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(Nr.  9251.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Liebenburg,  Ilfeld,  Moringen  und
Duderstadt.  Vom  5.  Dezember  1887.

A##  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz-Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  §.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Liebenburg  gehörigen  Bezirk  der  Gemeinde
  Beinum,

für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ilfeld  gehörigen  Bezirk  der  Gemeinde
Urbach,

für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Moringen  gehörigen  Bezirk  der  Gemeinde
  Ertinghausen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Duderstadt  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Breitenberg,  Brochthausen,  Fuhrbach,  Obernfeld  und  Seulingen

am  15.  Januar  1888  beginnen  soll.
Berlin,  den  5.  Dezember  1887.

Der  Justizminister.
Friedberg.