<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888.</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>gs_preussen_1888</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        Gesetz-Sammlung

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
1888.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  ꝛc.  vom  2.  Januar  bis  5.  Dezember  1888,  nebst
einigen  Allerhöchsten  Erlassen  2c.  aus  dem  Jahre  1887.

(Von  Nr.  9252  bis  Nr.  9314.)

Nr.  1  bis  einschl.  33.

 

Berlin,
zu  haben  im  Gesetze  Sammlungs-Amt.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Chronologische  Uebersicht
der  in  der  Gesetz=  Sammlung  für  die  Königlichen  Preußischen  Staaten
vom  Jahre  1888

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  2c.

 

 

Datum  usgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  ꝛc.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1887.  1888.
24.  Juni.18  Mai.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  11.  —  96.
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Nr.  1.

Schivelbein  bezüglich  der  von  demselben
zu  bauenden  Chaussee  von  Botenhagen  bei
Schivelbein  nach  Semerow.

29.  —  2.  März.  Konzessions-Urkunde,  betr.  den  Bau  und  Be-  4.  —
trieb  einer  Eisenbahn  von  Eckernförde  Nr.  1.
nach  Kappeln  durch  die  Eckernförde-Kappelner
Schmalspurbahngesellschaft.

24.  August..  Mai.]  Statut  der  Ent=  und  Bewässerungs-  10.  —  76.
genossenschaft  „Dorfwiesen“  zu  Scheuer-  Nr.  1.
feld  im  Kreise  Altenkirchen.

7.  Oktbr.2.  März.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem  4.  —  14.
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  Nr.  2

angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  im  Kreise  Minden
belegenen  Chausseen  1)  von  der  Minden-Schlüsselburger
  Chaussee  bei  Minden  über
Aminghausen  nach  Frille  mit  Abzweigungen
von  Päpinghausen  bis  zur  Fürstlich  Schaumburg=
  Lippeschen  Landesgrenze  bei  Cammer
beziehungsweise  bis  zur  Päpinghauser  Koppel,
2)  von  der  Minden-Schlüsselburger  Chaussee
nach  Ilvese.

24.  —  2.  Mai.]  Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungs.  10.  —  77.
genossenschaft  „Lochmühle-Oberzissen“  Nr.  2
zu  Oberzissen  im  Kreise  Ahrweiler.
        <pb n="4" />
        V

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1888.

 

Datum

des

Gesetzes  rc.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes

Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1887.
26.  Oktbr.

26.

4.  Novbr.

1888.
13.  Janr.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des
VI.  Nachtrags  zu  den  Statuten  für  die  vereinigte
  landschaftliche  Brandkasse  zu
Hannover.

Statut  für  die  Deichgenossenschaft  Pr.  Königsdorf=
  Fischau  im  Kreise  Marienburg.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Ueberweisung  der  Feld-(Land)messerangelegenheiten,
  soweit
dieselben  zur  Zeit  bei  der  Allgemeinen  Bauverwaltung
  bearbeitet  werden,  an  den  Finanzminister.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  beziehungsweise  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Leobschütz  für  die  von  demselben  zu  bauenden
beziehungsweise  bereits  gebauten  Chausseen
1)  von  Bauerwitz  nach  der  Coseler  Kreisgrenze
in  der  Richtung  auf  Dobroslawitz  und  2)  von
Wernersdorf  17  Babitz,  Zülkowitz,  Bauerwitz
und  Rakau  bis  zur  Ratiborer  Kreisgrenze  in
der  Richtung  auf  Makau.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Barmen
im  Betrage  von  4000  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  zur  Regulirung  der
großen  und  kleinen  Lohe  begründete  Lohe-Regulirungsgenossenschaft
  in  Markt
Bohrau  zum  Erwerbe  der  zur  Ausführung
dieses  Unternehmens  erforderlichen  Grundstücke
und  Rechte.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.-eignungsrechts,
  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung
  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes
  an  den  Kreis  Mogilno  für  die  von
demselben  auszuführende  Verlängerung  der
Chausseen  von  Mogilno  nach  Gembitz  und  von

 

Tremessen  nach  Slowikowo  bis  nach  Orchowo.

 

9254.

 

 

Nr.  1.

14.
Nr.  3.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1888.

V

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

[Ausgegeben

3u

Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

 

des
Gesetzes.

Seite.

 

1887.
16.  Novbr.

21.  —

28.  —

28.  —

30.  —

30.  —

7.  Dezbr.

 

1888.
2.  März.

13.  Janr.

13.  —

2.  März.

30.  Janr.

5.  Juni.

30.  Janr.

 

 

Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des
Kreises  Mogilno  bis  zum  Betrage  von
166  000  Mark  Reichswährung.

Statut  für  die  Deichgenossenschaft  Rückenau
im  Deichverbande  des  großen  Marienburger
Werders  im  Kreise  Marienburg.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Beanftragung  Seiner
Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  Wilhelm  mit
der  Stellvertretung  Seiner  Majestät  des
Königs  in  den  laufenden  Regierungsgeschäften.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Schleswig
bezüglich  der  zum  kunstmäßigen  Ausbau  des
in  dem  genannten  Kreise  belegenen  Theils  der
Nebenlandstraße  von  Seeth  nach  Schwabstedt
im  Kreise  Husum  in  der  Gemarkung  Seeth
erforderlichen  Grundstücke.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Nordhausen
  im  Betrage  von  1  961  800  Mark.

Staatsvertrag  zwischen  reußen  und  Sachsen-Meiningen
  wegen  Anlage  einer  Eisenbahn
von  Immelborn  nach  Liebenstein  durch  die
Werra--Eisenbahngesellschaft.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  Fünften
Nachtrags  zu  dem  Regulativ  vom  15.  Juni
1866  wegen  Emission  verzinslicher  Obligationen
durch  die  Urovinzial-Hülfskasse  für  die  Provinz
  Schlesien,  ausschließlich  der  Oberlausitz.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen-Weimar,
  Schwarzburg  Nudolstadt,
Reuß  älterer  Linie  und  Reuß  jüngerer
Linie  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Triptis  nach  Blankenstein.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Entcignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde
Aachen  bezüglich  des  zur  Anlegung  eines
neuen  evangelischen  und  eines  neuen  katbolischen
Begräbnißplatzes  erforderlichen  Terrains.

 

E’

*#

9282.

 

 

Nr.

9—1.

8

W—

118—125.
        <pb n="6" />
        VI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1888.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

[usgegeben

-
Berlin

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1887.
12.  Dezör.

1888.
13.  Janr.

23.  März.

 

Verordnung,  betr.  die  Kautionen  der  Beamten
aus  dem  Bereiche  des  Ministeriums  der  geistlichen,
Unterrichts  und  Medizinal=  Angelegenheiten.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des
XII.  Nachtrags  zu  dem  revidirten  Reglement
  der  Provinzial-Feuersozietät
der  Rheinprovinz  vom  1.  September  1852.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  sowie  des  Rechts  zur
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Templin  für  die  von  demselben  zu  bauende
Chaussee  von  Templin  über  Stegelitz  bis  zur
Boitzenburg  Greiffenberger  Kreischaussee  mit
Abzweigung  nach  Ningenwalde.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lantender  Kreisanleihescheine  des  Kreises
Freistadt  im  Betrage  von  180  000  Mark.

Konzessions-Urkunde  für  die  Werra--Eisenbahngelelsschaft
  zum  Bau  und  Betrieb  der  auf
as  Preußische  Staatsgebiet  entfallenden  Strecke
einer  Eisenbahn  von  Immelborn  nach
Liebenstein.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chaussecpolizeivergehen
  auf  die  von  dem  Kreise  Nimptsch
erbauten  Chausseen:  1)  von  der  Jordansmühl-Zobtener
  Kreischaussee  bis  zur  Kreisgrenze  in
der  Richtung  auf  Groß.  Sägewitz,  2)  von  der
Karzen-Pudigau=  Petrigauer  Kreischaussee  bei
Manze  nach  Grünhartau,  3)  von  der  Reichenbach-
  Strehlener  Provinzialchaussee  bei  Ober-Panthenau
  bis  zur  Jordansmühl.  Jobtener
Kreischaussee,  4)  von  Prauß  bis  Heidersdorf,
5)  von  der  Silbitz-Stachau-  Dauchwitzer
Kreischaussee  bei  Roth.  Neudorf  nach  Reichau,
6)  von  der  Breslau.  Glatz-Mittelwalder  Provinzialchaussee
  bis  zum  Bahnhofe  Nimptsch
und  7)  von  der  Breslau  Glatz-Mittelwalder
Provinzialchaussee  bis  zur  Bahnhaltestelle
Pristram.

 

 

 

9253.

 

8.
Nr.  3.

6.
Nr.  8.

21.
Nr.  1.

50.

Nr.  1.

18.
Nr.  1.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1888.

VII

 

Datum
bes
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Inhatlt.

Nr.
bes

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1887.
22.  Dezbr.

28.  —

1888.
2.  Janr.

1888.
13.  Janr.

10.  März.

5.  Juni.

2.  Mai.

 

 

Abänderung  des  Reglements  für  die  öffentlich
anzustellenden  Land  (Feld)messer  vom
2.  März  1871
26.  August  1885

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Jedlownik  im  Rreise  Rybnik.

Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser
des  Landtages.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Schleich
im  Landkreise  Trier  bezüglich  der  zum  Bau
eines  neuen  Weges  von  Schleich  nach  dem
dortigen  Gemeindewalde  erforderlichen  Grundstücke.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Grottkau  für  die  von  demselben  zu  bauende
Chaussee  von  Kamnig  nach  Lindenau.

Nachtrag  zu  dem  Statut  des  Koppen  Schönauer
  Deichverbandes  vom  29.  November
  1852.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  der  Leinemarsch  in  den  Feldmarken
Vesbeck,  Esperke  und  Warmeloh  zu  Vesbeck
im  Kreise  Neustadt  a.  R.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen-Meiningen,
  Schwarzburg  Sondershausen
  und  SchwarzburgRudolstadt
wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Arnstadt
nach  Saalfeld.

Statut  für  die  Ent.  und  Bewässerungs.
genossenschaft  „Engeln-Welschenbach“
zu  Ober-Welschenbach  im  Kreise  Adenau.

 

 

9283.

18.
Nr.  3.

21.
Nr.  2.

21.

Nr.  3.

125-132.

77.
Nr.  3.
        <pb n="8" />
        VIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1888.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite

 

1888.
14.  Janr.

23.

1
S□i

1888.
23.  März.

31.

2.  Mai.

30.  Janr.

23.  März.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Ratibor  bezüglich  der  Chausseen  1)  von
Annaberg  bis  zur  Rybniker  Kreisgrenze  in
der  Richtung  auf  Loslau,  2)  von  Zauditz  zum
Anschluß  an  die  Ratibor-Gorzützer  Chaussee
bei  Lubom,  3)  von  Niedane  —  anschließend
an  die  Chaussee  von  Cosel  nach  Ratibor  —
zum  Anschluß  an  die  Ratibor-Naudener
Chaussee  bei  Nendza  mit  den  Abzweigungen
von  Schichowitz  nach  Hammer  und  von  Ga.
niowitz  über  Slawikau  bis  zur  Coseler  Kreisgrenze
  und  4)  von  Hoschialkowitz  nach  der
Stadt  Hutltschin.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises
Darkehmen  im  Betrage  von  155  000  Mark.

Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  zu
Oberndorf  im  Kreise  Wetzlar.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Lüchow  und  Herzberg  a.  H.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde
Berlin  zur  Erwerbung  der  zur  Freilegung
der  Südseite  der  Yorkstraße  von  der  Bellealliancestraße
  bis  zur  Großbeerenstraße,  der
Dresdenerstraße  von  der  Prinzenstraße  bis  zur
Buckowerstraße  und  der  Warschauerstraße  von
der  Frankfurter  Allee  bis  zur  Memelerstraße
erforderlichen  Grundstücke.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Stadtgemeinde
Ostrowo  im  Betrage  von  300  000  Mark.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Deutsch=  Zernitz  im  Kreise  Tost-Gleiwitz.


Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Petersgraetz  im  Kreise  Groß- 



Strehlitz.

 

10.

 

 

21.
Nr.  4.

50.
Nr.  2.

77.
Nr.  4.

7.

21.
Nr.  5.

18.
Nr.  4.

21.
Nr.  6.

22.
Nr.  7.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1888.

 

Datum
des
Gesetzes  rc.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

 

1888.
30.  Janr.
30.  —

30.  —

1.  Febr.

 

1888.
23.  März.

22.  Juni.

9.  Oktbr.

23.  März.

31.  —

Juni.

—

23.  März.

23.  April.

Jahrganz  1888.

 

Statut  für  die  Entwässerungsgenossen.
schaft  zu  Bischdorf  im  Kreise  Rosenberg  O.  S.

Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungs.
genossenschaft  zu  Vinsebeck  im  Kreise
Höxter.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Oldenburg
  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Gremsmühlen  nach  Lütjenburg.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde
Siegen  bezüglich  der  Ausführung  der  projektirten
  Ouellwasserleitung.

Statut  für  die  Nestbachthal-  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft
  zu  Zanow  im
Kreise  Schlawe.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  an  den  Kreis  Grimmen
für  den  Bau  einer  Chaussee  vom  Endpunkte
der  GrimmenMiltzower  Chaussee  durch  das
Dorf  Reinberg  bis  an  die  Stralsund.  Greifswalder
  Chaussce,  und  eines  Steindammes  auf
dem  von  der  projektirten  Chaussee  über  Hankenhagen
  und  Hinrichshagen  an  die  Stralsund.
Greifswalder  Chaussee  führenden  Wege,  sowie
des  Rechts  zur  Chausscegelderhebung  auf  der
erstgenannten  Straße.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises
Grimmen  im  Betrage  von  275  000  Mark.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  des  Nuthe,Schauverbandes
  im  Betrage  von  700  000  Mark
Reichswährung.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
zu  Falkowitz  im  Kreise  Oppeln.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zinsfußes
  der  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums
  vom  23.  Mai  1885  seitens  der  Stadt
ZJossen  ausgegebenen  Anleihescheine  von
4  auf  3½  Prozent.

 

30.

LT

T

 

 

317-323.

22.
Nr.  9.

22.
Nr.  10.

50.
Nr.  3.

Nr.  4.

136.
Nr.  1.

22.
Nr.  11.
74.
        <pb n="10" />
        X  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1888.
Datum  äuusgegebenr  Fr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  teseite.
Gesetzes  2c.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1888.  1888.

20.  Febr.  23.  April.,  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  eines  Nach-  9.  —  74.
trags  zu  den  reglementarischen  Bestimmungen  Nr.  2.
des  Kur-=  und  Neumärkischen  Ritter.
schaftlichen  Kreditinstituts.

20.  —  2.  Mai.  Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungs.  10.  —  77.
genossenschaft  „Cassel-  Staffeln“  zu  Nr.  5
Niederheckenbach  im  Kreise  Ahrweiler.

22.  —  23.  April.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  9.  —  74.
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Nr.  3
Cosel  bezüglich  der  Chaussee  von  Pogorzelletz
nach  Birawa.

22.  —  2.  Mai.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  10.  —  77.
eignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Nr.  6.
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Hei.
ligen  beil  bezüglich  der  Chausseen  von  Pörschken
nach  Brandenburg  am  frischen  Haff  und  von
der  Stadt  Zinten  über  Schwengels  bis  zur
Grenze  des  Kreises  Pr.  Eylau  in  der  Richtung
auf  Landsberg.

27.  —  23.  April.  Statut  für  die  ztlilserugsgensssenschaft  9.  —  74.
zu  Nicolai  im  Kreise  Pleß.  Nr.  4.

27.  —  2.  Mai.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins-  10.  —  77.
fußes  der  von  der  Stadt  Essen  auf  Grund  Nr.  7.
der  Allerhöchsten  Privilegien  vom  21.  Oktober
1870  und  24.  Dezember  1883  aufgenommenen
Anleihen  auf  3½  Prozent.

29.  —  18.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  1I.  —  96.
zu  Groß-Thurze  im  Kreise  Rybnik.  Nr.  2.

29.  —  22.  Juni.  Abänderung  des  Statuts  für  die  Deichgenossen-  21.  —  229
schaft  der  Alten  Laache  vom  27.  März  1882.  Nr.  2

1.  März.10.  März.Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  6.  9259.  17.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Alfeld,  Moringen,  Göt.
tingen  und  Uslar.

14.  —  23.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  Auflösung  des  Königlichen  7.  9260.  19.

 

 

Eisenbahn-Betriebsamts  (Berlin-Dresden)
zu  Berlin  und  anderweite  Abgrenzung  mehrerer
Eisenbahn-Direktionsbezirke.
        <pb n="11" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1888.

 

Datum
des

Gesetzes  ꝛc.

Ausgegeben

zu

Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1888.
14.  März.

19.  —

!1

1#

1

1#
—

 

19
22

1

1888.
22.

Juni.

April.

7.  Juni.

März.

22.  Juni.

.  April.

Mai.

7.  August.

Oktbr.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  des  Enteignungsrechts
  zur  Erwerbung  derjenigen
Grundflächen,  welche  behufs  Regelung  der
Abwässerungsverhältnisse  der  Treeneniederung
  für  eine  dritte  Entwässerungsschleuse
und  für  ein  neues  Unterthor  in  der  Treene
bei  Friedrichstadt  im  Kreise  Schleswig,  sowie
zur  Regulirung  anschließender  Uferstrecken  seitens
des  Staats  erforderlich  sind.

Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf
den  Inbaber  lautender  Auleihescheine  der
Stadt  Kreuzburg  O.-S.  bis  zum  Betrage
von  125  00  Mark  Reichswährung.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Düsseldorf
  im  Betrage  von  4  000  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Betheiligung  Seiner
Kaiserlichen  und  Königlichen  Hoheit  des  Kronprinzen
  an  den  Regierungsgeschäften.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  an  die  Firma  L.  Wessel
zu  Bonn  bezüglich  der  zum  Bau  einer  dem
öffentlichen  Verkehr  dienenden  Anschlußbahn
von  dem  Güterbahnhofe  zu  Bonn  nach  ihrer
in  Poppelsdorf  belegenen  Porzellanfabrik  erforderlichen
  Grundstücke.

Verordnung,  betr.  die  Juständigkeit  der  Verwaltungsgerichte
  und  den  Instanzenzug  für
Streitigteiten,  welche  nach  reichsgesetzlicher
Vorschrift  im  Verwaltungsstreitverfahren
zu  entscheiden  sind.

Statut  für  den  Schartau-Blumenthal-Pareyer
  Deichverband.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
zu  Schönwald  im  Kreise  Rosenberg  O.-S.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
zu  Meerfeld  im  Kreise  Wittlich.

Statut  für  die  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft

  Kaisersesch  1  zu  Kaisersesch
  im  Kreise  Cochem.

 

 

7

31.

2•

 

9261.

9267.

 

229.
Nr.  3.

—

Nr.

G□J

136.
Nr.  2.

74.
Nr.  6.
Nr.  8.

256.
Nr.  1.

32.
Nr.  1.
        <pb n="12" />
        XII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1888.

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Fr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  bes  JSeite.
Gesetzes  ꝛc.s  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1888.  1888.
26.  März.21.  Oktbr.  Statut  für  die  Ent-  und  Bewässerungs81.  —  326.
genossenschaft  Netterhöfe  zu  Arft  im  Nr.  2.
Kreise  Adenau.
28.  —  31.  März.esetz,  betr.  die  Feststellung  de6  Staatshaus-  8.  9262.  23448
halts-Etats  für  das  Jahr  vom  1.  April
1888/89.
28.  —  31.  —  Gesetz,  betr.  den  Erlaß  der  Wittwen-  und  8.  9263.4·
Waisengeldbeiträge  der  unmittelbaren
Staatsbeamten.
28.  —  22.  Juni.  Nachtrag  zu  dem  Statut  für  die  Entwässerunggsg  —  229
genossenschaft  zu  Kielczewo  im  Kreise  Nr.  5
Kosten  vom  2.  Mai  1887.
28.  —  27.  August.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen..  —  256.
schaft  II  zu  Laufeld  im  Kreise  Wittlich.  Nr.  2.
28.  —  27.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen.26.  —  256.
schaft  II  zu  Pantenburg  im  Kreise  Wittlich.  Nr.  3.
3.  April.23.  April.  Gesetz,  betr.  die  Errichtung  eines  Landgerichts  *  9264.515
in  Bochum  sowie  die  anderweitige  Abgrenzung
der  Amtsgerichtsbezirke  Hattingen  und
Bochum  und  der  Landgerichtsbezirke
Essen  und  Münster.
3.  —  2.  Mai.  Verordnung,  betr.  die  Kautionen  der  Be-  10.  9268.  7õ.
amten  aus  dem  Bereiche  des  Ministeriums
der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten.

4.  —  18.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  II.  —  W.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Nr.  S.
Berlin  bezüglich  der  zur  völligen  Freilegung
der  Perlebergerstraße  auf  der  Strecke  von  der
Lübeckerstraße  bis  zur  Stromstraße  erforderlichen
  Grundstückstheile.
4.  —  18.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem  1I.  b.
Nr.  4.

 

 

Chausseegeldtarife  vom  29.  FZebruar  1840
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chaussecpolizeivergehen
  auf  die  von  dem  Kreise
Calbe  a.  S.  erbauten  Kreischausseen  von
Staßfurt  nach  Neu-  Staßfurt  und  von  Pömmelte
  nach  Glinde.
        <pb n="13" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1888.  XIII

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Xr.  Nr.

des  zu  Inhalt.  des  des  JSeite.
Cesetzes  2c.erlin.  Stücks.  Gesetzes.
1888.  1888.

12.  April.  23.  April.  Gesetz  über  das  Grundbuchwesen  und  die  9.  9265.  352-72.
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
Vermögen  im  Geltungsbereich  des  Rheini—
schen  Rechts.

3.  —  123.  —  Gesetz,  betr.  die  Vereinigung  der  Rechts-  9.  9266.72-73.
anwaltschaft  und  des  Notariats  im
Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts.

13.  —  2.  Mai.llerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ranges  10.  9269.  T
der  Räthe  dritter  Klasse  an  die  Ober—

Präsidial-Räthe.

13.  —  21.  Oktbr.  Statut  für  die  Ent-  und  Bewässerungs.1.  —  326.
genossenschaft  Siebenbach-Acht  zu  Acht  Nr.  3.
im  Kreise  Adenau.

13.21.  —  Statut  für  die  Auwiesengenossenschaft  zu,h1.  —  326.
Elkenroth  im  Kreise  Altenkirchen.  Nr.  4.

19.  —  522.  Juni.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Jiuos81.  —  230.
fußes  der  von  der  Residenzstadt  Cassel  auf  Nr.  6.
Grund  der  Allerhöchsten  Privilegien  vom
1.  Oktober  1868,  26.  Juni  1872  und  4.  Oktober
  1878  aufgenommenen  Anleihen  von
4  auf  3½  Prozent.

10.  —  22.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.21.  —  230.
eignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Nr.  7.
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Rastenburg  für  die  von  demselben  zu  bauende
Chaussee  von  Glitthenen  nach  Gelbsch.

19.  —  27.  —  Statut  für  die  Demmin-Fließ-  Meliora.  13.  —  242.
tionsgenossenschaft  in  Zühlsdorf.  Nr.  1.

10.  —  4.  Juli.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In52  —  253.
haber  lautender  Provinzial-Anleihescheine  Nr.  1.
des  Provinzialverbandes  der  Provinz  Sachsen
bis  zum  Betrage  von  2  150  000  Mark.

1%  —  27.  August.  Statut  für  die  Merlscheider  Wiesengenossen.0.  —  256.
schaft  zu  Merlscheid  im  Kreise  Pruͤm.  Nr.  1.
        <pb n="14" />
        XIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1888.

 

Datum  Ausgegeben

des

Gesetzes  2c.

zu

Berlin.

Inhal  t.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1888.
23.  April.

23.  —

23.  —

24.  —

1.  Mai.

 

1888.
22.  Juni.

4.  Juli.

18.  Mai.

2#
1#

2.  Juni.

#

Juli.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Aktiengesellschaft
Dampfstraßenbahn  zwischen  Groß
Lichterfelde  (Anhalter  Bahnhof)  und
Scehof-  Teltow“  hinsichtlich  der  zur  Herstellung
  einer  Dampfstraßenbahn  von  dem
Bahnhofe  der  Berlin-Anhaltischen  Eisenbahn
in  Groß-Lichterfelde  nach  der  Stadt  Teltow
und  deren  Weiterführung  südlich  um  Teltow
bis  zum  Chausseehause  vor  Stahnsdorf  er.
forderlichen  Grundstücke.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  neunten
Nachtrags  zu  dem  revidirten  Reglement
für  die  Fenersozietät  der  Provinz  Posen
vom  9.  September  1863.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  Statuts
  über  die  Erweiterung  der  Rheinischen
  Provinzial-Hülfskasse  zu  einer
„Landesbank  der  Rheinprovinz“.

Gesetz,  betr.  die  Einrichtung  von  Kehrbezirken
für  Schornsteinfeger.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Aulegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des
Amtsgerichts  Stade.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zinsfußes
  der  von  dem  Kreise  Niederung  auf
Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom
14.  Oktober  1887  aufgenommenen  Auleihe
von  4  auf  3½  Prozent.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Stadtgemeinde
Kreuznach  im  Betrage  von  1.000  000  Mark.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Gemeinde
Altendorf,  Landkreises  Essen,  im  Betrage
von  300  000  Mark.

 

 

21.

9271.

9270.

 

 

230.
Nr.  8.

230.
Nr.  9.

—
w

230.
Nr.  10.

230.
Nr.  11.
        <pb n="15" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1888.

XV

 

Datum
deb
Gesetes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhal  t.

Nr.
bes

Stuͤcks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1888.

I.  Mai.

 

1888.
15.  Nopbr.

19.  Mai.

5.  Juni.
19.  Mai.
27.  Juni.

27.  —

1

.August.

10.  Septbr.

18.  Mai.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins.
fußes  der  von  der  Stadt  Magdeburg  auf
Grund  der  Allerhöchsten  Privilegien  vom
1.uMol  107  und  26.  Januar  1880  aufge.
nommenen  Anleihen  auf  3½  Prozent.

Gesetz,  die  Abänderung  von  Amtsgerichts.
bezirken  betreffend.

Gesetz,  betr.  die  Vereinigung  der  Landgemeinden
  Geestemünde  und  Geestendorf.

Gesetz)  betr.  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts
in  Gnadenfeld.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Wissoka  im  Kreise  Rosenberg  O.  S.

Statut  der  öffentlichen  Wassergenossenschaft
zur  Regulirung  der  Pszczynka  im  Kreise
Pleß.

Statut  für  die  Eentwässerungsgenossenschaft
Ober-  und  Nieder-Marklowitz  im  Kreise
Rybnik.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  von
dem  21.  Schleswig  Holsteinischen  Provinziallandtage
  beschlossenen  Abänderungen  des  Statuts
  der  Landeskultur-Rentenbank  für
die  Provinz  Schleswig-Holstein,  mit
Ausnahme  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg,
vom  10.  Oktober  1881.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Hannover
  bezüglich  desjenigen  Terrains,  welches
zur  Herstellung  einer  Entwässerung  von  dem
im  Gemeindebezirk  Herrenhausen  zu  erbauenden
städtischen  Krankenhause  nach  dem  Leineflusse
und  zu  Wegeanlagen  erforderlich  ist.

Gesetz,  betr.  die  weitere  Herstellung  neuer  Eisen
bahnlinien  für  Rechnung  des  Staates  und
sonstige  Bauausführungen  und  Beschaffungen
  zur  Vervollständigung  und  besseren
Ausrüstung  des  Staatseisenbahnnetzes,  sowie
die  Betheiligung  des  Staates  an  den  Baukosten
  einer  Eisenbahn  von  Sigmaringen
(Inzigkofen)  nach  Tuttlingen.

 

 

 

330.

Nr.  1.

97-98.
115—116
98-99.
242.

Nr.  2.

242.
Nr.  3.

S  i0
J
#

*
G  S

261.
Nr.  1.

8095.
        <pb n="16" />
        XVI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1888.

 

Datum  #uusgegeben

des

Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1888.
12.  Mai.

13.  —

1°%
16
l

 

1888.
28.  Mai.

24.  —

5.  Juni.

—
l

30.  Mai.

Juli.

7.  August.

⁊1

Juni.

–

 

Verordnung,  betr.  die  Ausführung  des  Fischerei
gesetzes  in  der  Provinz  Posen.

Gesetz,  betr.  die  Bewilligung  von  Staats.
mitteln  zur  Beseitigung  der  durch  die  Hoch
wasser  im  Frühjahr  1888  herbeigeführten
Verhecrungen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  den  Bau  und  Betrieb  der
in  dem  Gesetz  vom  11.  Mai  1888  vorgesehenen
Eisenbahnlinien.

Gesetz,  betr.  die  Heranziehung  der  Fabriken
  u.  s.  w.  mit  Präzipualleistungen
für  den  Wegebau  in  der  Provinz  Westfalen.

Verordnung,  betr.  Abänderung  der  Verordnung
über  die  Einrichtung  und  Verwaltung  des
Landarmen=  und  Korrigendenwesens  in
der  Provinz  Posen  vom  29.  Juli  1871.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  zweiten
Nachtrags  zu  dem  Regulative,  betr.  die
Verwaltung  der  provinzialständischen  Anstalten
  und  Einrichtungen  für  Irre,
Taubsiumme  und  Blinde,  sowie  zur  Unterstützung
  angehender  Erzieherinnen  in  der
Provinz  Posen.

Gesetz,  betr.  die  Verleihung  von  Korporations.
rechten  an  Niederlassungen  geistlicher  Orden
und  ordensähnlicher  Kongregationen  der  katho
lischen  Kirche.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts,
  sowie  des  Rechts  zur
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Trebuitz  für  den  Bau  einer  Chaussee  von
Polnisch=  Hammer  nach  Deutsch-Hammer.

Statut  für  den  Müggenhaller  Deichverband.

Gesetz,  betr.  die  Ausübung  des  dem  Staate  zu.
stechenden  Stimmrechts  bei  dem  Antrage
wegen  Aufnahme  einer  weiteren  Prioritäts.
anleihe  der  Westholsteinischen  Eisenbahngesellschaft.


Gesetz,  betr.  die  Errichtung  eines  Amtsgerichtes
in  der  Stadt  Tirschtiegel.

 

 

9277.

9280.

9285.

9286.

9284.

 

105-—112.

103—104.

99—101.

116—117.

131.

135.

133—131.
        <pb n="17" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1888.

 

Datum
des
Gesetzes  ꝛc.

 

O'yb:UUl  J.
biludgegeden
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes

Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

 

1888.

.  Mai.

 

1888.

27.  August.

18

2.  Juni.

—
Ou
l

Icso

l

Icto


Ic-IV

l

Ic-1


August.

Jehrgang  1888.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  an  die  Gemeinde
Ladbergen  im  Kreise  Tecklenburg  für  den
von  derselben  bis  zur  Grenze  des  Gemeindebezirks
  chausseemäßig  ausgebauten  Weg  von
Ladbergen  nach  der  Stadt  Lengerich.

Kirchengesetz,  betr.  die  Veränderung  der  Perikopen
  in  den  Herzogthümern  Bremen  und
Verden.

Kreisordnung  für  die  Provinz  Schleswig.
Holstein.

Kirchengesetz,  betr.  die  Deckung  der  durch  die
Beaufsichtigung  des  kirchlichen  Bauwesens  erwachsenden
  Kosten  in  der  evangelisch.
lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hann  over.

Gesetz,  betr.  die  Abänderung  des  Artikels  73  der
Verfassungsurkunde  vom  31.  Jannar  1850.

Gesetz,  betr.  die  Einführung  der  Provinzial.
ordnung  vom  29.  Juni  1875  in  der  Provinz
  SchleswigHolstein.

Bekanntmachung,  betr.  die  Provinzialord.
nung  für  die  Provinz  Schleswig  Holstein.

Kirchengesetz,  betr.  die  Deckung  der  durch  die
Superrevision  der  kirchlichen  Rechnungen  er.
wachsenden  Kosten  in  der  evangelisch  lutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover.

Gesetz  zur  Abänderung  des  §.  29  des  Gesetzes,
betr.  die  Verfassung  der  Verwaltungs.
gerichte  und  das  Verwaltungsstreitver-3.

  Juli  1875

2.  August  1880

Verordnung  wegen  Bildung  zweier  Abtheilungen
des  Bezirksausschusses  für  den  Regierungsbezirk
  Düsseldorf.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Grottkau  für  die  von  demselben  gebaute
Kreischaussee  von  Perschkenstein  über  Reisewitz
nach  Groß-Carlowitz.

fahren,  vom

 

 

26.

 

9293.

9289.

9294.

9295.

9296.

 

137.

191—193.
        <pb n="18" />
        XVII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1888.

 

Datum
bes

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu

Berlin.

Inhal  t.

Nr.
bes

Stücks.

Fr.
bes
Gesetzes.

Seite.

 

1888.
29.  Mai.

29.  —

4.  Juni.

 

1888.

27.

22.

1“

120
-7

August.

Juni.

21.  Oktbr.

1
1

.August.

29.  Juni.

15
—

12

7.  August.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin
behufs  Erwerbung  der  zur  Freilegung  des
Halleschen  Ufers  auf  der  Strecke  zwischen  der
Schöneberger-  und  der  Moöckernstraße,  sowie
der  Königsbergerstraße  auf  der  Strecke  von
der  Rüderödorfer  bis  zur  Memelerstraße  erforderlichen
  Flächen.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Anleihescheine  der  Stadt
Spandau  im  Betrage  von  500  000  Mark.

Gesetz,  betr.  die  Erweiterung  der  Stadtgemeinde
und  des  Stadtkreises  Harburg.

Gesetz,  betr.  die  Verfassung  der  Realgemeinden
in  der  Provinz  Hannover.

Gesetz,  betr.  die  Verbesserung  der  Oder  und  der
Spree,  sowie  die  Abänderung  des  Gesetzes
vom  9.  Juli  1886,  betreffend  den  Bau  neuer
Schifffahrtskanäle  und  die  Verbesserung  vorhandener
  Schifffahrtsstraßen.

Statut  für  die  Ent-  und  Bewässerungs.
genossenschaft  Mosbruch--  Ueß  Hörsch
hausen  zu  Ueß  im  Kreise  Adenau.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  kommunalständischen
  Verband  des  Regierungsbezirks
Wiesbaden  bezüglich  der  zur  Verlegung  des
zwischen  Singhofen  und  Bergnassau  belegenen
Theils  der  Bezirksstraße  von  Wiesbaden  über
Ems  nach  Coblenz  erforderlichen  Grundstücke.

Gesetz,  betr.  die  Vertheilung  der  öffentlichen  Lasten
bei  Grundstückstheilungen  und  die  Gründung
  neuer  Ansiedelungen  in  der  Provinz
SchleswigHolstein.

Gesetz,  betr.  die  Erleichterung  der  Volksschullasten.


Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Entwässerung
  der  Ottmarsbocholter  Niederung
  und  des  Offerbach-Gebietes  im
Kreise  Lüdinghausen.

 

 

9297.

9299.

9300.

9302.

9301.

 

 

 

233-237.

238-239.

243-249.

240-242.

3  15
***
—  I#
1
        <pb n="19" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1888.

XX

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.

bes  zu  Inhalt.  des  desSieite.
Eesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.

1888.  1888.

15.  Juni.  16.  Juni.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Landestrauer  um  des  20.  9292.  219.
Hochseligen  Kaisers  und  Königs  Friedrich
Majestät.

—  122.  —  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  22.9298  231.—
Häuser  des  Landtages.

20.  —  4.  Juli.  Gesetz,  betr.  die  Regulirung  der  Stromverhält.  25.  9303.251252
nisse  in  der  Weichsel  und  Nogat.

22.  —  27.  August.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  26.  —  257.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Frank.  Nr.  13
furt  a.  M.  zur  Erwerbung  der  zur  Freilegung
der  Gutzkowstraße  auf  der  Strecke  zwischen  der
Bruchstraße  und  der  Stegstraße  in  der  Gemarkung
  Sachsenhausen  erforderlichen  Flächen.

22.  —  10.  Septbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  des  Ent-  27.  —  261.
eignungsrechts  zur  Erwerbung  beziebungs.  Nr.  2.
weise  zur  dauernden  Beschränkung  des  Grundeigenthums
  bei  der  von  der  Staatsbauverwaltung
  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom
6.  Juni  1888  auszuführenden  Verbesserung
der  Schifffahrt  auf  der  oberen  Oder.

26.  —  27.  August.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Jins-  26.  —  257.
fußes  der  von  der  Stadt  Neuß  auf  Grund  Nr.  14.
des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  29.  Juni
1881  aufgenommenen  Anleihe  von  4  auf
3½  Prozent.

.  —  27.  —  Privilegien  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  26.  —  257.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Erfurt  Nr.  15.
im  Betrage  von  1  000  000  Mark  beziehungsweise
  1  469  000  Mark.

W.  —  10.  Septbr.  Statut  der  Wassergenossenschaft  zu  Linden.  27.  —  262.
wald.  Nr.  3.

4.  Juli..  August.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  26.  —  257.

Nr.  16.

 

 

zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Oels  für  die  von  demselben  übernommene
Chausseestrecke  von  der  Oels.  Gr.  Wartenberger
Provinzial  Chaussee  bei  Spahlitz  über  Neu.
mittelwalde  (Medzibor)  bis  zur  Grenze  der
Provinz  Posen  in  der  Richtung  auf  Ostrowo.
        <pb n="20" />
        XX

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1888.

 

Datum  #uusgegeben

bes
Gesetzes  2c.

 

zu
Berlin.

JInhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1888.
4.  Juli.

 

1888.
27.  August.

1

-*

Dezbr.

28#

.  August.

27.  —

27.  —

27.  —

28.  Septbr.

10.  —

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Jinsfußes
  der  von  der  Gemeinde  Rirdorf,  Kreis
Teltow,  auf  Grund  der  Allerhöchsten  Privilegien

  vom  s  und  19.  November
1883  ausgegebenen  Anleihescheine  vom
1.  Januar  1889  ab  von  4  auf  3½  Prozent.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zinsfußes
  des  bisher  nicht  begebenen  Theils  der
von  der  Stadtgemeinde  Hannover  auf  Grund
des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  27.  Oktober
1884  auszugebenden  Anleihe-Obligationen
von  4  auf  3½  Prozent.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In.
haber  lautender  Stadtanleihescheine  der
Stadtgemeinde  Crefeld  im  Vetrage  von
3  500  000  Mark.

Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  I
„Aldringen-Espeler“  zu  Espeler  im  Kreise
Malmedy.

Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  1I
5,  Espeler.  Oudler“  zu  Espeler  im  Kreise
Malmedy.

Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  „AUlfthal“
  zu  Burg-Renland  im  Kreise  Malmedy.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Wongrowitz  für  den  Bau  einer  Chaussee
von  der  Grenze  des  Kreises  Kolmar  bei  Lipin
über  Grünheim  und  Grabowo  bis  zur  Stadt
Gollantsch.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  revidirten
  Statuts  für  die  Provinzial.
Hülfskasse  der  Provinz  Posen,  sowie  des
Dritten  Nachtrages  zu  dem  Regulativ  vom
16.  August  1871,  betreffend  die  Verwaltung
der  provinzialständischen  Anstalten
und  Einrichtungen  für  Irre,  Taub.
stumme  und  Blinde,  sowie  zur  Unterstützung
  angehender  Erzieherinnen  in  der

 

Provinz  Posen.

 

26.

9306.

 

 

1

—
–
—

2
—
—

335.

Nr.  1.

258.
Nr.  18.

260261.
        <pb n="21" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1888.

XXI

 

Datum
des

Eesetzes  rc.

 

Jt#  s
AlSNgT#n

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
dbes

Gesetzes.

Seite.

 

1888.
II.  Juli.

99

20.  —

99

%.  ——

1888.
28.  Septbr.

15.  Novbr.

10.  Septbr.

28.  August.

10.  Septbr.

 

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises
Birubaum  im  Betrage  von  180  000  Mark.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Provinzial-Anleihescheine  der
Provinz  Posen  bis  zum  Gesammtbetrage  von
10  Millionen  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  vom
Kreise  Gnuesen  aufgenommenen  Anleihe  von
60  000  Mark  zur  Deckung  der  Kosten  für
Uebernahme  der  Kreischausseen  und  zur  Bildung
  eines  Betriebsfonds  für  die  Kreiskommunalkasse.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Kündigung  der  nach  dem
Allerhöchsten  Privilegium  vom  20.  April  1857
vom  Crossener  Deichverbande  ausgegebenen
  5  prozentigen  240  000  Mark  Obligationen,
  welche  nach  dem  Allerhöchsten  Erlaß
vom  3.  Oktober  1865  (Gesetz  Samml.  S.  1052)
auf  210  000  Mark  beschränkt  und  auf  einen
Zinsfuß  von  4½  Prozent  reduzirt  worden  sind,
sowie  die  Wiederausgabe  derselben  bis  zu
einer  Summe  von  154  200  Mark  mit  dem  auf
4  Prozent  herabgesetzten  Zinsfuße.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  eingetragene  Genossenschaft
  der  Gommern.  Pretziener
Eisenbahn  zu  Gommern  begzüglich  eines  für
den  Bau  einer  schmalspurigen  Eisenbahn  von
den  Steinbrüchen  bei  Pretzien  im  Reg.  Bez.
Magdeburg  nach  den  forstfiskalischen  Ablagen
an  der  Elbe  erforderlichen  Grundstücks.

Privilegium  wegen  Ausstellung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Homburg
  vor  der  Höhe  im  Betrage  von
700  000  Mark.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreisanleihescheine  des
Kreises  Schwerin  a.  W.  im  Betrage  von
180  000  Mark.

 

 

28.

32.

E
L

—E
1

 

 

264.
Nr.  2.

330.
Nr.  2.

262.
Nr.  4.

262.
Nr.  5.

258.
Nr.  22.

262.
Nr.  6.

264.
Nr.  3.
        <pb n="22" />
        XXII  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1888.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  In  h  alt.  bes  bes  Seite.
Gesetzes  2cBerlin.  Stücks.  Gesetzes
1888.  1888.

24.  Juli.10.  Septbr.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Uebertragung  des  der  27.  —  262
Bocholt=  Dinxzperloer  Chausseebau-  Nr.  7.
Aktiengesellschaft  verliehenen  Rechts  zur
Chausseegelderhebung  auf  der  Chaussee
von  Bocholt  bis  zur  Niederländischen  Grenze
vor  Dinxperlo  auf  den  Kreis  Borken.

24.  —  128.  —  Drivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber28.  —  264.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Eupen  Nr.  4.
im  Betrage  von  400  000  Mark.

24.  —  28.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  28.  —  264.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Stral.  Nr.  5.
sund  im  Betrage  von  1.000  000  Mark.

24.  —  14.  Dezbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.  33.  —  335.
eignungsrechts  an  den  Kommunalverband  Nr.2.
der  Hohenzollernschen  Lande  für  die  zum
Ausbau  einer  oberhalb  Jungingen  belegenen
Strecke  der  Landstraße  von  Hechingen  nach
Gammertingen  erforderlichen  Grundstücke.

28.  —  10.  Septbr.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft.  —  262.
zu  Loslau  im  Kreise  Rybnik.  Nr.  ð.

28.  —  10.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  27.  —  262.
Hüttendorf.  Schodnia  im  Kreise  Rybnik.  Nr.  7.

28.  —  10.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  27.  —  262.
zu  Jastrzemb  im  Kreise  Rybnik.  Nr.  10,

30.  —  10.  —  SSiebente  Nachtragsverordnung,  betr.  die  Kau27  9305.25920
tionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des
Ministeriums  der  geistlichen,  Unterrichts.  und
Medizinal=  Angelegenheiten.

30.  —  28.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inbaber  28.  —  264.

Nr.  6.

lautender  Kreisnleibescheine  des  Kreises
Franzburg  im  Betrage  von  93  700  Mark.
        <pb n="23" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1888.  XXIN

Datum  Ausgegeben  NFr.  Nr.

bel  zu  Inhalt.  des  des  Seite.

Cesezes  .)  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.

1888.  1888.

3  August.  /21.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  31.  —  326.

eignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Nr.  6.
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Oels
für  die  von  demselben  an  Stelle  des  beschlossenen
Baues  einer  Chaussee  von  Groß-Weigelsdorf
über  Dörndorf  nach  Klein-Oels  zu  bauende
Chaussee  von  Groß=  Weigelsdorf  über  Schleibitz,
Klein.  Peterwitz,  Cunersdorf  und  Süßwinkel
nach  Klein-Oels  und  die  Verwendung  des  für
den  Vau  der  erstgenannten  Chaussee  bestimmt
gewesenen  Theils  der  von  dem  Kreise  Oels
auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums
vom  7.  Dezember  1885  ausgenommenen  Anleihe
von  400  000  Mark  zum  Bau  der  letztgenannten
Chaussee.

6.  —  21.  —  Statut  für  den  Over-Bullenhausener  31.  —  326.
Schleusenverband.  Nr.  7.

6.  —  21.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  31.  —  326.
Dankerath  zu  Dankerath  im  Kreise  Adenau.  Nr.  8.

*4  15.  Novbr.tatut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  32  —  330.
zu  Dubielno  im  Kreise  Culm.  Nr.  3.

r—  28.  Septbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  28.  —  264.
eignungsrechts  an  die  Stadgemeinde  Berlin  Nr.  7.
zum  Erwerbe  der  zu  dem  Bau  des  Hauptsammlers
  für  das  Radialsystem  X  der  all.
gemeinen  Kanalisation  von  Berlin  in  der
Bellermamstraßc  erforderlichen  Grundflächen.

8.  —  9.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent—  30.  —  32
eignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Nr.  1
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  West.

Sternberg  für  den  Bau  einer  Chaussee  von
Drossen  über  Gruno  bis  zur  Kreisgrenze  in
der  Richtung  auf  Sonnenburg.

#.—  21.  —  llerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.f1.  —  327.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Nr.  9.

 

Magdeburg  bezüglich  der  zur  Ausführung
von  Geleisanlagen  zur  Verbindung  der  projektirten
  städtischen  Schlachthaus-  und  Viehbofsanlagen
  mit  dem  Bahnhofe  Sudenburg
erforderlichen  Grundstücke.
        <pb n="24" />
        XXIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1888.

 

Datum  #usgegeben

des

Gesetzes  2c.

zu

Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1888.

10.  August.

10.  —

10.  —

20.  —

 

1888.
9.  Oktbr.

27.  August.

21.  Oktbr.

21.  —

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  Beschlüsse

  des  XVI.  Generallandtages  der
Schlesischen  Landschaft.

Verordnung,  betr.  den  Erlaß  eines  neuen  Statuts

  für  die  Spar.  und  Leihkasse  für  die
Hohenzollernschen  Lande.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem

Chausseegeld-Tarif  vom  29.  Februar  1840
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  von  dem  Saalkreise
erbauten  Chausseen  1)  von  Böllberg  nach
Wörmlitz,  2)  von  Braschwitz  über  Mlößnitz
nach  Niemberg,  3)  von  Niemberg  über  Schwerz
bis  zur  Schwerzer  Provinzialstraße,  4)  von
der  Naundorf.  Wettiner  Chaussee  über  Dössel
bis  zur  Garsena-Nothenburger  Chaussee,
5)  von  Dössel  nach  Dobis  und  6)  von  Lebendorf
  nach  der  Grube  Georg.

Statut  des  Linkuhnen-Seckenburger  Deichverbandes.



Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Jinsfußes

  der  von  der  Stadt  Aurich  auf  Grund
des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  9.  Oktober
1882  aufgenommenen  Anleihe  von  4  auf
3½⅛  Prozent.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Iinsfußes

  der  von  der  Stadt  Emden  auf  Grund
des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  28.  August
1874  beziehungsweise  der  Verfügungen  der
vormaligen  Königl.  Landdrostei  zu  Aurich
vom  2./I4.  März  1846  und  12.  Dezember  1860
aufgenommenen  Anleiben  von  4  auf  53½  Prozent.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Iins,

fußes  der  von  der  Stadt  Tangermünde  auf
Grund  des  Allerhöchsten  Brivilegiums  vom
20.  April  1885  aufgenommenen  Anleihe
von  4  auf  3½  Prozent.

 

30.

31.

31.

31.

 

9304.

 

324.
Nr.  2.

10
O1
O#

327.
Nr.  10.
        <pb n="25" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1888.

XXV

 

Datum

bes
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.

bes
Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1888.
20  August.

b.  Septbr.

1888.
21.  Oktbr.

28.  Septbr.

21.  Oktbr.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Cammin  für
die  zum  Bau  der  Chausseen  1)  von  Cammin
nach  Groß-  Justin,  2)  von  Stepenitz  nach  der
Gollnow.  Swinemünder  ehemaligen  Staats.
straße  vor  Pribbernow  und  3)  von  Gülzow
nach  Pribbernow  erforderlichen  Grundstücke.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises
Cammin  im  Betrage  von  420  000  Mark.

Statut  für  die  Meliorationsgenossenschaft
der  Lupow  unterhalb  Schmolsin  im  Kreise
Stolp.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Bezirksverband  des
Regierungsbezirks  Cassel  bezüglich  der  zur  Erweiterung
  der  Birsteiner  Landstraße  im  Orte
Birstein  Kreises  Gelnhausen  erforderlichen
Grundstücke.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den
Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine
des  Kreises  Schlawe  im  Betrage  von
500  000  Mark.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks
des  Amtsgerichts  Osten.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zinsfußes
  der  von  der  Stadt  Barmen  auf  Grund
der  Allerhöchsten  Privilegien  vom  2.  August
1876  und  1.  November  1882  aufgenommenen
Anleihen  auf  3½  Voozent.

Allerh.  Erlaß  vom  8.  September  1888,  betr.  die
Verleihung  des  Enteignungsrechts,  sowie
des  Rechts  zur  Chausseegelderbebung  an
den  Kreis  Trebnitz  für  die  von  demselben  zu
bauende  Kreischaussee  von  der  Trebnitz-Mielitzscher
  Chaussee  unweit  Trebnitz  über  Schickwitz,
Groß-  Kommerowe,  Parnitze,  Groß-  und  Klein.
Ujeschütz  bis  zu  dem  von  Briesche  nach  Trachen- 



 

Jobrgang  1888.

berg  führenden  Wege.

 

31.

30.

31.

31.

28.

31.

31.

 

9307.

 

327.
Nr.  15.

328.
Nr.  16.

328.
Nr.  17.

328.
Nr.  18.

263.

328.
Nr.  19.
        <pb n="26" />
        XXVI  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1888.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  bes  des  Seite.
Gesetzes  2c.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1888.  1888.

10.  Septbr.  15.  Novbr.]  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  32.  —  330.
zu  Krascheow  im  Kreise  Oppeln.  Nr.  4.

12.  —  21.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  eines  Nach-  31.  —  328.

bezw.  trags  zu  dem  zwischen  der  Calenberg—  Nr.  21.
15.  Nopbr.  Grubenhagenschen  Landschaft  einerseits  bezw.
und  der  Osnabrückschen  Landschaft  anderer-  590
seits  wegen  Vereinigung  der  Osnabrückschen  *r  6
Gebäude-Brandversicherungsanstalt  mit  der
vereinigten  landschaftlichen  Brandkasse  ab.
geschlossenen  Vertrage.

12.  —  15.  Novbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins-  32.  —  330.
fußes  der  von  der  Stadt  Duisburg  auf  Nr.  5.
Grund  der  Allerhöchsten  Vrivilegien  vom
29.  März  1882  und  25.  September  1885  auf.
genommenen  Anleihen  von  #auf  3½  Prozent.

16.  —  21.  Oktbr.Verorduung,  betr.  die  Anstalten  zum  Trocknen  31.  3910.  325.
und  Einsalzen  ungegerbter  Thierfelle.

16.  —  15.  Novbr.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  32.  330.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Bonn  Nr.  7.
im  Betrage  von  800  000  Mark.

16.  —  15.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  32.  331.
zu  Schönwald  im  Kreise  Tost-Gleiwitz.  Nr.  8.

16.  —  15.  —  Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungs.  2.  331.
genossenschaft  zu  Bimöhlen  im  Kreise  Nr.  9.
Segeberg.

16.  —  14.  Dezbr.Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Juhaber  33.  335.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Glad-  Nr.  3.
bach  im  Betrage  von  2  000  000  Mark.

17.  —  15.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  des  Ent-  32.  #331.
eignungsrechts  zur  Erwerbung  und  zur  Nr  10
dauernden  Beschränkung  des  erforderlichen
Grundeigenthums  bei  den  von  der  Staatsbauverwaltung
  auszuführenden  Bauten  zur  Verbesserung
  des  Spreelaufs  innerhalb  der
Stadt  Berlin  und  bis  zur  Einmündung
der  Spree  in  die  Havel.

17.  —  15.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  32.  –  331
eignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  r  I.

 

Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Grottkau
  für  die  von  demselben  zu  bauende  Chaussee
von  Lindenau  über  Laßwitz  nach  Lobedau.
        <pb n="27" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1888.

XVII

I

 

Datum
des
Eesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

 

Fr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1888.
I.  Septbr.

l

H.Oktb1·.

 

1888.
14.  Dezbr.

15.  Novbr.

Oktbr.

S□—I’

14.  Dezbr.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  dauernden  bezw.  vorübergehenden  Beschränkung
  der  Rechte  der  Eigenthümer
mehrerer  in  den  Kolonien  Boxhagen  und
Friedrichsberg  belegenen  Flächen  an  die  Stadt.-gemeinde
  Berlin  zum  Zwecke  der  Einlegung
eines  Oruckrohres  der  allgemeinen  Kanalisation
von  Berlin  in  diese  Flächen.

Konzessions-Urkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb
  einer  Eisenbahn  von  Wilster  nach
der  westlichen  Mündung  des  Nordostsee.
Kanals  durch  die  Schleswig  Holsteinische
Marschbahngesellschaft.

Statut  für  die  Königsau,  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft
  zu  Lintrup  im  Kreise
Hadersleben.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  weitere  Herabsetzung  des
Zinsfußes  der  von  dem  Kreise  Niederung
auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom
7.  Juli  1880  aufgenommenen  Anleihe  auf
3½  Prozent.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  weitere  Herabsetzung  des
Zinsfußes  der  von  dem  Kreise  Waldenburg
auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom
8.  August  1879  aufgenommenen  Anleihe  auf
3½  Progzent.

Verordnung  über  die  Einführung  der  für  das
DOeutsche  Jollgebiet  in  Beziehung  auf  gemeinsame
  Zölle  und  Steuern  geltenden  gesetzlichen
  Bestimmungen  und  über  Erhebung
einer  Nachsteuer  in  den  zum  15.  Oktober  1888
an  das  Deutsche  Jollgebiet  anzuschließenden
Preußischen  Gebietstheilen.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Stadtanleihescheine  der  Stadt
Mühlhausen  in  Thür.  im  Betrage  von
2  000  000  Mark.

 

33.

33.

 

9308.

 

335.
Nr.  4

331.

Nr  I2.
331.
Nr.  13.
331.
Nr.  14.
335.

Nr.  5.

265  315.

..
335.
Nr  G.
        <pb n="28" />
        XXVIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1888.

 

Datum  Fuusgegeben

 

Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.|  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1888.  1888.

24.  Oktbr.  4.  Dezbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  weitere  Herabsetzung  des  33.  —  335.
Zinsfußes  der  seitens  der  Sozietät  zur  Nr.  7
Regulirung  der  Unstrut  von  Brctleben
bis  Nebra  auf  Grund  der  Allerhöchsten  Privilegien
  vom  17.  Februar  1862,  2.  Juni  1866
und  18.  August  1873  ausgegebenen  Obligationen
  auf  3⅛  Prozent.

244.  —  14.  —  Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf  33.  —  336.
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Nr.  8.
Gemeinde  Neu-Weißensee  im  Kreise  Niederbarnim
  bis  zum  Betrage  von  125  000  Mark.

27.  —  15.  Novbr.Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  32  9311.  329.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Reinhausen  und  Stade.

27.  —  1Ia4.  Dezbr.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In—  33  —  336.
haber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Nr.9
Viersen  im  Betrage  von  400  000  Mark.

5.  Novbr.  I14.  —  Statut  für  den  Deichverband  der  Stein-  33.  —  336.
Wendtorfer  Niederung  im  Kreise  Plön.  Nr.  10.

5.  —  14.  —  Statut  für  die  Meliorationsgenossenschaft  33.  —  336.
der  Winnau-Nirderung  im  Kreise  Pinne-  Nr.  Il.
berg.

21.  —  14.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Rangverhältnisse  der  33.  9313.  334.
richterlichen  Beamten.

28.  —  14.  —  Verordnung,  betr.  die  Wiederherstellung  eines  33.  9312.  333.
verloren  gegangenen  Grundbuchs  des  Amtsgerichts
  in  Worbis.

5.  Deibr.  4  —  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  33.  9314.  334.

 

des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Moringen  und  Münden.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staalsministerinmo.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruderei.
        <pb n="29" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

Nr.  1  —

(Nr.  9252.)  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages.  Vom
2.  Januar  1888.

Wir  Wilhelm  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  c.
verordnen  in  Gemäßheit  des  Artikels  51  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Januar
1850,  auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  das  Herrenhaus  und
das  Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  11.  Januar  d.  J.  in  Unsere
Haupt=  und  Residenzstadt  Berlin  zusammenberufen.

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  Januar  1888.

(L.  S.)  Wilbelm.

v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.  v.  Bottticher.
v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatswinisterinms.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichre#uckrrei.

Ees.  Samml.  I888.  (Xr.  9252.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Januar  1888.
        <pb n="30" />
        <pb n="31" />
        —  3  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

—FNr.  2.

Inhalt:  Verordnung,  betressend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Ministeriums  der  geistlichen,
Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten,  S.  S.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ueberweisung

  der  Feld  (Land)  messerangelegenheiten,  soweit  dieselben  zur  Jeit  bei  der  Allgemeinen  Bauverwaltung
  bearbeitet  werden,  an  den  Finanzminister,  S.  4.  —  Abänderung  des  Reglements  für

die  öffentlich  anzustellenden  Land  (Jeld)  messer,  S.  1.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vem

10.  April  1872  durch  die  Regierungs=  Amtsblätter  publizirten  landesberrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  ö.

 

(Xr.  9253.)  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des
Ministeriums  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal=  Angelegenheiten.
Vom  12.  Dezember  1887.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rP

rerordnen  auf  Grund  der  I#.  3),  7,  8  und  14  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kautionen
der  Staatsbeamten,  vom  25.  März  1873  (Gesetz=  Samml.  S.  125),  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Den  zur  Kautionsleistung  verpflichteten  Beamtenklassen  aus  dem  Bereiche
des  Ministeriums  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten
tritt  hinzur

„der  Inspektor  der  medizinischen  Klinik  der  Universität  Marburg“.

Die  Höhe  der  von  dem  Inhaber  dieser  Stelle  zu  leistenden  Amtskaution
wird  auf  1  800  Mark,  geschrieben:  „Eintausend  achthundert  Mark“)  festgesetzt.
Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  10.  Juli  1874,  betreffend
  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Staatsministeriums
und  des  Finanzministeriums  (Gesetz=  Samml.  S.  260),  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  12.  Dezember  1887.

(I.  S.)  Wilbelm.

v.  Goßler.  v.  Scholz.

Ges.  Samml.  1898.  (Nr.  9253.9255)  2

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Jannar  1888.
        <pb n="32" />
        —  4  —

(Xr.  9254.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  November  1887,  betreffend  die  Ueberweisung  der
Feld  (Land)  messerangelegenheiten,  soweit  dieselben  zur  Zeit  bei  der  Allgemeinen
  Bauverwaltung  bearbeitet  werden,  an  den  Finanzminister.

A##  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  28.  Oktober  d.  J.  genehmige
Ich  hierdurch  die  Ueberweisung  der  Feld  (Land)messerangelegenheiten,  soweit
dieselben  zur  Zeit  bei  der  Allgemeinen  Bauverwaltung  bearbeitet  werden,  an  den
Finanzminister.  Mit  der  Ausführung  dieses  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt
zu  machenden  Erlasses  sind  der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  und  der  Finanzminister
  beauftragt.

Berlin,  den  4.  November  1887.

Wilhelm.

v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.  v.  Boetticher.
v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

An  das  Staatsministerium.

 

(Nr.  9255.)  Abänderung  des  Reglements  für  die  öffentlich  anzustellenden  Land  (Feld)messer
2.  März  1871  (Geset  Samml.  181  S.  101112)  9  29  4.  *
vom  20--filgust  I885  (Gefeh-Scoml.  1885.S.  319  32.  Vom  22.  Dezember  1887.
N  durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom  4.  November  1887  die  Ueberweisung
der  Feld  (Land)messerangelegenheiten,  soweit  dieselben  zur  Zeit  bei  der  Allgemeinen
  Bauverwaltung  bearbeitet  werden,  an  den  Finanzminister  genehmigt  worden
ist,  werden  die  nach  den  §#.  3,  34,  35  und  19  des  Feldmesserreglements  vom
2.  März  1871  -  --  *  Aon  NMrhooi  nrnersnentnr  e  .
2ß31-1»h;»-1883  bisher  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  ausgeübten  Funktionen
in  Zukunft  von  dem  Finanzminister  wahrgenommen.

Berlin,  den  22.  Dezember  1887.

Der  Minister  der  Der  Minister  für  Landwirtbschaft,  Der
öffentlichen  Arbeiten.  Domänen  und  Forsten.  Finanzminister.

Maybach.  Lucius.  v.  Scholz.
        <pb n="33" />
        —  6  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Oktober  1887,  betreffend  die  Genehmigung
des  VI.  Nachtrags  zu  den  Statuten  für  die  vereinigte  landschaftliche  Brandkasse
  zu  Hannover,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Hannover  Nr.  48  S.  593,  ausgegeben
den  2.  Dezember  1887,

der  Königl  Regierung  zu  Osnabrück  Nr.  51  S.  584,  ausgegeben
den  25.  November  1887,

der  K  teril  Regierung  zu  Hildesheim  Nr.  49  S.  743,  ausgegeben
den  9.  Dezember  1887,

der  Königl.  Regierung  zu  Lüneburg  Nr.  50  S.  585,  ausgegeben
den  9.  Dezember  1887,

der  Königl.  Regierung  zu  Stade  Nr.  48  S.  655)  ausgegeben  den
2.  Dezember  1887)

2)  das  unterm  26.  Oktober  1887  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Deichgenossenschaft
  Pr.  Königsdorf-Fischau  im  Kreise  Marienburg  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  48  S.  345,  ausgegeben
den  3.  Dezember  1887;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  November  1887,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungerechts  beziehungsweise  des  Rechts  zur  Chausseegelderbebung
an  den  Kreis  Leobschütz  für  die  von  demselben  zu  bauenden  beziehungsweise
bereits  gebauten  Chausseen  1)  von  Bauerwitz  nach  der  Coselen  Kreisgrenze
in  der  Richtung  auf  Dobroslawitz  und  2)  von  Wernersdorf  über  Babitz,
Zülkowitz,  Bauerwitz  und  Rakau  bis  zur  Ratiborer  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  Makau  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Oppeln  Nr.  51  S.  344,  ausgegeben  den  23.  Dezember  1887);

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  9.  November  1887  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Barmen  im  Betrage
von  4000  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Düsseldorf  Nr.  50  S.  511,  ausgegeben  den  17.  Dezember  1887;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  November  1887,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  zur  Regulirung  der  großen  und  kleinen
Lohe  begründete  Lohe-Regulirungsgenossenschaft  in  Markt  Bohrau  zum
Erwerbe  der  zur  Ausführung  dieses  Unternehmens  erforderlichen  Grundstücke
  und  Rechte,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau
Nr.  50  S.  381,  ausgegeben  den  16.  Dezember  1887)
        <pb n="34" />
        —  6  —

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  November  1887,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Schleswig  bezüglich  der  zum  kunstmäßigen
  Ausbau  des  in  dem  genannten  Kreise  belegenen  Theils  der
Nebenlandstraße  von  Seeth  nach  Schwabstedt  im  Kreise  Husum  in  der
Gemarkung  Seeth  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  56  S.  771,  ausgegeben  den  17.  Dezember
  1887)

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  28.  November  1887  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Nordhausen  im  Betrage
  von  1  961  800  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung,
zu  Erfurt  Nr.  52  S.  299,  ausgegeben  den  24.  Dezember  1887“);

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  Dezember  1887,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Templin  für  die  von  demselben  zu  bauende  Chaussee  von  Templin
über  Stegelitz  bis  zur  Boitzenburg-Greiffenberger  Kreischaussee  mit  Abzweigung
  nach  Ringemvalde,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Potsdam,  Jahrgang  1888  Nr.  1  S.  1,  ausgegeben  den  6.  Januar  1888.

□

Berichtigung.

In  der  Allerhböchsten  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes
  in  der  Provinz  Hannover,  vom  8.  August  d.  J.  (Gesetz=  Samml.  S.  385)
muß  die  Bestimmung  im  §.  4  2  F  zu  b  lauten:

Ob)  in  der  Elze  von  der  Linnenschmidtschen  Mühle  bei  Venne  an  aufwärts)“

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="35" />
        —  7  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  3.

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Begzirke

der  Amtsgerichte  Lüchow  und  Herzberg  a.  H.,  S.  7.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom
10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,
S.  8.

 

(Nr.  9256.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Lüchow  und  Herzberg  a.  H.  Vom
16.  Januar  1888.
9  uf  Grund  des  F.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz=  Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Lüchow  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
Belitz,  Beutow,  Gollau,  Grabow,  Lübeln,  Lüsen,  Müggenburg,  Mate
und  Reitze,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtzsgerichts  Herzberg  a.  H.  gehörigen  Bezirke  der
Gemeinden  Lütjenhausen  (Lütgenhausen)  und  Wollershausen
am  15.  Februar  1888  beginnen  soll.
Berlin,  den  16.  Januar  1888.

Der  Justizminister.

Friedberg.

Ges.  Samml.  188,  (Jr.  120

Ausnegeben  zu  Berlin  den  30  Jannar  1888.
        <pb n="36" />
        —  8  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  November  1887,  betreffend  die  Genehmigung
  des  Fünften  Nachtrags  zu  dem  Regulativ  vom  18.  Juni  1866
wegen  Emission  verzinslicher  Obligationen  durch  die  Provinzial-Hülfskasse
für  die  Provinz  Schlesien  ausschließlich  der  Oberlausitz,  durch  die  Amtsblätter


der  Königl.  Regierung  zu  Breslau,  Jahrgang  1888  Nr.  2  S.  17,
ausgegeben  den  13.  Januar  1888,

der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz,  Jahrgang  1888  Nr.  2  S.  13,
ausgegeben  den  14.  Januar  1888,

der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln,  Jahrgang  1888  Nr.  2  S.  11,
ausgegeben  den  13.  Januar  1888;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Dezember  1887,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Aachen  bezüglich  des  zur
Anlegung  eines  neuen  evangelischen  und  eines  neuen  katholischen  Begräbnißplatzes
  erforderlichen  Terrains,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Aachen,  Jahrgang  1888  Nr.  2  S.  11,  ausgegeben  den  12.  Januar
  1888;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Dezember  1887,  betreffend  die  Genehmigung
  des  XII.  Nachtrags  zu  dem  revidirten  Reglement  der  Provinzial-Feuersozietät
  der  Rheinprovinz  vom  1.  September  1852,  durch  die  Amtsblätter


der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz,  Jahrgang  1888  Nr.  1  S.  1,
ausgegeben  den  5.  Januar  1888,

der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf,  Nr.  52  S.  535,  ausgegeben
den  31.  Dezember  1887,

der  Königl.  Regierung  zu  Cöln,  Jahrgang  1888  Nr.  1  S.  7,  ausgegeben
  den  4.  Januar  1888,

der  Königl.  Regierung  zu  Trier,  Jahrgang  1888  Nr.  1  S.  3,
ausgegeben  den  6.  Januar  1888,

der  Königl.  Regierung  zu  Aachen,  Jahrgang  1888  Nr.  1  S.  1,
ausgegeben  den  5.  Januar  1888.

 

 

Redigirt  im  Burcau  des  Staateministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="37" />
        —  9  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  4.  —

 

Jnhalt:  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen=  Meiningen  wegen  Anlage  einer  Eisenbahn  von
Immelborn  nach  Liebenstein  durch  die  Werra-Eisenbahngesellschaft,  S.  v.  —  Bekanntmachung  der
nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtöblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  14.

 

(Nr.  9257.)  Staatsvertrag  zwischen  Dreußen  und  Sachsen-Meiningen  wegen  Anlage  einer
Eisenbahn  von  Immelborn  nach  Liebenstein  durch  die  Werra--Eisenbahngesellschaft.
  Vom  28.  November  1887.

Oeine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen  und  Seine  Hoheit  der
Herzog  zu  Sachsen-Meiningen  haben  behufs  einer  Vereinbarung  über  den  Bau
einer  Eisenbahn  untergeordneter  Bedeutung  von  Immelborn  nach  Liebenstein  zu
Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Ihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Eberhard  D'’'Avis,
Seine  Hoheit  der  Herzog  zu  Sachsen-Meiningen:
Ihren  Geheimen  Staatsrath  Dr.  jur.  Friedrich  Heim,
welche  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  folgenden  Vertrag  abgeschlossen  haben:

Artikel  J.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche  Regierung
  sind  übereingekommen,  eine  Eisenbabn  von  Immelborn  nach  Liebenstein
zuzulassen  und  zu  fördern.  Beide  Regierungen  werden  unter  den  bei  ihnen
ublichen  Bedingungen  die  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  der  Bahn  für  die
in  ihrem  Gebiete  belegene  Strecke  an  die  Werra-Eisenbahngesellschaft  ertheilen.

Artikel  H.

Für  den  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  sind  die  Bahnordnung  für  Deutsche
Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung  vom  12.  Juni  1878  (publizirt  im  Centralblatt
  für  das  Deutsche  Reich  Nr.  24  vom  14.  Juni  *-  und  die  dazu  er-Ges.

  Samml.  1888.  (Nr.  9257.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  März  1888.
        <pb n="38" />
        —  10  —

gehenden,  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen  (vergl.  F.  55  daselbst)
maßgebend.

Die  Vollendung  und  Inbetriebnahme  der  Bahn  muß  längstens  innerhalb
zweier  Jahre,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  die  Eisenbahngesellschaft
in  den  Besitz  der  beiderseitigen  Konzessionen  gelangt  sein  wird,  bewirkt  werden.
Sollte  sich  die  Vollendung  des  Baues  über  diese  Frist  hinaus  durch  Verhältnisse
verzögern,  für  welche  die  Eisenbahngesellschaft  nach  dem  in  dieser  Hinsicht  entscheidenden
  Ermessen  der  beiderseitigen  Eisenbahn-Aufsichtsbehörden  ein  Verschulden
nicht  trifft,  so  wird  der  Gesellschaft  durch  die  bezeichneten  Behörden  eine  entsprechende
  Fristverlängerung  gewährt  werden.

Artikel  III.

Die  Genehmigung  und  Feststellung  des  Bauprojekts  innerhalb  jedes  Staatsgebiets
  bleibt  der  betreffenden  Regierung  überlassen.  Die  Punkte,  wo  die  Bahn
die  beiderseitigen  Landesgrenzen  überschreiten  wird,  sollen  nöthigenfalls  durch  deshalb
abzuordnende  beiderseitige  technische  Kommissarien  näher  bestimmt  werden.

Artikel  IV.

Die  Spurweite  der  zu  erbauenden  Eisenbahn  soll  1/135  Meter  im  Lichten
der  Schienen  betragen,  der  Bau  und  das  gesammte  Betriebsmaterial  auch  so
eingerichtet  werden,  daß  die  Transportmittel  ungehindert  nach  allen  Seiten  übergehen
  können.

Artikel  V.

Für  den  Fall,  daß  der  Erwerb  der  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen
Grundstücke  durch  gütliche  Vereinbarung  unter  den  Betheiligten  nicht  zu  erreichen
ist,  wird  jede  der  kontrahirenden  Regierungen  für  ihr  Gebiet  der  Eisenbahngesellschaft
  das  Expropriationsrecht  verleihen.

Artikel  VI.

Die  von  einer  der  kontrahirenden  Regierungen  geprüften  Betriebsmittel
werden  ohne  weitere  Revision  auch  im  Gebiete  der  anderen  Regierung  zugelassen
werden.

Artikel  VII.

Die  Bahn  von  Immelborn  nach  Liebenstein  bildet  einen  integrirenden
Theil  des  Gesammtunternehmens  der  Werra-Eisenbahngesellschaft,  welche  mit
ihrem  gesammten  Vermögen  für  konzessionsmäßigen  Bau  und  Betrieb  der  Bahnstrecke
  Immelborn—Liebenstein  gegenüber  beiden  Regierungen  verhaftet  ist.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  ist  damit  einverstanden,  daß  das
gesetzliche,  vertragsmäßige  und  statutarische  Aufsichtsrecht,  welches  die  Herzoglich
Sachsen-Meiningensche  Regierung,  sei  es  allein,  sei  es  in  Gemeinschaft  mit  der
Großherzoglich  Sächsischen  und  der  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen
Staatsregierung  über  die  Werra-Eisenbahngesellschaft  und  über  ihr  Unternehmen
auszuüben  hat,  in  Beziehung  auf  alle  Maßnahmen,  welche  die  Verhältnisse  der
        <pb n="39" />
        —  11  —

Gesellschaft  als  solcher  und  die  Verwaltung  und  den  Betrieb  ihres  Unternehmens
im  Allgemeinen  betreffen  —  z.  B.  die  Abänderung  der  Gesellschaftsstatuten,  die
Erweiterung  des  Unternehmens  auf  nicht  Preußischem  Staatsgebiete,  die  Emission
von  Prioritäts-Obligationen  unter  Mithaftbarkeit  der  Bahnstrecke  Immelborn-Liebenstein
  und  die  Konvertirung  derselben  —  sich  auch  auf  den  im  Königlich
Preußischen  Staatsgebiete  belegenen  Theil  der  Zweigbahn  unter  Ausschluß  einer
Einwirkung  der  Königlich  Preußischen  Regierung  erstreckt.

Auch  ist  die  Königlich  Preußische  Regierung  damit  einverstanden,  daß  die
Bestimmung  über  die  Dotirung  des  Reserve=  und  eines  etwaigen  Erneuerungsfonds,
der  Erlaß  von  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
seitens  des  Reichs  erlassenen  Betriebsreglement  und  zu  der  Bahnordnung  für
Deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung  vom  12.  Juni  1878,  ferner  die
Genehmigung  beziehungsweise  Festsetzung  der  Fahrpläne  und  der  Transportpreise
auch  in  Beziehung  auf  den  im  Königlich  Preußischen  Staatsgebiet  belegenen
Theil  der  Zweigbahn  seitens  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Regierung,
sei  es  allein,  sei  es  in  Gemeinschaft  mit  der  Großherzoglich  Sächsischen  und  der
Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen  Regierung,  erfolgt.

Im  Uebrigen  übt  jede  der  kontrahirenden  Regierungen  für  ihr  Gebiet  in
Beziehung  auf  die  Jweigbahn  das  staatliche  Hoheits=  und  Aufsichtsrecht  aus.
I#allen  Fällen,  wo  eine  einheitliche  Ausübung  dieses  Aufsichtsrechts  im  Interesse
ns  Eisenbahnverkehrs  liegt,  werden  die  kontrahirenden  Regierungen  eine  Versändigung
  unter  sich  herbeiführen.

Der  Koöniglich  Preußischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  den  Verkehr
wischen  ihr  und  der  Eisenbahngesellschaft,  sowie  die  Handhabung  der  ihr  über
die  in  Preußen  belegene  Bahnstrecke  zustehenden  Hoheits=  und  Aufsichtsrechte
einer  Behörde  zu  übertragen.  Diese  Behörde  hat  die  Beziehungen  ihrer  Regierung
zu  der  Eisenbahngesellschaft  in  allen  Fällen  zu  vertreten,  die  nicht  zum  direkten
Einschreiten  der  komperenten  Königlich  Preußischen  Polizei=  oder  Gerichtsbehörden
geeignet  sind.  Die  Eisenbahngesellschaft  hat  sich  bei  Angelegenheiten  territorialer
Natur,  welche  hiernach  von  der  betresfenden  Königlich  Preußischen  Behörde
ressortiren,  an  diese  zu  wenden.  Die  gedachten  Funktionen  können  von  der  Königlich
Preußischen  Regierung  auf  einen  besonderen  Kommissarius  übertragen  werden.

Die  gegen  die  Eisenbahngesellschaft  rechtskräftig  ergehenden  Entscheidungen
der  Königlich  Preußischen  Verwaltungsbehörden  und  Verwaltungsgerichte  sollen
ohne  Weiteres  gegen  dieselbe  ebenso  vollstreckbar  sein,  als  wenn  sie  in  Preußen
ein  Domizil  hätte.

Die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche  Regierung  verpflichtet  sich,  Verfügungen
  der  Koniglich  Preußischen  Verwaltungsbehörden  und  Verwaltungsgerichte
auf  deren  Ersuchen  ohne  Weiteres  der  Direktion  der  Werra-Eisenbahngesellschaft
zustellen  zu  lassen.

Artikel  VIII.

Von  dem  Betriebe  der  Zweigbahn  wird  die  Königlich  Preußische  Fierung

nach  dem  Preußischen  Gesetze  vom  16.  März  1867  und  die  Herzoglich  Sachsen-(Nr.
  9257.)
        <pb n="40" />
        —  12  —

Meiningensche  Regierung  nach  dem  Meiningenschen  Gesetze  vom  30.  April  1873
eine  Abgabe  erheben.  Bei  der  Berechnung  der  Abgabe  wird  als  Anlagekapital
beziehungsweise  als  Reinertrag  von  jeder  Regierung  der  aus  dem  Verhältniß  der
Länge  der  auf  ihrem  Gebiete  belegenen  Strecke  der  Bahn  Immelborn—Liebenstein
zu  der  gesammten  Länge  dieser  Bahn  sich  ergebende  Theil  des  Anlagekapitals
beziehungsweise  des  jährlichen  Reinertrags  derselben  angenommen.  Die  Erhebung
erfolgt  alljährlich  postnumerando  und  zwar  zum  ersten  Male  für  das  auf  die
Betriebseröffnung  folgende,  mit  dem  1.  Januar  beginnende  Rechnungsjahr.

Die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche  Regierung  wird  der  Königlich
Preußischen  Regierung  die  Berechnung  des  Reinertrages  der  Bahn  alljährlich
und  zwar  spätestens  fünf  Monate  nach  Ablauf  des  betreffenden  Jahres  mittheilen
und  die  Abführung  der  Abgabe  an  die  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung
zu  bezeichnende  Kasse  anordnen.  Eine  andere  staatliche  Abgabe  wird  von  dem
Betriebe  oder  von  dem  Ertrage  der  Bahn,  abgesehen  von  etwaigen  Grund=  und
Gebäudesteuern,  nicht  erhoben.

Artikel  IX.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  dazu  in  jedem  Staatsgebiete
kompetenten  Behörden  nach  Maßgabe  der  in  Artikel  II  bezeichneten  Bahnordnung
gehandhabt.  Die  in  den  verschiedenen  Staatsgebieten  stationirten  Bahnpolizeibeamten
  sind  auf  Präsentation  der  Bahnverwaltung  bei  den  kompetenten  Behörden
des  betreffenden  Staates  zu  verpflichten.

Artikel  X.

Bei  Anstellung  der  subalternen  und  unteren  Kategorien  des  Bahnpersonals
auf  der  Bahn  Immelborn-Liebenstein  finden  die  für  Besetzung  der  Subalternund
  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern  jeweilig  geltenden  Grundsätze  Anwendung.



2  Besetzung  dieser  unteren  Beamtenstellen  hat  die  Eisenbahngesellschaft
bei  sonst  gleicher  Qualifikation  innerhalb  des  Gebietes  eines  jeden  der  kontrahirenden
Staaten  auf  die  Bewerbungen  der  Unterthanen  desselben  besondere  Rücksicht  zu
nehmen.

Die  Angehörigen  des  einen  Staates,  welche  im  Gebiete  des  anderen  Staates
angestellt  werden  möchten,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres
Heimathlandes  nicht  aus,  sind  aber  den  Gesetzen  des  Landes,  in  welchem  sie
angestellt  sind,  unterworfen.

Artikel  XI.

Der  Telegraphen-  und  Militärverwaltung  gegenüber  ist  die  Eisenbahngesellschaft
  den  bereits  erlassenen  oder  künftig  für  die  Eisenbahnen  im  Deutschen
eich  ergehenden  gesetzlichen  und  reglementarischen  Bestimmungen  unterworfen.

Für  Kriegsbeschädigungen  und  Demolirungen  der  Bahn  im  Königlich
Preußischen  oder  Herzoglich  Meiningenschen  Gebiete,  mögen  solche  vom  Feinde
ausgehen  oder  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,)  soll  die
        <pb n="41" />
        —  13  —

Eisenbahngesellschaft  oder  deren  Rechtsnachfolger  einen  Ersatz  weder  vom  Preußischen
oder  vom  Meiningenschen  Staate,  noch  vom  Reiche  beanspruchen  können.

Artikel  XII.

Gegenüber  der  Postverwaltung  ist  die  Eisenbahngesellschaft  den  Bestim—
mungen  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1875  (Reichs-Gesetzbl.  für  1875  S.  318)
und  den  dazu  ergangenen  oder  künftig  ergehenden  Vollzugsbestimmungen  und
deren  Abänderungen  mit  den  Erleichterungen  unterworfen,  welche  nach  den  vom
Reichskanzler  erlassenen  Bestimmungen  vom  28.  Mai  1879  (Centralblatt  für  das
Deutsche  Reich  S.  380)  für  Bahnen  untergeordneter  Bedeutung  gewährt  sind.

Artikel  XIII.
Die  Werra-Eisenbahngesellschaft  hat  den  Anschluß  von  Zweigbahnen  zu

gestatten.
Artikel  XIV.

Für  den  Fall,  daß  die  Königlich  Preußische  oder  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche
  Regierung  das  Eigenthum  des  in  dem  betreffenden  Staatsgebiete
liegenden  Theils  der  Bahn  von  Immelborn  nach  Liebenstein  erwerben  sollte,
werden  die  kontrahirenden  Regierungen  sich  über  die  zur  Beibehaltung  eines
ungestörten  einheitlichen  Betriebes  auf  der  genannten  Bahn  erforderlichen  Maßregeln
verständigen.  Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an
das  Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch
die  aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mitzuübertragen.


Artikel  XV.

Dieser  Vertrag  soll  in  zwei  Eremplaren  ausgefertigt  und  beiderseits  zur
landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt  werden.  Die  Auswechselung  der  beiderseitigen
  Ratifikations-Urkunden  soll  in  Berlin  erfolgen.

So  geschehen  Berlin,  den  28.  November  1887.
(L.  8S.)  D'Avis.  (L.  S.)  Heim.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

Ges.  Samml.  1888.  (Nr.  9257.)  5
        <pb n="42" />
        Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

)

2)

4)

5)

6)

die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  29.  Juni  1887,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Eckernförde  nach  Kappeln  durch
die  Eckernförde-Kappelner  Schmalspurbahngesellschaft,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig,  Jahrgang  1888  Nr.  5  S.  45,  ausgegeben
  den  4.  Februar  1888;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Oktober  1887,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  im  Kreise  Minden
belegenen  Chausseen  1)  von  der  Minden-Schlüsselburger  Chaussee  bei  Minden
über  Aminghausen  nach  Frille  mit  Abzweigungen  von  Päpinghausen  bis  zur
Fürstlich  Schaumburg-Lippeschen  Landesgrenze  bei  Cammer  beziehungsweise
bis  zur  Päpinghauser  Koppel,  2)  von  der  Minden-Schlüsselburger  Chaussee
nach  Ilvese,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Minden,
Jahrgang  1888  Nr.  6  S.  37,  ausgegeben  den  11.  Februar  1888;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  November  1887,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen
Chausseegeldes  an  den  Kreis  Mogilno  für  die  von  demselben  auszuführende
Verlängerung  der  Chausseen  von  Mogilno  nach  Gembitz  und  von  Tremessen
nach  Slowikowo  bis  nach  Orchowo,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Bromberg,  Jahrgang  1888  Nr.  3  S.  21,  ausgegeben  den
20.  Januar  1888;

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  16.  November  1887  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Kreises  Mogilno
bis  zum  Betrage  von  166  000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg,  Jahrgang  1888  Nr.  3  S.  21,
ausgegeben  den  20.  Januar  1888;,

das  unterm  16.  November  1887  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Deichgenossenschaft  Rückenau  im  Deichverbande  des  großen  Marienburger
Werders  im  Kreise  Marienburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Danzig,  Jahrgang  1888  Nr.  3  S.  21,  ausgegeben  den
21.  Januar  1888;

das  unterm  28.  Dezember  1887  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Entwässerungsgenossenschaft  zu  Jedlownik  im  Kreise  Rybnik  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln,  Jahrgang  1888  Nr.  4  S.  33,
ausgegeben  den  27.  Januar  1888.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="43" />
        —  15  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  5-.  —

 

(Nr.  9258.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  17.  November  1887,  betreffend  die  Beauftragung
Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  Wilhelm  mit  der  Stellvertretung
Seiner  Majestät  des  Königs  in  den  laufenden  Regierungsgeschäften.

n  Betracht  der  Wechselfälle  Meiner  Gesundheit,  welche  Mich  vorübergehend
zur  Enthaltung  von  Geschäften  nöthigen,  und  in  Betracht  der  Krankheit  und  verlängerten
  Abwesenheit  Meines  Sohnes,  des  Kronprinzen  Kaiserliche  und  Königliche
  Hoheit,  beauftrage  Ich  Euere  Königliche  Hoheit  in  allen  Fällen,  wo  Ich
einer  Vertretung  in  den  laufenden  Regierungsgeschäften  und  namentlich  in  der
Unterzeichnung  von  Ordres  zu  bedürfen  glauben  werde,  mit  dieser  Vertretung,
ohne  daß  es  für  die  einzelnen  Fälle  einer  jedesmaligen  besonderen  Ordre  bedarf.

Abschrift  dieser  Ordre  habe  Ich  dem  Staatsministerium,  dem  Militär-Kabinet,
  dem  Civil-Kabinet  und  dem  Ministerium  Meines  Hauses  mitgetheilt.
Berlin,  den  17.  November  1887.
Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.
An  des  Prinzen  Wilhelm  Königliche  Hoheit.

ch  habe  heute  bezüglich  Meiner  Vertretung  in  den  Fällen,  wo  Ich  einer  solchen
zu  bedürfen  glauben  werde,  an  Seine  Königliche  Hoheit  den  Prinzen  Wilhelm
die  Ordre  gerichtet,  deren  Abschrift  Ich  Ihnen  zur  Kenntnißnahme  und  Nachachtung
  hierbei  mittheile.

Berlin,  den  17.  November  1887.  "
Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.

An  das  Staatsministerium.

—.  —
Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Ges.  Samml.  1888.  (Nr.  9258.)  6

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  März  1888.
        <pb n="44" />
        <pb n="45" />
        —  17  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

¾sb
Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtzgerichte  Alfeld,  Moringen,  Göltingen  und  Uslar,  S.  17.  —  Bekanntmachung  der  nach

dem  Geseh  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs=  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.,  S.  18.

 

(Nr.  9259.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Alfeld,  Moringen,  Göttingen  und
Uslar.  Vom  1.  März  1888.

Ar  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz  Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizmiister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  J.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Alfeld  gehörigen  Bezirk  der  Stadtgemeinde
  Alfeld,
für  den  zum  Bezirk  des  Amtzgerichts  Moringen  gehörigen  Bezirk  der  Gemeinde
  Espol,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Göttingen  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Eddigehausen  und  Settmarshausen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Uslar  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
Allershausen,  Bollensen  und  Lauenförde,  der  selbständigen  Gutsbezirke
Bodenfelde  Forst,  Knobben-Delliehausen,  Steimke  und  Winnefeld-Würrigsen,
  sowie  für  diejenigen  Grundstücke,  welche  früher  zum  selbständigen
  Gutsbezirk  Schoningen  Forst  gehörten,  jedoch  neuerlich  den
Gemeinden  Delliehausen  und  Dinkelhausen  zugetheilt  sind,
am  1.  April  1888  beginnen  soll.
Berlin,  den  1.  März  1888.

Der  Justizminister.
Friedberg.

 

 

r

Ges.  Samml.  1888.  (Nr.  9259.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  März  1888.
        <pb n="46" />
        —  18  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  Dezember  1887,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  von  dem  Kreise  Nimptsch
erbauten  Chausseen:  1)  von  der  Jordansmühl-Zobtener  Kreischaussee  bis
zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Groß-Sägewitz,  2)  von  der  Karzen-Pudigau-Petrigauer
  Kreischaussee  bei  Manze  nach  Grünhartau,  3)  von
der  Reichenbach-Strehlener  Provinzialchaussee  bei  Ober-Panthenau  bis  zur
Jordansmühl-Zobtener  Kreischaussee,  4)  von  Prauß  bis  Heidersdorf,
5)  von  der  Silbitz-Stachau-Dauchwitzer  Kreischaussee  bei  Roth-Neudorf
nach  Reichau,  6)  von  der  Breslau-Glatz-Mittelwalder  Provinzialchaussee
bis  zum  Bahnhofe  Nimptsch  und  7)  von  der  Breslau-Glatz-Mittelwalder
Provinzialchaussee  bis  zur  Bahnhaltestelle  Pristram,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Breslau,  Jahrgang  1888  Nr.  4  S.  25,  ausgegeben
  den  27.  Januar  1888;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Januar  1888,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Schleich  im  Landkreise  Trier  bezüglich
  der  zum  Bau  eines  neuen  Weges  von  Schleich  nach  dem  dortigen
Gemeindewalde  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Trier  Nr.  4  S.  31,  ausgegeben  den  27.  Januar  1888;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Januar  1888,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Grottkau  für  die  von  demselben  zu  bauende  Chaussee  von  Kamnig
nach  Lindenau,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln
Nr.  5  S.  42,  ausgegeben  den  3.  Februar  1888;

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  23.  Januar  1888  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadtgemeinde  Ostrowo  im
Betrage  von  300  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Posen  Nr.  9  S.  61,  ausgegeben  den  28.  Februar  1888.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichedruckerei.
        <pb n="47" />
        —  19  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  7.  —

 

Jnhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Auflösung  des  Königlichen  Eisenbahn-  Betriebsamts  (Berlin-Dresden)
zu  Berlin  und  anderweite  Abgrenzung  mehrerer  Eisenbahn-Direltionsbezirke,  S.  19.  —  Allerhöchster
Erlaß,  betreffend  die  Betheiligung  Seiner  Kaiserlichen  und  Königlichen  Hoheit  des  Kronprinzen  an
den  Regierungsgeschäften,  S.  20.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872
durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  21.

 

(Nr.  9260.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  14.  März  1888,  betreffend  Auflösung  des  Königlichen
Eisenbahn-Vetriebsamts  (Verlin  Dresden)  zu  Berlin  und  anderweite  Abgrenzung
  mehrerer  Eisenbahn  Direktionsbezirke.

V  Ihren  Bericht  vom  9.  März  d.  J.  bestimme  Ich:

A.  In  Abänderung  des  Erlasses  vom  21.  Februar  1880  (Gesetz-Samml.
S.  49),  daß  das  für  die  Verwaltung  und  den  Betrieb  der  Berlin-Dresdener
  Eisenbahn  eingesetzte,  der  Eisenbahndirektion  zu  Berlin  unterstellte
Eisenbahn-Betriebsamt  zu  Berlin  am  I1.  April  d.  J.  aufgelöst  wird;

B.  in  Abänderung  der  Erlasse  vom  20.  August  1877  (Gesetz-Samml.
S.  216),  vom  17.  Mai  1884  (Gesetz  Samml.  S.  270),  vom  23.  Februar
  1881  (Gesetz-Samml.  S.  34)  und  vom  30.  März  1887  (Gesetz-Samml.
  S.  103),  daß,  gleichfalls  am  1.  April  d.  J.

I.  die  zum  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Berlin  gehörende  Strecke
Berlin—Elsterwerda,
II.  die  zum  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Breslau  gehörende  Strecke

Jarotschin—Gnesen  einschließlich  Orzechowo-Warthehafen,

die  zum  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Magdeburg  gehörende  Strecke

Sangerhausen—Erfurt,

IV.  die  zum  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Hannover  gehörenden  Strecken:
a)  Herzberg—-Landesgrenze  (Badenhausey,
b)  Frankfurt  a.  M.-Bockenheim,
welche  letztere  Strecke  für  Rechnung  der  Eisenbahndirektion  zu  Hannover
bereits  von  der  Eisenbahndirektion  zu  Frankfurt  a.  M.  betrieben  wird,
eil  Sommi.  IsS#.  (Nr.  92009261.)  8

III.

—

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  März  1888.
        <pb n="48" />
        —  20  —

V.  die  zum  Bezirk  der  rechtsrheinischen  Eisenbahndirektion  zu  Cöln  gehörende,
  für  Rechnung  dieser  Behörde  bereits  von  der  Eisenbahndirektion
  zu  Frankfurt  a.  M.  betriebene  Strecke  Horchheim-Nieder.
lahnstein,

VI.  die  zum  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Frankfurt  a.  M.  gehörende,
für  Rechnung  dieser  Behörde  bereits  von  der  Eisenbahndirektion  zu
Erfurt  betriebene  Strecke  Ilversgehofen—Erfurt

von  ihren  bisherigen  Bezirken  abgetrennt  und  zu  I,  III  und  VI  dem  Bezirk

der  Eisenbahndirektion  zu  Erfurt,  zu  ll  dem  Bezirk  der  Eisenbahndirektion

zu  Bromberg,  zu  IVa  dem  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Magdeburg,

und  zu  IVb  und  V  dem  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Frankfurt  a.  M.

zugetheilt  werden.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Charlottenburg,  den  14.  März  1888.
Friedrich.
Maybach.

(Nr.  9261.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  März,  betreffend  die  Betheiligung  Seiner  Kaiserlichen
  und  Königlichen  Hoheit  des  Kronprinzen  an  den  Regierungsgeschäften.

E  ist  Mein  Wunsch,  daß  Euere  Kaiserliche  und  Königliche  Hoheit  Sich  mit
den  Staatsgeschäften  durch  unmittelbare  Betheiligung  an  denselben  vertraut  machen.
Zu  diesem  Zwecke  beauftrage  Ich  Euere  Kaiserliche  und  Königliche  Hoheit  mit
der  Bearbeitung  und  Erledigung  derjenigen  zu  Meiner  Entscheidung  gelangenden
Regierungsgeschäfte,  welche  Ich  Euerer  Kaiserlichen  und  Königlichen  Hoheit  zuweisen
  werde,  und  sind  die  dazu  erforderlichen  Unterschriften  in  Meiner  Vertretung
von  Euerer  Kaiserlichen  und  Königlichen  Hoheit  zu  vollziehen,  ohne  daß  es  für
die  einzelnen  Fälle  einer  jedesmaligen  besonderen  Ordre  zur  Ermächtigung  bedarf.

Charlottenburg,  den  21.  März  1888.
Friedrich.
Fürst  v.  Bismarck.

An  des  Kronprinzen  Kaiserliche  und  Königliche  Hoheit.
        <pb n="49" />
        —  21  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  14.  Dezember  1887  wegen  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Freistadt
im  Betrage  von  180  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen
Regierung  zu  ete  Jahrgang  1888  Nr.  7  S.  37,  ausgegeben  den
18.  Februar  1888

2)  der  unterm  4.  Januar  1888  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem
Statut  des  Koppen-Schönauer  Deichverbandes  vom  29.  November  1852
durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Breslau  Nr.  10
S.  94,  ausgegeben  den  9.  März  1888;

3)  das  unterm  4.  Januar  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  der  #  Leinemarsch  in  den  Feldmarken  Vesbeck,  Esperke
  und  Warmeloh  zu  Vesbeck  im  Kreise  Neustadt  a.  R.  durch  das
Amtsblatt  der  Königtichn  Mezirrung  zu  Hannover  Nr.  11  S.  101,  ausgegeben
  den  16.  März  1888;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  Januar  1888,  betreffend  die  Verleihung,
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Ratibor  bezüglich  der
Chausseen  1)  von  Annaberg  bis  zur  Rybniker  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Loslau,  2)  von  Qauditz  zum  Anschluß  an  die  Ratibor-Gorzützer
Chaussee  bei  Lubom,  3)  von  Niedane  —  anschließend  an  die  Chaussee
von  Cosel  nach  Ratibor  —  zum  Anschluß  an  die  Ratibor-Raudener
Chaussee  bei  Nendza  mit  den  Abzweigungen  von  Schichowitz  nach  Hammer
und  von  Ganiowitz  über  Slawikau  bis  zur  Coseler  Kreisgrenze  und
4)  von  Hoschialkowitz  nach  der  Stadt  Hultschin,  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  8  S.  64,  ausgegeben  den  24.  Februar
  1888;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Januar  1888,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  zur  Erwerbung  der

zur  Freilegung  der  Südseite  der  Yorkstraße  von  der  Bellealliancestraße
bis  zur  Großbeerenstraße,  der  Dresdenerstraße  von  der  Prinzenstraße  bis
zur  Buckowerstraße  und  der  Warschauerstraße  von  der  Frankfurter  Allee
bis  zur  Memelerstraße  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt

der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  7

S.  63,  ausgegeben  den  17.  Februar  1888;

das  unterm  25.  Januar  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  zu  Deutsch-Zernitz  im  Kreise  Tost-Gleiwitz  durch

das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  7  S.  54,  ausgegeben

  den  17.  Februar  1888;

S
        <pb n="50" />
        —  22  —

7)  das  unterm  25.  Jannar  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Petersgraetz  im  Kreise  Groß-Strehlitz  durch
das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  6  S.  47,  ausgegeben
  den  10.  Februar  1888)

8)  das  unterm  30.  Januar  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Bischdorf  im  Kreise  Rosenberg  O.  S.  durch
das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  8  S.  64,  ausgegeben
  den  24.  Februar  1888;

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  Februar  1888,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Siegen  bezüglich  der  Ausführung
  der  projektirten  Quellwasserleitung,  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  8  S.  57,  ausgegeben  den
25.  Februar  1888;

10)  das  unterm  6.  Februar  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Nestbachthal-Ent=
  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  JZanow  im  Kreise
Schlawe  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Cöslin
Nr.  9  S.  53,  ausgegeben  den  1.  März  1888)

11)  das  unterm  8.  Februar  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Falkowitz  im  Kreise  Oppeln  durch  das  Amtsblatt

  der  Königlichen  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  9  S.  74,  ausgegeben
den  2.  März  1

Redigirt  im  Burean  des  Staatäministeriums.

Berlin,  Jedruckt  in  der  Reichedruckerei.
        <pb n="51" />
        —  23  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  S.  —

 

Inhalt:  Geset,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Jahr  vom  1.  April  1888,89,
S.  23.  —  Geseh,  betreffend  den  Erlaß  der  Wittwen=  und  Waisengeldbeiträge  der  unmittelbaren
Staatsbeamten,  S.  18.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die
Negierungs-Amteblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  öo.

 

Nr.  9262.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Jahr  vom
1.  April  1888/89.  Vom  28.  März  1888.

Wir  Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  vom  1.  April  1888/89  wird
in  Einnahme
auf  1410  728  921  Mark  und
in  Ausgabe
auf  1  410  728  921  Mark,
nämlich
auf  1  362  123  667  Mark  an  fortdauernden  und
auf  48  605  254  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben

festgestellt.
.  2.
Im  Jahre  vom  1.  April  1888/89  können  nach  Anordnung  des  Finanzministers

  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des  Betriebsfonds  der  Generalstaatskasse
Ces.  Samml.  1888.  (Nr.  9262.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  März  1888.
        <pb n="52" />
        —  24  —

verzinsliche  Schatzanweisungen  bis  auf  Höhe  von  30000  000  Mark,  welche  vor
dem  1.  Januar  1890  verfallen  müssen,  wiederholt  ausgegeben  werden.  Auf  dieselben
finden  die  Bestimmungen  der  §§.  4  und  6  des  Gesetzes  vom  28.  September  1866
(Gesetz=  Samml.  S.  607)  Anwendung.

S.  3.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Charlottenburg,  den  28.  März  1888.

(#.  S.)  Friedrich.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  v.  Maybach.  Lucius.  v.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.
        <pb n="53" />
        —  25  —

Staatshaushalts-Etat

für  das  Jahr

vom  1.  April  1888/89.

(Fr.  9262.)  9“
        <pb n="54" />
        26  —

 

 

Betrag
fr
B—S  Einnahmee.  1.  April
2
5  1888/89
Nark
A.  Einzelne  Einnahmezweige.
I.  Ministerium  für  Landwirthschaft,

Domänen  und  Forsten.
1.—9.Domänen  29  581  070
2.|1—13.  Forssfen  .  .  .  .  .  ..  57  788  000

Summe  Kapitel  1  und  287  369  070
Davon  geht  ab:
die  dem  Kronfideikommißfonds  durch  das  Gesetz  vom
17.  Januar  1820  auf  die  Einkünfte  der  Domänen
und  Forsten  angewiesene  Rente  von  2  500  000  Thalern,
  einschließlich  548  240  Thaler  Gold  7719  296
Bleibern9649  774
2a.Centralverwaltung  der  Domänen  und  Forsten  150
3.  Erlös  aus  Ablösungen  von  Domänengefällen  und  aus
dem  Verkaufe  von  Domänen=  und  Forstgrundstücken  2  000  000
Summe  l.81649  924
II.  Finanzministerium.
4.19Direkte  Steer.  156  434  300
5.120.  Indirekte  Steeien  67  844  000
6.12Lottereee  8222  700
7.  1.  Seehandlungs-Instittt.  1657  000
Münzverwaltung.
8.1—2.  Münze  in  Berronn.  232  430
8a..Probiranstalt  in  Frankfurt  .  M.  7370

 

 

Summe  Kapitel  8  und  8a  .  .  ..
Summe  II  .  ..  .

 

2389  800

234  397  800
        <pb n="55" />
        Betrag
für
z  Einnahme.  1.  April
3
38  1888/89
Mark
III.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
9.1—18.Verwaltung  für  Berg-,  Hütten=  und  Salinenwesen09618  136
verwaltung  der  Lisenbahnangelegenheiten.
Für  Rechnung  des  Staats  verwaltete
Eisenbahnen.
10.  1—6.]  Vom  Staate  verwaltete  Eisenbahnnenen  .  .  .  ..  719  070  000
1Vacat.
18)slN„Main-Neckarbanynynynynyn  .  ..  .  .  .  ..  474741
19Wilhelmshaven-Oldenburger  Eisenban  330  476
.SPrivateisenbahnen,  bei  welchen  der  Staat  betheiligt  ist  204  952
.1—2.Sonstige  Einnohnen  175  350
Summe  Kapitel  10  bis  22720255  519
Summe  IlIc29  873  655
Dazu:  14434  39  S
1  81  649  924
Summe  A.  Einzelne  Einnahmezweige45  921  379
B.  Dotationen  und  allgemeine  Finanzverwaltung.

I1.  Dotationen.
22.1—3.|Hauptverwaltung  der  Staatsschulfn  147  940
a.]1—2.Herrenhaauassss  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  898
23b.)  1.  Haus  der  Abgeordnetteen  .  .  .  1324
Summe  L  .  ..  .  150  162
24.1—16.  II.  Allgemeine  Finanzverwaltung200·799  923
Summe  B.  Dotationen  und  allgemeine
Finanzverwaltng  200  950  085

 

(Nr.  9262.)
        <pb n="56" />
        Betrag

*  Einnahme  4

5  1888/89

Mark
C.  Staatsverwaltungs-Einnahmen.
I.  Staatsministerium.
2553  Bureau  des  Staatsministerimm  .  .  .  .  .  .  ..  215
25b.  14.  Staatsarchive  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  ..  11  650
25c.  1-  2.  General-Ordenskommission.  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  13  260
254.|]1—2.Geheimes  Civilkabint  .  .  .  .  .  ...  6  500
25.Ober-Rechnungskammen  350
25f.  —  HPrüfungskommission  für  höhere  Verwaltungsbeamte  7200
25g.]/1—2.]Gesetzsammlungs-Amt  in  Berln  ..  172  830
25h.13.  eutscher  Reichs=  und  Preußischer  Staats-Anzeiger  669  080
251..1—3.  nsiedelungskommission  für  Westpreußen  und  Posen  186  917
Summe  I.  1  068  002
26.—2.  II.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheien
  4  600
27.1—14  III.  Finanzministeriiiii  ...  1  .577  181
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.


28.1—6.Bauverwaltngng  .  .  .  .  .  .  ..  1516  500
        <pb n="57" />
        Betrag
I  **  für
W  Einnahme.  1.  April
8  1888/89
Mark
29.  1—7  V.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerve

  .  .  .  .  .  ..  1004012
301—6.  VI.  Justizministerin:  48  398  000
31.1—9  VII.  Ministerium  des  Innen.  3  931  065

VIII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,

Domänen  und  Forsten.
32.1—7.Landwirthschaftliche  Verwaltng  1  698  888
3a.11—11.]Gestütverwaltnggg  2  102  840

Summe  VIII  .  .  .  .  3801728
31.|1—6.  IX.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=

  und  Medizinal-  Angelegenheiien

  2  556  069
35.  X.  Kriegsministerin  300

Summe  (I.  Staatsverwaltungs-Einnahmen63  857  457
Dazu:  B.  Dotationen  und  allgemeine

Finanzverwaltuung  200  950  085

A.  Einzelne  Einnahmezweige.  1145  921  379

Summe  der  Einnahme.410  ·728  921

 

r.  9762.
        <pb n="58" />
        12  Darunter
ür  ...
E—  Ausgabe.  1.  April  tünftis
8*-ii  wegfallend
E  *  1888/89
Mark  Mark
Dauernde  Ausgaben.
A.  Betriebs-,  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten
  der  einzelnen  Einnahmezweige.
1.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
1—23.  Domäen  .  .  .  ..  6  813  180  860  102#%
Forsten.
2.11—35.]Kosten  der  Verwaltung  und  des  Betriebbe  28  916  230  438  067
3..U  forstwissenschaftlichen  und  Lehrzwecken  197270  800
4Allgemeine  Ausgaeen  .  .  .  .  ..  2  905  500  —
Summe  Kapitel  2  bies  2019  000  438  867
5.1—12.Centralverwaltung  der  Domänen  und  Forsten  452  510  —
Summe  L.  .  .  .  392846901298  969,6
II.  Finanzministerium.
1—26.]Direkte  Steerrnnnn.  11  591  900  26  038
Indirekte  Steuern.
7.4K  Central-Stempel=  und  Drucksachenverwaltung  201  460  —
8.1—9.  Provinzial-Steuerverwaltuiing  2  54  600  —
9.1—11.Loll=  und  Steuererhebung  und  Kontrole  25  800  170  7  53388
10.1—9.  Allgemeine  Ausgahen  .  .  .  ..  3355  470  —
Summe  Kapitel  7  bis  10  31  911  700  7  533/,8
        <pb n="59" />
        tuttn  Darunter
r  ...
Z-  Ausgabe.  1.  Apiil  künftig
2  «  ·pu  wegfallend
15  1888/89
Mark  Mark
II.  1—6.Lotteree  169  700  —
LIIIIEEII„ç„II
Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von
280  390  Mark  werden  aus  den  Einnahmen  des
Instituts  bestritten.
Münzverwaltung.
13.1—1  1.]  Münze  in  Berriiin  222  550  —
l3a.  I-8.  Probiranstalt  in  Frankfurt  a.  M.  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  ...  6  800  –
Summe  Kapitel  13  und  1339.  229  350  —-Summell..·.43902650
  33571,88
lll.MinisteriumderöffentlichenArbeiten.
VerwaltungfürBerg-,Hütten-und
Salinenwesen.
Betriebskosten.
14.  1-13.  Bergwerke  ...  ....  ...  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  59  006  200  —
5.1—13.Hütten  .  ...  24226  405  —
K.  [—13.Salzwerkeee  ..  .  .  .  .  ..  5  190  905  —
II..8.Badeanstallen  ..  .  .  ..  163  050  —
18.1—30.Werke,welchemitanderenStaatengemeinschaftlich
betriebenwerden.........................  3  087  868  —
Verwaltungskosten.
1—10.  Ministerialabtheilung  für  das  Bergwesen  187  890  —
M1—1100-„POber-Bergämter  .  .  ..  1273317  —
M1—11.Bergtechnische  Lehranstaltn  512  330  —
1—13.Sonstige  Verwaltungs=  und  Betriebsausgaben  1  018  112  2214
Summe  Kapitel  14  bis  22  94666·07  2214

 

 

ed  Somml.  I88S.  (Nr.  9262.)

 

10
        <pb n="60" />
        g  Darunter
r  ».
Z-,  Ausgabe.  1.  Avril  künftig
S  "6  Apri  wegfallend
85  1888/89
Mark  Mart
Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenheiten.
Für  Rechnung  des  Staats  verwaltete
Eisenbahnen.
23.1—19.Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Berln  52  530  000  46  350
24.|1—19.Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Bromberg  36  780  000  16  350
25.|1—19.Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Hannoveer  41240  000  62  00  2,,0
26.|1—19Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Frankfurt  a.  M.24  010000  48  776,04
27.1—19.Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Magdeburg  43  360  000  55  437
28.1—19.Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Cöln  (linksrheinische)  37  010  000  138  655
29.—19Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Cöln  (rechtsrheinische  340  000  68  268
30.  1—19.Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Elberfeld  35  040  000  10  885
30a.1—19.Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Erfurt  30  440  000  131  845
30b.]1—19.Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Breslauu  45  100  000  90  320
30c.|1—19.Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Altonn  ...  19  490  000  86  843
30  4.1—3.Main-Neckar-Eisenbaggg  .  ..  .  .  .  ..  64  836  —
30e.  12.  Wilhelmshaven-Oldenburger  Eisenbahn.  .  .  .  .  .  .  .  ..  200  —
31.]1—21.insen  und  Amortisationsbeträüügg  .  .  .  .  ..  67  178  105  —
32.  1—20.Centralverwaltung  und  Eisenbahnkommissariat  zu  Berlin  1  384  950  750
33.—7.  Technische  Eisenbahnschule  zu  Nipppens  20  600  —
Summe  Kapitel  23  bis  33  475  988  691  756  481
Summe  III.70  54  768  758  695,64
Dazu:  II  .  .  .  .  43902  650  33  57  L,ss
I  ...  39  284  690  1298  969,.
Summe  A.  Betriebs=  2c.  Kosten  653  842  108  091  237)6
        <pb n="61" />
        33  —

 

 

 

 

Summe  II  .  .  .
Dazu:  1.

Summe  B.  Dotationen  29•

 

(Nr.  9262.)

 

 

 

Darunter
—-  .  r  .-Z-
  Ausgabe.  künftig
«  1·Apnl  wegfallend
8  1888/89
Mark  Mark
B.  Dotationen  und  allgemeine  Finanzverwaltung.

I.  Dotationen.
34.  SBuschuß  zur  Rente  des  Kronfideikommißfonds  4  500  000  —
Oeffentliche  Schuld.
35.  1-141  Verzinsung.  .  .  .  .....  176  148  160,80  —
51—10gng.  27  549  987)0  —
38599—  Reneeneenn  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  425  613/64  —
39.  1—  10.|  Verwaltungskostten  .  ..  843  03819  4  000
Summe  Kapitel  35  bis  399  205  966  800  4  000
Beide  Häuser  des  Landtages.
400.1—9.Herrenhusss  .  .  .  .  ...  172  240  2250
41.1—10.Haus  der  Abgeordneten  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1210  120  4  000
Summe  Kapitel  40  und  4111382360  6250
Summe  I11  849  160  10  250
II.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
2.  —2.Beiträge  zu  den  Ausgaben  des  Deutschen  Reichs.  126  809  722  —
43.l——17.Apanagen,Renten,Absindungen,Zuschüsse2c.....  80  544  935  289  732,18

 

207  354  657

211  849  160

289  7323
10  250

 

419  203  817

 

10“

 

299  98255
        <pb n="62" />
        g  Darunter
r  .-.
E—  Ausgabe.  ·  künftig
2  "“  I.  Wril  wegfallend
#  1888/89  6
Mark  Mark
C.  Staatsverwaltungs-Ausgaben.
I.  Staatsministerium.
44.1—15-Bureau  des  Staatsministeriimim  .  .  ...  300  410  —
45.1—12.Staatsarchdnn  331  862  —
46.1—9.General-Ordenskommissiin  .  ..  197  560  1150
47.  1-  10.Geheimes  Civilkabinet.  ....  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  128  760  —
48.1—12-Ober-Rechnungskammimren  792  618  —
19.3-Prüfungskommission  für  höhere  Verwaltungsbeamte  9200  —
350.  .  Disziplinarhof  .  .  10  770  —
51.|1—3.  Gerichtshof  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  8  400  —
52.1—3.Gesetzsammlungs-Amt  in  Berlln  ..  .  .  .  ...  151  600  —
53.11.Deutscher  Reichs=  und  Preußischer  Staats-Anzeiger.  580  170  —
54..  —  ZFür  Zwecke  der  Landesvermessung  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  800  000  —
54a.1—  10.  Ansiedelungskommission  für  Westpreußen  und  Posen  186  917  —
Summe  J.  .  .  .  3  498  267  1150
z1.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten.
55.—3.  Ministerimmmmm  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  92  100  —
56.1—7.Gesandtschaen  .  .  .  ..  422  000  —
Summe  II  .  .  .  .  514  100  —
IIt.Finanzmi-Iisterinm.
57.1—13.Ministerium..............................  1  090  900
58.1—16.Oberpräsidenten,  Regierungspräsidenten  und  Regierungen,
  einschließlich  der  Ministerial-,  Militär=  und
Baukommission,  des  Dirigenten  und  der  Mitglieder
der  Direktion  der  Verwaltung  der  direkten  Steuern
in  Berlin,  sowie  Bezirksausschüsse  ...  12  826  405  45  834
zu  übertragen  13  917  305  45  834
        <pb n="63" />
        Betrag

 

 

 

 

 

Darunter
.  ür  »-*
  Ausgabe.  1.  April  zinsis  d
5  168/89  wegfallen
Mark  Mark
Uebertrag  13  917  305  45  834
59.1—10.Rentenbankkeg  .  .  .  ...  634  255  34  377%%
60.—10iittwen=  und  Waisen-Verpflegungsanstalten  4958  702  1  451  152
61.6.  Verwaltungs=  und  Betriebskosten  für  den  Thiergarten
bei  Berlln  .  .  .  ...  143  950  —
62.1—8.  Wartegelder,  Pensionen  und  Unterstützunggeen  25  554  522  1  764  922
63.1—4-  Allgemeine  Fondds  ...  2  812  000  12  000
Summe  III.1020734  3  308  2856
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
64.1—14-Minister  ..  ......  ...  ..  ..  ..  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  784  600  —
65.  120.  Bauverwaltung  ...  ..  .  ..  ..  .  .  ..  ..  ...  ..  ..  .  .  .  ..  18277  152  28  797
66.14.  Vermischte  Ausgabgggn  .  .  .  ...  243  220  4920
Summe  .19  304  972  33  717
V.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.
67.  114.  Ministerium  .  ..........  ..  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  303  335  6  600
68.1—16.Handels=  und  Gewerbeverwaltung  .  .  .  ..  1  068  838  550
69.1—13.Gewerbliches  Unterrichtswesen,  wissenschaftliche  und
gemeimützige  ZIwecker  1  497  357  3  425
69a.7.Königliche  Porzellanmanufaktr  ..  701221  1  420
690b.1—6.  Königliches  Institut  für  Glasmalerei..  56  700  —
70.1—3.  Vermischte  Aussabn  40  300  —
Summe  W  667  751  11  995
VI.  Justizministerium.
71.11  Ministerimm  .  .  .  .  .  .  .  ..  573  350  —
72.  13.  Justiz  ·  Prüfungskommission  ...  .....  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  50  200  —
73.146Oberlandesgericht  .  .  .  ...  4  013  803  0  780
zu  übertragen  637  333  20  780

 

r.  9262.
        <pb n="64" />
        2W27  Darunter
r  »-—
  Ausgabe.  Avri  künftig
.  1.  April  wegfallend
—i  1888/89  9
Mark  Mark
Uebertrgg  4637  353  20  780
74.1—24-Landgerichte  und  Amtsgericht  .  ..  63  511  863,44  159  791]45
75.]|1—14.Besondere  Gefängniseet  1  781  303  2  880
76.]1—3.  Wartegelder  2c.  der  in  Folge  der  Organisation  ausgeschiedenen
  Beameen  1177  000  1177  000
77.  —  Baare  Auslagen  in  Civil=  und  Strafsachen  8245  000  —
78.—  Transportkosen  412  000  —
79..  —  Post-  und  Telegraphengebühren.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2  473  000  —
80.|1·SSonstige  Ausgen  ..  2  826  78065  —
81I.  —  Unterhaltung  der  Justizgebäude  mit  Ausschluß  der
größeren  Neubauten  und  Hauptreparaturen  ..  ..  .  1  000  000  —
82Ausgabe  an  die  Justizoffizianten-Wittwenkasse  .  36  000  —
Summevl....86100300  1360451,45
VII.  Ministerium  des  Innern.
83.1—12-Ministerie  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  619  621  —-84.1—12.StatistischesBureau.........................
  401  760  —
85.7.  Ober-Verwaltungsgericchtt  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  294  115  2  700
86.13.Deputationen  für  das  Heimathwesen  9799  —
87.2,Standesämtr  .  .  .  .  .  ..  376  797  —
88.  1-2.  Verwaltung  der  Regierungs-Amtsblätter  und  der
damit  verbundenen  öffentlichen  Anzeigren  269  908  —
89  —  vacat.
90.1—13.Landräthliche  Behörden  und  Aemter  7  055  110/  13  103  502,13
91.1—14.|Lokal-Polizeiverwaltung  in  Berln  ..  7515  198  —
92.1—13.|Lokal-Polizeiverwaltung  in  den  Provinzen  3  529  772)085  2  707,2
93.1—4.  Polizei-Distrikts-Kommissarien  in  der  Provinz  Posen  688  980  —
94.1—10.-Landgendarmerrenn  9836  158/64  720
95.]—7.  Allgemeine  Ausgaben  im  Interesse  der  Polizee.965  817  —

 

 

zu  übertragen

 

 

32  563  035,82

 

109  629,86
        <pb n="65" />
        Betrag  Darunter
*  für  fünftig
5  Ausgabe.  1.  April
t  wegfallend
8  1888/89
Mark  Moark
Uebertrang55263  034109629,
96.1—11.|Strafanstaltsverwaltng  9  623  065,7  2  802
297.]1—9.ür  Wohlthätigkeitssweke  .  .  .  .  ...  1253  370,60  7  019,82
99.  1—5.  Allgemeine  Ausgaben  zu  verschiedenen  Bedürfnissen
der  Verwaltung  des  Innen  125  70383  23  211,62
Summe  VlI.  43565·176  142  66  3/n%
VIII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
Landwirthschaftliche  Verwaltung,  einschließlich
  der  Centralverwaltung  des
Ministeriums.
99.1—11.Ministeirriiimmm  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  49  560
100.]SOber-Landeskulturgerict  .  .  .  .  .  .  ..  137  505
1011—16.Generalkommissioen  .  ..  4754  586  —
102.]1—16.Landwirthschaftliche  Lehranstalten  und  sonstige  wissenschaftliche
  und  Lehrzwekken  983  350  1  700
103.1—17.Thierärztliche  Hochschulen  und  Veterinärwesen  768  125/00  9  042)
104.1—4.  Förderung  der  Viehzuctt  .  .  .  .  .  .  .  ..  648  420
105.  1.  -8.  Förderung  der  Fischerei  ......  ...  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  254  182  –
106.1—.12.Landesmeliorationen,  Moor-,  Deich-,  Ufer=  und
Dünenwesen  .  ..  1  476  0990  300
107.7Allgemeine  Aussaaeen  .  .  .  ...  565  400  —
Summe  Kapitel  99  bis  107  ..  ..  10017  228  11  042/10
108.1—47-Gestütverwaltng  .  .  .  .  ..  4  083  960  11  395/0
Summe  VIIII.14  101  188  22  4380

 

 

 

(Tr.  9262.)
        <pb n="66" />
        l

 

 

Bfeitirrag  Darunter
*  —  Ausgabee.  I.  April  bunstig
1889/89  wegfallend
Mark  Mark
IX.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheiten.
109.114-Ministeeeiitt  ...  ..  .  .  ..  1012010  32  000
1104rt.—
Ill.8.Evangelischer  Ober-Kirchenrattttllt  .  .  ..  145  547  —
112.]L1—18Evangelische  Konsistoien  .  .  .  ...  1084  784,24  9  4071
113.2.Evangelische  Geistliche  und  Kirden  ..  1443  145,22  22  391/
11  4!.—  acat.
115.1—13.Bisthümer  und  die  zu  denselben  gehörenden  Institute1255  357%  —
116.Katholische  Geistliche  und  Kirhen  1  243  3068  12  7926
1!11!16u½Bedürfnißzuschüsse  und  einmalige  Unterstützungen,
insbesondere  für  einen  Bischee  .  .  .  .  ..  48  000  —
117.1—7.Provinzial-Schulkollegien.....................  545  114  —
118.3.Prüfungskommissimeien  95  632  —
119.  1-16a.  Universitäten  ...  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  7261  068),8  497  172/66
120.1—10.|Höhere  Lehranstaltllooononon  .  .  .  .  .  .  ...  5  162  745,,2  71  423/
121.1—32.Elementar-Unterrichtswesen  ..  36  215  077):8  285  042
122.145.Kunst  und  Wissenschaffft  .  .  .  .  .  .  .  ...  3273  945  65  614
123.125echnisches  Unterrichtswesen  und  Kunstgewerbe  Museum  1997  4716  34  718
124.  1-18.  Kultus  und  Unterricht  gemeinsam  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  7  679  029)0  300  628
125.1—15.Medizinalwesen  1  537  880),L2  89  67186
126.4.  Allgemeine  Fhnnddds  .  .  .  .  ..  184  878  48  19380
Summe  IX  .  ..  .  1469  054,6

 

 

 

70  184  992
        <pb n="67" />
        39

 

 

Betrag

 

 

 

 

 

 

###ed.  1888.  (Nr.  9262.)

Summe  der  dauernden  Ausgaben

Allgemeine  Bemerkung.  Bei  sämmtlichen  Baufonds
  können  die  am  Jahresschlusse  verbleibenden
Bestände  zur  Verwendung  in  die  folgenden
Jahre  übertragen  werden.

 

fü  Darunter
..  r  ...
E-«  Aus  g  a  be.  1.  April  künftig
5  «  ’p  wegfallend
E  1888/89
Mark  Mark
X.  Kriegsministerium.
*1—8.Für  die  Verwaltung  des  Zeughauses  in  Berlin  120  262  —
Summe  X  für  sich.
Dazu  Summe  IX.  Ministerium  der  geistlichen  2c.
Angelegenheiten  .  ..  70  184  991469  05463
VIII.  Ministerium  für  Landwirthschaft
  220.  14  101  188  22  438,60
VII.  Ministerium  des  Innern  .  43  565  176  142  663),“29
-  VI.  Justizministerium  .  .  .  .  .  .  .  ..  86  100  3001  1360  451,45
"D  V.  Ministerium  für  Handel  und
Gewerbbe  3  667  751  11  995
—  IV.  Ministerium  der  öffentlichen
Arbeien  .  ..  19  304  972  33  717
III.  Finanzministerin  48  02073443  308  28546
II.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheitien  514  100  —
I.  Staatsministerin  3  498  267  1  150
Summe  C.  Staatsverwaltungs-Ausgaben.289  0777426349  75  5/43
Dazu  B.  Dotationen  und  allgemeine
Finanzverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  ..  419  203  817  299  982):
A.  Betriebs=  2c.  Kosten  653  842  1012  091  237

 

 

1  362  123  667

 

8740  975,22
        <pb n="68" />
        Betrag

 

für
*  Aus  9  a#  be.  1.  April
8  1888/89
Mark
Einmalige  und  außerordentliche
Ausgaben.
I.  Staatsministerium.
1.|  Staatsministeinm  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ..  164  000
Ia.1——2.Staatsarchurrnrnrr  .  .  .  .  .  .  .  ..  109  300
Summe  JL.  .  ..  273  300
2.  1.  II.  Allgemeine  Finanzverwaltung  42  000
Summe  lI  für  sich.
III.  Finanzministerium.
3.—6.  Verwaltung  der  indirekten  Steuieern  .  ..  1362  484
3za.Staatsschuldenverwaltng  .  .  ..  8  430  995
4.—2.  Allgemeine  Verwaltng  .  .  ..  564  000
Summe  1l1  .  .!  10357  479
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.

5.1—3.P  Verwaltung  für  Berg-,  Hütten=  und  Salinenwesen  1  054  000
6.1—43.Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenheiten  12  965  500
7.1—47.  Bauverwaltnnagag  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  11  762  900
Summe  .  25  782  400
8.1—9  V.  Ministerium  für  Handel  und  Ge- 



 

werbe

Summe  V  für  sich.

 

153  930
        <pb n="69" />
        Betrag
—  n
*55  Ausgabe.  1.  April
8  1888/89
Mark
9.126  VI.  Justizministerinm.  2276  700
Summe  VI  für  sich.
10..1—5  VII.  Ministerium  des  Innen  751  200
Summe  Vll  für  sich.
VIII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
11.11—2.  Domännen  .  .  .  ..  520  000
12.1—2.Forsten  .  ..  ·  2  450  000
13.1—8.|Landwirthschaftliche  Verwaltunng  .  .  .  .  .  .  706  500
14.|1—6.Gestütverwaltngg  .  .  341635
Suinme  VIII  .  .  ..  4  018  135
15.1—69.  IX.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheien
  4920  110
Summe  IX  für  sich.
1660  X.  Kriegsministeriii  .  .  .  ...  30  000
Summe  X  für  sich.
Summe  der  einmaligen  und  außerordentlichen
Ausgaahhnn  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  48  605  254

 

(Nr.  9262.)

 

11“
        <pb n="70" />
        —  42  —

Allgemeine  Bemerkungen.

I.  Bei  sämmtlichen  extraordinären  Baufonds  können  die  am  Jahresschlusse
verbleibenden  Bestände  zur  Verwendung  in  die  folgenden  Jahre  übertragen

werden.

II.  Von  den  durch  besondere  Gesetze  zur  Verfügung  gestellten  Krediten  sind
als  definitiv  erspart  zu  löschen:

A.  Für  Staats-Eisenbahnbauten:
a)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  11.  Juni  1873  (Gesetz=  Samml.

b)

c
—

d

S.  305)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:

1)  von  9900  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn
von  Welver  nach  Dortmund  ..

2)  von  8  400  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn
von  Saarbrücken  durch  das  Fischbachthal
nach  Neunkirchen  mit  einer  Abzweigung
in  das  Trenkelbachtal  .  .  .

Summe  a

von  dem  durch  das  Gesetz  vom  17.  Juni  1874
(Gesetz  Samml.  S.  256)  bewilligten  Kredit
von  55  500  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn
von  einem  Punkte  an  der  Stargard-Posener
Bahn  zwischen  Rokietnice  und  Posen  über
Schneidemühl  nach  Belgard,  Rügenwaldermünde
  und  Stolpmünde  .  .  ..

von  den  durch  die  Gesetze  vom  9.  März  und

18.  Dezember  1880  (Gesetz=  Samml  S.  169
und  377)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:

1)  von  2  730  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn
von  Güldenboden  nach  Mohrungen.

2)  von  2  454000  Mark  zum  Bau  der

Bahn  von  Mohrungen  nach  Allenstein

28258/01  Mark,

1607,50
29  865)61  Mark,

200  280,77  Mark,

92  .590,89  Mark,

76  543%

 

Summe  c

von  dem  durch  das  Gesetz  vom  25.  Februar
1881  (Gesetz=  Samml.  S.  32)  bewilligten
Kredit  von  1  315000  Mark  zum  Bau  der  Bahn
von  Call  über  Schleiden  nach  Hellenthal

169  134/268  Mark)

46229//5  Mark,
        <pb n="71" />
        —  43  —

e)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  15.  Mai  1882
Geset  Samml.5  S.  280)  bewilligten  Krediten,
un

von  976000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Scharzfeld-Lauterberg  nach
St.  Andreasber
2)  von  900  000  Mark  zur  Anlage  des
zweiten  Geleises  und  zu  den  dadurch
bedingten  Ergänzungen  und  Geleisveränderungen
  auf  den  Bahnhöfen  der
Strecke  Wetzlar-  Löhnberg
3)  von  500  000  Mark  zur  Umgestaltung
und  Erweiterung  des  Bahnhofes
Trier  .  77.

Summee

f)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  21.  Mai  1883
(Gesetz  Samml.  S.  85)  bewilligten  Krediten,
und  zwar:

1)  von  3290000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Praust  über  Zuckau  nach
Carthaus

2)  von  300  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn
von  Wengerohr  nach  Wittlich

3)  von  150  000  Mark  zur  Deckung  der
Mehrkosten  für  den  Bau  der  Bahn
von  Cölbe  nach  Laasspe

Summe  k.  .  ..

g)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  4.  April  1884
(Eeset  Samml.  S.  105)  bewilligten  Krediten,
und  z

1)  —  1376  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Bentschen  nach  Wollstein..
2)  von  460  000  Mark  zur  Anlage  einer

Haltestelle  der  Berliner  Stadteisenbahn
an  der  Charlottenburger  Chaussee
Summeg

h)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  7.  Mai  1885
(Gesetz=  Samml.  S.  119)  bewilligten  Krediten,
und  zwar:

1)  von  575  000  Mark  zur  Anlage  des
zweiten  Geleises  und  zu  den  dadurch
Grr.  9262.)

21  386,  Mark,

78

289,07  —
21756%2  Mark,

800  000%  Mark,
56  385,68

19739

876  125/0  Mark,

316  4084  Mark,

1/50

316  409,ss  Mark,
        <pb n="72" />
        44  —

bedingten  Ergänzungen  und  Geleisveränderungen
  auf  den  Bahnhöfen  der

Strecke  Plettenberg—Grevenbrück  70/o8  Mark,
2)  von  326  000  Mark  zu  desgl.  auf  der
Strecke  Bönen-  Hmmn  12  353)83
3)  von  475.000  Mark  zu  desgl.  auf  der
Strecke  Sterkrade-Wesee  8868t%
Summe  h.  .  ..  21#  292/68  Mark,

i)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  19.  April
1886  (Gesetz-Samml.  S.  125)  bewilligten
Krediten,  und  zwar:
1)  von  290  000  Mark  zur  Anlage  des
zweiten  Geleises  und  zu  den  dadurch
bedingten  Ergänzungen  und  Gelleisveränderungen
  auf  den  Bahnhöfen  der
Strecke  Duisburg—-Styr  .  .  ..  5246  /80  Mark,
2)  von  135  000  Mark  zu  desgl.  auf  der
Strecke  Deuß  (Schiffbrücke)  -Kallk  2740,1

Summie  i  .  .  ..  7986/“5  Mark
Dazu:  n  21  292,68
g  .  .  ..  3186  409,88
f.  876  125%
e  .  ...  21  756/2
d  4622%
U  169  134%%
b

v200  2807
a  29  865/1
Summe  A  1  689  080:  Mark.

Zum  Erwerb  von  Privateisenbahnen  für  den  Staat
und  für  die  Baubedürfnisse  dieser  Eisenbahnunternehmungen:

a)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  20.  Dezember
1879  (Gesetz=  Samml.  S.  635)  bewilligten
Krediten,  und  zwar:
1)  von  175500  000  Mark  zum  Umtausch
der  117.1000000  Mark  Stammaktien
der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft
in  4prozentige  Staatsschuldverschreibunggen
  3  900,0  Mark,

Seite  für  sich.
        <pb n="73" />
        —  45  —
Uebertrag

2)  von  55  258  800  Mark  zur  Deckung  der
erforderlichen  Mittel  für  die  Bauausführung
  derjenigen  Bahnstrecken,  für
welche  dem  Berlin-Stettiner,  dem
Magdeburg-Halberstädter,  dem  Hannover-Altenbekener
  und  dem  Cöln-Mindener
  Eisenbahnunternehmen  die
Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  verliehen
  ist  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Summe  a

b)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  14.  Februar
1880  (Gesetz-Samml.  S.  20)  bewilligten
Krediten,  und  zwar:

1)  von  364  952  250  Mark  zum  Umtausch
der  224  586  000  Mark  Stammektien
und  Prioritäts-Stammaktien  der  Rheinischen
  Eisenbahngesellschaft  inklusive  der
an  Stelle  der  früheren  Bonn-Cölner
Aktien  getretenen  Prioritäts-Stammaktien
  der  genannten  Gesellschaft  in
Staatsschuldverschreibungen

2)  von  37  500  000  Mark  zum  Umtausch
der  37.500  000  Stammaktien  litt.  B
der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  in
Staatsschuldverschreibungen

Summe  b.  ..  .

e)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  28.  März  1882
(Gesetz=  Samml.  S.  21)  bewilligten  Krediten,
und  zwar:

1)  von  85  130  175  Mark  zum  Unmtausch
von  40  042  200  Mark  Stammaktien
litt.  A  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft
  in  Staatsschuldverschreibungen.

2)  von  13911  300  Mark  zum  Umtausch
von  13911  300  Mark  Stammaktien
litt.  B  Serie  A  derselben  Gesellschaft  in
dergleihen

(Nr.  9282.)

3900)0  Mark,

1  000  Ooooo

1  003  900%  Mark,

38  800,00  Mark,

26  350%
64  15000  Mark,

37  925/00  Mark,

1  500/00
39  425/00  Mark,
        <pb n="74" />
        —  46  —

Uebertrag

3)  von  20229  750  Mark  zum  Umtausch
von  17  982  000  Mark  Stammektien
litt.  C  derselben  Gesellschaft  in  dergleichen
  .  ..

Summe  c.  .  ..

d)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  24.  Januar
1884  (Gesetz=  Samml.  S.  11)  bewilligten
Krediten,  und  zwar:

1)  von  212737700  Mark  zum  Umtausch
von  81  042  900  Mark  Stammaktien
litt.  A.  C,  D,  E  der  Oberschlesischen

2)  von  6701  500  Mark  zum  Umtausch  von
3  527  100  Mark  Stammaktien  litt.  B
derselben  Gesellschaft  in  dergleichen

3)  von  43  031  300  Mark  zum  Umtausch
von  38  250  000  Mark  Stammeaktien  der
Breslau-Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahngesellschaft
  in  dergleichen

4)  von  4735  000  Mark  zum  Umtausch  von
14  205  000  Mark  Stammaktien  der
Posen-Creuzburger  Eisenbahngesellschaft
in  dergleictbhen

5)  von  21600  000  Mark  zum  Umtausch  von
21  600  000  Mark  Prioritäts-Stamm-=aktien
  derselben  Gesellschaft  in  dergleichen

6)  von  42  435  000  Mark  zum  Unmtausch
von  18  450  000  Mark  Stammaktien
der  Altona  -Kieler  Eisenbahngesellschaft
in  dergleichen  .  ..

Summe  d.  .  .  .

e)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  17.  Mai  1884

(Gesetz  Samml.  S.  129)  bewilligten  Krediten,
und  zwar:

1)  von  61  875.000  Mark  zum  Umtausch  von
15  000  000  Mark  Stammaktien  der
Berlin-Hamburger  Eisenbahngesellschaft
in  4  prozentige  Konsos

Seite  für  sich.

39  425/00  Mark.

350,00
39775)00  Mark,

11  100,00  Mark,

253  350)00

5  600,%

1500,00

6900),0  -

11950)/0
290  400,  Mark,

21  050)00  Mark,
        <pb n="75" />
        —  47  —

Uebertrag.  ...  21050,0  Mark,

2)  von  1150  050  Mark  zum  Umtausch  von

4600  200  Mark  Stammatktien  der  Tilsit-Insterburger

  Eisenbahngesellschaft  in  dergleicbhen

  .  ..  17  400,00  -
3)  von  4  666  800  Mark  zum  Umtausch  von

4  666  800  Mark  Stamm,Prioritätsaktien

  derselben  Gesellschaft  in  dergleichen  300)/0
4)  von  1070  025  Mark  zum  Umtausch  von

4280  100  Mark  Stammaktien  der  Oels-Gnesener

  Eisenbahngesellschaft  in  dergleichen

  37500
5)  von  10  462  500  Mark  zum  Umtausch  von

13950  000  Mark  Prioritäts-Stammaktien

  derselben  Gesellschaft  in  dergleichen  1200,00

Summe  e  40  325)/0  Mark,
1)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  23.  Februar
1885  (Gesetz=  Samml.  S.  11)  bewilligten
Krediten,  und  zwar:
1)  von  140  600  Mark  zum  Umtausch  von
2249  700  Mark  Stammaktien  der
Münster-Enscheder  Eisenbahngesellschaft
in  4  prozentige  Konsosls  .  .  ...  750,00  Mark,
2)  von  506  200  Mark  zum  Umtausch  von
4050  000  Mark  Prioritäts-Stammaktien
  derselben  Gesellschaft  in  dergleichen  5  350,00  —
Summe  f.  ...  6  100,00  Mark,
g)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  28.  März
1887  (Gesetz-Samml.  S.  21)  bewilligten
Kredit  von  2  696  600  Mark  zur  Ausgabe
von  Staatsschuldverschreibungen  an  Stelle
der  noch  nicht  begebenen  Prioritäts-Obligationen
  des  Berlin-Dresdener,  des  Nordhausen-Erfurter
  und  des  Oberlausitzer  Eisenbahnunternehmes

  13  800%  Mark.
Dazu:  Summe  k.  ...  6  100,00
e.  40  325,00
d.  .  ..  290400,00
c.  39  775,00
b.  .  ..  64  150000%
a.  1  003  90000

Summe  BS8.  1.458  450%  Mark.
Osl.  Samml.  1888.  (Xr.  9202—9203.)  12
        <pb n="76" />
        —  48  —
C.  Von  dem  durch  das  Gesetz  vom  21.  Januar  1883  (Gesetz-Samml.
S.  3)  bewilligten  Kredit  von  3  Millionen  Mark  zur  Bewilligung  von
Staatsbeihülfen  aus  Anlaß  der  im  Stromgebiete  des  Rheins  durch
Hochwasser  herbeigeführten  Verheerungen  997  266,48  Mark.
Dazu:  Summe  B..  ..  1458  450,00  —
A  1  689  080,  -

Gesammtsumme  4  144  796,82  Mark.

Es  betragen:
1)  die  Einnamen  1  410  728  921  Mark,
2)  die  dauernden  Ausgaben  1  362  123  667  Mark,
3)  die  einmaligen  und  außerordentlichen
  Ausgaben.  48  605  254==
  1  410  728  921  Mark.

 

Charlottenburg,  den  28.  März  1888.
(L.  S8.)  Friedrich.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  v.  Mapbach.  Lucius.  v.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

(Nr.  9263.)  Gesetz,  betreffend  den  Erlaß  der  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträge  der  unmittel.
baren  Staatsbeamten.  Vom  28.  März  1888.

Wir  Friedrich)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monoarchie,
was  folgt:

Artikel  l.

Die  Wittwen=  und  Waisengeldbeiträge,  welche  auf  Grund  des  Gesetzes,
betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  unmittelbaren  Staatsbeamten,
  vom  20.  Mai  1882  (Gesetz  Samml.  S.  298)  zu  entrichten  sind,  werden,
unbeschadet  des  an  diese  Verpflichtung  geknüpften  Anspruchs  auf  Wittwen=  und
Waisengeld,  vom  1.  April  1888  ab  nicht  erhoben.
        <pb n="77" />
        —  49  —
Artikel  lI.

S.  1.

Verzichte  auf  Wittwen=  und  Waisengeld,  welche  auf  Grund  des  F.  23  des
Gesetzes  vom  20.  Mai  1882  erklärt  sind,  dürfen  bis  zum  30.  Juni  1888  einschließlich
  widerrufen  werden.  Auf  Rechtsnachfolger  geht  diese  Befugniß  nicht  über.

Die  Frist  kann,  soweit  die  dienstlichen  Verhältnisse  der  Betheiligten  es  ersordern,
  von  dem  Departementschef  in  Gemeinschaft  mit  dem  Finanzminister  angemessen
  verlängert  werden.

.  2

Der  Widerrufende  hat  denjenigen  Betrag  an  Wittwen=  und  Waisengeldbeitrigen
  zur  Staatskasse  nachzuentrichten,  welcher  ohne  Erklärung  des  Verzichts
von  ihm  hätte  entrichtet  werden  müssen.

Die  Tilgung  dieser  Schuld  geschieht  in  Theilbeträgen  von  drei  Prozent
des  Diensteinkommens,  des  Wartegeldes  oder  der  Pension  nach  den  für  die  Erhebung
  der  Wittwen=  und  Waisengeldbeiträge  bestehenden  Vorschriften  mit  der
Maßgabe,  daß  es  dem  Beitragspflichtigen  jederzeit  freisteht,  den  Rest  seiner  Schuld
zur  Staatskasse  zu  zahlen.

Der  nach  dem  Tode  des  Beitragspflichtigen  etwa  noch  ungedeckte  Betrag
wird  von  den  zunächst  fälligen  Raten  des  Wittwen=  und  Waisengeldes  vorweg
in  Abzug  gebracht.

S.  3.

Mitgliedern  einer  der  in  §.  23  Absatz  1  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1882
beeichneten  Anstalten,  welche  gemäß  Artikel  II  §.  1  des  gegenwärtigen  Gesetzes
den  Verzicht  widerrufen  und  gleichzeitig  aus  der  Anstalt  ausscheiden,  sind  die  an
letztere  seit  der  Verzichtleistung  entrichteten  Beiträge  auf  die  nach  Artikel  II
v.  2  Absatz  1  zu  machenden  Nachzahlungen  anzurechnen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  28.  März  1888.

(L.  S.)  Friedrich.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Maybach.  Lucius.  v.  Friedberg.  v.  Boetticher.
v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

(Nr.  263.)
        <pb n="78" />
        —  50  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  19.  Dezember  1887  für  die

1#

—

4

„

Werra-Eisenbahngesellschaft  zum  Bau  und  Betrieb  der  auf  das  Preußische
Staatsgebiet  entfallenden  Strecke  einer  Eisenbahn  von  Immelborn  nach
Liebenstein  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Cassel,
Jahrgang  1888  Nr.  14  S.  66,  ausgegeben  den  17.  März  1888;

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  14.  Jannar  1888  wegen  Anfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Darkehmen  im  Betrage
  von  155  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung
zu  Gumbinnen  Nr.  11  S.  105,  ausgegeben  den  14.  März  1888)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  Februar  1888,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Grimmen  für  den  Bau  einer  Chaussee
vom  Endpunkte  der  Grimmen-Miltzower  Chaussee  durch  das  Dorf  Reinberg
bis  an  die  Stralsund-Greifswalder  Chaussee,  und  eines  Steindammes  auf
dem  von  der  projektirten  Chaussee  über  Hankenhagen  und  Hinrichshagen
an  die  Stralsund-Greifswalder  Chaussee  führenden  Wege,  sowie  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  auf  der  erstgenannten  Straße,  durch  das  Amtsblatt
  der  ieschen  Regierung  zu  Stralsund  Nr.  10  S.  47,  ausgegeben
den  8.  März  18

das  Allerhöchste  Prriegunm  vom  6.  Februar  1888  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Grimmen  im
Betrage  von  275  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen
Regierung  zu  Stralsund  Nr.  10  S.  47,  ausgegeben  den  8.  März  1888

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="79" />
        —  51  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  9  —

Juhalt:  Geseßz,  betreffend  die  Errichtung  eines  Landgerichts  in  Bochum  sowie  die  anderweitige  Abgrenzung
der  Amtzgerichtsbezirke  Hattingen  und  Bochum  und  der  Landgerichtsbezirke  Essen  und  Münster,  S.  51.  —
Gesetz  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im
Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts,  S.  ö2.  —  Geseh,  betreffend  die  Vereinigung  der  Rechtsanwaltschaft
  und  des  Notariats  im  Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts,  S.  72.  —  Verordnung,
betreffend  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  und  den  Instanzenzug  für  Streitigkeiten,  welche  nach
reichsgesetzlicher  Vorschrift  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  entscheiden  sind,  S.  :3.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  74.

 

Nr.  9264.)  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  eines  Landgerichts  in  Bochum  sowie  die  anderweitige
  Abgrenzung  der  Amtsgerichtsbezirke  Hattingen  und  Bochum  und  der
Landgerichtsbezirke  Essen  und  Münster.  Vom  3.  April  1888.

Wir  Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  #.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

In  der  Stadt  Bochum  wird  ein  Landgericht  errichtet.

Dem  Bezirke  desselben  werden  zugewiesen:

1)  unter  Abtrennung  von  dem  Landgericht  zu  Essen:
der  Bezirk  des  Amtsgerichts  zu  Bochum,
der  Bezirk  des  Amtsgerichts  zu  Wattenscheid,
aus  dem  Bezirk  des  Amtsgerichts  zu  Hattingen  der  Gemeindebezirk

  Stiepel;

2)  unter  Abtrennung  von  dem  Landgericht  zu  Hagen:
der  Bezirk  des  Amtsgerichts  zu  Witten;

3)  unter  Abtrennung  von  dem  Landgericht  zu  Münster:
der  Bezirk  des  Amtsgerichts  zu  Recklinghausen.

Aes,  Samml.  1888.  (Nr.  9201.—9205.)  13

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  April  1888.
        <pb n="80" />
        —  52  —

.  2

2

Der  Gemeindebezirk  Stiepel  wird  von  dem  Amtsgericht  zu  Hattingen
abgetrennt  und  dem  Amtsgericht  zu  Bochum  zugewiesen.

S.  3.

Die  Bezirke  der  Amtsgerichte  zu  Buer,  Bottrop  und  Dorsten  werden  von
dem  Landgericht  zu  Münster  abgetrennt  und  dem  Landgericht  zu  Essen  zugelegt.
S.  4.

Der  Zeitpunkt,  zu  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,  wird  durch  Königliche
Verordnung  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  3.  April  1888.

(L.  S.)  Friedrich.
Fürst  v.  Bismarck.  v.  Maybach.  Lucius.  v.  Friedberg.  v.  Boetticher.
v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

 

(Nr.  9265.)  Gesetz  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Jwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
  Vermögen  im  Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts.  Vom
12.  April  1888.

Wir  Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  den  Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Einführung  der  in  anderen  Landestheilen  der  Monarchie  geltenden
Gesetzgebung.
S  1.

Das  Gesetz  über  den  Eigenthumserwerb  und  die  dingliche  Belastung  der
Grundstücke,  Bergwerke  und  selbständigen  Gerechtigkeiten  vom  5.  Mai  1872
(Gesetz-Samml.  S.  433),  die  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872  (Gesetz-Samml.
  S.  446),  das  Gesetz,  betreffend  die  Zwangsvollstreckung  in  das  un-
        <pb n="81" />
        —  53  —

bewegliche  Vermögen  vom  13.  Juli  1883  (Gesetz-Samml.  S.  131)  und  die  zu
diesen  Gesetzen  erlassenen  Kosten=  und  Stempelgesetze,  sowie  alle  zur  Abänderung
und  Ergänzung  der  vorbezeichneten  Gesetze  erlassenen,  in  den  landrechtlichen  Theilen
der  Rheinprovinz  geltenden  Bestimmungen  und  das  Gesetz,  betreffend  die  Berichtigung
  des  Grundsteuerkatasters  und  der  Grundbücher  bei  Auseinandersetzungen  vor
Bestätigung  des  Rezesses,  vom  26.  Juni  1875  (Gesetz-Samml.  S.  325)  werden
nach  Maßgabe  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  in  dem  Geltungsbereich  des  Rheinischen
  Rechts  eingeführt.
§S.  2.

Die  in  den  eingeführten  Gesetzen  in  Bezug  genommenen  Vorschriften  bleiben
außer  Anwendung,  soweit  sie  nicht  in  dem  Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts
bereits  gelten.

S.  3.

Die  Anlegung  der  Grundbücher  erfolgt  bezirksweise.

Die  erfolgte  Anlegung  von  Grundbuchblättern  und  Artikeln  ist  nach  Anweisung
  des  Justizministers  durch  das  Amtsblatt  bekannt  zu  machen.

In  Ansehung  der  einzelnen  Grundstücke  treten  die  nach  dem  F.  1  eingeführten
  Gesetze  erst  mit  dem  elften  Tage  nach  der  Ausgabe  des  die  Bekanntmachung
  der  Anlegung  des  Grundbuchs  enthaltenden  Amtsblatts  in  Kraft.

2*  dem  Inkrafttreten  der  eingeführten  Gesetze  ist  die  Einleitung  eines

sverfahrens  ausgeschlossen.

½  D

Zweiter  Abschnitt.
Vorschriften  zur  Ergänzung  und  Abänderung  der  eingeführten  Gesetze.

S.  4.

Die  Vorschrift  des  S.  1  des  Gesetzes  über  den  Eigenthumserwerb  findet
auch  im  Falle  der  Zutheilung  des  Eigenthums  im  Wege  der  Theilung  Anwendung.
  Die  Vorschrift  des  Artikels  883  des  bürgerlichen  Gesetzbuches  wird  hierdurch
  nicht  berührt.  Ist  im  Falle  des  F§F.  17  des  Gesetzes,  betreffend  das
Theilungsverfahren  und  den  gerichtlichen  Verkauf  von  Immobilien  im  Geltungsbereich
  des  Rheinischen  Rechts,  vom  22.  Mai  1887  (Gesetz=  Samml.  S.  136)
die  Theilungsurkunde  vollstreckbar  oder  liegt  in  den  Fällen  der  gemäß  der  §9#..  25
bis  42  des  bezeichneten  Gesetzes  vorgenommenen  Versteigerung  ein  vollstreckbares
Versteigerungsprotokoll  vor,  so  findet  der  §.  779  der  Civilprozeßordnung  entsprechende
  Anwendung.

Eintragungen,  welche  der  Uebernehmer  oder  der  Ersteher  nach  Inhalt  der
Theilungsurkunde  oder  in  dem  Versteigerungsprotokoll  bewilligt  hat,  erfolgen  bei
der  Eintragung  des  Uebernehmers  oder  Erstehers  als  Eigenthümers  auf  Grund
dieser  Bewilligung.

(Nr.  9265.)  13°
        <pb n="82" />
        Ist  der  Steigerer  ein  Theilungsgenosse,  so  ist  derselbe  die  nach  den  Steigerungsbedingungen
  ihm  obliegende  Sicherung  des  Steigpreises  nur  durch  Bestellung
  einer  Kautionshypothek  zu  bewirken  verpflichtet.

S.  5.

Die  Auflassung  kann,  außer  vor  dem  zuständigen  Amtzgericht,  vor  einem
deutschen  Notar  oder  in  Landestheilen,  in  welchen  die  Gerichte  zur  Aufnahme
von  Verträgen  zuständig  sind,  gerichtlich  erfolgen.  Der  Erwerber,  sowie  der
Veräußerer  kann  jedoch  von  dem  anderen  Vertranschließenden  verlangen,  daß  die
Auflassung  vor  dem  zuständigen  Amtsgericht  erfolge.

Werden  dem  zuständigen  Amtsgericht  mehrere  Gesuche  auf  Eintragung
des  Eigenthümers  vorgelegt,  so  erfolgt  die  Erledigung  nach  der  Reihenfolge  der
Vorlegung.

Eintragungen,  welche  der  Erwerber  in  der  über  die  Auflassung  aufgenommenen
  Urkunde  bewilligt  hat,  erfolgen  bei  der  Eintragung  des  Erwerbers
als  Eigenthümers  auf  Grund  dieser  Bewilligung.

S.  6.
Den  Erben  im  Sinne  der  eingeführten  Gesetze  und  dieses  Gesetzes  stehen
gleich  die  sonstigen  allgemeinen  Rechtsnachfolger  auf  den  Todesfall.
Die  Vorschrift  des  §.  5  Absatz  2  des  Gesetzes  über  den  Eigenthumserwerb
findet  entsprechende  Anwendung,  falls  der  Ehegatte  des  Erblassers  in  Folge  des
ehelichen  Güterrechts  mit  Erben  in  Rechtsgemeinschaft  steht.

S.  7.

Das  Recht,  einen  Eigenthumsübergang  rückgängig  zu  machen,  wirkt,  sofern
die  Widerruflichkeit  des  Ueberganges  nicht  im  Grundbuch  eingetragen  ist,  gegen
einen  Dritten,  welcher  ein  Recht  an  dem  Grundstück  gegen  Entgelt  erworben  hat,
nur  dann,  wenn  zur  Zeit  dieses  Erwerbes  der  Fall  der  Rückgängigmachung  bereits
eingetreten  und  dieses  dem  Dritten  bekannt  war.

In  Ansehung  einer  kraft  Gesetzes  eintretenden  Wiederaufhebung  eines  Eigenthumsüberganges
  finden  die  Bestimmungen  des  ersten  Absatzes  entsprechende  Anwendung.


S.  8.

Eingetragene  dingliche  Rechte  können  weder  durch  Ersitzung  eines  entgegenstehenden
  Rechts,  noch  durch  Verjährung  aufgehoben  werden.

Die  Vorschriften  über  die  Verjährung  der  Ansprüche  auf  fällige  Zinsen
oder  andere  wiederkehrende  Leistungen  bleiben  unberührt.

S.  9.
Die  Eintragung  einer  Hypothek  oder  Grundschuld  auf  den  Antheil  eines
Miteigenthümers  ist  ausgeschlossen.
        <pb n="83" />
        —  55  —

G.  10.

Zur  Eintragung  eines  erhöhten  Zinsfußes  nach  Maßgabe  des  §.  25  des
Gesetzes  über  den  Eigenthumserwerb  bedarf  es  nicht  der  Einwilligung  der  nach
dem  Inkrafttreten  des  bezeichneten  Gesetzes  gleich=  oder  nachstehend  eingetragenen
Gläubiger.

KE.  11.

Privilegien  zur  Sicherung  einer  Forderung  und  gesetzliche  Hypotheken  begründen
  nur  einen  Anspruch  auf  Bewilligung  einer  zur  Sicherung  der  Forderung
hinreichenden  Hypothek.

Die  Eintragung  einer  gerichtlichen  Hypothek  (Artikel  2123  des  bürgerlichen
Gesetzbuchs)  findet  nur  nach  Maßgabe  der  §#.  6  bis  12  des  Gesetzes,  betreffend
die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen,  statt.

Jeder  Erbschaftsgläubiger  und  Legatar  kann  verlangen,  daß  die  Erben  die
Eintragung  der  in  Artikel  2111  Absatz  2  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgesehenen
Verfügungsbeschränkung  bewilligen.  Die  Eintragung  eines  oder  mehrerer  Erben
als  Eigenthümer  ist  nicht  Voraussetzung  der  Eintragung  der  Verfügungsbeschränkung.


§.  12.

Die  gesetzliche  Hypothek  der  Ehefrau  (Artikel  2121  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs)
  begründet  für  dieselbe  nur  die  Befugniß,  wegen  des  gesetzlich  in  die  Verwaltung
  des  Ehemannes  gekommenen  oder  als  Heirathsgut  eingebrachten  Vermögens
  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  Beginn  der  Verwaltung  oder  der  Einbringung,
  die  Eintragung  einer  Kautionshypothek  zu  verlangen.

Erwirbt  der  Ehemann  nach  dem  Beginn  der  Verwaltung  oder  der  Einbringung
  ein  Grundstück,  so  kann  die  Eintragung  noch  innerhalb  eines  Jahres,
vom  Erwerb  des  Grundstücks  an  gerechnet,  verlangt  werden.

Ist  die  gesetzliche  Hypothek  der  Ehefrau  vor  dem  Inkrafttreten  der  eingeführten
  Gesetze  erworben,  so  kann  die  Eintragung  noch  innerhalb  eines  Jahres
nach  diesem  Zeitpunkte  und  wegen  aller  Forderungen  verlangt  werden,  deren  Eintragung
  nach  den  bisherigen  Vorschriften  verlangt  werden  konnte.

Die  Vorschriften  der  Artikel  551  bis  553  des  Rheinischen  Handelsgesetzbuchs
  werden  aufgehoben.

.  13.

An  die  Stelle  des  F.  29  des  Gesetzes  über  den  Eigenthumserwerb  tritt  die
nachstehende  Bestimmung:

Eine  Hypothek  kann  auf  Antrag  des  Eigenthümers  und  des  Gläubigers
in  eine  Grundschuld  umgewandelt  werden,  wenn  diejenigen  in  der  zweiten
und  dritten  Abtheilung  gleich=  oder  nacheingetragenen  Berechtigten  einwilligen,
welche  vor  dem  Inkrafttreten  der  eingeführten  Gesetze  eingetragen  oder  vorgemerkt
  sind.

(Xr.  9205,)
        <pb n="84" />
        –  56  —

K.  14.

Die  dem  Pächter  zuwachsenden  oder  ihm  gehörigen,  auf  dem  Grundstück
noch  vorhandenen  Früchte  haften  nicht  den  am  Grundstück  dinglich  Berechtigten.

In  Ansehung  der  Haftung  der  Versicherungsgelder  für  Feuerschaden  findet
das  Gesetz,  betreffend  die  Haftung  der  Versicherungsgelder  für  die  Ansprüche  der
Inhaber  von  Privilegien  und  Hypotheken  im  Bezirk  des  ehemaligen  Appellations-=gerichtshofes
  zu  Cöln,  vom  17.  Mai  1884  (Gesetz  Samml.  S.  271)  Anwendung.
Der  Umfang  der  Haftung  der  Versicherungsgelder  für  Früchte  bestimmt  sich  nach
den  §§9.  16,  143  des  Gesetzes,  betreffend  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
  Vermögen.

KC.  15.

Ist  die  Fälligkeit  der  durch  die  Hypothek  gesicherten  Forderung  von  einer
Kündigung  abhängig,  so  ist  in  Ansehung  des  Anspruchs  aus  der  Hypothek  zur
Wirksamkeit  der  dem  Gläubiger  zustehenden  Kündigung  erforderlich  und  genügend,
daß  dem  Eigenthümer  gekündigt  wird;  für  die  dem  Schuldner  zustehende  Kündigung
  ist  die  Kündigung  des  Eigenthümers  genügend  und  die  Kündigung  des
persönlichen  Schuldners,  welcher  nicht  der  Eigenthümer  ist,  erst  von  dem  Zeitpunkt
  an  wirksam,  in  welchem  sie  dem  Eigenthümer  von  dem  Gläubiger  oder
von  dem  Schuldner  angezeigt  worden  ist.

Der  dinglichen  Klage  kann  die  Einrede,  daß  zunächst  gegen  den  persönlichen
Schuldner  geklagt  werden  müsse  (Artikel  2170  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs),  nicht
entgegengesetzt  werden.

.  16.

Der  Antheil  eines  Miteigenthümers  kann  nicht  zur  Zwangsverwaltung  und
Zwangsversteigerung  gestellt  werden.
S.  17.

Die  Bestimmung  des  F.  3  der  Grundbuchordnung  über  Gerechtigkeiten
findet  auf  den  Nießbrauch  an  einem  Grundstücke  keine  Anwendung.

Das  Pfandrecht  an  einem  Nießbrauche  wird  in  der  Spalte  „Veränderungen“
  der  zweiten  Abtheilung  eingetragen.

K.  18.

Bei  Anwendung  des  Formulars  II  (§8.  14,  15  der  Grundbuchordnung)
können  die  Grundstücke  eines  und  desselben  Eigenthümers  auch  dann,  wenn  sie
in  verschiedenen  Bezirken  (§.  1  der  Grundbuchordnung)  belegen  sind,  in  einem
Grundbuchartikel  vereinigt  werden.

S.  19.

Der  §F.  16  der  Grundbuchordnung  findet  keine  Amwendung.
        <pb n="85" />
        —  57  —

KC.  20.

Die  Schadensersatzklage  gegen  die  Grundbuchbeamten  verjährt  in  drei
Jahren,  nachdem  der  Beschädigte  von  dem  Dasein  und  dem  Urheber  des  Schadens
Kenntniß  erhalten  hat.

Sind  seit  dem  Zeitpunkt  der  Beschädigung  dreißig  Jahre  verflossen,  so
kommt  es  auf  den  Zeitpunkt  der  erlangten  Kenntniß  nicht  weiter  an.

g.  21.

Gegen  die  Verfügungen  des  Grundbuchrichters  findet  Beschwerde  nach  Maßgabe
  der  §9.  532  bis  538  der  Civilprozeßordnung  statt.

g.  22.

Für  die  gerichtliche  Beglaubigung  in  Gemäßheit  des  F.  33  der  Grundbuchordnung
  sind  die  Amtsgerichte  zuständig.

G.  23.

Als  Nachlaßrichter  im  Sinne  des  §F.  39  der  Grundbuchordnung  gilt  das
Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  der  Erblasser  bei  seinem  Ableben  seinen  allgemeinen
Gerichtsstand  hatte,  im  Sinne  des  §.  40  a.  a.  O.  das  Theilungsgericht.

Auf  die  Ausstellung  von  Bescheinigungen,  daß  Vorbehaltserben  nicht  vorhanden
  sind,  finden  die  Bestimmungen  der  §#§.  1  bis  5  des  Gesetzes,  betreffend  die
Ausstellung  gerichtlicher  Erbbescheinigungen,  vom  12.  März  1869  (Gesetz=  Samml.
S.  473)  entsprechende  Anwendung.

KC.  24.

An  die  Stelle  des  §.  50  der  Grundbuchordnung  treten  die  nachstehenden
Bestimmungen:

Gehört  ein  auf  den  Namen  eines  Ehemannes  oder  einer  Ehefrau  eingetragenes
  Grundstück  zu  gütergemeinschaftlichem  Vermögen,  so  ist  dieses  Rechtsverhältniß
  auf  den  Antrag  eines  oder  beider  Ehegatten  im  Grundbuch  zu  vermerken.
Wird  die  Eintragung  des  Vermerks  nur  von  einem  der  Ehegatten  beantragt,  so
sind  die  zum  Nachweise  des  Rechtsverhältnisses  erforderlichen  Urkunden  oder  die
Bewilligung  des  anderen  Ehegatten  vorzulegen.  Jeder  der  Ehegatten  ist  gegenüber
  dem  anderen  Ehegatten  verpflichtet,  die  Eintragung  zu  bewilligen.

Die  Vorschriften  des  vorstebenden  Absatzes  finden  im  Falle  der  Auflösung
der  Gütergemeinschaft  entsprechende  Anwendung.

Zur  Eintragung  des  Eigentöums  desjenigen,  welcher  in  Folge  der  Auflösung
  der  Gütergemeinschaft  ein  Grundstück  oder  einen  Grundstücksantheil  erworben
hat,  ist,  außer  dem  Antrage  des  Enwerbers,  die  Bewilligung  des  anderen  Ehegatten
  oder  der  Rechtsnachfolger  desselben  erforderlich.

§.  25.

Die  Eintragung  außerordentlicher  Erbfolger  als  Eigenthümer  erfolgt  auf

Vorlegung  der  die  Eimveisung  in  den  Besitz  aussprechenden  gerichtlichen  Verfügung.
(Fr.  9265.)
        <pb n="86" />
        —  58  —

Natürliche  Kinder  oder  deren  Nachkommen,  welche  neben  gesetzlichen  Erben  zur
Erbfolge  berufen  sind,  bedürfen  der  Einwilligung  der  letzteren.

g.  26.

Die  Eintragung  des  Eigenthums  eines  Erbvermächtnißnehmers  erfolgt,
wenn  das  Testament  ein  öffentliches  ist,  auf  Grund  des  Testaments,  andernfalls
auf  Grund  der  gerichtlichen  Einweisung  in  den  Besitz.

Mit  dem  Antrag  ist  eine  Bescheinigung,  ob  und  welche  Vorbehaltserben
vorhanden  sind,  vorzulegen.  Sind  Vorbehaltserben  vorhanden,  so  ist  deren  Einwilligung
  beizubringen.

§.  27.

Die  Eintragung  des  Eigenthumserwerbs  auf  Grund  einer  Nachlaßschenkung
im  Ehevertrage  oder  unter  Ehegatten  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Vorschriften,
welche  für  die  Eintragung  des  auf  Grund  eines  Vermächtnisses  gemachten  Erwerbes
  gelten.

Zur  Eintragung  des  kraft  eines  gesetzlichen  Rückfallrechts  (Artikel  351,
747  und  766  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs)  eintretenden  Eigenthumserwerbs  ist
die  Bewilligung  der  allgemeinen  Rechtsnachfolger  auf  den  Todesfall  erforderlich
und  ausreichend.

.  28.

Der  gemäß  Artikel  129  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  in  den  Besitz  des
Vermögens  eines  Abwesenden  endgültig  Eingewiesene  ist  berechtigt,  auf  Grund
der  Einweisung  seine  Eintragung  als  Eigenthümer  zu  verlangen.

KC.  29.

In  den  Landestheilen  des  linken  Rheinufers  findet  der  §  66  der  Grundbuchordnung
  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

Bei  der  Zerstückelung  von  Grundstücken,  auf  welchen  feste  Geldrenten  haften,
muß  sich  der  Berechtigte  eine  Vertheilung  dieser  Renten  auf  die  Trennstücke  nach
Verhältniß  des  Werths  derselben  gefallen  lassen.  Er  ist  jedoch  zu  fordern  berechtigt,
daß  diejenigen  Rentenbeträge,  welche  nach  der  Vertheilung  jährlich  weniger  als
zwölf  Mark  betragen,  durch  Kapitalzahlung  seitens  des  Pflichtigen  abgelöst  werden.
Die  Ablösung  erfolgt  zum  zwanzigfachen  Betrage,  soweit  nicht  ein  anderer  Ablösungssatz
  rechtsverbindlich  festgesetzt  ist.

S.  30.

Die  Eröffnung  oder  Aufhebung  des  Konkursverfahrens  ist  auf  Antrag  des
Konkursgerichts  oder  Konkursverwalters  einzutragen.  Bei  der  Eintragung  der
Eröffnung  des  Verfahrens  genügt  der  Vermerk  der  Eröffnung,  die  Angabe  des
Zeitpunkts  und  die  Bezeichnung  des  Konkursgerichts.
        <pb n="87" />
        —  69  —

 

g.  31.
In  den  WGilen,  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1851,  betreffend  das  Verfahren
in  den  nach  d  Sordnung  zu  behandelnden  Theilungen  und

Ablösungen  in  r*  Landestheilen  des  linken  Rheinufers  (Gesetz-Samml.  S.  383)
hat  das  Landgericht  nach  erfolgter  Bestätigung  des  Theilungsplanes  den  Grundbuchrichter
  um  Vornahme  der  erforderlichen  Eintragungen  zu  ersuchen.

In  den  Fällen  des  §.  1  Absatz  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Zusammenlegung
  der  Grundstücke  im  Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts,  vom
24.  Mai  1885  (Gesetz-Samml.  S.  156)  hat  die  Ausei  behörde
nach  den  für  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  geltenden  Vorschriften  den
Grundbuchrichter  um  Vornahme  der  erforderlichen  Eintragungen  zu  ersuchen.

Die  Eintragungen  erfolgen  unter  entsprechender  Anwendung  des  8.  77  der
Grundbuchordnung.

«  §.32.

DieUmschretbungemerHypothekoderGrundschuldaufdtemdenss24
bis  28  dieses  Gesetzes  bezeichneten  Berechtigten  findet  unter  entsprechender  Anwendung
  der  bezeichneten  Paragraphen  statt.

In  den  Fällen  der  vertraglichen  oder  gesetzlichen  Subrogation  (Artikel  1250,
1251  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs)  ist  der  Gläubiger  verpflichtet,  die  Umschreibung
der  Hypothek  oder  Grundschuld  zu  bewilligen.

g.  33.

An  die  Stelle  der  §§.  52,  74  und  99  der  Grundbuchordnung  treten  die
nachstehenden  Bestimmungen:

Die  Eintragung  der  Familienfideikommißeigenschaft  erfolgt  auf  Ersuchen
des  Oberstaatsanwalts.  Die  Eintragung  der  Fideikommißfolger  erfolgt  auf  Vorlegung
  einer  Erbbescheinigung  des  zuständigen  Richters.

Die  Löschung  der  Fideikommißeigenschaft  erfolgt  auf  den  Nachweis;,  daß
diese  Eigenschaft  erloschen  ist.

·  Die  aus  einer  Substitution  in  Gemäßheit  der  Artikel  1048  ff.  des  bürgerlichen
  Gesetzbuchs  für  den  Eigenthümer  eines  Grundstücks  oder  für  den  Gläubiger
einer  Hypothek  oder  Grundschuld  sich  ergebende  Verfügungsbeschränkung  ist  nach
Maßgabe  des  §.  91  der  Grundbuchordnung  einzutragen.  Die  Verbindlichkeit,
die  Eintragung  zu  erwirken,  liegt  denjenigen  ob,  welche  gemäß  Artikel  1069  des
bürgerlichen  Gesetzbuchs  verpflichtet  sind,  die  Transskription  oder  Inskription  zu
veranlassen.
K.  34.

in  Falle  des  §.  110  der  Grundbuchordnung  ist  der  eingetragene  Eigene
thümer  bercchiig,  das  Aufgebot  zu  beantragen.

Beantragt  der  Gläubiger  im  Falle  des  §.  111  der  Grundbuchordnung  das
Aufgebot,  so  hat  er  nachzuweisen,  daß  der  Eigenthümer  die  Fortdauer  der  Belastung
  des  Grundstücks  zu  Gunsten  eines  Anderen  anerkennt.

Oes.  Samml.  1888.  (Nr.  9265.)  14
        <pb n="88" />
        —  60  —

g.  35.
Der  Nießbrauch  an  einem  Grundstück  gehört  in  Ansehung  der  Zwangsvollstreckung
  nicht  zum  unbeweglichen  Vermögen.

S.  36.

Ist  im  Falle  der  Zwangsversteigerung  das  Grundstück  verpachtet  oder
vermiethet,  so  kann  der  Ansteigerer  den  Vertrag  aufkündigen.  Die  Frist  oder
Zeit  für  die  Kündigung  ist,  falls  eine  kürzere  Frist  oder  nähere  Zeit  nicht  bedungen
  war,  die  gesetzliche  oder  ortsübliche  (Artikel  1748  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs).
  Schadensersatzansprüche  wegen  Aufhebung  des  Vertrages  können  nur
gegen  den  Verpächter  oder  Vermiether  geltend  gemacht  werden.

F.  37.

Die  von  dem  Bieter  zu  leistende  Sicherheit  (9§.  62,  64  des  Gesetzes,
betreffend  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen,  vom  13.  Juli
1883)  kann  auch  durch  Stellung  eines  als  Selbstschuldner  haftenden  zahlungsfähigen
  Bürgen  geleistet  werden.  Bietet  der  Schuldner  oder  der  Eigenthümer
des  Grundstücks,  so  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

S.  38.

Die  Vorschriften  der  9#.  19  bis  21,  25  bis  29,  31  bis  38,  84,  101
bis  106,  109  bis  114,  116  bis  127,  130  bis  136,  138  und  159  des  Gesetzes,
betreffend  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen,  finden  auf  das
Vertheilungsverfahren  außerhalb  der  Fälle  der  Zwangsvollstreckung,  insbesondere
in  den  Fällen  der  Enteignung  und  bei  der  Vertheilung  von  Feuerversicherungsgeldern
  entsprechende  Anwendung.

Die  Anberaumung  des  Termins  zur  Belegung  und  Vertheilung  des  Kaufpreises
  erfolgt  auf  Antrag.  Antragsberechtigt  sind:  derjenige,  welcher  die  Veräußerung
  des  Grundstücks  betrieben  hat,  der  Erwerber,  der  bisherige  Eigenthümer,
jeder  persönliche  Schuldner  und  wer  Befriedigung  aus  dem  Kaufgelde  zu  verlangen
  berechtigt  ist.  Als  Interessenten  des  Versshrens  gelten  an  Stelle  der  in
§.  21  Nr.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
Vermögen,  Bezeichneten  diejenigen  Realberechtigten,  welche  zur  Zeit  des  Eingangs
des  Antrags  aus  dem  Grundbuche  ersichtlich  sind;  bei  der  Vertheilung  von
Feuerversicherungsgeldern  diejenigen,  welche  ihre  Ansprüche  dem  Versicherer  angemeldet
  haben.

d.  39.

Auf  die  von  dem  Konkursverwalter  beantragte  Zwangsversteigerung  und
Zwangsverwaltung  (d.  116  der  Konkursordnung)  finden  die  Bestimmungen  des
Gesetzes,  betreffend  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen,
Anwendung.
        <pb n="89" />
        —  61  —

Der  Benefizialerbe  und  der  Nachlaßpfleger  sind  berechtigt,  die  Zwangsversteigerung
  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  bezeichneten  Gesetzes  zu
beantragen.

Auf  den  gerichtlichen  Verkauf  von  Immobilien  im  Theilungsverfahren
finden  die  Bestimmungen  des  bezeichneten  Gesetzes  keine  Anwendung.

Insoweit  das  Gesetz,  betreffend  das  Theilungsverfahren  und  den  gerichtlichen
  Verkauf  von  Immobilien  im  Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts,
vom  22.  Mai  1887  (Gesetz=  Samml.  S.  136)  die  Bezeichnung  der  gerichtlich
zu  verkaufenden  Immobilien  vorschreibt,  muß  die  Bezeichnung  nach  Inhalt  des
Grundbuchs  erfolgen.

S.  40.  .

Die  Entgegennahme  der  Auflassungserklärung  durch  ein  anderes  Gericht,
als  das  Grundbuchgericht,  erfolgt  gebühren-  und  kostenfrei.

Für  die  Entgegennahme  der  Auflassungserklärung  in  einem  von  ihm
beurkundeten  Vertrage  erhält  der  Notar  keine  besondere  Gebühr.

Für  die  Aufnahme  einer  die  bloße  Auflassung  beurkundenden  Verhandlung
erhält  der  Notar  die  im  §.  8  H3  des  Tarifs  für  Grundbuchsachen  vorgesehene
Gebühr.  Diese  Gebühr,  ausschließlich  der  erforderlichen  Auslagen,  ist  von  der
nach  F.  1  A  1  des  Tarifs  zu  erhebenden  Gebühr  in  Abzug  zu  bringen,  jedoch
findet  dieser  Abzug  nicht  statt,  wenn  die  die  bloße  Auflassung  beurkundende  Verhandlung
  von  einem  anderen  Notar  aufgenommen  ist,  als  der  zu  Grunde  liegende
Vertrag,  oder  wenn  der  Vertrag  und  die  Auflassung  von  demselben  Notar  in
getrennten  Verhandlungen  aufgenommen  sind.

G.  41.

An  die  Stelle  der  §#.  1  und  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Stempelabgaben
  von  gewissen,  bei  dem  Grundbuchamt  anzubringenden  Anträgen,  vom
5.  Mai  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  509)  treten  die  nachstehenden  Bestimmungen:

Die  im  Falle  der  freiwilligen  Veräußerung  von  inländischen  Grundstücken,
verliehenen  Bergwerken,  unbeweglichen  Bergwerksantheilen  oder  selbständigen  Gerechtigkeiten
  erfolgende  Auflassungserklärung  unterliegt  einer  Stempelabgabe  von
einem  Prozent  des  Werthes  des  veräußerten  Gegenstandes.  Die  Abgabe  wird
nur  im  Falle  der  Eintragung  des  Eigenthümers  erhoben.  Einem  anderen  Stempel
unterliegt  die  Auflassungserklärung  nicht.

Die  Auflassungserklärung  ist  jedoch  dem  Werthstempel  nicht  unterworfen,
wenn  mit  der  Abgabe  oder  mit  der  Einreichung  derselben  oder  innerhalb  der
gleichzeitig  nachzusuchenden,  von  dem  Grundbuchgerichte  zu  bestimmenden  Frist
die  das  Rechtsgeschäft  enthaltende,  in  an  sich  stempelpflichtiger  Form  ausgestellte
Urkunde  in  Urschrift,  Ausfertigung  oder  beglaubigter  Abschrift  dem  Grundbuchgerichte
  vorgelegt  wird.  Als  eine  das  Rechtsgeschäft  enthaltende  Urkunde  ist  nur
eine  solche  anzusehen,  welche  das  Rechtsgeschäft  so  enthält,  wie  es  unter  den
Betheiligten  verabredet  ist.

(r.  9265.)  14“
        <pb n="90" />
        —  62  —

Dritter  Abschnitt.
Vorschriften  uͤber  die  erste  Anlegung  der  Grundbuͤcher.

.  42.
Die  Grundbücher  werden  nach  Vorschrift  der  Grundbuchordnung  von
Amtswegen  unter  Beachtung  der  Vorschriften  dieses  Abschnitts  angelegt.
Die  in  §.  2  Absatz  1  der  Grundbuchordnung  bezeichneten  Grundstücke  sind
auf  Antrag  der  Betheiligten  in  das  Verfahren  aufzunehmen.

S.  43.

Die  Amtsgerichte  erhalten  in  Ansehung  derjenigen  Bezirke,  in  welchen  mit
der  Anlegung  der  Grundbücher  vorzugehen  ist  (§.  3),  Abschrift  des  die  einzelnen
Grundstücke  und  deren  Besitzer  nachweisenden  Grundsteuerflurbuchs.

Alsbald  nach  dem  Eingange  der  Abschrift  des  Grundsteuerflurbuchs  hat
das  Amtsgericht  durch  das  Amtsblatt  bekannt  zu  machen,  daß  die  Anlegung
des  Grundbuchs  begonnen  ist.

S.  44.

Die  als  Eigenthümer  der  einzelnen  Grundstücke  in  dem  Flurbuch  bezeichneten
  Personen  werden  behufs  Anlegung  des  Grundbuchs  vorgeladen.

Dieselben  sind  verpflichtet,  dem  Amtsgerichte

1)  ihre  unmittelbaren  Rechtsvorgänger  zu  nennen;

2)  den  Rechtsgrund  anzugeben,  vermöge  dessen  das  Eigenthum  auf  sie
übergegangen  ist;

3)  die  darauf  sich  beziehenden  Urkunden  oder  andere  Beweisstücke  vorzulegen;


4)  alle  auf  dem  Grundstücke  haftenden  Beschränkungen  des  Eigenthums,
Eigenthumsvorbehalte,  dingliche  Rechte  und  Hypotheken  anzuzeigen,
auch  auf  Verlangen  des  Amtsgerichts  einen  Auszug  aus  der  Grundsteuermutterrolle
  mit  der  Bescheinigung  vorzulegen,  daß  spätere  Besitveränderungen
  nicht  bekannt  geworden  sind.

g.  45.

Wegen  der  dem  Fiskus  gehörigen  Grundstücke  bedarf  es  der  Vorladung
der  zu  ihrer  Verwaltung  berufenen  Staatsbehörde  nur  in  denjenigen  Fällen,  in
welchen  eine  den  Erfordernissen  des  §.  44  Nr.  1  bis  4  entsprechende  Mittheilung
weitere  mündlich  zu  gebende  Erklärungen  nothwendig  macht.

g.  46.

Das  Amtsgericht  ist  verpflichtet,  dem  von  dem  Eigenthümer  benannten
Berechtigten  Mittheilung  von  der  geschehenen  Anzeige  zu  machen.  In  der  Mit-
        <pb n="91" />
        —  63  —

theilung  sind  die  Namen  der  nach  Inhalt  der  Anzeige  ihm  im  Range  vorgehenden
oder  gleichstehenden  Berechtigten  und  der  Betrag  ihrer  Forderungen  anzugeben.

Auch  hat  das  Amtsgericht  den  vom  Eigenthümer  nicht  angezeigten  Berechtigten,
  deren  Vorhandensein  ihm  amtlich  bekannt  ist,  von  der  nicht  erfolgten  Anzeige
  ihrer  Berechtigung  Mittheilung  zu  machen.

K.  47.
Das  Anmtsgericht  kann  die  Befolgung  der  Ladung  (§.  44)  und  die  Erfüllung

  der  den  Geladenen  auferlegten  Verpflichtungen  unter  Androhung  von
Geldstrafen  bis  150  Mark  erzwingen.

K.  48.

Die  nicht  bereits  von  dem  Amtsgericht  vorgeladenen  Personen,  welche  vermeinen,
  daß  ihnen  an  einem  Grundstücke  das  Eigenthum  zustehe,  sowie  diejenigen
Personen,  welche  vermeinen,  daß  ihnen  an  dem  Grundstück  ein  die  Verfügung
über  dasselbe  beschränkendes  Recht  oder  eine  Hypothek  oder  irgend  ein  anderes
der  Eintragung  in  das  Grundbuch  bedürfendes  Recht  zustehe,  haben  ihre  Ansprüche
  vor  Ablauf  einer  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten  bei  dem  Amtsgericht
unter  bestimmter  katastermäßiger  Bezeichnung  des  Grundstücks  anzumelden.

g.  49.

Den  Tag,  an  welchem  die  im  F.  48  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  beginnen
  soll,  bestimmt  der  Justizminister  durch  eine  in  der  Gesetz  Sammlung  zu
veröffentlichende  Verfügung,  sobald  die  nach  den  I#.  44  bis  46  zu  veranlassenden
Vernehmungen  und  Ermittelungen  im  Wesentlichen  beendigt  sind.

S.  50.
Diejenigen,  welche  in  der  Zeit  vom  Beginn  der  im  F§.  48  bezeichneten
Frist  bis  zu  dem  Inkrafttreten  der  eingeführten  Gesetze  das  Eigenthum  oder  ein
anderes  in  das  Grundbuch  einzutragendes  Recht  erworben  haben,  müssen  dasselbe,
falls  die  Anmeldung  nicht  bereits  früher  erfolgt  ist,  vor  dem  Inkrafttreten  der
eingeführten  Gesetze  anmelden.
g.  51.
Von  der  Verpflichtung  zur  Anmeldung  sind  diejenigen  Berechtigten  frei,
welche  der  Eigenthümer  in  Gemäßheit  des  §.  44  Nr.  4  vor  Ablauf  der  Ausschlußfrist
  (66.  48,  50)  dem  Amtsgerichte  angemeldet  hat.

.  52.
Ueber  jede  Anmeldung  hat  das  Amtsgericht  dem  Anmeldenden  auf  Verlangen
  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen.
Wenn  das  angemeldete  Recht  nach  Inhalt  der  Anmeldung  vor  einem
vom  Eigenthümer  angezeigten  oder  vor  einem  früher  angemeldeten  Rechte  oder
Nr.  9265.)
        <pb n="92" />
        —  64  —

zu  gleichem  Range  mit  einem  solchem  Rechte  einzutragen  ist,  so  ist  den  betreffenden
  Berechtigten  von  der  Anmeldung  Mittheilung  zu  machen.

g.  53.

Wer  die  ihm  obliegende  Anmeldung  unterläßt,  erleidet  den  Rechtsnachtheil,
daß  er  sein  Recht  gegen  einen  Dritten,  welcher  im  redlichen  Glauben  an  die
Richtigkeit  des  Grundbuchs  das  Grundstück  oder  ein  Recht  an  demselben  erworben
hat,  nicht  geltend  machen  kann  und  daß  er  sein  Vorzugsrecht  gegenüber  denjenigen,
  deren  Rechte  früher  als  das  seinige  angemeldet  und  demnächst  eingetragen
sind,  verliert.

Ist  die  Widerruflichkeit  eines  Eigenthumsüberganges  nicht  angemeldet  worden,
  so  finden  die  Vorschriften  des  ersten  Absatzes  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  des  F.  7  Anwendung.

C.  54.

Nachdem  der  Beginn  der  Ausschlußfrist  angeordnet  ist,  hat  das  Amtsgericht
  die  §##.  48,  50  bis  53  innerhalb  der  Ausschlußfrist  von  vier  zu  vier
Wochen  durch  das  Amtsblatt  und  durch  zwei  Zeitungen,  von  denen  mindestens
eine  in  dem  Geltungsbereiche  des  Rheinischen  Rechts  erscheint,  wörtlich  mit  Angabe
  des  Tages,  an  welchem  die  Ausschlußfrist  abläuft,  bekannt  zu  machen.

55.
«  Die  Eintragung  des  Eigenthümers  und  der  Belastungen  erfolgt  nach  Ablauf
  der  im  F.  48  bezeichneten  Frist.

g.  56.

Wird  vor  der  Anlegung  des  Grundbuchs  dem  Amtsgericht  nachgewiesen,
daß  ein  Zwangsversteigerungs=  oder  Vertheilungsverfahren  beantragt  oder  eine
Zustellung  auf  Grund  des  Artikels  2183  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  erfolgt  ist,
so  hat  die  Anlegung  des  Grundbuchs  erst  dann  zu  erfolgen,  wenn  das  Grundstück
  von  den  eingetragenen  Lasten  durch  Zahlung  oder  Hinterlegung  des  Kaufpreises
  befreit  ist  oder  die  Lasten  seitens  des  Erwerbers  übernommen  sind.  Falls
jedoch  innerhalb  drei  Monaten  nach  dem  Zuschlag  im  Zwangsversteigerungsverfahren
  oder  nach  der  endgültigen  Feststellung  eines  Preises  im  Hypothekenreinigungsverfahren
  das  Vertheilungsverfahren  nicht  beantragt  ist,  so  ist  mit  der  Anlegung
des  Grundbuchs  vorzugehen.  Alsdann  ist  bei  allen  Rechten,  für  welche  statt  des
Grundstücks  der  Preis  haftet,  einzutragen,  daß  sie  auf  die  Höhe  des  Preises
beschränkt  bleiben.

Wird  der  im  ersten  Absatz  bezeichnete  Nachweis  nach  der  Anlegung  des
Grundbuchs,  aber  vor  dem  Inkrafttreten  der  eingeführten  Gesetze  geführt,  so  ist
das  von  Amtswegen  im  Grundbuch  zu  vermerken.  In  diesem  Falle  treten  die
eingeführten  Gesetze  erst  nach  Löschung  des  Vermerks  in  Kraft  Die  Löschung
erfolgt,  sobald  nach  den  Vorschriften  des  ersten  Absatzes  das  Grundbuch  anzu-
        <pb n="93" />
        —  65  —

legen  sein  würde.  Die  Bestimmung  des  dritten  Satzes  des  ersten  Absatzes  findet
entsprechende  Anwendung.
der  im  ersten  Absatz  bezeichnete  Nachweis  vor  dem  Inkrafttreten  der
eingeführten  Gesetze  dem  Grundbuchrichter  nicht  geführt,  so  ist  das  etwa  eingeleitete
Verfahren  wirkungslos.
s.  57.
Zur  Eintragung  des  im  Flurbuche  Verzeichneten  als  Eigenthümers  genügt
es,  wenn  er
1)  entweder  nachweist,  daß  er  nach  bisherigem  Recht  das  Eigenthum  erworben
  hatz
2)  oder  seinen  Eigenthumsbesitz  durch  ein  Zeugniß  des  Gemeindevorstehers
bescheinigt;  «
3)  oder  durch  Urkunden,  eidesstattlich  abgegebene  Versicherungen  von
Zeugen  oder  sonst  glaubhaft  macht,  daß  er  allein  oder  unter  Hinzurechnung
  der  Besitzzeit  seiner  Rechtsvorgänger  das  Grundstück  seit  zehn
Jahren  ununterbrochen  in  Eigenthumsbesitz  gehabt  hat.

C.  58.

Wer  im  Flurbuche  nicht  als  Eigenthümer  verzeichnet  ist,  gilt  unter  der
Voraussetzung  des  F.  57  als  berechtigt,  in  dem  Grundbuche  als  Eigenthümer
eingetragen  zu  werden,  wenn  der  in  dem  Flurbuch  Verzeichnete  oder  dessen  Rechtsnachfolger
  in  einer  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommenen  oder  beglaubigten
Urkunde  seine  Einwilligung  ertheilt  hat.

Ist  der  Wohnort  und  Aufenthaltsort  des  im  Flurbuche  Verzeichneten  unbekannt
  oder  ist  derselbe  verstorben  und  sind  seine  Erben  der  Person  oder  dem
Aufenthalt  nach  nicht  bekannt,  so  sind  dieselben  zu  einem  Termin  öffentlich  zu
laden.  Wird  ein  Anspruch  an  das  Grundstück  nicht  angemeldet,  so  erfolgt  die
Eintragung  nach  der  Vorschrift  des  ersten  Absatzes  ohne  Einwilligung  der  Geladenen.


S.  59.  .

Vor  der  rechtskräftigen  Entscheidung  über  angemeldete  streitige  Eigenthumsansprüche
  oder  das  Eigenthum  beschränkende  Rechte  darf  das  Blatt  für  das
Grundstück  im  Grundbuch  nicht  angelegt  oder  das  Grundstück  nicht  in  den  Artiel
  des  Eigenthümers  ausgenommen  werden.  Wer  derartige  Ansprüche  oder
Rechte  gegen  die  Eintragung  des  gemäß  der  §#.  57,  58  Berechtigten  erhebt,  hat
innerhalb  einer  ihm  von  dem  Amtsgericht  zu  bestimmenden  Frist  nachzuweisen,
daß  er  den  Rechtsweg  gegen  den  Berechtigten  beschritten  hat,  widrigenfalls  der
leztere  als  Eigenthümer  in  das  Grundbuch  eingetragen  wird.

g.  60.

Die  dinglichen  Rechte  werden  nach  der  ihnen  in  Gemäßheit  des  bisherigen
Rechts  zukommenden  Rangordnung  eingetragen.
r.  9205.)
        <pb n="94" />
        —  66  —

Wenn  für  einzutragende  Rechte  ein  anderer  Rang,  als  er  sich  aus  dem
Zeitpunkt  der  Entstehung  und  bei  Hypotheken  aus  dem  Zeitpunkt  der  Eintragung
ins  Hypothekenregister  ergiebt,  innerhalb  der  Ausschlußfrist  (§#.  48  bis  50)  in
Anspruch  genommen  worden  ist,  so  wird  bei  den  dadurch  betroffenen  Rechten
vermerkt,  daß  die  Feststellung  der  Rangordnung  vorbehalten  sei.  Die  wegen
Versäumung  der  Ausschlußfrist  im  Range  zurücktretenden  Rechte  werden  mit  dem
Range  hinter  den  früher  angemeldeten  Rechten  eingetragen.

K.  61.
Den  Hypothekengläubigern  steht  frei,  unter  Einreichung  der  mit  dem  Einschreibungsvermerk
  versehenen  Schuldurkunden  die  Ausfertigung  von  Hypothekenbriefen
  in  Gemäßheit  des  §.  122  der  Grundbuchordnung  zu  beantragen.

*“*“

Bei  der  Anlegung  des  Grundbuchblatts  oder  Artikels  kann  für  ein  angemeldetes

  Recht  eine  Vormerkung  eingetragen  werden:

1)  wenn  das  Recht  in  dem  Hypothekenregister  eingetragen  oder  die  Entstehung
  sonst  glaubhaft  gemacht  ist,  der  Eigenthümer  aber  die  Entstehung
  bestreitet;

2)  wenn  von  dem  Eigenthümer  die  Identität  des  Grundstücks  bestritten
wird,  dieselbe  aber  durch  Urkunden  oder  eidesstattliche  Versicherungen
von  geugen  glaubhaft  gemacht  worden  ist.

C.  653.

Die  Eintragung  oder  Vormerkung  einer  angemeldeten  Hypothek  kann  nur
auf  eine  bestimmte  Summe  erfolgen.
Kommt  eine  Einigung  unter  den  Betheiligten  über  einen  bestimmten  eintragenden
  Betrag  nicht  zu  Stande,  so  erfolgt  desen  Festsetzung  durch  den
Prazezrichter  Inzwischen  ist  eine  Vormerkung  auf  den  höchsten  von  dem
Hypothekengläubiger  geforderten  Betrag  einzutragen.

§.  64.

Behauptet  der  Eigenthümer,  daß  ein  angemeldetes  Recht  getilgt  sei,  ohne
dies  urkundlich  nachweisen  zu  können,  so  ist  das  Recht  einzutragen,  zugleich  aber
in  der  Spalte  „Veränderungen“  die  behauptete  Tilgung,  wenn  sie  glaubhaft
gemacht  ist,  vorzumerken.

S  65.

Wegen  einer  Hypothek  an  dem  Antheil  eines  Miteigenthümers  kann  eine
Vormerkung  eingetragen  werden.

Wird  der  Miteigenthümer  in  Folge  der  Theilung  als  Alleineigenthümer
eingetragen,  so  ist  derselbe  verpflichtet,  die  Umschreibung  der  Vormerkung  in  eine
Hypothek  an  dem  ganzen  Grundstück  zu  bewilligen.  Die  Hypothek  steht  den
        <pb n="95" />
        —  67  —

von  allen  Eigenthümern  bewilligten  Eintragungen,  sowie  den  in  der  Theilungsurkunde
  für  einen  der  übrigen  Miteigenthümer  bewilligten  und  bei  der  Auflassung
beantragten  Eintragungen  im  Range  nach.  Das  Rangverhältniß  ist  bei  der
Eintragung  des  Eigenthümers  einzutragen.

Fällt  das  Grundstück  bei  der  Theilung  dem  Schuldner  nicht  zu,  so  ist
der  Gläubiger  gegenüber  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks  verpflichtet,  die
Löschung  der  Vormerkung  zu  bewilligen.

.  66.

Bei  Anlegung  der  Grundbuchblätter  für  die  bereits  bestehenden  verliehenen
Bergwerke  finden  die  §#F.  42  bis  65  entsprechende  Anwendung.

An  die  Stelle  der  Abschrift  des  Flurbuchs  treten  dabei  die  von  der  zuständigen
  Bergbehörde  zu  liefernden  Verzeichnisse  der  Bergwerke  und  ihrer  Besitzer.

Auf  diejenigen  Bergwerke,  welche  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
verliehen  werden,  sind  die  eingeführten  Gesetze  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Gesetzes  sofort  anzuwenden.

S.  67.

Falls  die  Zusammenlegung  von  Grundstücken  in  Gemäßheit  des  Gesetzes,
betreffend  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  im  Geltungsgebiet  des  Rheinischen
Rechts,  vom  24.  Mai  1885  (Gesetz-Samml.  S.  156)  vor  Anlegung  des  Grundbuchs
  stattfindet,  hat  die  Anlegung  des  Grundbuchs  auf  Ersuchen  der  Auseinandersetzungsbehörde
  schon  vor  Bestätigung  des  Rezesses  auf  Grund  des  ausgeführten,
endgültig  festgestellten  Ausei  lanes  und  des  danach  berichtigten
Grundsteuerbuchs  (F.  2  des  Gesetzes  vom  26.  Juni  1875,  Gesetz-Samml.
S.  328  zu  erfolgen.

Dem  Ersuchen  der  Auseinandersetzungsbehörde  ist  ein  Auszug  aus  dem
Auseinandersetzungsplane  beizufügen,  welcher  die  in  §.  4  des  angezogenen  Gesetzes
vom  26.  Juni  1875  erwähnten  Bezeichnungen  und  Bescheinigungen  enthält.
Dieser  Auszug  ersetzt  die  nach  §#§.  57,  58  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Nachweise.

g.  68.

Bei  allen  die  Anlegung  des  Grundbuchs  und  die  Feststellung  der  Belastung
der  Grundstücke  betreffenden  Verhandlungen  genügt  zur  Vertretung  von  Ehegatten,
Verwandten  auf-  und  absteigender  Linie,  Schwiegereltern,  Schwiegerkindern  und
Geschwistern  eine  vom  Bürgermeister  oder  Ortsvorsteher  beglaubigte  Vollmacht.
Das  Amtsgericht  kann  das  persönliche  Erscheinen  des  Eigenthümers  oder  seines
gesetzlichen  Vertreters  anordnen.

 

 

S.  69.

Die  Verhandlungen,  einschließlich  der  Vollmachten,  welche  zur  Anlegung
der  neuen  Grundbücher  erforderlich  sind,  sind  kosten-  und  stempelfrei.

Ges.  Samml.  1888.  (Nr.  9265.)  15
        <pb n="96" />
        —  68  —

Vierter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
S.  70.

Jedes  Amtsgericht  ist  zuständig  für  die  Aufnahme  derjenigen  Urkunden,
welche  aus  Anlaß  der  ihm  obliegenden  Anlegung  und  Weiterführung  des  Grundbuchs
  errichtet  werden,  jedoch  mit  Ausnahme  von  Testamenten,  Schenkungen
und  Eheverträgen.

S.  71.

Bei  den  Verhandlungen  über  die  Anlegung  der  Grundbücher,  sowie
bezüglich  der  Aufnahme  der  zum  Zwecke  der  Anlegung  erforderlichen  Urkunden
haben  sich  die  Amtsgerichte  gemäß  F.  87  des  Ausführungsgesetzes  zum  Deutschen
Gerichtsverfassungsgesetz  vom  24.  April  1878  (Gesetz-Samml.  S.  230)  Rechtshülfe
  zu  leisten.  Der  ersuchte  Richter  ist  in  gleichem  Umfange  zuständig,  wie
der  ersuchende  Richter.

g.  72.

Bei  den  im  Geltungsbereich  dieses  Gesetzes  in  Grundbuchsachen  zu  bewirkenden
  Zustellungen  unterbleibt  die  Uebergabe  einer  beglaubigten  Abschrift  der  Zustellungsurkunde.
  Auf  dem  zu  übergebenden  Schriftstück  ist  jedoch  der  Tag  der
Zustellung  von  dem  zustellenden  Beamten  unter  Beifügung  seiner  Untersrst
zu  vermerken.

Sofern  nicht  die  Umstände  des  einzelnen  Falles  eine  Ausnahme  begründen,
erfolgen  die  Zustellungen  durch  Aufgabe  zur  Post  oder  nach  Ermessen  des  Gerichts
durch  Umlauf.

Bei  der  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post  wird  die  Zustellung  nicht  als
bewirkt  angesehen,  wenn  die  Sendung  als  unbestellbar  zurückkommt.  Wohnt  die
Person,  welcher  zugestellt  werden  soll,  nicht  in  dem  Bezirk  des  Gerichts,  so  ist
die  Sendung  mit  der  Bezeichnung  „Einschreiben“  zu  versehen.

Auf  die  Zustellung  durch  Umlauf  finden  die  Bestimmungen  der  9#.  165
bis  172  der  Civilprozeßordnung  und  die  S.  22  und  23  Absatz  2  bis  4  des  Ge.

 

setzes,  betreffend  das  Verfahren  in  Au  iten,  vom
18.  Februar  1880  (Gesetz-Samml.  S.  59)  entsprechende  Anwendung.
S.  73.

Bei  der  Aufnahme  und  Beglaubigung  der  Verhandlungen,  Anträge  und
Urkunden  finden  die  Vorschriften  der  Artikel  15,  16,  17,  19,  24  bis  31,  58  der
Verordnung  und  Taxordnung  für  die  Notarlen  in  den  heinprovirzen  vom
25.  April  1822  (Gesetz  Samml.  S.  109)  mit  Ausschluß  der  in  diesen  Bestimmungen
  enthaltenen  Strafandrohungen  entsprechende  Anwendung.  Der  Zuziehung
von  Zeugen  bedarf  es  nur  bei  Verhandlungen  mit  taubstummen,  blinden  oder
solchen  Personen,  welche  die  Verhandlung  nicht  unterschreiben  können.  An  Stelle
der  Zuziehung  der  Zeugen  genügt  jedoch  die  Zuziehung  des  Gerichtsschreibers.
        <pb n="97" />
        —  69  —

Auf  den  Gerichtsschreiber  findet  die  Vorschrift  des  Artikel  19,  auf  die  Zeugen
finden  die  Vorschriften  der  Artikel  21,  22  der  vorbezeichneten  Verordnung  vom
25.  April  1822  entsprechende  Anwendung.  Die  Ausfertigung  einer  Verhandlung
erfolgt  nur  auf  Antrag.  Der  Ausfertigungsvermerk  ist  von  dem  Richter,  unter
Beidrückung  des  Gerichtssiegels,  zu  unterschreiben.

S.  74.

Die  Kosten  für  die  den  Amtsgerichten  durch  dieses  Gesetz  übertragenen  Ge—
schäfte  werden,  insoweit  nicht  die  zur  Grundbuchordnung  erlassenen  Kostenbestimmungen
  Anwendung  finden,  nach  dem  beiliegenden  Kostentarif  erhoben.

.  75.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1889  in  Kraft.
*v

Gleichzeitig  mit  diesem  Gesetz  treten  das  Gesetz,  betreffend  den  erleichterten
Abverkauf  kleiner  Grundstücke,  vom  3.  März  1850  (Gesetz  Samml.  S.  145)  und
die  §§.  2  bis  6  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes  vom
13.  April  1841  über  den  erleichterten  Austausch  einzelner  Parzellen  von  Grundstücken,
  vom  27.  Juni  1860  (Gesetz=  Samml.  S.  384)  in  Kraft.  Hinsichtlich
der  Verwendung  der  festgesetzten  Kaufgelder  und  Ausgleichungskapitalien  nach
Maßgabe  dieser  Gesetze  finden  die  in  den  landrechtlichen  Theilen  der  Rheinprovinz
geltenden  Vorschriften  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  12.  April  1888.

(L.  S.)  Friedrich.
Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  v.  Maybach.  Lucius.  v.  Friedberg.
v.  Boetticher  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

Kostentarif.

Hinsichtlich  der  in  Grundbuchsachen  und  für  die  in  §§.  22,  70,  71  des
Gesetzes  bezeichneten  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  entstehenden  Kosten
kommen  außer  dem  Kostentarif  zur  Grundbuchordnung  und  den  Bestimmungen
des  Ausführungsgesetzes  zum  Deutschen  Gerichtskostengesetze  vom  10.  März  1879
(GesetzSamml.  S.  145)  und  des  Gesetzes  vom  21.  März  1882  (Gesetz-Samnl.
S.  129)  nachstehende  Vorschriften  zur  Anwendung.

Vorbemerkung.

Bei  Berechnung  der  Kosten  nach  den  Sätzen  des  Tarifs)  welche  für

Beträge  von  je  3,  30,  75,  150,  300,  600,  1  500,  3000  und  6  000  Mark
(Nr.  9265.)  15“
        <pb n="98" />
        bestimmt  sind,  werden  auch  für  die  nur  angefangenen  Beträge  die  vollen  Sätze
berechnet.
S.  1.

Für  die  bloße  Auf=  oder  Annahme  von  Gesuchen  wegen  Vornahme  von
Beglaubigungen  oder  Verlautbarung  von  Verträgen  und  einseitigen  Willenserklärungen
  wird  nicht  besonders  liquidirt.  Wird  aber  das  Gesuch  als  unzulässig
zurlckgewiesen  oder  nach  der  Ansetzung  eines  Termins  zurückgenommen  oder  wegen
des  Ausbleibens  eines  Interessenten  im  Termin  als  zurückgenommen  erachtet,  so
werden  erhoben:

1)  von  dem  Betrage  bis  zu  300  Mark  von  je  30  Mark:  25  Pf.,  jedoch

nicht  unter  50  Pf.,

2)  von  dem  Mehrbetrage  bis  zu  600  Mark  von  je  30  Mark:  15  Pf.,

3)  von  dem  Mehrbetrage  von  je  150  Mark:  25  Pf.  bis  zu  einem  höchsten

Satze  von  12  Mark.
.  2.

Für  die  Aufnahme  und  Ausfertigung  aller  einseitigen  Erklärungen,  aller
Akte,  in  welchen  nur  von  Seiten  einer  Partei  die  Uebernahme  von  Verbindlichkeiten
  ausgesprochen  wird,  ohne  Unterschied,  ob  solche  Erklärungen  nur  von  einzelnen
  Personen  oder  mehreren  als  Theilnehmern  abgegeben  werden,  und  ob  die
dem  anderen  Theile  gemachten  Zugeständnisse  in  demselben  Akte  acceptirt  sind  oder
nicht,  sowie  überhaupt  für  alle  Akte  und  die  auf  Grund  derselben  zu  ertheilenden
Ausfertigungen  oder  Atteste,  insofern  nicht  für  einzelne  unten  besondere  Bestimmungen
  getroffen  sind,  ist  zu  erheben:

1)  bei  Beträgen  bis  zu  3  Mark  einschließlich..  —  Mark  25  Tf.

2)  bei  Beträgen  bis  zu  15  Mark  einschließlich.  —  50

3)  von  dem  Betrage  bis  zu  300  Mark  einschließlich  von

je  75  Mark.  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  —.  75
4)  von  dem  Mehrbetrage  bis  zu  600  Mark  von  je
150  Nrkekeekkk.X  —  -  50

...............................  ---50-6)

  von  dem  Mehrbetrage  bis  zu  3000  Mark  zusätzlich  1  50

7)  von  dem  Mehrbetrage  bis  zu  15  000  Mark  von

je  3  000  Mark  ..  .  .  .  .  .  ...  ..  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

8)  von  dem  Mehrbetrage  bis  zu  30  000  Mark  zusätzlich

9)  von  dem  Mehrbetrage  bis  zu  60  000  Mark  zusätlich

10)  bei  Objekten  über  60  000  Mark  zusätzlich  noch  .

1

Diese  Sätze  werden  auch  dann  erhoben,  wenn  die  Kontrahenten  sich  zu  dem

Inhalte  eines  schriftlich  abgefaßten  Vertrages  bekennen,  ohne  Unterschied,  ob  dieser

ein  einseitiger  oder  mehrseitiger  und  ob  die  Erklärung  nur  von  dem  einen  oder
von  beiden  Theilen  erfolgt.

50

I  ee

S  =  —  —
        <pb n="99" />
        —  71  —

S  4.
Die  Gebühren  für  die  Beglaubigung  von  Unterschriften  werden  in  allen
Fällen  nach  Maßgabe  des  §.  8  Nr.  3  des  Kostentarifs  für  Grundbuchsachen,
Beilage  zur  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872,  erhoben.

g.  5.
Wenn  bei  einem  einseitigen  Vertrage  zugleich  eine  accessorische  Verbindlichkeit
eines  Dritten,  z.  B.  Bürgschaft,  instrumentirt  wird,  so  werden  die  Sätze  §.  2
um  die  Hälfte  erhöht.
S.  6.

Für  die  Aufnahme  und  Ausfertigung  solcher  Verträge,  in  welchen  zwei
oder  mehrere  Personen  gegenseitige  Verbindlichkeiten  übernehmen,  wird  das  Doppelte
der  Sätze  §F.  2  erhoben.

S.  7.

Für  ergänzende  nachträgliche  Erklärungen  der  Kontrahenten,  welche  für  sich
kein  besonderes  Geschäft  bilden,  und  für  die  Aufnahme  eines  besonderen  Aktes,
durch  welche  einzelne  Theilnehmer  ihre  Zustimmung  zu  einer  bei  derselben  Behörde
aufgenommenen  Erklärung  verlautbaren,  kommt  die  Hälfte  der  Sätze  §.  2  zur
Hebung,  jedoch  nicht  unter  50  Df.

Der  volle  Satz  F.  2  wird  erhoben,  wenn  die  nachträgliche  Zustimmung  zu
einer  Erklärung  vor  einer  anderen  Behörde,  als  derjenigen,  welche  dieselbe  aufgenommen
  hat,  verlautbart  wird,  oder  wenn  auf  Antrag  der  Partei  eine  gerichtliche
  Aufforderung,  die  Zustimmung  zu  erklären,  vorangegangen  ist.

§.  8.

1.  Neben  den  vorstehenden,  in  9#.  2  bis  7  bezeichneten  Gebühren  wird
noch  der  Betrag  der  nach  Bestimmungen  des  Stempelgesetzes  zu  entrichtenden
Stempelabgabe  (Fix-,  Werth-  beziehungsweise  Ausfertigungsstempel)  erhoben.

2.  Wenn  auf  die  Ausfertigung  einer  Verhandlung  verzichtet  wird,  so
kommen  dennoch  die  vollen  Sätze  der  in  den  §9§.  2  bis  7  bestimmten  Gebühren
zur  Anwendung.

3.  Wenn  ein  Akt  auf  Antrag  der  Parteien  oder  wegen  der  Natur  des
Geschäfts  außerhalb  der  Gerichtsstelle,  aber  doch  am  Orte  des  Gerichts,  jedoch  in
einer  nicht  über  zwei  Kilometer  betragenden  Entfernung  von  demselben  vorgenommen
wird,  so  tritt  der  Gebühr  für  den  Akt  die  Hälfte  der  Sätze  §.  2  oder  F.  6  hinzu.
Kann  das  Geschäft  an  einem  Tage  nicht  beendigt  werden,  so  wird  der  Zusatz  für
jeden  Tag  erhoben,  welcher  zur  Aufnahme  der  Verhandlungen  außerhalb  der
Gerichtsstelle  erforderlich  war,  jedoch  nach  Maßgabe  des  auf  die  mehreren  Tage
zu  vertheilenden  Werths  des  Objekts.

4.  Beträgt  die  Entfernung  über  zwei  Kilometer,  so  werden  neben  den
Gebühren  nur  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Gerichtsbeamten  (§.  79  Nr.  5
des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes)  erhoben,  insofern  diese  die  Zuschlagsgebühr
(Nr.  3)  übersteigen,  andernfalls  diese.

(Nr.  9265—9266.)
        <pb n="100" />
        —  72  —

S.  9.

Der  Antragsteller  haftet  für  die  Kosten  der  durch  seinen  Antrag  veranlaßten
Thätigkeit  des  Gerichts.  Bei  gemeinschaftlichen  Anträgen  haftet  jeder  Antragsteller
ohne  Rücksicht  auf  die  Mitverhaftung  anderer.  Für  die  Kosten  der  Geschäfte,
welche  von  Amtswegen  betrieben  werden,  haftet  derjenige,  dessen  Interesse  dabei
wahrgenommen  wird.

Wenn  bei  mehrseitigen  Verträgen  eine  Partei,  welche  wegen  Armuth  oder
aus  anderen  Gründen  zur  Zahlung  von  Kosten  nicht  angehalten  werden  kann,
solche  übernimmt,  so  kann  sich  die  Kasse  wegen  der  Hälfte  des  ganzen  Kostenbetrages
  an  die  andere  halten,  von  dieser  auch  die  andere  Hälfte  des  Werthstempels
  erheben,  insoweit  nicht  an  lehlice  Stempelfreiheit  entgegensteht  (§.  3  1
des  Stempelgesetzes  vom  7.  M

Das  Gercht  ist  bercchtii  die  Ausretchung  der  in  Folge  eines  Antrages
auf  Eintragungen  im  Grundbuche  hergestellten  oder  eingereichten  Urkunden  bis
zur  Entrichtung  der  durch  den  Antrag  veranlaßten  Kosten  auszusetzen.

Der  Antragsteller  ist  verpflichtet,  einen  zur  Deckung  der  baaren  Auslagen
hinreichenden  Vorschuß  zu  zahlen.

(Nr.  9266.)  Gesetz,  betreffend  die  Vereinigung  der  Rechtsanwaltschaft  und  des  Notariats
im  Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts.  Vom  13.  April  1888.

Wir  Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  den  Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts,  was  folgt:

.  1.

Die  Bestimmung  des  Artikel  5  der  Verordnung  und  Taxordnung  für  die
Notarien  in  den  Rheinprovinzen  vom  25.  April  1822  (Gesetz=  Samml.  S.  109),
welche  den  Notaren  die  Ausübung  der  Advokatur  untersagt,  wird  dahin  abgeändert,
  daß  die  Verbindung  der  Rechtsanwaltschaft  und  des  Notariats  an  denjenigen
  Orten  erfolgen  kann,  wo  ein  Bedürfniß  hierzu  vorliegt.

6.  2.

In  einer  Angelegenheit,  bei  welcher  verschiedene  Personen  betheiligt  sind,
darf  der  Notar,  welcher  für  einen  der  Betheiligten  in  dieser  Angelegenheit  als
Prozeßbevollmächtigter  thätig  ist  oder  thätig  gewesen  ist,  keine  Handlungen  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  vornehmen,  sofern  einer  der  Betheiligten  widerspricht.

Wenn  der  zur  Vornahme  einer  gerichtlichen  Theilung  auf  Grund  des
Gesetzes  vom  22.  Mai  1887  (Gesetz-Samml.  S.  136)  ernannte  Notar  nach  Maßgabe
  der  Bestimmung  des  ersten  Absatzes  von  der  Vornahme  der  Theilung  aus-
        <pb n="101" />
        —  73  —
geschlossen  ist,  so  ist  auf  Antrag  eines  jeden  Betheiligten  ein  anderer  Notar  zu
ernennen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  13.  April  1888.

(L.  S.)  Friedrich.
Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  v.  Maybach.  Lucius.  v.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

 

 

(Nr.  9267.)  Verordnung,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  und  den
Instanzenzug  für  Streitigkeiten,  welche  nach  reichsgesetzlicher  Vorschrift  im
Verwaltungsstreitverfahren  zu  entscheiden  sind.  Vom  23.  März  1888.

Wir  Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  27.  April  1885  zur  Ergänzung  des  §.  7
des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  (Gesetz-Samml.
  S.  127),  was  folgt:

Die  nach  §.  8  Absatz  1  und  2  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Unfallversicherung
  der  bei  Bauten  beschäftigten  Personen,  vom  11.  Juli  1887  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  287),  sowie  die  nach  F.  12  Absatz  2  des  Reichsgesetzes,  betreffend
die  Unfallversicherung  der  Seeleute  und  anderer  bei  der  Seeschifffahrt  betheiligter
Personen,  vom  13.  Juli  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  329)  im  Verwaltungsstreitverfahren
  zu  entscheidenden  Streitigkeiten  unterliegen  der  Entscheidung  des
Bezirksausschusses.

Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  ist  nur  das  Rechtsmittel  der
Revision  zulässig.

i-In

  den  Provinzen  Posen,  Schleswig-Holstein  und  in  der  Rheinprovinz
tritt  diese  Verordnung  gleichzeitig  mit  dem  Gesetze  über  die  allgemeine  Landesverwaltung
  vom  30.  Juli  1883  (Gesetz  Samml.  S.  195)  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  23.  März  1888.

(L.  S.)  Friedrich.

Für  den  Minister  für  Handel
und  Gewerbe:

v.  Puttkamer.  v.  Maybach.  v.  Boetticher.

 

 

 

(Tr.  9266—9207.)
        <pb n="102" />
        —  74  —
Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  Februar  1888,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom
23.  Mai  1885  seitens  der  Stadt  Zossen  ausgegebenen  Anleihescheine  von
4  auf  3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam
  Nr.  11  S.  93,  ausgegeben  den  16.  März  1888;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Februar  1888,  betreffend  die  Genehmigung
  eines  Nachtrags  zu  den  reglementarischen  Bestimmungen  des  Kurund
  Neumärkischen  Ritterschaftlichen  Kreditinstituts,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  13  S.  113,  ausgegeben
den  30.  März  1888,

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  13  S.  81,  ausgegeben
den  28.  März  1888

der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  11  S.  77,  ausgegeben
den  17.  März  1888,

der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  11  S.  74,  ausgegeben  den
16.  März  1888,

der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  12  S.  79,  ausgegeben  den
22.  März  1888

der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  11  S.  81,  ausgegeben  den
17.  März  1888,

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  11  S.  78,  ausgegeben
den  15.  März  1888;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  Februar  1888,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Cosel  bezüglich  der
Chaussee  von  Pogorzelletz  nach  Birawa,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Oppeln  Nr.  12  S.  96,  ausgegeben  den  23.  März  1888;

4)  das  unterm  27.  Februar  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Nicolai  im  Kreise  Pleß,  durch  das  Amtöblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  11  S.  85,  ausgegeben  den
16.  März  1888;

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  19.  März  1888  wegen  eventueller  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Kreuzburg
  O.-S.  bis  zum  Betrage  von  125  000  Mark  Reichswährung  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  15  S.  111,  ausgegeben
  den  13.  April  1888;

6)  das  unterm  26.  März  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den
Schartau-Blumenthal-Pareyer  Deichverband  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  14  S.  109,  ausgegeben  den
7.  April  1888.

 

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="103" />
        —  75  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  10.  #—

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Ministeriums  der  geistlichen,
Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten,  S.  75.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung
  des  Ranges  der  Räthe  dritter  Klasse  an  die  Ober-Präsidialräthe,  S.  v#.  —  Verfügung  des
Juslizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts
Stade,  S.  70.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  w.,  S.  76.

 

(Nr.  9268.)  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des
Ministeriums  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten
Vom  3.  April  1888.

Wir  Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ec.
verordnen  auf  Grund  der  89.  3,  7,  8  und  14  des  Gesetzes,  betressend  die
Kautionen  der  Staatsbeamten,  vom  26.  März  1873  (Gesetz-Samml.  S.  125),
was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Den  zur  Kautionsleistung  verpflichteten  Beamtenklassen  aus  dem  Bereiche
des  Ministeriums  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten
tritt  hinzu:

„der  Direktions-Sekretär  der  Ritter-Akademie  und  des  St.  Johannmis-Stifts
  zu  Liegnitz  als  Vertreter  des  Rendanten  der  Anstalt“.

Die  Höhe  der  von  dem  Inhaber  dieser  Stelle  zu  leistenden  Amtskaution
wird  auf  1200  Mark,  geschrieben:  „Eintausendzweihundert  Mark“  festgesetzt.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  10.  Juli  1874,
betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Staatsministeriums
und  des  Finanzministeriums  (Gesetz-Samml.  S.  260),  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  3.  April  1888.

(L.  S.)  Friedrich.

v.  Goßler.  v.  Scholz.

Ges.  Samml.  1888.  (Nr.  9268—9270.)  16

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Mai  1888.
        <pb n="104" />
        —  76  —

(Nr.  9269.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  13.  April  1888,  betreffend  die  Verleihung  des  Ranges
der  Räthe  dritter  Klasse  an  die  Ober-Präsidialräthe.

A#½  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  31.  März  d.  J.  will  Ich  den
Ober-Präsidialräthen  den  Rang  der  Räthe  dritter  Klasse  hierdurch  verleihen.
Charlottenburg,  den  13.  April  1888.
Friedrich.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  v.  Maybach.  Lucius.  v.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

An  das  Staatsministerium.

(Nr.  9270.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Stade.  Vom  26.  April  1888.

A½#  Grund  des  F.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz

Hannover  (Gesetz  Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,

  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das

Grundbuch  im  §.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Stade  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden:
Einstellige  Höfe,  Groß-Fredenbeck,  Haddorf,  Hagen,  Hohenmoor,  Schölisch
und  Gemarkung  Hochmoor

am  15.  Mai  1888  beginnen  soll.

Berlin,  den  26.  April  1888.

Der  Justizminister.
v.  Friedberg.

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  unterm  24.  August  1887  Allerhöchst  vollzogene  Statut  der  Ent=  und
Bewässerungsgenossenschaft  „Dorfwiesen“  zu  Scheuerfeld  im  Kreise  Altenkirchen
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Jahrgang
1888  Nr.  16,  Beilage  S.  XXIII,  ausgegeben  den  12.  April  1888;
        <pb n="105" />
        2)  das  unterm  24.  Oktober  1887  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  „Lochmühle-Oberzissen“  zu  Oberzissen  im
Kreise  Ahrweiler  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz
Jahrgang  1888  Nr.  16,  Beilage  S.  XVI)  ausgegeben  den  12.  April  1888;

3)  das  unterm  13.  Januar  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  „Engeln-Welschenbach“  zu  Ober-Welschenbach
  im  Kreise  Adenau  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Coblenz  Nr.  16,  Beilage  S.  IV,  ausgegeben  den  12.  April  1888;

4)  das  unterm  14.  Januar  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Wiesengenossenschaft  zu  Oberndorf  im  Kreise  Wetzlar  durch  das  Amtöblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  16,  Beilage  S.  XXIX,  ausgegeben
den  12.  April  1888;

5)  das  unterm  20.  Februar  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  „Cassel-Staffeln“  zu  Niederheckenbach  im
Kreise  Ahrweiler  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz
Nr.  16,  Beilage  S.  XIX,  ausgegeben  den  12.  April  1888)

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  Februar  1888,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Heiligenbeil  bezüglich  der  Chausseen  von  Pörschken  nach  Brandenburg
  am  frischen  Haff  und  von  der  Stadt  Zinten  über  Schwengels  bis
zur  Grenze  des  Kreises  Pr.  Eylau  in  der  Richtung  auf  Landsberg,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  13  S.  97,  ausgegeben
  den  29.  März  1888;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Februar  1888,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Essen  auf  Grund  der  Allerhöchsten
Privilegien  vom  21.  Oktober  1870  und  24.  Dezember  1883  aufgenommenen
Anleihen  auf  34  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Körigl  Regierung  zu
Düsseldorf  Nr.  14  S.  121,  ausgegeben  den  7.  April  1888;

8)  das  unterm  26.  März  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statur  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Schönwald  im  Kreise  Rosenberg  O.  S.  durch
das  Amtsblatt  der  Lönig.  Neierung  zu  Oppeln  Nr.  15  S.  114,  ausgegeben
  den  13.  April  188

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministerinms.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsernkerei.
        <pb n="106" />
        <pb n="107" />
        —  79  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—Nr.  11.  —

Inhalt:  Geset,  betreffend  die  Einrichtung  von  Kehrbezirken  für  Schornsteinfeger,  S.  79.  —  Geseh,  betreffend
  die  weitere  Herstellung  neuer  Eisenbahnlinien  für  Rechnung  des  Staates  und  sonstige  Bauausführungen
  und  Beschaffungen  zur  Vervollständigung  und  besseren  Ausrüstung  des  Staatseisenbahn.
nees,  sowie  die  Betheiligung  des  Staates  an  den  Baukosten  einer  Eisenbahn  von  Sigmaringen
(Inzigkosen)  nach  Tuttlingen,  S.  so.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872
durch  die  Regierungs-Amtsblätter  vublizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  ꝛc.,  S.  0.

 

(Nr.  9271.)  Gesetz,  betreffend  die  Einrichtung  von  Kehrbezirken  für  Schornsteinfeger.  Vom
24.  April  1888.
Wir  Friebrich  ben  Gottes  Gieden  Kbuig  von  P
ir  Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rP

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

Einziger  Paragraph.
Die  Einrichtung  von  Kehrbezirken  für  Schornsteinfeger  ist  gestattet.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  24.  April  1888.

(L.  S.)  Friedrich.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  v.  Mapbach.  Lucius.  v.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

—  —  —  —

Ges.  Sanunl.  1868.  (Fr.  1271—9272,  17

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Mai  1888.
        <pb n="108" />
        —  80  —

—
*

Nr.  9272.)  Gesetz,  betreffend  die  weitere  Herstellung  neuer  Eisenbahnlinien  für  Rechnung
des  Staates  und  sonstige  Bauausführungen  und  Beschaffungen  zur  Vervollständigung
  und  besseren  Ausrüstung  des  Staatseisenbahnnetzes,  sowie
die  Betheiligung  des  Staates  an  den  Baukosten  einer  Eisenbahn  von  Sigmaringen
  (Inzigkofen)  nach  Tuttlingen.  Vom  11.  Mai  1888.

Wir  Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie)

was  folgt:
S.  1.
Die  Staatsregierung  wird
zu  1  litt.  a  Nr.  12  bis  15  und  zu  ll  zugleich  unter  Genehmigung
des  beigedruckten  Staatsvertrages  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Coburg-Gotha
  wegen  Uebernahme  des  Baues  und  Betriebes  mehrerer
Eisenbahnen  und  des  Eigenthums  der  Bahnen  Gotha-Ohrdruf  und
Fröttstädt—-Friedrichroda  durch  den  Preußischen  Staat  vom  26.  November
  1887
ermächtigt:
I.  zur  Herstellung  von  Eisenbahnen  und  der  durch  dieselbe  bedingten
Vermehrung  des  Fuhrparks  der  Staatsbabnen,  und  zwar:
a)  zum  Bau  einer  Eisenbahn:
1)  von  Hohenstein  in  Ostpreußen  nach  Marienburg  mit
Abzweigung  nach  Maldeuten  die  Summe  von  15  027  000  Mardk,
2)  von  Miswalde  an  der  unter  Nr.  1  bezeichneten
Bahn  Hohenstein—  Marienburg  nach  Elbing  die

Summe  von.  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  3  088  000
3)  von  Mogilno  nach  Strelno  die  Summe  von.  1  144000
4)  von  Lublinitz  nach  Herby  die  Summe  von.  .  .  .  ..  1043000

5)  von  Strehlen  nach  Grottkau  oder  einem  in  der

Nähe  belegenen  Punkte  der  Bahn  Brieg—-Neisse

mit  Abzweigung  nach  Wansen  die  Summe  von.  2360  000
6)  von  Hirschberg  i.  Schles.  oder  einem  in  der  Nähe

belegenen  Punkte  der  Bahn  Kohlfurt—Glatz  nach

Petersdorf  die  Summe  von  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  050  000
7)  von  Salzwedel  nach  Lüchow  die  Summe  von  .  .  1030000  .
8)  von  Triptis  oder  einem  in  der  Nähe  belegenen

Punkte  der  Bahn  Leipzig  -Gera-Probstzella  nach

Blankenstein  die  Summe  von  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  9090000

zu  übertragen.  33  832  000  Mark,
        <pb n="109" />
        —  81  —

Uebertrag  33  832  000  Mark,

9)  von  Arnstadt  nach  Saalfeld  die  Summe  von  10  700000
10)  von  Berga  nach  Rottleberode  die  Summe  von.  750  000
1I)  von  Gremsmühlen  nach  Lütjenburg  die  Summe  von  935000
12)  von  Ballstädt  oder  einem  in  der  Nähe  belegenen

Punkte  der  Bahn  Gotha-Leinefelde  nach  Herbsleben

die  Summe  dna  ..  1130  000
13)  von  einem  in  der  Nähe  von  Bufleben  belegenen

Punkte  der  Bahn  Gotha-Leinefelde  nach  Grohenbehringen

  die  Summe  ddn  .  .  .  .  .  .  ..  1236  000
14)  von  Ohrdruf  nach  Gräfenroda  oder  einem  in  der

Nähe  belegenen  Punkte  der  Bahn  Neudietendorf—

Ritschenhausen  die  Summe  von  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1737000
15)  von  Georgenthal  oder  einem  in  der  Nähe  belegenen

Punkte  der  Bahn  Gotha—-Ohrdruf  nach  Tambach

die  Summe  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  468000
16)  von  einem  in  der  Nähe  von  Niederwalgern  belegenen

Punkte  der  Bahn  Marburg—  Frankfurt  a.  M.  nach

Weidenhausen  die  Summe  dddn  .  .  ..  .  .  ..  943  000
17)  von  Weilburg  oder  einem  in  der  Nähe  belegenen

Punkte  der  Bahn  Oberlahnstein—Wetzlar  nach  Laubuseschbach

  die  Summe  von  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1900000
18)  von  einem  in  der  Nähe  von  Volmerhausen  belegenen

Punkte  der  Bahn  Siegburg—Derschlag  nach  Brügge

die  Summe  von  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ...  5  360  000
19)  von  Mayen  nach  Gerolstein  oder  einem  in  der  Nähe

belegenen  Punkte  der  Bahn  Euskirchen-Trier  die

Summe  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  9500000
b)  zur  Beschaffung  von  Betriebsmitteln:
die  Summe  von  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  9146  000

zusammen.  77  637  000  Mark
zu  verwenden,  sowie
II.  das  Eigenthum  der  Bahnen  Gotha—-Ohrdruf  und  Fröttstädt—
Friedrichroda
zu  Uübernehmen.
Mit  der  Ausführung  der  vorstehend  unter  Nr.  I  litt.  a  aufgeführten  Bahnen
ist  erst  dann  vorzugehen,  wenn  nachstehende  Bedingungen  erfüllt  sind:
A.  Der  gesammte  zum  Bau  der  unter  Nr.  3  bis  11  und  16  bis  19
bezeichneten  Bahnen  und  deren  Nebenanlagen  nach  Maßgabe  der  von  dem
(Tr.  9272.)
        <pb n="110" />
        —  82  —

Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  oder  im  Enteignungsverfahren  festzustellenden
Projekte  erforderliche  Grund  und  Boden  ist  der  Staatsregierung  in  dem  Umfange,
  in  welchem  derselbe  nach  den  landesgesetzlichen  Bestimmungen  der  Enteignung
  unterworfen  ist,  unentgeltlich  und  lastenfrei  —  der  dauernd  erforderliche
zum  Eigenthum,  der  vorübergehend  erforderliche  zur  Benutzung  für  die  Zeit  des
Bedürfnisses  —  zu  überweisen,  oder  die  Erstattung  der  sämmtlichen  staatsseitig
für  dessen  Beschaffung  im  Wege  der  freien  Vereinbarung  oder  Enteignung  aufzuwendenden
  Kosten,  einschließlich  aller  Nebenentschädigungen  für  Wirthschaftserschwernisse
  und  sonstige  Nachtheile,  in  rechtsgültiger  Form  zu  übernehmen  und
sicherzustellen.

Vorstehende  Verpflichtung  erstreckt  sich  insbesondere  auch  auf  die  unentgeltliche
  und  lastenfreie  Hergabe  des  für  die  Ausführung  derjenigen  Anlagen  erforderlichen
  Terrains,  deren  Herstellung  dem  Eisenbahnunternehmer  im  öffentlichen
Interesse  oder  im  Interesse  des  benachbarten  Grundeigenthums  auf  Grund  landesgesetzlicher
  Bestimmungen  obliegt  oder  auferlegt  wird.

Zu  den  Grunderwerbskosten  für  nachfolgende  Bahnen  soll  staatsseitig  ein
Zuschuß  gewährt  werden,  und  zwar:

a)  für  die  Bahn  zu  Nr.  9  (Arnstadt—Saalfeld)  von  700  000  Mark,

b)  für  die  Bahn  zu  Nr.  19  (Mayen—Gerolstein)  von  400  000  Mark.

B.  Für  die  unter  Nr.  1  bis  8  und  10  bis  19  bezeichneten  Bahnen  ist
die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  öffentlichen  Wege,  soweit  dies  die  Aufsichtsbehörde
  für  zulässig  erachtet,  seitens  der  daran  betheiligten  Interessenten  unentgeltlich
  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des  Bestehens  und  Betriebes
  der  Bahnen  zu  gestatten.

C.  Für  die  unter  Nr.  I  litt.  a  6,  11  und  16  benannten  Bahnen  muß
außerdem  von  den  Interessenten  zu  den  Baukosten  ein  unverzinslicher,  nicht  rückzahlbarer
  Zuschuß  geleistet  werden,  und  zwar  zum  Betrage:

a)  bei  Nr.  6  (Hirschberg  i.  Schlesien—Petersdorf)  von  60  000  Mark,

b)  bei  Nr.  11  (Gremsmühlen—Lütjenburg)  von  175  000  Mark,

c)  bei  Nr.  16  (Niederwalgern—Weidenbausen)  von  42  000  Mark.

G.  2.
Die  Staatsregierung  wird  ermächrigt:

I.  zur  Anlage  des  zweiten  beziehungsweise  dritten  und  vierten  Geleises
  auf  den  nachstehend  bezeichneten  Strecken  und  zu  den  dadurch
bedingten  Ergänzungen  und  Geleisveränderungen  auf  den  Bahnhöfen:


1)  Hohenstein  i.  Westpreußen—
Danzig  (Lege  Thor)  die  Summe

vdoo  .  .  .  .  ..  631000  Mark,
Seite  für  sich.
        <pb n="111" />
        —  83  —

Uebertrag  631  000  Mark,

2)  Danzig—Zoppot  die  Summe

————  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..p  556000
3)  Neubabelsberg  —  Potsdam  die

Summe  von  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  650  000
4)  Harburg—Buchholz  die  Summe

ven  570000
5)  Bockenheim  —  Rödelheim  die

Summe  von  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  290000
6)  Stargard  i.  P.-Ruhnow  die

Summe  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  740  000.

7)  Posen—Thorn  die  Summe  von  2  520  O000
8)  Schneidemühl—Bromberg—Laskowitz

  die  Summe  von  .  .  ...  2240000
9)  Laskowitz  —  Jablonowo  die
Summe  von  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  ..  520000

zusammen  .  .  ..  9717000  Mark,

II.  zu  nachstehenden  Bauausführungen:

1)  für  die  Erweiterung  der  Brücken=  und  Bahn.
anlagen  bei  Dirschau  und  Marienburg  die  Summe
von  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  000  Mark,

2)  für  die  Erweiterung  des  Bahnbofs
  Jarotschin  die  Summe  von  643  000

3)  für  die  Erweiterung  des  Personenbahnhofs
  in  Stettin  die
Summe  vo  .  .  ..  640000

4)  für  die  Umgestaitung  und  Erweiterung
  der  Bahnhofsanlagen
bei  Spandau  die  Summe  von  1  300000.

5)  für  die  Herstellung  einer  Zweigbahn
  vom  Elbbahnhofe  in
Magdeburg  nach  Buckau  die
Summe  von  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  200000

6)  für  die  Erweiterung  des  Bahnhofs
  Weimar  die  Summe  von  480  000.

7)  für  die  Herstellung  eines  gemeinschaftlichen
  Empfangsgebäudes
zu  Osnabrück  die  Summe  von  I1  650  000.

8)  für  die  Erweiterung  des  Bahnhofs
  Vohwinkel  die  Summe  von  978000

zu  übertragen.  11  891  000  Mark,  9  717  000  Mark,
Nr.  9272.)
        <pb n="112" />
        —  84  —

Uebertrag  .  .  ..

9)  zur  Deckung  der  Mehrkosten
für  die  Umgestaltung  der  Bahnhofsanlagen
  in  Düsseldorf  die
Summe  vo  .  ...

10)  für  die  Herstellung  von  Geleisverbindungen:


a)  zwischen  Alsdorf  und

Herzogenrath  die  Summe

b)  zwischen  Morsbach  und
Kohlscheid  die  Summe  von
11)  zur  Deckung  der  Mehrkosten  für
den  Bau  der  Eisenbahn  von
Elberfeld  nach  Cronenberg  die
Summe  von  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
12)  zur  Deckung  der  Mehrkosten  für
die  Umgestaltung  der  Bahn—
bofsanlagen  in  Duisburg  die
Summie  von  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..

13)  für  den  Umbau  des  Bahn—
hofes  Rothe  Erde  die  Summe
von  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

14)  für  die  Verlegung  des  Rbeinischen
  Güterbahnhofes  zu  Aachen
die  Summe  von  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

15)  zur  Deckung  der  Ueberzahlung
des  Baufonds  und  Fertigstellung
und  Abwickelung  von  Bauausführungen
  des  früheren
Aachen  =  Jülicher  Eisenbahnunternehmens
  die  Summe  von

16)  für  die  Erweiterung  und  bessere
Ausrüstung  der  vorhandenen
Werkstätten  und  Lokomotivund
  Wagenschuppen  die  Summe
vgngngngaoa.

11  891  000  Mark,

2  300000

550000

980000

350  000

275  000
1100000.

2300  000

410  000

2  500  000.

zusammen  .

971  v  Mark,

22  656  000  „

 

zu  übertragen

32  373  000  Mark,
        <pb n="113" />
        —  85  —

Uebertrag.  .  .  .  32373  000  Mark,

III.  zur  Beschaffung  von  Betriebsmitteln  für  die
bereits  bestehenden  Staatsbahnen  und  die  im
§.  1  unter  Nr.  II  bezeichneten,  in  das  Eigenthum
des  Preußischen  Staates  übergehenden  Bahnen
die  Summe  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  8  000  000

IV.  zur  Gewährung  einer  unverzinslichen,  nicht
rückzahlbaren  Beihülfe  an  die  Königlich  Württembergische
  Staatsregierung  zu  den  Baukosten
einer  Eisenbahn  von  Sigmaringen  (Inzigkofen)
nach  Tuttlingen  die  Summe  von  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  500000
insgesammt.  40  873  .000  Mark
zu  verwenden.

K.  3.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt:

1)  zu  einer  Eisenbahn  von  Arnstadt  nach  Saalfeld  (§.  1  Nr.  I  litt.  a  9)
den  Betrag  der  von  der  vormaligen  Eisenbahngesellschaft  Erfurt—  Hof
Eger  bestellten,  dem  Staate  verfallenen  Kaution  von  259  449  Mark
72  PBennig  zu  verwenden,

2)  ur  Deckung  des  alsdann  noch  verbleibenden  Restbetrages  im  §.  1
tr.  I  von  höchsttes  ...  377550  Mark  28  Pf.,

sowie

zur  Deckung  der  für  die  im  §.  2  unter
Nr.  I  bis  III  vorgesehenen  Bauausführungen
  und  Beschaffungen  und  für  die
im  F#.  2  unter  Nr.  IV  vorgesehene  Betheiligung
  erforderlichen  Mittel  von  zu.-sammen
  höchsts..  40  873000  —.
insgesammit  ..  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  118  250  550  Mark  28  Pf.

Staatsschuldverschreibungen  auszugeben.

S.  4.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen  (§.  3),  bestimmt  der  Finanzminister-Im

  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  und
wegen  Verjährung  der  Snsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezemben
1869  (Gesetz  Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

(Nr.  9272.)
        <pb n="114" />
        86  —

d.  5.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  §.  1  unter  Nr.  1  und  II
und  im  §.  2  unter  Nr.  I  und  II  bezeichneten  Eisenbahnen  beziehungsweise  Eisenbahntbeile
  durch  Veräußerung  bedarf  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung
beider  Häuser  des  Landtages.

Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  die  beweglichen  Bestandtheile  und
Zubehörungen  dieser  Eisenbahnen  beziehungsweise  Eisenbahntheile,  und  auf  die
unbeweglichen  insoweit  nicht,  als  dieselben  nach  der  Erklärung  des  Ministers  der
öffentlichen  Arbeiten  für  den  Betrieb  der  betreffenden  Eisenbahn  entbehrlich  sind.

S.  6.

Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Cbarlottenburg,  den  11.  Mai  1888.

(L.  S.)  Friedrich.
Fürst  v.  Bismarck.  v.  Mapybach.  Frhr.  v.  Lucius.  v.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.
Gr.  v.  Bismarck.

Staatsvertrag
zwischen
Preußen  und  Sachsen-Coburg-Gothaj  betreffend  Uebernahme  des  Baues
und  Betriebes  mehrerer  Eisenbahnen  und  des  Eigenthums  der  Bahnen
Gotba-Ohrdruf  und  Fröttstädt-Friedrichroda  durch  den  Preußischen
Staat.  Vom  26.  November  1887.

Oeine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  und  Seine  Hoheit
der  Herzog  von  Sachsen-Coburg  und  Gotha  haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung
  wegen  Uebernahme  des  Baues  und  Betriebes  mehrerer  Eisenbahnen
und  des  Eigenthums  der  Bahnen  Gotha-Ohrdruf  und  Fröttstädt—Friedrichroda
durch  den  Prrußsschen  Staat  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Baurath  Franz  Siegert,
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Dr.  Paul  Micke;
        <pb n="115" />
        Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg  und  Gotha:
Höchstihren  Staatsrath  Otto  Gebhardt,

welche,  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation,  nachstehenden
Staatsvertrag  abgeschlossen  haben:
Artikel  I.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  erklärt  sich,  vorbehaltlich  gesetzlicher
Ermächtigung,  bereit:

A.  Eisenbahnen  im  Herzogthum  Gotha  zu  bauen  und  zu  betreiben:

a)  von  der  Station  Ohrdruf  der  Linie  Gotha-Ohrdruf  nach  der
Station  Gräfenroda  oder  einem  in  der  Nähe  belegenen  Punkte
der  Linie  Neudietendorf—Ritschenhausen,

b)  von  der  Station  Georgenthal  oder  einem  in  der  Nähe  belegenen
Punkte  der  Linie  Gotha-Ohrdruf  nach  Tambach,

c)  von  der  Station  Ballstädt  oder  einem  in  der  Nähe  belegenen
Punkte  der  Linie  Gotha-Leinefelde  nach  Herbsleben,

d)  von  einem  in  der  Nähe  von  Bufleben  belegenen  Punkte  der  Linie
Gotha—Leinefelde  nach  Großenbehringen;

B.  für  eine  Nebenbahn  von  der  Station  Schnepfenthal  oder  einem  in  der
Nähe  belegenen  Punkte  der  Linie  Fröttstädt—Friedrichroda  nach  der
Station  Georgenthal  oder  einem  in  der  Nähe  belegenen  Punkte  der
Linie  Gotha—Ohrdruf  einen  Entwurf  aufzustellen  und  sobald  als  thunlich,
jedoch  nicht  vor  dem  Zeitpunkte  zur  Ausführung  zu  bringen,  zu  welchem
das  Vertragsverhältniß  mit  dem  gegenwärtigen  Pächter  der  Bahn
Fröttstädt—Friedrichroda  seine  Endschaft  erreicht  (Artikel  III  Nr.  3
litt.  b,  Artikel  V.).

Die  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische  Regierung  gestattet  der  Königlich
Preußischen  Regierung  den  Bau  und  Betrieb  dieser  Bahnen.

Artikel  II.

Die  Spurweite  der  Geleise  soll  1/435  Meter  im  Lichten  der  Schienen
betragen.

Die  Feststellung  der  gesammten  Bauentwürfe  für  die  im  Artikel  1  bezeichneten
  Eisenbahnen  soll  ebenso  wie  die  Prüfung  der  anzuwendenden  Fahrzeuge,
einschließlich  der  Dampfwagen,  lediglich  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zustehen,
  welche  indeß  sowohl  bezüglich  der  Führung  der  Linien  wie  bezüglich  der
Anlegung  von  Stationen  etwaige  besondere  Wünsche  der  Herzoglich  Salchsischen
Regierung  thunlichst  berücksichtigen  wird.  Jedoch  bleibt  die  landespolizeiliche  Prüfung
  und  Genehmigung  der  Bauentwürfe,  soweit  diese  die  Herstellung  von  Wegeübergängen,
  Brücken,  Durchlässen,  Flußkorrekturen,  Vorfluthanlagen  und  Parallelwegen
  betreffen,  nebst  der  baupolizeilichen  Prüfung  der  Gebäude  der  Herzoglichen
Regierung  vorbehalten.

Ges.  Samml.  1888  (Pr.  9272.)  18
        <pb n="116" />
        Sollte  demnächst  nach  Fertigstellung  der  Bahnen  in  Folge  eintretenden
Bedürfnisses  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,  Staats=  oder  Vizinalstraßen,
welche  die  geplanten  Eisenbahnen  kreuzen,  von  der  Herzoglichen  Regierung  angeordnet
  oder  genehmigt  werden,  so  wird  zwar  Preußischerseits  gegen  die  Ausführung
  derartiger  Anlagen  keine  Einsprache  erhoben  werden,  die  Herzogliche  Regierung
  verpflichtet  sich  aber,  dafür  einzutreten,  daß  durch  die  neue  Anlage
weder  der  Betrieb  der  Eisenbahnen  gestört  wird,  noch  auch  daraus  der  Eisenbahnverwaltung
  ein  Kostenaufwand  erwächst.

Artikel  III.

Die  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische  Regierung  übernimmt  als
Gegenleistung  für  die  Zusicherungen  der  Königlich  Preußischen  Regierung  folgende
Verpflichtungen:

1)  den  zur  plammäßigen  Ausführung  der  im  Artikel  I  bezeichneten  Bahnen
und  ihrer  Nebenanlagen  dauernd  erforderlichen  Grund  und  Boden  auf
Verlangen  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu  beschaffen  und  ihr
gegen  Zahlung  der  bierfür  festgestellten  *  deren  für  jede  Bahn
berechnete  Summe  jedoch  über  den  nach  vereinbarten  Einheitssätzen  sich
ergebenden  Gesammtbetrag  nicht  hinausgehen  darf,  lasten=  und  schuldenfrei
  zum  Eigenthum  zu  überlassen,

2)  die  unentgeltliche  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  öffentlichen
Wege  für  die  Dauer  des  Bestehens  und  Betriebes  der  Bahnen  zu
gestatten,

3)  die  ihr  gehörigen,  im  Betrieb  befindlichen  Bahnen:

a)  von  Gotha  nach  Ohrdruf,  welche  zur  Zeit  für  Rechnung  der
Herzoglichen  Regierung  vom  Preußischen  Staate  betrieben  wird,
und

b)  von  Fröttstädt  nach  Friedrichroda,  welche  zur  Zeit  von  der
Herzoglichen  Regierung  an  einen  Privatunternehmer  verpachtet  ist,

mit  allem  beweglichen  und  unbeweglichen  Zubehör,  jedoch  ausschließlich
des  der  Herzoglichen  Regierung  nach  Auflösung  des  Pachtverhältnisses
verbleibenden  vereinigten  Reserve=  und  Erneuerungsfonds  der  Bahn
Fröttstädt—Friedrichroda  (Artikel  VI  letzter  Absatz),  dagegen  einschließlich
des  zum  Theil  getrennt  von  diesem  Bahmunternehmen  verpachteten
Stationsgebäudes  in  Waltershausen,  nebst  allem  Jubehör,  sowie  einschließlich
  derjenigen  Betriebsmittel,  welche  der  Herzoglichen  Regierung
gehören,  am  1.  April  1889  der  Königlich  Preußischen  Regierung  ohne
weitere  Entschädigung  lasten=  und  schuldenfrei  zum  vollen,  uneingeschränkten
  Eigenthum  zu  überlassen.

Artikel  IV.

Die  im  Artikel  III  unter  Nr.  1  übernommene  Verpflichtung  erstreckt  sich  auf
das  gesammte,  zur  Herstellung  der  Bahnen,  einschließlich  der  Bahnhöfe  und  aller
        <pb n="117" />
        —  89  —

sonstigen  Anlagen,  sowie  auf  das  für  Seitenentnahmen,  Parallelwege,  Sicherheitsstreifen,
  Gewinnung  von  Baumaterialien,Lagerplätze,  Korrektionen  von  Wegen
oder  Wasserläufen  u.  s.  w.  nach  den  genehmigten  Bauplänen  oder  nach  den  Bestimmungen
  der  Landespolizeibehörden  erforderliche  oder  zum  Schutze  der  benach.
barten  Grundstücke,  zur  Verhütung  von  Feuersgefahr  u.  s.  w.  für  nothwendig
erachtete,  der  Enteignung  unterworfene  Grundeigenthum  mit  Einschluß  von  Rechten
und  Gerechtigkeiten.  Die  Ueberweisung  des  Grundeigenthums  nebst  Rechten  und
Gerechtigkeiten  soll  frei  von  Pfandrechten,  sowie  frei  von  allen  dinglichen  Lasten
und  Abgaben  erfolgen.

Die  bauleitende  Eisenbahnverwaltung  wird  nach  Genehmigung  der  Baupläne
  und  der  bei  der  Bauausführung  oder  nach  der  Betriebseröffnung  der  betreffenden
  Bahnstrecken  innerhalb  eines  Jeitraumes  von  zwei  Jahren  etwa  erforderlich
werdenden  Ergänzungen  für  jede  Feldmark  einen  Planauszug  vorlegen,  welcher
die  zu  überweisenden  Grundstücke  nach  ihrer  katastermäßigen  oder  sonst  üblichen
Bezeichnung  und  Größe,  deren  Eigenthümer  nach  Namen  und  Wohnort,  ferner
die  landespolizeilich  angeordneten  Anlagen,  sowie,  wo  nur  eine  Belastung  von
Grundeigenthum  in  Frage  steht,  die  Art  und  den  Umfang  dieser  Belastung  zu
enthalten  hat.

Binnen  acht  Wochen  nach  Vorlage  dieses  Auszuges  ist  die  Eisenbabnverwaltung,
  gegen  Zahlung  der  hierfür  vereinbarten  Beträge,  in  den  Besitz  der
erforderlichen  Grundstücke  zu  setzen.  Ist  innerhalb  dieser  Frist  die  Ueberweisung
nicht  erfolgt,  so  steht  der  Eisenbahnverwaltung  die  Befugniß  zu,  ohne  Weiteres
die  gesetzliche  Enteignung  zu  beantragen,  zu  welchem  Zwecke  die  Herzoglich  Sächsische
Regierung  der  Königlich  Preußischen  Regierung  das  Enteignungsrecht  rechtzeitig
ertheilen  wird.

Der  für  den  Grunderwerb  erwachsene  Aufwand  einschließlich  der  etwaigen
Kosten  des  Enteignungsverfahrens  ist  für  jede  Bahn  nach  beendeter  Schlußvermessung
  besonders  zu  berechnen  und  der  Eisenbahnverwaltung  alsdann  von  der
Herzoglich  Süächsischen  Regierung  insoweit  zu  erstatten,  als  derselbe  den  nach  den
vereinbarten  Einheitssätzen  sich  ergebenden  Gesammtbetrag  übersteigt.

Auf  diesenigen  Anlagen,  welche  nach  der  Betriebseröffnung  innerhalb  eines
Zeitraumes  von  zwei  Jahren  nothwendig  werden  sollten,  findet  die  Verpflichtung
der  Herzoglichen  Regierung  zur  Beschaffung  des  hierzu  erforderlichen  Grund  und
Bodens  nur  mit  der  Maßgabe  statt,  daß  der  Erwerb  von  Gebäuden  zu  den  vereinbarten
  Einheitssätzen  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  nicht  verlangt
werden  kann.

Die  im  Artikel  III  Nr.  1  sowie  vorstehend  im  Artikel  IV  getroffenen  Vereinbarungen
  finden  sinngemäße  Anwendung  auch  auf  die  Herstellung  einer  Haltestelle
  für  den  Güterverkehr  bei  Emleben  an  der  Bahn  Gotha—-Ohrdruf,  einer  Haltestelle
  für  den  Personen=  und  Wagenladungsverkehr  bei  der  Kindlebener  Straße
an  der  Bahn  Gotha—Leinefelde,  einer  Holzladerampe  auf  Bahnhof  Waltershausen
oder  einem  anderen  geeigneten  Punkte  der  Bahn  Fröttstädt—Friedrichroda,  sowie
endlich  eines  Ladegeleises  in  der  Nähe  von  Georgenthal  an  der  Bahn  Georgenthal-(kr.

  9272)  18“
        <pb n="118" />
        —  90  —

Tambach,  welche  auf  Verlangen  der  Herzoglich  Sächsischen  Regierung  die  Königlich
Preußische  Regierung  auf  ihre  Kosten  ausführen  wird.

Der  Herzoglich  Sächsischen  Regierung  bleibt  es  freigestellt,  wegen  Uebertragung
  der  im  Artikel  III  unter  Nr.  2  übernommenen  Verpflichtung  auf  die  von
den  Bahnlinien  berührten  Gemeinden  u.  s.  w.  mit  letzteren  sich  zu  verständigen
sie  bleibt  indeß  auch  für  den  Fall  einer  derartigen  Uebertragung  für  die  Erfülung
  der  Verpflichtung  ihrerseits  der  Königlich  Preußischen  Regierung  verhaftet.

Die  Hohen  vertragschließenden  Regierungen  sind  darin  einig,  daß  die  Herstellung,
  Unterhaltung  und  Beleuchtung  der  Zufuhrwege  zu  den  Bahnhöfen,  soweit
  diese  Wege  außerhalb  der  Bahnhöfe  liegen,  nicht  Sache  der  Eisenbahnverwaltung
  ist.

Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  nach  Ablauf  derjenigen  Frist,
innerhalb  welcher  dieselbe  die  Beschaffung  des  zur  Herstellung  der  Bahnanlagen
erforderlichen  Grund  und  Bodens  von  der  Herzoglich  Sächsischen  Regierung  zu
verlangen  berechtigt  ist,  zu  einer  Erweiterung  der  ursprünglichen  Bahnanlagen
durch  Herstellung  von  Anschlußgeleisen,  Stationen  oder  zu  ähnlichen  Einrichtungen
sich  entschließen,  so  wird  die  Herzoglich  Sächsische  Regierung  zwecks  Erwerbung
des  zur  Ausführung  dieser  Anlagen  erforderlichen  Grund  und  Bodens  gleichfalls
das  Enteignungsrecht  ertheilen,  insoweit  dasselbe  nicht  bereits  nach  den  gesetzlichen
Bestimmungen  von  selbst  Amwendung  findet,  und  für  die  Ermittelung  und  Feststellung
  der  Entschädigungen  keine  ungünstigeren  Bestimmungen  in  Anwendung
bringen  lassen,  als  diejenigen,  welche  bei  den  Enteignungen  zu  Eisenbahnanlagen
in  dem  Herzogthum  Gotha  zur  Zeit  Geltung  haben.

Diese  Vereinbarungen  sollen  auch  auf  etwaige  Enveiterungen  und  Ergänzungen
  der  Bahnen  Gotha-  Ohrdruf  und  Fröttstädt—Friedrichroda  Anwendung
  finden.

Artikel  V.

Für  die  Verhandlungen  b,  welche  zur  Uebertragung  des  Eigenthums  auf  den
Preußischen  Staat  in  den  in  den  Artikeln  III  und  IV  bezeichneten  Fällen  erforderlich
sind,  namentlich  auch  für  die  Auflassung  in  den  Grundbüchern,  tritt  Freiheit  von
Stempel-  und  Gerichtsgebühren  ein.

Artikel  VI.

Die  Herzogliche  Regierung  verpflichtet  sich,  die  im  Arrikel  III  unter  Nr.
bezeichneten  Bahnen:

a)  von  Gotha  nach  Ohrdruf,

b)  von  Fröttstädt  nach  Friedrichroda
mit  allem  beweglichen  und  unbeweglichen  Zubehör  am  1.  April  1889  an  die  von
der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu  bezeichnende  Behörde  in  betriebsfähigem
und  arnngsmähigem  Zustande  zu  übergeben.

Sie  wird  zu  diesem  Zweck  beide  Bahnen  nebst  Zubehör  bis  zu  ihrer
Uebergabe  an  die  Königoch  Preußische  Regierung  in  bisheriger  Weise  unterhalten
und  erneuern  lassen,  und  zwar:
        <pb n="119" />
        —  91  —

a)  die  Bahn  Gotha-Ohrdruf  nach  Maßgabe  der  zwischen  der  Herzoglichen
  Regierung  und  der  Königlich  Preußischen  Regierung  wegen  des
Betriebes  dieser  Bahn  bestehenden  Abmachungen,

b)  die  Bahn  Fröttstädt-  Friedrichroda  nach  Maßgabe  der  zwischen  der
Herzoglichen  Regierung  und  dem  Betriebsunternehmer  dieser  Bahn
getroffenen  Vereinbarungen.

Vom  1.  April  1889  ab  tritt  die  Königlich  Preußische  Regierung  in  den
Vertrag  wegen  Verpachtung  der  Bahn  Fröttstädt—Friedrichroda,  sowie  in  die
Verträge  über  die  auf  Station  Waltershausen  dieser  Bahn  besonders  verpachteten
Räumlichkeiten  ein,  falls  der  zeitige  Betriebsunternehmer  der  Bahn  auf  eine  Fortsetzung
  seines  Pachtverhältnisses  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung  nicht
noch  verzichten  sollte.  Eine  etwaige  Abfindung  des  Pächters  im  Falle  des  Verzichts
  übernimmt  die  Herzogliche  Regierung,  während  die  Königlich  Preußische
Regierung  sich  für  diesen  Fall  bereit  erklärt,  die  dem  Pächter  gehörenden  Betriebsmittel
  dieser  Bahn  gegen  angemessene  Entschädigung  zu  übernehmen,  sofern
dieselben  sich  in  betriebsfähigem  und  ordnungsmäßigem  Zustande  befinden.

Die  Herzogliche  Regierung  verpflichtet  sich,  die  dem  Pächter  der  Bahn
Fröttstädt—Friedrichroda  auf  Station  Waltershausen  gehörenden  Immobilien,  und
zwar:  einen  Materialienschuppen,  einen  Eiskeller  und  ein  Reservegeleis,  sowie  den
dem  Pächter  gehörenden  Theil  des  Kohlenschuppens,  welche  Anlagen  zum  ordnungsmäßigen
  Betriebe  der  Bahn  nicht  entbehrt  werden  können,  nach  Auflösung
des  mit  dem  Pächter  bestehenden  Vertragsverhältmisses  aus  dem  ihr  verbleibenden
vereinigten  Reserve=  und  Erneuerungsfonds  dieser  Bahn  (Artikel  III  Nr.  3)  zu
erwerben  oder  geeigneten  Ersatz  zu  beschaffen  und  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  zum  Eigenthum  zu  übergeben.

Artikel  VII.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen,  während  Eigenthum  und  Betrieb  der  Bahnen  an  einen  Privatunternehmer
  nur  mit  Zustimmung  der  Herzoglichen  Regierung  abgetreten  werden  können.

Artikel  VIII.

Gegemwärtiger  Vertrag  soll  Beiderseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung
vorgelegt  werden.  Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  soll  in  Berlin
erfolgen.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  Bevollmachtigten  denselben  unterzeichnet
und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  26.  November  1887.

(I.  S.)  Siegert.  (L.  S.)  Dr.  Micke.  (I.  S.)  Gebhardt.

(Nr.  3272.)
        <pb n="120" />
        —  92  —

Staatsvertrag
zwischen
Preußen  und  Sachsen-Coburg-Gotha)  betreffend  die  seitens  des
Preußischen  Staates  im  Herzogthum  Gotha  zu  bauenden  und
zu  betreibenden  Eisenbahnen.  Vom  26.  November  1887.

Nachdem  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen
  Regierung  verabredet  worden,  daß  seitens  des  Preußischen  Staates
im  Herzogthum  Gotha  mehrere  neue  Eisenbahnen  gebaut  und  betrieben  und  die
Bahnen  Gotha-Ohrdruf  und  Fröttstädt—Friedrichroda  zum  Eigenthum  übernommen
  werden  sollen,  haben  zum  Zweck  der  hierdurch  erforderlich  gewordenen
weiteren  Verabredungen  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Baurath  Franz  Siegert,
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Dr.  Paul  Micke;

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg  und  Gotha:
Höchstibren  Staatsrath  Otto  Gebhardt,

von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation,
  nachstehender  Staatsvertrag  abgeschlossen  ist.

Artikel  I.
Die  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische  Regierung  überträgt  das  Aufsichtsrecht
  über  die  vom  Preußischen  Staate  im  Herzogthum  Gotha
1)  neu  herzustellenden  Bahnen:
a)  von  Ohrdruf  nach  Gräfenroda,
b)  von  Georgenthal  nach  Tambach,
)  von  Ballstädt  nach  Herbsleben,
4)  von  Bufleben  nach  Großenbehringen,
e)  von  Schnepfenthal  nach  Georgenthal,
2)  eigenthümlich  zu  übernehmenden  Bahnen:
a)  von  Gotha  nach  Ohrdruf,
b)  von  Fröttstädt  nach  Friedrichroda
der  Königlich  Preußischen  Regierung.
Artikel  I.
Die  Landeshobeit  bleibt  der  Herzoglich  Sächsischen  Regierung  vorbehalten.
Auch  sollen  die  an  den  Bahnstrecken  zu  errichtenden  Hoheitszeichen  nur  die  der
Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen  Regierung  sein.
        <pb n="121" />
        —  93  —

Der  Herzoglich  Sächsischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  zur  Handhabung
des  ihr  über  die  Bahnstrecken  zustehenden  Hoheitsrechts  einen  beständigen  Kommissarius
  zu  bestellen,  welcher  die  Beziehungen  zu  der  Königlich  Preußischen
Eisenbahnverwaltung  in  allen  denjenigen  Fällen  zu  vertreten  hat,  welche  nicht  zum
direkten  gerichtlichen  und  polizeilichen  Einschreiten  der  Behörden  geeignet  sind.

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  über  die  den  Gegenstand  dieses  Vertrages
  bildenden  Bahnen  erfolgt  durch  die  Königlich  Preußischen  Eisenbahnbehörden
und  Beamten,  welche  auf  Vorschlag  der  Königlich  Preußischen  Betriebsverwaltung
von  den  zuständigen  Herzoglich  Sächsischen  Behörden  in  Pflicht  zu  nehmen  sind.

Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  den  betreffenden
Herzoglich  Sächsischen  Organen  ob.  Dieselben  werden  den  Bahnpolizeibeamten
auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten.

Artikel  III.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  ist  berechtigt,  die  im  Artikel  I  unter
Nr.  1  benannten  Bahnen  nach  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  Deutsche
Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung  vom  12.  Juni  1878  herzustellen  und
demnächst  wie  auch  die  im  Artikel  I  unter  Nr.  2  benannten  Bahnen  nach  diesen
Bestimmungen  zu  betreiben.

Artikel  IV.

Die  Feststellung  der  Tarife  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung  der  Fahrpläne
  erfolgt  —  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Reichs  —  durch  die  Königlich
Preußische  Regierung  unter  thunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche  der  Herzoglich
Sächsischen  Regierung.

Artikel  V.

Preußische  Staatsangehörige,  welche  in  dem  Herzoglichen  Gebiete  stationirt
sind,  erleiden  dadurch  keine  Aenderung  ihres  Staatsangehörigkeitsverhältnisses.

Die  Beamten  der  Bahnen  sind  ohne  Unterschied  des  Orts  der  Anstellung
rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren  Dienstvorgesetzten  beziehungsweise  den  Aufsichtsorganen
  der  Höniglich  Preußischen  Staatsregierung,  im  Uebrigen  aber  den
Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  unterworfen.


Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen
  Unterbeamten  innerhalb  des  Herzogthums  Gotha  soll  auf  Angehörige  des
letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,  falls  geeignete  Militäranwärter,
unter  welchen  die  Gothaischen  Staatsangehörigen  gleichfalls  den  Vorzug  haben,
zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu  ermitteln  sind.

Artikel  VI.

Entschädigungsansprüche,  welche  aus  Anlaß  des  Baues  oder  Betriebes  der
Bahnen  gegen  die  Eisenbahnverwaltung  geltend  gemacht  werden  möchten,  sollen
von  den  Herzoglichen  Gerichten  und  —  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Platz  greifen  —
auch  nach  den  Herzoglichen  Landesgesetzen  beurtheilt  werden.

(Nr.  9272.)
        <pb n="122" />
        —  94  —

Artikel  VII.

Die  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische  Regierung  verpflichtet  sich,  von
den  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildenden  Eisenbahnunternehmungen  und  dem
zu  denselben  gehörigen  Grund  und  Boden  keinerlei  Staatsabgaben  zu  erheben,
noch  auch  eine  Besteuerung  derselben  zu  Gunsten  der  Gemeinden  und  sonstigen
korporativen  Verbände  zuzulassen.

Artikel  VIII.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen.

Artikel  IK.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  Beiderseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung
vorgelegt  werden.  Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  soll  in  Berlin
erfolgen.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  26.  November  1887.

(L.  S.)  Siegert.  (I.  S.)  Dr.  Micke.  (I.  S.)  Gebhardt.

Schlußprotokoll

zum
Staatsvertrage  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Coburg-Gotba)  betreffend
die  seitens  des  Preußischen  Staates  im  Herzogthum  Gotha  zu  bauenden
und  zu  betreibenden  Eisenbabnen.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  waren  heute  zusammengetreten,  um  zum
Abschluß  und  zur  Vollziehung  des  vereinbarten  Staatsvertrages  über  die  seitens
des  Preußischen  Staates  im  Herzogthum  Gotha  zu  bauenden  und  zu  betreibenden
Eisenbahnen  zu  schreiten.  Hierbei  sind  in  das  gegenwärtige  Schlußprotokoll,
welches  durch  die  Ratifikation  des  Vertrages  als  mitgenehmigt  gelten  soll,  nachstehende
  mit  den  Vereinbarungen  des  Vertrages  selbst  gleich  verbindliche  Erklärungen
  aufsgenommen  worden:
Zu  Artikel  l.

Nachdem  durch  den  Staatsvertrag  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Uebernahme
  des  Baues  und  Betriebes  mehrerer  Eisenbabnen  und  des  Eigenthums  der
Bahnen  Gotha-Ohrdruf  und  Fröttstädt-Friedrichroda  durch  den  Preußischen
Staat,  vereinbart  worden,  daß  nicht  nur  Bau  und  Betrieb  der  im  Artikel  1
        <pb n="123" />
        —  95  —

ebendaselbst  bezeichneten  neuen  Bahnlinien,  sondern  auch  Eigenthum  und  Betrieb
der  im  Artikel  III  unter  Nr.  3  bezeichneten,  bereits  im  Betriebe  befindlichen
Gothaischen  Staatsbahnen  von  Preußen  übernommen  werden,  erklärt  sich  die
Königlich  Preußische  Regierung  bereit,  sofern  demnächst  sich  zur  Anlage  weiterer
Schienenverbindungen  im  Herzogthum  Gotha  ein  öffentliches  Verkehrsbedürfnß
herausstellen  sollte,  die  Verhältnisse  mit  gleichem  Wohlwollen  wie  in  den  eigenen
Landestheilen  einer  Prüfung  zu  unterziehen  und  die  zur  Befriedigu  8  wirthschaftlicher
  Bedürfnisse  als  nothwendig  erkannten  Bahnen  unter  der  Voraussetzung
angemessener  Betheiligung  der  Herzoglichen  Regierung  an  den  Baukosten  zur  Ausführung
  zu  bringen.  Andererseits  erkennt  die  Herzogliche  Regierung  ausdrücklich  die
Verpflichtung  an,  für  neue  Bahnlinien  im  Herzogthum  Gotha  fernerhin  Konzessionen
ohne  vorheriges  Benehmen  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung  wegen  Uebernahme
  des  Baues  und  Betriebes  derselben  durch  Preußen  nicht  zu  ertheilen,  und
räumt  daher  der  Königlich  Preußischen  Regierung  hinsichtlich  aller  künftigen  Eisenbahnunternehmungen
  im  Herzogthum  Gotha  das  Konzessionsvorrecht  ein.

Hierbei  bemerkte  der  Herzogliche  Kommissar  nachrichtlich  schon  jetzt,  daß  in
den  Kreisen  der  Betheiligten  der  Wunsch  nach  Herstellung  einer  Nebenbahn  von
Gotha  über  Molschleben,  Bienstädt  und  Töttelstädt  in  der  Richtung  auf  Gispersleben
  zum  Anschluß  an  die  Nordhausen  —Erfurter  Bahn  bestehe.

Zu  Artikel  IV.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  erklärt  sich  bereit,  die  Fahrpläne  für
die  den  Gegenstand  des  Vertrages  bildenden  Eisenbahnen  vor  ihrer  Einführung
der  Herzoglich  Sächsischen  Regierung  rechtzeitig  mitzutheilen,  um  derselben  Gelegenheit
  zur  Aeußerung  ihrer  Wünsche  zu  geben.

Zu  Artikel  VII.

Die  hohen  vertragschließenden  Theile  sind  darin  einig,  daß  durch  die
Gothaischerseits  zugesicherte  Steuerfreiheit  das  Recht  zur  Besteuerung  des  gegenwärtigen
  Betriebsunternehmers  der  Bahn  Fröttstädt—Friedrichroda  während  des
Bestehens  seines  Pachtverhältnisses  nicht  berührt  wird.

Die  mit  dem  vereinbarten  Entwurfe  übereinstimmend  befundenen  zwei  Ausfertigungen
  des  Vertrages  sind  hierauf  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten
unterzeichnet  und  untersiegelt  worden,  und  es  haben  die  Königlich  Preußischen
Bevollmächtigten  und  der  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische  Bevollmächtigte
je  eine  Ausfertigung  des  Vertrages  und  des  Schlußprotokolls  entgegengenommen.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  26.  November  1887.

Siegert.  Dr.  Micke.  Gebhardt.

Die  vorstehenden  beiden  Staatsverträge  sind  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
  der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

 

 

Ees.  Samml.  1888.  (Nr.  9272.)  19
        <pb n="124" />
        —  96  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  Juni  1887,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Schivelbein  bezüglich  der
von  demselben  zu  bauenden  Chaussee  von  Botenhagen  bei  Schivelbein  nach
Semerow,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  29
S.  193,  ausgegeben  den  21.  Juli  1887;

2)  das  unterm  29.  Februar  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die

x

4

Entwässerungsgenossenschaft  zu  Groß-Thurze  im  Kreise  Rybnik  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  16  S.  121,  ausgegeben
den  20.  April  1888;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  April  1888,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  bezüglich  der  zur  völligen
Freilegung  der  Perlebergerstraße  auf  der  Strecke  von  der  Lühbeckerstraße
bis  zur  Stromstraße  erforderlichen  Grundstückstheile,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  17  S.  157,
ausgegeben  den  27.  April  1888;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  April  1888,  betreffend  die  Anwendung  der
dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
wegen  der  Chaussee-Polizeivergehen  auf  die  von  dem  Kreise  Calbe  a.  S.
erbauten  Kreischausseen  von  Staßfurt  nach  Neu-Staßfurt  und  von  Pömmelte
nach  Glinde,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg
Nr.  17  S.  133,  ausgegeben  den  27.  April  1888.

Redigirt  im  Bureau  des  Staataministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="125" />
        —  97  —
Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  12.

 

Inhalt:  Gesetz,  die  Abänderung  von  Amtsgerichtsbezirken  betreffend,  S.  27.  —  Geset,  betreffend  die  Errichtung
  eines  Amtsgerichts  in  Gnadenfeld,  S.  os.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Bau
und  Betrieb  der  in  dem  Geseh  vom  11.  Mai  1888  vorgesehenen  Eisenbahnlinien,  S.  909.

 

(Nr.  9273.)  Gesetz,  die  Abänderung  von  Amtsgerichtsbezirken  betreffend.  Vom  7.  Mail  1888.

Wir  Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  rc.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Unter  Abänderung  der  Verordnung  vom  5.  Juli  1879  (Gesetz  Samml.
S.  393)  werden  zugelegt:

1)  der  Forstgutsbezirk  Brodden  aus  dem  Amtsbezirke  Neukirch  im  Kreise
Pr.  Stargardt  unter  Abtrennung  vom  Amtsgerichte  zu  Pr.  Stargardt
dem  Amtsgerichte  zu  Mewe;

2)  der  Amtsbezirk  Valm  im  Kreise  Neu-Stettin  unter  Abzweigung  vom
Amtsgerichte  zu  Neu-Stettin  dem  Amtsgerichte  zu  Bärwalde;

3)  der  Amtsbezirk  Cösternitz  im  Kreise  Schlawe  unter  Abtrennung  vom
Amtsgerichte  zu  Pollnow  dem  Amtsgerichte  zu  Cöslin;

4)  der  Guts=  und  Gemeindebezirk  Alt-Wundschütz  und  der  Gemeindebezirk
Neu-Wundschütz  aus  dem  Amtsbezirke  Wundschütz  im  Kreise  Kreuzburg
unter  Abzweigung  vom  Amtsgerichte  zu  Kreuzburg  dem  Amntsgerichte
zu  Constadt;

5)  der  Amtsbezirk  Ottmuth,  sowie  aus  dem  Amtsbezirke  Gogolin  der
Guts-  und  Gemeindebezirk  Goradsze  und  der  Gemeindebezirk  Gogolin
im  Kreise  Groß-Strehlitz  unter  Abtrennung  von  dem  Amtsgerichte  zu
Groß-Strehlitz  dem  Amtsgerichte  zu  Krappitz;

es.  Samml.  1888.  (Nr.  9273—9274.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Mai  1888.
        <pb n="126" />
        —  98  —

6)  die  Gemeindebezirke  Hammer,  Rädchen  und  Polnisch-Tarnau,  sowie
der  Hammer=  und  der  Oglisch-See  nebst  den  dazu  gehörigen  Brüchen
aus  dem  Amtsbezirke  Schlawa  im  Kreise  Freistadt  unter  Abzweigung
von  dem  Amtsgerichte  zu  Carolath  dem  Amtsgerichte  in  Glogau;

7)  die  Gemeinde  Schröck  im  Kreise  Marburg  unter  Abzweigung  von  dem
Amtsgerichte  zu  Amöneburg  dem  Amtsgerichte  zu  Marburg

8)  der  Gutebezirk  Oberförsterei  Mengsberg  im  Kreise  Kirchhain  unter  Abzweigung
  von  dem  Antsgerichte  zu  Kirchhain  dem  Amtsgerichte  zu
Rauschenberg;

9)  die  bisher  zu  dem  Amtzgerichtsbezirke  Schlüchtern  gehörigen  Theile  des
Gutsbezirkes  Oberförsterei  Niederkalbach  im  Kreise  Schlüchtern  dem  Amtsgerichte
  zu  Schwarzenfels;

10)  der  Gemeindebezirk  Horbruch  aus  der  Bürgermeisterei  Rhaunen  im
Kreise  Berncastel  unter  Abzweigung  vom  Amtsgerichte  zu  Bernaastel
dem  Amtsgerichte  zu  Rhaunen.

i
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1888  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Charlottenburg,  den  7.  Mai  1888.

(I.  S.)  Friedrich.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  v.  Maybach.  Frhhr.  v.  Lucius.
v.  Friedberg.  v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.
Bronsart  v.  Schellendorff.  Gr.  v.  Bismarck.

 

(Nr.  9274.)  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  Gnadenfeld.  Vom
·  8.  Mai  1888.  «

Wir  Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

In  der  Gemeinde  Gnadenfeld  im  Kreise  Cosel  wird  ein  Amtsgericht  errichtet.
Der  Bezirk  desselben  wird  aus  den  Amtsbezirken  Rzetzitz,  Gnadenfeld,  Chrost,
Trawnig  mit  Ausnahme  des  Guts=  und  des  Gemeindebezirks  Trawnig,  Kosten-
        <pb n="127" />
        —  99  —

thal,  Karchwitz  mit  Ausnahme  des  Guts-  und  des  Gemeindebezi  t  Urbanowitz,
schenau  bfWronin,  Tscheidt,  Mosurau,  Polnisch-Neukirch,  Czienskowitz  und
Ostrosnitz  des  Kreises  Cosel  gebildet.

.  2.
Der  Tag  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  wird  durch  Königliche  Verordnung
  bestimmt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Charlottenburg,  den  8.  Mai  1888.

(L.  S.)  Friedrich.
Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  v.  Mayhbach.  Flfhr.  v.  Lucius.

v.  Friedberg.  v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.
Bronsart  v.  Schellendorff.  Gr.  v.  Bismarck.

 

(Nr.  9275.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  14.  Mai  1888,  betreffend  den  Bau  und  Betrieb  der
in  dem  Gesetz  vom  11.  Mai  1888  vorgesehenen  Eisenbahnlinien.

A##  Ihren  Bericht  vom  11.  Mai  d.  J.  bestimme  Ich,  daß

I.  bei  demnächstiger  Ausführung  der  in  dem  Gesetze  vom  11.  Mai  d.  J.,
betreffend  die  weitere  Herstellung  neuer  Eisenbahnlinien  für  Rechnung  des
Staates  und  sonstige  Bauausführungen  und  Beschaffungen  zur  Vervollständigung
  und  besseren  Ausrüstung  des  Staatseisenbahnnetzes,  sowie  die
Betheiligung  des  Staates  an  den  Baukosten  einer  Eisenbahn  von  Sigmaringen
  (Inzigkofen)  nach  Tuttlingen,  im  9.  1  unter  Nr.  1  litt.  a  vorgesehenen
Eisenbahnlinien  und  der  im  F.  2  unter  Nr.  II  10  litt.  a  und  b  vorgesehenen
Geleisverbindungen  die  Leitung  des  Baues  und  demnächst  auch  des  Betriebes:

A.  der  Bahnen:
1)  von  ohenstein  in  Ostpreußen  nach  Marienburg  mit  Abzweigung
nach  Maldeuten,
2)  von  Miswalde  an  der  unter  Nr.  1  bezeichneten  Bahn  Hohenstein—
Marienburg  nach  Elbing,
3)  von  Mogilno  nach  Strelno
.  der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Bromberg,
Qr.  9274—97275)
        <pb n="128" />
        —  100  —

4)  von  Lublinitz  nach  Herby,
5)  von  Strehlen  nach  Grottkau  oder  einem  in  der  Nähe  belegenen
Punkte  der  Bahn  Brieg—Neisse  mit  Abzweigung  nach  Wansen
der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Breslau,
6)  von  Hirschberg  in  Schlesien  oder  einem  in  der  Nähe  belegenen
Punkte  der  Bahn  Kohlfurt—Glatz  nach  Petersdorf
der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Berlin,
7)  von  Salzwedel  nach  Lüchow
der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Magdeburg,
8)  von  Triptis  oder  einem  in  der  Nähe  belegenen  Punkte  der  Bahn
Leipzig—Gera—-Probstzella  nach  Blankenstein,
9)  von  Amnstadt  nach  Saalfeld,

10)  von  Ballstädt  oder  einem  in  der  Nähe  belegenen  Punkte  der
Bahn  Gotha-Leinefelde  nach  Herbsleben,

11)  von  einem  in  der  Nähe  von  Bufleben  belegenen  Punkte  der
Bahn  Gotha—Leinefelde  nach  Großenbehringen,

12)  von  Ohrdruf  nach  Gräfenroda  oder  einem  in  der  Nähe  belegenen
Punkte  der  Bahn  Neudietendorf—Ritschenhausen,

13)  von  Georgenthal  oder  einem  in  der  Nähe  belegenen  Punkte  der
Bahn  Gotha—-Ohrdruf  nach  Tambach

der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Erfurt,
14)  von  Berga  nach  Rottleberode,

15)  von  Weilburg  oder  einem  in  der  Nähe  belegenen  Punkte  der
Bahn  Oberlahnstein—Wetzlar  nach  Laubuseschbach

der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Frankfurt  am  Main,
16)  von  Gremsmühlen  nach  Lütjenburg
der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Altona,
17)  von  einem  in  der  Nähe  von  Niederwalgern  belegenen  Punkte
der  Bahn  Marburg-Frankfurt  a.  Main  nach  Weidenhausen
der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Hannover,
18)  von  einem  in  der  Nähe  von  Volmerhausen  belegenen  Punkte
der  Bahn  Siegburg—Derschlag  nach  Brügge
der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Elberfeld,
19)  von  Mayen  nach  Gerolstein  oder  einem  in  der  Nähe  belegenen
Punkte  der  Bahn  Euskirchen-Trier
der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  (linksrheinischen)  zu  Cöln;
        <pb n="129" />
        —  101  —

B.  der  Geleisverbindungen:
a)  zwischen  Alsdorf  und  Herzogenrath,
b)  zwischen  Morsbach  und  Kohlscheid,
ebenfalls  der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  (linksrheinischen)  zu  Cöln;
II.  Verwaltung  und  Betrieb  der  am  1.  April  1889  in  das  Eigenthum  des
Preußischen  Staates  übergehenden  Bahn  Fröttstädt—Friedrichroda
der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Erfurt
übertragen  werden.

Zugleich  bestimme  Ich,  daß  das  Recht  zur  Enteignung  und  dauernden
Beschränkung  derjenigen  Grundstücke,  welche  zur  Bauausführung  nach  den  von
Ihnen  festzustellenden  Plänen  nothwendig  sind,  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen
Anwendung  finden  soll:

1)  für  die  unter  I  A  Nr.  1  bis  8  und  14  bis  19  bezeichneten  Eisenbahnen
und  die  unter  B  bezeichneten  Geleisverbindungen  —  bezüglich  der  unter  4
Nr.  8  aufgeführten  Linie  von  Triptis  oder  einem  in  der  Nähe  belegenen
Punkte  der  Bahn  Leipzig—Gera-Probstzella  nach  Blankenstein  und  der
unter  A  Nr.  16  aufgeführten  Linie  von  Gremsmühlen  nach  Lütjenburg
für  den  im  diesseitigen  Staatsgebiet  belegenen  Theil  derselben  —  sowie
auch  für  diejenigen  im  F.  2  unter  Nr.  I  und  unter  Nr.  II  1  bis  5,
7,  8,  13,  14,  15  und  16  des  obenerwähnten  Gesetzes  vom  11.  Mai  d.  J.
vorgesehenen  Bauausführungen,  für  welche  das  Enteignungerecht  nicht
bereits  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  oder  früheren
landesherrlichen  Erlassen  Matz  greift.

Dieser  Erlaß  ist  in  der  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.

Charlottenburg,  den  14.  Mai  1888.

2

Friedrich.

v.  Maybach.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Ges.  Samml.  1888.  (Nr.  9275.  21
        <pb n="130" />
        <pb n="131" />
        —  103  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  13.—

(Nr.  9276.)  Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  von  Staatsmitteln  zur  Beseitigung  der  durch
die  Hochwasser  im  Frühjahr  1888  herbeigeführten  Verheerungen.  Vom
13.  Mai  1888.

Wir  Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
1.

Der  Staatsregierung  wird  der  Betrag  von  vierunddreißig  Millionen  Mark

zur  Verfügung  gestellt,  um  daraus:

1)  aus  Anlaß  der  in  verschiedenen  Stromgebieten  des  Staates  durch  die
Hochwasser  des  Frühjahres  1888  herbeigeführten  Beschädigungen  Beihülfen
  zu  gewähren,  insbesondere

a)  an  einzelne  Beschädigte  zur  Erhaltung  im  Haus-  und  Nahrungsstande,


b)  an  Gemeinden  zur  Wiederherstellung  ihrer  beschädigten  gemeinnützigen
Anlagen,  -

e)  zur  Wiederherstellung  und  nothwendigen  Verbesserung  beschädigter
Deiche,  Uferschutzwerke  und  damit  in  Verbindung  stehender  Anlagen;

2)  die  durch  das  Hochwasser  beschädigten  Staatseisenbahn=  und  sonstigen
fotalischen  Bauanlagen  wieder  herzustellen  und  soweit  nöthig  zu  veressern.


Die  Beihülfen  nach  den  Bestimmungen  unter  1a)  b  und  können  ohne
die  Auflage  der  Rückgewähr  bewilligt  werden.

G.  2.
Die  Bewilligung  der  Beihülfen  zu  den  im  §.  1  unter  1a  und  b  bezeichneten
Zwecken  erfolgt  unter  Mitwirkung  von  Kreis=  und  Provinzialkommissionen.
Ces.  Samml.  1888.  (Nr.  9276.)  22

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Mai  1888.
        <pb n="132" />
        —  104  —

Es  fungirt  als  Kreiskommission  der  Kreisausschuß,  als  Provinzialkommission
der  Provinzialausschuß.

In  der  Provinz  Posen  wird  die  Kreiskommission  von  der  Vertretung  jedes
Kreises  besonders  gewählt;  als  Provinzialkommission  fungirt  dort  die  provinzialständische
  Verwaltungskommission.  Die  Kreis=  und  die  Provinzialkommissionen
sind  befugt,  sich  durch  Kooptation  zu  verstärken.  In  der  Kreiskommission  führt
der  Landrath,  in  der  Provinzialkommission  der  Oberpräsident  den  Vorsitz.

g.  3.

Zur  Bewilligung  der  im  H.  1  gedachten  vierunddreißig  Millionen  Mark
ist  eine  Anleihe  durch  Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrages  von  Schuldverschreibungen
  aufzunehmen.

Wann,  durch  welche  Stelle,  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  veräußert  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  und
wegen  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember
1869  (Gesetz=  Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

*d“
Dem  Landtage  ist  bei  dessen  nächster  regelmäßiger  Zusammenkunft  über  die
Ausführung  des  Gesetzes  Rechenschaft  zu  geben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  13.  Mai  1888.

(L.  S.)  Friedrich.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  v.  Maybach.  Frhr.  v.  Lucius.
v.  Friedberg.  v.  Boetticher.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.
Gr.  v.  Bismarck.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="133" />
        105  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

NNr.  14.  —

 

 

(Nr.  9277.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  der  Provinz
Posen.  Vom  12.  Mai  1888.

Wir  Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  uG
verordnen  auf  Grund  und  zur  Ausführung  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  1874

(Gesetz=  Samml.  S.  197  ff.)  für  die  Provinz  Posen,  nach  Anhörung  des  Provinziallandtages,
  was  folgt:
7

Beim  Fischfang  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  finden  folgende  Vorschriften
  Anwendung:
1)  die  Fischerei  auf  Fischlaich  und  Fischbrut  ist  verboten;
2)  Fische  der  nachbenannten  Arten  dürfen  nicht  gefangen  werden,  wenn
sie,  von  der  Kopfspitze  bis  m  Ende  der  Schwanzflosse  gemessen,  nicht
mindestens  folgende  Längen  haben:

Stör  (Acipenser  sturio  .t)0  100  cm,
Wels  (Waller)  (Silurus  glanis  L..)  .  .  ...  60
Lachs  (Salm)  (Salmo  salar  )  .  .  ..  50
Große  Maräne  (Madue-Maräne)  (Coregonus  maraena
Bloh)n  40
Aal  (Anguilla  vulgaris  Flemmingg  .  .  .  .  .  ..  35
Zander  (Sandart,  Zanat,  Zant)  (Lucioperca  sandra
cuv....·...................·...........

Rapfen  (Raapfen,  Raapf,  Schied)  (Aspius  rapax  Ag.)
Barbe  (Bigge)  (Barbus  fluviatilis  As..)
Blei  (Brachsen,  Brasse)  (Abramis  brama  L.)
Meerforelle  (Silberlachs,  Strandlachs,  Trump,  Lachs---  28

forelle)  (Salmo  trutta  L)  ..  .  .  .  .  .  ..
Maifisch  (Alse)  (Clupea  alosa  LJ..)  .  .  .  .  ..
Finte  (Clupea  finta  Cuv.)
Karpfen  (Cyprinus  carpio  )  .  .  ..
Hecht  (Esox  lucius  l.0.)  .  .  .  .  .  ..

Oes.  Samml.  1888.  (Nr.  9277.)  23

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Mai  1888.

Zu  8.  22  Zisfer  1

bes  Gesetzes.
        <pb n="134" />
        —  106  —

Schnepel  (Schnäpel)

Nordseeschnepel  (echter  Schnepel)  (Coregonus
oxyrhynehus  L.)  und  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Ostseeschnepel  ecn  lavaretus  L.)
Schlei  (Schleihe,  Liebe)  (Tinca  vulgaris  Cuv.)  20  em
Aland  (Nerfling,  Seekarpfen)  (Leuciscus  idus  L.)  v
Döbel  (Aitel,  Dickkopf,  Minne,  Möne)  (Leuciscus
ephalus  .)  ..  .  .  .  .  .  ..
Nase  (Makrele,  Redfisch,  Mundfisch)  (Chondrostoma
nasus  l.)  ...

Forelle  (Salmo  fario  t)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
18

 

Asch  (Aesche)  (Thymallus  vulgaris  Nilsson)

Scholle  (Goldbutt)  (Pleuronectes  platessa  L.)

Flunder  (Struffbutt)  (Pleuronectes  flesus  L..)  15

Rothauge  (Scardinius  erythrophthalmus  L.)

Barsch  (Perca  fluviatili  L.)  .  .  .  .  .  ..  13

Plötze  (Leuciscus  rutilus  L)  .  ..  .  .  .  ..

Karausche  (Carassius  vulgaris  Nordmann)  12

Kleine  Maräne  (Coregonus  albula  L..)  .  .  ..

Krebs  (Astacus  fluviatilis  Rondelet)  10
von  der  Kopfspitze  bis  zum  Schwanzende  gemessen.

Der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  ist
ermächtigt,  für  das  ganze  Fischereigebiet  oder  einzelne  Theile  desselben
das  Mindestmaß  für  Stör  bis  auf  120  Centimeter,  für  Meerforelle:
bis  auf  50  Centimeter,  für  Krebs  bis  auf  12  Centimeter  und  für  die
genannten  Plattfische  über  das  bezeichnete  Maß  zu  erhöhen,  sowie  auch
für  die  oben  nicht  genannten  Plattfischarten  und  die  Dorscharten
Mindestmaße  vorzuschreiben;

3)  Fischlaich  und  Fischbrut,  ingleichen  Fische  der  unter  Ziffer  2  bezeichneten
  Arten,  welche  das  daselbst  vermerkte  Maß  nicht  erreichen,  sind,
wenn  sie  lebend  in  die  Gewalt  des  Fischers  fallen,  sofort  mit  der  zu
ihrer  Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen;

4)  im  Interesse  der  Fischzucht,  wissenschaftlicher  Untersuchungen  oder  gemeinnütziger
  Versuche  kann  die  Aufsichtsbehörde  (§.  46  des  Gesetzes)  einzelnen
  Fischereiberechtigten  das  Fangen  von  Fischlaich  und  Fischbrut,
sowie  von  Fischen  und  Krebsen  unter  dem  in  Ziffer  2  bestimmten  Maße
zeitweilig  und  widerruflich  gestatten.

KC.  2.

Vorbehaltlich  der  im  §.  27  des  Fischereigesetzes  und  im  vorstehenden  §.
Ziffer  4  zugestandenen  Ausnahmen  dürfen  Fischlaich  und  Fischbrut,  sowie  Fische
der  im  9.1  Ziffer  2  bezeichneten  Arten  unter  dem  daselbst  angegebenen  Maße
        <pb n="135" />
        —  107  —

weder  feilgeboten,  noch  verkauft,  noch  versandt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie
aus  geschlossenen  oder  nicht  geschlossenen  Gewässern  gewonnen  sind.

Auch  dürfen  Fischlaich  und  Fischbrut,  sowie  untermaßige,  aus  nicht  geschlossenen
  Gewässern  herstammende  Fische  weder  zum  Thrankochen,  noch  zur
Fütterung  des  Viehes,  noch  zum  Düngen  und  zur  Bereitung  von  Dungmitteln,
oder  zu  anderen  wirthschaftlichen  oder  gewerblichen  Zwecken  verbraucht  werden.

Aus  überwiegenden  wirthschaftlichen  Gründen  kann  der  Regierungspräsident
jedoch  zeitweilig  und  für  bestimmte  Gewässerstrecken  Ausnahmen  von  letzterem
Verbote  zulassen.

le
Für  den  Betrieb  der  Fischerei  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  treten  nachfolgende
  Beschränkungen  ein:
1)  der  Betrieb  der  Fischerei  von  Sonnabend  Abend  6  Uhr  bis  Sonntag
Abend  6  Uhr  ist  verboten  (wöchentliche  Schonzeit))

2)  in  sämmtlichen  nicht  geschlossenen  Gewässern  der  Provinz  findet  während
der  Zeit  vom  10.  April  Morgens  6  Uhr  bis  zum  9.  Juni  Abends
6  Uhr  eine  verstärkte  wöchentliche  Schonzeit  (Frühjahrsschonzeit)
statt,  derart,  daß  die  Fischerei  nur  an  drei  Tagen  jeder  in  die  Schonzeit
  fallenden  Woche,  von  Montag  Morgen  6  Uhr  beginnend  und
Donnerstag  Morgen  6  Uhr  schließend,  betrieben  werden  darf.

Nach  Herstellung  ausreichender  Schonreviere  kann  der  Regierungspräsident
  den  Betrieb  der  Fischerei  an  weiteren  zwei  Tagen  jeder  in  die
Schonzeit  fallenden  Woche,  im  Anschluß  an  die  in  vorstehendem  Absatz
freigegebenen  Tage,  gestatten.

S.  4.

Für  die  Dauer  der  im  §.  3  iffer  1  und  2  bezeichneten  wöchentlichen  und
jährlichen  Schonzeit  kann  der  Regierungspräsident  ausnahmsweise  nachfolgende
Fischereibetriebe  zulassen:

1)  der  Fang  solcher  Fische,  welche  in  größeren  Zügen  plötzich  zu  erscheinen

und  rasch  wieder  zu  verschwinden  pflegen,  wie  namentlich  Neunauge,
Stör,  Stint  und  Maißisch,  kann  mit  solchen  Geräthen,  die  nur  zum
Fang  dieser  Fischarten  bestimmt  und  geeignet  sind,  gestattet  werden.
Ebenso  kann  der  Aalfang  gestattet  werden;

2)  den  Fischern,  welché  die  sogenannte  stille  Fischerei  ohne  ständige  Vorrichtungen
  mit  Setznetzen,  Reusen,  Körben  oder  Angeln  betreiben,  kann
gestattet  werden,  die  ausgelegten  Gezeuge  auszunehmen  und  wieder  auszulegen,
  wenn  daraus  nachtheilige  Hindernisse  für  den  Zug  der  Wanderfische
  nicht  zu  befürchten  sind.  Dieselbe  Ausnahme  kann  auch  für  die
nur  zum  Aalfang  bestimmten  und  geeigneten  ständigen  Vorrichtungen
und  Geräthe  obengenannter  Art  gewährt  werden;

3)  das  Angeln  mit  der  Ruthe  kann  zugelassen  werden,

(XNr.  9277.)  23°

Zu  §.  22  Jiffer  2
bes  Gesetzes.
        <pb n="136" />
        —  108  —

4)  im  Interesse  wissenschaftlicher  Untersuchungen  oder  gemeinnütziger  Versuche,
  oder  für  Zwecke  der  künstlichen  Fischzucht  oder  endlich  zum  Schutze
der  anderen  Fische  gegen  Raubfische  kann,  soweit  erforderlich,  unter
geeigneten  Kontrolmaßregeln  auch  der  Fang  einzelner,  oben  nicht  genannter
  Fischarten  ausnahmsweise  gestattet  werden.

Bei  jeder  Gestattung  des  Fischfangs  während  der  Schonzeiten  ist  indeß  die

Verwendung  solcher  an  sich  erlaubter  Fangmittel  auszuschließen,  welche  vorzugsweise
  geeignet  sind,  die  junge  Fischbrut  zu  zerstören.

S.  5.

Wenn  dringende  Rücksichten  auf  die  Erhaltung  des  Fischbestandes  dies  erfordern,
  kann  der  Fischereibetrieb  während  der  im  F.  3  Ziffer  2  bezeichneten  Frühjahrsschonzeit
  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung  für  einzelne  Gewässer  oder
Gewässerstrecken  gänzlich  untersagt  oder  über  das  vorstehend  angegebene  Maß  eingeschränkt,
  namentlich  auch  der  Fang  einzelner  Fischarten,  oder  der  Gebrauch  bestimmter
  Fangmittel  für  die  Dauer  der  Schonzeit  ganz  verboten  werden.

S.  6.

Für  Gewässer,  in  welchen  Maränen  oder  Aeschen  in  größeren  Mengen  vorkommen,
  kann  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung  der  Fang  der  Maräne
auf  die  Dauer  von  vier  Wochen  innerhalb  der  Zeit  von  Anfang  November  bis
Ende  Dezember,  und  der  Fang  der  Aesche  auf  die  gleiche  Dauer  innerhalb  der
Zeit  von  Mitte  Februar  bis  Ende  Juni  verboten  werden.  Auf  demselben  Wege
kann  der  Fang  einzelner  anderer  wirthschaftlich  wichtiger  Fischarten  für  bestimmte
Gewässerstrecken,  wenn  es  sich  darum  handelt,  die  Fischart  darin  zu  erhalten,  auch
außerhalb  der  jährlichen  Schonzeit  bis  zur  Dauer  von  sechs  Wochen  untersagt
werden.

S.  7.

Der  Regierungspräsident  ist  ermächtigt:

1)  die  wöchentliche  Schonzeit  (§.  3  Ziffer  1)  für  den  ganzen  Bezirk,  für
einzelne  Gewässer  oder  Gewässerstrecken  auf  die  Zeit  von  Sonntag
Morgen  6  Uhr  bis  Montag  Morgen  6  Uhr  zu  verlegen;

2)  nach  lang  anhaltenden  kalten  Wintern  die  Frühjahrsschonzeit  (F.  3
Ziffer  2)  für  den  ganzen  Bezirk,  für  einzelne  Gewässer  oder  Gewässerstrecken
  anderweit  auf  die  Dauer  von  sechs  Wochen  innerhalb  der  Zeit
von  Anfang  April  bis  Ende  Juni  festzusetzen.

S.  8.
Der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  ist  befugt:
1)  für  einzelne  Gewässer  oder  Gewässerstrecken,  sobald  dieselben  für  den
Aufstieg  der  Wanderfische  erschlossen,  oder  darin  Salmoniden  eingebürgert
  werden,  an  Stelle  der  im  F.  3  Ziffer  2  bezeichneten  Früh-=
        <pb n="137" />
        —  109  —

jahrsschonzeit  für  die  Zeit  vom  15.  Oktober  Morgens  6  Uhr  bis
14.  Dezember  Abends  6  Uhr  eine  Winterschonzeit  einzuführen,  derart,
daß  der  Betrieb  der  Fischerei  während  dieser  Zeit  nur  mit  ausdrücklicher
  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten  zulässig  ist.  Diese  Genehmigung
  darf  nur  dann  ertheilt  werden,  wenn  die  Benutzung  der
Fansianhungetele  der  gefangenen  laichreifen  oder  der  Laichreife  nahestehenden
  Salmoniden  (Lachse,  Meerforellen,  Forellen  u.  s.  w.)  zum
Zwecke  der  künstlichen  Fischzucht  gesichert  ist.  Die  ertheilte  Erlaubniß
ist  zu  widerrufen,  sobald  die  übernommene  Ver#flichtung  nicht  erfüllt
wird.  —  Der  F.  4  findet  auch  auf  die  der  Winterschonzeit  unterworfenen
Gewässer  Anwendung;

2)  für  Gewisse,  welche  auf  ihrem  Lauf  außerpreußisches  Gebiet  berühren,
die  im  §.  3  Ziffer  2  und  in  Nr.  1  dieses  Paragraphen  bezeichneten
Jahresschonzeiten  im  Einvernehmen  mit  der  betreffenden  Nachbarregierung
zu  regeln  und

3)  für  Gewässer,  welche  mehreren  Provinzen  oder  Regierungsbezirken  angehören,
  die  vorbezeichneten  Jahresschonzeiten  einheitlich  zu  regeln.
Die  Grenze  zwischen  Frühjahrs=  und  Winterschonzeit  in  den  einzelnen  Gewässern
  soll,  soweit  erforderlich,  durch  örtliche,  von  der  Staatsregierung  herzustellende
  Merkmale  kenntlich  gemacht  werden.

K.  9.

Während  der  Dauer  der  im  F§.  3  und  im  §.  8  Hiffer  1  vorgeschriebenen
wöchentlichen  und  jährlichen  Schonzeiten  müssen  die  durch  das  Fischereigesetz  vom
30.  Mai  1874  nicht  beseitigten  ständigen  Fischereivorrichtungen  in  nicht  geschlossenen
Gewässern  hinweggeräumt  oder  abgestellt  sein  (I.  28  des  Gesetzes).

Soweit  die  Rücksicht  auf  Erhaltung  des  Fischbestandes  es  zuläßt,  kann  der
Regierungspräsident  Ausnahmen  von  der  im  ersten  Absatz  getroffenen  Bestimmung
zulassen  (Artikel  III  des  Gesetzes  vom  30.  März  1880).

C.  10.

Die  §#.  3  bis  8  einschließlich  finden  auf  den  Krebsfang  keine  Anwendung.

In  der  Zeit  vom  1.  November  bis  zum  31.  Mai  einschließlich  ist  der  Fang
von  Krebsen  in  allen  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten.

Gelangen  Krebse  während  der  angeordneten  Schonzeit  lebend  in  die  Gewalt
des  Fischers,  so  sind  dieselben  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht
sofort  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

Wenn  dringende  Rücksühten  auf  die  Erhaltung  des  Krebsbestandes  in  einzelnen
  Gewässern  dies  erfordern,  kann  für  dieselben  der  Fang  Eier  oder  Junge
tragender  Krebsweibchen  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung  verboten  und
äußerstenfalls  der  Verkauf  von  Krebsweibchen  überhaupt  zeitweilig  untersagt  werden.

(Tr.  9277.)
        <pb n="138" />
        Zu  §.  22  Ziffer  8
des  Gesetzes.

Zu  §.  22  Jiffer  4
des  Gesetzes.

—  110  —

§S.  11.

Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  ist  verboten:

1)  die  Anwendung  schädlicher  oder  explodirender  Stoffe  (giftiger  Köder,
oder  Mittel  zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der  Fische,  Sprengpatronen
  oder  anderer  Sprengmittel  u.  s.  w.)  (I.  21  des  Gesetzes);,

2)  die  Anwendung  von  Mitteln  zur  Verwundung  der  Fische,  als:  Fallen
mit  Schlagfedern,  Gabeln,  Harken,  Hauem  (Aalhauern),  Speeren,
Stecheisen,  Stangen,  Schießwaffen  u.  s.  w

Der  Gebrauch  von  Angeln  ist  gestattet.

Die  Verwendung  von  Speeren  und  Eisen  (nicht  jedoch  der  Aalharken)
  kann  zum  Zwecke  des  Aalfangs  von  dem  Regierungspräsidenten
in  dringenden  Fällen  und  nöthigenfalls  unter  Festsetzung  einer  bestimmten
Konstruktion  für  dieses  Fangmittel  ausnahmsweise  gestattet  werden;

3)  das  sogenannte  Beläuten  oder  Tollkeulen,  wobei  auf  tragendem,  durchsichtigem
  Eise  der  Fisch  durch  starke  Schläge  betäubt  und  gefangen  wird)

4)  das  Zusammentreiben  der  Fische  bei  Nacht  vermittelst  Leuchten  oder
Fackeln.

.  12.
Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  (F.  46  des  Gesetzes)  dürfen  nicht  geschlossene
  Gewässer  zum  Zwecke  des  Fischfangs  weder  abgedämmt,  noch  abgelassen
  oder  ausgeschöpft  werden.

KC.  13.

Fischwehre,  Fischzäune  und  damit  verbundene  sogenannte  Selbstfänge  für
Lachs  und  Aal  dürfen  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung  nicht  neu
angelegt  werden.

Der  Regierungspräsident  kann  jedoch  zum  Zwecke  der  Laich=  und  Brutgewinnung
  für  künstliche  Fischzucht  zeitweilig  derartige  Anlagen  mit  der  durch
.  20  des  Fischereigesetzes  bedingten  Beschränkung  zulassen.

K.  14.

Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  dürfen  vorbehaltlich  der
nachfolgenden  Ausnahmen  keine  Fanggeräthe  (Netze,  Geflechte  2c.)  irgend  welcher
Art  und  Benennung  angewendet  werden,  deren  Oeffnungen  (Maschen)  im  nassen
Zustande  an  jeder  Seite  (von  der  Mitte  des  einen  Knotens  bis  zur  Mitte  des
anderen  Knotens  gemessen)  nicht  mindestens  eine  Weite  von  2)5  Centimetern  haben.

Diese  Vorschrift  erstreckt  sich  auf  alle  Theile  und  Abtheilungen  der  Fanggeräthe;
  bei  Netzen  mit  sogenannten  Kehlen  (Einkehlen)  findet  jedoch  das  Mindestmaß
  auf  die  Kehle  keine  Anwendung.  «

Bei  Fanggeräthen,  welche  ausschließlich  zum  Fange  von  Aal,  Neunauge
und  Stichling  bestimmt  und  geeignet  sind,  wird  von  einer  Bestimmung  der
        <pb n="139" />
        —  111  —

Mindestweite  der  Oeffnungen  oder  Maschen  abgesehen.  Der  Regierungspräsident
ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  der  vorgeschriebenen  Maschenweite  im  Falle  des
Bedürfnisses  für  bestimmte  Fanggeräthe  und  den  Fang  bestimmter  Fischarten,
namentlich  Stint,  Ueckelei  (Alve),  Ellritze,  Maipiere,  Schmerle  und  Bartgrundel
uzulassen.

*•r½  In  allen  solchen  Fällen  steht  jedoch  dem  Regierungspräsidenten  die  Befugniß
zu,  über  die  Art,  Größe  und  Einrichtung  dieser  Fanggeräthe  und  über  den  Umfang,
  die  Art  und  die  Zeitdauer  ihrer  Verwendung  einschränkende  Bestimmungen
zu  treffen.

Wenn  dringende  Rücksichten  auf  die  Erhaltung  des  Fischbestandes,  oder
einer  werthvollen  Fischart  dies  erfordern,  kann  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung
  für  einzelne  Gewässer  oder  Gewässerstrecken  die  Anwendung  bestimmter
schädlicher  Fanggeräthe  ganz  ausgeschlossen,  oder  in  einer  über  die  obigen  Vorschriften
  hinausgehenden  Art  und  Weise  eingeschränkt  werden.

S.  15.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  dürfen  fließende  Gewässer  beim  Fischfange
  weder  mittelst  ständiger  Vorrichtungen  noch  mittelst  am  Ufer  oder  im
Flußbette  befestigter  oder  verankerter  Fischereivorrichtungen  (Reusen,  Sperrnetze)
auf  mehr  als  auf  die  halbe  Breite  bei  gewöhnlichem  niedrigen  Wasserstande,  in
der  kürzesten  geraden  Linie  von  Ufer  zu  Ufer  gemessen,  für  den  Zug  der  Fische
versperrt  werden.

Mehrere  derartige  Fischereivorrichtungen  dürfen  gleichzeitig  auf  derselben  oder
auf  der  entgegengesetzten  Uferseite  nur  in  einer  Entfernung  von  einander  ausgeworfen
  oder  angebracht  sein,  welche  mindestens  das  Dreifache  der  Längenausdehnung
  des  größten  Netzes  beträgt.

Bei  dem  gleichzeitigen  Betriebe  der  Treibnetzfischerei  mit  mehreren  Netzen
muß  der  Abstand  der  Netze  von  einander  mindestens  das  Doppelte  der  Länge  des
größten  Netzes  betragen.

KS.  16.

Der  Betrieb  der  Fischerei  in  schiffbaren  Gewässern  darf  die  Schifffahrt  nicht
hindern  oder  stören.  Feste  oder  schwimmende  Fischereivorrichtungen  und  alle
sonstigen  Fanggeräthe  müssen  so  aufgestellt  oder  ausgelegt  sein,  daß  die  freie  Fahrt
der  Schiffe  und  Fähren,  sowie  der  Wasserabfluß  in  nachtheiliger  Weise  nicht  behindert
  wird.

S.  17.

Die  mit  Handhabung  der  Fischereipolizei  beauftragten  Beamten  haben  bei
Ausübung  ihres  Amtes  die  vorgeschriebene  Uniform  oder  ein  ihr  Amt  bezeichnendes
metallenes  Schild  auf  der  Brust  zu  tragen.  Die  von  Gemeinden,  Genossenschaften
oder  Privatpersonen  bestellten  Fischereiaufseher  haben  bei  Ausübung  des  Dienstes
ein  vom  Regierungspräsidenten  festzusetzendes  Abzeichen  zu  tragen.

(Fr.  9277.)

Zu  §.  22  Jisfer  4
bes  Gesetzes.

Zu  F.  22  Ziffer  5
des  Gesetzes.
        <pb n="140" />
        —  112  —

Wer  von  einem  Aufsichtsbeamten  oder  Aufseher  angerufen  wird,  hat  dem
Rufe  Folge  zu  geben  und  nicht  eher  von  der  Stelle  zu  weichen,  als  bis  er  dazu
ausdrücklich  ermächtigt  ist.
S.  18.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden,
soweit  dieselben  nicht  den  Strafbestimmungen  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai
1874  (§.  49  ff.)  oder  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  unterliegen,
mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  Haft  bestraft.

Zugleich  kann  auf  Einziehung  der  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  verwandten
  unerlaubten  Fanggeräthe  erkannt  werden.

g.  19.

Der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  ist  ermächtigt,
die  Vorschriften  dieser  Verordnung  über  die  Beschränkung  des  Fischereibetriebes,
über  verbotene  Fangmittel  und  über  die  Beschaffenheit  erlaubter  Fanggeräthe  für
diejenigen  Gewässer  oder  Strecken  derselben  ganz  oder  theilweise  außer  Kraft  zu
setzen,  welche  nicht  ausschließlich  Unserer  Hoheit  unterworfen  sind.

C.  20.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Juli  1888  in  Kraft.  Gleichzeitig  wird
die  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  der  Proviy
Posen,  vom  20.  Mai  1877  (Gesetz  Samml.  S.  161  ff.)  außer  Kraft  gesetzt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  12.  Mai  1888.

(L.  S.)  Friedrich.

Frhr.  v.  Lucius.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruderei.
        <pb n="141" />
        —  113  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

N.  15.—

 

(Nr.  9278.)  Gesetz,  betreffend  die  Verleihung  von  Korporationsrechten  an  Niederlassungen
geistlicher  Orden  und  ordensähnlicher  Kongregationen  der  katholischen  Kirche.
Vom  22.  Mai  1888.

Wir  Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Paragraph.
Den  nachbenannten  Niederlassungen  der  geistlichen  Orden  und  ordensähnlichen
  Kongregationen  der  katholischen  Kirche,  und  zwar:
1)  der  Niederlassung  der  Benediktinerinnen  zu  Fulda,
2)  den  Niederlassungen  der  Congregatio  Beatac  Mariac  Virginis  zu  Essen
und  Paderborn,
3)  der  Niederlassung  der  Englischen  Fräulein  zu  Fulda,
4)  den  Niederlassungen  des  Franziskanerordens  zu  Paderborn,  Rietberg,
Warendorf  und  Wiedenbrück,
5)  der  Niederlassung  der  Schwestern  der  christlichen  Liebe  zu  Paderborn  und
6)  den  Niederlassungen  der  Ursulinerinnen  zu  Breslau,  Cöln,  Dorsten,
Duderstadt,  Erfurt,  Fritzlar,  Liebenthal  und  Schweidnitz
werden  hierdurch  die  Korporationsrechte  verliehen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Charlottenburg,  den  22.  Mai  1888.

(L.  S.)  Friedrich.
v.  Puttkamer.  v.  Maybach.  Frhr.  v.  Lucius.  v.  Friedberg.  v.  Boctticher.
v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronssart  v.  Schellendorff.  Gr.  v.  Bismarck.

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staateminisleriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Ges.  Samml.  1888.  (Nr.  9278.)  24

Ansgegrben  zu  Berlin  den  30.  Mai  1888.
        <pb n="142" />
        <pb n="143" />
        —  115  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

N.  16.

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Vereinigung  der  Landgemeinden  Geestemünde  und  Geestendorf,  S.  116.  —
Gesetz,  betreffend  die  Heranziehung  der  Fabriken  u.  s.  w.  mit  Präzipualleistungen  für  den  Wegebau  in
der  Provinz  Westfalen,  S.  116.  —  Gesetz,  betreffend  die  Ausübung  des  dem  Staate  zustehenden
Stimmrechts  bei  dem  Antrage  wegen  Aufnahme  einer  weiteren  Prioritätsanleihe  der  Westholsteinischen
Eisenbahngesellschaft,  S.  117.  —  Staatsvertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen-Weimar,  Schwarzburg-Rudolstadt,
  Reuß  älterer  Linie  und  Reuß  jüngerer  Linie  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Triptis
nach  Blankenstein,  S.  118.  —  Staatsvertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen-Meiningen,  Schwarzburg.
  Sondershausen  und  Schwarzburg.  Rudolstadt,  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Arnstadt
nach  Saalfeld,  S.  125.

 

(Nr.  9279.)  Gesetz,  betreffend  die  Vereinigung  der  Landgemeinden  Geestemünde  und  Geestendorf.
Vom  7.  Mai  1888.

Wir  Friedrich)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
g.  1.

Die  Landgemeinden  Geestemünde  und  Geestendorf  werden  von  einem,  seitens
des  Ministers  des  Innern  zu  bestimmenden  Zeitpunkte  ab  zu  Einer  Landgemeinde

 

unter  der  Benennung  „Geestemünde"  vereinigt.  Eine  Vermög  setzung
unter  den  beiden  vereinigten  Gemeinden  findet  nicht  statt.
§.  2.

Die  neue  Gemeinde  erhält  eine  Verfassung,  wie  solche  im  F.  2  des  Hannoverschen
  Gesetzes,  betreffend  die  Landgemeinden,  vom  28.  April  1859  (Hannoversche
  Gesetz  Samml.  I  S.  393)  für  die  dort  gedachten  Städte,  Vorstädte  und
Flecken  zugelassen  ist.

Das  betreffende  Statut  ist  von  den  Gemeindevorstehern  und  je  sechs  Mitgliedern
  des  Gemeindeausschusses  jeder  der  beiden  bisherigen  Gemeinden  zu  errichten
und  bedarf  der  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern.  Die  Abstimmung
geschieht  nach  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Minister
des  Innern.

Ges.  Somml.  1888.  (Nr.  9279—9280.)  25

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Juni  1888.
        <pb n="144" />
        —  116  —

§S.  3.
Der  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedructtem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Charlottenburg,  den  7.  Mai  1888.

(L.  S.)  Friedrich.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  v.  Maybach.  Flrhr.  v.  Lucius.
v.  Friedberg.  v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.
Bronsart  v.  Schellendorff.  Gr.  v.  Bismarck.

(Nr.  9280.)  Gesetz,  betreffend  die  Heranziehung  der  Fabriken  u.  s.  w.  mit  Präzipualleistungen
für  den  Wegebau  in  der  Provinz  Westfalen.  Vom  14.  Mai  1888.

Wir  Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie  für  den
Umfang  der  Provinz  Westfalen,  was  folgt:

K.  1.

Wird  ein  öffentlicher  Weg  in  Folge  der  Anlegung  von  Fabriken,  Bergwerken,
  Steinbrüchen,  Ziegeleien  oder  ähnlichen  Unternehmungen  vorübergehend,
oder  durch  deren  Betrieb  dauernd,  in  erheblichem  Maße  abgenutzt,  so  kann  auf
Antrag  derjenigen,  deren  Unterhaltungslast  durch  solche  Unternehmungen  vermehrt
wird,  dem  Unternehmer  nach  Verhältniß  dieser  Mehrbelastung,  wenn  und  insoweit
dieselbe  nicht  durch  die  Erhebung  von  Chausseegeld  gedeckt  wird,  ein  angemessener
Beitrag  zu  der  Unterhaltung  des  betreffenden  Weges  auferlegt  werden.

G.  2.
Der  Staat  und  die  Provinz  sind  zur  Stellung  derartiger  Anträge  (§.  1)
nicht  befugt.
S.  3.

Ueber  die  Anträge  entscheidet  in  Ermangelung  gütlicher  Vereinbarung  auf
Klage  der  Wegebaupflichtigen  bei  Gemeindewegen  in  Landkreisen,  sofern  es  sich
        <pb n="145" />
        —  117  —
nicht  um  eine  Stadt  von  mehr  als  10000  Einwohnern  handelt,  der  Kreis—
ausschuß,  im  Uebrigen  der  Bezirksausschuß.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  14.  Mai  1888.
(L.  S.)  Friedrich.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  v.  Maybach.  Frhr.  v.  Lucius.
v.  Friedberg.  v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.
Bronsart  v.  Schellendorff.  Gr.  v.  Bismarck.

 

 

(Nr.  9281.)  Gesetz,  betreffend  die  Ausübung  des  dem  Staate  zustehenden  Stimmrechts  bei
dem  Antrage  wegen  Aufnahme  einer  weiteren  Prioritätsanleihe  der  West.
holsteinischen  Eisenbahngesellschaft.  Vom  23.  Mai  1888.

Wir  Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r#cP

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Die  Staatsregierung  wird  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1875
(Gesetz  Samml.  S.  513)  ermächtigt,  in  der  Generalversammlung  der  Aktionäre
der  Westholsteinischen  Eisenbahngesellschaft  das  dem  Staate  in  Folge  seines  betreffenden
  Aktienbesitzes  zustehende  Stimmrecht  für  den  Antrag  auf  Aufnahme
einer  zweiten  Prioritätsanleihe  im  Betrage  von  150  000  Mark  auszuüben  und
demnächst  im  Falle  des  eintretenden  Bedürfnisses  auch  für  die  Erhöhung  dieser
Anleihe  bis  zum  Gesammtbetrage  von  300  000  Mark  zu  stimmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  23.  Mai  1888.

(L.  S.)  Friedrich.
v.  Puttkamer.  v.  Maybach.  Frhr.  v.  Lucius.  v.  Friedberg.  v.  Boetticher.
v.  Goßler.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Bismarck.

 

(Xr.  9280—9282.)  25“
        <pb n="146" />
        —  118  —

(Nr.  9282.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen-Weimar,  Schwarzburg-Rudolstadt,
Reuß  älterer  Linie  und  Reuß  jüngerer  Linie  wegen  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Triptis  nach  Blankenstein.  Vom  30.  November  1887.

S.#  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  Seine  Königliche
Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar,  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu
Schwarzburg-Rudolstadt,  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  Reuß  älterer  Linie  und
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  Reuß  jüngerer  Linie  haben  zum  Zwecke  einer
Vereinbarung  über  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Triptis  nach  Blankenstein
zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Dr.  Paul  Micke;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar:
Höchstihren  Regierungsrath  Dr.  Carl  Slevogt)
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schwarzburg-Rudolstadt:
Höchstihren  Staatsrath  Ferdinand  Hauthal;
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  Reuß  älterer  Linie:
Höchstihren  Geheimen  Regierungsratt  Bruno  von  Geldern-Crispendorf;

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  Reuß  jüngerer  Linie:
Höchstihren  Staatsrath  Walther  Engelhardt,
welche,  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation,  nachstehenden
Staatsvertrag  abgeschlossen  haben:

Artikel  I.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  beabsichtigt,  eine  Eisenbahn  von
Triptis  oder  einem  in  der  Nähe  belegenen  Punkte  der  Linie  Leipzig—Gera—
Probstzella  nach  Blankenstein  für  eigene  Rechnung  auszuführen,  sobald  sie  die
gesetzliche  Ermächtigung  hierzu  erhalten  haben  wird.

Die  Großherzoglich  Sächsische,  die  Fürstlich  Reuß-Plauische  Regierung
älterer  Linie  und  die  Fürstlich  Reuß-Plauische  Regierung  jüngerer  Linie  gestatten
  der  Königlich  Preußischen  Regierung  den  Bau  und  Betrieb  dieser  Bahn
innerhalb  ihrer  Staatsgebiete.

Artikel  II.

Die  Feststellung  der  gesammten  Bauentwürfe  für  die  den  Gegenstand
dieses  Vertrages  bildende  Eisenbahn  soll  ebenso,  wie  die  Prüfung  der  anzuwendenden
  Fahrzeuge,  einschließlich  der  Dampfwagen,  lediglich  der  Königlich
        <pb n="147" />
        —  119  —

Preußischen  Regierung  zustehen,  welche  indeß  sowohl  bezüglich  der  Führung  der
Bahn,  wie  bezüglich  der  Anlage  der  Stationen  in  den  einzelnen  Staatsgebieten
etwaige  besondere  Wünsche  der  betreffenden  Regierungen  thunlichst  berücksichtigen
wird.  Jedoch  bleibt  die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Genehmigung  der  Bauentwürfe,
  soweit  diese  die  Herstellung  von  Wegeübergängen,  Brücken,  Durchlässen,
Flußkorrekturen,  Vorfluthanlagen  und  Parallelwegen  betreffen,  nebst  der  baupolizeilichen
  Prüfung  der  Bahnhofsanlagen  jeder  Regierung  innerhalb  ihres
Gebietes  vorbehalten.

Sollte  demnächst  nach  Fertigstellung  der  Bahn  in  Folge  eintretenden  Bedürfnisses
  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,  Staats=  oder  Vizinalstraßen,  welche
die  geplante  Eisenbahn  kreuzen,  von  den  einzelnen  Landesregierungen  angeordnet
oder  genehmigt  werden,  so  wird  zwar  Preußischerseits  gegen  die  Ausführung
derartiger  Anlagen  keine  Einsprache  erhoben  werden,  die  betreffenden  Landesregierungen
  verpflichten  sich  aber,  dafür  einzutreten,  daß  durch  die  neue  Anlage
weder  der  Betrieb  der  Eisenbahn  gestört  wird,  noch  auch  daraus  der  Eisenbahnverwaltung
  ein  Kostenaufwand  erwächst.

Artikel  III.

Die  Spurweite  der  Geleise  soll  1/435  Meter  im  Lichten  der  Schienen
betragen.  Die  Königlich  Preußische  Regierung  ist  berechtigt,  die  im  Artikel  1
benannte  Bahn  nach  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  Deutsche  Eisenbahnen
  untergeordneter  Bedeutung  vom  12.  Juni  1878  herzustellen  und  demnächst
zu  betreiben.

Artikel  IV.

Die  Großherzoglich  Sächsische,  die  Fürstlich  Reuß-  Mlauische  Regierung
älterer  Linie  und  die  Fürstlich  Reuß-Plauische  Regierung  jüngerer  Linie  werden
für  den  Fall  der  Ausführung  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildenden

Bahn  —  in  Anerkennung  der  für  die  betreffenden  Theile  ihres  Staatsgebietes
hiermit  verknüpften  Vortheile  —:

1)  den  zum  Bau  der  Bahnanlagen  erforderlichen  Grund  und  Boden
innerhalb  ihres  Landesgebietes  der  Königlich  Preußischen  Regierung
unentgeltlich  zur  Verfügung  stellen;

2)  die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  öffentlichen  Wege  unentgeltlich
  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des  Bestehens
und  Betriebes  der  Bahn  gestatten.

Artikel  V.

Die  im  Artikel  IV  wegen  Hergabe  des  Grund  und  Bodens  übernommene
Verpflichtung  erstreckt  sich  auf  das  gesammte,  zur  Herstellung  der  Bahn,  einschließlich
  der  Bahnhöfe  und  aller  sonstigen  Anlagen,  sowie  auf  das  für  Seitenentnahmen,
  Parallelwege,  Sicherheitsstreifen,  Gewinnung  von  Baumaterialien,
Lagerplätze,  Korrektionen  von  Wegen  oder  Wasserläufen  u.  s.  w.  nach  den

(Tr.  9282.)
        <pb n="148" />
        —  120  —

genehmigten  Bauplänen  oder  nach  den  Bestimmungen  der  Landespolizeibehörden
erforderliche  oder  zum  Schutze  der  benachbarten  Grundstücke,  zur  Verhütung  von
Feuersgefahr  u.  s.  w.  für  nothwendig  erachtete,  der  Enteignung  unterworfene
Grundeigenthum  mit  Einschluß  von  Rechten  und  Gerechtigkeiten.  Die  Ueberweisung
  des  Grundeigenthums  nebst  Rechten  und  Gerechtigkeiten  soll  dergestalt
unentgeltlich  erfolgen  ,  daß  von  der  bauenden  Eisenbahnverwaltung  auch  Kulturund
  I  ädigung  nicht  zu  tragen  und  die  für  den  Bau  der  Bahn
erforderlichen  Grundstücke  frei  von  Mandrechten,  sowie  frei  von  allen  dinglichen
Lasten  und  Abgaben,  die  dauernd  erforderlichen  in  das  Eigenthum,  die  vorübergehend
  erforderlichen  für  die  Dauer  des  Bedürfnisses  in  die  Benutzung  des
Preußischen  Staates  übergehen.  Letzterem  sollen  vielmehr  nur  die  Kosten  der
Vermessung  und  Versteinung  des  überwiesenen  Terrains  zur  Last  fallen.

Die  bauleitende  Eisenbahnverwaltung  wird  nach  Genehmigung  des  Bauplanes
  und  der  bei  der  Bauausführung  etwa  erforderlich  werdenden  Ergänzungen
für  jede  Feldmark  einen  Planauszug  vorlegen,  welcher  die  zu  überweisenden
Grundstücke  nach  ihrer  katastermäßigen  oder  sonst  üblichen  Bezeichnung  und
Größe,  deren  Eigenthümer  nach  Namen  und  Wohnort,  ferner  die  landespolizeilich
angeordneten  Anlagen,  sowie  wo  nur  eine  Belastung  von  Grundeigenthum  in
Frage  steht,  die  Art  und  den  Umfang  dieser  Belastung  zu  enthalten  hat.

Binnen  drei  Monaten  nach  Boulage  dieses  Auszuges  ist  die  Eisenbahnverwaltung
  in  den  Besitz  der  erforderlichen  Grundstücke  zu  setzen.  Ist  innerhalb
dieser  Frist  die  Ueberweisung  nicht  erfolgt,  so  steht  der  Eisenbahnverwaltung  die
Befugniß  zu,  ohne  Weiteres  die  gesetzliche  Enteignung  zu  beantragen,  zu  welchem
Zweck  jede  der  betheiligten  Regierungen  der  Königlich  Preußischen  Regierung,  soweit
  erforderlich,  für  ihr  Gebiet  das  Enteignungsrecht  rechtzeitig  ertheilen  wird.
Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  dabei  die  Interessen  der  betheiligten
Landesregierungen  thunlichst  wahrnehmen  )  insbesondere  Vergleiche  nicht  ohne  deren
Zustimmung  abschließen.  Der  im  Enteignungswege  für  den  Grunderwerb  u.  s.  w.
erwachsende  Aufwand  einschließlich  der  Kosten  des  Verfahrens  ist  der  Eisenbahnverwaltung
  alsdann  zu  ersetzen.

Den  betheiligten  Regierungen  bleibt  freigestellt,  wegen  Uebertragung  dieser
Verpflichtungen  auf  die  von  der  Bahnlinie  berührten  Gemeinden  u.  s.  w.  mit
letzteren  sich  zu  verständigen;  sie  bleiben  indeß  auch  für  den  Fall  einer  derartigen
Uebertragung  für  die  Erfüllung  der  Verpflichtungen  ihrerseits  der  Königlich
Praußischen  Regierung  verhaftet.

Die  Hohen  vertragschließenden  Regierungen  sind  darin  einig,  daß  die  Herstellung,
  Unterhaltung  und  Beleuchtung  der  Zufuhrwege  zu  den  Bahnhöfen,  soweit
  diese  Wege  außerhalb  der  Bahnhöfe  liegen,  nicht  Sache  der  Eisenbahnverwaltung
  ist.

Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  sich  demnächst  zu  einer  Erweiterung
  der  ursprünglichen  Bahnanlagen  durch  Herstellung  von  Anschlußgeleisen,
Stationen  oder  zu  ähnlichen  Einrichtungen  entschließen,  so  werden  die  betheiligten
Regierungen  zwecks  Erwerbung  des  zur  Ausführung  dieser  Anlagen  erforderlichen
        <pb n="149" />
        —  121  —

Grund  und  Bodens,  auf  welche  sich  die  Verpflichtung  im  Artikel  IV  des  Vertrages
  nicht  bezieht,  für  ihr  Gebiet  das  Enteignungsrecht  ertheilen,  insoweit  dasselbe
nicht  bereits  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  von  selbst  Anwendung  findet,  und
für  die  Ermittelung  und  Feststellung  der  Entschädigungen  keine  ungünstigeren  Bestimmungen
  in  Anwendung  bringen  lassen,  als  diejenigen,  welche  bei  den  Enteignungen
  zu  Eisenbahnanlagen  in  den  betreffenden  Gebieten  zur  Zeit  Geltung
haben.  Für  die  Verhandlungen,  welche  zur  Uebertragung  des  Eigenthums  auf
den  Preußischen  Staat  in  den  bezeichneten  Fällen  erforderlich  sind,  namentlich
auch  für  die  Auflassung  in  den  Grundbüchern,  sind  nur  die  Auslagen  der  Gerichte
  zu  erstatten,  und  tritt  im  Uebrigen  Freiheit  von  Stempel=  und  Gerichtsgebühren
  ein.
Artikel  VI.

Die  Feststellung  der  Tarife,  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung  der
Fahrpläne  erfolgt  —  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Reichs  —  durch  die
Königlich  Preußische  Regierung  unter  thunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche
der  betheiligten  Regierungen.  Es  sollen  übrigens  in  den  Tarifen  für  die  Strecke
in  den  fremden  Staatsgebieten  keine  höheren  Einheitssätze  in  Anwendung  kommen,
als  für  die  Strecke  auf  Königlich  Preußischem  Staatsgebiete.

Artikel  VII.

Die  Landeshoheit  bleibt  in  Ansehung  der  in  die  einzelnen  Staatsgebiete
entfallenden  Bahnstrecke  den  betreffenden  Landesregierungen  vorbehalten.  Auch
sollen  die  an  der  Bahnstrecke  in  den  einzelnen  Staatsgebieten  zu  errichtenden
Hoheitszeichen  nur  die  der  betreffenden  Landesregierung  sein.

Den  betheiligten  Regierungen  bleibt  vorbehalten,  zur  Handhabung  des
ihnen  über  die  in  ihrem  Gebiete  belegene  Bahnstrecke  zustehenden  Hoheitsrechts
einen  beständigen  Kommissarius  zu  bestellen,  welcher  die  Beziehungen  zur  Königlich
Preußischen  Eisenbahnverwaltung  in  allen  denjenigen  Fällen  zu  vertreten  hat,
welche  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  und  polizeilichen  Einschreiten  der  Behörden
geeignet  sind.

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  erfolgt  durch  die  Königlich  Preußischen
Eisenbahnbehörden  und  Beamten,  welche  auf  Vorschlag  der  Königlich  Preußischen
Betriebsverwaltung  von  den  zuständigen  Behörden  des  betreffenden  Staates  in
Pflicht  zu  nehmen  sind.  Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei
liegt  hinsichtlich  der  in  die  einzelnen  Staatsgebiete  entfallenden  Bahnstrecken  den
betreffenden  Organen  der  Landesregierung  ob.  Dieselben  werden  den  Bahnpolizeibeamten
  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten.

Artikel  VIII.

Preußische  Staatsangehörige,  welche  in  den  einzelnen  fremden  Gebieten
stationirt  sind,  erleiden  dadurch  keine  Aenderung  ihres  Staatsangehörigkeitsverhältnisses.


(Nr.  9282.)
        <pb n="150" />
        —  122  —

Die  Beamten  der  Bahn  sind  ohne  Unterschied  des  Orts  der  Anstellung
rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren  Dienstvorgesetzten  beziehungsweise  den  Aufsichtsorganen
  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,  im  Uebrigen  aber  den
Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,
unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen
  Unterbeamten  innerhalb  der  einzelnen  Staatsgebiete  soll  auf  Angehörige
der  letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,  falls  geeignete  Militäranwärter,
  unter  welchen  die  betreffenden  Staatsangehörigen  gleichfalls  den  Vorzug
haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu  ermitteln  sind.

Artikel  IX.

Entschädigungsansprüche,  welche  aus  Anlaß  des  Baues  oder  Betriebes  der
in  den  einzelnen  Gebieten  belegenen  Bahnstrecken  gegen  die  Eisenbahnverwaltung
geltend  gemacht  werden  möchten,  sollen  von  den  betreffenden  Landesgerichten
und  —  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Platz  greifen  —  auch  nach  den  betreffenden
Landesgesetzen  beurtheilt  werden.

Artikel  X.

Die  Großherzoglich  Sächsische,  die  Fürstlich  Reuß-  Plauische  Regierung
älterer  Linie  und  die  Fürstlich  Reuß-Plauische  Regierung  jüngerer  Linie  werden,
so  lange  die  Bahn  im  Eigenthum  oder  Betrieb  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  sich  befindet,  von  derselben  und  dem  zugehörigen  Grund  und  Boden  keinerlei
Staatsabgaben  erheben,  noch  auch  eine  Besteuerung  derselben  zu  Gunsten  der
Gemeinden  und  sonstigen  korporativen  Verbände  zulassen.

Artikel  XI.
Für  die  Einziehung  von  Stationen,  sowie  für  die  Einstellung  des  Betriebes
auf  der  ganzen  Bahn  oder  eines  Theiles  derselben  ist  die  Zustimmung  der  betheiligten
  Regierungen  erforderlich.

Artikel  XII.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  in  die  einzelnen  Staatsgebiete  entfallenden
Bahnstrecken  werden  die  betheiligten  Staatsregierungen,  so  lange  die  Bahn  im
Eigenthum  oder  Betriebe  des  Preußischen  Staates  sich  befindet,  nicht  in  Anspruch
nehmen.  Sollte  dagegen  später  Eigenthum  und  Betrieb  an  einen  Privatunternehmer
  abgetreten  werden,  wozu  die  Genehmigung  der  betheiligten  Regierungen
erforderlich  sein  würde,  so  bleibt  den  vertragschließenden  Staatsregierungen,  einer
jeden  für  sich,  das  Recht  vorbehalten,  die  in  ihren  Gebieten  belegenen  Bahnstrecken
  nach  Maßgabe  des  Preußischen  Eisenbahngesetzes  vom  3.  November  1838
anzukaufen.  Durch  eine  etwaige  derartige  Erwerbung  des  Eigenthums  seitens
der  betreffenden  Landesregierungen  soll  indeß  die  Einheitlichkeit  des  Unternehmens
nicht  beeinträchtigt  werden;  dieselben  verpflichten  sich  vielmehr,  auch  in  diesem
        <pb n="151" />
        —  123  —

Falle  den  Betrieb  und  die  Verwaltung  der  auf  ihren  Gebieten  belegenen  Theile
der  Bahn  demjenigen  Betriebsunternehmer  zu  übertragen,  welcher  den  Betrieb
und  die  Verwaltung  der  auf  Preußischem  Gebiete  belegenen  Strecke  der  Bahn
führen  wird.

Artikel  XII.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen.

Artikel  XIV.

Sollte  bei  der  ausführlichen  Bearbeitung  des  Bauentwurfs  die  Linie  auch
durch  Gebietstheile  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt  geführt  werden,
so  erklärt  sich  die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  Regierung  bereit,  Bau
und  Betrieb  der  Bahn  unter  den  vorstehenden  Bedingungen  auch  innerhalb  ihres
Gebietes  zu  gestatten,  ohne  indeß  wegen  Ueberweisung  des  in  diesem  Falle  innerhalb
  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt  erforderlich  werdenden  Grund
und  Bodens  eine  andere  Verpflichtung  als  die  unentgeltliche  Einräumung  des
Rechts  auf  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  öffentlichen  Wege  (Artikel  IV.
Nr.  2)  zu  übernehmen.

Die  Hohen  vertragschließenden  Theile  werden  wegen  Beschaffung  des  in
diesem  Falle  innerhalb  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Gebietes  erforderlich  werdenden
Grund  und  Bodens  Vereinbarungen  unter  den  betheiligten  Interessenten  herbeiführen.


Artikel  XV.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  allerseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung
vorgelegt  werden.  Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  soll  baldthunlichst
in  Berlin  erfolgen.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  30.  November  1887.

Dr.  Micke.  Dr.  Slevogt.  Hauthal.  v.  Geldern-Crispendorf.
(L.  S.)  (IL.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)

Engelhardt.
(.  S.)

Ges.  Samml.  1888.  (r.  9282.)  26
        <pb n="152" />
        —  124  —

Schlußprotokoll

zum

Staatsvertrage  zwischen  Preußen,  Sachsen-Weimar,  Schwarzburg-Rudolstadt,

  Reuß  aͤlterer  Linie  und  Reuß  juͤngerer  Linie  wegen
Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Triptis  nach  Blankenstein.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  waren  heute  zusammengetreten,  um  zum
Abschlusse  und  zur  Vollziehung  des  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Triptis
nach  Blankenstein  vereinbarten  Staatsvertrages  zu  schreiten.

Hierbei  sind  in  das  gegenwärtige  Schlußprotokoll  nachstehende  Erklärungen
aufgenommen  worden,  welche  mit  der  Ratifikation  des  Vertrages  als  mitgenehmigt
gelten  und  mit  den  Vereinbarungen  des  Vertrages  selbst  gleichverbindliche  Kraft
haben  sollen:

Zu  Artikel  II.

Die  Linie  des  allgemeinen  Bauentwurfs  soll  bei  der  ausführlichen  Bearbeitung
  desselben  in  der  Hauptsache  und  insbesondere  hinsichtlich  der  in  Aussicht
genommenen  Stationen  beibehalten  werden.  Die  bei  Remptendorf  und  Lemnitzbammer
  vorgesehenen  Haltestellen  sollen  zugleich  Einrichtungen  für  Holzverladungen
erhalten.

Zu  Artikel  V.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  erklärt  sich  bereit,  auf  Verlangen  der
Fürstlich  Reuß-Plauischen  Regierung  älterer  Linie  dieser  oder  den  betheiligten,
von  ihr  zu  bezeichnenden  Gemeinden  die  Ausübung  des  ihr  für  den  Bau  der
Bahn  innerhalb  des  Fürstlichen  Gebiets  zu  verleihenden  Enteignungsrechts  durch
Vollmacht  zu  übertragen.  Die  Fürstliche  Regierung  wird  dafür  sorgen,  daß  hierdurch
  die  Ueberweisung  des  Grund  und  Bodens  nicht  verzögert  wird.

Zu  Artikel  VI.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  erklärt  sich  bereit,  die  Fahrpläne  für
die  den  Gegenstand  des  Vertrages  bildende  Bahn  vor  ihrer  Einführung  den  betheiligten
  Landesregierungen  mitzutheilen,  um  denselben  Gelegenheit  zur  Geltendmachung
  ihrer  Wünsche  zu  geben.

Die  mit  dem  vereinbarten  Entwurfe  übereinstimmend  befundenen  Ausfertigungen
  des  Vertrages  sind  hierauf  von  den  Bevollmächtigten  unterzeichnet  und
untersiegelt  worden,  und  es  haben  der  Bevollmächtigte  der  Königlich  Preußischen,
der  Großherzoglich  Sachsen-Weimarischen,  der  Fürstlich  Schwarzburg-Rudol-
        <pb n="153" />
        —  125  —

städtischen,  der  Fürstlich  Reuß-Plauischen  Regierung  älterer  Linie  und  der
Fürstlich  Reuß-Plauischen  Regierung  jüngerer  Linie  je  eine  Ausfertigung  des
Vertrages  und  des  Schlußprotokolles  entgegengenommen.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  30.  November  1887.

Dr.  Micke.  Dr.  Slevogt.  Hauthal.  v.  Geldern-Crispendorf.
Engelhardt.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

(Nr.  9283.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen-Meiningen,  Schwarzburg=  Sondershausen
  und  Schwarzburg.  Rudolstadt,  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Arnstadt  nach  Saalfeld.  Vom  6.  Januar  1888.

S.  #  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  Seine  Hoheit  der
Herzog  von  Sachsen-Meiningen,  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schwarzburg-Sondershausen
  und  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schwarzburg-Rudolstadt
haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  über  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Arnstadt  nach  Saalfeld  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Dr.  Paul  Micke;
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen:
Höchstihren  Geheimen  Staatsrath  Dr.  Friedrich  Heim;
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schwarzburg-Sondershausen:
Höchstihren  Regierungsrath  Justus  Budde;
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schwarzburg-Rudolstadt:
Höchstihren  Regierungsrath  Wilhelm  Mohr,
welche,  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation,  nachstehenden
Staatsvertrag  abgeschlossen  haben.

Artikel  l.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  beabsichtigt,  eine  Eisenbahn  von  Arnstadt
  oder  einem  in  der  Nähe  belegenen  Punkte  der  Linie  Neudietendorf—Ritschen-(Xr.
  9282—9283,  *
        <pb n="154" />
        —  126  —

hausen  nach  Saalfeld  oder  einem  in  der  Nähe  belegenen  Punkte  der  Bahn
Leipzig—Gera—  Probstzella  für  eigene  Rechnung  auszuführen,  sobald  sie  die  gesetzliche
  Ermächtigung  hierzu  erhalten  haben  wird.

Die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche,  die  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausensche
  und  die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  Regierung  gestatten  der
Königlich  Preußischen  Regierung  den  Bau  und  Betrieb  dieser  Bahn  innerhalb
ihrer  Staatsgebiete  und  werden  derselben  das  Enteignungsrecht  ertheilen.

Artikel  I.

Die  Feststellung  der  gesammten  Bauentwürfe  für  die  den  Gegenstand  dieses
Vertrages  bildende  Eisenbahn  soll  ebenso  wie  die  Prüfung  der  anzuwendenden
Fahrzeuge,  einschließlich  der  Dampfwagen,  lediglich  der  Kongich  Preußischen
Regierung  zustehen,  welche  indeß  sowohl  bezüglich  der  Führung  der  Bahn,  wie
bezüglich  der  Anlegung  von  Stationen  in  den  einzelnen  Staatsgebieten  etwaige
besondere  Wünsche  der  betreffenden  Regierungen  thunlichst  berücksichtigen  wird.
Jedoch  bleibt  die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Genehmigung  der  Bauentwürfe,
soweit  diese  die  Herstellung  von  Wegeübergängen,  Brücken,  Durchlässen,  Flußkorrekturen,
  Vorfluthanlagen  und  Parallelwegen  betreffen,  nebst  der  baupolizeilichen
Prüfung  der  Bahnhofsanlagen  jeder  Regierung  innerhalb  ihres  Gebietes  vorbehalten.


Sollte  demnächst  nach  Fertigstellung  der  Bahn  in  Folge  eintretenden  Bedürfnisses
  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,  Staats=  oder  Vizinalstraßen,  welche
die  geplante  Eisenbahn  kreuzen,  von  den  einzelnen  Landesregierungen  angeordnet
oder  genehmigt  werden,  so  wird  zwar  Preußischerseits  gegen  die  Ausführung  derartiger
  Anlagen  keine  Einsprache  erhoben  werden,  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche,
  die  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausensche  und  die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische
  Regierung  verpflichten  sich  aber,  dafür  einzutreten,  daß  durch
die  neue  Anlage  weder  der  Betrieb  der  Eisenbahn  gestört  wird,  noch  auch  daraus
der  Eisenbahnverwaltung  ein  anderer  Kostenaufwand  erwächst,  als  der  für  die
Bewachung  der  neuen  Uebergänge.

Artikel  II.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  freigestellt,  dem  Bahnkörper
und  den  Kunstbauten  gleich  die  für  zwei  Geleise  erforderlichen  Abmessungen  geben
und  zur  Ausführung  des  zweiten  Geleises  nach  eigenem  Ermessen  schreiten  zu  lassen.

Die  Spurweite  der  Geleise  soll  1/135  Meter  im  Lichten  der  Schienen  betragen,
  auch  die  Ausführung  der  Bahn  und  des  gesammten  Betriebsmaterials
in  Gemäßheit  der  auf  Grund  des  Artikels  42  der  Rechsoerfafsung  im  Bundesrathe
  beschlossenen  oder  noch  zu  beschließenden  Normen  für  die  Konstruktion  und
die  Ausrüstung  der  Eisenbahnen  Deutschlands  für  den  durchgehenden  Verkehr  derartig
  eingerichtet  werden,  daß  die  Transportmittel  auf  die  angrenzenden  Bahnen
ungehindert  übergehen  können.
        <pb n="155" />
        —  127  —

Artikel  IV.

Die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche,  die  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausensche
  und  die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  Regierung  erklären  sich
für  den  Fall  der  Ausführung  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildenden
Bahn  —  in  Anerkennung  der  für  die  betreffenden  Theile  ihres  Staatsgebietes
hiermit  verknüpften  Vortheile  —  bereit,  die  Kosten  des  Grunderwerbs,  und  zwar
eine  jede  für  die  in  ihr  Gebiet  fallende  Strecke  insoweit  zu  übernehmen,  als  diese
Kosten  den  auf  diese  Strecke  nach  Verhältniß  der  Länge  derselben  zu  der  Länge
der  ganzen  Bahn  entfallenden  Antheil  von  700  000  Mark,  in  Worten:  „Siebenhunderttausend
  Mark“,  übersteigen,  welch  letzteren  Betrag  bie  Königlich  Preußische
Regierung  zu  den  Gesammtkosten  des  Grunderwerbs  zuschießt.

Artikel  V.

Als  Kosten  des  Grunderwerbs  sind  anzusehen  alle  Aufwendungen  für  den
Erwerb  des  zur  Herstellung  der  Bahn  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung  (Artifel  III)
und  der  bei  der  Bauausführung  etwa  erforderlich  werdenden  Ergänzungen,  einschließlich
  der  Bahnhöfe  und  aller  sonstigen  Anlagen,  sowie  des  für  Seitenentnahmen,
  Parallelwege,  Sicherheitsstreifen,  Gewinnung  von  Baumaterialien,
Lagerplätze,  Korrektionen  von  Wegen  oder  Wasserläufen  u.  s.  w.  nach  den  genehmigten
  Bauplänen  oder  nach  den  Bestimmungen  der  Landespolizeibehörden
erforderlichen  oder  zum  Schutze  der  benachbarten  Grundstücke,  zur  Verhütung  von
Feuersgefahr  u.  s.  w.  für  nothwendig  erachteten,  der  Enteignung  unterworfenen
Grundeigenthums  mit  Einschluß  von  Rechten  und  Gerechtigkeiten.  Insbesondere
sind  zu  den  Grunderwerbökosten  auch  diejenigen  Aufwendungen  zu  rechnen,  welche
als  Kultur=  und  I  ungen  und  zu  dem  Zweck  zu  zahlen  sind,
um  die  für  den  Vau  der  Bahn  erforderlichen  Grundstücke  frei  von  Pfandrechten,
sowie  frei  von  allen  dinglichen  Lasten  und  Abgaben  zu  erwerben.  Ausgeschlossen
von  der  Anrechnung  auf  die  Grunderwerbskosten  sollen  nur  sein  die  Kosten  der
Vermessung  und  Versteinung  des  zu  erwerbenden  Terrains.

Der  für  den  Grunderwerb  hiernach  erwachsene  Aufwand,  einschließlich  der
etwaigen  Kosten  des  Enteignungs=  oder  gerichtlichen  Verfahrens,  sind  der  Königlich
Preußischen  Regierung  insoweit  zu  erstatten,  als  dieselben  den  Betrag  von
700  000  Mark  übersteigen.  Die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche,  die  Furstlich
Schwarzburg-Sondershausensche  und  die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische
Regierung  werden  ihre  Geldleistung  in  Raten  durch  Ueberweisung  des  ihrem
Antheil  an  den  Grunderwerbskosten  entsprechenden  Theiles  an  diejenige  Behörde
abführen,  welche  seitens  der  Königlich  Preußischen  Regierung  mit  der  Leitung
des  Baues  der  Bahn  betraut  werden  wird.  Oie  bauleitende  Behörde  soll  berechtigt
  sein,  Ratenzahlungen  so  oft  zu  beanspruchen,  als  die  ihrerseits  gemachten
Vorschußzahlungen  den  Betrag  von  10  000  Mark  erreicht  haben.  Nach  beendeter
Schlußvermessung  ist  von  der  bauleitenden  Behörde  die  Abrechnung  aufzustellen
und  den  betheiligten  Regierungen  zur  Anerkennung  vorzulegen,  welche  bezüglich
der  Höhe  der  auf  Grund  gütlicher  Vereinbarung  oder  im  Enteignungswege  ge-(Nr.

  9283.)
        <pb n="156" />
        —  128  —

zahlten  Entschädigungsbeträge  nur  ein  rechnerisches  Prüfungs-,  nicht  aber  ein
materielles  Einspruchsrecht  gegen  die  Nothwendigkeit  und  Angemessenheit  derselben
in  Anspruch  nehmen.

Die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche,  die  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausensche
  und  die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  Regierung  behalten  sich
vor,  wegen  der  Uebertragung  dieser  Verpflichtungen  auf  die  von  der  Bahnlinie
berührten  Gemeinden  u.  s.  w.  mit  letzteren  sich  zu  verständigen;  die  Herzoglich
Sachsen-Meiningensche,  die  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausensche  und  die
Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  Regierung  bleiben  indeß  auch  für  den  Fall
einer  derartigen  Uebertragung  für  die  Erfüllung  der  Verpflichtungen  ihrerseits  der
Königlich  Preußischen  Regierung  verhaftet.

Artikel  VI.

Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  sich  nach  beendeter  Bauausführung
  zu  einer  Erweiterung  der  ursprünglichen  Bahnanlagen  durch  Herstellung
von  Anschlußgeleisen  und  Stationen  oder  zu  ähnlichen  Einrichtungen  entschließen,
so  werden  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche,  die  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausensche
  und  die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  Regierung  auch
zur  Erwerbung  des  zur  Ausführung  dieser  Anlagen  erforderlichen  Grund  und
Bodens,  auf  welche  sich  die  Verpflichtung  im  Artikel  IV  des  Vertrages  nicht
bezieht,  für  ihr  Gebiet  das  Enteignungsrecht  ertheilen,  insoweit  dasselbe  nicht  bereits
nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  von  selbst  Anwendung  findet,  und  für  die
Ermittelung  und  Feststellung  der  Entschädigungen  keine  ungünstigeren  Bestimmungen
  in  Anwendung  bringen  lassen,  als  diejenigen)  welche  bei  den  Enteignungen
  zu  Eisenbahnanlagen  in  den  betreffenden  Landesgebieten  zur  Zeit
Geltung  haben.

Für  die  Verhandlungen,  welche  zur  Uebertragung  des  Eigenthums  oder
zur  Ueberlassung  zur  vorübergehenden  Benutzung  an  den  Preußischen  Staat  in
den  in  diesem  Artikel  und  im  Artikel  V  bezeichneten  Fällen  erforderlich  sind,
namentlich  auch  für  die  Auflassung  in  den  Grundbüchern  tritt  Freiheit  von  Stempelund
  Gerichtsgebühren  ein.

Artikel  VII.

Die  Hohen  vertragschließenden  Regierungen  sind  darin  einig,  daß  die  Herstellung,
  Unterhaltung  und  Beleuchtung  der  Zufuhrwege  zu  den  Stationen,  soweit
  diese  Wege  außerhalb  der  Stationen  liegen,  nicht  Sache  der  Eisenbahnverwaltung
  ist.

Artikel  VIII.

Die  Feststellung  der  Tarife,  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung  der
Fahrpläne  erfolgt  —  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Reichs  —  durch  die  Königlich
Preußische  Regierung  unter  thunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche  der  betheiligten
  Regierungen.
        <pb n="157" />
        —  129  —

Artikel  IKX.

Die  Landeshoheit  bleibt  in  Ansehung  der  in  die  einzelnen  Staatsgebiete
entfallenden  Bahnstrecken  den  betreffenden  Landesregierungen  vorbehalten.  Auch
sollen  die  an  den  Bahnstrecken  in  den  einzelnen  Staatsgebieten  zu  errichtenden
Hoheitszeichen  nur  die  der  betreffenden  Landesregierung  sein.

Der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen,  der  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausenschen
  und  der  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,
  zur  Handhabung  des  ihr  über  die  in  ihrem  Gebiete  belegene  Bahnstrecke
zustehenden  Hoheitsrechts  einen  beständigen  Kommissarius  zu  bestellen,  welcher  die
Beziehungen  zur  Königlich  Preußischen  Eisenbahnverwaltung.  in  allen  denjenigen
Fällen  zu  vertreten  hat,  welche  nicht  zum  unmittelbaren  gerichtlichen  und  polizeilichen
  Einschreiten  der  Behörden  geeignet  sind.

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  erfolgt  durch  die  Königlich  Preußischen
Eisenbabnbebörden  und  Beamten,  welche  auf  Vorschlag  der  Königlich  Preußischen
Betriebsverwaltung  von  den  zuständigen  Behörden  der  betreffenden  Landesregierung
in  Pflicht  zu  nehmen  sind.  Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei
liegt  hinsichtlich  der  in  die  einzelnen  Staatsgebiete  entfallenden  Bahnstrecken  den
betreffenden  Organen  der  Landesregierungen  ob.  Dieselben  werden  den  Bahnpolizeibeamten
  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten.

Artikel  X.

Preußische  Staatsangehörige,  welche  in  den  einzelnen  Staatsgebieten
stationirt  sind,  erleiden  dadurch  keine  Aenderung  ihres  Staatsangehörigkeitsverhältnisses.


Die  Beamten  der  Bahn  sind  ohne  Unterschied  des  Orts  der  Anstellung
rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren  Dienstvorgesetzten  beziehungsweise  den
Aufsichtsorganen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,  im  Uebrigen  aber
den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,
unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen
  Unterbeamten  innerhalb  der  einzelnen  Staatsgebiete  soll  auf  Angehörige
der  letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,  falls  geeignete  Militäranwärter,
  unter  welchen  die  betreffenden  Staatsangehörigen  gleichfalls  den  Vorzug
haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu  ermitteln  sind.

Artikel  XI.

Entschädigungsansprüche,  welche  aus  Anlaß  des  Baues  oder  Betriebes  der
Bahn  gegen  die  Eisenbahnverwaltung  geltend  gemacht  werden  möchten,  sollen
von  den  betreffenden  Landesgerichten  und  —  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Platz
greifen  —  auch  nach  den  betreffenden  Landesgesetzen  beurtheilt  werden.

Nr.  9283.)
        <pb n="158" />
        —  130  —

Artikel  XII.

Die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche,  die  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausensche
  und  die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  Regierung  verpflichten
sich,  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  wegen  der  Eisenbahnunternehmung
und  wegen  des  dazu  gehörigen  Grund  und  Bodens  keinerlei  Staatsabgaben  zu
erheben,  noch  auch  eine  Besteuerung  derselben  zu  Gunsten  der  Gemeinden  und
sonstigen  korporativen  Verbände  zuzulassen.

Artikel  XIII.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  in  die  einzelnen  Staatsgebiete  entfallenden
Bahnstrecken  nehmen  die  betheiligten  Staatsregierungen,  so  lange  die  Bahn  im
Eigenthum  oder  Betriebe  des  Preußischen  Staates  sich  befindet,  nicht  in  Anspruch.
Sollte  dagegen  später  Eigenthum  und  Betrieb  an  einen  Privatunternehmer  abgetreten
  werden,  so  bleibt  den  einzelnen  Staatsregierungen  das  Recht  vorbehalten,
die  in  ihrem  Gebiete  belegene  Bahnstrecke  nach  Maßgabe  des  Preußischen  Eisenbahngesetzes
  vom  3.  November  1838  anzukaufen.  Durch  eine  etwaige  derartige
Erwerbung  des  Eigenthums  einzelner  Bahnstrecken  seitens  der  betreffenden  Landes.
regierung  soll  indeß  die  Einheitlichkeit  des  Unternehmens  nicht  beeinträchtigt  werden.
Die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche,  die  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausensche
  und  die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  Regierung  verpflichten
sich  demgemäß,  auch  in  diesem  Falle  den  Betrieb  und  die  Verwaltung  des  auf
ihrem  Gebiete  belegenen  Theiles  der  Bahn  demjenigen  Betriebsunternehmer  zu
übertragen,  welchem  Betrieb  und  Verwaltung  des  Bahnunternehmens  seitens  der
Königlich  Preußischen  Regierung  übertragen  wird.  "

Artikel  XIV.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  ohne  Weiteres  frei
stehen,  auch  die  aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das
Reich  mit  zu  übertragen.

Artikel  XV.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  allerseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung  vorgelegt
  werden.

Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  soll  in  Berlin  erfolgen.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  6.  Januar  1888.

Dr.  Micke.  Dr.  Heim.  Budde.  Mohr.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)  (I.  S.)
        <pb n="159" />
        —  131  —

Schlußprotokoll

zum

Staatsvertrage  zwischen  Preußen)  Sachsen-Meiningen,  Schwarzburg-Sondershausen
  und  Schwarzburg-Rudolstadt  wegen  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Arnstadt  nach  Saalfeld.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  waren  heute  zusammengetreten,  um  zum
Abschluß  und  zur  Vollziehung  des  vereinbarten  Staatsvertrages  wegen  Herstellung
einer  Eisenbahn  von  Arnstadt  nach  Saalfeld  zu  schreiten.  Hierbei  sind  in  das
gegenwärtige  Schlußprotokoll,  welches  durch  die  Ratifikation  des  Vertrages  als
mitgenehmigt  gelten  soll,  nachstehende  mit  den  Vereinbarungen  des  Vertrages
selbst  gleich  verbindliche  Erklärungen  aufgenommen  worden.

Zu  Artikel  II.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  bei  der  ausführlichen  Bearbeitung
des  Entwurfs  darauf  Bedacht  nehmen,  daß  bei  Wöhlsdorf  im  Herzogthum
Sachsen-Meiningen  auf  Wunsch  der  Herzoglichen  Regierung  ein  Haltepunkt  für
den  Personenverkehr,  und  bei  Niederwillingen  oder  zwischen  Niederwillingen  und
Roda  im  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen  eine  Haltestelle  für  Personenund
  Güterverkehr  angelegt  werde,  sofern  der  Ausführung  nicht  besondere  technische
Schwierigkeiten  entgegenstehen.

Zu  Artikel  IV  und  V.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  erklärt  sich  bereit,  bei  der  ausführlichen
Bearbeitung  und  Feststellung  der  Linie  thunlichst  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,
daß  durch  etwaige  Verschiebungen  derselben  gegen  den  bisher  nur  allgemein
bearbeiteten  Entwurf  der  Grunderwerb  nicht  vertheuert  werde.  Auch  wird  die
Königlich  Preußische  Regierung  es  sich  angelegen  sein  lassen,  bei  dem  Grunderwerbsgeschäft
  die  Interessen  der  drei  anderen  betheiligten  Regierungen  thunlichst
zu  wahren.  Jede  der  letzteren  ist  insbesondere  berechtigt,  sich  bei  den  Grunderwerbsverhandlungen
  durch  einen  Vertreter  zu  betheiligen,  welcher  von  der  bauleitenden
  Behörde  zu  den  Verhandlungen  einzuladen  ist.

Die  mit  dem  vereinbarten  Entwurfe  übereinstimmend  befundenen  vier  Ausfertigungen
  des  Vertrages  sind  hierauf  von  den  Bevollmächtigten  unterzeichnet
und  untersiegelt  worden,  und  es  haben  der  Königlich  Preuß  sche/  der  Herzoglich

Ges.  Samml.  1888.  (Nr.  9283.)
        <pb n="160" />
        —  132  —

Sachsen-Meiningensche,  der  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausensche  und  der
Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  Bevollmächtigte  je  eine  Ausfertigung  des
Vertrages  und  des  Schlußprotokolles  entgegengenommen.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  6.  Januar  1888.
Dr.  Micke.  Heim.  Budde.  Mohr.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  ber  Reichsdruckerei.
        <pb n="161" />
        —  133  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  17.  222

Inhalt:  Gesewb,  betreffend  die  Errichtung  eines  Amtsgerichtes  in  der  Stadt  Tirschtiegel,  S.  139.  —  Verordnung,
  betreffend  Abänderung  der  Verordnung  über  die  Einrichtung  und  Verwaltung  des  Landarmen=
  und  Korrigendenwesens  in  der  Provinz  Posen  vom  29.  Juli  1871,  S.  134.  —  Allerhöchster
Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung  des  zweiten  Nachtrags  zu  dem  Regulative,  betreffend  die  Verwaltung
der  provinzialständischen  Anstalten  und  Einrichtungen  für  Irre,  Taubstumme  und  Blinde,  sowie  zur
Unterstützung  angehender  Erzieherinnen  in  der  Provinz  Posen,  S.  135.  —  Verordnung  wegen
Bildung  zweier  Abtheilungen  des  Beczirksausschusses  für  den  Regierungsbezirk  Düsseldorf,  S.  136.  —
Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  136.

 

(Nr.  9284.)  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  eines  Amtsgerichtes  in  der  Stadt  Tirschtiegel.
Vom  24.  Mai  1888.

Wir  Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.
In  der  Stadt  Tirschtiegel  im  Kreise  Meseritz  wird  ein  Amtsgericht  errichtet.
Demselben  werden  zugelegt  aus  dem  Kreise  Meseritz:
1)  unter  Abtrennung  vom  Bezirke  des  Amtsgerichtes  zu  Meseritz:
die  Stadt  Tirschtiegel  und  der  bisher  zum  Amtsgerichte  zu  Meseritz
gehörige  Theil  des  Polizeidistriktes  Tirschtiegel,
aus  dem  Polizeidistrikte  Betsche  die  Güter  Krzyskowko  und  Lewitz
sowie  die  Gemeinden  Krzyskowko,  Lewitz,  Lewitz-Hauland,  Neuschilln
und  Punken,  ·
aus  dem  Polizeidistrikte  Brätz  das  Forsthaus  Kutschkau;
2)  unter  Abtrennung  vom  Bezirke  des  Amtsgerichtes  zu  Bentschen:
aus  dem  Polizeidistrikte  Tirschtiegel  die  Gemeinden  Amtskassner,
Deutschhöhe,  Lentschen,  Lubenhauland  mit  Lubenvorwerk,  Helowski
  und  Papiermühle,  sowie  Ziegelscheune  mit  Schwarzlug.
Cel.  Samml.  1888.  (Nr.  9284—9288.)  28

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Juni  1888.
        <pb n="162" />
        —  134  —

.  2.
Der  Tag  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  wird  durch  Königliche  Verordnung
  bestimmt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Charlottenburg,  den  24.  Mai  1888.
(L.  S.)  Friedrich.
v.  Puttkamer.  v.  Maybach.  Frhr.  v.  Lucius.  v.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff,
Gr.  v.  Bismarck.

(Nr.  9285.)  Verordnung,  betreffend  Abänderung  der  Verordnung  über  die  Einrichtung  und
Verwaltung  des  Landarmen-  und  Korrigendenwesens  in  der  Provinz  Posen
vom  29.  Juli  1871.  Vom  15.  Mai  18838.

Wir  Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen  über  die  Einrichtung  und  Verwaltung  des  Landarmen=  und  Korrigendenwesens
  in  der  Provinz  Posen,  auf  Grund  des  §F.  28  des  Gesetzes  vom  8.  März
1871,  betreffend  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz,
  nach  Anhörung  des  Provinziallandtages,  was  folgt:

Der  §.  3  der  Verordnung  über  die  Einrichtung  und  Verwaltung  des
Landarmen=  und  Korrigendemwesens  in  der  Provinz  Posen  vom  29.  Juli  1871
(GesetzSamml.  S.  329)  erhält  den  nachstehenden  Zusatz:

Die  Vertretung  des  Direktors  kann  in  einem  von  der  Direktion  näher
zu  bestimmenden  Umfange  auch  dem  Syndikus  der  provinzialständischen
Verwaltungskommission  übertragen  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  Mai  1888.

In  Vertretung  Seiner  Majestät  des  Königs:
(I.  S.)  Wilhelm,  Kronprinz.

v.  Puttkamer.  v.  Goßler.
        <pb n="163" />
        —  135  —

(Nr.  9286.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  15.  Mai  1888,  betreffend  die  Genehmigung  des  zweiten
Nachtrags  zu  dem  Regulative,  betreffend  die  Verwaltung  der  provinzialständischen
  Anstalten  und  Einrichtungen  für  Irre,  Taubstumme  und  Blinde,
sowie  zur  Unterstützung  angehender  Erzieherinnen  in  der  Provinz  Posen.

A##  den  Bericht  vom  3.  Mai  d.  J.  will  Ich,  dem  Antrage  des  Provinziallandtages
  der  Provinz  Posen  entsprechend,  den  anliegenden  zweiten  Nachtrag  zu
dem  mittelst  Erlasses  vom  16.  August  1871  genehmigten  Regulative,  betreffend
die  Verwaltung  der  provinzialständischen  Anstalten  und  Einrichtungen  für  Irre,
Taubstumme  und  Blinde,  sowie  zur  Unterstützung  angehender  Erzieherinnen  in
der  Provinz  Posen  (Gesetz=  Samml.  S.  385  ff.),  hiermit  genehmigen.
Berlin,  den  15.  Mai  1888.
In  Vertretung  Seiner  Majestät  des  Königs:
Wilhelm,  Kronprinz.
v.  Puttkamer.  v.  Goßler.

An  die  Minister  des  Innern  und  der  geistlichen,
Unterrichts--  und  Medizinal-Angelegenheiten.

Iweiter  Nachtrag

zu  dem

Regulative,  betreffend  die  Verwaltung  der  provinzialständischen  Anstalten
und  Einrichtungen  für  Irre,  Taubstumme  und  Blinde)  sowie  zur
Unterstützung  angehender  Erzieherinnen  in  der  Provinz  Posen.

Der  §.  2  erhält  als  neuen  (letzten)  Absatz  folgenden  Zusatz:

„Dem  Direktor  wird  ein  zum  Richteramte  befähigter  Beamter  als
Syndikus  beigegeben.  Derselbe  wird  von  der  Kommission  auf  Lebenszeit
gewählt;  die  Wahl  bedarf  der  Bestätigung  des  Oberpräsidenten.  Der
Syndikus  erhält  ein  durch  den  Etat  festzustellendes  Gehalt  und  ist
pensionsberechtigt  nach  Maßgabe  der  für  die  unmittelbaren  Staatsbeamten
  geltenden  Bestimmungen.“

Der  §.  5  litt.  c  erhält  als  neuen  letzten  Absatz  folgenden  Zusatz:

„Die  Vertretung  des  Direktors  oder  seines  Stellvertreters  kann
in  einem  von  der  Kommission  näher  zu  bestimmenden  Umfange  dem
Syndikus  übertragen  werden.“

 

(Nr.  9286—9287.
        <pb n="164" />
        —  136  —

(Nr.  9287.)  Verordnung  wegen  Bildung  zweier  Abtheilungen  des  Bezirksausschusses  für  den
Regierungsbezirk  Düsseldorf.  Vom  28.  Mai  1888.

Wir  Friedrich)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u

verordnen  auf  Grund  des  F.  29  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung
vom  30.  Juli  1883  (Gesetz  Samml.  S.  195)  was  folgt:

Es  werden  für  den  Bezirksausschuß  des  Regierungsbezirks  Düsseldorf  zwei
Abtheilungen  gebildet.

Zur  ersten  Abtheilung  gehören  die  Kreise  Düsseldorf  Stadt  und  Land,
Elberfeld  Stadt,  Barmen  Stadt,  Mettmann,  Lennep,  Remscheid  Stadt,  Solingen,
  Neuß  und  Grevenbroich,  zur  zweiten  Abtheilung  die  Kreise  Cleve,  Geldern,
Mörs,  Gladbach  Land,  München-Gladbach  Stadt,  Kempen,  Crefeld  Stadt  und
Land,  Rees,  Mülheim  a.  d.  Ruhr,  Ruhrort,  Duisburg  Stadt,  sowie  Essen
Stadt  und  Land.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  28.  Mai  1888.

(L.  S.)  Friedrich.

v.  Puttkamer.

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  6.  Februar  1888  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Nuthe-Schauverbandes  im
Betrage  von  700  000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  10  S.  85,)  ausgegeben  den
9.  März  1888)

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  19.  März  1888  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Düsseldorf  im  Betrage
  von  4000  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Düsseldorf  Nr.  16  S.  145,  ausgegeben  den  21.  April  1888.

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatdministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichödruckerei.
        <pb n="165" />
        —  137  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  18.

 

(Nr.  9288.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Artikels  73  der  Verfassungsurkunde  vom
31.  Jannar  1850.  Vom  27.  Mai  1888.

Wir  Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  Umfang  der
Monarchie,  was  folgt:
S.  1.
An  Stelle  des  Artikels  73  der  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850
tritt  folgende  Bestimmung:
Artikel  73.
Die  Legislaturperiode  des  Hauses  der  Abgeordneten  dauert  fünf
Jahre.
8.  2

Dieses  Gesetz  tritt  mit  Ablauf  der  gegenwärtigen  Legislaturperiode  des
Hauses  der  Abgeordneten  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Charlottenburg,  den  27.  Mai  1888.
(L.  S.)  Friedrich.
Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  v.  Maybach.  Frhr.  v.  Lucius.
v.  Friedberg.  v.  Boetticher.  v.  Goßler,  v.  Scholz.  Gr.  v.  Bismarck.

—□-□.□.  -  —.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Ges.  Samml.  1888.  (Nr.  9288)  29

Ausgegeben  zu  Berlin  den  S.  Juni  1888.
        <pb n="166" />
        <pb n="167" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  19.  —

 

Inhalt:  Kreisordnung  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein,  S.  139.  —  Geseh,  betreffend  die  Einführung
der  Provinzialordnung  vom  29.  Juni  1875  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  S.  191.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Provinzialordnung  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein,  S.  194.

 

(Nr.  9289.)  Kreisordnung  für  die  Provinz  Schleswig=  Holstein.  Vom  26.  Mai  1888.

Wir  Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages,  für  die  Provinz
Schleswig-Holstein,  was  folgt:

Erster  Titel.
Von  den  Grundlagen  der  Kreisverfassung.

Erster  Abschnitt.
Von  dem  Umfange  und  der  Begrenzung  der  Kreise.

S.  1.
Die  Kreise  bleiben  in  ihrer  gegenwärtigen  Begrenzung  als  Verwaltungs-=bezirke
  mit  der  Maßgabe  bestehen,  daß  die  Stadt  Flensburg  aus  dem  Kreise
Flensburg  ausscheidet  und  einen  Stadtkreis  bildet.

G.  2.

Jeder  Kreis  bildet  nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes  einen  Kommunal-=verband
  zur  Selbstverwaltung  seiner  Angelegenheiten  mit  den  Rechten  einer  Korporation.


S.  3.
Veränderung  der  Kreisgrenzen  und  Bilbung  neuer  Kreise.

Die  Veränderung  bestehender  Kreisgrenzen  und  die  Bildung  neuer,  sowie
die  Zusammenlegung  mehrerer  Kreise  erfolgt  durch  Gesetz.

Ces.  Samml,  1888.  (Nr.  9289.)  30

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Juni  1888.
        <pb n="168" />
        —  140  —

Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die  in  Folge  einer  solchen  Veränderung
nothwendig  werdende  Auseinandersetzung  zwischen  den  betheiligten  Kreisen,  vorbehaltlich
  der  den  letzteren  gegeneinander  innerhalb  wei  Wochen  zustehenden  Klage
bei  dem  Bezirksausschusse  (§I.  2  des  Gesetzes  vom  I.  August  1883  über  die  Zugändigeet
  der  Verwaltungs=  und  Vern  gerichtsbehörden,  Gesetz=  Samml.

237)

Veränderungen  solcher  Gemeinde=  oder  Gutsbezirksgrenzen,  welche  zugleich
Kreisgrenzen  sind,  sowie  die  Vereinigung  eines  Grundstückes,  welches  bisher  einem
Gemeinde=  oder  Gutsbezirke  nicht  angehörte,  mit  einem  in  einem  anderen  Kreise
belegenen  Gemeinde=  oder  Gutsbezirke,  ziehen  die  Veränderung  der  betreffenden
Kreisgrenzen  und,  wo  die  Kreis=  und  Wahlbezirksgrenzen  zusammenfallen,  auch
die  Veränderung  der  letzteren  ohne  Weiteres  nach  sich.

Diese  Wirkung  tritt  mit  der  ersten,  nach  Verkündigung  des  gegenwärtigen
Gesetzes  stattfindenden  Neuwahl  des  Hauses  der  Abgeordneten  auch  hinsichtlich
aller  Veränderungen  von  Kreisgrenzen  ein,  welche  seit  dem  Erlasse  des  Gesetzes
vom  15.  Februar  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  158)  erfolgt  sind.

Eine  jede  Veränderung  der  Kreisgrenzen  ist  durch  das  Amtsblatt  bekannt
zu  machen.

S.  4.

Ausscheiden  der  großen  Städte  aus  den  Kreisverbänden.

Städte,  welche  mit  Ausschluß  der  aktiven  Militärpersonen  eine  Einwohnerzahl
  von  mindestens  25  000  Seelen  haben  und  gegenwärtig  einem  Landdkreise
angehören,  sind  befugt,  für  sich  einen  Kreisverband,  Stadtkreis  (§.  132),  zu  bilden
und  zu  diesem  Behufe  aus  dem  bisherigen  Kreisverbande  auszuscheiden.

Auf  den  Antrag  der  Stadt  wird  dieselbe  durch  den  Minister  des  Innern
für  ausgeschieden  erklärt.

Durch  Königliche  Verordnung  kann  nach  Anhörung  des  Provinziallandtages
  auch  Städten  von  geringerer  Einwohnerzahl  auf  Grund  besonderer  Verhältnisse
  das  Ausscheiden  aus  dem  bisherigen  und  die  Bildung  eines  eigenen  Kreisverbandes
  gestattet  werden.

Es  ist  jedoch  zuvor  in  allen  Fällen  eine  Auseinandersetzung  darüber  zu
treffen,  welchen  Antheil  die  ausscheidende  Stadt  an  dem  gemeinsamen  Aktiv=  und
Passivvermögen  des  bisherigen  Kreises,  sowie  etwa  an  fortdauernden  Leistungen
zu  gemeinsamen  Zwecken  der  beiden  neuen  Kreise  zu  übernehmen  hat.

Ueber  die  Auseinandersetzung  beschließt  der  Bezirksausschuß,  vorbehaltlich
der  den  Betheiligten  gegeneinander  innerhalb  zwei  Wochen  zustehenden  Klage  bei
dem  Bezirksausschuß  (§.  2  des  Gesetzes  vom  1.  August  1883).

m
Privatrechtliche  Verhältnisse  werden  durch  Veränderungen  der  Kreisgrenzen
(58.  3,  4)  nicht  berührt.
        <pb n="169" />
        —  141  —

Zweiter  Abschnitt.
Von  den  Kreisangehörigen,  ihren  Rechten  und  Pflichten.

g.  6.
Angehörige  des  Kreises  sind,  mit  Ausnahme  der  nicht  angesessenen  servisberechtigten
  Militärpersonen  des  aktiven  Dienststandes,  alle  diejenigen,  welche
innerhalb  des  Kreises  einen  Wohnsitz  haben.

.  7.
Rechte  der  Kreisangehörigen.
Die  Kreisangehörigen  sind  berechtigt:
1)  zur  Theilnahme  an  der  Verwaltung  und  Vertretung  des  Kreises  nach
näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes,
2)  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichtungen  und  Anstalten  des  Kreises
nach  Maßgabe  der  für  dieselben  bestehenden  Bestimmungen.

lichten  der  Kreisangehörigen.

5

a.  Verpflichtung  zur  Annahme  von  unbesoldeten  Acmtern.  (Gründe  der  Ablehnung,  Folgen  einer
ungerechtfertigten  Ablehnung.)

Die  Kreisangehörigen  sind  verpflichtet,  unbesoldete  Aemter  in  der  Verwaltung
  und  Vertretung  des  Kreises  zu  übernehmen.

Zur  Ablehnung  oder  zur  früheren  Niederlegung  solcher  Aemter  berechtigen
folgende  Entschuldigungsgründe:

1)  anhaltende  Krankheit;

2)  Geschäfte,  die  eine  häufige  oder  lange  dauernde  Abwesenheit  vom  Wohnorte

  mit  sich  bringen;

3)  das  Alter  von  60  Jahren;

4)  die  Verwaltung  eines  unmittelbaren  Staatsamtes;

5)  sonstige  besondere  Verhältnisse,  welche  nach  dem  Ermessen  des  Kreistages

  eine  gültige  Entschuldigung  begründen.

Beträgt  die  Amtsdauer  mehr  als  drei  Jahre,  so  kann  das  Amt  nach  Ablauf
  von  drei  Jahren  niedergelegt  werden.

Wer  ein  unbesoldetes  Amt  in  der  Verwaltung  oder  Vertretung  des  Kreises
während  der  vorgeschriebenen  regelmäßigen  Amtsdauer  versehen  hat,  kann  die  Uebernahme
  desselben  oder  eines  gleichartigen  für  die  nächsten  drei  Jahre  ablehnen.

Wer  sich  ohne  einen  der  vorbezeichneten  Entschuldigungsgründe  weigert,  ein
unbesoldetes  Amt  in  der  Verwaltung  oder  Vertretung  des  Kreises  zu  übernehmen
oder  das  übernommene  Amt  drei  Jahre  hindurch  zu  versehen,  sowie  derjenige,
welcher  sich  der  Verwaltung  solcher  Aemter,  trotz  vorhergegangener  Aufforderung

(Nr.  9289.)  30“
        <pb n="170" />
        —  142  —

seitens  des  Kreisausschusses,  thatsächlich  entzieht,  kann  durch  Beschluß  des  Kreistages
  für  einen  Zeitraum  von  drei  bis  sechs  Jahren  der  Ausübung  seines  Rechtes
auf  Theilnahme  an  der  Vertretung  und  Verwaltung  des  Kreises  für  verlustig
erklärt  und  um  ein  Achtel  bis  ein  Viertel  stärker,  als  die  übrigen  Kreisangehörigen,
zu  den  Kreisabgaben  herangezogen  werden.

Gegen  den  Beschluß  des  Kreistages  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage
bei  dem  Bezirksausschusse  statt.

 

S.  9.
b.  Beitragspflicht  zu  den  Kreisabgaben.

Die  Kreisangehörigen  sind  verpflichtet,  zur  Befriedigung  der  Bedürfnisse
des  Kreises  Abgaben  aufzubringen,  insofern  der  Kreistag  nicht  beschließt,  diese
Bedürfnisse  aus  dem  Vermögen  des  Kreises  oder  aus  sonstigen  Einnahmen  zu
bestreiten  (§.  103  Nr.  3).

C.  10.
Grundsätze  über  die  Vertheilung  und  Aufbringung  der  Kreisabgaben.

Die  Vertheilung  der  Kreisabgaben  darf  nach  keinem  anderen  Maßstabe,  als
nach  dem  Verhältnisse  der  von  den  Kreisangehörigen  zu  entrichtenden  direkten
Staatssteuern,  und  zwar  nur  durch  Zuschläge  zu  denselben,  beziehungsweise  zu  den
nach  §#.14  und  15  zu  ermittelnden  fingirten  Steuersätzen  der  Forensen,  juristischen
Personen  2c.  erfolgen.

Die  Grund-,  Gebäude=  und  die  von  dem  Gewerbebetriebe  auf  dem  platten
Lande  aufkommende  Gewerbesteuer  der  Klasse  AI  ist  hierbei  mindestens  mit  der
Hälfte  und  höchstens  mit  dem  vollen  Betrage  desjenigen  Prozentsatzes  heranzuziehen,
mit  welchem  die  Klassen=  und  klassifizirte  Einkommensteuer  belastet  wird.  Im
Uebrigen  kann  die  Gewerbesteuer  von  der  Heranziehung  ganz  frei  gelassen,  darf
aber  keinesfalls  dazu  mit  einem  höheren  Prozentsatze,  als  die  Grund=  und  Gebäudesteuer,
  herangezogen  werden.  Ausgeschlossen  von  der  Heranziehung  bleibt  die
Gewerbesteuer  vom  Hausirgewerbe.

Die  erste  Stufe  der  Klassensteuer  (§.  7  des  Gesetzes  vom  7m„l  16553  )  Gesetz-Samml.
  1873  S.  213)  kann  von  der  Heranziehung  zu  den  Kreisabgaben  ganz
frei  Flassen  oder  dazu  mit  einem  geringeren  Prozentsatze  als  die  übrigen  Stufen
der  Klassensteuer  und  die  klassifizirte  Einkommensteuer  herangezogen  werden.  Bei
den  Vorschriften  des  §.  9a  des  obenerwähnten  Gesetzes  behält  es  sein  Bewenden.

 

C.  11.

Unter  Anwendung  des  nach  diesen  Grundsätzen  (F.  10  Absatz  1,  2  und  3)
vom  Kreistage  beschlossenen  Vertheilungsmaßstabes  wird  das  Kreisabgabensoll  für
die  einzelnen  Gemeinden  und  selbständigen  Gutsbezirke  im  Ganzen  berechnet  und
denselben  zur  Untervertheilung  auf  die  einzelnen  Steuerpflichtigen  nach  demselben
Maßstabe  zur  Einziehung,  sowie  zur  Abführung  im  Ganzen  an  die  Kreiskommunal-=
        <pb n="171" />
        —  143  —

kasse  überwiesen.  Doch  bleibt  den  Gemeinden  die  Beschlußnahme,  ihre  Antheile
an  den  Kreisabgaben  in  anderer  Weise  aufzubringen,  vorbehalten.

.  12.
Feststellung  des  Kreisabgaben-Vertheilungsmaßstabes.

Der  Maßstab,  nach  welchem  die  Kreisabgaben  zu  vertheilen  sind,  ist  für
jeden  Kreis  innerhalb  18  Monaten,  nachdem  dies  Gesetz  in  Kraft  getreten  sein
wird,  ein=  für  allemal  festzustellen  und  demnächst  unverändert  zur  Anwendung
8  bringen.  Der  Kreistag  ist  jedoch  befugt,  hierbei  zu  den  Kreisabgaben  für

erkehrsanlagen  die  Grund=  und  Gebäudesteuer,  sowie  die  von  dem  Gewerbebetriebe
  auf  dem  platten  Lande  aufkommende  Gewerbesteuer  der  Klasse  A  l  innerhalb
  der  im  F.  10  festgesetzten  Grenzen  mit  einem  höheren  Prozentsatze  als  zu  den
übrigen  Kreisabgaben  heranzuziehen,  beziehungsweise  nach  Maßgabe  des  F.  10
Absatz  3  die  erste  Stufe  der  Klassensteuer  von  der  Heranziehung  zu  diesen  Kreisabgaben
  ganz  frei  zu  lassen  oder  dazu  mit  einem  geringeren  Prozentsatze  heranzuziehen.
  «

Kommt  ein  gültiger  Kreistagsbeschluß  über  den  Vertheilungsmaßstab  innerhalb
  der  festgesetzten  Zeit  nicht  zu  Stande,  so  werden  bis  zur  Herbeiführung  dieses
Beschlusses  die  Kreisabgaben  auf  die  sämmtlichen  direkten  Staatssteuern,  mit  Ausschluß
  der  Hausirgewerbesteuer,  nach  Maßgabe  des  F.  10  Absatz  1  gleichmäßig
vertheilt.

Der  Kreistag  kann  den  festgestellten  Maßstab  von  fünf  zu  fünf  Jahren
einer  Revision  unterziehen.

Wo  gegenwärtig  mit  ministerieller  Genehmigung  zu  bestimmten  Zwecken
Kreisabgaben  nach  besonderer  Vertheilungsart  erhoben  werden,  behält  es  dabei  bis
zum  31.  März  1892  sein  Bewenden,  sofern  nicht  der  Kreistag  schon  in  der
Iwischenzeit  auch  hierfür  den  Uebergang  zu  dem,  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze
  festgestellten  Maßstabe  für  die  Vertheilung  der  Kreisabgaben  beschließt.  Vom
I.  April  1892  ab  tritt  der  nach  diesem  Gesetze  festzustellende  Maßstab  (Absatz  1
und  2)  auch  für  die  bezeichneten  Abgaben  von  selbst  in  Kraft.

G.  13.
Mehr=  oder  Minderbelastung  einzelner  Kreistheile.

Sofern  es  sich  um  Kreiseinrichtungen  handelt,  welche  in  besonders  hervorragendem
  oder  in  besonders  geringem  Maße  einzelnen  Kreistheilen  zu  gute
kommen,  kann  der  Kreistag  beschließen,  für  die  Kreisangehörigen  dieser  Kreistheile
eine  nach  Quoten  der  Kreisabgaben  zu  bemessende  Mehr=  oder  Minderbelastung
eintreten  zu  lassen.  Die  Mehrbelastung  kann  nach  Maßgabe  der  Beschlüsse  des
Kreistages  durch  Naturalleistungen  ersetzt  werden.

Hinsichtlich  der  Vorausbelastung  einzelner  Kreistheile  mit  einer  Quote  der
Bausumme  für  den  Ausbau  von  Nebenlandstraßen  wird  an  der  bezüglichen  Vorschrift
  im  §.  5  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  26.  Februar  1879  (Gesetz-Samml.
S.  94)  nichts  geändert.

(Nr.  9289.)
        <pb n="172" />
        —  144  —

F.  14.

Heranziehung  der  Forensen,  juristischen  Personen  u.  s.  w.  zu  den  Kreisabgaben.

Diejenigen  physischen  Personen,  welche,  ohne  in  dem  Kreise  einen  Wohnsitz
zu  haben,  beziehungsweise  in  demselben  zu  den  persönlichen  Staatssteuern  veranlagt
  zu  sein,  in  demselben  Grundeigenthum  besitzen,  oder  ein  stehendes  Gewerbe,
oder  außerhalb  einer  Gewerkschaft  Bergbau  betreiben  (Forensen))  mit  Einschluß
der  nicht  im  Kreise  wohnenden  Gesellschafter  einer  offenen  Handelsgesellschaft  oder
einer  Kommanditgesellschaft  (Artikel  85  und  150  des  Allgemeinen  Deutschen
Handelsgesetzbuches),  sind  verpflichtet,  zu  denjenigen  Kreisabgaben  beizutragen,
welche  auf  den  Grundbesitz,  das  Gewerbe,  den  Bergbau  oder  das  aus  diesen
Quellen  fließende  Einkommen  gelegt  werden.

Ein  Gleiches  gilt  von  den  juristischen  Personen,  von  den  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  und  Aktiengesellschaften  (Artikel  173  und  207  des  Handelsgesetzbuches),
  sowie  Berggewerkschaften,  welche  im  Kreise  Grundeigenthum  besitzen,
oder  ein  stehendes  Gewerbe  oder  Bergbau  betreiben.

Der  Fiskus  kann  zu  den  Kreisabgaben,  soweit  nicht  die  Aufbringung  nach
dem  Schlußsatze  des  §.  11  stattfindet,  wegen  seines  aus  Grundbesitz,  Gewerbeund
  Bergbaubetrieb  fließenden  Einkommens  nicht  herangezogen,  dagegen  mit  der
Grund=  und  Gebäudesteuer  um  die  Hälfte  desjenigen  Prozentsatzes  stärker  belastet
werden,  mit  welchem  die  Klassen=  und  klassifizirte  Einkommensteuer  dazu  herangezogen
  wird.  Im  Falle  des  F.  12  (Absatz  2)  tritt  diese  Belastung  auch  ohne
Beschluß  des  Kreistages  ein.

Bergwerksbesitzer,  welche  in  dem  Umfange  ihres  Bergwerksbetriebes  den  in
der  Klasse  Al  der  Gewerbesteuer  veranlagten  Gewerbetreibenden  gleichstehen,  sind
zu  den  Steuersätzen  der  Klasse  Al  einzuschätzen  und  nach  Maßgabe  dieser  Einschätzung
  zu  den  Kreisabgaben  heranzuziehen.

K.  15.

Die  Einschätzung  der  Forensen,  der  Bergwerksbesitzer,  der  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien,  der  Aktiengesellschaften  und  der  juristischen  Personen  zu
den  Kreisabgaben  erfolgt,  soweit  sie  zu  den,  der  Vertheilung  der  letzteren  zum
Grunde  gelegten  Staatssteuern  (F.  10)  nicht  schon  unmittelbar  herangezogen  sind,
von  dem  Kreisausschusse,  nach  den  für  die  Veranlagung  dieser  Staatssteuern  bestehenden
  gesetzlichen  Vorschriften,  unter  Anwendung  des  für  die  Kreisabgaben
bestimmten  Antheilsverhältnisses.

Unzulässigkeit  einer  Doppelbesteuerung  desselben  Einkommens.

S.  16.

Niemand  darf  von  demselben  Einkommen  in  verschiedenen  Kreisen  zu  den
Kreisabgaben  herangezogen  werden.  Es  muß  daher  dasjenige  Einkommen,  welches
einem  Abgabepflichtigen  aus  seinem  außerhalb  des  Kreises  belegenen  Grundeigenthume,
  oder  aus  seinem  außerhalb  des  Kreises  stattfindenden  Gewerbe=  oder  Berg-
        <pb n="173" />
        —  145  —

baubetriebe  zufließt,  bei  Feststellung  des  im  Kreise  zu  veranlagenden  Einkommens
desselben  außer  Berechnung  gelassen  werden.  Dies  geschieht  durch  Absetzung  der
bezüglichen  Einkommensquote  von  dem  zur  Staatssteuer  veranlagten  Gesammteinkommen
  und  durch  verhältnißmäßige  Herabsetzung  des  festgestellten  Steuersatzes.

Befreiung  von  den  Kreisabgaben.

ß.  17.

Die  dem  Staate  gehörigen,  zu  einem  öffentlichen  Dienste  oder  Gebrauche
bestimmten  Liegenschaften  und  Gebäude,  die  Königlichen  Schlösser,  sowie  die  im
#  4  zuc  und  d  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1861,  betreffend  die  anderweite  Regelung
  der  Grundsteuer  (Gesetz-Samml.  S.  253),  im  Artikel  1  des  Gesetzes  vom
12.  März  1877  (Gesetz  Samml.  S.  19)  und  im  §F.  3  zu  2  bis  6  des  Gesetzes
vom  21.  Mai  1861,  betreffend  die  Einführung  einer  allgemeinen  Gebäudesteuer
(Gesetz=  Samml.  S.  317),  bezeichneten  Grundstücke  und  Gebäude  sind  von  den
Kreislasten  befreit.

§S.  18.

Bis  zur  anderweiten  gesetzlichen  Regelung  bleihben  die  Dienstgrundstücke  der
Geistlichen,  Kirchendiener  und  Elementarschullehrer  gleichfalls  von  den  Kreislasten
befreit.  Auch  ist  bis  zu  dieser  Regelung  die  Besteuerung  des  Diensteinkommens
der  unmittelbaren  und  mittelbaren  Staatsbeamten  nur  nach  Maßgabe  der  §#.  4
und  5  der  Verordnung  vom  23.  September  1867  (Gesetz=  Samml.  S.  1648)
und  nur  insoweit  zulässig,  als  die  Beiträge  derselben  zu  den  Bedürfnissen  der
Gemeinde  ihres  Wohnortes  nicht  bereits  das  in  den  gedachten  Gesetzesvorschriften
bestimmte  Maximum  erreichen,  und  auch  dann  nur  innerhalb  der  Grenzen  der
letzteren.  Ebenso  findet  der  §.  1  der  Verordnung  vom  23.  September  1867  auf
die  Heranziehung  zu  den  Kreisabgaben  Anwendung.

s.  19.
Beschwerden  wegen  der  Veranlagung  der  Kreisabgaben.

Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend:

1)  das  Recht  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichtungen  und  Anstalten

des  Kreises,

2)  die  Heranziehung  oder  die  Veranlagung  zu  den  Kreisabgaben,
beschließt  der  Kreisausschuß.

Beschwerden  und  Einsprüche  der  zu  2  gedachten  Art  sind  innerhalb  einer
Frist  von  zwei  Monaten  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Abgabebeträge  bei
dem  Kreisausschusse  anzubringen.  Einsprüche  gegen  die  Höhe  von  Kreiszuschlägen
zu  den  direkten  Staatssteuern,  welche  sich  gegen  den  Prinzipalsatz  der  letzteren
richten,  sind  unzulässig.

Gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die
Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.  Hierbei  ist  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichtsbehörden
  auch  insoweit  begründet,  als  bisher  durch  §.  79  Titel  14

(Nr.  9289.)
        <pb n="174" />
        —  146  —

Theil  II  des  Allgemeinen  Landrechts,  beziehungsweise  §9.  9,  10  des  Gesetzes  über
die  Erweiterung  des  Rechtsweges  vom  24.  Mai  1861  Geset=  Samml.  S.  241)
oder  sonstige  bestehende  Vorschriften  der  ordentliche  Rechtsweg  fürzulässig  erklärt  war.
Die  Beschwerden  und  die  Einsprüche,  sowie  die  Klage  haben  keine  aufschiebende
  Wirkung.
Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  ist  nur  das  Rechtemittel
der  Ner  Revision  zulässig  (§.  3  des  Gesetzes  vom  1.  August  1883,  Gesetz-Samml.

 

sichllich  der  Beschwerden  über  Beschlüsse  des  Kreistages  in  Betreff  der
Vorausbelastung  der  Kreisangehörigen  einzelner  Kreistheile  mit  einer  Quote  der
Bausumme  für  den  Ausbau  von  Nebenlandstraßen  nach  §.  5  Absatz  2  des  Gesetzes
  vom  26.  Februar  1879  (Gesetz=  Samml.  S.  94)  bewendet  es  bei  den  dort
getroffenen  Bestimmungen.  Die  betreffenden  Beschlüsse  des  Kreistages  bedürfen
der  Bestätigung  nach  J.  139  Nr.  2  dieses  Gesetzes  nicht.

Oritter  Abschnitt.
Kreisstatuten  und  Reglements.

5.  20.
Jeder  Kreis  ist  befugte
1)  zum  Erlasse  besonderer  statutarischer  Anordnungen  über  solche  Angelegenheiten
  des  Kreises,  hinsichtlich  deren  das  gegenwärtige  Gesetz  Verschiedenheiten
  gestattet  (I9.  90  Absatz  2,  94  Absatz  1  und  95),  oder  das  Gesetz
auf  statutarische  Regelung  verweist,  sowie  über  solche  Angelegenheiten,
deren  Gegenstand  nicht  durch  Gesetz  geregelt  ist;
2)  zum  Erlasse  von  Reglements  über  besondere  Einrichtungen  des  Kreises.
Die  Kreisstatuten  und  Reglements  sind  durch  das  Kreisblatt  und,  wo
ein  solches  nicht  besteht,  durch  das  Amtsblatt  auf  Kosten  des  Kreises  bekannt
zu  machen.
Zweiter  Titel.

Von  der  Gliederung  und  den  Aemtern  des  Kreises.

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

S.  21.
Gliederung  des  Kreises.
Die  Kreise,  mit  Ausnahme  der  Stadtkreise  (SI.  4  und  132),  zerfallen  in
Stadt=  und  Amtsbezirke.
Die  Amtsbezirke  bestehen  aus  einer  oder  mehreren  Landgemeinden  oder  aus
einem  oder  mehreren  Gutsbezirken,  beziehungsweise  aus  Landgemeinden  und  Gutsbezirken.
        <pb n="175" />
        —  147  —

An  der  Spitze  der  Verwaltung  des  Kreises  steht  der  Landrath,  an  der
Spitze  der  Verwaltung  des  Amtsbezirkes  der  Amtsvorsteher,  an  der  Spitze  der
Verwaltung  der  Gemeinde  der  Gemeindevorsteher.  Für  den  Bereich  eines  selbständigen
  Gutsbezirkes  führt  der  Gutsvorsteher  die  dem  Gemeindevorsteher  obliegende
Verwaltung.

Zweiter  Abschnitt.
Von  dem  Gemeindevorsteher  und  dem  Gutsvorsteher.

Bestätigung  der  Gemeindevorsteher.

g.  22.

Die  gewählten  Gemeindevorsteher  und  deren  Stellvertreter  bedürfen  der
Bestätigung  durch  den  Landrath.

Vor  der  Bestätigung  ist  der  Amtsvorsteher  mit  seinem  Gutachten  zu  hören.

Die  Bestätigung  kann  unter  Zustimmung  des  Kreisausschusses  versagt
werden.

Wird  die  Bestätigung  versagt,  so  ist  eine  Neuwahl  anzuordnen;  erhält
auch  diese  die  Bestätigung  nicht,  so  ernennt  der  Landrath  auf  den  Vorschlag  des
Amtsvorstehers  unter  Zustimmung  des  Kreisausschusses  einen  Stellvertreter  auf
so  lange,  bis  eine  erneuerte  Wahl  die  Bestätigung  erlangt  hat.

Dasselbe  findet  statt,  wenn  keine  Wahl  zu  Stande  kommt.

Versagt  der  Kreisausschuß  in  einem  der  vorbezeichneten  Fälle  seine  Zustimmung,
  so  kann  solche  auf  Antrag  des  Landrathes  durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses
  ergänzt  werden.

§.  23.

Die  Bestimmungen  des  §.  22  finden  auch  auf  andere  Gemeindebeamte
Anwendung,  deren  Wahl  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  der  Bestätigung  bedarf.

.  24.

Die  Gemeindevorsteher  und  deren  Stellvertreter  werden  vor  ihrem  Amtsantritt
  von  dem  Landrathe  oder  in  seinem  Auftrage  von  dem  Amtsvorsteher
vereidigt.

mbr
Verpflichtung  zur  Uebernahme  des  Amtes  eines  Gemeindevorstehers.

Wegen  der  Verpflichtung  zur  Uebernahme,  sowie  wegen  der  Gründe  für
die  Ablehnung  des  Amtes  eines  Gemeindevorstehers  oder  Stellvertreters  finden
die  Vorschriften  der  Absätze  1  bis  4  des  §.  8  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
daß  an  die  Stelle  des  Kreistages  (Absatz  2  Ziffer  5  a.  a.  O.)  die  Gemeindevertretung
  und,  wo  eine  solche  nicht  besteht,  die  Gemeindeversammlung  tritt.

Wer  sich  ohne  einen  der  im  F.  8  Absatz  2  bezeichneten  Entschuldigungsgründe
  weigert,  das  Amt  eines  Gemeindevorstehers  oder  Stellvertreters  zu  übernehmen,
  oder  das  übernommene  Amt  drei  Jahre  hindurch  zu  versehen,  sowie

Ges.  Samml.  1888.  (Nr.  9289.)  31
        <pb n="176" />
        —  148  —

derjenige,  welcher  sich  der  Verwaltung  solcher  Aemter  thatsächlich  entzieht,  kann
durch  Beschluß  der  Gemeindevertretung  und,  wo  eine  solche  nicht  besteht,  des
Gemeindevorstandes  für  einen  Zeitraum  von  drei  bis  sechs  Jahren  der  Ausübung
seines  Rechtes  auf  Theilnahme  an  der  Vertretung  und  Verwaltung  der  Gemeinde
für  verlustig  erklärt  und  um  ein  Achtel  bis  ein  Viertel  stärker,  als  die  übrigen
Gemeindeangehörigen  zu  den  Gemeindeabgaben  herangezogen  werden.

Gegen  den  Beschluß  der  Gemeindevertretung,  beziehungsweise  des  Gemeindevorstandes
  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Kreisausschusse  statt.

§.  26.
Rechte  und  Pflichten  des  Gemeindevorstehers.

Der  Gemeindevorsteher  ist  die  Obrigkeit  des  Gemeindebezirkes  und,  sofern
er  nicht  zugleich  selbst  Amtsvorsteher  ist  (§.  48  Absatz  5),  das  Organ  des  Amtsvorstehers
  für  die  Polizeiverwaltung.

Der  Gemeindevorsteher  hat  vermöge  dessen  das  Recht  und  die  Pflicht,  da,
wo  die  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit  ein  sofortiges
polizeiliches  Einschreiten  nothwendig  macht,  das  dazu  Erforderliche  vorläufig  anzuordnen
  und  ausführen  zu  lassen.

§.  27.

Der  Gemeindevorsteher  hat  insbesondere  das  Recht  und  die  Pflicht:

1)  der  vorläufigen  Festnahme  und  Verwahrung  einer  Person  nach  den
Vorschriften  des  §.  127  der  Strafprozeßordnung  für  das  Deutsche
Reich  vom  1.  Februar  1877  (Reichs-Gesetzbl.  S.  253)  und  des,  fortan
auch  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  in  Kraft  tretenden  F.  6  des

Gesetzes  zum  Schutze  der  persönlichen  Freiheit  vom  12.  Februar  1850
(Gesetz-Samml.  S.  45),
2)  die  unter  Polizeiaufsicht  stehenden  Personen  zu  beaufsichtigen;
3)  die  ihm  von  dem  Landrathe,  dem  Amtsvorsteher,  dem  Verwalter  des
städtischen  Polizeibezirks  (§.  36),  der  Staats=  oder  Amtsanwaltschaft
aufgetragenen  polizeilichen  Maßregeln  auszuführen  und  Verhandlungen

aufzunehmen,
4)  die  vorgeschriebenen  Meldungen  über  neuanziehende  Personen  entgegenzunehmen.

§S.  28.
Gutsvorsteher.

Für  den  Bereich  eines  selbständigen  Gutsbezirkes  ist  der  Besitzer  des  Gutes
u  den  Pflichten  und  Leistungen  verbunden,  welche  den  Gemeinden  für  den  Bereich
ihres  Gemeindebezirkes  im  öffentlichen  Interesse  gesetzlich  obliegen.

Derselbe  hat  insbesondere  die  in  den  99.  26  und  27  aufgeführten  obrigkeitlichen
  Befugnisse  und  Pflichten  entweder  in  Person  oder  durch  einen  von  ihm
zu  bestellenden,  zur  Uebernahme  des  Amtes  befähigten  Stellvertreter  auszuüben.
        <pb n="177" />
        —  149  —

Der  letztere  muß  seinen  beständigen  Aufenthalt  im  Gutsbezirke  oder  in  dessen
unmittelbarer  Nähe  haben.

Es  können  jedoch  seitens  des  Besitzers  des  Gutes  sämmtliche  oder  einzelne
Gutsvorstehergeschäfte  an  den  Vorsteher  einer  benachbarten  Gemeinde  unter  Beider
Zustimmung  gegen  eine  angemessene  Entschädigung  übertragen  werden.

Ehefrauen,  sowohl  groß=  wie  minderjährige,  werden  rücksichtlich  der  angeführten
  Rechte  und  Pflichten  durch  ihren  Ehemann,  Kinder  unter  väterlicher
Gewalt  durch  ihren  Vater,  bevormundete  Personen  durch  ihren  Vormund  oder
Pfleger  vertreten.

*½

Die  Bestellung  eines  Stellvertreters  muß  erfolgen,  wenn:

1)  das  Gut  einer  juristischen  Person,  einer  Aktiengesellschaft  oder  einer
Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  gehört,  oder  wenn  mehrere  Mitbesitzer
sich  nicht  darüber  einigen,  wer  von  ihnen  die  Geschäfte  des  Gutsvorstehers
  wahrnehmen  soll

2)  der  Gutsbesitzer  kein  Angehöriger  des  Deutschen  Reiches  ist;

3)  derselbe  nicht  seinen  beständigen  Aufenthalt  im  Gutsbezirke  oder  in  dessen
unmittelbarer  Nähe  hat,

oder

4)  wegen  Krankheit  oder  aus  anderen  in  seiner  Person  liegenden  Gründen

außer  Stande  ist,  die  Pflichten  eines  Gutsvorstehers  zu  erfüllen.

In  den  vorstehend  unter  1  bis  4  bezeichneten  Fällen  kann  auf  den  Antrag
des  Gutsbesitzers  auch  ein  Stellvertreter  für  den  ernannten  Gutsvorsteher  bestellt
werden,  welcher  in  Fällen  der  Behinderung  des  letzteren  die  Gutsvorstehergeschäfte
wahrzunehmen  hat.

Für  die  von  dem  Hauptgute  entfernt  belegenen  Theile  eines  selbständigen
Gutsbezirkes  kann  von  dem  Kreisausschusse  die  Bestellung  besonderer  Stellvertreter
angeordnet  werden,  sofern  dies  für  eine  ordnungsmäßige  örtliche  Verwaltung
erforderlich  ist.

G.  30.

Der  Gutsbesitzer,  beziehungsweise  der  Stellvertreter,  wird  in  seiner  Eigenschaft
  als  Gutsvorsteher  von  dem  Landrathe  bestätigt.  Die  Bestätigung  kann
unter  Zustimmung  des  Kreisausschusses  versagt  werden.

Der  Gutsvorsteher  wird  vor  seinem  Amtsantritte  von  dem  Landrathe  oder
in  dessen  Auftrage  von  dem  Amtsvorsteher  vereidigt.

G.  31.

Unterläßt  der  Besitzer  des  Gutes  in  den  im  §..29  angegebenen  Fällen
oder  wenn  ihm  die  Bestätigung  als  Gutsvorsteher  versagt  worden  ist,  die  Bestellung
  eines  Stellvertreters,  oder  befindet  er  sich  im  Konkurse,  oder  befindet  er
sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  so  stegr.  dem  Landrathe  unter

(Nr  9289.)  31
        <pb n="178" />
        —  150  —

Zustimmung  des  Kreisausschusses  die  Ernennung  des  Stellvertreters  auf  Kosten
des  Besitzers  zu.  Versagt  der  Kreisausschuß  seine  Zustimmung,  so  kann  solche
sowohl  in  diesem  Falle,  als  im  Falle  des  8.  30  auf  Antrag  des  Landrathes
durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses  ergänzt  werden.

Der  Kreisausschuß  beschließt,  auf  Antrag  der  Betheiligten,  über  die  Fest—
setzung  der  Remuneration  stellvertretender  Gutsvorsteher.

Dritter  Abschnitt.
Von  den  Amtsbezirken  und  dem  Amte  der  Amtsvorsteher.
Aufhebung  der  gutsherrlichen  Polizeiverwaltung.

§F.  32.
Die  Polizei  wird  im  Namen  des  Königs  ausgeübt.
Die  gutsherrliche  Polizeigewalt  ist  aufgehoben.
§S.  33.
Amtsbezirke.

Behufs  Verwaltung  der  Polizei  und  Wahrnehmung  anderer  öffentlicher
Angelegenheiten  wird  jeder  Kreis,  mit  Ausschluß  der  Städte,  in  Amtsbezirke
getheilt.

.  34.
Bildung  der  Amtsbezirke.
Für  die  Bildung  der  Amtsbezirke  gelten  folgende  Grundsätze:

1)  Jeder  Amtsbezirk  soll  thunlichst  ein  räumlich  zusammenhängendes  und
abgerundetes  Flächengebiet  umfassen,  dessen  Größe  und  Einwohnerzahl
dergestalt  zu  bemessen  ist,  daß  einerseits  die  Erfüllung  der  durch  das
Gesetz  der  Amtsverwaltung  auferlegten  Aufgaben  gesichert,  andererseits
die  Unmittelbarkeit  und  die  ehrenamtliche  Ausübung  der  örtlichen  Verwaltung
  nicht  erschwert  wird.

2)  Gemeinden,  welche  eine  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  entsprechende
Amtsverwaltung  aus  eigenen  Kräften  herzustellen  vermögen,  sind,  wenn
nicht  die  örtliche  Lage  die  Zuschlagung  anderer  Gemeinde=  oder  Gutsbezirke
  nothwendig  macht,  auf  ihren  Antrag  zu  einem  Amtsbezirke  zu
erklären.

3)  Gutsbezirke  von  abgesonderter  Lage,  welche  ohne  wesentliche  Unterbrechung
  ein  räumlich  zusammenhängendes  Gebiet  von  erheblichem
Flächeninhalte  umfassen,  können  auf  Antrag  ohne  Rücksicht  auf  ihre
Einwohnerzahl  unter  den  übrigen  Voraussetzungen  der  Nummern  1
und  2  zu  Amtsbezirken  erklärt  werden.

4)  Alle  übrigen  Gemeinden  und  Gutsbezirke  werden  zu  Amtsbezirken  vereinigt.
  Insbesondere  sollen  Gemeinden  und  Gutsbezirke,  welche  eine
        <pb n="179" />
        —  151  —

örtlich  verbundene  Lage  haben,  zu  einem  und  demselben  Amtsbezirke
gehören.

Bei  Abgrenzung  der  zusammengesetzten  Amtsbezirke  ist  möglichst
darauf  zu  achten,  daß  die  innerhalb  der  Kreise  bestehenden  Verbände
(Kirchspiele,  Schulverbände  u.  s.  w.)  nicht  zerrissen  werden.

g.  35.

Die  Bildung  der  Amtsbezirke,  sowie  die  etwa  erforderliche  Abänderung
derselben  erfolgt  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  auf  Vorschlag  des  nach  diesem
Gesetze  gewählten  Kreistages,  durch  den  Minister  des  Innern.

Die  Revision  und  endgültige  Feststellung,  sowie  jede  spätere  Abänderung
der  Amtsbezirke  erfolgt  durch  den  Minister  des  Innern  im  Einvernehmen  mit
dem  Bezirksausschusse  nach  vorheriger  Anhörung  der  Betheiligten  und  des
Kreistages.

«  Die  endgültige  Feststellung  der  Amtsbezirke  darf  erst  nach  Ablauf  einer
öffentlich  bekannt  zu  machenden  angemessenen  Frist  stattfinden.

Veränderungen  solcher  Gemeinde-  oder  Gutsbezirksgrenzen,  welche  zugleich
Amtsbezirksgrenzen  sind,  ziehen  die  Veränderung  der  letzteren  ohne  Weiteres
nach  sich.

g.  36.

Dem  Minister  des  Innern  steht  die  Befugniß  zu,  im  Einvernehmen  mit
dem  Bezirksausschusse  Gemeinde-  und  Gutsbezirke,  welche  innerhalb  der  Feldmark
einer  Stadt  oder  in  deren  Nähe  belegen  sind,  bezüglich  der  Verwaltung  der
Polizei  nach  vorheriger  Anhörung  der  Betheiligten  und  des  Kreistages  mit  dem
Bezirke  der  Stadt  zu  vereinigen,  sofern  dies  im  äöffentlichen  Interesse  noth—
wendig  ist.

In  Ermangelung  einer  Einigung  unter  den  Betheiligten  wird  der  Beitrag
der  betreffenden  Gemeinde,  beziehungsweise  des  betreffenden  Gutsbezirkes  zu  den
Kosten  der  städtischen  Polizeiverwaltung  durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses
festgesetzt.

Der  Minister  des  Innern  kann  im  Einvernehmen  mit  dem  Bezirksausschusse
  in  den  Fällen  des  ersten  Absatzes  gleichzeitig  die  Ausscheidung  der  im
Anschlußbezirke  belegenen  Landgemeinden  und  Gutsbezirke  aus  dem  Amtsbezirke,
welchem  sie  bisher  angehörten,  nach  vorheriger  Anhörung  der  Betheiligten  und
des  Kreistages  aussprechen.  Ueber  die  hierdurch  nothwendig  werdende  Auseinandersetzung
  zwischen  den  Betheiligten  beschließt  der  Kreisausschuß.  Gegen  den
Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung
im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.

S.  37.
Organe  der  Amtsverwaltung.

Die  Organe  der  Amtsverwaltung  in  den  Amtsbezirken  sind  nach  näherer
Vorschrift  dieses  Gesetzes  der  Amtsvorsteher  und  der  Amtsausschuß.

(Nr.  9289.)
        <pb n="180" />
        —  152  —

S.  38.
Amtsausschuß.
Für  die  Bildung  des  Amtsausschusses  gelten  folgende  Bestimmungen:

1)  In  den  zusammengesetzten  Amtsbezirken  besteht  der  Amtsausschuß  aus
Vertretern  sämmtlicher  zum  Amtsbezirke  gehörigen  Gemeinden  und  selbständigen
  Gutsbezirke.  Jede  Gemeinde  und  jeder  Gutsbezirk  ist  wenigstens
  durch  einen  Abgeordneten  zu  vertreten.

Die  Vertretung  der  Gemeinden  erfolgt  zunächst  durch  den  Gemeindevorsteher,
  sodann  durch  die  Stellvertreter  des  Gemeindevorstehers
und,  wenn  auch  deren  Zahl  nicht  ausreicht,  durch  andere  von  der
Gemeinde  zu  wählende  Mitglieder.

Die  Zahl  der  von  jeder  Gemeinde  zu  entsendenden  Vertreter,  sowie
der  jedem  Gutsbezirke  einzuräumenden  Stimmen  wird  mit  Rücksicht  auf
die  Steuerleistungen  und  die  Einwohnerzahl  durch  ein  nach  Anhörung
der  Betheiligten  auf  den  Vorschlag  des  Kreisausschusses  von  dem  Kreistage
  zu  erlassendes  Statut  geregelt.  Beschwerden  gegen  dieses  Statut
unterliegen  der  endgültigen  Beschlußfassung  des  Bezirksausschusses.

Vertreter  einer  Gemeinde  oder  eines  Gutsbezirkes  bei  dem  Amtsausschusse
  können  nur  Personen  sein,  welche  die  im  F.  82  unter  a  und  b
bezeichneten  Eigenschaften  besitzen.

In  denjenigen  Amtsbezirken,  welche  nur  aus  einer  Gemeinde  bestehen,

nimmt  die  Gemeindeversammlung  beziehungsweise  Gemeindevertretung

die  Geschäfte  des  Amtsausschusses  wahr.

3)  In  denjenigen  Amtsbezirken,  welche  nur  aus  einem  Gutsbezirke  bestehen,
fällt  der  Amtsausschuß  weg.

d#

G.  39.

Gegen  das  zum  Zwecke  der  Wahl  eines  Abgeordneten  zum  Amtsausschusse
(65.  38  Nr.  1)  stattgehabte  Wahlverfahren  kann  jedes  Mitglied  der  Wahlversammlung
  innerhalb  zwei  Wochen  Einspruch  bei  dem  Vorsitzenden  des  Wahlvorstandes
  erheben.  Die  Beschlußfassung  über  den  Einspruch,  über  welchen  die  Betheiligten
  vorab  zu  hören  sind,  steht  dem  Amtsausschusse  zu.

Im  Uebrigen  prüft  der  Amtsausschuß  die  Legitimation  seiner  Mitglieder
von  Amtswegen  und  beschließt  darüber.

Jede  Wahl  verliert  dauernd  oder  vorübergehend  ihre  Wirkung,  wenn  sich
ergiebt,  daß  die  für  die  Wählbarkeit  vorgeschriebenen  Bedingungen  nicht  vorhanden
Fwesen  sind,  oder  wenn  diese  Bedingungen  gänzlich  oder  zeitweise  aufhören.  Das

leiche  gilt  in  Bezug  auf  die  unmittelbar  auf  dem  Gesetze  beruhende  Mitgliedschaft
  des  Amtsausschusses.  Der  Amtsausschuß  hat  darüber  zu  beschließen,  ob
einer  der  gedachten  Fälle  eingetreten  ist.
        <pb n="181" />
        —  153  —

Gegen  die  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  gefaßten  Beschlüsse
  8  Amtsausschusses  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem
Kreisausschusse  statt.  Dieselbe  steht  auch  dem  Amtsvorsteher  zu.  Die  Klage  hat
keine  aufschiebende  Wirkung;  jedoch  dürfen  Ersatzwahlen  vor  rechtskräftiger  Entscheidung
  nich  vorgenommen  werden.

Für  das  Streitverfahren  kann  der  Amtsausschuß  einen  besonderen  Vertreter
  bestellen.

S.  40.

Zu  den  Befugnissen  des  Amtsausschusses  gehört:

1)  die  Kontrole  sämmtlicher  und  die  Bewilligung  derjenigen  Ausgaben
der  Amtsverwaltung,  welche  vom  Amtsbezirke  aufgebracht  werden
(§§.  60  und  61))

2)  die  Beschlußfassung  über  diejenigen  Polizeiverordnungen,  welche  der
Amtsvorsteher  unter  Mitwirkung  des  Amtsausschusses  zu  erlassen  befugt
ist  (G.  54))

3)  die  Aeußerung  über  Abänderung  des  Amtsbezirkes  (§.  35  und  §.  36
Absatz  3);

4)  die  Bestellung,  sowie  die  Wahl  besonderer  Kommissionen  oder  Kommissarien
  zur  Vorbereitung  und  Ausführung  von  Beschlüssen  des  Amtsausschusses;


5)  die  Beschlußfassung  über  sonstige  Angelegenheiten,  welche  der  Amtsvorsteher
  aus  dem  Kreise  seiner  Amtsbefugnisse  dem  Amtsausschusse  zu
diesem  Zweck  unterbreitet.

§S.  41.
Die  zu  einem  Amtsbezirke  gehörigen  Gemeinden  und  tunhe  sind  befugt,
  durch  übereinstimmenden  Beschluß  einzelne  K  al  genheiten  dem

 

Amtsbezirke  zu  überweisen.

Handelt  es  sich  hierbei  um  Aufbringung  von  Abgaben  seitens  des  Amtsbezirkes,
  deren  Aufbringungsmaßstab  nicht  gesetzlich  feststeht,  so  muß  sich  die  Uebereinstimmung
  der  Betheiligten  auch  auf  den  Aufbringungsmaßstab  Ppsrer

Ueber  solche  dem  Amtsbezirke  überwiesene  K  g  heiten  steht
alsdann  die  Beschlußfassung  dem  Amtsausschusse  zu.

§.  42.

Der  Amtsvorsteher  beruft  den  Amtsausschuß  und  führt  den  Vorsitz  mit
vollem  Stimmrechte.  Die  Sitzungen  des  Amtsausschusses  sind  öffentlich.  Für
einzelne  Gegenstände  kann  durch  einen  in  geheimer  Sitzung  zu  fassenden  Beschluß
die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  werden.

Der  Amtsausschuß  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  der
Mitglieder  anwesend  ist.  Eine  Ausnahme  hiervon  findet  statt,  wenn  die  Mitglieder,
  zum  zweiten  Male  zur  Verhandlung  über  denselben  Gegenstand  berufen,

(Tr.  9289.)
        <pb n="182" />
        154  —

dennoch  nicht  in  beschlußfähiger  Anzahl  erschienen  sind.  Bei  der  zweiten  Berufung
muß  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich  hingewiesen  werden.

Die  Beschlüsse  des  Amtsausschusses  werden  nach  Mehrheit  der  Stimmen
gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  gilt  der  Antrag  als  abgelehnt.

-

Beschlüsse  des  Amtsausschusses,  welche  dessen  Befugnisse  überschreiten  oder
die  Gesetze  verletzen,  hat  der  Amtsvorsteher,  entstehenden  Falles  auf  Anweisung
der  Aufsichtsbehörde,  unter  Angabe  der  Gründe,  mit  aufschiebender  Wirkung  zu
beanstanden.

Gegen  die  Verfügung  des  Amtsvorstehers  steht  dem  Amtsausschusse  innerhalb
  einer  Frist  von  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Kreisausschusse  zu.  Zur
Wahrnehmung  seiner  Rechte  im  Verwaltungsstreitverfahren  kann  der  Amtsausschuß
  einen  besonderen  Vertreter  wählen.

S.  44.

Für  die  nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes  den  Gemeinden  und  Gutsbezirken
  gemeinsamen  Angelegenheiten  stehen  dem  Amtsverbande  die  Rechte  einer
Korporation  zu.  Die  Korporation  wird  nach  außen  durch  den  Amtsvorsteher
vertreten.

Urkunden,  welche  das  Amt  verpflichten  sollen,  sind  von  dem  Amtsvorsteher
und  mindestens  einem  Mitgliede  des  Amtsausschusses  unter  Anführung  des  betreffenden
  Beschlusses  des  Amtsausschusses  zu  vollziehen.

5.  45.

Beschlüsse  der  Amtsverbände,  betreffend  die  Veräußerung  von  Grundstücken
oder  Immobiliarrechten,  oder  die  Aufnahme  von  Anleihen,  durch  welche  der
Amtsverband  mit  einem  Schuldenbestande  belastet  oder  der  bereits  vorhandene
Schuldenbestand  vergrößert  werden  würde,  bedürfen  der  Bestätigung  des  Kreisausschusses.
  Ohne  diese  Genehmigung  sind  die  bezeichneten  Rechtsgeschäfte  nichtig.

Zur  Aufnahme  von  Anleihen  durch  den  Amtsausschuß  ist  die  Zustimmung
sämmtlicher  zu  dem  Amtsbezirke  gehörigen  Gemeinden  und  Gutsbezirke  nothwendig.

S.  46.

Der  Kreisausschuß  beschließt  an  Stelle  der  Aufsichtsbehörde:

1)  über  die  Art  der  gerichtlichen  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldforderungen
  gegen  Amtsverbände  (I.  15  zu  4  des  Einführungsgesetzes  zur
Deutschen  Civilprozeßordnung  vom  30.  Januar  1877,  Reichs-Gesetzbl.
S.  244)

2)  über  die  Feststellung  und  den  Ersatz  der  bei  Kassen  und  anderen  Verwaltungen
  der  Amtsverbände  vorkommenden  Defekte  nach  Maßgabe  der
Verordnung  vom  24.  Januar  1844  (Gesetz-Samml.  S.  52)

3)  über  die  verweigerte  Abnahme  oder  Entlastung  von  Rechnungen  der
rechnungsführenden  Beamten.  «
        <pb n="183" />
        —  155  —

Der  Beschluß  zu  2  und  3  ist,  vorbehaltlich  des  ordentlichen  Rechtsweges,
endgültig.
S.  47.

Die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der
Amtsverbände  wird,  unbeschadet  der  vorstehenden  Bestimmmungen,  in  erster  Instanz
von  dem  Landrathe  als  Vorsitzendem  des  Kreisausschusses,  in  höherer  und  letzter
Instanz  von  dem  Regierungspräsidenten  geübt.

beschwerden  bei  den  Aufsichtsbehörden  in  Angelegenheiten  der  Amtsverbände
sind  in  allen  Instanzen  innerhalb  zwei  Wochen  anzubringen.

Amtsvorsteher.

S.  48.
a.  Berufung  desselben.

Der  Amtsvorsteher  wird  von  dem  Oberpräsidenten  ernannt.

Die  Ernennung  erfolgt  auf  Grund  von  Vorschlägen  des  Kreistages,  in
welche  aus  der  Zahl  der  Amtsangehörigen  die  zu  Amtsvorstehern  befähigten  Personen
  ausurchmen  sind.

Lehnt  ein  Kreistag  die  Aufforderung  des  Oberpräsidenten  zur  Vervollständigung
  dieser  Vorschläge  ab,  so  hat  der  Provinzialrath  auf  Antrag  des  Oberpräsidenten
  darüber  zu  beschließen,  ob  und  welche  Personen  nachträglich  in  die
Vorschlagsliste  aufzunehmen  sind.

Die  Ernenmung  erfolgt  auf  sechs  Jahre.  Der  Amtsvorsteher  wird  von
dem  Landrathe  vereidigt.

In  denjenigen  Amtsbezirken,  welche  nur  aus  einer  Gemeinde  vder  einem
selbständigen  Gutsbezirke  bestehen,  ist  der  Gemeinde  beziehungsweise  Gutsvorsteher
zugleich  Amtsvorsteher.

d.  49.
d.  Stellvertretung  desselben.

Bur  leden  Amtsbezirk  wird  nach  den  für  die  Ernennung  des  Amtsvorstehers
geltenden  Bestinumungen  (G.  48)  ein  Stellvertreter  des  letzteren  ernannt.

Ist  der  Amtsvorsteher  an  der  Wahrnehmung  seiner  Amtsgeschäfte  verhindert,
  so  hat  der  Stellvertreter  dieselben  zu  übernehmen;  der  Landrath  ist  hiervon
zu  benachrichtigen,  sobald  die  Verhinderung  länger  als  drei  Tage  dauert.

Erledigt  sich  das  Amt  des  Amtsvorstehers,  so  tritt  bis  zur  Ernennung
seines  Nachfolgers  der  Stellvertreter  für  ihn  ein.

Findet  sich  im  Amttsbezirke  keine  zur  Ernennung  als  Stellvertreter  geeignete
Person,  so  hat  der  Kreisausschuß  die  Siellvertretung  einstweilen  einem  der  benachbarten
  Amtsvorsteher,  oder,  nach  vorherigem  Einvernehmen  mit  der  städtischen
Vertretung,  dem  Bürgermeister  einer  benachbarten  Stadt  zu  übertragen.  Eine
gleiche  Anordnung  erfolgt  für  den  Fall  des  gleichzeitigen  Abganges  oder  der  gleichzeitigen
  Bebinderung  des  Amtsvorstehers  und  seines  Steliverlerters.

Ges.  Samml.  1888.  (Nr.  9289.)  32
        <pb n="184" />
        —  156  —

Ist  der  Amtsvorsteher  bei  der  Erledigung  eines  Amtsgeschäftes  persönlich
betheiligt,  so  hat  der  Kreisausschuß  den  Stellvertreter  oder  einen  der  benachbarten
Amtsvorsteher,  beziehungsweise  Bürgermeister,  damit  zu  betrauen.

In  den  Gemeinden,  welche  einen  eigenen  Amtsbezirk  bilden,  vertritt  nach
der  Bestimmung  des  Kreisausschusses  einer  der  Stellvertreter  den  Gemeindevorsteher
in  seiner  Eigenschaft  als  Amtsvorsteher.

In  den  Fällen  der  Abfätze  5  und  6  ist  der  Beschluß  des  Kreisausschusses
endgültig.

8.  50.
Bestellung  kommissarischer  Amtsvorsteher.

Falls  der  Oberpräsident  den  sämmtlichen  nach  §.  48  Absatz  2  und  3  gemachten
  Vorschlägen  keine  Folge  geben  will,  so  bedarf  es  hierzu  der  Zustimmung
des  Provinzialrathes.  Lehnt  der  Provinzialrath  die  Zustimmung  ab,  so  kann
dieselbe  auf  Antrag  des  Oberpräsidenten  durch  den  Minister  des  Innern  ergänzt
werden.

Wenn  in  Gemähheit  dieser  Bestimmungen  den  gedachten  Vorschlägen  keine
Folge  gegeben  wird,  oder  Vorschläge  für  die  Ernennung  eines  Amtsvorstehers
nicht  gemacht  sind,  und  auch  die  zeitweilige  Wahrnehmung  der  Amtsverwaltung
durch  den  Vorsteher  eines  benachbarten  Amtsbezirks  oder  durch  den  Bürgermeister
einer  benachbarten  Stadt  nicht  thunlich  ist,  so  bestellt  der  Oberpräsident  nach
Anhörung  des  Kreisausschusses  einen  kommissarischen  Amtsvorsteher.

Für  die  Uebernahme  der  Verwaltung  eines  benachbarten  Amtsbezirkes  durch
einen  Bürgermeister  ist  die  Zustimmung  der  slädtischen  Vertretung  erforderlich.

Sofern  die  Verhältnisse  es  gestatten,  kann  ein  kommissarischer  Amtsvorsteher
mit  der  Verwaltung  zweier  oder  mehrerer  Amtsbezirke  gleichzeitig  beauftragt
werden.

Obliegenheiten  des  Amtsvorstebers.

Der  Amtsvorsteher  verwalret:

1)  die  Polizei,  insbesondere  die  Sicherheits-,  Ordnungs-,  Sitten-,  Gesundheits-,
  Gesinde-,  Armen-,  Wege-,  Wasser-,  Feld-,  Forst-,  Fischerei-,
Gewerbe-,  Bau-,  Feuerpolizei  u.  s.  w.,  soweit  sie  nicht  durch  besondere
Gesetze  dem  Landrathe  oder  anderen  Beamten  übertragen  ist;

)  die  sonstigen  öffentlichen  Angelegenheiten  des  Amtes  nach  näherer  Vorschrift
  dieses  Gesetzes.

Unter  der  nach  Ziffer  1  dem  Amtsvorsteher  übertragenen  Wasserpolizei  ist

die  Strom-,  Schifffahrts=  und  Hafenpolizei  nicht  begriffen.
d.  52.
Der  Amtsvorsteher  hat  das  Recht  und  die  Pflicht,  da,  wo  die  Erhaltung

der  öffentlichen  Ordnung,  Ruhe  und  Sicherheit  sein  Einschreiten  nothwendig  macht,
das  Erforderliche  anzuordnen  und  ausführen  zu  lassen.
        <pb n="185" />
        —  157  —

g.  53.

Der  Kreisausschuß  bestimmt  endgültig  denjenigen  Amtsvorsteher,  beziehungsweise
  Bürgermeister,  welcher  die  in  Bezug  auf  die  öffentlichen  Wege  nothwendigen
Anordnungen  zu  treffen  hat,  wenn  die  Betheiligten  verschiedenen  Amtsbezirken,
beziehungsweise  Amts=  und  Stadtbezirken  angehören.

Diese  Bestimmung  findet  gleichmäßig  Anwendung  auf  die  in  Vorfluthsund
  anderen  polizeilichen  Angelegenheiten  zu  treffenden  Anordnungen.

F.  54.

Das  durch  die  §9.  5  ff.  der  Verordnung  vom  20.  September  1867  (Gesetz-Samml.
  S.  1529)  beziehungsweise  des  Lauenburgischen  Gesetzes  vom  7.  Januar
1870  (Offizielles  Wochenbl.  S.  13)  der  Ortspolizeibehörde  für  den  Umfang  einer
Gemeinde  ertheilte  Recht  zum  Erlasse  von  Polizeistrafverordnungen  wird  auf  den
Amtsvorsteher  mit  der  Maßgabe  übertragen  b,  daß  er  nicht  nur  für  den  Umfang
einer  einzelnen  Gemeinde  oder  eines  einzelnen  Gutsbezirkes,  sondern  auch  für  den
Umfang  mehrerer  Gemeinden  oder  Gutsbezirke  und  für  den  Umfang  des  ganzen
Amtsbezirkes  unter  Zustimmung  des  Amtsausschusses,  auch  im  Falle  des  §.  7
a.  a.  O.,  derartige  Verordnungen  zu  erlassen  befugt  ist.

Versagt  der  Amtsausschuß  die  Zustimmung,  so  kann  dieselbe  auf  Antrag
des  Amtsvorstehers  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses  ergänzt  werden.  Der
Beschluß  ist  endgültig.

K.  55.
Der  Amtsvorsteher  hat  in  den  seiner  Verwaltung  anheimfallenden  Angelegenheiten

  das  Recht  der  vorläufigen  Staaffesssetzung  nach  den  Vorschriften  des
Gesetzes  vom  23.  April  1883  (Gesetz=  Samml.  S.  65).

K.  56.

Dienstliche  Stellung  der  Gemeinde  und  Gutsvorsteher,  sowie  der  Gendarmen  zu  dem
Amtsvorsteher.

Die  Gemeinde=  und  Gutsvorsteher  sind  verbunden,  den  Anweisungen  und
Aufträgen  des  Amtsvorstehers,  welche  derselbe  in  Gemäßheit  seiner  gesetzlichen  Befugnisse
  in  Dienstangelegenheiten  an  sie  erläßt,  nachzukommen,  und  können  hierzu
von  ihm  unter  Anwendung  der  den  Ortspolizeibehörden  nach  F.  132  des  Gesetzes
über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  (Gesetz-Samml.
S.  195)  zustehenden  Zwangsmittel,  mit  Ausnahme  der  Haftstrafe,  angehalten
werden.  Ein  Ordnungsstrafrecht  steht  dem  Amtsvorsteher  gegen  die  Gemeindeund
  Gutsvorsteher  nicht  zu.

Die  Gendarmen  haben  den  Regquisitionen  des  Amtsvorstehers  in  polizeilichen
Angelegenheiten  zu  genügen.  Der  Dienstaufsicht  des  Amtsvorstehers  unterliegen
sie  nicht.

r.  9289.)  32"“
        <pb n="186" />
        —  158  —

Dienstliche  Stellung  des  Amtsvorstehers  zu  dem  Landrathe  und  dem  Kreisausschuß.

K.  57.

Der  Landrath  und  der  Kreisausschuß  sind  befugt,  für  die  Geschäfte  der
allgemeinen  Landes.  und  Kreiskommunalverwaltung,  sowie  bei  Beaufsichtigung
der  K  legenheiten  der  zu  dem  Amtsbezirke  gehörigen  Gemeinden  und
Gutsbezirke  die  vermittelnde  und  begutachtende  Thätigkeit  des  Amtsvorstehers  in
Anspruch  zu  nehmen.

C.  58.

Der  Kreisausschuß  beschließt  über  Beschwerden  gegen  Verfügungen  der
Amtsvorsteher  in  nicht  polizeilichen  Angelegenheiten.

Die  Aussicht  über  die  Geschäftsführung  der  Amtsvorsteher  führt  der  Landrath
  als  Vorsitzender  des  Kreisausschusses.

K.  59.
Dienstvergehen  des  Amtsvorstehers.

Bezüglich  der  Dienstvergehen  der  Annsvorsteher  finden  die  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  nicht  richterlichen
  Beamten  (Gesetz  Samml.  S.  465),  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1)  Ueber  die  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  gegen  die  Amtsvorsteher
beschließt  im  Umfange  des  den  Provinzialbehörden  beigelegten  Ordnungsstrafrechtes
  der  Kreisausschuß  und  im  Umfange  des  dem  Minister  beigelegten
  Ordnungsstrafrechtes  der  Regierungspräsident.  Dem  Landrath
steht  das  Recht  zur  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  gegen  die  Amtsvorsteher
  nicht  zu.

Gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses  findet  innerhalb  zwei
Wochen  die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß,  gegen  die  Strafverfügungen
  des  Regierungspräsidenten  innerhalb  gleicher  Frist  die  Beschwerde
  an  den  Oberpräsidenten  statt.

Gegen  den  auf  die  Beschwerde  ergebenden  Beschluß  des  Bezirksausschusses,
  beziehungsweise  des  Oberpräsidenten  findet  innerhalb  zwei
Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.

2)  In  dem  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  gerichteten  Verfahren  wird  die
Einleitung  des  Disziplinarverfahrens  von  dem  Landrathe  oder  von  dem
Regierungspräsidenten  verfügt  und  von  demselben  der  Untersuchungskommissar,
  sowie  der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  für  die  erste  Instanz
  ernannt.

Die  entscheidende  Behörde  erster  Instanz  ist  der  Kreisausschuß,
die  entscheidende  Behörde  zweiter  Instanz  das  Oberverwaltungsgericht.
Der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
wird  von  dem  Minister  des  Innern  ernannt.
        <pb n="187" />
        —  159  —

S.  60.
Kosten  der  Amtsverwaltung.

Der  Amtsvorsteher  ist  berechtigt,  eine  Amtsunkostenentschädi  zu  beanspruchen,
  welche  auf  den  Antrag  des  Landratbes,  nach  Anhörung  der  Wozeilitn,
von  dem  Kreisausschusse  durch  Beschluß  als  ein  Maschquantum  festgesetzt  wird.

In  gleicher  Weise  erfolgt  die  Festsetzung  der  einem  kommissarischen  Amtsvorsteher
  zu  gewährenden  Remuneration  und  der  demselben  etwa  zu  gewährenden
Pension.

S.  61.

Als  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Amtsverwaltung  beziehungsweise  Polizeiverwaltung
  im  Falle  des  §.  36  überweist  der  Staat  den  Kreisen  diejenigen  Summen,
welche  er  in  Folge  des  gegenwärtigen  Gesetzes  durch  das  Eingehen  der  Königlichen
Hardes-,  Kirchspiel-  und  Landvögte  und  durch  den  Wegfall  anderer  Polizeiverwaltungskosten
  an  den  im  Staatshaushalts-Etat  für  das  Rechnungsjahr  1888/89
für  ebengenannte  Zwecke  veranschlagten  Ausgaben  fernerhin  ersparen  wird.  Die
Ersparungsbeträge  werden  für  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg  abgesondert  Lagestellt
  und  demselben  unmittelbar  überwiesen.  Die  Vertheilung  der  für  die  Gesammtheit
  der  übrigen  Kreise  der  Provinz  festzustellenden  Beträge  auf  die  einzelnen
  Kreise  erfolgt  nach  Maßgabe  des  Bedüurfnisses  durch  die  Provinzialvertretung,
  beziehungsweise  durch  eine  von  dieser  zu  erwählende  Kommission.  Bei
dieser  Vertheilung  sowie  bei  der  Untervertheilung  im  Kreise  sind  auch  diejenigen
Landgemeinden  und  Gutebezirke  zu  berͤn  gigen  „welche  mit  dem  Polizeibezirk
einer  benachbarten  Stadt  vereinigt  sind  (§F.  3

Soweit  die  Kosten  der  aisstlnd  (  .  durch  die  vom  Staate  zu  überweisenden
  Beträge  ihre  Deckung  nicht  finden,  trägt  dieselben  das  Amt.

g.  62.

Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend:

1)  das  Recht  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichtungen  und  Anstalten

  des  Amtsbezirkes,

2)  die  Heranziehung  oder  die  Veranlagung  zu  den  Kosten  der  Amtsverwaltung

  oder  zu  anderen  Amtsabgaben,
beschließt  —  in  zusammengesetzten  Amtsbezirken  —  der  Amtsausschuß.

Beschwerden  und  Einsprüche  der  zu  2  gedachten  Art  sind  innerhalb  einer
Frist  von  zwei  Monaten  nach  Bekanntmachung  der  Abgabebeträge  bei  dem
Amtsvorsteher  anzubringen.  Einsprüche  gegen  die  Höhe  von  Amtszuschlägen  zu
den  direkten  Staatssteuern,  welche  sich  gegen  den  Prinzipalsatz  der  letzteren  richten,
sind  unzulässig.

Gegen  den  Beschluß  des  Amtsausschusses  findet  innerhalb  zwei  Wochen
die  Klage  bei  dem  Kreisausschusse  statt.  Hierbei  finden  die  Vorschriften  des
§  19  Absatz  3  Satz  2  Anwendung.

(Nr.  d239.)
        <pb n="188" />
        —  160  —

Die  Beschwerden  und  die  Einsprüche,  sowie  die  Klage,  haben  keine  aufschiebende

  Wirkung.  «
§.63.

In  denjenigen  Gemeinden  und  Gutsbezirken,  welche  einen  Amtsbezirk  für
sich  bilden,  werden  die  Kosten  der  Amtsverwaltung  gleich  den  übrigen  Kommunal-=bedürfnissen
  aufgebracht.

F.  64.

Unterläßt  oder  verweigert  ein  Amtsverband,  die  ihm  gesetzlich  obliegenden,
von  der  Bebörde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit  festgestellten  Leistungen
auf  den  Haushaltsetat  zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  verfügt
der  Landrath  unter  Anführung  der  Gründe  die  Eintragung  in  den  Etat,  beziehungsweise
  die  Feststellung  der  außerordentlichen  Ausgaben.

Gegen  die  Verfügung  des  Landrathes  steht  dem  Amtsverbande  innerhalb
zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  zu.  Zur  Ausführung  der  Rechte
des  Amtsverbandes  kann  der  Amtsausschuß  einen  besonderen  Vertreter  bestellen.

E.  65.
Einnahmen  aus  Geldbußen  und  Konfiskaten.

Die  von  den  Amtsvorstehern  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  23.  April  1883
(Gesetz  Samml.  S.  65)  endgültig  festgesetzten  Geldbußen  und  Konfiskate,  sowie
die  von  denselben  festgesetzten  Exekutivgeldbußen  werden  —  soweit  nicht  in  Ansehung
  gewisser  Uebertretungen  besonders  bestimmt  ist,  wohin  die  durch  dieselben
verwirkten  Geldbußen  oder  Konfiskate  fließen  sollen  —  zur  Amtskasse,  beziehungs.
weise  zu  den  Kassen  der  einen  eigenen  Amtsbezirk  bildenden  Gemeinden  und  Gutsbezirfe
  vereinnahmt  und  zur  Deckung  der  Kosten  der  Amtsverwaltung  mitverwendet.


Dierter  Abschnitt.
Von  dem  Amte  des  Landrathes.
Landrath.
K.  66.
a.  Ernennung  desselben.

Der  Landratb  wird  vom  Könige  ernannt.

Der  Kreistag  ist  befugt,  für  die  Besetzung  des  erledigten  Landrathsamtes
geeignete  Personen,  welche  seit  mindestens  einem  Jahre  dem  Kreise  durch  Grundbesitz
  oder  Wohnsitz  angehören,  in  Vorschlag  zu  bringen.

Geeignet  zur  Bekleidung  der  Stelle  eines  Landrathes  sind  diejenigen  Personen,
  welche

1)  die  Befähigung  zum  höheren  Verwaltungs=  oder  Justizdienste  erlangt

haben,  oder
        <pb n="189" />
        —  161  —

2)  dem  Kreise  seit  mindestens  einem  Jahre  durch  Grundbesitz  oder  Wohnsitz
angehören,  und  zugleich  mindestens  während  eines  vierjährigen  Zeitraumes,
  entweder

a)  als  Referendare  im  Vorbereitungsdienste  bei  den  Gerichten  und
Verwaltungsbehörden

oder

b)  in  Selbstverwaltungsämtern  des  betreffenden  Kreises,  des  Bezirkes
oder  der  Provinz,  —  jedoch  nicht  lediglich  als  Stellvertreter  oder
als  Mitglieder  von  Kreiskommissionen  —

thätig  gewesen  sind.
Auf  den  Zeitraum  von  vier  Jahren  kann  den  zu  2b  bezeichneten  Personen

eine  Beschäftigung  bei  höheren  Verwaltungsbehörden  bis  zur  Dauer  von  zwei
Jahren  in  Anrechnung  gebracht  werden.

.  67.
b.  Stellvertretung  desselben.

Behufs  Stellvertretung  des  Landrathes  werden  von  dem  Kreistage  aus
der  Zahl  der  Kreisangehörigen  zwei  Kreisdeputirte  auf  je  sechs  Jahre  gewählt.
Dieselben  bedürfen  der  Bestätigung  des  Oberpräsidenten.  Sie  sind  von  dem
Landrathe  zu  vereidigen.

Für  kürzere  Verhinderungsfälle  kann  der  Kreissekretär  als  Stellvertreter
eintreten.

§S.  68.
c.  Amtliche  Stellung  desselben.

Der  Landrath  führt  als  Organ  der  Staatsregierung  die  Geschäfte  der
allgemeinen  Landesverwaltung  im  Kreise  und  leitet  als  Vorsitzender  des  Kreistages
und  des  Kreisausschusses  die  Kommunalverwaltung  des  Kreises.

S.  69.
d.  Rechte  und  Mflichten  desselben.

Soweit  die  Rechte  und  Pflichten  des  Landrathes  nicht  durch  das  gegenwärtige
  Gesetz  abgeändert  sind,  oder  durch  die  im  F.  155  bezeichneten  Gesetze  eine
Abänderung  erfahren,  behält  es  bei  den  darüber  bestehenden  Vorschriften  auch
ferner  sein  Bewenden.

Demgemäß  hat  der  Landrath  auch  ferner  die  gesammte  Polizeiverwaltung
im  Kreise  und  in  dessen  einzelnen  Amtsbezirken,  Gemeinden  und  Gutsbezirken
—  jedoch  mit  Ausnahme  derjenigen  Gemeinden  und  Gutsbezirke,  welche  nach
6.  36  bezüglich  der  Polizeiverwaltung  mit  dem  Bezirke  einer,  einen  Stadtkreis
bildenden  oder  zu  einem  solchen  gehörenden  Stadt  vereinigt  worden  sind  —  zu
überwachen.

Nr.  9299.)
        <pb n="190" />
        —  162  —

Dritter  Titel.
Von  der  Vertretung  und  Verwaltung  des  Kreises.

Erster  Abschnitt.
Von  der  Zusammensetzung  des  Kreistages.

S.  70.
Zahl  der  Mitglieder  des  Kreistages.

Die  Kreisversammlung  (der  Kreistag)  besteht  in  Kreisen,  welche  unter  Ausschluß
  der  im  aktiven  Militärdienste  stehenden  Personen  35  000  oder  weniger  Einwohner
  haben,  aus  20  Mitgliedern.  In  Kreisen  mit  mehr  als  35.000  bis  zu
70.000  Einwohnern  tritt  für  jede  Vollzahl  von  5000  und  in  Kreisen  mit  mehr
als  70  000  Einwohnern  für  jede  über  die  letztere  Jahl  überschießende  Vollzabl
von  10000  Einwohnern  je  ein  Vertreter  hinzu.

In  den  Kreisen  Eiderstedt,  Norderdithmarschen  und  Süderdithmarschen
kann  die  Zahl  der  Mitglieder  durch  statutarische  Anordnung  des  Kreistages  erböht
  werden.

S.  71.
Bildung  von  Wahlverbänden  für  die  Wahl  der  Kreistagsabgeordneten.

Zum  Zwecke  der  Wahl  der  Kreistagsabgeordneten  werden  drei  Wahlverbände
gebildet,  und  zwar:

a)  der  Wahlverband  der  größeren  ländlichen  Grundbesitzer,

b)  der  Wahlverband  der  Landgemeinden  und

c)  der  Wahlverband  der  Städte.

In  den  Kreisen  Eiderstedt,  Husum,  Norderdithmarschen  und  Süderdithmarschen
  scheidet  der  Wahlverband  der  größeren  ländlichen  Grundbesitzer  und  in
Kreisen,  in  welchen  keine  Stadtgemeinde  vorhanden  ist,  scheidet  der  Wahlverband  der
Städte  aus.

Für  Kreise,  welche  nur  aus  einer  oder  mehreren  Städten  bestehen,  gelten
die  Vorschriften  der  9§.  132  und  134  bis  138  dieses  Gesetzes.

.  72.
Bildung  des  Wahlverbandes  der  größeren  ländlichen  Grunbbesitzer.

Der  Wahlverband  der  größeren  ländlichen  Grundbesitzer  besteht  aus  allen
denjenigen  zur  Zahlung  von  Kreisabgaben  verpflichteten  Grundbesitzern,  mit  Einschluß
  der  juristischen  Personen,  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien,  welche  von  ihrem  gesammten,  auf  dem  platten  Lande  innerhalb  des
Kreises  belegenen  Grundeigenthume  im  Kreise  Hadersleben  den  Betrag  von  mindestens
  400  Mark,  in  den  Kreisen  Apenrade  und  Sonderburg  den  Betrag  von
mindestens  250  Mark,  im  Kreise  Tondern  von  mindestens  600  Mark,  in  den
        <pb n="191" />
        —  163  —

übrigen  Kreisen  den  Betrag  von  mindestens  500  Mark  an  Grundsteuer  entrichten,
beziehungsweise  zu  entrichten  haben  würden,  wenn  sie  nach  Maßgabe  des  Gesetzes
vom  21.  Mai  1861  (Gesetz-Samml.  S.  253)  zur  Grundsteuer  veranlagt  wären.

Der  Provinzialvertretung  bleibt  überlassen,  diesen  Steuerbetrag  für  einzelne
Kreise  auf  den  Betrag  von  600  Mark  zu  erhöhen  oder  bis  auf  den  Betrag  von
300  Mark  zu  ermäßigen.  Eine  Abänderung  der  für  die  Kreise  Hadersleben,
Apenrade  und  Sonderburg  festgestellten  Steuerbeträge  durch  die  Provinzialvertretung
bedarf  landesherrlicher  Genehmigung.

Dem  Wahlverbande  der  größeren  ländlichen  Grundbesitzer  treten  diejenigen
Gewerbetreibenden  und  Bergwerksbesitzer  hinzu)  welche  wegen  ihrer  auf  dem  platten
Lande  innerhalb  des  Kreises  betriebenen  gewerblichen  Unternehmungen  in  Klasse  A  I
der  Gewerbesteuer  mit  dem  Mittelsatze  veranlagt  sind  (§.  14  Absatz  4).

*vt¼“.
Bildung  des  Wahlverbandes  der  Landgemeinden.

Der  Wahlverband  der  Landgemeinden  umfaßt:

1)  sämmtliche  Landgemeinden  des  Kreises;

2)  sämmtliche  Besitzer  selbständiger  Güter  mit  Einschluß  der  juristischen
Personen)  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,
welche  nicht  zu  dem  Verbande  der  größeren  Grundbesitzer  (§.  72)  gehören;

3)  diejenigen  Gewerbetreibenden  und  Bergwerksbesitzer,  welche  wegen  ihrer
auf  dem  platten  Lande  innerhalb  des  Kreises  betriebenen  gewerblichen
Unternehmungen  in  der  Klasse  A  I  unter  dem  Mittelsatze  veranlagt  sind.

In  den  Kreisen,  in  welchen  der  Wahlverband  der  größeren  ländlichen

Grundbesitzer  ausscheidet,  treten  Gewerbetreibende  und  Bergwerksbesitzer  dem  Wahlverbande
  der  Landgemeinden  nicht  hinzu.

.  74.
Bildung  des  Wahlverbandes  der  Städte.

Der  Wahlverband  der  Städte  umfaßt  die  Stadtgemeinden  des  Kreises.
Zu  den  Stadtgemeinden  (Städten)  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gehören  auch  die
Fleckensgemeinden.

S.  75.
Vertheilung  der  Kreistagsabgeordneten  auf  die  einzelnen  Wahlverbände.

Die  nach  §.  70  dieses  Gesetzes  jedem  Kreise  nach  Maßgabe  seiner  Bevölkerungsziffer
  zustehende  Zahl  von  Kreistagsabgeordneten  wird  auf  die  drei  Wahlverbände
  der  größeren  Grundbesitzer,  der  Landgemeinden  und  der  Städte  nach
folgenden  Grundsätzen  vertheilt:

1)  die  Zahl  der  städtischen  Abgeordneten  wird  nach  dem  Verhältnisse  der
städtischen  und  ländlichen  Bevölkerung,  wie  dasselbe  durch  die  letzte
allgemeine  Volkszählung  festgestellt  worden  ist,  bestimmt.  Die  Jahl

Ges.  Samml.  1888.  (Nr.  9289.)  33
        <pb n="192" />
        —  164  —

der  städtischen  Abgeordneten  darf  die  Hälfte,  und  in  denjenigen  Kreisen,
in  welchen  nur  eine  Stadt  vorhanden  ist,  ein  Drittel  der  Gesammtzahl
aller  Abgeordneten  nicht  übersteigen;

2)  in  den  Kreisen  Eckernförde,  Oldenburg  und  Plön  erhält  der  Wahlverband
  der  größeren  Grundbesitzer  die  Hälfte  aller  Kreistagsabgeordneten
  (§.  70)  und  der  Wahlverband  der  Landgemeinden  den  Rest,  nach
Abzug  der  auf  die  städtischen  Abgeordneten  fallenden  Zahl;

3)  in  den  Kreisen  Eiderstedt,  Husum,  Norderdithmarschen  und  Süderdithmarschen
  erhält  der  Wahlverband  der  Landgemeinden  die  ganze
nach  Abzug  der  städtischen  Abgeordneten  übrig  bleibende  Zahl  der
Kreistagsabgeordneten.

4)  in  den  übrigen  Kreisen  erhalten  die  Verbände  der  größeren  Grundbesitzer
  und  der  Landgemeinden  von  der,  nach  Abzug  der  städtischen
Abgeordneten  übrig  bleibenden  Zahl  der  Kreistagsabgeordneten  ein  jeder
die  Hälfte,  mit  der  Maßgabe,  daß  in  denjenigen  Kreisen,  in  welchen  die
Zahl  der  im  Wahlverbande  der  größeren  Grundbesitzer  Wahlberechtigten
nicht  mindestens  doppelt  so  groß  ist,  wie  die  aus  der  vorstehenden  Bestimmung
  sich  ergebende  Zahl  von  Kreistagsabgeordneten  dieses  Wahlverbandes,
  letzterer  nur  so  viel  Kreistagsabgeordnete  erhält,  als  sich  ergeben,
  wenn  für  jeden  derselben  zwei  Wahlberechtigte  vorhanden  sind,
mindestens  jedoch  ein  Viertel  der  Zahl  sämmtlicher  ländlichen  Kreistagsabgeordneten.


g.  76.

Bleibt  die  vorhandene  Zahl  der  in  dem  Wahlverbande  der  größeren  Grundbesitzer
  Wahlberechtigten  (§.  72)  in  einem  Kreise  unter  der  ihrem  Verbande  nach
§.  75  zukommenden  Abgeordnetenzahl,  so  wählt  dieser  Verband  nur  so  viele  Abgeordnete,
  als  Wähler  vorhanden  sind,  und  fällt  die  demselben  hiernach  abgehende
Zahl  von  Abgeordneten  dem  Wahlverbande  der  Landgemeinden  zu.

S.  77.
Vertheilung  der  vom  Wahlverbande  der  Landgemeinden  zu  wählenden  Abgeordneten  auf  die
.  einzelnen  Wahlbezirke.

Zum  Zwecke  der  Wahl  der  von  dem  Verbande  der  Landgemeinden  zu
wählenden  Abgeordneten  werden,  unter  möglichster  Anlehnung  an  die  Amtsbezirke,
in  räumlicher  Abrundung  und  nach  Maßgabe  der  Bevölkerung  Wahlbezirke  gebildet,
  deren  jeder  die  Wahl  von  einem  bis  zwei  Abgeordneten  zu  vollziehen  hat.

*
Vertheilung  der  vom  Wahlverbande  der  Städte  zu  wählenden  Abgeordneten  auf  die  einzelnen
Stadtgemeinden,  beziehungsweise  Bildung  von  Städtewahlbezirken.
Die  Zahl  der  vom  Wahlverbande  der  Städte  überhaupt  zu  wählenden
Kreistagsabgeordneten  wird  auf  die  einzelnen  Städte  des  Kreises  nach  Maßgabe
der  Seelenzahl  vertheilt.
        <pb n="193" />
        —  165  —

Sind  in  einem  Kreise  mehrere  Städte  vorhanden,  auf  welche  hiernach  nicht
je  ein  Abgeordneter  fällt,  so  werden  diese  Städte  behufs  der  Wahl  mindestens
eines  gemeinschaftlichen  Abgeordneten  zu  einem  Wahlbezirke  vereinigt.

st  in  einem  Kreise  neben  anderen  großen  Städten  nur  eine  Stadt  vorhanden,
  welche  nach  ihrer  Seelenzahl  nicht  einen  Abgeordneten  zu  wählen  haben
würde,  so  ist  derselben  gleichwohl  ein  Abgeordneter  zu  überweisen.

S.  79.
Ausgleichung  der  sich  bei  der  Vertheilung  der  Kreistagsabgeordneten  ergebenden  Bruchtheile.

Ergeben  sich  bei  den  nach  Maßgabe  der  §8#.  75  bis  78  des  Gesetzes  vorzunehmenden
  Berechnungen  Bruchtheile,  so  werden  dieselben  nur  insoweit  berücksichtigt,
  als  sie  ½  erreichen  oder  übersteigen.

Uebersteigen  sie  ½)  so  werden  sie  für  voll  gerechnet,  kommen  sie  ½  gleich,
so  bestimmt  das  Loos,  welchem  der  bei  der  Vertheilung  betheiligten  Wahlverbände
  und  Wahlbezirke,  beziehungsweise  welcher  Stadtgemeinde  der  Bruchtheil  für
voll  gerechnet  werden  soll.

In  den  Kreisen  Eckernförde,  Oldenburg  und  Plön  bleibt  bei  Bestimmung
der  Zahl  der  Kreistagsabgeordneten  des  Wahlverbandes  der  größeren  Grundbesitzer
  (.  75  Nr.  2)  ein  sich  ergebender  Bruchtheil  unberücksichtigt.

§.  80.

Vollziehung  der  Wahlen  in  den  Wahlverbänden  der  größeren  Grunbbesitzer.

Zur  Wahl  der  von  dem  Wahlverbande  der  größeren  Grundbesitzer  zu
wählenden  Kreistagsabgeordneten  treten  die  zu  diesem  Verbande  gehörigen  Grundbesitzer,
  Gewerbetreibenden  und  Bergwerksbesitzer  in  der  Kreisstadt  unter  dem  Vorsitze
  des  Landrathes  zusammen.

S.  81.

Bei  dem  Wahlakte  hat  jeder  Berechtigte  nur  Eine  Stimme.

Auch  als  Stellvertreter  können  Personen,  welche  bereits  eine  Stimme  führen,
ein  ferneres  Stimmrecht  nicht  ausüben.  Ausgenommen  sind  die  im  §.  83  Nr.  7
bezeichneten  Vertreter.

§.  82.

Das  Recht  zur  persönlichen  Theilnahme  an  den  Wahlen  (§.  80)  steht,  vorbehaltlich
  der  nachfolgenden  besonderen  Bestimmungen  (§.  83),  denjenigen  Grundbesitzern,
  Gewerbetreibenden  und  Bergwerksbesitzern  zu),  welche

a)  Angehörige  des  Deutschen  Reiches  und  selbständig  sind.

Als  selbständig  wird  derjenige  angesehen,  welcher  das  21.  Lebens.
jahr  vollendet  hat,  sofern  ihm  das  Recht,  über  sein  Vermögen  zu  verfügen
  und  dasselbe  zu  verwalten,  nicht  durch  gerichtliche  Anordnung
entzogen  ist;

b)  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden.

(Tr.  0289.)  33°
        <pb n="194" />
        —  166  —

Das  Wahlrecht  geht  verloren,  sobald  eins  der  vorstehenden  Erfordernisse
bei  dem  bis  dahin  Wahlberechtigten  nicht  mehr  zutrifft.  Es  ruht  während  der
Dauer  eines  Konkurses,  ferner  während  der  Dauer  einer  gerichtlichen  Untersuchung,
wenn  dieselbe  wegen  Verbrechen  oder  wegen  solcher  Vergehen,  welche  den  Verlust
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nach  sich  ziehen  müssen  oder  können,  eingeleitet  oder
wenn  die  gerichtliche  Haft  verfügt  ist.

C.  83.

Durch  Stellvertretung  können  sich  an  den  Wahlen  betheiligen:

1)  der  Staat  durch  einen  Vertreter  aus  der  Zahl  seiner  Beamten,  seiner
Domänenpächter  oder  der  ländlichen  Grundbesitzer  des  Kreises;

2)  juristische  Personen,  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien  durch  einen  Pächter  oder  mit  Generalvollmacht  versehenen  Administrator
  eines  im  Kreise  belegenen  größeren  Gutes,  oder  durch  einen
Vertreter  aus  der  Zahl  der  ländlichen  Grundbesitzer  des  Kreises;  Korporationen
  sind  befugt,  sich  nach  Maßgabe  ihrer  Statuten  oder  Verfassungen
  vertreten  zu  lassen;

3)  Eltern  durch  ihre  Söhne,  welchen  sie  die  Verwaltung  selbständiger  Güter
dauernd  übertragen  haben;

4)  unverheirathete  Besitzerinnen  durch  Vertreter  aus  der  Zahl  der  ländlichen
Grundbesitzer  des  Kreises;

5)  die  Mitglieder  regierender  Häuser  durch  ein  Mitglied  ihrer  Familie  oder
einen  Vertreter  aus  der  Jahl  ihrer  Beamten,  ihrer  Gutspächter  oder
der  ländlichen  Grundbesitzer  des  Kreises;

6)  die  gemeinschaftlichen  Besitzer  eines  größeren  Grundeigenthumes  durch
einen  Mitbesitzer,  beziehungsweise  die  Theilnehmer  eines  gewerblichen
Unternehmens  durch  einen  derselben;

7)  Ehefrauen,  sowohl  groß=  wie  minderjährige,  können  durch  ihren  Ehemann,
  Kinder  unter  väterlicher  Gewalt  durch  ihren  Vater,  bevormundete
Personen  durch  ihren  Vormund  oder  Pfleger  vertreten  werden.  Wird
die  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  von  weiblichen  Personen  geführt,
so  kann  deren  Vertretung  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  unter  4  erfolgen,


insofern  die  unter  Nr.  2  genannten  Berechtigten  im  Deutschen  Reiche  ihren  Sitz
haben  und  die  unter  Nr.  3  bis  7  genannten  Berechtigten  Angehörige  des  Deutschen
Reiches  sind  und  sich  im  Genusse  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden.

Die  Vertreter,  mit  Ausnahme  der  unter  Nr.  7  bezeichneten,  müssen  in
dem  Kreise  entweder  einen  Wohnsitz  haben  oder  in  demselben  Grundeigenthum  besitzen.
  Außerdem  gelten  für  die  Vertreter  die  Grundsätze,  welche  der  §.  82  für
die  Wahlberechtigung  vorschreibt.
        <pb n="195" />
        —  167  —

g.  84.
Vollziehung  der  Wahlen  in  den  Wahlbezirken  des  Verbandes  der  Landgemeinden.

Die  Wahl  der  Kreistagsabgeordneten  der  Landgemeinden  erfolgt  in  denjenigen
  Wahlbezirken,  welche  nur  aus  Einer  Landgemeinde  gebildet  sind,  und
welchen  ein  im  Wahlverbande  der  Landgemeinden  wahlberechtigter  Gewerbetreibender
oder  Bergwerksbesitzer  nicht  angehört,  durch  die  Gemeindeversammlung,  sofern
aber  eine  gewählte  Gemeindevertretung  besteht,  durch  die  letztere.

In  den  übrigen  Wahlbezirken  des  Wahlverbandes  der  Landgemeinden  wird
die  Wahlversammlung  gebildet:

1)  durch  Vertreter  der  einzelnen  Landgemeinden;

2)  durch  die  Besitzer  der  in  dem  Bezirke  liegenden  selbständigen  Güter,

welche  nicht  zu  den  größeren  Grundbesitzern  (§.  72)  gehören;

3)  durch  diejenigen  Gewerbetreibenden  und  Bergwerksbesitzer,  welche  wegen
ihrer  auf  dem  platten  Lande  innerhalb  des  Kreises  betriebenen  gewerblichen
  Unternehmungen  in  der  Klasse  A  I  der  Gewerbesteuer  unter  dem
Mittelsatz  veranlagt  sind.

Auf  die  in  den  Nummern  2  und  3  erwähnten  Wahlberechtigten  finden  die

Bestimmungen  der  I#.  81  bis  83  Anwendung.

.  85.

Befinden  sich  in  einem  Wahlbezirke  zwei  oder  mehrere  Güter  (§.  84  Nr.  2),
deren  jedes  zu  weniger  als  60  Mark  Grundsteuer  veranlagt  ist,  so  werden  die
Besitzer  derselben  nach  Anordnung  des  Kreisausschusses  dergestalt  zu  Gesammt-(Kollektiv-)
  Stimmen  vereinigt,  daß  auf  jede  Stimme,  soweit  möglich,  ein  Grundsteuerbetrag
  von  60  Mark  entfällt.

Der  Kreisausschuß  regelt  die  Art,  in  welcher  das  Kollektivstimmrecht  ausgeübt
  wird.

g.  86.

Die  Vertretung  der  Landgemeinden  erfolgt  bei  Gemeinden:

1)  von  weniger  als  400  Einwohnern  durch  einen  Wahlmann,

2)  von  400  und  weniger  als  800  Einwohnern  durch  zwei,

3)  von  800  und  weniger  als  1200  Einwohnern  durch  drei,

4)  von  1200  und  weniger  als  21000  Einwohnern  durch  vier,

5)  von  2000  und  weniger  als  3000  Einwohnern  durch  fünf  Wahlmänner,
  und  für  jede  fernere  Vollzahl  von  1000  Seelen  durch  einen
ferneren  Wahlmann.

Die  Wahlmänner  der  Landgemeinden  werden  von  der  Gemeindeversammlung,
in  denjenigen  Landgemeinden  aber,  in  welchen  eine  gewählte  Gemeindevertretung
besteht  oder  eingeführt  wird,  von  der  letzteren  und  dem  Gemeindevorsteher  aus  der

(r.  9289.)
        <pb n="196" />
        —  168  —

Zahl  der  stimmberechtigten  Gemeindemitglieder  durch  absolute  Stimmenmehrheit
ewählt.

Die  Wahlen  erfolgen  nach  näherer  Vorschrift  des  diesem  Gesetze  beigefügten
Wahlreglements.

Ausgeschlossen  von  der  Theilnahme  an  der  Wahl  in  der  Gemeindeversammlung
  sind  diejenigen,  welche  zum  Wahlverbande  der  größeren  Grundbesitzer
gehören.

K.  87.

Befinden  sich  in  einem  Wahlbezirke  zwei  oder  mehrere  Gemeinden,  deren
jede  weniger  als  60  Mark  Grundsteuer  entrichtet  und  weniger  als  100  Einwohner
zählt,  so  werden  dieselben  nach  Anordnung  des  Kreisausschusses  in  gleicher  Weise,
wie  die  Besitzer  der  im  F.  85  gedachten  Güter,  zu  Gesammt-(Kollektiv-)  Stimmen
vereinigt.

g.  88.

Wer  als  Besitzer  eines  selbständigen  Gutes,  als  Gewerbetreibender  oder
Bergwerksbesitzer  zur  Theilnahme  an  den  Wahlen  im  Verbande  der  Landgemeinden
persönlich  berechtigt  ist  (§.  84  Nr.  2  und  3),  darf  die  auf  ihn  gefallene  Wahl
als  Wahlmann  einer  Landgemeinde  ablehnen.  Nimmt  er  die  Wahl  an,  so  ist
er  zur  Ausübung  seines  persönlichen  Wahlrechtes  nicht  befugt.

Dagegen  wird  durch  die  Ausübung  eines  Wahlrechtes  als  Wahlmann
einer  Landgemeinde  die  Ausübung  des  persönlichen  Wahlrechtes  im  Verbande  der
größeren  Grundbesitzer  nicht  ausgeschlossen.

C.  89.

Die  Vertreter  der  Gemeinden  des  Wahlbezirkes,  die  Besitzer  der  zu  dem
letzteren  gehörigen  selbständigen  Güter  und  die  wahlberechtigten  Gewerbetreibenden
und  Bergwerksbesitzer  treten  unter  der  Leitung  des  Landrathes  oder  in  dessen  Auftrage
  eines  Amtsvorstehers  an  dem  von  dem  Kreisausschusse  zu  bestimmenden
Wahlorte  behufs  der  Wahl  der  Kreistagsabgeordneten  zusammen.

S.  90.

Vollziehung  der  Wahlen  in  den  Städten  beziehungsweise  Städtewahlbezirken.

Die  Wahl  der  städtischen  Kreistagsabgeordneten  erfolgt  in  denjenigen
Städten,  welche  für  sich  einen  oder  mehrere  Abgeordnete  zu  wählen  haben,  durch
den  Magistrat  und  die  Stadtverordnetenversammlung)  welche  zu  diesem  Behufe
unter  dem  Vorsitze  des  Bürgermeisters  zu  einer  Wahlversammlung  vereinigt  werden.

In  denjenigen  Städten,  welche  mit  anderen  Städten  des  Kreises  zu  einem
Wahlbezirke  vereinigt  sind,  haben  der  Magistrat  und  die  Stadtverordneten  in  vereinigter
  Sitzung  auf  je  250  Einwohner  einen  Wahlmann  zu  wählen.  Durch
statutarische  Anordnung  des  Kreistages  kann  jene  Zahl  erhöht  werden.

In  denjenigen  dem  Wahlverbande  der  Städte  angehörigen  Gemeinden,
deren  Verfassung  nach  Titel  XI  des  Gesetzes  vom  14.  April  1869,  betreffend
        <pb n="197" />
        —  169  —

die  Verfassung  und  Verwaltung  der  Städte  und  Flecken  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  (Gesetz  Samml.  S.  589),  7  ist.  sind  die  Wahlen  (Absatz  1  und
Absatz  2)  von  der  Stadtverord  9),  beziehungsweise  der  Fleckenverordnetenversammlung
  vorzunehmen.

Die  Wahlmänner  des  Wahlbezirkes  treten  unter  Leitung  des  Landrathes
an  dem  von  dem  Kreisausschusse  zu  bestimmenden  Wahlorte  zur  Wahl  der  Abgeordneten
  zusammen.

 

KG.  91.

Die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  vorzunehmenden  Wahlen  erfolgen
nach  näherer  Vorschrift  des  diesem  Gesetze  beigefügten  Wahlreglements.

.  92.
Wählbarkeit  zum  Wahlmanne  und  zum  Kreistagsabgeordneten.
Wählbar  zum  Mitgliede  des  Kreistages  und  beziehungsweise  zum  Wahlmanne
  ist:
1)  im  Wahlverbande  der  Städte  jeder  Einwohner  der  im  Kreise  belegenen
Städte,  welcher  sich  im  Besitze  des  Bürgerrechtes  befindet;
2)  in  den  Wahlverbänden  der  größeren  Grundbesitzer,  sowie  der  Landemeinden
  ein  jeder  seit  einem  Jahr  in  dem  Kreise  angesessene  ländliche
Prundbestzer,  sowie  ein  Jeder,  welcher  in  einer  Versammlung  dieser
Verbände  ein  Wahlrecht  ausübt  und  seit  einem  Jahre  in  dem  Kreise
einen  Wohnsitz  hat.
Für  die  Wählbarkeit  zum  Wahlmanne  und  zum  Abgeordneten  gelten  die
im  §.  82  für  die  Wahlberechtigung  gegebenen  Bestimmungen.

§.  93.
Dauer  der  Wahlperiode  der  Kreistagsabgeordneten.

Die  Kreistagsabgeordneten  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.

Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  Abgeordneten  eines  jeden  Wahlverbandes
  aus  und  wird  durch  neue  ersetzt.  Ist  diese  Zahl  nicht  durch  zwei
theilbar,  so  scheidet  das  erste  Mal  die  nächstgrößere  Zahl  aus.  Die  das  erste
Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos  bestimmt,  welches  der  Landrath  auf
dem  Kreistage  zu  ziehen  hat.

Die  Ausscheidenden  können  wiedergewählt  werden.

S.  94.
Ergänzungs-  und  Ersatzwahlen  der  Kreistagsabgeordneten.

Die  Wahlen  zur  regelmäßigen  Ergänzung  des  Kreistages  finden  alle  drei
Jahre  im  Monat  November  statt,  sofern  nicht  durch  statutenmäßige  Anordnung
seitens  des  Kreistages  ein  anderer  Termin  bestimmt  wird.  Die  Wahlen  in  dem

(Tr.  9289.)
        <pb n="198" />
        —  170  —

Verbande  der  Landgemeinden  erfolgen  vor  den  Wahlen  in  dem  Verbande  der
größeren  Grundbesitzer.

Ergänzungs=  und  Ersatzwahlen  werden  von  denselben  Wahlverbänden,
Stadtgemeinden  und  Wahlbezirken  vorgenommen,  von  denen  der  Ausscheidende
gewählt  war.

Wo  in  städtischen  oder  ländlichen  Wahlbezirken  die  Wahl  von  Wahlmännern
  durch  dieses  Gesetz  vorgeschrieben  ist  (§§.  86  und  90),  erfolgt  dieselbe
aufs  Neue  vor  jeder  Wahl,  mit  Ausnahme  der  Ersatzwahlen,  bei  welchen  die
früheren  Wahlmänner  fungiren.

Der  Ersatzmann  bleibt  nur  bis  zum  Ende  derjenigen  sechs  Jahre  in
Thätigkeit,  für  welche  der  Ausgeschiedene  gewählt  war.

G.  95.
Einführung  der  Kreistagsabgeordneten.

Die  bei  der  regelmäßigen  Ergänzung  neugewählten  Kreistagsabgeordneten
treten,  sofern  nicht  durch  statutarische  Anordnung  ein  anderer  Termin  bestimmt
wird,  ihr  Amt  mit  dem  Anfange  des  nächstfolgenden  Jahres  an;  die  Ausscheidenden
  bleiben  bis  zur  Einführung  der  neugewählten  Mitglieder  in  Thätigkeit.
Die  Einführung  der  Gewählten  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden  des  Kreistages.

.  96.
Aufstellung  von  Verzeichnissen  der  Wahlberechtigten.

Für  jeden  Kreis  werden  alle  drei  Jahre  vor  jeder  neuen  Wahl  der  Kreistagsabgeordneten


1)  ein  Verzeichniß  der  zum  Wahlverbande  der  größeren  Grundbesitzer  gehörigen
  Grundbesitzer,  Gewerbetreibenden  und  Bergwerksbesitzer  unter
Angabe  der  in  dem  8.  72  enthaltenen  Merkmale,

2)  ein  Verzeichniß  der  zum  Wahlverbande  der  Landgemeinden  gehörigen
Besitzer  selbständiger  Gutsbezirke  und  wahlberechtigten  Gewerbetreibenden
und  Bergwerksbesitzer  unter  Angabe  der  in  den  99.  73,  84  und  85  enthaltenen
  Merkmale,

3)  ein  Verzeichniß  der  Landgemeinden  unter  Angabe  der  Lahl  der  von
jeder  einzelnen  Gemeinde  oder  von  den  zu  einer  Kollektivstimme  vereinigten
  Gemeinden  zu  wählenden  Wahlmänner  (§§9.  86  und  87)

durch  den  Kreisausschuß  aufgestellt  und  durch  das  Kreisblatt  oder,  wo  ein  solches
nicht  besteht,  durch  das  Amtsblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Anträge  auf  Berichtigung  dieses  Verzeichnisses  sind  binnen  einer  Frist  von
vier  Wochen  nach  Ausgabe  des  Blattes,  durch  welches  das  Verzeichniß  veröffentlicht
  worden  ist,  bei  dem  Kreisausschusse  anzubringen,  welcher  darüber  beschließt.
Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse
  statt.
        <pb n="199" />
        —  171  —

K.  97.
Aufstellung  des  Vertheilungsplanes.

Die  Vertheilung  der  Kreistagsabgeordneten  auf  die  einzelnen  Wahlverbände
(§96.  75  und  76),  die  Bildung  von  Wahlbezirken  für  die  Landgemeinden  und  die
zum  Verbande  derselben  gehörigen  selbständigen  Gutsbezirke,  Gewerbetreibenden
und  Bergwerksbesitzer,  sowie  die  Vertheilung  der  Abgeordneten  der  Landgemeinden
auf  dieselben  (§.  77),  ingleichen  die  Vertheilung  der  städtischen  Abgeordneten  auf
die  einzelnen  Städte,  beziehungsweise  die  Bildung  von  Städtewahlbezirken  (§.  78),
erfolgt  auf  den  Vorschlag  des  Kreisausschusses  durch  den  Kreistag,  und  ist  durch
das  Kreis=  beziehungsweise  Amtsblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

S  98.

Die  nach  den  Vorschriften  des  §.  97  festgestellte  Vertheilung  der  Abgeordneten
  bleibt  das  erste  Mal  für  drei  Jahre,  sodann  für  einen  Zeitraum  von  je
12  Jahren  maßgebend.  Nach  dessen  Ablaufe  wird  sie  durch  den  Kreisausschuß
einer  Revision  unterworfen  und  der  Beschluß  des  Kreistages  über  die  etwa  nach
Maßgabe  der  Vorschriften  der  I§#.  70,  75  bis  79  nothwendigen  Abänderungen  eingeholt.
  In  der  wischenzeit  erfolgt  eine  Revision  nur:

1)  wenn  die  Jahl  der  Städte  des  Kreises  sich  vermehrt  oder  vermindert,
oder  wenn  eine  Stadt  in  Gemäßheit  des  §.  4  aus  dem  Kreisverbande
ausscheidet.  In  diesen  Fällen  ist  alsbald  eine  anderweite  Vertheilung
der  Abgeordneten  auf  die  einzelnen  Wahlverbände  und  eine  Neuwahl
sämmtlicher  Kreistagsabgeordneten  vorzunehmen;

2)  wenn  die  Zahl  der  Berechtigten  in  dem  Verbande  der  größeren  Grundbesitzer
  sich  dergestalt  vermehrt  oder  vermindert,  daß  nach  §.  76  die
Zahl  der  diesem  Verbande  zukommenden  Abgeordneten  eine  größere  oder
geringere  wird,  als  bei  der  letzten  Vertheilung.  In  diesem  Falle  ist
vor  den  nächsten  regelmäßigen  Ergänzungswahlen  (§.  94)  von  dem
Kreistage  eine  Berichtigung  des  Vertheilungsplanes  vorzunehmen  und
sind  sodann  nach  diesem  berichtigten  Vertheilungsplane  die  erforderlichen
Ergänzungs=  beziehungsweise  Neuwahlen  zu  vollziehen.

C.  99.

Gegen  die  von  dem  Kreistage  gemäß  §#.  97  und  98  wegen  Vertheilung
der  Kreistagsabgeordneten  gefaßten  Beschlüsse  steht  den  Betheiligten  innerhalb  einer
Frist  von  zwei  Wochen  nach  Ausgabe  des  Blattes,  durch  welches  die  Vertheilung
bekannt  gemacht  worden  ist,  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  zu.

Gegen  die  Endurtheile  des  Bezirksausschusses  findet  sowohl  in  diesen  wie
in  den  Fällen  des  §.  96  Absatz  2  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  statt.

Ges.  Samml.  1888.  (Nr.  9289.)  34
        <pb n="200" />
        —  172  —

K.  100.
Entscheidung  über  die  Gültigkeit  der  Wahlen  der  Kreistagsabgeordneten.

Gegen  das  zum  Zwecke  der  Wahl  der  Kreistagsabgeordneten  stattgehabte
Wahlverfahren  kann  jedes  Mitglied  einer  Wahlversammlung  innerhalb  zwei  Woh
Einspruch  bei  dem  Vorsitzenden  des  Wahlvorstandes  erheben.  Die  Beschlußfassung
über  den  Einspruch,  über  welchen  die  Betheiligten  vorab  zu  hören  sind,  steht  dem
Kreistage  zu.

Im  Uebrigen  prüft  der  Kreistag  die  Legitimation  seiner  Mitglieder  von
Amtswegen  und  beschließt  darüber.  "

Jede  Wahl  verliert  dauernd  oder  vorübergehend  ihre  Wirkung,  wenn  sich
ergiebt,  daß  die  für  die  Wählbarkeit  vorgeschriebenen  Bedingungen  nicht  vorhanden
  gewesen  sind,  oder  wenn  diese  Bedingungen  gänzlich  oder  zeitweise  aufhören.
  Der  Kreistag  hat  darüber  zu  beschließen,  ob  einer  dieser  Fälle  eingetreten
  ist.

Gegen  die  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  gefaßten  Beschlüsse
  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.
Die  Klage  hat  keine  aufschiebende  Wirkung;  jedoch  dürfen  bis  zur  rechtskräftigen
Entscheidung  Ersatzwahlen  nicht  stattfinden.

Für  das  Streitverfahren  kann  der  Kreistag  einen  besonderen  Vertreter
bestellen.

Die  Namen  der  Gewählten  sind  durch  das  Kreis=  beziehungsweise  Amtsblatt
  bekannt  zu  machen.

S.  101.

Die  Kreistagsabgeordneten  erhalten  weder  Diäten  noch  Reisekosten.

Für  diejenige  Zeit,  welche  Kreistagsabgeordnete  in  Folge  der  Belegenheit
ihres  Wohnortes  oder  der  Witterungsverhältnisse  bei  Theilnahme  an  den  Kreistagssitzungen
  länger  als  24  Stunden  von  Hause  abwesend  zu  sein  genöthigt  sind,
können  denselben  auf  Beschluß  des  Kreistages  Diäten  bewilligt  werden.

Zweiter  Abschnitt.
Von  den  Versammlungen  und  Geschäften  des  Kreistages.

Geschäfte  des  Kreistages.
S.  102.

a.  Im  Allgemeinen.

Der  Kreistag  ist  berufen,  den  Kreiskommunalverband  zu  vertreten,  über
die  Kreisangelegenheiten  nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes,  sowie  über  diejenigen
  Gegenstände  zu  berathen  und  zu  beschließen,  welche  ihm  zu  diesem  Behufe
durch  Gesetze  oder  Königliche  Verordnungen  überwiesen  sind  oder  in  Zukunft  durch
Gesetz  überwiesen  werden.
        <pb n="201" />
        —  173  —

S.  103.
«  b.  Im  Besonderen.

Insbesondere  ist  der  Kreistag  befugt:

1)  nach  Maßgabe  des  F.  20  statutarische  und  reglementarische  Anordnungen
zu  treffen;

2)  zu  bestimmen,  in  welcher  Weise  Staatsprästationen,  welche  kreisweise
aufzubringen  sind,  und  deren  Aufbringungsweise  nicht  schon  durch  das
Gesetz  vorgeschrieben  ist,  repartirt  werden  sollen.

Bei  der  Bestimmung  in  FH.  5  Nr.  3  des  Gesetzes  wegen  der
Kriegsleistungen  vom  11.  Mai  1851  (Gesetz=  Samml:  S.  362)  behält
es  sein  Bewenden;

3)  Ausgaben  zur  Erfüllung  einer  Verpflichtung  oder  im  Interesse  des
Kreises  zu  beschließen,  und  zu  diesem  Behufe

über  das  dem  Kreise  gehörige  Grund=  beziehungsweise  Kapitalvermögen

  zu  verfügen,  Anleihen  aufzunehmen  und  die  Kreisangehörigen

  mit  Kreisabgaben  zu  belasten;

4)  innerhalb  der  Vorschriften  der  §S#.  10  bis  18  den  Vertheilungs=  und
Aufbringungsmaßstab  der  Kreisabgaben  zu  beschließen;

5)  den  Kreishaushalts-Etat  festzustellen  und  hinsichtlich  der  Jahresrechnung
Decharge  zu  ertheilen  (Fß.  114  und  117),

6)  die  Grundsätze  festzustellen,  nach  welchen  die  Verwaltung  des  dem  Kreise
gehörigen  Grund-  und  Kapitalvermögens,  sowie  der  Kreiseinrichtungen
und  -Anstalten  zu  erfolgen  hat,

7)  die  Einrichtung  von  Kreisämtern  zu  beschließen,  die  Zahl  und  Besoldung
  der  Kreisbeamten  zu  bestimmen;

8)  die  Wahlen  zum  Kreisausschusse  (§.  118)  und  zu  den  durch  das  Gesetz
für  Zwecke  der  allgemeinen  Landesverwaltung  angeordneten  Kommissionen
zu  vollziehen,  sowie  besondere  Kommissionen  und  Kommissare  für  Kreiszwecke
  zu  bestellen  (§.  130).

Für  die  Vollziehung  dieser  Wahlen  gelten  die  Vorschriften  des
diesem  Gesetze  beigefügten  Reglements.  Gegen  das  stattgehabte  Wahlverfahren
  kann  jedes  Mitglied  des  Kreistages  bis  zum  Schlusse  des
Kreistages  Einspruch  bei  dem  Vorsitzenden  erheben.  Die  endgültige
Beschlußfassung  über  den  Einspruch  steht  dem  Kreistage  zu;

9)  Gutachten  über  alle  Angelegenheiten  abzugeben,  die  ihm  zu  diesem  Behufe
  von  den  Staatsbehörden  überwiesen  werden;

10)  die  durch  Gesetz  oder  Königliche  Verordnung  (G.  102)  ihm  übertragenen
sonstigen  Geschäfte  wahrzunehmen.
(Nr.  9289.  34"
        <pb n="202" />
        —  174  —

S.  104.
Verfügung  über  Fonds  einzelner  Kreistheile.

Ueber  Fonds,  welche  der  Gesammtheit  des  platten  Landes  oder  der  Städte
gehören,  steht  den  Kreistagsabgeordneten  des  platten  Landes  beziehungsweise  der
Städte  die  Verfügung  allein  zu.

S  105.
Berufung  des  Kreistages  und  Leitung  der  Verhandlungen  auf  demselben.

Der  Landrath  beruft  die  Kreistagsabgeordneten  zum  Kreistage  durch  besondere
  Einladungsschreiben,  unter  Angabe  der  zu  verhandelnden  Gegenstände,
führt  auf  demselben  den  Vorsitz,  leitet  die  Verhandlungen  und  handhabt  die  Ordnung
  in  der  Versammlung.  In  Behinderungsfällen  übernimmt  der  dem  Dienstbeziehungsweise
  Lebensalter  nach  älteste  anwesende  Kreisdeputirte  den  Vorsitz.

Mit  Ausnahme  dringender  Fälle,  in  welchen  die  Frist  bis  zu  drei  Tagen
abgekürzt  werden  darf,  muß  die  Einladung  sämmtlichen  Kreistagsabgeordneten
mindestens  14  Tage  vorher  zugestellt  werden.  Gegenstände,  die  nicht  in  die  Einladung
  zum  Kreistage  aufgenommen  sind,  können  zwar  zur  Berathung  gelangen,
die  Fassung  eines  bindenden  Beschlusses  über  dieselben  darf  jedoch  erst  auf  dem
nächsten  Kreistage  erfolgen.

Anträge  von  Kreistagsabgeordneten  auf  Berathung  einzelner  Gegenstände
sind  bei  dem  Landrathe  anzubringen  und  in  die  Einladung  zum  nächsten  Kreistage
  aufzunehmen,  insofern  sie  vor  Erlaß  der  Einladungsschreiben  eingehen.  Der
Landrath  ist  verpflichtet,  jährlich  wenigstens  einen  Kreistag  anzuberaumen,  außerdem
  aber  ist  er  hierzu  berechtigt,  so  oft  es  die  Geschäfte  erfordern.  Die  Zusammenberufung
  des  Kreistages  muß  erfolgen,  sobald  dieselbe  von  einem  Viertel
der  Kreistagsabgeordneten  oder  von  dem  Kreisausschusse  verlangt  wird.

Von  einem  jeden  anzusetzenden  Kreistage  hat  der  Landrath  dem  Regierungspräsidenten
  unter  Einsendung  einer  Abschrift  des  Einladungsschreibens  Anzeige  zu
machen.

§S.  106.
Abfassung  besonderer  Propositionen  für  den  Kreistag  und  Zustellung  derselben
an  die  Kreistagsmitglieder.
Soll  auf  dem  Kreistage  Beschluß  gefaßt  werden:
1)  über  die  Festsetzung  des  Abgabenvertheilungsmaßstabes  in  Gemäßheit

 

des  §.  12,
2)  über  Mehr=  und  Minderbelastungen  einzelner  Kreistheile  in  Gemäßheit
des  F.  13,

3)  über  solche  Gegenstände,  welche  Kreisausgaben  nothwendig  machen,  die
nicht  auf  einer  gesetzlichen  Verpflichtung  des  Kreises  beruhen,
so  ist  ein  ausführlicher  Vorschlag  zu  dem  Beschlusse,  welcher  über
a)  den  Zweck  desselben,
b)  die  Art  der  Ausführung,
        <pb n="203" />
        —  175  —

c)  die  Summe  der  zu  verwendenden  Kosten,

d)  die  Aufbringungsweise
das  Nöthige  enthält,  von  dem  Kreisausschusse  auszuarbeiten  und  jedem  Abgeordneten
  mindestens  14  Tage  vor  Abbaltung  des  Kreistages  schriftlich  zuzustellen.
Die  Frist  darf  bis  zu  drei  Tagen  abgekürzt  werden,  wenn  einem  Nothstande  vorgebeugt
  oder  abgeholfen  werden  soll.

S  107.
Oeffentlichkeit  der  Kreistagssitzungen
Die  Sitzungen  des  Kreistages  sind  öffentlich.  Für  einzelne  Gegenstände
kann  durch  einen  in  geheimer  Sitzung  zu  fassenden  Beschluß  der  Versammlung
die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  werden.

F.  108.
Beschlußfähigkeit  des  Kreistages.

Der  Kreistag  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  der  Mitglieder
  anwesend  ist.  Eine  Ausnahme  hiervon  findet  statt,  wenn  die  Mitglieder
des  Kreistages,  zum  zweiten  Male  zur  Verhandlung  über  denselben  Gegenstand
berufen,  dennoch  nicht  in  beschlußfähiger  Anzahl  erschienen  sind.  Bei  der  zweiten
Zusammenberufung  muß  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich  hingewiesen  werden.

109.
Ausschluß  von  den  Verhandlungen  des  Kreistages  wegen  persönlichen  Interesses.
An  Verhandlungen  über  Rechte  und  Verpflichtungen  des  Kreises  darf  derjenige
  nicht  theilnehmen,  dessen  Interesse  mit  dem  des  Kreises  in  Widerspruch  steht.

,  110.
Theilnahme  der  Mitglieder  des  Kreisausschusses  an  den  Kreistagsversammlungen.

Die  Mitglieder  des  Kreisausschusses,  welche  nicht  Mitgiieder  des  Kreistages
sind,  werden  zu  den  Versammlungen  des  Kreistages  eingeladen  und  haben  in
denselben  berathende  Stimme.

S  111.

Fassung  der  Kreistagsbeschlüsse  nach  einfacher  und  IZweidrittel-  Stimmenmehrheit.

Die  Beschlüsse  des  Kreistages  werden  nach  Mehrheit  der  Stimmen  gefaßt.

Bei  Stimmengleichheit  gilt  der  Antrag  als  abgelehnt.

Zu  einem  Beschlusse,  durch  welchen  eine  neue  Belastung  der  Kreisangehörigen
  ohne  eine  gesetzliche  Verpflichtung  oder  eine  Veräußerung  vom  Grundoder
  Kapitalvermögen  des  Kreises  bewirkt  oder  eine  Veränderung  des  festgestellten
Vertheilungsmaßstabes  für  die  Kreisabgaben  (§.  12)  eingeführt  werden  soll),  ist
jedoch  eine  Stimmenmehrheit  von  mindestens  zwei  Drittel  der  Abstimmenden  erforderlich.


(Tr.  9289.)
        <pb n="204" />
        —  176  —

S.  112.
Abfassung  und  Veröffentlichung  der  Kreistagsprotokolle.

Ueber  die  Beschlüsse  des  Kreistages  ist  eine  besondere  Verhandlung  aufzunehmen,
  in  welcher  die  Namen  der  dabei  anwesend  gewesenen  Mitglieder  aufgeführt
  werden  müssen.  Diese  Verhandlung  wird  von  dem  Vorsitzenden  und  von
wenigstens  drei  Mitgliedern  des  Kreistages  vollzogen,  welche  zu  diesem  Behufe
von  der  Versammlung  vor  dem  Beginne  der  Verhandlung  zu  bestimmen  und  in
letzterer  auszu  ühren  sind.

Ueber  die  Wahl  eines  Protokollführers  und  die  Formen  der  Verhandlung
bestimmt  im  Uebrigen  die  von  dem  Kreistage  zu  beschließende  Geschäftsordnung.

Der  Inhalt  der  Kreistagsbeschlüsse  ist,  sofern  der  Kreistag  nicht  in  einem
einzelnen  Falle  etwas  Anderes  beschließt,  in  ainer  von  dem  Kreistage  zu  bestimmenden
  Weise  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringe

Dem  Regierungspräsidenten  ist  eine  Loscheit  des  Protokolles  einzureichen.

S.  113.
Abfassung  von  Petitionen  und  Eingaben  des  Kreistages.

Petitionen  und  Eingaben,  welche  Namens  des  Kreistages  in  Bezug  auf
die  seiner  Beschlußnahme  unterliegenden  Angelegenheiten  (§9.  102  und  103)  überreicht
  werden  sollen,  müssen  auf  dem  Kreistage  selbst  berathen  und  vollzogen
werden.  Daß  dies  geschehen,  ist  in  dergleichen  Eingaben  ausdrücklich  zu  bemerken.

Dritter  Abschnitt.
Von  dem  Kreishaushalte.

S.  114.
Aufstellung  und  Feststellung  des  Kreishaushalts-Etats.

Ueber  alle  Einnahmen  und  Ausgaben,  welche  sich  im  Voraus  bestimmen
lassen,  entwirft  der  Kreisausschuß  jährlich  einen  Haushaltsetat,  welcher  von  dem
Kreistage  festgestellt  und  demnächst  in  derselben  Weise  wie  die  Kreistagsbeschlüsse
veröffentlicht  wird.

Bei  Vorlage  des  Haushaltsetats  hat  der  Kreisausschuß  dem  Kreistage
über  die  Verwaltung  und  den  Stand  der  Kreiskommunalangelegenheiten  Bericht
zu  erstatten.

Eine  Abschrift  des  Etats  und  des  Verwaltungsberichtes  wird  nach  erfolgter
Feststellung  des  ersteren  sofort  dem  Regierungspräsidenten  überreicht.

Ausgaben,  welche  außer  dem  Etat  geleistet  werden  sollen,  bedürfen  der
Genehmigung  des  Kreistages.

.  115.
Revision  der  Kreiskommunalkasse.

Die  Kreiskommunalkasse  muß  an  einem  bestimmten  Tage  in  jedem  Monate
regelmäßig  und  mindestens  einmal  im  Jahre  außerordentlich  revidirt  werden.
        <pb n="205" />
        —  177  —

Die  Revisionen  werden  von  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  vorgenommen.
Bei  den  außerordentlichen  Revisionen  ist  ein  von  dem  Kreisausschusse  zu  bestimmendes
  Mitglied  desselben  zuzuziehen.

K.  116.

Der  Bezirksausschuß  beschließt,  an  Stelle  der  Aufsichtsbehörde,  über  die
Feststellung  und  den  Ersatz  von  Defekten  der  Kreisbeamten  nach  Maßgabe  der
Verordnung  vom  24.  Januar  1844.

Der  Beschluß  ist,  vorbehaltlich  des  ordentlichen  Rechtsweges,  endgültig.

§S.  117.
Legung,  Prüfung,  Feststellung  und  Entlastung  der  Jahresrechnung.

Die  Jahresrechnung  ist  von  dem  Rendanten  der  Kreiskommunalkasse  innerhalb
  der  ersten  vier  Monate  nach  Schluß  des  Rechnungsjahres  zu  legen  und  dem
Kreisausschusse  einzureichen.  Dieser  hat  die  Rechnung  zu  revidiren,  solche  mit
seinen  Erinnerungen  und  Bemerkungen  dem  Kreistage  zur  Prüfung,  Feststellung,
und  Entlastung  einzureichen  und  demnächst  einen  Rechnungsauszug  zu  veröffentlichen.
  Der  Kreistag  ist  befugt,  diese  Prüfung  durch  eine  hiermit  zu  beauftragende
  Kommission  bewirken  zu  lassen.

Eine  Abschrift  des  Feststellungsbeschlusses  ist  sofort  dem  Regierungspräsidenten
  vorzulegen.

Dierter  Abschnitt.

Von  dem  Kreisausschusse,  seiner  Zusammensetzung  und  seinen  Geschäften
in  der  Kreiskommunal-  und  allgemeinen  Landesverwaltung.

S.  118.
Die  Stellung  des  Kreisausschusses  im  Allgemeinen.

Zum  Zwecke  der  Verwaltung  der  Angelegenbeiten  des  Kreises  und  der
Wahrnehmung  von  Geschäften  der  allgemeinen  Landesverwaltung  wird  ein  Kreisausschuß
  bestellt.

K.  119.
Die  Zusammensetzung  desselben.

Der  Kreisausschuß  besteht  aus  dem  Landrathe  und  sechs  Mitgliedern,  welche
von  der  Kreisversammlung  aus  der  Zahl  der  Kreisangehörigen  nach  absoluter
Stimmenmehrheit  gewählt  werden.  Für  die  Wählbarkeit  gelten  die  im  §.  82
für  die  Wahlberechtigung  gegebenen  Bestimmungen.

Geistliche,  Kirchendiener  und  Elementarlehrer  können  nicht  Mitglieder  des
Kreisausschusses  sein;  richterliche  Beamte,  zu  denen  jedoch  die  technischen  Mitglieder
  der  Handels-,  Gewerbe-  und  ähnlicher  Gerichte  nicht  zu  zählen  sind,  nur
mit  Genehmigung  des  vorgesetzten  Ministers.

(Nr.  9289.)
        <pb n="206" />
        —  178  —

G.  120.
Bestellung  eines  Syndikus.

Der  Kreistag  kann  nach  Bedürfniß  einen  Syndikus  bestellen,  welcher  die
Befähigung  zum  höheren  Richteramte  besitzt.  Derselbe  nimmt  an  den  Sitzungen
mit  berathender  Stimme  Theil.

§F.  121.
Amtsdauer,  Vereidigung  und  Dienstvergehen  der  Ausschußmitglieder.

Die  Wabl  der  Ausschußmitglieder  erfolgt  auf  sechs  Jahre  mit  der  Maßgabe,
  daß  bei  Ablauf  der  Wahlperiode  die  Mitgliedschaft  im  Ausschusse  bis  zur
Wahl  des  Nachfolgers  fortdauert.  Alle  zwei  Jahre  scheidet  ein  Drittel  der  Mitglieder
  aus.  Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos  bestimmt.
Die  Ausgeschiedenen  können  wiedergewählt  werden.  Jede  Wahl  verliert  ihre
Wirkung  mit  dem  Aufhören  einer  der  für  die  Wählbarkeit  vorgeschriebenen  Bedingungen.
  Der  Kreisausschuß  hat  darüber  zu  beschließen,  ob  dieser  Fall  eingetreten
  ist.  Gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses  findet  innerhalb  zwei
Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.  Die  Klage  steht  auch  dem
Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  zu.  Dieselbe  hat  keine  aufschiebende  Wirkung;
jedoch  dürfen  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  Ersatzwahlen  nicht  stattfinden.
Für  das  Streitverfahren  kann  der  Kreisausschuß  einen  besonderen  Vertreter
bestellen.

Die  Ausschußmitglieder  werden  vom  Vorsitzenden  vereidigt.  Wird  die
Eidesleistung  von  einem  Ausschußmitgliede  abgelehnt,  so  ist  an  dessen  Stelle  ein
Ausschußmitglied  von  dem  Oberpräsidenten  zu  ernennen.

Die  Ausschußmitglieder  können  nach  Maßgabr  der  Bestimmungen  des  §.  39
des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  im  Wege  des  Disziplinarverfahrens
  ihrer  Stellen  enthoben  werden.

§.  122.
Die  Geschäfte  des  Kreisausschusses  in  der  Kreiskommunal  -  und  in  der  allgemeinen
Landesverwaltung.

Der  Kreisausschuß  hat:

1)  die  Beschlüsse  des  Kreistages  vorzubereiten  und  auszuführen,  soweit
damit  nicht  besondere  Kommissionen,  Kommissarien  oder  Beamte  durch
Gesetz  oder  Kreistagsbeschluß  beauftragt  werden;

2)  die  Kreisangelegenheiten  nach  Maßgabe  der  Gesetze  und  der  Beschlüsse
des  Kreistages,  sowie  in  Gemäßheit  des  von  diesem  festzustellenden  Kreisbaushalts-Etats
  zu  verwalten;

3)  die  Beamten  des  Kreises  zu  ernennen  und  deren  Geschäftsführung  zu
leiten  und  zu  beaufsichtigen.

Hinsichtlich  der  Besetzung  der  Kreisbeamtenstellen  mit  Militärinvaliden
  gelten  die  in  Ansehung  der  Städte  erlassenen  Vorschriften;
        <pb n="207" />
        —  179  —

binsichtlich  der  Dienstvergehen  der  Kreisbeamten  kommen  die  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  1.  August  1883  über  die  Zuständigkeit
der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden  (Gesetz-Samml.
S.  237)  in  Betreff  der  Dienstvergehen  der  ländlichen  Gemeindebeamten
zur  Anwendung)

4)  sein  Gutachten  über  alle  Angelegenheiten  abzugeben,  welche  ihm  von
den  Staatsbehörden  überwiesen  werden;

5)  diejenigen  Geschäfte  der  allgemeinen  Landesverwaltung  zu  führen,  welche
ihm  durch  Gesetz  übertragen  werden.

§  123.
Der  Landrath  als  Vorsitzender  des  Kreisausschusses.

Der  Landrath  leitet  und  beaufsichtigt  den  Geschäftsgang  des  Ausschusses
und  sorgt  für  die  prompte  Erledigung  der  Geschäfte.

Der  Landrath  beruft  den  Kreisausschuß  und  führt  in  demselben  den  Vorsitz
mit  vollem  Stimmrechte.  Ist  der  Landrath  verhindert,  so  geht  der  Vorsitz
auf  seinen  Stellvertreter  über.  Ist  dies  der  Kreissekretär,  so  führt  nicht  dieser)
sondern  das  hierzu  vom  Ausschusse  gewählte  Mitglied  den  Vorsitz.

K.  124.

Der  Landrath  führt  die  laufenden  Geschäfte  der  dem  Ausschusse  übertragenen
  Verwaltung.  Er  bereitet  die  Beschlüsse  des  Ausschusses  vor  und  trägt
für  die  Ausführung  derselben  Sorge.  Er  kann  die  selbständige  Bearbeitung
einzelner  Angelegenheiten  einem  Mitgliede  des  Kreisausschusses  übertragen.

Er  vertritt  den  Kreisausschuß  nach  außen,  verhandelt  Namens  desselben
mit  Behörden  und  Privatpersonen,  führt  den  Schriftwechsel  und  zeichnet  alle
Schriftstücke  Namens  des  Ausschusses.

Urkunden  über  Rechtsgeschäfte,  welche  den  Kreis  gegen  Dritte  verbinden
sollen,  ingleichen  Vollmachten,  müssen  unter  Anführung  des  betreffenden  Beschlusses
  des  Kreistages,  beziehungsweise  Kreisausschusses,  von  dem  Landrathe  und
zwei  Mitgliedern  des  Kreisausschusses  f  beziehungsweise  der  mit  der  Angelegenheit
betrauten  Kommission  unterschrieben  und  mit  dem  Siegel  des  Landrathes  versehen
  sein.

 

Das  Verfahren  vor  dem  Kreisausschusse  in  Kreisk  langelegenheiten

125.

Die  Anwesenheit  dreier  Mitglieder  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  genügt
für  die  Beschlußfähigkeit  des  Kreisausschusses.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Ist  eine  gerade  Zahl
von  Mitgliedern  anwesend,  so  nimmt  das  dem  Lebensalter  nach  jüngste  gewählte
Mitglied  an  der  Abstimmung  keinen  Antheil.

Ges  Samml.  1888.  (Nr.  9289.)  35
        <pb n="208" />
        —  180  —

.  126.

Betrifft  der  Gegenstand  der  Verhandlung  einzelne  Mitglieder  des  Kreisausschusses
  oder  deren  Venvandte  und  Verschwägerte  in  auf=  oder  absteigender
Linie  oder  bis  zu  dem  dritten  Grade  der  Seitenlinie,  so  dürfen  dieselben  an  der
Berathung  und  Entscheidung  nicht  Theil  nehmen.

Ebensowenig  dürfen  die  Mitglieder  des  Kreisausschusses  bei  der  Berathung
und  Entscheidung  solcher  Angelegenheiten  mitwirken,  in  welchen  sie  in  anderer  als
öffentlicher  Eigenschaft  ein  Gutachten  abgegeben  haben  oder  in  anderer  als  öffentlicher
  Eigenschaft  thätig  gewesen  sind.

Wird  dadurch  ein  Kreisausschuß  beschlußunfähig,  so  erfolgt  die  Beschlußfassung
  durch  den  Kreistag.

Allgemeines.

K.  127.

Soweit  die  eigenen  Einnahmen  des  Kreisausschusses  und  die  hierzu  nach
S&amp;amp;.  146  und  147  zu  überweisenden  Beträge  nicht  ausreichen,  werden  die  Kosten,
welche  die  Geschäftsverwaltung  desselben  verursacht,  von  dem  Kreise  getragen.

Die  Mitglieder  des  Kreisausschusses  erhalten  eine  ihren  baaren  Auslagen
entsprechende  Entschädigung.  Ueber  die  Höhe  derselben  beschließt  der  Kreistag.

S.  128.

Der  Kreisausschuß  ist  befugt,  behufs  der  örtlichen  Erledigung  der  zu  seiner
Zuständigkeit  gehörigen  Geschäfte  die  Mitwirkung  der  Gemeinde=  und  Gutsvorsteher
  in  Anspruch  zu  nehmen.

C.  129.

Im  Uebrigen  wird  der  Geschäftsgang  bei  den  Kreisausschüssen,  soweit  derselbe
nicht  durch  sonstige  gesetzliche  Bestimmungen  geregelt  ist,  durch  ein  von  dem  Minister
des  Innern  zu  erlassendes  Regulativ  geordnet.

Fünfter  Abschnitt.
Von  den  Kreiskommissionen.

S.  130.

Für  die  unmittelbare  Verwaltung  und  Beaufsichtigung  einzelner  Kreisinstitute,
  sowie  für  die  Besorgung  einzelner  Kreisangelegenheiten  kann  der  Kreistag
nach  Bedürfniß  besondere  Kommissionen  oder  Kommissare  aus  der  Zahl  der  Kreisangehörigen
  bestellen,  welche  ebenso,  wie  die  durch  das  Gesetz  für  Zwecke  der  allgemeinen
  Landesverwaltung  angeordneten  Kommissionen,  ihre  Geschäfte  unter  der
Leitung  des  Landrathes  besorgen.

Der  Landrath  ist  befugt,  jederzeit  den  Berathungen  der  Kreiskommissionen
beizuwohnen  und  dabei  den  Vorsitz  mit  vollem  Stimmrechte  zu  übernehmen,  so-
        <pb n="209" />
        —  181  —

weit  nicht  hierüber  hinsichtlich  der  für  Zwecke  der  allgemeinen  Landesverwaltung
angeordneten  Kommissionen  etwas  Anderes  gesetzlich  bestimmt  ist.

C.  131.

Ueber  die  Gewährung  von  Diäten  und  Reisekosten  an  die  Mitglieder  der
Kreiskommissionen  zu  bestimmen,  bleibt  dem  Kreistage  überlassen.

Vierter  Titel.
Von  den  Stadtkreisen.

K.  132.

In  denjenigen  Kreisen,  welche  nur  aus  einer  Stadt  bestehen  (Stadtkreise),
werden  die  Geschäfte  des  Landrathes,  des  Kreistages  und  des  Kreisausschusses,
die  des  letzteren,  soweit  sich  dieselben  auf  die  Verwaltung  der  Kreiskommunalangelegenheiten
  beziehen,  von  den  städtischen  Behörden  nach  den  Vorschriften  der
Städteordnung  wahrgenommen.

Di  Bestimmungen  des  zweiten  Abschnittes  des  ersten  Titels  finden  auf
Stadtkreise  keine  Anwendung.
.  133.

In  den  Stadtkreisen,  mit  Ausnahme  des  Stadtkreises  Altona,  tritt  an  die
Stelle  des  Kreisausschusses,  zur  Wahrnehmung  von  Geschäften  der  allgemeinen
Landesverwaltung  in  den  durch  die  Gesetze  bezeichneten  Fällen,  der  nach  den  Vorschriften
  der  IS#.  37  ff.  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  gebildete
  Stadtausschuß.

d.  134.
Besondere  Bestimmungen  für  den  Stadtkreis  Altona.

Der  Kreistag  des  Stadtkreises  Altona  besteht  außer  dem  Oberbürgermeister
der  Stadt  Altona,  welcher  die  Kreiskommunalverwaltung  leitet  und  den  Vorsitz
im  Kreistage  mit  vollem  Stimmrecht  führt,  aus  27  Mitgliedern,  von  denen

1)  die  Stadt  Altnaa  22,

2)  die  Stadt  Ottennens  .  .  ...  5
Abgeordnete  entsendet.

S.  135.

Die  Wahl  der  Kreistagsabgeordneten  ersolgt  nach  den  Vorschriften  des
§.  90  Absatz  J.

.  136.

Der  Kreisausschuß  des  Stadtkreises  Altona  besteht  aus  dem  Oberbürgermeister
  der  Stadt  Altona,  in  Behinderungsfällen  dessen  gesetzlichem  Stellvertreter,
als  Vorsitzenden,  und  sechs  Mitgliedern,  welche  von  dem  Kreistage  aus  der  Zahl
der  Mitglieder  der  Magistrate  der  beiden  zum  Stadtkreise  Altona  gehörigen

(Nr.  9299.)  35“
        <pb n="210" />
        —  182  —

Städte  auf  die  Dauer  ihres  städtischen  Anites  gewählt  werden.  Für  Fälle  der
Behinderung  sowohl  des  Oberbürgermeisters  wie  seines  gesetzlichen  Stellvertreters
wählt  der  Kreisausschuß  den  Vorsitzenden  aus  seiner  Mitte.  Derselbe  bedarf  der
Bestätigung  des  Regierungspräsidenten.

§.  137.

Für  den  Kreistag  und  den  Kreisausschuß  des  Stadtkreises  Altona  gelten
die  Vorschriften  der  99  102  und  103,  105  bis  119,  121  bis  126  dieses
Gesetzes,  soweit  sich  dieselben  auf  die  Verwaltung  der  Kreiskommunalangelegenheiten
  beziehen.

C.  138.

Die  Bestimmungen  des  zweiten  Abschnittes  des  ersten  Titels  finden  auf

den  Stadtkreis  Altona  gleichmäßige  Anwendung.

Fünfter  Titel.
Von  der  Oberaussicht  über  die  Kreisverwaltung.

§.  139.
Genehmigung  der  Kreistagsbeschlüsse.

Beschlüsse  des  Kreistages,  welche  folgende  Angelegenheiten  betreffen:

1)  statutarische  Anordnungen  nach  Maßgabe  des  §.  20  Nr.  1,

2)  Mehr=  oder  Minderbelastung  einzelner  Kreistheile  (§.  13),

3)  eine  Belastung  der  Kreisangehörigen  durch  Kreisabgaben  über  50  Prozent
des  Gesammtaufkommens  der  direkten  Staatssteuern,

4)  Veräußerungen  von  Grundstücken  und  Immobiliarrechten  des  Kreises,

5)  Anleihen,  durch  welche  der  Kreis  mit  einem  Schuldenbestande  belastet
oder  der  bereits  vorhandene  Schuldenbestand  vergrößert  werden  würde,
sowie  die  Uebernahme  von  Bürgschaften  auf  den  Kreis,

6)  eine  neue  Belastung  der  Kreisangehörigen  ohne  gesetzliche  Verpflichtung,
insofern  die  aufzubringenden  Leistungen  über  die  nächsten  fünf  Jahre
hinaus  fortdauern  sollen,

bedürfen  in  den  Fällen  zu  1  der  landesherrlichen  Genehmigung,  in  den  Fällen
zu  2  der  Bestätigung  des  Ministers  des  Innern,  in  den  Fällen  zu  3  der  Bestätigung
  der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen,  in  den  übrigen  Fällen  der
Bistätigung  des  Bezirksausschusses.

Ohne  die  vorgeschriebene  Bestätigung  sind  die  betreffenden  Beschlüsse  des
Kreistages  nichtig.

S.  140.
Aufsichtsbehörden.

Die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der

Landkreise  und  des  Stadtkreises  Altona  wird  von  dem  Regierungspräsidenten,  in
        <pb n="211" />
        —  183  —

höherer  und  letzter  Instanz  von  dem  Oberpräsidenten  geübt,  unbeschadet  der  in
den  Gesetzen  geordneten  Mitwirkung  des  Bezirksausschusses  und  des  Provinzialrathes.

Beschwerden  an  die  Aufsichtsbehörde  in  Kreisangelegenheiten  sind  in  allen
Instanzen  innerhalb  zwei  Wochen  anzubringen.

S.  141.

Die  Aufsichtsbehörden  haben  mit  den  ihnen  in  den  Gesetzen  zugewiesenen
Mitteln  darüber  zu  wachen,  daß  die  Verwaltung  den  Vorschriften  der  Gesetze  gemäß
  geführt  und  in  geordnetem  Gange  erhalten  werde.

Die  Aufsichtsbehörden  sind  zu  dem  Ende  befugt,  über  alle  Gegenstände  der
Verwaltung  Auskunft  zu  erfordern,  die  Einsendung  der  Akten,  insbesondere  auch
der  Haushaltsetats  und  der  Jahresrechnungen  zu  verlangen,  sowie  Geschäfts=  und
Kassenrevisionen  an  Ort  und  Stelle  zu  veranlassen.

s-Beschlüsse

  des  Kreistages,  der  Kreiskommissionen,  sowie  in  Kommunal-=angelegenheiten
  des  Kreises  gefaßte  Beschlüsse  des  Kreisausschusses,  welche  deren
Befugnisse  überschreiten  oder  die  Gesetze  verletzen,  hat  der  Landrath,  entstehenden
Falles  auf  Anweisung  der  Aufsichtsbehörde,  unter  Angabe  der  Gründe,  mit  aufschiebender
  Wirkung  zu  beanstanden.

Gegen  die  Verfügung  des  Landrathes  steht  dem  Kreistage,  der  Kreiskommission
beziehungsweise  dem  Kreisausschusse  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem
Bezirksausschusse  zu.  Dieselben  können  zur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  im  Verwaltungsstreitverfahren
  einen  besonderen  Vertreter  bestellen.

S.  143.
Auflösung  des  Kreistages  durch  Königliche  Verordnung.

Auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums  kann  ein  Kreistag  durch  Königliche
  Verordnung  aufgelöst  werden.  Es  sind  sodann  Neuwahlen  anzuordnen,
welche  binnen  sechs  Monaten,  vom  Tage  der  Auflösung  an,  erfolgen  müssen.

Im  Falle  der  Auflösung  eines  Kreistages  bleiben  die  von  demselben  gewählten
  Mitglieder  des  Kreisausschusses  und  der  Kreiskommissionen  so  lange  in
Wirksamkeit,  bis  der  neu  gebildete  Kreistag  die  erforderlichen  Neuwahlen  vollzogen
  hat.

.  144.
Zwangsweise  Etatisirung  gesetzlicher  Leistungen.

Unterläßt  oder  verweigert  ein  Kreis,  die  ihm  gesetzlich  obliegenden,  von  der
Behörde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit  festgestellten  Leistungen  auf
den  Haushaltsetat  zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  verfügt  der
Regierungspräsident,  unter  Angabe  der  Gründe,  die  Eintragung  in  den  Etat,  beziehungsweise
  die  Feststellung  der  außerordentlichen  Ausgaben.

Gegen  die  Verfügung  des  Regierungspräsidenten  steht  dem  Kreise  innerhalb
zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu.  Zur  Ausführung
der  Rechte  des  Kreises  kann  der  Kreistag  einen  besonderen  Vertreter  bestellen.

(Nr.  9289.)
        <pb n="212" />
        —  184  —

Sechster  Titel.
Besondere  Bestimmungen  für  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg.

.  145.
Die  .  10  bis  18,  20,  66,  70  bis  126,  127  Absatz  2,  130,  131  und
139  bis  144  des  gegenwärtigen  Gesetzes  treten  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg
nicht  in  Kraft.  Es  verbleibt  dort  vielmehr  bei  den  Vorschriften  der  Artikel  I,  II
und  V  der  Verordnung  vom  24.  August  1882,  betreffend  die  Vertretung  des
Lauenburgischen  Landeskommunalverbandes  (Gesetz=  Samml.  S.  343).  Die  im
Artikel  II  der  Verordnung  bezeichneten  Paragraphen  der  Kreisordnung  vom

13.  Dezember  1872
K.  mi  igsr.  treten  jedoch  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  nunmehr  auch  insoweit

  in  Kraft,  als  sie  Bestimmungen  enthalten,  welche  die  Verwaltung  von
Landesan  elegenheiten  durch  den  Kreisausschuß  betreffen.  Die  bezügliche  entgegenstehende
  Vorschrift  im  Artikel  II  und  die  Bestimmungen  des  Artikels  III  der
ordnung  werden  hierdurch  außer  Wirksamkeit  gesetzt.

 

 

Siebenter  Titel.
Von  der  Dotation  der  Kreisverbände.

S.  146.

Für  die  Durchführung  der  Kreisordnung,  insbesondere  zur  Bestreitung  der
Kosten  des  Kreisausschusses  und  der  Amtsverwaltung,  hat  der  Provinzialverband
von  Schleswig-Holstein  vom  Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  ab  die  Jahressumme
  von  135  819  Mark,  zur  einen  Hälfte  nach  dem  Maßstabe  des  Flächeninhaltes,
  zur  anderen  Hälfte  nach  dem  Maßstabe  der  durch  die  Zählung  vom
1.  Dezember  1885  festgestellten  Zahl  der  Civilbevölkerung,  auf  die  einzelnen  Landkreise
  der  Provinz,  mit  Ausschluß  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg,  zu  vertheilen
  und  denselben  alljährlich  in  vierteljährlichen  Theilzahlungen  zu  überweisen.
Zu  diesen  Zahlungen  ist  die  Jahressumme  zu  verwenden,  welche  gemäß  §.  26  Absatz
  1  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1875  (Gesetz-Samml.  S.  497)  dem  Provinzialverbande
  aus  den  Einnahmen  des  Staatshaushaltes  überwiesen  ist.

C.  147.

Scheidet  gemäß  F.  4  des  gegenwärtigen  Gesetzes  eine  Stadt  aus  einem
Landkreise  aus,  so.  ist  derjenige  Theil  der  dem  letzteren  gemäß  der  Bestimmung
im  §.  146  überwiesenen  Jahresrente,  welcher  nach  dem  daselbst  vorgeschriebenen
Maßstabe  auf  die  ausscheidende  Stadt  entfallen  würde,  nach  eben  diesem  Maßstabe
  auf  sämmtliche  Landkreise  der  Provinz,  mit  Ausschluß  des  Kreises  Herzogthum
  Lauenburg,  zu  vertbeilen  und  um  den  hiernach  auf  jeden  Landkreis  entfallenden
  Betrag  die  Jahresrente  desselben  zu  erhöhen.
        <pb n="213" />
        —  185  —

Achter  Titel.
Allgemeine,  Uebergangs-  und  Ausfuͤhrungs-Bestimmungen.

S.  148.

Die  Rechte  und  Pflichten  der  bisherigen  kreisständischen  Verbände  gehen
auf  den  Kreiskommunalverband  über.

Die  Auseinandersetzung,  welche  in  Folge  des  Ausscheidens  der  Stadt
Flensburg  aus  dem  bisherigen  Kreise  Flensburg  (I.  1)  zwischen  dem  Stadtkreise
und  dem  Landkreise  Flensburg  erforderlich  wird,  ist  nach  den  Vorschriften  des
F.  3  zu  bewirken.

§S.  149.

In  den  Kreisen  Eiderstedt,  Norderdithmarschen  und  Süderdithmarschen
werden  die  Landschaften,  an  Stelle  der  bisherigen  Vertretung,  durch  den  Kreistag
  vertreten.  An  den,  die  Angelegenheiten  der  Landschaft  betreffenden  Beschlüssen
des  Kreistages  haben  diejenigen  Kreistagsabgeordneten  nicht  theilzunehmen,  welche
in  dem  Landschaftsbezirke  weder  Wohnsitz  noch  Grundbesitz  haben,  noch  von  einem
Wahlbezirke  des  Landschaftsbezirkes  zum  Kreistagsabgeordneten  gewählt  sind.

Mit  der  entsprechenden  Maßgabe  vertritt  im  Kreise  Hadersleben  der  Kreistag
auch  fernerhin  die  Amtskommune  und  die  Amtswegekommune.

Die  für  Kreisangelegenheiten  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  getroffenen  Bestimmungen
  über  die  Pflichten  der  Kreisangehörigen  (§I#.  8  und  9),  über  Beschwerden
  und  Einsprüche  (F.  19),  sowie  über  die  Zuständigkeiten  des  Kreistages
und  des  Kreisausschusses  finden  auf  die  Angelegenheiten  der  vorstehend  (Absatz  1
und  2)  bezeichneten  Verbände  siungemäß  Anwendung.

Beschlüsse  des  Kreistages  über  eine  Abänderung  des  Vertheilungsmaßstabes
für  die  von  diesen  Verbänden  aufzubringenden  Abgaben  bedürfen  der  Bestätigung
des  Bezirksausschusses.

.  150.

Die  auf  F.  23  der  provisorischen  Verfügung  für  die  Geestdistrikte  des
Herzogthumes  Schleswig  vom  6.  September  1863,  betreffend  die  Ableitung  und
Benutzung  des  Wassers  behufs  Verbesserung  der  Lindereien  (Chronolog.  Samml.
S.  232),  auf  F.  17  der  Wasserlösungsordnung  für  die  Geestdistrikte  des  Herzogthumes
  Holstein  vom  5.  Januar  1857  (Gesetz=  und  Ministerialblatt  S.  208)  und
auf  §.  16  der  Wasserlösungsordnung  für  das  Herzogthum  Lauenburg  vom  22.  Mai
1857  (Gesetz=  und  Ministerialblatt  S.  135)  beruhende  Verpflichtung  zur  vorschußweisen
  beziehungsweise  zur  definitiven  Bestreitung  von  Wasserlösungskosten  u.  s.  w.
geht  von  den  bisher  Verpflichteten  auf  den  Kreiskommunalverband  (IJ.  13)  über.

Die  zu  den  bisher  Verpflichteten  *Y  Kommunalverbände  (Amtskommunen,
  Harden,  Landschaften  u.  s.  w.))  sowie  die  im  J.  149  Absatz  2  erwähnten
  Kommunen  im  Kreise  Hadersleben  bleiben  nur  so  lange,  als  dies  zur
Abwickelung  ihrer  privatrechtlichen  Verbindlichkeiten  oder  mit  Rücksicht  auf  die
ihnen  etwa  sonst  noch  obliegenden  öffentlichrechtlichen  Verpflichtungen  erforderlich
ist,  bestehen  und  werden,  sobald  es  hiernach  zulässig  erscheint,  durch  Beschluß
des  Bezirksausschusses  aufgelöst.

(Nr.  9289.)
        <pb n="214" />
        —  186  —

Ebenso  beschließt  der  Bezirksausschuß,  und  zwar  an  Stelle  der  Bezirksregierung,
  über  die  Auflösung  der  früheren  Wegedistrikte  nach  §.  6  Absatz  1  des
Gesetzes  vom  26.  Februar  1879,  betreffend  die  Abänderung  der  Wegegesetzgebung
für  die  Provinz  Schleswig-  Holstein  (Gesetz=  Samml.  S.  94).

Die  Aufösung  der  einzelnen  Verbände  ist  durch  das  Amtsblatt  bekannt
zu  machen.

.  151.
Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend  die  Heranziehung  oder  die
Veranlagung

a)  zu  den  Abgaben  der  früheren  Wegedistrikte,  behufs  Abwickelung  ihrer
privatrechtlichen  Verbindlichkeiten  und  behufs  Unterhaltung  der  noch
nicht  ausgebauten  Nebenlandstraßen  (§.  6  und  F.  5  Absatz  3  des  Gesetzes
vom  26.  Februar  1879),

b)  zu  den  Abgaben  derjenigen  Verbände  von  Gemeinden  beziehungsweise
Gutsbezirken,  welche  für  die  Herstellung  und  Unterhaltung  von  Nebenwegen
  im  F.  13  des  Gesetzes  vom  26.  Februar  1879  aufrecht  erhalten
oder  auf  Grund  jener  gesetzlichen  Bestimmungen  gebildet  worden  sind,
oder  gebildet  werden,

finden  die  Vorschriften  des  J.  19  des  gegenwärtigen  Gesetzes  mit  den  Maßgaben

Anwendung,  daß  an  Stelle  des  Kreisausschusses  die  Verwaltung  des  betreffenden

Verbandes  beschließt  und  dagegen  die  Klage  bei  dem  Kreisausschusse  sattfindet.n
Ueber  die  Bestätigung  der  Statuten  der  unter  b  gedachten  Verbände  (F.  1

des  Gesetzes  vom  26.  Februar  1879,  Absatz  3  am  Schlusse)  beschließt,  an  Leu

der  Bezirksregierung,  der  Beziksausschuß.

152.

Für  Gemeinden  und  weitere  Kommunalverbände  bedarf  es  zum  Erwerbe
von  Grundeigenthum  der,  nach  der  Schleswig-Holsteinischen  Verordnung  vom
17.  Mai  1799  (Chronolog.  Samml.  S.  27)  erforderlichen  Genehmigung  fernerhin
  nicht.

S  153.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt,  unbeschadet  der  Bestimmung  im  F.  3
Absatz  4,  mit  dem  1.  April  1889),  jedoch  nur  gleichzeitig  mit  dem  Gesetze  über
die  Einführung  der  Provinzialordnung  vom  29.  Juni  1875,  in  der  Provinz
Schleswig-Holstein  in  Kraft.

Noch  vorher  ist  zur  Wahl  der  Kreistagsabgeordneten  und  des  Kreisausschusses
  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zu  schreiten.  Für  die  dabei
vorzunehmenden  Vertheilungen  und  Wahlen  der  Kreistagsabgeordneten  sind  die
Obliegenheiten  des  Kreistages  und  des  Kreisausschusses  von  dem  Landrathe  wahrzunehmen.


S.  154.
Für  jeden  Kreis  wird  die  erfolgte  Bildung  der  Amtsbezirke  und  die  Ernennung
  der  Amtsvorsteher  durch  eine  von  dem  Oberpräsidenten  durch  das  Amtsblatt
  zu  erlassende  Bekanntmachung  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.  Bis  zu
        <pb n="215" />
        —  187  —

diesem  Zeitpunkte  bleiben  die  rücksichtlich  der  örtlichen  Polizeiverwaltung  bestehenden
Vorschriften  in  Kraft.
.  155.

Das  Gesetz  vom  30.  Juli  1883  über  die  allgemeine  Landesverwaltung,
(Gesetz  Samml.  S.  195)  und  das  Gesetz  vom  1.  August  1883  über  die  Zuslänigfet
  der  Verwaltungs=  und  Verwalt  tsbehörden  (Gesetz-Samml.

S.  237)  treten  in  der  Provinz  Schleswig-  Holstein“  mit  dem  1.  Juli  1889  in  Kraft.

Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  sind  die  aus  dem  gegenwärtigen  Gesetze  sich  ergebenden

  Zständigkeien

des  Bezirksausschusses  von  der  Regierung,

des  Provinzialrathes  von  dem  Oberpräsidenten
wahrzunehmen.

Auf  die  vor  dem  1.  Juli  1889  bereits  anhängig  gemachten  Sachen  finden
in  Beziehung  auf  die  Zuständigkeit  der  Behörden,  das  Verfahren  und  die  Zulässigkeit
  der  Rechtsmittel  die  Bestimmungen  der  früheren  Gesetze,  jedoch  mit  den
im  §.7  Absatz  3,  §.  18  und  §.  23  Absatz  1  des  Gesetzes  vom  30.  Juli  1883
über  die  allgemeine  Landesverwaltung  bezeichneten  Abänderungen,  Anwendung.

156.

Mit  dem  im  F§.  153  bezeichneten  Zeitpunkte  treten  alle  dem  gegenwärtigen
Gesetze  zuwiderlaufenden  Bestimmungen  außer  Kraft.  Bei  der  Vorschrift  des  §.  13
des  Gesetzes,  betreffend  Ergänzung  und  Abänderung  einiger  Bestimmungen  über
Erhebung  der  auf  das  Einkommen  gelegten  direkten  Kommunalabgaben,  vom
27.  Juli  1885  (Gesetz  Samml.  S.  327)  behält  es  jedoch  auch  für  die  Provinz
Schleswig-Holstein  sein  Bewenden.

Die  bisherigen  kreisständischen  Kommissionen  und  die  Ausschüsse  der  Vertretungen
  derjenigen  Verbände,  welche  fortan  von  dem  Kreistage  vertreten  werden
(§.  149),  bleiben  bis  zur  anderweitigen  Beschlußnahme  des  Kreistages  über  ihren
Fortbestand  in  Wirksamkeit.

 

157.
Der  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt
und  erläßt  die  hierzu  erforderlichen  Anordnungen  und  Instruktionen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Charlottenburg,  den  26.  Mai  1888.
(L.  S.)  Friedrich.
Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  v.  Maybach.  Flrhr.  v.  Lucius.

v.  Friedberg.  v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.
Bronsart  v.  Schellendorf.  Gr.  v.  Bismarck.

Ges.  Samml.  1888.  (Nr.  9289.)  36
        <pb n="216" />
        —  188  —

Inhalt.

Erster  Titel.
Von  den  Grundlagen  der  Kreisverfassung.
Erster  Abschnitt.  Von  dem  Umfange  und  der  Begrenzung  der  Kreise  8#.  1  bis  5.
zweiter  Abschnitt.  Von  den  Kreisangehörigen,  ihren  Rechten  und  pslichten  §§.  6  bis  19.
Dritter  Abschnitt.  Kreisstatuten  und  Reglemens  8.  20.

Zweiter  Titel.
Von  der  Gliederung  und  den  Aemtern  des  Kreises.
Erster  Abschnitt.  Allgemeine  Bestimmungen  g.  21.
Zweiter  Abschnitt.  Von  dem  Gemeindevorsteher  und  dem  Gutsvorsteher.  88.  22  bis  31.
Dritter  Abschnitt.  Von  den  Amtsbezirken  und  dem  Amte  der  Amtsvorsteher  §§.  32  bis  65.
Dierter  Abschnitt.  Von  dem  Amte  des  Landrathees  gg.  66  bis  69.

Dritter  Titel.
Von  der  Vertretung  und  Verwaltung  des  Kreises.

Erster  Abschnitt.  Von  der  Zusammensetzung  des  Kreistages  g8.  70  bis  101.
Fweiter  Abschnitt.  Von  den  Versammlungen  und  Geschäften  des  Kreistages  §§.  102  bis  113.
Dritter  Abschnitt.  Von  dem  Kreishaushalttl  .  ...  88.  114  bis  117.

vierter  Abschnitt.  Von  dem  Kreisausschusse,  seiner  Zusammensetzung  und
seinen  Geschäften  in  der  Kreiskommunal-  und  allgemeinen  Landes.

verwaltung.....·................·...·...................  §§.1185i8129.

sünfterAbfchnitt.VondenKreiökommissionen...»»...·..........  §§.130und131.
Vierter  Titel.

Von  den  Stadtkresen  9S.  132  bis  138.
Fünfter  Titel.

Von  der  Oberaufsicht  über  die  Kreisverwaltung  g8.  139  bis  144.

Sechster  Titel.
Besondere  Bestimmungen  für  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg  F.  145.

Siebenter  Titel.
Von  der  Dotation  der  Kreisverbände  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  88.  146  und  147.

Achter  Titel.
Allgemeine,  Uebergangs-  und  Ausführungs-Bestimmungen  S8.  148  bis  157.
        <pb n="217" />
        —  189  —

Wahlreglement.

 

K.  1.

Acht  Tage  vor  der  Wahl  werden  die  Wähler  zu  den  Wahlen  mittelst
schriftlicher  Einladung  oder  durch  ortsübliche  Bekanntmachung  berufen.  Die  Einladung
  und  Bekantmachung  muß  das  Lokal,  den  Tag  und  die  Stunde  der  Wahl
genau  bezeichnen.  Hinsichtlich  der  von  dem  Kreistage  vorzunehmenden  Wahlen
bewendet  es  bei  den  für  die  Berufung  des  Kreistages  vorgeschriebenen  Fristen.

KC.  2.

Der  Wahlvorstand  besteht  aus  dem  nach  den  bestehenden  Vorschriften  zur
Leitung  des  Wahlaktes  berufenen  Beamten  als  Vorsitzenden  und  aus  zwei  oder
vier  von  der  Wahlversammlung  aus  der  LZahl  der  Wähler  zu  wählenden  Beisitzern.
  Der  Vorsitzende  ernennt  einen  der  Beisitzer  zum  Protokollführer.  In  den
Fällen  der  §#§.  38  Nr.  1  und  86  der  Kreisordnung  kann  auch  eine  nicht  zur
Wählerversammlung  gehörige  Person  zum  Protokollführer  ernannt  werden.

g.  3.

Während  der  Wahlhandlung  dürfen  im  Wahllokale  weder  Diskussionen
stattfinden,  noch  Ansprachen  gehalten,  noch  Beschlüsse  gefaßt  werden.  Ausgenommen
  hiervon  sind  die  Diskussionen  und  Beschlüsse  des  Wahlvorstandes,  welche
durch  die  Leitung  des  Wahlgeschäftes  bedingt  sind.

S.  4.
Jede  Wahl  erfolgt  in  einer  besonderen  Wahlhandlung  durch  Stimmzzettel.

G.  5.

Die  Wähler  werden  in  der  Reihenfolge,  in  welcher  sie  in  der  Wählerliste
  verzeichnet  sind,  aufgerufen.  Jeder  Aufgerufene  legt  seinen  Stimmzettel  uneröffnet
  in  die  Wahlurne.

Die  während  der  Wahlhandlung  erscheinenden  Wähler  können  an  der  nicht
geschlossenen  Wahl  theilnehmen.

Sind  keine  Stimmen  mehr  abzugeben,  so  erklärt  der  Wahlvorstand  die
Wahl  für  geschlossen;  der  Vorsitzende  nimmt  die  Stimmzettel  einzeln  aus  der
Wahlurne  und  verliest  die  darauf  verzeichneten,  von  einem  Beisitzer,  welchen  der
Vorsitzende  ernennt,  laut  zu  zählenden  Namen.

(Tr.  9289.)  36“
        <pb n="218" />
        —  190  —

S.  6.
Ungültig  sind:
1)  Stünmzettel,  welche  nicht  von  weißem  Papier,  oder  welche  mit  einem
äußeren  Kennzeichen  versehen  sind;
2)  Stimmzettel,  welche  keinen  oder  keinen  lesbaren  Namen  enthalten;
3)  Stimmzettel,  aus  welchen  die  Person  des  Gewählten  nicht  unzweifelhaft
zu  erkennen  ist;

4)  Stimmzettel,  auf  welchen  mehr  als  Ein  Name,  oder  der  Name  einer
nicht  wählbaren  Person  verzeichnet  ist;

5)  Stimmzettel,  welche  einen  Protest  oder  Vorbehalt  enthalten.

S.  7.

Alle  ungültigen  Stimmzettel  werden  als  nicht  abgegeben  betrachtet.  Ueber
die  Gültigkeit  der  Stimmzettel  entscheidet  vorläufig  der  Wahlvorstand.

Die  Stimmzettel  sind  dem  Wahlprotokolle  beizufügen  und  so  lange  aufzubewahren,
  bis  über  die  gegen  das  Wahlverfahren  erhobenen  Einsprüche  rechtskräftig
  entschieden  ist.

S.  8.

Als  gewählt  ist  derjenige  zu  betrachten,  welcher  die  absolute  Stimmenmehrheit
  (mehr  als  die  Hälfte  der  Stimmen)  erhalten  hat.

Ergiebt  sich  keine  absolute  Stimmenmehrheit,  so  kommen  diejenigen  zwei
Personen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  auf  die  engere  Wahl.
Haben  mehr  als  zwei  Personen  die  meisten  und  gleich  viel  Stimmen  ethalten,
so  entscheidet  das  durch  die  Hand  des  Vorsitzenden  zu  ziehende  Loos  darüber,  wer
auf  die  engere  Wahl  zu  bringen  ist;  in  gleicher  Weise  erfolgt  die  Entscheidung,
wenn  auch  die  engere  Wahl  keine  Stimmenmehrheit  ergiebt.

.  9.
Die  Wahlprotokolle  sind  von  dem  Wahlvorstande  zu  unterzeichnen.

K.  10.

Der  Vorsitzende  des  Wahlvorstandes  hat  die  Gewählten  von  der  auf  sie
gefallenen  Wahl  mit  der  Aufforderung  in  Kenntniß  zu  setzen,  sich  über  die  Annahme
  oder  Ablehnung  innerhalb  längstens  fünf  Tagen  zu  erklären.  Wer  diese
Erklärung  nicht  abgiebt,  wird  als  ablehnend  betrachtet.

KC.  11.

Wahlen,  welche  auf  dem  Kreistage  vorzunehmen  sind,  können  auch  durch
Akklamation  stattfinden,  sofern  Niemand  Widerspruch  erhebt.

–  —
        <pb n="219" />
        —  191  —

(Nr.  9290.)  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  der  Provinzialordnung  vom  29.  Juni  1875
in  der  Provinz  Schleswig  Holstein.  Vom  27.  Mai  1888.

Wir  Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rG

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages,  für  die  Provinz
Schleswig-Holstein,  was  folgt:
Artikel  I.
Die  Provinzialordnung  vom  29.  Juni  1875  (Gesetz-Samml.  von  1881
S.  234)  nebst  den  dazu  ergangenen  abändernden  und  ergänzenden  Bestimmungen
tritt  gleichzeitig  mit  der  Kreisordnung  für  die  Provinz  mit  den  sich  aus  Artikel  II
bis  VI  ergebenden  Maßgaben  in  Kraft.

Artikel  II.
1)  Der  F§.  10  erhält  folgende  Fassung:

S.  10.

Es  werden  für  jeden  Kreis  mit  weniger  als  40  000  Einwohnern
zwei  Abgeordnete,  für  jeden  Kreis  mit  40  000  bis  zu  90  000  Einwohnern
  drei  Abgeordnete,  und  für  jeden  Kreis,  welcher  die  Einwohnerzahl
  von  90  000  erreicht,  vier  Abgeordnete  gewählt.  Für  jede
fernere  Vollzahl  von  50  000  Einwohnern  tritt  ein  Abgeordneter  hinzu.

2)  Der  §.  15  erhält  folgenden  Schlußsatz:

Die  Abgeordneten  des  Stadtkreises  Altona  werden  vom  Kreistage
gewählt.  Von  denselben  muß  Einer  dem  Magistrat  der  Stadt  Ottensen
angehören.

Artikel  III.
Für  die  Beschlußfassung  des  Provinziallandtages  über  die  Verwendung  der
dem  Provinzialverbande  aus  der  Staatskasse  überwiesenen  Jahresrenten  und  Fonds
emäß  §.  37  Nr.  1  sind  außer  den  Bestimmungen  des  daselbst  angezogenen
esetzes  auch  die  Vorschriften  des  siebenten  Titels  der  gleichzeitig  mit  diesem
Gesetze  ergehenden  Kreisordnung  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein  maßgebend.

Artikel  IV.

An  die  Stelle  des  im  §F.  109  festgesetzten  Termines  für  die  Zulässigkeit  der
Erhebung  von  Provinzialabgaben  nach  einer  besonderen  Vertheilungsart  tritt  der
31.  März  1893.

In  den  Fällen  der  §I§.  107,  108  und  111  sind,  statt  der  daselbst  in
Bezug  genommenen  Vorschriften  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872,
der  Städteordnung  vom  30.  Mai  1853  und  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1853,
die  entsprechenden  Vorschriften  der  gleichzeitig  mit  diesem  Gesetze  ergehenden  Kreis-(r.

  9290)
        <pb n="220" />
        —  192  —

ordnung  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein  und  des  Gesetzes  vom  14.  April
1869,  betreffend  die  Verfassung  und  Verwaltung  der  Städte  und  Flecken  in  der
Provinz  Schleswig-Holstein  (Gesetz  Samml.  S.  589),  maßgebend.

Artikel  V.

Der  Kreis  Herzogthum  Lauenburg  gehört  nicht  zu  dem  Kommunalderbande
  der  Provinz  (Provinzialverband  F.  1).  Seine  Angehörigen  zählen  nicht  zu
den  Provinzialangehörigen  im  Sinne  der  99.  5  bis

Der  Kreis  nimmt  aber  an  den  Rechten  und  Prichten  des  Provinzialverbandes,
  soweit  sich  dieselben  auf  Zwecke  der  allgemeinen  Landesverwaltung  beziehen,
  nach  Maßgabe  folgender  Vorschriften  Theil:

1)  Dem  Provinziallandtage  treten  für  die  von  demselben  zu  vollziehenden
Wahlen  zu  den  für  Zwecke  der  allgemeinen  Landesverwaltung  angeordneten
  Behörden  und  Kommissionen,  sowie  für  sonstige  dem
Provinziallandtage  zu  Zwecken  der  allgemeinen  Landesverwaltung  übertragene
  Geschäfte  drei  von  dem  Kreistage  des  Kreises  Herzogthum
Lauenburg  zu  wählende  Abgeyrduete  hinzu.  Für  die  Wahl  gelten  die
Bestimmungen  der  §#§.  16

2)  Dem  Provinzialausschusse  tritt  fur  die  von  demselben  zu  vollziehenden
Wahlen  zum  Provinzialrathe  und  Bezirksausschusse,  sowie  für  sonstige
dem  Provinzialausschusse  zu  Zwecken  der  allgemeinen  Landesverwaltung
überwiesene  Geschäfte  ein  Vertreter  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg
hinzu.  Derselbe,  sowie  ein  Stellvertreter  für  denselben,  wird  von  dem
Kreistage  des  genannten  Kreises  gewählt.  Im  Uebrigen  gelten  für  die

Wahl  die  Bestimmungen  der  §9.  47  Absatz  4  und  5,  48  und  5
Satz  1  und  3.

3)  Die  zu  1  und  2  bezeichneten  Vertreter  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg
  erhalten  von  dem  Kreise  eine  ihren  baaren  Auslagen  entsprechende
Entschädigung.  Ueber  die  Höhe  derselben  beschließt  der  Kreistag.

4)  Die  den  gewählten  Mitgliedern  des  Provinzialrathes  gemäß  §.  100
der  Provinzialordnung  zu  gewährende  Entschädigung  wird  von  dem
Provinzialverbande  und  dem  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  gemeinschaftlich
  getragen.  Die  Vertheilung  des  Betrages  erfolgt,  im  Mangel
einer  anderweitigen  Festsetzung  im  Wege  der  Vereinbarung,  nach  dem
Maßstabe  der  direkten  Staatssteuern,  mit  Ausschluß  der  Gewerbesteuer
vom  Haufsirgewerbe,  durch  den  Provinzialausschuß  unter  Zuziehung  des
Vertreters  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg  (Nr.  2).  Gegen  den
Beschluß  des  Provinzialausschusses  steht  dem  Kreise  innerhalb  zwei
Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu.

5)  Die  Angehörigen  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg  sind  zum  Provinzialrathe
  und  Bezirksausschusse  wählbar,  sofern  sie  den  Erfordernissen
der  9F.  17  und  18  entsprechen.
        <pb n="221" />
        —  193  —

Artikel  VI.
Die  Schluß-,  Uebergangs=  und  Ausführungsbestimmungen  erhalten  an  Stelle
der  §H.  123  ff.  folgende  Fassung:
123.

Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  gehen  die  Rechte  und
Bffllchten  des  bisherigen  provinzialständischen  Verbandes  von  Schleswig-Holstein
  auf  den  Provinzialverband  über.

Die  bisherigen  provinzialständischen  Ausschüsse  und  Kommissionen
bleiben  bis  zur  anderweitigen  Beschlußnahme  des  nach  diesem  Gesetze
gewählten  Provinziallandtahes  über  ihren  Fortbestand  und  ihre  Zusammensetzung
  in  Wirksamkeit.

.  124.

Für  die  ersten  Wahlen  werden  die  Obliegenheiten  des  Provinzialausschusses

  (§I.  12  und  13)  von  dem  Oberpräsidenten  wahrgenommen.

6.  125.

Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  verlieren  alle  mit  den  Vorschriften
  desselben  in  Widerspruch  stehenden  oder  damit  nicht  zu  vereinigenden
  gesetzlichen  Bestimmungen  ihre  Gültigkeit.

126.

Der  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes
beauftragt  und  erläßt  die  hierzu  erforderlichen  Anordnungen  und  Instruktionen.


Artikel  VII.

Der  Minister  des  Innern  wird  ermächtigt,  den  Text  der  Provinzialordnung
vom  29.  Juni  1875,  wie  er  sich  aus  den  Artikeln  I  bis  VI  ergiebt,  als  Provinzialordnung
  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein  durch  die  Gesetz  Sammlung
bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  27.  Mai  1888.

(L.  S.)  Friedrich.
Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  v.  Maybach.  Flrhr.  v.  Lucius.

v.  Friedberg.  v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.
Bronsart  v.  Schellendorff.  Gr.  v.  Bismarck.

 

 

(Nr.  9290—9291.)
        <pb n="222" />
        —  194  —

(Nr.  9291.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Provinzialordnung  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein,
  vom  27.  Mai  1888.

Ar½#  Grund  des  Artikels  VII  des  Gesetzes,  betreffend  die  Einführung  der  Provinzialordnung

  vom  29.  Juni  1875  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  vom

27.  Mai  1888  wird  der  Text  der  Provinzialordnung  vom  29.  Juni  1875,  wie

er  sich  aus  den  Artikeln  1I  bis  VI  des  Einführungsgesetzes  ergiebt,  als  Provinzialordnung

  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein  nachstehend  bekannt  gemacht.
Berlin,  den  27.  Mai  1888.

Der  Minister  des  Innern.
v.  Puttkamer.

Provinzialordnung
für  die
Provinz  Schleswig-Holstein.
Vom  27.  Mai  1888.

Erster  Titel.
Von  den  Grundlagen  der  Provinzialverfassung.

Erster  Abschnitt.
Von  dem  Umfange  und  der  Begrenzung  des  Provinzialverbandes.

S.  1.

Die  Provinz  Schleswig-Holstein  bildet  einen  mit  den  Rechten  einer
Korporation  ausgestatteten  Kommunalverband  zur  Selbstverwaltung  seiner  Angelegenheiten.


Zum  Kommunalverbande  der  Provinz  (Provinzialverband)  gehören  alle
innerhalb  der  Grenzen  derselben  belegenen  Kreise  und  alle  zu  diesen  Kreisen  gehörenden
  Ortschaften.

Diejenigen  Kreise  und  einzelnen  Ortschaften,  welche  bisher  zu  einem  anderen
provinzialständischen  Verbande  gehört  haben,  treten  aus  diesem  Verbande  aus  und
        <pb n="223" />
        —  195  —

in  den  Kommunalverband  derjenigen  Provinz  ein,  innerhalb  deren  Grenzen  sie
belegen  sind.
S.  1  aP

Der  Kreis  Herzogthum  Lauenburg  gehört  nicht  zu  dem  Kommunaloverbande
  der  Provinz  (Provinzialverband  §.  1).  Seine  Angehörigen  zählen  nicht
zu  den  Provinzialangehörigen  im  Sinne  der  §#.  5  bis  7

Der  Kreis  nimmt  aber  an  den  Rechten  und  Pflhten  des  Provinzialverbandes,
  soweit  sich  dieselben  auf  Zwecke  der  allgemeinen  Landesverwaltung  beziehen,
  nach  Maßgabe  folgender  Vorschriften  Theil:

1)  Dem  Provinziallandtage  treten  für  die  von  demselben  zu  vollziehenden
Wahlen  zu  den  für  Zwecke  der  allgemeinen  Landesverwaltung  angeordneten
  Behörden  und  Kommissionen,  sowie  für  sonstige  dem  Provinziallandtage
  zu  Zwecken  der  allgemeinen  Landesverwaltung  übertragene
Geschäfte  drei  von  dem  Kreistage  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg
zu  wählende  Abgeordnete  hinzu.  Für  die  Wahl  gelten  die  Bestimmungen
  der  §5§.  16  bis  24.

2)  Dem  Provinzialausschusse  tritt  für  die  von  demselben  zu  vollziehenden
Wahlen  zum  Provinzialrathe  und  Bezirksausschusse,  sowie  für  sonstige  dem
Provinzialausschusse  zu  Zwecken  der  allgemeinen  Landesverwaltung  überwiesene
  Geschäfte  ein  Vertreter  des  Kreises  Herzogthum  Lauenbing
hinzu.  Derselbe,  sowie  ein  Stellvertreter  für  denselben,  wird  von  dem
Kreistage  des  genannten  Kreises  gewählt.  Im  Uebrigen  gelten  für  die
Wahl  die  Bestimmungen  der  #.  47  Absatz  4  und  5,  48  und  50
Satz  1  und  3.

3)  Die  zu  1  und  2  bezeichneten  Vertreter  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg
  erhalten  von  dem  Kreise  eine  ihren  baaren  Auslagen  entsprechende
Entschädigung.  Ueber  die  Höhe  derselben  beschließt  der  Kreistag.

4)  Die  den  gewählten  Mitgliedern  des  Provinzialrathes  gemäß  F.  100
der  Provinzialordnung  zu  gewährende  Entschädigung  wird  von  dem
Provinzialverbande  und  dem  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  gemeinschaftlich
  getragen.  Die  Vertheilung  des  Betrages  erfolgt,  im  Mangel
einer  anderweitigen  Festsetzung,  im  Wege  der  Vereinbarung  nach  dem
Maßstabe  der  direkten  Staatssteuern,  mit  Ausschluß  der  Gewerbesteuer
vom  Hausirgewerbe,  durch  den  Provinzialausschuß  unter  Zuziehung  des
Vertreters  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg  (Nr.  2).  Gegen  den
Beschluß  des  Provinzialausschusses  steht  dem  Kreise  innerhalb  zwei
Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu.

5)  Die  Angehörigen  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg  sind  zum  Provinzialrathe
  und  Bezirksausschusse  wählbar,  sofern  sie  den  Erfordernissen
der  S#.  17  und  18  entsprechen.

S.  2.
(Fällt  für  die  Provinz  Schleswig  Holstein  bart.
Ges.  Samml.  1888.  (Nr.  9291.)
        <pb n="224" />
        —  196  —

S.  3.

Die  in  Folge  der  Ausführung  der  Vorschrift  des  §.  1  erforderliche  Regelung
der  Verhältnisse  ist,  unbeschadet  aller  Privatrechte  Dritter,  durch  den  Minister
des  Innern  zu  bewirken.

Streitigkeiten,  welche  hierbei  entstehen,  unterliegen  der  Entscheidung  des  Oberverwaltungsgerichts.


Veränderung  der  Provinzialgrenzen.
S.  4.

Die  Veränderung  bestehender  Provinzialgrenzen  erfolgt  durch  Gesetz.

Die  in  Folge  einer  derartigen  Veränderung  erforderliche  Regelung  der  Verhältnisse
  ist  auf  dem  im  JF.  3  bezeichneten  Wege  zu  bewirken.

Veränderungen  solcher  Gemeinde=  oder  Gutsbezirksgrenzen,  welche  zugleich
Provinzialgrenzen  sind,  ziehen  die  Veränderung  der  letzteren  ohne  Weiteres  nach  sich.

Eine  jede  Veränderung  der  Provinzialgrenzen,  welche  nicht  durch  Gesetz
erfolgt,  ist  durch  die  Amtsblätter  der  betheiligten  Provinzen  bekannt  zu  machen.

Sweiter  Abschnitt.
Von  den  Provinzialangehörigen,  ihren  Rechten  und  Pflichten.
G.  5.
Provinzialangehörige  sind  alle  Angehörigen  der  zu  der  Provinz  gehörigen  Kreise.
Rechte  der  Provinzialangehörigen.
S.  6.

Die  Provinzialangehörigen  sind  berechtigt:

1)  zur  Theilnahme  an  der  Verwaltung  und  Vertretung  des  Provinzialverbandes
  nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes;

2)  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichtungen  und  Anstalten  des  Provinzialverbandes
  nach  Maßgabe  der  für  dieselben  bestehenden  Bestimmungen.


Beitragspflicht  zu  den  Provinzialabgaben.
F.  7.
Die  Provinzialangehörigen  sind  verpflichtet,  nach  näherer  Vorschrift  dieses
Gesetzes  zu  den  Provinziallasten  beizutragen.

Oritter  Abschnitt.
Von  den  Provinzialstatuten  und  Reglements.
§.  8.
Der  Provinzialverband  ist  befugt:

1)  zum  Erlasse  besonderer  statutarischer  Anordnungen  über  solche  seine  Verfassung
  betreffenden  Angelegenheiten,  hinsichtlich  deren  das  Gesetz  auf
        <pb n="225" />
        —  197  —

statutarische  Regelung  verweist  oder  keine  ausdrücklichen  Vorschriften
enthält.  Das  Statut  darf  den  bestehenden  Gesetzen  nicht  widersprechen;
2)  zum  Erlasse  von  Reglements  über  besondere  Einrichtungen  des  Provinzialverbandes.

Die  Provinzialstatuten  und  Reglements  sind  auf  Kosten  des  Provinzialverbandes
  durch  die  Amtsblätter  der  Provinz  bekannt  zu  machen.

Zweiter  Titel.
Von  der  Vertretung  und  Verwaltung  des  Provinzialverbandes.

Erster  Abschnitt.
Von  der  Zusammensetzung  des  Provinziallandtages.

§.  9.
Die  Provinzialversammlung  (der  Provinziallandtag)  besteht  aus  Abgeordneten
  der  Land=  und  Stadtkreise  der  Provinz.

Zahl  der  Mitglieder  des  Provinziallandtages.

.  5.10.

Es  werden  für  jeden  Kreis  mit  weniger  als  40  000  Einwohnern  zwei  Abgeordnete,
  für  jeden  Kreis  mit  40  000  bis  zu  90  000  Einwohnern  drei  Abgeordnete
  und  für  jeden  Kreis,  welcher  die  Einwohnerzahl  von  90  000  erreicht,
vier  Abgeordnete  gewählt.  Für  jede  fernere  Vollzahl  von  50  000  Einwohnern
tritt  ein  Abgeordneter  hinzu.

S.  11.

Dem  Provinziallandtage  bleibt  es  überlassen,  durch  statutarische  Anordnung
in  geeigneten  Fällen  zwei  derjenigen  angrenzenden  Landkreise,  welche  nur  je  zwei
Abgeordnete  zu  wählen  haben,  unter  Zustimmung  der  betreffenden  Kreistage  zu
Wahlbezirken  zu  verbinden  und  die  Wahlorte  zu  bestimmen.

Die  Wahlbezirke  wählen  diejenige  Zahl  der  Abgeordneten,  welche  gemäß
§.  10  auf  die  zusammengelegten  Kreise  trifft.

S.  12.

Die  Feststellung  der  Zahl  der  von  den  einzelnen  Kreisen  beziehungsweise
Wahlbezirken  zu  wählenden  Abgeordneten  erfolgt  vor  jeder  neuen  Wahl  (9§.  20
und  122)  durch  den  Provinzialausschuß  und  wird  durch  die  Amtsblätter  der
Provinz  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Der  Feststellung  ist  die  durch  die  jeweilige  letzte  Volkszählung  ermittelte
Einwohnerzahl  der  Kreise  beziehungsweise  Wahlbezirke,  mit  Ausschluß  der  aktiven
Militärpersonen,  zu  Grunde  zu  legen.

(Tr.  9291.)  37°
        <pb n="226" />
        —  198  —

§.  13.
Anträge  auf  Berichtigung  der  Feststellung  sind  innerhalb  vier  Wochen  nach
Ausgabe  des  Amtsblatts,  durch  welches  die  Feststellung  veröffentlicht  worden  ist,
bei  dem  Provinzialausschusse  anzubringen,  welcher  darüber  endgültig  beschließt.

Vollziehung  der  Wahlen.

S.  14.
Die  Abgeordneten  der  Landkreise  werden  von  den  Kreistagen  gewählt.
Erfolgt  die  Bildung  von  Wahlbezirken,  so  treten  die  Kreistage  der  zu  dem
Wahlbezirke  gehörigen  Landkreise  unter  dem  Vorsitze  des  von  dem  Oberpräsidenten
zu  ernennenden  Wahlkommissars  zu  einer  Wahlversammlung  zusammen.

 

F.  15.
Die  Abgeordneten'  der  Stadtkreise  werden  von  dem  Magistrate  und  der
Stadtverordneten  g  in  gemeinschaftlicher  Sitzung  unter  dem  Vorsitze

des  Bürgermeisters  gewählt.  Die  Abgeordneten  des  Stadtkreises  Altona  werden
vom  Kreistage  gewählt.  Von  denselben  muß  Einer  dem  Magistrat  der  Stadt
Ottensen  angehören.
g.  16.
Die  Vollziehung  der  Wahlen  der  Pr  llandtagsabgeordneten  erfolgt
nach  näherer  Vorschrift  des  diesem  Gesetze  7  Wahlreglements.

 

Wählbarkeit  zum  Abgeordneten.

S.  17.

Wählbar  zum  Mitgliede  des  Provinziallandtages  ist  jeder  selbständige  Angehörige
  des  Deutschen  Reichs,  welcher  das  dreißigste  Lebensjahr  vollendet  hat,
sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet  und  seit  mindestens  einem
Jahre  der  Provinz  durch  Grundbesitz  oder  Wohnsitz  angehört.

Als  selbständig  gilt  derjenige,  welchem  das  Recht,  über  sein  Vermögen  zu
verfügen  und  dasselbe  zu  verwalten,  nicht  durch  gerichtliche  Anordnung  entzogen  ist.

Verlust  der  Wählbarkeit.

g.  18.

Die  Wählbarkeit  geht  verloren,  sobald  eines  der  im  §.  17  gedachten  Erfordernisse
  bei  dem  bis  dahin  Wählbaren  nicht  mehr  zutrifft.  Sie  ruht  während
der  Dauer  eines  Konkurses,  ferner  während  der  Dauer  einer  gerichtlichen  Untersuchung,
  wenn  dieselbe  wegen  Verbrechen  oder  wegen  solcher  Vergehen,  welche
den  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nach  sich  ziehen  müssen  oder  können,
eingeleitet,  oder  wenn  die  gerichtliche  Haft  verfügt  ist.
        <pb n="227" />
        —  199  —

Dauer  der  Wahlperiode  der  Abgeordneten.

.  19.
Die  Abgeordneten  zum  Provinziallandtage  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.
Jede  Wahl  verliert  dauernd  oder  vorübergehend  ihre  Wirkung  mit  dem
gänzlichen  oder  zeitweisen  Aufhören  einer  der  für  die  Wählbarkeit  vorgeschriebenen
Bedingungen.  Der  Provinziallandtag  hat  darüber  zu  beschließen,  ob  einer  dieser
Fälle  eingetreten  ist.
Anordnung  der  Wahlen.

§.  20.
Die  Vornahme  der  Wahlen  zum  Provinziallandtage  wird  durch  den  Oberpräsidenten
  angeordnet.
S.  21.
Die  Namen  der  neugewählten  Abgeordneten  sind  von  dem  Oberpräsidenten
durch  die  Amtsblätter  der  Provinz  bekannt  zu  machen.
Die  Einführung  derselben  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden  des  Provinziallandtages.


Ersatzwahlen.

§.  22.

Die  Ersatzwahlen  für  die  im  Laufe  der  Wahlperiode  Ausgeschiedenen  werden
von  denjenigen  Land=  und  Stadtkreisen  beziehungsweise  Wahlbezirken  vorgenommen,
von  denen  die  Ausgeschiedenen  gewählt  waren.

Die  Vollziehung  der  Ersatzwahlen  muß  innerhalb  längstens  sechs  Monaten
und  womöglich  vor  dem  Zusammentritte  des  nächsten  Provinziallandtages  erfolgen.
  Die  Ersatzmänner  bleiben  nur  bis  zum  Ende  desjenigen  Zeitraums  in
Thätigkeit,  für  welchen  die  Ausgeschiedenen  gewählt  waren.

Einspruch  gegen  das  stattgehabte  Wahlverfahren  und  Entscheidung  über  die  Gültigkeit
der  Wahlen.

G.  23.

Gegen  das  stattgehabte  Wahlverfahren  kann  jedes  Mitglied  der  Wahlversammlung
  innerhalb  zwei  Wochen  Einspruch  bei  dem  Vorsitzenden  des  Wahlvorstandes
  erheben.  Die  Beschlußfassung  über  den  Einspruch,  über  welchen  die
Betheiligten  vorab  zu  hören  sind,  steht  dem  Provinziallandtage  zu.  Im  Uebrigen
prüft  der  Provinziallandtag  die  Legitimation  seiner  Mitglieder  von  Amtswegen
und  beschließt  darüber.

.  24.

Gegen  die  nach  Maßgabe  der  I§.  19  und  23  gefaßten  Beschlüsse  des  Provinziallandtages
  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
  statt.  Die  Klage  hat  keine  aufschiebende  Wirkung,  jedoch  dürfen
bis  zur  Entscheidung  des  Oberverwaltungsgerichts  Ersatzwahlen  nicht  stattfinden.

(Tr.  9291.)
        <pb n="228" />
        —  200  —

Zweiter  Abschnitt.
Von  den  Versammlungen  des  Provinziallandtages.

Einberufung  des  Provinziallandtages.
g.  25.
Der  Provinziallandtag  wird  von  dem  Könige  alle  zwei  Jahre  wenigstens
ein  Mal  berufen,  außerdem  aber  so  oft  es  die  Geschäfte  erfordern.
g.  26.
Die  Ladung  der  Mitglieder,  die  Eröffnung  und  Schließung  des  Provinziallandtages
  erfolgt  durch  den  Oberpräsidenten  der  Provinz  als  Königlichen  Kommissarius
  oder  den  für  ihn  in  dieser  Eigenschaft  ernannten  Stellvertreter.

Königlicher  Kommissarius  bei  dem  Provinziallandtage.
g.  27.

Der  Königliche  Kommissarius  ist  die  Mittelsperson  bei  allen  Verhandlungen
der  Staatsbehörden  mit  dem  Provinziallandtage.

Der  Kommissarius  theilt  dem  Provinziallandtage  die  Vorlagen  der  Staatsregierung
  mit  und  empfängt  die  von  ihm  abzugebenden  Erklärungen  und  Gutachten.

Der  Königliche  Kommissarius,  sowie  die  zu  seiner  Vertretung  oder  Unterstützung
  abgeordneten  Staatsbeamten  sind  befugt,  den  Sitzungen  des  Provinziallandtages
  und  der  von  ihm  zur  Vorbereitung  seiner  Beschlüsse  gewählten  Kommissionen
  beizuwohnen;  dieselben  müssen  auf  Verlangen  zu  jeder  Zeit  gehört  werden.

Oeffentlichkeit  der  Sitzungen  des  Provinziallandtages.
*i
Die  Sitzungen  des  Provinziallandtages  sind  öffentlich.  Für  einzelne  Gegenstände
  kann  durch  besonderen,  in  geheimer  Sitzung  gefaßten  Beschluß  die  Oeffentlichkeit
  ausgeschlossen  werden.

Beschlußfähigkeit  des  Provinziallandtages.
§  .  29.

Der  Provinziallandtag  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die  Hälfte
der  im  F.  10  vorgeschriebenen  Mitgliederzahl  anwesend  ist.

Als  anwesend  gelten  auch  diejenigen  Mitglieder,  welche  sich  der  Abstimmung
enthalten.

Fassung  der  Beschlüsse  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.
S.  30.

Der  Provinziallandtag  faßt  seine  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit.  Die
Stimmenmehrheit  wird  ohne  Mitzählung  derjenigen  festgestellt,  die  sich  der  Abstimmung
  enthalten  haben.  Bei  Stimmengleichheit  gilt  der  gestellte  Antrag  als
abgelehnt.
        <pb n="229" />
        —  201  —

Theilnahme  der  Mitglieder  des  Provinzialausschusses,  des  Landesdirektors  und  der
oberen  Beamten  an  den  Sitzungen  des  Provinziallandtages.
§S.  31.

Die  Mitglieder  des  Provinzialausschusses,  sowie  der  Landesdirektor  (Landeshauptmann)
  und  die  ihm  zugeordneten  oberen  Beamten  (§9.  87  und  93)  können,
sofern  sie  nicht  selbst  Mitglieder  des  Provinziallandtages  sind,  den  Sitzungen  desselben
  mit  berathender  Stimme  beiwohnen.

Der  Provinziallandtag  kann  jedoch  beschließen,  einzelne,  die  Mitglieder  des
Provinzialausschusses,  den  Landesdirektor  oder  die  ihm  zugeordneten  oberen  Beamten
  persönlich  berührende  Gegenstände  in  deren  Abwesenheit  und  in  geheimer
Sitzung  zu  verhandeln,  sofern  dieselben  nicht  Mitglieder  des  Provinziallandtages  sind.

Wahl  des  Vorsitzenden  des  Provinziallandtages  und  seines  Stellvertreters.
§.  32.

Unter  dem  Vorsitze  des  an  Jahren  ältesten  Mitgliedes,  welchem  die  beiden
jüngsten  Mitglieder  als  Schriftführer  und  Stimmzähler  zur  Seite  stehen,  wählt
der  Provinziallandtag  nach  näherer  Vorschrift  des  diesem  Gesetze  beigefügten
Wahlreglements  einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter.

Dieselben  fungiren  während  der  Sitzungsperiode  und  in  der  darauf  folgenden
Zwischenzeit  bis  zum  Zusammentritte  des  nächsten  Provinziallandtages.

Geschäftsordnung  des  Provinziallandtages.
g.  33.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen.  Er  eröffnet  und  schließt  die
Sitzungen  und  handhabt  die  Ordnung  in  denselben.  Er  kann  jeden  Zuhörer
entfernen  lassen,  welcher  Zeichen  des  Beifalls  oder  des  Mißfallens  giebt  oder  sonst
eine  Störung  verursacht.

Im  Uebrigen  regelt  der  Provinziallandtag  seinen  Geschäftsgang  durch  eine
Geschäftsordnung.

Dritter  Abschnitt.
Von  den  Geschäften  des  Provinziallandtages.

a.  Im  Allgemeinen.
d.  34.

Der  Provinziallandtag  ist  berufen:

I.  über  diejenigen  die  Provinz  betreffenden  Gesetzentwürfe  sowie  sonstigen
Gegenstände  sein  Gutachten  abzugeben,  welche  ihm  zu  dem  Ende  von
der  Staatsregierung  überwiesen  werden;

II.  den  Provinzialverband  zu  vertreten,  und  nach  näherer  Vorschrift  dieses
Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  defselben,  sowie  über  diejenigen  Gegenstände
  zu  berathen  und  zu  beschließen,  welche  ihm  durch  Gesetze  oder

r.  9291.)
        <pb n="230" />
        —  202  —

Königliche  Verordnungen  überwiesen  sind  oder  in  Zukunft  durch  Gesetz
überwiesen  werden.
b.  Im  Besonderen.
F.  35.

Zu  den  Befugnissen  und  Obliegenheiten  des  Provinziallandtages  gehören
insbesondere  folgende:

I.  Der  Provinziallandtag  beschließt  über  den  Erlaß  von  Statuten  und
Reglements  gemäß  F§.  8.

§.  36.

II.  Der  Provinziallandtag  beschließt,  in  welcher  Weise  Staatsprästationen,
welche  von  dem  Provinzialverbande  aufzubringen  sind,  und  deren  Aufbringungsweise
  nicht  schon  durch  das  Gesetz  vorgeschrieben  ist,  vertheilt  werden  sollen.

§S.  37.
III.  Der  Provinziallandtag  beschließt  über  die  zur  Erfüllung  von  Verpflichtungen
  oder  im  Interesse  der  Provinz  erforderlichen  Ausgaben.
Er  beschließt  zu  dem  Ende:
1)  über  die  Verwendung  der  dem  Provinzialverbande  aus  der  Staatskasse
überwiesenen  Jahresrenten  und  Fonds  nach  näherer  Vorschrift  des
Gesetzes,  betreffend  die  Ausführung  der  §F.  5  und  6  des  Gesetzes  vom
30.  April  1873  wegen  der  Dotation  der  Provinzial-  und  Kreisverbände,
und  nach  den  Vorschriften  des  siebenten  Titels  der  gleichzeitig  mit  diesem
Gesetze  ergehenden  Kreisordnung  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein,

2)  über  die  Verwendung  der  Einnahmen  aus  sonstigem  Kapital=  und
Grundvermögen  des  Provinzialverbandes,  sowie  über  die  Verwendung
des  Kapitalvermögens  selbst,

3)  über  die  Aufnahme  von  Anleihen  und  die  Uebernahme  von  Bürgschaften,

4)  über  die  Ausschreibung  von  Provinzialabgaben.

S.  38.

IV.  Der  Provinziallandtag  beschließt  über  die  Veräußerung  von  Grundstücken
  und  Immobiliarrechten.  Durch  Provinzialstatut  kann  dem  Provinzialausschusse
  für  einzelne  Verwaltungszweige  und  Anstalten  die  Befugniß  zur  Veräußerung
  von  Grundstücken  minderen  Werthes  beigelegt  werden.

g.  39.

V.  Der  Provinziallandtag  beschließt  über  die  Einrichtung  des  Rechnungsund
  Kassenwesens,  über  die  Feststellung  des  Haushaltsetats,  sowie  über  die  Dechargirung
  der  Jahresrechnungen  (9§.  101  und  104).

S.  40.

VI.  Der  Provinziallandtag  stellt  die  Grundsätze  fest,  nach  denen  die  Verwaltung

  der  Angelegenheiten  des  Provinzialverbandes  zu  erfolgen  hat.
        <pb n="231" />
        —  203  —

S.  41.

VII.  Der  Provinziallandtag  beschließt  über  die  Einrichtung  von  Provinzialämtern,
  er  bestimmt  die  Zahl,  die  Besoldung,  sowie  die  Art  der  Anstellung  der
Beamten  und  wählt  den  Landesdirektor  (Landeshauptmann),  die  demselben  nach
§.  93  zugeordneten  oberen  Beamten,  sowie  die  sonstigen  im  Provinzialstatute  zu
bezeichnenden  leitenden  Beamten  einzelner  Verwaltungszweige.

5  42.

VIII.  Der  Provinziallandtag  vollzieht  die  Wahlen  zum  Provinzialausschusse,
sowie  nach  Maßgabe  der  besonderen  Gesetze  die  Wahlen  zu  den  für  Zwecke  der
allgemeinen  Landesverwaltung  angeordneten  Behörden  und  Kommissionen;  er
bestellt  besondere  Kommissionen  oder  Kommissare  für  Zwecke  der  kommunalen
Provinzialverwaltung  (§.  99).

här  die  Vollziehung  dieser  Wahlen  gelten  die  Vorschriften  des  diesem
Gesetze  beigefügten  Reglements.  Gegen  das  stattgehabte  Wahlverfahren  kann
jedes  Mitglied  des  Provinziallandtages  innerhalb  vier  und  zwanzig  Stunden  Einspruch
  bei  dem  Vorsitzenden  erheben.  Die  endgültige  Beschlußfassung  über  den
Einspruch  steht  dem  Provinziallandtage  zu.

§S.  43.

IX.  Der  Provinziallandtag  ist  befugt,  Anträge  und  Beschwerden,  welche
die  Provinz  oder  einzelne  Theile  derselben  betreffen,  an  die  Staatsregierung  zu
richten.

S.  44.
X.  Der  Provinziallandtag  nimmt  die  ihm  durch  Gesetz  übertragenen  sonstigen
  Geschäfte  wahr.  ·
Vierter  Abschnitt.
Von  dem  Provinzialausschusse,  seiner  Zusammensetzung  und  seinen
Geschäften.
Stellung  des  Provinzialausschusses  im  Allgemeinen.
g.  45.

Zum  Zwecke  der  Verwaltung  der  Angelegenheiten  des  Provinzialverbandes

wird  für  jede  Provinz  ein  Provinzialausschuß  bestellt.
Zusammensetzung  des  Provinzialausschusses.
S.  46.

Der  Provinzialausschuß  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  einer  durch  das
Provinzialstatut  festzusetzenden  Jahl  von  mindestens  sieben  bis  höchstens  dreizehn
Mitgliedern.

Außerdem  ist  der  Landesdirektor  von  Amtswegen  Mitglied  des  Provinzialausschusses.


Ges.  Samml.  1888.  (Nr  9291.)  38
        <pb n="232" />
        —  204  —
Wahl  des  Vorsitzenden  und  der  Mitglieder  des  Provinzialausschusses.

S.  47.

Der  Vorsitzende,  die  Mitglieder  des  Provinzialausschusses  und  aus  der
Zahl  der  letzteren  der  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  werden  von  dem  Provinziallandtage
  gewählt.

Für  die  Mitglieder  ist  in  gleicher  Weise  eine  mindestens  der  Hälfte  derselben
  Peichkommende  Zahl  von  Stellvertretern  zu  wählen.

e  Zahl  der  Stellvertreter,  sowie  die  Reihenfolge,  in  welcher  dieselben

einuberusen  sind,  wird  durch  das  Provinzialstatut  bestimmt.

Wählbar  ist  fenr  zum  Provinziallandtage  wählbare  Angehörige  des
Deutschen  Reichs  (F.  17).

Von  der  Wählbarkeit  ausgeschlossen  sind  der  Oberpräsident,  die  Regierungspräsidenten
  und  Vizepräsidenten,  sowie  sämmtliche  Provinzialbeamte.

Der  Landesdirektor  kann  zum  Vorsitzenden  oder  stellvertretenden  Vorsitzenden
des  Provinzialausschusses  nicht  gewählt  werden.

S.  48.

Die  Wahl  des  Vorsitzenden,  der  Mitglieder  des  Provinzialausschusses  und
deren  Stellvertreter  erfolgt  auf  sechs  Jahre.

Jede  Wahl  verliert  dauernd  oder  vorübergehend  ihre  Wirkung  mit  dem
gänzlichen  oder  zeitweisen  Aufhören  einer  der  für  die  Wählbarkeit  vorgeschriebenen
Bedingungen.

Der  Provinzialausschuß  hat  darüber  zu  beschließen,  ob  einer  dieser  Fälle
eingetreten  ist.  Gegen  den  Beschluß  des  Provinzialausschusses  findet  nach  Maßgabe
  des  F.  24  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.

S.  49.

Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  gewählten  Mitglieder  und  Stellvertreter
  aus  und  wird  durch  neue  Wahlen  ersetzt.  Die  Ausscheidenden  bleiben
jedoch  in  allen  Fällen  bis  zur  Einführung  der  neu  Gewählten  in  Thätigkeit.

Ist  die  Zahl  der  gewählten  Mitglieder  beziehungsweise  Stellvertreter  nicht
durch  zwei  theilbar,  so  scheidet  das  erste  Mal  die  nächst  größere  Zahl  aus.

Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos  bestimmt.  Die
Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

G.  50.

Für  die  im  Laufe  der  Wahlperiode  ausscheidenden  Mitglieder  und  Stellvertreter
  haben  Ersatzwahlen  stattzufinden.  Die  Vollziehung  der  Ersatzwahlen
muß  durch  den  Provinziallandtag  bei  dessen  nächstem  Zusammentritt  erfolgen.
Die  Ersatzmänner  bleiben  nur  bis  zum  Ende  desjenigen  Zeitraums  in  Thätigkeit,
für  welchen  die  Ausgeschiedenen  gewählt  waren.  4
        <pb n="233" />
        —  205  —

d.  51.  .

Der  Vorsitzende  des  Provinzialausschusses  wird  vom  Oberpräsidenten,
die  Mitglieder  des  Provinzialausschusses  werden  von  dem  Vorsitzenden  vereidigt
und  in  ihre  Stellen  eingeführt.  Sie  können  aus  Gründen,  welche  die  Entfernung
eines  Beamten  aus  seinem  Amte  rechtfertigen  (F.  2  des  Gesetzes  vom  21.  Juli
1852,  Gesetz-Samml.  S.  465),  im  Wege  des  Disziplinarverfahrens  ihrer
Stellen  enthoben  werden.

Für  das  Disziplinarverfahren  gelten  die  Vorschriften,  welche  nach  Maßgabe
des  §.  98  Nr.  5  gegen  den  Landesdirektor  zur  Anwendung  kommen.

Berufung  des  Provinzialausschusses.
.  52.

Der  Provinzialausschuß  versammelt  sich,  so  oft  es  die  Geschäfte  erfordern.
Die  Berufung  zu  den  Versammlungen  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden;  sie  muß
erfolgen  auf  schriftlichen  Antrag  des  Landesdirektors  oder  der  Hälfte  der  Mitglieder
des  Provinzialausschusses.

Durch  Beschluß  des  Provinzialausschusses  können  regelmäßige  Sitzungstage
festgesetzt  werden.

Geschäftsordnung  des  Provinzialausschusses.
g.  53.

Der  Provinzialausschuß  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die  Hälfte
der  Mitglieder,  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden,  anwesend  ist.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit
  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

g.  54.

Betrifft  der  Gegenstand  der  Verhandlung  einzelne  Mitglieder  oder  deren
Verwandte  und  Verschwägerte  in  auf-  und  absteigender  Linie  oder  bis  zu  dem
dritten  Grade  der  Seitenlinie,  so  dürfen  dieselben  an  der  Berathung  und  Ab—
stimmung  nicht  Theil  nehmen.  «

Ebensowenig  darf  ein  Mitglied  bei  der  Berathung  und  Beschlußfassung
über  solche  Angelegenheiten  mitwirken,  in  welchen  es  in  anderer  als  öffentlicher
Eigenschaft  ein  Gutachten  abgegeben  hat  oder  als  Geschäftsführer,  Beauftragter
oder  in  anderer  als  öffentlicher  Stellung  thätig  gewesen  ist.

g.  55.

Wird  in  Folge  des  gleichzeitigen  Ausscheidens  von  mehr  als  der  Hälfte  der
Mitglieder  gemäß  §.  54  ein  Provinzialausschuß  beschlußunfähig  und  kann  die
Beschlußfähigkeit  auch  nicht  durch  Einberufung  unbetheiligter  Stellvertreter  her—
gestellt  werden,  so  erfolgt  die  Beschlußnahme  durch  den  Provinziallandtag.

Kann  die  Beschlußnahme  nicht  bis  zum  Zusammentritte  des  Provinzial—
landtages  ausgesetzt  bleiben,  so  ist  durch  den  Oberpräsidenten  aus  den  unbetheiligten
  Mitgliedern  des  Provinzialausschusses  beziehungsweise  deren  Stellvertretern,

(Xr.  9291.)  38“
        <pb n="234" />
        —  206  —

sowie  aus  Mitgliedern  des  Provinziallandtages  eine  besondere  Kommission  zu
bestellen;  dieselbe  hat  aus  einer  gleichen  Anzahl  von  Mitgliedern,  wie  der  Pro—
vinzialausschuß,  zu  bestehen.

.  56.  ·

Der  Vorsitzende  des  Provinziallandtages  und  die  dem  Landesdirektor  zugeordneten
  oberen  Beamten  (§.  87  und  93)  können  den  Sitzungen  des  Provinzialausschusses
  mit  berathender  Stimme  beiwohnen.  Der  Provinzialausschuß  kann
jedoch  beschließen,  einzelne  den  Landesdirektor  oder  die  ihm  zugeordneten  oberen
Beamten  persönlich  berührende  Gegenstände  in  deren  Abwesenheit  zu  verhandeln.

C.  57.

Der  Provinzialausschuß  regelt  seinen  Geschäftsgang  durch  eine  Geschäftsordnung.
  Dieselbe  bedarf  der  Genehmigung  des  Provinziallandtages.

Geschäfte  des  Provinzialausschusses.
.  58.

Dem  Provinzialausschusse  liegt  die  Erledigung  folgender  Geschäfte  ob:

I.  Der  Provinzialausschuß  hat  die  Beschlüsse  des  Provinziallandtages
vorzubereiten  und  auszuführen,  soweit  damit  nicht  besondere  Kommissionen,
Kommissarien  oder  Beamte  durch  Gesetz  oder  Beschluß  des  Provinziallandtages
beauftragt  sind.

6.  59.

II.  Der  Provinzialausschuß  hat  die  Angelegenheiten  des  Provinzialverbandes,
insbesondere  das  Vermögen  und  die  Anstalten  desselben  nach  Maßgabe  der  Gesetze,
der  auf  Grund  von  Gesetzen  erlassenen  Königlichen  Verordnungen  und  der  von
dem  Provinziallandtage  beschlossenen  Reglements  (F.  8  Nr.  2),  sowie  des  von
diesem  festgestellten  Haushaltsetats  zu  verwalten.

.  60.

III.  Der  Provinzialausschuß  hat  die  Provinzialbeamten  zu  ernennen,  soweit
die  Ernennung  derselben  nicht  dem  Provinziallandtage  vorbehalten  ist  (F.  41)  und
deren  Geschäftsführung  zu  leiten  und  zu  beaussichtigen.

§S.  61.

IV.  Der  Provinzialausschuß  hat  sein  Gutachten  über  alle  Angelegenheiten
abzugeben,  welche  ihm  von  den  Ministern  oder  dem  Oberpräsidenten  überwiesen
  werden.

Zünfter  Abschnitt.
Von  den  Provinzial=  und  Bezirksräthen  (Behörden  des  Staates),
ihrer  Zusammensetzung  und  ihren  Geschäften.
S.  62  bis  86.
(Fortgefallen.)
        <pb n="235" />
        —  207  —

Sechster  Abschnitt.
Von  den  Provinzialbeamten.
Landesdirektor  (Landeshauptmann).
6.  87.

Zur  Wahrnehmung  der  laufenden  Geschäfte  der  kommunalen  Provinzialverwaltung
  wird  ein  Landesdirektor  (Landeshauptmann)  bestellt,  welcher  von  dem
Provinziallandtage  auf  mindestens  sechs  bis  höchstens  zwölf  Jahre  zu  wählen  ist.

Der  Landesdirektor  (Landeshauptmann)  bedarf  der  Bestätigung  des  Königs.
Wird  die  Bestätigung  versagt,  so  schreitet  der  Provinziallandtag  zu  einer  neuen
Wahl.  Wird  auch  diese  Wahl  nicht  bestätigt,  so  kann  der  Minister  des  Innern
die  kommissarische  Verwaltung  der  Stelle  auf  Kosten  des  Provinzialverbandes
anordnen.  Dasselbe  findet  statt,  wenn  der  Provinziallandtag  die  Wahl  verweigert
  oder  den  nach  der  ersten  Wahl  nicht  Bestätigten  wieder  wählt.  Die
kommissarische  Verwaltung  dauert  so  lange,  bis  die  Wahl  des  Provinziallandtages,
deren  wiederholte  Vornahme  ihm  jederzeit  zusteht,  die  Bestätigung  erlangt  hat.

Der  Provinzialausschuß  ist  berechtigt,  zur  Uebernahme  der  kommissarischen
Verwaltung  geeignete  Personen  in  Vorschlag  zu  bringen.

.  §.88.

Für  den  Fall  einer  Behinderung  des  Landesdirektors,  sowie  im  Falle  der
Erledigung  der  Stelle  desselben  bestellt  der  Provinzialausschuß  einen  Stellvertreter
bis  zur  Aufnahme  der  Geschäfte  durch  den  Landesdirektor,  beziehungsweise  bis
zum  Eintritte  einer  kommissarischen  Verwaltung  nach  Maßgabe  des  F.  87.

Weder  der  kommissarische  Vertreter,  noch  der  Stellvertreter  des  Landesdirektors
  sind  als  solche  stimmberechtigte  Mitglieder  des  Ausschusses.

§.  89.

Der  Landesdirektor  (Landeshauptmann)  wird  von  dem  Oberpräsidenten  in  sein
Amt  eingeführt  und  vereidigt.

.  90.

Der  Landesdirektor  (Landeshauptmann)  führt  unter  der  Aufsicht  des  Provinzialausschusses
  die  laufenden  Geschäfte  der  kommunalen  Provinzialverwaltung.
Er  bereitet  die  Beschlüsse  des  Provinzialausschusses  vor  und  trägt  für  die  Ausführung
  derselben  Sorge.

Bz  ist  der  Dienstvorgesetzte  sämmtlicher  Provinzialbeamten.

Der  Landesdirektor  vertritt  den  Provinzialverband  nach  außen  in  allen
Angelegenheiten,  insbesondere  auch  da,  wo  die  Gesetze  eine  Spezialvollmacht  verlangen.
  Er  verhandelt  Namens  des  Provinzialverbandes  mit  Behörden  und
Privatpersonen,  führt  den  Schriftwechsel  und  zeichnet  alle  Schriftstücke.

S.  91.

Urkunden,  mittelst  deren  der  Provinzialverband  Verpflichtungen  übernimmt,

müssen  unter  Anführung  des  betreffenden  Beschlusses  des  Provinziallandtages
(Nr.  9291.)
        <pb n="236" />
        —  208  —

beziehungsweise  des  Provinzialausschusses  von  dem  Landesdirektor  (Landeshauptmann)
  und  von  zwei  Mitgliedern  des  Provinzialausschusses  unterschrieben  und
mit  dem  Amtssiegel  des  Landesdirektors  versehen  sein.  In  denjenigen  Fällen,  in
denen  es  der  Genehmigung  der  Staatsaufsichtsbehörde  bedarf,  ist  dieselbe  der  Ausfertigung
  in  beglaubigter  Form  beizufügen.

Dem  Provinziallandtage  bleibt  vorbehalten,  für  einzelne  Verwaltungspveige
und  Anstalten  in  Betreff  der  Vollziehung  von  Urkunden  und  Vollmachten  zur
Vereinfachung  der  Geschäfte  anderweite  statutarische  Bestimmung  zu  treffen.

.  92.

Der  Landesdirektor  (Landeshauptmann)  ist  befugt,  für  die  Geschäfte  der
kommunalen  Provinzialverwaltung  die  vermittelnde  und  begutachtende  Thätigkeit
der  Kreis-,  Amts-  und  Gemeindebehörden  in  Anspruch  zu  nehmen.

Andere  obere  Beamte.
g.  93.

Dem  Landesdirektor  (Landeshauptmann)  können  nach  näherer  Bestimmung
des  Provinzialstatuts  zur  Mitwirkung  bei  Erledigung  der  Geschäfte  der  gesammten
oder  einzelner  Zweige  der  kommunalen  Provinzialverwaltung  noch  andere  vom
Provinziallandtage  zu  wählende  obere  Beamte  mit  berathender  oder  beschließender
Stimme  zugeordnet  werden.  Sie  werden  von  dem  Landesdirektor  in  ihre  Aemter
eingeführt  und  vereidigt.

Werden  dem  Landesdirektor  obere  Beamte  mit  beschließender  Stimme  zugeordnet,
  so  hat  das  Provinzialstatut  auch  darüber  Bestimmung  zu  treffen,  welche
der  durch  dieses  Gesetz  dem  Landesdirektor  allein  überwiesenen  Geschäfte  von  dem.
selben  unter  Mitwirkung  jener  Beamten  zu  erledigen  sind.

Bureau-,  Kassen-  2c.  Beamte  der  kommunalen  Provinzialverwaltung.
.  94.

Die  Stellen  der  zur  Wahrnehmung  der  Bureau-,  Kassen=  und  sonstigen
Geschäfte  der  kommunalen  Provinzialverwaltung  erforderlichen  Beamten  werden
von  dem  Provinziallandtage  nach  Jahl,  Diensteinnahme  und  Art  der  Besetzung
  (auf  Lebenszeit,  auf  JZeit,  auf  Kündigung)  auf  Vorschlag  des  Provinzialausschusses
  durch  den  Hauzhaltsetat  bestimmt.

Die  Besetzung  dieser  Stellen  erfolgt  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des
§.  41  durch  den  Provinzialausschuß.  Die  Beamten  werden  von  dem  Landesdirektor
  (Landeshauptmann)  in  ihre  Aemter  eingeführt  und  vereidigt.  Sie  erhalten
ihre  Geschäftsinstruktionen  von  dem  Provinzialausschusse.

Beamte  der  Provinzialinstitute  2c.
*)ni

Ueber  die  an  den  einzelnen  Provinzialinstituten  und  in  der  Provinzial-Chaussee=
  und  Wegeverwaltung  anzustellenden  Beamten,  sowie  über  die  Art  der
        <pb n="237" />
        —  209  —

Anstellung  derselben  wird  durch  die  für  jene  Institute  und  jenen  Verwaltungszweig
  zu  erlassenden  Reglements  beziehungsweise  die  für  dieselben  festzustellenden
Etats  bestimmt.

Bis  zum  Erlasse  neuer  Reglements  bleiben  die  bestehenden  Reglements  in
Geltung.

Dienstliche  Verhältnisse  der  Provinzialbeamten.
.  96.

Sämmtliche  Provinzialbeamte  haben  die  Rechte  und  Pflichten  mittelbarer
Staatsbeamten.  Die  besonderen  dienstlichen  Verhältnisse  derselben  werden  durch
ein  von  dem  Provinziallandtage  zu  erlassendes  Reglement  geordnet.

G.  97.

Hinsichtlich  der  Besetzung  der  Stellen  von  Provinzialbeamten  mit  Militärinvaliden

  gelten  die  in  Ansehung  der  Städte  erlassenen  gesetzlichen  Vorschriften.
g.  98.

In  Betreff  der  Dienstvergehen  der  Provinzialbeamten  finden  die  Vorschriften
  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852  (Gesetz  Samml.  S.  465)  mit  folgenden
Maßgaben  Anwendung:

1)  Gegen  den  Landesdirektor  (Landeshauptmann)  und  die  im  §.  41  gedachten
  Provinzialbeamten  ist  die  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen  nur
in  dem  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  gerichteten  Verfahren  zulässig.

2)  Gegen  die  übrigen  Provinzialbeamten  steht  die  den  Ministern  und  den
Provinzialbehörden  beigelegte  Befugniß  zur  Verhängung  von  Ordnungsstrafen
  dem  Landesdirektor  zu  jedoch  dürfen  die  von  ihm  festzusetzenden
Geldbußen  den  Betrag  von  dreißig  Mark  nicht  übersteigen.

Außerdem  steht

3)  den  Vorstehern  von  Provinzialanstalten  die  Befugniß  zu,  gegen  die
ihnen  nachgeordneten  Anstaltsbeamten,  mit  Ausnahme  der  oberen
Anstaltsbeamten,  Geldbußen  bis  zu  zehn  Mark  festzusetzen.

4)  Gegen  die  Disziplinarverfügungen  des  Landesdirektors  und  der  Vorsteher
  von  Provinzialanstalten  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage
bei  dem  Bezirksausschusse  statt.

5)  In  dem  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  gerichteten  Verfahren  tritt  an
die  Stelle  des  Regierungspräsidenten  der  Landesdirektor  und,  sofern
das  Verfahren  gegen  den  letzteren  selbst  oder  einen  der  im  §.  41  gedachten
  Provinzialbeamten  gerichtet  ist,  der  Minister  des  Innern,  an
die  Stelle  der  Bezirksregierung  beziehungsweise  des  Disziplinarhofes
der  Bezirksausschuß  und  an  die  Stelle  des  Staatsministeriums  das
Oberverwaltungsgericht.

Die  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Bezirksausschusse
und  dem  Oberverwaltungsgerichte  werden  vom  Minister  des  Innern
ernannt.  Die  Verhandlung  vor  dem  Bezirksausschusse  und  dem  Ober-(Tr.

  9291.)
        <pb n="238" />
        —  210  —

verwaltungsgerichte  findet  im  mündlichen  Verfahren  statt.  Das  Gutachten
  des  Disziplinarhofes  ist  nicht  einzuholen.
Das  Verfahren  kann  mit  Rücksicht  auf  den  Ausfall  der  Voruntersuchung
  durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses  eingestellt  werden.
6)  Die  Bestimmung  des  §.  16  Nr.  1  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852
findet  auch  auf  die  Provinzialbeamten,  mit  Ausnahme  der  im  F§.  41
gedachten,  Anwendung.

Siebenter  Abschnitt.
Von  den  Provinzialkommissionen.
.  99.

Für  die  unmittelbare  Verwaltung  und  Beaufsichtigung  einzelner  Anstalten,
sowie  für  die  Wahrnehmung  einzelner  Angelegenheiten  des  Provinzialverbandes
können  besondere  Kommissionen  oder  Kommissare  bestellt  werden.  Die  Einsetzung,
die  Begrenzung  der  Zuständigkeit  und  die  Art  und  Weise  der  Zusammensetzung
derselben  hängt  von  dem  Beschlusse  des  Provinziallandtages  ab.  Die  Wahl  der
Mitglieder  steht  dem  Provinzialausschusse  zu,  sofern  sich  nicht  der  Provinziallandtag
  dieselbe  für  einzelne  Kommissionen  oder  Kommissare  selbst  vorbehält.

Die  Kommissionen  oder  Kommissare  empfangen  von  dem  Provinzialausschusse
ihre  Geschäftsanweisung  und  führen  ihre  Geschäfte  unter  der  Aufsicht  desselben.

Schlußbestimmung.
.  100.

Die  Mitglieder  des  Provinziallandtages,  des  Provinzialausschusses  und  der
Provinzialkommissionen,  sowie  die  gewählten  Mitglieder  der  Provinzial-  und  Bezirksräthe
  erhalten  eine  ihren  baaren  Auslagen  entsprechende  Entschädigung.

Ueber  die  Höhe  derselben  beschließt  der  Provinziallandtag.

Achter  Abschnitt.
Von  dem  Provinzialhaushalte.

Aufstellung  und  Feststellung  des  Provinzialhaushalts-Etats.
S  101.

Ueber  alle  Einnahmen  und  Ausgaben  entwirft  der  Provinzialausschuß  einen
Haushaltsetat  für  ein  oder  mehrere  Jahre.  Derselbe  wird  vom  Provinziallandtage
  festgestellt  und  durch  die  Amtsblätter  der  Provinz  veröffentlicht.

.  102.

Bei  Vorlegung  des  Haushaltsetats  hat  der  Provinzialausschuß  über  die
Verwaltung  und  den  Stand  der  Angelegenheiten  des  Provinzialverbandes  Bericht
zu  erstatten.
        <pb n="239" />
        —  211  —

S.  103.

Der  Provinzialausschuß  beziehungsweise  in  Ausführung  der  Beschlüsse  desselben
  der  Landesdirektor  (Landeshauptmann)  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  der
Haushalt  nach  dem  Etat  geführt  werde.

Der  Landesdirektor  erläßt  die  Einnahme=  und  Ausgabeanweisungen  an  die
Provinzial=  (Landes-)  Hauptkasse.

tatsüberschreitungen  und  außeretatsmäßige  Ausgaben  dürfen  nur  unter
Verantwortung  des  Provinzialausschusses  stattfinden  und  bedürfen  der  Genehmigung
  des  Provinziallandtages.
S.  104.

Die  Jahresrechnungen  der  Provinzial-Hauptkasse  sowie  der  Kassen  der  einzelnen
Provinzialanstalten  sind  von  den  Rendanten  derselben  innerhalb  vier  Monaten  nach
Schluß  des  Rechnungsjahres  zu  legen  und  dem  Provinzialausschusse  einzureichen.

Letzterer  hat  die  Revision  der  Rechnungen  zu  veranlassen  und  dieselben  mit
seinen  Bemerkungen  dem  Provinziallandtage  zur  Prüfung,  Feststellung  und  Entlastung
  vorzulegen.  Nach  erfolgter  Entlastung  sind  Auszüge  aus  den  Rechnungen
durch  die  Amtsblätter  der  Provinz  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Ausschreibung  von  Provinzialabgaben.
K.  105.
Der  Provinziallandtag  kann  die  Ausschreibung  von  Provinzialabgaben  beschließen.

Bis  zum  Erlasse  eines  besonderen  Gesetzes  über  die  Kommunalbesteuerung
gelten  hierüber  folgende  Bestimmungen:

Grundsätze  über  die  Vertheilung  und  Aufbringung  der  Provinzialabgaben.
S.  106.

Die  Vertheilung  der  Provinzialabgaben  erfolgt  auf  die  einzelnen  Land=  und
Stadtkreise  nach  dem  Maßstabe  der  in  ihnen  aufkommenden  direkten  Staatssteuern
  mit  Ausschluß  der  Gewerbesteuer  vom  Hausirgewerbe.

S.  107.

Bei  dieser  Vertheilung  kommen  die  behufs  Aufbringung  der  Kreis=  beziehungsweise
  der  städtischen  Kommunalabgaben  in  den  einzelnen  Land=  und
Stadtkreisen  nach  den  Vorschriften  der  I.  14  bis  16  der  Kreisordnung  für  die
Provinz  Schleswig-Holstein  vom  26.  Mai  1888  beziehungsweise  des  §.  23  des
Gesetzes  vom  14.  April  1869,  betreffend  die  Verfassung  und  Verwaltung  der
Städte  und  Flecken  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  (Gesetz  Samml.  S.  589)
besonders  veranlagten  Steuerbeträge  auf  Höhe  der  Staatssteuern,  welche  von  dem
ihnen  zu  Grunde  liegenden  Einkommen,  Grundsteuerreinertrage,  Gebäudesteuernutzungswerthe
  oder  nach  dem  Umfange  des  Gewerbe=  oder  Bergbaubetriebes  zu
entrichten  wären,  mit  in  Anrechnung.  Dagegen  bleiben  die  von  einer  Belastung
mit  Kreis=  und  Gemeindeabgaben  ganz  oder  theilweise  befreiten  Steuerbeträge

Ces.  Samml.  1888.  (Tr.  9291.)  39
        <pb n="240" />
        —  212  —

(§§.  17  und  18  der  Kreisordnung,  I#§.  24  ff.  der  Städteordnung)  mit  Einschluß
der  Steuerbeträge  der  Militärpersonen  außer  Ansatz.
S.  108.

In  den  einzelnen  Land=  und  Stadtkreisen  erfolgt  die  Aufbringung  der  auf
sie  treffenden  Antheile  an  den  Provinzialabgaben  gleich  den  übrigen  Kreis=  und
beziehungsweise  Gemeindebedürfnissen  nach  den  Vorschriften  der  Kreisordnung  vom
26.  Mai  1888  beziehungsweise  des  Gesetzes  vom  14.  April  1869,  betreffend  die
Verfassung  und  Verwaltung  der  Städte  und  Flecken  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein.


S  109.

Wo  gegenwärtig  mit  landesherrlicher  Genehmigung  zu  bestimmten  Zwecken
Provinzialabgaben  nach  besonderer  Vertheilungsart  erhoben  werden,  behält  es
dabei  bis  zum  31.  März  1893  sein  Bewenden,  es  bleibt  jedoch  dem  Provinziallandtage
  überlassen,  schon  in  der  Zwischenzeit  die  Vertheilung  auch  dieser  Provinzialabgaben
  nach  Maßgabe  der  95.  106  und  107  zu  beschließen.

Mehr-  und  Minderbelastung  einzelner  Theile  der  Provinz.
S.  110.

Sofern  es  sich  um  Provinzialeinrichtungen  handelt,  welche  in  besonders
hervorragendem  oder  in  besonders  geringem  Maße  einzelnen  Theilen  der  Provinz
zu  gute  kommen,  kann  der  Provinziallandtag  beschließen,  für  die  betreffenden
Kreise  eine  nach  Quoten  der  direkten  Staatssteuern  zu  bemessende  Mehr=  oder
Minderbelastung  eintreten  zu  lassen.

Die  Mehrbelastung  kann  nach  Maßgabe  der  Beschlüsse  des  Provinziallandtages
  durch  Naturalleistungen  ersetzt  werden.

S.  111.

Die  Vertheilung  der  Provinzialabgaben  auf  die  einzelnen  Land=  und  Stadtkreise
  liegt  dem  Provinzialausschusse  ob.

Der  Betrag  der  von  dem  Provinziallandtage  ausgeschriebenen  Provinzialabgaben,
  sowie  die  Vertheilung  desselben  auf  die  Kreise  sind  durch  die  Amtsblätter
der  Provinz  öffentlich  bekannt  zu  machen.  In  dem  Ausschreiben  ist  der  Bedarf
für  Verkehrsanlagen  besonders  anzugeben.  In  Betreff  der  Aufbringung  dieses
Theiles  der  Provinzialabgaben  von  Seiten  der  Landkreise  gelten  die  Vorschriften
des  §.  12  Absatz  1  Satz  2  der  Kreisordnung  vom  26.  Mai  1888.

Reklamationen  gegen  die  Veranlagung  zu  den  Provinzialabgaben.

G.  112.
Reklamationen  der  Kreise  gegen  die  Vertheilung  der  Provinzialabgaben
unterliegen  der  Beschlußfassung  des  Provinzialausschusses.
ie  Reklamationen  sind  innerhalb  einer  Frist  von  vier  Wochen  nach
erfolgter  Bekanntmachung  der  Abgabenbeträge  bei  dem  Provinzialausschusse  anzubringen.
        <pb n="241" />
        —  213  —

Gegen  den  Beschluß  des  Provinzialausschusses  findet  innerhalb  zwer  Wochen
die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.
g.  113.
Die  Zahlung  der  Provinzialabgabe  darf  durch  die  Reklamation  beziehungsweise
  Klage  nicht  aufgehalten  werden,  muß  vielmehr  mit  Vorbehalt  der  späteren
Rückerstattung  des  etwa  zuviel  Bezahlten  zu  den  bestimmten  Terminen  erfolgen.

Dritter  Titel.
Von  der  Aussicht  über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten
des  Provinzialverbandes.

K.  114.

Die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  handhabende  Aufsicht  über  die  Verwaltung
  der  Angelegenheiten  des  Provinzialverbandes  wird  von  dem  Oberpräsidenten,
  in  höherer  Instanz  von  dem  Minister  des  Innern  geübt.

Die  Beschwerde  an  die  höhere  Instanz  ist  innerhalb  zwei  Wochen  zulässig.

.  115.

Die  Aufsichtsbehörden  haben  mit  den  ihnen  in  diesem  Gesetze  zugewiesenen
Mitteln  darüber  zu  wachen,  daß  die  Verwaltung  den  Bestimmungen  der  Gesetze
gemäß  geführt  und  in  geordnetem  Gange  erhalten  werde.

K.  116.

Die  Aufsichtsbehörden  sind  zu  dem  Ende  befugt,  über  alle  Gegenstände
der  Verwaltung  Auskunft  zu  erfordern,  die  Einsicht  der  Akten,  insbesondere  auch
der  Haushaltsetats  und  Jahresrechnungen  zu  verlangen  und  Geschäftsrevisionen,
sowie  in  der  Verbindung  mit  denselben  Kassenrevisionen  an  Ort  und  Stelle  zu
veranlassen.

K.  117.

Der  Oberpräsident  ist  befugt,  an  den  Berathungen  des  Provinzialausschusses
  und  der  Provinzialkommissionen  entweder  selbst  oder  durch  einen  zu  seiner
Vertretung  abzuordnenden  Staatsbeamten  theilzunehmen.

S  118.

Beschlüsse  des  Provinziallandtages,  des  Provinzialausschusses  oder  einer
Provinzialkommission,  welche  deren  Befugnisse  überschreiten  oder  die  Gesetze  verletzen,
  hat  der  Oberpräsident,  entstehenden  Falles  auf  Anweisung  des  Ministers  des
Innern,  unter  Angabe  der  Gründe,  mit  aufschiebender  Wirkung  zu  beanstanden.

Gegen  die  Verfügung  des  Oberpräsidenten  steht  dem  Provinziallandtage,
dem  Provinzialausschusse  beziehungsweise  der  Provinzialkommission  innerhalb  zwei
Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu.  Dieselben  können  zur
Wahrnehmung  ihrer  Rechte  im  Verwaltungsstreitverfahren  einen  besonderen  Vertreter
  bestellen.

(N.  9291.)  39
        <pb n="242" />
        —  214  —

S.  119.
Beschlüsse  des  Provinziallandtages,  welche  folgende  Angelegenheiten  betreffen:
1)  den  Erlaß  von  Statuten  gemäß  §.  8  Nr.  1  und  F.  35,
2)  Mehr=  oder  Minderbelastungen  einzelner  Theile  der  Provinz  gemäß
10

&amp;amp;  110,

3)  Aufnahme  von  Anleihen,  durch  welche  der  Provinzialverband  mit  einem
Schuldenbestande  belastet  oder  der  bereits  vorhandene  Schuldenbestand
vergrößert  werden  würde,  sowie  Uebernahme  von  Bürgschaften  auf  den
Provinzialverband,

4)  eine  Belastung  des  Provinzialverbandes  durch  Beiträge  über  fünfundzwanzig
  Prozent  des  Gesammtaufkommens  an  direkten  Staatssteuern,

5)  eine  neue  Belastung  des  Provinzialverbandes  ohne  gesetzliche  Verpflichtung,
  insofern  die  aufzulegenden  Leistungen  über  die  nächsten  fünf
Jahre  hinaus  fortdauern  sollen,

bedürfen  in  den  Fällen  zu  1  der  landesherrlichen  Genehmigung,  in  den  Fällen
zu  2  und  3  der  Bestätigung  des  Ministers  des  Innern,  in  den  Fällen  zu  4  und  5
der  Bestätigung  der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen.

120.

Der  Genehmigung  der  zuständigen  Minister  bedürfen  ferner  die  von  dem
Provinziallandtage  gemäß  F.  8  Nr.  2)  99.  35  und  95  für  folgende  Provinzialinstitute
  und  Verwaltungszweige  zu  beschließenden  Reglements:

1)  Landarmen=  und  Korrigendenanstalten,

2)  Irren-,  Taubstummen-,  Blinden=  und  Idiotenanstalten,

3)  Hebammenlehrinstitute,

4)  Provinzialhülfs=  und  Darlehnskassen,

5)  Versicherungsanstalten.

Dieser  Genehmigung  unterliegen  jedoch  die  gedachten  Reglements  nur  insoweit,
  als  sich  die  Bestimmungen  derselben  beziehen:

in  Betreff  der  zu  1  und  2  gedachten  Anstalten  auf  die  Aufnahme,
die  Behandlung  und  Entlassung  der  Landarmen,  Korrigenden,  Irren,
Taubstummen,  Blinden  und  Idioten  beziehungsweise  auf  den  Unterricht
  derselben,

in  Betreff  der  Hebammenlehrinstitute  zu  3  auf  die  Aufnahme,  den
Unterricht  und  die  Prüfung  der  Schülerinnen,

in  Betreff  der  Provinzialhülfs=  und  Darlehnskassen  zu  4  auf  die  Grundsätze,
  nach  denen  die  Gewährung  von  Darlehnen  zu  erfolgen  hat,

in  Betreff  der  Versicherungsanstalten  zu  5  auf  die  Organisation  und
die  Verwaltungsgrundsätze.

Ingleichen  bedarf  das  im  §F.  96  vorgeschriebene  Reglement  über  die  dienstlichen
  Verhältnisse  der  Provinzialbeamten  der  Genehmigung  des  Ministers  des
Innern  in  Betreff  der  Grundsätze  über  die  Anstellung,  Entlassung  und  Pensionirung
  der  Beamten.
        <pb n="243" />
        —  215  —

.  121.

Unterläßt  oder  verweigert  der  Provinzialverband  die  ihm  gesetzlich  obliegenden,
von  der  Behörde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit  festgestellten  Leistungen
auf  den  Haushaltsetat  zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  verfügt
der  Oberpräsident,  unter  Angabe  der  Gründe,  die  Eintragung  in  den  Etat,  be.
ziehungsweise  die  Feststellung  der  außerordentlichen  Ausgaben.

Gegen  die  Verfügung  des  Oberpräsidenten  steht  dem  Provinzialverbande
innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu.  Zur
Ausführung  der  Rechte  des  Provinzialverbandes  kann  der  Provinziallandtag  einen
besonderen  Vertreter  bestellen.

Auflösung  des  Provinziallandtages.
.  122.

Auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums  kann  der  Provinziallandtag  durch
Königliche  Verordnung  aufgelöst  werden.  Es  sind  sodann  Neuwahlen  anzuordnen,
welche  innerhalb  drei  Monaten  vom  Tage  der  Auflösung  an  erfolgen  müssen.
Der  neugewählte  Landtag  ist  innerhalb  sechs  Monaten  nach  erfolgter  Auflösung
u  berufen.

.  Im  Falle  der  Auflösung  des  Provinziallandtages  bleiben  die  von  demselben
  gewählten  Mitglieder  des  Provinzialausschusses  und  der  Provinzialkommissionen
  bis  zum  Zusammentritte  des  neu  gebildeten  Provinziallandtages  in

Wirksamkeit.
Vierter  Titel.
Schluß-,  Uebergangs=  und  Ausführungs-Bestimmungen.
123.

Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  gehen  die  Rechte  und  Pflichten  des
bisherigen  provinzialständischen  Verbandes  von  Schleswig-Holstein  auf  den  Provinzialverband
  über.

124.

Die  bisherigen  provinzialständischen  Ausschüsse  und  Kommissionen  bleiben
bis  zur  anderweitigen  Beschlußnahme  des  nach  diesem  Gesetze  gewählten  Provinziallandtages
  über  ihren  Fortbestand  und  ihre  Zusammensetzung  in  Wirksamkeit.

Für  die  ersten  Wahlen  werden  die  Obliegenheiten  des  Provinzialausschusses
(§96.  12  und  13)  von  dem  Oberpräsidenten  wahrgenommen.

.  125.

Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  verlieren  alle  mit  den  Vorschriften
desselben  in  Widerspruch  stehenden  oder  damit  nicht  zu  vereinigenden  gesetzlichen
Bestimmungen  ihre  Gültigkeit.

§  126.

Der  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt

und  erläßt  die  hierzu  erforderlichen  Anordnungen  und  Instruktionen.

(Xr.  9291.)
        <pb n="244" />
        —  216  —

Inhalt.

Erster  Titel.
Von  den  Grundlagen  der  Provinzialverfasfung.
Erster  Abschnitt.  Von  dem  Umfange  und  der  Begrenzung  des  Provinzialverbanddsssss

  ..  ..  ..  .  .  .  ..  88.  1  bis  4.
zweiter  Abschnitt.  Von  den  Provinzialangehörigen,  ihren  Rechten  und

Pflichten.........·.............·..·....·................  §§5bi87
DritterklbschmttVondenPkovinzialstatutenundReglements».....  §·8·

Zweiter  Titel.
Von  der  Vertretung  und  Verwaltung  des  Provinzialverbandes.
Erster  Abschnin.  Von  der  Zusammensetzung  des  Provinziallandtages  .  88.  9  bis  24.
zweiter  Abschnitt.  Von  den  Versammlungen  des  Provinziallandtages  Ss8.  25  bis  33.

Dritter  Abschnitt.  Von  den  Geschäften  des  Provinziallandtagge  ..  g8.  34  bis  44.
Vierter  Abschnitt.  Von  dem  Provinzialausschusse,  seiner  Zusammensetzung
und  seinen  Geschäften  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  ..  8g8.  46  bis  61.

Fünfter  Abschnitt.  Von  den  Provinzial·  und  Bezirksräthen  (Behörden  des
Staats),  ihrer  Zusammensetzung  und  ihren  Geschäften  (§8§.  62  bis  86)  fortgefallen.

Secheter  Abschnitt.  Von  den  Provinzialbeamten  .  ...  g8.  87  bis  98.

Siebenter  Abschnitt.  Von  den  Provinzialkommissionen  und  Schlußbestimnnmg..............................·...................
  §§·99und100.

AchterAbschnitt.VonbemProvinzialhanshalte»..................  §§·101bi8113.

Dritter  Titel.
Von  der  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  des
Provinzialverbandss  SS.  114  bis  122.
Vierter  Titel.
Schluß.,  Uebergangs-  und  Ausführungs-Bestimmungen  S§.  123  bis  126.
        <pb n="245" />
        —  217  —

Wahlreglement.

S.  1.

Der  Wahlvorstand  besteht  aus  dem  Vorsitzenden  des  Provinziallandtages
beziehungsweise  dem  vom  Oberpräsidenten  ernannten  Wahlkommissar,  dem  Landrathe,
  dem  Bürgermeister  oder  deren  Stellvertreter  als  Vorsitzenden  und  aus  zwei
oder  vier  Beisitzern,  welche  von  der  Wahlversammlung  aus  der  Zahl  der  Wähler
zu  wählen  sind.  Der  Vorsitzende  ernennt  einen  der  Beisitzer  zum  Protokollführer.

S.  2.
Während  der  Wahlhandlung  dürfen  im  Wahllokale  weder  Diskussionen
stattfinden,  noch  Ansprachen  gehalten,  noch  Beschlüsse  gefaßt  werden.
Ausgenommen  hiervon  sind  die  Diskussionen  und  Beschlüsse  des  Wahlvorstandes,
  welche  durch  die  Leitung  des  Wahlgeschäfts  bedingt  sind.

g.  3.
Die  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzettel.

S.  4.

Die  Wähler  werden  in  der  Reihenfolge,  in  welcher  sie  in  der  Wählerliste
verzeichnet  sind,  aufgerufen.

Jeder  aufgerufene  Wähler  legt  den  Stimmzettel  uneröffnet  in  die  Wahlurne.

8.  5.

Die  während  des  Wahlakts  erscheinenden  Wähler  können  an  der  nicht
geschlossenen  Wahl  Theil  nehmen.

Sind  keine  Stimmen  mehr  abzugeben,  so  erklärt  der  Wahlvorstand  die
Wahl  für  geschlossen;  der  Vorsitzende  nimmt  die  Stimmzettel  einzeln  aus  der
Wahlurne  und  verliest  die  darauf  verzeichneten,  von  einem  Beisitzer,  welchen  der
Vorsitzende  ernennt,  laut  zu  zählenden  Namen.

g.  6.

Ungültig  sind:

1)  Stimmzettel,  welche  keinen  oder  keinen  lesbaren  Namen  enthalten;

2)  Stimmzettel,  aus  welchen  die  Person  des  Gewählten  nicht  unzweifelhaft
zu  erkennen  ist;

3)  Stimmzettel,  auf  welchen  mehr  Namen,  als  zu  wählende  Personen  oder
der  Name  einer  nicht  wählbaren  Person  verzeichnet  istz

4)  Stimmzettel,  welche  einen  Protest  oder  Vorbehalt  enthalten.

(Nr.  9291)
        <pb n="246" />
        —  218  —

S.  7.

Alle  ungültigen  Stimmzettel  werden  als  nicht  abgegeben  betrachtet.  Ueber
die  Gültigkeit  der  Stimmzettel  entscheidet  vorläufig  der  Wahlvorstand.  Die
Stimmzettel  sind  dem  Wahlprotokolle  beizufügen  und  so  lange  aufzubewahren,
bis  über  die  gegen  das  Wahlverfahren  erhobenen  Einsprüche  rechtskräftig  entschieden
  ist.

S.  8.

Als  gewählt  sind  diejenigen  zu  betrachten,  welche  die  absolute  Stimmenmehrheit
  (mehr  als  die  Hälfte  der  Stimmen)  erhalten  haben.

Ergiebt  sich  keine  absolute  Stimmenmehrheit,  so  wird  zu  einer  engeren
Wahl  zwischen  denjenigen  zwei  Personen  geschritten,  welche  die  meisten  Stimmen
erhalten  haben.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  von  dem  Vorsitzenden  zu
ziehende  Loos  darüber,  wer  auf  die  engere  Wahl  zu  bringen,  beziehungsweise  wer
als  schließlich  gewählt  zu  betrachten  ist.

*)m
Die  Wahlprotokolle  sind  von  dem  Wahlvorstande  zu  unterzeichnen.

S.  10

Der  Vorsitzende  des  Wahlvorstandes  hat  die  Gewählten  von  der  auf  sie
gefallenen  Wahl  mit  der  Aufforderung  in  Kenntniß  zu  setzen,  sich  über  die  Annahme
  oder  Ablehnung  innerhalb  längstens  fünf  Tagen  zu  erklären.  Wer  diese
Erklärung  nicht  abgiebt,  wird  als  ablehnend  betrachtet.

S.  11.

Wahlen,  welche  auf  dem  Provinziallandtage  selbst  vorzunehmen  sind,  können
auch  durch  Akklamation  stattfinden,  sofern  Niemand  Widerspruch  erhebt.

Redigirt  im  Burcau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="247" />
        —  219  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
Nr.  20—

 

 

(Nr.  9292.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  15.  Juni  1888,  betreffend  die  Landestrauer  um  des
Hochseligen  Kaisers  und  Königs  Friedrich  Majestät.

J-  bestimme  hierdurch,  daß  die  Landestrauer  um  des  Hochseligen  Kaisers  und
Königs  Friedrich  Majestät  auf  sechs  Wochen  eintritt.  Oeffentliche  Musiken,  Lustbarkeiten
  und  Schauspielvorstellungen  sind  bis  zum  zweiten  Tage  nach  der  Beisetzungsfeier
  verboten.  Die  Landestrauer  beginnt  mit  dem  heutigen  Tage.

Das  Staatsministerium  hat  hiernach  das  Weitere  zu  veranlassen.

Potsdam,  den  15.  Juni  1888.

Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck

An  das  Staatsministerium.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Ges.  Samml.  1888.  (Nr.  9292.)  40

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Juni  1888.
        <pb n="248" />
        <pb n="249" />
        —  221  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

Inhalt:  Kirchengesetz,  betreffend  bie  Verönderung  der  Perilepen  in  den  Herzogthumern  Bremen  und  Verden,
S.  221.  —  Kirchengesetz,  betreffend  die  Deckung  der  durch  die  Beaufsichtigung  des  kirchlichen  Bauwesens
  erwachsenden  Kosten  in  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover,  S.  222.  —
Kirchengesetz,  betreffend  die  Deckung  der  durch  die  Superrevision  der  kirchlichen  Rechnungen  erwachsenden
  Kosten  in  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover,  S.  2241.  —  Gesetz
zur  Abänderung  des  §.  29  des  Gesetzes,  bstreffend  die  Verfassung  der  Verwaltungogerichte  und  das

Verwaltungsstreitverfahren,  vom  o  55,  S.  226.  —  Geseß,  betreffend  die  Erweiterung  der

Stadtgemeinde  und  des  Stadtkreises  Harburg,  S.  227.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Geset

vom  10.  April  1872  hurch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,

S.  229.

 

 

 

 

(Nr.  9293.)  Kirchengesetz,  betreffend  die  Veränderung  der  Prikopen  in  den  Herzogthümern
Bremen  und  Verden.  Vom  25.  Mai  1888.

Wir  Friedrich)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  Landessynode  der  evangelisch-lutherischen  Kirche
der  Provinz  Hannover,  was  folgt:
Einziger  Paragraph.

An  die  Stelle  der  in  den  Herzogthümern  Bremen  und  Verden  auf  Grund
des  Ausschreibens  vom  15.  Februar  1770  gebräuchlichen  und  in  den  Anhang
des  dortigen  Gesangbuchs  aufgenommenen  epistolischen  und  evangelischen  Perikopen
treten  die  nach  dem  Ausschreiben  vom  10.  November  1769  in  dem  früheren
Konsistorialbezirk  Hannover  üblichen  und  in  dem  Anhang  des  evangelisch-lutherischen
Gesangbuchs  der  Hannoverschen  Landeskirche  enthaltenen  Perikopen.  Zugleich  werden
die  in  dem  Gesangbuch  für  die  Herzogthümer  Vremen  und  Verden  enthaltenen
übrigen  Stücke  (die  Leidensgeschichte  und  die  Geschichte  der  Zerstörung  Jerusalems)
mit  den  entsprechenden  Stücken,  welche  in  dem  Anhang  des  evangelisch-lutherischen
Gesangbuchs  der  Hannoverschen  Landeskirche  enthalten  sind,  vertauscht.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  25.  Mai  1888.

(L.  S.)  Friedrich.
v.  Goßler.

 

Ces.  Sammll.  1888.  (Nr.  9293—9294.)  41

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Juni  1888.
        <pb n="250" />
        —  222  —

(Nr.  9294.)  Kirchengesetz,  betreffend  die  Deckung  der  durch  die  Beaufsichtigung  des  kirchlichen
Bauwesens  erwachsenden  Kosten  in  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der
Provinz  Hannover.  Vom  26.  Mai  1888.

Wir  Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  über  die  Deckung  der  durch  die  Beaufsichtigung  des  kirchlichen  Bauwesens
  erwachsenden  Kosten  in  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz
Hannover,  mit  Zustimmung  der  Landessynode,  was  folgt:

S.  1.
Zu  den  Kosten,  welche  durch  den  den  Konsistorialbehörden  oder  Kirchenkommissarien
  zu  gewährenden  Beirath  eines  Bauverständigen  erwachsen,  hat  jede
Kirchengemeinde  einen  festen  jährlichen  Beitrag  von  50  Pfennigen  zu  entrichten.

siiee
Der  durch  diese  festen  Beiträge  nicht  gedeckte  Theil  der  im  §.  1  bezeichneten
Kosten  wird  von  den  Gemeinden  nach  Maßgabe  des  Kirchenvermögens  durch
uschlagsbeiträge  aufgebracht,  und  zwar  sollen  von  Kirchengemeinden  mit  einem
Kirchenvermögen  von  1  500  Mark  bis  zu  3.000  Mark  (ausschließlich)  ein  Simplum
und  von  3000  Mark  und  darüber  zwei  Simpla  erhoben,  Gemeinden  mit  einem
kirchlichen  Vermögen  unter  1500  Mark  aber  von  diesen  Zuschlagsbeiträgen  freigelassen

  werden.  3

ie

Tochtergemeinden  sollen  als  solche  zu  den  in  I§.  1  und  2  bezeichneten  Beiträgen
  nicht  herangezogen  werden.

d.  4.

Der  erforderliche  Kostenbedarf,  sowie  der  Geldbetrag  des  Simplums  für
die  nach  F.  2  zu  erhebenden  Zuschlagsbeiträge  werden  durch  einen  von  sechs  zu
sechs  Jahren  unter  Zustimmung  der  Landessynode  von  der  Kirchenregierung  festzustellenden
  Etat  bestimmt.

Bei  der  erstmaligen  Feststellung  des  Etats  wird  die  Landessynode  durch
deren  ständigen  Ausschuß  vertreten.

Der  einmal  festgestellte  Etat  bleibt  so  lange  in  Kraft,  bis  die  Feststellung
eines  neuen  Etats  erfolgt  ist.

S.  5.

Behufs  Ermittelung  des  kirchlichen  Vermögens  (§.  2)  werden  die  Reineinnahmen,
  welche  die  nicht  in  Kapitalien  bestehenden  Vermögenstheile  ergeben,
mit  dem  fünfundzwanzigfachen  Betrage  kapitalisirt  und  dem  vorhandenen  Kapitalvermögen
  hinzugerechnet,  wogegen  etwaige  Kapitalschulden  von  demselben  abgerechnet
  werden.

Das  Vermögen  der  Pfarren  und  niederen  Kirchenbedienungen  sowie  der
Witthümer  und  das  kirchliche  Armenvermögen  bleiben  außer  Ansatz.
        <pb n="251" />
        —  223  —

Wegen  solcher  feststehenden  Zahlungen,  welche  zu  Gunsten  von  Pfarrern,
niederen  Kirchendienern,  Wittwen  und  Armen  aus  dem  sonstigen  kirchlichen  Vermögen
  zu  leisten  sind,  ist  ein  entsprechender  Absatz  zu  machen.

Die  Feststellung  des  hiernach  sich  Figebenden  Betrages  des  kirchlichen  Vermögens
  und  der  Zahl  der  zu  zahlenden  Simpla  erfolgt  durch  Beschluß  des
Konsistoriums,  regelmäßig  bei  der  Superrevision  der  Rechnungen.  Die  stattgehabte
  Feststellung  bleibt  bis  zu  einer  anderweitigen  Feststellung  in  Kraft.

.  7.

Insoweit  die  Parochialkirchenkassen  zur  Uebernahme  von  Beiträgen  zu  den
durch  die  Beaufsichtigung  des  kirchlichen  Bauwesens  erwachsenden  Kosten  bisher
schon  verpflichtet  waren,  können  diese  Beiträge  ohne  Rücksicht  auf  die  etwaige
Verpflichtung  Dritter,  im  Fall  der  Unzulänglichkeit  der  Kirchenkasse  für  diese
einzutreten,  nach  wie  vor  auf  die  Kirchenkaff  e  übernommen  werden.

Insoweit  eine  Verpflichtung  zur  Zahlung  solcher  Beiträge  erst  durch  dieses
Kirchengesetz  entsteht,  dürfen  diese  nur  in  dem  Falle  auf  die  Kirchenkasse  übernommen
  werden,  wenn  nicht  im  Fall  der  Unzulänglichkeit  Dritte  ganz  oder
theilweise  für  die  Kirchenkasse  einzutreten  haben.  Anderenfalls  sind  sie  durch  eine
entsprechende  Leistung  der  Kirchengemeinde  zu  decken.

Die  Beiträge  werden  von  der  K  sN—  erhoben  und  nach  Maßgabe
des  Etats  (F.  4)  für  den  im  F§.  1  angegebenen  Zweck  verwendet.

Die  über  den  Vauaufsichtlosen  vnn  geführte  Jahresrechnung  ist,  nachdem
dieselbe  revidirt  worden,  dem  ständigen  Ausschusse  der  Landessynode  zur  Einsicht
vorzulegen.

K.  10.

Die  den  Bestimmungen  dieses  Kirchengesetzes  entgegenstehenden  älteren  Vorschriften
  werden  aufgehoben.  Insbesondere  kommen  diejenigen  Gebühren  in  Wegfall,
  welche  in  der  Generaldiözese  Bremen-Verden  für  die  Revision  der  Baurisse
und  Kostenanschläge  bei  kirchlichen  Bauten  gegenwärtig  erhoben  werden.

.  11.

Die  bisherigen  Bestimmungen  über  die  Erhebung  der  Bauexpeditionsgebühren
und  sonstigen  zur  Deckung  der  Bauaufsichtskosten  von  den  Kirchengemeinden  zu
leistenden  Abgaben  bleiben  so  lange  in  Kraft,  bis  der  nach  F.  4  Absatz  2  festzustellende
  Etat  in  Geltung  tritt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  26.  Mai  1888.

(L.  S.)  Friedrich.
v.  Goßler.

—  —

(Nr.  9294—9295.)  41“
        <pb n="252" />
        —  224  —

(Nr.  9295.)  Kirchengesetz,  betreffend  die  Deckung  der  durch  die  Superrevision  der  kirchlichen
«  RechnungenerwachsendenKostenindercvaugclfschsilitthdrischenKircheder
Provinz  Hannover.  Vom  27.  Mai  1888.

Wir  Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.
verordnen  über  die  Deckung  der  durch  die  Superrevision  der  kirchlichen  Rechnungen
erwachsenden  Kosten  in  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover,
mit  Zustimmung  der  Landessynode,  was  folgt:

S.  1.  "

Zu  den  besonderen  Kosten,  welche  bei  den  Konsistorien  durch  die  im  §.  21
des  Kirchenvorstandsgesetzes  vom  14.  Oktober  1848  vorgeschriebene  Superrevision
der  kirchlichen  Rechnungen  erwachsen,  hat  jede  Kirchengemeinde,  aus  welcher  eine
oder  mehrere  Rechnungen  bei  den  Konsistorien  zur  Superrevision  gelangen,  einen
jährlichen  Beitrag  zu  entrichten,  welcher  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen
  festgesetzt  wird.

i.  «  «
DicNevisionskostcnbeiträgebestehenMeinem-festen  jährlikten  Beitrage,
welcher  von  jeder  beitragspflichtigen  Kirchengemeinde  zu  entrichten  ist,  und  zwar
von  jeder  Muttergemeinde  mit  3  Mark  und  von  jeder  Tochtergemeinde  mit
1  Mark  50  Pfennig.  Der  durch  diese  festen  Beiträge  nicht  gedeckte  Theil  des
Kostenbedarfs  wird  von  den  Gemeinden  durch  Zuschlagsbeiträge  aufgebracht,  welche
nach  der  Höhe  des  kirchlichen  Vermögens  auf  die  einzelnen  Kirchengemeinden  in
der  Art  umgelegt  werden,  daß  von  jeden  vollen  1  500  Mark  des  kirchlichen  Vermögens
  Ein  Simplum  zu  erheben  ist.  Gemeinden  mit  einem  kirchlichen  Vermögen
unter  1500  Mark  bleiben  von  diesen  Zuschlagsbeiträgen  befreit.

.  3.

Der  erforderliche  Kostenbedarf,  sowie  der  Geldbetrag  des  Simplums  für
die  nach  §.  2  zu  erhebenden  Zuschlagsbeiträge  werden  durch  einen  von  sechs  zu
sechs  Jahren  unter  Zustimmung  der  Landessynode  von  der  Kirchenregierung
festzustellenden  Etat  bestimmt.  ·

Bei  der  erstmaligen  Feststellung  des  Etats  wird  die  Landessynode  durch
deren  ständigen  Ausschuß  vertreten.

Der  einmal  festgestellte  Etat  bleibt  so  lange  in  Kraft,  bis  die  Feststellung
eines  neuen  Etats  erfolgt  ist.

.  4.
Behufs  Ermittelung  des  kirchlichen  Bermägens  (§.  2)  werden  die  Reineinnahmen,
  welche  die  nicht  in  Kapitalien  bestehenden  Vermögenstheile  ergeben,  mit  dem
fünfundzwanzigfachen  Betrage  kapitalisirt  und  dem  vorhandenen  Kapitalvermögen
hinzugerechnet,  wogegen  etwaige  Kapitalschulden  von  demselben  abgerechnet  werden.

Das  Vermögen  der  Pfarren  und  niederen  Kirchenbedienungen  sowie  der
Witthümer  und  das  kirchliche  Armenvermögen  bleiben  außer  Ansatz.  Wegen
solcher  feststehenden  Zahlungen,  welche  zu  Gunsten  von  Pfarrern,  niederen  Kirchen-
        <pb n="253" />
        —  225  —

dienern,  Wittwen  und  Armen  aus  dem  sonstigen  kirchlichen  Vermögen  zu  leisten
sind,  ist  ein  entsprechender  Absatz  zu  machen.
.  5.

Die  Feststellung  des  hiernach  sich  ergebenden  Betrages  des  kirchlichen  Vermögens
  und  der  Zahl  der  zu  zahlenden  Simpla  erfolgt  durch  Beschluß  des  Konsistoriums,
  regelmäßig  bei  der  Superrevision  der  Rechnungen.  Die  stattgchabte
Feststellung  bleibt  bis  zu  einer  anderweiten  Feststellung  in  Kraft.

S.  6.

Insoweit  die  Parochialkirchenkassen  zur  Uebernahme  der  Repvisionskostenbeiträge
  bisher  schon  verpflichtet  waren,  können  diese  ohne  Rücksicht  auf  die  etwaige
Verpflichtung  Dritter,  im  Fall  der  Unzulänglichkeit  der  Kirchenkasse  für  diese
einzutreten,  nach  wie  vor  auf  die  Kirchenkasse  übernommen  werden.

Insoweit  eine  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Revisionskostenbeiträge  erst
durch  dieses  Kirchengesetz  entsteht,  dürfen  diese  nur  in  dem  Falle  auf  die  Kirchenkasse
  übernommen  werden,  wenn  nicht  im  Fall  der  Unzulänglichkeit  Dritte  ganz
oder  theilweise  für  die  Kirchenkasse  einzutreten  haben.  Anderenfalls  sind  sie  durch
eine  entsprechende  Leistung  der  Kirchengemeinde  zu  decken.

S.  7.

Die  Redvisionskostenbeiträge  werden  von  der  Kirchenregierung  erhoben  und
nach  Maßgabe  des  Etats  (§.  3)  für  den  im  §F.  1  angegebenen  Zweck  verwendet.
S.  8.

Die  über  den  Repvisionskostenfonds  geführte  Jahresrechnung  ist,  nachdem
dieselbe  revidirt  worden,  dem  ständigen  Ausschusse  der  Landessynode  zur  Einsicht
vorzulegen.

S.  9P.

Die  den  Bestimmungen  dieses  Kirchengesetzes  entgegenstehenden  älteren
Vorschriften  werden  aufgehoben.

Die  Einrichtung  der  Bauexpeditionsgebühren  wird  durch  dieses  Kirchengesetz
nicht  berührt.

G.  10.

Die  bisherigen  Bestimmungen  über  die  Erhebung  der  sogenannten  Revisionsgebühren
  bleiben  so  lange  in  Kraft,  bis  der  nach  F.  3  Absatz  2  festzustellende
Etat  in  Geltung  tritt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  27.  Mai  1888.

(L.  S.)  Friedrich.
v.  Goßler.

 

(Nr.  9295  —9296.)
        <pb n="254" />
        —  226  —

(Nr.  9296.)  Gesetz  zur  Abänderung  des  §.  29  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verfassung  der

Verwaltungsgerichte  und  das  Verwaltungsstreitverfahren,  vom  ,

(Gesetz  Samml.  1880  S.  328).  Vom  27.  Mai  1888.

Wir  Friedrich)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  v.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  gesammten
Umfang  der  Monarchie,  was  folgt:

 

Artikel  1.
Der  Absatz  1  des  §.  29  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verfassung  der  Verwaltungsgerichte
  und  das  Verwaltungsstreitverfahren,  vom  arnisrt5  (Gesetz-Samml.

  von  1880  S.  328)  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Will  ein  Senat  des  Oberverwaltungsgerichtes  in  einer  Rechtsfrage  von
einer  früheren  Entscheidung  eines  anderen  Senats  oder  des  Plenums  abweichen,
so  ist  über  die  streitige  Rechtsfrage  die  Entscheidung  des  Plenums  des  Gerichtshofes
  einzuholen.  Dieselbe  erfolgt  in  allen  Fällen  ohne  vorgängige  mündliche
Verhandlung.  Vor  der  Entscheidung  des  Plenums  ist  jedoch  den  von  den
Ressortministern  zur  Wahrnehmung  des  öffentlichen  Interesses  bestellten  Kommissarien
  Gelegenheit  zu  geben,  sich  schriftlich  über  die  zur  Entscheidung  stehende
Rechtsfrage  zu  äußern.

Die  Entscheidung  der  Rechtsfrage  durch  das  Plenum  ist  in  der  zu  entscheidenden
  Sache  bindend.

Soweit  die  Entscheidung  der  Sache  eine  vorgängige  mündliche  Verhandlung
erfordert,  erfolgt  dieselbe  durch  den  erkennenden  Senat  auf  Grund  einer  erneuten
mündlichen  Verhandlung,  zu  welcher  die  Parteien  unter  Mittheilung  der  ergangenen
Entscheidung  der  Rechtsfrage  zu  laden  sind.

Artikel  2.

Dieses  Gesetz  findet  auf  alle  zur  Zeit  seines  Inkrafttretens  noch  nicht  endgültig
  entschiedenen  Sachen  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  27.  Mai  1888.

(L.  S.)  Friedrich.

v.  Puttkamer.  v.  Mayhbach.  Frhr.  v.  Lucius.  v.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Bismarck.

 

 

—  —
        <pb n="255" />
        —  227  —

(Nr.  9297.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  der  Stadtgemeinde  und  des  Stadtkreises
Harburg.  Vom  4.  Juni  1888.

Wir  Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Die  Schloßgemeinde  Harburg,  die  Hafengemeinde  Harburg  und  die  Gemeinde
  Heimfeld,  Landkreises  Harburg,  werden  unter  den  in  der  Anlage  bezeichneten
Bedingungen  vom  1.  Juli  1888  ab  mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise
Harburg  vereinigt.

g.  2.

Der  Minister  des  Innern  und  der  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts-  und
Medizinal-Angelegenheiten  werden  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Friedrichskron,  den  4.  Juni  1888.

(L.  S.)  Friedrich.

v.  Puttkamer.  v.  Maybach.  Frhr.  v.  Lucius.  v.  Friedberg.  v.  Boetticher.
v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.  Gr.  v.  Bismarck.

BGedingungen
für
die  Erweiterung  der  Stadtgemeinde  und  des  Stadtkreises  Harburg.

S.  1.
Die  Gemeindeverfassung  der  Stadt  Harburg  tritt  für  den,  aus  der  Schloßgemeinde
  Harburg,  der  Hafengemeinde  Harburg  und  der  Gemeinde  Heimfeld
bestehenden  Anschluß  in  allen  Beziehungen  in  Kraft.

.  2.
Alle  Rechte  und  Pflichten  der  angeschlossenen  Gemeinden  gehen  auf  die

Stadtgemeinde  Harburg  über.
(r.  9297.)
        <pb n="256" />
        —  228  —

S.  3.

Der  gesammte  Auschlußbezirk  bildet,  bis  zu  anderweitiger  ortsstatutarischer
Bestimmung,  äußeres  Stadtgebiet  im  Sinne  der  §9.  8  und  9  der  Hannoverschen
revidirten  tutrnn  vom  24.  Juni  1858  (Hannoversche  Gesetz  Samml.
Abtheilung  1  S.  14

S.  4.

Jeder,  der  am  1.  Juli  1888  innerhalb  des  Anschlußbezirkes  ein  Wohnhaus
eigenthümlich  besitzt,  erhält  das  Bürgerrecht  der  Stadt  Harburg  unentgeltlich.
Erwirbt  ein  solcher  nach  jenem  Zeitpunkte  ein  Wohnhaus  in  dem  alten  Stadtgebiete,
  so  hat  derselbe  das  volle  Bürgergeld  zu  zahlen.

Wer  nach  jenem  Zeitpunkte  ein  Wohnhaus  im  äußeren  Stadtgebiete  erwirbt,
hat  das  halbe  Bürgergeld  zu  entrichten.  Erwirbt  ein  solcher  hinterher  ein  Wohnhaus
  im  inneren  Stadtgebiete,  so  ist  er  zur  Nachzahlung  der  zweiten  Hälfte  des
Bürgergeldes  verpflichtet.

g.  5.

Die  Grundabgabe  von  Gebäuden  nach  F.  2  des  Abgabenstatuts  für  die
Stadt  Harburg  vom  28.  April  1886  wird  in  dem  Anschlußbezirke,  so  lange  und
soweit  derselbe  zum  äußeren  Stadtbezirke  gehört,  nicht  erhoben.  An  deren  Stelle
tritt  ein  Zuschlag  zur  Staatsgebäudesteuer  bis  zu  140  Prozent  in  dem  bisherigen
Bezirke  der  Schloß=  und  der  Hasengemeinde  und  bis  zu  200  Prozent  in  dem
bisherigen  Bezirke  der  Gemeinde  Heimfeld.

KP.  6.

Bis  zu  einer  anderweitigen  ortsstatutarischen  Bestimmung  bildet  der  bisberige
  Gemeindebezirk  Heimfeld  einen  besonderen  Wahlbezirk  für  die  Wahl  eines
Bürgervorstehers,  so  daß  ein  Bürgervorsteher  zu  der  gegenwärtigen  Zahl  der
Mitglieder  des  Bürgervorsteherkollegiums  der  Stadt  Harburg  hinzutritt.

Der  Bezirk  der  Schloß=  und  der  Hafengemeinde  wird,  bis  zu  anderweitiger
ortsstatutarischer  Bestimmung,  dem  bestehenden  ersten  Bezirke  für  die  Wahl  der
Bürgervorsteher  zugelegt.

S.  7.

Die  kirchlichen  Verhältnisse  in  dem  Anschlußbezirke  werden  durch  dessen  Vereinigung
  mit  dem  Stadtbezirke  Harburg  nicht  berührt.

.  S.
Die  Rechte  und  Pflichten  des  Schulverbandes  Heimfeld  gehen  auf  den
Schulverband  der  Stadtgemeinde  Harburg  über.
        <pb n="257" />
        —  229  —

In  den  Schulverhältnissen  der  Schloß-  und  der  Hafengemeinde  tritt  eine
Aenderung  nicht  ein.
g.  9.

Die  in  Folge  der  Vereinigung  des  Anschlußbezirkes  mit  der  einen  Stadtkreis
  bildenden  Stadtgemeinde  Harburg  nothwendig  werdende  Auseinandersetzung
zwischen  dem  Landkreise  und  dem  Stadtkreise  Harburg  erfolgt  in  dem  durch  §.  3
Absatz  2  der  Kreisordnung  für  die  Provinz  Hannover  vom  6.  Mai  1884
(Gesetz  Samml.  S.  181)  vorgeschriebenen  Verfahren.

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  unterm  30.  Januar  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Vinsebeck  im  Kreise  Höxter  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  15  S.  95,  ausgegeben
den  14.  April  1888;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  Februar  1888,  betreffend  eine  Abänderung
des  Statuts  für  die  Deichgenossenschaft  der  Alten  Laache  vom  27.  März
1882,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  18
S.  121,  ausgegeben  den  5.  Mai  1888)

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  Mätz  1888,  betreffend  die  Anwendung
des  Enteignungsrechts  zur  Erwerbung  derjenigen  Grundflächen,  welche
behufs  Regelung  der  Abwässerungsverhältnisse  der  Treeneniederung  für
eine  dritte  Entwässerungsschleuse  und  für  ein  neues  Unterthor  in  der
Treene  bei  Friedrichstadt  im  Kreise  Schleswig,  sowie  zur  Regulirung  anschließender
  Uferstrecken  seitens  des  Staats  erforderlich  sind,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  21  S.  196,  ausgegeben
  den  5.  Mai  1888)

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  Mätz  1888,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Firma  L.  Wessel  zu  Bonn  bezüglich  der
zum  Bau  einer  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Anschlußbahn  von
dem  Güterbahnhofe  zu  Bonn  nach  ihrer  in  Poppelsdorf  belegenen  Poczellanfabrik
  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Cöln  Nr.  19  S.  139,  ausgegeben  den  9.  Mai  1888;

5)  der  unterm  28.  März  1888  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statut
für  die  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Kielczewo  im  Kreise  Kosten  vom
2.  Mai  1887  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  20
S.  173,  ausgegeben  den  15.  Mai  1888)

e.  Samml.  1888.  (Nr.  9297.  42
        <pb n="258" />
        —  230  —

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  April  1888,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Residenzstadt  Cassel  auf  Grund  der  Allerhöchsten
  Privilegien  vom  1.  Oktober  1868,  26.  Juni  1872  und  4.  Oktober
1878  aufgenommenen  Anleihen  von  4  auf  3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Cassel  Nr.  24  S.  110,  ausgegeben  den
23.  Mai  1888;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  April  1888,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Rastenburg  für  die  von  demselben  zu  bauende  Chaussee  von  Glittehnen
nach  „Gelbsch  b,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl  iezierung  zu  Königsberg
Nr.  20  S.  155,  ausgegeben  den  17.  Mai  1

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  April  auefen  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft  (Dmmssin  zwischen
Groß-Lichterfelde  (Anhalter  Bahnhof)  und  Seehof-Teltow"  hinsichtlich
der  zur  Herstellung  einer  Dampfstraßenbahn  von  dem  Bahnhofe  der  Berlin-Anhaltischen
  Eisenbahn  in  Groß-Lichterfelde  nach  der  Stadt  Teltow  und
deren  Weiterführung  südlich  um  Teltow  bis  zum  Chausseehause  vor
Stahnsdorf  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Potsdam  Nr.  20  S.  183,  ausgegeben  den  18.  Mai  1888)

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  April  lsss,  betreffend  die  Genehmigung
des  neunten  Nachtrags  zu  dem  revidirten  Reglement  für  die  Feuersozietät
der  Provinz  Posen  vom  9.  September  1863,  durch  die  Amtöblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  20  S.  173,  ausgegeben  den
15.  Mai  1888,

der  Königl.  —  zu  Bromberg  Nr.  20  S.  165,  ausgegeben
den  18.  Mai  1

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1  Mai  1888,  betreffend  die  Herabsetzung  des
Zinsfußes  der  von  dem  Kreise  Niederung  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  14.  Oktober  1887  aufgenommenen  Anleihe  von  4  auf
dW  Prozut.  durch  das  Amtsblatt  der  K  Künil  Wn-  zu  Gumbinnen

Fr.  22  S.  239,  ausgegeben  den  30.  Mai  1

11)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  1.  Mai  1666  wegen  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadtgemeinde  Kreu  nach  im
Betrage  von  1u000  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Coblenz  Nr.  24  S.  133,  ausgegeben  den  31.  Mai  1888.

7

 

—  —

Redigirt  im  Bureau  bes  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="259" />
        —  231  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  22.—

(Nr.  9298.)  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages.  Vom
20.  Juni  1888.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rcP
verordnen  in  Gemäßheit  des  Artikels  51  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Januar
1850,  auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  das  Herrenhaus  und
das  Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  27.  Juni  d.  J.  in  Unsere  Hauptund
  Residenzstadt  Berlin  zusammenberufen.

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Marmor-Palais,  den  20.  Juni  1888.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Maybach.  Frhr.  v.  Lucius.  v.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorf.
Gr.  v.  Bismarck.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Ges.  Samml.  1888.  (Nr.  9298.)  43

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Juni  1888.
        <pb n="260" />
        <pb n="261" />
        —  233  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

r.  23.—

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Verfassung  der  Realgemeinden  in  der  Provinz  Hannover,  S.  233.  —  Gesetz,
betreffend  die  Verbesserung  der  Oder  und  der  Spree,  sowie  die  Abänderung  des  Gesetzes  vom  9.  Juli
1886,  betreffend  den  Bau  neuer  Schifffahrtskanäle  und  die  Verbesstrung  vorhandener  Schifffahrtsstraßen,
S.  238.  —  Gesetz,  betreffend  die  Erleichterung  der  Volksschullasten,  S.  240.  —  Bekanntmachung
der  nach  dem  Geset  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  2.,  S.  242.

 

(Nr.  9299.)  Gesetz,  betreffend  die  Verfassung  der  Realgemeinden  in  der  Provinz  Hannover.
Vom  5.  Juni  1888.

Wir  Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
für  die  Provinz  Hannover,  was  folgt:
S.  1.

Genossenschaften,  deren  Mitglieder  kraft  ihrer  Genossenschaftsangehörigkeit
zur  Nutzung  einer  Gemeinheit  berechtigt  sind  (Realgemeinden,  Hütungsgemeinden,
Forstgenossenschaften,  Markgenossenschaften  u.  s.  w.),  können  nach  Maßgabe  dieses
Gesetzes  eine  Regelung  ihrer  Verfassung  erhalten.

Für  die  Anwendbarkeit  dieses  Gesetzes  ist  es  unerheblich,  ob  die  gemeinschaftlich
  genutzten  Vermögensgegenstände  im  Eigenthume  der  Genossenschaft  oder
ihrer  Mitglieder,  oder  eines  Dritten,  oder  im  Miteigenthume  mehrerer  Genossenschaften
  sich  befinden.

g.  2.

Als  Realgemeinden  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  alle  im  §.  1  bezeichneten
Genossenschaften.

.  3.

Die  Regelung  der  Verfassung  einer  Realgemeinde  erfolgt  durch  Statut
entweder  auf  Antrag  eines  oder  mehrerer  Mitglieder  derselben  oder  im  ösfentlichen
Interesse  auf  Veranlassung  des  Landraths  unter  Zustimmung  des  Kreisausschusses,
von  Amtswegen.

Ces.  Samml.  1838.  (Nr.  9299.)  44

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Juni  1888.
        <pb n="262" />
        —  234  —

Der  Antrag  ist  an  den  Landrath  desjenigen  Kreises  zu  richten,  welchem
die  Gemeinheit  ganz  oder  zum  größten  Theile  angehört.  In  Zweifelsfällen  wird
der  zuständige  Landrath  vom  Regierungspräsidenten  beziehungsweise,  wenn  verschiedene
  Regierungsbezirke  in  Frage  kommen,  vom  Oberpräsidenten  bestimmt.

S.  4.

Ergiebt  die  Prüfung  die  Unzulässigkeit  des  Antrages,  so  ist  derselbe  vom
Landrathe  unter  Zustimmung  des  Kreisausschusses  zurückzuweisen.

Im  entgegengesetzten  Falle,  sowie  dann,  wenn  das  Verfahren  von  Amtswegen
  aufgenommen  wird,  hat  der  Landrath  die  bekannten  Mitglieder  der  Realgemeinde
  zur  Beschlußfassung  über  den  Erlaß  eines  Statutes  vorzuladen.

Die  Ladung  erfolgt  unter  der  Verwamung,  daß  gegen  den  Ausbleibenden
angenommen  wird,  er  wolle  dem  Beschlusse  der  Erschienenen  zustimmen.

Die  Bekanntmachung  der  Ladung  ist  nach  denjenigen  Vorschriften,  welche
für  die  Zusammenberufung  der  Landgemeinden  gelten,  zu  bewirken.

Außerdem  muß  die  Ladung  durch  einmalige  Einrückung  in  ein  für  amtliche
  Bekanntmachungen  des  Landrathes  dienendes  Blatt  veröffentlicht  werden.

*si–-Die

  Beschlußfassung  erfolgt  unter  Leitung  des  Landrathes  nach  Mehrheit
der  abgegebenen  Stimmen.

Das  Stimmgewicht  der  Genossenschaftsmitglieder  richtet  sich,  soweit  nicht
etwas  Anderes  feststeht,  nach  dem  Umfange  der  Theilnahmerechte.

In  Zweifelfällen  ist  über  das  Bestehen  der  Mitgliedschaft  und  das  Stimmgewicht
  vom  Kreisausschusse  durch  Beschluß  Entscheidung  zu  treffen.  Letztere  ist
endgültig,  aber  nur  für  die  Beschlußfassung  über  den  Erlaß  des  Statutes  maßgebend.


S.  6.

Das  Statut  muß  enthalten:

1)  den  Namen  und  den  Sitz  der  Genossenschaft,  sowie  die  Bezeichnung
des  Vermögens  derselben;

2)  die  Bezeichnung  der  Theilnahmerechte  und  des  Umfanges  derselben,
sowie  des  den  Mitgliedern  zustehenden  Stimmrechtes;

3)  Bestimmungen  über  die  Anlegung  und  Fortführung  eines  Verzeichnisses
der  Mitglieder;

4)  Bestimmungen  über  die  Bestellung  eines,  zur  Vertretung  der  Realgemeinde
  berechtigten  und  verpflichteten  Vorstandes,  sowie,  falls  der
Vorstand  aus  mehreren  Personen  besteht,  über  die  Beschlußfassung
desselben  /

5)  Beslimmungen  über  die  Formen  der  Berufung  und  Beschlußfassung
er  „-  7  J  ;

#  1  O#
        <pb n="263" />
        —  235  —

6)  Vorschriften  über  die  Vertheilung  der  Lasten  im  Falle  einer  Veräußerung
  oder  Theilung  von  Berechtigungen;
7)  Bestimmungen  über  die  Einräumung  neuer  Theilnahmerechte.
Wird  das  Statut  auf  die  Verwaltung  des  Gepnossenschaftsvermögens
erstreckt,  so  muß  dasselbe  außerdem  enthalten:
8)  Bestimmungen  über  die  Art  der  Benutzung  des  Vermögens;
9)  —-  über  die  Verwaltungsbefugnisse  des  Vorstandes  (Ziffer  4),
owie
10)  die  Bezeichnung  derjenigen  Verwaltungsangelegenheiten,  welche  der  Beschlußfassung
  der  Genossenschaf  lung  vorbehalten  werden  sollen.
Durch  das  Statut  kann  der  Vorstand  der  politischen  Gemeinde  zum  Vorstande
  der  Realgemeinde  (Nr.  4  und  9)  bestellt  werden.

F.  7.

Das  Statut  bedarf  der  Genehmigung  des  Bezirksausschusses.

Wenn  ein  Statut  nicht  zu  Stande  kommt  oder  dasselbe  nicht  die  Genehmigung
  des  Bezirksausschusses  findet,  so  hat,  falls  die  Angelegenheit  im  öffentlichen
Interesse  der  Regelung  bedarf,  der  Bezirksausschuß  ein  Statut  festzustellen.

Abänderungen  des  Statutes  bedürfen  der  Genehmigung  des  Bezirksausschusses.


Gegen  den  Beschluß  des  Bezirksausschusses  (Abs.  1,  2),  3)  findet  hinsichtlich
der  nach  F.  6  Nr.  2  zu  treffenden  Destimmungen  des  Statutes  innerhalb  zwei
Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlun  im  Verwaltungsstreitverfahren
unter  den  Mitgliedern  der  Realgemeinde,  im  Worigen  die  Beschwerde  an  den
Provinzialrath  statt.

d.  8.

Für  die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  mit  einem  Statute  versehenen  Realgemeinden
  gelten  folgende  Bestimmungen:

1)  Die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Verwaltung  der  Genoseenschaftsangelegenheiten
  wird  in  erster  Instanz  von  dem  Landrathe,  als  Vorsitzendem
  des  Kreisausschusses,  in  höherer  und  letzter  Instanz  von  dem
Regierungspräsidenten  geübt,  ist  aber  darauf  beschränkt,  daß  die  Verwaltung
  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Gesetze  und  dem  Statute  geführt
  wird.

Beschwerden  bei  den  Aufsichtsbehörden  sind  in  allen  Instanzen
innerhalb  zwei  Wochen  anzubringen.
Der  Bestätigung  des  Kreisausschusses  bedürfen  Beschlüsse:
a)  auf  freiwillige  Veräußerungen,  durch  welche  der  Bestand  des
Genossenschaftsvermögens  verändert  wird;
b)  wegen  Aufnahme  von  Anleihen  auf  den  Kredit  der  Genossenschaft.
44“

 

(Nr.  9299.)
        <pb n="264" />
        —  236  —

2)  Der  auf  Grund  des  Statutes  bestellte  Vorstand  ist  zur  Berufung  der
g  verpflichtet,  sobald  es  das  Interesse  der
Realgemeinde  erfordert,  insbesondere  wenn  wenigstens  ein  Drittel  der
Mitglieder  es  unter  Angabe  des  Zweckes  schriftlich  beantragt  oder  wenn
die  Aufsichtsbehörde  es  verlangt.

3)  Die  den  Genossenschaftsmitgliedern  als  solchen  obliegenden  Lasten  sind
den  gemeinen  öffentlichen  Lasten  gleich  zu  achten.

4)  Die  zur  Erfüllung  der  Genossenschaftspflichten  erforderlichen  Geldmittel
sind,  soweit  sie  nicht  aus  dem  Vermögen  der  Genossenschaft  entnommen
werden  können,  von  den  Mitgliedern  durch  Geldbeiträge  aufzubringen,
welche  von  dem  Vorstande  nach  dem  im  Statute  festgestellten  Theilungsmaßstabe
  umzulegen  sind.

Sonstige  der  Realgemeinde  gegenüber  bestehende  Verpflichtungen
der  Mitglieder  können  vom  Vorstande,  nach  Maßgabe  des  fünften  Titels
(§.  132  bis  135)  des  Gesetzes  vom  30.  Juli  1883  über  die  allgemeine
Landesverwaltung,  durch  Anwendung  der  dem  Gemeinde-(Guts)
Vorsteher  zustehenden  Iwangsmittel  durchgesetzt  werden.

Die  festgesetzten  Geldstrafen  fließen  in  die  Kasse  der  Realgemeinde.

5)  Auf  Beschwerden  und  Einsprüche  gegen  Beschlüsse  des  Vorstandes,
betreffend:

a)  das  Recht  zur  Theilnahme  an  den  Nutzungen  und  Erträgen  des

Genossenschaftsvermögens,

b)  das  Stimmrecht  in  der  Genossenschaftsversamml

I%)  die  Heranziehung  oder  Veranlagung  7  den  Genosst  enschafisabgaben,
findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
bei  dem  Kreisausschusse  statt.

6)  Unterläßt  oder  verweigert  eine  Realgemeinde  die  ihr  obliegenden
Leistungen  und  Ausgaben  zu  bewilligen,  so  kann  die  Aufsichtsbehörde,
unter  Anführung  der  Gründe,  die  Eintragung  in  den  Etat  beziehungsweise
  die  Feststellung  der  Ausgabe  verfügen.

Gegen  die  Verfügung  der  Aufsichtsbehörde  steht  der  Realgemeinde
die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  beziehungsweise,  wenn  der  Regierungspräsident
  Aufsichtsbehörde  ist,  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu.

 

 

d.  9.
Das  Verfahren  behufs  statutarischer  Regelung  der  Verfassung  einer  Realgemeinde
  ist  gebühren=  und  stempelfrei.
S.  10.

Für  diejenigen  Gemeinheiten,  welche  im  Gemeindebezirke  einer  Stadt  (§.  4
Abs.  5  der  Hannoverschen  revidirten  Städteordnung  vom  24.  Juni  1858)  belegen
        <pb n="265" />
        —  237  —

sind,  tritt  an  die  Stelle  des  Landrathes  (§I.  3,  F.  4,  F.  5  und  F.  8  Ziffer  1)  der
Magistrat,  an  die  Stelle  des  Kreisausschusses  im  Falle  der  §#§.  3,  4  und  5  der
Magistrat,  im  Falle  des  §.  8  Ziffer  1  und  5  der  Bezirksausschuß  wenn  jedoch
der  letzte  Absatz  des  F.  6  zur  Anwendung  kommt,  im  Falle  des  F.  8  Ziffer  1  an
die  Stelle  des  Landrathes  der  Regierungspräsident  und  an  die  Stelle  des  Regierungspräsidenten
  der  Oberpräsident.

Für  die  Ladung  (§.  4  Abs.  4  und  5)  genügt  die  öffentliche  Bekanntmachung.

C.  11.

Für  Realgemeinden,  deren  Verfassung  durch  ein  nach  Maßgabe  deses
Gesetzes  errichtetes  Statut  geregelt  ist,  treten  die  Bestimmungen  in  den  §#.  4
und  5  des  Gesetzes  vom  14.  März  1881  über  gemeinschaftliche  Holzungen
(Gesetz  Samml.  S.  261)  und  die  ai  Grund  desselben  erlassenen,  sowie  alle
sonstigen  für  dieselben  bestehenden  Statute  außer  Wirksamkeit.

Im  Uebrigen  werden  die  bestehenden  besonderen  Vorschriften  über  die  Aufsicht
  und  Mitwirkung  der  Staatsbehörden  bei  der  Verwaltung  der  Forsten  einer
Realgemeinde,  sowie  diejenigen  Vorschriften,  welche  sich  auf  die  Zulässigkeit  einer
Gemeinheitstheilung  und  die  Zuständigkeit  der  A  ehörden  beziehen,
  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  nicht  berührt.

 

1  D

C.  12.

Der  Minister  des  Innern  und  der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen
und  Forsten  sind  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.  Sie  erlassen
die  hierzu  erforderlichen  Anordnungen  und  Instruktionen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Friedrichskron,  den  5.  Juni  1888.

(L.  S.)  Friedrich.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  v.  Maybach.  Flrhr.  v.  Lucius.
v.  Friedberg.  v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.
Bronsart  v.  Schellendorf.  Gr.  v.  Bismarck.

 

(Nr.  9299—9300.)
        <pb n="266" />
        —  238  —

(Nr.  9300.)  Gesetz,  betreffend  die  Verbesserung  der  Oder  und  der  Spree,  sowie  die  Abänderung
  des  Gesetzes  vom  9.  Juli  1886,  betreffend  den  Bau  neuer  Schifffahrtskanäle
  und  die  Verbesserung  vorhandener  Schifffahrtsstraßen.  Vom
6.  Juni  1888.

Wir  Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt:

I.  zur  Verbesserung  der  Schifffahrt  auf  der  Oder  von  Breslau  bis  Kosel,

II.  zur  Verbesserung  des  Spreelaufs  innerhalb  der  Stadt  Berlin  und  bis

zur  Einmündung  der  Spree  in  die  Havel,

III.  zur  Verbesserung  der  Stromverhältnisse  in  der  unteren  Oder  durch

folgende  Anlagen:

a)  Regulirung  der  Oder  vom  Pätziger  Theerofen  bis  Raduhn,  einschließlich
  der  zum  Schutz  des  Dorfes  Pähig  erforderlichen  baulichen
  Herstellungen,

b)  Durchstich  des  Saathener  Hakens,

c)  Regulirung  der  Oder  vom  Saathener  Durchstich  bis  Schwedt,

)  Ausbau  der  Meglitze  als  Fluthkanal  und  Bau  eines  Nadelwehres
in  derselben,

e)  Regulirung  der  Oder  von  Schwedt  bis  Nipperwiese,

f)  Neubau  einer  Brücke  über  die  Meglitze  in  dem  Schwedt-Niederkräniger
  Damm

die  Summen

ad  I  von  21  500  000  Mark,

ad  II  von  3200  000  Mark,

ad  III  von  1  600  000  Mark
nach  Maßgabe  der  Projekte  zu  verwenden,  welche  von  dem  Minister  der  öffentlichen
  Arbeiten  —  ad  III  im  Einverständnisse  mit  dem  Minister  für  Landwirthschaft,
  Domänen  und  Forsten  —  festzustellen  sind.

Die  Staatsregierung  wird  ferner  IV.  unter  Abänderung  des  F.  1  des
Gesetzes  vom  9.  Juli  1886  (Gesetz=  Samml.  S.  207),  betreffend  den  Bau  neuer
Schifffahrtskanäle  und  die  Verbesserung  vorhandener  Schifffahrtsstraßen,  ermächtigt,

zur  Ausführung  der  unter  Nr.  1  daselbst  näher  angegebenen  Wasserbauten
  statt  58  400  000  Mark  die  Summe  von  59  825  033  Mark,
mithin  für  die  im  F.  1  gedachten  sämmtlichen  Bauarbeiten  statt
71  000  000  Mark  den  Betrag  von  72  425  033  Mark  zu  verwenden.
        <pb n="267" />
        —  239  —

g.  2.

Mit  der  Ausführung  des  Projekts  ad  J  ist  erst  vorzugehen,  wenn  der  gesammte
  Grund  und  Boden,  welcher  nach  den  festgestellten  Projekten  für  die
Bauausführung  einschließlich  der  Nebenanlagen  erforderlich  ist,  der  Staatsregierung
aus  Interessentenkreisen  unentgeltlich  und  lastenfrei  zum  Eigenthum  überwiesen,
oder  die  Erstattung  der  sämmtlichen,  staatsseitig  für  dessen  Beschaffung  im  Wege
der  freien  Vereinbarung  oder  der  Enteignung  aufzuwendenden  Kosten,  einschließlich
aller  Nebenentschädigungen  für  Wirthschaftserschwernisse  und  sonstige  Nachtheile,
in  rechtsgültiger  Form  übernommen  und  sichergestellt  ist.

Mit  der  Ausführung  des  Projekts  ad  IV  ist  erst  vorzugehen,  wenn  zu
den  Kosten  des  Grunderwerbs  2c.  aus  Interessentenkreisen  ein  Beitrag  von
4  854  967  Mark  in  rechtsgültiger  Form  übernommen  und  sichergestellt  ist.

Der  §.  2  des  Gesetzes  vom  9.  Juli  1886  (Gesetz  Samml.  S.  207)  wird
aufgehoben.

S.  3.

Mit  dem  Bau  der  einzelnen  unter  b  bis  e  im  H.  1  III  aufgeführten  Anlagen
  ist  erst  vorzugehen,  wenn  die  Ausführung  der  anschließenden  Deich=  und
Entwässerungsanlagen  gesichert  ist.

S.  4.

Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  der  im  §.  1  erwähnten
Kosten  im  Wege  der  Anleihe  eine  entsprechende  Anzahl  von  Staatsschuldverschreibungen
  auszugeben.  Derselbe  bestimmt  auch,  wann,  durch  welche  Stelle,
in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße  und  Kurse  und  unter  welchen
Kündigungsbedingungen  die  Schuldverschreibungen  verausgabt  werden  sollen.

Wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe,  wegen  Annahme  der
Schuldverschreibungen  zu  pupillarischer  und  depositalmäßiger  Sicherheit,  sowie
wegen  Verjährung  der  Zinsen  kommen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom
19.  Dezember  1869  (GesetzSamml.  1869,  S.  1197)  zur  Anwendung.

G.  5.

Die  Ausführung  des  Gesetzes  wird,  soweit  sie  nicht  nach  den  Bestimmungen
im  §F.  4  dem  Finanzminister  obliegt,  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten
—  unter  Mitwirkung,  was  die  Bauausführung  F.  1  sub  III  betrifft,  des
Ministers  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  —  übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Friedrichskron,  den  6.  Juni  1888.

(L.  S.)  Friedrich.
Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  v.  Maybach.  Flrhr.  v.  Lucius.

v.  Friedberg.  v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.
Bronsart  v.  Schellendorff.  Gr.  v.  Bismarck.

 

 

 

(Nr.  9300—9301.)
        <pb n="268" />
        —  240  —

(Nr.  9301.)  Gesetz,  betreffend  die  Erleichterung  der  Volksschullasten.  Vom  14.  Juni  1888.

*  §ir*½v
Wir  Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  ganzen  Umfang
  der  Monarchie  bis  zum  Erlasse  eines  Gesetzes  über  die  Unterhaltung  der
Volksschulen,  was  folgt:

S.  1.

Zur  Erleichterung  der  nach  öffentlichem  Rechte  zur  Unterhaltung  der  Volksschulen
  Verpflichteten  ist  aus  der  Staatskasse  ein  jährlicher  Beitrag  zu  dem  Diensteinkommen
  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  diesen  Schulen  zu  leisten.

Die  Höhe  dieses  Beitrages  wird  so  berechnet,  daß  für  die  Stelle

1)  eines  alleinstehenden,  sowie  eines  ersten  ordentlichen  Lehrers  400  Mark,

2)  eines  anderen  ordentlichen  Lehrers  200  Mark  und  einer  ordentlichen

Lehrerin  150  Mark,
3)  eines  Hülfslehrers  und  einer  Hülfslehrerin  100  Mark
gezahlt  werden.

Bei  der  Berechnung  kommen  nur  vollbeschäftigte  Lehrkräfte  in  Betracht.
Darüber,  ob  eine  Lehrkraft  voll  beschäftigt  ist,  entscheidet  ausschließlich  die  Schulaufsichtsbehörde.


i-*np

Der  Staatsbeitrag  ist  an  diejenige  Kasse,  aus  welcher  die  Lehrerbesoldung
bestritten  wird,  vierteljährlich  im  Voraus  zu  zahlen.
Derselbe  dient  zur  Bestreitung  folgender  von  den  zur  Unterhaltung  der
Volksschulen  nach  öffentlichem  Rechte  Verpflichteten  zu  gewährenden  Leistungen:
1)  des  baaren  Theils  des  Diensteinkommens  der  Lehrer  einschließlich  der
Aufwendungen  für  nicht  voll  beschäftigte  Lehrkräfte,
insofern  er  hierzu  nicht  erforderlich  ist,
2)  des  anderweitigen  Diensteinkommens  einschließlich  der  Aufwendungen
für  Dienstwohnung,  Feuerung  und  Bewirthschaftung  des  Dienstlandes,
mit  Ausschluß  jedoch  der  Baukosten.

Dabei  sollen  Leistungen,  welche  auf  Umlagen  beruhen,  vor  sonstigen
Leistungen  berücksichtigt  werden.

K.  3.

Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Staatsbeitrages  ruht,  so  lange  und  so  weit
durch  dessen  Zahlung  eine  Erleichterung  der  nach  öffentlichem  Rechte  zur  Schul-
        <pb n="269" />
        —  241  —

unterhaltung  Verpflichteten  bezüglich  der  von  ihnen  für  das  Diensteinkommen  von
Lehrern  und  Lehrerinnen  an  Volksschulen  (§.  2)  zu  tragenden  Lasten  mit  Rücksicht
auf  vorhandenes  Vermögen  oder  auf  Verpflichtungen  Dritter  aus  besonderen
Rechtstiteln  nicht  würde  bewirkt  werden.

S.  4.

Die  Erhebung  eines  Schulgeldes  bei  Volksschulen  findet  fortan  nicht  statt.
Ausnahmen  sind  nur  gestattet:

1)  für  solche  Kinder,  welche  innerhalb  des  Bezirks  der  von  ihnen  besuchten
Schule  nicht  einheimisch  sind,

2)  soweit  als  das  gegenwärtig  bestehende  Schulgeld  durch  den  Staatsbeitrag
  (§.  1)  nicht  gedeckt  wird,  und  anderenfalls  eine  erhebliche  Vermehrung
  der  Kommunal=  oder  Schulabgaben  eintreten  müßte.  Das
danach  einstweilen  in  der  Schule  überhaupt  noch  zulässige  Schulgeld
ist  in  Landschulen  mit  Genehmigung  des  Kreisausschusses,  in  Stadtschulen
  mit  Genehmigung  des  Bezirksausschusses  festzustellen.  Von
fünf  zu  fünf  Jahren  ist  zur  Weitererhebung  eine  erneute  Genehmigung
erforderlich.  In  den  Provinzen  Schleswig-Holstein  und  Posen  ist  bis
zu  dem  im  8.  155  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung
vom  30.  Juli  1883  (Gesetz-Samml.  S.  195)  bezeichneten  Zeitpunkte
für  diese  Genehmigung  bei  Landschulen  der  Landrath,  bei  Stadtschulen
der  Regierungspräsident  zuständig.

S.  5.

Wo  seither  das  Schulgeld  als  ein  seiner  Natur  nach  steigendes  und  fallendes
persönliches  Dienstemolument  des  Lehrers  einen  Theil  des  Diensteinkommens
desselben  gebildet  hat,  ist  dem  Lehrer  der  durchschnittliche  Betrag  des  Schulgeldes
während  der  letzten  drei  Etatsjahre  vor  dem  Etatsjahre,  in  welchem  dieses  Gesetz
in  Kraft  tritt,  als  Theil  seines  baaren  Gehaltes  zu  gewähren.

g.  6.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1888  in  Kraft.

EEUIIIIIIIIIIIIVVUVIIIIIIL
setzes  vom  29.  Juli  1837,  die  Theilnahme  der  Landeskasse  an  den  Kosten  des
Volksunterrichts  betreffend  (Sammlung  der  Gesetze  und  Verordnungen  für  das
Fürstenthum  Hohenzollern-Sigmaringen  Bd.  IV  S.  534),  und  des  F.  2  der
Verordnung  vom  18.  Februar  1843,  die  Erhöhung  der  Normalgehalte  für  die
Schullehrer  und  Provisoren  betreffend  (a.  a.  O.  Bd.  IV  S.  339),  außer  Kraft.

Ces.  Samml.  1888.  (Nr.  9301.)  45
        <pb n="270" />
        —  242  —

S.  7.
Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  werden  der  Minister  der  geistlichen,
Unterrichts--  und  Medizinal-Angelegenheiten  und  der  Finanzminister  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Friedrichskron,  den  14.  Juni  1888.
In  Vertretung  Seiner  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Wilhelm,  Kronprinz.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Maybach.  Frhr.  v.  Lucius.  v.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.
Gr.  v.  Bismarck.

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  unterm  19.  April  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Demmin-Fließ-Meliorationsgenossenschaft
  in  Zühlödorf  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  20  S.  131,  ausgegeben
den  16.  Mai  1888;

2)  das  unterm  8.  Mai  1888  Allerböchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Wissoka  im  Kreise  Rosenberg  O.  S.  durch  das
Amtsblatt  der  *  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  21  S.  154,  ausgegeben
den  25.  Mai  1

3)  das  unterm  8.  8  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  der  öffentlichen
Wassergenossenschaft  zur  Regulirung  der  Pszezynka  im  Kreise  Pleß  durch
das  Amtoblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  21  S.  157,  ausgegeben
  den  25.  Mai  1888;,

4)  das  unterm  8.  Mai  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Ober=  und  Nieder-Marklowitz  im  Kreise  Rybnik
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  22  S.  167,
ausgegeben  den  1.  Juni  1888.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="271" />
        —  243  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—F  Nr.  24.  —

 

(Nr.  9302.)  Gesetz,  betreffend  die  Vertheilung  der  öffentlichen  Lasten  bei  Grundstückstheilungen
und  die  Gründung  neuer  Ansiedelungen  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein.
Vom  13.  Juni  1888.

Wir  Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  die  Provinz  Schleswig-Holstein,  mit  Ausnahme  des  Kreises  Herzogthum
Lauenburg,  was  folgt:

I.  Vertheilung  der  öffentlichen  Lasten  bei  Grundstückstheilungen.

K.  1.

Hinsichtlich  der  Vertheilung  der  öffentlichen  Lasten,  welche  bei  der  Ablösung
grund=  und  gutsherrlicher  Lasten,  bei  Gemeinheitstheilungen  und  Verkoppelungen
erforderlich  wird,  und  hinsichtlich  der  Vertheilung  der  Grundsteuer  verbleibt  es
bei  den  bestehenden  Vorschriften.

Die  Vertheilung  der  zu  den  Jwecken  der  Deich-,  Meliorations-,  Waldgenossenschafts=
  und  ähnlichen  Verbände  aufzubringenden  Abgaben  und  Leistungen
steht  den  genannten  Verbänden  nach  Maßgabe  ihrer  Verfassung  zu.

nt*i

Der  Vertheilung  nach  diesem  Gesetze  unterliegen  nur  die  der  Königlichen
Rentenbank,  sowie  die  dem  Domänenfiskus  zustehenden  Renten  und,  vorbehaltlich
der  Bestimmungen  im  §.  10,  die  aus  dem  Kirchen-,  Pfarr-,  Schul=  und  Gemeindeverbande
  entspringenden  Abgaben  und  Leistungen,  sofern  solche  auf  dem
Grundbesitze  haften  oder  mit  Rücksicht  auf  Grundbesitz  zu  entrichten  sind.

Sobald  eine  Vertheilung  nach  diesem  Gesetze  endgültig  stattgefunden  hat,
ist  jedes  Trennstück  nur  für  die  auf  dasselbe  vertheilten  Lasten  der  vorbezeichneten
Art  verhaftet.

ues.  Samml  1888.  Gr.  P302.)  46

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Juni  1888.
        <pb n="272" />
        —  244  —

K.  3.

Die  Vertheilung  der  im  8.  2  bezeichneten  Lasten  ist  nach  dem  Maßstabe
der  Grund=  und  Gebäudesteuer  zu  bewirken.

Falls  dieser  Maßstab  nicht  anwendbar  ist  oder  von  dem  Verhältnisse  des
Ertrags-(Nutzungs.)  werthes  der  einzelnen  Theilstücke  erheblich  abweicht,  so  ist
deren  besonders  zu  ermittelnder  Ertrags-(Nutzungs)  werth  der  Vertheilung  zu
Grunde  zu  legen.  Hierbei  sind  die  für  die  Grund=  und  Gebäudesteuer  bestehenden
Vorschriften  zum  Anhalt  zu  nehmen.

S.  4.
Die  Vertheilung  der  Renten  (§.  2)  erfolgt  durch  den  Katasterkontroleur,
welcher  den  Vertheilungsplan  entwerfen  und  den  Benheilie  bekannt  machen  muß.
Innerhalb  zwei  Wochen  nach  der  Bekanntmachung  steht  den  Betheiligten
die  Beschwerde  offen.
Dieselbe  ist  schriftlich  oder  mündlich  zu  Protokoll  bei  dem  Katasterkontroleur
anzubringen.
K.  5.

Die  Bestätigung  des  Rentenvertheilungsplanes  und  die  endgültige  Entscheidung
  über  die  angebrachten  Beschwerden  erfolgt  durch
a)  die  Direktion  der  Rentenbank  hinsichtlich  der  dieser  Bank  zustehenden
Renten,
b)  die  Domänenbehörde  hinsichtlich  der  Domänenrenten.

S.  6.

Zum  Ersatze  für  die  dem  Katasterkontroleur  erwachsenden  Geschäftsunkosten
haben  die  Trennstückserwerber  nach  näherer  Bestimmung  des  Finanzministers  eine
Gebühr  zu  entrichten,  welche  höchstens  eine  Mark  für  jedes  Trennstück  beträgt.

Außerdem  sind  dem  Katasterkontroleur  von  denjenigen  Trennstückserwerbern,
in  deren  Interesse  Ermittelungen  an  Ort  und  Stelle  lediglich  wegen  der  Rentenvertheilung
  erforderlich  werden,  nach  Verhältniß  der  Rentenantheile  die  gesetzlichen
Tagegelder  und  Reisekosten  zu  vergüten.

S.  7.  ·

Die  aus  dem  Kirchen=  und  Pfarrverbande  entspringenden  Lasten  werden
durch  den  zuständigen  Kirchenvorstand,  die  aus  dem  Schulverbande  entspringenden
Lasten  durch  den  Schulvorstand,  die  aus  dem  Gemeindeverbande  entspringenden
Lasten  durch  den  Gemeindevorsteher,  in  den  Städten  mit  einem  kollegialen
Magistrate  durch  den  Magistrat  vertheilt.

F.  8.
Der  Katasterkontroleur  hat  bei  jeder  Grundstückstheilung,  falls  nicht  einer
der  Fälle  des  §.  10  vorliegt,  eine  Abschrift  des  bestätigten  Rentenvertheilungs-
        <pb n="273" />
        —  245  —

planes,  oder,  wenn  solcher  nicht  aufzustellen  war,  einen  Auszug  aus  den  Grundsteuerfortschreibungsprotokollen
  nebst  den  erforderlichen  Angaben  hinsichtlich  der
Gebäudesteuer  dem  Landrathe,  in  Stadtgemeinden  dem  Magistrate,  zu  übersenden.
Diese  stellen,  wenn  Lasten  der  im  G.  7  gedachten  Art  zu  vertheilen  sind,  jedem
der  zur  Vertheilung  berufenen  Organe  eine  Abschrift  der  bezeichneten  Schriftstücke  zu.

.  9.
22  Vertheilung  (§F.  7)  wird  in  urkundlicher  Form  festgesetzt.
Sie  ist  den  Vetheiligten,  und  wenn  Patronatslasten  zur  Vertheilung
kommen,  auch  der  Patronatsaufsichtsbehörde  bekannt  zu  machen.
Innerhalb  zwei  Wochen  nach  der  Bekanntmachung  steht  den  Betheiligten
und  der  Patronatsaufsichtsbehörde  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  offen.
Dieselbe  ist  bei  dem  Kreisausschusse,  in  Stadtkreisen  bei  dem  Bezirksausschusse
  anzubringen.
5.  10.
Der  Vertheilung  nach  diesem  Gesetze  bedarf  es  hinsichtlich  der  im  F.7  genannten
  Lasten  nicht,  wenn  dieselben:
a)  auf  Gebäuden,  Bauplätzen,  Hofstellen  oder  Gärten  innerhalb  einer
Stadt  oder  Vorstadt  ruhen,  oder  wenn  sie
b)  von  dem  Besitzer  eines  jeden  Grundstückes  ohne  Rücksicht  auf  dessen
Beschaffenheit  oder  Größe,  oder
J)  nach  Verhältniß  der  Staatssteuern  aufzubringen  sind;,
d)  wenn  im  Falle  der  Vertauschung  von  Grundstückstheilen  deren  Eigenthümer
  unter  Zustimmung  der  Abagabenberechtigten  beziehungsweise  der
im  F.  7  bezeichneten  Vorstände  in  die  wechselseitige  Lastenübertragung
auf  die  Tauschstücke  willigen.

K.  11.

Streitigkeiten  über  die  Existenz,  den  Umfang  oder  die  rechtliche  Natur  der
zu  vertheilenden  Abgaben  und  Leistungen  verbleiben  der  richterlichen  Entscheidung,
soweit  nicht  gemäß  der  I§.  18,  34,  44  und  46  des  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit
  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden  vom  1.  August  1883
(Gesetz  Samml.  S.  237)  die  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  erfolgen
  hat.  Wenn  vor  der  richterlichen  Entscheidung  die  Vertheilung  nicht  bewirkt
werden  kann,  so  ist  hinsichtlich  der  Renten  die  bestätigende  Behörde,  sonst  der
Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  der  Bezirksausschuß  befugt,  über  die  Vertbeilung
eine  vorläufige  Festsetzung  zu  treffen,  gegen  welche  eine  Berufung  nicht  stattfindet.

12.

Die  in  Gemäßheit  dieses  Gesetzes  über  die  Vertheilung  von  Lasten  getroffenen
  endgültigen  und  die  nach  F.  11  getroffenen  vorläufigen  Festsetzungen  sind
im  Verwaltungswege  vollstreckbar.

(Tr.  9302)  46“
        <pb n="274" />
        —  246  —

II.  Gründung  neuer  Ansiedelungen.

KC.  13.

Wer  außerhalb  einer  im  Zusammenhange  gebauten  Ortschaft  ein  Wohnhaus
errichten,  oder  ein  schon  vorhandenes  Gebäude  zum  Wohnhause  einrichten  will,
bedarf  einer  von  der  Ortspolizeibehörde  zu  ertheilenden  Ansied
Vor  deren  Aushändigung  darf  die  polizeiliche  Bauerlaubniß  nicht  ertheilt  werden.

Die  Ansiedelungsgenehmigung  ist  nicht  erforderlich  für  Wohnhäuser,  welche
in  den  Grenzen  eines  nach  dem  Gesetze  vom  2.  Juli  1875  festgestellten  Bebauungsplanes,
  oder  welche  auf  einem  bereits  bebauten  Grundstücke  im  Zusammenhange
mit  bewohnten  Gebäuden  errichtet  oder  eingerichtet  werden  sollen.

Zu  den  Wohnhäusern  im  Sinne  dieses  Paragraphen  gehören  auch  die  aus
Holz,  Torf,  Stroh,  Soden  oder  anderen  geringen  Baumaterialien  angefertigten
thieansietätten,  sofern  dieselben  nicht  nur  vorübergehend,  zum  Beispiel  für  die
Dauer  einer  bestimmten  Arbeit,  zum  Aufenthalte,  sondern  dauernd  zu  einer
Wohnung  für  Menschen  dienen  sollen.

KC.  14.

Die  Ansiedelungsgenehmigung  ist  zu  versagen,  wenn  nicht  nachgewiesen  ist,
daß  der  Platz,  auf  welchem  die  Ansiedelung  gegründet  werden  soll,  durch  einen
fahrbaren,  jederzeit  offenen  Weg  (beziehungsweise  durch  eine  Schifffahrtsstraße)
zugänglich,  oder  daß  die  Beschaffung  eines  solchen  Weges  gesichert  ist.  Wenn
nur  der  letztere  Nachweis  erbracht  werden  kann,  so  ist  bei  Ertheilung  der  Ansiedelungsgenehmigung
  für  die  Beschaffung  des  Weges  eine  Frist  zu  bestimmen,
nach  deren  fruchtlosem  Ablaufe  das  polizeiliche  Owangsverfahren  gegen  den  Ansiedler
  eintritt.  Auch  zur  Erhaltung  der  ununterbrochenen  Zugänglichkeit  der  Ansiedelung
  ist  die  Amwendung  des  polizeilichen  Zwangsverfahrens  zulässig.

Don  der  Bedingung  der  Zugänglichkeit  durch  einen  fahrbaren  Weg  kann
unter  besonderen  Umständen  abgesehen  werden.

Die  Ansiedelungsgenehmigung  ist  ferner  zu  versagen,  wenn  und  so  lange
die  Gemeinde-,  Kirchen-  und  Schulverhältnisse  der  Ansiedelung  nicht  in  einer
dem  öfentlichen  Interesse  und  den  örtlichen  Verhältnissen  entsprechenden  Weise
geordnet  sind.

In  den  Moordistrikten  ist  die  Genehmigung  außerdem  zu  versagen,  so
lange  die  Entwässerung  des  Terrains,  auf  welchem  die  Ansiedelung  stattfinden
soll,  nicht  geregelt  ist.

§S.  15.

Die  Ansiedelungsgenehmigung  kann  versagt  werden,  wenn  gegen  die  Ansiedelung
  von  dem  Eigenthümer,  dem  Nutzungs=  oder  Gebrauchsberechtigten  oder
dem  Pächter  eines  benachbarten  Grundstücks  oder  von  dem  Vorsteher  des  Gemeinde-(Guts=
  bezirks,  zu  welchem  das  zu  besiedelnde  Grundstück  gehört,  oder
        <pb n="275" />
        —  247  —

von  einem  der  Vorsteher  derjenigen  Gemeinde-(Guts-)  bezirke,  an  welche  dasselbe
grenzt,  Einspruch  erhoben  und  der  Einspruch  durch  Thatsachen  begründet  wird,
welche  die  Annahme  rechtfertigen,  daß  die  Ansiedelung  den  Schutz  der  Nutzungen
benachbarter  Grundstücke  aus  dem  Feld=  oder  Gartenbau,  aus  der  Forstwirthschaft,
der  Jagd  oder  der  Fischerei  gefährden  werde.

g.  16.

Vor  Ertheilung  der  Ansiedelungsgenehmigung  sind  die  betheiligten  Gemeinde-(Guts-)
  vorsteher  (§.  15)  von  dem  Antrage  in  Kenntniß  zu  setzen.  Diese  haben
den  Antrag  innerhalb  ihrer  Gemeinden  (Gutsbezirke)  auf  ortsübliche  Art  mit  dem
Bemerken  bekannt  zu  machen,  daß  gegen  den  Antrag  von  den  Eigenthümern,
Nutzungs-,  Gebrauchsberechtigten  und  Pächtern  der  benachbarten  Grundstücke
innerhalb  einer  Präklusivfrist  von  zwei  Wochen  bei  der  Ortspolizeibehörde  Einspruch
  erhoben  werden  könne,  wenn  der  Einspruch  sich  durch  Thatsachen  der  im
§.  15  bezeichneten  Art  begründen  lasse.

Die  erhobenen  Einsprüche  sind  von  der  Ortspolizeibehörde,  geeignetenfalls
nach  Anhörung  des  Antragstellers  und  derjenigen,  welche  Einspruch  erhoben
haben,  sowie  nach  Aufnahme  des  Beweises  zu  prüfen.

S.  17.

Die  Versagung  der  Genehmigung  auf  Grund  des  §.  14  oder  auf  Grund
erhobener  Einsprüche  (§.  15),  sowie  die  Jurückweisung  der  gegen  die  Ansiedelungsgenehmigung
  erhobenen  Einsprüche  erfolgt  durch  einen  Bescheid  der  Ortspolizeibehörde,
  welcher  mit  Gründen  zu  versehen  und  dem  Antragsteller,  sowie  denjenigen,
welche  Einspruch  erhoben  haben,  zu  eröffnen  ist.

Gegen  den  Bescheid  steht  dem  Antragsteller,  sowie  denjenigen,  welche  Einspruch
  erhoben  haben,  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  im  Vervaltungsstreiverfahren
  offen.  Quständig  ist  der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  der  Bezirksausschuß.


K.  18.

Wer  außerhalb  einer  im  Zusammenhange  gebauten  Ortschaft  eine  Kolonie
anlegen  will,  hat  dazu  die  Genehmigung  des  Kreisausschusses,  in  Stadtkreisen
der  Ortspolizeibehörde  zu  beantragen.

Mit  dem  Antrage  ist  ein  Plan  vorzulegen,  in  welchem,  unter  Beifügung,
einer  Situationszeichnung,  die  im  öffentlichen  Interesse  für  die  Kolonie  erforderlichen
Anlagen  nach  Umfang  und  Art  ihrer  Ausführung  darzulegen  sind,  die  künftige
1Untechaltungepslich  für  diese  Anlagen  festzustellen  und  endlich  nachzuweisen  ist,
daß  die  nöthigen  Mittel  zur  ordnungsmäßigen  Ausführung  und  dauernden  Unterhaltung
  derselben  vorhanden  sind.

Soweit  zur  Herstellung  dieser  Anlagen  die  anderweite  Genehmigung  einer
Staatsbehörde  gesetzlich  erforderlich  ist,  ist  gleichzeitig  die  Ertheilung  dieser  Genehmigung
  nachzuweisen.

(Nr.  1302,
        <pb n="276" />
        —  248  —

g.  19.

Hinsichtlich  der  Genehmigung  zur  Anlegung  einer  Kolonie  finden  die  Bestimmungen
  der  §9.  14  bis  16  entsprechende  Anwendung.

Die  Genehmigung  ist  auch  dann  zu  versagen,  wenn  der  mit  dem  Antrage
vorzulegende  Plan  nicht  den  Anforderungen  des  F.  18  Absatz  2  und  3  entspricht.
Zur  Ausführung  und  dauernden  Unterhaltung  der  im  öffentlichen  Interesse  für
die  Kolonie  erforderlichen  Anlagen  ist  nach  ertheilter  Genehmigung  die  Anwendung
des  polizeilichen  Zwangsverfahrens  zulässig.

Gegen  den,  die  Ertheilung  oder  Versagung  der  Genehmigung  betreffenden
Bescheid,  welcher  mit  Gründen  zu  versehen  und  dem  Antragsteller,  sowie  denjenigen,
  welche  Einspruch  erhoben  haben,  zu  eröffnen  ist,  steht  letzteren,  sowie
dem  Antragsteller

bei  Bescheiden  des  Kreisausschusses  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung
  im  Verwaltungsstreitverfahren,
bei  Bescheiden  der  Ortspolizeibehörde  eines  Stadtkreises  die  Klage  bei
dem  Bezirksausschusse
innerhalb  zwei  Wochen  offen.
6.  20.

Wer  vor  Ertheilung  der  vorgeschriebenen  Genehmigung  mit  einer  neuen
Ansiedelung  oder  der  Anlegung  einer  Kolonie  beginnt,  wird  mit  Geldstrafe  bis
150  Mark  oder  Haft  bestraft.  Auch  kann  die  Ortspolizeibehörde  die  Weiterführung
der  Ansiedelung  oder  Kolonie  verhindern  und  die  Wegschaffung  der  errichteten
Anlagen  anordnen.

III.  Schlußbestimmungen.

.  21.
Das  Verfahren  nach  diesem  Gesetze,  einschließlich  der  ertheilten  Genehmigungen,
  ist  stempelfrei.
.  22.

Bis  zum  Inkrafttreten  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung
vom  30.  Juli  1883  (Gesetz  Samml.  S.  195)  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
werden  die  in  diesem  Gesetze  dem  Kreisausschusse  beigelegten  Befugnisse  von  dem
Landrathe  und  die  Befugnisse  des  Bezirksausschusses  von  der  Bezirksregierung
wahrgenommen.

Hinsichtlich  des  Verfahrens,  der  Rechtsmittel  und  der  Fristen  zur  Einlegung
der  Rechtsmittel  finden  die  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landes.
verwaltung  vom  30.  Juli  1883  (Gesetz-Samml.  S.  195)  entsprechende  Anwendung.
  Das  Oberverwaltungsgericht  entscheidet  auf  die  Berufung  gegen  die
von  den  Bezirksregierungen  in  erster  Instanz,  sowie  auf  das  Rechtsmittel  der
        <pb n="277" />
        —  249  —
Revision  gegen  die  von  den  Bezirksregierungen  in  zweiter  Instanz  erlassenen
Endurtheile.
g.  23.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Von  diesem  Zeitpunkte  ab  sind  sämmtliche  entgegenstehenden  Bestimmungen
aufgehoben.  Diejenigen  anderweiten  Bestimmungen,  welche  die  Errichtung  von
Gebäuden  in  der  Nähe  von  Forsten,  Eisenbahnen,  Chausseen,  öffentlichen  Gewässern,
  Strömen,  Kanälen,  Deichen,  Bergwerken,  Pulvermagazinen  und  anderen
Anlagen  polizeilichen  Beschränkungen  unterwerfen,  werden  von  dem  gegenwärtigen
Gesetze  nicht  berührt.

6.  24.

Die  zuständigen  Minister  sind  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  Juni  1888.

In  Vertretung  Seiner  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Wilhelm,  Kronprinz.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Maybach.  Flrhr.  v.  Lucius.  v.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.
Gr.  v.  Bismarck.

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

(Nr.  9302.)
        <pb n="278" />
        <pb n="279" />
        —  251  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  25.—

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Regulirung  der  Stromverhältnisse  in  der  Weichsel  und  Nogat,  S.  261.  —
Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs=  Amtsblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  253.

 

(Nr.  9303.)  Gesetz,  betreffend  die  Regulirung  der  Stromverhältnisse  in  der  Weichsel  und
Nogat.  Vom  20.  Juni  1888.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
F.  1.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  eine  verbesserte  Regulirung  der  Stromverhältnisse

  in  der  Weichsel  und  Nogat  durch  folgende  Anlagen:

a)  Herstellung  eines  Durchstichs  für  den  Weichselstrom  durch  die  Danziger
Binnennehrung  auf  der  Linie  Einlage—-Ostsee  nebst  Bedeichung  und
Molenanlagen,  sowie  Molen=  und  Dammbauten  2c.  zur  dauernden
Offenhaltung  der  Mündung  der  Danziger  Weichsel  bei  Neufähr,

b)  Schifffahrtsanlagen  zur  Verbindung  des  Durchstichs  mit  der  Danziger

eichsel,

e)  Durchdeichung  der  Danziger  Weichsel  und  Zurücklegung  der  Stromdeiche
des  linken  Weichselufers  bis  zur  Gemlitzer  Wachbude  aufwärts,

d)  Durchdeichung  der  Elbinger  Weichsel  mit  Anschlüssen  an  den  rechtsseitigen
  Durchstichsdeich  und  die  Stromdeiche  des  Großen  Marienburger
Werders,

e)  Herstellung  eines  Eiswehres  in  der  oberen  Nogat  bei  Kittelsfähre,

nach  Maßgabe  der  vom  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  festzustellenden,  auf
20  000  000  Mark  Kosten  berechneten  Projekte  herbeizuführen.

Ees.  Samml.  1888.  (Nr.  9303.)  47

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Juli  1888.
        <pb n="280" />
        —  252  —

s.  2.

Mit  der  Ausführung  der  im  8.  1  bezeichneten  Anlagen  ist  vorzugehen,
sobald  durch  einen  auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar
  1848  gebildeten  Deichverband  die  Aufbringung  eines  Kostenbeitrags  von
7230  000  Mark  und  die  Uebernahme  der  künftigen  Unterhaltung  der  zu  den
Anlagen  F.  1  litt.  a,  c  und  d  gehörigen  Deiche  sichergestellt  ist.

E.  3.

Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  der  im  F.  1  erwähnten
Kosten  im  Wege  der  Anrleihe  eine  entsprechende  Anzahl  von  Staatsschuldverschreibungen
  auszugeben.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchem  Kurse  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe,  sowie
wegen  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember
1869  (Gesetz-Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

S.  4.

Behufs  Beschaffung  des  von  den  Interessenten  nach  F.  2  zu  übernehmenden
Kostenbeitrages  ist  die  Staatsregierung  ermächtigt,  denselben  ein  Darlehn  bis  zur
Höhe  von  7230  000  Mark  herzugeben,  welches  zu  dem  gemäß  F.  3  Alinea  2
bestimmten  Zinsfuße  zu  verzinsen  und  mit  ein  Prozent  zu  amortisiren  ist.

S.  5.

Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird,  soweit  solche  nach  den  Bestimmungen
der  §#.  3  und  4  nicht  durch  den  Finanzminister  erfolgt,  dem  Minister  der  öffentlichen
  Arbeiten  und  dem  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten
übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Marmor-Palais,  den  20.  Juni  1888.

(L.  S8.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Maybach.  Frhr.  v.  Lucius.  v.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.
Gr.  v.  Bismarck.
        <pb n="281" />
        —  253  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz--Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  19.  April  1888  wegen  Ausfertigung,
auf  den  Inhaber  lautender  Provinzial-Anleihescheine  des  Provinzialverbandes
  der  Provinz  Sachsen  bis  zum  Betrage  von  2  150  000  Mark
durch  Beilagen  zu  den  Amtsblättern

der  Königl.  Regierung  "  Magdeburg  Nr.  21  S.  168,  ausgegeben
den  26.  Mai  1888

der  Königl.  Nezierung  z  Merseburg  Nr.  21  S.  182,  ausgegeben
den  26.  Mai  1888,

der  ie  Nepiermg  zu  Erfurt  Nr.  21  S.  105,  ausgegeben  den

8
2)  der  Allerhöchste  *  vom  23.  April  1888,  betreffend  die  Genehmigung
des  Statuts  über  die  Erweiterung  der  Rheinischen  Provinzial-Hülfskasse
zu  einer  „Landesbank  der  Rheinprovinz“  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  27  (Beilage),  ausgegeben
den  21.  Juni  1888,
der  Königl.  Negierung  4  Düsseldorf  Nr.  24  S.  255,  ausgegeben
den  16.  Juni  1
der  Königl.  Pn  11  Cöln  Nr.  25  S.  233,  ausgegeben  den
20.  Juni  1888,
der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  24  S.  212,  ausgegeben  den
15.  Juni  1888,
der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  26  S.  163,  ausgegeben  den
14.  Juni  1888)

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  1.  Mai  1888  wegen  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Gemeinde  Altendorf,  Landkreises
Essen,  im  Betrage  von  300  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  24  S.  259,  ausgegeben  den  16.  Juni  1888;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  Mai  1888,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Trebnitz  für  den  Bau  einer  Chaussee  von  Polnisch-Hammer  nach
Deutsch-Hammer,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau
Nr.  24  S.  217,  ausgegeben  den  15.  Juni  1888.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruct  in  n  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="282" />
        <pb n="283" />
        —  255  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  26.——

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  den  Erlaß  eines  neuen  Statuts  für  die  Spar-  und  Leihkasse  für  die
Hohenzollernschen  Cande,  S.  255.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872
durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  256.

 

(Nr.  9304.)  Verordnung,  betreffend  den  Erlaß  eines  neuen  Statuts  für  die  Spar-  und
Leihkasse  für  die  Hohenzollernschen  LCande.  Vom  10.  August  1888.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen  in  Ausführung  des  Artikel  61  Liffer  9  der  Hohenzollernschen  Amtsund
  Landesordnung  vom  2.  April  1873  (Gesetz-Samml.  S.  145  ff.)  nach  Anhörung
  des  Kommunallandtages  für  die  Hohenzollernschen  Lande,  und  nachdem
der  Hohenzollernsche  Landeskommunalverband  für  alle  Verbindlichkeiten  der  Sparund
  Leihkasse  die  subsidiäre  Garantie  übernommen  hat,  was  folgt:

Dem  Uns  vorgelegten  Statut  der  Spar=  und  Leihkasse  für  die  Hohenollernschen
  Lande  ertheilen  Wir  in  der  Fassung,  welche  nach  den  Beschlüssen  des
im  Dezember  1887  versammelt  gewesenen  Kommunallandtages  der  Hohenzollernschen
Lande  vom  Landesausschuß  am  18.  Juni  d.  J.  festgestellt  worden  ist,  hierdurch
mit  der  Maßgabe  Unsere  Genehmigung,

daß  zu  den  im  §.#  59  isäliten  Beschlüssen  des  Kommunallandtages,
soweit  sie  die  Verfügung  hinsichtlich  der  Ueberschüsse  zu  anderen  gemeinnützigen
  Zwecken,  als  denjenigen  des  Landesspitals  betreffen,  die  jedesmalige
  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern  einzuholen  ist.

Das  Statut  tritt  mit  dem  1.  September  1888  in  Kraft.

Mit  dem  gleichen  Tage  werden  die  Verordnung  vom  13.  November  1882
(Gesetz=  Samml.  S.  371)  und  das  Statut  vom  17.  März  1854  (Gesetz-Samml.
S.  285)  nebst  allen  dazu  ergangenen  abändernden  und  ergänzenden  Bestimmungen
aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Marmor-Palais,  den  10.  August  1888.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Scholz.  Herrfurth.

Ges.  Samml.  1888.  (Nr.  9304.)  48

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  August  1888.
        <pb n="284" />
        —  256  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  unterm  26.  März  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Meerfeld  im  Kreise  Wittlich  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  23  S.  189,  ausgegeben  den
8.  Juni  1888;

2)  das  unterm  28.  März  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  II  zu  Laufeld  im  Kreise  Wittlich  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  22  S.  178,  ausgegeben  den
1.  Juni  1888)

3)  das  unterm  28.  März  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  II  zu  Pantenburg  im  Kreise  Wittlich  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  22  S.  180,  ausgegeben
den  1.  Juni  1888)

4)  das  unterm  19.  April  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statur  für  die  Merlscheider
  Wiesengenossenschaft  zu  Merlscheid  im  Kreise  Prüm  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  24  S.  204,  ausgegeben
den  15.  Juni  1888;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  Mai  1888,  betreffend  die  Genehmigung
der  von  dem  21.  Schleswig-Holsteinischen  Provinziallandtage  beschlossenen
Abänderungen  des  Statuts  der  Landeskultur-Rentenbank  für  die  Provinz
Schleswig-Holstein,  mit  Ausnahme  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg,
vom  10.  Oktober  1881,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Schleswig  Nr.  33  S.  305,  ausgegeben  den  7.  Juli  1888)

6)  das  unterm  22.  Mai  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Müggenhaller
  Deichverband  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig
Nr.  25  S.  173,  ausgegeben  den  23.  Juni  1888;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  Mai  1888,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  die  Gemeinde  Ladbergen  im  Kreise
Tecklenburg  für  den  von  derselben  bis  zur  Grenze  des  Gemeindebezirks
chausseemäßig  ausgebauten  Weg  von  Ladbergen  nach  der  Stadt  Lengerich,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  25  S.  129,
ausgegeben  den  23.  Juni  1888;

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  Mai  1888,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Grottkau  für  die  von  demselben
  gebaute  Kreischaussee  von  Perschkenstein  über  Reisewitz  nach  Groß-Carlowitz,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  27
S.  205,  ausgegeben  den  6.  Juli  1888)
        <pb n="285" />
        —  257  —

N  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  Mai  1888,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  behufs  Erwerbung  der
zur  Freilegung  des  Halleschen  Ufers  auf  der  Strecke  zwischen  der  Schöneberger=
  und  der  Möckernstraße,  sowie  der  Königsbergerstraße  auf  der
Strecke  von  der  Rüdersdorfer=  bis  zur  Memelerstraße  erforderlichen  Flächen,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt
Berlin  Nr.  27  S.  267,  ausgegeben  den  6.  Juli  1888;

10)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  29.  Mai  1888  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Spandau  im  Betrage
von  500000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Potsdam  Nr.  29  S.  287,  ausgegeben  den  20.  Juli  1888;

11)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Juni  1888,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  kommunalständischen  Verband  des  Regierungsbezirks
  Wiesbaden  bezüglich  der  zur  Verlegung  des  zwischen  Singhofen
  und  Bergnassau  belegenen  Theils  der  Bezirksstraße  von  Wiesbaden
über  Ems  nach  Coblenz  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  27  S.  225,  ausgegeben  den
5.  Juli  1888

12)  das  unterm  14.  Juni  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Entwässerung  der  Ottmarsbocholter  Niederung  und  des
Offerbach-Gebietes  im  Kreise  Lüdinghausen  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Münster  Nr.  31  S.  168,  ausgegeben  den  4.  August  1888;

13)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  Juni  1888,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Frankfurt  a.  M.  zur  Erwerbung
  der  zur  Freilegung  der  Gutzkowstraße  auf  der  Strecke  zwischen  der
Bruchstraße  und  der  Stegstraße  in  der  Gemarkung  Sachsenhausen  erforderlichen
  Flüchen,  durch  das  Amtsblatt  für  den  Stadt=  und  Landkreis
Frankfurt  a.  M.  Nr.  31  S.  323,  ausgegeben  den  21.  Juli  1888)

14)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Juni  1888,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Neuß  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  29.  Juni  1881  aufgenommenen  Anleihe  von  4  auf
3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl  siiem  zu  Düsseldorf
Nr.  30  S.  335,  ausgegeben  den  28.  Juli  1

15)  die  Allerhöchsten  Privileglen  vom  26.  *  1½½6  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Erfurt  im  Betrage  von
1  000  000  Mark  beziehungsweise  1  469  000  Mark  durch  das  Amteblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Erfurt  Nr.  32  S.  170  beziehungsweise  172)
ausgegeben  den  11.  August  1888;

16)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Juli  1888,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Oels  für  die  von  demselben
übernommene  Chausseestrecke  von  der  Oels=  Gr.  Wartenberger  Provinzial-
        <pb n="286" />
        —  258  —

Chaussee  bei  Spahlitz  über  Neumittelwalde  (Medzibor)  bis  zur  Grenze
der  Provinz  Posen  in  der  Richtung  auf  Ostrowo,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  33  S.  295,  ausgegeben  den
17.  August  1888)

17)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Juli  1888,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Gemeinde  Rixdorf,  Kreis  Teltow,  auf  Grund

der  Allerhöchsten  Privilegien  vom  M  und  19.  November  1883

ausgegebenen  Anleihescheine  vom  1.  Januar  1889  ab  von  4  auf
3½:  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam
und  der  Stadt  Berlin  Nr.  32  S.  311,  ausgegeben  den  10.  August  1888;

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  9.  Juli  1888  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Stadtanleihescheine  der  Stadtgemeinde  Crefeld
im  Betrage  von  3  500  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Düsseldorf  Nr.  33,  S.  363,  ausgegeben  den  18.  August  1888;

19)  das  unterm  9.  Juli  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft
  I  „Aldringen-Espeler“  zu  Espeler  im  Kreise  Malmedy
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  35  S.  229,
ausgegeben  den  4.  August  1888;

20)  das  unterm  9.  Juli  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft
  II  „Espeler-Oudler“  zu  Espeler  im  Kreise  Malmedy
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  35  S.  232,
ausgegeben  den  4.  August  1888)

21)  das  unterm  9.  Juli  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  sir  die  Wiesengenossenschaft
  „Ulfthal““  zu  Burg-Reuland  im  Kreise  Malmedy  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  35  S.  235,  ausgegeben
  den  4.  August  1888;

22)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  Juli  1888,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  eingetragene  Genossenschaft  der  Gommern-Pretziener
  Eisenbahn  zu  Gommern  bezüglich  eines  für  den  Bau  einer
schmalspurigen  Eisenbahn  von  den  Steinbrüchen  bei  Pretzien  im  Reg.
Bez.  Magdeburg  nach  den  forstfiskalischen  Ablagen  an  der  Elbe  erforderlichen
  Grundstücks,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Magdeburg  Nr.  32)  ausgegeben  den  11.  August  1888.

 

18

V

Redigirt  im  Bureau  d  des  Staatsministeriums.

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="287" />
        —  259  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  27.  —

 

Inhalt:  Siebente  Nachtragsverordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des
Ministeriums  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-  Angelegenheiten,  S.  259.—  Allerhöchster
Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung  des  revidirten  Statuts  für  die  Provinzial.  Hülfskasse  der  Provinz
Posen,  sowie  des  Dritten  Nachtrages  zu  dem  Regulativ  vom  16.  August  1871,  betreffend  die  Verwaltung
  der  provinzialständischen  Austalten  und  Einrichtungen  für  Irre,  Taubstumme  und  Blinde,
sowic  zur  Unterstützung  angehender  Erzieherinnen  in  der  Provinz  Posen,  S.  260.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs=  Amtsblätter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2.,  S.  261.

 

(Nr.  9305.)  Siebente  Nachtragsverordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem
Bereiche  des  Ministeriums  der  geistlichen,  Unterrichts.  und  Medieinal-Angelegenheiten.
  Vom  30.  Juli  1888.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  der  I#§.  3,  7,  8  und  14  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kautionen
der  Staatsbeamten,  vom  25.  März  1873  (Gesetz-Samml.  S.  125),  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Den  nach  den  Verordnungen  vom  20.  Juli  1874  (Gesetz=  Samml.  S.  283),
17.  September  1875  (Gesetz=  Samml.  S.  584),  5.  April  1880  (Gesetz-Samml.
S.  257),  23.  März  1881  (Gesetz=  Samml.  S.  279),  26.  Februar  1883  (Gesetz-Samml.
  S.  63),  16.  September  1883  (Gesetz  Samml.  S.  357)  zur  Kautionsleistung
  verpflichteten  Beamtenklassen  aus  dem  Bereiche  des  Ministeriums  der
geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal-  Angelegenheiten  treten  der  Inspektions=Assistent
  bei  den  unter  gemeinschaftlicher  ökonomischer  Verwaltung  stehenden  klinischen
Anstalten  der  Universität  in  Bonn  und  der  Kontroleur  bei  der  Universitätskasse
zu  Marburg  hinzu)  welche  eine  Amtskaution  von  beziehungsweise  1  800  Mark
und  3000  Mark  zu  bestellen  haben.

Ces.  Samml.  1888.  (Nr.  9305—9306.  49
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  September  1888.
        <pb n="288" />
        —  260  —

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  vorgedachten  Verordnung  vom
20.  Juli  1874  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Kopenhagen,  den  30.  Juli  1888.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Goßler.  v.  Scholz.

(Nr.  9306.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  11.  Juli  1888,  betreffend  die  Genehmigung  des  revidirten
Statuts  für  die  Provinzial  Hülfskasse  der  Provinz  Posen,  sowie  des  Dritten
Nachtrages  zu  dem  Regulativ  vom  16.  August  1871  (Gesetz  Samml.  S.  385),
betreffend  die  Verwaltung  der  provinzialständischen  Anstalten  und  Einrichtungen
  für  Irre,  Taubstumme  und  Blinde,  sowie  zur  Unterstützung
angehender  Erzieherinnen  in  der  Provinz  Posen.

A##  den  Bericht  vom  26.  Juni  d.  J.  will  Ich  das  anliegende,  in  Folge  der
Beschlüsse  des  Provinziallandtages  der  Provinz  Posen  vom  20.  März  d.  J.  aufgestellte
  revidirte  Statut  für  die  Provinzial-Hülfskasse  der  Provinz  Posen,  sowie
den  ferner  beiliegenden  Dritten  Nachtrag  zu  dem  Regulativ  vom  16.  August  1871
(Gesetz  Samml.  S.  385),  betreffend  die  Verwaltung  der  provinzialständischen
Anstalten  und  Einrichtungen  für  Irre,  Taubstumme  und  Blinde,  sowie  zur
Unterstützung  angehender  Erzieherinnen  in  der  Provinz  Posen,  hierdurch  genehmigen.

Zugleich  lasse  Ich  Ihnen  das  dem  Provinzialverbande  der  gedachten  Provinz
  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Provinzial-Anleihescheine  bis
zum  Betrage  von  10  Millionen  Mark  ertheilte  Privilegium  zur  weiteren  Veranlassung
  zugehen.

Die  Immediat-Eingabe  der  Stände  des  Großherzogthums  Posen  vom
20.  März  d.  J.  folgt  mit  den  übrigen  Anlagen  anbei  zurück.

Marmorpalais,  den  11.  Juli  1888.

Wilhelm.

Für  den  Minister  des
Innern:

Frhr.  v.  Lucius.  v.  Scholz.  v.  Friedberg.
An  die  Minister  für  Landwirthschaft,  Domainen
und  Forsten,  der  Finanzen  und  des  Innern.
        <pb n="289" />
        —  261  —

Dritter  Nachtrag
zu  dem

Regulativ,  betreffend  die  Verwaltung  der  provinzialstaͤndischen  Anstalten

und  Einrichtungen  fuͤr  Irre,  Taubstumme  und  Blinde,  sowie  zur

Unterstuͤtzung  angehender  Erzieherinnen  in  der  Provinz  Posen,  vom
16.  August  1871  (Gesetz-Samml.  S.  385  ff.).

Einziger  Paragraph.

Die  Provinzialständische  Verwaltungs-Kommission  wird  ermächtigt,  den
unter  dem  20.  März  1888  gefaßten  Beschluß  des  Provinziallandtages,  betreffend
die  Ausgabe  verzinslicher  Anleihescheine  der  Provinz  Posen  für  Zwecke  des
Provinzial-Hülfskassenfonds  bis  zum  Betrage  von  Zehn  Millionen  Mark,  zur
Ausführung  zu  bringen  und  die  Anleihescheine  nebst  Zinsscheinen  und  Anweisungen
auszufertigen.

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  Mai  1888,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Hannover  bezüglich  desjenigen
Terrains,  welches  zur  Herstellung  einer  Entwässerung  von  dem  im  Gemeindebezirk
  Herrenhausen  zu  erbauenden  städtischen  Krankenhause  nach  dem
Leineflusse  und  zu  Wegeanlagen  erforderlich  ist,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Hannover  Nr.  29  S.  277,  ausgegeben  den  20.  Juli
1888,

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  Juni  1888,  betreffend  die  Anwendung
des  Enteignungsrechts  zur  Erwerbung  beziehungsweise  zur  dauernden  Beschränkung
  des  Grundeigenthums  bei  der  von  der  Staatsbauverwaltung
nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  6.  Juni  1888  auszuführenden  Verbesserung
  der  Schifffahrt  auf  der  oberen  Oder,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  33  S.  295,  ausgegeben  den
17.  August  1888,
der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  34  S.  257,  ausgegeben  den
24.  August  1888;
(r.  9306.)
        <pb n="290" />
        —  262  —

3)  das  unterm  29.  Juni  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  der  Wassergenossenschaft
  zu  Lindenwald  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Bromberg  Nr.  31,  außerordentliche  Beilage,  ausgegeben  den  3.  August  1888;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  Juli  1888,  betreffend  die  Genehmigung  der
vom  Kreise  Gnesen  aufgenommenen  Anleihe  von  60  000  Mark  zur  Deckung
der  Kosten  für  Uebernahme  der  Kreischausseen  und  zur  Bildung  eines  Betriebsfonds
  für  die  Kreiskommunalkasse,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Bromberg  Nr.  33  S.  285,  ausgegeben  den  17.  August  1888;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Juli  1888,  betreffend  die  Kündigung  der
nach  dem  Allerhöchsten  Privilegium  vom  20.  April  1857  vom  Crossener
Deichverbande  ausgegebenen  5prozentigen  240  000  Mark  Obligationen,
welche  nach  dem  Allerhöchsten  Erlaß  vom  3.  Oktober  1865  (Gesetz-Samml.
S.  1052)  auf  210  000  Mark  beschränkt  und  auf  einen  Zinsfuß  von

4½  Prozent  reduzirt  worden  And,  sowie  die  Wiederausgabe  derselben  bis
zu  einer  Summe  von  154  200  Mark  mit  dem  auf  4  Prozent  herabgesetzten
  Zuosufe  /  ducch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt
  a.  d.  O.  Nr.  32  S.  221,  ausgegeben  den  8.  August  1888;

6)  das  n  mli*  vom  23.  Juli  1888  wegen  Ausstellung  auf
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Homburg  vor  der  Höhe
im  Betrage  von  700  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Wiesbaden  Nr.  34  S.  279),  ausgegeben  den  23.  August  1888;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  Juli  1888,  betreffend  die  Uebertragung
des  der  Bocholt-Dinxperloer  Chausseebau“  Aktiengesellschaft  verliehenen
Rechts  zur  Chausseegelderhebung  auf  der  Chaussee  von  Bocholt  bis  zur
Niederländischen  Grenze  vor  Dinxperlo  auf  den  Kreis  Borken,  durch  das
Amtsblatt  der  Käuige  Regierung  zu  Münster  Nr.  34  S.  185,  ausgegeben
den  25.  August  1888

8)  das  unterm  28.  Juli  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Loslau  im  Kreise  Rybnik  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  33  S.  245,  ausgegeben  den
17.  August  1888;

9)  das  unterm  28.  Juli  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Hüttendorf-Schodnia  im  Kreise  Rybnik  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  33  S.  248,  ausgegeben
  den  17.  August  1888;

10)  das  unterm  28.  Juli  1888  Aleerhächst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Jastrzemb  im  Kreise  Rvbnik  durch  das  Amtsblatt
  der  König  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  34  S.  257,  ausgegeben  den
24.  August  1

 

Redigirt  im  B  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="291" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  28.  —

 

Jnhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirk#s
des  Amtsgerichts  Osten,  S.  268.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872
durch  die  Regierungs-  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  204.

 

(Nr.  9307.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Osten.  Vom  6.  September  1888.

A##  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz

Hannover  (Gesetz  Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,

  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das

Grundbuch  im  §.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Osten  gehörigen  Bezirk  der  Gemeinde
Nindorf

am  15.  Oktober  1888  beginnen  soll-Berlin,

  den  6.  September  1888.

Der  Justizminister.
v.  Friedberg

 

Ces.  Samml.  1888.  (Nr.  9307.)  50
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  September  1888.
        <pb n="292" />
        —  264  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  Juli  1888,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Wongrowitz  für  den  Bau  einer  Chaussee  von  der  Grenze  des  Kreises
Kolmar  bei  Lipin  über  Grünheim  und  Grabowo  bis  zur  Stadt  Gollantsch,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  35  S.  301,
ausgegeben  den  31.  August  1888)

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  11.  Juli  1888  wegen  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Birnbaum  im  Betrage
  von  180  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Posen  Nr.  34  S.  313,  ausgegeben  den  21.  August  1888;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  23.  Juli  1888  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Schwerin  a.  W.
im  Betrage  von  180  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Posen  Nr.  38  S.  341,  ausgegeben  den  18.  September  1888;,

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  24.  Juli  1888  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Eupen  im  Betrage
von  400  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Aachen
Nr.  41  S.  263,  ausgegeben  den  6.  September  1888;

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  24.  Juli  1888  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Stralsund  im  Betrage
  von  1000  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Stralsund  Nr.  36  S.  171,  ausgegeben  den  6.  September  1888;

6)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  30.  Juli  1888  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Franzburg  im
Betrage  von  93700  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Stralsund  Nr.  36  S.  169,  ausgegeben  den  6.  September  1888;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  August  1888,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  zum  Erwerbe  der  zu
dem  Bau  des  Hauptsammlers  für  das  Radialsystem  X  der  allgemeinen
Kanalisation  von  Berlin  in  der  Bellermannstraße  erforderlichen  Grundflüchen,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der
Stadt  Berlin  Nr.  36  S.  349,  ausgegeben  den  7.  September  1888.

 

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="293" />
        —  265  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  29.  —

 

(Nr.  9308.)  Verordnung  über  die  Einführung  der  für  das  Deutsche  Jollgebiet  in  Beziehung
auf  gemeinsame  Zölle  und  Steuern  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen
und  über  Erhebung  einer  Nachstener  in  den  zum  15.  Oktober  1888  an
das  Deutsche  Jollgebiet  anzuschließenden  Preußischen  Gebietstheilen.  Vom
30.  September  1888.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  2c.

Nachdem  der  Ausschuß  des  Bundesraths  für  Zoll-  und  Steuerwesen  im
Einvernehmen  mit  dem  Ausschusse  für  Handel  und  Verkehr  auf  Grund  der  ihm
vom  Bundesrathe  ertheilten  Ermächtigung  beschlossen  hat,  daß  die  bisher  vom
Deutschen  Zollgebiet  ausgeschlossenen  Preußischen  Gebietstheile  der  Städte  Altona
und  Wandsbeck,  die  Höfe  Krusenbusch  und  Kattwieck  in  der  Landgemeinde  Altenwerder,
  die  Elbinsel  Hoheschaar,  die  Landgemeinde  Neuhof  und  ein  Theil  der
Landgemeinde  Wilhelmsburg,  sowie  der  Hafenort  Geestemünde,  mit  Ausnahme
der  Hafenanlagen  und  der  angrenzenden  Petrolcumlagerplätze,  und  ein  Theil  des
Fleckens  Lehe  zu  einem  von  dem  Reichskanzler  zu  bestimmenden  Zeitpunkt  an  das
Deutsche  Jollgebiet  angeschlossen  werden  sollen,  sowie  daß  in  diesen  Gebietstheilen
eine  Nachsteuer  zu  erheben  ist,  verordnen  Wir,  was  folgt:

S  1.

Mit  dem  Tage  des  Zollanschlusses  treten  in  dem  anzuschließenden  Gebiet
alle  für  das  Deutsche  Jollgebiet  in  Beziehung  auf  gemeinsame  Bölle  und  Reichssteuern
  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen,  soweit  sie  nicht  für  das  anzuschließende
Gebiet  bisher  schon  Geltung  hatten,  in  Kraft.

.  2.

Die  am  Tage  des  Zollanschlusses  in  den  anzuschließenden  Gebietstheilen
befindlichen  Waaren  unterliegen  der  Nachversteuerung  nach  Maßgabe  des  anliegenden
  Tarifs.

Ges.  Samml.  1888.  (Nr.  9308.)  51

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Oktober  1888.
        <pb n="294" />
        —  266  —

g.  3.
Von  der  Nachversteuerung  bleiben  befreit:

1)  Waaren,  welche  vor  dem  Anschlußtage  auf  Antrag  der  Betheiligten
auf  eine  Niederlage  unverzollter  Waaren,  ein  Kontenlager  oder  eisernes
Kreditlager  gebracht  oder  auf  ein  Zollkonto  angeschrieben  sind.

2)  An  sich  nachsteuerpflichtige  Waaren,  wenn  sie  gebraucht  und  schon  bisher
im  Besitz  des  Inhabers  befindlich  gewesen  sind,  mit  Ausnahme  der
leeren  Mineralölfässer.

3)  Waaren,  von  denen  nachgewiesen  werden  kann,  daß  sie  aus  dem  freien
Verkehre  des  Zollgebiets  stammen,  oder  innerhalb  der  anzuschließenden
Hamburgischen  oder  der  gleichzeitig  anzuschließenden  Preußischen,  Oldenburgischen
  oder  Bremischen  Gebietstheile  (für  Bremen:  oder  innerhalb
der  anzuschließenden  Bremischen  oder  der  gleichzeitig  anzuschließenden
Preußischen,  Oldenburgischen  oder  Hamburgischen  Gebietstheile)  erzeugt
oder  verfertigt  sind.  Als  Verfertigung  wird  nur  eine  solche  Behandlung
der  Waare  angesehen,  in  Folge  deren  dieselbe  unter  eine  andere  Position
des  Tarifs  tritt.

Von  dieser  Befreiung  bleiben  jedoch  Gerstenmalz,  Bau=  und  Nutzholz
  von  der  unter  Nr.  1362  und  3  des  Tarifs  angegebenen  Beschaffenheit,
  sowie  Hobelwaaren  und  Fourniere,  Bier)  Branntwein  aller  Art,
einschließlich  der  versetzten  Branntweine  und  anderer  alkoholhaltiger  Genußmittel,
  ferner  Margarine  (künstliche  Butter),  gebrannter  Kaffee,  ge.
brannter  Kakao,  Zuckerwerk,  Kakes,  Kakaofabrikate,  Reisstärke,  Mehl.
aus  Weizen  oder  Roggen,  Reismehl,  Salz,  Taback,  Tabackfabrikate,
Zucker,  Oelfabrikate,  sowie  mineralisches  Schmieröl  nach  näherer  Bestimmung
  des  Tarifs  ausgenommen.

4)  Die  eigenen  Waarenvorräthe,  wenn  die  Gesammtmenge  bei  einem  und
demselben  Inhaber  die  nachbenannten  Mengen  nicht  übersteigt:

a)  an  Bier,  Branntwein,  Essig  je  15  Liter,

b)  an  anderem  Wein  als  Schaumwein  50  Liter  (—  70  Flaschen)
c)  an  Taback  und  Tabackfabrikaten  3  Kilogramm,

d)  an  Mamufakturwaaren  aller  Art  zusammen  15  Kilogramm,

e)  an  sonstigen  Waaren  einer  Gattung,  mit  Ausnahme  derjenigen,
welche  nach  der  Stückzahl  zu  versteuern  sind,  und  mit  fernerer
Ausnahme  des  Schaumweins,  15  Kilogramm.

Als  Waaren  einer  Gattung  sind  diejenigen  Waaren  anzusehen,  welche  derselben
  Nummer  des  Tarifs  angehören.  Von  den  unter  Rummer  25  des  Tarifs  zusammengefaßten
  Waaren  sind  jedoch  nur  diejenigen  als  Waaren  einer  Gattung
anzusehen,  welche  zu  derselben  Unterabtheilung  (a  bis  X)  gehören.
        <pb n="295" />
        —  267  —

Der  Inhaber  größerer  Mengen  hat  keinen  Anspruch  auf  Absatz  der  sonst
von  der  Nachsteuer  frei  gelassenen  Quantitäten  und  muß  das  Ganze  ohne  Abzug
nachversteuern.

S.  4.

Alle  Waaren,  welche  nach  den  Bestimmungen  in  den  #.  2  und  3  nachsteuerpflichtig
  sind,  sind  von  dem  Inhaber  (natürlichen  Besitzer)  zu  deklariren.
Dasselbe  gilt  von  den  in  F.  3  Ziffer  3  Absatz  2  besonders  benannten  Waaren,
sofern  sie  die  in  F.  3  unter  Ziffer  4  bezeichnete  Menge  übersteigen,  auch  dann,
wenn  sie  nach  der  näheren  Bestimmung  des  Tarifs  nachsteuerfrei  bleiben.  Die
Nachsteuerkommission  (§.  9)  ist  berechtigt,  die  Deklaration  sämmtlicher  unter  F.  3
Jiffer  3  fallender  Waaren,  welche  die  in  H.  3  unter  Ziffer  4  bezeichnete  Menge
übersteigen,  zu  fordern.

Befreit  von  der  Deklaration  bleiben  jedoch  diejenigen  Waaren,  welche  am
Anschlußtage  unter  Zollkontrole  sich  befinden.

G.  5.

Hat  der  Inhaber  deklarationspflichtiger  Waaren  diese  im  Auftrage  oder  für
Rechnung  eines  Dritten  in  seinem  Gewahrsam,  so  ist  er  berechtigt,  an  Stelle  der
eigenen  Deklaration  (Hauptdeklaration)  eine  von  Demjenigen,  welchem  das  Verfügungsrecht
  über  die  Waaren  zusteht,  ausgestellte  Deklaration  (Nebendeklaration)
einzureichen,  sofern  dieser  Verfügungsberechtigte  seinen  Wohnsitz  innerhalb  der
Hamburgischen  oder  der  benachbarten  Preußischen  Gebietstheile  (für  Bremen:  sofern
  dieser  Verfügungsberechtigte  seinen  Wohnsitz  an  einem  der  Hafenplätze  der
Unterweser  oder  in  einem  benachbarten  Orte)  hat.  Für  eine  solche  Deklaration
ist  der  Aussteller  unbedingt,  der  Waareninhaber  nur  insoweit  verantwortlich,  als
ihm  die  Unrichtigkeit  oder  Unvollständigkeit  derselben  bekannt  war  oder  bei  Aufwendung
  gewöhnlicher  Aufmerksamkeit  hätte  bekannt  werden  müssen.

Kann  der  Waareninhaber  von  dem  Verfügungsberechtigten  eine  ordnungsmäßige
  Deklaration  nicht  erlangen,  und  ist  er  auch  selbst  zur  Abgabe  einer  solchen
außer  Stande,  so  hat  er  dies  auf  dem  Deklarationsformular  unter  Angabe  des
Aufbewahrungsortes  der  in  Betracht  kommenden  Waaren  zu  erklären.  Die  Waaren
sind  alsdann  unter  amtlichen  Verschluß  zu  legen.

KC.  6.

Zur  Deklaration  der  Waaren  dienen  Formulare  nach  dem  anliegenden
Muster,  welche  amtlich  zur  Vertheilung  gelangen.  Bei  der  Ausfüllung  der  Formulare
  ist  die  denselben  beigegebene  Anleitung  zum  Gebrauch  zu  beachten;  insbesondere
  sind  alle  zu  deklarirenden  Waaren  nach  den  Benennungen  und  Maßstäben
  des  Tarifs  genau  zu  bezeichnen.  Wo  der  Tarif  verschiedene  Nachversteuerungsmaßstäbe
  enthält,  hat  der  Deklarant  die  Wahl  des  Maßstabes,  vorbehaltlich  des
Rechts  der  Revisionsbeamten,  die  Versteuerung  nach  Zahl  der  Flaschen  zu
beanstanden,  falls  dieselbe  zu  wesentlichen  Abweichungen  von  der  Nachversteuerung

(Nr.  9308.)  517
        <pb n="296" />
        —  268  —

nach  Gewicht  führen  würde.  Bei  Gewichtsdeklarationen  ist  bei  jedem  einzelnen
Waarenposten  zu  bemerken,  ob  das  angegebene  Gewicht  Brutto=  oder  Nettogewicht
ist.  Bei  der  Deklaration  von  Branntwein  nach  der  Anmerkung  zu  Nummer  25b2
des  Tarifs  ist  die  Menge  des  Branntweins  in  Litern  unter  Hinzufügung  der
Alkoholstärke  in  Prozenten  nach  Tralles  anzugeben.

Wird  eine  der  im  Tarif  vorgesehenen  Abgabeermäßigungen  oder  Abgabebefreiungen
  beansprucht,  so  hat  der  Deklarant  den  Nachweis  zu  führen,  daß  die
tarifmäßigen  Voraussetzungen  einer  solchen  Ermäßigung  oder  Befreiung  vorhanden
sind.  In  der  Deklaration  genügt  die  Angabe  des  Grundes  für  den  erhobenen
Anspruch.

S.  7.

In  den  Deklarationen  sind  die  zu  deklarirenden  Waaren  übersichtlich  zu
gruppiren,  dergestalt,  daß  sämmtliche  in  demselben  baulichen  Raum  (Stockwerk,
Boden  u.  s.  w.)  lagernden  Waaren  im  Zusammenhange  aufgeführt,  innerhalb  der
hierdurch  entstehenden  Waarengruppen  aber  diejenigen  Waaren  zusammengestellt
werden,  welche  derselben  Nummer  beziehungsweise  Position  des  Tarifs  angehören.

Waaren,  welche  in  verschiedenen  Grundstücken  lagern,  dürfen  nicht  auf
einem  und  demselben  Formular  deklarirt  werden.  Ebensowenig  dürfen  von  verschiedenen
  Personen  ausgehende  Deklarationen  auf  einem  Formular  vereinigt
werden.

 

KS.  S.

Die  ausgesandten  Deklarationsformulare  sind  am  Tage  vor  dem  Zollanschlusse,
  von  Mittags  12  Uhr  an,  ausgefüllt  und  unterzeichnet  zum  Abholen
bereit  zu  halten.  Hat  der  Empfänger  keine  deklarationspflichtigen  Gegenstände  in
seinem  Gewahrsam,  so  hat  er  dies  auf  dem  Formular  zu  erklären  und  die  Richtigkeit
  dieser  Angabe  durch  seine  Unterschrift  zu  bescheinigen.

Diejenigen  Personen,  welchen  ein  Deklarationsformular  amtlich  nicht  zugestellt
  worden  ist,  werden  dadurch  von  der  ihnen  nach  I#H.  4  und  5  obliegenden
Deklarationspflicht  nicht  befreit.  Dieselben  haben  vielmehr,  falls  sie  nachsteuerpflichtige
  Waaren  in  ihrem  Gewahrsam  haben,  ein  Deklarationsformular  von
einem  Nachsteuerbüreau  sich  aushändigen  zu  lassen  und  dieses  unaufgefordert  dem
Nachsteuerbüreau  ihres  Bezirks  (§.  9)  am  Tage  vor  dem  Zollanschlusse  bis  Mittags
12  Uhr  ausgefüllt  und  unterzeichnet  einzureichen.

S.  9.

Zur  Leitung  des  Nachsteuergeschäfts  wird  eine  Nachsteuerkommission  eingesetzt.
  Unter  derselben  fungiren  die  für  örtlich  abgegrenzte  Beczirke  bestellten  Nachsteuerbüreaus.


Die  Revisionen  geschehen  unter  Leitung  der  Nachsteuerkommission  durch  die
hiermit  beauftragten  Beamten;)  soweit  erforderlich,  werden  letzteren  kaufmännische
oder  gewerbliche  Sachverständige  beigegeben.
        <pb n="297" />
        —  269  —

S.  10.

Den  mit  der  Vornahme  der  Revision  beauftragten  Personen  sind  alle  vorhandenen
  Waarenvorräthe  vorzuzeigen  und  sämmtliche  bauliche  Räume,  mögen
dieselben  zur  Aufbewahrung  von  Waaren  benutzt  werden  oder  nicht,  nachzuweisen
und  auf  Verlangen  zugänglich  zu  machen.

Der  Inhaber  der  Waare  ist  verpflichtet,  die  zu  deren  Revision  erforderliche
Hülfe  sofort  zu  beschaffen  und  die  zur  Verwiegung  benöthigten  Geräthe  und  Behälter
  bereit  zu  halten.

Es  hat  ferner  Jeder,  welcher  eine  zur  Lagerung  von  Waaren  bestimmte
Lokalität  benutzt  oder  zu  benutzen  berechtigt  ist,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  in  der
gedachten  Lokalität  deklarationspflichtige  Waaren  sich  befinden  oder  nicht,  dafür
Sorge  zu  tragen,  daß  vom  Tage  des  Zollanschlusses  an  bis  zur  Herstellung  des
freien  Verkehrs  während  der  Zeit  von  8  Uhr  Morgens  bis  10  Uhr  Abends  fortgesetzt
  Jemand  daselbst  anwesend  ist,  welcher  bereit  und  im  Stande  ist,  den  mit
der  Vornahme  der  Revision  Beauftragten  jede  erforderliche  Auskunft  zu  geben.

G.  11.

Kommt  der  Waareninhaber  den  ihm  obliegenden  Verpflichtungen  nicht  nach,
so  sind  die  mit  der  Vornahme  der  Revision  beauftragten  Beamten  befugt,  sämmtliche
  Räume,  welche  von  demselben  zur  Lagerung  von  Waaren  benutt  werden,
bis  auf  Weiteres  zu  verschließen.

Die  gleiche  Maßregel  kann  in  allen  Fällen  zur  Anwendung  gebracht  werden,
in  denen  bei  der  Revision  irgend  welche  nicht  sofort  aufzuklärende  Zweifel  gegen
die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Deklaration  zu  Tage  treten.

G.  12.

Zur  Entrichtung  der  Nachsteuer  ist  der  Inhaber  der  Waare  verpflichtet.
Hat  derselbe  in  Gemäßheit  des  F.  5  eine  Deklaration  des  Verfügungsberechtigten
beigebracht,  so  haften  Beide  für  die  Jahlung  solidarisch.  Werden  dem  Verfügungsberechtigten
  Zahlungsfristen  gewährt,  so  hört  hiermit  die  Haftung  des
Waareninhabers  auf.

Dem  nach  Maßgabe  vorstehender  Bestimmung  zur  Entrichtung  der  Nachsteuer
  Verpflichteten  ist  hinsichtlich  ordnungsmäßig  deklarirter  Waaren  auf  seinen
bis  zum  Ablauf  des  dritten  Tages  nach  dem  Tage  des  Zollanschlusses  der  Nachsteuerkommission
  schriftlich  einzureichenden  Antrag  eine  angemessene  Frist  zu  gewähren,
  binnen  welcher  die  Wanten  mit  der  Wirkung  nachträglicher  Befreiung
von  der  Nachversteuerung  über  die  Zollgrenze  hinausgeschafft  oder  unter  Beobachtung
  der  im  Zollgebiet  bestehenden  Vorschriften  auf  eine  Niederlage  unvergollter
Waaren,  ein  Kontenlager  oder  eisernes  Kreditlager  gebracht  oder  auf  ein  Zoll—
konto  angeschrieben  werden  können.

(Tr.  9308.)
        <pb n="298" />
        —  270  —

S.  13.

Die  Beträge  der  zu  entrichtenden  Nachsteuer  werden  von  der  Nachsteuerkommission
  ermittelt  und  festgestellt.

Die  festgestellten  Beträge  sind,  unbeschadet  der  nach  §.  14  zulässigen  Beschwerde,
  binnen  acht  Tagen  an  diejenige  Amtsstelle  zu  entrichten,  welche  den
Zahlungspflichtigen  bei  Bekanntmachung  des  zu  zahlenden  Nachsteuerbetrages  bezeichnet
  werden  wird.  Die  Einziehung  rückständiger  Nachsteuerbeträge  erfolgt  in
dem  für  rückständige  Staatssteuern  vorgeschriebenen  Wege.

Für  Beträge  über  100  Mark  sollen  auf  den  an  die  Nachsteuerkommission
schriftlich  zu  richtenden  Antrag  der  Betheiligten  angemessene  Zahlungsfristen  bewilligt
  werden,  vorbehaltlich  der  für  größere  Posten  etwa  zu  erfordernden  Sicherheit.

Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  der  §#.  14  und  15,  sowie  des
Schlußsatzes  des  §.  12  des  Vereinszollgesetzes  auf  die  Erhebung  der  Nachsteuer
entsprechende  Anwendung.

S.  14.

Beschwerden  gegen  Entscheidungen  der  Nachsteuerkommission  sind  binnen  vierzehn
  Tagen  nach  Eröffnung  der  Entscheidung  für  Altona  und  Wandsbeck  und  die
übrigen  in  der  Nähe  Hamburgs  belegenen  anzuschließenden  Preußischen  Gebietstheile
  an  die  Vollzugskommission  für  den  Jollanschluß  Hamburgs,  und  für  die
anzuschließenden  Theile  von  Geestemünde  und  Lehe  an  die  Vollzugskommission
für  den  Jollanschluß  Bremens  zu  richten,  welche  über  dieselben  endgültig  entscheiden.


*)½“

Bis  zu  dem  Zeitpunkte,  wo  die  Revision  der  deklarationspflichtigen  Waaren
im  Allgemeinen  beendigt  sein  wird,  dauert  die  Grenzbewachung  und  Lollerhebung
von  Seiten  der  Jollverwaltung  gegen  die  dem  Jollgebiet  anzuschließenden  Gebietstheile
  fort.  Der  Zeitpunkt,  von  welchem  an  der  freie  Verkehr  mit  dem  Zollgebiete
  eintritt,  wird  öffentlich  bekannt  gemacht.

Bis  zu  dem  gleichen  Zeitpunkte  unterliegt  der  Verkehr  innerhalb  der  anzuschließenden
  Gebietstheile  der  Beschränkung,  daß  nachsteuerpflichtige  Waaren  bei
Strafe  der  Konfiskation  von  den  in  der  Deklaration  bezeichneten  Lagerräumen
nicht  ohne  Erlaubniß  der  Nachsteuerkommission  entfernt  werden  dürfen.

Auch  sind  die  revidirenden  Beamten  befugt,  Waarenbestände  bis  zu  beendigter
  Revision  unter  amtlichen  Verschluß  zu  stellen  und  dadurch  der  einseitigen
Verfügung  des  Inhabers  einstweilen  zu  entziehen.

Die  Nachsteuerkommission  ist  befugt,  auch  nach  Herstellung  des  freien
Verkehrs,  Revisionen  und  Ermittelungen  in  Bezug  auf  die  Nachsteuer  vornehmen
zu  lassen.

S.  16.
Von  der  im  9.  15  angeordneten  Beschränkung  bleiben  ausgenommen:
a)  der  gewöhnliche  Kleinverkauf  unter  der  Bedingung,  daß  jede  verkaufte
Menge  einer  an  sich  nachsteuerpflichtigen  Waare  vor  Aushändigung
        <pb n="299" />
        b)

—  271  —

derselben  abgesondert,  vom  Verkäufer  in  ein  den  revidirenden  Beamten
auf  Verlangen  vorzulegendes  Verzeichniß  eingetragen  wird,

der  Verbrauch  im  Haushalte  des  Waareninhabers.

Strafbestimmungen.

ß.  17.

Wer  es  unternimmt  p,  die  Nachsteuer  zu  hinterziehen,  macht  sich  einer  Defraudation
  im  Sinne  des  F.  135  des  Vereinszollgesetzes  schuldig,  und  unterliegt  den
bezüglichen  Strafbestimmungen  des  genannten  Gesetzes.

K.  18.

Die  Defraudation  wird  insbesondere  dann  als  vollbracht  angenommen:

*

)

wenn  Jemand  Waaren,  deren  Deklaration  ihm  in  Gemähheit  dieser
Verordnung  obliegt,  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  oder  in  einer  Beschaffenheit
  oder  Menge  deklarirt,  die  eine  Verringerung  der  zu  entrichtenden
Nachsteuer  zur  Folge  gehabt  haben  würde;

wenn  ein  Waareninhaber  eine  Deklaration  des  Verfügungsberechtigten
einreicht  (§.  5),  deren  Unrichtigkeit  oder  Unvollständigkeit  ihm  bekannt
war  oder  bei  Aufwendung  gewöhnlicher  Aufmerksamkeit  hätte  bekannt
werden  müssen;

wenn  ein  Verfügungsberechtigter  (§.  5)  eine  von  ihm  ausgestellte  Deklaration
  durch  den  Waareninhaber  einreichen  läßt,  in  welcher  nachsteuerpflichtige
  Waaren  in  einer  Beschaffenheit  oder  Menge  deklarirt  werden,
die  eine  Verringerung  der  zu  entrichtenden  Nachsteuer  zur  Folge  gehabt
haben  würde,;

wenn  Jemand  über  eine  unter  amtlichen  Verschluß  gelegte  Waare  eigenmächtig
  verfügt.

S.  19.

Das  Dasein  einer  Defraudation  wird  in  den  im  §.  18  angeführten  Fällen
lediglich  durch  die  daselbst  bezeichneten  Thatsachen  begründet.

Kann  jedoch  der  Beschuldigte  nachweisen,  daß  er  eine  Defraudation  nicht
habe  verüben  können,  oder  daß  eine  solche  nicht  beabsichtigt  gewesen  sei,  so  findet
nur  eine  Ordnungsstrafe  nach  Vorschrift  des  F.  20  statt.

G.  20.

Verletzungen  des  zur  Sicherung  der  Nachsteuer  angelegten  amtlichen  Verschlusses,
  welche  nicht  nach  §.  18  Ziffer  4  strafbar  sind,  sowie  Zuwiderhandlungen

(Nr.  9308.)
        <pb n="300" />
        —  272  —

gegen  diese  Verordnung,  welche  nicht  besonders  mit  Strafe  bedroht  sind,  werden
mit  Geldstrafe  bis  zu  300  Mark  geahndet.

Diese  Strafe  trifft,  sofern  der  Fall  des  §.  18  Ziffer  1  nicht  vorliegt,  insbesondere
  auch  Denjenigen,  der  es  unterläßt,  das  ihm  zugesandte  Deklarationsformular
  dem  abholenden  Boten  ausgefüllt  und  unterzeichnet  auszuhändigen.  Ist
der  zur  Abgabe  der  Deklaration  Verpflichtete  ein  Handel=  oder  Gewerbetreibender,
so  soll  die  Strafe  in  der  Regel  nicht  unter  20  Mark  betragen.

KC.  21.

Für  nicht  ordnungsmäßig  deklarirte  Waaren  geht  der  Anspruch  auf  die
etwaigen  Erleichterungen,  welche  bei  der  Nachversteuerung  gewährt  werden  dürfen,
verloren.

G.  22.

Die  Vorschriften  über  das  Strafverfahren  in  Zoll=  und  Reichssteuersachen
finden  auf  Zuwiderhandlungen  gegen  die  gegenwärtige  Verordnung  entsprechende
Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Mainau,  den  30.  September  1888.

(L.  S.)  Wilhelm.
Für  den  Finanzminister:

Herrfurth.
        <pb n="301" />
        —  273  —

Nachsteuertarif.

 

Vorbemerkungen.

1)  Für  die  Unterordnung  deer  Waaren  unter  die  einzelnen  Positionen  des  Tarifs  sind  die  Bestimmungen  des  amt.

3

lichen  Waarenverzeichnisses  zum  Jolltarif,  für  die  Behandlung  der  Tara  die  vom  Bundesrath  erlassenen  Tarabestimmungen
  maßgebenie.
Die  nach  Gewicht  zu  entrichtende  Nachsteuer  wird  vom  Bruttogewicht  erhoben:

a)  wenn  der  Tauif  dies  ausdrücklich  vorschreibt,

b)  bei  Waaren,  für  welche  die  Nachsteuer  6  Mark  von  100  Kilogramm  nicht  übersteigt.

Im  Uebrigen  wird  der  Nachversteuerung  nach  Gewicht  das  Rettogewicht  zu  Grunde  gelegt,  sofern  nicht  etwa
der  Abgabepflichtige  die  Versteuerung  nach  dem  Bruttogewicht  beantragt.

Bei  der  Ermittelung  des  Nettogewichts  von  Flüssigkeiten  wird  das  Gewicht  der  unmittelbaren  Umschließungen
(Fässer,  Flaschen,  Kruken  und  dergleichen)  nicht  in  Abzug  gebracht.  Für  Syrup  in  Fässern  sind  11  Prozent  Tara
zu  gewähren.

*  Für  die  übrigen  Waarengattungen  ergiebt  der  Tarif  die  Prozentsätze  des  Bruttogewichts,  nach  welchen  das
Nettogewicht  berechnet  m#erden  kann.

Befinden  sich  Wa#ren,  welche  der  Nachversteuerung  unterliegen,  in  einer  Umschließung,  für  welche  ein  Taragewicht
  nicht  festgestellt  ist,  so  ist  der  Versteuerung  das  Bruttogewicht  zu  Grunde  zu  legen,  sofern  die  Betheiligten
  nicht  die  Nettoverwiegung  beantragen.

Bei  Wein  und  Petroleum  in  Lager-  oder  Transportbassins  ohne  anderweitige  unmittelbare  Umschließung
ist  das  nachsteuerpflichtige  Gewicht  in  der  Weise  zu  ermitteln,  daß  zu  dem  Eigengewicht  der  Flüssigkeit  bei  Wein
17  Prozent,  bei  Petroleum  25  Prozent  dieses  Gewichts  zugeschlagen  werden.

Nachsteuerbeträge  von  weniger  als  fünf  Pfennig  werden  überhaupt  nicht,  höhere  Beträge  nur  insoweit  sie  durch  5
theilbar  sind  unter  Weglassung  der  überschießenden  Pfennige  erhoben.

4)  Unter  Flaschen  im  Sinur  des  Tarifs  sind  nur  solche  von  gewöhnlicher  Art  zu  verstehen.
        <pb n="302" />
        Maßstab  Nach-  4
Nr.  Benennung  der  Segenstände.  der  Nachver  steuersatz  Tarasätze.
steuerung.
Mark.  Prozente  des  Bruttogewichts.
l
lAbfälle:
a)  Abfälle  von  der  Eisenfabrikation  (Hammerschlag,
Eisenfeilspäne)  und  von  Eisenblech,  verzinntem  (Weißblech)
  und  verzinktem;  von  Glashütten,  auch  Scherben
von  Glas=  und  Thonwaaren;  von  der  Wachsbereitung;
  von  Seifensiedereien  die  Unterlauge;  von
Gerbereien  das  Leimleder,  auch  abgenutzte  alte  Leder.
stücke  und  sonstige  zur  Verwendung  als  Fabrikations.
material  geeignete  Lederabfäll  ...  frei
b)  Blut  von  geschlachtetem  Vieh,  flüssiges  und  eingetrocknetes;
  Thierflechsen;  Treber;  Branntweinspülig;
Spreu;  Kleie;  Malzkeime;  Steinkohlenasche;  Dünger,
thierischer,  und  andere  Düngungsmittel,  als:  ausgelaugte
  Asche,  Kalkäscher,  Knochenschaum  oder  Zuckererde
  und  Thierknochen  jeder  0c0t  .  .  .  .  ...  frei
Anmerkung  zu  b.
An  sich  nachsteuerpflichtige  Düngungsmittel,  künstliche,
und  Düngesalz  werden  auf  besondere  Erlaubniß,  und  letzteres
nur  unter  der  Kontrole  der  Verwendung,  nachsteuerfrei  zugelassen.

c)  Lumpen  aller  Artj  Papierspäne;  Makulatur,  beschriebene
  und  bedruckte;  alte  Fischernetze,  altes  Tauwerk
  und  alte  Stricke;  gezupfte  Charprie  ..  frei
Anmerkung.
Abfälle,  welche  nicht  besonders  genannt  sind,  werden
wie  die  Rohstoffe,  von  welchen  sie  herstammen,  behandelt.
2  Baumwolle  und  Baumwollenwaaren:
a)  Baumwolle,  rohe,  kardätschte,  gekämmte,  gefärbte  .  frei
b)  Baumwollwattee  0  Kilogramm  1,50
c)  Baumwollengarn,  ungemischt  oder  gemischt  mit  Leinen,
Seide,  Wolle  oder  anderen  vegetabilischen  oder  animalischen
  Spinnstoffen:
1)  eindrähtiges,  roh
a)  bis  zur  Nr.  17  englisss  ..  .  ..  desgl.  12
6)  über  Nr.  17  bis  Nr.  45  engliss  .  .  desgl.  18  15  in  Kisten.
)7)  45  6000  desgl.  24  13  in  Zässern.
"t)  60  7909  .  ..  desgl.  30  13  in  Karbenc)
  79  englissss  .  .  ..  desgl.  36  «"
2)  zweidrähtiges,  roh
Wa)  bis  zur  Nr.  17  englissss  desgl.  15
9  über  Nr.  1.  bis  Ar.  45  englisc  debhh.  sndnu..
2  70  ·  Jst  3  in  *“
"  *  —  gl.  32  3  in  Ballen.
t  *  79  engliss  .  .  .  desgl.  39
        <pb n="303" />
        Maßstab

Nach- 



l
Nr.  Benennung  der  Segenstände.  der  Nachver.  steuersatz  Tarasätze.
steuerung.
Mark.  Prozente  des  Bruttogewichts.
I
3)em-Imdzwctdrahttchgebluchtoch  gefatbt
c)  bis  zur  Nr.  17  englisch  ..  ..  .  .  .  ..  100  Kilogramm  24
5  über  Nr.  17  bis  Nr.  45  englisch  desgl.  30  18  in  Fässern  unb  Kisten.
»  45  »60  ..  .  .  .  .  ..  desgl.  |  36  13  in  Körben.
à  "  60  79  dess9.  42  in  Ballen.
5)  »T79  englisch  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  desgIl.  48
1  18  in  Kisten  aus  hartem  Holz  und
in  Fässern.
A  16  in  Kisten  aus  weichem  Holz.
4)  drei-  und  mehrdrähtiges,  einmal  und  wiederholt  4  1  „  in  Ghe-8
  3  llen.
gezwirnt,  roh,  gebleicht,  gefärbt  desgl.  in  ar  r  und  mehrhräh.
E  tiges  Garn  auf  Holz-1
  rollen:
14  in  Kisten  über  200  Kilogramm.
1  18  in  Fässern.
-  I  16  in  Kisten.
5)  zweidrähtiges,  wiederholt  gezwirntes,  roh,  ge-  13  in  Körben.
bleicht,  gefärbt;  auch  akkommodirter,  zum  Einzel-  3  in  Ballen.  ·
verkauf  hergerichteter  Baumwollenzwirn  jeder  Art  desgl.  70  zud  Ein  eltemneder#
richteten  aumwollen.
zwirn  jeder  Artauf  Holzrollen:

13  in  Kisten  über  200  Kilogramm.
18.  aͤ  b  Kisten.
6)  Dochte,  ungewebt  .  .  .  .  ..  desgl.  24  13  unt  Kisten
7  in  Ballen.
d)  Waaren  aus  Baumwolle  allein  oder  in  Verbindung
mit  Metallfäden  ohne  Beimischung  von  Seide  Wolle
oder  anderen  unter  Nr.  41  genannten  Thierhaaren:  «
1)  rohe  (aus  rohem  Garn  verfertigte)  dichte  Gewebe
mit  Ausschluß  der  aufgeschnittenen  Sammete;
Tũll,  roh  und  ungemustert  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  desgl.  80
2)  gebleichte,  dichte  Gewebe,  auch  appretirt,  mit
Ausschluß  der  aufgeschnittenen  Sammete  .  desgl.  «  100
3)  alle  nicht  unter  Nr.  1,  2  und  6  begriffene  dichte
Gewebe;  rohe  (aus  rohem  Garn  verfertigte)  un-  Z
dichte  Gewebe  mit  Ausschluß  der  Gardinenstoffe,  18  r  in  a  Siste  und  Kisten.
soweit  sie  nicht  unter  Jiffer  1  fallen;  Strumpf-  51
waaren,  Posamentier-  und  Knopfmacherwaaren;
auch  Gespinnste  in  Verbindung  mit  Metallfäden  desgl.  120
4)  Gardinenstoffe,  gebleicht  und  appretirntt  .  .  desgl.  230
5)  alle  undichte  Gewebe,  wie  Jaconet,  Musselin,
Tüll,  Marly,  Gaze,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  1,  3
und  4  begriffen  snnddo  .  .  ...  desgl.  200

 

 

(Nr.  9308.)

 

ri
1
2
        <pb n="304" />
        —  z%  —

 

Genennung  der  Segenstände.

Maßstab

der  Nachversteucrung.



Nachsteuersatz



Mark.

Tarasätze.

Prozente  des  Bruttogewichts.

 

 

6)  Spitzen  und  alle  Stickererren

Anmerkungen  zu  d:
1)  baumwollene  Fischerneze,  nmmm
2)  Ganz  grobe  Gewebe  aus  rohem  Gespinnst  von  Baumwollenabfällen,
  in  Stücken  nicht  über  50  Centimeter
lang  und  breit,  welche  das  Ansehen  von  grauer  Packleinwand
  haben  und  zu  Preßtüchern,  Putzlappen  u.  s.  w.
verwendet  werden,  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Spinnmaterialien  oder  einzelnen  gefärbten  Fäden

3)  Schmirgeltuch  ###„—

Blei,  auch  mit  Spießglanz,  Zink  oder  Zinn  legirt,
  und  Waaren  daraus:

a)  rohes  Blei,  Bruchbleij)  Blei-,  Silber-  und  Goldglätte

b)  gewalztes  Blei)  Buchdruckerschriften

D)  grobe  Bleiwaaren  auch  in  Verbindung  mit  Holz,
Eisen,  Zink  oder  Zinn  ohne  Politur  und  Lack)  Draht
d)  feine  Bleiwaaren,  auch  lackirtej  imgleichen  Bleiwaaren

in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie
dadurch  nicht  unter  Nr.  20  falen

Bürstenbinder-  und  Siebmacherwaaren:
a)  grobe:

1)  Bürsten  und  Besen  aus  Bast,  Stroh,  Schilf,
Gras)  Wurzeln,  Binsen  und  dergleichen,  auch
in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen  ohne  Politur
und  Lack

2)  andere,  auch  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen
ohne  Politur  und  Lscck

b)  feine,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen

Droguerie-,  Apotheker-  und  Farbewaaren:

a)  Aether  aller  Art,  Chloroform,  Collodium;j  ätherische
Oele,  mit  Ausnahme  der  nachstehend  unter  c  und  m
begriffenen;  Essenzen,  Extrakte,  Tinkturen  und  Wässer,
alkohol=  oder  ätherhaltige,  zum  Gewerbe-  und  Medizinalgebrauch)
  Firmisse  aller  Art  mit  Ausnahme  von
Oelfirniß;  Maler.,  Wasch=  und  Pastellfarben)  Tusche;
Farben-  und  Tuschkasten)  Blei-,  Roth-  und  Farbenstifte;
  Zeichenkrede  ..  .  ...  ...  .  ..  ..

 

100  Kilogramm

desgl.

desgl.
besgl.

100  Kilogramm

desgl.

besgl.

besgl.
besgl.

besgl.

desgl.

 

350
3

frei

24

24

20

 

18  in  Fässern  und  Kisten.

7  in  Ballen.

13  in  Kisten.
9  in  Körben.
6  in  Ballen.

20  in  Fässern  und  Ki
13  in  Körben.  se

(1#.  in  Fässern  und  Kisten.
6  in  Ballen.  "

20  in  Fässern  und  Kisten.

16  In  Kisten.

9  in  Körben.
6  in  Ballen.
        <pb n="305" />
        Maßstab

 

Nach-Nr.
  Benennung  der  Gegenstände.  der  Nachver  ·  steuersatz
steuerung.
Mark.
b)  Ultramain  100  Kilogramm  15
T)  Wachholderöl,  Rosmarinnb  .  .  desgl.  12
.
d)  Zündhölzer  und  Zündkerzchen  ....  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  desgl.  10
e)  Oxalsäure  und  oxalsaures  Kali;  gelbes,  weißes  und  «
rothesblaufauresKali............  ...........  desgl.  "  8
4)  Oelfiri  .  ..  desgl.  6
g)  Aetzkali,  Aehnatron  ....  ....  ..  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  desgl.  4
h)  Alaun;  Barytweiß;  Buchdruckerschwärze;  Chlorkalk;
Farbholzextrakte;  Gelatine;  Kitte;  Leim;  Ruß;  Schuhwichse;
  Siegellack;  Tinte  und  Tintenpulver;  Wagen-  i
schmiere;  Zündwaaren  mit  Ausnahme  der  Zündhölzer  E
undZündkerzchen...........................  desgl.  3
i)  Soba,  kalzinirte;  doppeltkohlensaures  Natro  desgl.  2,50
k)  Soda,  rohe,  natürliche  oder  kuͤnstliche;  krystallisirte
Sodaj  Pottasbbhe  ...  desgl.  6%  1,50
1)  Wasserglss  besgl.  i  1
m)  rohe  Erzeugnisse  und  chemische  Fabrikate  für  den  "
Gewerbe=  oder  Medizinalgebrauch,  insbesondere  auch  l
Droguerie.,  Apotheker-  und  Farbewaaren,  alle  diese  I
Gegenstände,  insoweit  sie  nicht  vorstehend  unter  a
bis  1,  nachstehend  unter  n  odero  oder  unter  anderen  f
Nummern  des  Tarifs  begriffen  sind;  Benzol  und
ähnliche  eichte  Theeröle;  Terpentinöle;  Harzöl;  Thieröl;  i
Mineralwasser,  künstliches  und  natürliches,  einschließlich
  der  Flaschen  und  Krüge;  Mundlack  (Oblaten);
eingedickte  Säfte;  Schießpulver;  Weinhefe,  trockene  4
und  teigartieen  frei
n)  Strontianpräparsteee  .  .  .  ..  .  ..  100  Kilogramm  2
)  Kreide,  geschlemmtt  ..  desgl.  0,30
6Eisen  und  Eisenwaaren:
a)  Roheisen  aller  Art;  Brucheisen  und  Abfälle  aller  Art
von  Eisen,  soweit  nicht  unter  Nr.  1  genannt  ..  .  .  .  desgl.  1

 

b)  schmiedbares  Eisen  (Schweißeisen,  Schweißstahl,  Flußeisen,
  Flußstabl)  in  Stäben,  mit  Einschluß  des
fagonnirten;  Nadkranzeisen;  Pflugschaareneisen)  Eck-(Xr.

  930.)

 

Tarasätze.

Prozente  bes  Bruttogewicht

15  in  Kisten.

15

69  in  Zässern.
1  in  Kisten.

1  9  in  Körben.
6  in  Ballen.

20  in  Kisten.
1  in  Kisten.

9  in  Körben.
6  in  Ballen.
        <pb n="306" />
        —  278

 

Nr.

Lenennung  der  Gegenstände.

 

Maßstab
der  Nachversteuerung.


Nachsteuersatz


Mark.

Tarasätze.

Prozente  des  Bruttogewichts.

 

 

und  Winkeleisen)  Eisenbahnschienen)  Eisenbahnlaschen,
Unterlagsplatten  und  Schwellen
Anmerkung  zu  b.
Luppeneisen  noch  Schlacken  enthaltend;  Rohschienen;  Ingots
c)  Matten  und  Bleche  aus  schmiedbarem  Eisen:

2)  polirte,  gefirnißte,  lackirte,  verkupferte,  verzinnte
(Weißblech),  verzinkte  oder  verbleite

d)  Draht,  auch  verkupfert,  verzinnt,  verzinkt,  verbleit,
polirt  oder  gesirnfßt  ...
anmerans  ar  b  und
Schmiedbares  Eisen  in  Form  von  Stäben  oder  Walzsocht.
  er  Kratzendrahtfabrikation  8*  erlaubuigschein  unter
e)  —'e
1)  ganz  grobe:
a)  aus  Eisenguß.  ...........  ....  ........
6)  Eisen,  welches  zu  groben  Bestandtheilen  von
Maschinen  und  Wagen  roh  vorgeschmiedet
Brücken  und  Brillebestandkheßt,  Anker,
etten  und  Drahtseile;  Eisenbahnachsen,
Eisenbahnradeisen,  Eisenbahnräder,  Puffer,
Kanonenrohre,  Ambose,  Schraubstöcke,  Winden,
  Hackennägel,  Schmiedehämmer  Wagenfedern,
  Possterfed  ern,  Brecheisen,  Hemmschuhe,
  Hufeisen

2)  9  nier

6P  anderweitig  nicht  genannte,  auch  in  Verbindung
  mit  Hollzzzz  .........

*  abh  schliffen,  geftmiizt,  verkupfert,  verzinkt,
verzinnt,  verbleit  oder  emaillirt,  jedoch  weder
polirt  noch  lackirt;  ebenso  alle  Schlittschuhe,
Hämmer,  Beile,  Aexte,  ordinäre  Schlösser,
huobe  Messer,  Sensen,  Sicheln,  Striegeln,
hurmuhren,  S#hraubenschlun,  Winkelhaken,
  Holz-,  Schloß-,  Rad-  und  Drahtschrauben,
  angen  ,  gepreßte  Schlüssel,  Dungund
  Heugabllen

 

100  Kilogramm
desgl.
besgl.
desgl.

besgl.

desgl.

besgl.

besgl.
besgl.

desgl.

debgl.

 

 

10  in  güsen  unb  Kisten.
6  in  Körben.
4  in  Ballen.
Für  Sarenbentelen
5elleschrne  Stiftt

deNn
8  in  hefern  A#b  Kisten.
        <pb n="307" />
        279

 

 

 

 

 

Maßstab  Nach-  4
Nr.  Genennung  der  Segenstände.  der  Nachver.  steuersatz  Tarasätze.
steuerung.
Mark.  Prozente  des  Bruttogewichts.
7)  Handfeilen,  Degenklingen,  Hobeleisen,  Meißel,
Tuch-,  Schneider.,  Hecken  und  Blechscheeren,
Sägen,  Bohrer,  Schneidkluppen,  Maschinen-  T  Hoiußässekaundkistm
uithapictmcssctundähnlicthckkzeugeloOKilogramm  15  ö  in  Körben.
Anmerkung  zu  e  2  4  in  Ballen.
Ketten  und  Drahlseile  z  Ketten-Schleppschiff.
fahrt  und  Taueren  3  frei
3)  feine:
a)  aus  feinem  Eisenguß,  als:  leichtem  Ornament-  -
guß,  polirtem  Guß,  Kunstguß,  schmiedbarem
Guß;  i
B)ansschmtcdbaremEtsen,polntodctlackuh
Messer,  Scheeren,  Stricknadeln,  Häkelnadeln,  Q
Schwertfegerarbeit  u.  s.  w.,
alle  diese  Gegenstände,  anderweitig  nicht  genannt,
auch  in  Verbindung  mit  Holz  und  anderen  Materialien,
  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen  100  Kilogramm  24
7)  Nähnadeln)  Schreibfedern  aus  Stahl  und  ê/
anderen  unedlen  Metallen;  Uhrwerke  zu  «  lässgasssmlmäqlstm
anderenalsThurmsuudTaschcmthrcn,so-  4  in  Ballen.
wie  Uhrfournituren  aus  unedlen  Metallen;
Gewehre  aller  Art  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  desgl.  60
7  JErden,  Erze,  edle  Metalle,  Asbest  und  Asbestwaaren:

a)  Erden  und  rohe  mineralische  Stoffe,  auch  gebrannt,
geschlemmt  oder  gemahlen,  imgleichen  Erze,  auch
aufbereitete,  soweit  diese  Gegenstände  nicht  mit  einem
Zollsatze  namentlich  betroffen  sind;  edle  Metalle,  gemünzt,
  in  Barren  oder  Bruch,  Asbestfiber,  auch  gereinigt;
  Asbestkitt  und  Asbestanstrichmasse  frei
b)  Pappe  und  Papier  aus  Asbest  in  Bogen,  Nollen  ··
oder  Platten:  i  Asten
1)  ungefomnt  100  Kilogramm  10  8  Ballen.  brei
Siõ  it  Schutzbr
2)  geformt,  auch  durchlocht  desgl.  21  ’  e  Skenne  ubrret
.  ,...  ..  -.  ·  ,  Sei  it  Stricken
)  Garne,  Schnüre,  Stränge,  Stricke  und  Seile  aus  ##  ben  Sziten,  nit
Asbest,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Spinn.  kunzweise  verschurt.
materiallen.  desgl.  24
4)  Asbestgewebe,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  °%  in  Kisten
Spinnmateriallen  .  .  .  .  .  .  ..  desgl.  10  *7?  n  Aisenec)
  Asbestwaaren,  anderweit  nicht  genannt,  auch  in  6  in  Ballen.
Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  da.
durch  nicht  unter  Nr.  20  fallen  desgl.  60

(JFr.  93/K.)
        <pb n="308" />
        —  280

 

 

Maßstab  Nach-  .  *
Nr.  VGenennung  der  Gegenstände.  der  Nachver,  steuersatz  Tarasätze.
steuerung.
Mark.  Prozente  des  Bruttogewichis.
8  Flachs  und  andere  vegetabilische  Spinnstoffe  mit
Ausnahme  der  Baumwolle,  robh,  geröstet,  gebrochen
  oder  gehechelt,  auch  Abfälll.  frei
Getreide  und  audere  Erzenguisse  des  Landbaues:
a)  Weieen  ..............  100  Kilogramm  5
b)  a)  Rogen  .  ...  desgl.  5
96)  Hafen.  desgl.  4
y)Buchweizen.............................  desgl.  2
6)  Hülsenfrüüchtttetetete:e:e:t  ..  .  .  .  ...  desgl.  2
n.)  andere  nicht  besonders  genannte  Getreidearten.  desgl.  1
c)  Gersse.  ......................  desgl.  2,25
cd)  4)  Raps,  Rübsaat,  Mohn,  Sesam,  Erdnüsse  und
anderweit  nicht  genannte  Oelfrüchtt  desgl.  2
6)  Leinsaat,  Baumwollensamen,  Rieinussamen,
Palmkerne  und  Koprah  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  frei
e)  Mais  und  Dari  ..  ...  ..  .  .  ....  .  .  .  .  .  .  ...  100  Kilogramm  2
)  Malz  (gemalzte  Gerste  und  gemalzter  Haferr)  desgl.  1
Anmerkung  zu  k.
Malz  in  den  anzuschließenden  Gebietstheilen  hergestellt:
1)  aus  ausländischer  Gerst  .  ...  desgl.  3
2)  aus  inländischer  Gerst  .  .  .  .  ...  .  frei
8)  Anis,  Koriander,  Fenchel  und  Kümmel  100  Kilogramm  3
Für  Weinbeeren,  frische,  so
weit  sie  dem  Satze  von
10  Mark  für  100  Kilogramm
t
1i)  Weinbeeren,  frische:  *P  Asenhon,  Fössern.
a)  zum  Tafelgenuß  (Tafeltranben  desgl.  1  20  78  *  —
6)  anden  desgl.  10  spänen  oder  dergleichen  eingelegt.
I1  in  unvollständigen  Kisten  und
Fässern  (Gitterkisten,  Kisten  mit
Bohrlöchern,  Kisten  mit  Deckeln
von  Jeugstoffen  rc.).
8  in  Körben  mit  Deckeln.
i)  Cichorien,  Rüben,  getrocknet  (gedarrt)  desgl.  l  si.6i««czkveuphaeDes-ct.
frei

—S

k)  Erzeugnisse  des  Landbaues,  anderweit  nicht  genannt

Glas  und  Glaswaaren:
a)  grünes  und  anderes  naturfarbiges  gemeines  Hohlglas
  (Glasgeschirr),  weder  gepreßt,  noch  geschliffen,
noch  abgerieben,  auch  mit  ordinärer  Beflechtung  von
        <pb n="309" />
        Maßstab  Nach-  *l  4
Nr.  Venennung  der  Segenstände.  der  Nachver,  steuersatz  Tarasätze.
steuerung.
Mark.  Prozente  des  Bruttogewichta.
Weiden,  Binsen,  Stroh  oder  Rohr;  Glasmasse;
rohes  optisches  Glas  (Flint.,  Kronglas)  rohe  gerippte
Gußplatten  (Dachglas))  Email=  und  Glasurmasse;
Glasröhren  und  Glasstengelchen,  ohne  Unterschied  #.
der  Farbe,  wie  sie  zur  Perlenbereitung  und  Kunst-  "
glasbläserei  gebraucht  weren  100  Kilogramm  3
b)  weißes  Hohlglas,  ungemustertes,  ungeschliffenes,  unabgeriebenes,
  ungepreßtes,  oder  nur  mit  abgeschliffenen
oder  eingeriebenen  Stöpseln,  Böden  oder  Rändern.00  Kilogramm  8
brutto
c)  Fenster-  und  Tafelglas  in  seiner  natürlichen  Farbe
(grün,  halb  und  ganz  weiß),  ungeschliffen,  un-  .
gemustert)  wenn  die  einfache  Höhe  und  die  einfache
Breite  zusammen  betragen:
1)  bis  120  Centimeter  100  Kilogramm  6
2)  über  120  bis  200  Centimeter  100  Kilogramm  8
hrutto  ·
3)über200Ccntimctcr..·...................  desgl.  10
ch)  1)  Spiegelglas,  rohes,  ungeschliffenes  100  Kilogramm  3
2)  Tafel.  (Fenster.)  und  Spiegelglas,  geschliffenes,
polirtes,  gemustertes,  mattes,  auch  farbiges;  belegtes
  aller  nnt  100  Kilogramm  24
brutto
Für  Behänge  zu  Kronleuch.
e.)  Behänge  zu  Kronleuchtern  von  Glas,  Glasknöpfe,  tern  se
auch  gefärbte;  massives  weißes  Glas,  nicht  besonders  22  in  Fässern  und  Kisten.
benanntes;  gepreßtes,  geschliffenes,  polirtes,  abge-  13  in  Körben.
riebenes,  geschnittenes,  geätztes,  gemustertes  Glas,  Für  gepreßtes,  geschliffenes,
insoweit  es  nicht  unter  d  oder  f  fällt  100  Kilogramm  24  58riebenes,  gemustertes
40  in  Fässern  und  Kisten.
13  in  Körben.
Für  geschnittenes,  auch
massives  Glas:
13  in  Kisten,  Fässern  und  Körben.
Anmerkung  zu  e.
Glasplättchen,  Glasperlen,  Glasschmelz,  Glastropfen,  auch
gefärbt..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  desgl.  4

 

H

farbiges  mit  Ausnahme  des  unter  a,  d  und  e  begriffenen,
  bemaltes  oder  vergoldetes  (versilbertes)
Glas;  Glasflüsse  (unechte  rohe  Steine)  ohne  Fassung;
Glaswaaren  und  Emailwaaren  in  Verbindung  mit

 

Ges.  Samml.  1888.  (Nr.  9308.)

 

53
        <pb n="310" />
        —

282

 

Nr.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der  Nachversteuerung.


Nachsteuersatz


Mark.

Tarasätzc.

Prozente  des  Bruttegewichts.

 

—
—

do

—
—

 

anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter
Nr.  20  fallen.
Anmerkung  zu  k.

Milchglas  und  Alabasterglas,  ungemustertes,  ungeschliffenes,
  unabgeriebenes,  unbemaltes,  ungepreßtes,  oder  nur
mit  abgeschliffenen  oder  eingeriebenen  Stöpseln,  Böden  und

änden

Haarc  von  Pferden  und  Menschen,  sowie

Waaren  daraus;  Federn  und  Borsten:

a)  Merdehaare,  roh,  gehechelt,  gesotten,  gefärbt,  auch
in  Lockenform  gelegt,  gesponnen;  Borsten;  Oeltücher;
rohe  Bettfeden.

b)  Geflechte  von  Pferdehaaren;  Gewebe,  auch  mit  anderen
  Gespinnsten  gemischt,  sofern  mindestens  die
ganze  Kette  oder  der  ganze  Einschlag  aus  Pferde.
haaren  bestebtt:  .  .  .  .  ..

c)  Menschenhaare,  roh,  oder  in  der  unter  a  bezeichneten
weiteren  Bearbeitung

d)  Perrückenmacher-  und  andere  Arbeiten  aus  Haaren
und  Haarimitationen

e)  Schreibfedern  (Federspulen),  rohe;  Schmuckfedern,

nicht  unter  8  begriffen
Schreibfedern,  gezogen;  Bettfedern,  gereinigt  und
zugerichtet

—

Ozugerichtete  Schmuckfedhdken

Häute  und  Felle:
a)  Häute  und  Felle,  rohe  (grüne,  gesalzene,  gekalkte,
trockene),  zur  Lederbereitung,  auch  enthaart
b)  Felle  zur  Pelzwerk.  (Rauchwaaren.)  Bereitung

Holz=  und  andere  vegetabilische  und  animalische

Schnitzstoffe,  sowie  Waaren  daraus:

a)  Brennholz)  Schleifholz,  Holz  zur  Cellulosefabrikation,
nicht  über  1  m  lang  und  nicht  über  18  cm  am
schwächeren  Ende  stark)  Reisig,  auch  Besen  von
Reisig;  Holzkohlen;  Korkholz,  auch  in  Platten  und
Scheiben;  Lohkuchen  (ausgelaugte  Lohe  als  Brennmaterial);
  vegetabilische  und  animalische  Schnitzstoffe,
nicht  besonders  genannt

 

100  Kilogramm!

desgl.

100  Kilogramm,
DT

desgl.
desgl.
desgl.
desgl.

desgl.

frei

100

200

900

frei
frei

frei

 

40  in  Zässern  und  Kisten.
.  13  in  Körben.

50  in  Fässern  und  Kisten.
13  in  Kärben.

20  in  Kisten.
7  in  Ballen.

13  in  Körben.

-
Z
20  in  Fässern  und  Kisten.
9  in  Ballen.

11  in  Körben.

5  in  Kisten.
9  in  Ballen.
        <pb n="311" />
        283

 

 

Maßstab  Nach-Nr.
  Lenennung  der  Eegenstände.  der  Nachver  sieuersatz
sieuerung.
—  ..—
b)  Holzborke  und  Gerberlohe  .....  ...  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...  100  Kilogramm  0,50
c)  Bau-  und  Nutzholz:
1)  roh  oder  lediglich  in  der  Querrichtung  mit  der
Art  oder  Säge  bearbeitet  oder  bewaldrechtet,  mit
oder  ohne  Rinde;  eichene  Jaßdauben  100  Kilogramm  0,20
oder
1  Festmeter  1,20
2)  in  der  Richtung  der  Längsachse  beschlagen  oder  a
auf  anderem  Wege  als  durch  Bewaldrechtung  4
vorgearbeitet  oder  zerkleinert;  Faßdauben,  welche  "„
nicht  unter  1  fallen;  ungeschälte  Korbweiden  und
Reifenstäbe;  Naben;  Felgen  und  Speichen  100  iilogramm  0,40
oder
1  Festmeter  2,40
g  Anmerkang  #a  e1  nd  2.  Kolod,  Ebenhol
Mh  v.  von  Buchebaum,  Erdern,  Kees,  Ebenßolo  Kilogramm  0,  10
oder
1  Festmeter  0,60
3)  in  der  Richtung  der  Längsachse  gesägt,  nicht  ge-  »
hobelte  Bretter;  gesägte  Kanthölzer  und  andere
Säge-  und  Schnittwaaren  100  Kilogram  1
oder
1  Festmeter  6
Anmerkungen  zu  c2  und  3.
1)  Ausländisches  Bau-  und  Nutzholz,  welches  in  den  anzuschließenden
  Gebietstheilen  einer  der  unter  c  2  und
aufgeführten  Bearbeitungen  unterlegen  hat:
a)  Nutzholz  von  Ceden  ..  100  Kilogramm  0)12
oder
1  Festmeter  0,75
b)  anderes  Bau-  oder  Nutzholz  .  ..  ...  ..  .  .  .  .  .  .  ..  100  Kilogramm  0,25
oder
1  Festmeter  1,50
2)  geschnittenes  Holz  von  Ceden  ..  100  Kilogramm  0,25
3)  Bruyère.  (Erika.)  Holz  in  geschnittenen  Stücken  frei
d)  grobe,  rohe,  ungefärbte  Böttcher--,  Drechsler-Tischler
  ·  und  blos  gehobelte  Holzwaaren  und  Wagnerarbeiten,
  mit  Ausnahme  der  Möbel  von  Hartholz
und  der  fournirten  Möbel;  geschälte  Korbweiden;
grobe  Korbflechterwaaren,  weder  gefärbt,  gebeizt,
lackirt,  polirt  noch  gefirnißt;  Hornplatten  und  rohe,
blos  geschnittene  Knochenplatten;  Stuhlrohr,  gebeiztes
oder  gespaltesss  100  Kilogramm  3

 

 

MNr.  8308.)

 

Tarasätzc.

Projente  deoͤ  Boutogewichts

 

53°
        <pb n="312" />
        284

 

 

Maßstab  Nach-  4
Nr.  Benennung  der  Ecgenstände.  der  Nachver.  steuersatz  Tarasätze.
steuerung.  .
Mark.  Prozente  des  Bruttogewichts.
e)  Holz  in  geschnittenen  Fournieren;  unverleimte,  ungebeizte
  Parquetbodentheile  .....  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  100  Kilogramm  6
Anmerkung  zu  d  und  e.
Hobelwaaren  und  Fourniere,  in  den  anguschließenden  T
Gebietstheilen  aus  ausländischem  Bau-  und  Nuhholz  hergestellt  besgl.  0,30
!)  1)  hölzerne  Möbel  und  Möbelbestandtheile  nicht  unter
d  und  8  begriffen,  auch  in  einzelnen  Theilen  in
Verbindung  mit  unedlen  Metallen,  lohgarem
Leder,  Glas,  Steinen  (mit  Ausnahme  der  Edel.
und  Halbedelsteine),  Steinzeug,  Fayence  oder
Porzellan]  andere  Tischler.,  Drechsler-  und
Böttcherwaaren,  Wagnerarbeiten  und  grobe
Korbflechterwaaren,  welche  gefärbt,  gebeizt,  lackirt,
polirt,  gefirnißt  oder  auch  in  einzelnen  Theilen
mit  den  vorbenannten  Materialien  verarbeitet
sind  verleimte,  auch  fournirte  Parquetbodentheile,
  uneingelegt;  grobes  ungefärbtes  Spiel-  16  i  .
zeungischbeininStäbcn.................  desgl.  10  m  Hstem  und  Kisten.
2)  Grobe  Korkwaaren  (Streifen.,  Würfel-  und
Rindenspundegygyg  desgl.  5
8)  feine  Holzwaaren  (mit  ausgelegter  oder  Schnitzarbeit),
feine  Korbflechterwaaren,  sowie  überhaupt  alle  unter
d,  e,  f  und  h  nicht  begriffene  Waaren  aus  vegetabilischen
  oder  auimalischen  Schnitzstoffen,  mit  Ausnahme
  von  Schildpatt,  Elfenbein,  Perlmutter,  Bernstein,
  Gagat  und  Jet;  auch  in  Verbindung  mit
anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  .  rW  36  r
Nr.  20  fallen;  Holzbrozee  desgl.  ·  1½0  gössera  und  Kisten.
9  in  Ballen.
Anmerkungen  zu  g.  Für  Korkstopsen:
1)  Korkstopfen,  Korksohlen,  Korkschnitzereeen  besgl.  10  5  in  Ballen.
2)  Hornstäbe  aus  Büffel-  oder  anderen  Thierhörnern,  ge-  «  20  in  Fässern.
ebnete,  glatte  oder  sonst  zur  Verwendung  bereits  vor-  10  in  Kisten.
gerichtttteeeeeeeeee  .  ..  ..  .  .  .  ..  desgl.  40  13  in  Körben.
9  in  Ballen.
20  in  Fässern  und  Kisten.
3)  Gepreßte  Hornknöpffeeereraaa  .  .  .  .  ..  desgl.  100  iz  n  Hrb#k
b)  gepolsterte  Möbel  aller  Art:
1)  ohne  UeberzeS333  .  .  .  ...  desgl.  30  16  in  Fässern  und  Kisten.
.  13  in  Koͤrben.
2)  mit  Uebert  desgl.  40  6  in  Ballen.
14fopfen  .  .  .  ...  100  Kilogramm  20

 

 

brutto
        <pb n="313" />
        285

 

 

 

 

 

Maßstab  Nach-  .
Nr.  Benennung  der  GEegenstände.  der  Nachver  steuersatz  Tarasäte.
steuerung.  4
Mark.  Prozente  des  Bruttogewichts.
15  Instrumente,  Maschinen  und  Fahrzeuge:
a)  Instrumente,  ohne  Rücksicht  auf  die  Materialien,
aus  welchen  sie  gefertigt  sind:  23  in  ge.  ·
owns-irdische.............................  100Kicogkamm30NEMATHELM-2)astronomische,chirurgischc,vptischc,1natyc1uatische,
  «
chemische  (für  Laboratorien),  physikalische  frei
b)  Maschinen:
1)  Lokomotiven;  Lokomobillen  .  ..  100  Kilogramm  8
2)  andere,  und  zwar  je  nachdem  der  überwiegende
Bestandtheil  gebildet  wird:
a)  aus  Hobotztzz  .  ..  .  ..  desgl.  3
6)  aus  Gußeissen  desgl.  3
7)  aus  schmiedbarem  Eisen  desgl.  5
6  3  in  Sistern  und  Kisten.
6)  auß  anderen  unedlen  Metallen  desgl.  8  1#  n  *x
Anmerkung  zu  b1  und  2.
Dampfmaschinen  und  Dampfkessel  zur  Verwendung  ·
bei-iSchiff-han«............·......·.....·...  frei
13  in  Risem  und  Kisten.
3)  Kratzen  und  Kratzenbeschlüüg  .  .  100  Kilogramm  36  6  n  nmxb“
c)  Wagen  und  Schlitten:
1)  Eisenbahnfahrzeuge:
a)  weder  mit  Leder  noch  mit  Polsterarbett.  vom  Werth  6  Prozent
5)  anden  desgl.  10  Prozent
2)  andere  Wagen  und  Schlitten  mit  Leder-  oder
Polsterarbtttttt  .  .  ...  1  Stück  150
d)  See-  und  Flußschiffe,  einschließlich  der  dazu  gehörigen
gewöhnlichen  Schiffsutensilien,  Anker,  Anker=  und
sonstigen  Schiffsketten,  wie  auch  Dampfmaschinen
und  Dampfkessee  .  .  ..  .  ..  ..  frei
Anmerkung.
Alle  nicht  zu  den  gewöhnlichen  Schiffsutensilien  gehörige
bewegliche  Inventarienstücke  unterliegen  den  für  diese  Gegenstände
  festgestellten  Nachsteuersätzen.
16  Kalenden  .  frei
        <pb n="314" />
        Maßstab  Nach-  —.pe
Nr.  Lenennung  der  Gegenstände.  der  Nachver,  steuersabz  Tarasätze.
steuerung.  »
Mark.  Prozenle  des  Bruttogetoi
17  Kautschuck  und  Guttapercha,  sowie  Waaren
darans:
a)  Kautschuck  und  Guttapercha,  roh  oder  gereinigt,
Kautschuckhornmasse  (Hartgummi),  auch  polirt  oder
mit  eingepreßten  Desst  ius  versehen  in  Platten,  Staͤben,
Röhren  u.  degrr.  frei
hb)  Kantschuckfäden  außer  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
  oder  mit  baumwollenem,  leinenem  oder
wollenem  rohen  (nicht  gebleichtem  oder  gefärbtem)
Garn  nur  dergestalt  umsponnen,  umflochten  oder
umwickelt,  daß  sie  ohne  Ausdehnung  noch  deutlich
erkannt  werden  können)  Kautschuckplatten;  aufgelöster  -
Kautschuck.................................  100  Kilogramm  #  3
c)  grobe  Waaren  aus  weichem  Kautschuck,  unlackirt,
ungefürbt,  unbedruckt,  Hartgummiwaaren,  alle  diese
Waaren  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
sofern  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen;  über-  debal  10  5  in  Fi#m  und  Kisten.
4  in  ·
IponncncKantschuckfaden...................  desgl.  e
d)  feine  Waaren  aus  weichem  Kautschuck,  lackirt,  gefürbt,
  bedruckt,  oder  mit  eingepreßten  Dessins,  alle
diese  auch  in  V  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  20  in  Fässern  und  Kisten.
soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen  desgl.  00  sn  in  Körben.
6  in  Ballen.
e)  Gewebe  aller  Art  mit  Kautschuck  überzogen,  getränkt
oder  durch  Zwischenlagen  aus  Kautschuck  verbunden,
oder  mit  eingeklebten  Kautschuckfäden)  Gewebe  aus
Kautschuckfäden  in  Verbindung  mit  anderen  Spinnmaterialien)
  Strumpf.  und  Vosamentierwaaren  in  113  in  Kisten.
Verbindung  mit  Kautschuckfdden  ..  desgl.  90  9  in  Körben.
6  in  Ballen.
Anmerkungen  zu  c.
1)  Kantschuckdrucklücher  für  Fabrilen,  und  Kratzenleder,  künstaches,
  (r  Krayenfabriken,  beide  auf  Erlaubnißschein  unter  *½*
Ko.........................................  frei
2)  —*x-  aus  Haus,  Raschinemreibriemen  und  Wagendeden  *  16  in  Illsern  und  Kisten.
aus  groben  Jeugstessen,  in  Verbindung  mit  Kautschuck-  100  Kilogramm  21  4  in  Körben.
6  in  Ballen.
18  Kleider  und  Leibwäsche,  fertige,  auch  Putzwaaren:
a)  von  Seide  oder  Floretseide,  auch  in  Verbindung  mit
Metallfäden;  gestickte  und  Spitzenkleiderer  ...  desgl.  1200  20  in  Kisien
b)  von  Halbseie  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  desgl.  675  ¾  n  Lorben.
1  .
o)audeke,soweitsicnichtuntcrdundogeuatmtsind  desgl.  300
        <pb n="315" />
        287

 

Maßstab  1

 

 

 

908.)

Nach-  4
Nr.  Benennung  der  Segenstände.  der  Nachver.  stenersatz  Tarasätze.
steuerung.  ·
·  Mark.  Prozente  des  Bruttogewichts.
d))  von  Geweben,  mit  Kautschuck  überzogen  oder  getränkt,  I
sowie  aus  Kautschuckfäden  in  Verbindung  mit  anderen  I
Spinnmatekialien..........·..··........·...  100  Kilogramm  130  13  in  K#ler
:  in  Korben.
e)  Leibwäsche,  leinene  und  baumwollenn  .  ..  desgl.  150  6  in  Ballen.
4)  Hüte:
1)  seidene  Herrenhüte  (Cylinder),  garnirt  und  ungarnrtrtt4:
  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  desgl.  300  20  in  Kisten.
4  .  .  .  11  in  Körben.
2)  Herrenhüte  aus  Filz,  garnirt  und  ungarnirt.  desgl.  180  9  in  Ballen.
3)  Damenhüte,  garnirtr  .  1  Stück  1
4)  Hüte,  nicht  besonders  benannte,  garnirt  und  «
ungarnirt............................  desgl.  0,20
2)  künstliche  Blumen,  fertige,  aus  Webe-  oder  Wirkwaaren
  allein  oder  in  Verbindung  mit  anderen
Stoffen)  Bestandtheile  künstlicher  Blumen,  d.  i.
einzelne  Blätter,  Stiele  u.  s.  w.,  ohne  Verbindung  i  20  in  Kisten.
unter  einanen.  100  Kilogramm:  500  11  in  Körben.
9  in  Ballen.
19  Kupfer  und  andere  nicht  besonders  genannte
unedle  Mctalle,  Legirungen  aus  unedlen  Me-  "„
tallen,  anderweitig  nicht  genannte,  und  Waaren
daraus:
a)  Kupfer  in  rohem  Zustande  oder  als  Bruch;  Kupfer  6
und  andere  Scheidemingggen  ffrei
13  in  Fässern.
in  Körben.
4  in  Ballen.
b)  geschmiedet  oder  gewalzt  in  Stangen  und  Blechen;  ]  Bür  unplattirtes  Messingauch
  Draht  und  Telegraphenkabel  .  ..  100  Kilogramm,  12  8  iu  Kisten.  «
Für  unplattirten  Messing.
draht:
.  9inKisteuübersOKilogkmam
in  Fässern  über  50  Kilogramm.
l  sp»
··  «  3  in  Fässern.
e)  in  Blechen  und  Draht,  plattirt  .  ..  .  ..  .....  .  .  .  ..  desgl.  28  6  in  Körben.
I  4  in  Ballen.
d)  Waaren,  und  zwar:
1)  grobe  Knpferschmiede-  und  Gelbgießerwaaren,  auch
in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen  ohne  Politur
und  Lack;  ferner  Röhren  von  Messingblech  und  z  in  dãsern.
Drahtgewbbe  .  .  .  .  .  .  .  .  .  desgl.  18  6  in  Körben.

1  4  in  Ballen.
        <pb n="316" />
        Nr.

Lenennung  der  Segenstände.

Maßstab
der  Nachversteuerung.


Nachsteuersatz


Mark.

Tarasätze.

Prozente  des  Brutiogewichts.

 

1
S

 

2)  andere,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  19  d  3,  oder
wegen  ihrer  Verbindung  mit  anderen  Materialien
unter  Nr.  20  fallen

3)  aus  Aluminium,  Nickelj  feine,  insbesondere  Luxusgegenstände
  aus  Alfenide,  Britanniametall,  Bronce,
Neusilber,  Tomback  und  ähnlichen  Legirungen;
feine  vernirte  Messingwaaren,  auch  in  Verbindung
mit  anderen  Materialien;  alle  diese  Waaren,  insoweit
  sie  nicht  unter  Nr.  20  fallen

Kurze  Waaren,  Quincaillerien  2c.:

a)  Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  edlen  Metallen,
echten  Perlen,  Korallen  oder  Edelsteinen  gefertigt;
echtes  Blattgold  und  Blattsilbern.

b)  1)  Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  Bernstein,
Celluloid,  Elfenbein,  Gagat,  Jet,  Lava,  Meerschaum,
  Perlmutter  und  Schildpatt,  aus  unedlen
echt  vergoldeten  oder  versilberten  oder  mit  Gold
oder  Silber  belegten  Metallen;  Zähne  in  Verbindung
  mit  Stiften  oder  Röhrchen  von  Platin
oder  anderen  edlen  Metallen;

2)  feine  Galanterie-  und  Ouincailleriewaaren  (Herrenund
  Frauenschmuck,  Toiletten=  und  sogenannte
Nippestischsachen  u.  s.  w.),  ganz  oder  theilweise
aus  Aluminium,  dergleichen  Waaren  aus  anderen
unedlen  Metallen,  jedoch  fein  gearbeitet  und  ent.
weder  mehr  oder  weniger  vernickelt,  vergoldet
oder  versilbert,  oder  auch  vernirt,  oder  in  Verbindung
  mit  Halbedelsteinen  oder  nachgeahmten
Edelsteinen,  Alabaster,  Email  oder  auch  mit  Schnitz
arbeiten,  Pasten,  Kameen,  Ornamenten  in  Metallguß
  und  dergleichen;

Stutz=  und  Wanduhren;  Fächer  aller  Art,  feine
bossirte  Wachswaartten

Anmerkung  zu  bl.
Elsenbein=  und  Perlmutterstücke,  vorgearbeitet  für  Gegen.
stände  der  Nr.  200  fl.

c)  1)  unechtes  Blattgold  und  Blattsilber;

2)  Brillen,  Operngucker;  Wachsperlen;  Regen=  und
Sonnenschirme;

□

 

100  Kilogramm

desgl.

desgl.

desgl.

besgl.

 

30

60

600

200

30

6  in  Körben.

4|  in  Zässern.
4  in  Ballen.

6  in  Körben.

4|  in  Fässern.
4  in  Ballen.

und  Kisten.
13  in  Körben.

20  in  Fässern
9  in  Ballen.

1  in  Fässern  und  Kisten.
13  in  Körben.
9  in  Ballen.
        <pb n="317" />
        289

 

Nr.  Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der  Nachversteuerung.


Nachsteuersatz


Mark.

Tarasätze.

Prozente  des  Bruttogewichts.

 

3)  Waaren  aus  Gespinnsten  von  Baumwolle,  Leinen,
Seide,  Wolle  oder  anderen  Thierhaaren,  welche
mit  animalischen  oder  vegetabilischen  Schnitzstoffen,
unedlen  Metallen,  Glas,  Guttapercha,  Kautschuck,
Leder,  Ledertuch,  Papier,  Pappe,  Steinen,  Strohoder
  Thonwaaren  verbunden  und  nicht  besonders
tarifirt  nnndddd

d)  Taschenuhren,  Werke  und  Gehäuse  zu  solchen:
1)  Taschenuhren  in  goldenen  Gehänusen

2)  Taschenuhren  in  silbernen  Gehäusen,  auch  vergoldeten
  oder  mit  vergoldeten  oder  plattirten
Rändern,  Bügeln  und  Knöpfen,  Werke  ohne
Gehäuse

3)  Taschenuhren  in  Gehäusen  auß  anderen  Metallen

4)  goldene  Gehäuse  ohne  Werk

5)  andere  Gehäuse  ohne  Werk4  ...

21Leder  und  Lederwaaren:

a)  Leder  aller  Art,  mit  Ausnahme  des  unter  b  genannten,
  ungefärbtes;  gefärbtes  Juchtenleder;  Pergament;
  Stiefelschäffteemm

b)  Sohlleder,  sowie  Brüsseler  und  dänisches  Handschuhleder;
  auch  Kordnan;  Marokin;  Saffian;)  gefärbtes
beber  mit  Ausnahme  des  unter  a  genannten)  lackirtes
Leden  —

Anmerkung  zu  b.
Halbgare,  sowie  bereits  gegerbte,  noch  nicht  gefärbte,  oder
weiter  zugerichtete  Ziegen=  und  Schaffell

P)  grobe  Schuhmacher-,  Sattler-,  Riemer-  und  Täschnerwaaren,
  sowie  andere  Waaren  aus  ungefärbtem  oder
blos  geschwärztem,  lohgarem  Leder,  oder  aus  rohen
Häuten;  alle  diese  Waaren  auch  in  Verbindung  mit
anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter
Nr.  20  fallen  .  ..  ..  ..  ..

d)  feine  Lederwaaren  von  Korduan,  Saffian,  Marokin,
Brüsseler  oder  dänischem  Leder,  von  sämisch-  und
weißgarem  Leder,  von  gefärbtem  Leder,  von  lackirtem

 

Ges.  Samml.  1888.  (Nr.  9308.)

 

100  Kilogramm

1  Stück

besgl.
desgl.
besgl.
desgl.

100  Kilogramm

desgl.

desgl.

desgl.

 

120

1,50
0
1,50
0,50

18

36

50

 

20  in  Fässern  und  Kisten.
13  in  Körben
9  in  Ballen“

16  in  Fässern  und  Kisten.
13  in  Körben.
6  in  Ballen.

16  in  Fässern  und  Kisten.
13  in  Körben.
6  in  VBallen.

54
        <pb n="318" />
        290

 

 

Maßstab  Rach-  r.  4
Nr.  Lenennung  der  Segenstände.  der  Nachver  Keuersatz  Tarasätze.
steuerung.
Mark.  Prozente  des  Bruttogewichts.
Leder  und  Pergament,  auch  in  do  mit
anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  20  in  Faͤ  bd  K
Nr.  20  fallen;  feine  Schuhe  aller  Art  .loo  Kilogram  70  %%  z  gäe  0  Kien.
6  in  Ballen.
Anmerkung  zudc  und  d.
Grobe  Schuhmacher,  und  Täschnerwaaren  aus  grauer
Packleinwand,  Segeltuch,  roher  Leimvand,  rohem  Inillich
oder  Drillich,  oder  grobem  unbedruckten  Wachstuch  werden
wie  grobe,  Waaren  aus  feinem  Wachstuch,  Wachsmusselin,
Wachstafft  und  dergleichen  wie  feine  Lederwaaren  behandelt.
debal  100  sn  in  gäsem  und  Kisten.
in  .
e)Handschuhhee  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ...  ebgl.  n  *-22
  Leinengarn,  Leinwand  und  andere  Leinenwaaren,
d.  i.  Garn  und  Webe-  oder  Wirkwaaren  aus  Flachs
oder  anderen  vegetabilischen  Spinnstoffen,  mit  Ausnahme
von  Baumwolle:
a)  Garn,  ungefärbt,  unbedruckt,  ungebleicht,  auch  dergleichen
  gezwirntes  Garn  aus  Jute  oder  Manillahanf:
1)  bis  Nr.  8  englisch  ..  .  ..  .  ..  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  ...  debgl.  5
2)  über  Nr.  8  bis  Nr.  20  englisse  besgl.  6
3)  "  20  „  35555  .  .  ..  .  .  .  ..  desgl.  9  13  in  Kisten.
4)  35  englisssss  desgl.  12  2  in  Ballen.
Anmerkung  zu  a.
Kokosfasern,  zu  Strängen  zusammengedreht  (Kokosgarn),
für  Fabriken  von  Decken  und  ähnlicher  Gegenstände,  auf  Erlaubnißschein
  unter  Kontrlool  frei
b)  Garn,  gefärbt,  bedruckt,  gebleicht,  auch  dergleichen
gezwirntes  Garn  aus  Jute  oder  Manillahanf:
1)  bis  zu  Nr.  20  englis  ..  .  .  .  .  ...  ..  .  ..  100  Kilogramm  12  «-2)
  über  Nr.  20  bis  Nr.  35  T  ............  desgl.  is  13  in  isen.
3)  35  englisss  .  .  .  .  .  ..  desgl.  20
)  akkommodirtes  Nähgarn;  Z#u  unter  a,  b  und  d
nicht  genauunttr  .  .  .  ..  ...  desgl.  36  x  in  Kisten.
d)  akkommodirter  Nähzwin  desgl.  70  6in  Valt.
e)  Seilerwaaren:
1)  Seile,  Taue  und  Stricke,  auch  gebleicht  oder
gethert:  .  .  .  ...  debgl.  10  3  15  in  ##n
in  rben.
2)  aller  Art,  mit  Ausnahme  der  unter  1  genannten  desgl.  24  4  in  Ballen.
        <pb n="319" />
        291

 

Nr.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der  Nachversteuerung.


Nachsteuersatz


Mark.

 

 

)  Leinwand,  Zwillich,  Drillich,  ungefärbt,  unbedruckt,
ungebleicht:

1)  bis  40  Fäden  in  der  Kette  und  dem  Schuß  zusammen
  auf  eine  quadratische  Gewebefläche  von
vier  Quadratcentimeter;  Fußdecken  aus  Manillahanf.,
  Kokos-,  Jute-  und  ähnlichen  Fasern,
ungefärbt

2)  mit  41  bis  80  Fäden  in  der  Kette  und  dem
Schuß  zusammen  auf  eine  quadratische  Gewebefläche
  von  vier  Ouadratcentimeter;  Fußdecken  aus
Manillahanf.,  Kokos-,  Jute-  und  ähnlichen
Fasern,  gefärbt.  .  ..  ..  ....  ...  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..

3)  mit  81  bis  120  Fäden  in  der  Kette  und  dem
Schuß  zusammen  auf  eine  quadratische  Gewebefläche
  von  vier  QOuadratcentimeter

.

4)  mit  mehr  als  120  Fäden  in  der  Kette  und  dem
Schuß  zusammen  auf  eine  quadratische  Gewebefläche
  von  vier  Ouadratcentimeter

8)  Leinwand,  Zwillich,  Drillich,  gefärbt,  bedruckt,  gebleicht,
  auch  aus  gefärbtem,  bedrucktem,  gebleichtem
Garn  gewebt:

1)  bis  120  Fäden  in  der  Kette  und  dem  Schuß  zusammen
  auf  eine  quadratische  Gewebefläche  von
vier  Quadratcentimetenrnr

2)  mit  mehr  als  120  Fäden  in  der  Kette  und  dem
Schuß  zusammen  auf  eine  quadratische  Gewebefläche
  von  vier  Ouadrateentimeter

3)  Damast  aller  nrnt  #

Anmerkung  zu  l  und  g.
Verarbeitetes  Tisch.,  Bett.  und  Handtücherzeug  aus
leinenen,  nicht  unter  g2  und  3  fallenden  Geweben,  sowie
dergleichenKittel..................................

-----------h)

  Bänder,  Borten,  Fransen,  Gaze,  gewebte  Kanten,
Schnüre,  Strumpfwaaren)  Gespinnste  und  andere
Waaren  in  Verbindung  mit  Metallfäden

i)  Stickerezeiein  ...  .  ...
k)  Zwirnspitzen

(Nr.  9308.)

 

100  Kilogramm

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.
desgl.

besgl.

desgl.

desgl.
desgl.

 

24

36

60

60

13  in  Kisten.
6  in  Ballen.

13  in  Kisten.
9  in  Körben.
6  in  Ballen.

9  in  Körben.

13  in  Kisten.
6  in  Ballen.

18  in  Kisten.
13  in  Käörben.
6  in  Ballen.
23  in  Kisten.
11  in  Ballen.

 

54“"

Tarasätzc.

Drozente  des  Bruttogewichts.
        <pb n="320" />
        292

 

 

 

Maßstab  Nach-  ·
Nr.  Benennung  der  Gegenstände.  der  Nachver,  steuersatz  Tarasätze.
steuerung.

Mark.  Prozente  des  Bruttogewichts.
23Lichht  ..  100  Kilogramm  18  16  in  Kisten.
24|Literarische  und  Kunstgegenstände:

a)  Papier,  beschriebenes  (Akten  und  Mannfkripte)
Bücher  in  allen  Sprachen,  Kupferstiche,  Stiche  anderer
Art,  sowie  Holzschnitte;  Lithographien  und  Photographien)
  geographische  und  Seekarten;  Musikalien  frei
b)  Gemälde  und  Zeichnungen;  Statuen  von  Marmor
und  anderen  Steinarten;  Statuen  von  Metall,
mindestens  in  natürlicher  Größe;  Medaillen  frei
25  Material=  und  Spezerei-,  auch  Konditorwaaren
und  andere  Konsumtibilien:
a)  Bier  aller  Art,  auch  MettttlljlB  ..  100  Liter  5,25
oder
Anmerkungen  zu  a:  100  Kilogramm  4
Inländisches  Bier:
1)  In  den  der  Brausteuergemeinschaft  nicht  angehörigen
Gebieten  hergestelllltttt:  .  ..  .  .  .  .  .  ..  100  Liter  2
2)  Im  Gebiete  der  Brausteuergemeinschaft  oder  in  den  au-  «
zaschließcndenGebiktstheileuhergestellt,untekgåhkig  desgl.  1
3)  In  den  anzuschließenden  Gebietstheilen  hergestellt,  obergährig  desgl.  0,50
4)  Im  Gebiete  der  Brausteuergemeinschaft  hergestellt,  obergährig  frei
b)  Branntwein
1)  Arrac,  Cognac,  Rum:
a)  in  Fässern  eingeführt,  einschließlich  des  im
Jollgebiet  oder  in  den  anzuschließenden  Gebietstheilen
  auf  Flaschen  umgefülltern  100  Kilogramm  125  II  in  Ueberfässern.
oder
100  Liter  137,50
oder
1  Flasche  1
6)  in  Flaschen  eingeführt  v00  Kilogramm  180  *  n  dn
1  Flasche  2,40
        <pb n="321" />
        293

 

 

Maßstab  Nach-  4
Nr.  Benennung  der  Gegenstände.  der  Nachver.Keuersatz  Tarasätze.
steuerung.  »
Mark.  Prozente  des  Bruttogewichts.
25  2)  Aller  übrige  Branntwein,  einschließlich  des  versetzten:

a)  in  Fässern  eingeführt,  einschließlich  des  im
Zollgebiet  oder  in  den  anzuschließenden  Gebietstheilen
  auf  Flaschen  umgefüllten  100  Kilogramm  180  11  in  Ueberfässern.
oder
100  Liter  198
oder
1  Flasche  1,45
24  in  Kisten.
9)  in  Flaschen  eingeführtt  .  ..  100  Kilogramm  180
oder
Anmerkung  zu  b2.  1  Flasche  /
Im  Jollgebiet  oder  in  den  anzuschließenden  Gebietstheilen
erzeugter  Branntwein,  auch  daselbst  zu  Trinkbranntwein,  «  »
Fruchtsåften,Wunsch-ukaähnlichenEsscnzenvetatbeiteh  1  Liter  reinen  0,86
Alkohols
24  in  Kisten.
11  in  Ueberfässern.
e)  Hefe  aller  Art  mit  Ausnahme  der  Weinhefe  .  ..  .  .  100  Kilogramm  65  in  hüen  pregzefen
15  in  Kisten.
9  in  Fässern.
d)  1)  Essig  aller  Art  in  Fässern  eingeführt,  einschließlich
des  im  Jollgebiet  oder  in  den  anzuschließenden
Gebietstheilen  auf  Flaschen  umgefülltten  100  Kilogramm  8
oder
100  Liter  9,60
oder
1  Flasche  0,07
2)  Essig  in  Flaschen  oder  Kruken  eingeführt.  100  seilogramm  48  Esen.
100  Liter  93
oder
1  Flasche  0,70
e)  Wein  und  Most,  auch  Ciber:
1)  in  Fässern  eingeführt,  einschließlich  des  im  Jollgebiet
  oder  in  den  anzuschließenden  Gebietstheilen
auf  Flaschen  umgefülltten  4100  Kilogramm  24  11  in  Ueberfässern.
oder
100  Liter  28
oder
1  Flasche  0,21

 

(Ne.  008.)
        <pb n="322" />
        294

 

 

Maßstab  Nach-  t
Nr.  Benennung  der  Gegenstände.  der  Nachver.  teuersatz  arasätze.
steuerung.  Mark.  Prozente  des  Bruttogewichts.
25  2)  in  Flaschen  eingeführt:  **!-a)
  Schaumweinnnn  .  ..  00  Kllogramm  80  16  „  Fie
1  Flasche  1,5
100  Kilogramm  48  2“  in  Kisten.
6)  andrenrn  ilog  16  k  K
1  Flasche  0,70
16  in  Töpfen.
13  in  Kübeln  von  hartem  Holz
und  in  Fässern.
I1  in  Kübeln  von  weichem  Holz.
7  in  Kärben.  Votter  (
:  er  u
H  Butter,  auch  kũnstliche  ..............  ......  ...  100  Kilogramuim  20  har  fonische  aortter  (hu-15
  in  Kübeln  von  weichem  Hotz,
sofern  dieselben  außergewöhnlich
stark  im  Vergleich  zu  der  sonstigen
*  **m27v  von  Butter  in  Kün
  lind.
Anmerkung  zu  k.
Margarine  (künslliche  Butter)
1)  in  den  anguschließenden  Gebietstheilen  hergestellt  .  besgl.  10  *
2)  im  Jollgebiet  hergestellllll  .  frei  Tara  wie  bei  Nr.  25  k.
16  in  Fässern  und  Kisten
2  in  Hober-1)
  Fleisch,  ausgeschlachtetes,  frisches  und  zubereitetes;  ·  «"."  Mi.  ft·»:
g))  gleischxxtrakt  undTafelbouillon.............  100  Kilogramm  20  24  rnbsan  ed  8  Ehen.
Für  geräucherten  Schweine.
!*½.•..  peck:
6  I1  in  Kisten.
2)  Fische:
a)  frischee  ...  frei
6)  gesalzene  (mit  Ausnahme  der  Heringe)  in
Fässern  eingehend;  getrocknete,  geräucherte,  ·  »l«
gcköstctc,blosabgekochte(abgesottene)100Ktlogramm  3  20  in  Fässern.
7)  mit  Essig,  Oel,  oder  Gewürzen  zubereitete,  0  in  ga  d  Kiseen.
)  in  Fässern  eingehend  desgl.  12  10  in  Fögern  und  Kiffen
6  in  Ballen.
.  Für  Fische  aller  Art,  in
d)  zubereitete,  andere)  Fische  aller  Art,  in  her-  bbstiste  brchlas  enen
metisch  verschlossenen  Gefäßen  eingegangen.  besgl.  60  17  in  Kisten.
3)  a)  Federvieh,  aller  Art,  nicht  lebend.  desgl.  12  15  n  Hästera  und  Kisten.
6)  anderes  Geflügel:  Wild  aller  Art,  nicht  lebend  besgl.  30  3  in  Vallen.
        <pb n="323" />
        295

 

 

Maßstab  Nach-  .
Nr.  Benennung  der  Gegenstände.  der  Nachver.  rsteuersatz  Tarasätze.
steuerung.
Mark.  Progzente  des  Bruttogewichts.
258  B)Früchte  (Südfrüchte):
1)  frische  Apfelsinen,  Citronen,  Limonen,  Pomeranzen,
  Granaten,  Datteln,  Mandeln  und  dergleibhen
  100  Kilogramm  4
Anerzung  zu  hl.
Verlangt  der  Nachsteuerpflichtige  die  Auszählung,  so  zahlt
er  für  100  Stück  Apfelsinen,  Citronen,  Limonen,  Pomeranzen,
Hronaten  O,es  Mark.
*  ð  ber  Augzöhlung  bleiben  verdorbene  abgabefrei,
wenn  sie  in  Gegenwart  von  Beamten  weggeworfen  werden.
»  ·  16  in  Kisten.
2)  Feigen,  Korinthen,  Rosinen  besgl.  8  10  wo  Fisen  urd  und  Körben  unter
il
3)  getrocknete  Datteln,  Mandeln,  Pomeranze,  ,  Gra-  ««  VIII-,  und  Körben  von
naten  und  dergleichen  ...  ..  .  ..  ....  desgl.  10  300  Kilogramm  und  darüber.
6  in  Ballen.
Zusatztara  für  die  der
Nettoversteuerung  unterliegenden
  Südfrüchte:
2  in  Säckchen  oder  Bällchen.
10  in  Schachteln,  Körbchen  oder
istchen.
i)  Gewürze:
1)  Saffen  ..  desgl.  40  18  in  Kisten.
2)  andee  Gewürze  aller  Art,  nicht  besonders  ge-  n  Astra.
nantt:iii:  .  desgl.  50  )  4  in  Ballen.
Anmerkung  zu  i.
Gewürze  zur  Darstellung  ätherischer  Oele,  sowie  Muskatnüsse
  zur  Darstellung  von  Muskatbalsam  (ol.  nucistae  expr.)  »
aufcrlaubnißfcheinunterKontrole....·............·..  frei
k)  Heringe,  gesalzen  ..  ..  ..  ...  1  gaß  3
Anmerkung  zu  k.  (Tonne)
1)  Gesalzen  Heringe  in  nicht  handelsüblicher  Verpackung
werden  mit  2  Mark  für  100  Kilogramm  nachversteuert.
2)  Gewohene  *“  zu  Dünger  bestimmt,  nach  vorgängiger  «
Den-tin................................  frei
Für  Honig  in  Waben:
20  in  Bienenkörben  oder  in  Bienenstöcken.

20  in  Kisten.
13  in  Körben.
1)  Hnrigngn  .  .  .....  .  .  .  ...  100  Kilogramm  20  11  in  Kübeln.

 

 

(Nr.  9308.)

 

 

Für  ausgelassenen  Honig:
ei  dem  in
Flaschen,
Buͤchsen  2c.  eingegangenen
  Honig.

20  in  Kisten
13  in  Körben
        <pb n="324" />
        296

 

Nr.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der  Nachversteuerung.


Nachsteuersatz


Mark.

Tarasätze.

Prozente  des  Bruttogewichts.

 

25

 

m)  1)  Kaffee,  roher,  und  Kaffeesurrogate  (mit  Ausnahme
  von  Cichorie)

2)  Kaffee,  gebrannter

Anmerkung  zu  m?2.

In  den  anguschließenden  Gebietstheilen  gebrannter  Kassee

3)  Kakao,  in  Bohnen:
a)  roher

6)  gebrannter

Anmerkung  zu  m  3.

In  den  anguschließenden  Gebietstheilen  gebrannter
Kakao  in  Bohnen

4)  Kakaoschalen

...  22

2-2

n)  Kaviar  und  Kaviarsurrogate

0)  Käse  aller  Art.....  .....  ....

p)  h)  4)  Konfttüren,  uckerwerk,  Kuchenwerk  aller
Art)  mit  Zucker,  Essig,  Oel  oder  sonst,
namentlich  alle  in  Flaschen,  Büchsen  und
dergleichen  eingemachte,  eingedämpfte  oder
auch  eingesalzene  Früchte,  Gewürze,  Gemüse

 

100  Kilogramm

desgl.
desgl.

desgl.
desgl.

desgl.
desgl.

desgl.

desgl.

 

40

50

20

 

17  in  Kisten  unter  200  Kilogramm.

12  in  Kisten  von  200  Kilogramm
und  darüber.

12  in  Fässern  mit  Dauben  von
Eichen-  und  anderem  harten  Holz.

8  in  anderen  Zässern.

9  in  Kärben.

2  in  Ballen.

1  in  Unschliebungen  von
sachem,  leichtem  Leinen.

Für  rohen  Kaffee:
16  in  Kisten  von  weichem  Holz
unter  200  Kilogramm.

8  in  doppelwandigen,  chlinder.
sörmigen  Fässern  leichter  Bauart,
sogenannten  Patentfässern,  gleich,
ob  ganz  oder  nur  theilweise  aus
hartem  Holz.

ein.

20  in  gässen  und  Kisten.
13  in  Käörben.
6  in  Ballen.

13  in  Fässern  mit  Dauben  von
Eichen,  und  anderem  harten  Holz
und  in  Kisten.

10  in  anderen  Fässern.

9  in  Körben.

3  in  Ballen.

Für  Kakao  in  Bohnen:
1  in  Säsken.
1  in  Unschließungen  aus
fachem,  leichtem  Leinen.

20  in  Fässern  und  Kisten.
13  in  Kärben.
6  in  Ballen.

19  in  Kisten  von  50  Kilogramm
und  darüber.

16  in  Kisten  unter  50  Kilogramm.

11  in  Fässern.

12  in  Kübeln  von  150  Kilogramm
und  damnnter.

8  in  schweren  Kübeln.

8  in  Körben.

6  in  Ballen.

ein-
        <pb n="325" />
        297

 

 

Maßstab  Nach-  »
Nr.  Benennung  der  Gegenstände.  der  Nachver.  steuersatz  Tarasätze.
steuerung.  «
Mark.  Prozente  des  Bruttogewichts.
25  und  andere  Verzehrungsgegenstände  (Pilze,  20  u  Fösern  und  Kisen.
Trüffeln,  Geflügel,  Seethiere  und  dergleichen);  6  in  Ballen.
zubereiteter  Senf;  Kapern,  Pasteten,  Saucen  Für  Eitronat  (Orangeat),
und  andere  ähnliche  Gegenstände  des  feineren  ç  14  u  an  Sncrabe
Tafelgenusse  .  ..  100  Kilogramm  60  in  e  EEns  an  und  Schachten  von
Buchenholz.
15  in  n  mit  Leinwandumhüllun

lrn  Lar  Kindermehle
Anmerkungen  zu  pla.  in  Kisten.
1)  Luckerwerk  und  Cakes,  im  Jollgebiet  hergestellt  frei
2  cke  k,  in  d  ließenden  Gebietdtheil
ueun  .  .  m  wasch  ichen  *.  hhe  n  100  Kilogramm  21,50
*  Galeg,  in  den  anguschließenden  Gebietstheilen  her-  20  in  Fässern  und  Kisten.
gesteltt  .  besgl.  12  iʒ  in  *-JN————s——————
  .  ..  .  .  .  .  ..  desgl.  20  in  Ballen.
2)  a)  Obst,  Sämereien,  Beeren,  Blätter,  Blüthen,
Pilze,  Gemüse,  getrocknet,  gebacken,  gepulvert,
  blos  eingekocht  oder  gesalzen,  alle
diese  Erzeugnisse,  soweit  sie  nicht  unter  anderen
  Nummern  des  Tarifs  begriffen  sind;
Säfte  von  Obst,  Beeren  und  Rüben,  zum
Genuß  ohne  Zucker  eingekocht;  trockene  Nuͤsse,
Kastanien,  Pinienkerne;  gebrannte  oder  gemahlene
  Cichoren  desgl.  4
6)  Citronenschalen,  Orangenschalen  und  Schalen
von  sonstigen  Südfrüchten,  frisch  oder  getrocknet,
  sowie  unreife  Pomeranzen,  auch  in
Salzwasser  eingelegt.  ..  .  .  ..  ...  ..  .  ..  .  .  ..  desgl.  2
y)  Johannisbrot  ..  ......  .  ..  ...  .  ..  .  ..  .  .  ..  desgl.  1
3)  a)  Chokoldeen  .  ...  desgl.  50
Anmerkung  zu  p3a.
htolabe,  in  den  anhuschliehenden  Gebietstheilen  20  in  Kisten  von  hartem  Holz  und
hergestellttiii::  .  ..  .  .  ..  desgl.  30  14  in  *vr"d  von  weichem  Holz.
1
6)  Kakaomasse,  gemahlener  Kakao  und  Chokolade  ·  iz  in  Herten.
surrogagttte  desgl.  80  ga  bi  Qakao
ur  gemahlenen
Anmerkung  zu  P38.  12  in  gefen  von  weichem  Holz.
Kakaomasse,  gemahlener  Kakao  und  Chololatesurrogate,
  in  den  anzuschließenden  Gebietstheilen  hergestellt.......·..............·.........·.....
  desgl.  45

 

 

Ges.  Samml.  1888.  (Nr.  9308.)
        <pb n="326" />
        298  —

 

 

Maßstab  Nach-  5
Nr.  Henennung  der  Gegenstände.  der  Nachver,  steuersatz  arasätze.
steuerung.  Mark.  Prozente  des  Bruttogewichts.
25)  1)  e)  Kraftmehl,  Puder,  Stärke,  Stärkegummi,
Kleber,  Arrowroot,  Sago  und  Sagosurrogate,
Tapiola  E  100  Kilogramm2
Anmerkung  zu  qla.  1½  in  Ailen.
Im  Zollgebiet  oder  in  den  anzuschließenden  Ge-  in  Bällembietstheilen
  hergestellte  Reisstärkee  besgl.  6/40
8)  Nudeln,  Maccaroni  ...............  ....  desgl.  13,50  14  in  Kisten.
2)  Mühlenfabrikate  aus  Getreide  und  Hülsenfrüchten,
nämlich  geschrotene  oeeer  geschälte  Körner,  Graupe,
Gries,  Grütze,  Mehl;  gewöhnliches  Backwerk
(Bäckerwaar)  .  besgl.  10,6%’8  1  gäseern,  Kisten  und  Körben.
Anmerkung  zu  92.
Mehl:
1)  Im  Zollgebiet  oder  in  den  anzuschließenden  Gebietstheilen
  hergestellt:
a)  aus  Weitbten  ..  besgl.  6,65
6)  aus  Rogggen  desgl.  7,65  “  n  Lassen,  Kisten  und  Kärben-7)
  aus  Reis  .  .  .  ..  ..  desgl.  4
2)  In  den  anzuschließenden  Gebietstheilen  aus  inländischem
  Getreide  hergestelll  ....  frei
g)1)  Muscheln  oder  Schaalthiere  aus  der  See  mit
Ausnahme  der  unter  r2  genannten  100  Kilogramm24
brutto
2)  Austern,  Hummern  und  Schildkröten  desgl.  50
s)  Reis,  geschälter  und  ungeschälter  100  Kilogramm  4
t)  Salz  (Koch-,  Siede-,  Stein-,  Seesalz)  sowie  alle
Stoffe,  aus  welchen  Halz  autgeschieden  zu  werden
pflgtttt  .  .  .  desgl.  12  Uin  Sacen
Anmerkung.  .  Ummschließungen  Vom  ein-Salz,
  inländischs  desgl.  12  sechm,  licht  beinen.

 

u)  Syrup:  Siehe  Zucker  (Nr.  25  z).
        <pb n="327" />
        Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der  Nachversteuerung.


Nachsteuersatz


Mark.

Tarasätze.

Prozente  des  Bruttogewichts.

 

25

7)  Taback:

 

(Nr.  9308.)

1)  Tabackblätter,  unbearbeitete  und  Stengel,  auch
Tabacksaussen

 

100  Kilogramm

 

85

 

Für  unbearbeitete  Tabackblätter
  und  Stengel:

26  in  Kisten  von  175  Kilogramm
und  darunter.

22  in  Kisten  über  175  Kilogramm.

11  in  Fässern  von  700  Kilogramm
und  darunter.

8  in  Fässern  über  700  Kilogramm.

18  in  Körben  aus  Weidenruthen.

22  in  Körben  aus  Weidenruihen,
in  Leinen  emballirt.

1  in  Körben  aus  Weidenruthen,

ohne  Deckel,  in  Leinen  emballirt.

in  Körben  aus  hartem  Schilfgeflecht

  (Rohrgeflecht),  ausgelegt

mit  Schilfblättern,  geschnürt

mit  Baststricken.

8  in  Unschließungen  aus  Thieräuten


—

13  in  Umschließungen  aus  Bastplatten
  oder  dicken  Palmblättern
(bicken  Palmblatt-Platten),  geschnürt
  mit  Baststricken,  auch
in  Leinen  emballirt.

in  Umschließungen  aus  Schilfgeflecht,
  ausgelegt  mit  Bastplatten
  oder  dicken  Palmblättern
(dicken  Palmblatt-Platten),  geschnürt
  mit  Hanfstricken,  auch
in  Leinen  emballirt.

in  Umschließungen  aus  Schilf.
platten,  geschnürt  mit  Baststricken,
  auch  in  Leinen  emballirt.


in  Umschließungen  aus  Leinen
oder  Jute,  mit  Unterlage  von
dünnen  Bastplatten  oder  dünnen
Palmblättern  (tünnen  Palmblatt.Platten).


in  Umschließungen  aus  Schilfund
  Haargeflecht,  häufig  auch
aus  Leinen  zusammengesett.

in  Umschließungen  aus  feinem
harken  Bast-  oder  Rohrgeslecht
oder  aus  Matten  von  gleich
schwerem  oder  schwererem  Material


—
#

##

#

□

—

erial.
2  in  Unschließungen  aus  leichteren
atten.
2  in  einfacher  Umschließung  aus
hwerem  Ceinen.
1  in  einfacher  Umschließung  aus
leichtem  Leinen.

 

557
        <pb n="328" />
        300

 

Maßstab

 

Nach-Nr.
  Benennung  der  Segenstände.  der  Nachver.  steuersatz  Tarasätze.
steuerung.
Mark.  Proz##te  des  Bruttogewichts.
25  2)  Fabrizirter  Taback:  DTaro  bei  der  etee
na
a)  Cigaren  .  .  100  Kilogramm  270  16  in  Jgässern.
oder  3  in  Pöbnn.  borb
1
1.  000  Stück  15  2  „  anerkbrbe.
8  in  T  t
68)  Cigarretten  .  .  .  .  ..  100  Kilogramm  270  rh  (-r  fonrite
1  000  Stück  3  Zusatztara  für  Cigarren  und
24  in  kleinen  Kisten.
7)  anderrrrrr  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  100  Kilogramm  180  12  n  Krcchen  ide  Pappkasten.
Anmerkungen  zu  v1  und  2.
1)  Im  Jollgebiet  erzeugter  Taback:
a)  unbearbeitete  Blätterrr  desgl.  45
6)  entrippke  Blätter  ...  desgl.  52
2)  Im  Jollgebiet  oder  in  den  anguschließenden  Gebietstheilen
hergestellte  Tabackfabrikate:
a)  Eigarren  100  Ailegunm  94  Tara  wie  im  §.  5  bes  vom  l.  Oltober
oder  1888  an  gülligen  Regulativs,
1  000  Stück  5,25  betreffend  die  Ausfuhrvergütung
für  Taback.
6)  Cigarreteeeen  100  Kilogramm  66
oder
1  000  Stück  .%%
7)  Rauchtabc  ...  ..  ..  ...  100  Kilogramm  81
d)  Schnupf  ·  und  Kautaback  .  ...  desgl.  60
N)Thce.....................................  desgl.  100  23  in  Kisten.
Anmerkung  zu  w.
Thee  zur  Threinfabrikation  amtlich  denaturirt  unter  Loll-  .
kontrolc  auf  Erlaubaißschen  ...  frei
X)  Jucker:
1)  Syrup  und  Melase  .100  Kilogramm  15  11  in  Zässern.
        <pb n="329" />
        301

 

 

Maßstab  Nach-  »
Nr.  BSenennung  der  Gegenstände.  der  Nachver,  steuersatz  Tarasätze.
steuerung.  .
Mark.  Prozente  des  Bruttogewichts.
25  Für  Brot-  (Hut.)  Jucker,
Kan  1½  Bruch=  oder
mpenzucker:
14  in  gässem  mit  Dauben  von
Eichen  ·  und  anderem  harten  Holz.
10  in  anderen  Fässern,  jedoch  nur
8  Brot-  (Kut-  )  Jucker.
13  in  Kisten.
7  in  Körben.
.%  .  ·  Für  Rohzucker  und  Farin
2)  Anderer  Zucker  jeder  Art  und  Beschaffenheit  .  100  Kilogramm  30  (Luckermehl),  sowie
gestoßenen  Jucker:
13  in  Fässern  mit  Dauben  von
Eichen-  und  anderem  harten  Holz.
10  in  anderen  Fässern.
13  in  Kisten.
8  in  außereurodäischen  Rohrgestechten
  (Kanassers,  Kranjanc).
7  in  anderen  ben.
4  in  Ballen.
1  in  Umschließungen  von  einfachem,
  leichtem  Leinen.
Anmerkung  zu  1  und  2.
Syrup,  Melasse  und  JLucker  anderer  Art,  im  Jollgebiet
oder  in  den  anzuschließenden  Gebietstheilen  hergestellt:
a)  Syrup,  Melasse,  deren  Juckergehalt  in  der  Trockensubstanz  .-mehr
  als  70  Prozent  betrgt  desgl.  12  11  in  ZFässern.
b)  Jucker  anderer  Art:
a)  Rohzucker  von  mindestens  90  Prozent  Juckergehalt
und  raffinirter  Jucker  von  unter  98,  aber  min-  17,25  Für  Brotzucker:
destend  90  Prozent  Juckergehalt  desgl.  7  17  in  Fässern  von  weichem  Holz,
–)  Kandis  und  Jucker  in  weißen  vollen  harten  Broden  sofern  die  einzelnen  Brote  eine
Blöcke,  Platten,  Stangen  oder  Wärfeln,  *  besondere  Umschließung  von
zerkleinert,  die  sogenannien  Crystals  und  andere  Popier  und  Bindsaden  haben.
weiße  harte,  durchscheinende  Jucker  in  Krystallform  11  in  Zässern  von  weichem  Holz
von  mindestens  995  Prozent  Juckergehalt,  ins-  ohne  besondere  Umschließung  r
besondere  bie  im  Handel  aĩs  granulirie  und  gra-  einzelnen  Brote.
nulated  bezeichneten  Juckrr.  besgl.  21,50  Jusatztara  für  Brotzucker:
7)  alle  übrigen  harten  Zucker,  sowie  alle  weißen  2  in  Usshließungen  von  Papier
trockenen  (nicht  über  1  Prozent  Wasser  enthaltenden)
ucker  in  Krystall-,  Krümel-  und  Mehlform  von  Fä#r  Roh.)  Krystall-  und
mindestens  98  Prozent  Zuckergehalt,  soweit  dieselben  dedal  20  8  us  Wen  ehe
icht  unter  8  sallen  esgl.  15  ·
nicht  unter  6  fallen  9  1  1,5  in  einfachen  Säcken.
26  Oel,  anderweit  nicht  genannt,  und  Fette:
a)  Oel  aller  Art  in  Flaschen  oder  Krügen:
1)  Speiseöl.  .....  .......·..  desgl.  10  20  in  Kisten.
sssssessed  besgl.  20  16  in  Koͤrben.

 

 

(Nr.  9308.)
        <pb n="330" />
        302

 

 

Maßstab  Nach-Nr.
  Benennung  der  Gegenstände.  der  Nachver.  steuersatz  Tarasätze.
steuerung.
Mark.  Prozente  des  Bruttogewichts.
b)  Speiseöle  in  Fässern,  einschließlich  der  im  Zollgebiet
oder  in  den  anzuschließenden  Gebietstheilen  auf  Flaschen
umgefüllten:
1)  Oliveet  100  Kilogramm  4
2)  andere  Speiseble,  als:  Mohn-,  Sesam.,  Erdnuß.,
Bucheckern.,  Sonnenblumenõl  .....  .  ..  .  ..  ...  desgl.  10
e)  Leinöl,  Baumwollsamenöl  in  Fässern,  Oelsäure  desgl.  4
d)  Oliven-  und  Ricinusöl  in  Fässern,  amtlich  denaturirt:
1)  Olivnsl-„  .  frei
2)  Ricinusee  .  .  .  .  .  .  ..  100  Kilogramm  2
e)  Palm-  und  Kokosnußßf-=  .  .  .  ..  desgl.  2
Für  Kakavöl  (Kakaobutter)
und  Muskatöl  (Muskatbal-"
  an  n  ekonsistenter  Form
en  ):
)  anderes  Oel  in  Fässen  .  desgl.  9  16  üchcen,  afeln  #.)
9  in  Körben.
2  in  Ballen.
Anmerkungen  zu  b  bis  k.
1)  Im  Jollgebiet  oder  in  den  anguschließenden  Gebietstheilen
hergestelltes  Oel:
#a)  Rüböl  und  Dotterttrr1.  desgl.  5
—«  —  3
c)  andeeeeee  ....  .  .  .  .  .  ..  .  frei
2)  In  den  anguschließenden  Gebietstheilen  aus  inländischen  Oel-  «
ftüchttnhetgestelltesOel»..........·................  frei
2)  Rückstände,  feste,  von  der  Fabrikation  fetter  Oele,
auch  gemahlen  .  .  frei
h)  Schmalz  von  Schweinen  und  Gänsen,  sowie  andere  Uar  Schmaluyvon  9/weinen
schmalzartige  Fette,  als:  Oleomargarin,  Sparfett  16  in  Fässern  öber  150  Kilogramm.
(Gemisch  von  talgartigen  Fetten  mit  Oel),  Rinds-  12  in  Fässern  von  150  Kilogramm
mark  (beef  marrohh)r)r))  .  .  .  .  ..  100  Kilogramm  10  und  darunter,  in  Kisten,  Kübeln
und  Elmern.
Für  andere  schmalzartige
Anmerkung  zu  k.  13  i  etten
»  in  Fässern  und  Kisten.
Schmalz  und  schmalzartige  Fette  für  Seifen,  oder  Lichte-  Z„
fabriken  auf  Erlaubnißschetn  unter  Kontrolol  ...  besgl.  2
i)  Stearinsäure,  Palmitinsäure,  Paraffin,  Walrath
und  ähnliche  Kerzenstoffe,  anderweit  nicht  genannt.  debgl.  10  13  in  Fässern  und  Kisten.
        <pb n="331" />
        303

 

Senennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der  Nachversteuecung.


Nachsteuersatz


Mark.

Tarasätze.

Prozente  des  Bruttogewichts.

 

k)  Fischspeck;  Fischthrneeaa

1)  Talg  von  Rindern  und  Schafen,  Knochenfett  und
sonstiges  Thierfett,  anderweit  nicht  genannt

m)  Bienenwachs,  einschließlich  sonstigen  Insektenwachses;
Pflanzenwachs  (aus  Palmen,  Palmblättern  2c.);
Erdwachs,  gereinigt

Papier  und  Pappwaaren:
a)  ungebleichtes  oder  gebleichtes  Halbzeug  aus  Lumpen

b)  ungebleichter  oder  gebleichter  Halbstoff  zur  Papierfabrikation
  aus  Holz,  Stroh,  Esparto  oder  anderen
Fasern]  graues  Lösch-  und  gelbes,  rauhes  Strohpapier;
  Pappe  mit  Ausnahme  der  Glanz=  und  Leder.
pappef  Schieferpapier  und  Tafeln  daraus  ohne  Verbindung
  mit  anderen  Materialien;  Schleif.  und
Polirpapier)  Fliegen=  und  Gichtpapter

"))  Packpapier,  geglättetes;  Glanz=  und  Lederpappe;
Preßspieen

e)  Druck-,  Schreib-,  Lösch=  und  Seidenpapier  aller  Art,
auch  lithographirtes,  bedrucktes,  lini#rtes,  zu  Rechnungen,
  Etiketten,  Frachtbriefen,  Devisen  u.  s.  w.
vorgerichtetes  Papier;  Gold-  und  Silberpapier;  Papier
  mit  Gold=  und  Silbermuster;  durchschlagenes
Papier;  imgleichen  Streifen  von  diesen  Papiergattungen;
  Malerpapprrer  .  .  .  .  ...

f)  1)  Formerarbeit  aus  Steinpappe,  Asphalt  oder  ähnlichen
  Stoffen,  auch  in  Verbindung  mit  Holz
oder  Eisen,  jedoch  weder  angestrichen  noch  lackirt

 

(r.  9308.)

 

100  Kilogramm

desgl.

desgl.

100  Kilogramm
debgl.

desgl.

desgl.

debgl.

 

3

15

frei

10

 

13  in  Fässern  und  Kisten.

14  in  Kisten.
13  in  Körben.
8  in  Ballen.

Für  Druckpapier:

7  in  Stößen  mit  Schuhbrettern
an  den  Köapfen  und  Papierpappe
  an  den  Seiten,  mit
Stricken  verschnürt.

4  in  Stäßen  mit  Schuhleisten  an
den  Köpfen  und  Papierpappe  an
den  Seiten,  mit  Stricken  verschnürt.


Für  anderes  Papier:

6  in  Stößen  mit  Schutbrettern
an  den  Köpfen  und  Papierpappe
an  den  Seiten,  mit  Stricken
kreuzweise  verschnürt.
        <pb n="332" />
        —  304  —

 

 

 

Maßstab  Nach-  ·
Benennung  der  Gegenstände.  der  Nachver.  steuersatz  Tarasätze.
steuerung.
Mark.  Prozente  des  Bruttogewichts.
2)  Waaren  aus  Papier,  Pappe  oder  Pappmasse;
Formerarbeit  aus  Steinpappe,  Asphalt  oder
ähnlichen  Stoffen,  nicht  unter  1  oder  unter  #(3  16  in  Kisten.
begriffen  .  ..  .  .  .  .  ..  .  100  Kilogramm  12  13  in  Körben.
6  in  Ballen.
3)  Waaren  aus  den  vorgenannten  Stoffen  in  Ver-  16  in  isten.
bindung  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  .  in  E7
dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen;  Papiertapeten  desgl.  24  Fur  ##  api  erlapeten:
25  in  Kisten.
4  in  Ballen.
28  Pelzwerk  (Kürschnerarbeiten):
a)  überzogene  Pelze,  Mützen,  Handschuhe,  gefütterte  20  in  Kisten.
Decken,  Pelzfutter  und  Besätze  und  dergleichen  besgl.  150  16  in  Fässern.
6  in  Ballen.
b)  fertige,  nicht  überzogene  Schafpelze,  desgleichen  weißgemachte
  und  gefärbte,  nicht  gefütterte  Angora.  oder
Schaffelle,  ungefütterte  Decken,  Pelzfutter  und  Besäaaeee
  ..  .  debgl.  6
Petroleum:
a)  Petroleum  (Erdöl)  und  andere  Mineralöle,  anderweit
  nicht  genannt,  roh  und  gereinigt,  ausgenommen
mineralische  Schmierlllleeee  .  .  .  .  .  .  .  ..  desgl.  6
b)  mineralische  Schmierölll  .  .  ..  ..  .  .  .  ...  desgl.  10  136
Anmerkung  zu  b.
Mineralische#  Schmieröl,  *-s
#)  in  den  anzuschließenden  Gebietstheilen  hergestelt.  desgl.  10  *  n  Lsten
b)  aus  dem  freien  Verkehr  des  Lollgebiets  stammend  ....  .  frei
30  Seide  und  Seidenwaaren:
a)  Seiden-Kokons)  Seide,  abgehafpelt  (unfilirt,  Greze)
oder  gesponnen  (filirt))  Floretseide,  gekämmt,  gesponnen
  oder  gezwirnt;  alle  diese  Seide  nicht  gefärbt,
auch  Abfälle  von  gefärbter  Seide  .  .  .  .  .  .  .  .  frei
b)  Seidenwatte  .  .  ....  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  ...  100  Kilogramm  24  I6  in  Fässern  und  Kisten
        <pb n="333" />
        305

 

 

Maßstab  Nach-  .
Nr.  Henennung  der  Gegenstände.  der  Nachver,  Keenersatz  Tarasätze.
steuerung.
Mark.  Prozente  des  Bruttogewichts.
16  in  Fässern  und  Kisten.
in  Ballen.
D)  Seide  und  Floretseide,  gefärbt;  Lacetts  100  Kilogramm  36  Für  Seide  und  Floretseide,
5  in  Ballen.
d)  Zwirn  aus  Rohseide  (Nähseide,  Knopflochseide  u.  s.  w.),  .  .
gefärbtundungefärbt........................  desgl.  200  8  in  Fissern  und  Kisen.
e)  1)  Waaren  aus  Seide  oder  Floretseide,  auch  in  Verbindung
  mit  Metallfäden;  Waaren  aus  Seide,
gemischt  mit  anderen  Spinnmaterialien  und  zu-  22  in  Kisten
gleich  in  Verbindung  mit  Metallfädden  desgl.  800  13  in  Ballen.
2)  Spitzen,  Blonden  und  Stickereien,  ganz  oder
theilweise  aus  Seiiideee  ....  desgl.  600
3)  Sae  Krepp  und  Flor,  ganz  oder  theilweise  aus  ..
d..................................  desgl·  Iooossxkgflix
Anmerkung  zu  e  1.
Tülle,  roh  oder  gefärbt,  ungemustert  desgl.  250
t)  alle  nicht  unter  e  begriffene  Waaren  aus  Seide  oder
Floretseide  in  Verbindung  mit  Baumwolle,  Leinen,
Wolle  oder  anderen  animalischen  oder  vegetabilischen  20  in  Kisen
Spinnstossen:::  desgl.  450  11  in  Ballen.
Anmerkungen.
1)  Ganz  grobe  Gewebe  aus  rohem  Gespinnst  von  Seidenabfällen,
  welche  das  Ansehen  von  grauer  Packleimvand
haben  und  zu  Preßtüchern,  Putzlappen  verwendet  werden,  «·
auch  in  Verbindung  mit  anderen  Spinnmaterialien  oder  13  in  Kisten.
einzelnen  gefärbten  Fädrrrn  ....  desgl.  10  2  in  G-2)
  Seide,  welche  in  Garnen  aus  anderen  Spinnmaterialien  in  Ballen.
versponnen  ist,  ohne  die  Umhüllung  des  Fadens  zu  bilden
oder  zusammenhängend  durch  die  ganze  länge  des  Gewebekadens
  sich  zu  ziehen,  bleibt  bei  Geweben  aus  solchen
Garnen  außer  Betracht.
31  Seife  und  Parfümerien:
a)  Schmierseife  .  .....  .  ...  desgl.  5
13  in  Kisten.
6  in  Ballen.
b)  feste  Seife,  soweit  sie  nicht  unter  c  fällt...#  desgl.  10  Für  feste  Seise  in  Stangen
der  Riegeln:
II  in  Kisten.

 

 

Ges.  Samml.  1888.  (Nr.  9308.)

 

 

56
        <pb n="334" />
        306

 

 

Maßstab  Nach-  .
Nr.  Lenennung  der  Segenstände.  der  Nachver:  steuersatz  Tarasätze.
steuerung.  4
Mark.  Prozente  des  Bruttogewichts.
c)  Seife  in  Täfelchen,  Kugeln,  Büchsen,  Krügen,
Töpfen  u.  s.  w.;  parfümirte  Seifen  aller  UDrt  ..  100  Kilogramm  30  U
d)  wohlriechende  Fette,  wohlriechende  fette  Oele,  wohl.
riechende  nicht  alkoholartige  Wasser  in  unmittelbaren  16  in  Kisten.
Umschließungen  von  mindestens  10  Kilogramm  .  .  .  .  desgl.  20
e)  alle  übrigen  Parfümerlen  desgl.  100
32  Spielkarten,  neben  der  inneren  Abgabe  100  Kilogramm
brutto  60
33Steine  und  Steinwaaren:
a)  Steine,  roh  oder  blos  behauen,  auch  gemahlen  frei
Anmerkung  zu  a.
Zu  den  rohen  oder  blos  behauenen  Steinen  gehören  auch
solche  Blöcke,  welche  an  nicht  mehr  als  drei  Seitenflächen
eine  Bearbeitung  mit  der  Säge  zeigen.
b)  Mühlsteine,  auch  mit  eisernen  Reifen;  Flintensteine,
gehauen  oder  geschnitten)  Schleif-  und  Wetsteine
allerArt..................................  100  Kilogramm  0,25
e)  roher  Tafelschiefer  ......................  .  .  ...  desgl.  0,50
d)  gesägte  Blöcke;  grobe  Steinmetzarbeiten  (z.  B.  Fensteränke,
  Gesimstheile,  Plinthen)  von  schlichter,  nicht
verzierter  Arbeit,  mit  Ausnahme  der  groben  Steinmetzarbeiten
  aus  Alabaster  oder  Marmor,  zu  welchem
der  sogenannte  belgische  Granit,  6cossines  —  petit
granit  —  nicht  gehöä0üt  frei
e)  Dachschiefer  und  rohe  Schieferplattororn  100  Kilogramm  0,50
f)  geschnittene  oder  gespaltene  Platten  aus  Steinen  aller
Art,  ungeschliffen)  Steinmetzarbeiten,  soweit  sie  nicht
unter  d  begriffen  sind,  ungeschlissen  desgl.  3

 

Anmerkung  zu  e  und  (.

Platten  von  mehr  als  16  cm  Stärle  sind  als  Bläcke  zu
behandeln.

8)  Edelsteine,  auch  nachgeahmte,  und  Korallen,  bearbeitet;
Perlen;  alle  diese  Waaren  ohne  Fassung;  bearbeitete
        <pb n="335" />
        307

 

 

Maßstab  Nach-  ·
Nr.  Benennung  der  Gegenstände.  der  Nachver  ·  steuersatz  Tarasätze.
steuerung.
Mark.  Prozente  des  Bruttogewichls.
Halbedelsteine  und  Waaren  daraus,  soweit  sie  nicht
unter  Nr.  20  falllen  .  .  ..  100  Kilogramm  60  16  in  Fässern  und  Kisten.
h)  andere  Waaren  aus  Steinen  mit  Ausnahme  der
Statuen  und  der  Waaren  aus  Edelsteinen  und  Lava:
1)  außer  Verbindung  mit  anderen  Materialien  oder
nur  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen  ohne
Politur  und  Lack:
a)  aus  Alabaster,  Marmor,  Granit,  Syenit,
Porphyr  oder  ähnlichen  harten  Steinen  .  besgl.  15  1½  n  2
8)  aus  anderen  Steinen;  auch  Schiefertafeln  in
polirten  oder  lackirten  Holzrahmen  desgl.  6
2)  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit
sie  nicht  unter  Nr.  20  fallen  desgl.  24  16  in  Fässern  und  Kisten.
34Steinkohlen,  Braunkohlen,  Koaks,  Torf,  Torf-—
  frei
35  Stroh=  und  Bastwaaren:
a)  grobe:
1)  Matten  und  Fußdecken  aus  Bast,  Stroh,  Schilf,
Gras,  Wurzeln,  Binsen  und  dergleichen,  ordinäre,
gefärbt  und  ungefärbt  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  100  Kilogramm  3
2)  andere  ordinäre  Waaren  aus  Schilf,  Gras,
Wurzeln,  Binsen  und  dergleichen;  Körbe,  ungefütterte;
  Flaschenumhüllungen  und  Schuhe  aus
Bast,  Stroh  oder  Palmblatt,  ordinäre;  Bast.  20  in  Kisten.
und  Strohseile;  Strohsitzej  alle  diese  ungefärbt  desgl.  10  F  in  Körben.
9  in  Ballen.
ä  20  in  Kisten.
b)  Strohbänern  .  .  ..  desgl.  18  5  k.  Zülm,
J)  feine,  sowie  alle  nicht  unter  a,  b  und  d  begriffene
Waaren  aus  Bast,  Stroh,  Schilf  2c.,  auch  in  Verbindung
  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  „„
nicht  unter  Nr.  20  fallrern  desgl.  24  20  in  Kiseen.

 

(Nr.  9308.)

 

 

 

(V  in  Ballen.

56“
        <pb n="336" />
        308

 

 

Maßstab  Nach-  .
Nr.  Lenennung  der  SEcgenstände.  der  Nachver.  steuersatz  Tarasätze.
steuerung.  .
Mark.  Prozente  des  Bruttogewichts.
4)  Hüte  aus  Stroh,  Rohr,  Bast,  Binsen,  Fischbein,
Palmblättern  und  Span:
1)  ohne  Garniitrr  .  .  ..  1  Stück  0,20
2)  mit  Garnitrrr  desgl.  0,4%
Anmerkung  zu  d.
Hüte  aus  Haar=  oder  Hanusgeslechten,  aus  Sparterie,
sowie  aus  Geslechten  von  sogenannter  Baumwollensparterie
und  Stroh  werden  wie  Strohhüte  behandelt.
20  in  Fässern  und  Kisten.
uau  .5  3  in  Körben.
Ke)  Sparterie  aller  ntntt  100  Kilogramm  90  ;  in  d  en
36  Theer;  Pech;  Harze  aller  Art;  Asphalt  (Bergtheer)  frei
37  Thiere  und  thierische  Produkte,  nicht  anderweitig
genaunt:
a)  Lebende  Thiere  und  thierische  Vrodukte,  anderweitig
nicht  genannt;)  ferner  Bienenstöcke  mit  lebenden  Bienen  .  frei
b)  Eier  von  Geflügel  .......................  .  ..  100  Kilogramm  3
38|  Thonwaaren:
a)  gewöhnliche  Mauersteine,  gebrannte  grobe  Mflastersteine
  (Klinker))  gewöhnliche  Dachziegel;  nicht  feuerfeste
  Röhren  und  Töpfergeschirr,  unglasirt.  .  frei
b)fcucrfcsteSteine...........................·  100  Kilogramm  05%
e)  Falzdachziegel,  glasirte  Dachziegel  und  Mauersteine;
Thoufliesen;  architektonische  Verzierungen,  auch  aus
Terracottaj  glasirte  Röhren;  Platten,  Krüge  und
andere  Gefäße  aus  gemeinem  Steinzeuge;  gemeine
Ofenkacheln;  irdene  Pfeifen;  glasirtes  Töpfergeschirr  desgl.  1
d)  Schmelztiegel,  Muffeln,  Kapseln,  Retorten,  feuerfeste
Röhren  und  Platterrn  desgl.  2
e)  andere  Thonwaaren,  mit  Ausnahme  von  Porzellan
und  porzellanartigen  Waaren:
1)  einfarbig  oder  weiß;  feine  Waaren  aus  Terra-  22  in  Kien
otoo  desgl.  10  13  in  Körben.
        <pb n="337" />
        —  309

 

 

 

 

(Xr.  9308.)

 

 

Maßstab  Nach-  4
Nr.  Benennung  der  Gegenstände.  der  Nachver.  steuersatz  Tarasätze.
steuerung.
Mark.  Prozente  des  Bruttogewichts.
2)  zwei,  und  mehrfarbig,  gerändert,  bedruckt,  bemalt,
vergoldet,  versilbert;  auch  Thonwaaren  in  Verbindung
  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie
dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen  .  ..  100  Kilogramm  16
)  Porzellan  und  porzellanartige  Waaren  (Parian,
Jaspis  u.  s.  w.):
.  22  in  Kisten.
1)  weiß  .................  ......  ..  .....  ....  desgl.  14  13  rmGt
2)  farbig,  gerändert,  bedruckt,  bemalt,  vergoldet,
versilbert)  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter
Nr.  20  falen  .  ..  desgl.  30
39  Vieh:
a)  1)  Mferdeieii  .  ...  1  Stück  20
2)  Maulesel,  Maulthiere  und  Eee  desgl.  10
Anmerkung  zu  a1l  und  2.
Füllen,  welche  der  Mutter  solgen  frei
b)  Stiere  und  KHHHHHHH.  1  Stück  9
c)  Ocen  ..  desgl.  30
4)  Jungvieh  im  Alter  bis  zu  2½  Jahren  desgl.  6
eKe)  Kälber  unter  6  Wohen  desgl.  3
)  Schweineeeen  .  ..  desgl.  6
g)  Spanferkel  unter  10  Kilogramm.  ...........  .  ...  desgl.  1
h)  Schafviee  .  ..  desgl.  1
i)  Lammen  .  .  ..  desgl.  0,50
k)  Zieggen  ....  frei
40  Wachstuch,  Wachsmusselin,  Wachstafft:
a)  grobes  unbedrucktes  Wachstuch  (Packtuch  100  Kilogramm  12
b)  anderes,  auch  Ledertuch;  Buchbinderleinen  (Buch-  v3  in  Kisen,
binderzeugstofteeee  .  .  .  ..  ..  .  ..  desgl.  30  6  in  Jellrac)
  Wachsmusselin,  Wachstafft:  desgl.  50
        <pb n="338" />
        —  310

 

 

Maßstab  Nach-  ·
Nr.  Benennung  der  Segenstände.  der  Nachver  steuersatz  Tarasätze.
steuerung.
Mark.  Prozente  des  Bruttogewichts.
41NWolle,  einschließlich  der  anderweit  nicht  genannten
Thierhaare,  sowie  Waaren  daraus:
a)  Wolle:  rohe,  gefärbte,  gemahlene;  ferner  Haare:
roh,  gehechelt,  gesotten,  gefärbt,  auch  in  Lockenformgelegt................................
  .  frei
b)  gekämmte  Wolll  100  Kilogramm  2
)  Garn,  auch  mit  anderen  Spinnmaterialien,  ausschließlich
  der  Baumwolle,  gemischt:
1)  aus  Rindviehhaaren,  ein=  und  zweifach  aller
Art;  Watten  .  .  .  ...  desgl.  3
2)  hartes  Kammgarn  aus  Glanzwolle  über  20  Centimeter
  Länge,  nicht  gemischt  mit  anderen  Spinnmaterialien)
  Genappes-,  Mohair-,  Alpakkagarn:
#a)  einfach,  ungefärbt  oder  gefärbt;  dublirt  ungefärnrbtt::
  ..  ..  .  .  ..  desgl.  3
B)  dublirt  gefärbt;  drei-  oder  mehrfach  gezwirnt,  16  in  Hãssern  und  Kisten.
ungefärbt  oder  gefärttt  ..  desgl.  24  6  in  Ballen  mit  eisernen  Reifen
3  in  Ballen  ohne  eiserne  Reisen.
3)  anderes  Garn:
roh,  einfagg  besgl.
**  einfa  ess  8  16  in  Fässern  und  Kisten.
6)  roh,  dublirt.  desgl.  10  6  in  Ballen  mit  eisernen  Reifen.
3  in  Ballen  ohne  eiserne  Reifen.
y)  gebleicht  oder  gefärbt,  einfach  ....  .  .  .  .  .  ..  desgl.  12
o)  gebleicht  oder  gefärbt,  dublirt;  drei-  oder
mehrfach  gezwirnt,  roh,  gebleicht  oder  ge-  16  in  Fassern  und  Kisten.
färbt  ...  ...  ...  .....  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  desgl.  24  6  in  Ballen  mit  eisernen  Reifen.
3  in  Ballen  ohne  eiserne  Reifen
d)  Waaren,  auch  in  Verbindung  mit  Baumwolle,
Leinen  oder  Metallfäden:
1)  Tuchleisteeeen  ..  ....  ..  ..  .  frei
2)  grobe  unbedruckte,  ungefärbte  File  100  Kilogramm  3
3)  Fußdecken,  welche  gefärbte  oder  ungefärbte  Garne
aus  Rindviehhaaren  enthalten  desgl.  24  *  in  Kisten.

 

4)  unbedruckte  Filze,  soweit  sie  nicht  zu  Nr.  2  ge.
hören;  unbedruckte  Filz=  und  Strumpfwaaren,

 

 

 

7  in  Ballen.
        <pb n="339" />
        —  311  —

 

Maßstab  Nach-  »
Nr.  Benennung  der  Gegenstände.  der  Nachver.  steuevsah  Tarasätze.
steucrung.  4
Mark.  Vrozente  des  Bruttogewichts.

 

Fußdecken,  auch  bedruckte,  aus  Wolle  oder  anderen
  Thierhaaren  mit  Ausnahme  der  Rindviehund
  Roßhaare,  auch  in  Verbindung  mit  vegetabilischen

  Fasern  und  anderen  Spinnmaterialien100  Kilogramm  100  (½  in  Isten.

in  Ballen.

5)  unbedruckte  Tuch-  und  Zeugwaaren,  soweit  sie
nicht  zu  Ziffer  7  oder  8  gehören:

a)  im  Gewicht  von  mehr  als  200  Gramm  auf

das  Ouadratmeter  Gewebefläche  desgl.  135
6)  im  Gewicht  von  200  Gramm  oder  weniger
auf  das  Ouadratmeter  Gewebefläche  desgl.  220

6)  a)  bedruckte  Waaren,  soweit  sie  nicht  zu  den
Fußdecken  gehören,  im  Gewicht  von  mehr
als  200  Gramm  auf  das  OQuadratmeter  Gewebefläche;
  ferner  Posamentier-  und  Knopfmacherwaaren;
  Plüsche;  Gespinnste  in  Ver-  20  in  Ki
bindung  mit  Metallfädn  desgl.  150.29  1  Siüem

  bedruckte  Waaren,)  soweit  sie  nicht  zu  den

Fußdecken  gehören,  im  Gewicht  von  200  Gramm
oder  weniger  auf  das  Quadratmeter  Gewebefläüächeeeeeeeee

  desgl.  220

7)  Spitzen,  Tülle  und  Stickereien,  sowie  gewebte
Shawltücher,  welche  drei  oder  vier  Farben  haben  desgl.  300
8)  gewebte  Shawltücher  mit  fünf  oder  mehr  Farben  desgl.  450

42|  Zink,  auch  mit  Blei  oder  Zinn  legirt,  und
Waaren  daraus:

a)  rohes  Zink)  Bruchziyrk  frei
b)  gewalztes  in  ..  ..  ......  ....  .  .  ..  100  Kilogramm  3

e)  grobe  Zinkwaaren,  auch  in  Verbindung  mit  Holz,
Eisen,  Blei  oder  Zinn  ohne  Politur  und  Lack;  Draht  desgl.  6

4)  feine  Zinkwaaren,  auch  lackirte;  imgleichen  Jinkwaaren
  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  V„
soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallln..  desgl.  24120  in  Fästern  und  Kisten,

13  in  Körben.

 

 

 

 

(Nr.  9308.
        <pb n="340" />
        —  312

 

 

Maßstab  Nach-  4
Nr.  Henennung  der  Gegenstände.  der  Nachver.  teuersatz  Tarasätze.
steucrung.
Mark.  Prozente  des  Bruttogewichts.
43|  Zinn,  auch  mit  Blei,  Spießglanz  oder  Zink  legirt,
  und  Waaren  daraus:
a)  rohes  Zinn;  Bruchin  .....  ...  frei
b)  gewalztes  in  .  ..  ..  .  ...  100  Kilogramm  3
e)  grobe  Zinnwaaren,  auch  in  Verbindung  mit  Holz,
Eisen,  Blei  oder  Zink  ohne  Politur  und  Lack;
Draht4t4  .  .  .  .  .  .  desgl.  6
d)  feine  Zinnwaaren,  auch  lackirte;  imgleichen  Jinnwaaren
  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  20  in  Fäseern.
soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen  desgl.  24  v5  in  Aiihen,
in  orben.
        <pb n="341" />
        —  313  —
Nachsteuerbezirk  ,
Nummer  in  der  Bezirksliste#...

Deklaration
des

 

zum  Zweck  der  Nachversteuerung  der  in  dem  Grundstück

 

lagernden  Waaren.

Hierzu  Nebendeklarationen  der  Verfügungsberechtigten  (F.  5  der  Nachstenerverordnung).

IAnleitung  zum  Sebrauch.

1)  Macht  der  Waareninhaber  von  dem  im  §.  5  der  Nachsteuerverordnung  bezeichneten  Rechte,  Nebendeklarationen  des
Verfügungsberechtigten  einzureichen,  Gebrauch,  so  sind  diese  Nebendeklarationen  mit  den  auf  der  Hauptdeklaration
angegebenen  Bezirks=  und  Listennummern  zu  bezeichnen  und  der  Hauptdeklaration  als  Anlage  beizufügen.  Die
Zahl  der  Nebendeklarationen  ist  auf  der  Hauptdeklaration  an  der  dafür  bestimmten  Stelle  einzutragen.  Für  die
Rebendeklarationen  sind  Formulare  wie  das  vorliegende  zu  benutzen.

)  Die  baulichen  Räume,  in  welchen  die  deklarirten  Waaren  lagern,  sind  in  einer  den  Mustereintragungen  entsprechenden
Weise  genau  zu  bezeichnen.

3)  Von  den  Deklaranten  sind  nur  die  Spalten  1  bis  7  auszufüllen.

4)  In  Spalte  2  ist  bei  verpackten  Waaren  die  Jahl  und  Art  der  Kolli,  bei  unverpackten  Waaren  anzugeben,  daß

dieselben  unverpackt  sind.

5)  In  Spalte  3  sind  die  Waaren  nach  Anleitung  des  Tarifs  unter  Angabe  der  Tarifnummer  zu  deklariren.

Exemplare  des  Nachstenertarifs  sind  auf  jedem  Nachsteuerbürcau  zum  Preise
von  10  Pf.  für  das  Stück  erhältlich.

6)  In  Spalte  4  ist  bei  Waaren,  welche  nach  Gewicht  nachversteuert  werden  sollen,  das  Gewicht,  bei  anderen  Waaren
die  Menge  unter  entsprechender  Bezeichnung  der  den  Nachversteuerungsmaßstab  bildenden  Mengeeinheit  (Stück,  Liter,
Flaschen,  Tonne  1c.)  anzugeben.

7)  Wird  für  Waaren  von  den  im  §.  3  Ziffer  3  Absatz  2  der  Nachsteuerverordnung  bezeichneten  Gattungen  auf  Grund
ihres  Ursprungs  eine  der  im  Tarif  vorgesehenen  Abgabeermäßigungen  oder  Abgabebefreiungen  beansprucht,  so  ist
der  Grund  für  den  erhobenen  Anspruch  in  Spalte  7  anzugeben.

8)  Sind  deklarationspflichtige  Waaren  überhaupt  nicht  vorhanden,  oder  sind  die  lagernden  Waaren  sämmtlich  von
dem  Verfügungsberechtigten  (§F.  5  der  Nachsteuerverordnung)  besonders  deklarirt  worden,  so  ist  dies  auf  Seite  2
der  Deklaration  anzugeben.

9)  Bietet  das  Formular  nicht  hinreichend  Raum,  so  sind  Einlagebogen  zu  benutzen,  welche  mit  der  Bezirks=  und
Listennummer  zu  bezeichnen  und  der  Deklaration  anzuheften  sind.

Formulare  zu  Deklarationen,  sowie  Einlagebogen  können  auf  jedem  Nachsteuerbüreau  in  Empfang
genommen  werden.

Ges.  Samml.  1888.  (Nr.  9308.)  57

d
        <pb n="342" />
        314

I.  Deklaration.

 

 

 

 

 

 

Angabe,u  .  II.  Anträge  und
.  gobdteAns
Lau-  Zahl  und  Benennun  9  Gewicht,  Maaß  *  das  in  gaben  in  Spalte  4  und  5  Bemerkungen  des  Zahl  und
sende  der  Waaren  nach  Anleitung  ·  od«  egebene  auf  Verwiegung  beziehungs-Art
  «  Stückzahl  der  ge9en.  weise  Vermessung  oder  auf  Dekl  t  Art
Nunn-  des  Tariss  unter  Angabe  der  Woarenpost  Hawicht  Schähung  unter  Jugrunde,  eklaranten.
.  ta-  «  ·
mer.  der  Kolli.  Tarifnummer.  im  Ganzen.  soder  Netto,  legung  von  Prebe-  der  Kolli.
..  ermittelungen  beruhen.
gewicht  ist.
I.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.
Mustereintragungen.
Keller:
1.  30  Faß  Branntwein  (Kartoffelspiritus)  18  6907  —  Der  Alkoholgehalt  ist  Der  Branntwein  ist
Anmerkung  zu  25  b.2  darunter  62107  für  jedes  Faß  gesondert  im  Zollgebiet  erzeugt.
zu  94  Prozent  ermittelt;  der  Inhalt  der
Tralles  und  Fässer  istauf  Grund  des  Aich-12
  4807  zu  siempels  ohne  Vermessung
93  Prozent  angenommen  worden.
Tralles
2.1460  Flaschen  Anderer  Wein  als  Schaumwein  460  Flaschen  —  —  Der  Wein  ist  aus  dem
25e1  Auslande  bezogen  und  W
in  meinen  Lagerräumen
auf  Flaschen  umgefüllt.
3.  200  Flaschen  Schaumwein  200  Flaschen  —  —  —
1.  Speicherboden:
4  230  Sack  wer  Kaffee  13  800  kg  brutto  Probeermittelungen:  —
25m  1  jeber  Sack  wiegt  60  kg
5.  10  Kisten  Cigarren  10  000  Stück  —  —  —
.  5v2a
6.  23  Kisten  grobe,  abgeschliffene,  eiserne  1  196  kg  netto  Genaue  Verwiegung.  —
Nägel

e?

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ich,  Endesunterzeichneter,  versichere  hierdurch  auf  Pflicht  und  Gewissen  mit  meiner  eigenhändigen  Unterschrift,
daß  ich  diese  Deklaration  nach  bestem  Wissen  angefertigt  habe.

(Unterschrift.)
        <pb n="343" />
        —  315  —

 

 

 

 

 

III.  Revisionsbefund.  IV.  Nachsteuerberechnung.Weiterer  Nachs
  f  et  Aung  weis  der  Waaren.
Menge  der  Waaren.  Restegewicht  Der  Hebe-  und
Tarifmäßige  Benennun  Emmitteltes  Gewicht.  durch  Kentrolregister
fmäßig  g  Abrehnung  Nachst  VI.  Bemerkungen.
er  «
der  Waaren  mit  Angabe  tarifmäßigen  Tarissatz  beiag
Tara  mit  «
bekTaktIntImmek.  Brutto  Netto  Angabe  des  Benennung.  k
Tarasatzes.  t.

 

kg  l  kg  hco
9.  10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministerinms

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
(Nr.  97908.)
        <pb n="344" />
        <pb n="345" />
        —  317  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  30  —

 

Inhalt:  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Oldenburg  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Gremsmühlen
nach  Lütjenburg,  S.  317.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872  durch  die
Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  ꝛc.,  S.  324.

 

(Nr.  9309.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Oldenburg  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
  von  Gremsmühlen  nach  Lütjenburg.  Vom  30.  Januar  1888.

See  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche
Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg  haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  über
die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Gremsmühlen  nach  Lütjenburg  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Dr.  Paul  Micke,

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg:

Allerhöchstihren  Regierungsrath  Anton  Lubinus,
welche,  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation,  nachstehenden
Staatsvertrag  abgeschlossen  haben.
Artikel  I.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  beabsichtigt,  eine  Eisenbahn  von  Gremsmühlen
  nach  Lütjenburg  für  eigene  Rechnung  auszuführen,  sobald  sie  die  gesetzliche
  Ermächtigung  hierzu  erhalten  haben  wird.

Die  Großherzoglich  Oldenburgische  Nierung  gestattt  der  Königlich  Preußischen
  Regierung  den  Bau  und  Betrieb  dieser  Bahn  innerhalb  ihres  Staatsgebietes.


Artikel  II.

Die  Feststellung  der  gesammten  Bauentwürfe  für  die  den  Gegenstand  dioses
Vertrages  bildende  Eisenbahn  und  ihre  etwaigen  künftigen  Erweiterungen  (Ar-Cef.
  Saoml.  1888.  (Nr.  9309)  58

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Oktober  1888.
        <pb n="346" />
        —  318  —

tikel  V  letzter  Absatz)  soll  ebenso  wie  die  Prüfung  der  anzuwendenden  Fahrzeuge,
einschließlich  der  Dampfwagen,  lediglich  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zustehen,
  welche  indeß  sowohl  bezüglich  der  Führung  der  Bahn  und  der  Anlegung
von  Stationen  wie  auch  bezüglich  demnächstiger  Erweiterungen  der  ursprünglichen
Bahnanlagen  in  dem  Oldenburgischen  Gebiet  etwaige  besondere  Wünsche  der  Großherzoglichen
  Regierung  thunlichst  berücksichtigen  wird.  Jedoch  bleibt  die  landespolizeiliche
  Prüfung  und  Genehmigung  der  Bauentwürfe,  soweit  diese  die  Herstellung
  von  Wegeübergängen,  Brücken,  Durchlässen,  Flußkorrekturen,  Vorfluthanlagen
  und  Parallelwegen  betreffen,  nebst  der  baupolizeilichen  Prüfung  der  Bahnhofsanlagen
  jeder  Regierung  innerhalb  ihres  Gebietes  vorbehalten.

Sollte  demnächst  nach  Fertigstellung  der  Bahn  in  Folge  eintretenden  Bedürfnisses
  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,  Staats=  oder  Vizinalstraßen,  welche
die  geplante  Eisenbahn  kreuzen,  von  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung
angeordnet  oder  genehmigt  werden,  so  wird  zwar  Preußischerseits  gegen  die  Ausführung
  derartiger  Anlagen  keine  Einsprache  erhoben  werden,  die  Großherzoglich
Oldenburgische  Regierung  verpflichtet  sich  aber,  dafür  einzutreten,  daß  durch  die
neue  Anlage  weder  der  Betrieb  der  Eisenbahn  gestört  wird,  noch  auch  daraus
der  Eisenbahnverwaltung  ein  Kostenaufwand  erwächst.

Artikel  III.

Die  Spurweite  der  Geleise  soll  1/135  Meter  im  Lichten  der  Schienen  betragen.
  Die  Königlich  Preußische  Regierung  ist  berechtigt,  die  im  Artikel  I
benannte  Bahn  nach  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  Deutsche  Eisenbahnen
  untergeordneter  Bedeutung  vom  12.  Juni  1878  herzustellen  und  demnächst
  zu  betreiben.

Artikel  IV.

Die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  übernimmt  für  den  Fall  der
Ausführung  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildenden  Bahn  —  in  Anerkennung
  der  für  die  betreffenden  Theile  ihres  Staatsgebietes  hiermit  verknüpften.
Vortheile  —  die  Verpflichtung:

1)  den  zum  Bau  der  Bahnanlagen  erforderlichen  Grund  und  Boden  innerhalb
  ihres  Landesgebietes  der  Königlich  Preußischen  Regierung  unentgeltlich
  zur  Verfügung  zu  stellen;

2)  die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  öffentlichen  Wege,  soweit
dies  die  Aufsichtsbehörde  für  zulässig  erachtet,  unentgeltlich  und  ohne
besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des  Bestehens  und  Betriebes
der  Bahn  zu  gestatten;

3)  zu  den  Baukosten  der  Linie  einen  unverzinslichen,  nicht  rückzahlbaren
Zuschuß  von  30  000  Mark,  in  Worten:  „Dreißigtausend  Mark“  zu
gewähren.
        <pb n="347" />
        —  319  —

Artikel  V.

Die  im  Artikel  IV  unter  Nr.  1  übernommene  Verpflichtung  erstreckt  sich
auf  das  gesammte,  zur  Herstellung  der  Bahn,  einschließlich  der  Stationen  und
aller  sonstigen  Anlagen,  sowie  auf  das  für  Seitenentnahmen,  Parallelwege,  Sicherheitsstreifen,
  Gewinnung  von  Baumaterialien,  Lagerplätze,  Korrektionen  von
Wegen  oder  Wasserläufen  u.  s.  w.  nach  den  genehmigten  Bauplänen  oder  nach
den  Bestimmungen  der  Landespolizeibehörden  erforderliche  oder  zum  Schutze  der
benachbarten  Grundstücke,  zur  Verhütung  von  Feuersgefahr  u.  s.  w.  für  nothwendig
  erachtete,  der  Enteignung  unterworfene  Grundeigenthum  mit  Einschluß
von  Rechten  und  Gerechtigkeiten.  Die  Ueberweisung  des  Grundeigenthums  nebst
Rechten  und  Gerechtigkeiten  soll  dergestalt  unentgeltlich  erfolgen,  daß  von  der
bauenden  Eisenbahnverwaltung  auch  Kultur=  und  Ink  ienzentschädigung
nicht  zu  tragen,  und  die  für  den  Bau  der  Bahn  erforderlichen  Grundstücke  frei
von  Pfandrechten,  sowie  frei  von  allen  dinglichen  Lasten  und  Abgaben,  die
dauernd  erforderlichen  in  das  Eigenthum,  die  vorübergehend  erforderlichen  für  die
Dauer  des  Bedürfnisses  in  die  Benutzung  des  Preußischen  Staates  übergehen.
Letzterem  sollen  vielmehr  nur  die  Kosten  der  Vermessung  und  Versteinung  des
überwiesenen  Terrains  zur  Last  fallen.

Die  bauleitende  Eisenbahnverwaltung  wird  nach  Genehmigung  des  Bauplanes
  und  der  bei  der  Bauausführung  etwa  erforderlich  werdenden  Ergänzungen
für  jede  Feldmark  einen  Planauszug  vorlegen,  welcher  die  zu  überweisenden
Grundstücke  nach  ihrer  katastermäßigen  oder  sonst  üblichen  Bezeichnung  und  Größe,
deren  Eigenthümer  nach  Namen  und  Wohnort,  ferner  die  landespolizeilich  angeordneten
  Anlagen,  sowie  wo  nur  eine  Belastung  von  Grundeigenthum  in  Frage
steht,  die  Art  und  den  Umfang  dieser  Belastung  zu  enthalten  hat.

Alsbald  nach  Vorlage  dieses  Auszuges  sind  die  erforderlichen  Grundstücke
im  Wege  der  freien  Vereinbarung  oder  der  Enteignung  durch  die  Großherzoglich
Oldenburgische  Regierung  zu  erwerben  und  der  Eisenbahnverwaltung  zu  überweisen.

Der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung  bleibt  es  freigestellt,  wegen
der  Uebertragung  dieser,  sowie  der  im  Artikel  IV  unter  Nr.  2  und  3  übernommenen
  Verpflichtungen  auf  die  von  der  Bahnlinie  berührten  Gemeinden  u.  s.  w.
mit  letzteren  sich  zu  verständigen;  sie  bleibt  indeß  auch  für  den  Fall  einer
derartigen  Uebertragung  für  die  Erfüllung  der  Verpflichtungen  ihrerseits  der
Königlich  Preußischen  Regierung  verhaftet.

Die  Hohen  vertragschließenden  Regierungen  sind  darin  einig,  daß  die  Herstellung,
  Unterhaltung  und  Beleuchtung  der  Zufuhrwege  zu  den  Stationen,  soweit
  diese  Wege  außerhalb  der  Stationen  liegen,  nicht  Sache  der  Eisenbahnverwaltung
  ist.

Der  nach  Artikel  IV  Nr.  3  zu  leistende  Baarzuschuß  ist  vier  Wochen  nach
Eingang  der  Erklärung  der  Königlich  Preußischen  Regierung,  daß  sie  mit  dem
Bau  der  Bahn  vorzugehen  beabsichtige,  seitens  der  Großherzoglich  Oldenburgischen
Regierung  an  die  Königlich  Preußische  Regierung  zu  zahlen.

Ar.  9309.)  58“
        <pb n="348" />
        —  320  —

Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  sich  nach  beendeter  Bauausführung
  zu  einer  Erweiterung  der  ursprünglichen  Bahnanlagen  durch  Herstellung
  von  Anschlußgeleisen  und  Stationen  oder  zu  ähnlichen  Einrichtungen
entschließen,  so  wird  die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  zwecks  Erwerbung
  des  zur  Ausführung  dieser  Anlagen  erforderlichen  Grund  und  Bodens,
auf  welche  sich  die  Verpflichtung  im  Artikel  IV  unter  Nr.  1  des  Vertrages  nicht
bezieht,  für  ihr  Gebiet  das  Enteignungsrecht  ertheilen,  insoweit  dasselbe  nicht
bereits  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  von  selbst  Anwendung  findet,  und
für  die  Ermittelung  und  Feststellung  der  Entschädigungen  keine  anderen  Bestimmungen
  in  Anwendung  bringen  lassen,  als  diejenigen,  welche  bei  den  Enteignungen
  zu  Eisenbahnanlagen  in  dem  Fürstenthum  Lübeck  Geltung  haben.
Für  die  Verhandlungen,  welche  zur  Uebertragung  des  Eigenthums  oder  zur
Ueberlassung  in  die  Benutzung  an  den  Preußischen  Staat  in  den  bezeichneten
Fällen  erforderlich  sind,  namentlich  auch  für  die  Auflassung  in  den  Grundbüchern,
sind  nur  die  Auslagen  der  Gerichte  zu  erstatten,  und  tritt  im  Uebrigen  Freiheit
von  Stempel-  und  Gerichtsgebühren  ein.

Artikel  VI.

Die  Feststellung  der  Tarife,  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung  der
Fahrpläne  erfolgt  —  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Reichs  —  durch  die
Königlich  Preußische  Regierung  unter  thunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche
der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung.  Es  sollen  übrigens  in  den  Tarifen
für  die  Strecke  in  dem  Großherzoglich  Oldenburgischen  Gebiete  keine  höberen
Einheitssätze  in  Anwendung  kommen,  als  für  die  Strecke  auf  Königlich  Preußischem
Staatsgebiete.

Artikel  VII.

Die  Landeshoheit  bleibt  in  Ansehung  der  in  das  Großherzogthum  Oldenburg
entfallenden  Bahnstrecke  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung  vorbehalten.
Auch  sollen  die  an  der-Bahnstrecke  im  Großherzogthum  Oldenburg  zu  errichtenden
Hoheitszeichen  nur  die  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung  sein.

Der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  zur
Handhabung  des  ihr  über  die  im  Großherzogthum  belegene  Bahnstrecke  zustehenden
Hoheitsrechts  einen  beständigen  Kommissarius  zu  bestellen,  welcher  die  Beziehungen
zur  Königlich  Preußischen  Eisenbahnverwaltung  in  allen  denjenigen  Fällen  zu
vertreten  hat,  welche  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  und  polizeilichen  Einschreiten
der  Behörden  geeignet  sind.

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  der  im  Großherzoglich  Oldenburgischen
Gebiet  belegenen  Bahnstrecke  erfolgt  durch  die  Königlich  Preußischen  Eisenbahnbehörden
  und  Beamten,  welche  auf  Vorschlag  der  Königlich  Preußischen  Betriebsverwaltung
  von  den  zuständigen  Großherzoglichen  Behörden  in  Pflicht  zu  nehmen
sind.  Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  hinsichtlich  dieser
Bahnstrecke  den  betreffenden  Großherzoglich  Oldenburgischen  Organen  ob.  Dieselben
werden  den  Bahnpolizeibeamten  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten.
        <pb n="349" />
        —  321  —

Artikel  VIII.

Preußische  Staatsangehörige,  welche  in  dem  Großherzoglich  Oldenburgischen
Gebiete  stationirt  sind,  erleiden  dadurch  keine  Aenderung  ihres  Staatsangehörigkeitsverhältnisses.


Die  Beamten  der  Bahn  sind  ohne  Unterschied  des  Orts  der  Anstellung
rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren  Dienstvorgesetzten  beziehungsweise  den
Aussichtsorganen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,  im  Uebrigen  aber
den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohrsitz  haben,
unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,)  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen
  Unterbeamten  innerhalb  des  Großherzoglich  Oldenburgischen  Staatsgebiets
soll  auf  Angehörige  des  letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,  falls
geeignete  Militäranwärter,  unter  welchen  die  Oldenburgischen  Staatsangehörigen
gleichfalls  den  Vorzug  haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu
ermitteln  sind.

Artikel  K.

Entschädigungsansprüche,  welche  aus  Anlaß  des  Baues  oder  Betriebes  der
im  Großherzoglich  Oldenburgischen  Gebiet  belegenen  Bahnstrecke  gegen  die  Eisenbahnverwaltung
  geltend  gemacht  werden  möchten,  sollen  von  den  Oldenburgischen
Gerichten  und  —  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Platz  greifen  —  auch  nach  den
Oldenburgischen  Landesgesetzen  beurtheilt  werden.

Artikel  X.

Die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  verpflichtet  sich,  von  der
Eisenbahnunternehmung  und  dem  zu  derselben  gehörigen  Grund  und  Boden
keinerlei  Staatsabgaben  zu  erheben,  noch  auch  eine  Besteuerung  derselben  zu
Gunsten  der  Gemeinden  und  sonstigen  korporativen  Verbände  zuzulassen.

Artikel  XI.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  in  das  Großherzoglich  Oldenburgische
Staatsgebiet  entfallenden  Bahnstrecke  wird  die  Großherzoglich  Oldenburgische
Staatsregierung,  so  lange  die  Bahn  im  Eigenthum  oder  Betriebe  des  Preußischen
  Staates  sich  befindet,  nicht  in  Anspruch  nehmen.

Artikel  XII.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen.

Artikel  XIII.

Der  gegenwärtige  Vertrag  erlischt,  wenn  nicht  innerhalb  einer  Frist  von

fünf  Jahren,  vom  Tage  der  Ratifikationsauswechselung  an  gerechnet,  mit  dem
(Nr.  9309.)
        <pb n="350" />
        —  322  —

Bau  der  Bahn  begonnen,  und  innerhalb  einer  weiteren  Frist  von  drei  Jahren
die  Bahn  bis  zur  Betriebseröffnung  vollendet  sein  sollte.

Artikel  XIV.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  Beiderseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung
vorgelegt  werden.  Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  soll  in  Berlin
erfolgen.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  30.  Januar  1888.

Dr.  Micke.  Lubinus.
(.  S.)  (.  S.)

Schlußprotokoll

zum

Staatsvertrage  zwischen  Preußen  und  Oldenburg  wegen  Herstellung
einer  Eisenbahn  von  Gremsmühlen  nach  Lütjenburg.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  waren  heute  zusammengetreten,  um  zum
Abschlusse  und  zur  Vollziehung  des  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Gremsmühlen
  nach  Lütjenburg  vereinbarten  Staatsvertrages  zu  schreiten.

Hierbei  sind  in  das  gegenwärtige  Schlußprotokoll  nachstehende  Erklärungen
aufgenommen  worden,  welche  mit  der  Ratifikation  des  Vertrages  als  mitgenehmigt
gelten  und  mit  den  Vereinbarungen  des  Vertrages  selbst  gleichverbindliche  Kraft
haben  sollen:

Zu  Artikel  II.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  erklärt  sich  hinsichtlich  der  Anlegung
von  Stationen  bereit,  auf  der  Strecke  von  Gremsmühlen  bis  zur  Landesgrenze
außer  bei  dem  Hotel  „Holsteinische  Schweiz““  noch  mindestens  zwei  Stationen,
und  zwar  eine  bei  dem  Hoheliedsmoore,  die  andere  bei  Söhren,  thunlichst  an
dem  Wege  von  Benz  nach  Söhren,  zu  errichten.

Zu  Artikel  V.

1)  Es  herrscht  Beiderseits  Einverständniß,  daß  der  zur  Anlage  von  Sicherheitsstreifen
  erforderliche  Grund  und  Boden  den  betreffenden  Besitzern  verbleibt,
        <pb n="351" />
        —  323  —

und  nur  hinsichtlich  der  Benutzung  den  durch  den  Zweck  der  Anlage  bedingten
Beschränkungen  unterworfen  wird.

2)  Die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  wird  von  der  ihr  nach
Artikel  18  §.  3  des  Gesetzes  für  das  Fürstenthum  Lübeck,  betreffend  die  Enteignungen
  zu  Eisenbahnen,  vom  21.  Juli  1868  zustehenden  Befugniß  Gebrauch
machen  und  die  Einweisung  der  Eisenbahnverwaltung  in  den  Besitz  der  erforderlichen
  Flächen  schon  vor  der  Zahlung  beziehungsweise  Hinterlegung  der  Entschädigungssumme
  insbesondere  auch  dann  verfügen,  wenn  durch  die  vorgängige
Feststellung  der  Entschädigung  eine  Verzögerung  des  Baues  der  Bahn  herbeigeführt
werden  würde.

Zu  Artikel  VI.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  bei  der  Feststellung  des  Fahrplanes
  für  die  den  Gegenstand  des  Vertrages  bildende  Eisenbahn  auch  auf  die
Interessen  der  Stadt  Eutin  thunlichst  Rücksicht  nehmen.  Voraussichtlich  wird  es
auch  den  allgemeinen  Verkehrsinteressen  entsprechen,  wenn  zwischen  Eutin  und
Lütjenburg  täglich  drei  Züge  in  jeder  Richtung  in  der  Weise  verkehren,  daß  dieselben
  entweder  nach  und  von  Eutin  durchgeführt  werden  oder  in  Gremsmühlen
unmittelbaren  Anschluß  an  die  betreffenden  von  oder  nach  Eutin  verkehrenden
Züge  der  Hauptbahn  erhalten.

Die  mit  dem  vereinbarten  Entwurfe  übereinstimmend  befundenen  Ausfertigungen
  des  Vertrages  sind  hierauf  von  den  Bevollmächtigten  unterzeichnet  und
untersiegelt  worden,  und  es  haben  der  Bevollmächtigte  der  Königlich  Preußischen
und  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung  je  eine  Ausfertigung  des  Vertrages
  und  des  Schlußprotokolls  entgegengenommen.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  30.  Januar  1888.
Dr.  Micke.  Lubinus.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  am  29.  September  1888  stattgefunden.

(Xr.  9309.)
        <pb n="352" />
        —  324  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  August  1888,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  West-Sternberg  für  den  Bau  einer  Chaussee  von  Drossen  über
Gruno  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Sonnenburg,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  36  S.  255,
ausgegeben  den  5.  September  1888)

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  August  1888,  betreffend  die  Genehmigung
der  Beschlüsse  des  XVI  Generallandtages  der  Schlesischen  Landschaft,
durch  die  Amtsblätter  -

der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  38  zweite  außerordentliche  Beilage,
  ausgegeben  den  21.  September  1888,

der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  37  S.  273,  ausgegeben  den
15.  September  1888,

der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  37  S.  273,  ausgegeben  den
14.  September  1888,

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  37  S.  263,  ausgegeben
den  12.  September  1888;

3)  das  unterm  24.  August  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Meliorationsgenossenschaft  der  Lupow  unterhalb  Schmolsin  im  Kreise
Stolp  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  38
S.  239,  ausgegeben  den  20.  September  1888.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei-
        <pb n="353" />
        —  325  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

r.  31.  —

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Anstalten  zum  Trockuen  und  Einsalzen  ungegerbter  Thierfelle,  S.  3225.  —
Bekanntmachung  der  nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtoblätter
publizirten  landesberrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  326.

 

(Nr.  9310.)  Verordnung,  betreffend  die  Anstalten  zum  Trocknen  und  Einsalzen  ungegerbter
Thierfelle.  Vom  16.  September  1888.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c

verordnen  auf  Grund  des  §.  109  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  I.  ein  1883,
betreffend  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  und  Verwaltung  htsbehörden,
was  folgt:

Der  Kreis=  (Stadt.)  Ausschuß,  in  den  einem  Landkreise  angehörigen  Städten
von  mehr  als  10  000  Einwohnern  der  Magistrat  (kollegialische  Gemeindevorstand),
beschließt  über  Anträge  auf  Genehmigung  zur  Errichtung  oder  Veränderung  der
laut  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  16.  Juli  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.
S.  218)  in  das  Verzeichniß  der  genchmigungspflichtigen  gewerblichen  Anlagen
(§.  16  Gewerbeordnung)  aufgenommenen  Anstalten  zum  Trocknen  und  Einsalzen
ungegerbter  Thierfelle.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  H.  O.  Müncheberg,  den  16.  September  1888.
(L.  S.)  Wilhelm.

Für  den  Minister  für  Handel
und  Gewerbe:

v.  Boetticher.  Herrfurth.

 

 

Ees.  Samml.  1888.  (Nr.  9310.)  59
Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Oktober  1888.
        <pb n="354" />
        —  326  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  unterm  26.  März  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  Kaisersesch  I  zu  Kaisersesch  im  Kreise
Cochem  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  49,
Beilage  S.  IV,  ausgegeben  den  20.  September  1888;

2)  das  unterm  26.  März  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  Netterhöfe  zu  Arft  im  Kreise  Adenau  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  49,  Beilage  S.  VII,
ausgegeben  den  20.  September  1888;

3)  das  unterm  13.  April  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  Siebenbach-Acht  zu  Acht  im  Kreise  Adenau
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  49,  Beilage
S.  X,  ausgegeben  den  20.  September  1888;

4)  das  unterm  13.  April  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Auwiesengenossenschaft
  zu  Elkenroth  im  Kreise  Altenkirchen  durch  das  Amteblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  49,  Beilage  S.  XX,,  ausgegeben
den  20.  September  1888;

5)  das  unterm  8.  Juni  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und
Bewässerungsgenossenschaft  Mosbruch-Ueß-Hörschhausen  zu  Ueß  im  Kreise
Adenau  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  49,
Beilage  S.  XVI,  ausgegeben  den  20.  September  1888;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  August  1888,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Oels  für  die  von  demselben  an  Stelle  des  beschlossenen  Baues  einer
Chaussee  von  Groß-Weigelsdorf  über  Dörndorf  nach  Klein-Oels  zu
bauende  Chaussee  von  Groß-Weigelsdorf  über  Schleibitz,  Klein-Peterwitz,
Cunersdorf  und  Süßwinkel  nach  Klein-Oels  und  die  Verwendung  des
für  den  Bau  der  erstgenannten  Chaussee  bestimmt  gewesenen  Theils  der
von  dem  Kreise  Oels  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom
7.  Dezember  1885  aufgenommenen  Anleihe  von  400  000  Mark  zum  Bau
der  letztgenannten  Chaussee,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Breslau  Nr.  38  S.  379,  ausgegeben  den  21.  September  1888;

7)  das  unterm  6.  August  1888  Allerhöchst  vollzjogene  Statut  für  den  Over-Bullenhausener
  Schleusenverband  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Lüneburg  Nr.  36  S.  445,  ausgegeben  den  7.  September  1888;

8)  das  unterm  6.  August  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  Dankerath  zu  Dankerath  im  Kreise  Adenau  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  49,  Beilage  S.  XIV,  ausgegeben
  den  20.  September  1888;
        <pb n="355" />
        —  327  —

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  August  1888,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Magdeburg  bezüglich  der  zur
Ausfuͤhrung  von  Geleisanlagen  zur  Verbindung  der  projektirten  städtischen
Schlachthaus=  und  Viehhofsanlagen  mit  dem  Bahnhofe  Sudenburg  erforderlichen
  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Magdeburg  Nr.  38  S.  309,  ausgegeben  den  22.  September  1888;

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  August  1888,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeld-Tarif  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  von  dem  Saalkreise
  erbauten  Chausseen  1)  von  Böllberg  nach  Wörmlitz,  2)  von
Braschwitz  über  Plößnitz  nach  Niemberg,  3)  von  Niemberg  über  Schwerz
bis  zur  Schwerzer  Provinzialstraße,  4)  von  der  Naundorf-Wettiner  Chaussee
über  Dössel  bis  zur  Garsena-Rothenburger  Chaussee,  5)  von  Dössel  nach
Dobis  und  6)  von  Lebendorf  nach  der  Grube  Georg,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  41  S.  373,  ausgegeben
den  13.  Oktober  1888;

11)  das  unterm  10.  August  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  des  Linkuhnen-Seckenburger
  Deichverbandes  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Gumbinnen  Nr.  39  S.  427,  ausgegeben  den  26.  September  1888;

12)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  August  1888,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Aurich  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  9.  Oktober  1882  aufgenommenen  Anleihe  von  4  auf
3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Aurich
Nr.  37  S.  228,  ausgegeben  den  14.  September  1888;

13)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  August  1888,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Emden  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  28.  August  1874  beziehungsweise  der  Verfügungen  der
vormaligen  Königl.  Landdrostei  zu  Aurich  vom  2./14.  März  1846  und
12.  Dezember  1860  aufgenommenen  Anleihen  von  4  auf  3⅛  Prozent,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Aurich  Nr.  38  S.  234,
ausgegeben  den  21.  September  1888;

14)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  August  1888,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Tangermünde  auf  Grund  des  Allerhöchsten
  Privilegiums  vom  20.  April  1885  aufgenommenen  Anleihe  von
4  auf  3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Magdeburg  Nr.  38  S.  309,  ausgegeben  den  22.  September  1888;

15)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  August  1888,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Cammin  für  die  zum  Bau  der
Chausseen  1)  von  Cammin  nach  Groß-Justin,  2)  von  Stepenitz  nach
der  Gollnow-Swinemünder  ehemaligen  Staatsstraße  vor  Pribbernow
und  3)  von  Gülzow  nach  Pribbernow  erforderlichen  Grundstücke,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  40  S.  281,  ausgegeben
  den  5.  Oktober  1888;
        <pb n="356" />
        —  328  —

16)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  20.  August  1888  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Cammin  im  Betrage
  von  420  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Stettin  Nr.  40  S.  281,  ausgegeben  den  5.  Oktober  1888;

17)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  August  1888,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Bezirksverband  des  Regierungsbezirks  Cassel
bezüglich  der  zur  Erweiterung  der  Birsteiner  Landstraße  im  Orte  Birstein
Kreises  Gelnhausen  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Cassel  Nr.  43  S.  210,  ausgegeben  den  26.  September
  1888;

18)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  29.  August  1888  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Schlawe  im
Betrage  von  500  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Cöslin  Nr.  41  S.  263,  ausgegeben  den  11.  Oktober  1888;

19)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  September  1888,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Barmen  auf  Grund  der  Allerhöchsten
Privilegien  vom  2.  August  1876  und  1.  November  1882  aufgenommenen
Anleihen  auf  3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Düsseldorf  Nr.  39  S.  409,  ausgegeben  den  29.  September  1888;

20)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  September  1888,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den

Kreis  Trebnitz  für  die  von  demselben  zu  bauende  Kreischaussee  von  der

Trebnitz=  Mielitzscher  Chaussee  unweit  Trebnitz  über  Schickwitz,  Groß-Kommerowe,

  Parnitze,  Groß=  und  Klein-Ujeschütz  bis  zu  dem  von  Breiesche

nach  Trachenberg  führenden  Wege,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.

Regierung  zu  Breslau  Nr.  41  S.  407,  ausgegeben  den  12.  Oktober  1888;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  September  1888,  betreffend  die  Genehmigung

  eines  Nachtrags  zu  dem  zwischen  der  Calenberg-Grubenhagenschen

Landschaft  einerseits  und  der  Osnabrückschen  Landschaft  andererseits  wegen

Vereinigung  der  Osnabrückschen  Gebäude-Brandversicherungsanstalt  mit

der  vereinigten  landschaftlichen  Brandkasse  abgeschlossenen  Vertrage,  durch

die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Hannover  Nr.  41  S.  352,  ausgegeben
den  12.  Oktober  1888,
der  Königl.  Regierung  zu  Hildesheim  Nr.  40  S.  501,  ausgegeben
den  5.  Oktober  1888,
der  Königl.  Regierung  zu  Osnabrück  Nr.  45  S.  493,  ausgegeben
den  12.  Oktober  1888.

2

—
—

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichodruckerei.
        <pb n="357" />
        —  329  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

Nr.  32,.

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke

 

der  Amtsgerichte  Reinhausen  und  Stade,  S.  329.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom
10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  re.,
S.  330.

 

(Nr.  9311.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Reinhausen  und  Stade.  Vom
27.  Oktober  1888.

A#  Grund  des  F.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz=  Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Reinhausen  gehörigen  Bezirk  der  Gemeinde
  Friedland,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Stade  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
Agathenburg,  Barge,  Campe,  Klein-Fredenbeck,  Schwinge  und
Wiepenkathen
am  1.  Dezember  1888  beginnen  soll.

Berlin,  den  27.  Oktober  1888.

Der  Justizminister.

v.  Friedberg.

Ges.  Samml.  1888.  (Nr.  9311.)  60

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  November  1888.
        <pb n="358" />
        —  330  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz--Sammil.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  Mai  1888,  betreffend  die  Herabsetzung  des

Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Magdeburg  auf  Grund  der  Allerhöchsten

Privilegien  vom  —  und  26.  Januar  1880  aufgenommenen
Anleihen  auf  3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Magdeburg  Nr.  23  S.  181,  ausgegeben  den  9.  Juni  1888)

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  11.  Juli  1888  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Provinzial-Anleihescheine  der  Provinz  Posen  bis
zum  Gesammtbetrage  von  10  Millionen  Mark  durch  außerordentliche
Beilagen  der  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  39  S.  365,  ausgegeben  den
25.  September  1888,

der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  39  S.  8,  ausgegeben  den
28.  September  1888;,

3)  das  unterm  6.  August  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Dubielno  im  Kreise  Culm  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  41  S.  297,  ausgegeben
den  11.  Oktober  1888;

4)  das  unterm  10.  September  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Entwässerungsgenossenschaft  zu  Krascheow  im  Kreise  Oppeln  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  41  S.  305,  ausgegeben
den  12.  Oktober  1888)

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  September  1888,  betreffend  die  Herabsetzung

des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Duisburg  auf  Grund  der  Allerhöchsten

Privilegien  vom  29.  März  1882  und  25.  September  1885  ausgenommenen

Anleihen  von  4  auf  3⅛  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung

  zu  Düsseldorf  Nr.  42  S.  441,  ausgegeben  den  20.  Oktober  1888;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  September  1888,  betreffend  die  Genehmigung

  eines  Nachtrags  zu  dem  zwischen  der  Calenberg-Grubenhagenschen

Landschaft  einerseits  und  der  Osnabrückschen  Landschaft  andererseits  wegen

Vereinigung  der  Osnabrückschen  Gebäude-Brandversicherungsanstalt  mit

der  vereinigten  landschaftlichen  Brandkasse  abgeschlossenen  Vertrage,  durch

das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Lüneburg  Nr.  41  S.  490,  ausgegeben

  den  5.  Oktober  1888  (vergl.  die  Bekanntmachung  S.  328  Nr.  21);

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  16.  September  1888  wegen  Ausfertigung

auf  den  Inbaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Vonn  im  Betrage
von  800  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöln

dr.  43  S.  351,  ausgegeben  den  24.  Oktober  1888;

6
        <pb n="359" />
        —  331  —

8)  das  unterm  16.  September  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Entwässerungsgenossenschaft  zu  Schönwald  im  Kreise  Tost-Gleiwitz  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  42  S.  313,  ausgegeben
  den  19.  Oktober  1888;

9)  das  unterm  16.  September  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Bimöhlen  im  Kreise  Segeberg
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  50  S.  481,
ausgegeben  den  20.  Oktober  1888;

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  September  1888,  betreffend  die  Anwendung
  des  Enteignungsrechts  zur  Erwerbung  und  zur  dauernden  Beschränkung
  des  erforderlichen  Grundeigenthums  bei  den  von  der  Staatsbauverwaltung
  auszuführenden  Bauten  zur  Verbesserung  des  Spreelaufs
innerhalb  der  Stadt  Berlin  und  bis  zur  Einmündung  der  Spree  in  die
Havel,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und
der  Stadt  Berlin  Nr.  45  S.  417,  ausgegeben  den  9.  November  1888;

11)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  September  1888,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Grottkau  für  die  von  demselben  zu  bauende  Chaussee  von  Lindenau
über  Laßwitz  nach  Lobedau)  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Oppeln  Nr.  43  S.  319,  ausgegeben  den  26.  Oktober  1888;

12)  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  22.  September  1888,  betreffend
den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Wilster  nach  der  westlichen
Mündung  des  Nordostsee-Kanals  durch  die  Schleswig-Holsteinische  Marschbahngesellschaft,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig

Nr.  50  S.  484,  ausgegeben  den  20.  Oktober  1888;

13)  das  unterm  22.  September  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Königsau,  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Lintrup  im  Kreise
Hadersleben  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig
Nr.  51  S.  511,  ausgegeben  den  27.  Oktober  1888;

14)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  September  1888,  betreffend  die  weitere
Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  von  dem  Kreise  Niederung  auf  Grund
des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  7.  Juli  1880  aufgenommenen  Anleihe
auf  3½⅛  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen
  Nr.  44  S.  469,  ausgegeben  den  31.  Oktober  1888.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichedruckerei.
        <pb n="360" />
        <pb n="361" />
        —  333  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  33–

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Wieberherstellung  eines  verloren  gegangenen  Grundbuchs  des  Amtgerichts
in  Worbis,  S.  3338.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Rangverhältnisse  der  richterlichen
Beamten,  S.  334.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Moringen  und  Münden,  S.  331.  —  Bekanntmachung
der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  rc.,  S.  835.

 

(Nr.  9312.)  Verordnung,  betreffend  die  Wiederherstellung  eines  verloren  gegangenen  Grundbuchs
  des  Amtsgerichts  in  Worbis.  Vom  28.  November  1888.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u

verordnen  in  Gemäßheit  des  §.  132  der  Grundbuchordnung  (Gesetz  Samml.  1882
S.  121),  was  folgt:

Das  bei  dem  Amtsgericht  zu  Worbis  verloren  gegangene  Grundbuch  für
den  Gutsbezirk  der  Oberförsterei  Reifenstein  ist  nach  Maßgabe  des  Inhalts  der
diese  Oberförsterei  betreffenden  Grundakten  und  der  denselben  vorgehefteten  Tabelle
wieder  herzustellen.

Die  Wiederherstellung  erfolgt  kosten-  und  stempelfrei.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  zu  Berlin,  den  28.  November  1888.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Friedberg.

Ges.  Samml.  1888.  (Nr.  9312—9314.)  61

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Dezember  1888.
        <pb n="362" />
        —  334  —

(Nr.  9313.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  November  1888,  betreffend  die  Rangverhältnisse
der  richterlichen  Beamten.

A#  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  20.  November  1888  bestimme
Ich,  in  Abänderung  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  11.  August  1879  —  Gesetz-Samml.
  S.  579  —,  betreffend  die  Rangverhältnisse  der  richterlichen  Beamten
und  der  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  mit  dem  1.  Oktober  1879  ins
Leben  tretenden  Gerichtsbehörden,  was  folgt:

Die  Verleihung  eines  höheren  Amtscharakters  mit  dem  Range  der  Räthe
vierter  Klasse  durch  die  Ernennung  zum  Landgerichtsrath  oder  zum  Amtsgerichtsrath
kann  die  Hälfte  der  Gesammtzahl  der  Landrichter  und  Amtsrichter  umfassen.

Berlin,  den  21.  November  1888.

Wilhelm.

v.  Friedberg.
An  den  Justizminister.

—  —

(Nr.  9314.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Moringen  und  Münden.  Vom
5.  Dezember  1888.

A##  Grund  des  F.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz=  Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Moringen  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Nienhagen,  Moringen  (Stadt)  und  Oberdorf-Moringen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Münden  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Dankelshausen  und  Oberode
am  1.  Januar  1889  beginnen  soll.

Berlin,  den  5.  Dezember  1888.
Der  Justizminister.
v.  Friedberg.
        <pb n="363" />
        —  335  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Juli  1888,  betreffend  die  Herabsetzung  des
Zinsfußes  des  bisher  nicht  begebenen  Theils  der  von  der  Stadtgemeinde
Hannover  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  27.  Oktober
1884  auszugebenden  Anleihe-Obligationen  von  4  auf  3½  Prozent,  durch
das  Amttsblatt  für  den  Nigngsbeirt  Hannover  Nr.  32  S.  297,  ausgegeben
  den  10.  August  1

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  74.  Juli  1888,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kommunabverband  der  Hohenzollernschen  1
für  die  zum  Ausbau  einer  oberhalb  Jungingen  belegenen  Strecke  der
Landstraße  von  Hechingen  nach  Gammertingen  erforderlichen  Grundstücke,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Sigmaringen  Nr.  34
S.  189,  ausgegeben  den  24.  August  1888;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  16.  September  1888  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  M.  Gladbach  im
Betrage  von  2000  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Dusseldorf  Nr.  44  S.  461,  ausgegeben  den  3.  November  1888;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  September  1888,  betreffend  die  Verleihung
  des  Rechts  zur  dauernden  bezw.  vorübergehenden  Beschränkung  der
Rechte  der  Eigenthümer  mehrerer  in  den  Kolonien  Borhagen  und  Friedrichsberg
  belegenen  Flächen  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  zum  Zwecke  der
Einlegung  eines  Druckrohres  der  allgemeinen  Kanalisation  von  Berlin  in
diese  Flüchen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam
und  der  Stadt  Berlin  Nr.  47  S.  439,  ausgegeben  den  23.  November  1888;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  September  1888,  betreffend  die  weitere
Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  von  dem  Kreise  Waldenburg  auf  Grund
des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  8.  August  1879  aufgenommenen
Anleihe  auf  3½⅛  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Breslau  Nr.  46  S.  463,  ausgegeben  den  16.  November  1888)

6)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  14.  Oktober  1888  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Stadtanleihescheine  der  Stadt  Mühlhausen  in
Thür.  im  Betrage  von  2000  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Erfurt  Nr.  48  S.  243,  ausgegeben  den  1.  Dezember  1888;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  Oktober  1888,  betreffend  die  weitere
Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  seitens  der  Sozietät  zur  Regulirung  der
        <pb n="364" />
        —  336  —

Unstrut  von  Bretleben  bis  Nebra  auf  Grund  der  Allerhöchsten  Privilegien
vom  17.  Februar  1862,  2.  Juni  1866  und  18.  August  1873  ausgegebenen
  Obligationen  auf  3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Merseburg  Nr.  48  S.  429,  ausgegeben  den  1.  Dezember
1888r

8)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  24.  Oktober  1888  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Gemeinde
Neu-Weißensee,  Kreis  Niederbarnim)  bis  zum  Betrage  von  125  000  Mark
Reichswährung  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam
Nr.  46  S.  430,  ausgegeben  den  16.  November  1888;

9)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  27.  Oktober  1888  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Viersen  im  Betrage
von  400  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Düsseldorf  Nr.  48  S.  503,  ausgegeben  den  1.  Dezember  1888;

10)  das  unterm  5.  November  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den
Deichverband  der  Stein-Wendtorfer  Niederung  im  Kreise  Plön  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  56  S.  549,
ausgegeben  den  1.  Dezember  1888;

11)  das  unterm  5.  November  1888  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Meliorationsgenossenschaft  der  Pinnau-Niederung  im  Kreise  Pinneberg
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  56  S.  551,
ausgegeben  den  1.  Dezember  1888.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatoministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Neichsdruckerel.
        <pb n="365" />
        Sachregister

zur

Gesetz-Sammlung.

Jahrgang  1888.

A.

Aachen  (Stadt),  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an
die  Stabtgemeinde  Aachen  zur  Anlegung  eines  neuen
evangelischen  und  eines  neuen  katholischen  Begräbnißplatzes
  (A.  E.  v.  7.  Dez.  87)  8  Nr.  2.

s.  auch  Eisenbahnen  Nr.  1.

Aachen-Jülicher  Eisenbahn  =  Unternehmen,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  2.

Abgeordnete,  s.  Kreistagsabgeordnete.

Ablehnung  unbesoldeter  Kommunalämter  in  der  Provinz
SchleswigHolstein  (Kreis.  O.  §.  8)  141.

Acht,  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft  Siebenbach=Acht
  daselbst  im  Kreise  Adenau  (Stat.  v.  13.  April)
326  Nr.  3.

Miltiengesellschaften  in  der  Provinz  Schleswig=  Holstein,
Kreisabgaben  derselben  (Kreis.  O.  §§.  14,  15)  144.—
Theilnahme  derselben  an  den  Wahlen  der  Kreistagsabgeordneten
  (ebend.  §§.  72,  73,  83)  162.

Alfeld  (Provinz  Hannover),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  1.  März)  17.

Alsdorf-Herzogenrather  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen
Nr.  3.

Alte  Laache,  Deichgenossenschaft  derselben  in  der  Provinz
Westpreußen  (Statutenabänderung  v.  29.  Febr.)  229
Nr.  2.

Altendorf,  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der  Gemeinde
  Altendorf  im  Landkreise  Essen  im  Vetrage  von
300  000  Mark  (Priv.  v.  1.  Mai)  253  Nr.  3.

Ges.  Samml.  1888.

Altona,  Zusammensetzung  des  Kreistages  und  des  Kreis.
ausschusses  des  Stadtkreises  Altona  (Kreis.  O.  58.  134
bis  138)  181.  —  Erhebung  einer  Nachsteuer  von  den
am  Tage  des  Jollanschlusses  (15.  Oktober)  daselbst  befindlichen
  Waaren  (V.  v.  30.  Sept.)  265.

Amöneburg,  s.  Amtsgerichte.

Amtsausschuß,  Bildung  und  Befugnisse  desselben  in
der  Provinz  Schleswig-Holstein  (Kreis.  O.  ö§s.  37  bis
45)  151.

Amtsbezirke  in  der  Provinz  Schleswig.Holstein  (Kreis.O.
I§§.  21  und  33)  146.  —  Bildung  derselben  (ebend.
g8.  34  bis  36)  150.

Amtsblatt  in  der  Provinz  Schleswig  Holstein,  Bekanntmachung
  der  Veränderung  der  Kreisgrenzen  durch  dasselbe
(Kreis=  O.  S.  3)  139.  —  desgl.  der  Kreisstatuten  und
Reglements,  falls  ein  Kreisblatt  nicht  besteht  (ebend.
8.  20)  146.  —  desgl.  gewisser  Angelegenheiten,  betr.
die  Wahlen  zum  Kreistage  (ebend.  §5.  96,  97,  100)
170.—  desgl.  gewisser  Provinzialangelegenheiten  (Vrov.O
S.  4,  8,  12,  21,  101,  104)  196.

Amtsgerichte,  anderweitige  Abgrenzung  der  Amtsgerichtsbezirke
  Hattingen  und  Bochum  (G.  v.  3.  April)  51.  —
Aenderung  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  zu  Pr.  Stargardt,
  Mewe,  Neu.  Stettin,  Bärwalde,  Pollnow,  Cöslin,
Kreuzburg,  Constadt,  GroßStrehlitz,  Krappitz,  Carolath,
Glogau,  Amönchurg,  Marburg,  Kirchhain,  Rauschenberg,
Schlüchtern,  Schwarzenfels,  Berncastel  und  Rhaunen
(G.  v.  7.  Mai)  97.  —  Errichtung  eines  Amtsgerichts
in  Gnadenfeld  (G.  v.  8.  Mai)  98.—  desgl.  in  Tirschtiegel
(G.  v.  24.  Mai)  133.

 

rm'i

a
        <pb n="366" />
        2  Sachregister.

Amtsgerichtsrãthe,  Gesammtzahl  derselben  (A.  E.  v.
21.  Nov.)  334.

Amtskautionen,  Kautionen  von  Beamten  aus  dem  Bereiche
  des  Ministeriums  der  geistlichen,  Unterrichts=  und
Medizinal=  Angelegenheiten  (V.  v.  12.  Dez.  87)  3.  —
desgl.  (V.  v.  3.  April)  75.  —  deögl.  (V.  v.  30.  Juli)  259.

Amtsvorsteher  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
(Kreis-O.  §§.  21  und  37)  146.  —  Berufung,  Vertretung,
  Rechte  und  Pflichten  desselben  (ebend.  S§.  48
bis  55)  155.  —  Dienstliche  Stellung  desselben  zum
Landrath  und  dem  Kreisausschuß  (ebend.  §§.  57  und  58)
158.  —  Dienstvergehen  desselben  (ebend.  §.  59)  158.

Anleihen,  s.  bei  den  ein  zelnen  Provinzen,  Kreisen,
Gemeinden,  Korporationen  u.  s.  w.,  sowie  Staats.
anleihen,  Eisenbahnen.

Ansiedelungen,  Gründung  neuer  Ansiedelungen  in  der
Provinz  Schleswig-Holstein  (G.  v.  13.  Juni  88.  13  bis  20)
246.

Anstalten  zum  Trocknen  und  Einsalzen  ungegerbter  Thierfelle
  (V.  v.  16.  Sept.)  325.

Arft,  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  Netterhöfe  daselbst
  im  Kreise  Adenau  (Stat.  v.  26.  März)  326  Nr.  2.

Arnstadt-Saalfelder  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.4.

Aussicht  in  der  Provinz  SchleswigHolstein  über  die  Kreis.
verwaltung  (Kreis-O.  S#.  139  bis  144)  182.  —  desgl.
über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  des  Provinzial.
verbandes  (Drov.  O.  S.  114  bis  122)  213.

Anrich  (Stadt),  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  von  der
Stadt  Aurich  nach  dem  Privilegium  vom  9.  Oktober  1882
aufgenommenen  Anleihe  von  4  auf  3  ½  Prozent  (A.  E.
v.  12.  Aug.)  327  Nr.  12.

B.

Bärwalde,  s.  Amtsgerichte.

Ballstädt-Herbslebener  Eisenbahn,  f.  Eisenbahnen
Nr.  5

Barmen  (Stadt),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der
Stadt  Barmen  im  Betrage  von  4.000  000  Mark  (Priv.
v.  9.  Nov.  87)  5  Nr.  4.  —  Herabsetzung  des  Zinsfußes
der  von  der  Stadt  Barmen  auf  Grund  der  Privllegien
vom  2.  Angust  1876  und  1.  November  1882  aufgenommenen
  Anleihen  auf  3  ½  Prozent  (A.  E.  v.  8.  Sept.)
328  Nr.  19.

1888.

Beamte,  Erlaß  der  Wittwen-  und  Weisengeldbeiträge
der  unmittelbaren  Staatsbeamten  (G.  v.  28.  März)  18.—
Befreiung  der  unmittelbaren  Staatsbeamten  von  der
Uebernahme  unbesoldeter  Kreisämter  in  der  Provinz
Schleswig,Holstein  (Kreis.O.  §.  8)  141.  —  Beiträge  der
Beamten  zu  den  Kreisabgaben  dasclbst  (ebend.  §S.  18)
145.  —  s.  auch  Gemeindebeamte,  Kreisbeamte,
Provinzialbeamte.

Bekanntmachungen,  s.  Amtsblatt,  Kreisblatt.

Belastung,  Einführung  der  Bestimmungen  über  die  ding.
liche  Belastung  der  Grundstücke,  Bergwerke  und  Gerechtigkeiten
  im  Geltungsgebiet  des  Rheinischen  Rechts  (G.  v.
12.  April  8.  1)  52.

Berga-Rottleberoder  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  6.

Bergwerke,  Einführung  der  Bestimmungen  über  den
Eigenthumserwerb  und  die  dingliche  Belastung  der  Berg.
werke  im  Geltungsgebiet  des  Rheinischen  Rechts  (G.  v.
12.  April  §.  1)  52.

Bergwerksbesitzer,  Kreisabgaben  derselben  in  der  Provinz
  Schleswig-Holstein  (Kreis-O.  S§.  14,  15)  144.

Berlin,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  zur  Freilegung
der  Südseite  der  YDorkstraße  von  der  Bellealliancestraße
bis  zur  Großbecrenstraße,  der  Dresdenerstraße  von  der
Prinzenstraße  bis  zur  Buckowerstraße  und  der  Warschauerstraße
  von  der  Frankfurter  Allee  bis  zur  Memelerstraße
(A.  E.  v.  18.  Jon.)  21  Nr.  5.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  zur  völligen  Freilegung
  der  Perlebergerstraße  auf  der  Strecke  von  der
Lübeckerstraße  bis  zur  Stromstraße  (A.  E.  v.  4.  April)
96  Nr.  3.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  zur  Freilegung
detzHalleschen  Ufers  auf  der  Strecke  zwischen  der  Schöne.
berger-  und  der  Möckernstraße,  sowie  der  Königsbergerstraße
  auf  der  Strecke  von  der  Rüdersdorfer,  bis  zur
Memelerstraße  (A.  E.  v.  29.  Mai)  257  Nr.  9.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  zum  Bau  des
Hauptsammlers  für  das  Radialsystem  X  der  allgemeinen
Kanalisation  von  Berlin  in  der  Bellermannstraße  (A.  E.
v.  8.  Aug.)  264  Nr.  7.

Verleihung  des  Rechts  zur  dauernden  bezw.  vorübergehenden
  Beschränkung  der  Rechte  der  Eigenthümer
mehrerer  in  den  Kolonien  Boxhagen  und  Friedrichsberg
belegenen  Flächen  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  zum  Zweck
der  Einlegung  eines  Druckrohres  der  allgemeinen  Kanall.
sation  von  Berlin  in  diese  Flächen  (A.  E.  v.  17.  Sept.)
335  Nr.  4.
        <pb n="367" />
        Sachregister.

Berncastel,  s.  Amtsgerichte.

Bewässerungsanlagen,  s.  Meliorationen.

Bezirksausschuß,  Zuständigkeit  desselben  für  Streitig.
keiten,  welche  nach  reichsgesetzlicher  Vorschrift  im  Ver.
waltungsstreitverfahren  zu  entscheiden  sind  (V.  v.
23.  März)  73.  —  Bildung  zweier  Abtheilungen  des
Bezirksausschusses  für  den  Regierungsbezirk  Düsseldorf
(V.  v.  28.  Mai)  136.  —  Zuständigkeit  des  Beirksaus.
schusses  in  der  Provinz  Schleswig  Holstein  in  Kreis.
angelegenheiten  (Kreis.  O.  s.3,  4,  8,  19,  22,  31,  96,  100,
116,  121,  139,  140,  142)  139.

Bezirksverband  des
Chausseen  Nr.  23.
Blmöhlen,  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  daselbst
lim  Kreise  Segeberg  (Stat.  v.  16.  Sept.)  331  Nr.  9.

Birnbaum  (Kreis),  Ausfertigung  von  Kreisanleihescheinen
des  Kreises  Birubaum  im  Betrage  von  180  000  Mark
(Hriv.  v.  11.  Juli)  264  Nr.  2.

Bischdorf,  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Rosenberg  O.  S.  (Stat.  v.  30.  Jan.)  22  Nr.  8.

Blindenanstalten,  Genehmigung  des  zwelten  Nachtrages
zu  dem  Negulative,  betr.  die  Verwaltung  der  provinzialständischen
  Anstalten  und  Einrichtungen  für  Blinde  in
der  Provinz  Posen  (A.  E.  v.  15.  Mai)  135.  —  Genehmigung
  des  dritten  Nachtrages  (A.  E.  v.  11.  Juli)
260.

Regierungöbezirks  Cassel,  s.

Bochum  (Stadt),  s.  Landgerichte,  Amtsgerichte.

Bockenheim-Rödelheimer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  7.

Bonn,  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der  Stadt  Bonn
im  Betrage  von  800  000  Mark  (Priv.  v.  16.  Sept.)
330  Nr.  7.

Borken  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  20.

Brandkassen,  Genehmigung  eines  Nachtrages  zu  dem
zwischen  der  Calenberg.  Grubenhagenschen  Landschaft
einerseits  und  der  Osnabrückschen  Landschaft  anderer.
seits  wegen  Vereinigung  der  Osnabrückschen  Gebäude-Brandversicherungsanstalt
  mit  der  vereinigten  landschaft.
lichen  Brandkasse  abgeschlossenen  Vertrage  (A.  E.  v.
12.  Sept.)  328  Nr.  21,  330  Nr.  6.

Bremen,  Kirchengesetz,  betr.  die  Veränderung  der  Perikopen
  in  dem  Herzogthum  Bremen  (G.  v.  25.  Mai)  221.

Bufleben-Groß  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  8.

Burg-Reuland,  Wiesengenossenschaft  Ulfthal  daselbst  im
Kreise  Malmedy  (Stat.  v.  9.  Juli)  258  Nr.  21.

Ist-s
,o

1888.  3

C.

Calbe  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  18.

Calenberg-Grubenhagensche  Landschaft,  s.  Brandkassen,
  landschaften.

Cammin  (Kreis),  Ausfertigung  von  Anlelhescheinen  des
Kreises  Cammin  im  Betrage  von  420  000  Mark  (Priv.
v.  20.  Ang.)  328  Nr.  16.

s.  auch  Chausseen  Nr.  5.

Carolath,  s.  Amtsgerichte.

Cassel  (Stadt),  Herabsehzung  des  Zinsfußes  der  von  der
Residenzstadt  Cassel  nach  den  Privilegien  vom  1.  Oktober
1868,  26.  Juni  1872  und  4.  Oktober  1878  aufgenommenen
  Anleihen  von  4  auf  3½  Prozent  (A.  E.  v.
19.  April)  230  Nr.  6.

Chausseen:

I.  Provinz  Ostpreußen.

1)  Heiligenbeiler  Kreischausseen  von  Pörschken
nach  Brandenburg  am  frischen  Haff  und  von  der
Stadt  Zinten  über  Schwengels  ble  zur  Grenze  des
Kreises  PVr.  Eylau  in  der  Richtung  auf  Landsberg,
Verleihung  des  Enteignungsrechts  und  des  Rechts
auf  Chausseegeld  (A.  E.  v.  22.  Febr.)  77  Nr.  6.

2)  Rastenburger  Krelschaussee  von  Glittehnen
nach  Gelbsch,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  und
des  Rechts  auf  Chausseegeld  (A.  E.  v.  19.  April)
230  Nr.  7.

II.  Provinz  Brandenburg.

3)  Templiner  Krelschaussee  von  Templin  über
Steglitz  bis  zur  Boitzenburg.  Greiffenberger  Kreischaussee
  mit  Abzweigung  nach  Ringenwalde,  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  und  des  Rechts  auf
Chausseegeld  (A.  E.  v.  14.  Dez.  87)  6  Nr.  8.

4)  West.  Sternberger  Kreischaussee  von  Drossen
über  Gruno  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Sonnenburg,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
und  des  Rechts  auf  Chausseegeld  (UA.  E.  v.  8.  Aug.)
324  Noc.  1.

III.  Provinz  Pommern.
Camminer  Kreischausseen,  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  für  die  Chausseen:  a)  von  Cammin
nach  Groß-  Justin,  b)  von  Stepenit  nach  der
Gollnow-  Swinemünder  ehemaligen  Staatsstraße  vor
ar-—
        <pb n="368" />
        4

Sachregister.

Chausseen  (Forts.)

Pribbernow  und  c)  von  Gülzow  nach  Pribbernow
(A.  E.  v.  20.  Ang.)  327  Nr.  15.

6)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis
Grimmen  für  den  Bau  einer  Chaussee  vom  Endpunkte
  der  Grimmen-Miltower  Chaussee  durch  das
Dorf  Reinberg  bis  an  die  Stralsund-Greifswalder
Chaussee  und  eines  Steindammes  auf  dem  von  der
projektirten  Chaussee  über  Hankenhagen  und  Hinrichshagen
  an  die  Stralsund--Greifswalder  Chaussee  führenden
  Wege,  sowie  des  Rechts  auf  Chaussecgeld  auf
der  erstgenannten  Straße  (A.  E.  v.  6.  Febr.)  50
Nr.  3.

7)  Schivelbeiner  Kreischaussee  von  Botenhagen
nach  Semero,  Verleihung  des  Rechts  auf  Chausseegeld
  (A.  E.  v.  24.  Juni  87)  96  Nr.  1.

IV.  Provinz  Posen.

8)  Genehmigung  der  vom  Kreise  Gucsen  ausgenommenen
  Anuleihe  von  60  000  Mark  theilweise  zur
Deckung  der  Kosten  für  Uebernahme  der  Kreischausseen
(A.  E.  v.  13.  Juli)  262  Nr.  4.

9)  Mogilnoer  Kreischausseen,  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  und  des  Rechts  auf  Chausseegeld  für
die  Chausseen  von  Gembibz  und  von  Slowikowo  nach
Orchowo  (A.  E.  v.  16.  Nov.  87)  14  Nr.  3.

10)  Wongrowitzeer  Kreischaussee  von  der  Grenze  des
Kreises  Kolmar  bei  Lipin  über  Grünheim  und  Grabowo
  bis  zur  Stadt  Gollantsch,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  und  des  Rechts  auf  Chausseegeld
(A.  E.  v.  9.  Juli)  264  Nr.  1.

V.  Previnz  Schlesien.

Coseler  Kreischaussee  von  Pogorzelletz  nach  Birawa,
Verleihung  des  Rechts  auf  Chausseegeld  (A.  E.  v.
22.  Febr.)  74  Nr.  3.
Grottkauer  Kreischaussee  von  Kaming  nach
Lindenau,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  und
des  Rechts  auf  Chansseegeld  (A.  E.  v.  4.  Jan.)  18
Nr.  3.  —  Verleihung  des  Rechts  auf  Chausseegeld
für  die  Chaussee  von  Perschkenstein  über  Reisewitz
nach  Groß.  Carlowih  (A.  E.  v.  29.  Mai)  256  Nr.  B.
—  Verleihung  des  Enteignungsrechts  und  des  Rechts
auf  Chausseegeld  für  die  Chaussee  von  Lindenau
über  Laßwihlz  nach  Lobedau  (A.  E.  v.  17.  Sept.)
331  Nr.  11.
13)  Leobschützer  Kreischaussee,  Verleihung  des  Enteignungsrechts

  bezw.  des  Rechts  auf  Chausseegeld  für

1

—
—

1888.

Chausseen  (Forts.)

1

1

—

S

die  Chausscen:  a)  von  Banerwitz  nach  der  Coseler
Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Dobroslawitz  und
b)  von  Wernersdorf  über  Babit,  JZilkowitz,
Bauerwitz  und  Nakau  bis  zur  Ratiborer  Kreisgrenze
in  der  Nichtung  auf  Makan  (A.  E.  v.  7.  Nov.  87)
5  Nr.  3.

Nimptscher  Kreischausseen,  Auwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf
die  Chausseen:  a)  von  der  Jordansmühl-Zobtener
Kreischaussee  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Groß.  Sägewitz,  b)  von  der  Karzen-Pudigau-Petrigauer
  Kreischaussee  bei  Manze  nach  Grünhartau,
P)  von  der  Neichenbach  Strehlener  Provinzialchaussee
bei  Ober-  Panthenau  bis  zur  Jordansmühl-.  Sobtener
Kreischaussee,  d)  von  Prauß  bis  Heidersdorf,  e)  von
der  Silbitz-,  Stachau-Dauchwitzer  Kreischaussee  bei  Roth.
Neudorf  nach  Reichan,  1)  von  der  Breslau:  Glaß
Mittenwalder  Provinzialchaussee  bis  zum  Bahnhofe
Nimptsch  und  g)  von  der  Breslau-Glatz-Mittenwalder
Provinzialchanssee  bis  zur  Bahnhaltestelle  Pristan
(A.  E.  v.  21.  Dez.  87)  18  Nr.  1.

Oelser  Kreischaussee  von  der  Oels.  Gr.  Wartenberger
  Provinzialchaussee  bei  Spahlih  über  Neumittelwalde
  (Medzibor)  bis  zur  Grenze  der  Provinz
Posen  in  der  Richtung  auf  Ostrowo,  Verleihung  des
Rechts  auf  Chausseegeld  (A.  E.  v.  4.  Juli)  257
Nr.  16.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts
auf  Chausscegeld  an  den  Kreis  Oels  für  die  von
demselben  an  Stelle  des  beschlossenen  Baues  einer
Chaussee  von  Groß.  Weigelsdorf  über  Dörndorf  nach
Klein.Oels  zu  bauenden  Chaussee  von  Groß.Weigelsdorf
  über  Schleibih,  Klein=  Peterwiz,  Cunersdorf
und  Süßwinkel  nach  Klein.  Oels  und  die  Verwendung
des  für  den  Bau  der  erstgenannten  Chaussee  bestimmt
gewesenen  Theils  der  von  dem  Kreise  Oels  nach
dem  Privilegium  vom  7.  Dezember  1885  aufgenommenen
  Anleihe  von  400  000  Mark  zum  Bau  der
lehtgenannten  Chaussee  (A.  E.  v.  3.  Aug.)  326
Nr.  6.

Ratiborer  Kreischaussec,  Verleihung  des  Rechts  auf
Chausseegeld  für  die  Chausseen:  a)  von  Annaberg
bis  zur  Rybniker  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf
Loslau,  b)  von  Jaudib  zum  Anschluß  an  die
Ratibor-  Gorzützer  Chaussee  bei  Lubom,  c)  von
Niedane  zum  Anschluß  an  die  Ratibor-Raudener
        <pb n="369" />
        Sachregister.  1888.  5

Chausseen  (orts.)

—
-

18

1

2

2

SO

—

Chaussee  bei  Nendza  mit  den  Abzweigungen  von
Schichowitz  nach  Hammer  und  von  Ganiowißtz  bis
zur  Coseler  Kreisgrenze  und  d)  von  Hoschialkowitz
nach  der  Stadt  Hultschin  (A.  E.  v.  14.  Jan.)  21
Nr.  4.

Trebnitzer  Kreischaussec  von  Polnisch-Hammer
nach  Deutsch=  Hammer,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  und  des  Rechts  auf  Chaussecgeld  (A.  E.  v.
22.  Mai)  253  Nr.  4.  —  desgl.  für  die  Chaussee
von  der  Trebnitz-Mielitzscher  Chaussee  unweit  Trebnitz
über  Schickwitz,  Groß-  Kammerowe,  Parnitze,  Groß.
und  Klein=  Ujeschöh  bis  zu  dem  von  Briesche  nach
Tracheuberg  führenden  Wege  (A.  E.  v.  8.  Sept.)
328  Nr.  20.

VI.  Provinz  Sachsen.

Calber  Kreischansseen,  Anwendung  der  dem  Chausseegeldtarife
  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf
die  von  dem  Kreise  Calbe  a.  S.  erbauten  Kreis.
chausseen  von  Staßfurt  nach  Neu.  Staßfurt  und
von  Pömmelte  nach  Glinde  (A.  E.  v.  4.  April)  96
Nr.  4.

Chausseen  des  Saalkreises  von  Böllberg  nach
Wörmlitz,  von  Braschwitz  über  Plößnitz  nach
Niemberg,  von  Niemberg  über  Schwerz  bis  zur
Schwerzer  Provinzialstraße,  von  der  Naundorf-Wettiner
  Chaussee  über  Dössel  bis  zur  Garsena-Rothenburger
  Chaussee,  von  Dössel  nach  Dobis,
von  LVebendorf  nach  der  Grube  Georg)  Anwendung
  der  dem  Chaussecgeldtarif  vom  29.  Februar  1840
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  (A.  E.  v.  10.  Aug.)  327  Nr.  10.

VII.  Provinz  Westfalen.

Uebertragung  des  der  Bocholt  ·  Dinxperloer  Chausseebau.
  Aktiengesellschaft  verliehenen  Rechts  auf  Chaussecgeld
  für  die  Chaussee  von  Bocholt  bis  zur  Niederländischen
  Grenze  vor  Dinxperlo  auf  den  Kreis
Borken  (A.  E.  v.  24.  Juli)  262  Nr.  7.

Verleihung  des  Rechts  auf  Chausseegeld  an  die  Gemeinde
  Ladbergen  im  Kreise  Tecklenburg  für  den
von  derselben  bis  zur  Grenze  des  Gemeindebezirks
chausseemäßig  ausgebauten  Weg  von  Ladbergen  nach
der  Stadt  Leugerich  (A.  E.  v.  24.  Mai)  256  Nr.  7.

22)  Mindener  Kreischausseen,  Anwendung  der  dem

Chausseegeldtarife  vom  29.  Zebruar  1840  angehängten

Chausseen  (Forts.)

Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf
die  Chausseen  a)  von  der  Minden-Schlüässelburger
Chaussee  bei  Minden  über  Aminghausen  nach  Frille
mit  Abzweigungen  von  Päpinghausen  bis  zur  Fürstlich
  Schaumburg-Lippeschen  Landesgrenze  bei  Cammer
bezw.  bis  zur  Päpinghauser  Koppel,  b)  von  der
MindenSchlüsselburger  Chaussee  nach  Ilvese  (A.  E.
v.  7.  Oft.  87)  14  Nr.  2.

VIII.  Provinz  Hessen-Nassau.

23)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Bezirks.
verband  des  Regierungsbezirks  Cassel  zur  Erweiterung
  der  Birsteiner  Landstraße  im  Orte  Birstein,
Kreises  Gelnhausen  (A.  E.  v.  24.  Aug.)  328  Nr.  17.

IX.  Rheinprovinz.

24)  Verleihung  des  Enleignungsrechts  an  die  Gemeinde
Schleich  im  Landkreise  Trier  für  den  Weg  von
Schleich  nach  dem  dortigen  Gemeindewalde  (A.  E.
v.  4.  Jan.)  18  Nr.  2.

X.  Hohenzollern.

Verleihung  des  Eutceignungsrechts  an  den  Kommunalverband
  der  Hohenzollernschen  Lande
zum  Ausbau  einer  oberhalb  Jungingen  belegenen
Strecke  der  Landstraße  von  Hechingen  nach  Gammertingen
  (A.  E.  v.  24.  Juli)  335  Nr.  2.

2

XI.  Provinz  Schleswig-Holstein.
Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis
Schleswig  zum  kunstmäßigen  Ausbau  des  in  dem
genannten  Kreise  belegenen  Theils  der  Nebenland.
straße  von  Seeth  nach  Schwabstedt  im  Kreise  Husum
in  der  Gemarkung  Seeth  (A.  E.  v.  21.  Nov.  87)  6
Nr.  6.

Cöslin,  s.  Amtsgerichte.
Constadt,  s.  Amtsgerichte.
Cosel  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  11.

Creseld  (Stadt),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der
Stadtgemeinde  Crefeld  im  Betrage  von  3  500  000  Mark
(Priv.  v.  H.  Juli)  258  Nr.  18.

Crossener  Deichverband,  Kündigung  der  nach  dem
Privilegium  vom  20.  April  1857  von  demselben  ausgegebenen,
  nach  dem  Allerhöchsten  Erlaß  vom  3.Oktober  1865

2

E□n
        <pb n="370" />
        6  Sachregister.

Crossener  Deichverband  (Gortf.)
von  240  000  Mark  auf  210  000  Mark  beschränkten  und
auf  einen  Zinsfuß  von  4½  Prozent  reduzirten  Obligationen,
sowie  die  Wiederausgabe  derselben  bis  zu  elner  Summe
von  154  200  Mark  mit  dem  auf  4  Prozent  herabgesetzten
Zinsfuße  (A.  E.  v.  20.  Juli)  262  Né.  5.

D.

Dampfstraßenbahn  zwischen  Groß-Lichterfelbe  (Anhalter
Bahnhof)  und  Seehof-  Teltow,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  zur  Ausführung  derselben  gegründete
Aktiengesellschaft  zur  Herstellung  einer  Dampfstraßenbahn
von  dem  Bahnhof  der  Berlin-Anhaltischen  Eisenbahn
in  Groß-Lichterfelde  nach  der  Stadt  Teltow  und  deren
Weiterführung  südlich  um  Teltow  bis  zum  Chansseehause
vor  Stahnsdorf  (A.  E.  v.  23.  April)  230  Nr.  8.

Dankerath,  Drainagegenossenschaft  Dankerath  daselbst  im
Kreise  Adenau  (Stat.  v.  6.  Aug.)  326  Nr.  B.

Danziger  Binnennehrung,  Herstellung  eines  Durchstichs
für  den  Weichselstrom  durch  dieselbe  auf  der  Linie  Ein.
lage-.  Ostsee  (G.  v.  20.  Juni  F.  15)  251.

Danziger  Weichsel,  Durchdeichung  derselben  und  Zurück.
legung  der  Stromdeiche  des  linken  Weichselufers  bis  zur
Gemlitzer  Wachbude  (Ges.  v.  20.  Juni  S.  le)  251.

Danzig-Zoppoter  Eisenbahn,  s.  Cisenbahnen  Nr.  9.

Darkehmen  (Kreis),  Anfertigung  von  Anleihescheinen  des
Kreises  Darkehmen  im  Betrage  von  155  000  Mark
(Priv.  v.  14.  Jan.)  50  Nr.  2.

Defekte  der  Kreisbeamten  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein,
  Feststellung  derselben  (Kreis.  O.  S.  116)  177.

Deichverbände:
1.  Provinz  Ostpreußen.
1)  Deichgenossenschaft  Pr.  Königsdorf.  Fischau  im
Kreise  Marienburg  (Stat.  v.  26.  Okt.  87)  5  Nr.  2.
2)  Linkuhnen-Secken  burger  Deichverband  (Stat.  v.
10.  Aug.)  327  Nr.  11.

II.  Provinz  Westpreußen.
3)  Deichgenossenschaft  Rückenau  im  Deichverbande  des
großen  Marienburger  Werders  (Stat.  v.  16.  Nov.  87)
14  Nr.  5.
4)  Deichgenossenschaft  der  Alten  Laache  (Statutenabänderung
  v.  29.  Febr.)  229  Nr.  2.
5)  Müggenhaller  Deichverband  (Stat.  v.  22.  Mai)
256  Nr.  6.

1888.

Deichverbände  (Foris.)
III.  Provinz  Brandenburg.

6)  Crossener  Deichverband,  Kündigung  der  nach  dem
Privilegium  vom  20.  April  1857  von  demselben
ausgegebenen,  nach  dem  Allerhöchsten  Erlaß  vom  3.Ok.
tober  1865  von  240  000  Mark  auf  210  000  Mark
beschränkten  und  auf  einen  Zinsfuß  von  4½  Prozent
reduzirten  Obligationen,  sowie  die  Wiederausgabe
derselben  bis  zu  elner  Summe  von  164  200  Mark
mit  dem  auf  4  Prozent  herabgesetzten  Zinsfuße
(A.  E.  v.  20.  Juli)  262  Nr.  5.

IV.  Provinz  Schlesien.
7)  Koppen-Schönauer  Deichverband  (Statutennach
trag  v.  4.  Jan.)  21  Nr.  2.

V.  Provinz  Sachsen.
8)  Schartau.  Blumenthal-Dareyer  Deichverband
(Stat.  v.  26.  März)  74  Nr.  6.

VI.  Provinz  Schleswig=  Holstein.
9)  Deichverband  der  Stein.  Wendtorfer  Niederung
im  Kreise  Plön  (Stat.  v.  5.  Nov.)  336  Nr.  10.

Demmin-Fließ-Melioralionsgenossenschaft  in  Zühlsdorf
(Stat.  v.  19.  April)  242  Nr.  1.

Deutsch-Zernitz,  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst  im
Kreise  Tost.  Gleiwitz  (Stat.  v.  25.  Jan.)  21  Nr.  6.

Dichten  und  Reisekosten  für  die  Mitglieder  der  Kreiskommissionen
  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  (Kreis.O.
S.  131)  181.  —  Kreistags=  Abgeordnete  daselbst  erhalten
dieselben  nicht  (ebend.  §.  101)  172  und  Mitglieder  des
Kreisausschusses  nur  eine  ihren  baaren  Auslagen  ent.
sprechende  Entschädigung  (ebend.  §.  127)  180.

Dienstvergehen,  s.  Disziplinarver  fahren.

Direktor  der  Landarmen-Direktion  der  Provinz  Posen,
dessen  Vertretung  durch  den  Syndikus  der  Provinzialständischen
  Verwaltungskommission  (V.  v.  15.  Mai)  134.

Dirschauer  Brücken-  und  Bahnanlagen,  s.  Elsenbahnen
Nr.  10.

Disziplinarverfahren  in  der  Provinz  Schleswig.  Holstein
gegen  Mitglieder  des  Kreisausschusses  (Kreis-O.  §.  121)
178.  —  desögl.  gegen  Kreisbeamte  (ebend.  §.  122)  178.
—  desgl.  gegen  den  Vorsihenden  und  die  Mitglieder
des  Provinzialausschusses  (Prov.  O.  S.  51)  205.  —  desgl.
gegen  Provinzialbeamte  (ebend.  §.  98)  209.

Dotation  der  Kreisverbände  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  (Kreis.  O.  Ss.  146,  147)  184.
        <pb n="371" />
        Sachregister.

Drainagegenossenschaften,  s.  Meliorationen.

Dubielno,  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Culm  (Stat.  v.  6.  Aug.)  330  Nr.  3.

Düsseldorf  (Negierungsbezirk),  Bildung  zweier  Abtheilungen
  des  Bezirksausschusses  für  denselben  (V.  v.  28.  Mai)
136.

Düsseldorf  (Stadt),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
der  Stadt  Dässeldorf  im  Betrage  von  400  000  Mark
(Priv.  v.  19.  März)  136  Nr.  2.

s.  auch  Eisenbahnen  Nr.  11.

Duisburg  (Stadt),  Herabsetzung  des  Jinsfußes  der  von
der  Stadt  Duisburg  nach  den  Privilegien  vom  29.  März
1882  und  25.  September  1885  aufgenommenen  Anleihen
von  4  auf  3½  Prozent  (A.  E.  v.  12.  Sept.)  330  Nr.  5.

s.  auch  Eisenbahnen  Nr.  12.

E.

Eckernförde-Kappelner  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  13.

Ehrenrechte,  bürgerliche,  der  Besitz  derselben  bedingt  in
der  Provinz  Schleswig-Holstein  die  Theilnahne  an  den
Wahlen  zum  Kreistage  (Kreis-O.  §.  82)  165.  —  desgl.
die  Wählbarkeit  zum  Provinziallandtage  und  Provinzialausschusse
  (Drov.  O.  S§.  17,  47)  198.  —  Folgen  des
Mangels  derselben  bei  Gutsbesitzern  daselbst  (Kreis-O.
5.  31)  149.

Eierwehr  in  der  oberen  Nogat  bei  Kittelsfähre,  Herstellung
  desselben  (G.  v.  20.  Juni  §.  le)  251.

Elgenthum,  Einführung  der  Bestimmungen  über  den
Erwerb  des  Eigenthums  an  Grundstücken,  Bergwerken
und  Gerechtigkelten  im  Geltungsgebiet  des  Rheinischen
Rechts  (G.  v.  12.  April  S.  1)  52.

Einkommenfteuer,  Einfluß  derselben  bei  Vertheilung  und
Aufbringung  der  Kreisabgaben  in  der  Provinz  Schleswig.
Holstein  (Kreis.  O.  §.  10)  142.

Eisenbahn-Betriebsämter,  Auflösung  des  Eisenbahn-Betriebsamts
  (Berlin-Dresden)  zu  Berlin  (A.  E.  v.
14.  März)  19.

Eisenbahn-Direktionen,  anderweite  Abgrenzung  der
Bezirke  der  Direktionen  zu  Berlin,  Breslau,  Magdeburg,
Hannover,  Cöln  (rechtsrheinische),  Frankfurt  a.  M.  (A.  E.
v.  14.  März)  19.  —  Bestimmung  über  die  anderweite
Abgrenzung  der  Eisenbahndirektionsbezirke  zu  Bromberg,
Bretlau,  Berlin,  Magdeburg,  Erfurt,  Frankfurt  a.  M.,

1888.  7

Eisenbahn-Direktionen  (Forts.)

Altona,  Hannover,  Elberfeld,  Cöln  (linksrheinische)  hinsichtlich

  der  nach  dem  Gesetze  vom  11.  Mai  1888  aus.

zuführenden  Eisenbahnlinien  (A.  E.  v.  14.  Mai)  99.
Eisenbahnen,  Bestimmungen  für  die  cinzelnen  Eisenbahnen:



1)  Aachen,  Verlegung  des  rheinischen  Güterbahnhofs

(G.  v.  11.  Mai  K.  2)  84.

2)  Aachen=  Jülich,  Bauausführungen  des  früheren
Aachen-Jülicher  Eisenbahnunternehmens  (G.  v.  11.  Mai
8.  2)  84.
EEIEIIIIIIIIIIII
verbindung  (G.  v.  11.  Mai  8.  2)  84  (A.  E.  v.
14.  Mai)  101.

Arnstadt.  Saalfeld,  Bau  und  Betrieb  der  Bahn
(G.  v.  11.  Mai  §.  1)  81  (A.  E.  v.  14.  Mai)  100.  —
Staatsvertrag  mit  Sachsen-Meiningen,  Schwarzburg-Sondershausen
  und  Schwarzburg.  Rudolstadt  wegen
Herstellung  der  Bahn  (v.  6.  Jan.)  125.

Ballstädt.  Herksleben,  Bau  und  Betrieb  der
Bahn  (G.  v.  11.  Mai  8.  1)  81.  —  Staatsvertrag
mit  Sachsen-Coburg.  Gotha  (v.  26.  Nov.  87)  86.  —
desgl.  (v.  26.  Nov.  87)  92  (A.  E.  v.  14.  Mai)

100.

6)  Berga  ·  Nottleberode,  Bau  und  Betrieb  der
Bahn  (G.  v.  11.  Mai  8.  1)  81  (A.  E.  v.  14.  Mai)
100.

7)  Bockenheim-Rödelheim,  Ausbau  der  Bahn  (G.
v.  11.  Mai  F.  2)  83.

8)  Bufleben-Großenbehringen,  Bau  und  Betrieb
der  Bahn  (G.  v.  11.  Mai  S.  1)  81.  —  Staatsvertrag
  mit  Sachsen  Coburg.  Gotha  (v.  26.  Nov.  87)
86.  —  deögl.  (v.  26.  Nov.  87)  92  (1A.  E.  v.
14.  Mai)  100.

9)  Danzig.=  Loppot,
11.  Mai  F.  2)  83.

10)  Dirschaun,  Erweiterung  der  Brücken=  und  Bahnaulagen
  (G.  v.  11.  Mai  §.  2)  83.

I11!)  Düsseldorf,  Deckung  der  Mehrkosten  für  die  Umgestaltung
  der  Bahnhofsanlagen  (G.  v.  11.  Mai

5.  2)  84.

12)  Duisburg,  Deckung  der  Mehrkosten  für  die  Um.
gestaltung  der  Bahnhofsanlagen  (G.  v.  11.  Mai

8.  2)  84.

13)  Eckernförde-Kappeln,  Bau  und  Betricb  der

Bahn  (Allerh.  Konzess.  Urk.  v.  29.  Juni  87)  14

Nr.  1.

-

t

Ausbau  der  Bahn  (G.  v.
        <pb n="372" />
        8  Sachregister.  1888
Eisenbahnen  (Forts.)  Eisenbahnen  (Forts.)

14)  Elberfeld.  Cronenberg,  Deckung  der  Mehrkosten
für  den  Bau  der  Bahn  (G.  v.  11.  Mai  §.  2)  84.

15)  Frsttstädt.  Friedrichroda,  Uebernahme  des  Eigenthums

  der  Bahn  (G.  v.  11.  Mai  §.  1)  81.  —

Staatsvertrag  mit  Sachsen-Coburg-Gotha  (v.  26.Nov.

87)  86.  —  desgl.  (v.  26.  Nov.  87)  92  (A.  E.  v.

14.  Mai)  101.

Georgenthal.  Tambach,  Bau  und  Betrieb  der

Bahn  (G.  v.  11.  Mai  S.  1)  81.  —  Staatsvertrag

mit  Sachsen-Coburg.Gotha  (v.  26.  Nov.  87)  86.  —

desgl.  (v.  26.  Nov.  87)  92  (A.  E.  v.  14.  Mai)  100.

Gotha.  Ohrdruf,  Uebernahme  des  Eigenthums  der

Bahn  (G.  v.  11.  Mai  S.  1)  81.  —  Staatsvertrag

mit  Sachsen=  Coburg.  Gotha  (v.  26.  Nov.  87)  86.

—  desgl.  (v.  26.  Nov.  87)  92.

Gremsmühlen-ütjenburg,  Bau  und  Betrieb  der

Bahn  (G.  v.  11.  Mai  §.  1)  81  (A.  E.  v.  14.  Mai)

100.  —  Staatsvertrag  mit  Oldenburg  wegen  Herstellung

  der  Bahn  (v.  30.  Jan.)  317.

19)  Harburg-Buchholz,  Ausbau  der  Bahn  (G.  v.
11.  Mai  F.  2)  83.

20)  Hirschberg  i.  Schles.-Petersdorf,  Bau  und
Betrieb  der  Bahn  (G.  v.  11.  Mai  S.  1)  80  (A.  E.
v.  14.  Mai)  100.

21)  Hohenstein  O.  Pr.-Marienburg  mit  Abzweigung
  nach  Maldcuten,  Bau  und  Bcetrieb  der  Bahn
(G.  v.  11.  Mai  §.  1)  80  (A.  E.  v.  14.  Mai)  99.

22)  Hohenstein  W.  Pr.-Danzig,  Ausbau  der  Bahn
(G.  v.  11.  Mai  §.  2)  82.

23)  Jarotschin,  Erweiterung  des  Bahnhofs  (G.  v.
11.  Mai  F.  2)  83.

24)  Immelborn-Liebenstein,  Bau  und  Betrieb  der
Bahn  (Allerh.  Konzess.  Urk.  v.  19.  Dez.  87)  50
Nr.  1.

25)  Laskowitz  Jablonowo,  Ausbau  der  Bahn  (G.
v.  11.  Mai  §.  2)  83.

26)  Lublinitz.  Herby,  Bau  und  Betrieb  der  Bahn
(G.  v.  11.  Mai  F.  1)  80  (A.  E.  v.  14.  Mai)  100.

27)  Magdeburg.  Buckau,  Herstellung  einer  Zweig.
bahn  (G.  v.  11.  Mai  §.  2)  83.

28)  Mayen.  Gerolstein,  Bau  und  Betrieb  der  Bahn
(G.  v.  11.  Mai  F.  1)  81  (A.  E.  v.  14.  Mai)  100.

29)  Miswalde.  Elbing,  Ban  und  Betrieb  der  Bahn
(G.  v.  I1.  Mai  F.  1)  80  (A.  C.  v.  14.  Mai)  99.

30)  Mogilno--Strelno,  Bau  und  Betrieb  der  Bahn
(G.  v.  11.  Mai  F.  1)  80  (A.  C.  v.  14.  Mai)  99.

16

—
—

1

31)  Morsbach-Kohlscheid,  Herstellung  einer  Geleisverbindung
  (G.  v.  11.  Mai  F.  2)  84  (A.  E.  v.
14.  Mai)  101.

32)  Neubabelsberg-Potsdam,  Ausbau  der  Bahn
(G.  v.  11.  Mai  F.  2)  83.

33)  Niederwalgern.  Weidenhausen,  Bau  und  Betrieb
  der  Bahn  (G.  v.  11.  Mai  §S.  1)  81  (A.  E.  v.
14.  Mai)  100.

34)  Ohrdruf.  Gräfenroda,  Bau  und  Betriecb  der
Bahn  (G.  v.  11.  Mai  §.  1)  81.  —  Staatsvertrag
mit  Sachsen-  Coburg-Gotha  (v.  26.  Nov.  87)  86.  —
de5gl.  (v.  26.  Nov.  87)  92  (A.  E.  v.  14.  Mai)  100.

35)  Osnabrück,  Herstellung  eines  gemeinschaftlichen
Empfangsgebäudes  (G.  v.  11.  Mai  F.  2)  83.

36)  Posen.-  Thorn,  Ausbau  der  Bahn  (G.  v.  11.  Mai
5.  2)  33.

37)  Pretiener  Steinbrüche  forstfiskalische  Ablagen
  an  der  Elbe,  Anwendung  des  Enteignungsrechts
  zum  Bau  der  Bahn  (A.  E.  v.  21.  Juli)  258
Nr.  22.

38)  Rothe  Erde,  Umbau  des  Bahnhofs  (G.  v.  11.  Mai
8.  2)  84.

39)  Salzwedel-Lüchow,  Bau  und  Betrieb  der  Bahn
(G.  v.  11.  Mai  F.  1)  80  (A.  E.  v.  14.  Mai)  100.

40)  Schneidemühl.  Bromberg.  Laskowih,  Ausbau
der  Bahn  (G.  v.  11.  Mai  §.  2)  83.

41)  Schnepfenthal-Georgenthal,  Bau  der  Bahn
(G.  v.  11.  Mai)  80.  —  Staatsvertrag  mit  Sachsen-Coburg.
  Gotha  (v.  26.  Nov.  87  Art.  I.  B.)  87  —
desgl.  (v.  26.  Nov.  87)  92.

42)  Spandau,  Ungestaltung  und  Erweiterung  der  Bahnhofsanlagen
  (G.  v.  11.  Mai  §F.  2)  83.

43)  Stargard  i.  P.-Ruhnow,  Ausbau  der  Bahn
(G.  v.  11.  Mai  §.  2)  33.

44)  Stettin,  Erweiterung  des  Personenbahnhofs  (G.
v.  11.  Mai  F.  2)  83.

45)  Strehlen.  Grottkau  mit  Abzweigung  nach  Wansen,
Bau  und  Betrieb  der  Bahn  (G.  v.  11.  Mai  §.  1)
80  (A.  E.  v.  14.  Mai)  100.

46)  Triptis=  Blankenstein,  Bau  und  Betrieb  der
Bahn  (G.  v.  11.  Mai  §.  1)  80  (A.  E.  v.  14.  Mai)
100.—  Staatsvertrag  mit  Sachsen.  Weimar,  Schwarzburg.
  Rudolstadt,  Reuß  älterer  Linic  und  Reuß
jüngerer  Linic  (v.  30.  Nov.  87)  118.

47)  Vohwinkel,  Erweiterung  des  Bahnhofs  (G.  v.
11.  Mai  §.  2)  83.
        <pb n="373" />
        Sachregister.

Eisenbahnen  (Forts.)
48)  Volmerhausen-Brũgge,  Bau  und  Betrieb  der
Bahn  (G.  v.  11.  Mai  8.  1)  81  (A.  E.  v.  14.  Mai)
100.

49)  Weilburg.  Laubuseschbach,  Bau  und  Betrieb

der  Bahn  (G.  v.  11.  Mai  S.  1)  81  (A.  E.  v.
14.  Mai)  100.

50)  Weimar,  Erweiterung  des  Bahnhofs  (G.  v.  11.  Mai
§.  2)  83.

51)  Wilster-Nordostsee-Kanal,  Bau  und  Bctrieb
der  Bahn  (Allerh.  Konzess.  Urk.  v.  22.  Sept.)  331
Nr.  12.

Elberfeld-Cronenberger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  14.

Elbinger  Weichsel,
20.  Juni  S.  lc)  251.

Elkenroth,  Auwiesengenossenschaft  daselbst  im  Kreise  Altenkirchen
  (Stat.  v.  13.  April)  326  Nr.  4.

Emden  (Stadt),  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  von  der
Stadt  Emden  nach  dem  Privilegium  vom  28.  August  187.1
bezw.  den  Verfügungen  der  vormaligen  Königl.  Land.
drostei  zu  Aurich  vom  2./14.  März  1846  und  12.  De.
zember  1860  ausgenommenen  Anleihen  von  4  auf
3½  Prozent  (A.  E.  v.  15.  Aug.)  327  Nr.  13.

Enteignungen,  s.  die  einzelnen  Verleihungen  des  Ent,

Durchdeichung  derselben  (G.  v.

 

Staatsbauverwaltung  und  bei  den  berechtigten  Kreisen,
Korporationen  u.  s.  w.

Entwässerungsanlagen,  s.  Meliorationen.

Erfurt  (Stadt),  Ausgabe  von  Anleihescheinen  der  Siadt
Erfurt  im  Betrage  von  1  000  000  Mark  bezw.
1  469  000  Mark  (Priv.  v.  26.  Juni)  257  Nr.  15.

Erzieherinnen,  Genchmigung  des  zweiten  Nachtrages  zu
dem  Regulative,  betr.  die  Verwaltung  der  provinzial.
ständischen  Anstalten  und  Einrichtungen  zur  Unterstützung
angehender  Erzieherinnen  (A.  E.  v.  15.  Mai)  135.  —
Genehmigung  des  dritten  Nachtrages  (A.  E.  v.  11.  Juli)  260.

Espeler,  Wiesengenossenschaft  1I  Aldringen=  Espeler  daselbst
im  Kreise  Malmedy  (Stat.  v.  9.  Juli)  258  Nr.  19.  —
deSgl.  Wiesengenossenschaft  Espeler  Oudler  daselbst  (Stat.
v.  9.  Juli)  258  Nr.  20.

Essen  (Stadt),  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  von  der
Stadt  Essen  nach  den  Privilegien  vom  21.  Oktober  1870
und  24.  Dezember  1883  ausgenommenen  Auleihen  auf
3½  Prozent  (A.  E.  v.  27.  Febr.)  77  Nr.  7.

s.  auch  Landgerichte.
Ges.  Samml.  1888.

1888.  9

Eupen  (Stadt),  Ausfertigung  von  Auleihescheinen  der
Stadt  Eupen  im  Betrage  von  400  000  Mark  (Prir.
v.  24.  Juli)  264  Nr.  4.

Evangelisch-lutherische  Kirche  in  der  Provinz  Hannover,
Deckung  der  durch  die  Beaussichtigung  des  kirchlichen  Banwesens
  erwachsenden  Kosten  in  derselben  (Kirch.  G.  v.
26.  Mai)  222.

Deckung  der  durch  die  Superrevision  der  kirchlichen
Rechnungen  erwachsenden  Kosten  in  derselben  (Kirch.  G.
v.  27.  Mai)  224.

F.

Fabriken,  Heranzichung  derselben  mit  Präzipualleistungen
für  den  Wegebau  in  der  Provinz  Westfalen  (G.  v.
14.  Mai)  116.

Falkowitz,  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Oppeln  (Stat.  v.  B.  Febr.)  22  Nr.  11

Feldmesser,  Ueberweisung  der  Feld  (Land)  messerangc.
legenheiten,  soweit  sie  zur  Zeit  bei  der  allgemeinen  Bauverwaltung
  bearbeitet  werden,  an  den  Finanzminister
(A.  C.  v.  4.  Nov.)  4.

Abänderung  des  Reglements  für  dic  öffentlich  anzustellenden
  Land  (Feld)  messer  vom  2  (Verf.
v.  22.  Dez.)  4.

Festnahmc,  vorläufige,  einer  Person,  steht  den  Gemeindeund
  Gutsvorstehern  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
zu  Ereis.  O.  §.  27  mr.  1,  S.  28)  148.

344242.  0  4

 

1)  für  Posen,  Genehmigung  des  neunten  Nachtragcs
zu  dem  revidirten  Reglement  für  die  Feuersozictät
der  Provinz  Posen  vom  9.  September  1863  (A.  E.

v.  23.  April)  230  Nr.  9.

2)  für  die  Rheinprovinz,  Genehmigung  des  zwölften
Nachtrags  zu  dem  revidirten  Reglement  für  die
Provinzial-  Feuersozietät  der  Rheinprovinz  (A.  E.
v.  12.  Dez.  87)  8  Nr.  3.

Finanz-Minister,  Ueberweisung  der  Feld  (Land)messerangelegenheiten

  an  denselben  (A.  E.  v.  4.  Nov.)  4.
Genchmigung  desselben  bei  Beschlüssen  des  Brovinziallandtages

  der  Provinz  Schleswig  Holstein  (Prov.  O.

S.  119)  214.  —  deögl.  der  Kreistage  in  dieser  Provinz

bei  Ausschreibung  von  Kreisabgaben  (Kreis=  O.  §F.  139)

182.

Fischereigesetz,  Ausführung  desselben  in  der  Provinz

Posen  (V.  v.  12.  Mai)  105.

b
        <pb n="374" />
        10  Sachregister.

Fiskus,  Heranziehung  desselben  zu  den  Kreisabgaben
in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  (Kreis=  O.  8§.  14,  17)
144.  —  Vertretung  desselben  als  Grundbesitzer  bei  den
Wahlen  der  Kreistagsabgeordneten  daselbst  (ebend.  §.  83)
166.

Flensburg  (Stadt),  Ausscheiden  aus  dem  Kreise  Fleusburg
  (Kreis-O.  S.  148)  185.

Forensen,  Kreisabgaben  derselben  in  der  Provinz  Schleswig
  Holstein  (Kreis.  O.  S§.  14,  15)  144.

Frankfurt  a.  M.,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an
die  Stadtgemeinde  Frankfurt  a.  M.  zur  Freilegung  der
Gutzkowstraße  auf  der  Strecke  zwischen  der  Bruchstraße
und  der  Stegstraße  in  der  Gemarkung  Sachsenhausen
(A.  E.  v.  22.  Juni)  257  Nr.  13.

Franzburg  (Kreis),  Ausfertigung  von  Kreisanleihescheinen
des  Kreises  Franzburg  im  Betrage  von  93  700  Mark
(Priv.  v.  30.  Juli)  264  Nr.  6.

Freistadt  (Kreis),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  des
Kreises  Freistadt  im  Betrage  von  180  000  Mark  (Priv.
v.  14.  Dez.  87)  21  Nr.  1.

Fröttstädt-Friedrichrodaer  Eisenbahn,
bahnen  Nr.  15.

s.  Eisen.

G.

Geestemünde  (Landgemeinde),  Vereinigung  mit  der
Landgemeinde  Geestendorf  (G.  v.  7.  Mai)  115.  —
Erhebung  einer  Nachsteuer  von  den  am  Tage  des  Zollanschlusses
  (15.  Oktober)  daselbst  besindlichen  Waaren
(V.  v.  30.  Sept.)  265.

Geestendorf  (Landgemeinde),  Vereinigung  mit  der  Land.
gemeinde  Geestemünde  (G.  v.  7.  Mai)  115.

Geistliche  Orden,  s.  Katholische  Kirche.

Gemeindebeamte  in  der  Provinz  Schleswig  Holstein
(Kreis.  O.  S.  23)  147.

Gemeinden,  s.  Landgemeinden.

Gemeindevorsteher  in  der  Provinz  Schleswig,  Holstein,
deren  Bestätigung,  Stellvertretung,  Rechte  und  Mflichten
(Kreis.  O.  S§.  21  bis  27)  146.  —  Dienstliche  Stellung
derselben  zum  Amtsvorsteher  (ebend.  §.  56)  157.

Gendarmen  in  der  Provinz  Schleswig  Holstein,  deren
dienstliche  Stellung  zu  dem  Amtsvorsteher  (Kreis-O.
S.  56)  157.

Georgenthal-Tambacher  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  16.

1888.

Gerechtigkeiten,  Einführung  der  Bestimmungen  über
den  Eigenthumserwerb  und  die  dingliche  Belastung  selbständiger
  Gerechtigkeiten  im  Geltungsbereich  des  Rheinischen
Rechts  (G.  v.  12.  April  §.  1)  52.

M.-Gladbach  (Stadt),  Ausfertigung  von  Auleihescheinen
der  Stadt  M.-Gladbach  im  Betrage  von  2  000  000  Mark
(Priv.  v.  16.  Sept.)  335  Nr.  3.

Glogau,  s.  Amtsgerichte.

Gnadenfeld,  s.  Amtsgerichte.

Gnesen  (Kreis),  Genehmigung  der  vom  Kreise  Gnesen  aufgenommenen
  Anleihe  von  60  000  Mark  zur  Deckung  der
Kosten  für  Uebernahme  der  Kreischausseen  und  zur  Bildung
  eines  Betriebsfonds  für  die  Kreiskommunalkasse
(A.  E.  v.  13.  Juli)  262  Nr.  4.

s.  auch  Chausseen  Nr.  8.

Göttingen  (rovinz  Hannover),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  1.  März)  17.

Gommern-Pretziener  Eisenbahngenossenschaft,  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  dieselbe  zum  Bau  einer  schmal.
spurigen  Eisenbahn  von  den  Steinbrüchen  bei  Pretzien  im
Reg.  Bez.  Magdeburg  nach  den  forstfiskalischen  Ablagen
au  der  Elbe  (A.  E.  v.  21.  Juli)  258  Nr.  22.

Gotha-Ohrdrufer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  17.

Gremsmühlen-Lütjenburger  Eisenbahn,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  18.

Grimmen  (Kreis),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  des
Kreises  Grimmen  im  Betrage  von  275  000  Mark  (Priv.
v.  6.  Febr.)  50  Nr.  4.

s.  auch  Chausseen  Nr.  6.

Groß-Lichterfelde,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Aktiengesellschaft  -  Dampfstraßenbahn  zwischen
Groß-Lichterfelde  (Anhalter  Bahnhof)  und  Sechof.  Tel.
tow=  zur  Herstellung  einer  Dampfstraßenbahn  von  dem
Bahnhofe  der  Berlin-Anhaltischen  Eisenbahn  in  Groß.
Lichterfelde  nach  der  Stadt  Teltow  und  deren  Weiterführung
  südlich  um  Teltow  bis  zum  Chausscehause  vor
Stahnsdorf  (A.  E.  v.  23.  April)  230  Nr.  8.

Groß-Strehlitz,  s.  Amtsgerichte.

Groß-Thurze,  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst  im
Kreise  Rybnik  (Stat.  v.  29.  Febr.)  96  Nr.  2.

Grottkau  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  12.

Grundbesitzer,  Wahlverband  der  größeren  ländlichen
Grundbesitzer  zur  Wahl  der  Kreistagsabgeordneten  in  der
Wrovinz  Schleswig-Holstein  (Kreis.  O.  SS.  7  1,  72,  80
bis  S3)  102.
        <pb n="375" />
        Sachregister.

Grundbuch,  Besiimmung  der  Ausschlußsfrist  für  Aumeidung
  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
  für  den  Bezirk  der  nachbezeichueten  Amtzgerichte
oder  von  Theilen  derselben:

Provinz  Hannover.
1)  Lüchow,  Herzberg  a.  H.  (Verf.  v.  16.  Jan.)  7.

2)  Alfeld,  Moringen,  Göttingen,  Uslar  (Verf.  v.

1.  März)  17.
3)  Stade  (Verf.  v.  26.  April)  76.
4)  Osten  (Verf.  v.  6.  Sept.)  263.
5)  Reinhausen,  Stade  (Verf.  v.  27.  Okt.)  329.
6)  Moringen,  Münden  (Verf.  v.  5.  Dez.)  334.
Einführung  der  Bestimmungen  über  die  Berichtigung
  der  Grundbücher  bei  Auseinandersetzungen  vor
Bestätigung  des  Rezesses  im  Geltungsgebiet  des  Rheinischen
  Rechts  (G.  v.  12.  April  §.  1)  52.
Wiederherstellung  eines  verloren  gegangenen  Grundbuchs
  des  Amtsgerichts  Worbis  (V.  v.  28.  Nov.)  333.

Grundbuchordnung,  Einführung  derselben  im  Geltungsbereich
  des  Rheinischen  Rechts  (G.  v.  12.  April  §.  1)  52.

Grundbuchwesen  im  Geltungsbereich  des  Rheinischen
Rechts  (G.  v.  12.  April)  52  bis  72.

Grundsteuerkataster,  Einführung  der  Bestimmungen  über
die  Berichtigung  desselben  bei  Auseinandersetzungen  im
Geltungsgebiet  des  Rheinischen  Rechts  (G.  v.  12.  April
5.  1)  32.

Grundstücke,  Einführung  der  Gesetze

1)  über  den  Eigenthumserwerb  und  die  dingliche  Belastung
  der  Grundstücke  vom  5.  Mai  1872,

2)  betr.  den  erleichterten  Abverkauf  kleiner  Grundsiücke
vom  3.  März  1850,

3)  betr.  die  Abänderung  des  Gesehes  vom  13.  April
1841  über  den  erleichterten  Austausch  einzelner  Parzellen
  von  Grundstücken,  vom  27.  Juni  1860

im  Geltungsgebiet  des  Rheinischen  Rechts  (G.  v.  12.  April

SS.  1  resp.  76)  52.  69.

Grundstückstheilungen,  Vertheilung  der  öffentlichen
Lasten  bei  Grundstückstheilungen  in  der  Provinz  Schleswig,Holstein
  (G.  v.  13.  Juni  §#§.  1  bis  12)  243.

Gutsbezirke,  Vertretung  und  Verwaltung  der  selb.
ständigen  Gutsbezirke  in  der  Provinz  Schleswig  Holstein
(Kreis=  O.  S§.  28  bis  31)  148.

Gutsherrliche  Polizeiverwaltung  in  der  Provinz
Schleswig  Holstein,  deren  Aufhebung  (Kreis,  O.  s.  32)
150.

1888.  11

Gutovorsteher  in  der  Provinz  SchleswigHolstein,
deren  Bestätigung,  Rechte  und  flichten  (Kreis-O.
I.  28  bis  31)  148.—  Dienstliche  Stellung  derselben  zu
dem  Amtsvorsteher  (ebend.  8.  56)  157.

H.

Hannover  (Provinz),  Deckung  der  durch  die  Beaufsichtigung
  des  kirchlichen  Bauwesens  erwachsenden  Kosten
in  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  (Kirch.  G.
v.  26.  Mai)  222.

Deckung  der  durch  die  Superrevision  der  kirchlichen
Rechnungen  erwachsenden  Kosten  in  der  evangelisch--luthe.
rischen  Kirche  der  Provinz  (Kirch.  G.  v.  27.  Mai)  224.

Verfassung  der  Realgemeinden  in  der  Provinz  (G.
v.  5.  Juni)  233.

—  (Stadt),  Verleihung  des  Enteignungsrechts  zur  Herstellung
  einer  Entwässerung  von  dem  im  Gemeindebezirk
Herrenhausen  zu  erbauenden  städtischen  Krankenhause  nach
dem  Leineflusse  und  zu  Wegeanlagen  (A.  E.  v.  9.  Mai)
261  Nr.  1.  —  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  von  der
Stadtgemeinde  Hannover  nach  dem  Drivilegium  vom
27.  Oktober  1884  ausgegebenen  Anleihe-Obligationen
von  4  auf  3  ½  Prozent  (A.  E.  v.  4.  Juli)  335  Nr.  1.

Harburg  (Provinz  Hannover),  Erweiterung  der  Stadtgemeinde
  und  des  Stadtkreises  Harburg  (G.  v.  4.  Juni)
227.

Harburg-Buchholzer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  19.

Hattingen,  s.  Amtsgerichte.

Heiligenbeil  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  1.

Herzberg  (Provinz  Haunover),  Amtsgericht,  Ausschlußsrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Jan.)  7.

Hirschberg-Petersdorfer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  20.

Hohenstein-Danziger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  22.

Hohenstein-Marienburger  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen
Nr.  21.

Hohenzollernsche  Lande,  Erlaß  einet  neuen  Statuts
für  die  Spar=  und  Leihkasse  für  die  Hohengollernschen
Lande  (V.  v.  10.  Ang.)  255.

Hoheschaar,  Elbinsel,  Erhebung  einer  Nachsteuer  von  den
am  Tage  des  Jollanschlusses  (15.  Oktober)  daselbst  befindlichen
  Waaren  (V.  v.  30.  Sept.)  265.

b--
        <pb n="376" />
        12  Sachregister.

Homburg  vor  der  Höhe  (Stadt),  Ausstellung  von
Anleihescheinen  der  Stadt  Homburg  vor  der  Höhe  im
Betrage  von  700  000  Mark  (Priv.  v.  23.  Juli)  262
Nr.  6.

Hüttendorf-Schodnia,  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst
  im  Kreise  Rybnik  (Stat.  v.  28.  Juli)  262  Nr.  9.

J.

Jarotschiner  Bahnhof,  s.  Eisenbahnen  Nr.  23.

Jastrzemb,  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Rybnik  (Stat.  v.  28.  Juli)  262  Nr.  10.

Jedlownik,  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Rybnik  (Stat.  v.  28.  Dez.  87)  14  Nr.  6.

Immelborm-Liebensteiner  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.

Irrenanstalten,  Genehmigung  des  zweiten  Nachtrags
zu  dem  Regulative,  betr.  die  Verwaltung  der  provinzial.
ständischen  Anstalten  und  Einrichtungen  für  Irre  in  der
Provinz  Posen  (A.  E.  v.  15.  Mai)  135.  —  Genehmigung
  des  dritten  Nachtrages  (A.  E.  v.  11.  Juli)  260.

Juristische  Personen  in  der  Provinz  Schleswig.  Holstein,
Kreisabgaben  derselben  (Kreis=  O.  S§.  14,  15)  144.—
Theilnahme  an  den  Wahlen  der  Kreistagsabgeordneten
daselbst  (ebend.  §§.  72,  73,  80  bis  83)  162.

K.

Kaisersesch,  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  Kaisers.
esch  1  daselbst  im  Kreise  Cochem  (Stat.  v.  26.  März)
326  Nr.  1.

Kaiser  und  König  Wilhelm  I.,  Vertretung  Sr.  Majestät
in  den  lausenden  Regierungsgeschäften  durch  Se.  Königliche
Hoheit  den  Prinzen  Wilhelm  (A.  E.  v.  17.  Nov.  87)  15.

Kaiser  und  König  Friedrich,  Majestät,  Beauftragung
ESr.  Kaiserlichen  und  Königlichen  Hoheit  des  Kronprinzen
mit  der  Bearbeitung  und  Erledigung  von  Regierungs.
geschäften  (A.  E.  v.  21.  März)  20.

Landestrauer  um  des  Kaisers  und  Königs  Majestät
(A.  E.  v.  15.  Juni)  219.

Kassenrevifionen  der  Kreiskommunalkassen  in  der  Provinz
Schleswig-Holstein  (Kreis.  O.  S.  115)  176.

Katholische  Kirche,  Verleihung  von  Korporationsrechten
an  Niederlassangen  geistlicher  Orden  und  ordensähnlicher
Kongregationen  (G.  v.  22.  Mai)  113.

1888.

Kattiwieck,  Hof  in  der  Landgemeinde  Altenwerder;  Erhebung
  einer  Nachstener  von  den  am  Tage  deß  Zollanschlusses
  (15.  Oktober)  daselbst  befindlichen  Waaren
(V.  v.  30.  Sept.)  265.

Kautionen,  s.  Amtskantionen.

Kehrbezirke,  s.  Schornsteinfeger.

Kielezewo,  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Kosten  (Statutennachtrag  v.  28.  März)  229  Nr.  5.

Kirchhain,  s.  Amtsgerichte.

Klassensteuer,  Einfluß  derselben  bei  der  Vertheilung  und
Aufbringung  der  Kreisabgaben  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  (Kreis.  O.  S.  10  bis  16)  142.

König,  in  der  Provinz  Schleswig  Holsiein  erfolgt  die
Einberufung  des  Provinziallandtages  durch  den  König
(Prov.  O.  SF.  25)  200.  —  desgl.  die  Bestätigung  des
Landesdirektors  (ebend.  8.  87)  207.  —  desgl.  die  Genehmigung
  der  Beschlüsse  des  Provinziallandtages  und
des  Kreistages  über  den  Erlaß  von  Statuten  (ebend.
§.  119  Nr.  1)  214  (Kreis.  O.  8.  139  Nr.  1)  182.  —
desgl.  die  Auflösung  des  Provinziallandtages  und  des
Kreistages  (Prov.  O.  8.  122)  215  (Kreis.  O.  S.  143)
183.  —  deßgl.  die  Ernennung  des  Landraths  (Kreis.O.
§.  66)  160.  —  desgl.  die  Genehmigung  des  Ausscheidens
gewisser  Städte  aus  dem  Kreisverbande  (ebend.  S.  4)  140.

Kommnnalständischer  Verband  des  Negierungsbezirks
Wiesbaden,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den.
selben  zur  Verlegung  des  zwischen  Singhofen  und  Bergnassau
  belegenen  Theils  der  Bezirkssiraße  von  Wiesbaden
über  Ems  nach  Coblenz  (A.  E.  v.  12.  Juni)  257
Nr.  11.

Kommunalverband  der  Hohenzollernschen  Lande,
s.  Chausseen  Nr.  25.

Kongregationen,  s.  Katholische  Kirche.

Konkurs,  während  der  Dauer  des  Konkurses  ruhen  die
Wahlbefugnisse  für  die  Kommunalwahlen  in  der  Provinz
Schleswig  Holsiein  (Kreis-O.  Is.  31,  82,  84,  92)  149
(Prov.  O.  S.  18)  198.

Konstadt,  s.  Amtsgerichte.

Koppen-Schönaner  Deichverband  in  der  Provinz  Schlesien
(Statutennachtrag  v.  4.  Jan.)  21  Nr.  2.

Korporationsrechte,  Verleihung  derselben  an  Nieder.
lassungen  geistlicher  Orden  und  ordensähnlicher  Kongregationen
  (G.  v.  22.  Mai)  113.

Korrigendemwesen,  Abänderung  der  Verordnung  über
die  Einrichtung  und  Verwaltung  des  Landarmen-  und
Korrigendenwesens  in  der  Provinz  Posen  vom  29.  Juli
1871  (V.  v.  15.  Mai)  134.
        <pb n="377" />
        Sachregister.

Kosten  der  Amtsverwaltung  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  (Kreis-O.  §.  60  bis  65)  159.  —  desgl.  der
Geschäftsverwaltung  des  Kreisausschusses  (ebend.  §.  127)
180.  —  desgl.  für  die  Beaufsichtigung  des  kirchlichen
Bauwesens  in  der  evangelisch  lutherischen  Kirche  der  Drovinz
  Hannover  (Kirch.  G.  v.  26.  Mai)  222.  —  desgl.
für  die  Superrevision  der  kirchlichen  Rechnungen  in  der
evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover
(Kirch.  G.  v.  27.  Mai)  224.  —  Einführung  verschiedener
Kosiengesetze  im  Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts
(G.  v.  12.  April  §F.  1)  52.

Kostentarif  für  die  Bearbeitung  der  Grundbuchsachen  im
Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts  (G.  v.  12.  April)69.

Krappitz,  s.  Amtsgerichte.

Krascheow,  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Oppeln  (Stat.  v.  10.  Sept.)  330  Nr.  4.

Kreisabgaben,  Vertheilung  und  Aufbringung  derselben
in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  (Kreis.  O.  #.  9  bis
19)  142.  —  Erhöhung  derselben  in  Folge  unberechtigter
Ablehnung  eines  Kreisamts  (ebend.  §.  8)  141.  —  Be.
schwerden  wegen  der  Veranlagung  (ebend.  §.  19)  145.

Kreisangehörige,  Rechte  und  Pflichten  derselben  in  der
Provinz  Schleswig  Holstein  (Kreis-O.  SF.  C  bis  19)  141.

Kreisanleihen  in  der  Provinz  Schleswig.Holstein  (Kreik-O.
S.  103  Nr.  3)  173.

Kreisausschuß,  Zusammensehzung  und  Geschäfte  desselben
in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  (Kreis-O.  8.  110
und  gg.  118  bis  129)  175.

Kreisbeamte  in  der  Provinz  Schleswig,  Holstein,  Bestimmungen
  über  die  Annahme  und  Ablehnung  eines  unbesoldeten
  Kreisamts  (Kreis.  O.  S.  8)  141.  —  dezsgl.  über
die  Ernennung  der  Kreisbeamten  (ebend.  §.  122)  178.

Kreisblatt  in  der  Provinz  Schleswig  Holstein,  Bekanntmachung
  der  Kreisstatuten  und  Reglements  durch  dasselbe
(Kreis.  O.  S.  20)  146.  —  desgl.  gewisser  Angelegenheiten,
  betreffend  die  Wahlen  zum  Kreistage  (ebend.
g8.  96,  97,  100)  170.

Kreisdeputirte  in  der  Provinz  Schleswig.  Holstein,  Wahl
und  Bestätigung  derselben  (Kreis=  O.  S.  67)  161.

Kreisordnung  fär  die  Provinz  Schleswig  Holstein  (o.
26.  Mai)  139.

Kreise,  Umfang  und  Begrenzung  derselben  in  der  Provinz
Schleswig  Holstein  (Kreis-O.  §§.  1  bis  5)  139.  —
GEliederung  derselben  (ebend.  §.  21)  146.  —  Vertretung
und  Verwaltung  derselben  (ebend.  §F.  70  bis  131)  162.

1888.  13

Kreisgrenzen,  Veränderung  derselben  in  der  Provinz.
Schleswig=  Holstein  (Kreis.  O.  S§.  3  bis  5)  139.

Kreishanshalt  in  der  Provinz  Schleswig-Holsiein  (Kreis.  O.
K.  114  bis  117)  176.

Kreiskommissionen  in  der  Provinz  Schleswig,  Holstein
(Kreis.  O.  SS.  130,  131)  180.

Kreiskommunalkasse,  Revision  derselben  in  der  Provinz
Schleswig  Holstein  (Kreis.  O.  S§.  115,  116)  176.  —
Genehmigung  der  von  dem  Kreise  Gnesen  aufgenommenen
Anleihe  von  60  000  Mark  theilweise  zur  Bildung  eines
Betriebsfonds  für  die  Kreiskommnnalkasse  (A.  E.  v.
13.  Juli)  262  Nr.  4.

Kreissekretär  in  der  Provinz  SchleswigHolstein,  vertritt
  den  Landrath  (Kreis.  O.  §.  67)  161.

Kreisstatuten  und  Reglements  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein,
  Erlaß  und  Genehmigung  derselben  (Kreis-O.
88.  20,  103  Nr.  1  und  §.  139  Nr.  1)  146.

Kreistag  in  der  Provinz  Schleswig  Holstein,  dessen  Zusammensetzung
  (Kreis-O.  S§.  70  bis  101)  162.  —  Versammlungen
  und  Geschäfte  (ebend.  §§.  102  bis  113)
172.  —  Berufung  desselben  (ebend.  S.  105)  174.—
Metitionen  desselben  (ebend.  §.  113)  176.  —  Auflösung
desselben  (ebend.  §.  143)  183.

Kreistagsabgeorduete  in  der  Provinz  Schleswig  Holsiein,
  Wahl  derselben  (Kreis.  O.  S§.  71  bis  94)  162.—
Einführung  derselben  (ebend.  §.  95)  170.  —  Vertheilung
derselben  auf  die  einzelnen  Wahlverbände  (ebend.  §§.  75
bis  78)  163.

Kreisverwaltung,  Oberaufsicht  über  dieselbe  in  der
Provinz  Schleswig-Holstein  (Kreis.  O.  Ss.  139  bie  144)
182.

Kreuzburg  (Stadt),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der
Stadt  Kreuzburg  O.  S.  bis  zum  Betrage  von  125  000
Mark  (Priv.  v.  19.  März)  74  Nr.  ö.

s.  auch  Amtsgerichte.

Kreuznach  (Stadt),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der
Stadtgemeinde  Kreuznach  im  Betrage  von  1000  000  Mark
(Driv.  v.  1.  Mai)  230  Nr.  11.

Kronprinz,  Kaiserliche  und  Königliche  Hoheit,  Betheili.
gung  desselben  an  den  Regierungsgeschäften  (A.  E.  v.
21.  März)  20.

s.  auch  Prinz  Wilhelm.

Kruseubusch,  Hof  in  der  Landgemeinde  Altenwerder,  Er.
hebung  einer  Nachsteuer  von  den  am  Tage  des  Zoll.
anschlusses  (15.  Oktober)  daselbst  befindlichen  Waaren
(V.  v.  30.  Sept.)  265.
        <pb n="378" />
        14  Sachregister.

Kur=  und  Neumark,  Genehmigung  eines  Nachtrags  zu
den  reglementarischen  Bestimmungen  des  Kur-  und  Neumärkischen
  Ritterschaftlichen  Kreditinstituts  (A.  E.  v.
20.  Febr.)  74  Nr.  2.

L.

Ladbergen  im  Kreise  Teclenburg,  s.  Chausseen  Nr.  21.

Landarmentesen,  Abänderung  der  Verordnung  über  die
Einrichtung  und  Verwaltung  des  Landarmen  und  Korri.
gendenwesens  in  der  Provinz  Posen  vom  29.  Juli  1871
(V.  v.  15.  Mai)  134.

Landesdirektor  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  Wahl,
Ernennung  und  Beschäftigung  desselben  (Prov.  O.  88.  87
bis  92)  207.  —  Sonstige  Bestimmungen  (ebend.  88.  47,
93,  94,  98)  204.

Landeskultur-Rentenbank  für  die  Provinz  Schleswig.
Holstein,  mit  Ausnahme  des  Kreises  Herzogthum  Lauen.
burg,  Genehmigung  der  von  dem  21.  Schleswig  Hol.
steinischen  Provinziallandtage  beschlossenen  Abänderungen
des  Statuts  derselben  (A.  E.  vom  8.  Mai)  256  Nr.  5

Land  (FeldImesser,

Landgemeinden  in  der  Provinz  SchleswigHolstein
(Kreis.  O.  8.  21)  146.

Landgerichte,  Errichtung  eines  Landgerichts  in  Bochum
und  anderweitige  Abgrenzung  der  Landgerichtsbezirke  Essen
und  Münster  (G.  v.  3.  April)  51.

Landgerichtsräthe,  Gesammtzahl  derselben  (A.  E.  v.
21.  Nov.)  334.

Landrath  in  der  Provinz  Schleswig  Holstein,  Ernennung
desselben  (Kreis=  O.  §.  66)  160.  —  Stellvertretung
desselben  (ebend.  67)  161.  —  Anmtliche  Stellung
desselben  (ebend.  §.  68)  161.  —  Rechte  und  Pflichten
besselben  (ebend.  §.  69)  161.  —  Derselbe  als  Vonsitzender
des  Kreisausschusses  (ebend.  S§§.  123,  124)  179.

Laudschaften:

Hannover,  Genehmigung  des  VI.  Nachtrags  zu
den  Statuten  für  die  vereinigte  landschaftliche  Brandkasse
  zu  Hannover  (A.  E.  v.  26.  Okt.  87)  5  Nr.  1.  —
Genehmigung  eines  Nachtrags  zu  dem  zwischen  der
Calenberg.  Grubenhagenschen  Landschaft  einerseits  und  der
Osnabrückschen  Landschaft  andererseits  wegen  Vereinigung
der  Osnabrückschen  GebändeB  kanstalt  mit
der  vereinigten  landschaftlichen  Brandkasse  abgeschlossenen
Vertrage  (A.  E.  v.  12.  Sept.)  328  Nr.  21,  330  Nr.  6.

s.  Feldmesser.

 

1888.

Laudschaften  (Forts.)  n

Kur=  und  Neumark,  Genehmigung  eines  Nachtrags
  zu  den  reglementarischen  Bestimmungen  des  Kur.
und  Neumärkischen  Ritterschaftlichen  Kreditinstitunts  (A.  E.
v.  20.  Febr.)  74  Nr.  2.

Schlesien,  Genchmigung  der  vom  XVI.  General.
landtage  der  Schlesischen  Landschaft  gefaßten  Beschlüsse
(A.  E.  v.  10.  Aug.)  324  Nr.  2.

Landstraßen,  s.  Chausseen.

Landtage,  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages,
(V.  v.  2.  Jan.)  1.  (V.  v.  20.  Juni)  231.

Laskowitz-Jablonowoer  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen
Nr.  25

Lauenburg  (Kreis  Herzogthum),  besondere  Bestimmungen
für  diesen  Kreis  in  Bezug  auf  die  in  der  Prorinz  SchleswigHolstein
  eingeführte  Kreis=  Ordnung  (Kreis=  O.  S.  145)
184.  —  der  Kreis  Lauenburg  gehört  nicht  zu  dem  Kommunalverbande
  der  Provinz  (Prov.  O.  S.  1a)  195.

Laufeld,  Entwässerungsgenossenschaft  II  daselbst  im  Kreise
Wittlich  (Stat.  v.  28.  März)  256  Nr.  2

Lehe,  Flecken,  Erhebung  einer  Nachsteuer  von  den  am
Tage  des  Zollanschlusses  (15.  Oktober)  daselbst  befßindlichen
  Waaren  (V.  v.  30.  Sept.)  265.

Lehrer  und  Lehrerinnen  an  Volksschulen,  Zahlung  eines
jährlichen  Beitrages  zu  dem  Diensteinkommen  derselben
aus  der  Staatskasse  (G.  v.  14.  Juni  §§.  1  bis  3)  240.

Leihkasse  für  die  Hohenzollernschen  Lande,  Erlaß  eines
neuen  Statuts  für  dieselbe  (V.  v.  10.  Ang.)  255.

Leobschütz  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  13.

Lindenwald,  Wassergenossenschaft  daselbst  in  der  Provinz
Posen  (Stat.  v.  29.  Juni)  262  Nr.  3

Linkuhnen-Seckenburger  Deichverband  in  der  Provinz
Ostpreußen  (Stat.  v.  10.  Aug.)  327  Nr.  11.

Lintrup,  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  daselbst  im
Kreise  Hadersleben  (Stat.  v.  22.  Sept.)  331  Nr.  13.
Lohe-Regulirungsgenossenschaft  in  Markt  Bohrau  (A.  E.

v.  11.  Nov.  87)  5  Nr.  5.

Loslau,  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Rybnik  (Stat.  v.  28.  Juli)  262  Nr.  8.

Lublinitz-Herbyer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  26.

Lüchow  (Provinz  Hannover),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Jan.)  7.

Lupo-Meliorationsgenossenschaft  im  Kreise  Stolp  (Stat.  v.
24.  Aug.)  324  Nr.  3.
        <pb n="379" />
        Sachregister.  1888.  15
Meliorationen  (Forts.)

M.

Magdeburg-Buckauer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  27

Magdeburg  (Stadt),  Verleihung  des  Enteignungerechts
an  die  Stadtgemeinde  Magdeburg  zur  Ausführung  von
Geleisanlagen  zur  Verbindung  der  projektirten  städtischen
Schlachthaus=  und  Viehhofsanlagen  mit  dem  Bahnhofe
Sudenburg  (A.  E.  v.  8.  Aug.)  327  Nr.  9.  —  Herabsetzung
  des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Magdeburg

...  18.  Ausust  1875
nach  den  Privilegien  vom  #6.3###-öhr  und  26.  Jannar

1880  aufgenommenen  Anleihen  auf  3⅛  Prozent  (A.  E.
v.  1.  Mai)  330  Nr.  1.
Marburg,  s.  Amtsgerichte.
Markt  Bohrau,  Lohe-  Regulirungsgenossenschaft  daselbst
in  der  Provinz  Schlesien  (A.  E.  v.  11.  Nov.  87)  5  Nr.  5.
Mayen-Gerolsteiner  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  28.
Meerfeld,  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Wittlich  (Stat.  v.  26.  Män)  256  Nr.  1.
Meglitze,  Ausbau  derselben  und  Neubau  einer  Brücke
über  dieselbe  (G.  v.  6.  Juni)  238.
Meliorationen:
I.  Provinz  Westpreußen.
1)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Dubielno  im  Kreise
Culm  (Stat.  v.  6.  Aug.)  330  Nr.  3.

 

II.  Provinz  Pommern

2)  Nestbachthal,  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft
zu  Zanow  im  Kreise  Schlawe  (Stat.  v.  6.  Febr.)
22  Nr.  10.

3)  Meliorationsgenossenschaft  der  Lupow  unterhalb
Schmolsin  im  Kreise  Stolp  (Stat.  v.  24.  Aug.)
324  Nr.  3.

III.  Provinz  Brandenburg.

4)  Demmin-FlicHß  .  Meliorationsgenossenschaft  in
Zühlsdorf  (Stat.  v.  19.  April)  242  Nr.  1.

IV.  Provinz  Posen.
5)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Kielczewo  im  Kreise
Kosten  (Statutennachtrag  v.  28.  März)  229  Nr.  5.
6)  Wassergenossenschaft  zu  Lindenwald  (Stat.  v.
29.  Juni)  262  Nr.  3.

V.  Provinz  Schlesien.

7)  Lohe.  Regulirungsgenossenschaft  in  Markt  Bohrau
(A.  E.  v.  11.  Nov.  87)  5  Nr.  5.

8)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Jedlownik  imn  Kreise
Rybnik  (Stat.  v.  28.  Dez.  87)  14  Nr.  6.

9)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Deutsch.  Zernitz  im
Kreise  Tost.  Gleiwitz  (Stat.  v.  25.  Jan.)  21  Nr.  6.

10)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Petergractz  im
Kreise  GroßStrehlitz  (Stat.  v.  25.  Jan.)  22  Nr.  7.

11)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Bischdorf  im  Kreise
Rosenberg  O.  S.  (Stat.  v.  30.  Jan.)  22  Nr.  8.

12)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Falkowitz  im  Krcise
Oppelu  (Stat.  v.  8.  Febr.)  22  Nr.  11.

13)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Nicolai  im  Kreise
Pleß  (Stat.  v.  27.  Febr.)  74  Nr.  4.

14)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Schönwald  im
Kreise  Rosenberg  O.  S.  (Stat.  v.  26.  März)  77
Nr.  8.

15)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Groß.  Thurze  im
Kreise  Rybnik  (Stat.  v.  29.  Febr.)  96  Nr.  2.

16)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Wissoka  im  Kreise
Rosenberg  O.  S.  (Stat.  v.  8.  Mai)  212  Nr.  2.

17)  Wassergenossenschaft  zur  Regulirung  der  Peszezynka
im  Kreise  Pleß  (Stat.  v.  8.  Mai)  242  Nr.  3.

18)  Entwässerungsgenossenschaft  Ober-  und  Nieder.
Marklowitz  im  Kreise  Rybnik  (Stat.  v.  8.  Mai)
242  Nr.  4.

19)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Loslau  im  Kreise
Rybnik  (Stat.  v.  28.  Juli)  262  Nr.  8.

20)  Enkwässerungsgenosseuschaft  Hüttendorf.  Schodnia
im  Kreise  Rybnik  (Stat.  v.  28.  Juli)  262  Nr.  9.

21)  Enutwässerungsgenossenschaft  zu  Jastrzemb  im  Kreise
Rybnik  (Stat.  v.  28.  Juli)  262  Nr.  10.

22)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Krascheow  im  Kreise
Oppelu  (Stat.  v.  10.  Sept.)  330  Nr.  4.

23)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Sch  ön  wald  im  Kreise
Tost.  Gleiwih  (Stat.  v.  16.  Sept.)  331  Nr.  8.

 

VI.  Provinz  Westfalen.

24)  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Vinsebeck
im  Kreise  Höxter  (Stat.  v.  30.  Jan.)  229  Nr.  1.

25)  Genossenschaft  zur  Entwässerung  der  Otimarsbochol.
ter  Niederung  und  des  Offerbach-Gebietes
im  Krcise  Lüdinghausen  (Stat.  v.  14.  Juni)  257
Nr.  12.
        <pb n="380" />
        16  Sachregister.

Meliorationen  (Forts.)

VII.  Provinz  Hannover.

26)  Entwässerungsgenossenschaft  der  Leinemarsch  in  den
Feldmarken  Vesbeck,  Esperke  und  Warmeloh  zu
Vesbeck  im  Kreise  Neustadt  a.  R.  (Stat.  v.  4.  Jan.)
21  Nr.  3.

27)  Overbullenhausener  Schleusenverband  (Stat.
v.  6.  Aug.)  326  Nr.  7.

VIII.  Rheinprovinz.

28)  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  Dorfwiesen
zu  Scheuerfeld  im  Kreise  Altenkirchen  (Stat.  v.
24.  Aug.  87)  76  Nr.  1.

29)  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  Lochmühle.
Oberzissen  zu  Oberzissen  im  Kreise  Ahrweiler
(Stat.  v.  24.  Okt.  87)  77  Nr.  2.

30)  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  Engeln-Wel.
schenbach  zu  Ober-Welschenbach  im  Kreise
Adenau  (Stat.  v.  13.  Jan.)  77  Nr.  3.

31)  Wiesengenossenschaft  zu  Oberndorf  im  Krcise  Wegzlar
(Stat.  v.  14.  Jan.)  77  Nr.  4.

32)  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  Cassel.  Staf.
feln  zu  Niederheckenbach  im  Kreise  Ahrweiler
(Stat.  v.  20.  Febr.)  77  Nr.  5.

33)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Meerfeld  im  Kreise
Wittlich  (Stat.  v.  26.  Män)  256  Nr.  1.

34)  Entwässerungsgenossenschaft  II  zu  Laufeld  im  Kreise
Wittlich  (Stat.  v.  28.  März)  256  Nr.  2.

35)  Entwässerungsgenossenschaft  11  zu  Pantenburg  im
Kreise  Wittlich  (Stat.  v.  28.  März)  256  Nr.  3.

36)  Merlscheider  Wiesengenossenschaft  zu  Merlscheid
im  Kreise  Prüm  (Stat.  v.  19.  April)  256  Nr.  4.

37)  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft  Kaisersesch  J
zu  Kaisersesch  im  Kreise  Cochem  (Stat.  v.  26.  März)
326  Nr.  1.

38)  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  Netterhöfe
zu  Arft  im  Kreise  Adenau  (Stat.  v.  26.  März)
326  Nr.  2.

39)  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  Siebenbach.
Acht  zu  Acht  im  Kreise  Adenau  (Stat.  v.  13  April)
326  Nr.  3.

40)  Auwiesengenossenschaft  zu  Elkenroth  im  Kreise
Altenkirchen  (Stat.  v.  13.  April)  326  Nr.  4.

41)  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  Mosbruch.
Ueß  Hörschhausen  zu  Ueß  im  Kreise  Adenau
(Stat.  v.  8.  Juni)  326  Nr.  5.

1888.

Meliorationen  (Forts.)

42)  Wiesengenossenschaft  I  AldringenEspeler  zu
Espeler  im  Kreise  Malmedy  (Stat.  v.  9.  Juli)  258
Nr.  19.

13)  Wiesengenossenschaft  II  Espeler-Ondler  zu  Espeler
im  Kreise  Malmedy  (Stat.  v.  9.  Juli)  258  Nr.  20.

44)  Wiesengenossenschaft  Ulfthal  zu  Burg-Reuland
im  Kreise  Malmedy  (Stat.  v.  9.  Juli)  258  Nr.  21.

45)  Drainagegenossenschaft  Dankerath  zu  Dankerath
im  Kreise  Adenau  (Stat.  v.  6.  Ang.)  326  Nr.  8.

IX.  Provinz  Schleswig=  Holstein.
46)  Meliorationsgenossenschaft  der  Hinnau-.  Niederung
im  Kreise  Pinneberg  (Stat.  v.  5.  Nov.)  336  Nr.  11.
47)  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Bimöhlen
im  Kreise  Segeberg  (Stat.  v.  16.  Sept.)  331  Nr.  9.
48)  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Lintrup
im  Kreise  Hadersleben  (Stat.  v.  22.  Sept.)  331
Nr.  13.

Merlscheider  Wiesengenossenschaft  zu  Merlscheid  im  Kreise
Prüm  (Stat.  v.  19.  April)  256  Nr.  4.

Mewe,  s.  Amtsgerichte.

Minden  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  22.

Minister  des  Innern,  Befugnisse  desselben  in  der
Provinz  Schleswig  Holstein  bei  der  Beaufsihtigung  der
Provinzialverwaltung  (Prov.  O.  8§.  3,  98,  114  bis
120)  196.  —  desgl.  bei  der  Beaufsichtigung  der  Kreisverwaltung
  (Kreis.  O.  S.  4,  35,  36,  59,  139)  140.

Miswalde-Elbinger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  29.

Mogilno  (Kreis),  Ausfertigung  von  Auleihescheinen  des
Kreises  Mogilno  im  Betrage  ven  166  000  Mark  (Prir.
v.  16.  Nov.  87)  1.1  Nr.  1.

s.  auch  Chausseen  Nr.  9.

Mogilno  (Stadt),  s.  Eisenbahnen  Nr.  30.  .

Mohrsbach-Kohlscheider  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  31.

Moriugen  (Provinz  Hannover),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  1.  März
und  5.  Dez.)  17,  331.

Müggenhaller  Deichverband  in  der  Provinz  Westpreußen
(Stat.  v.  22.  Mai)  256  Nr.  6.

Mühlhausen  in  Thür.,  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
der  Stadt  Mühlhausen  in  Thür.  im  Betrage  von
2.000  000  Mark  (Priv.  v.  14.  Okt.)  335  Nr.  6.

Müinden  (Provinz  Hannover),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  5.  Dez.)  331

Münster,  s  Landgerichtce.
        <pb n="381" />
        Sachregister.

N.

Nachversteuerung  der  Waarenbestände  in  den  zum
15.  Oktober  an  das  Deutsche  Zollgebiet  anzuschließenden
Preußischen  Gebietstheilen  (V.  v.  30.  Sept.)  265.  —
Strafbestimmungen  (ebend.)  271.—  Nachsteuertarif  (ebend.)
273.—  Formular  zur  Deklaration  der  Waaren  (ebend.)  313.

Neubabelsberg-Potsdamer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen

  Nr.  32.

Neuhof,  Landgemeinde,  Erhebung  einer  Nachsteuer  von
den  am  Tage  des  Zollanschlusses  (15.  Oktober)  daselbst
befindlichen  Waaren  (V.  v.  30.  Sept.)  265.

Neu-Stettin,  s.  Amtsgerichte.

Neuß  (Stadt),  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  von  der
Stadt  Neuß  nach  dem  Privilegium  vom  29.  Juni  1881
aufgenommenen  Anleihe  von  4  auf  3½  Prozent  (A.  E.
v.  26.  Juni)  257  Nr.  14.

Neu-Weißensee  (Kreis  Niederbarnim),  Ausfertigung  von
Anleihescheinen  der  Gemeinde  Neu-Weißensee  bis  zum
Betrage  von  125  000  Mark  (Priv.  v.  24.  Okt.)  336  Nr.  8.

Nicolai,  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Pleß  (Stat.  v.  27.  Febr.)  74  Nr.  4.

Niederheckenbach,  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft
Cassel-  Staffeln  daselbst  im  Kreise  Ahrweiler  (Stat.  v.
20.  Febr.)  77  Nr.  5.

Niederung  (Kreis),  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  von
dem  Kreise  Niederung  nach  dem  Privilegium  vom  14.  Ok.
tober  1887  aufgenommenen  Anleihe  von  4  auf  3½  Prozent
  (A.  E.  v.  1.  Mai)  230  Nr.  10.  —  Weitere  Herab.
setzung  des  Zinsfußes  der  von  dem  Kreise  Niederung  nach
dem  Privilegium  vom  7.  Juli  1880  aufgenommenen  Anleihe
  auf  3½  Prozent  (1.  E.  v.  24.  Sept.  331  Nr.  14.

Ni  »  Eisenbahn,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  33.

Nimptsch  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  14.

Nogat,  Regulirung  der  Stromverhältnisse  in  derselben
(G.  v.  20.  Juni)  251.

Nordhausen  (Stadt),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
der  Stadt  Nordhausen  im  Betrage  von  1  961  800  Mark
(Priv.  v.  28.  Nov.  87)  6  Nr.  7

Notare,  Vereinigung  der  Rechtsanwaltschaft  und  des  Notariats
  im  Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts  (G.
v.  13.  April)  72.

s.  auch  Rechtsanwälte.

Nuthe-Schauverband,  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
desselben  im  Betrage  von  7000000  Mark  (Priv.  v.
6.  Febr.)  136  Nr.  1.

Ges.  Samml.  1888.

1888.  17

O.

Oberndorf,  Wiesengenossenschaft  daselbst  im  Kreise  Wetz-,
lar  (Stat.  v.  14.  Jaon.)  77  Nr.  4.  "
OberPräfidentderProvinzSchleswigHolstein,Ges
fchaftedefelbentaProvmztalAngelegenheiten(PtovO,
§§14,202126516189,114btsl21)198—
desgl.  in  Kreigangelcgenheiten  (Kreis.  O.  S.  140  bis  144)
182.  —  Derselbe  ist  von  der  Wählbarkeit  zum  Provinzialausschuß
  ausgeschlossen  (Prov.  O.  s.  47)  24.

Ober-Präsidialräthe,  Verleihung  des  Ranges  ber
Räthe  dritter  Klasse  an  dieselben  (A.  E.  v.  13.  April)  76.

Ober=  und  Nieder-M
schaft  daselbst  im  Kreise  Rybnik  “—  r.  8.  Mah  ru
Nr.  4.

Oberverwaltungsgericht,  Zuständigket  deselben  in
Provinzialangelegenheiten  der  Provinz  Schleswig-Holstein
(Prov.  O.  5F.  3,  24,  48,  98,  112,  121)  196.—  desgl.
in  Kreisangelegenheiten  (Kreis-O.  §.  144)  1883.

Ober-Welschenbach,  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft
  Eugeln-Welschenbach  daselbst  im  Kress  tidenau.
(Stat.  v.  13.  Jan.)  77  Nr.  3.

Oberzissen,  Ent-  und  Vewässerungsgenossenschaft  erdt-,
mühle-Oberzissen  daselbst  im  Kreise  Ahrweiler  (Stat.  v.
24.  Okt.  87)  77  Nr.  2.  ·

Oder,  Verbesserung  ber  Schifffahrt  auf  der  Oder  ron.
Brezlau  bis  Cosel  und  der  Stromverhältnisse  in,  der
unteren  Oder  (G.  v.  6.  Juni)  238.

Verbesserung  der  oberen  Oder,  s.  Staatsbau.
verwaltung.

Oeffentlichkeit  der  Sitzungen  des  Proviniellandtages
der  Provinz  Schleswig  ·  Holstein  (Prov.  O.  8.  28)  200.
—  desgl.  der  Kreistage  in  dieser  Provinz  (Kreis.  O.
S.  107)  175.

Oels  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  15.

Offerbach-Gebiet,  Genossenschaft  zur  Eeintwässerang  besselben
  im  Kreise  Lüdinghausen  (Stat.  v.  14.  Juni)  257
Nr.  12.

Ohrdruf-Gräfenrodaer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  34

Oldenburg,  Staatsvertrag  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
  von  Gremsmühlen  nach  Lätjenburg  (v.  30.  Jan.)
317.  —  Schlußprotokoll  zu  demselben  (v.  30.  Jan.)  322.

s.  auch  Eisenbahnen  Nr.  18.
Osnabrücker  zusongsgebende,  Eisen  bahnen  Ar  36.

E  (c  -  —  8  cx.
        <pb n="382" />
        18

Osnabrücksche  Landschaft,  s.  Brandkassen,  Land.
schaften.

Osten  (Provinz  Hannover),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  6.  Sept.)  263.

Ostrowo  (Stadt),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der
Stadt  Ostrowo  im  Betrage  von  300  000  Mark  (Priv.
v.  23.  Jan.)  18  Nr.  4.

Ottmarsbocholter  Niederung,  Genossenschaft  zur  Entwässerung
  derselben  im  Kreise  Lüdinghausen  (Stat.  v.
14.  Juni)  257  Nr.  12.

Overbullenhausener  Schleusenverband  in  der  Provinz
Hannover  (Stat.  v.  6.  Aug.)  326  Nr.  7.

P.

Pätziger  Theerofen,  Regulirung  der  Oder  von  dort
bis  Raduhn  (G.  v.  6.  Juni)  238.

Pantenburg,  Entwässerungsgenossenschaft  I1  daselbst  im
Kreise  Wittlich  (Stat.  v.  28.  März)  256  Nr.  3.

Petergrätz,  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Groß.  Strehlitz  (Stat.  v.  25.  Jan.)  22  Nr.  7.

Pinnau  ·  Niederung  Sgenossenscheft  in  Kreise

Pinneberg  (Stat.  v.  5.  Nov.)  336  Nr.  11.

Polizeiverwaltung,  gutsherrliche,  Aufhebung  derselben
in  der  Provinz  Schleswig  Holstein  (Kreis  O.  §.  32)  150.

Pollnow  (Stadt),  s.  Amtsgerichte.

Posen  (Hrovinz),  Ausführung  des  Fischereigesetzes  (V.  v.
12.  Mai)  105.

Wahl  eines  Syndikus  zur  Unterstützung  des  Direktors
der  Provinzialständischen  Verwaltungskommission  in  der
Provinz  Posen  (V.  v.  15.  Mai)  135.

Vertretung  des  Direktors  der  Landarmendirektion
der  Provinz  Posen  durch  den  Syndikus  der  Provinzialständischen
  Verwaltungskommission  (A.  E.  v.  15.  Mai)  134.

Genehmigung  des  revidirten  Statuts  für  die  Provinzial
  Hülfskasse  der  Provinz  Posen  und

Ausgabe  verzinslicher  Anleihescheine  für  Zwecke
des  Provinzial-  Hülfskassenfonds  bis  zum  Betrage  von
10  Millionen  Mark  seitens  der  Provinzialständischen  Verwaltungskommission
  (A.  E.  v.  11.  Juli)  260  und  (Priv.
v.  11.  Juli)  330  Nr.  2.

Posen-Thorner  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  36.

Pretziener  Steinbrüche-forstfiskalische  Ablagen
an  der  Elbe,  s.  Eisenbahnen  Nr.  37.

Preussjisch-Königsdorf-Fischau,  Deichgenossenschaft  in
der  Provinz  Ostpreußen  (Stat.  v.  26.  Okt.  87)  5  Nr.  2.

Sachregister.

1888.

Prinz  Wilhelm,  Königliche  Hoheit,  Beauftragung  desselben
mit  der  Vertretung  Sr.  Majestät  des  Kaisers  und  Königs
Wilhelm  I.  in  den  laufenden  Regierungsgeschäften  (A.  E.
v.  17.  Nov.  87)  15.

Provinzen,  Selbstverwaltung  der  Angelegenheiten  der
Provinz  Schleswig  Holstein  (Drov.  O.  S.  1)  194.  —
Veränderung  der  Grenzen  dieser  Provinz  (ebend.  §.  4)  196.

Provinzialabgaben  in  der  Provinz  Schleswig  Holstein
(Prov.  O.  §.  37  Nr.  4,  5§.  105  bis  113)  202.

Provinzialangehörige  der  Provinz  Schleswig  Holstein,
Rechte  und  Plichten  derselben  (Prov.  O.  88.  5  bis  7)  196.

Provinzialanleihen,  Aufnahme  und  Genehmigung  derselben
  in  der  Provinz  Schleswig=  Holstein  (Prov.  O.
§.  37  Nr.  3,  §.  119  Nr.  3)  202.

s.  auch  die  einzelnen  Provinzen.

Provinzialausgaben  in  der  Provinz  Schleswig.  Holstein,
Beschluß  des  Provinziallandtages  über  dieselben  (Prov.  O.
§.  37)  202.

Provinzialausschuß  in  der  Provinz  SchleswigHolstein,
Zusammensetzung  und  Geschäfte  desselben  (Prov.  O.  5§.  42,
45  bis  61)  203.

Provinzialbeamte  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
(Prov.  O.  §S.  41,  60,  87  bis  98)  203.

Provinzialhaushalt  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
(Prov.  O.  8§.  39,  59,  101  bis  113)  202.

Provinzialhülfskasse,  1)  für  Schlesien,  Genehmigung
des  fünften  Nachtrages  zu  dem  Regulativ  vom  18.  Juni
1866  wegen  Emission  verzinslicher  Obligationen  durch  dieselbe
  (A.  E.  v.  30.  Nov.  87)  8  Nr.  1.

2)  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein,  Ge.
nehmigung  der  für  die  Provinzialhülfskassen  bestimmten
Reglements  im  Bereiche  der  Provinzial.  Ordnung  (Prov.  O.
§.  120)  214.

3)  für  die  Rheinprovinz,  Genehmigung  des
Statuts  über  die  Erweiterung  der  Rheinischen  Provinzialhülfakasse
  zu  einer  =  Landesbank  der  Rheinprovinze  (A.  E.
v.  23.  April)  253  Nr.  2.

4)  für  die  Provinz  Posen,  Genehmigung  des  revidirten
  Statuts  für  dieselbe  (A.  E.  v.  11.  Juli)  260.
Provinzialkassen=  und  Rechnungswesen  in  der  Provinz
  Schleswig  Holstein  (Prov.  O.  8§.  39,  94,  103,

104,  116)  202.

Provinzialkommissionen  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  (Prov.  O.  §F.  99)  210.

Provinziallandtage  in  der  Provinz  Schleswig  Holstein,
Zusammensetzung  (Prov.  O.  §§.  9  bis  24)  197.  —  Ver-
        <pb n="383" />
        Sachregister.

Provinziallandtage  (Forts.)
sammlungen  (ebend.  88.  25  bis  33)  200.  —  Geschäfte
(ebend.  §§.  34  bis  44)  201.  —  Auflösung  (ebend.  §.  122)
215.

Provinzialordnung,  Einführung  derselben  in  der  Provinz
  Schleswig-Holstein  (G.  v.  27.  Mai)  191.  —  Re.
daktion  derselben  (Bek.  v.  27.  Mai)  194.

Provinzial-Reglements  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  (Prov.  O.  8§.  8,  35,  59,  120)  196.

Provinzialstände,  Genehmigung  des  zweiten  Nachtrags
zu  dem  Regulative,  betr.  die  Verwaltung  der  provinzial.
ständischen  Anstalten  und  Einrichtungen  für  Irre,  Taubstumme
  und  Blinde,  sowie  zur  Unterstützung  angebender
Exzieherinnen  in  der  Provinz  Posen  (A.  E.  v.  15.  Mai)
135.

Provinzialstatuten  in  der  Provinz  Schleswig  Holstein
(Prov.  O.  §§.  8,  35,  47,  119)  196.

Provinzialverband  in  der  Provinz  Schleswig  Holstein,
Umfang  und  Begrenzung  desselben  (Prov.  O.  §.  1  bis  4)
194.  —  Vertretung  und  Verwaltung  desselben  (ebend.
55.  9  bis  113)  197.  —  Aufsicht  über  die  Verwaltung
desselben  (ebend.  §.  114  bis  122)  213.

Desgl.  in  der  Provinz  Sachsen,  Ausfertigung  von
Provinzialanleihescheinen  desselben  bis  zum  Betrage  von
2  150  000  Mark  (Priv.  v.  19.  April)  253  Nr.  1.

Pszczynka,  Wassergenossenschaft  zur  Regulirung  derselben
im  Kreise  Pleß  (Stat.  v.  8.  Mai)  242  Nr.  3.

R.

Räthe,  Verleihung  des  Rathstitels  an  Landrichter  und
Amtsrichter  (A.  E.  v.  21.  Nov.)  334

Rang,  Verleihung  des  Ranges  der  Räthe  dritter  Klasse
an  die  Ober-Präsidialräthe  (A.  E.  v.  13.  April)  76.

Abänderung  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  11.  Au.

gust  1879)  betr.  die  Rangverhältuisse  der  richterlichen
Beamten  (A.  E.  v.  21.  Nov.)  334.

Rastenburg  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  2.

Ratibor  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  16.

Rauschenberg,  s.  Amtsgerichte.

Realgemeinden  in  der  Provinz  Hannover,  deren  Verfassung
  (G.  v.  5.  Juni)  233.

Rechtsanwälte,  Vereinigung  der  Rechtsauwaltschaft  und
des  Notariats  im  Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts
(G.  v.  13.  April)  72.

1888.  19

Rechtsweg,  der  ordentliche  Rechtsweg  ist  wegen  Veran.
lagung  der  Kreisabgaben  in  der  Provinz  Schleswig.
Holstein  unzulässig  (Kreis-O.  &amp;amp;.  19)  115.

Regierungspräsidenten  sind  von  der  Wählbarkeit  zum
Provinzialausschuß  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
ausgeschlossen  (Prov.  O.  §.  47)  204.—  Dieselben  bilden
die  Aufsichtsbehörde  über  die  Kreisvenwaltung  (Kreis=  O.
SS.  140  bis  144)  182.

Reglements  über  die  Einrichtung  der  Kreise  in  der
Provinz  Schleswig=  Holstein  (Kreis.  O.  8§.  20,  103)  146.
—  Provinzialreglements  daselbst  (Prov.  O.  88.  8,  35)  196.

Reinhausen  (Provinz  Hannover),  Amtsgericht,  Ausschluß.
frist  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  27.Okt.)  328.

Reuß  älterer  Linie,  Staatsvertrag  mit  Preußen  wegen
Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Triptis  nach  Blankenstein
  (v.  30.  Nov.  87)  118.  —  Schlußprotokoll  zu  demselben
  (v.  30.  Nov.  87)  124.

Reuß  jüngerer  Linie,  Staatsvertrag  mit  Preußen  wegen
Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Triptis  nach  Blankenstein
  (v.  30.  Nov.  87)  118.  —  Schlußprotokoll  zu  dem.
selben  (v.  30.  Nov.  87)  124.

Rhaunen,  s.  Amtsgerichte.

Rheinische  Provinzial-Hülfskasse,  s.  Provinzial-Hülfs.
kasse  für  die  Rheinprovinz.

Rheinisches  Recht,  Grundbuchwesen  und  die  Lwangs.
vollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungs.
gebiet  des  Rheinischen  Rechts  (G.  v.  12.  April)  52.

Vereinigung  der  Rechtsanwaltschaft  und  des  Notariats
  im  Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts  (G.  v.
13.  April)  72.

Rheinprovinz,  Genehmigung  des  Statuts  über  die  Erweiterung
  der  Rheinischen  Provinzial-Hülfskasse  zu  einer
Landesbank  der  Rheinprovinz=  (A.  E.  v.  23.  April)
253  Nr.  2.

Reisekosten,  s.  Diäten.

Richter,  richterliche  Beamte  können  nur  mit  Genehmigung
des  vorgesezten  Justizministers  Mitglieder  des  Kreis.
ausschusses  in  der  Provinz  Schleswig.Holstein  sein  (Kreis  ·  O.
5.  119)  177.

Abänderung  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  11.  August
1879,  betr.  die  Rangverhältnisse  der  richterlichen  Beamten
(A.  C.  v.  21.  Nov.)  334.

Rixdorf  (Proviuz  Brandenburg),  Herabsetzung  des  Vinsfußes
  der  von  der  Gemeinde  Rixdorf,  Kreis  Teltow,
nach  den  Privilegien  vom  sddW  und  19.  Noi
        <pb n="384" />
        20

Nixdorf  (GForts.)
vember  1883  ausgegebenen  Anleihescheine  vom  I.  Januar
  1889  ab  von  4  auf  3  ½  Prozent  (A.  E.  v.  4.  Juli)
258  Nr.  17.

Rothe  Erde,  Bahnhof,  s.  Eisenbahnen  Nr.  38.

Rückenau,  Deichgenossenschaft  in  der  Provinz  Westpreußen
(Stat.  v.  16.  Nov.  87)  14  Nr.  5.

S.

Saalkreis,  s.  Chausseen  Nr.  19.

Saathener  Haken,  Durchstich  desselben  und  Regulirung
der  Oder  von  dort  bis  Schwedt  (G.  v.  6.  Juni)  238.
Sachsen  (Hrovinz),  Ausfertigung  von  Provinzial-Anleihe#
scheinen  des  Provinzialverbandes  der  PDrovinz  bis  zum
Betrage  von  2  150  000  Mark  (Priv.  v.  19.  April)  253

Nr.  1.

Sachsen-Coburg-Gotha,  Staatsvertrag  mit  Preußen
wegen  Uebernahme  des  Baues  und  Betriebes  mehrerer
Eisenbahnen  und  des  Eigenthums  der  Bahnen  Gotha-Ohrdruf
  und  Fröttstädt  Friedrichroda  durch  den  Preußischen
  Staat  (v.  26.  Nov.  87)  86.  —  desgl.  wegen  der
seitens  des  Preußischen  Staates  im  Herzogthum  Gotha  zu
bauenden  und  zu  betreibenden  Eisenbahnen  (v.  26.  Nov.  87)
92.  —  Schlußprotokoll  zu  demselben  (v.  26.  Nov.  87)  94.

Sachsen-Meiningen,  Staatsvertrag  mit  Preußen  wegen
Anlage  einer  Eisenbahn  von  Immelborn  nach  Liebenstein
(v.  28.  Nov.  87)  9.  —  desgl.  wegen  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Arnstadt  nach  Saalfeld  (v.  C.  Jan.)  125.

Sachsen-Weimar,  Staatsvertrag  mit  Dreußen  wegen
Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Triptis  nach  Blankenstein
  (v.  30.  Nov.  87)  I#lt.  —  Schlußprotokoll  zu  dem.
selben  (v.  30.  Nov.  87)  124.

Salzwedel-Lüchower  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  39.

Schartau-Bl  thal-Parcyer  Deichverband  in  der
rovinz  Sachsen  (Stat.  v.  26.  März)  74  Nr.  6.

Scheuerfeld,  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  Dorf.
wiesen  daselbst  im  Kreise  Altenkirchen  (Stat.  v.  24.  Aug.
87)  76  Nr.  1.

Schifffahrt  auf  der  Oder  und  Spree,  Verbesserung  derselben
  (G.  v.  6.  Juni)  238.

Schifffahrtsanlagen  zur  Verbindung  des  Durchstichs
durch  die  Danziger  Binnennehrung  mit  der  Danziger
Weichsel  (G.  v.  20.  Juni  S.  1b)  251.

Sachregister.

1888.

Schivelbein  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  7.

Schlawe  (Kreis),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  des
Kreises  Schlawe  im  Betrage  von  500  000  Mark  (Priv.
v.  29.  Aug.)  328  Nr.  18.

Schleich  (Gemeinde  im  Landkreise  Trier),  s.  Chausseen
Nr.  24.

Schleswig-Holstein  (Provinz),  Kreisordnung  für  dieselbe
  (v.  26.  Mai)  139.  —  Einführung  der  Provinzialordnung
  (G.  v.  27.  Mai)  191.  —  Redaktion  derselben
(Bek.  v.  27.  Mai)  194.  —  Vertheilung  der  öffentlichen
Lasten  bei  Grundstückstheilungen  und  die  Gründung  neuer
Ansiedelungen  in  der  Provinz  (G.  v.  13.  Juni)  243.  —
Genehmigung  der  von  dem  21.  Schleswig  Holsteinischen
Provinziallandtage  beschlossenen  Abänderungen  des  Statuts
der  Landeskultur-Rentenbank  für  die  Provinz,  mit  Ausnahme
  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg  (A.  E.  v.
8.  Mai)  256  Nr.  5.

Schleswig  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  26.

Schlüchtern,  s.  Amtsgerichte.

Schmolssin,  Meliorationsgenossenschaft  unterhalb  Schmolsin
im  Kreise  Stolp  (Stat.  v.  24.  Ang.)  324  Nr.  3.

Schneidemühl-Bromberg-Laskowitzer  Eisenbahn,
s.  Eisenbahnen  Nr.  40.

Nr.  41.

Schönwald  (Kreis  Pleß),  Entwässerungsgenossenschaft
daselost  (Stat.  v.  27.  Febr.)  74  Nr.  4.

Schönwald  (Kreis  Tost.  Gleiwitz),  Entwässerungsgenossenschaft
  daselbst  (Stat.  v.  16.  Sept.)  331  Nr.  8.

Schonzeit,  s.  Fischereigesetz.

Schornsteinfeger,  Einrichtung  von  Kehrbezirken  für  dieselben
  (G.  v.  24.  April)  79.

Schulen,  Erleichterung  der  Volksschullasten  (G.  v.  14.  Juni)
240.

ML  I.  s  45.  I.
—  2

Bahn,  s.  Eisenbahnen

Fortfall  der  Erhebung  des  Schulgeldes  bei  den
Volksschulen  (ebend.  §.  4)  241.

Schwarzburg-Rudolstadt,  Staatsvertrag  mit  Preußen
wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Triptis  nach
Blankenstein  (v.  30.  Nov.  87)  118.  —  Schlußprotokoll
zu  demselben  (v.  30.  Nov.  87)  124.  —  desgl.  wegen
Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Arnstadt  nach  Saalfeld
(v.  6.  Jan.)  125.

Schwarzburg-Sondershausen,  Staatsvertrag  mit
Preußen  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Arnstadt
  nach  Saalfeld  (v.  6.  Jan.)  125.

Schwarzenfels,  s.  Amtsgerichte.
        <pb n="385" />
        Sachregister.

Schwedt,  Regulirung  der  Oder  von  dort  bis  Nipperwiese
(G.  v.  6.  Juni)  238.

Schwerin  a.  W.  (Kreis),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
  des  Kreises  Schwerin  a.  W.  im  Betrage  von
180  000  Mark  (Priv.  v.  23.  Juli)  264  Nr.  3.

Siegen  (Stadt),  Verleihung  des  Enteignungsrechts  zur
Ausführung  der  projektirten  Quellwasserleitung  (A.  E.
v.  1.  Febr.)  22  Nr.  9.

Sozietät  zur  Regulirung  der  Unstrut  von  Bretleben
bis  Nebra,  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  seitens  der
Sozietät  nach  den  Privilegien  vom  17.  Februar  1862,
2.  Juni  1866  und  18.  August  1873  ausgegebenen
Obligationen  auf  3½  Prozent  (A.  E.  v.  24.  Okt.)  335
Nr.  7

Spandau  (Stadt),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der
Stadt  Spandau  im  Betrage  von  500  000  Mark  (Driv.
v.  29.  Mai)  257  Nr.  10.

s.  auch  Eisenbahnen  Nr.  42.

Spar=  und  Leihkasse  für  die  Hohenzollernschen  Lande,
Erlaß  eines  neuen  Statuts  für  dieselbe  (V.  v.  10.  Aug.)
255.

Spree,  Verbesserung  des  Spreelaufs  innerhalb  der  Stadt
Berlin  und  bis  zur  Einmündung  der  Spree  in  die  Havel
(G.  v.  6.  Juni)  238.

Staatsbauverwaltung,  Anwendung  des  Enteignungsrechts
  bei  der  Verbesserung  der  Schifffahrt  auf  der  oberen
Oder  (A.  E.  v.  22.  Juni)  261  Nr.  2.

Anwendung  des  Enteignungsrechts  bei  den  Bauten
zur  Verbesserung  des  Spreelaufs  innerhalb  der  Stadt
Berlin  und  bis  zur  Einmündung  der  Sprec  in  die  Havel
(A.  E.  v.  I7.  Sept.)  331  Nr.  10.

Staatsbeamte,  s.  Beamte.

Staatsbeitrag  zu  den  Besoldungen  der  Lehrer  und
Lehrerinnen  an  den  Volksschulen  (G.  v.  14.  Juni  I.  1
bis  3)  240.

Staatseisenbahnen,  s.  Eisenbahnangelegenheiten.

Staatshaushaltsetat,  Feststellung  desselben  (G.  v.
28.  März)  23.

Staatsministerium,  Ersetzung  desselben  durch  das  Oberverwaltungsgericht
  bei  Disziplinaruntersuchungen  gegen
Provinzialbeamte  in  der  Provinz  Schleswig  Holstein
(Prov.  O.  §.  98)  209.  —  Antrag  desselben  auf  Auflösung
  des  Provinziallandtags  in  dieser  Provinz  (ebend.
5§.  122)  215.  —  desgl.  auf  Auflösung  eines  Kreistags
daselbst  (Kreis-O.  8.  143)  183.

1888.  21

Staatsverträge,  s.  Sachsen.  Meiningen,  Sachsen-Coburg.
  Gotha,  Sachsen-Weimar,  Schwarzburg-Rudolstadt,
  Reuß  älterer  Linie,  Reuß  jüngerer
Linie,  Schwarzburg.  Sondershausen.

Stade  (Provinz  Hannover),  Amtzsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  26.  April  und
27.  Okt.)  76,  329.

Stadtanleihen,  s.  die  einzelnen  Städte.

Stadtausschuß  in  der  Drovinz  Schleswig  Holstein
Kreis.O.  F.  133)  181.

Stadtbezirke  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  (Kreis.O.
KS.  21)  146.

Stadtkreise  in  der  Provinz  Schleswig=  Holstein  (Kreis.O.
HK.  4,  132,  133)  140.

Städte,  Ausscheiden  der  großen  Städte  aus  den  Kreisverbänden
  in  der  Provinz  Schleswig  Holstein  (Kreis.  O.
5§.  4)  140.  —  Wahlverband  derselben  und  Vollziehung.
der  Wahlen  zum  Kreistage  (Kreis=  O.  S§.  74,  78,  90,
91)  163.

Stargard-Ruhnower  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen
Nr.  43.

Stargardt  (Provinz  Westpreußen),  s.  Amtsgerichte.

Stein-Wendtorfer  Niederung  im  Kreise  Plön,  Deichverband
  derselben  (Stat.  v.  5.  Nov.)  336  Nr.  10.

Stellvertretung  bei  den  Wahlen  zum  Kreistage  in  der
rovinz  Schleswig  Holstein  (Kreig.  O.  §.  83)  166.

Stempelfreiheit  der  Vertheilung  der  öffentlichen  Lasten
bei  Grundstückstheilungen  und  der  Ertheilung  der  An.
siedelungsgenehmigung  in  der  Provinz  Schleswig  Hol.
stein  (G.  v.  13.  Juni  §.  21)  248.

Stempelgesetze,  Einführung  verschiedener  Stempelgesetze
im  Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts  (G.  v.  12.  April
S.  1)  52.

Stettiner  Personenbahnhof,  s.  Eisenbahnen  Nr.  44.

Stimmrecht,  Ausübung  desselben  seitens  des  Staates  bei
dem  Antrage  wegen  Aufnahme  einer  weiteren  Prioritätsanleihe
  der  Westholsteinischen  Eisenbahngesellschaft  (G.  v.
23.  Mai)  117.

Stralsund  (Stadt),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der
Stadt  Stralsund  im  Betrage  von  1  000  000  Mark  (Priv.
v.  24.  Juli)  264  Nr.  5.

Strehlen-Grottkauer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  45.

Stromverhältmisse  in  der  Weichsel  und  Nogat,  Regulirung
  derselben  (G.  v.  20.  Juni)  251.
        <pb n="386" />
        22

Syndikus,  Wahl  eines  Syndikus  zur  Unterstützung  des
Direktors  der  Provinzialständischen  Verwaltungskommission
  in  der  Provinz  Posen  (V.  v.  15.  Mai)  135.

Vertretung  des  Direktors  der  Landarmendirektion
der  Provinz  Posen  durch  den  Syndikus  der  Provinzialsch
  gökommission  (A.  E.  v.  15.  Mai)  134.

ständischen  V.

T.

Tangermünde  (Stadt),  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der
von  der  Stadt  Tangermünde  nach  dem  Privilegium  vom
20.  April  1885  ausgenommenen  Anleihe  von  4  auf
3½  Prozent  (A.  E.  v.  20.  Aug.)  327  Nr.  14.

Taubstummen-Anstalten,  Genehmigung  des  zweiten
Nachtrages  zu  dem  Regulative,  betr.  die  Verwaltung  der
provinzialständischen  Anstalten  und  Einrichtungen  für
Taubstumme  in  der  Provinz  Posen  (A.  E.  v.  15.  Mai)
135.  —  Genehmigung  des  dritten  Nachtrages  (A.  E.
v.  11.  Juli)  260.

Teltow,  Aktiengesellschaft  „Dampfstraßenbahn  zwischen

Groß  Lichterfelde  (Anhalter  Bahnhof)  und  Scehof  Teltow=(A.
  C.  v.  23.  April)  230  Nr.  8.

Templin  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Thierfelle,  ungegerbte,  Anstalten  zum  Trocknen  und  Einsalzen
  derselben  (V.  v.  16.  Sept.)  325.

Tirschtiegel,  s.  Amtsgerichte.

Trebnitz  (Stadt),  s.  Chausseen  Nr.  17.

Treeneniederung  (Provinz  Schleswig-Holstein),  Anwendung
  des  Enteignungsrechts  zur  Regelung  der  Ab.
wässerungsverhältnisse  derselben  (A.  E.  v.  14.  März)  229

Nr.  3.
Triptis-Blankensteiner  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  46

u.

Ueberschwennung,  Bewilligung  von  Staatsmitteln  zur
Beseitigung  der  durch  die  Hochwasser  herbeigeführten  Verheerungen
  (G.  v.  13.  Mai)  103.

Ueß,  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft  Mosbruch-Ueß
  Hörschhausen  daselbst  im  Kreise  Adenau  (Stat.  v.
8.  Juni)  326  Nr.  5.

Urkunden,  Ausstellung  von  Urkunden  für  den  Provinzial.
verband  in  der  Provinz  Schleswig  Holstein  (Prov.  O.
§§.  90,  91)  207.  —  deögl.  für  die  Kreisverbände  daselbst
(Kreis=  O.  S.  124)  179.

Uslar  (Provinz  Hannover),  Amtzgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  1.  März)  17.

Sachregister.

1888.

V.

Verden,  Kirchengesetz,  betr.  die  Veränderung  der  Perikopen
in  dem  Herzogthum  Verden  (G.  v.  25.  Mai)  221.
Vereinigte  landschaftliche  Brandkasse  zu  Hannover,
Genehmigung  des  VI.  Nachtrags  zu  den  Statuten  für
dieselbe  (A.  E.  v.  26.  Okt.  87)  5  Nr.  1.  «
Verfaffung  der  Realgemeinden  in  der  Provinz  Hannover
(G.  v.  5.  Juni)  233.
Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Januar  1850,  Abänderung
  des  Artikels  73  (G.  v.  27.  Mai)  137.
Vertretung  der  Kreisausschüsse  und  des  Provinzialverbandes
in  der  Provinz  Schleswig=  Holstein  (Kreis.  O.  §.  124)
179  (Prov.  O.  §§S.  90,  91)  207.
Verwaltungsgerichte,  deren  Zuständigkeit,  soweit  nach
reichsgesetzlicher  Vorschrift  im  Verwaltungsstreitverfahren
zu  entscheiden  ist  (V.  v.  23.  März)  73.
3.  Sr  1875
Abänderung  des  F.  29  des  Gesebes  vom  aen  18
über  die  Verfassung  der  Verwaltungegerit  (G.  v.
27.  Mai)  226.
Vesbeck,  Entwässerungsgenossenschaft  sosiol  im  Kreise
Neustadt  a.  R.  (Stat.  v.  4.  Jan.)  21  Nr.  3
Viersen  (Stadt),  Ausfertigung  von  unlehzesheinen  der
Stadt  Viersen  im  Betrage  von  400  000  Mark  (Priv.  v.
27.  Okt.)  336  Nr.  9.
Vinsebeck,  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Höxter  (Stat.  v.  30.  Jan.)  229  Nr.  1.
Vohwinkeler  Bahnhof,  s.  Eisenbahnen  Nr.  47.
Volksschullasten,  Erleichterung  derselben  (G.  v.  14.  Juni)
240.

 

s.  auch  Schulen.
Vollmachten,  s.  Vertretung.

Volmerhausen-Brügger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  48.

W.

Wahlen  nach  der  Kreisordnung  und  nach  der  Provinzial-Ordnung
  für  Schleswig-Holstein  (Kreis-O.  SS.  70  bis
100,  8.  103  Nr.  8)  162  (Prov.  O.  §.  10  bis  24,  32
und  42)  197.  —  Wahlreglements  zu  diesen  Wahlen  189
und  217.

Wahlreglements,  s.  Wahlen.
        <pb n="387" />
        Sachregister.

Waldenburg  (Kreis),  Herabsehung  des  Zinsfußes  der  von
dem  Kreise  Waldenburg  nach  dem  Privilegium  vom
8.  August  1879  ausgenommenen  Anleihe  auf  3½  Prozent
(A.  E.  v.  24.  Sept.)  335  Nr.  5.

Wandsbeck,  Erhebung  einer  Nachsteuer  von  den  am  Tage
des  Zollanschlusses  (15.  Oktober)  daselbst  befindlichen
Waaren  (V.  v.  30.  Sept.)  265.

Wegebau,  Heranziehung  der  Fabriken,  Bergwerke  u.  s.  w.
mit  Präzipualleistungen  für  den  Wegebau  in  der  Provinz
Westfalen  (G.  v.  14.  Mai)  116.

Weichsel,  Regulirung  der  Stromverhältnisse  in  derselben
(G.  v.  20.  Juni)  251.

Weilburg-Laubuseschbacher  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  49.

Weimarer  Bahnhof,  s.  Eisenbahnen  Nr.  50.

Wessel  (Firma  in  Bonn),  Verleihung  des  Enteignungs.
rechts  zum  Bau  einer  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden
Anschlußbahn  von  dem  Güterbahnhofe  zu  Bonn  nach  der
in  Poppelsdorf  belegenen  Porzellanfabrik  dieser  Firma
(A.  E.  v.  21.  März)  229  Nr.  4.

Westfalen  (Provinz),  Heranziehung  der  Fabriken  u.  s.  w.
mit  Präzipualleistungen  für  den  Wegebau  daselbst  (G.  v.
14.  Mai)  116.

Westholsteinische  Eisenbahngesellschaft,  Ausübung
des  dem  Staate  zustehenden  Stimmrechts  bei  dem  Antrage
  wegen  Aufnahme  einer  weiteren  Prioritätsanleihe
derselben  (G.  v.  23.  Mai)  117.

West-Sternberg  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  4.

1888.  23

Wilhelmsburg,  Landgemeinde,  Erhebung  einer  Nachsteuer
  von  den  am  Tage  des  Zollanschlusses  (15.  Oktober)
daselbst  befindlichen  Waaren  (V.  v.  30.  Sept.)  265.

Wilster,  s.  Eisenbahnen  Nr.  51.

Wissoka,  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Rosenberg  O.  S.  (Stat.  v.  8.  Mai)  242  Nr.  2.

Witt#en=  und  Waisengeldbeiträge  der  unmittelbaren
Staatsbeamten,  Erlaß  derselben  (G.  v.  28.  März)  48.

Wongrowitz  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  10.

Worbis,  Wiederherstellung  eines  verloren  gegangenen
Grundbuchs  des  Amtsgerichts  daselbst  (V.  v.  28.  Nov.)
333.

Z.

Zanow,  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  daselbst  im
Kreise  Schlawe  (Stat.  v.  6.  Febr.)  22  Nr.  10.

Zollgebiet,  Einführung  der  für  das  Deutsche  Jollgebiet
in  Beziehung  auf  gemeinsame  Zölle  und  Steuern  geltenden
  gesetzlichen  Bestimmungen  und  Erhebung  einer
Nachsteuer  in  den  zum  15.  Oktober  an  das  Deutsche  Zollgebiet
  anzuschließenden  Preußischen  Gebietstheilen  (V.  v.
30.  Sept.)  265.

Zossen  (Brandenburg),  Herabsehung  des  Zinsfußes  der
von  der  Stadt  Zossen  nach  dem  Privilegium  vom
23.  Mai  1885  ausgegebenen  Anleihescheine  von  4  auf
3  ½  Prozent  (A.  E.  v.  13.  Febr.)  74  Nr.  1.

Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im
Geltungsgebiet  des  Rheinischen  Rechts  (G.  v.  12.  April)  52.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="388" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
