— 15 — §. 3. a. Durch den Ausbau der Hannover-Altenbekener Eisenbahn ist die Preußisch-Lippische Hoheitsgrenze zwischen der Enklave Grevenhagen und der Preußischen Gemeinde Sandebeck alterirt worden, indem die Grenzsteine Nr. 69, 70 und 71 von ihrem früheren Standort in der Art haben zurückgesetzt werden müssen, daß eine Grundfläche von 77 Ar 94 Quadratmeter vom Preußischen Hoheitsgebiete abgeschnitten worden ist, wie die darüber unterm 19. Oktober 1880 durch den Katasterkontroleur Visarius aufgenommene anliegende Karte ergiebt. b. Um eine Ausgleichung des beiderseitigen Hoheitsgebietes herbeizuführen, ist die bisher Lippische Grundfläche längs der Grenzsteine Nr. 103 bis hinter Nr. 113 durch die neuen Grenzsteine Nr. 109, 110, 112, 113 und 113A zur Gesammtfläche von ebenfalls 77 Ar 94 Quadratmeter der Preußischen Hoheit wieder zugetheilt worden. Hiernach wird die Preußisch-Lippische Hoheitsgrenze, welche seither bei den Grenzsteinen Nr. 69, 70 und 71 die auf der Karte be- eichneten Parzellen der Kolonen Adrian Nr. 1, Grote Nr. 19 und Schwase r. 21 zu Grevenhagen umfaßte, nach der durch den Eisenbahnbau veranlaßten Veränderung nunmehr wie folgt beschrieben: c. Von dem Grenzstein Nr. 69, welcher von seinem früheren Standorte in gerader Richtung auf Nr. 68 um 130)12 Meter zurückgesetzt worden, wendet sich die Hoheitsgrenze nunmehr rechtwinklig auf Nr. 70 an dem Ende des Grundstücks des Kolon Schwase Nr. 21, fällt dann in gerader Richtung fort- laufend bei Nr. 71 in die bisherige Hoheitsgrenzlinie wieder ein. Hierdurch sind 77 Ar 94 Quadratmeter von der Preußischen Hoheit abgeschnitten und der Lippi- schen Hoheit zugefallen. d. Um den Ersatz zu bewirken, ist weiterhin am Fürstlich Lippischen Forst bei dem Grenzsteine Nr. 103 eine gleich große Fläche von 77 Ar 94 Quadrat- meter in der Art aus der Lippischen Hoheit zur Preußischen gewiesen, daß seit- wärts vom Grenzstein Nr. 103 der Grenzstein Nr. 109 eingesetzt worden und von diesem in gerader Richtung die Grenzsteine Nr. 110, 112 und 113 an dem Lande des Kolon Wrenger Nr. 10 zu Grevenhagen sich folgen, woselbst die bisherige Grenzlinie wieder aufgenommen und fortgesetzt wird. KC. 4. Die Sub 1 bis 3 getroffenen Vereinbarungen treten mit dem Tage der vollzogenen Ratifikation in Kraft. G. 5. Die Grundsteuer von den sub 1 bis 3 genannten Grundflächen wird jedoch in dem Jahre, in welchem diese Vereinbarung in Kraft tritt, in der bisherigen Weise unverändert forterhoben und erst von dem 1. Januar des darauf folgenden (Nr. 9316—9317.) 3°