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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891.</title>
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            <idno>gs_preussen_1891</idno>
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        Gesetz-Sammlung

fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
1891.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  2c.  vom  8.  Januar  bis  28.  Dezember  1891,  nebst
einigen  Allerhöchsten  Erlassen  c.  aus  den  Jahren  1889  und  1890.

(Von  Nr.  9429  bis  Nr.  9498.)

Nr.  1  bis  einschl.  38.

 

Berlin,
zu  haben  im  Gesetz  ·  Sammlungs-Amt.
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        <pb n="3" />
        Chronologische  Uebersicht
der  in  der  Gesetz  ·  Sammlung  fuͤr  die  Koͤniglichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1891

enthaltenen  Gesetze)  Verordnungen  2c.

 

Datum
der
Gesetzes  ꝛc.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
bes
Gesetzes.

Seite.

 

1889.
5.  Dezbr.

13.

1890.
1.  Septhr.

24.

1891.
5.  Mai.

2.  Febr.

4.  Maͤrz.

14.  Febr.

 

 

Staatsvertrag  zwischen  Preußen,  Mecklenburg--Schwerin
  und  Mecklen  burg-Strelitz
wegen  Herstellung  einer  Eisen  bahn  von  Hagenow
  nach  Oldesloe  mit  Abzweigung
nach  Mölln.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Lübeck
wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Hag
  *  nach  Oldesloe  mit  Abzweigung  nach

ölln.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  des  Enteignungsrechts
  bei  der  von  der  Staatsbauverwaltung
  auszuführenden  Schiffbarmachung
  der  Fulda  von  Münden  bis
Cassel.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  an  die  Gemeinden
  Beckum,  Eisborn  und  Volkringhausen
  im  Kreise  Arnsberg  für  die  in  ihren
Gemeindebezirken  belegenen  Strecken  der  Choussee
von  Menden  durch  das  Hönnethal  nach  Balve.

Privileglum  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Stadtanleihescheine  der
Stadt  Halberstadt  im  Betrage  von
600  000  Mark.

 

1

9445.

9446.

 

 

47.

66.

17.
Nr.  1.
        <pb n="4" />
        IV.  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1891.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
*.  zu  J  n  h  a  l  t.  des  des  Seite.

Gesetzes  2c.]Berlin.  Stücks.  Gesetzes.

1890.  1891.

28.  Septbr.  128.  Mal.  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  Heller.  —  69.
bachthal  in  Herdorf  im  Kreise  Altenkirchen.  Nr.  1.

3.  Oktbr.7.  Janr.  Statut  für  die  Wassergenossenschaft  der  1.  —  2.
Schliefsee  ·  Niederung  zu  Hoptrup  im  Kreise  Nr.  1.
Hadersleben.

8.  —  7.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  fernere  Gültigkeit  des  1.  —  2.
der  Wreußischen  Hypotheken-Aktienbank  Nr.  2.
zu  Berlin  unter  dem  18.  Mai  1864  ertheilten
Allerh.  Privilegiums  auch  nach  Abänderung
der  §§.  5,  6,  38  und  49  des  Gesellschaftsstatuts.


11.  —  2.  Febr.  Allerb.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  2.  —  6.
eignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft  Nr.  2.
der  Heisterbacher  Thalbahn  zu  Oberdollendorf
  im  Siegkreise  bezüglich  des  zum  Bau
einer  Schmalspureisenbahn  vom  rechten  Rheinufer
  bei  Niederdollendorf  nach  Heisterbacherrott
erforderlichen  Grundeigenthums.

20.  —  2.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  fernere  Gültigkeit  des  2.  —  6.
der  Pommerschen  Hypotheken-Aktien-  Nr.  3.
bank  seither  zu  Köslin  unter  dem  1.  Oktober
1866  ertheilten  Allerh.  Privilegiums  zur  Aus-*
  auf  den  Inhaber  lautender  Hypothekenriefe

  auch  unter  den  durch  den  neunten
Nachtrag  zum  Gesellschaftsstatut  beschlossenen
Aenderungen.

20.  —  5.  Maiu.  Statut  für  den  Deichverband  der  Eiding-  9.  —  61.
häuser  Masch  im  Kreise  Minden.  Nrr.  1

25.  —  14.  Febr.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  3.  —  8.
zu  Rokittnitz  im  Kreise  Beuthen  O.  S.  Nr.  2.

——  Statut  für  die  Ent-  und  Bewässerungs-  3.  —  9.
genossenschaft  zu  Groß-  Ballowken  im  Nr.  3.
Kreise  Löbau.

12.  —  5.  Mal.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  des  Ent-  9.  —  61,

Nr.  2.

 

eignungsrechts  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  bei  der  von  der
Staatsbauverwaltung  auszuführenden  Anlage
  eines  Sschecheitshafen  am  rechten
Rheinufer  bei  Mülheim  am  Rhein  in  Anspruch
  zu  nehmenden  Grundeigenthums.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1891.

 

 

Datum  |zusgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  det  des  Seite.
Gesetzes  2c.|  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1890.  1891.  -

13.  Novbr.  Janr.  Allerh.  Konzessionsurkunde,  betr.  den  Bau  und  1.  —  2.
Betrieb  einer  schmalspurigen  Eisenbahn  Nr.  3.
von  Oberpleis  nach  Niederpleis  durch  die
Brölthaler  Eisenbahn=  Aktiengesellschaft.

13.  —44.  Febr.  Statut  für  den  Deichverband  des  Kaiser-  3.  —  9.
Wilhelms-Kogs.  Nr.  4.

14.  —  28.  Mai.Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  10.  —  69.
Dorsel-  Ahrdorf  zu  Dorsel  im  Kreife  Adenau.  Nr2.

19.  —  7.  Junw.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  1.  —  .
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Nr.  4.
Militsch  auf  der  Chaussee  von  Sulau  bis
zur  Kreisgrenze  bei  Paradawe.

19.  —  2.  Febr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  revi-  2.  —  .
dirten  Reglements  der  Ostpreußischen  Nr.  4.
Städte-Feuer-Sozietät.

24.  —  7.  Junr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  1.  —  2.
eignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Nr.  5.
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  «
Schweidnitz  für  die  von  demselben  zu  bauende
Kreischaussee  erster  Orbnung  von  der  Schweidnitz
  Tannhausener  Provinzialchaussee  bei  Ober-Weistritz

  über  Ludwigsdorf  und  Leutmannsdorf
bis  zur  Reichenbacher  Kreisgrenze  in  der  Richtung
  auf  Peiskersdorf.

24.  —  14.  Febr.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  3.  —  9.
Fischau-Fischauerfeld  im  Elbinger  Deich-  Nr.  5.
verbande,  Kreises  Marienburg.

25.  —  14.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  3.  —  9.
Posilge  im  Elbinger  Deichverbande,  Land-  Nr.  6.
kreises  Stuhm.

1.  Dezbr.  14.  —  Statut  für  den  Neulander  Schleusenverband  3.  —  9.
zu  Neuland,  Kreises  Kehdingen.  Nr.  7.

3.  —  14.  —  Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungs.  3.  —  9.
Nr.  3.

 

genossenschaft  Alt  Rosengarth,  Pr.
Rosengarth  im  Elbinger  Deichverbande,
Kreises  Marienburg.
        <pb n="6" />
        VI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1891.

 

Detum  Asgegeben

r
Gesetzes  2c.

Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
bes.
Gesetzes.

Seite.

 

1890.
8.  Dezbr.

 

1891.
2.  Febr.

14.  —

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Ausdehnung  des  der
Stadtgemeinde  Berlin  durch  den  Allerh.
Erlaß  vom  17.  September  1888  behufs  Verlegung
  des  Druckrohrs  des  Radialsystems  XII
der  Berliner  Kanalisation  verliehenen  Enteignungerechts
  auf  die  übrigen  in  Verbindung
  mit  dem  Druckrohr  zu  verlegenden
Leitungen,  soweit  dieselben  die  in  dem  vorerwähnten
  Allerh.  Erlaß  näher  bezeichneten
Grundstücke  berühren,  sowie  die  Abänderung
dieses  sowie  des  zum  Jwecke  der  Ausführung
des  genannten  Radialsystems  ergangenen
weiteren  Allerh.  Erlasses  vom  27  Januar  1889
dabin,  datz  dir  von  den  berreffenden  Leitungen
berührten  Grundstücke  behufs  Ausführung  der
ersorderlich  werdenden  Reparaturen  der  Leitungen
  mit  einer  dauernden  Beschränkung  belegi
  werden  können.

Prlvilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Anleihescheine  der  Stadt
Hirschberg  in  Schlesien  im  Betrage  von
1  160  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Landkreis  Guben
bezüglich  der  zum  Bau  einer  Chaussec  von
Fünfeichen  über  Bremsdorf  bis  zur  Grenze
des  Kreises  Lübben  umrelt  der  Bremsdorfer
Mühle  erforderlichen  Grundsflücke.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
Ellguth  .=  Radstein  zu  Ellguth  im  Krreise
Neustadt  O.  S.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Deckung  der  noch  umlaufenden
  Noten  der  Hannoverschen  Bank
zu  Hannover  bis  zum  gänzlichen  Ausschluß
derselben.

Brivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Anleihescheine  der  Stadt
Cöln  im  Betrage  von  ##0  O00.000  Mark.

Statut  für  den  Deichverband  zu  Dammhausen
  im  Kreise  Stade.

 

 

 

 

6.
Nr.  5.

10.
Nr.  12.

10.
Nr.  13.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1891.

 

Detm  —2

—isd  r#c.h

**“

In  halt.

Nr.

bes
Stücks.

Nr.

 

Gesetes
ik#

 

1890.
15.  Dezbr.

15.  —

20.  —

22.  —

22.  —

29.  —

1891.
8.  Janr.

 

1891.

7.  Janr.

14.  Febr.

7.  Janr.

14.  Febr.

4.  März.

2.  Febr.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  weitere  Verlängerung
des  der  stadtischen  Bank  zu  Breslau  durch  das
Statut  vom  10.  Juni  1848  ertheilten  Noten-Privilegiums
  bis  zum  1.  Januar  1894.

Privilegium  wegen  Ausstellung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Wiesbaden
  im  Betrage  von  2  340  000  Mark.

Verordnung,  betr.  das  „lresttreten  des  Gesetze,
  vom  8.  Mai  188

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verlshung  bes  Rechto
zur  W  scherpV  am  den  Kreis
Grünberg  auf  den  Chausseen  1)  von  Külpenau
  nach  Schweinitz,  2)  von  Kontopp  nach
Kolzig,  3)  von  Kleinitz  bis  zur  Brovinzialgrenze
  in  der  Richtung  auf  Unruhstadt,  4)  von
Grünberg  nach  Ochelhermsdorf  und  5)  von
Gruünberg  nach  Rothenburg.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  7½  des  Rechts  zur
Chausseegelderhebung  an  den  Klreis
Schweidnitzfür  die  von  demselben  zu  bauende
Chaussee  von  Schweidnitz  über  Würben,  Eckers.
dorf  und  Saarau  bis  zur  Grenze  des  Kreises
Striegau.

Piivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Schuldverschreibungen
der  Stadt  Harburg  im  Betrage  von
3000000  Mark.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
dcs  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
  der  Amtsgerichte  Gemünd,  Erkelenz,
Heinsberg,  Wegberg,Jülich,Waldbroel,
Tanten,  Mörs,  Rheinberg,  Simmern,
Kirchberg,  Castellaun,  Sankt  Goar,
Stromberg,  Sobernheim,  Andernach,
Boppard,  Cöln,  Mülheim  am  Rhein,
Elberfeld,  Saarbrücken,  Grumbach,
Trier  und  Neuerburg.

 

 

 

9429.

9430.

 

10.
Nr.  14.

10.
Nr.  15.

17.
Nr.  2.

17.
Nr.  3.
        <pb n="8" />
        VII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1891.

 

Datum  zunsgegeben
2

des
Gesetzes  2c.

«
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1891.
11.  Janr.

12.  —

27.  —

 

1891.
4.  März.

14.  Febr.

4.  März.

5.  Mai.

19.  März.

 

Drivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber

  lautender  Anleihescheine  der  Stadt
Spandau  im  Betrage  von  1  100  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.

eignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Oels
für  die  von  demselben  zu  bauende  Chaussee
von  Doln.  Oberellguth  über  Pontwitz  nach
Bahnhof  Gümmel.

Verordnung  über  die  Ausübung  der  Rechte  des

Staates  gegenüber  den  evangelisch  -lutherischen
Kirchengemeinden  Bornheim,  Oberrad,
Niederrad,  Bonames,  Niederursel  und

Hausen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Erhöhung  des  Zinsfußes

der  von  der  Stadt  Hagen  auf  Grund  des
Allerh.  Drivilegiums  vom  17.  Juni  1890  auf.
genommenen  Anleihe  von  3½  auf  4  Prozent.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts

#a  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
horn  für  die  von  demselben  erbauten
Chausseen  1)  von  der  Thorn-Culmscer  Chaussee
über  Mocker  bis  zu  der  nach  Fort  2  führenden
Chaussee  mit  Abzweigungen  nach  dem  Bahnhofe
  Mocker  der  Thorn-Marienburger  Eisenbahn,
  sowie  nach  dem  Eingange  von  Mocker,
2)  von  Culmsee  nach  Rentschkau,  3)  von
Culmsee  nach  dem  Bahnhofe  Schönsee  der
Thorn--  Insterburger  Eisenbahn,  4)  von  der
Thorn-Schönseer  Chaussee  nach  dem  Bahnhofe
Tanuer  der  nämlichen  Eisenbahn  und  von  dort
bis  zum  Ausgange  des  Dorfes  Tauer,  sowie
5)  von  Groß-  Bösendorf  bis  zur  Fähre  von
Scharnau.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts

  an  die  Stadtgemeinde
Barmen  zur  Entziehung  und  zur  dauernden
Beschränkung  des  zum  Bau  eines  Anschlußgeleises
  von  der  städtischen  Schlacht=  und
Viehhofsanlage  auf  dem  Karnap  nach  dem
Bahnhof  Unter-Barmen  in  Anspruch  zu
nehmenden  Grundeigenthums.

 

 

9431.

 

17.
Nr.  4.

17.
Nr.  5.

17.
Nr.  6.

61.
Nr.  3.

32.
Nr.  1.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1891.  R
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zn  Inhalt.  der  des  Seite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1891.  1891.
27.  Janr.  5.  Mai.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  9.  —  61.
eignungsrechts  an  die  politische  Gemeinde  Nr.  4.
Calden  im  Kreise  Hofgeismar  zum  Erwerbe
eines  zur  Erweiterung  ihres  Begräbnißplatzes
  erforderlichen  in  der  Gemarkung
Calden  belegenen  Grundstücks.
27.  —  28.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  10.  —  69.
schaft  II  zu  Wawern  im  Kreise  Prüm.  Nr.  3.
27.  —  28.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  10.  —  69.
schaft  II  zu  Oberlauch  im  Kreise  Drüm.  Nr.  4.
1.  Febr  19.  März.  Privilegium  wegen  Ausgabe  von  240  000  Mark  5.  —  32.
4½  prozentiger  Anleihescheine  der  Broel-  Nr.  2.
thaler  Eisenbahn-Aktiengesellschaft.
1.  —  5.  Mai.rivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In-  9.  —  61.
haber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Nr.  5.
Essen  im  Betrage  von  200  000  Mark.
2.  —  25.  März.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.  6.  —  37.
eignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Nr.  1.
Chausseegelderhebung  an  den  HKreis
Warendorf  für  die  von  demselben  zu  bauende
Chaussee  von  Warendorf  nach  Milte.
4.  —  5.  Mai.  Statut  für  die  Wassergenossenschaft  9.  —  61.
Lukowo-Tarnowo  im  Kreise  Wongrowigz.  Nr.  6.
9.  —  19.  März..  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  5.  —  32.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Nr.  3.
Langenberg  im  Kreise  Mettmann  zur  Ent.
zichung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  zum  Bau  einer  Straße  von  der  von
Langenberg  nach  Hattingen  führenden  Chaussee
bei  Hüsers  bis  zum  Sondern,  zum  Anschluß
an  den  Weg  nach  Rommel  in  Anspruch  zu
nehmenden  Grundeigenthums.
11.  —25.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  6.  —  37.
eignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  *i

 

 

Johrgong  1891.

Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Ost-Sternberg
  für  die  von  demselben  zu  bauende
Chaussee  von  Alt=  Limmritz  über  Woxfelde  und
Hampshire  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Landsberg
  in  der  Richtung  auf  Vietz.
        <pb n="10" />
        X

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1891.

 

Datum  Ausgegeben

bes

Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

In  halt.

Nr.
bes

Stücks.

Nr.

bes
Gesetzes.

Seite.

 

1891.
11.  Febr.

13.  —

16./17.Febr.

18.  Febr.

 

1891.

25.  März.

5.  Mai.

4.  März.

23.  Juni.

30.  Dezbr.

4.  März.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Anleihe  scheine  der  Stadt
Rathenow  im  Betrage  von  354  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteigngech
  —  an  die  Stadtgemeinde
Berlin  bezüglich  der  zur  Regulirung  beziehungsweist
  Verbreiterung  oder  Freilegung
verschiedener  Straßen  und  Straßenstrecken  erforderlichen
  Grundstücke.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An-Hcun
  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirte  der  Amtsgerichte  Eupen,  Cleve,
Adenau,  Coblenz,  Meisenheim,  Sodernheim,
  Bensberg,  Mülheim  am  Rhein,
Ratingen,  Lennep,  Remscheld,  Wipperfürth,
  Wermelskirchen,  Barmen,  Elberfeld,
  Grumbach,  Saarbrücken,  Hermeskeil,
  Wadern,  Trier  und  Saarburg.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Teltow  für  die  von  demselben  zu  bauende
Kreischaussee  von  Cöpenick  über  Müggelsheim
und  Forsthaus  Fahlenberg  nach  Gosen  im
Kreise  Beeskow-  Storkow.

Statut  für  die  Drainage-  und  Wiesenmeliorationsgenossenschaft
  UI  (Breitenvenn  und
Hardenbachthal)  zu  Losheim  im  Kreise  Malmedy.


Staatsvertrag  zwischen  der  Königlich  Preußischen
und  der  Königlich  Sächsischen  Regierung
wegen  Aufbebung  der  parochialen  Verbindung
ber  Evangelischen  in  der  Königlich  Preußischen
Ortschaft  Koyschka,  KreltzVLiebenwerda,  mit
der  Königlich  Sächsischen  Parochie  Frauenhain,
  Epherte  und  Amtshauptmannschaft
Großenhain.

Gesetz)  betr.  die  Vereinlgung  der  Insel  Helgoland
  mit  der  Preußlschen  Monarchte.

 

 

15.

 

9433.

9496.

9432.

 

37.
Nr  3.

62.
Nr.  7.

14.

32.
#r.  4.

377.
        <pb n="11" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1891.

 

Datum  Kusgegeben

.i
Gesetzes  rc.

imu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes

Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1891.
23.  Febr.

23.  —

23.  —

25.  —

1.  Märtz.

 

1891.
5.  Mal.

28.  —

28.  —

5.  Mai.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gewerkschaft
Stollberg  iu  Essen  bezäglich  der  zum  Bau
einer  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Schmalspurbahn
  von  der  Anschlußbahn  der  genannten
Gesellschaft  an  die  Bergisch-  Märkische  Eisenbahn
nach  den  Kalksteinbrüchen  im  Hesperthale  erforderlichen
  Grundstücke.

Allerb.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  eines  Nachtrans
  zu  den  reglementarischen  Bestimmungen
  des  Kur.  und  Neumärkischen
Ritterschaftlichen  Kredit.-  Justituts.

Statut  für  den  Gohfelder  Deichverband  im
Kreise  Herford.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Anleihescheine  der  Ent.
wässerungsgenossenschaft  der  Geesteniederung
  zu  Lehe  im  Betrage  von
375  000  Mark.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In.
haber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt
Breslau  im  Betrage  von  11.000  000  Mark.

Gesetz,  betr.  die  Ausdehnung  einiger  Bestimmungen
  des  Oesetzes  vom  31.  März  1882
wegen  Abänderung  des  Densionsgesetzes  vom
7  Mh  1872  auf  mittelbare  Staats.
eamte.

Gesetz,  betr.  die  Abänderung  und  Ergänzung
einiger  Bestimmungen  wegen  der  Wahl  der
Stadtverordneten.

Gesetz,  betr.  die  Erhöhung  des  Höchstbetrages  der
Hundesteuer  in  den  kälteren  Candestheilen
der  Monarchie.

Privileglum  wegen  Ausgabe  auf  seden  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Frank.
furt  a.  M.  zum  Betrage  von  12  000  000  Mark.

 

 

10.

9434.

9435.

9438.

 

 

62.
Nr.  8.

70.
Nr.  5.

70.

62.
Nr.  7.

62.
Nr.  10.

20.

33.

62.
Nr.  11.
        <pb n="12" />
        XII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1891.

 

Datum
bes

Gesetzes  rc.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes

Stücks.

Nr.

des

Gesetzes.

Seite.

 

1891.
2.  März.

 

1891.
19.  März.

5.  Mai.

12.  Juni.

19.  März.

28.  Mai.

12.  Juni.

 

Gesetz,  betr.  die  Emiritirungsordnung  für
die  evangelisch  lutherische  Kirche  der  Provinz
Schleswig-Holstein.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  an  die  Stadt  Bonn  bezüglich
  aller  auf  dem  Godesberg=  Bonner  Bachkanal
  haftenden  Wassergerechtigkeiten,  sowie
bezüglich  aller  etwaigen  Eigenthums-  oder
Nutzungsrechte  der  Besitzer  der  an  die  Uferslächen
  anstoßenden  Grundstücke.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  von  dem  Kreise
Aschersleben  erbauten  Chausseen  1)  von
Quedlinburg  über  Warnstedt  bis  zur  Landesrenze
  in  der  Richtung  auf  Timmenrode,

)  von  Suderode  über  Friedrichsbrunn  bis  zur

Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Günters.
berge,  3)  von  Gatersleben  nach  Nachterstedt
und  4)  von  Aschersleben  über  Westdorf  bis
sur  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Welbs.
eben.

Gesetz,  betr.  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts
in  der  Stadt  Kirn.

Allerh.  Erlaß,  betr.  den  Zinsfuß  des  noch  nicht
begebenen  Theils  der  von  der  Stadt  Charlottenburg
  auf  Grund  des  Allerh.  Privilegiums
  vom  4.  November  1889  aufzunehmenden
  Anleihe  von  12  000  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungerechts
  an  die  Stadtgemeinde
Magdeburg  bezüglich  der  zur  Legung  des
Druckrohrs  der  städtischen  Kanalisation  von  der
Stadt  nach  den  Rieselfeldern  bei  Lostau,  Cörbelitz
  und  Gerwisch  und  zur  Herstellung  der
damit  in  Verbindung  stehenden,  sowie  der  zur
Entwässerung  der  Rieselfelder  bestimmten  Anlagen
  erforderlichen  Grundflächen.

 

11.

 

9436.

9437.

 

22.

62.
Nr.  12.
        <pb n="13" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1891.

XIII

 

 

Datum  #Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  .  is8s  Seite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1891.  1891.

4.  März.Juni.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem  11.  —  100.
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  Nr.  3.
an  mgebängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseeolizeivergehen

  auf  die  im  Mansfelder  Gebirgskreise
  neu  erbaute  Chaussee  von  Klostermansfeld
  über  Thondorf  nach  Siersleben.

4.  —  1  Statut  des  Zedlitz-Kottwitzer  Deichver-  11.  —  100.
bandes.  Nt.  4.

4.  —  12.  —  Nachtrag  zum  -elchstatut  für  den  Berband  11.  —  100.
Cosel-Klodnitz  M.5.

4.  —  112.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  II.  —  100.
schaft  zu  Demerath  im  Kreise  Daun.  Nr.  6.

9.  —  28.  Mai.Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  10.  —  70.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Königs-  Nr.  S.
berg  i.  Pr.  im  Betrage  von  3.000000  Mark.

9.  —  12.  Juni.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  11.  —  100.
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Nr.  7.
Teltow  für  die  von  demselben  gebaute
Chaussee  von  Groß.  Beeren  über  Diedersdorf,

Blankenfelde  und  Dahlewitz  nach  Groß,Kienitz.

9.  —  12.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem  11.  —  101I.
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  Nr.  S.
angchängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausscepolizeivergehen
  auf  die  von  dem  Kreise
Oschersleben  zur  Unterhaltung  übernommene
Chaussee  von  Beckendorf  nach  Neindorf.

9.  —  12.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem  L  —  101.
Chausseegeldtarif  vom  29.  Februar  1840  Nr.  9.
anfehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  im  Saalkreise  neuerbauten
  Chausseen  von  Niemberg  nach  Brachstedt
  und  von  Dölau  nach  Lieskau.

12.  —  29.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  24.  —  296.
Nr.  1.

 

eignungsrechts  an  die  evangelische  Kirchengemeinde
  Swaroschin  im  Kreise  Dirschau
bezüglich  der  zur  Erbauung  einer  Kirche  und
eines  Dfarrhauses  daselbst  erforderlichen  Landslächen
  des  Fideikommißgutes  Swaroschin.
        <pb n="14" />
        XIV  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1891.
Datum  #usgegeben  Fr.  Nr.
be  u  Inhalt.  bes  desiite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.Gesetzes
1891.  1891.
14.  März.  25.  März.|Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  6.  9440.  34.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Aachen,  Heinsberg,  Erkelenz,
  Geilenkirchen,  Siegburg,  Goch,
Kirchberg,  Castellaun,  Simmern,  Trar.
bach,  JZell,  Rhaunen,  Sinzig,  Sobernheim,
  Stromberg,  Wipperfürth,  Düs.
seldorf,  Gerresheim,  Crefeld,  Langenberg,
  Mettmann,  Ratingen,  Wermelsktechen,
  Nemscheib,  Bauhoder,  Sgar
brücken,  Saarlouls,  Sankt  Wendel  und
Bitburg.
14.  —  12.  Juni.Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  11.  —  101.
schaft  zu  cres.  nlterun  gege  sen  Nr.  10.
16.  —  25.  März.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  anderweite  Abgrenzung  6.  9439.  34.
der  Eisenbahndirektionsbezirke  Magdeburg
  und  Altona.
16.  —  12.  JunWi.  Kllerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  11.  —  101.
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Nr.  11.
Teltow  für  die  von  demselben  gebaute
Chaussee  von  Brusendorf  über  Klein  -Kienit
und  den  Bahnhof  Rangstborf  der  Berlin-Dresdener
  Eisenbahn  nach  Rangedorf.
17.  —  12.  —  Statut  für  die  Eut.  und  Bewässerungs-  II.  —  101.
genossenschaft  Ohlenhard  Wershofen  zu  M.  12.
Wershofen  im  Kreise  Adenau.
18.  —  12.  —  Statut  für  die  Ent-  und  Bewässerungs4.  —  101.
Hrnofsenschot  zu  Groß-Strengeln  im  Ar.  13.
reise  Angerburg.
18.  —  12.  —  Statut  für  die  Entwäslerungsgenossen-  11.  —  101.
schaft  zu  Peplin  im  Kreise  Konitz  Nr.  14.
19.  —  25.  März.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An-  6.  9441.  37.
legung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des
Bezirks  des  Amtsgerichts  Moringen.
22.  —28.  —  Verordnung,  betr.  die  Einführung  Preußischer  7.  9442.  39.
Landesgesetze  in  Helgoland.
22.  —  12.  Juni.!  Statut  der  Genossenschaft  zur  Entkrautunz  11.  —-  10113
Nr.  15.

 

der  Obra  im  Kreise  Meserigz.
        <pb n="15" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1891.  XV
Datum  #unsgegeden  Nr.  Nr.
ber  in  Inhalt.  bes  bes  Seite.
Gesetzes  2c.Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1891.  1891.

22.  März.  23.  Juni.  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  zu  15.  —  142.
Brotdorf  im  Kreise  Merzig.  Nr.  2.

22.  —  23.  —  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  zu  15.  —  142.
Wadern  im  Kreise  Merzig.  Nr  3.

23.  —  28.  Mai.  Allerh.  Erlaß,  betr.  den  Jinsfuß  der  von  der  10.  —  70.
Stadt  Guben  auf  Grund  des  Allerh.  Privi-  Nr.  9.
legiums  vom  31.  August  1890  auszugebenden
Anleihe.

23.  —12.  Juni.  ]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  11.  —  102.
zur  Chaussegelderhebung  an  den  Kreis  Nr.  16.
Grünberg  bezüglich  der  von  demselben  erbauten
  Chaussee  von  Nittritz  nach  Saabor.

31.  —  12.  —  Privilegium  wegen  Ausferrigung  auf  den  Inhaber  11.  —  102.
lautender  Anleihescheint  der  Stadt  Biele-  Nr.  17.
feld  im  Betrage  von  1  100  000  Mark.

7.  April.23.  April.Gesetz,  berr.  Abänderungen  der  Kirchenge-  8.  9143.  43.
meinde  und  Synodalordnung  für  die
Provinzen  Preußen  (Ost=  und  Westpreußen),
Brandenburg,  Pommern,  Dosen,  Schlesien
und  Sachsen  vom  10.  September  1873.
7.  —  23.  Juni.!Statut  für  die  Dralnagegenossenschaft  zJ  15.  —  142.
Bertrath  im  Kreise  Natred.  Nr.  1.
7.  —23.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  15.  —  142.
schaft  II  zu  Sefferweich  im  Kreise  Bitburg.  Nr.  5.

13.  —  23.  April.]  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An-  8.  9444.  46.

kung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Aachen,  Blankenheim,
  Stolberg  bei  Aachen,  Wegberg,
Hennef,  Boppard,  Cöln,  Mülheim  am
Rhein,  Düsseldorf,  Neuh,  Uerdingen
Langenbderg,  Grumbach,  Sankt  Wendel,
Neuerburg,  Merzig  und  Trier.

13.  —  23.  Juni.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verlelhung  des  Ent..  —  142.
eignungsrechts  an  den  Kreis  Meseritz  für  Nr.  6.

 

die  von  demselben  zu  bauende  Chaussee  von
Tirschtiegel  in  der  Richtung  auf  Bentschen  zum
Anschluß  an  die  von  Meseritz  nach  Bentschen
führende  Chaussee.
        <pb n="16" />
        XVI  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1891.

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.

der  u  Inhalt.  bes  bes  Seite.
Gesetzes  ꝛc.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes
1891.  1891.

13.  April.  29.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  von  Ab.  24.  —  296.
änderungen  des  revidirten  Reglements  der  Nr.  2.
Ostpreußischen  Land-Feuersozietät  vom
12.  Mai  1884.

15.  —  29.  —  Statut  für  den  Entwässerun  gsverband  24.  —  296.
Fürstenauerweide-Goldberg  im  Marien-  Nr.  3
burger  Deichverbande,  Landkreises  Elbing.

20.  —  28.  Mai.  Gesetz,  betr.  den  Geltungsbereich  der  Jagd-  10.  9447.  63.
scheine.

20.  —  29.  Juli.Statut  für  den  Ent-  und  Bewässerungsver-  24.  —  296.
band  Klackendorf-Kykoit  im  Elbinger  Nr.  4.
Deichverbande,  Kreises  Marienburg.

27.  —  27.  Juni.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anstellung  von  Re-  16.  9460.  1656.
gierungs-  und  Gewerberäthen  und  die
Organisation  der  Gewerbe-Inspektion.

3.  Mai.  3.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  15.  —  142.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Magde-  Nr.  7.
burg  zum  Betrage  von  33  000  000  Mark
Reichswährung.

3.  —  29.  Juli.!  Nachtrag  zu  dem  Statut  des  Tschechnitz-  24.  —  296.
Tschanscher  Deichverbandes  vom  17.  April  Nr.  5.
1876.

6.  —  23.  Juni.|Nachtrag  zum  Statut  der  Genossenschaft  zur  15.  —  142.
Melioration  der  Kalichteich.  Niederung  Nr.  8.
zu  Goslawih  im  Kreise  Oppeln.

8.  —  28.  Mai.  Verfügung  des  Justizmiisters,  betr.  die  Anlegung  10.  9449.  65.

 

 

des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Erkelenz,  Gemünd,  Euskirchen,
  Blankenheim,  Düren,  Rheinbach,
  Montjoie,  Cleve,  Andernach,
Coblenz,  Münstermaifeld,  Boppard,
Kirchberg,  Meisenheim,  Stromberg,
Sankt  Goar,  Bensberg,  Bergheim,
Grevenbroich,  Cöln,  Ratingen,  Mettmann,
  Elberfeld,  Grumbach,  Saarlouis,
  Tholey,  Saarbrücken,  Bitburg,
Neuerburg,  Waxweiler,  Prüm,  Wittlich,
  Trier  und  Hermeskeil.
        <pb n="17" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1891.

XVD

 

Oatum

tes
Gesetzes  rc.

Ausgegeben

zu
Berlin.

In  halt.

Nr.
bes

Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1891.
11.  Mai.

13.

13.

1891.
29.  Juli.

29.

29.

29.

14.  Septbr.

28.  Mai.

12.  Juni.

 

Jobrgang  1891.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  II  zu  Scheid  im  Kreise  Prüm.

Statut  für  die  Criewener  Wassergenossenschaft
  zu  Schwedt  a.  O.  im  Kreise  Angermünde.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Leobschütz
für  die  zum  Bau  einer  Chaussee  von  Steubendorf
  nach  Alt.  Wiendorf  bis  zum  Anschluß  an
die  Chaussee  von  Schönau  nach  Hotzenplotz
erforderlichen  Grundstücke.

Statut  für  die  Wiesenmeliorationsgenossenschaft
  im  Warchethale  zu  Bütgenbach  im
Kreise  Malmedy.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  fernere  Gültigkeit  des  der
Pommerschen  Hypotheken-Aktienbank
zu  Berlin  —  früher  zu  Cöslin  —  unter  dem
1.  Oktober  1866  ertheilten  Allerh.  Privilegiums
zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender
Hypothekenbriefe  unter  den  durch  die  beschlossene
  neue  Fassung  des  Statuts  bestimmten
Aenderungen,  sowie  die  Erhöhung  des  Aktienkapitals.


Gesetz  zur  Ergänzung  des  Gesetzes,  betr.  die
evangelische  Kirchenverfassung  in  den  acht
Aateren.  Provinzen  der  Monarchie,  vom  3.  Juni
1876.

Gesetz,  betr.  die  Veränderung  der  Grenzen  einiger
Kreise  in  den  Provinzen  Ostpreußen,
Brandenburg,  Sachsen,  Hannover  und
der  Rheinprovinz.

Gesetz,  betr.  Abänderung  des  Erbschaftssteuergesetzes.


Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes,  betr.  die
Bildung  von  Wassergenossenschaften,  vom
1.  April  1879  für  das  Gebict  der  Wupper
und  ihrer  Nebenflüsse.

 

 

24.

24.

24.

29.

 

9448.

9460.

 

64.

71.

72.

97.
        <pb n="18" />
        XVM

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1891.

 

Datum  ausgegeben

 

Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  bes  desFSeite.
Gesetzes  2c.|  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1891.  1891.

19.  Mai.29  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  dle  Anwendung  der  dem  24.  —  297.
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  Nr.  10.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  von  dem  Kreise
Oschersleben  zur  Unterhaltung  übernommene
Chaussee  von  Hornhausen  bis  zur  Oschersleben-NReindorfer

  Kreischaussee  in  der  Richtung  auf
Neu-  Brandsleben.

19.  —  29.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwenhung  der  dem  24.  —  297.
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  Nr.  11.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  Straße  von  Breslau
bis  zum  Dorfe  Ransern.

24.  —  12.  Juni.  Bekanntmachung,  betr.  die  abgeänderte  Fassung  11.  9452.  78.
des  Erbschaftssteuergesetzes.

1.  Juni.15.  —  Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  12.9454.  103.
betr.  die  Emeritirungsordnung  für  die
evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz
Schleswig-Holstein,  vom  2.  März  1891.

1.  —  14.  Septbr.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen=  29.  —  342.
schaft  der  oberen  Trave  von  Glasau  bis  Nr.  2.
Segeberg  im  Kreise  Segeberg.

4.  —  29.  Juli.  Privilegium  weßen  Ausfertigung  auf  den  In.  24.  —  297.
haber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Nr.  12.
Kreises  Merse  burg  im  Betrage  von
1  500  000  Mark.

6.  —  16.  —  Allerh.  Verordnung,  betr.  die  Kautionen  der  22.  9467.  232.
Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Ministeriums
für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten.

8.  —  17.  Juni.  Gesetz,  betr.  eine  Erweiterung  des  Staats-  13.  9455.  105.
schuldbuchs.

8.  —  17.  —  Gesetz,  betr.  die  Abänderung  von  Amts-  13.  9456.  106.
gerichtsbezirken.

8.  —  23.  —  Städteordnung  für  den  Regierungsbezirk  14.  9457.  107.

 

 

Wiesbaden.
        <pb n="19" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1891.

XIX

 

Datum  usgegeben

des

Gesetzes  2c.

zu

Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1891.
8.  Juni.

 

1891.
29.  Juli.

14.  Septbr.

23.  Juni.

14.  Septbr.

4.  August.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  18.,0
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  in  der  Unterhaltung
des  Kreises  Sangerhausen  befindlichen
Chausseen  1)  von  der  Halle-Casseler  Provinzialchaussee
  bei  Blankenheim  nach  Klosterrode,
  2)  von  Obersdorf  nach  Pölsfeld,  3)  von
der  Halle=  Casseler  Provinzialchaussee  nach
Rosperwendc,  4)  von  der  Berga-Stolberger
Chaussee  nach  Uftrungen,  5)  von  Wallhausen
nach  Brücken,  6)  von  der  Sangerhausen-Kindelbrücker
  Provinzialchaussee  nach  Voigtstedt,
  7)  von  Schwiederschwenda  nach  Landgemeinde,
  8)  von  der  Noßla-Hayner  Kreischaussee
  bei  der  Polkabrücke  nach  Breitungen,
9)  von  Mühlhofsrain  nach  Krummschlechtwasser
  und  10)  von  Heringen  über  Auleben
nach  Görsbach.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  eines
Nachtrags  zum  Statut  der  Landeskultur-Rentenbank
  für  die  Provinz  Schlesien
vom  22.  Juli  1881.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Blankenheim,  Düren,
Montjoie,  Gemünd,  Eitorf,  Goch,
Adenau,  Ahrweiler,  Andernach,  Sinzig,
Coblenz,  Castellaun,  Simmern,  Sobernheim,
  Stromberg,  Münstermaifeld,
Trarbach,  Jell,  Kirchberg,  Rhaunen,
Cöln,  Gummersbach,  Wipperfürth,
Grumbach,  Lebach,  Saarlouis,  Tholey
und  Baumholder.

Statut  des  Deichverbandes  für  den  Nordgrovener
  Außendeich  im  Kirchspiel  Büsum,
Kreises  Norderdithmarschen.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Barmen
im  Betrage  von  10  000  000  Mark.

Statut  für  den  Belumer  Sommerdeichverband
  im  Kreise  Neuhaus  a.  Oste.

 

29.

29.

26.

26.

 

9458.

 

297.
Nr.  13.

342.

139.

343.
Nr.  4.

314.
Nr.  1.

314.
Nr.  2.
        <pb n="20" />
        XX

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1891.

 

Datum

bes.
Gesetzes  ꝛc.

sauusgegeben
zu
Berlin.

In  balt.

Nr.
Gesetzes.

 

1891.
18.  Juni.

18.

20.

20.

20.

1891.
14.  Septbr.

8.  Dezbr.

27.  Juni.

14.  Septbr.

14.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Rheydt
im  Betrage  von  2  100  000  Mark.

Gesetz,  betr.  den  Rechtszustand  vom  Herzogthum
  Sachsen-Meiningen  an  Preußen
abgetretener  Gebietstheile  im  Kreise
Weißenfels,  sowie  die  Abtretung  Preußischer
  Gebietstheile  an  Sachsen-Meiningen.


Gesetz,  betr.  die  Erweiterung,  Vervollständigung
  und  bessere  Ausrüstung  des
Staatseisenbahnnetzes.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  des  Enteignungsrechts
  zur  Entziehung  und  ur
dauernden  Beschränkung  des  zu  der  von  der
Staatsbauverwaltung  auszuführenden
Regulirung  der  unteren  Netze  von  der
Einmündung  des  Bromberger  Kanals  abwärts
bis  zur  Mündung  in  die  Warthe,  sowie  zu
der  im  Anschluß  hieran  vorzunehmenden  Verrößerung

  der  Schleusen  auf  dem  kanalisirten

Geil  der  Netze,  auf  der  unteren  Brahe  und
dem  Bromberger  Kanal  in  Anspruch  zu  nehmenden
  Grundeigenthums.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  von  dem  Kreise  Rimptsch
zur  Unterhaltung  übernommenen  Chausseen
1)  von  der  Karzen-Manzer  Kreischaussee  in
Pudigau  nach  Klein-Jeseritz,  2)  von  der
Breslau-Glatzer  Provinzialstraße  bei  Jordansmühl
  über  Kanigen  bis  zur  Gemarkungsgrenze
von  Ober-  Johnsdorf,  3)  von  der  Breslau=Glatzer
  Provinzialstraße  (Station  36)  nach
Pristram,  4)  von  der  Breslau-Glatzer  Provinzialstraße
  über  Kosemitz  bis  zur  Grenze  mit
dem  Kreise  Frankenstein,  5)  von  der  Breslau-Glatzer
  Provinzialstraße  (Station  44,8)  nach
Neudorf,  6)  von  der  Breslau-Glatzer  Provinzialstraße
  (Station  50)  nach  Zülzendorf,
7)  von  der  Ober-Panthenau---Gleinitzer  Kreischaussee
  über  Langensls  bis  zur  Grenze  mit

 

 

 

17.

29.

29.

 

9493.

ç461.

 

167.

343.
Nr.  6.
        <pb n="21" />
        Chronologische  Ueberfiht  d  des  ———  1891.

XXI

 

Datum  —
des  #
Gesetzes  #.

Berlin.

Inhalt.

Nr.

der
Gesetzes.

Seite.

 

1891.

20.  Juni.

20.

24.

24.

24.
24.
24.

24

24.

24.

 

1891.

14.  Septbr.

19.  Oktbr.

27.  Juni.

2.  Juli.

11.  —

116.  —

4.  August.

bem  Kreise  Reichenbach,  8)  von  der  Rothschloß-Strehlener
  Krelschaussee  über  Naß  -Brockuth
und  Grögersdorf  bis  zur  Manze-Grünhartauer
Kreischaussee,  9)  von  Reichau  nach  Jakobsdorf
und.  10)  von  der  Silbitz.  Siegrother  Kreischaussee
  über  Wonnwitz  bis  zur  Rothneudorf-Reichau-Jakobsdorfer
  Kreischaussee.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Stadtanleihescheine  der  Stadt
Hameln  im  Betrage  von  2500  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  des  Enteignungsrechts
  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  zu  der  von  der
Staatsbauverwaltung  auszuführenden
Regulirung  der  unteren  Nete  von  der
Einmündung  des  Bromberger  Kanals  abwärts
bis  zur  Mündung  in  die  Warthe,  sowie  bei
der  im  Anschluß  hieran  vorzunehmenden  Ver-#oohtrung
  der  Schleusen  auf  dem  kanalisirten

heil  der  Netze,  auf  der  unteren  Brahe  und
dem  Bromberger  Kanal  in  Anspruch  zu  nehmenden
  Grundeigenthums.

Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Staatshaushalts.
  Etats  für  das  Jahr  vom  1.  April
1891/92.

Allerh.  Erlaß,  betr.  den  Bau  und  Betrieb  der
in  dem  Gesetz  vom  20.  Juni  d.  J.  vorgesehenen
neuen  Eisenbahnlinien.

Einkommensteuergesetz.

Gewerbesteuergesetz.

bestt  zur  Aukführung  des  §F.  9  des  Gesetzes,
betr.  die  Einstellung  der  Leistungen  aus
Staatsmitteln  für  die  römisch-katholischen
  Bisthümer  und  Geistlichen.

Gesetz,  betr.  Aenderung  des  Wahlverfahrens.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  von
der  Lübeck.  Büchener  Eisenbahngesellschaft
  beschlossenen  Vermehrung  ihres
Grundkapitals  durch  Ausgabe  weiterer
Aktien  im  Betrage  von  2  316  000  Mark.

Verordnung,  betr.  Kautionen  von  Beamten
aus  dem  Bereiche  des  Ministeriums  für  Land- 



wirthschaft,  Domänen  und  Forsten.

 

29.

30.

19.
20.
21.

22.
24.

26.

9459.

9462.

9463.
9464.
9465.

9466.

9476.

 

 

343.
Nr.  8.

143.

173.

175.
205.
227.

231.
298.
Nr.  14.

314.
        <pb n="22" />
        XXII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1891.

 

Datum  Fusgegeben

des

Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1891.
24.  Juni.

30.

2.  Juli.

 

1891.
14.  Septör.

21.  Novbr.

31.  Juli.

27.  Juli.
14.  Septbr.

29.  Juli.
7.  August.

19.  Oktbr.

14.  Septbr.

 

Statut  für  die  Reetz-Kanal.  Meliorationsgenossenschaft
  zu  Zühlsdorf  im  Kreise
Arnswalde.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Burg
im  Kreise  Lennep  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  zur  Herstellung
einer  besseren  Wegeverbindung  zwischen  dem
unteren  und  dem  oberen  Theile  des  Ortes  im
Anschluß  an  die  Provinzialstraße  Remscheid
beziehungsweise  Wermelskirchen-Burg-Solingen
in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums.

Gesetz,  betr.  die  Heranziehung  der  Fabriken
u.  s.  w.  mit  Vorausleistungen  für  den
Wegebau  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  mit  Ausnahme  des  Kreises  Herzogthum
Lauenburg.

VLandgemeindeordnung  für  die  sieben  östlichen
Provinzen  der  Monarchie.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  sowie  des  Rechts  zur
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
West-Prignitz  für  die  von  demselben  zu
bauende  Chaussee  von  der  Kommunalchaussee
Lenzen-  Elbfähre  nach  Kietz  mit  Abzweigung
nach  der  Gorlebener  Fähre.

Gesetz,  betr.  die  Beförderung  der  Errichtung  von
Rentengütern.

Gesetz,  betr.  die  Heranziehung  der  Fabriken
u.  s.  w.  mit  Vorausleistungen  für  den
Wegebau  in  der  Provinz  Brandenburg.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  sowie  des  Rechts  zur
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Tost.  Gleiwitz  für  die  von  demselben  zu
bauende  Chaussee  von  Station  2)/1  der  Kreischaussee
  von  Kieferstädtel  nach  Schierakowitz
über  Rachowitz  und  Beoitschow  bis  zur  Kreischaussee
  von  Gleiwitz  nach  Rudzinitz.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Ober.  Barnim  auf  der  Kreischaussee  von
Wriezen  über  Vevay,  Cunersdorf,  Metzdorf,
Gottesgabe  und  Alt.  Friebland  bis  zur  Grenze

 

23.
29.

24.
27.

30.

29.

 

9470.

9468.

9469.
9477.

 

344.
Nr.  9.

354.
Nr.  1.

299.

233.

344.
Nr.  10.

4.
11.
        <pb n="23" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1891.  XXIII
Datum  #usgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  des  JSeite.
Gesetzes  2c.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1891.  1891.
mit  dem  Kreise  Lebus  bei  der  Dammmühle  in
der  Richtung  auf  Neu-Hardenberg.
9.  Juli.  4.  Septbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  29.  —  344.
eignungsrechts  an  den  Wegeverband  des  Nr.  12
Kreises  Goslar  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  zum  Ausbau  der
Wegestrecke  von  der  Hildesheim--  Goslarer
Chaussee  bei  Ringelheim  durch  das  Dorf  und
Gut  Ringelheim  bis  zur  Brücke  über  die  Innerste
  dortselbst  als  Landstraße  in  Anspruch
zu  nehmenden  Grundeigenthums.

11.  —  31.  Juli.Gesetz,  betr.  Abänderung  der  8§.  31,  65  und  66  9471.  300.
des  Gesetzes  zur  Ansführung  des  Bundesgesetzes
über  den  Unterstützungswohnsitz  vom
8.  März  1871.

11.  —  131.  —  Gesetz,  betr.  Eintragungen  in  die  Höferolle  .  9472.  303.

unb  Landgüterrolle  auf  Ersuchen  der
Oenerclkobmssion.

11.  —  4.  August.]  Wildschadengesetz.  26.  9474.—  307.

11.  —  4.  —  beseh,  betr.  50  Königlichen  Gewerbegericht  26.  9475.  311.
in  der  Rheinprovinz.

11.  —  7.  —  Wegeordnung  für  die  Provinz  Sachsen.  27.  9478.  316.

11.  —  8.  Septbr.Ergänzungsgesetz,  betr.  die  Vorausleistunges8.  9479.  329.
zu  Wegebauten.

11.  —  14.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber29.  —  344.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Tanger-  Nr.  13.
münde  im  Betrage  von  200  000  Mark.

11.  —  21.  Novbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  eines  zweiten  32.  —  354.
Nachtrags  zum  revidirten  Reglement  der  Nr.  2.
Feuersozietät  der  Ostpreußischen  Landschaft
  vom  1.  November  1886.

13.  —  31.  Juli.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  25.  9473.  304.

 

 

des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Aachen,  Erkelenz,  Eupen,
Gemünd,  Jülich  Düren,  Heinsberg,
Bonn,  Bopparb,  Coblenz,  Cochem,
Castellaun,  Adenau,  Münsermlsfeld
Daun,  Prüm,  Zell,  Kirchberg,  Mayen,

Sobernheim,  Mülheim  am  Rhein,
Gummersbach,  Wipperfürth,  Waldbroel,
  Gerresheim,  Opladen,  Mettmann,

  Solingen,  Elberfeld,  Ratingen,
Düsseldorf,  Neuß,  Lennep,  Lebach,
Grumbach,  Sankt  Wendel  und  Wittlich.
        <pb n="24" />
        XXIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1891.

 

Datum

bes
Eesetzes  rc.

Ausgegeben
#

z
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes

Stücks.

Nr.

VNMI!!

 

Seite.

 

1891.
13.  Juli.

20.

1891.
19.  Oktbr.

19.  —

8.  Septbr.

19.  Oktbr.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  sowie  des  Rechts  zur
Chausseegelderhebung  an  den  Klreis
Ratibor  für  die  von  demselben  zu  bauenden
Chausseen  1)  von  Rohow  nach  Köberwitz,  2)  von
Beneschau  über  Buslawitz  und  Zawada  nach
Pischez,  3)  von  Groß-Peterwitz  über  Janowitz,
Czyprzanow  und  Lekartow  bis  zur  Ratibor-Troppauer
  Chaussee,  4)  von  der  Ratibor-Troppauer
  Chaussee  über  Woinowitz  bis  zur
Ratibor-  Kauthener  Chaussee,  5)  von  Kornitz
über  Pawlau  bis  zur  Coseler  Kreisgrenze  bel
Mosurau,  6)  von  Ratsch  über  Thröm  nach
Zauditz,  7)  von  Thröm  bis  zur  Loobschützer
Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Katscher,
8)  von  Lubom  über  Pogrzebin  bis  an  die
Ratibor-Rybniker  Chaussee,  9)  von  Odersch
bis  zur  Ratibor-Troppauer  Chaussee  in  der
Richtung  auf  Deutsch-Krawarn,  10)  von  der
Leobschützer  Kreisgrenze  bei  Rakan  über  Makau
bis  Pawlau  und  11)  von  Hammer  bis  zur
Rybniker  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf
Rauden.

Statut  für  den  Ent-  und  Bewässerungsverband
  Fischau  im  Elbinger  Deichverbande,
Kreises  Marienburg.

Gesetz,  betr.  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen
wegen  der  Pensionirung  der  Gemeindebeamten
  in  den  Landgemeinden  der  Rheinprovinz.


Verordnung,  betr.  die  Ergänzung  der  Bestimmungen
  über  die  Umzugskosten  der  Beamten
  der  Staatseisenbahnen  und  der  unter
der  Verwaltung  des  Staates  stehenden  Privateisenbahnen.


Verordnung,  betr.  die  Ergänzung  der  Bestimmungen
  über  die  Tagegelder  und  Reisekosien
  der  Beamten  der  Staatseisenbahnen
  und  der  unter  der  Verwaltung  deß
Staates  stehenden  Privateisenbahnen.

Privilegium  wegen  Auofertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Anleihescheine  der  Stadt

 

Bonn  im  Betrage  von  2  000  000  Mark.

 

30.

30.

28.

28.

28.

30.

 

9480.

9483.

9484.

 

347.
Nr.  4.

330.

335.

335.
        <pb n="25" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1891.

 

Datum  kusgegeben
bes  zu

Gesetzes  2c.

Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1891.
27.  Juli.

28.

28.

28.

1.  August.

 

1891.
19.  Oktbr.

8.  Septbr.

19.  Oktbr.

8.  Septbr.

19.  Oktbr.

14.  Septbr.

 

Jahrgang  1891.

Statut  für  den  Entwässerungsverband
Landau  im  Danziger  Deichverbande,  Kreises
Danziger  Niederung.

Gesetz,  betr.  die  Form  der  schriftlichen  Willens.
erklärungen  der  Presbyterien  der  evangelischen
  Gemeinden  in  der  Provinz  Westfalen
  und  in  der  Rheinprovinz.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  deg  Enteignungsrechts
  sowie  des  Rechts  zur
Chausseegelderhebung  an  den  Klreis
Templin  für  die  von  demselben  zu  bauende
Chaussee  von  der  Niederbarnim=  Templiner
Kreisgrenze  über  Falkenthal  und  Liebenberg
bis  zur  Templin-Ruppiner  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  Bahnhof  Löwenberg.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises
Templin  im  Betrage  von  128  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  sowie  des  Rechts  zur
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Landeshut  für  die  von  demselben  zu  bauende
Chaussee  von  Hartmannsdorf  über  Schwarz.
waldau  nach  Trautliebersdorf.

Gesetz,  betr.  die  Heranziehung  der  Fabriken
u.  s.  w.  mit  Vorausleistungen  für  den
Wegebau  in  der  Rheinprovinz.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  sowie  des  Rechts  zur
Chausseegelderhebung  an  den  Landkreis
Königsberg  für  die  von  demselben  zu
bauende  Chaussee  von  der  Königsberg-Schaakener
Chaussee  über  Sudnicken  und  Gallgarben  bis
zur  Neuendorf  Postnickener  Chaussee.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  in  der  Unterhaltung
des  Kreises  Teltow  befindliche  Chaussee  von
Teltow  über  Ruhlsdorf  bis  zur  Groß-Beeren-Potsdamer
  Provinzialchaussee.

 

30.

28.

30.

30.

30.

28.

30.

29.

 

9481.

9482.

 

347.
Mr.  6.

332.

348.
Nr.  7.

334.

348.
Nr.  10.

344.
Nr.  14.
        <pb n="26" />
        XXVI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1891.

 

Datum  #uusgegeben

 

Nr.  Nr.
bes  qu  Inhalt.  bes  des  Seite.
Gesetzes  ꝛc.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1891.  1891.
11.  August.19.  Oktbr.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins-  30.  —  348.
fußes  der  von  dem  Kreise  Culm  auf  Grund  Nr.  11.
der  Allerh.  Privilegien  vom  27.  November  1854,
26.  Oktober  1857,  10.  Januar  1861  und
20.  September  1881  aufgenommenen  Anleihen
von  4½  auf  3½  Prozent.
11.  —  21.  Novrbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  von  der  Dortmund.  32.  —  354.
bezw.  Gronau-Enscheder  Eisenbahngesellschaft  be-  Nr.  3.
1.  Dezbr.  schlossene  Vermehrung  ihres  Grundkapitals  bezw.
auf  24  000  000  Mark  durch  Ausgabe  weiterer  363.
Stammn  Prioritätsaktien  im  Betrage  von  Nr.  1.
2  400  000  Mark.
18.  —  21.  —  Gesetz,  betr.  das  Verbot  des  Privathandels  52  9490.  353.
mit  Staatslotterieloosen.
21.  —  8.  Septbr.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An.  28.  9485.  336.
legung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Hannover,  Münden
und  Göttingen.
24.  —  21.  Novbr.  Statut  für  die  Wiesenmeliorationsgenossen-  32.  —  354.
schaft  Sedan  zu  Thirimont  im  Kreise  Nr.  4.
Malmedy.
26.  —  19.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  30.  —  348.
eignungsrechts  an  die  Staatseisenbahn.  Nr.  12
verwaltung  für  die  Ausführuug  des  im
Preußischen  Staatsgebiete  belegenen  eells  der
Verbindungsbahn  zwischen  dem  linkselbeschen
Freihafengebiete  zu  Hamburg  und  dem  Nangirbahnhofe
  Wilhelmsburg.
26.  —  22.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  31.  —  35
eignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Nr.  1

 

 

Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Oels
für  die  von  demselben  zu  bauenden  Chausseen
1)  von  Pangau  über  Nauke  und  Buchwald
nach  der  Namslau  Bernstadter  Chaussee,
2)  von  Oels  nach  Leuchten,  3)  von  Langewiese
nach  dem  Dorfe  Sibyllenort,  4)  von  Korschlitz
nach  der  Bernstadt.  Wabnitzer  Chaussee,  5)  von
Langenhof  über  Kunzendorf  nach  Patschkey,
6)  von  Gr.-Ellguth  nach  Vielguth,  7)  von
Gr.-Ellguth  nach  Schmollen,  8)  von  der
eisernen  Brücke  der  Gr.-Ellguth-Kritschener
Chaussee  nach  Kl.-Ellguth  und  9)  von  Hoenigern
nach  Oels  mit  einer  Abzweigung  durch  das
Dorf  Bogschütz  bis  an  die  Kirche  daselbst.
        <pb n="27" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1891

XXVI

 

Datum  #usgegeben  Fr.
des  zu  Inhalt.  des
Gesetzes  2c.]Berlin.  Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite

 

1891.  1891.

26.  August.  22.  Oktbr.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In-  31.
haber  lautender  Kreisanleihescheine  des
Kreises  Oels  im  Betrage  von  450  000  Mark.
26.  —  21.  Novbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  32.
eignungsrechts  an  die  Gemeinde  Wehrshausen
  im  Kreise  Hersseld  zur  Entziehung  und
zur  daueruden  Beschränkung  des  für  den  Bau
eines  Landweges  von  Mannsbach  im  Kreise
Hünfeld  nach  Wehrshausen  in  der  Feldmark
dieser  Gemeinde  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthums.
26.  —  21.  —  Statut  für  den  Ent=  und  Bewässerungs-  32.
verband  Groß.  Plehnendorf  im  Danziger
Deichverbande,  Kreises  Danziger  Niederung.
27.  —  14.  Septbr.]  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  29.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Vezirke
  der  Amtsgerichte  Düren,  Stolberg
bei  Aachen,  Eschweiler,  Aldenhoven,
Montjoie,  Gemünd,  Euskirchen,  Eitorf,
Bonn,  Cöln,  Rheinbach,  Sinzig,  Siegburg,
  Königswinter,  Hennef,  Adenau,
Boppard,  Simmern,Kirchberg,  Sobernheim,
  Stromberg,  Kreuznach,  Bensberg,
  Mülheim  am  Rhein,  Düsseldorf,
Mettmann,  Baumbolder,  Lebach,  Saarlouis,
  Tholey,  Merzig,  Neuerburg,
Prüm,  Waxweiler,  Hillesheim,  Blankenheim
  und  Sankt  Vitb.
31.  —  22.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  31.
eignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur
Ohauswer  gelderhob  an  den  Kreis
Schweidnitz  für  die  von  demselben  zu  bauende
Kreischaussee  von  der  Breslau-Schweidnitzer
Provinzialchaussee  bei  Weizenrodau  über  Käntchen,
  Klein-  und  Groß-Wierau  bis  zur  Reichenbacher
  Kreisgrenze  bei  Endersdorf.
7.  Septbr.4.  Septbr.]  Verfügung  deß  Justizministers,  betr.  die  An-  29.
legung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Blankenheim,
Hillesheim,  Prüm,  Gemünd,  Erkelenz,
Montjoie,  Cleve,  Kanten,  Dülken,
Cochem,  Coblenz,  Mayen,  Wipperfürth,
Odenkirchen,  Mettmann,  Wermels- 



 

 

 

kirchen,  Völklingen  und  Bitburg.

9486.

9487.

 

Nr.  6.

337.

352.
Nr.  3.

341.
        <pb n="28" />
        XXVII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1891.

 

 

Datum  #usgegeben  Nr.  Nr.
bes  iP  Inhalt.  des  bes  Seite.
Gesetzes  2c.Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1891.  1891.

7.  Septbr.21.  Novbr.  Statut  für  die  Entwässerungögenossen-  32.  —  355.
schaft  zu  Wacho  und  Wachowitz  im  Kreise  Nr.  7.
Rosenberg  O.  S.

16.  —  1.  Dezbr.,  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  34.  —  363.
zur  Ghaussergelderhebung  an  den  Kreis  Nr.  2.
Teltow  für  die  von  demselben  zu  bauende
Kreischaussee  von  der  Berlin-Treptow-Kanner
Chaussee  über  die  Späthsche  Baumschulenanlage
Britz,  Mariendorf.  Südende,  Steglitz  und
Dahlem  bis  zur  Grenze  des  Grunewaldes.

17.  —  22.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Erhöhung  des  Zinsfußes  31.  —  352.
der  von  der  Gemeinde  Rixdorf  im  Kreise  Nt.  4
Teltow  auf  Grund  des  Allerh.  Privilegiums
vom  16.  Oktober  1889  aufgenommenen  Anleihe
  von  3½  auf  4  Prozent.

17.  —  21.  Novbr.  rivilegium  wegen  Aussertigung  auf  den  In-  32.  —  355.
haber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Nr.  B.
Düsseldorf  im  Betrage  von  2  400  000  Mark.

21.  —  21.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  32.  —  355.
eignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Nr.  9.
Chausseegelderhebung  an  den  Klreis
Briesen  für  die  von  demselben  zu  bauende
Chaussee  von  Schönsee  über  Bielsk  in  der
Richtung  auf  Chelmonie.

21.  —  21.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  32.  —  355.
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Land-  Nr.  10.
kreis  Görlitz  bezüglich  der  Chaussee  von
Rauscha  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Sagan
in  der  Richtung  auf  Freiwaldau.

28.  —  22.  Oktbr.Kirchengesetz,  betr.  die  Kirchenvisitationen  31.  9489.  349.
in  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz
  Hannover.

28.  —  21.  Novbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  32.  —  355.
eignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Nr.  11.

 

 

Chausscegelderhebung  an  den  Kreis
Wehlau  für  die  von  demselben  zu  bauende
Kreischaussee  von  der  Wehlau-  Muldszener
Chaussee  in  östlicher  Richtung  über  Bürgers.
dorf  und  Holländerei  bis  zur  Wehlau-  Insterburger
  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Groß-Eschenbruch.
        <pb n="29" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1891.  XXLX
Datum  #usgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  bes  bdes  Seite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stückz.  Gesetzes.
1891.  1891.

28.  Septbr.21.  Novbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  von  der  Ronsdorf-  32.  —  355.
Müngstener  Eisenbahngesellschaft  be-  Nr.  12.
schlossene  Vermehrung  ihres  Grundkapitals
durch  Ausgabe  weiterer  Stammaktien  im  Betrage
  von  472  000  Mark.

28.  —21.  —  Hrivilegium  wegen  Ausgabe  von  600  000  Mark2.  —  355.
4  prozentiger  Anleihescheine  der  Crefelder  Nr.  13,
Eisenbahngesellschaft,  Ausgabe  von  1891.

28.  —  1.  Dezbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  34.  —  363.
eignungsrechts  an  den  Kreis  Templin  A#.  3.
für  die  von  demselben  zu  bauende  Chaussee
von  der  Zehdenick-Templiner  Kreischaussee
zwischen  Neuhof  und  Vogelsang  nach  Döllnkrug.

28.  —  1.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In-  34.  —  363.
haber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Nr.  4.
Kreises  Templin  im  Betrage  von  168000  Mark.

6.  Oktbr.1.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Festsetzung  des  Zins-  34.  —  363.
fußes  des  noch  nicht  begebenen  Theils  der  von  Nr  5.
der  Stadt  Königsberg  i.  Pr.  auf  Grund
bes  Allerh.  Privilegiums  vom  22.  Februar  1886
beziehungswelse  des  Allerh.  Erlasses  vom
30.  August  1886  auszugebenden  Anleihescheine
  je  nach  Wahl  der  dortigen  städtischen
Behörden  auf  3½  oder  4  Prozent.

6.  —  1.  —  Drivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In.  34.  —  363.
haber  lautender  Anleihescheine  der  Stabt  Nr  6.
Remscheid  im  Betrage  von  3.000  000  Mark.

7.  —  19.  Oktbr.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An-  30.  9488.  346.

legung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Euskirchen,  Rheinbach,
  Bonn,  Ahrweiler,  Sinzig,  Adenau,
Gemünd,  Blankenheim,  Andernach,
Mülheim  am  Rhein,  Bergheim,  Düsseldorf,
  Ratingen,  Grumbach,  Sankt
Wendel,  Neuerburg  und  Prüm.

11.  —  21.  Novbr.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In-  32.  —  355.
haber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Nr.  14.
Düren  im  Betrage  von  1  600  000  Mark.

12.  —  1.  Dezbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  34.  —  364.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Nr.  7.

 

Berlin  bezüglich  der  zur  Freilegung  der
Straße  11  der  Abtheilung  II  des  Bebauungs.
plans  der  Umgebungen  Berlins  erforderlichen

 

Gramdstäckstheile.
        <pb n="30" />
        XXX

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1891.

 

Datum  Ausgegeben

bes

Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

Inhalt  t.

Nr.
bes

Stücks.

Nr.
bes
Gesetzes.

Seite.

 

1891.
12.  Oktbr.

12.  —

12.  —

21.  —

26.  —

 

1891.
1.  Dezbr.

30.  —

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  den  von  dem  Saal.
kreise  erbauten  Chausseen  von  Niemberg  nach
Rosenfeld,  von  Dölau  nach  Neuragozzi  und
von  der  Wettiner  Poststraße  bis  Gimritz.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde
Berlin  bezüglich  der  zur  Hreilsgung  1)  der
Straße  11  der  Abtheilung  IllI  des  Bebauungs.
plans  der  Umgebungen  Berlins  von  der
Berlin-Dotsdam-  Magdeburger  Eisenbahn  bis
zur  Ostseite  der  Straße  20a,  2)  der  Lothringerstraße
  zwischen  der  Alten  Schönhauser-  und  der
Rosenthalerstraße  und  3)  der  Schönhauser  Allee
zwischen  derOderberger-  und  der  Schwedterstraße.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  EnteignungSrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Cöln
zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  zu  den  auf  dem  rechten  Rheinufer  zwischen
Poll  und  Deutz  auszuführenden  Hafenanlagen
in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde
Hameln  zum  Erwerbe  beziehungsweise  zur
dauernden  Beschränkung  der  zur  Errichtung
eines  öffentlichen  Schlachthauses  daselbst  sowie
zur  Herstellung  der  Verbindungswege  und  Entwässerungsanlagen
  erforderlichen  Grundstücke
und  Grundstückstheile.

Statut  für  die  Entwässerungs-  (Drainage.)
Genossenschaft  zu  Hennersdorf  im  Kreise
Grottkau.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleibung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Schöne.
berg  im  Kreise  Teltow  zur  Entziehung  und
zur  dauernden  Beschränkung  des  zur  Freilegung
  der  Straße  18  der  Abtheilung  1V
des  Bebauungsplans  für  die  Umgebungen  von
Berlin  sowie  des  an  dieser  Straße  und  weslich
der  Golys#rase  belegenen  Straßentbeils  in
Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums.

 

34.

36.

38.

35.

34.

 

 

371.
Nr.  1.

364.
Nr.  9.
        <pb n="31" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1891.

XXXI

 

Datum  #usgegeben

bes

Gesetzes  2c.

#zu
Berlin.

In  halt.

Nr.
bet
Stücks.

Nr.

des
Gesetzes.

Seite.

 

1891.
2.  Nopbr.

 

1891.
23.  Novbr.

30.  Dezbr.

30.  —

 

Verordnung,  betr.  die  Kautionen  der  Beamten
aus  dem  Bereiche  des  Ministeriums  der  geistlichen,
Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Erhöhung  des  Zinsfußes
der  von  der  Stadt  Barmen  auf  Grund  des
Allerh.  Privilegiums  vom  18.  Juni  1891  auf.
zunehmenden  Anleihe  von  3½  auf  4  Prozent.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung
des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  an  den
Kreis  Strasburg  i.  Westpr.  für  die  von
demselben  zu  bauende  Kreischaussee  vom  Bahn-Jablonowo
  der  Thorn-Insterburger  Eisenbahn
über  Sadlinken,  Buchwalde,  Neudorf  und
Groß-Plowenz  nach  der  Grenze  mit  dem  Kreise
Löbau  in  der  Richtung  auf  Klein-Rehwalde.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Festsetzung  des  Zins.

fußes  des  noch  nicht  begebenen  Theils  der
von  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.  auf  Grund
—des  Allerh.  Privilegiums  vom  1.  März  1891
aufzunehmenden  Anleihe  je  nach  Wahl  der
dortigen  städtischen  Behörden  auf  3½  oder
4  Prozent.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin
bezüglich  der  zur  Anlage  eines  Hafens  am  Urban
auf  dem  linken  Ufer  des  Landwehrkanals
zwischen  der  Admiral-  und  der  Bärwaldbrücke
erforderlichen  Grundstücke.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Blankenheim,  Wegberg,
Montjoie,  Gemünd,  Aachen,  Stolberg
bei  Aachen,  Düren,  Bonn,  Euskirchen,
Kerpen,  Goch,  Mörs,  Kempen  am  Rhein,
Rheinberg,  Adenau,  Boppard,  Kirchberg,
  Meisenheim,  Stromberg,  Münstermaifeld,
  Bensberg,  Mülheim  am  Rhein,
Wermelskirchen,  Opladen,  Langenberg,
Lindlar,  Siegburg,  Wipperfürth,  Eitorf,
  Wiehl,  Waldbroel,  Gummersbach,
Düsseldorf,  Neuß,  Mettmann,  Saarbrücken,
  Tholey,  Hermeskell  und  Trier.

 

33.

38.

98.

38.

38.

34.

 

9491.

ç9492.

 

382.
Nr.  3.

382.
Nr.  4.

382.
Nr.  5.

359.
        <pb n="32" />
        XXXH

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1891.

 

Datum  zusgegeben

des
Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

In  hal  t.

Nr.
bes

Stücks.

Nr.
btes

Eesetzes.

Seite.

 

1891.
9.  Dezbr.

10.  —

28.

 

1891.
21.  Dezbr.

30.  —

30.  —

 

Verordnung,  betr.  die  Wahlen  der  Mitglieder
des  Landeseisenbahnraths  durch  die  Bezirkscisenbahnräthe.


Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Düren,  Eupen,  Aachen,
Montjoie,  Gemünd,  Sankt  Vith,  Bonn,
Siegburg,  Euskirchen,  Cöln,  Kerpen,
Rheinbach,  Cleve,  Mörs,  Kanten,
Castellaun,  Sankt  Goar,  Mayen,
Adenau,  Münstermalfeld,  Zell,  Trarbach,
  Cochem,  Uerdingen,  Mettmann,
Langenberg,  Ratingen,  Baumholder,
Ottweiler,  Prüm  und  Wittlich.

Bekanntmachung  der  Ministerialerklärung  vom
30.  September  1891,  betr.  den  Staatsvertrag
zwischen  der  Königlich  Preußtschen  und  der
Königlich  Sächsischen  Regierung  wegen
Aufhebung  der  parochialen  Verbindung  der
Evangelischen  in  der  Königlich  Preußischen

Ortschaft  Kotzschka,  Kreis  Liebenwerda,  mit.

der  Königlich  Sächsischen  Parochie  Frauenhain,
  Ephoric  und  Amtshauptmannschaft
Großenhain.

Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden
Häuser  des  Landtages.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatzministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.

 

36.

38.

38.

37.

 

9494.

9498.

9497.

9495.

 

373.

379.

378.
        <pb n="33" />
        —  1  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  1.  —

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  das  Inkrasttreten  des  Gesetzes  vom  8.  Mai  1888,  S.  1.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  2.

 

(Nr.  9429.)  Verordnung,  betreffend  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  8.  Mai  1888.  Vom
20.  Dezember  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  vc.

verordnen  auf  Grund  des  §  2  des  Gesetzes  vom  8.  Mai  1888,  betreffend  die
Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  Gnadenfeld  (Gesetz-Samml.  S.  98),  was  folgt:

Einziger  Paragraph.
Das  Gesetz  vom  8.  Mai  1888,  betreffend  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts
  in  Gnadenfeld  (Gesetz  Samml.  S.  98),  tritt  am  1.  April  1891  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  20.  Dezember  1890.

(d.  S.)  Wilhelm.

p.  Caprivi.  v.  Boetticher.  v.  Maybach.  v.  Goßler.  Herrfurth.
v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.

Ges.  Samml.  1891.  (Nr.  9/29.)  1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Jannar  1891.
        <pb n="34" />
        —  2  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  unterm  3.  Oktober  1890  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wassergenossenschaft
  der  Schliefsee-Niederung  zu  Hoptrup  im  Kreise  Hadersleben
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  57  S.  429,
ausgegeben  den  22.  November  1890)

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  Oktober  1890,  betreffend  die  fernere  Gültigkeit
  des  der  Preußischen  Hypotheken=  „Aktienbank  zu  Berlin  unter  dem
18.  Mai  1864  ertheilten  Allerhöchsten  Privilegiums  auch  nach  Abänderung
der  §#.  5,  6,  38  und  49  des  Gesellschaftsstatuts,  durch  das  Amtsblatt
der  Kbrigl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  51  S.  467,
ausgegeben  den  19.  Dezember  1890,

3)  die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  13.  November  1890,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  einer  schmalspurigen  Eisenbahn  von  Oberpleis  nach
Niederpleis  durch  die  Brölthaler  Eisenbahn-Aktiengesellschaft,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  50  S.  439)  ausgegeben
den  10.  Dezember  1890;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  November  1890,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Militsch  auf  der  Chaussee
von  Sulau  bis  zur  Kreisgrenze  bei  Paradawe,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  52  S.  373,  ausgegeben  den  26.  Dezember
  1890,

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  November  1890,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Schweidnitz  für  die  von  demselben  zu  bauende  Kreischaussee  erster
Ordnung  von  der  Schweidnitz-Tannhausener  Provinzialchaussee  bei  Ober-Weistritz
  über  Ludwigsdorf  und  Leutmannsdorf  bis  zur  Reichenbacher
Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Peiskersdorf,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  52  S.  373,  ausgegeben  den  26.  Dezember
  1890)

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Dezember  1890,  betreffend  die  weitere
Verlängerung  des  der  städtischen  Bank  zu  Breslau  durch  das  Statut  vom
10.  Juni  184  8  ertheilten  Noten-Privilegiums  bis  zum  1.  Januar  1894,
durch  Extrablatt  zum  Amtsblatt  der  Königl.  Negierung  zu  Breslau  Nr.  52
S.  383)  ausgegeben  den  26.  Dezember  1890

 

 

—.—

Redigirt  im  Bureau  des  Stoaatöministeriums.

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="35" />
        —  3  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NN.  2.  —

 

Inhalt:

Verfügung  des  Juslizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Gemünd,  Erkelenz,  Heinsberg,  Wegberg,  Jülich,  Walbdbröl,  Kanten,  Mörs,  Rheinberg,
  Simmern,  Kirchberg,  Castellaun,  Sankt  Goar,  Stromberg,  Sobernheim,  Andernach,  Boppard,
Cöln,  Mülheim  am  Rhein,  Elberfeld,  Saarbrücken,  Grumbach,  Trier  und  Neuerburg,  S.  3.  —
Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  s.

 

(Nr.  9430.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen

Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Gemünd,  Erkelenz,  Heinsberg,  Wegberg,
Jülich,  Waldbröl,  Kanten,  Mörs,  Rheinberg,  Simmern,  Kirchberg,
Castellaun,  Sankt  Goar,  Stromberg,  Sobernheim,  Andernach,  Boppard,
Cöln,  Mülheim  am  Rhein,  Elberfeld,  Saarbrücken,  Grumbach,  Trier  und
Neuerburg.  Vom  8.  Januar  1891.

A#  Grund  des  F.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz=  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gemünd  gehörige  Gemeinde  Lorbach,
für  die  im  Bezirk  des  Amtsgerichs  Erkelenz  belegenen  Bergwerke  Helene,

Rübezahl,  Kunigunde,  Wagner,  Berggeist,  Sibylla,  Frühling,  Brigitta,
Theodor,  Hubertina,  Catharina,  Cornelia,  Heinrich,  Gustav,  sowie  für
die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Erkelenz  und  Heinsberg  belegenen
Bergwerke  Elfriede  und  Eduard,  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
  Erkelenz,  Heinsberg  und  Wegberg  belegenen  Bergwerke  Emilie,

ouise,  Maria)  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Erkelenz  und
Jülich  belegenen  Bergwerke  Brassert,  Wefeln,  Erdmann,  Wilhelm,
am  Ende,  für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung  von  dem
Amtsgericht  Erkelenz  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Waldbröl  gehörigen  Gemeinden  Denklingen

  und  Geilhausen,

Ces.  Samml.  1891.  (Nr.  9430.)  2

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Febrnar  1891.
        <pb n="36" />
        für

für
für

für

für
für

für

für

—  4  —

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Xanten  gehörigen  Gemeinden  Veen
und  Winnenthal,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mörs  gehörige  Gemeinde  Rayen,
die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinberg  gehörige  Gemeinde  Millingen,


die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Simmern  gehörige  Gemeinde  Neuerkirch
  jenseits,  sowie  für  die  in  demselben  Amtzgerichtsbezirk  belegenen
Bergwerke  Wischheim,  Nannhausen,  Simmern,  Rheinböllen,  Geisselborn,
  Emma  I,  Königin  I,  Ellern,  Bertram  I,  Wildermann,  Hector,
Orient,  Zähringen,  Pfeil,  Hertha,  Hay,  Carl  I,  Neufund,  Adamsthal,
  Wildgraben,  Märkerei,  Zugvogel,  Wildburg,  Orpheus,  Mengerschied,
  Windspiel,  Kisselborn,  Hohenau,  Achteck,  Zufälligglück,  Ravengiersburg,
  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Simmern  und
Kirchberg  belegenen  Bergwerke  Vereinigung,  Lametbach)  Victor  II,  für
das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Simmern  und  Castellaun  belegene
  Bergwerk  Külz,  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Simmern,
  Castellaun  und  Sankt  Goar  belegenen  Bergwerke  Riegenroth
und  Struth,  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Simmern  und
Stromberg  belegenen  Bergwerke  Hermann  I,  Alfons  I)  Bernech  I,
Argenthal,  Ameise,  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Simmern,
Sobernheim  und  Stromberg  belegenen  Bergwerke  Birkenkopf  und  Plato,
für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Simmern  und  Sobernheim
belegenen  Bergwerke  Plato  I,  Zephyr,  Windsbraut,  Ulysses,  für  die
in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Simmern,  Sobernheim  und  Kirchberg
  belegenen  Bergwerke  Soonwald,  Wilhelmssegen,  Georgenborn,
Victor)  für  welche  BVergwerke  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht
  Simmern  bewirkt  wird,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Andernach  gehörige  Gemeinde  Namedy,
die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Boppard  gehörige  Gemeinde  Udenhausen,


die  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Goar  belegenen  Bergwerke  Laudert,
Balzfeld,  Hausbay,  Sankt  Goar,  sowie  für  die  in  den  Bezirken  der
Amtsgerichte  Sankt  Goar  und  Simmern  belegenen  Bergweike  Erbach
und  Glückauf,  für  welche  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht
Sankt  Goar  bewirkt  wird,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kirchberg  gehörigen  Gemeinden  Sohrschied
  und  Kellenbach,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Stromberg  gehörige  Gemeinde  Münster
bei  Bingen,  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke
  Rabenacker  und  Reitzwieserberg,  Concordia,  Tiefenbach,  Hagen,
Hildegund,  Pfaffenweg  und  Bauwald)  Forsthaus,  Erbacher  Kopf,
        <pb n="37" />
        —  5  —

Braut,  Elisenhöhe,  Warmsrother  Grund,  Wolfsgrube,  Dörebach,
Gollenfels,  Gewerbe,  Industrie,  Blutfink,  Sperber,  Schloßberg,  Goldborn,
  Rennacker,  Neupfalz,  Pascha,  Göbus,  Letztes  Viertel,  Reichenbach,
  Eselsbruch,  Pfalzgraf,  Echo,  Morgenstern,  Kuckuck,  Spabrücken,
Münchhecke,  Bräutigam,  Dalberg,  Lindenkopf,  sowie  für  die  in  den
Bezirken  der  Amtsgerichte  Stromberg  und  Simmern  belegenen  Bergwerke
  Elster,  Großfürst,  Gräfenbach,  Dichtelbach,  für  das  in  den  Bezirken
  der  Amtsgerichte  Stromberg  und  Sobernheim  belegene  Bergwerk
Cervus,  für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht
  Stromberg  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cöln  gehörige,  einen  Theil  der  Stadt
Cöln  bildende  Katastergemeinde  Cöln—Deutz,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mülheim  am  Rhein  gehörige  Stadtgemeinde
  Mülheim  am  Rhein,

für  a  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Elberfeld  gehörige  Gemeinde  Elberfeldtadt,



für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarbrücken  gehörigen  Gemeinden
Clarenthal  und  Krughütte,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Grumbach  gehörige  Gemeinde  Buborn,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trier  gehörige  Gemeinde  Niederennig,



für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuerburg  gehörigen  Gemeinden

Neuerburg  und  Scheuren

am  15.  Februar  1891  beginnen  soll.
Berlin,  den  8.  Januar  1891.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  September  1890,  betreffend  die  Anwendung
des  Enteignungsrechts  bei  der  von  der  Staatsbauverwaltung  auszuführenden
Schiffbarmachung  der  Fulda  von  Münden  bis  Cassel,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Hildesheim  Nr.  50  S.  435,  ausgegeben
den  12.  Dezember  1890  (vergl.  die  Bekanntmachung  Nr.  11  S.  279)

Or.  9430)
        <pb n="38" />
        —  6  —

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  Oktober  1890,  betreffend  die  Verleihung

3

4

des  Enteignungsrechts  an  die  Mktiengesellschaft  der  Heisterbacher  Thalbahn
zu  Oberdollendorf  im  Siegkreise  bezüglich  des  zum  Bau  einer  Schmalspureisenbahn
  vom  rechten  Rheinufer  bei  Niederdollendorf  nach  Heisterbacherrott
  erforderlichen  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Cöln  Nr.  44  S.  373,  ausgegeben  den  29.  Oktober  1890;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Oktober  1890,  betreffend  die  fernere  Gültigkeit
  des  der  Pommerschen  Hypotheken-Aktienbank  seither  zu  Cöslin  unter
dem  1.  Oktober  1866  ertheilten  Allerhöchsten  Privilegiums  zur  Ausgabe
auf  den  Inhaber  lautender  Hypothekenbriefe  auch  unter  den  durch  den
neunten  Nachtrag  zum  Gesellschaftsstatut  beschlossenen  Aenderungen,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  51  S.  385,  ausgegeben
  den  18.  Dezember  1890,
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  November  1890,  betreffend  die  Genehmigung
des  revidirten  Reglements  der  Ostpreußischen  Städte-Feuer-Sozietät  durch
außerordentliche  Beilagen  zu  den  Amtsblättern
der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  51,  ausgegeben  den
18.  Dezember  1890,
der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  52,  ausgegeben  den
24.  Dezember  1890;,

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  Dezember  1890,  betreffend  die  Ausdehnung

6

“

des  der  Stadtgemeinde  Berlin  durch  den  Allerhöchsten  Erlaß  vom  17.  September
  1888  behufs  Verlegung  des  Druckrohrs  des  Radialsystems  XII
der  Berliner  Kanalisation  verliehenen  Enteignungsrechts  auf  die  übrigen
in  Verbindung  mit  dem  Druckrohr  zu  verlegenden  Leitungen,  soweit  dieselben
  die  in  dem  vorerwähnten  Allerhöchsten  Erlaß  näher  bezeichneten
Grundstücke  berühren,  sowie  die  Abänderung  dieses  sowie  des  zum  Zwecke
der  Ausführung  des  genannten  Radialsystems  ergangenen  weiteren  Allerhöchsten
  Erlasses  vom  27.  Januar  1889  dahin,  daß  die  von  den  betreffenden
  Leitungen  berührten  Grundstücke  behufs  Ausführung  der  erforderlich
werdenden  Reparaturen  der  Leitungen  mit  einer  dauernden  Beschränkung
belegt  werden  können,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Potsdam  und  der  Stadt  Berlin,  Jahrgang  1891  Nr.  3  S.  22,  ausgegeben
  den  16.  Januar  1891);

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  8.  Dezember  1890  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Hirschberg  in  Schlesien
im  Betrage  von  1150  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Liegnitz,  Jahrgang  1891  Nr.  2  S.  7)  ausgegeben  den
10.  Januar  1891.

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="39" />
        —  7  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.-  3.  —

 

Inhalt:  Verordnung  über  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staates  gegenüber  den  evangelisch-lutherischen
Kirchengemeinden  Bornheim,  Oberrad,  Niederrad,  Bonames,  Niederursel  und  Hausen,  S.  7.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publigzirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  w.,  S.  8.

 

r.  9431.)  Verordnung  über  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staates  gegenüber  den  evangelischlutherischen
  Kirchengemeinden  Bornheim,  Oberrad,  Niederrad,  Bonames,
Niederursel  und  Hausen.  Vom  13.  Januar  1891.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ec.

verordnen  in  Gemäßheit  des  Artikels  9  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1890  (Gesetz-Samml.
  S.  183)  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  für  die  evangelischlutherischen
  Kirchengemeinden  Bornheim,  Oberrad,  Niederrad,  Bonames,  Niederursel
  und  Hausen  über  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staates  gegenüber  diesen
Gemeinden,  was  folgt:

Artikel  J.

Die  Rechte  des  Staates  werden  von  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegen—

heiten  ausgeübt:

1)  bei  dem  Erwerb,  der  Veräußerung  oder  der  dinglichen  Belastung  von
Grundeigenthum,  wenn  der  Werth  des  zu  erwerbenden  oder  des  zu
veräußernden  Gegenstandes,  oder  wenn  der  Betrag  der  Belastung  die
Summe  von  Zehntausend  Mark  übersteigt  (Gesetz  vom  2.  Juni  1890,
Artikel  5  Nr.  1)j

2)  bei  der  Veräußerung  von  Gegenständen,  welche  einen  geschichtlichen,
wissenschaftlichen  oder  Kunstwerth  haben  (Artikel  5  Nr.  2)

3)  bei  der  Errichtung  neuer  für  den  Gottesdienst  bestimmter  Gebäude
(Artikel  5  Nr.  5)

4)  bei  der  Anlegung  von  Begräbnißplätzen  (Artikel  5  r.  6).
Ces.  Samml.  1891.  (Nr.  9431.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Februar  1891.
        <pb n="40" />
        —  8  —

„Artikel  II.

Die  Rechte  des  Staates  werden  durch  den  Regierungspräsidenten  ausgeübt:

1)  in  Betreff  der  Beschlüsse  über  Einführung  eines  neuen  Vertheilungsmaßstabes
  der  Kirchenumlagen,  sowie  in  Betreff  der  Vollstreckbarkeit
der  Beschlüsse  über  Gemeindeumlagen  (Artikel  3  Absatz  3);

2)  bei  Feststellung  der  Gemeindestatuten  (Artikel  4);

3)  in  den  Fällen  der  Artikel  5  und  8  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1890,
soweit  nicht  im  Artikel  1  dieser  Verordnung  die  Ausübung  der  Rechte
dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  übertragen  ist.

Artikel  III.

Gegen  die  Verfügungen  des  Regierungspräsidenten  geht  die  Beschwerde,
soweit  nicht  nach  dem  Artikel  8  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1890  die  Klage  bei
dem  Oberverwaltungsgericht  stattfindet,  an  den  Oberpräsidenten.  Dieser  entscheidet
auf  die  Beschwerde  endgültig.

6  Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  13.  Januar  1891.

(#.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  v.  Maybach.  v.  Goßler.  Herrfurth.
v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  24.  September  1890  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Stadtanleihescheine  der  Stadt  Halberstadt  im
Betrage  von  600  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Magdeburg  Nr.  45  S.  357,  ausgegeben  den  8.  November  1890;

2)  das  unterm  25.  Oktober  1890  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Rokittnitz  im  Kreise  Beuthen  O.  S.  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  46  S.  299,  ausgegeben
den  14.  November  1890)
        <pb n="41" />
        —  9  —

3)  das  unterm  5.  November  1890  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Groß-Ballowken  im  Kreise  Löbau
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  51
S.  367,  ausgegeben  den  18.  Dezember  1890,

M  das  unterm  13.  November  1890  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den
Deichverband  des  Kaiser-Wilhelms-Kogs  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  60  S.  455,  ausgegeben  den  13.  Dezember
  1890),

5)  das  unterm  24.  November  1890  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Entwässerungsgenossenschaft  Fischau-Fischauerfeld  im  Elbinger  Deichverbande,
  Kreis  Marienburg,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Danzig,  Jahrgang  1891  Nr.  3  S.  11,  ausgegeben  den  17.  Januar  1891;

6)  das  unterm  25.  November  1890  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Entwässerungsgenossenschaft  Posilge  im  Elbinger  Deichverbande,  Landkreis
Stuhm,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig,  Jahrgang
  1891  Nr.  4  S.  21,  ausgegeben  den  24.  Januar  1891)

7)  das  unterm  1.  Dezember  1890  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den
Neulander  Schleusenverband  zu  Neuland,  Kreis  Kehdingen,  durch  das  Amtsblat“
  der  Königl.  Regierung  zu  Stade,  Jahrgang  1891  Nr.  1  S.  1,  ausgegeben
  den  2.  Januar  1891;

8)  das  unterm  3.  Dezember  1890  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  Alt-Rosengarth-Pr.  Rosengarth  im  Elbinger
  Deichverbande,  Kreis  Marienburg,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Fn  Jahrgang  1891  Nr.  4  S.  23,  ausgegeben  den
24.  Januar  1891  «

9)  der  Allerhöchste  Eraat  vom  8.  Dezember  1890,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Landkreis  Guben  bezüglich  der  zum  Bau
einer  Chaussee  von  Fünfeichen  über  Bremsdorf  bis  zur  Grenze  des  Kreises
Lübben  unweit  der  Bremsdorfer  Mühle  erforderlichen  Grundstücke,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.,  Jahrgang
1891  Nr.  2  S.  3,  ausgegeben  den  14.  Januar  1891;

10)  das  unterm  8.  Dezember  1890  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Entwässerungsgenossenschaft  Ellguth-Radstein  zu  Ellguth  im  Kreise  Neustadt
  O.  S.  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln,
Jahrgang  1891  Nr.  3  S.  11,  ausgegeben  den  16.  Januar  1891;

11)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  Dezember  1890,  betreffend  die  Deckung
der  noch  umlaufenden  Noten  der  Hannoverschen  Vant  zu  Hannover  bis
zum  gänzlichen  Ausschluß  derselben,  durch  das  Amtsblatt  für  den  Regierungsbezirk
  Hannover,  Jahrgang  1891  Nr.  2  S.  7,  ausgegeben  den
9.  Januar  1891)
        <pb n="42" />
        —  10  —

12)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  10.  Dezember  1890  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Cöln  im  Betrage
von  10  000  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Cöln,  Jahrgang  1891  Nr.  2  S.  9,  ausgegeben  den  14.  Januar  1891;

13)  das  unterm  10.  Dezember  1890  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den
Deichverband  zu  Dammhausen,  Kreis  Stade,  durch  das  Amtöblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Stade,  Jahrgang  1891  Nr.  4  S.  17,  ausgegeben
den  23.  Januar  1891;

14)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  15.  Dezember  1890  wegen  Ausstellung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Wiesbaden  im
Betrage  von  2  340  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Wiesbaden,  Jahrgang  1891  Nr.  4  S.  27,  ausgegeben  den
22.  Januar  1891;)

15)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  Dezember  1890,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Grünberg  auf  den
Chausseen  1)  von  Külpenau  nach  Schweinitz,  2)  von  Kontopp  nach  Kolzig,
3)  von  Kleinitz  bis  zur  Provinzialgrenze  in  der  Richtung  auf  Unruhstadt,
4)  von  Grünberg  nach  Ochelhermsdorf  und  5)  von  Grünberg  nach  Rothenburg,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz,  Jahrgang
1891  Nr.  4  S.  19,  ausgegeben  den  24.  Januar  1891.

Redigirt  im  Bureau  des  Staateminisleriums.

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
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        —  11  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  4.  —

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Vereinigung  der  Insel  Helgoland  mit  der  Preußischen  Monarchie,  S.  11.  —
Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Eupen,  Cleve,  Adenau,  Coblenz,  Meisenheim,  Sobernheim,  Beneberg,  Mülheim  am
Rhein,  Ratingen,  Lennep,  Remscheid,  Wipperfürth,  Wermelskirchen,  Barmen,  Elberfeld,  Grumbach,
Saarbrücken,  Hermeskeil,  Wadern,  Trier  und  Saarburg,  S.  14.  —  Bekanntmachung  der  nach
dem  Geseh  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  r.,  S.  17.

 

Cr.  9432.)  Gesetz  betreffend  die  Vereinigung  der  Insel  Helgoland  mit  der  Preußischen
Monarchic.  Vom  18.  Februar  1891.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

S.  1.

Die  Insel  Helgoland  nebst  Zubehörungen  wird  in  Verfolg  des  Reichsgesetzes
  vom  15.  Dezember  1890  (Reichs-Gesetztl.  S.  207)  und  in  Gemähheit
des  Artikels  2  der  Verfassungsurkunde  für  den  Preußischen  Staat,  vom  1.  April
1891  ab  mit  der  Preußischen  Monarchie  für  immer  vereinigt.  Mit  demselben
Tage  treten  daselbst  die  Preußische  Verfassung  sowie  die  Bestimmungen  der  nachstehenden
  II.  2  bis  einschließlich  10  in  Kraft.

2.

Das  Gesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883
(Gesetz  Samml.  S.  195)  und  das  Gesetz  über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsund
  Verwaltur  sgerichtsbehörden  vom  1.  August  1883  (Geset=  Samml.  S.  237)
treten  für  Helg  land  in  Geltung.

F.  3.

Helgoland  wird  in  Bezug  auf  die  staatliche  Verwaltung  der  Provinz

Schleswig-Holstein  und  dem  Kreise  Süderdithmarschen,  sowie  für  die  Wahlen
Ges.  Samml.  1891.  (Nr.  9132.)  4

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  März  1891.
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        —  12  —

zum  Hause  der  Abgeordneten  dem  diesen  Kreis  umfassenden  Wahlbezirke  zugetheilt,
aber  mit  dem  Kommunalverbande  der  Provinz  und  des  Kreises  nicht  vereinigt.

Das  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  geltende  Recht  über  die  Veröffentlichung
  der  Gesetze,  Verordnungen  und  Verwaltungsvorschriften  tritt  für
Helgoland  in  Wirksamkeit.

.  4.

Für  die  Insel  Helgoland  werden  die  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
den  Landräthen  zustehenden  Rechte  und  obliegenden  Pflichten  einem,  auf  Helgoland
seinen  Wohnsitz  nehmenden  Hülfsbeamten  des  Landrathes  insoweit  übertragen,
als  sie  nicht  von  dem  Landrathe  des  Kreises  Süderdithmarschen  selbst  wahrgenommen
  werden.  Die  örtliche  Polizeiverwaltung  nach  Maßgabe  der  für  Helgoland
  in  Kraft  tretenden  Verordnung  vom  20.  September  1867,  betreffend  die
Polizeiverwaltung  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen  (Gesetz  Samml.  S.  1529)
und  des  dort  ebenfalls  in  Geltung  tretenden  Gesetzes  vom  23.  April  1883,  betreffend
  den  Erlaß  polizeilicher  Strafverfügungen  wegen  Uebertretungen  (Gesetz-Samml.
  S.  65),  wird  dem  Landrathe  und  in  dessen  Vertretung  dem  Hilfsbeamten
  übertragen.  Der  Hülfsbeamte  hat  den  dienstlichen  Amveisungen  des
Landrathes  Folge  zu  leisten.

S.  5.

Für  Helgoland  treten  in  Kraft:

1)  der  §.  6  des  Gesetzes  zum  Schutze  der  persönlichen  Freiheit  vom
12.  Februar  1850  (Gesetz=  Samml.  S.  45)

2)  die  Verordnung,  betreffend  die  Organisation  der  Landgendarmerie  in
den  neuerworbenen  Landestheilen,  vom  23.  Mai  1867  (Gesetz-Samml.
S.  777);

3)  die  Verordnung,  betreffend  die  Verhütung  eines  die  gesetzliche  Freiheit
und  Ordnung  gefährdenden  Mißbrauches  des  Versammlungs=  und  Vereinigungsrechtes,
  vom  11.  März  1850  (Gesetz=  Samml.  S.  277).

S.  6.

Helgoland  bildet  eine  Landgemeinde  nach  Maßgabe  der  dort  in  Geltung
tretenden  Verordnung  vom  22.  September  1867,  betreffend  die  Landgemeindeverfassungen
  im  Gebiete  der  Herzogthümer  Schleswig  und  Holstein,  (Gesetz-Samml.
S.  1603)  und  der  ebenfalls  dort  in  Geltung  tretenden  §9#.  22  bis  einschließlich
27  der  Kreisordnung  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein  vom  26.  Mai  1888
(Gesetz  Samml.  S.  139).

Die  im  §.  22  Absatz  2  und  4  a.  a.  O.  geregelte  Mitwirkung  des  Amtsvorstehers
  bei  Bestätigung  beziehungsweise  Ernennung  der  Gemeindevorsteher  und
deren  Stellvertreter  findet  in  Helgoland  keine  Anwendung  und  der  Gemeindevorsteher
  wirkt  dort  hinsichtlich  der  Polizeiverwaltung  —  F.  26  a.  a.  O.  —  nicht
als  Organ  des  Amtsvorstehers,  sondern  als  Organ  des  Landrathes  und  dessen
Hülfsbeamten.
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        —  13  —

Die  Verfassung  der  Gemeinde  wird  im  Näheren  durch  ein  Statut  bestimmt,
  welches,  nach  Anhörung  von  Eingesessenen  und  des  Kreisausschusses,  vom
Minister  des  Innern  zu  erlassen  ist.

*.

Die  Gemeinde  Helgoland  ist  berechtigt,  an  den  vom  Kreistage  des  Kreises
Süderdithmarschen  zu  vollziehenden  Wahlen  der  Mitglieder  des  Kreisausschusses
und  der  für  Zwecke  der  allgemeinen  Landesverwaltung  angeordneten  Kreiskommissionen,
  sowie  an  den  Wahlen  der  Abgeordneten  zum  Provinziallandtage
durch  einen  von  der  Gemeinde  zu  wählenden  Kreistagsabgeordneten  theilzunehmen.
Für  die  Wahl  desselben  gelten  die  Bestimmungen  der  §#.  82,  84,  91,  92,  93
Absatz  1  und  3,  95  und  100  der  Kreisordnung  für  die  Provinz  Schleswig.
Holstein  vom  26.  Mai  1888.

Dem  Kreistagsabgeordneten  ist  für  die  Theilnahme  an  den  bezeichneten
vom  Kreistage  zu  vollziehenden  Wahlen  eine,  seinen  Auslagen  entsprechende  Entschädigung
  von  der  Gemeinde  Helgoland  zu  gewähren.

G.  S.
Helgoland  wird  dem  Bezirke  des  Amtsgerichtes  in  Altona  zugelegt.

S.  9.

Die  für  Rechnung  des  Gemeinwesens“  in  Helgoland  zur  Hebung  kommenden
Zölle,  Steuern,  Pachtgefälle,  Abgaben,  Taxen  u.  s.  w.  sind  bis  auf  Weiteres
fernerhin  zu  den  Zwecken,  welchen  sie  bisher  gedient  haben,  verwenden.

Die  Verwaltung  der  bezeichneten  Einnahmen  und  die  Verwendung  derselben
erfolgt  unter  staatlicher  Leitung  und  Aussicht.

Eine  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbeschlußbehörden  oder  der  Verwaltungsgerichtsbehörden
  tritt  hinsichtlich  dieser  Einnahmen,  beziehungsweise  Vermögensstücke
  und  Ausgaben,  solange  nicht  hinsichtlich  derselben  eine  Auseinandersetzung
zwischen  dem  Staate  und  der  künftigen  Gemeinde  Helgoland  stattgehabt  haben
wird,  nicht  ein.

Diese  Auseinandersetzung  bleibt  Königlicher  Verordnung  vorbehalten.

S.  10.

Für  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten  erfolgt  die  im  F.  10  der
für  Helgoland  in  Kraft  tretenden  Verordnung  vom  30.  Mai  1849  (Gesetz-Samml.
S.  205)  vorgeschriebene  Eintheilung  der  Mnaler  in  drei  Abtheilungen  nach
Maßgabe  der  in  Helgoland  zur  Hebung  kommenden  Einkommensteuer.

E.  11.

In  der  Provinz  Schleswig-Holstein  geltende,  vorstehend  nicht  bezeichnete
Landesgesetze  können  für  Helgoland  durch  Königliche  Verordnung  in  Kraft  gesetzt
werden.

(Fr.  9132—9433.)  4
        <pb n="46" />
        —  14  —

Insoweit  die  Schonung  der  auf  der  Insel  bestehenden  Gesetze  und  Gewohnheiten
  es  erheischt,  können  auf  dem  im  Absatz  1  bezeichneten  Wege,  an
Stelle  einzelner  Vorschriften  der  einzuführenden  Gesetze,  Uebergangsbestimmungen
erlassen  werden.  Die  Geltung  solcher  Bestimmungen  erstreckt  sich  nicht  über  den
31.  Dezember  1893.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  18.  Februar  1891

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  v.  Maybach.  v.  Goßler.  Herrfurth.
v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.

(Nr.  9433.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Eupen,  Cleve,  Adenau,  Coblenz,  Meisenheim,
  Sobernheim,  Bensberg,  Nülheim  am  Rhein,  Ratingen,  Lennep,
Remscheid,  Wipperfürth,  Wermelskirchen,  Barmen,  Elberfeld,  Grumbach,
Saarbrücken,  Hermeskeil,  Wadern,  Trier  und  Saarburg.  Vom  13.  Februar
  1891.

Ar#  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Jwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz=  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Eupen  gehörige  Gemeinde  Hergenrath,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cleve  gehörige  Gemeinde  Cranenburg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörige  Gemeinde  Cottenborn,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Coblenz  gehörige  Gemeinde  Wallersheim,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Meisenheim  gehörige  Gemeinde  Desloch,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sobernheim  gehörige  Gemeinde  Ippenschied,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bensberg  gehörigen  Gemeinden  Bensberg—Freiheit
  und  Bensberg—Honschaft,
        <pb n="47" />
        für
für
für

für
für
für
für

Nr.  9433.)

—  15  —

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mülheim  am  Rhein  gehörige  Ge—
meinde  Heumar,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ratingen  gehörigen  Gemeinden  Lintorf
und  Großenbaum,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Lennep  gehörige  Gemeinde  Fünfzehnhöfe,
  sowie  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke
Antigone,  Belisar,  Bernoulli,  Bernadotte,  Bolivar,  Balduin,  Byron,
Brücke,  Condor,  Cid,  Cordelia,  Cola  Rienzi,  Carolinagrube,  Coriolan,
Frohnhausen,  Hochheimer,  Haus  Wittelsbach,  Havelock,  Hunyad,
Hochdahl  I,  Hochdahl  II,  Hochdahl  III,  Hochdahl  IV,  Hochdahl  V,
Hochdahl  VI,  Hochdahl  VII,  Hochdahl  VIII,  Hochdahl  IX),  Hochdahl
  X,  Hochdahl  XI,  Hochdahl  XII,  Hochdahl  XIII,  Hochdahl  XIV,
Hochdahl  XV,  Hochdahl  XVII,  Hochdahl  XVIII,  Hochdahl  XX,  Hochdahl
  XXI,  Hochdahl  XXII,  Hochdahl  XXVI,  Hochdahl  XXIVII,
Hochdahl  XXVIII,  Hochdahl  LXVIII,  Harald,  Ismene,  Jagello,  Lyell,
Manfred,  Mittberg,  Mathias  Corvinus,  Odin,  Pombal,  Plantagenet,
Percy,  Quenstedt,  Ronsdorf  I,  Sten  Sture,  Sirius,  Tasso,  Tassilo,
Torstensohn,  Totilas,  Tudor,  Thusnelda,  Tubalcain  V,  Tubalcain  VI,
Tubalcain  VII)  Tubalcain  IX),  Tubalcain  XII,  Tubalcain  XIII,  Vulcan
  III,  Vulcan  IV)  Vulcan  V,  Wüste,  Wladimir,  Ziska,  Conrad,  Custozza,
Hadrian,  Lennep,  Quaste,  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
Lennep  und  Remscheid  belegenen  Bergwerke  Ansgar,  Hochdahl  XIX
Rinaldino  I,  Rudolph,  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Lennep
und  Wipperfürth  belegenen  Bergwerke  Bewer,  Herweg,  Pleuse,  Platzhausen,
  Tancred,  Winkelried,  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
Lennep  und  Wermelskirchen  belegenen  Bergwerke  Heinrichszeche,  Herkules
  III,  Vulcan  II,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Lennep
und  Barmen  belegene  Bergwerk  Hochdahl  XXIII,  für  das  in  den  Bezirken
  der  Amtsgerichte  Lennep  und  Elberfeld  belegene  Bergwerk  Hochdahl
  XXXII,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Lennep,  Remscheid
  und  Elberfeld  belegene  Bergwerk  Westen,  für  das  in  den  Bezirken
der  Amtsgerichte  Lennep,  Wermelskirchen  und  Remscheid  belegene  Bergwerk
  Hugo  II,  für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung  von  dem
Amtsgericht  Lennep  bewirkt  wird,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wermelskirchen  gehörige  Gemeinde
Dhünn,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Grumbach  gehörige  Gemeinde  Deimberg,
die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarbrücken  gehörige  Gemeinde  Güdingen,


die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hermeskeil  gehörigen  Gemeinden
Beuren  und  Damflos,  sowie  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk
        <pb n="48" />
        —  16  —

belegenen  Bergwerke  Königsfeld,  Gusenburg,  Eberswald,  Eberswald  II,
Nonnweiler,  Casteler  Grube  bei  Spiller,  Casteler  Grube  am  Lehwald,
Kell,  Hermann,  Emma,  Hedert,  Schillingen,  Schillingen  I,  Schillingen
  II,  Schillingen  III,  Schillingen  IV,  Schillingen  VI,  Mandern,
Mandern  I,  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Hermeskeil  und
Wadern  belegenen  Bergwerke  Erker  und  Barthold,  für  die  in  den  Bezirken
  der  Amtsgerichte  Hermeskeil  und  Trier  belegenen  Bergwerke
Schöndorf,  Süssenberg,  Süssenberg  1,  Selmasegen,  Selmasegen  II,
für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Hermeskeil  und  Saarburg
belegenen  Bergwerke  Schillingen  V)  Schillingen  VII,  Schillingen  VIII,
Zerf  III,  für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amts.
gericht  Hermeskeil  bewirkt  wird,

am  15.  März  1891  beginnen  soll.
Berlin,  den  13.  Februar  1891.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.
        <pb n="49" />
        —  17  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  September  1890,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  die  Gemeinden  Beckum,  Eisborn
und  Volkringhausen  im  Kreise  Arnsberg  für  die  in  ihren  Gemeindebezirken
belegenen  Strecken  der  Chaussee  von  Menden  durch  das  Hönnethal  nach
Balve,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg,  Jahrgang
  1891  Nr.  5  S.  29)  ausgegeben  den  31.  Januar  1891;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  Dezember  1890,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Schweidnitz  für  die  von  demselben  zu  bauende  Chaussee  von
Schweidnitz  über  Würben,  Eckersdorf  und  Saarau  bis  zur  Grenze  des
Kreises  Striegau,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau,
Jahrgang  1891  Nr.  6  S.  47,  ausgegeben  den  6.  Februar  1891)

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  29.  Dezember  1890  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Schuldverschreibungen  der  Stadt  Harburg  im
Betrage  von  3000  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Lüneburg,  Jahrgang  1891  Nr.  7  S.  35,  ausgegeben  den  13.  Februar
  1891;

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  11.  Januar  1891  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Spandau  im  Betrage
von  1100  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Potsdam  Nr.  7  S.  53)  ausgegeben  den  13.  Februar  1891;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Januar  1891,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Oels  für  die  von  demselben  zu  bauende  Chaussee  von  Poln.  Oberellguth
  über  Pontwitz  nach  Bahnhof  Gümmel,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  8  S.  59,  ausgegeben  den  20.  Februar
  1891

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  Januar  1891,  betreffend  die  Erhöhung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Hagen  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  17.  Juni  1890  aufgenommenen  Anleihe  von  3½  auf
4  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg
Nr.  7  S.  39,  ausgegeben  den  14.  Februar  1891.

2

—

3

#

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="50" />
        <pb n="51" />
        —  19  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  5.

 

Inhalt:  Gesehß,  betreffend  die  Ausdehnung  einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  31.  März  1882  wegen  Abänderung
  des  Pensionsgesehes  vom  27.  März  1872  auf  mittelbare  Staatsbeamte,  S.  19.  —  Gesetz,
betreffend  die  Abänderung  und  Ergänzung  einiger  Bestimmungen  wegen  der  Wahl  der  Stadtverordneten,
S.  20.  —  Geseh,  betreffend  die  Emeritirungsordnung  für  die  erangelisch  lutherische  Kirche  der  Provinz,
Schleswig-Holstein,  S.  22.  —  Geseh,  betreffend  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  der  Stadt
Kirn,  S.  81.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs.
Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  32.

 

Xr.  9434.)  Gesetz,  betreffend  die  Ausdehnung  einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
31.  März  1882  wegen  Abänderung  des  Pensionsgesetzes  vom  27.  März  1872
auf  mittelbare  Staatsbeamte.  Vom  I1.  März  1891.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
as  folgt:

Artikel  I.

Die  Grundsätze  der  99.  8  und  16  des  Gesetzes,  betreffend  die  Pensionirung
der  unmittelbaren  Staatsbeamten  2c.,  vom  27.  März  1872  (Gesetz=  Samml.
S.  268)  finden  in  der  durch  das  Gesetz  vom  31.  März  1882  (Gesetz-Samml.
S.  133)  diesen  Paragraphen  gegebenen  Fassung  auf  diejenigen  mittelbaren  Staatsbeamten
  Anwendung,  welche  bei  eintretender  Dienstunfähigkeit  auch  im  Uebrigen
nach  den  für  die  unmmittelbaren  Staatsbeamten  bestehenden  Grundsätzen  zu
pensioniren  sind.

Der  Artikel  III  des  Gesetzes  vom  31.  März  1882  wird  dementsprechend
abgeändert.  »

Artikel  II.

Ist  die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  bemessene  Pension  geringer,  als  die
Pension,  welche  dem  Beaniten  hätte  gewährt  werden  müssen,  wenn  er  am
31.  März  1891  nach  den  bis  dahin  für  ihn  geltenden  Bestimmungen  pensionirt
worden  wäre,  so  wird  diese  letztere  Pension  an  Stelle  der  ersteren  bewilligt.

Ces.  Samml.  1891.  (Nr.  9434—9435.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  März  1891.
        <pb n="52" />
        —  20  —

Artikel  III.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1891  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  1.  März  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  v.  Maybach.  v.  Goßler.  Herrfurth.
v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.

(Nr.  9435.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  und  Ergänzung  einiger  Bestimmungen  wegen
der  Wahl  der  Stadtverordneten.  Vom  1.  März  1891.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

Artikel  J.
Die  Städteordnung  für  die  östlichen  Provinzen  der  Monarchie  vom  30.  Mai
1853  (Gesetz-Samml.  S.  261)  wird,  wie  folgt,  abgeändert  und  ergänzt:
1)  Dem  8.  14  wird  als  Absatz  2  nachstehende  Bestimmung  hinzugefügt:

Ist  eine  Aenderung  der  Anzahl  oder  der  Grenzen  der  Wahlbezirke
oder  der  Anzahl  der  von  einem  jeden  derselben  zu  wählenden  Stadtverordneten
  wegen  einer  in  der  Zahl  der  stimmfähigen  Bürger  eingetretenen
  Aenderung  oder  aus  sonstigen  Gründen  erforderlich  geworden,
so  hat  der  Magistrat  die  entsprechende  anderweitige  Festsetzung  zu  treffen,
auch  wegen  des  Uebergangs  aus  dem  alten  in  das  neue  Verhältniß
das  Geeignete  anzuordnen.

Der  Beschluß  des  Magistrats  bedarf  der  Bestätigung  von  Aufsichtswegen.


2)  Der  erste  Satz  im  dritten  Absatze  des  §.  21  wird  dahin  abgeändert:

Alle  Ergänzungs=  und  Ersatzwahlen  werden  —  unbeschadet  der
Vorschrift  im  zweiten  Absatze  des  9.  14  —  von  denselben  Abtheilungen
und  Wahlbezirken  vorgenemmen,  von  denen  der  Ausgeschiedene  gewählt
  war.
        <pb n="53" />
        —  21  —

3)  Der  Absatz  1  des  §.  25  erhält  nachstehenden  Zusatz:
Werden  die  Ersatzwahlen  mit  den  Ergänzungswahlen  in  ein  und
demselben  Wahlakte  verbunden,  so  hat  jeder  Wähler  getrennt  zunächst
so  viele  Personen  zu  bezeichnen,  als  zur  regelmäßigen  Ergänzung  der
Stadtverordnetenversammlung,  und  sodann  so  viele  Personen,  als  zum
Ersatze  der  innerhalb  der  Wahlperiode  ausgeschiedenen  Mitglieder  zu
wählen  sind.

Artikel  IH.  -

Die  Vorschriften  in  den  IF.  14,  21  und  25  der  Städteordnung  für  die
Provinz  Westfalen  vom  19.  März  1856  (Gesetz-Samml.  S.  237))  in  den  S#.  13,
20  und  24  der  Städteordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856  (Gesetz-Samml.
  S.  406),  in  den  §§.  25,  31  und  34  des  Gemeindeverfassungsgesetzes
für  die  Stadt  Frankfurt  a.  M.  vom  25.  März  1867  (Gesetz  Samml.  S.  401)
und  in  den  §9.  39,  41  und  44  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verfassung  und
Verwaltung  der  Städte  und  Flecken  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  vom
14.  April  1869  (Gesetz-Samml.  S.  589)  werden  den  vorstehenden  Bestimmungen
(Artikel  I)  entsprechend  abgeändert  oder  ergänzt,  die  zuletzt  genannten  Paragraphen
mit  der  Maßgabe,  daß  auch  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  die  erforderlichen
Aenderungen  (Artikel  I)  durch  den  Magistrat  zu  bewirken  sind.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  1.  März  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  v.  Maybach.  v.  Goßler.  Herrfurth.
v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.

(r.  9435—9430.  5“
        <pb n="54" />
        —  22  —

(Nr.  9436.)  Gesetz,  betreffend  die  Emeritirungsordnung  für  die  evangelisch-lutherische  Kirche
der  Provinz  Schleswig=  Holstein.  Vom  2.  März  1891.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie  für
die  Provinz  Schleswig-Holstein,  was  folgt:

Artikel  1.
„  Der  in  dem  anliegenden  Kirchengesetze,  betreffend  die  Emeritirungsordnung
für  die  evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Schleswig,Holstein,  gewährte
Anspruch  auf  ein  Ruhegehalt  kann  mit  rechtlicher  Wirkung  nur  insoweit  abgetreten,
verpfändet  oder  sonst  übertragen  werden,  als  derselbe  der  Pfändung  unterliegt.

Artikel  2.

Gegen  die  auf  Grund  der  §S#§.  10  und  12  des  Kirchengesetzes  getroffenen
Entscheidungen  über  den  Betrag  der  von  dem  Geistlichen  zur  Unterhaltung  eines
Adjunkten  zu  übernehmenden  Leistungen,  sowie  über  die  Höhe  der  an  den  Emeritirungsfonds
  zu  leistenden  Beiträge  findet  der  Rechtsweg  nicht  statt.

Wegen  der  Ansprüche  auf  Ruhegehalt  findet  der  Rechtsweg  gegen  die  Entscheidung
  der  Kirchenbehörde  nur  nach  Maßgabe  der  Königlichen  Verordnung  vom
16.  September  1867  (Gesetz  Samml.  S.  1515),  des  Gesetzes  vom  25.  Februar
1878  (Gesetz  Samml.  S.  97)  und  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1861  (Geset-Samml.
  S.  241)  statt.

Artikel  3.

Die  Beiträge  der  Geistlichen  und  der  kirchlichen  Stellen  zu  den  Emeritirungsfonds
  können  im  Wege  der  administrativen  Zwangsvollstreckung  beigetrieben
  werden.

Artikel  4.

Bei  der  Entscheidung  über  die  Ergänzung  der  Diensteinnahme  gemäß  §.  12
Nr.  4  des  Kirchengesetzes  bleibt  der  Staatsbehörde  die  gesetzlich  verordnete  Mitwirkung
  (vergl.  Artikel  3  Absatz  3  und  4,  sowie  Artikel  35  Absatz  2  des  Gesetzes
vom  6.  April  1878,  Gesetz=  Samml.  S.  145)  vorbehalten.

Bei  Unzulänglichkeit  der  Kirchenkasse  und  Leistungsfähigkeit  der  Gemeindeglieder
  ist  die  Diensteinnahme  bis  zu  einem  Betrage  von  1  800  Mark  durch  Umlage
  zu  ergänzen.

Artikel  5.

Alle  diesem  Gesetze  und  den  Vorschriften  des  Kirchengesetzes,  betreffend  die
Emeritirungsordnung  für  die  evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein,
  entgegenstehenden  Bestimmungen,  mögen  dieselben  in  den  allgemeinen
Landesgesetzen,  in  Provinzial=  oder  Lokalgesetzen  oder  Lokalordnungen  enthalten
oder  durch  Observanz  oder  Gewohnheit  begründet  sein,  treten  außer  Kraft.
        <pb n="55" />
        —  23  —

Insbesondere  treten  die  Bestimmungen  außer  Kraft,  nach  welchen  Geistlichen
der  Anspruch  auf  einen  Emeritenantheil  aus  den  Pfarreinkommen  zusteht,  vorbehaltlich
  jedoch  der  Rechte  der  bereits  emeritirten  Geistlichen,  sowie  der  im  Amte
stehenden  Geistlichen,  soweit  der  Anspruch  der  letzteren  auf  der  Anstellung  in  ihrem
gegemwärtigen  Amte  beruht.

Die  nach  Maßgabe  des  §.  5  des  Kirchengesetzes  abgegebene  Erklärung  eines
Geistlichen,  daß  er  sich  den  Bestimmungen  der  Emeritirungsordnung  unterwerfe,
gilt  als  ein  Verzicht  auf  die  Rechte.

Artikel  6.

Der  Tag,  mit  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,  wird  durch  Königliche
Verordnung  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  Schloß,  den  2.  März  1891.

(I.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  v.  Maybach.  v.  Goßler.  Herrfurth.
Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.

*

Kirchengesetz,
betreffend
die  Emeritirungsordnung  fuͤr  die  evangelisch-lutherische  Kirche
der  Provinz  Schleswig-Holstein.
Vom  2.  März  1891.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  der  Gesammtsynode  der  evangelisch-lutherischen  Kirche
der  Provinz  Schleswig-Holstein,  mit  Zustimmung  Unseres  Staatsministeriums,
und  nachdem  durch  Erklärung  desselben  festgestellt  ist,  daß  gegen  dieses  Gesetz  von
Staatswegen  nichts  zu  erinnern  ist)  für  die  genannte  Kirche,  was  folgt:
S.  1.

#  Pfarrgeistliche,  welche  wegen  Altersschwäche  oder  anderer  körperlicher  oder
geistiger  Gebrechen  zur  ausreichenden  Versehung  ihres  Dienstes  untüchtig  sind,

(Nr.  9136.)
        <pb n="56" />
        —  24  —

sollen,  wenn  sie  fest  angestellt  sind  und  ihre  Gemeinden  dem  Gesammtsynodalverbande
  angehören,  in  den  Ruhestand  versetzt  werden  oder  einen  Gehülfen
(Adjunkten)  erhalten.

2.

Ist  ein  Geistlicher  noch  fähig,  einen  wesentlichen  Theil  seines  Dienstes  zu
versehen,  oder  ist  anzunehmen,  daß  die  Unfähigkeit  nur  vorübergehend  sein  werde,
so  ist  die  Beiordnung  eines  Pfarrgehülfen  zu  verfügen,  wenn  nicht  aus  besonderen
Gründen  eine  Versetzung  in  den  Ruhestand  zur  Herbeiführung  einer  ausreichenden
Versehung  des  Dienstes  erforderlich  erscheint.  Kann  der  Geistliche  wegen  dauernder
Unfähigkeit  keinen  wesentlichen  Theil  seines  Dienstes  mehr  versehen,  oder  hat  eine
wegen  vorübergehender  Dienstunfähigkeit  angeordnete  Adjunktur  bereits  drei  Jahre
bestanden,  ohne  daß  die  Fähigkeit  zur  Versehung  eines  wesentlichen  Theiles  der
Dienstgeschäfte  wieder  eingetreten  wäre,  so  muß  in  der  Regel  die  Versetzung  in
den  Ruhestand  erfolgen.  ·

§.3.

Die  Versetzung  eines  Geistlichen  in  den  Ruhestand,  sowie  die  Beiordnung
eines  Adjunkten  erfolgt  durch  Verfügung  des  Königlichen  Konsistoriums.  Wird
die  Maßregel  nicht  von  dem  Geistlichen  selbst  beantragt,  so  ist  derselbe  oder  der
ihm  etwa  gerichtlich  bestellte  Vormund  vor  endgültiger  Verfügung  hierüber  zu
hören.  In  allen  Fällen  muß  die  Anhörung  des  Geistlichen  oder  des  Vormundes
erfolgen  über  die  beabsichtigte  Feststellung  des  Betrages  des  Ruhegehaltes  und
der  von  dem  Geistlichen  zur  Unterhaltung  des  Adjunkten  zu  übernehmenden
Leistungen.

Auch  dem  Kirchenvorstande  der  betheiligten  Gemeinde  muß  in  jedem  Falle
zu  einer  Aeußerung  über  die  beabsichtigte  Maßregel  Gelegenheit  gegeben  werden.

S.  4.
Geistlichen,  welche  noch  dienstfähig  sind,  aber  aus  disziplinarischen  Gründen
entlassen  werden,  kann  vom  Konsistorium  eine  Unterstützung  auf  bestimmte  Zeit
oder  auf  Lebensdauer  aus  dem  Emeritirungsfonds  bewilligt  werden.

G.  5.

Geistliche,  welche  nach  dem  Intrafttreten  dieses  Gesetzes  auf  einer  Parrstelle
oder  einer  fest  fundirten  Hülfsgeistlichenstelle  (I.  1)  angestellt  oder  auf  eine  andere
Stelle  versetzt  worden,  oder  welche  sich  binnen  Jahresfrist  nach  Inkrafttreten
dieser  Emeritirungsordnung  den  Bestimmungen  derselben  freiwillig  unterwerfen
(§.  12),  haben  bei  Versetzung  in  den  Ruhestand  Anspruch  auf  Ruhegehalt,  welches
mindestens  600  Mark  und  höchstens  drei  Viertel  der  letzten  Diensteinnahme
(§.  8  und  9)  betragen  und  innerhalb  dieser  Grenzen  nach  folgenden  Bestimmungen
festgesetzt  werden  soll.
        <pb n="57" />
        —  25  —

S.  6.

Wenn  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  vor  vollendetem  zehnten  Dienstjahre
  erfolgt,  so  beträgt  das  Ruhegehalt  ein  Drittel  der  letzten  Diensteinnahme
(66.  8  und  9),  jedoch  nicht  weniger  als  600  Mark  und  nicht  mehr  als  2  500  Mark.

Wenn  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  nach  dem  vollendeten  zehnten
ODienstjahre  erfolgt,  so  erhält  der  Emeritus  zu  dem  Ruhegehalt,  welches  nach
Maßgabe  des  vorhergehenden  Absatzes  für  die  ersten  zehn  Dienstjahre  festzusetzen
sein  würde,  noch  einen  Zuschuß,  welcher  für  jedes  vollendete  weitere  Dienstjahr
50  Mark  beträgt  und  bis  zum  Höchstbetrage  von  1  800  Mark  steigt.

Derselbe  wird  aber  eintretendenfalls  um  denjenigen  Betrag  gekürzt,  um
welchen  das  Ruhegehalt  bei  Bewilligung  des  vollen  Zuschusses  den  nach  §.  5  zulässigen
  Höchstbetrag  übersteigen  würde.

Erreicht  das  Ruhegehalt  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  den
Betrag  von  1  500  Mark,  so  kann  dasselbe  durch  Beschluß  des  Konsistoriums  bis
auf  diesen  Betrag  erhöht  werden,  wenn  bei  dem  zu  emeritirenden  Geistlichen  besondere
  Bedürftigkeit  mit  tadelloser  Dienstführung  zusammentrifft.

F.  7.

Das  Dienstalter  wird  von  dem  Tage  der  Ordination  bis  zu  dem  Zeitpunkte
berechnet,  auf  welchen  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  endgültig  verfügt  wird.

Zeiträume  von  einem  halben  Jahre  und  darüber  werden  dabei  für  ein  volles
Jahr,  Zeiträume  darunter  werden  nicht  gerechnet.

Auch  kann  vom  Konsistorium  die  Zeit,  welche  ein  Geistlicher  vor  seiner
Ordination  im  öffentlichen  Lehramt  oder  im  Schulaufsichtsdienst  oder  im  Dienste
der  äußeren  oder  inneren  Mission  zugebracht  hat,  auf  seine  Dienstzeit  in  Anrechnung
  gebracht  werden.  Die  Entscheidung  über  diese  Anrechnung  ist  vor  dem
Eintritt  der  betreffenden  Geistlichen  in  das  Pfarramt  der  Provinz  zu  treffen.

g.  8.

Die  anrechnungsfähige  Diensteinnahme  wird  auf  Grund  einer  Matrikel
festgestellt,  welche  nach  Anhörung  der  Ausschüsse  der  Probsteisynoden  (in  Lauenburg
  der  Kreissynode)  von  dem  Konsistorium  für  alle  evangelisch-lutherischen
Pfarrstellen  der  Provinz  festgesetzt  und  von  fünf  zu  fünf  Jahren  einer  Revision
unterzogen  wird.

Bei  der  Feststellung  der  Diensteinnahme  sind  die  Pfarrwohnung  und  der
Garten  nicht  mit  zu  veranschlagen.

Bei  denjenigen  Pfarrstellen,  bei  welchen  die  Pfarrgebäude  ganz  oder  theilweise
  durch  den  Inhaber  eingelöst  und  unterhalten  werden  müssen,  sind  6  Prozent
der  von  demselben  gezahlten  Einlösungssumme  von  der  Diensteinnahme  in  Alzug
zu  bringen.

In  der  Matrikel  sind  die  Diensteinnahmen  auf  solche  Beträge  abzurunden,
welche  durch  25  theilbar  sind.  Die  bei  einer  Theilung  durch  25  verbleibenden

(Nr.  9436.)
        <pb n="58" />
        —  26  —

Ueberschüsse  bleiben  außer  Berechnung.  Bei  denjenigen  Pfarrstellen,  welche  mit
einem  Schuldienst  dauernd  verbunden  sind,  wird  außer  dem  Pfarreinkommen
noch  die  Einnahme  von  dem  Schuldienste  in  die  Matrikel  aufgenommen.

G.  9.

Bei  den  Geistlichen,  welche  einen  Theil  ihrer  Diensteinkünfte  an  einen
Emeritus,  oder  an  die  Wittwe,  oder  an  die  Kinder  eines  Vorgängers  abgeben
müssen,  wird,  so  lange  das  Verhältniß  fortdauert,  nicht  der  volle,  sondern  nur
der  ihnen  verbleibende  Betrag  des  Einkommens  ihrer  Stelle  berechnet.

Wenn  und  soweit  der  Nießbrauch  eines  bei  der  Stelle  vorhandenen  Pfarrwitthums
  bei  dem  Nichtvorhandensein  einer  Wittwe  dem  Inhaber  der  Stelle  zufließt,
  ist  dieser  Nießbrauch  den  Einkünften  der  Stelle  hinzuzuschlagen.

Persönliche  Gehaltszulagen  auf  Dienstzeit,  sowie  Einnahmen,  welche  ein
Geistlicher  in  seiner  Eigenschaft  als  Kirchenprobst  bezieht,  werden  angerechnet,  wenn
sie  von  dem  Betheiligten  spätestens  innerhalb  eines  Vierteljahrs  nach  ihrer  Bewilligung
  zu  diesem  Zweck  angemeldet  sind.  Sonstige  Einnahmen,  namentlich
auch  solche,  welche  von  einem  höheren  kirchenregimentlichen  Amte  bezogen  werden,
bleiben  unberücksichtigt.

§.  10.

Wird  wegen  theilweiser  oder  vorübergehender  Dienstunfähigkeit  eines  Geistlichen
  die  Beiordnung  eines  Adjunkten  verfügt  (§.  2),  so  liegt  die  Unterhaltung
des  letzteren  zunächst  dem  Geistlichen  ob;  jedoch  dürfen  die  Kosten  derselben  die
Diensteinnahme  nicht  unter  den  Betrag  herabmindern,  welcher  dem  Geistlichen
nach  den  Bestimmungen  der  §#.#5  bis  9  als  Ruhegehalt  zukommen  würde,  wemm
er  zu  derselben  Zeit  in  den  Ruhestand  versetzt  würde.  Der  Mehrbetrag  der
Unterhaltungskosten  wird  aus  dem  Emeritirungsfonds  bestritten.

Das  Gehalt  eines  auf  Grund  dieses  Gesetzes  anzustellenden  Adjunkten,
sowie  der  Geldwerth,  zu  welchem  eine  von  dem  betheiligten  Geistlichen  zu  leistende
freie  Station  anzurechnen  ist,  wird  nach  Anhörung  des  Ausschusses  der  Probsteisynode
  (in  Lauenburg  der  Kreissynode)  von  dem  Konsistorium  festgestellt.  Die
für  die  Ordination  des  Adjunkten  zu  entrichtenden  Gebühren  hat  der  betreffende
Geistliche  zu  tragen,  sofern  nicht  anderweitige  besondere  Vorschriften  darüber  bestehen.
  Doch  hat  der  Adjunkt,  wenn  nichts  Anderes  vereinbart  worden  ist,  dieselben
  zu  erstatten,  wenn  er  innerhalb  der  ersten  zwei  Jahre  nach  seiner  Ordination
die  Stellung  seinerseits  aufgiebt.

Die  Wittwe  eines  Geistlichen,  welchem  bei  seinem  Ableben  ein  Adjunkt
beigeordnet  war,  ist  verpflichtet,  den  letzteren  auf  Verlangen  des  Konsistoriums
während  des  Gnadenjahres  unter  denselben  Bedingungen  zu  unterhalten,  unter
welchen  er  ihrem  verstorbenen  Ehemanne  beigeordnet  worden  ist.  Der  zur  Unter.
baltung  des  Adjunkten  etwa  bewilligte  Zuschuß  aus  dem  Emeritirungsfonds  wird

dann  ebenfalls  während  des  Gnadenjahres  fortgezahlt.

Für  diejenigen  Distrikte,  in  welchen  Dänisches  Kirchenrecht  gilt,  wird  die
Bestimmung,  nach  welcher  der  Adjunkt  (Kaplan)  das  Recht  hat,  nach  dem  Ab-
        <pb n="59" />
        —  27  —

leben  des  Geistlichen,  welchem  er  beigeordnet  war,  bei  der  Stelle  zu  bleiben,
bierdurch  aufgehoben.  Für  den  Fall,  daß  der  Adjunkt  einstweilen  noch  bei  der
Stelle  blet  sind  die  Kosten  von  denjenigen  zu  tragen,  denen  die  Einnahmen
der  Vakanzzeit  zufallen.

S.  11.

Zur  Beschaffung  der  nach  §#.  6  bis  9  zu  gewährenden  Ruhegehalte,  sowie
der  nach  §.  10  Absatz  1  und  4  zu  gewährenden  Zuschüsse  zu  den  Adjunkturkosten
wird  ein  von  dem  Konsistorium  in  Kiel  zu  verwaltender  Emeritirungsfonds  für
die  evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein  errichtet.

.  12.

Dem  Emeritirungsfonds  fließen  folgende  Einnahmen  zu:

1)  die  Zuschüsse,  welche  ihm  aus  Staatsfonds  gewährt  werden,

2)  eine  jährliche  Abgabe  derjenigen  Geistlichen,  welche  nach  dem  Inkrafttreten
  dieser  Emeritirungsordnung  fest  angestellt  oder  auf  eine  andere
Stelle  versetzt  werden,  oder  welche  sich  binnen  Jahresfrist  nach  erfolgtem
Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  den  Bestimmungen  desselben  mittelst  einer
an  das  Konsistorium  einzureichenden  Erklärung  freiwillig  unterwerfen.

Die  letzteren  haben  diese  jährliche  Abgabe  von  dem  Tage  an  zu
entrichten,  an  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt.

Die  Abgabe  ist  nach  Prozenten  der  anrechnungsfähigen  Diensteinnahme
  (§§.  8  und  9)  zu  berechnen  und  soll  betragen:

a)  bei  einer  Diensteinnahme  bis  zu  3000  Mark  ein  halbes  Prozent,

b)  bei  einer  Diensteinnahme  von  3  025  Mark  bis  4  500  Mark

dreiviertel  Prozent,

T)  bei  einer  Diensteinnahme  von  4525  Mark  bis  6  000  Mark

ein  Prozent,

d)  bei  einer  Diensteinnahme  von  6  025  Mark  und  darüber  ein

und  ein  halbes  Prozent.

Die  Abgabe  wird  in  vierteljährlichen  Raten  am  2.  Januar,
1.  April,  1.  Juli  und  1.  Oktober  im  Voraus  gezahlt  und  während
des  Gnadenjahres  oder  der  Vakanzzeit  von  demjenigen  entrichtet,  welchem
die  feste  Einnahme  der  Stelle  zu  gute  kommt.

3)  Eine  einmalige  Abgabe  derjenigen  bereits  vor  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  angestellten  Geistlichen,  welche  nach  dem  Inkrafttreten  desselben
zum  ersten  Mal  auf  eine  andere  Stelle  versetzt  werden,  falls  dieselben
nicht  auf  Grund  des  Passus  2  dieses  Paragraphen  den  Bestimmungen
dieser  Emeritirungsordnung  sich  schon  früher  unterworfen  haben.

Der  Betrag  dieser  Abgabe  soll  der  Summe  der  jährlichen  Beiträge
  gleichkommen,  welche  der  betreffende  Geistliche  nach  Ziffer  2  zu
zahlen  gehabt  hätte,  wenn  er  am  Tage  des  Inlrasttretens  dieses  Gcseges

Ges.  Samml.  1891.  (Nr.  9436.)
        <pb n="60" />
        —  28  —

in  dem  betreffenden  Pfarramt  angestellt  wäre,  und  in  vier  gleichen
Raten  an  den  auf  den  Dienstantritt  folgenden  Vierteljahrsterminen  entrichtet
  werden.  Stirbt  der  Geistliche,  so  erlischt  die  Zahlungspflicht
hinsichtlich  der  erst  nach  dem  Tode  fällig  werdenden  Raten.  Ein  vor
Ablauf  der  Termine  erfolgender  Dienstabgang  dagegen  ändert  die
Zahlungspflicht  nicht.

4)  Eine  jährliche  Abgabe,  welche  nach  näherer  Festsetzung  des  Konsistoriums
von  denjenigen  Stellen,  bei  welchen  eine  Emeritirung  nach  diesem  Gesetz
stattfindet,  während  der  ersten  acht  Jahre,  vom  Zeitpunkt  dieser  Emeritirung
  ab,  an  den  Emeritirungsfonds  zu  entrichten  ist.

Diese  Abgabe  soll  ein  Viertel  der  letzten  anrechnungsfähigen  Diensteinnahme,
  soweit  diese  dauernd  mit  der  Pfarrstelle  verbunden  ist  (§.  8),
jedoch  nicht  mehr  als  2  500  Mark  betragen.

Soweit  und  so  lange  durch  diese  dem  Stelleninhaber  obliegende
Abgabe  die  jährliche  Einnahme  einer  Pfarrstelle  unter  den  Betrag
herabgemindert  wird,  welcher  nach  dem  Erachten  des  Konsistoriums  als
unumgänglich  nöthig  angesehen  werden  muß,  ist  die  Einnahme  der
Stelle  bis  zu  diesem  Betrage  durch  Zuschuß  der  betreffenden  Kirchenkasse
  zu  ergänzen.

Ist  nach  dem  Ermessen  des  Konsistoriums  die  betreffende  Kirchengemeinde
  nicht  im  Stande,  den  erforderlichen  Zuschuß  aufzubringen,
und  können  zu  diesem  Zweck  Staatsbeihülfen  nicht  flüssig  gemacht
werden,  so  ist  die  Abgabe  an  den  Emeritirungsfonds  entsprechend
herabzusetzen  oder  ganz  in  Wegfall  zu  bringen.

Wenn  es  sich  ergeben  sollte,  daß  der  Gesammtbetrag  der  von
den  Geistlichen  zu  zahlenden  Dienstabgaben  drei  Zehntel  der  ganzen
jährlichen  Bedürfnißsumme  übersteigt,  so  tritt  eine  entsprechende  Kürzung
der  Dienstabgaben  ein,  welche  denjenigen  Dienstnachfolgern  emeritirter
Geistlichen  zu  gute  kommt,  welche  am  längsten  die  Dienstabgaben
bezahlt  haben,  zunächst  denjenigen,  welche  am  1.  Januar  des  betreffenden
  Jahres  bereits  sieben  volle  Jahre  die  Dienstabgabe  geleistet
haben.

5)  Ein  Zuschuß  der  Gesammtsynodalkasse,  dessen  jährlicher  Betrag  nach
Maßgabe  des  Bedürfnisses  durch  Beschluß  des  Konfistoriums  allsährlich
festgestellt  wird.

6)  Die  Zinsen  interimistisch  belegter  Kassenbestände.

Die  ad  2,  3  und  4  erwähnten  Abgaben  werden  durch  die  Probsteisynodalkassen
  (in  Lauenburg  die  Kreissynodalkasse)  eingezogen  und  an  den  Emeritirungsfonds
  abgeführt.

S.  13.

Die  Zahlung  der  Ruhegehalte  und  Zuschüsse  aus  dem  Emeritirungsfonds

erfolgt  vierteljährlich  postmumerando  auf  Anweisung  des  Konsistoriums.
        <pb n="61" />
        —  29  —

S.  14.

Uebernimmt  ein  in  den  Ruhestand  versetzter  Geistlicher  ein  anderes  öffentliches
  Amt,  so  vermindert  sich  das  ihm  beigelegte  Ruhegehalt  während  der  Dauer
dieses  Verhältnisses  um  den  Betrag,  um  welchen  das  Ruhegehalt  und  die  mit
dem  öffentlichen  Amte  verbundene  Diensteinnahme  zusammen  die  letzte  anrechnungsfähige
  Diensteinnahme  (F.  7)  übersteigen.

.  15.

Hinterläßt  ein  emeritirter  Geistlicher  eine  Wittwe  oder  eheliche  Nachkommen,
so  wird  das  Ruhegehalt  den  Hinterbliebenen  noch  für  den  auf  den  Sterbemonat
folgenden  Monat  gezahlt.

Mit  dem  Tage,  wo  die  Zahlung  des  Ruhegchalts  aufhört,  tritt  die  Wittwe,
vorausgesetzt,  daß  sie  schon  vor  der  Emeritirung  mit  ihm  verheirathet  war,  in
diejenigen  Rechte  an  dem  mit  der  letzten  Stelle  ihres  verstorbenen  Mannes  verbundenen
  Witthum  ein,  welche  sie  haben  würde,  wenn  ihr  Ehemann  als  Inhaber
der  Stelle  verstorben  wäre.  Wo  ein  Unterschied  zwischen  erster  und  zweiter
Wittwe  gemacht  wird,  gilt  sie  gegenüber  der  Wittwe  später  verstorbener  Inhaber
der  Pfarrstelle  als  erste  Wittwe.

16.

Die  Mitglieder  des  Ausschusses  der  Gesammtsynode  haben  in  der  im  §F.  95
der  Kirchengemeinde-und  Synodalordnung  vom  4.  November  1876  bezeichneten
Weise  an  den  Entschließungen  des  Konsistoriums  theilzunehmen  bei  nachfolgenden
Entscheidungen:

a)  über  die  gegen  den  Willen  der  betheiligten  Geistlichen  oder  des  denselben

  bestellten  Vormundes  stattfindende  Emeritirung  oder  Beiordnung
eines  Adjunkten  (F.  3,  F.  10),

b)  über  die  Höhe  des  Emeritirungsgehalts  und  den  Betrag  der  von  dem
Geistlichen  zur  Unterhaltung  des  Adjunkten  zu  übernehmenden  Leistungen,
insoweit  gegen  die  beabsichtigten  Beträge  von  dem  Geistlichen  Einwendungen
  erhoben  werden  (F.  3,  F.  10),

c)  über  Bewilligung  einer  Unterstützung  nach  F.  4,

)  üer  eat  Erhöhung  des  Ruhegehalts  nach  Maßgabe  des  Schlußsatzes
im

e)  über  die  Anrechnung  der  im  öffentlichen  Lehramt,  im  Schulaussichtsdienst
  oder  im  Dienste  der  inneren  oder  äußeren  Mission  zugebrachten
Zeit  auf  das  anrechnungsfähige  Dienstalter  (G.  7),

)  über  Festsetzung  der  Matrikel  der  anrechnungsfähigen  Diensteinnahme
der  einzelnen  Pfarrstellen  (99.  8  und  9),

86)  über  Gewährung  eines  Zuschusses  zur  Ergänzung  der  durch  die
Stellenabgabe  zum  Emeritirungsfonds  verminderten  Diensteinnahmen
einer  Parrstelle  auf  die  erforderliche  Höhe  (§.  12  Ziffer  4  Absatz  3),

(#r.  9136.)
        <pb n="62" />
        —  30  —
h)  über  Herabsetzung  der  Stellenabgabe  im  Fall  des  §F.  12  Ziffer  4
Absatz  4

/
i)  über  Ausschreibung  des  Zuschusses  der  Gesammtsynodalkasse  zum
Emeritirungsfonds  (d.  12  Ziffer  5),
k)  über  Dechargirung  der  Rechnungen  des  Emeritirungsfonds.

C.  17.

Denjenigen  Emeritirten,  welche  zur  Zeit  ihrer  Emeritirung  die  nach  §.  12
Ziffer  2  auferlegte  Abgabe  noch  nicht  fünf  Jahre  hindurch  geleistet  haben,  wird
von  ihrem  Ruhegehalt  der  nach  dem  gedachten  Paragraphen  von  ihrer  letzten
Diensteinnahme  zu  zahlende  Betrag  so  lange  gekürzt,  bis  sie  im  Ganzen  fünf
Jahre  zum  Emeritirungsfonds  gesteuert  haben.

S.  18.

Die  .  1  bis  3  und  §.  10  Alinea  2  und  4  gelten  auch  für  diejenigen
bei  der  Publikation  dieser  Emeritirungsordnung  bereits  angestellten  Geistlichen,  für
welche  die  übrigen  Bestimmungen  der  letzteren  nicht  zur  Anwendung  gelangen.

In  Betreff  der  Pensionirung  kommen  für  diese  Geistlichen  die  bisherigen
Grundsätze  zur  Anwendung  mit  der  Maßgabe,  daß  der  eventuelle  Zuschuß  des
Staats  aus  dem  Emeritirungsfonds  abgehalten  wird.

S.  19.
Der  Tag,  mit  welchem  die  Emeritirungsordnung  in  Kraft  tritt,  wird
von  dem  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten
bestimmt.

G.  20.
Die  zur  Ausführung  dieser  Ordnung  erforderlichen  Verfügungen  werden
von  dem  Konsistorium  erlassen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  Schloß,  den  2.  März  1891.

(.  S.)  Wilhelm.
v.  Goßler.
        <pb n="63" />
        —  31  —

Nr.  9437.)  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  der  Stadt  Kirn.  Vom
4.  März  1891.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

In  der  Stadt  Kirn  im  Kreise  Kreuznach  wird  ein  Amtsgericht  errichtet.
Demselben  werden  zugelegt,  unter  Abtrennung  vom  Bezirke  des  Amtsgerichts  zu
Sobernheim:

1)  die  Bürgermeisterei  Kirn  (Stadt  und  Land),

2)  von  der  Bürgermeisterei  Monzingen  die  Gemeinden  Brauweiler,  Horbach,
  Martinstein,  Seesbach,  Simmern  unter  Dhaun)  Weiler  und
Weitersborn.

§.  2.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1892  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  4.  März  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  v.  Maybach.  v.  Goßler.  Herrfurth.
v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.

Ces.  Sammi.  1891.  (Nr.  9437.  7
        <pb n="64" />
        —  32  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)

2)

3)

4

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Januar  1891,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Barmen  zur  Entziehung  und
zur  dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  eines  Anschlußgeleises  von  der
städtischen  Schlacht=  und  Viehhofsanlage  auf  dem  Karnap  nach  dem
Bahnhof  Unter-Barmen  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  8  S.  83,
ausgegeben  den  21.  Februar  1891;

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  1.  Februar  1891  wegen  Ausgabe  von
240  000  Mark  4½  prozentiger  Anleihescheine  der  Broelthaler  Eisenbahn-Aktiengesellschaft,
  Ausgabe  von  1891,  durch  das  Amteblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Cöln  Nr.  9  S.  97,  ausgegeben  den  4.  März  1891;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  Februar  1891,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Langenberg  im  Kreise  Mettmann
  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau
einer  Straße  von  der  von  Langenberg  nach  Hattingen  führenden  Chaussee
bei  Hüsers  bis  zum  Sondern,  zum  Anschluß  an  den  Weg  nach  Rommel
in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  10  S.  105,  ausgegeben  den
7.  März  1891)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  Februar  1891,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Teltow  für  die  von
demselben  zu  bauende  Kreischaussee  von  Cöpenick  über  Müggelsheim  und
Forsthaus  Fahlenberg  nach  Gosen  im  Kreise  Beeskow-Storkow,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  11  S.  91,  ausgegeben
den  13.  März  1891.

Redigirt  im  Bimeau  des  Staateministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Neichsdruckerei.
        <pb n="65" />
        —  33  —
Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Inhalt:  Geseßz,  betreffend  die  Erhöhung  des  Höchstbetrages  der  Hundesleuer  in  den  älteren  Landestheilen  der
Monarchie,  S.  33.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betresfend  anderweite  Abgrenzung  der  Eisenbabn-Direktionsbezirke
  Magdeburg  und  Altona,  S.  31.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend

die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aachen,  Heinsberg,  Erkelent,
Geilenkirchen,  Siegburg,  Goch,  Kirchberg,  Castellaun,  Simmern,  Trarbach,  Jell,  Rhaunen,  Sinzig,
Sobernheim,  Stromberg,  Wipperfürth,  Dösseldorf,  Gerresheim,  Crefeld,  Langenberg,  Mettmann,
Ratingen,  Wermelskirchen,  Remscheid,  Baumholder,  Saarbrücken,  Saarlouis,  Sankt  Wendel  und
Bitburg,  S.  31.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Tbeil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Moringen,  S.  37.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem
Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden
  2c.,  S.  37.

 

(Nr.  9438.)  Gesetz,  betreffend  die  Erhöhung  des  Höchstbetrages  der  Hundesteuer  in  den  älteren
Landestheilen  der  Monarchie.  Vom  1.  März  1891.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.
verordnen  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  für  die  Provinzen
Ostpreußen,  Westpreußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien,  Sachsen,
Westfalen  und  die  Rheinprovinz,  sowie  den  Stadtkreis  Berlin,  was  folgt:

S.  1.

Der  Hoöchstbetrag  der  Hundesteuer,  deren  Erhebung  gemäß  der  Allerhöchsten
Ordre  vom  29.  April  1829  den  Stadtgemeinden  und  gemäß  der  Allerhöchsten
Ordre  vom  18.  Oktober  1834  den  Landgemeinden  mit  jährlich  9  Mark  gestattet
ist,  wird  hierdurch  auf  20  Mark  festgesetzt.

.  2.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  am  1.  April  1891  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  Schloß,  den  1.  März  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  v.  Maybach.  v.  Goßler.  Herrfurth.
Fv.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.

 

Ces.  Sammi.  1891.  (Nr.  9438—9440.  8

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  März  1891.
        <pb n="66" />
        (Nr.  9439.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  anderweite  Abgrenzung  der  Eisenbahn  ·  Direktionsbezirke
  Magdeburg  und  Altona.  Vom  16.  März  1891.

A#  Ihren  Bericht  vom  11.  März  d.  J.  bestimme  Ich  in  Abänderung  des
landesherrlichen  Erlasses  vom  23.  Februar  1881  (Gesetz-Samml.  S.  34),  daß
die  zur  Zeit  zum  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Magdeburg  gehörende  Strecke
Berlin-Spandau  am  1.  April  d.  J.  aus  diesem  Bezirk  ausgeschieden  und  dem
Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Altona  zugetheilt  wird.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  16.  März  1891.

Wilhelm.
v.  Maybach.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

(Nr.  9440.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aachen,  Heinsberg,  Erkelenz,  Geilenkirchen,
Siegburg,  Goch,  Kirchberg,  Castellaun,  Simmern,  Trarbach,  Zell,  Rhaunen,
Sinzig,  Sobernheim,  Stromberg,  Wipperfürth,  Düsseldorf,  Gerresheim,
Crefeld,  Langenberg,  Mettmann,  Ratingen,  Wermelskirchen,  Remscheid,
Baumholder,  Saarbrücken,  Saarlouis,  Sankt  Wendel  und  Bitburg.  Vom
14.  März  1891.

Ar#  Grund  des  F§.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz-Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Aachen  gehörige  Gemeinde  Forst,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Heinsberg  gehörigen  Gemeinden  Heinsberg
  Stadt  und  Aphoven,  sowie  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk
belegenen  Bergwerke  Anwachs,  Wassenberg,  Niklas,  Carolus,  Henri,
für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Heinsberg  und  Erkelenz  belegene
  Bergwerk  Glück  auf,  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
Heinsberg  und  Geilenkirchen  belegenen  Bergwerke  Jansen,  Sopyhia,
Therese,  für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht
  Heinsberg  bewirkt  wird,
        <pb n="67" />
        —  35  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Siegburg  gehörigen  Gemeinden
Eschmar,  Spich,  Stockem  und  Kriegsdorf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Goch  gehörigen  Gemeinden  Hülm,
Hassum,  Asperden  und  Hommersum,  sowie  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk
  belegenen  Bergwerke  Emil,  Friede,  Gustav  1,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kirchberg  gehörige  Gemeinde  Dillendorf,
  sowie  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke
  Schlierschied,  Monzingen,  Schönborn,  Gemünden,  Penelope,
Hyäne,  Iltishöhle,  Drache,  Cyclop,  Neu-Glück,  Johannes,  für  das
in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Kirchberg,  Castellaun,  Simmern,
Trarbach  und  Zell  belegene  Bergwerk  Reckershausen,  für  die  in  den
Bezirken  der  Amtsgerichte  Kirchberg  und  Rhaunen  belegenen  Bergwerke
Schneppenbach  und  Rohrbach,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
  Kirchberg  und  Simmern  belegene  Bergwerk  Möve,  für  welche
Bergwerke  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht  Kirchberg  bewirkt
  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sinzig  gehörigen  Gemeinden  Franken
und  Coisdorf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sobernheim  gehörige  Gemeinde
Sponheim,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Stromberg  gehörige  Gemeinde  Sarmsheim,
  sowie  für  den  zu  demselben  Amtsgerichtsbezirk  gehörigen  Theil
der  Katastergemeinde  Wald-Erbach,  welcher  sich  gegenwärtig  im  Eigenthumsbesitze
  von  Bürgern  der  Gemeinde  Waldalgesheim  befindet,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Zell  gehörige  Gemeinde  Mittelstrimmig,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wipperfürth  gehörige  Gemeinde
Schneppen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düsseldorf  gehörige,  gleichzeitig  die
Fluren  9,  10  und  11  des  Gemeindebezirks  Düsseldorf  bildende  Katastergemeinde
  Flingern,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gerresheim  gehörige  Gemeinde  Itter-Holthausen,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Crefeld  gehörige  Stadtgemeinde
Crefeld,

für  die  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Langenberg  belegenen  Bergwerke  Adele,
Anger  II,  Anna,  Anna  II,  Aspromonte,  Bestand,  Carl,  Karl  Friedrich
  II)  Christian,  Christine,  Eduard  III,  Eisenberg,  Ela-Berg,  Emilie,
Ferdinand-Charlotte  II,  Friedrich  Wilhelm,  Gablenz,  Gottessegen,  Guttx

  gewagt,  Gutgewagt-Beilehn,  Heinrich,  Herbergerhof,  Hohmannsburg,
r.  94.)
        <pb n="68" />
        —  36  —

Johanna,  Julius,  Julius  II,  Jules,  Louis  Philipp,  Orban  V,  Oscar,
Prinz  Wilhelm,  Prinz  Friedrich  Carl,  Rosalie,  Rudolph,  Rudolph
Emilie,  Stephanie  III,  Vettenhaus,  Wilhelminens-Hoffnung,  sowie  für
die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Langenberg  und  Mettmann  belegenen
  Bergwerke  Constanz,  Glückauf,  Petersberg  III,  Wilhelm,  Wilhelm
  II,  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Langenberg  und
Ratingen  belegenen  Bergwerke  Johann  Wilhelm,  Nordstern,  Thalburg,
für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Langenberg,  Mettmann,
Ratingen  und  Werden  an  der  Ruhr  belegene  Bergwerk  Elberfeld-Düsseldorf,
  für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung  von  dem
Amtsgericht  Langenberg  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mettmann  gehörige  Gemeinde  Haan,

für  die  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wermelskirchen  belegenen  Bergwerke
Louise-Elisabeth  II  und  Neu-Schottland,  sowie  für  das  in  den  Bezirken
  der  Amtsgerichte  Wermelskirchen  und  Remscheid  belegene  Bergwerk
  Louise-Elisabeth  I,  für  welches  die  Grundbuchanlegung  von  dem
Amtsgericht  Wermelskirchen  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Baumholder  gehörige  Gemeinde
Heimbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarbrücken  gehörige  Gemeinde  Bübingen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarlouis  gehörige  Gemeinde  Derlen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Wendel  gehörige  Gemeinde
Namborn,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bitburg  gehörige  Gemeinde  Kyllburg
am  15.  April  1891  beginnen  soll.
Berlin,  den  14.  März  1891.

Der  Justizminister.

v.  Schelling.
        <pb n="69" />
        —  37  —

(Nr.  9441.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Moringen.  Vom  19.  März  1891.

Auf  Grund  des  §F.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz=  Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Moringen  gehörige  Gemeinde  Hardegsen
am  15.  April  d.  J.  beginnen  soll.

Berlin,  den  19.  März  1891.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  Februar  1891,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Warendorf  für  die  von  demselben  zu  bauende  Chaussee  von  Warendorf
  nach  Milte,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Münster
Nr.  10  S.  71,  ausgegeben  den  7.  März  1891)

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  Februar  1891,  betreffend  die  Verleihung,
des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Ost-Sternberg  für  die  von  demselben  zu  bauende  Chaussee  von
Alt-Limmritz  über  Woxfelde  und  Hampshire  bis  zur  Grenze  des  Kreises
Landsberg  in  der  Richtung  auf  Vietz,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  10  S.  61,  ausgegeben  den
11.  März  1891;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  11.  Februar  1891  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Rathenow  im  Betrage
von  354  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam
Nr.  12  S.  103,  ausgegeben  den  20.  März  1891.

 

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Gel.  Samml.  1891.  (Nr.  9441.)  9
        <pb n="70" />
        <pb n="71" />
        —  39  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  7.  —

 

(Nr.  9442.)  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  Preußischer  Landesgesetze  in  Helgoland.
Vom  22.  März  1891.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2#c

verordnen  auf  Grund  des  §F.  11  des  Gesetzes,  betreffend  die  Vereinigung  der  Insel
Helgoland  mit  der  Preußischen  Monarchie,  vom  18.  Februar  1891  (Gesetz-Samml.
S.  11),  was  folgt:

S.  1.
Die  nachstehend  bezeichneten  Preußischen  Landesgesetze  treten,  insoweit  dieselben
  gegenwärtig  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  Geltung  haben,  nach  Maßgabe
  der  folgenden  Bestimmungen  für  Helgoland  in  Kraft:

I.

1)  die  Verordnung  vom  23.  September  1867,  betreffend  die  allgemeine
Regelung  der  Staatsdienerverhältnisse  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen
  (Gesetz-Samml.  S.  1619),  und  die  Verordnung  vom  12.  September
  1867  wegen  anderweitiger  Einrichtung  des  Amtskautionswesens
in  den  neu  erworbenen  Landestheilen  (Gesetz=  Samml.  S.  1513)  nebst
allen  hierzu  ergangenen  abändernden,  ergänzenden  und  erläuternden
Vorschriften;

2)  die  Verordnung  vom  23.  September  1867,  betreffend  die  Heranziehung
der  Staatsdiener  zu  den  Kommunalauflagen  in  den  neu  erworbenen
Landestheilen  (Gesetz  Samml.  S.  1648),  und  das  Gesetz  vom  29.  Juni
1886,  betreffend  die  Heranziehung  von  Militärpersonen  zu  Abgaben
für  Gemeindezwecke  (GesetzSamml.  S.  181)j

3)  die  Verordnung  vom  23.  September  1867,  betreffend  die  Ausdehnung
der  Preußischen  Disziplinargesetze  auf  die  Beamten  in  den  neu  erworbenen

Ces.  Samml.  1891.  (Nr.  9442.  10

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  März  1891.
        <pb n="72" />
        —  40  —

Landestheilen  (Gesetz-Samml.  S.  1613),  und  das  Gesetz  vom  9.  April
1879,  betreffend  die  Minderung  von  Bestimmungen  der  Disziplinargesetze
  (Gesetz=  Samml.  S.  345);

II.

4)  die  Verordnung  vom  16.  September  1867,  betreffend  die  Zulässigkeir
des  Rechtsweges  und  die  Anwendung  der  Gesetze  vom  8.  April  1847
über  das  Verfahren  bei  Kompetenzkonflikten  zwischen  den  Gerichten  und
Verwaltungsbehörden  und  vom  13.  Februar  1854  über  die  Konflikte
bei  gerichtlichen  Verfolgungen  wegen  Amts=  und  Diensthandlungen  in
den  durch  die  Gesetze  vom  20.  September  und  24.  Dezember  1866  der
Monarchie  einverleibten  Landestheilen  (Gesetz  Samml.  S.  1515)  und
die  Verordnung  vom  1.  August  1879),  betreffend  die  Kompetenzkonflikte
zwischen  den  Gerichten  und  den  Verwaltungsbehörden  (Gesetz-Samml.
S.  573))
das  Ausführungsgesetz  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetz  vom
24.  April  1878  (Gesetz  Samml.  S.  230)  unter  Aupfhebung  der  jetzt
auf  Helgoland  bestehenden  Gerichte  sowie  mit  der  Maßgabe,  daß  einestheils
  der  F.  26  nachstehenden  Zusatz  erhält:
Die  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  geltenden  Vorschriften
über  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  für  Angelegenheiten,  welche  zu
der  ordentlichen  streitigen  Gerichtsbarkeit  nicht  gehören,  werden  auf
Helgoland  erstreckt.
und  anderntheils  an  die  Stelle  der  Vorschriften  in  §.  35  Absatz  1  und  2
folgende  Bestimmung  tritte
Die  Vertrauensmänner  des  Ausschusses  für  den  Bezirk  von
Helgoland  werden  durch  die  Vertretung  der  dortigen  Gemeinde
gewählt.
6)  das  Gesetz  vom  3.  Mätz  1879,  betreffend  die  Dienstverhältnisse  der
Gerichtsschreiber  (Gesetz=  Samml.  S.  99))
7)  das  Ausführungsgeset  zur  Deutschen  Konkursordnung  vom  6.  März  1879
(Gesetz-Samml.  S.  109))

8)  d'  r  NHinterlegungsorhnung  vom  14.  März  1879  (Eisch  ·  Samni.
49),

5

9)  das  „  Augführungsgese  zur  Deutschen  Civilprozeßordnung  vom  24.  März
1879  (Gesetz  Samml.  S.  281)t

10)  die  Schiedsmannsordnung  vom  29.  März  1879  (Gesetz-Samml.
S.  321)
        <pb n="73" />
        —  41  —

11)  das  Gesetz  vom  31.  März  1879,  betreffend  die  Uebergangsbestimmungen
zur  Deutschen  Ewilprozegordnung  und  Deutschen  Strafprozeßordnung
(Gesetz  Samml.  S.  332),  mit  der  Maßgabe,  daß  an  die  Stelle  der
aufgehobenen  Helgoländer  Gerichte  das  Amtsgericht  tritt;

129)  die  Verordnung  vom  7.  September  1879,  betreffend  das  Verwaltungs-Hangsversahren

  wegen  Beitreibung  von  Geldbeträgen  (Gesetz-Samml.

S.  591),  und  die  Verordnung  vom  4.  August  1884,  betreffend  das

Verwalt  gsverfahren  wegen  Beitreibung  von  Geldbeträgen  in
Angelegenheiten  der  Justizverwaltung  (Gesetz-Samml.  S.  321))

13)  das  Gesetz  vom  8.  März  1880,  enthaltend  Bestimmungen  über  das
Notariat  (GesetzSamml.  S.  177),  und  das  Gesetz  vom  15.  Juli  1890,
enthaltend  Bestimmungen  über  das  Notariat  und  über  die  gerichtliche
oder  notarielle  gj  aubigung  von  Unterschriften  oder  Handzeichen  (Gesetz-Samml.
  S.  2

14)  das  Gesetz  vom  14.  März  1885,  betreffend  die  Vertretung  des  Fiskus

in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  der  Justizverwaltung  (Gesetz=  Samml.
.  65),

15)  die  Vorschriften,  betreffend  den  Ansatz  und  die  Erhebung  der  Gerichtskosten
  und  die  Gebühren  der  Notare  und  Rechtsanwälte,  insbesondere
die  Verordnung  vom  30.  August  1867  (Gesetz  Samml.  S.  1369),  das
Ausführungsgesetz  zum  Deutschen  Gerichtskostengesetze  und  zu  den  Deutschen
  Gebührenordnungen  für  Gerichtsvollzieher  und  für  Zeugen  und
Sachverständige  vom  10.  März  1879  (Gesetz  Samml.  S.  145),  das
Ausführungsgesetz  zur  Deutschen  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte
vom  2.  Februar  1880  (Gesetz  Samml.  S.  43)  und  alle  über  das
Kostenwesen  ergangene  abändernde,  ergänzende  und  erläuternde  Vorschriften


III.

16)  das  Gesetz  vom  20.  Ni  1837  über  den  Waffengebrauch  des  Militärs

(Gesetz  Samml.  S.  60),

17)  das  Gesetz  vom  4.  Juni  1851  über  den  Belagerungszustand  (Gesetz-Samml.
  S.  451)f

IV.

18)  die  Verordnung  vom  5.  Juli  1867,  betreffend  die  Einführung  des  Allgemeinen
  Deutschen  Handelsgesetzbuchs  in  die  Herzogthümer  Holstein
und  Schleswig  (Gesetz=  Samml.  S.  1133),  mit  der  Maßgabe,  daß  in

den  §§.  81  bis  88  an  die  Stelle  des  30.  September  1867  der
1.  April  1891  gesetzt  wird.
(Xr.  0442.)
        <pb n="74" />
        —  42  —
g.  2.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1891  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  22.  März  1891.
(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  v.  Maybach.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Gr.  v.  Zedlitz.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="75" />
        —  43  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  S.  —

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  Abänderungen  der  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnüng  für  die  Provinzen  Preußen
(Ost.  und  Westpreußen),  Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien  und  Sachsen  vom  10.  September
  1873,  S.  #.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs
für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aachen,  Blankenheim,  Stolberg  bei  Aachen,  Wegberg,
Hennef,  Boppard,  Cöln,  Mülheim  am  Rhein,  Düsselderf,  Neuß,  Uerdingen,  mangenberg,  Grumbach,
Sankt  Wendel,  Neuerburg,  Merzig  und  Trier,  S.  16.

 

(Nr.  9443.)  Geset  betreffend  Abänderungen  der  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung  für
die  Provinzen  Preußen  (Öst.  und  Westpreußen),  Brandenburg  „Pommern,
Posen,  Schlesien  und  Sachsen  vom  10.  September  1873.  Vom  7.  April  1891.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags,  was  folgt:

Artikel  J.

Das  Gesetz  vom  25.  Mai  1874  (Gesetz  Samml.  S.  147)  findet  auf  diejenigen
  Gemeindeorgane  Anwendung,  welche  nach  Maßgabe  des  durch  die
„Nummer  1  des  anliegenden  Kirchengesetzes,  betreffend  Abänderungen  der  Kirchengemeinde=
  und  Synodalordnung  vom  10.  September  1873,  veränderten  F.  6
dieser  Ordnung  zusammengesetzt  sind.

Artikel  II.

Die  zur  Ausübung  der  in  den  Artikeln  2  und  3  des  Gesetzes  vom  25.  Mai
1874,  sowie  in  den  Artikeln  2  und  10  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876  (Gesetz-Samml.
  S.  125)  den  betreffenden  Gemeinde=  und  Synodalorganen  beigelegten
Rechte  erforderlichen  Beschlüsse  werden  gefaßt  nach  den  durch  dasselbe  Kirchengesetz
veränderten  §§.  11,  52  und  70  der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel,  den  7.  April  1891.

(I.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  v.  Maybach.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Gr.  v.  Zedlitz.

Ees.  Samml.  1891.  (Nr.  9443.)  11

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  April  1891.
        <pb n="76" />
        Anlage.

Kirchengesetz,
betreffend

Abänderungen  der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung
vom  10.  September  1873.

Vom  9.  März  1891.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #P

verordnen  unter  Zustimmung  der  Generalsynode,  und  nachdem  durch  die  Erklärung
Unseres  Staatsministeriums  festgestellt  worden,  daß  gegen  dieses  Gesetz  von  Staatswegen
  nichts  zu  erinnern  ist,  was  folgt:

Die  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  vom  10.  September  1873
wird  in  nachstehender  Weise  abgeändert:
1.  Im  §.  6  Absatz  1  tritt  am  Schluß  der  Satz  hinzu:

Diese  Ernennung  erfolgt  für  einen  Zeitraum  von  sechs  Jahren;  eine
Wiederernennung  derselben  Person  ist  zulässig.  Für  die  bisher  erfolgten
Ernennungen  beginnt  der  Lauf  der  sechsjährigen  Periode  mit  dem  Tage,
an  welchem  dieses  Gesetz  seine  verbindliche  Kraft  erhalten  hat.

Im  Absatz  2  dieses  Paragraphen  lautet  der  erste  Satz  künftig:

Macht  der  Patron  von  seiner  Befugniß  keinen  Gebrauch  und

besitzt  er  die  zur  Wählbarkeit  erforderlichen  Eigenschaften,  so  kann  er
selbst  in  den  Gemeindekirchenrath  eintreten.

2.  §.  11  Absatz  2  und  3  lautet  künftig:

Die  Beschlüsse  werden  durch  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden,  bei  Wahlen
das  Loos.

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  ist  erforderlich,  daß  mehr  als
die  Hälfte  der  verfassungsmäßigen  Mitgliederzahl  des  Gemeindekirchenraths
  anwesend  ist.  Wer  nicht  mitstimmt,  wird  zwar  als  anwesend
gerechnet,  die  Stimmenmehrheit  wird  aber  lediglich  nach  der  Zahl  der
Stimmenden  festgestellt.  Mitglieder,  welche  an  dem  Gegenstande  der
Beschlußfassung  persönlich  betheiligt  sind,  haben  sich  der  Abstimmung
zu  enthalten.  Ist  eine  zur  Beschlußfassung  ausreichende  Anzahl  von
Aeltesten  zeitweise  nicht  vorhanden,  so  wählt  die  Gemeindevertretung
        <pb n="77" />
        —  45  —

auf  Berufung  des  Vorsitzenden  die  zur  Herstellung  der  Beschlußfähigkeit
erforderliche  Zahl  von  Ersatzmännern.
3.  Im  §.  52  Absatz  3  und  §.  70  Absatz  1  heißt  es  statt
„ihrer  Mitglieder"  künftig  „der  gesetzlichen  Mitgliederzahl“".
4.  9.  14  Absatz  2  lautet  künftig:
Der  Pfarrer  bleibt  in  seinen  geistlichen  Amtsthätigkeiten  der  Lehre,
Seelsorge,  Verwaltung  der  Sakramente  und  in  seinen  übrigen  Ministerialhandlungen
  von  dem  Gemeindekirchenrath  unabhängig.  Hält  er  es
jedoch  für  nothwendig,  eine  von  ihm  begehrte  Amtshandlung  oder  die
Zulassung  zu  einer  solchen  im  einzelnen  Falle  abzulehnen,  und  gelingt
es  ihm  nicht,  auf  seelsorgerischem  Wege  die  Betheiligten  zum  Verzicht
8  bewegen,  so  hat  er  unter  schonender  einstweiliger  Zurückhaltung  des
etroffenen  auf  Verlangen  desselben  den  Fall  dem  Gemeindekirchenrath
  zur  Beschlußfassung  vorzulegen.  Spricht  dieser  die  Zurückweisung
aus,  so  steht  den  Betheiligten  dagegen  binnen  vierzehn  Tagen  der  Rekurs
an  die  Kreissynode  beziehungsweise  deren  Vorstand  (.  53  Nr.  4,  §.  55
Nr.  7)  zu.  Erklärt  sich  der  Gemeindekirchenrath  gegen  die  Zurück.
weisung,  so  hat  der  Geistliche,  falls  er  sich  bei  diesem  Beschlusse  nicht
beruhigen  will,  binnen  gleicher  Frist  die  Sache  zur  Entscheidung  der
Kreissynode  beziehungsweise  des  Kreissynodalvorstandes  zu  bringen.  Bis
zum  Erlaß  der  letzteren  bleibt  die  Ausführung  des  angefochtenen  Beschlusses
  ausgesetzt.
5.  Im  F.  44  Absatz  2  heißt  es  statt
„binnen  vierzehn  Tagen"  künftig  „binnen  vier  Wochen“.

6.  Iu  §  55  Nr.  10  tritt  an  die  Stelle  der  beiden  letzten  Sätze  folgender  neuer
bsatz:

Der  Kreissynodalvorstand  ist  beschlußfähig,  sobald  mindestens
drei  Mitglieder,  einschließlich  des  Vorsitzenden,  an  der  Beschlußfassung
theilnehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  9.  März  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

In  Verhinderung  des  Präsidenten  des
Evangelischen  Oberkirchenraths:

D.  Brückner.

 

(r.  9443—9444.)
        <pb n="78" />
        —  46  —

(Nr.  9444.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aachen,  Blankenheim,  Stolberg  bei  Aachen,
Wegberg,  Hennef,  Boppard,  Cöln,  Mülheim  am  Rhein,  Düsseldorf,  Neuß,
Uerdingen,  Langenberg,  Grumbach,  Sankt  Wendel,  Neuerburg,  Merzig  und
A  Trier.  Vom  13.  April  1891.

uf  Grund  des  H.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  F.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Aachen  gehörige  Gemeinde  Weiden,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Blankenheim  gehörige  Gemeinde
Blankenheimerdorf,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Stolberg  bei  Aachen  gehörige  Gemeinde
  Zweifall)
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wegberg  gehörige  Gemeinde  Beeck,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hennef  gehörige  Gemeinde  Uckerath,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Boppard  gehörige  Gemeinde  Dörth,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cöln  gehörigen  Fluren  6,  9,  16,
17,  20,  29,  30  der  Altstadt  Cöln,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mülheim  am  Rhein  gehörige  Katastergemeinde
  Thurn-Strunden,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düsseldorf  gehörigen  Gemeinden
Golzheim  und  Stoffeln,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuß  gehörige  Gemeinde  Kaarst,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Uerdingen  gehörigen  Gemeinden
Friemersheim,  Bliersheim  und  Rumeln,
für  die  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Langenberg  belegenen  Bergwerke  Vereinigte
  Petersburg,  Nathaniel-Elisabeth,  Vahlberg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Grumbach  gehörige  Gemeinde  Kirrweiler,
für  die  zum  Venck  des  Amtsgerichts  Sankt  Wendel  gehörige  Gemeinde
Heisterberg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuerburg  gehörigen  Gemeinden
Plascheid  und  Ammeldingen  bei  Neuerburg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Merzig  gehörige  Katastergemeinde
Besseringen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trier  gehörigen  Gemeinden  Trier-Stadt,
  Pellingen  und  Menningen
am  15.  Mai  1891  beginnen  soll.
Berlin,  den  13.  April  1891.
Der  Justizminister.
v.  Schelling.

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  ber  Reichsdruckerei.
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        —  47  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  9  —

 

Inhalt:  Staatsvertrag  zwischen  Prrußen,  Mecklenburg.  Schwerin  und  Mecklenburg.  Strelitz  wegen  Herstellung
einer  Eisenbahn  von  Hagenow  nach  Oldesloe  mit  Abzgveigung  nach  Mölln,  S.  47.  —  Staatsvertrag
  zwischen  Preußen  und  Läbeck  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Hagenow  nach  Oldesloe
mit  Abzweigung  nach  Möllu,  S.  So.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872
durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  61.

 

(Nr.  9445.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen,  Mecklenburg.  Schwerin  und  Mecklenburg.  Strelitz
wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Hagenow  nach  Oldesloe  mit  Abzweigung
  nach  Mölln.  Vom  5.  Dezember  1889.

Seru.  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  Seine  Königliche
Hoheit  der  Großherzog  von  Mecklenburg-Schwerin  und  Seine  Königliche  Hoheit
der  Großherzog  von  Mecklenburg-Strelitz  haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung
über  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Hagenow  über  Wittenburg  und  Zarrentin
nach  Oldesloe  mit  Abzweigung  nach  Mölln  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Dr.  jur.  Paul  Micke,
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Mecklenburg-Schwerin:

Allerhöchstihren  Ministerialrath  Ernst  Ehlers,
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Mecklenburg-Strelitz:
Allerhöchstihren  Landgerichtsdirektor,  Kammerherrn  Wilhelm  von  der
Decken,
welche  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation  den  nachstehenden
Staatsvertrag  vereinbart  haben:

Artikel  Eins.
Die  Königlich  Preußische  Regierung  beabsichtigt  eine  Eisenbahn  von  Hagenow
über  Wittenburg  und  Zarrentin  nach  Oldesloe  oder  einem  in  der  Nähe  belegenen
Ces.  Samml.  1891.  (Nr.  9145.)  12

Ausgegeben  zu  Verlin  den  5.  Mai  1891.
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        —  48  —

Punkte  der  Linie  Schwarzenbeck-Oldesloe-Neumünster  mit  Abzweigung  nach  Mölln
auszuführen,  sobald  sie  die  gesetzliche  Ermächtigung  hierzu  erhalten  haben  wird.
Die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche  und  die  Großherzoglich  Mecklenburg-Strelitzsche
  Regierung  gestatten  der  Königlich  Preußischen  Regierung  nach
Maßgabe  der  nachstehenden  näheren  Bestimmungen  den  Bau  und  Betrieb  dieser
Saon  innerhalb  ihrer  Staatsgebiete  und  werden  derselben  das  Enteignungsrecht
ertheilen.  ·  "

Artikel  Zwei.

Die  Bahn  soll  bei  dem  Bahnhof  Hagenow  von  der  Berlin-Hamburger
Eisenbahn  ausgehen,  mit  normaler  Spur  (1/135  Meter  Spurweite)  und  so  hergestellt
  werden,  daß  ein  direkter  Wagenübergang  von  und  nach  den  Anschlußbahnen
stattfinden  kann.

Im  Uebrigen  kann  der  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  Deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung
  vom  12.  Juni  1878  und  den  dazu  künftig  ergehenden  ergänzenden  oder
abändernden  Bestimmungen  eingerichtet  werden.

Die  Feststellung  der  sämmtlichen  Bauentwürfe  sowie  die  Prüfung  der  anzuwendenden
  Fahrzeuge,  einschließlich  der  Dampfwagen,  steht  der  Königlich
Preußischen  Reglerung  allein  zu,  welche  übrigens  bezliglich  der  Führung  der  Linie,
wie  auch  bezüglich  der  Anlegung  von  Stationen  sowohl  für  den  Personen=  als
für  den  Güterverkehr  an  allen  denjenigen  Punkten  innerhalb  des  Mecklenburgischen
Staatsgebietes,  an  denen  ein  entsprechendes  Verkehrsbedürfniß  vorhanden  ist  oder
künftig  sich  herausstellen  wird,  etwaige  besondere  Wünsche  der  Großherzoglichen
Regierungen  thunlichst  berücksichtigen  wird.

Die  landespolizeiliche  Prüsung  und  Genehmigung  der  Bauentwürfe,  soweit
diese  die  Herstellung  von  Wegen,  Brücken,  Uebergängen,Triften,  Einfriedigungen
und  Wasserzügen  (Vorfluths=  und  Entwässerungsanlagen),  sowie  die  Anlage  von
Sicherheitsstreifen  betreffen,  bleibt  den  Großherzoglichen  Regierungen  innerhalb
ihrer  Gebiete  vorbehalten.  Ebenso  verbleibt  denselben  auch  die  Bestimmung  über
die  Anlage  von  Zufuhrwegen  zu  den  Bahnhöfen.

Es  gilt  als  vereinbart,  daß  die  Kosten  der  Herstellung,  Unterhaltung  und
Beleuchtung  der  Zufuhrwege  zu  den  Bahnhöfen,  soweit  diese  Wege,  worüber  die
betheiligten  Regierungen  sich  eventuell  verstindigen  werden,  außerhalb  der  Bahnhöfe
  liegen,  nieht  der  Eisenbahnverwaltung  zur  Last  fallen.  Die  aus  §.  6  des
Mecklenburg-Schwerinschen  Erpropriationsgesetzes  vom  29.  März  1845  sich  ergebenden
Verpflichtungen  der  Eisenbahnverwaltung  werden  hierdurch  indeß  nicht  berührt.

Sollte  nach  Fertigstellung  der  Bahn  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,
Staats=  oder  Vizinalstraßen,  welche  die  geplante  Eisenbahn  kreuzen,  innerhalb  der
Mecklenburgischen  Staatsgebiete  von  den  Großherzoglichen  Regierungen  für  erforderlich
  erachtet  werden,  so  wird  zwar  Preußischerseits  gegen  die  Ausführung  derartiger
Anlagen  keine  Einsprache  erhoben  werden,  es  müssen  aber  in  derartigen  Fällen
von  den  Großherzoglichen  Regierungen  alle  erforderlichen  Maßregeln  getroffen
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        —  49  —

werden,  damit  weder  durch  die  neue  Anlage  der  Betrieb  der  Eisenbahn  gestört
wird,  noch  auch  daraus  der  Eisenbahnverwaltung  ein  anderer  Aufwand  erwächst,
als  der  für  die  Bewachung  der  neuen  Uebergänge.

Im  Uebrigen  soll  die  gesammte  Bahn  von  Hagenow  bis  Oldesloe  mit
Abzweigung  noch  Mölln  sowohl  in  ihrer  baulichen  Ausführung  als  in  ihren  Betriebseinrichtungen
  als  eine  einheitliche  Anlage  gelten  und  die  Behandlung  derselben
innerhalb  der  einzelnen  Staatsgebiete  eine  gleichmäßige  sein.

Artikel  Drei.
Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  freigestellt,  dem  Bahnkörper
und  den  Kunstbauten  von  vornherein  die  für  zwei  Geleise  erforderliche  Breite  zu
geben  und  zur  Ausführung  des  zweiten  Geleises  nach  eigenem  Ermessen  zu  schreiten.

Artikel  Vier.

Für  die  bei  Ausführung  der  Vorarbeiten  den  betheiligten  Grundbesitzern
etwa  zugefügten  Schäden  und  Nachtheile  ist  den  Beschädigten  angemessene  Vergütung
  zu  gewähren.

Auch  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  bei  Feststellung  der  Entwürfe
darauf  halten,  daß,  soweit  ein  Bedürfniß  hierzu  sich  ergiebt,  an  der  Bahn  diejenigen
  Anordnungen  getroffen  werden,  welche  zur  Abwendung  von  Gefahren  aus
dem  Bahnbetriebe  für  die  Adjazenten  geeignet  sind.

Entschädigungsansprüche,  welche  aus  Anlaß  des  Baues  oder  Betriebes  der
Bahn  gegen  die  Eisenbahnverwaltung  geltend  gemacht  werden  möchten,  sollen  von
den  betreffenden  Großherzoglichen  Landesgerichten  und  —  insoweit  nicht  Reichsgesetze
  Platz  greifen  —  auch  nach  den  betreffenden  Mecklenburgischen  Landesgesetzen
beurtheilt  werden.

Artikel  Fünf.

Die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche  und  die  Großherzoglich
Mecklenburg-Strelitzsche  Regierung  werden  der  Verkehrsentwickelung  von  und  nach
der  geplanten  Bahn  bereitwillige  Förderung  zu  Theil  werden  lassen  und  insbesondere,
soweit  thunlich,  dahin  wirken,  daß  auf  den  Bahnen  ihrer  Gebiete  von  und  nach
jener  Eisenbahn  keine  höheren  Tarifeinheiten  berechnet  werden,  als  von  und  nach
den  übrigen  anschließenden  Bahnen,  und  daß  auch  in  Bezug  auf  die  Errichtung
von  Vereinstarifen,  durchgehende  Expeditionen  und  Durchgehen  der  Wagen  ohne
Umladung  eine  gleichmäßige  Behandlung  stattfindet.

Artikel  Sechs.

Die  Genehmigung  der  Tarife  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung  der
Fahrpläne  steht  —  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Reichs  —  der  Koöniglich
Preußischen  Regierung  allein  zu.  Etwaige  besondere  Wünsche  der  Großherzoglichen
Regierungen  wird  hierbei  die  Königlich  Preußische  Regierung  thumlichst  berück.
sichtigen.  Auch  gilt  als  vereinbart,  daß  in  den  Tarifen  für  die  Strecken  in  den

(Xr.  9445.)  12“
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        —  50  —

Großherzoglich  Mecklenburgischen  Gebieten  keine  höheren  Einheitssätze  in  Anwendung
kommen  sollen,  als  für  die  Strecke  im  Königlich  Preußischen  Gebiete.

Artikel  Sieben.

Der  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen  und  der  Großherzoglich
Mecklenburg-Strelitzschen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  die  Handhabung  der  ihr
über  die  betreffende  Bahnstrecke  zustehenden  Hoheitsrechte,  die  Wahrnehmung
ihrer  aus  diesem  Vertrage  sich  ergebenden  Interessen  und  Gerechtsame  und  die
etwaigen  Verhandlungen  mit  der  Bahnverwaltung  einer  Behörde  oder  einem  besonderen
  Kommissarius  zu  übertragen.  Dieselben  haben  die  Beziehungen  der
Großherzoglichen  Regierungen  in  allen  Fällen  zu  vertreten,  die  nicht  zum  direkten
Einschreiten  der  zuständigen  Polizei=  oder  Gerichtsbehörden  geeignet  sind.  Die
Eisenbahnverwaltung  wird  sich  an  die  mit  der  Vertretung  beauftragte  Behörde
beziehungsweise  die  Kommissare  in  allen  zu  der  Zuständigkeit  derselben  gehörigen
Angelegenheiten  wenden,  auch  denselben  jede  für  ihre  Zwecke  nöthige  Einsicht  gestatten
  oder  Auskunft  ertheilen.

Artikel  Acht.

Die  Landeshoheit  bleibt  in  Ansehung  der  in  die  einzelnen  Staatsgebiete
entfallenden  Bahnstrecken  den  betreffenden  Landesregierungen  vorbehalten.  Alle
innerhalb  der  einzelnen  Gebiete  vorkommenden,  in  Bezug  auf  die  Bahnanlage
und  den  Transport  auf  derselben  verübten  Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretungen
  sollen  daher  den  Landesbehörden  zur  Untersuchung  und  Bestrafung
angezeigt  und,  soweit  nicht  allgemeine  Reichsgesetze  Platz  greifen,  nach  den  Landesgesetzen
  beurtheilt  werden.

Auch  sollen  die  an  den  Bahnstrecken  in  den  einzelnen  Gebieten  zu  errichtenden
  Hoheitszeichen  nur  die  der  betreffenden  Landesregierung  sein.

Artikel  Neun.

Unterthanen  der  Königlich  Preußischen  Regierung,  welche  beim  Betriebe
der  Bahn  in  den  Großherzoglich  Mecklenburgischen  Gebieten  angestellt  werden,
scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres  Heimathlandes  nicht  aus.

Die  auf  den  Strecken  der  Bahn  in  den  Grohherzoglich  Mecklenburgischen
Gebieten  angestellten  Beamten  sind  rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren  Vorgesetzten,
  im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen  des  Ortes  unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen
  Unterbeamten  der  Bahn  innerhalb  der  Großherzoglich  Mecklenburgischen
Staatsgebiete  soll  auf  Angehörige  der  Mecklenburgischen  Staaten  vorzugsweise
Rücksicht  genommen  werden,  falls  geeignete  Militäranwärter,  unter  welchen  die
Mecklenburgischen  Staatsangehörigen  gleichfalls  den  Vorzug  haben,  zur  Besetzung
der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu  ermitteln  sind.
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        —  51  —

Artikel  Zehn.

So  lange  die  Bahn  im  Eigenthum  und  Betriebe  der  Königlich  Preußischen
Regierung  sich  befindet,  wird  der  Betrieb  weder  mit  einer  Gewerbesteuer  noch
mit  einer  anderen  Staatsabgabe  oder  Staatslast  belegt,  noch  auch  eine  Besteuerung
zu  Gunsten  der  Gemeinden  und  sonstigen  korporativen  Verbände  zugelassen  werden.
Auch  soll  die  Bahn  nebst  Zubehör  von  der  Grundsteuer,  sowie  von  allen  Deichund
  Siellasten  befreit  sein.

Sofern  der  Vereinbarung  in  diesem  Artikel  zuwider  Steuern  oder  Abgaben
zur  Erhebung  gelangen  sollten,  haben  die  Großherzoglichen  Regierungen  die  hierfür
geleisteten  Ausgaben  zu  erstatten.

Artikel  Elf.

Die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche  Regierung  übernimmt  —  in
Anerkennung  der  aus  der  Bahnanlage  für  die  betreffenden  Theile  ihres  Staatsgebiets
  sich  ergebenden  Vortheile  —  die  Verpflichtung,  den  zum  Bau  der  Bahnanlagen
  erforderlichen  Grund  und  Boden  innerhalb  ihres  Landesgebiets  der
Königlich  Preußischen  Regierung  unentgeltlich  zur  Verfügung  zu  stellen,  wenn
von  dieser  ein  Zuschuß  von  200  000  Mark,  in  Worten:  Zweihunderttausend
Mark,  zu  den  Grunderwerbskosten  geleistet  wird.

Artikel  Zwölf.

Die  im  Artikel  Elf  übernommene  Verpflichtung  erstreckt  sich  auf  das  gesammte
  zur  Herstellung  der  Bahn  in  der  im  Artikel  Drei  bezeichneten  Art,  einschließlich
  der  Stationen  und  aller  sonstigen  Anlagen,  sowie  auf  das  für  Seitenentnahmen,
  Parallelwege,  Sicherheitsstreifen,  Gewinnung  von  Baumaterialien,
Lagerplätzen,  Aenderungen  von  Wegen  oder  Wasserläufen  u.  s.  w.  nach  den  genehmigten
  Bauplänen  oder  nach  den  Bestimmungen  der  Landespolizeibehörden
erforderliche  oder  zum  Schutze  der  benachbarten  Grundstücke,  zur  Verhütung  von
Feuersgefahr  u.  s.  w.  für  nothwendig  erachtete,  der  Enteignung  unterworfene
Grundeigenthum  mit  Einschluß  von  Rechten  und  Gerechtigkeiten.

Die  Ueberweisung  des  Grundeigenthums  nebst  Rechten  und  Gerechtigkeiten
soll  dergestalt  unentgeltlich  erfolgen,  daß  von  der  bauenden  Eisenbahnverwaltung
auch  Entschädigungen  für  Wirthschaftserschwernisse  und  sonstige  Nachtheile  nicht
zu  tragen,  und  die  für  den  Bau  der  Bahn  erforderlichen  Grundstücke  frei  von
Pfandrechten,  sowie  frei  von  allen  dinglichen  Lasten  und  Abgaben  in  das  Eigenthum
  des  Preußischen  Staates  übergehen.  Diesem  sollen  vielmehr  nur  die  Kosten
der  Vermessung  und  Versteinung  des  überwiesenen  Terrains  zur  Last  fallen.  Die
bauleitende  Eisenbahnverwaltung  wird  nach  Genehmigung  des  Bauplanes  und  der
bei  der  Bauausführung  etwa  erforderlich  werdenden  Ergänzungen  für  jede  Feldmark
einen  Planauszug  vorlegen,  welcher  die  zu  überweisenden  Grundstücke  nach  ihrer
karten=  und  registermäßigen  oder  sonst  üblichen  Bezeichnung  und  Größe,  deren
Eigenthümer  nach  Namen  und  Wohnort,  ferner  die  landespolizeilich  angeordneten

(Nr.  9445.)
        <pb n="84" />
        —  52  —

Anlagen,  sowie  wo  nur  eine,  sei  es  vorübergehende,  sei  es  dauernde  Belastung
von  Grundeigenthum  in  Frage  steht,  die  Art  und  den  Umfang  dieser  Belastung
zu  enthalten  hat.

Binnen  acht  Wochen  nach  Vorlage  dieses  Auszugs  ist  die  Eisenbahnverwaltung
  in  den  Besitz  der  erforderlichen  Grundstücke  zu  setzen.  Ist  innerhalb
dieser  Frist  die  Ueberweisung  nicht  erfolgt,  so  steht  der  Eisenbahnverwaltung  die
Befugniß  zu,  ohne  Weiteres  die  gesetzliche  Enteignung  zu  beantragen.  Der  im
Enteignungswege  für  den  Grunderwerb  u.  s.  w.  erwachsende  Aufwand  einschließlich
der  Kosten  des  Verfahrens  ist  der  Eisenbahnverwaltung  alsdann  zu  ersetzen.  Der
Grohherdoglich  Mecklenburg-Schwerinschen  Regierung  bleibt  es  freigestellt,  wegen
der  Uebertragung  dieser  Verpflichtung  auf  die  von  der  Bahnlinie  berührten
Gemeinden  u.  s.  w.  mit  letzteren  sich  zu  verständigen;  sie  bleibt  indeß  auch  für  den
Fall  einer  derartigen  Uebertragung  für  die  Erfüllung  der  Verpflichtungen  ihrerseits
  der  Königlich  Preußischen  Regierung  verhaftet.

Der  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu  den  Grunderwerbskosten
zu  leistende  Baarzuschuß  (Artikel  Elf)  ist  von  der  bauleitenden  Eisenbahnverwaltung
an  die  von  der  Großherzoglich  Mecklenburg-  Schwerinschen  Regierung  zu  bezeichnende
Kasse  in  zwei  gleichen  Raten  zu  zahlen,  von  denen  die  eine  nach  lastenfreier  Ueberweisung
  des  Grund  und  Bodens  für  den  Bau  von  16  Kilometer  der  im  Großherzogthum
  Mecklenburg-Schwerin  belegenen  Strecke,  die  andere  nach  lastenfreier
Ueberweisung  des  Grund  und  Bodens  für  den  Rest  dieser  Strecke  fällig  wird.

Sollte  die  Erwerbung  des  Grund  und  Bodens  durch  die  Eisenbahnverwaltung
  für  Rechnung  der  Großherzoglich  Mecklenburg.  Schwerinschen  Regierung
erfolgen,  so  ist  der  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu  gewährende  Baarzuschuß
  zur  Deckung  der  ihrerseits  geleisteten  Vorschußzahlungen  zunächst  zu  verwenden.


Artikel  Dreizehn.

Die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche  und  die  Großherzoglich
Mecklenburg=  Strelitzsche  Regierung  behalten  sich  das  Recht  vor,  die  innerhalb
ihrer  Gebiete  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  hergestellten  Strecken  der
Babn  von  Hagenow  nach  Oldesloe  mit  Abzweigung  nach  Mölln  nebst  allem  zu
denselben  zu  rechnenden  Zubehör  nach  Verlauf  von  dreißig  Jahren  von  dem  Tage
der  Betriebseröffnung  an  gerechnet,  in  Folge  einer  mindestens  drei  Jahre  vorher
zu  machenden  Ankiindigung  gegen  Erstattung  des  Anlagekapitals  und  des  seitens
der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu  den  Grunderwerbskosten  geleisteten  Zuschusses
  (Artikel  Elf),,  einschließlich  der  während  der  Bauzeit  aufgelaufenen  vierprozentigen
  Zinsen,  sowie  der  Kosten  für  spätere  Vervollständigungen  und  Erweiterungen,
  zu  erwerben.

Insofern  zur  Zeit  der  Erwerbung  der  Zustand  der  Vahn  gegen  die  ur—
sprüngliche  Anlage  sich  wesentlich  verschlechtert  haben  möchte,  soll  außerdem  von
dem  ursprünglichen  Anlagekapital  nach  einem  durch  Sachperständige  zu  bestimmenden
  Prozentsatze  ein  dem  dermaligen  Zustande  entsprechender  Abzug  gemacht  werden.
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        Die  Hohen  kontrahirenden  Regierungen  sind  übrigens  darin  einverstanden,
daß,  falls  die  Großherzoglichen  Regierungen  von  dem  hier  vorbehaltenen  Ankaufsrechte
  künftig  Gebrauch  machen  sollten,  ungeachtet  der  Aenderung  in  den  Eigenthumsverhältnissen
  der  betreffenden  Bahnstrecken  nie  eine  Unterbrechung  in  dem
Betriebe  auf  denselben  eintreten,  vielmehr  wegen  Erhaltung  eines  ungestörten  einheitlichen
  Betriebes  unter  Anwendung  gleicher  Tarifsätze  und  Tarifbestimmungen
für  die  ganze  betreffende  Bahnlinie  zuvor  eine  den  Verhältnissen  sich  anpassende
geeignete  Verständigung  Platz  greifen  soll.

Machen  die  Großherzoglichen  Regierungen  von  dem  Ankaufsrechte  Gebrauch,
so  können  sie  den  Betrieb  auf  den  angekauften  Strecken  an  einen  Privatunternehmer
  nur  mit  ausdrücklicher  Zustimmung  Preußens  übertragen,  falls  und  so
lange  die  in  Preußen  belegene  Bahnstrecke  sich  im  Eigenthume  und  Betriebe  des
Preußischen  Staates  befindet.  Umgekehrt  wird,  falls  und  so  lange  nach  etwaigem
Ankaufe  der  Mecklenburgischen  Bahntheile  die  Großherzoglichen  Regierungen  den
Betrieb  auf  letzteren  selbst  führen,  die  Königlich  Preußische  Regierung  auch  ihrerseits
  den  Betrieb  der  in  Preußen  belegenen  Bahnstrecke  an  einen  Privatunternehmer
ohne  ausdrückliche  JZustimmung  der  Großherzoglichen  Regierungen  nicht  übertragen.

Artikel  Vierzehn.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen.  Im  Uebrigen  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  ohne  Zustimmung
  der  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen  und  der  Großherzoglich
Mecklenburg=  Strelitzschen  Regierung  die  auf  deren  Gebieten  belegenen  Bahnstrecken
nicht  veräußern,  auch  ohne  vorgängige  Verständigung  mit  denselben  den  Betrieb
einem  Privatunternehmer  nicht  übertragen.

Artikel  Fünfzehn.

Der  gegenwärtige  Vertrag  erlischt,  wenn  nicht  innerhalb  einer  Frist  von
drei  Jahren,  vom  Tage  der  Ratifikationsauswechselung  an  gerechnet,  mit  dem
Bau  der  Bahn  begonnen  und  innerhalb  einer  weiteren  Frist  von  vier  Jahren
die  Bahn  auf  der  Strecke  Hagenow—Zarrentin  dem  öffentlichen  Verkehr  übergeben
werden  sollte.

Artikel  Sechszehn.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  allerseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung
vorgelegt  werden  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  thunlichst  bald
erfolgen.

Dessen  zu  Urkund  ist  gegenwärtiger  Vertrag  dreifach  ausgefertigt,  von  den
Bevollmächtigten  unterschrieben  und  mit  deren  Insiegeln  versehen  worden.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  5.  Dezember  1889.

Dr.  Micke.  Ehlers.  v.  d.  Decken.

(Nr.  91|5.)
        <pb n="86" />
        —  54  —

Schlußprotokoll

zum

Staatsvertrage  vom  5.  Dezember  1889.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  waren  heute  zusammengetreten,  um  zum
Abschlusse  und  zur  Vollziehung  des  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Hagenow  nach  Oldesloe  mit  Abzweigung  nach  Mölln  vereinbarten  Staatsvertrages
  zu  schreiten.

Hierbei  sind  in  das  gegenwärtige  Schlußprotokoll  nachstehende  Erklärungen
aufgenommen  worden,  welche  mit  der  Ratifikation  des  Vertrages  als  mitgenehmigt
gelten  und  mit  den  Vereinbarungen  des  Vertrages  selbst  gleichverbindliche  Kraft
haben  sollen.

1)  Zu  Artikel  1.

Es  gilt  als  vereinbart,  daß  die  Bestimmungen  des  Staatsvertrages  über
den  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  Hagenow-Oldesloe  auch  dann  in  Geltung
bleiben,  wenn  die  Zweigbahn  nach  Mölln  zunächst  oder  überhaupt  nicht  zur  Ausführung
  gelangen  sollte.

2)  Zu  Artikel  2  Absatz  1.

Die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche  Regierung  übernimmt  es,
bezüglich  eines  etwaigen  unmittelbaren  Anschlusses  der  Hagenow—Oldesloer  Eisenbahn
  an  die  Friedrich-Franz-Bahn  bei  Hagenow  auf  die  Gewährung  thunlichst
günstiger  Bedingungen  seitens  der  betreffenden  Bahnverwaltung  hinzuwirken,  soweit
  sie  dazu  auf  Grund  des  ihr  dieser  Bahn  gegenüber  zustehenden  Ausfsichtsoder
  konzesskonsmäßigen  oder  vertraglichen  Rechts  im  Stande  ist.

3)  Zu  Artikel  2  Absatz  3.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  bei  der  Bearbeitung  des  aus.
führlichen  Entwurfs  erhebliche  Verschiebungen  der  Linie  im  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen
  Gebiete  gegenüber  dem  aufgestellten  allgemeinen  Entwurf
thunlichst  zu  vermeiden  suchen.

Sie  erklärt  sich  ferner  hinsichlich  der  Anlegung  von  Stationen  bereit,  auf
der  Strecke  Hagenow—Landesgrenze  außer  bei  Hagenow,  Wittenburg  und  Zarrentin
noch  zwei  an  geeigneten  Orten  und  in  angemessener  Entfernung  von  einander  belegene
  Stationen  zu  errichten,  auf  welchen  täglich  mindestens  zwei  in  jeder  Richtung
verkehrende  Züge  mit  Bersonenbeförderung  nach  Bedarf  halten  werden.

Die  zvischen  Wittenburg  und  Zarrentin  in  Aussicht  genommene  Station
soll  in  einfachster-  Weise  hergestellt  und  nur  für  die  Abfertigung  von  Personen  und
von  Gütern  in  Wagenladungen  eingerichtet  werden.
        <pb n="87" />
        —  55  —

4)  Zu  Artikel  3.

Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  sich  demnächst  zu  einer  Erweiterung
  der  ursprünglichen  Bahnanlagen  durch  Herstellung  von  Anschlußgeleisen,
Stationen  und  Haltestellen  oder  zu  ähnlichen  Einrichtungen  entschließen,  so  werden
die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche  und  die  Großherzoglich  Mecklenburg-Strelitzsche
  Regierung  zwecks  Erwerbung  des  zur  Ausführung  dieser  Anlagen  er.
forderlichen  Grund  und  Bodens,  auf  welche  sich  die  Verpflichtung  im  Artikel  11
des  Vertrages  nicht  bezieht,  für  ihre  Gebiete  das  Enteignungsrecht  nach  Maßgabe
  der  einschlägigen  Landesgesetze  bewilligen  und  für  die  Ermittelung  und  Feststellung
  der  Entschädigungen  keine  ungünstigeren  Bestimmungen  in  Anwendung
bringen  lassen,  als  diejenigen,  welche  bei  den  Enteignungen  zu  Eisenbahnanlagen
in  den  Mecklenburgischen  Gebieten  zur  Zeit  Geltung  haben.

5)  Zu  Artikel  12.

Es  herrscht  Einverständniß,  daß  der  zur  Anlage  von  Sicherheitsstreifen  erforderliche
  Grund  und  Boden  den  betreffenden  Besitzern  verbleibt  und  nur  hinsichtlich
  der  Benutzung  den  durch  den  Zweck  der  Anlage  bedingten  Beschränkungen
unterworfen  wird.

6)  Zu  Artikel  15.

Die  Großherzoglich  Mecklenburg=  Schwerinsche  und  die  Großherzoglich
Mecklenburg=  Strelitzsche  Regierung  verpflichten  sich,  ihrerseits  alles  zu  thun,  was
geeignet  ist,  der  Königlich  Preußischen  Regierung  die  Innehaltung  der  im  Artikel
  15,  festgesetzten  Fristen  zu  erleichtern  und  zu  ermöglichen.  Sie  werden  zu
diesem  Zweck  insbesondere  den  Anträgen  der  Eisenbahnverwaltung  auf  landespolizeiliche
  Prüfung  und  Genehmigung  der  Bauentwürfe  (Artikel  2  Absatz  4)  und
Ueberweisung  des  zum  Bau  erforderlichen  Grund  und  Bodens  (Artikel  11  und  12)
die  thunlichste  Beschleunigung  angedeihen  lassen  und  auch  dafür  Sorge  tragen,
daß  das  eventuell  einzuleitende  Enteignungsverfahren  mit  allen  gesetzlich  zulässigen
Erleichterungen  und  in  der  zulässig  kürzesten  Frist  durchgeführt  wird.

7)  Die  Ratifikation  des  Vertrages  soll  baldthunlichst  herbeigeführt  und
die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  in  Berlin  bewirkt  werden.

Die  mit  dem  vereinbarten  Entwurfe  übereinstimmend  befundenen  drei  Ausfertigungen
  des  Vertrages  sind  hierauf  von  den  Bevollmächtigten  unterzeichnet  und
untersiegelt  worden  und  es  haben  der  Königlich  Preußische,  der  Großherzoglich
Mecklenburg=  Schwerinsche  und  der  Großherzoglich  Mecklenburg-Strelitzsche  Bevollmächtigte
  je  eine  Ausfertigung  des  Vertrages  und  des  Schlußprotokolls  entgegengenommen.


So  geschehen  zu  Berlin,  den  5.  Dezember  1889.

Dr.  Micke.  Ehlers.  v.  d.  Decken.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgesunden.

 

——  —
Ges.  Samml.  1891.  (Nr.  9445—9446.)  13
        <pb n="88" />
        —  56  —

(Nr.  9446.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Luͤbeck  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Hagenow  nach  Oldesloe  mit  Abzweigung  nach  Mölln.  Vom  13.  Dezember
  1889.

Sn  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen  und  der  Senat  der
freien  und  Hansestadt  Lübeck  haben  zum  Zmwecke  einer  Vereinbarung  über  die
Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Hagenow  nach  Oldesloe  mit  Abzweigung  nach
Mölln  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Dr.  Paul  Micke,
der  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck:
den  Senator  Dr.  Hermann  Rittscher,

welche  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation  nachstehenden  Staatsvertrag  abgeschlossen
  haben.
Artikel  I.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  beabsichtigt,  eine  Eisenbahn  von  Hagenow
nach  Oldeloe  oder  einem  in  der  Nähe  belegenen  PVnrte  der  Linie  Schwarzenbeck-Oldesloe—Neumünster
  mit  Abzweigung  nach  Mölln  für  eigene  Rechnung  auszuführen,
  sobald  sie  die  gesetzliche  Ermächtigung  hierzu  erhalten  haben  wird.

Die  freie  und  Hansestadt  Lübeck  gestattet  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  den  Bau  und  Betrieb  dieser  Bahn  innerhalb  ihres  Staatsgebiets  und  wird
derselben  das  Enteignungsrecht  ertheilen.

Artikel  II.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  freigestellt,  dem  Bahnkörper
und  den  Kunstbauten  von  vornherein  die  für  zwei  Geleise  erforderliche  Breite  zu
geben  und  zur  Ausführung  des  zweiten  Geleises  nach  eigenem  Ermessen  zu  schreiten.

Die  Feststellung  der  gesammten  Bauentwürfe  für  die  den  Gegenstand  dieses
Vertrages  bildende  Eisenbahn  soll  ebenso,  wie  die  Prüfung  der  anzuwendenden
Fahrzeuge,  einschließlich  der  Dampfwagen,  lediglich  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  zustehen,  welche  indeß  sowohl  bezüglich  der  Führung  der  Bahn,  wie  beüglich

  der  Anlegung  von  Stationen  in  dem  Lübeckischen  Gebiete  etwaige  besondere
Wünstze  des  Senats  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck  thunlichst  berücksichtigen
will.  Jedoch  bleibt  die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Genehmigung  der  Bauentwürfe,
  soweit  diese  die  Herstellung  von  Wegeübergängen,  Brücken,  Durchlässen,
Flußkorrektionen,  Vorfluthanlagen  und  Parallelwegen  betreffen,  nebst  der  baupolizeilichen
  Prüfung  der  Stationsanlagen  jeder  Regierung  innerhalb  ihres  Gebiets
vorbehalten.  Hierbei  gilt  als  vereinbart,  daß  die  Herstellung  5,  Unterhaltung  und
Beleuchtung  der  Zufuhrwege  zu  den  Stationen,  soweit  diese  Wege  außerhalb  der
Stationen  liegen,  nicht  Sache  der  Eisenbahnverwaltung  ist.
        <pb n="89" />
        —  57  —

Sollte  demnächst  nach  Fertigstellung  der  Bahn  in  Folge  eintretenden  Bedürfnisses
  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,  Staats-  oder  Vizinalstraßen,  welche
die  geplante  Eisenbahn  kreuzen,  von  dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck
innerhalb  Lübeckischen  Gebiets  angeordnet  oder  genehmigt  werden,  so  wird  zwar
Preußischerseits  gegen  die  Ausführung  derartiger  Anlagen  keine  Einsprache  erhoben.
werden,  der  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck  verpflichtet  sich  aber,  dafür
einzutreten,  daß  durch  die  neue  Anlage  weder  der  Betrieb  der  Eisenbahn  gestört
wird,  noch  auch  daraus  der  Eisenbahnverwaltung  ein  Kostenaufwand  erwächst.

Artikel  III.

Die  Spurweite  der  Geleise  soll  1/#138  Meter  im  Lichten  der  Schienen  betragen.
  Die  Königlich  Preußische  Regierung  ist  berechtigt,  die  im  Artikel  1  benannte
  Bahn  nach  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  Deutsche  Eisenbahnen
untergcordneter  Bedeutung  vom  12.  Juni  1878  und  den  dazu  künftig  etwa  ergehenden
  ergänzenden  oder  abändernden  Bestimmungen  herzustellen  und  demnächst
zu  betreiben.

Artikel  IV.

Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  sich  demnächst  zu  einer  Erweiteung
  der  ursprünglichen  Bahnanlagen  durch  Herstellung  von  Anschlußgeleisen,
Stationen  oder  zu  ähnlichen  Einrichtungen  entschließen,  so  wird  der  Senat  der
freien  und  Hansestadt  Lübeck  auch  zur  Erwerbung  des  zur  Ausführung  dieser
Mnlagen  erforderlichen  Grund  und  Bodens  für  das  Lübeckische  Gebiet  das  Enteignungsrecht
  ertheilen,  insoweit  dasselbe  nicht  bereits  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen
  von  selbst  Anwendung  findet,  und  für  die  Ermittelung  und  Feststellung.
der  Entschädigungen  keine  ungünstigeren  Bestimmungen  in  Anwendung  bringen
lassen,  als  diejenigen,  welche  bei  den  Enteignungen  zu  Eisenbahnanlagen  in  dem
Lübeckischen  Gebiete  Geltung  haben.

Für  die  Verhandlungen  im  Verwaltungs-  und  gerichtlichen  Verfahren,
welche  zur  Uebertragung  des  Eigenthums  oder  zur  Ueberlassung  in  die  Benutzung
an  den  Preußischen  Staat  sowohl  zur  ursprünglichen  Bahnanlage,  als  auch  zu
ctwaigen  demnächstigen  Erweiterungen  derselben  innerhalb  Lübeckischen  Gebiets
erforderlich  sind,  namentlich  auch  für  die  Umschriften  in  den  Hypothekenbüchern,
sind  nur  die  baaren  Auslagen  zu  erstatten,  und  tritt  im  Uebrigen  Freiheit  von
Stempel  und  Gebühren  ein.

 

Artikel  V.

Der  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck  verpflichtet  sich,  den  zum  Bau
der  Bahn  und  ihrer  Nebenanlagen  sowie  den  zu  etwaigen  künftigen  Erweiterungen
erforderlichen  Grund  und  Boden,  soweit  derselbe  der  Enteignung  unterworfen  ist
und  sich  im  Eigenthum  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck  befindet,  der  Königlich
Preußischen  Regierung  unentgeltlich  und  lastenfrei  abzutreten,  den  dauernd  erforderlichen
  zum  Eigenthum,  den  vorübergehend  erforderlichen  für  die  Dauer  der
Benutzung.

(Fr.  9446.)  13°
        <pb n="90" />
        Artikel  VI.

Die  Feststellung  der  Tarife,  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung  der
Fahrpläne  erfolgt  —  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Reichs  —  durch  die
Königlich  Preußische  Regierung  unter  thunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche
des  Senats  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck.  Es  sollen  übrigens  in  den  Tarifen
für  die  Strecke  in  dem  Lübeckischen  Gebiete  keine  höheren  Einheitssätze  in  Anwendung
  kommen,  als  für  die  Strecke  auf  Königlich  Preußischem  Staatsgebiete.

Artikel  VII.

Die  Landeshoheit  bleibt  in  Ansehung  der  in  das  Lübeckische  Gebiet  entfallenden
  Bahnstrecke  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck  vorbehalten.  Auch  sollen
die  an  der  Bahnstrecke  im  Lübeckischen  Gebiete  zu  errichtenden  Hoheitszeichen  nur
die  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck  sein.

Dem  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck  bleibt  vorbehalten,  zur  Handhabung
  des  ihm  über  die  im  Lübeckischen  Gebiete  belegene  Bahnstrecke  zustehenden
Hoheitsrechts  einen  beständigen  Kommissarius  zu  bestellen,  welcher  die  Beziehungen
zur  Königlich  Preußischen  Eisenbahnverwaltung  in  allen  denjenigen  Fällen  zu  vertreten
  hat,  welche  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  und  polizeilichen  Einschreiten  der
Behörden  geeignet  sind.

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  der  im  Lübeckischen  Gebiet  belegenen
Bahnstrecke  erfolgt  durch  die  Königlich  Preußischen  Eisenbahnbehörden  und  Beamten,
welche  auf  Vorschlag  der  Königlich  Preußischen  Betriebsverwaltung  von  den  zuständigen
  Lübeckischen  Behörden  in  Pflicht  zu  nehmen  sind.  Die  Handhabung
der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  hinsichtlich  dieser  Bahnstrecke  den  betreffenden
Lübeckischen  Organen  ob.  Dieselben  werden  den  Bahnpolizeibeamten  auf  deren
Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten.

Artikel  VIII.

Preußische  Staatsangehörige,  welche  in  dem  Lübeckischen  Gebiete  stationirt
sind,  erleiden  dadurch  keine  Aenderung  ihres  Staatsangehörigkeitsverhältnisses.

Die  Beamten  der  Bahn  find  ohne  Unterschied  des  Orts  der  Anstellung
rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren  Vorgesetzten  beziehungsweise  den  Aufsichtsorganen
  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,  im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen
und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen
  Unterbeamten  innerhalb  des  Lübeckischen  Staatsgebiets  soll  auf  Angehörige
des  letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,  falls  geeignete  Militäranwärter,
  unter  welchen  die  Lübeckischen  Staatsangehörigen  gleichfalls  den  Vorzug
haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu  ermitteln  sind.

Artikel  IX.

Entschädigungsansprüche,  welche  aus  Anlaß  des  Baues  oder  Betriebes  der
im  Lübeckischen  Gebiet  belegenen  Bahnstrecke  gegen  die  Eisenbahnverwaltung
        <pb n="91" />
        —  59  —

geltend  gemacht  werden  möchten,  sollen  von  den  Lübeckischen  Gerichten  und
—  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Platz  greifen  —  auch  nach  den  Lübeckischen  Landesgesetzen
  beurtheilt  werden.

Artikel  X.

Der  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck  verpflichtet  sich,  von  der  Eisenbahnunternehmung
  und  dem  zu  derselben  gehörigen  Grund  und  Boden  keinerlei
Staats-  oder  Gemeindeabgaben  zu  erheben,  noch  auch  eine  Besteuerung  derselben
zu  Gunsten  der  Gemeinden  und  sonstigen  korporativen  Verbände  zuzulassen.

Aruch  verzichtet  derselbe  auf  die  Erhebung  der  Veräußerungsabgabe  für  den
Erwerb  des  zum  Bau  der  Bahn  und  ihrer  Nebenanlagen,  sowie  zu  etwaigen
künftigen  Erweiterungen  erforderlichen  Grund  und  Bodens.

Artikel  Xl.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  in  das  Lübeckische  Gebiet  entfallenden  Bahnstrecke
  wird  der  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck  nicht  in  Anspruch  nehmen.

Artikel  XII.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu  übertragen.


Artikel  X  III.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  beiderseits  zur  Ratifikation  vorgelegt  werden,
die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  soll  im  Wege  des  Schriftwechsels
erfolgen.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
und  befiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  13.  Dezember  1889.

Dr.  Micke.  Rittscher.
(L.  S.)  (L.  S.)

(dr.  9446.)
        <pb n="92" />
        —  60  —

Schlußprotokoll

zum

Staatsvertrage  zwischen  Preußen  und  Lübeck  wegen  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Hagenow  nach  Oldesloe  mit  Abzweigung  nach  Mölln.
Vom  13.  Dezember  1889.

 

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  waren  heute  zusammengetreten,  um  zum
Abschlusse  und  zur  Vollziehung  des  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Hagenow
nach  Oldesloe  mit  Abzweigung  nach  Mölln  vereinbarten  Staatsvertrages  zu  schreiten.

Hierbei  sind  in  das  gegenwärtige  Schlußprotokoll  nachstehende  Erklärungen
aufgenommen  worden,  welche  mit  der  Ratifikation  des  Vertrages  als  mitgenehmigt
gelten  und  mit  den  Vereinbarungen  des  Vertrages  selbst  gleichverbindliche  Kraft
haben  sollen:

1)  Zu  Artikel  I.

Es  gilt  als  vereinbart,  daß  die  Bestimmungen  des  Staatsvertrages  über
den  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  Hagenow—Oldesloe  auch  dann  in  Geltung
bleiben,  wenn  die  Zweigbahn  nach  Mölln  zunächst  oder  überhaupt  nicht  zur
Ausführung  gelangen  sollte.

2)  Zu  Artikel  IV.

Die  vertragschließenden  Theile  sind  darin  einig,  daß  die  Freiheit  von  Gerichtsgebühren
  nur  insoweit  eintritt,  als  dieselben,  sei  es  in  Folge  richterlichen  Urtheils,
sei  es  im  Wege  des  Vergleichs,  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zur  Last
fallen,  und  nach  der  zwischen  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck  einerseits  und  dem
Großherzogthum  Oldenburg  und  den  freien  und  Hanfestädten  Bremen  und  Hamburg
andererseits  bestehenden  Gerichtsgemeinschaft  für  die  Lübeckische  Regierung  verrechnet
werden.

Die  mit  dem  vereinbarten  Entwurfe  übereinstimmend  befundenen  Ausfertigungen
  des  Vertrages  sind  hierauf  von  den  Bevollmächtigten  unterzeichnet
und  untersiegelt  worden,  und  es  haben  der  Bevollmächtigte  der  Königlich
Preußischen  Regierung  und  der  Bevollmächtigte  des  Senats  der  freien  und
Hansestadt  Lübeck  je  eine  Ausfertigung  des  Vertrages  und  des  Schlußprotokolls
entgegen  genommen.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  13.  Dezember  1887.

Dr.  Micke.  Rittscher.

 

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.
        <pb n="93" />
        Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetes  vom  10.  Wril  1872  (Gesez=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  unterm  20.  Oktober  1890  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den

Deichverband  der  Eidinghäufser  Masch  im  Kreise  Minden  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  48  S.  287,  ausgegeben
den  29.  November  1890)

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  November  1890,  betreffend  die  Anwendung

  des  Enteignungsrechts  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
  des  bei  der  von  der  Staatsbauverwaltung  auszuführenden  Anlage
eines  Sicherheitshafens  am  rechten  Rheinufer  bei  Mülheim  a.  Rhein  in
Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amteblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Cöln,  Jahrgang  1891  Nr.  12  S.  143,  ausgegeben
  den  25.  März  1891;

3)  der  Alerhöchste  Erlaß  vom  19.  Jannar  1891,  betreffend  die  Verleihung

O

–

—

des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Thorn  für  die  von
demselben  erbauten  Chausseen:  1)  von  der  Thorn-Culmsee#er  Chaussee  über
Mocker  bis  zu  der  nach  Fort  2  führenden  Chaussee  mit  Abzweigungen
nach  dem  Bahnhofe  Mocker  der  Thorn-Marienburger  Eisenbahn  sowie
nach  dem  Eingange  von  Mocker,  2)  von  Culmsee  nach  Rentschkau,
3)  von  Culmsee  nach  dem  Bahnhofe  Schönsee  der  Thorn--Insterburger
Eisenbahn,  4)  von  der  Thorn-Schönsee'er  Chaussee  nach  dem  Bahnhofe
Tauer  der  nämlichen  Eisenbahn  und  von  dort  bis  zum  Ausgange  des
Dorfes  Tauer,  sowie  5)  von  Groß-Bösendorf  bis  zur  Fähre  von  Scharnau,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  12
S.  69,  ausgegeben  den  26.  März  1891;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Januar  1891,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  politische  Gemeinde  Calden  im  Kreise  Hofgeismar
  zum  Erwerbe  eines  zur  Erweiterung  ihres  Begräbnißplatzes  erforderlichen,
  in  der  Gemarkung  Calden  belegenen  Grundstücks,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cassel  Nr.  10  S.  35,  ausgegeben
den  11.  März  1891)

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  1.  Februar  1891  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Essen  im  Betrage
von  200  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Düsseldorf  Nr.  9  S.  93,  ausgegeben  den  28.  Februar  1891);

das  unterm  4.  Februar  1891  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Wassergenossenschaft  Lukowo-Tarnowo  im  Kreise  Wongrowitz  durch
Extrabeilage  zum  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  12,
ausgegeben  den  19.  März  1891;
        <pb n="94" />
        —  62  —

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  Februar  1891,  betreffend  die  Verleihung

8

9

10

„

des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  bezüglich  der  zur
Regulirung  beziehungsweise  Verbreiterung  oder  Freilegung  verschiedener
Straßen  und  Straßenstrecken  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  11
S.  93,  ausgegeben  den  13.  März  1891;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Februar  1891,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gewerkschaft  Stollberg  zu  Essen  bezüglich
der  zum  Bau  einer  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Schmalspurbahn
von  der  Anschlußbahn  der  genannten  Gesellschaft  an  die  Bergisch=  Märkische
Eisenbahn  nach  den  Kalksteinbrüchen  im  Hesperthale  erforderlichen  Grundstücke,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  14
S.  163,  ausgegeben  den  4.  April  1891;

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  25.  Februar  1891  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Entwässerungsgenossenschaft
der  Geesteniederung  zu  Lehe  im  Betrage  von  375  000  Mark  durch  das
Amtöblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stade  Nr.  13  S.  83,  ausgegeben
den  27.  März  1891;

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  25.  Februar  1891  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Breslau  im  Betrage
von  11  000  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Breslau  Nr.  16  S.  150,  ausgegeben  den  17.  April  1891;

11)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  1.  März  1891  wegen  Ausgabe  auf

jeden  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.  zum
Betrage  von  12  000  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  für  den  Stadtkreis
und  für  den  Landkreis  Frankfurt  a.  M.  Nr.  13  S.  103,  ausgegeben  den
29.  März  1891)

12)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  März  1891,  betreffend  die  Verleihung  des

Enteignungsrechts  an  die  Stadt  Bonn  bezüglich  aller  auf  dem  Godesberg-Bonner
  Bachkanal  haftenden  Wassergerechtigkeiten,  sowie  bezüglich  aller
etwaigen  Eigenthums=  oder  Nutzungsrechte  der  Besitzer  der  an  die  Uferflächen
  anstoßenden  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Cöln  Nr.  12  S.  143,  ausgegeben  den  25.  März  1891.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
        <pb n="95" />
        —  63  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  10  —

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  den  Geltungsberrich  der  Jagdscheine,  S.  öa.  —  Gesetz  zur  Ergänzung  des  Gesehzeo,
betreffend  die  evangelische  Kirchenverfassung  in  den  acht  älteren  Provinzen  der  Monarchie,  vom
3.  Juni  1876,  S.  #1.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs
für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Erkelenz,  Gemünd,  Euskirchen,  Blankenheim,  Düren,
Rheinbach,  Montjoie,  Cleve,  Andernach,  Coblenz,  Münstermaiseld,  Boppard,  Kirchberg,  Meisenheim,
Stromberg,  Sankt  Goar,  Bensberg,  Bergheim,  Grevenbroich,  Cöln,  Ratingen,  Mettmann,  Elberfeld,
Grumbach,  Saarlouis,  Tholey,  Saarbrücken,  Bitburg,  Neuerburg,  Wazweiler,  Prüm,  Wittlich,  Trier
und  Hermesleil,  S.  S.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  Upril  1872  durch  die
Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  oo.

 

(Nr.  9447.)  Gesetz,  betreffend  den  Geltungsbereich  der  Jagdscheine.  Vom  20.  April  1891.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags,  was  folgt:
Einziger  Paragraph.

Der  §.  2  des  Gesetzes  vom  9.  März  1868  (Gesetz-Samml.  S.  207)  findet
auch  auf  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  20.  April  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  v.  Maybach.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Gr.  v.  Zedligz.

Ces.  Samml.  1891.  (Nr.  9447—9148.)  14

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Mai  1891.
        <pb n="96" />
        —  64  —

(Nr.  9448.)  Gesetz  zur  Ergänzung  des  Gesetzes,  betreffend  die  evangelische  Kirchenverfassung
in  den  acht  älteren  Provinzen  der  Monarchie,  vom  3.  Juni  1876  (Gesetz-Samml.
  S.  125).  Vom  19.  Mai  1891.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

Artikel  1.

An  die  Stelle  der  Bestimmungen  unter  Nr.  2  und  3  im  Artikel  8  des
Gesetzes,  betreffend  die  evangelische  Kirchenverfassung  in  den  acht  älteren  Provinzen
der  Monarchie,  vom  3.  Juni  1876  (Gesetz-Samml.  S.  125)  über  die  Rechte  der
vereinigten  Kreissynoden  der  Haupt-  und  Residenzstadt  Berlin  treten  nachstehende
Vorschriften:

2)  Anleihen  aufzunehmen.

Die  Anleihen  dürfen  nur  zur  Errichtung  neuer  kirchlicher  Gebäude
  verwendet  werden.  Zur  Aufnahme  bedarf  es  der  Genehmigung
des  Staatsministeriums;

3)  allgemeine  Umlagen  auszuschreiben,  und  zwar:
a)  behufs  Ersatz  für  die  Stolgebühren,
b)  zur  Verzinsung  und  Abtragung  der  Anleihen,
c)  zur  Gewährung  von  Beihülfen  an  ärmere  Parochieen  behufs
Befriedigung  dringender  kirchlicher  Bedürfnisse.
Soll  die  Umlage  für  die  beiden  letzteren  Zwecke  zehn  Prozent
der  Summe  der  von  den  pflichtigen  Gemeindegliedern  jährlich  an  den

Staat  zu  entrichtenden  Personalsteuern  (Klassen=  und  Einkommensteuer)
übersteigen,  so  bedarf  es  der  Genehmigung  des  Staatsministeriums;

d)  behufs  Berichtigung  des  Antheils  aller  Gemeinden  an  den  Kreis.,
Provinzial-  und  Generalsynodalkosten,  sowie  an  den  im  Wege
kirchlicher  Gesetzgebung  festgestellten  Umlagen  für  provinzielle  und
landeskirchliche  Zwecke.

Die  Umlagen  müssen  gleichzeitig  in  allen  Gemeinden  nach
gleichem  Maßstabe  erhoben  werden,  und  gilt  für  den  Repartitionsfuß
die  Vorschrift  des  F.  31  Nr.  6  der  Kirchengemeinde=  und  Synodal-Ordnung
  vom  10.  September  1873.

Auf  die  Beschlüsse  über  solche  Umlagen  findet  Artikel  3  Absatz  3
und  4  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1874  Anwendung;

eine  Synodalkasse  für  die  Einnahme  und  Verwendung  der  ausgeschriebenen
  Umlagen  und  aufgenommenen  Anleihen  zu  errichten.

4
        <pb n="97" />
        —  65  —

Artikel  2.

In  dem  Regulativ  für  die  vereinigten  Kreissynoden  der  Haupt-  und
Residenzstadt  Berlin  ist  zu  bestimmen,  wie  die  von  denselben  zur  Ausübung  ihrer
Rechte  erforderlichen  Beschlüsse  gefaßt  werden,  und  ihre  ordnungsmäßige  Fassung
Dritten  gegenüber  festgestellt  wird.

Artikel  3.

Weigern  sich  die  vereinigten  Kreissynoden,  gesetzliche  Leistungen,  welche  aus
der  Synodalkasse  zu  bestreiten  sind,  auf  den  Etat  zu  bringen,  festzusetzen  oder  zu
genehmigen,  so  findet  Artikel  27  Absatz  2  und  3  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876
sinngemäße  Anwendung.

Artikel  4.

Mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  tritt  das  Gesetz  vom
6.  März  1882  (Gesetz-Samml.  S.  14)  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Königsberg,  den  19.  Mai  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  v.  Maybach.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Gr.  v.  Zedlitz.

 

 

 

(Nr.  9149.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Erkelenz,  Gemünd,  Euskirchen,  Blanken.
heim,  Düren,  Rheinbach,  Montjoie,  Cleve,  Andernach,  Coblenz,  Münstermaifeld,
  Boppard,  Kirchberg,  Reisenheim,  Stromberg,  Sankt  Goar,  Bensberg,
Bergheim,  Grevenbroich,  Cöln,  Ratingen,  Mettmann,  Elberfeld,  Grumbach,
Saarlouis,  Tholey,  Saarbrücken,  Bitburg,  Neuerburg,  Waxweiler,  Prüm,
Wittlich,  Trier  und  Hermeskeil.  Vom  8.  Mai  1891.

Ar  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Ammeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Erkelenz  gehörigen  Gemeinden
Glimbach  und  Gevenich,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gemünd  gehörige  Gemeinde  Roggendorf,
  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke  Auf
r.  9448—9449.)  14“
        <pb n="98" />
        —  66  —

der  Straß,  Bertha  Isabella,  Bickendorf  TV,  Blumenthal,  Paulinagrube,
Malsbenden  II,  Malsbenden  I,  Christina,  Castor,  Hoffnung  am  Heidenacker,
  Heiligenhäuschen,  Chronik,  Victoria,  Frühauf,  Colonie,  Fortuna,
Johannmisberg,  Einruhr  1,  Einruhr  II,  Glücksstern,  Station  am  Heidenacker,
  Lila  am  Heidenacker,  Cephir  am  Heidenacker,  Kastor  am  Heidenacker,
  Taube  am  Heidenacker,  Nimbus  am  Heidenacker,  Frühling,
Stafette  am  Heidenacker,  Seine  Durchlaucht  Carlos,  Villa,  Schwanenberg,
  Triplo,  Steinberg,  Otter,  Hecht,  Hiacynthe,  Franziska,  Ceder,
Josephine,  Antonius,  Vogelsberg,  Rabenberg,  Tellur,  Virgula)  Tabor,
Genius  am  Heidenacker,  Souvenir,  Auster,  Iltis,  Justizrath,  Constantine,
Minerva,  Vincenz,  Manus,  Semilor,  Mercur,  Neptun,  Cultur,
Alliance,  Clerus,  Oliva)  Felix,  Hugo,  Julie,  Neue  Concordia,  Felser,
Frohnrath,  Sistig,  Ausdauer,  Heiligenberg  1,  Heiligenberg,  Gilsdorf,
Deutsche  Cokarde,  Kranert,  Helena,  Merkur,  Tellus,  Wilhelm,  Eintracht,
  Friedrich  Wilhelm,  Stolzenberg,  Hühnerbusch  I,  Hühnerbusch  II,
Johanna  ll,  Mariawald,  Mariawald  II  Mariawald  III,  MariawaldIV,
Mariawald  VI,  Mariawald  VII,  Mariawald  VIII,  Braubachsberg,
Gemünd,  Hubertina,  Wollseifen  I,  Käthchen,  Caspar,  Michaelsgrube,
Donnermaar,  Magdalena,  Stahlberg,  Petersgrube,  Hahnenberg,
Breitendriesch,  Nimrod,  Neu  Schunk  Olligschläger,  Rhamenthal,
Huttanus,  Voißel,  Morsbachheil,  Reinhardsau,  Wohlfahrt  II,  Elise,
Ernestine,  Germania,  Harperscheid  II,  Harperscheid,  Ophelia,  Aesculap,
Alexander,  sowie
für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Gemünd  und  Euskirchen
belegenen  Bergwerke  Günnersdorf  und  Meinertzhagener  Bleiberg,
für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Gemünd  und  Blankenheim
  belegenen  Bergwerke  Heinrich  Sophia  Burg,  Mondschein,
Rosenthal,  Wohlfahrt,
für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Gemünd  und  Düren
belegenen  Bergwerke  Bickendorf  I,  Bickendorf  II,  Clara  Franziska,
für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Gemünd  und  Rheinbach
belegene  Bergwerk  Beharrlich,
für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Gemünd,  Düren  und
Montjoie  belegene  Bergwerk  Call,
für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Gemünd  und  Montjoie
belegene  Bergwerk  Erkensruhr,
für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht
  Gemünd  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cleve  gehörigen  Gemeinden  Wyler
und  Oyfflich,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Andernach  gehörige  Gemeinde  Eich,
        <pb n="99" />
        —  67  —

für  die  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Coblenz  belegenen  Bergwerke  Kettig,
Kärlich,  Mühlberg,  Otto,  Franz,  Peter,  Jacob,  Joseph,  Hermann  I,
Carl  III,  Julius,  Bassenheim,  Carmelberg,  Hohenzollern,  Marcus,
Emma,  Norbertsgrube,  Sankt  Lubentius,  Lucas,  Johannes,  Bismark  II,
Güls,  Einigkeit,  Ernst  II,  Martin  II,  Caspar,  Melchior)  Balthasar,
Theresienglück,  Glücksfund,  Laubach  II,  Rosalie,  Elvira)  Altebrück,
Coblenz,  Schwefel,  Kies,  Schwefelkies,  Waldesch,  Rhense,  Schöne
Aussicht,  Francis,  Zeus  I,  Zeus  II,  Zeus  III,  Moltke  II,  Moltke,
Martin,  Magdalena,  sowie
für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Coblenz  und  Andernach
belegenen  Bergwerke  Pluto  und  Jupiter,
für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Coblenz,  Andernach  und
Münstermaifeld  belegenen  Bergwerke  Diana  und  Luna,
für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Coblenz  und  Münstermaifeld
  belegenen  Bergwerke  Mercur,  Humboldt,  Beuth,
Ochtendung,  Mathäus,  Achenbach,
für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Coblenz  und  Boppard
belegenen  Bergwerke  Isel  und  Welterbach,
für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht
  Coblenz  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kirchberg  gehörigen  Gemeinden  Bruschied
und  Oppertshausen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Meisenheim  gehörigen  Gemeinden
Lauschied  und  Abtweiler,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Stromberg  gehörige  Gemeinde  Dorsheim,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Goar  gehörigen  Gemeinden
Maisborn  und  Virkheim,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bensberg  gehörigen  Gemeinden  Dürscheid
  und  Eschbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bergheim  gehörigen  Gemeinden
Zieverich  und  Bergheim,  für  die  in  demselben  Amtzgerichtsbezirk  belegenen
  Bergwerke  Sibilla  L,  Giersbergs-Fortung,  Schlenderhahn,
Geretzhoven,  Geretzhoven  II,  Urwelt,  Urwelt  II,  Beisselsgrube,  Johendorf,
sowie

für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Bergheim  und  Grevenbroich
  belegene  Bergwerk  Königsgrube,
für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Bergheim  und  Cöln
belegenen  Bergwerke  Neu-Brühl  und  Neu-Fischbach,
für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht
  Bergheim  bewirkt  wird,
Grr.  9449)
        <pb n="100" />
        —  68  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ratingen  gehörigen  Gemeinden
Mündelheim,  Serm,  Ehingen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mettmann  gehörigen  Gemeinden
Ellscheid  und  Millrath,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Elberfeld  gehörige  Gemeinde  Voh—
winkel,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Grumbach  gehörige  Gemeinde  Ober-Jeckenbach,


für  die  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarlouis  belegenen  Bergwerke  Limberg,
Itzbach,  Sandhoff,  Hostenbach,  Schwalbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Tholey  gehörige  Gemeinde  Lindscheid,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarbrücken  gehörige  Gemeinde
Guichenbach,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Vitburg  gehörige  Gemeinde  Kyllburgweiler,
für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke  Rhinocerosgrube,
  Hecker  III,  Held,  Held  II,  Held  III,  Schmal,  Liesem  VIII,
Liesem  IX,  König  Friedrich  Wilhelm,  Seffern  I,  Seffern  II,  Waxborn  II,
Neidenbach,  Thomas  V,  Thomas  VI,  Thomas  VII,  Willsecker,  Malberg,
Etteldorf,  Weiler  IV,  Wilhelm  I,  Malbergweich,  Staffelstein,  Sefferweich,
  Bickendorf,  Bickendorf  II,  Ehlenz,  Ehlenz  lL,  Liesem,  Liesem  II,
Liesem  III,  Liesem  V,  Liesem  VI,  Liesem  VII,  Odrang  1,  Odrang  II,
Odrang  III,  Bitburg,  Bitburg  II),  Edorf,  Edorf  II,  Edorf  III,  Fließem,
Fließem  II,  Fließem  III,  Armuth,  Metterich,  Metterich  II,  Metterich  III,
Metterich  IV,  Röhl  I,  Röhl  II,  Röhl  III,  Röhl  IV,  Röhl  V,  Röhl  VI,
Röhl  VII,  Röhl  VIII,  Röhl  IX,  Röhl  X,  Kleeborn  VI,  Kleeborn  VIII,
Kleeborn  IX),  Kleeborn  X,  Kleeborn  XI,  Kleeborn  XII,  Kleebom  XIII,
Kleeborn  XIV,  Kleeborn  X  V,  Preist  III,  Preist  IV,  Speicher  1,  Speicher  II,
Speicher  III,  Speicher  IV,  Speicher  V,  Speicher  VI),  Looskyll,  König
Friedrich  Wilhelm  Erweiterung,  sowie
für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Bitburg  und  Neuerburg
belegenen  Bergwerke  Hecker,  Hecer  II,  Baustert,  Mühlbach,
Mühlbach  II,  Mühlbach  III,  Oberweis,  Krämersche  Löwengrube,
Servaissche  Löwengrube,  Henriette,
für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Bitburg  und  WazJweiler
belegenen  Bergwerke  Francisca,  Sefferweich  1,  Warborn,
Thomas  IV,
für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Bitburg,  Prüm  und
Wittlich  belegene  Bergwerk  Thomas,
für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Bitburg  und  Prüm
belegene  Bergwerk  Thomas  II,
        <pb n="101" />
        für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Bitburg,  Prüm  und
Warweiler  belegene  Bergwerk  Thomas  III,
für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Bitburg  und  Wittlich
belegenen  Bergwerke  Thomas  VIII,  Weiler  I,  Weiler  II,
Weiler  III,  Seinsfeld,
für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Bitburg  und  Trier  belegenen
  Bergwerke  Kleeborn  IV.  Kleeborn  V,  Kleeborn  VII,
Meckel,  Preist  1I,  Preist  II,  Preist  V,
für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht
  Bitburg  bewirkt  wird,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hermeskeil  gehörige  Gemeinde
Prosterath
am  15.  Juni  1891  beginnen  soll.

Berlin,  den  8.  Mai  1891.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.

—-Bekanntmachung.



Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  unterm  28.  September  1890  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Wiesengenossenschaft  Hellerbachthal  in  Herdorf  im  Kreise  Altenkirchen  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz,  Jahrgang  1891  Nr.  15,
Beilage  S.  XII,  ausgegeben  den  9.  April  1891;

2)  das  unterm  14.  November  1890  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Entwässerungsgenossenschaft  „Dorsel-Ahrdorf  zu  Dorsel“  im  Kreise  Adenau
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz,  Jahrgang  1891
Nr.  15,  Beilage  S.  IV,  ausgegeben  am  9.  April  1891;

3)  das  unterm  27.  Jannuar  1891  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  II  zu  Wawern  im  Kreise  Prüm  durch  das  Amtsblatt

  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  13  S.  95,  ausgegeben  den

27.  März  1891;

das  unterm  27.  Jannar  1891  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent.

wässerungsgenossenschaft  II  zu  Oberlauch  im  Kreise  Prüm  durch  das

Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  14  S.  107,  ausgegeben.

den  3.  April  1891;

r.  20449.)

4
        <pb n="102" />
        5)

6)

—  70  —

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Februar  1891,  betreffend  die  Genehmigung
eines  Nachtrages  zu  den  reglementarischen  Bestimmungen  des  Kur-  und
Neumärkischen  Ritterschaftlichen  Kredit--Instituts,  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  d  Stadt  Berlin  Nr.  13
S.  115,  ausgegeben  den  27.  März  18
der  Koönigh  Nzierung  zu  Frankfurt  a.  O.  .  ½8  S.  85,  ausgegeben
1891,

2.  April
der  Sonigt  Negierung  9o“  Marienwerder  Nr.  12  S.  69,  ausgegeben
den  26.  März  18

der  Hnige  —  („  Stettin  Nr.  12  S.  75,  ausgegeben  den
0.  März  1891,
der  roner  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  12  S.  69,  ausgegeben  den
19.  März  1891,
der  Königl.  Negicrung  l  Magdeburg  Nr.  13  S.  87,  ausgegeben
den  28.  März  18
der  Königl.  n*  zu  Liegnitz  Nr.  12  S.  73,  ausgegeben  den
21.  März  1891;

das  unterm  23.  Februar  1891  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den
Gohfelder  Deichverband  im  Kreise  Herford  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Minden  Nr.  18  S.  129,  ausgegeben  den  2.  Mai  1891;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  März  1891,  betreffend  den  Zinsfuß  des

8

-„

9

noch  nicht  begebenen  Theils  der  von  der  Stadt  Charlottenburg  auf  Grund
des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  4.  November  1889  aufzunehmenden
Anleihe  von  12  000  000  Mark,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Potsdam  Nr.  13  S.  115,  ausgegeben  den  27.  März  1891;

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  9.  März  1891  wegen  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Königsberg  i.  Pr.  im
Betrage  von  3000  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Königsberg  Nr.  15  S.  111,  ausgegeben  den  9.  April  1891;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  März  1891,  betreffend  den  Zinsfuß  der
von  der  Stadt  Guben  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom
31.  August  1890  auszugebenden  Anleihe,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  17  S.  105,  ausgegeben  den
29.  April  1891.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="103" />
        #

—  71  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

N.  11.  —

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Veränderung  der  Grenzen  einiger  Kreise  in  den  Provinzen  Ostpreußen,  Brandenburg,
  Sachsen,  Hannover  und  der  Rheinprovinz,  S.  71.  —  Geset,  betreffend  Abänderung  des  Erbschaftssteuergeseges,
  S.  72.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  abgeänderte  Fassung  des  Erbschaftssteuergesetzes,
  S.  78.  —  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes,  betresfend  die  Bildung  von  Wassergenossenschaften,
  vom  1.  April  1879  für  das  Gebiet  der  Wupper  und  ihrer  Rebenflüsse,  S.  o7.  —
Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  100.

 

(Nr.  9450.)  Gesetz,  betreffend  die  Veränderung  der  Grenzen  einiger  Kreise  in  den  Provinzen
Ostpreußen,  Brandenburg,  Sachsen,  Hannover  und  der  Rheinprovinz.
Vom  19.  Mai  1891.

Wir  Wilhelm  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ec.
verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.

Es  werden  vereinigt:

1)  die  Gutsbezirke  Julienhöhe  und  Willmanns,  unter  Abtrennung  von  dem
Landkreise  Königsberg  i.  Pr.,  mit  dem  Kreise  Labiau,

2)  der  Gutsbezirk  Briesenhorst,  unter  Abtrennung  von  dem  Kreise  Soldin,
mit  dem  Gutsbezirke  Hohenwalde  und  dem  Kreise  Landsberg,

3)  der  Gutsbezirk  Freiimfelde,  unter  Abtrennung  von  dem  Saalkreise,  mit
der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadttkreise  Halle,

4)  die  Landgemeinden  List,  Vahrenwald,  Hainholz  und  Herrenhausen,
unter  Abtrennung  von  dem  Landkreise  Hannover,  mit  der  Stadtgemeinde
  und  dem  Stadtkreise  Hannover,

5)  die  Landgemeinde  Neuendorf,  unter  Abtrennung  von  dem  Landkreise
Koblenz,  mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise  Koblenz.

Ces.  Samml.  1891.  (Nr.  9450—9451.)  15

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Juni  1891.
        <pb n="104" />
        —  72  —
.  2.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1891  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Königsberg,  den  19.  Mai  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  v.  Mayhbach.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Gr.  v.  Zedligtz.

 

(Nr.  9451.)  Gesetz,  betreffend  Abänderung  des  Erbschaftssteuergesetzes.  Vom  19.  Mai  1891.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags,  für  den  Umfang  der
Monarchie  mit  Ausschluß  der  Insel  Helgoland,  was  folgt:

Artikel  1.
In  dem  Gesetze,  betreffend  die  Erbschaftssteuer,  vom  30.  Mai  1873
(Gesetz=  Samml.  S.  329)  treten  folgende  Aenderungen  ein:
1)  Dem  F§.  1  treten  die  Worte  hinzu:
4)  Vermögen  Verschollener  bei  vorläufiger  Ausfolgung  an  die  muthmaßlichen
  Erbberechtigten.
2)  Im  §.  4  treten  dem  ersten  Absatz  folgende  Worte  hinzu:
Als  Beurkundung  von  Schenkungen  im  Sinne  dieser  Bestimmung
sind  alle  Schriftstücke  über  solche  Geschäfte  anzusehen,  bei  welchen  die
Absicht  auf  Bereicherung  des  einen  Theils  gerichtet  war,  auch  wenn
das  Geschäft  in  der  Form  eines  lästigen  Vertrags  abgeschlossen  ist.
Bei  Beurtheilung  der  Frage,  ob  die  Absicht  der  Bereicherung  des
einen  Theils  anzunehmen  ist,  sind  auch  solche  Umstände  in  Betracht  zu
ziehen,  welche  aus  der  Urkunde  nicht  ersichtlich  sind.
Der  zweite  und  dritte  Absatz  erhalten  folgende  Fassung:
Der  erforderliche  Werthstempel  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften
des  anliegenden  Tarifs  und  der  88.  6  bis  23  sowie  des  F.  25  erster
Absatz  dieses  Gesetzes,  indem  an  Stelle  der  Verhältnisse  des  Erblassers
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        und  des  Erwerbers  des  Anfalls  die  Verhältnisse  des  Gebers,  beziehungsweise
  des  Beschenkten  berücksichtigt  werden.

Im  Uebrigen  finden  auf  diese  Werthstempelabgabe  die  Bestimmungen
wegen  des  Urkundenstempels  Anwendung.  In  denjenigen  Fällen,  in
welchen  die  Versteuerung  der  Schenkung  über  die  für  die  Verwendung
des  Urkundenstempels  sonst  vorgeschriebene  Frist  hinaus  ausgesetzt  bleibt
(§6.  20  bis  23  und  F.  25  erster  Absatz),  muß  die  Urkunde  vor  Ablauf
  dieser  Frist  der  von  dem  Finanzminister  zu  bestimmenden  Steuerbehörde
  vorgelegt  werden,  welche  die  erforderlichen  Anordnungen  wegen
späterer  Verwendung  des  Stempels  zu  treffen  hat  und  welcher  hierfür
auf  Verlangen  Sicherheit  zu  bestellen  ist.

3)  An  Stelle  der  §##.  9  und  10  treten  folgende  Paragraphen:

(Nr.  9451.)

S.  9.
Unbewegliches  Vermögen.

Grundstücke  und  Grundgerechtigkeiten,  welche  außerhalb  Landes
liegen,  gehören  nicht  zur  steuerpflichtigen  Masse.  Von  dem  Anufall
inländischer  Grundstücke  oder  Grundgerechtigkeiten  oder  deren  Nutzungen
ist  die  Erbschaftssteuer  zu  erheben,  ohne  Unterschied,  ob  der  Erblasser
Inländer  oder  Ausländer  war  und  ob  derselbe  seinen  Wohnsitz  im
Inlande  hatte  oder  nicht.

Bewegliches  Vermögen.
S.  10.

Anderes  als  das  im  §.  9  bezeichnete  Vermögen  ist  der  Erbschaftssteuer
  unterworfen,  wenn  der  Erblasser  bei  seinem  Ableben  seinen
Wohnsitz  in  Preußen  hatte  oder  die  vorläufige  Ausfolgung  des  Nachlasses
  (I.  1  Liffer  4)  von  einem  Preußischen  Gericht  verfügt  ist,  das
außerhalb  Preußens  belegene  Vermögen  indessen  nur  dann,  wenn
davon  in  dem  auswärtigen  Staate  keine,  oder  eine  geringere  Abgabe,
als  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zu  entrichten  ist.  Im  letzteren
Falle  wird  die  in  dem  auswärtigen  Staate  erweislich  gezahlte  Abgabe
auf  die  diesseitige  Steuer  angerechnet.

S.  10  K

In  Bezug  auf  den  Nachlaß  von  Personen,  welche  in  solchen
Staaten  ihren  Wohnsitz  gehabt  haben  oder  Angehörige  solcher  Staaten
gewesen  sind,  in  welchen  die  Erbschaftssteuer  nach  anderen,  als  den
im  F§.  10  angegebenen  Grundsätzen  erhoben  wird,  kann  der  Finanzminister
  zum  Zweck  der  Ausgleichung  und  thunlichster  Vermeidung
von  Doppelbesteuerungen  Abweichungen  von  der  Vorschrift  des  8.  10

in  der  Art  anordnen,
1)  daß  die  Erhebung  der  Preußischen  Erbschaftssteuer  für  das  nicht
in  Grundstücken  oder  Grundgerechtigkeiten  bestehende  Vermögen,

15“
        <pb n="106" />
        —  74  —

unabhängig  von  dem  Wohnsitz  des  Erblassers,  zu  erfolgen  hat.
sofern  derselbe  Preußischer  Staatsangehöriger  war;

2)  daß  die  Erhebung  der  Preußischen  Erbschaftssteuer  für  das  nicht
in  Grundstücken  oder  Grundgerechtigkeiten  bestehende  Vermögen,
unabhängig  von  dem  Wohnsitz  und  der  Staatsangehörigkeit  des
Erblassers,  zu  erfolgen  hat,  falls  das  Vermögen  in  Preußen  sich
befindet.

S.  10  b.
Besondere  Fälle  der  Versteuerung.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  bei  Genehmigung  von
Schenkungen  und  letztwilligen  Zuwendungen  an  Korporationen  und
andere  juristische  Personen  diese  die  Verpflichtung  übernehmen,  einen
Theil  des  Empfangenen  oder  des  Werths  desselben  an  Angehörige  des
Schenkgebers  oder  Erblassers  herauszugeben,  haben  letztere  das  auf
diese  Weise  ihnen  Zufließende  so  zu  versteuern,  als  ob  es  ihnen  von
dem  Schenkgeber  oder  Erblasser  selbst  zugewandt  worden  wäre.

4)  Im  F.  11  erster  Absatz  treten  an  Stelle  der  Worte:
nach  9P.  9  und  10
die  Worte:
nach  §9#.  9,  10  und  10  a.
5)  Im  9.  14  erhält  der  letzte  Satz  des  ersten  Absatzes  folgende  Fassung:
und  wird  bei  einem  Lebensalter  derselben
von  15  Jahren  oder  weniger  auf  das  18fache
über  15  Jahre  bis  zu  25  Jahren  auf  das  17  fache
25  35  16

2  3

35  45  14

45  55  12

55  65  84

65  75  5

75  80  -  3

=  80  gaufdoas  .  .  .  ..  2  =

des  Werths  der  einjährigen  Nutzung  beziehungsweise  Leistung  angenommen.


6)  Im  F§.  16  erhält  der  erste  Satz  folgende  Fassung:

Bei  auf  bestimmte  Zeit  eingeschränkten  Nutzungen  oder  Leistungen
ist  der  Kapitalwerth  der  gesammten  Nutzungen  beziehungsweise  Leistungen
für  den  Zeitpunkt  des  Anfalls  unter  Zugrundelegung  eines  vierprozentigen
  Zinsfußes  nach  der  beigefügten  Hülfstabelle  zu  ermitteln.

7)  §.  17  erhält  folgende  Fassung:

Der  einjährige  Betrag  der  Nutzung  eines  Geldkapitals  ist,  wenn

er  nicht  anderweitig  feststeht,  zu  vier  vom  Hundert  anzunehmen.
        <pb n="107" />
        —  75  —

8)  Im  §.29  zweiter  Sat  fallen  die  eingeklammerten  Worte:
Pfarrern,  Bürgermeistern  u.  s.  w.
weg.
9)  Im  §.  30  erhalten  die  Anfangsworte  folgende  Fassung:
Jeder,  dem  ein  Anfall  der  im  F.  1  bezeichneten  Art  zukommt,
10)  Im  F§.  40  erhalten  die  Anfangsworte  folgende  Fassung:
Die  Bestimmungen  in  den  §§.  11  und  12  des  Gesetzes,  betreffend
die  Erweiterung  des  Rechtswegs,  vom  24.  Mai  1861  (Gesetz-Samml.
S.  241)  finden  auch  u.  s.  w.
11)  Hinter  §.  43  tritt  folgender  Paragraph  hinzu:
d.  43a.
Wer  es  unterläßt,  Schenkungsurkunden,  deren  Versteuerung  über
die  für  die  Verwendung  des  Urkundenstempels  sonst  vorgeschriebene
Frist  hinaus  ausgesetzt  bleiben  soll  (F.  4  dritter  Absatz),  vor  Ablauf
dieser  Frist  der  Steuerbehörde  vorzulegen,  oder  die  von  der  Steuerbehörde
  getroffenen  Anordnungen  wegen  nachträglicher  Versteuerung
der  vorgelegten  Urkunden  unbefolgt  läßt,  verfällt  in  die  Strafe  des
Vierfachen  des  später  zu  verwendenden  Stempels  oder,  falls  dieser  noch
nicht  feststeht,  in  eine  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark.  An  die
Stelle  dieser  Strafe  tritt  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig
Mark,  wenn  aus  den  Umständen  hervorgeht,  daß  eine  Hinterziehung
der  Abgabe  nicht  erfolgen  konnte  oder  nicht  beabsichtigt  war.

12)  Die  dem  Gesetz  beigefügte  Tabelle  wird  durch  die  untenstehende  Tabelle  ersetzt.

Artikel  2.

Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1873  in  der  demselben
durch  Artikel  1  gegebenen  Fassung  kommen,  mit  Ausnahme  der  9#.  2)  4  dritter
Absatz,  43  a,  auch  in  den  Hohenzollernschen  Landen  und  im  Kreise  Herzogthum
Lauenburg  zur  Anwendung.

Für  die  genannten  Gebietstheile  treten:

a)  an  Stelle  des  §.  4  dritter  Absatz  folgende  Worte:

Der  Finanzminister  trifft  nähere  Bestimmungen  über  die  Art  der
Entrichtung  dieser  Abgabe.  Für  dieselbe  haftet  jeder  Aussteller,  sowie
jeder  spätere  Inhaber  oder  Vorzeiger  der  Urkunde.

b)  an  Stelle  des  §.  43a  folgende  Worte:

Jeder  Aussteller  einer  steuerpflichtigen  Schenkungsurkunde,  welcher
die  von  dem  Finanzminister  in  Bezug  auf  die  Entrichtung  der  Steuer
erlassenen  und  gehörig  bekannt  gemachten  Bestimmungen  oder  die  von
der  zuständigen  Steuerbehörde  in  dieser  Hinsicht  getroffenen  und  ihm

(Tr.  9451.)
        <pb n="108" />
        —  76  —

besonders  mitgetheilten  Anordnungen  unbefolgt  läßt,  verfällt  wegen
Hinterziehung  der  Abgabe  in  die  Strafe  des  Vierfachen  derselben,  oder,
falls  ihr  Betrag  noch  nicht  feststeht,  in  eine  Geldstrafe  bis  zu  drei—
tausend  Mark.  An  die  Stelle  dieser  Strafe  tritt  eine  Ordnungsstrafe
bis  zu  einhundertfünfzig  Mark,  wenn  aus  den  Umständen  hervorgeht,
daß  eine  Hinterziehung  der  Abgabe  nicht  erfolgen  konnte  oder  nicht  beabsichtigt
  war.

Die  Strafe  kann  gegen  jeden  Inhaber  der  Urkunde  verfolgt  werden,
auf  welcher  sich  kein  Vermerk  über  die  Entrichtung  der  Steuer  findet,
vorbehaltlich  seines  Rückgriffs  gegen  den  Aussteller.  Kann  er  indeß
nachweisen,  daß  er  erst  nach  dem  Tode  des  Ausstellers  in  den  Besitz
der  Urkunde  gelangt  ist,  so  kann  die  Strafe  von  ihm  nicht  eingezogen
werden.

Artikel  3.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1891  in  Kraft.  Mit  demselben  Tage

treten  die  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  bisher  geltenden  Bestimmungen  über
die  Versteuerung  von  Erbschaften  und  Schenkungen  außer  Wirksamkeit.

Artikel  4.

Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Derselbe  wird  ermächtigt,  den  Text  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1873  mit
den  aus  dem  gegenwärtigen  Gesetz  sich  ergebenden  Aenderungen,  unter  Weglassung
der  Uebergangsbestimmungen  (§.  48  und  49)  und  unter  Veränderung  der  Thalerwährung
  in  Reichswährung,  mit  einer  fortlaufenden  Nummerfolge  der  Paragraphen
durch  die  Gesetz  Sammlung  bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Königsberg,  den  19.  Mai  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  v.  Maybach.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Gr.  v.  Zedlitz.
        <pb n="109" />
        —
*

Tabelle

über  den

gegenwärtigen  Kapitalwerth  einer  Rente  oder  Nutzung  im  Werthe  von  1  Mark
auf  eine  bestimmte  Anzahl  von  Jahren  behufs  Berechnung  der  davon  zu
entrichtenden  Erbschaftssteuer.

(Zu  §.  16  des  Gesetzes.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl  Kapital.  Anzahl  Kapital.  Anzahl  Kapital.  Anzahl  Kapitalder
  werth  der  werth  der  werth  der  werth
Jahre.  Jahre.  Jahre.  Jahre.
Mark.]  M.  Mark.]  P.  Mark.]  D.  Mark.  Pf.
1  1  00  22  152%  43  2118,6  64  2388,
2  1196,n  23  15451  44  21½37//1  65  23  96,“
3  288%  24  15  85,7  45  21  54/  66  24  64,
4  377,5  26  16  24,7  46  21½½2%  67  242
5  4  63  26  16  62,2  47  2188,5  68  24  19,
6  5.4501  27  16  98,3  48  224,3  69  24  26/
7  6  24,2  28  17  33,o  49  22  119,5  70  24  33,0
8  7  00,2  29  1766)  50  22  84,2  71  24  39,5
9  7  733  30  17  98,  51  22  48,n  72  24  456
10  8  43,5  31  1829,0  52  22  61,8  73  24  51,6
11  9  11/  32  18  589  53  224,8  74  24  57),
12  9  76%%  33  1887,4  54  2287,  75  24  62,8
13  10  38,5  34  1914,8  55  2299,3  76  24  68,0
14  10  98,6  35  19  41,1  56  23  10,2  77  24  73/1
P15  11  563  36  19  66,  57  2322)0  78  24  73%
l6  12  11,8  37  19  906  58  23  32,7  79  24  82,
17  12  65,2  38  20  14  59  2343%  80  24  87,2
l8  13  16,6  39  20  86,8  60  23  52,8  81  24  91%
19  1365,t  40  20  58,  61  23  624  82  2495,7
20  143,  41  20  79,3  62  23  715,5  83  2499,
21  1459)0  42  20  99)3  63  23.80,3  84  256  00,0
und  mehr.

 

 

 

 

GEr.  51.—9462.
        <pb n="110" />
        —  78  —

(Nr.  9452.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  abgeänderte  Fassung  des  Erbschaftssteuergesetes.
Vom  24.  Mai  1891.

A-  Grund  des  Artikels  4  des  Gesetzes  vom  19.  d.  M.,  betreffend  Abänderung
des  Erbschaftssteuergesetzes,  wird  der  Text  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erbschaftssteuer,
  nachstehend  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht,  daß  das  Gesetz  in  dieser
Fassung  am  1.  Juli  d.  J.  in  Wirksamkeit  tritt.

Berlin,  den  24.  Mai  1891.

Der  Finanzminister.
Migquel.

Geseh,

betreffend
die  Erbschaftsstener.

 

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags,  für  den  Umfang  der
Monarchie  mit  Ausschluß  der  Insel  Helgoland,  was  folgt:

S.  I1.
Gegenstand  der  Erbschaftssteuer.

Der  Erbschaftssteuer  sind  nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes  und  des  anliegenden,
von  Uns  vollzogenen  Tarifes  unterworfen,  ohne  Unterschied,  ob  der  Anfall  Inbländern
  oder  Ausländern  zukommt:

1)  Erbschaften,  Vermächtnisse  und  Schenkungen  von  Todeswegen  (mit

Einschluß  der  remuneratorischen  und  der  mit  einer  Auflage  belasteten
Schenkungen)

2)  Lehns=  und  Fideikommißanfälle;

3)  die  Anfälle  von  Hebungen  aus  Familienstiftungen,  welche  in  Folge
Todesfalles  auf  den  vermöge  stiftungsmäßiger  oder  gesetzlicher  Successionsordnung
  Berufenen  übergehen;

4)  Vermögen  Verschollener  bei  vorläufiger  Ausfolgung  an  die  muthmaßlichen
  Erbberechtigten.
        <pb n="111" />
        —  79  —

2.“)
Fideikommiß-  und  Familienstiftungen.

In  Betreff  der  von  Fideikommiß-  und  von  Familienstiftungen  zu  entrichtenden
  Werthstempelabgabe  bewendet  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften  mit
folgenden  Maßgaben:

1)  die  Ermittelung  des  stempelpflichtigen  Werthes  erfolgt  nach  den  Bestimmungen
  in  den  §#.  14  bis  21  dieses  Gesetzes,  jedoch  ohne  Abzug
der  Schulden;

2)  bei  Fideikommiß=  und  Familienstiftungen  von  Todeswegen  ist  der  Werthstempel
  binnen  6  Monaten  nach  dem  Todesfall  beizubringen  und  kommen
wegen  der  Verhaftung  für  die  Entrichtung  desselben  die  Bestimmungen
der  §§.  29  und  30  dieses  Gesetzes  zur  Anwendung.

S.  3.

Als  Fideikommißstiftungen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  alle  von  Todeswegen
  oder  unter  Lebenden  getroffene  Anordnungen  anzusehen,  kraft  deren  gewisse
Vermögensgegenstände  der  Familie  für  immer  oder  für  mehr  als  zwei  Generationen
erhalten  bleiben  sollen.

S.  4.  )
Schenkungen  unter  Lebenden.
Schenkungen  unter  Lebenden  —  insbesondere  auch  die  remuneratorischen
und  die  mit  einer  Auflage  belasteten  Schenkungen  —  unterliegen,  wenn  eine

schriftliche  Beurkundung  derselben  stattfindet,  einer  Werthstempelabgabe  von  dem
Betrage  der  Schenkung.  Als  Beurkundung  von  Schenkungen  im  Sinne  dieser
Bestimmung  sind  alle  Schriftstücke  über  solche  Geschäfte  anzusehen,  bei  welchen
die  Absicht  auf  Bereicherung  des  einen  Theils  gerichtet  war,  auch  wenn  das  Geschäft
  in  der  Form  eines  lästigen  Vertrags  abgeschlossen  ist.  Bei  Beurtheilung
der  Frage,  ob  die  Absicht  der  Bereicherung  des  einen  Theils  anzunehmen  ist,
sind  auch  solche  Umstände  in  Betracht  zu  ziehen,  welche  aus  der  Urkunde  nicht
ersichtlich  sind.

Der  erforderliche  Werthstempel  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  des
anliegenden  Tarifs  und  der  §#.  6  bis  25,  sowie  des  9.  27  erster  Absatz  dieses
Gesetzes,  indem  an  Stelle  der  Verhältnisse  des  Erblassers  und  des  Erwerbers  des

*)  In  den  Hohenzollernschen  Landen  und  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  kommt  der
S.  2  nicht  zur  Anwendung.

")  In  den  Hohengollernschen  Landen  und  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  kommt
der  dritte  Absatz  des  §.  4  nicht  zur  Anwendung.  Für  die  genannten  Gebietstheile  treten  an
dessen  Stelle  folgende  Wonlee

Der  Finanzminister  trifft  nähere  Bestimmungen  über  die  Art  der  Entrichtung
dieser  Abgabe.  Für  dieselbe  haftet  jeder  Aussteller,  sowie  jeder  spätere  Inhaber
oder  Vorzeiger  der  Urkunde.

Ces.  Samml.  1891.  (Tr.  9452.)  16
        <pb n="112" />
        —  80  —

Anfalls  die  Verhältnisse  des  Gebers,  beziehungsweise  des  Beschenkten  berücksichtigt
werden.

Im  Uebrigen  finden  auf  diese  Werthstempelabgabe  die  Bestimmungen  wegen
des  Urkundenstempels  Anwendung.  In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  Versteuerung
  der  Schenkung  über  die  für  die  Verwendung  des  Urkundenstempels  sonst
vorgeschriebene  Frist  hinaus  ausgesetzt  bleibt  (§#.  22  bis  25  und  .  27  erster  Absatz),
muß  die  Urkunde  vor  Ablauf  dieser  Frist  der  von  dem  Finanzminister  zu  bestimmenden
  Steuerbehörde  vorgelegt  werden,  welche  die  erforderlichen  Anordnungen
  wegen  späterer  Verwendung  des  Stempels  zu  treffen  hat  und  welcher
hierfür  auf  Verlangen  Sicherheit  zu  bestellen  ist.

.  5.
Erbschaftssteuerpflichtige  Masse.

Die  Erbschaftssteuer  wird  von  dem  Betrage  entrichtet,  um  welchen  diejenigen,
denen  der  Anfall  zukommt,  durch  denselben  reicher  werden.

Es  sind  daher  der  steuerpflichtigen  Masse  alle  zu  derselben  gehörige  ausstehende
  Forderungen,  auch  die,  welche  der  Erwerber  selbst  zur  Masse  schuldet,
oder  die  ihm  erst  mit  dem  Anfall  erlassen  werden,  hinzuzurechnen.

Dagegen  kommen  von  der  steuerpflichtigen  Masse  in  Abzug  alle  Schulden
und  Lasten,  welche  mit  und  wegen  derselben  übernommen  werden.  Hierzu  werden
bei  Erbschaften  auch  gerechnet  die  Kosten  der  letzten  Krankheit  und  des  Begräbnisses
  des  Erblassers,  die  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Kosten  der  Nachlaßregulirung
  und  der  im  Interesse  der  Masse  geführten  Prozesse,  nicht  aber  der
Betrag  der  Erbschaftssteuer  selbst  und  nicht  die  Kosten  der  zwischen  den  Erbinteressenten
  in  deren  besonderem  Interesse  geführten  Prozesse.

d.  6.
Zuwendungen  zur  Vergeltung  übernommener  Leistungen.

Insoweit  eine  Zuwendung  zur  Vergeltung  für  Leistungen  bestimmt  ist,
welche  mit  dem  Anfall  übernommen  werden  und  welche  im  Geldwerth  zu  veranschlagen
  sind,  kommt  der  Werth  dieser  Leistungen  von  der  Zuwendung  in  Abzug.

9.  7.
Stiftungen.

Vermögen,  welches  zur  Begründung  einer  angeordneten  oder  einem  Erben,
Vermächtnißnehmer  u.  s.  w.  aufgetragenen  Stiftung  —  mit  Ausschluß  der  Fideikommiß=
  und  der  Familienstiftungen  (§.  2)  —  gewidmet  ist,  wird  hinsichtlich  der
Versteuerung  ebenso  behandelt,  als  ob  dasselbe  der  schon  begründeten  Stiftung
angefallen  wäre,  vorbehaltlich  der  anderweiten  Feststellung  und  Nachforderung
oder  Erstattung  der  Steuer,  falls  die  Stiftung  nicht,  oder  nicht  in  der  angeordneten
  Weise  zur  Ausführung  gelangt.  Für  die  eintretendenfalls  nachzuerhebenden
Steuerbeträge  kann  Sicherheitsbestellung  gefordert  werden.
        <pb n="113" />
        —  81  —

S.  8.
Zuwendungen  zu  milden  2rc.  IJwecken.

Sind  ohne  Begründung  einer  Stiftung  Zuwendungen  zu  milden,  gemeinmitigen
  oder  öffentlichen  Zwecken  angeordnet  oder  einem  Erben,  Vermächtnißnehmer
  2c.  Leistungen  zu  gleichen  Zwecken  aufgetragen,  so  werden  dieselben  hinsichtlich
  der  Versteuerung  ebenso  behandelt,  als  ob  zu  demselben  Zwecke  eine
Stiftung  im  Betrage  der  Zuwendung  beziehungsweise  Leistung  angeordnet  wäre.

Die  auf  solche  Zuwendungen  entfallende  Steuer  ist  von  den  mit  der  Zuwendung
  Belasteten  zu  entrichten  und  kann,  wenn  dieserhalb  keine  andere  Anordnung
  getroffen  ist,  auf  die  Zuwendung  beziehungsweise  Leistung  selbst  angerechnet
  werden.

§.  9.
Unbewegliches  Vermögen.

Grundstücke  und  Grundgerechtigkeiten,  welche  außerhalb  Landes  liegen,  gehören
  nicht  zur  steuerpflichtigen  Masse.  Von  dem  Anfall  inländischer  Grundstücke
oder  Grundgerechtigkeiten  oder  deren  Nutzungen  ist  die  Erbschaftssteuer  zu  erheben,
ohne  Unterschied,  ob  der  Erblasser  Inländer  oder  Ausländer  war  und  ob  derselbe
seinen  Wohnsitz  im  Inlande  hatte  oder  nicht.

S.  10.
Bewegliches  Vermögen.

Anderes  als  das  im  J.  9  bezeichnete  Vermögen  ist  der  Erbschaftssteuer
unterworfen,  wenn  der  Erblasser  bei  seinem  Ableben  seinen  Wohnsitz  in  Preußen
hatte  oder  die  vorläufige  Ausfolgung  des  Nachlasses  (§.  1  Ziffer  4)  von  einem
Preußischen  Gericht  verfügt  ist,  das  außerhalb  Preußens  belegene  Vermögen
indessen  nur  dann,  wenn  davon  in  dem  auswärtigen  Staate  keine,  oder  eine
geringere  Abgabe,  als  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zu  entrichten  ist.  Im
letzteren  Fall  wird  die  in  dem  auswärtigen  Staate  erweislich  gezahlte  Abgabe  auf
die  diesseitige  Steuer  angerechnet.

 

S.  11.
«  In  Bezug  auf  den  Nachlaß  von  Personen,  welche  in  solchen  Staaten
ihren  Wohnsitz  gehabt  haben  oder  Angehörige  solcher  Staaten  gewesen  sind,  in
welchen  die  Erbschaftssteuer  nach  anderen,  als  den  im  F.  10  angegebenen  Grundsätzen
  erhoben  wird,  kann  der  Finanzminister  zum  Zweck  der  Ausgleichung  und
thunlichster  Vermeidung  von  Doppelbesteuerungen  Abweichungen  von  der  Vorschrift
des  §.  10  in  der  Art  anordnen,

1)  daß  die  Erhebung  der  Preußischen  Erbschaftssteuer  für  das  nicht  in
Grundstücken  oder  Grundgerechtigkeiten  bestehende  Vermögen,  unabhängig
  von  dem  Wohnsitz  des  Erblassers,  zu  erfolgen  hat,  sofern  derselbe
  Preußischer  Staatsangehöriger  war;

G..  9452.)  16°
        <pb n="114" />
        —  82  —

2)  daß  die  Erhebung  der  Preußischen  Erbschaftssteuer  für  das  nicht  in
Grundstücken  oder  Grundgerechtigkeiten  bestehende  Vermögen,  unabhängig
  von  dem  Wohnsitz  und  der  Staatsangehörigkeit  des  Erblassers,
zu  erfolgen  hat,  falls  das  Vermögen  in  Preußen  sich  befindet.

.  12.
Besondere  Fälle  der  Versteuerung.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  bei  Genehmigung  von  Schenkungen  und
letztwilligen  Zuwendungen  an  Korporationen  und  andere  juristische  Personen  diese
die  Verpflichtung  übernehmen,  einen  Theil  des  Empfangenen  oder  des  Werthes
derselben  an  Angehörige  des  Schenkgebers  oder  Erblassers  herauszugeben,  haben
letztere  das  auf  diese  Weise  ihnen  Zufließende  so  zu  versteuern,  als  ob  es  ihnen
von  dem  Schenkgeber  oder  Erblasser  selbst  zugewandt  worden  wäre.

.  13.
Vertheilung  der  Schulden  und  Lasten.

Schulden  und  Lasten,  welche  nur  auf  einem  nach  §#§.  9,  10  und  11  steuerfreien
  oder  steuerpflichtigen  Theile  der  Masse  haften,  kommen  bei  Berechnung  der
Steuer  nur  bei  demjenigen  Theile  in  Abzug,  auf  welchem  sie  haften.

Schulden  und  Lasten,  welche  sowohl  auf  dem  steuerfreien,  als  auf  dem
steuerpflichtigen  Theile  der  Masse  haften,  kommen  von  letzterem  nur  nach  dem
Verhältniß  dieses  Theiles  zur  gesammten  Masse  in  Abzug.

Hypothekarische  Schulden,  für  welche  der  Eigenthümer  zugleich  persönlich
haftet,  gelten  als  zunächst  das  Grundstück  belastend,  und  kommen  nur  rücksichtlich
des  durch  das  Grundstück  nicht  gedeckten  Betrages  bei  der  übrigen  Masse  in  Anrechnung.


ie
Ermittelung  des  Werthes  der  Masse.

Die  Ermittelung  des  Betrages  der  Masse  ist,  ohne  Rücksicht  auf  die  für
andere  ZJwecke  vorgeschriebenen  Abschätzungsgrundsätze,  auf  den  gemeinen  Werth
zur  Zeit  des  Anfalles  zu  richten.  ·

8.15.

Bei  immerwährenden  Nutzungen  und  Veistungen  wird  das  Zwanzigfache
ihres  einjährigen  Betrages,  bei  Nutzungen  und  Leistungen  von  unbestimmter
Dauer,  sofern  nicht  die  Vorschriften  in  den  99.  16  und  17  Anwendung  finden,
oder  anderweite  die  längste  Dauer  begrenzende  Umstände  nachgewiesen  werden,  das
Zwölfundeinhalbfache  des  einjährigen  Betrages  als  Kapitalwerth  angenommen.

§.  16.
Der  Werth  von  Leibrenten,  Nießbrauchsrechten  auf  Lebenszeit  und  anderen

auf  die  Lebenszeit  des  Berechtigten,  oder  einer  anderen  Person  beschränkten
Nutzungen  oder  Leistungen  bestimmt  sich  nach  dem  zur  Zeit  des  Anfalles  er-
        <pb n="115" />
        —  83  —

reichten  Lebensalter  der  Person,  bei  deren  Tode  die  Nutzung  oder  Leistung  erlischt,
und  wird  bei  einem  Lebensalter  derselben
von  15  Jahren  oder  weniger  auf  das  18  fache
über  15  Jahre  bis  zu  25  Jahren  auf  das  fache
25  35

35  45  -  -  -  -
45  55  -  „  12
ll-  55  65  864
.  645  75  .  5=75.
  80  3
80  auf  dds  ..  2

des  Werthes  der  einfährigen  Nutzung  beziehungsweise  Leistung  angenommen.

Ist  jedoch  die  Nutzung  oder  Leistung  schon  innerhalb  eines  Jahres  nach
dem  Anall  erloschen,  so  wird  der  Werth  derselben  nur  nach  Maßgabe  ihrer
wirklichen  Dauer  bestimmt  und  das  Zuvielgezahlte  erstattet.

S.  17.

Ist  die  Dauer  der  Nutzungen  oder  Leistungen  von  der  Lebenszeit  mehrerer
Personen  dergestalt  abhängig,  daß  beim  Tode  der  zuerst  versterbenden  die  Nutzung
oder  Leistung  erlischt,  so  ist  für  die  nach  §.  16  vorzunehmende  Werthermittelung
das  Lebensalter  der  ältesten  Person  maßgebend.  Wenn  die  Nutzung  oder  Leistung
bis  zum  Tode  der  letztversterbenden  Person  fortdauert,  erfolgt  die  Berechnung  nach
dem  Lebensalter  der  jüngsten  Person.

*1n½“

Bei  auf  bestimmte  Zeit  eingeschränkten  Nutzungen  oder  Leistungen  ist  der
Kapitalwerth  der  gesammten  Nutzungen  beziehungsweise  Leistungen  für  den  Zeitpunkt
  des  Anfalls  unter  Zugrundelegung  eines  vierprozentigen  Zinsfußes  nach  der
beigefügten  Hülfstabelle  zu  ermitteln.  Ist  jedoch  die  Dauer  der  Nutzung  oder
Leistung  noch  außerdem  durch  die  Lebenszeit  einer  oder  mehrerer  Personen  be-  t
dingt,  so  darf  der  nach  §#.  16  und  17  zu  berechnende  Kapitalwerth  nicht  über-  S
schritten  werden.

.  19.

Der  einjährige  Betrag  der  Nutzung  eines  Geldkapitals  ist,  wenn  er  nicht

anderweitig  feststeht,  zu  vier  vom  Hunvert  anzunehmen.

§.  20.

Den  Werth  aller  anderen  Gegenstände  anzugeben,  liegt  den  Steuerpflichtigen
  beziehungsweise  den  im  F.  37  bezeichneten  Verpflichteten  ob.  Wer  der  Verpflichtung
  zur  Angabe  des  Werthes  auf  ergangene  Aufforderung  der  Steuerbehörde
  nicht  genügt,  hat  die  durch  amtliche  Ermittelung  desselben  entstehenden
und  mit  der  Steuer  einzuziehenden  Kosten  zu  tragen.

(r.  9452)
        <pb n="116" />
        —  84  —

g.  21.

Trägt  die  Steuerbehörde  Bedenken,  die  Werthangabe  (F.  20)  als  richtig
anzunehmen,  und  findet  eine  Einigung  hierüber  mit  den  Steuerpflichtigen  nicht
statt,  so  ist  die  Steuerbehörde  befugt,  selbständig  den  Werth  zu  ermitteln  und
danach  die  Steuer  zu  erheben.  Die  Kosten  der  Werthsermittelung  fallen  dem
Steuerpflichtigen  zur  Last,  wenn  der  ermittelte  Werth  den  von  dem  Steuerpflichtigen
  angegebenen  Werth  um  mehr  als  10  Prozent  übersteigt.  Die  etwa  gezahlten
  Kosten  werden  erstattet,  wenn  im  Verwaltungswege  oder  im  Rechtswege
(§.  42)  die  Ermäßigung  des  Werthes  auf  einen  nicht  zum  Kostenersatz  verpflichtenden
  Betrag  erfolgt.

22.
Bedingter  Erwerb.

Vermögen,  dessen  Erwerb  von  dem  Eintritt  einer  aufschiebenden  Bedingung
abhängt,  unterliegt  der  Besteuerung  erst  bei  dem  Eintritt  der  Bedingung.  Die
Steuerbehörde  kann  jedoch  Sicherstellung  der  alsdann  zu  entrichtenden  Steuer
fordern.  Unter  einer  auflösenden  Bedingung  erworbenes  Vermögen  —  mit  Ausnahme
  der  Nutzungen  von  unbestimmter  Dauer,  welche  lediglich  nach  den  Bestimmungen
  in  den  §9.  15  bis  17  zu  behandeln  sind  —  ist  wie  unbedingt  erworbenes
  zu  versteuern.  Beim  Eintritt  der  Bedingung  wird  aber  die  gezahlte
Steuer  bis  auf  den  der  wirklichen  Bereicherung  entsprechenden  Betrag  erstattet.

g.  23.
Bedingte  Belastung.

Den  Werth  der  steuerpflichtigen  Masse  vermindernde  Lasten  und  Leistungen
werden,  soweit  sie  vom  Eintritt  einer  aufschiebenden  Bedingung  abhängen,  nicht
berücksichtigt.  Beim  Eintritt  der  Bedingung  ist  das  Zuvielgezahlte  von  der  Steuerbehörde
  zu  erstatten.

Lasten,  deren  Fortdauer  von  einer  auflösenden  Bedingung  abhängt  —  mit
Ausnahme  der  Leistungen  von  unbestimmter  Dauer,  deren  abzuziehender  Werth
nach  den  Bestimmungen  in  den  §#..#  15  bis  18  sich  berechnet  —  werden  wie  unbedingte
  in  Abzug  gebracht.  Beim  Eintritt  der  Bedingung  ist  derjenige  Steuerbetrag
  nachzuerheben,  welcher  mehr  zu  entrichten  gewesen  sein  würde,  wenn  der
Zeitpunkt  des  Eintritts  der  Bedingung  bei  Berechnung  der  Steuer  bekannt  gewesen
  wäre.  Die  Steuerbehörde  kann  Sicherstellung  dieses  Anspruchs  fordern.

G.  24.

Die  in  den  I#§.  22  und  23  enthaltenen  Bestimmungen  sind  gleichmäßig
auch  auf  die  von  einem  Ereigniß,  welches  nur  hinsichtlich  des  Zeitpunktes  seines
Eintrittes  ungewiß  ist,  abhängigen  Erwerbungen,  Lasten  und  Leistungen  anzuwenden.
        <pb n="117" />
        —  85  —

s.  25.
Unsichere  Forderungen.

Unsichere  Forderungen  und  andere  zur  sofortigen  Werthermittelung  nicht
geeignete  Gegenstände  kommen  mit  einem  muthmaßlichen  Werthe  in  Rechnung,
den  der  Steuerpflichtige  in  Vorschlag  bringt.  Findet  keine  Einigung  statt,  so
kann  die  Steuerbehörde  von  dem  angegebenen  Werth  die  Steuer  einziehen  und
die  Berichtigung  des  Werthansatzes,  sowie  die  entsprechende  Nachforderung  oder
Erstattung  der  Steuer  bis  zum  Ausgange  derjenigen  Verhandlungen  vorbehalten,
von  welchen  die  Bezahlung  der  Forderung  beziehungsweise  die  Werthsermittelung
abhängt.

Sind  bei  Berechnung  der  Steuer  ungewisse  oder  noch  unbekannte  Ansprüche
an  die  Masse  außer  Berücksichtigung  geblieben,  so  wird,  wenn  dieselben  später
zur  Verwirklichung  gelangen,  das  Zuvielgezahlte  von  der  Steuerbehörde  zurückerstattet.


§  26.
Betrag  der  Lehns-  und  Fideikommißaufälle.

Lehns-  und  Fideikommißanfälle,  sie  mögen  in  Gütern  oder  Kapitalien  bestehen,
  sowie  Anfälle  aus  Familienstiftungen  werden  nach  Maßgabe  des  Werths
der  einjährigen  Nutzung  und  des  Lebensalters  des  Erwerbenden  nach  Vorschrift
des  F.  16  versteuert.

§.  27.
Erwerb  der  Substanz  ohne  die  Nutzung.

Ist  einem  Erben,  Vermächtnißnehmer  u.  s.  w.  Vermögen  angefallen,  dessen
Nutzung  einem  Dritten  zusteht,  so  wird  dasselbe  um  den  nach  Vorschrift  der
HP.  15  ff.  berechneten  Werth  der  Nutzung  geringer  angeschlagen,  wenn  der  Erwerber
  der  Substanz  die  Versteuerung  bei  dem  Anfall  bewirkt.  Wird  die
Aussetzung  der  Versteuerung  der  Substanz  bis  zur  Vereinigung  der  Nutzung
mit  der  Substanz  beantragt,  so  findet  der  vorstehend  angrordnete  Abzug
nicht  statt.  Vielmehr  erfolgt  alsdann  die  Besteuerung  nach  Maßgabe  der  bei
Beendigung  der  Nutznießung  des  Dritten  obwaltenden  Verhältnisse,  und  wenn
inzwischen  eine  weitere  Vererbung  der  Substanz  eingetreten  sein  sollte,  ohne  Entrichtung
  einer  Steuer  für  die  dazwischen  liegenden  Anfälle  dergestalt,  als  ob  der
in  die  Nutzung  eintretende  Erwerber  der  Substanz  das  Eigenthum  unmittelbar
von  dem  ursprünglichen  Erblasser  erworben  hätte.  Bei  Aussetzung  der  Versteuerung
ist  die  Steuer  auf  Verlangen  der  Steuerbehörde  aus  der  Masse  auf  Kosten  des
Erwerbers  der  Substanz  sicherzustellen.

Bei  fideikommissarischen  Substitutionen  wird  der  Fiduziar  als  Nießbraucher
und  der  Fideikommissar  als  Substanzerbe  des  herauszugebenden  Vermögens  behandelt.
  Ist  jedoch  das  Fideikommiß  auf  dasjenige  beschränkt,  was  beim  Tode
des  Fiduziars  noch  vorhanden  sein  werde  (quiddquid  supererit),  so  haben  sowohl
der  Fiduziar  von  dem  vollen  Betrage  des  Anfalles,  als  der  Fideikommissar  von

(r.  9152.)
        <pb n="118" />
        —  86  —

dem  vollen  Betrage  des  an  ihn  herausgegebenen  Vermögens,  nach  ihrem  Verwandtschaftsverhältniß
  zum  Erblasser  die  Erbschaftssteuer  zu  entrichten.

.  28.
Berechnung  der  Steuer.

Die  Erbschaftssteuer  wird  nach  dem  ganzen  Antheile  jedes  einzelnen  Erwerbers
  eines  Anfalles  für  diesen  besonders  berechnet.  Haben  Ehegatten  in  einer
gemeinschaftlichen  letztwilligen  Verfügung  Verwandte  des  einen  oder  beider  Ehegatten
  zu  Erben  eingesetzt  oder  mit  Zuwendungen  bedacht,  und  bleibt  zweifelhaft,
von  welchem  der  beiden  Ehegatten  der  Anfall  erfolgt  ist,  so  wird  angenommen,
daß  der  Anfall  von  dem  dem  Steuerpflichtigen  am  nächsten  verwandten  Ehegatten
erfolgt  sei,  soweit  der  Nachlaß  des  letzteren  reicht.  Kann  der  Betrag  des  Nachlasses
  des  zuerst  verstorbenen  Ehegatten  nicht  ermittelt  werden,  so  ist  derselbe  behufs
  Berechnung  der  Steuer  auf  die  Hälfte  des  beim  Tode  des  letztlebenden
Gatten  vorhandenen  Vermögens  anzunehmen.  Bleibt  jedoch  nur  in  Betreff  einzelner
  Vermögensgegenstände  zweifelhaft,  zu  welchem  Nachlaß  sie  gehören,  so  wird
angenommen,  daß  dieselben  zum  Nachlaß  jedes  Ehegatten  zur  Hälfte  gehören.

.  29.
Haftung  für  die  Steuer.

Die  Erbschaftssteuer  trifft  den  Erwerber  des  steuerpflichtigen  Anfalles.  Für
dieselbe  haftet  die  ganze  steuerpflichtige  Masse  (.  5),  aus  welcher  auch  auf  Erfordern
  für  die  Versteuerung  bedingter  Anfälle  Sicherheit  bestellt  werden  muß
(§§.  22  und  23).

Erben  und  Miterben  sind  bis  auf  Höhe  des  aus  der  Erbschaft  Empfangenen
für  die  von  allen  den  Nachlaß  betreffenden  Anfällen  zu  entrichtende  Erbschaftssteuer
  solidarisch  verpflichtet.

Hinsichtlich  der  in  diesem  Gesetze  den  Erben  und  Miterben  aufgelegten  Verpflichtungen
  werden  Erwerber  eines  Universalvermächtnisses  oder  eines  Vermächtnisses
  unter  einem  Universaltitel  den  Erben  und  Miterben  gleichgeachtet.

S.  30.

Gesetzliche  Vertreter  und  Bevollmächtigte  der  Erbinteressenten,  Testamentsexekutoren
  und  Nachlaßverwalter,  sowie  die  Verwalter  von  Familienstiftungen,
dürfen  die  Erbschaft,  einzelne  Erbtheile,  Vermächtnisse  oder  Schenkungen,  beziehungsweise
  die  Hebungen  aus  der  Familienstiftung,  nur  nach  Berichtigung
oder  Sicherstellung  der  darauf  treffenden  Erbschaftssteuer  ausantworten  und  bleiben
im  entgegengesetzten  Falle  für  die  Steuer  verhaftet.

S.  31.
Verwaltung  der  Steuer.

Die  Verwaltung  des  Erbschaftssteuerwesens  wird  unter  Leitung  des  Finanzministers
  von  den  Provinzialsteuerbehörden  durch  die  Erbschaftssteuerämter  geführt,
        <pb n="119" />
        —  87  —

welchen  innerhalb  der  ihnen  von  dem  Finanzminister  anzuweisenden  Geschäftsbezirke
  die  Feststellung  und  Einziehung  der  zu  erhebenden  Erbschaftssteuerbeträge
und  die  Aufsicht  über  die  Beobachtung  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  obliegt.
Dieselben  erhalten  nach  Vorschrift  der  betreffenden  Ministerien  von  denjenigen,
welchen  die  Führung  der  Todtenlisten  obliegt,  periodische  Auszüge  aus  letzteren
nach  Maßgabe  der  für  diesen  Zweck  anzuordnenden  Formulare,  ingleichen  von
den  Gerichten  beglaubigte  Abschriften  der  eröffneten  letztwilligen  Verfügungen  und
der  Todeserklärungen.

.  32.
Anmeldung  des  Anfalles.

Jeder,  dem  ein  Anfall  der  im  F.  1  bezeichneten  Art  zukommt,  ist  verpflichtet,
  denselben  binnen  drei  Monaten,  nachdem  er  davon  Kenntniß  erlangt
hat,  dem  zuständigen  Erbschaftssteueramte  schriftlich  anzumelden,  ohne  Unterschied,
ob  die  Erwerbung  des  Anfalles  bereits  stattgefunden  hat  oder  nicht.  Ist  der
Verpflichtete  in  außereuropäischen  Ländern  oder  Gewässern  abwesend,  so  werden
die  vorstehende  und  die  im  F.  35  bestimmte  zweimonatliche  Frist  auf  sechs  Monate
verlängert.

Es  wird  vermuthet,  daß  spätestens  am  dreißigsten  Tage  nach  dem  Eintritt
des  Anfalles  der  zur  Anmeldung  Verpflichtete,  wenn  er  in  Europa  sich  aufhält,
Kenntniß  von  dem  Anfall  erlangt  hat,  vorbehaltlich  des  der  Steuerbehörde  obliegenden
  Beweises  eines  früheren  und  des  dem  Steuerpflichtigen  obliegenden
Beweises  eines  späteren  Zeitpunktes.

G.  33.

Theilnehmer  an  einer  Erbschaft,  sowie  die  zu  Hebungen  aus  einer  Familienstiftung
  Berufenen  werden  von  der  Anmeldungspflicht  (§.  32)  befreit,  wenn  die
ihnen  zukommenden  Anfälle  von  einer  der  im  F.  30  bezeichneten  Personen  oder
einem  Mitberechtigten  rechtzeitig  angemeldet  werden.

G.  34.
Der  Empfang  der  Anmeldung  ist  von  dem  Erbschaftssteueramt  auf  Verlangen
  auf  einem  vorzulegenden  Duplikate  kosten=  und  stempelfrei  zu  bescheinigen.

.  35.
Verzeichniß  und  Deklaration.

Innerhalb  einer  ferneren  zweimonatlichen  Frist  nach  Ablauf  der  Anmeldungsfritt
  (§.  32)  muß  dem  zuständigen  Erbschaftssteueramte  ein  vollständiges  und
vichtiges,  zugleich  die  erforderlichen  Werthangaben  enthaltendes  Verzeichniß  (Inventarium)
  über  die  gesammte  steuerpflichtige  Masse  und  alle  derselben  zuzurechnende
oder  davon  in  Abzug  zu  bringende  Gegenstände  vorgelegt  werden.  Hiermit  ist
eine  schriftliche  Deklaration  der  die  Festsetzung  der  Erbschaftssteuer  bedingenden
Verhältnisse  zu  verbinden  und  einzureichen.

oes.  Samml.  1891.  (Dr.  9452.)  17
        <pb n="120" />
        —  88  —

Eine  Verlängerung  der  Frist  ist  auf  Antrag  zu  bewilligen,  sofern  besondere
  Gründe  es  erforderlich  machen,  und  muß  insbesondere  gewährt  werden,
wenn  der  Berufene  den  Anfall  noch  nicht  erworben  hat  und  dies  anzeigt.

Hinsichtlich  der  Einrichtung  des  Verzeichnisses  und  der  Deklaration  sind
die  nach  Bedürfniß  von  dem  Finanzminister  zu  erlassenden  näheren  Vorschriften
zu  beobachten.

g.  36.

Bei  Erbschaften,  an  denen  kein  steuerpflichtiger  Erbe  Theil  nimmt,  sondern
bei  denen  nur  steuerpflichtige  Vermächtnisse,  Schenkungen  u.  s.  w.  vorkommen,
kann  das  Verzeichniß  und  die  Deklaration  (F.  35)  auf  die,  steuerpflichtige  Anfälle
betreffenden,  Gegenstände  und  Verhältnisse  beschränkt  werden.

S.  37.

Die  Verpflichtung  zur  Vorlegung  des  Verzeichnisses  und  der  Deklaration

liegt  ob:

1)  bei  Erbschaften  in  Bezug  auf  alle  den  Nachlaß  betreffenden  steuerpflichtigen
  Anfälle,  —  wenn  ein  Testamentsvollzieher  oder  Nachlaßverwalter
  vorhanden  ist,  diesem,  sonst  den  Erben,  ohne  Unterschied,  ob
sie  selbst  von  den  ihnen  zukommenden  Anfällen  Erbschaftssteuer  zu  entrichten
  haben  oder  nicht.  Andere  Theilnehmer  (Vermächtnihnehmer  u.  s.  w.)
sind  in  Betreff  des  ihnen  zukommenden  Anfalles  zur  Vorlegung  des
Verzeichnisses  und  der  Deklaration  nur  auf  Aufforderung  des  Erbschaftssteueramts
  innerhalb  der  ihnen  bekannt  zu  machenden  Frist  verpflichtet;


2)  bei  den  im  F.  1  unter  2  und  3  bezeichneten  Anfällen  —  jedem  Steuerpflichtigen
  hinsichtlich  des  ihm  zukommenden  Anfalles.

Für  Bevormundete,  unter  Kuratel  oder  väterlicher  Gewalt  stehende  oder
juristische  Personen  und  für  Konkursmassen  ist  die  vorerwähnte  Verpflichtung  und
die  Verpflichtung  zur  Anmeldung  (9#8.  32  ff.)  von  deren  gesetzlichen  Vertretern  zu.
erfüllen.

S.  38.

Fernere  Ermittelungen.

Das  Erbschaftssteueramt  hat  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  vorgelegten
  Verzeichnisse  und  Deklarationen  zu  prüfen  und  die  Verpflichteten  (F.  37)
zur  Erledigung  der  ihnen  bekannt  gemachten  Erinnerungen  innerhalb  der  zu  bestimmenden
  Frist  anzuhalten.  Jeder,  dem  ein  der  Erbschaftssteuer  unterworfener
Anfall  (§.  1)  zukommt,  ist  zur  Ertheilung  der  von  dem  Erbschaftssteueramt  erforderten
  Auskunft  über  die  auf  den  Anfall  bezüglichen  thatsächlichen  Verhältnisse,
soweit  sie  auf  die  Festsetzung  der  Steuer  für  den  an  ihn  selbst  oder  an  andere
Theilnehmer  an  der  Erbschaft  u.  s.  w.  gelangenden  Anfall  von  Einfluß  sein
können,  verpflichtet.
        <pb n="121" />
        —  89  —

Auf  Verlangen  müssen  dem  Erbschaftssteueramte  die  den  Anfall  betreffenden
Urkunden  zur  Einsicht  vorgelegt  werden,  insbesondere  letztwillige  Verfügungen,
Erwerbsdokumente  und  die  Beweismittel  über  die  von  der  Masse  abzuziehenden
Schulden  und  andere  Ansprüche,  auf  Grund  deren  Abzüge  von  der  Masse  gemacht,
  oder  Theile  derselben  ausgeschieden  werden  sollen.

Wird  in  den  vorgedachten  Fällen  den  Aufforderungen  des  Erbschaftssteueramts
  nicht  genügt,  so  kann  dasselbe  die  Säumigen  durch  Festsetzung  und  Einjiehung
  von  Ordnungsstrafen  bis  zu  dem  Betrage  von  sechszig  Mark  zur  Befolgung
seiner  Anordnungen  anhalten,  auch  das  zur  Erledigung  derselben  Nöthige  auf
Kosten  der  Säumigen  beschaffen.

S.  39.
Eidesstattliche  Versicherungen.

Das  Erbschaftssteueramt  ist  berechtigt,  denjenigen,  welchen  ein  nach  F§.  1
der  Erbschaftssteuer  unterworfener  Anfall  zukommt,  eine  Versicherung  an  Eidesstatt
über  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  des  vorgelegten  Verzeichnisses  und  der
Deklaration  oder  einzelner  Theile  derselben  (§§.  35  und  36),  und  der  erforderten
ferneren  Angaben  (§.  37),  abzunehmen.  Die  eidesstattliche  Versicherung  ist  nach
näherer  Bestimmung  des  Erbschaftssteueramts  vor  ihm  selbst  oder  der  deshalb
requirirten  Behörde  schriftlich  oder  mündlich  abzugeben.

C.  40.
Aversionalversteuerung.

Der  Finanzminister  ist  ermächtigt,  ausnahmsweise  von  der  Vorlegung  des
Verzeichnisses  (§.  35)  auf  Antrag  der  Steuerpflichtigen  ganz  oder  zum  Theil  abmusehen
  und  ein  Aversionalquantum  für  die  Erbschaftssteuer  anzunehmen)  auch  die
Wersionalversteuerung  solcher  Anfälle,  deren  Versteuerung  sonst  noch  ausgesetzt
bleiben  müßte,  zu  gestatten.

Wenn  ein  überlebender  Ehegatte  mit  mehreren  Kindern  die  eheliche  Gütergemeinschaft
  fortsetzt,  so  wird  die  Versteuerung  des  beim  Tode  eines  Kindes  an
dessen  Geschwister  oder  deren  Deszendenten  gelangenden  Anfalles  bis  zur  Auflösung
der  Gütergemeinschaft  ausgesetzt  und  erfolgt  nach  Maßgabe  des  alsdann  vorhandenen
  Vermögens.

§.  41.
Feststellung  der  Steuer.

Ist  die  Erbschaftssteuer  berechnet,  so  ertheilt  das  Erbschaftssteueramt  eine
kosten=  und  stempelfreie  Bescheinigung,  welche  den  Betrag  der  steuerpflichtigen
Masse,  die  einzelnen  Anfälle,  das  Verwandtschaftsverhältniß,  die  Beträge  der  von
den  einzelnen  Steuerpflichtigen  zu  entrichtenden  Steuer  angiebt  und  zugleich  die
Anweisung  zur  Entrichtung  der  Steuer  enthält.  Die  Verzögerung  der  Auseinandersetung
  der  Erben  darf  die  Entrichtung  der  Steuer  nicht  aufhalten,  soweit  der
Nachlaß  zu  deren  Jahlung  liquid  ist.

(Fr.  9452.)  17°
        <pb n="122" />
        —  90  —

S.  42.
Zulässigkeit  des  Rechtsweges.

Die  Bestimmungen  in  den  I#§F.  11  und  12  des  Gesetzes,  betreffend  die
Erweiterung  des  Rechtswegs,  vom  24.  Mai  1861  (Gesetz-Samml.  S.  241)
finden  auch  auf  die  nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes  zu  entrichtende  Erbschaftssteuer
Anwendung.  Eines  Vorbehaltes  bei  Zahlung  der  Erbschaftssteuer  (.  12  des
Gesetzes  vom  24.  Mai  1861)  bedarf  es  nicht.

Insoweit  die  gänzliche  oder  theilweise  Erstattung  der  erlegten  Steuer  wegen
eines  nach  deren  Festsetzung  eingetretenen  Ereignisses  verlangt  werden  kann,  ist  die
Klage  bei  Verlust  des  Klagerechts  binnen  Jahresfrist  nach  dem  Eintritt  des  Ereignisses
  anzubringen.

S.  43.
Strafbestimmungen.

Wer  die  gesetzliche  Verpflichtung  zur  Anmeldung  eines  steuerpflichtigen  Anfalles,
  oder  zur  Vorlegung  des  Verzeichnisses  und  der  Deklaration  (§.  35)  innerhalb
  der  vorgeschriebenen,  beziehungsweise  auf  Antrag  verlängerten  Frist  nicht
erfüllt,  hat  die  durch  die  amtlichen  Ermittelungen  entstehenden  Kosten  zu  tragen,
die  in  Folge  seiner  Säumigkeit  etwa  ausfallenden  Steuerbeträge  zu  ersetzen  und
verfällt  außerdem  in  eine  dem  doppelten  Betrage  der  Erbschaftssteuer  von  dem
betreffenden  Anfalle  gleiche  Geldstrafe,  wenn  aber  der  Betrag  der  Erbschaftssteuer
nicht  ermittelt  werden  kann,  in  eine  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark.

Ist  jedoch  nach  den  obwaltenden  Umständen  anzunehmen,  oder  kann  der
Angeschuldigte  nachweisen,  daß  die  rechtzeitige  Erfüllung  der  Verpflichtung  nicht
in  der  Absicht,  die  Erbschaftssteuer  zu  hinterziehen,  unterlassen  sei,  so  tritt  statt
der  vorgedachten  Geldstrafe  nur  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark.

Diese  Ordnungsstrafe  kann  ohne  vorgängige  Einleitung  eines  Strafverfahrens
von  dem  zuständigen  Erbschaftssteueramte  bis  auf  Höhe  von  sechszig  Mark  durch
besonderen,  die  Entscheidungsgründe  enthaltenden  Bescheid  festgesetzt  werden,  gegen
welchen  dem  Angeschuldigten  der  Rekurs  oder  die  Berufung  auf  den  Rechtsweg
wie  gegen  ein  Strafresolut  der  Steuerbehörden  (F.  48)  zustehen.  Die  Einziehung
der  Steuer  erfolgt  unabhängig  von  der  Bestrafung.

S.  44.

Die  Bestimmungen  des  §F.  43  finden  gleichmäßig  Amwendung  auf  denjenigen,
  welcher  wissentlich  zu  einem  steuerpflichtigen  Anfalle  gehörige  Gegenstände,
  zu  deren  Angabe  er  verpflichtet  ist,  verschweigt,  oder  über  die  Thatsachen,
welche  die  Steuerpflichtigkeit,  die  Höhe  des  Steuersatzes  oder  des  Steuerbetrages
bestimmen,  wissentlich  unrichtige  Angaben  macht.

Eine  Bestrafung  findet  jedoch  nicht  statt,  wenn  der  Pflichtige  auf  erforderte
eidesstattliche  Versicherung  seine  Angaben  berichtigt.  Auch  fällt  die  hier  vorgeschriebene
  Bestrafung  hinweg)  wenn  die  Täuschung  mittelst  Urkundenfälschung
        <pb n="123" />
        —  91  —

oder  eidesstattlicher  Versicherung  unternommen  ist  und  wegen  oieser  Vergehen
Bestrafung  eintritt.
S.  45.
Wer  der  Verpflichtung  zur  Abgabe  der  eidesstattlichen  Versicherung  auf
wiederholte  Aufforderung  (F.  39)  innerhalb  der  zu  bestimmenden  Frist  nicht  genügt,
wird  mit  einer  Geldstrafe  von  fünfundsiebenzig  bis  dreitausend  Mark  bestraft.

§  46.)

Wer  es  unterläßt,  Schenkungsurkunden,  deren  Versteuerung  über  die  für
die  Verwendung  des  Urkundenstempels  sonst  vorgeschriebene  Frist  hinaus  ausgesetzt
bleiben  soll  (§.  4  dritter  Absatz),  vor  Ablauf  dieser  Frist  der  Steuerbehörde  vorzulegen
  oder  die  von  der  Steuerbehörde  getroffenen  Anordnungen  wegen  nachträglicher
  Versteuerung  der  vorgelegten  Urkunden  unbefolgt  läßt,  verfällt  in  die
Strafe  des  Vierfachen  des  später  zu  verwendenden  Stempels,  oder,  falls  dieser
noch  nicht  feststeht,  in  eine  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark.  An  die
Stelle  dieser  Strafe  tritt  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark
wenn  aus  den  Umständen  hervorgeht,  daß  eine  Hinterziehung  der  Abgabe  nicht
erfolgen  konnte  oder  nicht  beabsichtigt  war.

S.  47.

Die  Umwandlung  der  in  den  I§.  43,  44,  45  und  46  bestimmten  Geldstrafen,
  zu  deren  Zahlung  der  Verurtheilte  unvermögend  ist,  in  eine  Freiheitsstrafe
  findet  nicht  statt.  Auch  darf  zur  Beitreibung  von  Geldstrafen  ohne  Zustimmung
  des  Verurtheilten,  insofern  dieser  ein  Inländer  ist,  kein  Grundstück
ubhastirt  werden.

 

S.  48.
In  Betreff  des  administrativen  und  gerichtlichen  Strafverfahrens  kommen
—  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  dritten  Absatze  des  §.  43  —  dieselben  Vor- 



 

 

*)  In  den  Hohenzollernschen  Landen  und  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  kommt  der
F.  46  nicht  zur  Anwendung.
Für  die  genannten  Gebietstheile  treten  an  dessen  Stelle  folgende  Worte:

Jeder  Aussteller  einer  steuerpflichtigen  Schenkungsurkunde,  welcher  die  von
dem  Finanzminister  in  Bezug  auf  die  Entrichtung  der  Steuer  erlassenen  und
gehörie  bekannt  gemachten  Bestimmungen  oder  die  von  der  zuständigen  Steuerehörde
  in  dieser  Hinsicht  getroffenen  und  ihm  besonders  mitgetheilten  Anordnungen
  unbefolgt  läßt,  verfällt  wegen  Hinterziehung  der  Abgabe  in  die  Strafe
des  Vierfachen  derselben,  oder,  falls  ihr  Betrag  noch  nicht  feststeht,  in  eine  Geldstrafe
  bis  zu  dreitausend  Mark.  An  die  Stelle  dieser  Strafe  tritt  eine  Ordnungsstrafe
  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark,  wenn  aus  den  Umständen  hervorgeht,
daß  eine  Hinterziehung  der  Abgabe  nicht  erfolgen  konnte  oder  nicht  beabsichtigt  war.

Die  Strafe  kann  gegen  jeden  Inhaber  der  Urkunde  verfolgt  werden,  auf
welcher  sich  kein  Vermerk  über  die  Entrichtung  der  Steuer  findet,  vorbehaltlich
seines  Rückgriffs  gegen  den  Aussteller.  Kann  er  indeß  nachweisen,  daß  er  erst
nach  dem  Koer  des  Ausstellers  in  den  Besitz  der  Urkunde  gelangt  ist,  so  kann
die  Strafe  von  ihm  nicht  eingezogen  werden.

(Fr.  9452.)
        <pb n="124" />
        —  92  —

schriften  zur  Anwendung,  nach  welchen  sich  das  Verfahren  wegen  Zollvergehen
bestimmt.

S.  49.

Kosten.

Die  Verhandlungen  in  Erbschaftsst  legenheiten  —  mit  Ausnahme
derjenigen  in  Strafprozessen,  hinsichtlich  deren  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften
bewendet  —  sind  kosten=  und  stempelfrei.

Die  Steuerpflichtigen  und  die  in  den  §#.  37  und  38  bezeichneten  sonstigen
Verpflichteten  sind  zur  Tragung  des  durch  die  Verhandlungen  mit  ihnen  erwachsenden
  Porto  verbunden.

 

§.  50.
Verjährung.
Die  Erbschaftssteuer  —  mit  Ausnahme  der  bereits  zur  Hebung  gestellten
Steuerbeträge  —  verjährt  in  zehn  Jahren  nach  Ablauf  des  Kalenderjahres,  in

welchem  der  steuerpflichtige  Anfall  erworben,  oder,  wenn  schon  amtliche,  auf  die
Ermittelung  der  Steuer  gerichtete  Handlungen  vorgenommen  sind,  nach  Ablauf
des  Kalenderjahres,  in  welchem  die  letzte  derartige  Handlung  vorgenommen  ist.

Zur  Hebung  gestellte  Steuerbeträge  verjähren  in  vier  Jahren  nach  Ablauf
desjenigen  Kalenderjahres,  in  welches  der  letzte  Tag  der  Jahlungs=  oder  Stundungsfrist
  fällt,  beziehungsweise  in  welchem  die  letzte  auf  die  Beitreibung  des
Rückstandes  gerichtete  amtliche  Handlung  vorgenommen  ist.

Die  Verjährung  sichergestellter  Steuerforderungen  kann  nicht  vor  Ablauf
desjenigen  Jahres,  in  welchem  die  Sicherheit  erloschen  ist,  beginnen.

Die  Strafverfolgung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses
Gesetzes  verjährt  in  drei  Jahren,  die  Vollstreckung  der  rechtskräftig  dieserhalb  erkannten
  Strafen  verjährt  in  fünf  Jahren.
        <pb n="125" />
        Tarif,
nach  welchem  die  Erbschaftssteuer  zu  erheben  ist.

Allgemeine  Vorschriften.

1)  Die  Steuer  beträgt  mindestens  fünfzig  Pfennig  und  steigt  von  fünfzig  Pfennig
zu  fünfzig  Pfennig.

2)  Bei  Bestimmung  des  Steuersatzes  kann  nicht  auf  ein  Verhältniß  zurückgegangen
  werden,  welches  durch  richterliches  Erkenntniß  oder  Vertrag  schon
vor  dem  Eintritt  des  Anfalles  zu  bestehen  ausgehört  hat,  namentlich  werden
Anfälle,  die  nach  erfolgter  Trennung  einer  Ehe  oder  nach  aufgehobener
Einkindschaft  eintreten,  lediglich  nach  demjenigen  Steuersatze  versteuert,  welcher
ohne  Rücksicht  auf  das  aufgehobene  Verhältniß  amvendbar  ist.

3)  Der  Steuersatz  von  Lehns=  und  Fideikommißanfällen,  ingleichen  von
Hebungen  aus  Familienstiftungen  (§.  1  Nr.  2  und  3  des  Gesetzes)  wird  nach
dem  Verwandtschaftsverhältniß  zwischen  dem  letzten  Inhaber  des  Lehns  oder
Fideikommisses,  beziehungsweise  der  Hebungen  aus  der  Familienstiftung  und
dem  Steuerpflichtigen  bestimmt.

4)  Zu  den  Deszendenten  einer  Frau  werden  auch  uneheliche  Kinder  derselben
und  deren  Deszendenten  gerechnet.

5)  Vor  der  Ehe  geborene  uneheliche  Kinder  einer  Frau  werden  —  außer  im
Falle  der  Legitimation  durch  nachfolgende  Ehe  —  zu  den  Stiefkindern  des
Ehemannes  derselben  gerechnet.

6)  Den  legitimirten  Kindern  eines  Mannes  werden  diejenigen  außer  der  Ehe
erzeugten  Kinder  gleichgeachtet,  welche  erweislich  gegen  denselben  die  Rechte
ehelicher  Kinder  in  anderer  Art  als  durch  nachfolgende  Ehe  erworben  haben.

7)  Eheliche  und  uneheliche  Kinder  derselben  Mutter,  ingleichen  eheliche  und
legitimirte  Kinder  desselben  Vaters  werden  als  halbbürtige  Geschwister  angesehen.


Der  Anfall  wird  versteuert:

A.  mit  Einem  vom  Hundert  des  Betrages,  wenn  er  gelangt  an  Personen,
welche  dem  Hausstande  des  Erblassers  angehört  und  in  demselben  in
einem  Dienstverhältniß  gestanden  haben,  sofern  der  Anfall  in  Pensionen,
Renten  oder  anderen  auf  die  Lebenszeit  der  Bedachten  beschränkten
Nu#ungen  besteht,  die  ihnen  mit  Rücksicht  auf  dem  Erblasser  geleistete
Dienste  zugewendet  werden;

Nr.  9452.)
        <pb n="126" />
        —  94  —

B.  mit  Zwei  vom  Hundert  des  Betrages,  wenn  er  gelangt  an:
a)  adoptirte  oder  in  Folge  der  Einkindschaft  zur  Erbschaft  berufene
Kinder  und  deren  Deszendenten,
b)  voll=  oder  halbbürtige  Geschwister  und  deren  Deszendenten;

C.  mit  Vier  vom  Hundert  des  Betrages,  wenn  er  gelangt  an:

a)  vorstehend  nicht  benannte  Verwandte  bis  einschließlich  zum  sechsten
Grade  der  Verwandtschaft,

b)  Stiefkinder  und  deren  Deszendenten  und  Stiefeltern,

„P)  Schwiegerkinder  und  Schwiegereltern,

4)  natürliche,  aber  von  dem  Erzeuger  erweislich  anerkannte  Kinder,

e)  außerdem  sind  mit  Vier  vom  Hundert  des  Betrages  zu  versteuern
alle  Anfälle  und  Zuwendungen,  welche  ausschließlich  zu  wohlthätigen,
  gemeinnützigen  oder  Unterrichtspwecken  bestimmt  sind,
insofern  solche  nicht  einzelne  Familien  oder  bestimmte  Personen
betreffen  und  die  wirkliche  Verwendung  zu  dem  bestimmten
Zwecke  gesichert  ist;

D.  mit  Acht  vom  Hundert  des  Betrages:
in  allen  anderen  Fällen.

Befreiungen.

Von  der  Erbschaftssteuer  befreit  ist:

1)  jeder  Anfall,  welcher  den  Betrag  von  einhundertfünfzig  Mark  nicht
erreicht,  mit  Ausnahme  des  Falles,  daß  lediglich  in  Folge  des  Abzuges
des  Werthes  der  einem  Dritten  zustehenden  Nutzung  (F.  27  des  Gesetzes)
der  Werth  der  Substanz  sich  unter  den  Betrag  von  einhundertfünfzig
Mark  vermindert

2)  jeder  Anfall,  welcher  gelangt  an:

a)  Aszendenten,

b)  Deszendenten,  sofern  dieselben  aus  gültigen  Ehen  abstammen  oder
legitimirt  sind.  Auch  uneheliche  Kinder  haben  von  dem  Nachlasse
ihrer  Mutter  oder  deren  Aszendenten  keine  Erbschaftssteuer  zu
entrichten,

P)  Ehegatten,

d)  Personen,  welche  dem  Hausstande  des  Erblassers  angehört  und
in  demselben  in  einem  Dienstverhältniß  gestanden  haben,  sofern
der  Anfall  den  Betrag  von  neunhundert  Mark  nicht  übersteigt.  Bei
einem  höheren  Betrage  ist  die  von  dem  ganzen  Betrage  zu  be-
        <pb n="127" />
        —  95  —

rechnende  Steuer  nur  soweit  zu  entrichten,  als  dieselbe  aus  dem
die  Summe  von  neunhundert  Mark  übersteigenden  Betrage  entnommen
  werden  kann,

e)  den  Fiskus  und  alle  öffentlichen  Anstalten  und  Kassen,  welche
für  Rechnung  des  Staates  verwaltet  werden  oder  diesen  gleichgestellt
  sind,

1)  Orts=  oder  Landarmenverbände  zur  Verwendung  für  Hülfsbedürftige,
  ç
8)  öffentliche  Armen-,  Kranken-,  Arbeits-,  Straf=  und  Besserungsanstalten;
  ferner  Waisenhäuser,  vom  Staate  genehmigte  Hospitäler
und  andere  Versorgungsanstalten  oder  andere  milde  Stiftungen,
welche  vom  Staate  als  solche  ausdrücklich  oder  durch  Verleihung

der  Rechte  juristischer  Personen  anerkannt  sind,

h)  öffentliche  Schulen  und  Universitäten,  öffentliche  Sammlungen
für  Kunst  oder  Wissenschaft,

i)  Deutsche  Kirchen  und  andere  Deutsche  Religionsgesellschaften,  denen
die  Rechte  juristischer  Personen  zustehen.

k)  Insoweit  noch  außerdem  nach  den  bestehenden  Bestimmungen
subjektive  Befreiungen  vom  Erbschaftsstempel,  beziehungsweise  von
der  Erbschaftsabgabe  bestehen,  welche  nach  den  Landesgesetzen  nur
gegen  Entschädigung  aufgehoben  werden  können,  oder  auf  besonderem
  landesherrlich  verliehenen  Privilegium  beruhen,  finden
dieselben  gleichmäßig  auch  auf  die  fernerhin  zu  entrichtende  Erbschaftssteuer
  Anwendung.

Ces.  Samml.  1891.  (Nr.  9452.)  18
        <pb n="128" />
        Tabelle

über  den

gegenwärtigen  Kapitalwerth  einer  Rente  oder  Nutzung  im  Werthe  von  1  Mark
auf  eine  bestimmte  Anzahl  von  Jahren  behufs  Berechnung  der  davon  zu
entrichtenden  Erbschaftssteuer.

(Zu  F.  18  des  Gesetzes.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl  Kapital-  Anzahl  Kapital.  Anzahl  Kapital-  Anzahl  Kapitalder
  werth  der  werth  der  werth  der  werth
Jahre.  Jahre.  Jahre.  Jahre.
Mark.Pi.  Mark.  Pf.  Mark..  Mark.]M.
1  1.|000  22  152,  43  2118,6  64  238
2  1686,2  23  1545,1  44  2137  65  2396½
3  2  688,6  24  1585,7  45  2154,  66  244%
4  3  77,5  25  1624,7  46  21  72,0  67  24  12,2
5  463%  26  16  6282  47  21488,5  68  24  19
6  5  45/1-  27  16  98,3  48  2204,3  69  24
7  6  24,2  28  17133%  49  2219,5  70  24  33%0
8  7  00,2  29  17166  50  22  84,2  71  24  39,5
9  7  73,3  30  17  98,4  51  2248,2  72  24  45)
10  8  43,5  31  18  2900  52  22  61,8  73  24  516
11  9  11,1  32  18  58f,  53  22  14,  74  24  57
12  9  76%%  33  1887,4  54  22887)3  75  24  628
13  10  38,5  34  19  148  55  22  99,3  76  24680
14  10986  35  1941,1  56  210,  77  24
15  11  56,3  36  19  66,5  57  2322  78  24  78,0
16  1211,8  37  19  90,8  58  23  32,7  79  24  82),7
17  12  65,2  38  20  4,3  59  23  43,0  80  24  687,2
18  13166  39  20  8346,8  60  23  528  81  24  9155
19  1365  40  20  58,5  61  23  62,4  82  24  95,7
20  143  41  20  79,3  62  233155  83  24  99,
21  14  59)0  42  20  99,3  63  23  80,3  84  2500%
und  mehr.
        <pb n="129" />
        —  97  —

(Nr.  9453.)  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Bildung  von  Wassergenossenschaften,
  vom  1.  April  1879  (Gesetz.  Samml.  S.  297)  für  das  Gebiet
der  Wupper  und  ihrer  Nebenflüsse.  Vom  19.  Mai  1891.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  das  Gebiet  der  Wupper  und  ihrer  Nebenflüsse,  was  folgt:

Artikel  1.

Der  Eintritt  in  eine  neu  zu  bildende  Genossenschaft  zur  Anlegung,  Bemutzung
  und  Unterhaltung  von  Sammelbecken  für  gewerbliche  Anlagen  kann
gegen  widersprechende  Eigenthümer  der  bei  dem  Unternehmen  zu  betheiligenden
gewerblichen  Anlagen  erzwungen  werden,  wenn:

1)  das  Unternehmen  —  ohne  die  Landeskulturinteressen  zu  verletzen  —.
eine  bessere  Ausnutzung  der  gewerblichen  Triebkraft  von  Wasserläufen
oder  eine  bessere  Benutzung  des  Wassers  zu  sonstigen  gewerblichen
Zwecken  verfolgt;

2)  das  Unternehmen  nur  bei  Ausdehnung  auf  die  im  Eigenthum  der
Widersprechenden  befindlichen  gewerblichen  Anlagen  zweckmäßig  ausgeführt
  werden  kann,  und

3)  diejenigen  Betheiligten,  welche  sich  für  das  Unternehmen  erklärt  haben,
eine  Mehrheit  des  in  den  Voranschlägen  ermittelten  Vortheils  vertreten.

Bei  der  unter  Liffer  3  erwähnten  Abstimmung  können  nur  die  Eigenthümer

der  bei  den  Unternehmen  zu  betheiligenden  gewerblichen  Anlagen  mitwirken.

Hinsichtlich  solcher  gewerblicher  Anlagen,  für  welche  nach  der  Art  des  Betriebes

  das  Unternehmen  eine  erhöhte  Ertragsfähigkeit  nicht  in  Aussicht  stellt,
findet  ein  Zwang  zum  Eintritt  nicht  statt.

Artikel  2.

Die  Aufsicht  des  Staates  (F.  49  des  Gesetzes  vom  1.  April  1879)  wird
von  dem  Regierungspräsidenten  und  in  der  Beschwerdeinstanz  von  dem  Oberpräsidenten
  geführt.

Sie  hat  sich  auch  darauf  zu  erstrecken,  daß  diejenigen  Sicherheitsmaßregeln
getroffen  werden,  welche  zum  Schutz  der  unterhalb  der  Sammelbecken  liegenden
Grundstücke  und  Gebäulichkeiten  erforderlich  sind.

Artikel  3.

Im  Uebrigen  finden  die  für  Genossenschaften  zur  Ent=  und  Bewässerung
von  Grundstücken  für  Zwecke  der  Landeskultur  gegebenen  besonderen  Vorschriften
der  §#.  66  bis  70  des  Gesetzes  vom  1.  April  1879  mit  den  aus  den  folgenden
Paragraphen  sich  ergebenden  Maßgaben  entsprechende  Anwendung.

(Nr.  9453.)  18“
        <pb n="130" />
        S.  1.

Ein  Genosse,  welcher  durch  Erweiterung  oder  Verbesserung  seiner
gewerblichen  Anlage  eine  größere  Ausnutzung  des  Wassers  der  Sammelbecken
  oder  der  aus  denselben  fließenden  Wasserläufe  bewirkt,  kann  mit
einem  dem  größeren  Vortheil  entsprechenden  höheren  Beitrage  zu  den
Genossenschaftslasten  herangezogen  werden,  falls  die  bessere  Ausnutzung
ganz  oder  theilweise  durch  das  genossenschaftliche  Unternehmen  möglich
geworden  ist.

.  2.

Eigenthümer  von  gewerblichen  Anlagen,  welche  nach  Begründung
der  Genossenschaft  den  Betrieb  der  Anlage  auf  die  Benutzung  des
Wassers  der  Sammelbecken  eder  der  aus  denselben  fließenden  Wasserläufe
  einrichten,  dürfen  das  Wasser  erst  benutzen,  nachdem  sie  der
Genossenschaft  beigetreten  sind.

Die  Genossenschaft  ist  verpflichtet,  solche  Eigenthümer  auf  deren
Verlangen  in  die  Genossenschaft  aufzunehmen,  wenn  die  genossenschaftlichen
  Anlagen  bei  entsprechender  Einrichtung  hinreichen,  um  ohne
Nachtheil  für  die  bereits  vorhandenen  Genossen  den  gemeinsamen  Bedürfnissen
  zu  entsprechen.

Der  neu  hinzutretende  Genosse  hat  jedoch  der  Genossenschaft  einen
entsprechenden  Antheil  an  den  Herstellungs=  und  Unterhaltungskosten
zu  zahlen.  Auch  hat  er  die  durch  die  Mitbenutzung  der  genossenschaftlichen
  Anlagen  erwachsenen  besonderen  Kosten  zu  tragen.

S.  3.

Streitigkeiten  in  den  Fällen  der  S#.  1,  2  unterliegen  mit  Ausschluß
  des  ordentlichen  Rechtsweges  der  Entscheidung  des  Bezirksausschusses.


Artikel  4.

Zu  den  im  §.  55  des  Gesetzes  vom  1.  April  1879  bezeichneten  Nutzungsberechtigten
  gehört  auch  der  Miether  von  den  der  Genossenschaft  angeschlossenen
gewerblichen  Anlagen  sowie  von  gesonderten  Arbeitsstellen  in  denselben.  Gegen
den  Miether  gesonderter  Arbeitsstellen  kann  die  Exekution  nur  wegen  des  auf  seine
Arbeitsstelle  zu  vertheilenden  Beitrags  erfolgen.

Artikel  5.

Außer  den  im  §.  74  Nr.  1  bis  4  des  Gesetzes  vom  1.  April  1879  bezeichneten
  Gegenständen  ist  zur  Begründung  des  Antrags  auf  Bildung  einer
öffentlichen  Genossenschaft  zur  Anlegung,  Benutzung  und  Unterhaltung  von
Sammelbecken  für  gewerbliche  Anlagen  erforderlich:

der  Voranschlag  des  von  dem  Unternehmen  zu  erwartenden  Vortheils
sowie  der  Maßstab,  nach  welchem  dieser  Vortheil  auf  die  bei  dem
Unternehmen  zu  betheiligenden  gewerblichen  Anlagen  vertheilt  werden  soll.
        <pb n="131" />
        —  99  —

Artikel  6.

Die  §F.  79,  80  des  Gesetzes  vom  1.  April  1879  finden  auf  die  BVildung  der
Genossenschaften  zur  Anlegung,  Benutzung  und  Unterhaltung  von  Sammelbecken
für  gewerbliche  Anlagen  mit  folgenden  Abänderungen  Anwendung:

1)  An  Stelle  der  Fläche  und  des  Katastralreinertrages  der  Grundstücke
tritt  der  in  dem  Voranschlage  ermittelte  Vortheil  der  gewerblichen
Anlagen.

2)  Wird  der  in  dem  Voranschlag  ermittelte  Vortheil  oder  der  Maßstab,
nach  welchem  dieser  Vortheil  auf  die  betheiligten  gewerblichen  Anlagen
vertheilt  werden  soll,  bestritten,  so  tritt  das  schiedsrichterliche  Verfahren
ein.  Die  Leitung  desselben  liegt  dem  Kommissar  (I.  77  a.  a.  O.)  ob.
Wenn  sich  die  Parteien  über  andere  Personen  nicht  einigen,  so  wählen
die  Zustimmenden  und  die  Widersprechenden  durch  einen  nach  der
Personenzahl  zu  fassenden  Mehrheitsbeschluß  je  einen  Schiedsrichter.
Verweigert  eine  Partei  die  Wahl,  oder  erklärt  sie  sich  innerhalb  einer
Frist  von  zwei  Wochen  nach  der  ergangenen  Aufforderung  zur  Wahl
nicht,  so  ernennt  für  sie  der  Regierungspräsident  den  Schiedsrichter.
Bei  Meinungsverschiedenheiten  der  Schiedsrichter  untereinander  entscheidet
ein  von  den  Parteien  im  beiderseitigen  Einverständniß  gewählter  und
in  Ermangelung  eines  solchen  Einverständnisses  vom  Regierungspräsidenten
  zu  ernennender  Obmann.

Die  Festsetzungen  des  schiedsrichterlichen  Verfahrens  gelten  nur  für
die  bis  zur  Genehmigung  des  Genossenschaftsstatuts  erforderlichen  Abstimmungen.


Artikel  7.

Auf  die  Erwerbung  der  für  die  Zwecke  der  Genossenschaft  zur  Anlegung,
Benutzung  und  Unterhaltung  von  Sammelbecken  für  gewerbliche  Anlagen  erforderlichen
  Grundstücke  findet  das  Gesetz  über  die  Enteignung  von  Grundeigentbum
  vom  11.  Juni  1874  (Gesetz  Samml.  S.  221)  Anwendung.

Artikel  8.
Durch  Königliche  Verordnung  können  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
auch  auf  das  Gebiet  der  Lenne  und  ihrer  Nebenflüsse  ausgedehnt  werden.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Elbing,  den  19.  Mai  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  v.  Maybach.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Verlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Gr.  v.  Ledlitz.

 

 

 

(r.  9453.)
        <pb n="132" />
        —  100  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  März  1891,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chaussee-Polizeivergehen  auf  die  von  dem  Kreise
Aschersleben  erbauten  Chausseen:  1)  von  Quedlinburg  über  Warnstedt  bis
zur  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Timmenrode.,  2)  von  Suderode
über  Friedrichsbrunn  bis  zur  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Güntersberge,
  3)  von  Gatersleben  nach  Nachterstedt  und  4)  von  Aschersleben
über  Westdorf  bis  zur  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Welbsleben,
durch  das  Amtsblatt  der  Köuigl  ia  zu  Magdeburg  Nr.  13  S.  87,
ausgegeben  den  28.  März  189

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  ai„  1891,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Magdeburg  bezüglich  der  zur
Legung  des  Druckrohrs  der  städtischen  Kanalisation  von  der  Stadt  nach
den  Rieselfeldern  bei  Lostau,  Cörbelitz  und  Gerwisch  und  zur  Herstellung
der  damit  in  Verbindung  stehenden,  sowie  der  zur  Entwässerung  der
Rieselfelder  bestimmten  Anlagen  erforderlichen  Grundflächen,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  16  S.  131,  ausgegeben
  den  18.  April  1891;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  März  1891,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chaussee-Polizeivergehen  auf  die  im  Mansfelder
Gebirgskreise  neu  erbaute  Chaussee  von  Klostermansfeld  über  Thondorf
nach  Siersleben,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg
  Nr.  15  S.  111,  ausgegeben  den  11.  April  1891)

4)  das  unterm  4.  März  1891  Allerhöchst  vollzogene  Statut  des  Zedlitz-Kottwitzer
  Deichverbandes  durch  das  Amtsblatt  der  LKönig-  Regierung
zu  Breslau  Nr.  16  S.  148,  ausgegeben  den  17.  April  1891;

5)  der  unterm  4.  März  1891  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zum  Deichstatut
  für  den  Verband  Cosel-  Klodnitz  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu.  Oppeln  Nr.  14  S.  86,  ausgegeben  den  3.  April  1891;

6)  das  unterm  4.  März  1891  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Demerath  im  Kreise  Daun  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  15  S.  119,  ausgegeben  den
10.  April  1891

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  März  1891,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Keeis  Teltow  für  die  von  dem-
        <pb n="133" />
        —  101  —

selben  gebaute  Chaussee  von  Groß-Beeren  über  Diedersdorf,  Blankenfelde
und  Dahlewitz  nach  Groß-Kienitz,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Potsdam  Nr.  15  S.  129,  ausgegeben  den  10.  April  1891);

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  März  1891,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chaussee-Polizeivergehen  auf  die  von  dem  Kreise
Oschersleben  zur  Unterhaltung  übernommene  Chaussee  von  Beckendorf  nach
Neindorf,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg
Nr.  14  S.  101,  ausgegeben  den  4.  April  1891;

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  März  1891,  betreffend  die  Anwendung  der
dem  Chausseegeldtarif  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
wegen  der  Chaussee-Polizeivergehen  auf  die  im  Saalkreise  neuerbauten
Chausseen  von  Niemberg  nach  Brachstedt  und  von  Dölau  nach  Lieskau,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  17  S.  123,
ausgegeben  den  25.  April  1891;

das  unterm  14.  März  1891  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Groß-Dubensko  im  Kreise  Rybnik  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  16  S.  102,  ausgegeben
den  17.  April  1891;

11)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  März  1891,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Teltow  für  die  von
demselben  gebaute  Chaussee  von  Brusendorf  über  Klein-Kienitz  und  den
Bahnhof  Rangsdorf  der  Berlin-Dresdener  Eisenbahn  nach  Rangsdorf,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  15  S.  129,
ausgegeben  den  10.  April  1891;

12)  das  unterm  17.  März  1891  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  „Ohlenhard-Wershofen“  zu  Wershofen
im  Kreise  Adenau  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz
Nr.  15  Beilage  S.  I,  ausgegeben  den  9.  April  1891;

13)  das  unterm  18.  März  1891  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Groß-Strengeln  im  Kreise  Angerburg
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  18  S.  134,
ausgegeben  den  6.  Mai  1891;

14)  das  unterm  18.  März  1891  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Peplin  im  Kreise  Konitz  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  16  S.  107,  ausgegeben  den
23.  April  1891

15)  das  unterm  22.  März  1891  Allerhöchst  vollzogene  Statut  der  Genossenschaft
  zur  Entkrautung  der  Obra  im  Kreise  Meseritz  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  16  S.  129,  ausgegeben  den  21.  April
1891:

10
        <pb n="134" />
        —  102  —

16)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  März  1891,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Grünberg  bezüglich
der  von  demselben  erbauten  Chaussee  von  Nittritz  nach  Saabor,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  16  S.  105,  ausgegeben
  den  18.  April  1891;

17)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  31.  März  1891  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Bielefeld  im  Betrage
von  1100  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Hänigl.  Regierung  zu
Minden  Nr.  19  S.  141,  ausgegeben  den  9.  Mai  1

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministerinms.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="135" />
        —  103  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  12.

 

(Nr.  9454.)  Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Emeritirungsordnung
  für  die  evangelisch  lutherische  Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein,
  vom  2.  März  1891.  Vom  1.  Juni  1891.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c
verordnen  in  Gemäßheit  des  Artikels  6  des  Gesetzes,  betreffend  die  Emeritirungsordnung
  für  die  evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein,
vom  2.  März  1891  (Gesetz-Samml.  S.  22)  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums
  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Emeritirungsordnung  für  die  evangelisch-lutherische
Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  vom  2.  März  1891  (Gesetz-Samml.
S.  22)  tritt  mit  dem  1.  Juli  1891  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel  Schloß,  den  1.  Juni  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  v.  Maybach.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Gr.  v.  Zedlitz.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Ces.  Samml.  1891.  (Nr.  9454.)  19

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Juni  1891.
        <pb n="136" />
        <pb n="137" />
        —  105  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  13.

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  eine  Erweiterung  des  Staatsschuldbuchs,  S.  105.  —  Geseh,  betreffend  die  Abänderung
  von  Amtzsgerichtsbezirken,  S.  loc.

 

(Nr.  9455.)  Gesetz,  betreffend  eine  Erweiterung  des  Staatsschuldbuchs.  Vom  8.  Juni  1891.

Wir  Wilhelm  bvon  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ucG

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
Artikel  I.
Die  Bestimmungen  des  Gesetzes,  betreffend  das  Staatsschuldbuch,  vom
20.  Juli  1883  (Gesetz  Samml.  S.  120)  finden  auf  die  Schuldverschreibungen
der  sämmtlichen  konsolidirten  Anleihen  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,
daß  für  die  zu  verschiedenen  Zinssätzen  erfolgenden  Eintragungen  getrennte  Bücher
angelegt  werden  können.
Artikel  II.
An  die  Stelle  des  §.  4  Nr.  4  des  Gesetzes  vom  20.  Juli  1883  (Gesetz-Samml.
  S.  120)  tritt  folgende  Vorschrift:
4)  einzelne  Vermögensmassen,  wie  Stiftungen,  Anstalten,  Familienfideikommisse,
  deren  Verwaltung  von  einer  öffentlichen  Behörde  oder  unter  deren
Aufsicht  geführt  wird,  oder  deren  Verwalter  ihre  Verfügungsbefugniß
über  die  Masse  durch  eine  gerichtliche  oder  notarielle  Urkunde  nachweisen.
Der  erste  Absatz  des  §.7  des  vorgedachten  Gesetzes  erhält  folgenden  Zusatz:
beziehungsweise  die  gemäß  §.  4  Nr.  4  zur  Verfügung  über  die  Masse
befugten  Verwalter.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  8.  Juni  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  v.  Maybach.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Gr.  v.  Zedlitz.

 

 

bes.  Somml.  1891.  (Nr.  9455—9456.)  20

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Juni  1891.
        <pb n="138" />
        —  106  —

(Nr.  9456.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  von  Amtsgerichtsbezirken.  Vom  8.  Juni  1891.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
.  1.
Unter  Abänderung  der  Verordnung  vom  5.  Juli  1879  (Gesetz-Samml.
S.  393)  werden  zugelegt:

1)  die  Gemeinden  Daleszyn,  Dusin,  Jawory,  Koszkowo,  Ostrowo,
Strumiany-Hauland  und  Wycislowo,  sowie  die  Gutsbezirke  Daleszyn
mit  Malewo,  Dusin  mit  Pozegowo,  Jezewo  mit  Jawory,  Koszkowo
und  Ostrowo  im  Kreise  Gostyn,  unter  Abtrennung  von  dem  Amtsgerichte
  zu  Schrimm,  dem  Amtsgerichte  zu  Gostyn;

2)  der  zu  dem  Polizeidistrikt  Polajewo  des  Kreises  Obornik  gehörige  Theil
des  Gutsbezirks  Hartigsheide,  nämlich  die  Forsthäuser  Birkenfurth,
Langenfurth,  Tepperfurth,  Mühlchen,  das  Oberförsteretablissement
Heidchen  und  das  Waldwärteretablissement  Heidchen  nebst  den  zugehörigen
  Forstschutzbezirken,  unter  Abtrennung  von  dem  Amtsgerichte  zu
Rogasen,  dem  Amtsgerichte  zu  Obornik;,

3)  die  Gemeinde  Neu-Laube  im  Kreise  Fraustadt,  unter  Abtrennung  von
dem  Amtsgerichte  zu  Lissa,  dem  Amtsgerichte  zu  Fraustadt;

4)  die  Gemeinde  Swiontnik  im  Polizeidistrikt  Moschin  des  Kreises  Schrimm,
unter  Abtrennung  von  dem  Amtsgerichte  zu  Posen,  dem  Amtsgerichte
zu  Schrimm,

5)  die  Gemeinden  Dölkau,  Günthersdorf,  Kötzschlitz,  Ischöchergen  und
Zweimen-Göhren,  sowie  die  Gutsbezirke  Dölkau,  Günthersdorf  und
Kötzschlitz  aus  dem  Amtsbezirke  Dölkau  im  Kreise  Merseburg,  unter
Abtrennung  von  dem  Amtsgerichte  zu  Merseburg,  dem  Amtsgerichte
zu  Schkeuditz.

§.  2.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1891  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  8.  Juni  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  v.  Maybach.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Gr.  v.  Zedlitz.

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="139" />
        —  107  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  14.

 

(Fr.  9457.)  Städteordnung  für  den  Regierungsbezirk  Wiesbaden.  Vom  8.  Juni  1891.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r

verordnen  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  für  den  Regierungsbezirk
  Wiesbaden)  was  folgt:

S.  1.

Die  gegenwärtige  Städteordnung  kommt  in  den  Städten  Wiesbaden,
Biebrich-Mosbach,  Homburg  v.  d.  Höhe,  Ems,  Höchst,  Limburg,  Oberlahnstein,
Rödelheim,  Diez,  Oberursel  und  Rüdesheim  zur  Anwendung.

In  den  übrigen  im  §.  22  der  Kreisordnung  für  die  Provinz  Hessen-Nassau
  vom  7.  Juni  1885  (Gesetz-Samml.  S.  193)  bezeichneten  Stadtgemeinden
des  Regierungsbezirks  Wiesbaden,  mit  Ausnahme  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.,
erfolgt  deren  Einführung  auf  übereinstimmenden  Beschluß  des  Gemeindevorstandes
und  der  Gemeindevertretung  nach  Anhörung  des  Provinziallandtages  durch
Königliche  Verordnung.

Titel  I.
Von  den  Grundlagen  der  städtischen  Verfassung.

.

Den  städtischen  Gemeindebezirk  (Stadtbezirk)  bilden  alle  diejenigen  Grundstücke,
  welche  demselben  bisher  angehört  haben.

Grundstücke,  welche  bisher  noch  keinem  Gemeindebezirke  angehört  haben,
können  nach  Vernehmung  der  Betheiligten  und  nach  Anhörung  des  Kreistages
durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses  mit  dem  Stadtbezirke  vereinigt  werden.

Eine  Vereinigung  eines  ländlichen  Gemeindebezirks  mit  einer  Stadtgemeinde
kann  nur  unter  Zustimmung  der  Vertretungen  der  betheiligten  Gemeinden  nach
Anhörung  des  Kreistages  mit  Genehmigung  des  Königs  erfolgen.

Ce.  Sammd.  1891.  (Nr.  9457.),  21

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Juni  1891.
        <pb n="140" />
        —  108  —

Die  Abtrennung  einzelner  Grundstücke  von  einem  Stadibezirke.  und  deren
Vereinigung  mit  einem  angrenzenden  Gemeindebezirke,  sowie  die  Abtrennung
einzelner  zu  einer  anderen  Gemeinde  gehörender  Grundstücke  und  deren  Vereinigung
mit  einem  angrenzenden  Stadtbezirke  kann  nach  Anhörung  des  Kreistages  durch
Beschluß  des  Bezirksausschusses  vorgenommen  werden,  wenn  außer  den  Vertretungen
  der  betheiligten  Gemeinden  auch  die  Eigenthümer  jener  Grundstücke
darin  einwilligen.  In  Ermangelung  der  Einwilligung  aller  Betheiligten  kann
eine  Veränderung  dieser  Art  in  den  Gemeindebezirken  nur  in  dem  Falle,  wenn
dieselbe  im  öffentlichen  Interesse  als  nothwendiges  Bedürfniß  sich  ergiebt  und
alsdann  nur  mit  Genehmigung  des  Königs  nach  Vernehmung  der  Betheiligten
und  nach  Anhörung  des  Kreistages  stattfinden.

In  allen  vorstehenden  Fällen  ist  der  Beschluß  des  Kreistages  vor  Einholung
der  höheren  Genehmigung  den  Betheiligten  nachrichtlich  mitzutheilen.

Ueber  die  in  Folge  einer  derartigen  Veränderung  nothwendig  werdende
Auseinandersetzung  zwischen  den  betheiligten  Gemeinden  beschließt  der  Bezirksausschuß
  vorbehaltlich  der  den  letzteren  gegen  einander  zustehenden  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren.


Privatrechtliche  Verhältnisse  dürfen  durch  dergleichen  Veränderungen  niemals
gestört  werden.

Eine  jede  solche  Veränderung  ist  durch  das  Amtsblatt  bekannt  zu  machen.
Veränderungen,  welche  bei  Gelegenheit  einer  Gemeinheitstheilung  vorkommen,  unterliegen
  diesen  Bestimmungen  nicht.

Streitigkeiten  über  die  bestehenden  Grenzen  der  Stadtbezirke  unterliegen  der
Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren.

Ueber  die  Festsetzung  streitiger  Grenzen  beschließt  vorläufig,  sofern  es  das
öffentliche  Interesse  erheischt,  der  Bezirksausschuß.  Bei  dem  Beschlusse  behält  es
bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  sein  Bewenden.

S.  3.
Alle  Einwohner  des  Stadtbezirks,  mit  Ausnahme  der  servisberechtigten.
Militärpersonen  des  aktiven  Dienststandes,  gehören  zur  Stadtgemeinde.
Als  Einwohner  werden  diejenigen  betrachtet,  welche  in  dem  Stadtbezirk
nach  den  Bestimmungen  der  Gesetze  ihren  Wohnsitz  haben.

4.

Alle  Einwohner  des  Stadtbezirks  sind  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen
Einrichtungen  und  Anstalten  der  Stadt  berechtigt  und  zur  Theilnahme  an  den
städtischen  Gemeindelasten  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  verpflichtet.

Die  Bestimmungen  besonderer  Stiftungen,  welche  mit  solchen  städtischen
Einrichtungen  und  Anstalten  verbunden  sind,  sowie  die  hieran  bestehenden  auf
besonderen  Titeln  beruhenden  Privatrechte  werden  hierdurch  nicht  berührt.

*r  l*
        <pb n="141" />
        —  109  —

Wer,  ohne  in  dem  Stadbtbezirke  zu  wohnen,  daselbst  Grundbesitz  hat,  oder
ein  stehendes  Gewerbe  betreibt,  ist  dennoch  verpflichtet,  an  denjenigen  Lasten  theilunehmen,
  welche  auf  den  Grundbesitz  oder  das  Gewerbe  gelegt  sind.  Dieselbe
Veroflichteng  haben  juristische  Personen,  welche  in  dem  Stadtbezirke  Grundeigenthum
  besitzen  oder  ein  stehendes  Gewerbe  betreiben.

Im  Weiteren  kommen  bei  der  Gemeindebesteuerung  neben  dem  §.  8  des
Reichsgesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November  1867  (Bundes-Gesetzbl.
S.  55)  die  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  Ergänzung  und  Abänderung
einiger  Bestimmungen  über  Erhebung  der  auf  das  Einkommen  gelegten  direkten
Kommunalabgaben,  vom  27.  Juli  1885  (Gesetz-Samml.  S.  327),  die  §#.  1
bis  7  und  9  bis  13  der  Verordnung,  betreffend  die  Heranziehung  der  Staatsdiener
  zu  den  Kommunalauflagen  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen,  vom
23.  September  1867  (Gesetz=  Samml.  S.  1648)  in  Verbindung  mit  dem  Gesetze,
betreffend  die  Heranziehung  von  Militärpersonen  zu  Abgaben  für  Gemeindezwecke,
vom  29.  Juni  1886  (Gesetz=  Samml.  S.  181)  zur  Anwendung.

Die  zur  Stadtgemarkung  gehörigen  Waldungen  unterliegen  den  auf  den
Grundbesitz  gelegten  Gemeindeabgaben  und  Lasten,  jedoch,  soweit  es  sich  um
Stadtgemeinden  im  vormaligen  Herzogthum  Nassau  handelt,  vorbehaltlich  der
aus  dem  Nassauischen  Gesetze  vom  27.  September  1849,  betreffend  die  Gehalte
der  Förster,  folgenden  Maßgabe.

Die  dem  Staate  gehörigen,  zu  einem  öffentlichen  Dienste  oder  Gebrauche
bestimmten  Liegenschaften  und  Gebäude,  die  Königlichen  Schlösser,  sowie  die  im
K.  4  zu  c  und  d  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1861)  betreffend  die  anderweite
Regelung  der  Grundsteuer  (Gesetz=  Samml.  S.  253),  im  Artikel  I  des  Gesetzes
vom  12.  März  1877  (Gesetz  Samml.  S.  19)  und  im  F.  3  zu  2  bis  6  des
Gesetzes  vom  21.  Mai  1861,  betreffend  die  Einführung  einer  allgemeinen  Gebäudesteuer
  (Gesetz  Samml.  S.  317),  bezeichneten  Grundstücke  und  Gebäude,  ingleichen
die  Dienstgrundstücke  der  Geistlichen,  Kirchendiener  und  Elementarschullehrer  sind
von  den  Gemeindeauflagen  befreit.

Neu  erbaute  oder  vom  Grunde  aus  wieder  aufgebaute  Gebäude  unterliegen
der  Gemeindesteuerpflicht  von  dem  Zeitpunkte  ab,  in  welchem  dieselben  zur  Staatsgebäudesteuer
  herangezogen  werden.

Sonstige  auf  einem  besonderen  Rechtstitel  beruhende  Befreiungen  einzelner
Grundstücke  von  den  Gemeindeabgaben  bleiben  in  ihrem  bisherigen  Umfange  fortbestehen.
  Die  Gemeinde  ist  jedoch  berechtigt,  diese  Befreiungen  durch  Zahlung
des  zwanzigfachen  Jahreswerthes  derselben  nach  dem  Durchschnitte  der  letzten  zehn
Jahre  vor  dem  1.  Januar  desjenigen  Jahres,  in  welchem  die  Ablösung  beschlossen
wird,  abzulösen.  Steht  ein  anderer  Entschädigungsmaßstab  durch  besondere  Rechtstitel
  fest,  so  hat  es  hierbei  sein  Bewenden.

Abgesehen  von  den  aus  der  Verordnung  vom  23.  September  1867  (Gesetz-Samml.
  S.  1648)  sich  ergebenden  Gemeindesteuerprivilegien,  sind  alle  übrigen
persönlichen  Befreiungen  ohne  Entschädigung  aufgehoben.

(Xr.  9157.)  21°
        <pb n="142" />
        —  110  —

Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend:

1)  das  Recht  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Gemeindeanstalten,

2)  die  Heranziehung  oder  die  Veranlagung  zu  den  Gemeindelasten,
beschließt  der  Gemeindevorstand  (Magistrat).

Gegen  den  Beschluß  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.

Der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  unterliegen  desgleichen
Streitigkeiten  zwischen  Betheiligten  über  ihre  in  dem  öffentlichen  Rechte  begründete
Verpflichtung  zu  den  Gemeindelasten.

Einsprüche  gegen  die  Höhe  von  Gemeindezuschlägen  zu  den  direkten  Staatssteuern,
  welche  sich  gegen  den  Prinzipalsatz  der  letzteren  richten,  sind  unzulässig.

Die  Beschwerde  und  die  Einsprüche,  sowie  die  Klage  haben  keine  aufschiebende
  Wirkung.

S.  5.

Das  Bürgerrecht  besteht  in  dem  Rechte  zur  Theilnahme  an  den  Wahlen,
sowie  in  der  Befähigung  zur  Uebernahme  unbesoldeter  Aemter  in  der  Gemeindeverwaltung
  und  zur  Gemeindevertretung.

Jeder  selbständige  Preuße  erwirbt  dasselbe,  wenn  er  seit  einem  Jahre

1)  Einwohner  des  Stadtbezirks  ist  und  zur  Stadtgemeinde  gehört  (§.  3),

2)  keine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln  empfangen,

3)  die  ihn  betreffenden  Gemeindeabgaben  gezahlt  hat  und  außerdem

4)  entweder

a)  ein  Wohnhaus  im  Stadbtbezirke  besitzt  (§.  16),  oder

b)  von  seinem  im  Stadtbezirke  belegenen  Grundbesitze  einen  Hauptgrundsteuerbetrag
  von  sechs  Mark  oder  mehr  entrichtet,  oder

)  zur  Staatseinkommensteuer  oder  zu  einem  fingirten  Normalsteuersatze
  von  mindestens  vier  Mark  veranlagt  ist.

Steuerzahlungen,  Einkommen,  Haus-  und  Grundbesitz  der  Ehefrau  werden
dem  Ehemann,  Steuerzahlungen,  Einkommen,  Haus-  und  Grundbesitz  der  minderjährigen,
  sowie  der  in  väterlicher  Gewalt  befindlichen  Kinder  dem  Vater  anerechnet.



berech  In  den  Fällen,  wo  ein  Haus  durch  Vererbung  auf  einen  Anderen  übergeht,
kommt  dem  Erben  bei  Berechnung  der  Dauer  des  einjährigen  Wohnhausbesitzes
die  Besitzzeit  des  Erblassers  zu  Gute.

Als  selbständig  wird  nach  vollendetem  vierundzwanzigsten  Lebensjahre  ein
Jeder  betrachtet,  der  einen  eigenen  Hausstand  hat,  sofern  ihm  nicht  das  Verfügungsrecht
  über  sein  Vermögen  oder  dessen  Verwaltung  durch  richterliches  Erkenntniß
  entzogen  ist.

Inwiefern  über  die  Erlangung  des  Bürgerrechts  von  dem  Magistrat  eine
Urkunde  (Bürgerbrief)  zu  ertheilen  ist,  bleibt  den  statutarischen  Anordnungen  vorbehalten.
        <pb n="143" />
        —  111  —
g.  6.

Verlegt  ein  Bürger  seinen  Wohnsitz  nach  einer  anderen  Stadt,  so  kann
ihm  das  Buͤrgerrecht  in  seinem  neuen  Wohnort,  wenn  sonst  die  Erfordernisse  zur
Erlangung  desselben  vorhanden  sind,  von  dem  Magistrate  im  Einverständnisse  mit
der  Stadtverordnetenversammlung  (§.  12)  schon  vor  Ablauf  eines  Jahres  verliehen
  werden.

Diese  Bestimmungen  finden  auch  auf  den  Fall  Anwendung,  wenn  der  Besitzer
  eines  einen  besonderen  Gutsbezirk  bildenden  Gutes  oder  ein  stimmberechtigter
Einwohner  einer  Landgemeinde  seinen  Wohnsitz  nach  einer  Stadt  verlegt.

Der  Magistrat  ist  im  Einverständniß  mit  der  Stadtverordnetenverst  g
befugt,  Männern,  welche  sich  um  die  Stadt  verdient  gemacht  haben,  ohne  Rücksicht
  auf  die  oben  gedachten  besonderen  Erfordernisse,  das  Ehrenbürgerrecht  zu
ertheilen,  wodurch  keine  städtischen  Verpflichtungen  entstehen.

 

S.  7.

Wer  durch  rechtskräftiges  Erkenntniß  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  verlustig
gegangen  ist,  verliert  dadurch  dauernd  die  von  ihm  bisher  bekleideten  Aemter  in
der  Gemeindeverwaltung  und  Gemeindevertretung,  sowie  für  die  im  Urtheile  bestimmte
  Zeit  das  Bürgerrecht  überhaupt  und  die  Fähigkeit,  dasselbe  zu  erwerben.

Die  rechtskräftig  erfolgte  Aberkennung  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
  Aemter  hat  den  dauernden  Verlust  der  bisher  bekleideten  Aemter  in  der
Gemeindeverwaltung  und  Gemeindevertretung,  sowie  für  die  im  Urtheile  bestimmte
Leit  die  Unfähigkeit  zur  Uebernahme  solcher  Aemter  zur  Folge.

Ist  gegen  einen  Bürger  wegen  eines  Verbrechens  oder  eines  Vergehens,
welches  die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  zur  Folge  haben  kann,  das
Hauptverfahren  eröffnet,  oder  die  Anklage  erhoben,  oder  ist  derselbe  zur  gerichtlichen
  Haft  gebracht,  so  ruht  die  Ausübung  des  ihm  zustehenden  Bürgerrechts
so  lange,  bis  das  Strafverfahren  beendet  ist.

Verfällt  ein  Bürger  in  Konkurs,  so  ruht  die  Ausübung  des  Bürgerrechts
auf  so  lange,  bis  das  Verfahren  beendet  ist.

Das  Bürgerrecht  geht  verloren,  sobald  eines  der  zur  Erlangung  desselben
vorgeschriebenen  Erfordernisse  bei  dem  bis  dahin  dazu  Berechtigten  nicht  mehr
utrifft.
miuf  Denjenigen  Personen,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  oder  vor  Einführung  dieser  Städteordnung  in  der  bezüglichen  Gemeinde  das
Bürgerrecht  nach  Maßgabe  der  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  in  Geltung  gewesenen
gesetzlichen  Bestimmungen  erworben  haben,  verbleibt  dasselbe,  auch  wenn  bei  ihnen
die  im  zweiten  Absatze  des  §.  5  unter  Position  4  bezeichneten  Bedingungen  nicht
vollständig  zutreffen.

G.  S.

Wer  in  einer  Stadt  seit  einem  Jahre  mehr  als  einer  der  drei  höchstbesteuerten

  Einwohner  sowohl  an  direkten  Staats-  als  an  Gemeindeabgaben  ent.-Mir.
  0457.)
        <pb n="144" />
        —  112  —

richtet,  ist,  auch  ohne  im  Stadtbezirke  zu  wohnen  J/  oder  sich  daselbst  aufzuhalten,
berechtigt,  an  den  Wahlen  theilzunehmen,  falls  bei  ihm  die  übrigen  Erfordernisse
dazu  vorhanden  sind.

Dasselbe  Recht  haben  juristische  Personen,  wenn  sie  in  einem  solchen  Maße
in  der  Gemeinde  besteuert  sind.

.  §.9.

Die  Gemeindevertretung  beschließt  auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend
den  Besitz  oder  den  Verlust  des  Bürgerrechts,  insbesondere  des  Rechts  zur  Bekleidung
  einer  den  Besitz  des  Bürgerrechts  voraussetzenden  Stelle  in  der  Gemeindeverwaltung
  oder  Gemeindevertretung.

Der  Beschluß  der  Gemeindevertretung  bedarf  keiner  Genehmigung  oder
Bestätigung  von  Seiten  des  Gemeindevorstandes  oder  der  Aufsichtsbehörde.  Gegen
den  Beschluß  der  Gemeindevertretung  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
statt,  welche  auch  dem  Gemeindevorstande  zusteht.  Sie  hat  keine  aufschiebende
Wirkung.

S.  10.

Die  Stadtgemeinden  sind  Korporationen)  denselben  steht  die  Selbstverwaltung
ihrer  Angelegenheiten  nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes  zu.

In  den  Städten  wird  ein  Magistrat  (kollegialischer  Gemeindevorstand)  und
eine  Stadtverordnetenversammlung  gebildet,  welche  nach  näherer  Vorschrift  dieses
Gesetzes  dieselben  vertreten.  Der  Magistrat  ist  die  Obrigkeit  der  Stadt  und  verwaltet
  die  städtischen  Gemeindeangelegenheiten.  Die  Ausnahmen  bestimmt  Titel  IX.

C.  11.
Jede  Stadt  ist  befugt,  besondere  statutarische  Anordnungen  zu  treffen,

1)  über  solche  Angelegenheiten  der  Stadtgemeinden,  sowie  über  solche
Rechte  und  Pflichten  ihrer  Mitglieder,  hinsichtlich  deren  das  gegenwärtige
Gesetz  Verschiedenheiten  gestattet,  oder  keine  ausdrücklichen  Bestimmungen
enthält;

2)  über  sonstige  eigenthümliche  Verhältnisse  und  Einrichtungen.

Dergleichen  Anordnungen  bedürfen  der  Bestätigung  des  Bezirksausschusses.

 

Titel  II.
Von  der  Jusammensetzung  und  Wahl  der  Stadtverordnetenversammlung.

§.  12.
Die  Stadtverordnetenversammlung  besteht  aus  zwölf  Mitgliedern  in  Stadtgemeinden
  von  weniger  als  2  500  Einwohnern,
aus  18  in  Gemeinden  von  2500  bis  5000  Einwohnern,
24  5001  10000  -
.  30  "  10001  20  000  "
        <pb n="145" />
        —  113  —
aus  36  in  Geineinden  von  20  001  bis  30  000  Einwohnern,
2  0001-  50000  -

g48  -  é.  50001  70  00K0  -
54  -  .  70001  90  000  -
60  -  90001  -120000  -
In  Gemeinden  von  mehr  als  120  000  Einwohnern  treten  für  jede  weiteren
50  000  Einwohner  sechs  Stadtverordnete  hinzu.
Durch  statutarische  Anordnung  können  abweichende  Festsetzungen  über  die
Anzahl  der  Stadtverordneten  getroffen  werden.

d.  13.

Zum  Zweck  der  Wahl  der  Stadtverordneten  werden  die  stimmfähigen
Bürger  (8.  5  bis  8)  nach  Maßgabe  der  von  ihnen  zu  entrichtenden  direkten
Staatssteuern  (Grund-,  Gebäude-,  Einkommen=  und  Gewerbesteuer,  mit  Ausschluß
der  Steuer  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen)  in  drei  Abtheilungen  getheilt.

Die  erste  Abtheilung  besteht  aus  denjenigen,  auf  welche  die  höchsten  Beträge
bis  zum  Belauf  eines  Drittels  des  Gesammtbetrages  der  Steuer  aller  stimmfähigen
  Bürger  fallen.  Die  übrigen  stimmfähigen  Bürger  bilden  die  zweite  und
dritte  Abtheilung;  die  zweite  reicht  bis  zum  zweiten  Drittel  der  Gesammtsteuer
aller  stimmfähigen  Bürger.

In  die  erste  und  in  die  zweite  Abtheilung  gehört  auch  derjenige,  dessen
Steuerbetrag  nur  theilweise  in  das  erste  oder  in  das  zweite  Drittheil  fällt.

Steuern,  die  für  Grundbesitz  oder  Gewerbebetrieb  in  eiyer  anderen  Gemeinde
entrichtet  werden,  sowie  die  Steuern  für  die  im  Umherziehen  betriebenen  Gewerbe,
sind  bei  der  Bildung  der  Abtheilungen  nicht  anzurechnen.

Kein  Wähler  kann  zweien  Abtheilungen  zugleich  angehören.

Läßt  sich  weder  nach  dem  Steuerbetrage,  noch  nach  der  alphabetischen
Ordnung  der  Namen  bestimmen,  welcher  unter  mehrerer  Wählern  zu  einer  bestimmten
  Abtheilung  zu  rechnen  ist,  so  entscheidet  das  Loos.

Jede  Abtheilung  wählt  ein  Drittel  der  Stadtverordneten,  ohne  dabei  an
die  Wähler  der  Abtheilung  gebunden  zu  sein.

F.  14.

Gehören  zu  einer  Abtheilung  mehr  als  fünfhundert  Wähler,  so  kann  die
Wahl  derselben  nach  dazu  gebildeten  Wahlbezirken  geschehen.  Enthält  eine  Stadtgemeinde
  mehrere  Ortschaften,  so  kann  dieselbe  mit  Rücksicht  hierauf  in  Wahlbezirke
  eingetheilt  werden.  Die  Anzahl  und  die  Grenzen  der  Wahlbezirke,  sowie  die
Anzahl  der  von  einem  jeden  derselben  zu  wählenden  Stadtverordneten  werden
nach  Maßgabe  der  Jahl  der  stimmfähigen  Bürger  von  dem  Magistrat  festgesetzt.

Ist  eine  Aenderung  der  Anzahl  oder  der  Grenzen  der  Wahlbezirke  oder
der  Anzahl  der  von  einem  jeden  derselben  zu  wählenden  Stadtverordneten  wegen
einer  in  der  Zahl  der  stimmfähigen  Bürger  eingetretenen  Aenderung  oder  aus
sonstigen  Gründen  erforderlich  geworden,  so  hat  der  Magistrat  die  entsprechende

(Jr.  9457.)
        <pb n="146" />
        —  114  —

anderweitige  Festsetzung  zu  treffen,  auch  wegen  des  Ueberganges  aus  dem  alten
in  das  neue  Verhältniß  das  Geeignete  anzuordnen.  Der  Beschluß  des  Magistrats
bedarf  der  Bestätigung  von  Aufsichtswegen.

S.  15.

Bei  Stadtgemeinden,  welche  mehrere  Ortschaften  enthalten,  kann  durch
Beschluß  des  Bezirksausschusses  nach  Verhältniß  der  Einwohnerzahl  bestimmt
werden,  wieviel  Mitglieder  der  Stadtverordnetenverse  9  aus  jeder  einzelnen
Ortschaft  zu  wählen  sind.

S.  16.

Die  Hälfte  der  von  jeder  Abtheilung  zu  wählenden  Stadtverordneten  muß
aus  Hausbesitzern  (Eigenthümern,  Nießbrauchern  und  solchen,  die  ein  erbliches
Besitzrecht  haben)  bestehen.

S.  17.

Stadtverordnete  können  nicht  sein:

1)  diejenigen  Beamten  und  die  Mitglieder  derjenigen  Behörden,  durch
welche  die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Städte  ausgeübt  wird  (§.  78),

2)  die  Mitglieder  des  Magistrats  und  alle  besoldeten  Gemeindebeamten,
die  Ausnahmen  bestimmen  §H.  74  und  75,

3)  Geistliche,  Kirchendiener  und  Elementarlehrer,

4)  die  richterlichen  Beamten,  zu  denen  jedoch  die  technischen  Mitglieder  der
Handels-,  Gewerbe=  und  ähnlicher  Gerichte  nicht  zu  zählen  sind,

5)  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft,

6)  die  Polizeibeamten.

Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder,  dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  der

Stadtverordnetenr  lung  sein.  Sind  dergleichen  Verwandte  zugleich  erwählt,
so  wird  der  ältere  allein  zugelass  en.

 

KC.  18.

Die  Stadtverordneten  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.  Jedoch  verliert
sede  Wahl  ihre  Wirkung,  sobald  einer  der  Fälle  eintritt,  in  denen  nach  den  Bestimmungen
  im  §F.7  der  Gewählte  des  Bürgerrechts  verlustig  geht  oder  von  der
Ausübung  desselben  für  eine  gewisse  Zeit  ausgeschlossen  wird.  Tritt  einer  der
Fälle  ein,  in  denen  nach  jenen  Bestimmungen  die  Ausübung  des  Bürgerrechts
ruhen  muß,  so  ist  der  Gewählte  zugleich  von  der  Theilnahme  an  den  Geschäften
der  Stadtverordnetenvers  6.  einstweilen  bis  zum  Austrage  der  Sache  ausgeschlossen.
  Alle  zwei  Jahre  scheidet  ein  Drittheil  der  Mitglieder  aus  und  wird
durch  neue  Wahlen  ersetzt.  Die  das  erste  und  zweite  Mal  Ausscheidenden  werden
für  jede  Abtheilung  durch  das  Loos  bestimmt.
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        —  115  —

S.  19.

Eine  Liste  der  stimmfähigen  Bürger,  welche  die  erforderlichen  Eigenschaften
derselben  nachweist,  wird  von  dem  Magistrat  geführt  und  alljährlich  im  Juli
berichtigt.

Die  Liste  wird  nach  den  Wahlabtheilungen  und  im  Salle  des  H.  14  nach
den  Wahlbezirken  eingetheilt.

§  .  20.

Vom  1.  bis  15.  Juli  schreitet  der  Magistrat  zur  Berichtigung  der  Liste.

Vom  15.  bis  zum  30.  Juli  wird  die  Liste  in  einem  oder  mehreren  zu
öffentlicher  Kenntniß  gebrachten  Räumen  in  der  Stadtgemeinde  offen  gelegt.

Während  dieser  Zeit  kann  jedes  Mitglied  der  Stadtgemeinde  gegen  die
Richtigkeit  der  Liste  bei  dem  Magistrate  Einwendungen  erheben.

Die  Stadtverordnet  hat  darüber  bis  zum  15.  August  zu  beschließen.
  Der  Beschluß  bedarf  keiner  Genehmigung  oder  Bestätigung  von  Seiten
des  Magistrats  oder  der  Ausfsichtsbehörde.

Soll  der  Name  eines  einmal  in  die  Liste  aufgenommenen  Einwohners
wieder  ausgestrichen  werden,  so  ist  ihm  dieses  acht  Tage  vorher  von  dem  Magistrate
unter  Angabe  der  Gründe  mitzutheilen.

Gegen  den  Beschluß  der  Stadtverordnetenversamml  in  Betreff  der
nichtigkeis  der  Wählerliste  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt,
welche  auch  dem  Magistrate  zusteht.  Sie  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

5.  21.

Die  Wahlen  zur  regelmäßigen  Ergänzung  der  Stadtveror
finden  alle  zwei  Jahre  im  November  statt.  Die  Wahlen  karö  dritten  Abtheilung
erfolgen  zuerst,  die  der  ersten  zuletzt.

Außergewöhnliche  Wahlen  zum  Ersatze  innerhalb  der  Wahlperiode  ausgeschiedener
  Mitglieder  müssen  angeordnet  werden,  wenn  die  Stadtverordnetenversammlung
  oder  der  Magistrat  es  für  erforderlich  erachten,  oder  wenn  der  Bezirksausschuß
  dies  beschließt.  Der  Ersatzmann  bleibt  nur  bis  zum  Ende  derjenigen
sechs  Jahre  in  Thätigkeit,  auf  welche  der  Ausgeschiedene  gewählt  war.

Alle  Ergänzungs=  oder  Ersatzwahlen  werden  —  unbeschadet  der  Vorschrift
im  zweiten  Absatze  des  §.  14  —  von  denselben  Abtheilungen  und  Wahlbezirken
vorgenommen,  von  denen  der  Ausgeschiedene  gewählt  war.  Ist  die  Zahl  der  zu
wählenden  Stadtverordneten  nicht  durch  drei  theilbar,  so  ist,  wenn  nur  einer
übrig  bleibt,  dieser  von  der  zweiten  Abtheilung  zu  wählen.  Bleiben  zwei  übrig,
so  wählt  die  erste  Abtheilung  den  einen  und  die  dritte  Abtheilung  den  anderen.

Die  in  den  §.  19  bis  21  bestimmten  Termine  können  durch  statutarische
Anordnungen  abgeändert  werden.

 

1.  .  J.

§.  22.
Der  Magistrat  hat  jederzeit  die  nöthige  Bestimmung  zur  Ergänzung  der
erforderlichen  Anzahl  von  Hausbesitzern  (§.  16)  zu  treffen.
Ges  Samml.  1891.  (Nr.  9457.)  22
        <pb n="148" />
        —  116  —

Ist  die  Zahl  der  Hausbesitzer,  welche  zu  wählen  sind,  nicht  durch  die  Zahl
der  Wahlbezirke  theilbar,  so  wird  die  Vertheilung  auf  die  einzelnen  Wahlbezirke
durch  das  Loos  bestimmt.

Mit  dieser  Beschränkung  können  die  ausscheidenden  Stadtverordneten  jederzeit
wieder  gewählt  werden.

-  §.23.

BierzchnTagevorderWahlwerdendicinderListe(§§.19und20)
verzeichneten  Wähler  durch  den  Magistrat  zu  den  Wahlen  mittelst  schriftlicher
Einladung  oder  ortsüblicher  Bekanntmachung  berufen.

Die  Einladung  oder  Bekanntmachung  muß  den  Raum,  die  Tage  und  die
Stunden,  in  welchen  die  Stimmen  bei  dem  Wahlvorstande  abzugeben  sind,  genau
bestimmen.

g.  24.

Der  Wahlvorstand  besteht  in  jedem  Wahlbezirke  aus  dem  Bürgermeister

oder  einem  von  diesem  ernannten  Stellvertreter  als  Vorsitzenden  und  aus  zwei

 

 

von  der  Stadtverordnetenversammlung  gewählten  Beisitzern.  Für  jeden  Beisitzer
wird  von  der  Stadtverordnetenversannnlung  ein  Stellvertreter  gewählt.
g.  25.

Jeder  Wähler  muß  dem  Wahlvorstande  mündlich  und  laut  zu  Protokoll
erklären,  wem  er  seine  Stimme  geben  will.  Er  hat  so  viele  Personen  zu  bezeichnen,
  als  zu  wählen  sind.  Werden  die  Ersatzwahlen  mit  den  Ergänzungswahlen
  in  einem  und  demselben  Wahlakte  verbunden,  so  hat  jeder  Wähler  getrennt
  zunächst  so  viele  Personen  zu  bezeichnen,  als  zur  regelmäßigen  Ergänzung
der  Stadtverordnetenversammlung,  und  sodann  so  viele  Personen,  als  zum
Ersatze  der  innerhalb  der  Wahlperiode  ausgeschiedenen  Mitglieder  zu  wählen  sind.

Nur  die  in  §.  8  erwähnten  juristischen  oder  außerhalb  des  Stadtbezirks
wohnenden,  höchstbesteuerten  Personen  können  ihr  Stimmrecht  durch  Bevollmächtigte
ausliben.  Die  Bevollmächtigten  müssen  selbst  stimmfähige  Bürger  sein.  Ist
die  Vollmacht  nicht  in  beglaubigter  Form  ausgestellt,  so  entscheidet  über  die  Anerkennung
  derselben  der  Wahlvorstand  endgültig.

§.  2.

Gewählt  sind  diejenigen,  welche  bei  der  ersten  Abstimmung  die  meisten
Stimmen  und  zugleich  absolute  Stimmenmehrheit  (mehr  als  die  Hälfte  der
Stimmen)  erhalten  haben.

Wenn  sich  bei  der  ersten  Abstimmung  nicht  für  so  viel  Personen,  als  zu
wählen  sind,  die  absolute  Stimmenmehrheit  ergeben  hat,  wird  zu  einer  zweiten
Wahl  geschritten.

Der  Wahlvorstand  stellt  die  Namen  derjenigen  Personen,  welche  nächst  den
gewählten  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  soweit  zusammen,  daß  die
doppelte  Zahl  der  noch  zu  wählenden  Mitglieder  erreicht  wird.  Diese  Zusammenstellung
  gilt  alsdann  als  die  Liste  der  Wählbaren.
        <pb n="149" />
        —  117  —

Zu  der  zweiten  Wahl  werden  die  Wähler  durch  eine  das  Ergebniß  der
ersten  Wahl  angebende  Bekanntmachung  des  Wahlvorstandes  sofort  oder  spätestens
innerhalb  acht  Tagen  aufgefordert.  Bei  der  zweiten  Wahl  ist  die  absolute
Stimmenmehrheit  nicht  erforderlich.

Unter  denjenigen,  die  eine  gleiche  Anzahl  von  Stimmen  erhalten  haben,
giebt  das  Loos  den  Ausschlag.

Wer  in  mehreren  Abtheilungen  oder  Wahlbezirken  gewählt  ist,  hat  zu
erklären,  welche  Wahl  er  annehmen  will.

C.  27.

Die  Wahlprotokolle  sind  vom  Wahlvorstande  zu  unterzeichnen  und  vom
Magistrate  aufzubewahren.  Der  Magistrat  hat  das  Ergebniß  der  vollendeten
Wahlen  sofort  bekannt  zu  machen.

Gegen  das  stattgehabte  Wahlverfahren  kann  von  jedem  stimmfähigen
Bürger  innerhalb  zwei  Wochen  nach  Bekanntmachung  des  Wahlergebnisses  bei
dem  Magistrate  Einspruch  erhoben  werden.

Ueber  die  Gültigkeit  der  Wahlen  beschließt  die  Stadtverordnetenversamml

Gegen  den  Beschluß  der  Stadtverordnetenversammlung  findet  die  Klage
im  Verwaltungsstreitverfahren  statt,  welche  auch  dem  Magistrate  zusteht.  Sie  hat
keine  aufschiebende  Wirkung;  jedoch  dürfen  Neuwahlen  zum  Ersatze  für  solche
Wahlen,  welche  durch  Beschluß  der  Stadtverordnet  für  ungültig
erklärt  worden  sind,  vor  ergangener  rechtskräftiger  Entscheidung  nicht  vorgenommen
  werden.

 

G.  28.

Die  bei  der  regelmäßigen  Ergänzung  neu  gewählten  Stadtverordneten  treten
mit  dem  Anfang  des  nächstfolgenden  Jahres  ihre  Vereichtungen  an  /  die  Ausscheidenden
  bleiben  bis  zur  Einführung  der  neugewählten  Mitglieder  in  Thätigkeit.

Der  Magistrat  hat  die  Einführung  der  Gewählten  und  deren  Verpflichtung
durch  Handschlag  an  Eidesstatt  anzuordnen.

Titel  III.
Von  der  Zusammensetzung  und  Wahl  des  Magistrats.

§.  29.

Der  Magistrat  besteht  aus  dem  Bürgermeister,  einem  oder  mehreren  Beigeordneten
  als  dessen  Stellvertretern,  einer  Anzahl  von  Schöffen  (Stadträthen,
Rathsherren,  Rathsmännern),  und  wo  das  Bedürfniß  es  erfordert,  noch  aus
einem  oder  mehreren  besoldeten  Mitgliedern  (Syndikus,  Kämmerer,  Schulrath,
Baurath  2c.).  Es  gehören  zum  Magistrat  in  Stadtgemeinden  von  weniger  als

2  500  Einwohnern  ;  Schoͤffen,
2  500  bis  10  000  4
Nr.  9457)  22“
        <pb n="150" />
        —  118  —

10  001  bis  30  000  Einwohnern  6  Schäffen,
30  001  60  000
60  001  100  000  -
Bei  mehr  als  100  000  Einwohnern  treten  für  jede  weiteren  50  000  Einwohner
  zwei  Schöffen  hinzu.
Durch  statutarische  Anordnung  können  abweichende  Festsetzungen  über  die
Anzahl  der  Magistratsmitglieder  getroffen  werden.

S.  30.
Mitglieder  des  Magistrats  können  nicht  sein:

1)  diejenigen  Beamten  und  die  Mitglieder  derjenigen  Behörden,  durch
welche  die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Städte  ausgeübt  wird  (§.  78),
2)  die  Stadtverordneten,  ingleichen  Gemeindeunterbeamte  und  in  Städten
über  10  000  Seelen  die  Gemeindeeinnehmer  (d.  56  Nr.  6),
3)  Geistliche,  Kirchendiener  und  Lehrer  an  öffentlichen  Schulen,
4)  die  richterlichen  Beamten,  zu  denen  jedoch  die  technischen  Mitglieder
der  Handels-,  Gewerbe-  und  ähnlicher  Gerichte  nicht  zu  zählen  sind,
5)  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft,
6)  die  Polizeibeamten.
Vater  und  Sohn,  Schwiegervater  und  Schwiegersohn,  Brüder  und  Schwäger
dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  des  Magistrats  sein.
Entsteht  die  Schwägerschaft  im  Laufe  der  Wahlperiode,  so  scheidet  dasjenige
  Mitglied  aus,  durch  welches  das  Hinderniß  herbeigeführt  worden  ist.
Vater  und  Sohn,  Schwiegervater  und  Schwiegersohn,  sowie  Brüder
dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  des  Magistrats  und  der  Stadtverordnetenversammlung
  sein.

Personen,  welche  das  Gewerbe  der  Gast--  oder  Schankwirthschaft  betreiben,
können  nicht  Bürgermeister  sein.

g.  31.

Die  Beigeordneten  und  die  Schöffen  (§.  29)  werden  auf  sechs  Jahre,  der
Bürgermeister  und  die  übrigen  besoldeten  Magistratsmitglieder  dagegen  auf  zwölf
Jahre  von  der  Stadtverordnet  9  gewählt.  Auch  können  Beigeordnete
mit  Besoldung  angestellt  werden,  und  erfolgt  in  diesem  Falle  deren  Wahl  gleichfalls
  auf  zwölf  Jahre.

Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  Schöffen  aus  und  wird  durch  neue
Wahlen  ersetzt.  Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos  bestimmt.
  Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.  Wegen  der  außergewöhnlichen
  Ersatzwahlen  kommt  die  Bestimmung  §.  21  zur  Anwendung.

Die  Wahl  des  Bürgermeisters  und  der  übrigen  besoldeten  Magistratsmitglieder
  kann  auch  auf  Lebenszeit  erfolgen.
        <pb n="151" />
        —  119  —
d.  32.
Für  jedes  zu  wählende  Mitglied  des  Magistrats  wird  besonders  abgestimmt.
Die  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzettel.  Wird  die  absolute  Stimmenmehrheit  bei
der  ersten  Abstinimung  nicht  erreicht,  so  werden  diejenigen  vier  Personen,  auf
welche  die  meisten  Stimmen  gefallen  sind,  auf  eine  engere  Wahl  gebracht.  Wird
auch  hierdurch  die  absolute  Stimmenmehrheit  nicht  erreicht,  so  findet  unter  denjenigen
  zwei  Personen,  welche  bei  der  zweiten  Abstimmung  die  meisten  Stimmen
erhalten  haben,  eine  engere  Wahl  statt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

G.  33.

Die  gewählten  Bürgermeister  und  Beigeordneten,  sowie  die  besoldeten
Magistratsmitglieder  bedürfen  der  Bestätigung.  Die  Bestätigung  steht  zu:

1)  dem  Könige  hinsichtlich  der  Bürgermeister  und  Beigeordneten  in  Städten
von  mehr  als  10  000  Einwohnern;

2)  dem  Regierungspräsidenten  hinsichtlich  der  Bürgermeister  und  Beigeordneten
  in  Städten,  welche  nicht  über  10  000  Einwohner  haben,
sowie  hinsichtlich  der  besoldeten  Magistratsmitglieder  in  allen  Städten
ohne  Unterschied  ihrer  Größe.

Die  Bestätigung  kann  von  dem  Regierungspräsidenten  nur  unter  Zustimmung
  des  Bezirksausschusses  versagt  werden.  Lehnt  der  Bezirksausschuß  die
Justimmung  ab,  so  kann  dieselbe  auf  den  Antrag  des  Regierungspräsidenten
durch  den  Minister  des  Innern  ergänzt  werden.

Wird  die  Bestätigung  von  dem  Regierungspräsidenten  unter  Zustimmung
des  Bezirksausschusses  versagt,  so  kann  dieselbe  auf  Antrag  des  Magistrats  oder
der  Stadtverordnet  von  dem  Minister  des  Innern  ertheilt  werden.

Wird  die  Bestätigung  versagt,  42  schreitet  die  Stadtverordnet
zu  einer  neuen  Wahl.  Wird  auch  diese  Wahl  nicht  bestätigt,  so  ist  der  Re
gierungspräsident  berechtigt,  die  Stelle  einstweilen  auf  Kosten  der  Stadt  kommissarisch
verwalten  zu  lassen.

Dasselbe  findet  statt,  wenn  die  Stadtverordneten  die  Wahl  verweigern,  oder
den  nach  der  ersten  Wahl  nicht  Bestätigten  wieder  erwählen  sollten.

Die  kommissarische  Verwaltung  dauert  so  lange,  bis  die  Wahl  der  Stadtverordnetenversammlung,
  deren  wiederholte  Vornahme  ihr  jederzeit  zusteht,  die
Bestätigung  des  Königs  oder  des  Regierungspräsidenten  erlangt  hat.

 

 

C.  34.

Die  Mitglieder  des  Magistrats  werden  vor  ihrem  Amtsantritt  durch  den
Bürgermeister  in  öffentlicher  Sitzung  der  Stadtverordnet  sammlung  in  Eid
und  Pflicht  genommen;  der  Bürgermeister  wird  vom  Regierungspräsidenten  oder
einem  von  diesem  zu  ernennenden  Kommissar  in  öffentlicher  Sitzung  der  Stadtverordnetenversammlung
  vereidet.

(NNr.  9457.)
        <pb n="152" />
        —  120  —

Magistratemitgliedern  f  welche  ihr  Amt  mindestens  neun  Jahre  mit  Ehren
bekleidet  haben,  kann  in  Uebereinstimmung  mit  der  Stadtverordnet
von  dem  Magistrate  das  Prädikat  „Stadtältester“  verliehen  werden.

V

Titel  IV.
Von  den  Versammlungen  und  Geschäften  der  Stadtverordneten.
rsie
Die  Stadtverordnetenverset  hat  über  alle  Gemeindeangelegenheiten

 

zu  beschließen,  soweit  dieselben  nicht  ausschließlich  dem  Magistrate  überwiesen  sind.
Sie  giebt  ihr  Gutachten  über  alle  Gegenstände  ab,  welche  ihr  zu  diesem  Zwecke
duncht  die  Aufsichtsbehörden  vorgelegt  werden.  Ueber  andere  als  Gemeindeangelegenheiten
  dürfen  die  Stadtverordneten  nur  dann  berathen,  wenn  solche  durch
besondere  Gesetze  oder  in  einzelnen  Fällen  durch  Aufträge  der  Aufsichtsbehörde  an
sie  gewiesen  sind.

Die  Stadtverordneten  sind  an  keinerlei  Instruktion  oder  Aufträge  der  Wähler
oder  der  Wahlbezirke  gebunden.

S.  36.

Die  Beschlüsse  der  Stadwerordneten  bedürfen,  wenn  sie  solche  Angelegenheiten
  betreffen,  welche  durch  das  Gesetz  dem  Magistrate  zur  Ausführung  überwiesen
  sind,  der  Zustimmung  des  letzteren.  Versagt  dieser  die  Lustimmung  so
hat  er  die  Gründe  dieser  Versagung  der  Stadtverord  9mitzutheilen.
Erfolgt  hierauf  keine  Verständigung,  zu  deren  Herbeiführung  sowohl  von  dem
Magistrate  als  den  Stadtverordneten  die  Einsetzung  einer  gemeinschaftlichen
Kommission  verlangt  werden  kann,  so  beschließt  der  Bezirksausschuß  über  die  entstandene
  Meinungsverschiedenheit,  wenn  von  einem  Theile  auf  Entscheidung  angetragen
  wird,  und  zugleich  die  Angelegenheit  nicht  auf  sich  beruhen  bleiben  kann.
Die  Stadtverordnetenversammlung  darf  ihre  Beschlüsse  in  keinem  Falle  selbst  zur
Ausführung  bringen.

 

S.  37.

Die  Stadtverordnetenversammlung  überwacht  die  Verwaltung.  Sie  ist
daher  berechtigt,  sich  von  der  Ausführung  ihrer  Beschlüsse  und  der  Verwendung
aller  Gemeindeeinnahmen  Ueberzeugung  zu  verschaffen.  Sie  kann  zu  diesem  Zwecke
von  dem  Magistrate  die  Einsicht  der  Akten  verlangen,  und  Ausschüsse  aus  ihrer
Mitte  ernennen,  ¾  welchen  der  Bürgermeister  ein  Mitglied  des  Magistrats  abzuordnen
  befugt  ist.

G.  38.

Die  Stadtverordnetenversammlung  wählt  jährlich  einen  Vorsitzenden,  sowie
einen  Stellvertreter  desselben,  und  einen  Schriftführer,  sowie  einen  Stellvertreter
desselben,  aus  ihrer  Mitte;  doch  kann  auch  die  Stelle  des  Schriftführers  ein  von
        <pb n="153" />
        —  121  —

den  Stadtverordneten  nicht  aus  ihrer  Mitte  gewählter,  in  öffentlicher  Sitzung
hierzu  von  dem  Bürgermeister  vereideter  Protokollführer  vertreten.  Diese  Wahlen
erfolgen  in  dem  F.  32  vorgeschriebenen  Verfahren.

Die  Stadtverordneten  versammeln  sich,  so  oft  es  ihre  Geschäfte  erfordern.

Der  Magistrat  wird  zu  allen  Versammlungen  eingeladen  und  kann  sich
durch  Abgeordnete  vertreten  lassen.  Die  Stadtverordneten  können  verlangen,  daß
Abgeordnete  des  Magistrats  dabei  anwesend  sind.  Der  Magistrat  muß  gehört
werden,  so  oft  er  es  verlangt.

g.  39.

Die  Zusammenberufung  der  Stadtverordneten  geschieht  durch  den  Vorsitzenden;
  sie  muß  erfolgen,  sobald  es  von  einem  Viertel  der  Mitglieder  oder  von
dem  Magistrate  verlangt  wird.

S.  40.

Die  Art  und  Weise  der  Zusammenberufung  wird  ein-  für  allemal  von
der  Stadtverordnetenverse  lung  festgestellt.

Die  Zusammenberufung  erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung;
  mit  Ausnahme  dringender  Fälle  muß  dieselbe  wenigstens  xwei  freie
Tage  vorher  statthaben.  "

§.41.

Durch  Beschluß  der  Stadtverordneten  können  auch  regelmäßige  Sitzungstage
  festgesetzt,  es  müssen  jedoch  auch  dann  die  Gegenstände  der  Verhandlung
mit  Ausnahme  dringender  Fälle  mindestens  zwei  freie  Tage  vorher  den  Stadtverordneten
  und  dem  Magistrate  angezeigt  werden.

§S.  42.

Die  Stadtverordnetenversammlung  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als
die  Hälfte  der  Mitglieder  (§.  12)  zugegen  ist.  Eine  Ausnahme  hiervon  findet
statt,  wenn  die  Stadtverordneten,  zum  zweiten  Male  zur  Verhandlung  über  denselben
  Gegenstand  zusammenberufen,  dennoch  nicht  in  genügender  Anzahl  erschienen
sind.  Bei  der  zweiten  Zusammenberufung  muß  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich
hingewiesen  werden.

.  43.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Wer  nicht  mitstimmt,  wird
war  als  anwesend  betrachtet,  die  Stimmenmehrheit  wird  aber  lediglich  nach  der
Sahl  der  Stimmenden  festgestellt.

S.  44.

An  Verhandlungen  über  Rechte  und  Verpflichtungen  der  Stadtgemeinde
darf  derjenige  nicht  theilnehmen,  dessen  Interesse  mit  dem  der  Gemeinde  in
Widerspruch  steht.  Kann  wegen  dieser  Ausschließung  eine  beschlußfähige  Versammlung
  nicht  gehalten  werden,  so  hat  der  Magistrat,  oder,  wenn  auch  dieser

(Nr.  9457.)
        <pb n="154" />
        —  122  —

aus  dem  vorgedachten  Grunde  einen  gültigen  Beschluß  zu  fassen  nicht  befugt  ist,
der  Bezirksausschuß  für  die  Wahrung  des  Gemeindeinteresses  zu  sorgen  und
nöthigenfalls  einen  besonderen  Vertreter  für  die  Stadtgemeinde  zu  bestellen.

Sollte  ein  Prozeß  der  Stadtgemeinde  gegen  alle  oder  mehrere  Mitglieder
des  Magistrats  aus  Veranlassung  ihrer  Amtsführung  seiena  werden,  so  hat
der  Regierungspräsident  auf  Antrag  der  Stadtverord  6  zur  Führung
des  Prozesses  einen  Anwalt  zu  bestellen.

S.  5.

Die  Sitzungen  der  Stadtverordneten  sind  öffentlich.  Für  einzelne  Gegenstände
  kann  durch  besonderen  Beschluß,  welcher  in  geheimer  Sitzung  gefaßt  wird,
die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  werden.  Die  Sitzungen  dürfen  nicht  in  Wirthshäusern
  oder  Schänken  gehalten  werden.

S.  46.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen,  eröffnet  und  schließt  die  Sitzungen
und  handhabt  die  Ordnung  in  der  Versammlung.  Er  kann  jeden  Zuhörer  aus
dem  Sitzungszimmer  entfernen  lassen,  welcher  öffentliche  Zeichen  des  Beifalls  oder
des  Mißfallens  giebt  oder  Unruhe  irgend  einer  Art  verursacht.

S.  47.

Die  Beschlüsse  der  Stadtverordnet  samml  und  die  Namen  der  dabei
anwesend  gewesenen  Mitglieder  sind  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen.  Sie
werden  von  dem  Vorsitzenden  und  wenigstens  drei  Mitgliedern  unterzeichnet.

Dem  Magistrate  müssen  alle  Beschlüsse  der  Stadtverordneten,  auch  diejenigen,
  welche  ihm  durch  das  Gesetz  zur  Ausführung  nicht  überwiesen  sind,  mitgetheilt
  werden.

S.  48.

Den  Stadtverordnetenversammlungen  bleibt  überlassen,  unter  Zustimmung
des  Magistrats  eine  Geschäftsordnung  abzufassen  und  darin  Zuwiderhandlungen
der  Mitglieder  gegen  die  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  gegebenen  Vorschriften
  mit  Strafen  zu  belegen)  diese  Strafen  können  nur  in  Geldbußen  bis  zu
fünfzehn  Mark  und  bei  mehrmals  wiederholten  Zuwiderhandlungen  in  der  auf
eine  gewisse  Zeit  oder  für  die  Dauer  der  Wahlperiode  zu  verhängenden  Ausschllezung
  aus  der  Versammlung  bestehen.

Versagt  der  Magistrat  seine  Zustimmung,  so  tritt  das  im  §.  36  vorgeschriebene
  Verfahren  ein.

Die  Stadtverordnetenversammlung  beschließt  über  die  Strafen,  welche  gegen
ihre  Mitglieder  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Geschäftsordnung  zu  verhängen
  sind.  Der  Beschluß  bedarf  keiner  Genehmigung  oder  Bestätigung  des
Magistrats  oder  der  Aufsichtsbehörde.  Gegen  diesen  Beschluß  findet  die  Klage  im
Verwaltungsstreitverfahren  statt,  welche  auch  dem  Magistrate  zusteht.
        <pb n="155" />
        —  123  —

S.  49.

Die  Stadtverordneten  beschließen  über  die  Benutzung  des  Gemeindevermögens.
Sie  haben  darüber  zu  wachen,  daß  das  Grundstocksvermögen  in  seinem  Bestande
erhalten  und  nicht  zur  Bestreitung  laufender  Bedürfnisse  verwendet  werde.  Hat
eine  Verminderung  des  Grundstocksvermögens  durch  Verwendung  zu  laufenden
Ausgaben  ausnahmsweise  stattgefunden,  so  ist  für  alsbaldige  Ergänzung  desselben
Sorge  zu  tragen.

In  Ansehung  der  Verwaltung  und  Verwendung  des  Vermögens  der
Stiftungen  bewendet  es  bei  den  stiftungsmäßigen  Bestimmungen.  Soweit  es
hierbei  auf  den  Begriff  „Bürger“  ankommt,  sind  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  (§.  5)  an  sich  selbst  nicht  maßgebend.

Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend  das  Recht  zur  Theilnahme  an
den  Nutzungen  und  Erträgen  des  Gemeindevermögens,  beschließt  der  Magistrat.
Gegen  den  Beschluß  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.

Der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  unterliegen  desgleichen
Streitigkeiten  zwischen  Betheiligten  über  ihre  in  dem  öffentlichen  Rechte  begründete
Berechtigung  zu  den  vorbezeichneten  Nutzungen.

Die  Beschwerden  und  die  Einsprüche  sowie  die  Klage  haben  keine  auf.
schiebende  Wirkung.

§.  50.

Zur  Veräußerung  oder  wesentlichen  Veränderung  von  Sachen,  welche  einen
besonderen  wissenschaftlichen,  historischen  oder  Kunstwerth  haben,  namentlich  von
Archiven,  ist  die  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten  erforderlich.

Zur  Veräußerung  von  Grundstücken  und  solchen  Gerechtsamen,  welche  jenen
gesetzlich  gleichgestellt  sind,

zu  Anleihen,  durch  welche  die  Gemeinde  mit  einem  Schuldenbestand  belastet,
  oder  der  bereits  vorhandene  vergrößert  wird,  und

zu  Veränderungen  in  dem  Genusse  von  Gemeindenutzungen  (Wald,  Weide,
Haide,  Torfstich  und  dergleichen)
bedarf  es  der  Genehmigung  des  Bezirksausschusses.

6S.  51.
Die  freiwillige  Veräußerung  von  Grundstücken  u.  s.  w.  (§.  50  Absatz  2)  darf
nur  im  Wege  der  Lizitation  auf  Grund  einer  Taxe  stattfinden.
Zur  Gültigkeit  der  Lizitation  gehört:
1)  einmalige  Bekanntmachung  durch  das  Amtsblatt  des  Regierungsbezirks
z#d  die  für  Bekanntmachungen  des  Magistrats  üblichen  öffentlichen
er,
2)  eine  Frist  von  sechs  Wochen  von  der  Bekanntmachung  bis  zum  Lizitationstermine
  und
3)  Abhaltung  dieses  Termins  durch  eine  Justiz=  oder  Magistratsperson.
Ges.  Samml.  1891.  (Nr.  9157.)  23
        <pb n="156" />
        —  124  —

Das  Ergebniß  der  Lizitation  ist  der  Stadtwerordnetenversammlung  mitzutheilen,
  und  kann  nur  mit  deren  Genehmigung  der  Zuschlag  ertheilt  werden.

In  besonderen  Fällen  kann  der  Bezirksausschuß  auch  den  Verkauf  aus
freier  Hand,  sowie  einen  Tausch  gestatten,  sobald  er  sich  überzeugt,  daß  der  Vortheil
  der  Gemeinde  dadurch  gefördert  wird.

Für  die  Hypothekenbehörde  genügt  zum  Nachweise,  daß  der  Vorschrift
dieses  Paragraphen  genügt  worden,  die  Bestätigung  des  Vertrages  durch  den
Bezirksausschuß.

 

6  .  52.

Durch  Gemeindebeschluß,  welcher  der  Genehmigung  des  Bezirksausschusses
bedarf,  kann  die  Entrichtung  von

1)  Bürgerrechtsgeld  bei  Erwerb  des  Bürgerrechts  (§.  5),

2)  Einkaufsgeld  anstatt  oder  neben  einer  jährlichen  Abgabe  für  die  Theilnahme

  an  den  Gemeindenutzungen
angeordnet  werden.

Wo  Bürgerrechtsgeld  oder  Einkaufsgeld  bei  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Gesetzes  oder  bei  Einführung  dieser  Städteordnung  in  den  bezüglichen  Gemeinden
besteht,  bleibt  dasselbe  bis  zur  anderweiten  statutarischen  Regelung  in  Geltung.

Von  der  Zahlung  des  Bürgerrechtsgeldes  sind,  unbeschadet  der  Bestimmung
im  zweiten  Satze  des  zweiten  Absatzes  des  F.  13  der  Reichsgewerbeordnung,  befreit
  die  unmittelbaren  und  mittelbaren  Staatsbeamten,  die  Lehrer  und  Geistlichen,
welche  gemäß  dienstlicher  Verpflichtung  ihren  Wohnsitz  in  der  Stadt  nehmen,
Militärpersonen,  welche  sich  zwölf  Jahre  im  aktiven  Dienststande  befunden  haben,
bei  der  ersten  Niederlassung,  sowie  die  vorher  erwähnten  Personen  bei  der  ersten
Verlegung  des  Wohnsitzes  nach  ihrem  Ausscheiden  aus  dem  aktiven  Dienste.
Wird  die  Entrichtung  eines  Bürgerrechtsgeldes  eingeführt,  so  darf  vor  dessen  Berichtigung
  das  Bürgerrecht  nicht  ausgeubt  werden.

Abstufungen  in  dem  Betrage  der  Abgabe  sind  statthaft.  Sie  darf  innerhalb
  derselben  Gemeinde  von  Niemandem  zweimal  erhoben  werden.

Durch  die  Entrichtung  des  Einkaufsgeldes  wird  die  Ausübung  des  Bürgerrechts
  niemals  bedingt.  Die  Verpflichtung  zur  Zahlung  des  Einkaufsgeldes,
sowie  der  demselben  entsprechenden  Abgabe  ruht,  so  lange  auf  die  Theilnahme  an
den  Gemeindenutzungen  verzichtet  wird.

Hinsichtlich  der  Verjährung  und  der  Reklamationen  findet  das  Gesetz  vom
18.  Juni  1840,  in  Verbindung  mit  dem  Gesetze  vom  12.  April  1882  (S.  297),
jedoch  nur  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  nicht  zur  Hebung  gestellten
Bürgerrechts=  und  Einkaufsgelder  erst  in  zwei  Jahren,  nach  Ablauf  desjenigen
Jahres,  in  welchem  die  Zahlungsverbindlichkeit  entstanden  ist,  verjähren.

In  Ansehung  der  Beschwerden  und  Einsprüche  gegen  die  Heranziehung
oder  die  Veranlagung  zu  diesen  Abgaben,  sowie  bezüglich  der  Rechtsmittel  kommen
die  desfallsigen,  die  Gemeindelasten  überhaupt  betreffenden  Bestimmungen  zur  Anwendung
  (F.  4  Absatz  10  bis  12  und  14).
        <pb n="157" />
        —  125  —

Unberührt  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  bleiben  die  mit  dem  Besitze
einelner  Grundstücke  verbundenen  oder  auf  sonstigen  besonderen  Rechtstiteln  beruhenden
  Nutzungsrechte.

§.  53.

Soweit  die  Einnahmen  aus  dem  städtischen  Vermögen  nicht  hinreichen,  um
die  durch  das  Bedürfniß  oder  die  Verpflichtungen  der  Gemeinde  erforderlichen
Geldmittel  zu  beschaffen,  können  die  Stadtverordneten  die  Aufbringung  von  Gemeindesteuern
  beschließen.

Diese  können  bestehen:
I.  in  Zuschlägen  zu  den  Staatssteuern,  wobei  folgende  Bestimmungen
gelten:

1)  die  Steuer  für  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  darf  nicht  belastet
  werden;
2)  die  Genehmigung  des  Bezirksausschusses  ist  erforderlich:

a)  für  Zuschläge  zu  den  direkten  Steuern,  wenn  der  Zuschlag
entweder  fünfzig  Prozent  der  Staatssteuern  übersteigen,
oder  nicht  nach  gleichen  Sätzen  auf  diese  Steuern  vertheilt
werden  soll.

Das  Einkommen  von  nicht  mehr  als  900  Mark  kann,
wenn  die  Deckung  des  Bedarfes  der  Gemeinde  ohne  dessen
Belastung  gesichert  ist,  von  der  Heranziehung  zu  den  Gemeindeabgaben
  ganz  freigelassen  oder  dazu  mit  einem  geringeren
  Prozentsatze  als  das  höhere  Einkommen  herangezogen
werden.  Die  Freilassung  der  Gemeindeangehörigen,  deren
Einkommen  nicht  mehr  als  900  Mark  beträgt,  muß  erfolgen,
wenn  dieselben  im  Wege  der  öffentlichen  Armenpflege  eine
fortlaufende  Unterstützung  erhalten.

Soweit  hiernach  eine  Heranziehung  von  Personen  mit
einem  Einkommen  von  nicht  mehr  als  900  Mark  stattfindet,
erfolgt  deren  Veranlagung  zu  den  auf  das  Einkommen  gelegten
  direkten  Gemeindesteuern  auf  Grund  nachstehender
fingirter  Steuersätze:

bei  einem  Jahreseinkommen

Jahressteuer
2/,  Prozent  des  ermittelten
steuerpflichtigen  Einkommens
bis  zum  Höchstbetrage  von

von  mehr  als  bis  einschließlich

—  420  Mark  1,20  Mark
420  Mark  6600  2%
6600  900  4  -

b)  für  Zuschläge  zu  den  indirekten  Steuern;
G.  2457.)  23°
        <pb n="158" />
        —  126  —

II.  in  besonderen  direkten  oder  indirekten  Gemeindesteuern,  welche  der  Genehmigung
  des  Bezirksausschusses  bedürfen,  wenn  sie  neu  eingeführt,
erhöht,  oder  in  ihren  Grundsätzen  verändert  werden  sollen.

Bezüglich  der  Vermeidung  von  Doppelbesteuerungen  kommen  die  desfallsigen
  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  27.  Juli  1885  (Gesetz-Samml.  S.  327)
zur  Anwendung.

In  den  über  die  Erhebung  von  Kommunalsteuern  zu  erlassenden,  von  dem
Bezirksausschusse  zu  genehmigenden  Regulativen  können  Ordnungsstrafen  gegen
den  Kontravenienten  bis  auf  Höhe  von  dreißig  Mark  angeordnet  werden.

51.

Die  Gemeinde  kann  durch  Beschluß  der  Stadtverordneten  zur  Leistung  von
Diensten  (Hand-  und  Spanndiensten)  behufs  Ausführung  von  Gemeindearbeiten
verpflichtet  werden;  die  Dienste  werden  an  Geld  abgeschätzt,  die  Vertheilung  geschieht
  nach  dem  Maßstabe  der  Gemeindeabgaben  oder  in  deren  Ermangelung
nach  dem  Maßstabe  der  direkten  Steuern.  —  Abweichungen  von  dieser  Vertheilungsart
  bedürfen  der  Genehmigung  des  Bezirksausschusses.  Die  Dienste
können,  mit  Ausnahme  von  Nothfällen)  durch  taugliche  Stellvertreter  abgeleistet
oder  nach  der  Abschätzung  an  die  Gemeindekasse  bezahlt  werden.

Soweit  es  sich  um  die  Aufbringung  der  Gemeindeabgaben  und  Oienste
handelt,  steht  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  gegen  den  auf  Beschwerde
ergehenden  Beschluß  des  Provinzialraths  dem  Vorsitzenden  des  letzteren  die  Einlegung
  der  weiteren  Beschwerde  an  die  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen
zu.  Hierbei  finden  die  Bestimmungen  des  §.  123  des  Gesetzes  über  die  allgemeine
  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  Anwendung.

Die  Bestätigung  (Genehmigung)  von  Gemeindebeschlüssen,  durch  welche
besondere  direkte  oder  indirekte  Gemeindesteuern  neu  eingeführt  oder  in  ihren  Grundsätzen
  verändert  werden,  bedarf  der  Zustimmung  der  Minister  des  Innern  und
der  Finanzen.

S.  55.

Hinsichtlich  der  Verwaltung  der  Gemeindewaldungen  bewendet  es  bei  den
bestehenden  Bestimmungen,  insbesondere  auch  des  §.  116  (Absatz  2)  der  Kreisordnung
  für  die  Provinz  Hessen-Nassau.

Titel  V.
Von  den  Geschäften  des  Magistrats.
.  56.
Der  Magistrat  hat  als  Ortsobrigkeit  und  Gemeindeverwaltungsbehörde  insbesondere
  folgende  Geschäfte:

1)  die  Gesetze  und  Verordnungen,  sowie  die  Verfügungen  der  ihm  vorgesetzten
  Behörden  auszuführen,
        <pb n="159" />
        —  127  —
2)  die  Beschlüsse  der  Stadtverordnetenversamml  vorzubereiten  und,

sesem.  er  sich  mit  denselben  einverstanden  erklärt,  zur  Ausführung  zu
ringen.

Der  Magistrat  ist  verpflichtet,  die  JZustimmung  und  Ausführung
zu  versagen,  wenn  von  den  Stadtverordneten  ein  Beschluß  gefaßt  ist,
welcher  das  Staatswohl  oder  das  Gemeindeinteresse  verletzt.  In  Fällen
dieser  Art  ist  nach  den  Bestimmungen  im  F.  36  zu  verfahren,

3)  die  städtischen  Gemeindeanstalten  zu  verwalten  und  diejenigen)  für  welche
besondere  Verwaltungen  eingesetzt  sind,  zu  beaufsichtigen,

4)  die  Einkünfte  der  Stadtgemeinde  zu  verwalten,  die  auf  dem  Etat  oder
besonderen  Beschlüssen  der  Stadtverordneten  beruhenden  Einnahmen  und
Ausgaben  anzuweisen  und  das  Rechnungs=  und  Kassenwesen  zu  überwachen.
  Von  jeder  regelmäßigen  Kassenrevision  ist  der  Stadtverordnetenversammlung
  Kenntniß  zu  geben,  damit  sie  ein  Mitglied  oder  mehrere
abordnen  könne,  um  diesem  Geschäfte  beizuwohnen;  bei  auherordentlichen
  Kassenrevisionen  ist  der  Vorsitzende  oder  ein  von  demselben  einfür
  allemal  bezeichnetes  Mitglied  der  Stadtverordnetenversammlung
zuzuziehen,

5)  das  Eigenthum  der  Stadtgemeinde  zu  verwalten  und  ihre  Rechte  zu
wahren,

6)  die  Gemeindebeamten,  nachdem  die  Stadtverordneten  darüber  vernommen
worden,  anzustellen  und  zu  beaufsichtigen.  Die  Anstellung  erfolgt,
soweit  es  sich  nicht  um  vorübergehende  Dienstleistungen  handelt,  auf
Lebenszeit;  diejenigen  Unterbeamten,  welche  nur  zu  mechanischen  Dienstleistungen
  bestimmt  sind,  können  jedoch  auf  Kündigung  angenommen
werden.

Der  Grundsatz  der  Anstellung  auf  Lebenszeit  findet  in  Ansehung
der  Beamten  und  Bediensteten  der  Kur=  und  Badeverwaltung  nur
insoweit  Anwendung,  als  die  Gemeinde  dieses  für  einzelne  Fälle  besonders
  beschließt.  Für  die  übrigen  Zweige  der  städtischen  Verwaltung
wird  durch  Ortsstatut  festgesetzt,  welche  Kategorien  von  Bediensteten
als  Gemeindebeamte  im  Sinne  der  vorhergehenden  Bestimmungen  zu
betrachten  sind.

Die  von  den  Gemeindebeamten  zu  leistenden  Kautionen  bestimmt
der  Magistrat  nach  Anhörung  der  Stadtverordnetenversammlung.  In
Städten  bis  zu  10  000  Einwohnern  (F.  30,  2)  können  die  Geschäfte  des
Gemeindeeinnehmers  nach  Vernehmung  der  Stadtverordnetenversammlung
und  mit  Zustimmung  des  Bezirksausschusses  dem  Kämmerer  übertragen
werden,

7)  die  Urkunden  und  Akten  der  Stadtgemeinde  aufzubewahren,

8)  die  Stadtgemeinde  nach  Außen  zu  vertreten  und  Namens  derselben  mit
Behörden  und  Privatpersonen  zu  verhandeln,  den  Schriftwechsel  zu

Gr.  9157.)
        <pb n="160" />
        —  128  —

führen  und  die  Gemeindeurkunden  in  der  Urschrift  zu  vollziehen.  Die
Ausfertigungen  der  Urkunden  werden  Namens  der  Stadtgemeinde  von
dem  Bürgermeister  oder  seinem  Stellvertreter  gültig  unterzeichnet;
werden  in  denselben  Verpflichtungen  der  Stadtgemeinde  übernommen,
so  muß  noch  die  Unterschrift  eines  Magistratsmitgliedes  hinzukommen;
in  Fällen,  wo  die  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  erforderlich  ist,
muß  dieselbe  in  beglaubigter  Form  der  gedachten  Ausfertigung  beigefügt
werden,

die  städtischen  Gemeindeabgaben  und  Dienste  nach  den  Gesetzen  und
Beschlüssen  auf  die  Verpflichteten  zu  vertheilen  und  die  Beitreibung  zu
bewirken.

9

S.  57.

Der  Magistrat  kann  nur  beschließen,  wenn  mindestens  die  Hälfte  seiner
Mitglieder  zugegen  ist.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit
  ist  die  Stimme  des  Vorsitzenden  entscheidend.  Den  Vorsitz  führt  der
Bürgermeister  oder  sein  Stellvertreter.  Der  Vorsitzende  ist  verpflichtet,  wenn  ein
Beschluß  des  Magistrats  das  Staatswohl  oder  das  Gemeindeinteresse  verletzt,  die
Ausführung  eines  solchen  Beschlusses  abzulehnen.  In  Fällen  dieser  Art  beschließt
der  Bezirksausschuß  über  die  zwischen  dem  Vorsitzenden  und  dem  Magistratskollegium
  entstandene  Meinungsverschiedenheit,  wenn  von  einem  Theile  auf  Entscheidung
  angetragen  wird,  und  zugleich  die  Angelegenheit  nicht  auf  sich  beruhen
bleiben  kann.  Die  Beigeordneten  nehmen  auch  außer  dem  Falle  der  Stellvertretung
  an  den  Verhandlungen  und  Beschlüssen  Theil.

Bei  Berathungen  über  solche  Gegenstände,  welche  das  Privatinteresse  eines
Mitgliedes  des  Magistrats  oder  seiner  Angehörigen  berühren,  darf  dasselbe  bei
der  Berathung  und  Abstimmung  im  Sitzungszimmer  nicht  anwesend  sein

*P½

Der  Bürgermeister  leitet  und  beaufsichtigt  den  ganzen  Geschäftsgang  der
städtischen  Vemwaltung.

In  allen  Fällen,  wo  die  vorherige  Beschlußnahme  durch  den  Magistrat
einen  nachtheiligen  Zeitverlust  verursachen  würde,  muß  der  Bürgermeister  die  dem
Magistrat  obliegenden  Geschäfte  vorläufig  allein  besorgen,  jedoch  dem  letzteren  in
der  nächsten  Sitzung  behufs  der  Bestätigung  oder  anderweitigen  Beschlußnahme
Bericht  erstatten.

Zur  Erhaltung  der  nöthigen  Disziplin  steht  dem  Bürgermeister  das  Recht
zu,  den  Gemeindebeamten  Geldbußen  bis  zu  neun  Mark  und  außerdem  den
unteren  Beamten  Arreststrafen  bis  zu  drei  Tagen  aufzulegen  (§9.  15,  19  und  20
des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852,  Gesetz  Samml.  S.  465).

Gegen  die  Strafverfügungen  des  Bürgermeisters  findet  innerhalb  zwei
Wochen  die  Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten  und  gegen  den  auf  die
        <pb n="161" />
        —  129  —

Beschwerde  ergehenden  Beschluß  des  Regierungspräsidenten  innerhalb  zwei  Wochen
die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.

§.  59.

Zur  dauernden  Verwaltung  oder  Beaufsichtigung  einzelner  Geschäftszweige,
sowie  zur  Erledigung  vorübergehender  Aufträge  können  besondere  Deputationen
entweder  blos  aus  Mitgliedern  des  Magistrals,  oder  aus  Mitgliedern  beider
Gemeindebehörden,  oder  aus  letzteren  und  aus  stimmfähigen  Bürgern  gewählt
werden.  Zur  Bildung  gemischter  Deputationen  aus  beiden  Stadtbehörden  ist  der
übereinstimmende  Beschluß  beider  erforderlich.

Zu  diesen  Deputationen  und  Kommissionen,  welche  übrigens  in  allen  Beziehungen
  dem  Magistrate  untergeordnet  sind,  werden  die  Stadtverordneten  und
stimmfähigen  Bürger  von  der  Stadtverordnetenversamml  gewählt,  die
Magistratsmitglieder  dagegen  von  dem  Bürgermeister  ernannt  /  welcher  auch  unter
letzteren  den  Vorsitzenden  zu  bezeichnen  hat.

Durch  statutarische  Anordnungen  können  nach  den  eigenthümlichen  örtlichen
Verhältnissen  besondere  Festsetzungen  über  die  Zusammensetzung  der  bleibenden
Verwaltungsdeputationen  getroffen  werden.

S.  60.

Städte  von  größerem  Umfange  oder  von  zahlreicherer  Bevölkerung  werden
von  dem  Magistrat  nach  Anhörung  der  Stadtverordneten  in  Ortsbezirke  getheilt.

Jedem  Bezirke  wird  ein  Bezirksvorsteher  vorgesetzt,  welcher  von  den  Stadtverordneten
  aus  den  stimmfähigen  Bürgern  des  Bezirks  auf  sechs  Jahre  erwählt
und  vom  Magistrat  bestätigt  wird.  In  gleicher  Weise  wird  für  den  Fall  der
Verhinderung  des  Bezirksvorstehers  ein  Stellvertreter  desselben  angestellt.

Die  Bezirksvorsteher  sind  Organe  des  Magistrats  und  verpflichtet,  seinen
Anordnungen  Folge  zu  leisten,  ihn  namentlich  in  den  örtlichen  Geschäften  des
Bezirks  zu  unterstützen.

Ueber  die  Gültigkeit  der  Wahlen  der  Bezirksvorsteher,  sowie  überhaupt
solcher  Gemeindebeamten,  welche  der  Bestätigung  nicht  bedürfen,  beschließt,  soweit
die  Beschlußfassung  der  Aufsichtsbehörde  zusteht,  der  Bezirksausschuß.

S.  61.

Jedes  Jahr,  bevor  sich  die  Stadtverordnetenversammlung  mit  dem  Haushalts-Etat
  beschäftigt,  hat  der  Magistrat  in  öffentlicher  Sitzung  derselben  über  die
Verwaltung  und  den  Stand  der  Gemeindeangelegenheiten  einen  vollständigen
Bericht  zu  erstatten.  Tag  und  Stunde  werden  wenigstens  zwei  freie  Tage  vorher
in  der  Gemeinde  bekannt  gemacht.

 

 

S.  62.
Der  Bürgermeister  hat  nach  näherer  Bestimmung  der  Gesetze  folgende
Geschäfte  zu  besorgen:
(Nr.  9457.)
        <pb n="162" />
        —  130  —

I.  wenn  die  Handhabung  der  Ortspolizei  nicht  Königlichen  Behörden
übertragen  ist:

1)  die  Handhabung  der  Ortspolizei,

2)  die  Verrichtung  eines  Hülfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft  nach
Maßgabe  des  F.  153  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  27.  Januar
  1877  (Reichs-Gesetzbl.  S.  41)  und  der  auf  Grund  desselben
erlassenen  besonderen  Bestimmungen,

3)  die  Verrichtungen  eines  Amtsanwaltes  bei  dem  Amtggerichte,
welches  in  der  bezüglichen  Stadt  seinen  Sitz  hat,  gegen  entsprechende
Entschädigung  aus  Staatsfonds  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
der  .  64  und  65  des  Preußischen  Ausführungsgesetzes  zum
Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze  vom  24.  April  1878  (Gesetz-Samml.
  S.  230),  sofern  nicht  eine  andere  Person  mit  diesem
Amte  betraut  wird;

alle  örtlichen  Geschäfte  der  Kreis-,  Bezirks-,  Provinzial=  und  allgemeinen
Staatsverwaltung,  namentlich  auch  die  Standesamtsgeschäfte  nach
Maßgabe  der  einschlagenden  Bestimmungen  des  Reichsgesetzes  vom
6.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  23))  sofern  nicht  ein  besonderer
Beamter  für  dieselben  bestellt  ist.

Einzelne  dieser  unter  1  1  und  2  und  II  erwähnten  Geschäfte  können  mit
Genehmigung  des  Regierungspräsidenten,  hinsichtlich  der  Standesamtsgeschäfte  des
Oberpräsidenten,  einem  anderen  Magistratsmitgliede  übertragen  werden.

In  Ansehung  der  Obliegenheiten  des  Bürgermeisters  bezüglich  der  Geschäfte
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  bewendet  es  bei  den  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen.


II.

—

8.  63.
In  Betreff  der  Befugniß  der  Stadtbehörden,  ortspolizeiliche  Verordnungen
zu  erlassen,  kommen  die  darauf  bezüglichen  Gesetze  zur  Anwendung.

Titel  VI.
Von  dem  Feld=  und  Ortsgerichte  und  Feldgeschworenen.

S.  64.

In  Ansehung  der  Zusammensetzung  und  der  Zuständigkeit  des  Feldgerichts
im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau  und  des  früheren  Amtes  Homburg,
  sowie  des  Ortsgerichts  und  der  Feldgeschworenen  in  den  zum  Regierungsbezirlte
  Wiesbaden  gehörigen  ehemals  Großherzoglich  Hessischen  Gebietstheilen  bewendet
  es  bei  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  mit  der  Maßgabe,  daß
das  in  den  letzteren  vorgesehene  Vorschlagsrecht  der  Gemeinde,  sowie  der  Gemeindevertretung
  und  des  Gemeindevorstandes  für  das  Amt  der  Feldgerichtsschöffen
und  der  Feldgeschworenen  auf  die  Stadtverordnetenversammlung  übergeht.
        <pb n="163" />
        —  131  —

Titel  VII.
Von  den  Gehaͤltern  und  Pensionen.

S.  65.

Der  Normal-Etat  aller  Besoldungen  wird  von  dem  Magistrat  entworfen
und  von  den  Stadtverordneten  festgesetzt.

Ist  ein  Normalbesoldungs-Etat  überhaupt  nicht  oder  nur  für  einzelne  Theile
der  Verwaltung  festgestellt,  so  werden  die  in  solcher  Weise  nicht  vorgesehenen
Besoldungen  vor  der  Wahl  festgesetzt.

Hinsichtlich  der  Bürgermeister  und  der  besoldeten  Magistratsmitglieder  unterliegt
  die  Festsetzung  der  Besoldungen  in  allen  Fällen  der  Genehmigung  des  Bezirksausschusses.
  Der  Regierungspräsident  ist  ebenso  befugt  wie  verpflichtet,  zu  verlangen,
  daß  ihnen  die  zu  einer  zweckmäßigen  Verwaltung  angemessenen  Besoldungsbeträge
  bewilligt  werden.

Den  Beigeordneten,  insofern  ihnen  nicht  eine  Besoldung  besonders  beigelegt
ist  (I.  31),  können  mit  Genehmigung  des  Bezirksausschusses  feste  Entschädigungsbeträge
  bewilligt  werden.  Schöffen  und  Stadtverordnete  erhalten  weder  Gehalt
noch  Remuneration,  und  ist  nur  die  Vergütung  baarer  Auslagen  zulässig,  welche
für  sie  aus  der  Ausrichtung  von  Aufträgen  entstehen.

S.  66.

Den  Bürgermeistern  und  den  besoldeten  Mitgliedern  des  Magistrats  sind,
sofern  nicht  mit  Genehmigung  des  Bezirksausschusses  eine  Vereinbarung  wegen
der  Pension  getroffen  ist,  bei  eintretender  Dienstunfähigkeit,  oder  wenn  sie  nach
abgelaufener  Wahlperiode  nicht  wieder  gewählt  werden,  folgende  Pensionen  zu
gewähren:

ein  Viertel  des  Gehalts  nach  sechsjähriger  Dienstzeit,
einhalb  des  Gehalts  nach  zwölfjähriger  Dienstzeit,
zwei  Drittel  des  Gehalts  nach  vierundzwanzigjähriger  Dienstzeit.

Die  auf  Lebenszeit  angestellten  besoldeten  Gemeindebeamten  erhalten,  insofern
nicht  mit  dem  Beamten  ein  Anderes  verabredet  worden  ist,  bei  eintretender  Dienstunfähigkeit
  Pension  nach  den  für  die  unmittelbaren  Staatsbeamten  geltenden
Grundsätzen.  Unberührt  bleibt  der  Artikel  III  des  Gesetzes  vom  31.  März  1882,
insoweit  derselbe  nicht  durch  das  Gesetz,  betreffend  die  Ausdehnung  einiger  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  31.  März  1882  wegen  Abänderung  des  Pensionsgesetzes
  vom  27.  März  1872  auf  mittelbare  Staatsbeamte,  vom  1.  März  1891
(Gesetz-Samml.  S.  19)  abgeändert  ist.

Die  Pension  fällt  fort  oder  ruht  insoweit,  als  der  Pensionirte  durch  anderweitige
  Anstellung  im  Staats=  oder  Gemeindedienste  ein  Einkommen  oder  eine
neue  Pension  erwirbt,  welche  mit  Zurechnung  der  ersten  Pension  sein  früheres
Einkommen  übersteigen.

Ges.  Samml.  1891.  (Nr.  9457.)  24
        <pb n="164" />
        —  132  —

Ueber  streitige  Pensionsansprüche  der  Bürgermeister,  der  besoldeten  Magistratsmitglieder
  und  der  übrigen  besoldeten  Gemeindebeamten  beschließt  der  Bezirksausschuß,
  und  zwar,  soweit  der  Beschluß  sich  darauf  erstreckt,  welcher  Theil  des
Diensteinkommens  bei  Feststellung  der  Pensionsansprüche  als  Gehalt  anzusehen
ist,  vorbehaltlich  der  den  Betheiligten  gegen  einander  zustehenden  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren,
  im  Uebrigen  vorbehaltlich  des  ordentlichen  Rechtsweges.
Der  Beschluß  ist  vorläufig  vollstreckbar.

Ueber  die  Thatsache  der  Dienstunfähigkeit  der  Bürgermeister,  Beigeordneten,
Magistratsmitglieder  und  sonstigen  Gemeindebeamten  ist  entstehendenfalls  in
dem  durch  §.  82  Absatz  1  Nr.  2  bezüglich  der  Entfernung  aus  dem  Amte  vorgeschriebenen
  Verfahren  Entscheidung  zu  treffen.

Titel  VIII.
Von  dem  Gemeindehauzshalte.

g.  67.

Ueber  alle  Ausgaben,  Einnahmen  und  Dienste,  welche  sich  im  Voraus  bestimmen
  lassen,  entwirft  der  Magistrat  jährlich,  spätestens  im  Oktober,  oder  wenn
das  Etatsjahr  auf  die  Zeit  vom  1.  April  bis  zum  31.  Mätz  des  nächsten  Jahres
gelegt  ist,  spätestens  im  Januar  einen  Haushalts-Etat.  Mit  Zustimmung  der
Stadtverordneten  kann  die  Etatsperiode  bis  auf  drei  Jahre  verlängert  werden.

Der  Entwurf  wird  acht  Tage  lang,  nach  vorheriger  Verkündigung,  in
einem  oder  mehreren  von  dem  Magistrate  zu  bestimmenden  Räumen  zur  Einsicht
aller  Einwohner  der  Stadt  offen  gelegt  und  alsdann  von  den  Stadtverordneten
festgestellt.  Eine  Abschrift  des  Etats  wird  sofort  der  Aufsichtsbehörde  eingereicht.

S.  68.
Der  Magistrat  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Haushalt  nach  dem  Etat
geführt  werde.
Ausgaben,  welche  außer  dem  Etat  geleistet  werden  sollen,  bedürfen  der
Genehmigung  der  Stadtverordneten.  .

§.69.

Die  Gemeindeabgaben  und  die  Geldbeträge  der  Dienste  (F.  54),  sowie  die
Abgaben  für  die  Theilnahme  an  den  Nutzungen  (I.  52)  und  die  sonstigen  Gemeindegefälle
  werden  von  den  Säumigen  im  Verwaltungszwangsverfahren  beigetrieben.


S.  70.

Die  Jahresrechnung  ist  von  dem  Stadtrechner  binnen  vier  Monaten  nach
dem  Schlusse  des  Etatsjahres  aufzustellen  und  dem  Magistrate  einzureichen,  welcher
sie  zu  prüfen  und  mit  seinen  Erinnerungen  den  Stadtverordneten  zur  Prüfung,
Feststellung  und  Entlastung  vorzulegen  hat.
        <pb n="165" />
        —  133  —

Die  Feststellung  der  Rechnung  muß  vor  Ablauf  von  neun  Monaten  nach
dem  Schlusse  des  Etatsjahres  bewirkt  sein.

Der  Magistrat  hat  der  Aufsichtsbehörde  sofort  eine  Abschrift  des  Feststellungsbeschlusses
  vorzulegen.

S.  71.

Durch  statutarische  Anordnungen  können  auch  andere  Fristen,  als  vorleien
  für  die  Legung  und  Feststellung  der  Rechnung  bestimmt  sind,  festgesetzt
werden

d.  72.

Ueber  alle  Theile  des  Vermögens  der  Stadtgemeinde  hat  der  Magistrat
ein  Lagerbuch  zu  führen.  Die  darin  vorkommenden  Veränderungen  werden  den
Soodtrerordntn  bei  der  Rechnungsabnahme  zur  Erklärung  vorgelegt.

S.  73.

Der  Bezirksausschuß  beschließt:

1)  über  die  Art  der  gerichtlichen  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldforderungen
gegen  Stadtgemeinden  (§.  15  zu  4  des  Einführungsgesetzes  zur  Deutschen
Civilprozeßordnung  vom  30.  Januar  1877,  Reichs-Gesetzbl.  S.  244),

2)  über  die  Feststellung  und  den  Ersatz  der  Defekte  der  Gemeindebeamten
nach  Maßgabe  der  Verordnung  vom  24.  Januar  1844  (Gesetz-Samml.
S.  52))  der  Beschluß  ist  vorbehaltlich  des  ordentlichen  Rechtsweges
endgültig.

Titel  IX.

Von  der  Einrichtung  der  städtischen  Verfassung  ohne  kollegialischen  Gemeindevorstand
  für  Städte,  welche  nicht  mehr  als  2  500  Einwohner  haben.

S.  74.

In  Städten  von  nicht  mehr  als  2  500  Einwohnern  kann  auf  Antrag  der
Gemeindevertretung  unter  Genehmigung  des  Bezirksausschusses  die  Einrichtung
getroffen  werden,  daß

1)  die  Zahl  der  Stadtverordneten  bis  auf  sechs  vermindert,  und

2)  statt  des  Magistrats  nur  ein  Bürgermeister,  welcher  den  Vorsitz  in  der

Stadtverordnet  mit  Stimmrecht  zu  führen  hat,  und  zwei
oder  drei  Schöffen,  welche  den  Bürgermeister  zu  unterstützen  und  in
Verhinderungsfällen  zu  vertreten  haben,  gewählt  werden.

K.  75.

Wird  eine  Einrichtung  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  unter  2  in  §.  74
Prroffen,  so  gehen  alle  Rechte  und  Pflichten,  welche  in  den  Vorschriften  der
Titel  I  bis  VII  dem  Magistrat  beigelegt  sind,  auf  den  Bürgermeiste  mit  den-(Nr.

  9157.)
        <pb n="166" />
        —  134  —

jenigen  Modifikationen  über,  welche  sich  als  nothwendig  daraus  ergeben,  daß
der  Bürgermeister  zugleich  stimmberechtigter  Vorsitzender  der  Stadtverordnetenversammlung
  ist.  Demselben  steht  insonderheit  ein  Recht  der  Zustimmung  zu
den  Beschlüssen  der  Stadtverordneten  nicht  zu;  er  ist  aber  in  den  im  zweiten
Satze  unter  2  des  §.  56  bezeichneten  Fällen  verpflichtet,  die  Ausführung  der  Beschlüsse
  der  Stadtverordnet  l  abzulehnen,  und,  wenn  diese  bei  nochmaliger
  Berathung  bei  ihrem  Beschluss  e  beharrt,  die  Beschlußfassung  des  Bezirksausschusses
  zu  beantragen.

Im  Uebrigen  finden  bei  den  Städten,  welche  die  gedachte  Einrichtung  angenommen
  haben,  die  Vorschriften  der  Titel  I  bis  VII  gleichfalls,  jedoch  mit
der  Maßgabe  Amwendung,  daß  die  Schöffen  zugleich  Stadtverordnete  sein  können,
und  daß  es  genügt,  wenn  die  Beschlusse  der  Stadtverordnet
(K.  47)  nur  von  dem  Vorsitzenden  und  einem  Mitgliede  unterzeichnet  werden.

Titel  X.

Von  der  Verpflichtung  zur  Annahme  von  Stellen  und  von  dem  Ausscheiden
  aus  denselben  wegen  Verlustes  des  Bürgerrechts.

.  76.

Ein  jeder  stimmfähiger  Bürger  ist  verpflichtet,  eine  unbesoldete  Stelle  in
der  Gemeindeverwaltung  oder  Vertretung  anzunehmen,  sowie  eine  angenommene
Stelle  mindestens  drei  Jahre  lang  zu  versehen.

Zur  Ablehnung  oder  zur  früheren  Niederlegung  einer  solchen  Stelle  berechtigen
  nur  folgende  Entschuldigungsgründe:

1)  anhaltende  Krankheit;

2)  Geschäfte,  die  eine  häufige  oder  lange  dauernde  Abwesenheit  mit  sich

bringen;

3)  ein  Alter  über  sechszig  Jahre;

4)  die  früher  stattgehabte  Verwaltung  einer  unbesoldeten  Stelle  für  die

nächsten  drei  Jahre;

5)  die  Verwaltung  eines  anderen  öffentlichen  Amtes;

6)  ärztliche  und  wundärztliche  Praxis;

7)  sonstige  besondere  Verhältnisse,  welche  nach  dem  Ermessen  der  Stadtverordnetenversammlung

  eine  gültige  Entschuldigung  begründen.

Wer  sich  ohne  einen  dieser  Entschuldigungsgründe  weigert,  eine  unbesoldete
Stelle  in  der  Gemeindeverwaltung  oder  Vertretung  anzunehmen  oder  die  noch
nicht  drei  Jahre  lang  versehene  Stelle  ferner  zu  versehen,  sowie  derjenige,  welcher
sich  der  Verwaltung  solcher  Stellen  thatsächlich  entzieht,  kann  durch  Beschluß  der
Stadtverordneten  auf  drei  bis  sechs  Jahre  der  Ausübung  des  Bürgerrechts  verlustig
  erklärt  und  um  ein  Achtel  bis  em  Viertel  stärker  zu  den  direkten  Gemeindeabgaben
  herangezogen  werden.  Dieser  Beschluß  bedarf  keiner  Genehmigung  oder
        <pb n="167" />
        —  135  —

Bestätigung  von  Seiten  des  Magistrats  oder  der  Aufsichtsbehörde.  Gegen  denselben
  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt,  welche  auch  dem
Magistrate  zusteht.

S.  77.

Wer  eine  das  Bürgerrecht  voraussetzende  Stelle  in  der  Verwaltung  oder
Vertretung  der  Stadtgemeinde  bekleidet,  scheidet  aus  derselben  aus,  wenn  er  des
Bürgerrechts  verlustig  geht;  im  Falle  des  ruhenden  Bürgerrechts  tritt  die  Suspension
  ein  (§.  7).

Die  zu  den  bleibenden  Verwaltungsdeputationen  gewählten  stimmfähigen
Bürger  (G.  59)  und  anderen  von  der  Stadtverordnet  g  auf  eine  bestimmte
  Zeit  gewählten  unbesoldeten  Gemeindebeamten,  zu  denen  jedoch  die  Schöffen
nicht  zu  rechnen  sind,  können  durch  einen  übereinstimmenden  Beschluß  des  Magistrats
und  der  Stadtverordneten  auch  vor  Ablauf  ihrer  Wahlperiode  von  ihrem  Amte
entbunden  werden.

 

Titel  XI.
Von  der  Oberaufsicht  über  die  Stadtverwaltung.

S.  78.

Die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Verwaltung  der  städtischen  Gemeindeangelegenheiten
  wird  in  erster  Instanz  von  dem  Regierungspräsidenten,  in  höherer
und  letzter  Instanz  von  dem  Oberpräsidenten  geübt,  unbeschadet  der  in  den  Gesehen
  geordneten  Mitwirkung  des  Bezirksausschusses  und  des  Provinzialrathes.

Beschwerden  bei  den  Ausfsichtsbehörden  in  städtischen  Gemeindeangelegenheiten
  sind  in  allen  Instanzen  innerhalb  zwei  Wochen  anzubringen.

§  7  9.

Beschlüsse  der  Stadtverordnet  l  oder  des  Magistrats,  welche
deren  Befugnisse  überschreiten  oder  die  verletzen  hat  der  Magistrat  (Bürgermeister),
  entstehendenfalls  auf  Anweisung  der  Aufsichtsbehörde,  mit  aufschiebender
Wirkung,  unter  Angabe  der  Gründe  zu  beanstanden.  ie  die  Verfügung
des  Magistrats  (Bürgermeisters)  steht  der  Stadtverordnetenverse  g  (dem
Magistrate)  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu.

Aus  anderen  als  den  vorstehend  angegebenen  Gründen  sind  die  Ausfsichtsbehörden
  nicht  befugt,  eine  Beanstandung  der  Beschlüsse  der  Stadtverordnetenversammlung
  oder  des  Magistrats  herbeizuführen.

.  80.

Unterläßt  oder  verweigert  eine  Stadtgemeinde,  die  ihr  gesetzlich  obliegenden,
oon  der  Behörde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit  festgestellten  Leistungen
auf  den  Haushalts-Etat  zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  verfügt
  der  Regierungspräsident  unter  Anführung  der  Gründe  die  Eintragung  in
den  Etat  oder  die  Feststellung  der  außerordentlichen  Ausgabe.

(r.  9457.)
        <pb n="168" />
        —  136  —

Gegen  die  Verfügung  des  Regierungspräsidenten  steht  der  Gemeinde  die
Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu.

.  81.  ·

Durch  Königliche  Verordnung  auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums
kann  eine  Stadtverordnet  se  lung  aufgelöst  werden.

Es  ist  sodann  eine  Neuwahl  derselben  anzuordnen  und  muß  diese  binnen
sechs  Monaten  vom  Tage  der  Auflösungsverordnung  an  erfolgen.  Bis  zur  Einfübrung
  der  neugewählten  Stadtverordneten  steht  die  Beschlußfassung  in  den  zur
Zuständigkeit  der  Stadtverordnetenversammlung  gehörigen  Angelegenheiten  dem
Bezirksausschusse  zu.

g.  82.

In  Betreff  der  Dienstvergehen  der  Bürgermeister,  Beigeordneten,  Magistratsmitglieder
  und  sonstigen  Gemeindebeamten  kommen  die  Bestimmungen  des  Gesetzes
vom  21.  Juli  1852  (Gesetz  Samml.  S.  465)  mit  folgenden  Maßgaben  zur  Anwendung:


1)  Gegen  die  Bürgermeister,  Beigeordneten  und  Magistratsmitglieder,
sowie  gegen  die  sonstigen  Gemeindebeamten  kann  an  Stelle  der  Bezirksregierung
  und  innerhalb  des  derselben  nach  jenem  Gesetze  zustehenden
Ordnungsstrafrechts  der  Regierungspräsident  Ordnungsstrafen  festsetzen.
Gegen  die  Strafverfügungen  des  Regierungspräsidenten  findet  innerhalb
zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten,  gegen  den  auf
die  Beschwerde  ergehenden  Beschluß  des  Oberpräsidenten  findet  innerhalb
zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.

2)  In  dem  Verfahren  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  wird  die  Einleitung
des  Verfahrens  von  dem  Regierungspräsidenten  oder  dem  Minister  des
Innern  verfügt  und  von  demselben  der  Untersuchungskommissar  ernannt;
an  die  Stelle  der  Bezirksregierung  und  des  Disziplinarhofes  tritt  als
entscheidende  Disziplinarbehörde  erster  Instanz  der  Bezirksausschuß;  an
die  Stelle  des  Staatsministeriums  tritt  das  Oberverwaltungsgericht;
den  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  ernennt  bei  dem  Bezirksausschusse
der  Regierungspräsident,  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  der  Minister
des  Innern.

Gegen  Mitglieder  der  Stadtverordnetenversammlung  findet  ein  Disziplinarverfahren
  nicht  statt.

S.  83.

Zuständig  in  erster  Instanz  ist  im  Verwaltungsstreitverfahren  für  die  in
dieser  Städteordnung  vorgesehenen  Fälle,  sofern  nicht  im  Einzelnen  anders  bestimmt
  ist,  der  Bezirksausschuß.  Die  Frist  zur  Anstellung  der  Klage  beträgt  in
allen  Fällen  zwei  Wochen.
        <pb n="169" />
        —  137  —

Die  Stadtverordnetenversammlung,  sowie  der  Magistrat  können  zur  Wahrnehmung
  ihrer  Rechte  im  Verwaltungsstreitverfahren  einen  besonderen  Vertreter
bestellen.

Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  in  den  Fällen  des  §.  4
Absatz  10  unter  2  ist  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  zulässig.

 

Titel  XII.
Ausführungs=  und  Uebergangsbestimmungen.

l.  84.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1891  in  Kraft.

Mit  diesem  Zeitpunkte  oder  mit  der  Einführung  dieser  Städteordnung
gemäß  der  Bestimmung  im  zweiten  Absatze  des  §.  1  treten  für  die  betreffenden
Gemeinden  alle  entgegenstehenden  gesetzlichen  Bestimmungen,  sowie  die  Vorschriften
im  vierten  Titel  des  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden
  vom  1.  August  1883  außer  Kraft.

Der  Minister  des  Innern  trifft  die  zur  Ausführung  des  Gesetzes  erforderlichen
  Anordnungen.

§.  85.

Die  bisherigen  Gemeindebehörden  und  die  zur  Zeit  bestehenden  Gemeindevertretungen
  bleiben  bis  zur  Einführung  der  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  einzurichtenden  Gemeindebehörden  und  zu  wählenden  Gemeindevertretungen
in  Wirksamkeit.

S.  8.

Alsbald  nach  der  Veröffentlichung  dieses  Gesetzes  durch  die  Gesetz-Sammlung

ist  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  desselben  in  den  im  ersten  Absatze  des  §.  1
genanmten  Städten  die  Vornahme  der  Wahlen  für  die  städtischen  Körperschaften
u  bewirken.
"  Bei  der  Wahl  der  Stadtverordneten  werden  für  dieses  Mal  die  Obliegenheiten
  des  Magistrats  von  dem  bisherigen  Gemeindevorstande,  diejenigen  der
Stadtverordnetenversammlung  von  der  bisherigen  Gemeindevertretung  wahrgenommen.


Die  Berichtigung  der  Liste  der  stimmfähigen  Bürger  (I.  19,  8.  20
Absatz  1  dieser  Städteordnung)  fällt  für  das  erste  Mal  mit  deren  Ausstellung
zusammen.

Der  Regierungspräsident  bestimmt  nach  Maßgabe  des  Fortschreitens  der
Vorarbeiten  den  Zeitraum,  innerhalb  dessen  die  Offenlegung  der  Liste  (§.  20
Absatz  2  a.  a.  O.)  stattfinden  wird,  sowie  den  Zeitpunkt,  bis  zu  welchem  die
Stadtverordnet  über  die  gegen  die  Richtigkeit  der  Liste  erhobenen
Einwendungen  zu  beschließen  hat  (Absatz  3  und  4  ebendaselbst).  Die  desfallsige
Anordnung  ist  durch  das  Regierungsamtsblatt,  sowie  in  ortsüblicher  Weise  bekannt
z  machen.

r.  9457.)
        <pb n="170" />
        —  138  —

Bis  zum  Ablaufe  des  Etatsjahres  1891/92  bleiben  die  bisherigen  Etats
in  Geltung  und  werden  die  bisherigen  Gemeindeabgaben  forterhoben.

Die  Bestimmungen  im  Absatze  2,  3,  4  und  5  dieses  Paragraphen  finden
bei  demnächstiger  Einführung  dieser  Städteordnung  in  anderen  Städten  des
Regierungsbezirkes  Wiesbaden  sinngemäße  Anwendung.

S.  87.

Die  im  §.  18  dieser  Städteordnung  für  die  Wahl  und  die  Ergänzung  der
Stadtverordnetenversammlung  festgesetzten  Perioden  von  sechs  und  zwei  Jahren
werden  für  das  erste  Mal  in  Ansehung  der  im  ersten  Absatze  des  §.  1  genannten
Städte  vom  1.  Januar  1892  ab,  in  Ansehung  aller  anderen  Städte,  in  welchen
diese  Städteordnung  eingeführt  werden  wird,  vom  Anfange  des  Jahres  ab  berechnet,
  welches  auf  dasjenige  Jahr  folgt,  in  dem  die  bezügliche  Königliche  Verordnung
  erlassen  werden  wird.

S.  88.

Den  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  oder  bei  Einführung  dieser
Städteordnung  in  der  bezüglichen  Gemeinde  im  Amte  befindlichen  Bürgermeistern
und  Beigeordneten  sind,  falls  sie  nicht  anderweit  zu  einem  ihrer  bisherigen  dienstlichen
  Stellung  entsprechenden  besoldeten  Amte  in  der  Gemeindeverwaltung  mit
einem  ihrer  früheren  Besoldung  mindestens  gleichstehenden  Diensteinkommen  berufen
  werden,  ihre  bisherigen  Besoldungen  für  die  Restdauer  ihrer  gegenwärtigen
Amtsperiode  fortzugewähren.

Die  übrigen  besoldeten  Gemeindebeamten  verbleiben  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  ihres  Anstellungsvertrages  im  Amte.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  8.  Juni  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Voetticher.  v.  Maybach.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Gr.  v.  Zedlitz.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="171" />
        —  139  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Inhalt:

Jr.  15.

Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtegerichte  Blankenheim,  Düren,  Montjoie,  Gemünd,  Eitorf,  Goch,  Adenau,  Ahrweiler,  Andernach,
  Sinzig,  Coblenz,  Castellaun,  Simmern,  Sobernheim,  Stromberg,  Münstermaiseld,  Trarbach,
Zell,  Kirchberg,  Rhaunen,  Cöln,  Gummersbach,  Wipperfürth,  Grumbach,  Lebach,  Saarlouis,  Tholey
und  Baumholder,  S.  139.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesey  vom  10.  April  1872  durch
die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landeoherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  142.

 

(Nr.  9458.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen

Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Blankenheim,  Düren,  Montjoie,  Gemünd,
Eitorf,  Goch,  Adenau,  Ahrweiler,  Andernach,  Sinzig,  Coblenz,  Castellaun,
Simmern,  Sobernheim,  Stromberg,  Münstermaifeld,  Trarbach,  Jell,  Kirchberg,
  Rhaunen,  Cöln,  Gummersbach,  Wipperfürth,  Grumbach,  Lebach,
Saarlouis,  Tholey  und  Baumholder.  Vom  9.  Juni  1891.

A##  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  F§.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Blankenheim  gehörigen  Gemeinden

Dollendorf  und  Hüngersdorf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düren  gehörigen  Gemeinden  Berzbuir-Kufferath,

  Brück-Hetzingen  und  Nideggen-Rath,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Montjoie  gehörige  Gemeinde  Rötgen,
für  die  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gemünd  belegenen  Bergwerke  Keldenich-Sötenicher

  Hauptstollenfeld,  Krausch,  Junger  Februar,  Alter  Februar,

Spörkel)  August,  Feldflöte,  Tambour,  Birnbaum,  Nußbaum,  Loos,

Glückauf,  Brummbaum,  Apfelbaum,  Rinner  Kirschbaum,  Geis,  Hase,

Hund,  Faulig,  Nachtigall,  Guter  Rath,  Caller  Kirschbaum,  Alter

Palmbaum,  Junger  Palmbaum,  Alte  Taube,  Alter  Mann,  Vogel,

Haspelbaum,  Leyenkaul,  Alter  Hansfrühauf,  Junger  Hansfrühauf,
25

Ges.  Samml.  1891.  (Nr.  9458.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Juni  1891.
        <pb n="172" />
        für
für

für

für
für

für
für

für

für

—  140  —

Hengst,  Kalb,  Kückauf,  Altehoffnung,  Wegweiser,  Wurst,  Gutenstein.
am  Girzenberg,  Schildwache,  May,  Palast,  Neustadt,  Greif,  Scheidt,
Strupp,  Gutenstein  auf  Felsfeld,  Crametsvogel,  Mühle,  Fundgrube,
Alteeifel,  Lettenfeld,  Alter  Maibaum,  Bourg,  Höfling,  Wasserkaul,
Alte  Leberwurst,  Gotteshülfe,  Junge  Leberwurst,  Goldgrube,  Frühauf,
Glücksberg,  Höhle,  Schmidtchen,  Alte  Grünewald,  Sötenicher  Kirschbaum,
  Wildemann,  Lustiger  Mann,  Birk,  April,  Junge  Sichtig  för,
Gottfried,  Alte  Trift,  Abendsegen,  Lösser,  Trift,  Sonne,  Glückauf,
Jungfrau,  Göttert,  Junger  Stiefel,  Alter  Stiefel,  Gescholltekaul,
Knirschelheck,  Saeuskaul,  Bleiberg  und  Frühling,  Sonntag,  Vogelfänger,
  Hier  bin  ich  am  Hilgersberge,  Stahlberg  am  Hilgersberg,
Hilgersberg,  Kirschbaum  am  Hilgersberg,  Trompeter,  Altes  Jahr,
Wachtel,  Eingang  am  Wachberge,  Nachfahrt,  Lurop  am  Wachberge,
Knechtwinkel,  Morgenstern  im  Jüngstenthale,  Johannes,  Caspar,
Martin,  Joseph,  Neujahr,  Abendstern,  Julius  am  Heuweg,  Sommer,
Dorothea,  Heuweg,  Junger  Kirschbaum,  Geyer,  Ich  such  mein  Glück,
Flügel,  Glücksstern,  Junge  Knirschelheck,  Obere  Lettenfeld,  Wassermann

Wagsfort,  Wohlfahrt,  Kuppelberg,  Lyrberg,  Freitag,  Morgensegen,
Junge  Gescholltekaul,  Lohkopp,  Neuer  Wachberg,  Heufahrt,  Junger
Glücksberg,  Bergsegen,  Junger  Maybaum,  Feldhühnchen,  Morgenstern,
die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Eitorf  gehörige  Gemeinde  Much,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Goch  gehörigen  Gemeinden  Kessel
und  Nergena,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörigen  Katastergemeinden
Döttingen  und  Insul,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ahrweiler  gehörige  Gemeinde  Karweiler,
die  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Andernach  belegenen  Bergwerke  Glück
auf,  Helpethal,  Bismark,  Andernach,  Andernach  II,  Jung  IV,  Eisenkaul,
Carl,  sowie  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Andernach  und
Sinzig  belegenen  Bergwerke  Gaseisen  und  Jung  VI,  für  das  in  den
Bezirken  der  Amtsgerichte  Andernach,  Sinzig  und  Adenau  belegene
Bergwerk  Brenk,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Coblenz
und  Andernach  belegene  Bergwerk  Oevnhausenzeche,  für  welche  Bergwerke
die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht  Andernach  bewirkt  wird,
die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Castellaun  gehörige  Gemeinde  Ebschied,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Simmern  gehörige  Gemeinde
Wüschheim,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sobernheim  gehörige  Gemeinde
Rehbach,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Stromberg  gehörige  Gemeinde  Roth,

für  den  zu  demselben  Amtsgerichtsbezirk  gehörigen  Theil  der  Kataster-
        <pb n="173" />
        —  141  —

gemeinde  Wald-Erbach,  welcher  sich  gegenwärtig  im  Eigenthumsbesitze
von  Bürgern  der  Gemeinde  Roth  befindet,  sowie  für  die  in  demselben
Amtsgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke  Stromberg  und  Stromberg  III,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Münstermaifeld  gehörige  Gemeinde
Münstermaifeld,  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke
  Maria  Elisabeth,  Vaterland,  Vorwärts,  Victor,  Valencia,
Castelar,  Greven,  Vorbild,  Vorsicht,  Versöhnung,  Veronica,  Vincenz,
Wiersberg,  Walther,  Vielglück,  Wohlgethan,  Wingartz,  Winkhold,
Wirklich,  Worm,  Emil  III,  Marie,  Marienzeche,  Blumenau,  sowie
für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Münstermaifeld  und  Coblenz
belegene  Bergwerk  Alerandrine,  für  welches  die  Grundbuchanlegung
von  dem  Amtsgericht  Münstermaifeld  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trarbach  gehörigen  Gemeinden
Irmenach  und  Beuren,  sowie  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtzgerichte
Trarbach  und  Zell  belegenen  Bergwerke  Hohenstein  III  und  Adolf,
für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Trarbach  und  Kirchberg  be.
legenen  Bergwerke  Würrich  und  Costenz,  für  das  in  den  Bezirken  der
Amtsgerichte  Trarbach,  Kirchberg  und  Rhaunen  belegene  Bergwerk
Sohren,  für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht
  Trarbach  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cöln  gehörigen  Fluren  34,  D,  35,
36  und  B  der  Neustadt  Cöln,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gummersbach  gehörige  Gemeinde
Marienheide,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wipperfürth  gehörige  Gemeinde
Schwarzen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Grumbach  gehörige  Gemeinde  Unter-Jeckenbach,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Lebach  gehörige  Gemeinde  Falscheid,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarlouis  gehörige  Gemeinde  Oberlimberg,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Tholey  gehörige  Gemeinde  Ueberroth-Niederhofen,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Baumholder  gehörige  Gemeinde
Ruschberg

am  15.  Juli  1891  beginnen  soll.
Berlin,  den  9.  Juni  1891.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.

 

(XNr.  9158.)
        <pb n="174" />
        —  142  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Sammnil.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  unterm  16.  Februar  1891  Allerhöchst  svolhhogen  Statut  für  die
Drainage=  und  Wiest  II  (Breitenvenn  und
Hardenbachthal)  zu  Losheim  im  Kreise  Malmedy  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  11  S  67,  ausgegeben  den
12.  März  1891;

2)  das  unterm  22.  März  1891  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft
  zu  Brotdorf  im  Kreise  Merzig  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  20  S.  180,  ausgegeben  den  15.  Mai  1891

3)  das  unterm  22.  März  1891  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft
  zu  Wadern  im  Kreise  Merzig  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  20  S.  177,  ausgegeben  den  15.  Mai  1891)

4)  das  unterm  7.  April  1891  Allerhöchst  vollgezogene  Statut  für  die

Drainagegenossenschaft  zu  Bertrath  im  Kreise  Malmedy  durch  das  Amtsblatt

  der  König.  Negierung  zu  Aachen  Nr.  18  S.  143,  ausgegeben

den  30.  Awri

das  unterm  April  1891  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässe

  erungsgenossenschaft  II  zu  Sefferweich  im  Kreise  Bitburg  durch  das

Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  21  S.  193,  ausgegeben

den  22.  Mai  1891;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  April  1891,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Meseritz  für  die  von  demselben  zu

bauende  Chaussee  von  Tirschtiegel  in  der  Richtung  auf  Bentschen  zum

Anschluß  an  die  von  Meseritz  nach  Bentschen  führende  Chaussee,  durch  das

Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  18  S.  149,  ausgegeben

den  5.  Mai  1891;

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  3.  Mai  1891  wegen  Ausgabe  auf  jeden

Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Magdeburg  zum  Betrage  von

33000  000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung

  zu  Magdeburg  Nr.  24  S.  193,  ausgegeben  den  13.  Juni  1891;

8)  der  unterm  6.  Mai  1891  Allerhöchst  voll)ogene  Nachtrag  zum  Statut
der  Genossenschaft  zur  Melioration  der  Kalichteich-Niederung  zu  Goslawitz
im  Kreise  Oppeln  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln
Nr.  23  S.  145,  ausgegeben  den  5.  Juni  1891.

 

5

#

6

7

 

 

 

Redigirt  im  1  Burea  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="175" />
        —  143  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr  16  —

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-  Etats  für  das  Jahr  vom  1.  April  1891/92,
S.  148.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Anstellung  von  Regierungs=  und  Gewerberäthen
und  die  Organisation  der  Gewerbe-  Inspektion,  S.  1065.

 

Xr.  9459.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Jahr  vom
1.  April  1891/92.  Vom  24.  Juni  1891.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.
,  Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  vom  1.  April  1891/92  wird
in  Einnahme
auf  1720  834749  Mark  und
in  Ausgabe
auf  1720  834749  Mark,
nämlich
auf  1670979  451  Mark  an  fortdauernden  und
auf  49  855  298  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben
festgestellt.
G.  2.

Im  Jahre  vom  1.  April  1891/92  können  nach  Anordnung  des  Finanzministers
  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des  Betriebsfonds  der  Geperaltactzlafse
verzinsliche  Schatzanweisungen  bis  auf  Höhe  von  30  000  000  Mark,  welche  vor
dem  1.  Januar  1893  verfallen  müssen,  wiederholt  ausgegeben  werden.  Auf  dieselben

finden  die  Bestimmungen  der  S§.  4  und  6  des  Gesetzes  vom  28.  September  1866
Gesetz  Samml.  S.  607)  Anwendung.

Ges.  Somml.  1891.  (Nr.  9.159.)  26

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Juni  1891.
        <pb n="176" />
        —  144  —

F.  3.

Die  bis  zur  gesetzlichen  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  (§.  1)
innerhalb  der  Grenzen  desselben  geleisteten  Ausgaben  werden  hiermit  nachträglich
genehmigt.

S.  4.

Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  24.  Juni  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Gr.  v.  Zedlitz.
        <pb n="177" />
        —  145  —

Staatshaushalts-Etat

für  das  Jahr

vom  1.  April  1891/92.

CKr.  9459.)  26°
        <pb n="178" />
        146

 

 

*  Betrag
,  für
—  Einnahme.  1.  April
8  189½2
Mark
A.  Einzelne  Einnahmezweige.
I.  Ministerium  für  Landwirthschaft,

Domänen  und  Forsten.
1.1—9.D0omnen  .  .  .  .  ...  29240  280
2.1—13.Forten  .  .  .  ...  162  350  000

Summe  Kapitel  1  und  2  91590  280
Davon  geht  ab:
die  dem  Kronfideikommißfonds  durch  das  Gesetz  vom
17.  Januar  1820  auf  die  Einkünfte  der  Domänen
und  Forsten  angewiesene  Rente  von  2  500  000  Thalern,
  einschließlich  548  240  Thaler  Gold  ..  .  .  ...  7719296
Bleiben  83  870  984
2a...I.  Centralverwaltung  der  Domänen  und  Forsten  150
3.  —  Erlös  aus  Ablösungen  von  Domänengefällen  und  aus
dem  Verkaufe  von  Domänen=  und  Forstgrundstücken  2000  000
Summe  l.85  871  134
II.  Finanzministerium.
4.  1—10Direkte  Steun  .  ..  .  ...  171  166  000
5.1—20.Indirekte  Steuernrn  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  72532  000
6.1—2.Lottereeen  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  8266500
7.  1.  Seehandlungs-  Institt  .  .  .  .  .  .  ..  2  350  000
Münzverwaltung.
8.1—2.Münze  in  Berlin.  282  170
Sa.l  aie.  Hrobiranstalt  in  Frankfurt  a9.  8250
Summe  Kapitel  8  und  8a  .  .  ..  290  420

 

 

Summe  II.

 

254  604  920
        <pb n="179" />
        —  147  —

 

 

 

 

Betrag
für
5  Einnahmec.  1.  April
11  189192
Mark
III.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.
9.1—18.Verwaltung  für  Berg-,  Hütten=  und  Salinenwesenn4  059  612
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
verwaltung  der  Eisenbahnangelegenheiten.
Für  Rechnung  des  Staats  verwaltete
Eisenbahnen.
101–6,,Vom  Staate  verwaltete  Eisenbahnnen  929  851  000
u/y]|]Fallen  aus.
18  —  Main-Neckarbhna  476  837
19.  —  Wilhelmshaven  ·  Oldenburger  Eisenbahn  .  .  .  .  .  .  .  .  .«  378  268
20.]|1—7.|Privateisenbahnen,  bei  welchen  der  Staat  betheiligt  ist  245  340
21....  Ponstige  Einnahmzmeen  00  000
Summe  IV  ..  .  .  931051445
Dazu:  III.  .  ..  140059612
-  ...  254  604  920
"  I.  .  ..  85  871  134
Summe  A.  Einzelne  Einnahmezweige  411  587  111
B.  Dotationen  und  allgemeine  Finanzverwaltung.


.  I.  Dotationen.  .
22.1—3.HauptvekwaltungderStaatsschulden............  201  500
23a2.,.Herrenhauausss  .  .  ..  1020
23b0b|  1.  Haus  der  Abgeordneen  1175

Summe  1  .  203  695

24.1—16.  II.  Allgemeine  Finanzverwaltung237  976777
Summe  B.  Dotationen  und  allgemeine

Finanzverwaltng  238  180  472

 

(Nr.  9459.)
        <pb n="180" />
        148

 

 

Betrag
fü
—  Einnahme.  1.  April
E  1891/92

Mark
C.  Staatsverwaltungs-Einnahmen.
I.  Staatsministerium.
25aä,  Bureau  des  Staatsministeriimiuim  4220
25b.]3.Staatsarchteeenn  ..  .  .  ...  5  185
250.1—2.,General-Ordenskommissson  15  630
25  4.]1—2.Geheimes  Civilkabint  .  ..  .  .  ..  6  556
25c..  „Ober-Rechnungskamhbmben  940
25.0.—  Prüfungskommission  für  höhere  Verwaltungsbeamte  7200
258.1—2.Gesetzsammlungs-Amt  in  Berlln  172  830
25h.1—3.  Deutscher  Reichs-  und  Preußischer  Staats-Anzeiger  737  000
25i.]1—3.  Ansiedelungskommission  für  Westpreußen  und  Posen  643  940
Summe  I..  1  593  501
26.2  II.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheien
  4  600
271—14  I.Finanzminister  ..  .  .  ...  2  694  266
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.

28.1—6.  Bauverwaltng  1  902  885
        <pb n="181" />
        149

 

 

Betrag
für
—  Einnahme.  1.  April
65  1891/92
Mark
V.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.


29.1—7a.|  Handels=  und  Gewerbeverwaltung  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  1414616
30.]4  VI.  Justizministeri  53  117  300
31.]8  VII.  Ministerium  des  Innen  3  892  341

VIII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,

Domänen  und  Forsten.
32.17PLandwirxthschaftliche  Verwaltuung  1  435  207
33.1—11.|Gestütverwaltigg  2177  070

Summe  VIII  3  612277
34.1—6  IX.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=

  und  Medizinal-  Angelegenheieen

  .  .  ..  ..  ..  2  835  030
35  X.  Kriegsministerinn  .  .  .  ...  350

Summe  C.  Staatsverwaltungs-Einnahmen  107166
Dazu  B.  Dotationen  und  allgemeine

Finanzverwaltung  238  180  472

.  A.  Einzelne  Einnahmezweige.  411  587  111

Summe  der  Einnahme.  1  720  834749

 

(Nr.  9159.)
        <pb n="182" />
        -  Darunter

ür  ».

Z  *  Aus  iri--:  be.  1.  April  .  künftig
—  wegfallend
8  1891/92

Mark  Mark
Dauernde  Ausgaben.
A.  Betriebs-,  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten
  der  einzelnen  Einnahmezweige.
I.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
Domänen  6  77  47H  X
Forsten.  ,
2.  Kosten  der  Verwaltung  und  des  Betriebe  30  880  730  46  703
3.  Zu  forstwissenschaftlichen  und  Lehrzwecken  198  770  800
4.  Allgemeine  Ausgagggen.  2  806  500  —
Summe  Kapitel  2  bis  ..3886  000  427  503
5.  LCentralverwaltung  der  Domänen  und  Forsten  452  960  –
Summe  l.41  116  420120T01
II.  Finanzministerium.
6.|Direkte  Steierrr  .  .  ..  «...........  14499  000  36714
Indirekte  Steuern.
7.  LCentral-Stempel-  und  Drucksachenverwaltung  231  750  —
8.  Provinzial-  Steuerverwaltng  2  667  180  —
9.  Zoll-  und  Steuererhebung  und  Kontrole  .  ..  26  43  910  1  188#
10.  Allgemeine  Ausgaben  t  —
Summe  Kapitel  7  bis  10  32285  400  1  188/1
        <pb n="183" />
        151

 

 

 

 

 

S  Darunter
r  ..
å  Aus  g  a  be.  1.  April  zänius
555  18002  wesgfallen
Mark  Mark
11.1—5  Lotterei  .  ..  167  100  —
12.—  Seehandlungs-Institut.
Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von  271  450  Mark
werden  aus  den  Einnahmen  des  Instituts  bestritten.


Münzverwaltung.
13.1—11-ünze  in  Berln.  269  050  —
13a.)  1-9.  Probiranstalt  in  Frankfurt  a.  M.  ..  .  ....  .  .  .  .  ...  7140  —

Summe  Kapitel  13  und  139.  276  190
Summe  I  Aü  37  902,34
III.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.
verwaltung  für  Berg-,  Sütten=  und
Salinenwesen.

Betriebskosten.
14.13Bergwerkkee  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  79534  156  —
15.—13Hütten.  26  .175  917  —
16.1—13.  Salzwerkeeeeee  .  .  .  .  .  .  .  ..  5752278  —

17.  18.  Badeanstalten  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  199  930  —
18.1—30|Werke,  welche  mit  anderen  Staaten  gemeinschaftlich

betrieben  weden  4  030  492  —

zu  übertrageen  15  692  773  —

 

 

———s

(Tr.  9159.)

 

27
        <pb n="184" />
        Betrag  Darunter
*  Ausgabe.  —  künftig
5  9  1891½2  wegfallend
Mart  Mark
Uebertrag.  .  .  .  115  692  773  —
Verwaltungskosten.
19.1—10.Ministerialabtheilung  für  das  Bergwesen  206  180  —
20.—11.Ober-Bergämter  1394  351  —
21.1—11.Bergtechnische  Lehranstalteoon  .  .  .  .  ..  542  790  300
22.1—13.Sonstige  Verwaltungs-  und  Betriebsausgaben  1148  884  1110
Sunmie  III  ..  .  118  984  978  1410
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenheiten.
Für  Rechnung  des  Staats  verwaltete
Eisenbahnen.
23.—19.Vom  Staate  verwaltete  Eisenbohnen  552  456  900  239  635/#
24/CFallen  aus.
29.1—2.  Main-Neckarbohna  ...  86224  —
30.1—2.|Wilhelmshaven-Oldenburger  Eisenbahn  .  .  203  670  —
31.  I144.  Zinsen  und  Tilgungsbeträge  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  3  730  959  —
32.1—18.  Centralverwaltung  und  Eisenbahnkommissariat  zu  Berliun318  830  —
33.  —  Ziällt  aus.
Summe  IV  ..  .  .  557  796  583  239  635,
Dazu:  III.  118  984  978  1  410/½
-  I  ...  47227  690  37  902,u
I.  41  116  430  1207  o0144

 

 

Summe  A.  Betriebs=  2c.  Kosten

 

 

 

 

765  125  681

 

1  485  962,,
        <pb n="185" />
        —  153  —

 

 

 

 

Cr.  9459.)

 

 

 

 

 

 

27*

 

r  Darunter
6  ür  ..
th  Ausgabe.  i  künftig
„  9  1.  Mril  wegfallend
&amp;amp;  1891/02  8
Mark  Mark
B.  Dotationen  und  allgemeine  Finanz.-verwaltung.

I.  Dotationen.
344  —  Zuschuß  zur  Rente  des  Kronfideikommißfonds  8  000  000  —
Oeffentliche  Schuld.
39.  1—14.Verzinsng  .  .  224  632  538,50  —
1—0.  Tilgng.  37  109  497,  7  —
2898  —  NRennen  .  .  .  .  ..  1437  563,64  —
39.1—9.Verwaltungskosten  .  .  .  .  .  ...  840  248%%0  4000
Summe  Kapitel  35  bis  9  264  019  848  4  000
Beide  Häuser  des  Landtages.
40.—8.  Herrenhaauss  .  ....  .  ...  176  490  3000
41.19,Haus  der  Abgeordneen  ..  1211770  5750
Summe  Kapitel  40  und  41.  1388  260  8  750
Summe  I.273  408  108  12  750
II.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
421.Matrikularbeitrag  zu  den  Ausgaben  des  Reichs.  188  611  473  —
43,.1—17.Apanagen,  Renten,  Abfindungen,  Zuschüsse  269.  103  604  693  261  512%
Summe  II  ...  .  282  216  166  261  51  2/%
Dazum  I273  408  108  12  750
Summe  B.  Dotationen  214.  565  624274  274  262),,89
        <pb n="186" />
        Betrag  Darunter
für  ...
—  Ausgabe.  1.  Äpril  künftig
«  llend
8  18902  wegfa

Mark  Mark
C.  Staatsverwaltungs-Ausgaben.
I.  Staatsministerium.
44.  1—14Bureau  des  Staatsministerii  .  ...  309  150  1  000
45.1—  11.Staatsarchive.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  347  818  —
46.  1-7.  General-Ordenskonimission  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  197  060  —
47.11—9.  Geheimes  Civilkabinet.  ......  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  141  240  —
48.  1—  12.Ober-Rechnungskammiernnrr  .  .  ...  846  025  —
4y.1—2.  Prüfungskommission  für  höhere  Verwaltungsbeamte  13  600  —
50.—  Disziplinarohffttt  ..  ..  ..  .  .  .  .  ...  .  .  ..  10  770  —
51.]13.  Gerichtshof  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  8  400  —
52.05z3esetzsammlungs-Amt  in  Berln  .  .  151  600  —
53.  10.Deutscher  Reichs=  und  Preußischer  Staats-Anzeiger  635  585  —
54.  Für  Znecke  der  Landesvermessung  ..  800  000  —
549Ansiedelungskommission  für  Westpreußen  und  Posen  643  940  —
Summe  I.  4  105  188  1  000
H.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten.
55.1—3.Ministerim.  92  600  —
56.1—6.Gesandtschaftrererrrn  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  431  900  —
Summe  II..  524  500  —
III.  Finanzministerium.
57.  1-  13.  Ministerium  ..  .  .  .  .  ...  1  137  830  600
58.1—16.[Oberpräsidenten,  Regierungspräsidenten  und  Regierungen,
  einschließlich  der  Ministerial-,  Militär=  und
Baukommission,  des  Dirigenten  und  der  Mitglieder
der  Direktion  der  Verwaltung  der  direkten  Steuern
in  Berlin,  sowie  Bezirksausschüsse  ..  13  438  900  38  654
zu  übertrager  7’730  39254
        <pb n="187" />
        —  155  —

 

 

 

 

 

27#  Darunter
ür  ...
Få  Ausgabe.  1.  April  zünis
5  180%02  wagfallen
Mark  Mark
Uebertrgg  14  576  730  39254
59.1—10.Rentenbanzkkenaa.  646  327  34  3776
b#.1—  10.  Wittwen=  und  Waisen-Verpflegungsanstaltern  5  632  050  1  377  050
6öI..|1—5.Verwaltungs-  und  Betriebskosten  für  den  Thiergarten
bei  Bellliynnn  144  700  —
62.]1—8.Wartegelder,  Pensionen  und  Unterstützungen  35  424  303  1  598  303
63.1—4.  Allgemeine  Fdndds  .  .  .  ..  2  812  000  12  000
Summe  III  ..  .  59  236  110  3  060  984,46
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
64.  I-14.  Ministerium  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  859  130  —
65.1-  20|  Bauverwaltngg  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  20514242  25  308
66.  1-1.  Vermischte  Ausgaben.  .....  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  236  520  4920
Summe  IV  ..  .  .  21609892  30  228
V.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.
67.  I-14Ministerium  .  .  .  ...  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  ..  383  255  6  600
(86.1  .  Handels=  und  Gewerbeverwaltunnng  .  ..  1  642  518  14  990
69.1—13Gewerbliches  Unterrichtswesen,  wissenschaftliche  und
n  gemeinnützige  Zwekke  .  .  .  .  .  .  .  ..  2262594  4750
a.  I7.  Königliche  Porzellanmanufaktur  ..  .  ...  907  700  1750
Wl.  1.  6.  Königliches  Institut  für  Glasmalerei.  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  58  700  —
(0.1—  4.  Vermischte  Ausga.en  .  .  .  .  .  ..  24  800  —
Sunime  V.  .  ..  52789567  28  090
VI.  Justizministerinm.
II.  1—11.Ministerimmm  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  585  000  —
72.  1  3.Justiz-Prüfungskommission  .  .  .  ..  45  600  —
(3.1—16.Oberlandesgerichte  4198  101/  16  676,/½%

 

 

C.r.  9450)

zu  übertragen

 

 

4  828  7018

 

16  676,43
        <pb n="188" />
        —  156

 

 

 

 

27  Darunter
ür  »
m-  Ausgabec.  1.  April  künftig
W-—–l  Apu  wegfallend
8  1891/92  6
Mark  Mark
Uebertrgg4  828  7013  16  676/#
74.11—24.Landgerichte  und  Amtsgericht  .  ...  66  366  531/9  84  927,1
75./1—14.Besondere  Gefängnise  .  .  .  ..  .  2  415  980  32775
76.1—.  3.Wartegelder  2c.  der  in  Folge  der  Organisation  ausgeschiedenen
  Beamten  .  .  .  .  ..  883  000  883  000
77.  —  Baare  Auslagen  in  Civil=  und  Strafsachen  8  556  000  —
78..  —  Transportkosen  .  ..  424  000  —
79)HDost=  und  Telegraphengebühten  2  554  000  —
80.]—7.,Sonstige  Ausgaaen  .  .  .  .  ..  2074336,18  —
81..  —  Unterhaltung  der  Justizgebäude  mit  Ausschluß  der
größeren  Neubauten  und  Hauptreparaturen  1  308  000  —
82..  —  usgabe  an  die  Justizoffizianten-Wittwenkasse  36  000  —
Summe  VI.  89  446  550  1  017  379½
VII.  Ministerium  des  Innern.
83.11—12.Ministerrittt:::  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  634  621  —
84.1—12.Statistisches  Buren  .  .  .  ..  403  290  —
85..  Oberverwaltungsgericht  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  402  970  1500
86|Füällt  aus.
87.1—2.  Standesämtternrnrnrnrnr  .  .  .  .  ...  351  656  —
88.1—2.|  Verwaltung  der  Regierungs-Amtsblätter  und  der
damit  verbundenen  öffentlichen  Anzeigeer  276  874  —
89  Fällt  aus.
90.—11.Landräthliche  Behörden  und  Aemter  7  733  63585  53  294/
91.11—15.  Lokal-Polizeiverwaltung  in  Berlin  .  .  .  ..  8  400  123  9  100
92.]1—13.Lokal-Polizeiverwaltung  in  den  Provinzen  4  683  829)02  22  555/2
93.]4.olizei-Distrikts-Kommissarien  in  der  Provinz  Posen  753539  —
94.  I-11.  Landgendarmerie  ..  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  11  936  024/,½8  2  820
95.]—7.  Allgemeine  Ausgaben  im  Interesse  der  Polize.  1  945764  —
zu  übertrageen37  522  32588  89  270%
        <pb n="189" />
        —  157  —

 

 

 

 

 

*72  Darunter
ür  «.
Ausgabe.  -  künftig

**72  9  1.  April  wegfalled

8  1891/92
Mark  Mark

Uebertragg  37  522  32  5/88  89  2700

96.1—11.Strafanstaltsverwaltng  ...  8  873  695,  6  581,21

97.  1-9.  Fũr  Wohlthätigkeitszweche.  .............  .  ...  847  861/7  5  6864

98.1—5.  Allgemeine  Ausgaben  zu  verschiedenen  Bedürfnissen

der  Verwaltung  des  Innen  126  012)2  18  632
Summe  VI.  47  369  896  120  170,61
VIII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
Landwirthschaftliche  Verwaltung,  einschließlich
  der  Centralverwaltung  des
Ministeriums.

EEEIIIIIEIE  444  600  —
100.]1—8.  Ober-Landeskulturgericct  .  .  .  .  ...  138  305  —
101.1—16.Generalkommissionen........................  5512920  3500
102.|1—16.|Landwirthschaftliche  Lehranstalten  und  sonstige  wissenschaftliche

  und  Lehrzweken  1  074  448  1  700
103.|1—17.Thierärztliche  Hochschulen  und  Veterinärwesen  mies  15  942)7
104.|1L—4.Förderung  der  Viehzuct  .  .  ..  .  ...  703  420  —

105.  1-8.  Förderung  der  Fischerei  ...  .  ...  ......  .  .  .  .  ..  ...  302  445  —
106.1—12.Landesmeliorationen,  Moor--,  Deich-,  Ufer-  und

Dünenwesen  1  462  475%  300
107.1—7.  Algemeine  Ausgabbeen  570  700  —

Summe  Kapitel  99  bis  107111077½  207  21  442/)00
108.1—47.Gestätverwaltng  .  .  .  .  ..  4469730  8  944,s0
Summe  VIII  ..  .  .  15  546  937  30  38760

 

Cr.  9450.)
        <pb n="190" />
        158

 

Betrag

Darunter

 

 

 

 

 

 

-  —  Aus  9  à#  be.  1.  il  künftig
5  189192  wegfallend
Mark  Mark
IX.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheiten.
109.1—14.  Ministeiwwmmmlmlm  .  .  ..  .  .  .  .  ..  1  058  650  5  100
110—  Fällt  aus.
1111|1.—8.Evangelischer  Ober-Kirchenrat  ...  146  897  —
112.1—18.Evangelische  Konsistoreen  1  185  875/4  4  007
113.2.Evangelische  Geistliche  und  Kirhbhen  1  564  597/88  86  572/
114444Füällt  aus.
115.1—13.|Bisthümer  und  die  zu  denselben  gehörenden  Institut255  685  —
116|KKatholische  Geistliche  und  Kirhen.  1241  769)3  13  283
1164|HBedürfnißzuschüsse  und  einmalige  Unterstützungen,
insbesondere  für  einen  Bischeee  .  ...  48  000  —
117.7-Provinzial-Schulkolleggen  .  564  138  —
118.]1—3.  Prüfungskommissioen  .  ..  99  092  —
119.1—16n—.llniversitäten..............................  7954775,38  547275,7s
120·1——13.HöhereLehranstaltcn........................  5880055  128140,u
121.1——47.ElementarsUnterrichtswesen....................  59438205,19  338630,»o
122.1---—44.KunstundWissenschaft................·.....  3892671  53  724
123.]11Technisches  Unterrichtswesen  ..  1  549  656  37  068
124.Kultus  und  Unterricht  gemeinsan  .  .  .  ..  9.59  57266  300  021/
125.1—15.Medizinalwesen  1  760  085%  81  949
126.1—4.  Allgemeine  Fods  .  .  .  ..  184  87812  48  193%
Summe  WK.96  984  604  1  643  966/
        <pb n="191" />
        Bs  Darunter
—  ür
——  Ausgabe.  1.  April  künftig
2  e#a  wegfallend
189½2
«  Mark  Mark
X  Kriegsministerium.
7.]1—8.  Für  die  Verwaltung  des  Zeughauses  in  Berlin-  126  252  —
Summe  X  für  sich.
Dazu:  Summe  IX.  Ministerium  der  geistlichen  rc.
Angelegenheiten  96  984  6041843  966)0
DIII.  Ministerium  für  Landwirthschaft
  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  15  546  937  30  387,60
VII.  Ministerium  des  Innern  ...  47  369  896  120  170/6•
VI.  Justizministerim  89  446  55017  379,
-  V.  Ministerium  für  Handel  und
Gewerbe  ..  .  ...  5279  567  28  090
[IV.  Ministerium  der  öffentlichen
Arbeiien  21  609  892  30  228
III.  Finanzministerinn  .  .  .  59  236  1101  3  060  984,46
II.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten  524  500  —
-  I.  Staatsministerium  ........  4105  188  1000
Summe  C.  Staatsverwaltungs-Ausgabens  0  229  4965  932  205
Dazu:  B.  Dotationen  und  allgemeine
Finanzverwaltung  565  624  27444  0
A.  Betriebs=  2c.  Kosten  765  125  6811485  962)"
Summe  der  dauernden  Ausgabenn670  979  4511|92  4316

 

 

Allgemeine  Bemerkung.
Bei  sämmtlichen  Baufonds  können  die  am  Jahresschlusse
  verbleibenden  Bestände  zur  Verwendung  in  die
folgenden  Jahre  übertragen  werden.

4  Samml.  1891.  (Nr.  9459.)

 

28
        <pb n="192" />
        i

160

 

 

 

Betrag
—  für
8  Aus  gabe.  1.  April
1891/92
Mark
Einmalige  und  außerordentliche
Ausgaben.
I.  Staatsministerium.
1.  Staatsarcheerrn  .  ..  ...  .  .  .  ...  120  000
Summel!  für  sich.
II.  Finanzministerium.
2.  1.  Verwaltung  der  indirekten  Steuieeern  4200
3.  1.  Allgemeine  Verwaltgag  .  .  .  .  .  .  .  ..  8  000
Summe  II  .  .  .  .  12  200
III.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.

4.1—102.Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenheiten  20  486  000
5.1—56.]  Bauverwaltnnanaga  ..  13  840  017
Summe  III  .  .  ..  34326017
IV.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.

1--7.  Verwaltung  für  Berg-,  Hütten=  und  Salinenwesen  1  388  000
1—  6.  Handels=  und  Gewerbeverwaltuing  .  .  .  .  ...  223  600
Summe  IV  .  ..  .  1611600
zu  übertragen36  069  817
        <pb n="193" />
        —  161  —

 

 

 

 

Betrag
“Gä  für
—2  Ausgabe.  1.  April
ES  1891/92
Mark
Uebertrag6069  817
8.1—31.  V.  Justizministerinnn  3  003  900
911—8  VI.  Ministerium  des  Inneen  741  723
VII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
10l10.  Domiien  .  .  ...  300  000
1111.—3.Frsen:::  2  050  000
12.|  12.Landwirthschaftliche  Verwaltng  1  358  800
13.|19,estütverwaltnngngagagag  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  579  770
Summe  VII  4288  570
14.1–2N--AMinisterium  der  geistlichen,  Unterrichts--
  und  Medizinal-Angelegenheitten
  .  5  751  288
Summe  der  einmaligen  und  außerordentlichen
Ausgahenn  ...  49  855  298
(Xr.  94539.)  28“
        <pb n="194" />
        —  162  —

Allgemeine  Bemerkungen.
I.  Bei  sämmtlichen  extraordinären  Vaufonds  können  die  am  Jahresschlusse
verbleibenden  Bestände  zur  Verwendung  in  die  folgenden  Jahre  übertragen
werden.

II.  Von  den  durch  besondere  Gesetze  zur  Verfügung  gestellten  Krediten  sind
als  definitiv  erspart  zu  löschen:

A.  Für  Staats--Eisenbahnbauten:

a)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  17.  Juni  1874  (Gesetz-Samml.
S.  256)  bewilligten  Kredit  von  18  900  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Dortmund  nach  Oberhausen  beziehungsweise  Sterkrade
nebst  Zechenzweigbahnen  186  358,,0  Mark,

b)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  25.  Februar
1881  (Gesetz=  Samml.  S.  32)  bewilligten
Kredit  von  1212  500  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Hadamar  nach  Westerburg  4878  11

P)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  21.  Mai  1883
(Gesetz=  Samml.  S.  85)  bewilligten  Krediten,
und  zwar:

1)  von  1270  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn
von  Lennep  über  Krebsöge  nach  Dahlerau  188272,00
2)  von  1570  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn
von  Altenhundem  nach  Schmallenberg  144  937
3)  von  750  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn
von  Grünebach  nach  Daaden  300716
Summe  e.  .  ..  336217,23  Mark,

d)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  4.  April  1884
(Gesetz=  Samml.  S.  105)  bewilligten  Kredit
von  5  646  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn
von  Trier  nach  Hermeskeiel  200  000%  Mark,

e)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  7.  Mai  1885
(Gesetz=  Samml.  S.  119)  bewilligten  Kredit
von  750  000  Mark  zur  Erbauung  eines  definitiven
  Empfangsgebäudes  auf  dem  Bahnhofe
Kreiennen  2113,55

1)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  1.  April  1887
(Gesetz  Samml.  S.  97)  bewilligten  Krediten,
und  zwar:

1)  von  270  000  Mark  zur  Anlage  des  zweiten
Geleises  und  zu  den  dadurch  bedingten
        <pb n="195" />
        —  163  —

Ezänzungen  und  Geleisveränderungen
auf  den  Bahnhäöfen  der  Strecke  Siegen—
Niederscheden

2)  von  245  000  Mark  zur  Erweiterung  des
Bahnhofes  Aschersleben

3)  von  60  000  Mark  zur  Anlage  einer
Hafenbahn  zu  Apenradde  .  ...

Summe  f

9)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  11.  Mai  1888

(Gesetz  Samml.  S.  80)  bewilligten  Krediten,
und  zwar:

1)  von  631.000  Mark  zur  Anlage  des  zweiten
Geleises  und  zu  den  dadurch  bedingten
Ergänzungen  und  Geleisveränderungen
auf  den  Bahnhöfen  der  Strecke  Hohenstein
  in  Westpreußen—  Danzig  (Legethor)

2)  von  290  000  Mark  zu  desgl.  auf  der
Strecke  Bockenheim—-Rödelheim..

Summe  g.
Dazu:

Vo  Sc  —

*

2  A.  ...

Summe  A  ....

49149,s0  Mark,
61,15

195521

68  762/5  Mark

2)50  Mark,

34231½„„

34  233,  Mark.

68  762,7  -
2  113/6.
200  000,00
336217,23
4878,11
186  358,50  —

832564,12  Mark.

B.  Zum  Erwerb  von  Privateisenbahnen  für  den  Staat
und  für  die  Baubedürfnisse  dieser  Eisenbahnunterneh—

mungen:

Von  dem  durch  das  Gesetz  vom  20.  Dezember
1879  (Gesetz-Samml.  S.  635)  bewilligten  Kredit
von  55  258  800  Mark  zur  Deckung  der  erforderlichen
  Mittel  für  die  Vauausführung  derjenigen
Bahnstrecken,  für  welche  dem  Berlin-Stettiner,
dem  Magdeburg-Halberstädter,  dem  Hannover-Altenbekener
  und  dem  Köln-Mindener  Eisenbahnr.

  9459.)
        <pb n="196" />
        —  164  —

unternehmen  die  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe
verliehen  t::  .  ..  .  .  ...  500  000)%0  Mark,

C.  Von  dem  durch  das  Gesetz  vom  8.  April  1885
(Gesetz-Samml.  S.  105)  bewilligten  Kredit  von
1167000  Mark  zur  Bewilligung  von  Beihülfen
an  die  durch  das  Hochwasser  der  Weichsel  im
Sommer  1884  Beschädigten  der  Provinz  Westpreußen

  und  des  Landkreises  Bromberg  ..  33  40  165  Mark.
Dazu:  Summe  B.  500  000%
A.  832  564182

Gesammtsumme  1  365  965)/6  Mark.

Abschluß.
Es  betragen:
1)  die  Einnamen  1720  834749  Mark,
2)  die  dauernden  Ausgaben  1  670  979  451  Mark,

3)  die  einmaligen  und  außerordentlichen
  Ausgaben  49  855  298

 

—  1720834749  Mark.
Neues  Palais,  den  24.  Juni  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boectticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Migquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Gr.  v.  Zedlitz.
        <pb n="197" />
        —  165  —

(Nr.  9460.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Anstellung  von  Regierungs-  unbd  Gewerberäthen

  und  die  Organisation  der  Gewerbe-  Inspektion.  Vom  27  April  1891.

Ar  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  23.  April  d.  J.  bestimme  Ich,
was  folgt:

1.

9

2

o

□

–

Den  technischen  Räthen  der  Regierung  (D.  V.  c.  der  Kabinets-Ordre,
betreffend  eine  Abänderung  in  der  bisherigen  Organisation  der  Provinzial=Verwaltungsbehörden,
  vom  31.  Dezember  1825,  Gesetz=  Sammlung
von  1826  Seite  5)  treten  gewerbetechnische  Räthe  hinzu.  Diese  haben
zugleich  die  Geschäfte  der  in  §.  139b  der  Gewerbeordnung  vorgesehenen
Aufsichtsbeamten  (Gewerbe-Inspektion)  wahrzunehmen.

Zur  Unterstützung  der  gewerbetechnischen  Räthe  in  der  Wahrnehmung

der  Gewerbe-Inspektion  werden  für  bestimmte  Bezirke  gewerbetechnische
  Beamte  angestellt,  denen  zugleich  die  Revision  der  Dampfkessel
übertragen  werden  kann.

Die  gewerbetechnischen  Räthe  werden  von  Mir  auf  Vorschlag  des

Ministers  für  Handel  und  Gewerbe  ernannt  und  führen  den  Titel
Regierungs=  und  Gewerberath  mit  dem  Range  in  der  IV.  Klasse  der
Provinzialbeamten.

Die  gewerbetechnischen  Beamten  für  einzelne  Bezirke  (Nr.  2)  werden

in  Meinem  Namen  von  dem  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  ernannt
und  führen  den  Titel  Gewerbe-Inspektor  mit  dem  Range  in  der
V  Klasse  der  Provinzialbeamten.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  wird  ermächtigt,  bei  den

Regierungen  zur  Vertretung  oder  Unterstützung  der  Regierungs-  und  Gewerberäthe
  Gewerbe-Inspektoren  mit  der  amtlichen  Stellung  der  Regierungs-Assessoren
  (D.  V.  d.  der  Kabinets-Ordre  vom  31  Dezember
1825)  angustellen.

Die  Amtsbezirke  der  Regierungs-  und  Gewerberäthe  und  der  Gewerbe-Inspektoren

  werden  von  dem  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  bestimmt.

Die  Vorschriften  über  die  Vorbildung  und  Prüfung  der  Lenerbetec

nischen  Beamten  sind  auf  Vorschlag  des  Ministers  für
Gewerbe  vom  Staatsministerium  zu  erlassen.

andel  und

Dieser  Erlaß  ist  seiner  Zeit  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  27.  April  1891.

Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  v.  Maybach.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Gr.  v.  Zedlitz.

An  das  Staatsministerium.

(.  9460.)

 

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministerlums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="198" />
        <pb n="199" />
        —  167  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

(Nr.  9461.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung,  Vervollständigung  und  bessere  Ausrüstung
des  Staatseisenbahnnetzes.  Vom  20.  Juni  1891.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.
Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt:

I.  zur  Herstellung  von  Eisenbahnen  und  der  durch  dieselbe  bedingten
Vermehrung  des  Fuhrparks  der  Staatsbahnen,  und  zwar:

a)  zum  Bau  einer  Eisenbahn:

1)  von  Fordon  mit  südlicher  Umgehung  des  Kulmsees

nach  Schönsee  die  Summe  von  12  347  000  Mark,
2)  von  Lissa  i.  P.  nach  Wollstein

die  Summe  vvo  .  .  ..  3240  000
3)  von  Meseritz  nach  Landsberg

a.  W.  oder  einem  in  der  Nähe

belegenen  Punkte  der  Bahnlinie

  Küstrin—Kreuz  die  Summe

vgen  4  300  000
4)  von  Sorau  nach  Christianstadt

die  Summe  vo  .  .  ..  1  640  000
5)  von  Lauban  nach  Marklissa

die  Summe  von  ..  .  .  .  .  .  .  ..  920  O000
6)  von  Walsrode  nach  Soltau

die  Summe  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2  400  000

7)  von  Kassel  oder  einem  in  der
Nähe  belegenen  Punkte  der

Seite  24  847  000  Mark,
Ges.  Samml.  1891.  (Nr.  9461.)  29

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Juni  1891.
        <pb n="200" />
        —  168  —

Uebertrag  24  847  000  Mark,
Linie  Kassel-Warburg  nach
Volkmarsen  die  Summe  von  5  920  000
b)  zur  Beschaffung  von
Betriebsmitteln:
die  Summe  vo  .  ..  .  5241  000
zusammen  .  36  008  000  Mark,
II.  zur  Anlage  des  zweiten  beziehungsweise  dritten
Geleises  auf  den  nachstehend  bezeichneten  Strecken
und  zu  den  dadurch  bedingten  Ergänzungen  und
Geleisveränderungen  auf  den  Bahnhöfen:
1)  Beuthen  O.  S.  beziehungsweise  Laband-  Peiskretschum—-Groschowitz
  die  Summe  von
4  000  000  Mark,
2)  Jarotschin  —Ostrowo  und  Kempen—Kreuzburg
  die  Summe  von  3  800  O0C00
3)  Lissa-Posen  die  Summe  von  1148000
4)  Ruhnow—Neustettin—Konitz  die
Summe  von  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  1  534000
5)  Neunkirchen  —  Schleifmühle  —
Saardamm  (Forbach)  die
Summe  von..  .  .  .  ...  1  340  000
6)  Konigszelt  —Liegnitz  die  Summe
....................  2600000-7)
  Komgswusterhausen  —  Cottbus
nebst  Erhöhung  der  Leistungsfähigkeit
  der  Strecke  Cottbus—
Görlitz  durch  Erweiterung  mehrerer
  Stationen  die  Summe
ven  3600  000
8)  Berlin—Zossen  die  Summe  von  1  300  O000=9)
  Baalberge-Bernburg—Waldau

die  Summe  von  .  .  .  .  ..  608  000
10)  Neudietendorf—  Gräfenroda  die

Summe  v7vo  .  .  ..  2  260  000
11)  Friedberg  —  Heldenbergen-Windecken

  die  Summe  von  .  .  .  ..  930  000
12)  Rheine—Salzbergen  die  Summe

vgen  296  500
13)  Hagen  (B.  M.)-Hagen  (Rh.)

die  Summe  vo  ...  290  000

 

Seite  23  706  500  N#  36  008  000  Mark,
        <pb n="201" />
        —  169  —

Uebertrag.  .  .  .  23  706  500  Mark,  36  008  000  Mark,
14)  Lennep—-Born  die  Summe  von  164  000
15)  *.z  Remscheid  die  Summe
.  .  ...  .  .  .  .  .  ..  225  000
16)  Langerdueen  (Rh.)  —  Wattenscheid
  (Rh.)  die  Summe  von  550  000
17)  Bochum  (B.  M.)  —Wanne  die

Summe  von  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  750  O000
18)  Steele  (B.  M.)—  Dahlhausen

die  Summe  von  .  .  .  .  .  .  .  ...  520  000
19)  Dahlhausen  —  Hattingen  die  .

Summevon.............  390000.

zusan1mcn...26305500i
III.  zu  nachstehenden  Bauausführungen:
1)  für  die  Erweiterung  des  Bahnhofes  Hohethor  in
Danzig  die  Summe  von  .  5  000  000  Mark,
2)  zur  Deckung  der  Mehrkosten  für
den  Bau  der  Eisenbahn  von
Ottmachau  bis  zur  Landesgrenze
in  der  Richtung  auf  Lindewiese,
sowie  der  Kosten  für  die  in
Folge  der  Bahnanlage  erforderliche
  Regulirung  der  Reisse  und
des  Krebsbaches  bei  Ottmachau
die  Summe  vo  800  000
3)  für  die  Vermehrung  der  Freiladegeleise
  auf  dem  Stettiner
Babnhofe  in  Berlin  die  Summe
....................  1160000-4)
  Decung  der  Mehrkosten  für
den  Bau  der  Eisenbahn  von
Cönnern  nach  Calbe  a.  S.  die
Summe  von  .  .  .  ..  .  .  .  ...  550  000
5)  für  die  selbständige  Einführung
der  Strecke  Quedlinburg—Ballenstedt
  in  den  Bahnhof  Quedlinburg
  die  Summe  vo  256  000
6)  zur  Deckung  der  Mehrkosten  für
den  Bau  der  Eisenbahn  von
Hildesheim  nach  Braunschweig
die  Summe  von  .  .  ...  .  .  .  ..  85  000

Seite.  .  ..  7851000  Mark,  62313  500  Mark,

 

MNr.  9461.)
        <pb n="202" />
        —  170  —

Uebertrag.  .  ..  7851  000  Mark,

7)  zur  Deckung  der  Mehrkosten  für

die  erweiterte  Umgestaltung  der

Bahnhofsanlagen  in  Harburg

die  Summe  von  .  ..  .  .  .  .  .  ..  1  500  000
8)  für  die  Erbauung  eines  Dienstgebäudes

  für  die  Königliche

Eisenbahndirektion  zu  Altona

die  Summe  von.  .  .  .  .  .  .  ..  .  1  500  000
9)  zur  Deckung  der  Mehrkosten  für

den  Bau  der  Eisenbahn  von

Fulda  nach  Tann  die  Summe

v  enn  400  000
10)  zur  Deckung  der  Mehrkosten  für

die  Erweiterung  des  Bahnhofes

Kirchweyhe  die  Summe  von  97000
11)  für  die  Herstellung  einer  Verbindungsbahn

  zwischen  den

Stationen  Vohwinkelund  Sonnborn

  (Rh.)  die  Summe  von.  1  500  O000=12)
  zur  Deckung  der  Mehrkosten  für

den  Umbau  und  die  Erweiterung

des  Bahnhofes  Deutzerfeld  die

Sunnne  von  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  250  000
13)  für  den  Umbau  und  die  Erweiterung

  der  Bahnhofsanlagen

in  Neuß  die  Summe  von.  I1  000  O000
14)  für  den  Ausbau  verschiedener

Strecken  zur  Erhöhung  der

Leistungsfähigkeit  derselben  die

Summe  von  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  326  000
15)  für  die  Vermehrung,  Erweiterung

  und  bessere  Ausrüstung

  der  Werkstätten,  Lokomotiv=

  und  Wagenschuppen  die

Summe  vo  15  000  000
zusammen.

IV.  zur  Beschaffung  von  Betriebsmitteln  für  die
bereits  bestehenden  Staatsbahnen:
die  Summe  ddnnnna  ...  ..  ..
insgesammt  .  .  ..
zu  verwenden.

62  313  500  Mark,

29  424000

53  800  000

145  537  500  Mark
        <pb n="203" />
        —  171  —

Mit  der  Ausführung  der  vorstehend  unter  Nr.  1  Lit.  a  2  bis  7  aufgeführten
Bahnen  ist  erst  dann  vorzugehen,  wenn  nachstehende  Bedingungen  erfüllt  sind:

A.  Der  gesammte  zum  Bau  der  Bahnen  und  deren  Nebenanlagen  nach
Maßgabe  der  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  oder  im  Enteignungsverfahren
  festzustellenden  Entwürfe  erforderliche  Grund  und  Boden  ist  der  Staatsregierung
  in  dem  Umfange,  in  welchem  derselbe  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen
der  Enteignung  unterworfen  ist,  unentgeltlich  und  lastenfrei  —  der  dauernd  erforderliche
  zum  Eigenthum,  der  vorübergehend  erforderliche  zur  Benutzung  für  die
Jeit  des  Bedürfnisses  —  zu  überweisen,  oder  die  Erstattung  der  sämmtlichen
staatsseitig  für  dessen  Beschaffung  im  Wege  der  freien  Vereinbarung  oder  Ent.
eignung  aufzuwendenden  Kosten,  einschließlich  aller  Nebenentschädigungen  für
Wirthschaftserschwernisse  und  sonstige  Nachtheile,  in  rechtsgültiger  Form  zu  übernehmen
  und  sicherzustellen.

Vorstehende  Verpflichtung  erstreckt  sich  insbesondere  auch  auf  die  unentgeltliche
  und  lastenfreie  Hergabe  des  für  die  Ausführung  derjenigen  Anlagen  erforderlichen
  Grund  und  Bodens,  deren  Herstellung  dem  Eisenbahnunternehmer  im
öffentlichen  Interesse  oder  im  Interesse  des  benachbarten  Grundeigenthums  auf
Grund  gesetzlicher  Bestimmungen  obliegt  oder  auferlegt  wird.

B.  Die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  öffentlichen  Wege  ist,  soweit  dies
die  Aufsichtsbehörde  für  zulässig  erachtet,  seitens  der  daran  betheiligten  Interessenten
unentgeltlich  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des  Bestehens  und
Betriebes  der  Bahnen  zu  gestatten.

S.  2.
Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt:
1)  zur  Deckung  der  zu  den  im  F.  1  unter  Nr.  I  bis  IV  vorgesehenen
Bauausführungen  und  Beschaffungen  erforderlchen.  Mittel  von
537  500  Mark  —  Ml.
den  Restbestand  des  Baufonds  der  ehemaligen
  Unterelbeschen  Eisenbahngesellschaft
im  Betrage  von  ......  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...  45  993  23
zu  verwenden,
2)  zur  Deckung  des  alsdann  noch  verbleibenden
Restbetrages  von  höchstrs.  145  491  501  Mark  77  Pf.
Staatsschuldverschreibungen  auszugeben.

S.  3.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinssuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die
Schuldverschreibungen  verausgabt  werden  sollen  (§.  2),  bestimmt  der  Finanzminister.


Ce.  Sammi.  1891.  (Nr.  9461.)  30
        <pb n="204" />
        —  172  —

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  und
wegen  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869
(Gesetz-  Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

§.  4.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  §F.  1  unter  Nr.  I,  II
und  III  bezeichneten  Eisenbahnen  beziehungsweise  Eisenbahntheile  durch  Veräußerung
bedarf  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages.

Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  die  beweglichen  Bestandtheile  und
Jubehörungen  dieser  Eisenbahnen  beziehungsweise  Eisenbahntheile  und  auf  die
unbeweglichen  insoweit  nicht,  als  dieselben  nach  der  Erklärung  des  Ministers  der
öffentlichen  Arbeiten  für  den  Betrieb  der  betreffenden  Eisenbahn  entbehrlich  sind.

S.  5.
Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  20.  Juni  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  v.  Maybach.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Gr.  v.  Zedlitz.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="205" />
        —  173  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NN.  18.

 

(Nr.  9462.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Bau  und  Betrieb  der  in  dem  Gesetz  vom
20.  Juni  d.  J.  (Gesetz  Samml.  S.  167)  vorgesehenen  neuen  Eisenbahnlinien.
Vom  24.  Juni  1891.

Ar#  Ihren  Bericht  vom  23.  Juni  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  bei  demnächstiger
Ausführung  der  in  dem  Gesetze  vom  20.  Juni  d.  J.,  betreffend  die  Erweiterung,
Vervollständigung  und  bessere  Ausrüstung  des  Staatseisenbahnnetzes,  im  §.  1
unter  Nr.  I  Lit.  a  vorgesehenen  Eisenbahnlinien  und  der  im  §.  1  unter  Nr.  III  11
vorgesehenen  Bahnverbindung  die  Leitung  des  Baues  und  demnächst  auch  des
Betriebes:
A.  der  Bahnen
1)  von  Fordon  mit  südlicher  Umgehung  des  Kulmsees  nach  Schönsee
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Bromberg,
2)  von  Lissa  i.  P.  nach  Wollstein,
3)  von  Meseritz  nach  Landsberg  a.  W.  oder  einem  in  der  Nähe  belegenen
  Punkte  der  Bahnlinie  Küstrin-Kreuz,
4)  von  Sorau  nach  Christianstadt,
5)  von  Lauban  nach  Marklissa
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Berlin,
6)  von  Walsrode  nach  Soltau
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Hannover,
7)  von  Cassel  oder  einem  in  der  Nähe  belegenen  Punkte  der  Linie
Cassel-Warburg  nach  Volkmarsen
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Elberfeld,
B.  der  Bahnverbindung  zwischen  den  Stationen  Vohwinkel  und  Sonnborn
  (Rh.)  ebenfalls  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Elberfeld
übertragen  wird.
Cel.  Samml.  1891.  (Nr.  9462)  31

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Juli  1891.
        <pb n="206" />
        —  174  —

Zugleich  bestimme  Ich,  daß  das  Recht  zur  Enteignung  und  dauernden
Beschränkung  derjenigen  Grundstücke,  welche  zur  Bauausführung  nach  den  von
Ihnen  festzustellenden  Plänen  nothwendig  sind,  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen
  Anwendung  finden  soll:

1)  für  die  unter  A  Nr.  1  bis  7  bezeichneten  Eisenbahnen,  sowie

2)  auch  für  die  im  F.#  1  unter  Nr.  II  1  bis  8  und  12  bis  19  und

unter  Nr.  III  1,  3,  5,  11,  13  bis  15  des  oben  erwähnten  Gesetzes
vom  20.  Juni  d.  J.  vorgesehenen  Bauausführungen,  für  welche  das
Enteignungsrecht  nicht  bereits  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen
  oder  früheren  landesherrlichen  Erlassen  Platz  greift.

Dieser  Erlaß  ist  in  der  Gesetzsammlung  zu  veröffentlichen.

Neues  Palais,  den  24.  Juni  1891.

Wilhelm.

Thielen.

An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="207" />
        —  175  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  19.  —

 

(Nr.  9463.)  Einkommensteuergesetz.  Vom  24.  Juni  1891.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ec.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,  für
den  Umfang  derselben,  mit  Ausschluß  der  Hohenzollernschen  Lande  und  der  Insel
Helgoland,  was  folgt:

I.  Steuerpflicht.

1.  Subjektive  Steuerpflicht.

F.  1.
Einkommensteuerpflichtig  sind:
1)  die  Preußischen  Staatsangehörigen,  mit  Ausnahme  derjenigen,

a)  welche,  ohne  in  Preußen  einen  Wohnsitz  (C.  1  Absatz  2  des
Reichsgesetzes  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  vom
13.  Mai  1870,  Bundes-Gesetzbl.  S.  119)  zu  haben,  in  einem
anderen  Bundesstaate  oder  in  einem  Deutschen  Schutzgebiete
wohnen  oder  sich  aufhalten;
welche  neben  einem  Wohnsitz  in  Preußen  in  einem  anderen
Bundesstaate  oder  in  einem  Deutschen  Schutzgebiete  ihren  dienstlichen
  Wohnsitz  (§.  2  Absatz  3  a.  a.  O.)  haben;
welche,  ohne  in  Preußen  einen  Wohnsitz  zu  haben,  seit  mehr  als
zwei  Jahren  sich  im  Auslande  dauernd  aubhalten.

Auf  Reichs=  und  Staatsbeamte,  welche  im  Auslande  ihren
dienstlichen  Wohnsitz  haben  und  dort  zu  entsprechenden  direkten
Staatssteuern  nicht  berangezogen  werden,  findet  die  Ausnahme
unter  c  keine  Anwendung;

Ees.  Somml.  1891.  (Nr.  9463.)  32

b

—

C

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Juli  1891.
        <pb n="208" />
        —  176  —

2)  diejenigen  Angehörigen  anderer  Bundesstaaten,
a)  welche,  ohne  in  ihrem  Heimathsstaate  einen  Wohrsitz  zu  haben,
in  Preußen  wohnen  oder,  ohne  im  Deutschen  Reiche  einen
Wohnsitz  zu  haben,  sich  in  Preußen  aubhalten;
b)  welche  in  Preußen  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  (§.  2  Absatz  3
——n-3)
  diejenigen  Ausländer,  welche  in  Preußen  einen  Wohnsitz  haben,  oder
sich  daselbst  des  Erwerbes  wegen  oder  länger  als  ein  Jahr  aushalten;
4)  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  Berggewerkschaften,
  welche  in  Preußen  einen  Sitz  haben,  sowie  diejenigen
eingetragenen  Genossenschaften,  deren  Geschäftsbetrieb  über  den  Kreis
ihrer  Mitglieder  hinausgeht;
5)  Konsumvereine  mit  offenem  Laden,  sofern  diefelben  die  Rechte  juristischer
Personen  haben.
§  2.
Ohne  Rücksicht  auf  Staatsangehörigkeit,  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  unterliegen
  der  Einkommensteuer  alle  Personen  mit  dem  Einkommen
a)  aus  den  von  der  Preußischen  Staatskasse  gezahlten  Besoldungen,
Pensionen  und  Wartegeldern;
b)  aus  Preußischem  Grundbesitz  und  aus  Preußischen  Gewerbe-  oder
Handelsanlagen  oder  sonstigen  gewerblichen  Betriebsstätten.
Die  Bestimmung  zu  b  findet  auch  auf  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien,  Berggewerkschaften  und  die  im  F.  1  Nr.  4  und  5  bezeichneten
  eingetragenen  Genossenschaften  Anwendung.

F.  3.

Von  der  Einkommensteuer  sind  befreit:

1)  die  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  und  des  Hohenzollernschen
Fürstenhauses;

2)  die  Mitglieder  des  vormaligen  Hannoverschen  Königshauses,  des  vormaligen
  Kurhessischen  und  des  vormaligen  Herzoglich  Nassauischen
Fürstenhauses;

3)  die  bei  dem  Kaiser  und  Könige  beglaubigten  Vertreter  fremder  Mächte
und  die  Bevollmächtigten  anderer  Bundesstaaten  zum  Bundesrathe,
die  ihnen  zugewiesenen  Beamten,  sowie  die  in  ihren  und  ihrer  Beamten
Diensten  stehenden  Personen,  soweit  sie  Ausländer  sind;

4)  diejenigen  Personen,  denen  sonst  nach  völkerrechtlichen  Grundsätzen
oder  nach  besonderen,  mit  anderen  Staaten  getroffenen  Vereinbarungen
ein  Anspruch  auf  Befreiung  von  der  Einkommensteuer  zukommt.

Die  Befreiungen  zu  Nr.  3  und  4  erstrecken  sich  nicht  auf  das  nach  §.  2

steuerpflichtige  Einkommen  und  bleiben  in  denjenigen  Fällen  ausgeschlossen,  in
welchen  in  den  betreffenden  Staaten  Gegenseitigkeit  nicht  gewährt  wird.
        <pb n="209" />
        —  177  —

S.  4.

Die  Häupter  und  Mitglieder  der  Familien  vormals  unmittelbarer  Deutscher
Reichsstände,  welchen  das  Recht  der  Befreiung  von  ordentlichen  Personalsteuern
zusteht,  werden  zu  der  Einkommensteuer  von  dem  Zeitpunkte  ab  herangezogen,  in
welchem  durch  besonderes  Gesetz  die  Entschädigung  für  die  aufzuhebende  Befreiung
von  der  Einkommensteuer  geregelt  sein  wird.

2.  Objektive  Stenerpflicht.

A.  Allgemeine  Grundsäge.

g.  5.
Die  Steuerpflicht  beginnt  mit  einem  Einkommen  von  mehr  als  900  Mark.

K.  6.
Von  der  Besteuerung  sind  ausgeschlossen:

1)  das  Einkommen  aus  den  in  anderen  Deutschen  Bundesstaaten  oder  in
einem  Deutschen  Schutzgebiete  belegenen  Grundstücken,  den  daselbst  betriebenen
  Gewerben,  sowie  aus  Besoldungen,  Pensionen  und  Wartegeldern,
  welche  Deutsche  Militärpersonen  und  Civilbeamte,  sowie  deren
Hinterbliebene  aus  der  Kasse  eines  anderen  Bundesstaates  beziehen
G.  4  des  Gesetzes  vom  13.,  Mai  1870,)  Bundes-Gesetzbl.  S.  119);

2)  das  Einkommen  der  nach  §F.  1  Nr.  3  steuerpflichtigen  Ausländer  aus
ausländischem  Grundbesitz  oder  Gewerbebetrieb,  sofern  dieselben  nicht
des  Erwerbes  wegen  in  Preußen  einen  Wohnsitz  haben  oder  sich
daselbst  aufhalten;

3)  das  Militäreinkommen  der  Personen  des  Unteroffizier-  und  Gemeinenstandes,
  sowie  während  der  Zugehörigkeit  zu  einem  in  der  Kriegsformation
  befindlichen  Theile  des  Heeres  oder  der  Marine  das  Militäreinkommen
  aller  Angehörigen  des  aktiven  Heeres  und  der  aktiven
Marine;

4)  der  das  persönliche  pensionsberechtigende  Gehalt  übersteigende  Theil  des
dienstlichen  Einkommens  derjenigen  Staats=  und  Reichsbeamten  und
Offiziere,  welche  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  im  Auslande  haben.  Sofern
  dieselben  im  Auslande  zu  entsprechenden  direkten  Staatssteuern
herangezogen  werden,  bleibt  auch  das  persüönliche  pensionsberechtigende
Gehalt  frei;

5)  die  auf  Grund  gesetzlicher  Vorschrift  den  Kriegsinvaliden  gewährten
Pensionserhöhungen  und  Verstümmelungszulagen,  sowie  die  mit
Kriegsdekorationen  verbundenen  Ehrensolde.

(Fr.  90463.)  32°
        <pb n="210" />
        —  178  —

S.  7.
Als  Einkommen  gelten  die  gesammten  Jahreseinkünfte  der  Steuerpflichtigen
in  Geld  und  Geldeswerth  aus:

1)  Kapitalvermögen,

2)  Grundvermögen,  Pachtungen  und  Miethen,  einschließlich  des  Miethswerthes
  der  Wohnung  im  eigenen  Hause,

3)  Handel  und  Gewerbe  einschließlich  des  Bergbaues,

4)  Gewinn  bringender  Beschäftigung,  sowie  aus  Rechten  auf  periodische
Hebungen  und  Vortheile  irgend  welcher  Art,  soweit  diese  Einkünfte
nicht  schon  unter  Nr.  1  bis  3  begriffen  sind.

S  S.

Außerordentliche  Einnahmen  aus  Erbschaften,  Schenkungen,  Lebensversicherungen,
  aus  dem  nicht  gewerbsmäßig  oder  zu  Spekulationszwecken  unternommenen
  Verkauf  von  Grundstücken  und  ähnliche  Erwerbungen  gelten  nicht  als
steuerpflichtiges  Einkommen,  sondern  als  Vermehrung  des  Stammvermögens  und
kommen  ebenso  wie  Verminderungen  des  Stammvermögens  nur  insofern  in  Betracht,
  als  die  Erträge  des  letzteren  dadurch  vermehrt  oder  vermindert  werden.

S.  9.

I.  Von  dem  Einkommen  (6.  7)  sind  in  Abzug  zu  bringen:

1)  die  zur  Erwerbung,  Sicherung  und  Erhaltung  des  Einkommens  verwendeten
  Ausgaben,  einschließlich  auch  der  unter  den  Kommunal.
abgaben  begriffenen  Deichlasten;

2)  die  von  den  Steuerpflichtigen  zu  zahlenden  Schuldenzinsen  und  Renten,
soweit  dieselben  nicht  auf  Einnahmequellen  haften,  welche  bei  der  Veranlagung
  außer  Betracht  zu  lassen  sind  (§.  6  Nr.  1  und  2).

Erstreckt  sich  die  Besteuerung  lediglich  auf  das  im  F.  2  bezeichnete
Einkommen,  so  sind  nur  die  Zinsen  solcher  Schulden  abzugsfähig,
welche  auf  den  inländischen  Einkommensquellen  haften  oder  für  deren
Erwerb  aufgenommen  sind;

3)  die  auf  besonderen  Rechtstiteln  beruhenden  dauernden  Lasten;

4)  die  von  dem  Grundeigenthume,  dem  Bergbau  und  dem  Gewerbebetriebe
zu  entrichtenden  direkten  Staatssteuern,  sowie  solche  indirekte  Abgaben,
welche  zu  den  Geschäftsunkosten  zu  rechnen  sind;

5)  die  regelmäßigen  jährlichen  Absetzungen  für  Abnutzung  von  Gebäuden,
Maschinen,  Betriebsgeräthschaften  u.  s.  w.,  soweit  solche  nicht  bereits
unter  den  Betriebsausgaben  verrechnet  sind;

6)  die  von  den  Steuerpflichtigen  gesetz=  oder  vertragsmäßig  zu  entrichtenden
Beiträge  zu  Kranken-,  Unfall-,  Alters-  und  Invalidenversicherungs.,
Wittwen-,  Waisen-  und  Pensionskassen;
        <pb n="211" />
        —  179  —

7)  Versicherungsprämien,  welche  für  Versicherung  des  Steuerpflichtigen
auf  den  Todes-  oder  Lebensfall  gezahlt  werden,  soweit  dieselben  den
Betrag  von  600  Mark  jährlich  nicht  übersteigen.

II.  Nicht  abzugsfähig  sind  dagegen  insbesondere:

1)  Verwendungen  zur  Verbesserung  und  Vermehrung  des  Vermögens,  zu
Geschäftserweiterungen,  Kapitalanlagen  oder  Kapitalabtragungen,  welche
nicht  lediglich  als  durch  eine  gute  Wirthschaft  gebotene  und  aus  den
Betriebseinnahmen  zu  deckende  Ausgaben  anzusehen  sind,

2)  die  zur  Bestreitung  des  Haushalts  der  Steuerpflichtigen  und  zum
Unterhalte  ihrer  Angehörigen  gemachten  Ausgaben,  einschließlich  des
Geldwerthes  der  zu  diesen  Zwecken  verbrauchten  Erzeugnisse  und
Waaren  des  eigenen  landwirthschaftlichen  oder  gewerblichen  Veimiees.

K.  10.

Feststehende  Einnahmen  sind  nach  ihrem  Betrage  für  das  Steuerjahr,
ihrem  Bekkäge  nach  unbestimmte  oder  schwankende  Einnahmen,  sowie  das  steuerpflichtige
  Einkommen  der  Aktiengesellschaften  u.  s.  w.  (H.  16),  nach  dem  Durchschnitte
  der  drei  der  Veranlagung  unmittelbar  vorangegangenen  Jahre,  jedoch
bei  der  nach  diesem  Gesetze  stattfindenden  erstmaligen  Veranlagung  nach  dem
Durchschnitte  zweier  Jahre  zu  berechnen.

Wenn  Einnahmen  der  letztgedachten  Art  noch  nicht  so  lange  bestehen,  so
sind  sie  nach  dem  Durchschnitte  des  Zeitraumes  ihres  Bestehens,  nöthigenfalls
nach  dem  muthmaßlichen  Jahresertrage  in  Ansatz  zu  bringen.

Die  gleichen  Grundsätze  gelten  für  die  Berechnung  der  abzugsfähigen
Ausgaben.

K.  11.

Behufs  der  Steuerveranlagung  ist  dem  Einkommen  des  Haushaltungsvorstandes

  das  Einkommen  der  Angehörigen  der  Haushaltung  zuzurechnen.

Personen,  welche  mit  Gehalt  oder  Lohn  zu  Dienstleistungen  angenommen

sind,  sowie  Kostgänger,  Untermiether  und  Schlafstellenmiether  werden  nicht  zu
den  Angehörigen  einer  Haushaltung  gezählt.

Selbständig  zu  veranlagen  sind:

1)  Ehefrauen,  wenn  sie  dauernd  von  dem  Ehemanne  getrennt  leben;

2)  Kinder  und  andere  Angehörige  der  Haushaltung,  wenn  sie  ein  der
Verfügung  des  Haushaltungsvorstandes  nicht  unterliegendes  Einkommen
aus  eigenem  Erwerb  —  mit  Ausschluß  der  Beihülfe  in  dem  Geschäft
des  Haushaltungsvorstandes  —  oder  aus  anderen  Quellen  beziehen.

Auf  die  lediglich  nach  §.  2  dieses  Gesetzes  zu  veranlagenden  Steuerpflichtigen

finden  vorstehende  Bestimmungen  keine  Anwendung.
(Tr.  9463.)
        <pb n="212" />
        —  180  —

B.  Besondere  Vorschriften.
a.  Einkommen  aus  Kapitalvermogen.
§.  12.

Als  Einkommen  aus  Kapitalvermögen  gelten:  Zinsen,  Renten  und  geldwerthe
  Vortheile  aus  Kapitalforderungen  jeder  Art,  soweit  solche  Bezüge  nicht
bei  Landwirthschaft-,  Handel-  und  Gewerbetreibenden  behufs  Ausmittelung  des
steuerpflichtigen  Einkommens  aus  Grundvermögen,  Pachtungen,  Handel  oder
Gewerbe  (99.  13,  14)  als  Theile  des  Geschäftsertrages  in  Rechnung  zu  bringen  sind.

Mit  dieser  Maßgabe  gelten  als  Einkommen  aus  Kapitalvermögen  insbesondere:


a)  Zinsen  aus  Anleihen  und  sonstigen  verzinslichen  Kapitalforderungen

sowie  aus  verzinslich  gewordenen  Zins=  und  anderen  Ausständen;

b)  Dividenden  und  Zinsen,  Ausbeuten  und  sonstige  Gewinnantheile  von
Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Gewerkschaften,
Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften,  und  von  einer  stillen  Gesellschaft
  (Artikel  250  ff.  des  Handelsgesetzbuchs);

c)  Zinsen,  welche  in  unverzinslichen  Kapitalforderungen,  bei  denen  ein
höheres  als  das  ursprünglich  gegebene  Kapital  zurückgewährt  wird,
einbegriffen  sind;

)  vereinnahmte  Gewinne  aus  der  zu  Spekulationspvecken  unternommenen
Veräußerung  von  Werthpapieren,  Forderungen,  Renten  u.  s.  w.,  abzüglich
  etwaiger  Verluste  bei  derartigen  Geschäften.

b.  Einkommen  aus  Grundvermögen.

S.  13.

Das  Einkommen  aus  Grundvermögen  umfaßt  die  Erträge  sämmtlicher
Grundstücke,  welche  dem  Steuerpflichtigen  eigenthümlich  gehören,  oder  aus  denen
ihm  in  Folge  von  Berechtigungen  irgend  welcher  Art  ein  Einkommen  zufließt.

Von  Grundstücken,  welche  verpachtet  oder  vermiethet  sind,  ist  der  Pachtoder
  Miethszins,  einerseits  unter  Hinzurechnung  der  dem  Pächter  beziehungsweise
Miether  obliegenden  Natural-  und  sonstigen  Nebenleistungen  sowie  der  dem  Verpächter
  beziehungsweise  Vermiether  vorbehaltenen  Nutzungen,  andererseits  unter
Abrechnung  der  dem  letzteren  verbliebenen  abzugsfähigen  Lasten,  als  Einkommen
zu  berechnen.

Für  nicht  vermiethete,  sondern  von  dem  Eigenthümer  beziehungsweise  Nutznießer
  selbst  bewohnte  oder  sonst  benutzte  Gebäude  ist  das  Einkommen  nach  dem
Miethswerthe  zu  bemessen;  außer  Ansatz  bleibt  der  Miethswerth  solcher  von  dem
Eigenthümer  baziehungömiise  Nutznießer  zu  seinem  landwirthschaftlichen  oder  gewerblichen
  Betriebe  benutzten  Gebäude  oder  Gebäudetheile,  deren  Nutzungswerth
in  dem  Einkommen  aus  Landwirthschafts=  oder  Gewerbebetrieb  enthalten  ist.
        <pb n="213" />
        —  181  —

Bei  Schätzung  des  Einkommens  aus  nicht  verpachteten  Besitzungen  ist  der
durch  die  eigene  Bewirthschaftung  erzielte  Reinertrag  zu  Grunde  zu  legen.  Die
Veranlagung  solcher  Betriebe,  bei  welchen  die  Erträgnisse  der  Substanz  des
Bodens  entnommen  werden,  sowie  die  Veranlagung  ländlicher  Fabrikationszweige
erfolgen  nach  den  Grundsätzen  des  F.  14,  soweit  diese  Betriebe  und  Fabrikations.
zweige  nicht  bei  der  Ertragsermittelung  des  Hauptbetriebes,  zu  welchem  sie  gehören,
  berücksichtigt  werden.

Der  Gewinn  beim  pachtweisen  Betriebe  der  Landwirthschaft  ist  in  gleicher
Weise  zu  veranschlagen,  wie  beim  Betriebe  auf  eigenen  Grundstücken,  unter  Hinzurechnung
  des  Miethswerths  der  mitverpachteten  Wohnung.

Der  Pachtzins  einschließlich  des  Werths  der  etwa  dem  Pächter  obliegenden
Natural-  und  sonstigen  Nebenleistungen  ist  davon  in  Abzug  zu  bringen.

c.  Einkommen  aus  Handel  und  Gewerbe  einschließlich  des  Bergbaues.
14

Das  Einkommen  aus  Handel  und  Gewerbe  einschließlich  des  Bergbaues
besteht  in  dem  in  Gemäßheit  der  allgemeinen  Grundsätze  (5§.  6  bis  11)  ermittelten
Geschäftsgewinne.  Mit  dieser  Maßgabe  ist  der  Reingewinn  aus  dem  Handel
und  Gewerbebetriebe  nach  den  Grundsätzen  zu  berechnen,  wie  solche  für  die  Inventur
  und  Bilanz  durch  das  Allgemeine  Deutsche  Handelsgesetzbuch  vorgeschrieben
sind  und  sonst  dem  Gebrauche  eines  ordentlichen  Kaufmannes  entsprechen.  Insbesondere
  git  dieses  einerseits  von  dem  Zuwachs  des  Anlagekapitals  und  andererseits
  von  den  regelmäßigen  jährlichen  Abschreibungen,  welche  einer  angemessenen
Berücksichtigung  der  Werthverminderung  entsprechen.

Im  Uebrigen  gilt  für  die  Berechnung  und  Schätzung  des  Einkommens
aus  Gewerbe  und  Handel  Folgendes:

1)  Die  Zinsen  des  im  Handels=  oder  Gewerbebetrieb  angelegten  eigenen
Kapitals  des  Steuerpflichtigen  sind  als  Theile  des  Geschäftsgewinnes
zu  betrachten.

2)  Der  von  einer  nicht  nach  §.  1  Nr.  4  und  5  steuerpflichtigen  Erwerbsgesellschaft
  erzielte  Geschäftsgewinn  ist  den  einzelnen  Theilhabern  nach
Maßgabe  ihres  Antheils  anzurechnen.

3)  Der  Gewinn  aus  den  zu  Spekulationszwecken  abgeschlossenen  Geschäften,
abzüglich  etwaiger  Verluste  bei  derartigen  Geschäften,  und  aus  der  Betheiligung
  an  derartigen  Geschäften  ist  auch  bei  solchen  Steuerpflichtigen,
welche  nicht  zu  den  Handel-  und  Gewerbetreibenden  gehören,  nach  den
für  das  Einkommen  aus  Handel  und  Gewerbe  maßgebenden  Grundsätzen
  zu  berechnen.

4.Einkommen  aus  Gewinn  bringender  Beschäftlgung  und  aus  Rechten  auf  periodische
Hebungen  u.  s.  w.
·  §.15.

Das  Einkommen  aus  Gewinn  bringender  Beschäftigung,  sowie  aus  Rechten

auf  periodische  Hebungen  und  Vortheile  irgend  welcher  Art  umfaßt  insbesondere
(Nr.  9463.
        <pb n="214" />
        —  182  —

den  Verdienst  der  Arbeiter,  Dienstboten  und  Gewerbegehülfen,  die  Besoldung  der
Militärpersonen  und  Beamten  jeder  Art,  ferner  den  Gewinn  aus  schriftstellerischer,
künstlerischer,  wissenschaftlicher,  unterrichtender  oder  erziehender  Thätigkeit,  sowie
Wartegelder;  Pensionen  und  sonstige  fortlaufende  Einnahmen,  welche  nicht  als
Jahresrenten  eines  beweglichen  oder  unbeweglichen  Vermögens  anzusehen  sind,
endlich  solche  Rentenbezüge,  welche  an  die  Person  des  Empfangsberechtigten  geknüpft
  sind.

Das  Einkommen  aus  Dienstwohnungen  ist  nach  dem  ortsüblichen  Miethswerthe,
  jedoch  nicht  höher  als  mit  fünfzehn  vom  Hundert  des  baaren  Gehalts
des  Berechtigten  in  Ansatz  zu  bringen.  Soweit  Dienstwohnungen  vermiethet
sind,  ist  der  Miethszins  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  im  F.  13  Absatz  2
anzurechnen.

Bei  Militärpersonen,  Reichsbeamten,  unmittelbaren  und  mittelbaren  Staatsbeamten,
  Geistlichen  und  Lehrern  an  öffentlichen  Unterrichtsanstalten  ist  der  zur
Bestreitung  des  Dienstaufwandes  bestimmte  Theil  des  Diensteinkommens  außer
Ansatz  zu  lassen.

e.  Einkommen  der  Aktiengesellschaften  2c.

K.  16.

Als  steuerpflichtiges  Einkommen  der  im  §.  1  Nr.  4  und  5  bezeichneten
Steuerpflichtigen  gelten  unbeschadet  der  Vorschrift  im  §.  6  Nr.  1  die  Ueberschüsse,
welche  als  Aktienzinsen  oder  Dividenden,  gleichviel  unter  welcher  Benennung,
unter  die  Mitglieder  vertheilt  werden,  und  zwar

unter  Hinzurechnung  der  zur  Tilgung  der  Schulden  oder  des  Grundkapitals,
  zur  Verbesserung  oder  Geschäftserweiterung,  sowie  zur  Bildung
von  Reservefonds  —  soweit  solche  nicht  bei  den  Versicherungsgesellschaften
  zur  Rücklage  für  die  Versicherungssummen  bestimmt  sind  —
verwendeten  Beträge,

jedoch  nach  Abzug  von  3½  Prozent  des  eingezahlten  Aktienkapitals.
An  Stelle  des  letzteren  tritt  bei  eingetragenen  Genossenschaften  die
Summe  der  eingezahlten  Geschäftsantheile  der  Mitglieder,  bei  Berggewerkschaften
  das  aus  dem  Erwerbspreise  und  den  Kosten  der  Anlage
und  Einrichtung  beziehungsweise  Erweiterung  des  Bergwerks  sich  zusammensetzende
  Grundkapital  oder,  soweit  diese  Kosten  vor  dem  1.  April
1892  aufgewendet  sind,  nach  Wahl  der  Pflichtigen  der  zwanzigfache
Betrag  der  im  Durchschnitt  der  letzten  vier  Jahre  vor  dem  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  vertheilten  Ausbeute.

Im  Falle  des  #.  2b  gilt  als  steuerpflichtiges  Einkommen  derjenige  Theil
der  vorbezeichneten  Ueberschisse,  welcher  auf  den  Geschäftsbetrieb  in  Preußen  beziehungsweise
  auf  das  Einkommen  aus  Preußischem  Grundbesitz  entfällt.

Der  Kommunalbesteuerung  ist  das  ermittelte  Einkommen  ohne  den  Abzug
von  3½  Prozent  zu  Grunde  zu  legen.
        <pb n="215" />
        —  183  —

II.  Steuersaͤtze.

1.  Steuertarif.
S.  17.
Die  Einkommensteuer  beträgt  jährlich  bei  einem  Einkommen
von  mehr  als:  bis  einschließlich:

 

Mark  Mark  Mark
900  1  050  6
1050  1200  9
1200  1350  12
1350  1500  16
1500  1650  21
1650  1800  26
1800  2100  31
2100  2400  36
2400  2700  44
2700  3000  52
3000  3300  60
3300  3600  70
3600  3900  80
3900  4200  92
4200  4500  104
4500  5000  118
5  000  5500  132
5500  6  000  146
6000  6500  160
6500  7000  176
7000  7500  192
7500  8000  212
8000  8500  232
8500  9000  252
9000  9500  276
9500  10500  300
Sie  steigt  bei  höheren  Einkommen
von  mehr  als  bis  einschließlich  in  Stufen  von  um  je
Mark  Mark  Mark  Mark
10  500  30  500  1000  30
30  500  32000  1500  60
32000  78000  2000  80
78000  100  000  2000  100

Ges.  Samml.  1891.  (Nr.  9463.)  33
        <pb n="216" />
        —  184  —

Bei  Einkommen  von  mehr  als  100  000  Mark  bis  einschließlich  105  000  Mark
beträgt  die  Steuer  4000  Mark  und  steigt  bei  höheren  Einkommen  in  Stufen
von  5000  Mark  um  je  200  Mark.

2.  Ermäßigung  der  Steuersätze.

S.  18.
Für  jedes,  nicht  nach  §.  11  selbständig  zu  veranlagende  Familienglied  unter
14  Jahren  wird  von  dem  steuerpflichtigen  Einkommen  des  Haushaltungsvorstandes,
  sofern  dasselbe  den  Betrag  von  3000  Mark  nicht  übersteigt,  der
Betrag  von  50  Mark  in  Abzug  gebracht,  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  Vorhandensein
  von  drei  oder  mehr  Familienmitgliedern  dieser  Art  auf  jeden  Fall  eine  Ermäßigung
  um  eine  Stufe  stattfindet.

.  19.

Bei  der  Veranlagung  ist  es  gestattet,  besondere,  die  Leistungsfähigkeit  der
Steuerpflichtigen  wesentlich  beeinträchtigende  wirthschaftliche  Verhältnisse  in  der
Art  zu  berücksichtigen,  daß  bei  einem  steuerpflichtigen  Einkommen  von  nicht  mehr
als  9  500  Mark  eine  Ermäßigung  der  im  F.  17  vorgeschriebenen  Steuersätze  um
höchstens  drei  Stufen  gewährt  wird.

Als  Verhältnisse  dieser  Art  kommen  lediglich  außergewöhnliche  Belastungen
durch  Unterhalt  und  Erziehung  der  Kinder,  Verpflichtung  zum  Unterhalte  mittelloser
  Angehöriger,  andauernde  Krankheit,  Verschuldung  und  besondere  Unglücksfälle
  in  Betracht.

III.  Veranlagung.

1.  Ort  der  Veranlagung.

g.  20.

Die  Veranlagung  erfolgt  in  der  Regel  an  dem  Orte,  wo  der  Steuer—
pflichtige  zur  Zeit  der  Aufnahme  des  Personenstandes  (§.  21)  seinen  Wohnsitz
oder  in  Ermangelung  eines  solchen  seinen  Aufenthalt  hat.

Im  Falle  eines  mehrfachen  Wohnsitzes  steht  dem  Steuerpflichtigen  die  Wahl
des  Ortes  der  Veranlagung  zu.  Hat  er  von  diesem  Wahlrecht  keinen  Gebrauch
gemacht,  und  ist  die  Veranlagung  an  mehreren  Orten  erfolgt,  so  gilt  nur  die
Veranlagung  an  demjenigen  Orte,  an  welchem  die  Einschätzung  zu  dem  höchsten
Steuerbetrage  stattgefunden  hat.

Preußische  Staatsangehörige,  welche  im  Inlande  weder  Wohnsitz  noch
Aufenthalt  haben,  sind  an  dem  letzten  Orte  ihres  Wohnsitzes  oder  Aufenthaltes
in  Preußen  zu  veranlagen.

Die  Veranlagung  der  im  §.  1  Nr.  4  und  5  bezeichneten  Gesellschaften  und
Genossenschaften  erfolgt  an  dem  Orte,  wo  dieselben  in  Preußen  ihren  Sitz  haben.
        <pb n="217" />
        —  185  —

Die  Veranlagung  der  im  J.  2  bezeichneten  Steuerpflichtigen  geschieht  an
dem  Orte,  wo  der  Grundbesitz,  beziehungsweise  die  gewerbliche  oder  Handelsanlage
oder  die  Betriebsstätte  liegt,  oder  der  bei  der  Steuerverwaltung  etwa  bestellte
Vertreter  seinen  Wohnsitz  hat,  oder  wo  sich  der  Sitz  der  Kasse  befindet,  von
welcher  die  Besoldungen,  Pensionen  oder  Wartegelder  ausgezahlt  werden.

Die  bezüglich  des  Veranlagungsortes  weiter  erforderlichen  Anordnungen  erläßt
der  Finanzminister.

2.  Vorbereitung  der  Veranlagung.
S.  21.

Vor  Beginn  des  Veranlagungsgeschäftes  hat  jeder  Gemeinde-(Guts-worstand
  eine  vollständige  Nachweisung  aller  in  dem  Gemeinde-(Gutsohbezirke  vorhandenen,
  in  diesem  Gesetze  als  steuerpflichtig  bezeichneten  Personen,  Gesellschaften
und  Genossenschaften,  sowie  der  nach  F.  2  die  Steuerpflicht  bedingenden  Grundbesitzungen
  und  gewerblichen  Unternehmungen  aufzunehmen.

g.  22.

Jeder  Besitzer  eines  bewohnten  Grundstückes  oder  dessen  Vertreter  ist  verpflichtet,
  der  mit  der  Aufnahme  des  Personenstandes  betrauten  Behörde  die  auf
dem  Grundstücke  vorhandenen  Personen  mit  Namen,  Berufs-  oder  Erwerbsart
anzugeben.

Die  Haushaltungsvorstände  haben  den  Hausbesitzern  oder  deren  Vertretern
die  erforderliche  Auskunft  über  die  zu  ihrem  Hausstande  gehörigen  Personen  einschließlich
  der  Unter-  und  Schlafstellenmiether  zu  ertheilen.

g.  23.

Jeder  Gemeinde-(Guts  ·  vorstand  hat  über  die  Besitze,  Vermögens-  und
sonstigen  Einkommensverhältnisse  der  Steuerpflichtigen  des  Gemeinde--(Guts-)bezirkes,
sowie  über  etwaige  besondere,  die  Leistungsfähigkeit  derselben  bedingende  wirthschaftliche
  Verhältnisse  (§I.  18,  19)  möglichst  vollständige  Nachrichten  einzuziehen,
überhaupt  alle  Merkmale,  welche  ein  Urtheil  über  die  Besteuerung  zu  begründen
vermögen,  zu  sammeln.

Auf  Grund  der  von  ihm  angestellten  Ermittelungen  hat  der  Gemeinde-(Guts-vorstand
  das  muthmaßliche  Einkommen  der  Steuerpflichtigen,  getrennt
nach  den  verschiedenen  Einnahmequellen  (S.  7))  in  eine  Einkommensnachweisung
einzutragen.

Die  auf  den  Gemeinde-(Guts)vorstand  selbst  bezüglichen  Eintragungen  sind
von  den  seitens  der  Regierungen  hierfür  bestimmten  Personen  zu  bewirken.

3.  Stenererklärungen.

§S.  24.
Jeder  bereits  mit  einem  Einkommen  von  mehr  als  3.000  Mark  wur  Einkommensteuer
  veranlagte  Steuerpflichtige  ist  auf  die  jährlich  Durh  öffentliche  Be-(Tr.
  9463.)
        <pb n="218" />
        —  186  —

kanntmachung  ergehende  Aufforderung  zur  Abgabe  einer  Steuererklärung  verpflichtet.
  Letztere  ist  innerhalb  der  auf  mindestens  vierzehn  Tage  zu  bemessenden  Frist
nach  den  vom  Finanzminister  vorgeschriebenen,  kostenlos  zu  verabfolgenden  Formularen,
  bei  dem  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission  (I.  34)  schriftlich  oder
zu  Protokoll,  unter  der  Versherung  abzugeben,  daß  die  Angaben  nach  bestem
Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.

Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Berggewerkschaften
und  eingetragene  Genossenschaften  sind  außerdem  verpflichtet,  ihre  Geschäftsberichte
und  Jahresabschlüsse  sowie  die  darauf  bezüglichen  Beschlüsse  der  Generalversammlungen
  nach  den  näheren  Bestimmungen  des  Finanzministers  alljährlich  dem  Vorsitzenden
  der  Veranlagungskommission  einzureichen

g.  25.

Andere  Steuerpflichtige  sind  zur  Abgabe  einer  Steuererklärung  verpflichtet,

sobald  eine  besondere  Aufforderung  des  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission

34,  35)  an  sie  ergeht.  Sie  sind,  falls  letzteres  nicht  geschieht,  auf  ihr

Verlangen  zur  Abgabe  einer  Steuererklärung  innerhalb  der  im  §.  24  bestimmten

Frist  zuzulassen.
.  26.

1)  In  der  Steuererklärung  ist  der  Gesammtbetrag  des  Einkommens

(§.  10)  getrennt  nach  den  im  F.  7  vorgesehenen  Einkommensgquellen
anzugeben

2)  Das  Einkommen  von  dem  außerhalb  des  Veranlagungsbezirkes  belegenen

Grundbesitze  oder  Gewerbebetriebe  ist  besonders  aufzuführen.
3)  Schuldenzinsen,  Lasten  u.  s.  w.,  deren  Abzug  beansprucht  wird,  sind
anzugeben.
§.  27.

Dem  Steuerpflichtigen  soll  auf  seinen  Antrag,  soweit  es  sich  um  nur
durch  Schätzung  zu  ermittelndes  Einkommen  handelt,  gestattet  werden,  in  die
Steuererklärung  statt  der  ziffermäßigen  Angabe  des  Einkommens  diejenigen  Nachweisungen
  aufzunehmen,  deren  die  Veranlagungskommission  zur  Schätzung
desselben  bedarf.

.  28.

Die  Aufforderungen  zur  Abgabe  der  Steuererklärung  müssen  den  Hinweis
auf  die  im  F.  30  angedrohten  Rechtsnachtheile,  sowie  auf  die  Strafbestimmungen
des  §.  66  enthalten.

g.  29.

Die  Steuererklärungen  sind  für  Personen,  welche  unter  viterlicher  Gewalt,
Plegschaft  oder  Vormundschaft  stehen,  sowie  für  die  im  F.  1  Nr.  4  und  5  bezeichneten
  Steuerpflichtigen  von  deren  Vertretern,  für  Ehefrauen,  sofern  sie  nicht
selbständig  veranlagt  sind,  von  deren  Ehemännern  abzugeben.
        <pb n="219" />
        —  187  —

Für  Personen,  welche  abwesend  oder  sonst  verhindert  sind,  die  Steuererklärungen
  felbst  abzugeben,  können  solche  durch  Bevollmächligte  erfolgen.

Die  Erfüllung  der  Steuererklärungspflicht  seitens  Eines  von  mehreren  Vertretern
  befreit  die  übrigen  Verpflichteten  von  ihrer  Verbindlichkeit.

C.  30.

Wer  die  ihm  obliegende  Steuererklärung  nicht  innerhalb  der  vorgeschriebenen
Frist  abgiebt,  verliert  die  gesetzlichen  Rechtsmittel  gegen  seine  Einschätzung  für
das  betreffende  Steuerjahr,  insofern  nicht  Umstände  dargethan  werden,  welche  die
Versäumniß  entschuldbar  machen.

Wer  die  Steuererklärung,  zu  deren  Einreichung  er  gesetzlich  verpflichtet  ist,
nicht  längstens  innerhalb  4  Wochen  nach  einer  nochmaligen  an  ihn  zu  richtenden
besonderen  Aufforderung,  welche  auch  nach  geschehener  Veranlagung  ergehen  kann,
abgiebt,  hat  neben  der  veranlagten  Steuer  einen  Zuschlag  von  25  Prozent  zu
derselben  zu  zahlen  und  außerdem  die  durch  seine  Unterlassung  dem  Staate  entzogene
  Steuer  zu  entrichten.

Die  Festsetzung  des  mit  der  veranlagten  Steuer  zu  entrichtenden  Zuschlages
von  25  Prozent  steht  der  Regierung  zu,  gegen  deren  Entscheidung  nur  die  Beschwerde
  an  den  Finanzminister  zulässig  ist.

4.  Organe,  Bezirke  und  Verfahren  der  Veranlagung.

S.  31.

Der  Veranlagung  der  Steuerpflichtigen  geht  eine  Voreinschätzung  durch
besondere  Kommissionen  voraus.

Die  Voreinschätzungskommissionen  bestehen  aus  dem  Gemeindevorstande  als
Vorsitzenden  und  aus  einer  von  der  Regierung  zu  bestimmenden  Anzahl  von
Mitgliedern,  welche  unter  möglichster  Berücksichtigung  der  verschiedenen  Arten  des
Einkommens  theils  von  der  Regierung  ernannt,  theils  von  der  Gemeindeversammlung
  beziehungsweise  Gemeindevertretung  gewählt  werden.  Die  Zahl  der
ernannten  Mitglieder  einschließlich  des  Vorsigenden  muß  hinter  der  Zahl  der  gewählten
  Mitglieder  zurückbleiben.  Die  Regierung  kann  von  der  Ernennung  von
Mitgliedern  absehen.

Gemeinden  und  selbständige  Gutsbezirke  können  nach  Anhörung  der  Betheiligten
  im  Einvernehmen  mit  dem  Bezirksausschusse  durch  die  Regierung  und,
falls  ein  Einvernehmen  beider  Behörden  nicht  erreicht  wird,  durch  den  Oberpräsidenten
  mit  benachbarten  Gemeinden  zu  einem  Voreinschätzungsbezirke  vereinigt
  werden.

Wo  Landgemeinden  oder  Gutsbezirke  nach  Maßgabe  der  Landgemeindeordnung
  für  die  sieben  östlichen  Provinzen  zum  Zwecke  der  gemeinsamen  Wahrnehmung
  einzelner  zu  ihrem  Wirkungskreise  gehöriger  Kor  angelegenheiten
zu  besonderen  Verbänden  vereinigt  sind  oder  vereinigt  werden,  önnen  dieselben
zu  einem  Voreinschätzungsbezirke  verbunden  werden.

(Tr.  9463.
        <pb n="220" />
        —  188  —

Für  jeden  solchen  Bezirk  (Absatz  3  und  4)  wird  nur  eine  Voreinschätzungskommission
  gebildet,  deren  Vorsitz  der  von  der  Regierung  zu  bestimmende  Gemeinde=
  oder  Gutsvorsteher,  Bürgermeister,  Amtmann  oder  Amtsvorsteher  zu
übernehmen  hat.

Die  Zahl  der  zu  wählenden  Mitglieder  einer  solchen  Voreinschätzungs.
kommission  wird  auf  die  einzelnen  Gemeinden  und  Gutsbezirke  nach  Verhältniß
der  Einwohnerzahl  mit  der  Maßgabe  vertheilt,  daß  mindestens  ein  Mitglied  auf
jede  Gemeinde  und  jeden  Gutsbezirk  entfällt.

Für  Gutsbezirke  treten  die  Vorsteher  beziehungsweise  deren  Stellvertreter
oder  die  von  ihnen  zu  ernennenden  Einwohner  des  Voreinschätzungsbezirkes  als
Mitglieder  in  die  Kommission  ein.

.  32.

Die  Voreinschätzungskommission  unterwirft  die  gemäß  9§.  21,  23  von  dem
Gemeinde-(Guts-)  vorsteher  aufgestellten  Nachweisungen  einer  genauen  Prüfung
und  trägt  die  für  die  einzelnen  Steuerpflichtigen  ermittelten  Einkommensbeträge
bis  zu  3000  Mark,  sowie  die  von  ihr  für  diese  vorzuschlagenden  Steuersätze  in
die  Nachweisungen  ein.

33.
Behufs  Veranlagung  der  Steuerpflichtigen  bildet  jeder  Kreis  einen  Veranlagungsbezirk.
  Der  Regierung  steht  die  Befugniß  zu)  innerhalb  desselben
Kreises  die  Bildung  mehrerer  Veranlagungsbezirke  anzuordnen.

.  34.

Für  jeden  Veranlagungsbezirk  ist  unter  dem  Vorsitze  des  Landraths  oder
eines  von  der  Regierung  zu  ernennenden  Kommissars  eine  Veranlagungskommission
zu  bilden,  deren  Mitglieder  theils  von  der  Regierung  ernannt,  theils  von  der
Kreisvertretung  und  in  den  Stadtkreisen  von  der  Gemeindevertretung  aus  den
Einwohnern  des  Veranlagungsbezirks,  unter  möglichster  Berücksichtigung  der  verschiedenen
  Arten  des  Einkommens,  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  gewählt
werden.

Die  Zahl  der  ernannten  und  der  gewählten  Mitglieder  wird  für  die
einzelnen  Veranlagungsbezirke  mit  Rücksicht  auf  deren  Größe  und  auf  die  Einkommensverhältnisse
  der  Einwohner  von  der  Regierung  in  der  Art  bestimmt,  daß
die  Zahl  der  ernannten  Mitglieder  einschließlich  des  Vorsitzenden  die  Hälfte  der
gewählten  Mitglieder  nicht  überschreitet.

Alle  drei  Jahre  scheidet  je  die  Hälfte  der  ernannten  und  der  gewählten
Mitglieder,  und  zwar  bei  ungerader  Zabl  das  erste  Mal  die  größere  Hälfte  aus
und  wird  durch  neue  Ernennungen  beziehungsweise  Wahlen  ersetzt.  Die  das
erste  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos  bestimmt;  die  Ausscheidenden
können  wieder  ernannt  beziehungsweise  gewählt  werden.
        <pb n="221" />
        —  189  —

C.  35.

Der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission,  welcher  zugleich  die  Interessen
des  Staates  vertritt,  hat  innerhalb  seines  Veranlagungsbezirks  die  Geschäftsführung
  der  Vorsitzenden  der  Voreinschätzungskommissionen  zu  beaufsichtigen  und
das  Veranlagungsgeschäft  zu  leiten.  Er  ist  dafür  verantwortlich,  daß  die  gesammte
  Veranlagung  in  seinem  Bezirke  nach  den  bestehenden  Vorschriften  zur
Ausführung  gelangt.

Der  Vorsitzende  hat  insbesondere  die  Personenstands=  und  Einkommensnachweisungen
  (99.  21,  23)  zu  prüfen,  die  öffentlichen  Bekanntmachungen  wegen
Abgabe  der  Steuererklärungen  zu  erlassen  (I.  24)  und  diejenigen  nicht  bereits
mit  einem  Einkommen  von  mehr  als  3.000  Mark  veranlagten  Steuerpflichtigen,
bei  welchen  ein  diesen  Betrag  übersteigendes  Einkommen  anzunehmen  ist,  zur
Abgabe  beziehungsweise  Erneuerung  der  Steuererklärung  besonders  aufzufordern.
Die  sämmtlichen  eingegangenen  Steuererklärungen  sind  von  ihm  zu  prüfen.

Zum  Znecke  der  richtigen  Veranlagung  der  Steuerpflichtigen,  insbesondere
behufs  Prüfung  der  Steuererklärungen  hat  der  Vorsitzende  über  die  Besitz-,
Vermögens=  und  Einkommensverhältnisse  der  Steuerpflichtigen  möglichst  vollständige
  Nachrichten  einzuziehen.

Hierbei  kann  er  sich  nach  seinem  Ermessen  der  Mitwirkung  der  Gemeinde-(Guts=
  vorstände  und  der  Verwaltungsbehörden  bedienen,  welche  seinen  Aufforderungen
  Folge  zu  leisten  schuldig  sind.  Er  ist  befugt,  die  Voreinschätzungskommissionen
  zu  einer  besonderen  Aeußerung  über  die  Besitz-,  Vermögens=  und
Einkommensverhältnisse  einzelner  Steuerpflichtiger  zu  veranlassen.

Der  Vorsitzende  kann  den  Steuerpflichtigen  auf  Antrag  oder  von  Amtswegen
  Gelegenheit  zur  persönlichen  Verhandlung  über  die  für  die  Veranlagung
erheblichen  Thatsachen  und  Verhältnisse  gewähren.

Sämmtliche  Staats=  und  Kommunalbehörden  haben  die  Einsicht  aller  die
Einkommensverhältnisse  der  Steuerpflichtigen  betreffenden  Bücher,  Akten,  Urkunden
  u.  s.  w.  zu  gestatten  und  auf  Ersuchen  Abschriften  aus  denselben  zu  ertheilen,
  sofern  nicht  besondere  gesetzliche  Bestimmungen  oder  dienstliche  Rücksichten
entgegenstehen.  Die  Einsicht  der  Bücher,  Akten  u.  s.  w.  der  Sparkassen  ist  nicht
gestattet.

g.  36.

Der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission  hat  die  von  der  Voreinschätzungskommission
  vorgeschlagenen  Steuersätze  (§.  32)  zu  prüfen  und,  soweit
dieselben  nicht  von  ihm  beanstandet  werden,  festzusetzen.

In  Betreff  derjenigen  Steuerpflichtigen,  bezüglich  welcher  ein  Vorschlag  der
Voreinschätzungskommission  nicht  vorliegt,  oder  der  Vorschlag  von  ihm  beanstandet
wird,  hat  er  die  Verhandlungen  der  Veranlagungskommission  zur  Beschlußfassung
  vorzulegen  und  zu  diesem  Behufe  das  nach  seinem  Ermessen  für  jeden
Steuerpflichtigen  zutreffende  Einkommen,  getrennt  nach  den  verschiedenen  Quellen,

(Nr.  9463.)
        <pb n="222" />
        —  190  —

in  die  Einkommensnachweisung  einzutragen  und  den  nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes
  zu  entrichtenden  Steuersatz  vorzuschlagen.

S.  37.

Dem  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission  können  zur  Bearbeitung
der  Einkommensteuersachen  von  der  Regierung  Hülfsbeamte  zugeordnet  werden.
Dieselben  können  an  den  Kommissionssitzungen  als  Stellvertreter  des  Vorsitzenden
oder  mit  berathender  Stimme  theilnehmen;  ihre  sonstigen  Rechte  und  Pflichten
werden  nach  den  hierüber  von  dem  Finanzminister  zu  erlassenden  allgemeinen
Anweisungen  von  der  Regierung  festgesetzt.

g.  38.

Die  Veranlagungskommission  unterwirft  die  eingegangenen  Steuererklärungen
  sowie  die  Personenstands=  und  Eink  snachweisungen  einer
genauen  Prüfung.  Hierbei  hat  sie  das  Recht,  von  den  nach  F.  35  Absatz  4,
5  und  6  dem  Vorsitzenden  zustehenden  Hülfsmitteln  auch  ihrerseits  Gebrauch
u  machen.

Wird  eine  Steuererklärung  durch  die  Veranlagungskommission  oder  den
Vorsitzenden  beanstandet,  so  ist  dem  Steuerpflichtigen  hiervon  unter  Mittheilung
der  Gründe  mit  der  Aufforderung  Kenntniß  zu  geben,  sich  binnen  einer  Frist
von  zwei  Wochen,  welche  vom  Vorsitzenden  im  Bedürfnißfalle  auf  vier  Wochen
verlängert  werden  kann,  über  dieselben  oder  bestimmte  an  ihn  gestellte  Fragen  zu
erklären.  Unterläßt  dies  der  Steuerpflichtige,  oder  werden  die  Bedenken  gegen
die  Richtigkeit  der  Steuererklärung  durch  die  Erläuterung  oder  Ergänzung  seitens
desselben  nicht  behoben,  so  ist  die  Veranlagungskommission  befugt,  die  Vernehmung
  von  Zeugen  und  Sachverständigen  und  sonstige,  zur  Feststellung  der
Thatsachen  erforderliche  Erhebungen  zu  veranlassen.  Die  zu  vernehmenden  Personen
  dürfen  die  Auskunftsertheilung  nur  unter  den  Voraussetzungen  ablehnen,
welche  nach  der  Civilprozeßordnung  zur  Ablehnung  eines  Zeugnisses  beziehungsweise
  Gutachtens  berechtigen.

Bleiben  trotzdem  die  Zweifel  an  der  Richtigkeit  der  Steuererklärung  bestehen,
  so  ist  die  Kommission  bei  Schätzung  des  Einkommens  an  die  Angaben
des  Steuerpflichtigen  nicht  gebunden.

Die  Kommission  setzt  den  nach  ihrem  Ermessen  zutreffenden  Steuersatz  auf
Grund  der  stattgehabten  Ermittelungen  fest.

 

S.  39.
Das  Ergebniß  der  Veranlagung  hat  der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission
  jedem  Steuerpflichtigen  mittelst  einer,  zugleich  eine  Belehrung  über
das  Rechtsmittel  der  Berufung  enthaltenden  Zuschrift  bekannt  zu  machen.
        <pb n="223" />
        —  191  —

5.  Rechtsmittel.

a.  Berufung.

.  40.

Gegen  das  Ergebniß  der  Veranlagung  stebt  sowohl  dem  Steuerpflichtigen
als  auch  dem  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission  das  Rechtemittel  der
Berufung  an  die  Verufungskommission  zu.

Die  Berufung  ist  seitens  des  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission
bei  dem  Vorsitzenden  der  Berufungskommission,  seitens  der  Steuerpflichtigen  bei
dem  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission  binnen  einer  Ausschlußfrist  von
vier  Wochen  einzulegen,  welche  für  den  Vorsitzenden  der  letzteren  vom  Tage  des
angefochtenen  Beschlusses,  für  den  Steuerpflichtigen  von  dem  auf  die  Zustellung
der  Benachrichtigung  (§.  39)  folgenden  Tage  ab  läuft.

S.  41.

Für  jeden  Regierungsbezirk  wird  unter  dem  Vorsitze  eines  von  dem  Finanzminister
  zu  ernennenden  Regierungskommissars  eine  Berufungskommission  gebildet,
deren  Mitglieder  theils  von  der  Regierung  ernannt,  theils  von  dem  Provinzialausschusse
  aus  den  Einwohnern  des  Regierungsbezirks,  unter  möglichster  Berücksichtigung
  der  verschiedenen  Arten  des  Einkommens  jsuf  die  Dauer  von  sechs  Jahren
gewählt  werden.

Die  Mitglieder  der  für  die  Haupt-  und  Residenzstadt  Berlin  zu  bildenden
Berufungskommission  werden  theils  von  dem  Finanzminister  ernannt,  theils  von
dem  Magistrat  und  der  Stadtverordnetenversammlung  in  gemeinschaftlicher
Sitzung  unter  dem  Vorsitz  des  Bürgermeisters  gewählt.

Die  Lahl  der  Mitglieder  der  Berufungskommission  wird  für  jeden  Bezirk
von  dem  Finanzminister  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  im  F.  34  Absatz  2  festgesetzt.
Die  Bestimmungen  im  F.  34  Absatz  3  finden  entsprechende  Anwendung.

g.  42.

Der  Vorsitzende  der  Berufungskommission  ist  in  Bezug  auf  die  richtige
Feststellung  der  Steuer  der  Vertreter  der  Staatsinteressen  für  seinen  Bezirk.  Ihm
liegt  die  obere  Leitung  des  gesammten  Veranlagungsgeschäfts  im  Bezirke  ob.  Er
hat  die  gleichmäßige  Anwendung  der  Veranlagungsgrundsätze  zu  überwachen,  die
Geschäftsführung  der  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommissionen  zu  beaufsichtigen
und  für  die  rechtzeitige  Vollendung  des  Veranlagungsgeschäfts  zu  sorgen.

C.  43.

Die  Berufungskommission  entscheidet  über  alle  gegen  das  Verfahren  und
die  Entscheidungen  der  Veranlagungskommissionen  angebrachten  Beschwerden  und
Berufungen.

Ces.  Sammi.  1891.  (Nr.  9463.  34
        <pb n="224" />
        —  192  —

Behufs  Prüfung  der  Berufungen  können  die  Berufungskommission  und
deren  Vorsitzender  eine  genaue  Feststellung  der  Vermögens=  und  Einkommensverhältnisse
  der  Steuerpflichtigen  veranlassen.  Dabei  sind  sie  befugt,  von  den  zu
diesem  Zweck  den  Veranlagungskommissionen  und  deren  Vorsitzenden  zustehenden
Hülfsmitteln  (§.  35  Absatz  4,  5  und  6),  HF.  38)  Gebrauch  zu  machen.

Die  Berufungskommission  und  deren  Vorsitzender  können  ferner  die  eidliche
Bekräftigung  des  Zeugnisses  oder  Gutachtens  der  vernommenen  Zeugen  beziehungsweise
  Sachverständigen  vor  dem  zuständigen  Amtsgericht  erfordern.

Die  Berufungskommission  hat  die  Personenstands=  und  Einkommensnachweisungen
  sorgfältig  zu  prüfen;  die  von  ihr  gezogenen  Erinnerungen  sind  bei  der
Veranlagung  für  das  nächste  Steuerjahr  zu  beachten.

b.  Beschwerde.
S.  44.

Gegen  die  Entscheidung  der  Berufungskommission  steht  sowohl  den  Steuerpflichtigen,
  als  auch  dem  Vorsitzenden  der  Berufungskommission  die  Beschwerde
an  das  Oberverwaltungsgericht  zu.  Die  Beschwerde  ist  innerhalb  der  im  §.  40
bestimmten  Frist,  seitens  des  Vorsitzenden  der  Berufungskommission  bei  dem
Oberverwaltungsgericht,  seitens  der  Steuerpflichtigen  bei  dem  Vorsitzenden  der
Berufungskommission  anzubringen  und  kann  nur  darauf  gestützt  werden:

1)  daß  die  angefochtene  Entscheidung  auf  der  Nichtanwendung  oder  auf
der  unrichtigen  Anwendung  des  bestehenden  Rechts,  insbesondere  auch
der  von  den  Behörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassenen  Verordnungen
  beruhe;

2)  daß  das  Verfahren  an  wesentlichen  Mängeln  leide.

In  der  Beschwerde  ist  anzugeben,  worin  die  behauptete  Nichtanwendung

oder  unrichtige  Anwendung  des  bestehenden  Rechts,  oder  worin  die  behaupteten
Mängel  des  Verfahrens  gefunden  werden.

G.  45.

Der  Vorsitzende  der  Berufungskommission  überreicht  die  bei  ihm  eingegangene
Beschwerde  des  Steuerpflichtigen  mit  seiner  Gegenerklärung,  soweit  er  solche  für
erforderlich  erachtet,  dem  Oberverwaltungsgericht.  Die  Beschwerde  des  Vorsitzenden
der  Berufungskommission  wird  dem  Steuerpflichtigen  zur  schriftlichen  Gegenerklärung
innerhalb  einer  bestimmten,  von  einer  bis  zu  vier  Wochen  zu  bemessenden  Frist
zugefertigt.

S.  46.

Das  Oberverwaltungsgericht  erläßt  seine  Entscheidungen  in  nicht  öffentlicher
Sitzung,  der  Regel  nach  ohne  vorherige  mündliche  Anhörung  des  Steuerpflichtigen.

Es  kann  jedoch  dem  Steuerpflichtigen  von  Amtswegen  oder  auf  Antrag
Gelegenheit  zur  persönlichen  Verhandlung  über  den  Gegenstand  der  Beschwerde
gewähren.
        <pb n="225" />
        —  193  —

Bei  seiner  Entscheidung  ist  es  an  diejenigen  Gründe  nicht  gebunden,  welche
zur  Rechtfertigung  der  gestellten  Anträge  geltend  gemacht  worden  sind.

d.  47.

Erachtet  das  Oberverwaltungsgericht  die  Beschwerde  für  begründet,  so  kann
es  die  Angelegenheit  zur  anderweiten  Entscheidung  an  die  Berufungskommission
zurückgeben  oder  selbst  die  Steuerfestsetzung  berichtigen.  Im  ersteren  Falle  sind
die  von  dem  Gerichtshofe  über  die  Auslegung  und  Anwendung  der  gesetzlichen
Vorschriften  gegebenen  Weisungen  zu  befolgen.

S.  48.
Ueber  Beschwerden,  welche  das  Verfahren  des  Vorsitzenden  der  Berufungskommission
  aus  Auslaß  der  nach  F.  44  eingereichten  Beschwerden  betreffen,  beschließt
das  Oberverwaltungsgericht.

S.  49.

Im  Uebrigen  finden  auf  das  Verfahren  zum  Zwecke  der  Entscheidung  über
die  Beschwerden  (F.  44)  die  über  das  Verwaltungsstreitverfahren  auf  Klagen  vor
dem  Oberverwaltungsgerichte  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen,  insbesondere
diejenigen  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883
(Gesetz=  Samml.  S.  195),  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verfassung  der  Verwaltungsgerichte
  2c.,  vom  n  (Gesetz  Samml.  1880  S.  328)  und  des  Gesetzes
zur  Abänderung  des  §F.  29  des  letzteren  vom  27.  Mai  1888  (Gesetz  Samml.
S.  226)  mit  der  Maßgabe  sinngemäße  Anwendung,  daß  die  Erhebung  eines
Pauschquantums  auch  dann  stattfindet,  wenn  die  Entscheidung  ohne  vorgängige
mündliche  Verhandlung  erfolgt  ist,  und  daß  ein  Anspruch  auf  Ersatz  der  Anwaltsgebühren
  nicht  stattfindet.

6.  Geschäftsordnung  der  Kommissionen.

G.  50.

Für  sämmtliche  Vorsitzende  und  Mitglieder  der  Voreinschätzungs-,  Veranlagungs-
  und  Berufungskommissionen  sind  Stellvertreter  in  gleicher  Weise  wie
die  Vorsitzenden  oder  Mitglieder  zu  ernennen  beziehungsweise  zu  wählen.  Die
Bestimmungen  im  §.  34  Absatz  3  finden  auf  die  Stellvertreter  entsprechende  Anwendung.


Ac#en  Annahme  und  Ablehnung  der  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes
stattfindenden  Ernennungen  und  Wahlen  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  8,  25
der  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872  (Gesetz  Samml.  S.  661)  sinngemäße
Anwendung.

Als  Mitglieder  der  Kommissionen  sind,  abgesehen  von  den  durch  die  bezüglichen
  Bestimmungen  vorgeschriebenen  besonderen  Voraussehungen,  nur  solche

(Nr.  9163.)  34“
        <pb n="226" />
        —  194  —

Personen  wählbar,  welche  das  fünfund  zwanzigste  Lebensjahr  vollendet  haben  und
sich  im  Besige  der  bürgerlichen  Ehremnicchte  besinden.

G.  51.

Die  Vorsitzenden  der  Kommissionen  haben  die  letteren  zusammenzuberufen,
deren  Geschäfte  vorzubereiten  und  zu  leiten,  sowie  die  nicht  von  ihnen  durch  Einlegung
  von  Rechtsmitteln  angefochtenen  Kommissionsbeschlüsse  auszuführen.

Nach  Bedürfniß  können  zur  Erledigung  der  den  Kommissionen  obliegenden
Geschäfte  Unterkommissionen  gebildet  werden.

Die  Kommissionen  beziehungsweise  Unterkommissionen  fassen  ihre  Beschlüsse
nach  Stimmenmehrheit.  Dem  Vorsitzenden  stebt  volles  Stimmrecht  zu.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

So  lange  über  die  Einschätzung  oder  Berufung  eines  Kommissionsmitgliedes
oder  seiner  Verwandten  oder  Verschwägerten  in  auf-  und  absteigender  Linie  oder
bis  zum  dritten  Grade  der  Seitenlinien  berathen  und  abgestimmt  wird,  hat  dasselbe
  abzutreten.

Ergeben  sich  diese  Voraussetzungen  hinsichtlich  der  Person  des  Vorsitzenden,
8  hat  derselbe  die  Führung  des  Vorsitzes  Einem  der  Kommissionsmitglieder  zu
übertragen.

ie  Ausfertigung  der  Kommissionsbeschlüsse  und  Entscheidungen  sind  von
dem  Vorsitzenden  zu  vollziehen.
E.  52.

Die  Mitglieder  der  Kommissionen  haben  dem  Vorsitzenden  mittelst  Handschlages
  an  Eidesstatt  zu  geloben,  daß  sie  bei  den  Kommissionsverhandlungen  ohne
Ansehen  der  Person,  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  verfahren  und  die  Verhandlungen
  sowie  die  hierbei  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Verhältnisse  der
Steuerpflichtigen  strengstens  geheim  halten  werden.

as  gleiche  Gelöbniß  haben  vor  einem  von  der  Regierung  zu  ernennenden
Kommissar  diejenigen  Vorsitzenden  abzulegen,  welche  nicht  schon  als  Beamte  vereidigt
  sind.

8  Die  bei  der  Steuerveranlagung  betheiligten  Beamten  sind  zur  Geheimhaltung
der  Kommissionsverhandlungen  sowie  der  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Verhältnisse
  der  Steuerpflichtigen  kraft  des  von  ihnen  geleisteten  Amtseides  verpflichtet.
Die  Steuererklärungen  sind  unter  Verschluß  aufzubewahren  und  dürfen)  ebenso
wie  die  Kommissionsverhandlungen  über  dieselben,  nur  zur  Kenntniß  durch  ihren
Amtseid  zur  Geheimhaltung  verpflichteter  Beamten  gelangen.

KG.  53.

Die  von  den  Vorsitzenden  der  Kommissionen  zu  bewirkenden  Zustellungen  an
Steuerpflichtige  sind  durch  einen  öffentlichen  Beamten  unter  Bescheinigung  der
Behändigung  auszuführen.  Die  Post  kann  um  die  Bewirkung  der  Zustellung
ersucht  werden.  In  beiden  Fällen  gilt  die  Zustellung  für  vollzogen,  auch  wenn
die  Annahme  verweigert  wird.
        <pb n="227" />
        —  195  —

Sind  Wohnsitz  und  Aufenthalt  eines  Steuerpflichtigen  unbekannt,  so  kann
die  Zustellung  an  denselben  durch  Andeftung  des  zuzuslellenden  Schriftstückes  an
der  zu  Aushüngen  der  Gemeinde  des  Veranlagungsortes  bestimmten  Stelle  erfolgen.
  Die  Zustellung  gilt  für  vollzogen,  wenn  seit  der  Anheftung  zwei  Wochen
verstrichen  sind.  Auf  die  Gültigkeit  der  Zustellung  hat  es  keinen  Käntaz,  wenn
das  Schriftstück  von  dem  Orte  der  Anheftung  zu  früh  entfernt  wird.'

Die  außerhalb  Preußens  zu  bewirkenden  Zustellungen  können  mittelst  eingeschriebener
  Briefe  erfolgen.  Die  Zustellung  gilt  mit  der  Aufgabe  zur  Post  für
vollzogen.

8.  54.

Unterläßt  der  berechtigte  Kommunalverband,  ungeachtet  gehöriger  Aufforderung,
  die  Wahl  der  Kommissionsmitglieder,  oder  verweigert  eine  Kommission  die
Erledigung  der  ihr  übertragenen  Geschäfte,  so  find  diese  für  die  betreffende  Veranlagungsperiode
  auf  Verfügung  der  Aufsichtsbehörde  von  dem  Vorsitzenden  wahrzunehmen.
  Vor  Beginn  des  nächsten  Veranlagungsgeschäfts  hat  eine  Neuwahl
der  wählbaren  Kommissionsmitglieder  zu  erfolgen.

IV.  Oberaussicht.

6.  55.

Die  oberste  Leitung  des  Veranlagungsgeschäfts  im  Staate  gebührt  dem
Finanzminister,  welcher  zugleich  über  Beschwerden  gegen  das  Verfahren  der  Berufungskommissionen
  und  der  Vorsitzenden  derselben,  mit  Ausnahme  der  Rechtsmitlel
  (§.  44)  zu  entscheiden  hat.

V.  Veränderung  der  veranlagten  Steuer  innerhalb  des  Steuerjahres.

G  56.

Die  Veranlagung  der  Einkommensteuer  erfolgt  für  jedes  Rechnungsjahr

(Steuerjahr).
§.  57.

Die  Vermehrung  des  Einkommens  während  des  laufenden  Steuerjahres
begründet  keine  Veränderung  in  der  schon  erfolgten  Veranlagung.  Tritt  die  Vermehrung
  in  Folge  eines  Erbanfalles  ein,  so  sind  die  Erben  entsprechend  der  Vermehrung
  ihres  Einkommens  anderweit  zu  veranlagen  und  zur  Entrichtung  der
Steuer  von  dem  Beginne  des  auf  den  Anfall  der  Erbschaft  folgenden  Monats
ab  verpflichtet.  «

F.58.

Wird  nachgewiesen,  daß  während  des  laufenden  Steuerjahres  in  Folge  des
Wegfalles  einer  Einnahmequelle  oder  in  Folge  außergewöhnlicher  Unglücksfälle
das  Einkommen  eines  Steuerpflichtigen  um  mehr  als  den  vierten  Theil  verr.

  9463.)
        <pb n="228" />
        —  196  —

mindert  worden  ist  oder  das  wegfallende  Einkommen  anderweit  zur  Einkommensteuer
  herangezogen  wird  (I.  57),  so  kann  vom  Beginne  des  auf  den  Eintritt  der
Einkommensverminderung  folgenden  Monats  ab  eine  dem  verbliebenen  Einkommen
entsprechende  Ermäßigung  der  Einkommensteuer  beansprucht  werden.

g.  59.

Im  Uebrigen  tritt  innerhalb  des  Steuerjahres  eine  Veränderung  in  den
Steuerrollen  nur  ein  entweder  in  Folge  von  Zugängen,  indem  Personen  durch
Zuzug  aus  anderen  Bundesstaaten  und  aus  dem  Auslande,  durch  Austritt  aus
einer  besteuerten  Haushaltung,  durch  Ausscheiden  aus  dem  Militärdienst  u.  s.  w.
steuerpflichtig  werden,  oder  in  Folge  von  Abgängen,  indem  bei  Steuerpflichtigen
die  Voraussetzungen,  an  welche  die  Steuerpflicht  geknüpft  ist,  erlöschen.

Die  Zu-  und  Abgangstellung  erfolgt  von  dem  Beginne  des  auf  den  Eintritt
beziehungsweise  das  Erloͤschen  der  Steuerpflicht  folgenden  Monats  ab.

g.  60.

Ueber  die  Steuerermäßigung  (d.  58)  hat  die  Regierung  auf  den  bei  dem
Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission  zu  stellenden  Antrag  zu  befinden.
Gegen  ihre  Entscheidung  steht  dem  Steuerpflichtigen  binnen  einer  Ausschlußfrist
von  vier  Wochen  die  bei  der  Regierung  einzulegende  Beschwerde  an  den  Finanz—
minister  offen.

In  den  Fällen  der  I#.  57  und  59  trifft  der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission
  die  vorläufige  Entscheidung  über  den  zu  entrichtenden  Steuersatz  und
den  Zeitpunkt  der  Zu-  oder  Abgangstellung.

Die  Feststellung  der  Abgangslisten,  welche  in  den  vom  Finanzminister  zu
bestimmenden  Fristen  einzureichen  sind,  steht  der  Regierung  zu.  Gegen  die  Entscheidung
  der  Regierung  ist  die  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  im
Absatz  1  gestattet.

Die  Veranlagung  bei  Zugangstellungen  und  Steuererhöhungen  erfolgt
halbjährlich.

Die  Steuerpflichtigen  sind  nach  Maßgabe  des  F.  25  zur  Abgabe  von  Steuererklärungen
  berechtigt  beziehungsweise  verpflichtet.

S.  61.

Steuerpflichtige,  welche  im  Laufe  des  Steuerjahres  ihren  Wohnsitz  verändern,
  haben  sich  bei  dem  Gemeinde-(Guts-vorstande  des  Abzugsortes  ab.
und  bei  dem  des  Anzugsortes,  binnen  vierzehn  Tagen  nach  erfolgtem  Anzuge,  anzumelden
  und  gleichzeitig  über  ihre  erfolgte  Veranlagung  zur  Einkommensteuer
auszuweisen.

Insofern  die  polizeiliche  Ab-  und  Anmeldung  nicht  bei  dem  Gemeinde-(Guts.)
  vorstande,  sondern  bei  einer  anderen  Vehäörde  stattzufinden  hat,  vertritt
        <pb n="229" />
        —  197  —

die  Ab=  beziehungsweise  Anmeldung  bei  der  letzteren  die  Ab=  beziehungsweise  Anmeldung
  bei  dem  Gemeinde-(Guts-)  vorstande.

en  Gemeinde-(Guts-)vorständen  liegt  nach  den  vom  Finanzminister
hierüber  zu  treffenden  Anordnungen  die  Führung  der  Zu-  und  Abgangslisten  ob.

VI.  Steuererhebung.
S.  62.

Die  veranlagte  Steuer  ist  in  vierteljährlichen  Beträgen  in  der  ersten  Hälfte
des  zweiten  Monats  eines  jeden  Vierteljahres  an  die  von  der  Steuerbehörde  zu
bezeichnende  Empfangstelle  abzuführen.

Es  steht  dem  Steuerpflichtigen  frei,  die  ihm  auferlegte  Stäuer  auf  mehrere
Vierteljahre  bis  zum  ganzen  Jahresbetrage  im  Voraus  zu  zahlen.

S.  63.

Die  Lahlung  der  veranlagten  Steuer  wird  durch  die  Einlegung  von  Rechtsmitteln
  nicht  aufgehalten,  muß  vielmehr,  mit  Vorbehalt  späterer  Erstattung,  in
den  vorgeschriebenen  Fristen  erfolgen.

S.  64.

Veranlagte  Einkommensteuerbeträge  können  in  einzelnen  Fällen  niedergeschlagen
  werden,  wenn  deren  zwangsweise  Beitreibung  die  Steuerpflichtigen  in
ihrer  wirthschaftlichen  Existenz  gefährden,  oder  wenn  das  Beitreibungsverfahren
voraussichtlich  ohne  Erfolg  sein  würde.

65.
Die  veranlagte  Steuer  ist  nicht  zu  erheben:
1)  von  den  Unteroffizieren  und  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,
welche  mit  einem  Enkommen  von  nicht  mehr  als  3000  Mark  verenigt
  sind,  für  diejenigen  Monate,  in  denen  sie  sich  im  aktiven  Dienste
efinden;

von  dem  Diensteinkommen  der  Reichs-  und  Staatsbeamten  und  Offtziere
während  der  Zugehörigkeit  derselben  zur  Besatzung  eines  zum  auswärtigen
  Dienst  bestimmten  Schiffes  oder  Fahrzeuges  der  Kaiserlichen
Marine,  und  zwar  vom  Ersten  desjenigen  Monats  ab,  welcher  auf
den  Monat  folgt,  in  welchem  die  heimischen  Gewässer  verlassen  werden,
bis  #m  Ablauf  des  Monats,  in  welchem  die  Rückkehr  in  dieselben
erfolgt.

2

VII.  Strafbestimmungen.

S.  66.

Wer  wissentlich  in  der  Steuererklärung  oder  bei  Beantwortung  der  von
zuständiger  Seite  an  ihn  gerichteten  Fragen,)  oder  zur  Begründung  eines  Rechtsmittels


(Tr.  9463.)
        <pb n="230" />
        —  198  —

a)  über  sein  steuerpflichtiges  Einkommen  oder  über  das  Einkommen  der
von  ihm  zu  vertretenden  Steuerpflichtigen  unrichtige  oder  unvollständige
Angaben  macht,  welche  geeignet  sind,  zur  Verkürzung  der  Steuer  zu
führen,

b)  steuerpflichtiges  Einkommen,  welches  er  nach  den  Vorschriften  dieses

Gesetzes  anzugeben  verpflichtet  ist,  verschweigt,
wird,  wenn  eine  Verkürzung  des  Staates  stattgefunden  hat,  mit  dem  vier-  bis
zehnfachen  Betrage  der  PVaurpng,  anderenfalls  mit  dem  vier  bis  zehnfachen
Betrage  der  Jahressteuer,  um  welche  der  Staat  verkürzt  werden  sollte,  mindestens
aber  mit  einer  Geldstrafe  von  einhundert  Mark,  bestraft.

An  die  Stelle  dieser  Strafe  tritt  eine  Geldstrafe  von  zwanzig  bis  einhundert
  Mark,  wenn  aus  den  Umständen  zu  entnehmen  ist,  daß  die  unrichtige
oder  unvollständige  Angabe  oder  die  Verschweigung  steuerpflichtigen  Einkommens
zwar  wissentlich,  aber  nicht  in  der  Absicht  der  Steuerhinterziehung  erfolgt  ist.

Derjenige  Steuerpflichtige,  welcher,  bevor  eine  Anzeige  erfolgt  oder  eine
Untersuchung  eingeleitet  ist,  seine  Angabe  an  zuständiger  Stelle  berichtigt  oder
ergänzt,  beziehungsweise  das  verschwiegene  Einkommen  angiebt  und  die  vorenthaltene
  Steuer  in  der  ihm  gesetzten  Frist  entrichtet,  bleibt  straffrei.

.  67.

Die  Einzlehung  der  hinterzogenen  Steuer  erfolgt  neben  und  unabhängig
von  der  Strafe.

Die  Verbindlichkeit  zur  Nachzahlung  der  Steuer  verjährt  in  zehn  Jahren
und  geht  auf  die  Erben,  jedoch  für  diese  mit  einer  Verjährungsfrist  von
fünf  Jahren  und  nur  auf  Höhe  ihres  Erbantheils,  über.  Die  Verjährungsfrist
beginnt  mit  Ablauf  des  Steuerjahres,  in  welchem  die  Hinterziehung  begangen
  wurde.

Die  Festsetzung  der  Nachsteuer  steht  der  Regierung  zu,  gegen  deren  Entscheidung
  nur  Beschwerde  an  den  Finanzminister  zulässig  ist.

g.  68.

Wer  die  in  Gemäßheit  des  F.  22  von  ihm  erforderte  Auskunft  verweigert
oder  ohne  genügenden  Entschuldigungsgrund  in  der  gestellten  Frist  gar  nicht
oder  unvollständig  oder  unrichtig  ertheilt,  wird  mit  einer  Geldstrafe  bis
dreihundert  Mark  bestraft.

Wer  der  im  §.  61  vorgeschriebenen  Verpflichtung  zur  An-  und  Abmeldung
nicht  rechtzeitig  nachkommt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Mark  bestraft.

S.  69.

Die  bei  der  Steuerveranlagung  betheiligten  Beamten  sowie  die  Mitglieder
der  Kommissionen  werden,  wenn  sie  die  zu  ihrer  Kenntniß  gelangten  Erwerbs.,
Vermögens=  oder  Einkommensverhältnisse  eines  Steuerpflichtigen,  insbesondere
auch  den  Inhalt  einer  Steuererklärung  oder  der  darüber  gepflogenen  Ver-
        <pb n="231" />
        —  199  —

handlungen  unbefugt  offenbaren,  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Die  Verfolgung  findet  nur  auf  Antrag  der  Regierung  oder  des  betroffenen
Steuerpflichtigen  statt.

S.  70.

Die  auf  Grund  der  §#§.  66,  68  und  69  festzusetzenden,  aber  unbeitreiblichen
  Geldstrafen  sind  nach  Maßgabe  der  für  Uebertretungen  geltenden  Bestimmungen
  des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich  (§9§.  28  und  29)  in
Haft  umzuwandeln.

Die  Untersuchung  und  Entscheidung  in  Betreff  der  in  den  I#§.  66  und  68
bezeichneten  strafbaren  Handlungen  steht  dem  Gericht  zu,  wenn  nicht  der  Beschuldigte
  die  von  der  Regierung  vorläufig  festgesetzte  Geldstrafe  nebst  den  durch
das  Verfahren  gegen  ihn  entstandenen  Kosten  binnen  einer  ihm  bekannt  gemachten
Frist  freiwillig  zahlt.

Die  Regierungen  sind  ermächtigt,  hierbei  eine  mildere  als  die  im  F.  66
vorgeschriebene  Strafe  in  Anwendung  zu  bringen.

Hat  der  Beschuldigte  in  Preußen  keinen  Wohnsitz,  so  erfolgt  das  Einschreiten
  des  Gerichts  ohne  vorläufige  Festsetzung  der  Strafe  durch  die  Regierung.
Dasselbe  findet  statt,  wenn  die  Regierung  aus  sonstigen  Gründen  von  der  vorläufigen
  Festsetzung  der  Strafe  Abstand  zu  nehmen  erklärt  oder  der  Angeschuldigte
hierauf  verzichtet.

Die  Entscheidung  wegen  der  hinterzogenen  Steuer  verbleibt  in  allen  Fällen
den  Verwaltungsbehörden.

In  Betreff  der  Zuwiderhandlungen  wegen  der  Verpflichtung  zur  Geheimhaltung
  (F.  69)  findet  nur  das  gerichtliche  Strafverfahren  statt.

VIII.  Kosten.

KC.  71.

Die  Kosten  der  Steuerveranlagung  und  Erhebung  fallen  der  Staatskasse
zur  Last.  Jedoch  sind  diejenigen  Kosten)  welche  durch  die  gelegentlich  der  eingelegten
  Rechtsmittel  erfolgenden  Ermittelungen  veranlaßt  werden,  von  dem
Steuerpflichtigen  zu  erstatten,  wenn  sich  seine  Angaben  in  wesentlichen  Punkten
als  unrichtig  erweisen.  Die  Festsetzung  der  zu  erstattenden  Kosten  erfolgt  durch
die  Regierung,  gegen  deren  Entscheidung  nach  Maßgabe  des  H.  60  Absatz  1  die
Beschwerde  an  den  Finanzminister  gestattet  ist.

.  72.

Die  Mitglieder  der  Kommissionen  erhalten  Reise=  und  Tagegelder  nach
Maßgabe  der  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten  u.  s.  w.,
vom  20.  Dezember  1876  (Gesetz=  Samml.  1877  S.  3).

Ges  Samml.  1891.  (Nr.  9463.)  35
        <pb n="232" />
        —  200  —

Die  Gebühren  für  Zeugen  und  Sachverständige  (F.  38)  werden  nach  den
in  Civilprozessen  zur  Anwendung  kommenden  Vorschriften  berechnet.

g.  73.

Den  Gemeinden  (Gutsbezirken)  werden  als  Vergütung  für  die  bei  Veranlagung
  der  Steuer  ihnen  übertragenen  Geschäfte  zwei  Prozent  der  eingegangenen
Steuer  gewährt.

Hinsichtlich  der  örtlichen  Erhebung  der  Steuer  verbleibt  es  bis  auf  Weiteres
bei  den  bestehenden  Bestimmungen  mit  der  Maßgabe,  daß  die  bisher  zur  örtlichen
  Erhebung  der  Klassensteuer  verpflichteten  Gemeinden  (Gutsbezirke)  die  Steuer
von  Einkommen  von  nicht  mehr  als  3  000  Mark  zu  erheben  haben.

Diejenigen  Gemeinden  (Gutsbezirke),  welchen  die  Steuererhebung  übertragen
ist,  erhalten  für  dieselbe  eine  Vergütung  von  zwei  Prozent  der  Isteinnahme  der  zu
erhebenden  Steuern.

IX.  Heranziehung  zu  Kommunalabgaben  sowie  Regelung
des  Wahlrechts.

§S.  74.

Sind  zu  den  Beiträgen  und  Lasten,  welche  kommunale  und  andere  öffentliche
  (Schul-,  Kirchen-  u.  s.  w.)  Verbände  nach  dem  Maßstabe  der  Einkommensteuer
  aufzubringen  beziehungsweise  zu  vertheilen  haben,  Personen  mit  Einkommen
von  nicht  mehr  als  900  Mark  heranzuziehen,  so  erfolgt  deren  Veranlagung  auf
Grund  nachstehender  fingirter  Normalsteuersätze:

bei  einem  Jahreseinkommen
von  mehr  als  bis  einschließlich  Jahressteuer

—  Mark  420  Mark  2⅜  Prozent  des  ermittelten
steuerpflichtigen  Einkommens
bis  zum  Höchstbetrage  von

1,20  Mark
420  660  2,40  Mark
660  900=  4  "

Die  vorbezeichneten  Personen  können,  wenn  die  Deckung  des  Bedarfs  des
betreffenden  Verbandes  ohne  deren  Heranziehung  gesichert  ist,  von  der  Beitragspflicht
  entbunden  oder  mit  einem  geringeren  Prozentsatze  als  das  höhere  Einkommen
herangezogen  werden;  ihre  Freilassung  muß  erfolgen,  sofern  sie  im  Wege  der
öffentlichen  Armenpflege  fortlaufende  Unterstützung  erhalten.

5.  75.
Die  Veranlagung  (§.  74)  geschieht  durch  die  Voreinschätzungskommissionen
(6.  31)  unter  Anwendung  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes.
        <pb n="233" />
        —  201  —

Die  Beschlüsse  der  Voreinschätzungskommission  unterliegen  der  Prüfung  des
Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission;  beanstandet  derselbe  einen  Beschluß,  so
erfolgt  die  Festsetzung  des  Steuersatzes  durch  die  Veranlagungskommission.

Die  festgefetzte  Steuerliste  ist  vierzehn  Tage  lang  öffentlich  auszulegen  und
der  Beginn  der  Auslegung  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.

Gegen  die  Veranlagung  steht  dem  Steuerpflichtigen  binnen  einer  Ausschlußfrist
  von  vier  Wochen  nach  Ablauf  der  Auslegungsfrist  die  Berufung  zu,  und  zwar

a)  wenn  die  Veranlagung  durch  die  Voreinschätzungskommission  ohne  Beanstandung
  erfolgt  ist,  an  die  Veranlagungskommission,

b)  wenn  die  Festsetzung  des  Steuersatzes  durch  die  Veranlagungskommission
stattgefunden  hat,  an  die  Berufungskommission.

§.  76.

Für  die  Feststellung  der  nach  dem  Maßstabe  der  Besteuerung  geregelten
Wahl--,  Stimm  und  sonstigen  Berechtigungen  in  den  öffentlichen  Verbänden  (§.  74)
treten  an  die  Stelle  der  bisherigen  Klassensteuersätze  die  in  den  I#.  17,  74  vorgesehenen
  entsprechenden  Steuersätze,  falls  aber  die  Veranlagung  in  Gemäßheit
des  §&amp;amp;.  75  nicht  stattgefunden  hat,  die  den  betreffenden  Klassensteuerstufen  entsprechenden
  Einkommensbezüge.

§.  77.

Soweit  nach  den  bestehenden  Bestimmungen  in  Stadt-  und  Landgemeinden
das  Bürgerrecht  beziehungsweise  das  Stimm=  und  Wahlrecht  in  Gemeindeangelegenheiten
  an  die  Bedingung  eines  jährlichen  Klassensteuerbetrages  von  6  Mark  geknüpft
  ist,  tritt  bis  zur  anderweitigen  gesetzlichen  Regelung  des  Gemeindewahlrechts
an  die  Stelle  des  genannten  Satzes  der  Steuersatz  von  4  Mark  beziehungsweise
ein  Einkommen  von  mehr  als  660  Mark  bis  900  Mark.

In  denjenigen  Landestheilen,  in  welchen  für  die  Gemeindevertreterwahlen
die  Wähler  nach  Maßgabe  der  von  ihnen  zu  entrichtenden  direkten  Steuern  in
Abtheilungen  getheilt  werden,  tritt  an  Stelle  eines  6  Mark  Einkommensteuer  übersteigenden
  Steuersatzes,  an  welchen  durch  Ortsstatut  das  Wahlrecht  geknüpft  wird,
der  Steuersatz  von  6  Mark.

Wo  solche  Ortsstatuten  nach  bestehenden  Kommunalordnungen  zulässig  sind,
kann  das  Wahlrecht  von  einem  niedrigeren  Steuersatze  beziehungsweise  von  einem
Einkommen  bis  900  Mark  abhängig  gemacht  werden.  Eine  Erhöhung  ist  nicht
zulässig.

X.  Schlußbestimmungen.

5.  78.

Die  in  diesem  Gesetze  den  Regierungen  zugewiesenen  Befugnisse  und  Obliegenheiten
  werden  für  die  Haupt=  und  Residenzstadt  Berlin  von  der  Direktion
für  die  Verwaltung  der  direkten  Steuern  in  Berlin  wahrgenommen.

(Nr.  9463.)
        <pb n="234" />
        —  202  —

.  79.

Die  in  diesem  Gesetze  bestimmten  Ausschlußfristen  sowie  die  Frist  zur  Einreichung
  der  Steuererklärungen  werden  für  die  in  außereuropäischen  Ländern  und
Gewässern  Abwesenden  auf  sechs  Monate,  für  andere  außerhalb  des  Deutschen
Reiches  Abwesende  auf  sechs  Wochen,  für  die  übrigen  Abwesenden  auf  drei  Wochen
verlängert.

g.  80.

Steuerpflichtige,  welche,  entgegen  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes,  bei  der
Veranlagung  übergangen,  oder  steuerfrei  oder  zu  einer  ihrem  wirklichen  Einkommen
nicht  entsprechenden  niedrigeren  Steuerstufe  veranlagt  worden  sind,  ohne  daß  eine
strafbare  Hinterziehung  der  Steuer  stattgefunden  hätte  (FH.  66,  67)  sind  zur  Ent—-richtung
  des  der  Staatskasse  entzogenen  Betrages  verpflichtet.  Die  Verpflichtung
erstreckt  sich  auf  die  drei  Steuerjahre  zurück,  welche  dem  Steuerjahr,  in  welchem
die  Verkürzung  festgestellt  worden,  vorausgegangen  sind.

Die  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Nachsteuer  geht  auf  die  Erben,  jedoch
nur  bis  zur  Höhe  ihres  Erbtheils,  über.

Die  Veranlagung  der  Nachsteuer  erfolgt  einheitlich  für  den  ganzen  Zeitraum,
auf  welchen  sich  die  Verpflichtung  erstreckt,  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes.

*!

Soweit  das  gegenwärtige  Gesetz  abweichende  Bestimmungen  nicht  enthält,
finden  die  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Verjährungsfristen  bei  öffentlichen
Abgaben  vom  18.  Juni  1840  (Gesetz  Samml.  S.  140)  auf  die  Einkommensteuer
Anwendung.

.  82.

Uebersteigt  die  Eimmahme  an  Einkommensteuer  für  das  Jahr  1892/93  den
Betrag  von  80  000  000  Mark  und  für  die  folgenden  Jahre  einen  um  je  4  Prozent
erhöhten  Betrag,  so  werden  die  Ueberschüsse  nach  Maßgabe  eines  zu  erlassenden
besonderen  Gesetzes  zur  Durchführung  der  Beseitigung  der  Grund=  und  Gebäude.
steuer  als  Staatssteuer,  beziehungsweise  der  Ueberweisung  derselben  an  kommunale
Verbände  verwandt.

C.  83.

Bis  zum  Erlasse  des  im  §.  82  erwähnten  Gesetzes,  jedoch  längstens  bis
zum  Etatsjahre  1893/94  einschließlich,  sind  die  Ueberschüsse  zu  einem  besonderen
von  dein  Finanzminister  zu  verwaltenden  Fonds  abzuführen,  welcher  einschließlich
seiner  Zinsen  nach  Maßgabe  des  §.  82  zu  verwenden  ist.

g.  84.

Ist  das  im  8.  82  vorgesehene  Gesetz  nicht  bis  zum  1.  April  1894  ergangen,
  so  sind  die  daselbst  bezeichneten  Ueberschüsse  einschließlich  des  bis  dahin
        <pb n="235" />
        —  203  —

etwa  aufgesammelten  Fonds  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  zum
Erlaß  eines  entsprechenden  Betrages  an  Einkommensteuer  zu  verwenden:

J.

II.

III.

.—!

IV.

Der  zum  Erlaß  zu  verwendende  Betrag  wird  durch  den  Staatshaushalts-Etat
  festgestellt.
Der  Erlaß  findet  in  gleichen  Monatsraten  aller  Steuerstufen  statt.
Insoweit  der  verfügbare  Erlaßbetrag  zur  Deckung  des  Ausfalles  einer
vollen  oder  einer  weiteren  vollen  Monatsrate  der  sämmtlichen  Steuerstufen
  der  für  das  betreffende  Jahr  veranlagten  Einkommensteuer
nicht  zureicht,  ist  der  etwa  verbleibende  Ueberschuß  des  Erlaßbetrages
zum  Erlaß  beziehungsweise  zum  ferneren  Erlaß  einer  Monatsrate  derjenigen
  Steuerstufen,  von  unten  beginnend,  zu  verwenden,  für  welche
derselbe  ausreicht.

Der  etwaige  Rest  des  Erlaßbetrages  ist  demjenigen  des  nächsten
Jahres  zuzusetzen.
Die  Feststellung  der  Verwendung  erfolgt  durch  den  Finanzminister,
sobald  die  Veranlagung  für  dasselbe  Jahr  vollzogen  ist.  Das  Ergebniß
der  Feststellung  ist  zu  veröffentlichen.
Der  durch  den  Erlaß  einer  Monatsrate  der  Einkommensteuer  oder
einzelner  Stufen  derselben  (Nr.  II)  entstehende  Ausfall  wird  auf  ein
Zwölftel  des  aus  der  jährlichen  Veranlagung  sich  ergebenden  Jahressteuerbetrages
  unter  Abzug  von  drei  Prozent  für  die  im  Laufe  des
Jahres  entstehenden  Abzüge  und  Ausfälle  bestimmt.

Die  für  die  örtliche  Erhebung  und  für  die  Veranlagung  der  Einkommensteuer

  den  Gemeinden  bewilligten  Gebühren  (F.  73)  sind  auch
von  den  unerhoben  bleibenden  Monatsraten  der  Einkommensteuer,  und
zwar  von  dem  nach  der  Bestimmung  unter  IV  zu  berechnenden  Betrage
  derselben  aus  der  Staatskasse  zu  gewähren.

K.  85.

Der  Finanzminister  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Dasselbe  kommt  zunächst  bei  der  Veranlagung  für  das  Jahr  1892/93  zur
Anwendung,  jedoch  nur  gleichzeitig  mit  dem  Gesetze,  betreffend  die  Aenderung  des
Wahlverfahrens.

Kommunalverbände,  welche  für  das  Jahr  1892/93  nach  Maßgabe  der
neuen  Veranlagung  die  bestehenden  Zuschläge  zur  Staatseinkommensteuer  herabsetzen,
  bedürfen  hierzu  keiner  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörden.

Mit  dieser  Maßgabe  und  vorbehaltlich  der  Anwendung  auf  frühere  Fälle
treten  die  auf  die  Einrichtung  und  Veranlagung  der  Klassen=  und  klassifizirten
Einkommensteuer  bezüglichen  Vorschriften,  insbesondere

das  Gesetz  vom  1.  Mai  1851  (Gesetz=  Samml.  S.  193),
das  Gesetz  vom  25.  Mai  1873  (Gesetz=  Samml.  S.  213)
36

Ges.  Samml  1891.  (Nr.  9463.)
        <pb n="236" />
        —  204  —

das  Gesetz  vom  2.  Januar  1874  (Gesetz-Samml.  S.  9),
das  Gesetz  vom  16.  Juni  1875  (Gesetz=  Samml.  S.  234),
§.  9  Nr.  1  und  F.  9  Absatz  3  des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1876  (Geset-Samml.
  S.  169),
*7  und  IV  des  Gesetzes  vom  12.  März  1877  (Gesetz-Samull.
«  ,
am  1.  April  1892  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais  zu  Potsdam,  den  24.  Juni  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Gr.  v.  Zedlitz.
        <pb n="237" />
        —  205  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  20.

(Nr.  9464.)  Gewerbesteuergesetz.  Vom  24.  Juni  1891.

Wir  Wilhelm  f  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rcP

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,  für
den  Umfang  derselben,  mit  Ausschluß  der  Hohenzollernschen  Lande  und  der  Insel
Helgoland,  was  folgt:

Gegenstand  der  Besteuerung.
S.  1.

Der  Besteuerung  nach  diesem  Gesetze  unterliegen  die  in  Preußen  betriebenen
stehenden  Gewerbe.

Hinsichtlich  der  Besteuerung  des  Gewerbebetriebes  im  Umherziehen  und  des
Wanderlagerbetriebes  bewendet  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften  mit  der  Maßgabe,
  daß  im  Sinne  der  #.  4  und  5  des  Gesetzes  vom  27.  Februar  1880
(Gesetz=  Samml.  S.  174)  Städte  mit  mehr  als  50  000  Einwohnern  als  Orte
der  ersten  Gewerbesteuerabtheilung,  Städte  mit  mehr  als  10  000  bis  50  000  Einwohnern
  als  Orte  der  zweiten  Gewerbesteuerabtheilung,  Städte  mit  mehr  als
2u000  bis  10  000  Einwohnern  als  Orte  der  dritten  und  alle  übrigen  Orte  als
solche  der  vierten  Gewerbesteuerabtheilung  gelten.

Vorstehende  Eintheilung  findet  auch  Anwendung,  wo  in  anderen  Gesetzen
auf  die  bisherigen  Gewerbesteuerabtheilungen  Bezug  genommen  ist.

Die  Einwohnerzahl  bestimmt  sich  nach  dem  Ergebniß  der  zuletzt  vorangegangenen
  Volkszählung.

S.  2.

Gewerbliche  Unternehmen,  welche  außerhalb  Preußens  ihren  Sitz  haben,
aber  in  Preußen  durch  Errichtung  einer  Zweigniederlassung,  Fabrikations-,  Einoder
  Verkaufsstätte  oder  in  sonstiger  Weise  einen  oder  mehrere  stehende  Betriebe
unterhalten,  sind  nach  Maßgabe  derselben  der  Gewerbesteuer  in  Preußen  unter-Ees.

  Samml.  1891.  (Tr.  9464.)  37

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Juli  1891.
        <pb n="238" />
        —  206  —

worfen.  Dieselben  sind  verpflichtet,  auf  Erfordern  bei  der  Steuerverwaltung
einen  in  Preußen  wohnhaften  Vertreter  zu  bestellen,  welcher  für  die  Erfüllung
aller  dem  Inhaber  des  Unternehmens  obliegenden  Verpflichtungen  solidarisch  haftet.

Befreiungen.
S.  3.

Von  der  Gewerbesteuer  sind  befreit:

1)  das  Deutsche  Reich  und  der  Preußische  Staat;

2)  die  Reichsbank

3)  die  landschaftlichen  Kreditverbände,  sowie  die  öffentlichen  Versicherungsanstalten;



4)  die  Kommunalverbände  wegen  folgender  von  ihnen  betriebenen  gewerblichen

  Unternehmungen:

a)  der  zu  gemeinnützigen  Zwecken  dienenden  Geld=  und  Kreditanstalten,
als  Sparkassen,  Landeskreditkassen,  Landeskultur-Rentenbanken,
Bezirks=  und  Provinzial-Hülfs=  und  Darlehnskassen  u.  s.  w.

b)  der  Kanalisations=  und  Wasserwerke,  letzterer  jedoch  nur,  soweit
sich  der  Betrieb  auf  den  Bezirk  der  unternehmenden  Gemeinde
beschränkt;

J)  der  Schlachthäuser  und  Viehhöfe;

d)  der  Markthallen;

e)  der  Volksbäder;

4)  der  Anstalten  zur  Beleihung  von  Pfandstücken.

Der  Finanzminister  ist  ermächtigt,  auch  für  andere  im  öffentlichen  Interesse
unternommene  gewerbliche  Betriebe  der  Kommunalverbände  Steuerfreiheit  zu  gewähren.
  So  lange  solche  Betriebe  ertraglos  sind,  muß  auf  Antrag  vom  Finanzminister
  die  Steuerfreiheit  gewährt  werden.

Der  Finanzminister  ist  ermächtigt,  vorstehende  Bestimmungen  auch  auf
Unternehmungen  anderer  Korporationen,  Vereine  und  Personen,  welche  nur
wohlthätige  oder  gemeinnützige  Zwecke  unter  Ausschluß  eines  Gewinnes  für  die
Unternehmer  verfolgen  (z.  B.  öffentliche  Volksküchen,  Kaffeeschänken,  Volksbibliotheken
  und  dergleichen),  zu  erstrecken,  und  finden  dieselben  zugleich  in  Betreff
der  Betriebssteuer  (§9.  59  ff.)  Anwendung.

S.  4.

Der  Gewerbesteuer  unterliegen  nicht:

1)  die  Land=  und  Forstwirthschaft,  die  Viehzucht,  die  Jagd,)  die  Fischzucht,
  der  Obst=  und  Weinbau,  der  Gartenbau  —  mit  Ausnahme  der
Kunst=  und  Handelsgärtnerei  —  einschließlich  des  Absatzes  der  selbstgewonnenen
  Erzeugnisse  in  rohem  Zustande  oder  nach  einer  Verarbeitung,
  welche  in  dem  Bereich  des  betreffenden  Erwerbszweiges  liegt.
        <pb n="239" />
        —  207  —

Diese  Bestimmung  findet  jedoch  keine  Anwendung  auf  diejenigen,
welche  gewerbsweise  Vieh  von  erkauftem  Futter  unterhalten,  um  es
zum  Verkauf  zu  mästen  oder  mit  der  Milch  zu  handeln,  sowie  auf
diejenigen,  welche  die  Milch  einer  Heerde,  das  Obst  eines  Gartens,
den  Fischfang  in  geschlossenen  Gewässern  und  ähnliche  Nutzungen  abgesondert
  zum  Gewerbebetriebe  pachten;

2)  die  landwirthschaftlichen  Branntweinbrennereien  (F.  41  Ia  des  Gesetzes,
betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins,  vom  24.  Juni  1887,
Reichs-Gesetzbl.  S.  253)

3)  der  Bergbau;

4)  die  Ausbeutung  von  Torfstichen,  von  Sand-,  Kies-,  Lehm-,  Mergel-,
Thon=  und  dergleichen  Gruben,  von  Stein-,  Schiefer-,  Kalk-,  Kreideund
  dergleichen  Brüchen,  einschließlich  des  Absatzes  der  selbstgewonnenen
Erzeugnisse,  sofern  nicht  eine  weitere  Bearbeitung  behufs  Darstellung
einer  Handelswaare  hinzutritt;

5)  der  Handel  außerpreußischer  Gewerbetreibender

a)  auf  Messen  und  Jahrmärkten,
b)  mit  eitenirungegtgenstände  des  Wochenmarktverkehrs  auf  Wochen-6)

  der  ni-  der  Eisenbahnen,  welche  der  Eisenbahnabgabe  nach  Maßgabe
  der  Gesetze  vom  30.  Mai  1853  (Gesetz-Samml.  S.  449)  und
vom  16.  März  1867  (Gesetz-Samml.  S.  465)  unterliegen;

7)  die  Ausübung  eines  amtlichen  Berufes,  der  Kunst,  einer  wissenschaftlichen,
  schriftstellerischen,  unterrichtenden  oder  erziehenden  Thätigkeit,
insbesondere  auch  des  Berufes  als  Arzt,  als  Rechtsanwalt,  als  vereideter
  Land=  und  Feldmesser,  sowie  als  Markscheider.

.  5.

Der  Gewerbesteuer  sind  ferner  nicht  unterworfen:  Vereine,  eingetragene
Genossenschaften  und  Korporationen,  welche  nur  die  eigenen  Bedürfnisse  ihrer
Mitglieder  an  Geld,  Lebensmitteln  und  anderen  Gegenständen  zu  beschaffen  bezwecken,
  wenn  sie  satzungsgemäß  und  thatsächlich  ihren  Verkehr  auf  ihre  Mitglieder
  beschränken  und  keinen  Gewinn  unter  die  Mitglieder  vertheilen,  auch  eine
Vertheilung  des  aus  dem  Gewinne  angesammelten  Vermögens  unter  die  Mitglieder
  für  den  Fall  der  Auflösung  ausschließen.

Konsumvereine  mit  offenem  Laden  unterliegen  der  Besteuerung;  ebenso
unter  derselben  Voraussetzung  Konsumanstalten,  welche  von  gewerblichen  Unternehmern
  im  Nebenbetriebe  unterhalten  werden.

Molkereigenossenschaften,  Winzervereine  und  andere  Vereinigungen  zur  Bearbeitung
  und  Verwerthung  der  selbstgewonnenen  Exrzeugnisse  der  Theilnehmer
unterliegen  der  Gewerbesteuer  nur  unter  denselben  Voraussetzungen,  unter  welchen
auch  der  gleiche  Geschäftsbetrieb  des  einzelnen  Mitgliedes  hinsichtlich  seiner  selbstgewonnenen
  Erzeugnisse  der  Gewerbesteuer  unterworfen  ist.

(Fr.  9464.)  37°
        <pb n="240" />
        —  208  —

Steuerklassen.
S.  6.

Die  Besteuerung  erfolgt  in  vier  Gewerbesteuerklassen.

In  Klasse  J  sind  diejenigen  Betriebe  zu  besteuern,  deren  jährlicher  Ertrag
50  000  Mark  oder  mehr,  oder  bei  denen  der  Werth  des  Anlage=  und  Betriebskapitals
  1000  000  Mark  oder  mehr  beträgt.

Die  Gewerbesteuerklasse  II  umfaßt  die  Betriebe  mit  einem  jährlichen  Ertrage
von  20  000  bis  ausschließlich  50  000  Mark,  oder  mit  einem  Anlage=  und  Betriebskapitale
  im  Werthe  von  150  000  bis  ausschließlich  1  000  000  Mark.

Zur  Gewerbesteuerklasse  III  gehören  die  Betriebe  mit  einem  jährlichen  Ertrage
  von  4000  bis  ausschließlich  20  000  Mark,  oder  mit  einem  Anlage=  und
Betriebskapitale  im  Werthe  von  30  000  bis  ausschließlich  150  000  Mark.

Lur  Gewerbesteuerklasse  IV  gehören  die  Betriebe  mit  einem  jährlichen  Ertrage
  von  1  500  bis  ausschließlich  4000  Mark,  oder  mit  einem  Anlage=  und
Betriebskapitale  von  30000  bis  ausschließlich  30  000  Mark.

S.  7.

Betriebe,  bei  denen  weder  der  jährliche  Ertrag  1  500  Mark  noch  das
Anlage=  und  Betriebskapital  3000  Mark  erreicht,  bleiben  von  der  Gewerbesteuer
  befreit.

Auf  die  Betriebssteuer  (9§9.  59  ff.  dieses  Gesetzes)  findet  diese  Bestimmung
keine  Anwendung.

.  S.

Betriebe,  deren  Zugehörigkeit  zu  einer  der  Steuerklassen  I,  II,  III  lediglich
durch  die  Höhe  des  Anlage=  und  Betriebskapitals  bedingt  ist,  sind  auf  Antrag
des  Steuerpflichtigen  in  die  dem  Ertrage  entsprechende  Steuerklasse  zu  versetzen,
wenn  der  erzielte  Ertrag  nachweislich  zwei  Jahre  lang  die  Höhe  von  30  000  Mark
in  Klasse  I,  15  000  Mark  in  Klasse  II  und  von  3000  Mark  in  Klasse  III  nicht
erreicht  hat.

Auf  Konsumvereine  und  Konsumanstalten,  welche  nach  F.  5  gewerbesteuerpflichtig
  sind,  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

Veranlagung  in  Klasse  1.
.  9.

Die  Steuer  ist  in  Klasse  I  von  jedem  Gewerbebetriebe  mit  Einem  vom
Hundert  des  jährlichen  Ertrages  mit  der  Maßgabe  zu  entrichten,  daß  bei  einem
Ertrage  von  50  000  bis  54  800  Mark  (ausschließlich)  die  Steuer  =  524  Mark
beträgt,  und  für  die  höheren,  in  Stufen  von  je  4  800  Mark  steigenden  Erträge
die  Steuersätze  in  Stufen  von  je  48  Mark  steigen.  Für  Erträge  unter
50  000  Mark  können  geringere  Steuersätze  als  524  Mark,  jedoch  nicht  unter
300  Mark  unter  Beachtung  der  Vorschrift  im  letzten  Absatze  des  F.  14  angesetzt
  werden.
        <pb n="241" />
        —  209  —

g.  10.

Veranlagungsbezirke  für  die  Klasse  1  sind  die  einzelnen  Provinzen  und  die
Stadt  Berlin.  Die  Veranlagung  erfolgt  durch  den  für  jeden  Veranlagungsbezirk
  zu  bildenden  Steuerausschuß,  dessen  Mitgliederzahl  vom  Finanzminister  zu
bestimmen  ist,  jedoch  wenigstens  aus  sechs  Personen  bestehen  muß.  Zwei  Drittel
derselben  werden  für  drei  Jahre  von  dem  Provinzialausschuß,  in  Berlin  vom
Magistrat  und  der  Stadtverordnetenversammlung  in  gemeinschaftlicher  Sitzung
aus  den  Gewerbetreibenden  des  Bezirks  gewählt.  Ein  Drittel  der  Mitglieder
und  den  Vorsitzenden  des  Steuerausschusses  ernennt  der  Finanzminister.

Der  Vorsitzende  und  die  ernannten  Mitglieder  können  den  Steuerausschüssen
mehrerer  Provinzen  angehören.

Veranlagung  in  Klasse  II  bis  IV.
S.  11.
Veranlagungsbezirke  bilden
für  Klasse  II  die  Regierungsbezirke,
für  Klassen  III  und  IV  die  Kreise.
Die  Stadt  Berlin  bildet  für  jede  Klasse  einen  Veranlagungsbezirk.

K.  12.

Durch  Bestimmung  des  Finanzministers  können  innerhalb  der  Provinz  für
Klasse  I,  des  Regierungsbezirks  für  Klasse  II  und  des  Kreises  für  die  Klassen  III
und  IV,  sowie  innerhalb  der  Stadt  Berlin  für  jede  Klasse  mehrere  Veranlagungsbezirke
  gebildet  werden.  In  gleicher  Weise  können  für  die  Klassen  III  und  IV
mehrere  Kreise  zu  einem  Veranlagungsbezirk  vereinigt  werden.

.  13.
Stenergesellschaften.

Die  Steuerpflichtigen  des  Veranlagungsbezirks  werden  in  jeder  der  Klassen  II
bis  IV  zu  einer  Steuergesellschaft  vereinigt,  welche  für  das  Veranlagungssahr
die  Summe  der  für  jeden  Betrieb  in  Ansatz  kommenden  Mittelsätze  —  abzüglich
beziehungsweise  zusätzlich  des  durch  Entscheidungen  über  eingelegte  Rechtsmittel
6#.  35  ff.)  verursachten  Zu=  beziehungsweise  Abgangs  gegen  die  Veranlagung  des
Vorjahres  —  aufzubringen  hat.  Die  aufzubringende  Steuersumme  wird  auf  den
durch  die  zulässigen  Steuersätze  darstellbaren  Betrag  abgerundet.

S.  14.
Stenersätze.
Die  Mittelsätze  betragen:
in  Klasse  I11717I  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  00  Mark,
in  Klasse  IIL.  ......  ......  .  .  .  .  .  .  ..  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
in  Klasse  77  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ·

Mr.  9464.)
        <pb n="242" />
        —  210  —

Die  bei  der  Steuervertheilung  zulässigen  geringsten  und  höchsten  Steuersätze
  betragen

in  Klasse  11  ·.............  156  bis  480  Mark,
in  Klasse  III  ........  .....  ....  ..  ...  .  ..  ...  32  bis  192
in  Klasse  .  ..........  .  ...  .  .....  ....  ...  4  bis  36

Die  Steuersätze  sollen  bis  zu  40  Mark  um  je  4  Mark,  von  da  ab  bis
96  Mark  um  je  8  Mark,  weiter  bis  192  Mark  um  je  12  Mark  und  weiter  bis
zu  480  Mark  um  je  36  Mark  steigend  abgestuft  werden.

Steuerausschüsse.
S.  15.

1.  Behufs  Veranlagung  der  Gewerbesteuer  der  Klassen  II,  III  und  IV  wird
für  jede  Klasse  und  jeden  Bezirk  (§§.  6,  11  und  12)  ein  Steuerausschuß  gebildet,
welcher  aus  einem  Kommissar  der  Bezirksregierung  als  Vorsitzenden  und  von  den
Steuerpflichtigen  der  betreffenden  Klasse  (Steuergesellschaft)  aus  ihrer  Mitte  für
drei  Jahre  gewählten  Abgeordneten  besteht.

Letztere,  deren  Anzahl  vom  Finanzminister  bestimmt  wird,  haben  die  Steuersumme
  nach  ihrer  Kenntniß  oder  Schätzung  des  Ertragsverhältnisses  unter  die
einzelnen  Mitglieder  der  Steuergesellschaft  zu  vertheilen.  Dem  Kommissar  der
Regierung  steht  die  Befugniß  zu,  hierbei  den  Vorsitz  zu  übernehmen;  er
hat  jedoch  nur  im  Falle  der  Gleichheit  der  Stimmen  der  Abgeordneten  ein
Stimmrrecht.

2.  Mit  Ausnahme  derjenigen  Betriebe,  welche  bei  geringerem  als  dem  für
die  betreffende  Klasse  maßgebenden  Ertrage  (F.  6)  wegen  der  Höhe  des  Anlageund
  Betriebskapitals  der  Steuergesellschaft  zugehören,  soll  die  Steuer  der  einzelnen
Gewerbebetriebe  den  für  Klasse  1  vorgeschriebenen  Prozentsatz  des  Ertrages  unter
Berücksichtigung  der  zulässigen  Steuersätze  (§.  14)  nicht  übersteigen.

Ermäßigung  bis  auf  den  diesem  Prozentsatz  entsprechenden  Steuersatz  kann
von  den  Steuerpflichtigen  im  Wege  des  Einspruchs  und  der  Berufung  (8#.  35  f..)
beansprucht  werden.

3.  Sollte  die  Steuersumme  einer  Gesellschaft  bei  vorschriftsmäßiger  Steuervertheilung
  nicht  aufgebracht  werden  können,  ohne  die  Gewerbebetriebe,  deren
Ertrag  die  für  die  betreffende  Klasse  maßgebende  Höhe  erreicht  (§.  6),  mit
Steuersätzen  zu  belegen,  welche  das  vorstehend  (Nr.  2)  bestimmte  Maß  übersteigen,
  so  hat  der  Finanzminister  die  erforderliche  Herabsetzung  der  Steuersumme
zu  verfügen.

S.  16.

Die  erstmaligen  Wahlen  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  werden  für
Klasse  II  von  den  Steuerpflichtigen  der  bisherigen  Klasse  A  1  bewirkt,  für  Klasse  III
von  den  übrigen  Steuerpflichtigen,  deren  bisheriger  Gewerbesteuersatz  36  Mark
oder  mehr  beträgt,  für  Klasse  IV  von  den  Steuerpflichtigen  mit  einem  bisherigen
Steuersatz  von  weniger  als  36  Mark  nach  Ausscheidung  derjenigen,  deren  Be-
        <pb n="243" />
        —  211  —

freiung  von  der  Gewerbesteuer  auf  Grund  des  §.  7  nach  der  Feststellung  der
bisherigen  Veranlagungsbehörde  keinem  Zweifel  unterliegt.

Ort  der  Veranlagung  und  Veranlagungsgrundsätze.

S.  17.

Mehrere  Betriebe  derselben  Person  werden  als  ein  steuerpflichtiges  Gewerbe
zur  Steuer  veranlagt.  Die  auf  Grund  des  §.  5  steuerpflichtigen  Konsumanstalten
gewerblicher  Unternehmer  sind  jedoch  von  den  sonstigen  Betrieben  der  Unternehmer
getrennt  zur  Steuer  heranzuziehen.

Die  Besteuerung  erfolgt  in  dem  Veranlagungsbezirke,  in  welchem  das  Gewerbe
  betrieben  wird.

Findet  der  Betrieb  in  mehreren  Veranlagungsbezirken  statt,  so  erfolgt  die
Besteuerung  in  dem  Bezirke,  in  welchem  die  Geschäftsleitung  des  Unternehmens
ihren  Sitz  oder  der  in  F.  2  Absatz  2  erwähnte  Vertreter  seinen  Wohnsitz  hat.

Dasselbe  gilt,  wenn  mehrere  Gewerbe  von  derselben  Person  betrieben
werden.

Erforderlichenfalls  bestimmt  der  Finanzminister  endgültig  den  Veranlagungsbezirk,
  in  welchem  die  Besteuerung  stattzufinden  hat.

S.  18.
Gewerbe,  welche  von  mehreren  Personen  gemeinschaftlich  betrieben  werden,
sind  ebenso  zu  besteuern,  als  wenn  sie  nur  von  einer  Person  betrieben  würden.
Für  die  Erfüllung  der  nach  diesem  Gesetz  den  Steuerpflichtigen  obliegenden
Verpflichtungen  haften  die  Theilnehmer  (Gesellschafter)  solidarisch.

.  19.

Der  Gewerbebetrieb  der  juristischen  Personen  und  Vereine  wird  wie  derjenige
  physischer  Personen  besteuert.

Für  die  Erfüllung  der  nach  diesem  Gesetz  den  Steuerpflichtigen  obliegenden
Verpflichtungen  haftet  bei  Aktiengesellschaften  und  sonstigen  durch  einen  Vorstand
vertretenen  Gesellschaften,  Genossenschaften  u.  s.  w.  und  bei  juristischen  Personen
der  Vorsitzende  und  jedes  Mitglied  des  geschäftsführenden  Vorstandes,  bei
Kommanditgesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  die  persönlich
haftenden  Gesellschafter.

Die  Erfüllung  der  Verpflichtung  seitens  Eines  der  dafür  Haftenden  befreit
die  Uebrigen  von  ihrer  Verbindlichkeit.

6.  20.

Betreibt  die  Ehefrau  eines  Gewerbetreibenden,  welche  nicht  dauernd  von
demselben  getrennt  lebt,  ein  eigenes  Gewerbe,  so  ist  der  Ertrag  beziehungsweise
das  Anlage=  und  Betriebskapital  dieses  Gewerbes  demjenigen  des  Ehemannes
zuzurechnen  und  findet  eine  gesonderte  Besteuerung  des  ersteren  nicht  statt.

(Nr.  9464.)
        <pb n="244" />
        —  212  —

s.  21.

Bei  inländischen  Gewerben,  welche  außerhalb  Preußens  einen  stehenden
Betrieb  durch  Errichtung  einer  Zweigniederlassung,  Fabrikations-,  Ein=  oder
Verkaufsstätte  oder  in  sonstiger  Weise  unterhalten,  bleibt  derjenige  Betrag  des
Ertrages  beziehungsweise  des  Anlage=  und  Betriebskapitals,  welcher  auf  den  in
anderen  Bundesstaaten  unterhaltenen  Betrieb  entfällt,  für  die  Besteuerung  außer
Ansatz,  jedoch  nach  Abzug  des  auf  die  in  Preußen  befindliche  Geschäftsleitung  zu
rechnenden  Antheils  von  einem  Zehntel  des  Ertrages,  soweit  nicht  das  Reichsgesetz
  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  vom  13.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  119)  entgegensteht.

Bei  Ausmittelung  des  Ertrages  kommen  alle  Betriebskosten  und  die  Abschreibungen,
  welche  einer  angemessenen  Berücksichtigung  der  Werthsverminderung
entsprechen,  in  Abzug.  Insbesondere  kann  auch  die  Werthsverminderung  derjenigen
  Gegenstände,  welche  aus  dem  Betriebe  ausscheiden,  nach  Maßgabe  ihres
Buchwerthes  abgeschrieben  werden.  Dem  Ertrage  zuzurechnen  sind  die  aus  den
Betriebseinnahmen  bestrittenen  Ausgaben  für  Verbesserungen  und  Geschäftserweiterungen,
  sowie  für  den  Unterhalt  des  Gewerbetreibenden  und  seiner  Angehörigen.
  Nicht  abzugsfähig  sind  Zinsen  für  das  Anlage=  und  Betriebskapital,
dasselbe  mag  dem  Gewerbetreibenden  selbst  oder  Dritten  gehören  und  für  Schulden,
welche  behufs  Anlage  oder  Erweiterung  des  Geschäfts,  Verstärkung  des  Betriebskapitals
  oder  zu  sonstigen  Verbesserungen  aufgenommen  sind.

23.

Das  Anlage=  und  Betriebskapital  umfaßt  sämmtliche  dem  betreffenden  Gewerbebetriebe

  dauernd  gewidmeten  Werthe.
§.  24.

Die  Veranlagung  der  Gewerbesteuer  erfolgt  für  jedes  Steuerjahr.

Für  die  Steuerveranlagung  maßgebend  ist  der  Ertrag  des  bei  Vornahme
derselben  abgelaufenen  Jahres,  beziehungsweise  das  Anlage=  und  Betriebskapital
nach  seinem  mittleren  Stande  im  abgelaufenen  Jahre.

Besteht  der  Gewerbebetrieb  noch  nicht  ein  Jahr  lang,  so  ist  der  Ertrag
und  das  Betriebskapital  nach  dem  zur  Zeit  der  Veranlagung  vorliegenden  Anhalt
u  schätzen.

Während  des  Steuerjahres  eintretende  Aenderungen  sind  erst  bei  der  Besteuerung
  für  das  folgende  Jahr  zu  berücksichtigen.

Befugnisse  des  Steuerausschusses  beziehungsweise  des  Vorsitzenden.

G.  25.

Der  Vorsitzende  des  Steuerausschusses,  welcher  zugleich  das  Interesse  des
Staates  vertritt,  hat  die  Geschäfte  des  Steuerausschusses  vorzubereiten,  zu  leiten
und  dessen  Beschlüsse  auszuführen.
        <pb n="245" />
        —  213  —

Zum  Zweck  der  richtigen  Veranlagung  der  Steuerpflichtigen  hat  er  die  er—-forderlichen
  Nachrichten  über  ihren  Gewerbebetrieb  einzuziehen.

Hierbei  kann  er  sich  nach  seinem  Ermessen  der  Mitwirkung  der  Gemeinde—
(Guts-)vorstände  und  der  Verwaltungsbehörden  bedienen,  welche  seinen  Aufforderungen
  Folge  zu  leisten  schuldig  sind.

Der  Vorsitzende  kann  den  Steuerpflichtigen  auf  Antrag  oder  von  Amtswegen
  Gelegenheit  zur  persönlichen  Verhandlung  über  die  für  die  Veranlagung
erheblichen  Thatsachen  und  Verhältnisse  gewähren,  auch  eine  Besichtigung  der
gewerblichen  Anlagen,  Betriebsstätten  und  Vorräthe  während  der  Arbeitsstunden
veranlassen.

Sämmtliche  Staats=  und  Kommunalbehörden  haben  dem  Vorsitzenden  die
Einsicht  aller,  die  Gewerbsverhältnisse  der  Steuerpflichtigen  betreffenden  Bücher,
Akten,  Urkunden  u.  s.  w.  zu  gestatten,  sofern  nicht  besondere  gesetzliche  Bestimmungen
  oder  dienstliche  Rücksichten  entgegenstehen.

.  26.

Der  Steuerausschuß  ist  berechtigt,  Sachverständige  und  Auskunftspersonen
zu  vernehmen,  nöthigenfalls  auch  dieselben  zu  beeidigen  oder  deren  eidliche  Vernehmung
  zu  veranlassen.

Dieselben  können  die  Auskunftertheilung  auf  die  ihnen  vorgelegten  Fragen
nur  aus  den  nach  Bestimmung  der  Civilprozeßordnung  zur  Verweigerung  des
Jeugnisses  berechtigenden  Gründen  ablehnen.  Personen,  welche  bei  dem  Steuerpflichtigen
  bedienstet  sind  oder  waren,  bleiben  von  der  Vernehmung  ausgeschlossen,
insofern  der  Steuerpflichtige  damit  nicht  einverstanden  ist.

§.  27.

Eine  Vorlegung  der  Geschäftsbücher  des  Gewerbetreibenden  findet  nur  statt,
wenn  dieser  selbst  dazu  bereit  ist.

Zur  Offenbarung  von  Geschäftsgeheimnissen  ist  der  Gewerbetreibende  in
keinem  Falle  verpflichtet.

Mit  der  Besichtigung  der  Anlagen,  Betriebsstätten  und  Vorräthe  (§.  25
Absatz  4)  können  ohne  Zustimmung  des  Gewerbetreibenden  andere  Personen,  als
Staatsbeamte)  nicht  beauftragt  werden.

.  28.
Besondere  Verpflichtung  der  Aktiengesellschaften.

Juristische  Personen,  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,
eingetragene  Genossenschaften  und  alle  zur  öffentlichen  Rechnungslegung  verpflichteten
  gewerblichen  Unternehmungen  sind  verpflichtet,  ihre  Geschäftsberichte
und  Jahresabschlüsse,  sowie  darauf  bezügliche  Beschlüsse  der  Generalversammlungen
nach  den  näheren  Bestimmungen  des  Finanzuministers  alljährlich  der  Bezirksregierung
  einzureichen.

wes.  Sammi.  1891.  (Nr.  9464.  38
        <pb n="246" />
        —  214  —

S.  29.
Namentliche  Nachweisungen  für  Klasse  II  bis  IV.

Die  der  Veranlagung  zu  Grunde  zu  legende  namentliche  Nachweisung  der
Steuerpflichtigen  wird  für  die  Klassen  II,  III  und  IV  durch  die  Steuerausschüsse
festgestellt.  Dem  Vorsitzenden  steht  dat  Recht  der  Berufung  an  die  Bezirksregierung
  zu.  Er  hat  von  der  Ausübung  dieses  Rechts  dem  Steuerausschuß
Mittheilung  zu  machen,  auch  dessen  Erklärung  darüber  zu  erfordern  und  der
Berufungsschrift  beizufügen.

Gegen  die  Entscheidung  der  Bezirksregierung  steht  nur  dem  Steuerausschusse
binnen  zehntägiger  Ausschlußfrist  nach  erfolgter  Mittheilung  an  die  Mitglieder  die
Beschwerde  an  den  Finanzminister  zu.

G.  30.
Berufungsrecht  des  Vorsitzenden  in  Klasse  I.

Gegen  die  Veranlagungsbeschlüsse  des  Steuerausschusses  der  Klasse  I  steht
dem  Vorsitzenden  die  Berufung  an  die  Bezirksregierung  am  Sitz  des  Steuerausschusses
  zu.  Dem  Steuerausschuß  ist  davon  Mittheilung  zu  machen  und
Gelegenheit  zu  geben,  den  angefochtenen  Beschluß  zu  begründen.

§.  31.
Gewerbesteuerrolle.

Die  aus  den  Steuerlisten  der  einzelnen  Steuerklassen  zusammenzustellenden
Gewerbesteuerrollen  für  die  Erhebungsbezirke  werden  von  der  Bezirksregierung
festgesetzt.  Dieselbe  ist  befugt,  Rechnungsfehler  zu  berichtigen.  Die  Gewerbesteuerrolle
  ist  zur  Einsicht  der  Steuerpflichtigen  des  Veranlagungsbezirkes  während
einer  Woche  öffentlich  auszulegen.  Diese  Auslegung  ist  eine  Woche  vorher
bekannt  zu  machen.

§.  32.
Benachrichtigung  des  Steuerpflichtigen.

Das  Ergebniß  der  Veranlagung  hat  der  Vorsitzende  des  Steuerausschusses
jedem  Steuerpflichtigen  mittelst  einer,  zugleich  eine  Belehrung  über  die  Rechtsmittel
  enthaltenden  Zuschrift  bekannt  zu  machen.

Auf  die  von  dem  Vorsitzenden  des  Steuerausschusses  zu  bewirkenden  Zustellungen
  an  Steuerpflichtige  finden  die  Bestimmungen  im  F.  53  des  Einkommensteuergesetzes
  Anwendung.

5.  33.
Begrenzung  der  Steuerpflicht.

Die  Steuerpflicht  beginnt  mit  dem  Anfange  des  auf  die  Eröffnung  des
Betriebes  folgenden  Kalendervierteljahres  und  dauert  bis  zum  Ende  desjenigen
Kalenderviertelsahres,  in  welchem  das  Gewerbe  abgemeldet  wird.  Erfolgt  die
Abmeldung  in  demselben  Vierteljahr,  in  welchem  der  Betrieb  begann,  so  ist  der
Gewerbetreibende  für  ein  Vierteljahr  steuerpflichtig.  Zeitweilige  durch  die  Natur
        <pb n="247" />
        —  215  —

des  Gewerbes  bedingte  Unterbrechung  befreit  nicht  von  der  Steuerverpflichtung
für  die  Zwischenzeit  bis  zur  Wiederaufnahme  des  Betriebes  im  Laufe  desselben
oder  des  nächstfolgenden  Jahres.
34.
Zugang  im  Laufe  des  Jahres.

Gewerbetreibende,  welche  nach  Beginn  der  jährlichen  Veranlagung  einen
Betrieb  anfangen,  sind  durch  den  Vorsitzenden  des  Steuerausschusses  der  Klasse  IV
nach  der  Höhe  des  muthmaßlichen  Ertrages  beziehungsweise  Anlage=  und  Betriebskapitals
  der  entsprechenden  Steuerklasse  zuzuweisen.  Dieselben  werden  in
Klasse  II  bis  IV  mit  dem  Mittelsatze  (§J.  14),  in  Klasse  I,  vorbehaltlich  der  Feststellung
  des  Steuersatzes  durch  den  Steuerausschuß  bei  dem  Zusammentreten
desselben,  vorläufig  mit  dem  vom  Vorsitzenden  bestimmten  Steuersatz  in  Zugang
  gestellt.

Die  Feststellung  durch  den  Steuerausschuß  der  Klasse  I  hat  —  auch  wenn
sie  erst  im  nächstfolgenden  Steuerjahre  stattfindet  —  die  Wirkung,  daß  der
Steuerpflichtige  zur  Nachentrichtung  des  in  Folge  der  vorläusigen  Bestimmung
des  Steuersatzes  durch  den  Vorsitzenden  zu  wenig  Gezahlten  verbunden  ist  und
ein  zuviel  gezahlter  Betrag  erstattet  wird.

Die  Bekanntmachung  an  den  Steuerpflichtigen  erfolgt  nach  Vorschrift

des  §.  32.
Den  Steuerpflichtigen  der  Klasse  1  stehen  gegen  die  Festsetzung  des  Steuerausschusses
  die  Rechtsmittel  nach  Maßgabe  der  I#.  35  ff.  offen.  Die  Steuerpflichtigen
  der  Klasse  II,  III,  IV  können  dieselben  Rechtsmittel  nur  wegen  vermeintlich
  unrichtiger  Bestimmung  der  Steuerklasse  einlegen.

Rechtsmittel.
*.

Gegen  das  Ergebniß  der  Veranlagung  steht  dem  Steuerpflichtigen  das
Rechtsmittel  des  Einspruchs  bei  dem  Steuerausschusse  zu.  Dasselbe  ist  bei  dem
Vorsitzenden  des  Ausschusses  binnen  einer  Ausschlußfrist  von  vier  Wochen  einzulegen,
  welche  von  dem  auf  die  Zustellung  der  Steuerzuschrift  (§§.  32  und  34)
folgenden  Tage  ab  läuft.

S.  36.

Gegen  die  Entscheidung  des  Steuerausschusses  über  den  Einspruch  set
sowohl  dem  Vorsitzenden  als  dem  Steuerpflichtigen  binnen  der  im  F.  35  bestimmten
  Ausschlußfrist  das  Rechtsmittel  der  Berufung  an  die  Bezirksregierung
(6.  29  und  30)  zu.  Der  Steuerpflichtige  hat  das  Rechtsmittel  beim  Vorsitzenden
  des  Steuerausschusses  einzulegen.

Für  den  Vorsitzenden  läuft  diese  Frist  vom  Tage  der  Entscheidung.

6.  37.

Gegen  die  Entscheidung  über  die  Berufung  steht  dem  Steuerpflichtigen  die

Beschwerde  an  das  Oberverwaltungsgericht  zu,  welche  innerhalb  der  im  §.  35
(Xr.  0464.  38“7
        <pb n="248" />
        —  216  —

bestimmten  Ausschlußfrist  bei  der  Bezirksregierung  (§5.  29  und  30)  einzulegen
ist,  und  nur  darauf  gestützt  werden  kann:

1)  daß  die  angefochtene  Entscheidung  auf  der  Nichtanwendung  oder  auf
der  unrichtigen  Anwendung  des  bestehenden  Rechts,  insbesondere  auch
der  von  den  Behörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassenen  Verordnungen
  beruhe;

2)  daß  das  Verfahren  an  wesentlichen  Mängeln  leide.

In  der  Beschwerde  ist  anzugeben,  worin  die  behauptete  Nichtanwendung
oder  unrichtige  Anwendung  des  bestehenden  Rechts,  oder  worin  die  behaupteten
Mängel  des  Verfahrens  gefunden  werden.

Die  Bestimmungen  in  §#.  45  bis  49  des  Einkommiensteuergesetzes  finden
sinngemäße  Anwendung.

S.  38.
Vertheilung  des  Steuersatzes  auf  mehrere  Kommunalbezirke.

Erstreckt  sich  ein  Gewerbebetrieb  über  mehrere  Kommunalbezirke  und  wird
für  die  Zwecke  der  kommunalen  Besteuerung  oder  kommunaler  Wahlen  die  Zerlegung
  des  Steuersatzes  in  die,  auf  die  einzelnen  Betriebsorte  entfallenden  Theilbeträge
  erforderlich,  so  ist  diese  von  dem  veranlagenden  Steuerausschusse  zu
bewirken.

Der  Beschluß  ist  sowohl  den  betheiligten  Kommunen  als  dem  Steuerpflichtigen
  zuzustellen.

Denselben  steht  binnen  einer  Ausschlußfrist  von  vier  Wochen  die  Berufung
an  die  Bezirksregierung  (§.  29  und  30)  und  gegen  die  Berufungsentscheidung
in  gleicher  Frist  die  Beschwerde  an  das  Oberverwaltungsgericht  zu.

Stenererhebung.
S.  39.

Die  Steuer  ist  in  vierteljährlichen  Beträgen  in  der  ersten  Hälfte  des
zweiten  Monats  eines  jeden  Viertelsahres  an  die  vom  Finanzminister  als  zuständig
  bezeichnete  Stelle  abzuführen.  Vorausbezahlungen  bis  zum  Jahresbetrage
sind  zulässig.

S.  40.

Die  Zahlung  der  veranlagten  Steuer  wird  durch  die  Einlegung  von
Rechtsmitteln  nicht  aufgehalten,  muß  vielmehr,  mit  Vorbehalt  späterer  Erstattung,
in  den  vorgeschriebenen  Fristen  erfolgen.

S.  41.
Wird  ein  Gewerbebetrieb  von  einer  anderen  Person  unverändert  fortgesetzt
C.  B.  im  Fall  der  Vererbung,  Verpachtung,  Veräußerung),  so  ist  die  veranlagte
Steuer  bis  zum  Ablauf  des  Steuerjahres  fortzuentrichten  und  findet  nur  eine
Umschreibung  des  Namens  statt.
        <pb n="249" />
        —  217  —

Der  Verpächter  eines  Gewerbes  haftet  für  die  Jahressteuer  solidarisch  mit
dem  Pächter  desselben.
ß.  42.
Bei  Verlegung  des  Betriebsortes  oder  des  Sitzes  der  Geschäftsleitung,
beziehungsweise  des  Wohnortes  des  Gewerbetreibenden  tritt  die  erforderliche  Uebertragung
  der  Steuer  für  den  Rest  des  Jahres  ohne  neue  Veranlagung  ein.

§.  43.
Im  Uebrigen  wird  das  Verfahren  bei  Zu=  und  Abgängen  durch  Bestimmung
  des  Finanzministers  geregelt.

Ermäßigung  im  Laufe  des  Steuerjahres.
S.  44.

Wird  ein  Betrieb  durch  Tod  oder  Krankheit  des  Inhabers,  Brandunglück,
Ueberschwemmung  oder  sonstige  Ereignisse  wesentlich  geschädigt,  so  kann  die
Steuer  für  die  folgenden  Vierteljahre  ermäßigt  oder  erlassen  werden.

Die  Entscheidung  trifft  die  Bezirksregierung  und  auf  Beschwerde  der
Finanzminister.

S.  45.

Veranlagte  Gewerbesteuerbeträge  können  in  einzelnen  Fällen  niedergeschlagen
werden,  wenn  deren  zwangsweise  Beitreibung  die  Steuerpflichtigen  in  ihrer  wirthschaftlichen
  Eristenz  gefährden,  oder  wenn  das  Beitreibungsverfahren  voraussichtlich
ohne  Erfolg  sein  würde.

Bildung  und  Geschäftsführung  der  Steuerausschüsse.
S.  46.

Die  Wahl  der  Mitglieder  der  Steuerausschüsse  und  einer  gleichen  Anzahl
Stellvertreter  findet  alle  drei  Jahre  statt.  Die  Wahlen  erfolgen  nach  relativer
Stimmenmehrheit.  Das  Wahlverfahren  wird  für  die  Steuerklassen  II  bis  IV
durch  Bestimmung  des  Finanzministers  geregelt.

S.  47.

Wählbar  sind  nur  solche  männliche  Mitglieder  der  betreffenden  Klasse,
welche  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  vollendet  haben  und  sich  im  Besitze  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden.

Von  mehreren  Inhabern  eines  Geschäfts  ist  nur  Einer  wählbar  und  zur
Ausübung  der  Wahlbefugniß  zu  verstatten.  Aktien=  und  ähnliche  Gesellschaften
üben  die  Wahlbefugniß  durch  einen  von  dem  geschäftsführenden  Vorstande  zu
bezeichnenden  Beauftragten  aus)  wählbar  ist  von  den  Mitgliedern  des  geschäftsfübrenden
  Vorstandes  nur  Eines.  Minderjährige  und  Frauen  können  die  Wahlbefugniß
  durch  Bevollmächtigte  ausüben,  wählbar  sind  letztere  nicht.

Niemand  darf  mehr  als  eine  Stimme  abgeben;  die  Uebertragung  des
Stimmrechts  ist  unzulässig.  Die  Wahl  darf  nur  aus  den  im  F.  8  der  Kreis-(r.

  9464.)
        <pb n="250" />
        —  218  —

ordnung  vom  13.  Dezember  1872  (Gesetz-Samml.  S.  661)  angegebenen  Gründen
abgelehnt  werden.  Ueber  die  Zulässigkeit  der  Ablehnung  entscheidet  der  Vorsitzende
des  Steuerausschusses.

d.  48.

Wird  die  Wahl  der  Abgeordneten  und  Stellvertreter  seitens  einer  Steuergesellschaft
  verweigert  oder  nicht  ordnungsmäßig  bewirkt,  oder  verweigern  die  Gewählten
  die  ordnungsmäßige  Mitwirkung,  so  gehen  die  dem  Steuerausschusse  zustehenden
  Befugnisse  für  das  betreffende  Steuerjahr  auf  den  Vorsitzenden  über.

S.  49.

Die  Mitglieder  der  Steuerausschüsse  und  deren  Stellvertreter  haben  dem
Vorsitzenden  mittelst  Handschlags  an  Eidesstatt  zu  geloben,  daß  sie  bei  den
Ausschußverhandlungen  ohne  Ansehen  der  Person,  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen
  verfahren  und  die  Verhandlungen,  sowie  die  hierbei  zu  ihrer  Kenntniß
gelangenden  Verhältnisse  der  Steuerpflichtigen  strengstens  geheim  halten  werden.

Das  gleiche  Gelöbniß  haben  vor  einem  Kommissar  der  Bezirksregierung
diejenigen  Vorsitzenden  abzulegen,  welche  nicht  schon  als  Beamte  beeidigt  sind.

Die  bei  der  Steuerveranlagung  betheiligten  Beamten  sind  zur  Geheimhaltung
  der  Ausschußverhandlungen  sowie  der  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Verhältnisse
  der  Steuerpflichtigen  kraft  des  von  ihnen  geleisteten  Amtseides  verpflichtet.

.  50.

So  lange  über  die  Veranlagung  oder  den  Einspruch  eines  Ausschußmitgliedes
  oder  seiner  Verwandten  oder  Verschwägerten  in  auf  und  absteigender
Linie  oder  bis  zum  dritten  Grade  der  Seitenlinien  berathen  und  abgestimmt  wird,
hat  dasselbe  abzutreten.  Der  Vorsitzende  hat  in  gleichem  Falle  den  Vorsitz  an
ein  Mitglied  abzugeben.

.  51.

Die  Bestimmung  des  Artikels  I,  Ib  und  II  der  Verordnung,  betreffend  die
Tagegelder  und  Reisekosten  u.  s.  w.,  vom  20.  Dezember  1876  (Gesetz-Samml.  1877,
S.  3)  findet  auf  die  Mitglieder  der  Steuerausschüsse  entsprechende  Anwendung.

Die  Gebühren  für  Zeugen  und  Sachverständige  (F.  26)  werden  nach  den
in  Civilprozessen  zur  Amwendung  kommenden  Vorschriften  berechnet.

An-  und  Abmeldung  des  Gewerbes.

*'¼
Wer  den  Betrieb  eines  stehenden  Gewerbes  anfängt,  muß  der  Gemeindebehörde
  des  Ortes,  wo  solches  geschieht,  vorher  oder  gleichzeitig  Anzeige  davon
machen.
Dieser  Verpflichtung  wird,  soweit  nicht  im  Folgenden  etwas  Anderes  be.
stimmt  ist,  durch  die  nach  Vorschrift  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich
(K.  14)  zu  machende  Anzeige  genügt.
        <pb n="251" />
        —  219  —

In  der  Stadt  Berlin  ist  die  vorgeschriebene  Anzeige  bei  der  Direktion  für

die  Verwaltung  der  direkten  Steuern  zu  bewirken.
§.  53.

Die  Vorstände  der  Gemeinden  (Gutsbezirke)  sind  verpflichtet,  von  allen
bei  ihnen  eingehenden  Gewerbeammeldungen  in  der  von  der  Bezirksregierung  anzuordnenden
  Frist  der  ihnen  bezeichneten  Veranlagungsstelle  Mittheilung  zu  machen,
auch  nach  Anstellung  der  erforderlichen  Erkundigungen  über  die  Steuerpflichtigkeit,
beziehungsweise  darüber,  in  welcher  Klasse  die  Besteuerung  zu  erfolgen  hat,  sich
gutachtlich  zu  äußern.

d.  54.

Jeder  Gewerbetreibende  ist  verpflichtet,  auf  Aufforderung  des  Gemeindevorstandes
  oder  des  Vorsitzenden  des  zuständigen  Steuerausschusses,  innerhalb  der
zu  bestimmenden,  mindestens  einwöchentlichen  Frist  schriftlich  zu  erklären,

welches  oder  welche  Gewerbe  er  treibt  oder  zu  treiben  beginnt,
welche  Betriebsstätten  er  unterhält,
welche  Gattungen  und  wie  viele  Hülfspersonen,  Gehülfen  und  Arbeiter
und
welche  Gattung  und  wie  viele  Maschinen  einschließlich  der  Motoren  im
Gewerbebetriebe  verwendet  werden.

Auch  andere  auf  die  äußerlich  erkennbaren  Merkmale  des  Betriebes  gerichtete

  Fragen  ist  der  Gewerbetreibende  wahrheitsgemäß  zu  beantworten  verpflichtet.


.  55.

Auf  besondere  Aufforderung  des  Vorsitzenden  eines  zuständigen  Steuerausschusses
  des  Veranlagungsbezirks  ist  jeder  Gewerbetreibende  verpflichtet,  in  verschlossenem
  Schreiben  oder  mündlich  zu  Protokoll  zu  erklären,  ob  der  jährliche
Ertrag  seines  Gewerbebetriebes

1500  bis  ausschließlich  4000  Mark
oder  4000  bis  ausschließlich  20000
oder  20000  bis  ausschließlich  50  000
oder  50  000  Mark  oder  mehr  beträgt,
und  ob  der  Werth  des  Anlage=  und  Betriebskapitals
3000  bis  ausschließlich  30  000  Mark,
oder  30  000  bis  ausschließlich  150  000
oder  150  000  bis  ausschließlich  1  000  000
oder  1000  000  Mark  oder  mehr  beträgt.

Solche  Erklärungen  sind  geheim  aufzubewahren.

Weitergehende  Auskunftsertheilung  über  die  Höhe  des  Ertrages,  sowie  den
Werth  des  Anlage=  und  Betriebskapitals  ist  der  Gewerbetreibende  abzulehnen  berechtigt.
  Die  im  Vorstehenden  vorgeschriebene  Auskunft  über  die  Höhe  des  An-(Ir

  9107.)
        <pb n="252" />
        —  220  —

lage-  und  Betriebskapitals  zu  ertheilen,  sind  auch  diejenigen  verpflichtet,  welche
einen  Betrieb  neu  beginnen.

Dem  Steuerpflichtigen  ist  auf  seinen  Antrag,  in  Fällen,  in  welchen  es  sich
um  einen  nur  durch  Schätzung  zu  ermittelnden  Ertrag  handelt,  gestattet,  statt  der
im  Absatz  1  erwähnten  Erklärung  diejenigen  Nachweisungen  zu  geben,  deren  der
Steuerausschuß  zur  Schätzung  des  Ertrages  bedarf.

g.  56.

Die  nach  den  §§.  52  bis  55  den  Gewerbetreibenden  obliegenden  Verpflichtungen

  sind:

1)  für  Personen,  welche  unter  väterlicher  Gewalt,  Pflegschaft  oder  Vormundschaft
  stehen,  von  deren  Vertretern,

2)  für  Gewerbebetriebe  der  Gesellschaften,  Genossenschaften,  juristischen
Personen,  Vereine  u.  s.  w.  von  den  in  §§.  18  und  19  beziehungsweise
§.  2  Absatz  2  bezeichneten  Personen

zu  erfüllen.
d.  57.

Zum  Zwecke  der  erstmaligen  Veranlagung  der  Gewerbesteuer  nach  diesem
Gesetze  haben

1)  für  die  Orte  der  bisherigen  ersten,  zweiten  und  dritten  Gewerbesteuerabtheilung
  die  Gemeindevorstände,  für  die  Orte  der  bisherigen  vierten
Gewerbesteuerabtheilung  des  Kreises  die  Landräthe  ein  Verzeichniß
sämmtlicher  daselbst  vorhandener  Gewerbebetriebe,  welche  nicht  bereits
in  der  letzten  Gewerbesteuerrolle  und  den  Zugangslisten  des  letzten
Jahres  aufgeführt  sind,  aufzustellen  und  mit  gutachtlicher  Aeußerung
über  deren  Besteuerung  der  Bezirksregierung  vorzulegen.
Die  Gewerbetreibenden,  welche  in  mehreren  Orten  einen  stehenden
Betrieb  unterhalten,  haben  in  der  durch  öffentliche  Aufforderung  bestimmten
  Frist  eine  schriftliche  Erklärung  über  Ort  und  Art  der  einzelnen
Betriebe  und  über  den  Sitz  der  Geschäftsleitung  an  die  in  der  Bekanntmachung
  bestimmten  Stellen  einzureichen.

In  der  Folgezeit  eintretende  Arnderungen  des  in  der  Erklärung
angegebenen  Zustandes  sind  dem  Vorsitzenden  des  Steuerausschusses,
von  welchem  die  Steuer  veranlagt  wird,  schriftlich  anzuzeigen.

d.  58.

Das  Aufhören  eines  steuerpflichtigen  Gewerbes  ist  der  Hebestelle,  an  welche
die  Steuer  entrichtet  wird  —  in  der  Stadt  Berlin  der  Direktion  für  die  Verwaltung
  der  direkten  Steuern  daselbst  —,  cchriftlich  anzuzeigen.

Die  Bezirksregierung  kann  die  Steuer  vom  Beginn  des  auf  die  Betriebsbeendigung
  folgenden  Vierteljahres  an  in  Abgang  stellen  lassen,  wenn  der  Zeitpunkt
  der  letzteren  feststeht,  namentlich  im  Fall  des  Todes  des  Steuerpflichtigen,

1#
        <pb n="253" />
        —  221  —

sofern  das  Gewerbe  von  den  Erben  nicht  fortgesetzt  ist,  im  Fall  der  Konkurseröffnung
  und  in  ähnlichen  Fällen  einer  unfreiwilligen  Einstellung  des  Betriebes,
sowie  im  Fall  der  Uebertragung  des  Gewerbes  auf  einen  Anderen,  wenn  letzterer
die  Steuer  fortentrichtet  hat.

Betriebssteuer.

s.  59.

Für  den  Betrieb  der  Gastwirthschaft,  der  Schankwirthschaft,  sowie  des
Kleinhandels  mit  Branntwein  oder  Spiritus  ist  jährlich  eine  besondere  Betriebssteuer
  zu  entrichten.

S.  60.

Die  Betriebssteuer  beträgt  für  Jeden,  welcher  eines  oder  mehrere  dieser
Gewerbe,  allein  oder  in  Verbindung  mit  anderen  Gewerben,  betreibt,

1)  wenn  er  von  der  Gewerbesteuer  wegen  eines  hinter  der  Grenze  der

Steuerpflicht  zurückbleibenden  Ertrages  und  Anlage=  und  Betriebskapitals
befreit  ist  (S.  7),  10  Mark;

2)  wenn  er  zur  Gewerbesteuer  veranlagt  ist:

a)  in  der  Klasse  ..  15  Mark,
b)  in  der  Klasse  1.  25
e)  in  der  Klasse  U  .  ...................  ..  .  ..  ...  50
d)  in  der  Klasse  I.  ..  ...  .  ...  ...  ......  .  .  ...  .  .  ...  100

Die  Steuer  wird  bei  allen  Betrieben,  welche  geistige  Getränke  verabfolgen,
für  jede  Betriebsstätte  besonders  erhoben.

S.  61.

Wenn  die  Heranziehung  zur  Betriebssteuer  Ledigich  durch  einen  vorübergehenden,
  bei  außergewöhnlichen  Gelegenheiten  (Festen,  D
und  dergleichen)  stattfindenden  Gewerbebetrieb  bedingt  *  so  kann  die  Bezirksregierung
  auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen  den  Betrag  der  Steuer  bis  auf  den
Satz  von  5  Mark  herabsetzen.

 

G.  62.

Die  Feststellung  der  Betriebssteuer  erfolgt  von  dem  Vorsitzenden  des  Steuerausschusses
  für  alle  von  dem  letzteren  zur  Gewerbesteuer  Veranlagten,  welche  ein
der  Betriebssteuer  unterliegendes  Gewerbe  betreiben.

Der  Vorsitzende  des  Steuerausschusses  der  Klasse  IV  hat  außerdem  die
Betriebssteuer  für  alle  im  §.  60  Nr.  1  bezeichneten  Steuerpflichtigen  des  Veranlagungsbezirks
  festzustellen.

S.  63.

Der  festgestellte  Steuersatz  ist  einem  jeden  Steuerpflichtigen  in  Gemäßheit
des  §.  32  bekannt  zu  machen.

Die  Erhebung  erfolgt  nach  Maßgabe  des  F.  39.

Ce.  Samml.  1891.  (Nr.  9464.)  39
        <pb n="254" />
        —  222  —

Die  im  §.  61  bezeichneten  Steuerpflichtigen  haben  den  Betrag  der  Jahressteuer
  binnen  vierzehn  Tagen  nach  erfolgter  Mittheilung  an  die  ihnen  bezeichnete
Hebestelle  in  einer  Summe  zu  entrichten.

Nach  fruchtloser  Zwangsvollstreckung  kann  bis  zur  vollständigen  Entrichtung
des  Rückstandes  die  fernere  Ausübung  des  steuerpflichtigen  Betriebes  untersagt
und  die  Einstellung  desselben  durch  Schließung  und  Versiegelung  der  Geschäftsräume
  erzwungen  werden.

-

Eine  Erstattung  der  Betriebssteuer  wegen  Einstellung  des  Betriebes  im  Laufe
des  Steuerjahres  findet  nicht  statt.

S.  65.

Ueber  Beschwerden  wegen  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Betriebssteuer
oder  wegen  der  Höhe  derselben  entscheidet  die  Voziksregierundg  (§9§.  29  und  30),
und  in  weiterer  Instanz  der  Finanzminister.  Die  Entscheidungen  des  letzteren
sind  endgültig.

Soweit  durch  die  Entscheidungen,  welche  bezüglich  der  Gewerbesteuer  im
Wege  der  Rechtsmittel  ergehen,  Abänderungen  der  festgestellten  Betriebssteuersätze
bedingt  werden,  haben  die  Vorsitzenden  der  Steuerausschüsse  die  anderweite  Feststellung
  zu  bewirken.

.  66.

Die  zur  Ertheilung  der  Erlaubniß  für  die  im  F.  59  bezeichneten  Betriebe
oder  für  die  Eröffnung  einer  neuen  Betriebsstätte  zuständigen  Behörden  haben
von  jeder  Erlaubnißertheilung  der  ihnen  bezeichneten  Veranlagungsstelle  Mittheilung
  zu  machen.

§.  67

Weinbauer,  welche  selbst  gewonnenen  Most  oder  Wein  im  Polizeibezirk
ihres  Weingutes  oder  Wohnortes  nicht  über  drei  Monate  lang  zum  Genuß
auf  der  Stelle  verkaufen,  haben  hierfür  weder  Gewerbe=  noch  Betriebssteuer  zu
entrichten.

S.  68.

Behufs  erstmaliger  Erhebung  der  Betriebssteuer  für  das  Steuerjahr  1893/94
haben  für  die  Städte  die  Gemeindebehörden,  für  die  Landgemeinden  und  Gutsbezirke
  des  Kreises  der  Landrath  eine  Nachweisung  aller  daselbst  vorhandenen,
im  F§.  59  bezeichneten  Gewerbebetriebe  unter  Angabe  der  einzelnen  Betriebsstätten
und  der  Art  des  Betriebes  aufzustellen  und  bis  zum  1.  Februar  1893  der
Bezirksregierung  vorzulegen.

Auf  Anordnung  der  Bezirksregierung  ist  nach  Bedürfniß  auch  in  den
folgenden  Jahren  die  vorstehend  vorgeschriebene  Nachweisung  von  den  genannten
Behörden  aufzustellen  und  vorzulegen.
        <pb n="255" />
        —  223  —

S.  69.

Die  Veranlagungsgrundsätze  der  9#.  18,  19  finden  auf  die  Betriebssteuer
Anwendung.

Wegen  des  jährlichen  Zu=  und  Abganges  wird  das  Erforderliche  von  dem
Finanzminister  geregelt.

Strafbestimmungen.
S.  70.

Wer  die  gesetzliche  Verpflichtung  zur  Anmeldung  eines  steuerpflichtigen  Gewerbes
  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  nicht  erfüllt,  verfällt  in  eine  dem
doppelten  Betrage  der  einjährigen  Steuer  gleiche  Geldstrafe.  Daneben  ist  die
vorenthaltene  Steuer  zu  entrichten.

Die  Festsetzung  der  Nachsteuer  steht  der  Regierung  zu,  gegen  deren  Entscheidung
  nur  Beschwerde  an  den  Finanzminister  zulässig  ist.

S.  7.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  wird  bestraft:

1)  wer  die  nach  den  Bestimmungen  der  9#.  28,  54,  55  und  56  dieses
Gesetzes  ihm  obliegende  Verpflichtung  nicht  erfüllt;  insbesondere  auch
wer  die  erforderte  Erklärung,  zu  welcher  er  nach  Vorschrift  der  §#.  54
bis  56  verpflichtet  ist,  wissentlich  unvollständig  oder  unrichtig  abgiebt;

2)  wer  dem  nach  F.  25  Absatz  4  Zuständigen  die  Einsicht  der  gewerblichen
Anlagen,  Betriebsstätten  oder  Vorräthe  verweigert.

g.  72.

Die  bei  der  Steuerveranlagung  betheiligten  Beamten,  sowie  die  Mitglieder
der  Steuerausschüsse  und  deren  Stellvertreter  werden,  wenn  sie  die  zu  ihrer
Kenntniß  gelangten  Erwerbs-,  Vermögens=  oder  Einkommensverhältnisse  oder  die
Geschäftsgeheimnisse  eines  Steuerpflichtigen,  insbesondere  auch  den  Inhalt  der  im
55  bezeichneten  Erklärungen  oder  der  darüber  gepflogenen  Verhandlungen  unbefugt
  offenbaren,  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit
Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Die  Strafverfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein  und  muß  stattfinden,  insofern
  der  durch  die  Verletzung  des  Geheimnisses  betroffene  Steuerpflichtige  dieselbe
  unter  Darlegung  des  Sachverhalts  beansprucht  und  nicht  Rücksichten  des
offentlichen  Wohles  entgegenstehen.  Für  die  Stellung  des  Antrages  gegen  Vorsitzende
  und  Mitglieder  der  Steuerausschüsse  der  Klasse  I  und  gegen  deren  Stellvertreter
  ist  der  Finanzminister,  im  Uebrigen  die  Bezirksregierung  zuständig.

 

S.  73.
Die  auf  Grund  der  §§.  70  und  71  festzusetzenden,  aber  unbeitreiblichen
Geldstrafen  sind  nach  Maßgabe  der  für  Uebertretungen  geltenden  Bestimmungen
(Nr.  9464.)
        <pb n="256" />
        —  224  —

des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich  (§§.  28  und  29)  in  Haft  umzuwandeln.


Die  Untersuchung  und  Entscheidung  in  Betreff  der  in  den  9#.  70  und  71
bezeichneten  strafbaren  Handlungen  steht  dem  Gericht  zu,  wenn  nicht  der  Beschuldigte
  die  von  der  Regierung  vorläufig  festgesetzte  Geldstrafe  nebst  den  durch
das  Verfahren  gegen  ihn  entstandenen  Kosten  binnen  einer  ihm  bekannt  gemachten
Frist  freiwillig  zahlt.

Die  Regierungen  sind  ermächtigt,  hierbei  eine  mildere,  als  die  im  F§.  70
vorgeschriebene  Strafe  in  Anwendung  zu  bringen.

Hat  der  Beschuldigte  in  Preußen  keinen  Wohnsitz,  so  erfolgt  das  Einschreiten
  des  Gerichts  ohne  vorläufige  Festsetzung  der  Strafe  durch  die  Regierung.
Dasselbe  findet  statt,  wenn  die  Regierung  aus  sonstigen  Gründen  von  der  vorläufigen
  Festsetzung  der  Strafe  Abstand  zu  nehmen  erklärt  oder  der  Angeschuldigte
hierauf  verzichtet.

Bei  den  gerichtlichen  Entscheidungen  ist  hinsichtlich  der  Höhe  der  im  §.  70
vorgeschriebenen  Geldstrafe  die  von  der  Regierung  festzusetzende  Jahressteuer  zu
Grunde  zu  legen.

Die  Entscheidung  wegen  der  hinterzogenen  Steuer  verbleibt  in  allen  Fällen
den  Verwaltungsbehörden.

In  Betreff  der  Zuwiderhandlungen  wegen  der  Verpflichtung  zur  Geheimhaltung
  (F.  72)  findet  nur  das  gerichtliche  Strafverfahren  statt.

Kosten.
d.  74.

Die  Kosten  der  Steuerveranlagung  und  Erhebung  fallen  der  Staatskasse
zur  Last.  Jedoch  sind  diejenigen  Kosten,  welche  durch  die  gelegentlich  der  eingelegten
  Rechtsmittel  erfolgenden  Ermittelungen  veranlaßt  werden,  von  dem
Steuerpflichtigen  zu  erstatten,  wenn  sich  seine  Angaben  in  wesentlichen  Punkten
als  unrichtig  erweisen.  Die  Festsetzung  der  zu  erstattenden  Kosten  erfolgt  durch
die  Regierung,  gegen  deren  Entscheidung  die  Beschwerde  an  den  Finanzminister
gestattet  ist.

.  75.

Den  Gemeinden  werden  als  Vergütung  für  die  bei  Veranlagung  der
Steuer  (einschließlich  der  Betriebssteuer)  ihnen  übertragenen  Geschäfte  zwei  Prozent
der  eingegangenen  Steuer  gewährt.

Hinsichtlich  der  örtlichen  Erhebung  der  Steuer  verbleibt  es  bis  auf  Weiteres
bei  den  bestehenden  Bestimmungen  mit  der  Maßgabe,  daß  die  bisher  zur  örtlichen
Erhebung  der  Gewerbesteuer  verpflichteten  Gemeinden  die  Gewerbe=  und  die
Betriebssteuer  zu  erheben  haben.

Die  Gemeinden  erhalten  für  die  Steuererhebung  eine  Vergütung  von  zwei
Prozent  der  Isteinnahme  der  zu  erhebenden  Steuer.
        <pb n="257" />
        —  225  —

Oberaufsicht.
S.  76.

Die  oberste  Leitung  des  Veranlagungsgeschäfts  im  Staat  gebührt  dem
Finanzminister.  Ueber  Beschwerden  gegen  das  Verfahren  der  Steuerausschüsse
und  der  Vorsitzenden  derselben  entscheidet  die  Bezirksregierung  (§8.  29  und  30)
und  in  weiterer  Instanz  der  Finanzminister.  Die  Entscheidungen  des  letzteren
sind  endgültig.

S.  77.

Die  in  diesem  Gesetze  den  Bezirksregierungen  zugewiesenen  Befugnisse  und
Obliegenheiten  werden  für  die  Haupt=  und  Residenzstadt  Berlin  von  der  Direktion
für  die  Verwaltung  der  direkten  Steuern  in  Berlin  wahrgenommen.

.  78.
Nachsteuer.

Steuerpflichtige,  welche,  entgegen  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes,  bei  der
Veranlagung  übergangen  oder  steuerfrei  geblieben  sind,  ohne  daß  eine  strafbare
Hinterziehung  der  Steuer  stattgefunden  hat  (§#§.  70  ff.),  sind  zur  Entrichtung  des
der  Staatskasse  entzogenen  Betrages  verpflichtet.  Die  Verpflichtung  erstreckt  sich
auf  die  drei  Steuerjahre  zurück,  welche  dem  Steuerjahre,  in  welchem  die  Verkürzung
  festgestellt  worden,  vorausgegangen  sind.

Die  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Nachsteuer  geht  auf  die  Erben,  jedoch
nur  bis  zur  Höhe  ihres  Erbtheils,  über.

Die  Veranlagung  der  Nachsteuer  erfolgt  einheitlich  für  den  ganzen  Geitraum,
  auf  welchen  sich  die  Verpflichtung  erstreckt,  nach  den  Vorschriften  dieses
Gesetzes  durch  die  Bezirksregierung.

Schlußbestimmungen.
§S.  79.

Soweit  das  gegenwärtige  Gesetz  abweichende  Bestimmungen  nicht  enthält,
finden  die  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Verjährungsfristen  bei  öffentlichen
Abgaben  vom  18.  Juni  1840  (Gesetz  Samml.  S.  140)  auf  die  Steuern  vom
stehenden  Gewerbe  und  die  Betriebssteuer  Anwendung.

§.  80.

Wo  in  den  Gesetzen  auf  die  bisherigen  Steuerklassen  Bezug  genommen  ist,
treten  an  die  Stelle  der  bisherigen  Klasse  A  l  die  Klassen  1I  und  IlI;  an  Stelle  der
bisherigen  Klasse  A  II  die  Klasse  III,  und  an  Stelle  der  bisherigen  Klasse  B  die
Klasse  IV  dieses  Gesetzes;  imgleichen  an  Stelle  des  Mittelsatzes  der  bisherigen
Klasse  Al  ein  Steuerbetrag  von  300  Mark.

KC.  81.

Uebersteigt  das  Veranlagungssoll  des  Jahres  1893/94  einschließlich  der
Betriebssteuer  den  Betrag  von  19  811  359  Mark  um  mehr  146  fünf  Prozent,  so
Ges.  Sammi.  1891.  (Nr.  9464.)
        <pb n="258" />
        —  226  —

findet  in  dem  Verhältniß  des  ganzen  Mehrbetrages  zu  der  genannten  Summe
eine  Herabsetzung  sowohl  des  Prozentsatzes  für  Klasse  I  (§.  9)  als  auch  der
Mittelsätze  für  die  Klassen  II,  III  und  IV  .  .  14)  sowie  der  höchsten  und  —  mit
Ausschluß  der  Klasse  IV  —  der  niedrigsten  Steuersätze  statt.  Diese  Herabsetzung
wird  in  angemessener  Abrundung  durch  Königliche  Verordnung  festgestellt.  Die  in
letzterer  bestimmten  Sätze  sind  für  die  Veranlagung  für  das  Steuerjahr  1894/95
und  die  folgenden  Jahre  maßgebend.

Bleibt  das  Veranlagungssoll  des  Jahres  1893/94  hinter  dem  oben  bezeichneten
  Betrage  um  mehr  als  fünf  Prozent  zurück,  so  findet  in  gleicher  Weise
nach  Maßgabe  des  Vorstehenden  eine  entsprechende  Erhöhung  des  Prozentsatzes
für  die  Klasse  I  und  der  Mittelsätze  sowie  der  höchsten  und  der  niedrigsten  Steuersätze
  statt.  Diese  Erhöhung  wird  durch  Königliche  Verordnung  für  die  Folgezeit
wieder  außer  Kraft  gesetzt,  wenn  das  unter  Anwendung  der  Prozent=  und  Mittelsätze
  der  §#.  9  und  14  berechnete  Veranlagungssoll  der  Gewerbesteuer  einschließlich
  der  Betriebssteuer  den  Betrag  von  19  811  359  Mark  —  zuzüglich
einer  Steigerung  von  zwei  Prozent  dieses  Betrages  für  jedes  auf  1893/94
folgende  Steuerjahr  —  erreicht.

d.  82.

Dieses  Gesetz  kommt  zunächst  bei  der  Veranlagung  für  das  Jahr  1893/94
zur  Anwendung.

Mit  dieser  Maßgabe  und  vorbehaltlich  der  Anwendung  auf  frühere  Fälle
treten  die  auf  die  Veranlagung  und  Entrichtung  der  Gewerbesteuer  bezüglichen
Vorschriften  insbesondere  die  Gesetze  vom

0.  Mai  1820  (Gesetz=  Samml.  S.  147),
8.  Juli  1861  (Gesetz-Samml.  S.  697),
20.  März  1872  (Gesetz-Samml.  S.  285),
5.  Juni  1874  (Gesetz-Samml.  S.  219)
am  1.  April  1893  außer  Kraft.
g.  83.

Der  Finanzminister  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  24.  Juni  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Migquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Gr.  v.  Zedlitz.

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="259" />
        —  227  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  21.  —

 

(Nr.  9465.)  Gesetz  zur  Ausführung  des  §.  9  des  Gesetzes,  betreffend  die  Einstellung  der
Leistungen  aus  Staatsmitteln  für  die  römisch  katholischen  Bisthümer  und
Geistlichen,  vom  22.  April  1875.  Vom  24.  Juni  1891.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  zur
Ausführung  des  §.  9  Alsatz  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Einstellung  der
Leistungen  aus  Staatsmitteln  für  die  römisch-katholischen  Bisthümer  und  Geistlichen,
  vom  22.  April  1875  (Gesetz=  Samml.  S.  194),  was  folgt:

Artikel  1.

Von  denjenigen  Beträgen,  welche  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom
22.  April  1875  (Gesetz-Samml.  S.  194),  betreffend  die  Einstellung  der  Leistungen
aus  Staatsmitteln,  aufgesammelt  sind,  kommen:
1)  in  der  Erzdiözese  Cöln  (Drei  Millionen  zweihundert
  sieben  und  sechszig  Tausend  sechshundert
neunzehn  Mark  fünf  und  siebzig  Pfennige)  3267  619  Mark  75  Pf.,
2)  in  der  Erzdiözese  Gnesen-Posen  (Eine  Million
neunhundert  vier  und  fünfzig  Tausend  zweihundert
  fünf  Mark  sieben  und  zwanzig  Pfennige)  1954205  27=3)
  in  der  Diözese  Culm  (Neunhundert  drei  und
achtzig  Tausend  fünfhundert  fünf  und  sechszig
Mark  sieben  und  dreißig  Pfennighe  ...  983  565  37-4)
  in  der  Diözese  Ermland  (Eine  Million  sieben
und  dreißig  Tausend  zweihundert  neun  und

 

dreißig  Mark  vier  und  dreißig  Pfennige)  1  037239  34
Seite  .  7242  629  Mau  73  Bf.,
Ces.  Samml.  1891.  (Nr.  9465.)  41

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Juli  1891.
        <pb n="260" />
        —  228  —
Uebertrag  .  .  ..  7242629  Mark  73Pf.,

5)  in  der  Diözese  Breslau  (Eine  Million  vierhundert

  zwei  und  achtzig  Tausend  achthundert

drei  und  neunzig  Mark  acht  und  neunzig

Pfennige  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1482893  98
6)  in  der  Dihzese  Hildesheim  (Sechshundert  ein

und  achtzig  Tausend  dreihundert  vier  und  dreißig

Mark  fünf  und  sechszig  Pfennighe  .  681  334  65
7)  in  der  Diözese  Osnabrück  (Dreihundert  fünf  und

zwanzig  Tausend  achthundert  fünf  und  sechszig

Mark  fünf  und  dreißig  Pfennighe  3258665.  35
8)  in  der  Diözese  Paderborn  (Eine  Million  einhundert

  zwei  und  achtzig  Tausend  dreihundert

vier  und  sechszig  Mark  sieben  und  fünfzig

Pfennige)  ....  .  .  .  ....  ...  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...  1182364  57.
9)  in  der  Diözese  Münster  (Eine  Million  fünfhundert

  fünf  und  dreißig  Tausend  zweihundert

sechs  und  sechszig  Mark  neunzig  Pfennige)  1  535266  90
10)  in  der  Diözese  Trier  (Zwei  Millionen  einhundert

  zwei  und  zwanzig  Tausend  vierhundert

ein  und  zwanzig  Mark  ein  und  neunzig  Pfennige)  2122  421  91
11)  in  der  Diözese  Fulda  (Achthundert  drei  und

zwanzig  Tausend  achthundert  neunzehn  Mark

fünf  und  dreißig  Pfennige)  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  823819  35.
12)  in  der  Diözese  Limburg  (Fünfhundert  siebzig

Tausend  vierhundert  sechszehn  Mark  ein  und

dreißig  Pfennig))  .  .  .  .  .  .  ..  570  416  31.
13)  in  dem  Preußischen  Antheile  der  Erzdiözese

Prag  (Drei  und  dreißig  Tausend  achthundert

drei  und  neunzig  Mark  neun  und  zwanzig

Pfennige).  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  33893  29
14)  in  dem  Preußischen  Antheile  der  Erzdiözese

Olmütz  (Sechstausend  achthundert  fünf  und

sechszig  Mark  elf  Pfennigeg  .  .  ...  6  86  11
15)  in  dem  Preußischen  Antheile  der  Erzdiözese

Freiburg  (Eintausend  fünfhundert  ein  und

sechszig  Mark  sieben  und  achtzig  Pfennige)  1561  87

zusammen  16009  333  Mark  02  PM.
nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Bestimmungen  zur  Verwendung.
        <pb n="261" />
        —  220  —

Artikel  2.

Aus  den  im  Artikel  1  aufgeführten  Summen  sind  mit  Ausschluß  von
Linsen  in  den  einzelnen  Diözesen  beziehungsweise  Diözesanantheilen  Beträge  zu  bewilligen
  an  solche  Institute  und  Personen  beziehungsweise  deren  Erben,  welche
dadurch  Einbuße  an  ihren  Einkünften  erlitten  haben,  daß  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  22.  April  1875  für  sie  bestimmte  Bezüge  zu  dem  im  Artikel  1  bezeichneten
Sammelkonto  eingezogen  worden  sind.

Hierbei  treten  an  Stelle  der  in  Absatz  1  aufgeführten  Institute  und  Personen
  beziehungsweise  deren  Erben  diejenigen  Institute,  Korporationen  und  Fonds
auf  den  Antrag  ihrer  gesetzlichen  Vertreter,  welche  diesen  Instituten  und  Personen
nachweislich  einen  Ersatz  für  die  erlittenen  Einbußen  gewährt  haben.

Artikel  3.

Ueber  die  Bewilligungen  beschließt  innerhalb  einer  jeden  Diözese  beziehungsweise
  eines  jeden  Diözesanantheils  eine  aus  fünf  Mitgliedern  bestehende  Kommission.
Die  Mitglieder  werden  von  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  im  Einvernehmen
  mit  dem  betreffenden  Diözesanobern  ernannt.

Die  Kommission  ist  bei  der  Anwesenheit  dreier  Mitglieder  beschlußfähig.
Der  Vorsitzende  wird  von  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  bestimmt
und  öffentlich  bekannt  gemacht.

Artikel  4.

Die  Anträge  auf  Bewilligungen  sind  von  den  im  Artikel  2  bezeichneten
Instituten  und  Personen  beziehungsweise  deren  Erben  binnen  einer  drei  Monate
vom  Tage  der  Bekanntmachung  der  Ernennung  des  Vorsitzenden  laufenden  Präklusivfrist
  bei  dem  Vorsitzenden  der  Kommission  unter  Angabe  der  beanspruchten
Beträge  anzumelden.

b  und  zu  welchem  Betrage  die  Anträge  innerhalb  der  Grenzen  der  in
den  einzelnen  Diözesen  beziehungsweise  Diözesanantheilen  verfügbaren  Mittel  zu
berücksichtigen  sind,  beschließt  die  Kommission  endgültig  nach  freiem  Ermessen  unter
Ausschluß  des  Rechtswegs.  Die  Jahlung  der  bewilligten  Beträge  erfolgt  an  die
Empfangsberechtigten  aus  der  Staatskasse  auf  Grund  des  von  der  Kommission
gcgangenen  Beschlusses.  Der  Beschluß  ist  dem  Antragsteller  zuzufertigen,  auch
dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten,  sowie  den  betreffenden  Diözesanobern
mitzutheilen.  Der  Finanzminister  kann  vor  der  Auszahlung  der  bewilligten  Beträge
  den  Nachweis  verlangen,  daß  dieselben  für  die  betreffende  Diözese,  beziehungsweise
  den  betreffenden  Diözesanantheil  die  in  dem  Ariikel  1  bezeichnete  Summe
nicht  übersteigen.

Artikel  5.

Die  nach  Erledigung  der  Anträge  und  nach  Abzug  der  Kosten  des  Verfahrens
  in  der  einzelnen  Diözese  übrig  bleibende  Summe  wird  an  das  betreffende
Bisthum  ausgezahlt  und  zu  einem  Dizesanfonds  angelegt,  aus  dessen  Ertrage

r.  9465.)
        <pb n="262" />
        —  280  —

nach  Vereinbarung  zwischen  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  und  den
Diözesanobern  emeritirte  Geistliche  unterstützt,  auch  die  Gehälter  der  Domherren,
Domwvikare  und  Beamten  der  bischöflichen  Verwaltung  aufgebessert  oder  Unterstützungen
  an  arme  Kirchengemeinden  behufs  Wiederherstellung  kirchlicher  Gebäude
(Krchen  b„Kapellen,  Häuser  für  Geistliche  und  Kirchendiener)  gewährt  werden
önnen.

Die  Vereinbarung  hat  den  für  den  einzelnen  Zweck  verwendbaren  Gesammtbetrag
  festzustellen.  Innerhalb  des  letzteren  bleibt  die  Einzelvenvendung  dem
Diözesanobern  überlassen.  Die  Vereinbarung  bleibt  so  lange  in  Geltung,  bis
eine  Abänderung  vereinbart  ist.

Artikel  6.

An  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Vermögensverwaltung  in  den
katholischen  Kirchengemeinden  vom  20.  Juni  1875  (Gesetz-Samml.  S.  241)
und  des  Gesetzes  über  die  Aufsichtsrechte  des  Staates  bei  der  Vermögensverwaltung
  in  den  katholischen  Diözesen  vom  7.  Juni  1876  (Gesetz-Samml.  S.  149)
wird  durch  gegenwärtiges  Gesetz  nichts  geändert.

Artikel  7.

Dem  Landtage  der  Monarchie  ist  nach  Ausschüttung  der  im  Artikel  1  bezeichneten
  Summen  über  die  Verwendung  Mittheilung  zu  machen.

Artikel  8.
Der  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  und  der  Finanzminister  sind
mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  24.  Juni  1891.

(#.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Gr.  v.  Zedlitz.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="263" />
        —  231  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

Nr.  22.

Jnhalt:  Geseg,  betreffend  Aenderung  des  Wahlversahrens,  S.  231.  —  Allerhöchste  Verordnung,  betreffend
die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Ministeriums  für  Landwirthschaft,  Domänen  und
Forsten,  S.  232.

 

(Nr.  9466.)  Gesetz,  betreffend  Aenderung  des  Wahlverfahrens.  Vom  24.  Juni  1891.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,  für
den  Umfang  derselben,  was  folgt:

§.  1.

Behufs  Bildung  der  Urwählerabtheilungen  für  die  Wahlen  zum  Hause  der
Abgeordneten,  der  Wählerabtheilungen  für  Gemeindevertreterwahlen  und  in  sonstigen
Fällen,  wo  auf  die  Wahlberechtigungen  in  öffentlichen  Verbänden  die  Summe
der  veranlagten  Beträge  der  Klassen=  und  klassifizirten  Einkommensteuer  einwirkt,
ist  für  jede  nicht  veranlagte  Person  ein  Steuerbetrag  von  3  Mark  an  Stelle  der
bisherigen  Klassensteuer  zum  Ansatz  zu  bringen.

Bis  zu  anderweiter,  in  Folge  der  Ueberweisung  von  Grund=  und  Gebäudesteuer
  an  kommunale  Verbände  etwa  erforderlich  werdender  Abänderung  der  Vorschriften
  über  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten  wird  in  Gemeinden,
welche  in  mehrere  Urwahlbezirke  getheilt  sind,  —  unter  Abänderung  der  betreffenden
  Bestimmungen  des  F.  10  der  Verordnung  vom  30.  Mai  1849  (Gesetz-Samml.
  1849  S.  205)  für  jeden  Urwahlbezirk  eine  besondere  Abtheilungsliste
gebildet.

d.  2.

Bis  zum  Erlasse  des  Wahlgesetzes  werden  die  Bestimmungen  der  Artikel
  71  und  115  der  Verfassungsurkunde,  soweit  sie  den  vorstehenden  Bestimmungen
entgegenstehen,  außer  Kraft  gesetzt.

Ces.  Samml.  1891.  (Nr.  9466—9467.)  42

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Juli  1891.
        <pb n="264" />
        —  232  —
.3.
Dieses  Gesetz  tritt  nur  gleichzeitig  mit  dem  Einkommensteuergesetze  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  24.  Juni  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Gr.  v.  Zedlitz.

 

(Nr.  9467.)  Allerhöchste  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche
  des  Ministeriums  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten.  Vom
6.  Juni  1891.

Wir  Wilbelm  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  x.

verordnen  auf  Grund  der  §9.  3,  7,  8  und  14  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kautionen
der  Staatsbeamten,  vom  25.  März  1873  (Gesetz  Samml.  S.  125)  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Den  zur  Kautionsleistung  verpflichteten  Beamtenklassen  aus  dem  Bereiche
des  Ministeriums  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  tritt  hinzu:

„der  zugleich  als  Portier  fungirende  Futtermeister  der  thierärztlichen
Hochschule  zu  Hannover.“

Die  Höhe  der  von  diesem  Beamten  zu  leistenden  Amtskaution  wird  auf
Neunhundert  Mark  festgesetzt.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  10.  Juli  1874,
betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Staatsministeriums
und  des  Finanzministeriums  (Gesetz-Samml.  S.  260),  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  6.  Juni  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.
Miquel.  v.  Heyden.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="265" />
        —  233  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  23.  —

 

Tr.  9468.)  Landgemeindeordnung  für  die  sieben  östlichen  Provinzen  der  Monarchie.  Vom
3.  Juli  1891.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  die  Provinzen
e  Westpreußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien  und  Sachsen,
was  folgt:

Erster  Titel.
Allgemeine  Bestimmungen.

S.  1.

Die  gegenwärtige  Landgemeindeordnung  findet  in  den  Provinzen  Ostpreußen,
Westpreußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien  und  Sachsen  hinsichtlich
der  Landgemeinden  und  selbständigen  Gutsbezirke  Anwendung.
Leandgemeinden  kann  die  Annahme  der  Städteordnung  und  Stadtgemeinden
die  Annahme  der  Landgemeindeordnung  auf  ihren  Antrag  nach  Anhörung  des
Keeistages  und  Provinziallandtages  durch  Königliche  Verordnung  gestattet  werden.

2.

Die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  vorhandenen  Landgemeinden
und  Gutsbezirke  bleiben  in  ihrer  bisherigen  Begrenzung  unter  den  nachfolgenden
Maßgaben  bestehen:

1)  Grundstücke,  welche  noch  keinem  Gemeinde=  oder  Gutsbezirke  angehören,
sind,  sofern  nicht  ihre  Eingemeindung  in  einen  Stadtbezirk  geeignet
erscheint,  nach  Vernehmung  der  Betheiligten  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses
  mit  einer  Landgemeinde  oder  einem  Gutsbezirke  zu  vereinigen.
Aus  solchen  Grundstücken  kann,  soweit  dies  nach  ihrem  Umfange  und

Ces.  Samul.  1891.  (Nr.  9468.)  43

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Juli  1891.
        <pb n="266" />
        —  234  —

ihrer  Leistungsfähigkeit  angezeigt  erscheint,  mit  Königlicher  Genehmigung
ein  besonderer  Gemeinde-  oder  Gutsbezirk  gebildet  werden.

2)  Landgemeinden  und  Gutsbezirke,  welche  ihre  öffentlich-rechtlichen  Verpflichtungen
  zu  erfüllen  außer  Stande  sind,  können  durch  Königliche
Anordnung  aufgelöst  werden.  Die  Regelung  der  kommunalen  Verhältnisse
  der  Grundstücke  derselben  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
  in  Nr.  1.

3)  Landgemeinden  und  Gutsbezirke  können  mit  anderen  Gemeinde-  oder
Gutsbezirken  nach  Anhörung  der  betheiligten  Gemeinden  und  Gutsbesitzer
  sowie  des  Kreisausschusses  mit  Königlicher  Genehmigung  vereinigt
  werden,  wenn  die  Betheiligten  hiermit  einverstanden  sind.  Wenn
ein  Einverständniß  der  Betheiligten  nicht  zu  erzielen  ist,  so  ist  die  Zustimmung
  derselben,  sofern  das  öffentliche  Interesse  dies  erheischt,  im
Beschlußverfahren  durch  den  Kreisausschuß  zu  ersetzen.  Gegen  den  auf
Beschwerde  ergehenden  Beschluß  des  Bezirksausschusses  steht  den  Betheiligten

  und  nach  Maßgabe  des  F.  123  des  Gesetzes  über  die  allgemeine
  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  (Gesetz  Samml.  S.  195)
dem  Vorsitzenden  des  Bezirksausschusses  die  weitere  Beschwerde  an  den
Provinzialrath  zu.  Erachtet  der  Oberpräsident  das  öffentliche  Interesse
durch  den  Beschluß  des  Provinzialraths  für  gefährdet,  so  steht  demselben
  in  der  gleichen  Weise  (§.  123  a.  a.  O.)  die  Beschwerde  an  das
Staatsministerium  offen.  Der  mit  Gründen  zu  versehende  Beschluß
des  Staatsministeriums  ist  dem  Oberpräsidenten  behufs  Zustellung  an
die  Betheiligten  zuzufertigen.  Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  und
in  der  gleichen  Weise  können  Gutsbezirke  in  Landgemeinden  und  Landgemeinden
  in  Gutsbezirke  durch  Königlichen  Erlaß  umgewandelt  werden.
Wird  eine  leistungsunfähige  Gemeinde  einem  leistungsfähigen  Gutsbezirk
  zugelegt,  so  bleibt  letzterer  als  solcher  bestehen,  sofern  der  Gutsbesitzer
  dies  beantragt.

4)  Die  Abtrennung  einzelner  Theile  von  einem  Gemeinde=  oder  Gutsbezirke
und  deren  Vereinigung  mit  einem  anderen  Gemeinde=  oder  Gutsbezirke
kann,  wenn  die  betheiligten  Gemeinden  und  Gutsbesitzer  sowie  die
Besitzer  der  betreffenden  Grundstücke  einwilligen,  oder  wenn  beim
Widerspruche  Betheiligter  das  öffentliche  Interesse  es  erheischt,  durch
Beschluß  des  Kreisausschusses  erfolgen.  Gegen  den  auf  Beschwerde
ergehenden  Beschluß  des  Bezirksausschusses  steht  den  Betheiligten  und
dem  Vorsitzenden  des  Bezirksausschusses  die  weitere  Beschwerde  an  den
Provinzialrath,  und  gegen  den  Beschluß  des  Provinzialraths  dem  Oberpräsidenten
  die  fernere  Beschwerde  an  das  Staatsministerium  nach
Maßgabe  der  Nr.  3  offen.  Soll  aus  den  abgetrennten  Grundstücken.
ein  neuer  Gemeinde=  oder  Gutsbezirk  gebildet  werden,  so  ist  die  Königliche
Genehmigung  erforderlich.
        <pb n="267" />
        —  235  —

5)  Ein  öffentliches  Interesse  im  Sinne  der  Nr.  3  und  4  ist  nur  dann
als  vorliegend  anzusehen,
a)  wenn  Landgemeinden  oder  Gutsbezirke  ihre  öffentlichrechtlichen
Verpflichtungen  zu  erfüllen  außer  Stande  sind.
Bei  Beurtheilung  dieser  Frage  sind  Zuwendungen,  welche
Gemeinden  und  Gutsbezirken  vom  Staate  oder  größeren  Kommunalverbänden
  zustehen,  nicht  als  bestimmend  zu  erachten,

b)  wenn  die  Zersplitterung  eines  Gutsbezirks  oder  die  Bildung  von
Kolonien  in  einem  Gutsbezirke  die  Abtrennung  einzelner  Theile
desselben  oder  dessen  Umwandlung  in  eine  Landgemeinde  oder
dessen  Zuschlagung  zu  einer  oder  mehreren  Landgemeinden  nothwendig
  macht,

c)  wenn  in  Folge  örtlich  verbundener  Lage  mehrerer  Landgemeinden

oder  von  Gutsbezirken  oder  Theilen  derselben  mit  Landgemeinden
ein  erheblicher  Widerstreit  der  kommunalen  Interessen  entstanden
ist,  dessen  Ausgleichung  auch  durch  Bildung  von  Verbänden  im
Sinne  der  §#.  128  ff.  nicht  zu  erreichen  ist.

6)  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  in  den  Fällen,  in  welchen  es
sich  um  die  Vereinigung  einer  Landgemeinde  oder  eines  Gutsbezirks
mit  einer  Stadtgemeinde,  um  die  Abtrennung  einzelner  Theile  von
einem  Stadtbezirke  und  deren  Vereinigung  mit  einem  Landgemeindeoder
  Gutsbezirke,  sowie  um  die  Abtrennung  einzelner  Theile  von
einem  Landgemeinde=  oder  Gutsbezirke  und  deren  Vereinigung  mit
einem  Stadtbezirke  handelt,  sinngemäße  Anwendung  mit  der  Maßgabe,
daß  an  die  Stelle  der  Beschlußfassung  des  Kreisausschusses  nach  erfordertem
  Gutachten  des  Kreistages  die  Beschlußfassung  des  Bezirksausschusses
  tritt.

7)  In  den  vorstehend  bezeichneten,  der  Königlichen  Genehmigung  unterliegenden
  Fällen  ist  vor  deren  Erwirkung  der  Beschluß  des  Kreisausschusses,
  des  Bezirksausschusses  oder  des  Vrovinzialraths,  sowie
das  Gutachten  des  Kreistages  den  Betheiligten  mitzutheilen.

8)  Jede  Bezirksveränderung  ist  durch  das  Regierungsamtsblatt  zu  veröffentlichen.


S.  3.

Ueber  die  in  Folge  einer  Veränderung  der  Grenzen  der  Landgemeinden
und  Gutsbezirke  nothwendig  werdende  Auseinandersetzung  zwischen  den  Betheiligten
beschließt  der  Kreisausschuß,  soweit  aber  hierbei  Stadtgemeinden  in  Betracht
kommen,  der  Bezirksausschuß,  vorbehaltlich  der  den  Betheiligten  gegen  einander
zustehenden  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  bei  diesen  Behörden.

Bei  dieser  Auseinandersetzung  sind  erforderlichenfalls  Bestimmungen  zur
Ausgleichung  der  öffentlich  rechtlichen  Interessen  der  Betheiligten  zu  treffen.

Xr.  9468.)  43“
        <pb n="268" />
        —  236  —

Insbesondere  können  einzelne  Betheiligte  im  Verhältniß  zu  anderen  Betheiligten,
welche  für  gewisse  kommunale  Zwecke  bereits  vor  der  Vereinigung  für  sich  allein
Fürsorge  getroffen  haben,  oder  solche  Betheiligte,  welche  vorwiegend  Lasten  in
die  neue  Gemeinschaft  bringen,  zu  Vorausleistungen  verpflichtet  werden.  Auch
kann,  wenn  eine  Gemeinde  oder  der  Besitzer  eines  Gutsbezirks  durch  die  Abtrennung
  von  Grundstücken  eine  Erleichterung  in  öffentlich  rechtlichen  Verpflichtungen
  erfährt,  der  Gemeinde,  welcher,  oder  dem  Gutsbezirke,  welchem  jene
Grundstücke  einverleibt  werden,  ferner  der  neuen  Gemeinde  oder  dem  neuen
Gutsbezirk,  welche  aus  letzteren  gebildet  werden,  eine  Beihülfe  zu  den  ihnen
durch  die  Bezirksveränderung  erwachsenden  Ausgaben  bis  zur  Höhe  des  der
anderen  Gemeinde  oder  dem  Gutsbesitzer  dadurch  entstehenden  Vortheils  zugebilligt
werden.  Im  Falle  der  Vereinigung  von  Gemeinden  geht  das  Vermögen  derselben
  auf  die  neugebildete  Gemeinde  über.

S.  4.

Streitigkeiten  über  die  bestehenden  Grenzen  der  Gemeinde-  und  Gutsbezirke,
sowie  über  die  Eigenschaft  einer  Ortschaft  als  Landgemeinde,  oder  eines  Gutes  als
selbständigen  Gutsbezirks  unterliegen  der  Entscheidung  des  Kreisausschusses,  soweit
hierbei  Stadtgemeinden  in  Betracht  kommen,  des  Bezirksausschusses.

Diese  Behörden  beschließen  vorläufig  über  die  im  ersten  Absatze  bezeichneten
Angelegenheiten,  sofern  das  öffentliche  Interesse  es  erheischt.  Bei  dem  Beschlusse
behält  es  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  sein
Bewenden.

Zweiter  Titel.
Landgemeinden.

Erster  Abschnitt.
Rechtliche  Stellung  der  Landgemeinden.

.  5.
Landgemeinden  sind  öffentliche  Körperschaften;  es  steht  ihnen  das  Recht  der
Selbstverwaltung  ihrer  Angelegenheiten  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zu.

S.  6.

Die  Landgemeinden  sind  zum  Erlasse  besonderer  statutarischer  Anordnungen
über  solche  Angelegenheiten  der  Gemeinde,  hinsichtlich  deren  das  Gesetz  Verschiedenheiten
  gestattet  oder  auf  ortsstatutarische  Regelung  verweist,  sowie  über  solche
Angelegenheiten,  deren  Gegenstand  nicht  durch  Gesetz  geregelt  ist,  befugt.

Die  statutarischen  Anordnungen  bedürfen  der  Genehmigung  des  Kreisausschusses.
        <pb n="269" />
        —  237  —

Jweiter  Abschnitt.
Gemeindeangehörige,  deren  Rechte  und  Pflichten.

’

Angehörige  der  Landgemeinde  sind  mit  Ausnahme  der  nicht  angesessenen
servisberechtigten  Militärpersonen  des  aktiven  Dienststandes  diejenigen)  welche  innerhalb
  des  Gemeindebezirks  einen  Wohnsitz  haben.

Einen  Wohnsitz  im  Sinne  dieses  Gesetzes  hat  Jemand  an  dem  Orte,  an
welchem  er  eine  Wohnung  unter  Umständen  inne  hat,  die  auf  die  Absicht  dauernder
Beibehaltung  einer  solchen  schließen  lassen.

S.  8.

Die  Gemeindeangehörigen  sind  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichtungen
und  Anstalten  der  Gemeinde  nach  Maßgabe  der  für  dieselben  bestehenden  Bestimmungen
  berechtigt  und  zur  Theilnahme  an  den  Gemeindeabgaben  und  Lasten
nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  verpflichtet.

S.  9.

Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend  das  Recht  der  Mitbenutzung  der
öffentlichen  Gemeindeanstalten,  beschließt  der  Gemeindevorsteher  (Gemeindevorstand).

Gegen  den  Beschluß  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.
Die  Beschwerden  und  die  Einsprüche  sowie  die  Klage  haben  keine  aufschiebende
Wirkung.

S.  10.

Soweit  die  Einnahmen  aus  dem  Gemeindevermögen  nicht  hinreichen,  um
die  durch  das  Bedürfniß  und  die  Verpflichtungen  der  Gemeinde  erforderten  Geldmittel
  zu  beschaffen,  kann  deren  Aufbringung  durch  direkte  oder  indirekte  Gemeindeabgaben
  erfolgen.

C.  11.

Die  Vertheilung  der  auf  das  Einkommen  gelegten  direkten  Gemeindeabgaben
  darf  nach  keinem  anderen  Maßstabe  als  nach  dem  Verhältnisse  der  von
den  Gemeindeangehörigen  zu  entrichtenden  Staatseinkommensteuer,  und  zwar  nur
durch  Zuschläge  zu  der  letzteren  erfolgen.  Den  Gemeinden  verbleibt  die  Befugniß,
die  Erhebung  besonderer  direkter  Gemeindeabgaben  nach  dem  Gesetze,  betreffend
Ergänzung  und  Abänderung  einiger  Bestimmungen  über  Erhebung  der  auf  das
Einkommen  gelegten  direkten  Kommunalabgaben,  vom  27.  Juli  1885  (Gesetz-Samml.
  S.  327)  zu  beschließen.

Sonstige  direkte  Gemeindeabgaben  können  nur  entweder  als  Zuschläge  zu
den  Staatssteuern  (Grund-,  Gebäudesteuer  und  Steuer  vom  Betriebe  stehender
Gewerbe)  oder  als  besondere  Gemeindeabgaben  vom  Grundbesitze  und  von  dem
Betriebe  aller  oder  einzelner  stehender  Gewerbe  erhoben  werden.

(Nr.  0468.,
        <pb n="270" />
        238  —

K.  12.

Zuschläge  zur  Staatseinkommensteuer  und  besondere  direkte  Gemeindeabgaben
  nach  dem  Gesetze  vom  27.  Juli  1885  dürfen  nicht  ohne  gleichzeitige
Heranziehung  der  Grund=  und  Gebäudesteuer  sowie  der  Gewerbesteuer  oder  Einführung
  besonderer  direkter  Gemeindeabgaben  vom  Grundbesitze  und  Gewerbebetriebe
  erhoben  werden.  Ebenso  dürfen  Zuschläge  zur  Grund=  und  Gebäudesteuer
  sowie  zur  Gewerbesteuer  oder  besondere  direkte  Gemeindeabgaben  vom
Grundbesitze  und  Gewerbebetriebe  nicht  ohne  gleichzeitige  Heranziehung  der  Staatseinkommensteuer
  erhoben  werden.

Die  Heranziehung  der  einzelnen  Steuergattungen  nach  verschiedenen  Prozentsätzen
  ist  zulässig.  Die  Grund=  und  Gebäudesteuer  sowie  die  drei  obersten  Klassen
der  Steuer  vom  Betriebe  stehender  Gewerbe  sind  jedoch  bei  der  Gemeindebesteuerung
  mindestens  mit  der  Hälfte  und  höchstens  mit  dem  vollen  Betrage
desjenigen  Prozentsatzes  heranzuzichen,  mit  welchem  die  Staatseinkommensteuer
belastet  wird.

Im  Falle  der  Erhebung  besonderer  Gemeindeabgaben  vom  Grundbesitze  ist
deren  Prozentverhältniß  zur  Staats-Grund=  und  Gebäudesteuer  der  Vertheilung
der  Gemeindeabgaben  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  zum  Grunde  zu  legen.

Ausgeschlossen  von  der  Heranziehung  bleibt  die  Steuer  vom  Gewerbebetriebe
  im  Umherziehen.

Bis  zum  1.  April  1893  treten  an  Stelle  der  drei  ersten  Klassen  der
Gewerbesteuer  in  Absatz  2  die  Klassen  Al  und  All  der  seitherigen  Gewerbesteuer.

K.  13.

Gemeindeabgabepflichtige  mit  einem  Einkommen  von  nicht  mehr  als
900  Mark  können  zu  den  Gemeindeabgaben  herangezogen,  jedoch  unter  Zustimmung
  des  Kreisausschusses  davon  ganz  freigelassen  oder  dazu  mit  einem
geringeren  Prozentsatze  als  Personen  mit  einem  höheren  Einkommen  herangezogen
werden.  Die  Freilassung  der  Gemeindeabgabepflichtigen  von  Gemeindeabgaben
muß  erfolgen,  wenn  dieselben  im  Wege  der  öffentlichen  Armenpflege  eine  fortlaufende
  Unterstützung  erhalten.

Soweit  hiernach  eine  Heranziehung  von  Personen  mit  einem  Einkommen
von  nicht  mehr  als  900  Mark  stattfindet,  erfolgt  deren  Veranlagung  zu  den  auf
das  Einkommen  gelegten  direkten  Gemeindeabgaben  auf  Grund  nachstehender
fingirter  Steuersätze:

bei  einem  Jahreseinkommen  bis  einschließlich  420  Mark  beträgt  die
Jahressteuer  /  Prozent  des  ermittelten  steuerpflichtigen  Einkommens
bis  zum  Höchstbetrage  von  1/20  Mark,

bei  einem  Jahreseinkommen  von  mehr  als  420  Mark  bis  660  Mark
beträgt  die  Jahressteuer  2,10  Mark  und  bei  einem  solchen  von  mehr
als  660  Mark  bis  900  Mark  beträgt  dieselbe  4  Mark.
        <pb n="271" />
        —  239  —

s.  14.

Sofern  es  sich  um  Gemeindeeinrichtungen  handelt,  welche  in  besonders
hervorragendem  oder  in  besonders  geringem  Maße  einem  einzelnen  Theile  oder
einzelnen  abgesondert  belegenen  Grundstücken  des  Gemeindebezirks  oder  einer  einzelnen
  Klasse  von  Gemeindeangehörigen  zu  Statten  kommen,  kann  von  der  Ge—
meinde  eine  Mehr-  oder  Minderbelastung  des  betreffenden  Theiles  des  Gemeindebezirks
  oder  der  betreffenden  Klasse  von  Gemeindeangehörigen  in  Ansehung  des
zur  Herstellung  und  Unterhaltung  solcher  Einrichtungen  erforderlichen  Bedarfes
nach  Abzug  des  etwaigen  Ertrages  derselben  beschlossen  werden.

G.  15.

Die  Landgemeinden  sind  zur  Erhebung  indirekter  Gemeindeabgaben  innerhalb
der  durch  die  Reichsgesetze  gezogenen  Grenzen  berechtigt.

Unberührt  bleibt  die  Bestimmung  des  F.  2  Absatz  3  des  Gesetzes,  betreffend
die  Aufhebung  der  Mahl-  und  Schlachtsteuer,  vom  25.  Mai  1873  (Gesetz-Samml.
  S.  222).

S.  16.

Die  Genehmigung  des  Kreisausschusses  ist  erforderlich:

1)  zur  Erhebung  von  Zuschlägen  zu  den  direkten  Staatssteuern,  wenn
der  Zuschlag  entweder  100  Prozent  derselben  übersteigt  oder  nicht  nach
gleichen  Sätzen  auf  die  einzelnen  Steuergattungen  vertheilt  werden  soll,

2)  zur  Erhebung  besonderer  direkter  Gemeindeabgaben,

3)  zu  Gemeindebeschlüssen,  durch  welche  besondere  direkte  oder  indirekte
Gemeindeabgaben  in  ihren  Grundsätzen  verändert  werden,

4)  zur  Einführung  indirekter  Gemeindeabgaben,

5)  zur  Mehr=  oder  Minderbelastung  einzelner  Theile  des  Gemeindebezirks
oder  einzelner  Klassen  der  Gemeindeangehörigen.

S.  17.

Die  Landgemeinden  sind  berechtigt,  als  Entgelt  für  die  Benutzung  der
von  ihnen  zu  öffentlichen  Zwecken  bereit  gehaltenen  Einrichtungen  und  Anstalten
und  gewährten  Leistungen  eine  mit  Genehmigung  des  Kreisausschusses  festzusetzende
Abgabe  (Gebühr)  zu  erheben.

S.  18.

Die  Gemeindeabgabepflichtigen  können  durch  Gemeindebeschluß  zur  Leistung
von  Diensten  (Hand=  und  Spanndiensten)  verpflichtet  werden.

Darüber,  ob  diese  Dienste  in  Natur  zu  leisten,  oder  behufs  Festsetzung
des  Leistungsverhältnisses  in  Geld  abzuschätzen  sind,  hat  die  Gemeindeversammlung
(Gemeindevertretung)  Beschluß  zu  fassen.  Dieser  Beschluß  unterliegt  der  Genehmigung
  des  Kreisausschusses,  wenn  eine  Umwandlung  in  Geld  nicht  für  den
einzelnen  Fall,  sondern  allgemein  beschlossen  wird.

Nr.  9168.)
        <pb n="272" />
        —  240  —

Bei  Leistung  der  Dienste  in  Natur  sind  die  Spanndienste  ausschließlich
von  den  gespannhaltenden  Grundbesitzern  nach  dem  Verhältnisse  der  Anzahl  der
Zugthiere,  welche  die  Bewirthschaftung  ihres  Grundeigenthums  erfordert,  die
Handdienste  dagegen  von  sämmtlichen  Gemeindeabgabepflichtigen,  soweit  solche
nicht  von  Naturaldiensten  nach  dem  Gesetze  befreit  sind,  gleichheitlich  zu  leisten.

Ob  und  inwieweit  hierbei  den  gespannhaltenden  Grundbesitzern  die  ihnen
obliegenden  Spanndienste  auf  das  Maß  der  auf  sie  entfallenden  Handdienste  anzurechnen
  sind,  bestimmt  sich  nach  den  hierüber  getroffenen  vertragsmäßigen  oder
statutarischen  Festsetzungen,  oder  dem  Herkommen.  Im  Zpweifelsfalle  wird  vermuthet,
  daß  jene  Besitzer  nur  bei  solchen  Arbeiten,  bei  welchen  zugleich  Spanndienste
  vorkommen,  von  den  Handdiensten  befreit  sind.

Wird  die  Abschätzung  der  Dienste  in  Geld  beschlossen,  so  erfolgt  die  Vertheilung
  auf  die  Gemeindeabgabepflichtigen  nach  dem  Maßstabe  der  direkten  Gemeindeabgaben,
  oder,  falls  solche  nicht  erhoben  werden,  der  direkten  Staatssteuern
mit  der  Maßgabe,  daß  es  letzterenfalls  der  Gemeinde  überlassen  bleibt,  auch
die  Heranziehung  der  im  §.  1  des  Gesetzes  vom  27.  Juli  1885  bezeichneten  Personengesammtheiten,
  juristischen  und  physischen  Personen  nach  einer  den  Vorschriften
dieses  Gesetzes  entsprechenden  fingirten  Veranlagung  zu  beschließen.

Abweichungen  von  dieser  Vertheilungsart  bedürfen  der  Genehmigung  des
Kreisausschusses.

Die  Dienste  können  mit  Ausnahme  von  Nothfällen  durch  taugliche  Stellvertreter
  abgeleistet  werden.

Zur  Leistung  von  Diensten  (Hand=  und  Spanndiensten),  soweit  nicht  deren
Abschätzung  in  Geld  beschlossen  ist,  können  auch  die  gemäß  §.  13  von  der  Heranziehung
  zu  den  Gemeindeabgaben  ganz  oder  theilweise  freigelassenen  Gemeindeabgabepflichtigen
  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  des  Absatzes  3  herangezogen
werden.

F.  19.

In  Ansehung  der  Aufbringung  der  Gemeindeabgaben  und  Dienste  steht
aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  gegen  den  auf  Beschwerde  ergehenden
Beschluß  des  Bezirksausschusses  dem  Vorsitzenden  des  letzteren  die  Einlegung  der
weiteren  Beschwerde  an  die  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen  zu.  Hierbei
finden  die  Bestimmungen  des  F.  123  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung
  vom  30.  Juli  1883  (Gesetz-Samml.  S.  195)  Anwendung.

Die  Genehmigung  von  Gemeindebeschlüssen,  durch  welche  besondere  direkte
oder  indirekte  Gemeindeabgaben  neu  eingeführt  oder  in  ihren  Grundsätzen  verändert
  werden,  bedarf  der  Zustimmung  der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen.

S.  20.
Die  Landgemeinden  sind  berechtigt,  über  die  Aufbringung  der  Gemeindeabgaben
  und  Dienste  Gemeindeumlageordnungen  zu  beschließen,  welche  der  Genehmigung
  des  Kreisausschusses  mit  der  aus  dem  letzten  Absatze  des  F.  19  folgenden
        <pb n="273" />
        —  241  —

Maßgabe  bedürfen.  In  denselben  können  Ordnungsstrafen  gegen  Zuwiderhandlungen
  bis  auf  Höhe  von  zehn  Mark  angeordnet  werden.

§S.  21.

Wo  solche  Gemeindeuml  d  nicht  bestehen,  haben  die  Landgemeinden
  bis  zum  Ablaufe  der  ersten  drei  Monate  des  Steuerjahres  über  die
Vertheilung  der  direkten  Gemeindeabgaben  Beschluß  zu  fassen.

Kommt  bis  dahin  ein  gültiger  Beschluß  nicht  zu  Stande,  so  werden  für
dieses  Steuerjahr  die  direkten  Gemeindeabgaben  gemäß  §.  12  auf  die  Staatseinkommensteuer
  unter  Mitheranziehung  der  Grund=  und  Gebäudesteuer  sowie  der
drei  obersten  Klassen  der  Gewerbesteuer  in  dem  dort  bezeichneten  Mindestbetrage
vertheilt.

Der  hiernach  zur  Anwendung  gelangende  Maßstab  behält  auch  für  die
folgenden  Jahre  Geltung,  sofern  nicht  bis  zum  Ablaufe  der  ersten  drei  Monate
des  Steuerjahres  ein  anderweiter  gültiger  Gemeindebeschluß  zu  Stande  kommt.

§.  22.

Den  direkten  persönlichen  Gemeindeabgaben  unterliegen:

1)  alle  Personen,  welche  in  der  Gemeinde  ihren  Wohnsitz  haben,

2)  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Berggewerkschaften,

  eingetragene  Genossenschaften,  deren  Geschäftsbetrieb  über  den
Kreis  ihrer  Mitglieder  hinausgeht,  juristische  Personen,  der  Staatsfiskus
  und  Forensen  unter  den  in  dem  Gesetze  vom  27.  Juli  1885
bezeichneten  Voraussetzungen.

Personen,  welche  in  dem  Gemeindebezirke  einen  die  Dauer  von  drei  Monaten
übersteigenden  Aufenthalt  nehmen,  können  gleich  den  Gemeindeangehörigen  zu  den
Gemeindelasten  herangezogen  werden.

g.  23.

Den  auf  den  Grundbesitz  gelegten  Gemeindeabgaben  unterliegen  die  innerhalb
  des  Gemeindebezirks  belegenen  Grundstücke  und  Gebäude,  soweit  dieselben
nicht  nach  F.  26  von  diesen  Abgaben  befreit  sind.

S.  24.

Den  vom  Gewerbebetriebe  zu  entrichtenden  Gemeindeabgaben  unterliegen
die  innerhalb  des  Gemeindebezirks  betriebenen  stehenden  Gewerbe.  Erstreckt  sich
der  Betrieb  eines  Gewerbes  auf  mehrere  Gemeindebezirke,  so  erfolgt  die  Besteuerung
nach  Maßgabe  des  auf  jeden  der  Bezirke  entfallenden  Theiles  des  Betriebes.

25.

«  In  Ansehung  der  Vermeidung  von  Doppelbesteuerungen  des  Einkommens
kommen  die  Bestimmungen  der  P.  7  bis  11  des  Gesetzes  vom  27.  Juli  1885
zur  Anwendung.

G.s.  Samml.  1891.  (Nr.  9468.)  41
        <pb n="274" />
        —  242  —

g.  26.

Die  von  der  Staats-Grund=  und  Gebäudesteuer  befreiten  Liegenschaften

und  Gebäude  können  zu  den  auf  den  Grundbesitz  gelegten  Gemeindeabgaben  nur

nach  Maßgabe  der  Kabinetsordre  vom  8.  Juni  1834  (Gesetz=  Samml.  S.  87)

herangezogen  werden.  Die  Dienstgrundstücke  der  Geistlichen,  Kirchendiener  und
Volksschullehrer  sind  von  den  Gemeindeauflagen  befreit.

§.  27.

Die  auf  einem  besonderen  Rechtstitel  beruhenden  Befreiungen  einzelner  Grundstücke
  von  den  Gemeindeabgaben  bleiben  in  ihrem  bisherigen  Umfange  fortbestehen.
Die  Landgemeinden  sind  jedoch  berechtigt,  diese  Befreiungen  durch  Zahlung  des
zwanzigfachen  Jahreswerthes  derselben  nach  dem  Durchschnitte  der  letzten  zehn  Jahre
vor  dem  1.  Januar  desjenigen  Jahres,  in  welchem  die  Ablösung  beschlossen  wird,
abzulösen.  Steht  ein  anderer  Entschädigungsmaßstab  fest,  so  hat  es  hierbei  sein
Bewenden.

.  28.

Besitzer  selbständiger  Güter,  welche  für  ursprünglich  bäuerliche,  zu  ihren
Gütern  eingezogene,  der  örtlichen  Lage  nach  aber  gegenwärtig  nicht  mehr  erkennbare
  Grundstücke  (wüste  Hufen)  der  Gemeindeabgabepflicht  in  einer  Landgemeinde
unterliegen,  haben  die  von  ihnen  bisöher  entrichteten  Gemeindeabgaben  und  Lasten
in  dem  Betrage,  wie  derselbe  sich  in  dem  Durchschnitte  der  letzten  fünf  Jahre  vor
dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Gesetzes  unter  Weglassung  des  höchsten  und
des  niedrigsten  Jahresbetrages  berechnet,  entweder  fortzuleisten  oder  durch  Zahlung
des  zwanzigfachen  Jahreswerthes  dieses  Betrages  abzulösen.  Im  Fall  des  Streites
ist  zum  Zweck  einer  billigen  Ausgleichung  wie  im  F.  3  zu  verfahren.

E.  29.

Die  Geistlichen  und  Volksschullehrer  bleiben  bezüglich  ihres  Diensteinkommens,
einschließlich  des  Ruhegehaltes,  von  den  direkten  persönlichen  Gemeindeabgaben,
sowie  von  allen  persönlichen  Gemeindediensten,  soweit  dieselben  nicht  auf  ihnen
gehörigen  Grundstücken  lasten,  befreit,  Kirchendiener  nur  insoweit,  als  ihnen  solche
Befreiungen  bisher  zugestanden  haben.

**.

Hinsichtlich  der  Heranziehung  der  im  Dienste  befindlichen,  der  in  den
einstweiligen  Ruhestand  versetzten  und  der  pensionirten  Reichsbeamten,  der  unmittelbaren
  und  mittelbaren  Staatsbeamten,  der  hinterbliebenen  Wittwen  und  Waisen
dieser  Beamten  zu  den  Gemeindeabgaben,  sowie  hinsichtlich  der  neben  dem  Gesetze
vom  29.  Juni  1886  stattfindenden  Gemeindebesteuerung  von  Militärpersonen,
kommen  die  bezüglichen  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  11.  Juli  1822  (Gesetz-Samml.
S.  184)  in  Verbindung  mit  der  Deklaration  vom  21.  Januar  1829  (Gesetz-Samml.
S.  9)  und  der  Kabinetsordre  vom  14.  Mai  1832  (GesetzSamml.  S.  145)  mit
        <pb n="275" />
        —  243  —

Ausschluß  des  Schlußsatzes  des  §.  8  des  ersterwähnten  Gesetzes  und  des  auf  diesen
Schlußsatz  bezüglichen  Theiles  der  zuletzt  erwähnten  Kabinetsordre  zur  Anwendung.
Im  Uebrigen  bewendet  es  wegen  der  Heranziehung  von  Militärpersonen  zu  Abgaben
für  Gemeindezwecke  bei  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  29.  Juni  1886
(Gesetz  Samml.  S.  181).

Die  Beamten  und  Militärpersonen  sind  von  persönlichen  Gemeindediensten
frei.  Sind  sie  jedoch  Besitzer  von  Grundstücken  oder  betreiben  sie  ein  stehendes
Gewerbe,  so  haben  sie  die  mit  diesem  Grundbesitze  oder  Gewerbe  verbundenen
Dienste  entweder  selbst  oder  durch  Stellvertreter  zu  leisten.

G.  31.
Alle  übrigen  persönlichen  Befreiungen  sind  aufgehoben.

§S.  32.
Von  Verbrauchsabgaben  bleiben  nur  Militärspeiseeinrichtungen  und  ähnliche
Militäranstalten  in  dem  bisherigen  Umfange  befreit.

S.  33.  5“
Die  Abgabepflicht  beginnt  und  erlischt,  soweit  es  sich  um  Zuschläge  zu  den
direkten  Staatssteuern  handelt,  für  alle  diejenigen,  welche  zur  Entrichtung  der
Prinzipalsteuern  verpflichtet  sind,  mit  dem  Tage,  mit  welchem  die  Verpflichtung
zur  Zahlung  der  letzteren  beginnt  oder  erlischt.  Beim  Wechsel  des  Wohnsitzes
erlischt  die  Abgabepflicht  an  dem  Orte  des  Abzuges  mit  dem  Ende  des  Monats,
in  welchem  der  Abzug  stattfindet,  und  beginnt  an  dem  Orte  des  Anzuges  mit
dem  ersten  Tage  des  auf  den  Anzug  folgenden  Monats.
Hinsichtlich  der  Zuschläge  zu  fingirt  veranlagten  Prinzipalsteuersätzen  sowie
der  sonstigen  Gemeindeabgaben  beginnt  die  Abgabepflicht:
a)  für  diejenigen,  welche  in  dem  Gemeindebezirke  wohnen,  mit  dem  ersten
Tage  des  auf  die  Begründung  ihres  Wohnsitzes  folgenden  Monats,

b)  für  solche  Personen,  welche,  ohne  einen  Wohnsitz  im  Gemeindebezirke
zu  begründen,  sich  daselbst  nur  aufhalten,  erst  nach  Ablauf  des  dritten
Monats  und  zwar  mit  dem  ersten  Tage  des  auf  den  letzteren  folgenden
Monats,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  sie  auch  für  die  abgelaufenen
drei  Monate  die  Abgabe  nachzuentrichten  haben,

IP)  bei  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Berggewerkschaften,
  eingetragenen  Genossenschaften,  deren  Geschäftsbetrieb  über  den
Kreis  ihrer  Mitglieder  hinausgeht,  juristischen  Personen,  dem  Staatsfiskus
  und  Forensen  mit  dem  ersten  Tage  des  auf  den  Erwerb  ihres
Grundeigenthums  oder  den  Beginn  ihres  Pacht-,  Gewerbe=  oder  Bergbaubetriebes
  in  dem  Gemeindebezirke  folgenden  Monats.

Die  Beitragspflicht  zu  den  im  Absatz  2  bezeichneten  Gemeindeabgaben  erlischt:

1)  durch  den  Tod  des  zur  Steuer  Veranlagten  mit  dem  Ende  des  Monats,

in  welchem  der  Tod  erfolgt  ist,
(Fr.  9468.)  44*
        <pb n="276" />
        —  244  —

2)  durch  das  Aufgeben  des  Wohnsitzes  oder  Aufenthalts,  bei  rechtzeitiger
Anzeige,  mit  dem  Ende  des  Monats,  in  welchem  der  Abgabepflichtige
den  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  thatsächlich  aufgegeben  hat,  andernfalls
mit  dem  Ende  des  darauf  folgenden  Monats,

3)  bei  den  unter  c  bezeichneten  Beitragspflichtigen  durch  die  Veräußerung
des  Grundeigenthums  oder  die  Aufgabe  des  Pacht-,  Gewerbe=  oder
Bergbaubetriebes  mit  dem  Ende  des  Monats,  in  welchem  dieselbe
erfolgt  ist.

.  34.

Die  Bekanntmachung  der  Gemeindeabgaben  erfolgt  durch  den  Gemeindevorsteher:


1)  insoweit  es  sich  um  Zuschläge  zu  den  direkten  Staatssteuern  handelt,

a)  an  die  innerhalb  des  Gemeindebezirks  zu  diesen  Steuern  veranlagten
  und  in  demselben  wohnenden  Pflichtigen,  deren  Prinzipalsteuersatz-
  unverändert  der  Erhebung  des  Zuschlages  zum  Grunde
gelegt  wird,  durch  ortsübliche  Bekanntmachung  der  zur  Erhebung
gelangenden  Zuschlagsprozentsätze,

b)  an  alle  übrigen  Pflichtigen  durch  besondere  Mittheilung  des  von
ihnen  nach  Maßgabe  der  Veranlagung  an  die  Gemeindekasse  zu
entrichtenden  Jahresbetrages,

2)  insoweit  es  sich  um  besondere  direkte  Gemeindeabgaben  handelt,  durch
Auslegung  der  bezüglichen  Hebeliste  während  eines  zweiwöchigen  Zeitraumes
  in  einem  oder  mehreren  in  ortsüblicher  Weise  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringenden  Räumen  des  Gemeindebezirks  und  an  die  nicht
in  dem  Gemeindebezirk  wohnenden  Pflichtigen  durch  besondere  Mittheilung.


In  den  Fällen  zu  1  a  und  2  kann  durch  Gemeindebeschluß  an  Stelle  der

daselbst  vorgeschriebenen  Art  der  Bekanntmachung  eine  besondere  Mittheilung  des
zu  zahlenden  Jahresbetrages  an  jeden  einzelnen  Pflichtigen  angeordnet  werden.

C.  35.

Nach  erfolgter  Bekanntmachung  ist  der  Abgabebetrag  in  den  ersten  acht  Tagen
eines  jeden  Monats  und,  sofern  die  Erhebung  in  mehrmonatlichen  Raten  durch
Gemeindebeschluß  angeordnet  wird,  in  den  ersten  acht  Tagen  des  Hebemonats  zu
entrichten.

Die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  ist  berechtigt,  für  jeden
Hebemonat  einen  bestimmten  Steuererhebungstag  festzusetzen.

Dem  Pflichtigen  ist  die  Vorausentrichtung  für  einen  längeren  Zeitraum
bis  zum  ganzen  Jahresbetrage  gestattet.
        <pb n="277" />
        —  245  —

§.  36.

Die  baaren  Gemeindeabgaben  und  die  Gebühren  unterliegen  im  Falle  nicht
rechtzeitiger  Entrichtung  der  Beitreibung  im  Verwaltungszwangsverfahren  gemäß
der  Verordnung  vom  7.  September  1879  (Gesetz  Samml.  S.  591).

Wo  Naturaldienste  zu  leisten  sind,  ist  der  Gemeindevorsteher  bei  Säumniß
der  Pflichtigen  befugt,  die  Dienste  durch  Dritte  leisten  und  die  entstehenden  Kosten
von  den  ersteren  im  Verwaltung  sverfahren  beitreiben  zu  lassen.

·0  V

§.  37.
Beschwerden  und  Einsprüche  gegen  die  Heranziehung  oder  die  Veranlagung
den  direkten  Gemeindeabgaben  sind  innerhalb  drei  Monaten,  vom  Tage  der
ekanntmachung  der  zur  Erhebung  gelangenden  Zuschlagsprozentsätze,  der  Benachrichtigung
  über  den  zu  entrichtenden  Abgabebetrag  oder  der  beendeten  Auslegung
der  Hebeliste  (F.  34)  ab  gerechnet,  und  Ansprüche  auf  Zurückzahlung  zuviel
erhobener  indirekter  Gemeindeabgaben  sind  binnen  Jahresfrist,  vom  Tage  der
Versteuerung  ab  gerechnet,  bei  dem  Gemeindevorsteher  anzubringen.
Bezüglich  der  Nachforderung  von  Gemeindeabgaben  und  der  Verjährung  der
Rückstände  finden  die  hinsichtlich  der  Staatssteuern  geltenden  Bestimmungen  sinngemäße
  Anwendung.

 

F.  38.

Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend  die  Heranziehung  oder  die
Veranlagung  zu  den  Gemeindelasten,  beschließt  der  Gemeindevorsteh  er.

Gegen  den  Beschluß  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.

Der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  unterliegen  desgleichen
Streitigkeiten  zwischen  Betheiligten  über  ihre  in  dem  öffentlichen  Rechte  begründete
Verpflichtung  zu  den  Gemeindelasten.

Einsprüche  gegen  die  Höhe  von  Gemeindezuschlägen  zu  den  direkten  Staatssteuern,
  welche  sich  gegen  den  Prinzipalsatz  der  letzteren  richten,  sind  unzulässig.
Die  Ermäßigung  des  Peinwasahes  (S.  34  1a)  hat  die  Ermäßigung  der  Gemeindezuschläge
  von  selbst  zur  Folge.

Die  Beschwerden  und  die  Einsprüche,  sowie  die  Klage  haben  keine  aufschiebende
  Wirkung.

Dritter  Abschnitt.
Gemeindeglieder,  deren  Rechte  und  Pflichten.

S.  39.

Gemeindeglieder  sind  alle  Gemeindeangehörigen,  welchen  das  Gemeinderecht
  zusteht.

Eine  Liste  der  Gemeindeglieder,  welche  deren  nach  §.  41  erforderliche  Eigenschaften
  nachweist,  und  der  sonstigen  Stimmberechtigten  (X.  45)  wird  von  dem
Gemeindevorsteher  geführt  und  alljährlich  im  Monate  Januar  berichtigt.

(Tr.  9468.)
        <pb n="278" />
        —  246  —

S.  40.

Das  Gemeinderecht  umfaßt:

1)  das  Recht  zur  Theilnahme  an  dem  Stimmrechte  in  der  Gemeindeversammlung
  oder,  wo  die  letztere  durch  eine  gewählte  Gemeindevertretung
  ersetzt  ist,  zur  Theilnahme  an  den  Gemeindewahlen,

2)  das  Recht  zur  Bekleidung  unbesoldeter  Aemter  in  der  Verwaltung  und
Vertretung  der  Gemeinde.

S.  41.
—  Das  Gemeinderecht  steht  jedem  selbständigen  Gemeindeangehörigen  zu,
welcher

1)  Angehöriger  des  Deutschen  Reiches  ist  und

2)  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  besitzt,

3)  seit  einem  Jahre  in  dem  Gemeindebezirke  seinen  Wohnsitz  hat,

4)  keine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln  empfängt,

5)  die  auf  ihn  entfallenden  Gemeindeabgaben  gezahlt  hat  und  außerdem

6)  entweder

a)  ein  Wohnhaus  in  dem  Gemeindebezirke  besitzt,  oder

b)  von  seinem  gesammten  innerhalb  des  Gemeindebezirks  belegenen
Grundbesitze  einen  Jahresbetrag  von  mindestens  drei  Mark  an
Grund=  und  Gebäudesteuer  entrichtet,  oder

Ta)  zur  Staatseinkommensteuer  veranlagt  ist  oder  zu  den  Gemeindeabgaben
  nach  einem  Jahreseinkommen  von  mehr  als  660  Mark
in  Gemäßheit  der  §9.  8  und  13  herangezogen  wird.

Steht  ein  Wohnhaus  im  (getheilten  oder  ungetheilten)  Miteigenthum  Mehrerer,
so  kann  das  Gemeinderecht  auf  Grund  dieses  Besitzes  nur  von  einem  derselben
ausgeübt  werden.

Falls  die  Miteigenthümer  sich  über  die  Person  des  Berechtigten  nicht  einigen
können,  ist  derjenige,  welcher  den  größten  Antheil  besitzt,  befugt,  das  Gemeinderecht
  auszuüben;  bei  gleichen  Antheilen  bestimmt  sich  die  Person  des  Berechtigten
durch  das  Loos,  welches  durch  die  Hand  des  Gemeindevorstehers  gezogen  wird.

Steuerzahlungen  und  Grundbesitz  der  Ehefrau  werden  dem  Ehemanne,
Steuerzahlungen  und  Grundbesitz  der  in  väterlicher  Gewalt  befindlichen  Kinder
werden  dem  Vater  angerechnet.  In  den  Fällen,  wo  ein  Wohnhaus  durch  Vererbung
  auf  einen  Anderen  übergeht,  kommt  dem  Erben  bei  Berechnung  der  Dauer
des  einjährigen  Wohnsitzes  die  Besitzzeit  des  Erblassers  zu  gute.  Die  Uebertragung
unter  den  Lebenden  an  Verwandte  in  absteigender  Linie  steht  der  Vererbung  gleich.

Als  selbständig  wird  nach  vollendetem  vierundzwanzigsten  Lebensjahre  ein
Jeder  betrachtet,  welcher  einen  eigenen  Hausstand  hat,  sofern  ihm  nicht  das
Verfügungsrecht  über  die  Verwaltung  seines  Vermögens  durch  richterlichen  Beschluß
entzogen  ist.
        <pb n="279" />
        —  247  —

Inwiefern  über  die  Erlangung  des  Gemeinderechts  von  dem  Gemeindevorsteher
  eine  Urkunde  zu  ertheilen  ist,  bleibt  den  statutarischen  Anordnungen
vorbehalten.

C.  42.

Verlegt  ein  Gemeindeglied  seinen  Wohnsitz  in  eine  andere  Landgemeinde,
so  kann  ihm  das  Gemeinderecht,  sofern  im  Uebrigen  die  Voraussetzungen  zu  dessen
Erlangung  vorliegen,  von  dem  Gemeindevorsteher  im  Einverständnisse  mit  der
Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  schon  vor  Ablauf  eines  Jahres  verliehen
  werden.

Ein  Gleiches  findet  statt,  wenn  der  Besitzer  eines  selbständigen  Gutes
(6.  122)  seinen  Wohnsitz  in  eine  Landgemeinde  verlegt.

*

Das  Gemeinderecht  und  die  unbesoldeten  Gemeindeämter  gehen  verloren,
sobald  eines  der  im  F.  41  unter  Nr.  1  und  6  vorgeschriebenen  Erfordernisse  nicht
mehr  zutrifft  oder  der  Wohnsitz  in  dem  Gemeindebezirke  aufgegeben  wird.

Wer  durch  rechtskräftiges  Erkenntuiß  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  verlustig
gegangen  ist,  verliert  dadurch  dauernd  die  bisher  von  ihm  bekleideten  Aemter  in
der  Gemeindeverwaltung  und  der  Gemeindevertretung,  und  für  die  im  Urtheile
bestimmte  Zeit  das  Gemeindestimm-  und  Wahlrecht,  sowie  die  Fähigkeit,  dasselbe
zu  erwerben  und  Gemeindeämter  zu  bekleiden.

Die  rechtskräftig  erfolgte  Aberkennung  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
  Aemter  hat  den  dauernden  Verlust  der  bisher  bekleideten  Aemter  in  der
Gemeindeverwaltung  und  Gemeindevertretung,  sowie  für  die  im  Urtheile  bestimmte
Jeit  die  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  solcher  Aemter  zur  Folge.

Die  Verurtheilung  zur  Zuchthausstrafe  hat  den  Verlust  der  Gemeindeämter
und  die  dauernde  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  solcher  Aemter  zur  Folge.

C.  44.

Die  Ausübung  des  Gemeinderechts  (§.  40)  ruht,

1)  wenn  gegen  ein  Gemeindeglied  wegen  eines  Verbrechens  oder  eines
Vergehens,  welches  die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  zur
Folge  haben  kann,  das  Hauptverfahren  eröffnet,  oder  dasselbe  zur
gerichtlichen  Haft  gebracht  ist,  so  lange,  bis  das  Strafverfahren  beendet  ist;

2)  wenn  ein  Gemeindeglied  in  Konkurs  verfällt,  bis  zur  Beendigung  des
Verfahrens;

3)  wenn  ein  Gemeindeglied  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln
empfängt,  während  sechs  Monate  nach  dem  Empfang  der  Unterstützung,
sofern  es  nicht  früher  die  empfangene  Unterstützung  erstattet;

4)  wenn  ein  Gemeindeglied  die  auf  dasselbe  entfallenden  Gemeindeabgaben
nach  Mahnung  durch  den  Steuererheber  nicht  gezahlt  hat,  bis  zur  Entrichtung
  derselben.

(Tr.  9168.)
        <pb n="280" />
        —  248  —

Bekleidet  ein  solches  Gemeindeglied  unbesoldete  Gemeindeämter,  oder  ist
dasselbe  Abgeordneter  nicht  angesessener  Stimmberechtigter  (I.  48),  so  ist  der  Kreisausschuß
  berechtigt,  die  Wahl  eines  kommissarischen  Vertreters  anzuordnen.

C.  45.

Wer,  ohne  im  Gemeindebezirke  einen  Wohnsitz  zu  haben,  in  demselben  seit
einem  Jahre  ein  Grundstück  besitzt,  welches  wenigstens  den  Umfang  einer  die
Haltung  von  Zugvieh  zur  Bewirthschaftung  erfordernden  Ackernahrung  hat,  oder
auf  welchem  sich  ein  Wohnhaus,  eine  Fabrik  oder  eine  andere  gewerbliche  Anlage
befindet,  die  dem  Werthe  einer  solchen  Ackernahrung  mindestens  gleichkommen,  ist
ebenfalls  stimmberechtigt,  wenn  bei  ihm  die  im  F.  41  unter  Nr.  1,  2,  4  und  5
bezeichneten  Voraussetzungen  vorhanden  sind.

Ingleichen  steht  das  Stimmrecht  juristischen  Personen,  Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Berggewerkschaften,  eingetragenen  Genossenschaften
  und  dem  Staatsfiskus  zu,  sofern  dieselben  Grundstücke  von  dem  bezeichneten
  Umfange  in  dem  Gemeindebezirke  besitzen.

Frauen  und  nicht  selbständige  Personen  (S.  41  Absatz  5)  sind,  wenn  der
ihnen  im  Gemeindebezirke  gehörige  Grundbesitz  zum  Stimmrechte  befähigt,  stimmberechtigt,
  sofern  bei  ihnen  die  im  F.  41  unter  1  bis  5  bezeichneten  Voraussetzungen
  vorliegen.

K.  46.

In  der  Ausübung  des  Stimmrechtes,  zu  welchem  der  Grundbesitz  befähigt,
werden  vertreten:

1)  Minderjährige  durch  ihren  Vater,  Stiefvater  oder  Vormund,  andere
Bevormundete  durch  ihren  Vormund;  der  Stiefvater  ist  vor  dem  Vormunde
  zur  Vertretung  berufen,

2)  Ehefrauen  durch  ihren  Ehemann,

3)  großjährige  Besitzer  vor  vollendetem  vierundzwanzigsten  Lebensjahre,
unverheirathete  Besitzerinnen  (abgesehen  von  den  Fällen  unter  Nr.  1)
und  Wittwen  durch  Gemeindeglieder,

4)  juristische  Personen,  einschließlich  des  Staatsfiskus,  sowie  die  übrigen
im  zweiten  Absatz  des  §.  45  bezeichneten  Personengesammtheiten  durch  ihre
verfassungsmäßigen  Organe,  Repräsentanten  oder  Generalbevollmächtigte,
sowie  durch  Pächter  oder  Nießbraucher  der  zur  Theilnahme  am  Stimmrechte
  befähigenden  Grundstücke,  oder  durch  Gemeindeglieder.

Auswärts  wohnende  Stimmberechtigte,  welche  das  vierundzwanzigste  Lebensjahr

  zurückgelegt  haben,  und  auswärts  wohnende  Vertreter  Stimmberechtigter
können  das  Stimmrecht  persönlich  ausüben,  sind  aber  befugt,  sich  durch  männliche
Gemeindeglieder  vertreten  zu  lassen.
        <pb n="281" />
        —  249  —

S.  47.

Zur  Ausübung  des  Stimmrechtes  durch  Vertreter  (§.  46)  ist  erforderlich,  daß

1)  der  Vertreter  sich  im  Besitze  der  Deutschen  Reichsangehörigkeit  und  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet,  das  vierundzwanzigste  Lebensjahr  zurückgelegt
  hat  und  keine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln
empfängt,  sowie  außerdem,  daß

2)  der  Vater  die  väterliche  Gewalt  besitzt,

3)  der  Stiefvater  das  zum  Stimmrechte  befähigende  Grundstück  bewirthchaftet.


C.  48.

Der  Regel  nach  steht  jedem  einzelnen  Stimmberechtigten  eine  Stimme  in

der  Gemeindeversammlung,  jedoch  mit  folgenden  Maßgaben,  zu:

1)  Mindestens  zwei  Drittel  sämmtlicher  Stimmen  müssen  auf  die  mit
Grundbesitz  angesessenen  Mitglieder  der  Gemeindeversammlung  (6.  41
Absatz  1  unter  6a  und  bh  entfallen.  Uebersteigt  die  Anzahl  der  nicht
angesessenen  Gemeindeglieder  (a.  a.  O.  unter  6c)  den  dritten  Theil
der  Gesammtzahl  der  Stimmen  der  Mitglieder  der  Gemeindeversammlung,
  so  haben  die  ersteren  ihr  Stimmrecht  durch  eine  jenem  Verhältnisse
  entsprechende  Anzahl  von  Abgeordneten  auszuüben,  welche  sie  aus
ihrer  Mitte  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  wählen.

2)  Denjenigen  Besitzern,  welche  von  ihrem  im  Gemeindebezirke  belegenen

Grundeigenthume  einen  Jahresbetrag  von  20  bis  ausschließlich  50  Mark
an  Grund=  und  Gebäudesteuer  entrichten,  sind  je  zwei,  denjenigen  Besitzern,
  welche  von  diesem  ihrem  Grundeigenthume  einen  Jahresbetrag
von  50  bis  ausschließlich  100  Mark  entrichten,  je  drei,  und  denjenigen
Besitzern,  welche  100  Mark  oder  mehr  entrichten,  je  vier  Stimmen  beiulegen.

.  Auf  Antrag  des  Kreisausschusses  können  durch  Beschluß  des
Provinziallandtages  die  vorstehenden  Sätze  erhöht  oder,  höchstens  jedoch
um  die  Hälfte,  ermäßigt  werden;  auch  kann  Grundbesitzern,  welche  die
im  ersten  Absatz  erwähnten  Steuersätze  entrichten,  eine  größere  Zahl
von  Stimmen,  jedoch  nicht  über  3,  4  und  5  Stimmen,  beigelegt
werden.

Den  Gewerbetreibenden  der  dritten  Gewerbesteuerklasse  sind
2  Stimmen,  den  Gewerbetreibenden  der  zweiten  Gewerbesteuerklasse
sind  3  Stimmen  und  den  Gewerbetreibenden  der  ersten  Gewerbesteuerklasse
  sind  4  Stimmen  beizulegen.

Für  den  Fall  der  Erhöhung  der  Zahl  der  Stimmen  der  Grundbesitzer
  sind  die  im  vorstehenden  Absatze  beigelegten  Stimmen  entsprechend
dem  Schlußsatze  des  Absatzes  2  zu  erhöhen.

3)  Kein  Stimmberechtigter  darf  in  der  Gemeindeversammlung  mehr  als
ein  Drittel  der  Gesammtzahl  der  Stimmen  führen.

Ces.  Samml.  1391.  (Nr.  9468.)  45
        <pb n="282" />
        —  250  —

Vierter  Abschnitt.
Gemeindevertretung.

s.  49.

In  denjenigen  Landgemeinden,  in  welchen  die  Zahl  der  Stimmberechtigten
mehr  als  40  beträgt,  tritt  mit  dem  Zeitpunkte,  wo  die  Liste  der  Stimmberechtigten
diese  Zahl  nachweist  (§.  39  Absatz  2),  an  die  Stelle  der  Gemeindeversammlung
eine  Gemeindevertretung.

Die  Landgemeinden  sind  berechtigt  und,  falls  der  Kreisausschuß  auf  Antrag
Betheiligter  oder  im  öffentlichen  Interesse  dies  beschließt,  verpflichtet,  auch  bei  einer
geringeren  Anzahl  von  Stimmberechtigten  eine  Gemeindevertretung  im  Wege  orts.
statutarischer  Anordnung  einzuführen.

Die  Gemeindevertretung  besteht  aus  dem  Gemeindevorsteher  und  den  Schöffen,
sowie  den  gewählten  Gemeindeverordneten,  deren  Zahl  mindestens  das  Dreifache
der  Zuerstgenannten  betragen  muß.  Diese  Zahl  kann  durch  Ortsstatut  auf
12,  15,  18  oder  höchstens  24  erhöht  werden.

.  50.

QZum  Zwecke  der  Wahlen  der  Gemeindeverordneten  werden  die  sämmtlichen
Stimmberechtigten  einer  Landgemeinde  nach  Maßgabe  der  von  ihnen  zu  entrichtenden
  direkten  Steuern  (Gemeinde-,  Kreis-,  Provinzial-  und  Staatssteuern
mit  Ausschluß  der  Steuer  für  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen)  in  drei
Klassen  getheilt,  und  zwar  in  der  Art,  daß  auf  jede  Klasse  ein  Drittel  der
Gesammtsumme  der  Steuern  fällt.  Steuern,  welche  für  Grundbesitz  oder  Gewerbebetrieb
  in  einer  anderen  Gemeinde  entrichtet  werden,  kommen  hierbei  nicht
in  Betracht.

Niemand  kann  zwei  Klassen  zugleich  angehören;  in  die  erste  oder  zweite
Klasse  gehört  auch  derjenige,  dessen  Steuerbetrag  nur  theilweise  in  das  erste  oder
zweite  Drittel  fällt.  Unter  mehreren  einen  gleichen  Steuerbetrag  entrichtenden
Wählern  entscheidet  das  Lebensalter  und  erforderlichenfalls  das  Loos  darüber,
wer  von  ihnen  zu  der  höheren  Klasse  zu  rechnen  ist.

»  Jede  Klasse  wählt  aus  der  Zahl  der  Stimmberechtigten  ein  Drittel  der
Gemeindeverordneten,  ohne  dabei  an  die  Wähler  der  Klasse  gebunden  zu  sein.
Auch  die  nach  §.  46  zur  Stellvertretung  berechtigten  Personen  sind  wählbar,
können  aber  nur  so  lange  Gemeindeverordnete  sein,  als  die  Stellvertretung  dauert.

 

S.  51.  „

Gehören  zu  einer  Klasse  mehr  als  500  Wähler,  so  kann  die  Wahl  nach
dazu  gebildeten  Wahlbezirken  geschehen.  Die  Anzahl  und  die  Grenzen  der  Wahlbezirke,
  sowie  die  Anzahl  der  in  einem  jeden  zu  wählenden  Gemeindeverordneten
werden  nach  Maßgabe  der  Zahl  der  Stimmberechtigten  von  dem  Gemeindevorsteher
(Gemeindevorstande)  festgesezz.
        <pb n="283" />
        —  251  —

Enthält  eine  Gemeinde  mehrere  Ortschaften,  so  kann  der  Kreisausschuß
auf  Antrag  des  Gemeindevorstehers  (Gemeindevorstandes)  nach  Verhältniß  der
ahl  der  Stimmberechtigten  jeder  Klasse  anordnen,  wieviel  Gemeindeverordnete
aus  jeder  einzelnen  Ortschaft  von  jeder  in  Betracht  kommenden  Klasse  zu
wählen  sind.

Ist  eine  Aenderung  der  Anzahl  oder  der  Grenzen  der  Wahlbezirke  oder
der  Anzahl  der  in  einem  jeden  derselben  zu  wählenden  Gemeindeverordneten  wegen
einer  in  der  Zahl  der  stimmberechtigten  Gemeindeglieder  eingetretenen  Aenderung
oder  aus  sonstigen  Gründen  erforderlich  geworden,  so  hat  der  Gemeindevorsteher
(Gemeindevorstand)  die  entsprechende  anderweite  Festsetzung  zu  treffen,  auch  wegen
des  Uebergangs  aus  dem  alten  in  das  neue  Verhältniß  das  Geeignete  anzuordnen.
Diese  Festsetzung  bedarf  der  Bestätigung  des  Kreisausschusses.

S.  52.

Mindestens  zwei  Drittel  der  Mitglieder  der  Gemeindevertretung  müssen  Angesessene
  (S.  41  Nr.  Ga  und  b,  .  45)  sein.

Die  Lahl  der  Gemeindeverordneten,  welche  biernach  aus  der  Mitte  der
Nichtangesessenen  gewählt  werden  können,  wird  auf  die  drei  Klassen  gleichmäßig
vertheilt.  Ist  diese  Zahl  nicht  durch  3  theilbar,  so  kann,  wenn  die  Zahl  1  übrig
bleibt,  die  zweite  Klasse  aus  der  Zahl  der  Nichtangesessenen  einen  Gemeindeverordneten
  mehr  wählen,  als  die  beiden  anderen)  bleibt  die  Zahl  2  übrig,  so  kann  die
erste  Klasse  den  einen,  die  dritte  Klasse  den  anderen  wählen.

Sind  in  einer  Klasse  mehr  nicht  angesessene  Gemeindeverordnete  gewählt,
als  hiernach  zulässig  ist,  so  gelten  diejenigen,  welche  die  geringste  Stimmenzahl
erhalten  haben,  als  nicht  gewählt.  Bei  gleicher  Stimmenzahl  entscheidet  das  Loos.

Bei  den  zum  Ersatz  derselben  anzuordnenden  Neuwahlen  sind  nur  die  auf
Angesessene  entfallenden  Stimmen  gültig.

§.  53.

Als  Gemeindeverordnete  sind  nicht  wählbar:

1)  diejenigen  Beamten  und  die  vom  Staate  ernannten  Mitglieder  derjenigen
Behörden,  durch  welche  die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Gemeinden
ausgeübt  wird,

2)  die  besoldeten  Gemeindebeamten,

3))  die  richterlichen  Beamten,

4)  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  und  die  Polizei-Exekutivbeamten,

5))  Geistliche,  Kirchendiener  und  Volksschullehrer,

6)  Frauen.

Vater  und  Sohn  dürfen  nicht  zugleich  Gemeindeverordnete  derselben  Gemeinde
  sein.  Sind  Vater  und  Sohn  zugleich  gewählt,  so  wird  nur  der  Vater
als  Gemeindeverordneter  zugelassen.

(Nr.  9468.)  45-
        <pb n="284" />
        —  262  —

K.  54.

Die  Gemeindeverordneten  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.  Alle  zwei  Jahre
scheidet  aus  jeder  Klasse  ein  Drittel  der  Gemeindeverordneten  aus  und  wird  die
Gemeindevertretung  durch  neue  Wahlen  ergänzt.  Ist  die  Zahl  der  Ausscheidenden
nicht  durch  3  theilbar,  so  wird  die  Reihenfolge  der  Klassen,  in  welcher  die
Ausscheidung  je  eines  der  Uebrigbleibenden  erfolgt,  durch  das  Loos  bestimmt.
Die  das  erste  und  zweite  Mal  Ausscheidenden  werden  für  jede  Klasse  durch  das
Loos  bestimmt.  Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

Außergewöhnliche  Wahlen  zum  Ersatze  innerhalb  der  Wahlperiode  ausgeschiedener
  Gemeindeverordneten  müssen  angeordnet  werden,  wenn  die  Gemeindevertretung
  oder  der  Gemeindevorsteher  es  für  erforderlich  erachten,  oder  wenn  der
Kreisausschuß  dies  beschließt.  Der  Ersatzmann  bleibt  nur  bis  zum  Ende  der
Wahlperiode  des  Ausgeschiedenen  in  Wirksamkeit.

Auch  bei  Ergänzungs-  und  Ersatzwahlen  ist  bezüglich  der  Wählbarkeit  von
Nichtangesessenen  nach  den  Grundsätzen  des  F.  52  zu  verfahren.

g.  55.

Die  nach  §.  39  Absatz  2  zu  führende  Liste  wird  der  Wahl  zu  Grunde
gelegt  und  nach  Wahlklassen,  im  Falle  des  F.  51  Absatz  1  außerdem  nach  Wahlbezirken,
  eingetheilt.

S.  56.

In  dem  Zeitraume  vom  15.  bis  30.  Januar  erfolgt  die  Auslegung  der
Liste  in  einem  vorher  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringenden  Raume.

Während  dieser  Zeit  kann  jeder  Stimmberechtigte  gegen  die  Richtigkeit  der
Liste  bei  dem  Gemeindevorsteher  Einspruch  erheben.

oll  der  Name  eines  einmal  in  die  Liste  ausgenommenen  Stimmberechtigten
wieder  gelöscht  werden,  so  ist  dieses  demselben  unter  Angabe  der  Gründe  acht  Tage
vorher  durch  den  Gemeindevorsteher  mitzutheilen.

K.  57.
Die  Wahlen  der  dritten  Klasse  erfolgen  zuerst,  die  der  ersten  zuletzt.

S.  58.

Die  Wahlen  zur  regelmäßigen  Ergänzung  der  Gemeindevertretung  finden
alle  zwei  Jahre  im  März  statt.  Alle  Ergänzungs-  und  Ersatzwahlen  werden,
unbeschadet  der  Vorschrift  in  §.  51,  von  denselben  Klassen  vorgenommen,  von
welchen  der  Ausgeschiedene  gewählt  war.

.  59.
Eine  Woche  vor  dem  Wahltage  werden  die  in  der  Wäblerliste  (§.  55)  verzeichneten
  Wähler  durch  den  Gemeindevorsteher  mittelst  ortsüblicher  Bekanntmachung
zu  den  Wahlen  berufen.  Die  Bekanntmachung  muß  den  Raum,  den  Tag  und
        <pb n="285" />
        —  253  —

die  Stunden,  in  welchen  die  Stimmen  bei  dem  Wahlvorstande  abzugeben  sind,
genau  bezeichnen.
S.  60.
Der  Wahlvorstand  besteht  aus  dem  Gemeindevorsteher  oder  einem  von  dem
letzteren  zu  seinem  Stellvertreter  ernannten  Schöffen  und  zwei  von  der  Wahlversammlung
  gewählten  Beisitzern.

S.  61.

Jeder  Wähler  muß  dem  Wahlvorstande  mündlich  zu  Protokoll  erklären,
wem  er  seine  Stimme  geben  will.  Er  hat  so  viele  Personen  zu  bezeichnen,  als
zu  wählen  sind.

Bezüglich  der  Stellvertretung  bei  der  Wahl  kommen  die  Bestimmungen  im
§.  46  zur  Anwendung.

§.  62.

Gewählt  sind  diejenigen,  welche  bei  der  ersten  Abstimmung  die  meisten
Stimmen  und  zugleich  mehr  als  die  Hälfte  der  Stimmen  erhalten  haben.

Hat  sich  bei  der  ersten  Abstimmung  eine  unbedingte  Stimmenmehrheit  nicht
ergeben,  so  werden  von  denjenigen  Personen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten
haben,  so  viele  auf  eine  engere  Wahl  gebracht,  daß  die  doppelte  Anzahl  der  noch
zu  wählenden  Mitglieder  erreicht  wird.  Bei  der  zweiten  Wahl  ist  die  unbedingte
Stimmenmehrheit  nicht  erforderlich.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Zu  der  engeren  Wahl  werden  die  Wähler  durch  eine  das  Ergebniß  der
ersten  Wahl  angebende  Bekanntmachung  des  Wahlvorstandes  sofort  oder  spätestens
innerhalb  einer  Woche  aufgefordert.

Die  engere  Wahl  findet  nach  denselben  Vorschriften,  wie  die  erste  statt.
Tritt  bei  derselben  Stimmengleichheit  ein,  so  entscheidet  das  durch  die  Hand
des  Wahlvorstehers  zu  ziehende  Loos.

Wer  in  mehreren  Klassen  oder  Wahlbezirken  zugleich  gewählt  ist,  hat  zu
erklären,  welche  Wahl  er  annehmen  will.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  auf  eine  nach  F.  52  erforderlich
werdende  Neuwahl  Anwendung.

K.  63.

Die  Wahlprotokolle  sind  von  dem  Wahlvorstande  zu  unterzeichnen  und
von  dem  Gemeindevorsteher  aufzubewahren.  Der  letztere  hat  das  Ergebniß  der
Wahlen  sofort  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.

Einsprüche  gegen  die  Gültigkeit  der  Wahlen  zur  Gemeindevertretung  sind
innerhalb  zwei  Wochen  nach  Bekanntmachung  des  Wahlergebnisses  bei  dem  Gemeindevorsteher
  anzubringen.

g.  64.
Die  bei  der  regelmäßigen  Ergänzung  neu  gewählten  Gemeindeverordneten

treten  an  dem  der  Wahl  folgenden  1.  April  ihr  Amt  an;  die  Ausscheidenden
(r.  bdes.)
        <pb n="286" />
        —  254  —

bleiben  bis  zur  Einführung  der  neu  gewählten  Mitglieder  in  Thätigkeit.  Die
Gewählten  werden  von  dem  Gemeindevorsteher  in  die  Versammlung  der  Gemeindevertretung
  eingeführt  und  durch  Handschlag  verpflichtet.

g.  65.

Die  Gemeindeglieder  sind  verpflichtet,  unbesoldete  Aemter  in  der  Verwaltung
und  der  Vertretung  der  Gemeinde  zu  übernehmen,  sowie  ein  angenommenes  Amt
mindestens  drei  Jahre  lang  zu  versehen.

Zur  Ablehnung  oder  früheren  Niederlegung  solcher  Aemter  berechtigen
folgende  Entschuldigungsgründe:

1)  anhaltende  Krankheit,

2)  Geschäfte,  welche  eine  häufige  oder  lange  dauernde  Abwesenheit  vom

Wohnorte  mit  sich  bringen,

3)  das  Alter  von  sechszig  Jahren,

4)  die  Verwaltung  eines  unmittelbaren  Staatsamtes,

5)  sonstige  besondere  Verhältnisse,  welche  nach  dem  Ermessen  der  Gemeindevertretung
  oder,  wo  eine  solche  nicht  besteht,  des  Gemeindevorstehers
eine  gültige  Entschuldigung  begründen.

Wer  ein  unbesoldetes  Amt  in  der  Verwaltung  oder  in  der  Vertretung  der
Gemeinde  während  der  vorgeschriebenen  regelmäßigen  Amtsdauer  versehen  hat,
kann  die  Uebernahme  desselben  oder  eines  gleichartigen  für  die  nächsten  drei  Jahre
ablehnen.

Wer  sich  ohne  einen  der  vorbezeichneten  Entschuldigungsgründe  weigert,  ein
unbesoldetes  Amt  in  der  Verwaltung  oder  Vertretung  der  Gemeinde  zu  übernehmen
  oder  das  übernommene  Amt  drei  Jahre  hindurch  zu  versehen,  sowie  derjenige,
  welcher  sich  der  Verwaltung  solcher  Aemter  thatsächlich  entzieht,  kann  für
einen  Zeitraum  von  drei  bis  sechs  Jahren  der  Ausübung  seines  Rechts  auf
Theilnahme  an  der  Verwaltung  und  Vertretung  der  Gemeinde  für  verlustig  erklärt
  und  um  ein  Achtel  bis  ein  Viertel  stärker  als  die  übrigen  Gemeindeangehörigen
  zu  den  Gemeindeabgaben  herangezogen  werden.

§S.  66.
Die  Gemeindevertretung,  wo  eine  solche  nicht  besteht  der  Gemeindevorsteher,

beschließt

1)  auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend  den  Besitz  oder  den  Verlust
des  Gemeinderechts,  die  Zugehörigkeit  zu  einer  bestimmten  Klasse  von
Stimmberechtigten,  die  Wählbarkeit  zu  einer  Stelle  in  der  Gemeindeverwaltung
  oder  Gemeindevertretung,  die  Ausübung  des  Stimmrechts
durch  einen  Dritten,  sowie  über  die  Richtigkeit  der  Gemeindewählerliste,

2)  über  die  Gültigkeit  der  Wahlen  zur  Gemeindevertretung,

3)  über  die  Berechtigung  der  Ablehnung  oder  Niederlegung  einer  Stelle
in  der  Gemeindeverwaltung  oder  Gemeindevertretung,  sowie  über  die
        <pb n="287" />
        —  255  —

Nachtheile,  welche  gegen  Gemeindeglieder  wegen  Nichterfüllung  der  ihnen
nach  diesem  Gesetze  obliegenden  Pflichten  zu  verhängen  sind.

S.  67.

Die  Beschlüsse  der  Gemeindevertretung  und  des  Gemeindevorstehers  in  den
Fällen  des  §.  66  bedürfen  keiner  Genehmigung  oder  Bestätigung  von  Seiten  des
Gemeindevorstehers  oder  der  Aufsichtsbehörde.

Gegen  die  Beschlüsse  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt,
welche,  wenn  der  Beschluß  von  der  Gemeindevertretung  gefaßt  ist,  auch  dem
Gemeindevorsteher  zusteht.

Die  Klage  hat  in  den  Fällen  des  F.  66  unter  1  und  2  keine  aufschiebende
Wirkung,  jedoch  dürfen  Neuwahlen  zum  Ersatz  für  solche  Wahlen,  welche  durch
Beschluß  der  Gemeindevertretung  oder  des  Gemeindevorstehers  für  ungültig  erklärt
worden  sind,  vor  ergangener  rechtskräftiger  Entscheidung  nicht  vorgenommen  werden.

Fünfter  Abschnitt.
Gemeindevermögen.

S.  68.

Im  Eigenthum  der  Landgemeinden  stehen  sowohl  diejenigen  Bestandtheile
des  Gemeindevermögens,  deren  Erträge  für  die  Qwecke  des  Gemeindehaushalts
bestimmt  sind  (Gemeindevermögen  im  engeren  Sinne),  wie  auch  diejenigen  Vermögensgegenstände,
  deren  Nutzungen  den  Gemeindeangehörigen  oder  einzelnen
derselben  vermöge  dieser  ihrer  Eigenschaft  zukommen  (Gemeindegliedervermögen,
Allmenden,  Gemeinheiten).

Im  Weiteren  kommen  die  Bestimmungen  der  Deklaration  einiger  Vorschriften
  des  Allgemeinen  Landrechts  und  der  Gemeinheitstheilungsordnung  vom
7.  Juni  1821,  betreffend  das  nutzbare  Gemeindevermögen,  vom  26.  Juli  1847
(Gesetz=  Samml.  S.  327)  zur  Anwendung.

S.  69.

Das  den  Zwecken  des  Gemeindehaushalts  gewidmete  Vermögen  darf  nur
dann  in  Gemeindegliedervermögen  umgewandelt  werden,  wenn  die  Gemeinde
schuldenfrei  ist  und  durch  eine  solche  Veränderung  weder  die  Einführung  neuer
Gemeindeabgaben,  noch  auch  die  Erhöhung  bestehender  für  absehbare  Zeit  erforderlich
  wird.

Hinsichtlich  der  Verwaltung  der  Gemeindewaldungen  bewendet  es  bei  den
bestehenden  Bestimmungen,  im  Besonderen  dem  Gesetze  vom  14.  August  1876
(Gesetz-Samml.  S.  373).

Gemeindegliedervermögen  kann  unter  hinzutretender  Genehmigung  des  Kreisausschusses
  in  Gemeindevermögen  im  engeren  Sinne  umgewandelt  werden,  jedoch
mit  der  Einschränkung,  daß  Nutzungsrechte,  welche  nicht  den  sämmtlichen,  sondern

(Nr.  9168.)
        <pb n="288" />
        —  256  —

nur  einzelnen  Gemeindegliedern  oder  Einwohnern,  als  solchen,  zustehen,  durch  Gemeindebeschluß
  den  letzteren  wider  ihren  Willen  nicht  entzogen  oder  geschmälert
werden  dürfen.  .

§.70.

Zur  Theilnahme  an  den  Gemeindenutzungen  sind  die  Gemeindeangehörigen
unter  den  aus  den  Verleihungsurkunden,  vertragsmäßigen  Festsetzungen  und  hergebrachter
  Gewohnheit  sich  ergebenden  Bedingungen  und  Einschränkungen  berechtigt.
Soweit  hiernach  der  Maßstab  für  die  Theilnahme  an  diesen  Nutzungen  nicht  feststeht,
  erfolgt  die  Vertheilung  nach  dem  Verhältnisse,  in  welchem  die  Gemeindeangehörigen
  zu  den  kommunalen  Lasten  beitragen.

C.  71.
Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend

1)  das  Recht  zur  Theilnahme  an  den  Nutzungen  und  Erträgen  des  Gemeindevermögens,


2)  die  besonderen  Rechte  einzelner  örtlicher  Theile  des  Gemeindebezirks  oder
einzelner  Klassen  der  Gemeindeangehörigen  in  Ansehung  der  zu  Nr.  1
erwähnten  Ansprüche,

beschließt  der  Gemeindevorsteher  (Gemeindevorstand).

Gegen  den  Beschluß  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.

Der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  unterliegen  desgleichen
Streitigkeiten  zwischen  Betheiligten  über  ihre  in  dem  öffentlichen  Rechte  begründete
Berechtigung  zu  den  im  Absatze  1  bezeichneten  Nutzungen.

Die  Beschwerden  und  die  Einsprüche  sowie  die  Klage  haben  keine  aufschiebende
  Wirkung.

C.  72.

Die  Landgemeinden  sind  befugt,  auf  Grund  von  Gemeindebeschlüssen,
welche  der  Genehmigung  des  Kreisausschusses  unterliegen,  für  die  Theilnahme  an
den  Gemeindenutzungen  die  Entrichtung  eines  zu  deren  Werthe  in  einem  angemessenen
  Verhältnisse  stehenden  Einkaufsgeldes  anstatt  oder  neben  einer  jährlichen
Abgabe  anzuordnen.

Durch  die  Entrichtung  des  Einkaufsgeldes  wird  die  Ausübung  des  Gemeinderechtes
  nicht  bedingt.

Die  Verpflichtung  zur  Zahlung  des  Einkaufsgeldes  sowie  der  Abgabe  für
die  Theilnahme  an  den  Gemeindenutzungen  ruht,  so  lange  auf  diese  Theilnahme
verzichtet  wird.

g.  73.

Hinsichtlich  der  Beitreibung  der  Einkaufsgelder  und  der  jährlichen  Abgaben
für  die  Theilnahme  an  den  Gemeindenutzungen  im  Verwaltungszwangsverfahren,
der  Einsprücche  und  Beschwerden  sowie  der  Klage  in  Betreff  der  Heranziehung
oder  der  Veranlagung  zu  diesen  Abgaben,  etwaiger  Nachforderung  derselben  und
        <pb n="289" />
        —  257  —

der  Verjährung  der  Rückstände  finden  die  in  den  §S#§.  36  bis  38  enthaltenen  Bestimmungen
  sinngemäße  Anwendung,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  die  nicht  zur
Hebung  gestellten  Einkaufsgelder  erst  in  zwei  Jahren  nach  Ablauf  desjenigen
Jahres,  in  welchem  die  Zahlungsverbindlichkeit  entstanden  ist,  verjähren.

Sechster  Abschnitt.
Verwaltung  der  Landgemeinden.
ie

An  der  Spitze  der  Verwaltung  der  Landgemeinde  steht  der  Gemeindevorsteher
  (Schulze,  Scholze,  Richter,  Dorfrichter).

Dem  Gemeindevorsteher  stehen  zwei  Schöffen  (Schöppen,  Gerichtsmänner,
Gerichts=  oder  Dorfgeschworene)  zur  Seite,  welche  ihn  in  den  Amtggeschäften  zu
unterstützen  und  in  Behinderungsfällen  zu  vertreten  haben.

Durch  Ortsstatut  kann  die  Zahl  der  Schöffen  auf  höchstens  sechs  vermehrt
werden.

Wo  die  Lahl  der  Schöffen  nach  der  bisherigen  Ortsverfassung  eine  größere
als  zwei  gewesen  ist,  aber  die  Zahl  sechs  nicht  übersteigt,  verbleibt  es  hierbei  bis
zu  anderweiter  ortsstatutarischer  Festsetzung.

Wo  dem  Gemeindevorsteher  nur  zwei  Schöffen  zur  Seite  stehen,  ist  ein
Stellvertreter  zu  wählen,  welcher  in  Behinderungsfällen  eines  der  beiden  Schöffen
für  diesen  eintritt.

In  größeren  Gemeinden  kann  durch  Ortsstatut  ein  aus  dem  Gemeindevorsteher
  und  den  Schöffen  bestehender  kollegialischer  Gemeindevorstand  eingeführt
werden.

G.  75.

Der  Gemeindevorsteher  und  die  Schöffen  werden  von  der  Gemeindeversammlung
  (Gemeindevertretung)  aus  der  Zahl  der  Gemeindeglieder  auf  sechs
Jahre  gewählt.  Nach  dreijähriger  Amtsdauer  kann  der  Gemeindevorsteher  auf
weitere  neun  Jahre  gewählt  werden.

In  Gemeinden  mit  mehr  als  3.000  Eimvohnern  kann  die  Gemeindevertretung
  die  Anstellung  eines  besoldeten  Gemeindevorstehers  beschließen.  Die  Wahl
desselben  erfolgt  auf  die  Dauer  von  zwölf  Jahren  und  ist  nicht  beschränkt  auf  die
Gemeindeglieder.  «

Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder  dürfen  nicht  gleichzeitig  Gemeindevorsteher
und  Schöffen  sein.

S.  76.
Bezüglich  der  Einladung  der  Mitglieder  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)
  zur  Wahl  kommen  die  Vorschriften  des  F.  59  zur  Anwendung.

s
Der  Wahlvorstand  besteht  aus  dem  Gemeindevorsteher  oder  dem  zu  dessen
Vertretung  berufenen  Schöffen,  als  Vorsitzenden,  und  aus  zwei  von  der  Gemeinde-Ces.
  Somml.  1891.  (Tr.  9468.)  46
        <pb n="290" />
        —  258  —

versammlung  (Gemeindevertretung)  zu  wählenden  Beisitzern.  Der  Vorsitzende
ernennt  einen  der  Beisitzenden  zum  Protokollführer.  Erforderlichenfalls  kann
jedoch  auch  eine  nicht  zur  Wahlversammlung  gehörige  Person  zum  Protokollführer
ernannt  werden.

6.  78.

Während  der  Wahlhandlung  dürfen  im  Wahlraume  weder  Berathungen
stattfinden,  noch  Ansprachen  gehalten,  noch  Beschlüsse  gefaßt  werden.  Ausgenommen
  hiervon  sind  Berathungen  und  Beschlüsse  des  Wahlvorstandes,  welche
durch  die  Leitung  des  Wahlgeschäfts  erheischt  werden.

G.  79.
Jede  Wahl  erfolgt  in  einem  besonderen  Wahlgange  durch  Stimmzettel.

S.  80.

Die  Wähler  werden  in  der  Reihenfolge,  in  welcher  sie  in  der  Wählerliste
aufgeführt  sind,  aufgerufen.

Die  Aufgerufenen  legen  ihre  Stimnmzettel  uneröffnet  in  die  Wahlurne.

Findet  die  Wahl  durch  die  Gemeindeversammlung  statt,  so  wird  das
Stimmrecht  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  §.  48  ausgeübt.

Die  nach  der  Eröffnung,  jedoch  vor  dem  Schlusse  der  Wahlhandlung  erscheinenden
  Wähler  können  noch  an  der  Abstimmung  theilnehmen.

Sind  keine  Stimmen  mehr  abzugeben,  so  erklärt  der  Wahlvorstand  die
Wahl  für  geschlossen;  der  Vorsitzende  nimmt  die  Stimmzettel  einzeln  aus  der
Wahlurne  und  verliest  die  darauf  verzeichneten  Namen,  welche  von  einem  durch
den  Vorsitzenden  zu  ernennenden  Beisitzer  laut  gezählt  werden.

§.  81.
Ungültig  sind  diejenigen  Stimmzzettel,
1)  welche  nicht  von  weißem  Papier  oder  welche  mit  einem  äußeren  Kennzeichen
  versehen  sind,
2)  welche  keinen  oder  keinen  lesbaren  Namen  enthalten,
3)  aus  welchen  die  Person  des  Gewählten  nicht  unzweifelhaft  zu  erkennen
  ist,
4)  auf  welchen  mehr  als  ein  Name  oder  der  Name  einer  nicht  wählbaren
Person  verzeichnet  ist,
5)  welche  einen  Protest  oder  Vorbehalt  enthalten.
Alle  ungültigen  Stimmzettel  werden  als  nicht  abgegeben  betrachtet.  Ueber
die  Gültigkeit  der  Stimmzettel  entscheidet  vorläufig  der  Wahlvorstand.
Die  Stimmzettel  sind  dem  Wahlprotokolle  beizufügen  und  so  lange  außzubewahren,
  bis  über  die  gegen  das  Wahlverfahren  erhobenen  Einsprüche  rechtskräftig
  entschieden  ist.
        <pb n="291" />
        —  259  —

§.  82.

Als  gewählt  ist  derjenige  zu  betrachten,  welcher  bei  der  ersten  Abstimmung
mehr  als  die  Hälfte  der  gültig  abgegebenen  Stimmen  erhalten  hat.

Ergiebt  sich  bei  der  ersten  Abstimmung  diese  Stimmenmehrheit  nicht,  so
kommen  bei  der  sofort  vorzunehmenden  zweiten  Abstimmung  diejenigen  zwei  Personen,
  welche  im  ersten  Wahlgange  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  auf  die
engere  Wahl.  Haben  mehr  als  zwei  Personen  die  höchste  oder  zweithöchste
Stimmenzahl  in  der  Weise  erhalten,  daß  auf  sie  eine  gleiche  Stimmenzahl  entfallen
  ist,  so  entscheidet  das  durch  die  Hand  des  Vorsitzenden  zu  ziehende  Loos
darüber,  wer  auf  die  engere  Wahl  zu  bringen  ist.  Bei  dem  zweiten  Wahlgange
sind  außer  den  im  §.  81  angegebenen  ferner  auch  alle  diejenigen  Stimmzettel
ungültig,  welche  den  Namen  einer  nicht  zur  engeren  Wahl  stehenden  Person  enthalten.
  Als  gewählt  ist  derjenige  zu  betrachten,  welcher  die  meisten  Stimmen
erhalten  hat.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  durch  die  Hand  des  Vorsitzenden
  zu  ziehende  Loos.

Die  Wahlprotokolle  sind  von  dem  Wahlvorstande  zu  unterzeichnen.

§  3.

Der  Vorfitzende  des  Wahlvorstandes  hat  die  Gewählten  von  der  auf  sie
gefallenen  Wahl  mit  der  Aufforderung  in  Kenntniß  zu  setzen,  sich  über  die  Annahme
  oder  Ablehnung  der  Wahl  innerhalb  längstens  einer  Woche  zu  erklären.
Von  demjenigen,  welcher  hierüber  keine  Erklärung  abgiebt,  wird  angenommen,
daß  er  die  Wahl  ablehne.

S.  84.

Die  gewählten  Gemeindevorsteher  und  Schöffen  bedürfen  der  Bestätigung
durch  den  Landrath.

Vor  der  Bestätigung  ist  der  Amtsvorsteher  (Distriktskommissarius)  mit
seinem  Gutachten  zu  hören.

Die  Bestätigung  kann  nur  unter  Zustimmung  des  Kreisausschusses  versagt
werden.  Dieser  Zustimmung  bedarf  es  auch  dann,  wenn  der  Wahl  die  Bestätigung
  wegen  formaler  Mängel  des  Verfahrens  versagt  wird.

Wird  die  Bestätigung  versagt,  so  ist  eine  Neuwahl  anzuordnen.  Erhält
auch  diese  die  Bestätigung  nicht,  so  ernennt  der  Landrath  unter  Zustimmung  des
Kreisausschusses  einen  Stellvertreter  auf  so  lange,  bis  eine  erneuerte  Wahl  die
Bestätigung  erlangt  hat.

Dasselbe  findet  statt,  wenn  keine  Wahl  zu  Stande  kommt.

Die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  finden  auch  auf  andere  gewählte
Gemeindebeamte  Anwendung,  deren  Wahl  der  Bestätigung  bedarf.

S.  5.

Die  Gemeindevorsteher  und  die  Schöffen  werden  vor  ihrem  Amtsantritte
von  dem  Landrathe  oder  in  seinem  Auftrage  von  dem  Amtsvorsteher,  in  der
Provinz  Posen  von  dem  Distriktskommissarius,  vereidigt.

(Ne.  9408.)  46
        <pb n="292" />
        —  260  —

g.  86.

Die  Gemeindevorsteher  haben  den  Ersatz  ihrer  baaren  Auslagen  und  die
Gewährung  einer  mit  ihrer  amtlichen  Mühewaltung  in  billigem  Verhältnisse
stehenden  Entschädigung  zu  beanspruchen.

Die  Aufbringung  derselben  liegt  der  Gemeinde  ob.

Alle  fortlaufenden  Geld-  und  Naturalbeiträge  des  Gutsherrn  zur  Remuneration
  des  Gemeindevorstehers  fallen  fort.

Landdotationen,  welche  für  die  Verwaltung  des  Schulzenamts  ausgewiesen
sind,  können  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  nicht  zurückgefordert  werden.
Sind  solche  Landdotationen  allein  oder  in  Verbindung  mit  Geld-  und  Naturalbeiträgen
  von  dem  Gutsherrn  gewährt,  so  ist  derselbe  berechtigt,  hierfür  von  dem
Gemeindevorsteher  auch  ferner  die  Wahrnehmung  der  Geschäfte  des  Gutsvorstehers
oder  die  Vertretung  hierbei  in  dem  bisherigen  Umfange  (§.  124  Absatz  2)  zu
fordern.

Der  Gutsherr  wie  die  Gemeinde  kann  die  Lösung  eines  derartigen  Verhältnisses
  gegen  Fortfall  der  Geld=  und  Naturalbeiträge  und  gegen  Entschädigung
für  die  Landdotationen  verlangen.  Der  Gemeinde  steht  dabei  das  Recht  zu,
statt  der  Gewährung  einer  Entschädigung  die  Landdotationen  herauszugeben.

In  Betreff  der  Auseinandersetzungen  kommen  die  Vorschriften  der  S#§.  97
bis  101  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  zu  den  im  ersten  Absatze  des
§.  101  erwähnten  Kosten  auch  die  Gutsherren  nichts  beizutragen  haben.

Die  Schöffen  haben  ihr  Amt  in  der  Regel  unentgeltlich  zu  verwalten  und
nur  den  Ersatz  baarer  Auslagen  zu  beanspruchen.

G.  87.

Ueber  die  Festsetzung  der  baaren  Auslagen  und  der  Entschädigung  der
Gemeindevorsteher  und  der  kommissarischen  Gemeindevorsteher,  sowie  über  die
baaren  Auslagen  der  Schöäffen  beschließt  der  Kreisausschuß  auf  Antrag  der  Betheiligten.


G.  88.

Der  Gemeindevorsteher  ist  die  Obrigkeit  der  Landgemeinde  und  führt  deren
Verwaltung.

Der  Gemeindevorsteher  führt  in  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)
  den  Vorsitz  mit  vollem  Stimmrechte.

Hat  die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  einen  Beschluß  gefaßt,
welcher  nach  der  Ansicht  des  Gemeindevorstehers  das  Gemeimwohl  oder  das  Gemeindeinteresse
  verletzt,  so  ist  der  Gemeindevorsteher  verpflichtet,  die  Ausführung
des  Beschlusses  auszusetzen  und,  wenn  die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)
  bei  nochmaliger  Berathung  bei  ihrem  Beschluß  beharrt,  innerhalb  zwei
Wochen  die  Entscheidung  des  Kreisausschusses  einzuholen.

Insbesondere  liegen  dem  Gemeindevorsteher  folgende  Geschäfte  ob:

1)  die  Gesetze  und  Verordnungen,  sowie  die  Verfügungen  der  ihm  vorgesetzten

  Behörden  auszuführen,
        <pb n="293" />
        —  261  —

2)  die  Beschlüsse  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  vorzubereiten,


3)  die  Beschlüsse  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung),  sofern
er  dieselben  nicht  beanstandet  (S.  140)  oder  deren  Ausführung  aussetzt
(Absatz  3)  —  diejenigen  über  die  Benutzung  des  Gemeindevermögens
(S.  113)  nach  Berathung  mit  den  Schöffen  —,  zur  Ausführung  zu
bringen  und  demgemäß  die  laufende  Verwaltung  bezüglich  des  Vermögens
und  der  Einkünfte  der  Gemeinde,  sowie  der  Gemeindeanstalten,  für
welche  eine  besondere  Verwaltung  nicht  besteht,  zu  führen,  und  diejenigen
  Gemeindeanstalten,  für  welche  besondere  Verwaltungen  eingesetzt
sind,  zu  beaufsichtigen,

4)  die  auf  dem  Gemeindevoranschlage  oder  auf  Beschlüssen  der  Gemeindeversammlung
  (Gemeindevertretung)  beruhenden  Einnahmen  und  Ausgaben
  anzuweisen  und  das  Rechnungs-  und  Kassenwesen,  soweit  er  es
nicht  selbst  führt,  zu  beaufsichtigen,

5)  die  Gemeindebeamten,  nachdem  die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)
  darüber  beschlossen  hat,  anzustellen  und  zu  beaufsichtigen,

6)  die  Urkunden  und  Akten  der  Gemeinde  aufzubewahren,

7)  die  Gemeinde  nach  außen  zu  vertreten  und  Namens  derselben  mit  Behörden
  und  Privatpersonen  zu  verhandeln.

Urkunden  über  Rechtsgeschäfte,  welche  die  Gemeinde  gegen  Dritte
verbinden  sollen,  ingleichen  Vollmachten,  müssen  unter  Anführung  des
betreffenden  Gemeindebeschlusses  und  der  dazu  etwa  erforderlichen  Genehmigung
  oder  Entschließung  der  zuständigen  Aufsichtsbehörde  im  Namen
der  Gemeinde  von  dem  Gemeindevorsteher  und  einem  der  Schäffen
unterschrieben  und  mit  dem  Gemeindesiegel  versehen  sein.  Eine  der
vorstehenden  Bestimmung  gemäß  ausgestellte  Vollmacht  ist  auch  dann
ausreichend,  wenn  die  Gesetze  sonst  eine  gerichtliche  oder  Notariatsvollmacht
  erfordern.

Zu  dem  Nachweise,  daß  von  einer  Gemeinde  bei  der  Erwerbung
oder  Veräußerung  von  Grundstücken  oder  denselben  gleichstehenden
Gerechtsamen  die  den  Gemeinden  gesetzlich  vorgeschriebenen  besonderen
Formen  beobachtet  sind,  genügt  eine  Bescheinigung  des  Landraths  als
Vorsitzenden  des  Kreisausschusses;

8)  die  Gemeindeabgaben  und  Dienste  nach  den  Gesetzen  und  den  Beschlüssen
der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  auf  die  Verpflichteten
zu  vertheilen  und  wegen  deren  Einziehung  oder  Ausführung  die  erforderlichen
  Anordnungen  zu  treffen.

S.  89.

Wo  ein  kollegialischer  Gemeindevorstand  eingeführt  ist  (§.  74  Absatz  6),
können  demselben  die  in  den  §#§.  9,  51,  71,  88  Nr.  2  bis  4  und  8,  119  und
120  erwähnten  Befugnisse  durch  das  Ortsstatut  übertragen  werden.

(Nr.  9468.)
        <pb n="294" />
        —  262  —

Die  Beschlüsse  des  Gemeindevorstandes  werden  nach  Stimmenmehrheit  und
unter  Theilnahnie  von  mindestens  drei  Mitgliedern  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit
entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Den  Vorsitz  führt  der  Gemeindevorsteher.
  Ueber  dessen  Vertretung  in  Behinderungsfällen  hat  das  Ortsstatut
Bestimmungen  zu  treffen.

Betrifft  der  Gegenstand  der  Verhandlung  einzelne  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes
  oder  deren  Verwandte  und  Verschwägerte  in  auf=  oder  absteigender
Linie  oder  bis  zum  dritten  Grade  der  Seitenlinie,  so  dürfen  dieselben  an  der
Berathung  und  Entscheidung  nicht  theilnehmen.  Wird  hierdurch  der  Gemeindevorstand
  beschlußunfähig,  so  entscheidet  der  Gemeindevorsteher  allein.

Tritt  die  Beschlußunfähigkeit  aus  anderen  Gründen  ein,  so  hat  der  Gemeindevorsteher
  eine  zweite  Sitzung  anzuberaumen  ergiebt  sich  auch  in  dieser  keine
Beschlußfähigkeit,  so  hat  der  Gemeindevorsteher  allein  hinsichtlich  der  auf  der
Tagesordnung  stehenden  Gegenstände  Anordnung  zu  treffen.

K.  0.

Der  Gemeindevorsteher  ist,  sofern  er  nicht  zugleich  selbst  das  Amtsvorsteheramt
  bekleidet,  das  Organ  des  Amtsvorstehers  für  die  Polizeiverwaltung.

In  dem  gleichen  Verhältnisse  steht  der  Gemeindevorsteher  in  der  Provinz
Posen  zu  dem  Oistriktskommissarius.

er  Gemeindevorsteher  hat  vermöge  dessen  das  Recht  und  die  Pflicht,  da,

wo  die  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit  ein  sofortiges
polizeiliches  Einschreiten  nothwendig  macht,  das  dazu  Erforderliche  vorläufig  anzuordnen
  und  ausführen  zu  lassen.

G.  91.
Der  Gemeindevorsteher  hat  insbesondere  das  Recht  und  die  Pflicht:

1)  der  vorläufigen  Festnahme  und  Verwahrung  einer  Person  nach  den
Vorschriften  des  F.  127  der  Strafprozeßordnung  für  das  Deutsche  Reich
vom  1.  Februar  1877  (Reichs-Gesetzbl.  S.  258)  und  des  F§.  6  des
Gesetzes  zum  Schutze  der  persönlichen  Freiheit  vom  12.  Februar  1850
(Gesetz=  Samml.  S.  45),

2)  die  unter  Polizeiaufsicht  stehenden  Personen  zu  beaufsichtigen,

3)  die  ihm  von  dem  Amtsvorsteher  (Distriktskommissarius),  der  Staatsoder
  Amtsanwaltschaft  aufgetragenen  polizeilichen  Maßregeln  auszuführen
und  Verhandlungen  aufzunehmen,

4)  die  in  den  §9.  8  ff.  des  Gesetzes  über  die  Aufnahme  neu  anziehender
Personen  vom  31.  Dezember  1842  (Gesetz=  Samml.  1843  S.  5)  vorgeschriebene
  Meldung  entgegenzunehmen.
        <pb n="295" />
        —  263  —

Siebenter  Abschnitt.

Aufhebung  der  mit  dem  Besitze  gewisser  Grundstücke  verbundenen  Berechtigung
  und  Verpflichtung  zur  Verwaltung  des  Schulzenamtes.

.  92.

Die  mit  dem  Besitze  gewisser  Grundstücke  verbundene  Berechtigung  und
Verpflichtung  zur  Verwaltung  des  Schulzen-(Richter-)  Amtes  ist  von  dem  Zeitpunkte
  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  ab  auch  in  der  Provinz  Posen  aufgehoben.


li

In  Folge  der  Aufhebung  der  im  F.  92  gedachten  Berechtigung  und  Verpflichtung
  treten  auch  diejenigen  Festsetzungen  außer  Kraft,  welche  in  Folge  der
Zerstückelung  von  Lehn=  und  Erbschulzengütern  nach  F.  16  des  Gesetzes  vom
3.  Januar  1845  (Gesetz  Samml.  S.  25)  über  die  Verbindung  der  Verwaltung
des  Schulzenamtes  mit  dem  Besitze  eines  der  Theile  des  zerstückelten  Grundstücks
oder  die  Ausweisung  eines  auskömmlichen  Schulzengehaltes  in  Grundstücken  oder
in  Geld  und  die  Vertheilung  des  Geldbeitrages  auf  die  einzelnen  Trennstäcksbesitzer
  getroffen  worden  sind.

d.  94.
Grundstücke,  Gerechtigkeiten  und  Einkünfte,  welche  den  Schulzengutsbesitzern
erweislich  von  der  Gemeinde  selbst  für  die  Amtsverwaltung  verliehen  sind,  fallen
an  die  Gemeinde  zurück.

g.  95.

Ebenso  hören  diejenigen  Vorrechte  und  Befreiungen  auf,  welche  dem  Schulzengutsbesitzer
  für  die  Verwaltung  des  Schulzenamtes  in  Beziehung  auf  die  aus  dem
Kommunalverbande  oder  aus  anderen  Verbänden,  z.  B.  dem  Kirchen=  und  Schulverbande,
  entspringenden  Dienste  und  Abgaben  der  Gemeinde  oder  deren  Mitgliedern
  gegenüber  bisher  zustanden.

Auf  weitere  Vergütigungen  hat  die  Gemeinde  keinen  Anspruch.

S.  96.

Die  Beziehungen  zwischen  dem  Besitzer  des  Schulzengutes  und  dritten
Personen  werden  von  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  nicht  berührt.

In  keinem  Falle  können  jedoch  Grundstücke,  Gerechtigkeiten  oder  Befreiungen,
welche  dem  Schulzengute,  wenngleich  mit  Beziehung  auf  die  dem  Besitzer  zusthende
  Verwaltung  des  Schulzenamtes,  von  Dritten,  insbesondere  von  dem
Lndesherrn  oder  von  Gerichts=  oder  Gutsherren,  sei  es  bei  der  Fundation  des
Schulzengutes  oder  später,  ohne  ausdrücklichen  Vorbehalt  des  Widerrufs  verliehen
worden  sind,  sowie  die  etwa  an  Stelle  der  verliehenen  Gerechtigkeiten  und  Freiheiten
getretenen  Landabfindungen  oder  sonstigen  Entschädigungen  von  den  Verleihern

Wr.  9368.)
        <pb n="296" />
        —  264  —

oder  deren  Rechtsnachfolgern  in  Anspruch  genommen  und  zuruͤckgefordert  werden.
Dieselben  verbleiben  vielmehr  dem  Schulzengutsbesitzer  auch  nach  Aufhebung  der
mit  dem  Schulzengute  verbundenen  Amtsverwaltung.

.  97.

Die  nach  den  §#§.  94  und  95  etwa  erforderliche  Auseinandersetzung  zwischen
der  Gemeinde  und  dem  Schulzengutsbesitzer  wird  durch  einen  von  dem  Kreisausschusse
  zu  ernennenden  Kommissarius  bewirkt.

Der  über  die  Auseinandersetzung  aufzunehmende  Rezeß  unterliegt  der  Prüfung
und  Bestätigung  des  Kreisausschusses.

5.  98.

Entstehen  bei  dem  Auseinandersetzungsverfahren  (6.  97)  Streitigkeiten  darüber,
ob  mit  einem  Grundstücke  die  Verpflichtung  zur  Verwaltung  des  Schulzenamtes
verbunden  ist,  oder  ob  und  welche  Grundstücke,  Gerechtigkeiten,  Vorrechte  oder
Befreiungen  der  in  den  §9.  94  und  95  gedachten  Art  zurückzugewähren  oder  aufzuheben
  sind,  oder  wird  die  Vollziehung  des  Rezesses  von  den  Betheiligten  verweigert,
  obet  die  Bestätigung  (§.  97  Absatz  2)  von  dem  Kreisausschusse  versagt,
so  sind  die  Verhandlungen  zum  weiteren  Verfahren  und  zur  Entscheidung  an  die
betreffende  A  de  (Generalkommission)  abzugeben.

Gegen  die  Entscheidung  der  Generalkommission  findet  die  Berufung  an
das  Oberlandeskulturgericht  statt,  welches  endgültig  entscheidet.

Vor  der  Entscheidung  in  erster  und  zweiter  Instanz  ist  das  Gutachten  des
Kreisausschusses  einzuholen  und  den  Betheiligten  zur  Erklärung  mitzutheilen.

S.  99.
Ist  das  Auseinandersetzungsverfahren  zufolge  §.  98  auf  die  Auseinandersetzungsbehörde
  übergegangen,  so  steht  dieser  Behörde  auch  die  Aufnahme,  Prüfung
und  Bestätigung  des  Rezesses  zu.

 

S.  100.

In  Betreff  des  Verfahrens  (§§.  97  bis  99),  sowie  der  Wirkung  und  Ausführung
  der  Rezesse,  gelten  die  hinsichtlich  der  Ablösung  der  Reallasten  und  der
Regulirung  der  gutsherrlichen  Verhältnisse  bestehenden  Vorschriften.

g.  101.

Zu  den  Kosten,  welche  die  Ausführung  der  in  diesem  Gesetze  den  Kreisausschüssen
  und  deren  Kommissarien  übertragenen  Geschäfte  verursacht,  haben  die
Gemeinden  und  die  Schulzengutsbesitzer  nichts  beizutragen.

Für  das  Verfahren  bei  den  Auseinandersetzungebehörden  gelten  die  für  dieselben
  bestehenden  Kostenbestimmungen.
        <pb n="297" />
        —  265  —

Achter  Abschnitt.
Geschäfte  der  Gemeindeversammlung  und  Gemeindevertretung.

s.  102.

Die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  hat  über  alle  Gemeindeangelegenheiten
  zu  beschließen,  soweit  diese  nicht  durch  das  Gesetz  dem  Gemeindevorsteher
  (Gemeindevorstand)  ausschließlich  überwiesen  sind.  Ueber  andere  Angelegenheiten
  darf  die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  nur  dann  berathen,
wenn  solche  durch  besondere  Gesetze  oder  in  einzelnen  Fällen  durch  Aufträge  der
Aufsichtsbehörde  an  sie  gewiesen  sind.

Wo  eine  Gemeindevertretung  besteht,  sind  die  Gemeindeverordneten  an  keinerlei
Instruktion  oder  Aufträge  der  Wähler  gebunden.

S.  103.

Die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  überwacht  die  Verwaltung;
sie  ist  berechtigt,  sich  von  der  Ausführung  ihrer  Beschlüsse,  von  dem  Eingange
und  der  Verwendung  aller  Einnahmen  der  Gemeindekasse,  sowie  von  der  gehörigen
  Ausführung  der  Gemeindearbeiten  Ueberzeugung  zu  verschaffen;  sie  darf
jedoch  ihre  Beschlüsse  niemals  selbst  zur  Ausführung  bringen.

S.  104.

Die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  ist  zusammenzuberufen,
so  oft  ihre  Geschäfte  es  erfordern.

Die  Zusammenberufung  erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände  der  Berathung
  durch  den  Gemeindevorsteher;  sie  muß  erfolgen,  wenn  es  von  einem
Viertel  der  Mitglieder  verlangt  wird.

Die  Art  und  Weise  der  Zusammenberufung  wird  durch  die  Ortsverfassung
bestimmt.  Mit  Ausnahme  dringender  Fälle  müssen  zwischen  der  Zusammenberufung
  und  dem  Verhandlungstermine  mindestens  zwei  Tage  frei  bleiben.

Die  Versammlungen  sollen  in  der  Regel  nicht  in  Wirthshäusern  oder
Schänken  abgehalten  werden.

S.  105.

Für  die  Gemeindevertretung  können  durch  Beschluß  derselben  regelmäßige
Sitzungstage  festgesetzt  werden;  es  müssen  jedoch  auch  dann  die  Gegenstände  der
Berathung,  und  zwar  mit  Ausnahme  dringender  Fälle  mindestens  zwei  Tage
vorher  den  Mitgliedern  der  Versammlung  angczeigt  werden.

F.  106.
Die  Gemeindeversammlung  ist  beschlußfähig,  wenn  mehr  als  ein  Drittel  der
stimmberechtigten  Gemeindemitglieder  anwesend  ist.
Ges.  Samml.  1891.  (Nr.  9468.)  47
        <pb n="298" />
        —  266  —

Für  die  Gemeindevertretung  bedarf  es  der  Anwesenheit  von  mehr  als  der
Hälfte  der  Mitglieder  derselben.

In  beiden  Fällen  bedarf  es  bei  der  Vorladung  des  Hinweises  darauf,  daß
die  Nichtanwesenden  sich  den  gefaßten  Beschlüssen  zu  unterwerfen  haben.

Wird  die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  zum  zweiten  Male
zur  Berathung  über  denselben  Gegenstand  zusammenberufen)  so  find  die  erschienenen
Mitglieder  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Anzahl  beschlußfähig.  Bei  der  zweiten  Zusammenderufung
  muß  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich  hingewiesen  werden.

F.  107.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichbeit
  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Die  der  Stimmabgabe  sich  enthaltenden
  Mitglieder  werden  zwar  als  amwesend  betrachtet,  die  Stimmenmehrheit
wird  jedoch  lediglich  nach  der  Zahl  der  abgegebenen  Stimmen  festgestellt.

L.  108.

An  Verhandlungen  über  Rechte  und  Verpflichtungen  der  Gemeinde  darf
derjenige  nicht  theilnehmen,  dessen  Interesse  mit  dem  der  Gemeinde  im  Widerspruche
  steht.  Kann  wegen  dieser  Ausschließung  ein  gültiger  Beschluß  nicht  gefaßt
  werden,  so  beschließt  an  Stelle  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)
der  Kreisausschuß.

F.  109.

Bei  den  Sitzungen  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  findet
beschränkte  Oeffentlichkeit  statt.  Denselben  können  als  Zuhörer  alle  zu  den  Gemeindeabgaben
  herangezogenen  männlichen  großjährigen  Personen  beiwohnen,  welche
sich  im  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden  und  Gemeindeangebsrige  (6.7)
oder  Stimmberechtigte  auf  Grund  des  F.  45  Absat  1  oder  Vertreter  von  Stimm
berechtigten  (§J.  46  Nr.  1,  2  und  4)  sind.  Für  einzelne  Gegenstände  kann  durch
besonderen  Beschluß,  welcher  in  geheimer  Sitzung  gefaßt  wird,  die  Oeffentlichkei
ausgeschlossen  werden.  Das  Ortsstatut  kann  Bestimmung  darüber  treffen,  daß
die  Sitzungen  mit  Angabe  der  Tagesordnung  in  ortsüblicher  Weise  vorher  bekannt
zu  machen  sind.

S.  110.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen,  eröffnet  und  schließt  die  Sitzungen
und  handhabt  die  Ordnung  in  der  Versammlung.

Er  kann  jeden  Zuhörer,  welcher  Störung  irgend  einer  Art  verursacht  ,  aus
dem  Sibungszimmer  entfernen  lassen.

S.  111.
Die  Beschlüsse  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  sind  in  ein

besonderes  Buch  einzutragen  und  von  dem  Vorsitzenden,  sowie  wenigstens  zwei
stimmberechtigten  Mitgliedern  der  Versammlung  zu  unterzeichnen.
        <pb n="299" />
        —  267  —

§.  112.

Durch  Ortsstatut  kann  bestimmt  werden,  daß  unentschuldigtes  Ausbleiben

den  Versammlungen  der  Gemeindevertretung,  sowie  ordnungswidriges  Benehmen
  in  diesen  Versammlungen  oder  in  der  Gemeindeversammlung  für  das
betreffende  Mitglied  eine  in  die  eindekafse  fließende  Geldstrafe  von  1  bis  3  Mark
nach  sich  ziehen,  und  daß  im  Wiederholungsfalle,  nach  Lage  der  Sache,  Ausschließung
  aus  der  Versammlung  auf  eine  gewisse  Zeit,  bis  auf  die  Dauer  eines
Jahres,  verhängt  werde.  Ueber  die  Verhängung  dieser  Strafen  beschließt  die
Gemeindevertretung  (Gemeindeversammlung).  Gegen  den  Beschluß  findet  die  Klage
im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.  Die  Klage  steht  auch  dem  Gemeindevorsteher

  zu.
-  s.113.

Die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  beschließt  über  die  Verwaltung
  und  Benutzung  des  Gemeindevermögens  (5#.  68  ff.).

K.  114.

Zur  Veräußerung  oder  wesentlichen  Veränderung  von  Sachen,  welche  einen
besonderen  wissenschaftlichen,  historischen  oder  Kunstwerth  haben,  ist  die  Genehmigung
  des  Regierungspräsidenten  erforderlich.

Zur  Veräußerung  von  Grundstücken  oder  solchen  Gerechtigkeiten,  welche
den  Grundstücken  gesetzlich  gleichgestellt  sind,

zu  einseitigen  Verzichtleistungen  und  Schenkungen,

zu  Anleihen,  durch  welche  die  Gemeinde  mit  einem  Schuldenstande  belastet,
  oder  der  vorhandene  vergrößert  wird,

zur  neuen  Belastung  der  Gemeindeangehörigen  ohne  gesetzliche  Ver-Pflichtung,


zu  Veränderungen  im  Genusse  der  Gemeindenutzungen

bedarf  es  der  Genehmigung  des  Kreisausschusses.

K.  115.
Die  Veräußerung  von  Grundstücken  darf  der  Regel  nach  nur  im  Wege
des  öffentlichen  Meistgebotes  stattfinden.
Zur  Gültigkeit  einer  solchen  Veräußerung  gehört:
1)  die  Vorlegung  eines  beglaubigten  Auszuges  aus  der  Grundsteuermutterrolle,

2)  eine  ortsübliche  Bekanntmachung,
3)  die  einmalige  Bekanntmachung  durch  das  für  die  amtlichen  Bekanntmachungen
  des  Landraths  bestimmte  Blatt  (Kreisblatt),
4)  eine  Frist  von  vier  Wochen  von  der  Bekanntmachung  bis  zum  Verkaufstermine,

N..  9468.)  47
        <pb n="300" />
        —  268  —

5)  die  Abhaltung  der  Verkaufsverhandlung  durch  den  Gemeindevorsteher
oder  einen  Justizbeamten.

Der  im  Absatz  2  unter  Nr.  3  vorgeschriebenen  Bekanntmachung  bedarf  es
nicht,  wenn  der  Grundsteuerreinertrag  des  Grundstücks  6  Mark  nicht  übersteigt.

Liegt  diese  Voraussetzung  (Absatz  3)  vor,  oder  erachtet  der  Kreisausschuß
den  Vortheil  der  Gemeinde  für  gewahrt,  so  kann  ein  Verkauf  aus  freier  Hand
oder  ein  Tausch  stattfinden.

Das  Ergebniß  des  Verkaufes  ist  in  allen  Fällen  der  Gemeindeversammlung
(Gemeindevertretung)  mitzutheilen;  der  Zuschlag  kann  nur  mit  deren  Genehmigung
ertheilt  werden.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  auf  Verkäufe  von  Realberechtigungen
  Anwendung,  wobei  außerdem  die  Aufnahme  einer  Tage  in  allen  Fällen
nothwendig  ist.

Für  die  Eintragung  im  Grundbuche  genügt  zum  Nachweise,  daß  der  Vor—
schrift  dieses  Paragraphen  genügt  worden  ist,  die  Bestätigung  des  Vertrages  durch
den  Kreisausschuß.

S.  116.

Die  Verpachtung  von  Grundstücken  und  Gerechtsamen  der  Gemeinden  muß
im  Wege  des  öffentlichen  Meistgebotes  geschehen.  Ausnahmen  hiervon  können
durch  den  Kreisausschuß  gestattet  werden.

Neunter  Abschnitt.
Besoldete  Gemeindebeamte,  deren  Gehälter  und  Pensionen.

S.  117.

Die  Landgemeinden  sind  befugt,  die  Anstellung  besoldeter  Gemeindebeamten
für  einzelne  Dienstzweige  oder  Dienstverrichtungen  zu  beschließen.

*

Ueber  die  Gehalts=  und  Pensionsverhältnisse  dieser  Beamten  kann  durch
Ortsstatut  Bestimmung  getroffen  werden.

Auf  Antrag  der  Betheiligten  beschließt  der  Kreisausschuß  über  die  Festsetzung
  der  Besoldungen  und  sonstigen  Dienstbezüige  von  Gemeindebeamten.

Ueber  streitige  Pensionsansprüche  der  besoldeten  Gemeindebeamten  beschließt
der  Kreisausschuß,  und  zwar,  soweit  der  Beschluß  sich  darauf  erstreckt,  welcher
Theil  des  Diensteinkommens  bei  Feststellung  der  Pensionsanspriche  als  Gehalt
anzusehen  ist,  vorbehaltlich  der  den  Betheiligten  gegen  einander  zustehenden  Klage
im  Verwaltungsstreitverfahren,  im  Uebrigen  vorbehaltlich  des  ordentlichen  Rechtsweges.
  Der  Beschluß  ist  vorläufig  vollstreckbar.
        <pb n="301" />
        —  269  —

Zehnter  Abschnitt.
Gemeindehaushalt.

.  119.

Ueber  alle  Einnahmen  und  Ausgaben,  welche  sich  im  Voraus  veranschlagen
lassen,  entwirft  der  Gemeindevorsteher  (Gemeindevorstand)  für  das  Rechnungsjahr
oder  für  eine  längere,  von  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  festzusetzende
  Rechnungsperiode,  welche  jedoch  die  Dauer  von  drei  Jahren  nicht  übersteigen
  darf,  einen  Voranschlag.

Der  Entwurf  ist  während  zwei  Wochen  nach  vorheriger  Bekanntmachung
in  einem  von  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  zu  bestimmenden
Raume  zur  Einsicht  aller  Gemeindeangehörigen  auszulegen.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  erfolgt  die  Feststellung  des  Voranschlages  durch
die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung).

Diese  Feststellung  ist  vor  Beginn  des  neuen  Rechnungsjahres  oder  der  neuen
Rechnungsperiode  zu  bewirken.  Der  Gemeindevorsteher  hat  eine  Abschrift  des  festgesetzten
  Voranschlages  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  einzureichen.

Der  Gemeindehaushalt  ist  nach  dem  Voranschlage  zu  führen.  Alle  Gemeindeeinkünfte
  müssen  zur  Gemeindekasse  gebracht  werden.  Ausgaben,  welche  außerhalb
des  Voranschlages  geleistet  werden  sollen,  oder  über  deren  Verwendung  besondere
Beschlußfassung  vorbehalten  ist,  sowie  Ueberschreitungen  des  Voranschlages  bedürfen
der  vorherigen  Genehmigung  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung).

Durch  Beschluß  des  Kreisausschusses  kann  einzelnen  Gemeinden  die  Festsetzung
  eines  Voranschlages  nachgelassen  werden,  wenn  deren  Verhältnisse  dies
unbedenklich  erscheinen  lassen.

.  120.

Ueber  alle  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Gemeinde  muß  ein  nach  Vorschrift
  angelegtes  Gemeinderechnungsbuch  geführt  werden.

Die  Gemeinderechnung  ist  binnen  drei  Monaten  nach  dem  Schlusse  des
Rechnungsjahres  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  zur  Prüfung,
Feststellung  und  Entlastung  vorzulegen.

Wo  ein  besonderer  Gemeindeeinnehmer  bestellt  ist,  erfolgt  die  Einreichung
der  Rechnung  zunächst  an  den  Gemeindevorsteher  (Gemeindevorstand),  welcher
sie  einer  Vorprüfung  zu  unterziehen  und,  mit  seinen  Erinnerungen  versehen,  der
Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  vorzulegen  hat.

Die  Feststellung  der  Rechnung  muß  innerhalb  drei  Monaten  nach  Vorlegung
  der  Gemeinderechnung  bewirkt  sein.

Nach  erfolgter  Feststellung  ist  die  Rechnung  während  eines  Zeitraumes  von
zwei  Wochen  zur  Einsicht  der  Gemeindeangehörigen  auszulegen.

Dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  ist  eine  Abschrift  des  Feststellungsbeschlusses
  sofort  einzureichen.

(Xr.  948.)
        <pb n="302" />
        —  270  —

Dem  Kreisausschusse  liegt  die  Revision  der  Gemeinderechnungen  ob,  welche
alljährlich  bei  mehreren  Gemeinden  des  Kreises  zu  erfolgen  hat.

S.  121.

Der  Kreisausschuß  beschließt:

1)  an  Stelle  der  Aufsichtsbehörde  über  die  Feststellung  und  den  Ersatz  der
bei  Kassen  und  anderen  Verwaltungen  der  Landgemeinden  vorkommenden
Defekte  nach  Maßgabe  der  Verordnung  vom  24.  Januar  1844  (Gesetz-Samml.
  S.  52).  ·

Der  Beschluß  ist  vorbehaltlich  des  ordentlichen  Rechtsweges  endgültig;


2)  über  die  Art  der  gerichtlichen  Zwangsvollstreckungen  wegen  Geldforderungen
  gegen  Landgemeinden  (§.  15  zu  4  des  Einführungsgesetzes
zur  Deutschen  Civilprozeßordnung  vom  30.  Januar  1877,  Reichs-Gesetzbl.
  S.  244).

Dritter  Titel.
Selbständige  Gutsbezirke.

122.

Für  den  Bereich  eines  selbständigen  Gutsbezirkes  ist  der  Besitzer  des  Gutes
zu  den  Pflichten  und  Leistungen,  welche  den  Gemeinden  für  den  Bereich  ihres
Gemeindebezirkes  im  öffentlichen  Interesse  gesetzlich  obliegen,  mit  den  hinsichtlich
einzelner  dieser  Leistungen  aus  den  Gesetzen  folgenden  Maßgaben  verbunden.

Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend  die  Heranziehung  oder  die
Veranlagung  von  Grundbesitzern  und  Einwohnern  eines  Gutsbezirkes  zu  den
öffentlichen  Lasten  desselben,  finden  die  Bestimmungen  im  F.  38  dieses  Gesetzes
sinngemäße  Anwendung.

123.

Der  Besitzer  eines  selbstindigen  Gutes  hat  insbesondere  die  in  den  §9.  90
und  91  aufgeführten  obrigkeitlichen  Befugnisse  und  Pflichten  ennveder  in  Person
oder  durch  einen  von  ihm  zu  bestellenden,  zur  Uebernabme  des  Amtes  als  Gutsvorsteher
  befähigten  Stellvertreter  auszuüben.  Der  letztere  muß  seinen  beständigen
Auseurhalt  im  Gutsbezirke  oder  in  dessen  unmirtelbarer  Nähe  haben.

Es  können  jedoch  auch  außer  dem  im  F.  86  Absatz  4  vorgesehenen  Falle
seitens  des  Besitzers  des  Gutes  sämmtliche  oder  einzelne  Gutsvorstehergeschäfte
an  den  Vorsteher  einer  benachbarten  Gemeinde  unter  Beider  Zustimmung  gegen
eine  angemessene  Entschädigung  übertragen  werden.

Ehefrauen  werden  rücksichtlich  der  angeführten  Rechte  und  Pflichten  durch
ihren  Ehemann,  Kinder  unter  väterlicher  Gewalt  durch  ihren  Vater  und  bevormundete
  Personen  durch  ihren  Vormund  oder  Mffleger  vertreten.
        <pb n="303" />
        —  271  —

K.  124.
Die  Bestellung  eines  Stellvertreters  muß  erfolgen,  wenn:

1)  das  Gut  unverheiratheten  oder  verwittweten  Besitzerinnen,  einer  suristischen
Person,  einer  Aktiengesellschaft,  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,
einer  Berggewerkschaft  oder  einer  eingetragenen  Genossenschaft  gehört,
oder  wenn  mehrere  Besitzer  sich  nicht  daruber  einigen,  wer  von  ihnen
die  Geschäfte  des  Gutsvorstehers  wahrnehmen  soll,

2)  der  Gutsbesitzer  kein  Angehöriger  des  Deutschen  Reichs  ist,
3)  derselbe  nicht  seinen  beständigen  Aufenthalt  im  Gutsbezirke  oder  in
dessen  unmittelbarer  Nähe  hat

oder

4)  wegen  Krankheit  oder  aus  anderen  in  seiner  Person  liegenden  Gründen

außer  Stande  ist,  die  Pflichten  eines  Gutsvorstehers  zu  erfüllen.

Auf  den  Antrag  des  Gutsbesitzers  kann  ein  Stellvertreter  für  den  ernannten
Gutsvorsteher  bestellt  werden,  welcher  in  Fällen  der  Behinderung  des  letzteren
die  Gutsvorstehergeschäfte  wahrzunehmen  hat.

Für  die  von  dem  Hauptgute  entfernt  belegenen  Theile  eines  selbständigen
Gutsbezirkes  kann  von  dem  Kreisausschusse  die  Bestellung  besonderer  Stellvertreter
  angeordnet  werden,  sofern  dies  für  eine  ordnungsmäßige  örtliche  Verwaltung
  erforderlich  ist.

KC.  125.

Der  Gutsbesitzer,  sowie  dessen  Stellvertreter  werden  in  der  Eigenschaft  als
Gutsvorsteher  von  dem  Landrathe  bestätigt.  Die  Bestätigung  kann  nur  unter
Zustimmung  des  Kreisausschusses  versagt  werden.

Der  Gutsvorsteher  wird  vor  seinem  Amtsantritte  von  dem  Landrathe  oder
in  dessen  Auftrage  von  dem  Amtsvorsteher  (Distriktskommissarius)  vereidigt.

K.  126.

Unterläßt  der  Besitzer  des  Gutes  in  den  im  J.  124  angegebenen  Fällen
oder  wenn  ihm  die  Bestätigung  als  Gutsvorsteher  versagt  worden  ist,  die  Bestellung
  eines  Stellvertreters,  oder  befindet  er  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte,  oder  ist  er  in  Konkurs  verfallen,  so  steht  dem  Landrathe  unter
Zustimmung  des  Kreistausschusses  die  Ernennung  des  Stellvertreters  auf  Kosten
des  Besitzers  zu.  *

K.  127.

Ueber  die  Festsetzung  der  dem  stellvertretenden  Gutsvorsteher  in  den  Fällen
des  §.  126  zu  gewährenden  Vergütung  beschließt  der  Kreisausschuß.
(Nr.  94698.)
        <pb n="304" />
        —  272  —

Vierter  Titel.

Verbindung  nachbarlich  belegener  Gemeinden  und  selbständiger  Gutsbezirke
behufs  gemeinsamer  Wahrnehmung  kommunaler  Angelegenheiten.

.  128.

Landgemeinden  und  Gutsbezirke  können  mit  nachbarlich  belegenen  Landgemeinden
  oder  Gutsbezirken  zur  Wahrnehmung  einzelner  kommunaler  Angelegenheiten
  nach  Anhörung  der  betheiligten  Gemeinden  und  Gutsbesitzer  durch  Beschluß
des  Kreisausschusses  verbunden  werden,  wenn  die  Betheiligten  damit  einverstanden
  sind.

Wenn  ein  Einverständniß  der  Betheiligten  nicht  zu  erzielen  ist,  kann,  sofern
das  öffentliche  Interesse  dies  erheischt,  die  Bildung  eines  solchen  Verbandes  durch
den  Oberpräsidenten  erfolgen,  nachdem  die  Zustimmung  der  Betheiligten  im  Beschlußverfahren
  durch  den  Kreisausschuh  ersetzt  worden  ist.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  auf  die  Fälle  der  Veränderung  der
Verbände  in  ihrer  Zusammensetzung  sowie  der  Auflösung  derselben  sinngemäße
Anwendung.

*

Bei  der  Bildung  dieser  Verbände  ist  auf  die  sonst  bestehenden  Verbände
(Amtsbezirke,  Kirchspiele,  Schul-,  Wegebau-,  Armenverbände  u.  s.  w.)  thunlichst
Rücksicht  zu  nehmen.

Es  können  diesen  Verbänden  auf  ihren  Antrag  mit  Königlicher  Genehmigung
  die  Rechte  öffentlicher  Körperschaften  beigelegt  werden.

S.  130.

Ueber  die  in  Folge  einer  solchen  Verbindung  oder  in  Folge  einer  Aenderung
der  Zusammensetzung  oder  einer  Auflösung  der  Verbände  nothwendig  werdende
Regelung  der  Verhältnisse  zwischen  den  Betheiligten  beschließt  der  Kreisausschuß
vorbehaltlich  der  denselben  gegen  einander  zustehenden  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren.


Bei  dieser  Regelung  sind  erforderlichenfalls  Bestimmungen  zur  Ausgleichung
  der  öffentlich-rechtlichen  Interessen  der  Verbandsmitglieder  zu  treffen.
Insbesondere  können  einzelne  Gemeinden  oder  Gutsbezirke  zu  Vorausleistungen
verpflichtet  werden,  wenn  diejenigen,  mit  welchen  sie  verbunden  werden  sollen,
für  gewisse  Verbandszwecke  bereits  vor  der  Verbindung  für  sich  allein  in  genügender
  Weise  Fürsorge  getroffen  haben  oder  aus  anderen  Gründen  nur  einen  geringeren
Vortheil  von  der  Verbindung  haben.

KC.  131.

Die  nach  Maßgabe  des  §.  128  gebildeten  Verbände  sind  berechtigt,  die
Ausführung  der  in  ihrem  gemeinsamen  Interesse  liegenden  Maßnahmen  und
        <pb n="305" />
        —  273  —

Veranstaltungen  auf  gemeinsame  Kosten  zu  beschließen.  Sie  bilden  in  den  Fällen,
wo  die  Fürsorge  für  die  öffentliche  Armenpflege  von  ihnen  übernommen  oder
ihnen  auferlegt  wird,  Gesammtarmenverbände  im  Sinne  des  §F.  12  des  Gesetzes
vom  8.  März  1871  (Gesetz  Samml.  S.  130).  Auf  die  bereits  bestehenden
Gesammtarmenverbände  finden  die  Bestimmungen  dieses  Titels  fortan  siungemäße
Anwendung.

Im  Uebrigen  werden  die  Rechtsverhältnisse  der  Verbände  durch  ein  Statut
geregelt,  welches  von  den  Betheiligten  im  Wege  freier  Vereinbarung  festzustellen
ist  und  der  Bestätigung  des  Kreisausschusses  unterliegt.

F.  132.
Das  Statut  muß  enthalten:

1)  die  Bezeichnung  derjenigen  Gemeinden  und  selbständigen  Gutsbezirke,
welche  den  Verband  bilden,
2)  die  Bezeichnung  der  von  dem  Verbande  wahrzunehmenden  Angelegenheiten,

3)  die  Benennung  des  Verbandes  und  die  Angabe  des  Ortes,  wo  dessen
Verwaltung  geführt  wird,
4)  die  Festsetzung  der  Art  und  Weise,  in  welcher  über  die  gemeinsamen
Angelegenheiten  des  Verbandes  Beschluß  gefaßt  wird,
5)  eine  Bestimmung  über  die  Wahl  oder  die  sonstige  Art  der  Berufung
des  Verbandsvorstehers,  sowie  über  die  Vertretung  des  Verbandes  nach
Außen,
6)  die  Bestimmung  des  Maßstabes  für  die  Vertheilung  der  Beiträge  zu
den  gemeinsamen  Ausgaben  auf  die  Verbandsmitglieder.
Das  Statut  ist  durch  das  Regierungsamtsblatt  und  das  Kreisblatt  (§.  115
Nr.  3)  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.  Außerdem  bleibt  es  der  Beschlußfassung
  der  einzelnen  Verbände  überlassen,  weiter  noch  die  Bekanntmachung  des
Statuts  auf  anderem  Wege  anzuordnen.

S.  133.
Verbandsvorsteher  können  nur  solche  Personen  sein,  bei  welchen  die  Voraus,
setzungen  zur  Uebernahme  des  Amtes  als  Gemeinde=  oder  Gutsvorsteher  vorliegen.
Vertreter  von  Gemeinden  können  nur  die  zur  Uebernahme  des  Amts  als
Gemeindeverordneter  in  denselben  befähigten  Personen  sein.
Selbständige  Gutsbezirke  werden  durch  den  Besitzer  des  Gutes,  im  Falle
des  §.  124  zu  1,  2  und  4  und  F.  126  durch  den  Stellvertreter  desselben  vertreten.

S.  134.

Die  Wahl  des  Verbandsvorstehers  bedarf,  wenn  der  Gewählte  nicht  zugleich
Gemeinde-,  Guts=  oder  Amtsvorsteher  ist,  der  Bestätigung  durch  den  Landrath
unter  sinngemäßer  Anwendung  der  Bestimmungen  des  F.  84  dieses  Gesetzes.

oes.  Sauml.  1891.  (Nr.  9168.)  48
        <pb n="306" />
        —  274  —

Wird  gegen  die  Gültigkeit  der  Wahl  eines  Verbandsvorstehers,  welcher
nach  der  vorstehenden  Bestimmung  einer  besonderen  Bestätigung  nicht  bedarf,
Einspruch  erhoben,  so  entscheidet  hierüber  die  Versammlung  der  Verbandsmitglieder.
Gegen  den  Beschluß  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.

G.  135.
Den  einzelnen  Gemeinden  bleibt  die  Aufbringung  ihrer  Antheile  an  den
gemeinsamen  Ausgaben  nach  Maßgabe  ihrer  Verfassung  überlassen.

KC.  136.

Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend

1)  das  Recht  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichtungen  und  Anstalten

des  Verbandes,

2)  die  Heranziehung  der  einzelnen  Gemeinden  und  selbständigen  Gutsbezirke

zu  den  Beiträgen  für  Verbandszwecke,
beschließt  der  Verbandsvorsteher.  Die  Rechtsmittel  und  das  Verfahren  regeln
sich  nach  §##  9  und  38.  «
§.137.

Kommt  ein  Statut  durch  freie  Vereinbarung  der  Betheiligten  nicht  zu
Stande,  so  ist  dasselbe  nach  Anhörung  der  letzteren  durch  den  Kreisausschuß  festzusetzen.
  Hierbei  kommen  folgende  Grundsätze  zur  Anwendung:

Der  Verband  wird  in  seinen  Angelegenheiten  durch  den  Verbandsausschuß
und  den  Verbandsvorsteher  vertreten.  Der  letztere  ist  die  ausführende  Behörde.

Der  Verbandsausschuß,  welcher  über  alle  Angelegenheiten  des  Verbandes
zu  beschließen  hat,  besteht  aus  Vertretern  sämmtlicher  zu  dem  Verbande  gehörigen
Gemeinden  und  Gutsbezirke.  Jede  Gemeinde  und  jeder  Gutsbezirk  ist  wenigstens
durch  einen  Abgeordneten  zu  vertreten.

Die  Vertretung  der  Landgemeinden  in  dem  Verbandsausschusse  erfolgt  durch
den  Gemeindevorsteher,  die  Schöffen  und,  wenn  deren  Zahl  nicht  ausreichen  sollte,
durch  andere  von  der  Gemeinde  zu  wählende  Abgeordnete.

Die  Zahl  der  von  jeder  Gemeinde  zu  entsendenden  Vertreter,  sowie  der
jedem  Gutsbezirke  einzuräumenden  Stimmen  bemißt  sich  nach  dem  Gesammtbetrage
  der  zu  dem  Zeitpunkte  der  Feststellung  des  Statutes  in  den  Gemeindebezirken
  und  von  den  Gutsbesitzern  zu  entrichtenden  direkten  Staatssteuern  unter
Mitberücksichtigung  der  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  27.  Juli  1885  fingirt
zu  veranlagenden  Steuersätze  der  in  §.  1  a.  a.  O.  bezeichneten  Personengesammtheiten,
  juristischen  und  physischen  Personen.

Der  Verbandsausschuß  wählt  aus  seiner  Mitte  einen  Verbandsvorsteher
und  einen  Stellvertreter  desselben  auf  die  Zeitdauer  von  sechs  Jahren  nach  den
für  die  Wahl  des  Gemeindevorstehers  geltenden  Vorschriften  (§§.  76  ff.)  mit  der
Maßgabe  hinsichtlich  des  §.  77,  daß  der  Verbandsausschuß  aus  seiner  Mitte  einen
Wahlvorsteher  wählt  und  von  der  Wahl  von  zwei  Beisitzern  Abstand  nehmen  kann.
        <pb n="307" />
        —  275  —

Die  Vertheilung  der  gemeinsamen  Ausgaben  erfolgt  nach  den  im  8.  21
Absatz  2  für  die  Vertheilung  der  Gemeindeabgaben  vorgeschriebenen  Grundsätzen,
sofern  nicht  auf  Grund  des  F.  130  eine  andere  Festsetzung  stattfindet.

S.  138.

Die  Bestimmungen  der  §P.  128  bis  137  finden  auch  auf  die  Verbindung
von  Landgemeinden  oder  Gutsbezirken  mit  Stadtgemeinden  sinngemäße  Anwendung
mit  den  Maßgaben,  daß  an  die  Stelle  des  Kreisausschusses  der  Bezirksausschuß,
an  die  Stelle  des  Landraths  der  Regierungspräsident  tritt,  und  daß  die  Vertretung
  der  Stadtgemeinden  in  den  Verbandsausschüssen  durch  den  Bürgermeister,
den  Beigeordneten  (zweiten  Bürgermeister),  sonstige  Magistratsmitglieder  und
hdtzichenfalls  durch  andere  von  der  Stadtgemeinde  zu  wählende  Abgeordnete
erfolgt.

Fünfter  Titel.
Aufsicht  des  Staates.

§.  139.

Die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der
Landgemeinden,  Gutsbezirke  und  Gemeindeverbände  (Titel  1V)  wird  unbeschadet
der  in  den  Gesetzen  geordneten  Mitwirkung  des  Kreisausschusses  und  des  Bezirksausschusses
  in  erster  Instanz  von  dem  Landrathe  als  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses,
  in  höherer  und  letzter  Instanz  von  dem  Regierungspräsidenten  geübt.

Beschwerden  bei  den  Aufsichtsbehörden  in  den  vorbezeichneten  Angelegenheiten
  sind  in  allen  Instanzen  innerhalb  zwei  Wochen  anzubringen.

S  140.

Beschlüsse  der  Gemeindeversammlung,  der  Gemeindevertretung  oder  der
Gemeindeverbände  (Titel  IV),  welche  deren  Befugnisse  überschreiten  oder  die  Gesetze
verletzen,  hat  der  Gemeinde=  oder  Verbandsvorsteher,  entstehendenfalls  auf  Anweisung
  der  Aufsichtsbehörde,  mit  aufschiebender  Wirkung  unter  Angabe  der
Gründe  zu  beanstanden.  Gegen  die  Verfügung  des  Gemeinde-(Verbands-)  Vorstehers
  steht  der  Gemeindeversammlung  (der  Gemeindevertretung,  der  Versammlung
der  Verbandsmitglieder)  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu.

Die  Aufsichtsbehörde  ist  nicht  befugt,  aus  anderen  als  den  vorstehend  angegebenen
  Gründen  eine  Beanstandung  von  Beschlüssen  der  Gemeindeversammlung,
der  Gemeindevertretung  oder  des  Gemeindeverbandes  herbeizuführen.

S.  141.

Unterläßt  oder  verweigert  eine  Landgemeinde,  ein  Gutsbezirk  oder  ein  Gemeindeverband
  (Titel  IV)  die  ihnen  gesetzlich  obliegenden,  von  der  Behörde  innerhalb
  der  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit  festgestellten  Leistungen  auf  den  Voranschlag
zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  verfügt  der  Landrath  unter

Nr.  9468.)
        <pb n="308" />
        —  276  —

Anführung  der  Gründe  die  Eintragung  in  den  Voranschlag  oder  die  Feststellung
der  außerordentlichen  Ausgabe.

Gegen  die  Verfügung  des  Landraths  steht  der  Gemeinde,  dem  Besitzer  des
Gutes,  sowie  dem  Verbande  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  zu.

S.  142.

Durch  Königliche  Verordnung  kann  eine  Gemeindevertretung  aufgelöst
werden.  Es  ist  sodann  binnen  sechs  Wochen,  vom  Tage  der  Auflösungsverordnung
ab  gerechnet,  eine  Neuwahl  anzuordnen.  Bis  zur  Einführung  der  neugewählten
Gemeindeverordneten  beschließt  an  Stelle  der  Gemeindevertretung  der  Kreisausschuß.

S.  143.

Bezüglich  der  Dienstvergehen  der  Gemeindevorsteher,  der  Schöffen,  der
Gutsvorsteher  und  der  Verbandsvorsteher,  sowie  der  sonstigen  Beamten  der  Landgemeinden,
  Gutsbezirke  und  Gemeindeverbände  kommen  die  Bestimmungen  des
Gesetzes  vom  21.  Juli  1852  (Gesetz=  Samml.  S.  463)  mit  folgenden  Maßgaben
zur  Anwendung:

1)  Die  Befugniß,  gegen  diese  Beamten  Ordnungsstrafen  zu  verhängen,
steht  dem  Landrathe,  und  im  Umfange  des  den  Provinzialbehörden
beigelegten  Ordnungsstrafrechts  dem  Regierungspräsidenten  zu.

Gegen  die  Strafverfügungen  des  Landraths  findet  innerhalb  zwei
Wochen  die  Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten,  gegen  die  Strafverfügungen
  des  Regierungspräsidenten  innerhalb  gleicher  Frist  die  Beschwerde
  an  den  Oberpräsidenten  statt.

2)  Gegen  den  auf  die  Beschwerde  in  den  Fällen  zu  1  in  letzter  Instanz
ergehenden  Beschluß  des  Regierungspräsidenten  oder  des  Oberpräsidenten
findet  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.

3)  In  dem  Verfahren  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  wird  die  Einleitung
  des  Verfahrens  von  dem  Landrath  oder  von  dem  Regierungspräsidenten
  verfügt,  und  von  denselben  der  Untersuchungskommissar  und
der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  ernannt.  Als  entscheidende  Disziplinarbehörde
  erster  Instanz  tritt  an  die  Stelle  der  Bezirksregierung
der  Kreisausschuß;  an  die  Stelle  des  Staatsministeriums  tritt  das
Oberverwaltungsgericht.  Der  Vertreter  der  Staatsamwaltschaft  bei  dem
Oberverwaltungsgericht  wird  von  dem  Minister  des  Innern  ernannt.

In  dem  vorstehend  zu  3  vorgesehenen  Verfahren  ist  entstehendenfalls
  auch  über  die  Thatsache  der  Dienstunfähigkeit  der  ländlichen  Gemeindebeamten
  Entscheidung  zu  treffen.

S.  144.
Zuständig  in  erster  Instanz  ist  im  Verwaltungsstreitverfahren  für  die  in
diesem  Gesetze  vorgesehenen  Fälle,  sofern  nicht  im  Einzelnen  ein  Anderes  bestimmt
        <pb n="309" />
        —  277  —

ist,  der  Kreisausschuß.  Die  Frist  zur  Anstellung  der  Klage  beträgt  in  allen
Fällen  zwei  Wochen.

Die  Gemeindeversammlung,  die  Gemeindevertretung,  der  Gemeindevorstand
und  der  Gemeindeverband  (Titel  IV)  können  zur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  im
Verwaltungsstreitverfahren  einen  besonderen  Vertreter  bestellen.

S.  145.

Auf  Gemeindeverbände,  denen  eine  Stadtgemeinde  angehört  (F.  138),
finden  an  Stelle  der  I#.  139,  140,  141,  143,  144  die  entsprechenden  Vorschriften
  für  Stadtgemeinden  (G.  7,  15,  *  20,  ,  21  des  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit
  der  Verwaltungs=  und  Verwaltu  tsbehörden  vom  1.  August  1883
lGesetz  Samml.  S.  237.)  sinngemäße  Anwendung.

Sechster  Titel.
Ausführungs=  und  Uebergangsbestimmungen.

K.  146.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1892  in  Kraft.

Mit  diesem  Zeitpunkt  treten  alle  entgegenstehenden  Bestimmungen,  insbesondere
  die  §#.  18  bis  78  Theil  II  Titel  7  Allgemeinen  Landrechts,  das  Gesetz,
betreffend  die  L  in  den  sechs  östlichen  Movinzen  der
Preußischen  Monarchie,  vom  14.  April  1856,  die  §#§.  22  bis  45  sowie  der
§.  53  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872  in  der  Fassung  vom
19.  März  1881  und  die  §§.  24  bis  37  206  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit  der
Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden  vom  1.  August  1883  für  die  im
§.  1  genannten  Provinzen  außer  Kraft.  Die  Bestimmungen  der  §#.  51,  51a
und  55  a  Absatz  2  der  Kreisordnung  bleiben  auch  fernerhin  in  Kraft.

Rechte  und  Pflichten,  welche  auf  besonderen  Titeln  des  öffentlichen  Rechts
beruhen,  bleiben  insoweit  in  Kraft,  als  diese  Titel  von  den  bisherigen  allgemeinen
und  besonderen  gesetzlichen  Vorschriften,  Ordnungen,  Gewohnheitsrechten  und
Observanzen  abweichende  Bestimmungen  enthalten.  Eine  solche  Abweichung  wird
nicht  vermuthet.

 

S.  147.

Die  bei  Verkündigung  dieses  Gesetzes  bereits  bestehenden  Ortsstatuten,  allgemeinen
  Gewohnheitsrechte  und  Observanzen  bleiben,  soweit  dieses  Gesetz  ortsstatutarische
  Regelung  zuläßt,  unbeschadet  der  Bestimmung  in  Absatz  2,  einstweilen,
längstens  auf  drei  Jahre,  in  Kraft.

Bis  zum  Inkrafttreten  eines  Kommunalsteuergesetzes,  längstens  aber  bis
zum  1.  April  1897,  können  die  bei  Verkündigung  dieser  Landgemeindeordnung
für  Vertheilung  der  Gemeindeabgaben  statutarisch  oder  observanzmäßig  bestehenden
Maßstäbe  durch  Beschluß  der  Gemeinde  mit  Genehmigung  des  Kreisausschusses
aufrecht  erhalten  werden.

Ges.  Samml.  1891.  (Fr.  9468.  49
        <pb n="310" />
        —  278  —

d.  148.

Soweit  den  Volksschulen  die  Eigenschaft  von  Gemeindeanstalten  beiwohnt,
kommen  in  Ansehung  derselben  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  nur  unter  den
aus  den  besonderen  Gesetzen  über  die  Volksschule  sich  ergebenden  Einschränkungen
zur  Anwendung.

d.  149.

Der  Minister  des  Innern  erläßt  die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen
  Bestimmungen.

Wegen  der  Vorbereitungen  für  die  nothwendig  werdenden  Neuwahlen  ist
alsbald  nach  der  Verkündigung  des  Gesetzes  Anordnung  zu  treffen.  Die  Vollmacht
der  bisherigen  Mitglieder  der  bestehenden  Gemeindevertretungen  erlischt  mit  dem
Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes;  doch  bleiben  dieselben  bis  zur  Einführung
der  neugewählten  Gemeindeverordneten  im  Amte.

Die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  im  Amte  befindlichen  Gemeindevorsteher,
  Schöffen  und  sonstigen  gewählten  Gemeindebeamten  verbleiben  in  demselben
  bis  zum  Ablauf  ihrer  Wahlperiode.  Ingleichen  verbleiben  im  Amte  die
besoldeten  Gemeindebeamten  nach  Maßgabe  ihres  Anstellungsvertrages.

Denjenigen  Gemeindeangehörigen,  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses
Gesetzes  von  einem  Einkommen  von  mehr  als  660  Mark  bis  ausschließlich
900  Mark  zur  Staatssteuer  eingeschätzt  und  zu  den  Gemeindelasten  herangezogen
sind,  steht  in  derjenigen  Gemeindeversammlung,  welche  erstmalig  über  die  Freilassung
  der  im  F.  13  erwähnten  Personen  von  den  Gemeindelasten  zu  beschließen
hat,  ein  Stimmrecht  nach  Maßgabe  des  §J.  48  Nr.  1  zu.  Diese  Beschlußfassung
ist  unmittelbar  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  herbeizuführen.

Diese  Bestimmung  findet  auf  die  Wahlen  in  die  Gemeindevertretung  sinngemäße
  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Amsterdam,  den  3.  Juli  1891.

(.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Migquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Gr.  v.  Jedlitz.  Thielen.

Redigirt  im  Bureau  des  Sinatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="311" />
        —  279  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  ÔÖsI“ÚÓÚÜÚÛcnn  —Et—
Nr.  24.
Inhalt:  Geses,  betreffend  die  Beförderung  der  Errichtung  von  Renlengütern,  S.  279.  —  Bekanntmachung
der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landcsherrlichen
Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  296.

 

(Xr.  9469.)  Gesetz,  betreffend  die  Beförderung  der  Errichtung  von  Rentengütern.  Vom
7.  Juli  1891.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ec.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
·  Z.1.

Die  auf  Rentengütern  von  mittlerem  oder  kleinerem  Umfange  haftenden
Renten  können  auf  Antrag  der  Betheiligten  durch  Vermittelung  der  Rentenbank
soweit  abgelöst  werden,  als  die  Ablösbarkeit  derselben  nicht  von  der  Zustimmung
beider  Theile  abhängig  gemacht  ist.

Zur  Stellung  des  Antrags  ist  befugt:

der  Rentenberechtigte,  soweit  er  die  Ablösung  von  dem  anderen  Theile
beanspruchen  kann,  der  Rentengutsbesitzer,  soweit  er  zur  Ablösung  der
Rente  ohne  Zustimmung  des  anderen  Theils  berechtigt,  oder  die  Ablösung
  von  dem  anderen  Theile  beansprucht  ist.

Der  Rentenberechtigte  erhält  als  Abfindung  entweder  den  27  fachen  Betrag
der  Rente  in  3½prozentigen  oder  den  23⅝/fachen  Betrag  der  Rente  in  4prozentigen
Rentenbriefen,  nach  deren  Nennwerthe  oder,  soweit  dies  durch  solche  nicht  geschehen
  kann,  in  baarem  Gelde.

Die  Abfindung  wird  durch  Jahlung  ciner  Rentenbankrente  seitens  des
Rentengutsbesitzers  verzinst  und  getilgt  (§.  3).

.  2

Zur  erstmaligen  Einrichtung  eines  Rentenguts  der  im  F.  1  bezeichneten
Art  durch  Aufführung  der  nothwendigen  Wohn=  und  Wirthschaftsgebäude  kann
Ce.  Samml.  1891.  (Nr.  9169.)  50

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Juli  1891.
        <pb n="312" />
        280  —

die  Rentenbank  den  Rentengutsbesitzern  Darlehne  in  3½  prozentigen  oder  4  prozentigen
  Rentenbriefen  nach  dem  Nennwerth  oder,  soweit  dies  durch  solche
nicht  geschehen  kann,  in  baarem  Gelde  gewähren.

Die  Darlehne  werden  durch  Zahlung  einer  Rentenbankrente  verzinst  und
getilgt  (F.  3).

Die  Darlehne  sind  seitens  der  Rentenbank  unkündbar;  letztere  hat  jedoch
das  Recht,  das  Darlehn  beziehentlich  dessen  ungetilgten  Rest  sofort  zurückzufordern,
wenn  der  Schuldner  den  Auflagen  zur  ordnungsmäßigen  Unterhaltung  und  Versicherung
  der  Gebäude  nicht  nachkommt  oder  wenn  derselbe  in  Konkurs  geräth
oder  durch  Zwangsvollstreckung  zur  Zahlung  der  rückständigen  Rentenbankrente
angehalten  werden  muß.

C.  3.

Der  Rentengutsbesitzer  hat  vom  Zeitpunkte  der  Rentenübernahme  eine  Rentenbankrente
  (§§.  1  und  2)  an  die  Rentenbank  zu  entrichten.  Dieselbe  beträgt:

1)  falls  3½  prozentige  Rentenbriefe  als  Abfindung  oder  als  Darlehn  ge.
geben  sind,  4  Prozent  des  Nennwerths  der  Rentenbriefe  und  des  zur
Ergänzung  gegebenen  baaren  Geldes,  oder

2)  falls  4prozentige  Rentenbriefe  als  Abfindung  oder  als  Darlehn  gegeben
sind,  4½/  Prozent  des  Neunwerths  der  Rentenbriefe  und  des  zur  Ergänzung
  gegebenen  baaren  Geldes.  ·

Der  Rentengutsbesitzer  hat  die  Rentenbankrente  von  4  Prozent  während
einer  Tilgungsperiode  von  60½  Jahren  oder  die  Rentenbankrente  von  4½  Prozent
während  einer  Tilgungsperiode  von  56½/1  Jahren  zu  entrichten.

C.  4.

So  lange  eine  Rentenbankrente  auf  dem  Rentengute  haftet,  kann  die  Aufhebung
  der  wirthschaftlichen  Selbständigkeit  und  die  Zertheilung  des  Rentenguts,
sowie  die  Abveräußerung  von  Theilen  desselben  rechtswirksam  nur  mit  Genehmigung
der  Generalkommission  erfolgen.

S.  5.

Erfolgt  die  Ablösung  der  Rente  (S.  1)  oder  die  Gewährung  des  Darlehns
(6.  2)  zugleich  mit  der  Begründung  des  Rentenguts,  so  kann  die  Zahlung  der
Rentenbankrente  auf  Antrag  des  Rentengutsbesitzers  für  das  erste  Jahr  unterbleiben.
  Der  hierdurch  der  Rentenbank  entstehende  Ausfall  wird  dadurch  gedeckt,
daß  das  abzulösende  Kapital  um  die  einjährigen  Zinsen  der  Rentenbriefe  und  des
zur  Ergänzung  gegebenen  baaren  Geldes  erhöht  und  von  dieser  Summe  die  in
Gemäßheit  des  F.  3  berechnete  Rentenbankrente  während  der  Tilgungsperiode  von
60½  oder  56  /1  Jahren  gezahlt  wird.

C.  6.

Im  Uebrigen  findet  das  Gesetz  über  die  Errichtung  von  Rentenbanken
vom  2.  März  1850  (Gesetz=  Samml.  S.  112)  nebst  den  dasselbe  ergänzenden  gesetzlichen
  Bestimmungen  mit  folgenden  Maßgaben  sinngemäße  Anwendung:
        <pb n="313" />
        —  281  —

1)  Die  Geschäfte  für  die  linksrheinischen  Landestheile  sowie  für  die  Hohenzollernschen
  Lande  werden  der  Rentenbank  in  Münster  übertragen.

2)  Die  Vorschriften,  welche  für  die  an  die  Stelle  der  Reallasten  tretenden
Geldrenten  gegeben  sind,  gelten  auch  für  die  in  S#§F.  1  bis  3  erwähnten
Renten.

3)  Die  Bestimmungen,  welche  eine  Tilgungsperiode  von  41½/1  Jahren
beziehentlich  eine  Herabminderung  der  Rente  auf  neun  Zehntel  voraussetzen,
  bleiben  ohne  Anwendung.

4)  Welche  Summen  im  Falle  des  §.  23  des  Rentenbankgesetzes  vom
2.  März  1850  in  den  verschiedenen  Jahren  der  beiden  Tilgungsperioden
zur  Ablösung  von  Rentenbeträgen  erforderlich  sind,  ergiebt  sich  aus  den
als  Anlage  I  und  II  beigefügten  Tabellen.  Eine  derartige  Kapitalsablösung
  innerhalb  der  ersten  10  Jahre  nach  Begründung  des  Rentenguts
  ist  nur  mit  Genehmigung  der  Generalkommission  zulässig.

5)  Die  Ueberweisung  von  Rückständen  an  Rentengutsrenten  ist  unzulässig.

6)  Auf  Antrag  der  Generalkommission  wird  im  Grundbuch  vermerkt,  daß
das  Grundstück  als  Rentengut  der  Rentenbank  rentenpflichtig  sei.  In
den  Eintragungsvermerk  ist  der  Betrag  der  Rentenbankrente,  sowie
die  Tilgungszeit  derselben  aufzunehmen.

7)  Die  Uebernahme  der  Rentenbankrente  kann  auch  zum  2.  Januar  und
1.  Juli  erfolgen.  Dementsprechend  sind  die  betreffenden  Rentenbriefe
zu  verzinsen.

8)  Auf  die  durch  die  Anwendung  dieses  Gesetzes  bei  der  Generalkommission
entstehenden  Kosten  finden  —  unbeschadet  der  Vorschriften  im  §.  12  —
die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  das  Kostenwesen  in  Auseinandersetzungssachen
  vom  24.  Juni  1875  (Gesetz  Samml.  S.  395)  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  für  die  Bemessung  des  Pauschsatzes  die
Grundsätze  des  §.  2  Nr.  1  gelten.  Der  Jahreswerth  ist  nach  den
Zinsen  der  ausgegebenen  Rentenbriefe  festzustellen.

9)  Die  Ressortminister  bestimmen,  ob  und  von  welchem  Zeitpunkte  3½.
oder  4prozentige  Rentenbriefe  als  Abfindung  (F.  1)  oder  als  Darlehn
(§.  2)  gegeben  werden  sollen.  So  lange  der  Kurs  der  4prozentigen
Rentenbriefe  an  der  Berliner  Börse  dauernd  auf  dem  Neumwerth  oder
darunter  steht,  dürfen  3½prozentige  Rentenbriefe  nur  mit  Zustimmung
des  Empfängers  (5§8.  1,  2)  ausgegeben  werden.

K.  7.
Die  Generalkommission  hat  den  Antrag  auf  Ablösung  der  Rente  (K.  1)
oder  auf  Gewährung  eines  Darlehns  (F.  2)  soweit  zurückzuweisen:
1)  als  nicht  der  abzulösenden  Rente  oder  dem  Darlehn  das  Vorrecht  vor
den  sonstigen  privatrechtlichen  Belastungen  des  Rentenguts  zusteht,
(Nr.  9469.)  50“
        <pb n="314" />
        —  282  —

2)  als  nicht  für  die  zu  übernehmende  Rentenbankrente  (§.  3)  die  gehörige
Sicherheit  vorhanden  ist.

Die  Sicherheit  kann  als  vorhanden  angenommen  werden,  wenn  der
25  fache  Betrag  der  Rentenbankrente  (F.  3)  innerhalb  des  30  fachen  Betrages  des
bei  der  letzten  Grundsteuereinschätzung  ermittelten  Katastralreinertrages  mit  Hinzurechnung
  der  Hälfte  des  Werthes,  mit  welchem  die  Gebäude  bei  einer  der  nach
§.  19  des  Rentenbankgesetzes  vom  2.  März  1850  bestimmten  Versicherungsgesellschaften
  versichert  sind,  oder  innerhalb  der  ersten  drei  Viertel  des  durch  ritterschaftliche,
  landschaftliche  oder  besondere  Taxe  zu  ermittelnden  Werthes  der  Liegenschaften
  zu  stehen  kommt.

*-Wird
  der  Werth  der  Liegenschaften  durch  besondere  Taxe  ermittelt,  so  kann
der  durch  die  Errichtung  der  erforderlichen  Wohn=  und  Wirthschaftsgebäude  zu
erzielende  Mehrwerth  mitberücksichtigt  werden.  Die  Uebernahme  der  Rentenbankrente
  ist  jedoch  in  diesem  Falle  ganz  oder  zu  einem  entsprechenden  Theile  bis  zu
dem  auf  die  ordnungsmäßige  Herstellung  der  Gebäude  folgenden  nächsten  Uebernahmetermin
  auszusetzen.

S.  9.

Die  besondere  Taxe  (§.7  Absatz  2)  wird  durch  die  Generalkommission  unter
Zuziehung  zweier  Kreisverordneten  und,  falls  es  auf  Abschätzung  von  Gebäulichkeiten
  ankommt,  eines  Bausachverständigen  aufgenommen  und  festgesetzt.

In  einfachen  und  klaren  Fällen  ist  die  Generalkommission  befugt,  nach
ihrem  Ermessen  die  Tage  festzusetzen  oder  sich  die  Ueberzeugung  von  der  Sicherheit
in  anderer  geeigneter  Weise  zu  verschaffen.

C.  10.

Auf  Antrag  des  Rentenberechtigten  kann  die  Uebernahme  des  nur  mit  Zustimmung
  beider  Theile  ablösbaren  Theils  der  Rente  auf  die  Rentenbank  erfolgen,
wenn  diesem  Rententheile  das  Vorrecht  vor  den  sonstigen  privatrechtlichen  Belastungen
  des  Rentenguts  zusteht  und  der  25  fache  Betrag  der  diesem  Rententheile
entsprechenden  Rentenbankrente  unter  Hinzurechnung  derjenigen  Summe,  welche
nach  F.  6  Nr.  4  für  die  Ablösung  der  auf  dem  Rentengute  bereits  ruhenden
Rentenbankrente  bei  Stellung  des  Antrages  noch  erforderlich  ist,  innerhalb  der  in
§.  7  ff.  vorgeschriebenen  Sicherheit  zu  stehen  kommt.

Die  Entschädigung  der  Rentenberechtigten  erfolgt  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes.
  Die  übernommenen  Renten  haben  das  Vorzugsrecht  der  Rentenbankrenten.

Erfolgt  die  Uebernahme  der  Rente,  so  tritt  der  Staat  in  alle  dem  Rentenberechtigten
  aus  dem  Rentengutsvertrage  zustehenden  Rechte.

Auf  Verlangen  des  Staates  ist  diese  Rente  in  eine  gemäß  den  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  zu  berechnende  Rentenbankrente  umzuwandeln.
        <pb n="315" />
        —  283  —

S.  11.
Die  Bestimmungen  der  §H.  2  bis  10  finden  auf  die  vom  Staate  ausgegebenen
  Rentengüter  nur  soweit  Anwendung,  als  den  Rentengutsbesitzern  Darlehne
  zur  Einrichtung  von  Rentengütern  (§.  2)  gegeben  werden.

S.  12.

Die  Begründung  des  Rentenguts  (F.  1)  kann  auf  Antrag  eines  Betheiligten
durch  Vermittelung  der  Generalkommission  erfolgen.

Der  Antrag  ist  zurückzuweisen,  sofern  der  Begründung  des  Rentenguts
rechtliche  oder  thatsächliche  Bedenken  entgegenstehen.  Sonst  hat  die  Generalkommission
  den  Vertrag  über  die  Begründung  des  Rentenguts,  gegebenenfalls
in  Verbindung  mit  dem  Vertrage  über  die  Ablösung  der  Rente  oder  über  die
Gewährung  des  Darlehns,  aufnehmen  zu  lassen  und  zu  bestätigen.  Den  bestätigten
  Vertrag  hat  die  Generalkommission  dem  zuständigen  Grundbuchrichter
mit  dem  Ersuchen  auf  Umschreibung  des  Eigenthums  einzureichen.  In  diesem
Falle  wird  das  Eigenthum  an  dem  Rentengute  durch  die  auf  Grund  des  bestätigten
  Vertrages  erfolgte  Eintragung  des  Eigenthumsübergangs  im  Grundbuch
erworben.

Die  Generalkommission  hat  sofort,  nachdem  sie  den  Antrag  auf  Begründung
des  Rentenguts  für  zulässig  erachtet,  den  Grundbuchrichter  zu  ersuchen,  eine  Vormerkung
  über  die  eingeleitete  egiindng  des  Rentenguts  einzutragen.  Die
Vormerkung  hat  die  Wirkung,  daß  die  später  eingetragenen  privatrechtlichen  Belastungen
  dem  Rentengutsübernehmer  gegenüber  rechtsunwirksam  sind.  Mit  der
Umschreibung  des  Eigenthums  an  dem  Rentengute  ist  die  Vormerkung  zu  löschen.

Auf  das  Verfahren  und  das  Kostenwesen  finden  die  für  Gemeinheitstheilungen
  geltenden  Vorschriften  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1)  Zur  vertragsmäßigen  Begründung  des  Rentenguts  ist  nur  legitimirt,
wer  in  anderen  Fällen  der  freiwilligen  Veräußerung  zur  Auflassung
berechtigt  ist.

2)  Die  in  Folge  der  Begründung  des  Rentenguts  und  der  Uebernahme
der  Rentenbankrente  erforderlichen  Eintragungen  im  Grundbuch  erfolgen
auf  Ersuchen  der  Generalkommission.  Auf  das  Ersuchen  der  General-=kommission
  findet  §.  41  der  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872
Anwendung.

3)  Für  die  Begründung  des  Rentenguts  sind  die  Pauschsätze  des  §.  2
Nr.  3  des  Gesetzes  über  das  Kostenwesen  in  Auseinandersetzungssachen
vom  24.  Juni  1875  (Gesetz=  Samml.  S.  395)  zu  zahlen.  Wird  die
Uebernahme  der  Rentenbankrente  mit  der  Begründung  des  Rentenguts
verbunden,  so  ist  nur  der  Pauschsatz  des  §.  2  Nr.  3)  nicht  auch  der
des  §.  2  Nr.  1  a.  a.  O.  zu  erheben.

—
        <pb n="316" />
        —  284  —

4)  Unter  Genehmigung  der  Bezirksregierung  kann  der  Gesammtbetrag  derjenigen
  Grundsteuern,  welche  von  den  zu  den  Rentengütern  ausgegebenen
Grundstücken  bisher  entrichtet  sind,  nach  der  von  der  Generalkommission
festgesetzten  Taxe  auf  die  Rentengüter  vertheilt  werden.

KC.  13.

Bei  denjenigen  Rentengütern,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
errichtet  sind,  kann  die  Ablösung  der  Rente  durch  Vermittelung  der  Rentenbank
von  dem  Rentenberechtigten  nur  unter  Zustimmung  des  Rentengutsbesitzers  beansprucht
  werden.

F.  11.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Wiederzulassung  der  Vermittelung  der  Rentenbanken
  zur  Ablösung  der  Reallasten,  vom  17.  Januar  1881  (Gesetz  Samml.  S.5)
wird  von  Neuem  mit  der  Maßgabe  in  Kraft  gesetzt,  daß  die  in  den  IF.  4  und  6
bestimmte  Frist  fortfällt,  und  daß  dasselbe  auch  auf  diejenigen  Ablösungen  Anwendung
  findet,  welche  nach  dem  31.  Dezember  1883  bei  der  zuständigen  Auseinandersetzungsbehörde
  anhängig  geworden  sind.

C.  15.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Anordnungen  werden  von
dem  Finanzminister  und  dem  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und
Forsten  und,  soweit  es  sich  um  die  Ausführung  des  F.  12  handelt,  im  Einvernehmen
  mit  dem  Justizminister  getroffen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Windsor  Castle,  den  7.  Juli  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Voetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Gr.  v.  Zedlitz.  Thielen.
        <pb n="317" />
        Anlage  I.

Tabelle

zum

§.  6  Nr.  4  des  Gesetzes  betreffend  die  Beförderung  der  Errichtung  von  Rentengütern.

Für  die  Amortisationsperiode  von  60½  Jahren.

e-2

(Nr.  9400.)
        <pb n="318" />
        —  286  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tilgung  eines  mit  3½  Prozent  verzinslichen  Kapitals  von  .  .-10091
  Mark  durch  eine  jährliche  Mentenlantrent=  von  4  Prozent  Demnach  und  in  Gemähheit  des
treffen  von  der  sodann  fälligen  .
nach  si  on  deron  7  ud  bleiben  vom  im  Laufe  von  von
Kapitale  des
10  Mark  5  Mark
Jahren  Zinsen  Kapital  noch  zu  tilgen  gahres
Mark  Mark  Mark  "  Mark  .  Mark  Pf.
o  —  —  100,000  o0  1  250  o0  125  600
1  3,500  00  0,500  90,500  o0  2  248  75  124  38
2  3,482  50  O,51750  98)/982  50  3  247  46  123  73
3  3,464  39  0/5  %  6984  4  246  12  123  06
4  3,446  64  0,664  36  97,892  63  5  244  73  122  37
5  3/426  24  0)57  76  97,318  77  6  243  30  121165
6  3,406  16  0,69384  96,724  93  7  241  81  120  91
7  3,286  a7  0,61463  96,1  10  30  8  240  28  120  14
8  3,363  86  0,63614  95,474  16  9  238  69  119  84
9  3,34160  0,s  40  %  94,815  76  10  .  23704  118  52
10  3,315  55  0,6s1  4  94,134  3  1  11  2356  34  117  67
11  3,294  70  0,  vos  30  C  93,429  01  12  233  57|/  I1679
12  3,270  02  07298  992  13  231  7555  87
13  3,244  47  0,755  53  91,843  50  14  229  86  114  93
14  3,218  02  0,781  98  91,16152  15  227  900  I13  95
15  3,  120  6  0  %  3  090,35217  16  225  381  1124
16  3,162  33  o,san  689,51450  17  „  22379111189
17  3,133  01  0/8  S  %  %  88,647  51  18  221  62  110  81
18  3,102  66  XIIEEI  19  21938  109  69
19  3,07126  0,82874  86,821  43  20  217  05  108  53
20  3,03876  0,  ↄ6125  685,860  18  21  214  65  107  33
21  3,005  11  0,%  384,86522  22  212  16  106  08
22  2)9702  D2%  7  83,//83  5  „#3  23  200  59  104  79
23  2,93425  1,066  76  82,769  83  24  206  92  10346
24  2,896  ·4  losos  81/666  77  25  204  176  102  08
2523858  33  lL  668  80,525  11  26  201  31  100  66
26  29815  33  10181  c2  79843  4  27  198  36  99  18
27  .  2)77702  U,222  33  J78,120  1  28  195  300  97  65
28  5  2,73422  1,265  78  76/95173  29  «  192  14  96  07
29  29068%02  I1I)10  os  75,544  65  30  188  86  94  43
30  2,64400  1,356  94  74,18871  31  185  47  92  74
31  2,596  60  1,403  40  732,785  31  32  181  96  90  9
32  2,547  4  1,/4152  51  T  71,332  80  33  ê  178  33  —
#L
        <pb n="319" />
        287  —

 

Gesetzes  ist  das  Ablösungskapital  für  eine  Rentenbankrente

 

 

 

von  von  von  von  Bemerkungen.

3  Mark  1  Mark  50  Pf.  10  Pf.

Mark  Pf.  Mark  Pf.  Mark  Pf.  Mark  Pf.

75  00  25  00  12  50  2  50  ·  ngF  bdetl  vier  is  dieser  keant
wird  überhaupt  jedes  mi  rozent  verzinsliche

4  63  24  88  12  44  2  49  Kapital  zucchreile,  in  säörlichen  #ermnrn  post-74

  24  24  75  12  37  2  47  mumerando  zahlbare  Rentenbankrente  von  4  Prczent

s  4  u  .  „  465/  ..ui  .-e  Mrrb  per,r

73  42  24  47  12  24  2  45  drücken  ihre  Resultate  überall  Prozente  des  Kapitals

——uiu

72  54  24  18  12  09  2  42  r’.  noch-  hii  ict  voraie  1,741  de  Prozent

72%%08  „32  „p1  2  40  d,  und  bei  der  oraute

Ö6  13  2  390156,  t  zres

7  jährige  Jinsen  mit  K#Rd  43s  „

71  11  23  70  11  86  2  37  daher  benn  alsdan...  72  16  Prozent

70  60  23  53  11  77  2  35  von  der  Rentenbankrente  zu  balhun  sind.  Dies

70%  1M  %  36½1  2  34  der  jährlichen  Rentenbankrente

69  52  23  17  11  59  2  32  ac  der  re  für  eirca  5½,  a

68  96  22  99  11  49  2  30  onate.  Jur  6  des  Kapitals  “  Pn

68  37  22  79  11  40  2  28  oh  jaͤhrliche  Rentelgahdungen  erforderlich.

67  76  22  59  11  29  2  26

67  14  22  38  11  19  2  24

66  49  22  16  11  08  2  22

65  81  21  94  10  97  2  19

65  12  21  71  10  85  2  17

64  40  21  47  10  73  2  15

63  65  21  22  10  61  2  12

62  88  20  96  10  48  2  10

62  08  20  69  10  35  2  07

61  25  20  42  10  21  2  04

60  39  20  13  10  07  2  01

59  51  19  84  9  92  1  98

58  59  19  53  9  77  1  95

57  64  19  21  9  61  1  92

56  66  18  89  9  44  1  89

55  64  18  55  9  27  1  85

54  59  18  20  9  10  1  82

53  50  17  83  8  92  1  78

 

 

 

Ses.  Samml.  1891.  (Nr.  9469.)

 

 

 

 

 

51
        <pb n="320" />
        288

 

Tilgung  eines  mit  3½  Prozent  verzinslichen  Kapitals  von
100  Mark  durch  eine  jährliche  Rentenbankrente  von  4  Prozent

Demnach  und  in  Gemäßheit  des

 

 

 

 

 

 

 

 

 

treffen  von  der  sodann  fälligen  ·  ·
nach  Rentenbankrente  auf  and  eleitnren  im  Laufe  von  von
Jahren  ·  «  noch  en  bes  10  Mart  s  Mart
Zinsen  Kapital  zu  tilg  Jahres

Mark  Mark  Mark  Mark  P.  Mark  Pf.
33  2,496  65  1,503  35  6589,829  45  34  17v457  87  29
34  2,144  03  1,555  91  68,  23  4  35  170  68  85  134
35  2,389  57  1,610  43  66,663  05  36  166  66  83  33
36  2),333  21  1,666  72  64,9%  26  37  162  49  81  25
37  2,27487  1,725  13  63,271  12  38  158  18  79  09
38  2,)214  40  1,785  51  61,485  62  39  153  71  76  86
39  2,15200  1,848  o0  59,637  62  40  149  74  55
40  2,087  32  1,912  68  57,724  24  41  144  31  72  16
41  2,020  37  1,879  63  55,745  31  42  139  36  69  68
42  1,1  0  2,048  91  53,696  40  43  134  24  67  12
43  1,879  37  2,120  63  51,  5  7  7  44  128  94  64  47
44  i  1,805  15  2,194  35  —  o2  45  12345  61  73
45  1928  22  2,271  61  47,  1%%  46  1117258  89
46  1  L,648  8  2  2,351  18  44,758  07  47  111  190  55  95
47  L0%60  3  2,433  47  42,32460  44  1051  9
48  L/181  30  2,518  64  39,805  96  49  99  651  49  76
49  1,353  21  2,600  79  37,199  17  50  93  00  46  50
50  1,30197  2,698  03  34,601  14  51  86  25  43  13
51  1,207  64  2,792  46  31,708  68  52  79  27  39  64
52  1,109  80  2,890  20  28,818  48  53  72  05  36  02
53  1,006  65  2,991  36  25,827  13  54  64  157  32  28
54  0,0  3,096  05  22,731  os  55  56  83  28  41
55  0)7  3,204  41  19,526  07  56  48  82  24  41
56  0,68#  43  3,316  5  16,2  10  10  57  40  53  20  26
57  0,667  35  3/432  45  I2,777  45  5568  831s  9w4  15  97
58  0,447  21  3,55279  922466  59)  23  106  11  3
59  0,322  86  3,677  14  5,547  52  60  13  87  6  93
60  0/1  16  3,80584  1,741  68  —  —  —  —  —

i
t-  1
        <pb n="321" />
        289  —

 

Eesetzes  ist  das  Ablösungskapital  für  eine  Rentenbankrente

 

 

 

 

 

 

 

 

von  von  von  von  Bemerkungen.

3  Mark  1  Maur  50  H.  10  f.
»
qutPf.Mak-sPs.T!M.ikksq:-f.pMast-W
F
52  37  7  4  3  75
51  21  17  07  S  53  1  1
50  00G  67  8  33  1  (
4  75  16  25  s8s  12  4
47  45  15  82239  7  91  I  58
46  1111  37  7  69  l1  54
44  7  14  911  15  1  49
43  29  14  43  7  22  I  44
41  81  13  94  6  97.  I  39
40  27  13  42  6  71)  1  34
38  662  32  6  45  1  29
37  04  2  35  6  17  1  23
35  33  11  78  5  89  1  I118
33  657  11  19  5  59  1  112
31  74  10  568  5  29  1  66
29  8559  95  4  98  1  600
27  90  9  830  4  65%  —  93
25  88  8  63  4  31  —  86
23  78  7.93  366  9
21  41  7  20  3  60  —  72
19  837  6  46  a  23  —  665
17  605  5  68  2  84  —  657
14  65  4  88  2  44  49
12  16  4  05  2  03  —  4½
9  58  3  19  1  60  32
6  22  2  31  1  15  23
4166  1  139  —  69  14
—  –  |4  —  —  —  *  1  —
i

 

(Nr.  9100.)

517
        <pb n="322" />
        <pb n="323" />
        —  291  —
Anlage  II.

Tabelle

zum

KS.  6  Nr.  4  des  Gesetzes)  betreffend  die  Beförderung  der  Errichtung  von  Rentengütern.

Für  die  Amortisationsperiode  von  56½/1  Jahren.

(Nr.  9469.)
        <pb n="324" />
        292

 

Tilgung  eines  mit  4  Prozent  verzinslichen  Kapitals  von
100  Mark  durch  eine  jährliche  Rentenbankrente  von  4½  Prozent

Demnach  und  in  Gemäßheit  des

 

 

 

 

 

 

 

 

treffen  von  der  sodann  fälligen
nach  me  l-n  gon  l  und  bleiben  vom  im  Laufe  von  von
opita  des  10  Mart  6  Mart
Jahren  Zinsen  Kapital  noch  zu  tilgen  Jahres  a  a
Warlk  Mark  Mark  Mark  Pf.  Mark  □Mf.
·0  —  —  100,000  o0  1  222  122  111  1
1  4,000  00  —  99  500  2  —  110  56
2  3,880  o00  0,520  00  98,880  o00  3  219  96  109  98
3  3,959  20  0,5  4%  90  98,439  20  4  218  75  109  38
4  3,937  57  0,562  43  97,87677  5  217  160  108  75
5  3)%15  0)5  97,291  84  6  216  20  10810
6  3,89167  0,6os  33  96,683  51  7  214  85  107  43
7  3,867  34  0,632  66  96,060  86  8  213  45  106  72
8  3,842  o8  0,657  97  95,392  68  9  211198  105  99
9  3,815  72  0,684  28  94,708  60  10  210  46  1050  23
10  3/788  34  0,7  11  66  93,296  11  208  88  104  44
11  3,759  38  0,740  12  93,256  82  12  207  124  103  62
12  3,730  27  0,769  73  92,487029  13  205  63  102  76
13  3)629  48  0,800  52  91,686  57  14  203  75  101  87
14  3,667  46  0,83254  90,854  o8  15  201  90  100  95
15  3,634  16  0,865  84  89,888  18  16  199  97  99  99
16  3,69953  O,soo  47  89,087  72  17  187  97  98  99
17  3,563  61  0/  3c  88,16123  18  195  89  97  95
18  3/526  05  0,973  95  87,177  26  19  193  73  96  86
19  3,187.02  1,012  91  86,164  37  20  191  48  9514
20  3/446  57  1,053  43  85,110  94  21  189  14  94  57
21  3,404  44  1,095  56  84,016  38  22  136  70  93  35
22  3,900  02  I012%  82)870  %  23  184  17  92  08
23  3,215  04  EIIIIIIIE  24  181  54  90  77
24  3/267  0  1  32  696  80“58  68  25  178  80  89  40
25  3,218  35  1,281  65  79,177  os  26  17595  87  97
26  91067  os  —“——  27  172  99  86  49
27  391  2%  1,38624  6,457  87  28  169  911  84  95
28E  308  71  1,4416909  J95)%1c  18  29  166  70  83  35
29  839000  c%  1½%  738616  82  30  163  37  T  81  69
30  2,940  67  1,55%  33  T71,957  50  31  159  911  79  95
31  2%  78  30  1,621  70  70,325  80  32  156  30  78  15
32  2813  43  L  68,649  23  33  152  55  76  28
        <pb n="325" />
        293  —

 

Gesetzes  ist  das  Ablösungskapital  für  eine  Rentenbankrente

 

 

Bemerkungen.

 

 

von  von  von  von
3  Mark  1  Mark  50  M.  10  Df.
Mark  Pf.  Mark  Pj.  Mark  Pf.  Mark  Mf.
66  67  22  22  11  11  2  22  sach  den  ver  unsen,  Spaten  bieser  Tobele
t  es  mit  t
*  f  u  u  „„„„  r%
65  99  22  00  11  00  2  20  umeran  zahlbare  Nentenbankrente  *  45  Prot

*  enm  ss  195r
65  25  21  75  10  88.  2  18  "u  krücken  ibre  Mesultat  r**n  healeatn  *
tals  au  achdem  nun  ahre
64  86  21  62  10  81  2  16  Feaptala  aas  echoc  obohlt  24  ist,  blelben
644%%  4%%  74  15  -bbrn  dem  Kwitol=  noch  Pn,  r  mi
oo7  12  Proo
64  03  21  34  10  67  2  13  u  tilgen,  unb  bel  der  Voraus-  reben
63  60  21  20  10  60  2  12  i  .  bies  na•h  *  geh
ehe,  kommen  dazu  noch  halbs3
  14  21  52  2  10  4  ginsen  m.  0.—  S  "„
62  66  20  89  10  44  2  09  daher  denn  alsbdsan  ood  os  Prozent
62  17  20  72  10  36  2  07von  der  Rentenbankrente  zu  bonhs  sind.  Dies
61  66  20  55  10  28  2  06  150  655  der  jahrlichen  Rentenbankrente,
61  12  20  37  10  19  2  04  mithin  v  Betrag  e  und  wenn  dieselbe
60  57  20  19  10  09  2  02  immindestens  monatlichen  Roten  zu  zahlen  ist,  so
Til  bes  K  ls  ub
EIEIEIEI—————
59  39  19  80  9  90  1  98
58  77  19  59  9  79  1  96
58  12  19  37  9  69  1  94
57  44  19  15  9  57  1  91
56  74  18.  91  9  46  1  89
56  01  18.  67  9  34  1  87
55  25  18  42  9  21  1  84
54  46  18  15  9  08  1  82
53  64  17  88  8  94  1  79
52  78  17  59  8  80  1  76
51  90  17  30  8  65  1  73
50  97  16  99  8  50  1  70
50  01  16  67  8  34  1  67
49  01  16  34  8  17  1  63
47  97  15  99  8  00  1  60
46  89  15  63  7  82  1  56
45  77  15  26  7  63  1  53

 

(Fr.  9469.)
        <pb n="326" />
        —  294  —

 

 

 

 

 

Tilgung  eines  mit  4  Prozent  verzinslichen  Kapitals  von
100  Mark  durch  eine  jährliche  Rentenbankrente  von  4½  Prozent  Demnach  und  in  Gemäßheit  des
treffen  von  der  sodann  fälligen  .
nach  Rentenbankrente  auf  tr  im  Laufe  von  von
bes
Jahren  Zinsen  Kapital  noch  zu  tilgen  Jahres  10  Mart  5  MNart

Mark  Mark  Mark  Mark  Pf.  Mark  Pf.
33  2,745  97  1,754  03  66,895  20  34  148  66  74  33
34  2,675  81  1,824  19  65,071  01  35  144  72  30
35  2,60284  1,897  16  63,173  85  36  140  39  70  19
36  2/526  95  1/27  os  61,200  80  37  136  60  68  00
37  2,448  o  2,08197  59,148  83  38  13144  65  72
38  2,365  95  2,134  0  57,014  78  39  126  70  63  35
39  2,28059  2,219  41  54,795  37  40  121  177  60  88
40  2)/191  81  2,308  19  52,487  18  41  116  64  2  32
41  2,099  49  2,400  51  50,086  67  42  1110  55  65
42  2,003  47  2,49663  47,520  14  43  105  76  52  88
43  1,802  61  2,596  39  44,89375  44  99  99  49  99
44  1,799  75  2/700  25  42,2  „  45  93  99  46  99
45  1/691  74  2,808  26  39,485  24  46  87  174  43  87
46  1,579  41  2,920  59  36,564  65  47  81125  40  63
47  1,162  59  3/%  7  11½  33,52724  48  74  50  37  25
48  1,34  0%  3158  21  „  30)368  33  49  67  49  33  74
49  1,21473  |  ————.t..  50  «  60  18  30  09
50  Loss  322  S,/110  68  23,/666  38  51  52  59  26  30
51  O046  ds  3,553  34  20)  1130#  52  447  22  35
52  0,830452  t),695  48  16,417  56  53  36  48  18  24
53  0s656  70  3,843  30  12,5674  26  54  2794  13  97
54  66%2  3,  8,577  22  55  19  606  9  53
55  0,34302  4,156  91  4,420  32  56  9  82  4  91
56  0,176  81  4,323  129  0,097  13  —  —  —  —  —
        <pb n="327" />
        —  295  —

 

Gesetzes  ist  das  Ablösungskapital  für  eine  Rentenbankrente

 

 

von  von  von  von  Bemerkungen.
3  Mark  1  Mark  50  f.  10  Pf.
Mark  Pf.  /  Mark  f  Mart  Pif  Mark  Pf
44  60  14  87  7  43  1  49
43  38  14  46  7  23  1  45
42  12  14  04  7  02  1  40
40  80  13  60  6  80  1  36
39  43  13“  14  6  57  1  31
38.  01  12  67  6  33  1  27
36  53  12  18  6  09  1  22
34  99  11  66  5  83  1  17
33  39  11  13  5  57  1  11
31  73  10  58  5  29  1.  06
30  00  10  00  5  00  1  00
28  20  9  40  4  70  —  94
26  32  8  77  4  39  —  88
24  38  8  13  4  06  —  81
22  35  7  45  3  73  —  75
20  25  6  75  3  37  —  67
18  06  6  02  3  01  —  60
15  78  5  26  2  63  —  53
13  41  4  47  2  23  —  45
10  95  3  65  1  82  —  36
8  38  2  79  1  40  —  28
5  72  1  91  —  95  —  19
2  95  —  98  —  49  —  10

 

 

Ges.  Samml.  1891.

 

(Nr.  9469.)
        <pb n="328" />
        —  296  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  März  1891,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  evangelische  Kirchengemeinde  Swaroschin
im  Kreise  Dirschau  bezüglich  der  zur  Erbauung  einer  Kirche  und  eines
Pfarrhauses  daselbst  erforderlichen  Landflächen  des  Fideikommißgutes
Swaroschin,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig
Nr.  19  S.  141,  ausgegeben  den  9.  Mai  1891;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  April  1891,  betreffend  die  Genehmigung
von  Abänderungen  des  revidirten  Reglements  der  ostpreußischen  Land-Feuersozietät
  vom  12.  Mai  1884,  durch  außerordentliche  Beilagen  zu  den
Amtsblättern

der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  ausgegeben  den
28.  Mai  1891,

der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  22,  ausgegeben  den
3.  Juni  1891/

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  22,  ausgegeben  den
4.  Juni  1891

3)  das  unterm  15.  April  1891  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Entwässerungsverband
  Fürstenauerweide-Goldberg  im  Marienburger  Deichverbande,
  Landkreises  Elbing,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Danzig  Nr.  25  S.  179,  ausgegeben  den  20.  Juni  1891;

4)  das  unterm  20.  April  1891  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Ent-  und
Bewässerungsverband  Klackendorf.  Kykoit  im  Elbinger  Deichverbande,
Kreises  Marienburg,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Danzig  Nr.  26  S.  191,  ausgegeben  den  27.  Juni  1891;

5)  der  unterm  3.  Mai  1891  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statut
des  Tschechnitz-Tschanscher  Deichverbandes  vom  17.  April  1876  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  27  S.  263,  ausgegeben
  den  3.  Juli  1891)

6)  das  unterm  11.  Mai  1891  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  II  zu  Scheid  im  Kreise  Prüm  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  25  S.  254,  ausgegeben  den
19.  Juni  1891,

7)  das  unterm  13.  Mai  1891  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Criewener
Wassergenossenschaft  zu  Schwedt  a.  O.  im  Kreise  Angermünde  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  25  S.  230,  ausgegeben
  den  19.  Juni  1891)
        <pb n="329" />
        —  27  —

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  Mai  1891,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Leobschũt  für  die  zum  Bau  einer
Ehaussee  von  Steubendorf  nach  Alt-Wiendorf  bis  zum  Anschluß  an  die
Chaussee  von  Schönan  nach  Hotzenplotz  erforderlichen  Grundstücke,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppelu  Nr.  24  S.  151,  ausgegeben
  den  12.  Juni  1891;

9)  das  unterm  18.  Mai  1891  Allerhöchst  vellzogene  Statut  für  die  Wiesenmeliorationsgenost
  enschaft  im  Warchethale  zu  Bütgenbach  im  Kreise
Malmedy  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  25
S.  205,  ausgegeben  den  18.  Juni  1891;

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  Mai  1891,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februat  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  von  dem  Kreise  Oschersleben
  zur  Unterhaltung  übernommene  Chaussee  von  Hornhausen  bis  zur
Oschersleben-Neindorfer  Kreischaussee  in  der  Richtung  auf  Neu-Brandsleben,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  25
S.  203,  ausgegeben  den  20.  Juni  1891;

11)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  Mai  1891,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  Straße  von  Breslau
bis  zum  Dorfe  Ransern,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Breslau  Nr.  25  S.  247,  ausgegeben  den  19.  Juni  1891;

12)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  4.  Juni  1891  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Merseburg  im
Betrage  von  1500  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Flest.  Regierung
zu  Merseburg  Nr.  27  S.  193,  ausgegeben  den  4.  Juli  1891

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  Juni  1891,  betreffend  die  ##
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chaussa  erpolizeivergehen  auf  die  in  der  Unterhaltung
des  Kreises  Sangerhausen  befindlichen  Chausseen  1)  von  der  Halle-Casseler
Provinzialchaussee  bei  Blankenheim  nach  Klosterrode,  2)  von  Obersdorf
nach  Pölsfeld,  3)  von  der  Halle-Casseler  Provinzialchaussee  nach  Rosperwende,
  4)  von  der  Berga-Stolberger  Chaussee  nach  Uftrungen,  5)  von
Wallhausen  nach  Brücken,  6)  von  der  Sangerhausen-Kindelbrücker  Provinzialchaussee
  nach  Voigtstedt,  7)  von  Schwiederschwenda  nach  Landgemeinde,
  8)  von  der  Roßla-Hayner  Kreischaussee  bei  der  Polkabrücke
nach  Breitungen,  9)  von  Mühlhofsrain  nach  Krummschlechtwasser  und
10)  von  Heringen  über  Auleben  nach  Görsbach,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  28  S.  201),  ausgegeben  den
11.  Juli  1891)
        <pb n="330" />
        —  298  —

14)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  Juni  1891,  betreffend  die  Genehmigung
der  von  der  Lübeck-Büchener  Eisenbahngesellschaft  beschlossenen  Vermehrung
  ihres  Grundkapitals  durch  Ausgabe  weiterer  Aktien  im  Betrage
von  2  316  000  Mark,  durch  die  Amtsblätter

für  den  Regierungsbezirk  Hannover  Nr.  27  S.  135,  ausgegeben  den
3.  Juli  1891,

der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  28  S.  253,  ausgegeben
den  4.  Juli  1891.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedrut  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="331" />
        —  299  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

—Nr.  25.

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Heranziehung  der  Fabriken  u.  s.  w.  mit  Vorausleistungen  für  den  Wegebau  in  der
Provinz  Schleswig  Helstein  mit  Ausnahme  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg,  S.  290.  —  Geset,
betresfend  Abänderung  der  s.  31,  65  und  68  des  Gesetzes  zur  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über
den  Unterstützungswobnsitz  vom  8.  März  1871,  S.  300.  —  Gesetz,  betreffend  Eintragungen  in  die
Höferolle  und  Landgüterrolle  auf  Ersuchen  der  Generalkommission,  S.  3o3.  —  Verfügung  des  Justizministers,
  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aachen,
Erkelenz,  Eupen,  Gemünd,  Jülich,  Düren,  Heinsberg,  Benn,  Voppard,  Coblenz,  Cochem,  Castellaun,
Adenau,  Münstermaiseld,  Daun,  Prüm,  ell,  Kirchberg,  Mayen,  Sobernheim,  Mülheim  am  Rbein,
Gummersbach,  Wipperfürth,  Waldbroel,  Gerresheim,  Opladen,  Mettmann,  Solingen,  Elberfeld,
Ratingen,  Düsseldorf,  Neuß,  Lennep,  Lebach,  Grumbach,  Sankt  Wendel  und  Wittlich,  S.  304.

 

Nr.  9470.)  Gesetz)  betreffend  die  Heranzlehung  der  Fabriken  u.  s.  w.  mit  Vorausleistungen
für  den  Wegebau  in  der  Provinz  Schleswig=  Holstein  mit  Ausnahme  des
Kreises  Herzogthum  Lauenburg.  Vom  2.  Juli  1891.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Guaden  König  bon  Preußen  .

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für  den
Umfang  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  mit  Ausschluß  des  Kreises  Herzogthum
Lauenburg,  was  folgt:

S.  1.

Wird  ein  öffentlicher  Weg  in  Folge  der  Anlegung  von  Fabriken,  Bergwerken,
  Steinbrüchen,  Ziegeleien  oder  ähnlichen  Unternehmungen  vorübergehend,
oder  durch  deren  Betrieb  dauernd,  in  erheblichem  Maße  abgenutzt,  so  kann  auf
Antrag  derjenigen,  deren  Unterhaltungslast  durch  solche  Unternehmungen  vermehrt
wird,  dem  Unternehmer  nach  Verhältniß  dieser  Mehrbelastung,  wenn  und  insoweit
  dieselbe  nicht  durch  die  Erhebung  von  Chausseegeld  gedeckt  wird,  ein  angemessener
  Beitrag  zu  der  Unterhaltung  des  betreffenden  Weges  auferlegt  werden.

.  2.

Der  Staat,  die  Provinz,  die  Kreise  und  diejenigen  Stadtgemeinden,
welche  einen  Stadtkreis  bilden,  sind  zur  Stellung  derartiger  Anträge  (§.  1)
nicht  befugt.

Ces.  Samml.  1891.  (Nr.  9470—9471.)  53

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Juli  1891.
        <pb n="332" />
        —  300  —

S.  3.
Ueber  die  Anträge  entscheidet  in  Ermangelung  gütlicher  Vereinbarung  auf
Klage  der  Wegebaupflichtigen  der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  und  in  Städten
mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  der  Bezirksausschuß.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Amsterdam,  den  2.  Juli  1891.

—  Wilhelm.
v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Gr.  v.  Zedlitz.

(Nr.  9471.)  Gesetz,  betreffend  Abänderung  der  §§.  31,  65  und  68  des  Gesetzes  zur
Ausführung  des  Bundeßsgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom
8.  März  1871  (Gesetz  Samml.  S.  130).  Vom  11.  Juli  1891.

Wir  Wilhelm  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  Umfang  der
Monarchie,  was  folgt:
Artikel  J.
Der  §.  31  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über
den  Unterstützungswohnsitz,  vom  8.  März  1871  wird  aufgehoben.  An  seine
Stelle  treten  die  nachfolgenden  S§.  31,  31  a)  b,  c,  d  und  e.

#

Die  Landarmenverbände  —  in  der  Provinz  Ostpreußen  der  Landarmenverband
  der  Provinz  —  sind  verpflichtet,  für  Bewahrung,  Kur
und  Pflege  der  hülfsbedürftigen  Geisteskranken,  Idioten,  Epileptischen,
Taubstummen  und  Blinden,  soweit  dieselben  der  Anstaltspflege  bedürfen,
in  geeigneten  Anstalten  Fürsorge  zu  treffen.

Verpflichtet  zur  Aufnahme  und  Bewahrung,  zur  Gewährung  der
Kur  und  Pfflege  ist  zunächst  derjenige  Landarmenverband,)  welchem
der  vorläufig  unterstützungspflichtige  Ortsarmenverband  angehört.

Dieser  Landarmenverband  kann  die  Uebernahme  des  Hülfsbedürftigen,
sowie  den  Ersatz  der  aufgewendeten  Verpflegungs-  und  Ueberführungskosten
  von  demjenigen  Landarmenverbande  verlangen,  dem  der  endgültig
  unterstützungspflichtige  Ortsarmenverband  angehört.
        <pb n="333" />
        Vr.  9471.)

301  —

S.  31  a.C%

Die  allgemeinen  Verwaltungskosten  der  Anstalten  und  die  Kosten
der  von  der  Anstalt  selbst  bewirkten  Beerdigung  trägt  der  Landarmenverband.
  Der  Landarmenverband  ist  berechtigt,  sofern  es  sich  nicht
um  einen  landarmen  Hülfsbedürftigen  handelt,  vorbehaltlich  anderweitiger
  Vereinbarung  Ersatz  der  sonstigen  Kosten  von  dem  endgültig
unterstützungspflichtigen  Ortsarmenverband  zu  verlangen.  Die  Erstattung
  erfolgt  durch  Vermittelung  des  Kreises,  welchem  dieser  Ortsarmenverband
  angehört;  der  Kreis  ist  verpflichtet,  dem  Ortsarmenverbande
  mindestens  zwei  Drittel  der  von  letzterem  aufzubringenden
Kosten  als  Beihülfe  zu  gewähren.

Unberührt  bleiben  alle  auf  besonderen  gesetzlichen  Bestimmungen
oder  Titeln  beruhenden  Verpflichtungen.

S.  31b.

Die  Bestimmungen  über  die  Aufnahme  und  Entlassung  der
Anstaltspflegebedürftigen,  sowie  über  die  Höhe  der  zu  erstattenden
Kosten  werden  in  Reglements  getroffen,  welche  der  Genehmigung  der
zuständigen  Minister  unterliegen.

S.  31c.

Streitigkeiten  zwischen  den  Ortsarmenverbänden  und  den  zur  Beihülfe
  verpflichteten  Kreisen  unterliegen  der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren.
  Zuständig  in  erster  Instanz  ist  der  Bezirksausschuß,  in
zweiter  das  Oberverwaltungsgericht.

Im  Uebrigen  behält  es  bei  den  Bestimmungen  des  Reichsgesetzes
über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni  1870  sein  Bewenden.

31d.

Land-=  und  Stadtkreise,  sowie  Ortsarmenverbände,  welche  für
einen  der  von  den  Landarmenverbänden  unmittelbar  zu  übernehmenden
Zweige  der  Armenpflege  bisher  schon  in  ausreichender  Weise  gesorgt
haben,  können,  so  lange  dies  der  Fall  ist,  nicht  gegen  ihren  Willen
verpflichtet  werden,  an  der  betreffenden  Einrichtung  des  Landarmenverbandes
  theilzunehmen  oder  zu  den  Kosten  derselben  beizutragen.

Land=  und  Stadtkreise  können  mit  Genehmigung  des  Oberpräsidenten
auch  in  Zukunft  die  Fürsorge  für  hülfsbedürftige  Geisteskranke,  Idioten,
Epileptische,  Taubstumme  und  Blinde  in  eigenen  Anstalten  übernehmen.


Die  in  Folge  der  Ausführung  der  vorstehenden  Vorschriften  erforderliche
  Regelung  der  Verhältnisse  ist,  unbeschadet  aller  Privatrechte
Dritter,  durch  den  Oberpräsidenten  zu  bewirken.

Streitigkeiten,  welche  hierbei  entstehen,  unterliegen  der  Entscheidung
des  Oberverwaltungsgerichts.  53
        <pb n="334" />
        —  302  —

In  den  Fällen  der  Absätze  1  und  2  tragen  die  Landkreise  die
allgemeinen  Verwaltungskosten  allein  und  dürfen  die  Ortsarmenverbände
höchstens  bis  zu  einem  Drittel  der  sonstigen  Kosten  heranziehen
G.  31a).

S.  3le.

Die  Landarmenverbände,  Kreise  und  die  aus  mehreren  Gemeinden
und  Gutsbezirken  zusammengesetzten  Kommunalverbände  sind  auch  ferner
befugt,  die  Fürsorge  für  Sieche  unmittelbar  zu  übernehmen.

Die  gleiche  Befugniß  verbleibt  den  Kreisen  und  den  im  Absatz  1
bezeichneten  Kommunalverbänden  hinsichklich  der  hülssbedürftigen  Kranken.

Artikel  II.
Der  §.  65  des  Gesetzes  vom  8.  März  1871  erhält  am  Schlusse  folgende
Zusätze:

In  den  Fällen  der  Fh.  31,  31a,  d  und  e  sind  auch  die  Kreise
und  die  anderen  daselbst  bezeichneten  Kommunalverbände  berechtigt,  die
Gewährung  der  erforderlichen  laufenden  Unterstützung  von  den  im
Absatz  1  aufgeführten  Personen  nach  Maßgabe  ihrer  gesetzlichen  Verpflichtung
  zu  fordern.  Findet  eine  Vereinbarung  über  die  Höhe  dieser
Kosten  nicht  statt,  so  beschließt  auf  den  Antrag  der  Berechtigten  nach
Anhörung  der  Bethbeiligten  der  Vezirksausschuß  endgültig,  vorbehaltlich
des  ordentlichen  Rechtsweges.

Die  in  schriftlicher,  von  beiden  Theilen  vollzogener  Fassung  vereinbarten
  und  die  von  dem  Bezirksausschusse  festgesetzten  Beträge  unterliegen
  der  Beitreibung  im  Verwaltungszwangsverfahren.

Artikel  III.
Der  F§.  68  des  Gesetzes  vom  8.  März  1871  erhält  folgenden  Zusatz:

Der  Erstattungsanspruch  im  gerichtlichen  Verfahren  steht  in  den
Fällen  der  IS.  31,  31a,  4  und  e  auch  den  Kreisen  und  den
anderen  daselbst  bezeichneten  Kommunalverbänden  zu.  Die  Klage  ist
gegen  den  Unterstützten  und  gegen  seine  alimentationspflichtigen  Angehörigen
  zulässig.

Artikel  IV.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1893  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Buckingham  Palace  London,  den  11.  Juli  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  Herrfurth.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.  v.  Kaltenborn.
Gr.  v.  Zedlitz.  Thielen.
        <pb n="335" />
        —  303  —

(Nr.  9472.)  Gesetz,  betreffend  Eintragungen  in  die  Höferolle  und  Landgüterrolle  auf  Ersuchen
der  Generalkommission.  Vom  11.  Juli  1891.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
  zur  Ergänzung  der  Gesetze,  betreffend  das  Höferecht  in  der  Provinz  Haunover,
  vom  2.  Juni  1874  (Geseg=  Samml.  S.  186)  und  betreffend  das  Höferecht
im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg,  vom  21.  Februar  1881  (Gesetz-Samml.  S.  19),
sowie  der  Landgüterordnungen  für  die  Provinz  Westfalen  und  die  Kreise  Rees,
Essen  (Land),  Essen  (Stadt),  Duisburg  und  Mülheim  a.  d.  Ruhr  vom  30.  April
1882  (Gesetz  Samml.  S.  255),  für  die  Provinz  Brandenburg  vom  10.  Juli
1883  (Gesetz  Samml.  S.  111),  für  die  Provinz  Schlesien  vom  24.  April  1884
(Gesetz-Samml.  S.  121),  für  die  Provinz  Schleswig  Holstein,  mit  Ausnahme
des  Kreises  Herzogkthum  Lauenburg,  vom  2.  April  1886  (Gesetz=  Samml.  S.  117)
und  für  den  Regierungsbezirk  Cassel,  mit  Ausnahme  des  Kreises  Rinteln,  vom
1.  Juli  1887  (Gesetz=  Samml.  S.  315),  was  folgt:

 

S.  1.
Der  Antrag  auf  Eintragung  in  die  Höferolle  oder  Landgüterrolle  kann
bezüglich  der  einem  Auseinandersetzungsverfahren  unterliegenden  Grundstücke  auch

bei  der  Generalkommission  oder  deren  Kommissar  gestellt  werden.

Der  Amtrag  kann  sich  auch  auf  andere  Grundstücke  des  Antragstellers  erstrecken,
  welche  mit  seinen  dem  Auseinandersetzungsverfahren  unterliegenden  Grundstücken
  gemeinschaftlich  bewirthschaftet  werden.

6.  2.

Hält  die  Generalkommission  den  Antrag  für  begründet,  so  ersucht  sie  das

Anmtsgeiicht  um  Eintragung  in  die  Rolle.
das  Ersuchen  der  Generalkommission  findet  der  F.  41  der  Grundbuchordnung
  vom  5.  Mai  1872  (Gesetz-Samml.  S.  446)  entsprechende  Anwendung.

S.  3.

Dieses  Gesetz  kommt  auch  dann  zur  Anwendung,  wenn  der  Antrag  auf
Eintragung  bei  der  Generalkommission  oder  deren  Kommissar  schon  vor  dem
Inkrafttreten  des  Gesetzes  gestellt  war.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Buckingham  Palace  London,  den  11.  Juli  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Gr.  v.  Zedlitz.

 

(r.  972—9473)
        <pb n="336" />
        —  304  —

(Nr.  9473.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aachen,  Erkelenz,  Eupen,  Gemünd,  Jülich,
Düren,  Heinsberg,  Bonn,  Boppard,  Coblenz,  Cochem,  Castellaun,  Adenau,
Münstermaifeld,  Daun,  Prüm,  Zell,  Kirchberg,  Mayen,  Sobernheim,
Mülheim  am  Rhein,  Gummersbach,  Wipperfürth,  Waldbroel,  Gerresheim,
Opladen,  Mettmann,  Solingen,  Elberfeld,  Ratingen,  Düsseldorf,  Neuß,
Lennep,  Lebach,  Grumbach,  Sankt  Wendel  und  Wittlich.  Vom  13.  Juli  1891

A#  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz=  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  F.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Aachen  gehörige  Gemeinde  Bardenberg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Erkelenz  gehörige  Gemeinde  Rurich,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Eupen  gehörigen  Gemeinden  Walhorn
und  Preußisch-Moresnet,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gemünd  gehörige  Gemeinde  Mechernich,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Jülich  gehörigen  Gemeinden  Hambach
  und  Stetternich,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düren  gehörige  Stadtgemeinde  Düren,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Heinsberg  gehörige  Gemeinde  Laffeld,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bonn  gehörige  Stadtgemeinde  Bonn,
für  die  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Boppard  belegenen  Bergwerke  Goldlay,
Rosa,  Friedrich,  Alexander,  Mariahöhe,  Friedrichssegen,  Netty,  Bertha,
Hermann,  Josephine,  Boppard,  Buchholz,  Oppenhausen,  Udenhausen,
Mosella,  Alken,  Gustav,  Ehrenburg,  Hermannszeche,  Theresia,  Sonnenuntergang,
  Hoffnungsstern,  Ney,  Halsenbach,  Liesenfeld,  Niedergondershausen,
  Obergondershausen,  Mermuth,  Gertrudsegen,  Kronprinz,
Salzig,  Glücksfund,  sowie  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtzgerichte
Boppard  und  Coblenz  belegenen  Bergwerke  Dorothea,  Juliane,  Morgenröthe,
  Emilie,  Julius,  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
Boppard  und  Cochem  belegenen  Bergwerke  Johanna  und  Eveshausen,
für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Boppard  und  Castellaun
belegene  Bergwerk  Eveshausen,  für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung
  von  dem  Amtsgericht  Boppard  bewirkt  wird,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cochem  gehörige  Gemeinde  Dohr,
für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke  Bruno,
Hochpochten,  Müllenbach,  Reinold  1,  Reinold  II,  Vordereifel,  Vordereifel
  I,  Vordereifel  II,  Vordereifel  III,  Vordereifel  IV,  Vordereifel  V,
Brandenburg,  Bebel,  Beauregard,  Conrad,  Coblenz,  Cimolit,  Clemens,
        <pb n="337" />
        für

für

—  305  —

Bauduin,  Landkern  VI,  Illerich  IV,  Illerich  V,  Illerich  VI,  Carlshöhe,
Cöln,  Claudius,  Constantin,  Beatrix,  Amalia,  A#ander  Anderwärts,
Asser,  Bardenberg,  Lutz  II,  Lutz  III,  Lutz  IV,  Lutz  VII,  Gevenich,
Weiler,  Alflen,  Alflen  1I,  Alflen  II,  Alflen  III,  Alflen  IV,  Alflen  V,
Alflen  VI,  Alflen  VII)  Sequens,  Sara,  Regina,  Salve,  Steinbusch,
Pey,  Raphael,  Prömper,  Reinkens,  Wachtel,  Winneburg,  Faid  III,
Sanctus,  Clottenerhöhe,  Illerich,  Illerich  II,  Illerich  III,  Landkern  I,
Lutz  V,  Lutz  VI,  Urschmitt,  Neusen,  Magnus,  Magdalena,  Maximilian,
Wolfgang,  Wahrheit,  Wachsam,  Beuren,  Wilhelm,  Faid  I,
Faid  II,  Faid  IV,  Faid  V,  Rudolph,  Lütz,  Bienenfeld,)  Petersberg,
Treis,  sowie  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Cochem  und
Adenau  belegenen  Bergwerke  Werner  III  und  Uelmen,  für  die  in  den
Bezirken  der  Amtsgerichte  Cochem  und  Münstermaifeld  belegenen  Bergwerke
  Augustin,  Alpenhöhe,  Mosella,  für  die  in  den  Bezirken  der
Amtsgerichte  Cochem  und  Daun  belegenen  Bergwerke  Driesch)  Driesch  1,
Driesch  II,  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Cochem  und  Prüm
belegenen  Bergwerke  Morgenroth  und  Merkstein,  für  die  in  den  Bezirken
  der  Amtsgerichte  Cochem,  Prüm  und  Daun  belegenen  Bergwerke
Narziß  und  Strotzbüsch,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
Cochem  und  Zell  belegene  Bergwerk  Beilstein,  für  die  in  den  Bezirken
der  Amtsgkrichte  Cochem  und  Boppard  belegenen  Bergwerke  Rudolph  II
und  Petersberg  II,  für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung  von
dem  Amtsgericht  Cochem  bewirkt  wird,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kirchberg  gehörigen  Gemeinden  Rödern
und  Maitzborn,  sowie  für  das  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegene
Bergwerk  Ludwig,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mayen  gehörige  Gemeinde  Berresheim,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sobernheim  gehörige  Gemeinde  Dhaun,

für
für

für

(Nr.  9173.)

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörige  Gemeinde  Jammelshofen,


die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mülheim  am  Rhein  gehörige  Katastergemeinde
  Elsdorf,

die  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gummersbach  belegenen  Bergwerke
Blitz,  Böhmerszeche,  Lisette,  Silberkuhle,  Wetter,  Aurelia,  Amalia  II,
Anunciata,  Bernberg,  Czar,  Calsbach,  Calsbach  I,  Calsbach  II,  Diotima,
  Emanuel  l,  Emma,  Emil  1,  Felicitas  II,  Grünbleiberg,  Hulda,
Heinrich  I,  Johanna  III,  Laurentia,  Regina  I,  Trio,  Wilhelm,  sowie
für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Gummersbach  und  Wipperfürth
  belegenen  Bergwerke  Gutgewagt,  Agger,  Leppe,  Lenne,  Ruhr,
für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Gummersbach  und  Meinertshagen
  belegenen  Bergwerke  Helberg  l  und  Helberg  II,  für  das  in  den
        <pb n="338" />
        —  306  —

Bezirken  der  Amtsgerichte  Gummersbach,  Meinertshagen  und  Olpe
belegene  Bergwerk  Heinrich  Gericke,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
  Gummersbach  und  Waldbroel  belegene  Bergwerk  Helene  1,
für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht
Gummersbach  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gerresheim  gehörige  Gemeinde  Himmelgeist-Wersten,
  für  das  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegene  Vergwerk
  Garath,  sowie  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Gerresheim
  und  Opladen  belegene  Bergwerk  Hilden  IV,  für  das  in  den  Bezirken
  der  Amtsgerichte  Gerresheim  und  Mettmann  belegene  Bergwerk
Union,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Gerresheim,  Solingen
  und  Mettmann  belegene  Bergwerk  Vereinigtes  Deutschland,  für
das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Gerresheim,  Mettmann,  Solingen,
  Elberfeld  und  Ratingen  belegene  Bergwerk  Vereinigung,  für
das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Gerresheim,  Mettmann  und
Ratingen  belegene  Bergwerk  Wilhelm,  für  das  in  den  Bezirken  der
Amtsgerichte  Gerresheim,  Ratingen  und  Düsseldorf  belegene  Bergwerk
Grafenberg,  für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung  von  dem
Amtsgericht  Gerresheim  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuß  gehörige-Gemeinde  Holzheim,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Lennep  gehörige  Gemeinde  Neuhückeswagen,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Solingen  gehörigen  Katastergemeinden
Stadt--Solingen  und  Solingen-Dorp,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Lebach  gehörigen  Gemeinden  Jabach
und  Eidenborn,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Grumbach  gehörige  Gemeinde  Ilgesheim,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Wendel  gehörige  Gemeinde
Furschweiler,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Prüm  gehörige  Gemeinde  Mürlenbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wittlich  gehörige  Gemeinde  Manderscheid

am  15.  August  1891  beginnen  soll.
Berlin,  den  13.  Juli  1891.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.

 

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsminssleriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="339" />
        —  307  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  26.—

 

Inhalt:  Wildschadengesetz,  S.  307.  —  Geseh,  betreffend  die  Königlichen  Gewerbegerschte  in  der  Nheinprovinz,
  S.  311.  —  Verordnung,  betreffend  Kautionen  von  Beamten  aus  dem  Bereiche  des
Ministeriums  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten,  S.  3141.  —  Bekanntmachung  der  nach
dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtoblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.,  S.  314.

 

(Nr.  9474.)  Wildschadengesetz.  Vom  11.  Juli  1891.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  Umfang  Unserer
Monarchie,  mit  Ausschluß  der  Provinz  Hannover  und  des  vormaligen  Kurfürstenthums
  Hessen,  was  folgt:

S.  1.

Der  durch  Schwarz-,  Roth-,  Elch=  und  Damwild  sowie  Rehwild  und
Fasanen  auf  und  an  Grundstücken  angerichtete  Schaden  ist  dem  Nutzungsberechtigten
  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  zu  erseten.

S.  2.

Ersatzpflichtig  sind  in  einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  die  Grundbesitzer
des  Jagdbezirks  nach  Verhältniß  der  Größe  der  betheiligten  Fläche.  Dieselben
werden  durch  die  Gemeindebehörde  vertreten.

Hat  bei  Verpachtung  der  Jagd  in  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken  die  Gemeindebehörde
  die  vollständige  Wiedererstattung  der  zu  zahlenden  Wildschadensbeträge
  durch  den  Jagdpächter  nicht  ausbedungen,  so  müssen  solche  Jagdpachtverträge
  nach  ortsüblicher  Bekanntmachung  eine  Woche  öffentlich  ausgelegt  werden.
Sie  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung  des  Kreisausschusses,  in  Stadtkreisen
  des  Stadtausschusses,  wenn  seitens  auch  nur  eines  Nutzungsberechtigten
innerhalb  zwei  Wochen  nach  dieser  Auslegung  Widerspruch  erhoben  wird.

F.  3.

Ersatzpflichtig  ist  bei  Enklaven  (I.  7  des  Jagdpolizeigesetzes  vom  7.  März

1850,  Gesetz-Samml.  S.  165,  §J.  9  des  Gesetzes  vom  30.  März  1867)  Gesetz-Ges.
  Sauml.  1891.  (Nr.  9174.)  54

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  August  1891.
        <pb n="340" />
        —  308  —

Samml.  S.  426,  und  §&amp;amp;.  11  des  Lauenburgischen  Gesetzes  vom  17.  Juli  1872,
Offiz.  Wochenblatt  f.  Lauenburg  S.  218)  der  Inhaber  des  umschließenden  Jagdbezirks,
  sofern  er  die  Jagd  auf  der  Enklave  angepachtet  oder  die  angebotene  Anpachtung
  abgelehnt  hat.
S.  4.

Ein  Ersatz  für  Wildschaden  findet  nicht  statt,  wenn  die  Umstände  ergeben,
daß  die  Bodenerzeugnisse  in  der  Absicht  gezogen  oder  erheblich  über  die  gewöhnliche
  Erntezeit  hinaus  auf  dem  Felde  belassen  sind,  um  Schadensersatz  zu  erzielen.

§.  5.
Sofern  Bodenerzeugnisse,  deren  voller  Werth  sich  erst  zur  Zeit  der  Ernte  bemessen
  läßt,  vor  diesem  Zeitpunkte  beschädigt  werden  (§.  1),  so  ist  der  Schaden  in
demjenigen  Umfange  zu  erstatten,  in  welchem  er  sich  zur  Zeit  der  Ernte  darstellt.

S.  6.

Der  Beschädigte,  welcher  auf  Grund  der  §#.  1  bis  3  Ersatz  für  Wildschaden
  fordern  will,  hat  diesen  Anspruch  bei  der  für  das  geschädigte  Grundstück
zuständigen  Ortspolizeibehörde  binnen  drei  Tagen,  nachdem  er  von  der  Beschädigung
Kenntniß  erhalten  hat,  schriftlich  oder  zu  Protokoll  anzumelden.  Bei  Versäumung
dieser  Anmeldung  findet  ein  Ersatzanspruch  nicht  statt.

S.  7.

Nach  rechtzeitig  erfolgter  Anmeldung  hat  die  Ortspolizeibehörde  zur  Ermittelung
  und  Schätzung  des  behaupteten  Schadens  und  zur  Herbeiführung  einer  gütlichen
  Einigung  unverzüglich  einen  Termin  an  Ort  und  Stelle  anzuberaumen  und
zu  demselben  die  Betheiligten  unter  der  Verwarnung  zu  laden,  daß  im  Falle  des
Nichterscheinens  mit  der  Ermittelung  und  Schätzung  des  Schadens  dennoch  vorgegangen
  wird.  Der  Jagdpächter  ist  zu  diesem  Termine  zu  laden.

S.  8.  "
Jedem  Betheiligten  steht  das  Recht  zu,  in  dem  Termine  zu  beantragen,
daß  die  Schätzung  des  Schadens  erst  in  einem  zweiten  kurz  vor  der  Ernte  abzuhaltenden
  Termine  erfolge.  Diesem  Antrage  muß  stattgegeben  werden.

S.  9.

Auf  Grund  des  Ergebnisses  der  Vorverhandlungen  hat  die  Ortspolizeibehörde
einen  Vorbescheid  über  den  Schadensersatzanspruch  und  die  entstandenen  Kosten
zu  erlassen  und  den  Betheiligten  in  schriftlicher  Ausfertigung  zuzustellen.

Die  Zustellung  erfolgt  nach  Maßgabe  der  für  Zustellungen  des  Kreisausschusses
  geltenden  Bestimmungen.

S.  10.

Gegen  den  Vorbescheid  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Kreisausschusse,

  in  Stadtkreisen  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.
        <pb n="341" />
        —  309  —

Die  Entscheidungen  des  Kreisausschusses  und  des  Bezirksausschusses  sind
vorläufig  vollstreckbar.

Wird  innerhalb  der  zwei  Wochen  die  Klage  nicht  erhoben,  so  wird  der  Vorbescheid
  endgültig  und  vollstreckbar.

S.  11.

Als  Kosten  des  Verfahrens  kommen  nur  baare  Auslagen,  insbesondere  Reisekosten
  und  Gebühren  der  Sachverständigen,  Botenlöhne  und  Portokosten  in  Ansatz.
Die  Kosten  des  Vorverfahrens  werden  als  Theil  der  Kosten  des  Verwaltungsstreitverfahrens
  behandelt.

.  12.

Ist  während  des  Kalenderjahres  wiederholt  durch  Roth=  oder  Damwild
verursachter  Wildschaden  durch  die  Ortspolizeibehörde  festgestellt  worden,  so  muß
auf  Antrag  des  Ersatzpflichtigen  oder  der  Jagdberechtigten  die  Aufsichtsbehörde
sowohl  für  den  betroffenen,  als  auch  nach  Bedürfniß  für  benachbarte  Jagdbezirke
die  Schonzeit  der  schädigenden  Wildgattung  für  einen  bestimmten  Zeitraum  aufheben
  und  die  Jagdberechtigten  zum  Abschuß  auffordern  und  anhalten.

g.  13.

Genügen  diese  Maßregeln  nicht,  so  hat  die  Aufsichtsbehörde  den  Grundbesitzern
  und  sonstigen  Nutzungsberechtigten  selbst  nach  Maßgabe  der  I#§.  23  und
24  des  Gesetzes  vom  7.  März  1850  (Gesetz  Samml.  S.  165)  die  Genehmigung
zu  ertheilen,  das  auf  ihre  Grundstücke  übertretende  Roth=  und  Damwild  auf
jede  erlaubte  Weise  zu  fangen,  namentlich  auch  mit  Anwendung  des  Schießgewehres
zu  erlegen.

S.  14.

Schwarzwild  darf  nur  in  solchen  Einfriedigungen  gehegt  werden,  aus  denen
es  nicht  ausbrechen  kann.  Der  Jagdberechtigte,  aus  dessen  Gehege  Schwarzwild
austritt,  haftet  für  den  durch  das  ausgetretene  Schwarzwild  verursachten  Schaden.

Außer  dem  Jagdberechtigten  darf  jeder  Grundbesitzer  oder  Nutzungsberechtigte
  innerhalb  seiner  Grundstücke  Schwarzwild  auf  jede  erlaubte  Art  fangen,
tödten  und  behalten.

Die  Aufsichtsbehörde  kann  die  Benutzung  von  Schießwaffen  für  eine  bestimmte
  Zeit  gestatten.  "

Die  Aufsichtsbehörde  hat  außerdem  zur  Vertilgung  uneingefriedigten  Schwarzwildes
  alles  Erforderliche  anzuordnen,  sei  es  durch  Polizeijagden,  sei  es  durch
andere  geeignete  Maßregeln  oder  Auflagen  an  die  Jagdberechtigten  des  Bezirks
und  der  Nachbarforsten.

S.  15.
Wilde  Kaninchen  unterliegen  dem  freien  Thierfange,  mit  Ausschluß  des
Fangens  mit  Schlingen.
(Nr.  9474.)  «  54«
        <pb n="342" />
        —  310  —

g.  16.

Die  Aufsichtsbehörde  kann  die  Besitzer  von  Obst-,  Gemüse-,  Blumen-  und
Baumschulanlagen  ermächtigen,  Vögel  und  Wild,  welche  in  den  genannten  Anlagen
  Schaden  anrichten,  zu  jeder  Zeit  mittelst  Schußwaffen  zu  erlegen.  Der
Jagdberechtigte  kann  verlangen,  daß  ihm  die  erlegten  Thiere,  soweit  sie  seinem
Jagdrechte  unterliegen,  gegen  das  übliche  Schußgeld  überlassen  werden.

Die  Ermächtigung  vertritt  die  Stelle  des  Jagdscheines.  Sie  darf  Personen,
  welchen  der  Jagdschein  versagt  werden  muß,  nicht  ertheilt  werden  und  ist
widerruflich.

K.  17.

Gegen  die  Anordnung  oder  Versagung  obiger  Maßregeln  (§.  16)  seitens
der  Aufsichtsbehörde  (des  Landraths,  in  Stadtkreisen  der  Ortspolizeibehörde,  in
Hohenzollern  des  Oberamtmanng)  ist  nur  die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß,
in  Hohenzollern  an  den  Regierungspräsidenten,  und  gegen  deren  Entscheidung  die
Beschwerde  zulässig,  welche  an  den  Minister  des  Innern  und  den  Minister  für
Landwirthschaft,  Vomänen  und  Forsten  geht.

S.  18.

Sofern  das  gegenwärtige  Gesetz  dem  Jagdpächter  größere,  als  die  bisherigen
  Verpflichtungen  auferlegt,  kann  er  den  Pachtvertrag  innerhalb  drei  Monaten
nach  Verkündigung  dieses  Gesetzes  derart  kündigen,  daß  das  Pachtverhältniß  mit
Ende  des  laufenden  Pachtjahres  erlischt.

Das  gleiche  Recht  steht  dem  Verpächter  zu,  sofern  der  Pächter  nicht  für
die  Zeit  bis  zum  Ablaufe  der  bestehenden  Pachtverträge  die  Vergütung  der  durch
das  Gesetz  dem  Verpächter  auferlegten  Wildschäden  auf  sich  nimmt.

S.  19.

Der  §.  25  des  Jagdpolizeigesetzes  vom  7.  März  1850  (Gesetz-Samul.
S.  165),  §.  27  der  Verordnung  vom  30.  März  1867  (Gesetz  Samml.  S.  416)
und  §.  28  des  Gesetzes  vom  17.  Juli  1872  (Lauenb.  Offiz.  Wochenblatt  Nr.  42)
werden  aufgehoben.

Wildschadenersatz  kann  nur  auf  Grund  und  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes
gefordert  werden.

§.  20.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1892  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Buckingham  Palace  London,  den  11.  Juli  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Gr.  v.  Zedlitz.  Thielen.
        <pb n="343" />
        —  311  —

Nr.  9j475.)  Gesetz,  betreffend  die  Königlichen  Gewerbegerichte  in  der  Rheinprovinz.  Vom
11.  Juli  1891.

Wir  Wilhelm  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Auf  die  Zuständigkeit,  Zusammensehung  und  Thätigkeit  der  Königlichen
Gewerbegerichte  in  der  Rheinprovinz  und  auf  das  Verfahren  vor  denselben  finden,
soweit  im  Nachstehenden  nicht  besondere  Bestimmungen  getroffen  sind,  die  Vorschriften
  des  ersten  bis  vierten  Abschnitts  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Gewerbegerichte,
  vom  29.  Juli  1890  (Reichs-Gesetzbl.  S.  141)  Anwendung.

Die  in  diesen  Vorschriften  dem  Statut  vorbehaltenen  Anordnungen  werden
durch  Regulativ  (§.  13)  getroffen.

§.  2.
Der  Vorsitzende  und  dessen  Stellvertreter  werden  von  dem  Regierungspräsidenten
  ernannt.  Dieselben  dürfen  weder  Arbeitgeber  noch  Arbeiter  sein.

S.  3.

Hausgewerbetreibende  sind  als  Arbeiter  wählbar  und  wahlberechtigt.  Durch
das  Regulativ  können  Hausgewerbetreibende,  welche  mehrere  Hülfskräfte  beschäftigen,
den  Arbeitgebern  gleichgestellt  werden.

S.  4.

Beschwerden  gegen  die  Rechtsgültigkeit  der  Wahlen  werden  durch  den  Bezirksausschuß
  entschieden.  Derselbe  hat  Wahlen,  welche  gegen  das  Gesetz  oder  die
auf  Grund  des  Gesetzes  erlassenen  Wahlvorschriften  verstoßen,  für  ungültig  zu
erklären.

S.  5.

Sind  Wahlen  nicht  zu  Stande  gekommen  oder  wiederholt  für  ungültig
erklärt,,  so  werden  die  Beisitzer  zu  gleichen  Theilen  aus  der  Zahl  der  Arbeitgeber
und  der  Arbeiter  von  dem  Regierungspräsidenten  ernannt.

S.  6.
Ueber  die  Gründe,  aus  welchen  die  Uebernahme  des  Beisitzeramtes  abgelehnt
wird,  entscheidet  der  Bezirksausschuß.
i  Ob  und  in  welcher  Höhe  den  Mitgliedern  des  Gewerbegerichtes  für  ihre
Theilnahme  an  den  Situngen  eine  Verglitung  für  Reisekosten  und  eine  Entshäiigung
  für  Zeitversiumniß  zu  gewähren  ist,  wird  durch  das  Regulativ  beunmt.

(Nr.  9475.)
        <pb n="344" />
        —  312  —

S.  7.
Die  Enthebung  eines  Mitgliedes  des  Gewerbegerichtes  von  seinem  Amte
erfolgt  durch  den  Bezirksausschuß.
Die  Klage  auf  Entsetzung  vom  Amte  wird  auf  Antrag  des  Regierungs.
präsidenten  erhoben.
d.  8
Der  Vorsteher  der  Gerichtsschreiberei  wird  mit  absoluter  Stimmenmehrheit
von  dem  Gewerbegerichte  gewählt;  seine  Entlassung  kann  nur  auf  Grund  eines
von  dem  Gewerbegerichte  mit  der  Mehrheit  von  zwei  Drittheilen  gefaßten  Beschlusses
  erfolgen.  Wahl  und  Entlassung  bedürfen  der  Bestätigung  des  Regierungspräsidenten.

F.  9.
Bei  jedem  Gewerbegerichte  werden  eine  oder  mehrere  Vergleichskammern
gebildet.  Dieselben  verhandeln  in  der  Besetzung  von  zwei  Mitgliedern,  von  welchen
das  eine  ein  Arbeitgeber,  das  andere  ein  Arbeiter  sein  muß.

S.  10.

Der  §.  54  des  Reichsgesetzes  (F.  1)  findet  keine  Anwendung.

Einer  jeden  Klage  muß  der  Versuch  einer  gütlichen  Einigung  vor  der  Verglechstammer
  vorangehen.

Zu  diesem  Zwecke  können  sich  die  Parteien  an  den  ordentlichen  Versammlungstagen
  der  Vergleichskammer  ohne  Terminbestimmung  und  Ladung  einfinden.
Anderenfalls  hat  der  Kläger  die  Ladung  des  Beklagten  vor  die  Vergleichskammer
des  zuständigen  Gewerbegerichtes  zu  beantragen.

Erscheinen  beide  Parteien,  so  hat  die  Vergleichskammer  auf  eine  gütliche
Erledigung  des  Streites  hinzuwirken.

Kommt  ein  Vergleich  zu  Stande,  so  ist  der  Inhalt  desselben  zu  Protokoll
festzustellen.  Die  Feststellung  ist  den  Parteien  vorzulesen.  In  dem  Protokolle
ist  zu  bemerken,  daß  die  Vorlesung  stattgefunden  hat  und  daß  die  Genehmigung
erfolgt  ist,  oder  welche  Einwendungen  erhoben  sind.

Erscheint  der  Kläger  nicht,  so  gilt  sein  Antrag  als  zurückgenommen.  Erscheint
  der  Beklagte  nicht,  oder  kommt  ein  Vergleich  nicht  zu  Stande,  so  gilt
der  Antrag,  die  Klage  an  das  Gewerbegericht  zu  verweisen,  als  Erhebung  der  Klage.

Auf  die  vor  den  Vergleichskammern  geschlossenen  Vergleiche  findet  §.  56
des  Reichsgesetzes  (§.  1)  Anwendung.

C.  11.

Die  Kosten,  welche  durch  die  Beschaffung  der  nöthigen  Geschäftsräume
für  das  Gewerbegericht,  oder  für  einzelne  Abtheilungen  desselben  (Kammern),
oder  die  Vergleichskammern  (§.  10)  und  durch  die  Einrichtung,  Reinigung,
Heizung  und  Beleuchtung  dieser  Räumlichkeiten  entstehen,  haben  #ie  Gemeinden
aufzubringen,  in  welchen  die  bezeichneten  Organe  ihren  Sitz  haben.
        <pb n="345" />
        —  313  —

Die  sonstigen  Unterhaltungskosten  sind,  soweit  sie  nicht  in  den  Einnahmen
des  Gerichtes  ihre  Deckung  finden,  durch  Zuschläge  zur  Gewerbesteuer  von  denjenigen
  Gewerbetreibenden  des  Bezirkes  aufzubringen,  welche  wahlberechtigt  und
zur  Gewerbesteuer  veranlagt  sind.  Die  Umlage  dieser  Kosten  erfolgt  nach  näherer
Bestimmung  des  Regulativs  durch  das  Gewerbegericht.  Der  Beschluß  des  Ge—
werbegerichtes  bedarf  der  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten.

Gebühren,  Kosten  und  Strafen,  welche  nach  diesem  Gesetze  zur  Hebung
gelangen,  bilden  Einnahmen  des  Gerichtes.

Diejenige  öffentliche  Kasse,  welche  die  Kassengeschäfte  des  Gewerbegerichtes
zu  übernehmen  hat,  wird  durch  das  Regulativ  bestimmt.

C.  12.
Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  finden  keine  Anwendung  auf  Gehülfen
und  Lehrlinge  in  Apotheken  und  Handelsgeschäften,  sowie  auf  Arbeiter,  welche
in  den  unter  der  Militär-  oder  Marineverwaltung  stehenden  Betriebsanlagen  beschäftig

  find
g.  13

Die  Regulative,  sowie  die  sonstigen  zur  Durchführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen
  Bestimmungen  werden  von  dem  Minister  für  Handel  und  Gewerbe
im  Einvernehmen  mit  dem  Justizminister  erlassen.

S.  14.

Die  Verordnung  vom  7.  August  1846  (Gesetz=  Samml.  S.  403),  die  in
derselben  bezeichneten  Gesetze  und  Dekrete  und  die  auf  Grund  derselben  erlassenen
Regulative,  sowie  der  §.  10  des  Ausführungsgesetzes  zur  Deutschen  Civilprozeßordnung
  vom  24.  März  1879  (Gesetz  Samml.  S.  281)  werden  aufgehoben.

S.  15.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1892  in  Kraft.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  ist  ermächtigt,  im  Einvernehmen
mit  dem  Justizminister  die  zur  Durchführung  des  Gesetzes  erforderlichen  Einrichtungen
  und  Anordnungen  bereits  vor  diesem  Zeitpunkte  zu  treffen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Buckingham  Palace  London,  den  11.  Juli  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Miquel.  v.  Kaltenborn.  Gr.  v.  Zedlitz.  Thielen.

 

(Nr.  9475—9470.)
        <pb n="346" />
        —  314  —

(Nr.  9476.)  Verordnung,  betreffend  Kautionen  von  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Ministeriums
für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten.  Vom  24.  Juni  1891.

Wir  Wilhelm  b  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc

verordnen  auf  Grund  der  F.  3,  7,  8  und  14  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kautionen
  der  Staatsbeamten,  vom  25.  März  1873  (Gesetz  Samml.  S.  125),
was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Den  nach  den  Verordnungen  vom  17.  August  1874  (Gesetz-Samml.  S.  303),
vom  1.  Juli  1882  (Gesetz=  Samml.  S.  339)  und  vom  14.  Januar  1885  (Gesetz-Samml.
  S.  305)  zur  Kautionsleistung  verpflichteten  Beamtenklassen  aus  dem  Bereich
des  Ministeriums  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  treten  hinzu:

1)  der  Dirigent  des  Versuchsfeldes  der  landwirthschaftlichen  Akademie  zu

Poppelsdorf,

2)  der  Gartenmeister  der  vorgenannten  Akademie,
von  welchen  der  Erstere  eine  Kaution  von  1000  Mark,  der  Letztere  eine  solche
von  150  Mark  zu  leisten  hat.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  10.  Juli  1874,
betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Staatsministeriums
und  des  Finanzministeriums  (Gesetz  Samml.  S.  260),  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  24.  Juni  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.
Migquel.  v.  Heyden.

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetes  vom  10.  April  1872  (Gesetz.  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  18.  Juni  1891  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Barmen  im  Betrage
von  10000  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl  Regierung  zu
Düsseldorf  Nr.  30  S.  421,  ausgegeben  den  25.  Juli  1891;
das  unterm  18.  Juni  1891  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den
Belumer  Sommerdeichverband  im  Kreise  Neuhaus  a.  Oste  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stade  Nr.  29  S.  183,  ausgegeben
den  17.  Juli  1891.

1#

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichödruckerei.
        <pb n="347" />
        315  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  27.

Inhalt:  Gesed,  betreffend  die  Heranziehung  der  Fabriken  u.  s.  w.  mit  Vorausleistungen  für  den  Wegebau  in
der  Provinz  Brandenburg,  S.  316.  —  Wegeordnung  für  die  Provinz  Sachsen,  S.  316.

 

 

 

(Nr.  9477.)  Gesetz,  betreffend  die  Heranziehung  der  Fabriken  u.  s.  w.  mit  Vorausleistungen
für  den  Wegebau  in  der  Provinz  Brandenburg.  Vom  7.  Juli  1891.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  für
den  Umfang  der  Provinz  Brandenburg,  was  folgt:

C.  1.

Wird  ein  öffentlicher  Weg  in  Folge  der  Anlegung  von  Fabriken,  Bergwerken,
  Steinbrüchen,  Ziegeleien  oder  ähnlichen  Unternehmungen  vorübergehend,
oder  durch  deren  Betrieb  dauernd,  in  erheblichem  Maße  abgenutzt,  so  kann  auf
Antrag  derjenigen,  deren  Unterhaltungslast  durch  solche  Unternehmungen  vermehrt
  wird,  dem  Unternehmer  nach  Verhältniß  dieser  Mehrbelastung,  wenn  und
insoweit  dieselbe  nicht  durch  die  Erhebung  von  Chausseegeld  gedeckt  wird,  ein  angemessener
  Beitrag  zu  der  Unterhaltung  des  betreffenden  Weges  auferlegt  werden.

G.  2.

Der  Staat,  die  Provinz,  die  Kreise  und  diejenigen  Stadtgemeinden,  welche
einen  Stadtkreis  bilden,  sind  zur  Stellung  derartiger  Anträge  (§.  1)  nicht  befugt.
*-“

Ueber  die  Anträge  entscheidet  in  Ermangelung  gütlicher  Vereinbarung  auf
Klage  der  Wegebaupflichtigen  der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  und  in  Städten
mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  der  Bezirksausschuß.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Windsor  Castle,  den  7.  Juli  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.  Shr  v.  Berlepsch.
Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  v.  Heyden.  Gr.  v.  Zedlitz.

 

 

Ges.  Samml.  1891.  (Nr.  9477—9178.)  55

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  August  1891.
        <pb n="348" />
        —  316  —
(Nr.  9478.)  Wegeordnung  für  die  Provinz  Sachsen.  Vom  11.  Juli  1891.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  die  Provinz
Sachsen,  was  folgt:

Erster  Titel.
Von  den  öffentlichen  Wegen  im  Allgemeinen.

F.  1.

Oeffentliche  Wege  sind  solche,  welche  zu  allgemeinem  Gebrauche  dienen  und
demselben  nicht  kraft  Privatrechts  entzogen  werden  können.

Beschränkungen  des  allgemeinen  Gebrauchs  nach  der  Eigenschaft  der  Wege
als  Fahr-  oder  Fußwege  oder  nach  der  besonderen  Bestimmung  derselben  als
Mühlen--,  Kirchen.,  Schul.,  Waldzufuhrwege  u.  s.  w.  heben  die  Eigenschaft  der
Wege  als  öfentliche  nicht  auf.

S.  2.

Dadurch,  daß  Wege  als  Koppel--,  Feld.,  Holzwege  u.  s.  w.  einer  Mchrheit
  (Genossenschaft,  Interessentenschaft  u.  s.  w.)  zustehen,  oder  der  feldflur=  und
forstpolizeilichen  Aufsicht  unterliegen,  wird  die  Eigenschaft  derselben  als  öffentliche
nicht  begründet.

S.  3.

Oeffentliche  Fahrwege  dürfen  von  Jedermann  zum  Gehen,  Reiten,  Fahren
und  zum  Viehtransport,  öffentliche  Fußwege  unbeschadet  privatrechtlicher  Befugnisse
zu  einer  anderweiten  Benutzung  derselben  nur  zum  Gehen  benutzt  werden.  Auch
kann  durch  Beschluß  der  Wegepolizeibehörde  die  Benutzung  öffentlicher  Fußwege
zum  Fahren  mit  Schubkarren,  kleineren  Handwagen  und  dergleichen,  zum  Reiten
oder  zum  Führen  von  Vieh  gestattet  werden.

Gegen  die  Verfügung  der  Wegepolizeibehörde  finden  die  Rechtsmittel  nach
§  56  dess  Zuständigkeitsgesetzes  vom  1.  August  1883  statt.

Beschränkungen  der  Benutzung  der  öffentlichen  Fahr-  und  Fußwege  können
im  Interesse  der  Sicherheit  durch  Polizeiverordnung  angeordnet  werden.  Dieselben
sind  thunlichst  durch  Warnungstafeln  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

S.  4.
Die  Wegebaulast  begreift,  vorbehaltlich  der  näheren  Bestimmungen  dieses
Gesetzes,  die  Verpflichtung  in  sich:
1)  die  Wege  anzulegen,  zu  verlegen  und  einzuziehen;
2)  die  Wege  dem  Verkehrsbedürfniß  entsprechend  zu  unterhalten,  zu  verbreitern
  und  zu  verbessern;
        <pb n="349" />
        —  317  —

3)  Verkehrshindernisse  auf  den  Wegen  zu  beseitigen;

4)  die  durch  Anlegung,  Verbreiterung,  Verbesserung,  Verlegung  und  Einziehung
  von  Wegen,  sowie  durch  Umwandlung  von  Privatwegen  in
öffentliche  gesetzlich  begründete  Entschädigung  zu  gewähren.

S.  5.
Die  Wegebaulast  erstreckt  sich  in  gleicher  Weise  auf  die  Anlegung  und
Unterhaltung  aller  Zubehörungen  der  öffentlichen  Wege.

F.  6.

Als  Zubehörungen  der  öffentlichen  Wege  gelten  alle  zur  Vollständigkeit  der
Wegeanlage  oder  zum  Schutze  und  zur  Sicherheit  derselben  und  ihrer  Benutzung
nöthigen  Anstalten  und  Vorrichtungen,  namentlich  Brücken  und  Fähren  über  die
nicht  schiffbaren  Theile  von  Gewässern,  Fuhrten,  Durchlässe,  Entwässerungsanstalten,
  Böschungen,  Baumpflanzungen,  Schutzgeländer,  Wegweiser,  Warnungstafeln
  und  dergleichen  mehr.

Ebenso  gelten  als  Zubehörungen  der  öffentlichen  Wege  alle  zur  Verhütung
oder  Beseitigung  von  nachtheiligen  Folgen  der  Wegeanlagen  erforderlichen  Vorrichtungen.


S.  7.

Brücken  und  Fähren  über  die  schiffbaren  Theile  von  Gewässern  gelten  nicht
als  Zubehörungen  der  öffentlichen  Wege,  sondern  als  besondere  Anlagen,  auf
welche  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  nicht  Anwendung  finden.

Ebenso  werden  Anstalten  und  Vorrichtungen,  welche,  wie  die  nur  zum
Gebrauche  der  angrenzenden  Grundbesiger  dienenden  Brücken  über  die  Seitengräben
der  Wege  und  Durchfahrten  durch  diese  Gräben,  einem  der  Wegeanlage  fremden
Zwecke  dienen,  als  JZubehörungen  der  Wege  nicht  angesehen,  unterstehen  in  wegepolizeilicher
  Hinsicht  jedoch  der  Wegepolizeibehörde.

S.  8.

Die  Beleuchtung  gehört  nicht  zur  Wegebaulast;  ebensowenig  innerhalb  der
Städte  und  ländlichen  Ortschaften  die  Reinigung  der  Straßen  und  öffentlichen
Plätze  sowie  der  Zubehörungen  derselben,  einschließlich  der  Schneeräumungsarbeiten.


.  §.9.

Die  unbeschadet  des  allgemeinen  Gebrauchs  zulässige  Nutzung  der  öffentlichen
  Wege  und  ihrer  Zubehörungen  steht,  soweit  nicht  ein  Anderer  kraft  privatrechtlichen
  Titels  darauf  Anspruch  hat,  den  Wegebaupflichtigen  zu.

S.  10.

Der  Wegebaupflichtige  hat  die  von  den  zuständigen  Behörden  festgestellte
Herstellung  und  Veränderung  von  Telegraphen-  und  Telephonlinien,  Eisenbahnübergängen,
  Brücken,  Durchlässen  und  Drainagen  in  seinem  Straßengebiete  zu

(Nr.  9478.)  55“
        <pb n="350" />
        —  318  —

gestatten.  Vor  Feststellung  des  Planes  hat  die  Anhörung  der  Wegepolizeibehörde
und  der  Wegebaupflichtigen  zu  erfolgen.

Die  Wegepolizeibehörde  kann  im  Falle  des  öffentlichen  Interesses  genehmigen,
daß  die  Ausführung  derartiger  Anlagen  durch  die  Festsetzung  der  Entschädigung
nicht  aufgehalten  werde.

Eine  Entschädigung  ist  in  allen  Fällen  nur  soweit  zu  gewähren,  als  durch
derartige  Anlagen  eine  Erschwerung  der  Wegebaulast  oder  eine  Beeinträchtigung
der  Nutzungen  veranlaßt  wird.

Steht  die  Nutzung  eines  öffentlichen  Weges  und  seiner  Zubehörungen  einem
Anderen  als  dem  Wegebaupflichtigen  zu,  so  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen
gleichfalls  Amvendung.  ·

Die  Anlage  von  anderweitigen  Anstalten  innerhalb  des  Wegegebietes,  welche
nicht  durch  besondere  Gesetze  vorgesehen  sind,  erfordert  neben  der  Genehmigung
der  Wegepolizeibehörde  die  Zustimmung  des  Wegebaupflichtigen  und  darf  vor
Ertheilung  derselben  nicht  ausgeführt  werden.

Wird  die  Zustimmung  versagt,  so  kann  dieselbe  durch  Beschluß  des  Kreis.
ausschusses,  und  wenn  eine  Stadt,  ein  Kreis  oder  die  Provinz  dabei  betheiligt
sind,  durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses  ergänzt  werden.  Eine  solche  Ergänzung
kann  nur  erfolgen,  wenn  der  Unternehmer  bereit  und  dazu  im  Stande  ist,  den
Wegebaupflichtigen  für  die  durch  die  Anlage  ihm  erwachsende  Erschwerung  der
Unterhaltungspflicht  oder  entstehende  Beeinträchtigung  der  Nutzungen  zu  entschädigen.


Die  Anlegung  und  Unterhaltung  von  Brücken  und  Durchlässen  jeder  Art
für  künstliche  Anlagen  und  Vorrichtungen  der  vorbezeichneten  Art,  welche  dem
Zweck  der  Wegeanlagen  fremd  sind,  gehört  nicht  zur  Wegebaulast.

C.  11.

Die  an  öffentlichen  Wegen  oder  Zubehörungen  derselben  bestehenden  privatrechtlichen
  Nutzungs=  oder  sonstigen  Rechte  Dritter  müssen  dem  Wegebaupflichtigen
auf  sein  Verlangen,  soweit  dies  im  Interesse  des  öffentlichen  Verkehrs  oder  zu
einer  ordnungsmäßigen  Wegeunterhaltung  für  erforderlich  zu  erachten  ist,  gegen
Entschädigung  abgetreten  werden.  Bei  Berechnung  der  letzteren  sind  die  Lasten,
welche  dem  Berechtigten  oblagen,  von  dem  Werthe  der  Nutzungs-  oder  sonstigen
Rechte  in  Abrechnung  zu  bringen.

Ueber  die  Nothwendigkeit  der  Abtretung  solcher  Privatrechte  beschließt  der
Bezirksausschuß.

S.  12.

Die  Festsetzung  der  Entschädigung  (§§.  10  und  11)  erfolgt  mangels  gütlicher
  Einigung  durch  den  Bezirksausschuß  auf  Grund  vollständiger  Erörterungen
zwischen  den  Parteien  und,  soweit  dies  erforderlich,  sachverständiger  Abschätzung.
Gegen  den  Beschluß  steht  binnen  drei  Monaten  nach  der  Zustellung  beiden  Theilen
der  Rechtsweg  offen.
        <pb n="351" />
        —  319  —

S  13.

Die  bei  der  Regulirung  oder  Verlegung  öffentlicher  Wege  entbehrlich
werdenden  Theile  der  alten  Wege  fallen,  soweit  nicht  einem  Dritten  Eigenthumsoder
  Nutzungsrechte  daran  zustehen,  oder  der  alte  Weg  den  einzigen  Zufuhrweg
zu  den  angrenzenden  Grundstücken  bildet,  demjenigen  als  Eigenthum  zu,  auf
dessen  Kosten  die  neue  Wegeanlage  erfolgt.

S.  14.

Auf  Leinpfade,  auf  die  nach  Inhalt  der  Deichordnungen  und  Deichstatuten
zugleich  als  Verkehrswege  dienenden  Deiche  und  Dämme,  sowie  auf  Eisenbahnen
und  Kunststraßen  (Artikel  III  §.  12  des  Gesetzes  vom  20.  Juni  1887  —  Gesetz-Samml.
  S.  301)  findet  das  gegenwärtige  Gesetz  nicht  Anwendung.  Soweit
jedoch  unter  den  vom  Fiskus  zu  unterhaltenden  Straßen  auch  solche  sich  befinden,
welche  als  Kunststraßen  anerkannt  sind,  gelten  auch  für  diese  die  Bestimmungen
der  §§.  44  ff.

Zweiter  TDitel.
Von  der  Wegebaupflicht.

I.  Bezüglich  der  Provinzial-,  Kreis=  und  Gemeindewege.
.15.

Provinzial-  und  Kreiswege  sind  diejenigen  öffentlichen  Wege,  in  Ansehung
derer  auf  Grund  gesetzlicher  Bestimmung  oder  auf  Grund  eines  Beschlusses  des
Provinzialland=  beziehungsweise  Kreistages  die  Baulast  dem  Provinzial=  oder
Kreisverbande  obliegt.

S.  16.

Alle  übrigen  öffentlichen  Wege  sind  Gemeindewege.

Die  auf  Gemeinden  bezüglichen  Bestimmungen  finden  auf  selbständige
Gutsbezirke  gleichmäßig  Anwendung,  soweit  sie  nicht  die  Vertheilung  der  Wegebaulasten
  auf  die  Gemeindeangehörigen  betreffen.

C.  17.

Die  Baulast  betreffs  der  Gemeindewege  liegt  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
  unter  §#.  24  ff.  derjenigen  Gemeinde  ob,  durch  deren  Bezirk  diese
Wege  führen.

Soweit  ein  Gemeindeweg  die  Grenze  zwischen  verschiedenen  Gemeinden  bildet,
liegt  die  Baulast  diesen  gemeinschaftlich  zu  gleichen  Theilen  ob,  falls  nicht  nachweislich
  die  Grenze  längs  der  einen  Seite  des  Weges  hinläuft.  Dasselbe  gilt  in
Ansehung  der  Brücken  und  Durchlässe,  welche  auf  der  Grenze  liegen.

Ueber  die  gemeinschaftliche  Unterhaltung  derartiger  Grenzwege,  Grenzbrücken
oder  Grenzdurchlässe  ist  eine  Vereinbarung  unter  den  Betheiligten  zu  treffen.
Nr.  9478.
        <pb n="352" />
        —  320  —

Die  Vereinbarung  bedarf  der  Bestätigung  des  Kreisausschusses,  soweit  eine  Stadt
betheiligt  ist,  des  Bezirksausschusses.

In  Ermangelung  einer  Verständigung  unter  den  Betheiligten,  oder  wenn
die  Bestätigung  der  Vereinbarung  endgültig  versagt  ist,  wird  die  Unterhaltung
nach  Anhörung  der  Betheiligten  von  dem  Kreis=  beziehungsweise  Bezirksausschuß
  geregelt.

S.  18.

Gemeinden  und  Gutsbezirke  können  mit  nachbarlich  belegenen  Gemeinden
und  Gutsbezirken  zur  gemeinsamen  Erfüllung  der  Wegebaupflicht  nach  Maßgabe
der  Bestimmungen  des  Titels  IV  der  Landgemeindeordnung  für  die  sieben  östlichen
Provinzen  der  Monarchie  zu  Wegeverbänden  verbunden  werden.

Auf  die  bereits  bestehenden  Wegeverbände  finden  diese  Bestimmungen  fortan
sinngemäße  Anwendung.

K.  19.

Die  Wegebaulast  ist  eine  Gemeindelast.

Eine  Vertheilung  der  Wegebaulast  (Neubau  und  Unterhaltung)  unter  die
einzelnen  Verpflichteten  innerhalb  der  Gemeinden  nach  örtlich  begrenzten  Wegestrecken
  (Anschlußprinzip,  Pfandwirthschaft  u.  s.  w.)  ist  unzulässig.

g.  20.

Uebersteigt  die  Erfüllung  der  Wegebaulast  in  einzelnen  Fällen  die  Kräfte
der  Verpflichteten,  so  hat  der  Kreis  denselben  eine  Beihülfe  zu  gewähren.  Die
Nothwendigkeit,  die  Dauer,  die  Art  und  das  Maß  einer  solchen  Hülfeleistung
sowie  die  Bedingungen,  unter  denen  eine  solche  Hülfeleistung  gewährt  werden
soll,  wird  auf  den  Vorschlag  des  Kreisausschusses  durch  die  Kreisvertretung
festgestellt.

8  Wird  der  Antrag  der  Verpflichteten  ganz  oder  zum  Theil  von  der  Kreisvertretung
  abgelehnt,  so  beschließt  auf  Anrufen  der  Verpflichteten  der  Bezirksausschuß.


G.  21.

Die  Bestimmung  des  §.  4.  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1875  (Gesetz  Samml.
S.  497)  über  die  Unterstützung  des  Kreis=  und  Gemeindewegebaues  durch  die
Provinz  wird  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

22.

Ueber  die  Beschaffenheit,  in  welcher  die  Gemeindewege  sowie  deren  Zubehörungen
  anzulegen  und  zu  erhalten  sind,  kann  durch  besondere  Regulative
für  den  Kreis  oder  für  einzelne  Kreistheile  Bestimmung  getroffen  werden.

In  denselben  sind  Normen  über  die  Einrichtung  der  öffentlichen  Wege,
insbesondere  über  deren  kunstmäßigen  Ausbau,  ferner  über  Breite,  Steigungsverhältnisse
  und  Entwässerung,  über  die  Anlage  von  Baumpflanzungen,  das
Aufstellen  von  Schutzsteinen,  Seitengeländern  u.  s.  w.  vorzusehen.
        <pb n="353" />
        —  321  —

KG.  23.

Ueber  die  Feststellung  der  Regulative  beschließen  in  Landkreisen  die  Kreisausschüsse,
  in  Stadtkreisen  die  städtischen  Behörden  (K.  169  der  Kreisordnung
vom  13.  Dezember  1872  —  Gesetz-Samml.  S.  661).

Die  Regulative  sind  öffentlich  bekannt  zu  machen.

II.  Von  den  Wegen,  deren  Unterhaltung  auf  besonderen
Titeln  beruht.

a.  Ohne  Hebeberechtigung.
g.  24.  .

Oeffentliche  Wege,  deren  Unterhaltung  auch  nach  Erlaß  dieses  Gesetzes  nicht
der  Provinz,  den  Kreisen  oder  Gemeinden  obliegt,  sondern  einem  auf  Grund
besonderen  Titels  Verpflichteten  verbleibt  (§§.  43  ff.),  sind  so  zu  unterhalten  wie
die  Gemeindewege.  Die  Regulative  für  den  Gemeindewegebau  finden  auf  sie
Anwendung.

g.  25

Der  auf  Grund  besonderer  Titel  Verpflichtete  kann  seine  Verpflichtung  durch
Zablung  einer  jährlichen  Geldrente  an  den  gesetzlich  Verpflichteten  ablösen.  Ingleichen
  kann  der  letztere  die  Ablösung  der  auf  besonderem  Titel  beruhenden  Verpflichtung
  verlangen.  Die  Höhe  der  Geldrente  ist  nach  dem  Maße  der  Unterhaltungslast,
  welche  der  besondere  Titel  bedingt,  zu  bemessen.

Der  Verpflichtete  kann  jederzeit  durch  eimmalige  Zahlung  des  fünfundzwanzigfachen
  Betrages  der  Geldrente  von  deren  ferneren  Zahlung  sich  befreien.  Neben
dieser  Ablösungssumme  ist  die  noch  nicht  fällige  Rente  nach  Verhältniß  der  seit
dem  letzten  Fälligkeitstermin  verflossenen  Zeit  zu  zahlen.

Hinsichtlich  des  Ablösungsverfahrens  finden  die  S§.  29  und  34  Anwendung.

n

Geräth  ein  auf  Grund  besonderer  Titel  Verpflichteter  in  Vermögensverfall,
und  geht  die  Verpflichtung  nicht  auf  einen  leistungsfähigen  Dritten  über,  so  tritt
die  Weebaupsicht  des  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  sonst  Verpflichteten
in  Kraft.

b.  Mit  Hebeberechtigung.
6.  27.

Wenn  für  die  Benutzung  von  öffentlichen  Wegen  oder  von  Zubehörungen
derselben  eine  Abgabe  (Wege-,  Pflaster-,  Damm-,  Brücken-,  Fährgeld  u.  s.  w.)
zu  entrichten  ist,  so  liegt  die  Baulast  an  Stelle  des  nach  den  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  sonst  Verpflichteten  dem  Hebungsberechtigten  und  zwar,  soweit  nicht
bei  Verleihung  des  Hebungsrechts  abweichende  Bestimmungen  getroffen  sind,  in
dem  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  bestimmenden  Umfange  ob.

(Nr.  9478)
        <pb n="354" />
        —  322  —

.  28.
Fallen  derartige  Verkehrsanstalten  in  den  Zug  von  Gemeindewegen,  so
finden  für  die  Unterhaltung  die  etwa  erlassenen  Regulative  Anwendung.

g.  29.  ·

Genügt  eine  solche  Verkehrsanstalt  in  derjenigen  Beschaffenheit,  in  welcher
sie  der  Hebungsberechtigte  nach  den  bei  Verleihung  des  Hebungsrechts  getroffenen
Bestimmungen  zu  unterhalten  verpflichtet  ist,  nicht  den  nach  diesem  Gesetze  zu
stellenden  Anforderungen,  und  erklärt  sich  der  Hebungsberechtigte  nicht  innerhalb
der  von  der  Wegepolizeibehörde  gestellten  Frist  bereit,  dieselbe  diesen  Anforderungen
entsprechend  zu  verändern  und  zu  unterhalten,  so  tritt  die  Wegebaupflicht  des
nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  sonst  Verpflichteten  ein.

Der  Hebungsberechtigte  ist  in  diesem  Falle  verpflichtet,  die  Verkehrsanstalt
jenem  Verpflichteten  zu  Eigenthum  abzutreten.  Dem  Hebungsberechtigten  steht
für  den  ihm  aus  der  hiermit  verbundenen  Aufhebung  des  Hebungsrechtes  erwachsenden
  Verlust  in  den  Grenzen  und  nach  Maßgabe  der  Verordnung  vom
16.  Juni  1838,  die  Kommunikationsabgaben  betreffend  (Gesetz=  Samml.  S.  353  ff.),
eine  Entschädigung  zu.  Dieselbe  ist  von  dem  in  die  Unterhaltung  eintretenden
Wegebaupflichtigen  zu  leisten  und  wird  nach  Maßgabe  der  genannten  Verordnung
mit  den  nachfolgenden  Abweichungen  festgestellt.

Der  Entschädigungspflichtige  ist  gleich  dem  Hebungsberechtigten  bei  dem
Verfahren  zuzuziehen  und  mit  seinen  Erklärungen  zu  hören.  Die  zuzuziehenden
beiden  Sachverständigen  werden  je  einer  von  dem  Hebungsberechtigten  und  dem
Entschädigungspflichtigen  ernannt.  Bei  der  Abschätzung  der  Hebungsrechte,  wie
der  Unterhaltungs-  und  Herstellungskosten  wird  der  der  Abschätzung  vorausgegangene
  fünfzehnjährige  Zeitraum  zu  Grunde  gelegt.

K.  30.

Geräth  eine  solche  Verkehrsanstalt  wegen  Unvermögens  des  Hebungsberechtigten
  in  Verfall  und  kann  ihre  vorschriftsmäßige  Unterhaltung  nicht  durch  Uebernahme
  seitens  eines  leistungsfähigen  Dritten  oder  durch  Beschlaglegung  auf  die
Erträge  sichergestellt  werden,  so  kann  dem  Hebungsberechtigten  seine  Berechtigung
  entzogen  und  die  Anstalt  nebst  allen  Zubehörungen  dem  ohne  Bestehen
eines  Hebungsrechts  Verpflichteten  zur  Unterhaltung  überwiesen  werden.

Eine  Entschädigung  an  den  Hebungsberechtigten  wird  nicht  gewährt.

g.  31.

Uebersteigen  die  Abgaben,  welche  für  die  Benutzung  von  öffentlichen  Wegen
oder  von  Zubehörungen  derselben  zu  entrichten  sind  (§.  27),  die  Unterhaltungsund
  Wiederherstellungskosten  einschließlich  der  landüblichen  Zinsen  vom  Anlagekapital,
  so  sind  dieselben  auf  den  Antrag  der  sonst  gesetzlich  Verpflichteten  auf
einen  diesen  Kosten  entsprechenden  Betrag  zu  ermäßigen.
        <pb n="355" />
        —  323  —

b  i  sind  diese  Abgaben  auf  den  Antrag  der  sonst  gesetzlich  Verpflichteten
abzulösen.

Für  den  in  Folge  einer  solchen  Ermäßigung  oder  Ablösung  theilweise  oder
ganz  fortfallenden  Betrag  der  Hebungen  steht  dem  Hebungsberechtigten  eine  von
dem  Antragsteller  zu  leistende  und  nach  den  Bestimmungen  des  F.  29  festzustellende
Entschädigung  zu.

.  2.

Auch  dem  Hebungsberechtigten  steht  das  Recht  zu,  die  Aufhebung  der  mit
dem  Hebungsrechte  verbundenen  Baulast  und  deren  Uebernahme  seitens  des
sonst  Verpflichteten  zu  verlangen,  wenn  er  bereit  und  im  Stande  ist,  denselben
für  den  über  den  Werth  des  Hebungsrechts  etwa  hinausgehenden  Betrag  der
Baulast  zu  entschädigen  und  im  Uebrigen  auf  das  Hebungsrecht  ohne  Entschädigung
verzichtet.

S.  33.

In  den  Fällen  der  §§.  29,  30  und  32  kann  das  Hebungsrecht,  jedoch
nur  in  einem  den  durchschnittlichen  Kosten  der  Unterhaltung  und  Wiederherstellung
der  Verkehrsanstalt  entsprechenden  Betrage,  auf  den  in  die  Bauverpflichtung  Eintretenden
  auf  Ansuchen  desselben  übertragen  werden.

S.  34.

Ueber  die  Verpflichtung  zur  Abtretung  einer  Verkehrsanstalt  (§.  29),  über
die  Ermäßigung  und  Ablösung  der  Abgaben  und  die  dem  Hebungsberechtigten
zu  gewährende  Entschädigung  (§.  29  und  31),  sowie  über  die  Uebertragung  der
Baulast  (§.  32)  und  des  Hebungsrechts  (§.  33)  beschließt  der  Bezirksausschuß.

Gegen  den  auf  die  Höhe  der  Entschädigung  bezüglichen  Beschluß  steht
dem  Hebungsberechtigten  wie  dem  Entschädigungspflichtigen  binnen  drei  Monaten
nach  der  Zustellung  der  Rechtsweg  offen.

Im  Uebrigen  steht  den  Betheiligten  gegen  die  Beschlüsse  des  Bezirksausschusses
  (§9.  28  bis  33)  die  Beschwerde  bei  dem  Provinzialrath  zu.

Ueber  die  Entziehung  der  Hebungsberechtigung  (F.  30)  entscheidet  auf  Klage
der  Wegepolizeibehörde  der  Bezirksausschuß.

g.  35.

Privatrechtliche  Verpflichtungen  zur  Unterhaltung  von  Wegen  unterliegen
den  Bestimmungen  des  §F.  25  und  werden  im  Uebrigen  von  den  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  nicht  berührt.

Dritter  Titel.
Von  den  Verpflichtungen  Dritter  in  Beziehung  auf  den  Wegebau.
S.  36.

Derjenige,  dessen  Grundeigenthum  zum  Zwecke  der  Regulirung  oder  Verlegung

  eines  Weges  entzogen  oder  beschränkt  wird,  ist  verpflichtet,  auf  die  ihm
Ces.  Sonmf.  1891.  (Nr.  9478.)  56
        <pb n="356" />
        —  324  —

zu  gewährende  Entschädigung  die  verfügbar  werdenden  Theile  des  alten  Weges
(§.  13),  wenn  sie  mit  seinen  eigenen  Grundstücken  in  unmittelbarem  Zusammenhange
  stehen,  nach  dem  Taxwerthe  in  Anrechnung  zu  nehmen.

Soweit  solche  Wegetheile  weder  zu  Lwecken  des  Wegebaues  noch  zur  Entschädigung
  gebraucht  werden,  sollen  dieselben  den  angrenzenden  Grundbesitzern  zur
Uebernahme  für  den  Taxwerth  angeboten  werden.

S.  37.

Darüber,  welche  Grundbesitzer  und  in  welchen  Antheilen  dieselben  zur
Uebernahme  der  Wegetheile  verpflichtet  oder  berechtigt  sein  sollen,  beschließt  nach
Anhörung  der  Betheiligten  der  Bezirksausschuß.  Von  demselben  ist  dabei  zugleich
der  Uebernahmepreis  und  die  Frist  festzusetzen,  innerhalb  welcher  die  als  berechtigt
bezeichneten  Grundbesitzer  bei  Verlust  ihrer  Befugniß  über  Ausübung  derselben  sich
zu  erklären  haben.

Gegen  diesen  Beschluß  steht  nur  demjenigen,  welchem  der  Werth  des
Grundstücks  auf  die  ihm  gebührende  Entschädigung  angerechnet  werden  soll,  und
nur  hinsichtlich  des  Werths,  binnen  drei  Monaten  nach  der  Zustellung  des  Beschlusses
  der  Rechtsweg  zu.  Bis  zum  Ablauf  der  in  dem  Beschlusse  festgesetzten
Frist  dürfen  die  verfügbar  gewordenen  Wegetheile  nicht  anderweit  veräußert
werden.

S.  38.

Oeffentliche  Fußwege,  welche  zur  Seite  der  Fahrstraßen  in  ländlichen  Ortschaften
  oder  außerhalb  derselben  bei  bebauten  Grundstücken  vorüberführen,  sind
von  den  Gemeinden  anzulegen,  zu  verbessern  und  zu  unterhalten,  sofern  nicht  ein
Anderer  rechtlich  dazu  verpflichtet  ist.

Durch  Ortsstatut  kann  diese  Verpflichtung  den  Eigenthümern  der  angrenzenden
  Grundstücke  auferlegt  werden.

S.  39.

Entsteht  bei  Anlegung  neuer  oder  Verlegung  bestehender  Wege  das  Bedürfniß,
  Teiche,  Lehm.)  Sand=  und  andere  Gruben  mit  Einfriedigungen  zu  versehen,
  so  sind  die  Kosten  der  Einrichtung  solcher  Anlagen  von  dem  Wegebaupflichtigen
  zu  tragen,  die  Kosten  der  Unterhaltung  aber  nur  soweit,  als  dieselben
über  den  Umfang  der  bestehenden  Verpflichtungen  zur  Unterhaltung  vorhandener,
demselben  Zwecke  dienender  Anlagen  hinausgehen.

S.  40.

Wenn  die  an  einem  öffentlichen  Fahrwege  belegenen  Grundstücke  mit
Bäumen  oder  Hecken  besetzt  sind,  müssen  die  überhängenden  Aeste  und  Zweige,
soweit  nöthig,  auf  Verlangen  der  Wegepolizeibehörde  von  den  Eigenthümern
weggeschafft  werden,  ohne  daß  dadurch  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  begründet
  wird.
        <pb n="357" />
        —  325  —

Wo  eine  Straßen-  und  Baufluchtlinie  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
2.  Juli  1875  (Gesetz-Samml.  S.  561)  nicht  besteht,  kann  von  der  Wegepolizeibehörde
  verlangt  werden,  daß  bauliche  Anlagen  aller  Art,  Einhegungen,  Bäume
und  Sträucher,  welche  in  Zukunft  auf  solchen  Grundstücken  angebracht  werden,
in  der  zur  Austrocknung  des  Weges  erforderlichen  Enfernung,  jedoch  höchstens
bis  zu  drei  Metern  vom  Rande  des  Weges,  vom  Wege  zurückbleiben.  Ist  ein
Graben  vorhanden,  so  wird  er  auf  diese  Entfernung  angerechnet.

Müssen  Pflanzungen  nach  der  Anordnung  der  Behörde  zur  Austrocknung
des  Weges  gelichtet  oder  fortgeschafft  werden,  so  ist  der  Eigenthümer  derselben
von  dem  Wegebaupflichtigen  zu  entschädigen,  es  sei  denn,  daß  die  zur  Zeit  des
Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  der  Behörde  die
Befugniß  einräumen,  die  Lichtung  oder  Beseitigung  von  dergleichen  Pflanzungen
ohne  Entschädigung  zu  fordern.  .

Für  die  Festsetzung  der  Entschädigung  finden  die  Bestimmungen  des  8.  12
Anwendung.

S.  41.

Handelt  es  sich  um  die  durch  Lohnarbeit  nicht  zu  beschaffende  Beseitigung
oder  Verhütung  zeitweiliger  Unterbrechung  des  Verkehrs  auf  öffentlichen  Wegen
zufolge  von  Schneefall,  Schneewehen,  Eisgang,  Ueberschwemmung  oder  sonstigen
Ereignissen,  so  sind  die  Einwohner  der  Ortschaften,  innerhalb  deren  Bezirke  solche
Ereignisse  eingetreten  sind,  sowie  der  benachbarten  Ortschaften  zur  Leistung  von
Naturaldiensten  verpflichtet.

Für  die  Leistung  dieser  Dienste  ist  von  den  Wegebaupflichtigen  Entschädigung
nach  ortsüblichen  Sätzen  zu  gewähren.  Im  Streitfalle  wird  die  Entschädigung
kas  mresn  vom  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  vom  Bezirksausschuß  endgültig
"estgestellt.

Vierter  Titel.
Schluß-  und  Uebergangsbestimmungen.

S.  42.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1892  in  Kraft  und  von
diesem  Zeitpunkt  ab  an  Stelle  aller  bisherigen  allgemeinen  oder  besonderen  gesetzlichen
  Vorschriften,  Ordnungen,  Gewohnheitsrechte  und  Observanzen  in  Beziehung
auf  die  Wegebaulast.

Das  Gesetz  vom  28.  Mai  1887,  betreffend  die  Heranziehung  der
Fabriken  u.  s.  w.  mit  Präzipualleistungen  für  den  Wegebau  in  der  Provinz
Sachsen  (Gesetz  Samml.  S.  277),  wird  von  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
nicht  berührt.  Hinsichtlich  der  Zuständigkeit  der  Behörden  zur  Wahrnehmung  der
in  der  Wegepolizei  begründeten  Befugnisse,  des  Verfahrens  und  der  Rechtsmittel
gegen  die  Anordnungen  der  Wegebaupolizeibehörden  kommen  die  Bestimmungen  der

(Nr.  5478)
        <pb n="358" />
        —  326  —

.  55  bis  57  des  Zuständigkeitsgesetzes  vom  1.  August  1883  (Gesetz  Samml.
S.  237)  zur  Amwendung.

Wegen  der  Zuständigkeit  und  des  Verfahrens  der  Auseinandersetzungsbehörden
  in  Wegebausachen  verbleibt  es  innerhalb  ihres  Wirkungskreises  bei  den
dieserhalb  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen.

S.  43.

Diejenigen  Rechte  und  Verbindlichkeiten  in  Beziehung  auf  den  Wegebau,
welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  durch  besondere  Titel  begründet  sind,
bleiben  nur  insoweit  in  Kraft,  als  in  den  letzteren  die  Wegebaulast  nicht  blos
nach  den  bisherigen  allgemeinen  oder  besonderen  gesetzlichen  Vorschriften,
Ordnungen,  Gewohnheitsrechten  und  Observanzen  anerkannt  oder  festgestellt  ist.

Für  die  Urbarien,  die  gutsherrlich-bäuerlichen  Regulirungsrezesse  und  Gemeinheitstheilungsrezesse
  gilt  die  Vermuthung,  daß  in  denselben  die  Rechte  und
Verbindlichkeiten  in  Beziehung  auf  den  Wegebau  nach  den  bisherigen  allgemeinen
oder  besonderen  gesetzlichen  Vorschriften,  Ordnungen,  Gewohnheitsrechten  und
Observanzen  anerkannt  oder  festgestellt  seien.  Sofern  es  wegen  örtlich  vermischter
Lage  oder  nicht  sicherer  Abgrenzung  von  Gemeindebezirken  zur  Uebernahme  der
durch  Urbarien,  gutsherrlichbäuerliche  Regulirungs=  oder  Gemeinheitstheilungsrezesse
  geordneten  Unterhaltungspflicht  durch  die  Gemeinde  einer  Abgrenzung  derselben
  zwischen  den  Betheiligten  bedarf,  finden  auf  die  Vereinbarung  die  Bestimmungen
  des  §.  17,  letzter  Absatz,  Anwendung.

Bis  zur  anderweiten  Abgrenzung  der  Unterhaltungslast  bleiben  die  Bestimmungen
  der  bezeichneten  Urbarien  und  Rezesse  vorläufig  in  Kraft.

-

Die  Verpflichtung  des  Staates  zur  Unterhaltung  gewisser  Landstraßen  und
Landwege  nebst  Zubehörungen,  auch  wenn  dieselben  als  Kunststraßen  anerkannt
sind,  geht  in  Gemäßheit  des  §.  42  auf  die  Provinz  über,  und  zwar  unter  Aufhebung
  der  bisher  von  den  Pflichtigen  zu  leistenden  Hand-  und  Spanndienste,
einschließlich  der  in  den  vormals  sächsischen  Landestheilen  zu  leistenden  Straßenfrohndienste
  gegen  Entschädigung  (G.  48).

.  45.

Die  auf  die  Provinz  übergehenden  Landstraßen  und  Landwege  (.  44)
sind  in  derjenigen  Art  von  Unterhaltung  zu  übergeben  (gepflastert,  chaussirt,
bekiest,,  unbefestigt  u.  s.  w.),  in  welcher  sie  sich  am  1.  April  1892  befinden.  Der
Unterhaltungszustand  muß  ein  ordnungsmäßiger  sein.  Entstehen  bei  der  Uebergabe
  Streitigkeiten,  so  sind  dieselben  unter  Ausschluß  weiterer  Rechtsmittel  von
einem  Schiedsgericht  zu  entscheiden,  zu  welchem  die  Staatsregierung  und  die
Provinzialverwaltung  je  ein  Mitglied  ernennen.  Einigen  sich  diese  nicht,  so  tritt
der  Präsident  des  betreffenden  Landgerichts  als  Obmann  ein.  Berührt  die  Straße
die  Bezirke  mehrerer  Landgerichte,  so  ernennt  der  Präsident  des  Oberlandesgerichts
den  Obmann  aus  der  Zahl  der  betheiligten  Landgerichtspräsidenten.
        <pb n="359" />
        —  327  —

#.  46.

Die  Provinz  erhält  vom  Staate  für  die  Uebernahme  der  Verwaltung  und
Unterhaltung  dieser  Straßen  und  Wege  eine  Jahresrente,  welche  dem  vom  Staate
im  Durchschnitte  der  Jahre  vom  1.  April  1885  bis  1.  April  1891  aus  dem
Ordinarium  des  Staatshaushalts-Etats  für  die  Verwaltung  und  Unterhaltung
deselben  aufgewendeten  Betrage,  zuzüglich  des  vom  Staate  im  Durchschnitt  der
Jhre  vom  I.  April  1881  bis  1.  April  1891  für  den  gleichen  Zweck  aus  dem
Etraordinarium  des  Staatshaushalts-Etats  aufgewendeten  Betrages  entspricht.

Die  Jahresrente  wird  durch  Königliche  Verordnung  festgestellt,  sie  kann
von  dem  Staate  durch  einmalige  Zahlung  des  fünfundzwanzigfachen  Betrages
##selben  abgelöst  werden.

Ebenso  geht  die  der  Bauverwaltung  obliegende  Unterhaltung  derjenigen
Brücken  über  nicht  schiffbare  Gewässer,  deren  Kosten  aus  Wasserbaufonds  getagen
  werden,  gegen  eine  mit  dem  fünfundzwanzigfachen  Betrage  ablösbare
Ahresrente  von  7  763/19  Mark  auf  die  Provinz  über.

Zugleich  mit  der  Unterhaltung  dieser  Straßen  und  Brücken  geht  das  bisberige
  Eigenthum  des  Staates  an  denselben  mit  allen  Zubehörungen  sowie  mit
ulen  vertragsmäßigen  Rechten  und  Pflichten  auf  die  Provinz  über.

Sämmtliche  Verpflichtungen,  welche  dem  Staate  gegenüber  dem  angestellten
Wegeaufsichtspersonale  obliegen,  gehen  auf  die  Provinz  über.

C.  47.

Die  Provinz  kann  die  ihr  auferlegte  Verpflichtung  für  solche  Wege  und
Brücken,  welche  keinen  größeren  Verkehr  vermitteln,  je  nach  der  Bedeutung  des
Weges  und  der  Brücken  an  kleinere  Verbände  (Kreise,  Gemeinden)  gegen  Ueberweisung
  einer  entsprechenden  Entschädigung  übertragen.  Die  Entschädigung  wird
uter  billiger  Berücksichtigung  der  Gesammtverhältnisse,  insbesondere  nach  Verbältuiß
  der  vom  Staate  gewährten  Gesammtentschädigung  und  der  für  die  Unterhaltung
  der  betreffenden  Wegestrecken  nach  sachverständigem  Ermessen  aufzuwendenden
  Kosten  festgestellt.

Wird  die  Uebertragung  abgelehnt,  oder  kommt  eine  Vereinbarung  über
de  zu  leistende  Entschädigung  nicht  zu  Stande,  so  beschließt  der  Bezirksausschuß.

S.  48.

Die  von  den  Pfflichtigen  für  die  Aufhebung  der  Hand-,  Spann-  und
Straßenfrohndienste  (§F.  44)  an  die  Provinz  zu  leistende  Entschädigung  besteht  in
dem  zehnfachen  Betrage  des  Jahresgeldwerthes  der  Dienste.  Derselbe  wird  nach
dem  Durchschnitt  der  letzten  fünfzehn  Jahre  und  unter  Zugrundelegung  der  bei
der  Ablösung  der  Dienste  an  den  Staat  zur  Anwendung  gebrachten  niedrigsten
Sätze  berechnet.  Wo  in  den  letzten  fünfzehn  Jahren  Straßenbaudienste  nicht
geleistet  sind,  die  Verpflichtung  für  Leistung  derselben  aber  durch  Anerkenntniß
oder  richterliches  Urtheil  festgestellt  ist,  wird  der  Berechnung  der  Durchschnitt  der
vorangegangenen  fünfzehn  Jahre  zu  Grunde  gelegt.

Eemmi,  1891.  (Nr.  9476.)  57
        <pb n="360" />
        —  328  —

Ueber  die  Höhe  der  Entschädigung  beschließt  in  Ermangelung  guͤtlicher
Einigung  der  Bezirksausschuß.

Gegen  den  Beschluß  steht  der  Provinz  wie  dem  Entschädigungspflichtigen
der  Rechtsweg  zu.

Die  Klage  ist  binnen  einer  Ausschlußfrist  von  drei  Monaten  nach  erfolgter
Zustellung  des  Beschlusses  anzubringen.

g.  49.

Die  in  den  ehemals  sächsischen  Landestheilen  noch  zur  Hebung  kommenden
Aequivalentgelder,  sowie  die  übrigen  Vergütungen  für  in  Geld  verwandelte  Dienste
kommen,  soweit  sie  nicht  die  rechtliche  Natur  von  Domänenablösungsrenten  haben,
gegen  Zahlung  des  zehnfachen  Jahresbetrages  an  den  Staat  mit  dem  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  gleichfalls  in  Wegfall.

S.  50.
Von  der  durch  dieses  Gesetz  begründeten  Wegebaulast  kann  durch  Verjährung
  oder  andere  privatrechtliche  Titel  Befreiung  nicht  erwirkt  werden.

S.  51.

Den  Verhandlungen  über  die  bei  dem  Bau  öffentlicher  Wege  vorkommenden
Besitzveränderungen  und  den  in  dieser  Beziehung  bei  den  Grundbüchern  nothwendigen
  Eintragungen  und  Löschungen,  sowie  den  darüber  auszufertigenden
Urkunden  steht  die  Gebühren=  und  Stempelfreiheit  nach  der  Kabinetsordre  vom
4.  Mai  1833  (Gesetz  Samml.  S.  49)  zu.

g.  52.
Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  und,  soweit  es  sich  um  die  Uebertragung

  der  staatlichen  Baulast  auf  die  Provinz  handelt,  der  Finanzminister
werden  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  London,  den  11.  Juli  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Gr.  v.  Zedlitz.

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatleministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichödruckerei.
        <pb n="361" />
        —  329  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

Nr.  28.

Inhalt:  Ergänzungsgesetz,  betreffend  die  Vorausleistungen  zu  Wegebauten,  S.  320.  —  Geseh,  betreffend
die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  wegen  der  Pensionirung  der  Gemeindeheamten  in  den  Landgemeinden
  der  Rheinprovinz,  S.  330.  —  Gesetz,  betreffend  die  Form  der  schriftlichen  Willenserklärungen
  der  Presbyterien  der  evangelischen  Gemeinden  in  der  Provinz  Westfalen  und  in  der  Rheinprovinz,
  S.  332.  —  Gesetz,  betreffend  die  Heranziehung  der  Fabriken  u.  s.  w.  mit  Vorausleistungen
für  den  Wegebau  in  der  Rheinprovinz,  S.  334.  —  Verordnung,  betreffend  die  Ergänzung  der
Bestimmungen  über  die  Umzugskosten  der  Beamten  der  Staatseisenbahnen  und  der  unter  der  Verwaltung
  des  Staats  stehenden  Privateisenbahnen,  S.  336.  —  Verordnung,  betreffend  die  Ergänzung
der  Bestimmungen  über  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Beamten  der  Staatseisenbahnen  und  der
unter  der  Verwaltung  des  Staats  stehenden  Privateisenbahnen,  S.  335.  —  Verfügung  des  Justizministers,
  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte
Hannover,  Münden  und  Göttingen,  S.  330.

 

 

(Nr.  9479.)  Ergänzungsgesetz,  betreffend  die  Vorausleistungen  zu  Wegebauten.  Vom
11.  Juli  1891.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rcP

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags,  für  den  Umfang  der
Monarchie,  was  folgt:
K.  1.

Die  gesetzlichen  Vorausleistungen  zu  den  Kosten  der  Unterhaltung  oder  des
Neubaues  eines  Weges,  welcher  in  Folge  der  Anlegung  von  Fabriken,  Bergwerken,
  Steinbrüchen,  Ziegeleien  oder  ähnlichen  Unternehmungen  vorübergehend
oder  durch  deren  Betrieb  dauernd  in  erheblichem  Maße  abgenutzt  wird,  dürfen
nur  vom  Beginn  desjenigen  Kalenderjahres  ab  in  Anspruch  genommen  werden,
welches  dem  Jahre,  worin  die  Klage  erhoben  wird,  unmittelbar  vorausgeht.  Auf
rückständig  gebliebene  oder  kreditirte  Vorausleistungen  finden  die  Bestimmungen
des  F.  8  des  Gesetzes  über  die  Verjährungsfristen  bei  öffentlichen  Abgaben  vom
18.  Juni  1840  (Gesetz-Samml.  für  1840  S.  140  ff.)  Anwendung.

–  .  2.
Bei  dauernder  Abnutzung  eines  Weges  kann  für  die  Vorausleistung  ein
Beitrag  oder  ein  Beitragsverhältniß  mit  der  Maßgabe  Mestgesegt  werden,  daß  die
Ges.  Samml.  1891.  (Nr.  9479—9480.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  September  1891.
        <pb n="362" />
        —  330  —

Festsetzung  so  lange  gilt,  bis  der  Beitrag  oder  das  Beitragsverhältniß  im  Wege
gütlicher  Vereinbarung  oder  anderweiter  Festsetzung  geändert  ist.

Mangels  gütlicher  Vereinbarung  steht  die  Klage  auf  anderweite  Festsetzung
des  Beitrages  oder  Beitragsverhältnisses  beiden  Theilen  zu.  Sie  kann  nur  auf
die  Behauptung  gestützt  werden,  daß  die  thatsächlichen  Voraussetzungen,  von
welchen  bei  Festsetzung  des  Beitrages  oder  des  Beitragsverhältnisses  ausgegangen
ist,  eine  wesentliche  Aenderung  erfahren  haben.

Zuständig  zur  Entscheidung  über  Klagen  auf  Aenderung  der  Festsetzung  einer
Vorausleistung  ist  diejenige  Behörde,  welche  zur  Festsetzung  in  erster  Instanz  zuständig
  war.

S.  3.

Die  zuständigen  Behörden  haben  über  Anträge  auf  Festsetzung  von  Vorausleistungen,
  sowie  über  Anträge  auf  Abänderung  des  festgesetzten  Beitrages
oder  des  festgesetzten  Beitragsverhältnisses  nach  freiem  billigem  Ermessen  zu  entscheiden.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Buckingham  Palace  London,  den  11.  Juli  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Miquel.  v.  Kaltenborn.  Gr.  v.  Zedlitz.

(Nr.  9480.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  wegen  der  Pensiontrung
der  Gemeindebeamten  in  den  Landgemeinden  der  Nheinprovinz.  Vom
21.  Juli  1891.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  x.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für  die
Rheinprovinz,  was  folgt:
Artikel  I.

Die  mit  Besoldung  angestellten  Bürgermeister  der  Landbürgermeistereien
in  der  Rheinprovinz  erhalten,  sofern  nicht  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
eine  Vereinbarung  wegen  der  Pension  getroffen  ist,  bei  eintretender  Dienstunfähigkeit
  Pension  nach  denselben  Grundsätzen,  welche  bei  den  unmittelbaren  Staatsbeamten
  zur  Anwendung  kommen.  Der  Artikel  25  des  Gemeindeverfassungs-
        <pb n="363" />
        —  331  —

gesetzes  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856  (Gesetz-Samml.  S.  435)  wird
dementsprechend  abgeändert.

Unberührt  bleiben:

1)  der  §.  27  der  Kreisordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  30.  Mai  1887
(Gesetz=  Samml.  S.  209);

2)  der  Artikel  III  des  Gesetzes  vom  31.  März  1882,  insoweit  derselbe
nicht  durch  das  Gesetz,  betreffend  die  Ausdehnung  einiger  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  31.  März  1882  wegen  Abänderung  des  Pensionsgesetzes
  vom  27.  März  1872  auf  mittelbare  Staatsbeamte,  vom
1.  März  1891  (Gesetz-Samml.  S.  19)  abgeändert  ist.

Artikel  II.

Im  Falle  der  Pensionirung  der  Forstbeamten  einer  Landgemeinde  in  der
Rheinprovinz  kommt  bei  Berechnung  der  Dienstzeit  auch  die  Zeit  in  Anrechnung,
während  welcher  der  zu  Pensionirende  bei  einer  anderen  Landgemeinde  in  der
Rheinprovinz  als  Forstbeamter  angestellt  gewesen  ist.  Der  Umstand,  daß  der
Forstbeamte  gleichzeitig  im  Dienste  einer  Landgemeinde  und  einer  Stadtgemeinde
steht  oder  gestanden  hat,  kommt  nicht  in  Betracht.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Pensionsberechtigung  der  Gemeindeforstbeamten
in  der  Rheinprovinz,  vom  11.  September  1865  (Gesetz=  Samml.  S.  989)  wird
dementsprechend  abgeändert.

Artikel  II.

Ist  die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  bemessene  Pension  geringer  als  die
Pension,  welche  dem  Beamten  hätte  gewährt  werden  müssen,  wenn  er  am
30.  September  1891  nach  den  bis  dahin  für  ihn  geltenden  Bestimmungen
pensionirt  worden  wäre,  so  wird  diese  letztere  Pension  an  Stelle  der  ersteren
bewilligt.

Artikel  IV.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1891  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern"““  Nord  Cap,  den  21.  Juli  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.  v.  Kaltenborn.
v.  Heyden.  Gr.  v.  Zedlitz.  Thielen.

 

(Nr.  9480—9481.)  58“
        <pb n="364" />
        —  332  —

(Nr.  9481.)  Gesetz,  betreffend  die  Form  der  schriftlichen  Willenserklärungen  der  Presbyterien
der  evangelischen  Gemeinden  in  der  Provinz  Westfalen  und  in  der  Rheinprovinz.
  Vom  28.  Juli  1891.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  uc

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Beschlüsse  und  die  Gemeinden  verpflichtende  schriftliche  Willenserklärungen
der  Presbyterien  der  evangelischen  Gemeinden  in  der  Provinz  Westfalen  und  in
der  Rheinprovinz  werden  Dritten  gegenüber  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
des  anliegenden  Kirchengesetzes  für  die  Provinz  Westfalen  und  für  die  Rheinprovinz),
  betreffend  die  Form  der  schriftlichen  Willenserklärungen  der  Presbyterien
der  evangelischen  Gemeinden,  festgestellt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“  Cap  Kunnen,  den  28.  Juli  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Gr.  v.  Zedlitz.  Thielen.
        <pb n="365" />
        Aulage.

Kirchengesetz
für
die  Provinz  Westfalen  und  für  die  Rheinprovinz)  betreffend  die  Form
der  schriftlichen  Willenserklärungen  der  Presbyterien  der  evangelischen
Gemeinden.

Vom  8.  Juni  1891.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  Provinzialsynoden  von  Westfalen  und  der
Rheinprovinz  und  nachdem  durch  Erklärung  Unseres  Staatsministeriums  festgestellt
ist,  daß  gegen  dieses  Provinzial-Kirchengesetz  von  Staatswegen  nichts  zu  erinnern
ist,  für  den  Umfang  der  Provinz  Westfalen  und  der  Rheinprovinz,  was  folgt:

.  1.

Die  Beschlüsse  des  Presbyteriums  werden  Dritten  gegenüber,  soweit  der
§.  2  nichts  Anderes  bestimmt,  durch  Auszüge  aus  dem  Protokollbuche  bekundet,
welche  der  Vorsitzende  (Präses)  beglaubigt.  Ausfertigungen  ergehen  unter  der
Unterschrift  des  Vorsitzenden.

il

Zu  jeder  die  Gemeinde  verpflichtenden  schriftlichen  Willenserklärung  des
Presbyteriums  bedarf  es  der  Unterschrift  des  Vorsitzenden  oder  seines  Stellvertreters
  und  zweier  anderer  Mitglieder  des  Presbyteriums,  sowie  der  Beidrückung
des  Kirchensiegels.  Hierdurch  wird  Dritten  gegenüber  die  ordnungsmäßige
Fassung  des  Beschlusses  festgestellt,  so  daß  es  eines  Nachweises  der  einzelnen
Erfordernisse  desselben,  insbesondere  der  erfolgten  Zustimmung  der  größeren  Vertretung
  (Repräsentation)  der  Gemeinde,  wo  deren  Zustimmung  nothwendig  ist,
nicht  bedarf.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  8.  Juni  1891.

(I.  S.)  Wilhelm.

Barkhausen.

 

(Tr.  L  —  9482.)
        <pb n="366" />
        —  334  —

(Nr.  9482.)  Gesetz,  betreffend  die  Heranziehung  der  Fabriken  u.  s.  w.  mit  Vorausleistungen
für  den  Wegebau  in  der  Rheinprovinz.  Vom  4.  August  1891.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für  den
Umfang  der  Rheinprovinz,  was  folgt:

.  1.

Wird  ein  öffentlicher  Weg  in  Folge  der  Anlegung  von  Fabriken,  Bergwerken,
  Steinbrüchen,  Ziegeleien  oder  ähnlichen  Unternehmungen  vorübergehend,
oder  durch  deren  Betrieb  dauernd,  in  erheblichem  Maße  abgenutzt,  so  kann  auf
Antrag  derjenigen,  deren  Unterhaltungslast  durch  solche  Unternehmungen  vermehrt
wird,  dem  Unternehmer  nach  Verhältniß  dieser  Mehrbelastung,  wenn  und  insoweit
dieselbe  nicht  durch  die  Erhebung  von  Chausseegeld  gedeckt  wird,  ein  angemessener
Beitrag  zu  der  Unterhaltung  des  betreffenden  Weges  auferlegt  werden.

§S.  2.

Der  Staat  ist  zur  Stellung  derartiger  Anträge  nicht  befugt.

Der  Provinz  steht  dieses  Recht  nur  bezüglich  solcher  von  den  Gemeinden
ausgebauten  Straßen  zu,  deren  Unterhaltung  von  ihr  mit  der  Befugniß  übernommen
  worden  ist,  dieselben  jederzeit  auf  die  Gemeinden  zu  übertragen.

Stadtgemeinden  haben  dieses  Recht  nur  für  solche  Wege,  welche  nicht  zu
den  eigentlichen  städtischen  Straßen  gehören.

g.  3.
Ueber  die  Anträge  entscheidet  in  Ermangelung  gütlicher  Vereinbarung  auf
Klage  der  Wegebaupflichtigen
a)  bei  den  im  8.  2  bezeichneten  Wegen,  sowie  in  Stadtkreisen,  in  Städten
mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  und  bei  Kreisstraßen  der  Bezirksausschuß,

b)  in  allen  anderen  Fällen  der  Kreisausschuß.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  an  Bord  M.  YM  „Hohenzollern“  Bergen,  den  4.  August  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Migquel.
Gr.  v.  Zedlitz.  Thielen.
        <pb n="367" />
        —  335  —

(Nr.  9483.)  Verordnung,  betreffend  die  Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die  Umzugskosten
der  Beamten  der  Staatseisenbahnen  und  der  unter  der  Verwaltung  des
Staats  stehenden  Privateisenbahnen.  Vom  27.  Juli  1891.

Wir  Wilhelm  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  rc.

verordnen  auf  Grund  des  §F.  11  des  Gesetzes,  betreffend  die  Umzugskosten  der
Staatsbeamten,  vom  24.  Februar  1877  (Gesetz=  Samml.  S.  15),  unter  Ergänzung
  der  Bestimmungen  im  §.  1  der  Verordnung,  betreffend  die  Umzugskosten
von  Beamten  der  Staatseisenbahnen  und  der  unter  der  Verwaltung  des  Staats
stehenden  Privateisenbahnen,  vom  26.  Mai  1877  (Gesetz=  Samml.  S.  173),
was  folgt:
I.  Werkführer  der  Staatseisenbahnverwaltung  erhalten  bei  Versetzungen  eine
Vergütung  für  Umzugskosten  nach  folgenden  Sätzen:
auf  allgemeine  Kosten  150  Mark,
auf  Transportkosten  für  je  10  Kilometern  5

II.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1891  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern““  Malang  Fiord,  den  27.  Juli  1891.

(I.  S.)  Wilhelm.
Miquel.  Thielen.

(Nr.  9484.)  Verordnung,  betreffend  die  Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die  Tagegelder
und  Reisekosten  der  Beamten  der  Staatseisenbahnen  und  der  unter  der
Verwaltung  des  Staats  stehenden  Privateisenbahnen.  Vom  27.  Juli  1891.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  F.  12  des  Gesetzes  vom  24.  März  1873  (Gesetz-Samml.
S.  122)  und  des  Artikels  1  S.  12  der  Verordnung  vom  15.  April  1876  (Gesetz-Samml.
  S.  107),  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten,
unter  Ergänzung  der  Bestimmungen  in  den  .  1  und  2  der  Verordnung,  betreffend
  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Beamten  der  Staatseisenbahnen  und
der  unter  der  Verwaltung  des  Staats  stehenden  Privateisenbahnen,  vom  30.  Oktober
  1876  (Gesetz  Samml.  S.  451),  was  folgt:
(r.  9483—9488.)
        <pb n="368" />
        —  336  —

I.  Werkführer  der  Staatseisenbahnverwaltung  erhalten  bei  Dienstreisen:
1)  an  Tagegelden  4/%  Mark;
2)  an  Reisekosten,  einschließlich  der  Kosten  der  Gepäckbeförderung:
a)  bei  Dienstreisen,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
gemacht  werden  können,  für  das  Kilometer  10  Pf.  und  für
jeden  Zu=  und  Abgang  2  Mark,
b)  bei  Dienstreisen,  welche  nicht  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
  zurückgelegt  werden  können,  für  das  Kilometer  30  Pf.
Haben  erweislich  höhere  Reisekosten,  als  die  unter  a  und  b  festgesetzten,
  aufgewendet  werden  müssen,  so  werden  diese  erstattet.
II.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1891  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  an  Bord  M.  D.  „Hohenzollern“  Malang  Fiord,  den  27.  Juli  1891.
(L.  S.)  Wilhelm.
Miquel.  Thielen.

 

 

 

(Nr.  9485.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Hannover,  Münden  und  Göttingen.
Vom  21.  Angust  1891.

Auf  Grund  des  F.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz  Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  §.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hannover  gehörigen  selbständigen
Gutsbezirk  Herrenhausen  und  den  jetzigen  Fiskal.  Schloß=  und  Gartenbezirk

  vor  Hannover,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Münden  gehörige  Gemeinde  Varlosen

und

für  de  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Göttingen  gehörige  Gemeinde  Rosdorf
am  1.  November  1891  beginnen  soll.
Berlin,  den  21.  August  1891.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.

 

Redigirt  im  Burcau  des  Staatomini  sterinms.

Berlin,  gedruckt  in  ber  Reichodruckerei.
        <pb n="369" />
        —  337  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  20  —

 

Juhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
ber  Amtegerichte  Düren,  Stolberg  bei  Aachen,  Eschweiler,  Albenhoven,  Montjoie,  Gemünd,  Euskirchen,
Eitorf,  Bonn,  Cöln,  Rheinbach,  Sinzig,  Siegburg,  Königswinter,  Hennef,  Adenau,  Boppard,
Simmern,  Kirchberg,  Sobernheim,  Stromberg,  Kreuznach,  Bensberg,  Mülheim  am  Rhein,  Düsseldorf,
Mettmann,  Baumholber,  Lebach,  Saarlouis,  Tholey,  Merzig,  Neuerburg  Prüm,  Waxweiler,
Hillesheim,  Blankenheim  und  Sankt  Vith,  S.  3237.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend
die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Blankenheim,  Hillesheim,
Prüm,  Gemünd,  Erlelenz,  Montjoie,  Cleve,  Eanten,  Dülken,  Cochem,  Coblenz,  Mayen,  Wipperfürth,
Odenkirchen,  Mettmann,  Wermelskirchen,  Völklingen  und  Bitburg,  S.  211.  —  Bekanntmachung
der  nach  dem  Gesehz  vom  10.  Aprll  1872  durch  die  Reglerungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  2c.,  G.  342.

 

(Nr.  9486.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Düren,  Stolberg  bei  Aachen,
Eschweiler,  Aldenhoven,  Montjoie,  Gemünd,  Euskirchen,  Eitorf,  Bonn,
Cöln,  Rheinbach,  Sinzig,  Siegburg)  Königswinter,  Hennef,  Adenau,
Boppard,  Simmern,  Kirchberg,  Sobernheim,  Stromberg,  Kreuznach,
Bensberg,  Mülheim  am  Rhein,  Düsseldorf,  Mettmann,  Baumholder,  Lebach,
Saarlouis,  Tholey,  Merzig,  Neuerburg,  Prüm,  Waxweiler,  Hillesheim,
Blankenheim  und  Sankt  Vith.  Vom  27.  August  1891.

A##  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz-Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch

im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düren  gehörigen  Gemeinden  Merken
und  Lendersdorf-Krauthausen,  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk
belegenen  Bergwerke  Oberzier,  Roergau,  Zukunft-Erweiterung,  Goltsteingrube,
  Friedrich,  Maria  Louise,  Gerhardine,  Vereinsgrube,  Nicolausgrube,
Vogel  von  Falkenstein,  Carl,  Johanna,  Elvira,  John,  Düren,  Westerloh,
Andromache,  Hülsenbruch,  Concordia,  Ida,  Friedrich,  Heinrich,  Gustav-Ces.

  Saum.  1891.  (Kr.  9186.)  59

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  September  1891.
        <pb n="370" />
        für

—  338  —

*r7  Spießberg,  Maubacher  Bleiberg,  Hänschen,  Lilli  (Lili),  Hector,
urora,  Bickendorf  V,  Beickendorf  VI,  Bickendorf  VII,  Ginnick,
Mariawald  V,  Mausauelsberg  I,  Mausauelsberg  I,  Rideggen  I
Nideggen  II,  Nideggen  III,  Nideggen  IV.,  Nideggen  v,  Thumm  I,
Thumm  II,  Uedingen,  Wollersheim  J,  Hollerchem  it,  Custachia,
sowie  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Düren  und  Stolberg
bei  Aachen  belegenen  Bergwerke  Zugabe  II,  Albertsgrube  II,  Marienhain,
  Daenz,  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Düren,
Stolberg  bei  Aachen  und  Eschweiler  belegenen  Bergwerke  Gute  Hoffnung,
Albertsgrube,  Albertsgrube  1,  Friedrich  Wilhelm,  Georgsfeld,  für  die
in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Düren  und  Eschweiler  belegenen
Bergwerke  Zugabe  I  und  Bicstenngrbe  (Bildsteingrube),  für  die  in  den
Bezirken  der  Amtsgerichte  Düren,  Aldenhoven  und  Eschweiler  belegenen
  Bergwerke  Zukunft,  Eschweiler  Reserve,  Beharrlichkeit,  für  das
in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Düren  und  Aldenhoven  belegene
Bergwerk  Vertrauen,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Düren
und  Montjoie  belegene  Bergwerk  Nideggerbrück,  für  das  in  den  Bezirken
  der  Amtsgerichte  Düren  und  Gemünd  belegene  Bergwerk  Bickendorf
  III,  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Düren  und  Euskirchen
  belegenen  Bergwerke  Asträn  und  Proserpina  Elisabeth,  für
welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht  Düren
bewirkt  wird,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Eitorf  gehörige  Katastergemeinde  Halft,

die  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bonn  belegenen  Bergwerke  Colonia,
Friedhelm,  Petronella  II,  Emma,  Roland  I,  Roland  II,  Roland  III,
Roland  IV,  Roland  V,  Roland  VI,  Roland  VII,  Roland  VIII,
Roland  IX,  Wilhelm  I,  Cathrinenfeld,  Witterschlick,  Hesperus,  Jungfer
Clara,  Marienberg  II,  Ambrosius,  Marienberg,  Iris,  Zullchhoven,
Wilhelm  der  Große,  Peaiser,  Kronprinz,  Perkeo,  Maria,  Foveaur,
Mathias,  Wiederteufer,  Sankt  Evaglück,  Evaglück  II,  Lucretia  und
Rösberg,  sowie  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Bonn  und
Cöln  belegenen  Bergwerke  Petronella  und  Schustergrube,  für  das  in
den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Bonn,  Cöln  und  Euskirchen  belegene
Bergwerk  Hermann,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Bonn,
Euskirchen  und  Rheinbach  belegene  Bergwerk  Justus,  für  das  in  den
Bezirken  der  Amtsgerichte  Bonn  und  Sinzig  belegene  Bergwerk  Irberg,
für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Bonn  und  Siegburg  belegenen
Bergwerke  Bleibtreu  und  Schröder,  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
  Bonn  und  Königswinter  belegenen  Vergwerke  Sankt  Henry
und  Sabina,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Bonn,  Hennef
und  Königswinter  belegene  Bergwerk  Wendelinus,  für  welche  Bergwerke
  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht  Bonn  bewirkt  wird,
        <pb n="371" />
        für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinbach  gehörige  Stadtgemeinde
Rheinbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Königswinter  gehörige  Gemeinde
Heisterbacherrott,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hennef  gehörigen  Katastergemeinden
Söntgerath  und  Lichtenberg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Euskirchen  gehörige  Gemeinde
Nemmenich,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörige  Gemeinde  Köttelbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Boppard  gehörige  Gemeinde  Basselcheid,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Simmern  gehörige  Gemeinde  Reich,

für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke  Heinrichssegen
  und  Siegmund,  sowie  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
Simmern  und  Kirchberg  belegenen  Bergwerke  Fanny  und  Amcklie,  für
welche  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtögericht  Simmern  bewirkt
wird,

für  die  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sobernheim  belegenen  Bergwerke
Neukirn,  Hennweiler,  Nahe,  Titus  I,  Schwarzach  I,  Häüttenbach  I,
Fanny  1I,  Antonie  I,  Langenthal,  Michelsgrube,  Saturn,  Donner,
Widder,  Altenburg,  Meteor,  Blitz,  Achilles,  Herzog,  Philippseiche,
Milippseiche  I,  Geier,  Habicht,  Winterbach,  Jungholz,  Reserve,  Landsturm,
  Eckweiler,  Adelheidshöhe,  Römerthal)  Ippenschied,  sowie  für  die
in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Sobernheim  und  Kirchberg  belegenen
Bergwerke  Alice  I,  Gottfried  I,  Klotilde  I,  Henau,  für  das  in  den
Bezirken  der  Amtsgerichte  Sobernheim  und  Simmern  belegene  Bergwerk
  Findling,  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Sobernheim
und  Stromberg  belegenen  Bergwerke  Ajax,  Ajax  I,  Altgrube,  Spall,
Marienhoffnung,  Rooseshoffnung,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
  Sobernheim  und  Kreuznach  belegene  Bergwerk  Sponheim,  für
welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtzgericht  Sobernheim
  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bensberg  gehörige  Katastergemeinde
Herkenrath,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cöln  gehörige  Stadtgemeinde  Kalk,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mülheim  am  Rhein  gehörigen  Gemeinden
  Ensen  und  Wichheim-Schweinheim,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düsseldorf  gehörigen  Gemeinden

Lohausen,  Stockum  und  Grafenberg,
(Nr.  9486.)  59°
        <pb n="372" />
        —  340  —

fuͤr  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mettmann  gehörige  Gemeinde  Gruiten,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Baumholder  gehörige  Gemeinde
Reichenbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Lebach  gehörige  Gemeinde  Hahn,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarlouis  gehörige  Gemeinde
Siersdorf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Tholey  gehörige  Gemeinde  Neipel,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Merzig  gehörige  Gemeinde  Silwingen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuerburg  gehörigen  Gemeinden
Emmelbaum  und  Heilbach,  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk
belegenen  Bergwerke  Sinspelt  und  Sinspelt  I,

für  die  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Prüm  belegenen  Bergwerke  Rodt,
Rodt  II,  Neuenstein,  Galmeiberg,  Neu  Glück  am  Goldberg,  Reutherberg,
  Neureuth,  Schönfeld  II),  Friedrichsberg,  Büchel,  Preußischer
Adler,  Vorsicht,  Clara,  Delta,  Eintracht,  Hoffnungsfeld,  Sankt  Anna,
Eule,  Georgsfeld,  Helene,  Elisabeth,  Königsgrube,  Einigkeit,  Steinrich,
Julius  Adolph,  Hugo,  Prüm,  Prüm  I,  Fenm,  Heldenstein,  Hersdorf,
  Haar,  Anwuchs,  Azur,  Annchen,  Louise,  Braunfels,  Bossuett,
Brüderschaft,  Bismark,  Dorothea,  Deutz,  Eva,  Fröhlich,  Densborn,
Mürlenbach,  Salm,  Wettelsdorf,  Seiwerath,  Giesdorf,  Rommersheim,
Schwirzheim,  Weinsheim,  Fleringen,  Rötel,  Albert,  Agnes,  Bartholomäus,
  Theodore,  Franzista,  Franz,  Eugenie,  Philippine,  Glücksanfang,
  Schnee-Eifel-Silberhöh,  sowie  für  die  in  den  Bezirken  der
Amtsgerichte  Prüm  und  Warweiler  belegenen  Bergwerke  Rosettenberg,
Benjamin,  Einigkeit  I,  Elwerath,  Birk,  Gute  Hoffnung,  Bleialfer
Neue  Hoffnung,  Eifelsegen,  Emilienberg,  für  die  in  den  Bezirken  der
Amtsgerichte  Prüm  und  Hillesheim  belegenen  Bergwerke  Kreuzlein,
Adler)  Achenbach,  Aurora)  Kyll,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
  Prüm  und  Blankenheim  belegene  Bergwerk  Höhlenberg,  für
dic  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Prüm  und  Sankt  Vith  belegenen
Bergwerke  Glückaufgrube,  Johannisgrube,  Perrargrube,  Glückshöhe,
für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht
Prüm  bewirkt  wird,

am  1.  Oktober  1891  beginnen  soll.

Berlin,  den  27.  August  1891.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.
        <pb n="373" />
        —  341  —

Nr.  9487.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Blankenheim,  Hillesheim,  Prüm,
Gemünd,  Erkelenz,  Montjoie,  Cleve,  Kanten,  Dülken,  Cochem,  Coblenz,
Mayen,  Wipperfürth,  Odenkirchen,  Mettmann,  Wermelskirchen,  Völklingen
und  Bitburg.  Vom  7.  September  1891.

A#  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Blankenheim  gehörige  Katastergemeinde
Alendorf,  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke
Felix,  Rütz  von  Mühlenax,  Silberberg,  Therese,  Ahrbach,  Ahrhütte,
Baasem,  Cronenburg,  Felix  II)  Ferrifodina,  Heinzenberg,  Heinzenberg  1,
Held,  Juno,  Juno  II  „Hllbach=  Maximilian  I,  Maximilian  II,  Pluto  1,
Roder)  Schönbach,  Simmel,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtzgeiichte
Blankenheim  und  Hillesheim  belegene  Bergwerk  Friedrich  Wilhelm,  für
die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Blankenheim  und  Prüm  belegenen
Bergwerke  Eisenseifen  und  Kylbach  II,  sowie  für  die  in  den  Bezirken
der  Amtsgerichte  Blankenheim  und  Gemünd  belegenen  Bergwerke  Eisenzeche
  und  Nettersheim,  für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung
von  dem  Amtsgericht  Blankenheim  bewirkt  wird,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Erkelenz  gehörige  Katastergemeinde
Coerrenzig,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Montjoie  gehörige  Katastergemeinde
Imgenbreich,
für  die  zum  Bezirk  des  An  tegerichts  Cleve  gehörigen  Katastergemeinden
Düffelward,  Mehr  und  Niel,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kanten  gehörigen  Katastergemeinden
Büderich  und  Ginderich,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Dülken  gehörige  Stadtgemeinde  Dülken,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cochem  gehörige  Katastergemeinde
Carden,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Coblenz  gehörige  Stadtgemeinde  Coblenz,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mayen  gehörige  Katastergemeinde
nschau,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wipperfürth  gehörige  Katastergemeinde
  Berg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Odenkirchen  gehörige  Stadtgemeinde
Odenkirchen,
(Xr.  9487.)
        <pb n="374" />
        —  342  —

für  die  zum  Bezirk  des  Auntsgerichts  Mettmann  gehörige  Katastergemeinde
Obgruiten,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wermelskirchen  gehörige  Katastergemeinde
  Nieder-Wermelskirchen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Völklingen  gehörige  Katastergemeinde
Fürstenhausen  sowie  für  das  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegene
Bergwerk  „Eisendistrikt  Geislautern““

für  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bitburg  gehörige  Katastergemeinde

rsfeld

am  1.  Oktober  1891  beginnen  soll.
Berlin,  den  7.  September  1891.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.

 

 

Bekanntmachung.

Noch  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Mai  1891,  betreffend  die  fernere  Gültigkeit
  des  der  Pommerschen  Hypotheken-Aktienbank  zu  Berlin  —  früher  zu
Cöslin  —  unter  dem  1.  Oktober  1866  ertheilten  Allerhöchsten  Privilegiums
zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Hypothekenbriefe  unter  den  durch
die  beschlossene  neue  Fassung  des  Statuts  bestimmten  Aenderungen,  sowie
die  Erhöhung  des  Aktienkapitals,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  30,  Extrabeilage,  ausgegeben
  den  24.  Juli  1891;

2)  das  unterm  1.  Juni  1891  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  der  oberen  Trave  von  Glasau  bis  Segeberg  im
Kreise  Segeberg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig
Nr.  30  S.  273,  ausgegeben  den  18.  Juli  1891;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  Juni  1891,  betreffend  die  Genehmigung
eines  Nachtrags  zum  Statut  der  Landeskultur-Rentenbank  für  die  Provinz
Schlesien  vom  22.  Juli  1881,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  31  S.  289,  ausgegeben  den
31.  Juli  1891,

der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  31  S.  213,  ausgegeben  den
1.  August  1891,

der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  31  S.  200,  ausgegeben  den
31.  Juli  1891
        <pb n="375" />
        —  343  —

4)  das  unterm  15.  Juni  1891  Allerhöchst  vollzogene  Statut  des  Deichverbandes
  für  den  Nordgrovener  Außendeich  im  Kirchspiel  Büsum,  Kreis
Norderdithmarschen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Schleswig  Nr.  30  S.  276,  ausgegeben  den  18.  Juli  1891;

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  18.  Juni  1891  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Rheydt  im  Betrage
von  2  100  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Düsseldorf  Nr.  32  S.  449,  ausgegeben  den  8.  August  1891;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Juni  1891,  betreffend  die  Anwendung
des  Enteignungsrechts  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  zu  der  von  der  Staatsbauverwaltung  auszuführenden  Regulirung  der
unteren  Netze  von  der  Einmündung  des  Bromberger  Kanals  abwärts
bis  zur  Mündung  in  die  Warthe,  sowie  zu  der  im  Anschluß  hieran  vorzunehmenden
  Vergrößerung  der  Schleusen  auf  dem  kanalisirten  Theil  der
Netze,  auf  der  unteren  Brahe  und  dem  Bromberger  Kanal  in  Anspruch
zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Bromberg  Nr.  34  S.  279,  ausgegeben  den  20.  August  1891;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Juni  1891,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  von  dem  Kreise
Nimptsch  zur  Unterhaltung  übernommenen  Chausseen:  1)  von  der  Karzen-Manzer
  Kreischaussee  in  Pudigau  nach  Klein-Jeseritz;  2)  von  der  Breslau-Glatzer
  Provinzialstraße  bei  Jordansmühl  über  Kanigen  bis  zur  Gemarkungsgrenze
  von  Ober-Johnsdorf;  3)  von  der  Breslau-Glatzer
Provinzialstraße  (Station  36)  nach  Pristram;)  4)  von  der  Breslau-Glatzer
Provinzialstraße  über  Kosemitz  bis  zur  Grenze  mit  dem  Kreise  Frankenstein;
  5)  von  der  Breslau-Glatzer  Provinzialstraße  (Station  44/,)  nach
Neudorf;  6)  von  der  Breslau-Glatzer  Provinzialstraße  (Station  50)  nach
Zülzendorf)  7)  von  der  Dler.Panthenen,Gleinige  Kreischaussee  über
Langenöls  bis  zur  Grenze  mit  dem  Kreise  Reichenbach;  8)  von  der  Rothschloß-
  Strehlener  Kreischaussee  über  Naß-Brockuth  und  Grögersdorf  bis
zur  Manze-Grünhartauer  Kreischaussee;  9)  von  Reichau  nach  Jakobsdorf
und  10)  von  der  Silbitz-Siegrother  Kreischaussee  über  Wonnwitz  bis  zur
Rothneudorf-Reichau-Jakobsdorfer  Kreischausset,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  30  S.  281,  ausgegeben  den
24.  Juli  1891;

8)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  20.  Juni  1891  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Stadtanleihescheine  der  Stadt  Hameln  im
Betrage  von  2  500  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  für  den  Regierungsbezirk
  Hannover  Nr.  35  S.  177,  ausgegeben  den  28.  August  1891;
        <pb n="376" />
        —  344  —

9)  das  unterm  24.  Juni  1891  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Reetz-Kanal-Meliorationsgenossenschaft
  zu  Zühlsdorf  im  Kreise  Arnswalde  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  31  S.  190,
ausgegeben  den  5.  August  1891;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  Juli  1891,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
West-Prignitz  für  die  von  demselben  zu  bauende  Chaussee  von  der
Kommunalchaussee  Lenzen-Elbfähre  nach  Kietz  mit  Abzweigung  nach  der
Gorlebener  Fähre,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam
Nr.  31  S.  287,  ausgegeben  den  31.  Juli  1891;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  Juli  1891,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Ober-Barnim  auf  der
Kreischaussee  von  Wriezen  über  Vevay,  Cunersdorf,  Metzdorf,  Gottesgabe
und  Alt-Friedland  bis  zur  Grenze  mit  dem  Kreise  Lebus  bei  der  Dammmühle
  in  der  Richtung  auf  Neu-Hardenberg,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  33  S.  301,  ausgegeben  den
14.  August  1891;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  Juli  1891,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Wegeverband  des  Kreises  Goslar  zur  Entziehung
und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zum  Ausbau  der  Wegestrlr  von
der  Hildesheim-Goslarer  Chaussee  bei  Ringelheim  durch  das  Dorf  und
Gut  Ringelheim  bis  zur  Brücke  über  die  Innerste  dortselbst  als  Landstraße
  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amteblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Hildesheim  Nr.  33  S.  249,  ausgegeben  den
14.  August  1891

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  11.  Juli  1891  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Tangermünde  im
Betrage  von  200  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Magdeburg  Nr.  33  S.  259,  ausgegeben  den  15.  August  1891;

14)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  August  1891,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  in  der  Unterhaltung
des  Kreises  Teltow  befindliche  Chaussee  von  Teltow  über  Ruhlsdorf  bis
zur  Groß-Beeren-Potsdamer  Provinzialchaussee,  durch  das  Amtöblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  36  S.  323,  ausgegeben  den
4.  September  1891.

10

11

—

12

13

 

Redigirt  im  Burcau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsd#uckerei.
        <pb n="377" />
        —  345  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

N-.  30.  —

Juhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Euskirchen,  Rheinbach,  Bonn,  Ahrweiler,  Sinzig,  Adenau,  Gemünd,  Blankenheim,
Undernach,  Mülheim  am  Rhein,  Bergheim,  Düsseldorf,  Ratingen,  Grumbach,  Sankt  Wendel,  Neuerburg
  und  Prüöm,  S.  3"15.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch
die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  346.

 

 

(Nr.  9488.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Euskirchen,  Rheinbach,  Bonn,
Ahrweiler,  Sinzig,  Adenau,  Gemünd,  Blankenheim,  Andernach,  Mülheim
am  Rhein,  Bergheim,  Düsseldorf,  Ratingen,  Grumbach,  Sankt  Wendel,
Neuerburg  und  Prüm.  Vom  7.  Oktober  1891.

A-  Grund  des  F§.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  JZwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz-Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Euskirchen  gehörigen  Gemeinden  Euenheim
  und  Elsig,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinbach  gehörigen  Gemeinden  Cuchenheim
  und  Münstereifel,
für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke  Lüftelberg,
  Gotteswille,  Tacitus,  Pancratius,  Clara,  Rheinbach,
Sankt  Johannes,  Emma-Caroline,  Margaretha,  Todenfeld,
Wormersdorf,  Wormersdorf  II  und  I,  Neu  Ruhrort,  Conrad,
Engelsberg,  Friedrich-Wilhelm,  Hoffnung,,  Josephine,  Libussa,
sowie
für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Rheinbach  und  Bonn
belegenen  Bergwerke  Nabor,  Lützingen,  Maximilian,
für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Rheinbach  und  Ahrweiler
belegenen  Bergwerke  Schöne  Hoffnung,  Adolphine,  Hohen-=thürme,

Ges.  Samml.  1891.  (Nr.  9488.)  60

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Oktober  1891.
        <pb n="378" />
        —  346  —

für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Rheinbach,  Bonn,  Ahrweiler
  und  Sinzig  belegene  Bergwerk  Josephsgrube,
für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Rheinbach,  Ahrweiler
und  Adenau  belegene  Bergwerk  Glücksthal,
für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Rheinbach  und  Euskirchen
  belegene  Bergwerk  Hermann-Joseph,
für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Rheinbach,  Gemünd
und  Blankenheim  belegene  Bergwerk  Servatius,
für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht
  Rheinbach  bewirkt  wird,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Andernach  gehörige  Gemeinde  Saffg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mülheim  am  Rhein  gehörige  Katastergemeinde
  Porz,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bergheim  gehörige  Gemeinde  Kenten,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtzgerichts  Düsseldorf  gehörigen  Gemeinden
Lierenfeld  und  Wittlaer)
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ratingen  gehörige  Gemeinde  Huckingen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Grumbach  gehörigen  Gemeinden  Sien
und  Sienerhöfe,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Wendel  gehörige  Gemeinde
Leitersweiler,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuerburg  gehörigen  Gemeinden  Leimbach,
  Lweifelscheid,  Muxerath,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Prüm  gehörige  Gemeinde  Auw
am  15.  November  1891  beginnen  soll.

Berlin,  den  7.  Oktober  1891.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gese=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Juni  1891,  betreffend  die  Anwendung
des  Enteignungsrechts  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  zu  der  von  der  Staatsbauverwaltung  auszuführenden  Regulirung  der
unteren  Netze  von  der  Einmündung  des  Bromberger  Kanals  abwärts
        <pb n="379" />
        —  347  —

bis  zur  Mündung  in  die  Warthe,  sowie  bei  der  im  Anschluß  hieran  vorzunehmenden
  Vergrößerung  der  Schleusen  auf  dem  kanalisirten  Theil  der
Netze,  auf  der  unteren  Brahe  und  dem  Bromberger  Kanal  in  Anspruch
8  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.

egierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  37  S.  235,  ausgegeben  den  16.  September
  1891  (vergl.  die  Bekanntmachung  Nr.  6  S.  343);

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Juli  1891,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Tost-Gleiwitz  für  die  von  demselben  zu  bauende  Chaussee  von  Station  2)1
der  Kreischaussee  von  Kieferstädtel  nach  Schierakowitz  über  Rachowitz  und
Boitschow  bis  zur  Kreischaussee  von  Gleiwitz  nach  Rudzinitz,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  31  S.  199,  ausgegeben
den  31.  Juli  1891,

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  Juli  1891,  betreffend  die  Verleihung,
des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Ratibor  für  die  von  demselben  zu  bauenden  Chausseen:  1)  von
Rohow  nach  Köberwitz,  2)  von  Beneschau  über  Buslawitz  und  Jawada
nach  Pischcz,  3)  von  Groß-Peterwitz  über  Janowitz,  Czyrzanow  und
Lekartow  bis  zur  Ratibor-Troppauer  Chaussee,  4)  von  der  Ratibor-Troppauer
  Chaussee  über  Woinowitz  bis  zur  Ratibor-Kauthener  Chaussee,
5)  von  Kornitz  über  Pawlau  bis  zur  Coseler  Kreisgrenze  bei  Mosurau,
6)  von  Ratsch  über  Thröm  nach  Zauditz,  7)  von  Thröm  bis  zur  Leobschützer
  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Katscher,  8)  von  Lubom  über
Pogrzebin  bis  an  die  Ratibor-Rybniker  Chaussee,  9)  von  Odersch  bis
zur  Ratibor-Troppauer  Chaussee  in  der  Richtung  auf  Deutsch-Krawarn,
10)  von  der  Leobschützer  Kreisgrenze  bei  Rakau  über  Makau  bis  Pawlau
und  11)  von  Hammer  bis  zur  Rybniker  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Rauden,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln
Nr.  33  S.  211,  ausgegeben  den  14.  August  1891)

4)  das  unterm  20.  Juli  1891  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Entund
  Bewässerungsverband  „Fischau“  im  Elbinger  Deichverbande,  Kreises
Marienburg,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig
Nr.  36  S.  255,  ausgegeben  den  5.  September  1891;

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  27.  Juli  1891  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Bonn  im  Betrage
von  2  000  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Cöln  Nr.  36  S.  403,  ausgegeben  den  9.  September  1891;

6)  das  unterm  27.  Juli  1891  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Entwässerungsverband
  Landau  im  Danziger  Deichverbande,  Kreises  Danziger
Niederung,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  37
S.  265,  ausgegeben  den  12.  September  1891;
        <pb n="380" />
        7)

—  348  —

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  Juli  1891,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Templin  für  die  von  demselben  zu  bauende  Chaussee  von  der
Niederbarnim-Templiner  Kreisgrenze  über  Falkenthal  und  Liebenberg  bis
zur  Templin-Ruppiner  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Bahnhof  Löwenberg,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  38
S.  335,  ausgegeben  den  18.  September  1891;

8)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  28.  Juli  1891  wegen  Ausfertigung

auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Templin  im
Betrage  von  128  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Potsdam  Nr.  38  S.  335,  ausgegeben  den  18.  September  1891;

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  August  1891,  betreffend  die  Verleihung

1

S

1

1—

12

des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Landeshut  für  die  von  demselben  zu  bauende  Chaussee  von  Hartmannsdorf
  über  Schwarzwaldau  nach  Trautliebersdorf,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  36  S.  243,  ausgegeben  den
5.  September  1891)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  August  1891,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Landkreis  Königsberg  für  die  von  demselben  zu  bauende  Chaussee  von
der  Königsberg-Schaakener  Chaussee  über  Sudnicken  und  Gallgarben
bis  zur  Neuendorf-Postnickener  Chaussee,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Königsberg  Nr.  36  S.  279,)  ausgegeben  den  3.  September
  1891;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  August  1891,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  dem  Kreise  Culm  auf  Grund  der  Allerhöchsten
Privilegien  vom  27.  November  1854,  26.  Oktober  1857,  10.  Januar
1861  und  20.  September  1881  ausgenommenen  Anleihen  von  4½  auf
3⅛  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder
Nr.  36  S.  239,  ausgegeben  den  10.  September  1891)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  August  1891,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Staatseisenbahnverwaltung  für  die  Ausführung
  des  im  Preußischen  Staatsgebiete  belegenen  Theiles  der  Verbindungsbahn
  zwischen  dem  linkselbeschen  Freihafengebiete  zu  Hamburg
und  dem  Rangirbahnhofe  Wilhelmsburg,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Lüneburg  Nr.  38  S.  255)  ausgegeben  den  18.  September
  1891.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="381" />
        —  349  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

N.  31.  —

 

 

Inhalt:  Kirchengesetz,  betreffend  die  Kirchenvisitationen  in  der  evangelisch  lutherischen  Kirche  der  Provinz
Hannover,  S.  3410.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Geseb  vom  10.  April  1872  durch  die
Regierungs-  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  w.,  S.  352.

 

(Nr.  9489.)  Kirchengesetz,  betreffend  die  Kirchenvisitationen  in  der  evangelisch  -lutherischen
Kirche  der  Provinz  Hannover.  Vom  28.  September  1891.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ec.

verordnen  über  die  Kirchenvisitationen  in  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der
Provinz  Hannover,  unter  Zustimmung  der  Landessynode,  was  folgt:

S.  1.
In  allen  Kirchengemeinden  finden  nach  Maßgabe  der  folgenden  Vorschriften
Kirchenwisitationen  statt.
S.  2.

Die  Visitation  ist  in  jeder  Gemeinde  regelmäßig  im  sechsten  Kalenderjahre
zu  halten.  Die  Vertheilung  der  Visitationen  auf  die  einzelnen  Jahre  geschieht
für  seden  Aufsichtsbezirk  durch  die  Kirchenregierung.  Aus  besonderen  Gründen
kann  die  Visitation  mittelst  Verfügung  der  Kirchenregierung  verschoben  werden.

S.  3.

Die  Visitation  wird  vorgenommen  durch  den  zuständigen  Superintendenten
(Senior  u.  s.  w.).  In  den  Gemeinden,  deren  Pfarrer  selbst  Superintendent
(Senior  u.  s.  w.)  ist,  oder  die  keinem  Ausfsichtsbezirke  angehören,  tritt  an  Stelle
des  Superintendenten  als  Visitator  der  General-Superintendent,  oder  falls  ein
solcher  nicht  vorhanden  ist,  und  in  den  Gemeinden,  deren  Pfarrer  selbst  General=Superintendent
  ist,  ein  durch  das  Landeskonsistorium  berufener  Bevollmächtigter
der  Kirchenregierung  ein.  Der  weltliche  Kirchenkommissarius  ist  berechtigt,  an  den
innerhalb  seines  Amtsbezirkes  stattfindenden  Kirchenvisitationen  als  Visitator  Antheil
  zu  nehmen.

cef.  Samml.  1891.  (Nr.  9489.)  61

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Oktober  1891.
        <pb n="382" />
        —  350  —

S.  4.

Die  Visitation  erstreckt  sich  auf

a)  die  Verwaltung  des  Pfarramtes,

d)  die  kirchliche  Leitung  des  Religionsunterrichtes  in  den  Volksschulen,

Jc)  die  Amtsführung  der  niederen  Kirchendiener,

d)  den  kirchlichen  und  sittlichen  Zustand  der  Gemeinde  und  die  Wirksamkeit
des  Kirchenvorstandes,

ec)  den  Bestand  und  die  Verwaltung  des  kirchlichen  Vermögens,

1)  bei  Pfarrern,  welche  Superintendenten  (Senioren  u.  s.  w.)  sind,  auf  die
Verwaltung  ihres  Aufsichtsamtes.

.  5.

Bei  der  Visitation  ist  folgendes  Verfahren  einzuhalten:

1)  Sie  ist  anzusetzen  auf  einen  Sonntag  und  in  Verbindung  mit  einem
vollständigen  Gottesdienste.  Wo  die  Visitation  bisher  regelmäßig  an
einem  Wochentage  abgehalten  ist,  kann  deren  Abhaltung  auf  Antrag
des  Kirchenvorstandes  mit  Genehmigung  des  Konsistoriums  auch  ferner
an  einem  Wochentage  stattfinden.

2)  Vorbereitet  wird  sie  durch  schriftlich  vom  Pastor  und,  soweit  es  sich
um  Gegenstände  handelt,  die  dem  Geschäftskreise  des  Kirchenvorstandes
angehören,  durch  den  Kirchenvorstand  zu  beantwortende  Visitationsfragen.

3)  Sie  ist  rechtzeitig  vorher  von  der  Kanzel  abzukündigen  mit  der  Erwähnung,
  daß  jedem  Gemeindegliede  freistehe,  bei  der  Visitation  Wünsche
und  Beschwerden  anzubringen.

4)  Den  Kirchenpatronen,  beziehungsweise  deren  Vertretern  wird  von  der
anstehenden  Visitation  Anzeige  gemacht,  und  es  steht  ihnen  offen,  ihr
beizuwohnen.

S.  6.

Die  Kirchenregierung  ist  befugt,  wenn  sie  es  erforderlich  findet,  Visitationen
auch  außerhalb  der  nach  F.  2  bestimmten  Termine  abhalten  zu  lassen,  sei  es  für
eine  einzelne  Gemeinde,  sei  es  für  einen  ganzen  Aufsichtsbezirk.  Sie  bestimmt
deren  Umfang.  Solche  Visitationen  geschehen  durch  den  Superintendenten,
beziehungsweise  General-Superintendenten)  die  Kirchenregierung  kann  jedoch  statt
ihrer  oder  neben  ihnen  auch  besondere  Bevollmächtigte  ernennen.

S.  7.

In  den  Kirchengemeinden,  welche  zum  Aussichtsbezirke  der  geistlichen
Ministerien  in  den  Städten  Hannover,  Göttingen,  Northeim  und  Hameln  gehören,
  und  in  den  Kirchengemeinden  der  Städte  Hildesheim,  Lüneburg  und
Osnabrück  wird  eine  Visitation  nur  vorgenommen  durch  besondere  Bevollmächtigte
des  Landeskonsistoriums  aus  seiner  Mitte  und  nur  auf  dessen  besonderen  Beschluß
        <pb n="383" />
        —  351  —

ohne  regelmäßig  wiederkehrenden  Termin;  an  der  Visitation  nimmt  ein  Mitglied
des  Magistrats,  welches  von  letzterem  entsendet  wird,  Theil.

Die  Visitation  erstreckt  sich  nicht  auf  Bestand  und  Verwaltung  des  kirchlichen
  Vermögens,  soweit  sie  bisher  durch  Gesetz  davon  ausgeschlossen  ist.

.  S.
In  denjenigen  Gemeinden,  in  welchen  ein  General-Superintendent  ein
Pfarramt  verwaltet,  erstreckt  sich  die  Visitation  auf  dessen  Amtsverwaltung  nur
dann,  wenn  diese  vom  Landeskonsistorium  ausdrücklich  für  den  einzelnen  Fall  verfügt

  wird.
S.  9.

Dem  Suwperintendenten  und  General-Superintendenten  gebühren  für  jede
von  ihm  abzuhaltende  Visitation  Diäten  im  Betrage  von  10  Mark  für  den  Tag
sowie  Ersatz  der  aufgewandten  Beförderungskosten.

**

Die  durch  Gesetz  oder  Herkommen  begründeten  Verpflichtungen  zur  Tragung
der  Visitationskosten  einschließlich  der  Fuhrleistungen  bleiben  mit  der  Maßgabe  bestehen,
  daß  an  Diäten  von  den  Verpflichteten  nicht  mehr  als  im  Ganzen  10  Mark
für  den  Tag  zu  zahlen  sind.

Die  Reisekosten  der  General-Superintendenten,  sofern  sie  nicht  nach  Absatz  1
anderweitig  gedeckt  werden,  sind  aus  der  Kasse  des  Synodalbezirkes,  welchem  die
visitirte  Gemeinde  angehört,  zu  bestreiten.

Insoweit  die  Kosten  der  Visitation  nicht  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen
  ihre  Deckung  finden,  sollen  dieselben  von  der  Parochialkirchenkasse,
soweit  diese  dazu  ausreicht  und  wenn  nicht  im  Falle  der  Unzulänglichkeit  Dritte
für  sie  einzustehen  haben,  sonst  von  der  visitirten  Kirchengemeinde  getragen  werden.
Indeß  fallen  Diäten  und  Reisekosten  der  besonderen  Bevollmächtigten  der  Kirchenregierung
  zur  außerordentlichen  Visitation  (§.  6)  den  Synodalkassen,  Parochialkirchenkassen
  und  Kirchengemeinden  nicht  zur  Last.

S.  11.
Alle  diesem  Kirchengesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen  treten  außer  Kraft.

C.  12.
Das  Landeskonsistorium  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Jagdhaus  Rominten,  den  28.  September  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Zedlitz.

(Tr.  9489)
        <pb n="384" />
        —  352  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  August  1891,  betreffend  die  Verleihung

2

4

des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Oels  für  die  von  demselben  zu  bauenden  Chausseen:  1)  von
Pangau  über  Nauke  und  Buchwald  nach  der  Namslau-Bernstadter
Chaussee,  2)  von  Oels  nach  Leuchten,  3)  von  Langewiese  nach  dem
Dorfe  Sibyllenort,  4)  von  Korschlitz  nach  der  Bernstadt-Wabnitzer
Chaussee,  5)  von  Langenhof  über  Kunzendorf  nach  Patschkey,  6)  von
Gr.-Ellguth  nach  Vielguth,  7)  von  Gr.-Ellguth  nach  Schmollen,
8)  von  der  eisernen  Brücke  der  Gr.-Ellguth-Kritschener  Chaussee  nach
Kl.-Ellguth  und  9)  von  Hoenigern  nach  Oels  mit  einer  Abzweigung  durch
das  Dorf  Bogschütz  bis  an  die  Kirche  daselbst,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  41  S.  371,  ausgegeben  den
9.  Oktober  1891;

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  26.  August  1891  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Oels  im  Betrage
von  450  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Breslau  Nr.  41  S.  371,  ausgegeben  den  9.  Oktober  1891;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  31.  August  1891,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Schweidnitz  für  die  von  demselben  zu  bauende  Kreischaussee  von  der
Breslau-  Schweidnitzer  Provinzialchaussee  bei  Weizenrodau  über  Käntchen,
Klein,  und  Groß-Wierau  bis  zur  Reichenbacher  Kreisgrenze  bei  Endersdorf,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  40
S.  367),  ausgegeben  den  2.  Oktober  1891;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  September  1891,  betreffend  die  Erhöhung
des  Zinsfußes  der  von  der  Gemeinde  Rixdorf  im  Kreise  Teltow  auf
Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  16.  Oktober  1889  aufgenommenen
  Anleihe  von  3½  auf  4  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  41  S.  357,  ausgegeben  den
9.  Oktober  1891.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="385" />
        —  353  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  —  No  2
—  Nr.  32.  —
Inhalt:  Gesetz,  betreffend  das  Verbot  des  Privathandels  mit  Staatslotterie-  Loosen,  S.  353.  —  Bekanntmachung

  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
  Erlasse,  Urkunden  rc.,  S.  351.

 

(Nr.  9490.)  Gesetz,  betreffend  das  Verbot  des  Privathandels  mit  Staatslotterie=  Loosen.  Vom
18.  August  1891.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c

verordnen  für  den  Umfang  Unserer  Monarchie,  unter  Zustimmung  beider  Häuser
des  Landtags,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Wer  ohne  staatliche  Ermächtigung  gewerbsmäßig  Loose  oder  Loosabschnitte
der  Königlich  Preußischen  Staatslotterie,  oder  Urkunden,  durch  welche  Antheile
an  solchen  Loosen  oder  Loosabschnitten  zum  Eigenthum  oder  zum  Gewinnbezug
übertragen  werden,  feilbietet  oder  veräußert  oder  zeitweise  an  einen  Anderen  überläßt,
wird  mit  einer  Geldstrafe  von  einhundert  bis  eintausendfünfhundert  Mark  bestraft.

Dieselbe  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  ein  solches  Geschäft  als  Mittelsperson
  befördert.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“)  Kiel,  den  18.  August  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Micquel.
v.  Heyden.  Gr.  v.  Zedlitz.  Thielen.

 

 

Ces.  Samml.  1891.  (Nr.  9490.)  62

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21  November  1891.
        <pb n="386" />
        —  354  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)

sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Juni  1891,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Sladtgemeinde  Burg  im  Kreise  Lennep
zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zur  Herstellung
einer  besseren  Wegeverbindung  zwischen  dem  unteren  und  dem  oberen
Theile  des  Ortes  im  Anschluß  an  die  Provinzialstraße  Remscheid  beziehungsweise
  Wermelskirchen-Burg-Solingen  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  ***  zu  Düsseldorf
  Nr.  30  S.  423,  ausgegeben  den  25.  Juli  1891

2)  der  Allerhöchste  Euaß  vom  11.  Juli  1891,  betrefiend  die  Genehmigung
  eines  zweiten  Nachtrags  zum  reoidirten  Reglement  der  Feuersozietät
  der  Ostpreußischen  Landschaft  vom  1.  November  1886,  durch  die
Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  39  S.  295,  ausgegeben
den  24.  September  1891,

der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  34  S.  248,  ausgegeben
den  26.  August  1891,

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  39  S.  264,  ausgegeben
  den  1.  Oktober  1891;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  August  1891,  betreffend  die  von  der
Dortmund-Gronau-Enscheder  Eisenbahngesellschaft  beschlossene  Vermehrung
ihres  Grundkapitals  auf  24  000  000  Mark  durch  Ausgabe  weiterer
Stamm-Prioritätsaktien  im  Betrage  von  2  400  000  Mark,  durch
Extrablatt  zum  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  44,
ausgegeben  den  31.  Oktober  1891;

4)  das  unterm  24.  August  1891  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Wiest  ft  Sedan  zu  Thirimont  im  Kreise  Malmedy
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  38  S.  337,

ausgegeben  den  17.  September  1891)

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  August  1891),  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Wehrshausen  im  Kreise  Hersfeld
zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  für  den  Bau  eines

andweges  von  Mannsbach  im  Kreise  Hünfeld  nach  Wehrshausen  in  der

Feldmark  dieser  Gemeinde  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,

durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cassel!  Nr.  43  S.  199,

ausgegeben  den  7.  Oktober  1891;

6)  das  unterm  26.  August  1891  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den
Ent=  und  Bewässerungsverband  Groß--Plehnendorf  im  Danziger  Deichverbande,
  Kreises  Danziger  Niederung,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Danzig  Nr.  40  S.  283,  ausgegeben  den  3.  Oktober  1891;
        <pb n="387" />
        —  355  —

7)  das  unterm  7  September  1891  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Entwässerungsgenossenschaft  zu  Wachow  und  Wachowitz  im  Kreise  Rosenberg
  O.  S.  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln
Nr.  41  S.  267,  ausgegeben  den  9.  Oktober  1891;

8)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  17.  September  1891  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Düsseldorf  im  Betrage
  von  2  400  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Düsseldorf  Nr.  42  S.  583,  ausgegeben  den  17  Oktober  1891;

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  September  1891,  betreffend  die  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung
an  den  Kreis  Briesen  für  die  von  demselben  zu  bauende  Chaussee  von
Schönsee  über  Bielsk  in  der  Richtung  auf  Chelmonie,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  44  S.  291,  ausgegeben
den  5.  November  1891;

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  September  1891,  betreffend  die  Verleihung
  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Landkreis  Görlitz
bezüglich  der  Chaussee  von  Rauscha  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Sagan
in  der  Richtung  auf  Freiwaldau,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Liegnitz  Nr.  43  S.  295,  ausgegeben  den  24.  Oktober  1891;

11)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  September  1891,  betreffend  die  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung
an  den  Kreis  Wehlau  für  die  von  demselben  zu  bauende  Kreischaussee
von  der  Wehlau-Muldszener  Chaussee  in  östlicher  Richtung  über  Bürgersdorf
  und  Holländerei  bis  zur  Wehlau-Insterburger  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  Groß-Eschenbruch,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Königsberg  Nr.  44  S.  326,  ausgegeben  den  29.  Oktober  1891;

12)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  September  1891,  betreffend  die  von  der
Ronsdorf-Müngstener  Eisenbahngesellschaft  beschlossene  Vermehrung  ihres
Grundkapitals  durch  Ausgabe  weiterer  Stammaktien  im  Betrage  von
472  000  Mark,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf
  Nr.  44  S.  607,  ausgegeben  den  31.  Oktober  1891;

13)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  28.  September  1891  wegen  Ausgabe
von  600  000  Mark  vierprozentiger  Anleihescheine  der  Crefelder  Eisenbahngesellschaft,
  Ausgabe  von  1891,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Düsseldorf  Nr.  44  S.  607,  ausgegeben  den  31.  Oktober  1891;

14)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  11.  Oktober  1891  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Düren  im  Betrage
von  1  600  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Aachen  Nr.  46  S.  417,  ausgegeben  den  12.  November  1891.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="388" />
        <pb n="389" />
        —  357  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
—  Nr.  33.

 

(Nr.  9491.)  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des
Ministeriums  der  geistlichen,  Unterrichts  und  Medizinal=  Angelegenheiten
Vom  2.  November  1891.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen  auf  Grund  der  §#§.  3,  7,  8  und  14  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kautionen
  der  Staatsbeamten,  vom  25.  März  1873  (Gesetz-Samml.  S.  125),
was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Den  zur  Kautionsleistung  verpflichteten  Beamtenklassen  aus  dem  Bereiche
des  Ministeriums  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten
treten  hinzu:

der  Inspektions-Assistent  bei  den  klinischen  Anstalten  der  Universität
Breslau  und
der  npektions=  Assistent  bei  der  Irren=  und  Nervenklinik  der  Universität

Die  Höhe  7  von  den  Inhabern  dieser  Stelle  zu  leistenden  Amtskautionen
wird  auf  je  Eintausendachthundert  Mark  festgesetzt.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  10.  Juli  1874,
betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Staatsmmnisteriums
und  des  Finanzministeriums  (Gesetz=  Samml.  S.  260),  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  2.  November  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.
Migquel.  Gr.  v.  Zedlitz.

Redigirt  im  Burcau  bes  Staatsministeriums.
Berlin,  gebruckt  in  der  Neichsdruckerel.
Ces.  Samml.  1891.  (Nr.  9491.)  63

 

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  November  1891.
        <pb n="390" />
        <pb n="391" />
        —  359  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  31.  —

 

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Blankenheim,  Wegberg,  Montjeie,  Gemünd,  Aachen,  Stolberg  bei  Aachen,  Düren,
Bonn,  Euskirchen.  Kerpen,  Goch,  Mörs,  Kempen  am  Rhein,  Rheinberg,  Adenau,  Boppard,  Kirchberg,
Meisenheim,  Stromberg,  Münstermaifeld,  Bensberg,  Mülheim  am  Rhein,  Wermelskirchen,  Opladen,
Langenberg,  Lindlar,  Siegburg,  Wipperfürth,  Eitorf,  Wiehl,  Waldbroel,  Gummersbach,  Düsseldorf,
Neuß,  Mettmann,  Saarbrücken,  Tholey,  Hermesleil  und  Trier,  S.  3560.  —  Bekanntmachung  der
nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  363.

 

(Nr.  9j492.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Blankenheim,  Wegberg,  Montjoie,
Gemünd,  Aachen,  Stolberg  bei  Aachen,  Düren,  Bonn,  Euskirchen,  Kerpen,
Goch,  Mörs,  Kempen  am  Rhein,  Rheinberg,  Adenau,  Boppard,  Kirchberg,
Meisenheim,  Stromberg,  Münstermaifeld,  Bensberg,  Mülheim  am  Nhein,
Wermelskirchen,  Opladen,  Langenberg,  Lindlar,  Siegburg,  Wipperfürth,
Eitorf,  Wiehl,  Waldbroel,  Gummersbach,  Düsseldorf,  Neuß,  Mettmann,
Saarbrücken,  Tholey,  Hermeskeil  und  Trier.  Vom  14.  November  1891.

A##  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz-Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Blankenheim  gehörigen  Gemeinden
Holzmülheim  und  Bouderath,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wegberg  gehörige  Gemeinde  Elmpt,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Montjoie  gehörige  Stadtgemeinde
Montjoie,  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke
Albert,  Adele  (Gemeinden  Rötgen  und  Rott),  Adele  (Gemeinden  Ruhrberg
  und  Schmidt),  Bergmannsglück,  Conzen,  Gertrud,  Heidgen,
Heinrich  I,  Hubertusfeld  I,  Hubertusfeld  II,  Jüsgesberg,  Niederlage,
Ges.  Samml.  1891.  (Nr.  9492.)  64

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Dezember  1891.
        <pb n="392" />
        für
für

—  360  —

Simonskall,  Westgang,  sowie  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
Montjoie  und  Gemünd  belegene  Bergwerk  Eichheck,  für  das  in  den
Bezirken  der  Amtsgerichte  Montjoie  und  Aachen  belegene  Bergwerk
Eulenfurth,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Montjoie  und
Stolberg  bei  Aachen  belegene  Bergwerk  Lina,  für  die  in  den  Bezirken
der  Amtsgerichte  Montjoie  und  Düren  belegenen  Bergwerke  Ostgang
und  Zweifallshammer,  für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung
von  dem  Amtsgericht  Montjoie  bewirkt  wird,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bonn  gehörige  Gemeinde  Lessenich,
die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Euskirchen  gehörige  Gemeinde  Rövenich,
  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke  Abelsgrube,
  Anna,  Ida,  Antweiler,  Euskirchen,  Haus  Zievel,  Laura,
Satzvey,  Veinau,  Weingarten,  Lessenich,  Rißdorf,  sowie  für  das  in
den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Euskirchen  und  Kerpen  belegene  Bergwerk
Kohlenquelle,  für  welches  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtzgericht
Euskirchen  bewirkt  wird,

e  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Goch  gehörigen  Gemeinden  Uedem

und  Uedemerfeld,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mörs  gehörigen  Gemeinden  Vluyn
und  Bergheim,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kempen  am  Rhein  gehörigen  Gemeinden
  Kempen  am  Rhein  Stadt  und  Schmalbroich,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinberg  gehörigen  Gemeinden
Rheinberg  Stadt  und  Winterswick,  sowie  für  das  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk
  belegene  Bergwerk  Friedrich  Heinrich,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörige  Gemeinde  Nitz,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Boppard  gehörige  Gemeinde  Karbach,
die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kirchberg  gehörigen  Gemeinden  Hecken
und  Gehlweiler,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Meisenheim  gehörige  Gemeinde
Breitenheim,

cdie  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Stromberg  gehörige  Gemeinde
Rümmelsheim,
cdie  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Münstermaifeld  gehörigen  Gemeinden

Gierschnach  und  Küttig,

cdie  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bensberg  belegenen  Bergwerke  Achenbach,

  Albert,  Albinus,  Alexis,  Alfred,  Anacker,  Arago,  Bergmännische
Freiheit,  Bergsegen,  Bertha,  Berzelius,  Blankenstein,  Blücher,  Blondel,
Britannia,  Carl,  Carl  Fohr,  Carlsglück,  Cederwald,  Consolidirte
Washington,  Consolidirte  Weiß,  Cosmus,  Dante,  David,  Deutscher
        <pb n="393" />
        (Nr.  9492.)

—  361  —

Michel,  von  Dechen,  Eisenberg  II,  Eisenkrämer,  Erlkönig,  Eykamp  III,
Felix,  Fischer,  Frankenforst,  Franziska,  Fresenius,  Gilead,  Gladbach,
Glückauf  1,  Glückauf  II,  Glückzu,  Gnade  Gottes,  Grünewald,  Heidkamp
  1,  Heidkamp  II,  Heidkamp  III,  Heidkampsfundgrube,  Heidkampsmaaßen,
  Heiligenthal,  Henricus,  Henriette,  Herkenrath,  Hermann,
Hermannsfreude,  Hinderniß,  Hoffnung,  Hombach,  Hövel,  Hubertus,
Humbold,  Jakob,  Idazeche,  Idria,  Johann  I,  Johann  Wilhelm,
Josephinenzeche,  Josua,  Julien,  Jungfrau,  Jungholz,  Justus  Magdalena,
  Klaproth)  Knarrmännchen,  Küchenberg,  Leibnitz,  Leyen,  Ludwigshoffnung,
  Maiblume,  Margaretha  Josepha,  Marienberg,  Maria  Meerstern,
  Maria  Meerstern  II,  Mirabeau,  Napoleon,  Nebo,  Neeb,  Neue
Hoffnung,  Neufeld,  Paulinenhütte,  Petersberg,  Plattner,  Peesie,
Prinz  Wilhelm,  Rosalinde,  Rose,  Rübezahl,  Scharrenberg,  Schönhäuschen
  und  Guch,  Schwarzbruch,  Selma,  Smirna,  Teutonia,
Theodore,  Theophilus,  Unbestrittener  Fund,  Urbanus,  Vereinigte
Fortuna,  Vergißmeinnicht,  Verzögerung,  Victor,  Wallenstein,  Weiß-Bleiberg,
  Wilhelm,  Wilhelminenzeche,  Zimmermann,  sowie  für  die  in
den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Bensberg  und  Mülheim  am  Rhein  belegenen
  Bergwerke  Alemania,  Antonius,  Concordia,  Consolidirte
Catharina  II),  Consolidirte  Galilei,  Eduard  und  Amalie,  Freie  Presse,
Freundschaft,  Frischgewagt,  Geisterbusch,  Großer  Siefen,  Habsburg,
Löwenherz,  Volbach,  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Bensberg
  und  Wermelskirchen  belegenen  Bergwerke  Alsen,  Altenberge,  Julius,
für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Bensberg,  Wermelskirchen
und  Opladen  belegene  Bergwerk  Amor,  für  die  in  den  Bezirken  der
Amtsgerichte  Bensberg  und  Langenberg  belegenen  Bergwerke  Apfel  und
Loisel,  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Bensberg,  Langenberg
und  Lindlar  belegenen  Bergwerke  Bavaria  und  Desiderius,  für  die  in
den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Bensberg  und  Siegburg  belegenen  Bergwerke
  Buttmann,  Gustav  Bischof,  Hannibal,  Hermannsfreude  I,  James
Watt,  Nestor,  Peter,  Rudolphus,  Schnepfenthal,  Wallenstein  II,  für
die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Bensberg  und  Wipperfürth  belegenen
  Bergwerke  Carolinenzeche,  Eisenhütte,  Jacobus,  Johann,  Luther,
für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Bensberg,  Lindlar  und
Eitorf  belegene  Bergwerk  Christiansfreude  I,  für  das  in  den  Bezirken
der  Amtsgerichte  Bensberg,  Langenberg  und  Wipperfürth  belegene
Bergwerk  Elisa,  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Bensberg
und  Lindlar  belegenen  Bergwerke  Eucharius,  Gotthardt,  Guter  Heinrich,
Lüderich,  Rupertus,  Uhland,  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
Bensberg  und  Opladen  belegenen  Bergwerke  Fahn,  Odenthal  I,  Romeo,
Titus  I,  Teitscheid,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Bensberg
  und  Eitorf  belegene  Bergwerk  Max,  für  welche  Bergwerke  die
Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht  Bensberg  bewirkt  wird,
        <pb n="394" />
        —  462  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wiehl  gehörige  Katastergemeinde
Weiershagen,  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke
  Bliebach,  Bleihardt  I,  Bleihardt  II,  Carl,  Goldener  Trog,
Heckmannsgrube,  Huldigung,  Herzog  Ernst,  Hoffnungsgrube,  Johannesgrube,
  Kreuzheide,  Keilhaue,  Neu-Mexico,  Quelle,  Rauenkuhlen,
Rhenana,  Sieferberg,  Stolzenfels,  Schloß  Homburg,  Tiefer  Bohmig,
Unterkaltenbach  1I,  Vereinigter  Fahlenbruch,  Vereinigte  Victoria,  Valdivia,
Coburg-Gotha,  Wilhelm  I,  Adonis,  Emilshoffnung,  Fürst  Wittgenstein,
  Isegrimm,  Inder,  Johanna)  Isis  X,  Louise,  Rosalia,  Willy,
Zügel,  Zuschuß,  sowie  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Wiehl
und  Waldbroel  belegenen  Bergwerke  Alte  Kupferkaule,  Burg  Bieberstein,
  Rebecca,  Brigitta,  Karoline,  Eduardsegen,  Erzengel,  Henriette,
Isis  V,  Januarius,  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Wiehl
und  Gummersbach  belegenen  Bergwerke  Alte  Bleihardt,  Lustgarten,
Vereinigter  alter  Stolluberg,  Hammerhaus,  für  die  in  den  Bezirken
der  Amtsgerichte  Wiehl  und  Eitorf  belegenen  Bergwerke  Becker,  Domina,
Eisenglanz,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Wiehl  und  Lindlar
belegene  Bergwerk  Blücher,  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
Wiehl,  Gummersbach  und  Waldbroel  belegenen  Bergwerke  Gute  Hoffnung
  II  und  Leipzig  I,  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
Wiehl,  Gummersbach  und  Lindlar  belegenen  Bergwerke  Kauert  und
Silberbach,  für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung  von  dem
Amtsgericht  Wiehl  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düsseldorf  gehörigen  Katastergemeinden
Volmerswerth,  Einbrungen,  Mörsenbroich,  Flehe,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuß  gehörige  Gemeinde  Grefrath,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Opladen  gehörige  Stadtgemeinde
Burscheid,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mettmann  gehörige  Gemeinde  Schöller,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarbrücken  gehörige  Gemeinde
Bischmisheim,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Tholey  gehörige  Gemeinde  Scheuern,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hermeskeil  gehörige  Gemeinde  Gusenburg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trier  gehörigen  Gemeinden  Minden
und  Oberbillig

am  15.  Dezember  1891  beginnen  soll.

Berlin,  den  14.  November  1891.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.
        <pb n="395" />
        —  363  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  August  1891,  betreffend  die  von  der
Dortmund-Gronau-Enscheder  Eisenbahngesellschaft  beschlossene  Vermehrung
ihres  Grundkapitals  auf  24  000  000  Mark  durch  Ausgabe  weiterer  Stamm-Prioritätsaktien
  im  Betrage  von  2  400  000  Mark,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  45  S.  265,  ausgegeben  den  7.  November
  1891  (zu  vergl.  die  Bekanntmachung  Nr.  3  S.  354)

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  September  1891,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Teltow  für  die  von
demselben  zu  bauende  Kreischaussee  von  der  Berlin-Treptow-Kanner  Chaussee
über  die  Späthsche  Baumschulenanlage  Britz,  Mariendorf-Südende,
Steglitz  und  Dahlem  bis  zur  Grenze  des  Grunewaldes,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  41  S.  357,  ausgegeben
den  9.  Oktober  1891)

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  September  1891,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Templin  für  die  von  demselben  zu
bauende  Chaussee  von  der  Zehdenick-Templiner  Kreischaussee  zwischen
Neuhof  und  Vogelsang  nach  Döllnkrug,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Potsdam  Nr.  48  S.  405,  ausgegeben  den  27.  November
  1891;

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  28.  September  1891  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Templin  im
Betrage  von  168.000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung,
zu  Potsdam  Nr.  48  S.  405,  ausgegeben  den  27.  November  1891;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  Oktober  1891,  betreffend  die  Festsetzung  des
Zinsfußes  des  noch  nicht  begebenen  Theils  der  von  der  Stadt  Königsberg
i.  Pr.  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  22.  Februar  1886
beziehungsweise  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  30.  August  1886  auszugebenden
  Anleihescheine  je  nach  Wahl  der  dortigen  städtischen  Behörden
auf  3½  oder  4  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Königsberg  Nr.  45  S.  330,  ausgegeben  den  5.  November  1891;

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  6.  Oktober  1891  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Remscheid  im  Betrage
  von  3000  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Düsseldorf  Nr.  46  S.  633,  ausgegeben  den  14.  November  1891;
Ces.  Sammi.  1891.  65
        <pb n="396" />
        7)

364  —

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Oktober  1891,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  bezüglich  der  zur  Freilegung
  der  Straße  11  der  Abtheilung  II  des  Bebauungsplans  der  Umgebungen
  Berlins  erforderlichen  Grundstückstheile,  durch  das  Amteblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  46  S.  396,
ausgegeben  den  13.  November  1891;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Oktober  1891,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  den  von  dem  Saalkreise
  erbauten  Chausseen  von  Niemberg  nach  Rosenfeld,  von  Dölau  nach
Neuragozzi  und  von  der  Wettiner  Poststraße  bis  Gimritz,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  47  S.  317,  ausgegeben
den  21.  November  1891;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Oktober  1891),  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Schöneberg  im  Kreise  Teltow
zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zur  Freilegung  der
Straße  18  der  Abtheilung  IV  des  Bebauungsplans  für  die  Umgebungen
von  Berlin  sowie  des  an  dieser  Straße  und  westlich  der  Goltzstraße  belegenen
  Straßentheils  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin
Nr.  48  S.  405,  ausgegeben  den  27.  November  1891.

 

Redigirt  im  Burcau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="397" />
        —  365  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

—
Nr.  35.
Inhalt:  Gese,  betreffend  den  Rechtszustand  vom  Herzogtbum  Sachsen-Meiningen  an  Preußen  abgetretener
Gebietstheile  im  Kreise  Weißenfels,  sowie  die  Abtrekung  Preußischer  Gebiekstheile  an  Sachsen=  Meiningen,

S.  3656.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  ½.,  S.  371.

 

(Nr.  9493.)  Gesetz,  betreffend  den  Rechtszustand  vom  Herzogthum  Sachsen-Meiningen  an
Preußen  abgetretener  Gebietstheile  im  Kreise  Weißenfels,  sowie  die  Abtretung
  Preußischer  Gebietstheile  an  Sachsen-Meiningen.  Vom  18.  Juni  1891.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ec.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.
,Q  Der  anliegende  Staatsvertrag  vom  17.  Juli  1884  wird  hierdurch  genehmigt.

G.  2.

Die  im  §.  2  unter  Ia  und  b  desselben  erwähnten  Gebietstheile  werden  mit
der  Preußischen  Monarchie  auf  immer  vereinigt  und  der  Provinz  Sachsen  und
zwar  der  Gemeinde  Großgestewitz  im  Amtsbezirke  Löbitz,  Kreises  Weißenfels,  zugetheilt.


Es  treten  für  diese  Gebietstheile  die  Gesetze,  Verordnungen  und  Verwaltungsvorschriften
  in  Kraft,  welche  in  der  Gemeinde  Großgestewitz  in  Geltung  stehen.

K.  3.

Dagegen  werden  die  im  §.  2  unter  la  und  b  erwähnten  Gebietstheile
an  das  Herzogthum  Sachsen-Meiningen  abgetreten.
Oel.  Samm.  1891.  (Nr.  9493.)  66

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Dezember  1891.
        <pb n="398" />
        —  366  —

S.  4.
Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  18.  Juni  1891.

(d.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  v.  Maybach.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Gr.  v.  Zedligz.

Staatsvertrag,
betreffend
die  Abänderung  der  Landesgrenze  zwischen  dem  Königreiche  Preußen
und  dem  Herzogthume  Sachsen-Meiningen  in  den  Fluren  Großgestewitz
einerseits  und  den  Fluren  Kauerwitz  und  Kasekirchen  andererseits.
Vom  17.  Juli  1884.

Die  durch  den  Rezeß  vom  19.  November  1850,  welcher  von  den  beiden  Landesregierungen
  unter  dem  z  int  1852  genehmigt  worden  ist,  festgestellte  Landes.
grenze  zwischen  dem  Königreiche  Preußen  und  dem  Herzogthume  Sachsen-Meiningen,
  und  zwar  zwischen  den  Fluren  Großgestewitz  Preußischerseits  und
Kauerwitz  und  Kasekirchen  Sachsen-Meiningischerseits,  muß  in  Folge  von  Vorfluthsregulirungen
  abgeändert  werden.
Von  den  seitens  der  respektiven  Regierungen  zur  Abänderung  der  Landesgrenze
  ernannten  Kommissarien,  und  zwar:
a)  seitens  des  Königreichs  Preußen,  dem  Königlichen  Landrath  des  Kreises
Weißenfels  Herrn  Adolf  von  Richter  und
b)  seitens  des  Herzogthums  Sachsen-Meiningen,  dem  Herzoglichen  Hofrath
und  Landrath  des  Kreises  Saalfeld  Herrn  Hermann  Schneider,
wird  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  der  beiderseitigen  Staatsregierungen
nachstehender  Rezeß  abgeschlossen:

 

 

S.  1.
Bisheriges  Verhältniß.
Die  vorbezeichnete  Landesgrenzstrecke  wurde  bisher  durch  den  sogenannten
Ritschkenbach,  einen  unbedeutenden,  größtentheils  im  Jahre  trockenen  Graben
        <pb n="399" />
        —  367  —

geidde,  und  zwar  durch  die  Mittellinie  desselben.  Zur  Begrenzung  waren  die
andesgrenzsteine  Nr.  157  bis  170,  abwechselnd  auf  dem  rechten  und  linken  Ufer
des  Baches  stehend,  errichtet.

.  2.
Veränderung  der  Landesgrenze  durch  Ausgleich.

Diese  Landesgrenzstrecke  von  Stein  Nr.  158  bis  170  ist  in  dem  für  die
Großgestewitzer  Flur  ausgeführten  Separationsverfahren  zur  Herstellung  besserer
Vorfluthverhältnisse  in  der  Weise  vergradet  worden,  daß  gegen  die  bisherige  durch
die  Mittellinie  des  alten  Ritschkenbachbettes  gebildete  Landesgrenze  vom  Königlich
Preußischen  Territorium  in  der  Flur  Großgestewitz  0)1035  ha  abgeschnitten,  dageen
  dieselbe  Fläche  von  den  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Flurmarkungen

asekirchemnit:::  .  ..  .  ..  O,oa40  ha
und  der  Flurmarkung  Kauerwitz  mit  .........  .....  .  .  ...  .  .  .  ...  XL

zusammen  .  .  .  .  O,1oas  ha
der  obenerwähnten  Flur  Großgestewitz  wieder  zugelegt  worden  sind.
Dieser  gegenseitige  Flächenaustausch  hat  im  Speziellen  in  folgender  Weise
stattgefunden:

1.  Zugang  zum  Königlich  Preußischen  Gebiet.
a)  An  Wiesen  und  altem  Grabenareal  wurde  zugelegt:

1)  aus  der  Kasekirchener  Flur  dem
Plan  Nr.  4  des  Johann  Ernst

 

Fröhlich  und  Ehefrau  in  Groß-  O)ros  ha  Wiese,
gestewitztz  OorE  ha  CO/oöo  „  alte  Grabenfläche,

2)  aus  der  Kauerwitzer  Flur  dem  Plan
Nr.  5  des  Christoph  Wilhelm  Pfaffe  0,0022  =  Wiese,
aus  Großgestewit  O,ooa4  -  EIII
fläche
3)  dem  Plan  Nr.  6  des  Karl  Friedrich  O,oi75.-  Wiese,
Jacobi  in  Großgestewis  ..  %  4#  ék  alte  Grabenfläche

4)  dem  Plan  Nr.  7  des  Johann  Gott-  0,ooos  -Wiese,
lieb  Rothe  in  Großgestewitz.  ..  ..  0ons=  #  O,oo23  -  alte  Grabenfläche.

b)  Zum  neuen  Graben  wurden  verwendet:
1)  aus  der  Kasekirchener  Flur  an  Plan  0,0170  .  Wiese,
Nr.  4  von  Großgestewig  Oores  4#  éß  alte  Grabenfläche,


 

Seite  .  0  %%  ha  O/0704  ha
(Nr.  0493.)  66°
        <pb n="400" />
        —  368  —
Uebertrag..  ..  O,o704  ha  0)0  ha

2)  aus  der  Kauerwitzer  Flur  an  Plan  0,oos!  .  Wiesle
Nr.  5  von  Großgestewitz.  0o5'  Oooos  alte  Grabenfläche,


0,0142  .  Wiese,
3)  an  Plan  Nr.  6  von  Großgestewitz  0)1#83  00011  alte  Graben-0/oo

  .  Wiese,
4)  an  Plan  Nr.  7  von  Großgestewitz  0/121  1  t,  alte  Graben--
  fläche,
Summa  wie  oben  .  .  ..  O,1oas  ha  0,oas  ha.
Im  Ganzen  wurden  zur  neuen  Grabenfläche  verwendet  in  der  Großgestewitzer
  Flur  zwischen  Stein  Nr.  157  bis  166  a  —  0,o730  ha,  und  zwar:

neben  Plan  Nr.  4  des  Johann  Ernst  Fröhlich  O)oso  ha,
-  5  -Christoph  Wilhelm  Pfasse  O0)o
-  -  .  6  lKarl  Friedrich  Jacobb.  O,o239  -
-  —  7  Johann  Gottlieb  Rothe  .....  ...  O,oaas  -
Summa  .  .  .  .  O,orso  ha.

Zugang  zum  Herzoglich  Sachsen-Meiningischen  Gebiet  aus  der
Flurmarkung  Großpgestewitz.
a)  An  Wiese  und  alter  Grabenfläche:
a)  in  der  Kasekirchener  Flur:
1)  zu  Plan  250½  des  Karl
Friedrich  Zimmermann  zu
Kasekirchen  0,oo22  ha

0,0010  ha  Wiese,
00o?  alte  Grabenfläche,


 

2)  zu  Plan  251½  des  Karl

 

Albert  Dorstewitz  jun.  zu  0,o266.-  Wiese,
Kasekirchen  0o#s  O,0052  alte  Grabenfläche,

Summa  wie  oben  ..  0%  ha  O%03/40  ha.

6)  in  der  Kauerwitzer  Flur:
1)  zu  Plan  Nr.  93½  und  98½

des  Gustav  Adolf  Graul  zu  0)o52  ha  Wiese,
Kauerwitz..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  O,oasa  ha  0,ooa2z  =  alte  Grabenfläche,

2)  zu  Plan  Nr.  94½  des  Gustav  0,oa!  .  Wiese,
Zeschmar  in  Kauerwig  m-  6  vöalte  Grabenfläche.


 

Seite  0%2  ha  0022  ha
        <pb n="401" />
        —  369  —

Uebertrag  .  .  ..  O,oa22z  ha  O,oa22  ha

b)  Zur  neuen  Grenzgrabenfläche  wurden  aus
dem  früheren  Preußischen  Gebiet  ver- 



wendet:
1)  an  Plan  Nr.  93½  und  98½  002oo  .  Wiesle
von  Kauerwitz  ..  ...  .  .  .  .  .  .  0%%%%  O0o;  alte  r
fläche,
2)  an  Plan  Nr  94  von  Kauer-  0,oon  .  Wiese,
——  .  .  .  ..  O,o024  -  O0ools  alte  Grabenfläche,

Summa  wie  oben  .  .  ..  O,osss  ha  O,osos  ha.

Im  Ganzen  wurden  zur  neuen  Grabenfläche  verwendet  in  der  Kauerwitzer  Flur
an  den  Plänen  Nr.  93½  und  98½  des  Gustav  Graul
zu  Kauerwitz  ....  .  ..  ..  ..  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  0,o6os  ha,
an  dem  Plan  dic  94½  des  Gustav  Zeschmar  zu  Kauerwitz  00123„

Summa  DO00732  ha.

Beschreibung  der  neuregulirten  Landesgrenzstrecke.

S.  3.
Die  neuregulirte  Landesgrenzstrecke  wird  nunmehr  durch  den  regulirten
Bach  gebildet  und  zwar,  soweit  derselbe  die  Grenze  zwischen  der  Preußischen  Feldmark
  Großgestewitz  und  der  Sachsen-Meiningischen  Feldmark  Kauerwitz  bildet,
durch  die  Mittellinie  des  Baches,  soweit  derselbe  aber  zwischen  Großgestewitz  und
der  Feldmark  Kasekirchen  liegt,  durch  den  südlichen  Grabenrand,  so  daß  hier  der
ganze  Bach  zur  Feldmark  Großgestewitz  gehört.

S.  4.

Zur  Begrenzung  desselben  sind  unter  Entfernung  der  bisherigen  Grenzsteine
Nr.  159  bis  mit  162  die  neuen  Grenzsteine  Nr.  158,  163,  164,  165,  166
und  b,  167,  168,  169  und  170  a  und  b  errichtet,  von  welchen  die  Steine
Nr.  iss,  165,  166b,  167,  168,  169  und  170  a  auf  dem  rechten,  die  Steine
Nr.  158,  164,  166a“  und  7od  auf  dem  linken  Ufer  quästionirten  Baches  eingesetzt
  find.

Die  Entfernungen  der  vorgenannten  Grenzsteine  sind  folgende:

von  Grenzstein  Nr.  157  bis  1565  ...  65/25  Meter,
-  -  158  163  ..  .  .  .  .  ..  7078
-  -  163  -164  ..  .  .  .  ...  797
"  -  164  .  106  89)  -
-  165  166a  ..  .  .  .  .  .  .  183,60  -
-  166a  --166b  .  .  .  .  .  .  ..  3,16  —
-  -166b  -167  .  .  .  .  .  .  .  .  620  -

(Tr.  9403.)
        <pb n="402" />
        —  370  —

von  Grenzstein  Nr.  167  bis  168  .  .  .  .  .  ...  66)/60  Meter,
-  -  168  2169  ..  .  .  .  ...  56,60  -
"  -  -169  170a  .  ..  ..  ...  5,72  -
-  -  170a  1270b  .  .  .  .  .  .  ..  3,00  -
-  -  170b  -  171  .  .  .  .  .  .  ..  17,08

Unter  die  errichteten  Grenzsteine  sind  als  unverwesliche  Merkmale  Preußischerseits
  Schmiedeschlacken,  Sächsisch-Meiningischerseits  zwei  Porzellantäfelchen,  von
denen  das  eine  H.  S.  M.,  das  andere  mit  „Landesgrenze"  bezeichnet  ist,  gelegt.

Dem  Grenzsteine  Nr.  170b  und  166  a  gegenüber  wird  auf  der  rechten
Seite  des  Baches  noch  je  ein  Grenzstein  Nr.  166  b  und  170  a  gesetzt,  um  Anfang
und  Endpunkt  der  Strecke  zu  markiren,  auf  welcher  der  Ritschkenbach  ganz  unter
Königlich  Preußischer  Landeshoheit  steht.

S.  5.
Grundlage  der  Regulirung.

Als  Grundlage  der  Regulirung  dienen  die  in  Folge  derselben  rektiffzirte
Karte  von  der  Landesgrenze  zwischen  dem  Königreiche  Preußen  und  dem  Herzogthume
  Sachsen-Meiningen,  Sekt.  V,  sowie  die  Vermessungsregister,  welche  als
Ergänzungen  des  Rezesses  anzusehen  sind.

Vollzichung  des  Rezesses.
S.  6.

Vorstehender  Rezeß,  welchen  die  Landesgrenzkarten  sowie  die  Vermessungs.
register  ergänzen,  ist  in  zwei  übereinstimmenden  Exemplaren  von  den  beiderseitigen
Kommissarien  vollzogen.

.  7.

Die  erläuternden  Anlagen,  eine  Nachweisung  der  ausgetauschten  Flächen
(6.  2),  sowie  die  Situationszeichnung  über  die  neue  Landesgrenze  (§.  3)  sind  dem
Rezeßeremplar  für  den  Königlich  Preußischen  Staat  als  ausführenden  Kontrahenten
  angeheftet.

So  geschehen  Weißenfels  und  Saalfeld,  den  17.  Juli  1884.

Der  Königlich  Preußische  Landrath.
(L.  S.)  v.  Nichter.

Der  Herzoglich  Sachsisch-Meiningensche  Hofrath  und  Landrath.
Schneider.

Der  vorstehende  Vertrag  hat  auch  die  Genehmigung  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningischen
  Regierung  erhalten.
        <pb n="403" />
        —  371  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Oktober  1891,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  bezüglich  der  zur
Freilegung  1)  der  Straße  11  a  der  Abtheilung  III  des  Bebauungsplans
der  Umgebungen  Berlins  von  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn
  bis  zur  Ostseite  der  Straße  20a,  2)  der  Lothringerstraße  zwischen
der  Alten  Schönhauser=  und  der  Rosenthalerstraße  und  3)  der  Schönhauser
Allee  zwischen  der  Oderberger=  und  der  Schwedterstraße,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  47
S.  401,  ausgegeben  den  20.  November  1891;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Oktober  1891,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Cöln  zur  Entziehung  und
zur  dauernden  Beschränkung  des  zu  den  auf  dem  rechten  Rheinufer  zwischen
Poll  und  Deutz  auszuführenden  Hafenanlagen  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöln
Nr.  46  S.  531,  ausgegeben  den  18.  November  1891;

3)  das  unterm  21.  Oktober  1891  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Entwässerungs=  (Drainage-)  Genossenschaft  zu  Hennersdorf  im  Kreise
Grottkau  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  46
S.  295,  ausgegeben  den  13.  November  1891

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="404" />
        <pb n="405" />
        —  373  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  36  —

 

(Nr.  9494.)  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  der  Mitglieder  des  Landeseisenbahnraths
durch  die  Bezirkseisenbahnräthe.  Vom  9.  Dezember  1891.

Wa  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.

verordnen  auf  Grund  des  F.  10c  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1882,  betreffend
die  Einsetzung  von  Bozuseisenbahmäthen  und  eines  Landeseisenbahnraths
(Gesetz=  Samml.  S.  313):

S.  1.

Der  Vertheilungsplan  für  die  durch  die  Bezirkseisenbahnräthe  aus  den
Kreisen  der  Land=  und  Forstwirthschaft,  der  Industrie  und  des  Handelsstandes
zu  wählenden  Mitglieder  des  Landeseisenbahnraths  wird  unter  Abänderung  der  Verordnung
  vom  9.  Dezember  1885  (Gesetz  Samml.  S.  355)  festgestellt,  wie  folgt:

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  und  Vertheilung  der  Mitglieder
Provinz  und  Stellvertreter.  Wahlberechtigter
(Regierungebezirk,  Stabt).  be  .  Industre,  Handel.  Bezirkseisenbahnrath.
wirthschaft.
Ostpreußgen  1  —  1
Westpreußgen  1  —  1  Bromberg.
Posen  1  1  —
Pommern  .  .  .  .  .  ...  1  —  1
Brandenburg  .  ..  .  ..  1  1  —  Berlin.
erln  —  1  —
Schlesien  1  1  1  Breslau.
Sachsen  1  1  1  Magdeburg  und  Erfurt.
Ges.  Samml.  1891.  (Nr.  9194.)  67

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Dezember  1891.
        <pb n="406" />
        —  374  —

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  und  Vertheilung  der  Mitglieder
Provinz  und  Stellvertreter.  Wahlberechtigter
dend.  ..  .
(Reg«m"gsb«s"c«6hw«  undqsgtsts  Industrie.  Handel.  Scirkseisenbahnrath
wirhschaft.
Hannover  1  1  —  Hannover.
Schleswig-Holstein.  1  —  1  Altona.
Westfalen  1  1  1s
Rheinprovinz  1  1  1  Cöln.
Cassel  ...  .  ..  .  .  .  ..  1  —  —
Wiesbaden  —  1  —  Frankfurt  a.  M.
Frankfurt  a.  M.  —  —  1
S.  2

Mit  Ausführung  dieser  Verordnung,  welche  am  1.  Januar  1892  in  Kraft
tritt  und  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen  ist,  wird  der  Minister  der
öffentlichen  Arbeiten  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  9.  Dezember  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.
Frhr.  v.  Berlepsch.  v.  Heyden.  Thielen.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="407" />
        —  375  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  37.  —

 

(Nr.  9495.)  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages.  Vom  28.  Dezember
  1891.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.
verordnen  in  Gemäßheit  des  Artikels  51  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Januar
1850,  auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  das  Herrenhaus  und
das  Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  14.  Januar  1892  in  Unsere  Hauptund
  Residenzstadt  Berlin  zusammenberufen.

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  28.  Dezember  1891.
(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Migquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Gr.  v.  Zedlitz.  Thielen.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsminisleriums.

 

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
Cel.  Samml.  1891.  (r.  9495.)  68.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Dezember  1891.
        <pb n="408" />
        <pb n="409" />
        —  377  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  38.  —

 

Juhalt:  Staatsvertrag  zwischen  der  Königlich  Prcußischen  und  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  wegen
Aufhebung  der  parochialen  Verbindung  der  Evangelischen  in  der  Königlich  Preußischen  Ortschaft
Kotzschka,  Kreis  Liebenwerda,  mit  der  Königlich  Sächsischen  Parochie  Frauenhain,  Ephorie  und  Amtshauptmannschaft
  Großenhain,  G.  277.  —  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung  vom  30.  September
  1891,  betreffend  den  Staatsvertrag  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Königlich
Sächsischen  Regierung  wegen  Aufhebung  der  parochialen  Verbindung  der  Evangelischen  in  der  Königlich
Preußischen  Ortschaft  Kotzschka,  Kreis  Liebenwerda,  mit  der  Königlich  Sächsischen  Parochie  Frauenhain,
Ephorie  und  Amtshauptmannschaft  Großenhain,  S.  378.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend
die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Vezirke  der  Amtsgerichte  Düren,  Eupen,  Aachen,
Montjoie,  Gemünd,  Sankt  Vith,  Bonn,  Siegburg,  Euskirchen,  Cöln,  Kerpen,  Rheinbach,  Eleve,
Mörs,  Tanten,  Castellaun,  Sankt  Goar,  Mayen,  Adenau,  Münstermayfeld,  Zell,  Trarbach,  Cochem,
Uerdingen,  Mettmann,  Langenberg,  Ratingen,  Baumholder,  Ottweiler,  Prüm  und  Wittlich,  S.  870.
—  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  382.

 

(Nr.  9496.)  Staatsvertrag  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Königlich  Sächsischen
Regierung  wegen  Aufhebung  der  parochialen  Verbindung  der  Evangelischen
in  der  Königlich  Preußischen  Ortschaft  Kotzschka,  Kreis  Liebenwerda,  mit
der  Königlich  Sächsischen  Parochie  Frauenhain,  Ephorie  und  Amtshauptmannschaft
  Großenhain.  Vom  16./17.  Februar  1891.

Bs  Aufhebung  der  vorberegten  parochialen  Verbindung  ist  durch  die  von
den  beiden  Hohen  Staatsregierungen  dazu  beauftragten  Kommissarien,  und  zwar:

Preußischerseits:

durch  den  Ober-Konsistorialrath  Carl  Eduard  Nitze  zu  Magdeburg,
sowie  Sachsischerseits:
durch  den  Geheimen  Regierungsrath  Kurt  Damm  Paul  von  Sendewitz
  zu  Dresden
folgender  Staatsvertrag,  vorbehaltlich  der  landesherrlichen  Genehmigung,  abgeschlossen
  worden:
Artikel  1.

Die  bisherige  parochiale  Verbindung  der  zur  Preußischen  Ortschaft  Kotzschka
gehörigen  Evangelischen  mit  der  Sächsischen  Parochie  Frauenhain  hört  vom
1.  April  1891  ab  auf.

Ces.  Sammt  1891.  (Nr.  9490—9497.)  69

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Dezember  1891.
        <pb n="410" />
        —  378  —

Artikel  2.

Alle  auf  dem  bisherigen  Parochialverbande  beruhende  Rechte  und  Pflichten
der  Eovangelischen  in  Kotzschka  gegenüber  der  Kirchengemeinde,  den  kirchlichen
Beamten  und  Instituten  der  Parochie  Frauenhain  werden  mit  dem  gedachten
Zeitpunkte  aufgehoben.

Insbesondere  erlischt  jeder  Mitanspruch  der  Evangelischen  zu  Kotzschka  auf
die  Königlich  Sächsische  Staatsentschädigung  für  den  Wegfall  gewisser  Stolgebühren,
  sowie  auf  das  Vermögen  der  in  der  Kirchengemeinde  Frauenhain  bestehenden
  kirchlichen  Lehne  und  Stiftungen.

Artikel  3.

Andererseits  hört  von  dem  gedachten  Zeitpunkte  an  jede  Verpflichtung  der
Gemeinde  Kotzschka  zu  parochialen  Beäreäe  in  der  Kirchengemeinde  Frauenhain
auf,  namentlich  auch  die  Verpflichtung  zu  Entrichtung  von  6  Mark  24  Pf.  jährlichen,
  sogenannten  Feuerstättengeldes  und  von  4  Mark  68  Pf.  jährlichen  Beitrags
zur  Küsterwohnung  in  Frauenhain.

Magdeburg,  den  16.  Februar  1891.

Carl  Eduard  Nitze,
Ober-Konsistorialrath.

Dresden,  den  17.  Februar  1891.

Kurt  Damm  Paul  von  Seydewitz,
Geheimer  Reglerungsrath.

 

 

(Nr.  9j497.)  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung  vom  30.  September  1891,  betreffend
den  Staatsvertrag  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Königlich
Sächsischen  Regierung  wegen  Aufhebung  der  parochialen  Verbindung  der
Evangelischen  in  der  Königlich  Preußischen  Ortschaft  Kotzschka,  Kreis  Liebenwerda,
  mit  der  Königlich  Sächsischen  Parochie  Frauenhain,  Ephorie  und
Amtshauptmannschaft  Großenhain.  Vom  14.  Dezember  1891.

Ministerial-Erklärung.

D.  von  dem  Ober-  Konsistorialrath  Carl  Eduard  Nitze  als  Königlich
Preußischem  und  von  dem  Geheimen  Regierungsrath  Kurt  Damm  Paul
von  Seydewitz  als  Königlich  Sächsischem  Kommissar  abgeschlossene  Staatsvertrag,
d.  d.  E33  Februar  1891,  wegen  Aufhebung  der  parochialen  Verbindung
der  Evangelischen  in  der  Königlich  Preußischen  Ortschaft  Kotzschka,  Kreis  Lieben-
        <pb n="411" />
        —  379  —
werda,  mit  der  Königlich  Sächsischen  Parochie  Frauenhain,  Ephorie  und  Amtshauptmannschaft
  Großenhain,  wird  hiermit  nach  ertheilter  landesherrlicher  Genehmigung
  ratifizirt,  und  wird  dessen  Erfüllung  in  allen  Punkten  zugesichert.
Zu  Urkund  dessen  ist  gegenwärtige  Ratifikationsurkunde  unter  Beidrückung
des  Königlichen  Insiegels  ausgefertigt  worden.
Berlin,  den  30.  September  1891.,

Der  Königlich  Preußische  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

In  Vertretung:
(L.  S.)  Frhr.  v.  Marschall.

Vorstehende  Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  entsprechende  Erklärung  des
Königlich  Sächsischen  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten  vom  26.  Oktober
  d.  J.  ausgewechselt  worden  ist,  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  14.  Dezember  1891.
Der  Minister  der  geistlichen,  Untere  Der  Minister  der  auswärtigen

richts=  und  Medizinal-Angelegen-  Angelegenheiten.
beiten.  Im  Auftrage:
Gr.  v.  Zedlitz.  Hellwig.

(Nr.  9498.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Düren,  Eupen,  Aachen,  Montjoie,
Gemünd,  Sankt  Vith,  Bonn,  Siegburg,  Euskirchen,  Cöln,  Kerpen,  Rheinbach,
  Cleve,  Mörs,  Kanten,  Castellaun,  Sankt  Goar,  Mayen,  Adenau,
Münstermayfeld,  Zell,  Trarbach,  Cochem,  Uerdingen,  Mettmann,  Langenberg,
  Ratingen,  Baumholder,  Ottweiler,  Prüm  und  Wittlich.  Vom
10.  Dezember  1891.

Auf  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Lwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz.  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düren  gehörigen  Gemeinden  Stockheim

  und  Bogheim,
(r.  9497—941908.)
        <pb n="412" />
        —  380  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Eupen  gehörige  Gemeinde  Eynatten,
für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke  Altenberg,
Anfang,  Constantia,  Mariaberg,  Eisenkaul,  Bergmannshoffnung,
Sybilla  I,  Sybilla  II,  Klosterberg,  Fortsetzung,  sowie  für  die  in  den
Bezirken  der  Amtsgerichte  Eupen,  Aachen  und  Montjoie  belegenen
Bergwerke  Kohinorr,  Hauset,  Weserberg,  für  welche  die  Grundbuchanlegung
  von  dem  Amtzgericht  Eupen  bewirkt  wird,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gemünd  gehörige  Gemeinde  Eicks;
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Montjoie  gehörige  Gemeinde  Mützenich,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Vith  gehörige  Stadtgemeinde
Sankt  Vith,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bonn  gehörige  Gemeinde  Duisdorf,
für  e  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Siegburg  gehörige  Gemeinde  Niederassel,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Euskirchen  gehörige  Gemeinde  Ober-Elvenich,
  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke
Blaubart  und  Eisenbart,  sowie  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
  Euskirchen  und  Cöln  belegenen  Bergwerke  Eduard,  Engelbertus,
Heinrich,  Hermann  II,  Philippine  II,  für  das  in  den  Bezirken  der
Amtsgerichte  Euskirchen  und  Kerpen  belegene  Bergwerk  Hubertus,  für
die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Euskirchen  und  Rheinbach  belegenen
  Bergwerke  Clemafin  und  Abdon,  für  die  in  den  Bezirken  der
Amtsgerichte  Euskirchen,  Kerpen  und  Cöln  belegenen  Bergwerke  Ludwig
und  Ville,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Euskirchen,  Gemünd
  und  Düren  belegene  Bergwerk  Irnich  1I,  für  das  in  den  Bezirken
der  Amtsgerichte  Euskirchen  und  Gemünd  belegene  Bergwerk  Irnich  II,
für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Anmttzgericht
Euskirchen  bewirkt  wird,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cleve  gehörigen  Gemeinden  Keeken
und  Bimmen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mörs  gehörige  Gemeinde  Rheurdt,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kanten  gehörige  Gemeinde  Sonsbeck,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Castellaun  gehörige  Gemeinde  Gödenroth,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Goar  gehörigen  Gemeinden
Laudert-Pfälzisch  und  Laudert-Trierisch,  sowie  für  die  in  demselben
Amtsgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke  Carlshoffnung,  Friedrichssegen,
Repräsentant,  Anna,  Niederburg,  ,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mayen  gehörige  Gemeinde  Hirten,
für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke  Bleidelle,
Silbersand,  Silbersand  1,  Silbersand  II)  Silbersand  III,  Silbersand  IV,
Silbersand  V,  Herfeldt  I,  Herfeldt  II,  Johann,  Monreal,  sowie  für

—
—
        <pb n="413" />
        —  381  —

das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Mayen  und  Adenau  belegene
Bergwerk  Bleidelle  I,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Mayen
und  Münstermayfeld  belegene  Bergwerk  Fraukirch,  für  welche  Bergwerke
  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht  Mayen  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Zell  gehörige  Gemeinde  Liesenich,  für
die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke  Morithheim,
Mastershausen,  Sosberg,  Helene,  Hoherstein,  Hoherstein  II,  Zell,
Adolf-Helena-Beilehen,  Adolfshoffnung,  Josef,  Peter  und  Paul
Rödelhausen,  sowie  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Zell  und
Trarbach  belegenen  Bergwerke  Helene  II  und  Helene  III,  für  die  in
den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Zell  und  Cochem  belegenen  Bergwerke
Josefsberg,  Dortmunderfeld,  Dortmunderfeld  II,  für  welche  Bergwerke
die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht  Zell  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cöln  gehörigen  Gemeinden  Buschbell
und  Hürth,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Uerdingen  gehörigen  Gemeinden  Verberg
  und  Traar,

für  die  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mettmann  belegenen  Bergwerke
Fortuna,  Kaldenberg,  Maikammer,  Regina,  Aufschluß,  Concordia,
Leonidas,  Amalia,  Herresbach,  Corsica,  Lehnberg,  Rosenbaum,
Spandau  I,  Ceylon,  Minna,  Hermann,  Carl  der  Große,  Opus  I,
Emanuel,  Hammerstein,  Maria  IV.,  Maria  II,  sowie  für  die  in  den
Bezirken  der  Amtsgerichte  Mettmann  und  Langenberg  belegenen  Bergwerke
  Ferdinande,  Josephine,  Rützkausen,  Elisa  II,  für  die  in  den  Bezirken
  der  Amtsgerichte  Mettmann  und  Ratingen  belegenen  Bergwerke
Fina  II,  Glücksthal,  Knürenhaus,  Fortuna,  Oetzbach,  Ausdauer,  Rothwein,
  Mettmann,  Veronika,  Maria  I,  für  das  in  den  Bezirken  der
Amtsgerichte  Mettmann,  Ratingen  und  Langenberg  belegene  Bergwerk
Maria  III,  für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung  von  dem
Amtsgericht  Mettmann  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Baumholder  gehörige  Gemeinde
Ausweiler,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ottweiler  gehörige  Gemeinde  Fürth,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Prüm  gehörige  Gemeinde  Zendscheid,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wittlich  gehörige  Gemeinde  Lügem

am  15.  Januar  1892  beginnen  soll.

Berlin,  den  10.  Dezember  1891.

Der  Justigminister.
v.  Schelling.

 

-  i  7
Ges.  Samml.  1891.  (Xr.  9498.)  70
        <pb n="414" />
        —  382  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemachte

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  Oktober  1891,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Hameln  zum  Erwerbe  bezw.
zur  dauernden  Beschränkung  der  zur  Errichtung  eines  öffentlichen  Schlachthauses
  daselbst  sowie  zur  Herstellung  der  Verbindungswege  und  Entwässerungsanlagen
  erforderlichen  Grundstücke  und  Grundstückstheile,  durch
das  Amtsblatt  für  den  Regierungsbezirk  Hannover  Nr.  47  S.  235,  ausgegeben
  den  20.  November  1891)

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  November  1891,  betreffend  die  Erhöhung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Barmen  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  18.  Juni  1891  aufzunehmenden  Anleihe  von  3½  auf
4  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Düsseldorf
Nr.  49  S.  679,  ausgegeben  den  5.  Dezember  1891;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  November  1891,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen
Chausseegeldes  an  den  Kreis  Strasburg  i.  Westpr.  für  die  von  demselben
zu  bauende  Kreischaussee  vom  Bahnhofe  Jablonowo  der  Thorn-Insterburger
Eisenbahn  über  Sadlinken,  Buchwalde,  Neudorf  und  Groß-Plowenz  nach
der  Grenze  mit  dem  Kreise  Löbau  in  der  Richtung  auf  Klein-Rehwalde,
durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  49
S.  325,  ausgegeben  den  10.  Dezember  1891;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  November  1891,  betreffend  die  Festsetzung
des  Zinsfußes  des  noch  nicht  begebenen  Theils  der  von  der  Stadt  Frankfurt
  a.  M.  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  1.  März  1891
aufzunehmenden  Anleihe  je  nach  Wahl  der  dortigen  städtischen  Behörden
auf  3½  oder  4  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  für  den  Stadtkreis  und
für  den  Landkreis  Frankfurt  a.  M.  Nr.  52  S.  413,  ausgegeben  den
12.  Dezember  1891;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  November  1891,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  bezüglich  der  zur
Anlage  eines  Hafens  am  Urban  auf  dem  linken  Ufer  des  Landwehrkanals
zwischen  der  Admiral-  und  der  Bärwaldbrücke  erforderlichen  Grundstücke,
durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  und  der
Stadt  Berlin  Nr.  49  S.  416,  ausgegeben  den  4.  Dezember  1891.

 

 

Redigiri  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="415" />
        Sachregister

Gesetz-S

A.

Aachen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  fũr
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  14.  März)  34.
(Verf.  v.  13.  April)  46.  (Verf.  v.  13.  Juli)  304.
(Verf.  v.  14.  Nov.)  359.  (Verf.  v.  10.  Dez.)  379.

Abgaben  für  Benutzung  öffentlicher  Wege  in  der  Provinz
Sachsen  (Wege-O.  v.  11.  Juli  §§.  27  bis  35)  321.

s.  auch  Gemeindeabgaben.

Abgeordnete,  Wahlen  zum  Hause  der  Abgcordneten  auf
Helgoland  (G.  v.  18.  Febr.  8§.  3  und  10)  11.

Ablösung  der  Verpflichtung  zur  Unterhaltung  öffentlicher
Wege  in  der  Provinz  Sachsen  (Wege.  O.  F.  25)  321.

Abschreibungen,  Berücksichtigung  derselben  bei  Gewerbesteuerveranlagungen
  (G.  v.  24.  Juni  F.  22)  212.

Adenau  (Rheinprovinz),  Amisgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Febr.)  14.
(Verf.  v.  9.  Juni)  139.  (Verf.  v.  13.  Juli)  304.
(Verf.  v.  27.  Aug.)  337.  (Verf.  v.  7.  Okt.)  345.
(Verf.  v.  14.  Nov.)  359.  (Verf.  v.  10.  Dez.)  379.

Administratives  Strafverfahren  bei  Zuwiderhandlungen
gegen  das  Erbschaftssteuergese  (Erbsch.  St.  G.  8.  48)  91.

Adoptirte  Kinder,  Bestimmung  über  die  von  denselben  zu  ent.
richtende  Erbschaftssteuer  (Erbsch.  St.  G.,  Tarif  B  lit.  a)  94.

Aequivalentgelder,  Wegfall  derselben  in  der  Provinz
Sachsen  (Wege-O.  F.  49)  328.

Aerzte  können  in  den  Städten  des  Regierungsbezirks
Wiesbaden  die  Uebernahme  unbesoldeter  Gemeindeämter
ablehnen  (Städte-O.  §.  76  Nr.  6)  134.

Gewerbesteuerfreiheit  des  ärztlichen  Berufes  (G.  v.
24.  Juni  F.  4  Nr.  7)  206.
Ges.  Samml.  1891.

ur

ammlung.
Jahrgang  1891.

Ahrweiler  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  9.  Juni)  139.
(Verf.  v.  7.  Okt.)  345.

Aktiengesellschaften,  Besteuerung  des  Einkommens  derselben
  (G.  v.  24.  Juni  §F.  1  Nr.  4)  S.  16)  175.

Verpflichtung  derselben  zur  Einreichung  ihrer  Ge.
schäftsberichte  (G.  v.  24.  Juni  F.  28)  213.

Heranziehung  derselben  zu  den  Gemeindeabgaben
in  den  Landgemeinden  der  sieben  östlichen  Provinzen
(Landgem.  O.  88.  22,  33c)  241.

Aldenhoven  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  27.  Aug.)  337.

Altona,  Helgoland  wird  dem  Bezirke  des  Amtsgerichts
in  Altona  zugelegt  (G.  v.  18.  Febr.  S.  8)  13.

Erbauung  eines  Dienstgebäudes  für  die  Königliche
Eisenbahndirektion  daselbst  (G.  v.  20.  Juni)  170.
s.  auch  Eisenbahnen  Nr.  1.

Alt-Rosengarth-Pr.  Rosengarth,  Ent  und  Bewässerungsgenossenschaft
  im  Elbinger  Deichverbande,
Kreises  Marienburg  (Stat.  v.  3.  Dez.  90)  9  Nr.  8.

Amtmann  als  Vorsitender  der  Voreinschähzungskommission
für  Einkommensteuer  (G.  v.  24.  Juni  F.  31)  187.

Amtsanwalt,  Besorgung  der  Geschäfte  des  Amtsanwalts
in  den  Städten  des  Regierungsbezirks  Wicsbaden  durch
den  Bürgermeister  (Städte-  O.  §.  62  1  Nr.  3)  129.

Amtsgerichte,  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  8.  Mai
1888,  betr.  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  Gnaden.
feld  (V.  v.  20.  Dez.  90)  1.  —  Errichtung  eines  Amisgerichts
  in  der  Stadt  Kirn  (G.  v.  4.  März)  31.

Aenderung  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Schrimm,
Gostyn,  Rogasen,  Obornik,  Lissa,  Fraustadt,  Posen,
Merseburg,  Schkeudit  (G.  v.  8.  Juni)  106.

a
        <pb n="416" />
        2  Sachregister.

Amtskantionen,  Festsehung  der  Kautionen  der  Gemeindebcamten
  in  den  Städten  des  Regierungsbezirks  Wies.
baden  durch  den  Magistrat  (Städte.  O.  §.  56  Nr.  6)  126.

Kautionen  von  Beamten  aus  dem  Bereiche  des
Ministeriums  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten
(V.  v.  6.  Juni)  232.  (V.  v.  24.  Juni)  314.  —  desgl.
aus  dem  Bereiche  des  Ministeriums  der  geistlichen,
Unterrichts  und  Medizinal.  Angelegenheiten  (V.  v.  2.  Nov.)
357.

Amtsvorsteher  als  Vorsitzender  der  Vorcinschätzungskommission
  für  Einkommenstener  (G.  v.  24.  Juni  F.  31)187.

Befugniß  des  Amtsvorstehers  in  den  Landgemeinden
der  sieben  östlichen  Provinzen  (Landgem.  O.  88.  84,  85,
91,  125)  259.

Andernach  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Jan.)  3.
(Verf.  v.  8.  Mai)  65.  (Verf.  v.  9.  Juni)  139.  (Verf.
v.  7.  Okt.)  345.

Angehörige  anderer  Bundesstaaten,  s.  Bundeange
hörige.

Anleihen  der  Stadtgemeinden  des  Regierungsbczirks
Wiesbaden  bedürfen  der  Genebmigung  des  Bezirksausschusses
  (Städte  O.  §.  50)  123.

Anleihen  der  Landgemeinden  in  den  sieben  östlichen
Provinzen  bedürfen  der  Genehmigung  des  Kreisausschusses
(Landgem.  O.  §.  114)  267.

s.  auch  bei  den  einzelnen  Provinzen,  Kreisen,
Gemeinden,  Korporationen  u.  s.  w.  sowie  Staatsanleihen.


Anstalten,  Befreiung  öffentlicher  Anstalten  von  der  Erbschaftssteuer
  (Erbsch.  St.  G.,  Tarif  Befr.  Nr.  2e)  95.

Arbeitsanstalten,  Befreiung  derselben  von  der  Erbschaftssteuer
  (Erbsch.  St.  G.,  Tarif  Befr.  Nr.  28)  95.

Archive,  Erforderniß  der  Genehmigung  des  Regierungs.
präsidenten  zur  Veräußerung  slädtischer  Archive  im  Rcgierungsbezirk
  Wiesbaden  (Städte  O.  F.  50)  123.

Arme,  Personen,  welche  Armenunterstützung  aus  öffentlichen
  Mitteln  erhalten,  sind  von  der  Erwerbung  des
städtischen  Bürgerrechts  im  Regierungsbezirk  Wiesbaden
ausgeschlossen  (Städte.  O.  §.  5  Nr.  2)  110.  —  desgl.
von  der  Ausübung  des  ländlichen  Gemeindcerechts  in  den
sieben  östlichen  Provinzen  (Landgem.  O.  §.  41  Nr.  4;
8.  44  Nr.  3)  246.

Armenanstalten,  Befreiung  derselben  von  der  Erbschaftsstener
  (Erbsch.  St.  G.,  Tarif  Befr.  Nr.  26)  95.

Armenverbände,  Befreiung  derselben  von  der  Erbschafts.
stener  (Erbsch.  St.  G.,  Tarif  Befr.  Nr.  21)  95.

1891.

Aschersleben  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  24.

Aszendenten  des  Erblassers  sind  von  der  Erbschaftssteuer
befreit  (Erbsch.  St.  G.,  Tarif  Befr.  22)  91.

Aussicht  des  Staates  über  die  Verwaltung  der  Gemeindcangelegenhciten
  in  den  sieben  östlichen  Provinzen  (Landgem.  O.
F.  139  bis  145)  275.

Ol.  Se:  Moeberere..  2LALM.

setzungsbeh  „  Verfahren  derselben
bei  Auseinandersetzungen  zwischen  den  Landgemeinden
und  den  Schulzengutsbesitzern  in  den  sicben  östlichen  Provinzen
  (Landgem.  O.  F.  97  bis  101)  261.
s.  auch  Generalkommissionen.
Aushang  ven  Schriftstücken  für  Steuerpflichtige,  deren
Aufenthalt  unbekannt  ist  (G.  v.  21.  Juni  F.  53)  194.
Auskunftspersonen,  Zuzichung  derselben  bei  Gewerbestenerveranlagungen
  (G.  v.  24.  Juni  §.  26)  213.
Ausländer,  Erbschaftssteuer  für  das  im  Inlande  besindliche
  Vermögen  von  Ausländern  (Erbsch.  St.  G.  §.  9)  81.
Bestenerung  des  Einkommens  der  in  Preußen
wohnenden  Ausländer  (G.  v.  24.  Juni  §.  1  Nr.  3)
176.  —  Stenerfreiheit  ihres  Einkommenb  aus  ausländischem
  Grundbesitz  oder  Gewerbebetrieb  (ebend.  §.  6
Nr.  2)  177.
Ausland,  Erbschaftssteuer  für  das  im  Anslande  befindliche
  Vermögen  verstorbener  Inläuder  (Erbsch.  St.  G.
5.  10)  81.

B.

Baalberge-Bernburg-Waldauer  Eisenbahn,  s.  Eisen
bahnen  Nr.  2.

Badeanstalten,  s.  Volksbäder.

Banken  (Privatbanken),  Verlängerung  des  der  städtischen
Bank  zu  Breslau  ertheilten  Noten.  Privilegiums  bis
zum  1.  Januar  1894  (1A.  E.  v.  15.  Dez.  90)  1  Nr.  6.

Deckung  der  noch  umlaufenden  Noten  der  Hannoverschen
  Bank  zu  Hannover  bis  zum  gänzlichen  Ausschluß
derselben  (A.  E.  v.  10.  Dez.  90)  9  Nr.  11.

s.  auch  Hypothekenbanken,  Rentenbanken.
Barmen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Febr.)  14.

Bau  eines  Anschlußgeleises  von  der  slädtischen
Schlacht-  und  Viehhofsanlage  auf  dem  Karnap  nach  dem
Bahnhof  Unter-Barmen  (A.  E.  v.  27.  Jan.)  32  Nr.  1.

Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der  Stadt  Barmen
im  Betrage  von  10  000  000  Mark  (Priv.  v.  18.  Juni)
311  Nr.  1.
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        Sachregister.

Barmen  (Forts.)

Erhöhung  des  JZinsfußes  der  von  der  Stadt  Barmen
nach  dem  Privilegium  vom  18.  Juni  1891  aufzunehmen.
den  Anleihe  von  3½  auf  4  Prozent  (A.  E.  v.  2.  Nov.)
382  Nr.  2

s.  auch  Eisenbahnen  Nr.  50.

Baumholder  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  27.  Ang.)  337.
(Verf.  v.  10.  Dez.)  379.

Baumpflanzungen  als  Zubehhrungen  öffentlicher  Wege
in  der  Provinz  Sachsen  (Wege=  O.  F.  6)  317.

Bauräthe,  Wahl  und  Bestätigung  der  Stadtbauräthe
im  Regierungsbezirk  Wiesbaden  (Städte.  O.  85.29  ff.)  117.

Beamte,  Penusionirung  der  mittelbaren  Staatsbeamten
(G.  v.  1.  März)  19.

Welche  Beamte  nicht  Stadtverordnete  und  auch  nicht
Magistratspersonen  im  Regierungsbezirk  Wiesbaden  sein
können  (Städte.  O.  ö.  17  Nr.  1;  §.  30  Nr.  1)  114.—
Anstellung  der  Beamten  der  Kur-  und  Badeverwaltung
(ebend.  §.  56  Nr.  6)  126.  —  Berechtigung  der  Staatsbeamten
  zur  Ablehnung  eines  unbesoldeten  Gemeindeamts
(ebend.  §.  76  Nr.  5)  134.  —  desgl.  in  den  Landgemeinden
  der  sieben  Ssülichen  Provinzen  (Landgem.  O.
§.  65  Nr.  4)  254.

Heranziehung  der  Reichs=  und  Staatsbeamten  zu
den  Gemeindeabgaben  in  den  Landgemeinden  der  sieben
östlichen  Provinzen  (Landgem.  O.  s.  30)  242.  —  Welche
Beamte  nicht  Gemeindeverordnete  daselbst  sein  können
(ebend.  §.  53)  251.

s.  auch  Gemeindebeamte,  Hülfsbeamte.
Beckmu  im  Kreise  Arnsberg,  s.  Chausseen  Nr.  30.
Beigeordnete  in  den  Städten  des  Rezierungsbczirks

Wiesbaden,  Wahl,  Bestätigung  und  Befugnisse  derselben
(Städte-  O.  SF.  29  bis  3  1,  57,  65,  SS)  117.—  Disziplinarverfahren
  gegen  dieselben  (ebend.  §.  82)  136.

Beisitzer  der  Gewerbegerichte  in  der  Rheinprovinz  (G.  v.
11.  Juli  8§.  5,  6)  311

Belumer  Sommordeichverband  im  Kreise  Neuhaus  a.  Oste
(Stat.  v.  18.  Juni)  314  Nr.  2.

Bensberg  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Febr.)  14.
(Verf.  v.  8.  Mai)  65.  (Verf.  v.  27.  Aug.)  337.  (Verf.
v.  14.  Nov.)  359.

Bergbau,  Besiencrung  des  Einkommcus  aus  Bergbau
(G.  v.  24.  Juni  5.  1  Nr.  4;  §.  14)  175.  —  derselbe
unterliegt  nicht  der  Gewerbesteuer  (G  v.  24.  Juni  §.  4
Nr.  3)  206.

1891.  3

Bergheim  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  W  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Mai)  65.
(Verf.  v.  7.  Okt.)  345.

Bergwerke,  Heranziehung  derselben  mit  Vorausleistungen
für  den  Wegebau  in  der  Provinz  Schleswig  Holstein
(G.  v.  2.  Juli)  299.  —  desgl.  in  der  Provinz  Brandenburg
  (G.  v.  7.  Juli)  315.  —  deögl.  in  der  Rheinprovinz
(G.1  v.  4.  1%  331.

schaft  Heranziehung  derselben
zu  den  Gemeindcabgaben  in  den  Landgemeinden  der
sieben  östlichen  Provinzen  (Landgem.  O.  8§.  22,  Bc)  241.

Berlin,  fernere  Gültigkeit  des  der  Preußischen  Hypotheken-Aktienbank
  zu  Berlin  ertheilten  Privilegiums  (A.  E.  v.
8.  Okt.  90)  2  Nr.  2.

Ausdehnung  des  der  Stadtgemeinde  Berlin  durch
den  Allerh.  Erlaß  vom  17.  September  1888  behufs  Verlegung
  des  Druckrohrs  des  Radialsystems  XII  der  Berliner
  Kanalisation  verlichenen  Enteignungsrechts,  sowie
Abänderung  dieses  sowie  des  zum  Iwecke  der  Ausführung
des  genannten  Radialsysiems  ergangenen  weiteren  Allerh.
Erlasses  vom  27.  Jannar  1889  (A.  E.  v.  8.  Dez.  90)
6  Nr.  5

Verleihung  des  Enteignungsrechtz  an  die  Stadtgemeinde

  Berlin  zur  Regulirung  bezw.  Verbreiterung
oder  Freilegung  verschiedener  Straßen  und  Straßenstrecken

(A.  E.  v.  11.  Febr.)  62  Nr.  7.  —  desgl.  zur  Freilegung
der  Straße  11  der  Abtheilung  ll  des  Bebauungsplans
der  Umgebungen  Verlins  (A.  E.  v.  12.  Okt.)  364  Nr.  7.
—  desgl.  zur  Freilegung  1)  der  Straße  11a  der  Abtheilung
  III  des  Bebauungsplaus  der  Umgebungen
Berlins  von  der  Berlin=  Potsdam-  Magdeburger  Eisenbahn
  bis  zur  Ostseite  der  Straße  20  a,  2)  der  Lothringerstraße
  zwischen  der  Alten  Schönhauser=  und  der  Nosenthalerstraße
  und  3)  der  Schönhauser  Allee  zwischen  der
Oderberger-  und  Schwedterstraße  (A.  E.  v.  12.  Okt.)  371
Nr.  1.  —  desgl.  zur  Anlage  eines  Hafens  am  Urban
auf  dem  linken  Ufer  des  Landwehrkanals  zwischen  der
Admiral-  und  der  Bärwaldbrücke  (A.  E.  v.  11.  Nov.)
382  Nr.  5

Berlin-Stettiner  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  3.

Berlin-Zossener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  4.

Bertrath,  Drainagegenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Malmedy  (Stat.  v.  7.  April)  142  Nr.  4.

Beruf,  die  Ausübung  eines  amtlichen  Berufs  unterlicgt
nicht  der  Gewerbesteuer  (G.  v.  2.1.  Juni  §.  4  Nr.  7)  206.

Berufung  in  Gewerbestenersachen  (G.  v.  24.  Juni  8§.  15,
29,  30,  36  bis  38)  210.

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        4  Sachregister.

Bernfungskommissionen  in  Einkommensteuersachen,  Bildung
  und  Befugnisse  derselben  (G.  v.  24.  Juni  55.  40  bis
49,  75)  191.  —  Geschäftsordnung  derselben  (ebend.
I#.  50  bis  54)  193.  —  Reisekosten  der  Mitglieder
(ebend.  §.  72)  199.

Beschwerden  über  Entscheidungen  in  Einkommensteuersachen
  (G.  v.  24.  Juni  §§.44  bis  49)  192.  —  Beschwerden
gegen  die  Rechtsgültigkeit  der  Wahl  von  Mitgliedern
der  Gewerbegerichte  in  der  Rheinprovinz  (G.  v.  11.  Juli
§.  4)  311.

Besoldungen,  Steuerfreiheit  der  aus  der  Kasse  eines
anderen  Bundesstaates  zu  beziehenden  Besoldungen  (G.
v.  24.  Juni  §.  6  Nr.  1)  177.

s.  auch  Gehakt.

Besserungsanstalten,  Befreinng  derselben  von  der  Erb
schaftssteuer  (Erbsch.  St.  G.,  Tarif  Befr.  Nr.  28)  95.
Beuthen-Groschowitzer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen

Nr.  5.

Bevollmächtigte  anderer  Bundesstaaten  zum  Bundesrath
sind  von  der  Einkommensteuer  befreit  (G.  v.  24.  Juni
§.  3  Nr.  3)  176.

Bewässerungsanlagen,  s.  Meliorationen.

Bezirksausschuß,  Kompetenz  desselben  in  den  städtischen
Gemeindeangelegenheiten  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden
(Städte-O.  §#§.  2,  11,  15,  21,  33,  36,  50  bis  54,
56,  57,  60,  65,  66,  73  bis  75,  78,  82,  83)  107.—
desgl.  bei  der  Veranlagung  zur  Einkommensteuer  (G.  v.
24.  Juli  §.  31)  187.  —  desgl.  in  Angelegenheiten  der
Landgemeinden  der  sieben  östlichen  Provinzen  Gand.
gem.  O.  S§.  2  bis  4,  19,  138,  139,  141)  233.  —  desgl.
bei  Wildschäden  (G.  v.  11.  Juli  SS.  10,  17)  308.  —
desgl.  in  Angelegenheiten  der  Gewerbegerichte  in  der
Nheinprovinz  (G.  v.  11.  Juli  88.  4,  6,  7)  311.  —  desgl.
in  Wegeangelegenheiten  der  Provinz  Sachsen  (G.  v.
11.  Juli  8§.  10  bis  12,  17,  34,  47,  48)  317.

Bezirkskassen,  Befreiung  derselben  von  der  Gewerbesteuer
  (G.  v.  24.  Juni  §.  3  Nr.  4  a)  206.

Bezirksregierung,  s.  Regierung.

Bezirksvorsteher  in  den  Städten  des  Regierungsbezirks
Wiesbaden,  Wahl  und  Bestätigung  derselben  (Städte.  O.
S.  60)  129.

Biebrich-Mosbach  (Stadt),  Anwendung  der  Städteordnung
  für  den  Regierungsbezirk  Wiesbaden  in  der
Stadt  Biebrich-  Mosbach  (Städte=  O.  v.  8.  Juni  §F.  1)  107.

Bielefeld  (Stadt),  Ausfertigung  von  Auleihescheinen  der
Stadt  Bielefeld  im  Betrage  von  1  100  000  Mark  (Priv.
v.  31.  März)  102  Nr.  17.

1891.

Bisthümer,  Verwendung  der  während  der  Einstellung
der  Leistungen  aus  Staatsmitteln  für  die  katholischen
Bisthümer  aufgesammelten  Beträge  (G.  v.  24.  Juni)  227.

Bitburg  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  14.  März)  34.
(Verf.  v.  8.  Mai)  65.  (Verf.  v.  7.  Sept.)  341.

Blankenheim  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  April)  46.
(Verf.  v.  8.  Mai)  65.  (Verf.  v.  9.  Juni)  139.  (Verf.
v.  27.  Aug.)  337.  (Verf.  v.  7.  Sept.)  341.  (Verf.
v.  7.  Okt.)  345.  (Verf.  v.  14.  Nov.)  359.

Bochum-Wanner  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  6.

Böschungen  als  ZJubehörungen  öffentlicher  Wege  in  der
Provinz  Sachsen  (Wege-O.  §.  6)  317.

Bonames,  Ausübung  der  Rechte  des  Staates  gegenüber
der  evangelisch  lutherischen  Kirchengemeinde  Bonames
(V.  v.  13.  Jan.)  7.

Bonn  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrisl  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Juli)  304.
(Verf.  v.  27.  Aug.)  337.  (Verf.  v.  7.  Okk.)  345.  (Verf.
v.  14.  Nov.)  359.  (Verf.  v.  10.  Dez.)  379.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt
Bonn  bezüglich  aller  auf  dem  Godesberg.  Bonner  Bachkanal
  haftenden  Wassergerechtigkeiten  (A.  E.  v.  2.  Mär))
62  Nr.  12.

Ausfertigung  von  Auleihescheinen  der  Stadt  Bonn
im  Betrage  von  200  000  Mark  (Priv.  v.  27.  Juli)
347  Nr.  5.

Boppard  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Jan.)  3.  (Verf.
v.  13.  April)  46.  (Verf.  v.  8.  Mai)  65.  (Verf.  v.
13.  Juli)  304.  (Verf.  v.  27.  Ang.)  337.  (Verf.  v.
14.  Nov.)  359.

Bornheim,  Ausübung  der  Rechte  des  Staates  gegenüber
der  evangelisch  lutherischen  Kirchengemeinde  Bornheim
(V.  v.  13.  Jan.)  7.

Brandenburg  (Provinz),  Abänderungen  der  Kirchengemeinde=
  und  Synodalordnung  für  die  Provinzen
Brandenburg  2c.  vem  10.  September  1873  (G.  v.
7.  April)  43.

Veränderung  der  Grenzen  der  Kreise  Soldin  und
Landsberg  (G.  v.  19.  Mai  &amp;amp;.  1  Nr.  2)  71.

Landgemeindcordnung  für  die  sieben  östlichen  Provinzen
  (v.  3.  Juli)  233.

Heranziehung  der  Fabriken  u.  s.  w.  mit  Vorausleistungen
  für  den  Wegebau  in  der  Provinz  Branden.
burg  (G.  v.  7.  Juli)  315.
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        Sachregister.

Brandunglück,  Ermäßigung  der  Gewerbesteuer  wegen
Brandunglück  (G.  v.  24.  Juni  §.  44)  217.

Branntwein,  Entrichtung  einer  besonderen  Betriebssteuer
von  dem  Kleinhandel  mit  Branntwein  (G.  v.  24.  Juni
6.  59  bis  69)  221.

Branntweinbrennereien,  landwirthschaftliche,  unterliegen
  nicht  der  Gewerbesteuer  (G.  v.  24.  Juni  §.  4
Nr.  2)  206.

Breslau,  Verlängerung  des  der  slädtischen  Bank  zu
Breslau  ertheilten  Notenprivilegiums  bis  zum  1.  Januar
1894  (A.  E.  v.  15.  Dez.  90)  1  Nr.  6.

Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der  Stadt  Breslau
im  Betrage  von  11.000  000  Mark  (Priv.  v.  25.  Febr.)
62  Nr.  10.

s.  auch  Chausseen  Nr.  13.

Briesen  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Broelthaler  Eisenbahn.  Aktiengesellschaft,  Bau  und  Betrieb
  einer  schmalspurigen  Eisenbahn  von  Oberpleis  nach
Niederpleis  durch  dieselbe  (Allerh.  Konzess.  Urk.  v.
13.  Nov.  89)  2  Nr.  3.

s.  auch  Eisenbahnen  Nr.  7.

Brotdorf,  Wiesengenossenschaft  daselbst  im  Kreise  Merzig
(Stat.  v.  22.  März)  142  Nr.  2.

Brüche,  die  Ausbeutung  von  Stein-,  Schiefer-,  Kalk.,
Kreide=  und  dergleichen  Brüchen  unterliegt  nicht  der
Gewerbesteuer  (G.  v.  24.  Juni  S.  4  Nr.  4)  206.

Brücken  über  nicht  schiffbare  Theile  von  Gewässern  gelten
in  der  Provinz  Sachsen  als  Zubehörungen  öffentlicher
Wege  (Wege-O.  §.  6)  317.  —  Uebergang  der  Unterhaltung
  solcher  Brücken  auf  die  Provinz  (ebend.
S.  46)  327.

Bürger,  Rechte  und  Pflichten  derselben  in  den  Städten
des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  (Städte-O.  85§.  5  bis
8,  76,  77)  110.

Bürgerbrief,  Ertheilung  desselben  in  den  Städten  des
Regierungsbezirks  Wiesbaden  (Städte-O.  §.  5)  110.
Börgermeister,  Wahl,  Besoldung,  Rechte  und  Pflichten
derselben  in  den  Städten  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden
(Städte-O.  v.  8.  Juni  S§.  29  bis  34,  37,  38,  56
bis  59,  62,  65,  66,  74,  75,  88)  117.  —  Disziplinarverfahren

  gegen  dieselben  (ebend.  §.  82)  136.

Bürgermeister  als  Vorsitzender  der  Voreinschätzungs.
kommission  für  Einkommensteuer  (G.  v.  24.  Juni
§.  31)  187.

1891.  5

Bürgermeister  (Forts.)

Landbürgermeister  der  Rheinprovinz  erhalten  Pension
nach  den  Bestimmungen  für  Staatsbeamte  (G.  v.  21  Juli
Art.  I,  III)  330.

Bürgerrecht,  Erwerb,  Ausübung  und  Verlust  desselben
in  den  Städten  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden
(Städte.  O.  §§.  5  bis  7,  18,  76,  77)  110.

Bürgerrechtsgeld,  Eutrichtung  desselben  in  den  Städten
des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  (Städte.  O.  §.  52)  124.

Büsum,  Deichverband  für  den  Nordgrovener  Außendeich
im  Kirchspiel  Büsum,  Kreis  Norderdithmarschen  (Stat.
v.  15.  Juni)  343  Nr.  4.

Bütgenbach,  Wiesenmeliorationsgenossenschaft  im  Warchethale
  daselbst  im  Kreise  Malmedy  (Stat.  v.  18.  Mal)
297  Nr.  9.

Bundesangehörige,  Besteuerung  des  Einkommens  der.
selben  in  Preußen  (G.  v.  24.  Juni  §.  1  Nr.  2)  175.
Bundesrath,  Bevollmächtigte  anderer  Bundesstaaten

zum  Bundesrath  sind  von  der  Einkommensteuer  befreit
(G.  v.  24.  Juni  S.  3  Nr.  3)  176.
Burg  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  33.

C.

Calden,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  politische
Gemeinde  Calden  im  Kreise  Hofgeismar  zur  Erweiterung
ihres  Begräbnißplatzes  (A.  E.  v.  27.  Jan.)  61  Nr.  4.

Cafssel-Volkmarsener  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen
Nr.  Z.

Castellaun  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Jan.)  3.
(Verf.  v.  14.  März)  34.  (Verf.  v.  9.  Juni)  139.
(Verf.  v.  13.  Juli)  304.  (Verf.  v.  10.  Dez.)  379.

Charlottenburg  (bei  Berlin),  Zinsfuß  der  von  der  Stabt
Charlottenburg  nach  dem  Privilegium  vom  4.  November
1889  aufzunehmenden  Anleihe  von  12  000  000  Mark
(AE.  v.  4.  März)  70  Nr.  7.

Chaufseen:

I.  Provinz  Ostpreußen.

1)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  und  des  Rechts
auf  Chausseegeld  an  den  Landkreis  Königsberg
für  die  Chaussee  von  der  Königsberg  Schaakener
Chaussee  über  Sudnicken  und  Gallgarben  bis  zur
Neuendorf.  Postnickener  Chaussee  (A.  E.  v.  4.  Aug.)
348  Nr.  10.
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        Sachregister.

Chausseen  (Fortf.)  Chausseen  (Forts.)

2)  Wehlauer  Kreischaussee,  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  und  des  Rechts  auf  Chausseegeld  für
die  Chaussee  von  der  Wehlau-Muldszener  Chaussee
über  Bürgersdorf  und  Holländerei  bis  zur  Wchlau-Insterburger
  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Groß-Eschenbruch
  (A.  E.  v.  28.  Sept.)  355  Nr.  11.

II.  Provinz  Westpreußen.

Briesener  Kreischaussee  von  Schönsee  über  Bielsk

in  der  Richtung  auf  Chelmonie,  Verleihung  des  Ent.-eignungsrechts

  und  des  Rechts  auf  Chausseegeld

(A.  E.  v.  21.  Sept.)  355  Nr.  9.

Strasburger  Kreischaussee  vom  Bahnhofe  Jablonowo

  über  Sadlinken,  Buchwalde,  Neudorf  und  Groß.

Plowenz  nach  der  Grenze  mit  dem  Kreise  Cöbau  in

der  Richtung  auf  Klein-Rehwalde,  Verleihung  des

Enteignungsrechts  und  des  Rechts  auf  Chausseegeld

(A.  E.  v.  2.  Nov.)  382  Nr.  3.

5)  Thorner  Kreischausseen,  Verleihung  des  Rechts
auf  Chausseegeld  für  die  Chausseen  1)  von  der
Thorn-Culmseer  Chaussee  über  Mocker  bis  zu  der
nach  Fort  2  führcuden  Chaussee  mit  Abzweigungen
nach  dem  Bahnhofe  Mocker,  sowie  nach  dem  Eingange
  von  Mocker,  2)  von  Culmsee  nach  Rentschkau,
3)  von  Culmsee  nach  dem  Bahnhofe  Schönsee,
4)  von  der  ThornSchönseer  Chaussee  nach  dem
Bahnhofe  Tauer  und  von  dort  bis  zum  Ausgange
des  Dorfes  Tauer,  sowie  5)  von  Groß.  Bösendorf
bis  zur  Fähre  von  Scharnau  (A.  E.  v.  19.  Jan.)
61  Nr.  3.

III.  Provinz  Brandenburg.

6)  Gubener  Kreischaussee  von  Fünfeichen  über
Bremsdorf  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Lübben
unweit  der  Bremsdorfer  Mühle,  Verleihung  des
Enteignungsrechts  (A.  E.  v.  8.  Dez.  90)  9  Nr.  9.

7)  Oberbarnimer  Kreischaussee  von  Wriezen  über
Vevay,  Cunersdorf,  Mebdorf,  Gottesgabe  und  Alt.
Friedland  bis  zur  Grenze  mit  dem  Kreise  Lebus  bei
der  Dammmühle  in  der  Richtung  auf  Neu-Harden.
berg,  Verleihung  des  Rechts  auf  Chausseegeld
(A.  E.  v.  9.  Juli)  344  Nr.  11.

8)  Ost.  Sternberger  Kreischaussee  von  Alt-  Limmrih
über  Woxfelde  und  Hampshire  bis  zur  Grenze  des
Kreises  Candsberg  in  der  Richtung  auf  Vietz,  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rcchts  auf
Chausscegeld  (A.  E.  v.  11.  Febr.)  37  Nr.  2.

—

#.—

1891.

9)  Teltower  Kreischaussee,  Verleihung  des  Rechts
auf  Chausseegeld  für  die  Chaussee  von  Cöpenick
über  Müggelsheim  und  Forsthaus  Fahlenberg  nach
Gosen  im  Kreise  Beeskow=  Storkow  (A.  E.  v.  16.  Febr.)
32  Nr.  4.  —  desgl.  für  die  Chaussee  von  Groß.
becren  über  Diedersdorf,  Blankenfelde  und  Dahlewitz
  nach  Groß-Kienitz  (A.  E.  v.  9.  März)  100
Nr.  7.  —  desgl.  für  die  Chaussee  von  Brusendorf
  über  Klein-Kienitz  und  den  Bahnhof  Rangsdorf
  der  Berlin-Dresdener  Eisenbahn  nach  Nangsdorf
  (A.  E.  v.  16.  März)  101  Nr.  11.

Auwendung  der  dem  Chaussecgeldtarife  vom
29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen  wegen
der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  Chaussee  von
Teltow  über  Ruhlsdorf  bis  zur  Großbeeren  Potsdamer
  Brovinzialchaussee  (A.  E.  v.  11.  Aug.)  344
Nr.  14.

10)  Templiner  Kreischaussee  von  der  Niederbarnim-Templiner
  Kreisgrenze  über  Falkenthal  und  Liebenberg
bis  zur  Templin-Ruppiner  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  Bahnhof  Löwenberg,  Verleihung  des
Enteignungsrechts  und  des  Rechts  auf  Chausseegeld
(A.  E.  v.  28.  Juli)  348  Nr.  7.

11)  Westprignitzer  Kreischaussee  von  der  Kommunal.
chaussee  Lenzen=  Elbfähre  nach  Kieg  mit  Abzweigung
nach  der  Gorlebener  Fähre,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  und  des  Rechts  auf  Chausseegeld
(A.  E.  v.  3.  Juli)  344  Nr.  10.

IV.  Provinz  Posen.

12)  Meseriher  Kreischaussce  von  Tirschtiegel  in  der
Richtung  auf  Bentschen  zum  Anschluß  an  die  von
Meseritz  nach  Bentschen  führende  Chaussee,  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  (A.  E.  v.  13.  April)
142  Nr.  6.

V.  Provinz  Schlesien.

Anwendung  der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar
  1840  angehängten  Bestimmungen  wegen  der
Chausseepolizeivergehen  auf  die  Straße  von  Breslau
bis  zum  Dorfe  Ransern  (A.  E.  v.  19.  Mai)  207
Nr.  11.

Verleihung  des  Rechts  auf  Chausseegeld  an  den
Landkreis  Görlitz  für  die  Chaussee  von  Rauscha
bis  zur  Grenze  des  Kreises  Sagan  in  der  Richtung
auf  Freiwaldau  (A.  E.  v.  21.  Sept.)  355  Nr.  10.

1

—N

1.

—
—
        <pb n="421" />
        Sachregister.
Chausseen  (Forts.)

Chauffseen  (Forts.)

15)  Grũnberger  Kreischausseen,  Verleihung  des  Nechts
auf  Chausseegeld  für  die  Chausseen  1)  von  Külpenau
nach  Schweinitz,  2)  von  Kontopp  nach  Kolzig,
3)  von  Kleinit  bis  zur  Provinzialgrenze  in  der
Richtung  auf  Uuruhstadt,  4)  von  Grünberg  nach
Ochelhermsdorf  und  5)  von  Grünberg  nach  Rothenburg
  (A.  E.  v.  22.  Dez.  90)  10  Nr.  15.  —  desgl.
für  die  Chaussee  von  Nittritz  nach  Saabor
(A.  E.  v.  23.  März)  102  Nr.  16.

Landeshuter  Kreischaussee  von  Hartmannsdorf
über  Schwarzwaldau  nach  Trautliebersdorf,  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  und  des  Rechts  auf
Chausseegeld  (A.  E.  v.  1.  Aug.)  348  Nr.  9.

17)  Leobschützer  Kreischaussee  von  Steubendorf  nach
Alt.  Wiendorf  bis  zum  Anschluß  an  die  Chaussce
von  Schönau  nach  Hotzenplotz,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  (A.  E.  v.  13.  Mai)  297  Nr.  8.

18)  Militscher  Kreischausses  von  Sulau  bis  zur
Kreisgrenze  bei  Maradawe,  Verleihung  des  Rechts
auf  Chausseegeld  (A.  E.  v.  19.  Nov.  90)  2  Nr.  4.

19)  Nimptscher  Kreischausseen,  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  an.
gehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  Chausseen  1)  von  der  Karzen-Manzer
  Kreischaussee  in  Pudigau  nach  Klein  Jeseritz,
2)  von  der  Breslau.  Glahzer  Provinzialstraße  bei
Jordansmühl  über  Kanigen  bis  zur  Gemarkungs.
grenze  von  Ober-  Johnsdorf,  3)  von  der  Breslau-Glatzer
  Provinzialstraße  nach  Pristram,  4)  von  der
Breßlau-  Glatzer  Provinzialstraße  über  Kosemitz  bis
zur  Grenze  mit  dem  Kreise  Frankenstein,  5)  von
der  Breslau-Glatzer  Provinzialstraße  nach  Neudorf,
6)  von  der  Breslau-Glatzer  Provinzialstraße  nach
Zülzendorf,  7)  von  der  Ober.  Panthenan  Gleinitzer
Kreischaussee  über  Langenöls  bis  zur  Grenze  mit
mit  dem  Kreise  Reichen  bach,  8)  von  der  Rothschloß-Strehlener
  Kreischaussee  über  Naß-  Brockuth  und
Grögersdorf  bis  zur  Manze-Grünhartauer  Kreis.
chaussee,  9)  von  Reichau  nach  Jakobsdorf  und
10)  von  der  Silbitz.  Siegrother  Kreischaussee  über
Wonnwitz  bis  zur  Rothnendorf.  Reichau.  Jakobsdorfer
  Krcischaussee  (A.  E.  v.  20.  Juni)  343  Nr.  7.

20)  Oelser  Kreischaussee,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  und  des  Rechts  auf  Chausseegeld  für  die
Chaussee  von  Poln.  Oberellguth  über  Pontwitz
nach  Bahnhof  Gümmel  (A.  E.  v.  12.  Jan.)  17

1

D
—

1891.  7

Nr.  5.  —  deögl.  für  die  Chausseen  1)  von  Pangau
über  Nauke  und  Buchwald  nach  der  Namslau-Bernstadter
  Chaussee,  2)  von  Oels  nach  Leuchten,
3)  von  Langewiese  nach  dem  Dorfe  Sybillenort,
4)  von  Korschlitz  nach  der  Bernstadt=  Wabnitzer
Chausscc,  5)  von  Langenhof  über  Kunzendorf
nach  Patschkey,  6)  von  Gr.-Ellguth  nach  Vielguth,
  7)  von  Gr.-Ellguth  nach  Schmollen,
8)  von  der  eisernen  Brücke  der  Gr.  -Ellguth-Kritscheuer
  Chaussce  nach  Kl.-Ellguth  und  9)  von
Hoenigern  nach  Oels  mit  einer  Abzweigung  durch
das  Dorf  Bogschütz  bis  an  die  Kirche  daselbst  (A.  E.
v.  26.  Ang.)  352  Nr.  1.

21)  Ratiborer  Kreischausseen,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  sowie  des  Rechts  auf  Chausseegeld  für
die  Chausseen  1)  von  Rohow  nach  Köberwitz,
2)  von  Beneschau  über  Buslawitz  und  Zawada
nach  Pischcz,  3)  von  Groß-Peterwitz  über  Janowih,
  Czyprzanow  und  Lekartow  bis  zur  Ratibor-Troppauer
  Chaussee,  4)  von  der  Ratibor-  Troppauer
Chaussee  über  Woinowiß  bis  zur  Ratibor-Kauthener
Chaussee,  5)  von  Kornitz  über  Pawlau  bis  zur
Coseler  Kreisgrenze  bei  Mosurau,  6)  von  Ratsch
über  Thröm  nach  Zauditz,  7)  von  Thröm  bis  zur
Leobschützer  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Katscher,
8)  von  Zubom  über  Pogrzebin  bis  an  die  Ratibor-Rybniker
  Chaussee,  9)  von  Odersch  bis  zur  Ratibor-Troppauer
  Chaussee  in  der  Richtung  auf  Deutsch-Krawarn,
  10)  von  der  Leobschüher  Kreisgrenze  bei
Rakau  über  Makau  bis  Pawlau  und  11)  von
Hammer  bis  zur  Ruybniker  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  Rauden  (A.  E.  v.  13.  Juli)  347
Nr.  3.

22)  Schweidnitzer  Kreischausseen,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  und  des  Rechts  auf  Chausseegeld  für
die  Chaussee  von  der  Schweidnitz-Tannhausener
Provinzialchaussee  bei  Ober-Weistritz  über  Ludwigsdorf
  und  Lentmannsdorf  bis  zur  Reichenbacher
Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Peiskersdorf  (A.  E.
v.  24.  Nov.  90)  2  Nr.  5.  —  desgl.  für  die  Chaussee
von  Schweidnitz  über  Würben,  Eckersdorf  und
Saarau  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Striegau  (A.  E.
v.  22.  Dez.  90)  17  Nr.  2.  —  desgl.  für  die  Chaussee
von  der  Breslau-Schweidnitzer  Provinzialchaussee  bei
Weizenrodau  über  Käntchen,  Klein=  und  Groß-Wierau
  bis  zur  Reichenbacher  Kreisgrenze  bei  Endersdorf
  (A.  E.  v.  31.  Aug.)  352  Nr.  3.
        <pb n="422" />
        8

Sachregister.

Chaufseen  (Forts.)

23)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Tost.  Glei.
wiß  für  die  von  demselben  zu  bauende  Chaussee
von  Station  2,1  der  Kreischaussee  von  Kieferstädtel
nach  Schierakowitz  über  Rachowitz  und  Boitschow
bis  zur  Kreischaussee  von  Gleiwitz  nach  Rudzinitz
(A.  E.  v.  7.  Juli)  347  Nr.  2.

VI.  Provinz  Sachsen.
Ascherslebener  Kreischausseen,  Anwendung  der
dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  Chansseen  1)  von  Quedlinburg
  über  Warnsledt  bis  zur  Landebgrenze  in  der
Richtung  auf  Timmenrode,  2)  von  Suderode  über
Friedrichsbrunn  bis  zur  Landesgrenze  in  der  Richtung
  auf  Güntersberge,  3)  von  Gatersleben
nach  Nachterstedt  und  4)  von  Aschersleben  über
Westdorf  bis  zur  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf
Welbsleben  (A.  E.  v.  2.  März)  100  Nr.  1.

25)  Mansfelder  Gebirgskreis-Chaussee  von  Kloster.
mansfeld  über  Thondorf  nach  Siersleben,  Anwendung
  der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar
1840  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  (A.  E.  v.  4.  März)  100  Nr.  3.
Oscherslebener  Kreischaussee,  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
auf  die  Chaussee  von  Beckendorf  nach  Neindorf
(A.  E.  v.  9.  März)  101  Nr.  8  —  desgl.  auf  die
Chaussee  von  Hornhausen  bis  zur  Oschersleben.
Neindorfer  Kreischaussee  in  der  Richtung  auf  Neu-Brandsleben
  (A.  E.  v.  19.  Mai)  297  Nr.  10.

)  Chausseen  des  Saalkreises,  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chansseepolizeivergehen
auf  die  Chaussee  von  Niemberg  nach  Brachstedt
und  von  Dölau  nach  Beskau  (A.  E.  v.  9.  März)
101  Nr.  9.  —  debßgl.  auf  die  Chausseen  von  Niemberg
  nach  Rosenfeld,  von  Dölau  nach  Neuragozzi
und  von  der  Wettiner  Pofststraße  bis  Gimritz  (A.  E.
v.  12.  Okt.)  364  Nr.  Z.

Sangerhausener  Kreischausseen,  Anwendung  der
dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei.
vergehen  auf  die  Chausseen  1)  von  der  Halle-Casseler
Provinzialchaussee  bei  Blankenheim  nach  Klosterrode,

2.

E

2

□

2

—

2

-

1891.

Chaufseen  (Fortf.)

2)  von  Obersdorf  nach  Pölsfeld,  3)  von  der
Halle-Casseler  Provinzialchaussee  nach  Rosperwende,
4)  von  der  Berga-Stolberger  Chaussee  nach  Ustrungen,
5)  von  Wallhausen  nach  Brücken,  6)  von  der
Sangerhausen-Kindelbrücker  Provinzialchaussee  nach
Voigtstedt,  7)  von  Schwiederschwenda  nach
Landgemeinde,  8)  von  der  Roßla-Hayner  Kreis.
chaussee  bei  der  Polkabrücke  nach  Breitungen,  9)  von
Mühlhofsrain  nach  Krumnmschlechtwasser  und
10)  von  Heringen  über  Auleben  nach  Görsbach
(A.  E.  v.  8.  Juni)  297  Nr.  13.

VII.  Provinz  Hannover.

29)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Wegeverband
  des  Kreises  Goslar  zum  Aushau  der
Wegestrecke  von  der  Hildesheim-  Goslarer  Chaussee
bei  Ringelheim  durch  das  Dorf  und  Gut  Ringelheim
  bis  zur  Brücke  über  die  Innerste  dortselbst
(A.  E.  v.  9.  Juli)  344  Nr.  12.

VIII.  Provinz  Westfalen.

30)  Verleihung  des  Rechts  auf  Chausseegeld  an  die  Gemeinden
  Beckum,  Eisborn  und  Volkringhausen
im  Kreise  Arnsberg  für  die  in  ihren  Gemeindebezirken
  belegenen  Strecken  der  Chanssee  von  Menden
durch  das  Hönnethal  nach  Balve  (A.  E.  v.  16.  Sept.
90)  17  Nr.  1.

31)  Warendorfer  Kreischaussee  von  Warendorf
nach  Milte,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  und  des
Rechts  auf  Chausscegeld.  (A.  E.  v.  2.  Febr.)  37  Nr.  1.

IX.  Provinz  Hessen.-Nassau.

32)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde
Wehrshausen  im  Kreise  Hersfeld  zum  Bau  eines
Landweges  von  Mannsbach  nach  Wehrshausen
(A.  E.  v.  26.  Aug.)  354  Nr.  5.

33)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde
  Burg  im  Kreise  Lennep  zur  Herstellung
einer  besseren  Wegeverbindung  zwischen  dem  unteren
und  oberen  Theile  des  Ortes  (A.  E.  v.  30.  Juni)
354  Nr.  1.

X.  Rheinprovinz.

34)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt.
gemeinde  Langenberg  zum  Ban  einer  Straße
von  der  von  Langenberg  nach  Hattingen  führenden
Chaussee  bei  Hüsers  bis  zum  Sondern,  zum  Anschluß  an
den  Weg  nach  Rommel  (A.  E.  v.  9.  Febr.)  32  Nr.  3.
        <pb n="423" />
        Sachregister.

Eleve  (Rheinprovinz),  Amisgericht,  Ausschlußfrist  für  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Febr.)  14.  (Verf.
v.  8.  Mai)  65.  (Verf.  v.  7.  Sept.)  341.  (Verf.  v.
10.  Dez.)  379.

Coblenz  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Febr.)  14.
(Verf.  v.  8.  Mai)  65.  (Verf.  v.  9.  Juni)  139.  (Verf.  v.
13.  Juli)  304.  (Verf.  v.  7.  Sept.)  341.

Cochem  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Juli)  304.
(Verf.  v.  7.  Sept.)  341.  (Verf.  v.  10.  Dez.)  379.

Cöln  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Jan.)  3.  (Verf.  v.
13.  April)  46.  (Verf.  v.  8.  Mai)  65.  (Verf.  v.  9.  Juni)
139.  (Verf.  v.  27.  Aug.)  337.  (Verf.  v.  10.  Dez.)  379.

Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der  Stadt  Cöln
im  Betrage  von  10  000  000  Mark  (Priv.  v.  10.  Dez.  90)
10  Nr.  12.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt.-gemeinde
  Cöln  zu  den  auf  dem  rechten  Rheinufer  zwischen
Poll  und  Deut  auszuführenden  Hafenanlagen  (A.  E.  v.
12.  Okt.)  371  Nr.  2.

Cönnern-Calber  Eisenbahn,  f.  Eisenbahnen  Nr.  9.

Cosel-Klodnitz,  Deichverband  (Statutennachtrag  v.
4.  März)  100  Nr.  5.

Cottbus-Görlitzer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  10.
Crefeld  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  14.  März)  34.
Crefelder  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisenbahnen  Nr.  11.
Culm  (Kreis),  Herabsehung  des  Zinsfußes  der  von  dem

Kreise  Culm  nach  den  Privilegien  vom  27.  November
1854,  26.  Oktober  1857,  10.  Januar  1861  und
20.  September  1881  aufgenommenen  Anleihen  von  4½

auf  3½  Prozent  (A.  E.  v.  11.  Aug.)  348  Nr.  11.

D.

Dahlhausen-Hattinger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  12.

Dammhausen,  Deichverband  daselbst  im  Kreise  Stade
(Stat.  v.  10.  Dez.  90)  10  Nr.  13.

Damwild,  Ersetzung  des  durch  dasselbe  angerichteten
Schadens  (G.  v.  11.  Juli  r.  1  bis  12)  307.

Danzig,  s.  Eisenbahnen  Nr.  13.

Darlehne,  Gewährung  von  Darlehnen  an  Rentengutsbesitzer
  seitens  der  Rentenbank  (G.  v.  7.  Juli  §§.  2,  3,
5  bis  7,  11,  12)  270.

Ges.  Samml.  18511.

1891.  9

Darlehnskassen,  Befreiung  derselben  von  der  Gewerbesteuer
  (G.  v.  24.  Juni  F.  3  Nr.  4  a)  206.
Daun  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Juli)  304.
Defekte  der  Gemeindebcamten  in  den  Städten  des  Regierungsbezirks
  Wiesbaden  (Stäbte.  O.  .  73  Nr.  2)  133.
Deichverbände:
I.  Provinz  Schlesien.
1)  Zedlitz-  Kottwip#er  Deichverband  (Stat.  v.  4.  März)
100  Nr.  4.
2)  Deichverband  Cosel.  Klodnitz  (Statutennachtrag
v.  4.  März)  100  Nr.  5.
3)  Tschechnitz-Tschanscher  Deichverband  (Statuten.
nachtrag  v.  3.  Mai)  296  Nr.  5.

II.  Provinz  Schleswig-Holstein.
4)  Deichverband  des  Kaiser-Wilhelms-Kogs  (Stat.
v.  13.  Nov.  90)  9  Nr.  4.
5)  Deichverband  für  den  Nordgrovener  Außendeich
  im  Kirchspiel  Büsum,  Kreis  Norderdith.
marschen  (Stat.  v.  15.  Juni)  343  Nr.  4.

III.  Provinz  Hannover.
6)  Belumer  Sommerdeichverband  im  Kreise  Neuhaus
  a.  Oste  (Stat.  v.  18.  Juni)  314  Nr.  2.
7)  Deichverband  zu  Dammhausen,  Kreis  Stade
(Stat.  v.  10.  Dez.  90)  10  Nr.  13.

IV.  Provinz  Westfalen.
8)  Deichverband  der  Eidinghäuser  Masch  im  Kreise
Minden  (Stat.  v.  20.  Okt.  90)  61  Nr.  1.
9)  Gohfelder  Deichverband  im  Kreise  Herford
(Stat.  v.  23.  Febr.)  70  Nr.  6.

Demerath,  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Daun  (Stat.  v.  4.  März)  100  Nr.  6.

Deputationen  für  gewisse  Kommunalangelegenheiten  in
den  Städten  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  (Städte.O.
88.  59,  77)  129.

Deszendenten,  Befreiung  derselben  von  der  Erbschaftssteuer
  (Erbsch.  St.  G.,  Tarif  Beft.  2b)  94.

Dentsches  Reich,  Befreiung  desselben  von  der  Gewerbe  ·
steuer  (G.  v.  24.  Juni  8.  3  Nr.  1)  206.

Deutzerfeld,  s.  Eisenbahnen  Nr.  13.

Diäten  (Tagegelder)  der  Werkführer  der  Staatseisenbahnverwaltung
  (V.  v.  27.  Juli)  335.  —  degl.  der  Mitglieder
der  Einkommensteuerkommissionen  (G.  v.  24.  Juni  §.  72)
199.  —  desgl.  der  Mitglieder  der  Gewerbesteucrausschüsse

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        10  Sachregister.
Diäten  (Forts.)
(G.  v.  24.  Juni  8.  51)  218.  —  desgl.  der  Superintendenten

  und  General.  Superintendenten  in  der  Provinz
  Hannover  (Kirch.  G.  v.  28.  Sept.  §§.  9,  10)  351.
s.  auch  Reisekosten.

Dienstboten,  s.  Gesinde.

Dienstgrundstücke,  Befreiung  derselben  von  den  Gemeinde.
abgaben  in  den  Städten  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden
  (Städte-O.  F.  4)  108.  —  desgl.  in  den  Landgemeinden
  der  sieben  östlichen  Provinzen  (Landgem  O.
F.  20)  242.

Dienstreisen,  s.  Diäten,  Reisekosten.

Dienstvergehen  der  Bürgermeister  und  Gemeindebeamten
in  den  Städten  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden
(Städte.  O.  §.  82)  136.  —  desgl.  der  Gemeindevorsteher,
der  Schöffen,  der  Gutsvorsteher  und  der  Verbandsvorstcher
  in  den  Landgemeinden  der  sieben  östlichen  Provinzen
(Landgem.  O.  S.  143)  276.

Dienstwohnungen,  Besteuerung  des  Einkommens  aus
denselben  (G.  v.  24.  Juni  §.  15)  181.

Diez  (Stadt),  Anwendung  der  Städteordnung  für  den
Regierungsbczirk  Wicsbaden  in  der  Stadt  Diez  (Städte.  O.
S.  1)  107.

Direktion  für  die  Verwaltung  der  direkten  Steuern,  Besugnisse
  derselben  bei  Einkommensteuerveranlagungen  in
Berlin  (G.  v.  24.  Juni  §.  78)  201.  —  desgl.  in  Gewerbesteuersachen
  der  Stadt  Verlin  (G.  v.  2.1.  Juni
§.  52,  58,  77)  218.

Distriktskommissarins  in  der  PDrovinz  Posen,  Vereidigung
  der  Gemeindevorsteher  und  Schössen  durch  den.
selben  (Landgem.  O.  §.  85)  259.

Disziplinarverfahren,  s.  Dienstvergehen.

Dorfgeschworene,  s.  Schöffen.

Dorfrichter,  s.  Gemeindevorsteher.

Dorfschulzen,  Aufhebung  der  mit  dem  Besitze  gewisser
Grundstücke  verbundenen  Berechtigung  und  Verpflichtung
zur  Verwaltung  deg  Schulzenamts  in  den  sieben  östlichen
Provinzen  (Landgem.  O.  Sf.  92  bis  101)  263.

s.  auch  Gemein  devorsteher.

Dorsel-Ahrdorf,  Entwässerungsgenossenschaft  im  Kreise
Adenau  (Stat.  v.  14.  Nov.  90)  69  Nr.  2.

Dortmund-G  s  Eisenbahngesellschaft,
s.  Eisenbahnen  Nr.  14.

Drainagegenossenschaften,  s.  Meliorationen.

Dülken  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  7.  Sept.)  341.

INI.e#.
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1891.

Düren  (ARheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Mai)  65.  (Verf.
v.  9.  Juni)  139.  (Verf.  v.  13.  Juli)  304.  (Verf.  v.
27.  Aug.)  337.  (Verf.  v.  14.  Nov.)  359.  (Verf.  v.
10.  Dez.)  379.

Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der  Stadt  Düren
im  Betrage  von  1  600  000  Mark  (Priv.  v.  11.  Okt.)
355  Nr.  14.

Düsseldorf  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  14.  März)  34.
(Verf.  v.  13.  April)  46.  (Verf.  v.  13.  Juli)  304.  (Verf.
v.  27.  Aug.)  337.  (Verf.  v.  7.  Okt.)  345.  (Verf.  v.
14.  Nov.)  359.

Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der  Stadt  Düssel.
dorf  im  Betrage  von  2400  000  Mark  (Priv.  v.  17.  Sept.)
355.

Durchlässe  als  Zubehörungen  öffentlicher  Wege  in  der
Provinz  Sachsen  (Wege-O.  F.  6)  317.

E.

Ehefrauen,  in  welchem  Falle  Ehefrauen  zur  Einkommenstcuer
  veranlagt  werden  (G.  v.  24.  Juni  §.  11)  179.
Eine  gesonderte  Besteuerung  des  eigenen  Gewerbes
der  von  ihrem  Ehemanne  getrennt  lebenden  Ehcefrau
findet  nicht  statt  (G.  v.  24.  Juni  §.  20)  211.
s.  auch  Frauen.

Ehegatten,  Befreiung  derselben  von  der  Erbschaftsstcuer
(Erbsch.  St.  G.,  Tarif  Nr.  2  u.  Befr.  2c)  94.

Ehrenbürgerrecht,  Ertheilung  desselben  in  den  Städten
des  Regicrungsbezirks  Wicsbaden  (Städte.  O.  §.  6)  111.

Ehrenrechte,  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
hat  den  Verlust  des  Bürgerrechts  in  den  Städten  des
Regierungsbezirks  Wicsbaden  zur  Folge  (Städtc.  O.  §.  7)
111.  —  desgl.  den  Verlust  des  Gemeinderechts  in  den
Landgemeinden  der  sieben  östlichen  Provinzen  (Landgem.  O.
§.  41  Nr.  2;  SF.  43,  44  Nr.  1)  246.

Eidesstatt,  Befugniß  der  Erbschaftssteuerämter,  Versicherungen
  an  Eidesstatt  anzunehmen  (Erbsch.  St.  G.
FK.  39,  45)  89.

Eidinghäuser  Masch,  Deichverband  derselben  im  Kreise
Minden  (Stat.  v.  20.  Okt.  90)  61  Nr.  1.

Eingetragene  Genossenschaften,  Bedingung  der  Gewerbestenerfreiheit
  für  dieselben  (G.  v.  24.  Juni  §.  5)
207.  —  Verpflichtung  derselben  zur  Einreichung  ihrer
Geschäftsberichte  (ebend.  8.  28)  213.  —  Heranziehung  derselben
  zu  den  Gemeindcabgaben  in  den  Landgemeinden  der
sieben  ösllichen  Provinzen  (Landgem.  O.  8S.  22,  33c)  241.
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        Sachregister.

Einkaufsgeld,  Entrichtung  eines  Einkaufsgeldes  für  die
Theilnahme  an  den  Gemeindenutzungen  in  den  Städten
des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  (Städte.  O.  K.  52)
124.  —  desgl.  in  den  Landgemeinden  der  sieben  östlichen
Provinzen  (Landgem.  O.  8§.  72,  73)  256.

Einkindschaft,  Berechnung  der  Erbschaftssteuer  im  Fall
ber  Einkindschaft  (Erbsch.  St.  G.,  Tarif  Nr.  2  u.  Ba)  93.

Einkommensteuergesetz  (v.  24.  Juni)  175.

Einkommenstenertarif,  s.  Tarif.

Einspruch,  Unzulässigkeit  der  Einsprüche  gegen  die  Höhe
von  Gemeindezuschlägen  zu  den  direkten  Staatssteuern
in  den  Städten  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden
(Städte-O.  §.  4)  108.  —  Auf  Einsprüche  bezüglich  des
Rechts  zur  Theilnahme  an  den  Nutzungen  und  Erträgen
des  Gemeindevermögens  beschließt  der  Magistrat  (ebend.
8.  49)  123.

Einspruch  in  Gewerbesteuersachen  (G.  v.  24.  Juni
§.  15  Nr.  2  S§.  35,  36)  210.
Eintragungen  in  die  Höferolle  und  Landgüterrelle.
s.  Höferolle,  Landgüterrolle.

Eis,  Verpflichtung  zur  Hülfeleistung  bei  Eisgang  bezüglich
der  öffentlichen  Wege  in  der  Provinz  Sachsen  (Wege.O.
5S.  41)  325.

Eisborn  im  Kreise  Arnsberg,  s.  Chausseen  Nr.  30.

Eisenbahnbetrieb,,  Gewerbesteuerfreiheit  desselben,  wenn
eine  Eisenbahnabgabe  entrichtet  wird  (G.  v.  24.  Juni
5§.  4  Nr.  6)  206.

Eisenbahndirektionen,  Bestimmung  über  die  anderweite
Abgrenzung  der  Eisenbahndirektionsbezirke  Magdeburg
und  Altona  (A.  E.  v.  16.  März)  34.  —  desgl.  der
Eisenbahndirektionsbezirke  Verlin,  Bromberg,  Elberfeld
und  Hannover  (A.  E.  v.  2.11.  Juni)  173.

Eisenbahnen,  Bestimmungen  für  die  einzelnen  Eisenbahnen:


1)  Altona,  Erbauung  eines  Dienstgebäudes  für  die
Königliche  Eisenbahndirektion  daselbst  (G.  v.  20.  Juni
K  1)  170.

2)  Baalberge  —Vernburg  —Waldau,  Ausbau
der  Bahn  (G.  v.  20.  Juni  TS.  1)  168.

Barmen,  s.  Unter-  Barmen.

3)  Berlin—Stettin,  Vermehrung  der  Freiladegeleise
auf  dem  Stettiner  Bahnhofe  in  Berlin  (G.  v.
20.  Juni  §.  1)  169.

4)  Berlin—SZossen,
20.  Juni  F.  1)  168.

Ausbau  der  Bahn  (G.  v.

1891.  11

Eisenbahnen  (Forts.)

5)  Beuthen  O.  S.—Groschowitz,
Bahn  (G.  v.  20.  Juni  F.  1)  163.

6)  Bochum  (B.  M.)—Wanne,  Ausbau  der  Bahn
(G.  v.  20.  Juni  F.  1)  169.

7)  Broelthaler  Eisenbahn-Aktiengesellschaftt,  Ausgabe
  von  240  000  Mark  4½  prozentiger  Anleihescheine
  (Priv.  v.  1.  Febr.)  32  Nr.  2.

8)  Cassel—  Volkmarsen,  Bau  und  Betrieb  der
Bahn  (G.  v.  20.  Juni  F.  1)  167.  (A.  E.  v.  24.  Juni)
173.

9)  Cönnern  —Calbe  a.  S.,  Vau  der  Bahn  (G.  v.
20.  Juni  F.  1)  169.

10)  Cottbus  —Görli#,  Erhöhung  der  Leistungsfähigkeit
  der  Bahn  (G.  v.  20.  Juni  F.  1)  168.

11)  Crefelder  Eisenbahngesellschaft,  Ausgabe  von
600  000  Mark  4prozentiger  Aunleihescheine  derselben
(Priv.  v.  28.  Sept.)  355  Nr.  13.

12)  Dahlhausen  —Hattiugen,  Ausbau  der  Bahn
(G.  v.  20.  Juni  F.  1)  169.

13)  Deutzerfeld,  Umbau  des  Bahnhofs  (G.  v.  20.  Juni
5S.  1)  170.

14)  Dortmund  —Gronau  —Enschede,  Vermehrung
des  Grundkapitals  (A.  E.  v.  11.  Aug.)  354  Nr.  3.

15)  Essen—Kalksteinbrüche  im  Hesperthale,  Bau
einer  Schmalspurbahn  durch  die  Gewerkschaft  Stollberg
  zu  Essen  (A.  E.  v.  23.  Febr.)  62  Nr.  8.

16)  Fordon  —Schönsce,  Bau  und  Betrieb  der  Bahn
(G.  v.  20.  Juni  F.  1)  167  (A.  E.  v.  24.  Juni)  173.

17)  Friedberg—Heldenbergen.  Windecken,  Ausbau
  der  Bahn  (G.  v.  20.  Juni  F.  1)  168.

18)  Fulda  —Taun,  Bau  der  Vahn  (G.  v.  20.  Juni
L  1)  170.

19)  Hagen  (B.  M.)—Hagen  (Nh.),  Ausbau  der  Bahn
(G.  v.  20.  Juni  §.  1)  168.

20)  Hagenow—Oldesloe,  mit  Abzweigung  nach
Mölln,  Staatsvertrag  mit  Mecklenburg.  Schwerin
und  Mecklenburg.  Strelih  wegen  Herstellung  der
Bahn  (v.  5.  Dez.  89)  47.  —  desgl.  mit  Lübeck
(v.  13.  Dez.  89)  56.

21)  Hamburg  (linkselbesches  Freihafengebiet)  —  Rangir.
bahnhof  Wilhelmsburg,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  zum  Bau  des  in  Preußen  belegenen
Theiles  der  Bahn  (A.  E.  v.  26.  Ang.)  318  Nr.  12.

22)  Harburg,  Umgestaltung  der  Bahnhofsanlagen  (G.
v.  20.  Juni  §.  1)  170.

23)  Hildesheim—  Braunschweig,  Bau  der  Bahn
(G.  v.  20.  Juni  F.  1)  169.

b

Ausbau  der
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        12  Sachregister.

Eisenbahnen  (Forts.)

24)  Jarotschin—ÖOstrowo,  Ausbau  der  Bahn  (G.
v.  20.  Juni  §F.  1)  168.

25)  Kempen—Kreuzburg,  Ausbau  der  Bahn  (G.
v.  20.  Juni  F.  1)  168.

26)  Kirchweyhe,  Erweiterung  des  Bahnhofs  (G.  v.
20.  Juni  F.  1)  170.

27)  Königswusterhausen—Cottbus,  Ausbau  der
Bahn  (G.  v.  20.  Juni  F.  1)  168.

28)  Königszelt—Liegnitz,  Ausbau  der  Bahn  (G.
v.  20.  Juni  F.  1)  168.

29)  Laband  —Deiskretscham—Groschowih,  Ausbau
  der  Bahn  (G.  v.  20.  Juni  F.  1)  168.

30)  Langendreer  (Rh.)—  Wattenscheid  (Rh.),  Ausbau
  der  Bahn  (G.  v.  20.  Juni  F.  1)  169.

31)  Lauban—NMarklissa,  Bau  und  Betrieb  der
Bahn  (G.  v.  20.  Juni  F.  1)  167.  (A.  E.  v.  24.  Juni)
173.

32)  Lennep—Born,
20.  Juni  F.  1)  169.

33)  Lennep—Remscheid,  Ausbau  der  Bahn  (G.  v.
20.  Juni  F.  1)  169.

34)  LissaPosen,  Ausbau  der  Bahn  (G.  v.  20.  Juni
S.  1)  168.

35)  Lissa  i.  P.—Wollstein,  Bau  und  Betrieb  der
Bahn  (G.  v.  20.  Juni  S.  1)  167.  (A.  E.  v.
24.  Juni)  173.

36)  Lübeck.  Büchener  Eisenbahngesellschaft,  Vermehrung
des  Grundkapitals  (A.  E.  v.  24.  Juni)  298  Nr.  14.

37)  Meseritz—Landsberg  a.  W.,  Bau  und  Betrieb
  der  Bahn  (G.  v.  20.  Juni)  167.  (A.  E.  v.
24.  Juni)  173.

38)  Neudietendorf—Gräfeuroda,
Bahn  (G.  v.  20.  Juni  §.  1)  168.

39)  Neunkirchen  —  Schleifmühle  —  Saardamm,
Ausbau  der  Bahn  (G.  v.  20.  Juni  8.  1)  168.

40)  Neuß,  Umbau  und  Erweiterung  der  Bahnhofsanlagen
  (G.  v.  20.  Juni  §.  1)  170.

41)  Niederdollendorf  —  Heisterbacherott,
der  Bahn  (A.  E.  v.  11.  Okt.  90)  6  Nr.  2.

42)  Oberpleis—dNiederpleis,  Bau  und  Betrieb
der  Bahn  (Allerh.  Konzess.  Urk.  v.  13.  Nov.  90)
2  Nr.  3.

43)  Ottmachau—  Landesgrenze  in  der  Richtung
auf  Lindewiese,  Bau  der  Bahn  (G.  v.  20.  Juni
S.  1)  169.

Ausbau  der  Bahn  (G.  v.

Ausbau  der

Bau

1891.

Eisenbahnen  (Forts.)

44)  Quedlinburg—Ballenstedt,  Einführung  dieser
Strecke  in  den  Bahnhof  Quedliuburg  (G.  v.  20.  Juni
KF.  1)  169.  -

45)  Rheine  —Salzbergen,  Ausbau  der  Bahn  (G.
v.  20.  Juni  F.  1)  168.

46)  Ronsdorf—  Müngstener  Eisenbahngesellschaft,
Vermehrung  det  Grundkapitals  (A.  E.  v.  28.  Sept.)
355  Nr.  12.

47)  Ruhnow  —Neustettin—  Konitz,  Ausbau  der
Bahn  (G.  v.  20.  Juni  F.  1)  168.

48)  Sorau—Christianstadt,  Bau  und  Betrieb  der
Bahn  (G.  v.  20.  Juni  F.  1)  167.  (A.  E.  v.
24.  Juni)  173.

49)  Steele  (B.  M.)  —  Dahlhausen,  Ausbau  der
Bahn  (G.  v.  20.  Juni  F.  1)  169.

50)  Unter--Barmen,  Bau  eines  Anschlußgeleises  von
der  städtischen  Schlacht,  und  Vichhofsanlage  nach
dem  Bahnhof  Unter-Barmen  (A.  E.  v.  27.  Jan.)
32  Nr.  1.

51)  Vohwinkel—Sonnborn  (Rh.),  Bau  und  Betrieb
  der  Bahn  (G.  v.  20.  Juni  F.  1)  170.  (A.  E.  v.
24.  Juni)  173.

52)  Walsrode  —Soltau,  Bau  und  Betrieb  der
Bahn  (G.  v.  20.  Juni  8.  1)  167.  (A.  E.  v.
24.  Juni)  173.

Eisenbahnverwaltung,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  dieselbe  zur  Ausführung  der  Verbindungsbahn
zwischen  dem  linkselbeschen  Freihafengebiete  zu  Hamburg
und  dem  Rangirbahnhofe  Wilhelmsburg  (A.  E.  v.
26.  Aug.)  348  Nr.  12.

Eisgang,  s.  Eis.

Eitorf  (RNheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  9.  Juni)  139.
(Verf.  v.  27.  Aug.)  337.  (Verf.  v.  14.  Nov.)  359.

Elberfeld  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  Z.  Jan.)  3.
(Verf.  v.  13.  Febr.)  14.  (Verf.  v.  8.  Mai)  65.  (Verf.
v.  13.  Juli)  304.

Elchwild,  Ersetzung  des  durch  dasselbe  angerichteten
Schadens  (G.  v.  11.  Juli  S.  1  bis  12)  307.

Ellguth,  Entwässerungsgenossenschaft  Ellguth.  Radstein
daselbst  im  Kreise  Neustadt  O.  S.  (Stat.  v.  8.  Dez.  90)
9  Nr.  10.

Eltern  des  Erblassers  sind  von  der  Erbschaftssteuer  befreit
(Erbsch.  St.  G.,  Tarif  Befr.  Nr.  23)  94.
        <pb n="427" />
        Sachregister.

Emeritirung  der  cvangelisch  ·  lutherischen  Geistlichen  in
der  Provinz  Schleswig-Holstein  (G.  v.  2.  März)  22.

Inkraftsetzung  des  Gesehes  (V.  v.  1.  Juni)  103.

Emeritirungsfonds  für  die  evangelisch  -lutherischen
Geistlichen  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  (Kirch.  G.
v.  2.  März  §§.  11  bis  13)  27.

Ems  (Stadt),  Anwendung  der  Städteordnung  für  den
Regicrungsbezirk  Wiesbaden  in  der  Stadt  Ems  (Städte-O.
§S.  1)  107.

Enteignungen,  s.  die  einzelnen  Verleihungen  des  Enteignungsrechts
  unter  Chausseen,  Meliorationen,
Staatsbauverwaltung  und  bei  den  berechtigten
Kreisen,  Korporationen  u.  s.  w.

Entwässerungsanlagen,  s.  Meliorationen.

Entwässerungsanstalten  als  Zubehörungen  öffentlicher
Wege  in  der  Provinz  Sachsen  (Wege-O.  F.  6)  317.

Erbschaften,  Erhebung  der  Erbschaftssteuer  von  den.
selben  (Erbsch.  St.  G.  8.  1  Nr.  1)  78.

Außerordentliche  Einnahmen  aus  Erbschaften  gelten
nicht  als  steuerpflichtiges  Einkommen  (G.  v.  24.  Juni
§S.  8)  178.

Erbschaftssteuer,  Abänderung  des  Erbschaftssteuergesetzes
(G.  v.  19.  Mai)  72.  (Bek.  v.  24.  Mai)  78.

Erbschaftssteuerämter,  Geschäfte  derselben  (Erbsch.  St.G.
§§.  31  bis  41)  86.

Erkelenz  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Jan.)  3.  (Verf.
v.  14.  März)  34.  (Verf.  v.  8.  Mai)  65.  (Verf.  v.
13.  Juli)  304.  (Verf.  v.  7.  Sept.)  341.

Erklärungen  bei  der  Veranlagung  zur  Einkommensteuer,
s.  Steuererklärungen.

Ermäßigung  der  Einkommensteuer  (G.  v.  24.  Juni
SS.  18,  19,  58,  60)  184.

Ersatz,  s.  Schadenersaßz.

Erziehende  Thätigkeit  unterliegt  nicht  der  Gewerbe,
steuer  (G.  v.  24.  Juni  S.  4  Nr.  7)  206.

Eschweiler  (Nheinprovinz),  Amtögericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  27.  Aug.)  337.

Essen  (Stadt),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der  Stadt
Essen  im  Betrage  von  200  000  Mark  (Priv.  v.  1.  Febr.)
61  Nr.  5.

s.  auch  Eisenbahnen  Nr.  15.

Eupen  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Febr.)  11.
(Verf.  v.  13.  Juli)  304.  (Verf.  v.  10.  Dez.)  379.

1891  13

Euskirchen  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschluffrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Mai)  65.
(Verf.  v.  27.  Aug.)  337.  (V.  v.  7.  Okt.)  345.  (Verf.
v.  14.  Nov.)  359.  (Verf.  v.  10.  Dez.)  379.

F.

Fabriken,  Heranziehung  derselben  mit  Vorausleistungen
für  den  Wegebau  in  der  Provinz  Schleswig  Holstein
(G.  v.  2.  Juli)  299.  —  desgl.  in  der  Provinz  Brandenburg
  (G.  v.  7.  Juli)  315.  —  desgl.  in  der  Rheinprovinz
  (G.  v.  4.  Aug.)  334.

Jähren  über  nicht  schiffbare  Theile  von  Gewässern  gelten
in  der  Provinz  Sachsen  als  Zubehörungen  öffentlicher
Wege  (Wege-O.  F.  6)  317.

Fahrwege,  Benuung  öffentlicher  Fahrwege  in  der  Provinz
  Sachsen  (Wege-O.  F.  3)  316.

Familienstiftungen,  Erbschaftssteuer  für  Anfälle  von
Hebungen  aus  denselben  (Erbsch.  St.  G.  S.  1  Nr.  3)
ös.  2,  3,  26,  30)  78.  (Tarif  Nr.  3)  93.

Fasanen,  Ersetzung  des  durch  dieselben  angerichteten
Schadens  (G.  v.  11.  Juli  §5.  1  bis  12)  307.

Feldgerichte  im  vormaligen  Herzogthum  Nassau  und
dem  früheren  Amt  Homburg  (Städte.  O.  F.  64)  130.

Feldgeschworene  in  den  zum  Regierungsbezirk  Wiesbaden
  gehörigen  chemals  Großherzoglich  Hessischen  Gebietstheilen
  (Städte.  O.  S.  64)  130.

Feldmesser,  Gewerbesteuerfreiheit  des  Berufes  als  vereideter
  Feldmesser  (G.  v.  24.  Juni  §F.  4  Nr.  7)  206.
Feuersozietäts-Reglement,  Genehmigung  von  Abänderungen
  des  revidirten  Reglements  der  Osipreußischen
Land-Feuersozietät  vom  12.  Mai  1884  (A.  E.  v.  13.  April)

296  Nr.  2.

Genehmigung  eines  2.  Nachtrags  zu  dem  revidirten
Reglement  für  die  Feuersozietät  der  Ostpreußischen  Landschaft
  vom  1.  Rovember  1866  (A.  E.  v.  11.  Juli)  354
Nr.  2.

Fideikommisse,  Entrichtung  der  Erbschaftssteuer  von
Fideikommißanfällen  (Erbsch.  St.  G.  §.  1  Nr.  2;  8.  3,
26,  27)  78.  (Tarif  Nr.  3)  93.

Finanzminister,  Befugnisse  desselben  in  städtischen  Gemeinde-Angelegenheiten
  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden
(Städte-O.  §.  54)  126.  —  desgl.  in  Einkommensteuersachen
  (G.  v.  24.  Junk  Is.  30,  41,  55,  60)  187.  —
desgl.  in  Gewerbesteuersachen  (G.  v.  24.  Juni  #§.  10,
12,  15,  17,  29,  39,  43,  44,  46,  65,  72,  74,  76)
209.  —  desgl.  in  Angelegenheiten  der  Landgemeinden
der  sieben  östlichen  Provinzen  (Landgem.  O.  S.  19)  240.
        <pb n="428" />
        14

Fischau,  Ent.  unb  Bewässerungsverband  im  Elbinger
Deichverbande,  Kreises  Marienburg  (Stat.  v.  20.  Juli)
347  Nr.  4.

Fischau-Fischauerfeld,  Entwässerungsgenossenschaft  im
Elbinger  Deichverbande,  Kreises  Marienburg  (Stat.  v.
24.  Nov.  90)  9  Nr.  5.

Fischzucht  unterliegt  nicht  der  Gewerbesteuer  (G.  v.
24.  Juni  S.  4  Nr.  1)  206.

Fiskus,  Bekireiung  desselben  von  der  Erbschaftssteuer
(Erbsch.  St.  G.,  Tarif  Befr.  Nr.  2e)  05.

Heranzichung  desselben  zu  den  Gemeindeabgaben
in  den  Landgemeinden  der  sieben  östlichen  Provinzen
(Landgem.  O.  88.  22,  33c)  241.

Fordon  -Schönfeeer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  16.

Foreusen,  Heranziehung  derselben  zu  den  Gemeindeabgaben
  in  den  Landgemeinden  der  sieben  östlichen  Provinzen
  (Landgem.  O.  S§.  22,  33c)  241.

Forstbeamte,  Berechnung  der  Dienstzeit  bei  der  Pensionirung
  der  Forstbeamten  in  den  Landgemeinden  der
Rheiuprovinz  (G.  v.  21.  Juli  Art.  II,  III)  331.

Forstwirthschaft  unterliegt  nicht  der  Gewerbestener
(G.  v.  24.  Juni  §.  4  Nr.  1)  206.

Frankfurt  a.  M.  (Stadt),  Ausfertigung  von  Auleihescheinen
  der  Stadt  Frankfurt  a.  N.  zum  Betrage  von
12  000  000  Mark  (Priv.  v.  1.  März)  62  Nr.  11.

Festsetzung  des  Zinsfußes  des  noch  nicht  begebenen
Theils  der  von  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.  nach  dem
Privilegium  vom  1.  März  1891  aufzunehmenden  An.
leihe  auf  3  ½  oder  4  Prozent  (A.  E.  v.  9.  Nov.)  382
Nr.  4.

Frauen  können  in  den  Landgemeinden  der  sieben  Sfllichen
Provinzen  nicht  Gemeindeverordnete  sein  (Landgrm.  O.
§.  53  Nr.  6)  251.

s.  auch  Ehefrauen.

Frauenheim,  Aufhebung  der  parochialen  Verbindung
der  Evangelischen  in  der  Preußischen  Ortschaft  Kotschka
mit  der  Sächsischen  Parochie  Frauenheim  (Staatsvertrag
v.  16./17.  Febr.)  377.  —  Bekanntmachung  der  Minist.
Erklärung  (v.  14.  Dez.)  378.

Fraustadt,  s.  Amtsgerichte.

Friedberg  =  Heldenbergen  =  Windecker  -Eisenbahn,
s.  Eisenbahnen  Nr.  17.

Fristen  in  Einkommensteuersachen  (G.  v.  24.  Juni  §.  30)
187

Fürstenauerweide-Goldberg,  Entwässerungsverband  im
Marienburger  Deichverbande,  Landkreises  Elbing  (Stat
v.  15.  April)  296  Nr.  3.

Sachregister.

1891.

Fuhrten  gelten  als  Jubehörungen  der  öffentlichen  Wege
in  der  Provinz  Sachsen  (Wege-O.  F.  6)  317.

Fulda  (Fluß),  s.  Staatsbauverwaltung.

Fulda-Tanner  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  18.

Fupwege,  Benutzung  öffentlicher  Fußwege  in  der  Provinz
  Sachsen  (Wege.  O.  F.  3)  316.

G.

Garteubau  unterliegt  nicht  der  Gewerbesteuer  (G.  v.
21.  Juni  §.  4  Nr.  1)  206.

Gastwirthe  können  in  den  Städten  des  Regierungsbezirks
Wiesbaden  nicht  Bürgermeister  sein  (Städte.  O.  §.  30)
113.

Gastwirthschaften,  Entrichtung  ciner  besonderen  Betriebssteuer
  von  denselben  (G.  v.  24.  Juni  Ir.  59  f.)
221.

Gebäude,  Befreiung  öffentlicher  Gebäude  im  Regierungsbezirk
  Wicobaden  von  den  Gemeindeauflagen  (Städte.  O.
§S.  4)  108.  —  Zeitpunkt  der  Gemeindestenerpflicht  für
neue  Gebäude  (ebend.).

Heranziehung  der  von  der  Staats-Grund=  und
Gebäudesteuer  befreiten  Gebäude  zu  den  Gemeindeabgaben
in  den  Landgemeinden  der  sieben  östlichen  Provinzen
(Landgem.  O.  F.  26)  242.

Gebührenfreiheit  für  die  Verhandlungen  über  die  bei
dem  Bau  öffentlicher  Wege  in  der  Provinz  Sachsen  vorkommenden
  Besitzveränderungen  (Wege.  O.  .  51)  328.

Gehalt,  Festsetzung  des  Gehalts  der  städtischen  Beamten
im  Regierungsbezirk  Wiesbaden  (Städte-  O.  S.  65)  131.
—  desgl.  der  besoldeten  Gemeindebeamten  in  den  sieben
ösilichen  Provinzen  (andgem.  O.  §.  117,  118)  268.

s.  auch  Besoldungen.

Geheimhaltung  der  Einkommensteuererklärungen  (G.  v.
24.  Juni  S§.  52,  69)  194.  —  desgl.  der  Verhältnisse
der  Gewerbesteuerpflichtigen  und  Bestrafung  von  Zuwiderhandlungen
  (G.  v.  24.  Juni  §§s.  49,  72,  73)  218.

s.  auch  Geschäftsgeheimnisse.

Gehülfen,  Nichtanwendung  des  Gesebes  über  die  Gewerbegerichte
  in  der  Nheinprovinz  auf  Gehülfen  in  Apotheken
und  Handelsgeschäften  (G.  v.  11.  Juli  8.  12)  313.

Geilenkirchen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  14.  März)  34.

Geistliche,  Emeritirung  der  evangelisch  lutherischen  Geistlichen
  in  der  Provinz  Schletzwig-Holstein  (G.  v.  2.  März)  22.

Befreiung  der  Geistlichen  und  ihrer  Dienstgrundstücke
  von  den  Gemeindeabgaben  in  den  Städten  des
        <pb n="429" />
        Sachregister.

Geiftliche  (Forts.)
Regierungsbezirks  Wiesbaden  (Städte.  O.  F.  4)  108.  —
desgl.  in  den  sieben  östlichen  Provinzen  (Landgem.  O.
88.  26,  29)  242.

Geistliche  können  in  den  Städten  des  Regierungs-.
bezirks  Wiesbaden  nicht  Stadtverordnete  und  auch  nicht
Magistratspersonen  sein  (Städte-O.  F.  17  Nr.  3;  F.  30
Nr.  3)  114.  —  auch  nicht  Gemeindeverordnete  in  den
Landgemeinden  der  sieben  östlichen  Provinzen  (Landgem.  O.
§.  53  Nr.  5)  251.

Verwendung  der  während  der  Einstellung  der
Leistungen  aus  Staatsmitteln  für  dic  katholischen  Geistlichen
  aufgesammelten  Beträge  (G.  v.  24.  Juni)  227.

Geldstrafen,  Befugniß  der  Erbschaftssteuerämter  zur  Festsetzung
  und  Einziehung  von  Geldstrafen  (Erbsch.  St.  G.
SS.  38,  43  bis  48)  88.

Geldstrafen  für  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Einkommensteuergeseh

  (G.  v.  24.  Juni  S§.  66  bis  70)  197.

Gemeindeabgaben  (Gemeindelasten),  Tragung,  Auf.
bringung  und  Vertheilung  der  Gemeindeabgaben  in  den
Städten  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  (Städte.  O.
88.  4,  52  bis  54,  56  Nr.  9;  Ss.  69,  74)  108.  —
desgl.  in  den  Landgemeinden  der  sieben  östlichen  Provinzen
  (Landgem.  O.  §§.  8  bis  38)  237.

Heranzichung  von  Personen  mit  einem  Einkommen
von  nicht  mehr  als  900  Mark  zu  den  Kommunalabgaben
(G.  v.  24.  Juni  F§.  74  bis  77)  200.

Gemeindeamt,  Verpflichtung  der  Bürger  zur  Uebernahme
unbesoldcter  Gemeindeämter  in  den  Städten  des  Regierungsbezirks
  Wiesbaden  (Städte-O.  S#§.  76,  77)  131.
—  deegl.  der  Gemeindeglicder  in  den  Landgemeinden
der  sieben  östlichen  Wrovinzen  (Landgem.  O.  §.  65)  25  1.

Verlust  der  Gemeindeämter  in  den  Städten  des
Regierungsbezirks  Wiesbaden  (Städte-  O.  §.  7)  111.  —
desgl.  in  den  Landgemeinden  der  sieben  östlichen  Provinzen
  (Landgem.  O.  8.  43)  247.

Gemeindeangehörige,  Rechte  und  Pslichten  derselben
in  den  Landgemeinden  der  sieben  ösllichen  Provinzen
(Landgem.  O.  N.  7  bis  38)  237.

Gemeindeanstalten,  Benutzung,  Verwaltung  und  Beaussichtigung
  der  städtischen  Gemeindeanstalten  im  Regierungsbezirk
  Wiesbaden  (Städte-  O.  S§.  4,  56  Nr.  3)
108.  —  desgl.  der  Gemeindeanstalten  in  den  Landgemeinden
  der  sieben  östlichen  Provinzen  (Landgem.  O.
§S.  8,  9,  88  Nr.  3)  237.

Gemeindebecamte,  Anstellung,  Besoldung  und  Dienst.
verhältnisse  der  Gemeindebeamten  in  den  Städten  des
Regierungabezirks  Wierbaden  (Städte  O.  8s.  56  Nr.  6;

1891.  15

Gemeindebeamte  (oris.)

KS.  58,  65,  66,  85  bis  88)  126.  —  Disziplinarverfahren
  gegen  dieselben  (ebend.  §.  82)  136.

Gehälter  und  Peusioneu  der  besoldeten  Gemeindebeamten
  in  den  Landgemeinden  der  sieben  östlichen  Provinzen
  (Landgem.  O.  88.  117,  118)  268.  —  Dieziplinarverfahren
  gegen  dieselben  (ebend.  §.  143)  276.

Besoldete  Gemeindebeamte  können  nicht  Stadtverordnete
  und  auch  nicht  Magistratspersonen  in  den
Städten  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  sein  (Städte.O.
#5.  17  Nr.  2;  F.  30  Nr.  2)  114.  —  auch  nicht  Gemeindevcrordnete
  in  den  Landgemeinden  der  sieben  östlichen
  Provinzen  (Landgem.  O.  F.  53)  251.

Pensionirung  der  Gemeindebeamten  in  den  Landgemeinden
  der  Rheinprevinz  (G.  v.  21.  Juli)  330.

Gemeindebezirke,  Bildung  und  Veränderung  derselben
in  den  Landgemeinden  der  sieben  östlichen  Provinzen
(Landgem.  O.  §§.  2  bis  4)  233.

Gemeindedienste  (Gemeindearbeiten),  Leistung  derselben
in  den  Städten  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  Städte..

88.  54,  56  Nr.  9  5§.  67,  69)  108.  —  desgl.  in  den
Landgemeinden  der  sieben  östlichen  Drovinzen  (Landgem.  O.
5  .  18  bis  20)  239.

Gemeindeglieder,  Rechte  und  Pflichten  derselben  in  den
Landgemeinden  der  sieben  östlichen  Provinzen  (Landgem.  O.
#5#.  39  bis  48)  245.

Gemeindehaushalt,  Haushalts-Etat  für  die  Städte  des
Regierungsbezirks  Wiesbaden  (Städte.  O.  K.  67  bis  73)
132.  —  deögl.  für  die  Landgemeinden  der  sieben  östlichen
  Provinzen  (Landgem.  O.  Is.  119  bis  121)  269.

Gemeindekirchenrath,  s.  Kirchenrath.

Gemeindelasten,  s.  Gemeindeabgaben.

Gemeinden,  Vergütung  für  die  Geschäfte  der  Gemeinden
bei  Gewerbesteucrveranlagungen  (G.  v.  211.  Juni  F.  75)
224.

Gemeindenutzungen,  Theilnahme  der  Gemeindemitglieder
in  den  Städten  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  an  den
Gemeindenutzungen  (Städte-O.  .  4,  50,  52,  69)  108.
—  desgl.  in  den  Landgemeinden  der  sieben  östlichen  Provinzen
  (Landgem.  O.  Is.  70  bis  73,  114)  256.

Gemeindeordming,  Abänderung  der  8§.  25,  31  und  34
des  Gemeindeverfassungsgesetzes  für  die  Stadt  Frankfurt
a.  M.  v.  25.  März  1867,  sowie  der  GF.  39,  41  und  4.1
des  Gesetzes,  betr.  die  Verfassung  und  Verwaltung  der
Städte  und  Flecken  in  der  Provinz  Schleswig  Holstein
vom  14.  April  1869,  in  Betreff  der  Wahl  der  Stadtverordneten
  (G.  v.  1.  März)  20.
        <pb n="430" />
        16  Sachregister.

Gemeinderecht,  Erwerbung,  Ausũbung  und  Verlust
desselben  in  den  Landgemeinden  der  sieben  östlichen  Provinzen
  (Landgem.  O.  §§.  39  bis  44)  245.

Gemeindeverbände  in  den  Landgemeinden  der  sieben
östlichen  Provinzen  (Landgem.  O.  §f.  128  bis.  138,  144,
145)  272.

Gemeindeverfassung  auf  Helgoland  (G.  v.  18.  Febr.
8.  6)  13.

Gemeindevermögen,  Verwaltung  desselben  in  den
Städten  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  (Städte-O.
Is.  49  ff.,  56  Nr.  5)  123.  —  desgl.  in  den  Landgemeinden
  der  sieben  östlichen  Provinzen  (Landgem.  O.
I.  3,  68  bis  73,  113)  235.

Gemeindeverordnete,  Wahl  derselben  in  den  Landgemeinden
  der  sieben  östlichen  Provinzen  (Landgem.  O.
Is.  49  bis  67)  250.

Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  in  den
Landgemeinden  der  sieben  östlichen  Provinzen  (Landgem.  O.
§5§.  35,  42,  48  bis  67,  75  ff.,  102  bis  116,  119,  120,
140,  144,  149)  244.

Bildung  der  Wählerabtheilungen  für  Gemeindevertreterwahlen
  (G.  v.  24.  Juni)  231.

Gemeindevorsteher  (Gemeindevorstand),  Thätigkeit  desselben

  auf  Helgoland  (G.  v.  18.  Febr.  S.  6)  12.

flichten  des  Gemeindevorstandes  bei  Veranlagungen
zur  Einkommenstener  (G.  v.  24.  Juni  8§.  21  bis  23,
31,  32)  185.  —  deögl.  bei  Veranlagungen  zur  Gewerbesteuer
  (G.  v.  24.  Juni  ös.  53,  57,  68)  219.

Gemeindevorsteher  (Schulze,  Scholze,  Richter,  Dorfrichter)
  in  den  Landgemeinden  der  sieben  östlichen  Provinzen
  (Landgem.  O.  S§.  9,  34,  36  bis  39,  42,  49
bis  67,  71,  74  bis  91,  102  bis  116,  119,  120,
144)  244.

Gemeindewaldungen,  Verwaltung  derselben  in  den
Städten  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  (Städte-O.
5.  55)  126.  —  desgl.  in  den  Landgemeinden  der  sieben
östlichen  Provinzen  (andgem.  O.  F.  69)  255.

s.  auch  Waldungen.

Gemeindewege,  Wegebaupflicht  bezüglich  der  Gemeindewege
  in  der  Provinz  Sachsen  (Wege-O.  §.  15  bis  23)
319.

Gemünd  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Jan.)  3.  (Verf.
v.  8.  Mai)  65.  (Verf.  v.  9.  Juni)  139.  (Verf.  v.  13.  Juli)
30  1.  (Verf.  v.  27.  Aug.)  337.  (Verf.  v.  7.  Sent.)  341.

1891.

Gemünd  (Fortf.)

(Verf.  v.  7.  Okt.)  345.  (Verf.  v.  14.  Nov.)  349.  (Verf.
v.  10.  Dez.)  379.

Generalkommissionen,  Eintragungen  in  die  Höferolle
und  Landgüterrolle  auf  Ersuchen  derselben  (G.  v.
11.  Juli)  303.

Kompetenz  der  Generalkommission  bei  Begründung
von  Rentengütern  (G.  v.  7.  Juli  §§.  4,  6,  9,  12)  279.
s.  auch  Auseinander  setzungsbehörden.

General-Superintendenten,  Diäten  und  Reisekosten
derselben  in  der  Provinz  Hannover  (Kirch.  G.  v.  28.  Sept.
IS.  9,  10)  351.

Gerichtsgeschworene,  s.  Schöffen.

Gerichtsmänner,  s.  Schöffen.

Gerichtsschreiberei,  Vorsteher  der  Gerichtsschreiberei  bei
den  Gewerbegerichten  in  der  Rheinprovinz  (G.  v.  11.  Juli
5.  8)  312.

Gerresheim  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrift
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  14.  März)  34.
(Verf.  v.  13.  Juli)  304.

Gesandte  fremder  Mächte  sind  von  der  Einkommensteuer
befreit  (G.  v.  24.  Juni  F.  3  Nr.  3)  176.

Gesandtschaftsbeamte  fremder  Mächte  sind  von  der
Einkommensteuer  befreit  (G.  v.  24.  Juni  §.  3  Nr.  3)  176.

Geschäftsbücher  der  Gewerbetreibenden,  Vorlegung  derselben
  (G.  v.  24.  Juni  F.  27)  213.

Geschäftsgeheimnisse,  zur  Offenbarung  derselben  ist
der  Gewerbetreibende  nicht  verpflichtet  (G.  v.  24.  Juni
§.  27)  213.  —  Bestrafung  der  unbefugten  Offenbarung
von  Geschäftsgeheimnissen  seitens  der  bei  der  Steuerveranlagung
  betheiligten  Beamten  2c.  (G.  v.  24.  Juni
88.  72,  73)  223.

s.  auch  Geheimhaltung.

Geschäftsordnung  für  die  Kommissionen  zur  Veranlagung
  der  Einkommensteuer  (G.  v.  24.  Juni  §s.  50
bis  54)  193.

Geschwister  des  Erblassers,  Entrichtung  der  Erbschaftssteuer
  von  denselben  (Erbsch.  St.  G.,  Tarif  B  lit.  b)  94.

Gesinde,  Erbschaftssteuer  der  Dienstboten  (Erbsch.  St.  G.,
Tarif  A  u.  Befr.  Nr.  24)  93.

Gesinde  zählt  bei  der  Veranlagung  zur  Einkommensteuer
  nicht  zu  den  Angchörigen  einer  Haushaltung
(G.  v.  24.  Juni  F.  11)  179.

Gewerbegerichte  in  der  Rheinprovinz  (G.  v.  11.  Juli)
ll.
        <pb n="431" />
        Sachregister.

Gewerbe-Inspektoren,  Ernennung  derselben  (A.  E.
v.  27.  April)  165.  #

Gewerberäthe,  s.  Regierungs=  und  Gewerbe.
räthe.

Gewerbesteuer,  Befreiung  des  Einkommens  aus  dem
in  anderen  Deutschen  Bundesstaaten  oder  dem  Auslande
betriebenen  Gewerbe  von  der  Gewerbesteuer  (G.  v.
24.  Juni  5.  6  Nr.  1,  2)  177.

Veranlagang  mehrerer  Betriebe  derselben  Person
als  ein  steuerpflichtiges  Gewerbe  (G.  v.  24.  Juni  §.  17)
211.  —  Besteuerung  der  von  mehreren  Personen  gemeinschaftlich
  betriebenen  Gewerbe  (ebend.  S.  18)  211.—
desgl.  der  inländischen  Gewerbe,  welche  außerhalb
Preußens  Betricebe  unterhalten  (ebend.  §#§.  21  bis  23)
212.  —  Entrichtung  der  Steuer  bei  unveränderter  Fort.-setzung
  eines  Betriebes  von  einer  anderen  Person  (ebend.
S.  41)  216.

Gewerbesteuerausschüsse,  Wahl,  Befugnisse  und  Geschäftsführung
  derselben  (G.  v.  24.  Juni  §§.  10,  15,
16,  25  bis  27,  29,  46  bis  51)  209.

Gewerbesteuergesetz  (rv.  24.  Juni)  205.

Gewerbestenerrolle,  öffentliche  Auslegung  derselben
(G.  v.  24.  Juni  F.  31)  214.

Gewerbetreibende,  Verpflichtungen  derselben  bei  Anund
  Abmeldung  des  Gewerbes  (G.  v.  24.  Juni  §§.  52
bis  58)  218.

Gnadenfeld,  Errichtung  einet  Amtsgerichts  daselbst  (V.
v.  20.  Dez.  90)  1.

Goch  (Rheinprovinz),  Amtzgericht,  Ausschlußfrist  für  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  14.  März)  34.  (Verf.
v.  9.  Juni)  139.  (Verf.  v.  14.  Nov.)  359.

Görlitz  (Landkreis),  s.  Chausseen  Nr.  14.

Göttingen  (PDrovinz  Hannover),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  21.  Aug.)
336.

Gohfelder  Deichverband  im  Kreise  Herford  (Stat.  v.
23.  Febr.)  70  Nr.  6.

Goslawitz,  Genessenschaft  zur  Melioration  der  Kalichteich.
  Niederung  daselbst  im  Kreise  Oppeln  (Statutennachtrag
  v.  6.  Mai)  142  Nr.  8.

Gostyn,  s.  Amtsgerichte.

Grevenbroich  (Rheinprorinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  §.  Mai)  65.

Groß-Ballowken,  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Löbau  (Stat.  v.  5.  Nov.  90)  9
Nr.  3.

Ges.  Samml.  1891.

1891.  17

Groß=  Dubensko,  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Rybnik  (Stat.  v.  14.  März)  101  Nr.  10.

Großeltern,  s.  Aszendenten.

Groß-Plehnendorf,  Entwässerungsgenossenschaft  im
Danziger  Deichverbande,  Kreises  Danziger  Niederung
(Stat.  v.  26.  Aug.)  354  Nr.  6.

Groß-Strengeln,  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Angerburg  (Stat.  v.  18.  März)  101
Nr.  13.

Gruben,  die  Ausbeutung  von  Sand-,  Kies.,  Lehm.,
Mergel-,  Thon=  und  dergleichen  Gruben  unterliegt  nicht
der  Gewerbesteuer  (G.  v.  24.  Juni  8.  4  Nr.  4)  206.

Grünberg  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  15.

Grumbach  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Jan.)  3.
(Verf.  v.  13.  Febr.)  14.  (Verf.  v.  13.  April)  46.
(Verf.  v.  8.  Mai)  65.  (Verf.  v.  9.  Juni)  139.  Verf.
v.  13.  Juli)  304.  (Verf.  v.  7.  Okt.)  345.

Grundbesitz,  Steuerfreiheit  des  Einkommens  aus  ausländischem
  Grundbesitz  (G.  v.  24.  Juni  §.  6  Nr.  2)  177.

Grundbuch,  Bestimmung  der  Ausschlußfrist  für  Anmeldung
  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  für  den  Bezirk  der  nachbezeichneten  Amtsgerichte
  oder  von  Theilen  derselben:

Hannover.

Moringen  (Verf.  v.  19.  März)  37.

Hannover,  Münden,  Göttingen  (Verf.  v.  21.  Aug.)
336.

Rheinprovinz.

Gemünd,  Erkelenz,  Heinsberg,  Wegberg,  Jülich,
Waldbroel,  Kanten,  Mörs,  Nheinberg,  Simmern,
Kirchberg,  Castellaunn,  Sankt  Goar,  Stromberg,
Sobernheim,  Andernach,  Boppard,  Cöln,  Mülheim,
  Elberfeld,  Saarbrücken,  Grumbach,  Trier,
Neuerburg  (Verf.  v.  8.  Jan.)  3.

Eupen,  Cleve,  Adenau,  Coblenz,  Meisenheim,
Sobernheim,  Bensberg,  Mülheim,  Natingen,
Lennep,  Remscheid,  Wipperfürth,  Wermelskirchen,
  Barmen,  Elberfeld,  Grumbach,  Saar.
brücken,  Hermeskeil,  Wadern,  Trier  und  Saar.
burg  (Verf.  v.  13.  Febr.)  14.

Aachen,  Heinsberg,  Erkelenz,  Geilenkirchen,  Sieg.
burg,  Goch,  Kirchberg,  Castellaun,  Simmern,
Trarbach,  Zell,  Rhaunen,  Sinzig,  Sobernheim,
Stromberg,  Wipperfürth,  Dässeldorf,  Gerresheim,
  Crefeld,  Langenberg,  Mettmann,  Ratingen,

c
        <pb n="432" />
        18

Grundbuch  (Forts.)
Wermelskirchen,  Remscheid,  Baumholder,  Saarbrücken,
  Saarlouis,  Sankt  Wendel,  Bitburg
(Verf.  v.  14.  März)  34.

Aachen,  Blankenhelm,  Stolberg,  Wegberg,  Hennef,
Boppard,  Cöln,  Mülheim,  Düsseldorf,  Neuß,
Uerdingen,  Langenberg,  Grumbach,  Sankt  Wendel,
Neuerburg,  Merzlg,  Trier  (Verf  v.  13.  April)  46.

Erkelenz,  Gemünd,  Euskirchen,  Blankenheim,  Düren,
Rheinbach,  Montjoie,  Cleve,  Andernach,  Coblenz,
Münstermalfeld,  Boppard,  Kirchberg,  Meisenheim,
  Stromberg,  Sankt  Goar,  Bensberg,  Berghain,
  Grevenbroich,  Cöln,  Ratingen,  Mettmann,
Elberfeld,  Grumbach,  Saarlouis,  Tholey,  Saarbrücken,
  Bitburg,  Neuerburg,  Waxweiler,  Prüm,
Wittlich,  Trier,  Hermeskeil  (Verf.  v.  8.  Mai)  65.

Blankenheim,  Düren,  Montjoie,  Gemünd,  Eitorf,
Goch,  Adenau,  Ahrweller,  Andernach,  Sinzig,
Coblenz,  Castellaun,  Simmern,  Sobernheim,
Stromberg,  Münstermaifeld,  Trarbach,  Zell,
Kirchberg;,  Rhaunen,  Cöln,  Gummersbach,
Wipperfürth,  Grumbach,  Lebach,  Saarlouis,
Tholey,  Baumholder  (Verf.  v.  9.  Juni)  139.

Aachen,  Erkelenz,  Eupen,  Gemünd,  Jülich,  Düren,
Heinsberg,  Bonn,  Boppard,  Coblenz,  Cochem,
Castellaun,  Adenau,  Münstermaifeld,  Daun,  Prüm,
Zell,  Kirchberg,  Mayen,  Sobernheim,  Mülheim,
Gummersbach,  Wipperfürth,  Waldbroel,  Gerresheim,
  Oplaben,  Mettmann,  Solingen,  Elberfeld,
Ratingen,  Dösseldorf,  Neuß,  Lennep,  Lebach,
Grumbach,  Sankt  Wendel  ,  Wittlich  (Verf.  v.
13.  Juli)  304.

Düren,  Stolberg  bei  Aachen,  Eschweller,  Aldenhoven,
  Montjoie,  Gemünd,  Euskirchen,  Eitorf,
Bonn,  Cöln,  Rheinbach,  Sinzig,  Siegburg,
Königswinter,  Hennef,  Adenau,  Boppard,
Simmern,  Kirchberg,  Sobernheim,  Stromberg,
Krenznach,  Bensberg,  Mülheim,  Düsseldorf,
Mettmann,  Baumholder,  Lebach,  Saarlois,
Tholey,  Merzig,  Neuerburg,  Prüm,  Waxweiler,
Hillesheim,  Blankenheim,  Sankt  Vith  (Verf.  v.
27.  Aug.)  337.

Blankenheim,  Hillesheim,  Prüm,  Gemünd,  Erkelenz,
Montjole,  Cleve,  Kanten,  Dülken,  Cochem,
Coblenz,  Mayen,  Wipperfürth,  Odenkirchen,  Mett.
mann,  Wermelskirchen,  Völklingen,  Bitburg
(Verf.  v.  7.  Sept.)  341.

Sachregister.

1891.

Grundbuch  Gorts.)

Euskirchen,  Rheinbach,  Bonn,  Ahrweiler,  Sinzig,
Adenau,  Gemünd,  Blankenheim,  Andernach,
Mülheim,  Bergheim,  Düsseldorf,,  Ratingen,
Grumbach,  Sankt  Wendel,  Neuerburg,  Prüm
(Verf.  v.  7.  Okt.)  345.

Blankenheim,  Wegberg,  Montjole,  Gemünd,  Aachen,
Stolberg  bei  Aachen,  Düren,  Bonn,  Euskirchen,
Kerpen,  Goch,  Mörs,  Kempen  am  Rhein,  Rheinberg,
  Adenau,  Boppard,  Kirchberg,  Meisenheim,
Stromberg,  Münstermalfeld,  Bensberg,  Mülbeim,
Wermelskirchen,  Oplaben,  Langenberg,  Linblar,
Siegburg,  Wipperfürth,  Eitorf,  Wiehl,  Waldbroel,
  Gummersbach,  Dülsseldorf,  Neuß,  Mettmann,
  Saarbrücken,  Tholey,  Hermeskeil,  Trier
(Verf.  v.  14.  Nov.)  359.

Düren,  Eupen,  Aachen,  Montjole,  Gemünd,
Sankt  Vith,  Bonn,  Siegburg,  Euskirchen,  Cöln,
Kerpen,  Rheinbach,  Eleve,  Mörs,  Kanten,
Castellaun,  Sankt  Goor,  Mayen,  Adenau,
Münstermaifeld,  Zell,  Trarbach,  Cochem,  Uerdingen,
  Mettmann,  Langenberg,  Ratingen,
Baumholder,  Ottweiler,  Prüm,  Wittlich  (Verf.
v.  10.  Dez.)  379.

Grundgerechtigkeiten,  Erhebung  der  Erbschaftssteuer
von  dem  Anfall  inländischer  Grundgerechtigkeiten  (Erbsch.
St.  G.  §§.  9,  11)  81.

Grundstücke,  Erhebung  der  Erbschaftssteuer  von  dem  Anfall
  inländischer  Grundstücke  (Erbsch.  St.  G.  S.  9,  11)  81.

Steuerfreiheit  des  Einkommens  aus  den  in  anderen

Deutschen  Bundesstaaten  belegenen  Grundstücken  (G.  v.
24.  Juni  F.  6  Nr.  1)  177.  —  Berechnung  des  Einkommens
  aus  Grundstücken  (G.  v.  24.  Juni  F.  13)  180.

Grundvermögen  gilt  als  steuerpflichtiges  Einkommen
(G.  v.  24.  Juni  §§.  7,  13)  178.

Guben  (Landkreis),  s.  Chausseen  Nr.  6.

—  (Stadt),  Zinsfuß  der  von  der  Stadt  Guben  nach
dem  Drivilegium  vom  31.  August  1890  auszugebenden
Anleihe  (A.  E.  v.  23.  März)  70  Nr.  9.

Gütergemeinschaft,  Einziehung  der  Erbschaftssteuer  bei
Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  (Erbsch.  St.  G.  .  40)  89.

Gummersbach  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  9.  Juni)
139.  (Verf.  v.  13.  Juli)  304.  (Verf.  v.  14.  Nov.)  359.

Gutsbesitzer,  Pflichten  und  Befugnisse  derselben  in  den
Landgemeinden  der  sieben  sstlichen  Provinzen  (Landgem.
  O.  5§.  28,  122  bie  127)  270.
        <pb n="433" />
        Sachregister.

Gutsbezirke,  Bildung  und  Verhältnisse  derselben  in  den
sieben  östlichen  Provinzen  (Landgem.  O.  88.  2  bis  4)
233.  —  Pflichten  der  Besitzer  selbständiger  Gutsbezirke
(ebend.  S§.  122  bis  127)  270.

Gutsvorstand,  Vorbereitung  der  Veranlagung  zur  Einkommensteuer
  durch  denselben  (G.  v.  24.  Juni  §F.  21
bis  23,  31,  32)  185.

Pflichten  desselben  bei  Veranlagungen  zur  Gewerbe.
steuer  (G.  v.  24.  Juni  Ss.  53,  57)  219.

Ausübung  der  obrigkeitlichen  Befugnisse  burch  den
Gutsvorsteher  in  den  Landgemeinden  der  sieben  östlichen
Provinzen  (Landgem.  O.  F.  123)  270.

H.

Hagen  (Stadt),  Erhöhung  des  Zinsfußes  der  von  der
Stadt  Hagen  nach  dem  Privilegium  vom  17.  Juni  1890
ausgenommenen  Anleihe  von  3½  auf  4  Prozent  (A.  E.
v.  14.  Jan.)  17  Nr.  6.

Hagener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  19.

Hagenow-Oldeslocer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  20.

Halberstadt  (Stadt),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
der  Stadt  Halberstadt  im  Berage  von  600  000  Mark
(Driv.  v.  24.  Sept.  90)  8  Nr.  1.

Hamburg-Wilhelmsburger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  21.

Hameln  (Stadt),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der
Stadt  Hameln  im  Betrage  von  2  500  000  Mark  (Priv.
v.  20.  Juni)  343  Nr.  8.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde
  Hameln  zur  Errichtung  eines  öffentlichen  Schlachthauses
  (A.  E.  v.  14.  Okt.)  382  Nr.  1.

Handdienste,  Leistung  von  Handdiensten  in  den  Landgemeinden
  der  sieben  östlichen  Provinzen  (Landgem.  O
5.  18)  239.

Aufhebung  der  zur  Erhaltung  der  Landstraßen  in
der  Provinz  Sachsen  zu  leistenden  Hand-  und  Spaundienste
  (Wege.  O.  ös.  44,  48)  326.

Handel,  Besteuerung  des  Einkommens  aus  Handel  (G.
v.  24.  Juni  F.  14)  181.

Hannover  (Provinz),  Veränderung  der  Grenzen  des  Landkreises
  und  des  Stadtkreises  Hannover  (G.  v.  19.  Moi
§.  1  Nr.  4)  71.

Kirchenvisitationen  in  der  evangelisch  -lutherischen
Kirche  der  Provinz  Hannover  (Kirch.  G.  v.  28.  Sept.)  349.

1891.  19

Hannover  (Stadt),  Deckung  der  noch  umlaufenden  Noten
der  Hannoverschen  Bank  zu  Hannover  (A.  E.  v.
10.  Dez.  90)  9  Nr.  11.

—  Anmtsgericht,  Ausschlußfrist  für  Anlegung  des  Grundbuchs
(Verf.  v.  21.  Aug.)  336.

Hannoversches  Königshaus,  Befreiung  der  Mitglieder
des  vormaligen  Hannoverschen  Königshauses  von  der
Einkommensteuer  (G.  v.  24.  Juni  §.  3  Nr.  2)  176.

Harburg  (Stadt),  Ansfertigung  von  Schuldverschreibungen
der  Stadt  Harburg  im  Betrage  von  3.000  000  Mark
(Priv.  v.  29.  Dez.  90)  17  Nr.  3.

s.  auch  Eisenbahnen  Nr.  22.

Hausen,  Ausübung  der  Rechte  des  Staates  gegenüber  der
evangelisch  lutherischen  Kirchengemeinde  Hausen  (W.  v.
13.  Jan.)  7.

Heinsberg  (BRheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Jan.)  3.
(Verf.  v.  14.  März)  34.  (Verf.  v.  13.  Juli)  304.

Heisterbacher  Thalbahn-Abtiengesellschaft  zu  Oberdollendorf
  im  Siegkreise,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  dieselbe  zum  Bau  einer  Schmalspureisenbahn
vom  rechten  Rheinufer  bei  Niederdollendorf  nach  Heisterbacherott
  (A.  E.  v.  11.  Okt.  90)  6  Nr.  2.

Helgoland,  Vereinigung  der  Insel  Helgoland  mit  der
Preußischen  Monarchie  (G.  v.  18.  Febr.)  11.

Einführung  Preußischer  Landesgesetze  in  Helgoland
(G.  v.  18.  Febr.  S#§.  2  bis  6)  11.  (V.  v.  22.  März)  39.

Hennef  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  April)  46.
(Verf.  v.  27.  Aug.)  337.

Hennersdorf,  Entwässerungs=  (Drainage-)  Genossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Grottkau  (Stat.  v.  21.  Okt.)
371  Nr.  3.

Herdorf,  Wiesengenossenschaft  Hellerbachthal  daselbst  im
Kreise  Altenkirchen  (Stat.  v.  28.  Sept.  90)  69  Nr.  1.

Hermeskeil  (Rheinprovinz),  AUmtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Febr.)  14.
(Verf.  v.  B.  Mai)  65.  (Verf.  v.  14.  Nov.)  359.

Hildesheim-B  schweiger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  23.

Hillesheim  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  27.  Aug.)  337.
(Verf.  v.  7.  Sept.)  341.

Hirschberg  (Schlesien),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
der  Stadt  Hirschberg  im  Betrage  von  1  150  000  Mark
(Driv.  v.  8.  Dez.  90)  6  Nr.  6.

e
        <pb n="434" />
        20

Höchst  (Stadt),  Anwendung  der  Städte-Ordnung  für
den  Regierungsbezirk  Wiesbaden  in  der  Stadt  Höchst
(Städte  O.  v.  8.  Juni  F.  1)  107.

Höferolle,  Eintragungen  in  die  Höferolle  auf  Ersuchen
der  Generalkemmission  (G.  v.  11.  Juli)  303.

Hohenzollernsche  Lande,  Anwendung  des  Erbschaftssteuergesetzes
  in  denselben  (G.  v.  19.  Mai  Art.  2)  75.

Hohenzollernsches  Fürstenhaus,  Befreiung  der  Mitglieder
  desselben  von  der  Einkommensteuer  (G.  v.  24.  Juni
8.  3  Nr.  1)  176.

Homburg  v.  d.  Höhe  (Stadt),  Anwendung  der  Städte.
ordnung  für  den  Regierungsbezirk  Wiesbaden  in  der
Stadt  Homburg  v.  d.  Höhe  (Städte.O.  v.  8.  Juni  §.  1)
107.

Hoptru,  Wassergenossenschaft  der  Schliefsee=  Niederung
daselbst  im  Kreise  Hadersleben  (Stat.  v.  3.  Okt.  90)
2  Nr.  1.

Hospitäler,  Befreiung  derselben  von  der  Erbschaftssteuer
(Erbsch.  St.  G.,  Tarif  Befr.  Nr.  28)  95.

Hülfsbeamter  des  Landraths  auf  Helgoland  (G.  v.
18.  Febr.  F.  4)  12.

Hülfsbeamte  zur  Unterstühung  der  Vorsitzenden  der
Einkommensteuer-  Veranlagungskommissionen  (G.  v.
24.  Juni  F.  37)  190

Hundesteuer,  Erhöhung  des  Höchstbetrages  derselben  in
den  älteren  Landestheilen  der  Monarchie  (G.  v.  1.  März)  33.

Hypothekenbankenh,  fernere  Gültigkeit  des  der  Preußischen
Hypotheken  -  Aktienbank  zu  Berlin  ertheilten  Privilegiums
  (A.  E.  v.  B.  Okt.  90)  2  Nr.  2.  —  desgl.  des
der  Pommerschen  Hypotheken-  Aktienbauk,  seither  zu  Cöslin,
ertheilten  Privilegiums  zur  Ausgabe  von  Hypothekenbriefen
  (A.  E.  v.  20.  Okt.  90)  6  Nr.  3.  (A.  E.  v.
18.  Mai)  342  Nr.  1.

s.  auch  Banken.

J.

Jagd  unterliegt  nicht  der  Gewerbesteuer  (G.  v.  24.  Juni
S.  4  Nr.  1)  206.

Jagdpachtverträge,  öffentliches  Auslegen  derselben  (G.
r.  11.  Juli  F.  2)  307.

Jagdschein,  Gültigkeit  der  Jagdscheine  im  Kreise  Herzogthum
  Lauenburg  (G.  v.  20.  April)  63.

Jahrmärkte,  Gewerbesteuerfreiheit  des  Handels  außerpreußischer
  Gewerbetreibender  auf  Jahrmärkten  (G.  v.
24.  Juni  F.  4  Nr.  5)  206.

Sachregister.

1891.
Jarotschin-Ostrowoer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen

Invaliden,  Steuerfreiheit  der  Pensionserhöhungen,  Verstümmelungszulagen
  und  Ehrensolde  derselben  (G.  v.
24.  Juni  §.  6  Nr.  5)  177.

Inventarium,  Aufertigung  eines  Nachlaß-  Inventariums
zur  Festsetzng  der  Erbschaftssteuer  Erbsch.  St.  G.  88.  35
bis  40,  43)  87.

Jülich  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Jan.)  3.  (Verf.
v.  13.  Juli)  304.

Juristische  Personen,  Theilnahme  derselben  an  den
Gemeindewahlen  in  den  Städten  des  Regierungsbezirks
Wiesbaden  (Städte.  O.  .  8)  111.

Besteuerung  des  Gewerbebetriebes  derselben  (G.  v.
24.  Juni  §.  19)  211.

Verpflichtung  derselben  zur  Einreichung  ihrer  Geschäftsberichte
  (G.  v.  24.  Juni  F.  28)  213.

Heranziehung  der  juristischen  Personen  zu  den  Gemeindeabgaben
  in  den  Landgemeinden  der  sieben  östlichen
Provinzen  (Landgem.  O.  §#§.  18,  22,  33c)  239.

K.

Kämmerer,  Wahl,  Bestätigung  und  Geschäfte  derselben
in  den  Städten  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden
(Städte-O.  FF.  29  bis  34,  56  Nr.  6)  117.

Kaffeeschänken,  Gewerbesteuerfreiheit  der  zu  wohlthätigen
Zwecken  dienenden  Kaffeeschänken  (G.  v.  24.  Juni  F.  3)
206.

Kaiser-Wilhelms-Kog,  Deichverband  (Stat.  v.  13.Nov.
90)  9  Nr.  4

Kalkbrüche,  s.  Brüche.

Kanalisationswerke,  Befreiung  derselben  von  der  Gewerbesteuer
  (G.  v.  24.  Juni  F.  3  Nr.  4b)  206.

Kaninchen,  wilde,  unterliegen  dem  freien  Thierfange  (G.
v.  11.  Juli  §.  15)  309

Kapitalvermögen,  Einkünfte  aus  demselben  gelten  als
steuerpflichtiges  Einkommen  (G.  v.  24.  Juni  S.  7,  12)  178.

Kassel,  s.  Cassel.

Kautionen,  s.  Amtskautionen.

Kempen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  14.  Nov.)  359.
Kempen-Kreuzburger  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen

Nr.  25.
        <pb n="435" />
        Sachregister.

Kerpen  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  14.  Nov.)  359.
(Verf.  v.  10.  Dez.)  379.

Kiesgruben,  s.  Gruben.

Kinder,  Befreiung  der  Kinder  von  der  Erbschaftssteuer
(Erbsch.  St.  G.,  Tarif  Nr.  4,  Befr.  Nr.  20)  93.

In  welchem  Falle  Kinder  selbständig  zur  Einkommensteuer
  zu  veranlagen  sind  (G.  v.  24.  Juni  8.  11  Nr.  2)
179.  -

Kirchberg  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Jan.)  3.
(Verf.  v.  14.  März)  34.  (Verf.  v.  S.  Mai)  65.  (Verf.
v.  9.  Juni)  139.  (Verf.  v.  13.  Juli)  304.  (Verf.  v.
27.  Aug.)  337.  (Verf.  v.  14.  Nov.)  359.

Kirchen,  Befreiung  derselben  von  der  Erbschaftssteuer
(Erbsch.  St.  G.,  Tarif  Befr.  Nr.  2i)  95.

Kirchenälteste,  Ernennung  derselben  in  den  sieben  östlichen
  Provinzen  (Kirch.  G.  v.  9.  März  Nr.  2)  44.

Kirchendiener,  Befreiung  der  Kirchendiener  und  ihrer
Dienstgrundstücke  von  den  Gemeindeabgaben  in  den
Städten  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  (Städte  O.
F.  4)  109.  —  desgl.  in  den  sieben  östlichen  Provinzen
(Landgem.  O.  S5.  26,  29)  242.

Kirchendiener  können  in  den  Städten  des  Regierungsbezirks
  Wiesbaden  nicht  Stadtverordnete  und  auch  nicht
Magistratspersonen  sein  (Städte.  O.  8.  17  Nr.  3,  F.  30
Nr.  3)  114.  —  ebenso  nicht  Gemeindeverorducte  in  den
Landgemeinden  der  sieben  östlichen  Vrovinzen  (Landgem.  O.
§.  53  Nr.  5)  251.

Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  vom  10.  Sep.
tember  1873,  Abänderung  derselben  (G.  v.  7.  April)  43.
(Kirch.  G.  v.  9.  März)  44.

Kirchenkassen  in  der  Provinz  Schleswig  Holstein,  Ergänzung
  derselben  durch  Umlagen  (Emerit.  O.  v.  2.  März
Art.  4)  22.

Kirchenrath,  Beschlüsse  desselben  (Kirch.  G.  v.  9.  März
Nr.  2)  44.

Kirchenverfassung,  Ergänzung  des  Gesehes,  betr.  die
evangelische  Kirchenverfassung  in  den  acht  älteren
Provinzen  der  Monarchie  vom  3.  Juli  1876  (G.  v.
19.  Mai)  64.

Kirchenvisitationen  in  der  evangelisch  lutherischen  Kirche
der  Provinz  Hannover  (Kirch.  G.  v.  28.  Sept.)  319.
Kirchweyhe,  Erweiterung  des  Bahnhofs,  s.  Eisen.

bahnen  Nr.  26.

Kirn,  s.  Amtsgerichte.

1891.  21

Klackendorf-Kykoit,  Ent.  und  Bewässerungsverband  im
Elbinger  Deichverbande,  Kreises  Marienburg  (Stat.  v.
20.  April)  296  Nr.  4.

Kleinhandel  mit  Branntwein  oder  Spiritus,  Entrichtung
einer  besonderen  Betriebssteuer  von  demselben  (G.  v.
24.  Juni  §§.  59  ff.)  221.

Königliches  Haus,  Befreiung  der  Mitglieder  des
Königlichen  Hauses  von  der  Einkommensteuer  (G.  v.
24.  Juni  F.  3  Nr.  1)  176.

Königsberg  (Landkreis),  s.  Chausseen  Nr.  1.

—  (Stadt),  Ausfertigung  von  Auleihescheinen  der  Stadt
Königsberg  i.  Pr.  im  Betrage  von  3.000  000  Mark
(Priv.  v.  9.  März)  70.

Festsetzung  des  Zinsfußes  des  noch  nicht  begebenen
Theiles  der  von  der  Stadt  Königsberg  i.  Pr.  auf  Grund
des  Allerh.  Privilegiums  vom  22.  Februar  1886  bezw.
des  Allerh.  Erlasses  vom  30.  August  1886  auszugebenden
Anleihescheine  auf  3½  oder  4  Prozent  (A.  E.  v.  6.  Okt.)
363  Nr.  5

Königswinter  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  27.  Aug.)  337.

Königswusterhausen-Cottbuser  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  27.

Königszelt-Liegnitzer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  28.

Körperschaften,  Landgemeinden  sind  öffentliche  Körperschaften
  (Landgem.  O.  §.  5)  236.
s.  auch  Korporationen.

Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,,  Besteuerung  des
Einkommens  derselben  (G.  v.  24.  Juni  §.  1  Nr.  4)  175.
Verpflichtung  derselben  zur  Einreichung  ihrer  Geschäftsberichte
  (G.  v.  24.  Juni  §.  28)  213.
Heranziehung  derselben  zu  den  Gemeindeabgaben
in  den  Landgemeinden  der  sieben  östlichen  Provinzen
(Landgem.  O.  §§.  22,  336)  241.
Kommissionen,  Bildung  von  Kommissionen  in  den
Städten  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  für  gewisse
Kommunalangelegenheiten  (Städte-  O.  S.  59)  129.

auch  Veraulagungskommission,  Voreinschätzungskommission.

Kommunalabgaben,  s.  Gemeindcabgaben.
Kommunalverbände,  Gewerbesteuerfreiheit  der  von

ihnen  im  öffentlichen  Interesse  unternommenen  gewerblichen
Betriebe  (G.  v.  24.  Juni  5.  3  Nr.  4)  206.
        <pb n="436" />
        22

Konkurs,  Unfählgkeit  der  in  Konkurk  befindlichen  Bürger
in  den  Städten  des  Regierungsbezirks  Wlesbaden  zur
Ausübung  des  Bürgerrechts  (Städte-O.  §.  7)  111.  —
desgl.  der  in  Konkurs  befindlichen  Gemeindeglieder  der
Landgemeinden  der  sieben  ösllichen  Provinzen  (Landgem.  O.
§S.  44  Nr.  2)  247.

Konsumvereine,  Besteuerung  des  Einkommens  derselben
(G.  v.  24.  Juni  §.  1  Nr.  5)  175.

Konsumvereine  mit  offenem  Laden  unterliegen  der
Gewerbesteuer  (G.  v.  24.  Juni  F.  5)  207.

Korporationen,  die  Stadtgemeinden  des  Regierungsbezirks
  Wiesbaden  sind  Korporationen  (Städte-O.
§.  10)  112.

Bedingung  der  Gewerbesteuerfreiheit  für  dieselben
(G.  v.  24.  Juni  F.  5)  207.
s.  auch  Körperschaften.

Kosten  der  Einkommensteuerveranlagung  (G.  v.  24.  Juni
.  71  bis  73)  199.  —  desgl.  der  Gewerbesteuerveranlagung
  (G.  v.  24.  Juni  §§.  74,  75)  224.

Kosten  des  Verfahrens  bei  Vergeben  gegen  das
Wildschadengeseh  (G.  v.  11.  Juli  S§.  9  bis  11)  308.

Kosten  der  Einrichtung  und  Unterhaltung  der  Gewerbegerichte
  in  der  Rheinprovinz  (G.  v.  11.  Juli
S.  11)  312.

Kosten  der  Kirchenvisitationen  in  der  Drovinz
Hannover  (Kirch.  G.  v.  28.  Sept.  §F.  9,  10)  351.

Kostenfreiheit  der  Verhandlungen  in  Erbschaftssteuerangelegenheiten

  (Erbsch.  St.  G.  §.  49)  92.

Kostgänger  zählen  bei  der  Veranlagung  zur  Einkommensteuer
  nicht  zu  den  Angehörigen  einer  Haushaltung  (G.
v.  24.  Juni  S.  11)  179.

Kotzschka,  Aufhebung  der  parochialen  Verbindung  der
Evangelischen  in  der  Preußischen  Ortschaft  Kotzschka  mit
bder  Sächsischen  Parochie  Frauenheim  (Staatsvertr.  v.
16./17.  Febr.)  377.  —  Bekanntmachung  der  Minist.
Erklärung  (v.  14.  Dez.)  378.

Krankenanstalten,  Befreiung  derselben  von  der  Erbschaftssteuer
  (Erbsch.  St.  G.,  Tarif  Befr.  Nr.  28)  95.

Krankheit  entschuldigt  die  Ablehnung  eines  unbesoldeten
Gemeindeamts  in  den  Städten  des  Regierungsbezirks
Wiesbaden  (Städte.  O.  §.  76  Nr.  1)  134.  —  desgl.  in
den  Landgemeinden  der  sieben  östlichen  Provinzen  Candgem.
  O.  §S.  65  Nr.  1)  254.

Ermäßigung  der  Gewerbesteuer  wegen  Krankheit
(G.  v.  24.  Juni  S.  44)  217.
Kreidebrüche,  s.  Brüche.
Kreisanleihen,  s.  die  einzelnen  Kreise.

Sachregister.

1891

Kreisausschuß,  Theilnahme  der  Gemeinde  Helgoland  an
den  Wahlen  der  Mitglieder  des  Kreisausschusses  (G.  v.
18.  Febr.  §.  7)  13.

Zuständigkeit  des  Kreisausschusses  in  Angelegenheiten
der  Landgemeinden  der  sieben  östlichen  Provinzen  (Landhem.
  O.  .  2  bis  4,  6,  13,  16  bis  18,  20,  44,  48,
49,  51,  54,  72,  84,  87,  88,  97,  98,  108,  114  bis  116,
118  bis  121,  125  bis  128,  130,  131,  137  bis  139,
142  bis  114,  147)  233.  —  desgl.  bei  Wildschäden
(G.  v.  11.  Juli  88.  29,  10)  307.  —  desgl.  in  Wegeangelegenheiten
  der  Provinz  Sachsen  (G.  v.  11.  Juli
SS.  10,  17,  20,  23)  317.

Kreise,  Veränderung  der  Grenzen  einiger  Kreise  in  den
Provinzen  Ostpreußen,  Brandenburg,  Sachsen,  Hannover
und  der  Rheinprovinz  (G.  v.  19.  Mai)  71.

Kreisordnung,  Einführung  der  Kreiserdnung  für
Schleewig-Holstein  auf  Helgoland  (G.  v.  18.  Zebr.  5.  6)  12.

Kreisspnoden,  Funktionen  derselben  und  ihres  Vorstandes
(Kirch.  G.  v.  9.  März)  45.

Kreistag,  Kompetenz  desselben  in  Gemeindeangelegenheiten
  der  Städte  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden
(Städte·-O.  &amp;amp;.  2)  107.  —  desgl.  In  Angelegenbeiten  der
Landgemeinden  der  sieben  östlichen  Drovinzen  Candgem.O.
§.  2  Nr.  6,  7)  233.

Kreistagsabgcordneter  für  Helgoland  (G.  v.  18.  Febr.
8.  7)  13.

Kreiswege,  s.  Wege.

Kreuznach  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  27.  Aug.)  337.

Kunst,  die  Ausübung  der  Kunst  unterlicgt  nicht  der  Gewerbesteucr
  (G.  v.  24.  Juni  F.  4  Nr.  7)  206.

Kunftstraßen,  s.  Chausseen.

Kurhessisches  Fürstenhaus,  Befreiung  der  Mitglieder
des  vormaligen  Kurhessischen  Fürstenhauses  von  der  Einkommensteuer
  (G.  v.  24.  Juni  §.  3  Nr.  2)  176.

L.

Laband-Peiskretscham  =  Groschowitzer  Eisenbahn,
s.  Eisenbahnen  Nr.  29.

Lagerbuch,  Führung  eines  Lagerbuchs  über  das  Vermögen
  der  Stadtgemeinden  des  Regierungsbezirks  Wies.
baden  (Städte.  O.  8.  72)  133.

Landarmenverbände,  Befreiung  derselben  von  der  Erbschaftssteuer
  (Erbsch.  St.  G.,  Tarif  Befr.  21)  95.
        <pb n="437" />
        Sachregister.

Landan,  Entwässerungsverband  im  Danziger  Deichverbande,
  Kreises  Danziger  Niederung  (Stat.  v.  27.  Juli)
347  Nr.  6.

Landeseisenbahnrath,  Wahl  der  Mitglieder  desselben
(V.  v.  9.  Dez.)  373.

Landeshut  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  16.

Landeskreditkassen,  Befreiung  derselben  von  der  Gewerbesteuer
  (G.  v.  24.  Juni  §.  3  Nr.  4  5)  206.

9  Rentenbanken,  Befreiung  derselben  von
der  Gewerbesteuer  (G.  v.  24.  Juni  §.  3  Nr.  4  3)  206.

Landgemeinden  in  den  sieben  östlichen  Provinzen  kann
die  Annahme  der  Städteordnung  gestattet  werden  (Landgem.
  O.  F.  1)  233.  —  Vereinigung  von  Landgemeinden
(ebend.  g.  2  Nr.  3;  88.  128  bis  138)  233.

Landgemeindeordnung  für  die  sieben  östlichen  Provinzen
  der  Monarchie  (v.  3.  Juli)  233.

Landgerichtspräsident  in  der  Provinz  Sachsen,  Zuständigkeit
  desselben  in  Wegesachen  (Wege.  O.  §.  45)  326.

Landgüterrolle,  Eintragungen  in  die  Landgüterrolle  auf
Ersuchen  der  Generalkommission  (G.  v.  11.  Juli)  303.

Landmesser,  Gewerbesteuerfreiheit  des  Berufes  als  vereideter
  Landmesser  (G.  v.  24.  Juni  F.  4  Nr.  7)  206.

Landrath,  Vertretung  desselben  auf  Helgoland  (G.  v.
18.  Febr.  §.  4)  12.

Derselbe  als  Vorsitzender  der  Einkommonsteuer-Veranlagungskommission
  (G.  v.  24.  Juni  §.  34)  188.

Pslichten  des  Landraths  bei  Veranlagungen  zur
Gewerbesteuer  (G.  v.  24.  Juni  §S§.  57,  68)  220.

Befugnisse  des  Landraths  in  Angelegenheiten  der
Landgemeinden  der  sieben  östlichen  Provinzen  (Landgem.
  O.  8§.  84,  85,  125,  126,  134,  139,  141,  143)  259.

Landschaften,  Genehmigung  eines  Nachtrags  zu  den
reglementarischen  Bestimmungen  des  Kur-  und  Neumärkischen
  Ritterschaftlichen  Kreditinstituts  (A.  E.  v.
23.  Febr.)  70  Nr.  5.

Die  landschaftlichen  Kreditverbände  sind  von  der
Gewerbesteuer  befreit  (G.  v.  24.  Juni  §F.  3)  206.

Laudstraszen,  Uebergang  der  Verwaltung  gewisser  Landstraßen
  der  Provinz  Sachsen  auf  die  Provinz  (Wege.O.
ISS.  44  bis  46)  326.

Landtage,  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages
(V.  v.  28.  Dez.)  375.

Landwirthschaft  unterliegt  nicht  der  Gewerbesteuer
(G.  v.  24.  Juni  F.  4  Nr.  1)  206.

Landwirthschaftliche  Branntweinbrenmereien,  ls.
Branntweinbrennereien.

0.  VTMT

1891.  23

Langenberg  (Rheinprovinz),  Amtögericht,  Auyschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  14.  März)  34.
(Verf.  v.  13.  April)  46.  (Verf.  v.  14.  Nov.)  359.

s.  auch  Chausseen  Nr.  34.

Langendreer-Wattenscheider  Eisenbahn,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  30.

Lauban-Marklifsaer  Eisenbahn,  s.  Elsen  bahnen
Nr.  31.

Lauenburg  (Krels  —  Herzogthum),  Gültigkeit  der
Jagdscheine  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  (G.  v.
20.  April)  63.

Anwendung  bes  Erbschaftssteuergesetes  im  Kreise
Herzogthum  Lauenburg  (G.  v.  19.  Mai  Art.  2)  75.

Lebach  (NRheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  9.  Juni)  139.
(Verf.  v.  13.  Juli)  304.  (Verf.  v.  27.  Aug.)  337.

Lebensverficherungen,  außerordentliche  Einnahmen  aus
Lebensversicherungen  gelten  nicht  als  steuerpflichtiges
Einkommen  (O.  v.  24.  Juni  F.  8)  178.

Legitimirte  Kinder,  die  von  denselben  zu  entrichtende
Erbschaftssleuer  (Erbsch.  St.  G.,  Tarif  Nr.  Gu.  7,  Clit.d)  93.

Lehe,  Entwässerungsgenossenschaft  der  Geesteniederung  daselbst
  (Priv.  v.  25.  Febr.)  62  Nr.  9.

Lehmgruben,  (.  Gruben.

Lehnsanfälle,  Entrichtung  der  Erbschaftssteuer  von  denselben
  (Erbsch.  St.  G.  S.  1  Nr.  2,  §.  26)  78.  (Tarif  Nr.  3)  93.

Leibrenten,  Berechnung  der  Erbschaftssteuer  von  denselben
  (Erbsch.  St.  G.  §.  16)  82.

Leihanstalten,  Befreiung  derselben  von  der  Gewerbestener
  (G.  v.  24.  Juni  §.  3  Nr.  41)  206.

Leistungen,  Berechnung  der  Erbschaftssteuer  für  immerwährende
  oder  auf  bestimmte  Zeit  beschränkte  Leistungen
(Erbsch.  St.  G.  §5.  12  bis  18,  23,  24)  82.

Verwendung  der  während  der  Einstellung  der  Leistungen
aus  Staatsmitteln  für  die  katholischen  Bisthümer  und
Geistlichen  aufgesammelten  Beträge  (G.  v.  24.  Juni)  227.

Lennep  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Febr.)  14.
(Verf.  v.  13.  Juli)  304.

Lennep-Borner  Eisenbahn,  f.  Eisenbahnen  Nr.  32.

Lennep-Remscheider  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  33.

Leobschütz  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  17.

Liegenschaften,  s.  Grund  stücke.

Liuburg  (Stadbt),  Anwendung  der  Städteordnung  für
den  Regierungsbezirk  Wiesbaden  in  der  Stadt  Limburg
(Städte.O.  v.  8.  Juni  §.  1)  107.
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        24

Lindlar  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  14.  Nov.)  359.

Lissa,  s.  Amtsgerichte.  «

Liffa-Posener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  34.

Lissa-Wollsteiner  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  35.

Lizitation,  Verfahren  bei  Lizitationen  von  Grundstücken
der  Stadtgemeinden  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden
(Städte.  O.  ö.  51)  123.  —  deögl.  in  den  Landgemeinden
der  sieben  östlichen  Provinzen  (Landgem.  O.  S.  115)  267.

Losheim,  Drainage-  und  Wiesenmeliorations-Genossenschaft
  II  daselbst  im  Kreise  Malmedy  (Stat.  v.  16.  Febr.)
142  Nr.  1.

Lotterieloose,  Verbot  des  Privathandels  mit  Staatslotterieloosen
  (G.  v.  18.  Aug.)  353.

Lübeck,  Staatsvertrag  mit  Preußen  wegen  Herstellung
einer  Eisenbahn  von  Hagenow  nach  Oldetloe  mit  Abzweigung
  nach  Mölln  (v.  13.  Dez.  89)  56.

Lübeck-Büchener  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisenbahnen
Nr.  36

Lukowo-Tarnowo,  Wassergenossenschaft  im  Kreise  Won.
growitz  (Stat.  v.  4.  Febr.)  61  Nr.  6.

M.

Märkte,  s.  Jahrmärkte,  Wochenmärkte.

Magdeburg  (Stadt),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Stadtgemeinde  Magdeburg  zur  Legung  eines
Druckrohres  der  städtischen  Kanalisation  (A.  E.  v.  4.  März)
100  Nr.  2.

Ausgabe  von  Anleihescheinen  der  Stadt  Magdeburg
im  Betrage  von  33.000  000  Mark  (Priv.  v.  3.  Mai)
142  Nr.  7.

Magistrat,  Zusammensetzung  und  Wahl  desselben  in  den
Städten  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  (Städte-HO.
8.  29  bis  34)  117.  —  Rechte  und  Geschäfte  desselben
(ebend.  §§.  10,  14,  19  bis  23,  27,  28,  36  bis  41,  44,
48,  56  bis  63)  112.

Wahl  der  Mitglieder  der  Gewerbestenerausschüsse
für  Berlin  durch  den  Magistrat  (G.  v.  24.  Juni  F.  10)
209.

Magistratsmitglieder,  Wahl,  Bestätigung  und  Be.
soldung  derselben  in  den  Städten  des  Regierungsbezirks
Wiesbaden  (Städte.  O.  8.  17  Nr.  2;  W.  29  bis  34,  65,
66)  114.—  Prozesse  der  Stadtgemeinden  gegen  Magistratsmitglieder
  (ebend.  S.  44)  121.  —  Oisziplinarverfahren
gegen  dieselben  (ebend.  §.  82)  136.

Sachregister.

1891.

Mansfelder  Gebirgskreis,  s.  Chausseen  Nr.  25.

Markscheider,  Gewerbesteuerfreiheit  des  Berufes  als
Markscheider  (G.  v.  24.  Juni  F.  4  Nr.  7)  206.

Markthallen,  Befreiung  derselben  von  der  Gewerbesteuer
(G.  v.  24.  Juni  8.  3  Nr.  44)  206.

May#n  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  fi
Anlegung  de#s  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Juli)  304.
(Verf.  v.  7.  Sept.)  341.  (Verf.,  v.  10.  Dez.)  379.

Mecklenburg-Schwerin,  Staatsvertrag  mit  Preußen
wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Hagenow  nach
Oldesloe  (v.  5.  Dez.  89)  47.

Mecklenburg-Strelitz,  Staatsvertrag  mit  Preußen
wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Hagenow  nach
Oldesloe  (v.  5.  Dez.  89)  47.

Meisenheim  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Febr.)  14.
(Verf.  v.  8.  Mai)  65.  (Verf.  v.  14.  Nov.)  359.

Meliorationen:

I.  Provinz  Ostpreußen.
1)  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Groß.
Strengeln  im  Kreise  Angerburg  (Stat.  v.  18.  März)
101  Nr.  13.

II.  Drovinz  Westpreußen.

2)  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Groß-Ballowken
  im  Kreise  Löbau  (Stat.  v.  5.  Nov.  90)
9  Nr.  3.

Entwässerungsgenossenschaft  Fischau  Fischauer.
feld  im  Elbinger  Deichverbande,  Kreises  Maricuburg
(Stat.  v.  24.  Nov.  90)  9  Nr.  5.

4)  Gssissemgscenallenchaft  Pos  ilge  im  Elbinger

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Arr.  6.
Ent  und  Bewässerungsgenossenschaft  Alt.  Rosen.
garth.  Pr.  Rosengarth  im  Elbinger  Deichverbande,
  Kreises  Marienburg  (Stat.  v.  3.  Dez.  90)
9  Nr.  8.
)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Peplin  im  Kreise
Konih  (Stat.  v.  18.  März)  101  Nr.  14.
Entwässerungsverband  Fürstenauerweide  -Gold.
berg  im  Marienburger  Deichverbande,  Landkreises
Elbing  (Stat.  v.  15.  April)  296  Nr.  3.
Ent=  und  Bewässerungsverband  Klackendorf.
Kykoit  im  Elbinger  Deichverbande,  Kreises  Marienburg
  (Stat.  v.  20.  April)  296  Nr.  4.

□

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        Sachregister.
Meliorationen  (Forts.)

Meliorationen  (Forts.)

9)  Ent.  und  Bewässerungsverband  Fisch  au  im  Elbinger
Deichverbande,  Kreises  Marienburg  (Stat.  v.  20.  Juli)
347  Nr.  4.

10)  Entwässerungsverband  Landau  im  Danziger  Deichverbande,
  Kreises  Danziger  Niederung  (Stat.  v.
27.  Juli)  347  Nr.  6.

11)  Ent=  und  Bewässerungsrerband  Groß.  Plehnendorf
  im  Danziger  Deichverbande,  Kreises  Danziger
Niederung  (Stat.  v.  26.  Aug.)  354  Nr.  6.

III.  Provinz  Brandenburg.
12)  Criewener  Wassergenossenschaft  zu  Schwedt  a.  O.
im  Kreise  Angermünde  (Stat.  v.  13.  Mai)  296
Nr.  7.
13)  Reetz-Kanal=  Meliorationsgenossenschaft  zu  Zühls.
dorf  im  Kreise  Arnswalde  (Stat.  v.  24.  Juni)
344  Nr.  9.

IV.  Provinz  Posen.
14)  Wassergenossenschaft  Luckowo-Tarnowo  im  Kreise
Wongrowitz  (Stat.  v.  4.  Febr.)  61  Nr.  6.
15)  Genossenschaft  zur  Entkrautung  der  Obra  im
Kreise  Meseritz  (Stat.  v.  22.  März)  101  Nr.  15.

V.  Provinz  Schlesien.

16)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Rokittnitz  im  Kreise
Beuthen  O.  S.  (Stat.  v.  25.  Okt.  90)  8  Nr.  2.

17)  Entwässerungsgenossenschaft  Ellguth.  Radstein  zu  Ell.
Juth  im  Kreise  Neustadt  O.  S.  (Stat.  v.  8.  Dez.  90)
9  Nr.  10.

18)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Groß.  Dubensko
im  Kreise  Rybnik  (Stat.  v.  14.  März)  101  Nr.  10.

19)  Genossenschaft  zur  Melioration  der  Kalichteich-Niederung
  zu  Goslawitz  im  Kreise  Oppeln  (Statuten.
nachtrag  v.  6.  Mai)  142  Nr.  8.

20)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Wacho  und  Wachowitz
  im  Kreise  Rosenberg  O.  S.  (Stat.  v.  7.  Sept.)
355  Nr.  7.

21)  Entwässerungs-(Drainage.)  Genossenschaft  zu  Hennersdorf
  im  Kreise  Grottkau  (Stat.  v.  21.  Okt.)
371  Nr.  3.

VI.  Provinz  Schleswig-Holstein.

22)  Wassergenossenschaft  der  Schliefsee-Niederung
zu  Hoptrup  im  Kreise  Hadersleben  (Stat.  v.
3.  Okt.  90)  2  Nr.  1.

23)  Entwässerungsgenossenschaft  der  oberen  Trave  von
Glasau  bis  Segeberg  im  Krcise  Segeberg  (Stat.  v.
1.  Juni)  342  Nr.  2.

Ges.  Samml.  1891.

1891.  25

VII.  Provinz  Hannover.
24)  Entwässerungsgenossenschaft  der  Geestenlederung  zu
Lehe  (Priv.  v.  25.  Febr.)  62  Nr.  9.

VIII.  Rheinprovinz.

25)  Wiesengenossenschaft  Hellerbachthal  in  Herdorf  im
Kreise  Altenkirchen  (Stat.  v.  28.  Sept.  90)  69  Nr.  1.

26)  Entwässerung#genossenschaft  Dorsel.  Ahrdorf  zu
Dorsel  im  Kreise  Adenau  (Stat.  v.  14.  Nov.  90)
69  Nr.  2.

27)  Entwässerungsgenossenschaft  II  zu  Wawern  iu  Kreise
Drüm  (Stat.  v.  27.  Jan.)  69  Nr.  3.

28)  Entwässerungsgenossenschaft  II  zu  Oberlauch  im
Kreise  Prüm  (Stat.  v.  27.  Jan.)  69  Nr.  4.

29)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Demerath  im  Kreise
Daun  (Stat.  v.  4.  März)  100  Nr.  6.

30)  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  Ohlenhard-Wershofen
  zu  Wershofen  im  Kreise  Adenau  (Stat.
v.  17.  März)  101  Nr.  12.

31)  Drainage=  und  Wiesenmeliorationsgenossenschaft  II
(Breitenvenn  und  Hardenbachthal)  zu  Losheim  im
Kreise  Malmedy  (Stat.  v.  16.  Febr.)  142  Nr.  1.

32)  Wiesengenossenschaft  zu  Brotdorf  im  Kreise  Merzig
(Stat.  v.  22.  März)  142  Nr.  2.

33)  Wiesengenossenschaft  zu  Wadern  im  Kreise  Merzig
(Stat.  v.  22.  März)  142  Nr.  3.

34)  Drainagegenossenschasft  zu  Bertrath  im  Kreise
Malmedy  (Stat.  v.  7.  April)  142  Nr.  4.

35)  Entwässerungsgenossenschaft  II  zu  Sefferweich  im
Kreise  Bitburg  (Stat.  v.  7.  April)  142  Nr.  5.

36)  Entwässerungsgenossenschaft  II  zu  Scheid  im  Kreise
Prüm  (Stat.  v.  11.  Mai)  296  Nr.  6.

37)  Wiesenmeliorationsgenossenschaft  im  Warchethale  zu
Bütgenbach  im  Kreise  Malmedy  (Stat.  v.  18.  Mai)
297  Nr.  9.

38)  Wiesenmeliorationsgenossenschaft  Sedan  zu  Thiri.
mont  im  Kreise  Malmedy  (Stat.  v.  24  Aug.)  354
Nr.  4.

Mergelgruben,  s(.  Gruben.
Merseburg  (Kreis),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  des

Kreises  Merseburg  im  Betrage  von  1  500  000  Mark
(Priv.  v.  4.  Juni)  297  Nr.  12.

—  (Stadt),  s.  Amtsgerichte.

Merzig  (Nheinprovinz),  Amtagericht,  Ausschlußfrist  für

Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  April)  46.
(Verf.  v.  27.  Aug.)  337.
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        26

Meserit;  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  12.

Meseritz-Landsberger  Elsenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  37.

Messen,  Gewerbesteuerfreiheit  des  Handels  anßerpreußischer
Gewerbetreibender  auf  Messen  (G.  v.  24.  Juni  §F.  4
Nr.  5)  206.

Mettmann  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  14.  März)  34.
(Verf.  v.  8.  Mai)  65.  (Verf.  v.  13.  Juli)  304.  (Verf.
v.  27.  Aug.)  337.  (Verf.  v.  7.  Sept.)  341.  (Verf.  v.
14.  Nov.)  359.  (Verf.  v.  10.  Dez.)  379.

Miethe,  Besteuerung  des  Einkommens  aus  Miethen  (G.
v.  24.  Juni  §.  7  Nr.  2)  178.

Militäranstalten  sind  in  den  sieben  östlichen  Provinzen
von  Verbrauchsabgaben  befreit  (Landgem.  O.  .  32)  243.

Militärpersonen  des  aktiven  Dienststandes  gehören
in  den  Städten  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  nicht
zur  Stadtgemeinde  (Städte  O.  §.  3)  108.  —  dezgl.
nicht  zur  Landgemeinde  in  den  sieben  östlichen  Vrovinzen
(Landgem.  O.  F.  7)  237.

Steuerfreiheit  des  Einkommens  der  Militärpersonen
des  Unteroffizier-  und  Gemeinenstandes  (G.  v.  24.  Juni
§S.  6  Nr.  1  und  3;  §5.  65  Nr.  1)  177.  —  Behandlung
des  Einkommens  der  Offiiere  bei  der  Besteuerung  (ebend.

K&amp;amp;.  6  Nr.  1  und  4;  §.  65  Nr.  2)  177.

Inwieweit  Militärpersonen  zu  den  Gemeindeabgaben
in  den  sieben  ösllichen  Provinzen  beizutragen  verpflichtet
sind  (Landgem.  O.  §.  30)  242.

Militsch  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  18.

Minister  des  Innern,  Befugnisse  desselben  in  den
städtischen  Gemeindeangelegenheiten  det  Regierungsbezirks
Wiesbaden  (Städte.  O.  ös.  33,  54,  82,  84)  119.  —
desgl.  in  Angelegenheiten  der  Landgemeinden  der  sieben
östlichen  Provinzen  (Landgem.  O.  §§.  19,  143,  149)
240.  —  deegl.  bei  Wildschäden  (G.  v.  11.  Juli
8.  17)  310.

Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und
Forsten,  Befugnisse  desselben  bei  Wildschäden  (G.  v.
11.  Juli  S.  17)  310.

Mitglieder,  Ernennung  und  Geschäfte  der  Mitglicder
der  Eink  st  Voreinschätzungskommissi  (G.  v.
24.  Juni  §§.  31,  32)  187.  —  desgl.  der  Veranlagungskommissionen
  (ebend.  §§.  34  bis  39)  188.  —  desgl.  der
Berufungskommissionen  (ebend.  §§.  41  bis  43)  191.  —
Verpflichtung  der  Mitglieder  dieser  Kommissionen  zur
Verschwiegenheit  (ebend.  §.  52)  104.  —  Reise=  und
Tagegelder  derselben  (ebend.  §.  72)  199.

Sachregister.

1891

Mitglieder  (Forts.)

Wahl  und  Geschäftsführung  der  Mitglieder  der
Gewerbesteuerausschüsse  (G.  v.  24.  Juni  §§.  46  bis  50)
217.  —  Verpflichtung  derselben  zur  Verschwiegenheit
(ebend.  8.  49)  218.  —  Tagegelder  und  Reisekosten  derselben
  (ebend.  F.  51)  218.

Mölln,  s.  Eisenbahnen  Nr.  20.

Mörs  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Jan.)  3.  (Verf.
v.  14.  Nov.)  359.  (Verf.  v.  10.  Dez.)  379.

Molkereigenossenschaften,  Bedingung  der  Gewerbesteuerfreiheit
  für  dieselben  (G.  v.  24.  Juni  F.  5)  207.

Montjoie  (Rheinprovinz),  Amtgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Mai)  65.  (Verf.
v.  9.  Juni)  139.  (Verf.  v.  27.  Aug.)  337.  (Verf.  v.
7.  Sept.)  341.  (Verf.  v.  14.  Nov.)  359.  (Verf.  v.
10.  Dez.)  379.

Moringen  (Provinz  Hannover),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  März)  37.

Mülheim  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Jan.)  3.  (Verf.
v.  13.  Febr.)  14.  (Verf.  v.  13.  April)  46.  (Verf.  v.
13.  Jul)  304.  (Verf.  v.  27.  Aug.)  337.  (Verf.  v.
.  Okt.)  345.  (Verf.  v.  14.  Nov.)  359.

Münden  (Hrovinz  Hannover),  Amtzgericht,  Ausschluffrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  21.  Aug.)  336.

Münstermaifeld  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Mai)
65.  (Verf.  v.  9.  Juni)  139.  (Verf.  v.  13.  Juli)  304.
(Verf.  v.  14.  Nov.)  359.  (Verf.  v.  10.  Dcz.)  379.

N.

Nachlaßverwalter,  flichten  derselben  in  Betreff  der
Erbschaftssteuer  (Erbsch.  St.  G.  §§.  30,  37  Nr.  1)  86.

Nachsteuer,  Verpflichtung  zur  Zahlung  derselben  (G.  v.
24.  Juni  F.  78)  225.

Nassauisches  Fürstenhaus,  Befreiung  der  Mitglieder
des  vormaligen  Herzoglich  Nassauischen  Fürstenhauses  von
der  Einkommensteuer  (G.  v.  2.1.  Juni  §.  3  Nr.  2)  176.

Netze,  untere,  s.  Staatsbauverwaltung.

Neudietendorf-Gräfenrod  Eisenbahn,  s.  Eisen- 



bahnen  Nr.  38.

Neuerburg  (ANheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Jan.)  3.
(Verf.  v.  13.  April)  46.  (Verf.  v.  8.  Mal)  65.  (Verf.
v.  27.  Aug.)  337.  (Verf.  v.  7.  Okt.)  345.
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        Sachregister.

Neuland,  Schleusenverband  daselbst  im  Kreise  Kehdingen
(Stat.  v.  1.  Dez.  90)  9  Nr.  7.

Jelarnunartaüi  ien  8*

y  Meifmuh  Eisenbahn,
s.  Eisenbahnen  Nr.  39.
Neuß  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  April)  46.  (Verf.
v"  13.  Juli)  304.  (Verf.  v.  14.  Nov.)  359.
Umbau  und  Erweiterung  der  Bahnhofsanlagen  f.
auch  Eisenbahnen  Nr.  40.

Niederdollendorf-Heisterbacherotter  Eisenbahn,  s.
Eisenbahnen  Nr.  41.

Niederrad,  Ausübung  der  Rechte  des  Staates  gegenüber
  der  evangelisch  lutherischen  Kirchengemeinde  Nieder.
rad  (V.  v.  13.  Jan.)  7.

Niederursel,  Ausübung  der  Rechte  des  Staates  gegenüber
  der  evangelisch  lutherischen  Kirchengemeinde  Niederursel
  (V.  v.  13.  Jan.)  7.

Nießbrauch,  Berechnung  der  Erbschaftssteuer  für  das
Nießbrauchsrecht  (Erbsch.  St.  G.  S.  16)  82.

Nimptsch  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  19.

Nutzungen,  Berechnung  der  Erbschaftssteuer  von  immerwährenden
  oder  auf  eine  bestimmte  Zeit  beschränkten
Nutzungen  (Erbsch.  St.  G.  §5.  15  bis  19,  27)  82.

O.

Oberbarnim  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  7.

Oberlahnstein  (Stadt),  Anwendung  der  Städteordnung
für  den  Regierungsbezirk  Wiesbaden  in  der  Stadt  Oberlahnstein
  (Städte-O.  §.  1)  107.

Oberlauch,  Entwässcrungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Prüm  (Stat.  v.  27.  Jan.)  69  Nr.  4.

Oberpleis-Niederpleiser  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  42.  .

Ober-Präsident,  Kompetenz  desselben  in  den  städtischen
Gemeindeangelegenheiten  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden
  (Städte-O.  §§.  621I,  78,  82)  129.  —  desgl.
in  Einkommensteuersachen  (G.  v.  24.  Juni  F.  31)  187.
—  desgl.  in  Angelegenheiten  der  Landgemeinden  der
sieben  östlichen  Provinzen  (Landgem.  O.  §.  2  Nr.  34;
§#.  128,  143)  276.

Oberrad,  Ausübung  der  Rechte  des  Staates  gegenüber
der  evangelisch  lutherischen  Kirchengemeinde  Oberrad
(V.  v.  13.  Jan.)  7.

Oberursel  (Stadt),  Anwendung  der  Städteordnung  für
den  Regierungsbezirk  Wiesbaden  in  der  Stadt  Oberursel
(Städte.  O.  5.  1)  107.

1891.  27

Oberverwaltungsgericht,  Zuständigkeit  desselben  in
städtischen  Gemeindeangelegenheiten  des  Regierungs-.
bezirks  Wiesbaden  (Städte=  O.  S§.  58,  80,  82)  136.
—  desgl.  in  Einkommensteuersachen  (G.  v.  24.  Juni
§§.  44  bis  49)  192.  —  desgl.  in  Gewerbesteuersachen
(G.  v.  24.  Juni  8§.  37,  38)  215.  —  desgl.  in  Ange.
legenheiten  der  Landgemeinden  der  sieben  östlichen  Provinzen
  (Landgem.  O.  F.  143)  276.

Obornik,  s.  Amtsgerichte.

Obrafluß,  Entkrautung  desselben  (Stat.  v.  22.  März)
101  Nr.  15.

Obstbau  unterliegt  nicht  der  Gewerbesteuer  (G.  v.  24.  Juni
5.  4  Nr.  1)  206.

Odenkirchen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Unlegung  des  rundbuchs  (Verf.  v.  7.  Sept.)  341.

Oeffentlichkeit  der  Sitzungen  der  Stadtverordneten  im
Regierungsbezirk  Wiesbaden  (Städte.  O.  S.  45)  122.

Oels  (Kreis),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  des  Kreises
Oels  im  Betrage  von  450  000  Mark  (Priv.  v.  26.  Aug.)
352  Nr.  2.

s.  auch  Chausseen  Nr.  20.

Offiziere,  Behandlung  des  Einkommens  derselben  bei  der  Besteuerung
  (G.  v.  24.  Juni  S.  6  Nr.  1  und  4)  S.  65  Nr.  2)
177.  —  Gemeindebesteuerung  derselben  (Landgem.  O.  v.
3.  Juli  §.  30)  242.

Opladen  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Juli)  304.
(Verf.  v.  14.  Nov.)  359.  ·

Ort  der  Veranlagung  zur  Einkommensteuer  (G.  v.  24.  Juni
5.  20)  184.

Ortsgericht  in  den  zum  Regierungsbezirk  Wiesbaden  gehörigen
  ehemals  Großherzoglich  Hessischen  Gebietstheilen
(Städte-O.  §.  64)  130.

Ortspolizeibehörde,  Befugnisse  derselben  bei  Wildschäden
  (G.  v.  11.  Juli  Ss.  6,  7,  9,  12,  17)  308.

Oschersleben  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  26.

Ostpreußen  (Provinz),  Genchmigung  des  revidirten
Reglements  der  Ostpreußischen  Städte-  Feuer-  Sozietät
(A.  E.  v.  19.  Nov.  90)  6  Nr.  4.

Abänderungen  der  Kirchengemeinde-  und  Synodal
ordnung  für  die  Provinzen  Preußen  2c.  vom  10.  September
  1873  (G.  v.  7.  April)  43.

Veränderung  der  Grenze  des  Landkreises  Königs.
berg  i.  Dr.  und  des  Kreises  Labiau  (G.  v.  19.  Mai
S.  1  Nr.  1)  71.

Landgemeinde-Ordnung  für  die  sieben  östlichen  Provinzen
  (v.  3.  Juli)  233.

5
        <pb n="442" />
        28

Ost-Steruberg  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  8.

Ottmachau,  s.  Eisenbahnen  Nr.  43.

Ottweiler  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  det  Grundbuchs  (Verf.  v.  10.  Dez.)  379.

P.

Pachtungen,  Besteuerung  des  Einkommens  aus  Pachtungen
(G.  v.  24.  Juni  §.  7)  178.

Patronat,  Eintritt  des  Patrons  in  den  Gemeindekirchenrath
  (Kirch.  G.  v.  9.  März  Nr.  1)  44.

Pension,  Festsebung  derselben  für  die  Gemeindebeamten
der  Städte  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  (Städte  -O.
S.  60)  131.

Steuerfreiheit  der  aus  der  Kasse  eines  anderen
Bundesstaates  zu  bezicehenden  Pensionen  (G.  v.  24.  Juni
§.  6  Nr.  1)  177.

Pensionirung  der  mittelbaren  Staatsbeamten  (GE.  v.
1.  März)  19.  —  bezgl.  der  besoldeten  Gemeindebcamten
in  den  Landgemeinden  der  sieben  östlichen  Provinzen
(Landgem.  O.  Ss.  117,  118)  268.  —  desgl.  der  Ge.
meindebeamten  in  den  Landgemeinden  der  Rheinprovinz
(G.  v.  21.  Juli)  330.

Peplin,  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Konit  (Stat.  v.  18.  März)  101  Nr.  14.

Pfarrer,  Rechte  und  Pflichten  desselben  (Kirch.  G.  v.
9.  März  Nr.  4)  45.

Polizei,  Verwaltung  der  städtischen  Polizei  im  Regierungsbezirk
  Wiesbaden  (Städte-O.  SS.  62,  63)  129.

Polizeibeamte  können  nicht  Stadtverordnete  und  auch
nicht  Magistratspersonen  in  den  Städten  des  Regierungs-.
bezirks  Wiesbaden  sein  (Städte-O.  §.  17  Nr.  6;  8.  30
Nr.  6)  114.  —  auch  nicht  Gemeindeverordnete  in  den
Landgemeinden  der  sieben  östlichen  Provinzen  (Qandgem.  O.
§.  53  Nr.  4)  251.

Pommern  (LProvinz),  Abänderung  der  Kirchengemeindeund
  Synodalordnung  für  die  Provinzen  Pommern  2c.
vom  10.  September  1873  (G.  v.  7.  April)  43.

Landgemeindeordnung  für  die  sieben  östlichen  Probinzen
  (v.  3.  Juli)  233.

Pommersche  Sypotheken-Aktienbank  zu  Berlin,
früher  zu  Cöslin,  s.  Hypothekenbanken.

Posen  (Provinz),  Abänderungen  der  Kirchengemeinde-  und
Synodalordnung  für  die  Provinzen  Posen  2c.  vom
10.  September  1873  (G.  v.  7.  April)  43.

Landgemeindeordnung  für  die  sieben  östlichen  Provinzen
  (v.  3.  Juli)  233.

Sachregister.

1891.

Posen  (Stadt),  s.  Amtsgerichte.

Posilge,  Entwässerungsgenossenschaft  im  Elbinger  Deichverbande,
  Landkreises  Stuhm  (Stat.  v.  25.  Nov.  90)
9  Nr.  6.

Presbyterien,  Form  der  schriftlichen  Willenserklärungen
der  Presbyterien  der  evangelischen  Gemeinden  in  der  Provinz
  Westfalen  und  in  der  Rheinprovinz  (G.  v.  28.  Juli)
332.

Preußen  (Staat),  Befreiung  des  Preußischen  Staats
von  der  Gewerbesteuer  (G.  v.  24.  Juni  S.  3  Nr.  1)  206.

Privathandel,  Verbot  des  Privathandels  mit  Staatslotterieloosen
  (G.  v.  18.  Aug.)  353.

Provinzialanleihen,  s.  die  ein  zelnen  Provinzen.

Provinzialausschuß,  Befugniß  desselben  bei  Einkommensteuerveranlagungen
  (G.  v.  24.  Juni  F.  41)  191.

Wahl  der  Mitglieder  des  Gewerbesteucrausschusses
ddurch  den  Provinzialausschuß  (G.  v.  24.  Juni  S.  10)  209.

Provinzialhülfskassen,  Befreiung  derselben  von  der
Gewerbesteuer  (G.  v.  24.  Juni  F.  3  Nr.  4)  206.

Provinziallandtag,  Theilnahme  des  Kreistagsabgeord.
neten  für  Helgoland  an  den  Wahlen  der  Abgeordneten
zum  Provinziallandtage  (G.  v.  18.  Febr.  §.  7)  13.

Befugnisse  des  Provinziallandtages  in  Angelegen.
heiten  der  kandgemeinden  der  sieben  östlichen  Provinzen
(Landgem.  O.  §.  48  Nr.  2)  219.

Provinzialrath,  Kompetenz  desselben  in  den  städtischen
Gemeindeangelegenheiten  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden
  (Städte-O.  s.  78)  135.  —  desgl.  in  Angelegen.
heiten  der  Landgemeinden  der  sieben  ösllichen  Provinzen
(Landgem.  O.  §.  2  Nr.  3,  4)  233.  —  desgl.  in  Wegeangelegenheiten
  der  Provinz  Sachsen  (Wege.  O.  v.  11.  Juli
5.  34)  323.  "1

Provinzialwege,  s.  Wege.

Prozesse  der  Stadtgemeinden  im  Regierungebegirk  Wiesbaden
  gegen  Magistratsmitglieder  (Städte.  O.  .  44)  121.

Prüm  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Mai)  65.  (Verf.
v.  13.  Juli)  304.  (Verf.  v.  27.  Aug.)  337.  Verf.  v.
7.  Sept.)  341.  (Verf.  v.  7.  Okt.)  315.  (Verf.  v.  10.Dez.)
379.

O.

Quedlinburg-Ballenstedter  Eisenbahn,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  44.
        <pb n="443" />
        Sachregister.

R.

Rathenow  (Stadt),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
der  Stadt  Rathenow  im  Betrage  von  354  000  Mark
(Priv.  v.  11.  Febr.)  37  Nr.  3

Rathsherren  (Rathsmänner),  Wahl  und  Bestätigung  derselben
  in  den  Städten  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden
(Städte.  O.  ös.  29  bis  34)  117.

Ratibor  (streis),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Ratingen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Febr.)  11.
(Verf.  v.  14.  März)  34.  (Verf.  v.  8.  Mai)  65.  (Verf.
v.  13.  Juli)  304.  (Verf.  v.  7.  Okt.)  345.  (Verf.  v.
10.  Dez.)  379.

Rechtsanwalt,  Gewerbesteuerfreiheit  des  Berufes  als
Rechksanwalt  (G.  v.  24.  Juni  F.  4  Nr.  7)  206.

Rechtsmittel,  Jahlung  der  veranlagten  Gewerbesteuer
auch  bei  Einlegung  von  Rechtsmitteln  (G.  v.  24.  Juni
S.  40)  216.

Rechtsweg,  Zulässigkeit  des  Rechtsweges  gegen  die  Fest,
setzung  der  Erbschaftssteuer  (Erbsch.  St.  G.  5F.  42,  43)  90.

Regierungen,  Befugnisse  derselben  bei  Einkommensteuerveranlagungen
  (G.  v.  24.  Juni  Ss.  30,  31,  33,  34,  37,
41,  60,  67,  69  bis  71)  187.  —  desgl.  in  Gewerbestcuersachen

  (G.  v.  24.  Juni  §.  28  bis  31,  36  bis  38,/

44,  58,  61,  65,  68,  72,  73,  74,  76  bis  78)  213.
s.  auch  Regierungspräsident.

Regierungskommissar  als  Vorsitzender  der  Einkommen.
stener  Berufungskommission  (G.  v.  24.  Juni  S§.  41,  12)
191.  —  derselbe  als  Vorsitzender  des  Gewerbesteuerausschusses
  (G.  v.  24.  Juni  F.  15)  210.

Regierungspräsident,  Kompetenz  desselben  in  den
städtischen  Angelegenheiten  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden
  (Städte-O.  §§.  33,  34,  44,  50,  58,  621I,  65,
78,  80,  82,  86)  119.  —  desgl.  in  Angelegenheiten  der
Landgemeinden  der  sieben  östlichen  Provinzen  (Landgem.  O.
S5S.  114,  138,  139,  143)  207.  —  desgl.  in  Angelegen.
heiten  der  Gewerbegerichte  in  der  Rheinprovinz  (G.  v.
11.  Juli  SF.  2,  5,  7,  8,  11)  311.

s.  auch  Regierung.

Regierungs=  und  Gewerberäthe,  Anstellung  derselben
(A.  E.  v.  27.  April)  165.

Rehwild,  Ersehung  des  durch  dasselbe  angerichteten
Schadecus  (G.  v.  11.  Juli  I§.61  bis  12)  307.  «

Reichsbank,  Befreiung  derselben  von  der  Gewerbesteuer
(G.  v.  24.  Juni  F.  3  Nr.  2)  206.

1891.

Reichsbeamte,  s.  Beamte.
Reichsstände,  s.  Reich  sunmittelbare.

Reichsunmmittelbare,  Heranziehung  der  vormals  unmittel.
baren  Deutschen  Reichsstände  zur  Einkommensteuer  (G.
v.  24.  Juni  F.  4)  177.

Reisekosten  der  Mitglieder  der  Einkommensteuerkom.
missionen  (G.  v.  24.  Juni  F.  72)  199.  —  deögl.  der
Gewerbesteuerausschüsse  (G.  v.  24.  Juni  §.  51)  218.  —
desgl.  der  Werkführer  der  Staatseisenbahnverwaltung
(V.  v.  27.  Juli)  335.  —  desgl.  der  General-  Superintendenten
  der  Provinz  Hannover  (Kirch.  G.  v.  28.  Sept.
8.  10)  351.

s.  auch  Diäten.

Religionsgesellschaften,  Befreiung  derselben  von  der
Erbschaftssteuer  (Erbsch.  St.  G.,  Tarif  Befr.  Nr.  2i)  95.

Remscheid  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Febr.)  14.
(Verf.  v.  14.  März)  34.

Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der  Stadt  Remscheid
  im  Betrage  von  3  000  000  Mark  (Priv.  v.  6.  Okt.)
363  Nr.  6.

Renten  gelten  bei  der  Besteuerung  als  Einkommen  aus
Kapitalvermögen  (G.  v.  24.  Juni  F.  12)  180.
Zahlung  einer  Jahresrente  an  die  Provinz  Sachsen
für  die  Uebernahme  der  Verwaltung  gewisser  Landstraßen
und  Landwege  (Wege-O.  5.  46)  327.

Rentenbanken,  deren  Thätigkeit  bei  der  Begründung  von
Rentengütern  (G.  v.  7.  Juli  IS§.  1  bis  3,  5,  6,  14)  279.
Genehmigung  eines  Nachtrags  zum  Statut  der
Landeskultur-Rentenbank  für  die  Provinz  Schlesien
(A.  E.  v.  8.  Juni)  342  Nr.  3.

Rentengüter,  Beförderung  der  Errichtung  von  Rentengütern
  (G.  v.  7.  Juli)  279.

Rhaunen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  14.  März)  34.
(Verf.  v.  9.  Juni)  139.

Rheinbach  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Mai)  65.
(Verf.  v.  27.  Aug.)  337.  (Verf.  v.  7.  Okt.)  345.
(Verf.  v.  10.  Dez.)  379.

heinberg  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Jan.)  3.
(Verf.  v.  14.  Nov.)  359.

Rheine=  Salzbergener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  45.

29
        <pb n="444" />
        30

Rheinprovinz,  Veränderung  der  Grenzen  des  Landkreises
  und  des  Stadlkreises  Coblenz  (G.  v.  19.  Mai
Nr.  5)  71.

Gewerbegerichte  in  der  Rheinprovinz  (G.  v.  11.  Juli)
311.

Abänderung  einiger  Bestimmungen  wegen  der
Vensionirung  der  Gemeindebeamten  in  den  Landgemeinden
der  Rheinprovinz  (G.  v.  21.  Juli)  330.

Form  der  schriftlichen  Willenserklärungen  der
Presbyterien  der  evangelischen  Gemeinden  in  der  Rheinprovinz
  (G.  v.  28.  Juli)  332.

Heranziehung  der  Fabriken  u.  s.  w.  mit  Voraus.
leistungen  für  den  Wegebau  in  der  Rheinprovinz  (G.  v.
4.  Aug.)  334.

Rheydt  (Stadt),  Ausfertigung  von  Auleihescheincn  der
Stadt  Rheydt  im  Betrage  von  2  100  000  Mark  it  Priv.
v.  18.  Juni)  343  Nr.  5.

Richter,  richterliche  Beamte  können  nicht  Stadtverordnete
und  auch  nicht  Magistratspersonen  sein  (Städte.  O.  S.  17
Nr.  4,  §.  30  Nr.  4)  114.  —  auch  nicht  Gemeindeverordnete
  in  den  Landgemeinden  der  sieben  östlichen
Provinzen  (Landgem.  O.  §.  53  Nr.  3)  251.

Rixdorf  (Provinz  Brandenburg),  Erhöhung  des  Zinsfußes
  der  von  der  Gemeinde  Rixdorf  im  Kreise  Teltow
nach  dem  Privilegium  vom  16.  Oktober  1889  auf.
genommenen  Anleihe  von  3½  auf  4  Prozent  (A.  E.
v.  17.  Sept.)  352  Nr.  4.

Rödelheim  (Stadt),  Anwendung  der  Städteordnung  für
den  Regierungsbezirk  Wiesbaden  in  der  Stadt  Nödel.
heim  (Städte.  O.  v.  8.  Juni  F.  1)  107.

Rogasen,  s.  Amtsgerichte.

Rokittmitz,  Entwässerungögenossenschaft  daselbst  im
Kreise  Beuthen  O.  S.  (Stat.  v.  25.  Okt.  90)  8  Nr.  2.

Ronsdorf-Müngstener  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  46.

Rothwild,  Ersetzung  des  durch  dasselbe  angerichteten
Schadens  (G.  v.  11.  Juli  Is.  1  bis  12)  307.

Rüdesheim  (Stadt),  Anwendung  der  Städtcordnung  für
den  Regicrungsbezirk  Wiesbaden  in  der  Stadt  Rüdes.-heim
  (Städte.  O.  F.  1)  107.

Ruhegehalt  der  evangelisch  lutherischen  Geistlichen  in
der  Provinz  Schletzwig  Holstein  (G.  v.  2.  März
Urt.  1,  2)  22.

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Ruh  stettin-Kon  itzer  Eisenbahn,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  47.

Sachreguister.

1891.

S.

Saalkreis,  s.  Chausseen  Nr.  27

Saarbrücken  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Jan.)  3.
(Verf.  v.  13.  Febr.)  14.  (Verf.  v.  14.  Mänz)  34.
(Verf.  v.  8.  Mai)  65.  (Verf.  v.  14.  Nov.)  359.

Saarburg  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Febr.)  14.

Saarlonis  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  14.  März)  34.
(Verf.  v.  8.  Mai)  65.  (Verf.  v.  9.  Juni)  139.  (Verf.
v.  27.  Aug.)  337.

Sachsen  (Königreich),  Staatsvertrag  mit  Preußen  wegen
Außhebung  der  parochialen  Verbindung  der  Evangelischen
in  der  Preußischen  Ortschaft  Kotzschka  mit  der  Sichsischen
Parochie  Frauenheim  (v.  16./17.  Febr.)  377.  —  Be.
kanntmachung  der  Minist.-Erklärung  (v.  14.  Dez.)  378.

Sachsen  (Provinz),  Abänderungen  der  Kirchengemeindeund
  Synodalordnung  für  die  Provinzen  Sachsen  2c.
vom  10.  September  1873  (G.  v.  7.  April)  43.

Veränderung  der  Grenzen  des  Saalkreises  und  des
Stadtkreises  Halle  (G.  v.  19.  Mai  F.  1  Nr.  3)  71.
Landgemeindeordnung  für  die  sieben  östlichen  Provinzen
  (v.  3.  Juli)  233.
Wegeordnung  für  die  Provinz  Sachsen  (v.  11.  Juli)
16.

Sachsen-Meiningen,  Rechtszustand  vom  Herzogthum
Sachsen-Meiningen  an  Preußen  abgetretener  Gebietstheile
  im  Kreise  Weißenfels,  sowie  die  Abtretung  Preußischer
  Gebietstheile  an  Sachsen-Meiningen  (G.  v.  18.  Juni)
365.  —  Staatsvertrag  (v.  17.  Juli  84)  366.

Sachverständige,  Zuziehung  derselben  bei  Gewerbesteuerveranlagungen
  (G.  v.  24.  Juni  F.  26)  213.

Sammelbecken  für  das  Gebiet  der  Wupper  und  ihrer
Nebenstüsse,  Einrichtung  derselben  (G.  v.  19.  Mai)  97.

Sandgruben,  s.  Gruben.

Sangerhausen  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  28.

Sankt  Goar  (Rheinprevinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Jan.)  3.
(Verf.  v.  8.  Mai)  65.  (Verf.  v.  10.  Dez.)  379.

Sankt  Vith  (Rheinprovinz),  Amtögericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  27.  Aug.)  337.
(Verf.  v.  10.  Dez.)  379.

Sankt  Wendel  (Rheinprevinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  14.  März)
34.  (Verf.  v.  13.  April)  46.  (Verf.  v.  13.  Juli)  304.
(Verf.  v.  7.  Okt.)  315.
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        Sachregister.

Schadenersatz,  Ersah  fuͤr  Wilbschaden  (G.  v.  11.  Juli
88.  1  bis  11)  307.

Schankwirthe  können  in  den  Städten  des  Regierungs.
bezirks  Wiesbaden  nicht  Bürgermeister  sein  (Städte.  O.
5S.  30)  118.

Schankwirthschaft,  Entrichtung  einer  besonderen  Betriebs.
steuer  von  Schankwirthschaften  (G.  v.  24.  Juni  §5.  59  f.)
221.

Schatzanweisungen,  Ermächtigung  des  Finanzministers
zur  Verausgabung  von  Schahanweisungen  bis  auf  Höhe
von  30  000  000  Mark  (G.  v.  24.  Juni  §.  2)  143.

Scheid,  Entwässerungsgenossenschaft  II  daselbst  im  Kreise
Prüm  (Stat.  v.  11.  Mai)  296  Nr.  6.

Schenkungen  unter  Lebenden  und  von  Tobeswegen
(Erbsch.  St.  G.  §.  1  Nr.  1  88.  4,  6,  8,  12)  78.
(Tarif  C  lit,  e)  94.

Außerordentliche  Einnahmen  aus  Schenkungen  gelten
nicht  als  steuerpflichtiges  Einkommen  (G.  v.  24.  Juni
5.  8)  178.

Schiedsgerichte,  Entscheidung  von  Streitigkeiten  in  Wegesachen
  in  der  Provinz  Sachsen  durch  ein  Schiedsgericht
(Wege-O.  §.  45)  326.  «

SchickerbrüchhLBrüchr.

Schkeuditx,s.Amtsgerichte.

Schlachthäuset,BefreiungberfelbenvonberGewekbei
steuer  (G.  v.  24.  Juni  §.  3  Nr.  4c)  206.

Schlafstellenmiether  zählen  bei  der  Veranlagung  zur
Einkommensteuer  nicht  zu  den  Angehörigen  einer  Haushaltung
  (G.  v.  24.  Juni  §.  11)  179.

Schlesien  (Drovinz),  Abänderungen  der  Kirchengemeindeund
  Synodalordnung  für  die  Provinzen  Schlesien  2rc.
vom  10.  September  1873  (G.  v.  7.  April)  43.

Landgemeindeordnung  für  die  sieben  östlichen  Provinzen
  (v.  3.  Juli)  233.

Schleswig-Holstein  (Drovinz),  Emeritirungsordnung  für
die  evangelisch  lutherische  Kirche  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  (v.  2.  März)  22.  —  Inkraftsetzung  derselben
(V.  v.  1.  Juni)  103.

Heranziehung  der  Fabriken  u.  s.  w.  mit  Vorausleistungen
  für  den  Wegebau  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  mit  Ausnahme  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg
  (G.  v.  2.  Juli)  299.

Schleusenverband  zu  Neuland,  Kreises  Kehdingen,  Statut
für  denselben  (v.  1.  Dez.  90)  9  Nr.  7.

Schlösser,  Befreiung  Königlicher  Schlösser  von  den  Gemeindeabgaben
  im  Regierungsbezirk  Wiesbaden  (Städte.O.
F.  4)  108.

1891.  31

Schnee,  Verpflichtung  zur  Wegräumung  bes  Schnees  von
öffentlichen  Wegen  in  der  Provinz  Sachsen  (Wege  ·  O.
S.  41)  325.

Schöffen,  Wahl,  Bestätigung  und  Verhältnisse  der
Schösfen  in  den  Städten  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden
  (Städte=  O.  88.  29  ff.,  65,  74,  75,  88)  117.  —
desgl.  in  den  Landgemeinden  der  sieben  östlichen  Provinzen
  (Landgem.  O.  Ss.  49  bis  67,  74,  75,  77,  84
bis  87)  250.

Schöneberg  bei  Berlin,  Verleihung  des  Enteignungs.
rechts  an  die  Gemeinde  Schöneberg  zur  Freilegung  der
Straße  18  der  Abtheilung  IV  des  Bebauungsplans
für  die  Umgebungen  von  Berlin  (A.  E.  v.  26.  Okt.)
364  Nr.  9.

Schöppen,  s.  Schöffen.

Scholze,  s.  Gemeindevorsteher.

Schriftstellerische  Thätigkeit  unterliegt  nicht  der  Gewerbesteuer
  (G.  v.  24.  Juni  F.  4  Nr.  7)  206.

Schrimm,  s.  Amtzgerichte.

Schulen,  Befreiung  öffentlicher  Schulen  von  der  Erbschaftssteuer
  (Erbsch.  St.  G.,  Tarif  Befr.  Nr.  20h)  95.
Schullehrer,  Befrelung  der  Elementarschullehrer  und
ihrer  Dienstgrundstücke  von  den  Gemeindeabgaben  in
den  Städten  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  (Städte-O.
g.  4)  108.  —  desgl.  in  den  Landgemeinden  der  sieben

östlichen  Drovinzen  (Landgem.  O.  §F.  26,  29)  242.

Elementarschullehrer  können  in  den  Städten  des
Regierungsbezirks  Wiesbaden  nicht  Stadtverordnete  und
auch  nicht  Magistratspersonen  sein  (Städte.O.  §F.  17
Nr.  3,  §.  30  Nr.  3)  114.  —  auch  nicht  Gemeindeverordnete
  in  den  Landgemeinden  #der  sieben  östlichen
Provinzen  (Landgem.  O.  F.  53  Nr.  5)  251.

s.  auch  Lehrer.

Schulze,  s.  Gemeindevorsteher.

Schulzenamt  in  den  Landgemeinden  der  sieben  östlichen
Provinzen  (Landgem.  O.  I§.  86,  92  bis  101)  263.
Schutzgeländer  gelten  in  der  Provinz  Sachsen  als  Zubehörungen

  öffentlicher  Wege  (Wege=  O.  S.  6)  317.

Schwarzwild,  Ersetzung  des  durch  dasselbe  angerichteten
Schadens  (G.  v.  11.  Juli  S§s.  1  bis  12)  307.  —  Ein.
fricdigung  des  Schwarzwildes  (ebend.  §.  14)  309.

Schwedt  a.  O.,  Criewener  Wassergenossenschaft  daselbst

im  Kreise  Angermünde  (Stat.  v.  13.  Mai)  296  Nr.  7.

Schweidnitz  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  22.

Schwiegereltern  (Schwiegerkinder),  Bestimmung  über  die
von  denselben  zu  entrichtende  Erbschaftssteuer  (Erbsch.
St.  G.,  Tarif  C  lit.  c)  94.
        <pb n="446" />
        32

Sefferweich,  Entwässerungsgenossenschaft  1I  daselbst  im
Kreise  Bitburg  (Stat.  v.  7.  April)  142  Nr.  5.

Siegburg  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  14.  März)  34.
(Verf.  v.  27.  Aug.)  337.  (Verf.  v.  14.  Nov.)  359.
(Verf.  v.  10.  Dez.)  379.

Simmern  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Jan.)  3.  (Verf.
v.  14.  März)  34.  (Verf.  v.  9.  Juni)  139.  (Verf.  v.
27.  Ang.)  337.

Sinzig  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  14.  März)  311.
(Verf.  v.  9.  Juni)  139.  (Verf.  v.  27.  Aug.)  337.
(Verf.  v.  7.  Okt.)  345.

Sobernheim  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Jan.)  3.
(Verf.  v.  13.  Febr.)  14.  (Verf.  v.  14.  März)  34.
(Verf.  v.  9.  Juni)  139.  (Verf.  v.  13.  Juli)  304.
(Verf.  v.  27.  Aug.)  337.

Solingen  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Juli)  304.
Soran-Christianstadter  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen

Nr.  48.

Spandau  (Stadt),  Auvfertigung  von  Anleihescheinen  der
Stadt  Spandau  im  Betrage  von  1  100  000  Mark
(Priv.  v.  11.  Jan.)  17  Nr.  4.

Spanndienste,  Aufhebung  der  zur  Erhaltung  der  Landstraßen
  in  der  Provinz  Sachsen  zu  leistenden  Hand  und
Spanndienste  (Wege  O.  S#S.  44,  48)  326.

Leistung  von  Svanndiensten  in  den  Landgemeinden
der  sieben  östlichen  Provinzen  (Landgem.  O.  J.  18)  239.
s.  auch  Gemeindedienste.

Sparkassen,  Befreiung  derselben  von  der  Gewerbesteuer
(G.  v.  24.  Juni  §.  3  Nr.  4a)  206.

Spiritus,  Entrichtung  einer  besonderen  Betriebsstener
von  dem  Kleinhandcel  mit  Spiritus  (G.  v.  24.  Juni
§SS.  59  ff.)  221.

Staatsanleihen  im  Betrage  von  145  491  501  Mark
77  Df.  zur  Vervollständigung  des  Staatseisenbahnnetzes
(G.  v.  20.  Juni  F.  1)  171.

Staatsanwaltschaft,  Beamte  derselben  können  in  den
Städten  des  Regierungsbcezirks  Wiesbaden  nicht  Stadtvererdnete
  und  auch  nicht  Magistratsversonen  sein
(Städte.  O.  §.  17  Nr.  5,  §.  30  Nr.  5)  114.  —  auch
nicht  Gemeindevererdnete  in  den  Landgemeinden  der
sieben  östlichen  Provinzen  (Landgem.  O.  S.  53  Nr.  1)  251.

Sachregister.

1891.

Staatsbauverwaltung,  Verleihung  des  Enteignungs.
rechts  an  dieselbe:

1)  zur  Schiffbarmachung  der  Fulda  von  Münden  bis
Cassel  (A.  E.  v.  1.  Sept.  90)  5  Nr.  1;

2)  zur  Anlage  eines  Sicherheitshafens  am  rechten
Rheinufer  bei  Mülheim  a.  Rhein  (A.  E.  v.  12.  Nov.
90)  61  Nr.  2;

3)  zur  Regulirung  der  unteren  Rche  von  der  Einmündung
  des  Bromberger  Kanals  abwärts  bis  zur
Mündung  in  die  Warthe  (A.  E.  v.  20.  Juni)  343
Nr.  6;  346  Nr.  1.

Staatsbeamte,  s.  Beamte.
Staatsgebände  (öffentliche  Gebäude),  #.  Gebände.
Staatshaushalts-Etat,  Feststellung  desselben  (G.  v.

24.  Juni)  143.

Staatslotterieloose,  s.  Lotterieloose.
Staatsministerium,  Antrag  desselben  auf  Auflösung  einer

Stadtverordnetenversammlung  im  Regierungsbezirk  Wiesbaden

  (Städte-O.  §.  81)  136.  —  Ersetzung  desselben

durch  das  Oberverwaltungsgericht  bei  Disziplinarunter.
suchungen  gegen  Gemeindebeamte  in  den  Städten  des

Regierungsbezirks  Wiesbaden  (ebend.  §.  82  Nr.  2)  136.

—  desgl.  gegen  Beamte  der  Landgemeinden  in  den  sieben

östlichen  Provinzen  (Candgem.  O.  &amp;amp;.  143)  276.  —  Befugnisse

  des  Staatsministeriums  in  Beziehung  auf  Beschlüsse
  des  Bezirksausschusses  und  des  Provinzialraths

(ebend.  §.  2  Nr.  3,  4)  233.

Staatsschuldbuch,  Erweiterung  desselben  (G.  v.  8.  Juni)

105.

Staatsverträge,  s.  Lübeck,  Recklenburg-Schwerin,
Mecklenburg  Strelitz,  Sachsen.

Stadtältester,  Verleihung  dieses  Vrädikats  an  Manistratsmitglieder
  in  den  Städten  des  Regicrungsbezirks  Wiesbaden
  (Städte-O.  §.  34)  119.

Stadtanleihen,  s.  die  einzelnen  Städte.

Stadtausschuß  ,,  Zuständigkeit  desselben  bei  Wildschäden
(G.  v.  11.  Juli  §.  2)  307.

Stadtbezirke,  Bildung  derselben  im  Regierungsbezirk
Wiesbaden  (Städte.  O.  §.  2)  107.  —  desgl.  in  den
Vandgemeinden  der  sieben  östlichen  Provinzen  (Landgem.  O.
S.  2  Nr.  1,  6)  233.

Stadtgemeinden  in  den  sieben  östlichen  Provinzen  kann
die  Annahme  der  Landgemeindeordnung  gestattet  werden
(Landgem.  O.  Oll)  233.

Stadträthe,  Wahl  und  Bestätigung  derselben  im  Regierungsbezirk
  Wiesbaden  (Städte.  O.  Nl.  29  ff.)  117.
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        Sachregister.

Stadtrechner,  Funktionen  derselben  in  den  Städten  des
Regierungsbezirks  Wiesbaden  (Städte.  O.  S.  70)  132.
Stadtschulräthe,  Wahl  und  Bestätigung  derselben  im

Regierungsbezirk  Wiesbaden  (Städte.-O.  Sr.  29  ff.)  117.

Stadtverordnete,  Abänderung  und  Ergänzung  einiger

Bestimmungen  wegen  der  Wahl  der  Stadtverorducten
(G.  v.  1.  März)  20.

Wahl,  Rechte  nund  Pflichten  der  Stadtverordneten

im  Regierungsbezirk  Wicsbaden  (Städte.  O.  S.  6,  10,

12  bis  28,  30  Nr.  2;  .  31  bis  55,  59  bis  61,  64,

65,  75,  79  bis  83,  86,  87)  111.

t  dnet  6.„  Wahl  der  Mitglieder

Berlin  durch  dieselbe

—  K.  X.e

der  Gewerbesteuerausschüsse  für
(G.  v.  24.  Juni  §.  10)  209.
Städteordnungen,  Abänderung  resp.  Ergänzung  der
88.  14,  21  und  25  der  Städteordnung  für  die
sechs  östlichen  Prorinzen  der  Monarchie  vom
30.  Mai  1853,
KS.  14,  21  und  25  der  Städteordnung  für  die  Provinz,
Westfalen  vom  19.  März  1856,
§S.  13,  20  und  24  der  Städteordnung  für  die
Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856,
§8§8.  39,  41  und  44  der  Städteordnung  für  die
Provinz  Schleswig  Holstein  vom  14.  April  1869,
in  Betreff  der  Wahl  der  Stadtverordneten  (G.  v.
1.  März)  20.
Städteordnung  für  den  Regierungsbezirk  Wiesbaden
(v.  8.  Juni)  107.

Standesamtsgeschäfte  können  in  den  Städten  des
Regicrungsbezirks  Wiesbaden  einem  Magistratsmitglicde
übertragen  werden  (Städte  O.  F.  62  II)  130.

Statutarische  Anordnungen  für  die  Stadtgemeinden  des
Regierungsbezirks  Wiesbaden  (Städte.  O.  S§.  5,  11,  12,
29,  59,  71)  110.  —  desgl.  für  die  Landgemeinden  der
sieben  östlichen  Vrovinzen  (Landgem.  O.  ö.  6,  18,  41,
49,  74,  109,  112,  136,  147)  236.

Stcele-Dahlhausener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  49.

Steinbrüche,  s.  Brüche.

Stellvertreter,  s.  Vertreter.

Stempelfreiheit  der  Verhandlungen  in  Erbschaftssteuerangelegenheiten
  (Erbsch.  St.  G.  §.  49)  92.  —  desgl.
der  Verhandlungen  über  die  bei  dem  Bau  öffentlicher
Wege  in  der  Provinz  Sachsen  vorkommenden  Besitz
veränderungen  (Wege  O.  F.  51)  328.

Stettiner  Bahnhof  in  Berlin,  s.  Eisenbahnen  Nr.  3.
Ges.  Samml.  1891.

1891.  33

Stenerausschüffe,  s.  Gewerbesteuerausschüsse.

Steuererklärungen,  Abgabe  derselben  bei  der  Veranlagung
  zur  Einkommensteuer  (G.  v.  24.  Juni  S.  24
bis  30)  185.  —  Prüfung  derselben  (ebend.  §§.  35,  38)
189.  —  Geheimhaltung  derselben  (ebend.  §5.  52,  69)  194.

Stiefeltern  (Stiefkinder),  Bestimmungen  über  die  von
denselben  zu  entrichtende  Erbschaftssteuer  (Erbsch.  St.  G.,
Tarif  Nr.  5,  C  lit.  b)  93.

Stiftungen,  Erbschaftssteuer  für  die  Errichtung  von
Stiftungen  (Erbsch.  St.  G.  88.  7,  8)  80.  (Tarif  Befr.
Nr.  28)  95.

Rechte  der  Einwohner  an  den  städtischen  Stiftungen
im  Negierungsbezirk  Wiesbaden  (Städte.O.  §§s.4,  49)  108.

Stimmrecht,  Ausübung  desselben  in  den  Landgemeinden
der  sieben  östlichen  Provinzen  (Landgem.  O.  ös.  40,  45
bis  51,  56,  66)  248.

Stolberg  (Rheinprovinz),  Amtzgericht,  Ausschlußfrist  für
Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  April)  46.
(Verf.  v.  27.  Ang.)  337.  (Verf.  v.  14.  Nov.)  359.

Stollberg,  Gewerkschaft  zu  Essen,  s.  Eisen  bahnen
Nr.  15.

Strafanstalten,  Befreiung  derselben  von  der  Erbschaftssteuer
  (Erbsch.  St.  G.,  Tarif  Befr.  28)  95.

Strafbestimmungen  für  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Erbschaftssteuergesey  (Erbsch.  St.  G.  S§.  43  bis  48)  90.
—  desgl.  gegen  das  Einkommensteuergesetz  (G.  v.  24.  Juni
§§.  66  bis  70)  197.  —  desgl.  gegen  das  Gewerbesteuergesetz
  (G.  v.  24.  Juni  S§.  70  bis  73)  223.

Strafverfahren,  während  der  Dauer  eines  Strafverfahrens
  gegen  einen  Bürger  ruht  die  Ausübung  des
städtischen  Bürgerrechts  im  Regierungsbezirk  Wiesbaden
(Städte.  O.  S.  7)  111.  —  desgl.  die  Ausübung  des
ländlichen  Gemeinderechts  in  den  sieben  östlichen  Provinzen
  (Landgem.  O.  S.  44  Nr.  1)  247.

Strasburg  i.  Westpr.,  s.  Chausseen  Nr.  4.

Straßzenfrohndienste,  Aufhebung  der  Straßenfrohn.
dienste  in  der  Provinz  Sachsen  (Wege-O.  S§.  44,  48)  326.

Stromberg  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Jan.)  3.
(Verf.  v.  14.  März)  34.  (Verf.  v.  8.  Mai)  65.  (Verf.
v.  9.  Juni)  139.  (Verf.  v.  27.  Aug.)  337.  (Verf.
v.  14.  Nov.)  359.

Süderdithmarschen  (Kreis).  Die  Insel  Helgoland  wird
dem  Kreise  Süderdithmarschen  zugetheilt  (G.  v.  18.  Febr.
S.  3)  11.
        <pb n="448" />
        34

Superintendenten,  Diäten  und  Reisekosten  derselben  in
der  Provinz  Hannover  (Kirch.  G.  v.  28.  Sept.  §.  9,
10)  351.

Swaroschin,  Verlelhung  des  Enteignungerechts  an  die
evangelische  Kirchengemeinde  Swaroschin  im  Kreise
Dirschau  zur  Erbauung  einer  Kirche  und  eines  Pfarrhauses
  daselbst  (A.  E.  v.  12.  März)  296  Nr.  1.

Syndikus  in  den  Städten  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden,
  Wahl  und  Bestätigung  desselben  (Städte  O.
Ss.  29  ff.)  117.

Synodalordnung,  s.  Kirchengemeindcordnung.

T.

Tagegelder,  s.  Diäten.

Tangermünde  (Stadt),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
der  Stadt  Tangermünde  im  Betrage  von  200  000  Mark
(Priv.  v.  11.  Juli)  344  Nr.  13.

Tarif  für  die  Erhebung  der  Einkommensteuer  (G.  v.
24.  Juni  F.  17)  183.

Teltow  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  9.

Templin  (Kreis),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  des
Kreises  Templin  im  Betrage  von  128  000  Mark  (Priv.
v.  28.  Juli)  318  Nr.  8.  —  desgl.  im  Betrage  von
168  000  Mark  (Priv.  v.  28.  Sept.)  363  Nr.  4.

s.  auch  Chausseen  Nr.  10.

Testamentsexekutoren,  Verpflichtungen  derselben  binsichtlich
  der  Erbschaftssteuer  (Erbsch.  St.  G.  §.  30,  37)  86.

Thirimont,  Wiesenmeliorationsgenossenschaft  Serdan  daselbst
  im  Kreise  Malmedy  (Stat.  v.  24.  Ang.)  354  Nr.  4.

Tholey  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Mai)  65.  (Verf.
v.  9.  Juni)  139.  (Verf.  v.  28.  Aug.)  337.  (Verf.  v.
14.  Nov.)  359.

Thongruben,  s.  Gruben.

Thorn  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Todesfälle,  Ermäßigung  der  Gewerbestcucr  wegen  Todes.
fall  (G.  v.  24.  Juni  S.  44)  217.

Torfstiche,  die  Ausbeutung  derselben  unterliegt  nicht  der
Gewerbesteuer  (G.  v.  24.  Juni  §.  4  Nr.  4)  206.

Tost-Gleiwitz  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  23.

Transportkosten,  s.  Umzugskosten.

Trarbach  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  14.  März)  34.
(Verf.  v.  9.  Juni)  139.

Sachregister.

1891.

Trave,  obere,  Entwässerungsgenossenschaft  der  oberen
Trave  im  Kreise  Segeberg  (Stat.  v.  1.  Juni)  342  Nr.  2.

Trier  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Jan.)  3.  (Verf.  v.
13.  Febr.)  14.  (WVerf.  v.  13.  Apri)  46.  (Verf.  v.  S.  Mai)
65.  (Verf.  v.  14.  Nov.)  359.

Tschechnitz-Tschanscher  ODeichverband  (Statutennachtrag
v.  3.  Mah)  296  Nr.  5.

u.

Ueberschüsse,  Verwendung  der  Ueberschüsse  aus  der  Einkommensteuer
  (G.  v.  24.  Juni  §§.  82  bis  84)  202.

Ueberschwemmung,  Ermäßigung  der  Geworbesteuer
wegen  Ueberschwemmung  (G.  v.  24.  Juni  §.  44)  217.
Verpflichtung  zur  Hülfeleistung  bei  Ueberschwemmung
öffentlicher  Wege  in  der  Provinz  Sachsen  (Wege-O.
S.  41)  325.

Uerdingen  (Rheinprovinz),  Ausschlußfrist  für  Anlegung
des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  April)  46.  (Verf.  v.
10.  Dez.)  379.

Umherziehen,  Besteuerung  des.  Gewerbebetriebes  im
Umherzichen  (G.  v.  24.  Juni  K.  1)  205.

Umlageordnungen  in  den  Landgemeinden  der  sieben
östlichen  Provinzen  (Landgem.  O.  8§.  20,  21)  240.

Umzugskosten  der  Werkführer  der  Staatzeisenbahnverwaltung
  (V.  v.  27.  Juli)  335.

Universitäten,  Befreiung  derselben  von  der  Erbschaftssteuer
  (Erbsch.  St.  G.,  Tarif  Befr.  Nr.  2bh)  95.

Untermiether  zählen  bei  der  Veranlagung  zur  Einkommensteuer
  nicht  zu  den  Angehörigen  einer  Haushaltung  (G.
v.  24.  Juni  §.  11)  179.

Unterrichtende  Thätigkeit  unterliegt  nicht  der  Gewerbesteuer
  (G.  v.  24.  Juni  F.  4  Nr.  7)  206.

Unterrichtsanstalten,  Befreiung  derselben  von  der
Erbschaftssteuer  (Erbsch.  St.  G.,  Tarif  Befr.  Nr.  25)  95.

Unterstützungswohnsitz,  Abänderung  der  8..  31,  65
und  68  des  Gesetes  zur  Ausführung  des  Bundesgesetzes
über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  8.  März  1871  (G.
v.  11.  Juli)  300.

Urkunden,  Aueslellung  und  Aufbewahrung  städtischer
Urkunden  im  Regierungsbezirk  Wiesbaden  (Städte-O.
§.  56  Nr.  7,  8)  126.  —  desgl.  in  den  Landgemeinden
der  sieben  östlichen  Provinzen  (Landgem.  O.  8.  88  Nr.  6u.  7)
260.  «
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        Sachregister.

Urwahlen,  Bildung  der  Urwählerabtheilungen  für  die
Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten  (G.  v.  24.  Juni))
231.

V.

Beränderung  der  veranlagten  Einkommensteuer  innerhalb
  des  Steuerjahres  (G.  v.  24.  Juni  §8§.  56  bis  61)  195.

Veranlagungskommissionen  für  die  Einkommensteuer,
Errichtung  und  Geschäfte  derselben  (G.  v.  24.  Juni
#.  33  bis  39,  50  bis  54,  75)  188.  —  Reisekosten  der
Mitglieder  (cbend.  §.  72)  199.

Verbandsvorsteher  in  den  Landgemeinden  der  sieben
östlichen  Provinzen  (Landgem.  O.  §.  133,  134,  143)  273.

Vereine,  Bedingung  der  Gewerbesteuerfreiheit  für  dieselben
  (G.  v.  24.  Juni  F.  5)  207.

WVereinigungsrecht,  s.  Versammlungerecht.

WVergleichskammern  bei  den  Gewerbegerichten  in  der
Rheinprovinz  (G.  v.  11.  Juli  §§.  9  bis  11)  312.

WVergütung  für  die  bei  Veranlagung  der  Einkommensteuer
den  Gemeinden  übertragenen  Geschäfte  (G.  v.  24.  Juni
S.  73)  200.

Vergütungen  an  Mitglieder  der  Gewerbegerichte  in

der  Rheinprovinz  (G.  v.  II.  Juli  §.  6)  311.
Verjährung  in  Erbschaftssteuerangelegenheiten  (Erbsch.
St.  G.  §.  50)  92.  —  desgl.  der  Einkommensteuer  (G.
v.  24.  Juni  §.  81)  202.  —  desgl.  der  Gewerbesteuer
(G.  v.  24.  Juni  §.  79)  225.

Vermächtnisse,  Entrichtung  der  Erbschaftssteuer  von
Vermächtnissen  (Erbsch.  St.  G.  F.  1  Nr.  1)  78.

Verpächter  eines  Gewerbes,  Haftung  desselben  für  die
Jahressteuer  (G.  v.  24.  Juni  §.  41)  216.

Versammlungsrecht,  Anwendung  der  Verordnung  über
den  Mißbrauch  des  Versammlungsrechts  auf  Helgoland
(G.  v.  18.  Febr.  §.  5)  12.

Verschollene,  Entrichtung  der  Erbschaftssteuer  von  dem
Vermögen  Verschollener  (Erbsch.  St.  G.  §.  1  Nr.  4)  78.

Versicherungsanstalten,  Befrelung  öffentlicher  Versicherungsanstalten
  von  der  Gewerbesteuer  (G.  v.  24.  Juni
§.  3  Nr.  3)  206.

Versorgungsanstalten,  Befreiung  derselben  von  der  Erbschaftsstener
  (Erbsch.  St.  G.,  Tarif  Befr.  Nr.  28)  95.

Vertreter  der  Vorsitzenden  der  Gewerbegerichte  in  der
Rheinprovinz  (G.  v.  11.  Juli  F.  2)  311.  —  desgl.  der
Vorsitzenden  und  Mitglieder  der  Einkommensteuer-Vor-1891.

  35
Vertreter  (Fortf.)
einschähungs.,  Veranlagungs-  und  Berufokommissionen

(G.  v.  24.  Juni  §.  50)  193.  —  deegl.  der  Mitglieder
der  Gewerbesteuerausschüsse  (G.  v.  24.  Juni  Sh§.  46  bis
49)  217.  —  desgl.  der  Gutebesitzer  in  den  Landgemeinden
  der  sieben  östlichen  Drovinzen  (Landgem.  O.
IF.  123  bis  127)  270.

Vertretung  in  der  Ausübung  des  Stimmrechis  in  den
Landgemeinden  der  sieben  östlichen  Provinzen  (Landgem.  O.
.  46,  47)  248.

n  V.  ar.l.  7½4.n

fah  in  städtischen  Gemeinde.
angelegenheiten  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  (Städte-O.
  8§S.  2,  4,  9,  20,  27,  48,  49,  66,  76,  79)  107.
—  de3gl.  ia  ungeltgenheiten  der  onbgemeinden  der
sieben  östlichen  Provinzen  (Landgem.  O.  Ss.  3)  4,  9,
38,  67,  71,  112,  118,  130,  134,  140,  144)  235.

m  ##e#r'd.z  24  E.

wegen  Beitreibung
csständiger  z  in  den  Städten  des  Regierungsbezirks
  Wiesbaden  (Städte=  O.  §.  69)  132.  —
desgl.  in  den  Landgemeinden  der  sieben  sstlichen  Provinzen
  (Landgem.  O.  §§.  36,  73)  245.

Viehhöfe,  Befreiung  derselben  von  der  Gewerbesteuer
(G.  v.  24.  Juni  F.  3  Nr.  4c)  206.

Viehzucht  unterliegt  nicht  der  Gewerbesteuer  (G.  v.
24.  Juni  §.  4  Nr.  1)  206.

Völklingen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  7.  Sept.)  341.

Vohwinkel-Sonnborner  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  51.

Volkringhausen  im  Kreise  Arnsberg,  s.  Chausseen
Nr.  30.

Volksbäder,  Befreiung  derselben  von  der  Gewerbesteuer
(G.  v.  24.  Juni  F.  3  Nr.  4e)  206.

Volksbibliotheken,  Gewerbesteuerfreiheit  der  zu  gemeinnütigen
  Zwecken  dienenden  Volksbibliotheken  (G.  v.
24.  Juni  F.  3)  206.

Volksküchen,  Gewerbesteuerfreiheit  der  zu  wohlthätigen
Zwecken  dienenden  Volksküchen  (G.  v.  24.  Juni  S.  3)  206.

Volksschullehrer,  s.  Schullehrer,  Lehrer.

Voreinschätzungskommissionen  für  die  Einkommen.
steuer,  Errichtung  und  Geschäfte  derselben  (G.  v.  24.  Juni
FKh.  31,  32,  50  bis  54,  75)  187.  —  Reisckosten  der
Mitglieder  (ebend.  §.  72)  199.

Vorsitzender,  Ernennung  und  Geschäfte  der  Vorsitzenden
der  153..  .  n  9  MT13  54.  m  (G.  v.

I  Its  O  «

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        Vorsitzender  (Forts.)
24.  Juni  ö§.  31,  32)  187.  —  detgl.  bder  Vorsitzenden
der  Veranlagungskommissionen  (ebend.  88.  34  bis  39)
189.—  desgl.  der  Vorsitzenden  der  Berufungskommissionen
(ebend.  §§.  40  bis  43)  191.  —  Verpflichtung  der  Vorsitenden
  zur  Verschwiegenheit  (ebend.  §.  52)  194.
Geschäfte  und  Befugnisse  deß  Vorsitzenden  des
Gewerbesteucrausschusses  (G.  v.  24.  Juni  Ss.  25,  30,
32,  34,  35,  36,  47  bis  50,  54,  55,  62,  65)  212.
Vorsitzender  der  Gewerbegerichte  in  der  Rheinprovinz
(G.  v.  11.  Juli  F.  2)  311.
Vorsteher  der  Gerichtsschreiberei  bei  den  Gewerbegerichten
in  der  Rheinprovinz  (G.  v.  11.  Juli  S.  8)  312.

W.

Wacho  und  Wachowitz,  Entwässerungsgenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Rosenberg  O.  S.  (Stat.  v.  7.  Sept.)
355  Nr.  7.

Wadern  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrisft  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Gebr.)  11.

Wiesengenossenschaft  daselbst  im  Kreise  Merzig  (Stat.
v.  22.  März)  142  Nr.  3.

Wahl  zum  Hause  der  Abgeordneten  auf  Helgeland  (G.
v.  18.  Febr.  8§.  3,  10)  11.

Abänderung  und  Ergänzung  einiger  Bestimmungen
wegen  der  Wahl  der  Stadtverordneten  (G.  v.  1.  März)  20.

Aenderung  des  Wahlrerfahrens  (G.  v.  24.  Juni)
231.

Wahl  der  Stadtverordneten  im  Regierungsbezirk
Wiesbaden  (Städte.  O.  8§.  12  ff.)  112.  —  desSgl.  der
Gemeindevertreter  in  den  Landgemeinden  der  sieben  öst,
lichen  Provinzen  (Landgem.  O.  §#§.  49  bis  57,  75  fl.)
250.  —  desgl.  der  Mitglieder  der  Gewerbegerichte  in
der  Rheinprovinz  (G.  v.  11.  Juli  §§.  3  bis  5)  311.

Waisen,  Heranziehung  der  hinterbliebenen  Waisen  von
Beamten  zu  den  Gemeindeabgaben  in  den  Landgemeinden
der  sieben  östlichen  Provinzen  (Landgem.  O.  .  30)  242.

Waisenhäuser,  Befreiung  derselben  von  der  Erbschafts.
stener  (Erbsch.  St.  G.,  Tarif  Befr.  Nr.  2  )  95.

Waldbroel  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Jan.)  3.
(Verf.  v.  13.  Juli)  304.  (Verf.  v.  14.  Nov.)  359.

Waldungen,  Heranziehung  städtischer  Waldungen  im
Regierungsbezirk  Wiesbaden  zu  den  Gemeindeabgaben
(Städtec.  O.  F.  4)  108.

s.  auch  Gemeindewaldungen.

Sachregister.

1891.

Walsrode  =  Soltauer  Eisenbahn,  f.  Eisenbahnen
Nr.  52.

Wanderlager,  Besteuerung  des  Betriebes  derselben  (G.
v.  24.  Juni  F.  1)  205.

Warendorf  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  31.

Warnungstafeln  gelten  in  der  Provinz  Sachsen  als
Zubehörungen  öffentlicher  Wege  (Wege  O.  K.  6)  317.

Wartegelder,  Steuerfreiheit  der  von  einem  anderen
Bundesstaate  zu  beziehenden  Wartegelder  (G.  v.  24.  Juni
5S.  6  Nr.  1)  177.

Wassergenossenschaften  im  Gebiet  der  Wupper  und
ihrer  Nebenflüsse  (G.  v.  19.  Mai)  97.

Wasserwerke,  Befreiung  derselben  von  der  Gewerbesteuer
  (G.  v.  24.  Juni  F.  3  Nr.  4b)  206.

Wawern,  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Prüm  (Stat.  v.  27.  Jan.)  69  Nr.  3.

Waxweiler  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Mai)  65.
(Verf.  v.  27.  Aug.)  337.

Wegberg  (Rheinvrovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Jan.)  3.  (Verf.
v.  13.  April)  46.  (Verf.  v.  14.  Nov.)  359.

Wege,  Heranziehung  der  Fabriken  u.  s.  w.  mit  Vorausleistungen
  für  den  Wegebau  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  mit  Ausnahme  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg
  (G.  v.  2.  Juli)  299.  —  desgl.  in  der  Provinz
Brandenburg  (G.  v.  7.  Juli)  315.

Wegebaupflicht  bezüglich  der  Provinzial.,  Kreis-  und
Gemeindewege  in  der  Provinz  Sachsen  (Wege.  O.  .  15
bis  23)  319.  —  decegl.  von  den  Wegen,  deren  Unter.
haltung  auf  besonderen  Titeln  beruht  (ebend.  8§.  24
bis  35)  321.

Uebergang  der  Verwaltung  gewisser  Landwege  der
Provinz  Sachsen  auf  die  Provinz  (Wege.O.  ös.  44
bis  46)  326.

Vorausleistungen  zu  Wegebauten  (Ergänz.  G.  v.
11.  Juli)  329.

Wegeordnung  für  die  Provinz  Sachsen  (v.  11.  Juli)  316.

Wegepolizeibehörde  in  der  Provinz  Sachsen,  deren
Befugnisse  (Wege-O.  v.  11.  Juli  §§.  3,  7,  10,  40,  42)
316.

Wegeverband  des  Kreises  Goslar,  s.  Chausseen  Nr.  29.
Wegweiser  gelten  in  der  Provinz  Sachsen  als  Zubehörungen
  öffentlicher  Wege  (Wege-O.  F.  6)  317.
Wehlau  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  2.
Wehrshausen,  s.  Chausseen  Nr.  32.
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        Sachregister.

Weinban  unterliegt  nicht  der  Gewerbesteuer  (G.  v.  24.  Juni
8.  4  Nr.  1)  206.

Weinbauer,  in  welchem  Falle  dieselben  von  der  Gewerbesteuer
  befreit  sind  (G.  v.  24.  Juni  8.  67)  222.

Werkführer  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Umzugskosten
  derselben  (V.  v.  27.  Juli)  335.  —  Tagegelder
und  Reisekosten  derselben  (V.  v.  27.  Juli)  335.

Wermelskirchen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Febr.)
14.  (Verf.  v.  14.  März)  34.  (Verf.  v.  7.  Sept.)  341.
(Verf.  v.  14.  Nov.)  359.

Wershofen,  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  Ohlenhard-Wershofen
  daselbst  im  Kreise  Adenau  (Stat.  v.
17  März)  101  Nr.  12.

Werth,  Ermittelung  des  Werthes  geerbter  Sachen  und
Rechte  zur  Feststellung  der  Erbschaftssteuer  (Erbsch.  St.  G.
5§.  14  bis  27)  82.

Westfalen  (Provinz),  Form  der  schriftlichen  Willens.
erklärungen  der  Presbyterien  der  evangelischen  Gemeinden
in  der  Provinz  Westfalen  (G.  v.  28.  Juli)  332.

Westpreußen  (Provinz),  Abänderungen  der  Kirchengemeinde=
  und  Synodalordnung  für  die  Provinzen
Preußen  2c.  vom  10.  September  1873  (G.  v.  7.  April)  43.

Landgemeindeordnung  für  die  sieben  Klüihen  Provinzen
  (v.  3.  Juli)  233.

Westprignitz  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  11.

Wiehl  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für  Anlegung
  den  Grundbuchs  (Verf.  v.  14.  Nov.)  359.

Wiesbaden  (Regierungsbezirk),  Städteordnung  für  den
Regierungsbezirk  Wiesbaden  (v.  8.  Juni)  107.

Wiesbaden  (Stadt),  Ausstellung  von  Anleihescheinen  der
Stadt  Wiesbaden  im  Betrage  von  2  340  000  Mark
(Priv.  v.  15.  Dez.  90)  10  Nr.  14.

Anwendung  der  Städteordnung  für  den  Regierungsbezirk
  Wiesbaden  in  der  Stadt  Wiesbaden  (Städte=  O.
S.  1)  107.

Wiesengenossenschaften,  s.  Meliorationen.

Wildschadengesetz  (v.  11.  Juli)  307.

Willenserklärungen,  Form  der  schriftlichen  Willenserklärungen
  der  Presbyterien  der  evangelischen  Gemeinden
in  der  Provinz  Westfalen  und  in  der  Rheinprovinz  (G.
v.  28.  Juli)  332.

Winzervereine,  Bedingung  der  Gewerbesteuerfreiheit  für
dieselben  (G  v.  24.  Juni  §.  5)  207.

1891.  37

Wipperfürth  (Rheinprovinz),  Amtsgcricht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Febr.)
14.  (Verf.  v.  14.  März)  34.  (Verf.  v.  9.  Juni)  139.
(Verf.  v.  13.  Juli)  304.  (Verf.  v.  14.  Nov.)  359.

Wissenschaftliche  Thätigkeit  unterliegt  nicht  der  Gewerbesteuer
  (G.  v.  24.  Juni  §.  4  Nr.  7)  206.

Wittlich  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Mai)  65.  (Verf.
v.  13.  Juli)  304.  (Verf.  v.  10.  Dez)  379.

Wittwen,  Heranziehung  der  Wittwen  von  Beamten  zu
den  Gemeindeabgaben  in  den  Landgemeinden  der  sieben
östlichen  Provinzen  (Landgem.  O.  8.  30)  242.

Wochenmärkte,  Gewerbesteuerfreiheit  des  Handels  außerpreußischer
  Gewerbetreibender  mit  Verzehrungsgegenständen
  des  Wochenmarktverkehrs  auf  Wochenmärkten
(G.  v.  24.  Juni  S.  4  Nr.  5)  206.

Wupper,  Einrichtung  von  Sammelbecken  für  das  Gebiet
derselben  und  ihrer  Nebenflüsse  (G.  v.  19.  Mai)  97.

.
Tanten  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Jan.)  3.  (Verf.
v.  7.  Sept.)  341.  (Verf.  v.  10.  Dez.)  37H.

Z.

Zedlitz-Kotttwitzer  Deichverband  (Stat.  v.  4.  März)  100
Nr.  4.

Zell  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für  Anlegung
  des  Grundöuchs  (Verf.  v.  14.  März)  34.  (Verf.
v.  9.  Juni)  139.  (Verf.  v.  13.  Juli)  304.  (Verf.  v.
10.  Dez.)  379.

Zinsen  gelten  bei  der  Besteuerung  als  Einkommen  aus
Kapitalvermögen  (G.  v.  24.  Juli  §S.  12)  180.

Zuchthausstrafe  hat  den  Verlust  der  Gemeindeämter  in
den  Landgemeinden  der  sieben  ösilichen  Provinzen  zur
Folge  (Landgem.  O.  §.  43)  247.

Zühlsdorf,  Rech-Kanal=  Meliorationsgenossenschaft  daselbst
  im  Kreise  Arnswalde  (Stat.  v.  24.  Juni)  344
Nr.  9.

Zustellungen  an  Steuerpslichtige  .  v.  24.  Juni  8.  53)  194.

Zwangsvollstreckung  weg
gemeinden  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  (Etdte.O.
5.  73  Nr.  1)  133.

 

Rediglrt  im  Burean  des  Staatsministerlums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsbruckerel.

Ges.  Samml  1891.
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