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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892.</title>
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            <idno>gs_preussen_1892</idno>
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        Gesetz-Sammlung

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
1892.

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  2c.  vom  4.  Januar  bis  17.  Dezember  1892)  nebst
einigen  Allerhöchsten  Erlassen  2c.  aus  dem  Jahre  1891.

(Von  Nr.  9499  bis  Nr.  9581.)

Nr.  1  bis  einschl.  36.

 

Berlin,

zu  haben  im  Gesetz=  Sammlungs-Amt.
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        Chronologische  Uebersicht

der  in  der  Gesetz-Sammlung  fuͤr  die  Koͤniglichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1892

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  2.

 

Datum
bes

Gesetzes  rc.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1891.
31.  März.

31.  Mai.

11.  Juli.

 

1892.
16.  Janr.

 

Staatsvertrag  zwischen  der  Königlich  Preußischen

  und  der  Königlich  Sächsischen
Regierung  wegen  der  Ausschulung  der
im  Kreise  Ferlebeeg  gelegenen  Landgemeinde
Däöhlen  und  des  Gutsbezirkes  gleichen  Namens
aus  der  Königlich  Sächsischen  Schulgemeinde
Quesitz.

Vertrag  zwischen  der  Königlich  Preußischen
und  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen

Staatsregierung,  betr.  den  Austritt
des  Gutsbezirkes  Braunshain  im  Koönigreiche
  Preußen  aus  der  Königlich  Preußischen
Parochie  Hohenkirchen-Wernsdorf  und
aus  der  Königlich  Preußischen  Schulgemeinde
Wernsdorf.  Tanna,  sowie  dessen  Auf.
nahme  in  den  Kirchen-  und  Schulverband
Cumpzig  im  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem

Chausseegeldtarife  vom  29.  Febrnar  1840
angehängten  Beslimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  in  der  antheiligen  Unterhaltung
  der  Gemeinden  Lette  und  Clarholz
im  Kreise  Wiedenbrück  befindliche  Chaussee  von
der  Beckum.-Wiedenbrücker  Kreisgrenze  über
Lette  bis  zur  Münster-Paderborner  Provinzialstraße
  in  Clarholz.

 

10

 

9499.

 

10.
Nr.  1.
        <pb n="4" />
        IV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1892.

 

 

Datum  sAusgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1891.  1892.
20.  Juli.27.  Janr.]  Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungs.  2.  —  10.
genossenschaft  zu  Ratterath  im  Kreise  Nr.  2.
denau.
11.  August.13.  April.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  8.  —  76.
eignungsrechts  an  den  Kreis  Melle  zur  Nr.  1.
Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  zum  Owecke  des  Ausbaues  des  Weges  von
Garden  über  Insingdorf  nach  Neuenkirchen
als  Landstraße  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthums.

4.  Septbr.  23.  Febr.  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Mecklen-  3.  9504.  11.
burg-Strelitz  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
  von  Blankensee  nach  Strasburg.
in  der  Uckermark.

7.  —  31.  März.  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  6.  —  49.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Wands.  Nr.  1.
bek  zum  Betrage  von  5  000  000  Mark.

16.  —  23.  Febr.rivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In-  11.  —  17.
haber  lantender  Anleihescheine  der  Stadt  Nr.  1.
Dortmund  im  Betrage  von  7  800  000  Mark.

28.  —27.  Janr.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  2.  —  10.
schaft  zu  Mertloch  im  Kreise  Mayen.  Nr.  3.

2.  Oktbr.  3.  März.]  Staatsvertrag  zwischen  der  Königlich  Preußischen  4.  9507  19.
und  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung
  über  die  Auflösung  des  zwischen
der  Braunschweigischen  Gemeinde  Klein.

Rhüden  und  der  Preußischen  Gemeinde
Groß.Rhüden  bestehenden  gemeinsamen
Schulverbandes.

3.  —  24.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  5.  —  34.
eignungsrechts  an  die  katholische  Pfarr.  Nr.  1.
gemeinde  Ratingen  im  Landkreise  Düsseldorf
zum  Erwerbe  eines  zum  Erweiterungsbau  der
dortigen  Pfarrkirche  erforderlichen  Grundstücks-12.

  —  16.  Janr.  Nachtrag  zu  den  Statuten  für  den  Gesammt-  1.  —  4.
verband  der  Lindenauer  Lake  vom  1.  Juli  Nr.  1.

 

1885  und  für  die  Deichgenossenschaft
Marienau-Niedau  vom  l5b5.  Februar  1882
im  Marienburger  Deichverbande.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1892.  V

—  —  —  —

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  Inhal  t.  bes  deseiite.
Gesetzes  2c.|Berlin.  Stücks  Gesetzes.

 

1891.  1892.

28.  Oktbrr.  3.  März.Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Bayern,  4.  9509.  22.
betr.  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn
von  Lauterecken  nach  Staudernheim.

2.  Novbr.27.  Janr.Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  2.  —  10.
eiler  zu  Weiler  im  Kreise  Cochem.  i  Nr.  4.

16.  —  16.  —  Statutfürdie  Entmässerungsgenossenschaft  1.  —  4.
zu  Ujest,  im  Kreise  Groß-Strehlitz  Nr.  2.

16.  —  24.  März.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  fernere  Furet  bes  5.  —  34.
der  »National-Hypotheken-Kredit—-  Nr.  2.

sellschaft,  eingetragene  Genossenschaft,

Stettin=  unter  dem  30.  Oktober  1871  bathelen
Allerh.  Privilegiums  zur  Ausgabe  auf  den
Inhaber  lautender  Pfandbriefe  auch  bei
den  Abänderungen,  die  durch  das  von  der
Generalversammlung  am  22.  Juli  1891  beschlossene
  neu  revidirte  Statut  getroffen  sind.
23.  —  16.  Junr.  Allerh.  Erlaß,  betr  die  Verleihung  des  Ent-  1.  —  4.
eignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Nr.  3.
Chausseegelderhebung  an  den  Klreis
Rosenberg  für  die  von  ihm  zu  dauenden
Chausseen  von  der  Hebestelle  Reu-Wachow  an
der  Nosenberg-  Guttentager  Chaussee  nach  Zembowitz
  nebst  Abzweigung  von  dieser  Chaussee
nach  dem  Bahnhofe  Jembowitz  unt  nach  Radau.

30.  —  23.  Febr.Statut  für  den  Ent-  und  Bewässerungs-  3.  —  17.
verband  Schmerblock  im  Danziger  Deich-  Nr.  2
verbande  und  Kreise  Danziger  Niederung.

1.  Dezbr.  23.  —  Statut  fürdie  Entwölserungsgenofsenschaft  3.  —  17.
Groß-Chelm  im  Kreise  Pleß.  Nr.  3.
2.  —  23.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  3.  —  17.
eignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Nr.  4.

Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Fischhausen
  für  die  von  demselben  zu  bauenden
Chausseen  von  Preil  bis  zur  Willgaiten-Dommelkeimer
  Landstraße  bei  Barrücken  und
von  Rogitten  nach  Seerappen.

7.  —  16.  Janr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  1.  —  4.
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Nr.  4.
Angermünde  für  die  von  ihm  gebaute
Chaussee  von  der  Berlin-  Stettiner  Brovinzialstraße
  über  Klein=  und  Groß-Ziethen  nach
Grimnitz  mit  Fortsetzung  nach  der  Eberswalde-Joachimsthaler
  Chaussee.
        <pb n="6" />
        VI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1892.

 

Datum  ausgegrben

bes

Gesetzes  rc.

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1891.
7.  Dezbr.

 

1892.

3.  März.

31.  —

16.  Janr.

23.  Febr.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  von
dem  38.  außerordentlichen  Generallandtage  der
Ostpreußischen  Landschaft  aufgestellten
Ostpreußischen  Landschaftsordnung.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  Verwendung
  eines  Betrages  von  300  000  Mark
aus  der  von  der  Stadt  Danzig  auf  Grund
des  Allerh.  Privilegiums  vom  13.  Juli  1882
aufgenommenen  Anleihe  zur  Tilgung  eines
entsprechenden  Theilbetrages  der  von  dieser
Stadt  im  Jahre  1873  bei  dem  Reichsinvalidensonds
  aufgenommenen  4½prozentigen  Anleihe
von  6  000.000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Bestätigung  des  revidirten
Statuts  der  Frankfurter  Bank  vom
17.  März  1891.

Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung  vom
Oktober  1891,  betreffend  den  Staatsvertrag
  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und
der  Königlich  Sächsischen  Regierung  wegen  der
Ausschulung  der  im  Kreise  Merseburg  gelegenen
  Landgemeinde  Döhlen  und  des  u#t.
bezirkes  gleichen  Namens  aus  der  Königlich
Sächsischen  Gemeinde  Ouesitz.  Vom  14.  Dezember
  1891.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lantender  Anleihescheine  der  Gemeinde
Schöneberg,  Kreis  Teltow,  im  Betrage  von
2  000  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  sowie  des  Rechts  zur
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Striegau  für  die  von  ihm  zu  bauende
Chaussee  von  der  an  der  Grenze  mit  dem
Kreise  Schweidnitz  belegenen  Ida-  und  Marienbütte
  zu  Laasan  über  die  Dörfer  Laasan  und
Bfaffendorf  in  der  Richtung  auf  Bertholdsdorf
bis  zur  Chaussee  von  Rauske  nach  Bertholdsdorf.


 

 

 

9500.

 

26.
Nr.  1.

49.
Nr.  2.

26

Nr.  2.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1892.

VII

 

Datum  ausgegeben

bes

Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1891.
30.  Dezbr.

1892.
4.  Janr.

 

1892.

27.  Janr.

23.  Febr.

3.  März.

23.  Febr.

27.  Janr.

Verordnung,  betr.  die  Ausdehnung  des  Gesetzes
vom  19.  Mai  1891  auf  das  Gebiet  der  Lenne
und  ihrer  Nebenflüsse.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde
Spandau  zur  Entziehung  und  zur  dauernden
Beschränkung  des  zur  Anlage  einer  Wasserleitung
  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums.


Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
zu  Walspek.  Rosenhain  im  Kreise  Rosenberg
  O.  S.

Nachtrag  zum  Statut  der  Entwässerungs.
genossenschaft  zu  Klein-Borek  im  Kreise
Nosenberg  O.  S.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Festsetzung  des  Zinsfußes
  für  den  noch  nicht  begebenen  Theil  der
von  der  Königl.  Haupt-  und  Residenzstadt
Hannover  nach  dem  Allerh.  Privilegium
vom  3.  März  1890  auszugebenden  Anleihescheine
  je  nach  Wahl  der  städtischen  Behörden
auf  3½  oder  4  Prozent.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Aachen,  Eschweiler,
Düren,  Ertkelenz,  Gemünd,  Euskirchen,
Rheinbach,  Cleve,  Mörs,  Adenau,  Ahrweiler,
  Boppard,  Kirchberg,  Kreuznach,
Cöln,  Bergheim,  Rülheim  am  Rhein,
Gummersbach,  Wiehl,  Lindlar,  Waldbroel,
  Siegburg,  Wipverfürth,  Bensberg,
  Düsseldorf,  Mettmann,  Lebach,
Saarbrücken,  Sankt  Wendel,  Baumholder,
  Grumbach,  Merzig,  Perl,
Wadern  und  Saarburg.

 

 

 

9501.

9503.

 

18.
Nr.  6.

Nr.  3.

26.
Nr.  4.

18.
Nr.  7.
        <pb n="8" />
        VII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1892.

 

Datum  #uusgegeben

 

Nr.  Nr.

bes  zu  Inhalt.  bes  bes  Seite.

Gesetzes  ꝛc.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.

1892.  1892.
21.  Janr.  24.  März  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  landesherrliche  Geneh-  5  —  34.
bezw.  migung  des  von  der  Generalversammlung  am  bezw.  Nr.  3.
30.  Mai.  26.  November  1891  beschlossenen  Nachtrags3.  bezw.
zu  den  reglementarischen  Bestimmungen  des  105.
Kur-  und  Neumärkischen  Ritterschaft.  Nr.  1.
lichen  Kreditinstituts.

8.  Febr.23.  Febr.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  3.  9505.  15.

des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Heinsberg,  Erkelenz,
Euskirchen,  Cöln,  Kempen  am  Rhein,
Geldern,  Adenau,  Sobernheim,  Trarbach,
  Ahrweiler,  Bensberg,  Mülheim
am  Rhein,  Kerpen,  Opladen,  Düsseldorf,
  Ratingen  und  Saarbrücken.

8.  —  31.  März.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem  6.  —  50.
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  Nr.  3.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chaussecpolizeivergehen
  auf  die  Chaussee  von  Groß-Wolfsdorf
  bis  zum  Bahnhofe  Dönhofstädt  im
Kreise  Rastenburg.

8.  —  31.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In-  6.  —  50.
haber  lautender  Anleihescheine  der  Ge-  Nr.  4.
meinde  Helgoland,  Kreis  Süderdithmarschen,

im  Betrage  von  600  000  Mark.

10.  —  13.  April.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  8.  —  76.
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Nr.  2.
Jauer  für  die  von  ihm  gebaute  Kreischaussee
I.  Ordnung  von  Jauer  über  Semmelwitz  bis
zur  Grenze  mit  dem  Kreise  Bolkenhain  bei
Girlachsdorf.

10.  —19.  Mai.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem  12.  —  100.
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  Nr.  1.

 

angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chaussecpolizeivergehen
  auf  den  von  der  Stadt  Mühl.
hausen  im  Kreise  Pr.  Holland  bis  zur  Grenze
des  Forstbezirks  Gardienen  reichenden  Theil
der  alten  Land=  und  Heerstraße  von  Mühl.
hausen  nach  Braunsberg,  sobald  derselbe  dem
Verkehrsbedürfniß  entsprechend  ausgebaut
worden  ist.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1892.  R

 

 

Datum  Qusgegeben  Nr.  Nr.
des  m  Inhalt.  bes  bes  Seite.
Gesetzes  2c..Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1892.  1892.
10.  Febr.9  Mai.  Statut  für  den  Ent=  und  Bewässerungs.  —  100.
verband  der  Schwente  im  Marienburger  Nr.  2.
Deichverbande  und  Kreise  Marienburg.
10.  —  19.  —  Statut  für  den  Ent=  und  Bewässerungs.  12.  —  100.
verband  der  Seelake  im  Marienburger  Nr.  3.
Deichverbande  und  Kreise  Marienburg.
10.  —  19.  —  Statut  für  den  Ent.  und  Bewässerungs-  12.  —  100.
verband  des  Vollbrechtsgrabens  im  Nr.  4.
Marienburger  Deichverbande  und  Kreise  Marienburg.

10.  —  19.  —  Statut  für  den  Ent-  und  Bewässerungs.  12.  —  100.
verbanddesHohcnsundSchmeerblocks  Nr.  5.

grabens  im  Marienburger  Deichverbande
und  Kreise  Marienburg.

10.  —  19.  —  Statut  für  den  Ent-  und  Bewässerungs-  12.  —  100.
verband  der  Eichwalder  Vorfluth  im  Nr.  6.
Marienburger  Deichverbande  und  Kreise  Marienburg.


11.  —  23.  Febr.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An-  3.  9506.  17.

legung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des
Bezirks  des  Amtsgerichts  Meppen.

15.  —  31.  März.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Ausgabe  des  noch  nicht  6.  —  50.
begebenen  Theils  der  von  der  Stadt  M.-Glad.  Nr.  5.
bach  auf  Grund  des  Allerh.  Privilegiums
vom  16.  September  1888  aufzunehmenden  Anleihe
  im  Betrage  von  2  000  000  Mark  in  zu
4  Prozent  verzinslichen  Anleihescheinen.

19.  —  3.  —  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung  vom  4.  9508.  21.
22.  Januar  1892  zu  dem  Staatsvertrage
zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der
Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung
über  die  Auflösung  des  zwischen  der  Braunschweigischen
  Gemeinde  Klein-Rhüden  und
der  Preußischen  Gemeinde  Groß.Rhüden
bestehenden  gemeinsamen  Schulverbandes.

31.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  6.  —  50.
eignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Nr.  6.
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Trebnitz
  für  die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee
von  Obernigk  über  Kapatschütz  bis  zur  Grenze
des  Kreises  Militsch  in  der  Richtung  auf
Prausnitz.

1
1
l

 

 

 

 

 

Hahrgang  1892.

#
        <pb n="10" />
        X  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1892.
Datum  #usgegeben  Nr.  Nr.
bes  u  Inhal  t.  bes  bes  Seite.
Gesetzes  2c.|Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1892.  1892.
22.  Febr.13.  April.  Statut  für  die  Hanauer  Bruchwiesen=  Ge-  8.  —  76.
nossen  schaft  zu  Hanau.  Nr.  3.
22.  —  2.  Mai.  Statut  für  die  Siegthal-Wiesengenossen-  10.  —  85.
schaft  zu  Nudersbach  im  Kreise  Altenkirchen.  Nr.  1.
28.  —  2.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen.0.  —  85.
schaft  zu  Kokoschütz  im  Kreise  Rybnik.  Nr.  2.
28.  —  2.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  10.  —  85.
schaft  zu  Preiswitz  im  Kreise  Tost.  Gleiwitz.  Nr.  3.
28.  —  22.  Juli.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen.!1.  —  205.
schaft  II  zu  Schwirzheim  im  Kreise  Prüm.  Nr.  1.
29.  —  2.  Mai.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  10.  —  85.
eignungsrechts  an  den  Majoratsherrn  Nr.  4.
Grafen  von  Sauerma  zu  Ruppersdorf  bezüglich
  der  zum  Bau  einer  dem  öffentlichen
Verkehr  dienenden  Anschlußbahn  von  der
Eisenbahn  Strehlen  =  Grottkau  nach  seiner
Chamotte-  und  Thonwaaren-Fabrik  in  Ruppersdorf
  erforderlichen  Grundstücke.
6.  März.0.  —  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  Hell!1  —  105.
leschten  zu  Haustadt  im  Kreise  Merzig.  Nr.  2.
7.  —  2.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Festsetzung  des  Zins.10.  —  85.
fußes  des  noch  nicht  begebenen  Theils  der  von  Nr.  5.
dem  Kreise  Heiligen  beil  auf  Grund  des
Allerh.  Privilegiums  vom  3.  November  1886
auszugebenden  Anleihescheine  je  nach  Wahl
bes  Kreisausschusses  auf  3½  oder  4  Prozent.
9.  —  2.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  10.  —  86.
schaft  zu  Smarzowitz  im  Kreise  Pleß  O.  S.  Nr.  6.
14.  —  13.  Septbr.]  Vertrag  zwischen  Dreußen  und  Bremen  wegen  28.  9566.  251.
Erweiterung  des  Bremischen  Staatsgebiets
  nördlich  von  Bremerhaven.
16.  —  24.  März.  Allerh.  Erlaß,  betr.  anderweite  Abgrenzung  5.  9510.  27.
der  Eisenbahndirektionsbezirke  Erfurt
und  Berlin.
        <pb n="11" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1892.

XI

 

Datum  #iusgegeben

des
Gesetzes  rc.

zu

Berlin.

Inhal  k.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1892.
16.  März.

 

1892.
24.  März.

2.  Mai.

13.  Juni.

22.  Juli.
22.  —

13.  April.

 

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
  der  Amtsgerichte  Blanken  heim,  Düren,
Eupen,  Gemünd,  Euskirchen,  Heinsberg,
  Erkelenz,  Geilenkirchen,  Jülich,
Montjoie,  Bonn,  Eitorf,  Königswinter,
  Rheinbach,  Waldbroel,  Gummersbach,
  Wiehl,  Cleve,  Rheinberg,
Mayen,  Münstermaifeld,  Cochem,  Adenau,
  Meisenheim,  Simmern,  Wipperfürth,
  Lindlar,  Bensberg,  Odenkirchen,
Nheydt,  Grevenbroich,  Ratingen,  Mettmann,
  Gerresheim,  Düsseldorf,  Elberfeld,
  Lennep,  Sankt  Wendel,  Ottweiler,
Tholey,  VBölklingen  und  Lebach.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks
des  Amtsgerichts  Northeim.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.-eignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Berlin
bezüglich  der  zur  Freilegung  des  Platzes  1,
der  Abtheilung  l  des  Bebauungsplans  der
Umgebungen  Berlins  und  des  Cuurynfers,  sowie
zur  Verbreiterung  der  Schlesischen  Straße  und
der  Cuvrystraße  zwischen  der  Schlesischen  Straße
und  der  Wrangelstraße  erforderlichen  Grundflächen.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den
Kreis  Jerichow  1  für  die  Chaussec  von  Ziesar
nach  Görzke.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
zu  Fließen  im  Kreise  Bitburg.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  III  zu  Schleid  im  Kreise  Bitburg.

Verordnung,  betr.  die  Feststellung  der  nach  §.  46
der  Wegeordnung  für  die  Provinz  Sachsen
vom  11.  Juli  1891  zu  gewährenden  Jahresrente.


 

21.

21.

2.

 

9511.

9512.

 

28.

33.

86.
Nr.  7.

117.
Nr.  1.

206.
Nr.  2.

206.
Nr.  3.

75.
        <pb n="12" />
        XI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1892.

 

Datum
bes

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes

Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1892.
28.  März.

28.

30.

30.

30.

30.

1892.
4.  Mai.

30.

31.  März.

31.

31.

31.

 

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Landkreis  Guben
für  die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee  von
Guben  über  Schenkendorf,  Markersdorf  und
Strega  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Sorau  in
Richtung  auf  Briesnigk  und  die  Stadt

orst.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Festsetzung  des  Jinsfußes
des  noch  nicht  begebenen  Theils  der  von  der
Stadt  Düsseldorf  auf  Grund  des  Allerh.
Privilegiums  vom  8.  September  1890  auf.
zunehmenden  Anleihe  auf  3½  oder  4  Prozent.

Gesetz  zur  Ergänzung  der  Gesetze,  betr.  das  Ruhegehalt
  der  emeritirten  Geistlichen,  vom
15.  März  1880  und,  betr.  die  Fürsorge  für
die  Wittwen  und  Waisen  der  Geistlichen
der  evangelischen  Landeskirche  in  den  neun
älteren  Provinzen  der  Monarchie,  vom
15.  Juli  1889.

Verordnung  über  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes
vom  30.  März  1892  zur  Ergänzung  der  Gesetze,
betr.  das  Ruhegehalt  der  emeritirten
Geistlichen,  vom  15.  März  1880  und,  betr.
die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen
der  Geistlichen  der  evangelischen  Landeskirche
in  den  neun  älteren  Provinzen  der  Monarchie,
vom  15.  Juli  1889.

Verordnung  über  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes,
betr.  das  Ruhegehalt  der  emeritirten
Geistlichen,  vom  15.  März  1880,  sowie
über  die  Auflösung  der  Emeriten--Unterstützungsfonds
  in  der  Provinz  Westfalen
und  der  Rbeinprovinz.

Verordnung  über  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes,
betr.  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und
Waisen  der  Geistlichen  der  evangelischen
Landeskirche  in  den  neun  älteren  Provinzen
der  Monarchie,  vom  15.  Juli  1889  in  der
Provinz  Westfalen  und  in  der  Rheinprovinz.


 

II.

13.

 

9515.

9516.

 

91.

35.

48.

49.
        <pb n="13" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1892.  XIII

 

Datum  Ausgcgeben  s  Nr.  Nr.
des  Inhalt.  des  des  Seite.
Eesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.

 

1892.  1892.

31.  März.  13.  April.  Gelct  betr.  den  Anschluß  der  Kirchengemeinde  8.  9518.  73.
Helgoland  an  die  evangelisch-lutherische
Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein.

1.  April.  4.  —  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Staatshaus-  7.  9517.  51.
halts.  Etats  für  das  Jahr  vom  1.  April
1892/93.

4.  —  30.  Mai.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  einer  Ab.  13.  —  106.
änderung  des  Allerh.  Privilegiums  vom  29.  De-  Nr.  4.

zember  1890  zur  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  der  Stadtgemeinde  Harburg.

6.  —  19.  —  Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  au  12.  —  100.
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Nr.  7.
Stadt  Sorau  N.  L.  bis  zum  Betrage  von
200  000  Mark.

6.  —  30.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  den3  —  106.
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  Nr.  5.

angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  im  Mansfelder
Gebirg  kreise  neu  gebauten  Chausseen  1)  von
Mansfeld  über  Möllendorf  nach  Gorenzen,
2)  von  Stangerode  über  Alterode  und  Harkerode
  nach  Wellsleben,  3)  von  Meisdorf  nach
Wieserode,  4)  von  Wippra  über  Friesdorf  und
Rammelburg  bis  zur  Provinzialchaussee  Leimbach-Harzgerode
  und  5)  von  Groß-Leinungen
nach  Drebsdorf.

30.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.  —  106.
eignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Nr.  6.
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Rosenberg  für  die  von  ihm  zu  bauenden
Chausseen  1)  von  Groß-Lassowiß  über  Jaschine
bis  zur  Rosenberg-Kreuzburger  Kreisgrenze
bei  Kuhnau  und  2)  von  der  Schlackenstraße
Groß--Lassowitz-Bahnhof  Sausenberg  in  deren
Verlängerung  bis  zur  Nosenberg—Jellowaer
Chaussee  in  der  Richtung  auf  Kudoba.

10.  —  16.  April.|Gesetz,  betr.  die  Führung  der  Aufsicht  bei  den  9.  9520.  77.
Amtsgericht  l  und  dem  Landgericht  I  in
Berlin,  sowie  die  Handhabung  der  Disziplinargewalt
  bei  dem  ersteen  Gerichte.

#
l
        <pb n="14" />
        XIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1892.

 

Datum  Susgegeben

bes

Gesetzes  rc.

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1892.
10.  April.

20.
20.
20.

20.

22.

 

1892.
16.  April.

13.  Juni.

2.  Mai.

30.

19.

 

Gesetz,  betr.  die  Aufhebung  der  durch  die  Verordnung
  vom  2.  März  1868  verhängten  Beschlagnahme
  des  Vermögens  des  Königs
Georg.

Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der
Stadt  Schneidemühl  bis  zum  Betrage  von
300  000  Mark.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Aachen,  Euskirchen,  Cöln,
Gemünd,  Rheinbach,  Cleve,  Tanten,
Rheinberg,  Mörs,  Ahrweiler,  Sinzig,
Boppard,  Zell,  Düsseldorf,  Uerdingen,
Neuß,  Remscheid,  Wermelskirchen,
Lennep,  Ottweiler,  Sulzbach,  Tholey,
Saarlouis,  Sankt  Wendel,  Baumholder,
  Neuerburg,  Bitburg,  Trier,
Nhaunen,  Hermeshen  und  Saarburg.

Gesetz)  betr.  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts
in  der  Gemeinde  Lechenich.

Gesetz,  betr.  die  Abänderung  von  Amtsgerichtsbezirken.


Gesetz,  betr.  die  Kosten  Königlicher  Polizeiverwaltungen
  in  Stadtgemeinden.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  im  Kreise  Anklam
belegenen  Chaussceen  1)  von  Anklam  nach
Spantekow,  2,  von  Görke  über  Liepen  bis
zur  Grenze  des  Kreises  Demmin  in  der  Richtung
  auf  Groß-  Toitin  und  3)  von  Rathebur
bis  Löwicz.

Gesetz,  betr.  die  Entschädigung  für  an  Milzbrand
  gefallene  Thiere.

Gesetz,  betr.  die  Deklaration  der  Vorschriften
#.  72  Absatz  1  des  Einkommensteuergesetzes
  vom  24.  Juni  1891  und  F§.  51  Absatz
  1  des  Gewerbesteuergesetzes  von  demselben
  Tage.

 

9521.

 

 

79.

117.
Nr.  2.

83.

106.

Nr.  7.

90.
93.
        <pb n="15" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1892.

XV

 

Datum  ausgegeben

bes
Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1892.
22.  April.

22.

22.

29.

29.

2.  Mai.

 

1892.
19.  Mai.

30.

22.  Juli.

22.

5.  Oktbr.

17.  Septbr.

30.  Mai.

 

Verordnung,  betr.  die  Reiseentschädigung
der  in  der  landwirthschaftlichen  Verwaltung
beschäftigten  Zeichner,  Hülfszeichner,  Meliorationstechniker
  und  Wiesenbaumeister
  bei  Dienstgeschäften  in  Auseinandersetzungs-
  und  Meliorationssachen.

Verordnung,  betr.  die  Errichtung  je  einer  Abtheilung
  für  direkte  Steuern,  Domänen  und
Forsten  bei  den  Regierungen  zu  Stralsund
  und  Osnabrück  und  einer  Abtheilung
für  direkte  Steuern  und  Domänen  bei  der
Regierung  in  Aurich.

Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes  vom
29.  Juni  1886,  betr.  die  Heranziehung
von  Militärpersonen  zu  Abgaben  für
Gemeindezwecke.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde
Barmen  bezüglich  der  zur  Erweiterung  der  städtischen
  Wasserleitung  erforderlichen  Grundstücke.

Statut  für  die  Entwässerungögenossenschaft
  zu  Badem  im  Kreise  Bitburg.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Oldenburg
  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Bierfeld  nach  Türkismühle.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Weinsfeld  im  Kreise  Prüm.

Gesetz,  betr.  Abänderung  wegepolizeilicher
Vorschriften  für  die  Provinz  Schleswig.
Holstein  mit  Ausnahme  des  Kreises  Herzogthum
  Lauenburg.

Verordnung,  betr.  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes
  vom  3.  April  1888.

Gesetz,  betr.  die  Aufhebung  älterer  in  der  Vrovinz
Hessen  =  Nassau  geltender  gesetzlicher  Bestimmungen
  über  die  Untersuchung  des
Schlachtviehes  und  die  Ausstellung  von
Viehgesundheitsscheinen.

 

21.

21.

31.

30.

 

9529.

9530.

9533.

 

95.

96.

101.

206.
Nr.  4.

206.

Nr.  5.

272.
Nr.  1.

102.

104.

94.
        <pb n="16" />
        XVI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1892.

 

Datum  Plusgegeben

bes

Gesetzes  2c.

zu

Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes

Stücks.

Nr.
bes
Gesetzes.

Seite.

 

1892.
9.  Mai.

9.  —

12.  —

14.  —

 

1892.

30.  Mai.

30.  —

13.  Juni.

13.  —

16.  August.

19.  Mai.

22.  Juli.

19.  Mai.

 

Verordnung,  betr.  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes
  vom  20.  März  1889.

Allerh.  Erlaß,  betr.  das  Rangverhältniß  des
Amtsgerichtspräsidenten  bei  dem  Amtsgericht
  1  in  Berlin.

Gesetz,  betr.  die  äußere  Heilighaltung  der
Sonn=  und  Festtage  in  den  Provinzen
Schleswig-Holstein,  Hannover  und
Hessen-Nassau,  sowie  in  den  Hohenzollernschen
  Landen.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Residenzstadt
Potsdam  im  Betrage  von  3.000  000  Mark.

Statut  für  den  Aland-Sommerdeichverband.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anl#ung
  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Aachen,  Montjoie,
Eitorf,  Euskirchen,  Rheinbach,  Hennef,
Kanten,  Dülken,  Goch,  Rheinberg,
Coblenz,  Adenau,  Kirchberg,  Rhaunen,
Meisenheim,  Simmern,  Cöln,  Mülheim
am  Rhein,  Bensberg,  Siegburg,  NRatingen,
  Elberfeld,  Mettmann,  Saarbrücken,
  Lebach  und  Grumbach.

Allerh.  Konzessionsurkunde,  betr.  den  Bau  und
Betrieb  der  auf  das  Preußische  Staatsgebiet
entfallenden  Strecke  einer  Eisenbahn  von
Blankensee  über  Woldegk  nach  Stras.
burg  in  der  Uckermark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts

zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis.

Teltow  für  die  von  ihm  gebaute  Kreischaussee
von  der  Königs=  Wusterhausen  —  Wendisch-Buchholzer
  Chaussee  über  Groß.Besten  nach
Gallun  zum  Anschlusse  an  die  Mittenwalde—
Teupitzer  Chaussee.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks
des  Amtsgerichts  Osterode  am  Harz.

 

21.

9536.

9537.

9538.

 

 

104.

105.

107.

117.
Nr.  3.

223.
Nr.  1.

97.

206.
Nr.  6.

206.
Nr.  7.

99.
        <pb n="17" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1892.

XVII

 

Datum  ausgegeben

des
Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

Inhal  t.

Xr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1892.
17.  Mai.

30.  —

3.  Juni.

 

1892.
2.  Juli.

—

22.  Juli.

—

—

3.  Juni.

13.  —

—

—

5.  Juni.

Jahrgang  1892.

6.  August.

6.  August.

6.  August.

 

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Anleihescheine  der  Stadt
Elbing  im  Betrage  von  700  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Buürgermeisterei
Lohmar  im  Siegkreise  zur  Entziehung  und
zur  dauernden  Beschränkung  des  zur  Anlage
eines  Weges  von  der  Beuel.  Overather  Provinzialstraße
  bei  Donrath  bezw.  Jabach  durch
das  Jabachthal  bis  zur  Siegburg-  Mucher
Provinzialstraße  bei  Pohlhausen  in  Anspruch
zu  nehmenden  Grundeigenthums.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Belgard  für
die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee  von  Groß-Rambin
  nach  Battin.

Nachtrag  zum  Statut  für  die  Deichgenossenschaft
  Pietzkendorf  vom  25.  September  1889.

Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags
zum  Staatshausbalts-Etat  für  das  Jahr
vom  I1.  April  1892/93.

Gesetz,  betr.  die  Erweiterung,  Vervollständigung
  und  bessere  Ausrüstung  des
Staatseisenbahnnetzes.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  neuen
Satzungen  für  die  Posensche  Provinzial-Feuersozietät.


Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Düren,  Sankt
Vith,  Rheinbach,  Siegburg,  Andernach,
Boppard,  Cochem,  Sankt  Goar,  Mayen,
Stromberg,  Bensberg,  Cöln,  Lindlar,
Mülheimam  Rhein,  München-Gladbach,
Mettmann,  Solingen,  Baumholder,
Völklingen  und  Prüm.

Urkunde,  betr.  die  Ausstattung  des  Rothen
Adler--Ordens  mit  der  Königlichen  Krone.

 

 

 

130.
Nr.  1.

206.
Nr.  B.

223.
Nr.  3.

108.

111.

119.
        <pb n="18" />
        XVII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1892.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1892.
12.  Juni.

17.  —

17.  —

18.  —

1892.
17.  Juni.

2.  Juli.

—

6.  August.

21.  Juni.

#
###

.  Juli.

16.  August.

26.  —

2.  Juli.

16.  August

15.  Septbr.

 

 

Gesetz,  betr.  die  Kosten  für  die  in  Folge  des
Reichsgesetzes  vom  20.  April  1892  bei  der
Führung  des  Handelsregisters  vorkommenden
  Geschäfte.

Gesetz,  betr.  die  Regulirung  der  gutsherrlichen
  und  bäuerlichen  Verhältnisse  in
Neu.=  Vorpommern  und  Rügen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins.-fußes
  der  seitens  der  Gemeinde  Bad  Soden
am  Taunus  auf  Grund  des  Allerh.  Privilegiuims
  vom  8.  Juni  1881  ausgefertigten
Anleihescheine  von  4½  auf  4  Prozent.

Allerh.  Erlaß,  betr.  Bau  und  Betrieb  der  in
dem  Gesetze  vom  6.  Juni  d.  J.  vorgesehenen
neuen  Eisenbahnlinien.

Allerh.  Erlaß,  betr.  das  Rangverhältniß  des
Vorsitzenden  der  Bergwerksdirektion  in
Saarbrücken.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Teltow  für  die  von  ihm  gebaute  Chaussee
von  Schmöckwitz  über  Radeland,  Jeuthen
und  Hankels  Ablage  nach  Königö-Wusterhausen.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Ragnit  für
den  Bau  einer  Chaussee  von  Ragnit  nach  dem
dortigen  Bahnhof.

Gesetz,  betr.  die  Erweiterung  des  Unternehmens  der
Stargard--Cüstriner  Eisenbahngesell.
schaft  durch  den  käuflichen  Erwerb  der  Eisenbahn
  von  Glasow  nach  Berlinchen.

Nachtrag  zu  dem  Statut  der  Genossenschaft  zur
Entwässerung  der  Ottmarsbocholter
Niederung  und  des  Offerbach-Gebietes.

Kirchengesetz,  betr.  die  Aufhebung  der  Taufgebühren.


 

 

9544.

 

123.

241.
Nr.  1.

130.
        <pb n="19" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1892.  XIX

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1892.  1892.
20.  Juni.  16.  August.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.4.  —  224.
eignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft  Nr.  8.

?  Barmer  Bergbahn=  zu  Barmen,  zur
Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  zur  Erbauung  und  zum  Betriebe  einer
schmalspurigen  Eisenbahn  von  Barmen  durch
die  Anlagen  des  Verschönerungsvereins  daselbst
bis  zum  Aussichtsthurm  sowie  einer  daran
anschließenden  Eisenbahn  nach  Ronsdorf  in
Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums.

20.  —  16.  —  llerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  24.  —  224.
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Nr.  9.
Briesen  für  die  Chaussee  von  Briesen  über
Groß.  Wallicz  und  Bahrendorf  bis  zur  früheren
Grenze  des  Kreises  Strasburg.

20.  —  1.  Novbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  33.  —  287.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  Nr.  1.
zur  Erwerbung  der  zur  Freilegung  und  Regulirung
  mehrerer  Straßenstrecken  erforderlichen
Grundstücke.

24.  —  §.  Juli.  Gesetz,  betr.  die  Abänderung  einzelner  Bestim  19.  9547.  131.
mungen  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom
24.  Juni  1865.

26.  —  26.  August.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.2.  —  241.
eignungsrechts  an  den  Kreis  Brieg  für  Nr.  2.
den  Bau  der  Chausseen  1)  von  Löwen  über
Clausenberg,  bis  zur  Grenze  des  Kreises
Falkenberg,  in  der  Richtung  auf  Schurgast,
2)  von  Löwen  nach  Michelau,  sowie  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  auf  den  vor.
genannten  und  den  bereits  früher  hergestellten
Chausseen  von  Schreibendorf  nach  Stoberau
und  von  Stoberau  nach  Alt-  Cöln,  von  Brieg
nach  Schönfeld  und  von  Lossen  nach  der
Oderfähre  bei  Koppen.

29.  —  26.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  26.  —  241.
eignungsrechts  an  den  Kreis  Heiligen—  Nr.  3.

beil  für  den  Bau  einer  Kreischaussee  von
Zinten  über  Jäcknitz  und  Stolzenberg  nach
Pallen.

 

 

 

 

 

3“
        <pb n="20" />
        XX  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1892.
Datum  #uusgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhaltt.  bes  desSiite.
Gesetzes  2c.Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1892.  1892.
4.  Juli.21.  Juli.  Gesetz,  betr.  die  Einführung  der  Land  20.  9548.  147.
gemeindeordnung  für  die  sieben  östlichen
Provinzen  der  Monarchie  vom  3.  Juli  1891
in  der  Provinz  Schleswig.  Holstein.
4.  —  22.  —  Verordnung,  betr.  die  Tagegelder  und  Reise.21  955.  201.
kosten  der  in  Angelegenheiten  der  direkten
Staatssteuern  berufenen  Kommissions.
und  Ausschußmitglieder.
5.  —  25.  —  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  22.  9553.  207.
zum  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr
vom  1.  April  1892/93.
5.  —  10.  August.]  Gesetz,  betr.  die  Beseitigung  der  kirchlichen3.  9554.  209.
Steuerfreiheit  der  Angehörigen  der
Kieler  Universität.
9.  —  16.  August  Allerh.  Konzessionsurkunde,  betr.  den  Erwerb  24  —  224.
bezw.  und  Betrieb  der  Eisenbahn  von  Glasow,  bezw  Nr.  10
26.  August.  nach  Berlinchen  durch  die  Stargard-Cüstrinen  bezw
Eisenbahngesellschaft.  24s.—
9.  —  26.  August.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.2.  —  242.
eignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Nr.  5.
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Breßlau  für  den  Bau  einer  Chaussee  von
der  Grenze  des  städtischen  Weichbildes  von
Breslau  über  Woischwitz,  Oltaschin,  Wasserjentsch
  und  Tschauchelwitz  bis  zur  Einmündung
in  die  Domslau-Rothsürben=  Jerasselwitzer
Kreischaussee.
10.  —  21.  Juli.  Bekanntmachung,  betr.  die  Landgemeinde  9549.  154.
ordnung  für  die  Provinz  Schleswig=Holstein.

12.  —22.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegun2.  9552  203.

 

 

des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Erkelenz,  Gemünd,  Heins.
berg,  Wegberg,  Siegburg,  Hennef,
Bensberg,  Mülheim  am  Rhein,  Bonn,
Mörs,  Sinzig,  Ahrweiler,  Andernach,
Mayen,  Adenau,  Zell,  Neuß,  Uerdingen,
Ottweiler,  Tholcy,  Sankt  Wendel,
Sulzbach,  Grumbach,Lebach,Ver  ncastel,
Wittlich,  Bitburg,  Neumagen,  Daun,
Hillesheim  und  Prüm.
        <pb n="21" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1892.

XXI

 

des

Gesetzes  2c.

Datum  zusgegeben  »
zu

Berlin.

Inhalt.

Xr.
des

Stücks.

Nr.

des

Gesetzes.

Seite.

 

1892.
14.  Juli.

21.  —

21.  —

25.  —

 

1892.

16.  August.

17.  Septbr.

–

.Dezbr.

16.  August.

Oktbr.

8

2

—
EC

.  August.

 

Gesetz,  betr.  die  Ablösung  der  auf  Grund  des
#§.  46  der  Wegeordnung  für  die  Provinz
Sachsen  vom  11.  Juli  1891  seitens  des
Staates  an  die  genannte  Provinz  zu  zahlenden

ente

Statut  für  die  Entwässerungsgenosssenschaft
  zu  Gollawietz  im  Kreise  Pleß  O.  S

Gesetz,  betr.  die  Aufhebung  der  Befreiung
von  ordentlichen  Personalsteuern  gegen
Entschädigung.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  der  unteren  Hanerau  zu  Hademarschen
  im  Kreise  Rendsburg.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den
um  die  Hälfte  erhöhten  Sätzen  des  Chausseegeldtarifs
  vom  29.  Februar  1840  an  die
Stadtgemeinde  Menden  für  die  von  ihr  ge.
baute  Chaussee  von  Menden  durch  das  Hönnethal
  nach  Balve.

Gesetz,  betr.  die  Besetzung  der  Subaltern  und
Unterbeamtenstellen  in  der  Verwaltung
der  Kommunalverbände  mit  Militäranwärtern.


Verordnung  wegen  Abänderung  der  Verordnung
vom  25.  Mai  1887,  betr.  die  Einrichtung  einer
ärztlichen  Standesvertretung.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  sowie  des  Rechts  zur
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Schweidnitz  für  den  Banu  einer  Chaussee
von  Leutmannsdorf  bis  zur  Grenze  des  Kreises
Reichenbach  in  der  Richtung  auf  Faulbrück,
Station  der  Eisenbahnlinie  Königszelt-Frankenstein.


Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu
Groß--Bresa  im  Kreise  Neumarkt.

Gesetz,  betr.  das  Diensteinkommen  der  Lehrer
an  den  nichtstaatlichen  öffentlichen
höheren  Schulen.

 

24.

26.

23.

30.

35.

24.

24.

31.

31.
24.

 

9556.

 

213.

242.
Nr.  6.

210.

214.

280.
Nr.  1.

280.
Nr.  2.

219.
        <pb n="22" />
        XXII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1892.

 

 

Datum  zuusgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  bes  des  JSeite.
Eesetzes  2c|  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1892.  1892.

25.  Juli.  26.  August.Statut  für  die  öffentliche  Wassergenossenschaft6.  —  242.
zur  Verbesserung  der  Abflußverhältnisse  des  Nr.  7.
Krebsbaches  oberhalb  Schwammelwitz  im
Kreise  Reisse.

25.  —  17.  Septbr.  Statntsürdie  Entwässerungsgenofsenschaft  30.  —  272
zu  Kerpen  im  Kreise  Neustadt  O  Nr.  3

25.  —  17.  Oktbr.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  sechsten  32.  —  284.
Nachtrags  zu  dem  Statut  der  Ost—  Nr.  1.
preußischen  lanuscaftlichen  Darlehns.
kasse  vom  20.  Mai  1

25.  —  17.  —  Statut  für  die  Ent.=  und  Bewässerungs2.  —  284.

6  genossen  schaft  zu  Hörste  im  Kreise  Büren.  Nr.  2

25.  —  1.  Novbr.  Statut  für  die  Meliorationsgenossenschaft  3.  —  287.
zu  Beßlich  im  Kreise  Trier  (Land).  Nr.  2.

28.  —  17.  August.]  Gesetz  über  Kleinbahnen  und  Privatanschluß5.  9560.  226.
bahnen.

28.  —  15.  Septbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Titel.  und  Rang29.  9570.  264.
verhältnisse  der  Leiter  und  Lehrer  an
den  höheren  Unterrichtsanstalten.

28.  —  1.  Novbr.  Statut  für  den  Ent=  und  Bewässerungs.33.  —  287
verband  der  Reichenberger  und  Wes-  Nr.  3.
linker  Rosenauen  im  Danziger  Deichverbande,
  Kreises  Danziger  Niederung.

6.  August.  13.  Septbr.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In.28  —  258
haber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Nr.  1
Liegnitz  zum  Betrage  von  2  100  000  Mark.

6.  —  13.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  von  1  200  000  Mar!-#.  —  258.
vierprozentiger  Anleihescheine  der  Star-  Nr.  2.

,  gard-Cüstriner  Eisenbahngesellschaft

9.  —  26.  August.]  Verordnung,  betr.  die  Zuständigkeit  der  Ver.26.  9561.  239.
waltungsgerichte  und  den  Instanzenzug
für  Streitigkeiten,  welche  nach  reichsgesetzlicher
  Vorschrift  im  Verwaltungsstreit.
verfahren  zu  entscheiden  sind

9.  —  26.  —  Verordnung,  betr  die  Tagegelder  und  Reise,  26.  9562  240.

kosten  von  Beamten  der  Lokalverwaltung
der  Bölle  und  indirekten  Steuern  für
amtliche  Veglettungen  und  Bewachungen.
        <pb n="23" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1892.

XXIII

 

Datum  Fuusgegeben

des

Eesetzes  rc.

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1892.
10.  August.

14.  —

 

1892.
5.  Oltbr.

2.  Septbr.

5.  Oktbr.

1.  Novbr.

5.  Oktbr.

15.  Septbr.

 

Statut  für  den  Katzbach-Deichverband.

Gesetz,  betr.  die  Aufhebung  von  Stolgebühren
für  Taufen  und  Trauungen  in  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein.


Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
zu  Sohrau  O.  S.  im  Kreise  Rybnik.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  sowie  des  Rechts  zur
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Ragnit  für  den  Bau  einer  Chaussee  von
Szillen-Jurgaitschen  über  Babillen  nach  Jägerkrug
  und  von  dieser  abzweigend  einer  Chaussee
von  Grüneberg  bis  zur  Grenze  des  Kreises
Niederung.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  im  Kreise  Westhavelland
  belegenen  Chausseen  1)  von  Marzahne,
anschließend  an  die  Kreischaussee  Brandenburg—
Rathenow,  nach  Pritzerbe,  2)  von  der  Kreischausser
  Brandenburg—Nauen  über  Roskow,
Gutenpaaren  nach  Jachow  bis  zur  Grenze  des
Kreises  Osthavelland  in  der  Richtung  auf
Ketzin,  3)  von  Nathenow  über  Mögelin  und
Premniß  bis  zur  Havel  gegenüber  Milow  und
4)  von  Gohlitz,  anschließend  an  die  Kreischaussee
  BrandenburgNauen,  über  Tremmen
bis  zur  Grenze  des  Kreises  Osthavelland  in
der  Richtung  auf  Etzin.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  an  die  Gemeinden
  Weferlingen  und  Walbeck  im
Kreise  Gardelegen  für  die  von  ihnen  gebante
Chaussee  von  Weferlingen  nach  Walbeck.

Eesetz,  betreffend  die  Gewährung  einer  Staatsrente
  für  Stolgebührenentschädigungen
in  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz
  Hannover.

 

31.
27.

31.

33.

31.

 

9õ63.

 

280.

Nr.  3.

243.

280.
Nr.  4.

287.
Nr.  4.

280.

Nr.  5.

284.
Nr.  3.
        <pb n="24" />
        XXIV  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1892.

 

Datum  uusgegeben  Nr.

bes

Gesetzes  K.

zu
Berlin.

Inhalt.

des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1892.

22.  August.

*iel
l

 

1892.

2.  Septbr.

5.  Oktbr.

24.  Novbr.

 

Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung  vom
10.  Juni  1892,  betr.  den  Bau  und  Betrieb
einer  Eisenbahn  von  Homburg  v.  d.  H.
nach  Usingen  innerhalb  Großberzogli)
Hessischen  Gebietes.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
  der  Amtsgerichte  Düren,  Erkelenz,
Heinsberg,  Montjoie,  Königswinter,
Geldern)  hobberlchl  Abenan,  n#hrweiler
Sinzig,  Coblenz,  Cochem,  Kirchberg,
Kirn,  Kreuznach,  Meisenheim,  Simmern,
Mülheimamhein,  Ratingen,  Wermelskirchen,
  Baumholder,  Grumbach,  Saarlouis,
  Sulzbach,  Trier,  Rhaunen  und
Neuerburg.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Alt-  und  Neu-Budkowitz  im
Kreise  Oppeln.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Abänderung  des  dem
Kreise  Jerichow  II  unter  dem  14.  November
1888  ertheilten  Allerh.  Privilegiums  zur  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine
  im  Betrage  von  263  000  Mark,  sowie
des  Allerh.  Erlasses  von  demselben  Tage  dahin,
daß  an  Stelle  der  darin  erwähnten  Chaussee
von  der  Magdeburg.Brandenburger  Provinzial.
chaussee  bei  Parchen  bis  zur  Kreisgrenze  in
der  Richtung  auf  Ziesar  die  Chaussec  von
Genthin  durch  das  Fiener  Bruch  ebenfalls
bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf
Ziesar  tritt.

II.  Nachtrag  zu  dem  Statut  des  Vogtsdorf.
Halbendorf.  Zelasnoer  Deichverbandes
vom  13.  Dezember  1882  beziehungsweise  vom
16.  April  1889.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Kuznierz-Wojcin--Trzianek  im
Kreise  Strelno.

 

#
–

#

31.

 

9564.

9565.

 

247.

291.
Nr.  1.

291.

Nr.  2.
        <pb n="25" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1892.

XXV

 

 

 

 

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bdes  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1892.  1892.

27.  August.5.  Septbr.]  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung9.  9571.  265
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks
des  Amtsgerichts  Göttingen.

30.  —  15.  —  Verordnung  über  das  Inkrafttreten  des  Kirchen9.  9569#.  264.
gesetzes,  betr.  die  Aufhebung  von  Tauf.=gebühren
  in  der  evangelisch  lutherischen
Kirche  der  Provinz  Hannover,  vom  18.  Juni

92.
30.  —  5.  Oktbr.  Seses.  zur  Ergänzung  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1.  9573.  273.
76,  betr.  die  evangelische  Kirchen-1refseeer
  in  den  acht  älteren  Provinzen
der  Monarchie.

30.  —  17.  —  Statut  für  die  Wassergenossenschaft  zus32.  —  284.
Schafstedt  im  Kreise  Süderdithmarschen.  Nr.  1.

30.  —  17.  —  Statut  für  die  Dampfentwässerungsge..  —  284.
nossenschaft  des  Uberger  Koogs  im  Kreise  Nr.  5.
Tondern.

3.  Septbr.17.  Septbr.Gesetz,  betr.  die  Aufhebung  von  Stol.  30.  9572  267
gebühren  für  Taufen,  Trauungen  und
kirchliche  Aufgebote  in  der  evangelischen
Landeskirche  der  älteren  Drovinzen  der
Monarchie.

13.  —  24.  Novbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  revi.  81.  —  291.
dirten  Statuts  der  Hannoverschen  Feuer-  Nr.  3.
versicherungsbank  in  Han  nover.

19.  —  1.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.33.  —  287.
eignungsrechts  an  den  Kreis  Naugard  Nr.  6.
für  die  von  ihm  zu  bauende  Kreischaussee  von
Ihnazoll  über  Priemhausen,  Rosenow  und
Darz  nach  der  Massow-Stargarder  Chaussee
unweit  der  Stadt  Massow.

21.  —  24.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  von4.  —  292.
dem  36.  Rheinischen  Provinziallandtage  Nr.  4.
beschlossenen  Regulative  über  die  fernere
Ausgabe  auf  den  Inhaber  lantender  Anleihescheine
  der  Rheinprovinz  durch  Vermittelung
  der  LCandesbank  der  Rheinprovinz.

Jahrgang  1892.  4
        <pb n="26" />
        XXVI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1892.

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Fr.  Nr.
bes  zu  Inhatlt.  bes  bes  Seite.
Gesetzes  2c.|erlin.  Stücks.  Gesetzes.
1892.  1892.

26  Septbr..  Oktbr.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An.32.  9576.  282.

legung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil
der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Düren,  Hennef,
Königswinter,  Siegburg,  Dülken,
Rheinberg,  Adenau,  Kirchberg,  Mayen,
Meisenheim,  Cöln,  Mülheim  am  Rhein,
Gerresheim,  Ratingen,  Lebach,  Tholey,
Völklingen,  Sankt  Wendel,  Bitburg,
Neuerburg  und  Wadern.

6.  Oktbr.  24.  Novbr.  Statut  für  die  Ent.  und  Bewässerungs.  34.  —  292.
Lenossenschaft,  Wiesengenassenschaft  im  Nr.  5.

hale  der  großen  Ihna  im  Kreise  Pyritz.

6.  —  24.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu4.  —  292.
Kostenblut.  Nr.  6.

6.  —  24.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenolsen-  34.  —  292.
schaft  zu  Gurkau  im  Kreise  Pleß  O.  S  Nr.  7

6.  —  7.  Dezbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  35.  —  294.
VII.  Nachtrags  zu  den  Statuten  für  die  Nr.  2.
vereinigte  landschaftliche  Brandkasse
zu  Hannover.

10.  —  28.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  36.  —  297.
III.  Nachtrags  zu  dem  revidirten  Re-  Nr.  1.
glement  der  Feuersozictät  der  Ost.

Preußischen  Landschaft  vom  1.  November
  1886

14.  —  1.  Novbr.]  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An.33  9578.  286.
legung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Aachen,  Düren,

Gemünd,  Blankenheim,  Bergheim,
Lennep,  Remscheid,  Lebach,  Hermeskeil
und  Saarburg.

15.  —  17.  Oktbr.  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  32.  9575.  281.
Häuser  des  Landtages.

16.  —  24.  Novbr.  Privilegium  zur  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  34.  —  292
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Berlin  Nr.  S.
zum  Betrage  von  70  000  000  Mark  Reichs.
währung.

17.  —  1.  Noobr.]  Verordnung,  betr.  die  Wiederherstellung33.  9577  285.

 

eines  verloren  gegangenen  Grundbuchblattes
des  Amtsgerichts  in  Marienburg.
        <pb n="27" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1892.

XXVII

 

Datum
bes

Eesetzes  rc.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
deso

Gesetzes.

Seite

 

1892.
26.  Oktbr.

26.

31.

2.  Novbr.

1892.
7.  Dezor.

28.

T
l

28.

T
l

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  sowie  des  Rechts  zur
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Teltow  für  die  von  ihm  zu  bauenden
Chausseen  1)  von  der  Berlin-Königs-Wusterhausener
  Chaussee  über  Schönefeld  nach  Waß.
mannsdorf,  2)  von  der  Mittenwalde-Klein-Siethener
  Chaussee  über  den  Klein-Ziethener
Berg  bis  zur  Trebbin-Mahlower  Chaussee,
3)  von  der  Trebbin-Mahlower  Chaussee  über
Mahlow  nach  Teltow.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.-eignungsrechts
  sowie  des  Rechts  zur
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Briesen  für  die  von  ihm  zu  bauenden
Chausseen  1)  von  Briesen  über  Sittno  und
Haus  Lopatken  nach  Hohenkirch  und  2)  von
hier  nach  Zaskocz.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Halle
a.  S.  zum  Betrage  von  7  000  000  Mark
Reichswährung.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  sowie  des  Rechts  zur
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Calau
für  die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee  von  dem
Vahnhofe  Vetschau  über  Suschow  bis  zur
Grenze  des  Kreises  Calau  in  der  Richtung
auf  Burg  im  Kreise  Cottbus.

Statut  des  Perleberger  Wiesenverbandes.

Verordnung,  betr.  das  Inkrafttreten  der  Gesetze
vom  24.  Mai  1888,  21.  April  1889  und
2.  Juni  1890.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In.
haber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt
Frankfurt  a.  O.  im  Betrage  von  1  200  000
Mark.

 

 

 

36.

35.

36.

36.

36.

 

9580.

 

294.
Nr.  3.

297.
Nr.  2.

294.
Nr.  4.

297.
Nr.  3.

297.
Nr.  4.

293.
        <pb n="28" />
        XXVIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1892.

 

Datum  #uusgegeben

bes

Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

Inhaltt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1892.
15.  Novbr.

16.  —

17.  Dezör.

 

1892.
24.  Novbr.

28.  Dezbr.

28.  —

 

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung

  des  Grundbuchs  für  einen  Theil
der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aachen,  Malmedy,
  Eitorf,  Hennef,  Waldbroel,
Wiehl,  Lindlar,  Bensberg,  TKanten,
Dülken,  Kempen  am  Rhein,  Castellann,
Coblenz,  Sankt  Goar,  Krenzunach,
Münstermaifeld,  Simmern,  Kerpen,
Mülheim  am  Rhein,  Uerdingen,  Sankt
Wendel,  Grumbach,  Lebach,  Tholey,
Saarlouis,  Neumagen,  Berncastel  und
Prüm.

Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu

Sablath  im  Kreise  Neumarkt  i.  Schl.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An.

legung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil
der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Erkelenz,
Blankenheim,  Bonn,  Euskirchen,  Rheinbach,
  Mörs,  Dülken,  Goch,  Ahrweiler,
Cochem,  Meisenheim,  Cöln,  Opladen,
Solingen,  Ottweiler,  Sulzbach,  Saarbrücken,
  Völklingen,  Trier,  Neumagen,
Berncastel  und  Hermeskeil.

Redigirt  im  Burcau  des  Staatsministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichedruckerei.

 

34.

36.

36.

 

9579.

9581.

 

289

297.
Nr.  6.

295.
        <pb n="29" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NJNr.  1.

 

Inhalt:  Staatsvertrag  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  wegen
der  Ausschulung  der  im  Kreise  Merseburg  gelegenen  Landgemeinde  Döhlen  und  des  Gutsbezirles  gleichen
Ramens  aus  der  Königlich  Sächsischen  Schulgemeinde  Quesit,  S.  1.  —  Bekanntmachung  der
Ministerial-  Erklärung  vom  8.  Oktober  1891,  betreffend  den  Staatsvertrag  zwischen  der  Käuiglich
Preußischen  und  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  wegen  der  Ausschulung  der  im  Kreise  Merseburg
gelegenen  Landgemeinde  Döblen  und  des  Gutsbezirkes  gleichen  Namens  aus  der  Königlich  Sächsischen
Gemeinde  Quesitz,  S.  3.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die
Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  4.

 

(r.  9499.)  Staatsvertrag  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Königlich  Sächsischen
Regierung  wegen  der  Ausschulung  der  im  Kreise  Merseburg  gelegenen  Landgemeinde
  Döhlen  und  des  Gutsbezirkes  gleichen  Namens  aus  der  Königlich
Saächsischen  Schulgemeinde  Ouesitz.  Vom  31.  März  1891.

3  Ausführung  der  in  Anregung  gebrachten  Ausbezirkung  der  im  Königreich
reußen  gelegenen  Landgemeinde  Döhlen,  sowie  des  gleichnamigen  einen  selbstständigen
  Gutsbezirk  bildenden  Rittergutes,  aus  dem  Königlich  Sächsischen  Schulbezirk
  Quesitz  ist  durch  die  von  den  beiderseitigen  Hohen  Staatsregierungen  hierzu
beauftragten  Kommissarien,  und  zwar:
Königlich  Preußischerseits:
von  dem  Regierungs-Assessor  bei  der  Königlichen  Regierung  zu  Merseburg
  Friedrich  Kurt  von  Rohrscheidt  «
und  Königlich  Sächsischerseits:
von  dem  Regierungsrath  bei  der  Königlich  Sächsischen  Amtshauptmannschaft
  Leipzig  Hugo  von  Loeben
auf  Grund  der  von  der  Königlich  Sächsischen  Bezirksschulinspektion  Leipzig  II  und
der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu  Merseburg  unterm  5.  Märtz  beziehungsweise
  6.  Oktober  1890  mit  dem  Besitzer  des  Rittergutes  Döhlen  und  den  Vertretern
  der  dasigen  Gemeinde  einerseits  und  dem  Schulvorstande  und  Gemeinderathe
  zu  Quesitz  andererseits  gepflogenen  Verhandlungen,  sowie  der  von  dem
Cesehz-  Samml.  1892.  (Nr.  9499.)  1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Januar  1892.
        <pb n="30" />
        —  2  —

Gutsvorsteher  und  dem  Ortsvorstande  zu  Döhlen  unter  dem  8.  Oktober  desselben
Jahres  abgegebenen  Erklärung  folgender

Rezeß

bis  auf  landesherrliche  Genehmigung  abgeschlossen  worden:

1)  Die  im  Königreich  Preußen  gelegene  Landgemeinde  Döhlen  und  der

2

3

2

#

selbstständige  Gutsbezirk  gleichen  Namens  scheiden  vom  1.  April  1891
ab  aus  dem  bisher  gemeinsamen  Schulverbande  mit  dem  Königlich
Sächsischen  Schulbezirk  Ouesitz  und  bilden  von  demselben  Zeitpunkte
an  einen  selbstständigen  Schulbezirk,  welcher  der  Königlich  Preußischen
Regierung  zu  Merseburg  unterstellt  ist.

Von  dem  unter  Nr.  1  festgesetzten  Zeitpunkte  ab  erlischt  für  die  Gemeinde
  und  den  selbstständigen  Gutsbezirk  Döhlen  die  Verpflichtung  zur
Abentrichtung  von  irgend  welchen  Beiträgen  zur  Deckung  der  Bedürfnisse
des  Schulbezirkes  Quesitz,  es  erlischt  daher  aber  auch  von  diesem  Zeitpunkte
  ab  ihr  Miteigenthumsrecht  am  beweglichen,  wie  unbeweglichen
Stammvermögen  der  Schulgemeinde  Quesitz.

Da  Gemeinde=  wie  Gutsbezirk  Döhlen  auch  fernerhin  im  gemeinsamen
kirchlichen  Verbande  mit  der  Königlich  Sächsischen  Parochie  Ouesitz
verbleiben,  und  für  diese  Parochie  der  Kirchschullehrer  zu  Quesitz  den
Kirchendienst  zu  verrichten  hat,  so  bleibt  für  die  Gemeinde  und  den
Gutsbezirk  Döhlen  auch  die  Verpflichtung  bestehen,  zu  dem  katastermäßigen
  Gehalte  des  Kirchschullehrers  zu  Quesitz,  den  derselbe  für  diesen
Kirchendienst  zu  beziehen  hat,  den  zeitherigen  Beitrag  zu  leisten.

Beiderseitige  Kommissare  haben  vorstehenden

Rezeß

in  zwei  gleichlautenden  Ausfertigungen  eigenhändig  unterschrieben.
Merseburg  und  Leipzig,  den  31.  März  1891.

Friedrich  Kurt  von  Rohrscheidt,  Hugo  von  Loeben,

Regierungs-Assessor.  Regierungsrath.
        <pb n="31" />
        —  3  —

(Nr.  9500.)  Bekanntmachung  der  Ministerial-  Erklärung  vom  8.  Oktober  1891,  betreffenb
den  Staatsvertrag  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Königlich
Sächsischen  Regierung  wegen  der  Ausschulung  der  im  Kreise  Merseburg
gelegenen  Landgemeinde  Döhlen  und  des  Gutsbezirkes  gleichen  Namens  aus
der  Königlich  Sächsischen  Gemeinde  Ouesitz.  Vom  14.  Dezember  1891.

Ministerial-Erklärung.

D.  von  dem  Regierungs-Assessor  Friedrich  Kurt  von  Rohrscheidt  in
Merseburg  als  Königlich  Preußischem  und  von  dem  Regierungsrath  Hugo
von  Loeben  in  Leipzig  als  Königlich  Sächsischem  Kommissar  abgeschlossene
Staatsvertrag,  d.  d.  Merseburg  und  Leipzig,  den  31.  März  1891,  betreffend
die  Ausschulung  der  im  Königreich  Preußen  gelegenen  Landgemeinde  Döhlen  und
des  Gutsbezirkes  gleichen  Namens  aus  der  Königlich  Sächsischen  Schulgemeinde
Quesitz,  wird  hiermit  nach  ertheilter  landesherrlicher  Genehmigung  ratifizirt,  und
wird  dessen  Erfüllung  in  allen  Punkten  zugesichert.

Zu  Urkund  dessen  ist  gegenwärtige  Ratifikationsurkunde  unter  Beidrückung
des  Königlichen  Insiegels  ausgefertigt  worden.

Berlin,  den  8.  Oktober  1891.

Der  Königlich  Preußische  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
In  Vertretung:
(L.  S.)  Frhr.  v.  Marschall.

Vorstehende  Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  entsprechende  Erklärung
des  Königlich  Sächsischen  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten  vom
26.  Oktober  1891  ausgewechselt  worden  ist,  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Berlin,  den  14.  Dezember  1891.

Der  Minister  der  auswärtigen  Der  Minister  der  geistlichen)  Unter-Angelegenheiten.

  richts=  und  Medizinal-Angelegen-Im
  Auftrage:  beiten.
Hellwig.  Gr.  v.  Zedlitz.

 

(Xr.  9500.)
        <pb n="32" />
        Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  am  12.  Oktober  1891  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  den
Statuten  für  den  Gesammtverband  der  Lindenauer  Lake  vom  I1.  Juli  1885
und  für  die  Deichgenossenschaft  Marienau-Niedau  vom  15.  Februar  1882
im  Marienburger  Deichverbande  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Danzig  Nr.  46  S.  311,  ausgegeben  den  14.  November  1891;

2)  das  am  16.  November  1891  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Ujest,  im  Kreise  Groß-Strehlitz,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  50  S.  313,  ausgegeben
den  11.  Dezember  1891;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  November  1891,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Rosenberg  für  die  von  ihm  zu  bauenden  Chausseen  von  der  Hebestelle
  Neu-Wachow  an  der  Rosenberg-Guttentager  Chaussee  nach  Zembowitz
  nebst  Abzweigung  von  dieser  Chaussee  nach  dem  Bahnhofe  Zembowitz
  und  nach  Radau,  durch  das  Amtsblatt  der.  Königl.  Regierung  zu
Oppeln  Nr.  51  S.  324,  ausgegeben  den  18.  Dezember  18917

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Dezember  1891,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Angermünde  für  die
von  ihm  gebaute  Chaussee  von  der  Berlin-Stettiner  Provinzialstraße  über
Klein=  und  Groß-Ziethen  nach  Grimnitz  mit  Fortsetzung  nach  der  Eberswalde-Joachimsthaler
  Chaussee,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin,  Jahrgang  1892  Nr.  2  S.  7,
ausgegeben  den  8.  Januar  1892);

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  16.  Dezember  1891  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Gemeinde  Schöneberg,
Kreis  Teltow,  im  Betrage  von  2  000  000  Mark  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin,  Jahrgang
  1892  Nr.  3  S.  13,  ausgegeben  den  15.  Januar  1892.

4

—

 

Redigirt  im  Burcau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="33" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  NNr.  2.—

 

Jnhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Ausdehnung  des  Gesehes  vom  19.  Mai  1891  auf  das  Gebiet  der  Lenne
und  ihrer  Nebenflüsse,  S.  Ss.  —  Vertrag  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Herzoglich
Sachsen-Altenburgischen  Staatsregierung,  betreffend  den  Austritt  des  Gutsbezirkes  Braunshain  im
Königreiche  Preußen  aus  der  Königlich  Preußischen  Parochie  Hohenkirchen=  Wernsdorf  und  aus  der
Königlich  Preußischen  Schulgemeinde  Wernsdorf-Tanna,  sowie  dessen  Aufnahme  in  den  Kirchen=  und
Schulverband  Lumpzig  im  Herzogthume  Sachsen-Altenburg,  S.  S.  —  Verfügung  des  Justizministers,
betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aachen,  Eschweiler,
Düren,  Erkelenz,  Gemünd,  Euskirchen,  Rheinbach,  Cleve,  Mörs,  Adenau,  Ahrweiler,  Boppard,
Kirchberg,  Kreuznach,  Cöln,  Bergheim,  Mülheim  am  Rhein,  Gummersbach,  Wiehl,  Lindlar,  Waldbroel,
  Siegburg,  Wipperfürth,  Bensberg,  Düsseldorf,  Mettmann,  Lebach,  Saarbrücken,  Sankt  Wendel,
Baumholder,  Grumbach,  Merzig,  Perl,  Wadern  und  Saarburg,  S.  7.  —  Bekanntmachung  der
nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.,  S.  10.

 

(Nr.  9501.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausdehnung  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1891  (Gesetz-Samml.
  S.  97)  auf  das  Gebiet  der  Lenne  und  ihrer  Nebenflüsse.  Vom
30.  Dezember  1891.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  8  des  Gesetzes  wegen  Abänderung  des  Gesetzes,
betreffend  die  Bildung  von  Wassergenossenschaften,  vom  1.  April  1879  (Gesetz-Samml.
  S.  297)  für  das  Gebiet  der  Wupper  und  ihrer  Nebenflüsse  vom
19.  Mai  1891  (Gesetz-Samml.  S.  97),  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Die  Bestimmungen  der  Artikel  1  bis  7  des  Gesetzes  wegen  Abänderung

des  Gesetzes,  betreffend  die  Bildung  von  Wassergenossenschaften,  vom  1.  April  1879
(Gesetz  Samml.  S.  297)  für  das  Gebiet  der  Wupper  und  ihrer  Nebenflüsse  vom
Veeh.  Samml.  1892.  (Nr.  9501—9502.)  2

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Jannar  1892.
        <pb n="34" />
        –  6  —
19.  Mai  1891  (Gesetz  Samml.  S.  97)  werden  auch  auf  das  Gebiet  der  Lenne
und  ihrer  Nebenflüsse  ausgedehnt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  30.  Dezember  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Gr.  v.  Zedlitz.  Thielen.

 

 

 

(Nr.  9502.)  Vertrag  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen
  Staatsregierung,  betreffend  den  Austritt  des  Gutsbezirkes
Braunshain  im  Königreiche  Preußen  aus  der  Königlich  Preußischen  Parochie
Hohenkirchen-Wernsdorf  und  aus  der  Königlich  Preußischen  Schulgemeinde
Wernsdorf-Tanna)  sowie  dessen  Aufnahme  in  den  Kirchen  und  Schulverband
  Lumpzig  im  Herzogthume  Sachsen-Altenburg.  Vom  31.  Mai  1891.

ur  Ausführung  der  von  dem  Rittergutsbesitzer  Ernst  Scholber  auf  Braunshain
  beantragten  Auspfarrung  und  Ausschulung  seines  im  Königlich  Preußischen
Kreise  Zeitz  belegenen,  einen  selbstständigen  Hutsbezu-  bildenden  Rittergutes
Braunshain  (nach  Sachsen-Alenburgischem  Sprachgebrauche  Kleinbraunshain
genannt)  aus  der  Parochie  Hohenkirchen-Wernsdorf  und  der  Schulgemeinde
Wernsdorf-Tanna  in  demselben  Kreise  und  dessen  Aufnahme  in  den  Kirchenund
  Schulverband  Lumpzig  im  Herzogthume  Sachsen-Altenburg  ist  durch  die
von  beiden  Hohen  Staatsregierungen  hierzu  beauftragten  Kommissare,  nämlich:

von  Königlich  Preußischer  Seite
den  Königlichen  Landrath  Friedrich  Winckler  in  Zeitz
und
von  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischer  Seite
den  Herzoglichen  Landrath  Dr.  jur.  Kurt  Stöhr  in  Altenburg,

auf  Grund  der  von  dem  Königlich  Preußischen  Landrathe  des  Kreises  Zeitz  am
21.  November  1889  zu  Wernsdorf  mit  dem  Antragsteller,  mit  dem  Patrone
und  dem  Pfarrer  der  Parochie  Hohenkirchen-Wernsdorf,  mit  dem  Gemeindekirchenrathe
  und  der  Gemeindevertretung  der  zu  dieser  Parochie  gehörigen  Filialkirchengemeinde
  Wernsdorf  und  mit  den  Mitgliedern  der  Schulgemeinde  Wernsdorf-Tanna
  aufgenommenen  Verhandlung,  in  welcher  auch  die  von  dem  Antragsleller
  der  Kirchen=  und  Schulgemeinde  zu  gewährenden  Entschädigungen  festgesetzt
        <pb n="35" />
        —  7  —

worden  sind,  sowie  auf  Grund  der  zu  Lumpzig  am  6.  Juli  1888  abgegebenen
Erklärungen  des  Kirchen-  und  des  Schulvorstandes  und  der  Patronen  von
Lumpzig  folgender  Staatsvertrag  bis  auf  landesherrliche  Genehmigung  abgeschlossen
  worden.

S.  1.

Der  im  Königreiche  Preußen  belegene  Gutsbezirk  Braunshain  scheidet  vom
1.  Juli  1891  an  aus  dem  kirchlichen  Verbande  mit  der  Königlich  Preußischen
Parochie  Hohenkirchen-Wernsdorf,  insbesondere  mit  der  Filialkirchengemeinde
Wernsdorf,  aus  und  tritt  von  demselben  Zeitpunkte  ab  in  den  Kirchenverband
Lumpzig  im  Herzogthume  Sachsen-Altenburg  ein.

S.  2.

Der  Gutsbezirk  Braunshain  scheidet  vom  1.  Juli  1891  an  aus  dem
Schulverbande  mit  der  Königlich  Preußischen  Schulgemeinde  Wernsdorf-Tanna
aus  und  tritt  von  demselben  Zeitpunkte  ab  in  den  Schulverband  Lumpzig  im
Herzogthume  Sachsen-Altenburg  ein.

Vorstehenden  Staatsvertrag  haben  die  beiderseitigen  Kommissare  in  zwei
gleichlautenden  Ausfertigungen  eigenhändig  unterschrieben.

Zeitz,  den  31.  Mai  1891.

Friedrich  Winckler.  Dr.  zur.  Kurt  Stöhr.
(L.  S.)  ·  (L.s.)

Der  vorstehende  Vertrag  hat  auf  beiden  Seiten  die  landesherrliche  Genehmigung
  erhalten.

 

 

(Nr.  9503.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aachen,  Eschweiler,  Düren,  Erkelenz,
Gemünd,  Euskirchen,  Rheinbach,  Cleve,  Mörs,  Adenau,  Ahrweiler,  Boppard,
Kirchberg,  Krenznach,  Cöln,  Bergheim,  Mülheim  am  Rhein,  Gummersbach,
Wiehl,  Lindlar,  Waldbroel,  Siegburg,  Wipperfürth,  Bensberg,  Düsseldorf,
Mettmann,  Lebach,  Saarbrücken,  Sankt  Wendel,  Baumholder,  Grumbach,
Merzig,  Perl,  Wadern  und  Saarburg.  Vom  19.  Januar  1892.

Ar#  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz-Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Aachen  gehörige  Gemeinde  Rimburg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Eschweiler  gehörigen  Gemeinden
Eschweiler  (Stadt)  und  Broich,  sowie  für  das  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk
  belegene  Eisenstein=  und  Bleierzbergwerk  Bastiansgrube,
(Nr.  9502  —  9503.)
        <pb n="36" />
        —  8  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düren  gehörigen  Gemeinden  Mariaweiler-Hoven,
  Rölsdorf  und  Unter-Maubach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Erkelenz  gehörige  Gemeinde  Baal,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gemünd  gehörigen  Gemeinden  Holgzheim,
  Harzheim  und  Breoich,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Euskirchen  gehörige  Gemeinde
Dürscheven,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinbach  gehörige  Gemeinde
Jversheim,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cleve  gehörige  Gemeinde  Rindern,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mörs  gehörige  Gemeinde  Schäphuysen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörige  Gemeinde  Siebenbach,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ahrweiler  gehörige  Gemeinde  Kirchdaun,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Boppard  gehörige  Gemeinde  Ney,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kirchberg  gehörige  Gemeinde  Henau,
sowie  für  das  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegene  Bergwerk  Bleibtreu,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kreuznach  gehörigen  Gemeinden  Roxheim
  und  Rüdesheim,
für  die  zem  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cöln  gehörigen  Fluren  32  und  A#
der  Neustadt  Cöln,  sowie  für  die  zu  demselben  Amtsgerichtsbezirk  gehörigen
  Gemeinden  Kendenich  und  Stommeln,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bergheim  gehörige  Gemeinde
Wiedenfeld,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mülheim  am  Rhein  gehörige  Gemeinde
  Westhoven,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gummersbach  gehörige  Gemeinde
Gimborn,  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke
Bergperle,  Caecilia)  Ernestine,  Frömmersbach,  Hühnerschnapp,  Morgenröthe,
  Rose,  Teutonisch,  Unter-Kaltenbach  III,  Vormstein,  Vereinigte
Caecilia,  sowie  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Gummersbach
  und  Wiehl  belegenen  Bergwerke  Leipzig  Il  und  Carlshöhe,  für
die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Gummersbach  und  Lindlar  belegenen
  Bergwerke  Leipzig  III,  Tugendhold,  Biron,  Madonna,  für  das
in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Gummersbach  und  Olpe  belegene
Bergwerk  Weylandsberg,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
Gummersbach,  Waldbroel  und  Siegburg  belegene  Bergwerk  Bona,  für
das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Gummersbach,  Wipperfürth  und
Lindlar  belegene  Bergwerk  Brassert,  für  das  in  den  Bezirken  der
Amtsgerichte  Gummersbach,  Siegburg,  Wiehl  und  Waldbroel  belegene

—
        <pb n="37" />
        —  9  —

Bergwerk  Isis,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Gummersbach,
  Wiehl,  Lindlar  und  Bensberg  belegene  Bergwerk  Neu-Moresnet,
für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht
Gummersbach  bewirkt  wird,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düsseldorf  gehörigen  Gemeinden
KaiseHwerthEtadt,  Hamm  und  Bockum,
für  das  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mettmann  belegene  Bergwerk  Fina,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Lebach  gehörige  Gemeinde  Lebach,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarbrücken  gehörige  Gemeinde

Fechingen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Wendel  gehörige  Gemeinde
Grügelborn,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Baumholder  gehörige  Gemeinde
Frauenberg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Grumbach  gehörigen  Gemeinden
Sienhachenbach  und  Ehlenbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Merzig  gehörige  Gemeinde  Weiler,
für  die  in  demselben  Amtzgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke  Brotdorf
  II,  Brotdorf  III,  Brotdorf  IV,  Brotdorf  V,  Brotdorf  VI,  Brotdorf
  VII,  Brotdorf  VIII,  Gute  Hoffnung,  Herrgottstein,  Merzig,
Merzig  I,  Merzig  II,  Rimlingen  II,  Rimlingen  III,  Rimlingen  VIllI,
Rimlingen  IX)  Rimlingen  X,  Saarhölzbach  V,  Saarhölzbach  VI,
Saarhölzbach  VII),  Britten,  Brotdorf,  Brotdorf  1,  sowie  für  die  in
den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Merzig  und  Lebach  belegenen  Bergwerke
Düppenweiler,  Gut  Glück,  Haustadt,  Nalbach,  für  das  in  den  Bezirken
  der  Amtsgerichte  Merzig  und  Perl  belegene  Bergwerk  Monklair,
für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Merzig  und  Wadern  belegenen
Bergwerke  Rimlingen,  Rimlingen  I,  Rimlingen  IV,  Rimlingen  V,
Rimlingen  VI,  Rimlingen  VII,  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
  Merzig  und  Enarbu#t  belegenen  Bergwerke  Saarhölzbach,
Saarhölzbach  1,  Saarhölzbach  II,  Saarhölzbach  III,  Saarhölzbach  IV,
für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht
Merzig  bewirkt  wird,

am  15.  Februar  1892  beginnen  soll.
Berlin,  den  19.  Januar  1892.
Der  Justizminister.
v.  Schelling.

 

Geseh=  Samml.  1892.  (Nr.  953.)  3
        <pb n="38" />
        —  10  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  Juli  1891,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  in  der  antheiligen
Unterhaltung  der  Gemeinden  Lette  und  Clarholz  im  Kreise  Wiedenbrück
befindliche  Chaussee  von  der  Beckum-Wiedenbrücker  Kreisgrenze  über  Lette
bis  zur  Münster-Paderborner  Provinzialstraße  in  Clarholz,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  40  S.  243,  ausgegeben
  den  3.  Oktober  1891;,

2)  das  am  20.  Juli  1891  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und
Bewässerungsgenossenschaft  zu  Retterath  im  Kreise  Adenau  durch  das
Amteblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz,  Jahrgang  1892  Nr.  2,
Beilage  S.  VII,  ausgegeben  den  14.  Januar  1892)

3)  das  am  28.  September  1891  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschest
  zu  Mertloch  im  Kreise  Mayen  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz,  Jahrgang  1892  Nr.  2),  Beilage
  S.  X,  ausgegeben  den  14.  Januar  1892;

4)  das  am  2.  November  1891  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Weiler  zu  Weiler  im  Kreise  Cochem  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz,  Jahrgang  1892  Nr.  2,
Beilage  S.  XVI,  ausgegeben  den  14.  Januar  1892.
        <pb n="39" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  3.

 

Inhalt:  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Mecklenburg.  Strelitz  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Blankensee  nach  Strasburg  in  der  Uckermark,  S.  11.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend
die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Heinsberg,  Erkelenz,  Euskirchen,
  Cöln,  Kempen  am  Rhein,  Geldern,  Adenau,  Sobernheim,  Trarbach,  Ahrweiler,  Bensberg,
Mülheim  am  Rhein,  Kerpen,  Opladen,  Düsseldorf,  Ratingen  und  Saarbrücken,  S.  15.  —  Verfügung
  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks  des
Amtsgerichts  Meppen,  S.  17.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch
die  Regierungs=  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  17.

 

(Nr.  9504.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Meckleuburg.  Strelitz  wegen  Herstellung
einer  Eisenbahn  von  Blankensee  nach  Strasburg  in  der  Uckermark.  Vom
4.  September  1891.

Se#  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Mecklenburg-Strelitz  haben  behufs  einer  Vereinbarung  über  die
Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Blankensee  nach  Strasburg  zu  Bevollmächtigten
ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  D'Avis,
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Mecklenburg-Strelitz:
  6
Allerhöchstihren  Kammerherrn  Landgerichtsdirektor  von  der  Decken,
welche  unter  dem  Vorbehalt  der  Ratifikation  folgenden  Vertrag  abgeschlossen  haben:

Artikel  1.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Großherzoglich  Mecklenburg-Strelitzsche
Reierung  werden  eine  Eisenbahn  von  Blankensee  über  Woldegk  nach  Strasburg
in  der  Uckermark  zulassen  und  fördern.  Insbesondere  wird  die  Königlich  Preußische
Regierung  unter  den  üblichen  Bedingungen  die  Konzession  zum  Bau  und  Betrieb
der  Bahn  für  die  in  ihrem  Gebiet  belegene  Strecke  an  die  unter  der  Firma

Gesetz.  Samml.  1892.  (Nr.  9504.)  4

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23  Februar  1892.
        <pb n="40" />
        —  12  —

„Blankensee-Woldegk-Strasburger  Eisenbahngesellschaft“  gebildete  Mktiengesellschaft
ertheilen,  sobald  derselben  bezüglich  der  in  Mecklenburg-Strelitz  belegenen  Strecke
die  Konzession  seitens  der  Großherzoglich  Mecklenburg-Strelitzschen  Regierung
ertheilt  sein  wird.

Artikel  2.

Für  den  Bau  und  den  Betrieb  der  Bahn  sind  die  Bahnordnung  für
Deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung  vom  12.  Juni  1878  und  die
dazu  ergangenen  oder  noch  ergehenden  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen
maßgebend.  Die  Spurweite  der  Bahn  soll  1/135  Meter  im  Lichten  der  Schienen
betragen,  der  Bau  und  das  gesammte  Betriebsmaterial  auch  so  eingerichtet  werden,
daß  die  Transportmittel  ungehindert  nach  allen  Seiten  übergehen  können.

Artikel  3.

Die  Vollendung  und  Inbetriebnahme  der  Bahn  muß  längstens  innerhalb
drei  Jahren  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  die  Eisenbahngesellschaft  in
den  Besitz  auch  der  Konzession  der  Königlich  Preußischen  Regierung  gelangt  sein
wird,  bewirkt  werden.  Sollte  sich  die  Vollendung  des  Baues  über  diese  Frist
hinaus  durch  Verhältnisse  verzögern,  für  welche  die  Eisenbahngesellschaft  nach  dem
in  dieser  Beziehung  entscheidenden  Ermessen  der  beiderseitigen  Eisenbahnaufsichtsbehörden
  ein  Verschulden  nicht  trifft,  so  wird  der  Gesellschaft  durch  die  bezeichneten
Behörden  eine  entsprechende  Fristverlängerung  gewährt  werden.

Artikel  1.e
Die  Genehmigung  und  Feststellung  des  Bauentwurfs  bleibt  jeder  der  beiden
Regierungen  für  ihr  Gebiet  vorbehalten.  Der  Punkt,  wo  die  Bahn  die  beiderseitige
  Landesgrenze  überschreiten  wird,  soll  nöthigenfalls  durch  beiderseitige  Kommissarien
  bestimmt  werden.

Artikel  5.
Zum  Zweck  des  Erwerbes  des  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen  Grund
und  Bodens  wird  jede  der  vertragschließenden  Regierungen  für  ihr  Gebiet  der
Eisenbahngesellschaft  das  Enteignungsrecht  verleihen.

Artikel  6.

Die  von  einer  der  vertragschließenden  Regierungen  geprüften  Betriebsmittel
werden  ohne  weitere  Prüfung  auch  im  Gebiet  der  anderen  Regierung  zugelassen
werden.

Artikel  7.

Unbeschadet  des  Hoheits=  und  Aufsichtsrechts  der  Königlich  Preußischen
Regierung  über  die  in  ihrem  Gebiet  belegene  Bahnstrecke  und  über  den  darauf
stattfindenden  Betrieb  wird  die  Ausübung  des  Oberaufsichtsrechts  über  die  Eisen-
        <pb n="41" />
        —  13  —

bahngesellschaft  im  Allgemeinen  der  Großherzoglich  Mecklenburgischen  Regierung
als  derjenigen,  in  deren  Gebiete  die  Eisenbahngesellschaft  ihren  Sitz  hat,  über—
lassen.  Auch  ist  die  Königlich  Preußische  Regierung  damit  einverstanden,  daß  die
Bestimmung  über  die  Dotirung  des  Reserve-  und  des  Erneuerungsfonds,  sowie
die  Genehmigung  und  die  Festsetzung  der  Fahrpläne  und  der  Tarife  auch  in  Beziehung
  auf  den  in  Preußen  belegenen  Theil  der  Bahn  seitens  der  Großherzoglich
Mecklenburg-Strelitzschen  Regierung  erfolgt,  mit  der  Maßgabe,  daß  in  den
Tarifen  für  die  Strecke  in  Preußen  keine  höheren  Einbeitssätze  in  Anwendung
kommen  sollen,  als  für  die  Strecke  in  Mecklenburg-Strelitz.

Artikel  8.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  den  Verkehr
zwischen  ihr  und  der  Eisenbahngesellschaft  sowie  die  Handhabung  des  ihr  über
die  in  Preußen  belegene  Bahnstrecke  zustehenden  Aufsichtsrechts  einer  Behörde  oder
einem  besonderen  Kommissarius  zu  übertragen.  Diese  haben  die  Beziehungen
ihrer  Regierung  zu  der  Eisenbahngesellschaft  in  allen  Fällen  zu  vertreten,  die  nicht
zum  unmittelbaren  Einschreiten  der  zuständigen  Königlich  Preußischen  Polizeioder
  Gerichtsbehörden  geeignet  sind.

Die  gegen  die  Eisenbahngesellschaft  rechtskräftig  ergehenden  Entscheidungen
der  Königlich  Preußischen  Verwaltungsbehörden  und  Verwaltungsgerichte  sollen
ohne  Weiteres  gegen  dieselbe  ebenso  vollstreckbar  sein,  wie  wenn  sie  in  Preußen
ein  Domizil  hätte.

Die  Großherzoglich  Mecklenburg-Steelitzsche  Regierung  verpflichtet  sich,
Verfügungen  der  Königlich  Preußischen  Verwaltungsbehörden  und  Verwaltungsgerichte
  auf  deren  Ersuchen  ohne  Weiteres  dem  Vorstand  der  Eisenbahngesellschaft
zustellen  zu  lassen.

Artikel  9.

Von  dem  Betriebe  der  Bahn  innerhalb  des  Preußischen  Staatsgebietes
wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  nach  dem  Preußischen  Gesetz  vom
16.  März  1867  eine  Abgabe  erheben.

Bei  der  Berechnung  der  Abgabe  wird  als  Anlagekapital  beziehungsweise
als  Reinertrag  der  aus  dem  Verhältniß  der  Länge  der  Preußischen  Bahnstrecke
zu  der  Länge  der  ganzen  Bahn  sich  ergebende  Theil  des  Anlagekapitals  beziehungsweise
  des  jährlichen  Reinertrags  angenommen.  Die  Erhebung  erfolgt  alljährlich
postnumerando  und  zwar  zum  ersten  Mal  für  das  auf  die  Betriebseröffnung
folgende,  mit  dem  1.  Januar  beginnende  Rechnungsjahr.

Die  Großherzoglich  Mecklenburg-Strelitzsche  Regierung  wird  der  Königlich
Preußischen  Regierung  die  Berechnung  des  Reinertrags  der  Bahn  alljährlich  und
zwar  spätestens  fünf  Monate  nach  Ablauf  des  betreffenden  Jahres  mittheilen.

Artikel  10.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  dazu  in  jedem  Staatsgebiete  zuständigen

  Behörden  nach  Maßgabe  der  im  Artikel  2  bezeichneten  Bahnordnung
(Nr.  9506.)  45
        <pb n="42" />
        —  14  —

gehandhabt.  Die  in  den  verschiedenen  Staatsgebieten  stationirlen  Bahnpolizeibeamten
  sind  auf  Vorschlag  der  Bahnverwaltung  bei  den  zuständigen  Behörden
des  betreffenden  Staates  zu  verpflichten.

Artikel  11.
Bei  Anstellung  der  subalternen  und  unteren  Kategorien  des  Bahnpersonals
auf  der  Bahn  Blankensee—Strasburg  finden  die  für  Besetzung  der  Subalternund
  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern  jeweilig  geltenden  Grundsätze  Anwendung.



4  Besetzung  dieser  unteren  Beamtenstellen  hat  die  Eisenbahngesellschaft
bei  sonst  gleicher  Qualifikation  innerhalb  des  Gebietes  eines  jeden  der  vertragschließenden
  Staaten  auf  die  Bewerbungen  der  Unterthanen  desselben  besondere
Rücksicht  zu  nehmen.

Die  Angehörigen  des  einen  Staates,  welche  im  Gebiete  des  anderen  Staates
angestellt  werden  möchten,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres
Heimathlandes  nicht  aus,  sind  aber  den  Gesetzen  des  Landes,  in  welchem  sie  angestellt
  sind,  unterworfen.

Artikel  12.
Der  Telegraphen=  und  Militärverwaltung  gegenüber  ist  die  Eisenbahnesellschaft
  den  bereits  erlassenen  oder  künftig  für  die  Eisenbahnen  im  Deutschen
Reich  ergehenden  gesetzlichen  und  reglementarischen  Bestimmungen  unterworfen.

Artikel  13.

Gegenüber  der  Postverwaltung  ist  die  Eisenbahngesellschaft  den  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1875  (Reichs-Gesetzbl.  für  1875  S.  318)
und  den  dazu  ergangenen  oder  künftig  ergehenden  Vollzugsbestimmungen  und
deren  Abänderungen  mit  den  Erleichterungen  unterworfen,  welche  nach  den  vom
Reichskanzler  erlassenen  Bestimmungen  vom  28.  Mai  1879  (Centralblatt  für  das
Deutsche  Reich  S.  380)  für  Bahnen  untergeordneter  Bedeutung  für  die  Zeit  bis
zum  Ablauf  von  acht  Jahren  vom  Beginne  des  auf  die  Betriebseröffnung  folgenden
  Kalenderjahres  gewährt  sind.  Sofern  innerhalb  des  vorbezeichneten  Zeitraums
in  den  Verhältnissen  der  Bahn  in  Folge  von  Erweiterungen  des  Unternehmens
oder  durch  den  Anschluß  an  andere  Bahnen  oder  aus  anderen  Gründen  eine
Aenderung  eintreten  sollte,  durch  welche  nach  der  Entscheidung  der  obersten  Reichsaufsichtsbehörde
  die  Bahn  die  Eigenschaft  als  Eisenbahn  untergeordneter  Bedeutung
verliert,  tritt  das  Eisenbahnpostgesetz  mit  den  dazu  gehörigen  Vollzugsbestimmungen
ohne  Einschränkung  in  Anwendung.

Artikel  14.

Für  Kriegsbeschädigungen  und  Demolirungen  der  Bahn  im  Königlich
Preußischen  oder  Großherzoglich  Mecklenburg-Strelitzschen  Gebiete,  mögen  solche
vom  Feinde  ausgehen  oder  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,
        <pb n="43" />
        —  15  —

soll  die  Eisenbahngesellschaft  oder  deren  Rechtsnachfolger  einen  Ersatz  weder  vom
Preußischen  oder  vom  Mecklenburg=  Strelitzschen  Staate,  noch  vom  Reiche  beanspruchen
  können.

Artikel  15.

Für  den  Fall,  daß  die  Königlich  Preußische  oder  die  Großherzoglich  Mecklenburg-Strelitzsche
  Regierung  das  Eigenthum  des  in  dem  betreffenden  Staatsgebiete
liegenden  Theils  der  Bahn  von  Blankensee  nach  Strasburg  erwerben  sollte,  werden
die  vertragschließenden  Regierungen  sich  über  die  zur  Beibehaltung  eines  ungestörten
einheitlichen  Betriebes  auf  der  genannten  Bahn  erforderlichen  Maßregeln  verständigen.
  Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reih  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen.

Artikel  16.

Dieser  Vertrag  soll  in  zwei  Exemplaren  ausgefertigt  und  beiderseits  zur
landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt  werden.  Die  Auswechselung  der  beiderseiigen
  Ratifikations-Urkunden  soll  in  Berlin  erfolgen.

So  geschehen  Berlin,  den  4.  September  1891.

D  dvis.  von  der  Decken.
(L.  S.)  (L.  S.)

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

(Nr.  9505.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Heinsberg,  Erkelenz,  Euskirchen,
Cöln,  Kempen  am  Rhein,  Geldern,  Adenau,  Sobernheim,  Trarbach,  Ahrweiler,
  Bensberg,  Mülheim  am  Rhein,  Kerpen,  Opladen,  Düsseldorf,  Ratingen
und  Saarbrücken.  Vom  8.  Februar  1892.

A  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Jwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Heinsberg  gehörige  Gemeinde  Waldfeucht,

(Nr.  9504—9s05.)
        <pb n="44" />
        —  16  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Erkelenz  gehörige  Gemeinde  Immerath,

für  dn„  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Euskirchen  gehörige  Gemeinde  Bessenich,
sowie  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Euskirchen  und  Cöln
belegene  Bergwerk  Donatus,  für  welches  die  Grundbuchanlegung  von
dem  Amtsgericht  Euskirchen  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kempen  am  Rhein  gehörige  Gemeinde
  Tönisberg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Geldern  gehörige  Gemeinde  Winnekendonk,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörige  Gemeinde  Herresbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sobernheim  gehörigen  Gemeinden
Eckweiler  und  Daubach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trarbach  gehörige  Gemeinde  Thalkleinich,


für  das  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ahrweiler  belegene  Eisenerzbergwerk
Bölingen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bensberg  gehörige  Katastergemeinde
Immekeppel,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cöln  gehörige  Flur  21  der  Altstadr
Coln  „sowie  für  die  zu  demselben  Amtsgerichtsbezirk  gehörige,  einen
Theil  der  Stadt  Cöln  bildende  Katastergemeinde  Ehrenfeld,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mülheim  am  Rhein  gehörige  Katastergemeinde
  Urbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kerpen  gehörige  Gemeinde  Mödrath,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Opladen  gehörige  Gemeinde  Witzhelden,

für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Düsseldorf  und  Ratingen  belegene
  Bergwerk  Angermund,  für  welches  die  Grundbuchanlegung  von
dem  Anmtsgericht  Düsseldorf  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarbrücken  gehörigen  Gemeinden
Ueberhofen  und  Hilschbach

am  15.  März  1892  beginnen  soll.
Berlin,  den  8.  Februar  1892.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.
        <pb n="45" />
        —  17  —

(Nr.  9506.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Meppen.  Vom  11.  Februar  1892.

A#  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz-Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Meppen  gehörigen  Gemeinden  Haren,

Altharen  und  Altenberge

am  15.  März  1892  beginnen  soll.

Berlin,  den  11.  Februar  1892.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  16.  September  1891  wegen  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Dortmund
im  Betrage  von  7  800  000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt

der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  43  S.  315,  ausgegeben  den
24.  Oktober  1891;

2)  das  am  30.  November  1891  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Entund
  Bewässerungsverband  Schmerblock  im  Danziger  Deichverbande  und
Kreise  Danziger  Niederung  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Danzig,  Jahrgang  1892  Nr.  3  S.  15,  ausgegeben  den  16.  Januar  1892;

3)  das  am  1.  Dezember  1891  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Groß-Chelm  im  Kreise  Pleß  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln,  Jahrgang  1892  Nr.  2  S.  11,
ausgegeben  den  8§.  Januar  1892;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  Dezember  1891,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderbebung  an  den
Kreis  Fischhausen  für  die  von  demselben  zu  bauenden  Chausseen  von
Preil  bis  zur  Willgaiten-Dommelkeimer  Landstraße  bei  Barrücken  und
von  Rogitten  nach  Seerappen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Königsberg,  Jahrgang  1892  Nr.  2  S.  5,)  ausgegeben  den
14.  Januar  1892)

(r.  9506.)
        <pb n="46" />
        —  18  —

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Dezember  1891,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Striegau  für  die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee  von  der  an  der
Grenze  mit  dem  Kreise  Schweidnitz  belegenen  Ida-  und  Marienhütte  zu
Laasan  über  die  Dörfer  Laasan  und  Pfaffendorf  in  der  Richtung  auf
Bertholdsdorf  bis  zur  Chaussee  von  Rauske  nach  Bertholdsdorf,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau,  Jahrgang  1892  Nr.  5
S.  23,  ausgegeben  den  29.  Januar  1892;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Januar  1892,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Spandau  zur  Entziehung
und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zur  Anlage  einer  Wasserleitung  in
Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  7  S.  51,
ausgegeben  den  12.  Februar  1892;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  Januar  1892,  betreffend  die  Festsetzung  des
Zinsfußes  für  den  noch  nicht  begebenen  Theil  der  von  der  Königl.  Hauptund
  Residenzstadt  Hannover  nach  dem  Allerhöchsten  Privilegium  vom
3.  März  1890  auszugebenden  Anleihescheine  je  nach  Wahl  der  städtischen
Behörden  auf  3½  oder  4  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  für  den  Regierungsbezirk
  Hannover  Nr.  6  S.  21,  ausgegeben  den  5.  Februar  1892.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="47" />
        —  19  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  4.  —

 

Juhalt:  Staatsvertrag  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung
über  die  Auflssung  des  zwischen  der  Braunschweigischen  Gemeinde  Klein-Rhüden  und  der  Preußischen
Gemeinde  Groß.  Rhüden  bestehenden  gemeinsamen  Schulverbandes,  S.  19.  —  Bekanntmachung  der
Ministerial-Erklärung  vom  22.  Januar  1892  zu  dem  Staatsvertrage  zwischen  der  Königlich  Preußischen
und  der  Hergoglich  Braunschweigischen  Regierung  über  die  Auflösung  des  zwischen  der  Braunschweigischen
Gemeinde  Klein-Rhüden  und  der  Preußischen  Gemeinde  Groß-  Rhüden  bestehenden  gemeinsamen  Schulverbandes,
  G.  21.  —  Staatsvertrag  zwlschen  Preußen  und  Bayern,  betreffend  den  Bau  und  Betrieb
einer  Eisenbahn  von  Lauterecken  nach  Staudernheim,  S.  27.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem
Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.,  S.  26.

 

(Tr.  9507.)  Staatsvertrag  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Herzoglich  Braunschweigischen
  Regierung  über  die  Auflösung  des  zwischen  der  Braunschweigischen
Gemeinde  Klein-Rhüden  und  der  Preußischen  Gemeinde  Groß-Rhüden  bestehenden
  gemeinsamen  Schulverbandes.  Vom  2.  Oktober  1891.

Bas  Aufhebung  des  gemeinsamen  Schulverbandes  der  Braunschweigischen
Gemeinde  Klein-Rhüden  und  der  Preußischen  Gemeinde  Groß-Rhüden  ist  durch
die  von  den  beiden  Hohen  Staatsregierungen  dazu  beauftragten  Bevollmächtigten,
und  zwar:

den  Königlich  Preußischen  Regierungsrath  Rohloff  aus  Hildesheim,

den  Herzoglich  Braunschweigischen  Konsistorialrath  Lieff  aus  Wolfenbüttel,


unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung  folgender  Staatsvertrag
abgeschlossen.
Artikel  1.

Durch  die  zwischen  dem  Königlich  Hannoverschen  Konsistorium  zu  Hamnoyrr
und  dem  Herzoglich  Braunschweigisch-Lüneburgischen  Konsistorium  zu  Wolfenbüttel
mit  Genehmigung  des  Königlich  Hannoverschen  Ministeriums  der  geistlichen  und
Unterrichts-Angelegenheiten  und  des  Herzoglich  Braunschweigisch-Lüneburgischen
Staatsministeriums  abgeschlossene  Uebereinkunft  vom  2.7/9.  Juni  1860  ist  bestimmt,

Gesetz-  Samml.  1892.  (Nr.  9507.)  5

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3  März  1892.
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        —  20  —

daß  die  Rhüdener  Schule  wie  bisher  eine  gemeinschaftliche  für  die
Braunschweigische  Ortschaft  Klein-Rhüden  und  die  Hannoversche  Ortschaft
  Groß-  Rhüden  bleiben  solle;

daß  in  Betreff  der  inneren  Rhüdener  Schulangelegenheiten  die
nächste  Aufsicht  über  die  Schule  und  die  Lehrer  dem  Prediger  zu  Klein-Rhüden
  und  in  höherer  Instanz  den  dafür  zuständigen  Herzoglichen
Behörden  zustehen,  auch  hinsichtlich  des  Schulunterrichts  im  Allgemeinen
die  Herzoglich  Braunschweigischen  Gesetze  und  Grundsätze  Anwendung
finden,  nicht  minder  die  Herzoglichen  Behörden  die  Anstellung  und  die
Disziplin  über  die  Schullehrer  in  ihrem  vollen  Umfange  behalten  sollen;

daß  in  Ansehung  der  Externa  und  insbesondere  der  Verwaltung
der  Vermögensangelegenheiten  der  Rhüdener  Schule  den  Herzoglichen
Behörden  im  Allgemeinen  die  bisher  ausgeübten  Befugnisse  verbleiben,
indeß  in  allen  Angelegenheiten,  welche  über  die  Zuständigkeit  des  Schulvorstandes
  hinausgehen  und  daher  eine  Einwirkung  der  vorgesetzten
Behörde  erfordern,  oder  worin  die  Hannoverschen  Unterthanen  zu
Leistungen  aus  ihrem  Vermögen  verpflichtet  werden  sollen,  eine  Komnmunikation
  beider  Konsistorien  erforderlich  sein  solle;

daß  in  Ansehung  der  Schule  im  Hannoverschen  Dorfe  Wohlenhausen,
  rücksichtlich  welcher  für  die  Schulkinder  die  Verpflichtung  bestand,
  im  letzten  Halbjahre  vor  der  Konfirmation  am  Schulunterrichte
in  Rhüden  theilzunehmen,  und  hinsichtlich  welcher  die  Anstellung  der
Lehrer  und  die  Verwaltung  der  Externa  das  Königliche  Konsistorium
zu  Hannover  wahrzunehmen  hatte,  die  nächste  Schulaufsicht  dem  Prediger
zu  Rhüden  verbleiben,  derselbe  aber  in  dieser  Hinsicht  dem  Superintendenten
  zu  Bockenem  untergeordnet  sein  solle.

Diese  Uebereinkunft  wird  aufgehoben,  und  der  zwischen  der  Braunschweigischen
  Gemeinde  Klein  Rhüden  und  der  Preußischen  Gemeinde  Groß.Rhüden
bestehende  gemeinsame  Schulverband  zum  1.  April  1893  aufgelöst.

Artikel  2.

Mit  jenem  Tage  verlieren  die  Herzoglich  Braunschweigischen  Bestimmungen
binsichtlich  des  Schulwesens  für  die  Preußische  Gemeinde  Groß-Rhüden  die
Geltung,  die  Zuständigkeiten  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Behörden  in
Schulsachen  hören  auf  und  die  in  der  Preußischen  Provinz  Hannover  geltenden
Bestimmungen  über  das  Schulwesen  finden  in  vollem  Umfange  in  der  Gemeinde
Groß-Rhüden  Anwendung.

Urkundlich  ist  dieser  Staatsvertrag  in  zwei  gleichlautenden  Exemplaren  von
den  beiderseitigen  Bevollmächtigten  unterzeichnet.

So  geschehen  Groß-Rhüden,  den  2.  Oktober  1891.

Rohloff.  Lieff.
        <pb n="49" />
        —  21  —

(Nr.  9508.)  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung  vom  22.  Januar  1892  zu  dem
Staatsvertrage  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Herzoglich
Braunschweigischen  Regierung  über  die  Auflösung  des  zwischen  der  Braunschweigischen
  Gemeinde  Klein-Rhüden  und  der  Preußischen  Gemeinde  Groß-Rhüden
  bestehenden  gemeinsamen  Schulverbandes.  Vom  19.  Februar  1892.

Ministerial-Erklärung.

D.  von  dem  Regierungsrath  Rohloff  in  Hildesheim  als  Königlich  Preußischem
und  dem  Konsistorialrath  Lieff  in  Wolfenbüttel  als  Herzoglich  Braunschweigischem
Kommissar  abgeschlossene  Staatsvertrag  über  die  Auflösung  des  zwischen  der
Braunschweigischen  Gemeinde  Klein-Rhüden  und  der  Preußischen  Gemeinde  Groß-Rhüden
  bestehenden  gemeinsamen  Schulverbandes,  unterzeichnet  zu  Groß-Rhüden
am  2.  Oktober  1891,  wird  hiermit  nach  ertheilter  landesherrlicher  Genehmigung
ratifzirt  und  dessen  Erfüllung  in  allen  Punkten  zugesichert.

Zu  Urkund  dessen  ist  gegenwärtige  Ratifikations-Urkunde  unter  Beidrückung
des  Königlichen  Insiegels  ausgefertigt  worden.

Berlin,  den  22.  Januar  1892.

Der  Königlich  Preußische  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
In  Vertretung:
(L.  S.)  Frhr.  v.  Marschall.

Vorstehende  Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  entsprechende  Erklärung
des  Herzoglich  Braunschweig-Lüneburgischen  Staatsministeriums  vom  4.  d.  M.
ausgewechselt  worden  ist,  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  19.  Februar  1892.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:
Hellwig.

 

Cr.  9508—9509.)  5
        <pb n="50" />
        —  22  —

(r.  9509.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Bayern,  betreffeud  den  Bau  und  Betrieb
einer  Eisenbahn  von  Lauterecken  nach  Staudernheim.  Vom  28.  Oktober  1891.

Se-  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche  Hoheit  Prinz
Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  im  Namen  Seiner  Majestät  des
Königs,  haben  behufs  einer  Vereinbarung  über  die  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Lauterecken  nach  Staudernheim  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Dr.  Paul  Micke,
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser:
Allerhöchstihren  Ministerialrath  Dr.  Carl  von  Rumpler,
Allerhöchstihren  Regierungsdirektor  Carl  Jacob  von  Lavale,

welche,  vorbehaltlich  Allerhöchster  Ratifikation,  nachstehenden  Staatsvertrag  verabredet
  haben.
Artikel  1.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Königlich  Bayerische  Regierung  werden
eine  normalspurige  Eisenbahn  von  Lauterecken  durch  das  Glanthal  über  Meisenheim
  nach  Staudernheim  zulassen  und  fördern.  Insbesondere  wird  die  Königlich
Preußische  Regierung  die  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  dieser  Eisenbahn
innerhalb  des  Preußischen  Staatsgebietes  an  die  Aktiengesellschaft  der  Pfälzischen
Nordbahnen  ertheilen,  sobald  derselben  bezüglich  der  in  Bayerischem  Gebiete  belegenen
  Strecken  die  Konzession  seitens  der  Königlich  Bayerischen  Regierung  ertheilt
  sein  wird.

Einer  jeden  Regierung  verbleibt  die  volle  Landeshoheit  sammt  der  Ausübung
  der  Justiz=  und  Polizeigewalt  in  ihrem  Staatsgebiete.

Artikel  2.
Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  der  Gesellschaft  der  Pfälzischen
Nordbahnen  die  Mitbenutzung  des  Bahnhofes  Staudernheim  gestatten.
Die  Ausführung  des  Betriebsdienstes  der  Eisenbahn  im  Bahnhof  Staudernheim
  soll  der  Königlich  Preußischen  Staatsbahnverwaltung  zustehen.

Artikel  3.

Für  die  bauliche  Ausführung  und  demnächst  für  den  Betrieb  dieser  Eisenbahn
  innerhalb  des  Preußischen  Staatsgebietes  sind  die  Bestimmungen  der  Bahnordnung
  für  Deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung  und  die  dazu  ergehenden
  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen  maßgebend.

Die  Vollendung  und  Inbetriebnahme  der  Bahn  soll,  wenn  nicht  unvorherzusehende
  Ereignisse  eintreten,  längstens  innerhalb  dreier  Jahre,  von  dem  Tage
        <pb n="51" />
        —  23  —

an  gerechnet,  an  welchem  die  Eisenbahngesellschaft  in  den  Besitz  auch  der  Konzession
der  Königlich  Preußischen  Regierung  gelangt  sein  wird,  erfolgen.

Artikel  4.
Der  Königlich  Preußischen  Negierung  bleibt  die  Zustimmung  zu  dem  Bauentwurfe
  für  die  auf  Preußischem  Staatsgebiete  liegenden  Theile  der  Eisenbahn
vorbehalten.

Artikel  5.

Zum  Zwecke  des  Erwerbes  des  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen  Grund
und  Bodens  wird  jede  der  vertragschließenden  Regierungen  für  ihr  Gebiet  der
Eisenbahngesellschaft  das  Enteignungsrecht  nach  Maßgabe  ihrer  Landesgesetzgebung
verleihen.

Artikel  6.
Alle  Entschädigungs-  und  sonstigen  privatrechtlichen  Ansprüche,  welche  aus
Anlaß  des  Bauecs  auf  Preußischem  Staatsgebicte  erhoben  werden,  hat  die  Gesellschaft
  der  Pfälzischen  Nordbahnen  zu  vertreten.

Artikel  7.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  die  Ausübung  des  Oberaufsichtsrechts
  über  die  Eisenbahngesellschaft  im  Allgemeinen  der  Königlich  Bayerischen
Regierung  überlassen.  Auch  ist  die  Königlich  Preußische  Regierung  damit  einvesstanden,
  daß  die  Bestimmung  über  etwaige  Bildung  und  Dotirung  von
Reserve-  und  Erneuerungsfonds  seitens  der  Königlich

ayerischen  Regierung
erfolgt.

Artikel  8.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  den  Verkehr
wischen  ihr  und  der  Eisenbahngesellschaft  sowie  die  Handhabung  des  ihr  über
8  in  Preußen  belegenen  Strecken  zustehenden  Aufsichtsrechts  einer  Behörde  oder
einem  besonderen  Kommissar  zu  übertragen.  Diese  haben  die  Beziehungen  ihrer
Regierung  zu  der  Eisenbahngesellschaft  in  allen  Fällen  zu  vertreten,  die  nicht  zum
unmittelbaren  Einschreiten  der  zuständigen  Königlich  Preußischen  Polizel=  oder
Gerichtsbehörden  geeignet  sind.

Die  gegen  die  Eisenbahngesellschaft  rechtskräftig  ergehenden  Entscheidungen
der  Königlich  Preußischen  Verwaltungsbehörden  und  Verwaltungsgerichte  sollen
ohne  Weiteres  gegen  dieselbe  ebenso  vollstreckbkar  sein,  wie  wenn  sie  in  Preußen
einen  Sitz  hätte.

Die  Königlich  Bayerische  Regierung  verpflichtet  sich,  Verfügungen  der
Königlich  Preußischen  Verwaltungsbehörden  und  Verwaltungsgerichte  auf  deren
Ersuchen  ohne  Weiteres  dem  Vorstand  der  Eisenbahngesellschaft  zustellen  zu  lassen.

r.  9509.)
        <pb n="52" />
        —  24  —

Artikel  9.
Lokomotiven  und  Wagen,  welche  bezüglich  ihrer  Sicherheit  und  Bauart
der  vorschrifismäßigen  Untersuchung  in  einem  der  beiden  Staaten  unterworfen
worden  sind,  werden  ohne  weitere  Prüfung  im  Gebiete  des  anderen  zugelassen.

Artikel  10.

Von  dem  Betriebe  der  Eisenbahn  innerhalb  des  Preußischen  Staatsgebietes
wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  nach  dem  Preußischen  Gesetze  vom
16.  März  1867  eine  Abgabe  erheben.

Bei  der  Berechnung  der  Abgabe  wird  als  Anlagekapital  beziehungsweise
als  Reinertrag  der  aus  dem  Verhältniß  der  Länge  der  auf  Preußischem  Staatsgebiete
  belegenen  Strecken  der  Bahn  Lauterecken-Staudernheim  zu  der  gesammten
Länge  derselben  sich  ergebende  Theil  des  Anlagekapitals  beziehungsweise  des  jährlichen
  Reinertrages  derselben  angenommen.  Die  Erhebung  erfolgt  alljährlich
postnumerando,  und  zwar  zum  ersten  Male  für  das  auf  die  Betriebseröffnung
folgende,  mit  dem  1.  Januar  beginnende  Rechnungsjahr.

Die  Königlich  Bayerische  Regieung  wird  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  die  Berechnung  des  Reinertrages  der  Bahn  mittelst  Rechnungsauszuges
alljährlich,  und  zwar  spätestens  5  Monate  nach  Ablauf  des  betreffenden  Jahres,
mittheilen  und  die  Abführung  der  Abgabe  an  die  von  der  Königlich  Preußischen
Regierung  zu  bezeichnende  Kasse  anordnen.

Artikel  11.

Die  Genehmigung  der  Tarife  sowie  der  Fahrpläne  bleibt  der  Königlich
Bayerischen  Regierung,  und  zwar  für  die  in  Königlich  Preußischem  Gebiete  belegenen
  Strecken  im  Einverständniß  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung,
vorbehalten.  Zwischen  den  beiderseitigen  Staatsangehörigen  soll  hinsichtlich  der
Beförderungspreise  sowohl,  als  der  Zeit  der  Abfertigung  ein  Unterschied  nicht
gemacht  werden.

Artikel  12.

Gegenüber  der  Reichspostverwaltung  ist  die  Eisenbahn,  soweit  sie  auf
Preußischem  Staatsgebiet  gelegen  ist,  den  Bestimmungen  des  Reichsgesetzes  vom
20.  Dezember  1875  und  den  dazu  ergangenen  oder  künftig  ergehenden  Vollzugsbestimmungen
  und  deren  Abänderungen  mit  den  Erleichterungen  unterworfen,
welche  nach  den  vom  Reichskanzler  erlassenen  Bestimmungen  vom  28.  Mai  1879
für  Bahnen  untergeordneter  Bedeutung  gewährt  sind.

Artikel  13.

Gegenüber  der  Reichstelegraphenverwaltung  finden  bezüglich  der  auf  Preußischem
  Staatsgebiete  belegenen  Strecken  der  Eisenbahn  die  bereits  erlassenen  oder
künftig  für  die  Eisenbahnen  im  Deutschen  Reiche  ergehenden  gesetzlichen  und
reglementarischen  Bestimmungen  Anwendung.
        <pb n="53" />
        Artikel  14.
Die  Ernennung  der  für  die  Eisenbahn  anzustellenden  Beamten  und  Bediensteten
  und  die  Disziplinargewalt  über  dieselben  stehen  der  Gesellschaft  der
Pälzischen  Nordbahnen  zu.

Artikel  15.

Die  Anstellung  der  subalternen  und  unteren  Klassen  des  Bahnpersonals
auf  der  neuen  Bahn  regelt  sich  nach  den  für  Besetzung  der  Subaltern=  und
Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern  jeweilig  geltenden  reichs=  und  landesrechtlichen
  Bestimmungen.

Bei  Besetzung  dieser  Beamtenstellen  hat  die  Eisenbahngesellschaft  bei  sonst

gleicher  Befähigung  innerhalb  des  Gebietes  eines  jeden  der  vertragschließenden
Staaten  auf  die  Bewerbungen  der  Unterthanen  desselben  thunlichst  Rücksicht
zu  nehmen.
De  Angehörigen  des  einen  Staates,  welche  im  Gebiete  des  anderen
Staates  angestellt  werden  sollten,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande
ihres  Heimathlandes  nicht  aus,  sind  aber  den  Gesetzen  und  Polizeivorschriften  des
Landes,  in  welchem  sie  angestellt  sind,  unterworfen.

Artikel  16.

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  den  innerhalb  des  Preußischen
Staatsgebietes  belegenen  Strecken  der  Eisenbahn  erfolgt  durch  das  Bayerische
Bahnpersonal.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  Vorsorge  treffen,  daß  das  Bahnpersonal
  in  der  Ausübung  der  bahnpolizeilichen  Befugnisse  auf  Preußischem
Staatsgebiete  von  den  dortigen  Behörden  die  nöthige  Unterstützung  erhält.

Die  Verpflichtung  des  mit  der  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  Preußischem
  Staatsgebiete  betrauten  Bayerischen  Dienstpersonals  erfolgt  durch  die
Königlich  Preußischen  Behörden.

Artikel  17.

Für  die  Mitbenutzung  des  Bahnhofs  Staudernheim  zur  Einführung  der
Eisenbahn  in  denselben  wird  die  Gesellschaft  der  Pfälzischen  Nordbahnen  eine
Vergütung  leisten,  welche  durch  Vertrag  zwischen  ihr  und  der  Königlich  Preußischen
Eisenbahnverwaltung  festgesetzt  werden  soll.

Die  Kosten  der  durch  die  Einführung  der  neuen  Linie  auf  diesem  Bahnhofe
  erforderlichen  Erweiterungsanlagen  hat  die  genannte  Gesellschaft  zu  tragen.

Für  die  Wahrnehmung  des  Abfertigungsdienstes  der  Bahn  auf  Bahnhof
Staudernheim  durch  die  Königlich  Preußische  Eisenbahnverwaltung  wird  von  der
Eisenbahngesellschaft  eine  den  thatsächlichen  Verhältnissen  angemessene  Entschädigung
gezahlt  werden,  welche  ebenfalls  zwischen  den  beiderseitigen  Bahnverwaltungen
vereinbart  werden  wird.

r.  9509.)
        <pb n="54" />
        —  26  —

Artikel  18.

Vorstehender  Vertrag  soll  baldmöglichst  zur  landesherrlichen  Ratifikation
vorgelegt  werden,  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  in  Berlin
erfolgen.

So  geschehen  Berlin,  den  28.  Oktober  1891.

Dr.  Micke.  Dr.  von  Rumpler.  von  Lavale.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Dezember  1891,  betreffend  die  Genehmigung
der  von  dem  38.  außerordentlichen  Generallandtage  der  Ostpreußischen  Landschaft
  Gufgesellten  Ostpreußischen  Landschaftsordnung,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Königeberg.  Jahegang  1892  Nr.  5
S.  21,  ausgegeben  den  4.  Februar  18

der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen,  hrgang  1892  Nr.  5
S.  32,  ausgegeben  den  3.  Februar  1892,

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder,  Jahrgang  1892  Nr.  5
S.  21,  ausgegeben  den  4.  Februar  1892;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  Dezember  1891,  betreffend  die  Bestätigung
des  revidirten  Statuts  der  Frankfurter  Bank  vom  17.  März  1891,  durch
das  Amtsblatt  für  den  Stadtkreis  und  für  den  Landkreis  Frankfurt  a.  M.,
Jahrgang  1892  Nr.  9  S.  75,  ausgegeben  den  20.  Februar  1892;

3)  das  am  6.  Januar  1892  Alerhöchst  vollzogene  Statut  für  dir  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Walspek-Rosenhain  im  Kreise  Rosenberg  O.  S.,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  6  S.  32)
ausgegeben  den  5.  Februar  1892;

4)  der  am  10.  Januar  1892  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zum  Statut
der  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Klein-Borek  im  Kreise  Rosenberg  O.  S.,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regicrung  zu  Oppeln  Nr.  6  S.  35,
ausgegeben  den  5.  Februar  1892.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="55" />
        —  27  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  5.  —

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  anderweite  Abgrenzung  der  Eisenbahndirektionsbezirke  Erfurt  und
Berlin,  S.  27.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Blankenheim,  Düren,  Cupen,  Gemünd,  Euskirchen,  Heinsberg,  Erkelenz,
Geilenkirchen,  Jülich,  Montjoie,  Bonn,  Eitorf,  Königswinter,  Rheinbach,  Waldbroel,  Gummersbach,
Wiehl,  Cleve,  Rheinberg,  Mayen,  Münstermaifeld,  Cochem,  Adenau,  Meisenheim,  Simmern,  Wipperfürth,
  Lindlar,  Bensberg,  Odenkirchen,  Rheydt,  Grevenbroich,  Ratingen,  Mettmann,  Gerresheim,
Düsseldorf,  Elberfeld,  Lennep,  Sankt  Wendel,  Ottweiler,  Tholey,  Völklingen  und  Lebach,  S.  26.  —
Verfügung  bes  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks
des  Amtsgerichts  Northeim,  S.  33.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872
durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  34.

 

 

 

(Nr.  9510.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  anderweite  Abgrenzung  der  Eisenbahndirektionsbezirke
  Erfurt  und  Berlin.  Vom  16.  März  1892.

A  Ihren  Bericht  vom  8.  März  d.  J.  bestimme  Ich,  in  Abänderung  des
landesherrlichen  Erlasses  vom  28.  August  1882  (Gesetz-Samml.  1883  S.  25),
daß  die  zur  Zeit  zum  Eisenbahndirektionsbezirk  Erfurt  gehörende  Strecke  Cottbus—
Guben  am  1.  April  d.  J.  aus  diesem  Bezirk  ausgeschieden  und  dem  Bezirk  der
Eisenbahndirektion  zu  Berlin  zugetheilt  wal

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  16.  März  1892.

Wilhelm.

Thielen.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

 

cesehz.  Samml.  1893.  (Jr.  9510—951I.)  6

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  März  1892.
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        —  28  —

(Nr.  9511.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Blankenheim,  Düren,  Eupen,
Gemünd,  Euskirchen,  Heinsberg,  Erkelenz,  Geilenkirchen,  Jülich,  Montjoie,
Bonn,  Eitorf,  Königswinter,  Rheinbach,  Waldbroel,  Gummersbach,  Wiehl,
Cleve,  Rheinberg,  Mayen,  Münstermaifeld,  Cochem,  Adenau,  Meisenheim,
Simmern,  Wipperfürth,  Lindlar,  Bensberg,  Odenkirchen,  Rheydt,  Grevenbroich,
  Ratingen,  Mettmann,  Gerresheim,  Düsseldorf,  Elberfeld,  Lennep,
Sankt  Wendel,  Ottweiler,  Tholey,  Völklingen  und  Lebach.  Vom
16.  März  1892.

A#  Grund  des  F.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Blankenheim  gehörigen  Gemeinden
Buir  und  Frohngau,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düren  gehörige  Gemeinde  Niederau,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Eupen  gehörige  Gemeinde  Kettenis,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gemünd  gehörigen  Gemeinden  Harperscheid,
  Schleiden  und  Bronsfeld,  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk
  belegenen  Bergwerke  Action  am  Heidenacker,  Agent,  Amor,
Apolonia,  Augustenberg,  Caller  Stolln  nebst  den  in  den  Bezirken  der
Gemeinden  Sötenich  und  Keldenich  belegenen  Zubehörstücken  dieses
Bergwerks,  Carolina,  Catharina,  Cordula,  Diana,  Dottel,  Fey,
Fiscus  am  Heidenacker,  Fundament  am  Heidenacker,  Gute  Hoffnung
nebst  den  in  den  Bezirken  der  Gemeinden  Wallenthal  und  Bleibuir
belegenen  Zubehörstücken  dieses  Bergwerks,  Hercules,  Ingersberg,  Krug
am  Heidenacker,  Luchs,  Lichtenhard,  Nestor,  Orion,  Pesch,  Prisca,
Signal  am  Heidenacker,  Sophia,  Union,  Verspätetes  Glück,  Violine
am  Heidenacker,  Virtus,  Visite  am  Heidenacker,  Volontair  am  Heidenacker,
  Wachtel,  Wollenberg,  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirke,
und  zwar  in  dem  Bezirk  der  Gemeinde  Wallenthal  belegenen  Zubehörstücke
  des  Bergwerks  Neu-Schunk-Olligschläger,  für  die  in  demselben
Amtsgerichtsbezirk,  und  zwar  in  den  Bezirken  der  Gemeinden  Wallenthal
  und  Callmuth  belegenen  Zubehörstücke  des  Bergwerks  Meinertzhagener
  Bleiberg,  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk,  und  zwar
in  dem  Bezirk  ber  Gemeinde  Keldenich  belegenen  Zubehörstücke  des
Bergwerks  Keldenich-Sötenicher  Hauptstollenfeld,  für  die  in  demselben
Amtzgerichtsbezirk,  und  zwar  in  dem  Bezirk  der  Gemeinde  Sistig  belegenen
  Zubehörstücke  des  Bergwerks  Mondschein,  für  die  in  demselben
        <pb n="57" />
        für

für
für
für
für
für

für

Nr.  9511.)

—  29  —

Amtsgerichtsbezirk,  und  zwar  in  den  Bezirken  der  Gemeinden  Hollerath
und  Hellenthal  belegenen  Zubehörstücke  des  Bergwerks  Wohlfahrt,
sowie  für  die  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Euskirchen,  und  zwar  in
dem  Bezirk  der  Gemeinde  Commern  belegenen  Zubehörstücke  des  Bergwerks
  Günmersdorf,  für  welche  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht
  Gemünd  bewirkt  wird,

die  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Heinsberg  belegenen  Bergwerke  Altbayern
  und  Brassert,  sowie  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
Heinsberg,  Erkelenz  und  Geilenkirchen  belegenen  Vergwerke  Maiblume  II,
Helgoland,  Glückauf  II,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
Heinsberg  und  Erkelenz  belegene  Bergwerk  Maiblume  I,  für  welche
Bergwerke  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht  Heinsberg
bewirkt  wird.
die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Jülich  gehörige  Gemeinde  Steinstraß,
die  um  Bezirk  des  Amtsgerichts  Montjoie  gehörige  Gemeinde  Lammersdorf,
  «
die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bonn  gehörige  Gemeinde  Alfter,
die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Eitorf  gehörige  Gemeinde  Merten,
die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Königswinter  gehörige  Gemeinde
Nieder-Dollendorf,
die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinbach  gehörige  Gemeinde
Arzdorf,  «
die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Waldbroel  gehörigen  Katastergemeinden
Heischeid  und  Kohlberg,  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen
Bergwerke  August,  Alter  Bleiberg,  Amandus,  Alma,  Albertszeche,
Amalie  II,  Altefeld,  Alte  Eisenhardt,  Alte  Eisenhardter  Quertrumm,
Alte  Eisenhardter  Fortsetzung,  Alwine  (Gemeinde  Nochen),  Asbach,
Albert  Hugo,  Adolph,  Adelaide,  Blücher,  Beata,  Büscherhof,  Bauer,
Bertramshöhe,  Braunstein,  Borremich  ,Busenbacher  Nebengang,  Bertha
(Gemeinde  Nochen),  Baiersfeld,  Borromäus,  Chaos,  Christoph,  Caprera,
Caesar  II,  Caro,  Caroline,  Concordia  II,  Credo,  Dyon,  Doppelstern,
Dechen,  Diana,  Drachenfels,  Engbach,  Eule,  Emil,  Eion,  Emilie
(belegen  in  den  Gemeinden  Hespert,  Wildberg  und  Erdingen),  Eisenhardt,
  Emma,  Eupel-Anschluß,  Eupel-Anschluß  II,  Elise  II,  Eugenie,
Eiershagen,  Elisabeth,  Eisenkönig,  Ehrenstein,  Eintracht,  Elise,  Eintracht
  I,  Ertsdevery,  Amsterdam,  Eisenkrone  (Gemeinde  Agger),  Engelbert,
  Emilie  (Gemeinde  Birken),  Engelbertsglück  II,  Engelberts-Hoffnung,
  Friedrichszeche  (Gemeinde  Hövels),  Franz,  Fortuna  l,  Fortuna  ll,
Fortung  III,  Fortung  IV,  Fridolin,  Friedrichszeche  (bei  Hurst),  Florentin,
  Fortuna,  Ferdinand)  Fahrenberg,  Friedrich  der  Große,  Felix
6

 

1
        <pb n="58" />
        —  30  —

Georg  (Gemeinde  Holpe),  Guter  Wilhelm,  Garibaldi,  Glückstern  III,
Geiersecke,  Gottessegen,  Gustav,  Glückseifen,  Georg  (bei  Steimelhagen),
Glückauf,  Gallus  I,  Georg  (Gemeinde  Nochen),  Grunewald,  Grenz—
jäger,  Grenze,  Guter  Heinrich,  Gustav  Wilhelm,  Herwarth,  Hector,
Heinrich,  Helene,  Hercules,  Hinsel,  Hofsglück,  Humboldt,  Henriette  III,
Hermannsfreude,  Hecht,  Hoffnung,  Hubertus,  Heidberg,  Hoffnungsthal,
  Hoffnungsthaler  Nebengang,  Jungfer  Lieschen,  Julia  Bella,
Juliane  I,  Juliane  II,  Jacobus,  Johann,  Johanna,  Junger  Hinsel,
Juliane,  Junger  Bleiberg,  Johanneshäuschen,  Jungfrau,  Karfunkel,
Kunigunde  (Gemeinde  Holschbach),  Kreuzfidel,  Knöpchen,  Kupferkammer,
Kunigunde  (Gemeinde  Bruchen),  Kohlhaan,  Kutschwagen,  Kupferberg,
Leonard,  Lyon,  Ludwig  Wilhelm,  Lina,  Lützingen,  Lahnstein,  Lehmop,
Leopold,  Leonide,  Lindenberg,  Linden,  Lukas,  Lambertus,  Magdalena,
  Maria,  Montebello,  Mathias,  Martin  (Gemeinde  Holschbach),
Mühler,  Maria  III)  Malakoff,  Neuer  Wildberg,  Nebensonne,  Neuer
Bleiberg,  Newton,  Neuglück,  Neurom,  Norma,  Neuer  Glückstern,
Neu  Sebastopol,  Ottilie,  Odenspiel,  Oskar  1,  Oskar  II)  Oskar  III,
Oskar  IV,  Paderborn  II,  Paul  (belegen  in  den  Gemeinden  Sinspert
und  Eckenhagen),  Pauline,  Pötzmann,  Paul  (Gemeinde  Hövels),
Peterszeche,  Hran  Friedrich,  Petersberg,  Paulus  II,  Paula,  Prosa,
Philippus,  Rossel,  Raphael,  Rosalie,  Raphael  II,  Roulette,  Renata,
Rheinland,  Reichenstein,  Rothe,  Rosa  (Gemeinde  Kohlberg),  Rina,
Rosa  (Gemeinde  Hövels),  Rosa  II,  Silistria,  Sibilla,  Silberberg,
Syrus,  Sonnenberger  Nebengang,  Sieg,  Sophie,  Silberhardt  III,
Sondermann,  Sonnenberg  (Gemeinde  Birken),  Saturn,  Sonnenthal,
Spurkenbach,  Sancta  Wilhelmina,  Schöne  Müllerin,  Schatreich,
Schalenbach,  Schachthuth,  Schöne  Aussicht,  Schlegel,  Storch,  Stöckerdamm,
  Sterling,  Stahlseifen,  Steiger  Letz,  Stolzenfels  II,  Steinmehl,
Theodor,  Theresia  II,  Tubalkain,  Treff,  Terra)  Valentin,  Vorsicht,
Victoria  (Gemeinde  Friesenhagen),  Vorwärts,  Victor  Emanuel,  Wasserstiefel,
  Wilhelmssegen,  Wawiawä),  Windeck,  Wilhelm,  Wipper,  Waldbroel,
  Wiese,  Winnefred,  Winnefred  II,  Wilhelmsbrunnen,  Zampa,
Zeche  Linde,  Zwerg,  sowie  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
Waldbroel  und  Gummersbach  belegenen  Bergwerke  Emma  Mohrhenn,
Oberon,  Regina,  Jonas,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
Waldbroel  und  Altenkirchen  belegene  Bergwerk  Alterthum,  für  das  in
den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Waldbroel  und  Wissen  belegene  Bergwerk
Emil  II,  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Waldbroel  und  Wiehl
belegenen  Bergwerke  Drachenfels,  Johann,  Wehrwolf,  für  das  in  den
Bezirken  der  Amtsgerichte  Waldbroel  und  Eitorf  belegene  Bergwerk
Glückauf,  für  das  in  der  Bezirken  der  Amtsgerichte  Waldbroel,  Eitorf
und  Wiehl  belegene  Bergwerk  Aurora  II,  —  für  welche  Bergwerke
die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht  Waldbroel  bewirkt  wird,
        <pb n="59" />
        für
für

(Nr.  9511.)

—  31  —
die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cleve  gehörige  Gemeinde  Donsbrüggen,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  heinberg  gehörigen  Fluren  1  und  2
der  Gemeinde  Repelen,  für  die  zu  demselben  Amtsgerichtsbezirk  gehörigen,
  einen  Theil  der  Flur  12  der  Gemeinde  Repelen  bildenden
lien  N  474  666  733  734  di  demselben  Amts
Parzellen  Nr.  *  5#“  58  54  für  die  zu  demselben  Amtsgerichtsbezirk
  gehörige  Fur  13  der  Gemeinde  Wepclen  mit  Ausschluß

505
der  Parzellen  250—259-—205,  251,  2  252,  255,
503  565.  566  567
256265  257,  258)  259)  260,  **D  262)  266“
389.  390.  391.  392  396.  397.  398  402  bis  einschl.  416
267  /  267  /  267  /

428  467.  468  519.  520  525.  526.  527.  528

267  267  267  267  7

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mayen  gehörige  Gemeinde  Luxem,
für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke  Jung  1,
Jung  II,  Johanna,  Delta,  Dürselen,  Dankbar,  Dante,  Frmmenih,
“*3  Franz  Joseph,  Freundlich,  Fink,  Frischauf,  Gertrud,
rtrud  II),  Göbbels,  Hecker,  Hergarten,  Hochscheidt,  Kronprinz,
*“  Au,  sowie  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Mayen
und  Münstermaifeld  belegenen  Bergwerke  Fraukirch,  Pönsgen,  Rose,
Richard,  Rautenstrauch,  Koberz  ß  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtserichte
  Mayen,  Münstermaifeld  und  Cochem  belegene  Bergwerk
Rosenbam  ßfür  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Mayen  und
Cochem  belegenen  Bergwerke  Gewalt  und  Martin  Leuchter,  für  das
in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Mayen  und  Adenau  belegene  Bergwerk
  Gretchen,  für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung  von
dem  Amtsgericht  Mayen  bewirkt  wird,
die  #m  Bezirk  des  Amtsgerichts  Meisenheim  gehörige  Gemeinde
Staudernheim,
die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Münstermaifeld  gehörige  Gemeinde
Wierschem,
die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Simmern  gehörige  Gemeinde  Biebern,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wipperfürth  gehörige  Gemeinde  Olpe,
für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke  Danielszug,
  Delphin,  Erica,  Falke,  Soest,  Tott,  Wohlfahrt,  Miena,  gzuis—
Jaeger,  Roland,  Vorsicht,  Berlin,  Freundlich,  Friedrich,  Ludwig,
Samuel,  Albert,  sowie  für  die  in  den  Bezirken  der  Amts  erichte
Wipperfürth  und  Lindlar  belegenen  Bergwerke  Salomon  und  Ehwer
        <pb n="60" />
        für

für

—  32  —

berg,  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Wipperfürth  und
Bensberg  belegenen  Bergwerke  Fäustel  und  Johannes,  für  welche
Bergwerke  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht  Wipperfürth
bewirkt  wird,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Odenkirchen  gehörige  Gemeinde  Liedberg,
  sowie  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Odenkirchen,
Rheydt  und  Grevenbroich  belegene  Bergwerk  Wilhelmsgrube,  für
welches  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtzgericht  Odenkirchen  bewirkt

  wird,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ratingen  gehörigen  Gemeinden
Mintard  und  Laupendahl,  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen
  Bergwerke  Altscheidt  1,  Altscheidt  II,  Altscheidt  III)  Amaliengrube,
  Altfeld,  Berlin,  Bernhardine  I,  Catharina,  Columba,  Concordia,
  Eichenberg,  Elise,  Friedrich  Wilhelm  III,  Franziska  Wilhelmine,
Friedrich  Wilhelm,  Friedrich  Wilhelm  IV,  Friedrich,  Glücksfund  I,
Götzenberg,  Gladbach)  Hösel,  Heinrich,  Homberg  II,  Hubbelrath,
Hoffnung,  Holland  II,  Holland  III),  Holland  V,  Iltis,  Johann,
König,  Vamarche  XXV,  London,  Missunde,  Matthias,  Neu  Diepenbrock
  III,  Neu  Diepenbrock  V,  Neu  Diepenbrock  VI,  Neu  Diepenbrock
  VII,  Napoleon  III,  Paris,  Papiermühle,  Rommelganz)  Rosenthal,
  Scheven,  Tönneskamp,  Turnack,  Wilhelmine,  Zum  Hahnen,

Zur  Mühle,  sowie  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Ratingen

und  Mettmann  belegenen  Bergwerke  De  Rossius  I,  Stahlberg,  Varus,
Louise,  Steinenhaus,  Theresia,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amts-Frchte
  Ratingen  und  Gerresheim  belegene  Bergwerk  Mettmannatingen,

  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Ratingen  und
Düsseldorf  belegene  Bergwerk  Neu  Werden  III,  —  für  welche  Bergwerke
  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht  Ratingen  bewirkt
wird,  "

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Elberfeld  gehörige  Katastergemeinde

Elberfeld-Land,  sowie  für  das  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegene
Bergwerk  Eva,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Lennep  gehörige  Gemeinde  Lüttringhausen,



für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Wendel  gehörige  Gemeinde

für

Werschweiler,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ottweiler  gehörige  Gemeinde
Lautenbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Tholey  gehörige  Gemeinde  Hasborn-Dautweiler,
        <pb n="61" />
        —  33  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Völklingen  gehörige  Gemeinde  Wehrden,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Lebach  gehörige  Gemeinde  Nieder-Saubach


am  15.  April  1892  beginnen  soll.
Berlin,  den  16.  März  1892.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.

(Nr.  9512.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Nortbeim.  Vom  16.  März  1892.

Au  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Geset-Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Northeim  gehörigen  Gemeinden
Gillersheim,  Berka  und  Wachenhausen
am  15.  April  1892  beginnen  soll.

Berlin,  den  16.  März  1892.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.

Oir.  9511—9512,
        <pb n="62" />
        —  34  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  Oktober  1891,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  katholische  Pfarrgemeinde  Ratingen  im
Landkreise  Düsseldorf  zum  Erwerbe  eines  zum  Erweiterungsbau  der
dortigen  Pfarrkirche  erforderlichen  Grundstücks,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf,  Jahrgang  1892  Nr.  8  S.  33,  ausgegeben
  den  27.  Februar  1892;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  November  1891,  betreffend  die  fernere
Gültigkeit  des  der  „National-Hypotheken-Kredit-Gesellschaft,  eingetragene
Genossenschaft,  zu  Stettin““  unter  dem  30.  Oktober  1871  ertheilten  Allerhöchsten
  Privilegiums  zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Pfandbriefe
  auch  bei  den  Abänderungen,  die  durch  das  von  der  Generalversammlung
  am  22.  Juli  1891  beschlossene  neu  revidirte  Statut  getroffen
sind,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stettin,  Jahrgang
  1892  Nr.  10,  Extrabeilage  S.  1,  ausgegeben  den  11.  März  1892,

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  Januar  1892,  betreffend  die  landesherrliche
Genehmigung  des  von  der  Generalversammlung  am  26.  November  1891
beschlossenen  Nachtrags  zu  den  reglementarischen  Bestimmungen  des  Kurund
  Neumärkischen  Ritterschaftlichen  Kreditinstituts,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  10  S.  89,  ausgegeben  den
4.  März  1892,
der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  10  S.  49,  ausgegeben  den
11.  März  1892.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="63" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

N-.  6.  —

 

Inhalt:  Gesetz  zur  Ergänzung  der  Gesetze,  betreffend  das  Ruhegehalt  der  emeritirten  Oeistlichen,  vom  15.  März  1880
und,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Walsen  der  Geistlichen  der  evangelischen  Landeskirche
in  den  neun  älteren  Provinzen  der  Monarchie,  vom  15.  Juli  1889,  S.  36.  —  Verordnung  über
das  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  30.  März  1892  zur  Ergänzung  der  Gesetze,  betreffend  bas  Ruhegehalt
ber  emeritirten  Geistlichen,  vom  15.  März  1880  umd,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und
Waisen  der  Geistlichen  der  evangelischen  Landeskirche  in  den  neun  älteren  Provinzen  der  Monarchie,  vom
15.  Juli  1889,  S.  47.  —  Verordunng  über  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes,  betreffend  das  Ruhegehalt
  der  emeritirten  Geistlichen,  vom  15.  März  1880,  sowie  über  die  Auflösung  der  Emeriten-Unterstützungsfonds
  in  der  Provinz  Westfalen  und  der  Rheinprovinz,  S.  468.  —  Verordnung  über  das
Inkrafttreten  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Oeistlichen  der
evangelischen  Landeskirche  in  den  neun  älteren  Provinzen  der  Monarchie,  vom  15.  Juli  1889  in  der
Provinz  Westfalen  und  der  Rheinprovinz,  S.  4%  —  Bekanntmachung  ber  nach  dem  Gesetz  vom
10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publlzirten  landesherllichen  Erlosse,  Urkunden  2c.,  S.  4%

 

Xr.  9513.)  Gesetz  zur  Ergänzung  der  Gesetze,  betreffend  das  Ruhegehalt  der  emeritirten  Geistlichen,
  vom  15.  März  1880  (Gesetz-  Samml.  S.  216)  und,  betreffend  die
Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Geistlichen  der  evangelischen
Landeskirche  in  den  neun  älteren  Provinzen  der  Monarchie,  vom  15.  Juli  1889
(Gesetz  Samml.  S.  139).  Vom  30.  März  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie  für
den  Geltungsbereich  des  Kirchenverfassungsgesetzes  vom  3.  Juni  1876  (Gesetz-Samml.
  S.  125),  was  folgt:

S.  1.

Artikel  1  und  4  des  Gesetzes,  betreffend  das  Ruhegehalt  der  emeritirten
Geistlichen,  vom  15.  März  1880  (Gesetz=  Samml.  S.  216)  finden  auch  auf  die
durch  das  anliegende  Kirchengesetz  vom  16.  März  1892,  betreffend  einige  Abänderungen
  des  Kirchengesetzes  vom  26.  Januar  1880  über  das  Ruhegehalt  der
Geistlichen,  abgeänderten  Bestimmungen  und  darin  enthaltenen  Ergänzungen  des
Kirchengesetzes  vom  26.  Januar  1880  Anwendung.

Ees.  Samml.  1892.  (Nr.  9513.  7

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  März  1891.
        <pb n="64" />
        —  30  —

H.  2.

Artikel  4,  5,  6  und  7  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen
und  Waisen  der  Gelstlichen  der  evangelischen  Landeskirche  in  den  neun  älteren
Provinzen  der  Monarchie,  vom  15.  Juli  1889  (Gesetz=  Samml.  S.  139)  finden

auch  auf  die  durch  das  anliegende  Kirchengesetz  vom  30.  März  1892  wegen  Abäinderung
  einiger  Bestimmungen  des  Kirchengesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für
bie  Wittwen  und  Waisen  der  Geistlichen,  vom  15.  Juli  1889  getroffenen
Abänderungen  und  darin  enthaltenen  Ergänzungen  des  Kirchengesetzes  vom

15.  Juli  1889  sinngemäße  Anwendung.

*

Für  das  Ausscheiden  aus  dem  Versicherungsverhältniß,  in  welchem  die
Geistlichen  zur  Allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt  gestanden  haben,  oder  in
welches  sie  auf  Grund  des  Artikels  3  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  15.  Juli  1889
zum  Pfarrwittwen-  und  Waisenfonds  der  evangelischen  Landeskirche  getreten,  sind
fortan  die  Bestimmungen  der  Artikel  III,  IV  und  V  des  Kirchengesetzes  vom
30.  März  1892  (Anlage  2)  maßgebend.

K.  4.
Der  Zeilpunkt  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  wird  durch  Königliche  Verordnung
  bestimmt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  30.  März  1892.

#.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.

Frhr.  v.  Berlepsch.  Gr.  v.  Caprivi.  Migquel.  v.  Kaltenborn.
6  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.
        <pb n="65" />
        —  37  —
Anlage  1.

Kirchengesetz,
betreffend

einige  Abänderungen  des  Kirchengesetzes  vom  26.  Januar  1880
über  das  Ruhegehalt  der  Geistlichen.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen  unter  Zustimmung  der  Generalsynode  und,  nachdem  durch  die  Erklärung
Unseres  Staatsministeriums  festgestellt  worden,  daß  gegen  dieses  Gesetz  von  Staatswegen
  nichts  zu  erinnern  ist,  in  Abänderung  und  Ergänzung  des  Kirchengesetzes
vom  26.  Januar  1880  über  das  Ruhegehalt  der  Geistlichen  (Kirchliches  Gesetzund
  Verordnungsblatt  S.  37),  was  folgt:

Artikel  1.
§S.  2  erhält  folgende  Fassung:

Durch  Beschluß  des  Envangelischen  Oberkirchenraths  kann  auch
außer  dem  Falle  des  §.  11  Absatz  2  des  Kirchengesetzes,  betreffend  die
Dienstvergehen  der  Kirchenbeamten,  vom  16.  Juli  1886  (Kirchliches
Gesetz-  und  Verordnungsblatt  S.  81)  solchen  Geistlichen  der  im  §.  1  des
gegenwärtigen  Gesetzes  bezeichneten  Art,  welche  sich  ihrer  aus  disziplinarischen
  Gründen  erforderlichen  Amtsenthebung  zur  Vermeidung  eines
förmlichen  Disziplinarverfahrens  freiwillig  unterwerfen,  auch  wenn  sie
noch  dienstfähig  sind,  ein  mäßiges  Ruhegehalt  auf  Zeit  oder  Lebensdauer
  bewilligt  werden,  falls  Umstände  vorliegen,  welche  die  Abstandnahme
  von  einem  förmlichen  Disziplinarverfahren  im  kirchlichen  Interesse
angezeigt  erscheinen  lassen.

S.  4  erhält  folgende  Fassung:

Das  Ruhegehalt  beträgt,  wenn  die  Versetzung  in  den  Ruhestand
vor  vollendetem  sechszehnten  Dienstjahre  eintritt,  dreißig  Achtzigstel  und
steigt  von  da  ab  mit  jedem  weiter  zurückgelegten  Dienstjahre  um  ein
Achtzigstel  bis  zum  Höchstbetrage  von  sechszig  Achtzigsteln  des  nach  §.  15
anrechnungsfähigen  Diensteinkommens.

Orr.  9513.  72*
        <pb n="66" />
        —  38  —

Das  Ruhegehalt  soll  in  diesen  Fällen  nicht  unter  1800  und  nicht
über  5  000  Mark  betragen.

In  den  Fällen  des  §.  2  und  des  daselbst  angezogenen  §.  11
Absatz  2  des  Kirchengesetzes  vom  16.  Juli  1886,  betreffend  die  Dienstvergehen
  der  Kirchenbeamten  (Kirchliches  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
S.  81)  darf  die  Bewilligung  die  Hälfte  der  Theilsätze  des  Absatzes  1
und  den  Betrag  von  2  000  Mark  nicht  übersteigen.

Ueberschießende  Theile  einer  Mark  werden  zu  einer  vollen  Mark
abgerundet.

§.  5  erhält  folgende  Fassung:

Die  Berechnung  der  Dienstzeit  eines  Geistlichen  erfolgt  nach  den
Bestimmungen  des  Kichengesehes  betreffend  das  Dienstalter  der  Geistlichen,
  vom  17.  April  1886.

§P.  6  erhält  folgende  Fassung:

Die  Zahlung  des  Ruhegehalts  erfolgt  für  jedes  Vierteljahr  am
Beginne  dieses  Zeitraumes  bei  der  Kasse  des  Provinzialkonsistoriums
oder  auf  Verlangen  des  Berechtigten  auf  dessen  Gefahr  und  Kosten
durch  die  Post,  gegen  Vorlegung  gehörig  bescheinigter  Quittung.

§.  8  Absatz  1  erhält  folgende  Fassung:

Hinterläßt  ein  Geistlicher,  welcher  Ruhegehalt  bezieht,  eine  Wittwe
oder  eheliche  Nachkommen,  so  wird  dasselbe,  falls  der  Geistliche  im
zweiten  Monat  des  Kalendervierteljahres  verstorben  ist,  noch  für  einen
auf  das  Vierteljahr  folgenden  Kalendermonat,  falls  der  Geistliche  im
dritten  Monat  des  Kalendervierteljahres  verstorben  ist,  noch  für  zwei
auf  das  Vierteljahr  folgende  Monate  gezahlt.

§.  15.  Einleitung  sowie  Ziffer  1  und  2  erhalten  folgende  Fassung:

Der  Betrag  des  Diensteinkommens  wird  von  der  Kirchenbehörde
unter  Beobachtung  folgender  Grundsätze  festgesetzt  (§.  18).:

1)  Für  die  Zwecke  der  §#§.  4,  12  und  13  treten  dem  Pfründeneinkommen
  hinzu  die  staatlichen  Dienstalterszulagen,  sowie  die
sonstigen  auf  Amtsdauer  bewilligten  persönlichen  Zulagen,  welche
von  der  kirchlichen  Behörde  nach  den  Bedürfnissen  der  Stelle  als
Diensteinkünfte  anerkannt  worden  sind.

2)  Der  Berechnung  des  Ruhegehalts  ist  das  Diensteinkommen  zu
Grunde  zu  legen,  welches  der  Geistliche  ein  volles  Jahr  vor  der
Emeritirung  bezogen  und  durch  Pfarrbeiträge  versteuert  hat.
Tritt  der  Geistliche  in  den  Ruhestand,  bevor  er  ein  Jahr  lang
auf  der  Stelle  gestanden  oder  der  neuen  Ruhegehaltsordnung
angehört  hat,  so  ist  das  Diensteinkommen  nach  den  sonstigen
Grundsätzen  dieses  Paragraphen  besonders  festzusetzen.
        <pb n="67" />
        —  39  —

#  19  Absatz  4  erhält  folgende  Fassung:

Hat  ein  Geistlicher,  welcher  für  seine  Person  der  neuen  Pensionsordnung
  angehört,  die  Verbindlichkeit,  einen  Theil  des  Pfarreinkommens
an  einen  Emeritus  abzugeben,  so  kann  die  Kirchenbehörde  auf  seinen
Antrag  diese  Leistung  bis  zum  Ableben  des  Emeritus  auf  den  Pensionsfonds
  übernehmen,  wenn  der  Geistliche  und  die  Vertreter  der  Stelle
Namens  der  letzteren  sich  verpflichten,  den  vollen  Betrag  jenes  Emeritenantheils
  acht  Jahre  lang  vom  Zeitpunkte  jener  Uebernahme  ab  zum
Pensionsfonds  abzuführen.

Im  Uebrigen  bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  des  §.  2  des
Kirchengesetzes  vom  3.  März  1886,  betreffend  den  nachträglichen  Anschluß
an  die  Pensionsordnung  des  Kirchengesetzes  vom  26.  Januar  1880
(Kirchliches  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  23).

Artikel  II.

Für  den  Fall  der  Einführung  des  Kirchengesetzes  vom  26.  Januar  1880
in  den  Provinzen  Westfalen  und  Rheinprovinz  treten  folgende  Uebergangsbestimmungen
  in  Kraft:

Den  zur  Zeit  dieser  Einführung  vorhandenen  emeritirten  Geistlichen  verbleiben
  ihre  bisherigen  Bezüge  und  Verpflichtungen.

Auch  die  Rechte  und  Pflichten  der  zur  Zeit  der  Einführung  im  Amte
stehenden  Geistlichen  bleiben  unverändert  für  den  Fall,  daß  ihre  Emeritirung  in
der  gegenwärtigen  Stelle  erfolgt.  Die  Bestimmungen  des  Kirchengesetzes  vom
26.  Januar  1880  kommen  jedoch  zur  Anwendung,  wenn  die  betreffenden  Geistlichen
  innerhalb  einer  Frist  von  zwei  Jahren  nach  Einführung  dieses  Gesetzes
einen  hierauf  gerichteten  Antrag  stellen  und  sich  dabei  verpflichten,  den  Pfarrbeitrag
  nach  Maßgabe  der  früher  von  ihnen  bezogenen  Einkünfte  vom  vollendeten
zehnten  Dienstjahre  ab  unter  Abzug  der  seitdem  zum  provinziellen  Emeritenfonds
geleisteten  Beiträge  ohne  Zinsen  nachzuzahlen.

Die  Nachzahlungen  regeln  sich  nach  den  Bestimmungen  des  §.  13  Absatz  2.
Jedoch  soll  in  diesem  Falle  neben  dem  laufenden  Beitrage  nur  noch  ein  gleich
hoher  Betrag  jährlich  entrichtet  werden.

Die  Geücchen,  welche  einen  solchen  Antrag  stellen,  haben  dabei  zugleich
zu  erklären,  daß  sie  auf  die  aus  dem  älteren  Recht  hervorgehenden  Ansprücche
hinsichtlich  eines  Ruhegehalts  aus  dem  Stelleneinkommen  und  eines  Emeritenzuschusses
  Verzicht  leisten.

Artikel  III.

Falls  die  Lage  des  Pensionsfonds  es  gestattet,  wird  durch  kirchliche,  vom
Landesherrn  zu  erlassende  Verordnung,  welche  in  der  dem  §.  6  der  Generalsynodalordnung
  entsprechenden  Form  zu  verkünden  ist,  den  der  neuen  Pensionsordnung
nicht  beigetretenen  Geistlichen  der  sieben  östlichen  Provinzen  eine  neue  Anschlußfrist
  von  einem  Jahre  gewährt.

Or.  9513.)
        <pb n="68" />
        —  40  —

Artikel  W.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden,  mit  Ausnahme  des  §.  4  Absatz  3,
Anwendung  auf  alle  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  vorhandenen
Emeriten,  deren  Ruhegehalt  nach  der  neuen  Pensionsordnung  festgesetzt  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  im  Schloß  zu  Berlin,  den  16.  März  1892.

G.  §.)  Wilhelm.
Barkhausen.

Anlage  2.

Kirchengesetz,
wegen

Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Kirchengesetzes,  betreffend  die
Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Geistlichen,  vom  15.  Juli  1889.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  unter  Zustimmung  der  Generalsynode  und,  nachdem  durch  die  Erklärung
Unseres  Staatsministeriums  festgestellt  worden,  daß  gegen  dieses  Gesetz  von
Staatswegen  nichts  zu  erinnern  ist,  sowie  nach  erfolgter  Zustimmung  Unseres
Staatsministeriums  zur  Erhebung  der  Beiträge  gemäß  Artikel  I  und  III  des
Gesetzes,  für  die  evangelische  Landeskirche  der  älteren  Provinzen,  in  Abänderung
und  Ergänzung  des  Kirchengesetzes  vom  15.  Juli  1889  (Kirchliches  Gesetz-  und
Verordnungsblatt  S.  37),  was  folgt:

Artikel  J.
Die  §§.  9,  16,  18,  21,  23,  24  des  Kirchengesetzes  vom  15.  Juli  1889
werden  aufgehoben.
        <pb n="69" />
        —  41  —

Artikel  I.

Die  §.  2,  3,  4,  5,  6,  7,  8),  10,  11,  20,  25  des  Kirchengesetzes  vom
15.  Juli  1889  erhalten  folgende  Fassung:

#.  2.  In  Fällen,  wo  das  kirchliche  Interesse  es  wünschenswerth  erscheinen
läßt,  ist  der  Evangelische  Oberkirchenrath  ermächtigt,  auf  Grund  besonderer
Vereinbarungen  die  Gewährung  eines  solchen  Wittwen-  und  Waisengeldes  auch
für  die  Hinterbliebenen  derjenigen  Geistlichen  zuzusichern,  welche  entweder  aus  Anlaß
  ihres  Dienstes  in  der  inneren  oder  äußeren  Mission  nach  F.  3  Absatz  2  des
Krchengesetzes  vom  26.  Januar  1880  in  die  neue  Pensionsordnung  eingetreten,
oder  unter  Bestätigung  seitens  des  Evangelischen  Oberkirchenraths  bei  einer  der
evangelischen  Landeskirche  angeschlossenen  deutschen  evangelischen  Gemeinde  außerhalb
  Deutschlands  angestellt  find.  Die  Erfüllung  der  von  den  Betheiligten  übernommenen
  Verpflichtungen  bis  zum  Ableben  des  betreffenden  Geistlichen  bildet  die
rechtliche  Voraussetzung  für  die  Gewährung  des  Wittwen=  und  Weisengeldes.

Die  Bestimmung  findet  ebenfalls  Anwendung  auf  die  nach  §.  1  des  Kirchengeches
  vom  26.  Januar  1880  ruhegehaltsberechtigten  Lehrer  der  theologischen
ehranstalten  der  Landeskirche.

##  3.  Das  Wittwengeld  beträgt  bei  einem  Dienstalter  des  verstorbenen
Geistlichen  oder  Emeriten

bis  zum  vollendeten  ...  10.  Dienstiahre  600  Mark,
vom  10.  bis  zum  vollendeten  20.  "  700
.  20.  "•  30.  -  800
30.  35.  900
"35.  "„—  "4  40.  1000
.  40  "  45.  -  1100
von  mehr  als  45  Dienstjahten  1200

#.  4.  Das  Waisengeld  beträgt:
1.  für  Kinder,  deren  Mutter  lebt  und  zur  Zeit  des  Todes  des  Geistlichen
zum  Bezuge  des  Wittwengeldes  berechtigt  war,  200  Mark  für  jedes  Kind;
2.  für  Kinder,  deren  Mutter  nicht  mehr  lebt  oder  zur  Zeit  des  Todes  des
Geistlichen  zum  Bezuge  von  Wittwengeld  nicht  berechtigt  war,  300  Mark
für  jedes  Kind.
Waisen,  deren  Mutter  zum  Bezuge  des  Wittwengeldes  nur  deshalb
  nicht  berechtigt  ist,  weil  der  Geistliche  auf  dasselbe  verzichtet  hatte,
erhalten  das  Waisengeld  der  Ziffer  1.
§.  5.  Der  Gesammtbetrag  des  den  Weisen  eines  Geistlichen  oder  Emeriten
m  zahlenden  Waisengeldes  darf  im  Falle  des  F.  4  Liffer  1  1000  Mark,  im  Falle
des  F.  4  Ziffer  2  und,  wenn  beide  Fälle  zusammentreffen,  1  500  Mark  nicht  übersteigen.

r  Bei  Anwendung  dieser  Beschränkung  wird  das  Waisengeld  verhältnißmäßig
gekürzt.

r.  9513.
        <pb n="70" />
        —.  —  42  —

#.  6  Bei  dem  Ausscheiden  eines  Waisengeldberechtigten  erhöht  sich  das
Waisengeld  der  verbleibenden  Berechtigten  von  dem  nächstfolgenden  Kalendervierteljahr
  an  insoweit,  als  sie  sich  noch  nicht  im  vollen  Genuß  der  ihnen  nach
§.  4  gebührenden  Beträge  befinden.

#.  7.  War  die  Wittwe  mehr  als  fünfzehn  Jahre  jünger  als  der  Verstorbene,
  so  wird  das  nach  Maßgabe  des  F.  3  berechnete  Wittwengeld  für  jedes
angefangene  Jahr  des  Altersunterschiedes  über  fünfzehn  bis  einschließlich  fünfundzwanzig
  Jahre  um  ein  Vierzigstel  gekürzt.

#  8.  Keinen  Anspruch  auf  Wittwengeld  hat  die  Wittwe,  wenn  die  Ehe
mit  dem  verstorbenen  Geistlichen  innerhalb  dreier  Monate  vor  seinem  Ableben
geschlossen  war  und  die  kirchliche  Aufsichtsbehörde  durch  einen  nach  Anhörung
des  Vorstandes  der  Kreissynode  zu  fassenden  Beschluß  die  Ueberzeugung  ausspricht,
daß  die  Eheschließung  zu  dem  Zwecke  erfolgt  sei,  um  der  Wittwe  den  Bezug  des
Wittwengeldes  zu  verschaffen.

Keinen  Anspruch  auf  Wittwen=  und  Waisengeld  haben  die  Wittwen  und
die  hinterbliebenen  Kinder  eines  Geistlichen  aus  einer  Ehe)  welche  erst  nach  dessen
Versetzung  in  den  Ruhestand  geschlossen  ist.

§.  10.  Das  Wittwen=  und  Waisengeld  wird  von  dem  Pfarrwittwenund
  Waisenfonds  der  evangelischen  Landeskirche  gezahlt.

Die  Zahlung  beginnt  mit  dem  Ablauf  der  den  Hinterbliebenen  von
Pfarrern  und  Emeriten  zustehenden  Gnadenzeit  und  erfolgt  für  jedes  Kalendervierteljahr
  bei  Beginn  desselben  bei  der  Kasse  des  Provinzialkonsistoriums  oder
nach  Verlangen  der  Berechtigten  auf  deren  Gefahr  und  Kosten  durch  die  Post
gegen  Vorlegung  gehörig  bescheinigter  OQuittungen.  An  wen  die  Lahlung  gültig
zu  leisten  ist,  bestimmt  der  Evangelische  Oberkirchenrath  (vergl.  §.  25  Absatz  3).

Der  Anspruch  auf  die  Leistung  des  einzelnen  Theilbetrages  von  Wittwenund
  Waisengeld  erlischt,  wenn  derselbe  während  vier  Jahren  von  Ablauf  des
Kalenderjahres,  in  welchem  der  Theilbetrag  fällig  geworden  ist,  nicht  abgehoben
ist,  zu  Gunsten  des  Pfarrwittwen-  und  Waisenfonds.

l  11.  Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Wittwen-  und  Waisengeldes  erlischt:

I.  für  jeden  Berechtigten  mit  Ablauf  des  Kalendervierteljahres,

1.  in  welchem  er  sich  verheirathet  oder  stirbt,

2.  in  welchem  ihm  der  Anspruch  wegen  unwürdigen  Wandels  nach
Anhörung  des  durch  das  letzte  Amt  des  verstorbenen  Geistlichen
bezeichneten  Kreissynodalvorstandes  und  Konsistoriums  durch  Beschluß
  des  Epvangelischen  Oberkirchenraths  entzogen  wird)  bei
nachhaltiger  Besserung  darf  der  entzogene  Anspruch  auf  Antrag
des  Kreissynodalvorstandes  nach  Anhörung  des  Konsistoriums  durch
den  Evangelischen  Oberkirchenrath  wieder  gewährt  werden;

II.  für  jede  Waise  außerdem  mit  Ablauf  des  Monats,  in  welchem  sic  das

achtzehnte  Lebensjahr  vollendet.
        <pb n="71" />
        —  43  —

§.  20.  Reicht  auch  die  nach  K.  19  erhobene  Umlage  zur  Erfüllung  aller
Verpflichtungen  des  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  nicht  aus,  so  ist  der
Evangelische  Oberkirchenrath  unter  Mitwirkung  des  Generalsynodalvorstandes  ermächtigt,
  eine  zeitweilige  Erhöhung  der  Pfarrbeiträge  des  F.  15  bis  zu  einem
weiteren  Prozent  des  Einkommens  und  des  Ruhegehalts  eintreten  zu  lassen.

Unter  derselben  Voraussetzung  ist  der  Evangelische  Oberkirchenrath  unter
Mitwirkung  des  Generalsynodalvorstandes  ermächtigt,  für  einen  Zeitraum  von
höchstens  sechs  Jahren  das  Wittwengeld  derjenigen  Wittwen  bis  zur  Hälfte  zu
ermäßigen,  welchen  mit  Rücksicht  auf  das  geistliche  Amt  des  verstorbenen  Geistlichen
  oder  Emeriten  dauernde  Bezüge  aus  anderen  als  privatrechtlichen  Titeln
zustehen.  Als  solche  kommen  namentlich  in  Betracht  örtliche  Pfarrwitthümer,
Diözesan=  und  andere  Verbands-Bfarrwittwenkassen,  sowie  provinzialrechtliche
Einrichtungen,  nach  welchen  den  Hinterbliebenen  von  Geistlichen  nach  Ablauf  der
Gnadenzeit  dauernde  Bezüge  von  der  Kirchengemeinde  oder  aus  sonstigen  kirchlichen
  Mitteln,  z.  B.  der  Pfarrpfründe,  zustehen.

Die  Ermäßigung  erfolgt  durch  Anrechnung  der  aus  den  örtlichen  Fonds
fließenden  Bezüge  auf  das  Wittwengeld.  Die  Anrechnung  ist  ausgeschlossen,
soweit  die  Bezlige  einer  Wittwe  aus  örtlichen  Fonds  200  Mark  oder  weniger
betragen.  Im  Uebrigen  ist  die  Anrechnung  nur  bis  zur  Hälfte  der  örtlichen.
Bezüge  —  unter  Freilassung  des  Mindestbetrages  von  200  Mark  —  zulässig.
Auch  hat  die  Anrechnung  bei  sämmtlichen  Fonds  stets  zu  demselben  Prozentsatz
zu  erfolgen.

§  25.  Hinsichtlich  der  Verwaltung  und  Vertretung  des  Pfarrwittwenund
  Waisenfonds  der  evangelischen  Landeskirche,  sowie  hinsichtlich  der  Grundsätze,
nach  welchen  das  Diensteinkommen  und  das  Dienstalter  der  Geistlichen  berechnet
oder  sonst  die  Verpflichtungen  des  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  gegenüber
den  Wittwen  und  Waisen  bemessen  und  die  Verbindlichkeiten  der  Geistlichen,
kirchlichen  Kassen  und  Kirchengemeinden  gegenüber  dem  Pfarrwittwen=  und
Waisenfonds  festgestellt  oder  zur  Erfüllung  gebracht  werden,  sind,  soweit  nicht
dieses  Gesetz  ein  Anderes  bestimmt,  im  Allgemeinen  die  Bestimmungen  maßgebend,
welche  in  den  entsprechenden  Beziehungen  für  den  Pensionsfonds  der  Landeskirche
  gelten.

Der  Enpangelische  Oberkirchenrath  kann  einzelne  ihm  nach  diesem  Gesetz
zustehende  Befugnisse,  unter  Vorbehalt  der  Entscheidung  über  vorkommende  Beschwerden,
  auf  die  Provinzialkonsistorien  übertragen.

In  Betreff  der  Einziehung  der  bisher  der  Allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt
  zustehenden  Wittwenkassenbeiträge  zum  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds
finden  die  Bestimmungen  Anwendung)  welche  für  die  Einziehung  der  Pfarrbeiträge
  (§.  15)  maßgebend  sind.

Artikel  II.
A.  1.  Die  Berechnung  der  nach  §.  17  stattfindenden  Nachzahlungen  erfolgt
nach  folgenden  Grundsätzen:
Gesetz-  Samml.  1892.  (Nr.  90513.)  8
        <pb n="72" />
        —  44  —

a)  für  die  Dauer  des  gegenwärtig  bezogenen  Diensteinkommens  ist  ein
Pfarrbeitrag  von  drei  Prozent  desselben  nachzuzahlen;
b)  für  ein  früher  bezogenes  Diensteinkommen  ist  nachzuzahlen
für  die  Zeit  bis  zum  vollendeten  fünfzehnten  Dienstjahre  der
Jahresbetrag  oo  .  ..  .  ......  75  Mark,
für  die  Zeit  vom  fünfzehnten  bis  zum  vollendeten
dreißigsten  Dienstjahre  der  Jahresbetrag  vo  110
für  die  Zeit  vom  dreißigsten  bis  zum  vollendeten

vierzigsten  Dienstjahre  der  Jahresbetrag  vo  125=für
  die  Zeit  von  über  vierzig  Dienstjahren  der  Jahresbetrag
  on  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  140

Wenn  ein  Geistlicher  oder  Emeritus  für  die  Dienstzeit  nach  vollendetem
dreißigsten  Dienstjahre  den  Nachweis  führt,  daß  er  von  seinem  früheren  Diensteinkommen
  bei  der  Berechnung  eines  Pfarrbeitrages  von  3  Prozent  einen  nach  dem
Ermessen  der  Kirchenbehörde  erheblich  geringeren  Jahresbeitrag  nachzuzahlen  haben
würde,  so  ist  die  Kirchenbehörde  ermächtigt,  die  Nachzahlung  dieses  geringeren
Beitrages  zuzulassen.

2.  Soweit  die  Nachzahlung  beim  Ableben  des  Geistlichen  oder  Emeriten
für  die  gesammte  Dienstzeit  noch  nicht  erfolgt  ist  und  auch  von  der  Wittwe
beziehungsweise  den  Waisen  nicht  binnen  sechs  Monaten  nach  dem  Ableben
bewirkt  wird,  hat  die  Deckung  des  Fehlbetrages  durch  Kürzung  des  Wittwengeldes
  und,  wenn  eine  Wittwe  nicht  vorhanden  ist,  durch  Kürzung  des  Waisengeldes
  zu  erfolgen.  Diese  Kürzung  darf  bei  einem  Wittwengelde  bis  zu  700  Mark
einschließlich  den  Betrag  von  100  Mark  jährlich,  bei  einem  höheren  Wittwengelde
  den  Betrag  von  200  Mark  jährlich,  —  bei  dem  Waisengeld  den  Betrag
von  50  Mark  jährlich,  für  jedes  Kind  berechnet,  im  Falle  des  F.  5  den  Betrag
von  250  Mark  jährlich  nicht  überschreiten.

3.  Im  Uebrigen  entscheidet  über  die  Art  der  Berechnung  der  Nachzahlungen
  und  der  Anrechnung  der  Wittwenkassenbeiträge  die  seitens  des  Evanelischen

  Oberkirchenraths  unter  Mitwirkung  des  Generalsynodalvorstandes  zur
Augführung  dieses  Gesetzes  zu  erlassende  Instruktion.

B.  1.  Diejenigen  Geistlichen  und  Emeriten,  welche  Mitglieder  der  Allgemeinen
  Wittwenverpflegungsanstalt  sind  und  die  in  F.  23  vorgesehene  Verzichtserklärung
  abgegeben  haben,  sind  berechtigt,  binnen  sechs  Monaten  nach  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  die  Verzichtserklärung  zurückzunehmen.  Die  Zurücknahme
des  Verzichts  hat  das  Ausscheiden  aus  der  Allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt
  von  Rechtswegen  zur  Folge.

Diejenigen  Geistlichen  und  Emeriten,  welche  Mitglieder  der  Allgemeinen
Wittwenverpflegungsanstalt  sind  und  die  in  §.  23  vorgesehene  Verzichtserklärung
nicht  abgegeben  haben,  sind  berechtigt,  binnen  sechs  Monaten  nach  Inkrasttreten
  dieses  Gesetzes  ihren  Austritt  aus  der  Allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt
  zu  erklären.
        <pb n="73" />
        —  45  —

Diejenigen  Geistlichen  und  Emeriten,  welche  die  in  F.  23  vorgesehene  Verzichtserklärung
  nicht  abgegeben  haben,  aber  aus  der  früheren  Zugehörigkeit  zur
Allgemeinen  Wittwenverpfleguneanstat  ausgeschieden  sind  und  die  in  8.  17
vorgesehene  Verpflichtung  zur  Nachzahlung  übernommen  haben,  sind  berechtigt,
die  anderweite  Berechnung  ihrer  Nachzahlungen  und  die  Anrechnung  ihrer  an  die
Allgemeine  Wittwenverpflegungsanstalt  gezahlten  Beiträge  nach  Maßgabe  der  in
diesem  Artikel  aufgestellten  Grundsätze  binnen  sechs  Monaten  zu  beantragen.

Diejenigen  Geistlichen  und  Emeriten,  welche  die  in  C.  23  vorgesehene  Verzichtserklärung
  nicht  abgegeben,  auch  die  in  F.  17  vorgesehene  Nachzahlungspflicht
  nicht  übernommen  haben,  sind  berechtigt,  binnen  sechs  Monaten  nach
Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  gegen  Uebernahme  der  Verpflichtung  zur  Nachzahlung
ihrer  Beiträge  die  Anrechnung  der  an  die  Allgemeine  Wittwenverpflegungsanstalt
  gezahlten  Beiträge  gemäß  diesem  Artikel  zu  beantragen.

Diejenigen  Geistlichen  und  Emeriten,  welche  bei  dem  Ausscheiden  aus
der  Allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt  (Z  1  Absatz  1  und  2)  bereits  ein
für  die  Berechnung  des  Wittwengeldes  anrechnungsfähiges  Dienstalter  haben,
sind  verpflichtet,  den  Pfarrbeitrag  des  §.  15  für  die  betreffenden  Dienstjahre
gemäß  den  Bestimmungen  des  Abschnitts  A  nachzuzahlen.

3.  In  den  Fällen  der  Ziffer  1  werden  auf  die  nachzuzahlenden  Beträge
zu  Gunsten  der  aus  dem  Versicherungsverhältniß  zur  Allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt
  ausgeschiedenen  Geistlichen  diejenigen  Beiträge  nach  dem  Nennwerthe
  angerechnet,  welche  sie  an  diese  Anstalt  zur  Versicherung  einer  am
1.  Oktober  1889  lebenden  Ehegattin  gezahlt  haben.

4.  Wenn  diejenigen  Geistlichen  und  Emeriten,  welche

a)  Mitglieder  der  Allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt  sind  und  die  in

§.  23  vorgesehene  Verzichtserklärung  nicht  abgegeben  haben  (Ziffer  1
Absatz  2),
b)  beim  Ausscheiden  aus  der  Allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt  die
in  §F.  17  vorgesehene  Nachzahlungspflicht  nicht  übernommen  haben
(Liffer  1  Absatz  4),
innerhalb  der  Frist  von  sechs  Monaten  von  dem  ihnen  an  den  angezogenen
Stellen  gewährten  Rechte  nicht  Gebrauch  machen,  so  wird  das  für  die  Berechnung
  des  Wittwengeldes  maßgebende  Dienstalter  nur  nach  den  von  ihnen  geleisteten
  Jahresbeiträgen  berechnet.  «

Artikel  IV.

Im  Falle  der  Einführung  des  Kirchengesetzes  vom  15.  Juli  1889  und
dieses  Gesetzes  in  den  Provinzen  Westfalen  und  Rheinprovinz  treten  folgende
Bestimmungen  in  Kraft:

Diejenigen  Geistlichen  und  Emeriten,  welche  Mitglieder  der  Allgemeinen
Wittwenverpflegungsanstalt  sind  oder  bis  zum  1.  April  1892  in  dieselbe  eingetreten
  sind,  werden,  wenn  sie  binnen  sechs  Monaten  nach  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  für  ihre  künftigen  Wittwen  auf  das  in  Artikel  II  F.  3  festgesetzte  Wittwenr.

  9513,  8“
        <pb n="74" />
        —  46  —

geld  verzichten,  von  Entrichtung  des  Pfarrbeitrages  (F.  15)  auf  Höhe  von
2½  Prozent  des  Einkommens  oder  Ruhegehalts  befreit.  Die  Verpflichtung  zur
Leistung  des  weiteren  ½  Prozents  bleibt  auch  für  sie  bestehen,  wie  auch  andererseits
  der  Anspruch  ihrer  etwaigen  Hinterbliebenen  auf  Waisengeld  durch  jenen
Verzicht  nicht  berührt  wird.

Die  Nichterklärung  des  Verzichts  hat  das  Ausscheiden  aus  der  Allgemeinen
Wittwenverpflegungsanstalt  von  Rechtswegen  zur  Folge.

Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  des  Artikels  III  Anwendung.

Artikel  V.

Sämmtliche  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  binnen  sechs  Monaten  abzugebenden
  Erklärungen  müssen  spätestens  am  letzten  Tage  des  sechsten  Monats
bei  dem  zuständigen  Konsistorium  eingegangen  sein.

Die  Zurücknahme  des  Verzichts  und  die  Erklärung  des  Austritts  aus  der
Allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt,  sowie  das  Ausscheiden  aus  der  letztgenannten
  Anstalt  im  Falle  des  Artikels  IV  werden  wirksam  mit  dem  auf  die
Abgabe  der  Erklärung,  im  Falle  des  Artikels  IV  mit  dem  nach  Ablauf  der  sechsmonatlichen
  Erklärungsfrist  folgenden  Rezeptionstermine  der  Allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt.


Artikel  VI.

Die  Vorschrift  des  Artikels  II  §.  3  findet  Anwendung  auf  alle  Wittwen
der  seit  dem  1.  Oktober  1889  bis  zum  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  verstorbenen
Geistlichen  und  Emeriten,  welche  ihre  Versorgung  nach  dem  Kirchengesetz  vom
15.  Juli  1889  erhalten,  sofern  sie  nach  gegenwärtigem  Gesetze  ein  höheres
Wittwengeld  erhalten  würden.

Sind  bis  zum  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  die  in  Artikel  III  A  vorgesehenen
Nachzahlungen  nicht  erfolgt,  so  finden  Artikel  III  X  und  B  mit  der  Maßgabe
Anwendung,  daß  ein  Wittwengeld  von  mindestens  600  Mark  zu  gewähren  ist.

Die  Vorschrift  des  Artikels  II  IF.  4  bis  6  findet  Anwendung  auf  alle
Waisen  von  Geistlichen  und  Emeriten  der  östlichen  Provinzen,  welche  seit  dem
1.  Oktober  1889  bis  zum  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  verstorben  sind,  sofern  die
Waisen  nach  gegenwärtigem  Gesetze  ein  höheres  Waisengeld  erhalten  würden.

Artikel  VII.

Der  Zeitpunkt,  in  welchem  dieses  Kirchengesetz  in  Kraft  tritt,  wird  durch
landesherrliche  Verordnung  bestimmt,  welche  im  Kirchlichen  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  zu  verkünden  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  im  Schloß  zu  Berlin,  den  30.  März  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.
Barkhausen.
        <pb n="75" />
        —  47  —

(Xr.  9514).  Verordnung  über  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  30.  März  1892  zur  Ergänzung
  der  Gesetze,  betreffend  das  Ruhegehalt  der  emeritirten  Geistlichen,
vom  15.  März  1880  und,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und
Waisen  der  Geistlichen  der  evangelischen  Landeskirche  in  den  neun  älteren
Provinzen  der  Monarchie,  vom  15.  Juli  1889.  Vom  30.  März  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rr

verordnen  in  Gemäßheit  des  §.  4  des  Gesetzes  vom  30.  März  1892  zur  Erginzung
  der  Gesetze,  betreffend  das  Ruhegehalt  der  emeritirten  Geistlichen,  vom
15.  März  1880  (Gesetz-Samml.  S.  216)  und,  betreffend  die  Fürsorge  für  die
Wittwen  und  Waisen  der  Geistlichen  der  evangelischen  Landeskirche  in  den  neun
älteren  Provinzen  der  Monarchie,  vom  15.  Juli  1889  (Gesetz-Samml.  S.  139)
auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  für  den  Geltungsbereich  des  Kirchenverfassungsgesetzes
  vom  3.  Juni  1876  (Gesetz=  Samml.  S.  125),  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Das  Gesetz  vom  30.  März  1892  zur  Ergänzung  der  Gesetze,  betreffend
das  Ruhegehalt  der  emeritirten  Geistlichen,  vom  15.  März  1880  und,  betreffend
die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Geistlichen  der  evangelischen
Landeskirche  in  den  neun  älteren  Provinzen  der  Monarchie,  vom  15.  Juli  1889
tritt  mit  dem  1.  April  1892  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Verlin,  den  30.  März  1892.

(I.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Gr.  v.  Caprivi.  Migquel.  v.  Kaltenborn.
v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.
        <pb n="76" />
        —  48  —

(Nr.  9515).  Verordnung  über  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes,  betreffend  das  Ruhegehalt  der
emeritirten  Geistlichen,  vom  15.  März  1880,  sowie  über  die  Auflösung  der
Emeriten=  Unterstützungsfonds  in  der  Provinz  Westfalen  und  der  Rheinprovinz.
  Vom  30.  März  1892.

(I  4  #  ·#  1  ·
Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.
verordnen  auf  Grund  der  Artikel  3  und  7  des  Gesetzes,  betreffend  das  Ruhegehalt
der  emeritirten  Geistlichen,  vom  15.  März  1880  (Gesetz  Samml.  S.  216)  auf
den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  für  die  Provinz  Westfalen  und  die
Rheinprovinz,  was  folgt:  -
Artikel  1.

Das  Gesetz,  betreffend  das  Ruhegehalt  der  emeritirten  Geistlichen,  vom
15.  März  1880  (Gesetz  Samml.  S.  216)  tritt  in  den  gedachten  Provinzen  mit
dem  1.  April  d.  J.  in  Kraft.

Artikel  2.

Der  auf  Grund  des  Reglements  vom  5./8.  Juli  1865  zur  Unterstützung
der  emeritirten  evangelischen  Geistlichen  der  Provinz  Westfalen  gebildete  Fonds
und  der  auf  Grund  des  Reglements  vom  1./6.  März  1865  zur  Unterstützung
der  emeritirten  evangelischen  Geistlichen  der  Rheinprovinz  gebildete  Fonds  werden
mit  dem  1.  April  d.  J.  aufgelöst.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30.  März  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Gr.  v.  Caprivi.  Migquel.  v.  Kaltenborn.
v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.
        <pb n="77" />
        —  49  —

Mr.  9516).  Verordnung  über  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fuüͤrsorge  für
die  Wittwen  und  Waisen  der  Geistlichen  der  evangelischen  Landeskirche  in
den  neun  älteren  Provinzen  der  Monarchie,  vom  15.  Juli  1889  in  der
Provinz  Westfalen  und  der  Rheinprovinz.  Vom  30.  März  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen  gemäß  Artikel  8  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen
und  Waisen  der  Geistlichen  der  evangelischen  Landeskirche  in  den  neun  älteren
Provinzen  der  Monarchie,  vom  15.  Juli  1889  (Gesetz  Samml.  S.  139)  auf
den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  für  die  Provinz  Westfalen  und  die
Rheinprovinz,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Geistlichen
  der  evangelischen  Landeskirche  in  den  neun  älteren  Provinzen  der  Monarchie,
vom  15.  Juli  1889  tritt  in  der  Provinz  Westfalen  und  in  der  Rheinprovinz
mit  dem  1.  April  d.  J.  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  im  Schloß  zu  Berlin,  den  30.  März  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Gr.  v.  Caprivi.  Miquel.  v.  Kaltenborn.
v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.

——“—

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  7.  September  1891  wegen  Ausgabe
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Wandsbek  zum  Betrage
  von  5000  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Schleswig  Nr.  42  S.  365,  ausgegeben  den  10.  Oktober  1891)

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Dezember  1891,  betreffend  die  Genehmigung
der  Verwendung  eines  Betrages  von  300  000  Mark  aus  der  von  der

Gr.  9516.)
        <pb n="78" />
        —  60  —

Stadt  Danzig  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  13.  Juli
1882  aufgenommenen  Anleihe  zur  Tilgung  eines  entsprechenden  Theilbetrages
  der  von  dieser  Stadt  im  Jahre  1873  bei  dem  Reichsinvalidenfonds
  aufgenommenen  4½  prozentigen  Anleihe  von  6000  000  Mark,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  o,  Danzig,  Jahrgang  1892  Nr.  10
S.  55,  ausgegeben  den  5.  März  1892

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  Februar  1802,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimnurgen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  Chaussee  von  Groß-Wolfsdorf

  bis  zum  Bahnhofe  Dönhofstädt  im  Kreise  Rastenburg,  durch
das  Amtsblatt  der  K  bnigl.  ebierung  zu  Königsberg  Nr.  9  S.  46,  ausgegeben
  den  3.  März  1

das  Allerhöchste  reenn  vom  8.  Februar  1892  wegen  Ausfertigung

auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Gemeinde  Helgoland,  Kreis
Süderdithmarschen,  im  Betrage  von  600  000  Mark  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  12  S.  75,  ausgegeben  den
12.  März  1892)

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Februar  1892,  betreffend  die  Ausgabe
des  noch  nicht  begebenen  Theils  der  von  der  Stadt  M.-Gladbach  auf
Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  16.  September  1888  außzunehmenden
  Anleihe  im  Betrage  von  2000000  Mark  in  zu  4  Prozent
verzinslichen  Anleihescheinen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Düsseldorf  Nr.  11  S.  197,  ausgegeben  den  19.  März  1892;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  Februar  1892,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Trebnitz  für  die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee  von  Obernigk  über
Kapatschütz  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Militsch  in  der  Richtung  auf
Prausnitz,  durch  das  Amtsblatt  der  K  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  12
S.  95,  ausgegeben  den  18.  März  1892.

4

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="79" />
        —  61  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  7T.  —

 

r.  9517.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Jahr  vom
1.  April  1892/93.  Vom  1.  April  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.
.  Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  vom  1.  April  1892/93  wird
in  Einnahme
auf  1851  115  697  Mark  und
in  Ausgabe
auf  1  851  115  697  Mark,
nämlich
auf  1  804  690  535  Mark  an  fortdauernden  und
auf  46.25162  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben
festgestellt.
S.  2.

Im  Jahre  vom  1.  April  1892/93  können  nach  Anordnung  des  Finanz.
ministers  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des  Betriebsfonds  der  Generalstaatskasse
verzinsliche  Schatzanweisungen  bis  auf  Höhe  von  100  000  000  Mark,  welche  vor
dem  1.  Januar  1894  verfallen  müssen,  wiederholt  ausgegeben  werden.  Auf  dieselben
finden  die  Bestimmungen  der  I#F.  4  und  6  des  Gesetzes  vom  28.  September  1866
(Gesetz  Samml.  S.  607)  Anwendung.

Seseh.  Samml.  1892.  (Nr.  P517.)  9

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  April  1892.
        <pb n="80" />
        S.  3.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  im  Schloß,  den  1.  April  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.

Frhr.  v.  Berlepsch.  Gr.  v.  Caprivi.  Migquel.  v.  Kaltenborn.
v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.
        <pb n="81" />
        —  53  —

Staatshaushalts-Etat
für  das  Jahr

vom  1.  April  1892/93.

 

Or.  1517.)  9.
        <pb n="82" />
        54

 

 

Betrag
—  2  für
5  Einnahme.  1.  April
#  1892/93
Mark
A.  Einzelne  Einnahmezweige.
I.  Ministerium  für  Landwirthschaft,

Domänen  und  Forsten.
1.1—9.Dommen  .  .  ..  29278  980
2.1—13.Foren  .  .  .  .  .  .  64  860  000

Summe  Kapitel  1  und  2  94138  980
Davon  geht  ab:
die  dem  Kronfideikommißfonds  durch  das  Gesetz  vom
17.  Januar  1820  auf  die  Einkünfte  der  Domänen
und  Forsten  angewiesene  Rente  von  2  500  000  Thalern,
  einschließlich  548  240  Thaler  Gold  ..  .  .  ...  7719296
Bleibern.  86  419  684
2a.H1.  Centralverwaltung  der  Domänen  und  Forsten  150
3.  —  Erlös  aus  Ablösungen  von  Domänengefällen  und  aus
dem  Verkaufe  von  Domänen=  und  Forstgrundstücken  2  000  000
Summe  l.8  419  834
II.  Finanzministerium.
4.1·—10|Direkte  Steerrnrn  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  179  689  600
5.|1—20.]  Jndirekte  Steernrnr  .  .  .  .  .  .  ..  71  064  000
6.  1Lotteereee  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  66  756  700
7.  1.  Seehandlungs-  Institt:.  2  160  000
Münzverwaltung.
8.1—2.]  Münze  in  Berinn  .  .  .  ..  330  090
Za.Probiranstalt  in  Frankfurt  a.M——.  8840
Summe  Kapitel  8  und  8a  .  ...  338  930
Summe  II  ..  .  .  320008230
        <pb n="83" />
        Betrag
für
W*-  Einnahme.  1.  April
66  1892793
Moark
III.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.
9.  —18.  Verwaltung  für  Berg.,  Hütten-  und  Salinenwesen4614  522
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
verwaltung  der  Eisenbahnangelegenheiten.
Für  Rechnung  des  Staats  verwaltete
Eisenbahnen.
10.16-  Vom  Staate  verwaltete  Eisenbahnnen  966  289  000
I/|  Fallen  aus.
18..  —  Main  -  Neckarbahn  ...  ......  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  507  503
19Wilhelmshaven-Oldenburger  Eisenboahn  393  452
20]-Privateisenbahnen,  bei  welchen  der  Staat  betheiligt  ist  245  044
21.]I.  Sonstige  Einnahzen  190  000
Summe  W624  999
Dazu:  —  lI  146  714  522
"  320  009  230
"  1  88  419  834
Summe  A.  Einzelne  Einnahmezweige1522  768  585
B.  Dotationen  und  allgemeine  Finanzverwaltung.

I.  Dotationen.
22.1—3.Hauptverwaltung  der  Staatsschulon  260  500
23a.[2.  Herrenhuisss  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  1020
230b..Haus  der  Abgeordnten  ...  880
Summe  I  262  400
24.1—16.  II.  Allgemeine  Finanzverwaltung  253  908  383
Summe  B.  Dotationen  und  allgemeine
Finanzverwaltung  ...  254  170  783

 

(Ne.  9517.)
        <pb n="84" />
        Betrag
für
2  Einnahmec.  1.  April
189293
Mark
C.  Staatsverwaltungs-Einnahmen.
I.  Staatsministerium.
25a.  Bureau  des  Staatsministeriimm  ...  4220
25b.|1—3.Staatsarchvnnaa  ..  .  ..  .  .  ..  4310
256%.1—2.  General-Ordenskommissoon  .  .  ..  17  250
254.1Geheimes  Civilkabintttt  .  .  .  ...  6556
25.,.1  „Ober-Rechnungskamben  660
255;HPrüfungskommission  für  höhere  Verwaltungsbeamte  7200
2589.1—2.|esetzsammlungs-Amt  in  Berln  172  830
25b.|1—3.|Deutscher  Reichs-  und  Preußischer  Staats-Anzeiger  750  000
25i.1—.4.  Ansiedelungskommission  für  Westpreußen  und  Posen  1  032  704
Summe  I.  1  995  730
26.1—2  II.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  4  600
27  1l—144Finanzministerinn  ...  2  598  516
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.


28.1—6.|Bauverwaltnnngnggg  .  ..  .  ...  ....  1  961  000
        <pb n="85" />
        Betrag
⁊  «  für
*–o  Einnahmec.  1.  April
#  1892/93
Nart
V.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.


29..1—7.Handels-  und  Gewerbeverwaltuiing  ...  1  656  997
30.1—6.V.1.  Justizministerinn  ...  55  464  500
31.1—8.VIL,.  Ministerium  des  Inneen  4  046  059

VIII.  Ministerium  für  Landtvirthschaft,

Domäunen  und  Forsten.
32.]1—7.Landwirthschaftliche  Verwaltng  1  472  440
33.114eFstütverwaltuggaga  .  ..  2  182  060

Summe  VIII  3  654  500
34..1—6.  IX.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=

  und  Medizinal-Angelegenheiien

  2794  077
3511.  X.  Kriegsministerinmm  ...  350

Summe  C.  Staatsverwaltungs-Einnahmen  17  329
Dazu:  B.  Dotationen  und  allgemeine

Finanzverwaltung  .  ...  254  170  783

4Al.  Einzelne  Einnahmezweige  1322  768  585

Summe  der  Einnahme  1  851  113  697

 

(Nr.  9517.)
        <pb n="86" />
        *.

—
25292  2

 

Summe  JL.  .  .  .

II.  Finanzministerium.
Direkte  Steuern.  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...

Indirekte  Steuern.

Central-Stempel-  und  Drucksachenverwaltung
Drovinzial-Steuerverwaltng
Zoll=  und  Steuererhebung  und  Kontrole.
Allgemeine  Ausgabhen.

Summe  Kapitel  7  bis  10

 

 

trbur  Darunter
fw  -.
E  Ausgabe.  -  künftig
**—  I.  Mrti  wegfallend
5  1892/93  8
Mark  Mark
Dauernde  Ausgaben.
A.  Betriebs-,  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten
  der  einzelnen  Einnahmezweige.
I.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
23.  Domien  .  .  ..  6  846  700  756  265/
Forsten.
2.1-  35.  Kosten  der  Verwaltung  und  des  Betriebbes  31  183  730  424  782
3.  8.Zu  forstwissenschaftlichen  und  Lehrzwecken  199770  1  600
4.  6.]Allgemeine  Ausgageeen  .  .  .  .  ...  2  859  500  —
Summe  Kapitel  2  bis  4.4243  000  426  382
Centralverwaltung  der  Domänen  und  Forsten  452  960  —

 

41  542  660

1  182  64/

 

 

 

15  559  900  37  872
231  750  —
2  621  380  —-26
  322  510  738,
3  089  560  —
32  265  200  738,34
        <pb n="87" />
        59

 

 

 

 

2  Darunter
r  ..
A  Ausgabe.  1.  April  zensdo.
r55  1692/93  Fallen
Wark  Mark
II.—8  Lottrennnn  ...  ..  ...  58  666  400  —
12—  Scehandlungs-Institut.
Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von  280  660  Mark
werden  aus  den  Einnahmen  des  Instituts  bestritten.

Münzverwaltung.
13.1—10|Münze  in  Berllin.  314  140  —
13a.]1—9.Probiranstalt  in  Frankfurt  .  M.  8  450  —
Summe  Kapitel  13  und  139  322  590
Summe  I.106  814  000  38  610),%
IX.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.
Verwaltung  für  Berg-,  Hütten=  und
Salinenwesen.
Betriebskosten.
14.1—13.  Bergwerkeeeeeeee  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  86  835  034  —
15.  1--13.  Hũtten  .  ..  .  .  ..  ..  ..  ..  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  24  590  929  —
16.1—13.  Salzwerkktetee  .  .  .  .  .  .  .  ..  5  303  238  —
I17.1—8.  Badeanstalten:  208  440  —
18.1—30Werke,  welche  mit  anderen  Slaaten  gemeinschaftlich

 

betrieben  werden

zu  übertragen

3913  032

 

 

 

eeßb-aamme  192.  /N.r.  9517.)

120  850  673

10
        <pb n="88" />
        Betrag  Darunter
z  2  Ausgabe.  4#  künftig
55  18993  wegfallend
Mork  Mart
Uebertrag  120  850  673  —
Verwaltungskosten.
19.1—10.Ministerialabtheilung  für  das  Bergwesen  207240  —
20.  1-  11.Ober-Bergäãmter  ........  ..  .......  .  .  ...  1  439  056  —
21.|1—11.Bergtechnische  Lehranstalton  .  .  .  ...  549  510  300
22.11—13.  Sonstige  Verwaltungs-  und  Betriebsausgaben  1  311  375  16  110
Summe  III  ..  .  .  124357  854  16  410
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenheiten.
Für  Rechnung  des  Staats  verwaltete
Eisenbahnen.
23.1—19.  Vom  Staate  verwaltete  Eisenbahnen  595  566  000  216  392,10
24%%  Fallen  aus.
29.1—2.Main-Neckarban  ...  85  902  —
30.  12.  Wilhelmshaven  -Oldenburger  Eisenbahn.  .  ...  .  .  ...  28  160  —
31.1—4.ZinsenundTilgungsbetkäge..................  3755975  —
32.1—19.CentralverwaltungundEisenbahnkommissariatzuBeklin1380290  —
33.  —  Fällt  aus.
Summe  .600  816  327  216  392%
Dazu:  III.  124  357  854  16  410%
·  II.  106  814  090  38  610,#%
"]  1  41  542  660  1  182  647/
Summe  A.  Betriebs-  2c.  Kosten73  530  9311454  060%
        <pb n="89" />
        61

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bus  Darunter

r  .-.

  Ausgabe.=  1.  Wpril  künftig
2*  S  «  wegfallend
i—(  1892/93

—  2
B.  Dotationen  und  allgemeine  Finanzverwaltung.

I.  Dotationen.
344HLuschuß  zur  Rente  des  Kronfideikommißfonds  8  000  000  —
Oeffentliche  Schuld.

35.1—13  Berzinsnnng  .  ...  232  989  290,5  —
36.1—8.  Tilgggagaa.  17  530  587%  —
37.1—2.  Außerordentliche  Tilgng  .  .  ...  18  957  066%  —

37a.].  Bildung  eines  außeretatsmäßigen  Dispositionsfonds  für

Zwecke  der  Eisenbahnverwaltung,  event.  zur  weiteren
Verrechnung  auf  bewilligte  Anleibeen.  418  500  —
38—  Nennen  ..  .  .  ..  1439  913,6.
39.1—10.  Beenebo  ..........................  995784,7o  4000
Summe  Kapitel  35  bis  39.272  331  143  4  000
Beide  Häuser  des  Landtages.

40.1—9.Herrenhaaus  ...  180  230  3  000

41.1—10-  Haus  der  Abgeordneten  ..1201540  3  400
Summe  Kapitel  40  und  411.1381770  6  400
Summe  I...  281  712  913  10  400

II.  Allgemeine  Finanzverwaltung.

42.1—2.  Beiträge  zu  den  Ausgaben  des  Reichs  187  853  194  —

43.1—1-Apanagen,Nenten,Absindungen,8uschusse2c...»  111  522  358  225  094)0
Summe  II..  299  375  552  225  094%

Dazuw  1.281  712  913  10  400
Summe  B.  Dotationen  29.  235  494%

(Nr.  0517.)

581  088  465
10“
        <pb n="90" />
        Betrag  Darunter
A  b  für  künftig
u  Ssgabe.  ——.-e
  1892/93  gfallen
Mark  Wark
C.  Staatsverwaltungs  ·  Ausgaben.
I.  Staatsministerium.
4.1—15.Bureau  des  Staatsministeriiumm  299  760  —
45.  1-212.  Staatsarchive  .  ..............  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  350  875  —
46.1—8.General-Ordenskommissioaoaoan  .  .  .  .  .  ..  200  410  –
47.  1—10Geheimes  Civilkabint  .  .  .  .  .  ...  141250  —
48.  1—13.Ober-Rechnungskammien  855  400  —
49..—2-Prüfungskommisston  für  höhere  Verwaltungsbeamte  13  600  —
50.  —  sDitsziplinarhof  ..  ....  ..  .  .  .  .  ..  .  ...  10  770  –
51.1—3.Gerichtshof  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  8  400  —
52.—3.  Gesetzsammlungs-Amt  in  Berin  151  600  –
53.—11.Deutscher  Reichs-  und  Preußischer  Staats-Anzeiger.  662  020  —
54.Für  Znecke  der  Landesvermessung  .  .  .  .  800  000  —
54a.  I-I11.Ansledelungskommission  für  Westpreußen  und  Posen]  1032704  —
Summe  1.  .  ..  4  526  789  —
II.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten.
55.—3.  Ministerium  ...............  ...  ...  .  ...  ...  ...  92  600  —
56.  I.6.  Gefandtschaften  .  ..  449  000  6  000
Summe  I  .  ..  .  541  600  6  000
III.  Finanzministerium.
57.1—  13.Ministeriiiii  ..  .  ...  1149  650  —
58.1—16.|Oberpräsidenten,  Regierungspräsidenten  und  Regierungen,
  einschließlich  der  Ministerial-,  Militär-  und
Baukommission,  des  Dirigenten  und  der  Mitglieder
der  Direktion  der  Verwaltung  der  direkten  Steuern
in  Berlin,  sowie  Bezirksausschüsse  13  502  900  34  868
zu  übertragen  14652  450  34  868
        <pb n="91" />
        d  Darunter
r  ..
Ausgabe.  1.  April  künftig
-  wegfallend
5655  1892/93
Mark  Mark
Uebertrgrg542  4  34  868
59.  1—10.Rentenbaneken  .  .  ..  649  527  34  377/½
60.1—  10.Wittwen=  und  Waisen-Verpflegungsanstalten  5  569  100  1  369  100
61.1—5.|Verwaltungs-  und  Betriebskosten  für  den  Thiergarten
bei  Berln  144  700  —
62.1SWartegelder,  Pensionen  und  Unterstützungen  37978  181  1  487  181
63.4Allgemeine  Fdndnddss  .  .  .  .  .  .  ...  2816300  12  000
Summe  II.  61  810  258  2  937  526146
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
64.1—14.  Ministeiwwwwl7l7W.  .  ..  875  070  2  400
65.1  20  Bauverwaltng  .  .  .  ..  21220  400  48  828
66.1—4.|Vermischte  Aussagen  .  .  ...  277  020  4920
Summe  .22  4  56  148
V.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.
67.14Milristeri::  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  405  175  6  600
68.1—16.|Handels-  und  Gewerbeverwaltng  1  890  093  15  700
69.  1—13.Gewerbliches  Unterrichtswesen,  wissenschaftliche  und
gemeinnützige  ZIweke  ..  .  .  .  ...  2  369  472  4  750
69a.]7.Königliche  Porzellammannfaktr  982  840  1  700
690.1—6.|Königliches  Institut  für  Glasmaleren  58  850  —
70.1—4.Vermischte  Ausgaen  ...  –.  24  800  —
Summe  W1  28  750
VI.  Juslizministerium.
71.  1-II.Ministerium  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  ......  ..  .  ..  ..  .  ...  585  000  —
72.  13.  Justiz·  Prüfungskommission  ....  ..  ..  ...  .  .  .  .  .  .  ..  42  900  —
73.1—16.0Oberlandesgericht  ..  ...  4234  233//13  16  056/3
zu  übertragen  4  862  13  34  16  056,

 

r.  9517.)
        <pb n="92" />
        *W7  Darunter
-*-  Ausgabe.  1.  April  künftig
—  ·  wegfallend
S  1892/93

Mark  Mark
Uebertrag  862  133½  16  056,,
74.1—26.Landgerichte  und  Amtsgericht  67  601  906,  1  56  211//
75.1—16.|Besondere  Gefängnisee  .  ...  2  430  452  32  070
76.1—3.Wartegelder  2c.  der  in  Folge  der  Organisation  ausgeschiedenen
  Beamten  778  000  778  000
77.  —  GBaare  Auslagen  in  Civil-  und  Strafsachen  8  811,  000  —
78..  —  Transportkosten  ..  .  ..  452  000  —
79  Post-  und  Telegraphengebührren  ...  2  614  000  —
80.1—7.Sonstige  Ausgaben  .  ..  2  080  008/3  —-81.—UnterhaltungdchustizgebäudemitAusschlußder

größeren  Neubauten  und  Hauptreparaturen  1  308  000  —
82.]—  Ausgabe  an  die  Justizoffizianten-Wittwenkasse  33  000  —.
Summe  VV.  970  500  882  337½
VII.  Ministerium  des  Innern.
83.1—12.Ministeri  .  .  .  .  .  ..  644  061  1000
84.  1-  12.Statistisches  Bureau.  .......  .....  ...  .  ..  .  ..  .  ..  403  890  —
85.  1-7.  Oberverwaltungsgericht  ..........  .  .....  .  .  .  ...  488  550  1500
86.]  —  HFöällt  aus.
87.]2.Standesämternr  .  .  ..  350  484  —
88.1—2.  Verwaltung  der  Regierungs-  Aintsblätter  und  der
damit  verbundenen  öffentlichen  Anzeiger  ...  ..  ...  270  801  —
89—  Fällt  aus.
90.1—11.|Landräthliche  Behörden  und  Aemter  7  781  367/82  43  574,:
91.11—15.|Lokal-Polizeiverwaltung  in  Berln  ..  8  24  164  13  635
92.11—13.Lokal-  Polizeiverwaltung  in  den  Provinzen  4741  60  2)%  22  405/:
93.]1—4.  Polizei-Distrikts-Kommissarien  in  der  Provinz  Posen  782  139  —
94.]19.,Landgendarmereeee  .  .  .  .  .  .  ..  10  313  879,:3  1  320
95.]—7.|Allgemeine  Ausgaben  im  Interesse  der  Polizei  .  .  .  1959  826  —
zuüberttagen....36560763,63  83  435/%
        <pb n="93" />
        1r  Darunter
*  Ausgabe.  künftig
ES  8  1  April  wegfallend
6  1892/93
Mark  Mark
Uebertrag  36  560  7636  83  435%
96.  1—11.|Strafanstaltsverwaltng  ....  8  966  828//16  6  496,21
97.]19.Für  Wohlthätigkeitsmhwekceee  841  919/%  5  481
98.  1—5.  Algemeine  Ausgaben  zu  verschiedenen  Bedürfnissen
der  Verwaltung  des  Innen  118  802/4  17  75566
Summe  VII  46  488  314  113  168½6
VIII.  Ministerinm  für  Landtirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
Landwirthschaftliche  Verwaltung,  einschließlich
  der  Centralverwaltung  des
Ministeriums.
99.1—11.Ministeiririiinnnnnn  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  461  530  —
100.1—8.Ober-Landeskulturgericht  ...  138  305  —
101.1—16.|Generalkommissioen  5  832  023  1  600
102.|1—16.|Landwirthschaftliche  Lehranstalten  und  sonstige  wissenschaftliche
  und  Lehrzwekkee  1  099  447  1  100
103.|117-Thierärztliche  Hochschulen  und  Veterinärwesen  .....  881207,7o  16368,7o
104.1—4.FörderungderViehzucht.».................  703  420  —
105.,1—8.  Förderung  der  Fischren  304  125  —
106.1—12.Landesmeliorationen,  Moor-,  Deich-,  Ufer-  und
Dünenwesen  ..  1  545  0840  300
107.1—7.Allgemeine  Ausgaeen  ...  580  700  —
Summe  Kapitel  99  bis  107  ..  .  .  11545  842  19  368)6
108.1—47.Gestütverwalng  4510  190  9  568,0
Summe  VIII  16  056  032  28  937,60

 

Mr.  9517.)
        <pb n="94" />
        66

 

Betrag

 

für  Darunter
S.  —  Ausgabe.  1.  April  künftig
F  189293  wegfallend
Mart  Moark
IX.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheiten.
109.1—14.MinisteritttiiW  .  .  .  .  ...  1  090  650  5  100
110.,  FFällt  aus.
111.1—8.Evangelischer  Ober-Kirchenratt  .  ..  151  997  —
112.1—18.EvangelischeKonsistorien.....................  1198241,24  14807,u
113.1—2.EvangelischeGeistlicheundKirchen.-.......»..  1581722,2o  102747,9o
114Füällt  aus.
115.11—13.Bisthümer  und  die  zu  denselben  gehörenden  Institute  1255  687,  —
116.  HKaholische  Geistliche  und  Kirhdhen  1  292  349/10  15  952
11644.—  Bedürfnißzuschüsse  und  einmalige  Unterstützungen,
insbesondere  für  einen  Bischho  48  000  —
117.7HProvinzial-Schulkollegen  571  995  —
1181—3.Prüfungstommissionen..·....................  99  056  —
119.1-16a.llniversitälen..............................  8050618,as  557917,4s
120.1—13.HöhereLehranstalten-».....................  7534925,03  132858,u
121.1——47.ElementaksUnterkichtswesem.........·.........  61140022,oc  325921,29
1221—44.KunstundAktsscnschaft......................  3981395  53  474
123.15Techmsches  Unterrichtswesen  1  620  898  28  568
124.  1--14.Kultus  und  Unierricht  gemeinsam  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  9  812  537)68  2238  686  „
125.1—15.Medizinalwesen  ..  1  828  410,„  76  269/
126.,1—4.  Allgemeine  Föddnsss4s  .  .  ..  .  .  .  .  ...  186  878,00  18  1940

 

Summe  LRX  .  .  ..

 

 

101  445  384

 

 

1  500  405
        <pb n="95" />
        67

 

Betrag

 

Darunter
—  1  „  *
-  Aus  g  a  b  e.  1.  April  künftig
2  wegfallend
1892/93

Mark  Mark

X.  Kriegsministerium.

127.|1—9.  Für  die  Verwaltung  des  Jeughauses  in  Berlin-  128  542  —

Dazu:

 

 

 

Otseh  ·  Samml.  1892.  (Nr.  9517.)

Dazu:  Summe  L.
VIII.

VII.
VI.
V.

Summe  C.
B.

A.

4Finanzministerium
Ministerium  der  auswärtigen

Staatsministerium

Summe  X  für  sich.
Ministerium  der  geistlichen  2c.
Angelegenheiten
Ministerium  für  Landwirthschaft
  20e.
Ministerium  des  Innern
Justizministerim  ..

Ministerium  für  Handel  und
Gewerbe

..

.  Ministerium  der  öffentlichen

Arbeieen

Angelegenheitten

Staatsverwaltungs-Ausgaben

Dotationen  und  allgemeine
Finanzverwaltung

Betriebs=  2c.  Kosten

Summe  der  dauernden  Ausgaben

Allgemeine  Bemerkung.

Bei  sämmtlichen  Baufonds  können  die  am  Jahresschlusse
  verbleibenden  Bestände  zur  Verwendung  in  die
folgenden  Jahre  übertragen  werden.

101  445  384

16  056  032
46  488  314
90  970  500

5731230
22  372  490
61  810  258

541  600
4  526  789

1  590  495,,

28  937,60
113  16866
882  337

28  750

56148
2  937  526/40

6  000

 

350  071  139

5  643  364,14

 

 

 

581  088  465  235  494/

873  530  931  1454  060,24

1804690  5351  7332  918,47
11
        <pb n="96" />
        Betrag
E  für
*  Ausgabe.  1.  April
5  1892/93
Mark
Einmalige  und  außerordentliche
Ausgaben.
I.  Staatsministerium.
J.  EIIIE—  106  000
Summel  für  sich.
II.  Finanzministerium.
2.  I1.  HVerwaltung  der  indirekten  Steurrn  .  .  .  ..  38  810
3.  1.  JAllgemeine  Verwaltung  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  500  000
Summe  IL  .  .  .  .  538  810
III.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.

4.  1—105Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenheiten  .  .  .  .  .  .  .  ..  19  134000
5.  1--72.  Bauverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ...  13  107604
Summe  llI32241  604
IV.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.

6.1—4  Verwaltung  für  Berg-,  Hütten=  und  Salinemwesen  1  399  102
7.  I18.Handels-  und  Gewerbeverwaltung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  215  700
Summe  IV  .  .  .  .  1614802

 

 

zu  übertragen  .

 

31501.216
        <pb n="97" />
        Betrag
für
*  —  Ausgabe.  1.  April
8  1892/93
Mark
Uebertrag4501  216
8.1—30.  V.  Juftizministern  3  923  900
9.1—9.  V.Ministerium  des  Innern  1001589
VII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
100.  Domren  300  000
11.|1—3.Forsteeen  2  050  000
12.1—8.  Landwirthschaftliche  Verwaltug  ..  ..  1  043245
13.1—10.Gestütverwalltgg  ..  .  ....  ..  ...  230  980
Summe  VUVUII.  3624225
14.11VN.,Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheiten
  ..  .  ..  3374232
Summe  der  einmaligen  und  außerordentlichen
Ausgaaann  .  .  .  ...  46  425  162

 

 

Mr.  9517.
        <pb n="98" />
        Allgemeine  Bemerkungen.
I.  Bei  sämmtlichen  extraordinären  Baufonds  können  die  am  Jahresschlusse
verbleibenden  Bestände  zur  Verwendung  in  die  folgenden  Jahre  übertragen
werden.

II.  Von  den  durch  besondere  Gesetze  zur  Verfügung  gestellten  Krediten  sind
als  definitiv  erspart  zu  löschen:

A.  Für  Staats-Eisenbahnbauten:

a)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  11.  Juni  1873  (Gesetz-Samml.
S.  305)  bewilligten  Kredit  von  33  360  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Harburg  nach  Hannover  430  303,71  Mark,

b)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  15.  Mai
1882  (Gesetz-Samml.  S.  280)  bewilligten
Kredit  von  675  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Wernigerode  nach  Ilsenburg  16289/60

c)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  4.  April  1884
(Gesetz=  Samml.  S.  105)  bewilligten  Kredit
von  3700  000  Mark  zur  Deckung  der  Mehrkosten
  für  den  Bau  der  Berliner  Stadt.
eisenbahn  ...  ..  ..  ..  .  .  ..  ..  .  .  .  ....  .  .  ...  681  550

d)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  7.  Mai  1885
(Gesetz  Samml.  S.  119)  bewilligten  Kredit
von  8  945.000  Mark  zur  Beschaffung  von
Betriebsmitteln  in  Folge  des  Baues  der  durch
dieses  Gesetz  genehmigten  Eisenbahnen  —

e.)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  19.  April  1886
(Gesetz  Samml.  S.  125)  bewilligten  Krediten,
und  zwar:

1)  von  460  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn
von  Grunow  nach  Beeskoo  765/46
2)  von  400  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn
von  Teutschenthal  nach  Salzmünde.  29%9
3)  von  625  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn
von  Wülfrath  nach  Velbert.  67  577/8
Summe  e  .  68  37382  Mark,

)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  11.  Mai  1888
(Gesetz-Samml.  S.  80)  bewilligten  Krediten,
und  zwar:

1)  von  570  000  Mark  zur  Anlage  des  zweiten
Geleises  und  zu  den  dadurch  bedingten
        <pb n="99" />
        —  71  —

Ergänzungen  und  Geleisveränderungen
auf  den  Bahnhöfen  der  Strecke  Harburg-Buchhoessssss
  .  .  .  .  .  ..  107,10  Mark,
von  8000  000  Mark  zur  Beschaffung  von
Betriebsmitteln  für  die  bereits  bestehenden
  Staatsbahnen  und  die  im  §.  1  unter
Nr.  II  des  Gesetzes  bezeichneten,  in  das
Eigenthum  des  Preußischen  Staates
übergegangenen  Bahnen  Gotha-Ohrdruf

2

und  Fröttstädt-Friedrichropdd  16  427/8

Summe  k.  .  .  .  16  534/68  Mark.

Dazu:  *  68373,32

d..  897,16

C.  681  5504

b.  16289,,

A.  430  303,71
Summe  A.  .  .  .  12139489,32  Mark.

B.  Zum  Erwerb  von  Privateisenbahnen  für  den  Staat
und  für  die  Baubedürfnisse  dieser  Eisenbahnunternehmungen:


Von  den  durch  das  Gesetz  vom  20.  Dezember  1879  (Gesetz-Samml.
S.  635)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:

1)  von  1170  000  Mark  zur  Deckung  der  den  Aktionären  der  Köln-Mindener
  Eisenbahngesellschaft  bei  der  Abstempelung  ihrer  Aktien
zu  gewährenden  Zuzahlg  10  2,00  Mark,

2)  von  55  258  800  Mark  zur  Deckung  der  erfor-  «
derlichen  Mittel  für  die  Bauausführung  derjenigen
  Bahnstrecken,  für  welche  dem  Berlin-Stettiner,
  dem  Magdeburg-Halberstädter,  dem
Hannover-Altenbekener  und  dem  Köln-Mindener
  Eisenbahnunternehmen  die  Konzession
zum  Bau  und  Betriebe  verliehen  iift  2  500  000%

Summe  B.  2  500  10  20  Mark.

C.  Zur  Beseitigung  von  Nothständen  2c.:

1)  Von  dem  durch  das  Gesetz  vom  23.  Februar  1881  (Gesetz-Samml.
S.  25)  bewilligten  Kredit  von  16  000  000  Mark  zur  Hebung  der
Geseh  ·  Samml.  1892.  (Nr.  8517.)  12
        <pb n="100" />
        —  72  —

wirthschaftlichen  Lage  in  den  nothleidenden  Theilen  des  Regierungsbezirks
  Opplllln.  2  094  000  Mark,

2)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  14.  Juli  1886
(Gesetz=  Samml.  S.  211)  bewilligten  Kredit
von  740  000  Mark  zur  Gewährung  von  Beihülfen
  an  die  im  unteren  Weichselgebiet  durch
die  Frühjahrshochfluthen  von  1886  Beschädigten
  und  zur  Wiederherstellung  der  durch
die  gedachten  Hochfluthen  beschädigten  fiskalischen

  Plehnendorfer  Schleuse  ..  1  516/016
Summe  C.  .  .  2  095  516/66  Mark,
Dazu:  B.  2500  10200
4A  113949½
Gesammtsumme  5  809  567/78  Mark.
Abschluß.

Es  betragen:
1)  die  Einnanmmen  .  .  .  ..  1851115697  Mark,
2)  die  dauernden  Ausgaben  1  804  690  535  Mark,
3)  die  einmaligen  und  außerordentlichen
  Ausgaben  46  425  1602

=  1851  115697  Mark.

 

Berlin,  im  Schloß,  den  1.  April  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Gr.  v.  Caprivi.  Migquel.  v.  Kaltenborn.
v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichodruckerei.
        <pb n="101" />
        —–—  73  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  8S8.  —

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  den  Unschluß  der  Kirchengemeinde  Helgoland  an  die  evangelisch-lutherische  Kirche  der
Provinz  Schleswig-Holstein,  S.  78.  —  Verorbnung,  betreffend  die  Feststellung  der  nach  F.  46  der
Wegeordnung  für  die  Provinz  Sachsen  vom  11.  Jull  1891  zu  gewährenden  Johresrebte,  S.  78.  —
Bekauntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  r.,  S.  76.

 

Fr.  9518.)  Gesetz,  betreffend  den  Anschluß  der  Kirchengemeinde  Helgoland  an  die  evangelischlutherische
  Kirche  der  Provinz  Schleswig=  Holstein.  Vom  31.  März  1892.

Vir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  rc.

nordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für
e  Provinz  Schleswig-Holstein,  was  folgt:

 

   
   
 

Einziger  Artikel.

Das  Gesetz,  betreffend  die  evangelische  Kirchenverfassung  in  der  Provinz
Echleswig=  Holstein  2c.,  vom  6.  April  1878  (Gesetz  Samml.  S.  145)  und  das
beseg,  betreffend  die  Emeritirungsordnung  für  die  evangelisch-lutherische  Kirche
#u  Provinz  Schleswig-Holstein,  vom  2.  März  1891  (Gesetz,  Samml.  S.  22),
Ueres  mit  den  in  dem  F.  3  des  anliegenden  Kirchengesetzes,  betreffend  den  Anbluß
  der  Kirchengemeinde  Helgoland  an  die  evangelisch-lutherische  Kirche  der
Provinz  Schleswig-Holstein,  bezeichneten  Maßgaben  treten  für  Helgoland  vom
I.  Upril  1892  ab  in  Geltung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
höniglichen  Insiegel.

Gegeben  im  Schloß  zu  Berlin,  den  31.  März  1892.

—  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Gr.  v.  Caprivi.  Miquel.  v.  Kaltenb  orn.
v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.

Ehth-Sanml.  1892.  (Nr.  9516.)  13
Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  April  1892.
        <pb n="102" />
        Kirchengesetz,
betreffend

den  Anschluß  der  Kirchengemeinde  Helgoland  an  die  evangelisch-lutherische
Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein.
Vom  31.  März  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  Gesammtsynode  der  evangelisch-lutherischen  Kirche
der  Provinz  Schleswig-Holstein,  mit  Zustimmung  Unseres  Staatsministeriums,
und  nachdem  durch  Erklärung  desselben  festgestellt  ist,  daß  gegen  dieses  Gesetz
von  Staatswegen  nichts  zu  erinnern  ist,  für  die  genannte  Kirche,  was  folgt:

.  1.
,  Mit  dem  1.  April  1892  wird  die  evangelisch-lutherische  Kirchengemeinde
Helgoland  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein
angeschlossen  und  dem  Propsteisynodalverband  Süderdithmarschen  zugetheilt.

.  2.

Mit  dem  gleichen  Tage  treten  daselbst  die  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung
  für  die  evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Schleswig  Holstein
vom  4.  November  1876  mit  der  im  FJF.  3  bezeichneten  Maßgabe,  sowie  das
Kirchengesetz,  betreffend  die  Besetzung  der  Pfarrstellen,  vom  25.  Oktober  1880,
das  Kirchengesetz,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  Kirchenbeamten  und  die
unfreiwillige  Versetzung  derselben  in  den  Ruhestand,  vom  15.  September  1889,
und  dus  irchengesetz,  betreffend  die  Emeritirungsordnung,  vom  2.  März  1891
in  Kraft.

Für  die  evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein
geltende,  vorstehend  nicht  bezeichnete  Kirchengesetze  können  für  die  Gemeinde  Helgoland
  durch  Königlichen  Erlaß  in  Kraft  gesetzt  werden.

g.  3.

Die  Kirchengemeinde  Helgoland  ist  berechtigt,  an  den  nach  J.  76  der
Kirchennemeinde=  und  Synodalordnung  vom  4.  November  1876  jedesmal  auf
drei  Jahre  zu  vollziehenden  Wahlen  der  Beisitzer  des  Synodalausschusses  der
Propstei  Süderdithmarschen  und  ebenso  an  den  nach  J.  87  der  Kirchengemeindeund
  Synodalordnung  von  der  Propsteisynode  Süderdithmarschen  vorzunehmenden
Wahlen  der  geistlichen  und  weltlichen  Abgeordneten  für  die  Gesammtsynode  durch
        <pb n="103" />
        —  75  —

ihren  Pastor  und  durch  ein  von  ihrem  Kirchenkollegium  zu  wählendes  weltliches
Mitglied  der  Propsteisynode  theilzunehmen.

Für  die  Theilnahme  an  denjenigen  Versammlungen  der  Propsteisynode,  in
welchen  die  im  Absatz  1  dieses  Paragraphen  bezeichneten  Wahlen  vollzogen  werden,
gebühren  den  Vertretern  der  Kirchengemeinde  Tagegelder  und  Reisekosten  nach
den  Bestimmungen  des  §.  107  der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung.
Diese  Kosten  sind  der  Synodalkasse  der  Propstei  Süderdithmarschen  aus  der
Gesammtsynodalkasse  zu  erstatten.

Der  Pastor  der  Gemeinde  Helgoland  sowie  das  von  dem  dortigen  Kirchenkollegium
  zu  erwählende  weltliche  Ritgled  der  Propsteisynode  sind  berechtigt,
auch  an  denjenigen  Versammlungen  der  letzteren  theilzunehmen,  in  welchen  die  in
Absatz  1  und  2  dieses  Paragraphen  bezeichneten  Wahlen  nicht  vollzogen  werden.
Die  dadurch  erwachsenden  Ausgaben  gehören  aber  nicht  zu  den  Synodalkosten.
Ob  dieselben  auf  die  Kirchengemeindekasse  von  Helgoland  zu  übernehmen  sind,
hängt  von  der  Beschlußfassung  der  dortigen  Gemeindeorgane  ab.

Zu  den  Kosten,  welche  durch  die  Bildung  und  Wirksamkeit  der  Süderdithmarscher
  Propsteisynode  der  dortigen  Synodalkasse  erwachsen,  darf  die  Kirchengemeinde
  Helgoland  nicht  herangezogen  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  im  Schloß  zu  Berlin,  den  31.  März  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.
Bosse.

(Nr.  9519.)  Verordnung,  betreffend  die  Feststellung  der  nach  §.  46  der  Wegeordnung  für  die
Provinz  Sachsen  vom  11.  Juli  1891  zu  gewährenden  Jahresrente.  Vom
28.  März  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.

verordnen  in  Gemäßheit  des  §.  46  der  Wegeordnung  für  die  Provinz  Sachsen
vom  11.  Juli  1891  (Gesetz-Samml.  S.  316  ff.),  was  folgt:
S.  1.

Die  Provinz  Sachsen  erhält  vom  Staate  für  die  Uebernahme  der  Verwaltung
  und  Unterhaltung  der  im  §.  44  der  Wegeordnung  vom  11.  Juli  1891
gedachten  Landstraßen  und  Landwege  nebst  Zubehörungen  eine  Jahresrente  von
519  862  Mark  53  Pfennigen.

Eine  anderweite  Festsetzung  der  Rente  bleibt  für  den  Fall  vorbehalten,  daß
die  eine  oder  andere  der  seither  aus  dem  Fonds  Kapitel  65  Titel  18  des  Ordi-Crr.

  9518—9519.)
        <pb n="104" />
        —  76  —
nariums  des  Staatshaushalts-Etats  unterhaltenen  Straßen  r2c.  von  der  Uebergabe
an  die  Provinz  ausgeschlossen  werden  sollte.

S.  2.  .
Der  Finanzminister  und  der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  haben  hiernach
  das  Weitere  zu  veranlassen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  28.  März  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.
Migquel.  Thielen.

 

Bekanntmachung.  .

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  August  1891,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Melle  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  zum  Zwecke  des  Ausbaues  des  Weges  von
Gerden  über  Insingdorf  nach  Neuenkirchen  als  Landstraße  in  Anspruch
zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Osnabrück  Nr.  38  S.  283,  ausgegeben  den  18.  September  1891;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  Februar  1892,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Jauer  für  die  von
ihm  gebaute  Kreischaussee  I.  Ordnung  von  Jauer  über  Semmelwitz  bis
zur  Grenze  mit  dem  Kreise  Bolkenhain  bei  Girlachsdorf,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  12  S.  71,  ausgegeben  den
19.  März  1892)

3)  das  am  22.  Februar  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Hanauer
Bruchwiesen-Genossenschaft  zu  Hanau  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Cassel  Nr.  13  S.  59,  ausgegeben  den  23.  März  1892.

2

Redigirt  im  Burcau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="105" />
        —  77  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

–  Nr.  9.  —

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Führung  der  Aufsicht  bei  dem  Amtsgericht  I!  und  dem  Landgericht  I  in  Berlin,
sowie  die  Handhabung  der  Disziplinargewalt  bei  dem  ersteren  Gerichte,  S.  77.  —  Gese,  betreffend
die  Aufhebung  der  durch  die  Verordnung  vom  2.  März  1868  verhängten  Beschlagnahme  des  Vermögens
des  Königs  Georg,  S.  7vo.

 

(Nr.  9520.)  Gesetz,  betreffend  die  Führung  der  Aufsicht  bei  dem  Amtsgericht  I  und  dem
Landgericht  I  in  Berlin,  sowie  die  Handhabung  der  Disziplinargewalt  bei
dem  ersteren  Gerichte.  Vom  10.  April  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
1.
Ueber  die  Führung  der  Aufsicht  bei  dem  Amtsgericht  I  und  dem  Landgericht
  I  in  Berlin,  sowie  über  die  Handhabung  der  Disziplinargewalt  bei  dem
ersteren  Gerichte  werden  die  folgenden  besonderen  Vorschriften  erlassen.

KS.  2.
Bei  dem  Antsgerichte  steht  das  Recht  der  Aufsicht  einem  Amtörichter  zu,

welcher  den  Amtstitel  Amtsgerichtspräsident  führt  und  in  den  Besoldungsetat  der
Landgerichtspräsidenten  aufgenommen  wird.  Derselbe  wird  vom  Könige  ernannt.

g.  3.
Das  Recht  der  Aufsicht  des  Amtsgerichtspräfidenten  erstreckt  sich  auf  alle
bei  dem  Amtsgericht  angestellten  oder  beschäftigten  Beamten.

S.  4.

Hinsichtlich  der  bei  dem  Amtsgericht  angestellten  oder  beschäftigten  richterlichen
Beamten  werden  sämmtliche  Befugnisse,  welche  nach  dem  Gesetze  vom  7.  Mai  1851,
betreffend  die  Dienstvergehen  der  Richter  und  die  unfreiwillige  Versetzung  derselben
auf  eine  andere  Stelle  oder  in  den  Ruhestand  (Gesetz-Samml.  S.  218),  und
nach  dem  Gesetze  vom  9.  April  1879,  betreffend  die  Abänderung  von  Bestimmungen
  der  Disziplinargesetze  (Gesetz  Samml.  S.  345),  dem  Präsidenten.

4

Gesetz.  Samml.  1892.  (Nr.  9520.)  1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  April  1892.
        <pb n="106" />
        —  78  —

des  Landgerichts  zustehen,  statt  durch  diesen  durch  den  Amtsgerichtspräsidenten,
hinsichtlich  des  Letzteren  durch  den  Präsidenten  des  Kammergerichts  ausgeübt.

Soweit  gegen  Verfügungen  des  Amtsgerichtspräsidenten,  welche  auf  Grund
der  im  ersten  Aisate  bezeichneten  Gesetze  ergehen,  die  Beschwerde  im  Aufsichtswege
  zulässig  ist,  entscheidet  über  dieselbe  der  Präsident  des  Kammergerichts.

§.  5.

Die  Geldstrafen,  welche  auf  Grund  der  Disziplinargesetze  von  den  Aufsichtsbeamten
  bei  den  Amtsgerichten  verhängt  werden  dürfen,  können  von  dem
Amtsgerichtspräsidenten  bis  zum  Betrage  von  dreißig  Mark  festgesetzt  werden.

g.  6.

Der  Amtsgerichtspräsident  kann  die  Aufsicht  über  die  bei  dem  Amtsgericht
angestellten  oder  beschäftigten  nicht  richterlichen  Beamten  durch  Richter  desselben
Gerichts  ausüben.  Die  Rahter,  welche  von  ihm  zu  beauftragen  sind,  werden
durch  den  Justizminister  bestimmt.

7.

Die  nach  Maßgabe  des  §.  6  von  dem  Amtsgerichtspräsidenten  beauftragten
Richter  haben  seinen  dienstlichen  Anordnungen  nachzukommen  und  handeln  als
seine  Vertreter.  Sie  sind  zu  allen  in  dem  Recht  der  Aufsicht  liegenden  Amtshandlungen
  desselben  ohne  den  Nachweis  eines  besonderen  Auftrags  berechtigt.

C.  B.

Im  Falle  der  Verhinderung  wird  der  Amtsgerichtspräsident  in  seinen  durch
dieses  Gesetz  bestimmten  Geschäften  durch  den  nach  F.  6  beauftragten  Richter  vertreten,
  welcher  dem  Dienstalter  nach  und  bei  gleichem  Dienstalter  der  Geburt
nach  der  älteste  ist.

–.  9.

Der  Präsident  des  Landgerichts  kann  die  Aufsicht  über  die  bei  dem  Landgericht
  angestellten  oder  beschäftigten  nicht  richterlichen  Beamten  durch  die  ihm
unterstellten  Direktoren  ausüben,  auf  welche  die  Vorschriften  des  S.  7  entsprechende
Anwendung  finden.

8.  10.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1892  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  im  Schloß  zu  Berlin,  den  10.  April  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.
Thielen.  Bosse.
        <pb n="107" />
        (Nr.  9521.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  durch  die  Verordnung  vom  2.  März  1868
verhängten  Beschlagnahme  des  Vermögens  des  Königs  Georg.  Vom
10.  April  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

Artikel  J.

Die  durch  Verordnung  vom  2.  März  1868  (Gesetz-Samml.  S.  166)  über
das  Vermögen  des  Königs  Georg  verhängte  Beschlagnahme  wird  aufgehoben.

Artikel  L.
Mit  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird  der  Finanzminister  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  im  Schloß  zu  Berlin,  den  10.  April  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Gr.  v.  Caprivi.  Miquel.  v.  Kaltenborn.
v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.

Redigirt  im  Bureau  bes  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
(Jr.  9521.)
        <pb n="108" />
        <pb n="109" />
        —  81  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

Inhalt:  Gesedt,  betreffend  die  Errichtung  eines  Amtsgericht  in  der  Gemeinde  Lechenich,  S.  21.  —  Geset,
betreffend  die.  Abänderung  von  Amtsgerichtsbezirken,  S.  82.  —  Verfügung  bes  Justizministers,
betrefend  die  Anlegung  des  Grundbuchs,  für  einen  Theil  der  Bezirlé,  der  Amtsgerichte.  Aachen,  Euskirchen,
  Cöln,  Gemünd,  Rheinbach,  Cleve,  Kanten,  Rheinberg,  Mörs,  Ahrweiler,  Sinzig,  Boppard,
ell,  Düsseldorf,  Uerdingen,  Neuß,  Remscheid,  Wermelskirchen,  bennep,  Ottweiler,  Sulzbach,  Tholey,
Sagrlouis,  Sankt  Wendrl,  Boumholder,  Neuerburg,  Bitburg,  Trier,  Rhaunen,  Hermeskeil  und
Sagrburg,  S.  83.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die

NRegierungg=  Amtsbltter  publizirten  landeshexrlichen  Erlasse,  Urkunden  2.,  S.  8§.

 

(Nr.  522.)  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  der  Gemeinde  Lechenich.
Vom  20.  April  1892.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc
verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

.  .  .  8.  1.  »

In  der  Gemeinde  Lechenich  im  Kreise  Euskirchen  wird  ein  Amtsgericht
errichtet.  Demselben  werden  zugelegt,  unter  Abtrennung  vom  Bezirke  des  Amtsgerichts
  zu  Euskirchen,  die  Müsetmneistreien  Lechenich,  Gymnich,  Liblar,  Erp

und  Friesheim  2

8
Der  Tag  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  wird  durch  Königliche  Verordnung
  bestimmt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  unterschrist  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  im  Schloß  zu  Berlin,  den  20.  April  1892.

(#.  S.)  Wilhelm.

Gr#  zu  Eulenburg.  v.  Bottticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.
Thielen.  Bosse.

 

Eesehz.  Samml.  1892.  (Nr.  9522—9523.)  15

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Mai  1892.
        <pb n="110" />
        —  82  —

(Nr.  9523.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  von  Amtgerichtsbezirken.  Vom  20.  April  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  .

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

.  1

Unter  Abänderung  der  Verordnung  vom  5.  Juli  1879  (Gesetz=  Samml.
S.  393)  werden  zugelegt:

1.

8#

S#

—E

n

die  Gemeinde  Bröthen  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg,  unter  Abtrennung
  von  dem  Amtsgerichte  zu  Mölln,  dem  Amtsgerichte  zu
Lauenburg;

.  die  Gemeindebezirke  Laufdorf,  Oberwetz  und  Schwalbach  im  Kreise

Wetzlar,  unter  Abtrennung  von  dem  Amtsgerichte  zu  Braunfels,  dem
Amtsgerichte  zu  Wetzlar,  und  die  Gemeinde  Allendorf  im  Kreise
Wetzlar,  unter  Abtrennung  von  dem  Amtsgerichte  zu  Braunfels,  dem
Amtsgerichte  zu  Ehringshausen;

.  der  bisher  zu  dem  Bezirke  des  Amtsgerichts  zu  Orb  gehörige  Theil
des  Gutsbezirks  Oberförsterei  Bieber,  sowie  der  dem  Gutsbezirke  Oberförsterei

  Flörsbach  durch  den  Allerhöchsten  Erlaß  vom  16.  November
  1881  (Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Cassel  S.  248).
zugewiesene  Theil  des  früheren  Gutsbezirks  Oberförsterei  Lohrhaupten
im  Kreise  Gelnhausen,  dem  Amtsgerichte  zu  Bieber;  die  bisher  zu  dem
Bezirke  der  Amtsgerichte  zu  Wächtersbach  und  Bieber  gehörigen  Theile
der  Gutsbezirke  Oberförstereien  Burgjoß  und  Cassel,  sowie  der  durch
den  Allerhöchsten  Erlaß  vom  16.  November  1881  dem  Gutsbezirk
Oberförsterei  Burgjoß  zugewiesene  Theil  des  früheren  Gutsbezirks
Oberförsterei  Lohrhaupten  im  Kreise  Gelnhausen,  dem  Amtsgerichte  zu
Orb;  der  Gutsbezirk  Oberförsterei  Salmünster  im  Kreise  Gelnhausen,
unter  Abtrennung  von  dem  Amtsgerichte  zu  Wächtersbach,  und  die
Gemeinde  Alsberg  im  Kreise  Gelnhausen,  unter  Abtrennung  von  dem
Amtsgerichte  zu  Orb,  dem  Amtsgerichte  zu  Salmünster;

die  Gemeinden  Arnolsdorf,  Groß-Buczek  und  Deutsch-Lopatken,  sowie

die  Gutsbezirke  Buck,  Haus-Lopatken,  Braunsrode  und  Zaskocz  mit
Zalesie  im  Kreise  Briesen,  unter  Abtrennung  von  dem  Amtsgerichte
zu  Graudenz,  dem  Amtsgerichte  zu  Briesen;

der  Gemeinde=  und  Gutsbezirk  Marienfelde,  sowie  die  Gutsbezirke

Düsterbruch  und  Shibecg  im  Kreise  Schlochau,  unter  Abtrennung
5  dem  Amtsgerichte  zu  Schlochau,  dem  Amtsgerichte  zu  Preußischiedland.
        <pb n="111" />
        —  83  —

s.  2l
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1892  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  20.  April  1892.

(.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.
Thielen.  Bosse.

 

(Nr.  9524.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aachen,  Euskirchen,  Cöln,  Gemünd,
Rheinbach,  Cleve,  Kanten,  Rheinberg,  Mörs,  Ahrweiler,  Sinzig,  Boppard,
Zell,  Düsseldorf,  Uerdingen,  Neuß,  Remscheid,  Wermelskirchen,  Lennep,
Ottweiler,  Sulzbach,  Tholey,  Saarlouis,  Sankt  Wendel,  Baumholder,
Neuerburg,  Bitburg,  Trier,  Rhaunen,  Hermeskeil  und  Saarburg.  Vom
13.  April  1892.

A#  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §9.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Aachen  gehörige  Gemeinde  Laurensberg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Euskirchen  gehörige  Gemeinde  Weiler
in  der  Ebene,  sowie  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Euskirchen
  und  Cöln  belegenen  Bergwerke  Concordia,  Concordia  I,  Concordia
  III,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Euskirchen  und
Gemünd  belegene  Bergwerk  Gottessegen,  für  das  in  den  Bezirken  der
Amtsgerichte  Euskirchen  und  Rheinbach  belegene  Bergwerk  Vereinigte
Elise  und  Fanny,  für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung  von
dem  Amtsgericht  Euskirchen  bewirkt  wird,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cleve  gehörige  Gemeinde  Hau,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kanten  gehörige  Gemeinde  Hamb,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mörs  gehörige  Gemeinde  Oestrum,
Ger.  9523—9524)
        <pb n="112" />
        —  84  —

für  die  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ahrweiler  belegenen  Bergwerke  Thusnelde,
  Wilhelm  II,  Beul,  Wilhelmsglück-Erweiterung,  sowie  für  die
iin  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Ahrweiler,  Rheinbach  und  Sinzig
belegenen  Bergwerke  Anfang  und  Friedrich  1,  für  welche.  die  Grundbuchanlegüng
  von  dem  Ainksgericht  Ahrweiler  bewirkt  wird.

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Boppard  gehörige  Gemeinde  Hirschwiesen,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Zell  gebörige  Gemeinde  Forst,  sowie
für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke  Gutglück,
Minashoffnung,  Rheinland,  Maria-Auguste,  Maria-Auguste-Therese,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düsseldorf  gehörige  Gemeinde  Calcum-Zeppenheim,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Uerdingen  gehörige  Gemeinde  Linn,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuß  gehörige  Gemeinde  Norf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Remscheid  gehörige  Stadtgemeinde
Feuscheid,  »  ««  -

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wermelskirchen  gehörige  Katastergemeinde
  Dorfhonnschaft,  sowie  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
  Wermelskirchen  und  Lennep  belegenen  Bergwerke  Primus  und
Jägerhaus,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Wermelzskirchen
und  Remscheid  bekegene  Bergwerk  Elsa,  für  welche  Bergwerke  die
Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht  Wermelskirchen  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ottweiler  gehörige  Gemeinde  Münchwies,
  sowie  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Ottweiler,  Sulzbach
  und  Thokey  belegene  Bergwerk  Wahlscheid,  für  welches  die  Grundbuchanlegung
  von  dem  Amtsgericht  Ottweiler  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarkouis  gehörigem  Gemeinden
Schwalbach  utib  Nieder-Limberg,  sowie  für  das  in  demselber  Amtsgerichtsbegirk
  belegene  Bergwerk  Pauls  Hoffnung,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Wendel  gehörige  Gemeinde

Dörtenbach

für  die  zuin  Bezitk  bes  Amtsgerichts  Baumholber  gehörige  Gemeinde
Haimmetstein.

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuerburg  gehörigen  Gemeinden
Geichlingen  und  Nasiügen,  *

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bitburg  gehörige  Gemeinde  Usch,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trier  gehörigen  Gemeinden  Igel  und
Wintersdorf,  »  «  ,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rhaunen  gehörige  Gemeinde  Gösenroth,
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        —  85  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hermeskeil  gehörige  Gemeinde  Bescheid,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarburg  gehörigen  Gemeinden
Ockfen,  Krutweiler  und  Bibelhausen

am  15.  Mai  1892  beginnen  soll.
Berlin,  den  13.  April  1892.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  22.  Februar  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Siegthal-Wiesengenossenschaft
  zu  Mudersbach  im  Kreise  Alenkirchen  durch  das
Amteblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  13,  Beilage,  ausgegeben
den  31.  März  1892;

2)  das  am  28.  Februar  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Kokoschütz  im  Kreise  Rybnik  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  14  S.  94,  ausgegeben  den
1.  April  1892)

3)  das  am  28.  Februar  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Preiswitz  im  Kreise  Tost-Gleiwitz  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  15  S.  110,  ausgegeben
den  8.  April  1892;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  Februar  1892,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Majoratsherrn  Grafen  von  Sauerma  zu
Ruppersdorf  bezüglich  der  zum  Bau  einer  dem  öffentlichen  Verkehr
dienenden  Anschlußbahn  von  der  Eisenbahn  Strehlen-Grottkau  nach  seiner
Chamotte=  und  Thonwaaren-Fabrik  in  Ruppersdorf  erforderlichen  Grundstücke,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  16
S.  153,  ausgegeben  den  15.  April  1892;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  März  1892,  betreffend  die  Festsetzung  des
Zinsfußes  des  noch  nicht  begebenen  Theils  der  von  dem  Kreise  Heiligenbeil
auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  3.  November  1886  auszugebenden
  Anleihescheine  je  nach  Wahl  des  Kreisausschusses  auf  3½  oder
4  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg
Nr.  15  S.  158,  ausgegeben  den  14.  April  1892)

oestz-  Samml.  1892.  (Nr.  9524.)  16
        <pb n="114" />
        —  86  —

6)  das  am  9.  März  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Smarzowitz  im  Kreise  Pleß  O.  S.  durch  das  Amtsblatt
der  ai0,  Reginne  zu  Oppeln  Nr.  15  S.  113,  ausgegeben  den
8.

7)  der  Alerhöchst  Erlaß  vom  16.  März  1892,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  bezüglich  der  zur
Freilegung  des  Platzes  L  der  Abtheilung  1  des  Bebauungsplans  der
Umgebungen  Berlins  und  des  Cuvryufers,  sowie  zur  Verbreiterung  der
Schlesischen  Straße  und  der  Cuvrystraße  zwischen  der  Schlesischen  Straße
und  der  Wrangelstraße  erforderlichen  Grundflächen,  durch  das  Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  16
S.  151,  ausgegeben  den  15.  April  1892.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="115" />
        —  87  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
—  N  11.

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Kosten  Königlicher  Polizeiverwaltungen  in  Stadtgemeinden,  S.  87.  —  Gesetz,
betreffend  die  Entschädigung  für  an  Milgzbrand  gefallene  Thiere,  S.  vo.  —  Bekanntmachung  der
nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  v1.

 

 

 

(Nr.  9525.)  Gesetz,  betreffend  die  Kosten  Königlicher  Polizeiverwaltungen  in  Stadtgemeinden.“
Vom  20.  April  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  was  folgt:
S.  1.

In  denjenigen  Stadtgemeinden,  in  welchen  die  örtliche  Polizeiverwaltung
ganz  oder  theilweise  von  einer  Königlichen  Behörde  geführt  wird,  bestreitet  der
Staat  alle  durch  diese  Verwaltung  entstehenden  Ausgaben  einschließlich  der  Kosten
für  das  Nachtwachtwesen  und  erhebt,  unbeschadet  der  Bestimmung  des  FJ.  7  Absatz
  3  des  Gesetzes  vom  23.  April  1883  —  Gesetz-Samml.  S.  65  —  alle  mit
dieser  Verwaltung  verbundenen  Einnahmen.  Zu  den  Ausgaben  tragen  nach
Maßgabe  der  Kopfzahl  der  Civilbevölkerung  jährlich  bei:

a)  die  Stadtgemeinde  Berln  .  ..  je  2/60  Mark,
b)  die  Stadtgemeinde  Cassel  neben  der  feststehenden  Summe  von  jährlich
8  35  4,0  Marrr.  je  0/32  Mark,
von  den  übrigen  Stadtgemeinden  mit  Königlicher  Polizeiverwaltung:
I)  diejenigen  mit  mehr  als  75000  Einwohneeen  .  .  .  je  1/50  Mark,
d)  diejenigen  mit  mehr  als  40  000  bis  75000  Einwohnern  je  110  Mark,
e)  diejenigen  mit  40  000  und  weniger  Einwohnern  ..  ..  .  je  0,7o  Mark,

für  jeden  Kopf  der  Bevölkerung.

Ueber  die  Verwendung  dieser  Beiträge,  insbesondere  auch  zur  Vermehrung
der  Landgendarmerie  behufs  Ausdehnung  der  Thätigkeit  derselben  auf  die  zu
Landkreisen  gehörigen  Stadtgemeinden  und  behufs  Verstärkung  derselben  in  den
Vororten  der  einen  eigenen  Kreis  bildenden  Städte  mit  kommunaler  Polfzzeiverwaltung,
  wird  durch  den  Staatshaushalts-Etat  alljährlich  Bestimmung  getroffen.

Ceset-Samml.  1892.  (Nr.  9525.)  17

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Mai  1892.
        <pb n="116" />
        —  88  —
ie

Ausgaben  der  örtlichen  Polizeiverwaltung  im  Sinne  des  F.  1  sind  sämmt--iche
  Dienstbezüge  (Besoldungen,  Remunerationen,  Wohnungsgeldzuschüsse,  Lokalund
  Stellenzulagen,  Dienstaufwands-,  Miethsentschädigungen,  Equipagen=  und
Pferdeunterhaltungsgelder),  Pensionen  und  Wartegelder  der  Polizeibeamten,
Wittwen=  und  Waisengelder  für  Hinterbliebene  solcher  Beamten,  Fuhr=  und
Transportkosten,  Miethen  für  Dienstwohnungen,  Kosten  für  Bekleidung  und
Ausrüstung  der  Schutzmannschaft,  für  Büreaubedürfnisse,  für  Beschaffung  und
bauliche  Unterhaltung  der  Polizeidienstgebäude,  Polizeigefängnißkosten  und  besondere

Ausgaben  im  Interesse  der  örtlichen  Polizeiverwaltung.

S.  3.

Maßgebend  für  die  Berechnung  der  Einwohnerzahl  ist  in  Betreff  der  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  die  durch  die  jedesmalige  letzte  Volkszählung  ermittelte
Zahl  der  ortsanwesenden  Civilbevölkerung.  Die  Aenderung  dieser  Zahl  tritt  ein
mit  dem  Beginn  des  auf  die  jedesmalige  Volkszählung  folgenden  Etatsjahres.

Der  von  den  Stadtgemeinden  zu  leistende  Kostenbeitrag  ist  in  vierteljährlichen
  Theilbeträgen  vorauszuzahlen.

S.  4.

Die  Stadtgemeinden  sind  verpflichtet,  die  ihnen  gehörigen  Grundstücke,
Gebäude,  Gebäudetheile,  Inventarienstücke  und  Einrichtungen,  welche  gegenwärtig
den  Zwecken  der  Königlichen  Ortspolizeiverwaltung  unentgeltlich  dienen,  auch
ferner  auf  die  Dauer  des  Bedürfnisses  für  diese  Zwecke  unentgeltlich  herzugeben.

.5.

Erstreckt  sich  der  Bezirk  der  Königlichen  Ortspolizeiverwaltung  in  einer
Stadtgemeinde  auf  benachbarte  Landgemeinden  oder  Gutsbezirke,  so  sind  die  betheiligten
  Verbände  verpflichtet,  zu  den  Ausgaben  der  Polizeiverwaltung  nach  den
Bestimmungen  des  §.  1  mit  der  Maßgabe  beizutragen,  daß  der  auf  den  Kopf
zu  berechnende  Beitragssatz  nach  der  Einwohnerzahl  des  beitragenden  Gemeindeoder
  Gutsbezirks  (§.  3)  bemessen  wird,  und  wo  diese  Einwohnerzahl  unter  10  000
bleibt,  durch  den  Oberpräsidenten,  jedoch  in  keinem  Falle  höher  als  auf  0),7o0  Mark
für  jeden  Kopf,  festgesetzt  wird.  Werden  solchen  Gemeinde=  oder  Gutsbezirken
einzelne  Zweige  der  örtlichen  Polizeiverwaltung  belassen  oder  überwiesen,  so  tritt
eine  entsprechende  Ermäßigung  des  Beitragssatzes  ein,  dessen  Höhe  durch  den
Oberpräsidenten  festgesetzt  wird.

Gegen  den  Festsetzungsbeschluß  des  Oberpräsidenten  findet  innerhalb  zwei
Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgericht  statt.

S.  6.
In  denjenigen  Stadtgemeinden,  welchen  einzelne  Jweige  der  Ortspolzeiverwaltung

  zur  eigenen  Verwaltung  überwiesen  sind  oder,  bei  der  auf  Antrag
der  Gemeinden  einzuleitenden  Neuregelung  der  Verwaltung  der  Wohlfahrtspolizei
        <pb n="117" />
        zukünftig  überwiesen  oder  bei  künftiger  Uebernahme  der  Ortspolizeiverwaltung
durch  eine  Königliche  Behörde  belassen  werden,  tritt  eine  der  Minderausgabe  des
Staates  entsprechende  Ermäßigung  des  nach  Maßgabe  der  Kopfzahl  der  Civilbevölkerung
  zu  zahlenden  Beitragssatzes  ein.  Die  Höhe  dieses  ermäßigten  Satzes
wird  von  dem  Oberpräsidenten  festgesetzt.  Gegen  den  Festsetzungsbeschluß  des
Oberpräsidenten  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgericht
  statt.
S.  7.
Mit  dem  1.  April  1893  erlischt:
1)  die  im  Vertrage  vom  21.  Juni  1844  übernommene  Verpflichtung  der
Stadt  Königsberg  i.  Pr.  zur  Zahlung  eines  Zuschusses  von  7500  Mark
jährlich  zu  den  Kosten  der  dortigen  Polizeiverwaltungz;

..  4  15.  August  1857  „-2)
  die  im  §.  4  des  Vertrages  vom  J.  Fibi#ar  858  übernommene  Verpflichtung

  der  Stadt  Breslau,  zu  den  Unterhaltungs=  und  Neubaukosten
  des  dortigen  Polizeipräsidialgebäudes  beizutragen;

..  »  22.  August  --«  ..  ,
3)  die  im  Vertrage  vom  I..  Spptember  1879  übernommene  Verpflichtung  der

Stadt  Danzig  zur  baulichen  Unterhaltung  des  dortigen  Polizeigeschäftshauses;


4)  die  im  Vertrage  vom  31.  Juli  1837  übernommene  Verpflichtung  der

Stadt  Berlin,  die  Kosten  des  Nachtwachtwesens  zu  tragen.

Im  Uebrigen  wird  in  den  bestehenden  Verträgen,)  welche  bestimmte  Ausgaben
  einer  Königlichen  Polizeiverwaltung  dem  Staate  oder  der  Gemeinde  auferlegen,
  oder  welche  die  Hergabe  von  Grundstücken  und  die  Errichtung  von  Ge-Gänder
  für  eine  Königliche  Polizeiverwaltung  betreffen,  durch  dieses  Gesetz  nichts
geändert.

 

 

S.  .

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1893  in  Kraft.  Mit
diesem  Zeitpunkte  werden  alle  demselben  zuwiderlaufenden  Bestimmungen  aufgehoben.


S.  9.

Der  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  des  gegenwärtigen
Gesetzes  beauftragt  und  erläßt  die  hierzu  erforderlichen  Anordnungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  April  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Gr.  v.  Caprivi.  Miquel.  v.  Kaltenborn.
v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.

 

(Xr.  9525—98526.)
        <pb n="118" />
        —  90  —

(Nr.  9526.)  Gesetz,  betreffend  die  Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene  Thiere.  Vom
22.  April  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  für  den
Umfang  der  letzteren,  mit  Ausschluß  der  Hohenzollernschen  Lande,  was  folgt:

Artikel  I.

Die  Provinzialverbände,  der  Kommunalverband  des  Regierungsbezirks  Cassel,
der  Bezirksverband  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden,  der  Kommunalverband  des
Kreises  Herzogthum  Lauenburg,  sowie  der  Stadtkreis  Berlin  können  beschließen,
für  an  Milzbrand  oder  Rauschbrand  gefallene  Pferde  und  Rindviehstücke,  oder
für  getödtete  Thiere  dieser  Gattungen,  welche  sich  bei  der  thierärztlichen  Obduktion
als  mit  Milzbrand  oder  Rauschbrand  behaftet  erweisen,  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden
  Vorschriften  eine  Entschädigung  zu  gewähren:

1)  Die  Entschädigung  darf  vier  Fünftel  des  durch  Schätzung  festgestellten

gemeinen  Werthes  des  Thieres  nicht  übersteigen.

2)  Keine  Entschädigung  wird  gewährt  in  den  Fällen  des  §.  61  Nr.  1
und  2,  §.  62  Nr.  2,  F.  63  sowie  im  Falle  vorsätzlicher  oder  fahrlässiger
  Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschriften  der  99.  31  und  32
des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen,
  vom  23.  Juni  1880  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153).

3)  Zur  Bestreitung  der  Entschädigung  sowie  der  Kosten  der  Erhebung
und  Verwaltung  der  Beiträge  und  der  Schätzung  wird  innerhalb  des
Verbandes  nach  Maßgabe  des  vorhandenen  Pferde=  und  Rindviehbestandes
  von  den  sämmtlichen  Pferde=  und  Rindviehbesitzern  ein  verhältnißmäßiger
  Beitrag  aufgebracht.

Der  Beitrag  wird  nicht  erhoben  für  Thiere,  welche  dem  Reiche
oder  den  Einzelstaaten  gehören,  oder  in  Schlachtviehhöfen  oder  in
öffentlichen  Schlachthäusern  aufgestellt  sind.

Zur  Bestreitung  der  Entschädigung  können  auch  die  in  Gemäßheit
der  Bestimmungen  in  den  9.  15  ff.  des  Gesetzes  vom  12.  März  1881
(Preußische  Gesetz-Samml.  S.  128)  zu  Entschädigungen  für  wegen
Rotzkrankheit  oder  Lungenseuche  getödtete  Pferde  beziehungsweise  Rinder
angesammelten  Fonds  verwendet  werden,  jedoch  mit  der  Maßgabe,
daß  die  von  den  Pferdebesitzern  erbobenen  Beiträge  nur  zur  Entschädigung
  für  Pferde,  die  von  Rindviebbesitzern  erhobenen  Beiträge
nur  zur  Entschädigung  für  Rindvieh  verausgabt  werden  dürfen.

4)  Die  näheren  Vorschriften  über  die  Feststellung  der  Seuche,  über  den
Betrag  und  die  Auszahlung  der  zu  gewährenden  Entschädigung  und
        <pb n="119" />
        —  91  —

über  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Veiträge,  sowie  über  die
Schätzung  der  gefallenen  oder  getödteten  Thiere  werden  von  der  Vertretung
  der  Verbände  durch  Reglements  festgestellt,  welche  der  Genehmigung
  der  Minister  des  Innern  und  für  Landwirthschaft,  Domänen
und  Forsten  bedürfen.

Artikel  II.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Wartburg,  den  22.  April  1892.

—  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.
Thielen.  Bosse.

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)

ist  bekannt  gemacht:
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  März  1892,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Landkreis  Guben  für  die  von  ihm  zu
bauende  Chaussee  von  Guben  über  Schenkendorf,  Markersdorf  und  Strega
bis  zur  Grenze  des  Kreises  Sorau  in  der  Richtung  auf  Briesnigk  und
die  Stadt  Forst,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt
  a.  O.  Nr.  16  S.  111,  ausgegeben  den  21.  April  1892.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staakeministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Gesetz.  Samml.  1892.  (Nr.  9526.)  18
        <pb n="120" />
        <pb n="121" />
        —  93  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

Nr.  12.

 

Juhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Deklaration  der  Vorschriften  §.  72  Absahz  1  des  Einkemmenstenergesehes  vom
21.  Juni  1891  und  &amp;amp;.  51  Absatz  1  des  Gewerbestenergesetzes  von  demselben  Tage,  S.  os.  —  Gesetz,
betreffend  die  Aushebung  älterer  in  der  Provinz  Hessen-Nassau  geltender  gesehlicher  Bestimmumgen  über
bie  Untersuchung  des  Schlachtviehes  und  die  Ausstellung  von  Viehgesundheitsscheinen,  S.  #4.  —  Verordnung,
  betreffend  die  Reiscentschädigung  der  in  der  landwirthschaftlichen  Verwaltung  beschäftigten
Jeichner,  Hülfszeichner,  Meliorationstechniker  und  Wiesenbaumeister  bei  Dienstgeschäften  in  Auseinandersetzungs=
  und  Meliorationssachen,  S.  o5.  —  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung  je  einer  Abtheilung
  für  direkte  Steuern,  Domänen  und  Forsten  bei  den  Regierungen  zu  Stralsund  und  Osnabrück
und  einer  Abtheilung  für  direkte  Steuern  und  Domänen  bei  der  Regierung  in  Aurich,  S.  vo.  —
Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Erundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirte
der  Amtsgerichte  Aachen,  Montjoie,  Eitorf,  Euskirchen,  Rheinbach,  Hennef,  Kanten,  Dülken,  Goch,
Rheinberg,  Coblenz,  Adenau,  Kirchberg,  Rhaunen,  Meisenheim,  Simmern,  Chln,  Mülheim  am  Rhein,
Bensberg,  Siegburg,  Ratingen,  Elberfeld,  Mettmann,  Saarbrücken,  #ebach  und  Grumbach,  S.  07.—
Verfügung  des  Justizministers,  betreffeud  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Wheil  des  Bezirks

des  Amtsgerichts  Osterode  am  Harz,  S.  vo.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom
10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtoblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,
S.  l00.

 

(Nr.  9527.)  Gesetz,  betreffend  die  Deklaration  der  Vorschriften  §.  72  Absatz  1  des  Einkommensteuergesetzes
  vom  24.  Juni  1891  (Gesetz-  Samml.  S.  175)  und  §.  51  Absatz  1
des  Gewerbesteuergesetzes  von  demselben  Tage  (Gesetz  Samml.  S.  205).
Vom  22.  April  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ec.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  den  Umfang  derselben  mit  Ausschluß  der  Hohenzollernschen.  Lande  und  der
Insel  HBelgeland  „was  folgt:

Einziger  Paragraph.
Die  Vorschriften  §.  72  Absatz  1  des  Einkommensteuergesetzes  vom  24.  Juni
1891  (Gesetz-Samml.  S.  175)  und  §.  51  Absatz!  des  Gewerbesteuergesetzes  von
demselben  Tage  (Gesetz  Samml.  S.  205)  werden  dahin  ?s*  daß  die  daselbst

Geseg.  Samml.  1892.  (Nr.  0527—-9528.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Mai  1892.
        <pb n="122" />
        —  94  —
vorgesehenen  Sätze  der  Tagegelder  und  Reisekosten  im  Wege  der  Königlichen
Verordnung  gemäß  §.  12  des  Gesetzes,  betreffend  die  Reisckosten  und  Tagegelder

24.  März  1873  Geset=  Samml.  S.  122)
der  Staatsbeamten,  vom  IprillSz6  (Gesetz=  Samml.S.  107)  geändert  oder  neu
bestimmt  werden  können.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Wartburg,  den  22.  April  1892.

 

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.
Thielen.  Bosse.

 

 

(Nr.  9528.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  älterer  in  der  Provinz  Hessen-Nassau  geltender
gesetzlicher  Bestimmungen  über  die  Untersuchung  des  Schlachtviehes  und  die
Ausstellung  von  Viehgesundheitsscheinen.  Vom  9.  Mai  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.

1)  Der  §P  97  Liffer  2  der  Kurhessischen  Medizinalordnung  vom  10.  Juli
830  —  Sammlung  von  Gesetzen  u.  s.  w.  für  Kurhessen  Jahr  1830
29  —,

2)  die  Herzoglich  Nassauische  Verordnung  vom  5.  April  1809,  den  Beschau
  des  geschlachteten  Viehes  betreffend  —  Sammlung  der  landesherrlichen
  Edikte  und  anderer  Verordnungen  Bd.  I  S.  158  —,

3)  die  Artikel  313  bis  319  des  Großherzoglich  Hessischen  Polizeistrafgesetzes
vom  30.  Oktober  1855  —  10  Grohheroglich  Hessisches  Regierungsblatt
auf  das  Jahr  1855  S.  449  —,

4)  die  Großherzoglich  Hessische  —m  vom  6.  Juni  1865,  die  Verhütung
  des  Schlachtens  und  des  Genusses  von  ungesundem  Schlachtwieh
betreffend  —  Großherzoglich  Hessisches  Negierungsbiatt.  auf  das  Jahr
1865  S.  597  —,  nebst  der  zugehörigen  Instruktion  für  die  Schlachtvich=
  und  Fleischbeschauer  vom  6.  Juni  1865  —  cebendaselbst  S.  599  —,
        <pb n="123" />
        —  95  —

5)  die  Landgräflich  Hessische  Verordnung  vom  31.  Mai  1843,  die  Verhütung
  des  Schlachtens  und  des  Genusses  von  ungesundem  Schlachtvieh
  betreffend  —  Alchiv  der  Landgräflich  Hessischen  Gesetze  und  Verordnungen
  (1816  bis  1866)  S.  392  —.  nebst  der  zugehörigen  Instruktion
  für  die  Stlackweh=  und  Fleischbeschauer  vom  13.  Juni  1843
—  ebendaselbst  S.  394

6)  der  F.  4  der  Fürstlich  Nassauischen  Verordnung  vom  24.  Oktober  1791
über  die  Eingehung  der  Viehhändel  u.  s.  w.  —  Sammlung  der  landesherrlichen
  Edifre  und  anderer  Verordnungen  Bd.  1  S.  65  —

werden  aufgehoben.
2.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1892  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Hohen-Finow,  den  9.  Mai  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.
Thielen.  Bosse.

(Nr.  9529.)  Verordnung,  betreffend  die  Reiseentschädigung  der  in  der  landwirthschaftlichen
Verwaltung  beschäftigten  Jeichner,  Hülfszeichner,  Meliorationstechniker
und  Wiesenbaumeister  bei  Dienstgeschäften  in  Auseinandersetzungs-  und
Meliorationssachen.  Vom  22.  April  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  des  §.  12  des  Gesetzes  vom  24.  März  1873  (Gesetz=Samml.
  S.  122)  und  des  Artikels  I  §.  12  der  Verordnung  vom  15.  April  1876.
(Gesetz-Samml.  S.  107),  betreffend  die  Tagegelder  und  die  Reisekosten  der  Staatsbeamten,
  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Die  in  der  landwirthschaftlichen  Verwaltung  beschäftigten  Zeichner,  Hülfszeichner,
  Meliorationstechniker  und  Wiesenbaumeister  erhalten,  wenn  sie  in  Auseinandersetzungs=
  oder  Meliorationssachen  Geschäfte  auherhald  ihres  Wohnortes

(Nr.  9528—  9530.)
        <pb n="124" />
        —  96  —

in  einer  Entfernung  von  nicht  weniger  als  2  Kilometern  verrichten,  einschließlich
der  Fortschaffung  der  Karten  und  Instrumente  folgende  Reiseentschädigungen:

1)  für  jeden  Kalendertag,  welchen  sie  behufs  Erledigung  der  Geschäfte
außerhalb  ihres  Wohnortes  nothwendig  zubringen  müssen,  eine  Reisezulage
  von  3  Mark,  bei  mehrtägiger  Abwesenheit  von  4/60  Mark,

2)  wenn  beziehungsweise  soweit  die  Reise  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
  gemacht  werden  kann,  für  ein  Kilometer  10  Pfennige  und
außerdem  für  jeden  Zu=  und  Abgang  zusammen  2  Mark,  .

3)  wenn  beziehungsweise  soweit  die  Reise  nicht  auf  Eisenbahnen  oder
Dampfschiffen  zurückzulegen  ist,  einschließlich  der  Auslagen  für  Chaussee-,
Brücken=  und  Fährgelder  für  ein  Kilometer  25  Pfennige.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Wartburg,  den  22.  April  1892.

¶.  S.)  Wilhelm.

Migquel.  v.  Heyden.

(Nr.  9530.)  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung  je  einer  Abtheilung  für  direkte  Steuern,
Domänen  und  Forsten  bei  den  Regierungen  zu  Stralsund  und  Osnabrück
und  einer  Abtheilung  für  direkte  Steuern  und  Domänen  bei  der  Regierung
in  Aurich.  Vom  22.  April  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  unter  Aufhebung  Unserer,  zur  Ausführung  des  §.  25  des  Gesetzes  über
die  allgemeine  bandeverwaltung  vom  30.  Juli  1883  (Gesetz-Samml.  S  195)
erlassenen  Verordnung  vom  3.  November  1884  (Gesetz  Samml.  S.  349),
was  folgt:

.-•

Bei  den  Regierungen  zu  Stralsund  und  Osnabrück  wird  für  die  Angelegenheiten
  der  direkten  Steuern,  Oomänen  und  Forsten,  bei  der  Regierung  zu  Aurich
für  die  Angelegenheiten  der  direkten  Steuern  und  Domänen  je  eine  Abtheilung
gebildet,  welche  bei  den  erstgenannten  Regierungen  die  Bezeichnung

„Abtheilung  für  direkte  Steuern,  Domänen  und  Forsten““
bei  der  Regierung  in  Aurich  die  Bezeichnung

„Abtheilung  für  direkte  Steuern  und  Domänen“
erhält.
        <pb n="125" />
        —  97  —
KC.  2.

Der  Minister  des  Innern,  der  Finanzminister  und  der  Minister  für  Landwirthschaft,
  Domänen  und  Forsten  sind  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wartburg,  den  22.  April  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.
Thielen.  Bosse.

 

(Nr.  9531.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aachen,  Montjoie,  Eitorf,  Euskirchen,
  Rheinbach,  Hennef,  Kanten,  Dülken,  Goch,  Rheinberg,  Coblenz,
Adenau,  Kirchberg,  Rhaunen,  Meisenheim,  Simmern,  Cöln,  Mülheim  am
Rhein,  Bensberg,  Siegburg,  Ratingen,  Elberfeld,  Mettmann,  Saarbrücken,
Lebach  und  Grumbach.  Vom  12.  Mai  1892.

A-  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Aachen  gehörige  Gemeinde  Eilendorf,
für  die  in  demselben  Amtzgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke  Woltershoffnung,
  Barbara,  Hochwald,  sowie  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
  Aachen  und  Montjoie  belegene  Bergwerk  Lucienberg,  für  welches
die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht  Aachen  bewirkt  wird,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Montjoie  gehörige  Gemeinde  Conzen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Eitorf  gehörige  Katastergemeinde
Markelsbach,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Euskirchen  gehörige  Gemeinde  Frauenberg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinbach  gehörige  Gemeinde  Ersdorf,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hennef  gehörige  Katastergemeinde
Herkenrath,
r.  9530—  v081.)
        <pb n="126" />
        —  98  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Xanten  gehörige  Gemeinde  Labbeck,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Dülken  gehörige  Gemeinde  Dülken-Land,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Goch  gehörigen  Gemeinden  Keppeln
und  Uedemerbruch,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinberg  gehörige  Katastergemeinde
Orsoy,  bestehend  aus  den  Gemeinden  Orsoy-Stadt  und  Orsoy-Land,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Coblenz  gehörige  Gemeinde  Sankt
Sebastian-Engers,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörige  Gemeinde  Drees,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kirchberg  gehörige  Gemeinde  Schwarzerden,
  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke
Schwarzen,  Womrath,  Maria  Emilie,  sowie  für  das  in  den  Bezirken
der  Amtsgerichte  Kirchberg  und  Rhaunen  belegene  Bergwerk  Friedrich
Wilhelm  Nikolaus,  für  welches  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht
  Kirchberg  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Meisenheim  gehörige  Gemeinde
Jeckenbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Simmern  gehörige  Gemeinde  Fronhofen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cöln  gehörigen  Fluren  18,  19,  26)
27,  28  der  Altstadt  Cöln,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mülheim  am  Rhein  gehörige  Gemeinde
Wahn,  für  die  in  demselben  Antsgerichtsbczirk  und  zwar  in  den  Gemeinden
  Lind  und  Liebour  belegenen,  zum  Freiherrlich  von  Elftz'schen
Familienfideikommiß  gehörigen  Grundstücke,  sowie  für  diejenigen,  zu
diesem  Familienfideikommiß  gehörigen  Grundstücke,  welche  in  den  Bezirken
  des  Amtsgerichts  Bensberg,  und  zwar  in  den  Gemeinden  Rösrath,
Menzlingen  und  Hasbach,  des  Amtsgerichts  Siegburg,  und  zwar  in
der  Gemeinde  Altenrath,  und  des  Amtsgerichts  Coblenz,  und  zwar  in
der  Gemeinde  Rübenach,  belegen  sind  und  für  welche  die  Grundbuchanlegung
  von  dem  Amtsgericht  Mülheim  am  Rhein  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ratingen  gehörigen  Gemeinden  Breitscheid
  und  Selbeck,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Elberfeld  gehörige  Stadtgemeinde
Cronenberg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mettmann  gehörigen  Katastergemeinden
Rützkausen,  Flandersbach  und  Ober-Düssel,  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk
  belegenen  Bergwerke  Adelheid,  Gustav  II,  Dornap  II,  sowie
für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Mettmann  und  Elberfeld  belegenen
  Bergwerke  Gustav  und  Walther  II,  für  welche  die  Grundbuchanlegung
  von  dem  Amtsgericht  Mettmann  bewirkt  wird,
        <pb n="127" />
        —  9  —
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarbrücken  gehörige  Gemeinde  Bliesransbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Lebach  gehörige  Gemeinde  Rümmelbach,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Grumbach  gehörige  Gemeinde  Ober-Reidenbach


am  15.  Juni  1892  beginnen  soll.
Berlin,  den  12.  Mai  1892.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.

 

(Nr.  9532.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Osterode  am  Harz.  Vom
16.  Mai  1892.

Ar  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz-Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
imn  §.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Osterode  am  Harz  gehörige  Gemeinde
  Dorste
am  15.  Juni  1892  beginnen  soll.

Berlin,  den  16.  Mai  1892.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.

Nr.  9541—9332.)
        <pb n="128" />
        —  100  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)

sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  Februar  1892,  betreffend  die  Anwendung  der
dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  den  von  der  Stadt  Mühlhausen  im
Kreise  Pr.  Holland  bis  zur  Grenze  des  Forstbezirks  Gardienen  reichenden
Theil  der  alten  Land-  und  Heerstraße  von  Mühlhausen  nach  Braunsberg,
sobald  derselbe  dem  Verkehrsbedürfniß  entsprechend  ausgebaut  worden  ist,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  17  S.  170,
ausgegeben  den  28.  April  1892;
das  am  10.  Februar  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Entund
  Bewässerungsverband  der  Schwente  im  Marienburger  Deichverbande
und  Kreise  Marienburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Danzig  Nr.  15  S.  123,  ausgegeben  den  9.  April  1892;
das  am  10.  Februar  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Entund
  Bewässerungsverband  der  Seelake  im  Marienburger  Deichverbande
und  Kreise  Marienburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Danzig  Nr.  15  S.  129,  ausgegeben  den  9.  April  1892;
das  am  10.  Februar  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Entund
  Bewässerungsverband  des  Vollbrechtsgrabens  im  Marienburger  Deichverbande
  und  Kreise  Marienburg  durch  das  Amtsblatt  der  Känigl  Regierung
  zu  Danzig  Nr.  15  S.  132,  ausgegeben  den  9.  April  1892;
5)  das  am  10.  Februar  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Entund

  Bewässerungsverband  des  Hohen=  und  Schmeerblockgrabens  im
Marienburger  Deichverbande  und  Kreise  Marienburg  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  15  S.  136,  ausgegeben  den

9.  April  1892)  .

6)  das  am  10.  Februar  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Entund
  Bewässerungsverband  der  Eichwalder  Vorfluth  im  Marienburger
Deichverbande  und  Kreise  Marienburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Danzig  Nr.  15  S.  140,  ausgegeben  den  9.  April  1892;

7)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  6.  April  1892  wegen  eventueller  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Sorau  N.L.
bis  zum  Betrage  von  200  000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  18  S.  121,  ausgegeben
den  4.  Mai  1892.

1

3

4

—

Redigirt  im  Bureau  des  Slarsminisleriums.

Blin,  gedrukt  in  der  Reichdrerei.
        <pb n="129" />
        —  101  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

N.  13.  —

 

Inhalt:  Geseßz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes  vom  29.  Juni  1886,  betreffend  die  Heranziehung  von  Militärpersonen
  zu  Abgaben  für  Gemeindezwecke,  S.  101.  —  Oesetz,  betreffend  Abänderung  wegepolizeilicher
Vorschriften  für  die  Provinz  Schleswig  Holstein,  mit  Ausnahme  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg,
S.  102.  —  Verordnung,  betreffend  das  Inkrafttreten  des  Gesehes  vom  3.  April  1888,  S.  104.  —
Verordnung,  betreffend  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  20.  März  1889,  S.  104.  —  Allerhöchster
  Erlaß,  betreffend  das  Rangverhältniß  des  Amtsgerichtspräsidenten  bei  dem  Amtzgericht  I  in
Berlin,  S.  ros.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die
Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urlunden  2c.,  S.  108.

 

(Nr.  9533.)  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes  vom  29.  Juni  1886,  betreffend  die
Heranziehung  von  Militärpersonen  zu  Abgaben  für  Gemeindezwecke.  Vom
22.  April  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

Einziger  Paragrapyh.
Soweit  in  dem  Gesetze,  betreffend  die  Heranziehung  von  Militärpersonen
zu  Abgaben  für  Gemeindezwecke,  vom  29.  Juni  1886  (Gesetz-Samml.  S.  181)
auf  die  Klassen-  und  klassifizirte  Einkommensteuer  Bezug  genommen  wird,  finden
vom  1.  April  1892  ab  die  entsprechenden  Vorschriften  des  Einkommensteuergesetzes
vom  24.  Juni  1891  (Gesetz-Samml.  S.  175)  nach  Maßgabe  folgender  Bestimmungen
  Anwendung:
1)  Dem  außerdienstlichen  selbständigen  Einkommen  der  Abgabepflichtigen
(6.  2  des  Gesetzes  vom  29.  Juni  1886)  ist  das  Einkommen  der  zu
ihrem  Haushalt  gehörigen  Familienglieder  nur  nach  Maßgabe  des  §.  11
des  Einkommensteuergesetzes  zuzurechnen.
2)  An  die  Stelle  des  im  §.  3  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  29.  Juni  1886
in  Bezug  genommenen  Steuertarifs  der  §#.  7  und  20  des  Gesetzes  vom

J7.  wue  (GesetzSamml.  von  1873  S.  213)  tritt  der  Steuertarif
ESeseh.  Samml.  1892.  (Nr.  9533—9534.  20

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Mai  1892.
        <pb n="130" />
        —  102  —

im  F§.  17  des  Einkommensteuergesetzes.  Bei  einem  abgabepflichtigen
Einkommen  bis  einschließlich  660  Mark  beträgt  die  Abgabe  2/40  Mark,
bei  einem  solchen  von  mehr  als  660  bis  einschließlich  900  Mark
beträgt  sie  4  Mark.

3)  Die  Feststellung  des  der  Abgabe  unterliegenden  Einkommensbetrages  und
die  Ermittelung  der  Steuerstufe  (S.  4  des  Gesetzes  vom  29.  Juni  1886)
erfolgen  durch  den  Vorsitzenden  der  Einkommensteuerveranlagungskommission.


4)  Die  Ermäßigung  der  veranlagten  Abgaben  (F.  8  a.  a.  O.)  erfolgt
unter  Anwendung  der  Vorschriften  im  F.  58  des  Einkommensteuergesetzes.


Ueber  den  Antrag  auf  Ermäßigung  entscheidet  der  Vorsitzende  der
Einkommensteuerveranlagungskommission  vorbehaltlich  der  Beschwerde  an
die  Bezirksregierung  (.  5  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  29.  Juni  1886).
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Wartburg,  den  22.  April  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.
Thielen.  Bosse.

 

(Nr.  9534.)  Gesetz,  betreffend  Abänderung  wegepelizeilicher  Vorschriften  für  die  Provinz
Schleswig=  Holstein,  mit  Ausnahme  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg.
Vom  4.  Mal  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
Artikel  I.
S.  1.
Die  Vorschriften  des  Titels  I  des  Gesetzes,  betreffend  wegepolizeiliche  Vorschriften
  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein,  mit  Ausnahme  des  Kreises  Herzogthum
  Lauenburg,  vom  15.  Juni  1885  (Gesetz=  Samml.  für  1885  S.  289  ff.)
        <pb n="131" />
        —  103  —

finden  auch  auf  die  wie  Nebenlandstraßen  ausgebauten  wichtigeren  Nebenwege
Anwendung.
s.  2.
Den  Bestimmungen  des  Titels  II  des  erwähnten  Gesetzes  unterliegen  nur
diejenigen  wichtigeren  Nebenwege,  welche  nicht  landstraßenmäßig  ausgebaut  sind.

Artikel  II.

Der  §.  1  des  Gesetzes,  betreffend  das  zulässige  Ladungsgewicht  der  Fuhrwerke
  im  Verkehr  auf  den  Haupt=  und  Nebenlandstraßen,  sowie  auf  den  wichtigeren
  Nebenwegen  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  mit  Ausnahme  des  Kreises
Herzogthum  Lauenburg)  vom  27.  Juni  1890  (Gesetz-Samml.  für  1890  S.  219  f..)
erhält  folgenden  Wortlaut:

.1.

Das  Befahren  der  ausgebauten  Haupt=  und  Nebenlandstraßen  und  der
wie  Rebenlandstraßen  ausgebauten  wichtigeren  Nebenwege,  sowie  der  im  Luge
derselben  befindlichen  öffentlichen  Brücken  und  Fähren,  mit  Fuhrwerken  von  mehr
als  7500  Kilogramm  Ladungsgewicht  und  die  Benutzung  der  nicht  ausgebauten
Nebenlandstraßen  und  der  nicht  wie  Nebenlandstraßen  ausgebauten  wichtigeren
Nebenwege,  sowie  der  im  Zuge  derselben  befindlichen  öffentlichen  Brücken  und
Fähren,  für  den  Verkehr  von  Fracht=  und  Lastfuhrwerk,  soweit  derselbe  nach  dem
Gesetze  vom  15.  Juni  1885  —  F.  29  —  gestattet  ist,  mit  Ladungsgewichten
von  mehr  als  4  000  Kilogramm  ist  nur,  wenn  die  Ladung  aus  einer  untheilbaren
  Last  besteht,  und  auch  dann  nur  mit  Genehmigung  der  Straßenverwaltung
unter  Innehaltung  der  von  ihr  gestellten  Bedingungen  gestattet.  Für  die  in  der
Unterhaltung  der  Kreise  oder  Gemeinden  befindlichen  ausgebauten  Nebenlandstraßen
und  die  wie  Nebenlandstraßen  ausgebauten  wichtigeren  Nebenwege  kann  die  Höhe
des  zulässigen  Ladungsgewichts  durch  Kreisstatut  bis  auf  4000  Kilogramm  herabgesetzt
  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  4.  Mai  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.
Zugleich  für  den  Minister  der
öffentlichen  Arbeiten:
Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Voetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Flrhr.  v.  Berlepsch.  Gr.  v.  Caprivi.  Migquel.  v.  Kaltenborn.
v.  Heyden.  Bosse.

 

(Nr.  9834—9536.)
        <pb n="132" />
        —  104  —

(Nr.  9535.)  Verordnung,  betreffend  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  3.  April  1888.  Vom
8.  Mai  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  §.  4  des  Gesetzes  vom  3.  April  1888,  betreffend  die
Errichtung  eines  Landgerichts  in  Bochum  sowie  die  anderweitige  Abgrenzung  der
Amtsgerichtsbezirke  Hattingen  und  Bochum  und  der  Landgerichtsbezirke  Essen  und
Münster  (Gesetz=  Samml.  S.  51),  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Das  Gesetz  vom  3.  April  1888,  betreffend  die  Errichtung  eines  Landgerichts
in  Bochum  sowie  die  anderweitige  Abgrenzung  der  Amtsgerichtsbezirke  Hattingen
und  Bochum  und  der  Landgerichtsbezirke  Essen  und  Münster  (Gesetz-Samml.
S.  51)  tritt  am  1.  Oktober  1892  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  8.  Mai  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.
Thielen.  Vosse.

(Nr.  9536.)  Verordnung,  betreffend  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  20.  März  1889.
Vom  9.  Mai  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.

verordnen  auf  Grund  des  §.  2  des  Gesetzes  vom  20.  März  1889,  betreffend  die
Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  Herne  (Gesetz=  Samml.  S.  63),  was  folgt:
Einziger  Paragraph.

Das  Gesetz  vom  20.  März  1889,  betreffend  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts
  in  Herne  (Gesetz  Samml.  S.  63),  tritt  am  I.  Oktober  1892  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Hohen-Finow,  den  9.  Mai  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Voetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.
Thielen.  Bosse.
        <pb n="133" />
        —  105  —

(Nr.  9537.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  das  Rangverhältniß  des  Amtsgerichtspräsidenten
bei  dem  Amtsgericht  I  in  Berlin.  Vom  9.  Mai  1892.

A##  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  7.  Mai  d.  J.  bestimme  Ich,
daß  der  Amtsgerichtspräsident  bei  dem  Amtsgericht  I  in  Berlin  zur  dritten  Rangklasse
  der  höheren  Provinzialbeamten  gehören  soll.

Hohen-Finow,  den  9.  Mai  1892.
Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.
Thielen.  Vosse.

An  das  Staatsministerium.

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  Januar  1892,  betreffend  die  Genehmigung
des  von  der  Generalversammlung  am  26.  November  1891  beschlossenen
Nachtrags  zu  den  reglementarischen  Bestimmungen  des  Kur-  und  Neumärkischen
  Ritterschaftlichen  Kreditinstituts  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  15  S.  119,  ausgegeben
den  9.  April  1892,

der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  8  S.  73,  ausgegeben  den
25.  Februar  1892,

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  9  S.  39,  ausgegeben
den  3.  März  1892,

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  Nr.  9  S.  43,  ausgegeben  den
2.  Nis  1892,

der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  9  S.  43,  ausgegeben  den
27.  Februar  1892,

Cu  vergl.  die  Bekanntmachung  Nr.  3  S.  34)

2)  das  am  6.  März  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft
  Helleschten  zu  Haustadt  im  Kreise  Merzig  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  15  S.  165,  ausgegeben  den
15.  April  1892

Ceset.  Samal.  1892.  (Nr.  9537)  21
        <pb n="134" />
        —  106  —

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  März  1892,  betreffend  die  Festsetzung
des  Zinsfußes  des  noch  nicht  begebenen  Theils  der  von  der  Stadt  Düsseldorf
  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  8.  September  1890
aufzunehmenden  Anleihe  auf  3½  oder  4  Prozent,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  18  S.  341,  ausgegeben  den
7.  Mai  1892;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  April  1892,  betreffend  die  Genehmigung
einer  Abänderung  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  29.  Dezember  1890
zur  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  der  Stadtgemeinde  Harburg,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Lüneburg  Nr.  19  S.  155,
ausgegeben  den  6.  Mai  1892;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  April  1892,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  im  Mansfelder  Gebirgskreise
  neu  gebauten  Chausseen  1)  von  Mansfeld  über  Möllendorf  nach
Gorenzen,  2)  von  Stangerode  über  Alterode  und  Harkerode  nach  Wellsleben,
  3)  von  Meisdorf  nach  Wieserode,  4)  von  Wippra  über  Friesdorf
und  Rammelburg  bis  zur  Provinzialchaussee  Leimbach-Harzgerode  und
5)  von  Groß-Leinungen  nach  Drebsdorf,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Merseburg  Nr.  19  S.  177,  ausgegeben  den  7.  Mai  1892;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  April  1892,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Rosenberg  für  die  von  ihm  zu  bauenden  Chausseen  1)  von  Groß-Lassowitz
  über  Jaschine  bis  zur  Rosenberg-Kreuzburger  Kreisgrenze  bei
Kuhnau  und  2)  von  der  Schlackenstraße  Groß-Lassowitz-Bahnhof  Sausenberg
  in  deren  Verlängerung  bis  zur  Rosenberg-Jellowaer  Chaussee  in  der
Richtung  auf  Kudoba,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Oppeln  Nr.  21  S.  163,  ausgegeben  den  20.  Mai  1892;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  April  1892,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  im  Kreise  Anklam
belegenen  Chausseen  1)  von  Anklam  nach  Spantekow,  2)  von  Görke
über  Liepen  bis  zur  Grenze  dos  Kreises  Demmin  in  ber  Richtung  auf
Groß-Toitin  und  3)  von  Rathebur  bis  Löwitz,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  20  S.  147,  ausgegeben  den
20.  Mai  1892.

Redigirt  im  Burrau  des  Staateministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="135" />
        —  107  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
Nr.  14.

Inhalt:  Geseß#,  betreffend  die  äußere  Heilighaltung  der  Sonn=  und  Festtage  in  den  Provinzen  Schleswig-Holstein,
  Hannover  und  Hessen-Nassau,  sowie  in  den  Hohenzollernschen  Landen,  S.  107.  —  Geseg,
betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom  I.  April  1892/93,
S.  108.  —  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung,  Vervollständigung  und  bessere  Ausrüstung  des  Staatseisenbahnnetzes,
  S.  111.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die
Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.)  S.  117.

 

 

 

 

 

No.  9538.)  Gesetz,  betreffend  die  äußere  Heilighaltung  der  Sonn=  und  Festtage  in  den
Provinzen  Schleswig  Holstein,  Hannover  und  Hessen-Nassau,  sowie  in  den
Hohenzollernschen  Landen.  Vom  9.  Mai  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  für  die  Provinzen
Schleswig-Holstein,  Hannover  und  Hessen-Nassau,  sowie  für  die  Hohenzollernschen
Lande,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Die  Oberpräsidenten  und  Regierungspräsidenten  sind  ermächtigt,  über  die
äußere  Heilighaltung  der  Sonn=  und  Festtage  Polizeiverordnungen  auf  Grund
des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  zu
erlassen.  Mit  dem  Inkrafttreten  dieser  Polizeiverordnungen  treten  die  in  den
bestehenden  Gesetzen,  landesherrlichen  und  sonstigen  Verordnungen  enthaltenen
Vorschriften  über  die  äußere  Heilighaltung  der  Sonn=  und  Festtage  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Hohen-Finow,  den  9.  Mai  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boctticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.
Thielen.  Bosse.

 

 

Gese  Samml.  1892.  (Nr.  9538—9539.)  22

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Juni  1892.
        <pb n="136" />
        —  108  —

(Nr.  9539.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Staatshaushalts--Etat  für
das  Jahr  vom  1  April  1892/93.  Vom  6.  Juni  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Der  Staatshaushalt-Etat  für  das  Jahr  vom  1.  April  1892/93  wird  in
Betreff  der  Staatsschuldenverwaltung  und  des  Büreaus  des  Staatsministeriums
dahin  abgeändert  und  ergänzt,  daß  die  neuen  Texte  und  Summen,  welche  die
diesem  Gesetze  beigefügte  Anlage  enthält,  an  die  Stelle  der  bisherigen  Tegte  und
Summen  des  Etats  treten  beziehungsweise  denselben  hinzutreten.

S.  2.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Kiel,  den  6.  Juni  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.

Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.
Thielen.  Bosse.
        <pb n="137" />
        —  109  —

Nachtrag

zum

Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom  1.  April  1892/93.

 

„Gegen  den  Etat
für  1.  April  1892/93.

 

Ausgoabe.

K.pitel.
Titel.

Zugang.
Mark.

Abgang.

Mark.

 

Dauernde  Ausgabe.

B.  I.  Dotationen.
3va.1.  Unverändrtr.ß

132  000

 

Summe  Kapitel  37  a  für  sich.

C.  I.  Staatsministerium.
An  Stelle  der  Worte:

44  4  „Der  Präsident  des  Staatsministeriums
ohne  Gehalt“

 

tritt:
„Der  Präsident  des  Staatsministeriums
36  000  Mark  und  an  Repräsentationskosten
  18  000  Mrk  ...

(Außerdem  freie  Dienstwohnung).

12a.  Zur  Miethung  der  Oienstwohnung  für  den
Präsidenten  des  Staatsministeriuims  .

54  000

18  000

 

 

Summe  Kapitel  44  und  des  Zugangs  bei
den  dauernden  Ausgaben

72  000

 

Xr.  9539.)
        <pb n="138" />
        110

 

 

 

Gegen  den  Etat
für  1.  April  1892/93.
Z  Ausgabe.
-  s8  Zugang.  Abgang.
“  ½“  Mark.  Mark.
Einmalige  und  ausierordentliche
Ausgaben.
I.  Staatsministerium.
1.Zur  Ausstattung  der  Dienstwohnung  für  den
Präsidenten  des  Staatsministerium  ..  60  000  —-1a.glcich1.

Summie  des  Zugangs  bei  den  einmaligen
und  außerordentlichen  Ausgaben  60  000  —
Dazu:  Summe  des  Zugangs  bei  den
dauernden  Ausgaben  .  ..  72  000  —
GesammtsunnnedcsZUgangs..·.132000—-SunnnedesAbgangs...·—
  132  000
balanzirt.
Kiel,  den  6.  Juni  1892.
(L.  S.)  Wilhelm.

 

 

 

 

 

 

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.

Frhr.

v.  Berlepsch.  Micgquel.

Thielen.  Bosse.

 

v.  Kaltenborn.

v.  Heyden.
        <pb n="139" />
        111

Mr.  9540.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung,  Vervollständigung  und  bessere  Ausruͤstung

des  Staatseisenbahnnetzes.

Vom  6.  Juni  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ec.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,

was  folgt

o

§.1.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt:

J.  zur  Herstellung  von  Eisenbahnen  und  der  durch  dieselbe  bedingten
Vermehrung  des  Fuhrparks  der  Staatsbahnen,  und  zwar:

a)  zum  Bau  einer  Eisenbahn:

1)  von  Gramenz  nach  Bublitz  die  Summe  von
2)  von  Schivelbein  nach  Polzin  die  Summe  von
3)  von  Stettin  nach  Jasenitz  die  Summe  von
4)  von  Geestemünde  nach  Stade  die  Summe  von  .
5)  von  Paderborn  nach  Büren  die  Summe  von

6)  von  Bierfeld  nach  Türkismühle  die  Summe  von

1990  000  Mark,

b)  zur  Beschaffung  von  Betriebsmitteln:

die  Summe  von  .  .  ..  .  .  .  .  ...

2  450  000

5300  000

6  569000

3290000

3000000

...............  3690000-zusammen....26289000Mark,



II.  zur  Anlage  des  zweiten  beziehungsweise  dritten
und  vierten  Gleises  auf  den  nachstehend  bezeichneten
  Strecken  und  zu  den  dadurch  bedingten
Ergänzungen  und  Gleisveränderungen  auf  den

Bah
1

t#„

5)

3

4

)

(Dr.  1540.)

nhöfen:

Thorn  (Katharinenflur)  —Korschen  die  Summe  von

Trier  l.  U.—Landesgrenze  bei
Sierck  die  Summe  von.  .  .  .  .  .

Chorzow-Georggrube  die

Summe  .

Cosel-Kandrzin—Nendza  die

Summe  von  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  ..
(Grunderwerb)
  die  Summe  von  .

Breslau  —  Königszelt

4816  320  Martk,

1275  600

1050000
1270  000
400  000  -

 

Seite  .  ...

8  811920  Mark,  26  289  000  Mark,
        <pb n="140" />
        112

—

Uebertrag.

6)  Berliner  Ringbahn  wischen
Schöneberg  und  Signalstation
Bdp.  die  Summe  vo  .  .  .

7)  Berliner  Ringbahn  zwischen
Wilmersdorf-Friedenau  und
Halensee  beziehungsweise  Halensee—
  Grunewald  die  Summe  von

8)  Charlottenburg—Grunewald  die
Summe  von  .  .  .  ...  .  ..  .  .  ..

9)  Halle—Nauendorf  und  Sandersleben-
  Aschersleben  die  Summe

10)  Vihrenfeld  Blankenese  die
Summe  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ...

11)  Horburg-Bugkehude  die  Summe
12)  Eanteiet—  Altenbeken,  nebst
Beseitigung  des  Schleifgleises
im  Altenbekener  Tunnel  die
Summe  von  .  .  ..  .  ..  .  ..  .  ...
13)  Sagehorn-Bremen  die  Summe
14)  bgenderr  (Rh.)—Dortmund
(Rh.)—Welver  die  Summe  von
15)  Werden  —Kupferdreh  die  Summe
16)  Vhnhof  Eller  —  Blockstation
Eller  die  Summe  von
17)  Mehrhoog  Praest  die  Summe

18)  Ersdorf--Diln-  die  Summe  von

8811  920  Mark,  26289  000  Mark,

150  000
1537000
855  000
1  353000
595  000
1  000000
398000
550000

1  750000

860  000
75000
500000
670000
zusammen.  19  104  920  Mark

III.  zu  nachstehenden  Bauausführungen:

1)  für  den  Ausbau  der  Bahnstrecken  Morgenroth-—

Benthen  O.  S.
Borsigwerk

 

—Karf  einschließlich  Erweitcrung  der

Bahnhöfe  Morgenroth,  Borsigwerk,  Peiskretscham,
Karf  und  Beuthen  O.  S.  die  Summe  von

7  400  000  Mark,

 

Seite

7400  000  Mark,  45  393  920  Marb
        <pb n="141" />
        —  113  —

Uebertrag  7  400  000  Mark,  45  393  920  Mark
2)  #ur  Deckung  der  Mehrkosten  für
den  Bau  der  Eisenbahn  von
Deutsch-Wettenach  Groß-Kunzendorf
  die  Summe  v  372  000

3)  z  Haung,  der  Mehrkosten  für
den  Bau  der  Eisenbahn  von
Strehlen  nach  Grottkau  mit  Abzweigung
  nach  Wansen  die
Summe  von  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  635000
4)  zur  Deckung  der  Mehrkosten  für
den  Bau  der  Eisenbahn  von
Nimptsch  nach  Gnadenfrei  die
Summe  vooo  .  ...  460  000
5)  zur  Deckung  der  Mehrkosten  für
den  Bau  der  Eisenbahn  von
Neusalz  a.  O.  über  Freistadt  einerseits
  nach  Sagan,  andererseits
nach  Reisicht  die  Summe  von  610000
6)  für  den  Umbau  des  Bahnhofs
Westend  der  Berliner  Ringbahn
die  Summe  von  ..  .  .  .  .  .  .  ..  1150  000
7)  zur  Deckung  der  Mehrkosten:
a)  für  die  Anlage  des  dritten
und  vierten  Gleises  auf
der  Strecke  Berlin—Zehlendorf
  und  für  die  Erweiterung
  der  Bahnhöfe  auf
dieser  Strecke  die  Summe
von  ....  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  910000

b)  für  die  Anlage  des  dritten

und  vierten  Gleises  auf

der  Strecke  Neubabelsberg—
Potsdam  die  Summe  von  350  000

8)  zur  Deckung  der  Mehrkosten  für

den  Bau  der  Eisenbahn  von

Zella-Mehlis  über  Schmalkalden

nach  Klein-Schmalkalden  die

Summe  von  .  ..  .  ...  .  .  .  .  ...  2200  000

Seitt.  14087  000  Mark,  45  393  920  Mark,

 

 

Mr.  9540)
        <pb n="142" />
        —  114  —

Uebertrag  .  .  ..  14087  000  Mark,  45  393  920  Mark,

9)  u  Deckung  der  Mehrkosten  für
den  Bau  der  Eisenbahn  von
Ohrdruf  nach  Gräfenroda  die

Summe  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  420  000
10)  für  den  Umbau  des  Bahnhofs
Kiel  die  Summe  von  .  .  .  .  ...  5  640  000

11)  für  den  Umbau  des  Bahnhofs
Altenbeken  die  Summe  von.  1  037000

12)  für  den  Umbau  des  Bahnhofs

Soest  die  Summe  von  .  .  .  .  ..  1  800  000
13)  zur  Deckung  der  Mehrkosten  für

den  Bau  der  Eisenbahn  von

Weilburg  nach  Laubuseschbach

die  Summe  von  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  100000  =
14)  zur  Deckung  der  Mehrkosten  für

die  Umgestaltung  der  Bahnhofsanlagen

  zu  Münster  i.  W.  die

Summe  v—oo  .  .  ...  80  000
15)  für  die  Herstellung  einer  Bahnverbindung

  zwischen  Remscheid

und  Menninghausen  die  Summe

v  noaoaga  560  000
16)  zur  Deckung  der  Mehrkosten  für

die  Umgestaltung  der  Bahnanlagen

  innerhalb  des  Festungsgebiets

  der  Stadt  Cöln  die

Summe  von  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  7400  000
17)  für  Anlage  von  Straßen  und

Erwerb  von  Grund  und  Boden

behufs  Verwerthung  der  in  Folge

Umgestaltung  der  Bahnhofsanlagen

  in  Düsseldorf  frei  gewordenen

  Grundstücke  die

Summe  von  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  ...  1  440000
18)  für  den  Ausbau  verschiedener

Strecken  zur  Erhöhung  der

Leistungsfähigkeit  derselben  die

Summe  von  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ....  —

Seite  .  .  32  633  840  Mark,  45  393  920  Mark,
        <pb n="143" />
        —  115  —

Uebertrag  .  32  633  840  Mark,  45  393  920  Mark,
19)  für  die  Errichtung  von  Wohnhäusern
  für  Arbeiter  der  Eisenbahnverwaltung
  in  Frankfurt
a.  M  die  Summe  von  .  .  ...  230000
20)  für  die  Vermehrung,  Erweiterung
  und  bessere  Ausrüstung
der  Werkstätten  und  Wagenschuppen
  die  Summe  von.  2500  000
zusammen  35  363  840  Mark,

IV.  zur  Beschaffung  von  Betriebsmitteln  für  die
bereits  bestehenden  Staatsbahnen

die  Summe  .  .  .  ...  .....  ...  .  ..  ....  .  .  ...  10  000  000  „

insgesammt  90757760  Mark
zu  verwenden.

Mit  der  Ausführung  der  vorstehend  unter  Nr.  I  Lit.  a  aufgeführten
Bahnen  ist  erst  dann  vorzugehen,  wenn  nachstehende  Bedingungen  erfüllt  sind:

A.  Der  gesammte  zum  Bau  der  Bahnen  und  deren  Nebenanlagen  nach
Maßgabe  der  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  oder  im  Enteignungsverfahren
  festzustellenden  Entwürfe  erforderliche  Grund  und  Boden  ist  der  Staatsregierung
  in  dem  Umfange,  in  welchem  derselbe  nach  den  landesgesetzlichen  Bestimmungen
  der  Enteignung  unterworfen  ist,  unentgeltlich  und  lastenfrei  —  der
dauernd  erforderliche  zum  Eigenthum,  der  vorübergehend  erforderliche  zur  Benutzung
für  die  Zeit  des  Bedürfnisses  —  zu  überweisen,  oder  die  Erstattung  der  sämmtlichen
  staatsseitig  für  dessen  Beschaffung  im  Wege  der  freien  Vereinbarung  oder
Enteignung  aufzuwendenden  Kosten,  einschließlich  aller  Nebenentschädigungen  für
Wirthschaftserschwernisse  und  sonstige  Nachtheile  in  rechtsgültiger  Form  zu  übernehmen
  und  sicher  zu  stellen.

Vorstehende  Verpflichtung  erstreckt  sich  insbesondere  auch  auf  die  unentgeltliche
  und  lastenfreie  Hergabe  des  für  die  Ausführung  derjenigen  Anlagen  erforderlichen
  Grund  und  Vodens,  deren  Herstellung  dem  Eisenbahnunternehmer  im
öffentlichen  Interesse  oder  im  Interesse  des  benachbarten  Grundeigenthums  auf
Grund  landesgesetzlicher  Bestimmungen  obliegt  oder  auferlegt  wird.

Zu  den  Grunderwerbskosten  für  nachfolgende  Bahnen  soll  staatsseitig  ein
Zuschuß  gewährt  werden,  und  zwar:

a)  für  die  Bahn  zu  Nr.  4  (Geestemünde  —-Stade)  von  129  000  Mark,

b)  für  die  im  diesseitigen  Staatsgebiete  belegene  Theil-  .

strecke  der  Bahn  zu  Nr.  6  (Bierfeld—Türkismühle)  von  110  000
Geseh-  Samml.  1892.  (Tr.  9540.)  23
        <pb n="144" />
        —  116  —

B.  Die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  öffentlichen  Wege  ist,  soweit  dies
die  Aufsichtsbehörde  für  zulässig  erachtet,  seitens  der  daran  betheiligten  Interessenten
  unentgeltlich  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des  Bestehens
  und  Betriebes  der  Bahnen  zu  gestatten.

S.  2.
Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt:
1)  par  Deckung  der  zu  den  im  F.  1  unter  Nr.  I  bis  IV  vorgesehenen
auausführungen  und  Beschaffungen  erforderlichen  Mittel  von
90  757760  Mark  —  M.
die  verfügbaren  Restbestände  der  im  §.  3
des  Gesetzes,  betreffend  den  weiteren  Erwerb
  von  Privateisenbahnen  für  den  Staat,
vom  9.  Mai  1890  (Gesetz-Samml.  S.  69)
bezeichneten  Fonds  im  Betrage  von  mindesten.
  -................  246714i72i
zu  verwenden,
2)  zur  Deckung  des  alsdann  noch  verbleibenden

Restbetrages  von  höchstens.  90  511  045  Mark  28  Pf.
Staatsschuldverschreib  auszugeben.

 

 

1  1

S.  3.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die
Schuldverschreibungen  verausgabt  werden  sollen  (I.  2),  bestimmt  der  Finanzminister.


Im  Uebrigen  kommen  weggn  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  und
wegen  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869
(Gesetz  Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

*

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  F.  1  unter  Nr.  I,  II
und  III  bezeichneten  Eisenbahnen  beziehungsweise  Eisenbahntheile  durch  Veräußerung
bedarf  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages.

Diee  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  die  beweglichen  Bestandtheile  und
Zubehörungen  dieser  Eisenbahnen  beziehungsweise  Eisenbahntheile  und  auf  die
unbeweglichen  insoweit  nicht,  als  dieselben  nach  der  Erklärung  des  Ministers  der
öffentlichen  Arbeiten  für  den  Betrieb  der  betreffenden  Eisenbahn  entbehrlich  sind.
        <pb n="145" />
        —  117  —

S.  5.
Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Kiel,  den  6.  Juni  1892.

#.  S.)  Wilhelm.

Er.  zu  Eulenburg.  Herrfurth.  v.  Schelling.  Gr.  v.  Caprivi.
Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Vosse.

Bekanntmachung.

Noch  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  März  1892,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den  Kreis  Jerichow  1  für  die
Chaussee  von  Ziesar  nach  Görzke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  16  S.  131,  ausgegeben  den  16.  April  1892;

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  10.  April  1892  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Schneidemühl
  bis  zum  Betrage  von  300  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  19  S.  218,  ausgegeben  den
12.  Mai  1892;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  9.  Mai  1892  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Residenzstadt  Potsdam  im
Betrage  von  3000  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Potsdam  Nr.  23  S.  221,  ausgegeben  den  3.  Juni  1892.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

(Nr.  9540.)
        <pb n="146" />
        <pb n="147" />
        —  119  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  15.  —

 

Inhalt:  Urkunde,  betreffend  die  Ausstattung  des  Rothen  Adler-Ordens  mit  der  Königlichen  Krone,  SG.  1109.
—  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Düren,  Sankt  Vith,  Rheinbach,  Siegburg,  Andernach,  Boppard,  Cochem,
Sankt  Goar,  Mayen,  Stromberg,  Bensberg,  Cöln,  Lindlar,  Mülheim  am  Rhein,  München-  Gladbach,
Mettmann,  Solingen,  Baumholder,  Völklingen  und  Prüm,  S.  170.

 

r.  9541.)  Urkunde,  betreffend  die  Ausstattung  des  Rothen  Adler-Ordens  mit  der  Königlichen
  Krone.  Vom  12.  Juni  1892.

Wir  Wilhelm  j  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

haben  beschlossen,  an  dem  heutigen  Tage,  an  welchem  vor  hundert  Jahren
Unser  in  Gott  ruhender  Ahn,  des  Königs  Friedrich  Wilhelm  II.  Majestät,  den
Brandenburgischen  Rothen  Adler-Orden  erneuerte  und  zum  zweiten  Ritterorden
  Seines  Königlichen  Hauses  erhob,  zugleich  aber  Sich  und  Seine  Nachfolger
  an  der  Krone  für  dessen  Oberhaupt  und  Großmeister  erklärte,  diesen  Orden
mit  der  Königlichen  Krone,  welche  ihm  damals  beigefügt  wurde,  wiederum  auszustatten.


Zu  dem  Ende  wollen  Wir  als  besondere  Auszeichnung  in  geeigneten  Fällen
das  Ordenskreuz  mit  der  Krone  verleihen  und  bestimmen,  daß  dasselbe  für  diese
Fälle  in  allen  seinen  Klassen  mit  der  Königlichen  Krone  nach  Maßgabe  der  von
Uns  genehmigten  Zeichnungen  zu  versehen  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Allerhöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  12.  Juni  1892.
(#.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  Herrfurth.  v.  Schelling  Gr.  v.  Caprivi.
Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Vosse.

 

 

Esse-Samml.  1892.  (r.  9541—9512,  24

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Juni  1892.
        <pb n="148" />
        —  120  —

(Nr.  9542.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Düren,  Sankt  Vith,  Nheinbach,
Siegburg,  Andernach,  Boppard,  Cochem,  Sankt  Goar,  Mayen,  Stromberg,
Bensberg,  Cöln,  Lindlar,  Mülheim  am  Rhein,  München-Gladbach,  Mettmann,
  Solingen,  Baumholder,  Völklingen  und  Prüm.  Vom  11.  Juni  1892.

A##  Grund  des  §F.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Jwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz-Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düren  gehörigen  Gemeinden  Vergstein
  und  Ober  Maubach-Schlagstein,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Vith  gehörige  Gemeinde  Amel,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinbach  gehörige  Gemeinde
Schweinheim,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Siegburg  gehörige  Gemeinde  Buisdorf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Andernach  gehörigen  Fluren  6,  7,
11,  12,  14,  15,  16,  17,  20,  21,  22,  31,  33,  34,  35,  36,  46,  47,
48,  49  der  Stadt  Andernach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Boppard  gehörige  Gemeinde  Oppenhausen,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cochem  gehörige  Gemeinde  Kennfus,
für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke  Friedrichs
Hoffnung,  Cochemer  Krampen,  Ernst,  Gottessegen,  Maßburg,  Thomas,
Forst,  Pommum,  Brohl,  Clotten,  Blücher,  Katzbach,  Augustsegen  1
bis  VI,  Dora,  Wilhelm,  Sankt  Castor,  Maria  1,  Nelson,  Leonie  V
und  VI,  Maria  III,  sowie  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
Cochem  und  Sankt  Goar  belegene  Bergwerk  Rheinhardt,  für  die  in
den  Bezirken  der  Amtögerichte  Cochem  und  Mayen  belegenen  Bergwerke
  Keiler,  Lavinia  II,  Treis,  Leonie  I  bis  IV,  für  welche  Bergwerke
die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht  Cochem  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Goar  gehörigen  Gemeinden
Lingerhahn  und  Hausbay,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Stromberg  gehörigen  Gemeinden
Hergenfeld,  Waldlaubersheim  und  Warmsroth,  sowie  für  die  zu  demselben
  Amtsgerichtsbezirk  gehörigen  Grundstücke  der  Katastergemeinde
Wald-Erbach,  welche  sich  nicht  im  Eigenthumsbesitze  von  Einwohnem
der  Gemeinde  Waldalgesheim  befinden,
        <pb n="149" />
        —  121  —
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bensberg  gehörige  Katastergemeinde
Refrath,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cöln  gehörigen  Fluren  37  und  A.  E.
der  Stadt  Cöln,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Lindlar  gehörige  Gemeinde  Breidenbach,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mülheim  am  Rhein  gehörige
Katastergemeinde  Langel,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  München-Gladbach  gehörige  Gemeinde
Neuwerk,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mettmann  gehörigen  Gemeinden
Unter-Düssel  und  Wülfrath,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Solingen  gehörige  Stadtgemeinde

Höhscheid,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Baumholder  gehörige  Gemeinde
Breungenborn,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Völklingen  gehörige  Gemeinde
Walpershofen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Prüm  gehörige  Gemeinde  Kobscheid
am  15.  Juli  1892  beginnen  soll.
Berlin,  den  11.  Juni  1892.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
(Nr.  9542.)
        <pb n="150" />
        <pb n="151" />
        —  123  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  16.

 

Nr.  9543.)  Gesetz,  betreffend  die  Kosten  für  die  in  Folge  des  Reichsgesetzes  vom  20.  April  1892
bei  der  Führung  des  Handelsregisters  vorkommenden  Geschäfte.  Vom
12.  Juni  1892.

r#.  "  "
Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  cP
verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

C.  1.

Für  die  in  Folge  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Gesellschaften  mit  beschränkter
  Haftung,  vom  20.  April  1892  (Reichs-Gesetzbl.  S.  477)  bei  der
Führung  des  Handelsregisters  vorkommenden  Geschäfte  werden  Gebühren  und
Auslagen  unter  entsprechender  Anwendung  der  für  Aktiengesellschaften  nach  Maßgabe
  der  Verordnung  vom  27.  Januar  1862  (Gesetz-Samml.  S.  33)  beziehungsweise
  der  Gesetze  vom  10.  März  1879  (Gesetz  Samml.  S.  145)  und  vom
21.  März  1882  (Gesetz-Samml.  S.  129)  geltenden  Vorschriften  erhoben.  Hierbei
sind  die  den  Vorstand  der  Aktiengesellschaft  betreffenden  Bestimmungen  auf  die
für  die  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  bestellten  Geschäftsführer  zu  beziehen.

S.  2.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  der  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  12.  Juni  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.
Thielen.  Bosse.

 

 

 

Redigirt  im  Burcau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.

 

 

 

15
S1

Gesetz  Samml.  1892.  r.  9543.)

Ausgegeber  zu  Berlin  den  17.  Juni  1892.
        <pb n="152" />
        <pb n="153" />
        —  125  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NN  17.  —

 

(Nr.  9544.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Bau  und  Betrieb  der  in  dem  Gesetze  vom
6.  Juni  d.  J.  (Gesetz.  Samml.  S.  111)  vorgesehenen  neuen  Eisenbahnlinien.
Vom  15.  Juni  1892.

Ar  Ihren  Bericht  vom  9.  Juni  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  bei  demnächstiger
Ausführung  der  in  dem  Gesetze  vom  6.  Juni  d.  J.,  betreffend  die  Erweiterung,
Vewollständigung  und  bessere  Ausrüstung  des  Staatseisenbahnnetzes,  im  §.  1
unter  Nr.  I  Lit.  a  vorgesehenen  Eisenbahnlinien  und  der  im  F.  1  unter  Nr.  III  15
vorgesehenen  Bahnverbindung  die  Leitung  des  Baues  und  demnächst  auch  des
Betriebes:
A.  der  Bahnen
1)  von  Gramenz  nach  Bublitz,
2)  von  Schivelbein  nach  Polzin
der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Bromberg,
3)  von  Stettin  nach  Jasenitz
der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Berlin,
4)  von  Geestemünde  nach  Stade,
5)  von  Paderborn  nach  Büren
der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Hannover,
6)  von  Bierfeld  nach  Türkismühle
der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  (linksrheinischen)  zu  Cöln,
B.  der  Bahnverbindung  zwischen  Remscheid  und  Menninghausen  der
Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Elberfeld
übertragen  wird.
Gesetz-  Samml.  1892.  (Nr.  9544.)  26
Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Juni  1892.
        <pb n="154" />
        —  126  —

Zugleich  bestimme  Ich,  daß  das  Recht  zur  Enteignung  und  dauernden
Beschränkung  derjenigen  Grundstücke,  welche  zur  Bauausführung  nach  den  von
Ihnen  festzustellenden  Plänen  nothwendig  sind,  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen
Anwendung  finden  soll:

1)  für  die  unter  A  Nr.  1  bis  6  bezeichneten  Eisenbahnen  —  bezüglich
der  unter  A  Nr.  6  aufgeführten  Linie  von  Bierfeld  nach  Türkismühle
für  den  im  diesseitigen  Staatsgebiete  belegenen  Theil  derselben  —  sowie

2)  auch  für  diejenigen  im  §.  1  unter  Nr.  II  und  unter  Nr.  III  1,  6,  10
bis  12,  15,  18  und  20  des  oben  erwähnten  Gesetzes  vom  6.  Juni  d.  J.
innerhalb  diesseitigen  Staatsgebietes  vorgesehenen  Bauausführungen,  für
welche  das  Enteignungsrecht  nicht  bereits  nach  den  bestehenden  gesetzlichen
  Bestimmungen  oder  früheren  landesherrlichen  Erlassen  Platz  greift.

Dieser  Erlaß  ist  in  der  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.

Neues  Palais,  den  15.  Juni  1892.

Wilhelm.

Thielen.

An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="155" />
        —  127  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  18.  —

 

Juhalt:  Geseh,  betreffend  die  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse  in  Nenu.  Vorpommern
und  Nügen,  S.  127.  —  Geseöß,,  betreffend  die  Erweiterung  des  Unternehmens  der  Stargard.  Cüstriner
Eisenbahngesellschaft  durch  den  läuflichen  Enverb  der  Eisenbahn  von  Glasow  nach  Berlinchen,  S.  130.  —
Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtöblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  190.

 

Nr.  9545.)  Gesetz,  betreffend  die  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse
in  Neu-Vorpommern  und  Rügen.  Vom  12.  Juni  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
.  1.

Die  wegen  der  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse
behufs  der  Eigenthumsverleihung  in  den  88.  74,  76,  77,  80  bis  90,  94  bis  98,
104  bis  106  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ablösung  der  Reallasten  2c.,  vom  2.  März
1850  (Gesetz-Samml.  S.  77)  enthaltenen  Bestimmungen  werden  hierdurch  mit
folgenden  Abänderungen  auf  Neu-Vorpommern  und  Rügen  ausgedehnt.

9

Die  zu  regulirenden  Stellen  müssen  bereits  vor  dem  Erlasse  des  die  Leibeigenschaft
  in  Neu-Vorpommern  und  Rügen  aufhebenden  Gesetzes  vom  4.  Juli
1806  bestanden  haben.

G.  3.

Rücksichtlich  der  in  den  §§.  76  und  81  des  Gesetzes  vom  2.  März  1850
erwähnten  Besitz=  und  Rechtsverhältnisse  gilt  nicht  die  Verkündung  des  Besenes
vom  9.  Oktober  1848,  sondern  der  1.  Januar  1892  als  der  entscheidende  Zeitpunkt.
  Von  demselben  ab  vererbt  sich  auch  das  im  §.  79P  des  Gesetzes  vom
2.  März  1850  bezeichnete  Recht.

Gesch  ·  Samml.  1892.  (Nr.  9545.)  27

Ausgegeben  zu  Berlin  ben  2.  Juli  1892.
        <pb n="156" />
        —  128  —

Wenn  aber  derjenige,  welcher  eine  bäuerliche  Stelle  zur  Zeit  der  Verkündung
  des  Gesetzes  vom  1.  Mai  1854  (Gesetz  -Samml.  S.  257)  inne  hatte,
diese  Stelle  vor  dem  1.  Januar  1892  geräumt  und  die  daran  behaupteten  Rechte
bei  oder  vor  der  Räumung  schriftlich  vorbehalten  oder  in  einem  Rechtsstreite,
ohne  damit  rechtskräftig  zurückgewiesen  zu  sein,  vor  der  Räumung  geltend  ge—
macht  hat,  so  soll  sein  und  seiner  Erben  Anspruch  auf  Regulirung  der  gutsherrlichen
  und  bäuerlichen  Verhältnisse  den  Vorzug  vor  demjenigen  eines  späteren,
zu  seiner  Familie  nicht  gehörigen  Inhabers  erhalten.

Verfügungen,  Verabredungen  und  Kündigungen,  welche  nach  dem  15.  Mänz
1892  getroffen  sind  und  mit  den  Vorschriften  des  ersten  und  zweiten  Absatzes  in
Widerspruch  stehen,  sind  dem  die  Regulirung  verlangenden  früheren  Stelleninhaber
  gegenüber  mit  dem  Eintritt  der  Regulirung  rechtlich  unwirksam.

Sind  derartige  Verfügungen,  Verabredungen  oder  Kündigungen  im  Falle
des  ersten  Absatzes  in  der  Zeit  vom  I.  Januar  1892  bis  15.  März  1892,  oder
im  Falle  des  zweiten  Absatzes  in  der  Zeit  von  der  Räumung  der  Stelle  bis  zum
15.  März  1892  getroffen,  so  ist  die  Regulirung  zu  Gunsten  des  dieselbe  verlangenden
  früheren  Stelleninhabers  nur  mit  der  Maßgabe  zulässig,  daß  Letzterer
an  Stelle  des  Gutsherrn  in  das  zwischen  diesem  und  dem  Dritten  begründete
Rechtsverhältniß  tritt.

An  die  Stelle  der  Bezugnahme  auf  das  Gesetz  vom  2.  März  1850,  welche
sich  in  den  I§.  77  und  88  desselben  vorfindet,  tritt  die  Bezugnahme  auf  das
gegenwärtige  Gesetz.

S.  4.

Bei  der  im  Absatz  2  des  §.  84  des  Gesetzes  vom  2.  März  1850  gedachten

Ablösung  tritt  die  Vermittelung  der  Rentenbank  nach  den  Vorschriften  des  §.  61
a.  a.  O.  mit  der  Maßgabe  ein)  daß  der  Rentenbank  Rückstände  nicht  überwiesen
werden.
S.  5.
Die  im  §.  86  des  Gesetzes  vom  2.  März  1850  angeordnete  Zusammenlegung
  der  Grundstücke  erfolgt  nach  den  Vorschriften  der  Verordnung  vom
18.  November  1775  und  der  Gemeinheitstheilungsordnung  vom  19.  Mai  1851
(Gesetz  Samml.  S.  371).

S.  6.

Mit  dem  F§.  97  des  Gesetzes  vom  2.  März  1850  findet  zugleich  der  §.  2
der  Deklaration  vom  24.  Mai  1853  in  Betreff  derjenigen  Willenserklärungen
und  Judikate  Anwendung,  welche  aus  der  Zeit  vor  Verkündung  des  gegenwärtigen
Gesetzes  herrühren.

S.  7.
Gehören  die  zu  regulirenden  Stellen  zu  einem  Tertialgute,  so  steht  die
Wahrnehmung  der  gutsherrlichen  Rechte  bei  der  Regulirung  sowie  bei  der  im
        <pb n="157" />
        —  129  —

5  gedachten  Zusammenlegung  dem  Fiskus  und  dem  zeitigen  Tertialisten  in
Gemeinschaft  zu.

S.  8.

Ansprüche  auf  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse
an  Stellen  behufs  der  Eigenthumsverleihung,  oder  Entschädigungsansprüche  wegen
der  Entziehung  solcher  Stellen  müssen  in  dem  Zeitraume  vom  Erlasse  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  ab  bis  spätestens  am  31.  Dezember  1893  bei  der  Generalkommission
  zu  Frankfurt  a.  O.  angemeldet  werden  oder  anhängig  sein,  widrigenfalls
  dieselben  präkludirt  sein  sollen.

S.  9.

Die  Ausführung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  wird  der  Generalkommission
zu  Frankfurt  a.  O.  übertragen.

Dabei  finden  in  Ansehung  der  Rechte  dritter  Personen,  der  Zuständigkeit
der  Generalkommission,  des  Verfahrens  und  des  Kostenwesens  die  im  übrigen
Theile  der  Provinz  Pommern  geltenden  gesetzlichen  Vorschriften  Anwendung,  das
Gesetz  über  das  Kostenwesen  in  Auseinandersetzungssachen  vom  24.  Juni  1875
(Eesetz=  Samml.  S.  395)  mit  der  Maßgabe,  daß  die  zu  erhebenden  Pauschsätze
z  berechnen  sind:

a)  für  die  im  §F.  80  des  Gesetzes  vom  2.  März  1850  unter  a  Nr.  3
und  b  Nr.  4  gedachten  Dienste  und  Leistungen  nach  §.  2  Nr.  1  des
Kostengesetzes,

b)  für  die  im  vorbezeichneten  §.  80  unter  a  Nr.  4  und  b  Nr.  3  und  5
gedachten  Berechtigungen  und  Verpflichtungen  nach  FJ.  2  Nr.  2  à  des
Kostengesetzes,

und  daß  im  Falle  des  F.  5  des  gegenwärtigen  Gesetzes  außerdem  noch  die  Pauschsäte
  des  §.  2  Nr.  3  des  Kostengesetzes  zu  erheben  sind.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  12.  Juni  1892.

(#.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.
Thielen.  Bosse.

(Fr.  9545—9546.)
        <pb n="158" />
        —  130  —

(Nr.  9546.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  des  Unternehmens  der  Stargard  -Cüstriner
Eisenbahngesellschaft  durch  den  käuflichen  Erwerb  der  Eisenbahn  von  Glasow
nach  Berlinchen.  Vom  17.  Juni  1892.

Wir  Wilhelm  b  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  uc

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

F.  1.

Zu  der  Erweiterung  des  Unternehmens  der  Stargard-Cüstriner  Eisenbahngesellschaft
  durch  den  Ankauf  der  Eisenbahn  von  Glasow  nach  Berlinchen  wird
die  im  §.  5  des  Gesetzes  vom  9.  März  1880  (Gesetz-Samml.  S.  169)  vorbehaltene
Genehmigung  ertheilt.

2.

Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten
übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  17.  Juni  1892.

¶I.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.

Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.
Thielen.  Bosse.

 

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
ist  bekannt  gemacht:

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  17.  Mai  1892  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Elbing  im  Betrage
von  700.000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  K  buige  Negierung  zu
Danzig  Nr.  26  S.  243,  ausgegeben  den  25.  Juni  18

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="159" />
        —  131  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  19  —

 

(Xr.  9547.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  einzelner  Bestimmungen  des  Allgemeinen  Berggesetzes
  vom  24.  Juni  1865.  Vom  24.  Juni  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
in  Abänderung  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865  (Gesetz  Samml.
S.  705  ff.)  für  das  gesammte  Staatsgebiet,  was  folgt:

A.  Betreffend  die  Verhältnisse  der  Bergleute  und  der  Betriebsbeamten.

Artikel  I.

Der  dritte  Abschnitt  des  dritten  Titels  im  Allgemeinen  Berggesetze  vom
24.  Juni  1865  erhält  folgende  Fassung:

Dritter  Abschnitt.
Von  den  Bergleuten  und  den  Betriebsbeamten.

S.  80.

Das  Vertragsverhältniß  zwischen  den  Bergwerksbesitzern  und  den  Bergleuten
wird  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  beurtheilt,  soweit  nicht  nachstehend
  etwas  Anderes  bestimmt  ist.

Den  Bergwerksbesitzern  ist  untersagt,  für  den  Fall  der  rechtswidrigen  Auflösung
  des  Arbeitsverhältnisses  durch  den  Bergmann  die  Verwirkung  des  rückständigen
  Lohnes  über  den  Betrag  des  durchschnittlichen  Wochenlohnes  hinaus
auszubedingen.

Eese.  Samml.  1892.  (Nr.  9547.)  28

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Juli  1892.
        <pb n="160" />
        S.  804.

Für  jedes  Bergwerk  und  die  mit  demselben  verbundenen  unter  der  Aussicht
der  Vergbehörden  stehenden  Anlagen  ist  innerhalb  vier  Wochen  nach  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  oder  nach  der  Eröffnung  des  Betriebes  eine  Arbeitsordnung  von
dem  Bergwerksbesitzer  oder  dessen  Stellvertreter  zu  erlassen.  Für  die  einzelnen
Abtheilungen  des  Betriebes,  für  einzelne  der  vorbezeichneten  Anlagen  oder  für  die
einzelnen  Gruppen  der  Arbeiter  können  besondere  Arbeitsordnungen  erlassen  werden.
Der  Erlaß  erfolgt  durch  Aushang  (I.  80  g  Absatz  2).

Die  Arbeitsordnung  muß  den  Namen  des  Bergwerks  oder  die  Bezeichnung.
der  besonderen  Betriebsanlage  sowie  den  Zeitpunkt,  mit  welchem  sie  in  Wirksamkeit
  treten  soll,  angeben  und  von  dem  Bergwerksbesitzer  oder  dessen  Stellvertreter
unter  Angabe  des  Datums  untexzeichnet  sein.

Abänderungen  ihres  Inhalts  können  nur  durch  den  Erlaß  von  Nachträgen
oder  in  der  Weise  erfolgen,  daß  an  Stelle  der  bestehenden  eine  neue  Arbeitsordnung
  erlassen  wird.

Die  Arbeitsordnungen  und  Nachträge  zu  denselben  treten  frühestens  zwei
Wochen  nach  ihrem  Erlaß  in  Geltung.

Die  Bergbehörde  kann  den  Vergwerksbesitzer  auf  Antrag  von  dem  Erlaß
einer  Arbeitsordnung  oder  von  der  Aufnahme  einzelner  der  im  H.  80  b  bezeichneten
Bestimmungen  entbinden,  wenn  der  Betrieb  nur  von  geringem  Umfange  ode
seiner  Natur  nach  von  kurzer  Dauer  ist.

§.  80  b.

Die  Arbeitsordnung  muß  Bestimmungen  enthalten:

1)  über  Anfang  und  Ende  der  regelmäßigen  täglichen  Arbeitszeit,  über
die  Zahl  und  Dauer  der  für  die  erwachsenen  Arbeiter  etwa  vorgesehenen
Pausen  und  darüber,  unter  welchen  Voraussetzungen  und  in  welchem
Maße,  abgesehen  von  Fällen  der  Beseitigung  von  Gefahren  und  der
Ausführung  von  Notharbeiten,  die  Arbeiter  verpflichtet  sind,  die  Arbeit
über  die  ordentliche  Dauer  der  Arbeitszeit  hinaus  fortzusetzen  oder  besondere
Nebenschichten  zu  verfahren,  bei  Arbeiten  unter  Tage  über  die  Regelung
der  Ein=  und  Ausfahrt  und  über  die  Ueberwachung  der  Anwesenheit
der  Arbeiter  in  der  Grube;

2)  über  die  zur  Festsetzung  des  Schichtlohnes  und  zum  Abschlusse  sowie
zur  Abnahme  des  Gedinges  ermächtigten  Personen,  über  den  Zeitpunkt,
bis  zu  welchem  nach  Uebernahme  der  Arbeit  gegen  Gedingelohn  das
Gedinge  abgeschlossen  sein  muß,  über  die  Beurkundung  des  abgeschlossenen
Gedinges  und  die  Bekanntmachung  an  die  Betheiligten,  über  die  Voraussetzungen,
  unter  welchen  der  Bergwerksbesitzer  oder  ter  Arbeiter  eine
Veränderung  oder  Aufhebung  des  Gedinges  zu  verlangen  berechtigt  ist,
sowie  über  die  Art  der  Bemessung  des  Lohnes  für  den  Fall,  daß  eine
Vereinbarung  über  das  Gedinge  nicht  zu  Stande  kommt;
        <pb n="161" />
        —  133  —

3)  über  Zeit  und  Art  der  Abrechnung  und  Lohnzahlung,  über  die  Fälle,
in  denen  wegen  ungenügender  oder  vorschriftswidriger  Arbeit  Abzüge
gemacht  werden  dürfen,  über  die  Vertreter  des  Bergwerksbesitzers,  welchen
die  Befugniß  zur  Anordnung  von  Abzügen  wegen  ungenügender  oder
vorschriftswidriger  Arbeit  zusteht,  sowie  über  den  Beschwerdeweg  gegen
solche  Anordnungen;

4)  sofern  es  nicht  bei  den  gesetzlichen  Bestimmungen  (§§.  81,  82),  83)  bewenden
  soll,  über  die  Frist  der  zulässigen  Aufkündigung,  sowie  über  die
Gründe,  aus  welchen  die  Entlassung  und  der  Austritt  aus  der  Arbeit
ohne  Aufkündigung  erfolgen  darf;

5)  sofern  Strafen  vorgesehen  werden,  über  die  Art  und  Höhe  derselben,
über  die  Art  ihrer  Festsetzung,  über  die  hierzu  bevollmächtigten  Vertreter
des  Bergwerksbesitzers  und  den  Beschwerdeweg  gegen  diese  Festsetzung,
sowie,  wenn  die  Strafen  in  Geld  bestehen,  über  deren  Einziehung  und
über  den  Zweck)  für  welchen  sie  verwendet  werden  sollen;

6)  sofern  die  Verwirkung  von  Lohnbeträgen  nach  Maßgabe  der  Bestimmung
  des  §.  80  Absatz  2  durch  Arbeitsordnung  oder  Arbeitsvertrag
ausbedungen  wird,  über  die  Verwendung  der  verwirkten  Beträge;

7)  über  die  etwaige  Verabfolgung  und  Berechnung  der  Betriebsmaterialien
und  Werkzeuge.

S.  SOc.

Ist  im  Falle  der  Fortsetzung  der  Arbeit  vor  demselben  Arbeitsort  das
Cedinge  nicht  bis  zu  dem  nach  F.  80b  Nr.  2  in  der  Arbeitsordnung  zu
bestimmenden  Zeitpunkte  abgeschlossen,  so  ist  der  Arbeiter  berechtigt,  die  Feststllung
  seines  Lohnes  nach  Maßgabe  des  in  der  vorausgegangenen  Lohnperiode
für  dieselbe  Arbeitsstelle  gültig  gewesenen  Gedinges  zu  verlangen.

Werden  auf  Grund  der  Arbeitsordnung  Fördergefüße  wegen  ungenügender
oder  vorschriftswidriger  Beladung  ganz  oder  theilweise  nicht  angerechnet,  so  ist
den  betheiligten  Arbeitern  Gelegenheit  zu  geben,  hiervon  nach  Beendigung  der
Schicht  Kenntniß  zu  nehmen.  Der  Vergwerksbesitzer  ist  verpflichtet,  zu  gestatten,
daß  die  Arbeiter  auf  ihre  Kosten  durch  einen  von  ihnen  oder,  wenn  ein  ständiger
Arbeiterausschuß  besteht,  von  diesem  aus  ihrer  Mitte  gewählten  Vertrauensmann
das  Verfahren  bei  Feststellung  solcher  Abzüge  insoweit  überwachen  lassen,  als
dadurch  eine  Störung  der  Förderung  nicht  eintritt.  Genügend  und  vorschriftsmäßig
  beladene  Fördergefäße  zur  Strafe  in  Abzug  zu  bringen,  ist  unzulässig.

G.  80  d.

Strafbestimmungen,  welche  das  Ehrgefühl  oder  die  guten  Sitten  verletzen,
dürfen  in  die  Arbeitsordnung  nicht  aufgenommen  werden.  Geldstrafen  dürfen
in  jedem  einzelnen  Falle  die  Hälfte  des  für  die  vorhergegangene  Lohnperiode
ermittelten  durchschnittlichen  Tagesarbeitsverdienstes  beclenigen.  beiterklasse  nicht
Oer.  9547.,
        <pb n="162" />
        —  134  —

übersteigen,  zu  welcher  der  Arbeiter  gehört;  jedoch  können  Thätlichkeiten  gegen
Mitarbeiter,  erhebliche  Verstöße  gegen  die  guten  Sitten,  sowie  gegen  die  zur
Aufrechterhaltung  der  Ordnung  des  Betriebes,  zur  Sicherung  gegen  Betriebsgefahren
  oder  zur  Durchführung  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  und  der  Reichsgewerbeordnung
  erlassenen  Vorschriften  mit  Geldstrafen  bis  zum  vollen  Betrage
dieses  durchschnittlichen  Tagesarbeitsverdienstes  belegt  werden.  Das  Recht  des
Bergwerksbesitzers,  Schadensersatz  zu  fordern,  wird  durch  diese  Bestimmung
nicht  berührt.

Alle  Strafgelder,  sowie  alle  wegen  ungenügender  oder  vorschriftswidriger
Beladung  der  Föärdergefäße  den  Arbeitern  in  Abzug  gebrachten  Lohnbeträge
müssen  der  Knappschaftskasse  oder  einer  zu  Gunsten  der  Arbeiter  des  Bergwerks
bestehenden  Unterstützungskasse  überwiesen  werden.

Dem  Bergwerksbesitzer  bleibt  überlassen,  neben  den  im  §.  80  b  bezeichneten
noch  weitere  die  Ordnung  des  Betriebes  und  das  Verhalten  der  Arbeiter  im
Betriebe  betreffende  Bestimmungen  in  die  Arbeitsordnung  aufzunehmen.  Mit
Zustimmung  eines  ständigen  Arbeiterausschusses  können  in  die  Arbeitsordnung
Vorschriften  über  das  Verhalten  der  Arbeiter  bei  Benutzung  der  zu  ihrem  Besten
getroffenen,  auf  dem  Bergwerke  bestehenden  Einrichtungen,  sowie  Vorschriften
über  das  Vechalten  der  minderjährigen  Arbeiter  außerhalb  des  Betriebes  aufgenommen
  werden.

ims

Der  Inhalt  der  Arbeitsordnung  ist,  soweit  er  den  Gesetzen  nicht  zuwiderläuft,
  für  die  Arbeitgeber  und  Arbeiter  rechtsverbindlich.

Andere  als  die  in  der  Arbeitsordnung  oder  in  den  #§.  82  und  83  voresehenen
  Gründe  der  Entlassung  und  des  Austritts  aus  der  Arbeit  dürfen  im

rbeitsvertrage  nicht  vereinbart  werden.  Andere  als  die  in  der  Arbeitsordnung
vorgesehenen  Strafen  dürfen  über  den  Arbeiter  nicht  verhängt  werden.  Die
Strafen  müssen  ohne  Verzug  festgesetzt  und  dem  Arbeiter  zur  Kenntniß  gebracht
  werden.

Die  verhängten  Geldstrafen  sind  in  ein  Verzeichniß  einzutragen,  welches
den  Namen  des  Bestraften,  den  Tag  der  Bestrafung,  sowie  den  Grund  und
die  Höhe  der  Strafe  ergeben  und  auf  Erfordern  dem  Revierbeamten  jederzeit  zur
Einsicht  vorgelegt  werden  muß.

g.  80t.

Vor  dem  Erlaß  der  Arbeitsordnung  oder  eines  Nachtrages  zu  derselben  ist
den  auf  dem  Bergwerke,  in  der  betreffenden  Betriebsanlage  oder  in  den  betreffenden
  Abtheilungen  des  Betriebes  beschäftigten  großjährigen  Arbeitern  Gelegenheit
  zu  geben,  sich  über  den  Inhalt  der  Arbeitsordnung  zu  äußern.  Auf  Bergwerken,
  für  welche  ein  ständiger  Arbeiterausschuß  besteht,  wird  dieser  Vorschrift
durch  Anhörung  des  Ausschusses  über  den  Inhalt  der  Arbeitsordnung  genügt.
        <pb n="163" />
        —  135  —

Als  ständige  Arbeiterausschüsse  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmung

und  der  §§.  80  Absatz  2  und  80d  Absatz  3  gelten  nur:

1)  die  Vorstände  der  für  die  Arbeiter  eines  Bergwerks  bestehenden  Krankenkassen
  oder  anderer  für  die  Arbeiter  des  Bergwerks  bestehender  Kasseneinrichtungen,
  deren  Mitglieder  in  ihrer  Mehrheit  von  den  Arbeitern
aus  ihrer  Mitte  zu  wählen  sind,  sofern  sie  als  ständige  Arbeiterausschüsse
  bestellt  werden;

2)  die  Knappschaftsältesten  von  Knappschaftsvereinen,  welche  nur  die  Betriebe
  eines  Bergwerksbesitzers  umfassen,  sofern  sie  aus  der  Mitte  der
Arbeiter  gewählt  sind  und  als  ständige  Arbeiterausschüsse  bestellt  werden;

3)  die  bereits  vor  dem  1.  Januar  1892  errichteten  ständigen  Arbeiterausschüsse,
  deren  Mitglieder  in  ihrer  Mehrzahl  von  den  Arbeitern  aus
ihrer  Mitte  gewählt  werden;

4)  solche  Vertretungen,  deren  Mitglieder  in  ihrer  Mehrzahl  von  den  volljährigen
  Arbeitern  des  Bergwerks,  der  betreffenden  Betriebsabtheilung
oder  der  mit  dem  Bergwerke  verbundenen  Betriebsanlagen  aus  ihrer
Mitte  in  unmittelbarer  und  geheimer  Wahl  gewählt  werden.  Die
Wahl  der  Vertreter  kann  auch  nach  Arbeiterklassen  oder  nach  besonderen
Abtheilungen  des  Betriebes  erfolgen.

K.  80  g.

Die  Arbeitsordnung,  sowie  jeder  Nachtrag  zu  derselben  ist  unter  Mittheilung
der  seitens  der  Arbeiter  geäußerten  Bedenken,  soweit  die  Aeußerungen  schriftlich
oder  zu  Protokoll  erfolgt  sind,  binnen  drei  Tagen  nach  dem  Erlaß  in  zwei  Ausfertigungen,
  unter  Beifügung  der  Erklärung,  daß  und  in  welcher  Weise  der
Vorschrift  des  §.  80f  Absatz  1  genügt  ist,  der  Bergbehörde  einzureichen.

Die  Arbeitsordnung  ist  an  geeigneter,  allen  betheiligten  Arbeitern  zugänglicher
  Stelle  auszuhängen.  Der  Aushang  muß  stets  in  lesbarem  Zustande  erhalten
  werden.  Die  Arbeitsordnung  ist  jedem  Arbeiter  bei  seinem  Eintritt  in  die
Beschäftigung  zu  behändigen.

G.  80  h.

Arbeitsordnungen  und  Nachträge  zu  denselben,  welche  nicht  vorschriftsmäßig
erlassen  sind,  oder  deren  Inhalt  den  gesetzlichen  Bestimmungen  zuwiderläuft,  sind
auf  Anordnung  der  Bergbehörde  durch  gesetzmäßige  Arbeitsordnungen  zu  ersetzen
oder  den  gesetzlichen  Vorschriften  entsprechend  abzuändern.

Gegen  diese  Anordnungen  findet  der  Rekurs  nach  näherer  Bestimmung
der  I§.  191  bis  193  statt.

S.  80  .

Arbeitsordnungen,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  erlassen
worden  sind,  unterltiegen  den  Bestimmungen  der  §#.  80  a  bis  e,  80  g  Absatz  2,
80  h  und  sind  binnen  vier  Wochen  der  Bergbehörde  in  zwei  Ausfertigungen  einr.

  0547.
        <pb n="164" />
        —  136  —

fwreichen  Auf  spätere  Abänderungen  dieser  Arbeitsordnungen  und  auf  die  seit
em  1.  April  1892  erstmalig  erlassenen  Arbeitsordnungen  finden  die  §§.  80  f  und
80  g  Absatz  1  Anwendung.

G.  80  k.

Erfolgt  die  Lohnberechnung  auf  Grund  ahgeschlossener  Gedinge,)  so  ist  der
Bergwerksbesitzer  zur  Beobachtung  nachstehender  Vorschriften  verpflichtet:

1)  Wird  die  Leistung  aus  Jahl  und  Rauminhalt  der  Fördergefäße  ermittelt,
so  muß  dieser  am  Föärdergefäße  selbst  dauernd  und  deutlich  ersichtlich
gemacht  werden,  sofern  nicht  Fördergefäße  von  gleichem  Rauminhalt
benutzt  werden  und  letzterer  vor  dem  Beginn  des  Gebrauches  bekannt
gemacht  wird.

2)  Wird  die  Leistung  aus  dem  Gewichtsinhalt  der  Fördergefäße  ermittelt,
so  muß  das  Leergewicht  jedes  einzelnen  derselben  vor  dem  Beginn  des
Gebrauchs  und  später  in  jedem  Betriebsjahre  mindestens  einmal  von
Neuem  festgestellt  und  am  Fördergefäße  selbst  dauernd  und  deutlich
ersichtlich  gemacht  werden.

Der  Bergwerksbesitzer  ist  verpflichtet,  die  Einrichtungen  zu  treffen  und  die
Hülfskräfte  zu  stellen,  welche  die  Bergbehörde  zur  Ueberwachung  der  Ausführung
vorstehender  Bestimmungen  erforderlich  erachtet.

Für  Waschabgänge,  Halden-  und  sonstige  beim  Absatz  der  Produkte  gegen
die  Fördermenge  sich  ergebende  Verluste  dürfen  dem  Arbeiter  Abzlige  von  der
Arbeitsleistung  oder  dem  Lohne  nicht  gemacht  werden.  Ausnahmen  hiervon  be,-dürfen
  der  Genehmigung  der  Bergbehörde.

§.  81.

Das  Vertragsverhältniß  kann,  wenn  nicht  ein  Anderes  verabredet  ist,  durch
eine  jedem  Theile  freistehende,  vierzehn  Tage  vorher  zu  erklärende  Aufkündigung
gelöst  werden.

Werden  andere  Aufkündigungsfristen  vereinbart,  so  müssen  sie  für  beide
Theile  gleich  sein.  Vereinbarungen)  welche  dieser  Bestimmung  zuwiderlaufen,
sind  nichtig.

C.  82.

Vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Arbeitszeit  und  ohne  Aufkündigung  können
Bergleute  entlassen  werden:

1)  wenn  sie  bei  Abschluß  des  Arbeitsvertrages  den  Arbeitgeber  durch  Vorzeigung
  falscher  oder  verfälschter  Abkehrscheine,  Zeugnisse  oder  Arbeitsbücher
  hintergangen  oder  ihn  über  das  Bestehen  eines  anderen,  sie
gleichzeitig  verpflichtenden  Arbeitsverhältnisses  in  einen  Irrthum  versetz
haben;

2)  wenn  sie  eines  Diebstahls,  einer  Entwendung,  einer  Unterschlagung,
eines  Betruges  oder  eines  lüderlichen  Lebenswandels  sich  schuldig
machen;
        <pb n="165" />
        —  137  —

3)  wenn  sie  die  Arbeit  unbefugt  verlassen  haben  oder  sonst  den  nach  dem
Arbeitsvertrage  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen  nachzukommen  beharrlich
  verweigern;

4)  wenn  sie  eine  sicherheitspolizeiliche  Vorschrift  bei  der  Bergarbeit  übertreten
  oder  sich  groben  Ungehorsams  gegen  die  den  Betrieb  betreffenden
Anordnungen  des  Bergwerksbesitzers,  dessen  Stellvertreter  oder  der  ihnen
vorgesetzten  Beamten  schuldig  machen;

5)  wenn  sie  sich  Thätlichkeiten  oder  grobe  Beleidigungen  gegen  den
Bergwerksbesitzer,  dessen  Stellvertreter  oder  die  ihnen  vorgesetzten
Beamten  oder  gegen  die  Familienangehörigen  derselben  zu  Schulden
kommen  lassen;

6)  wenn  sie  einer  vorsätzlichen  und  rechtswidrigen  Sachbeschädigung  zum
Nachtheil  des  Bergwerksbesitzers,  dessen  Stellvertreters,  der  ihnen  vorgesetzten
  Beamten  oder  eines  Mitarbeiters  sich  schuldig  machen;

7)  wenn  sie  die  Vertreter  des  Bergwerksbesitzers,  die  ihnen  vorgesetzten
Beamten,  die  Mitarbeiter  oder  die  Familienangehörigen  dieser  Personen
zu  Handlungen  verleiten  oder  zu  verleiten  versuchen,  welche  wider  die
Gesetze  oder  die  guten  Sitten  verstoßen;

8)  wenn  sie  zur  Fortsetzung  der  Arbeit  unfähig  oder  mit  einer  abschreckenden
  Krankheit  behaftet  sind.

In  den  unter  Nr.  1  bis  7  gedachten  Fällen  ist  die  Entlassung  nicht  mehr
zulässig,  wenn  die  zu  Grunde  liegenden  Thatsachen  dem  Bergwerksbesitzer  oder
dessen  Stellvertreter  länger  als  eine  Woche  bekannt  sind.

Inwiefern  in  den  unter  Nr.  8  gedachten  Fällen  dem  Entlassenen  ein
Anspruch  auf  Entschädigung  zustehe,  ist  nach  dem  Inhalte  des  Vertrages  und
nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  zu  beurtheilen.

g.  83.
Vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Arbeitszeit  und  ohne  vorhergegangene
Aufkündigung  können  Vergleute  die  Arbeit  verlassen:

1)  wenn  sie  zur  Fortsetzung  der  Arbeit  unfähig  werden;

2)  wenn  der  Bergwerksbesitzer,  dessen  Stellvertreter  oder  die  ihnen  vorgesetzten
  Beamten  sich  Thätlichkeiten  oder  grobe  Beleidigungen  gegen
die  Bergleute  oder  gegen  ihre  Familienangehörigen  zu  Schulden
kommen  lassen;

3)  wenn  der  Bergwerksbesitzer,  dessen  Stellvertreter  oder  Beamte  oder
Familienangehörige  derselben  die  Bergleute  oder  deren  Familienangehörige
  zu  Handlungen  verleiten  oder  zu  verleiten  versuchen,  oder
mit  den  Familienangchörigen  der  Bergleute  Handlungen  begehen,
welche  wider  die  Gesetze  oder  die  guten  Sitten  laufen.

(Xr.  9547.)
        <pb n="166" />
        —  138  —

4)  wenn  der  Bergwerksbesitzer  den  Bergleuten  den  schuldigen  Lohn  nicht
in  der  bchungenen  Weise  auszahlt,  bei  Gedingelohn  nicht  für  ihre
ausreichende  Beschäftigung  sorgt,  oder  wenn  er  sich  widerrechtlicher
Uebervortheilungen  gegen  sie  schuldig  macht.

In  den  unter  Nr.  2  gedachten  Fällen  ist  der  Austritt  aus  der  Arbeit

nicht  mehr  zulässig,  wenn  die  zu  Grunde  liegenden  Thatsachen  dem  Arbeiter
länger  als  eine  Woche  bekannt  sind.

S.  S3  a
Außer  den  in  den  §#.  82  und  83  bezeichneten  Fällen  kann  jeder  der
beiden  Theile  aus  wichtigen  Gründen  vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und
ohne  Innehaltung  der  Hündigungsfrist  die  Aufhebung  des  Arbeitsverhältnisses
verlangen,  wenn  dasselbe  mindestens  auf  vier  Wochen  oder  wenn  eine  längere
als  vierzehntägige  Kündigungsfrist  vereinbart  ist.

S.  84.

Der  Bergwerksbesitzer  oder  dessen  Stellvertreter  ist  verpflichtet,  dem  abkehrenden
  großjährigen  Bergmanne  ein  Zeugniß  über  die  Art  und  Dauer  seiner
Beschäftigung  und  auf  Verlangen  auch  ein  Zeugniß  über  seine  Führung  und
seine  Leistungen  auszustellen.  Die  Unterschrift  dieser  Zeugnisse  hat  die  Ortspolizeibehörde
  kosten-  und  stempelfrei  zu  beglaubigen.  «

Wird  die  Ausstellung  des  Zeugnisses  verweigert,  so  fertigt  die  Ortspolizeibehörde
  dasselbe  auf  Kosten  des  Verpflichteten  aus.

Werden  dem  abkehrenden  Bergmanne  in  dem  Zeugnisse  Beschuldigungen
zur  Last  gelegt,  welche  seine  fernere  Beschäftigung  hindern  würden,  so  kann  er
auf  Untersuchung  bei  der  Ortspolizeibehörde  antragen,  welche,  wenn  die  Be—
schuldigung  unbegründet  befunden  wird,  unter  dem  Zeugnisse  den  Befund  ihrer
Untersuchung  zu  vermerken  hat.

Den  Arbeitgebern  ist  untersagt,  die  Zeugnisse  mit  Merkmalen  zu  versehen,
welche  den  Zweck  haben,  den  Arbeiter  in  einer  aus  dem  Wortlaut  des  Zeugnisses
nicht  ersichtlichen  Weise  zu  kennzeichnen.

g.  85.

Bergwerksbesitzer  oder  deren  Stellvertreter  dürfen  großjährige  Arbeiter,  von
denen  ihnen  belannt  ist,  daß  sie  schon  früher  beim  Bergbau  beschäftigt  waren,
nicht  eher  zur  Bergarbeit  annehmen,  bis  ihnen  von  denselben  das  Zeugniß  des
Bergwerksbesitzers  oder  Stellvertreters,  bei  dem  sie  zuletzt  in  Arbeit  gestanden,
beziehungsweise  das  Zeugniß  der  Ortspolizeibehörde  (§.  84)  vorgelegt  ist.

85  àukv

Minderjährige  Arbeiter  können  beim  Abgange  ein  Zeugniß  über  die  Art
und  Dauer  ihrer  Beschäftigung  fordern,  dessen  Unterschrift  die  Ortspolizeibehörde
kosten=  und  stempelfrei  zu  beglaubigen  hat.
        <pb n="167" />
        —  139  —

Dicss  Zeugniß  ist  auf  Verlangen  der  Arbeiter  auch  auf  ihre  Führung
und  ihre  Leistungen  auszudehnen.

Auf  die  Wsellung  dieses  Zeugnisses  finden  die  Absätze  2,  3  und  4  des
§.  84  entsprechende  Anwendung.

Der  Vater  oder  Vormund  des  Minderjährigen  kann  die  Ausstellung  des
Zeugnisses  fordern,  auch  verlangen,  daß  dasselbe  nicht  an  den  Minderjährigen,
sondern  an  ihn  ausgehändigt  werde.  Mit  Genehmigung  der  Gemeindebehörde
des  Arbeitsortes  kann  auch  gegen  den  Willen  des  Vaters  oder  Vormundes  die
Aushändigung  unmittelbar  an  den  Arbeiter  erfolgen.

g.  85  b.

Minderjährige  Personen  dürfen  auf  den  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
unterworfenen  Anlagen  als  Arbeiter  nur  beschäftigt  werden,  wenn  sie  mit  einem
Arbeitsbuche  versehen  sind.  Bei  der  Annahme  solcher  Arbeiter  hat  der  Bergwerksbesitzer
  das  Arbeitsbuch  einzufordern.  Er  ist  verpflichtet,  dasselbe  zu  verwahren,
auf  amtliches  Verlangen  vorzulegen  und  nach  rechtmäßiger  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses
  wieder  auszuhändigen.  Die  Aushändigung  erfolgt  an  den  Vater
oder  Vormund,  sofern  diese  es  verlangen,  oder  der  Arbeiter  das  sechszehnte  Lebensjahr
  noch  nicht  vollendet  hat,  anderenfalls  an  den  Arbeiter  selbst.  Mit  Genehmigung
  der  Gemeindebehörde  des  im  §.  85t  bezeichneten  Ortes  kann  die  Aushändigung
  des  Arbeitsbuches  auch  an  die  Mutter  oder  einen  sonstigen  Angehörigen
oder  unmittelbar  an  den  Arbeiter  erfolgen.

§.  85  c.

Das  Arbeitsbuch  wird  dem  Arbeiter  durch  die  Polizeibehörde  desjenigen
Ortes,  an  welchem  er  zuletzt  seinen  dauernden  Aufenthalt  gehabt  hat,  wenn  aber
ein  solcher  innerhalb  des  Staatsgebietes  nicht  stattgefunden  hat,  von  der  Polizeibehörde
  des  von  ihm  zuerst  erwählten  Arbeitsortes  kosten-  und  stempelfrei  ausgestellt.
  Die  Ausstellung  erfolgt  auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung  des  Vaters
oder  Vormundes;  ist  die  Erklärung  des  Vaters  nicht  zu  beschaffen,  oder  verweigert
der  Vater  die  Zustimmung  ohne  genügenden  Grund  und  zum  Nachtheile  des
Arbeiters,  so  kann  die  Gemeindebehörde  die  Zustimmung  desselben  ergänzen.
Vor  der  Ausstellung  ist  nachzuweisen,  daß  der  Arbeiter  zum  Besuche  der  Volksschule
  nicht  mehr  verpflichtet  ist,  und  glaubhaft  zu  machen,  daß  bisher  ein
Arbeitsbuch  für  ihn  noch  nicht  ausgestellt  war.

S.  85  d.

Wenn  das  Arbeitsbuch  vollständig  ausgefüllt  oder  nicht  mehr  brauchbar,
oder  wenn  es  verloren  gegangen  oder  vernichtet  ist,  so  wird  an  Stelle  desselben
ein  neues  Arbeitsbuch  ausgestellt.  Die  Ausstellung  erfolgt  durch  die  Polizeibehörde
  desjenigen  Ortes,  an  welchem  der  Inhaber  des  Arbeitsbuches  zuletzt  seinen
dauernden  Aufenthalt  gehabt  hat.  Das  ausgefüllte  oder  nicht  mehr  brauchbare
Arbeitsbuch  ist  durch  einen  amtlichen  Vermerk  zu  schließen.

Ceseh.  Samml.  1892.  (Nr.  0547.)  29
        <pb n="168" />
        —  140  —

Wird  das  neue  Arbeitsbuch  an  Stelle  eines  nicht  mehr  brauchbaren,  eines
verloren  gegangenen  oder  vernichteten  Arbeitsbuches  ausgestellt,  so  ist  dies  darin
zu  vermerken.  Für  die  Ausstellung  kann  in  diesem  Falle  eine  Gebühr  bis  zu
fünfzig  Pfennig  erhoben  werden.

6.  85e.

Das  Arbeitsbuch  (K.  85.0„)  muß  den  Namen  des  Arbeiters,  Ort,  Jahr
und  Tag  seiner  Geburt,  Namen  und  letzten  Wohnort  seines  Vaters  oder  Vormundes
  und  die  Unterschrift  des  Arbeiters  enthalten.  Die  Ausstellung  erfolgt
unter  dem  Siegel  und  der  Unterschrift  der  Behörde.  Letztere  hat  über  die  von
ihr  ausgestellten  Arbeitsbücher  ein  Verzeichniß  zu  führen.

Die  Einrichtung  der  Arbeitsbücher  wird  durch  den  Minister  für  Handel
und  Gewerbe  bestimmt.

C.  85f.

Bei  dem  Eintritt  des  Arbeiters  in  das  Arbeitsverhältniß  hat  der  Bergwerksbesitzer
  an  der  dafür  bestimmten  Stelle  des  Arbeitsbuches  die  Zeit  des  Eintritts
und  die  Art  der  Beschäftigung,  am  Ende  des  Arbeitsverhältnisses  die  Zeit  des
Austritts  und,  wenn  die  Beschäftigung  Aenderungen  erfahren  hat,  die  Art  der
letzten  Beschäftigung  des  Arbeiters  einzutragen.

Die  Eintragungen  sind  mit  Tinte  zu  bewirken  und  von  dem  Bergwerksbesitzer
  oder  dem  dazu  bevollmächtigten  Betriebsleiter  zu  unterzeichnen.

Die  Eintragungen  dürfen  nicht  mit  einem  Merkmal  versehen  sein,  welches
den  Inhaber  des  Arbeitsbuches  günstig  oder  nachtheilig  zu  kennzeichnen  bezweckt.

Die  Eintragung  eines  Urtheils  über  die  Führung  oder  die  Leistungen  des
Arbeiters  und  sonstige  durch  dieses  Gesetz  nicht  vorgesehene  Eintragungen  oder
Vermerke  in  oder  an  dem  Arbeitsbuche  sind  unzulässig.

“

Ist  das  Arbeitsbuch  bei  dem  Bergwerksbesitzer  unbrauchbar  geworden,  verloren
  gegangen  oder  vernichtet,  oder  sind  von  dem  Bergwerksbesitzer  unzulässige
Merkmale,  Eintragungen  oder  Vermerke  in  oder  an  dem  Arbeitsbuche  gemacht,
oder  wird  von  dem  Bergwerksbesitzer  ohne  rechtmäßigen  Grund  die  Aushändigung
des  Arbeitsbuches  verweigert,  so  kann  die  Ausstellung  eines  neuen  Arbeitsbuches
auf  Kosten  des  Bergwerksbesitzers  beansprucht  werden.  Ein  Bergwerksbesitzer,
welcher  das  Arbeitsbuch  seiner  gesetzlichen  Verpflichtung  zuwider  nicht  rechtzeitig
ausgehändigt  oder  die  vorschriftsmäßigen  Eintragungen  zu  machen  unterlassen  oder
unzulässige  Merkmale,  Eintragungen  oder  Vermerke  gemacht  hat,  ist  dem  Arbeiter
entschädigungspflichtig.  Der  Anspruch  auf  Entschädigung  erlischt,  wenn  er  nicht
innerhalb  vier  Wochen  nach  seiner  Entstehung  im  Wege  der  Klage  oder  Einrede
geltend  gemacht  ist.
        <pb n="169" />
        —  141  —

S.  85  h.

Auf  Antrag  des  Minderjährigen,  seines  Vaters  oder  Vormundes  hat  die
Ortspolizeibehörde  die  Eintragung  in  das  Arbeitsbuch  kosten=  und  stempelfrei  zu
beglaubigen.

S.  86.

Bergwerksbesitzer,  welche  einen  Bergmann  verleiten,  vor  rechtmäßiger  Beendigung
  des  Arbeitsverhältnisses  die  Arbeit  zu  verlassen,  sind  dem  früheren  Arbeitgeber
  für  den  entstandenen  Schaden  als  Selbstschuldner  mitverhaftet.  In  gleicher
Weise  haftet  der  Bergwerksbesitzer,  welcher  einen  Bergmann  annimmt,  von  dem
er  weiß,  daß  derselbe  einem  anderen  Arbeitgeber  zur  Arbeit  noch  verpflichtet  ist.

In  dem  im  vorstehenden  Absatze  bezeichneten  Umfange  ist  auch  derjenige
Bergwerksbesitzer  mitverhaftet,  welcher  einen  Bergmann,  von  dem  er  weiß,  daß
derselbe  einem  anderen  Arbeitgeber  zur  Arbeit  noch  verpflichtet  ist,  während  der
Dauer  dieser  Verpflichtung  in  der  Beschäftigung  behält,  sofern  nicht  seit  der  unrechtmäßigen
  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  bereits  vierzehn  Tage  verflossen  sind.

g.  87.

Die  Bergwerksbesitzer  sind  verpflichtet,  ihren  Arbeitern  unter  achthehn  Jahren,
welche  eine  von  der  Gemeindebehörde  oder  vom  Staate  als  Fortbildungsschule
anerkannte  Unterrichtsanstalt  besuchen,  hierzu  die  erforderlichenfalls  von  der  Bergbehörde
  festzusetzende  Zeit  zu  gewähren.  Am  Sonntage  darf  der  Unterricht  nur
stattfinden,  wenn  die  Unterrichtsstunden  so  gelegt  werden,  daß  die  Schüler  nicht
gehindert  werden,  den  Hauptgottesdienst  oder  einen  mit  Genehmigung  der  kirchlichen
  Behörden  für  sie  eingerichteten  besonderen  Gottesdienst  ihrer  Konfession  zu
besuchen.  Ausnahmen  von  dieser  Bestimmung  kann  der  Minister  für  Handel
und  Gewerbe  für  bestehende  Fortbildungsschulen,  zu  deren  Besuch  keine  Verpflichtung
  besteht,  bis  zum  1.  Oktober  1894  gestatten.

Als  Fortbildungsschulen  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  gelten  auch  Anstalten,
  in  welchen  Unterricht  in  weiblichen  Hand=  und  Hausarbeiten  ertheilt  wird.

Durch  statutarische  Bestimmung  einer  Gemeinde  oder  eines  weiteren  Kommunalverbandes,
  welche  nach  Maßgabe  des  F.  142  der  Gewerbeordnung  erlassen
wird,  kann  mit  Zustimmung  des  Oberbergamts  für  männliche  Arbeiter  unter
achtzehn  Jahren  die  Verpflichtung  zum  Besuche  einer  Fortbildungsschule  begründet
werden.  Auf  demselben  Wege  können  die  zur  Durchführung  dieser  Verpflichtung
erforderlichen  Bestimmungen  getroffen  werden.  Insbesondere  können  durch  statutarische
  Bestimmung  die  zur  Sicherung  eines  regelmäßigen  Schulbesuchs  den  Schulpflichtigen
  sowie  deren  Eltern,  Vormündern  und  Arbeitgebern  obliegenden  Verblichtongen
  bestimmt  und  diejenigen  Vorschriften  erlassen  werden,  durch  welche

ie  Ordnung  in  der  Fortbildungsschule  und  ein  gebührliches  Verhalten  der

Schüler  gesichert  wird.  Von  der  durch  statutarische  Bestimmung  begründeten

Verpflichtung  zum  Besuch  einer  Fortbildungsschule  sind  diejenigen  befreit,  welche

eine  andere  Fortbildungs=  oder  Fachschule  (Steigerschule,  Bergvorschule,  Berg-(Nr.
  9547.)  29°
        <pb n="170" />
        —  142  —

schule)  besuchen,  sofern  der  Unterricht  dieser  Schule  von  dem  Oberbergamt  als
ausreichender  Ersatz  des  durch  statutarische  Bestimmung  geregelten  Fortbildungsschulunterrichts
  anerkannt  wird.

G.  .

Das  Dienstverhältniß  der  von  den  Bergwerksbesitzern  gegen  feste  Bezüge
zur  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  Betriebes  nach  Maßgabe  gel  S.  73  und  74
angenommenen  oder  dauernd  mit  höheren  technischen  Dienstleistungen  betrauten
Personen  (Maschinen=  und  Bautechniker,  Chemiker,  Zeichner  und  dergleichen)  kann,
wenn  nicht  etwas  Anderes  verabredet  ist,  von  jedem  Theile  mit  Ablauf  jedes
Kalenderoiertelahres  nach  sechs  Wochen  vorher  erklärter  Aufkündigung  aufgehoben
werden.

Jeder  der  beiden  Theile  kann  vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und
ohne  Innehaltung  einer  Kündigungsfrist  die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses
verlangen,  wenn  ein  wichtiger,  nach  den  Umständen  des  Falles  die  Aufhebung
rechtfertigender  Grund  vorliegt.

G.  89.

Gegenüber  den  im  F.  88  bezeichneten  Personen  kann  die  Aufhebung  des
Dienstverhältnisses  insbesondere  verlangt  werden:

1)  wenn  sie  beim  Abschluß  des  Dienstvertrages  den  Bergwerksbesitzer  durch
Vorbringen  falscher  oder  verfälschter  Zeugnisse  hintergangen  oder  ihn
über  das  Bestehen  eines  anderen  sie  gleichzeitig  verpflichtenden  Dienstverhältnisses
  in  einen  Irrthum  versetzt  haben;

2)  wenn  sie  im  Dienste  untreu  sind,  oder  das  Vertrauen  mißbrauchen;

3)  wenn  sie  ihren  Dienst  unbefugt  verlassen  oder  den  nach  dem  Dienstvertrage
  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen  nachzukommen  beharrlich
verweigern;

4)  wenn  sie  eine  sicherheitspolizeiliche  Vorschrift  bei  der  Leitung  oder  Beaufsichtigung
  der  Bergarbeit  übertreten  oder  wenn  ihnen  durch  die
Bergbehörde  die  Befähigung  zum  Ausfsichtsbeamten  aberkannt  ist;

5)  wenn  sie  durch  anhaltende  Krankheit  oder  durch  eine  längere  Freiheitsstrafe
  oder  Abwesenheit  an  der  Verrichtung  ihrer  Dienste  verhindert
werden;

6)  wenn  sie  sich  Thätlichkeiten  oder  Ehrverletzungen  gegen  den  Bergwerksbesitzer
  oder  seine  Vertreter  zu  Schulden  kommen  lassen;

7)  wenn  sie  sich  einem  unsittlichen  Lebenswandel  ergeben.

In  dem  Falle  zu  5  bleibt  der  Anspruch  auf  die  vertragsmäßigen  Leistungen
des  Bergwerksbesitzers  für  die  Dauer  von  sechs  Wochen  in  Kraft,  wenn  die
Verrichtung  der  Dienste  durch  unverschuldetes  Unglück  verhindert  worden  ist.
Jedoch  mindern  sich  die  Ansprüche  in  diesem  Falle  um  denjenigen  Betrag,  welcher
dem  Berechtigten  aus  einer  auf  Grund  gesetzlicher  Verpflichtung  bestehenden
Kranken=  oder  Unfallversicherung  oder  aus  einer  Knappschaftskasse  zukommt.
        <pb n="171" />
        —  143  —

K.  90.
Die  im  F§.  88  bezeichneten  Personen  können  die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses
  insbesondere  verlangen:
1)  wenn  der  Bergwerksbesitzer  oder  seine  Stellvertreter  sich  Thätlichkeiten
oder  Ehrverletzungen  gegen  sie  zu  Schulden  kommen  lassen;
2)  wenn  der  Bergwerkbesitzer  die  vertragsmäßigen  Leistungen  nicht,  gewährt;
3)  wenn  der  Bergwerksbesitzer  oder  dessen  Stellvertreter  Anordnungen  ergehen
  läßt,  welche  gegen  den  Betriebsplan  oder  gegen  sicherheitpollei
scch  Vorschriften  verstoßen,  oder  wenn  er  die  Mittel  zur  Ausführung
der  von  der  Bergbehörde  getroffenen  polizeilichen  Anordnungen  verweigert.

G.  91.

#  den  im  §.  86  aufgestellten  Voraussetzungen  tritt  die  daselbst  bestimmte
  Haftung  des  Bergwerksbesitzers  auch  für  den  Fall  ein,  wenn  die  im
K.  88  bezeichneten  Personen  zur  Aufgabe  des  Dienstverhältnisses  verleitet,  in
Dienst  genommen  oder  im  Dienst  behalten  werden.

+.  92.
Die  wegen  Uebertretungen  der  §§.  84  Absatz  4,  85  und  851f  Absatz  3
s  fließen  zu  der  Knappschaftskasse,  welcher  das  betreffende

g.  93.
Auf  jedem  Bergwerke  ist  über  die  daselbst  beschäftigten  Abbeier  eine  Liste
u  führen,  welche  die  Vor=  und  Zunamen,  das  Geburts  uisahr  en  Wohnort,  den
ag  des  Dienstantritts  und  der  Entlassung,  sowie  das  Datum  des  letzten
Arbeitszeugnisses  enthält.
ie  Liste  muß  der  Bergbehörde  auf  Verlangen  vorgelegt  werden.

B.  Betreffend  die  Befugnisse  der  Bergbehörden.

Artikel  I.
An  Stelle  des  §.  77  im  Allgemeinen  Berggesetze  tritt  folgende  Bestimmung:
„Dieselben  sind  verpflichtet,  die  Bergbeamten,  welche  im  Dienste
das  Bergwerk  befahren,  zu  begleiten  und  denselben  auf  Erfordern
Auskunft  über  den  Betrieb,  über  die  Ausführung  der  Arbeitsordnung
und  über  alle  sonstigen,  der  Aufsicht  der  Bergbehörde  unterliegenden
Gegenstände  zu  ertheilen."

Artikel  II.
Der  zweite  Absatz  des  §.  189  erhält  folgende  Fassimg:
„Sie  handhaben  insbesondere  die  Bergpolizei  nach  Vorschrift  des
Gesetzes.  In  Beziehung  auf  die  ihrer  Aufsicht  untemvorsenen  ulagen
Or.  9847.)
        <pb n="172" />
        —  144  —

und  Betriebe  stehen  ihnen,  inbesondere  bei  der  Ueberwachung  der  Ausseheun
  dieses  Gesetzes,  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  im
139  b  der  Reichsgewerbeordnung  bezeichneten  Aufsichtsbeamten  zu.“

Artikel  IV.
In  HS.  196  wird  hinter  den  Worten:
„die  Sicherheit  des  Lebens  und  der  Gesundheit  der  Arbeiter,“  folgender
Absaz  eingeschaltet:
n„die  Aufeechtehaltung  der  guten  Sitten  und  des  Anstandes  durch
die  Einrichtung  des  Betriebes.“

Artikel  WV.
fza  Absatz  1  des  §.  197  erhält  folgenden  Zusatz:
„Für  solche  Betriebe,  in  welchen  durch  übermäßige  Dauer  der
täglichen  Arbeitszeit  die  Gesundheit  der  Arbeiter  gefährdet  wird,  können
die  Oberbergämter  Dauer,  Beginn  und  Ende  der  täglichen  Abbeitzzei
und  der  zu  gewährenden  Pausen  vorschreiben  und  die  jur  Durchführung
dieser  Vorschriften  erforderlichen  Anordnungen  erlassen.“

Artikel  WI.
Der  F§.  192  erhält  folgenden  Absat  2:

„Widersprechen  Verfügungen  oder  Beschlüsse  des  Revierbeamten
oder  bes  Oberbergamts  den  von  der  zuständigen  Berufögenossenschaft
erlassenen  Vorschriften  zur  Verhütung  von  Unfällen,  so  ist  zur  Einlegung
  des  Rekurses  binnen  der  vorstehend  bezeichneten  Frist  auch  der
Vorstand  der  Berufsgenossenschaft  oder  Berufsgenossenschaftssektion
befugt.

Der  F§.  197  erhält  folgenden  Absatz  3:

„Vor  dem  Erlaß  von  Polizeiverordnungen,  welche  sich  auf  die
Sichccheit  des  Lebens  und  der  Gesundheit  der  r  beitel  und  auf  die
Aufrechterhaltung  der  guten  Sitten  und  des  Anstandes  im  Betriebe
beziehen,  ist  dem  Vorstande  der  betheiligten  Berufsgenossenschaft  oder
Berufsgenossenschaftsfektion  Gelegenheit  zu  einer  gutachtlchen  Aeußerung
zu  geben.  Auf  diese  finden  die  Bestimmungen  des  §.  79  Absatz  1
des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884  (Reichs-Gesetzbl.  S.  69)
Amvendung.“

C.  Straf-  und  Schlußbestimmungen.

Artikel  VII.
Der  dritte  Abschnitt  des  neunten  Titels  im  Allgemeinen  Berggesetze  vom
24.  Juni  1865  erhält  folgende  Fassung:

D

2

1

#

2

——
        <pb n="173" />
        —  146  —

Dritter  Abschnitt.
Strafbestimmungen.

8.  207.

Uebertretungen  der  Vorschriften  in  den  F8.  4,  10,  66,  67,  69,  71,  72,
73,  74,  77,  93,  163,  200,  261,  203,  204,  305  werben  mit  Geldsttafe  bis  zu
einhundertfünfzig  Marl  und  im  Unvermögenssalle  mit  Haft  bestraft.

In  den  Fällen  der  §#.  67  und  69,  sowie  73  und  74  tritt  diese  Strafe
auch  dann  ein,  wenn  auf  Grund  der  §9.  70  und  75  der  Betrieb  von  der  Bergbehörde
  eingestellt  wird.

K.  207a.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit
Gefängniß  bis  zu  1½  Monaten  werden  Bergwerksbesfitzer  bestraft,  welche  den
65.  84  Absatz  4  und  851  Absatz  3  zuwiderhandeln.

K.  207b.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit
Haft  wird  bestraft,  wer  ein  Bergwerk  betreibt,  für  welches  eine  Arbeitsordnung
(6.  80  a)  nicht  besteht,  oder  wer  der  endgültigen  Anordnung  der  Behörde  wegen
Ersetzung  oder  Abänderung  der  Arbeitsordnung  (F.  80  h)  nicht  nachkommt.

K.  207c.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  und  im  Umermögensfalle

mit  Haft  bis  zu  vier  Wochen  wird  bestraft:

1)  wer  der  Bestimmung  des  F.  80e  Absatz  2  zuwider  gegen  Arbeiter
Strafen  verhängt,  welche  in  der  Arbeitsordnung  nicht  vorgesehen  sind
oder  den  gesetzlich  zulässigen  Betrag  übersteigen,  oder  wer  Strafgelder,
Lohnabzüge  oder  die  im  F.  80  b  Hiffer  6  bezeichneten  Beträge  in  einer
dem  Gesetze  oder  der  Arbeitsordnung  widersprechenden  Weise  verwendet;

2)  wer  es  unterläßt,  den  durch  die  §9.  80c  Absatz  2,  80  8  Absatz  1,  80i
und  80  k  für  ihn  begründeten  Verpflichtungen  nachzukommen.

.  207d.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft

bis  zu  acht  Tagen  wird  bestraft,  wer  es  unterläßt,  der  durch  §.  80g  Absatz  2
für  ihn  begründeten  Verpflichtung  nachzukommen.

.  207e.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft
bis  zu  drei  Tagen  für  jeden  Fall  der  Verletzung  des  Gesetzes  wird  bestraft:

1)  wer  den  Bestimmungen  der  §§.  85  und  85  b  bis  85g  zuwider  einen
Arbeiter  in  Beschäftigung  nimmt  oder  behält;

2)  wer  außer  dem  im  §.  207a  vorgesehenen  Falle  den  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  in  Ansehung  der  Arbeitsbücher  zuwiderhandelt;

(r.  9547.)
        <pb n="174" />
        —  146  —

3)  wer  vorsätzlich  ein  auf  seinen  Namen  ausgestelltes  Arbeitsbuch  unbrauchbar
  macht  oder  vernichtet;

4)  wer  den  Bestimmungen  des  #  87  Absatz  1  oder  einer  auf  Grund  des
§.  87  Absatz  3  erlassenen  statutarischen  Bestimmung  zuwiderhandelt;

5)  wer  es  unterläßt,  den  durch  §.  80e  Absatz  3  für  ihn  begründeten  Verpflichtungen
  nachzukommen.

208.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  von  den  Bergbehörden  bereits  erlassenen,
sowie  die  von  den  Oberbergämtern  auf  Grund  des  §.  197  noch  zu  erlassenden
Bergpolizeiverordnungen  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  und  im
Unvermögensfalle  mit  Haft  bestraft.

Dieselbe  Strafe  findet  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  auf  Grund  der
§.  198  und  199  getroffenen  polizeilichen  Anordnungen  Anwendung.

209.

Ueber  die  Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Vorschriften  (§.  207,
S##  207  a  bis  207e,  §.  208)  sind  von  den  Revierbeamten  Protokolle  aufzunehmen.

Diese  Protokolle  werden  der  Staatsanwaltschaft  zur  Verfolgung  übergeben.

Die  Entscheidung  steht  den  ordentlichen  Gerichten  zu.  Dieselben  haben
bierbei  nicht  die  Nothwendigkeit  oder  Lweckmäßigkeit,  sondern  nur  die  gesetziche
Gültigkeit  der  von  den  Bergbehörden  erlassenen  polizeilichen  Vorschriften  zu  prüsfen.

§S  209a

Die  Strafverfolgung  der  in  den  §#.  207b  und  208  mit  Strafe  bedrohten
Handlungen  verjährt  innerhalb  drei  Monaten,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an
welchem  sie  begangen  sind.

Artikel  VIII.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1893  in  Kraft.  Mit  der  Ausführung
desselben  wird  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  beauftragt.

Die  Oberbergämter  sind  ermächtigt,  den  Bergwerksbesitzern  auf  Antrag
angemessene  Fristen,  längstens  bis  zum  1.  Juli  1893,  behufs  Herstellung  der
zur  Durchführung  des  §.  80  k  Absatz  1  erforderlichen  Einrichtungen  zu  gewähren.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  24.  Juni  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.
Thielen.  Bosse.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="175" />
        —  147  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  20  —

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Einführung  der  Landgemeindcordnung  für  die  sieben  östlichen  Provinzen  der
Monarchie  vom  3.  Juli  1891  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  S.  147.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Landgemeindeordnung  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein,  S.  164.

 

(Nr.  9548.)  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  der  Landgemeindeordnung  für  die  sieben  östlichen
  Provinzen  der  Monarchie  vom  3.  Juli  1891  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein.
  Vom  4.  Juli  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages,  für  die  Provinz
Schleswig-Holstein,  was  folgt:

Artikel  I.

Die  Landgemeindeordnung  für  die  sieben  östlichen  Provinzen  der  Monarchie
vom  3.  Juli  1891  (Gesetz  Samml.  S.  233)  tritt  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein
  am  1.  April  1893  mit  den  sich  aus  Artikel  II  bis  IV  ergebenden  Maßgaben
  in  Kraft.

Artikel  II.

An  Stelle  der  §#.  1  Absatz  1,  26  Satz  2,  30  Absatz  1,  49  Absatz  3)  54
Absatz  1,  58,  60,  69  Absatz  2,  74,  75)  77,  84  Absatz  1  und  2,  85,  86  Absatz  7,
87,  88  Absatz  4  Nr.  3,  Nr.  5,  Nr.  6,  Nr.  7  Satz  2,  91  Nr.  3  und  4,  117,  125
Absatz  2,  137  Absatz  4,  143  Eingang,  146  und  149  Absatz  3  und  4  treten  folgende
Bestimmungen:

§.  1  Absatz  1.

Die  gegenwärtige  Landgemeindeordnung  findet  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  hinsichtlich  der  Landgemeinden  und  selbständigen  Gutsbezirke  Amwendung.
§.  26  Satz  2.

Die  Dienstgrundstücke  der  Geistlichen,  Kirchendiener  und  Volksschullehrer
sind  von  den  Gemeindeauflagen  befreit,  soweit  nicht  die  Dienstgrundstücke  der
Geistlichen  observanzmäßig  bisher  zu  denselben  herangezogen  worden  sind.

Gesetz=  Samml.  1892.  (Nr.  9548.)  30

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Juli  1892.
        <pb n="176" />
        —  148  —

§.  30  Absatz  1.

Hinsichtlich  der  Heranziehung  der  im  Dienste  befindlichen,  der  in  den  einstweiligen
  Ruhestand  versetzten  und  der  pensionirten  Reichsbeamten,  der  unmittelbaren
  und  mittelbaren  Staatsbeamten,  der  hinterbliebenen  Wittwen  und  Waisen
dieser  Beamten  zu  den  Gemeindeabgaben,  sowie  hinsichtlich  der  neben  dem  Gesetze
vom  29.  Juni  1886  stattfindenden  Gemeindebesteuerung  von  Militärpersonen
kommen  die  bezüglichen  Vorschriften  der  Verordnung  vom  23.  September  1867
(Gesetz-Samml.  .  1648)  zur  Anwendung.  Im  lUebrigen  bewendet  es  wegen
der  Heranziehung  von  Militärpersonen  zu  Abgaben  für  Gemeindezwecke  bei  den
Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  29.  Juni  1886  (Gesetz=  Samml.  S.  181).

§.  49  Absatz  3.

Die  Gemeindevertretung  besteht  aus  dem  Gemeindevorsteher,  dessen  Stellvertreter
  —  wenn  mehrere  Stellvertreter  vorhanden  sind,  dem  ersten  Stellvertreter  —
und  gewählten  Gemeindeverordneten,  deren  Zahl  mindestens  6  betragen  muß,
durch  Ortsstatut  aber  auf  9,  12,  15,  18,  21  oder  höchstens  24  erhöht  werden  kann.

§.  54  Absatz  1.

Die  Gemeindeverordneten  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.  Es  scheidet,
wenn  die  Zahl  der  Gemeindeverordneten  sechs  beträgt,  alle  drei  Jahre  aus  jeder
Klasse  die  Hälfte,  wenn  die  Jahl  der  Gemeindeverordneten  größer  ist,  alle  zwei
Jahre  aus  jeder  Klasse  ein  Drittel  der  Gemeindeverordneten  aus  und  wird  die
Gemeindevertretung  durch  neue  Wahlen  ergänzt.  Ist  die  Zahl  der  Ausscheidenden.
nicht  durch  drei  theilbar,  so  wird  die  Reihenfolge  der  Klassen,  in  welcher  die  Ausscheidung
  je  eines  der  Uebrigbleibenden  erfolgt,  durch  das  Loos  bestimmt.  Die
das  erste  Mal  Ausscheidenden  werden  für  jede  Klasse  durch  das  Loos  bestimmt.
In  gleicher  Weise  ist,  wenn  die  Zahl  der  Gemeindeverordneten  mehr  als  sechs
beträgt,  hinsichtlich  der  das  zweite  Mal  Ausscheidenden  zu  verfahren.  Die  Ausscheidenden
  sind  wieder  wählbar.

*½b

Die  Wahlen  zur  regelmäßigen  Ergänzung  der  Gemeindevertretung  finden,
gemäß  §.  54,  alle  zwei  oder  alle  drei  Jahre  im  März  statt.  Alle  Ergänzungsund
  Ersatzwahlen  werden,  unbeschadet  der  Vorschrift  in  §.  51,  von  denselben
Klassen  vorgenommen,  von  welchen  der  Ausgeschiedene  gewählt  war.

S.  60.  6

Der  Wahlvorstand  besteht  aus  dem  Gemeindevorsteher  oder  seinem  Stellvertreter

  und  zwei  von  der  Wahlversammlung  gewählten  Beisitzern.
§.  69  Absatz  2.

Hinsichtlich  der  Verwaltung  der  Gemeindewaldungen  bewendet  es  bei  den

bestehenden  Bestimmungen.
        <pb n="177" />
        —  149  —

S.  74.

An  der  Spitze  der  Verwaltung  der  Landgemeinde  steht  der  Gemeindevorsteher
  (Lehnsmann).

Dem  Gemeindevorsteher  steht  ein  Stellvertreter  zur  Seite,  welcher  ihn  in
den  Amtsgeschäften  zu  unterstützen  und  in  Behinderungsfällen  zu  vertreten  hat.

Durch  Ortsstatut  kann  die  Zahl  der  Stellvertreter  auf  höchstens  sechs  vermehrt
  werden.

Wo  die  Zahl  der  Stellvertreter  nach  der  bisherigen  Ortsverfassung  zwei
oder  mehr,  aber  nicht  mehr  als  sechs  betragen  hat,  verbleibt  es  hierbei  bis  zu
anderweiter  ortsstatutarischer  Festsetzung.

In  größeren  Gemeinden  kann  durch  Ortsstatut  ein  aus  dem  Gemeindevorsteher
  und  den  Stellvertretern  bestehender  kollegialischer  Gemeindevorstand  eingeführt
  werden.

C.  75.

Der  Gemeindevorsteher  und  die  Stellvertreter  werden  von  der  Gemeindeversammlung
  (Gemeindevertretung)  aus  der  Zahl  der  Gemeindeglieder  auf  sechs
Jahre  gewählt.  Nach  dreijähriger  Amtsdauer  kann  der  Gemeindevorsteher  auf
weitere  neun  Jahre  gewählt  werden.

In  Gemeinden  mit  mehr  als  2  000  Einwohnern  und  in  den  Koogs-=gemeinden
  des  Kreises  Tondern  kann  die  Gemeindevertretung  die  Anstellung  eines
besoldeten  Gemeindevorstehers  beschließen.  Die  Wahl  desselben  erfolgt  auf  die
Dauer  von  zwölf  Jahren  und  ist  nicht  beschränkt  auf  die  Gemeindeglieder.

Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder  dürfen  nicht  gleichzeitig  Gemeindevorsteher
und  Stellvertreter  sein.

.  77.

Der  Wahlvorstand  besteht  aus  dem  Gemeindevorsteher  oder  dessen  Stellvertreter,
  als  Vorsitzenden,  und  aus  zwei  von  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)
  zu  wählenden  Beisizern.  Der  Vorsitzende  ernennt  einen  der
Beisitzenden  zum  Protokollführer.  Erforderlichen  Falles  kann  jedoch  auch  eine  nicht
zur  Wahlversammlung  gehörige  Person  zum  Protokollführer  ernannt  werden.

9.  81  Absatz  1  und  2.
Die  gewählten  Gemeindevorsteher  und  Stellvertreter  bedürfen  der  Vestätigung
  durch  den  Landrath.
Vor  der  Bestätigung  ist  der  Amtsvorsteher  mit  seinem  Gutachten  zu  hören.

S.  85.

Die  Gemeindevorsteher  und  die  Stellvertreter  werden  vor  ihrem  Amtsantritte
  von  dem  Landrathe  oder  in  seinem  Auftrage  von  dem  Amtsvorsteher
vereidigt.

(Xr.  4½%  30“
        <pb n="178" />
        —  150  —

g.  86  Absatz  7.
Die  Stellvertreter  haben  ihr  Amt  in  der  Regel  unentgeltlich  zu  verwalten
und  nur  den  Ersatz  baarer  Auslagen  zu  beanspruchen.

S.  S7.

Ueber  die  Festsetzung  der  baaren  Auslagen  und  der  Entschädigung  der
Gemeindevorsteher  und  der  kommissarischen  Gemeindevorsteher,  sowie  über  die
baaren  Auslagen  der  Stellvertreter  beschließt  der  Kreisausschuß  auf  Antrag  der
Betheiligten.

§.  88  Absatz  4  Nr.  3.
3.  Die  Beschlüsse  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung),  sofern
er  dieselben  nicht  beanstandet  (F.  140)  oder  deren  Ausführung  aussetzt  (Absatz  3),
zur  Ausführung  zu  bringen  und  demgemäß  die  laufende  Verwaltung  bezüglich
des  Vermögens  und  der  Einkünfte  der  Gemeinde,  sowie  der  Gemeindeanstalten,
für  welche  eine  besondere  Verwaltung  nicht  besteht,  zu  führen  und  diejenigen
Gemeindeanstalten,  für  welche  besondere  Verwaltungen  eingesetzt  sind,  zu  beaufsichtigen.

§.  88  Absatz  4  Nr.  5.
5.  Die  Gemeindebeamten,  nachdem  die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)
  darüber  beschlossen  hat,  anzustellen  und  zu  beaufsichtigen,  unbeschadet
der  Bestimmungen  des  §F.  117  Absatz  2.

#  88  Absatz  4  Nr.  6.
6.  Die  Urkunden  und  Akten  der  Gemeinde  aufzubewahren,  soweit  hiermit
nicht  ein  besonderer  Beamter  beauftragt  ist.

6  88  Absatz  4  Nr.  7  Satz  2.

Urkunden  über  Rechtsgeschäfte,  welche  die  Gemeinde  gegen  Dritte  verbinden
sollen,  ingleichen  Vollmachten,  müssen  unter  Anführung  des  betreffenden  Gemeindebeschlusses
  und  der  dazu  etwa  erforderlichen  Genehmigung  oder  Entschließung  der
zuständigen  Aufsichtsbehörde  im  Namen  der  Gemeinde  von  dem  Gemeindevorsteher
unterschrieben  und  mit  dem  Gemeindesiegel  versehen  sein.  Eine  der  vorstehenden
Bestimmung  gemäß  ausgestellte  Vollmacht  ist  auch  dann  ausreichend,  wenn  die
Gesetze  sonst  eine  gerichtliche  oder  Notariatsvollmacht  erfordern.

#l.  91  Nr.  3  und  4.

3.  Die  ihm  von  dem  Amtsvorsteher,  der  Staats-  oder  Amtsanwaltschaft
aufgetragenen  polizeilichen  Maßregeln  auszuführen  und  Verhandlungen  aufzunehmen.


4.  Die  vorgeschriebenen  Meldungen  über  neu  anziehende  Personen  entgegenzunehmen.
        <pb n="179" />
        —  151  —

C.  117.
Die  Landgemeinden  sind  befugt,  die  Anstellung  besoldeter  Gemeindebeamten
für  einzelne  Dienstzweige  oder  Dienstverrichtungen  zu  beschließen.
Wo  die  Anstellung  von  Gemeindebeamten  bisher  auf  Grund  der  Wahl
der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  erfolgt  ist,  kann  durch  Ortsstatut
(Gemeindestatut)  dieses  Verfahren  auch  ferner  beibehalten  werden.

§.  125  Absatz  2.
Der  Gutsvorsteher  wird  vor  seinem  Amtsantritte  von  dem  Landrathe  oder
in  dessen  Auftrage  von  dem  Amtsuvorsteher  vereidigt.

§.  137  Absatz  4.
Die  Vertretung  der  Landgemeinden  in  dem  Verbandsausschusse  erfolgt  durch
den  Gemeindevorsteher,  die  Stellvertreter  und,  wenn  deren  Zahl  nicht  ausreichen
sollte,  durch  andere  von  der  Gemeinde  zu  wählende  Abgeordnete.

§.  143  Eingang.

Bezüglich  der  Dienstvergehen  der  Gemeindevorsteher  und  deren  Stellvertreter,
  der  Gutsvorsteher  und  der  Verbandsvorsteher,  sowie  der  sonstigen
Beamten  der  Landgemeinden,  Gutsbezirke  und  Gemeindeverbände  kommen  die
Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852  (Gesetz-Samml.  S.  463)  mit
folgenden  Maßgaben  zur  Anwendung.

S.  146.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1893  in  Kraft.

Mit  diesem  Zeitpunkte  treten  alle  entgegenstehenden  Bestimmungen,  insbesondere
  —  unbeschadet  der  Vorschriften  in  Titel  II  Abschnitt  11  dieses  Gesetzes  —
die  Verordnung  vom  22.  September  1867,  betreffend  die  Landgemeindeverfassungen
im  Gebiete  der  Herzogthümer  Schleswig  und  Holstein  (Gesetz-Samml.  S.  1603),
das  Lauenburgische  Gesetz  vom  2.  November  1874,  betreffend  die  Verfassung  der
Landgemeinden  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  (Offiz.  Wochenbl.  S.  279),  die
S.  22  bis  31  sowie  der  F.  41  der  Kreisordnung  vom  26.  Mai  1888  (Gesetz
Samml.  S.  139),  die  Kreisstatuten  für  die  Fortbildung  der  Kirchspielsverfassungen

9  »  ·  —  r*  „  2Z  "  S  ")zn  7  3
in  den  Kreisen  Norderdithmarschen  und  Süderdithmarschen  vom  21.  September  1888,

9.  Mai  1884
beziehungsweise  vom  „  1650r  und  die  §§.  24  bis  37  des  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit
  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden  vom  1.  August  1883
für  die  Provinz  Schleswig-Holstein  außer  Kraft.  Die  Bestimmungen  der  §#.  38,
39  und  45  Absatz  2  der  Kreisordnung  bleiben  auch  fernerhin  in  Kraft.

Rechte  und  Pflichten,  welche  auf  besonderen  Titeln  des  öffentlichen  Rechtes
beruhen,  bleiben  insoweit  in  Kraft,  als  diese  Titel  von  den  bisherigen  allgemeinen
oder  besonderen  gesetzlichen  Vorschristen,  Ordnungen,  Gewohnheitsrechten  und

(Nr.  9548.)
        <pb n="180" />
        —  152  —

Observanzen  abweichende  Bestimmungen  enthalten.  Eine  solche  Abweichung  wird
nicht  vermuthet.

#  149  Absatz  3  und  4.

Die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  im  Amte  befindlichen  Gemeindevorsteher,
  Eteldertrrerr  und  sonstigen  gewählten  Gemeindebeamten  verbleiben  in
demselben  bis  zum  Ablauf  ihrer  Wahlperiode)  soweit  sie  aber  auf  Lebenszeit  gewählt
  sind,  für  die  nächsten  sechs  Jahre.  Ingleichen  verbleiben  im  Amte  die
besoldeten  Gemeindebeamten  nach  Maßgabe  ihres  Anstellungsvertrages.

Denjenigen  Gemeindeangehörigen,  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses
Gesetzes  nach  einem  Jahreseinkommen  von  mehr  als  660  Mark  bis  einschließlich
900  Mark  zu  den  Gemeindeabgaben  herangezogen  sind,  steht  in  derjenigen  Gemeindeversammlung,
  welche  erstmalig  über  die  Freilassung  der  im  F.  13  erwähnten
Personen  von  den  Gemeindelasten  zu  beschließen  hat,  ein  Stimmrecht  nach  Maßgabe
  des  §.  48  Nr.  1  zu.

Artikel  III.
Nicht  in  Kraft  treten  §.  12  Absatz  5,  §.  15  Absatz  2,  §.  68  Absatz  2,  §.  86
Absatz  4,  5  und  6)  §.  90  Absatz  2,  I#.  92  bis  101.

Artikel  IV.
Im  Teitel  II  werden  hinter  F.  121  als  Elfter  Abschnitt  unter  der
Ueberschrift:
„Besondere  Bestimmungen  für  die  Kreise  Husum,  Norderdithmarschen
und  Süderdithmarschen“
folgende  Bestimmungen  eingeschaltet:

li-Die

  in  den  Kirchspielsländgemeinden  der  Kreise  Husim,  Norderdithmarschen
und  Süderdithmarschen  bestehenden  Dorfschaften  und  Bauerschaften  bleiben  als
öffentliche  Körperschaften  für  diejenigen  kommunalen  Zwecke  bestehen,  welchen  sie
bisher  gedient  haben,  oder  welche  von  ihnen,  unter  Zustimmung  der  Kirchspielslandgemeinde
  und  unter  Bestätigung  des  Bezirksausschusses,  werden  übernommen
werden.

Die  bisherige  Verfassung  dieser  Körperschaften  erleidet  nur  dahin  eine  Abänderung
  und  Ergänzung,  daß  die  §I§.  7,  8,  9,  10,  13,  39  bis  einschließlich  67
der  Landgemeindeordnung  auch  auf  die  Dorsschaften  und  Bauerschaften  mit  der
Maßgabe  sinngemäß  Anwendung  finden,  daß  der  Beschluß  der  Kirchspielslandgemeinde
  über  die  Heranziehung  von  Gemeindeabgabepflichtigen  mit  einem  Einkommen
  von  nicht  mehr  als  900  Mark  zu  den  Gemeindeabgaben  auch  für  die
Heranziehung  dieser  Personen  von  ihrem  Einkommen  zu  den  Dorsschafts=  und
Bauerschaftsabgaben  ohne  Weiteres  rechtsverbindlich  ist.
        <pb n="181" />
        —  153  —

Der  Dorfschafts=  und  der  Bauerschaftsvorsteher  ist  für  die  in  den  S#§.  90
und  91  der  Landgemeindeordnung  bezeichneten  polizeilichen  Geschäfte  Hülfsbeamter
des  Gemeindevorstehers  der  Kirchspielslandgemeinde.

,  6.  121b.

In  den  Kirchspielslandgemeinden  der  Kreise  Husum,  Norderdithmarschen  und
Süderdithmarschen  tritt  an  die  Stelle  der  Gemeindeversammlung  eine  Gemeindevertretung.


C.  121c.

Die  Gemeindevertretung  der  Kirchspielslandgemeinden  im  Kreise  Süderdithmarschen
  besteht  aus  dem  Gemeindevorsteher,  dem  Stellvertreter  —  wenn  mehrere
Stellvertreter  vorhanden  sind,  dem  ersten  Stellvertreter  —  desselben  und  aus  den
Vorstehern  der  Bauerschaften.

Außerdem  kann  durch  Gemeindestatut  der  Kirchspielslandgemeinde  Bauerschaften,
  welche  in  der  Einwohnerzahl  und  in  der  Steuerkraft  hervorragen,  eine
weitere  Vertretung  in  der  Gemeindevertretung  der  Kirchspielslandgemeinde  durch
die  Wahl  eines  oder  mehrerer  Gemeindeverordneten  gewährt  werden.

Die  Hoöchstzahl  der  Mitglieder  der  Gemeindevertretung  unterliegt  nicht  der
im  §.  49  Absatz  3  der  Landgemeindeordnung  vorgeschriebenen  Beschränkung.

Auf  die  Wahl  der  Gemeindeverordneten  finden  die  für  die  Wahl  der
Gemeindevorsteher  in  den  §#.  75  bis  83  der  Landgemeindeordnung  getroffenen
Bestimmungen  sinngemäß  Anwendung.  Die  Wahl  erfolgt  auf  sechs  Jahre.
Außergewöhnliche  Wahlen  zum  Ersatze  innerhalb  der  Wahlperiode  ausgeschiedener
Gemeindeverordneten  müssen  angeordnet  werden,  wenn  die  Gemeindevertretung
oder  der  Gemeindevorsteher  es  für  erforderlich  erachten,  oder  wenn  der  Kreisausschuß
  dies  beschließt.  Der  Ersatzmann  bleibt  nur  bis  zum  Ende  der  Wahlperiode
des  Ausgeschiedenen  in  Wirksamkeit.

.  121d.

In  den  Kreisen  Norderdithmarschen  und  Husum  kann  jede  Kirchspielslandgemeinde
  durch  Statut  die  Bestimmung  treffen,  daß  die  Gemeindeverordneten,
sämmtlich  oder  zum  Theil,  von  den  Dorfschaften  zu  wählen  sind.  In  diesem
Falle  gelten  die  Bestimmungen  des  §F.  121c  Absatz  3  und  4.

Auch  ist  jede  Kirchspielsgemeinde  dieser  beiden  Kreise  befugt,  die  Bildung
der  Gemeindevertretung  nach  den  im  F.  121c  für  die  Kirchspielslandgemeinden
des  Kreises  Süderdithmarschen  getroffenen  Bestimmungen  durch  Statut  zu  beschließen.


S.  121e.

Für  die  Fortbildung  der  einstweilen  ungeändert  bleibenden  Verfassung  der
im  Kreise  Husum  innerhalb  der  Kirchspielslandgemeinden  neben  den  Dorfschaften
bestehenden  selbständigen  Köge  sind  durch  Kreisstatut  Normativbestimmungen  zu
erlassen.

(Nl.  9518—9549.)
        <pb n="182" />
        —  154  —

Der  Koogsvorsteher  (Deichvogt)  ist  als  solcher  Mitglied  der  Kirchspielslandgemeindevertretung
  und  Hülfsbeamter  des  Gemeindevorstehers  der  Kirchspielslandgemeinde
  für  die  in  den  §#P.  90  und  91  bezeichneten  polizeilichen  Geschäfte.

KC.  1211.

Für  die  Gemeinde  Helgoland,  Kreises  Süderdithmarschen,  bleibt  es  bis
auf  Weiteres  bei  der  gegenwärtigen  Gemeindeverfassung.  Der  Zeitpunkt  des
Inkrafttretens  der  Landgemeindeordnung  für  Helgoland  wird  durch  Königliche
Verordnung  bestimmt.

Artikel  V.

Der  Minister  des  Innern  wird  ermächtigt,  den  Text  der  Landgemeinde,
ordnung,  wie  er  sich  aus  den  Artikeln  1  bis  IV  ergiebt,  als  Landgemeindeordnung
  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt
zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegcl.
Gegeben  an  Bord  Meiner  Bacht  „Kaiseradler“,  Drontheim,  den  4.  Juli  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.
Thielen.  Bosse.

(Nr.  9549.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Landgemeindeordnung  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein.
  Vom  10.  Juli  1892.

A½  Grund  des  Artikels  V  des  Gesetzes,  betreffend  die  Einführung  der  Landgemeindeordnung
  für  die  sieben  östlichen  Provinzen  der  Monarchie  vom  3.  Juli  1891
in  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  vom  4.  Juli  1892  (Gesetz-Samml.  S.  147)
wird  der  Text  der  Landgemeindeordnung  vom  3.  Juli  1891,  wie  er  sich  aus
den  Artikeln  I  bis  IV  des  Einführungsgesetzes  ergiebt,  als  „Landgemeindeordnung
für  die  Provinz  Schleswig-Holstein“  nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  10.  Juli  1892.

Der  Minister  des  Innern.
Herrfurth.
        <pb n="183" />
        Landgemeindeordnung
für  die
Provinz  Schleswig-Holstein.
Vom  4.  Juli  1892.

Erster  Titel.
Allgemeine  Bestimmungen.

S.  1.
Die  gegenwärtige  Landgemeindeordnung  findet  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
hinsichtlich  der  Landgemeinden  und  selbständigen  Gutsbezirke  Anwendung.
Landgemeinden  kann  die  Annahme  der  Städteordnung  und  Stadtgemeinden
die  Annahme  der  Landgemeindeordnung  auf  ihren  Antrag  nach  Anhörung  des
Kreistages  und  Provinziallandtages  durch  Königliche  Verordnung  gestattet  werden.

i’o
Die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  vorhandenen  Landgemeinden
und  Gutsbezirke  bleiben  in  ihrer  bisherigen  Begrenzung  unter  den  nachfolgenden
Maßgaben  bestehen:

1)  Grundstücke,  welche  noch  keinem  Gemeinde=  oder  Gutsbezirke  angehören,
sind,  sofern  nicht  ihre  Eingemeindung  in  einen  Stadtbezirk  geeignet  erscheint,
  nach  Vernehmung  der  Betheiligten  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses
  mit  einer  Landgemeinde  oder  einem  Gutsbezirke  zu  vereinigen.
  Aus  solchen  Grundstücken  kann,  soweit  dies  nach  ihrem  Umfange
  und  ihrer  Leistungsfähigkeit  angezeigt  erscheint,  mit  Königlicher
Genehmigung  ein  besonderer  Gemeinde=  oder  Gutsbezirk  gebildet  werden.

2)  Landgemeinden  und  Gutobezirke,  welche  ihre  öffentlich-rechtlichen  Verpflichtungen
  zu  erfüllen  außer  Stande  sind,  können  durch  Königliche
Anordnung  aufgelöst  werden.  Die  Regelung  der  kommunalen  Verhältnisse
  der  Grundstücke  derselben  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
  in  Nr.  1.

3)  Landgemeinden  und  Gutsbezirke  können  mit  anderen  Gemeinde=  oder
Gutsbezirken  nach  Anhörung  der  betheiligten  Gemeinden  und  Gutsbesitzer,
  sowie  des  Kreisausschusses  mit  Königlicher  Genehmigung  ver-Gesetz=

  Samml.  1892.  (Nr.  9549.)  31
        <pb n="184" />
        —  156  —

einigt  werden,  wenn  die  Betheiligten  hiermit  einverstanden  sind.  Wenn
ein  Einverständniß  der  Betheiligten  nicht  zu  erzielen  ist,  so  ist  die  Zustimmung
  derselben,  sofern  das  öffentliche  Interesse  dies  erheischt,  im
Beschlußverfahren  durch  den  Kreisausschuß  zu  ersetzen.  Gegen  den  auf
Beschwerde  ergehenden  Beschluß  des  Bezirksausschusses  steht  den  Betheiligten
  und  nach  Maßgabe  des  F.  123  des  Gesetzes  über  die  allgemeine
Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  (Gesetz  Samml.  S.  195)  dem
Vorsitzenden  des  Bezirksausschusses  die  weitere  Beschwerde  an  den
Provinzialrath  zu.  Erachtet  der  Oberpräsident  das  öffentliche  Interesse
durch  den  Beschluß  des  Provinzialraths  für  gefährdet,  so  steht  demselben
in  der  gleichen  Weise  (§.  123  a.  a.  O.)  die  Beschwerde  an  das  Staatsministerium
  offen.  Der  mit  Gründen  zu  versehende  Beschluß  des
Staatsministeriums  ist  dem  Oberpräsidenten  behufs  Zustellung  an  die
Betheiligten  zuzufertigen.  Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  und  in
der  gleichen  Weise  können  Gutsbezirke  in  Landgemeinden  und  Landgemeinden
  in  Gutsbezirke  durch  Königlichen  Erlaß  umgewandelt  werden.

Wird  eine  leistungsunfähige  Gemeinde  einem  leistungsfähigen  Gutsbezirk
  zugelegt,  so  bleibt  letzterer  als  solcher  bestehen,  sofern  der  Gutsbesitzer
  dies  beantragt.

4)  Die  Abtrennung  einzelner  Theile  von  einem  Gemeinde-oder  Gutsbezirke
und  deren  Vereinigung  mit  einem  anderen  Gemeinde=  oder  Gutsbezirke
kann,  wenn  die  betheiligten  Gemeinden  und  Gutsbesitzer  sowie  die  Besitzer
  der  betreffenden  Grundstücke  einwilligen,  oder  wenn  beim  Widerspruche
  Betheiligter  das  öffentliche  Interesse  es  erheischt,  durch  Beschluß
des  Kreisausschusses  erfolgen.  Gegen  den  auf  Beschwerde  ergehenden
Beschluß  des  Bezirksausschusses  steht  den  Betheiligten  und  dem  Vorsitzenden
  des  Bezirksausschusses  die  weitere  Beschwerde  an  den  Provinzlalrath,
  und  gegen  den  Beschluß  des  Provinzialraths  dem  Oberpräsidenten
die  fernere  Beschwerde  an  das  Staatsministerium  nach  Maßgabe  der
Nr.  3  offen.  Soll  aus  den  abgetrennten  Grundstücken  ein  neuer  Gemeinde-oder
  Gutsbezirk  gebildet  werden,  so  ist  die  Königliche  Genehmigung
erforderlich.

5)  Ein  öffentliches  Interesse  im  Sinne  der  Nr.  3  und  4  ist  nur  dann
als  vorliegend  anzusehen,

a)  wenn  Landgemeinden  oder  Gutsbezirke  ihre  öffentlich-  rechtlichen
Verpflichtungen  zu  erfüllen  außer  Stande  sind.

Bei  Beurtheilung  dieser  Frage  sind  Juwendungen,  welche  Gemeinden
  und  Gutsbezirken  vom  Staate  oder  größeren  Kommunalverbänden
  zustehen,  nicht  als  bestimmend  zu  erachten,

b)  wenn  die  Zersplitterung  eines  Gutsbezirks  oder  die  Bildung  von
Kolonien  in  einem  Gutsbezirke  die  Abtrennung  einzelner  Theile
desselben  oder  dessen  Umwandlung  in  eine  Landgemeinde  oder  dessen
        <pb n="185" />
        —  157  —

Zuschlagung  zu  einer  oder  mehreren  Landgemeinden  nothwendig
macht,

e)  wenn  in  Folge  örtlich  verbundener  Lage  mehrerer  Landgemeinden
oder  von  Gutsbezirken  oder  Theilen  derselben  mit  Landgemeinden
ein  erheblicher  Widerstreit  der  kommunalen  Interessen  entstanden
ist,  dessen  Ausgleichung  auch  durch  Bildung  von  Verbänden  im
Sinne  der  88.  128  ff.  nicht  zu  erreichen  ist.

6)  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  in  den  Fällen,  in  welchen  es
sich  um  die  Vereinigung  einer  Landgemeinde  oder  eines  Gutsbezirks
mit  einer  Stadtgemeinde,  um  die  Abtrennung  einzelner  Theile  von
einem  Stadtbezirke  und  deren  Vereinigung  mit  einem  Landgemeindeoder
  Gutsbezirke,  sowie  um  die  Abtrennung  einzelner  Theile  von  einem
Landgemeinde=  oder  Gutsbezirke  und  deren  Vereinigung  mit  einem
Stadtbezirke  handelt,  sinngemäße  Anwendung  mit  der  Maßgabe,  daß
an  die  Stelle  der  Beschlußfassung  des  Kreisausschusses  nach  erfordertem
Gutachten  des  Kreistages  die  Beschlußfassung  des  Bezirksausschusses  tritt.

7)  In  den  vorstehend  bezeichneten,  der  Königlichen  Genehmigung  unterliegenden
  Fällen  ist  vor  deren  Erwirkung  der  Beschluß  des  Kreisausschusses,
  des  Bezirksausschusses  oder  des  Provinzialraths,  sowie  das
Gutachten  des  Kreistages  den  Betheiligten  mitzutheilen.

8)  Jede  Bezirksveränderung  ist  durch  das  Regierungsamtsblatt  zu  veröffentlichen.


S.  3.

Ueber  die  in  Folge  einer  Veränderung  der  Grenzen  der  Landgemeinden
und  Gutsbezirke  nothwendig  werdende  Auseinandersetzung  zwischen  den  Betheiligten
beschließt  der  Kreisausschuß,  soweit  aber  hierbei  Stadtgemeinden  in  Betracht
kommen,  der  Bezirksausschuß,  vorbehaltlich  der  den  Betheiligten  gegen  einander
zustehenden  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  bei  diesen  Behörden.

Bei  dieser  Auseinandersetzung  sind  erforderlichen  Falles  Bestimmungen  zur
Ausgleichung  der  öffentlich-rechtlichen  Interessen  der  Betheiligten  zu  treffen.  Insbesondere
  können  einzelne  Betheiligte  im  Verhältniß  zu  anderen  Betheiligten,
welche  für  gewisse  kommunale  Zwecke  bereits  vor  der  Vereinigung  für  sich  allein
Fürsorge  getroffen  haben,  oder  solche  Betheiligte,  welche  vorwiegend  Lasten  in  die
neue  Gemeinschaft  bringen,  zu  Vorausleistungen  verpflichtet  werden.  Auch  kann,
wenn  eine  Gemeinde  oder  der  Besitzer  eines  Gutsbezirks  durch  die  Abtrennung
von  Grundstücken  eine  Erleichterung  in  öffentlich-rechtlichen  Verpflichtungen  erfährt,
der  Gemeinde,  welcher,  oder  dem  Gutsbezirke,  welchem  jene  Grundstücke  einverleibt
werden,  ferner  der  neuen  Gemeinde  oder  dem  neuen  Gutsbezirk,  welche  aus
letzteren  gebildet  werden,  eine  Beihülfe  zu  den  ihnen  durch  die  Bezirksveränderung
erwachsenden  Ausgaben  bis  zur  Höhe  des  der  anderen  Gemeinde  oder  dem  Gutsbesitzer
  dadurch  entstehenden  Vortheils  zugebilligt  werden.  Im  Falle  der  Ver-(e.

  9549.  31“
        <pb n="186" />
        —  158  —

einigung  von  Gemeinden  geht  das  Vermögen  derselben  auf  die  neugebildete  Gemeinde
  über.

KC.  4.

Streitigkeiten  über  die  bestehenden  Grenzen  der  Gemeinde=  und  Gutsbezirke,
sowie  über  die  Eigenschast  einer  Ortschaft  als  Landgemeinde,  oder  eines  Gutes
als  selbständigen  Gutsbezirks  unterliegen  der  Entscheidung  des  Kreisausschusses,
soweit  hierbei  Stadtgemeinden  in  Betracht  kommen,  des  Bezirksausschusses.

Diese  Behörden  beschließen  vorläufig  über  die  im  ersten  Absatze  bezeichneten
Angelegenheiten,  sofern  das  öffentliche  Interesse  es  erheischt.  Bei  dem  Beschlusse
bchält  es  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  sein

ewenden.

Zweiter  Titel.
Landgemeinden.

Erster  Abschnikt.
Rechtliche  Stellung  der  Landgemeinden.

--N
Landgemeinden  sind  öffentliche  Körperschaften;  es  steht  ihnen  das  Recht  der
Selbstverwaltung  ihrer  Angelegenheiten  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zu.

S.  6.

Die  Landgemeinden  sind  zum  Erlasse  besonderer  statutarischer  Anordnungen
über  solche  Angelegenheiten  der  Gemeinde,  hinsichtlich  deren  das  Gesetz  Verschiedenheiten
  gestattet  oder  auf  ortsstatutarische  Regelung  verweist,  sowie  über  solche  Angelegenheiten,
  deren  Gegenstand  nicht  durch  Gesetz  geregelt  ist,  befugt.

Die  statutarischen  Anordnungen  bedürfen  der  Genehmigung  des  Kreisausschusses.


Jweiter  Abschnitt.
Gemeindeangehörige,  deren  Rechte  und  Pflichten.

S.  7.

Angehörige  der  Landgemeinde  sind  mit  Ausnahme  der  nicht  angesessenen
servisberechtigten  Militärpersonen  des  aktiven  Dienststandes  diejenigen,  welche
innerhalb  des  Gemeindebezirks  einen  Wohnsitz  haben.

Einen  Wohnsitz  im  Sinne  dieses  Gesetzes  hat  Jemand  an  dem  Orte,  an
welchem  er  eine  Wohnung  unter  Umständen  inne  hat,  die  auf  die  Absicht  dauernder
Beibehaltung  einer  solchen  schließen  lassen.
        <pb n="187" />
        —  159  —

G.  8.

Die  Gemeindeangehörigen  sind  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichtungen
  und  Anstalten  der  Gemeinde  nach  Maßgabe  der  für  dieselben  bestehenden
Bestimmungen  berechtigt  und  zur  Theilnahme  an  den  Gemeindeabgaben  und  Lasten
nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  verpflichtet.

S.  9.

Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend  das  Recht  der  Mitbenutzung
der  öfentlichen  Gemeindeanstalten,  beschließt  der  Gemeindevorsteher  (Gemeindevorstand).


Gegen  den  Beschiutz  sinvel  vdir  „ugr  un  Verwaltungsstreitverfahren  statt.
Die  Beschwerden  und  die  Einsprüche  sowie  die  Klage  haben  keine  aufschiebende
Wirkung.

S.  10.

Soweit  die  Einnahmen  aus  dem  Gemeindevermögen  nicht  hinreichen,  um
die  durch  das  Bedürfniß  und  die  Verpflichtungen  der  Gemeinde  erforderten  Geldmittel
  zu  beschaffen,  kann  deren  Aufbringung  durch  direkte  oder  indirekte  Gemeindeabgaben
  erfolgen.

KC.  11.

Die  Vertheilung  der  auf  das  Einkommen  gelegten  direkten  Gemeindeabgaben
darf  nach  keinem  anderen  Maßstabe  als  nach  dem  Verhältnisse  der  von  den
Gemeindeangehörigen  zu  entrichtenden  Staatseinkommensteuer  und  zwar  nur  durch
Luschläge  zu  der  letzteren  ersolgen.  Den  Gemeinden  verbleibt  die  Befugniß,  die
Erhebung  besonderer  direkter  Gemeindeabgaben  nach  dem  Gesetze,  betreffend  Eränzung
  und  Abinderung  einiger  Bestimmungen  über  Erhebung  der  auf  das
inkommen  gelegten  direkten  Kommunalabgaben,  vom  27.  Juli  1885  (Gesetz-Samml.
  S.  327)  zu  beschließen.

Sonstige  direkte  Gemeindeabgaben  können  nur  entweder  als  Zuschläge  zu
den  Staatssteuern  (Grund-,  Gebäudesteuer  und  Steuer  vom  Betriebe  stehender
Gewerbe)  oder  als  besondere  Gemeindeabgaben  vom  Grundbesitze  und  von  dem
Betriebe  aller  oder  einzelner  stehender  Gewerbe  erhoben  werden.

«  Z.12.

Zuschläge  zur  Staatseinkommensteuer  und  besondere  direkte  Gemeindeabgaben
nach  dem  Gesetze  vom  27.  Juli  1885  dürfen  nicht  ohne  gleichzeitige  Loziehung
  der  Grund=  und  Gebäudesteuer  sowie  der  Gewerbesteuer  oder  Einführung
besonderer  direkter  Gemeindeabgaben  vom  Grundbesitze  und  Gewerbebetriebe  erhoben
werden.  Ebenso  dürfen  Zuschläge  zur  Grund=  und  Gebäudesteuer,  sowie  zur
Gewerbesteuer  oder  besondere  direkte  Gemeindeabgaben  vom  Grundbesitze  und  Gewerbebetriebe
  nicht  ohne  gleichzeitige  Heranziehung  der  Staatseinkommensteuer
erhoben  werden.

r.  90549.)
        <pb n="188" />
        —  160  —

Die  Herziehung  der  einzelnen  Steuergattungen  nach  verschiedenen  Prozentsätzen
  ist  zulässig.  Die  Grund=  und  Gebäudesteuer  sowie  die  drei  obersten  Klassen
der  Steuer  vom  Betriebe  stehender  Gewerbe  sind  jedoch  bei  der  Gemeindebesteuerung
  mindestens  mit  der  Hälfte  und  höchstens  mit  dem  vollen  Betrage
desjenigen  Prozentsatzes  heranzuziehen,  mit  welchem  die  Staatseinkommensteuer
belastet  wird.  .  »....

Im  Falle  der  Erhebung  besonderer  Gemeindeabgaben  vom  Grundbesitze
ist  deren  Prozentverhältniß  zur  Staats-Grund=  und  Gebäudesteuer  der  Vertheilung
der  Gemeindeabgaben  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  zum  Grunde  zu  legen.

Ausgeschlossen  von  der  Heranziehung  bleibt  die  Steuer  vom  Gewerbebetriebe
im  Umherziehen.

labsatz  5  fällt  fort.]

K.  13.

Gemeindeabgabepflichtige  mit  einem  Einkommen  von  nicht  mehr  als  900  Mark
können  zu  den  Gemeindeabgaben  herangezogen,  jedoch  unter  Zustimmung  des
Kreisausschusses  davon  ganz  freigelassen  oder  dazu  mit  einem  geringeren
Prozentsatze  als  Personen  mit  einem  höheren  Einkommen  herangezogen  werden.
Die  Freilassung  der  Gemeindeabgabepflichtigen  von  Gemeindcabgaben  muß  erfolgen,
  wenn  dieselben  im  Wege  der  öffentlichen  Armenpflege  eine  fortlaufende
Unterstützung  erhalten.

Soweit  hiernach  eine  Heranziehung  von  Personen  mit  einem  Einkommen
von  nicht  mehr  als  900  Mark  stattfindet,  erfolgt  deren  Veranlagung  zu  den  auf
das  Einkommen  gelegten  direkten  Gemeindeabgaben  auf  Grund  nachstehender
fingirter  Steuersätze:

bei  einem  Jahreseinkommen  bis  einschließlich  420  Mark  beträgt  die
Jahressteuer  8  Prozent  des  ermittelten  steuerpflichtigen  Einkommens
bis  zum  Höchstbetrage  von  1/25  Mark,

bei  einem  Jahreseinkommen  von  mehr  als  420  Mark  bis  660  Mark
beträgt  die  Jahressteuer  2/16  Mark  und  bei  einem  solchen  von
mehr  als  660  Mark  bis  900  Mark  beträgt  dieselbe  4  Mark.

K.  14.

Sofern  es  sich  um  Gemeindeeinrichtungen  handelt,  welche  in  besonders
hervorragendem  oder  in  besonders  geringem  Maße  einem  einzelnen  Theile  oder
einzelnen  abgesondert  belegenen  Grundstücken  des  Gemeindebezirks  oder  einer
einzelnen  Klasse  von  Gemeindeangehörigen  zu  Statten  kommen,  kann  von  der
Gemeinde  eine  Mehr=  oder  Minderbelastung  des  betreffenden  Theiles  des  Gemeindebezirks
  oder  der  betreffenden  Klasse  von  Gemeindeangehörigen  in  Ansehung
des  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  solcher  Einrichtungen  erforderlichen  Bedarfes
nach  Abzug  des  etwaigen  Ertrages  derselben  beschlossen  werden.
        <pb n="189" />
        —  161  —

C.  15.

Die  Landgemeinden  sind  zur  Erhebung  indirekter  Gemeindeabgaben  innerhalb

  der  durch  die  Reichsgesetze  gezogenen  Grenzen  berechtigt.

(Absatz  2  fällt  fort.]

S.  16.

Die  Genehmigung  des  Kreisausschusses  ist  erforderlich:

1)  zur  Erhebung  von  Luschlägen  zu  den  direkten  Staatssteuern,  wenn
der  Zuschlag  entweder  100  Prozent  derselben  übersteigt,  oder  nicht  nach
gleichen  Sätzen  auf  die  einzelnen  Steuergattungen  vertheilt  werden  soll,

2)  zur  Erhebung  besonderer  direkter  Gemeindeabgaben,

3)  zu  Gemeindebeschlüssen,  durch  welche  besondere  direkte  oder  indirekte  Gemeindeabgaben
  in  ihren  Grundsätzen  verändert  werden,

4)  zur  Einführung  indirekter  Gemeindeabgaben,

5)  zur  Mehr=  oder  Minderbelastung  einzelner  Theile  des  Gemeindebezirks
oder  einzelner  Klassen  der  Gemeindeangehörigen.

C.  17.

Die  Landgemeinden  sind  berechtigt,  als  Entgelt  für  die  Benutzung  der  von
ihnen  zu  öffentlichen  Zwecken  bereit  gehaltenen  Einrichtungen  und  Anstalten  und
gewähnen  Leistungen  eine  mit  Genehmigung  des  Kreisausschusses  festzusetzende

bgabe  (Gebühr)  zu  erheben.
S.  18.

Die  Gemeindeabgabepflichtigen  können  durch  Gemeindebeschluß  zur  Leistung
von  Diensten  (Hand=  und  Spanndiensten)  verpflichtet  werden.

Darüber,  ob  diese  Dienste  in  Natur  zu  leisten,  oder  behufs  Festsetzung  des
Leistungsverhältnisses  in  Geld  abzuschätzen  sind,  hat  die  Gemeindeversammlung
(Gemeindevertretung)  Beschluß  zu  fassen.  Dieser  Beschluß  unterliegt  der  Genehmigung
  des  Kreisausschusses,  wenn  eine  Umwandlung  in  Geld  nicht  für  den
einzelnen  Fall),  sondern  allgemein  beschlossen  wird.

Bei  Leistung  der  Dienste  in  Natur  sind  die  Spanndienste  ausschließlich  von
den  gespannhaltenden  Grundbesitzern  nach  dem  Verhältnisse  der  Anzahl  der  Zugthiere,
  welche  die  Bewirthschaftung  ihres  Grundeigenthums  erfordert,  die  Handdienste
  dagegen  von  sämmtlichen  Gemeindeabgabepflichtigen,  soweit  solche  nicht
von  Naturaldiensten  nach  dem  Gesetze  befreit  sind,  gleichheitlich  zu  leisten.

Ob  und  inwieweit  hierbei  den  gespannhaltenden  Grundbesitzern  die  ihnen
obliegenden  Spanndienste  auf  das  Maß  der  auf  sie  entfallenden  Handdienste  anzurechnen
  sind,  bestimmt  sich  nach  den  hierüber  getroffenen  vertragsmäßigen  oder
statutarischen  Festsetzungen,  oder  dem  Herkommen.  Im  Zpeifelsfalle  wird  vermuthet,
  daß  jene  Besitzer  nur  bei  solchen  Arbeiten,  bei  welchen  zugleich  Spanndienste
vorkommen,  von  den  Handdiensten  befreit  sind.

(..  9510.)
        <pb n="190" />
        —  162  —

Wird  die  Abschätzung  der  Dienste  in  Geld  beschlossen,  so  erfolgt  die  Vertheilung
  auf  die  Gemeindeabgabepflichtigen  nach  dem  Maßstabe  der  direkten  Gemeindeabgaben,
  oder,  falls  solche  nicht  erhoben  werden,  der  direkten  Staatssteuern
mit  der  Maßgabe,  daß  es  letzteren  Falles  der  Gemeinde  überlassen  bleibt,  auch
die  Heranziehung  der  im  §.  1  des  Gesetzes  vom  27.  Juli  1885  bezeichneten
Personengesammtheiten,  juristischen  und  physischen  Personen  nach  einer  den  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  entsprechenden  fingirten  Veranlagung  zu  beschließen.

Abweichungen  von  dieser  Vertheilungsart  bedürfen  der  Genehmigung  des
Kreisausschusses.

Die  Dienste  können  mit  Ausnahme  von  Nothfällen  durch  taugliche  Stellvertreter
  abgeleistet  werden.

Zur  Leistung  von  Diensten  (Hand=  und  Spanndiensten),  soweit  nicht  deren
Abschätzung  in  Geld  beschlossen  ist,  können  auch  die  gemäß  F.  13  von  der  Heranziehung
  zu  den  Gemeindeabgaben  ganz  oder  theilweise  freigelassenen  Gemeindeabgabepflichtigen
  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  des  Absatzes  3  herangezogen
werden.

KC.  10.

In  Ansehung  der  Aufbringung  der  Gemeindeabgaben  und  Dienste  steht
aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  gegen  den  auf  Beschwerde  ergehenden
Beschluß  des  Bezirksausschusses  dem  Vorsitzenden  des  letzteren  die  Einlegung  der
weiteren  Beschwerde  an  die  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen  zu.  Hierbei
finden  die  Bestimmungen  des  §.  123  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung
  vom  30.  Juli  1883  (Gesetz  Samml.  S.  195)  Anwendung.

Die  Genehmigung  von  Gemeindebeschlüssen,  durch  welche  besondere  direkte
oder  indirekte  Gemeindeabgaben  neu  eingeführt  oder  in  ihren  Grundsätzen  verändert
  werden,  bedarf  der  Zustimmung  der  Minister  des  Innern  und  der
Finanzen.

.  20.

Die  Landgemeinden  sind  berechtigt,  über  die  Aufbringung  der  Gemeindeabgaben
  und  Dienste  Gemeindeumlageordnungen  zu  beschließen,  welche  der  Genehmigung
  des  Kreisausschusses  mit  der  aus  dem  letzten  Absatze  des  F.  19  folgenden
  Maßgabe  bedürfen.  In  denselben  können  Ordnungsstrafen  gegen  Zuwiderhandlungen
  bis  auf  Höhe  von  zehn  Mark  angeordnet  werden.

.  21.

Wo  solche  indeuml  nicht  bestehen,  haben  die  Landgemeinden
  bis  zum  eu  der  ersten  drei  Monate  des  Steuerjahres  über  die
Vertheilung  der  direkten  Gemeindeabgaben  Beschluß  zu  fassen.

Kommt  bis  dahin  ein  gültiger  Beschluß  nicht  zu  Stande,  so  werden  für
dieses  Steuerjahr  die  direkten  Gemeindeabgaben  gemäß  F.  12  auf  die  Staatseinkommensteuer
  unter  Mitheranziehung  der  Grund=  und  Gebäudesteuer,  sowie
        <pb n="191" />
        —  163  —

der  drei  obersten  Klassen  der  Gewerbesteuer  in  dem  dort  bezeichneten  Mindestbetrage
  vertheilt.

Der  hiernach  zur  Anwendung  gelangende  Maßstab  behält  auch  für  die
folgenden  Jahre  Geltung,  sofern  nicht  bis  zum  Ablaufe  der  ersten  drei  Monate
des  Steuerjahres  ein  anderweiter  gültiger  Gemeindebeschluß  zu  Stande  kommt.

.  22.
Den  direkten  persönlichen  Gemeindeabgaben  unterliegen:
1)  alle  Personen,  welche  in  der  Gemeinde  ihren  Wohnsitz  haben,
2)  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Berggewerkschaften,
  eingetragene  Genossenschaften,  deren  Geschäftsbetrieb  über  den
Kreis  ihrer  Mitglieder  hinausgeht,  juristische  Personen,  der  Staatsfiskus
  und  Forensen  unter  den  in  dem  Gesetze  vom  27.  Juli  1885  bezeichneten
  Voraussetzungen.
Personen,  welche  in  dem  Gemeindebezirke  einen  die  Dauer  von  drei
Monaten  übersteigenden  Aufenthalt  nehmen,  können  gleich  den  Gemeindeangehörigen
zu  den  Gemeindelasten  herangezogen  werden.

§.  23.
Den  auf  den  Grundbesitz  gelegten  Gemeindeabgaben  unterliegen  die  innerhalb
  des  Gemeindebezirks  belegenen  Grundsticke  und  Gebäude,  soweit  dieselben
nicht  nach  §.  26  von  diesen  Abgaben  befreit  sind.

C.  24.

Den  vom  Gewerbebetriebe  zu  entrichtenden  Gemeindcabgaben  unterliegen
die  innerhalb  des  Gemeindebezirks  betriebenen  stehenden  Gewerbe.  Erstreckt  sich
der  Betrieb  eines  Gewerbes  auf  mehrere  Gemeindebezirke,  so  erfolgt  die  Besteuerung
nach  Maßgabe  des  auf  jeden  der  Bezirke  entfallenden  Theiles  des  Betriebes.

§  25.
In  Ansehung  der  Vermeidung  von  Doppelbesteuerungen  des  Einkommens

kommen  die  Bestimmungen  der  §§.  7  bis  11  des  Gesetzes  vom  27.  Juli  1885
zur  Anwendung.
g.  26.

Die  von  der  Staats-Grund-  und  Gebäudesteuer  befreiten  Liegenschaften
und  Gebäude  können  zu  den  auf  den  Grundbesitz  gelegten  Gemeindeabgaben  nur
nach  MaHßgabe  der  Kabinetsorder  vom  8.  Juni  1834  (Gesetz-Samml.  S.  87)
herangezogen  werden.  Die  Dienstgrundstücke  der  Geistlichen,  Kirchendiener  und
Volksschullehrer  sind  von  den  Gemeindeauflagen  befreit,  soweit  nicht  die  Dienstgrundstücke
  der  Geistlichen  observanzmäßig  bisher  zu  denselben  herangezogen
worden  sind.

Eesetz,  Samml.  1392.  (Xr.  9519.)  32
        <pb n="192" />
        —  164  —

§  27.

Die  auf  einem  besonderen  Rechtstitel  beruhenden  Befreiungen  einzelner
Grundstücke  von  den  Gemeindeabgaben  bleiben  in  ihrem  bisherigen  Umfange
fortbestehen.  Die  Landgemeinden  sind  jedoch  berechtigt,  diese  Befreiungen  durch
Zahlung  des  zwanzigfachen  Jahreswerthes  derselben  nach  dem  Durchschnitte  der
letzten  zehn  Jahre  vor  dem  1.  Januar  desjenigen  Jahres,  in  welchem  die  Ablösung
  beschlossen  wird,  abzulösen.  Steht  ein  anderer  Entschädigungsmaßstab
fest,  so  hat  es  hierbei  sein  Bewenden.

g.  28.

Besitzer  selbständiger  Güter,  welche  für  ursprünglich  bäuerliche,  zu  ihren
Gütern  eingezogene,  der  örtlichen  Lage  nach  aber  gegenwärtig  nicht  mehr  erkennbare
  Grundstücke  (wüste  Hufen)  der  Gemeindeabgabepflicht  in  einer  Landgemeinde
unterliegen,  haben  die  von  ihnen  bisher  entrichteten  Gemeindeabgaben  und  Lasten
in  dem  Betrage,  wie  derselbe  sich  in  dem  Durchschnitte  der  letzten  fünf  Jahre
vor  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Gesetzes  unter  Weglassung  des  höchsten
und  des  niedrigsten  Jahresbetrages  berechnet,  entweder  fortzuleisten  oder  durch
Zahlung  des  zwanzigfachen  Jahreswerthes  dieses  Betrages  abzulösen.  Im  Fall
des  Streits  ist  zum  Zweck  einer  billigen  Ausgleichung  wie  im  F.  3  zu  verfahren.

§.  29.

Die  Geistlichen  und  Volksschullehrer  bleiben  bezüglich  ihres  Diensteinkommens#
einschließlich  des  Ruhegehaltes,  von  den  direkten  persönlichen  Gemeindeabgaben
sowie  von  allen  persönlichen  Gemeindediensten,  soweit  dieselben  nicht  auf  ihnen
gehörigen  Grundstücken  lasten,  befreit,  Kirchendiener  nur  insoweit,  als  ihnen  solche
Befreiungen  bisher  zugestanden  haben.

C.  30.

Hinsichtlich  der  Heranziehung  der  im  Dienste  befindlichen,  der  in  den  einstweiligen
  Ruhestand  versetzten  und  der  pensionirten  Reichsbeamten,  der  unmittelbaren
  und  mittelbaren  Staatsbeamten,  der  hinterbliebenen  Wittwen  und  Waisen
dieser  Beamten  zu  den  Gemeindeabgaben,  sowie  hinsichtlich  der  neben  dem  Gesetze
vom  29.  Juni  1886  stattfindenden  Gemeindebesteuerung  von  Militärpersonen
kommen  die  bezüglichen  Vorschriften  der  Verordnung  vom  23.  September  1867
(Gesetz-Samml.  S.  1648)  zur  Amvendung.  Im  Uebrigen  bewendet  es  wegen
der  Heranziehung  von  Militärpersonen  zu  Abgaben  für  Gemeindezwecke  bei  den
Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  29.  Juni  1886  (Gesetz-Samml.  S.  181).
Die  Beamten  und  Militärpersonen  sind  von  persönlichen  Gemeindediensten
frei.  Sind  sie  jedoch  Besitzer  von  Grundstücken  oder  betreiben  sie  ein  stehendes
Gewerbe,  so  haben  sie  die  mit  diesem  Grundbesitze  oder  Gewerbe  verbundenen
Dienste  entweder  selbst  oder  durch  Stellvertreter  zu  leisten.

S.  31.
Alle  übrigen  persönlichen  Befreiungen  sind  aufgehoben.
        <pb n="193" />
        —  165  —

g.  32.
Von  Verbrauchsabgaben  bleiben  nur  Militärspeiseeinrichtungen  und  ähnliche
Militäranstalten  in  dem  bisherigen  Umfange  befreit.

g.  33.

Die  Abgabepflicht  beginnt  und  erlischt,  soweit  es  sich  um  Zuschläge  zu
den  direkten  Staatssteuern  handelt,  für  alle  diejenigen,  welche  zur  Entrichtung
der  Prinzipalsteuern  verpflichtet  sind,  mit  dem  Tage,  mit  welchem  die  Verpflichtung
zur  Zahlung  der  letzteren  beginnt  oder  erlischt.  Beim  Wechsel  des  Wohnsitzes
erlischt  die  Abgabepflicht  an  dem  Orte  des  Abzuges  mit  dem  Ende  des  Monats,
in  welchem  der  Abzug  stattfindet,  und  beginnt  an  dem  Orte  des  Anzuges  mit
dem  ersten  Tage  des  auf  den  Anzug  folgenden  Monats.

Hinsichtlich  der  Zuschläge  zu  fingirt  veranlagten  Prinzipalsteuersätzen  sowie
der  sonstigen  Gemeindeabgaben  beginnt  die  Abgabepflichte

a)  für  diejenigen,  welche  in  dem  Gemeindebezirke  wohnen,  mit  dem  ersten

Tage  des  auf  die  Begründung  ihres  Wohnsitzes  folgenden  Monats,

b)  für  solche  Personen,  welche,  ohne  einen  Wohnsitz  im  Gemeindebezirke
zu  begründen,  sich  daselbst  nur  aufhalten,  erst  nach  Ablauf  des  dritten
Monats  und  zwar  mit  dem  ersten  Tage  des  auf  den  letzteren  folgenden
Monats,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  sie  auch  für  die  abgelaufenen
drei  Monate  die  Abgabe  nachzuentrichten  haben,
bei  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Berggewerkschaften,
  eingetragenen  Genossenschaften,  deren  Geschäftsbetrieb
über  den  Kreis  ihrer  Mitglieder  hinausgeht,  juristischen  Personen,  dem
Staatsfiskus  und  Forensen  mit  dem  ersten  Tage  des  auf  den  Erwerb
ihres  Grundeigenthums  oder  den  Beginn  ihres  Pacht-,  Gewerbe=  oder
Bergbaubetriebes  in  dem  Gemeindebezirke  folgenden  Monats.

Die  Beitragspflicht  zu  den  im  Absatz  2  bezeichneten  Gemeindeabgaben  erlischt:

1)  durch  den  Tod  des  zur  Steuer  Veranlagten  mit  dem  Ende  des  Monats,
in  welchem  der  Tod  erfolgt  ist,

2)  durch  das  Aufgeben  des  Wohnsitzes  oder  Aufenthalts,  bei  rechtzeitiger
Anzeige  mit  dem  Ende  des  Monats,  in  welchem  der  Abgabopflichtige
den  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  thatsächlich  aufgegeben  hat,  anderenfalls
mit  dem  Ende  des  darauf  folgenden  Monats,

3)  bei  den  unter  c  bezeichneten  Beitragspflichtigen  durch  die  Veräußerung
des  Grundeigenthums  oder  die  Aufgabe  des  Pacht-,  Gewerbe=  oder
Bergbaubetriebes  mit  dem  Ende  des  Monats,  in  welchem  dieselbe
erfolgt  ist.

.  34.
Die  Bekanntmachung  der  Gemeindeabgaben  erfolgt  durch  den  Gemeindevorsteher:

(Xr.  0540.)  32°
        <pb n="194" />
        —  166  —

1)  insoweit  es  sich  um  Zuschläge  zu  den  direkten  Staatssteuern  handelt,

a)  an  die  innerhalb  des  Gemeindebezirks  zu  diesen  Steuern  veranlagten
  und  in  demselben  wohnenden  Pflichtigen,  deren  Prinzipalsteuersatz
  unverändert  der  Erhebung  des  Zuschlages  zum  Grunde
gelegt  wird,  durch  ortsübliche  Bekanntmachung  der  zur  Erhebung
gelangenden  Zuschlagsprozentsätze,

b)  an  alle  übrigen  Pflichtigen  durch  besondere  Mittheilung  des  von
ihnen  nach  Maßgabe  der  Veranlagung  an  die  Gemeindekasse  zu
entrichtenden  Jahresbetrages,

2)  insoweit  es  sich  um  besondere  direkte  Gemeindeabgaben  handelt,  durch
Auslegung  der  bezüglichen  Hebeliste  während  eines  zweiwöchigen  Zeitraumes
  in  einem  oder  mehreren  in  ortsüblicher  Weise  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringenden  Räumen  des  Gemeindebezirks  und  an  die  nicht
in  dem  Gemeindebezirk  wohnenden  Pflichtigen  durch  besondere  Mittheilung.


In  den  Fällen  zu  1a  und  2  kann  durch  Gemeindebeschluß  an  Stelle  der

daselbst  vorgeschriebenen  Art  der  Bekanntmachung  eine  besondere  Mittheilung  des
zu  zahlenden  Jahresbetrages  an  jeden  einzelnen  Pflichtigen  angeordnet  werden.

§.  35.

Nach  erfolgter  Bekanntmachung  ist  der  Abgabebetrag  in  den  ersten  acht
Tagen  eines  jeden  Monats  und,  sofern  die  Erhebung  in  mehrmonatlichen  Raten
durch  Gemeindebeschluß  angeordnet  wird,  in  den  ersten  acht  Tagen  des  Hebemonats
  zu  entrichten.

Die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  ist  berechtigt,  für  jeden.
Hebemonat  einen  bestimmten  Steuererhebungstag  festzusetzen.

Dem  Pflichtigen  ist  die  Vorausentrichtung  für  einen  längeren  Zeitraum
bis  zum  ganzen  Jahresbetrage  gestattet.

S.  36.

Die  baaren  Gemeindeabgahen  und  die  Gebühren  unterliegen  im  Falle
nicht  rechtzeitiger  Entrichtung  der  Beitreibung  im  Verwaltungszwangsverfahren
gemäß  der  Verordnung  vom  7.  September  1879  (Gesetz  Samml.  S.  591).

Wo  Naturaldienste  zu  leisten  sind,  ist  der  Gemeindevorsteher  bei  Säumniß
der  Pflichtigen  befugt,  die  Oienste  durch  Dritte  leisten  und  die  entstehenden
Kosten  von  den  ersteren  im  Verw  geverfahren  beitreiben  zu  lassen.

990

.  37.

Beschwerden  und  Einsprüche  gegen  die  Heranziehung  oder  die  Veranlagung
zu  den  direkten  Gemeindeabgaben  sind  innerhalb  drei  Monaten,  vom  Tage  der
Bekanntmachung  der  zur  Erhebung  gelangenden  Zuschlagsprozentsätze,  der  Benachrichtigung
  über  den  zu  entrichtenden  Abgabebetrag  oder  der  beendeten  Aus-
        <pb n="195" />
        —  167  —

legung  der  Hebeliste  (F.  34)  ab  gerechnet,  und  Ansprüche  auf  Zurückzahlung
zwiel  erhobener  indirekter  Gemeindeabgaben  sind  binnen  Jahresfrist,  vom  Tage
der  Versteuerung  ab  Lerechnet,  bei  dem  Gemeindevorsteher  anzubringen.

Bezüglich  der  Nachforderung  von  Gemeindeabgaben  und  der  Verjährung
der  Rückstände  finden  die  hinsichtlich  der  Staatssteuern  geltenden  Bestimmungen
simgemäße  Anwendung.  ·  -

Z.38.

Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend  die  Heranziehung  oder  die
Veranlagung  zu  den  Gemeindelasten,  beschließt  der  Gemeindevorsteher.

Gegen  den  Beschluß  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.

Der  Entscheidung  im  Verwaltungöstreitwerfahren  unterliegen  desgleichen
Etreitigkeiten  zwischen  Betheiligten  über  ihre  in  dem  öffentlichen  Rechte  begründete
Verpflichtung  zu  den  Gemeindelasten.

Einsprüche  gegen  die  Höhe  von  Gemeindezuschlägen  zu  den  direkten  Staatsstuern,
  welche  sich  gegen  den  Prinzipalsatz  der  letzteren  richten,  sind  unzulässig.
Die  Ermäßigung  des  Prinzipalsatzes  (§.  34  1a)  hat  die  Ermäßigung  der  Gemeindezuschläge
  von  selbst  zur  Folge.

Die  Beschwerden  und  die  Einsprüche,  sowie  die  Klage  haben  keine  aufshiebende
  Wirkung.

Dritter  Abschnitt.
Gemeindeglieder,  deren  Rechte  und  Pflichten.
F.  39.
Gemeindeglieder  sind  alle  Gemeindeangehörigen,  welchen  das  Gemeinderecht
steht.
Eine  Liste  der  Gemeindeglieder,  welche  deren  nach  F.  41  erforderliche  Eigenschaften
  nachweist,  und  der  sonstigen  Stimmberechtigten  (I.  45)  wird  von  dem
Gemeindevorsteher  geführt  und  alljährlich  im  Monate  Januar  berichtigt.

S.  40.

Das  Gemeinderecht  umfaßt:

1)  das  Recht  zur  Theilnahme  an  dem  Stimmrechte  in  der  Gemeindeversammlung
  oder,  wo  die  letztere  durch  eine  gewählte  Gemeindevertretung
  ersetzt  ist,  zur  Theilnahme  an  den  Gemeindewahlen,

2)  das  Recht  zur  Bekleidung  unbesoldeter  Aemter  in  der  Verwaltung  und
Vertretung  der  Gemeinde.

S.  41.
6%  Das  Gemeinderecht  steht  jedem  selbständigen  Gemeindeangehörigen  zu,
welcher
1)  Angehöriger  des  Deutschen  Reiches  ist  und
2)  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  besitzt,
Gr.  9549.)
        <pb n="196" />
        —  168  —

3)  seit  einem  Jahre  in  dem  Gemeindebezirke  seinen  Wohnsitz  hat,

4)  keine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln  empfängt)

5)  die  auf  ihn  entfallenden  Gemeindeabgaben  gezahlt  hat  und  außerdem

6)  entweder  .

a)  ein  Wohnhaus  in  dem  Gemeindebezirke  besitzt,  oder

h)  von  seinem  gesammten  innerhalb  des  Gemeindebezirks  belegenen
Grundbesitze  einen  Jahresbetrag  von  mindestens  3  Mark  an
Grund=  und  Gebäudesteuer  entrichtet,  oder

J)  zur  Staatseinkommensteuer  veranlagt  ist  oder  zu  den  Gemeindeabgaben
  nach  einem  Jahreseinkommen  von  mehr  als  660  Mark
in  Gemäßheit  der  §F.  8  und  13  herangezogen  wird.

Steht  ein  Wohnhaus  im  (getheilten  oder  ungetheilten)  Miteigenthum
Mehrerer,  so  kann  das  Gemeinderecht  auf  Grund  dieses  Besitzes  nur  von  einem
derselben  ausgeübt  werden.

Falls  die  Miteigenthümer  sich  über  die  Person  des  Berechtigten  nicht
einigen  können,  ist  derjenige,  welcher  den  größten  Antbeil  besitzt,  befugt,  das
Gemeinderecht  auszuüben;  bei  gleichen  Antheilen  bestimmt  sich  die  Person  des
Berechtigten  durch  das  Loos,  welches  durch  die  Hand  des  Gemeindevorstehers
gezogen  wird.

Steuerzahlungen  und  Grundbesitz  der  Ehefrau  werden  dem  Ehemanne,
Steuerzahlungen  und  Grundbesitz  der  in  väterlicher  Gewalt  befindlichen  Kinder
werden  dem  Vater  angerechnet.  In  den  Fällen,  wo  ein  Wohnhaus  durch  Vererbung
  auf  einen  Anderen  übergeht,  kommt  dem  Erben  bei  Berechnung  der
Dauer  des  einjährigen  Wohnsitzes  die  Besitzzeit  des  Erblassers  zu  gute.  Die
Uebertragung  unter  den  Lebenden  an  Verwandte  in  absteigender  Linie  steht  der
Vererbung  gleich.

Als  selbständig  wird  nach  vollendetem  24.  Lebensjahre  ein  Jeder  betrachtet,
welcher  einen  eigenen  Hausstand  hat,  sofern  ihm  nicht  das  Verfügungsrecht
über  die  Verwaltung  seines  Vermögens  durch  richterlichen  Beschluß  entzogen  ist.

Inwiefern  über  die  Erlangung  des  Gemeinderechts  von  dem  Gemeindevorsteher
  eine  Urkunde  zu  ertheilen  ist,  bleibt  den  statutarischen  Anordnungen
vorbehalten.

§.  42.

Verlegt  ein  Gemeindeglied  seinen  Wohnsitz  in  eine  andere  Landgemeinde,
so  kann  ihm  das  Gemeinderecht,  sofern  im  Uebrigen  die  Voraussetzungen  zu
dessen  Erlangung  vorliegen,  von  dem  Gemeindevorsteher  im  Einverständnisse  mit
der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  schon  vor  Ablauf  eines  Jahres
verliehen  werden.

Ein  Gleiches  findet  statt,  wenn  der  Besitzer  eines  selbständigen  Gutes
(§.  122)  seinen  Wohnsitz  in  eine  Landgemeinde  verlegt.
        <pb n="197" />
        —  169  —

S.  43.

Das  Gemeinderecht  und  die  unbesoldeten  Gemeindeämter  gehen  verloren,
sobald  eines  der  im  F.  41  unter  Nr.  1  und  6  vorgeschriebenen  Erfordernisse  nicht
mehr  zutrifft  oder  der  Wohnsitz  in  dem  Gemeindebezirke  aufgegeben  wird.

Wer  durch  rechtskräftiges  Erkenntniß  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  verlustig
gegangen  ist,  verliert  dadurch  dauernd  die  bisher  von  ihm  bekleideten  Aemter  in
der  Gemeindeverwaltung  und  der  Gemeindevertretung,  und  für  die  im  Urtheile
bestimmte  Zeit  das  Gemeindestimm=  und  Wahlrecht,  sowie  die  Fähigkeit,  dasselbe
zu  erwerben  und  Gemeindeämter  zu  bekleiden.

Die  rechtskräftig  erfolgte  Aberkennung  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
  Aemter  hat  den  dauernden  Verlust  der  bisher  bekleideten  Aemter  in  der
Gemeindeverwaltung  und  Gemeindevertretung,  sowie  für  die  im  Urtheile  bestimmte
Zeit  die  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  solcher  Aemter  zur  Folge.

Die  Verurtheilung  zur  Zuchthausstrafe  hat  den  Verlust  der  Gemeindeämter
und  die  dauernde  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  solcher  Aemter  zur  Folge.

S.  44.

Die  Ausübung  des  Gemeinderechts  (§.  40)  ruht,

1)  wenn  gegen  ein  Gemeindeglied  wegen  eines  Verbrechens  oder  eines
Vergehens,  welches  die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  zur
Folge  haben  kann,  das  Hauptverfahren  eröffnet,  oder  dasselbe  zur
gerichtlichen  Haft  gebracht  ist,  so  lange,  bis  das  Strafverfahren
beendet  ist;

2)  wenn  ein  Gemeindeglied  in  Konkurs  verfällt,  bis  zur  Beendigung  des
Verfahrens;

3)  wenn  ein  Gemeindeglied  Dermemunterstihung  aus  öffentlichen  Mitteln
empfängt,  während  sechs  Monate  nach  dem  Empfang  der  Unterstützung,
sofern  es  nicht  früher  die  empfangene  Unterstützung  erstattet;

4)  wenn  ein  Gemeindeglied  die  auf  dasselbe  entfallenden  Gemeindeabgaben
nach  Mahnung  durch  den  Steuererheber  nicht  gezahlt  hat,  bis  zur
Entrichtung  derselben.

Bekleidet  ein  solches  Gemeindeglied  unbesoldete  Gemeindeämter,  oder  ist

dasselbe  Abgeordneter  nicht  angesessener  Stimmberechtigter  (§.  48),  so  ist  der
Kreisausschuß  berechtigt,  die  Wahl  eines  kommissarischen  Vertreters  anzuordnen.

§.  45.

Wer,  ohne  im  Gemeindebezirke  einen  Wohnsitz  zu  haben,  in  demselben
seit  einem  Jahre  ein  Grundstück  besitzt,  welches  wenigstens  den  Umfang  einer
die  Haltung  von  Zugvieh  zur  Bewirthschaftung  erfordernden  Ackernahrung  hat,
oder  auf  welchem  sich  ein  Wohnhaus,  eine  Fabrik  oder  eine  andere  gewerbliche
Anlage  befindet,  die  dem  Werthe  einer  solchen  Ackernahrung  mindestens  gleichkommen,
  ist  ebenfalls  stimmberechtigt,  wenn  bei  ihm  die  im  F.  41  unter  Nr.  1,
2,  4  und  5  bezeichneten  Voraussetzungen  vorhanden  sind.

(Tr.  12510.)
        <pb n="198" />
        —  170  —

Ingleichen  steht  das  Stimmrecht  juristischen  Personen,  Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Berggewerkschaften,  eingetragenen  Genossenschaften
  und  dem  Staatsfiskus  zu)  sofern  dieselben  Grundstücke  von  dem  bezeichneten
  Umfange  in  dem  Gemeindebezirke  besitzen.  J

Frauen  und  nicht  selbständige  Personen  (§.  41  Absatz  5)  sind,  wenn  der
ihnen  im  Gemeindebezirke  gehörige  Grundbesitz  zum  Stimmrechte  befähigt,  stimmberechtigt,
  sofern  bei  ihnen  die  im  F.  41  unter  1  bis  5  bezeichneten  Voraussetzungen
  vorliegen.

S.  46.

In  der  Ausübung  des  Stimmrechtes,  zu  welchem  der  Grundbesitz  befähigt,
werden  vertreten:

1)  Minderjährige  durch  ihren  Vater,  Stiefvater  oder  Vormund,  andere
Bevormundete  durch  ihren  Vormund;  der  Stiefvater  ist  vor  dem  Vormunde
  zur  Vertretung  berufen,

2)  Ehefrauen  durch  ihren  Ehemann,

3)  großjährige  Besitzer  vor  vollendetem  24.  Lebensjahre,  unverheirathete
Besitzerinnen  (abgesehen  von  den  Fällen  unter  Nr.  1)  und  Wittwen
durch  Gemeindeglieder,

4)  juristische  Personen,  einschließlich  des  Staatsfiskus,  sowie  die  übrigen
im  zweiten  Absatz  des  F.  45  bezeichneten  Personengesammtheiten  durch
ihre  verfassungsmäßigen  Organe,  Repräsentanten  oder  Generalbevollmächtigte,
  sowie  durch  Pächter  oder  Nießbraucher  der  zur  Theilnahme
am  Stimmrechte  befähigenden  Grundstücke,  oder  durch  Gemeindeglieder.

Auswärts  wohnende  Stimmberechtigte,  welche  das  24.  Lebensjahr  zurückgelegt
  haben,  und  auswärts  wohnende  Vertreter  Stimmberechtigter  können  das
Stimmrecht  persönlich  ausüben,  sind  aber  befugt,  sich  durch  männliche  Gemeindeglieder
  vertreten  zu  lassen.

S.  47.

Zur  Ausübung  des  Stimmrechtes  durch  Vertreter  (§.46)  ist  erforderlich,  daß

1)  der  Vertreter  sich  im  Besitze  der  Deutschen  Reichsangehörigkeit  und  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet,  das  24.  Lebensjahr  zurückgelegt  hat
und  keine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln  empfängt,  sowie
außerdem,  daß

2)  der  Vater  die  väterliche  Gewalt  besitzt,

3)  der  Stiefvater  das  zum  Stimmrechte  befähigende  Grundstück  bewirthschaftet.


**çm

Der  Regel  nach  steht  jedem  einzelnen  Stimmberechtigten  eine  Stimme  in

der  Gemeindeversammlung,  jedoch  mit  folgenden  Maßgaben,  zur
1)  Mindestens  zwei  Drittel  sämmtlicher  Stimmen  müssen  auf  die  mit
Grundbesitz  angesessenen  Mitglieder  der  Gemeindeversammlung  (§.  41,
        <pb n="199" />
        —  171  —

Absatz  1  unter  6a  und  b)  entfallen.  Uebersteigt  die  Anzahl  der  nicht
angesessenen  Gemeindeglieder  (a.  a.  O.  unter  Cc)  den  dritten  Theil  der
Gesammtzahl  der  Stimmen  der  Mitglieder  der  Gemeindeversammlung,
so  haben  die  ersteren  ihr  Stimmrecht  durch  eine  jenem  Verhältnisse  entsprechende
  Anzahl  von  Abgeordneten  auszuüben,  welche  sie  aus  ihrer
Mitte  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  wählen.

2)  Denjenigen  Besitzern,  welche  von  ihrem  im  Gemeindebezirke  belegenen
Grundeigenthume  einen  Jahresbetrag  von  20  bis  ausschließlich  50  Mark
an  Grund=  und  Gebäudesteuer  entrichten,  sind  je  2,  denjenigen  Besitzern,
welche  von  diesem  ihrem  Grundeigenthume  einen  Jahresbetrag  von  50
bis  ausschließlich  100  Mark  entrichten,  je  3,  und  denjenigen  Besitzern,
welche  100  Mark  oder  mehr  entrichten,  je  4  Stimmen  beizulegen.

Auf  Antrag  des  Kreisausschusses  können  durch  Beschluß  des
Provinziallandtages  die  vorstehenden  Sätze  erhöht  oder,  böchstens  jedoch
um  die  Hälfte,  ermäßigt  werden;  auch  kann  Grundbesitzern,  welche
die  im  ersten  Absatz  erwähnten  Steuersätze  entrichten,  eine  größere  Jahl
von  Stimmen  jedoch  nicht  über  3,  4  und  5  Stimmen,  beigelegt  werden.

Den  Gewerbetreibenden  der  dritten  Gewerbesteuerklasse  sind
2  Stimmen,  den  Gewerbetreibenden  der  zweiten  Gewerbesteuerklasse  sind
3  Stimmen  und  den  Gewerbetreibenden  der  ersten  Gewerbesteuerklasse
sind  4  Stimmen  beizulegen.

Für  den  Fall  der  Erhöhung  der  Zahl  der  Stimmen  der  Grundbesitzer
  sind  die  im  vorstehenden  Absatze  beigelegten  Stimmen  entsprechend
dem  Schlußsatz  des  Absatzes  2  zu  erhöhen.

3)  Kein  Stimmberechtigter  darf  in  der  Gemeindeversammlung  mehr  als
ein  Drittel  der  Gesammtzahl  der  Stimmen  führen.

Vierter  Abschnitt.
Gemeindevertretung.

S.  49.

In  denjenigen  Landgemeinden,  in  welchen  die  Zahl  der  Stimmberechtigten
mehr  als  40  beträgt,  tritt  mit  dem  Zeitpunkte,  wo  die  Liste  der  Stimmberechtigten
diese  Zahl  nachweist  (§.  39  Absatz  2),  an  die  Stelle  der  Gemeindeversammlung
eine  Gemeindevertretung.

Die  Landgemeinden  sind  berechtigt  und,  falls  der  Kreisausschuß  auf  Antrag
Betheiligter  oder  im  öffentlichen  Interesse  dies  beschließt,  verpflichtet,  auch  bei
einer  geringeren  Anzahl  von  Stimmberechtigten  eine  Gemeindevertretung  im  Wege
ortsstatutarischer  Anordnung  einzuführen.

Die  Gemeindevertretung  besteht  aus  dem  Gemeindevorsteher,  dessen  Stellvertreter

  —  wenn  mehrere  Stellvertreter  vorhanden  sind,  dem  ersten  Stellvertreter
  —  und  gewählten  Gemeindeverordneten,  deren  Zahl  mindestens  6  be-Gese-
  Samml.  1892.  (Ar.  9549.)  33
        <pb n="200" />
        —  172  —

tragen  muß,  durch  Ortsstatut  aber  auf  9,  12,  15,  18,  21  oder  höchstens  24
erhöht  werden  kann.  "
s.50.

Zum  Zwecke  der  Wahlen  der  Gemeindeverordneten  werden  die  sämmtlichen
Stimmberechtigten  einer  Landgemeinde  nach  Maßgabe  der  von  ihnen  zu  entrichtenden
  direkten  Steuern  (Gemeinde-,  Kreis-,  Provinzial=  und  Staatssteuern
mit  Ausschluß  der  Steuer  für  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen)  in  drei  Klassen
getheilt,  und  zwar  in  der  Art,  daß  auf  jede  Klasse  ein  Deitel  der  Gesammtsumme
  der  Steuern  fällt.  Steuern,  welche  für  Grundbesitz  oder  Gewerbebetrieb
in  einer  anderen  Gemeinde  entrichtet  werden,  kommen  hierbei  nicht  in  Betracht.

Niemand  kann  zwei  Klassen  zugleich  angehören;  in  die  erste  oder  zweite
Klasse  gehört  auch  derjenige,  dessen  Steuerbetrag  nur  theilweise  in  das  erste  oder
weite  Drittel  fällt.  Unter  mehreren  einen  gleichen  Steuerbetrag  entrichtenden
Wählem  entscheidet  das  Lebensalter  und  erforderlichen  Falles  das  Loos  darüber,
wer  von  ihnen  zu  der  höheren  Klasse  zu  rechnen  ist.

Jede  Klasse  wählt  aus  der  Zahl  der  Stimmberechtigten  ein  Drittel  der
Gemeindeverordneten,  ohne  dabei  an  die  Wähler  der  Klasse  gebunden  zu  sein.
Auch  die  nach  §F.  46  zur  Stellvertretung  berechtigten  Personen  sind  wählbar,
können  aber  nur  so  lange  Gemeindeverordnete  sein,  als  die  Stellvertretung  dauert.

S.  51.

Gehören  zu  einer  Klasse  mehr  als  500  Wähler,  so  kann  die  Wahl  nach
dazu  gebildeten  Wahlbezirken  geschehen.  Die  Anzahl  und  die  Grenzen  der  Wahlbezirke,
  sowie  die  Anzahl  der  in  einem  jeden  zu  wählenden  Gemeindeverordneten
werden  nach  Maßgabe  der  Zahl  der  Stimmberechtigten  von  dem  Gemeindevorsteher
  (Gemeindevorstande)  festgesetzt.

Enthält  eine  Gemeinde  mehrere  Ortschaften,  so  kann  der  Kreisausschuß
auf  Antrag  des  Gemeindevorstehers  (Gemeindevorstandes)  nach  Verhältniß  der
Zahl  der  Stimmberechtigten  jeder  Klasse  anordnen,  wieviel  Gemeindeverordnete  aus
jeder  einzelnen  Ortschaft  von  jeder  in  Betracht  kommenden  Klasse  zu  wählen  sind.

Ist  eine  Aenderung  der  Anzahl  oder  der  Grenzen  der  Wahlbezirke  oder
der  Anzahl  der  in  einem  jeden  derselben  zu  wählenden  Gemeindeverordneten  wegen
einer  in  der  Zahl  der  stimmberechtigten  Gemeindeglieder  eingetretenen  Aenderung
oder  aus  sonstigen  Gründen  erforderlich  geworden,  so  hat  der  Gemeindevorsteher
(Gemeindevorstand)  die  entsprechende  anderweite  Festsetzung  zu  treffen,  auch  wegen
des  Ueberganges  aus  dem  alten  in  das  neue  Verhältniß  das  Geeignete  anzuordnen.
Diese  Festsetzung  bedarf  der  Bestätigung  des  Kreisausschusses.

G.  52.

Mindestens  zwei  Drittel  der  Mitglieder  der  Gemeindevertretung  müssen
Angesessene  (§.  41  Nr.  Ga  und  b,  9.  45)  sein.

Die  Zahl  der  Gemeindeverordneten,  welche  hiernach  aus  der  Mitte  der
Nichtangesessenen  gewählt  werden  können,  wird  auf  die  drei  Klassen  gleichmäßig
        <pb n="201" />
        —  173  —

vertheilt.  Ist  diese  Zahl  nicht  durch  drei  theilbar,  so  kann,  wenn  die  Zahl  1
übrig  bleibt,  die  zweite  Klasse  aus  der  Zahl  der  Nichtangesessenen  einen  Gemeindeverordneten
  mehr  wählen,  als  die  beiden  anderen;  bleibt  die  Zahl  2  übrig,  so
kann  die  erste  Klasse  den  einen,  die  dritte  Klasse  den  anderen  wählen.

Sind  in  einer  Klasse  mehr  nichtangesessene  Gemeindeverordnete  gewählt,
als  hiernach  zulässig  ist,  so  gelten  diejenigen,  welche  die  geringste  Stimmenzahl
erhalten  haben,  als  nicht  gewählt.  Bei  gleicher  Stimmenzahl  entscheidet  das  Loos.

Bei  den  zum  Ersatz  derselben  anzuordnenden  Neuwahlen  sind  nur  die  auf
Angesessene  entfallenden  Stimmen  gültig.

g.  53.
Als  Gemeindeverordnete  sind  nicht  wählbar:

1)  diejenigen  Beamten  und  die  vom  Staate  ernannten  Mitglieder  derjenigen

  Behörden,  durch  welche  die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Gemeinden
  ausgeübt  wird,

2)  die  besoldeten  Gemeindebeamten,

3)  die  richterlichen  Beamten,

4)  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  und  die  Polizei-Exekutivbeamten,

5)  Geistliche,  Kirchendiener  und  Volksschullehrer,

6)  Frauen.

Vater  und  Sohn  dürfen  nicht  zugleich  Gemeindeverordnete  derselben  Gemeinde
  sein.  Sind  Vater  und  Sohn  zugleich  gewählt,  so  wird  nur  der  Vater
als  Gemeindeverordneter  zugelassen.

S.  54.

Die  Gemeindeverordneten  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.  Es  scheidet,
wenn  die  Zahl  der  Gemeindeverordneten  sechs  beträgt,  alle  drei  Jahre  aus  jeder
Klasse  die  Hälfte,  wenn  die  Zahl  der  Gemeindeverordneten  größer  ist,  alle  zwei
Jahre  aus  jeder  Klasse  ein  Drittel  der  Gemeindeverordneten  aus  und  wird  die
Gemeindevertretung  durch  neue  Wahlen  ergänzt.  Ist  die  Zahl  der  Ausscheidenden
nicht  durch  drei  theilbar,  so  wird  die  Reihenfolge  der  Klassen,  in  welcher  die
Ausscheidung  je  eines  der  Uebrigbleibenden  erfolgt,  durch  das  Loos  bestimmt.
Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden  werden  für  jede  Klasse  durch  das  Loos  bestimmt.
  In  gleicher  Weise  ist,  wenn  die  Zahl  der  Gemeindeverordneten  mehr
als  sechs  beträgt,  hinsichtlich  der  das  zweite  Mal  Ausscheidenden  zu  verfahren.
Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

Außergewöhnliche  Wahlen  zum  Ersatze  innerhalb  der  Wahlperiode  ausgeschiedener
  Gemeindeverordneten  müssen  angeordnet  werden,  wenn  die  Gemeindevertretung
  oder  der  Gemeindevorsteher  es  für  erforderlich  erachten,  oder  wenn  der
Kreisausschuß  dies  beschließt.  Der  Ersatzmann  bleibt  nur  bis  zum  Ende  der
Wahlperiode  des  Ausgeschiedenen  in  Wirksamkeit.

Auch  bei  Ergänzungs=  und  Ersatzwahlen  ist  bezZüglich  der  Wählbarkeit  von
Nichtangesessenen  nach  den  Grundsätzen  des  §.  52  zu  verfahren.

r.  0549.)  33°
        <pb n="202" />
        —  174  —

S.  55.

Die  nach  §.  39  Absatz  2  zu  führende  Liste  wird  der  Wahl  zu  Grunde
gelegt  und  nach  Wahlklassen,  im  Falle  des  F.  51  Absatz  1  außerdem  nach  Wahlbezirken,
  eingetheilt.

56.

In  dem  Zeitraume  vom  15.  bis  30.  Januar  erfolgt  die  Auslegung  der
Liste  in  einem  vorher  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringenden  Raume.

Während  dieser  Zeit  kann  jeder  Stimmberechtigte  gegen  die  Richtigkeit  der
Liste  bei  dem  Gemeindevorsteher  Einspruch  erheben.

Soll  der  Name  eines  einmal  in  die  Liste  aufgenommenen  Stimmberechtigten
wieder  gelöscht  werden,  so  ist  dieses  demselben  unter  Angabe  der  Gründe  acht
Tage  vorher  durch  den  Gemeindevorsteher  mitzutheilen.

S.  57.
Die  Wahlen  der  dritten  Klasse  erfolgen  zuerst,  die  der  ersten  zuletzt.
G.  58.

Die  Wahlen  zur  regelmäßigen  Ergänzung  der  Gemeindevertretung  finden,
gemäß  §.  54,  alle  zwei  oder  alle  drei  Jahre  im  März  statt.  Alle  Ergänzungsund
  Ersatzwahlen  werden,  unbeschadet  der  Vorschrift  in  I.  51,  von  denselben
Klassen  vorgenommen,  von  welchen  der  Ausgeschiedene  gewählt  war.

S.  59.

Eine  Woche  vor  dem  Wahltage  werden  die  in  der  Wählerliste  (F.  55)
verzeichneten  Wähler  durch  den  Gemeindevorsteher  mittelst  ortsüblicher  Bekanntmachung
  zu  den  Wahlen  berufen.  Die  Bekanntmachung  muß  den  Raum,  den
Tag  und  die  Stunden,  in  welchen  die  Stimmen  bei  dem  Wahlvorstande  abzugeben
  sind,  genau  begzeichnen.

*'

Der  Wahlvorstand  besteht  aus  dem  Gemeindevorsteher  oder  seinem  Stellvertreter

  und  zwei  von  der  Wahlversammlung  gewählten  Beisitzern.

S.  61.

Jeder  Wähler  muß  dem  Wahlvorstande  mündlich  zu  Protokoll  erklären,
wem  er  seine  Stimme  geben  will.  Er  hat  so  viele  Personen  zu  bezeichnen,  als
zu  wählen  sind.  "

Bezüglich  der  Stellvertretung  bei  der  Wahl  kommen  die  Bestimmungen
im  §.  46  zur  Anwendung.

g.  62.

Gewählt  sind  diejenigen,  welche  bei  der  ersten  Abstimmung  die  meisten

Stimmen  und  zugleich  mehr  als  die  Hälfte  der  Stimmen  erhalten  haben.
        <pb n="203" />
        —  175  —

Hat  sich  bei  der  ersten  Abstimmung  eine  unbedingte  Stimmenmehrheit
nicht  ergeben,  so  werden  von  denjenigen  Personen,  welche  die  meisten  Stimmen
erhalten  haben,  so  viele  auf  eine  engere  Wahl  gebracht,  daß  die  doppelte  Anzahl
  der  noch  zu  wählenden  Mitglieder  erreicht  wird.  Bei  der  zweiten  Wahl  ist
die  unbedingte  Stimmenmehrheit  nicht  erforderlich.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  das  Loos.

Zu  der  engeren  Wahl  werden  die  Wähler  durch  eine  das  Ergebniß  der
ersten  Wahl  angebende  Bekanntmachung  des  Wahlvorstandes  sofort  oder  spätestens
innerhalb  einer  Woche  aufgefordert.  ·

Die  engere  Wahl  findet  nach  denselben  Vorschriften,  wie  die  erste  statt.
Tritt  bei  derselben  Stimmengleichheit  ein,  so  entscheidet  das  durch  die  Hand  des
Wahlvorstehers  zu  ziehende  Loos.

Wer  in  mehreren  Klassen  oder  Wahlbezirken  zugleich  gewählt  ist,  hat  zu
erklären,  welche  Wahl  er  annehmen  will.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  auf  eine  nach  §.  52  erforderlich
werdende  Neuwahl  Anwendung.

.  63.

Die  Wahldprotokolle  sind  von  dem  Wahlvorstande  zu  unterzeichnen  und
von  dem  Gemeindevorsteher  aufzubewahren.  Der  Letztere  hat  das  Ergebniß  der
Wahlen  sofort  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.

Einsprüche  gegen  die  Gültigkeit  der  Wahlen  zur  Gemeindevertretung  sind
innerhalb  zwei  Wochen  nach  Bekanntmachung  des  Wahlergebnisses  bei  dem
Gemeindevorsteher  anzubringen.

S.  64.

Die  bei  der  regelmäßigen  Ergänzung  neu  gewählten  Gemeindeverordneten
treten  an  dem  der  Wahl  folgenden  1.  April  ihr  Amt  an;)  die  Ausscheidenden
bleiben  bis  zur  Einführung  der  neu  gewählten  Mitglider  in  Thätigkeit.  Die
Gewählten  werden  von  dem  Gemeindevorsteher  in  die  Versammlung  der  Gemeindevertretung
  eingeführt  und  durch  Handschlag  verpflichtet.

g.  65.

Die  Gemeindeglieder  sind  verpflichtet,  unbesoldete  Aemter  in  der  Verwaltung
und  der  Vertretung  der  Gemeinde  zu  übernehmen,  sowie  ein  angenommenes  Amt
mindestens  drei  Jahre  lang  zu  versehen.

Zur  Ablehnung  oder  früheren  Niederlegung  solcher  Aemter  berechtigen
folgende  Entschuldigungsgründe:

1)  anhaltende  Krankheit,

2)  Geschäfte,  welche  eine  häufige  oder  lange  dauernde  Abwesenheit  vom

Wohnorte  mit  sich  bringen,
3)  das  Alter  von  sechszig  Jahren,
4)  die  Verwaltung  eines  unmittelbaren  Staatsamtes,
r.  9519.)
        <pb n="204" />
        —  176  —

5)  sonstige  besondere  Verhältnisse,  welche  nach  dem  Ermessen  der  Gemeindevertretung
  oder,  wo  eine  solche  nicht  besteht,  des  Gemeindevorstehers
eine  gültige  Entschuldigung  begründen.

Wer  ein  unbesoldetes  Amt  in  der  Verwaltung  oder  in  der  Vertretung  der
Gemeinde  während  der  vorgeschriebenen  regelmäßigen  Amtsdauer  versehen  hat,
kann  die  Uebernahme  desselben  oder  eines  gleichartigen  für  die  nächsten  drei
Jahre  ablehnen.

Wer  sich  ohne  einen  der  vorbezeichneten  Entschuldigungsgründe  weigert,  ein
unbesoldetes  Amt  in  der  Verwaltung  oder  Vertretung  der  Gemeinde  zu  übernehmen
  oder  das  übernommene  Amt  drei  Jahre  hindurch  zu  versehen,  sowie  derjenige,
  welcher  sich  der  Verwaltung  solcher  Aemter  thatsächlich  entzieht,  kann  für
einen  Zeitraum  von  drei  bis  sechs  Jahren  der  Ausübung  seines  Rechtes  auf
Theilnahme  an  der  Verwaltung  und  Vertretung  der  Gemeinde  für  verlustig  erklärt
  und  um  ein  Achtel  bis  ein  Viertel  stärker  als  die  übrigen  Gemeindeangehörigen
  zu  den  Gemeindeabgaben  herangezogen  werden.

S  66.

Die  Gemeindevertretung,  wo  eine  solche  nicht  besteht,  der  Gemeindevorsteher

  beschließt

1)  auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend  den  Besitz  oder  den  Verlust
des  Gemeinderechtes,  die  Zugehörigkeit  zu  einer  bestimmten  Klasse  von
Stimmberechtigten,  die  Wählbarkeit  zu  einer  Stelle  in  der  Gemeindeverwaltung
  oder  Gemeindevertretung,  die  Augübung.  des  Stimmrechtes
durch  einen  Dritten,  sowie  über  die  Richtigkeit  der  Gemeindewählerliste,

2)  über  die  Gültigkeit  der  Wahlen  zur  Gemeindevertretung,

3)  über  die  Berechtigung  der  Ablehnung  oder  Niederlegung  einer  Stelle
in  der  Gemeindeverwaltung  oder  Gemeindevertretung,  sowie  über  die
Nachtheile,  welche  gegen  Gemeindeglieder  wegen  Nichterfüllung  der
ihnen  nach  diesem  Gesetze  obliegenden  Pflichten  zu  verhängen  sind.

g.  67.

Die  Beschlüsse  der  Gemeindevertretung  und  des  Gemeindevorstehers  in  den
Fällen  des  §.  66  bedürfen  keiner  Genehmigung  oder  Bestätigung  von  Seiten  des
Gemeindevorstehers  oder  der  Aufsichtsbehörde.

Gegen  die  Beschlüsse  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt,
welche,  wenn  der  Beschluß  von  der  Gemeindevertretung  gefaßt  ist,  auch  dem
Gemeindevorsteher  zusteht.

Die  Klage  hat  in  den  Fällen  des  §.  66  unter  1  und  2  keine  aufschiebende
Wirkung,  jedoch  dürfen  Neuwahlen  zum  Ersatze  für  solche  Wahlen,  welche  durch
Beschluß  der  Gemeindevertretung  oder  des  Gemeindevorstehers  für  ungültig  erklärt
worden  sind,#  vor  ergangener  rechtskräftiger  Entscheidung  nicht  vorgenommen  werden.
        <pb n="205" />
        —  177  —

Fünfter  Abschnitt.
Gemeindevermögen.

g.  68.

Im  Eigenthume  der  Landgemeinden  stehen  sowohl  diejenigen  Bestandtheile
des  Gemeindevermögens,  deren  Erträge  für  die  Zwecke  des  Gemeindehaushaltes
bestimmt  sind  (Gemeindevermögen  im  engeren  Sinne),  wie  auch  diejenigen  Vermögensgegenstände,
  deren  Nutzungen  den  Gemeindeangehörigen  oder  einzelnen
derselben  vermöge  dieser  ihrer  Eigenschaft  zukommen  (Gemeindegliedervermögen,
Allmenden,  Gemeinheiten).

(Aosatz  2  fällt  fort.]

C.  69.

Das  den  Zwecken  des  Gemeindehaushaltes  gewidmete  Vermögen  darf  nur
dann  in  Gemeindegliedervermögen  umgewandelt  werden,  wenn  die  Gemeinde
schuldenfrei  ist  und  durch  eine  solche  Veränderung  weder  die  Einführung  neuer
Gemeindeabgaben  noch  auch  die  Erhöhung  bestehender  für  absehbare  Zeit  erforderlich
  wird.

Hinsichtlich  der  Verwaltung  der  Gemeindewaldungen  bewendet  es  bei  den
bestehenden  Bestimmungen.

Gemeindegliedervermögen  kann  unter  hinzutretender  Genehmigung  des
Kreisausschusses  in  Gemeindevermögen  im  engeren  Sinne  umgewandelt  werden,
jedoch  mit  der  Einschränkung,  daß  Nutzungsrechte,  welche  nicht  den  sämmtlichen,
sondern  nur  einzelnen  Gemeindegliedern  oder  Einwohnern,  als  solchen,  zustehen,
durch  Gemeindebeschluß  den  letzteren  wider  ihren  Willen  nicht  entzogen  oder  geschmälert
  werden  dürfen.

S.  70.

Zur  Theilnahme  an  den  Gemeindenutzungen  sind  die  Gemeindeangehörigen
unter  den  aus  den  Verleihungsurkunden,  vertragsmäßigen  Festsetzungen  und
hergebrachter  Gewohnheit  sich  ergebenden  Bedingungen  und  Einschränkungen  berechtigt.
  Soweit  hiernach  der  Maßstab  für  die  Theilnahme  an  diesen  Nutzungen
nicht  feststeht,  erfolgt  die  Vertheilung  nach  dem  Verhältnisse,  in  welchem  die
Gemeindeangehörigen  zu  den  kommunalen  Lasten  beitragen.

S.  71.

Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend

1)  das  Recht  zur  Theilnahme  an  den  Nutzungen  und  Erträgen  des  Gemeindevermögens,



2)  die  besonderen  Rechte  einzelner  örtlicher  Theile  des  Gemeindebezirks

oder  einzelner  Klassen  der  Gemeindeangehörigen  in  Ansehung  der  zu
Nr.  1  erwähnten  Ansprüche,  «
beschließt  der  Gemeindevorsteher  (Gemeindevorstand).

(Nr.  9540.)
        <pb n="206" />
        —  178  —

Gegen  den  Beschluß  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.
Der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  unterliegen  desgleichen
Streitigkeiten  zwischen  Betheiligten  über  ihre  in  dem  öffentlichen  Rechte  begründete
Berechtigung  zu  den  im  Absatze  1  bezeichneten  Nutzungen.
Die  Beschwerden  und  die  Einsprüche  sowie  die  Klage  haben  keine  aufschiebende
  Wirkung.
.  72.

Die  Landgemeinden  sind  befugt,  auf  Grund  von  Gemeindebeschlüssen,
welche  der  Genehmigung  des  Kreisausschusses  unterliegen,  für  die  Theilnahme
an  den  Gemeindenutzungen  die  Entrichtung  eines  zu  deren  Werthe  in  einem  angemessenen
  Verhältnisse  stehenden  Einkaufsgeldes  anstatt  oder  neben  einer  jährlichen
Abgabe  anzuordnen.

Durch  die  Entrichtung  des  Einkaufsgeldes  wird  die  Ausübung  des  Gemeinderechtes
  nicht  bedingt.

Die  Verpflichtung  zur  Zahlung  des  Einkaufsgeldes  sowie  der  Abgabe  für
die  Theilnahme  an  den  Gemeindenutzungen  ruht,  so  lange  auf  diese  Theilnahme
verzichtet  wird.

S.  73.

Hinsichtlich  der  Beitreibung  der  Einkaufsgelder  und  der  jährlichen  Abgaben
für  die  Theilnahme  an  den  Gemeindenutzungen  im  Verwaltungszwangsverfahren,
der  Einsprüche  und  Beschwerden  sowie  der  Klage  in  Betreff  der  Heranziehung
oder  der  Veranlagung  zu  diesen  Abgaben,  etwaiger  Nachforderung  derselben  und
der  Verjährung  der  Rückstände  finden  die  in  den  §#.  36  bis  38  enthaltenen
Bestimmungen  sinngemäße  Anwendung,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  die  nicht
zur  Hebung  gestellten  Einkaufsgelder  erst  in  zwei  Jahren  nach  Ablauf  desjenigen
Jahres,  in  welchem  die  Zahlungsverbindlichkeit  entstanden  ist,  verjähren.

Sechster  Abschnitt.
Verwaltung  der  Landgemeinden.

S.  74.

An  der  Spitze  der  Verwaltung  der  Landgemeinde  steht  der  Gemeindevorsteher
  (Lehnsmann).

Dem  Gemeindevorsteher  steht  ein  Stellvertreter  zur  Seite,  welcher  ihn  in
den  Amtsgeschäften  zu  unterstützen  und  in  Behinderungsfällen  zu  vertreten  hat.

Durch  Ortsstatut  kann  die  Zahl  der  Stellvertreter  auf  höchstens  sechs  vermehrt
  werden.

Wo  die  Zahl  der  Stellvertreter  nach  der  bisherigen  Ortsverfassung  zwei
oder  mehr,  aber  nicht  mehr  als  sechs  betragen  hat,  verbleibt  es  hierbei  bis  zu
anderweiter  ortsstatutarischer  Festsetzung.
        <pb n="207" />
        —  179  —

In  größeren  Gemeinden  kann  durch  Ortsstatut  ein  aus  dem  Gemeindevorsteher
  und  den  Stellvertretern  bestehender  kollegialischer  Gemeindevorstand  eingeführt
  werden.

.  75.

Der  Gemeindevorsteher  und  die  Stellvertreter  werden  von  der  Gemeindeversammlung
  (Gemeindevertretung)  aus  der  Zahl  der  Gemeindeglieder  auf  sechs
Jahre  gewählt.  Nach  dreijähriger  Amtsdauer  kann  der  Gemeindevorsteher  auf
weitere  neun  Jahre  gewählt  werden.

In  Gemeinden  mit  mehr  als  2000  Einwohnern  und  in  den  Koogsgemeinden
  des  Kreises  Tondern  kann  die  Gemeindevertretung  die  Anstellung  eines
besoldeten  Gemeindevorstehers  beschließen.  Die  Wahl  desselben  erfolgt  auf  die
Dauer  von  zwölf  Jahren  und  ist  nicht  beschränkt  auf  die  Gemeindeglieder.

Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder  dürfen  nicht  gleichzeitig  Gemeindevorsteher
und  Stellvertreter  sein.

S.  76.

Bezliglich  der  Einladung  der  Mitglieder  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)
  zur  Wahl  kommen  die  Vorschriften  des  §.  59  zur  Anwendung.
d.  77.

Der  Wahlvorstand  besteht  aus  dem  Gemeindevorsteher  oder  dessen  Stellvertreter,
  als  Vorsitzenden,  und  aus  zwei  von  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)
  zu  wählenden  Beisitzern.  Der  Vorsitzende  ernennt  einen  der
Beisitzenden  zum  Protokollführer.  Erforderlichen  Falles  kann  jedoch  auch  eine
nicht  zur  Wahlversammlung  gehörige  Person  zum  Protokollführer  ernannt  werden.

S.  78.

Während  der  Wahlhandlung  dürfen  im  Wahlraume  weder  Berathungen
stattfinden,  noch  Ansprachen  gehalten,  noch  Beschlüsse  gefaßt  werden.  Ausgenommen
  hiervon  sind  Berathungen  und  Beschlüsse  des  Wahlvorstandes,  welche
durch  die  Leitung  des  Wahlgeschäftes  erheischt  werden.

S.  79.
Jede  Wahl  erfolgt  in  einem  besonderen  Wahlgange  durch  Stimmzettel.
S.  80

Die  Wähler  werden  in  der  Reihenfolge,  in  welcher  sie  in  der  Wählerliste
aufgeführt  sind,  ausgerufen.

Die  Aufgerufenen  legen  ihre  Stimmzettel  uneröffnet  in  die  Wahlurne.

Findet  die  Wahl  durch  die  Gemeindeversammlung  statt,  so  wird  das
Stimmrecht  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  §.  48  ausgebbt.

Die  nach  der  Eröffnung,  jedoch  vor  dem  Schlusse  der  Wahlhandlung  erscheinenden
  Wähler  können  noch  an  der  Abstimmung  theilnehmen.

Sind  keine  Stimmen  mehr  abzugeben,  so  erklärt  der  Wahlvorstand  die
Wahl  für  geschlossen;  der  Vorsitzende  nimmt  die  Stimmzettel  einzeln  aus  der

Oeseh  ·  Eainnil.  1802.  (Xr.  9549.)  34
        <pb n="208" />
        —  180  —

Wahlurne  und  verliest  die  darauf  verzeichneten  Namen,  welche  von  einem  durch
den  Vorsitzenden  zu  ernennenden  Beisitzer  laut  gezählt  werden.

.  81.

Ungültig  sind  diejenigen  Stimmzzettel,

1)  welche  nicht  von  weißem  Papier  oder  welche  mit  einem  äußeren  Kennzeichen

  versehen  sind,

2)  welche  keinen  oder  keinen  lesbaren  Namen  enthalten,  .

3)  aus  welchen  die  Person  des  Gewählten  nicht  unzweifelhaft  zu  erkennen  ist,

4)  auf  welchen  mehr  als  ein  Name  oder  der  Name  einer  nicht  wählbaren

  Person  verzeichnet  ist,

5)  welche  einen  Protest  oder  Vorbehalt  enthalten.

Alle  ungültigen  Stimmzettel  werden  als  nicht  abgegeben  betrachtet.  Ueber
die  Gültigkeit  der  Stimmzettel  entscheidet  vorläufig  der  Wahlvorstand.

Die  Stimmzettel  sind  dem  Wahlprotokolle  beizufügen  und  so  lange  aufzubewahren,
  bis  über  die  gegen  das  Wahlverfahren  erhobenen  Einsprüche  rechtskräftig
  entschieden  ist.

s-Als

  gewählt  ist  derjenige  zu  betrachten,  welcher  bei  der  ersten  Abstimmung
mehr  als  die  Hälfte  der  gültig  abgegebenen  Stimmen  erhalten  hat.

Ergiebt  sich  bei  der  ersten  Abstimmung  diese  Stimmenmehrheit  nicht,  so“
kommen  bei  der  sofort  vorzunehmenden  zweiten  Abstimmung  diejenigen  zwei
Personen,  welche  im  ersten  Wahlgange  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  auf
die  engere  Wahl.  Haben  mehr  als  zwei  Personen  die  höchste  oder  zweithöchste
Stimmenzahl  in  der  Weise  erhalten,  daß  auf  sie  eine  gleiche  Stimmenzahl  entfallen
  ist,  so  entscheidet  das  durch  die  Hand  des  Vorsitzenden  zu  ziehende  Loos
darüber,  wer  auf  die  engere  Wahl  zu  bringen  ist.  Bei  dem  zweiten  Wahlgange
sind  außer  den  im  §.  81  angegebenen  ferner  auch  alle  diejenigen  Stimmzettel
ungültig,  welche  den  Namen  einer  nicht  zur  engeren  Wahl  stehenden  Person  enthalten.
  Als  gewählt  ist  derjenige  zu  betrachten,  welcher  die  meisten  Stimmen
erhalten  hat.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  durch  die  Hand  des  Vorsitzenden
  zu  ziehende  Loos.

Die  Wahlprotokolle  sind  von  dem  Wahlvorstande  zu  unterzeichnen.

g.  83.

Der  Vorsitzende  des  Wahlvorstandes  hat  die  Gewählten  von  der  auf  sie
gefallenen  Wahl  mit  der  Aufforderung  in  Kenntniß  zu  setzen,  sich  über  die  Annahme
  oder  Ablehnung  der  Wahl  innerhalb  längstens  einer  Woche  zu  erklären.
Von  demjenigen,  welcher  hierüber  keine  Erklärung  abgiebt,  wird  angenommen,
daß  er  die  Wahl  ablehne.

S.  84.

Die  gewählten  Gemeindevorsteher  und  Stellvertreter  bedürfen  der  Bestäti.

gung  durch  den  Landrath.
        <pb n="209" />
        —  181  —

Vor  der  Bestätigung  ist  der  Amtsvorsteher  mit  seinem  Gutachten  zu  hören.

Die  Bestätigung  kann  nur  unter  Zustimmung  des  Kreisausschusses  herstt
werden.  Dieser  Zustimmung  bedarf  es  auch  dann,  wenn  der  Wahl  die  Bestätigung
  wegen  formaler  Mängel  des  Verfahrens  versagt  wird.

Wird  die  Bestätigung  versagt,  so  ist  eine  Neuwahl  anzuordnen.  Erhält
auch  diese  die  Bestätigung  nicht,  so  ernennt  der  Landrath  unter  Zustimmung  des
Kreisausschusses  einen  Stellvertreter  auf  so  lange,  bis  eine  erneuerte  Wahl  die
Bestätigung  erlangt  hat.

Dasselbe  findet  statt,  wenn  keine  Wahl  zu  Stande  kommt.

Die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  finden  auch  auf  andere  gewählte
Gemeindebeamte  Anwendung,  deren  Wahl  der  Bestätigung  bedarf.

g.  85.

Die  Gemeindevorsteher  und  die  Stellvertreter  werden  vor  ihrem  Amtsantritte
  von  dem  Landrathe  oder  in  seinem  Auftrage  von  dem  Amtsvorsteher
vereidigt.

G.  86.

Die  Gemeindevorsteher  haben  den  Ersatz  ihrer  baaren  Auslagen  und  die
Gewährung  einer  mit  ihrer  amtlichen  Mühewaltung  in  billigem  Verhältnisse
stehenden  Entschädigung  zu  beanspruchen.

Die  Aufbringung  derselben  liegt  der  Gemeinde  ob.

Alle  fortlaufenden  Geld=  und  Naturalbeiträge  des  Gutsherrn  zur  Remuneration
  des  Gemeindevorstehers  fallen  fort.

[Absätze  4,  5  und  fallen  fort.)]

Die  Stellvertreter  haben  ihr  Amt  in  der  Regel  unentgeltlich  zu  verwalten
und  nur  den  Ersatz  baarer  Auslagen  zu  beanspruchen.

S.  87.

Ueber  die  Festsetzung  der  baaren  Auslagen  und  der  Entschädigung  der
Gemeindevorsteher  und  der  kommissarischen  Gemeindevorsteher,  sowie  über  die
baaren  Auslagen  der  Stellvertreter  beschließt  der  Kreisausschuß  auf  Antrag  der
Betheiligten.

G.  88.

Der  Gemeindevorsteher  ist  die  Obrigkeit  der  Landgemeinde  und  führt  deren
Verwaltung.

Der  Gemeindevorsteher  führt  in  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)
  den  Vorsitz  mit  vollem  Stimmrechte.

Hat  die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  einen  Beschluß  gefaßt,
welcher  nach  der  Ansicht  des  Gemeindevorstehers  das  Gemeinwohl  oder  das
Gemeindeinteresse  verletzt,  so  ist  der  Gemeindevorsteher  verpflichtet,  die  Ausführung,
des  Beschlusses  auszusetzen  und,  wenn  die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)
  bei  nochmaliger  Berathung  bei  ihrem  Beschluß  beharrt,  innerhalb  zwei
Wochen  die  Cntscheidung  des  Kreisausschusses  einzuholen.

(Nr.  9549.)  34
        <pb n="210" />
        —  182  —
Insbesondere  liegen  dem  Gemeindevorsteher  folgende  Geschäfte  ob:

1)  die  Gesetze  und  Verordnungen,  sowie  die  Verfügungen  der  ihm  vorgesetzten
  Behörden  auszuführen,

2)  die  Beschlüsse  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  vorzubereiten,


3)  die  Beschlüsse  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung))  sofern
er  dieselben  nicht  beanstandet  (§.  140)  oder  deren  Ausführung  aussetzt
(Absatz  3),  zur  Ausführung  zu  bringen  und  demgemäß  die  laufende  Verwaltung
  bezüglich  des  Vermögens  und  der  Einkünfte  der  Gemeinde,
sowie  der  Gemeindeanstalten,  für  welche  eine  besondere  Verwaltung
nicht  besteht,  zu  führen  und  diejenigen  Gemeindeanstalten,  für  welche
besondere  Verwaltungen  eingesetzt  sind,  zu  beaufsichtigen,

4)  die  auf  dem  Gemeindevoranschlage  oder  auf  Beschlüssen  der  Gemeindeversammlung
  (Gemeindevertretung)  beruhenden  Einnahmen  und  Ausgaben
  anzuweisen  und  das  Rechnungs=  und  Kassenwesen,  soweit  er  es
nicht  selbst  führt,  zu  beaufsichtigen,

5)  die  Gemeindebeamten,  nachdem  die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)
  darüber  beschlossen  hat,  anzustellen  und  zu  beausfsichtigen,
unbeschadet  der  Bestimmungen  des  8.  117  Absatz  2,

6)  die  Urkunden  und  Akten  der  Gemeinde  aufzubewahren,  soweit  hiermit
nicht  ein  besonderer  Beamter  beauftragt  ist,

7)  die  Gemeinde  nach  außen  zu  vertreten  und  Namens  derselben  mit  Behörden
  und  Privatpersonen  zu  verhandeln.

Urkunden  über  Rechtsgeschäfte,  welche  die  Gemeinde  gegen  Dritte
verbinden  sollen,  ingleichen  Vollmachten,  müssen  unter  Anführung  des
betreffenden  Gemeindebeschlusses  und  der  dazu  etwa  erforderlichen  Ge.
nehmigung  oder  Entschließung  der  zuständigen  Aufsichtsbehörde  im
Namen  der  Gemeinde  von  dem  Gemeindevorsteher  unterschrieben  und
mit  dem  Gemeindesiegel  versehen  sein.  Eine  der  vorstehenden  Bestimmung
  gemäß  ausgestellte  Vollmacht  ist  auch  dann  ausreichend,  wenn
die  Gesetze  sonst  eine  gerichtliche  oder  Notariatsvollmacht  erfordern.

Zu  dem  Nachweise,  daß  von  einer  Gemeinde  bei  der  Erwerbung
oder  Veräußerung  von  Grundstücken  oder  denselben  gleichstehenden
Gerechtsamen  die  den  Gemeinden  gesetzlich  vorgeschriebenen  besonderen
Formen  beobachtet  sind,  genügt  eine  Bescheinigung  des  Landraths  als
Vorsitzenden  des  Kreisausschusses;

8)  die  Gemeindeabgaben  und  Dienste  nach  den  Gesetzen  und  den  Beschlüssen
  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  auf  die  Verpflichteten
  zu  vertheilen  und  wegen  deren  Einziehung  oder  Ausführung
die  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.
        <pb n="211" />
        —  183  —

g.  89.

Wo  ein  kollegialischer  Gemeindevorstand  eingeführt  ist  (F.  74  Absatz  6),
können  demselben  die  in  den  S§.  9,  51,  71,  88  Nr.  2  bis  4  und  8,  119  und
120  erwähnten  Befugnisse  durch  das  Ortsstatut  übertragen  werden.

Die  Beschlüsse  des  Gemeindevorstandes  werden  nach  Stimmenmehrheit  und
unter  Theilnahme  von  mindestens  drei  Mitgliedern  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit
entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Den  Vorsitz  führt  der  Gemeindevorsteher.
  Ueber  dessen  Vertretung  in  Behinderungsfällen  hat  das  Ortsstatut  Bestimmungen
  zu  treffen.

Betrifft  der  Gegenstand  der  Verhandlung  einzelne  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes
  oder  deren  Verwandte  und  Verschwägerte  in  auf=  oder  absteigender
Linie  oder  bis  zum  dritten  Grade  der  Seitenlinie,  so  dürfen  dieselben  an  der
Berathung  und  Entscheidung  nicht  theilnehmen.  Wird  hierdurch  der  Gemeindevorstand
  beschlußunfähig,  so  entscheidet  der  Gemeindevorsteher  allein.

Tritt  die  Beschlußunfähigkeit  aus  anderen  Gründen  ein,  so  hat  der  Gemeindevorsteher
  eine  zweite  Sitzung  anzuberaumen;  ergiebt  sich  auch  in  dieser
keine  Beschlußfähigkeit,  so  hat  der  Gemeindevorsteher  allein  hinsichtlich  der  auf
der  Tagesordnung  stehenden  Gegenstände  Anordnung  zu  treffen.

.  90.

Der  Gemeindevorsteher  ist,  sofern  er  nicht  zugleich  selbst  das  Amtsvorsteheramt
  bekleidet,  das  Organ  des  Amtsvorstehers  für  die  Polizeiverwaltung.

(Absatz  2  fällt  fortl.

Der  Gemeindevorsteher  hat  vermöge  dessen  das  Recht  und  die  Pflicht,  da,
wo  die  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit  ein  sofortiges
polizeiliches  Einschreiten  nothwendig  macht,  das  dazu  Erforderliche  vorläufig  anzuordnen
  und  ausführen  zu  lassen.

C.  91.

Der  Gemeindevorsteher  hat  insbesondere  das  Recht  und  die  Pflicht:

1)  der  vorläufigen  Festnahme  und  Verwahrung  einer  Person  nach  den
Vorschriften  des  §F.  127  der  Strafprozeßordnung  für  das  Deutsche
Reich  vom  1.  Februar  1877  (Reichs-Gesetzbl.  S.  258)  und  des  .  6
des  Gesetzes  zum  Schuthe  der  persönlichen  Freiheit  vom  12.  Februar  1850
(Gesetz-Samml.  S.  45),

2)  die  unter  Polizeiaufsicht  stehenden  Personen  zu  beaufsichtigen,

3)  die  ihm  von  dem  Amtsvorsteher,  der  Staats=  oder  Amtsanwaltschaft
aufgetragenen  polizeilichen  Maßregeln  auszuführen  und  Verhandlungen
aufzunehmen,

4)  die  vorgeschriebenen  Meldungen  über  neu  anziehende  Personen  entgegenzunehmen.


(r.  0549.)
        <pb n="212" />
        —  184  —

Siebenter  Abschnitt.

Aufhebung  der  mit  dem  Besitze  gewisser  Grundstücke  verbundenen
Berechtigung  und  Verpflichtung  zur  Verwaltung  des  Schulzenamtes.

(§§.  92  bis  101  fallen  fort.]

Ichter  Abschnitt.
Geschäfte  der  Gemeindeversammlung  und  Gemeindevertretung.

S  102.

Die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  hat  über  alle  Gemeindeangelegenheiten
  zu  beschließen,  soweit  diese  nicht  durch  das  Gesetz  dem  Gemeindevorsteher
  (Gemeindevorstand)  ausschließlich  überwiesen  sind.  Ueber  andere  Angelegenheiten
  darf  die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  nur  dann  berathen,
  wenn  solche  durch  besondere  Gesetze  oder  in  einzelnen  Fällen  durch  Aufträge
  der  Aufsichtsbehörde  an  sie  gewiesen  sind.

Wo  eine  Gemeindevertretung  besteht,  sind  die  Gemeindeverordneten  an
keinerlei  Instruktion  oder  Aufträge  der  Wähler  gebunden.

S.  103.

Die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  überwacht  die  Verwaltung;
sie  ist  berechtigt,  sich  von  der  Ausführung  ihrer  Beschlüsse,  von  dem  Eingange
und  der  Verwendung  aller  Einnahmen  der  Gemeindekasse,  sowie  von  der  gehörigen
Ausführung  der  Gemeindearbeiten  Ueberzeugung  zu  verschaffen;  sie  darf  jedoch
ihre  Beschlüsse  niemals  selbst  zur  Ausführung  bringen.

S.  104.

Die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  ist  zusammenzuberufen,
so  oft  ihre  Geschäfte  es  erfordern.

Die  Zusammenberufung  erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände  der  Berathung
  durch  den  Gemeindevorsteher;  sie  muß  erfolgen,  wenn  es  von  einem
Viertel  der  Mitglieder  verlangt  wird.

Die  Art  und  Weise  der  Zusammenberufung  wird  durch  die  Ortsverfassung
bestimmt.  Mit  Ausnahme  dringender  Fälle  müssen  zwischen  der  Zusammnenberufung
  und  dem  Verhandlungstermine  mindestens  zwei  Tage  frei  bleiben.

Die  Versammlungen  sollen  in  der  Regel  nicht  in  Wirthshäusern  oder
Schänken  abgehalten  werden.

§S.  105.

Für  die  Gemeindevertretung  können  durch  Beschluß  derselben  regelmäßige
Sitzungstage  festgesetzt  werden;  es  müssen  jedoch  auch  dann  die  Gegenstände  der
Berathung,  und  zwar  mit  Ausnahme  dringender  Fälle  mindestens  zwei  Tage
vorher  den  Mitgliedern  der  Versammlung  angezeigt  werden.
        <pb n="213" />
        —  185  —

S.  106.

Die  Gemeindeversammlung  ist  beschlußfähig,  wenn  mehr  als  ein  Drittel
der  stimmberechtigten  Gemeindemitglieder  anwesend  ist.

Für  die  Gemeindevertretung  bedarf  es  der  Anwesenheit  von  mehr  als  der
Hälfte  der  Mitglieder  derselben.

In  beiden  Fällen  bedarf  es  bei  der  Vorladung  des  Hinweises  darauf,  daß
die  Nichtanwesenden  sich  den  gefaßten  Beschlüssen  zu  unterwerfen  haben.

Wird  die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  zum  zweiten  Male
zur  Berathung  über  denselben  Gegenstand  zusammenberufen,  so  sind  die  erschienenen
  Mitglieder  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Anzahl  beschlußfähig.  Bei  der
zweiten  Zusammenberufung  muß  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich  hingewiesen
werden.

K.  107.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Die  der  Stimmabgabe  sich
enthaltenden  Mitglieder  werden  zwar  als  anwesend  betrachtet;  die  Stimmenmehrheit
  wird  jedoch  lediglich  nach  der  Zahl  der  abgegebenen  Stimmen  festgestellt.

S.  108.

An  Verhandlungen  über  Rechte  und  Verpflichtungen  der  Gemeinde  darf
derjenige  nicht  theilnehmen,  dessen  Interesse  mit  dem  der  Gemeinde  im  Widerspruche
  steht.  Kann  wegen  dieser  Ausschließung  ein  gültiger  Beschluß  nicht
gefaßt  werden,  so  beschließt  an  Stelle  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)
  der  Kreisausschuß.

.  109.

Bei  den  Sitzungen  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  findet
beschränkte  Oeffentlichkeit  statt.  Denselben  können  als  Zuhörer  alle  zu  den  Gemeindeabgaben
  herangezogenen  männlichen  großjährigen  Personen  beiwohnen,
welche  sich  im  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden  und  Gemeindeangehörige
  (§.  7)  oder  Stimmberechtigte  auf  Grund  des  F.  45  Absatz  1  oder
Vertreter  von  Stimmberechtigten  (§.  46  Nr.  1,  2  und  4)  sind.  Für  einzelne
Gegenstände  kann  durch  besonderen  Beschluß,  welcher  in  geheimer  Sitzung  gefaßt
wird,  die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  werden.  Das  Ortsstatut  kann  Bestimmung
darüber  treffen,  daß  die  Sitzungen  mit  Angabe  der  Tagesordnung  in  ortsbblicher
Weise  vorher  bekannt  zu  machen  sind.

6  S.  110.
Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen,  eröffnet  und  schließt  die  Sitzungen
und  handhabt  die  Ordnung  in  der  Versammlung.
Er  kann  jeden  Zuhörer,  welcher  Störung  irgend  einer  Art  verursacht,  aus
dem  Sitzungszimmer  entfernen  lassen.
Cr.  9540.
        <pb n="214" />
        —  186  —

§.  111.
Die  Beschlüsse  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  sind  in  ein
besonderes  Buch  einzutragen  und  von  dem  Vorsitzenden,  sowie  wenigstens  zwei
stimmberechtigten  Mitgliedern  der  Versammlung  zu  unterzeichnen.

-
Durch  Ortsstatut  kann  bestimmt  werden,  daß  unentschuldigtes  Ausbleiben
aus  den  Versammlungen  der  Gemeindevertretung,  sowie  ordnungswidriges  Benehmen
  in  diesen  Versammlungen  oder  in  der  Gemeindeversammlung  für  das
betreffende  Mitglied  eine  in  die  Gemeindekasse  fließende  Geldstrafe  von  1  bis
3  Mark  nach  sich  ziehen,  und  daß  im  Wiederholungsfalle,  nach  Lage  der  Sache,
Ausschließung  aus  der  Versammlung  auf  eine  gewisse  Zeit,  bis  auf  die  Dauer
eines  Jahres,  verhängt  werde.  Ueber  die  Verhängung  dieser  Strafen  beschließt
die  Gemeindevertretung  (Gemeindeversammlung).  Gegen  den  Beschluß  findet  die
Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.  Die  Klage  steht  auch  dem  Gemeindevorsteher
  zu.
8.  113.
Die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  beschließt  über  die  Verwaltung
  und  Benutzung  des  Gemeindevermögens  (88.  68  ff.).

C.  114.

Zur  Veräußerung  oder  wesentlichen  Veränderung  von  Sachen,  welche  einen
besonderen  wissenschaftlichen,  historischen  oder  Kunstwerth  haben,  ist  die  Genehmigung
  des  Regierungspräsidenten  erforderlich.

Zur  Veräußerung  von  Grundstücken  oder  solchen  Gerechtigkeiten,  welche
den  Grundstücken  gesetzlich  gleichgestellt  sind,

zu  einseitigen  Verzichtleistungen  und  Schenkungen,

zu  Anleihen,  durch  welche  die  Gemeinde  mit  einem  Schuldenstande  belastet,
  oder  der  vorhandene  vergrößert  wird,

zur  neuen  Belastung  der  Gemeindeangehörigen  ohne  gesetzliche  Verpflichtung,


zu  Veränderungen  im  Genusse  der  Gemeindenutzungen

bedarf  es  der  Genehmigung  des  Kreisausschusses.

K.  115.
Die  Veräußerung  von  Grundstücken  darf  der  Regel  nach  nur  im  Wege
des  öffentlichen  Meistgebotes  stattfinden.
Zur  Gültigkeit  einer  solchen  Veräußerung  gehört:
1)  die  Vorlegung  eines  beglaubigten  Auszuges  aus  der  Grundsteuermutterrolle,

2)  eine  ortsübliche  Bekanntmachung,
        <pb n="215" />
        —  187  —

3)  die  einmalige  Bekanntmachung  durch  das  für  die  amtlichen  Bekanntmachungen

  des  Landraths  bestimmte  Blatt  (Kreisblatt),

4)  eine  Frist  von  vier  Wochen  von  der  Bekanntmachung  bis  zum  Verkaufstermine,



5)  die  Abhaltung  der  Verkaufsverhandlung  durch  den  Gemeindevorsteher

oder  einen  Justizbeamten.

Der  im  Absatz  2  unter  Nr.  3  vorgeschriebenen  Bekanntmachung  bedarf  es
nicht,  wenn  der  Grundsteuerreinertrag  des  Grundstücks  6  Mark  nicht  übersteigt.

Liegt  diese  Voraussetzung  (Absatz  3)  vor,  oder  erachtet  der  Kreisausschuß
den  Vortheil  der  Gemeinde  für  gewahrt,  so  kann  ein  Verkauf  aus  freier  Hand
oder  ein  Tausch  stattfinden.

Das  Ergebniß  des  Verkaufes  ist  in  allen  Fällen  der  Gemeindeversammlung
(Gemeindevertretung)  mitzutheilen;  der  Zuschlag  kann  nur  mit  deren  Genehmigung
  ertheilt  werden.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  auf  Verkäufe  von  Realberechtigungen
  Anwendung,  wobei  außerdem  die  Aufnahme  einer  Taxe  in  allen
Fällen  nothwendig  ist.

Für  die  Eintragung  im  Grundbuche  genügt  zum  Nachweise,  daß  der  Vorschrift
  dieses  Paragraphen  genügt  worden  ist,  die  Bestätigung  des  Vertrages
durch  den  Kreisausschuß.

§.  116.

Die  Verpachtung  von  Grundstücken  und  Gerechtsamen  der  Gemeinden  muß
im  Wege  des  öffentlichen  Meistgebotes  geschehen.  Ausnahmen  hiervon  können
durch  den  Kreisausschuß  gestattet  werden.

Neunte#bschnitt.
Besoldete  Gemeindebeamte,  deren  Gehälter  und  Pensionen.

C.  117.
Die  Landgemeinden  sind  befugt,  die  Anstellung  besoldeter  Gemeindebeamten
für  einzelne  Dienstzweige  oder  Dienstverrichtungen  zu  beschließen.
Wo  die  Anstellung  von  Gemeindebeamten  bisher  auf  Grund  der  Wahl
der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  erfolgt  ist,  kann  durch  Ortsstatut
(Gemeindestatut)  dieses  Verfahren  auch  ferner  beibehalten  werden.

S.  118.

Ueber  die  Gehalts=  und  Pensionsverhältnisse  dieser  Beamten  kann  durch
Ortsstatut  Bestimmung  getroffen  werden.

Auf  Antrag  der  Betheiligten  beschließt  der  Kreisausschuß  über  die  Festsetzung
  der  Besoldungen  und  sonstigen  Dienstbezüge  von  Gemeindebeamten.

Ueber  streitige  Pensionsansprüche  der  besoldeten  Gemeindebeamten  beschließt
der  Kreisausschuß,  und  zwar,  soweit  der  Beschluß  sich  darauf  erstreckt,  welcher

Gesch  ·  Samml.  1892.  (Nr.  9549.)  35
        <pb n="216" />
        —  188  —

Theil  des  Diensteinkommens  bei  Feststellung  der  Pensionsansprüche  als  Gehalt
anzusehen  ist,  vorbehaltlich  der  den  Betheiliglen  gegen  einander  zustehenden  Klage
im  Verwaltungsstreitverfahren,  im  Uebrigen  vorbehaltlich  des  ordentlichen  Rechtsweges.
  Der  Beschluß  ist  vorläufig  vollstreckbar.

Sehnter  Abschnitt.
Gemeindehaushalt.

G.  119.

Ueber  alle  Einnahmen  und  Ausgaben,  welche  sich  im  Voraus  veranschlagen
lassen,  entwirft  der  Gemeindevorsteher  (Gemeindevorstand)  für  das  Rechnungsjahr
oder  für  eine  längere,  von  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  festzusetzende
  Rechnungsperiode,  welche  jedoch  die  Dauer  von  drei  Jahren  nicht  übersteigen
  darf,  einen  Voranschlag.

Der  Entwurf  ist  während  zwei  Wochen  nach  vorheriger  Bekanntmachung
in  einem  von  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  zu  bestimmenden
Raume  zur  Einsicht  aller  Gemeindeangehörigen  auszulegen.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  erfolgt  die  Feststellung  des  Voranschlages  durch
die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung).

Diese  Feststellung  ist  vor  Beginn  des  neuen  Rechnungsjahres  oder  der
neuen  Rechnungsperiode  zu  bewirken.  Der  Gemeindevorsteher  hat  eine  Abschrift
des  festgesetzten  Voranschlages  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  einzureichen.

Der  Gemeindehaushalt  ist  nach  dem  Voranschlage  zu  führen.  Alle  Gemeindeeinkünfte
  müssen  zur  Gemeindekasse  gebracht  werden.  Ausgaben,  welche
außerhalb  des  Voranschlages  geleistet  werden  sollen,  oder  über  deren  Verwendung
besondere  Beschlußfassung  vorbehalten  ist,  sowie  Ueberschreitungen  des  Voranschlages
  bedürfen  der  vorherigen  Genehmigung  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung).


Durch  Weschuß  des  Kreisausschusses  kann  einzelnen  Gemeinden  die  Festsetzung
  eines  Voranschlages  nachgelassen  werden,  wenn  deren  Verhältnisse  dies
unbedenklich  erscheinen  lassen.

120.

Ueber  alle  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Gemeinde  muß  ein  nach  Vorschrift
  angelegtes  Gemeinderechnungsbuch  geführt  werden.

Die  Gemeinderechnung  ist  binnen  drei  Monaten  nach  dem  Schlusse  des
Rechnungsjahres  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  zur  Prüfung,
Feststellung  und  Entlastung  vorzulegen.

Wo  ein  besonderer  Gemeindeeinnehmer  bestellt  ist,  erfolgt  die  Einreichung
der  Rechnung  zunächst  an  den  Gemeindevorsteher  (Gemeindevorstand),  welcher
sie  einer  Vorprüfung  zu  unterzichen  und,  mit  seinen  Erinnerungen  versehen,  der
Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  vorzulegen  hat.

Die  Feststellung  der  Rechnung  muß  innerhalb  drei  Monaten  nach  Vorlegung
  der  Gemeinderechnung  bewirkt  sein.
        <pb n="217" />
        —  189  —

Nach  erfolgter  Feststellung  ist  die  diechnung  während  eines  Zeitraumes  von
zwei  Wochen  zur  Einsicht  der  Gemeindcangehörigen  auszulegen.

Dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  ist  eine  Abschrift  des  Feststellungsbeschlusses
  sofort  einzureichen.

Dem  Kreisausschusse  liegt  die  Revision  der  Gemeinderechnungen  ob,  welche
alljährlich  bei  mehreren  Gemeinden  des  Kreises  zu  erfolgen  hat.

121.

Der  Kreisausschuß  beschließt:

1)  an  Stelle  der  Aufsichtsbehörde  über  die  Feststellung  und  den  Ersatz
der  bei  Kassen  und  anderen  Verwaltungen  der  Landgemeinden  vorkommenden
  Defekte  vach  Maßgabe  der  Verordnung  vom  24.Januar  1844
Eeset=  Samml.  S.  52).

Der  Beschluß  ist  vorbehaltlich  des  ordentlichen  Rechtsweges  endgültig


2)  über  die  Art  der  gerichtlichen  Zwangsvollstreckungen  wegen  Geldforderungen
  gegen  Landgemeinden  (F.  15  zu  4  des  Einführungsgesetzes
zur  Deusschen,  Civilprozeßordnung  vond“  30.  Januar  1877),  Reichs-Gesetzbl.
  S.  244).

Elfter  Abschnitt.

Besondere  Bestimmungen  für  die  Kreise  Husum,  Norderdithmarschen
und  Süderdithmarschen.

S#.  121a.

Die  in  den  Kirchspielslandgemeinden  der  Kreise  Husum,  Norderdithmarschen
und  Süderdithmarschen  bestehenden  Dorfschaften  und  Bauerschaften  bleiben  als
öffentliche  Körperschaften  für  diejenigen  kommunalen  Zwecke  bestehen)  welchen  sie
bisher  gedient  haben,  oder  welche  von  ihnen,  unter  Zustimmung  der  Kirchspielslandgemeinde
  und  unter  Bestätigung  des  Bezirksausschusses,  werden  übernommen
werden.

Die  bisherige  Verfassung  dieser  Körperschaften  arleidct  nur  dahin  eine  Abänderung
  und  Ergänzung,  daß  die  §S#.#  7,  8),  9,  10,  13,  39  bis  einschließlich  67
der  Landgemeindeordnung  auch  auf  die  Dorfschaften  d-  Bauerschaften  mit  der
Maßgabe  sinngemäß  Anwendung  finden,  daß  der  Beschluß  der  Kirchspielslandgemeinde
  über  die  Heranziehung  von  Gemeindeabt  Abepflichtigen  mit  einem  Einkommen
  von  nicht  mehr  als  900  Mark  zu  den  Gemeindeabgaben  auch  für  die
Heranziehung  dieser  Personen  von  ihrem  Einkommen  zu  den  Dorfschafts=  und
Bauerschaftsabgaben  ohne  Weiteres  rechtsverbindlich  ist.

Der  Dorsschafts=  und  der  Bauerschaftsvorsteher  ist  für  die  in  den  §#.  90
und  91  der  Landgemeindeordnung  bczeichneten  polizeilichen  Geschäfte  Hülfsbeamter
des  Gemeindevorstehers  der  Kirchspielslandgemeinde.

(Xr.  9549,  35“
        <pb n="218" />
        —  190  —

S.  121  .

In  den  Kirchspielslandgemeinden  der  Kreise  Husum,  Norderdithmarschen

und  Süderdithmarschen  tritt  an  die  Stelle  der  Gemeindeversammlung  eine  Gemeindevertretung.


S  121c.

Die  Gemeindevertretung  der  Kirchspielslandgemeinden  im  Kreise  Süderdithmarschen
  besteht  aus  dem  Gemeindevorsteher,  dem  Stellvertreter  —  wenn
mehrere  Stellvertreter  vorhanden  sind,  dem  ersten  Stellvertreter  —  desselben  und
aus  den  Vorstehern  der  Bauerschaften.

Außerdem  kann  durch  Gemeindestatut  der  Kirchspielslandgemeinde  Bauerschaften,
  welche  in  der  Einwohnerzahl  und  in  der  Steuerkraft  hervorragen,  eine
weitere  Vertretung  in  der  Gemeindevertretung  der  Kirchspielslandgemeinde  durch
die  Wahl  eines  oder  mehrerer  Gemeindeverordneten  gewährt  werden.

Die  Hochstzahl  der  Mitglieder  der  Gemeindevertretung  unterliegt  nicht  der
im  §.  49  Absatz  3  der  Landgemeindeordnung  vorgeschriebenen  Beschränkung.

Auf  die  Wahl  der  Gemeindeverordneten  finden  die  für  die  Wahl  der
Gemeindevorsteher  in  den  ##.  75  bis  83  der  Landgemeindeordnung  getroffenen
Bestimmungen  sinngemäß  Anwendung.  Die  Wahl  erfolgt  auf  sechs  Jahre.
Außergewöhnliche  Wahlen  zum  Ersatze  innerhalb  der  Wahlperiode  ausgeschiedener
Gemeindeverordneten  müssen  angeordnet  werden,  wenn  die  Gemeindevertretung
oder  der  Gemeindevorsteher  es  für  erforderlich  erachten,  oder  wenn  der  Kreisausschuß
  dies  beschließt.  Der  Ersatzmann  bleibt  nur  bis  zum  Ende  der  Wahlperiode
  des  Ausgeschiedenen  in  Wirksamkeit.

121  d.

In  den  Kreisen  Norderdithmarschen  und  Husum  kann  jede  Kirchspielslandgemeinde
  durch  Statut  die  Bestimmung  treffen,  daß  die  Gemeindeverordneten,
sämmtlich  oder  zum  Theil,  von  den  Dorfschaften  zu  wählen  sind.  In  diesem
Falle  gelten  die  Bestimmungen  des  §.  121c  Absatz  3  und  4.

Auch  ist  jede  Kirchspielsgemeinde  dieser  beiden  K#  Kreise  befugt,  die  Bildung
der  Gemeindevertretung  nach  den  im  F.  121c  für  die  Kirchspielslandgemeinden
des  Kreises  Süderdithmarschen  getroffenen  Bestimmungen  durch  Statut  zu  beschließen.


S.  121le.

Für  die  Fortbildung  der  einstweilen  ungeändert  bleibenden  Verfassung  der
im  Kreise  Husum  innerhalb  der  Kirchspielslandgemeinden  neben  den  Dorsschaften
bestehenden  selbständigen  Köge  sind  durch  Kreisstatut  Normativbestimmungen
u  erlassen.
Der  Koogsvorsteher  (Deichvogt)  ist  als  solcher  Mitglied  der  Kirchspielslandgemeindevertretung
  und  Hülfsbeamter  des  Gemeindevorstehers  der  Kirchspielslandgemeinde
  für  die  in  den  95.  90  und  91  bezeichneten  polizeilichen  Geschäfte.
        <pb n="219" />
        —  191  —

C.  121f.

Für  die  Gemeinde  Helgoland,  Kreises  Süderdithmarschen,  bleibt  es  bis
auf  Weiteres  bei  der  gegemwärtigen  Gemeindeverfassung.  Der  Zeitpunkt  des
Inkrafttretens  der  Landgemeindeordnung  für  Helgoland  wird  durch  Königliche
Verordnung  bestimmt.

Dritter  Titel.
Selbständige  Gutsbezirke.

§.  122.

Für  den  Bereich  eines  selbständigen  Gutsbezirks  ist  der  Besitzer  des  Guts
zu  den  Pflichten  und  Leistungen,  welche  den  Gemeinden  für  den  Bereich  ihres
Gemeindebezirks  im  öffentlichen  Interesse  gesetzlich  obliegen,  mit  den  hinsichtlich
einzelner  dieser  Leistungen  aus  den  Gesetzen  folgenden  Maßgaben  verbunden.

Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend  die  Heranziehung  oder  die
Veranlagung  von  Grundbesitzern  und  Einwohnern  eines  Gutsbezirks  zu  den
öffentlichen  Lasten  desselben,  finden  die  Bestimmungen  im  F.  38  dieses  Gesetzes
sinngemäße  Amwendung.

C.  123.

Der  Besitzer  eines  selbständigen  Guts  hat  insbesondere  die  in  den  §#.  90
und  91  aufgeführten  obrigkeitlichen  Befugnisse  und  Pflichten  entweder  in  Person
oder  durch  einen  von  ihm  zu  bestellenden,  zur  Uebernahme  des  Amts  als  Gutsvorsteher
  befähigten  Stellvertreter  auszuüben.  Der  letztere  muß  seinen  beständigen
Aufenthalt  im  Gutsbezirke  oder  in  dessen  unmittelbarer  Nähe  haben.

Es  können  jedoch  auch  außer  dem  im  §.  86  Absatz  4  lfortgefallen!  vorgesehenen
  Falle  seitens  des  Besitzers  des  Guts  sämmtliche  oder  einzelne  Gutsvorstehergeschäfte
  an  den  Vorsteher  einer  benachbarten  Gemeinde  unter  Beider  Zustimmung
gegen  eine  angemessene  Entschädigung  übertragen  werden.

Ehefrauen  werden  rücksichtlich  der  angeführten  Rechte  und  Pflichten  durch
ihren  Ehemann,  Kinder  unter  väterlicher  Gewalt  durch  ihren  Vater  und  bevormundete
  Personen  durch  ihren  Vormund  oder  Pfleger  vertreten.

K.  124.

Die  Bestellung  eines  Stellvertreters  muß  erfolgen,  wenn:

1)  das  Gut  unverheiratheten  oder  verwittweten  Vesitzerinnen,  einer  juristischen
Person,  einer  Aktiengesellschaft,  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,
einer  Berggewerkschaft  oder  einer  eingetragenen  Genossenschaft  gehört,
oder  wenn  mehrere  Besitzer  sich  nicht  darüber  einigen,  wer  von  ihnen
die  Geschäfte  des  Gutsvorstehers  wahrnehmen  soll,

2)  der  Gursbesitzer  kein  Angehöriger  des  Deutschen  Reichs  ist,

(Nr.  9519.)
        <pb n="220" />
        —  192  —

3)  derselbe  nicht  seinen  beständigen  Aufenthalt  im  Gutsbezirke  oder  in
dessen  unmittelbarer  Nähe  hat
oder

4)  wegen  Krankheit  oder  aus  anderen  in  seiner  Person  liegenden  Gründen

außer  Stande  ist,  die  Pflichten  eines  Gutsvorstehers  zu  erfüllen.

Auf  den  Antrag  des  Gutsbesitzers  kann  ein  Stellvertreter  für  den  ernannten
Gutsvorsteher  bestellt  werden,  welcher  in  Fällen  der  Behinderung  des  letzteren  die
Gutsvorstehergeschäfte  wahrzunehmen  hat.

Für  die  von  dem  Hauptgute  entfernt  belegenen  Theile  eines  selbständigen
Gutsbezirkes  kann  von  dem  Kreisausschusse  die  Bestellung  besonderer  Stellvertreter
angeordnet  werden,  sofern  dies  für  eine  ordnungsmäßige  örtliche  Verwaltung  erforderlich
  ist.

G.  125.

Der  Gutsbesitzer,  sowie  dessen  Stellvertreter  werden  in  der  Eigenschaft  als
Gutsvorsteher  von  dem  Landrathe  bestätigt.  Die  Bestätigung  kann  nur  unter
Zustimmung  des  Kreisausschusses  versagt  werden.

Der  Gutsvorsteher  wird  vor  seinem  Amtsantritte  von  dem  Landrathe  oder
in  dessen  Auftrage  von  dem  Amtsvorsteher  vereidigt.

g.  126.

Unterläßt  der  Besitzer  des  Gutes  in  den  im  §.  124  angegebenen  Fällen
oder  wenn  ihm  die  Bestätigung  als  Gutsvorsteher  versagt  worden  ist,  die  Bestellung.
  eines  Stellvertreters,  oder  befindet  er  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte,  oder  ist  er  in  Konkurs  verfallen,  so  steht  dem  Landrathe  unter
Zustimmung  des  Kreisausschusses  die  Ernennung  des  Stellvertreters  auf  Kosten
des  Besitzers  zu.

KC.  127.

Ueber  die  Festsetzung  der  dem  stellvertretenden  Gutsvorsteher  in  den  Fällen

des  §.  126  zu  gewährenden  Vergütung  beschließt  der  Kreisausschuß.

Vierter  Titel.

Verbindung  nachbarlich  belegener  Gemeinden  und  selbständiger  Gutsbezirke
behufs  gemeinsamer  Wahrnehmung  kommunaler  Angelegenheiten.

§,  128.

Landgemeinden  und  Gutsbezirke  können  mit  nachbarlich  belegenen  Landgemeinden
  oder  Gutsbezirken  zur  Wahrnehmung  einzelner  kommunaler  Angelegenheiten
  nach  Anhörung  der  betheiligten  Gemeinden  und  Gutsbesitzer  durch
Beschluß  des  Kreisausschusses  verbunden  werden,  wenn  die  Betheiligten  damit
einverstanden  sind.
        <pb n="221" />
        —  193  —

Wenn  ein  Einverständniß  der  Betheiligten  nicht  zu  erzielen  ist,  kann)  sofern
  das  öffentliche  Interesse  dies  erheischt,  die  Bildung  eines  solchen  Verbandes
durch  den  Oberpräsidenten  erfolgen,  nachdem  die  Zustimmung  der  Betheiligten
im  Beschlußverfahren  durch  den  Kreisausschuß  ersetzt  worden  ist.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  auf  die  Fälle  der  Veränderung  der
Verbände  in  ihrer  Zusammensetzung  sowie  der  Auflösung  derselben  sinngemäße
Anwendung.

K.  129.

Bei  der  Bildung  dieser  Verbände  ist  auf  die  sonst  bestehenden  Verbände
(Amtsbezirke,  Kirchspiele,  Schul-,  Wegebau-,  Armenverbände  u.  s.  w.)  thunlichst
Rrcksicht  zu  nehmen.

Es  können  diesen  Verbänden  auf  ihren  Antrag  mit  Königlicher  Genehmigung
die  Rechte  öffentlicher  Körperschaften  beigelegt  werden.

KC.  130.

Ueber  die  in  Folge  einer  solchen  Verbindung  oder  in  Folge  einer  Aenderung
der  Zusammersetzung  oder  einer  Auflösung  der  Verbände  nothwendig  werdende
Regelung  der  Verhältnisse  zwischen  den  Betheiligten  beschließt  der  Kreisausschuß
vorbehaltlich  der  denselben  gegen  einander  zustehenden  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren.


Bei  dieser  Regelung  sind  erforderlichen  Falles  Bestimmungen  zur  Ausgleichung
der  öffentlich  rechtlichen  Interessen  der  Verbandsmitglieder  zu  treffen.  Insbesondere
können  einzelne  Gemeinden  oder  Gutsbezirke  zu  Vorausleistungen  verpflichtet
werden,  wenn  diejenigen,  mit  welchen  sie  verbunden  werden  sollen,  für  gewisse
Verbandszwecke  bereits  vor  der  Verbindung  für  sich  allein  in  genügender  Weise
Fürsorge  getroffen  haben  oder  aus  anderen  Gründen  nur  einen  geringeren  Vortheil
  von  der  Verbindung  haben.

K..  131.

Die  nach  Maßgabe  des  §.  128  gebildeten  Verbände  sind  berechtigt,  die
Ausführung  der  in  ihrem  gemeinsamen  Interesse  liegenden  Maßnahmen  und
Veranstaltungen  auf  gemeinsame  Kosten  zu  beschließen.  Sie  bilden  in  den  Fällen,
wo  die  Fürsorge  für  die  öffentliche  Armenpflege  von  ihnen  übernommen  oder
ihnen  auferlegt  wird,  Gesammtarmenverbände  im  Sinne  des  §F.  12  des  Gesetzes
vom  8.  März  1871  (Gesetz-Samml.  S.  130).  Auf  die  bereits  bestehenden
Gesammtarmenverbände  finden  die  Bestimmungen  dieses  Titels  fortan  sinngemäße
Anwendung.

Im  Uebrigen  werden  die  Rechtsverhältnisse  der  Verbände  durch  ein  Statut
geregelt,  welches  von  den  Betheiligten  im  Wege  freier  Vereinbarung  festzustellen
ist  und  der  Bestätigung  des  Kreisausschusses  unterliegt.

(Tr.  0540.)
        <pb n="222" />
        —  194  —

G.  132.

Das  Statut  muß  enthalten:  ,

1)  die  Bezeichnung  derjenigen  Gemeinden  und  selbständigen  Gutsbezirke,
welche  den  Verband  bilden,

2)  die  Bezeichnung  der  von  dem  Verbande  wahrzunehmenden  Angelegenheiten,


3)  die  Benennung  des  Verbandes  und  die  Angabe  des  Ortes,  wo  dessen
Verwaltung  geführt  wird,

4)  die  Festsetzung  der  Art  und  Weise,  in  welcher  über  die  gemeinsamen
Angelegenheiten  des  Verbandes  Beschluß  gefaßt  wird,

5)  eine  Bestimmung  über  die  Wahl  oder  die  sonstige  Art  der  Berufung
des  Verbandsvorstehers,  sowie  über  die  Vertretung  des  Verbandes
nach  Außen,

6)  die  Bestimmung  des  Maßstabes  für  die  Vertheilung  der  Beiträge  zu
den  gemeinsamen  Ausgaben  auf  die  Verbandsmitglieder.

Das  Statut  ist  durch  das  Regierungsamtsblatt  und  das  Kreisblatt  (§.  115

Nr.  3)  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.  Außerdem  bleibt  es  der  Beschlußfassung
  der  einzelnen  Verbände  überlassen,  weiter  noch  die  Bekanntmachung  des
Statuts  auf  anderem  Wege  anzuordnen.

S.  133.

Verbandsvorsteher  können  nur  solche  Personen  sein,  bei  welchen  die  Voraussetzungen
  zur  Uebernahme  des  Amts  als  Gemeinde=  oder  Gutsvorsteher
vorliegen.

Vertreter  von  Gemeinden  können  nur  die  zur  Uebernahme  des  Amts  als
Gemeindeverordneter  in  denselben  befähigten  Personen  sein.

Selbständige  Gutsbezirke  werden  durch  den  Besitzer  des  Gutes,  im  Falle
des  §.  124  zu  1,  2  und  4  und  F.  126  durch  den  Stellvertreter  desselben
vertreten.

C.  134.

Die  Wahl  des  Verbandsvorstehers  bedarf,  wenn  der  Gewählte  nicht  zugleich
  Gemeinde-,  Guts=  oder  Amtsvorsteher  ist,  der  Bestätigung  durch  den
Landrath  unter  siungemäßer  Anwendung  der  Bestimmungen  des  F§.  84  dieses
Gesetzes.

Wird  gegen  die  Gültigkeit  der  Wahl  eines  Verbandsvorstehers,  welcher
nach  der  vorstehenden  Bestimmung  einer  besonderen  Bestätigung  nicht  bedarf,
Einspruch  erhoben,  so  entscheidet  hierüber  die  Versammlung  der  Verbandsmitglieder.
Gegen  den  Beschluß  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.

K..  135.

Den  einzelnen  Gemeinden  bleibt  die  Aufbringung  ihrer  Antheile  an  den
gemeinsamen  Ausgaben  nach  Maßgabe  ihrer  Verfassung  überlassen.
        <pb n="223" />
        —  195  —

C.  136.
Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend
1)  das  Recht  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichtungen  und  Anstalten
  des  Verbandes,

2)  die  Heranziehung  der  einzelnen  Gemeinden  und  selbständigen  Gutsbezirke
  zu  den  Beiträgen  für  Verbandszwecke,
beschließt  der  Verbandsvorsteher.  Die  Rechtsmittel  und  das  Verfahren  regeln
sich  nach  §##.  9  und  38.
.  137.

Kommt  ein  Statut  durch  freie  Vereinbarung  der  Betheiligten  nicht  zu
Stande,  so  ist  dasselbe  nach  Anhörung  der  letzteren  durch  den  Kreisausschuß
festzusetzen.  Hierbei  kommen  folgende  Grundsätze  zur  Anwendung:

Der  Verband  wird  in  seinen  Angelegenheiten  durch  den  Verbandsausschuß
und  den  Verbandsvorsteher  vertreten.  Der  letztere  ist  die  ausführende  Behörde.

Der  Verbandsausschuß,  welcher  über  alle  Angelegenheiten  des  Verbandes
zu  beschließen  hat,  besteht  aus  Vertretern  sämmtlicher  zu  dem  Verbande  gehörigen
Gemeinden  und  Gutsbezirke.  Jede  Gemeinde  und  jeder  Gutsbezirk  ist  wenigstens
durch  einen  Abgeordneten  zu  vertreten.

Die  Vertretung  der  Landgemeinden  in  dem  Verbandsausschusse  erfolgt
durch  den  Gemeindevorsteher,  die  Stellvertreter  und,  wenn  deren  Zahl  nicht  ausreichen
  sollte,  durch  andere  von  der  Gemeinde  zu  wählende  Abgeordnete.

Die  Zahl  der  von  jeder  Gemeinde  zu  entsendenden  Vertreter,  sowie  der
jedem  Gutsbezirke  einzuräumenden  Stimmen  bemißt  sich  nach  dem  Gesammtbetrage
  der  zu  dem  Zeitpunkte  der  Feststellung  des  Statutes  in  den  Gemeindebezirken
  und  von  den  Gutsbesitzern  zu  entrichtenden  direkten  Staatssteuern  unter
Mitberücksichtigung  der  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  27.  Juli  1885  fingirt
zu  veranlagenden  Steuersätze  der  in  §.  1  a.  a.  O.  bezeichneten  Personengesammtheiten,
  juristischen  und  physischen  Personen.

Der  Verbandsausschuß  wählt  aus  seiner  Mitte  einen  Verbandsvorsteher
und  einen  Stellvertreter  desselben  auf  die  Zeitdauer  von  sechs  Jahren  nach  den
für  die  Wahl  des  Gemeindevorstehers  geltenden  Vorschriften  (§§.  76  ff.)  mit  der
Maßgabe  hinsichtlich  des  §.  77,  daß  der  Verbandsausschuß  aus  seiner  Mitte
einen  Wahlvorsteher  wählt  und  von  der  Wahl  von  zwei  Beisitzern  Abstand
nehmen  kann.

«  Die  Vertheilung  der  gemeinsamen  Ausgaben  erfolgt  nach  den  im  8.  21
Absatz  2  für  die  Vertheilung  der  Gemeindeabgaben  vorgeschriebenen  Grundsätzen,
sofern  nicht  auf  Grund  des  F.  130  eine  andere  Festsetzung  stattfindet.

S.  138.
Die  Bestimmungen  der  §S#.  128  bis  137  finden  auch  auf  die  Verbindung
von  Landgemeinden  oder  Gutsbezirken  mit  Stadtgemeinden  siungemäße  Anwendung
Ceseh-  Samml.  1892.  (Nr.  0549.)  36
        <pb n="224" />
        —  196  —

mit  den  Maßgaben,  daß  an  die  Stelle  des  Kreisausschusses  der  Bezirksausschuß,
an  die  Stelle  des  Landraths  der  Regierungspräsident  tritt,  und  daß  die  Vertretung
  der  Stadtgemeinden  in  den  Verbandsausschüssen  durch  den  Bürgermeister,
den  Beigeordneten  (zweiten  Bürgermeister),  sonstige  Magistratsmitglieder  und
erforderlichen  Falles  durch  andere  von  der  Stadtgemeinde  zu  wählende  Abgeordnete
  erfolgt.

Fünfter  Titel.
Aufsicht  des  Staates.

K..  139.

Die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der
Landgemeinden,  Gutsbezirke  und  Gemeindeverbände  (Titel  IV)  wird  unbeschadet
der  in  den  Gesetzen  geordneten  Mitwirkung  des  Kreisausschusses  und  des
Bezirksausschusses  in  erster  Instanz  von  dem  Landrathe  als  Vorsitzenden  des
Kreisausschusses,  in  höherer  und  letzterer  Instanz  von  dem  Regierungspräsidenten
  geübt.

Beschwerden  bei  den  Aufsichtsbehörden  in  den  vorbezeichneten  Angelegenheiten
  sind  in  allen  Instanzen  innerhalb  zwei  Wochen  anzubringen.

C.  140.

Beschlüsse  der  Gemeindeversammlung,  der  Gemeindevertretung  oder  der
Gemeindeverbände  (Titel  IV),  welche  deren  Befugnisse  überschreiten  oder  die
Gesetze  verletzen,  hat  der  Gemeinde=  oder  Verbandsvorsteher,  entstehenden  Falles
auf  Anweisung  der  Aufsichtsbehörde,  mit  aufschiebender  Wirkung  unter  Angabe
der  Gründe  zu  beanstanden.  Gegen  die  Verfügung  des  Gemeinde-(Verbands.)
Vorstehers  steht  der  Gemeindeversammlung  (der  Gemeindevertretung,  der  Versammlung
  der  Verbandsmitglieder)  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu.

Die  Aufsichtsbehörde  ist  nicht  befugt,  aus  anderen  als  den  vorstehend  angegebenen
  Gründen  eine  Beanstandung  von  Beschlüssen  der  Gemeindeversammlung,
der  Gemeindevertretung  oder  des  Gemeindeverbandes  herbeizuführen.

C.  141.

Unterläßt  oder  verweigert  eine  Landgemeinde,  ein  Gutsbezirk  oder  ein
Gemeindeverband  (Titel  IV)  die  ihnen  gesetzlich  obliegenden,  von  der  Behörde
innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit  festgestellten  Leistungen  auf  den  Voranschlag
  zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  verfügt  der  Landrath
unter  Anführung  der  Gründe  die  Eintragung  in  den  Voranschlag  oder  die  Feststellung
  der  außerordentlichen  Ausgabe.

Gegen  die  Verfügung  des  Landraths  steht  der  Gemeinde,  dem  Besitzer  des
Gutes,  sowie  dem  Verbande  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  zu.
        <pb n="225" />
        —  197  —

C.  142.

Durch  Königliche  Verordnung  kann  eine  Gemeindevertretung  aufgelöst
werden.  Es  ist  sodann  binnen  sechs  Wochen,  vom  Tage  der  Auflösungsverordnung
  ab  gerechnet,  eine  Neuwahl  anzuordnen.  Bis  zur  Einführung  der
neugewählten  Gemeindeverordneten  beschließt  an  Stelle  der  Gemeindevertretung
der  Kreisausschuß.

S.  143.

Bezüglich  der  Dienstvergehen  der  Gemeindevorsteher  und  deren  Stellvertreter,
der  Schöffen,  der  Gutsvorsteher  und  der  Verbandsvorsteher,  sowie  der  sonstigen
Beamten  der  Landgemeinden,  Gutsbezirke  und  Gemeindeverbände  kommen  die
Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852  (Gesetz  Samml.  S.  463)  mit
folgenden  Maßgaben  zur  Anwendung:

1)  Die  Befugniß,  gegen  diese  Beamten  Ordnungsstrafen  zu  verhängen,
steht  dem  Landrathe,  und  im  Umfange  des  den  Provinzialbehörden
beigelegten  Ordnungsstrafrechtes  dem  Regierungspräsidenten  zu.

Gegen  die  Strafverfügungen  des  Landraths  findet  innerhalb  zwei
Wochen  die  Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten,  gegen  die
Strafverfügungen  des  Regierungspräsidenten  innerhalb  gleicher  Frist
die  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten  statt.

2)  Gegen  den  auf  die  Beschwerde  in  den  Fällen  zu  1  in  letzter  Instanz
ergehenden  Beschluß  des  Regierungspräsidenten  oder  des  Oberpräsidenten
findet  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.

3)  In  dem  Verfahren  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  wird  die  Einleitung
  des  Verfahrens  von  dem  Landrath  oder  von  dem  Regierungspräsidenten
  verfügt,  und  von  denselben  der  Untersuchungskommissar  und
der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  ernannt.  Als  entscheidende  Disziplinarbehörde
  erster  Instanz  tritt  an  die  Stelle  der  Bezirksregierung
der  Kreisausschuß;  an  die  Stelle  des  Staatsministeriums  tritt  das
Oberverwaltungsgericht.  Der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem
Oberverwaltungsgericht  wird  von  dem  Minister  des  Innern  ernannt.

In  dem  vorstehend  zu  3  vorgesehenen  Verfahren  ist  entstehenden
Falles  auch  über  die  Thatsache  der  Dienstunfähigkeit  der  ländlichen  Gemeindebeamten
  Entscheidung  zu  treffen.

S.  144.

Zuständig  in  erster  Instanz  ist  im  Verwaltungsstreitverfahren  für  die  in
diesem  Gesetze  vorgesehenen  Fälle,  sofern  nicht  im  Einzelnen  ein  Anderes  bestimmt
ist,  der  Kreisausschuß.  Die  Frist  zur  Anstellung  der  Klage  beträgt  in  allen
Fällen  zwei  Wochen.

De#  Gemeindeversammlung,  die  Gemeindevertretung,  der  Gemeindevorstand
und  der  Gemeindeverband  (Titel  IV)  können  zur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  im
Verwaltungsstreitverfahren  einen  besonderen  Vertreter  bestellen.

(Nr.  9649.)
        <pb n="226" />
        —  198  —

KC.  145.

Auf  Gemeindeverbände,  denen  eine  Stadtgemeinde  angehört  (§.  138),
finden  an  Stelle  der  I§.  139,  140,  141,  143,  144  die  entsprechenden  Vorschriften
  für  Stadtgemeinden  (§§.  7,  15,  19,  20,  21  des  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit
  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden  vom  1.  August  1883
lGeset  Samml.  S.  2371)  sinngemäße  Amwendung.

Sechster  Titel.
Ausführungs=  und  Uebergangsbestimmungen.

C.  146.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1893  in  Kraft.

Mit  diesem  Zeitpunkte  treten  alle  entgegenstehenden  Bestimmungen,  insbesondere
  —  unbeschadet  der  Vorschriften  in  Titel  II  Abschnitt  11  dieses  Gesetzes  —
die  Verordnung  vom  22.  September  1867,  betreffend  die  Landgemeindeverfassung
im  Gebiete  der  Herzogthümer  Schleswig  und  Holstein  (Gesetz-Samml.  S.  1603),
das  Lauenburgische  Gesetz  vom  2.  November  1874,  betreffend  die  Verfassung  der
Landgemeinden  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  (Offiz.  Wochenbl.  S.  279),
die  §#.  22  bis  31  sowie  der  F.  41  der  Kreisordnung  vom  26.  Mai  1888
(Gesetz  Samml.  S.  139),  die  Kreisstatuten  für  die  Fortbildung  der  Kirchspielsverfassungen
  in  den  Kreisen  Norderdithmarschen  und  Süderdithmarschen  vom
2  ,  beziehungsweise  vom  zue  und  die  88.  24  bis  37  des
Gesetzes  über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden
vom  1.  August  1883  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein  außer  Kraft.  Die
Bestimmungen  der  §##.  38,  39  und  45  Absatz  2  der  Kreisordnung  bleiben  auch
fernerhin  in  Kraft.

Rechte  und  Pflichten,  welche  auf  besonderen  Titeln  des  öffentlichen  Rechtes
beruhen,  bleiben  insoweit  in  Kraft,  als  diese  Titel  von  den  bisherigen  allgemeinen
  oder  besonderen  gesetzlichen  Vorschriften,  Ordnungen,  Gewohnheitsrechten
und  Observanzen  abweichende  Bestimmungen  enthalten.  Eine  solche  Abweichung
wird  nicht  vermuthet.

 

C.  147.

Die  bei  Verkündigung  dieses  Gesetzes  bereits  bestehenden  Ortsstatuten,  allgemeinen
  Gewohnheitsrechte  und  Observanzen  bleiben,  soweit  dieses  Gesetz  ortsstatutarische
  Regelung  zuläßt,  unbeschadet  der  Bestimmung  in  Absatz  2,  einstweilen,
längstens  auf  drei  Jahre,  in  Kraft.

Bis  zum  Inkrafttreten  eines  Kommunalsteuergesetzes,  längstens  aber  bis
zum  1.  April  1897,  können  die  bei  Verkündigung  dieser  Landgemeindeordnung
für  Vertheilung  der  Gemeindeabgaben  statutarisch  oder  observanzmäßig  bestehenden
        <pb n="227" />
        —  199  —

Maßstäbe  durch  Beschluß  der  Gemeinde  mit  Genehmigung  des  Kreisausschusses
aufrecht  erhalten  werden.

.  148.

Soweit  den  Volksschulen  die  Eigenschaft  von  Gemeindeanstalten  beiwohnt,
kommen  in  Ansehung  derselben  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  nur  unter  den
aus  den  besonderen  Gesetzen  über  die  Volksschule  sich  ergebenden  Einschränkungen
zur  Anwendung.

5.  149.

Der  Minister  des  Innern  erläßt  die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen
  Bestimmungen.

Wegen  der  Vorbereitungen  für  die  nothwendig  werdenden  Neuwahlen  ist
alsbald  nach  der  Verkündigung  des  Gesetzes  Anordnung  zu  treffen.  Die  Vollmacht
der  bisherigen  Mitglieder  der  bestehenden  Gemeindevertretungen  erlischt  mit  dem
Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes;  doch  bleiben  dieselben  bis  zur  Einführung
der  neugewählten  Gemeindeverordneten  im  Amte.

Die  r  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  im  Amte  befindlichen  Gemeindevorsteher,
  Stellvertreter  und  sonstigen  gewählten  Gemeindebeamten  verbleiben  in
demselben  bis  zum  Ablauf  ihrer  Wahlperiode,  soweit  sie  aber  auf  Lebenszeit
gewählt  sind,  für  die  nächsten  sechs  Jahre.  Ingleichen  verbleiben  im  Amte  die
besoldeten  Gemeindebeamten  nach  Maßgabe  ihres  Anstellungsvertrages.

Denjenigen  Gemeindeangehörigen,  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses
Gesetzes  nach  einem  Jahreseinkommen  von  mehr  als  660  Mark  bis  einschließlich
900  Mark  zu  den  Gemeindeabgaben  herangezogen  sind,  steht  in  derjenigen  Gemeindeversammlung,
  welche  erstmalig  über  die  Freilassung  der  im  F.  13  erwähnten
  Personen  von  den.  Gemeindelasten  zu  beschließen  hat,  ein  Stimmrecht
nach  Maßgabe  des  §.  48  Nr.  1  z

Diese  Bestimmung  finde  a  die  Wahlen  in  die  Gemeindevertretung  sinngemäße
  Anwendung.

 

Oeseh  ·  Samml.  1892.  (Er.  9549.)  37
        <pb n="228" />
        —  200  —

Inhalt.

 

Erster  Titel.  Allgemeine  Gestimmungen.  8§.  1  bis  4.

Zweiter  Titel.  Landgemeinden.  S8§§.  5  bis  121f.
Erster  Abschnitt.  Rechtliche  Stellung  der  Landgemeinden.  8§.  5  bis  6.
Lweiter  Abschnitt.  Gemeindeangehörige,  deren  Rechte  und  Pflichten.  8§.  7  bis  38.
Dritter  Abschnitt.  Gemeindeglieder,  deren  Rechte  und  Pflichten.  §§.  39  bis  48.
Vierter  Abschnitt.  Gemeindevertretung.  §§.  49  bis  67.
Fünfter  Abschnitt.  Gemeindevermögen.  §§.  68  bis  73.
Sechster  Abschnitt.  Verwaltung  der  Landgemeinden.  §§.  74  bis  91.
(Slebenter  Abschnitt.  8§§.  92  bis  101  fortgefallen.)
tend  es  Huittt.  Geschäfte  der  Gemeindeversammlung  und  Gemeindevertretung.
Herstft  un  ½  8  Besoldete  Gemeindebeamte,  deren  Gehälter  und  Pensionen.
Zehnter  Kaln#n:  Gemeindehaushalt.  §§.  119  bis  121.

Elfter  Abschnitt.  Besondere  Vestimmungen,  sür  die  Kreise  Husum,  Norderdithmarschen
und  Süderdithmarschen.  8.  121  a  bis  1

Dritter  Titel.  Selbständige  Gutsbezirke.  §5.  bis  127.

Vierter  Titel.  verbindung  nachbarlich  belegener  Seincinden  und  selbständiger  sutsteztete
behuss  gemeinsamer  Wahrnchmung  kommunaler  Angelegenheiten.  §§.  128  bis  138.

Fünfter  Titel.  Aufsicht  des  Staates.  §§.  139  bis  145.
Sechster  Titel.  Ausführungs-  und  Uebergangsbestimmungen.  8§.  146  bis  149.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatzministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="229" />
        —  201  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  21.  —

 

Inhalt:  Verorbnung,  betreffend  die  Tagegelber  und  Reisekosten  der  in  Angrlegenheiten  der  direkten  Staatssteuern
  berufenen  Kommissions-  und  Ausschußmitglieder,  S.  201.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend
das  Rangverhältniß  des  Vorsitzenden  der  Bergwerksdirektion  zu  Saarbrücken,  S.  208.  —  Verfügung
  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der
Amtsgerichte  Erkelenz,  Gemünd,  Heinsberg,  Wegberg,  Siegburg,  Hennef,  Bensberg,  Nülheim  am
Rhein,  Bonn,  Mörs,  Sinzig,  Ahrweiler,  Undernach,  Mayen,  Adenau,  Zell,  Neuß,  Uerdingen,  Ottweiler,
  Tholey,  Sankt  Wendel,  Sulzbach,  Grumbach,  Lebach,  Berncastel,  Wittlich,  Bitburg,  Neumagen,
Daun,  Hillesheim  und  Prüm,  S.  208.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872
durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrkichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  205.

 

(Nr.  9550.)  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  in  Angelegenheiten
der  direkten  Staatssteuern  berufenen  Kommissions-  und  Ausschußmitglieder.
Vom  4.  Juli  1892.

Wir  Wilhelm  ß  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  des  F.  12  des  Gesetzes,  betreffend  die  Tagegelder  und  die
24.  März  1873  (Gesetz-  Samml.  S.  122  „
Reisekosten  der  Staatsbeamten  vom  15  Mprl  E-(Eeseh-Samml  —S:  *  und  des
Gesetzes  vom  22.  April  1892  (Gesetz=  Samml.  S.  93),  betreffend  die  Deklaration
der  Vorschriften  §.  72  Absatz  1  des  Einkommensteuergesetzes  vom  24.  Juni  1891
(Gesetz=  Samml.  S.  175)  und  §.  51  Absatz  1  des  Gewerbesteuergesetzes  von  demselben

  Tage  (Gesetz-Samml.  S.  205),  was  folgt:

S.  1.

An  Tagegeldern  erhalten:

a)  die  Mitglieder  der  Einkommensteuer-Berufungskommissionen  (G.  41  des
Einkommensteuergesetzes  vom  24.  Juni  1891)  12  Mark;

b)  die  Mitglieder  der  Einkommensteuer-Veranlagungskommissionen  G.  34
a.  a.  O.),  der  Kommissionen  zur  Veranlagung  der  Gebäudesteuer  (§.9
des  Gesetzes,  betreffend  die  Einführung  einer  allgemeinen  Gebäudesteuer,
vom  21.  Mai  1861,  Gesetz  Samml.  S.  317,  Artikel  3  Nr.  3  des
Herzoglich  Lauenburgischen  Gesetzes  vom  15.  Februar  1875,  Offielles

Ceseh-Samml.  1892.  (Nr.  9550)  38

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Juli  1892.
        <pb n="230" />
        —  202  —

Wochenblatt  1875  S.  171)  und  der  Steuerausschüsse  für  die  Gewerbesteuerklassen
  1I,  II  und  III  (5§.  10,  15  des  Gewerbesteuergesetzes  vom
24.  Juni  1891)  9  Mark;

c)  die  Mitglieder  der  Steuerausschüsse  für  die  Gewerbesteuerklasse  IV.
(S.  15  des  Gewerbesteuergesetzes  vom  24.  Juni  1891)  5  Mark;

d)  die  Mitglieder  der  Voreinschätzungskommissionen  (§.  31  des  Einkommensteuergesetzes
  vom  24.  Juni  1891)  2  Mark  50  Pfennige.

ie
An  Reisekosten  erhalten:
I.  bei  Reisen,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  gemacht  werden
können:
1)  die  im  §.  1  unter  à  und  b  bezeichneten  Personen  13  Pfennige
für  das  Kilometer  und  3  Mark  für  jeden  Zu-  und  Abgang;
2)  die  im  F.  1  unter  c  bezeichneten  Personen  10  Pfennige  für  das
Kilometer  und  2  Mark  für  jeden  Zu=  und  Abgang;
3)  die  im  F.  1  unter  d  bezeichneten  Personen  5  Pfennige  für  das
Kilometer;
II.  bei  Reisen,  welche  nicht  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  zurückgelegt
  werden  können,  für  das  Kilometer:
1)  die  im  §.  1  unter  a  bezeichneten  Personen  60  Pfennige);
2)  die  im  F.  1  unter  b  und  c  bezeichneten  Personen  40  Pfennige;
3)  die  im  F.  1  unter  d  bezeichneten  Personen  10  Pfennige.

g.  3.
Die  Verordnung  vom  20.  Dezember  1876  (Gesetz-Samml.  1877  S.  3)

tritt,  vorbehaltlich  der  Anwendung  auf  die  etwa  noch  nach  den  Vorschriften  des
Gesetzes  vom  Mai  1851  (Geset-Samml.  .123)  und  des  Gesetzes  vom  19.  Juli1  861

 

25.  Mai  1873  (Gesetz  Samml.  S.  213)

(Gesetz  Samml.  S.  697)  zu  erledigenden  Fälle,  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Drontheim,  an  Bord  Meiner  Bacht  „Kaiseradler“,den  4.  Juli  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.
Migquel.
        <pb n="231" />
        —  203  —
(Nr.  9551.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  das  Rangverhältniß  des  Vorsitzenden  der  Bergwerksdirektion
  zu  Saarbrücken.  Vom  15.  Juni  1892.
A##  den  Bericht  vom  1.  Juni  d.  J.  will  Ich  den  Vorsitzenden  der  Bergwerksdirektion
  zu  Saarbrücken  der  dritten  Rangklasse  hierdurch  zutheilen.
Neues  Palais,  den  15.  Juni  1892.
Wilhelm.
Frhr.  v.  Berlepsch.
An  den  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.

 

 

(Nr.  9552.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Erkelenz,  Gemünd,  Heinsberg,
Wegberg,  Siegburg,  Hennef,  Bensberg,  Mülheim  am  Rhein,  Bonn,  Mörs,
Sinzig,  Ahrweiler,  Andernach,  Mayen,  Adenau,  Zell,  Neuß,  Uerdingen,
Ottweiler,  Tholey,  Sankt  Wendel,  Sulzbach,  Grumbach,  Lebach,  Berncastel,
Wittlich,  Bitburg,  Neumagen,  Daun,  Hillesheim  und  Prüm.  Vom
12.  Juli  1892.

A  Grund  des  F.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz=  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Erkelenz  gehörige  Gemeinde  Borschemich,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gemünd  gehörigen  Gemeinden  Floisdorf,
  Oberhausen  und  Schöneseiffen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Heinsberg  gehörige  Gemeinde  Braunsrath,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wegberg  gehörige  Gemeinde  Arsbeck,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Siegburg  gehörige  Stadtgemeinde
Siegburg,  sowie  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtögerichte  Siegburg
und  Hennef  belegenen  Bergwerke  Bruder  Wilhelm,  Hebel,  Hochhausen,
Johanna  Maria,  Mailust,  Schubert,  Bismark,  Courth,  Metz,  Skalitz,
Siefen,  Wiesoka,  Sedan,  Am  Bache,  Agnes,  Scholz,  Agnes  II,
Schöne  Caroline,  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Siegburg
und  Bensberg  belegenen  Bergwerke  Neue  Bergfreiheit,  Schiller  I,
Versöhnung,  Borussia)  Bernhard,  Germania,  Grubenkittel,  Volta,
Amaranth,  Maurus,  Willkomm,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amts-(r.
  9551—95852.)
        <pb n="232" />
        für

für

für

für
für

für

—  204  —

gerichte  Siegburg,  Bensberg  und  Mülheim  am  Rhein  belegene  Bergwerk
  Wahnerheide,  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Siegburg
  und  Bonn  belegenen  Bergwerke  Marianne,  Hubertus,  Rosengarten,
  Rosengarten  II,  für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung
von  dem  Amttsgericht  Siegburg  bewirkt  wird,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mörs  gehörigen  Fluren  3,  4,  5,  6,
7)  8,  9)  10  und  11  der  Gemeinde  Repelen,  für  die  zu  demselben
Antsgercchtsbezirk  gehörige  Flur  12  der  Gemeinde  Repelen,  mit  Ausschluß
  der  Parzellen  Nr.  Ea.  ,  #.  für  die  zu  demselben
  Amtsgerichtsbezirk  gehörigen,  einen  Theil  der  Flur  13  der

505

Gemeinde  Repelen  bildenden  Parzellen  Nr.

5
250.  256.  268'  2517

614  503  565  566
567  406  407  408  409  410  411  412  413  414

2667  267/  267/  267/  267/'  267“  267/'  207/  267/  2677
415  416  389  390  391  392  519  520  467  468  396
267/  267/'  267/  267/  267/  267/  267/  267/  267/  267“  2677
397  398  428  525  526  527  528  402  403  404  405
26  26f'  207“  267  26  2057  26;  2677  267  267  257“
die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sinzig  gehörige  Gemeinde  Dedenbach,
  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke  Anna,
Hattingen  III,  Regina,  Hardt,  Henriette,  Markania,  Hattingen  II,
Riedelberg,  Nibelungenzeche,  Robert,  Waldorf  I,  Waldorf  II,  Waldorf
  III,  sowie  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Sinzig  und
Ahrweiler  belegene  Bergwerk  Apollinarius,  für  die  in  den  Bezirken
der  Amtsgerichte  Sinzig  und  Andernach  belegenen  Bergwerke  Waldorf
  VI,  Elisabeth,  Heinrich  Barthold,  für  die  in  den  Bezirken  der
Amtsgerichte  Sinzig  und  Mayen  belegenen  Vergwerke  Waldorf  IV
und  Waldorf  V,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Sinzig,
Adenau  und  Andernach  belegene  Bergwerk  Eugenie,  für  welche  Bergwerke
  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht  Sinzig  bewirkt  wird,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Zell  gehörige  Gemeinde  Tellig,  für
die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke  Neuholland,
Bullay,  Scheidenglück,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mülheim  am  Rhein  gehörigen
Katastergemeinden  Eil  und  Lind,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuß  gehörige  Gemeinde  Glehn,
die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Uerdingen  gehörige  Gemeinde  Osterath,
        <pb n="233" />
        —  205  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ottweiler  gehörige  Gemeinde  Hangard,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Tholey  gehörigen  Gemeinden  Bergweiler
  und  Dörsdorf,  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen
Bergwerke  Röthelhumes,  Mandelbach,  Aschbach,  Eppelborn,  sowie  für
das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Tholey  und  Sankt  Wendel  belegene
  Bergwerk  Tholey,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
Tholey  und  Lebach  belegene  Bergwerk  Steinbach,  für  welche  Bergwerke
die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht  Tholey  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Wendel  gehörige  Gemeinde
Steinbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sulzbach  gehörigen  Gemeinden  Numborn,
  Kutzhof,  Rittershof  und  Dilsburg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Grumbach  gehörige  Gemeinde  Dickesbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Berncastel  gehörige  Gemeinde  Ilsbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wittlich  gehörige  Gemeinde  Bombogen,
für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke  Henriette
Olga,  Kondelwald,  Hontheim,  Wilhelm  II,  Burg-Seinsfeld,  Oberkayl  1,
Oberkayl  IV,  sowie  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Wittlich
und  Bitburg  belegenen  Bergwerke  Oberkayl  II),  Oberkayl  III,  Oberkayl  V,
Oberkayl  VI,  für  das  in  den  Bezirfen  der  Amtsgerichte  Wittlich,  Neumagen
  und  Berncastel  belegene  Bergwerk  Kesten,  für  das  in  den  Beirken
  der  Amtsgerichte  Wittlich,  Daun,  Hillesheim  und  Prüm  belegene

ergwerk  Meisburg,  für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung  von
dem  Amtsgericht  Wittlich  bewirkt  wird,
am  15.  August  1892  beginnen  soll.

Berlin,  den  12.  Juli  1892.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.

—  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  28.  Februar  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  1I  zu  Schwirzheim  im  Kreise  Prüm  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  17  S.  193,  ausgegeben
den  29.  April  1892)

Cesetz=  Samml.  1892.  (Nr.  9552.)  39
        <pb n="234" />
        —  206  —

2)  das  am  16.  März  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent,
wässerungsgenossenschaft  zu  Fließen  im  Kreise  Bitburg  durch  das  Amtzblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  18  S.  213,  ausgegeben  den
6  Mai  1892)

3)  das  am  16.  März  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  III  zu  Schleid  im  Kreise  Bitburg  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  18  S.  218)  ausgegeben  den
6.  Mai  1892)

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  April  1892,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Barmen  bezüglich  der  zur
Erweiterung  der  städtischen  Wasserleitung  erforderlichen  Grundstücke,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  22.  S.  387,
ausgegeben  den  4.  Juni  1892;)

5)  das  am  29.  April  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Badem  im  Kreise  Bitburg  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  24  S.  291,  ausgegeben  den
17.  Juni  1892)

6)  die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  14.  Mai  1892,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  der  auf  das  Preußische  Staatsgebiet  entfallenden  Strecke
einer  Eisenbahn  von  Blankensee  über  Woldegk  nach  Strasburg  in  der
Uckermark,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und
der  Stadt  Berlin  Nr.  28  S.  274,  ausgegeben  den  8.  Juli  1892);

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Mai  1892,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Teltow  für  die  von  ihm
gebaute  Kreischaussee  von  der  Königs-Wusterhausen—-Wendisch-Buchholzer
Chaussee  über  Groß-Besten  nach  Gallun  zum  Anschlusse  an  die  Mittenwalde—Teupitzer
  Chaussee,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  26  S.  251,  ausgegeben  den
24.  Juni  1892;

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  Juni  1892,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Belgard  für  die  von  ihm  zu  bauende
Chaussee  von  Groß-Rambin  nach  Battin,  durch  das  Amteblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Cöslin  Nr.  28  S.  269,  ausgegeben  den  14.  Juli  1892.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichödruckerei.
        <pb n="235" />
        —  207  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  22.——

 

(Nr.  9553.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Staatshaushalts-Etat  für
das  Jahr  vom  1.  April  1892/93.  Vom  5.  Juli  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  1
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie),
was  folgt:
S.  1.
.  Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Staatshaushalts-Etat
  für  das  Jahr  vom  1.  April  1892/93  wird  in  Ausgabe  (Ab-  und  Zugang)
auf  286  500  Mark  festgestellt  und  tritt  dem  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  vom  1.  April  1892/93  hinzu.
S.  2.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Drontheim,  den  5.  Juli  1892.

d.  S)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.
·  Thielen.  Bosse.

Geseh  ·  Samml.  1892.  Nr.  9553.)  40
Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Juli  1892.
        <pb n="236" />
        —  208  —

Nachtrag
zum  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom  1.  April  1892/93.

 

Gegen  den  Etat
.  für  1.  April  1892/93.
Ausgabe.

 

Kapitel.

Titel.

Zugang.  Abgang.
Mark.  Mark.

 

Dauernde  Ausgaben.
A.  IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
Verwaltung  der  Eisenbahnangelegen

B.  1.  Dotationen.

Nach  Maßgabe  des  F.  4  Absatz  3  Nr.  2  des  Gesetzes
vom  27.  März  1882  r#

r7.
7

37a.1

......................  —  286  500
Summe  für  sich.

Bemerkung.  In  dem  Vermerk  am  Schlusse  der
dauernden  Ausgaben  des  Etats  der  Eisenbahnverwaltung
für  1892/93  treten  folgende  Aenderungen  ein:
Unter  2b  tritt  an  Stelle  des  Betrages  von

136  033  996  Mark  2  Pf.  ein  solcher  von  136  452  496  Mark

2  M.,  dagegen  fällt  der  unter  2c  angesetzte  Betrag  von
418  500  Mark  weg.

Einmalige  und  ausierordentliche  Ausgaben.

IV.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.

6.  Verwaltung  für  Berg-,  Hütten-  und  Salinenwesen.
Zur  Herstellung  einer  Wasserleitung  für  den  westlichen
Theil  des  Oberschlesischen  Industriegebiets,  1.  Rate
zum  Bau  der  Leitung  Karf—Zabrze  und  der  Anschlußleitung
  zwischen  Karf  und  Beuthen  an  die
Adolph-Schacht-Königshütter  Leitununn  .  ..  286  50—

 

O

 

 

 

 

 

—.––-–.[[
Summe  für  sich.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Migquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.

Drontheim,  den  5.  Juli  1892.

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Relchsdruckerei.
        <pb n="237" />
        —  209  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  23.—

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Beseitigung  der  kirchlichen  Steuerfreiheit  der  Angehörigen  der  Kieler  Universität,
S.  209.  —  Gesehß,  betreffend  die  Aufhebung  der  Befreiung  von  ordentlichen  Personalsteuern  gegen
Entschädigung,  S.  210.

 

(Xr.  9554.)  Gesetz,  betreffend  die  Beseitigung  der  kirchlichen  Steuerfreiheit  der  Angehörigen
der  Kieler  Universität.  Vom  5.  Juli  1892.

Wrr  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.
verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

Einziger  Artikel.

Die  Befreiung  von  der  Kirchensteuer,  welche  die  Angehörigen  der  Kieler
Universität  auf  Grund  des  §.  2  der  Statuta  universalia  academiae  vom
2.  April  1666  bisher  genossen  haben,  besteht  nur  noch  für  die  Dauer  der
Cenußberechtigung  der  gegenwärtig  im  wohlerworbenen  Besitz  der  Steuerfreiheit
lefindlichen  Personen  und  erlischt  alsdann  ohne  Entschädigung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Wniglichen  Insiegel.

Gegeben  Drontheim,  den  5.  Juli  1892.

(#.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr,  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.
Thielen.  Bosse.

 

#

ess-Samml.  1892.  (Nr.  9554—9555)  41

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  August  1892.
        <pb n="238" />
        —  210  —

(Nr.  9555.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  Befreiung  von  ordentlichen  Personalsteuern
gegen  Entschädigung.  Vom  18.  Juli  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rr

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
F.  1.

Die  den  Häuptern  und  Mitgliedern  der  Familien  vormals  unmittelbarer

Deutscher  Reichsstände  sowie  der  gleichgestellten  Familien  noch  zustehenden  Rechte

auf  Befreiung  von  ordentlichen  Päsonessteuern  oder  auf  Bevorzugung  hinsichtlich
derselben  werden  hierdurch  aufgehoben.

Die  im  F.  4  des  Einkommensteuergesetzes  vom  24.  Juni  1891  (Gesetz-Samml.
  S.  175)  vorgesehene  Heranziehung  der  bisher  Befreiten  und  Bevorsugien
  zur  Einkommensteuer  erfolgt  vom  1.  April  1893  ab  nach  den  Vorschriften
es  angeführten  Gesetzes.

G.  2.

Für  die  Aufhebung  des  Rechts  auf  Befreiung  oder  Bevorzugung  (K.  1
Absatz  1)  wird  den  Berechtigten  eine  Entschädigung  aus  der  Siatgkass=  durch  einmalige
  Kapitalsabfindung  nach  Maßgabe  der  in  den  §#.  3  bis  6  folgenden
Bestimmungen  gewährt.

.  3.

Entschädigungsberechtigt  sind:

1)  der  Fürst  zu  Bentheim-Steinfurt,

2)  der  Fürst  zu  Salm-Salm,

3)  der  Fürst  zu  Sayn-Wittgenstein-Hohenstein,

4)  der  Fürst  zu  Solms-Braunfels,

5)  der  Fürst  zu  Solms-Hohensolms-Lich,

6)  der  Fürst  zu  Wied,

7)  der  Graf  zu  Stolberg-Stolberg,

8)  der  Graf  zu  Stolberg-Roßla,

9)  der  Fürst  zu  Isenburg-Birstein,

10)  der  Fürst  zu  Isenburg-Büdingen  in  Wächtersbach,

11)  der  Graf  zu  Isenburg-Büdingen  in  Meerholz,

12)  der  Graf  zu  Solms-Rödelheim,

zu  1  bis  12  für  ihre  Personen  und  die  Mitglieder  ihrer  Familien,

13)  der  Fürst  zu  Stolberg-Wernigerode  für  seine  Person  und  die  am

April  1893  in  der  Grafschaft  Wernigerode  lebenden  Mitglieder
*  Familie;  außerdem
        <pb n="239" />
        —  211  —

14)  diejenigen  Häupter  und  Mitglieder  der  im  F.  1  bezeichneten  Familien,
welche  die  dort  genannten  Rechte  als  ihnen  zur  Zeit  des  Erlasses  des
Einkommensteuergesetzes  vom  24.  Juni  1891  zustehend  im  gerichtlichen
Verfahren  zur  Anerkennung  gebracht  haben  oder  noch  bringen  werden.

Als  Mitglieder  der  Familie  (Absatz  1)  gelten  die  männlichen  und  die  unverheiratheten

  weiblichen  ebenbürtigen  Deszendenten  vom  Stifter  der  Familie,  soweit
dieselben  nicht  auf  ihre  Standesvorrechte  verzichtet  haben,  sowie  die  durch  Ehen
zur  rechten  Hand  mit  ebenbürtigen  Agnaten  in  der  Familie  verbliebenen  oder  in
dieselbe  eingetretenen  Frauen.

S.  4.

Die  Entschädigung  wird  für  jedes  der  im  F.  3  bezeichneten  fürstlichen  und

gräflichen  Häuser  wie  folgt  berechnet:

1)  Der  Berechnung  werden  zu  Grunde  gelegt  die  auf  das  Familienhaupt
sowie  auf  die  bisher  befreiten,  aber  in  Gemäßheit  der  Bestimmung
§.  1  Absatz  2  vom  1.  April  1893  ab  zur  Einkommensteuer  heranzuziehenden
  Familienmitglieder  (§.  3)  für  das  Steuerjahr  1893/94  rechtskräftig
  veranlagten  Einkommensteuersätze.

2)  Von  den  veranlagten  Einkommensteuersätzen  (zu  1)  werden  in  Abzug
gebracht  diejenigen  Beträge,  welche

a)  auf  die  bereits  vor  dem  1.  April  1893  zur  Einkommensteuer
herangezogenen  Einkommenstheile,
b)  auf  das  an  Gehalt,  Pension  und  ähnlichen  Bezügen  aus  persönlichen
  Dienstverhältnissen  veranlagte  Einkommen,
nach  dem  Verhältnisse  dieser  Einkommenstheile  (a  und  b)  zu  dem  veranlagten
  Gesammteinkommen  des  betreffenden  Steuerpflichtigen  entfallen.

3)  Der  dreizehn=  und  ein  drittelfache  Betrag  des  nach  diesen  Abzügen
(zu  2)  verbleibenden  Theiles  der  für  das  Jahr  1893/04  rechtskräftig
veranlagten  Einkommensteuer  (zu  1)  wird  als  Entschädigung  gewährt.

E.  5.

Innerhalb  der  vom  Finanzminister  zu  bestimmenden  Frist  sind  demselben
von  Seiten  der  im  F.  3  genannten  Familienhäupter  diejenigen  Familienmitglieder
unter  Angabe  des  Wohnorts  zu  bezeichnen,  deren  Einkommensteuersätze  gemäß  §.  4
Nr.  1  bei  Berechnung  der  Entschädigung  zu  Grunde  gelegt  werden  sollen.  Die
innerhalb  der  bestimmten  Frist  nicht  bezeichneten  Familienmitglieder  bleiben  bei
der  Berechnung  außer  Betracht.

Für  jedes  entschädigungsberechtigte  Haus  (§F.  3)  wird,  nachdem  die  Veranlagung
  des  Familienhauptes  und  der  bei  Berechnung  der  Entschädigung  zu
berücksichtigenden  Familienmitglieder  zur  Einkommensteuer  für  das  Jahr  189  3/94
rechtskräftig  erfolgt  ist,  die  Entschädigung  nach  den  im  F.  4  angegebenen  Grundsätzen
  durch  den  Finanzminister  in  einer  Summe  festgesetzt.

(Fr.  9555).
        <pb n="240" />
        —  212  —

Auf  Antrag  eines  Familienhauptes  ist  jedoch  die  Entschädigung  für  das
Haupt  sowie  für  jedes  einzelne  gemäß  Absatz  1  bezeichnete  Mitglied  der  Familie
nach  den  im  F§.  4  angegebenen  Grundsätzen  besonders  festzusetzen.

Gegen  jede  Entscheidung  des  Finanzministers,  durch  welche  ein  für  ein
Familienmitglied  erhobener  Entschädigungsanspruch  (Absatz  3)  zurückgewiesen  wird,
nicht  aber  wegen  des  Betrages  der  festgesetzten  oder  festzusetzenden  Entschädigung
findet  der  Rechtsweg  statt.  Die  Klage  ist  von  dem  betheiligten  Familienmitgliede
binnen  einer  Frist  von  drei  Monaten)  von  der  Zustellung  der  abweisenden  Entscheidung
  des  Finanzministers  an  gerechnet,  bei  dem  zuständigen  Gerichte  einzureichen.


S.  6.

Die  Auszahlung  der  festgesetzten  Entschädigung  erfolgt  im  Falle  des  §.  5
Absatz  2  an  das  Familienhaupt,  im  Falle  des  §.  5  Absatz  3  an  die  einzelnen
Familienmitglieder,  welche  an  der  Entschädigung  Theil  nehmen.

Im  Ulbrigen  erläßt  der  Finanzminister  die  wegen  der  Auszahlung  erforderlichen
  Bestimmungen.

S.  7.

Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  des  durch  die  Auszahlung
der  Entschädigungen  (F.  6)  entstehenden  Bedürfnisses  St  tsschuldverschreib
auszugeben.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe,
wegen  Annahme  derselben  als  pupillen=  und  depositalmäßige  Sicherheit  und
wegen  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember
1869  (Gesetz-Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

I
1  1lt  O

S.  8.
Der  Finanzminister  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  an  Vord  Meiner  Bacht  „Kaiseradler“,  Tromsö,  den  18.  Juli  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Voetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Gr.  v.  Caprivi.  Miquel.  v.  Kaltenborn.
v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsminisleriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="241" />
        —  213  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  24.

Inhalt:  Geset,  betreffend  die  Ablösung  der  auf  Grund  des  F.  46  der  Wegeordnung  für  dle  Provinz  Sachsen
vom  II.  Jull  1891  seltens  des  Staates  aon  die  genannte  Provinz  zu  zahlenden  Rente,  S.  213.  —
Gesetz,  betreffend  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  in  der  Verwaltung  der
Kommunalverbände  mit  Militäranwärtern,  S.  214.  —  Geseh,  betreffend  das  Diensteinkommen  der
Lehrer  an  den  nichtstaatlichen  öffentlichen  höheren  Schulen,  S.  210.  —  Verordnung  wegen
Abänderung  der  Verordnung  vom  25.  Mai  1887,  betreffend  die  Einrichtung  einer  ärztlichen  Standesvertretung,
  S  222.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  Upril  1872  durch  die
Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  223.

 

 

 

(Nr.  9556.)  Gesetz,  betreffend  die  Ablösung  der  auf  Grund  des  §.  46  der  Wegeordnung  für  die
Provinz  Sachsen  vom  11.  Juli  1891  seitens  des  Staates  an  die  genannte
Provinz  zu  zahlenden  Rente.  Vom  14.  Juli  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

S.  1.

Behufs  Ablösung  der  auf  Grund  des  §F.  46  der  Wegeordnung  für  die
Provinz  Sachsen  vom  11.  Juli  1891  (Gesetz  Samml.  S.  316  ff.)  seitens  des
Staates  an  die  genannte  Provinz  zu  zahlenden  Rente  wird  die  Staatsregierung
ermächtigt,  eine  Summe  bis  zu  13  190  643  Mark  durch  Verausgabung  eines
entsprechenden  Betrages  von  Schuldverschreibungen  flüssig  zu  machen.

d.  2.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinssuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Cesey-  Samml.  1892.  (Nr.  9550—9557,  42

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  August  1892.
        <pb n="242" />
        —  214  —

Im  Uebrigen  kommen  weg  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  und
wegen  Verjährung  der  Linsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869
(Geset-Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  an  Bord  Meiner  Vacht  „Kaiseradler““,  Skorö,  den  14.  Juli  1892.

.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.

Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.
Thielen.  Bosse.

(Nr.  9557.)  Gesetz,  betreffend  die  Besetzung  der  Subaltern-  und  Unterbeamtenstellen  in
der  Verwaltung  der  Kommunalverbände  mit  Militäranwärtern.  Vom
21.  Juli  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  gesammten
Umfang  der  Monarchie,  was  folgt:

S.  1.

Die  Subaltern-  und  Unterbeamtenstellen  in  der  Verwaltung  der  Kommunalverbände,
  jedoch  ausschließlich  der  Forstverwaltung,  sind  gemäß  den  nachstehenden
Bestimmungen  mit  Militäranwärtern  zu  besetzen.

Militäranwärter  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  jeder  dem  Preußischen  Staate
angehörige  und  aus  dem  Preußischen  Reichsmilitärkontingente  hervorgegangene
Inhaber  des  Civilversorgungsscheins.  Die  unter  Preußischer  Verwaltung  stehenden
  außerpreußischen  Kontingente  und  die  Kaiserliche  Marine  sind  in  dieser  Beziehung
  dem  Preußischen  Kontingente  gleichgestellt.

S  2.

Die  Subaltern-  und  Unterbeamtenstellen  in  denjenigen  Landgemeinden  und
ländlichen  Kommunalverbänden,  welche  weniger  als  2000  Einwohner  haben,
unterliegen  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  nicht.  Es  können  jedoch  bezüglich  der
Kriegsinvaliden  durch  Königliche  Verordnung,  von  welcher  dem  Landtage  bei
seinem  nächsten  Zusammentritt  Mittheilung  zu  machen  ist,  die  Subaltern=  und
Unterbeamtenstellen  in  diesen  Landgemeinden  und  Kommunalverbänden  der  Vorschrift
  des  §.  1  unterworfen  werden.
        <pb n="243" />
        —  215  —

g.  3.

Ausschließlich  mit  Militäranwärtern  sind  zu  besetzen:

1)  die  Stellen  im  Kanzleidienst,  einschließlich  derjenigen  der  Lohnschreiber,
soweit  deren  Inhabern  die  Besorgung  des  Schreibwerks  und  der  damit
zusammenhängenden  Dienstverrichtungen  obliegt,

2)  sämmtliche  Stellen,  deren  Obliegenheiten  im  Wesentlichen  in  mechanischen
Dienstleistungen  bestehen.

S.  4.
Mindestens  zur  Hälfte  mit  Militäranwärtern  sind  zu  besetzen  die  Stellen
der  Subalternbeamten  im  Büreaudienst,  jedoch  mit  Ausnahme
1)  derjenigen  Stellen,  für  welche  eine  besondere  wissenschaftliche  oder  technische
  Vorbildung  erfordert  wird,
2)  der  Stellen  derjenigen  Kassenvorsteher,  welche  eigene  Rechnung  zu  legen
haben,  sowie  derjenigen  Kassenbeamten,  welche  Kassengelder  einzunehmen,
zu  verwahren  oder  auszugeben  haben.

d.  5.

In  welchem  Umfange  die  nicht  unter  die  §#.  3  und  4  fallenden  Subalternund
  Unterbeamtenstellen  mit  Militäramwärtern  zu  besetzen  sind,  ist  unter  Berücksichtigung
  der  Anforderungen  des  Dienstes  und  unter  sinngemäßer  Zugrundelegung
  der  für  die  Reichs=  und  Staatsbehörden  jeweilig  geltenden  Verzeichnisse
über  die  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  zu  bestimmen.

S.  6.

Insoweit  in  Ausführung  der  S#§.  4  und  5  einzelne  Klassen  von  Subalternund
  Unterbeamtenstellen  den  Militäranwärtern  nicht  mindestens  zur  Hälfte  vorbehalten
  werden  können,  hat  nach  Möglichkeit  ein  Ausgleich  in  der  Weise  stattzufinden,
  daß  andere  derartige  Stellen  desselben  Kommunalverbandes  in  entsprechender
  Zahl  und  Besoldung  vorbehalten  werden.

Unter  einer  Klasse  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  die  Gesammtheit  der  bei
einem  kommunalen  Verbande  beschäftigten  Beamten  zu  verstehen,  deren  dienstliche
Obliegenheiten  ihrer  Natur  nach  im  Wesentlichen  dieselben  sind.

Enthält  eine  Klasse  nur  eine  Stelle,  so  bleibt  dieselbe  den  Militäranwärtern
vorbehalten  oder  versagt,  je  nachdem  sie  unter  Berücksichtigung  der  Anforderungen
des  Dienstes  zur  Besetzung  mit  einem  Militäranwärter  geeignet  oder  nicht
geeignet  ist.

S.  7.
Die  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  können  verliehen  werden:
1)  an  Offiziere  und  Deckoffiziere,  welchen  beim  Ausscheiden  aus  dem  aktiven
Dienste  die  Aussicht  auf  Anstellung  im  Civildienste  verliehen  worden  ist;
(Nr.  9557.)  42“
        <pb n="244" />
        —  216  —

2)  ehemaligen  Militäranwärtern,  welche  sich  in  einer  auf  Grund  ihrer  Versorgungsansprüche
  erworbenen  etatsmäßigen  Anstellung  befinden  oder
in  Folge  eingetretener  Dienstunfähigkeit  in  den  Ruhestand  versetzt
worden  sind;

3)  ehemaligen  Militärpersonen,  welchen  der  Civilversorgungsschein  lediglich
um  deswillen  versagt  worden  ist,  weil  sie  sich  nicht  fortgesetzt  gut  geführt
  haben,  und  welchen  gemäß  einer  von  der  zuständigen  Militär.
behörde  ihnen  später  ertheilten  Bescheinigung  eine  den  Militäranwärtern
im  Reichs=  oder  Staatsdienste  vorbehaltene  Stelle  übertragen  werden  darf;

4)  sonstigen  Personen,  denen  die  Berechtigung  zu  einer  Anstellung  landes.-herrlich
  verliehen  worden  ist;

5)  solchen  Beamten  und  Bediensteten  des  betreffenden  Kommunalverbandes,
welche  für  ihren  Dienst  unbrauchbar  oder  entbehrlich  geworden  sind
und  einstweilig  oder  dauernd  in  den  Ruhestand  versetzt  werden  müßten,
wenn  ihnen  nicht  eine  den  Militäramwärtern  vorbehaltene  Stelle  verliehen
  würde.

C.  8.

Stellen,  welche  den  Militäranwärtern  nur  theilweise  (zur  Hälfte,  zu  einem
Dritttheil  u.  s  w.)  vorbehalten  sind,  werden  bei  eintretenden  Vakanzen  in  einer
dem  Antheilsverhältniß  entsprechenden  Reihenfolge  mit  Militäranwärtern  oder
Civilpersonen  besetzt,  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  zur  Zeit  der  Besetzung
  thatsächlich  mit  Militäranwärtern  und  Civilpersonen  besetzten  Stellen.

Wird  die  Reihenfolge  auf  Grund  des  §.  7  unterbrochen  oder  wird  in  Folge
des  §.  7  Nr.  5  eine  ausschließlich  mit  Militäranwärtern  zu  besetzende  Stelle  mit
einem  Bediensteten  des  Kommunalverbandes  besetzt,  so  ist  eine  Mssgleichung  herbeizuführen.
  Dabei  sind  Personen,  deren  Anstellung  auf  Grund  des  K.  7  Nr.  4
und  5  erfolgt,  als  Civilpersonen,  Personen,  deren  Anstellung  dod  Grund  des
S.  7  Nr.  1  bis  3  erfolgt,  als  Militäranwärter  in  Anrechnung  zu  bringen.

In  der  Versetzung  oder  Beförderung  eines  besoldeten  Subaltern=  oder
Unterbeamten  auf  eine  andere  nicht  ausschließlich  mit  Militäranwärtern  zu  besetzende
  besoldete  Subaltern-  oder  Unterbeamtenstelle  desselben  Kommunalverbandes
sind  die  Kommunalverbände  nicht  beschränkt.  Wäre  die  auf  solche  Weise  mit
einer  Civilperson  besetzte  Stelle  der  bestehenden  Reihenfolge  nach  mit  einem  Militäranwärter
  zu  besetzen  gewesen,  so  ist  eine  Ausgleichung  herbeizuführen.

S.  9.
Die  Militäranwärter  haben  sich  um  die  von  ihnen  begehrten  Stellen  bei
den  Anstellungsbehörden  zu  bewerben.
Sie  sind  zu  Bewerbungen  vor  oder  nach  der  Stellenerledigung  so  lange
berechtigt,  als  sie  noch  nicht  eine  etatsmäßige  Stelle  erlangt  und  angetreten
haben,  mit  welcher  ein  pensionsfähiges  Diensteinkommmen  von  mindestens
        <pb n="245" />
        —  217  —

900  Mark  verbunden  ist.  Bewerbungen  um  Stellen,  welche  nur  im  Wege  des
Aufrückens  zu  erlangen  sind,  werden  jedoch  hierdurch  nicht  ausgeschlossen.

S.  10.
Bewerbungen  um  noch  nicht  freigewordene  Stellen  sind  alljährlich  zum
1.  Dezember  zu  erneuern,  widrigenfalls  dieselben  als  erloschen  gelten.

S.  11.

Stellen,  welche  mit  Militäranwärtern  zu  besetzen  sind,  müssen  im  Falle
der  Erledigung,  und  wenn  keine  Bewerbungen  von  Militäranwärtern  für  dieselben
vorliegen,  seitens  der  Anstellungsbehörde  der  zuständigen  Militärbehörde  behufs
der  Bekanntmachung  mittelst  Einreichung  einer  Nachweisung  bezeichnet  werden.

Ist  innerhalb  sechs  Wochen  nach  der  Bekanntmachung  eine  Bewerbung  bei
der  Anstellungsbehörde  nicht  eingegangen,  so  hat  dieselbe  in  der  Stellenbesetzung
freie  Hand.

6.  12.

Die  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  dürfen,  außer  in  dem
Falle  des  §.  7,  mit  anderen  Personen  nicht  besetzt  werden,  sofern  sich  Militäranwärter
  finden,  welche  zur  Uebernahme  der  Stellen  befähigt  und  bereit  sind.
Es  macht  dabei  keinen  Unterschied,  ob  die  Stellen  dauernd  oder  nur  zeitweise
bestehen,  ob  mit  denselben  ein  etatsmäßiges  Gehalt  oder  nur  eine  diätarische  oder
andere  Remuneration  verbunden  ist,  ob  die  Anstellung  auf  Lebenszeit,  auf  Kündigung
  oder  auf  Widerruf  geschieht.

Zu  vorübergehender  Beschäftigung  als  Hülfsarbeiter  oder  Vertreter  können
jedoch  auch  Nichtversorgungsberechtigte  angenommen  werden.

In  Ansehung  derjenigen  dienstlichen  Verrichtungen,  für  welche  wegen  ihres
geringen,  die  volle  Zeit  und  Thätigkeit  eines  Beamten  nicht  in  Anspruch  nehmenden
Umfanges  und  der  Geringfügigkeit  der  damit  verbundenen  Remuneration  besondere
Beamte  nicht  angenommen,  welche  vielmehr  an  Privatpersonen,  an  andere  Beamte
  als  Nebenbeschäftigung  oder  an  verabschiedete  Beamte  übertragen  zu  werden
pflegen,  behält  es  hierbei  sein  Bewenden.  Wenn  sich  jedoch  Militäranwärter
ohne  Aufforderung  zu  solchen  dienstlichen  Verrichtungen  melden,  so  sind  dieselben
vorzugsweise  zu  berücksichtigen.

13.

Die  Anstellungsbehörden  sind  zur  Berücksichtigung  von  Bewerbungen  nur
dann  verpflichtet,  wenn  die  Vewerber  eine  genügende  Befähigung  für  die  fragliche
  Stelle  beziehungsweise  den  fraglichen  Dienstzweig  nachweisen.  Darüber,
ob  der  Bewerber  genügende  Befähigung  besitzt,  entscheidet  auf  Beschwerde  die
staatliche  Aufsichtsbehörde.  *  ·
—  Sim  für  gewisse  Dienststellen  oder  für  gewisse  Gattungen  von  Dienststellen
  besondere  Prüfungen  (Vorprüfungen)  vorgeschrieben,  so  hat  der  Militäranwärter
  auch  diese  Prüfungen  abzulegen.  Auch  kann,  wenn  die  Eigenthümlichkeit

(Tr.  9557.)
        <pb n="246" />
        —  218  —

des  Dienstzweiges  dies  erheischt,  die  Zulassung  zu  dieser  Prüfung  oder  die  Annahme
  der  Bewerbung  überhaupt  von  einer  vorgängigen  informatorischen  Beschäftigung
  in  dem  betreffenden  Dienstzweige  abhängig  gemacht  werden,  welche
in  der  Regel  nicht  über  drei  Monate  auszudehnen  ist.  Ueber  die  Zulässigkeit
einer  informatorischen  Beschäftigung  entscheidet  die  staatliche  Aufsichtsbehörde.

Die  Anstellung  eines  einberufenen  Militäranwärters  kann  zunächst  auf
Probe  erfolgen  oder  von  einer  Probedienstleistung  abhängig  gemacht  werden.  Die
Probezeit  darf  vorbehaltlich  der  Abkürzung  bei  früher  nachgewiesener  Befähigung
in  der  Regel  höchstens  sechs  Monate,  für  den  Dienst  der  Straßen-  und  Wasserbauverwaltung,
  mit  Ausschluß  der  im  F.  3  bezeichneten  Stellen,  ein  Jahr  betragen.
  Handelt  es  sich  um  Anstellungen  im  Büreau=  oder  Kassendienst,  so
kann  die  Probezeit  mit  Genehmigung  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  unter  Zustimmung
  der  zuständigen  Militärbehörde  ausnahmsweise  bis  auf  die  Dauer  eines
Jahres  verlängert  werden.  Während  der  Anstellung  auf  Probe  ist  dem  Anwärter
das  volle  Stelleneinkommen,  während  der  Probedienstleistung  eine  fortlaufende
Remuneration  von  nicht  weniger  als  Dreiviertheil  des  Stelleneinkommens  zu
gewähren.

N

Welche  Subaltern-  und  Unterbeamtenstellen  und,  gegebenen  Falls,  in  welcher
Anzahl  dieselben  gemäß  den  vorstehenden  Bestimmungen  den  Militäranwärtern
vorzubehalten  sind,  hat  die  Kommunalaufsichtsbehörde  festzustellen.  Gegen  diese
Feststellung  ist  die  Beschwerde  zulässig.  Stellen,  wegen  deren  eine  solche  Feststellung
  noch  nicht  stattgefunden  hat,  dürfen,  insofern  nicht  Militäranwärter  zur
Anstellung  gelangen,  oder  das  in  diesem  Gesetze  bezüglich  der  Besetzung  der
Stellen  mit  Militäranwärtern  vorgeschriebene  Verfahren  erledigt  ist,  bis  zu  der
erfolgten  Feststellung  nur  widerruflich  besetzt  werden.  Die  Anstellungsverhältnisse
der  Inhaber  von  solchen  Stellen,  welche  gemäß  den  vorstehenden  Bestimmungen
den  Militäranwärtern  vorzubehalten,  dagegen  ohne  Verletzung  der  bisherigen  Bestimmungen
  an  nicht  Versorgungsberechtigte  übertragen  worden  sind,  bleiben
hierdurch  unberührt.  Gleichfalls  unberührt  bleiben  bereits  erworbene  Ansprüche
von  Militäranwärtern.

Uebergangs=  und  Schlußbestimmungen.

S.  15.

Sind  bei  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  Civilpersonen  seit  mindestens
drei  Jahren  in  Stellen,  welche  denselben  nach  dem  bisherigen  Rechte  ohne  landesherrliche
  Verleihung  der  Berechtigung  zu  einer  Anstellung  nicht  hätten  übertragen
werden  dürfen,  so  können  die  Civilpersonen  in  diesen  Stellen  belassen  werden.
Gehören  diese  Stellen  zu  denjenigen,  welche  gemäß  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  den  Militäranwärtern  theilweise  vorbehalten  sind,  so  müssen
frei  werdende  Stellen  den  Militäranwärtern  so  lange  und  in  ununterbrochener
        <pb n="247" />
        —  219  —
si  übertragen  werden,  bis  der  den  Militäranwärtern  vorbehaltene  Theil
üllt  ist.

g.  16.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1892  in  Kraft.

Mit  diesem  Zeitpunkte  treten  alle  entgegenstehenden  Bestimmungen,  insbesondere
  die  Deklaration  wegen  Berücksichtigung  invalider  Militärpersonen  bei
Besetzung  städtischer  Posten  vom  29.  Mai  1820  (Gesetz=  Samml.  S.  79),  die
Kabinetsorder,  betreffend  die  Besetzung  der  Kämmereirendanten-  und  Kommunal-=kassenrendantenstellen,
  vom  1.  August  1835  (Gesetz  Samml.  S.  179)  und  der
Allerhöchste  Erlaß,  betreffend  die  Verpflichtung  der  Stadtgemeinden  in  den  neu
erworbenen  Landestheilen  zur  Besetzung  der  besoldeten  städtischen  Unterbedientenstellen
  mit  versorgungsberechtigten  Militärinvaliden,  vom  22.  September  1867
(Gesetz  Samml.  S.  1667)  außer  Kraft.

Der  Minister  des  Innern  und  der  Kriegsminister  sind  mit  der  Ausführung
dieses  Gesetzes  beauftragt  und  erlassen  die  hierzu  erforderlichen  Anordnungen  und
Instruktionen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  an  Bord  Meiner  Yacht  „Kaiseradler“,  Drontheim,  den  21.  Juli  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  Thielen.

(Nr.  9558.)  Gesetz,  betreffend  das  Diensteinkommen  der  Lehrer  an  den  nichtstaatlichen  öffentlichen
  höheren  Schulen.  Vom  25.  Juli  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landstages,  für  den  Umfang
der  Monarchie,  was  folgt:
S.  1.

Die  für  das  Diensteinkommen  der  Leiter  und  der  wissenschaftlichen  Lehrer
einschließlich  der  Hülfslehrer  an  den  staatlichen  höheren  Schulen  beim  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  geltenden  Bestimmungen  finden  in  gleichem  Maße  Anwendung  bei
denjenigen  öffentlichen  höheren  Schulen,  welche  von  einer  bürgerlichen  Gemeinde
als  eine  Veranstaltung  derselben  unterhalten  werden.

(Nr.  9557—9558.)
        <pb n="248" />
        —  220  —

Dasselbe  gilt  bezüglich  des  Diensteinkommens  derjenigen  an  diesen  Schulen
angestellten  Zeichenlehrer,  welche  mindestens  14  Zeichenstunden  und  10  Stunden
anderen  Unterrichts  in  der  Woche  ertheilen.

Die  Besoldung  der  übrigen  technischen,  Elementar-  und  Vorschullehrer  ist
innerhalb  der  für  die  entsprechenden  Kategorien  von  Lehrern  an  den  staatlichen
höheren  Schulen  bestimmten  Grenzen  dergestalt  festzustellen,  daß  dieselbe  hinter
derjenigen  der  Volksschullehrer  in  dem  betreffenden  Orte  nicht  zurückbleiben  darf
und  ihnen  außerdem  eine  nicht  pensionsfähige  Zulage  von  150  Mark  jährlich  gewährt
  wird.  Bei  der  Versetzung  des  Lehrers  an  eine  Volksschule  fällt  diese  Zulage
  weg;  die  hierdurch  eintretende  Verminderung  des  Diensteinkommens  wird  als
eine  Verkürzung  des  Diensteinkommens  im  Sinne  des  §.  87  des  Gesetzes,  betreffend
die  Dienstvergehen  der  nicht  richterlichen  Beamten,  vom  21.  Juli  1852  (Gesetz-Samml.
  S.  465)  nicht  angesehen.

Der  bürgerlichen  Gemeinde  steht  es  frei,  zu  beschließen,  daß  das  Aufrücken
der  wissenschaftlichen  Lehrer  im  Gehalt  statt  nach  dem  System  der  Dienstalterszulagen
  nach  Maßgabe  des  für  die  einzelne  Anstalt  oder  für  mehrere  Anstalten
zusammen  aufzustellenden  Besoldungsetats  erfolgt.  In  diesem  Falle  ist  für  jede
Stelle  eines  wissenschaftlichen  Lehrers  neben  dem  Wohnungsgeldzuschusse  der
Tarifklasse  III  das  für  einen  staatlichen  Lehrer  dieser  Art  berechnete  Durchschnittsgehalt
  voll  in  den  Etat  einzustellen  und  auf  die  Gesammtzahl  der  Stellen  innerhalb
  der  Sätze  für  das  Mindest-  und  das  Höchstgehalt  in  angemessenen  Abstufungen
  zu  vertheilen.

Für  die  Leiter  der  Anstalten  und  dic  vollbeschäftigten  Zeichenlehrer  (F.  1
zweiter  Absatz)  kann  die  gleiche  Ausnahme  mit  Genehmigung  des  Unterrichtsministers
  zugelassen  werden,  wenn  nach  seinem  Ermessen  Einrichtungen  getroffen
sind,  welche  ein  allmähliches  Aufrücken  der  Leiter  und  Lehrer  zum  Hoöchstgehalte
in  angemessenen  Zwischenräumen  gestatten.

F.  3.

Die  bürgerliche  Gemeinde  ist  verpflichtet,  die  zur  Erfüllung  der  Bestimmungen
  der  §9.  1  und  2  erforderlichen  Mittel  bereit  zu  stellen,  soweit  diese  nicht
aus  den  eigenen  Einnahmen  der  Anstalt  oder  aus  anderen  dazu  bestimmten  Fonds
gedeckt  werden.

An  den  Besugnissen  der  Gemeinden,  die  Aufhebung  der  Anstalt  zu  beschließen,
  wird  nichts  geändert.

E.  4.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  der  §#.#1  bis  3  finden  auch  bei  denjenigen
öffentlichen  höheren  Schulen  sinngemäße  Anwendung,  welche  von  anderen  Korporationen
  oder  aus  eigenem  Vermögen  oder  aus  anderen  dazu  bestimmten  Fonds
zu  unterhalten  sind.

Die  Beschlußfassung  über  die  Art  des  Aufrückens  der  Lehrer  im  Gehalt
steht  der  nach  den  örllichen  Bestimmungen  hierzu  berufenen  Verwaltungsbehörde  zu.
        <pb n="249" />
        —  221  —

1

Dibürgerlichen  Gemeinden  und  sonstigen  Korporationen  u.  s.  w.  sind  durch
die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  nicht  behindert,  das  Diensteinkommen
der  Lehrer  an  den  von  ihnen  zu  unterhaltenden  Anstalten  in  einer  für  die  Lehrer
günstigeren  als  der  oben  bestimmten  Weise  zu  regeln.

S.  6.

Den  Lehrern  steht  ein  Rechtsanspruch  auf  Bewilligung  eines  bestimmten
Diensteinkommens,  insbesondere  auf  Feststellung  eines  bestimmten  Dienstalters
oder  auf  ein  Aufrücken  im  Gehalt  nicht  zu.  ·

Die  Versagung  von  Alterszulagen  ist  nur  bei  unbefriedigender  Dienstführung
  zulässig  und  bedarf  der  Genehmigung  des  Provinzialschulkollegiums.

.  4.

Höhere  Schulen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  die  vom  Unterrichtsminister  als
solche  anerkannten  oder  anzuerkennenden  Unterrichtsanstalten,  zur  Zeit:  Gymnasien,
saulghumasi,  Oberrealschulen,  Progymnasien,  Realprogymnasien  und  Realulen.



Solange  eine  staatliche  Oberrealschule  nicht  vorhanden  ist,  finden  auf  die
Oberrealschulen  die  für  die  sonstigen  staatlichen  Vollanstalten  geltenden  Gehaltsbestimmungen
  Anwendung.

.  8.

Wandelt  eine  Gemeinde,  Korporation  u.  s.  w.  eine  höhere  Schule  in  eine
solche  mit  veränderten  Berechtigungen  um,  so  erlangen  die  Leiter  und  Lehrer  der
Schule  nicht  die  Befugniß,  aus  dem  von  ihnen  bekleideten  Amte  auszuscheiden.
Jedoch  ist  ihnen  dasjenige  Diensteinkommen  zu  gewähren,  welches  ihnen  zustehen
würde,  wenn  die  Umwandlung  nicht  erfolgt  wäre.

Unter  Aufrechthaltung  gleicher  Besoldungsansprüche  müssen  sich  die  Lehrer
an  solchen  von  Gemeinden  unterhaltenen  höheren  Schulen,  deren  Klassenbestand
und  Lehrkräfte  verringert  werden,  die  Versetzung  an  eine  von  derselben  Gemeinde
unterhaltene  höhere  Schule  mit  minderen  Berechtigungen  gefallen  lassen.

S.  9.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1893  in  Kraft.  Die  Gemeinden  beziehungsweise
  Korporationen  u.  s.  w.  können  die  Zahlung  des  erhöhten  Diensteinkommens
  bereits  von  einem  früheren  Zeitpunkt  ab  beschließen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  an  Bord  Meiner  Bacht  „Kaiseradler“,  Bergen,  den  25.  Juli  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Thielen.  Bosse.

 

 

Eesch-  Samml.  1802.  (Nr.  9558—9559.)  43
        <pb n="250" />
        —  222  —

(Nr.  9559.)  Verordnung  wegen  Abänderung  der  Verordnung  vom  25.  Mai  1887,  betreffend
die  Einrichtung  einer  ärztlichen  Standesvertretung.  Vom  21.  Juli  1892.

Wir  Wilhelm  f  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  unter  Aufhebung  des
ersten  Absatzes  des  F.  3  der  Verordnung  vom  25.  Mai  1887  (Gesetz=  Samml.
S.  169),  was  folgt:

Zu  den  Sitzungen  der  Provinzlal-Medizinal-Kollegien  und  der  Wissenschaftlichen
  Deputation  für  das  Medizinalwesen,  in  denen  allgemeine  Fragen  oder
besonders  wichtige  Gegenstände  der  öffentlichen  Gesundheitspflege  zur  Berathung
stehen,  oder  in  denen  über  Anträge  von  Aerztekammern  beschlossen  wird,  sind
Vertreter  der  Aerztekammern  als  außerordentliche  Mitglieder  mit  voller  Stimme
zuzuziehen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  an  Bord  Meiner  Yacht  „Kaiseradler“,  Drontheim,  den  21.  Juli  1892.

G.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  Thielen.  Bosse.
        <pb n="251" />
        —  223  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  9.  Mai  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Aland-Sommerdeichverband
  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  22  S.  199,  ausgegeben
  den  28.  Mai  1892,
der  Königl.  Regierung  zu  Lüneburg  Nr.  27  S.  213,  ausgegeben
den  1.  Juli  1892;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Mai  1892,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Bürgermeisterei  Lohmar  im  Siegkreise  zur
Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zur  Anlage  eines  Weges
von  der  Beuel-Overather  Provinzialstraße  bei  Donrath  bezw.  Jabach
durch  das  Jabachthal  bis  zur  Siegburg-Mucher  Provinzialstraße  bei
Pohlhausen  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das
Amtöblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  27  S.  297,  ausgegeben
den  6.  Juli  1892)

3)  der  am  3.  Juni  1892  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zum  Statut  für
die  Deichgenossenschaft  Pietztendorf  vom  25.  September  1889,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  29  S.  269,  ausgegeben
den  16.  Juli  1892)

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  Juni  1892,  betreffend  die  Genehmigung
der  neuen  Satungen  für  die  Posensche  Provinzial-Feuersozietät,  durch  die
Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  29  S.  249,  ausgegeben  den
19.  Juli  1892,

der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  28  S.  301,  ausgegeben
den  14.  Juli  1892)

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Juni  1892,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  seitens  der  Gemeinde  Bad  Soden  am  Taunus  auf
Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  8.  Juni  1881  ausgefertigten
Anleihescheine  von  4½  auf  4  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  27  S.  223,  ausgegeben  den  7.  Juli  1892;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Juni  1892,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Teltow  für  die  von
ihm  gebaute  Chaussee  von  Schmöckwitz  über  Radeland,  Zeuthen  und
Hankels  Ablage  nach  Königs-Wusterhausen,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  30  S.  293,
ausgegeben  den  22.  Juli  1892;
        <pb n="252" />
        —  224  —

7)  der  am  17.  Juni  1892  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statut
der  Genossenschaft  zur  Entwässerung  der  Ottmarsbocholter  Niederung  und
des  Offerbach-Gebietes  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Münster  Nr.  31  S.  243,  ausgegeben  den  30.  Juli  1892;

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Juni  1892,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Akltengesellschaft  „,Barmer  Bergbahn“  zu
Barmen,  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zur  Erbauung
  und  zum  Betriebe  einer  schmalspurigen  Eisenbahn  von  Barmen
durch  die  Anlagen  des  Verschönerungsvereins  daselbst  bis  zum  Aussichtsthurm
  sowie  einer  daran  anschließenden  Eisenbahn  nach  Ronsdorf  in  Anspruch
  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  28  S.  455,  ausgegeben  den  16.  Juli  1892;

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Juni  1892,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Briesen  für  die  Chaussee
von  Briesen  über  Groß-Wallicz  und  Bahrendorf  bis  zur  früheren  Grenze
des  Kreises  Strasburg,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Marienwerder  Nr.  30  S.  217,  ausgegeben  den  28.  Juli  1892;

10)  die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  9.  Juli  1892,  betreffend  den
Erwerb  und  Betrieb  der  Eisenbahn  von  Glasow  nach  Berlinchen  durch
die  Stargard-Cüstriner  Eisenbahn-Gesellschaft,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  31  S.  227,  ausgegeben  den
3.  August  1892.

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="253" />
        —  225  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  25.—

 

 

(Nr.  9560.)  Gesetz  über  Kleinbahnen  und  Privatanschlußbahnen.  Vom  28.  Juli  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

I.  Kleinbahnen.

S.  1.

Kleinbahnen  sind  die  dem  öffentlichen  Verkehre  dienenden  Eisenbahnen,
welche  wegen  ihrer  geringen  Bedeutung  für  den  allgemeinen  Eisenbahnverkehr
dem  Gesetze  über  die  Eisenbal  hmungen  vom  3.  November  1838  (Gesetz-Samml.
  S.  505)  nicht  unterliegen.

Insbesondere  sind  Kleinbahnen  der  Regel  nach  solche  Bahnen,  welche  hauptsächlich
  den  örtlichen  Verkehr  innerhalb  eines  Gemeindebezirks  oder  benachbarter
Gemeindebezirke  vermitteln,  sowie  Bahnen,  welche  nicht  mit  Lokomotiven  betrieben
  werden.

Ob  die  Voraussetzung  für  die  Anwendbarkeit  des  Gesetzes  vom  3.  November
1838  vorliegt,  entscheidet  auf  Anrufen  der  Betheiligten  das  Staatsministerium.

S.  2.

Zur  Herstellung  und  zum  Betriebe  einer  Kleinbahn  bedarf  es  der  Genehmigung
  der  zuständigen  Behörde.  Dasselbe  gilt  für  wesentliche  Erweiterungen
oder  sonstige  wesentliche  Aenderungen  des  Unternehmens,  der  Anlage  oder  des
Betriebes.  Diese  Genehmigung  ist  zu  versagen,  wenn  die  Erweiterung  oder
Aenderung  die  Unterordnung  des  Untelmehmensg  unter  das  Gesetz  vom  3.  November
1838  bedingt.

Ceseh.  Samml.  1892.  (Nr.  9560.)  44

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  August  1892.
        <pb n="254" />
        —  226  —
.  3.

Zur  Ertheilung  der  Genehmigung  ist  zuständig:

1)  wenn  der  Betrieb  ganz  oder  theilweise  mit  Maschinenkraft  beabsichtigt
wird:  der  Regierungspräsident,  für  den  Stadtkreis  Berlin  der  Polizeipräsident,
  im  Einvernehmen  mit  der  von  dem  Minister  der  öffentlichen
Arbeiten  bezeichneten  Eisenbahnbehörde;

2)  in  allen  übrigen  Fällen,  und  zwar:

a)  sofern  Kunststraßen,  welche  nicht  als  städtische  Straßen  in  der
Unterhaltung  und  Verwaltung  von  Stadtkreisen  stehen,  benugt
oder  von  der  Bahn  mehrere  Kreise  oder  nicht  preußische  Landestheile
  berührt  werden  sollen:  der  Regierungspräsident,  im  ersten
Falle  für  den  Stadtkreis  Berlin  der  Polizeipräsident,

b)  sofern  mehrere  Polizeibezirke  desselben  Landkreises  berührt  werden:
der  Landrath,

J)  sofern  das  Unternehmen  innerhalb  eines  Polizeibezirks  verbleibt:
die  Ortspolizeibehörde.

Wenn  die  zum  Betriebe  mit  Maschinenkraft  einzurichtende  Bahn  die  Bezirke
mehrerer  Landespolizeibehörden  berührt,  oder  in  dem  Falle  der  Nr.  2  die  betreffenden
  Kreise  nicht  in  demselben  Regierungsbezirke  liegen,  bezeichnet  der  Oberpräsident,
  falls  jedoch  die  Landespolizeibezirke  beziehungsweise  Kreise  verschiedenen
Provinzen  angehören,  oder  Berlin  betheiligt  ist,  der  Minister  der  öffentlichen
Arbeiten  im  Einvernehmen  mit  dem  Minister  des  Innern  die  zuständige  Behörde.

Die  Zuständigkeit  zur  Genehmigung  von  wesentlichen  Erweiterungen  oder
sonstigen  wesentlichen  Aenderungen  des  Unternehmens,  der  Anlage  und  des
Betriebes  regelt  sich  so,  als  ob  das  Unternehmen  in  der  nunmehr  geplanten  Art
neu  zu  genehmigen  wäre.  Jedoch  bleibt  zur  Genehmigung  von  Aenderungen  des
Betriebes  der  in  Absatz  1  Nr.  1  erwähnten  Unternehmungen  diejenige  Behörde
zuständig,  welche  die  Genehmigung  zum  Bau  und  Betriebe  ertheilt  hat.

S.  4.

Die  Genehmigung  wird  auf  Grund  vorgängiger  polizeilicher  Prüfung
ertheilt.  Diese  Prüfung  beschränkt  sich  auf:

1)  die  betriebssichere  Beschaffenheit  der  Bahn  und  der  Betriebsmittel,

2)  den  Schutz  gegen  schädliche  Einwirkungen  der  Anlage  und  des  Betriebes,

3)  die  technische  Befähigung  und  Zuverlässigkeit  der  in  dem  äußeren

Betriebsdienste  anzustellenden  Bediensteten,
4)  die  Wahrung  der  Interessen  des  öffentlichen  Verkehrs.

g.  5.

Dem  Antrage  auf  Ertheilung  der  Genehmigung  sind  die  zur  Beurtheilung
des  Unternehmens  in  technischer  und  finanzieller  Hinsicht  erforderlichen  Unterlagen,
insbesondere  ein  Bauplan,  beizufügen.
        <pb n="255" />
        —  227  —

g.  6.

Soweit  ein  öffentlicher  Weg  benutzt  werden  soll,  hat  der  Unternehmer  die
Zustimmung  der  aus  Gründen  des  öffentlichen  Rechtes  zur  Unterhaltung  des
Weges  Verpflichteten  beizubringen.

Der  Unternehmer  ist  mangels  anderweitiger  Vereinbarung  zur  Unterhaltung
und  Wiederherstellung  des  benutzten  Wegetheiles  verpflichtet  und  hat  für  diese
Verpflichtung  Sicherheit  zu  bestellen.

Die  Unterhaltungspflichtigen  (Absatz  1)  können  für  die  Benutzung  des
Weges  ein  angemessenes  Entgelt  beanspruchen,  ingleichen  sich  den  Erwerb  der
Bahn  im  Ganzen  nach  Ablauf  einer  bestimmten  Frist  gegen  angemessene  Schadloshaltung
  des  Unternehmers  vorbehalten.

S.  7.

Die  Zustimmung  der  Unterhaltungspflichtigen  kann  ergänzt  werden:
soweit  eine  Provinz  oder  ein  den  Provinzen  gleichstehender  Kommunal-=verband
  betheiligt  ist,  durch  Beschluß  des  Provinzialrathes,  wogegen
die  Beschwerde  an  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  zulässig  ist;
soweit  eine  Stadtgemeinde  oder  ein  Kreis  betheiligt  ist,  oder  es  sich  um
einen  mehrere  Kreise  berührenden  Weg  handelt,  durch  Beschluß  des
Bezirksausschusses,  im  Uebrigen  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses.
Durch  den  Ergänzungsbeschluß  wird  unter  Ausschluß  des  Rechtsweges  zugleich

  über  die  nach  F.  6  an  den  Unternehmer  gestellten  Ansprüche  entschieden.

S.  8.

Vor  Ertheilung  der  Genehmigung  ist  die  zuständige  Wegepolizeibehörde
und,  wenn  die  Eisenbahnanlage  sich  dem  Bereiche  einer  Feung  nähert,  die  zuständige
  Festungsbehörde  zu  hören.  In  diesem  Falle  darf  die  Genehmigung  nur
im  Einverständniß  mit  der  Festungsbehörde  ertheilt  werden.

Wenn  die  Bahn  sich  dem  Bereiche  einer  Reichstelegraphenanlage  nähert,
so  ist  die  zuständige  Telegraphenbehörde  vor  der  Genehmigung  zu  hören.

Soll  das  Gess  einer  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahnunternehmungen  vom
3.  November  1838  unterworfenen  Eisenbahn  gekreuzt  werden,  so  darf  auch  in
den  Fällen,  in  denen  die  Eisenbahnbehörde  im  Uebrigen  nicht  mitwirkt  (§.  3),
die  Genehmigung  nur  im  Einverständniß  mit  der  letzteren  ertheilt  werden.

.  9.

Außer  den  durch  die  polizeilichen  Rücksichten  (F.  4)  gebotenen  Verpflichtungen
sind  in  der  Genehmigung  zugleich  diejenigen  zu  bestimmen,  welchen  der  Unternehmer
  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  und  der  Reichs-Postverwaltung  in
Gemäßheit  des  §.  42  zu  genügen  hat.

(Fr.  9560.  44
        <pb n="256" />
        —  228  —

g.  10.

Bei  der  Genehmigung  von  Bahnen,  auf  welchen  die  Beförderung  von
Gütern  stattfinden  soll,  kann  vorbehalten  werden,  den  Unternehmer  jederzeit  zur
Gestattung  der  Einführung  von  Anschlußgleisen  für  den  Privatverkehr  anzuhalten.
Art  und  Ort  der  Einführung  unterliegt  der  Genehmigung  der  eisenbahntechnischen
Aufsichtsbehörde.

Die  Behörde  (§.  3)  hat  mangels  gütlicher  Vereinbarung  der  Interessenten
auch  die  Verhältnisse  des  Bahnunternehmens  und  des  den  Anschluß  Beantragenden
zu  einander  zu  regeln,  insbesondere  die  dem  Ersteren  für  die  Benutzung  oder
Veränderung  seiner  Anlagen  zu  leistende  Vergütung  vorbehaltlich  des  Rechtsweges
festzusetzen.

S.  11.

Bei  der  Genehmigung  ist  die  Art  und  Höhe  der  Sicherstellung  für  die
Unterhaltung  und  Wiederherstellung  öffentlicher  Wege,  soweit  diese  nicht  bereits
erfolgt  ist,  vorzuschreiben.

Für  die  Ausführung  der  Bahn  und  für  die  Eröffnung  des  Betriebes  kann
eine  Frist  festgesetzt  und  die  Erlegung  von  Geldstrafen  für  den  Fall  der  Nichteinhaltung
  derselben,  sowie  Sicherheitsstellung  hierfür  gefordert  werden.

Auch  können  Geldstrafen  und  Sicherheitsstellung  zur  Sicherung  der  Aufrechterhaltung
  des  ordnungsmäßigen  Betriebes  während  der  Dauer  der  Genehmigung
  vorgesehen  werden.

K.  12.
Der  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Sicherstellung
bedarf  es  nicht,  wenn  das  Reich,  der  Staat  oder  ein  Kommunalverband  Unternehmer
  ist.

K..  13.

Die  Genehmigung  kann  dauernd  oder  auf  Zeit  ertheilt  werden.  Sie  erfolgt
  unter  dem  Vorbehalte  der  Rechte  Dritter,  der  Ergänzung  und  Abänderung
durch  Feststellung  des  Bauplanes  (99.  17  und  18).

K.  14.

Im  Interesse  des  öffentlichen  Verkehrs  ist  bei  der  Genehmigung  (§.  2)
durch  die  zuständige  Behörde  über  den  Fahrplan  und  die  Beförderungspreise  das
Erforderliche  festzustellen;  zugleich  sind  die  Zeiträume  zu  bezeichnen,  nach  deren
Ablauf  diese  Feststellungen  geprüft  und  wiederholt  werden  müssen.

Von  der  Feststellung  über  den  Fahrplan  kann  für  einen  bei  der  Genehmigung
  festzusetzenden  Zeitraum  abgesehen  werden.  Dieser  Zeitraum  kann  verlängert
  werden.
        <pb n="257" />
        —  229  —

Die  Feststellung  der  Beförderungspreise  steht  innerhalb  eines  bei  der  Genehmigung
  festzusetzenden  Zeitraumes  von  mindestens  fünf  Jahren  nach  der  Eröffnung
  des  Bahnbetriebes  dem  Unternehmer  frei.  Das  alsdann  der  Behörde  zustehende
  Recht  der  Genehmigung  der  Beförderungspreise  erstreckt  sich  lediglich  auf
den  Höchstbetrag  derselben.  Hierbei  ist  auf  die  finanzielle  Lage  des  Unternehmens
und  auf  eine  angemessene  Verzinsung  und  Tilgung  des  Anlagekapitals  Rücksicht
zu  nehmen.

K.  15.

Der  Aushändigung  der  Genehmigungsurkunde  müssen  die  nach  F.  11  geforderten
  Sicherstellungen  vorausgehen.

K.  16.

Die  Genehmigung,  welche  für  eine  Aktiengesellschaft,  eine  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien  oder  eine  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  behufs  Eintragung
  in  das  Handelsregister  (Artikel  210  Absatz  2  Nr.  4,  Artikel  176  Absatz  2
Nr.  4  des  Deutschen  Handelsgesetzbuchs,  §.  8  Nr.  4  des  Reichsgesetzes  vom
20.  April  1892  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  477  —)  ausgehändigt  worden  ist,  tritt
erst  in  Wirksamkeit,  wenn  der  Nachweis  der  Eintragung  in  das  Handelsregister
Leführt  ist.

K.  17.

Mit  dem  Bau  von  Bahnen,  welche  für  den  Betrieb  mit  Maschinenkraft
bestimmt  sind,  darf  erst  begonnen  werden,  nachdem  der  Bauplan  durch  die  genehmigende
  Behörde  in  folgender  Weise  festgestellt  worden  ist:

1)  Der  Planfeststellung  werden  die  bei  der  Genehmigung  vorläufig  getroffenen

  Festsetzungen  zu  Grunde  gelegt.

2)  Plan  nebst  Beilagen  sind  in  dem  betreffenden  Gemeinde=  oder  Gutsbezirke

  während  vierzehn  Tagen  zu  Jedermanns  Einsicht  offenzulegen.
Zeit  und  Ort  der  Offenlegung  ist  ortsüblich  bekannt  zu  machen.

Während  dieser  Zeit  kann  jeder  Betheiligte  im  Umfange  seines
Interesses  Einwendungen  gegen  den  Plan  erheben.  Auch  der  Vonstand
des  Gemeinde=  oder  Gutsbezirkes  hat  das  Recht,  Einwendungen  zu
erheben,  welche  sich  auf  die  Richtung  des  Unternehmens  oder  auf  Anlagen
  der  in  F.  18  dieses  Gesetzes  gedachten  Art  beziehen.

Diejenige  Stelle,  bei  welcher  solche  Einwendungen  schriftlich  einzureichen
  oder  mündlich  zu  Protokoll  zu  geben  sind,  ist  zu  bezeichnen.

3)  Nach  Ablauf  der  Frist  (Nr.  2  Absatz  1)  sind  die  gegen  den  Plan  erhobenen

  Einwendungen  in  einem  nöthigenfalls  an  Ort  und  Stelle  durch
einen  Beauftragten  abzuhaltenden  Termine,  zu  dem  der  Unternehmer
und  die  Betheiligten  (Nr.  2  Absatz  2)  vorgeladen  werden  müssen  und
Sachverständige  zugezogen  werden  können,  zu  erörtern.

(##r.  9560)
        <pb n="258" />
        —  230  —

4)  Nach  Beendigung  der  Verhandlungen  wird  über  die  erhobenen  Einwendungen
  beschlossen  umd  erfolgt  darnach  die  Feststellung  des  Planes
sowie  der  Anlagen,  zu  deren  Errichtung  und  Unterhaltung  der  Unternehmer
  verpflichtet  ist  (GG.  18).

Der  Beschluß  wird  dem  Unternehmer  und  den  Betheiligten  zugestellt.


Der  Feststellung  (Absatz  1)  bedarf  es  nicht,  wenn  eine  Planfestsetzung  zum
Iwecke  der  Enteignung  stattfindet.

Wenn  aus  der  beabsichtigten  Bahnanlage  Nachtheile  oder  erhebliche  Belästigungen
  der  benachbarten  Grundbesitzer  und  des  öffentlichen  Verkehrs  nicht  zu  erwarten
  sind,  kann,  sofern  es  sich  nicht  um  die  Benutzung  öffentlicher  Wege,  mit
Ausnahme  städtischer  Straßen,  handelt,  der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten
den  Beginn  des  Baues  ohne  vorgängige  Planfestsetzung  gestatten.

S.  18.

Dem  Unternehmer  ist  bei  der  Planfeststellung  (§.  17)  die  Herstellung  derjenigen
  Anlagen  aufzuerlegen,  welche  die  den  Bauplan  festsetzende  Behörde  zur
Sicherung  der  benachbarten  Grundstäcke  gegen  Gefahren  und  Nachtheile  oder  im
öffentlichen  Interesse  für  erforderlich  erachtet,  desgleichen  die  Unterhaltung  dieser
Anlagen,  soweit  dieselbe  über  den  Umfang  der  bestehenden  Verpflichtungen  zur
Unterhaliung  vorhandener,  demselben  Zwecke  dienenden  Anlagen  hinausgeht.

K.  12.

Zur  Eröffnung  des  Betriebes  bedarf  es  der  Erlaubniß  der  zur  Ertheilung
der  Genehmigung  zuständigen  Behörde.  Die  Erlaubniß  ist  zu  versagen,  sofern
wesentliche  in  der  Bau=  und  Betriebsgenehmigung  gestellte  Bedingungen  nicht
ersüllt  sind.  #

S.  20.

Die  Betriebsmaschinen  sind  vor  ihrer  Einstellung  in  den  Betrieb  und  nach
Vornahme  erheblicher  Aenderungen,  außerdem  aber  zeitweilig  der  Prüfung  durch
die  zur  eisenbahntechnischen  Aufsicht  über  die  Bahn  zuständige  Behörde  (F.  22)
zu  unterwerfen.

S.  21.

Der  Fahrplan  und  die  Beförderungspreise  sowie  die  Aenderungen  derselben
sind  vor  ihrer  Einführung  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Die  angesetzten  Beförderungspreise  haben  gleichmäßig  für  alle  Personen
oder  Güter  Anwendung  zu  finden.

Ermäßigungen  der  Beförderungspreise,  welche  nicht  unter  Erfüllung  der
gleichen  Bedingungen  Jedermann  zu  Gute  kommen,  sind  ungulässig.
        <pb n="259" />
        —  231  —

6.  22.

Rücksichtlich  der  Erfüllung  der  Genehmigungsbedingungen  und  der  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  ist  jede  Kleinbahn  der  Aufsicht  der  für  ihre  Genehmigung
jeweilig  zuständigen  Behörde  unterworfen.  Bei  den  für  den  Betrieb  mit  Maschinenkraft
  eingerichteten  Bahnen  steht  die  eisenbahntechnische  Aufsicht  der  zur  Minvirkung
bei  der  Genchmigung  berufenen  Eisenbahnbehörde  zu,  sofern  nicht  der  Minister
der  öffentlichen  Arbeiten  die  Aufsicht  einer  anderen  Eisenbahnbehörde  überträgt.

.,  23.

Die  Genehmigung  kann  durch  Beschluß  der  Aufsichtsbehörde  für  erloschen
erklärt  werden,  wenn  die  Ausführung  der  Bahn  oder  die  Eröffnung  des  Betricbes
  nicht  innerhalb  der  in  der  Genehmigung  bestimmten  oder  der  verlängerten
Frist  erfolgt.

KC.  24.

Die  Genehmigung  kann  zurückgenommen  werden,  wenn  der  Bau  oder
Betrieb  ohne  genügenden  Grund  unterbrochen  oder  wiederholt  gegen  die  Bedingungen
  der  Genehmigung  oder  die  dem  Unternehmer  nach  diesem  Gesetze  obliegenden
  Verpflichtungen  in  wesentlicher  Beziehung  verstoßen  wird.

g.  25.
Ueber  die  Zuruͤcknahme  entscheidet  auf  Klage  der  zur  Ertheilung  der  Ge—
nehmigung  zuständigen  Behörde  das  Oberverwaltungsgericht.

8.  26.

Bei  Erlöschen  oder  Zurücknahme  der  Genehmigung  wird  die  für  die  Unterhaltung
  und  Wiederherstellung  öffentlicher  Wege  bestellte  Sicherheit,  soweit  sie
für  den  bcheichneten  Zweck  nicht  in  Anspruch  zu  nehmen  ist,  herausgegeben.
Mangels  anderweiter  Vereinbarung  hat  der  Wegeunterhaltungspflichtige  die  Wahl,
die  Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes,  nöthigen  Falls  unter  Beseitigung  in
den  Weg  eingebauter  Theile  der  Bahnanlage,  oder  gegen  angemessene  Entschädigung
  den  Uebergang  der  letzteren  in  sein  Eigenthum  zu  verlangen.

Macht  der  Unterhaltungspflichtige  von  dem  ersteren  Rechte  Gebrauch,  so
geht  das  Eigenthum  der  zurückgelassenen  Theile  der  Bahnanlage  auf  den  Unterhaltungspflichtigen
  unentgeltlich  über.

Im  öffentlichen  Interesse  kann  die  Aufsichtsbehörde  eine  Frist  festsetzen,  vor
deren  Ablauf  der  Unterhaltungspflichtige  nicht  berechtigt  ist,  die  Wiederherstellung
des  früheren  Zustandes  zu  verlangen.

C.  27.

Ob  und  inwieweit  bei  Erlöschen  (§.  23)  oder  Zurücknahme  der  Genehmigung
  wegen  Unterbrechung  des  Baues  oder  Betriebes  (§.  24)  die  für  die  Aus-(Xr.
  9560.
        <pb n="260" />
        —  232  —

führung  der  Bahn  oder  die  fristgemäße  Eröffnung  oder  die  Aufrechterhaltung
des  Betriebes  bestimmten  Geldstrafen  verfallen,  entscheidet  unter  Ausschluß  des
Rechtsweges  der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.  Dieser  beschließt  über  die
Verwendung  solcher  Geldstrafen.  Letztere  sind  zu  Gunsten  des  früheren  Unternehmens,
  anderenfalls  ähnlicher  Unternehmungen  in  dem  betreffenden  Landestheile
zu  verwenden.

C.  28.

Unternehmer  von  Kleinbahnen  sind  verpflichtet,  sich  den  Anschluß  anderer
Bahnen  gefallen  zu  lassen,  sofern  die  Behörde,  welche  die  Genehmigung  für  die
Bahn,  an  welche  der  Anschluß  erfolgen  soll,  ertheilt  hat,  mit  Rücksicht  auf  die
Konstruktion  und  den  Betrieb  der  Bahn  den  Anschluß  für  zulässig  erachtet.
Dieselbe  Behörde  entscheidet  auch  darüber,  wo  und  in  welcher  Weise  der  Anschluß
erfolgen  soll,  regelt  in  Ermangelung  einer  gütlichen  Vereinbarung  die  Verhältnisse
  beider  Unternehmer  zu  einander  und  setzt,  vorbehaltlich  des  Rechtsweges,  die
dem  erstgedachten  Bahnunternehmer  für  die  Benutzung  oder  Veränderung  seiner
Anlagen  zu  leistende  Vergütung  fest.

C.  2.

Unternehmer  von  Kleinbahnen  können  die  Gestattung  des  Anschlusses  ihrer
Bahnen  an  Eisenbahnen  verlangen,  welche  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahnunternehmungen
  vom  3.  November  1838  unterliegen,  sofern  der  Minister  der  öffentlichen
  Arbeiten  mit  Rücksicht  auf  die  Konstruktion  und  den  Betrieb  der  letzteren
den  Anschluß  für  zulässig  erachtet.  Darüber,  wo  und  in  welcher  Weise  der  Anschluß
  herzustellen  ist,  und  über  die  Verhältnisse  beider  Unternehmer  zu  einander,
insbesondere  über  die  dem  Eisenbahnunternehmer  für  die  Benutzung  oder  Veräinderung
  seiner  Anlagen  zu  leistende  Vergütung  entscheidet,  in  letzterer  Beziehung
unter  Vorbehalt  des  Rechtsweges,  der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

KC.  30.

Haben  Kleinbahnen  nach  Entscheidung  des  Staatsministeriums  eine  solche
Bedeutung  für  den  öffentlichen  Verkehr  gewonnen,  daß  sie  als  Theil  des  allgemeinen
  Eisenbahnnetzes  zu  behandeln  sind,  so  kann  der  Staat  den  eigenthümlichen
Erwerb  solcher  Bahnen  gegen  Entschädigung  des  vollen  Werthes  nach  einer  mit
einjähriger  Frist  vorangegangenen  Ankündigung  beanspruchen.

d.  31.

Der  Erwerb  (.  30)  erfolgt  unter  sinngemäßer  Anwendung  der  Bestimmungen
  des  §.  42  Nr.  4a  bis  d  des  Gesetzes  über  die  Eisenbahnunternehmungen
  vom  3.  November  1838,  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Berechnung
des  25  fachen  Betrages  nach  §.  42  Nr.  4a  des  vorerwähnten  Gesetzes  das  steuerpflichtige
  Einkommen  nach  den  Bestimmungen  des  Einkommensteuergesetzes  rom
        <pb n="261" />
        —  233  —

24.  Juni  1891  (Gesetz  Samml.  S.  175)  zu  Grunde  zu  legen  ist,  jedoch  bei  den
Mtiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  der  Abzug  von
3⅛½  Prozent  des  eingezahlten  Aktienkapitals  (§.  16  Einkommensteuergesetz)  forlfällt.
Erstreckt  sich  die  Kleinbahn  über  das  Gebiet  des  Preußischen  Staates  hinaus  in
andere  Deutsche  Bundesstaaten)  so  ist  gleichwohl  das  Einkommen  aus  dem  gesammten
  Betriebe  der  Berechnung  der  Entschädigung  zu  Grunde  zu  legen.  War
das  zu  erwerbende  Unternehmen  noch  nicht  fünf  Jahre  im  Betriebe,  so  ist  für
die  Berechnung  der  Entschädigung  der  Jahresdurchschnitt  des  bisher  erzielten
Reingewinnes  maßgebend.  —  Ist  eine  Aktiengesellschaft  Unternehmer  der  zu  erwerbenden
  Bahn,  so  bedarf  es  nicht  der  Einlösung  der  Aktien  von  den  einzelnen
Mtionären,  sondern  nur  der  Zahlung  der  Gesammtentschädigung  an  die  Gesellschaft.

C.  32.

Der  Unternehmer  kann  verpflichtet  werden,  über  jede  Bahn,  für  welche
ihm  eine  besondere  Genehmigung  ertheilt  worden  ist,  dergestalt  Rechnung  zu
führen,  daß  der  Reinertrag  derselben,  und  wenn  der  Unternehmer  eine  Aktiengesellschaft
  ist,  die  von  derselben  gezahlte  Dividende  daraus  mit  Sicherheit  entnommen
  werden  kann.

Die  Vernachlässigung  dieser  Verpflichtung  begründet  für  den  Staat  das
Recht,  die  Berechnung  der  Entschädigung  nach  dem  Sachwerthe  (55.  33  bis  35)
zu  verlangen.

-

Der  Unternehmer  kann  Entschädigung  nach  dem  Sachwerthe  verlangen,
wenn  das  Unternehmen  noch  nicht  länger  als  fünfzehn  Jahre  im  Betriebe  ist.
Erfolgt  die  Erwerbung  durch  den  Staat  in  den  ersten  fünf  Jahren  des  Betriebes,
so  werden  dem  Sachwerth  20  Prozent,  erfolgt  sie  in  den  nachfolgenden  zehn
Jahren,  so  werden  demselben  10  Prozent  zugeschlagen.

K.  34.

Im  Falle  der  Entschädigung  nach  dem  Sachwerthe  bilden  den  Gegenstand
des  Erwerbes  alle  dem  Unternehmen  unmittelbar  oder  mittelbar  gewidmeten  Sachen
und  Rechte  des  Unternehmers,  die  Forderungen  und  Schulden  jedoch  nur  insoweit,
als  dieselben  nach  beiderseitigem  Einverständnisse  auf  den  Staat  übergehen  sollen.
In  die  mit  den  Beamten  und  Arbeitern  bestehenden  Verträge  tritt  der  Staat
ein,  ebenso  in  solche  Verträge,  welche  zur  Beschaffung  des  für  das  Unternehmen
erforderlichen  Materials  abgeschlossen  sind.

Für  alle  Bestandtheile  ist  der  volle  Werth  zu  vergüten.

.  35.
Die  Abschätzung  und  die  Festsetzung  der  Entschädigung  für  die  Bestandtheile
  des  Unternehmens  (F.  34)  erfolgt  nach  einem  von  dem  Unternehmer  auf-Geseh
  Samml  1892.  (Nr.  9560.)  45
        <pb n="262" />
        —  234  —

zustellenden  Inventar,  über  dessen  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  erforderlichen  Falles
zu  verhandeln  und  von  dem  Bezirksausschusse  zu  entscheiden  ist.

K.  36.

Die  Festsetzung  der  Entschädigung  (§§.  31  und  33  bis  35)  erfolgt,  vorbehaltlich
  des  beiden  Theilen  zustehenden,  innerhalb  sechs  Monaten  nach  Zustellung
  des  Festsetzungsbeschlusses  zu  beschreitenden  Rechtsweges,  durch  den  Bezirksausschuß
  unter  sinngemäßer  Anwendung  der  §#F.  24  bis  29  des  Enteignungsgesetzes
  vom  11.  Juni  1874.

Der  Bezirksausschuß  ist  auch  für  das  Vollziehungsverfahren  zuständig.

K.  37.

Auf  die  Ermittelung  der  Entschädigung  finden  die  S#§.  24  bis  28,  auf
die  Vollziehung  der  Enteignung  die  §#.  32  bis  37,  auf  das  Verfahren  vor  dem
Bezirksausschusse  und  auf  die  Wirkungen  *  Enteihnn  die  §#F.  39  bis  46  des
Enteignungsgesetzes  vom  11.  Juni  1874  sinngemäße  Anwendung.

Die  Entschädigung  für  Bestandtheile  des  Unternehmens,  welche  im  Inventar
verzeichnet  und  bei  Feststellung  der  Gesammtentschädigung  berücksichtigt,  bei  der
Vollziehung  der  Enteignung  aber  nicht  mehr  vorhanden  sind,  ist  von  dem  Unternehmer
  zurückzuerstatten.  Für  Bestandtheile,  welche  bei  Volhichung  der  Enteignung
  über  das  Inventar  hinaus  vorhanden  sind,  ist  auf  Antrag  des  Unternehmers
  von  dem  Bezirksausschusse  nachträglich  die  vom  Staate  zu  gewährende

Entschädigung  festzusetzen.

 

K.  38.
Erwerbsberechtigten  (§.  6)  gegenüber  greift  das  Erwerbungsrecht  des  Staates
gleichfalls  Platz.  Ihnen  ist  der  volle  Werth  des  Erwerbsrechtes  zu  erstatten.

g.  39.

ur  Anlegung  von  Bahnen  in  den  Straßen  Berlins  und  Potsdanis
bedarf  Königlicher  Genehmigung.

K.  40.

Die  Kleinbahnen  werden  der  Gewerbesteuer  auf  Grund  des  Gewerbesteuergesetzes
  vom  24.  Juni  1891  (Gesetz  Samml.  S.  205)  unterworfen.

Bezüglich  der  Lommunalbestauerung  sind  Kleinbahnen  als  Privateisenbahnunternehmungen
  im  Sinne  des  F.  4  des  Gesetzes  vom  27.  Juli  1885,  betreffend
Ergänzung  und  Abänderung  einiger  Bestimmungen  über  Erhebung  der  auf  das
Einkommen  gelegten  direkten  Kommunalabgaben  (Gesetz  Samml.  .  327),  nicht
zu  erachten.
        <pb n="263" />
        —  235  —

C.  41.

Die  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  16.  September  1867  (Gesetz-Samml.
  S.  1528),  des  Gesetzes  vom  7.  März  1868  (Gesetz=  Samml.  S.  223),
des  Gesetzes  vom  11.  März  1872  (Gesetz  Samml.  S.  257)  und  der  §#.  2  und  3
des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1875  (Gesetz  Samml.  S.  497)  den  dort  genannten
Provinzial-  und  Kommunalverbänden  überwiesenen  Kapitalien  und  Summen
können  auch  zur  Förderung  des  Baues  von  Kleinbahnen  verwendet  werden.

G.  42.

Die  Kleinbahnen  unterliegen  nachfolgenden  Verpflichtungen  gegenüber  der
Postverwaltung:

1)  Die  Unternehmer  haben  auf  Verlangen  der  Postverwaltung  mit  jeder
für  den  regelmäßigen  Beförderungsdienst  bestimmten  Fahrt  einen  Post.
unterbeamten  mit  einem  Briefsack  und,  soweit  der  Nlatz  reicht,  auch
andere  zur  Mitfahrt  erscheinende  Unterbeamte  im  Dienst  gegen  Zahlung
der  Abonnementsgebühr  oder,  falls  solche  nicht  besteht,  der  Hälfte  des
tarifmäßigen  Personengeldes  zu  befördern.

2)  Die  Unternehmer  solcher  Bahnen,  welche  sich  nicht  ausschließlich  mit
der  Personenbeförderung  befassen,  sind  außerdem  verpflichtet,  auf  Verlangen
  der  Postverwaltung  mit  jeder  für  den  regelmäßigen  Beförderungsdienst
  bestimmten  Fahrt:

a)  Postsendungen  jeder  Art  durch  Vermittelung  des  Zugpersonals  zu

b

0

befördern,  und  zwar  Briefbeutel,  Brief.  und  Zeitungspackete  gegen
eine  Vergütung  von  50  Pfennig  für  jede  Fahrt,  die  anderen
Sendungen  gegen  Zahlung  des  Stückguttarifsatzes  der  betreffenden
Bahn  oder,  sofern  dieser  Betrag  höher  ist,  gegen  eine  Vergütung
von  2  Pfennig  für  je  50  Kilogramm  und  das  Kilometer  der
Beförderungsstrecke  nach  dem  monatlichen  Gesammtgewicht  der
von  Station  zu  Station  beförderten  Poststücke;

in  Zügen,  mit  welchen  in  der  Regel  mehr  als  ein  Wagen  befördert
  wird,  eine  Abtheilung  eines  Wagens  für  die  Postsendungen,
das  Begleitpersonal  und  die  erforderlichen  Postdienstgeräthe,  gegen
Zahlung  der  in  den  Artikeln  3  und  6  des  Reichsgesetzes  vom
20.  Dezember  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  318)  und  den  dazu  gehörigen
  Vollzugsbestimmungen  festgesetzten  Vergütung,  sowie  gegen
Entrichtung  des  halben  Stückguttarifsatzes  der  betreffenden  Bahn
einzuräumen.

3)  Die  Postverwaltung  ist  berechtigt,  auf  ihre  Kosten  an  den  Bahnwagen
einen  Briefkasten  anbringen  und  dessen  Auswechselung  oder  Leerung
an  bestimmten  Haltestellen  bewirken  zu  lassen.

(Nr.  9560.)
        <pb n="264" />
        —  236  —

II.  Privatanschlußbahnen.
d.  43.

Bahnen,  welche  dem  öffentlichen  Perkehre  nicht  dienen  aber  mit  Eisenbahnen,
  welche  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Eis
vom  3.  November  1838  unterliegen,  oder  mit  Kleinbahnen  derart  in  unmittelbarer
  Gleisverbindung  stehen,  daß  ein  Uebergang  der  Betriebsmittel  stattfinden
kann,  bedürfen,  wenn  sie  für  den  Betrieb  mit  Maschinen  eingerichtet  werden
sollen,  zur  baulichen  Herstellung  und  zum  Betriebe  polizeilicher  Genehmigung.

K.  44.

Zur  Ertheilung  der  Genehmigung  (§.  43)  ist  der  Regierungspräsident,  für
den  Stadtkreis  Berlin  der  Polizeipräsident,  im  Einvernehmen  mit  der  von  dem
Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  bezeichneten  Eisenbahnbehörde  zuständig.

Berührt  die  Bahn  mehrere  Landespolizeibezirke,  so  bestimmt,  wenn  sie  derselben
  Provinz  angehören,  der  Oberpräsident,  falls  sie  verschiedenen  Provinzen

angehören  oder  Berlin  dabei  betheiligt  ist,  der  Minister  der  öffenklichen  Arbeiten
im  Einvernehmen  mit  dem  Minister  des  Innern  die  zuständige  Landespolizeibehörde.


S.  45.

Die  polizeiliche  Prüfung  beschränkt  sich

1)  auf  die  betriebssichere  Beschaffenheit  der  Bahn  und  der  Betriebsmittel,

2)  auf  die  technische  Befähigung  und  Zuverlässigkeit  der  in  dem  äußeren

Betriebsdienste  anzustellenden  Bediensteten,
3)  auf  den  Schutz  gegen  schädliche  Einwirkungen  der  Anlage  und  des
Betriebes.

Soll  eine  Bahn,  welche  an  eine  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahnunternehmungen
  vom  3.  November  1838  unterliegende  Eisenbahn  Anschluß  hat,  von
dem  Unternehmer  der  letzteren  angelegt  und  betrieben  werden,  so  beschränkt
sich  die  Prüfung  auf  den  Schutz  gegen  schädliche  Einwirkungen  der  Anlage  und
des  Betriebes.  ·

S.  46.

Zur  Benutzung  öffentlicher  Wege  bedarf  es  der  Zustimmung  der  Unterhaltungspflichtigen

  und  der  Genehmigung  der  Wegepolizeibehörde.
S.  47.

Die  Bestimmungen  der  §P.  8,  17  bis  20  und  22  Satz  1  finden  auf  diese
Bahnen  gleichmäßige  Anwendung.

S.  48.

Polizeiliche  Bestimmungen  über  den  Betrieb  auf  solchen  Bahnen  können
nur  im  Einverständniß  mit  der  Eisenbahnbehörde  (F.  44)  erlassen  werden.
        <pb n="265" />
        —  237  —  6

§.  49.
Die  Genehmigung  kann  zurückgenommen  werden,  wenn  wiederholt  gegen
die  Bedingungen  derselben  in  wesentlicher  Beziehung  verstoßen  wird.
Ueber  die  Zurücknahme  der  Genehmigung  entscheidet  auf  Klage  der  Behörde
(S.  44)  das  Oberverwaltungsgericht.

g.  50

Die  eisenbahntechnische  Aufsicht  und  Ueberwachung  der  Privatanschlußbahnen
  usogt  durch  diejenige  Behörde,  welcher  diese  Aufgaben  bezüglich  der  dem
öffentlichen  Verkehre  dienenden  Bahn,  an  welche  sie  anschließen,  obliegen.

S.  51.

Die  Bestimmungen  der  §#§.  43  bis  49  finden  auf  diejenigen  Bahnen,
welche  Zubehör  eines  Vergwerks  im  Sinne  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom
24.  Juni  1865  (Gesetz-Samml.  S.  705)  bilden,  keine  Anwendung.

Durch  die  Bestimmung  in  §.  50  wird  das  auf  dem  Allgemeinen  Berggesetze
  vom  24.  Juni  1865  (Gesetz  Samml.  S.  705)  beruhende  Aufsichtsrecht
der  Bergbehörden  gegenüber  diesen  Bahnen  nicht  berührt.

Gemeinsame  und  Uebergangsbestimmungen.

§.  52.

Gegen  die  Beschlüsse  und  Verfügungen,  für  welche  die  Landespolizeibehörden
in  Verbindung  mit  den  Eisenbahnbehörden  zuständig  sind,  und  gegen  die  Beschlüsse
  und  Verfügungen  der  eisenbahntechnischen  Aufsichtsbehörden  findet  die  Beschwerde
  an  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  statt.  Im  Uebrigen  greifen
die  nach  den  Bestimmungen  der  §§.  127  bis  130  des  Gesetzes  über  die  allgemeine
Landesverwaltung  vom  23.  Juli  1883  (Gesetz-Samml.  S.  195)  zulässigen  Rechtsmittel
  Platz.

§.  53.

Für  die  bereits  vor  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  genehmigten  Kleinbahnen
und  Privatanschlußbahnen  ist  diejenige  Behörde  zuständig,  welcher  die  Genehmigung
  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  gemäß  §§.3  und  44  obgelegen  hätte.

Auf  diese  Bahnen  finden  die  SI.  2,  20  bis  22,  24,  25)  40,  42  und  52,
beziehungsweise  48  bis  50  des  gegenwärtigen  Gesetzes,  sowie  die  Bedingungen
und  Vorbehalte,  welche  bei  ihrer  Genehmigung  vorgesehen  sind,  Anwendung.

Die  Unternehmer  sind  jedoch  berechtigt,  sich  durch  eine  an  die  zuständige
Aussichtsbehörde  zu  richtende  Erklärung  den  sämmtlichen  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  zu  unterwerfen.

Die  Genehmigung  von  wesentlichen  Erweiterungen  oder  wesentlichen  Aenderungen
  des  Unternehmens,  der  Anlage  oder  des  Betriebes  kann  von  der  Unter-Cesetz-

  Samml.  1892.  (Nr.  9560.)  46
        <pb n="266" />
        —  238  —
werfung  des  Unternehmens  unter  sämmtliche  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  abhängig

  gemacht  werden.

Der  Zeitpunkt  der  Unterstellung  unter  dieses  Gesetz  ist  öffentlich  bekannt
zu  machen.

Wohlerworbene  Rechte  Dritter  werden  durch  die  Unterwerfung  nicht  berührt.

g.  54.
Dieses  Gesetz  tritt  bezüglich  des  §.  40  am  1.  April  1893,  bezüglich  aller
anderen  Bestimmungen  am  I1.  Oktober  1892  in  Kraft.

G.  55.
Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  werden  der  Minister  der  öffentlichen
Arbeiten  und  der  Minister  des  Innern  betraut.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Marmor-Palais,  den  28.  Juli  1892.

.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.
Thielen.  Bosse.

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="267" />
        —  239  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
Nr.  26

Inhalt:  Verordnung,  betreffenb  die  Juständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  und  den  Instanzenzug  für  Streitigkeiten,
  welche  nach  reichsgesetzlicher  Vorschrift  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  entscheiden  sind,  S.  239.  —
Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten  von  Beamten  der  Lokalverwaltung  der
Zölle  und  indirekten  Steuern  für  amtliche  Begleitungen  und  Bewachungen,  S.  240.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetz  pvom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  241.

 

 

 

(Nr.  9561.)  Verordnung,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  und  den
Instanzenzug  für  Streitigkeiten,  welche  nach  reichsgesetzlicher  Vorschrift  im
Verwaltungsstreitverfahren  zu  entscheiden  sind.  Vom  9.  August  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Konig  von  Preußen  rP

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  27.  April  1885  zur  Ergänzung  des  §.  7
des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  (Gesetz-Samml.
  S.  127),  was  folgt:

K.  1.

Die  nach  F.  58  Absatz  2,  §.  65  Absatz  3,  §.  72  Absatz  4,  §.  73  des
Krankenversicherungsgesetzes  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  10.  April  1892
Reichs-Gesetzbl.  S.  379),  §.  5  Absatz  8  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom
6.  Juli  1884  (Reichs-Gesetzbzl.  S.  69)  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  entscheidenden
  Streitigkeiten  unterliegen  der  Entscheidung  des  Bezirksausschusses.
Gegen  die  Entscheidung  ist  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  zulässig.

.  2.

Gegen  Bescheide  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  durch  welche  Statuten
oder  Abänderungen  von  Statuten  der  Orts-,  Betriebs=  (Fabrik-),  Bau=  und
Innungs-Krankenkassen  die  Genehmigung  versagt  wird  G.  24  Absatz  1  und  2,
§.  64,  §.  72  Absatz  3,  §.7  O.),  sowie  gegen  Verfügungen  der  höheren
Verwaltungsbehörde,  durch  *  die  Schließung  einer  Orts-Krankenkasse  angeordnet
  oder  die  Auflösung  einer  Orts-Krankenkasse  abgelehnt  wird  (S.  47  Absatz
  3  a.  a.  O.)  findet  innerhalb  zweier  Wochen  nach  der  #ustellung  der  Antrag

Gesetz=  Samml.  1892.  (Nr.  9561—9562.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  August  1892.
        <pb n="268" />
        —  240  —

auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  vor  dem  Bezirksausschusse
  statt.  Gegen  die  Entscheidungen  des  Bezirksausschusses  ist  nur  das
Rechtsmittel  der  Revision  zulässig.

S.  3.

Gegen  Bescheide  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  durch  welche  die  Abänderung
  der  entgegen  den  Bestimmungen  des  §.  24  a.  a.  O.  genehmigten  Statuten
der  Orts-,  Betriebs=  (Fabrik-)  und  Bau-Krankenkassen  angeordnet  wird  G.  48a
Absatz  1,  §.  64,  §.  72  Absatz  3  a.  a.  O.)  findet  binnen  zwei  Wochen  nach  der
Zustellung  die  Klage  beim  Oberverwaltungsgericht  statt.

S.  4.
Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.  Gleichzeitig  wird  die  Verordnung
vom  12.  September  1885  (Gesetz=  Samml.  S.  333)  aufgehoben.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Marmor-Palais,  den  9.  August  1892.

——  Wilhelm.
Herrfurth.  Flrhr.  v.  Berlepsch.

(Nr.  9562.)  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten  von  Beamten  der  Lokalverwaltung
  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  für  amtliche  Begleitungen  und
Bewachungen.  Vom  9.  August  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ##G

verordnen  auf  Grund  des  §.  12  der  Verordnung  vom  15.  April  1876,  betreffend
die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten  (GesetzSamml.  S.  107)
was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Den  Beamten  der  Lokalverwaltung  der  Lölle  und  indirekten  Steuern  können
für  amtliche  Begleitungen  und  Bewachungen  außerhalb  ihres  Wohnortes  in  einer
Entfernung  von  2  Kilometer  und  mehr  Tagegelder  und  Reisekosten  bis  zu  den  gesetzlich
  bestimmten  Sätzen  aus  der  Staatskasse  gewährt  werden.  In  welchen  Fällen
und  in  welcher  Höhe  solche  Entschädigungen  zu  zahlen  sind,  bestimmt  der  Finanzminister;
  ein  Anspruch  auf  Tagegelder  und  Reisekosten  nach  Maßgabe  der  Ver-
        <pb n="269" />
        —  241  —

ordnung  vom  15.  April  1876,  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der
Staatsbeamten,  steht  den  Beamten  für  die  bezeichneten  Dienstleistungen  nicht  zu.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung  für  den  Umfang
der  gesammten  Monarchie  in  Wirksamkeit.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Marmor-Palais,  den  9.  August  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.
Miquel.

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Juni  1892,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Ragnit  für  den  Bau  einer  Chaussee
von  Ragnit  nach  dem  dortigen  Bahnhof,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  29  S.  198,  ausgegeben  den
20.  Juli  1892)

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Juni  1892,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Brieg  für  den  Bau  der  Chausseen
1)  von  Löwen  über  Clausenberg,  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Falkenberg,
in  der  Richtung  auf  Schurgast,  2)  von  Löwen  nach  Michelau,  sowie  des
Rechts  zur  Chausseegelderhebung  auf  den  vorgenannten  und  den  bereits
früher  hergestellten  Chausseen  von  Schreibendorf  nach  Stoberau  und  von
Stoberau  nach  Alt-Cöln,  von  Brieg  nach  Schönfeld  und  von  Lossen
nach  der  Oderfähre  bei  Koppen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Breslau  Nr.  34  S.  323,  ausgegeben  den  19.  August  1892;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  Juni  1892,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Heiligenbeil  für  den  Bau  einer
Kreischaussee  von  Zinten  über  Jäcknitz  und  Stolzenberg  nach  Pellen,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  32
S.  307,  ausgegeben  den  11.  August  1892;

4)  die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  9.  Juli  1892),  betreffend  den
Erwerb  und  Betrieb  der  Eisenbahn  von  Glasow  nach  Berlinchen  durch  die
Stargard-Cüstriner  Eisenbahngesellschaft,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Stettin  Nr.  31  S.  227,  ausgegeben  den  5.  August  1892
Gu  vergl.  die  Bekanntmachung  Nr.  10  S.  224)

(Nr.  9562.)
        <pb n="270" />
        —  242  —

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  Juli  1892,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Breslau  für  den  Bau  einer  Chaussee  von  der  Grenze  des  städtischen
Weichbildes  von  Breslau  über  Woischwitz,  Oltaschin,  Wasserjentsch  und
Tschauchelwitz  bis  zur  Eimmündung  in  die  Domslau-Rothsürben-Jerasselwitzer
  Kreischaussee,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Breslau  Nr.  34  S.  323,  ausgegeben  den  19.  August  1892;

6)  das  am  14.  Juli  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässebungsgenossenschast
  zu  Gollawietz  im  Kreise  Pleß  O.  S.  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  33  S.  243)  ausgegeben
den  12.  August  1892,

7)  das  am  25.  Juli  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  öffentliche
Wassergenossenschaft  zur  Verbesserung  der  Abflußverhältnisse  des  Krebsbaches
  oberhalb  Schwammelwitz  im  Kreise  Neisse  durch  das  Amtblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  33  S.  239,  ausgegeben  den
12.  August  1892.

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichedruckerei.
        <pb n="271" />
        —  243  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  27.

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  von  Stolgebühren  für  Taufen  und  Trauungen  in  der  evangelisch.

lutherischen  Kirche  der  Provinz  Schleswig  Holstein,  S.  243.  —  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung

  vom  10.  Juni  1892,  betreffend  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Homburg  v.  d.  H.

nach  Usingen  innerhalb  Großherzoglich  Hessischen  Gebietes,  S.  247.  —  Verfügung  des  Justizministers,

betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Düren,  Erkelenz,

Heinsberg,  Montjoie,  Königswinter,  Geldern,  Lobberich,  Adenau,  Ahrweiler,  Sinzig,  Coblenz,  Cochem,

Kirchberg,  Kim,  Kreuznach,  Meisenheim,  Simmern,  Mülheim  am  Rhein,  Ratingen,  Wermelskirchen,
Baumholder,  Grumbach,  Saarlouis,  Sulzbach,  Trier,  Rhaunen  und  Neuerburg,  S.  240.

 

(Nr.  9563.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  von  Stolgebühren  für  Taufen  und  Trauungen
in  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Schleswig.  Holstein.  Vom
14.  August  1892

Wir  Wilhelm  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für
die  Provinz  Schleswig-Holstein,  was  folgt:

Artikel  I.
«  Das  anliegende  Kirchengesetz  für  die  evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz
Schleswig-Holstein,  betreffend  die  Aufhebung  von  Stolgebühren  für  Taufen  und
Trauungen,  vom  9.  Juli  1892  wird,  soweit  es  eine  Belastung  der  Kirchengemeinden
  zu  Gemeindezwecken  anordnet  (I#.  3  bis  5  und  10  Absatz  2),  auf  Grund
des  Artikels  26  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  6.  April  1878  (Gesetz  Samml.  S.  143)
hierdurch  bestätigt.

Artikel  2.

«  Dienacl)§.2Absatz1dcsKirchcngcsetzcszufasscndenBeschlüssederkirchlichen
  Gemeindeorgane  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  nicht  der  Genehmigung  der
staatlichen  Aufsichtsbehörde  (Artikel  32  Nr.  4  des  Gesetzes  vom  6.  April  1878).

Artikel  3.

Dem  nach  F.  10  des  Kirchengesetzes  zu  bildenden  landeskirchlichen  Fonds
wird  vom  1.  Oktober  1892  ab  zur  Gewährung  von  Beihülfen  an  Kirchengemeinden,
  welche  die  Entschädigungsrenten  für  aufgehobene  Stolgebühren  durch

Ceseb-Sammi.  1892.  (Nr.  9503.  48

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  September  1892.
        <pb n="272" />
        —  244  —

Umlage  aufbringen  müssen,  seitens  des  Staats  eine  dauernde,  vierteljährlich  im
Voraus  zahlbare  Rente  im  Betrage  von  jährlich  70  000  Mark  überwiesen.

Artikel  4.

Gegen  die  nach  den  99.  7  und  9  des  Kirchengesetzes  zu  treffenden  Festsetzungen
  ist  der  Rechtsweg  ausgeschlossen,  soweit  es  sich  nicht  um  die  Verfolgung
der  im  F.  9  erwähnten  Rechte  solcher  Geistlichen  oder  Kirchenbeamten  handelt,
welche  sich  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Kirchengesetzes  im  Amte  befinden.

Wird  einer  außergerichtlich  oder  gerichtlich  geltend  gemachten  Forderung
auf  Stolgebühren  der  Einwand  entgegengesetzt,  daß  dieselben  nach  den  §#.  1
und  2  Absatz  1  des  Kirchengesetzes  aufgehoben  seien,  so  ist  darüber  eine  Entscheidung
  im  Rechtswege  nur  dann  zulässig,  wenn  vorher  die  Entscheidung  des
Konsistoriums  in  Gemäßheit  des  F.  2  Absatz  2  ergangen  ist.  Die  Frist  zur  Beschreitung
  des  Rechtsweges  beträgt  dreißig  Tage;  sie  beginnt  mit  der  Zustellung
der  Entscheidung  des  Konsistoriums.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Marmor-Palais,  den  14.  August  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  Gr.  v.  Caprivi.  Migquel.  v.  Kaltenborn.
v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.

 

Aulage.

Kirchengesetz,
betreffend
die  Aufhebung  von  Stolgebühren  für  Taufen  und  Trauungen.
Vom  9.  Juli  1892.

*  .
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  .

verordnen,  mit  Zustimmung  der  Gesammtsynode  der  evangelisch-lutherischen  Kirche
der  Provinz  Schleswig-Holstein,  nachdem  durch  Erklärung  des  Staatsministeriums
festgestellt  worden,  daß  gegen  dieses  Gesetz  von  Staatswegen  nichts  zu  erinnern
ist,  für  die  genannte  Kirche,  was  folgt:
§.  1.
Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  von  Stolgebühren  für  Taufen  und
Trauungen  in  ortsüblich  einfachster  Form  wird  aufgehoben.
        <pb n="273" />
        —  245  —
.  2.

Was  in  den  einzelnen  Gemeinden  nach  den  bestehenden  Taxsätzen  als  ortsüblich
  einfachste  Form  der  Taufen  und  Trauungen  zu  gelten  hat,  wird,  sofern
sich  hierüber  Zweifel  ergeben,  durch  Beschluß  der  Gemeindeorgane  festgestellt.
Dieser  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung  des  Konsistoriums.

Entsteht  im  einzelnen  Falle  darüber  Streit,  ob  eine  Gebühr  ungeachtet  der
Bestimmungen  des  §.  1  zu  entrichten  ist,  so  entscheidet  der  Ausschuß  der  Propstei-(Kreis)
  Synode  nach  Anhörung  des  Kirchenvorstandes  und  auf  erhobene  Beschwerde
  das  Konsistorium.  Diese  Beschwerde  ist  nur  binnen  dreißig  Tagen  nach
Zustellung  der  Entscheidung  des  Ausschusses  der  Propstei-"(Kreis-)  Synode  zulässig.
  Eine  weitere  Beschwerde  findet  nicht  statt.

ier

Die  Stellen  der  Geistlichen  und  übrigen  Kirchenbeamten  sind  für  den  Ausfall
  an  Einnahmen,  welcher  ihnen  durch  die  im  F.  1  vorgesehene  Aufhebung  der
Gebühren  erwächst,  von  der  Kirchengemeinde  durch  eine  Rente  nach  Maßgabe
der  .  6  und  8  zu  entschädigen.

Die  Rente  ist  vierteljährlich  im  Voraus  zahlbar.

S.  4.

Die  Höhe  der  Entschädigungsrente  bestimmt  sich  nach  dem  Durchschnitt
der  Solleinnahme  aus  den  aufgehobenen  Gebühren  für  die  in  den  Jahren  1888,
1889  und  1890  vollzogenen  Handlungen.

Ist  diese  Durchschnittseinnahme  nicht  mehr  zu  ermitteln,  so  ist  die
Höhe  der  zu  gewährenden  Entschädigungsrente  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen
Verhältnisse  und  der  Zahl  der  in  den  angegebenen  Jahren  überhaupt  vorgekommenen
Fälle  von  Taufen  und  Trauungen  durch  Schätzung  zu  finden.

g.  5.

MWVon  fünf  zu  fünf  Jahren  kann  eine  neue  Feststellung  des  für  die  Folgezeit
  zu  ersetzenden  Ausfalles  von  dem  Konsistorium,  dem  Bezugsberechtigten  oder
dem  Kirchenvorstand  mit  der  Wirkung  verlangt  werden,  daß  die  festgestellte  Entschädigungsrente
  der  Kirchengemeinde  erhöht  oder  gemindert  wird,  wobei  die  Stolgebührenfälle
  der  letzten  drei  Jahre  zu  Grunde  zu  legen  sind.

Eine  Veränderung  der  Entschädigungsrente  ist  nur  dann  statthaft,  wenn
dieselbe  sich  mindestens  auf  einen  Betrag  von  fünf  Prozent  der  früheren  Rente  beläuft.
.  6.

Solchen  Kirchengemeinden,  in  welchen  zur  Aufbringung  der  Entschädigungsrente
  in  Ermangelung  eines  ausreichenden  verfügbaren  Ueberschusses  der  Kirchenkasse
  eine  Umlage  ausgeschrieben  oder  erhöht  werden  muß,  wird  aus  dem  im
10  bezeichneten  landeskirchlichen  Fonds  als  Beihülfe  ein  Zuschuß  gewährt.  Diese
Beihülfe  besteht  in  demjenigen  Theile  der  von  einer  Gemeinde  aufzubringenden
-Entschädigungsrente,  welcher  bei  einer  Vertheilung  des  jährlichen  Entschädigungs-(Nr.

  9563  48°7
        <pb n="274" />
        —  246  —

betrages  auf  die  Gemeindeglieder  nach  Maßgabe  des  Einkommensteuergesetzes  vom
24.  Juni  1891  (Gesetz-Samml.  S.  175)  über  den  Betrag  von  fünf  Prozent
des  Einkommensteuersolls  der  einkommensteuerpflichtigen  Gemeindeglieder  hinausgeht.

Von  fünf  zu  fünf  Jahren  kann  eine  neue  Feststellung  der  für  die  Folgezeit
  zu  gewährenden  Beihülfe  von  dem  Konsistorium  oder  dem  Kirchenvorstande
verlangt  werden.

S.  7.

Die  Festsetzung  der  im  F.  4  vorgesehenen  Entschädigungsrente  und  der
nach  F.  6  aus  dem  landeskirchlichen  Fonds  zu  gewährenden  Zuschüsse  erfolgt  durch
das  Konsistorium.  Gegen  dessen  Entscheidung  ist  binnen  drei  Monaten  nach  Zustellung
  der  Festsetzungsverfügung  die  Beschwerde  an  den  Minister  der  geistlichen  2c.
Angelegenheiten  zulässig.  In  den  Fällen  der  §#.  4  und  5  sind  vor  der  Entscheidung
  des  Konsistoriums  die  Betheiligten  (Stelleninhaber  und  Kirchenvorstand),
sowie  der  Ausschuß  der  Propstei-(Kreis-)  Synode  zu  hören.

S.  8.

Diejenigen  Kirchengemeinden,  in  welchen  seither  erstens  die  Kirchenkasse  die
im  9.  1  dieses  Gesetzes  bezeichneten  Gebühren  an  Stelle  der  berechtigten  Geistlichen
  und  Kirchenbeamten  zu  beziehen  hatte,  oder  zweitens  nach  dem  1.  Januar
1874  diese  Gebühren  freiwillig  ganz  oder  theilweise  seitens  der  Kirchengemeinde
abgelöst  sind,  erhalten  gleichfalls  aus  dem  im  F§.  10  bezeichneten  landeskirchlichen
Fonds  eine  Beihülfe,  welche  nach  den  in  den  §§.  4  bis  7  dieses  Gesetzes  aufgestellten
  Grundsätzen  zu  ermitteln  und  festzusetzen  ist.

G.  9.

Aus  Anlaß  der  Errichtung  neuer  Pfarrstellen  und  von  Parochialtheilungen
können  durch  die  zu  diesen  Anordnungen  zuständigen  Behörden  auch  die  Entschädigungsrenten
  (I.  4)  und  Beihülfen  (S.  6)  verhältnißmäßig  vertheilt  werden,
jedoch  unbeschadet  der  etwaigen  Rechte  der  zur  Zeit  des  Inslebentretens  dieses
Gesetzes  im  Amte  befindlichen  Geistlichen  und  sonstigen  Kirchenbeamten.

d.  10.

Behufs  Gewährung  der  in  den  §#§.  6  und  8  vorgesehenen  Beihülfen  wird
ein  landeskirchlicher  Fonds  gebildet,  in  welchen  die  staatlicherseits  für  die  Zwecke
der  Stolgebührenablösung  zu  gewährende  Rente  fließt.

Sofern  die  Staatsrente  zur  Deckung  der  aus  diesem  Fonds  zu  gewährenden
Beihülfen  nicht  hinreicht,  ist  der  Prozentsatz,  bis  zu  welchem  die  Gemeinden  die
Entschädigungsrente  selbst  aufzubringen  haben  (G.  6),  durch  Beschluß  des  Konsistoriums
  entsprechend  zu  erhöhen.

Etwaige  Ersparnisse  an  der  staatlicherseits  zu  gewährenden  Rente  verbleiben
dem  landeskirchlichen  Fonds.  Ueber  die  Verwendung  dieser  Ersparnisse  zur  Erleichterung
  ärmerer  Gemeinden  bei  Aufbringung  der  von  denselben  zum  Zwecke
der  Aufhebung  von  Stolgebühren  zu  übernehmenden  Entschädigungsrente  beschließt
das  Konsistorium.
        <pb n="275" />
        —  247  —

An  den  in  Absatz  2  und  3  erwähnten  Beschlüssen  des  Konsistoriums  haben
die  Mitglieder  des  Ausschusses  der  Gesammtsynode  in  der  im  F.  95  der  Kirchengemeinde=
  und  Synodalordnung  vom  4.  November  1876  bezeichneten  Weise  Theil
zu  nehmen.

G.  11.

Die  Festsetzung  des  Zeitpunktes,  mit  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,
bleibt  Königlicher  Verordnung  vorbehalten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bodö,  an  Bord  Meiner  Bacht  „Kaiseradler“)  den  9.  Juli  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.
Bosse.

—  —

(Nr.  9564.)  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung  vom  10.  Juni  1892,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Homburg  v.  d.  H.  nach  Usingen
innerhalb  Großherzoglich  Hessischen  Gebietes.  Vom  22.  August  1892.

Ministerial-Erklärung.

D.  Königlich  Preußische  Staatsregierung  beabsichtigt  auf  Grund  der  ihr
durch  Gesetz  vom  10.  Mai  1890  ertheilten  Ermächtigung  eine  Eisenbahn  von
Homburg  v.  d.  H.  nach  Usingen  zu  bauen  und  zu  betreiben.  Durch  die  Linie,
welche  im  Uebrigen  durchweg  innerhalb  des  Königlich  Preußischen  Staatsgebietes
geplant  ist,  wird  Großherzoglich  Hessisches  Staatsgebiet  —  der  sogenannte  Spießwald
  der  Gemeinde  Holzhausen  —  in  einer  Länge  von  nur  etwa  einem  Kilometer
  berührt.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Großherzoglich  Hessische  Staatsregierung
sind  mit  Rücksicht  hierauf  übereingekommen,  von  dem  Abschluß  eines  förmlichen
Staatsvertrages  abzusehen  und  über  die  Bedingungen,  unter  welchen  Bau  und
Betrieb  der  Bahn  innerhalb  des  Großherzogthums  Hessen  zulässig  sein  soll,
Ministerialerklärungen  auszutauschen.

Demgemäß  gestattet  die  Großherzoglich  Hessische  Staatsregierung  der
Königlich  Preußischen  Staatsregierung  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn
von  Homburg  v.  d.  H.  nach  Usingen  innerhalb  ihres  Gebietes  unter  folgenden
Bedingungen:

1)  Die  Punkte,  wo  die  Bahn  die  beiderseitigen  Landesgrenzen  überschreitet,
  sowie  die  weitere  Führung  der  Linie  innerhalb  des  Hessischen
Staatsgebietes  sind  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  mitzutheilen.

(Nr.  9563—9064.)
        <pb n="276" />
        —  248  —

2)  Im  Uebrigen  sollen  auf  den  Bau  und  den  demnächstigen  Betrieb  der
im  Großherzogthum  Hessen  belegenen  Bahnstrecke  die  Bestimmungen
des  zwischen  den  beiderseitigen  Staatsregierungen  unter  dem  27.  Dezember
  1874  abgeschlossenen  Staatsvertrages  wegen  Führung  der
Berlin-Wetzlarer  Bahn  durch  Großhersoglich  Hessisches  Gebiet  und
wegen  Anlage  einer  Zweigbahn  von  Kinzenbach  in  das  Bieberthal
sinngemäß  mit  der  Maßgabe  Anwendung  finden,  daß

a)  die  Königlich  Preußische  Staatsregierung  berechtigt  sein  soll,  die
Bahn  nach  den  für  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung  maßgebenden
  Bestimmungen  bauen  und  betreiben  zu  lassen,

b)  unter  Vorbehalt  der  nach  der  Hessischen  Verfassung  erforderlichen
ständischen  Zustimmung  von  dem  Bahnunternehmen  und  dem  zu
demselben  gehörenden  Grund  und  Boden,  so  lange  sich  dasselbe
im  Betriebe  des  Preußischen  Staates  oder  etwa  demnächst  des
Deutschen  Reichs  befindet,  keinerlei  Staatsabgaben  erhoben  noch
Besteuerungen  desselben  zu  Gunsten  der  Gemeinden  und  sonstigen
korporativen  Verbände  zugelassen  werden  sollen,

e)  eine  Zustimmung  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  zu  einer
etwaigen  Veräußerung  der  in  ihrem  Gebiet  belegenen  Bahnstrecke
nicht  erforderlich  sein  soll.

Zu  Urkund  dessen  ist  die  gegenwärtige  Erklärung  ausgefertigt  worden,  um
gegen  eine  entsprechende  Erklärung  des  Großherzoglich  Hessischen  Staatsministeriums
ausgewechselt  zu  werden.

Berlin,  den  10.  Juni  1892.

Der  Königlich  Preußische  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
In  Vertretung:
(L.  S.)  Frhr.  v.  Marschall.

Vorstehende  Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  entsprechende  Erklärung  des
Großherzoglich  Hessischen  Staatsministeriums  vom  26.  Juni  1892  ausgewechselt
worden  ist,  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  22.  August  1892.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenbeiten.
Im  Auftrage:
Frhr.  v.  Rotenhan.

–  C  —
        <pb n="277" />
        —  249  —

(Xr.  9565.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Düren,  Erkelenz,  Heinsberg,
Montjoie,  Königswinter,  Geldern,  Lobberich,  Adenau,  Ahrweiler,  Sinzig,
Coblenz,  Cochem,  Kirchberg,  Kirn,  Kreuznach,  Meisenheim,  Simmern,
Mülheim  am  Rhein,  Ratingen,  Wermelskirchen,  Baumholder,  Grumbach,
  Saarlouis,  Sulzbach,  Trier,  Rhaunen  und  Neuerburg.  Vom
22.  August  1892.

W  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Jwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düren  gehörigen  Gemeinden  Derichsweiler
  und  Gürzenich,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Erkelenz  gehörige  Gemeinde  Holzweiler,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Heinsberg  gehörige  Gemeinde  Schafhausen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Montjoie  gehörige  Gemeinde  Vossenack,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Königswinter  gehörige  Gemeinde
Ober  Kassel,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Geldern  gehörigen  Gemeinden
Kervenheim  und  Kervendonk,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Lobberich  gehörige  Gemeinde  Breyell,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörige  Gemeinde  Wimbach,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ahrweiler  gehörige  Gemeinde  Bengen,
für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke  Marienburg,
  Bartholomäus  II,  Bartholomäus,  Nemesius,  La  belle  alliance,
Carl  I,  Anton,  Kaiser  Wilhelm  I,  Engelberth  I,  Rudolph,  Walburga,
sowie  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Ahrweiler  und  Sinzig
belegenen  Bergwerke  Hartenscheid  und  La  bonne  espérance,  für  das
in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Ahrweiler  und  Adenau  belegene
Bergwerk  Wilhelmsglück,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtzgerichte
Ahrweiler,  Adenau  und  Sinzig  belegene  Bergwerk  Hedwig,  für  welche
Bergwerke  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Anmtsgericht  Ahrweiler
bewirkt  wird,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Coblenz  gehörige  Gemeinde  Waldesch,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cochem  gehörigen  Gemeinden  Ernst

und  Brieden,
(r.  9565.)
        <pb n="278" />
        —  250  —
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kirchberg  gehörige  Gemeinde  Rohrbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kirn  gehörigen  Gemeinden  Heinzenberg
  und  Oberhausen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kreuznach  gehörige  Gemeinde  Gutenberg,



für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Meisenheim  gehörige  Gemeinde
öllbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Simmern  gehörige  Gemeinde  Nannhausen,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mülheim  am  Rhein  gehörige  Gemeinde
  Liebour,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ratingen  gehörige  Gemeinde  Hösel,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wermelskirchen  gehörige  Katastergemeinde
  Oberhonnschaft,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Baumholder  gehörige  Gemeinde
Frohnhausen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Grumbach  gehörige  Gemeinde  Schmidt.
hachenbach,

für  sore  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarlouis  gehörige  Gemeinde  Eimersorf,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sulzbach  gehörige  Gemeinde  Bietscheid,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trier  gehörigen  Gemeinden  Pallien,
Franzenheim  und  Liersberg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rhaunen  gehörigen  Gemeinden
Bollenbach  und  Weitersbach,  sowie  für  das  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk
  belegene  Bergwerk  Lindenschied,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuerburg  gehörigen  Gemeinden
Hütten  und  Karlshausen

vom  1.  Oktober  1892  beginnen  soll.

Berlin,  den  22.  August  1892.
Der  Justizminister.
v.  Schelling.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichddruckeret.
        <pb n="279" />
        —  251  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  28.

Inhalt:  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Bremen  wegen  Erweiterung  des  Bremischen  Staatsgebiets  nördlich  von
Bremerhaven,  S.  251.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872.  urch  die
Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  258.

 

 

 

(Nr.  9566.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Bremen  wegen  Erweiterung  des  Bremischen
Staatsgebiets  nördlich  von  Bremerhaven.  Vom  14.  März  1892.

N  die  Königlich  Preußische  Staatsregierung,  um  der  freien  Hansestadt
Bremen  eine  neue  Erweiterung  und  Vervollkommnung  der  Hafen=  und  Verkehrsanstalten
  zu  Bremerhaven  zu  ermöglichen,  auf  den  Antrag  des  Bremischen  Senats
sich  bereit  erklärt  hat,  dem  Bremischen  Staatsgebiete  nördlich  von  Bremerhaven
eine  Fläche  von  einhundertvierzehn  Hektar  siebenundsechzig  Ar  und  dreiundfünfzig
Quadratmeter  zuzulegen,  welche  theils  innerhalb  des  Deichs,  theils  außerhalb  desselben
  belegen  und  unbewohnt  ist,  so  sind  zur  Feststellung  der  zu  diesem  Behufe
erforderlichen  vertragsmäßigen  Bestimmungen  zu  Bevollmächtigten  ernannt  worden:
von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen:
Allerhöchstihr  Wirklicher  Geheimer  Rath,  Staatssekretär  des  Auswärtigen
  Amts,  Adolf  Freiherr  Marschall  von  Bieberstein;,
von  dem  Senate  der  freien  Hansestadt  Bremen:
der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister  der  freien
Hansestädte  am  Königlich  Preußischen  Hofe,  Dr.  jur.  Friedrich
Krüger,
kusche  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  die  nachstehenden  Bestimmungen  vereinbart
aben.
Artikel  l.

Die  im  Artikel  II  bezeichnete,  unmittelbar  an  der  nördlichen  Grenze  von
Bremerhaven  belegene  Grundfläche  wird  unter  denselben  Bedingungen,  wie  sie
in  dem  Vertrage  zwischen  Preußen  und  Bremen  wegen  einer  Erweiterung  des
Bremerhaven-Distrikts  vom  8.  Dezember  1869  (Preuß.  Gesetz-Samml.  von  1870
S.  149,  Brem.  Gesetzbl.  von  1870  S.  18)  vereinbart  worden  sind  und  nach

Gesetz-Samml.  1892.  (Nr.  9566.)  49

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  September  1892.
        <pb n="280" />
        —  252  —

Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  von  der  Krone  Preußen  der  freien  Hansestadt
  Bremen  abgetreten.
Artikel  II.

Demgemäß  wird  dem  Staate  Bremen  die  an  der  nördlichen  Grenze
Bremerhavens  belegene,  auf  dem  diesem  Vertrage  beigefügten  und  von  den
beiderseitigen  Bevollmächtigten  unterzeichneten  „Plane  von  Bremerhaven““  mit
roth  AB  CDEFGHIKLMNOPA  umschriebene  Grundfläche  von  einhundertundvierzehn
  Hektar  siebenundsechzig  Ar  und  dreiundfünfzig  Quadratmeter
Größe  angeschlossen.

Beim  Punkte  O  wird  eine  geringe  Verschiebung  der  Grenze  nach  Westen
eintreten,  sofern  dies  zur  zweckmäßigen  Weiterführung  der  Eisenbahn  nach  Cuxhaven
  von  der  Königlich  Preußischen  Eisenbahnverwaltung  für  erforderlich  erachtet
werden  sollte.

Artikel  III.

Die  neue  Landesgrenze  wird  durch  die  auf  dem  nämlichen  Plane  mit
roth  AB  CDEFGHIKLMNOPA  bezeichneten  Linien  gebildet.  Dieselbe
soll  im  Laufe  des  Jahres  1892  durch  eine  gemeinschaftliche  Kommission  auf
Kosten  der  freien  Hansestadt  Bremen  an  Ort  und  Stelle  ausgemessen,  beschrieben
und  besteint  werden.

Artikel  IV.

Bremen  verpflichtet  sich:

1)  die  Kammerschleuse  der  neuen  Einfahrt  in  den  erweiterten  Hafen  in
einer  Tiefe  von  7  m  unter  Niedrigwasser,  einer  nutzbaren  Länge  von
160  m  und  einer  Breite  von  25  m  in  den  Häuptern  herzustellen;

2)  im  Anschluß  an  den  erweiterten  Hafen  ein  Trockendock  von  160  m
nutzbarer  Länge  und  einer  Halsweite  von  25  m  zu  bauen,  in  welchem
Schiffe  von  9/5  m  Tiefgang  docken  können,  dasselbe  innerhalb  zweier
Jahre  nach  Eröffnung  des  Betriebes  der  neuen  Hafenanlage  fertig  zu
stellen  und  demnächst  dauernd  in  betriebsfähigem  Zustande  zu  erhalten;

3)  den  Schiffen  der  Kaiserlichen  Marine  die  Benutzung  jenes  Docks  unter
denselben  Bedingungen  zu  gestatten,  welche  für  die  in  Bremen  heimathlichen
  Schiffe,  insbesondere  die  Schiffe  des  Norddeutschen  Lloyd  gelten
werden,  jedoch  mit  folgenden  Maßgaben:

a)  bei  Benutzung  des  Docks  seitens  der  Schiffe  der  Kreiserlichen
Marine  sind  zwar  die  Dockungsgebühren  voll,  an  täglicher  Dockmiethe
  aber  nur  50  Prozent  des  von  Bremen  festzusetzenden  Tarifs
zu  entrichten;

b)  die  Schiffe  der  Kaiserlichen  Marine  sind  nach  Ankunft  auf  der
Rhede  berechtigt,  das  Dock,  wenn  dasselbe  dann  frei  ist,  oder
sobald  es  dann  frei  werden  wird,  zunächst  und  vor  allen  übrigen
Schiffen,  mit  Ausnahme  der  Schnelldampfer  des  Norddeutschen
        <pb n="281" />
        —  253  —

Lloyd,  in  Anspruch  zu  nehmen.  Zwischen  den  letzteren  und  den
Schiffen  der  Kaiserlichen  Marine  entscheidet  über  den  Vorrang
der  Zeitpunkt  der  Anmeldung.  Eine  Vorausbestellung  auf  einen
längeren  Zeitraum  als  vier  Wochen  ist  hierbei  jedoch  unwirksam;

Jc)  die  Kommandos  der  im  Dock  befindlichen  Schiffe  der  Kaiserlichen
Marine  sind  in  der  Wahl,  wie  und  von  wem  die  Reparaturarbeiten
  herzustellen  sind,  vollständig  frei;

)  alle  Vortheile,  welche  bezüglich  der  Arbeiten  im  Dock  Bremischerseits
  anderen  Schiffen  gewährt  werden,  können  ohne  Weiteres
auch  von  den  Schiffen  der  Kaiserlichen  Marine  in  Anspruch
genommen  werden;

e)  der  erweiterte  Hafen  soll  von  den  Schiffen  der  Kaiserlichen  Marine
in  der  Regel  nur  insoweit  benutzt  werden,  wie  dies  zum  Docken
erforderlich  ist.  Von  denselben  werden  aber  Hafenabgaben  nicht
erhoben  werden.

Die  unter  1  und  2  angegebenen  Maße  sind  als  Mindestmaße  anzusehen.

Die  vorstehend  übernommenen  Verpflichtungen  werden  an  die  Bedingung
geknüpft,  daß  seitens  des  Reichs  die  Mehrkosten  übernommen  werden,  welche
dadurch  entstehen,  daß

a)  an  Stelle  einer  Kammerschleuse  von  6/)5  m  Tiefe  unter  Niedrigwasser

  eine  solche  von  mindestens  7  m  Tiefe  unter  Niedrigwasser  hergestellt,
  und

b)  an  Stelle  des  früher  Bremischerseits  in  Aussicht  genommenen,  aus

Holz  herzustellenden  Docks  von  160  m  nutzbarer  Länge,  7/8  m  nutzbarer
  Tiefe  und  20  m  Halsweite  ein  Dock  von  den  vorstehend  unter  2
angegebenen  Abmessungen  gebaut  wird.

Die  Jahlung  dieser  Mehrkosten  soll  in  drei  gleichen  Jahresraten  im  Voraus,
und  zwar  die  erste  Rate  spätestens  an  dem  Tage  erfolgen,  an  welchem  mit  dem
Bau  des  Docks  begonnen  wird.  Bremen  wird  dem  Reichs-Marine-Amt  von  diesem
Jeitpunkte  so  früh  Nachricht  geben,  daß  die  Bewilligung  der  Mittel  durch  den
Reichshaushalts-Etat  bis  dahin  erfolgen  kann.

Der  vom  Reiche  zu  übernehmende,  zwischen  diesem  und  Bremen  näher  zu
vereinbarende  Mehrkostenbetrag  soll  als  Pauschsumme  gelten.

»  Soweit  das  Reich  bei  der  technischen  Ausführung  des  Dockbaues  interessirt
ist,  wird  Bremen  sich  mit  dem  Reichs-Marine-Amt  in  Einvernehmen  setzen.

Findet  eine  Einigung  zwischen  dem  Reiche  und  Bremen  nicht  statt  in  Bezug
auf  die  Ausführung  des  Dockbaues,  sowie  auf  die  Feststellung  der  vom  Reiche
zleistenden  Pauschsummen  (sowohl  hinsichtlich  der  Schleuse  als  des  Dockbaues),
so  entscheidet  endgültig  der  Königlich  Preußische  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

Die  vertragschließenden  Staaten  werden  sofort  nach  Ratifikation  dieses  Vertrages
  das  Reich  zum  Beitritt  zu  den  in  diesem  Artikel  getroffenen  Verabredungen
einladen  und  letzterem  den  Beitritt  bis  Ende  Oktober  1893  offen  halten.  Der

(Nr.  0566.)  49*
        <pb n="282" />
        —  254  —

Beitritt  kann  unter  dem  Vorbehalt  erfolgen,  daß  die  zur  Zahlung  der  fraglichen
Mehrkosten  erforderlichen  Mittel  durch  den  Reichshaushalts-Etat  genehmigt  werden.

Tritt  das  Reich  nicht  bei  oder  werden  im  Falle  des  Beitritts  unter  Vorbehalt
  die  Mittel  zur  Jahlung  der  Mehrkosten  durch  den  Reichshaushalts-Etat
nicht  genehmigt,  so  erlöschen  die  vorstehend  von  Bremen  übernommenen  Verpflichtungen
  auch  Preußen  gegenüber.

Artikel  V.

Die  auf  der  abgetretenen  Grundfläche  ruhenden  Preußischen  Staats=  und
Hoheitslasten  fallen  mit  der  Ueberweisung  der  Grundfläche  an  die  freie  Hansestadt
  Bremen  hinweg.

Die  freie  Hansestadt  Bremen  wird  als  Ersatz  für  die  zur  Zeit  auf  der
abgetretenen  Grundfläche  ruhende  und  demnächst  in  Wegfall  kommende  Preußische
Grundsteuer  das  Fünfundzwanzigfache  ihres  Jahresbetrages  sofort  nach  erfolgter
Ueberweisung  der  Grundfläche  der  Königlich  Preußischen  Regierung  auszahlen.

Artikel  VI.

Die  von  der  abgetretenen  Grundfläche  zu  entrichtenden  Provinzial-,  Kreis-,
Gemeinde-,  Parochial-,  Schul-,  Deich=  und  Entwässerungslasten  bleiben  auf  den
verpflichteten  Grundstücken  nach  wie  vor  haften  und  werden  von  der  freien  Hansestadt
  Bremen  nach  den  gesetzlichen  Preußischen  Bestimmungen  getragen,  bis  wegen
deren  Ablösung  ein  Uebereinkommen  zwischen  der  freien  Hansestadt  Bremen  einerseits
  und  den  Berechtigten  (der  Provinz  Hannover,  dem  Kreise  Lehe,  der  politischen
Gemeinde,  der  Kirchen=  und  Schulgemeinde,  sowie  dem  Deich=  und  Sielverbande
Lehe)  andererseits  getroffen  sein  wird.

Zur  Erreichung  eines  desfallsigen  angemessenen  Uebereinkommens  sagt  die
Königlich  Preußische  Staatsregierung  ihre  Vermittelung  zu.

Falls  auf  dem  einen  oder  dem  anderen  der  abgetretenen  Grundstücke  sonstige
dingliche  Rechte  irgend  einer  Art  ruhen  oder  vor  dem  Austausche  der  Ratifikationen
dieses  Vertrages  darauf  gelegt  sein  sollten,  so  werden  solche,  wenn  sie  etwa  nach
Bremischer  Gesetzgebung  nicht  dieselbe  Klagbarkeit  haben  oder  dieselben  Vorzugsrechte
  wie  in  Preußen  genießen,  nach  Preußischem  Rechte  beurtheilt  werden.

Artikel  VII.

In  Gemäßheit  der  diesem  Vertrage  zum  Grunde  liegenden  Absicht,  die  der
freien  Hansestadt  Bremen  abzutretende  Grundfläche  für  die  allgemeinen  Interessen
der  Schifffahrt  und  des  Handelsverkehrs  nutzbar  zu  machen,  verpflichtet  sich  die
freie  Hansestadt  Bremen,  die  innerhalb  der  Abtretungsfläche  belegenen  Grundstücke,
  welche  nicht  schon  gegenwärtig  in  ihrem  Privatbesitze  sich  befinden,  binnen
Jahresfrist  nach  dem  Austausche  der  Ratifikationen  käuflich  zu  erwerben.  Insoweit
  solches  auf  dem  Wege  gütlicher  Einigung  nicht  gelingen  sollte,  soll  die  Erwerbung
  des  Eigenthums  an  den  betreffenden  Grundstücken  auf  dem  Wege  der
Enteignung,  und  zwar  nach  Wahl  der  Eigenthümer  entweder  auf  Grund  der  be-
        <pb n="283" />
        —  255  —

treffenden  Preußischen  Gesetzesvorschriften  vor  den  Preußischen  Behörden  oder  auf
Grund  der  Bremischen  Gesetzesvorschriften  vor  den  Bremischen  Behörden  erfolgen.
Bis  zu  der  Regelung  des  Eigenthumsübergangs  sollen  die  Eigenthümer  der
übgetretenen  Grundstücke  hinsichtlich  ihres  Verfügungsrechts  und  hinsichtlich  der
den  Grundstücken  ruhenden  Lasten  und  Abgaben  keinenfalls  in  eine  ungünstigere
Lage  gerathen,  als  in  welcher  sie  vor  der  Abtretung  sich  befunden  haben.

Artikel  VIII.
Hinsichtlich  der  in  Betracht  kommenden  Deich=  und  Wegeverhältnisse  sollen
die  nachfolgenden  Bestimmungen  gelten:

1)  So  lange  die  in  die  Abtretungsfläche  fallende  Strecke  des  Weserdeichs
in  ihrer  jetzigen  Lage  verbleibt,  ist  dieselbe  von  der  freien  Hansestadt
Bremen  in  ihrem  Bestande  als  Schutzdeich  zu  erhalten,  auch  die  Ueberfahrt
  über  dieselbe  nach  dem  anschließenden  Leher  Weserdeiche  zu  gestatten
  beziehungsweise,  soweit  erforderlich,  neu  einzurichten.

2)  Desgleichen  soll,  so  lange  die  gedachte  Strecke  des  Weserdeichs  und  der
Bremerhavener  Schlafdeich  in  ihrer  jetzigen  Lage  verbleiben,  der  im
Artikel  VII  des  zwischen  Preußen  und  Bremen  abgeschlossenen  Vertrages
  vom  8.  Dezember  1869  unter  ze  beschriebene  Fahrweg,  sowie
der  längs  des  Weserdeichs  an  der  Binnenberme  verlaufende  Fahrweg
in  seinem  Bestande  belassen,  auch  Bremischerseits  nach  wie  vor  unterhalten
  werden.

Ebenso  sollen  die  bisherigen  Wege  in  den  an  den  Bremer  Staat
abzutretenden  Grundstücken  so  lange  unverändert  bleiben,  bis  der  an
der  neuen  Hoheitsgrenze  auszubauende,  in  diesem  Artikel  unter  31
Absatz  2  aufgeführte  öffentliche  Gemeindeweg  hergestellt  ist.

3)  Die  freie  Hansestadt  Bremen  ist  befugt,  den  Weserdeich  auf  dem  abgetretenen
  Areale  an  die  Flußgrenze  des  Außendeichslandes  zu  verlegen
und  denselben  von  da  an  dem  Leher  Weserdeich  wieder  anzuschließen,
jedoch  nur  unter  den  nachfolgenden  Bedingungen:

a)  Der  neu  zu  schüttende  Weserdeich  muß  hinsichtlich  der  Höhe,  der
Bermen  und  der  Dossirungen,  sowie  hinsichtlich  des  Anschlusses
an  den  Leher  Weserdeich  allen  an  den  Deichschutz  zu  stellenden
Anforderungen  nach  dem  Urtheile  der  Königlich  Preußischen  Deichbehörde
  genügen.

b)  Erst  nachdem  der  neue  Weserdeich  einen  Winter  über  gelegen  hat
und  bei  der  Schauung  von  der  Königlich  Preußischen  Deichbehörde
genügend  befunden,  und  nachdem  das  in  dem  neuen  Weserdeiche
anzulegende  Außenhaupt  der  neuen  Schleuse  in  allen  seinen  Theilen,
soweit  sie  zur  Abhaltung  des  Außenwassers  dienen,  fertig  gestellt
und  von  derselben  Deichbehörde  für  genügend  sicher  erachtet  worden
ist,  darf  der  jetzige  Deich  niedergelegt  werden.

(Nr.  9506.)
        <pb n="284" />
        —  256  —

e)  Falls  die  Anschließung  des  neuen  Deichs  an  den  Leher  Deich  eine
Verstärkung  der  Dossirungen  wegen  exponirter  Lage  der  Anschlußstrecke
  erforderlich)  oder  die  Unterhaltung  des  Leher  Deichs  schwieriger
machen  sollte,  so  hat  die  freie  Hansestadt  Bremen  hierfür  dem
Leher  Deichverbande  eine  angemessene,  von  der  Königlich  Preußischen
Deichbehörde  festzustellende  Entschädigung  zu  leisten.

)  Der  auf  der  jetzigen  Grenze  zwischen  Preußen  und  Bremen  liegende
Bremerhavener  Schlafdeich  wird  in  seiner  ganzen  Ausdehnung
von  der  Hafenstraße  bis  zum  Anschluß  an  den  Weserdeich  auf
Kosten  Bremens  bis  zu  gewöhnlicher  Landhöhe  entfernt.

e)  Die  künftige  Schauung  des  jetzigen,  beziehungsweise  des  neu  zu
errichtenden  Weserdeichs  innerhalb  der  abgetretenen  Grundfläche,
sowie  des  Weserdeichs  vor  Bremerhaven  von  der  Geestemündung
abwärts  wird  von  den  Königlich  Preußischen  und  den  Bremischen
Behörden  gemeinschaftlich  wahrgenommen.

)  Der  von  der  Leher  Hafenstraße  neben  dem  jetzigen  Schlafdeiche
herführende,  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  im  Artikel  VII  3e
des  Vertrages  vom  8.  Dezember  1869  von  Bremen  hergerichtete
Fahrweg  bleibt  von  der  Hafenstraße  bis  zu  dem  Punkte  L  des
anliegenden  Planes  bestehen  und  wird  von  Bremen  ferner  unterhalten.
  Von  diesem  Punkte  wird  von  Bremen  auf  seine  Kosten
neben  der  neuen  Grenze  von  L  bis  M  nach  näherer  Anordnung
der  zuständigen  Preußischen  Wegepolizeibehörde  ein  öffentlicher
Gemeindeweg  hergestellt.  Von  dem  Punkte  M  ab  ist  der  Meidehelmder
  Weg  in  denselben  Dimensionen  wie  der  eben  bezeichnete
Gemeindeweg  auf  Kosten  von  Bremen  ebenfalls  als  öffentlicher
Gemeindeweg  herzustellen  und  über  den  Eisenbahndamm  hinweg
bis  zu  dem  in  der  Linie  OP  O  A  des  anliegenden  Planes  östlich
bis  zur  Batteriestraße  auf  Kosten  von  Bremen  anzulegenden  öffentlichen
  Gemeindewege  fortzuführen.

Die  drei  eben  bezeichneten  öffentlichen  Gemeindewege  sind
nach  näherer  Bestimmung  des  zuständigen  Königlich  Preußischen
Landraths  als  Wegepolizeibehörde  in  derselben  Breite,  wie  der  im
Anfange  des  vorigen  Absatzes  bezeichnete  Weg,  von  Bremen  zu
pflastern  und  zu  unterhalten.

Das  Eigenthum  dieser  drei  Wege  geht,  soweit  es  nicht  auf
dem  Eisenbahndamm  von  der  Königlich  Preußischen  Eisenbahnverwaltung
  als  Eigenthum  in  Anspruch  genommen  wird,  auf
den  Flecken  Lehe  über,  dagegen  fällt  nach  Herstellung  dieser  Wege
das  Eigenthum  an  dem  neben  dem  jetzigen  Schlafdeiche  herführenden
  Fahrwege  von  der  neuen  Hoheitsgrenze  bis  zum  jetzigen
Weserdeiche  von  L,  über  K  in  der  Richtung  auf  I  an  Bremen,
welches  berechtigt  ist,  diese  Strecke  als  Weg  aufzuheben.
        <pb n="285" />
        —  257  —

Vom  Meidehelmder  Wege  in  der  Nähe  des  Punktes  N  ab
wird  entlang  der  Westseite  des  Zollinlandsbahnhofes  in  einer  mit
der  Königlich  Preußischen  Eisenbahnverwaltung  zu  vereinbarenden
Entfernung  behufs  Verbindung  mit  der  Hafenstraße  von  Bremen
auf  seine  Kosten  nach  näherer  Anordnung  des  zuständigen  Königlich
Preußischen  Landraths  als  Wegepolizeibehörde  ein  öffentlicher  Gemeindeweg
  hergestellt,  gepflastert  und  unterhalten,  welcher  gleichfalls
  in  das  Eigenthum  des  Fleckens  Lehe  übergeht.

Die  Aufsicht  über  diese  öffentlichen  Gemeindewege  steht  den
zuständigen  Preußischen  Behörden  zu.

Die  Entwässerung  der  westlich  des  Jollinlandsbahnhofes  belegenen
  Preußischen  Grundstücke  darf  durch  die  neuen  Wegeanlagen
  nicht  verschlechtert  werden.  Die  erforderlichen  Entwässerungsanlagen
  sollen  nach  Anordnung  der  zuständigen  Preußischen
Behörden  auf  Kosten  von  Bremen  angelegt  und  unterhalten
werden.

8)  Für  die  auf  Preußischem  Gebiete  liegenden  Wegestrecken  wird
Bremen  das  Enteignungsrecht  nach  Maßgabe  der  Preußischen
Gesetzesvorschriften  verliehen.

Artikel  IX.

Die  Abwässerung  der  Abtretungsfläche  wird  von  der  Leher  Sielacht  getrennt
  und  lediglich  der  Fürsorge  der  freien  Hansestadt  Bremen  überlassen.

Sobald  der  abgetretene  jetzige  Weserdeich  niedergelegt  und  der  auf  den
gleichfalls  abgetretenen  Leher  Außendeichsländereien  belegene  Entwässerungsgraben
beseitigt  wird,  hat  die  freie  Hansestadt  Bremen  behufs  Ermöglichung  der  Entwässerung
  der  übrigen  Leher  Außendeichsländereien  in  die  Weser  neben  dem  neu
anzulegenden  Weser-Anschlußdeiche  auf  Preußischem  Gebiete  im  Anschluß  an  den
bestehen  bleibenden  Theil  des  Entwässerungsgrabens  einen  neuen  Entwässerungsgraben
  bis  zur  Weser  in  denselben  Dimensionen  wie  der  aufgehobene  herzustellen,
mit  gehöriger  gegen  Abbruch  sichernder  Dossirung  zu  versehen  und  zu  unterhalten,
  auch  am  Weseruferrande  Schutzvorrichtungen  zu  treffen,  um  die  an  den
Graben  grenzenden  Grundstücke  gegen  Abbruch  durch  Brandung  oder  Wellenschlag
zu  sichern.

Der  auf  Preußischem  Gebiete  belegene  Entwässerungsgraben  wird  von  den
zuständigen  Preußischen  Deichbeamten  geschaut.

Artikel  X.

Die  bei  Aufnahme  der  abgetretenen  Grundfläche  oder  eines  Theils  derselben
in  das  ZJollausschlußgebiet  erforderlich  werdenden  Veränderungen  in  den  zur
Sicherung  der  Zollgrenze  bestimmten  Schutzwerken,  sowie  die  fernere  Unterhaltung
dieser  Schutzwerke  fallen  der  freien  Hansestadt  Bremen  zur  Last,  ohne  daß  dadurch
  die  Interessen  der  Feldmark  Lehe  eine  Beeinträchtigung  erleiden  dürfen.

(Tr.  1566.)
        <pb n="286" />
        —  258  —

Artikel  XI.

Die  freie  Hansestadt  Bremen  ist  befugt,  die  Unterhaltungsarbeiten  an  denjenigen
  in  diesem  Vertrage  angeführten,  im  Preußischen  Gebiete  belegenen  Deichen,
Gräben,  Wegen  und  Schutzvorrichtungen,  welche  in  Stand  zu  halten  sie  verpflichtet
  ist,  ohne  vorgänaige  Anfrage  und  ohne  spezielle  Beaufsichtigung  —  unbeschadet
  jedoch  der  den  Königlich  Preußischen  Behörden  zustehenden  Schauungsbefugnisse
  und  der  von  denselben  zu  stellenden  Anforderungen  hinsichtlich  der  Erfüllung
  der  Unterhaltungspflicht  —  vorzunehmen.

Artikel  XII.
6.  der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  mit  dem  Austausche  der  Ratifikations-Urkunden
in  Kraft.

Dessen  zu  Urkund  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

Berlin,  den  14.  März  1892.

(L.  S.)  Frhr.  v.  Marschall.
(L.  S.)  Krüger.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemachte:

1)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  6.  August  1892  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Liegnitz  zum  Betrage
von  2100  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Liegnitz  Nr.  36  S.  261,  ausgegeben  den  3.  September  1892)

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  6.  August  1892  wegen  Ausgabe  von
1200  000  Mark  vierprozentiger  Anleihescheine  der  Stargard-Küstriner
Eisenbahngesellschaft,  Ausgabe  von  1892,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  34  S.  257,  ausgegeben  den
26.  August  1892,

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  35  S.  249,  ausgegeben
  den  31.  August  1892.

Redigirt  im  Burcau  des  Staateministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckeret.
        <pb n="287" />
        —  259  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  20.  ——

 

Inhalt:  Kirchengesetz,  betreffend  die  Aufhebung  von  Taufgebühren,  S.  259.  —  Gesetz,  betreffend  die
Gewährung  einer  Staatsrente  für  Stolgebührenentschädigungen  in  der  evangelisch-lutherischen  Kirche
der  Provinz  Hannover,  S.  203.  —  Verordnung  über  das  Inkrasttreten  des  Kirchengesetzes,
betreffend  die  Aufhebung  von  Taufgebühren  in  der  evangelisch  lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover,
vom  18.  Juni  1892,  S.  264.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Titel-  und  Rangverhältnisse
der  Leiter  und  Lehrer  an  den  höheren  Unterrichtsanstalten,  S.  2041.  —  Verfügung  des  Jaustizministers,
  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts
Gõttingen,  S.  265.

 

(Nr.  9567.)  Kirchengesetz,  betreffend  die  Aufhebung  von  Taufgebũhren.  Vom  18.  Juni  1892.

Wir  Wilhelm  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ⁊.

verordnen  für  die  evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Hannover,  mit  Zustimmung
  der  Landessynode,  was  folgt:

K.  1.
Die  Gebührenpflicht  für  Taufen  ist  aufgehoben.

g.  2.

Jedoch  ist  für  Taufen,  die,  abgesehen  von  Nothfällen,  nicht  in  der  Kirche
beziehungsweise  Kapelle  oder  dem  Pfarrhause  stattfinden,  eine  von  dem  Kirchenvorstande
  mit  Genehmigung  der  Kirchenregierung  festzustellende  Abgabe  an  die
Kirchenkasse  zu  erlegen.  Ausgenommen  von  dieser  Bestimmung  sind  diejenigen
Kirchengemeinden,  in  welchen  die  Taufen  außerhalb  der  Kirche  beziehungsweise
Kapelle  oder  des  Pfarrhauses  die  hergebrachte  Regel  bilden.

Entsteht  in  einem  einzelnen  Falle  darüber  Streit,  ob  diese  Abgabe  zu
entrichten  ist,  so  entscheidet  darüber  der  Ausschuß  der  Bezirkssynode  nach  Anhörung
  des  Kirchenvorstandes.  Gegen  diese  Entscheidung  ist  binnen  dreißig  Tagen
nach  geschehener  Zustellung  die  Beschwerde  an  das  Konsistorium  zulässig.  Eine
weitere  Beschwerde  findet  nicht  statt.

Ceset-Samml.  1892.  (r.  9567.  50

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  September  1892.
        <pb n="288" />
        —  260  —
G.  3.

Insofern  bei  den  Taufen  eine  besondere,  nicht  zum  Wesen  der  Handlung
gehörende  Thätigkeit  oder  Leistung  in  Anspruch  genommen  wird,  ist  dafür  die
etwa  bestehende  oder  vom  Kirchenvorstande  mit  Genehmigung  der  Kirchenregierung
festzustellende  Vergütung  dem  Bezugsberechtigten  zu  entrichten.

S.  4.

Der  den  Stellen  beziehungsweise  deren  Inhabern  oder  an  ihrer  Stelle  bezugsberechtigten
  Kassen  durch  die  Aufhebung  der  Gebühren  für  Taufen  verursachte
Ausfall  (vergleiche  §.  5)  ist  von  den  Kirchenkassen,  soweit  diese  dazu  ausreichen
und  wenn  nicht  im  Falle  der  Unzulänglichkeit  Dritte  ganz  oder  theilweise  für  sie
einzutreten  haben,  sonst  von  den  Kirchengemeinden  durch  eine  Rente  zu  ersetzen.

Die  Rente  ist  am  Schlusse  jedes  Vierteljahres  zahlbar.

.  5.

Die  Höhe  der  Entschädigungsrente  bestimmt  sich  nach  dem  Durchschnitt
der  Solleinnahme  aus  den  aufgehobenen  Gebühren  für  die  in  den  Jahren  1887
bis  einschließlich  1891  vollzogenen  Taufen.

Ist  diese  Durchschnittseinnahme  nicht  zu  em  itteln,  so  ist  die  Höhe  der  zu
gewährenden  Entschädigungsrente  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  Verhältnisse
und  der  Zahl  der  in  den  angegebenen  Jahren  überhaupt  vorgekommenen  Taufen
durch  Schätzung  zu  finden.

S.  6.

Von  sechs  zu  sechs  Jahren  kann  eine  neue  Feststellung  des  für  die  Folgezeit
  zu  ersetzenden  Ausfalls  seitens  der  Kirchenregierung,  des  Bezugsberechtigten
oder  des  Kirchenvorstandes  mit  der  Wirkung  verlangt  werden,  daß  die  ursprünglich
  festgestellte  Entschädigungsrente  im  Verhältniß  des  bis  dahin  eingetretenen
  Anwachsens  oder  Herabgehens  der  Seelenzahl  in  den  Kirchengemeinden
erhöht  oder  gemindert  wird.  Die  Seelenzahl  der  Krchengemeinde  soll  zu  dem
Ende  sofort  bei  der  ersten  Feststellung  des  Ausfalls  im  Anschluß  an  die  zunächst
vorhergegangene  öffentliche  Zählung  und  demnächst,  so  oft  es  nöthig  wird,  in
entsprechender  Weise  thunlichst  genau  festgestellt  werden.  Eine  Veränderung  der
Entschädigungsrente  ist  nur  dann  statthaft,  wenn  dieselbe  sich  mindestens  auf
einen  Betrag  von  fünf  Prozent  der  früheren  Rente  beläuft.

S.  7.

Denjenigen  Kirchengemeinden,  welchen  nach  F.  4  die  Zahlung  der  Entschädigungsrente
  an  Stelle  der  Kirchenkasse  oder  Dritter  ganz  oder  theilweise  ob.
liegt,  wird  aus  dem  im  F§.  9  bezeichneten  landeskirchlichen  Fonds  ein  Ersatz
gewährt.

Dieser  Ersatz  besteht  in  einer  fortlaufenden  Rente,  deren  Jahresbetrag  sich
berechnet  nach  der  Zahl  der  in  den  Jahren  1887  bis  einschließlich  1891  durch-
        <pb n="289" />
        —  261  —

schnittlich  vollzogenen  Taufen,  mit  Ausschluß  derjenigen,  für  welche  eine  höhere
Gebühr  bezahlt  ist,  vervielfältigt  mit  dem  Gebührensatze  für  die  einfachste  Form
der  Taufe.  Wo  dieser  Gebührensatz  nach  Ständen,  Steuern  u.  s.  w.  abgestuft
ist,  muß  daraus  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  Verhältnisse  ein  Durchschnittssatz
  gefunden  werden.

Diejenigen  Kirchengemeinden,  in  welchen  nach  dem  1.  Januar  1874  die
Gebühren  für  Taufen  freiwillig  ganz  oder  theilweise  seitens  der  Kirchengemeinde
abgelöst  sind,  erhalten  gleichfalls  aus  dem  landeskirchlichen  Fonds  einen  Ersatz,
welcher  nach  den  in  diesem  Gesetz  aufgestellten  Grundsätzen  mit  der  Maßgabe  zu
ermitteln  und  festzusetzen  ist,  daß  an  Stelle  der  Jahre  1887  bis  1891  die  letzten
fünf  Kalenderjahre  vor  der  Ablösung  treten.

Der  Ersatz  ist  am  Schlusse  jedes  Vierteljahres  zahlbar.

Von  sechs  zu  sechs  Jahren  kann  seitens  der  Kirchenregierung  oder  des
Kirchenvorstandes  eine  neue  Feststellung  des  für  die  Folgezeit  zu  gewährenden
Ersatzes  nach  Maßgabe  des  F.  6  verlangt  werden.

.  S.

Die  Festsetzung  der  im  §.  5  dieses  Gesetzes  vorgesehenen  Entschädigungsrente
  und  der  dafür  in  Betracht  kommenden  Seelenzahl  der  Kirchengemeinde,
sowie  der  nach  §.7  aus  dem  landeskirchlichen  Fonds  zu  gewährenden  Ersatzbeträge
  erfolgt  durch  das  Konsistorium.  Gegen  dessen  Entscheidung  ist  binnen
dreißig  Tagen  nach  Zustellung  der  Festsetzungsverfügung  die  Beschwerde  an  das
Landeskonsistorium  zulässig,  welches  endgültig  entscheidet.  In  den  Fällen  der
S#.  5  und  6  dieses  Gesetzes  sind  vor  der  Entscheidung  des  Konsistoriums  die
Betheiligten  (Bezugsberechtigten  und  Kirchenvorstand),  sowie  vor  der  Entscheidung
des  Landeskonsistoriums  der  Ausschuß  der  Bezirkssynode  zu  hören.

§.  9.
Behufs  Gewährung  des  im  F.  7  vorgesehenen  Ersatzes  wird  ein  landeskirchlicher
  Fonds  gebildet,  in  welchen  die  staatlicherseits  für  die  Zwecke  der  Stolgebührenablösung
  zu  gewährende  Rente  fließt.

S.  10.

In  denjenigen  Kirchengemeinden,  in  welchen  eine  Aufhebung  der  Aufgebots=
  und  Trauungsgebühren  nach  Maßgabe  des  F.  8  des  Kirchengesetzes  vom
16.  Juni  1875  bisher  nicht  stattgefunden  hat,  tritt  diese  nunmehr  ein  und  ist
die  Entschädigungsrente  nach  den  Bestimmungen  des  genannten  Gesetzes  zu
ermitteln.  Soweit  in  diesen  Kirchengemeinden  ein  zur  Zahlung  der  Entschädigungsrente
  Verpflichteter  nicht  vorhanden  ist,  vermindert  sich  die  Einnahme  der  betreffenden
  Stellen  um  den  Betrag  dieser  Entschädigungsrente;  doch  wird  den
auf  ihnen  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  im  Amte  befindlichen  Personen
  für  ihre  Amtsdauer  die  Entschädigungsrente  aus  dem  im  F§.  9  bezeichneten
landeskirchlichen  Fonds  gezahlt.

(Nr.  9567.)  50“
        <pb n="290" />
        —  262  —

S.  11.

Wenn  die  Staatsrente  zur  Deckung  der  aus  dem  landeskirchlichen  Fonds
zu  gewährenden  Ersatzbeträge  nicht  hinreicht,  so  ist  durch  Beschluß  des  Landeskonsistoriums
  zu  bestimmen,  bis  zu  welchem  Prozentsatz  des  Einkommensteuersolls
der  einkommensteuerpflichtigen  Gemeindeglieder  die  Kirchengemeinden  ohne  Anspruch
  auf  Ersatz  aus  dem  landeskirchlichen  Fonds  die  Entschädigungsrenten  (G.  5)
selbst  zu  tragen  haben.  .

Bei  dieser  Beschlußfassung  haben  die  Mitglieder  des  ständigen  Ausschusses
der  Landessynode  in  der  im  F.  66  Nr.  2  der  Kirchenvorstands-  und  Synodal-Ordnung
  vom  9.  Oktober  1864  bestimmten  Weise  mitzuwirken.

KC.  12.

Etwaige  Ersparnisse  an  der  staatlicherseits  zu  gewährenden  Rente  verbleiben
dem  landeskirchlichen  Fonds.  Dieselben  sind  zur  Erleichterung  ärmerer  oder  schwer
belasteter  Kirchengemeinden  bei  Aufbringung  der  von  denselben  zum  Zwecke  der
Aufhebung  von  Stolgebühren  jetzt  oder  in  Zukunft  zu  übernehmenden  beziehungsweise
  nach  dem  Kirchengesetz  vom  16.  Juni  1875  übernommenen  Entschädigungsrenten
  zu  verwenden.  Ueber  die  Art  und  Weise  dieser  Verwendung  bleibt  kirchengesetzliche
  Regelung  vorbehalten.  Bis  zum  Erlaß  eines  bezüglichen  Kirchengesetzes
ist  das  Landeskonsistorium  ermächtigt,  aus  den  Ersparnissen  zu  gleichen  Zwecken
einmalige  Beihülfen  zu  bewilligen.  Dasselbe  hat  jährlich  unter  Beifügung  der
Jahresrechnung  eine  Uebersicht  über  die  Verwendung  der  Ersparnisse  dem
ständigen  Ausschuß  der  Landessynode  mitzutheilen.

.  13.
Die  Festsetzung  des  Zeitpunktes,  mit  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,
bleibt  Königlicher  Verordnung  vorbehalten.

S.  14.
Das  Landeskonsistorium  ist  mit  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  18.  Juni  1892.
(L.  S.)  Wilhelm.
Bosse.
        <pb n="291" />
        —  263  —

(Nr.  9568.)  Gesetz,  betreffend  die  Gewährung  einer  Staatsrente  für  Stolgebührenentschädigungen
  in  der  evangelisch  lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover.
Vom  20.  August  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
für  die  Provinz  Hannover,  was  folgt:

Artikel  1.

Dem  nach  dem  §N.  9  des  Kirchengesetzes  für  die  evangelisch-lutherische
Kirche  der  Provinz  Hannover,  betreffend  die  Aufhebung  von  Taufgebühren,  vom
18.  Juni  1892  zu  bildenden  landeskirchlichen  Fonds  wird  seitens  des  Staates
vom  I1.  Oktober  1892  ab  eine  dauernde,  vierteljährlich  im  Voraus  zahlbare  Rente
im  Betrage  von  jährlich  140  000  Mark  überwiesen.  Diese  Staatsrente  ist  ausschließlich
  dazu  bestimmt,  solchen  Kirchengemeinden,  welche  die  für  aufgehobene
Stolgebühren  zu  gewährenden  Entschädigungsrenten  durch  Umlage  aufbringen
müssen,  nach  Maßgabe  der  §#§.  9  und  12  des  Kirchengesetzes  vom  18.  Juni  1892
Beihülfen  zu  gewähren.

Artikel  2.

Gegen  die  nach  §.  8  a.  a.  O.  zu  treffenden  Festsetzungen  ist  der  Rechtsweg
ausgeschlossen.  .

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Marmor-Palais,  den  20.  August  1892.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.
v.  Heyden.  Bousse.

(Nr.  9568—9570,
        <pb n="292" />
        —  264  —

(Nr.  9569.)  Verordnung  über  das  Inkrafttreten  des  Kirchengesetzes,  betreffend  die  Aufhebung
von  Taufgebühren  in  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover,
vom  18.  Juni  1892.  Vom  30.  August  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  uG

verordnen  in  Gemäßheit  des  §.  13  des  Kirchengesetzes  vom  18.  Juni  1892,
betreffend  die  Aufhebung  von  Taufgebühren  in  der  evangelisch-lutherischen  Kirche
der  Provinz  Hannover,  daß  das  vorbezeichnete  Kirchengesetz  mit  dem  1.  Oktober
1892  in  Kraft  tritt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Marmor-Palais,  den  30.  August  1892.

(.  S.)  Wilhelm.
Bosse.

 

(Nr.  9570.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Titel.  und  Nangverhältnisse  der  Leiter  und
Lehrer  an  den  höheren  Unterrichtsanstalten.  Vom  28.  Juli  1892.

Auf  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  11.  d.  M.  bestimme  Ich  hierdurch,
  daß
1)  die  Leiter  der  dem  Unterrichtsministerium  unterstellten  höheren  Lehranstalten
  von  geringerer  als  neunjähriger  Kursusdauer,  d.  h.  der  Progymnasien,
  Realprogymnasien,  Realschulen  und  höheren  Bürgerschulen
künftig  die  Amtsbezeichnung  „Direktor“  führen  und  zur  fünften  Rangklasse
  der  höheren  Provinzialbeamten  gehören,  aber  gegebenen  Falles
zur  Verleihung  des  persönlichen  Ranges  als  Räthe  vierter  Klasse  in
Vorschlag  gebracht  werden  können,  sofern  sie  eine  zwölfjährige  Schuldienstzeit
  von  der  Beendigung  des  Probejahres  ab  zurückgelegt  haben;
2)  die  wissenschaftlichen  Lehrer  aller  nachbenannten  höheren  Unterrichtsanstalten:
  der  Gymnasien,  Realgymnasien,  Oberrealschulen,  Progymnasien,
  Realprogymnasien,  Realschulen  und  höheren  Bürgerschulen
die  Amtsbezeichnung  „Oberlehrer“  führen  und  der  fünften  Rangklasse
der  höheren  Provinzialbeamten  angehören,  daß  ferner  einem  Theile
derselben  bis  zu  einem  Dritttheil  der  Gesammtzahl  der  Charakter
Professor  und  der  Hälfte  der  Professoren  der  Rang  der  Räthe  vierter
Klasse  verliehen  werden  kann,  sofern  sie  eine  zwölfjährige  Schuldienstzeit
  von  der  Beendigung  des  Probejahres  ab  zurückgelegt  haben;
3)  die  Ernennung  und  bei  nichtstaatlichen  oder  nicht  vom  Staate  verwalteten
  höheren  Lehranstalten  die  Bestätigung  der  zu  1  bezeichneten
        <pb n="293" />
        —  265  —

Leiter  höherer  Unterrichtsanstalten,  desgleichen  die  Verleihung  der
vierten  Rangklasse  an  dieselben  sowie  an  die  zu  2  bezeichneten  Professoren
  Mir  vorbehalten  bleibt;

4)  die  Ernennung  beziehungsweise  Bestätigung  der  Professoren  an  den
höheren  Unterrichtsanstalten,  soweit  dieselbe  nicht  in  geeigneten  Fällen
von  Mir  erfolgt,  dem  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts-  und
Medizinal-Angelegenheiten  zusteht;

5)  die  Ernennung  beziehungsweise  Bestätigung  der  Oberlehrer  durch  die
Provinzial-Schulkollegien  erfolgt.

Die  entgegenstehenden  älteren  Bestimmungen  werden  hierdurch  abgeändert

beziehungsweise  aufgehoben.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Marmor-Palais,  den  28.  Juli  1892.

Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.
Thielen.  Bosse.

An  das  Staatsministerium.

 

(Nr.  9571.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Göttingen.  Vom  27.  August  1892.

A#½#  Grund  des  F§.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz-Samml.  1873  S.  253)  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  9F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Göttingen  gehörigen  Gemeinden
Geismar  und  Lenglern
am  1.  Oktober  1892  beginnen  soll.

Berlin,  den  27.  August  1892.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
(Nr.  9570—9571.)
        <pb n="294" />
        <pb n="295" />
        —  267  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—Nr.  30.  —

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  von  Stolgebühren  für  Taufen,  Trauungen  und  kirchliche  Aufgebote
in  der  evangelischen  Landeslirche  der  älteren  Provinzen  der  Monarchie,  S.  267.  —  Bekanntmachung
der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  272.

 

(Nr.  9572.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  von  Stolgebühren  für  Taufen,  Tranungen
und  kirchliche  Aufgebote  in  der  evangelischen  Landeskirche  der  älteren  Provinzen
der  Monarchie.  Vom  3.  September  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ec.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für
den  Geltungsbereich  des  Gesetzes,  betreffend  die  evangelische  Kirchenverfassung  in
den  acht  älteren  Provinzen  der  Monarchie,  vom  3.  Juni  1876  (Gesetz-Samml.
S.  125),  was  folgt:

Artikel  1.

Das  anliegende  Kirchengesetz  für  die  evangelische  Landeskirche  der  älteren
Provinzen,  betreffend  die  Aufhebung  von  Stolgebühren  für  Taufen,  Trauungen
und  kirchliche  Aufgebote,  vom  28.  Juli  1892  wird,  soweit  es  eine  Belastung  der
Kirchengemeinden  zu  Gemeindezwecken  (§.  3)  und  soweit  es  die  Ausschreibung  einer
Umlage  für  landeskirchliche  Zwecke  (I.  11  Absatz  2)  anordnet,  auf  Grund  des
Artikels  16  Absatz  3  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876  hierdurch  bestätigt.

Artikel  2.
Die  nach  F.  2  Absatz  1  des  Kirchengesetzes  zu  fassenden  Beschlüsse  der  kirchlichen
  Gemeindeorgane  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  nicht  der  Genehmigung  der
staatlichen  Aufsichtsbehörde  (Artikel  24  Nr.  4  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876).

Artikel  3.
Dem  nach  §.  11  des  Kirchengesetzes  zu  bildenden  landeskirchlichen  Fonds
wird  vom  1.  Oktober  1892  ab  zur  Gewährung  von  Beihülfen  an  Kirchen-Gesetz.
  Samml.  1892.  (Nr.  9572.)  51

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  September  1892.
        <pb n="296" />
        —  268  —

gemeinden,  welche  die  Entschädigungsrenten  für  aufgehobene  Stolgebühren  durch
Umlage  aufbringen  müssen,  seitens  des  Staats  eine  dauernde,  vierteljährlich  im
Voraus  zahlbare  Rente  im  Betrage  von  jährlich  1  250  000  Mark  überwiesen.

Artikel  4.

Gegen  die  nach  den  9P.  7  und  10  des  Kirchengesetzes  zu  treffenden  Festsetzungen
  ist  der  Rechtsweg  ausgeschlossen,  soweit  es  sich  nicht  um  die  Verfolgung
der  im  F.  10  erwähnten  Rechte  solcher  Geistlichen  oder  Kirchenbeamten  handelt,
welche  sich  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Kirchengesetzes  im  Amte  befinden.

Wird  einer  außergerichtlich  oder  gerichtlich  geltend  gemachten  Forderung
auf  Stolgebühren  der  Einwand  entgegengesetzt,  daß  dieselben  nach  den  88.  1
und  2  Absatz  1  des  Kirchengesetzes  aufgehoben  seien,  so  ist  darüber  die  Entscheidung
  im  Rechtswege  nur  alsdann  zulässig,  wenn  vorher  die  Entscheidung
des  Provinzialkonsistoriums  in  Gemäßheit  des  §.  2  Absatz  2  ergangen  ist.  Die
Frist  zur  Beschreitung  des  Rechtsweges  beträgt  dreißig  Tage;  sie  beginnt  mit  der
Zustellung  der  Entscheidung  des  Provinzialkonsistoriums.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Swinemünde,  den  3.  September  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.  Gr.  v.  Caprivi.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  Bosse.

Anlage.
Kirchengesetz,
betreffend
die  Aufhebung  von  Stolgebühren  für  Taufen,  Trauungen  und  kirchliche
Aufgebote.

Vom  28.  Juli  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  Generalsynode,  nachdem  durch  die  Erklärung
Unseres  Staatsministeriums  festgestellt  worden,  daß  gegen  dieses  Gesetz  von
Staatswegen  nichts  zu  erinnern,  für  die  evangelische  Landeskirche  der  älteren
Provinzen,  was  folgt:
        <pb n="297" />
        —  269  —

KC.  1.
Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  von  Stolgebühren  für  Taufen  und
Trauungen  in  ortsüblich  einfachster  Form  sowie  für  Aufgebote  wird  aufgehoben.

.  2.

Was  in  den  einzelnen  Gemeinden  nach  den  bestehenden  Taxsätzen  als  ortsüblich
  einfachste  Form  der  Taufen  und  Trauungen  zu  gelten  hat,  wird,  sofern
sich  hierüber  Zweifel  ergeben,  durch  Beschluß  der  vereinigten  Gemeindeorgane
festgestellt.  Dieser  Beschluß  bedarf  nach  Anhörung  des  Kreissynodalvorstandes
der  Genehmigung  des  Provinzialkonsistoriums.

Entsteht  im  einzelnen  Falle  darüber  Streit,  ob  eine  Stolgebühr  ungeachtet
der  Bestimmung  des  H.  1  zu  entrichten  ist,  so  entscheidet  der  Kreissynodalvorstand
nach  Anhörung  des  Gemeindekirchenraths  (Presbyteriums)  und  auf  erhobene  Beschwerde
  das  Provinzialkonsistorium.  Diese  Beschwerde  ist  nur  binnen  dreißig
Tagen  nach  Zustellung  der  Entscheidung  des  Kreissynodalvorstandes  zulässig.
Eine  weitere  Beschwerde  findet  nicht  statt.

S.  3.

Die  Stellen  der  Geistlichen  und  übrigen  Kirchenbeamten  sind  für  den
ihnen  durch  die  im  F.  1  vorgesehene  Aufhebung  der  Gebühren  entstehenden  Ausfall
  der  Einnahmen  von  der  Kirchengemeinde  durch  eine  Rente  zu  entschädigen.

Diiese  Rente  ist  vierteljährlich  im  Voraus  zahlbar.

.  4.

Diejenigen  geistlichen  Stellen,  deren  Jahreseinkommen  außer  freier  Wohnung
und  Stolgebühren  mindestens  6  000  Mark  beträgt,  sind  von  der  Entschädigung
ausgenommen.  Auch  die  geringer  dotirten  Stellen  erhalten  die  Entschädigung
nur  insoweit,  als  das  Einkommen  einschließlich  der  Entschädigungsrente  nicht
über  die  vorstehend  angegebene  Höhe  hinausgeht.

Die  auf  den  Stellen  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  im  Amte
befindlichen  Geistlichen  bleiben  für  ihre  Amtsdauer  in  derselben  Weise  zu  entschädigen,
  wie  sonst  die  Stellen,  insoweit  sie  nicht  auf  Grund  des  §.  54  des
Gesetzes  vom  9.  März  1874,  betreffend  die  Beurkundung  des  Personenstandes
und  die  Form  der  Eheschließung,  entschädigt  werden.

S.  5.
Die  Höhe  der  Entschädigungsrente  bestimmt  sich  nach  dem  Durchschnitt
der  Solleinnahme  aus  den  aufgehobenen  Gebühren  für  die  in  den  Jahren  1886
bis  einschließlich  1890  in  der  Gemeinde  vollzogenen  Handlungen.
Ist  diese  Durchschnittseinnahme  nicht  mehr  zu  ermitteln,  so  ist  die  Höhe
der  zu  gewährenden  Entschädigungsrente  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  Ver-(Nr.
  9572.)
        <pb n="298" />
        —  270  —

hältnisse  und  der  Zahl  der  in  den  angegebenen  Jahren  überhaupt  vorgekommenen
Fälle  von  Taufen,  Trauungen  und  Aufgeboten  durch  Schätzung  zu  finden.

S.  6.

Solchen  Kirchengemeinden,  in  welchen  in  unmittelbarer  Folge  des  Inkrafttretens
  dieses  Gesetzes  und  in  Ermangelung  eines  ausreichenden  und  verfügbaren
Ueberschusses  der  Kirchenkasse  eine  Umlage  ausgeschrieben  oder  erhöht  werden
muß,  wird  aus  dem  im  9.  11  bezeichneten  landeskirchlichen  Fonds  als  Beihülfe
ein  Zuschuß  gewährt.

Die  Beihülfe  besteht  in  demjenigen  Theil  der  von  einer  Gemeinde  außzubringenden
  Entschädigungsrente,  welcher  den  Betrag  von  vier  Prozent  des  Einkommensteuersolls
  der  einkommensteuerpflichtigen  Gemeindeglieder  im  Rechnungsjahre
  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  übersteigt.

Die  hiernach  aus  dem  im  8.  11  begelchoten  landeskirchlichen  Fonds  zu
gewährenden  Zuschüsse  sind  in  vierteljährlichen  Theilbeträgen  im  Voraus  zu  zahlen.

S.  7.

Die  Festsetzung  der  in  den  §&amp;amp;9.  3  bis  5  vorgesehenen  Entschädigungsrenten,
sowie  der  nach  F.  6  aus  dem  landeskirchlichen  Fonds  zu  gewährenden  Zuschüsse
erfolgt  durch  das  Provinzialkonsistorium.  Gegen  dessen  Entscheidung  ist  binnen
drei  Monaten  nach  Zustellung  der  Festsetzungsverfügung  die  Beschwerde  an  den
Evangelischen  Oberkirchenrath  zulässig.

In  den  Fällen  der  §#.  4  und  5  sind  vor  der  Entscheidung  des  Konsistoriums
  die  Betheiligten  (Stelleninhaber  und  Gemeindekirchenrath),  sowie  der
Kreissynodalvorstand  zu  hören.

S.  S.
Diejenigen  Kirchengemeinden,  in  welchen
1)  die  Kirchenkassen  seither  die  im  §  1  dieses  Gesetzes  bezeichneten  Gebühren
statt  der  berechtigten  Geistlichen  beziehungsweise  Kirchenbeamten  zu  beziehen
  hatten,  oder
2)  nach  dem  1.  Januar  1874  diese  Gebühren  freiwillig  ganz  oder  theilweise
  abgelöst  sind,
erhalten  gleichfalls  aus  dem  im  §.  11  bezeichneten  landeskirchlichen  Fonds  eine
Beihülfe,  welche  nach  den  in  den  §#..  5  bis  7  aufgestellten  Grundsätzen  mit  der
Maßgabe  zu  ermitteln  und  festzusetzen  ist,  daß  in  dem  zu  Nr.  2  bezeichneten
Falle  an  Stelle  der  Jahre  1886  bis  einschließlich  1890  die  geezten  fünf  Talenderjahre
  vor  der  Ablösung  treten.
Diese  Beihülfe  ist  ebenfalls  vierteljährlich  vorauszubezahlen.

K.  9.
Nach  Verlauf  von  fünf  Jahren  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  soll  eine
Revision  bezüglich  der  Entschädigungsrente  und  der  Beihülfe  unter  Berücksichtigung
        <pb n="299" />
        —  271  —

der  inzwischen  etwa  eingetretenen  Veränderungen  und  gemachten  Erfahrungen  erfolgen.
  Die  näheren  Bestimmungen  hierüber,  sowie  über  etwaige  Wiederholungen
dieser  Revision  bleiben  kirchengesetzlicher  Regelung  vorbehalten.

S.  10.

Aus  Anlaß  der  Errichtung  neuer  Pfarrstellen  und  von  Parochialtheilungen
können  durch  die  zu  diesen  Anordnungen  zuständigen  Behörden  auch  die  Entschädigungsrenten
  G.  5)  und  Beihülfen  (G.  6)  verhältnißmäßig  vertheilt  werden,
jedoch  unbeschadet  der  etwaigen  Rechte  der  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses
Gesetzes  im  Amt  befindlichen  Geistlichen  und  sonstigen  Kirchenbeamten.

F.  11.

Behufs  Gewährung  der  in  den  §§.  6  und  8  vorgesehenen  Zuschüsse  wird
ein  landeskirchlicher  Fonds  gebildet,  in  welchen  die  staatlicherseits  für  die  Zwecke
der  Stolgebührenablösung  zu  gewährende  Rente  fließt.

Sofern  die  Staatsrente  zur  Deckung  der  aus  diesem  Fonds  zu  gewährenden
Zuschüsse  nicht  hinreicht,  ist  der  Fehlbetrag  zunächst  dadurch  zu  decken,  daß  die
nach  F.  6  Absatz  2  zu  gewährende  Beihülfe  nur  denjenigen  Gemeinden  zu  Theil
wird,  welche  mehr  als  5  Prozent  des  Einkommensteuersolls  für  die  Entschädigungsrente
  aufzubringen  haben  würden.  Sollte  auch  diese  Herabminderung  der  Beihülfe
  den  Fehlbetrag  nicht  beseitigen,  so  ist  derselbe  durch  Umlage  von  den
Kirchengemeinden  der  Landeskirche  in  Gemäßheit  der  für  die  Umlage  zum  Pensionsfonds
  geltenden  Bestimmungen  aufzubringen.  Die  Höhe  dieser  Umlage  ist  durch
den  Evangelischen  Oberkirchenrath  unter  Mitwirkung  des  Generalsynodalvorstandes
zu  bestimmen.

Etwaige  Ersparnisse  an  der  staatlicherseits  zu  gewährenden  Rente  verbleiben
dem  zu  bildenden  landeskirchlichen  Fonds.  Die  Verwendung  dieser  Ersparnisse
zur  Erleichterung  ärmerer  Gemeinden  bei  Aufbringung  der  von  denselben  zum.
Zweck  der  Aufhebung  von  Stolgebühren  zu  übernehmenden  Entschädigungsrente
bleibt  bis  zur  kirchengesetzlichen  Regelung  der  Bestimmung  des  Evangelischen  Oberkirchenrathes
  unter  Mitwirkung  des  Generalsynodalvorstandes  überlassen.

K.  12.
Die  Festsetzung  des  Zeitpunktes,  mit  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,
bleibt  Königlicher  Verordnung  vorbehalten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Marmor-Palais,  den  28.  Juli  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.
Barkhausen.

Geseh=  Samml.  1892.  (Nr.  9572.)  52
        <pb n="300" />
        —  272  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  2.  Mai  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Weinsfeld  im  Kreise  Prüm  durch  das  Amtsblatt
der  Sonigl  ggierung  zu  Trier  Nr.  23  S.  271,  ausgegeben  den
10.  Juni  1892;

2)  das  am  18  Juli  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  der  unteren  Hanerau  zu  Hademarschen  im  Kreise
Rendsburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Bierung  zu  Schleswig
Nr.  40  S.  427,  ausgegeben  den  27.  August  1892;

3)  das  am  25.  Juli  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Kerpen  im  Kreise  Neustadt  O.  S.  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  35  S.  259,  ausgegeben
  den  26.  August  1892.

 

Redigirt  im  Be  Bureau  des  Staateministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="301" />
        —  273  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  31.

 

Inhalt:  Gesetz  zur  Ergänzung  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876,  betreffend  die  evangelische  Kirchenverfassung  in
den  acht  älteren  Provinzen  der  Monarchie,  S.  273.  —  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und
Oldenburg  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Bierfeld  nach  Türkismühle,  S.  275.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  280.

 

(Nr.  9573.)  Gesetz  zur  Ergänzung  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876,  betreffend  die  evangelische
Kirchenverfassung  in  den  acht  älteren  Provinzen  der  Monarchie  (Gesetz=  Samml.
S.  125).  Vom  30.  August  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  vc

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für
den  Geltungsbereich  des  Kirchenverfassungsgesetzes  vom  3.  Juni  1876  (Gesetz-Samml.
  S.  125),  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Die  Generalsynode  übt  die  in  dem  Gesetze  vom  3.  Juni  1876,  betreffend
die  evangelische  Kirchenverfassung  in  den  acht  älteren  Provinzen  der  Monarchie
(Gesetz  Samml.  S.  125),  bestätigten  Rechte  auch,  wenn  sie  nach  den  Bestimmungen
des  anliegenden  Kirchengesetzes,  betreffend  eine  Abänderung  des  §.  3  der  Generalsynodalordnung,
  vom  18.  Juli  1892  zusammengesetzt  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Marmor-Palais,  den  30.  August  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.  Gr.  v.  Caprivi.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Bosse.

Gesey=  Samml.  1892.  (Nr.  9573.)  53
Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Oktober  1892.
        <pb n="302" />
        —  274  —
Anlage.

Kirchengesetz,
betreffend
eine  Abaͤnderung  des  8.  3  der  Generalshnodalordnung.
Vom  18.  Juli  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  Generalsynode  und  nachdem  durch  die  Erklärung
Unseres  Staatsministeriums  festgestellt  worden,  daß  gegen  dieses  Gesetz  von  Staatswegen
  nichts  zu  erinnern  ist,  was  folgt:
Einziger  Artikel.
In  §K.  3  der  Generalsynodalordnung  tritt  zwischen  der  Nummer  3  und  dem
letzten  -  folgender  neuer  Absatz  hinzu:

Für  jeden  Abgeordneten  wird  gleichzeitig  ein  Stellvertreter  gewählt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  an  Bord  Meiner  BYacht  „Kaiseradler“)  Tromsö,  den  18.  Juli  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.
Barkhausen.
        <pb n="303" />
        —  275  —

(Xr.  9574.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Oldenburg  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
  von  Bierfeld  nach  Türkismühle.  Vom  29.  April  1892.

Se  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Oldenburg  haben  zum  Zmwecke  einer  Vereinbarung  über  die
Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Bierfeld  nach  Türkismühle  zu  Bevollmächtigten
ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Dr.  Paul  Micke,
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg:
Allerhöchstihren  Regierungspräsidenten  Karl  August  Barnstedt,

welche  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation  nachstehenden
Staatsvertrag  abgeschlossen  haben.

Artikel  I.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  beabsichtigt,  eine  Eisenbahn  von
Bierfeld  oder  einem  anderen  geeigneten  Punkte  der  Linie  Hermeskeil-Wemmetsweiler
  nach  Türkismühle  oder  einem  in  der  Nähe  belegenen  Punkte  der  Rhein-Nahebahn
  für  eigene  Rechnung  auszuführen,  sobald  sie  die  gesetzliche  Ermächtigung
hierzu  erhalten  haben  wird.

Die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  gestattet  der  Königlich
Preußischen  Regierung  den  Bau  und  Betrieb  dieser  Bahn  innerhalb  ihres
Staatsgebietes.

Artikel  II.

Die  Feststellung  der  gesammten  Bauentwürfe  für  die  den  Gegenstand
dieses  Vertrages  bildende  Eisenbahn  und  ihre  etwaigen  künftigen  Erweiterungen
(Artikel  V  letzter  Absatz)  soll  ebenso  wie  die  Prüfung  der  anzuwendenden  Fahrzeuge,
  einschließlich  der  Dampfwagen,  lediglich  der  Königlich  Preußischen
Regierung  zustehen,  welche  indeß  sowohl  bezüglich  der  Führung  der  Bahn  und
der  Anlegung  von  Stationen  wie  auch  bezüglich  demnächstiger  Erweiterungen  der
ursprünglichen  Bahnanlagen  in  dem  Oldenburgischen  Gebiet  etwaige  besondere
Wünsche  der  Großherzoglichen  Regierung  thunlichst  berücksichtigen  wird.  Jedoch
bleibt  die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Genehmigung  der  Bauentwürfe,  soweit
diese  die  Herstellung  von  Wegeübergängen,  Brücken,  Durchlässen,  Flußkorrekturen,
Vorfluthanlagen  und  Parallelwegen  betreffen,  nebst  der  baupolizeilichen  Prüfung
der  Stationsanlagen  jeder  Regierung  innerhalb  ihres  Gebietes  vorbehalten.

Sollte  demnächst  nach  Fertigstellung  der  Bahn  in  Folge  eintretenden
Bedürfnisses  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,  Staats=  oder  Vizinalstraßen,
welche  die  geplante  Eisenbahn  kreuzen,  von  der  Großherzoglich  Oldenburgischen
Regierung  angeordnet  oder  genehmigt  werden,  so  wird  zwar  Preußischerseits

(Nr.  9574.)  53°
        <pb n="304" />
        —  276  —

gegen  die  Ausführung  derartiger  Anlagen  keine  Einsprache  erhoben  werden,  die
Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  verpflichtet  sich  aber,  dafür  einzutreten,
daß  durch  die  neue  Anlage  weder  der  Betrieb  der  Eisenbahn  gestört  wird,  noch
auch  daraus  der  Eisenbahnverwaltung  ein  Kostenaufwand  erwaͤchst.

Artikel  III.

Die  Spurweite  der  Gleise  soll  1,a86  m  im  Lichten  der  Schienen  betragen.
Die  Königlich  Preußische  Regierung  ist  berechtigt,  die  im  Artikel  I  benannte
Bahn  nach  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  deutsche  Eisenbahnen
untergeordneter  Bedeutung  vom  12.  Juni  1878  herzustellen  und  demnächst  zu
betreiben.

Artikel  IV.

Die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  übernimmt  für  den  Fall  der
Ausführung  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildenden  Bahn  —  in  Anerkennung
  der  für  die  betreffenden  Theile  ihres  Staatsgebietes  hiermit  verknüpften
Vortheile  —  die  Verpflichtung:

1)  den  zum  Bau  der  Bahnanlagen  erforderlichen  Grund  und  Boden
innerhalb  ihres  Landesgebietes  der  Königlich  Preußischen  Regierung
unentgeltlich  zur  Verfügung  zu  stellen;

2)  die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  öffentlichen  Wege,
soweit  dies  die  Aufsichtsbehörde  für  zulässig  erachtet,  unentgeltlich  und
ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des  Bestehens  und  Betriebes
  der  Bahn  zu  gestatten.

Artikel  V.

Die  im  Artikel  IV  unter  Nr.  1  übernommene  Verpflichtung  erstreckt  sich
auf  das  gesammte,  zur  Herstellung  der  Bahn,  einschließlich  der  Stationen  und
aller  sonstigen  Anlagen,  sowie  auf  das  für  Seitenentnahmen,  Parallelwege,
Sicherheitsstreifen,  Gewinnung  von  Baumaterialien,  Lagerplätze,  Korrektionen
von  Wegen  oder  Wasserläufen  u.  s.  w.  nach  den  genehmigten  Bauplänen  oder
nach  den  Bestimmungen  der  Landespolizeibehörden  erforderliche  oder  zum  Schutze
der  benachbarten  Grundstücke,  zur  Verhütung  von  Feuersgefahr  u.  s.  w.  für
nothwendig  erachtete,  der  Enteignung  unterworfene  Grundeigenthum  mit  Einschluß
von  Rechten  und  Gerechtigkeiten.  Die  Ueberweisung  des  Grundeigenthums  nebst
Rechten  und  Gerechtigkeiten  soll  dergestalt  unentgeltlich  erfolgen,  daß  von  der
bauenden  Eisenbahnverwaltung  auch  Kultur-  und  Inkonvenienzentschädigung  nicht
zu  tragen  und  die  für  den  Bau  der  Bahn  erforderlichen  Grundstücke  frei  von
Pfandrechten,  sowie  frei  von  allen  dinglichen  Lasten  und  Abgaben,  die  dauernd
erforderlichen  in  das  Eigenthum,  die  vorübergehend  erforderlichen  für  die  Dauer
des  Bedürfnisses  in  die  Benutzung  des  Preußischen  Staates  übergehen.  Letzterem
sollen  vielmehr  nur  die  Kosten  der  Vermessung  und  Versteinung  des  überwiesenen
Terrains  zur  Last  fallen.
        <pb n="305" />
        —  277  —

Die  bauleitende  Eisenbahnverwaltung  wird  nach  Genehmigung  des  Bauplanes
  und  der  bei  der  Bauausführung  etwa  erforderlich  werdenden  Ergänzungen
für  jede  Feldmark  einen  Planauszug  vorlegen,  welcher  die  zu  überweisenden
Grundstücke  nach  ihrer  katastermäßigen  oder  sonst  üblichen  Bezeichnung  und  Größe,
deren  Eigenthümer  nach  Namen  und  Wohnort,  ferner  die  landespolizeilich  angeordneten
  Anlagen,  sowie,  wo  nur  eine  Belastung  von  Grundeigenthum  in  Frage
steht,  die  Art  und  den  Umfang  dieser  Belastung  zu  enthalten  hat.

Alsbald  nach  Vorlage  dieses  Auszuges  sind  die  erforderlichen  Grundstücke
im  Wege  der  freien  Vereinbarung  oder  der  Enteignung  durch  die  Großherzoglich
Oldenburgische  Regierung  zu  erwerben  und  der  Eisenbahnverwaltung  zu  überweisen.

Der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung  bleibt  es  freigestellt,  wegen
der  Uebertragung  dieser,  sowie  der  im  Artikel  IV  unter  Nr.  2  übernommenen
Verpflichtung  auf  die  von  der  Bahnlinie  berührten  Gemeinden  u.  s.  w.  mit
letzteren  sich  zu  verständigen;  sie  bleibt  indeß  auch  für  den  Fall  einer  derartigen
Uebertragung  für  die  Erfüllung  der  Verpflichtungen  ihrerseits  der  Königlich
Preußischen  Regierung  verhaftet.

Die  Hohen  vertragschließenden  Regierungen  sind  darin  einig)  daß  die  Herstellung,
  Unterhaltung  und  Beleuchtung  der  Zufuhrwege  zu  den  Stationen,  soweit
diese  W0  außerhalb  der  Stationen  liegen,  nicht  Sache  der  Eisenbahnverwaltung  ist.

Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  sich  nach  beendeter  Bauausführung
  zu  einer  Erweiterung  der  ursprünglichen  Bahnanlagen  durch  Herstellung
von  Anschlußgleisen  und  Stationen  oder  zu  ähnlichen  Einrichtungen  entschließen,
so  wird  die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  zwecks  Erwerbung  des  zur
Ausführung  dieser  Anlagen  erforderlichen  Grund  und  Bodens,  auf  welche  sich
die  Verpflichtung  im  Artikel  IV  unter  Nr.  1  des  Vertrages  nicht  bezieht,  für  ihr
Gebiet  das  Enteignungsrecht  ertheilen,  insoweit  dasselbe  nicht  bereits  nach  den
gesetzlichen  Bestimmungen  von  selbst  Anwendung  findet,  und  für  die  Ermittelung
und  Feststellung  der  Entschädigungen  keine  anderen  Bestimmungen  in  Anwendung
bringen  lassen,  als  diejenigen,  welche  bei  den  Enteignungen  zu  Eisenbahnanlagen
in  dem  Fürstenthum  Birkenfeld  Geltung  haben.  Für  die  Verhandlungen,  welche
zur  Uebertragung  des  Eigenthums  oder  zur  Ueberlassung  in  die  Benutzung  an
den  Preußischen  Staat  in  den  bezeichneten  Fällen  erforderlich  sind,  namentlich
auch  für  die  Auflassung  in  den  Grundbüchern,  sind  nur  die  Auslagen  der  Gerichte
zu  erstatten  und  tritt  im  Uebrigen  Freiheit  von  Stempel=  und  Gerichtsgebühren  ein.

Artikel  VI.

Die  Feststellung  der  Tarife,  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung  der
Fahrpläne  erfolgt  —  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Reichs  —  durch  die
Königlich  Preußische  Regierung  unter  thunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche
der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung.  Es  sollen  übrigens  in  den  Tarifen
für  die  Strecke  in  dem  Großherzoglich  Oldenburgischen  Gebiete  keine  höheren
Einheitssätze  in  Anwendung  kommen,  als  für  die  Strecke  auf  Königlich  Preußischem
Staatsgebiete.

(r.  9574,)
        <pb n="306" />
        —  278  —

Artikel  VII.

Die  Landeshoheit  bleibt  in  Ansehung  der  in  das  Großherzogthum  Oldenburg
  entfallenden  Bahnstrecke  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung  vorbehalten.
  Auch  sollen  die  an  der  Gahnstrce  im  Großherzogthum  Oldenburg
zu  errichtenden  Hoheitszeichen  nur  die  der  Großherzoglich  Oldenburgsschen  Regierung
  sein.

Der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  zur  Handhabung
  des  ihr  über  die  im  Großherzogthum  belegene  Bahnstrecke  zustehenden
Hoheitsrechts  einen  beständigen  Kommissarius  zu  bestellen,  welcher  die  Beziehungen
zur  Königlich  Preußischen  Eisenbahnverwaltung  in  allen  denjenigen  Fällen  zu
vertreten  hat,  welche  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  und  polizeilichen  Einschreiten
der  Behörden  geeignet  sind.

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  der  im  Großherzoglich  Oldenburgischen
Gebiete  belegenen  Bahnstrecke  erfolgt  durch  die  Königlich  Preußischen  Eisenbahnbehörden
  und  Beamten,  welche  auf  Vorschlag  der  Königlich  Preußischen  Betriebsverwaltung
  von  den  zuständigen  Großherzoglichen  Behörden  in  Pflicht  zu  nehmen
sind.  Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  hinsichtlich  dieser
Bahnstrecke  den  betreffenden  Großherzoglich  Oldenburgischen  Organen  ob.  Dieselben
  werden  den  Bahnpolizeibeamten  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung
  leisten.

Artikel  VIII.

Preußische  Staatsangehörige,  welche  in  dem  Großherzoglich  Oldenburgischen
Gebiete  stationirt  sind,  erleiden  dadurch  keine  Aenderung  ihres  Staatsangehörigkeitsverhältnisses.


Die  Beamten  der  Bahn  sind  ohne  Unterschied  des  Orts  der  Anstellung
rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren  Dienstvorgesetzten  beziehungsweise  den
Aufsichtsorganen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,  im  Uebrigen  aber
den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,
unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen
  Unterbeamten  innerhalb  des  Großherzoglich  Oldenburgischen  Staatsgebietes
soll  auf  Angehörige  des  letzteren  vorzugspeise  Rücksicht  genommen  werden,  falls
geeignete  Militäranwärter,  unter  welchen  die  Oldenburgischen  Staatsangehörigen
gleichfalls  den  Vorzug  haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu  ermitteln
  find.

Artikel  IK.
Entschädigungsansprüche,  welche  aus  Anlaß  des  Baues  oder  Betriebes  der
im  Großherzoglich  Oldenburgischen  Gebiete  belegenen  Bahnstrecke  gegen  die  Eisenbahnverwaltung
  geltend  gemacht  werden  möchten,  sollen  von  den  Oldenburgischen
Gerichten  und  —  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Platz  greifen  —  auch  nach  den
Oldenburgischen  Landesgesetzen  beurtheilt  werden.
        <pb n="307" />
        —  279  —

Artikel  X.

Die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  verpflichtet  sich,  von  der
Eisenbahnunternehmung  und  dem  zu  derselben  gehörigen  Grund  und  Boden
keinerlei  Staatsabgaben  zu  erheben,  noch  auch  eine  Besteuerung  derselben  zu
Gunsten  der  Gemeinden  und  sonstigen  korporativen  Verbände  zuzulassen.

Artikel  XI.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  in  das  Großherzoglich  Oldenburgische
Staatsgebiet  entfallenden  Bahnstrecke  wird  die  Großherzoglich  Oldenburgische
Staatsregierung,  so  lange  die  Bahn  im  Eigenthum  oder  Betriebe  des  Preußischen
Staates  sich  befindet,  nicht  in  Anspruch  nehmen.

Artikel  XII.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen.

Artikel  XIII.

Der  gegenwärtige  Vertrag  erlischt,  wenn  nicht  innerhalb  einer  Frist  von
fünf  Jahren,  vom  Tage  der  Ratifikationsauswechselung  an  gerechnet,  mit  dem
Bau  der  Bahn  begonnen,  und  innerhalb  einer  weiteren  Frist  von  drei  Jahren
die  Bahn  bis  zur  Betriebseröffnung  vollendet  sein  sollte.

Artikel  XIV.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  beiderseits  baldthunlichst  zur  landesherrlichen
Genehmigung  vorgelegt  werden.  Die  Auswechselung  der  Ratifiations-Urkunden
soll  in  Berlin  erfolgen.

Jur  Beglaubigung  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
und  besiegelt.
So  geschehen  zu  Berlin,  den  29.  April  1892.

Dr.  Micke.  Barnstedt.
(L.  S.)  (L.  S.)

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  am  22.  September  1892  stattgefunden.

 

———

(Nr.  8574.)
        <pb n="308" />
        —  280  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  Juli  1892,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Schweidnitz  für  den  Bau  einer  Chaussee  von  Leutmannsdorf  bis
zur  Grenze  des  Kreises  Reichenbach  in  der  Richtung  auf  Faulbrück
Station  der  Eisenbahnlinie  Königszelt  -Frankenstein,  durch  das  Amteblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  36  S.  339,  ausgegeben  am
2.  September  1892;,

2)  das  am  21.  Juli  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainage,
genossenschaft  zu  Groß-Bresa  im  Kreise  Neunarks  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  36  S.  339,  ausgegeben  am
2.  September  1892)

3)  das  am  10.  August  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Kathbach
Deichverband  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz
Nr.  36  S.  263,  ausgegeben  am  3.  September  1892)

4)  das  am  14.  August  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Sohrau  O.  S.  im  Kreise  Rybnik  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  37  S.  273,  ausgegeben
am  9.  September  1892;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  August  1892,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen

  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  im  Kreise  Westhavelland

  belegenen  Chausseen  1)  von  Marzahne,  anschließend  an  die

Kreischaussee  Brandenburg  —Rathenow,  nach  Pritzerbe,  2)  von  der  Kreischaussee

  Brandenburg  —Nauen  über  Roskow,  Gutenpaaren  nach  Jachow

bis  zur  Grenze  des  Kreises  Osthavelland  in  der  Richtung  auf  Ketiin,

3)  von  Rathenow  über  Mögelin  und  Premnitz  bis  zur  Havel  gegenüber

Milow  und  4)  von  Gohlitz,  anschließend  an  die  Kreischaussee  Brandenburg

  -Nauen,  über  Tremmen  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Osthavelland

in  der  Richtung  auf  Etzin,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  38  S.  383,  ausgegeben  am

16.  September  1892),

das  am  22.  August  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  zu  Alt=  und  Neu-Budkowitz  im  Kreise  Oppeln

durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  38  S.  279,

ausgegeben  am  16.  September  1892.

-
—

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="309" />
        —  281  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  32.  —

 

Juhalt:  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages,  S.  281.  —  Verfügung  des
Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte
Düren,  Hennef,  Königswinter,  Siegburg,  Dülken,  Rheinberg,  Adenau,  Kirchberg,  Mayen,  Meisenheim,
Cöln,  Mülheim  am  Rhein,  Gerresheim,  Ratingen,  Lebach,  Tholey,  Völklingen,  St.  Wendel,  Bitburg,
Neuerburg  und  Wadern,  S.  2922.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872
durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  284.

 

(Nr.  9575.)  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages.  Vom
15.  Oktober  1892.

Wir  Wilhelm  f  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  in  Gemäßheit  des  Artikels  51  der  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar
  1850,  auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  das  Herrenhaus  und
das  Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  9.  November  1892  in  Unsere
Haupt=  und  Residenzstadt  Berlin  zusammenberufen.

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Potsdam,  den  15.  Oktober  1892.

G.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Gr.  v.  Caprivi.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.

 

 

 

Gesetz-  Samml.  1892.  (Nr.  9575—9576.)  54
Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Oktober  1892.
        <pb n="310" />
        —  282  —

(Nr.  9576.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Düren,  Hennef,  Königswinter,  Siegburg,
Dölken,  Rheinberg,  Adenau,  Kirchberg,  Mayen,  Meisenheim,  Cöln,  Mülheim
am  Rhein,  Gerresheim,  Ratingen,  Lebach,  Tholey,  Völklingen,  St.  Wendel,
Bitburg,  Neuerburg  und  Wadern.  Vom  26.  September  1892.

Auf  Grund  des  §F.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Jwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz-Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düren  gehörige  Gemeinde  Binsfeld,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hennef  gehörige  Katastergemeinde
Wellesberg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Königswinter  gehörige  Gemeinde
Ober-Dollendorf,
für  die  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Siegburg  belegenen  Bergwerke  Alexander,
Aggerburg,  Alice  Ritter,  Alwine,  Karl  Stetter,  Frau  Ritter,  Fündling,
  Feigenberg,  Goethe,  Der  geschworene  Pfähler,  Hans  Gude,
Henry  Ritter  II,  Hartmann  der  Batavjer,  Johannisberg,  Der  junge
Hermann,  Kant,  Koester,  de  Lange,  Loreley,  Margaretha  Louise,
Morten  Müller,  Mary  Ritter,  Mayor  Ritter,  Maler  Lessing,  Maler
Jordan,  Noeggerath,  Nordberg,  Oerstedt,  Onkel  Ritter,  Piret,  Pilot,
Robinson,  Schiller,  Tubalcain,  Vatersegen,  Vater  Zintgraff,  Verbindung,
  Walpot,  Aurora,  Begegnung,  Cinna,  Linne,  Sanct  Georg,
Langschläfer,  Schloofkoepp,  Moritz,  Basel,  Daniel,  Gottfried,  Gromme,
Glückauf,  Giesler,  Juliette,  Kramer,  Mücke,  Nachod,  Mutho,  Sophie,
Zufall,  Öschokke,  Rosauel,  Willkomm,  Claudine,  Grüneborn,  Germania
  II,  Coelln,  Franziska,  Am  schwedischen  Reiter,  Alter  Adrian,
Blumengarten,  Catharina  1I,  Franziska  I,  Jägershoffnung,  Mariafundgrube
  1.  bis  8.  Maassen,  Mariafundgrube  21.  bis  28.  Maassen,
Mariafundgrube  45.  bis  52,  Maassen,  Maria  VII,  Timotheus,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Dülken  gehörige  Gemeinde  Burgwaldnie,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinberg  gehörigen  Gemeinden
Kamp  (auch  Camp),  Hoerstgen  und  Lintfort,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörige  Gemeinde  Bodenbach,
für  *  m  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kirchberg  gehörige  Gemeinde  Schlier-Ned)
        <pb n="311" />
        —  283  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mayen  gehörige  Gemeinde  Nachtsheim,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Meisenheim  gehörige  Gemeinde

edard,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cöln  gehörige  Katastergemeinde  Nippes,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mülheim  am  Rhein  gehörige  Gemeinde
  Ober-Zündorf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gerresheim  gehörige  Gemeinde
Erkrath,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ratingen  gehörige  Katastergemeinde
Metzkausen,

für  die  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Lebach  belegenen  Bergwerke  Peterswald,
  Primsweiler,  Horst,  Aussen  I.  Theil  und  Aussen  II.  Theil,  sowie
für  die  im  Bezirk  der  Amtsgerichte  Lebach  und  Tholey  belegenen  Bergwerke
  Lebach  und  Limbach,  für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung
  von  dem  Amtsgericht  Lebach  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Völklingen  gehörigen  Katastergemeinden
Koeln  (auch  Koelln)  und  Nieder-Salbach,  "6

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  St.  Wendel  gehörige  Gemeinde
Nieder-Linxweiler,  "

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bitburg  gehörige  Gemeinde  St.  Thomas,

für  das  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuerburg  belegene  Bergwerk  Vergrößerungsfeld
  von  Löwengrube,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wadern  gehörige  Gemeinde  Michelbach

am  1.  November  1892  beginnen  soll.

Berlin,  den  26.  September  1892.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.

(Nr.  9576.)
        <pb n="312" />
        —  284  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  Juli  1892,  betreffend  die  Genehmigung
des  VI.  Nachtrags  zu  dem  Statut  der  Ostpreußischen  landschaftlichen
Darlehnskasse  vom  20.  Mai  1869,  durch  die  Amtöblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  37  S.  331,  ausgegeben
am  15.  September  1892,

der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  37  S.  246,  ausgegeben
am  14.  September  1892;

2)  das  am  25.  Juli  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und
Bewässerungsgenossenschaft  zu  Hörste  im  Kreise  Büren  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  35  S.  321,  ausgegeben  am
27.  August  1892;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  August  1892,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  die  Gemeinden  Weferlingen  und
Walbeck  im  Kreise  Gardelegen  für  die  von  ihnen  gebaute  Chaussee  von
Weferlingen  nach  Walbeck,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Magdeburg  Nr.  38  S.  343,  ausgegeben  am  17.  September  1892;

4)  das  am  30.  August  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Waseergenossenschaft
  zu  Schafstedt  im  Kreise  Süderdithmarschen  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  51  S.  487,  ausgegeben
am  1.  Oktober  1892;,

5)  das  am  30.  August  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Dampfentwässerungsgenossenschaft
  des  Uberger  Koogs  im  Kreise  Tondern  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  51  S.  490,
ausgegeben  am  1.  Oktober  1892.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei-.
        <pb n="313" />
        —  285  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  33.  —

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Wiederherstellung  eines  verloren  gegangenen  Grundbuchblattes  des  Amtsgerichts
  in  Marienburg,  S.  2355.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des
Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aachen,  Düren,  Gemünd,  Blankenheim,

Bergheim,  Lennep,  Remscheid,  Lebach,  Hermeskeil  und  Saarburg,  S.  286.  —  Bekanntmachung
der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
Ellasse,  Urkunden  2c.,  S.  287.

 

 

(Nr.  9577.)  Verordnung,  betreffend  die  Wiederherstellung  eines  verloren  gegangenen  Grundbuchblattes
  des  Amtsgerichts  in  Marienburg.  Vom  17.  Oktober  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.
verordnen  in  Gemäßheit  des  §.  132  der  Grundbuchordnung  (Gesetz-Samml.  1882
S.  121),  was  folgt:

Das  bei  dem  Amtsgerichte  zu  Marienburg  verloren  gegangene  Blatt  15
des  Grundbuches  Band  1  von  Tralau  über  ein  Molkereigrundstück  ist  nach
Maßgabe  des  Inhalts  der  dieses  Grundstück  betreffenden  Grundakten  und  des
aus  der  Zeit  vor  dem  Jahre  1888  herrührenden  Inhalts  der  den  Grundakten
vorgehefteten  Tabelle  wiederherzustellen.  Die  Wiederherstellung  erfolgt  kostenund
  stempelfrei.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Marmor-Palais,  den  17.  Oktober  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Schelling.

Geseh-Samml.  1892.  (Nr.  9577—9578.)  55

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  November  1892.
        <pb n="314" />
        —  286  —

(Nr.  9578.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aachen,  Düren,  Gemünd,  Blankenheim,
Bergheim,  Lennep,  Remscheid,  Lebach,  Hermeskeil  und  Saarburg.  Vom
14.  Oktober  1892.

A#  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Geset-Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Aachen  gehörige  Gemeinde  Merkstein,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düren  gehörigen  Gemeinden  Frauwüllesheim,
  Eggersheim  und  Irresheim,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gemünd  gehörige  Katastergemeinde
Unter-Golbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Blankenheim  gehörige  Gemeinde
lhrdorf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bergheim  gehörige  Gemeinde  Quadrath,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Lennep  gehörige  Gemeinde  Radevormwald,
  sowie  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Lennep
und  Remscheid  belegene  Bergwerk  Greuel)  für  welches  die  Grundbuchanlegung
  von  dem  Anttsgericht  Lennep  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Lebach  gehörige  Gemeinde  Dorf,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hermeskeil  gehörige  Gemeinde  Farschweiler,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarburg  gehörige  Gemeinde  Beurig
am  15.  November  1892  beginnen  soll.
Berlin,  den  14.  Oktober  1892.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.
        <pb n="315" />
        —  287  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Juni  1892,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  zur  Erwerbung  der
zur  Freilegung  und  Regulirung  mehrerer  Straßenstrecken  erforderlichen
Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung.  zu  Potsdam
und  der  Stadt  Berlin  Nr.  30  S.  295,  ausgegeben  am  22.  Juli  1892)

2)  das  am  25.  Juli  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Mrliorationsgenosse
  enschaft  8;  Beßlich  im  Kreise  Trier  (Land)  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  egierung  zu  Trier  Nr.  37  S.  443,  ausgegeben  am
16.  September  1892;

das  am  28.  Juli  1392  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Ent=  und
Bewässerungsverband  der  Reichenberger  und  Weslinker  Rosenauen  im
Danziger  Deichverbande,  Kreises  Danziger  Niederung,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  38  S.  333,  ausgegeben
am  17.  September  1892;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  August  1892,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chaufs  eegelderhebung  an  den
Kreis  Ragnit  für  den  Bau  einer  Chaussee  von  Szillen-  Jurgaitschen  über
Babillen  nach  Jägerkrug  und  von  dieser  abzweigend  einer  Chaussee  von
Grüneberg  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Niederung,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  38  S.  252,  ausgegeben  am
21.  September  1892)

5)  der  am  26.  August  1892  Allerhöchst  vollzogene  II.  Nachtrag  zu  dem
Statut  des  Vogtsdorf-  Halbendorf-Zelasnoer  Deichverbandes  vom  13.  Dezember
  1882  beziehungsweise  vom  16.  April  1889  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  40  S.  301,  ausgegeben  am
30.  September  1892;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  September  1892,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Naugard  für  die  von  ihm  zu  bauende
Kreischaussee  von  Ihnazoll  über  Priemhausen,  Rosenow  und  Darz  nach
der  Massow-Stargarder  Chaussee  unweit  der  Stadt  Massow,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  42  S.  321),  ausgegeben
am  21.  Oktober  1892.

3

—

4

—

6

—

Redigirt  im  1  Burea  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichödruckerei.
        <pb n="316" />
        <pb n="317" />
        —  289  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  34  —

 

Inhalt:  Verfügung  bes  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Aachen,  Malmedy,  Eitorf,  Hennef,  Waldbroel,  Wiehl,  Lindlar,  Bensberg,  TKanten,
Dülken,  Kempen  am  Rhein,  Castellaun,  Coblenz,  Sankt  Goar,  Krenznach,  Münstermaifeld,  Simmern,
Kerpen,  Mülheim  am  Rhein,  Uerdingen,  Sankt  Wendel,  Grumbach,  Lebach,  Tholey,  Saarlouis,  Neumagen,
  Berncastel  und  Prüm,  S.  289.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872
burch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  201.

 

(Nr.  9579.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aachen,  Malmedy,  Eitorf,  Heunef,
Waldbbroel,  Wiehl,  Lindlar,  Bensberg,  Kanten,  Dülken,  Kempen  am  Rhein,
Castellaun,  Coblenz,  Sankt  Goar,  Kreuznach,  Münstermaifeld,  Simmern,
Kerpen,  Mülheim  am  Rhein,  Uerdingen,  Sankt  Wendel,  Grumbach,
Lebach,  Tholey,  Saarlouis,  Neumagen,)  Berncastel  und  Prüm.  Vom
15.  November  1892.

A#  Grund  des  F.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Aachen  gehörige  Gemeinde  Würselen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Malmedy  gehörige  Stadtgemeinde
Malmedy,  sowie  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke
  Christoffel,  Christoffel  II)  Christoffel  III,  Christoffel  IV)  Engelsdorf,
  Jacob,  Lamonriville,  Rudolf,  Rudolf  II,  Rudolf  III,  Rudolf  IV,
Rudolf  V,  Rudolf  VI,  Rudolf  VII,  Rhenasteine,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Eitorf  gehörige  Katastergemeinde
Miebach,  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke
Aachen,  Eduardszeche,  Alice,  Hermann  ll,  Henry-Much  I,  Juliane,
Hatzfeld,  Siegfeld,  Petri,  Alte  Harmonie,  Doris,  Charles  I,  Emilie,
Fliege,  Treue  Hand,  Karl  Josef,  Gertrudensegen,  Eisenwerk,  Gute-Oeseh
  ·  Samml.  1892.  (Nr.  9579.  56

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  November  1892.
        <pb n="318" />
        für

für
für

für
für

für

für
für
für

für
für

für
für

für

—  290  —

hoffnung,  Germania  l  und  lI,  Johanna  I,  Schöne  Aussicht,  Mönch,
Wildermann,  Lehmop  II,  Mißgunst,  Radenhausen,  sowie  für  die  in
den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Eitorf  und  Hennef  belegenen  Bergwerke
Waldmeister,  Waltershoffnung,  Silberfund,  Silberfund  l,  Seemann,
Uhland,  Pascha,  Hellmuth,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
Eitorf,  Hennef  und  Altenkirchen  belegene  Bergwerk  Heideblume,  für
das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Eitorf  und  Waldbroel  belegene
Bergwerk  Grauwackenkönig,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
Eitorf  und  Wiebl  belegene  Bergwerk  Sperber,  für  die  in  den  Bezirken
der  Amtsgerichte  Eitorf,  Lindlar,  Wiehl  und  Bensberg  belegenen  Bergwerke
  Aurora  und  Herkules  II,  für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung
  von  dem  Amtsgericht  Eitorf  bewirkt  wird,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  FKanten  gehörigen  Gemeinden  Menzeln
und  Bönning,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Dülken  gehörige  Gemeinde  Lüttelforst,
die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kempen  gehörigen  Katastergemeinden
Broich  und  Orbroich,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Castellaun  gehörige  Gemeinde
Castellaun,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Coblenz  gehörigen  Gemeinden  Dieblich
und  Kaltenengers,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Goar  gehörigen  Gemeinden
Pfalzfeld  und  Norath,  sowie  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk
belegenen  Bergwerke  Oberwesel  und  Dellhofen  II,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kreuznach  gehörige  Gemeinde
Hargesheim,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Münstermaifeld  gehörige  Gemeinde
Keldung,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Simmern  gehörige  Gemeinde
Nickweiler,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kerpen  gehörige  Gemeinde  Buir,
die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mülheim  am  Rhein  gehörige  Gemeinde
  Nieder-Lündorf,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Uerdingen  gebörigen  Gemeinden
Ossum-Bösinghofen  und  Strümp,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Wendel  gehörige  Gemeinde
Mainzweiler,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Grumbach  gebörigen  Gemeinden
Zaubach  und  Wieselbach,
        <pb n="319" />
        —  291  —

für  des  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Lebach  gehörige  Gemeinde  Primsweiler,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Tholey  gehörige  Gemeinde  Theley,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarlouis  gehörige  Gemeinde
Knausholz,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neumagen  gehörige  Gemeinde
Gräfendhron,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Berncastel  gehörige  Gemeinde  Kommen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Prüm  gehörige  Gemeinde  Densborn

am  15.  Dezember  1892  beginnen  soll.

Nach

Berlin,  den  15.  November  1892.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.

 

 

Bekanntmachung.
Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Sammil.  S.  357)

sind  bekannt  gemacht:
1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  August  1892,  betreffend  die  Abänderung

3)

des  dem  Kreise  Jerichow  II  unter  dem  14.  November  1888  ertheilten
Allerhöchsten  Privilegiums  zur  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender
Anleihescheine  im  Betrage  von  263  000  Mark,  sowie  des  Allerhöchsten
Erlasses  von  demselben  Tage  dahin,  daß  an  Stelle  der  darin  erwähnten
Chaussee  von  der  Magdeburg-Brandenburger  Provinzialchaussee  bei  Parchen
bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Ziesar  die  Chaussee  von  Genthin
durch  das  Fiener  Bruch  ebenfalls  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Ziesar  tritt,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg
  Nr.  43  S.  379,  ausgegeben  am  22.  Oktober  1892;

das  am  26.  August  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Kuznierz-Wosjêin-Trzianek  im  Kreise  Strelno
durch  außerordentliche  Beilage  zum  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Bromberg  Nr.  38,  ausgegeben  am  22.  September  1892;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  September  1892,  betreffend  die  Genehmigung
  des  revidirten  Statuts  der  Hannoverschen  Feuer-Versicherungsbank
  in  Hannover,  durch  das  Amtsblatt  für  den  Regierungsbezirk  Hannover
Nr.  57  S.  305,  ausgegeben  am  4.  November  1892;

(Ne.  9579.)
        <pb n="320" />
        —  292  —

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  September  1892,  betreffend  die  Genehmigung

6

—

7

—
—

der  von  dem  36.  Rheinischen  Provinziallandtage  beschlossenen  Regulative
über  die  fernere  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der
Rheinprovinz  durch  Vermittelung  der  Landesbank  der  Rheinprovinz,  durch
die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung,  zu  Coblenz  Nr.  58,  Beilage,  ausgegeben  am
27.  Oktober  1892,
der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  43  S.  625,  ausgegeben
am  29.  Oktober  1892,
der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  44  S.  471,  ausgegeben  am
2.  November  1892,
der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  43  S.  497,  ausgegeben  am
28.  Oktober  1892,
der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  48  S.  405,  ausgegeben  am
27.  Oktober  1892;)

das  am  6.  Oktober  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und
Bewisserungsgenogenschaf  Wiesengenossenschaft  im  Thale  der  großen
Ihna  im  Kreise  Pyritz,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Stettin  Nr.  45  S.  337)  ausgegeben  am  11.  November  1892)

das  am  6.  Oktober  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainage
genossenschaft  zu  Kostenblut  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Breslau  Nr.  45  S.  397,  ausgegeben  am  4.  November  1892;

das  am  6.  Oktober  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Gurkau  im  Kreise  Pleß  O/'S.  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  44  S.  321,  ausgegeben
am  28.  Oktober  1892;

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  16.  Oktober  1892  zur  Ausgabe  auf
jeden  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Berlin  zum  Betrage
von  70  000  000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  47  S.  483,  ausgegeben
  am  18.  November  1892.

Redigirt  im  Burean  d  des  Staatsaministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="321" />
        —  293  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  35.—

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  das  Inkrafttreten  der  Gesetze  vom  21.  Mai  1888,  21.  April  1889  und
2.  Juni  1890,  S.  203.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gese#  vom  10.  April  1872  durch  die
Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  rr.,  S.  291.

 

 

(Nr.  9580.)  Verordnung,  betreffend  das  Inkrafttreten  der  Gesetze  vom  24.  Mai  1888,
21.  April  1889  und  2.  Juni  1890.  Vom  14.  November  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  §.  2  der  Gesetze  vom  24.  Mai  1888,  betreffend  die  Errichtung
  eines  Amtsgerichts  in  der  Stadt  Tirschtiegel  (Gesetz  Samml.  S.  133),
vom  21.  April  1889,  betreffend  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  Kontopp
(Gesetz-Samml.  S.  101),  und  vom  2.  Juni  1890,  betreffend  die  Errichtung  eines
Amtgerichts  in  der  Stadt  Velbert  (Gesetz=  Samml.  S.  133),  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Die  Gesetze  vom  24.  Mai  1888,  betreffend  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts
  in  der  Stadt  Tirschtiegel  (Gesetz  Samml.  S.  133),  vom  21.  April  1889,
betreffend  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  Kontopp  (Gesetz-Samml.  S.  101),
und  vom  2.  Juni  1890,  betreffend  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  der  Stadt
Velbert  (Gesetz=  Samml.  S.  133),  treten  am  1.  April  1893  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  Schloß,  den  14.  November  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.

 

 

Geset  ·  Samml.  1892.  (Nr.  9580.)  57

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Dezember  1892.
        <pb n="322" />
        —  294  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:
1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Juli  1892,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  um  die  Hälfte  erhöhten
Sätzen  des  Chausseegeldtarifs  vom  29.  Februar  1840  an  die  Stadtgemeinde
  Menden  für  die  von  ihr  gebaute  Chaussee  von  Menden  durch
das  Hönnethal  nach  Balve,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Arnsberg  Nr.  44  S.  667,  ausgegeben  am  29.  Oktober  1892;,

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  Oktober  1892,  betreffend  die  Genehmigung
des  VII.  Nachtrags  zu  den  Statuten  für  die  vereinigte  landschaftliche
Brandkasse  zu  Hannover,  durch  die  Amtsblätter

für  den  Regierungsbezirk  Hannover  Nr.  58  S.  317,  ausgegeben
am  11.  November  1892,

der  Königl.  Regierung  zu  Osnabrück  Nr.  53  S.  360,  ausgegeben
am  11.  November  1892,

der  Königl.  Regierung  zu  Hildesheim  Nr.  45  S.  335,  ausgegeben
am  i.  November  1892,

der  Königl.  Regierung  zu  Lüneburg  Nr.  46  S.  371,  ausgegeben
am  11.  November  1892,

der  Königl.  Regierung  zu  Stade  Nr.  46  S.  333,  ausgegeben  am
4.  November  1892)

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Oktober  1892,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Teltow  für  die  von  ihm  zu  bauenden  Chausseen  1)  von  der
Berlin—Königs-Wusterhausener  Chaussee  über  Schoenefeld  nach  Waßmannsdorf,
  2)  von  der  Mittenwalde—-Klein-Ziethener  Chaussee  über  den
Klein-Ziethener  Berg  bis  zur  Trebbin  —Mahlower  Chaussee,  3)  von  der
Trebbin—  Mahlower  Chaussee  über  Mahlow  nach  Teltow,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin
Nr.  49  S.  505,  ausgegeben  am  2.  Dezember  1892;

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  31.  Oktober  1892  wegen  Ausgabe
auf  jeden  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Halle  a.  S.  zum
Betrage  von  7000  000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  49  S.  443,  ausgegeben  am
3.  Dezember  1892.  ·

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckeret.
        <pb n="323" />
        —  295  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—NM.  36.  —

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Erkelenz,  Blankenheim,  Bonn,  Euskirchen,  Rheinbach,  Mörs,  Dülken,  Goch,  Ahrweiler,
  Cochem,  Meisenheim,  Cöln,  Opladen,  Solingen,  Ottweiler,  Sulzbach,  Saarbrücken,  Völklingen,
Trier,  Neumagen,  Berncastel  und  Hermeskeil,  S.  206.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz
vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,
S.  207.

 

 

(Nr.  9581.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Erkelenz,  Blankenheim,  Bonn,
Euskirchen,  Rheinbach,  Mörs,  Dülken,  Goch,  Ahrweiler,  Cochem,  Meisenheim,
  Cöln,  Opladen,  Solingen,  Ottweiler,  Sulzbach,  Saarbrücken,  Völk.
lingen,  Trier,  Neumagen,  Berncastel  und  Hermeskeil.  Vom  17.  Dezember  1892.

A#½#  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz=  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Erkelenz  gehörigen  Gemeinden  Hetzerath
und  Keyenberg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Blankenheim  gehörige  Gemeinde
Engelgau,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bonn  gehörige  Gemeinde  Lengsdorf,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Euskirchen  gehörige  Gemeinde  Wichterich,
sowie  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke
Herkelstein  und  Gemeinschaft,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinbach  gehörigen  Gemeinden
Niederkastenholz  und  Fritzdorf,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mörs  gehörige  Gemeinde  Neukirchen,
Gesez-  Samml.  1892.  (Nr.  9581.)  58

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Dezember  1892.
        <pb n="324" />
        —  296  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Dülken  gehörige  Gemeinde  Dilkrath,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Goch  gehörigen  Gemeinden  Calcar
und  Altcalcar,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ahrweiler  gehörige  Gemeinde  Lohrsdorf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cochem  gehörigen  Gemeinden  Gevenich
und  Möntenich,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Meisenheim  gehörige  Gemeinde
Heimberg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cöln  gehörige,  einen  Theil  der  Stadt
Cöln  bildende  Katastergemeinde  Cöln-Efferen,  sowie  für  die  zu  demselben
  Amtsgerichtsbezirk  gehörigen  Fluren  38,  39  U.  und  L,  der  Neustadt
  Cöln,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Opladen  gehörige  Katastergemeinde
Steinbüchel,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Solingen  gehörige  Stadtgemeinde
Ohligs,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ottweiler  gehörige  Gemeinde  Illingen-Gennweiler,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sulzbach  gehörigen  Gemeinden  Heusweiler
  und  Hirtel,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarbrücken  gehörigen  Gemeinden
Brebach  und  Scheidt,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Völklingen  gehörigen  Gemeinden
Sellerbach  und  Engelfangen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trier  gehörige  Gemeinde  Fusenich,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neumagen  gehörige  Gemeinde  Tronecken,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Berncastel  gehörige  Gemeinde  Gornhausen,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hermeskeil  gehörige  Gemeinde  Herl

am  15.  Januar  1893  beginnen  soll.
Berlin,  den  17.  Dezember  1892.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.
        <pb n="325" />
        —  297  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  Oktober  1892,  betreffend  die  Genehmigung
des  III.  Nachtrags  zu  dem  revidirten  Reglement  der  Feuersozietät  der
Ostpreußischen  Landschaft  vom  1.  November  1886,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  46  S.  403,  ausgegeben
am  17.  November  1892),

der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  46  S.  301,  ausgegeben
am  16.  November  1892)

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Oktober  1892,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Briesen  für  die  von  ihm  zu  bauenden  Chausseen  1.  von  Briesen
über  Sittno  und  Haus  Lopatken  nach  Hohenkirch  und  2.  von  hier  nach
Zaskocz,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder
Nr.  49  S.  341,  ausgegeben  am  8.  Dezember  1892;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  November  1892),  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Calau  für  die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee  von  dem  Bahmose
Vetschau  über  Suschow  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Calau  in  der  Richtung
  auf  Burg  im  Kreise  Cottbus,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  48  S.  327,  ausgegeben  am  30.  November
  1892;)

4)  das  am  8.  November  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  des  Perleberger
Wiesenverbandes  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam
und  der  Stadt  Berlin  Nr.  50  S.  517,  ausgegeben  am  9.  Dezember  1892)

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  14.  November  1892  wegen  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Frankfurt  a.  O.
im  Betrage  von  1  200  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  50  S.  335,  ausgegeben  am  14.  Dezember
  1892;

6)  das  am  16.  November  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainage-Genossenschaft
  zu  Sablath  im  Kreise  Neumarkt  i.  Schl.  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  51  S.  449,  ausgegeben
am  16.  Dezember  1892.

□“

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="326" />
        <pb n="327" />
        Sachregister

zur

Gesetz-Sammlung.

Jahrgang  1892.

A.

Vachen  (RNheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Jan.)  7.  (Verf.
v.  13.  April)  83.  (Verf.  v.  12.  Mai)  97.  (Verf.  v.
14.  Okt.)  286.  (Verf.  v.  15.  Nov.)  289.

Ablösung  der  Verpflichtung  des  Staates  zur  Unterhaltung
öffentlicher  Wege  in  der  Provinz  Sachsen  (G.  v.  14.  Juli)
213.

Adenau  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Jan.)  7.  (Verf.
v.  8.  Febr.)  15.  (Verf.  v.  16.  März)  28.  (Verf.  v.
12.  Mai)  97.  (Verf.  v.  12.  Juli)  203.  (Verf.  v.  22.  Aug.)
249.  (Verf.  v.  26.  Sept.)  282.

Aerztekammern,  Zuziehung  von  Vertretern  der  Aerzte.
kammern  zu  den  Sitzungen  der  Provinzial  Medizinal.
Kollegien  und  der  wissenschaftlichen  Deputation  für  das
Medizinalwesen  (V.  v.  21.  Juli)  222.

Ahrweiler  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Jan.)  7.
(Verf.  v.  8.  Febr.)  15.  (Verf.  v.  13.  April)  83.  (Verf.
v.  12.  Juli)  203.  (Verf.  v.  22.  Ang.)  249.  (Verf.  v.
17.  Dez.)  295.

Aktiengesellschaften,  Heranziehung  derselben  zu  den
Gemeindeabgaben  in  den  Landgemeinden  der  Provinz
SchleswigHolstein  (Landgem.  O.  Is.  22,  33c)  163.

Aland-Sommerdeichverband  (Stat.  v.  9.  Mai)  223  Nr.  1.

Altenbeken,  s.  Eisenbahnen  Nr.  1.

Alter,  s.  Lebensalter.

Gesetz  Samml.  1892.

Alt=  und  Neu-Budkowitz,  Entwässerungögenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Oppeln  (Stat.  v.  22.  Aug.)  280  Nr.  6.

Amtsgerichte,  Führung  der  Aufsicht  und  Handhabung
der  Disziplinargewalt  bei  dem  Amtsgericht  1  in  Berlin
(G.  v.  10.  April)  77.

Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  der  Gemeinde
Lechenich  (G.  v.  20.  April)  81.

Aenderung  der  Bczirke  der  Amtsgerichte  zu  Mölla,
Lauenburg,  Braunfels,  Wehlar,  Ehringshausen,  Orb,
Bieber,  Wächtersbach,  Salmünster,  Graudenz,  Briesen,
Schlochau,  Prcußisch=  Friedland  (G.  v.  20.  April)  82.

Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  3.  April  1888,  betr.
die  anderweitige  Abgrenzung  der  Amtsgerichtsbezirke
Hattingen  und  Bochum  (V.  v.  8.  Mai)  104.  —  desgl.
des  Gesetzes  vom  20.  März  1889,  betr.  die  Errichtung
eines  Amtsgerichts  in  Herne  (V.  v.  9.  Mai)  104.  —
desgl.  der  Gesetze  vom  24.  Nai  1888,  21.  April  1889
und  2.  Juni  1890,  betr.  die  Errichtung  von  Amtsgerichten
  in  Tirschtiegel,  Kontopp  und  Velbert  (V.  v.
14.  Nov.)  293.

Amtsvorsteher,  Befugniß  desselben  in  den  Landgemeinden
der  Provinz  Schleswig  Holstein  (Landgem.  O.  Sr.  84,
85,  91,  125)  180.

Andernach  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  11.  Juni)  120.
(Verf.  v.  12.  Juli)  203.

Angermünde  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  7.

Anklam  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  14.
a
        <pb n="328" />
        2  Sachregister.

Anleihen  der  Landgemeinden  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  (Landgem.  O.  8.  114)  186.

s.  auch  bei  den  einzelnen  Provinzen,  Kreisen,
Gemeinden,  Korporationen  u.  s.  w.,  sowie  Staatsanleihen,
  Eisenbahnen.

Arbeitsbücher,  Ausstellung  der  Arbeitsbücher  für  minderjährige
  Bergleute  (G.  v.  24.  Juni  55.  85  b  bis  850)  139.

Arbeitsordnungen  für  Bergleute,  Erlaß  derselben  (G.
v.  24.  Juni  S§.  80  a  bis  80  1)  132.

Arme,  Personen,  welche  Armenunterstützungen  aus  öffentlichen
  Mitteln  erhalten,  sind  von  der  Ausübung  des
Gemeinderechts  in  den  Landgemeinden  der  Provinz  SchleswigHolstein
  ausgeschlossen  (Landgem.  O.  §.  41  Nr.  4,
S.  44  Nr.  3)  167.

Atteste,  s.  Zeugnisse.

Aufgebot,  kirchliches,  Aufhebung  von  Stolgebühren  für
kirchliche  Aufgebote  in  den  älteren  Provinzen  (G.  v.
3.  Sept.)  207.

s.  auch  Trauung.

Aufsicht  des  Staates  über  die  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten
  in  der  Provinz  Schleswig  Holstein
(Landgem.  O.  8§.  139  bis  145)  196.

Aurich  (Provinz  Hannover),  Errichtung  einer  Abtheilung
für  direkte  Steuern  und  Domänen  bei  der  Regierung
daselbst  (V.  v.  22.  April)  96.

Auseinandersetzungen,  Reiseentschädigung  der  in  der
landwirthschaftlichen  Verwaltung  beschäftigten  Zeichner,
Meliorationstechniker  und  Wiesenbaumeister  in  Auseinanderschungsgeschäften
  (V.  v.  22.  April)  95.

Ausschüsse,  Befugnisse  der  ständigen  Arbeiterausschüsse
für  Bergwerke  (G.  v.  24.  Juni  8.  80  d,  80  f)  133.

Ausschußmitglieder  in  Angelegenheiten  der  direkten
Staatsstenern,  Tagegelder  und  Reisekosten  derselben  (V.
v.  4.  Juli)  201.

s.  auch  Kommissionsmitglieder.

B.
Baden,  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Bitburg  (Stat.  v.  29.  April)  206  Nr.  5.
Bäuerliche  Verhältnisse,  s.  Gutsherrliche  und  bäuerliche
  Verhältnisse.
Bahrenfeld-Blankeneser  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  2.

1892.

Banken  (Privatbanken)),  Bestätigung  des  revidirten  Statuts
der  Frankfurter  Bank  vom  17.  März  1891  (A.  E.  v.
9.  Dez.  91.)  26  Nr.  2.

Barmen  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Barmen  zur  Erweiterung
ber  städtischen  Wasserleitung  (A.  E.  v.  22.  April)  206
Nr.  4.

Barmen-Ronsdorfer  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen
Nr.  3.

Barmer  Bergbahn-Aktiengesellschaft,  s.  Eisenbahnen
Nr.  3.

Baumholder  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Jan.)  7.
(Verf.  v.  13.  April)  83.  (Verf.  v.  11.  Juni)  120.
(Verf.  v.  22.  Ang.)  249.

Bayern  (Königreich),  Staatsvertrag  mit  Preußen,  betr.
den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Lauterecken
nach  Staudernheim  (v.  28.  Okt.  91.)  22.

Beamte,  Heranzichung  der  Reichs=  und  Staatsbeamten
zu  den  Gemeindeabgaben  in  den  Landgemeinden  der  Provinz
  Schleswig.  Holstein  (Landgem.  O.  §.  30)  164.  —
Welche  Beamie  nicht  Gemeindebeamte  daselbst  sein  können
(ebend.  §.  53)  173.  —  Berechtigung  der  Staatsbeamten
zur  Ablehnung  eines  unbesoldeten  Gemeindeamts  (ebend.
§.  65  Nr.  4)  175.

s.  auch  Gemeindebeamte,  Subalternbeamte.

Belgard  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  15.

Bensberg  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Jan.)  7.
(Verf.  v.  8.  Febr.)  15.  (Verf.  v.  16.  März)  28.  (Verf.
v.  12.  Mai)  97.  (Verf.  v.  11.  Juni)  120.  (Verf.  v.
12.  Juli)  203.  (Verf.  v.  15.  Nov.)  289.

Bergbehörden,  Abänderung  von  Bestimmungen  des  Allgemeinen
  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865  in  Betreff
der  Befugnisse  der  Vergbehörden  (G.  v.  24.  Juni  Art.  11
bis  VI)  143.

Berggesetz,  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Allgemeinen
  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865  (G.  v.
24.  Juni)  131.

Berggewerkschaften,  Heranziehung  derselben  zu  den
Gemeindeabgaben  in  den  Landgemeinden  der  Provinz
Schleswig  Holstein  (Landgem.  O.  ös.  22,  33c)  163.

Bergheim  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Jan.)  7.
(Verf.  v.  I4.  Okt.)  280
        <pb n="329" />
        Sachregister.

Bergleute,  Abänderung  von  Bestimmungen  in  Betreff
der  Verhältnisse  derselben  (G.  v.  24.  Juni  Art.  1)  131.

Bergwerksdirektion  in  Saarbrücken,  Rangverhältniß
des  Vorsitzenden  derselben  (A.  E.  v.  15.  Juni)  203.

Berlin,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt.
gemeinde  Berlin  zur  Freilegung  des  Platzes  L  der
Abtheilung  I  des  Bebauungsplans  der  Umgebungen
Berlins,  sowie  zur  Verbreiterung  von  Straßen  (A.  E.
v.  16.  März)  86  Nr.  7.  —  desgl.  zur  Freilegung  und
Regulirung  mehrerer  Straßenstrecken  (A.  E.  v.  20.  Juni)
287  Nr.  1.

Erlöschen  der  Verpflichtung  der  Stadt  Berlin  zur
Tragung  der  Kosten  des  Nachtwachtwesens  (G.  v.
20.  April  §S.  7  Nr.  4)  89.

Erforderniß  Königlicher  Genchmigung  zur  Anlegung
von  Bahnen  in  den  Straßen  Berlins  (G.  v.  28.  Juli
§.  39)  234.

Ausgabe  von  Auleihescheinen  der  Stadt  Berlin  zum
Betrage  von  70  000  000  Mark  (Priv.  v.  16.  Okt.)  292
Nr.  8.

Berliner  Ringbahn,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  18,  38,  48.

Berliner  Stadtbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  8.

Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  4,  28.

Berncastel  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  12.  Juli)  203.
(Verf.  v.  15.  Nov.)  289.  (Verf.  v.  17.  Dez.)  295.

Beschlagnahme  des  Vermögens  des  Königs  Georg,  Auf.
hebung  derselben  (G.  v.  10.  April)  79.

Besoldungen,  s.  Diensteinkommen,  Gehalt.

Beßlich,  Meliorationsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Trier  (Land)  (Stat.  v.  25.  Juli)  287  Nr.  2.

Betriebsbeamte  in  Bergwerken,  Abänderung  von  Be.
stimmungen  in  Betreff  der  Verhältnisse  derselben  (G.  v.
24.  Juni  Art.  1)  131.

Bewässerungsanlagen,  s.  Meliorationen.

Bezirksausschust,  Kompetenz  desselben  in  Angelegenheiten
der  Landgemeinden  der  Provinz  Schleswig  Holstein
(Kandgem.  O.  8F.  2  bis  4,  19,  121a,  138,  139,  141)
155.  —  desgl.  bei  Anlegung  von  Kleinbahnen  (G.  v.
28.  Juli  §§.  7,  35  bis  37)  227.

Bieber,  s.  Amtsgerichte.

Bierfeld-Türkismühler  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen

Kr.  5.

1892.  3

Bitburg  (NRheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  April)  83.
(Verf.  v.  12.  Juli)  203.  (Verf.  v.  26.  Sept.)  282.

Blankenheim  (ARheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  März)
28.  (Verf.  v.  14.  Okt.)  286.  (Verf.  v.  17.  Dez.)  295.

Blankensce-Strasburger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  6.

Bochum,  s.  Amtsgerichte,  Landgerichte.

Bonn  (ARheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  März)  28.
(Verf.  v.  12.  Juli)  203.  (Verf.  v.  17.  Dez.)  295.

Boppard  (Nheinprovinz),  Amtzgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Jan.)  7.  (Verf.
v.  13.  April)  83.  (Verf.  v.  11.  Juni)  120.

Brandkassen,  7.  Nachtrag  zu  den  Statuten  für  die
vereinigte  landschaftliche  Brandkasse  zu  Hannover  (A.  E.
v.  6.  Okt.)  294  Nr.  2.

Braunfels,  s.  Amtsgerichte.

Braunschweig  (Herzogthum),  Staatsvertrag  mit  Prcußen
über  die  Auflösung  des  zwischen  der  Braunschweigischen
Gemeinde  Klein-Rhüden  und  der  Preußischen  Gemeinde
Groß-Rhüden  bestehenden  gemeinsamen  Schulverbandes
(v.  2.  Okt.  91.)  19.  —  Bekanntmachung  der  Minist.  Erklärung
  (v.  19.  Febr.  92.)  21.

Braunshain,  Aufnahme  des  Preußischen  Gutsbezirks
Braunshain  im  Kreise  Zeih  in  den  Kirchen  und  Schulverband
  Lumpzig  im  Herzogthum  Sachsen-Altenburg
(Vertrag  v.  31.  Mai  91.)  6.

Bremen,  Vertrag  mit  Prcußen  wegen  Erweiterung  des
Bremischen  Staatsgebiets  nördlich  von  Bremerhaven
(v.  14.  März)  251.

Breslau  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  17.

Breslau  (Stadt),  Erlöschen  der  Verpslichtung  der  Stadt
Breslau,  zu  den  Unterhaltungs-  und  Neubaukosten  des
dortigen  Polizeipräsidialgebäudes  beizutragen  (G.  v.
20.  April  §.  7  Nr.  2)  89.

Breslau-Königszelter  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen
Nr.  7.

Brieg  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  18.

Briesen  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  6.

Briesen  (Stadt),  s.  Amtsgerichte.

Bürgerliche  Ehrenrechte,  s.  Ehreurechte.

a
        <pb n="330" />
        4  Sachregister.
C.

Calau  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  8.

Castellaun  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  15.  Nov.)  289.

Chausseen:

I.  Provinz  Ostpreußen.

1)  Fischhausener  Kreischaussee  von  Preil  bis  zur
Willgaiten-  Dommelkeimer  Landstraße  bei  Barrücken
  und  von  Rogitten  nach  Seerappen,  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  und  des  Rechts  auf
Chausseegeld  (A.  E.  v.  2.  Dcz.  91.)  17  Nr.  4.

2)  Heiligenbeiler  Kreischaussee  von  Zinten  über
Jäcknitz  und  Stolzenberg  nach  Pellen,  Verleihung
des  Enteignungorechts  (A.  E.  v.  29.  Juni)  241
Nr.  3.

3)  Anwendung  der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar
  1840  angehängten  Bestimmungen  wegen  der
Chaussecpolizeivergehen  auf  den  von  der  Stadt
Mühlhausen  im  Kreise  Pr.  Holland  bis  zur
Grenze  des  Forstbezirks  Gardienen  reichenden  Theil
der  alten  Land.  und  Heerstraße  von  Mühlhausen
nach  Braunsberg,  sobald  derselbe  dem  Verkehrsbedürfniß
  entsprechend  ausgebaut  worden  ist  (A.  E.
v.  10.  Febr.)  100  Nr.  1.

4)  Ragniter  Kreischausseen  n)  von  Nagnit  nach
dem  dortigen  Bahnhof,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  (A.  E.  v.  15.  Juni)  241  Nr.  1;  b)  von
Szillen-Jurgaitschen  über  Babillen  nach  Jägerkrug
  und  von  Grüneberg  bis  zur  Grenze  des
Kreises  Niederung,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
und  desß  Rechis  auf  Chausseegeld  (A.  E.  v.  14.  Aug.)
287  Nr.  4.

5)  Rastenburger  Kreischaussee,  Anwendung  der  dem
Chausscegeldtarise  vom  29.  Februar  1840  angchängten
Bestimmungen  wegen  der  Chausscepolizeivergehen  auf
die  Chaussee  von  Groß.-Wolfödorf  bis  zum  Bahnhofe
  Dönhosstädt  (A.  E.  v.  8.  Febr.)  50  Nr.  3.

II.  Provinz  Westpreußen.

6)  Briesener  Kreischausseen  a)  von  Briesen  über
Groß.  Wallicz  und  Bahrendorf  bis  zur  früheren
Grenze  des  Kreises  Strasburg,  Verleihung  des
Rechts  auf  Chausseegeld  (A.  E.  v.  20.  Juni)  224
Nr.  9)  b)  von  Briesen  über  Sittno  und  Haus
Lopatken  nach  Hohenkirch  und  von  hier  nach  Zas-1892.



Chausseen  (Forts.)

kocz,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  und  des
Rechts  auf  Chausscegeld  (A.  E.  v.  26.  Okt.)  297
Nr.  2.

III.  Provinz  Brandenburg.

7)  Angermünder  Kreischaussee  von  der  Berlin-Stettiner
  Provinzialstraße  über  Klein=  und  Groß-Ziethen
  nach  Grimnitz  mit  Fortsehung  nach  der
Eberswalde-  Joachimsthaler  Chaussee,  Verleihung
des  Rechts  auf  Chausseegeld  (A.  E.  v.  7.  Dez.  91.)
4  Nr.  4.

8)  Calauer  Kreischaussee  von  dem  Bahnhefe  Vetschau
über  Suschow  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Calau  in
der  Richtung  auf  Burg  im  Kreise  Cottbus,  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  und  des  Rechts  auf
Chausscegeld  (A.  E.  v.  2.  Nov.)  297  Nr.  3.

9)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Landkreis
Guben  für  die  Chaussec  von  Guben  über  Schenkendorf,
  Markersdorf  und  Strega  bis  zur  Grenze  des
Kreises  Sorau  in  der  Richtung  auf  Briesnigk  und
die  Stadt  Forst  (A.  E.  v.  28.  März)  91.

10)  Verleihung  des  Rechts  auf  Chausscegeld  an  den

Kreis  Jerichow  I  für  die  Chaussee  von  Jiesar

nach  Görzke  (A.  E.  v.  16.  März)  117  Nr.  1.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  und  des  Rechts

auf  Chaussecgeld  an  den  Kreis  Jerichow  II  für  die

Chaussee  von  Genthin  durch  das  Fiener  Bruch  in

der  Richtung  auf  Ziesar  (A.  E.  v.  24.  Aug.)  291

Nr.  1.

12)  Teltower  Kreischausseen,  Verleihung  des  Rechts
auf  Chausscegeld  für  die  Chaussee  von  der  Königs.
Wusterhausen.  Wendisch--  Buchholzer  Chaussee  über
Groß.  Besten  nach  Gallun  (A.  E.  v.  15.  Mai)  206
Nr.  7.  —  desgl.  für  die  Chaussee  von  Schmöck.
wit  über  Radeland,  Zeuthen  und  Hankels  Ablage
nach  Königs-Wusterhausen  (A.  E.  v.  15.  Juni)
223  Nr.  6.

Verleihung  des  Entcignungsrechts  und  des  Rechts
auf  Chausscegeld  an  den  Kreis  Teltow  für  die
Chausseen  1)  von  der  Berlin-Königs-Wusterhausener
Chaussee  über  Schönfeld  nach  Waßmannedorf,
2)  von  der  Mittenwalde  -Klein-Zicthener  Chaussee
über  den  Klein-Zicthener  Berg  bis  zur  Trebbin-Mahlower
  Chaussee,  3)  von  der  Trebbin-Mahlower
Chaussee  über  Mahlow  nach  Teltow  (A.  E.  v.
26.  Okt.)  294  Nr.  3.

1

—
        <pb n="331" />
        Sachregister.
Chausseen  (Forts.)

Chausseen  (Forts.)

13)  Westhavellänbische  Kreischausseen,  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840
angehãngten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  Chausseen  1)  von  Marzahnc,
  anschließend  an  die  Kreischaussee  Brandenburg—
  Rathenow,  nach  Pritzerbe,  2)  von  der  Kreis.
chaussee  Brandenburg—Nauen  über  Roskow,  Gutenpaa#ren
  nach  Zachow  bis  zur  Grenze  deß  Kreises
Osthavelland  in  der  Richtung  auf  Ketzin,  3)  von
Rathenow  über  Mögelin  und  Premnitz  bis  zur
Havel  gegenüber  Milow  und  4)  von  Gohlih,  anschließend
  an  die  Kreischaussee  Brandenburg—Nauen,
über  Tremmen  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Osthavelland
  in  der  Richtung  auf  Eyin  (A.  E.  v.  17.  Aug.)
280  Nr.  5.

IV.  Provinz  Pommern.
1

*

Anklamer  Kreischausset,  Anwendung  der  dem
Chausscegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  im  Kreise  Anklam  belegenen
Chausseen  1)  von  Anklam  nach  Spantekow,  2)  von
Görke  über  Liepen  bis  zur  Grenze  des  Kreises
Demmin  in  der  Richtung  auf  Groß-Toitin  und
3)  von  Rathebur  bis  Löwih  (A.  E.  v.  20.  April)
106  Nr.  7.

15)  Belgarder  Kreischaussee  von  Groß.  Rambin
nach  Battin,  Verleibung  des  Enteignungsrechts
(A.  E.  v.  3.  Juni)  206  Nr.  8.

16)  Naugarder  Kreischaussee  von  Ihnazoll  über

Priemhausen,  Nosenow  und  Darz  nach  der  Massow=Stargarder

  Chaussee  unweit  der  Stadt  Massow,

Verleihung  des  Enteignungsrechts  (A.  E.  v.  19.  Sept.)

287  Nr.  6.

V.  Provinz  Schlesien.

17)  Breslauer  Kreischaussee  von  der  Grenze  des
städtischen  Weichbildes  von  Breslau  über  Weischwih,
Oltaschin,  Wasserjentsch  und  Tschauchelwitz  bis  zur
Einmündung  in  die  Domslau-Rothsürben-Jerasselwitzer
  Kreischaussee,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  und  des  Rechts  auf  Chausseegeld  (A.  E.  v.
9.  Juli)  242  Nr.  5.

18)  Verleihung  des  Enteignung#rechts  an  den  Kreis
Brieg  für  den  Bau  der  Chausseen  1)  von  Löwen
über  Clausenberg,  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Falken.
berg,  in  der  Richtung  auf  Schurgast,  2)  von  Löwen

1892.  5

nach  Michelau,  sowie  des  Rechts  auf  Chausseegeld
auf  den  vorgenannten  und  den  bereits  früher  hergestellten
  Chausseen  von  Schreibendorf  nach
Stoberau  und  von  Stoberau  nach  Alt-  Cöln,
von  Brieg  nach  Schönfeld  und  von  Lossen  nach
der  Oderfähre  bei  Koppen  (A.  E.  v.  26.  Juni)
241  Nr.  2.

19)  Kreischaussee  von  Jauer  über  Semmelwih  bis  zur
Grenze  mit  dem  Kreise  Bolkenhain  bei  Girlachsdorf,
Verleihung  des  Rechts  auf  Chausseegeld  (A.  E.  v.
10.  Febr.)  76  Nr.  2.

20)  Rosenberger  Kreischausseen,  Verleihung  des  Ent.-eignungsrechts
  und  des  Rechts  auf  Chausseegeld  für
die  Chaussee  von  der  Hebestelle  Neu-Wachow  an
der  Rosenberg.  Guttentager  Chaussee  nach  Zembowitz
nebst  Abzweigung  von  dieser  Chaussee  nach  dem
Bahnhof  Zembowitz  und  nach  Radau  (A.  E.  v.
23.  Nov.  91.)  4  Nr.  3.  —  desgl.  für  die  Chausseen
1)  von  Groß.  Lassowißz  über  Jaschine  bis  zur
RosenbergKreuzburger  Kreisgrenze  bei  Kuhnau  und
2)  von  der  Schlackenstraße  Groß.  Lassowih  —Bahnhof
Sausenberg  in  deren  Verlängerung  bis  zur  Nosenberg.
  Jellowaer  Chaussee  in  der  Richtung  auf  Kudoba
(A.  E.  v.  6.  April)  106  Nr.  6.

21)  Schweidniyer  Kreischaussee  von  Leutmannsdorf
  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Rcichenbach  in
der  Richtung  auf  Faulbrück,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  und  des  Rechts  auf  Chausseegeld
(A.  E.  v.  21.  Juli)  280  Nr.  1.

22)  Striegauer  Kreischaussee  von  der  an  der  Grenze
mit  dem  Kreise  Schweidnitz  belegenen  Ida-  und
Marienhütte  zu  Laasan  über  die  Dörfer  Laasan
und  Pfaffendorf  in  der  Richtung  auf  Bertholdsdorf
bis  zur  Chaussee  ven  Rauske  nach  Bertholdsdorf,
Verleihung  des  Enteignungsrechts  und  des  Rechts
auf  Chausseegeld  (A.  E.  v.  23.  Dez.  91.)  18  Nr.  5.

23)  Trebnitzer  Kreischaussee  von  Obernigk  über
Kapatschütz  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Militsch  in
der  Richtung  auf  Prautzui,  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  und  des  Rechts  auf  Chausseegeld
(A.  E.  v.  22.  Febr.)  50  Nr.  6.

VI.  Provinz  Sachsen.
24)  Mansfelder  Gebirgskreis-Chausseen,  Anwendung
  der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar
  1840  angehängten  Bestimmungen  wegen  der
        <pb n="332" />
        6  Sachregister.

Chausseen  (Forts.)

Chausseepolizeivergehen  auf  die  Chausseen  1)  von
Manzefeld  über  Möllendorf  nach  Gorenzen,  2)  von
Stangerode  über  Alterode  und  Harkerode  nach
Wellsleben,  3)  von  Meisdorf  nach  Wieserode,
4)  von  Wippra  über  Friesdorf  und  Rammelburg
bis  zur  Provinzialchaussee  Leimbach—  Harzgerode  und
5)  von  Groß.Leinungen  nach  Drebsdorf  (A.  E.
v.  6.  April)  106  Nr.  5.

25)  Verleihung  des  Rechts  auf  Chausseegeld  an  die  Gemeinden
  Weferlingen  und  Walbeck  im  Kreise
Gardelegen  für  die  Chaussee  von  Weferlingen  nach
Walbeck  (A.  E.  v.  17.  Aug.)  284  Nr.  3.

VII.  Provinz  Hannover.

26)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis
Melle  zum  Ausbau  des  Weges  von  Gerden  über
Insingdorf  nach  Neuenkirchen  als  Landstraße  (A.  E.
v.  11.  Aug.)  76  Nr.  1.

VIII.  Provinz  Westfalen.

27)  Anwendung  der  dem  Chaussecgeldtarife  vom  29.  Febr.
1840  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  in  der  antheiligen  Unterhaltung
  der  Gemeinden  Lette  und  Clarholz  im
Kreise  Wiedenbrück  befindliche  Chaussee  von  der
Beckum-Wiedeubrücker  Kreisgrenze  über  Lette  bis
zur  Münster-Paderborner  Provinzialstraße  in  Clarholz
  (A.  E.  v.  11.  Juli  91.)  10  Nr.  1.

28)  Verleihung  des  Rechts  auf  Chausseegeld  an  die
Stadtgemeinde  Menden  für  die  von  ihr  gebaute
Chaussee  von  Menden  nach  Balve  (1A.  E.  v
18.  Juli)  294  Nr.  1.

IX.  Rheinprovinz.

29)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Bürgermeisterei
  Lohmar  im  Siegkreise  zur  Anlage  eines
Weges  von  der  Beuel.  Overather  Provinzialstraße
bei  Dourath  bezw.  Jabach  durch  das  Jabachthal  bis
zur  Siegburg=  Mucher  Provinzialstraße  bei  Pohl.
hausen  (A.  E.  v.  30.  Mai)  223  Nr.  2.

Cyhorzow-Georggruber  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen

Nr.  9.

Clarholz  (Provinz  Westfalen),  s.  Chansseen  Nr.  27.

Eleve  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Jan.)  7.  (Verf.
v.  16.  März)  28.  (Verf.  v.  13  April)  83.

1892.

Coblenz  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  12.  Mai)  97.  (Verf.
v.  22.  Aug.)  249.  (Verf.  v.  15.  Nov.)  289.

Cochem  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  März)  28.  (Verf.
v.  11.  Juni)  120.  (Verf.  v.  22.  Aug.)  249.  (Verf.  v.
17.  Dez.)  295.

Cöln  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Jan.)  7.  (Verf.
v.  8.  Febr.)  15.  (Verf.  v.  13.  April)  83.  (Verf.  v.  12.  Ma))
97.  (Verf.  v.  11.  Juni)  120.  (Verf  v.  26.  Sept.)  282.
(Verf.  v.  17.  Dez.)  295.

Kosten  für  die  Umgestaltung  der  Bahnhofsanlagen
(G.  v.  6.  Juni  §F.  1)  114.

Cosel-Kandrzin-Nendzaer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen

  Nr.  11.

D.

Danzig  (Stadt),  Genehmigung  der  Verwendung  eines
Betrages  von  300  000  Mark  aus  der  von  der  Stadt
Danzig  nach  dem  Privilegium  vom  13.  Juli  1882  auf.
genommenen  Anleihe  zur  Tilgung  eines  entsprechenden
Theilbetrages  der  von  dieser  Stadt  im  Jahre  1873  bei
dem  Reichsinvalidenfonds  aufgenommenen  4½prozentigen
Anleihe  von  6  000  000  Mark  (A.  E.  v.  7.  Dez.  91.)
49  Nr.  2.

Erlöschen  der  Verpflichtung  der  Stadt  Danzig  zur
baulichen  Unterhaltung  des  dortigen  ¶Polizeiheschafts.
hauses  (G.  v.  20.  April  §.  7  Nr.  3)  8

Daun  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  -  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  12.  Juli)  203.

Deichverbände:

I.  Provinz  Westpreußen.
1)  Gesammtverband  der  Lindenauer  Lake  im  Marienburger
  Deichverbande  (Statutennachtrag  v.  12.  Okt.

91.)  4  Nr.  1.

2)  Deichgenossenschaft  Marienau-Riedau  im  Marienburger
  Deichverbande  (Statutennachtrag  v.  12.  Okt.

91)  4  Mr.  1.

3)  Deichgenossenschaft  Pietzkendorf  (Statutennachtrag

v.  3.  Juni)  223  Nr.  3.

II.  Provinz  Schlesien.
4)  Vogtsdorf.Halbendors.  Zelasnoer  Deichverband

  (Statutennachtrag  v.  26.  Aug.)  287  Nr.  5.

III.  Provinz  Sachsen.
5)  Aland-  Sommerdeichverband  (Stat.  v.  9.  Mai)  223

Nr.  1
        <pb n="333" />
        Sachregister.

Deichvogt,  s.  Koogsvorsteher.

Deutsch-Wette  —Groß-Kunzendorfer  Eisenbahn,  (.
Eisenbahnen  Nr.  12.

Diäten  (Tagegelder)  der  in  der  landwirthschaftlichen  Verwaltung
  beschäftigten  Zeichner,  Meliorationstechniker  und
Wiesenbaumeister  (V.  v.  22.  April)  95.

Tagegelder  der  in  Angelegenheiten  der  direkten
Staatssteuern  berufenen  Kommissions=  und  Ausschußmitglieder
  (V.  v.  4.  Juli)  201.  —  desgl.  von  Beamten
der  Lokalverwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuern
für  amtliche  Begleitungen  und  Bewachungen  (V.  v.
9.  Aug.)  240.

s.  auch  Reisekosten.

Diensteinkommen  der  Lehrer  an  den  nichtstaatlichen
öffentlichen  höheren  Schulen  (G.  v.  25.  Juli)  219.

s.  auch  Gehalt.

Dienstgrundstücke,  Befreiung  derselben  von  den  Gemeindeabgaben
  in  den  Landgemeinden  der  Provinz
Schleswig-Holstein  (Landgem.  O.  F.  26)  163.

Dienstreisen,  s.  Diäten,  Reisekosten.

Dienstvergehen  der  Gemeindevorsteher,  der  Schöffen,  der
Gutsvorsteher  und  der  Verbandsvorsteher  in  den  Land.
gemeinden  der  Provinz  Schleswig=  Holstein  (Landgem.  O.
§.  143)  197.

Disziplinarverfahren,  s.  Dienstvergehen.

Döhlen,  Ausschulung  der  im  Kreise  Merseburg  gelegenen
Landgemeinde  Döhlen  und  des  Gutsbezirkes  gleichen
Namens  aus  der  Königl.  Sächsischen  Gemeinde  Quesih
(Staatsvertrag  v.  31.  März  91.)  1.  —  Bekanntmachung
der  Minist.  Erklärung  v.  14.  Dez.  91.)  3.

Dortmund  (Stabt),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
der  Stadt  Dortmund  im  Betrage  von  7  800  000  Mark
(Priv.  v.  16.  Sept.  91.)  17  Nr.  1.

Drainagegenossenschaften,  s.  Meliorationen.

Dülken  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  12.  Mai)  97.
(Verf.  v.  26.  Sept.)  282.  (Verf.  v.  15.  Nov.)  289.
(Verf.  v.  17.  Dez.)  295.

Düren  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Jan.)  7.  (Verf.
v.  16.  März)  28.  (Verf.  v.  11.  Juni)  120.  (Verf.  v.
22.  Ang.)  249.  (Verf.  v.  26.  Sept.)  282.  (Verf.  v.
14.  Okt.)  286.

Düsseldorf  (Rheiuprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrift
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Jan.)  7.
(Verf.  v.  8.  Febr.)  15.  (Verf.  v.  16.  März)  28.  (Verf.
v.  13  April)  83.

1892.  7

Düsseldorf  (Forts.)

Festsetzung  des  noch  nicht  begebenen  Theils  der  von
der  Stadt  Düsseldorf  nach  dem  Privilegium  vom
8.  September  1890  aufzunehmenden  Anleihe  auf  3½
oder  4  Prozent  (A.  E.  v.  28.  März)  106  Nr.  3.

E.

Ehefrauen,  s.  Frauen.

Ehrenrechte,  Aberkennung  der  bürgexlichen  Ehrenrechte
hat  den  Verlust  des  Gemeinderechts  in  den  Landgemeinden
der  Provinz  Schleswig=  Holstein  zur  Folge  (Landgem.  O.
§.  41  Nr.  2;  §F.  43,  44  Nr.  1)  167.

Ehringshaufen,  s.  Amtsgerichte.

Eichwalder  Vorstluth,  Ent.  und  Bewässerungsverband
derselben  im  Marienburger  Deichverbande  und  Kreise
Marienburg  (Stat.  v.  10.  Febr.)  100  Nr.  6.

Eingetragene  Genossenschaften,  Heranziehung  derselben
  zu  den  Gemeindeabgaben  in  den  Landgemeinden
der  Provinz  Schleswig-Holstein  (Landgem.  O.  §§.  22,
332)  163.

Einkaufsgeld,  Entrichtung  eines  Einkaufsgeldes  für  die
Theilnahme  an  den  Gemeindenutzungen  in  den  Landgemeinden
  der  Provinz  Schleswig  Holstein  (Landgem.  O.
55.  72,  73)  178.

Einkommenstenergesetz,  Deklaration  der  Vorschriften
5.72  Absatz  1  des  Einkommensteuergesetzes  vom  24.  Juni
1891  (G.  v.  22.  April)  93.

Eisenbahndirektionen,  Bestimmung  über  die  anderweite
Abgrenzung  der  Eisenbahndirektionsbezirke  Erfurt  und
Berlin  (A.  E.  v.  16.  März)  27.  —  deögl.  der  Eisenbahndirektionsbezirke
  Bromberg,  Verlin,  Hannover,
Cöln  (linksrheinische),  Elberfeid  hinsichtlich  der  nach  dem
Gesetze  vom  6.  Juni  auszuführenden  Eisenbahnlinien
(A.  E.  v.  15.  Juni)  125.

Eisenbahnen,  Bestimmungen  für  die  einzelnen  Eisenbahnen:


1)  Altenbeken,  Kosten  für  den  Umbau  des  Bahnhofs
  (G.  v.  6.  Juni  F.  1)  114.

2)  Bahrenfeld  —  Blankenese,  Ausbau  der  Bahn
(G.  v.  6.  Juni  S.  1)  112.

3)  Barmen  —Ronsdorf,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Aktiengesellschaft  „Barmer
Bergbahn=  zum  Bau  und  Betriecbe  einer  Eisenbahn
von  Barmen  durch  die  Anlagen  des  Verschönerungs.
vereins  daselbst  und  von  da  bis  Ronsdorf  (A.  E.
v"  20.  Juni)  224  Nr.  8.
        <pb n="334" />
        8  Sachregister.

Eisenbahnen  (Forts.)

4)  Berlin—ZLehlendorf,  Mehrkosten  für  den  Ausbau
  der  Bahn  (G.  v.  6.  Juni  §.  1)  113.

5)  Bierfeld  —Türkismühle,  Bau  und  Betrieb  der
Bahn  (G.  v.  6.  Juni  8.  1)  111.  (A.  E.  v.  15.  Juni)
125.  —  Staatsvertrag  mit  Oldenburg  wegen  Herstellung
  der  Bahn  (v.  29.  April)  275.

6)  Blankensee  —Woldegk—Strasburg  i.  d.  U.,
Staatsvertrag  mit  Mecklenburg.  Strelih  wegen  Herstellung
  der  Bahn  (v.  4.  Sept.  91.)  11.  (Allerh.
Konzess.  Urk.  v.  14.  Mai)  206  Nr.  6.

7)  Breslau  —Königszelt,  Ausbau  der  Bahn  (G.
v.  6.  Juni  §S.  1)  111.

8)  Charlottenburg—Grunewald,
Bahn  (G.  v.  6.  Juni  §.  1)  112.

9)  Chorzow—  Georggrube,  Ausbau  der  Bahn  (G.
v.  6.  Juni  F.  1)  111.

10)  Cöln,  Mehrkosten  für  Umgestaltung  der  Bahnhofsaulagen
  innerhalb  des  Festungsgebiets  der  Stadt
(G.  v.  6.  Juni  8.  1)  114.

11)  Cosel—Kandrzin  —Nendza,  Ausbau  der  Bahn
(G.  v.  6.  Juni  F.  1)  111.

12)  Deutsch-Wette  —  Groß.  Kunzendorf,  Meohr.
kosten  für  den  Bau  der  Bahn  (G.  v.  6.  Juni
8.  1)  113.

13)  Eller  (Bahnhof)  —Eller  (Blockstation),  Ausbau
der  Bahn  (G.  v.  6.  Juni  F.  1)  112.

14)  Elsdorf—Düren,  Ausbau  der  Bahn  (G.  v.

.  Juni  F.  1)  112.

15)  Geestemünde  —Stade,  Bau  und  Betrieb  der
Bahn  (G.  v.  6.  Juni  F.  1)  111.  (A.  E.  v.
15.  Juni)  125.

16)  Glasow—.-Berlinchen,  Erwerb  und  Betrieb  der
Eisenbahn  durch  die  Stargard-Cüstriner  Eisenbahngesellschaft
  (G.  v.  17.  Juni)  130.  (Allerh.  Konzess.
Urk.  v.  9.  Juli)  224  Nr.  10  bezw.  241  Nr.  4.

17)  Gramenz  —Bublitz,  Bau  und  Betrieb  der  Bahn
(G.  v.  6.  Juni  S.  1)  111.  (A.  E.  v.  15.  Juni)  125.

18)  Halensee  —  Grunewald,  Ausbau  der  Bahn  (G.
v.  6.  Juni  F.  1)  112.

19)  Halle  —  Nauendorf,  Ausbau  der  Bahn  (G.  v.
6.  Juni  §.  1)  112.

20)  Harburg—Buxtehude,  Ausbau  der  Bahn  (G.
v.  6.  Juni  §.  1)  112.

21)  Homburg  v.  d.  H.—Usingen,  Bau  und  Betrieb
der  Bahn  (Bek.  v.  22.  Aug.  —  Minist.  Erkl.  v.
10.  Juni)  247.

Ausbau  der

1892.

Eisenbahnen  (Forts.)

22)  Kiel,  Kosten  für  den  Umbau  des  Bahnhofs  (G.  v.
6.  Juni  F.  1)  114.

23)  Langendreer  (Nh.)—Dortmund  (Rh.)—Welver,
  Ausbau  der  Bahn  (  .  v.  6.  Juni  F.  1)  112.

24)  Lauterecken  —Staudernheim,  Bau  und  Betrieb
der  Bahn  (Staatsvertrag  mit  Bayern  v.  28.  Okt.
91)  22.

25)  Mehrhoog  —Praest,  Ausbau  der  Bahn  (G.  v.
6.  Juni  §.  1)  112.

26)  Morgenroth—Beuthen  O.  S.—Karf,  Ausbau
  der  Bahn  (G.  v.  6.  Juni  F.  1)  112.

27)  Münster  i.  W.,  Mehrkosten  für  die  Umgestaltung
der  Bahnhofsanlagen  (G.  v.  6.  Juni  S.  1)  114.

28)  Neubabelsberg—HDotsdam,  Mchrkosten  für  den
Ausbau  der  Bahn  (G.  v.  6.  Juni  F.  1)  113.

29)  Neusalz  a.  O.—Sagan—  Reisicht,  Mchrkosten
für  den  Bau  der  Bahn  (G.  v.  6.  Juni  §.  1)  113.

30)  Nimptsch—Gnadenfrei,  Mehrkosten  für  den
Bau  der  Bahn  (G.  v.  6.  Juni  F.  1)  113.

31)  Ohrdruf—Gräfenroda,  Mehrkosten  für  den  Bau
der  Bahn  (G.  v.  6C.  Juni  S.  1)  114.

32)  Paderborn  —Büren,  Ban  und  Bcetrieb  ber  Bahn
(G.  v.  C.  Juni  S.  1)  111.  (A.  E.  v.  15.  Juni)  125.

33)  Remscheid  —Menninghausen,  Herstellung  einer
Bahnverbindung  (G.  v.  6.  Juni  S.  6)  114.  (A.  E.
v.  15.  Juni)  125.

34)  Sagehorn—Bremen,  Ausbau  der  Bahn  (G.  v.
6.  Juni  §.  I)  112.

35)  Sandebeck  —  Altenbeken,  Ausbau  der  Bahn
(G.  v.  6.  Juni  §.  1)  112.

36)  Sandersleben  —  Aschersleben,  Ausbau  der
Bahn  (G.  v.  6.  Juni  F.  1)  112.

37)  Schivelbein  —Polzin,  Bau  und  Betrieb  der
Bahn  (G.  v.  6.  Juni  S.  1)  111.  (A.  E.  v.  15.  Juni)
125.

38)  Schöneberg  bei  Verlin—  Signalstation  Vdp.,
Ausbau  der  Bahn  (G.  v.  6.  Juni  §.  1)  112.

39)  Soest,  Kosten  für  den  Umbau  des  Bahnhofs  (G.
v.  6.  Juni  F.  1)  114.

40)  Stargard.  Cüstriner  Eisenbahngesellschaft,  Ausgabe
  von  1200  000  Mark  4prozentiger  Anleihe.
scheine  (Briv.  v.  G.  Aug.)  258  Nr.  2.

41)  Stettin—  Jasenitz,  Bau  und  Betrieb  der  Bahn
(G.  v.  6.  Juni  KF.  I)  111.  (A.  E.  v.  15.  Juni)  125.

42)  Strehlen  —Grottkan,  Mehrkosten  für  den  Bau
der  Bahn  (G.  v.  6.  Juni  F.  1)  113.
        <pb n="335" />
        Sachregister.

Eisenbahnen  (Forts.)

43)  Thorn  (Katharinenflur)  —  Korschen,  Ausbau  der
Bahn  (G.  v.  6.  Juni  F.  1)  111.

44)  Trier  l.  U.—Landesgrenze  bei  Sierck,  Ausbau
der  Bahn  (G.  v.  6.  Juni  8.  1)  111.

45)  Weilburg  —  Laubuseschbach,  Mehrkosten  für
den  Bau  der  Bahn  (G.  v.  6.  Juni  8.  1)  114.
46)  Werden  —Kupferdreh,  Ausbau  der  Bahn  (G.

v.  6.  Juni  §.  1)  112.

47)  Westend,  Umbau  des  Bahnhofs  Westend  der
Berliner  Ringbahn  (G.  v.  6.  Juni  F.  1)  113.
48)  Wilmersdorf=  Friedenau—Halensee,  Ausbau

der  Bahn  (G.  v.  6.  Juni  §F.  1)  112.
49)  JLella-Mehlis  —Klein--Schmalkalden,  Mehr.
kosten  für  den  Bau  der  Bahn  (G.  v.  6.  Juni  §.  1)  113.

Eitorf  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  März)  28.
(Verf.  v.  12.  Mai)  97.  (Verf.  v.  15.  Nov.)  289.

Elberfeld  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  März)  28.
(Verf.  v.  12.  Mai)  97.

Elbing  (Stadt),  Ausfertigung  von  Aunleihescheinen  der
Stadt  Elbing  im  Betrage  von  700  000  Mark  (Priv.  v
17.  Mai)  130.

Eller,  s.  Eisenbahnen  Nr.  13.

Elsdorf-Dürener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  14.

Emeriten-Unterstützungsfonds  für  evangelische  Geistliche,
  Auflösung  desselben  in  der  Provinz  Westfalen  und
der  Rheinprovinz  (V.  v.  30.  März)  48.

Emeritirung,  Abänderung  von  Bestimmungen,  betr.  die
Emeritirung  der  Geistlichen  in  den  neun  älteren  Provinzen
  (G.  v.  30.  März)  35.  (VB.  v.  30.  März)  47.

«  Emeritirung  der  evangelisch  lutherischen  Geistlichen
auf  Helgoland  (G.  v.  31.  März)  73.

Enteignungen,  s.  die  einzelnen  Verleihungen  des  Ent.
eignungsrechts  unter  Chausseen,  Meliorationen  und
bei  den  berechtigten  Kreisen,  Korporationen  u.  s.  w.

Entschädigungsrente  für  aufgchobene  Stolgebühren  für
Taufen  und  Trauungen  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  (G.  v.  14.  Ang.  Art.  3  —  Kirch.  G.  v.  9.  Juli

S8§.  3  bis  10)  243.  245.  —  desgl.  für  Taufen,
Tranungen  und  kirchliche  Aufgebote  in  den  älteren  Provinzen
  der  Monarchie  (G.  v.  3.  Sept.  Art.  3  —  Kirch.  G.
v.  28.  Juli  §§.  3  bis  11)  267.  269.  —  desgl.  für
aufgehobene  Taufgebühren  in  der  Provinz  Hannover
(Kirch.  G.  v.  18.  Juni  SF.  4  bis  12)  260.

Geseh  Samml.  1892.

1892.  9

Entschädigungsrente  (Forts.)

Gewährung  einer  Staatsrente  für  Stolgebührenentschädigungen
  in  der  Provinz  Hannover  (G.  v.  20.  Aug.)
263.  —  desgl.  in  den  älteren  Provinzen  der  Monarchie
(G.  v.  3.  Sept.  Art.  3  —  Kirch.  G.  v.  28.  Juli
gg.  6  bis  11)  267.  270.

s.  auch  Renten.

Entwässerungsanlagen,  s.  Meliorationen.

Erkelenz  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Jan.)  7.  (Verf.
v.  8.  Febr.)  15.  (Verf.  v.  16.  März)  28.  (Verf.  v.
12.  Juli)  203.  (Verf.  v.  22.  Aug.)  249.  (Verf.  v.  17.  Dez.)
295.

Eschweiler  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Jan.)  7.

Essen,  s.  Landgerichte.

Enpen  (RNheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  März)  28.

Enskirchen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Jan.)  7.
(Verf.  v.  8.  Febr.)  15.  (Verf.  v.  16.  März)  28.  (Verf.
v.  13.  April)  83.  (Verf.  v.  12.  Mai)  97  (Verf.  v.
17.  Dez.)  295.

F.

Festungen,  Anlegung  von  Kleinbahnen  in  der  Nähe  von
Festungen  (G.  v.  28.  Juli  F.  8)  227.

Feuersozietäts-Reglement,  Genchmigung  der  neuen
Satzungen  für  die  Posensche  Provinzial-Feuersozictät
(A.  E.  v.  8.  Juni)  223  Nr.  4.

Genehmigung  des  3.  Nachtrags  zu  dem  revidirten
Reglement  der  Feuersozietät  der  Ostpreußischen  Landschaft
vom  1.  Nov.  1886  (A.  E.  v.  10.  Okt.)  297  Nr.  1.

Fenerversicherungsbank  in  Hannover,  Genchmigung
des  revidirten  Statuts  derselben  (A.  E.  v.  13.  Sept.)
291  Nr.  3.

Finanzminister,  Befugnisse  desselben  in  Angelegenheiten
der  Landgemeinden  der  Provinz  Schleswig  Holstein
(Landgem.  O.  F.  19)  162.

Fischhausen  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  1.

Fiskus,  Heranziehung  desselben  zu  den  Gemeindeabgaben
in  den  Landgemeinden  der  Provinz  Schleswig,Holstein
(Landgem.  O.  Ss.  22,  33c)  163.

Fliesten,  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Bitburg  (Stat.  v.  16.  März)  206  Nr.  2.

b
        <pb n="336" />
        10  Sachregister.

Forensen,  Heranziehung  derselben  zu  den  Gemeindcabgaben
in  den  Landgemeinden  der  Provinz  Schleswig,Holstein
(Landgem.  O.  8§.  22,  33c)  163.

Fortbildungsschulen,  Besuch  derselben  durch  jugendliche
  Bergarbeiter  (G.  v.  24.  Juni  §.  87)  141

Frankfurt  a.  M.,  Bestätigung  des  revidirten  Statuts
der  Frankfurter  Bank  vom  17.  März  1891  (A.  E.  v.
9.  Dez.  91.)  26  Nr.  2.

Frankfurt  a.  O.  (Stabt),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
  der  Stadt  Frankfurt  a.  O.  im  Betrage  von
1200  000  Mark  (Priv.  v.  14.  Nov.)  297  Nr.  5

Frauen  können  in  den  Landgemeinden  der  Provinz
SchleswigHolstein  nicht  Gemeindeverordnete  sein  (Land.
gem.  O.  S.  53  Nr.  6)  173.

G.

Gebäude,  Heranziehung  der  von  der  Staats-Grund,  und
Gebäudesleuer  befreiten  Gebäude  zu  den  Gemeindeabgaben
in  den  Landgemeinden  der  Provinz  Schleswig  Holstein
(Landgem.  O.  S.  26)  163.

Geestemünde-Stader  Eisenbahn,
Nr.  15.

Gehalt  der  besoldeten  Gemeindebeamten  in  der  Provinz
Schleswig  Holstein  (Landgem.  O.  os.  117,  118)  187.

s.  auch  Diensteinkommen.

Geilenkirchen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  März)  28.

Geistliche,  Ergänzung  der  Bestimmungen  über  das  Ruhegehalt
  der  emeritirten  Geistlichen  und  die  Fürsorge  für
die  Wittwen  und  Waisen  der  evangelischen  Geistlichen
in  den  neun  älteren  Provinzen  (G.  v.  30.  März)  35.
—  Inkrafttreten  dieses  Gesehes  (V.  v.  30.  März)  47.

Ruhegehalt  der  emeritirten  Geistlichen  und  Auflösung
  des  Emeriten=  Unterstühungsfonds  in  der  Provinz
Westfalen  und  der  Rheinprovinz  (V.  v.  30.  März)  48.

Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  evangelischen
  Geistlichen  in  der  Provinz  Westfalen  und  der
Rheinprovinz  (V.  v.  30.  März)  49.

Befreiung  der  Geistlichen  und  ihrer  Dienstgrundstücke
von  den  Gemeindeabgaben  in  der  Provinz  Schleswig.
Holstein  (Landgem.  O.  §§.  26,  29)  163.  —  Geistliche
können  nicht  Gemeindeverordnete  in  dieser  Provinz  sein
(ebend.  §.  53  Nr.  5)  175.

Entschädigung  der  evangelischen  Geistlichen  in  der
Provinz  Schleswig-Holstein  für  den  Ausfall  an  Stolgebühreneinnahmen
  (Kirch  G  v.  9  Juli  S§  3  bis  10)  245.

s.  Eisenbahnen

1892.

Geldern  (NRheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Febr.)  15.  (Verf.
v.  22.  Aug.)  249.

Gemeindeabgaben,  Abänderung  des  Gesehes  vom
29.  Juni  1886,  betr.  die  Heranziehung  von  Militär.

.  personen  zu  Abgaben  für  Gemeindezwecke  (G.  v.
22.  April)  101.

.  Aufbringung,  Vertheilung  und  Beitreibung  der
Gemeindeabgaben  in  den  Landgemeinden  der  Provinz
Schleswig  ·  Holstein  (Landgem.  O.  S5.  8  bis  38,  1210)  159.

Gemeindeämter,  Verpflichtung  der  Gemeindeglieder  zur
Uebernahme  unbesoldeter  Gemeindcämter  in  den  Landgemeinden
  der  Provinz  Schleswig-Holstein  (kandgem.  O.
§.  65)  175.  —  Verlust  der  Gemeindeämter  (ebend.
S.  43)  169.

Gemeindeangehörige,  Rechte  und  Mflichten  derselben
in  den  Landgemeinden  der  Provinz  Schleswig-Holstein
(Landgem.  O.  §S.  7  bis  38)  158.

Gemeindeanstalten,  Benutzung,  Verwaltung  und  Beaufsichtigung
  derselben  in  den  Landgemeinden  der  Provinz.
Schleswig  Holstein  (Landgem.  O.  §§.  8,  9,  88  Nr.  3)  159.

Gemeindebeamte,  besoldete  Gemeindebeamte  können  nicht
Gemeindeverordnete  in  den  Laudgemeinden  der  Provinz
Schleswig  Holstein  sein  (Landgem.  O.  §S.  53  Nr.  2)  173.
—  Gehälter  und  Pensionen  der  besoldeten  Gemeindebeamten
  daselbst  (ebend.  S§.  117,  118)  187.

Gemeindebezirke,  Bildung  und  Veränderung  verselben
in  der  Provinz  Schleswig  Holstein  (Candgem.  O.  88.2
bis  4)  155.

Gemeindedienste  (Hand-  und  Spanndienste),  Leistung
derselben  in  den  Landgemeinden  der  Provinz  Schleswig.
Holstein  (Landgem.  O.  S§.  18  bis  20)  161.

Gemeindeglieder,  Rechte  und  Pflichten  derselben  in  den
Landgemeinden  der  Provinz  Schleswig  Holstein  (Landgem.
  O.  S§.  39  bis  48)  167.  »

Gemeindehaushalt,  Führung  desselben  in  den  Land.
hemeinden  der  Provinz  Schleswig.  Holstein  (Landgem.  O.
S.  119  bis  121)  188.  «

Gemeindelasten,  s.  Gemeindeabgaben.

Gemeindenutzungen,  Theilnahme  der  Gemeindemitglieder
in  den  Landgemeinden  der  Provinz  Schleswig  Holstein
an  den  Gemeindenutzungen  (Landgem.  O.  S.  70  bis  73,
114)  177.

Gemcinderechnungen,  Legung,  Prüfung  und  Abnahme
derselben  in  den  Landgemeinden  der  Provinz  Schleswig-Helstein
  (kandgem.  O.  §.  120,  121)  188.
        <pb n="337" />
        Sachregister.

Gemeinderecht,  Erwerbung,  Ausũbung  und  Verlust
desselben  in  den  Landgemeinden  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  (Candgem.  O.  S#s.  39  bis  44)  167.

Gemeindeverbände  in  den  Landgemeinden  der  Provinz
Schleswig  Holstein  (Landgem.  O.  ..  128  bis  138,  144,

145)  192.

Gemeindevermögen,  Verwaltung  desselben  in  den
Landgemeinden  der  Provinz  SchleswigHolstein  (Landgem.
  O.  S§.  3,  68  bis  73,  113  fl.)  157

Gemeindeverordnete,  Wahl  und  Geschäfte  derselben  in
den  Landgemeinden  der  Provinz  SchleswigHolstein
(Landgem.  O.  §§.  49  bis  67,  121c,  1214)  171.

Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  in  den
Landgemeinden  der  Provinz  Schleswig-Holstein  (Landgem.
O.  S#.  35,  42,  48  bis  67,  75  f.,  102  bis  116,  119,
120,  140,  144,  149)  166.  —  In  den  Kirchspielslandgemeinden

  der  Kreise  Husum,  Norderdithmarschen  und
Süderdithmarschen  tritt  an  die  Stelle  der  Gemeindeversammlung
  eine  Gemeindevertretung  (ebend.  §§.  121  b
bis  121d)  190.

Gemeindevertretung,  s.  Gemeindeversammlung.

Gemeindevorsteher  (Gemeindevorstand)),  in  den  Land.
gemeinden  der  Provinz  Schleswig  Holstein,  dessen  Thätigkeit
  (Landgem.  O.  Ss.  9,  34,  36  bis  39,  42,  49  bis
67,  71,  74  bis  91,  102  bis  116,  119,  120,  121e
bis  121e,  144)  159.

Gemeindewaldungen,  Verwaltung  derselben  in  den
Landgemeinden  der  Provinz  Schleswig  Holstein  (Landgem.
O.  8.  69)  177.

Gemünd  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Jan.)  7.  (Verf.
v.  16.  März)  28.  (Verf.  v.  13.  April)  83.  (Verf.  v.
12.  Juli)  203.  (Verf.  v.  14.  Okt.)  286.

Generalsynodalordnung,  Abänderung  des  §F.  3  derselben
  (G.  v.  30.  Aug.)  273.  (Kirch.  G.  v.  18.  Juli)  274.

Georg,  vormaliger  König  von  Hannover,  Aufhebung  der
Beschlagnahme  seines  Vermögens  (G.  v.  10.  April)  79.

Gerresheim  (Rheinprovinz),  Amtögericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  März)  28.
(Verf.  v.  26.  Sept.)  282.

Gesundheitsscheine,  s.  Viehgesundheitsscheine.

Gewerbesteuer  der  Kleinbahnen  (G.  v.  28.  Juli  .  40)  234.

Gewerbesteuergesetz,  Deklaration  der  Vorschriften  §.  51
Absatz  1  des  Gewerbesteuergesetzes  vom  24.  Juni  1891
(G.  v.  22.  April)  93.

1892.  11

Gladbach  (München.),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  11.  Juni)  120.
Ausgabe  von  4prozentigen  Anleihescheinen  der  Stadt
M.-Gladbach  im  Betrage  von  2  000  000  Mark  (A.  E.
v.  15.  Febr.)  50  Nr.  5.
Glasow-Berlinchener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  16.

Goch  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  12.  Mai)  97.  (Verf.
v.  17.  Dez.)  295.

Göttingen  (Hannover),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  27.  Aug.)  265.
Gollawietz,  Entwässerungsgesellschaft  daselbst  im  Kreise

Meß  O.  S.  (Stat.  v.  14.  Juli)  242  Nr.  6.

Gramenz-Bublitzer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  17.
Graudenz,  s.  Amtsgerichte.
Grevenbroich  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  März)  28.
Groß-Bresa,  Drainagegenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Neumarkt  (Stat.  v.  21.  Juli)  280  Nr.  2.
Groß-Chelm,  Entwässerungsgenossenschaft  im  Kreise
Pleß  (Stat.  v.  1.  Dez.  91.)  17  Nr.  3
Groß-Rhüden,  Auflösung  des  zwischen  der  Braun-.
schweigischen  Gemeinde  Klein=  Rhüden  und  der  Preußischen
  Gemeinde  Groß.  Rhüden  bestehenden  gemeinsamen
Schulverbandes  (Staatsvertr.  v.  2.  Okt.  91.)  19.  —  Be.
kanntmachung  der  Minist.  Erklärung  (v.  19.  Febr.  92.)  21.
Grumbach  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Jan.)  7.
(Verf.  v.  12.  Mai)  97.  (Verf.  v.  12.  Juli)  203.  (Verf.
v.  22.  Aug.)  249.  (Verf.  v.  15.  Nov.)  289.

Grundbuch,  Wiederherstellung  eines  verloren  gegangenen
Grundbuchblattes  des  Amtsgerichts  in  Maricuburg  (V.
v.  17.  Okt.)  285.

Bestimmung  der  Ausschlußfrist  für  Anmeldung  von
Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  für
den  Bezirk  der  nachbezeichneten  Amtsgerichte  oder  von
Theilen  derselben

Hannover.
Meppen  (Verf.  v.  11.  Febr.)  17
Northeim  (Verf.  v.  16.  März)  33.
Osterode  (Verf.  v.  16.  Mai)  99.
Göttingen  (Verf.  v.  27.  Aug.)  265.
b
        <pb n="338" />
        12

Sachregister.  1892.

Grundbuch  (Forts.)

Rheinprovinz.

Vachen,  Eschweiler,  Düren,  Erkelenz,  Gemünd,  Euskirchen,
  Rheinbach,  Cleve,  Mörs,  Adenau,  Ahrweiler,
  Boppard,  Kirchberg,  Kreuznach,  Cöln,
Bergheim,  Mülheim  am  Rhein,  Gummersbach,
Wiehl,  Lindlar,  Waldbroel,  Siegburg,  Wipperfürth,
  Bensberg,  Düsseldorf,  Mettmann,  Lebach,
Saarbrücken,  Sankt  Wendel,  Baumholder,  Grumbach,
  Merzig,  Perl,  Wadern,  Saarburg  (Verf.  #
19.  Jan.)  7.

Heinsberg,  Erkelenz,  Euskirchen,  Cöln,  Kempen  am
Rhein,  Geldern,  Adenau,  Sobernheim,  Trarbach,
Ahrweiler,  Bensberg,  Mülheim  am  Rhein,
Kerpen,  Opladen,  Düsseldorf,  Ratingen,  Saarbrücken
  (Verf.  v.  8.  Febr.)  15.

Blankenheim,  Düren,  Eupen,  Gemünd,  Euskirchen,
Heinsberg,  Erkelenz,  Geilenkirchen,  Jülich,
Montjoic,  Bonn,  Eitorf,  Königswinter,  Rheinbach,
  Waldbrocl,  Gummersbach,  Wiehl,  Cleve,
Rheinberg,  Mahen,  Münstermaiseld,  Cochem,
Adenau,  Meisenheim,  Simmern,  Wipperfürth,
Lindlar,  Bensberg,  Odenkirchen,  Rheydt,  Grevenbroich,
  Ratingen,  Mettmann,  Gerresheim,  Düsseldorf,
  Elberfeld,  #ennep,  Sankt  Wendel,  Ottweiler,
  Tholey,  Völklingen,  Lebach  (Verf.  v.
16.  März)  28.

achen,  Euskirchen,  Cöln,  Gemünd,  Rheinbach,
Cleve,  Kanten,  Rheinberg,  Mörs,  Ahrweiler,
Sinzig,  Boppard,  Zell,  Düsseldorf,  Uerdingen,
Neuß,  Remscheid,  Wermelskirchen,  Lennep,  Ott.
weiler,  Sulzbach,  Tholey,  Saarlouis,  Sankt
Wendel,  Baumholder,  Neuerburg,  Bitburg,
Trier,  Rhaunen,  Hermeskeill,  Saarburg  (Verf.
v.  13.  April)  83.

Aachen,  Montjoie,  Eitorf,  Euskirchen,  Rheinbach,
Hennef,  Kanten,  Dülken,  Goch,  Rheinberg,
Coblenz,  Adenau,  Kirchberg,  Rhaunen,  Meisenheim,
  Simmern,  Cöln,  Mülheim  am  Rhein,
Bensberg,  Siegburg,  Natingen,  Elberfeld,  Mcttmann,
  Saarbrücken,  Lebach,  Grumbach  (Verf.  v.
12.  Mai)  97.

Düren,  Sankt  Vith,  Rheinbach,  Siegburg,  Andernach,
  Boppard,  Cochem,  Sankt  Goar,  Mayen,
Stromberg,  Bensberg,  Cöln,  Lindlar,  Mülheim  am
Rhein,  München-Gladbach,  Mettmann,  Solingen,
Baumholder,  VBölklingen,  Prüm  (Verf.  v.
11.  Juni)  120.

Grundbuch  (Forts.)  J
Erkelenz,  Gemünd,  Heinsberg,  Wegberg,  Siegburg
Hennef,  Bensberg,  Mülheim  am  Rhein,  Bonn,
Mörs,  Sinzig,  Ahrweiler,  Andernach,  Mayen,
Adenau,  Zell,  Neuß,  Uerdingen,  Ottweiler,
Tholey,  Sankt  Wendel,  Sulzbach,  Grumbach,
Lebach,  Berncastel,  Wittlich,  Bitburg,  Neumagen,
  Daun,  Hillesheim,  Prüm  (Verf.  v.

12.  Juli)  203.

Düren,  Erkelenz,  Heinsberg,  Montjoie,  Königswinter,
  Geldern,  Lobberich,  Adenau,  Ahrweiler,
Sinzig,  Coblenz,  Cochem,  Kirchberg,  Kirn,
Kreuznach,  Meisenheim,  Simmern,  Mülheim  am
Rhein,  Ratingen,  Wermelskirchen,  Baumholder,
Grumbach,  Saarlouis,  Sulzbach,  Trier,  Rhaunen,
Neuerburg  (Verf.  v.  22.  Aug.)  249.

Düren,  Hennef,  Königswinter,  Siegburg,  Dülken,
Rheinberg,  Adcnaun,  Kirchberg,  Mayen,  Meisenheim,
  Cöln,  Mülheim  am  Rhein,  Gerresheim,
Ratingen,  Lebach,  Tholey,  Völklingen,  Sankt
Wendel,  Bitburg,  Neuerburg,  Wadern  (Verf.  v.
26.  Sept.)  282.

Aachen,  Düren,  Gemünd,  Blankenheim,  Bergheim,
  Lennep,  Remscheid,  Lebach,  Hermeskeil,
Saarburg  (Verf.  v.  14.  Okt.)  286.

Aachen,  Malmedy,  Eitorf,  Hennef,  Waldbroel,
Wiehl,  Lindlar,  Bensberg,  Kauten,  Dülken,
Kempen  am  Rhein,  Castellaun,  Coblenz,  Sankt
Goar,  Kreuznach,  Münstermaifeld,  Simmern,
Kerpen,  Mülheim  am  Rhein,  Uerdingen,  Sankt
Wendel,  Grumbach,  Lebach,  Tholey,  Saarlouis,
Neumagen,  Berncastel,  Brüm  (Verf.  v.  15.  Nov.)
289.

Erkelenz,  Blankenheim,  Bonn,  Euskirchen,  Rheinbach,
  Mörs,  Dülken,  Goch,  Ahrweiler,  Cochem,
Meisenheim,  Cöln,  Opladen,  Solingen,  Ott.
weiler,  Sulzbach,  Saarbrücken,  Völklingen,
Trier,  Neumagen,  Berncastel,  Hermeskeil  (Verf.
v.  17.  Dez.)  295.

Grundstücke,  Veräußerung  von  Gemeindegrundstücken  in
der  Provinz  Schleswig  Holstein  (Landgem.  O.  S.  115)  186.

Guben  (Landkreis),  s.  Chausseen  Nr.  9.

Gummersbach  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschluß.
frist  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Jan.)  7.
(Verf.  v.  16.  März)  28.

Gurkau,  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Dleß  O.  S.  (Stat.  v.  6.  Okt.)  292  Nr.  7.
        <pb n="339" />
        Sachregister

Gutsbesitzer,  Pflichten  und  Befugnisse  derselben  in  den
Landgemeinden  der  Provinz  Schleswig-Holstein  (Candgem.
O.  85.  28,  122  bis  127)  164.

Gutsbezirke,  Bildung  und  Verhältnisse  derselben  in  der
Provinz  Schleswig-Holstein  (Landgem.  O.  §§.  2  bis  4)
155.  —  flichten  der  Besitzer  selbständiger  Gutsbezirke
(ebend.  §§.  122  bis  127)  191.

Gutsherrliche  und  bäuerliche  Verhältnisse,  Regulirung
derselben  in  Neu.-  Vorpommern  und  Rügen  (G.  v.  12.  Juni)
127.

Gutsvorsteher,  Bestätigung  und  Vereidigung,  Rechte
und  Pflichten  derselben  in  den  Landgemeinden  der
Provinz  Schleswig=  Holstein  (Landgem.  O.  IJ.  122  bis
127)  191.

Hademarschen,  Entwässerungsgenossenschaft  der  unteren
Hanerau  baselbst  im  Kreise  Rendsburg  (Stat.  v.  18.  Juli)
272  Nr.  2.

Halle  (Hrovinz  Sachsen),  Ausgabe  von  Anleihescheinen
der  Stadt  Halle  a.  S.  zum  Betrage  von  7000  000  Mark
(Priv.  v.  31.  Okt.)  294.

Halle-Nauendorfer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  19.

Hanan,  Bruchwiesengenossenschaft  daselbst  (Stat.  v.  22.  Febr.)
76  Nr.  3.

Handdienste,  s.  Gemeindedienste.

Handelsregister,  Kosten  für  die  in  Folge  des  Reichsgesehes
  vom  20.  April  1892  bei  der  Führung  der
Handelsregister  vorkommenden  Geschäfte  (G.  v.  12.  Juni)
123.

Hannover  (Provinz),  Heilighaltung  der  Sonn.  und  Festtage
  (G.  v.  9.  Mai)  107.

Aufhebung  von  Taufgebühren  (Kirch.  G.  v.  18.  Juni)

59.

Gewährung  einer  Staaterente  für  Stolgebührenent.
schädigungen  (G.  v.  20.  Aug.)  263.

Hannover  (Stadt),  Festsehung  des  Zinsfaßes  für  den
noch  nicht  begebenen  Theil  der  von  der  Haupt.  und
Residenzstadt  Hannover  nach  dem  Privilegium  vom  3.  März
1890  auszugebenden  Anleihescheine  auf  3  ½  oder  4  Prozent
(A.  E.  v.  11.  Jan.  91.)  18  Nr.  7.

Harburg  (Stadt),  Abänderung  des  Privilegiums  vom
29.  Dez.  1890  zur  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
der  Stadtgemeinde  Garburg  (A.  E.  v.  4.  April)  106  Nr.  4

1892.  13
Harburg-Buxtehuder  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen
Nr.  20.

Hattingen,  s.  Amtsgerichte.

Haustadt,  Wiesengenossenschaft  Helleschten  daselbst  im
Kreise  Merzig  (Stat.  v.  G.  März)  105  Nr.  2.

Heiligenbeil  (Kreis),  Festsehung  des  Zinsfußes  des  noch
nicht  begebenen  Theils  der  von  dem  Kreise  Heiligenbeil
nach  dem  Allerh.  Privilegium  vom  3.  Nov.  1866  auszugebenden
  Anleihescheine  auf  3  ½  oder  4  Prozent  (A.  E.
v.  7.  März)  85  Nr.  5.

s.  auch  Chausseen  Nr.  2

Heinsberg  (RNheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Febr.)  15.
(Verf.  v.  16.  März)  28.  (Verf.  v.  12.  Juli)  203.  (Verf.
v.  22.  Aug.)  249.

Helgoland,  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der  Gemeinde
  Helgoland  im  Kreise  Süderdithmarschen  im  Betrage
von  600  000  Mark  (riv.  v.  8.  Febr.)  50  Nr.  4.

Anschluß  der  Kirchengemeinde  Helgoland  an  die
evangelisch=  lutherische  Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  (G.  v.  31.  März)  73.

Fortdauer  der  für  Helgoland  bestehenden  Gemeindeverfassung
  (Landgem.  O.  J.  1211)  191.

Hennef  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  12.  Mai)  97.  (Verf.
v.  12.  Juli)  203.  (Verf.  v.  26.  Sept.)  282.  (Verf.  v.
15.  Nov.)  289.

Hermeskeil  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  April)  83.
(Verf.  v.  14.  Okt.)  286.  (Verf.  v.  17.  Dez.)  295.

Herne,  s.  Amtsgerichte.

Hessen-Nassau  (Provinz),  Aufhebung  älterer  Bestimmungen
  für  die  Provinz  Hessen-Nassau  über  die  Unter.
suchung  des  Schlachtviehes  und  die  Ausstellung  von
Viehgesundheitsscheinen  (G.  v.  9.  Mai)  94.

Heilighaltung  der  Sonn=  und  Festtage  (G.  v.
9.  Mai)  107.

Hillesheim  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  12.  Juli)  203.

Hörste,  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  daselbst  im
Kreise  Büren  (Stat.  v.  25.  Juli)  284  Nr.  2.

Hohenzollernsche  Lande,  Heilighaltung  der  Sonn=  und
Festtage  (G.  v.  9.  Mai)  107.

Hoher=  und  Schmerblockgraben,  Ent-  und  Bewässerungsverband
  desselben  im  Marienburger  Deichverbande
  und  Kreise  Marienburg  (Stat.  v.  10.  Febr.)
100  Nr.  5.
        <pb n="340" />
        14  Sachregister.

Homburg-Usinger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  21.
Husum  (Kreis),  besondere  Bestimmungen  bezüglich  der
Einführung  der  Landgemeindcordnung  im  Kreise  Husum
(Landgem.  F.  121  a  bis  121e)  189.
thek  ditgesellschaften,  Fortdauer  des  der
Krchitgesellschaft  in  Stettin  ertheilten
Pivilegums  #ur  Ausgabe  von  Ofendbriefen  (A.  E.  v.
16.  Nov.  91.)  34  Nr.  2.

Mat#  1.  6  eok.·

J.

Jauer  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  19.

Jerichow  I  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  10.

Jerichow  II  (Kreis),  Abänderung  des  dem  Kreise  Jerichow  11
unter  dem  14.  November  1888  ertheilten  Privilegiums
zur  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  im  Betrage  von
263  000  Mark  (A.  E.  v.  24.  Ang.)  291  Nr.  1.

s.  auch  Chausseen  Nr.  11.

Ihna,  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft,  Wiesengenossenschaft
  im  Thale  der  großen  Ihna  im  Kreise
Pvyrih  (Stat.  v.  6.  Okt.)  292  Nr.  5

Invaliden  (Militärinvaliden),  Aufhebung  der  Deklaration
  vom  29.  Mai  1820  wegen  Anstellung  invalider
Militärpersonen  im  Kommunaldienste,  sowie  des  Allerh.
Erlasses  vom  22.  September  1867  wegen  Besehung  der
städtischen  Unterbedientenstellen  in  den  neu  erworbenen
Landestheilen  mit  Militärinvaliden  (G.  v.  21.  Juli  S.  16)
219.

Jülich  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  März)  28.
Furistische  Personen,  Heranzichung  derselben  zu  den
Gemeindcabgaben  in  den  Landgemeinden  der  Provinz
Schleswig  Holstein  (QLandgem.  O.  Ss.  18,  22,  33)  161.

K.

Kämmerei-Rendauten,  Aufhebung  der  Kabinetsordre
vom  1.  August  1835  über  die  Besetzung  der  Kämmereirendantenstellen
  (G.  v.  21.  Juli  §.  16)  219.

Katzbach-Deichverband  (Stat.  v.  10.  Aug.)  280  Nr.  3.

Kempen  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Febr.)  15.  (Verf.
v.  15.  Nov.)  289.

Kerpen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Febr.)  15.  (Verf.
v.  15.  Nov.)  289.

1892.

Kerpen  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Kerpen  (Stat.  v.  25.  Juli)  272  Nr.  3

Kiel  (Schleswig  Holstein),  Beseitigung  der  kirchlichen
Steuerfreiheit  der  Kieler  Universität  (G.  v.  5.  Juli)  209.

s.  auch  Eisenbahnen  Nr.  22.

Kirchberg  (Rheinprovinz),  Amtzgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Jan.)  7.
(Verf.  v.  12.  Mai)  97.  (Verf.  v.  22.  Aug.)  249.
(Verf.  v.  26.  Sept.)  282.

Kirchenbeamte,  Entschädigung  derselben  in  der  Provinz
Schleswig  Holstein  für  den  Ausfall  an  Stolgebühren.
einnahmen  (Kirch.  G.  v.  9.  Juli  §§.  3  bis  10)  245.

Kirchendiener,  Befreiung  derselben  und  ihrer  Dienst.
grundstücke  von  den  Gemeindeabgaben  in  den  Landgemeinden
  der  Provinz  Schleswig=  Holstein  (Landgem.  O.
SS  26,  29)  163.—  Kirchendiener  können  nicht  Gemeinde.
verordnete  sein  (ebend.  §.  53  Nr.  3)  173.

Kirchensteuer,  Beseitigung  der  kirchlichen  Steuerfreiheit
der  Angehörigen  der  Kieler  Universität  (G.  v.  5.  Juli)  209.

Kirchenverfassung,  Ergänzung  des  Gesehes  vom  3.  Juni
1876,  betr.  die  evangelische  Kirchenverfassung  in  den
acht  älteren  Provinzen  der  Monarchie  (G.  v.  30.  Aug.)  273.

Kirn  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  22.  Ang.)  249.

Kleinbahnen,  Bestimmungen  über  die  Herstellung  und  den
Betrieb  von  Kleinbahnen  (G.  v.  28.  #  SS.  1  bis  42,

52  bis  55)  225.

Klein-Borek,  Entwässerungsgenoss  euschaft  daselbst  im
Kreise  Rosenberg  O.  S.  (Statutennachtrag  v.  10.  Jan.)
26  Nr.  4.

Klein-Rhüden  (Herzogthum  Braunschweig),  s.  Groß.
Rhüden.

Knappschaften,  Knappschaftsälteste  von  Kuappschaftsvereinen
  gelten  als  ständige  Arbeiterausschüsse  (G.  v.
24.  Juni  §.  801  Nr.  2)  134.

König,  zur  Anlegung  von  Bahnen  in  den  Straßen
Berlins  und  Potsdams  bedarf  es  Königlicher  Ge.-nehmigung
  (G.  v.  28.  Juli  F.  39)  234.

Königsberg  i.  Pr.,  Erlöschen  der  Verpflichtung  der
Stadt  Königsberg  i.  Dr.  zur  Zahlung  eines  Juschusses
zu  den  Kosten  der  dortigen  Polizeiverwaltung  (G.  v.
20.  April  &amp;amp;.  7  Nr.  1)  89.

Königswinter  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf  v.  16.  März)
28.  (Verf.  v.  22.  Aug.)  249.  (Verf.  v.  26.  Sept.)  282.
        <pb n="341" />
        Sachregister.

Körperschaften,  Landgemeinden  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  sind  öffentliche  Körperschaften  (Landgem.  O.
SS.  5,  121  a)  158.

Kokoschütz,  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Rybnik  (Stat.  v.  28.  Febr.)  85  Nr.  2

Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Heranziehung
derselben  zu  den  Gemeindcabgaben  in  den  bandgemeinden
der  Provinz  Schleswig-Holstein  (Landgem.  O.  §#§.  22,
33c)  163.

Kommissionsmitglieder  in  Angelegenheiten  der  direkten
Staatssteuern,  Tagegelder  und  Reisekosten  derselben  (V.
v.  4.  Juli)  201.

s.  auch  Ausschüsse.

Kommunalabgaben,  s.  Gemeindeabgabin.

Kommunalkassenrendanten,  Aufhebung  der  Kabinets.
ordre  vom  1.  August  1835  über  die  Besehung  der
Kommunalkassenrendantenstellen  (G.  v.  21.  Juli  F.  16)  214.

Kommunalverbände,  Besehung  der  Subaltern  und
Unterbeamtenstellen  in  der  Verwaltung  der  Kommunal.
verbände  (G.  v.  21.  Juli)  214.

Konkurs,  Ausschließung  der  in  Konkurs  befindlichen  Personen
  von  der  Ausübung  des  Gemeinderechts  in  den  Landgemeinden
  der  Provinz  SchleswigHolstein  (Landgem.  O.
5.  44  Nr.  2)  169.

Konsistorien,  Befugnisse  derselben  bei  Aufhebung  der
Stolgebühren  in  der  Provinz  Hannover  (Kirch.  G.  v.
18.  Juni  §§.  2,  8,  11,  12)  259.  —  desgl.  in  den
älteren  Provinzen  der  Monarchie  (G.  v.  3.  Sept.  Art.  4
—  Kirch.  G.  §.  2,  7)  268.  269.

Kontopp,  Errichtung  eines  Amtsgerichts  daselbst  (V.  v.
14.  Nov.)  293.

Koogsvorsteher  in  den  Kreisen  Husum,  Norderdith.
marschen  und  Süd  (Land  O.  S.  121  )  190.

Korporationen,  l.  Körperschaften.

Kosten  Königlicher  Polizeiverwaltungen  in  Stadtgemeinden
(G.  v.  20.  April)  87.

Kosten  für  die  in  Folge  des  Reichsgesetzes  vom
20.  April  1892  bei  der  Führung  des  Handeleregisters
vorkommenden  Geschäfte  (G.  v.  12.  Juni)  123.

Kostenblut,  Drainagegenossenschaft  daselbst  (Stat.  v.
6.  Okt.)  292  Nr.  6.

Krankheit  entschuldigt  die  Ablehnung  eines  unbesoldeten
Gemeindeamts  in  den  Landgemeinden  der  Provinz
Schleswig.  Hellstein  (Landgem.  O.  §.  65  Nr.  1)  175.

Krebsbach,  #WVassergenossenschaft  zur  Verbesserung  der
Abstußverhältmisse  des  Krebsbaches  im  Kreise  Neisse
(Stat  v.  25.  Juli)  242  Nr.  7

 

1892.  15

Kredit=  Justitute,  s.  Hypotheken  Kreditgesell.
schaften,  Landschaften.

Kreisanleihen,  s.  die  einzelnen  Kreise.

Kreisausschuß,  Kompctenz  desselben  in  Angelegenheiten
der  Landgemeinden  der  Provinz  Schleswig  Holstein
(Landgem.  O.  S§.  2  bis  4,  6,  13,  16  bis  18,  20,
44,  48,  4,  51,  54,  72,  84,  87,  88,  108,  114
bis  116,  118  bis  121,  124  bis  128,  130,  131,  137
bis  139,  142  bis  144,  147)  155.  —  deögl.  bei  Benuhung
  öffentlicher  Wege  zur  Anlegung  von  Kleinbahnen
(G.  v.  8.  Juli  §.  7)  227.

Kreisordnung,  Aufhebung  der  ös.  22  bis  31  sowie  des
§.  41  der  Kreisordnung  für  Schleswig  Holstein  vom
26.  Mai  1888  (Landgem.  O.  KT.  146)  198.

Kreisstatuten,  Aufhebung  brr  Kreisstatuten  für  die
Fortbildung  der  Kirchspielsverfassungen  in  den  Kreisen
Norderdithmarschen  und  Stderdithmarschen  vom
21.  meer183;,  bezw.  vom  2  ae1825  *  (Landgem.  O.
8.  146)  198.

Krenuznach  (Nheinprovinz),  Amtzgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Jan.)  7.
(Verf.  v.  22.  Aug.)  249.  (Verf.  v.  15.  Nov.)  289.

Kuznierz-Wojein-Trzingek,  Entwässerungsgenossenschaft
  im  Kreise  Strelno  (Stat.  v.  26.  Aug.)  291  Nr.  2.

L.

Landgemeinden,  anderweitige  Verfassung  der  Landgemeinden
  in  der  Provinz  Schleswig  Holstein  (Landgem.
  O.)  155.  —  Denselben  kaun  die  Annahme  der
Städtcordnung  gestattet  werden  (ebend.  §.  1)  155.

Landgemeindeordnung,  Einföhrung  der  Landgemeinde.
ordnung  für  die  sieben  östlichen  Provinzen  vom
3.  Juli  1891  in  der  Provinz  Schleswig  Holstein  (G.
v.  4.  Juli)  147.  —  Redaktion  derselben  (Bek.  v.
10.  Juli)  154.

Landgerichte,  Führung  der  Aussicht  bei  dem  Landgericht  1
in  Berlin  (G.  v.  10.  April)  77

Errichtung  eines  Landgerichts  in  Bochum  sowie  anderweitige
  Abgrenzung  der  Landgerichtsbezirke  Essen  und
Münster  (V.  v.  S8.  Mai)  104.

Landrath,  Befugnisse  desselben  in  Angelegenheiten  der
landgemeinden  der  Provinz  Schleswig-Holstein  (Land.
gem.  O.  ö§.  84,  85,  125,  126,  134,  139,  141)  180.
—  desgl.  bei  Herstellung  von  Kleinbahnen  und  Privatanschlußbahnen
  (G.  v.  28.  Juli  §.  3  Nr.  2b)  226.
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        16  Sachregister.

Landschaften:

Kur.  und  Neumark,  Genehmigung  eines  Nachtrags
zu  den  reglementarischen  Bestimmungen  des  Kur.
und  Neumärkischen  Nitterschaftlichen  Kreditinstituts
(A.  E.  vom  21.  Jan.)  34  Nr.  3;  105  Nr.  1.

Ostpreußen,  Genehmigung  der  von  dem  38.  außerordentlichen
  Generallandtage  der  Östpreußischen
Landschaft  aufgestellten  Ostpreußischen  Landschaftsordnung
  (A.  E.  v.  7.  Dez.  91.)  26  Nr.  1.

Genehmigung  des  6.  Nachtrags  zu  dem
Statut  der  Ostpreußischen  landschaftlichen  Darlehnskasse
  vom  20.  Mai  1869  (A.  E.  v.  25.  Juli)
284  Nr.  1.

Hannover,  Genehmigung  des  7.  Nachtrags  zu  den
Statuten  für  die  vereinigte  landschaftliche  Brandkasse
  zu  Hannover  (A.  E.  v.  6C.  Okt.)  294  Nr.  2.

Landstraßen,  Zahlung  einer  Jahresrente  für  die  Verwaltung
  und  Unterhaltung  gewisser  Landstraßen  und
Landwege  in  der  Provinz  Sachsen  (V.  v.  28.  März)  75.

s.  auch  Wege.

Landtag,  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtags
(V.  v.  15.  Okt.)  281.

s.  auch  Provinziallandtage.
Landwege,  s.  Wege.
Langendreer-Welver  Eisenbahn,

Nr.  23.

Lauenburg  (Kreis  Herzogthum),  Aufhebung  bes  Lauenburgischen
  Gesetzes  vom  2.  November  1874,  betr.  die
Verfassung  der  Landgemcinden  in  qereise  Herzogthum
Lauenburg  Candgem.  O.  ..  146)

s.  Eisenbahnen

 

saltamn,  s.  Eisen.
bahnen  Ar.  24.

Lebach  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Jan.)  7.  (Verf.
v.  16.  März)  28.  (Verf.  v.  12.  Mai)  97.  (Verf.  v.
12.  Juli)  203.  (Verf.  v.  26.  Sept.)  282.  (Verf.  v.
14.  Okt.)  286.  (Verf.  v.  15.  Nov.)  289.

Lebensalter,  ein  Alter  über  60  Jahre  berechtigt  zur
Ablehnung  oder  Niederlegung  unbesoldeter  Gemeinde.
ämter  in  der  Provinz  Schleswig=  Holstein  (Landgem.  O.
g.  65  Nr.  3)  175.

Lechenich,  s.  Amtsgerichte.

Lehnsmann,  s.  Gemeindevorsteher.

Lehrer  an  den  nichtstaatlichen  öffentlichen  höheren  Schulen,
deren  Diensteinkommen  (G.  v.  25.  Juli)  219.

Titel  und  Rangverhältnisse  der  Lehrer  on  den
höheren  Unterrichtsanstalten  (A.  E.  v.  28.  Juli)  264.

s.  auch  Schullehrer.

1892

Leiter  höherer  Lehranstalten,  Titel.  und  Rangverhälitnisse
derselben  (A.  E.  v.  28.  Juli)  264.

Lenneflust,  Ausdehnung  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1891
auf  das  Gebiet  der  Lenne  und  ihrer  Nebenflüsse  (V.  v.
30.  Dez.  91.)  5

Lennep  nhenprodn,  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  März)  28.  (Verf.
v.  13.  April)  83.  (Verf.  v.  14.  Okt.)  286.

Lette  (Drovinz  Westfalen),  f.  Chausseen  Nr.  27

Liegnitz  (Stadt),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der
Stadt  Liegnitz  zum  Betrage  von  2  100  000  Mark  (Priv.
v.  6.  Aug.)  258  Nr.  1.

Lindenauer  Lake,  Dechgenosenschaft  im  Marienburger
Deichverbande  (Statutennachtrag  v.  12.  Okt.  91.)  4  Nr.  1.

Lindlar  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Jan.)  7.  (Verf.
v.  16.  März)  28.  (Verf.  v.  11.  Juni)  120.  (Verf.  v.
15.  Nov.)  289.

Lobberich  (Rheinprovinz),  Amtzgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  22.  Aug.)  249

Lohmar  im  Siegkreise,  s.  Chausseen  Nr.  29.

Lumpzig  im  Herzogthum  Sachsen-  Altenburg,  s.  Braunshain.


M.

Malmedy  (RNheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  15.  Nov.)  289.

Mansfelder  Gebirgskreis,  s.  Chausseen  Nr.  24.

Marienau-Niedau,  Deichgenossenschaft  im  Marienburger
  Deichverbande  (Statutennachtrag  v.  12.  Ott.  91.)
4  Nr.  1.

Marienburg  (Westpreußen),  Amtsgericht,  Wiederherstellung
eines  verloren  gegangenen  Grundbuchblattes  (V.  v.
17.  Okt.)  285.

Mayen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  März)  28.
(Verf.  v.  11.  Juni)  120.  (Verf.  v.  12.  Juli)  203.
(Verf.  v.  26.  Sept.)  282.

Mecklenburg-Strelitz,  Staatsvertrag  mit  Preußen  wegen
Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Blankei  see  nach  Strasburg
  in  der  Uckermark  (v.  4.  Septbr.  91.)  11.

Medizinal-Kollegien,  Zuziehung  von  Vertretern  der
Aerztekammern  zu  den  Sitzungen  der  Prov  inzial-Medizinal-Kollegien
  (V.  v.  21.  Juli)  222.  "
        <pb n="343" />
        Sachregister.  1892  17
Medizinalwesen,  Zuziehung  von  Vertretern  der  Aerzte.  Meliorationen  (ortsf.)

kammern  zu  den  Sitzungen  der  wissenschaftlichen  Deputation
  für  das  Medizinalwesen  (V.  v.  21.  Juli)  222.

Mehrhoog-Praester  Eisenbahn,  f.  Eisen  bahnen
Nr.  25.

Meisenheim  (Rheinprovinz),  Ausschlußfrist  für  Anlegung
des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  März)  28.  (Verf.  v.
12.  Mai)  97.  (Verf.  v.  22.  Aug.)  249.  (Verf.  v.
26.  Sep.)  282.  (Verf.  v.  17.  Dez.)  295.

Meliorationen:

A.  Allgemeine  Bestimmung.
Reiseentschädigung  der  in  der  landwirthschaftlichen
Verwaltung  beschäftigten  Zeichner,  Meliorations.
techniker  und  Wiesenbaumeister  in  Meliorations.
geschäften  (V.  v.  22.  April)  95.

B.  Besondere  Meliorationsanlagen.

I.  Provinz  Westpreußen.

1)  Ent=  und  Bewässerungsverband  Schmerblock  im
Danziger  Deichverbande  und  Kreise  Danziger  Niederung
  (Stat.  v.  30.  Nov.  91.)  17  Nr.  2.

2)  Ent-  und  Bewässerungsverband  der  Schwente  im
Marienburger  Deichverbande  und  Kreise  Marienburg
(Stat.  v.  10.  Febr.)  100  Nr.  2.

3)  Ent-  und  Bewässerungsverband  der  Seelake  im
Marienburger  Deichverbande  und  Kreise  Marienburg
(Stat.  v.  10.  Febr.)  100  Nr.  3.

4)  Ent-  und  Bewässerungsverband  des  Vollbrechtsgrabens
  im  Marienburger  Deichverbande  und
Kreise  Marienburg  (Stat.  v.  10.  Febr.)  100  Nr.  4.

5)  Ent.  und  Bewässerungsverband  des  Hohen=  und
Schmeerblockgrabens  im  Marienburger  Deichverbande
  und  Kreise  Marienburg  (Stat.  v.  10.  Febr.)
100  Nr.  5.

6)  Ent  ·  und  Bewässerungsverband  der  Eichwalder
Vorfluth  im  Marienburger  Deichverbande  und
Kreise  Marienburg  (Stat.  v.  10.  Febr.)  100  Nr.  6.

7)  Ent-  und  Bewässerungsverband  der  Reichenberger
und  Weslinker  Rosenau  im  Danziger  Deichverbande,
  Kreises  Danziger  Niederung  (Stat.  v.
28.  Juli)  287  Nr.  3.

II.  Provinz  Brandeuburg.
8)  Perleberger  Wiesenverband  (Stat.  v.  8.  Nov.)
297  Nr.  4.
Gesey=  Somml  1892

III.  Provinz  Pommern.
9)  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft,  Wiesengenossenschaft
  im  Thale  der  großen  Ihna  im  Kreise  Pyritz
(Stat.  v.  6.  Okt.)  292  Nr.  5.

IV.  Provinz  Posen.
10)  Entwässerungsgenossenschaft  Kuznierz=  Wojéin.
Trzianek  im  Kreise  Strelno  (Stat.  v.  26.  Aug.)
291  Nr.  2.

V.  Provinz  Schlesien.

11)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Ujest  im  Krreise
Groß,  Strehlitz  (Stat.  v.  16.  Nov.  91.)  4  Nr.  2.

12)  Entwässerungsgenossenschaft  Groß.  Chelm  im  Kreise
Pleß  (Stat.  v.  1.  Dez.  91.)  17  Nr.  3.

13)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Walspek.  Rosenhain
  im  Kreise  Rosenberg  O.  S.  (Stat.  v.  6.  Jan.)
26  Nr.  3.

14)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Klein=  orek  im
Kreise  Rosenberg  O.  S.  (Statutennachtrag  v.  10.  Jan.)
26  Nr.  4.

15)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Kokoschütz  im  Kreise
Rybnik  (Stat.  v.  28.  Febr.)  85  Nr.  2.

16)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Dreiswitz  im  Kreise
Tost.  Gleiwitz  (Stat.  v.  28.  Febr.)  85  Nr.  3.

17)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Smarzowih  im
Kreise  Pleß  O.  S.  (Stat.  v.  9.  März)  86  Nr.  6.

18)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Gollawieh  im  Kreise
DPleß  O.  S.  (Stat.  v.  14.  Juli)  242  Nr.  6.

19)  Wassergenossenschaft  zur  Verbesserung  der  Abflußverhältnisse
  des  Krebsbaches  oberhalb  Schwammelwitz
  im  Kreise  Neisse  (Stat.  v.  25.  Juli)  242  Nr.  7.

20)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Kerpen  im  Kreise
Neustadt  O.  S.  (Stat.  v.  25.  Juli)  272  Nr.  3.

21)  Drainagegenossenschaft  zu  Groß.-  Bresa  im  Kreise
Neumarkt  (Stat.  v.  21.  Juli)  280  Nr.  2.

22)  Katbach-  Deichverband  (Stat.  v.  10.  Aug.)  280
Nr.  3.

23)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Sohrau  O.  S.  1
Kreise  Rybnik  (Stat.  v.  14.  Aug.)  280  Nr.  4.

24)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Alt.  und  Neu-Budkowitz
  im  Kreise  Oppeln  (Stat.  v.  22.  Aug.)
280  Nr.  6.

25)  Drainagegenossenschaft  zu  Kostenblut  (Stat.  v.
6.  Okt.)  292  Nr.  6.

26)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Gurkau  im  Kreise
DPleß  O.  S.  (Stat.  v.  6.  Okt.)  292  Nr.  7.

¾l
        <pb n="344" />
        16

Meliorationen  (Forts.)
27)  Drainagegenossenschaft  zu  Sablath  im  Kreise
Neumarkt  i.  Schl.  (Stat.  v.  16.  Nov.)  297  Nr.  6.

VI.  Provinz  Schleswig-Holstein.

28)  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  der
unteren  Hanerau  zu  Hademarschen  im  Kreise
Rendsburg  (Stat.  v.  18.  Juli)  272  Nr.  2.

29)  Wassergenossenschaft  zu  Schafstedt  im  Kreise
Süderdithmarschen  (Stat.  v.  30.  Aug.)  284  Nr.  4.

30)  Dampfentwässerungsgenossenschaft  des  Uberger
Koogs  im  Kreise  Tondern  (Stat.  v.  30.  Aug.)
284  Nr.  5.

 

VII.  Provinz  Westfalen.
31)  Genossenschaft  zur  Entwässerung  der  Ottmars.
bocholter  Niederung  und  des  Offenbachge.
bietes  (Statutennachtrag  v.  17.  Juni)  224  Nr.  7
32)  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Hörste  im
Kreise  Büren  (Stat.  v.  25.  Juli)  284  Nr.  2.

VIII.  Provinz  Hessen-Nassau.
33)  Hanauer  Bruchwiesengenossenschaft  zu  Hanau  (Stat.
v.  22.  Febr.)  76  Nr.  3.

IX.  Rheinprovinz.

34)  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Retterath
im  Kreise  Adenau  (Stat.  v.  20.  Juli  91.)  10  Nr.  2.

35)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Mertloch  im  Kreise

iu-  Mayen  (Stat.  v.  28.  Sept.  91.)  10  Nr.  3.

36)  Entwässerungsgenossenschaft  Weiler  zu  Weiler  im
Kreise  Cochem  (Stat.  v.  2.  Nov.  91.)  10  Nr.  4.

37)  Siegthal-Wiesengenossenschaft  zu  Mudersbach
im  Kreise  Altenkirchen  (Stat.  v.  22.  Febr.)  85  Nr.  1.

38)  Wiesengenossenschaft  Helleschten  zu  Haustadt  im
Kreise  Merzig  (Stat.  v.  Gö.  März)  105  Nr.  2.

39)  Entwässerungsgenossenschaft  II  zu  Schwirzheim
im  Kreise  Prüm  (Stat.  v.  28.  Febr.)  205  Nr.  1.

40)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Fließen  im  Kreise
Bitburg  (Stat.  v.  16.  März)  206  Nr.  2.

41)  Entwässerungsgenossenschaft  III  zu  Schleid  im
Kreise  Bitburg  (Stat.  v.  16.  März)  206  Nr.  3.

42)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Badem  im  Kreise
Bitburg  (Stat.  v.  29.  April)  206  Nr.  5.

43)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Weinsfeld  im

Klreise  Prüm  (Stat.  v.  2.  Mai)  272  Nr.  1.

44)  Meliorationsgenossenschaft  zu  Beßlich  im  Kreise
Trier  (Land)  (Stat.  v.  25.  Jull)  287  Nr  2.

Sachregister

1892.

Meliorationstechniker,  Reiseentschädigung  der  in  der
landwirthschaftlichen  Verwaltung  beschäftigten  Meliorationstechniker
  (V.  v.  22.  April)  95.

Melle  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  26.

Menden  (Stadt),  s.  Chausseen  Nr.  28.

Meppen  (Provinz  Hannover),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  11.  Febr.)  17

Mertloch,  Entwässcrungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Mayen  (Stat.  v.  28.  Sept.  91.)  10  Nr.  3.

Merzig  (Nheinprovinz),  Amtzgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Jan.)  7.

Mettmann  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Jan.)  7.
(Verf.  v.  16.  März)  28.  (Verf.  v.  12.  Mai)  97.  (Verf.
v.  11.  Juni)  120.

Militäranstalten  in  den  Landgemeinden  der  Provinz
Schleswig  Holstein,  Befreiung  derselben  von  Verbrauchsabgaben
  (Landgem.  O.  F.  32)  165.

Militäranwärter,  Besehung  der  Subaltern  und  Unterbeamtenstellen
  in  der  Verwaltung  der  Kommunal.
verbände  mit  Militäranwärtern  (G.  v.  21.  Juli)  214.

Militärinvaliden,  s.  Invaliden.

Militärpersonen,  Abänderung  des  Gesetzes  vom  29.  Juni
1886,  betr.  deren  Heranziehung  zu  Abgaben  für  Gemeindezwecke
  (G.  v.  22.  April)  101.

Militärpersonen  des  aktiven  Dienststandes  gehören
nicht  zu  den  Landgemeinden  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  (Landgem.  O.  S.  7)  158.  —  Inwieweit  Militärpersonen
  zu  den  Gemeindeabgaben  beizutragen  verpflichtet
sind  (ebend.  §.  30)  164.

Milzbrand,  Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene
Thiere  (G.  v.  22.  April)  90.

Minderjährige,  deren  Beschäftigung  in  Bergwerken  (G.
v.  24.  Juni  §.  85b)  139.

Minister  der  öffentlichen  Arbeiten,  Befugnisse  desselben
bei  Herstellung  von  Kleinbahnen  und  Privatanschluß.
bahnen  (G.  v.  23.  Juli  §§.  3,  7,  22,  29,  44,  52)  226.

Minister  des  Innern,  Befugnisse  desselben  in  Angelegenheiten
  der  Landgemeinden  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  (Landgem.  O.  Sr  19,  143,  149)  162.  —  desgl.
bei  Herstellung  von  Kleinbahnen  und  Privatanschlußbahnen
  (G.  v.  28.  Juli  §§.  3,  44)  226

Mölle,  s.  Amtsgerichte.

Mörs  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  den  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Jan.)  7.  (Verf.
v.  13.  April)  83  (Verf.  v.  12.  Juli)  203.  (Verf.  v.
17.  Dez.)  295
        <pb n="345" />
        Sachregister.

Montjoie  (Rheiuprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  März)  28.
(Verf.  v.  12.  Mai)  97.  (Verf.  v.  22.  Aug.)  249.

Morgenroth-Karfer  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen
Nr.  26

Mülheim  am  Rhein,  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Jan.)  7.  (Verf.
v.  8.  Febr.)  15.  (Verf.  v.  12.  Mai)  97.  (Verf.  v.  12.  Juni)
120.  (Verf.  v.  12.  Juli)  203.  (Verf.  v.  22.  Ang.)  249.
(Verf.  v.  26.  Sept.)  282.  (Verf.  v.  15.  Nov.)  289.

Münster  (Stadt  in  Westfalen),  Kosten  für  Umgestaltung
der  Bahnhofsanlagen  daselbst  (G.  v.  6.  Juni  F.  1)  114.

s.  auch  Landgerichte.

Münstermaifeld  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  März)
28.  (Verf.  v.  15.  Nov.)  289

N.

Nachtwachtwesen,  Erlöschen  der  Verpflichtung  der  Stadt
Berlin  zur  Tragung  der  Kosten  des  Nachtwachtwesens
(G.  v.  20.  April  §S.  7  Nr.  4)  89.

Naugard  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  16.

Neuerburg  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  April)  83.
(Verf.  v.  22.  Aug.)  249.  (Verf.  v.  26.  Sept.)  282.

Neumagen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  12.  Juli)  203.
(Verf.  v.  15.  Nov.)  289.  (Verf.  v.  17.  Dez.)  295.

Neufsalz-Sagan-Reisichter  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  29.

Neuß  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  April)  83.  (Verf.
v.  12.  Juli)  203.

Neu-Vorpommern  und  Rügen,  Regulirung  der  gutsherrlichen
  und  bäuerlichen  Verhältnisse  daselbst  (G.  v.
12.  Juni)  127.

Nimptsch-Gnadenfreier  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  30.

Norderdithmarschen  (Kreis),  besondere  Bestimmungen
bezüglich  der  Einführung  der  Landgemeindeordnung  im
Kreise  Norderdithmarschen  (Landgem.  O.  §#.  121  a  bis
1219)  189.

Northeim  (Provinz  Hannover),  Ausschlußfrist  für  An.
legung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  März)  33.

1892.  19

O.

Oberbergämter,  Zustimmung  derselben  zum  Besuche
der  Fortbildungsschulen  seitens  der  jugendlichen  Bergarbeiter
  (G.  v.  24.  Juni  §.  87)  141.  —  Befugnisse  derselben
  (ebend.  Art.  VIII)  146.

Oberkirchenrath,  Befugnisse  des  Evangelischen  Oberkirchenraths
  in  Angelegenheiten  der  Stolgebührenentschädigung
  (Kirch.  G.  v.  28.  Juli  S§.  7,  11)  270.

Oberpräsident,  Kompetenz  desselben  in  Angelegenheiten
  der  Landgemeinden  der  Provinz  Schleswig-Holstein
(Landgem.  O.  8.  2  Nr.  3  u.  4;  S.  128,  143)  155.
—  desgl.  bei  Anlegung  von  Privatanschlußbahnen  (G.
v.  8.  Juli  §.  44)  236.

Oberverwaltungsgericht,  Zuständigkeit  desselben  in
Angelegenheiten  der  Landgemeinden  der  Provinz  Schleswig
  Holstein  (Landgem.  O.  ö.  143  Nr.  2  u.  3)  197.
—  desgl.  in  Eisenbahnbausachen  (G.  v  28.  Juli  S§.  25,
49  231

Odenkirchen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  März)  28.

Offenbachgebiet,  Genossenschaft  zur  Entwässerung  desselben
  (Statutennachtrag  v.  17.  Juni)  224  Nr.  7.

Ohrdruf-Gräfenrodaer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  31.

Oldenburg,  Staatsvertrag  mit  Preußen  wegen  Herstellung
einer  Eisenbahn  von  Bierfeld  nach  Türkismühle  (o.
29.  April)  275.

Opladen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  d.  8.  Febr.)  15.  (Verf.
v.  17.  Dez.)  295.

Orb,  s.  Amtsgerichte.

Ortspolizeibehörde,  Befugniß  derselben  bei  Herstellung
von  Kleinbahnen  und  Privatanschlußbahnen  (G.  v.  28.  Juli
§.  3  Nr.  2c)  226.

Osnabrück  (Provinz  Hannover),  Errichtung  einer  Abtheilung
  für  direkte  Steuern,  Domänen  und  Forsten
bei  der  Regierung  daselbst  (V.  v.  22.  April)  96.

Osterode  (Provinz  Hannover),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Mai)  99.

Ottmarsbocholter  Niederung,  Genossenschaft  zur  Ent.
wässerung  derselben  (Statutennachtrag  v.  17.  Juni)  224
Nr  7.

Ottweiler  (Rheinprovinz),  Amtögericht,  Ausschlußfeist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  März)  28.
(Verf.  v.  13.  April)  83.  (Verf.  v.  12.  Juli)  203.  (Verf.
v.  17.  Dez.)  295.
        <pb n="346" />
        20

P.

Paderborn-Bürener  Eisenbahn,
Nr.  32.

Pensionen  der  besoldeten  Gemeindebeamten  in  den  Land.
gemeinden  der  Provinz  Schleswig-Holstein  (Candgem.  O.
Se.  117,  118)  187.

Perl  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Jan.)  7.

Perleberger  Wiesenverband  (Stat.  v.  8.  Nov.)  297  Nr.  4.

Pietzkendorf,  Delemsnsn  (Statutennachtrag  v.
3.  Juni)  223  Nr.  3

Polizeibeamte  können!  in  den  Landgemeinden  der  Provinz
Schleswig  Holstein  nicht  Gemeindeverordnete  sein  (Landgem.
  O.  §.  53  Nr.  4)  173.

Polizeipräsidenten,  Befugnisse  des  Polizeipräsidenten
in  Berlin  bei  Herstellung  von  Kleinbahnen  und  Privat.
anschlußbahnen  (G.  v.  28.  Juli  §§.  3,  44)  226.

Polizeiverwaltung,  Kosten  Käöniglicher  Polizeiverwaltungen
  in  Stadtgemeinden  (G.  v.  20.  April)  87.

Postverwaltung,  Verpflichtung  der  Kleinbahnen  gegen.
über  der  Postverwaltung  (G.  v.  28.  Juli  §F.  42)  235.

Potsdam  (Stadt),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der
Residenzstadt  Potsdam  im  Betrage  von  3.000  000  Mark
(Priv.  v.  9.  Mai)  117  Nr.  3.

Erforderniß  Königlicher  Genehmigung  zur  Anlegung
von  Bahnen  in  den  Straßen  Potsdams  (G.  v.  28.  Juli
§.  39)  234.

Präsidenten,  Rangverhältniß  des  Amtsgerichtspräsidenten
bei  dem  Amtsgericht  I  in  Berlin  (A.  E.  v.  9.  Mai)  105.

Preiswitz,  Entwässerungsgcnossenschaft  daselbst  im  Kreise
Tost-  Gleiwih  (Stat.  v.  28.  Febr.)  85  Nr.  3.

Preusjisch  Friedland,  s.  Amtsgerichte.

Preußisch  Holland  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Privatanschlusbbahnen,  Bestimmungen  über  die  Herstellung
  und  den  Betrieb  von  Privatanschlußbahnen
(G.  v.  28.  Juli  §§.  43  bis  55)  236.

Provinzialanleihen,  s.  die  einzelnen  Provinzen.

Provinziallandtage,  Genehmigung  der  von  dem
36.  Rheinisch  iallandtage  beschlossenen  Regulative
über  bie  sernere  Ausgabe  von  Unleihescheinen  der  Rheinprovinz
  (A.  E.  v.  21.  Sept.)  292  Nr.  4.

Provinzialrath,  Komvetenz  desselben  in  Angelegenheiten
der  Landgemeinden  der  Provinz  Schleswig  Holstein
(Landgem.  O.  S.  2  Nr.  3,  4)  155.  —  desgl.  bei  Be.
nutzung  öffentlicher  Wege  zur  Anlegung  von  Kleinbahnen

(G.  v.  8  Juli  §.  7)  227

s.  Eisenbahnen

Sachregister

1892.

Prüm  (Rheiuprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  11.  Juni)  120
(Verf.  v.  12.  Juli)  203.  (Verf.  v.  15.  Nov.)  289.

O.
Quesitz  (Königreich  Sachsen),  s.  Döhlen.

R.

Ragnit  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  4.

Rang  des  Amtsgerichtspräsidenten  bei  dem  Amtsgericht  7
in  Berlin  (A.  E.  v.  9.  Mai)  105.

Rangverhältniß  des  Vorsitzenden  der  Bergwerksdirektion
  zu  Saarbrücken  (A.  E.  v.  15.  Juni)  203.

Rangverhältnisse  der  Leiter  und  Lehrer  an  den
höheren  Unterrichtsanstalten  (A.  E.  v.  28.  Juli)  264.

Rastenburg  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Ratingen  (Rheiuprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Febr.)  15.  (Verf
v  16.  März)  28.  (Verf.  v.  12.  Mai)  97.  (Verf.  v.
22.  Ang.)  249.  (Verf.  v.  26.  Sept.)  282.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  katholische
Pfarrgemeinde  Ratingen  zum  Erweiterungsbau  derdortigen
Parrkirche  (A.  E.  v.  3  Okt.  91.)  34  Nr.  1.

Regierungen,  Errichtung  je  einer  Abtheilung  für  direkte
Steuern,  Domänen  und  Forsten  bei  den  Regierungen
in  Stralsund  und  Obnabrück  und  einer  Abtheilung  für
direkte  Steuern  und  Domänen  bei  der  Regierung  in
Aurich  (V.  v.  22.  April)  96.

s.  auch  Regierungspräsident.

Regierungspräsident,  Befugnisse  desselben  in  Angelegenheiten
  der  Candgemeinden  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  (Landgem.  O.  ös.  114,  138,  139,  143)  186.
—  desgl.  bei  Herstellung  von  Kleinbahnen  und  Privat.
anschlußbahnen  (G.  v.  28.  Juli  §§.  3,  44)  226.

s.  auch  Regierungen.

Reichenberger  und  Weslinker  Rosenau,  Ent.  und
Bewässerungsverband  derselben  im  Danziger  Deichverbande,
  Kreises  Danziger  Niederung  (Stat.  v.  28.  Juli)
287  Nr.  3.

Reichsstände,  s.  Reichsunmittelbare.

Reichsunmittelbare,  Heranzichung  der  vormals  Rcichsunmittelbaren
  zu  den  ordentlichen  Personalsteuern  (G.
v.  18.  Juli)  210.

Reiseentschädigung,  s.  Reisekosten.
        <pb n="347" />
        Sachregister.

Reisekosten,  Reiseentschädigung  der  in  der  landwirth.
schaftlichen  Verwaltung  beschäftigten  Zeichner,  Hülfszeichner,
  Meliorationstechniker  und  Wiesenbaumeister  (V.
v.  22.  April)  95.

Reisekoslen  der  in  Angclegenheiten  der  direkten
Staatssteuern  berusenen  Kommissions=  und  Ausschuß.
mitglieder  (V.  v.  4.  Juli)  201.  —  desgl.  von  Beamten
der  Lokalverwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuern
für  amtliche  Begkeitungen  und  Bewachungen  (V.  v.
9.  Aug.)  240.

s.  auch  Diäten.

Remscheid  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  April)  83.
(Verf.  v.  14.  Okt.)  286.

Remscheid-Menninghausener  Eisenbahnverbindung,
s.  Eisenbahnen  Nr.  33.

Renten,  Lahlung  einer  Rente  an  die  Provinz  Sachsen
für  die  Uebernahme  der  Verwaltung  gewisser  Landstraßen
  (G.  v.  14.  Juli)  213.

s.  auch  Entschädigungksrente.

Retterath,  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Adenau  (Stat.  v.  20.  Juli  91.)  10  Nr.  2.

Rhaunen  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  April)  83.
(Verf.  v.  12.  Mai)  97.  (Verf.  v.  22.  Aug.)  249.

Rheinbach  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Jan.)  7.
(Verf.  v.  16.  März)  28.  (Verf.  v.  13.  April)  83.
(Verf.  v.  12.  Mai)  97.  (Verf  v  11.  Juni)  120.
(Verf.  v  17  Dez.)  295.

Rheinberg  (Rheinprovinz),  Amtzsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  März)  28.
(Verf.  v.  13.  April)  83.  (Verf.  v.  12.  Mai)  97.  (Verf.
v.  26.  Sept.)  282.

Rheinprovinz,  Inkrafttreten  des  Gesetzes,  betr.  das
Ruhegehalt  der  emeritirten  Geistlichen,  vom  15.  März
1880  und  die  Auflösung  der  Emeriten-Unterstützungssonds
  in  der  Rheinprovinz  (V.  v.  30.  März)  48.

Inkrafttreten  des  Gesetzes,  betr.  die  Fürsorge  für
die  Wittwen  und  Waisen  der  Geistlichen  der  evangelischen
Landeskirche,  vom  15.  Juli  1889  in  der  Rheinprovinz
(V.  v.  30.  März)  49.

Rheydt  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  März)  28.
Richter,  richterliche  Beamte  können  in  den  Landgemeinden
der  Provinz  Schleswig  Holstein  nicht  Gemeindeverorduete

sein  (Landgem.  O.  §.  53  Nr.  3)  173.

1892.

Rosenberg  reis),  s.  Chausseen  Nr.  20.

Rother  Adler-Orden,  Ausstattung  desselben  mit  der
Königlichen  Krone  (Urk.  v.  12.  Juni)  119.

Rügen,  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen
Verhältnisse  in  Neu-Vorpommern  und  Rügen  (G.  v.
12.  Juni)  127.

Ruhegehalt,  Ergänzung  des  Gesetzes,  betr.  das  Ruhegehalt
  der  emeritirten  Geistlichen,  vom  15.  März  1880
(G.  v.  30.  März)  35.  —  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
(V.  v.  30.  März)  47.  —  desgl.  des  Gesetzes  vom
15.  März  1880  in  der  Provinz  Westfalen  und  der
Rheinprovinz  (V.  v.  30.  März)  48.

21

S.

Saarbrücken  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Jan.)  7
(Verf.  v.  8.  Febr.)  15.  (Verf.  v.  12.  Mai)  97.  (Verf.
v.  17.  Dez.)  295.

Saarburg  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Jan.)  7.  (Verf.
v.  13.  April)  83.  (Verf.  v.  14.  Okt.)  286.

Saarlouis  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  April)  83.  (Verf.
v.  22.  Aug.)  249.  (Verf.  v.  15.  Nov.)  289.

Sablath,  Drainagegenossenschaft  daselbst  im  Kreise  Neumarkt
  i.  Schl.  (Stat.  v.  16.  Nov.)  297  Nr.  6.

Sachsen  (Königreich),  Staatsvertrag  mit  Preußen  wegen
der  Ausschulung  der  im  Kreise  Merseburg  gelegenen  Landgemeinde
  Döhlen  und  des  Gutsbezirkes  gleichen  Namens
aus  der  Königl.  Sächsischen  Gemeinde  QOuesitz  (v.  31.  März.
91.)  1.  —  Bekanntmachung  der  Minist.  Erklärung  (o.
14.  Dez.  91.)  3.

Sachsen  (Provinz),  Feststellung  der  nach  §.  46  der  Wegeordnung
  für  die  Provinz  Sachsen  vom  11.  Juli  1891
zu  gewährenden  Jahresrente  (V.  v.  28.  März)  75.

Sachsen-Altenburg,  Vertrag  mit  Preußen,  betr.  den
Austritt  des  Gutsbezirks  Braunshain  im  Kreise  Zeitz  aus
dem  Prrußischen  Kirchen=  und  Schulverbande  und  Auf.
nahme  desselben  in  den  Kirchen  und  Schulverband  Lumpzig
im  Herzogthum  Sachsen=  Altenburg  (v.  31.  Mai  91.)  6.

Sagehorn-Bremer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  34.

Salmünster,  s.  Amtsgerichte.

Sandebeck-Altenbekener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  35
        <pb n="348" />
        22

Sandersleben-Ascherslebener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  36.

Sankt  Goar  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  11.  Juni)  120.
(Verf.  v.  15.  Nov.)  289.

Sankt  Vith  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  11.  Juni)  120.

Sankt  Wendel  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschluß.
frist  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Jan.)
7.  (Verf.  v.  16.  März)  28.  (Verf.  v.  13.  April)  83.
(Verf.  v.  12.  Juli)  203.  (Verf.  v.  26.  Sept.)  282
(Verf.  v.  15.  Nov.)  289.

von  Sauerma,  Graf,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  den  Majoratsherrn  Grafen  von  Sauerma  zum  Bau
einer  Anschlußbahn  von  der  Eisenbahn  StrehlenGrottkau
nach  seiner  Chamotte-  und  Thonwaarenfabrik  in  Ruppersdorf
  (A.  E.  v.  29.  Febr.)  85  Nr.  4.

Schafstedt,  Wassergenossenschaft  daselbst  im  Kreise  Süderdithmarschen
  (Stat.  v.  30.  Aug.)  284.

Schivelbein-Polziner  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  37.

Schlachtvieh,  Aufhebung  älterer  Bestimmungen  für  die
Provinz  Hessen-Nassau  über  die  Untersuchung  des  Schlachtviehes
  (G.  v.  9.  Mai)  94.

Schleid,  Entwässerungsgenossenschaft  III  daselbst  im  Kreise
Bitburg  (Stat.  v.  16.  März)  206  Nr.  3.

Schleswig-Holstein  (Drovinz),  Anschluß  der  Kirchengemeinde
  Helgoland  an  die  evangelisch  lutherische  Kirche
der  Provinz  Schlewig-Holstein  (G.  v.  31.  Mänz)  73.

Abänderung  wegepolizeilicher  Vorschriften  für  die
Provinz,  mit  Ausnahme  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg
  (G.  v.  4.  Mai)  102.

Heilighaltung  der  Sonn=  und  Festtage  (G.  v
9.  Mai)  107.

Landgemeindeordnung  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein
  (v.  4.  Juli)  155.  —  Außhebung  älterer  Bestimmungen
  bei  Einführung  der  Landgemeindeordnung
(ebend.  S.  146)  198.

Aufhebung  der  Stolgebühren  für  Taufen  und
Trauungen  in  der  evangelisch  -lutherischen  Kirche  der
Provinz  (G.  v.  14.  Aug.)  243.

Schlochau,  s.  Amtsgerichte.

Schmerblock,  Ent.  und  Bewässerungsverband  im  Danziger
Deichverbande  und  Kreise  Danziger  Niederung  (Stat.  v.
30.  Nov.  91.)  17  Nr.  2.

Schneidemühl  (Stadt),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
der  Stadt  Schneidemühl  im  Betrage  von  300  000  Mark
(Driv.  v.  10.  April)  117  Nr.  2.

Sachregister.

1892

Schöneberg  (Provinz  Brandenburg),  Ausfertigung  von
Anleihescheinen  der  Gemeinde  Schöneberg,  Kreises  Teltow,
im  Betrage  von  2000000  Mark  (Priv.  v.  16.  Dez.  91.)
4  Nr.  5.

Schullehrer,  Befreiung  der  Volksschullehrer  und  ihrer
Dienstgrundstücke  von  den  Gemeindeabgaben  in  der  Provinz
Schleswig-Holstein  (Landgem.  O.  §§.  26,  29)  163.  —
Dieselben  können  nicht  Gemeindeverordnete  sein  (ebend.
5.  53  Nr.  5)  173.

s.  auch  Lehrer.

Schweidnitz  (Kreis),  f.  Chausseen  Nr.  21.

Schwente,  Ent.  und  Bewässerungsverband  derselben  im
Marienburger  Deichverbande  und  Kreise  Marienburg
(Stat.  v.  10.  Febr.)  100  Nr.  2.

Schwirzheim,  Entwässerungsgenossenschaft  II  daselbst  im
Kreise  Prüm  (Stat.  v.  28.  Febr.)  205  Nr.  1.

Seelake,  Ent-  und  Bewässerungsverband  derselben  im
Marienburger  Deichverbande  und  Kreise  Marienburg
(Stat.  v.  10.  Febr.)  100  Nr.  3.

Siegburg  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Jan.)  7.  (Verf.
v.  12.  Mai)  97.  (Verf.  v.  11.  Juni)  120.  (Verf.  v.
12.  Juli)  203.  (Verf.  v.  26.  Sept.)  282.

Siegthal-Wiesengenossenschaft  zu  Mundersbach  im  Kreise
Altenkirchen  (Stat.  v.  22.  Febr.)  85  Nr.  1.

Simmern  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  März)  28.
(Verf.  v.  12.  Mai)  97.  (Verf.  v.  22.  Aug.)  249.  (Verf.
v.  15.  Nov.)  289.  .

Sinzig  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  April)  83.
(Verf.  v.  12.  Juli)  203.  (Verf.  v.  22.  Aug.)  249.

Smarzowitz,  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Pleß  O.  S.  (Stat.  v.  9.  März)  86  Nr.  6.

Sobernheim  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Febr.)  15.

Soden  (Reg.  Bez.  Wiesbaden),  Herabsetzung  des  Zinsfußes
der  seitens  der  Gemeinde  Bad  Soden  nach  dem  Privilegium
  vom  8.  Juni  1881  ausgefertigten  Anleihescheine
von  4½  auf  4  Prozent  (A.  E.  v.  12.  Juni)  223  Nr.  5.

Soest,  Kosten  für  den  Umbau  des  Bahnhofs,  .  Eisen.
bahnen  Nr.  39.

Sohrau,  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Rybnik  (Stat.  v.  14.  Aug.)  280  Nr.  4.

Solingen  (Rheinprovinz),  Amtzgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  11.  Juni)  120.
(Verf.  v.  17.  Dez.)  295.
        <pb n="349" />
        Sachregister

Sorau  (Provinz  Brandenburg),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
  der  Stadt  Sorau  N.  L.  bis  zum  Betrage  von
200  000  Mark  (Priv.  v.  6.  April)  100  Nr.  7.

Spandau  (Provinz  Brandenburg),  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Spandau  zur  Anlage
einer  Wasserleitung  (A.  E.  v.  4.  Jan.  91.)  18.

Spanndienste,  s.  Gemeindedienste.

Staat,  Erwerbung  von  Kleinbahnen  durch  den  Staat
(G.  v.  28.  Juli  S§.  30  bis  38)  232.

Staatsanleihe  im  Betrage  von  90  511045  Mark  28  Pf.
zur  Vervollständigung  des  Staatseisenbahnnetzes  (G.  v.
6.  Juni  §F.  2)  116.

Staatsanleihe  zur  Zahlung  einer  Entschädigung  an
die  vormals  Reichsunmittelbaren  für  die  Aufhebung  der
Steuerfreiheit  derselben  (G.  v.  18.  Juli  S.  7)  212.

Staatsanwaltschaft,  Beamte  derselben  können  in  den
Landgemeinden  der  Provinz  Schleswig  Holstein  nicht
Gemeindeverordnete  sein  (Landgem.  O.  §.  53  Nr.  4)  173.

Staatsbeamte,  s.  Beamte.

Staatshaushalts-Etat,,  Feststellung  desselben  (G.  v.
1.  April)  51.  —  Feststellung  eines  Nachtrags  zu  demselben
  (G.  v.  6.  Juni)  108.  —  desgl.  (G.  v.  5.  Juli)  207.

Staatsministerinm,  Ersehung  desselben  durch  das  Oberverwaltungsgericht
  bei  Disziplinar-Untersuchungen  gegen
Beamte  der  Landgemeinden  der  Provinz  Schleswig-Holstein
(Landgem.  O.  §.  143  Nr.  3)  197.  —  Befugnisse  des
Staatsministeriums  in  Beziehung  auf  Beschlüsse  des  Bezirksausschusses
  und  des  Provinzialraths  (ebend.  §.  2
Nr.  3,  4)  155.  —  desgl.  bezüglich  der  Anlegung  und
der  Erwerbung  von  Kleinbahnen  (G.  v.  28.  Juli
g8.  1,  30)  225.

Staatsrenten,  s.  Entschädigungêrenten.

Staatsschulden,  s.  Staatsanleihen.

Staatsverträge,  s.  Bayern,  Braunschweig,  Bremen,
Mecklenburg·  Strelit,  Oldenburg,  Sachsen,
Sachsen-Altenburg.

Stadtanleihen,  s.  die  einzelnen  Städte.

Stadtbezirke,  Bildung  derselben  in  der  Provinz  Schleswig.
Holstein  (Landgem.  O.  §.  2  Nr.  1,  6)  155.

Stadtgemeinden,  Kosten  Königlicher  Polizeiverwaltungen
in  Stadtgemeinden  (G.  v.  20.  April)  87.

Stadtgemeinden  in  der  Provinz  Schleswig  Holstein
kann  die  Annahme  der  Landgemeindeordnung  gestattet
werden  (Landgem.  O.  F.  1)  155.

Stargard-Cüstriner  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisen.
babnen  Nr  40.

1892.  23

Statutarische  Anordnungen  für  die  Landgemeinden  der
Provinz  Schleswig  Holstein  (Landgem.  O.  88.  6,  18,
41,  49,  74,  109,  112,  121c  bis  121e,  131,  132,
137,  147)  158.

Stellvertreter,  s.  Vertreter.

Stettin  (Vommern),  Fortbestehen  des  der  National-  Hypotheken
  Kreditgesellschaft  in  Stettin  ertheilten  Drivilegiums
zur  Ausgabe  von  Pfandbriefen  (A.  E.  v.  16.  Nov.  91.)
34  Nr.  2.

Stettin-Jasenitzer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  41

Stimmrecht,  Ausübung  desselben  in  den  Landgemeinden
der  Provinz  Schleswig=  Holstein  (Landgem.  O.  §F.  40,
45  bis  51,  56,  66)  167.

Stolgebühren,  Aufhebung  von  Stolgebühren  für  Taufen
und  Trauungen  in  der  Provinz  Schleswig  Holstein
(G.  v.  14.  Ang.)  243.  (Kirch.  G.  v.  9.  Juli)  244.

Gewährung  ciner  Staatsrente  für  Stolgebührenentschädigungen
  in  der  Provinz  Hannover  (Kirch.  G.  v.
18.  Juni  §.  9)  261.  (G.  v.  20.  Aug.)  263.

Strafbestimmungen,  anderweite  Fassung  der  §§.  207
bis  209  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865
(G.  v.  24.  Juni  Art.  VII)  144.

Strafverfahren,  während  der  Dauer  eines  Strafver.
fahrens  gegen  ein  Gemeindeglied  ruht  die  Ausübung  des
ländlichen  Gemeinderechts  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  (Landgem.  O.  §.  44  Nr.  1)  169.

Stralsund  (Dommerny),  Errichtung  einer  Abtheilung  für
direkte  Steuern,  Domänen  und  Forsten  bei  der  Regierung
daselbst  (V.  v.  22.  April)  96.

Strehlen-Grottkauer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  42.

Strieganu  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  22.

Stromberg  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  11.  Juni)  120.

Subalternbeamte,  Besetzung  der  Subalternbeamtenstellen
in  der  Verwaltung  der  Kommunalverbände  mit  Militär.
anwärtern  (G.  v.  21.  Juli)  214.

s.  auch  Beamte.

Süderdithmarschen  (Kreis),  besondere  Bestimmungen
bezüglich  der  Einführung  der  Landgemeindeordnung  im
Kreise  Süderdithmarschen  (Landgem.  O.  §§.  121  a  bis
121e)  189.

Sulzbach  (Nheinprovinz),  Amtzgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  April)  83.
(Verf.  v.  12.  Juli)  203.  (Verf.  v.  22.  Aug.)  249.
(Verf.  v.  17.  Dez.)  295.
        <pb n="350" />
        24

T.

Tagegelder,  s.  Diäten.

Taufen,  Aufhebung  von  Stolgebühren  für  Taufen  in  der
Provinz  Schleswig-Holstein  (G.  v.  14.  Aug.)  243.  —
desgl.  in  den  älteren  Provinzen  der  Monarchic  (G.  v.
3.  Sept.)  267.

Aufhebung  von  Taufgebühren  in  der  Provinz
Hannover  (Kirch.  G.  v.  18.  Juni)  259.  —  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  (V.  v.  30.  Aug.)  264.

Telegraphenanlagen,  Anlegung  von  Kleinbahnen  in
der  Nähe  von  Reichstelegraphenanlagen  (G.  v.  28.  Juli
8.  8)  227.

Teltow  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  12.

Tholey  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  März)  28.
(Verf.  v.  13.  April)  83.  (Verf.  v.  12.  Juli)  203.  (Verf.
v.  26.  Sept.)  282.  (Verf.  v.  15.  Nov.)  289.

Thorn-Korschener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  43.

Tirschtiegel,  Errichtung  eines  Amtsgerichts  daselbst  (V.  v.
14.  Nov.)  293.

Titel  der  Leiter  und  Lehrer  an  den  höheren  Unterrichtsanstalten
  (A.  E.  v.  28.  Juli)  264.

Trarbach  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Febr.)  15.

Trauung,  Aufhebung  von  Stolgebühren  für  Trauungen
in  der  Drovinz  SchleswigHolstein  (G.  v.  14.  Ang.)  243.
—  degl.  in  den  älteren  Provinzen  der  Monarchie  (G.  v.
3.  Sept.)  267.

s.  auch  Aufgebot.

Trebnitz  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  23.

Trier  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  April)  83.  (Verf  v.
22.  Aug.)  249.  (Verf.  v.  17.  Dez.)  295.

Trier-Siercker  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  44.

1.

Uberger  Koog,  Dampfentwässe  sgenossenschaft  desselben
  im  Kreise  Tondern  EStat.  v.  30.  Aug  284  Nr.  5.

Uerdingen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  April)  83.
(Verf.  v.  12.  Juli)  203.  (Verf.  v.  15.  Nov.)  289.

ljest,  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise  Groß.
Strehlitz  (Stat.  v.  16.  Nov.  91.)  4  Nr.  2

Sachregister.

1892.

Umlageordnungen  in  den  Landgemeinden  der  Provinz
Schleswig-Holstein  (Landgem.  O.  S§.  20,  21)  162.
Universitäten,  Beseitigung  der  kirchlichen  Steuerfreiheit

der  Kieler  Universität  (G.  v.  5.  Juli)  209.
Unterbeamte,  Besetzung  der  Unterbeamtenstellen  in  der
Verwaltung  der  Kommunalverbände  mit  Militäranwärtern
(G.  v.  21.  Juli)  214.  —  Aufhebung  des  Allerh.  Erlasses
vom  22.  September  1867  wegen  Besehung  der  städtischen
Unterbedientenstellen  in  den  neu  erworbenen  Landestheilcn
mit  Militärinvaliden  (ebend.  §.  16)  219.
s.  auch  Beamte,  Gemeindebeamtec.
Unterrichtsanstalten,  Titel  und  Rangverhältnisse  der
Leiter  und  Lehrer  an  den  höheren  Unterrichtsanstalten
(A.  E.  v.  28.  Juli)  264.
Urkunden,  Ausstellung  und  Aufbewahrung  städtischer
Urkunden  in  den  Landgemeinden  der  Provinz  Schleswig.
Holstein  (Landgem.  O.  §.  88  Nr  6,  7)  181.

V.

Belbert,  Errichtung  eines  Amtsgerichts  daselbst  (V.  v.
14.  Nov.)  293.

Veräußerung,  Verfahren  bei  Veräußerung  von  Grund.
stücken  der  Landgemeinden  der  Provinz  Schleswig  Holstein
(Landgem.  O.  §.  115)  186.

Verbandsvorsteher  in  den  Landgemeinden  der  Provinz
Schleswig  Holstein  (Candgem.  O.  §.  132  Nr.  5)  5S.  133,
134,  143)  193.

Verkauf,  s.  Veräußerung.

Vertreter  der  Gemeindevorsteher  in  den  Landgemeinden
der  Provinz  Schleswig-Holstein  (Landgem.  O.  §.  49)  171.
—  desgl.  der  Gutsbesitzer  (ebend.  §§.  123  bis  127)  191.

Vertretung  in  der  Ausübung  des  Stimmrechts  in  den
Landgemeinden  der  Provinz  Schleswig  Holstein  (Landgem.
  O.  Ss.  46,  47)  170.

werwalungsbehörben,  Aufhebung  der  Ss.  24  bis  37
des  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs-  und
Verwaltungsgerichtsbehörden  vom  1.  August  1883  für
die  Provinz  Schlecwig  Holstein  (Candgem.  O.  S.  146)  198.

Verwaltungsgerichte,  Aufhebung  der  §§.  24  bis  37
des  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs-  und
Verwaltungsgerichtsbehörden  vom  1.  August  1883  für
die  Provinz  Schleswig-Holstein  (Landgem.  O.  S.  146)  198.

Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte,  soweit  nach
reichsgesetzlicher  Vorschrift  im  Verwaltungsstreitverfahren
zu  entscheiden  ist  (V.  v.  9.  Aug.)  239.
        <pb n="351" />
        Sachregister.

Verwaltungsstreilverfahren  in  Angelegenheiten  der
Landgemeinden  der  Provinz  Schleswig  Holstein  (Landgem.
O.  S.  3,  4,  9,  38,  67,  71,  112,  118,  130,  134,
140,  144)  157.

Verwaltungszwangsverfah  wegen  Beitreibung
rückständiger  Gemeindeabgaben  in  den  Landgemeinden  der
Provinz  Schleswig  Holstein  (Qandgem.  O.  S§.  36,  73)  166.

Viehgesundheitsscheine,  Aufhebung  älterer  Bestimmungen
  für  die  Provinz  Hessen-Nassau  über  die  Ausstellung
  von  Vichgesundheitsscheinen  (G.  v.  9.  Mai)  94.

Völklingen  (RNheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrift
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  März)  28.
(Verf.  v.  11.  Juni)  120.  (Verf.  v.  26.  Sept.)  282.
(Verf.  v.  17.  Dez.)  295.

Vogtsdorf-Halbendorf-Zelasnoer  Deichverband
(Statutennachtrag  v.  26.  Aug.)  287  Nr.  5.

Volksschullehrer,  s.  Schullehrer.

Vollbrechtsgraben,  Ent-  und  Bewässerungsverband  desselben
  im  Marienburger  Deichverbande  und  Kreise  Marienburg
  (Stat.  v.  10.  Febr.)  100  Nr.  4.

Vorsitzender  der  Bergwerksdirektion  in  Saarbrücken,
Rangverhältniß  desselben  (A.  E.  v.  15.  Juni)  203.
Vorstände  der  Bergwerks-Krankenkassen  gelten  als  Arbeiterausschüsse

  (G.  v.  24.  Juni  §.  80f  Nr.  1)  134.

W.

Wadern  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Jan.)  7.  (Verf.
v.  26.  Sept.)  282.

Wächtersbach,  s.  Amtsgerichte.

Wahl  der  Gemeindevertreter  in  den  Landgemeinden  der
Provinz  Schleswig=  Holstein  (Landgem.  O.  S§.  49  bis  57,
75  ff.)  171.

Waisen,  Ergänzung  des  Gesehes,  betr.  die  Fürsorge  für
die  Wittwen  nund  Waisen  der  Geistlichen  in  der  evangelischen
  Landeskirche  vom  15.  Juli  1889  (G.  v.  30.  März)
35.  —  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  (V.  v.  30.  März)  47.
—  desgl.  des  Gesetzes  vom  15.  Juli  1889  in  der  Provinz
  Westfalen  und  der  Rheinprovinz  (V.  v.  30.  März)  49.

Heranziehung  der  Waisen  von  Beamten  zu  den
Gemeindeabgaben  in  der  Provinz  Schleswig  Holstcin
(Landgem.  O.  F.  30)  164.

Walbeck  im  Kreise  Gardelegen,  s.  Chausseen  Nr.  25.

Gesetz=  Samml.  1892.

1892.  25

Waldbroel  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  der  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Jan.)  7.
(Verf.  v.  16.  März)  28.  (Verf.  v.  15.  Nov.)  289.

Walspek-Rosenhain,  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst
  im  Kreise  Rosenberg  O.  S.  (Stat.  v.  6.  Jan.)
26  Nr.  3.

Wandsbek  (Stadt),  Ausgabe  von  Anleihescheinen  der
Stadt  Wandsbek  zum  Betrage  von  5.000  000  Mark
(Priv.  v.  7.  Sept.  91.)  49  Nr.  1.

Weferlingen  im  Kreise  Gardelegen,  s.  Chausseen  Nr.  25.

Wegberg  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  12.  Juli)  203.

Wege,  Jahlung  einer  Jahresrente  für  die  Verwaltung
und  Unterhaltung  gewisser  Landstraßen  und  Landwege
in  der  Provinz  Sachsen  (V.  v.  28.  März)  75.

Abänderung  wegepolizeilicher  Vorschriften  für  die
Provinz  Schleswig-Holstein,  mit  Ausnahme  des  Kreises
Herzogthum  Lauenburg  (G.  v.  4.  Mai)  102.

Benutzung  öffentlicher  Wege  bei  Anlegung  von  Eisenbahnen
  (G.  v.  28.  Juli  S§s.  6  bis  8,  46)  227.

s.  auch  Landstraßen.

Weilburg-Laubuseschbacher  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  45.

Weiler,  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Cochem  (Stat.  v.  2.  Nov.  91.)  10  Nr.  4.

Weinsfeld,  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Prüm  (Stat.  v.  2.  Mai)  272  Nr.  1.

Werden-Kupferdreher  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen
Nr.  46.

Wermelskirchen  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschluß.
frist  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  April)
83.  (Verf.  v.  22.  Aug.)  249.

Westend,  Bahnhof,  f.  Eisenbahnen  Nr.  47.

Westfalen  (Provinz),  Inkrafttreten  des  Gesees,  betr.  das
Ruhegehalt  der  emeritirten  Geistlichen,  vom  15.  März  1880,
sowie  über  die  Auflösung  der  Emeriten-Unterstühungsfonds
  (V.  v.  30.  März)  48.  —  desgl.  des  Gesetzes,  betr.
die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Geistlichen
der  evangelischen  Landeskirche,  vom  15.  Juli  1889  in
der  Provinz  Westfalen  (V.  v.  30.  März)  49.

Westhavelland  Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  13.
Wetzlar,  s.  Amtsgerichte.
        <pb n="352" />
        26

Wiehl  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für  Aulegung
  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Jan.)  7.  (Verf.  v.
16.  März)  28.  (Verf.  v.  15.  Nov.)  289.

Wiesenbaumeister,  Reiseentschädigung  der  in  der  landwirthschaftlichen
  Verwaltung  beschäftigten  Wiesenbaumeister
  (V.  v.  22.  April)  95.

Wiesengenossenschaften,  s.  Meliorationen.

Wipperfürth  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Jan.)  7.
(Verf.  v.  16.  März)  28.

Wittlich  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  12.  Juli)  203.
Wittwen,  Ergänzung  des  Gesebes,  betr.  die  Fürsorge  für
die  Wittwen  und  Waisen  der  Geistlichen  der  cvangelischen
Landeskirche,  vom  15.  Juli  1889  (G.  v.  30.  März)  35.
—  Inkrafttreten  dieses  Gesehes  (V.  v.  30.  März)  47.
—  desgl.  des  Gesetzes  vom  15.  Juli  1889  in  der  Provinz
Westfalen  und  der  Rheinprovinz  (V.  v.  30.  März)  49.

Heranziehung  der  Wittwen  von  Beamten  zu  den
Gemeindeabgaben  in  der  Provinz  Schleswig  Holstein
(Landgem.  O.  F.  30)  164.

Sachregister

1892.
X.

Xanten  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  fũr
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  April)  83.
(Verf.  v.  12.  Mai)  97.  (Verf.  v.  15.  Nov.)  289.

3.9#

Zeichner,  Reiseentschädigung  der  in  der  landwirthschaftlichen
Verwaltung  beschäftigten  Zeichner  und  Hülfszeichner
(V.  v.  22.  April)  95.

Zell  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  April)  83.  (Verf.  v.
12.  Juli)  203.

Zella-Mehlis-Klein=  Schmalkaldener  Eisenbahn,
s.  Eisenbahnen  Nr.  49.

Zeugnisse,  Ausstellung  von  Jeugnissen  seitens  der  Berg.
werksbesitzer  über  Führung  und  Beschäftigung  der  Berg.
leute  (G.  v.  24.  Juni  §§.  84,  85,  85  a)  138.

Zuständigkeit,,  Aufhebung  der  §§.  24  bis  37  des  Gesetzes
über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden
  vom  1.  August  1883  für  die  Provinz
Schleswig  Holstein  (Landgem.  O.  S.  146)  198.

Redigirt  im  Vureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
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      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
