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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893.</title>
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            <idno>gs_preussen_1893</idno>
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        Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
1893.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  2c.  vom  2.  Jannar  bis  26.  Dezember  1893)  nebst
einigen  Allerhöchsten  Erlassen  2c.  aus  dem  Jahre  1892.

(Von  Nr.  9582  bis  Nr.  9641.)

Nr.  1  bis  einschl.  29.

 

Berlin,
zu  haben  im  Gesetz=  Sammlungs-Amt.
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        <pb n="3" />
        Chronologische  Uebersicht
der  in  der  Gesetz=  Sammlung  für  die  Koͤniglichen  Preußischen  Staaten
vom  Jahre  1893

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  2c.

 

Datum  AUAusgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  JSeite.
Gesetzes  2c.|Berlin.  Stücks.  Gesetzes.

 

1892.193·
9.  Juli.  21.  Janr.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  1.  —

zu  Mehren  im  Kreise  Altenkirchen.  Nr.  1.

18.  —  17.  März.Kirchengesetz,  betr.  die  Sterbe=  und  Gnaden-  6.  9592.  22.
zeit  bei  Pfarrstellen.  Aul.

18.  —  17.  —  Kirchengesetz,  betr.  die  kirchliche  Vermögens.1.  9592.  25.
verwaltung  der  Kirchengemeinden.  Anl.

27.  —  11.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  4.  —  19.
zur  Chausseegelderhebung  an  die  Kreise  Nr.  1.

Bolkenhain  und  Schönau  für  die  von
ihnen  gebaute  Kreischaussee  von  Töppichofen
im  Kreise  Bolkenhain  nach  Seitendorf  und
Ketschdorf  im  Kreise  Schönau,  je  für  die  in
ihren  Kreis  fallende  Strecke  der  Chaussee,  sowie
  die  Verleihung  des  Enteignungerechts
an  den  Kreis  Schönau  allein  zum  Iweck  der
Erwerbung  des  zum  Bau  des  Chausseehauses,
in  welchem  das  Chausseegeld  erhoben  werden
soll,  erforderlichen  Grund  und  Bodens.

13.  Septbr.2.  April..Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Erhöhung  des  Sinsfußes  9.  —  69.
der  von  der  Stadt  Düren  auf  Grund  Nr.  1.
des  Allerh.  Privilegiums  vom  11.  Oktober
1891  ausgenommenen  Anleihe  von  3½  auf

·  4  Prozent.
10.  Oktbr.15.  Febr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  dritten  2.  —

Nachtrags  zu  dem  revidirten  Reglement  r
der  Feuersozietät  der  Ostpreußischen
Landschaft  vom  1.  November  1886.
        <pb n="4" />
        IV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1893.

 

Datum
bes
Gesetzes  rc.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Junhal  t.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1892.
17.  Oktbr.

26.

30.

2.  Novbr.

21.

1893.
12.  April.

21.  Janr.

 

 

Allerb.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Jerichow  I  für  die  Chaussee  von  Möckern
nach  Leitzkan.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.-eignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Berlin
zum  Erwerbe  der  zu  den  Leitungen  (Kanäle
und  Druckrohr)  des  Radialsystems  XII  der
Kanalisation  von  Berlin  erforderlichen  Grundstücksflächen.


Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Brovinzial-Anleihescheine  der
Provinz  Posen  bis  zum  Gesammtbetrage  von
10  000  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chaussecpolizeivergehen
  auf  die  im  Kreise  Dirschau
belegenen  Chausseen  1)  von  Sobbowitz  bis
zur  Kreischaussee  Dirschau  —  Gardschau  bei
Spangau  nebst  einer  Abzweigung  von  Lichtenstein
  über  Dalwin  nach  Rukoschin,  2)  von
Dirschau  am  Eisenbahnviadukt  über  Peterhof
bis  zur  Kreischaussee  Dirschau  —  Gardschau
zwischen  Lunau  und  Spangau,  3)  von  Dirschau
bis  zur  Provinzialchaussee  Dirschan  -Rauden
bei  Gremblin,  4)  von  dieser  Linie  abzweigend
bei  Fischöude  über  Groß-Schlanz  auf  kürzestem
Wege  bis  zur  Provinzialchaussee  Dirschau-Nauden
  bei  Subkau.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin
behufs  Erwerbes  der  zur  Freilegung  beziehungs.-weise
  Verbreiterung  mehrerer  Straßenstrecken
erforderlichen  Grundflächen.

Verordnung,  betr.  Kautionen  von  Beamten
aus  dem  Bereiche  des  Ministeriums  für  Land.
wirthschaft,  Domänen  und  Forsten.

 

 

 

69.

E□Cu

Nr.  5.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1893.

 

Datum
des

Gesetzes  rc.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1892.

21.  Novbr.

28.  Nopbr.

5.  Dezor.

8.  Novbr.

1893.

21.  Janr.

15.  Febr.

3.  August.

21.  Janr.

Febr.

1

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Namslau  für  die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee
von  der  Oels.  Kreuzburger  Chaussee  bei  Namslau
bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Eichgrund.


Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
zu  Neuenburg  und  Schöneberg  im  Kreise
Soldin.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Grimmen
für  die  zum  Bau  einer  Chaussee  von  Schöppenmühl
  bis  zur  Kreisgrenze  bei  Klein-Zastrow
erforderlichen  Grundstücke.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts,
  sowie  des  Rechts  zur
Chausseegelderhebungan  den  Kreis  Butzig
für  die  von  ihm  zu  bauenden  Chausseen  1)  von
der  Kreischaussee  Putzig-  Schwarzau  nach  Polzin
bis  zur  Chaussee  Rheda—  Groß.  Starzin  und
2)  zwischen  der  Oxhöfter  und  Putziger  Kämpe

von  Eichenberg  nach  Bresin.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts,
  sowie  des  Rechts  zur
Chausseegelderhebung  an  den  Klreis
Schweidnitz  für  die  von  ihm  zu  bauenden
Chausseen  1)  von  der  Stadt  Jobten  am  Berge
über  Rogau  bis  Mörschelwitz  und  2)  von
dieser  abzweigend  über  Michelsdorf,  Queitsch,
Altenburg  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Nimptsch
in  der  Richtung  auf  Rankau.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Tilgung  der  von  der
Stadt  Rülheim  a.  d.  Ruhr  auf  Grund  des
Allerb.  Privilegiums  vom  16.Oktober  1889  aufgenommenen
  Anleihe  vom  1.  April  1892  ab
mit  2  Prozent  des  Kapitals  unter  Zuwachs  der
Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen.

 

 

durch  das  Brücksche  Bruch  in  der  Richtung

 

1#

 

 

Ar.  6.

198.
Nr.  1.

Nr.  7.

6.
Nr.  3.

16

Nr.  1.
        <pb n="6" />
        VI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1893.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Juhal#t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des

Seite.

 

1892.

—

7.  Dezbr.

1893.

7.  Juni.

15.  Febr.

21.  Janr.

15.  Febr.

11.  März.

12.  April.

15.  Febr.

 

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  Ausgabe

  der  von  der  Stadt  Dortmund  auf
Grund  des  Allerh.  Privilegiums  vom  16.  September
  1891  aufzunehmenden  Anleihe  in
mehreren  Abtheilungen  und  die  Festsetzung  des
Zinsfußes  für  die  einzelnen  Abtheilungen.  nach
Wahl  der  städtischen  Behörden  auf  3  ½/  oder
4  vom  Hundert.

Allerh.  Erlaß,  betr.  Aenderung  des  Statuts  für

den  Deichverband  der  Grube-Wessecker
Niederung  im  Kreise  Oldenburg  vom  25.  Februar
  1878.

Allerh.  Konzessionsurkunde,  betr.  den  Bau  und

Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Regenwalde
nach  Piepenburg  durch  die  Altdamm  Colberger
  Eisenbahngesellschaft.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

der  Düpenau-  Wiesen  zu  Thesdorf  im  Kreise
Pinneberg.

Statut  für  die  Klosterschleusen=  Dampfentwässerungsgenossenschaft

  zu  Brokreihe
  im  Kreise  Steinburg.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem

Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  im  Kreise  Soest  belegenen
  Chausseen  1)  von  der  Provinzialstraße
in  Oestinghausen  über  Hultrop  und  Heintrop
bis  zur  Kreisgrenze  bei  Lippborg,  2)  vom
Ende  der  Straße  von  Werl  nach  Welver  und
Recklingsen  bis  zum  Hamm,Soester  Wege  bei
Nateln,  3)  von  Kirch-Welver  über  Dorf-Welver

  nach  Dinker,  4)  von  der  Münster-Arusberger

  Provinzialstraße  bei  Budberg  bis
zur  Dortmund  -Paderborner  Provinzialstraße
in  Büderich  und  5)  von  der  Münster-Arus-.
berger  Provinzialstraße  bei  Wickede  über  Waltringen
  und  Bremen  nach  Oberense.

Privilegium  wegen  Ausgabe  von  1  050  000  Mark

vierprozentiger  Anleihescheine  der  Altdamm
  Kolberger  Eisenbahngesellschaft,
Ausgabe  von  1893.

 

r

Gesetzes.

 

 

94
Nr.  1.

Nr.  .

Nr.  r.

8.
Nr.  4.

19.
Nr.  2.

69.
Nr.  3.
        <pb n="7" />
        Datum
bes

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhal  t.

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1893.

Nr.
des
Stücks.

Fr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1892.
28.  Dezör.

1893.
2.  Janr.

1893.
11.  März.

25.  Febr.

1
SCU

15
SOu

p

1.  Janr.

21.

 

 

Privilegium  wegen  Ansfertigung  von  auf  den
Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt
Königsberg  i.  Pr.  im  Betrage  von  7½
Millionen  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihunng  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinden  Hermers.
hausen,)  Ellnhausen  und  Ockershausen
im  Kreise  Marburg  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  zur  Herstellung
eines  neuen  Fahrweges  von  Hermershausen
nach  Ockershausen  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthums.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Schönwald-Jordansmüh  im
Kreise  Rosenberg  O.  S.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chansseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  vom  Kreise  Schlawe
erhauten  Chausseen  von  Alt.  Bewersdorf  nach
Jatzingen  und  von  der  Leickower  Mühle  bis
zur  Cöslin-Stolper  Provinzialstraße  zwischen
Malchow  und  Nemitz.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Cöln  im
Betrage  von  7000  000  Mark  Reichswährung.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Aldenhoven,
Jülich,  Gemünd,  Düren,  Bonn,  Siegburg,
  Cleve,  Kanten,  Adenau,  Coblenz,
Kirchberg,  Kirn,  Kreuznach,  Mayen,
Simmern,  Trarbach,  Zell,  Cöln,
Kerpen,  Euskirchen,  Gerresheim,
Ratingen,  Neuß,  Vangenberg,  Lebach,
Sankt  Wendel,  Neuerburg,  Rhaunen,
Wittlich  und  Wadern.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks
des  Amtsgerichts  Bergen  bei  Celle.

 

 

9583.

 

19.
Nr.  3.

16.
Nr.  2.

16.
Nr.  3

16.
Nr.  4.

16.

Nr.  5.

19
        <pb n="8" />
        VIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1893.

 

Datum

bes
Gesetzes  rc.

Ausgegeben

zu

Berlin.

Juhalt.

Nr.

bdes

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1893.
16.  Janr.

17./31.Jan.

28./16.  Jan.

30.

1893.
11.  März.

7.  Juli.

25.  Febr.

11.  März.

24.  Mai.

1
S#

Febr.

 

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Kreuzburg  O.  S.  für  die  von  ihm  zu  bauende
Chaussee  von  Kreuzburg  über  Kuhnau  bis  zur
Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Jaschine.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Weimar
  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Jüdewein  nach  Oppurg  durch  die  Saal.
eisenbahngesellschaft.

Verordnung,  betr.  die  Kautionen  von  Beamten
aus  dem  Bereiche  des  Finanzministeriums.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  6.  Nachtrags
  zu  den  Statuten  der  Feuerschaden-Versicherungsgesellschaften
  für  die  Städte  und  Flecken
und  das  platte  Land  des  Fürstenthums  Ostfriesland
  und  des  Harlingerlandes  zu  Aurich.

Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu
Neumarkt.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Gemeinde
Nixdorf  im  Kreise  Teltow  im  Betrage  von
2  330  000  Mark.

Zusihlich=  Erklärung  zu  den  mit  Rußland  am

z4.  Föruar  1879  und  29./17.  August  1883

23.  Januar
wegen  des  unmittelbaren  Geschäftsverkehrs
  zwischen  den  Preußischen  und  den
Russischen  Justizbehörden  geschlossenen
Abkommen.

Verordnung,  betr.  Abänderung  der  Verordnungen
vom  9.  September  1876  über  die  Ausübung
der  Rechte  des  Staats  gegenüber  der  evange.
lischen  Landeskirche  der  neun  älteren  Pro- 



vinzen  der  Monarchie,  vom  19.  August  1878  über
die  Ausübung  der  Rechte  des  Staats  gegenüber

der  evangelisch-lutherischen  Kirche  in
der  Provinz  Schleswig.  Holstein  und  der
evangelischen  Kirche  im  Amtsbezirke  des  Konsistoriums
  zu  Wiesbaden,  vom  25.  Juli  1884
über  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staats
gegenüber  der  evangelisch  reformirten

 

9621.

9586  .

9611.

9587

 

 

19.
Nr.  4.

110.

20.
Nr.  5.

62.
Nr.  1.

20.
Nr.  6.

83.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1893.

IX

 

Datum
des
Gesetzes  rc.

 

91..2  J.
#  uogegebriu
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stuͤcks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1893.

30.  Janr.

30.

30.

30.

1893.

25.  Febr.

1
r

11.  März.

 

JahrJarg  1897.

Kirche  in  der  Provinz  Hannover,  vom
24.  Juni  1885  über  die  Ausübung  der  Rechte
des  Staats  gegenüber  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover,
vom  10.  Januar  1887  über  die  Ausübung  der
Rechte  des  Staats  gegenüber  der  evangelischen
  Kirche  im  Bezirke  des  Kosistoriums
zu  Cassel  und  vom  13.  Januar  1891  über
die  Ausübung  der  Rechte  des  Staats  gegenüber
den  evangelisch  lutherischen  Kirchengemeinden
  Bornheim,  Oberrad,  Niederrad,
  Bonames,  Niederursel  und  Hausen.

Verordnung  über  die  Ausübung  der  Aufsichts.
rechte  des  Staats  bei  der  Vermögensverwaltung
  in  den  katholischen  Diözesen.

Verordnung  über  die  Ausübung  der  Aufsichtsrechte
  des  Staats  bei  der  Vermögens.
verwaltung  in  den  katholischen  Kirchengemeinden.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  sowie  des  Rechts  zur
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Trebnitz  für  die  von  ihm  zu  bauende  Straße
von  Wiese  über  Striese  nach  Schebitz  als  Weg
I.  Ordnung.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1810
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  in  der  Unterhaltung
des  Kreises  Sangerhausen  befindlichen
Chausseen  1)  von  der  Artern-Merseburger
Provinzialchaussee  bei  Ritteburg  nach  Gehofen,
2)  von  Nienstedt  nach  der  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  Allstedt,  3)  von  Bennungen  über
Wickerode,  Kleinleinungen  und  Drebsdorf  bis
zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Großleinungen,
  4)  von  Wickerode  nach  Ouestenberg,
5)  von  der  Roßla-  Hain'schen  Chaussee  nach
Wolfsberg,  6)  von  Schwenda  nach  dem  Chausseehause
  Auerberg  zum  Anschluß  an  die  Chaussee
Stolberg-  Harzgerode,  7)  von  Stempeda  nach
Rodishain,  8)  von  Bornstedt  bis  zur  Kreisgrenze
  in  der  Richtung  nach  Groß.  OÖsterhausen.

 

 

9588.

9589.

 

 

20.
Nr.  8.
        <pb n="10" />
        X

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1893.

 

Datum  ausgegeben

 

Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  bes  desieite.
Gesetzes  2c.|Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1893.  1893.

30.  Janr.1.  März.  Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf]  4.  —  20.
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Nr.  P.
Landkreises  Elbing  bis  zum  Betrage  von
250  000  Mark.

30.  —  29.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  8.  —  62.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Nr.  2
Berlin  bezüglich  der  zur  völligen  Freilegung
der  Artilleriestraße  und  zur  Freilegung  der
Schwedenstraße  auf  der  Strecke  von  der  Koloniestraße
  bis  zur  Weichbildgrenze  mit  Reinickendorf
  erforderlichen  Grundstücksflächen.

30.  —  29.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  8.  —  62.
zu  Kochczütz  im  Kreise  Lublinitz.  Nr.  3.

1.  Febr.7.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  5.  —  27.
eignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Nr.  1.
Chausseegelderhebung  an  den  Klreis
Münsterberg  für  die  von  ihm  zu  bauende
Chaussee  von  Münsterberg  nach  Groß-Nossen.

1.  —  17.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  5.  —  27.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Erfurt  Nr.  2.
im  Betrage  von  6  200  000  Mark.

2.  —  7.  Juni.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  15.  —  94.
zur  Entziehung  von  Grundeigenthum  an  den  Nr.  2.
Reichs-(Militär-)  Fiskus  behufs  der  Vergrößerung
  des  Exerzirplatzes  bei  Hanau.

6.  —  15.  Febr.]  Verordnung,  betr.  die  Ein  führung  der  Städte-  2.  9585.  7.
ordnung  für  den  Regierungsbezirk  Wiesbaden,
vom  8.  Juni  1891,  in  den  Stadtgemeinden
Dillenburg,  Eltville,  Hachenburg,

Hadamar,  Herborn,  Idstein,  Langenschwalbach,
  Montabaur,  Niederlahn.
stein  und  Weilburg.

6.  —  29.  März,  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In-  8.  —  62.
haber  lautender  Stadtanleihescheine  der  Nr.  4.
Stadt  Hanau  im  Betrage  von  1500  000  Mark.

6.  —  12.  April.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  9.  —  69.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Cöln  Nr.  4.
bezüglich  der  zur  Anlage  eines  städtischen  Viehund
  Schlachthofes  in  den  Gemarkungen  Ehrenfeld
  und  Rippes  noch  erforderlichen  Grundstücks- 



flächen.
        <pb n="11" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1893.

XI

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  bes  des  Seite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1893.  1893.

8.  Febr.  5.  Mal.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  den  —  82.
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  Nr.  1.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  von  dem  Kreise  Braunsberg
  zu  bauende  Kreischaussee  von  Tiedmannsdorf
  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Pr.  Holland
bei  Födersdorf  in  der  Richtung  auf  Ebersbach.

13.  —  25.  Febr.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  3.  9590.  14.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Düren,  Bonn,  Königs—
winter,  Mörs,  Zell,  Wittlich,  Mayen,
Adenau,  Andernach,  Boppard,  Sobernheim,
  Bensberg,  Odenkirchen,  Grumbach,
  Sulzbach,  Sankt  Wendel,  Hermeskeil
  und  Bitburg.
20.  —  12.  April.  Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf  9.  —  69.
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Nr.  5.
Stadt  Graudenz  bis  zum  Betrage  von
300  000  Mark.
22.  —26.  —  Statut  für  die  Ent.-  und  Bewässerungs11.  —  79.
genossenschaft  zu  Eggstedt  im  Kreise  Nr.  1
Süder-Dithmarschen.
22.  —  29.  Septbr.]  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  im  25.  —  206.
Teichwasser  zu  Steinheim  im  Kreise  Höxter.  Nr.  1.
27.  —  12.  April.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  9.  —  69.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Aachen  Nr.  6.
im  Betrage  von  5500  000  Mark.
1.  März.  26.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.  —  80
Nr.  2.

 

eignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Crossen  für  die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee
von  der  Berlin-Breslauer  Provinzialchaussee
bei  dem  Dorfe  Güntersberg  über  Messow,
Schönfeld,  Mühlow  und  Siebenbeuthen  bis
zur  Grenze  des  Kreises  West-  Sternberg  in  der
Richtung  auf  Ramnpitz.
        <pb n="12" />
        XII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1893.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

Ausgegeben

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1893.
1.  März.

1893.
5.  Mai.

26.  April.
bezw.
7.  Juni.

20.  April.

7.  Juni.

 

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  des  Enteignungsrechts
  bei  der  von  der  Staatsbauverwaltung
  oberhalb  der  Mündung  der
Geeste  auszuführenden  Vergrößerung  des  Hafengebiets
  von  Geestemünde  und  zur  Anlegung
von  Gleisanschlüssen  aus  diesem  Gebiet  an  die
von  Geestemünde  nach  Bremen  führende  Eisenbahn
  behufs  Entziehung  und  dauernder  Beschränkung
  des  hierfür  in  Auspruch  zu  nehmenden
  Grundeigenthums.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Reichs=  (Militär.)
Fiskus  bezüglich  des  zur  Neuanlage  des
Artillerie-Schieß.  und  Uebungsplatzes
bei  Arys  erforderlichen  Grundeigenthums.

Allerh.  Erlaß,  betr.  Abänderung  des  §.  16  Absatz
  2  des  Statuts  der  Centrallandschaft
für  die  reußischen  Staaten  vom  21.  Mai
1873.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  sowie  des  Rechts  zur
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Culm
für  die  von  ihm  zu  bauenden  Kreischausseen:
1)  von  Zeigland  über  Baiersee,  Baumgarth
und  Stablewitz  nach  Unislaw,  2)  von  Baiersee
  über  Adl.  Groß-  Trzebecz  bis  zur  Thorner
Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  den  Bahnhof
Nawra,  3)  von  Baiersee  nach  Adl.  Dorposch,
4)  von  Kokotzko  über  Borowno,  Dorf  Althausen
  und  Kaldus  nach  Brosowo  und  5)  von
Podwitz  nach  Culm-Dorposch.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Schöne.
berg  im  Kreise  Teltow  zur  Erwerbung  der
zur  Freilegung  des  Platzes  C  der  Abtheilung  1V
des  Bebauungsplans  der  Umgebungen  Verlins
erforderlichen  Grundfläche.

 

II1.
bezw.
15.

 

 

82.
Nr.  2.

82.
Nr.  3.

80.
Nr.  3.
bezw.

Ar.  4.

80.
Nr.  4.

91.

Nr.  3.
        <pb n="13" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1893.

XIII

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

 

91..2  J.
#  USgegeben

zu
Berlin.

Inhalt  t.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1893.
8.  März.

20.  —

20.  —

20.  —

 

1893.
I1.  März.

26.  Juni.

26.  —

26.  —

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Gemünd,  Ront.
joie,  Sankt  Vith,  Königswinter,
Rheinbach,  Bonn,  Geldern,  Danten,
Adenau,  Ahrweiler,  Castellaun,  Coblenz,
  Meisenheim,  Sinzig,  Andernach,
Zell,  Kerpen  am  Rhein,  Bensberg,
Ratingen,  Uerdingen,  Ottweiler,  Sankt
Wendel,  Sulzbach,  Baumholder,  Prüm
und  Saarburg.

Gesetz,  betr.  die  Sterbe=  und  Gnadenzeit  bei
Pfarrstellen,  sowie  die  kirchliche  Aussicht
über  die  Vermögensverwaltung  der
Kirchengemeinden  innerhalb  der  evangelischen
  Landeskirche  der  älteren  Provinzen  der
Monarchie.

Gesetz,  betr.  die  Verlegung  der  Landes.  Bußund
  Bettage.

Verordnung  zur  Ausführung  des  §.  3  des
Gesetzes  vom  12.  März  1893,  betr.  die  Verlegung
  der  Landes-Buß=  und  Bettage.

Kirchengesetz  über  die  in  der  evangelisch  -lutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover  zu  begehenden
  Buß.  und  Bettagec.

Verordnung  über  das  Inkrafttreten  des
Kirchengesetzes  vom  12.  März  1893,  betr.  die
in  der  evangelisch  lutherischen  Kiche  der  Provinz
  Hannover  zu  begehenden  Buß-  und
Bettage.

Verordnung,  betr.  die  Einführung  des  Gesetzes
vom  20.  Mai  1887  in  Helgoland.

Statut  für  die  Ent.  und  Bewässerungs-.
genossenschaft  zu  Oberbettingen  im
Kreise  Daun.

Statut  für  die  Bewässerungsgenossenschaft
zu  Dahlem  im  Kreise  Bitburg.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
zu  Reugen  im  Kreise  Daun.

 

 

 

959l.

9592.
(mit  Anl.)

 

21.

29.

30.

30.

31.

61.

102.
Nr.  1.

102.
Nr.  2.
102.
Nr.  3.
        <pb n="14" />
        XIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1893.

 

Datum  ausgegeben
bes  zu

Gesetzes  2c.  Berlin.

Inhalt  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1893.  1893.
20.  März.26.  Juni.

20.  —  26.  —
22.  —  16.  —

26.  —  28.  März.

26.  —  28.  —

26.  —  29.  —

26.  —  29.  —

30.  —  2.  Apiil.

30.  —  12.  —

30.  —  12.  —

31.  —  14.  —

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
zu  Ließem  im  Kreise  Bitburg.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  III  zu  Oberlauch  im  Kreise  Prüm.

Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  Seelbachgrund
  zu  Seelbach  im  Kreise  Altenkirchen.

Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats
  für  das  Jahr  vom  1.  April
1893/94.

Gesetz,  betr.  die  Ergänzung  der  Einnahmen
in  dem  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  vom  1.  April  1893/94.

Gesetz,  betr.  die  Erweiterung  der  Stadtgemeinde
  und  des  Stadtkreises  Kiel.

Gesetz  zur  Abänderung  der  SS.  26  bis  30  des
Gesetzes,  betr.  die  Verfassung  der  Verwaltungsgerichte
  und  das  Verwaltungs-«.»

  3.  Juli  1875

streitverfahren,  vom  Ti#gust  Isso-Gesetz,

  betr.  die  Aufhebung  von  Stol.
gebühren  für  Taufen,  Trauungen  und
kirchliche  Aufgebote  in  der  evangelischreformirten
  Kirche  der  Provinz  Hannover.

Kirchengesetz,  betr.  die  Aufhebung  von  Stol.
gebühren  für  Taufen,  Trauungen  und
kirchliche  Aufgebote  in  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover.

Verordnung  über  das  Inkrafttreten  des  Kirchengesetzes,
  betr.  die  Aufhebung  von  Stolgebühren
  für  Taufen,  Trauungen  und
kirchliche  Aufgebote  in  der  evangelischreformirten
  Kirche  der  Provinz  Hannover.

Gesetz,  betr.  den  Vorsitz  im  Kirchen  vorstande
der  katholischen  Kirchengemeinden  in
dem  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts.

Gesetz,  betr.  die  Aufhebung  von  Stolgebühren
  für  Taufen,  Trauungen  und
kirchliche  Aufgebote  im  Bezirk  des  Konsistoriums
  zu  Cassel.

 

 

 

 

 

9599.

9600.

9602.

(mit  Aul.)

9602.
Anl.

9603.

9604.

9605.
(mit  Anl.)

 

102.
Nr.  4.

102.
Nr.  5.

98.
Nr.  1.

33.

57.

59.

60.

63.

65.

68.

68.
        <pb n="15" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1893.

XV

 

Datum
bes
Gesetzes  rc.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhal  t.

Fr.
bes
Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite

 

1893.
31.  März.

31.  —

1.  April.

5.  —

10.  —

10.  —

11.  —

1893.
14.  April.

7.  Juni.

20.  April.

 

 

Kirchengesetz,  betr.  die  Aufhebung  von  Stolgebühren
  für  Taufen,  Trauungen  und
irchliche  Aufgebote  im  Bezirk  des  Konsistoriums
  zu  Cassel.

Verordnung  über  das  Inkrafttreten  des  Kirchengesetzes,
  betr.  die  Aufhebung  von  Stolgebühren.
  für  Taufen,  Trauungen  und
irchliche  Aufgebote  im  Bezirk  des  Konsistoriums
  zu  Cassel.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
„Bruch  und  Kolfe  zu  Ayl  im  Kreise  Saarburg.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  sowie  des  Rechts  zur
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Frankenstein  für  die  von  ihm  zu  bauende
Chaussee  von  der  Reichenbach  -Frankensteiner
Provinzialchaussee  über  Löwenstein  und  Schönheide
  bis  an  die  Grenze  des  Kreises  Reichenbach
in  der  Richtung  auf  Habendorf.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  vierten
Nachtrags  zu  dem  Statut  der  Westpreußischen
  landschaftlichen  Darlehnskasse
  vom  9.  Oktober  1876.

Statut  für  den  Entwässerungsverband
Jungfer-Keitelau,  links  der  Jungferschen
Lake  im  Marienburger  Deichverbande,  Landkreis
  Elbing.

Statut  für  die  Ent.  und  Bewässerungs.
genossenschaft  der  unteren  Gieselau-Niederung
  in  den  Kreisen  Rendsburg  und
Süderdithmarschen.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Düren,  Gemünd,  Heins.
berg,  Malmedy,  Blankenheim,  Nheinbach,
  Bonn,  Euskirchen,  Mörs,  Cochem,
Kreuznach,  RNayen,  Münstermaifeld,
Simmern,  Stromberg,  Cöln,  Gummersbach,
  Neuß,  Langenberg,  Tholey,  Saarbrücken,
  Saarlouis,)  VBölklingen,  Neunkirchen,
  Ottweiler,  Neumagen,  Neuerburg
  und  Wadern.

 

II.

 

9605.

Anl.

9609.

9607.

 

116.

117.

Nr.  2.

94

Nr.  5.

98.

Nr.  2.

98

Nr.  3.
        <pb n="16" />
        XVI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1893.

 

Datum  Plusgegeben

des

Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

Inhal  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
bes
Gesetzes.

Seite.

 

1893.
11.  April.

28.

 

1893.
26.  April.

24.  Juli.

5.  Mai.

12.  Septbr.

24.  Juli.

5.  Mai.

16.  Juni.

 

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks
des  Amtsgerichts  Einbeck.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  achten
Nachtrags  zu  dem  Reglement  der  landschaftlichen
  Feuerversicherungsgesellschaft
  für  Westpreußen  vom  16.Februar  1863.

Gesetz,  betr.  die  Aufhebung  des  §.  124  Absatz  2
der  Medizinal.-  Ordnung  für  die  freie
Stadt  Frankfurt  und  deren  Gebiet  vom
29.  Juli  1841.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  von  Nachträgen
  zu  dem  revidirten  Reglement  der
Westpreußischen  Landschaft  vom  25.  Juni
1851  und  zu  dem  Pensionsreglement  für
die  Beamten  der  Westpreußischen  Landschaft
vom  9.  August  1872,  sowie  der  Fürsorgeordnung
  für  die  Wittwen  und  Waisen  von
Beamten  der  Westpreußischen  und  der  neuen
Westpreußischen  Landschaft  und  der  landschaftlichen
  Darlehnskasse.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Grottkau  für  die  von  ihm  herzustellende
Chausseeverbindung  von  Lobedau  bis  zur
Grenze  des  Kreises  Münsterberg  bei  Herbsdorf
in  der  Richtung  auf  Patschkau.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks
des  Amtsgerichts  Uslar.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chaussecpolizeivergehen
  auf  die  von  dem  Kreise  Falkenberg
  zu  bauenden  Chausseen  1)  von  Niewodnik
über  Norok,  Weißdorf  bis  zur  Einmündung
in  die  Breslau.  Oppelner  Provinzialchaussee  in
Schurgast,  2)  von  Guhrau  über  Rogau,

 

20.

 

9608.

9609.

10.

 

79.

117.
Nr.  3.

81.

117.
Nr.  1.

81.

98.
Nr.  1.
        <pb n="17" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1893.

XVII

 

Datum  #lnsgegeben
des  zu
Gesetzes  2c.|Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
bes.

Gesetzes.

Seite.

1

n

□

 

1893.  1893.

1.  Mal.24.  Juli.

10.  —4.  Jull.

10.  —  3.  August.

10.  —  12.  Septbr.

 

 

Jahrgang  1893.

Kirchberg  bis  zur  Falkenberg.  Grottkaner  Chaussee
bei  Pilkendorf,  3)  von  Friedland  über  Ranisch
nach  Groß-Schnellendorf  bis  an  das  südliche
Ende  dieses  Dorfes,  4)  von  Friedland  über
Poln.  Jamke  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Pogosch,  5)  von  Lammsdorf  nach  Bielitz,
6)  von  Lammsdorf  über  Wiersbel  in  der
Richtung  auf  Friedland  bis  zur  Einmündung
in  die  Chaussee  von  Falkenberg  nach  Friedland,
sowie  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  den  genannten  Kreis  bezüglich  der  für  die
unter  Nr.  1  bis  3  aufgeführten  Chausseen  erforderlichen
  Grundstücke.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Bochum
im  Betrage  von  3  400  000  Mark.

Statut  für  die  Zellin-Blessiner  Meliorationsgenossenschaft
  im  Kreise  Königsberg
  N.  M.

Statut  für  die  Eintwässerungsgenossenschaft
zu  Pleß.

Verordnung,  betr.  die  Abänderung  der  Verordnung
über  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in
der  Provinz  Westpreußen,  vom  S.  August  1887.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  politische  Gemeinde
Friemersheim  im  Kreise  Mörs  zum  Erwerbe
der  zur  Erweiterung  ihres  Begräbnißplatzes
erforderlichen  Grundstücke.

Kirchengesetz,  betr.  eine  Abänderung  des  §.  74
der  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung
  vom  10.  September  1873.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verlelhung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Asbeck
im  Kreise  Hagen  zum  Erwerbe  der  zum  chaussec.
mäßigen  Ausbau  einer  Straße  von  Abbeck
nach  Silschede  erforderlichen  Grundstücksflächen.

 

20.

20.

20.

14.

20.

23.

24.

9612.

9631.
Anl.

 

 

117.
Nr.  5.

117.
Nr.  6.

117.
Nr.  7.

87.

117.
Nr.  8.

202.
Nr.  2.
        <pb n="18" />
        XVII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1893.

 

Datum  asgegeben

bes

Gesetzes  rc.

zu
Berlin.

In  halt.

Nr.
des
Stuͤcks.

Nr.
bes
Gesetzes.

Seite.

 

1893.
16.  Mai.

17.  —

22.  —

22.  —

 

1893.
27.  Mai.

7.  Juni.

29.  Nopbr.

24.  Juli.

24.  —

24.  —

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Aachen,  Alden.
hoven,  Eschweiler,  Jülich,  Stolberg
bei  Aachen,  Düren,  Montjoie,  Sankt
Vith,  Hennef,  Rheinbach,  Waldbroel,
Kempen  am  Rhein,  Lobberich,  Rheinberg,
  Andernach,  Sankt  Goar,  Kreuz.
nach,  Meisenheim,  Cöln,  Langenberg,
Sulzbach,  Grumbach,  Neunkirchen,
Ottweiler,  Saarbrücken,  Trier,  Prüm
und  Berncastel.

Verordnung,  betr.  die  Auseinandersetzung
zwischen  dem  Staate  und  der  Gemeinde
Helgoland  hinsichtlich  der  Grundstücke  des
bisherigen  Helgoländer  Gemeinwesens.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.-eignungsrechts
  an  die  Stadgemeinde  Dortmund
  zum  Erwerbe  der  zur  Anlegung  eines
neuen  kommunalen  Begräbnißplatzes  und  eines
Zugangsweges  zu  demselben  erforderlichen
Grundstücke.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  sowie  des  Rechts  zur
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Neustadt
  für  die  von  ihm  zu  bauenden  Chausseen
von  Neustadt  über  Schönwalde  nach  Kölln
und  von  Schönwalde  nach  Lebno.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Aufhebung  des  Statuts
für  den  Staudeichverband  der  Niederung
auf  dem  rechten  Ufer  der  Jungferschen  Laake
im  großen  Marienburger  Werder  vom
13.  Juli  1875.

Statut  für  den  Entwässerungsverband  der
Jungferschen  Laake  im  Marienburger  Deichverbande.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Strehlen  für  die  von  ihm  gebaute  Chaussec
von  Strehlen  über  Bärzdorf  nach  Grün-Hartau
im  Kreise  Nimptsch.

 

 

14.

15.

20.

20.

 

9613.

9614.

 

88.

91.

215.
Nr.  2.

117.
Nr.  9.

118.
Nr.  10.

Nr.  II.

118.

Nr.  12.
        <pb n="19" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1893.

XIX

 

 

Datum  guusgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Juhalt.  des  desSeiite.
Gesetzes  2c.Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1893.  1893.

22.  Mal.24.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent20.  —  118.
eignungsrechts  an  die  Gemeinde  Monzel  Nr.  13.
im  Kreise  Wittlich  zur  dauernden  Beschränkung
bezichungsweise  Erwerbung  der  für  ihre  Wasserleitung
  erforderlichen  Grundstücke.

22.  —  3.  August.]  Statut  für  den  Entwässerungsverband  Neu.3.  —  198.
münsterberg  im  Marienburger  Deichverbande,  Nr.  2.
Kreis  Marienburg.

22.  —  12.  Septbr.  Statut  für  die  Criewener  Wassergenossen4.  —  202.
schaft  zu  Niederkränig  im  Kreise  Königs-  Nr.  3.
berg  N.  M.

26.  —  24.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enunt0.  —  118.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Cöln  Nr.  14.
zum  Erwerbe  der  zur  Anlage  eines  neuen  Begräbnißplatzes
  für  Cöln-Deutz  und  eines  Zufuhrweges
  noch  erforderlichen  Grundstücksflächen.

30.  —  16.  Juni.  Gesetz,  betr.  die  Abänderung  von  Amts.6.  9615.  95.
gerichtsbezirken.

30.  —  16.  —  Gesetz,  betr.  die  Abänderung  von  Amts..  9616.  96.
gerichtsbezirken.

30.  —  16.  —  Gesetz,  betr.  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts46.  9617.  96.
in  der  Stadt  Ohligs.

30.  —  16.  —  Gesetz,  betr.  den  Einfluß  von  Vorrechtsein.6.  9618.  97.
räumungen  auf  das  geringste  Gebot  in
dem  Verfahren  der  Zwangsversteigerung.

30.  —  16.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent6.  —  98.
eignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Nr.  5.
Chaufseegelberhehung  an  den  Kreis  Gol.
dap  für  die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee
von  Gawaiten  über  Pabbeln  und  Groblischken
bis  zur  Gumbinner  Kreisgrenze  in  der  Richtung
  auf  Didsziddern.

1.  Junn.  26.  —  Gesetz,  betr.  die  Aufhebung  der  Kabinets-  17.  9619.  99.
ordre  vom  27.  Juni  1845.

5.  —  24.  Juli.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen.5.  —  als

t.

 

 

schaft  zu  Neusorge  im  Kreise  Neisse.

 

3“
        <pb n="20" />
        XX

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1893.

 

Datum

 

Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  z  Inhalt.  bes  bes  Seite.
Gesetzes  2c.]Berlin.  Stücks.  Gesetzes.

1893.  1893.

5.  Juni.  2.  Septbr.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent4.  —  202.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Kö-  Nr.  4.
nigsberg  i.  Pr.  zum  Erwerbe  oder  zur  Belastung
  mit  einer  dauernden  Beschränkung  der
zur  Ausführung  der  städtischen  Kanalisation
erforderlichen  Grundstücke.

5.  —  12.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen  schaftt4.  —  202.
zu  Basberg  im  Kreise  Daun.  Nr.  5.

6.  —  12.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen  schaft  24.  —  202.
zu  Hersztopowo  im  Krreise  Lissa.  Nr.  6.

9.  —  12.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft.  —  203.
zu  Trojanowo  im  Kreise  Obornik.  Nr.  7.

12.  —  24.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.20.  —  118.
eignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Nr.  16.
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Bütow
für  die  von  ihm  zu  bauende  Kreischaussee  von
Borntuchen  über  Strussow  nach  Kathkow.

12.  —  3.  August.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  23.  —  198.
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Nr.  3.
Gerdauen  für  die  von  ihm  zu  bauende  Kreischaussee
  von  Trausen  durch  Melchersdorf  bis
zur  Grenze  zwischen  Melchersdorf  und  Mauenfelde
  in  der  Richtung  auf  Muldszen.

19.  —  26.  Juni.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegun  17  9620.  100.

des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Aachen,  Erkelenz,  Heinsberg,
  Montjoie,  Bonn,  Eitorf,  Rheinbach,
  Siegburg,  Goch,  Mörs,  Adenau,
Cochem,  Reisenheim,  Münsterma  ifeld,
Simmern,  Zell,  Wipperfürth,  Bensberg,
  Wermelskirchen,  Lindlar,  Gerresheim,
  Grevenbroich,  Cangenberg,  Vel.
bert,  Saarlouis,  Völklingen,  Sankt
Wendel,  Hermeskeil,  Rhaunen,  Bitburg,
Saarburg,  Trier  und  Wadern.

21.  —  12.  Septbr.]  Nachtrag  zum  Statut  für  den  DeichverbandD24.  —  203.
der  Marienwerderschen  Niederung  vom  12.  De-  Nr.  B.
zember  1866.

21.  —  12.  —  Ent.  und  Bewässerungsverband  Gottes-  24.  —.  203.
walder  Binnenfeld  im  Danziger  Deich-  Nr.  9.

 

 

verbande  und  Kreise  Danziger  Niederung.
        <pb n="21" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1893.  XXI

Datum  UAusgegeben  Nr.  Nr.

bes  zu  Inhalt.  des  bes  Seite.
Gesetzes  2c.Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1893.  1893.

21.  Juni.12.  Septbr.]  Statut  für  den  Ent=  und  Bewässerungs?.  —  203.
verband  Gotteswalder  Außenfeld  im  Nr.  10.
Danziger  Deichverbande  und  Kreise  Danziger
Niederung.

21.  —29.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts25  —  206.
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Nr.  2.
Gardelegen  sür  die  von  ihm  zur  Unter.
haltung  übernommene  Chaussee  von  Hemstedt
nach  Lindstedt.

27.  —  7.  Juli.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An.  19.  9625  114.
Kcung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Geestemünde  und
Göttingen.

28.  —  12.  Septbr.]Bewässerungsgenossenschaft  einemarsch  24.  —  203.
Melioration  Garbsen  und  Lohnde  im  Nr.  11.
Kreise  Neustadt  a.  Rbge.

29.  —  29.  Juni.  Gesetz,  betr.  die  Aenderung  des  Wahlver,  9621.  103.
fahrens.

29.  —  12.  Septbr.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  sechsten24.  —  203.
Nachtrags  zu  dem  Regulative  vom  18.  Juni  Nr.  12.
1866,  wegen  Emission  verzinslicher  Obligationen
durch  die  Provinzial-Hülfskasse  für  die
Provinz  Schlesien,  ausschließlich  der  Oberlausitz.


1.  Juli.  12.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  24.  —  203.
eignungsrechts  an  den  Kreis  Reichenbach  Nr.  13.
für  die  von  ihm  zu  bauenden  Chausseen  von
Langenbielau  nach  Mittel-Peterswaldau  und
von  Mittel-  Peterswaldau  über  Peiskersdorf
bis  zur  Schweidnitzer  Kreisgrenze  in  der  Nichtung
  auf  Leutmannsdorf.

1.  —  12.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.24.  —  203.
eignungsrechts  an  die  Bonner  Straßen—  Nr.  14.
bahngesellschaft  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  zur  Anlage  einer
Kleinbahn  von  Bonn  über  Godesberg  nach
Mehlem  erforderlichen  Grundeigenthums.

1.  —29.  —  Statut  des  Niewodniker  Deichverbandes  25.  —  200.

Nr.  3.

 

im  Regierungsbezirk  Oppeln.
        <pb n="22" />
        XXII  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1893.
Datum  usgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  bes  des  ieite.
Gesetzes  2c.|Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1893.  1893.

3.  Juli.  7.  Juli.  Gesetz,  betr.  die  Erweiterung,  Vervoll.  19.  9622.  105.
ständigung  und  bessere  Ausrüstung  des
Staatseisenbahnnetzes.

3.  —  7.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  Bau  und  Betrieb  der  in  19.  9623.  108.
dem  Gesetze  vom  3.  Juli  1893  vorgesehenen
neuen  Eisenbahnlinien.

3.  —  3.  August.  Geset  zur  Ergänzung  des  Gesetzes  vom  3.  Juni23.  9631.  191.

1876,  betr.  die  ebvangelische  Kirchenver-  (m.  Unl.)

fassung  in  den  acht  älteren  Provinzen
der  Monarchie.

4.  —  29.  Septbr.  Statut  des  Noroker  Deichverbandes  im  Regie.  25.  —  207.
rungsbezirk  Oppeln.  Nr.  4.

10.  —  12.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent..24.  —  204.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Nr.  15.
Berlin  für  die  zur  Freilegung  mehrerer
Straßenstrecken  erforderlichen  Grundstücke.

10.  —  12.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  von  300  000  Mark24.  —  204.
vierprozentiger  Anleihescheine  der  Kreis  Nr.  16.
Altenaer  Schmalspur-Eisenbahngesell.
schaft,  Ausgabe  von  1893.

14.  —  28.  Juli..  Gesetz  wegen  Aufhebung  direkter  Staats  9627  119.
steuern.

14.  —  28.  —  Ergänzungssteuergesetz.  21.  9628.  134.

14.  —  128.  —  Kommunalabgabengesetz.  21  9629.  152.

14.  —  31.  —  Gesetz,  betr.  die  im  Geltungsbereich  des  Rhei2.  9030  185.
nischen  Rechts  außerhalb  des  vormaligen
Herzogthums  Berg  bestehenden  Pfandschaften,
  sowie  die  Abänderung  und  Er.
gänzung  des  Gesetzes  vom  12.  April  1888  über
das  Grundbuchwesen  und  die  IZwangs.
vollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen
im  Geltungsbereich  des  Nheinischen  Rechts.

14.  —  3.  August.]  Gesetz,  betr.  Beihülfe  zu  Volksschulbauten.3.  9632.  193.
        <pb n="23" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1893.

XXIII

 

Datum  #usgegeben

des

Gesetzes  ꝛc.

Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1893.
15.  Juli.

17.  —

23.  —

23.  —

24.  —

24.  —

 

1893.
24.  Juli.

—
i

2.  Septbr.

3.  August.

3.  —

12.  Septbr.

 

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Blankenheim,
Düren,  Erkelenz,  Montjoie,  Euskirchen,
Castellann,  Coblenz,  Simmern,  Meisenheim,
  Zell,  Cöln,  Gummerbbach,
Kerpen,  Neuß,  Ratingen,  Uerdingen,
Velbert,  Tholey,  Sulzbach,  Merzig
und  Wadern.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Schlüchtern
zum  Erwerbe  der  zum  Bau  des  Landweges
von  Elm  nach  Vollmerz  erforderlichen  Grundstücke.


Gesetz,  betr.  die  Deckung  von  Ausgaben  des
Rechnungsjahres  189  1/92.

Gesetz,  betr.  Ruhegehaltskassen  für  die  Lehrer
und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen
Volksschulen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  EnteignungSßrechts
  an  den  Kreis  Guben  für
die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee  von  der
Kreischaussee  von  Guben  nach  Neuzelle  über
Bomsdorf,  Göhlen,  Bahro,  Treppeln,  Kobbeln,
  Mobiskruge  und  Diehlow  bis  zur  Kreischaussee
  Fürstenberg  a.  O.  —  Bremsdorfer  Mühle
auf  der  Gemarkung  Schönfließ.

Privilegium  wegen  Verausgabung  auf  den  Inhaber
  lautender  Anleihescheine  der  Stadt
Remscheid  im  Betrage  von  1  358  000  Mark.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Stadtanleihescheine  der  Stadt
Wesel  im  Betrage  von  1  260  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung
  an  den  Kreis  Beeskow-Storkow
  für  die  von  ihm  zu  bauende
Chaussee  von  Lindenberg  über  Herzberg,  Hartmannsdorf
  und  Wilmersdorf  in  der  Richtung
auf  Cunersdorf  bis  zum  Anschluß  an  die  von
Beeskow  nach  Fürstenwalde  führende  Chaussee.

 

20.

24.

23.

23.

24.

24.

24.

 

9626.

9633.

9634.

 

115.

204.
Nr.  17.

193.

194.

204.
Nr.  18.

204.
Nr.  19.

204.
Nr.  20.

204.
Nr.  21.
        <pb n="24" />
        XXIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1893.

 

Datum
bes.

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhal  t.

Nr.
bes

Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1893.

2.  August.

17.

1893.
29.  Septbr.

29.

28.  Oltbr.

28.

12.  Septbr.

29.

 

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Jawornitz  im  Kreise  Lublinitz.

Allerh.  Konzessionsurkunde,  betr.  den  Bau  und
Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Meppen  nach
Haselünne  für  Rechnung  des  Kreises  Meppen.

Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
Iduny  im  Kreise  Krotoschin.

Privilegium  4ur  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Schuldverschreibungen  der  Residenzstadt
  Cassel  im  Betrage  von  8  500  000
Reichsmark.

Gesetz  wegen  Ausdehnung  des  Gesetzes  vom
19.  Mai  1891  auf  das  Gebiet  der  Volme
und  ihrer  Nebenflüsse.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Glogau  für
die  von  ihm  zu  bauenden  Chausseen  1)  von
Ouaritz  über  Gustau  und  Groß-Kauer  bis  zum
Vorwerk  Kropusch  mit  Abzweigungen  einerseits
über  Mangelwitz  und  Samitz  bis  zur  Glogau-Doberwitzer
  Kreischausse,  andererseits  über
Weichnitz,  Schrien  und  Grabig  bis  zur  Liegnitz-Crossener
  Provinzialstraße,  2)  von  Klemnitz
über  Kunzendorf  bis  Nieder-Polkwitz,  3)  von
Grünthal  über  Musternick  bis  Neumühle,
4)  von  Glogau  über  Gurkau,  Sieglitz,  Tauer
und  Görlitz  bis  Ouilitz,  5)  von  Friedrichsdorf
über  Kreidelwitz  bis  zur  Grenze  mit  dem  Kreise
Steinau  in  der  Richtung  auf  Raudten,  6)  von
Polkwitz  bis  zur  Wilschau-Polkwitzer  Kreischaussee,
  7)  von  Polkwitz  bis  zur  Grenze  mit
dem  Kreise  Hüben  in  der  Richtung  auf
Herbersdorf  und  8)  von  Tschopitz  bis  Rlein-Vorwerk.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Duisburg
  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
  des  zur  Erweiterung  der  Hafenanlagen
  daselbst  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthums.

 

 

1
SO#

26.

26.

24.

26.

25.

 

9635.

 

207.
Nr.  5.

207.
Nr.  6.
210.
Nr.  1.

210.
Nr.  2.

199.

207.
Nr.  7.

207.
Nr.  8.
        <pb n="25" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1893.

 

Datum  Ausgegeben

des

zu

Gesetzes  2c.|Berlin.=In

  hal  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1893.  1893.
17.  August.  29.  Septbr.

—
–
18
S

 

Jahrgang  1893.

J.  Novbr.

Oktbr.

23.  Dezör.

29.  Septör.

.Oktbr.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Nechts
zur  Chaufseegelderhebung  an  den  Kreis
Breslau  für  die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee
von  der  Groß=  Nädlitz-Clarencranster  Kreischaussee
  bei  Groß.  Nädlitz  über  Meleschwitz  bis
zur  Grenze  des  Kreises  Ohlau  in  der  Richtung
auf  Laskowitz.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  sowie  des  Rechts  zur
Chausseegelderhebung  an  den  FPreis
Jerichow  II  für  die  von  ihm  zu  bauenden
Chausseen  von  Blockdamm  über  Klein=  und
Groß.  Wulkow  bis  zur  Genthin  -Havelberger
Provinzialstraße  und  von  Briest  über  Sydow
bis  zum  Bahnhofe  Groß.  Wudicke  der  Berlin-Lehrter
  Eisenbahn.

Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu
Baschko  im  Kreise  Krotoschin.

Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Regulirung
der  Weide  von  Wildschütz  bis  Weidenhof  zu
Breslau.

Statut  für  die  Woldenberger-  Wiesen-Meliorationsgenossenschaft
  im  Kreise
Friedeberg  in  der  Neumark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  Regulativs
  über  die  fernere  Ausgabe  auf  den
Inhaber  lautender  Anleihescheine  der
Rheinprovinz  bis  zum  Höchstbetrage  von
50  000  000  Mark  durch  Vermittelung  der
Landesbank  der  Nheinprovinz.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  des  Provinzialverbandes
  der  Provinz  Ostpreußen  bis  zum
Betrage  von  20  000  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts,
  sowie  des  Rechts  zur
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Trebnitz
für  die  von  ihm  zu  bauenden  Chausseen  1)  von
Obernigk  über  Kunzendorf,  Hennigsdorf  nach
Haasenau,  2)  von  Mühnitz  über  Peterwitz  bis
zum  Anschluß  an  die  Breslau-Rawitscher
Provinzialchaussee  bei  Hochkirch  und  3)  von
Pollentschine  über  Skarsine  nach  Zedlitz.

 

1#
–
9

26.

 

 

207.
Nr.  9.

216.
Nr.  3

211.
Nr.  6.
        <pb n="26" />
        XXVI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1893.

 

Datum  usgegeben

des
Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1893.
29.  August.

29.

29.

29.

30.

8.  Septbr.

 

1893.
28.  Oktbr.

28.

29.  Novbr.

29.

G

eptbr.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  sowie  des  Rechts  zur
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Löwenberg  für  die  von  ihm  zu  bauende
Chaussee  von  Löwenberg  bis  ZJobten.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Leobschütz  für  die  von  ihm  erbauten  Chausseestrecken
  von  Alt-Wiendorf  bis  zur  österreichischen
  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf
Hotzenplotz  und  von  Alt-Wiendorf  nach
Steubendorf.

Statut  für  die  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft
  zu  Groß-Lagiewnik  im
Kreise  Lublinitz.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  im  Kreise  Calbe  erbauten
  Ehusseen  1)  von  Biere  bis  zur  Grenze
des  Kreises  Wanzleben  in  der  Richtung  auf
Welsleben,  2)  vom  Dorfe  Eggersdorf  bis  zum
Bahnhof  Eggersdorf.

Statut  für  die  öffentliche  Wassergenossenschaft
  zur  Regulirung  des  Krummen  Grabens,
des  Mühlgrabens,  des  Schönwitzer  Grabens
und  des  Karbischauer  Grabens  zu  Norok  im
Kreise  Falkenberg  O.  S.

Verfügung  des  Jusiizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Düren,  Eupen,  Gemünd,
Heinsberg,  Nontjoie,  Bonn,  Mörs,
Andernach,  Boppard,  St.  Goar,  Kirchberg,
  Kreuznach,  Mayen,  Münstermaifeld,
  Trarbach,  Zell  a.  M.,  Natingen,
  Langenberg,  Saarbrücken,
Völklingen,  Grumbach,  Trier,  Neuerburg,
  Neumagen,  Berncastel,  Wittlich,
Hermeskeil  und  Saarburg.

 

26.

26.

26.

10
#

24.

 

9636.

 

211.
Nr.  7.

211.
Nr.  3.

211.
Nr.  9.

216.
Nr.  4.

208.
Nr.  11.
        <pb n="27" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1893.

XXVI

 

Datum  #sgegeben

bes

Gesetzes  rc.

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
ded
Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite

 

1893.
15.  Septbr.

16.

1.

18.

27.

3.

 

1893.
29.  Septbr.

29.  Nopbr.

23.  Dezbr.

23.

 

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Aachen,  Heinsberg,  Euskirchen,
  Hennef,  Cochem,  Sinzig,  Zell,
Langenberg,  Baumholder,  Saarlouis,
Sulzbach  und  Völklingen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts,
  sowie  des  Rechts  zur
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Rybnik  für  die  von  ihm  zu  bauenden  Chausseen
1)  von  der  Provinzialchaussee  bei  Wilchwa
bis  zur  österreichischen  Landesgrenze  an  der
Petrowkabrücke,  2)  von  der  Kreischaussee  in
Nieder-  Schwirklan  bis  zur  Provinzialchaussee
bei  Mschanna,  3)  von  Rybnik  bis  zur  Kreis.
hrenze  in  der  Richtung  auf  Ratiborer=  Hammer,
4)  von  der  Einmündung  des  Dilchowitzer
Vizinalweges  in  die  Provinzialchaussee  Rybnik-Gleiwitz
  bis  zur  Kreisgrenze  bei  Gieraltowitz,
5)  von  der  Kreischaussee  bei  Stanowitz  bis  zur
Kreisgrenze  bei  Ornontowitz  und  6)  von  der
Provinzialchaussee  zwischen  Karlssegen  und
Rzuchow  nach  Lissek  und  eventuell  bis  zur
Station  Summin  der  Eisenbahnstrecke  Rybnik—
Ratibor.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  Chaussee  von  Guttentag
  im  Kreise  Lublinitz  über  Warlow  und
Schemrowitz  nach  Zembowitz  im  Kreise  Rosenberg.


Nachtragsstatut  zum  Statut  für  die  Genossenschaft
zur  Melioration  der  im  Thale  der  Wrzeönica
belegenen  Grundstücke  vom  20.  April  1872.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  des  Enteignungsrechts
  zur  Erwerbungoder  zur  dauernden
Beschränkung  des  Grundeigenthums  bei  der  von
der  Staatsbauverwaltung  auszuführenden  Verbesserung
  der  Stromverhältnisse  in  der  unteren

er.

 

28.

28.

28.

 

9637.

 

205.

216.

Nr.  5.

219.
Nr.  2.
        <pb n="28" />
        XXVIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1893.

 

Datum  unsgegeben

des

Gesetzes  2c.

zu

Berlin.

In  halt.

Nr.
des

Stücks.

 

 

Fr.
desn

Gesetzes.

Seite.

 

1893.
27.  Septbr.

27.  —

30.  —

—

—ns

 

1893.

23.

29.

Dezbr.

Novbr.

Oktbr.

Nopbr.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Tost-Gleiwitz  für  die  von  ihm  gebaute  Kreischaussee
  von  Preiswitz  an  der  Provinzialchaussee
Gleiwitz-Nicolai  nach  Gieraltowitz  an  der  Kreischaussee
  Gleiwitz-Ornontowitz.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
zu  Gwosdzian  im  Kreise  Lublinig.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
am  Flemhuder-  und  Westensee  in  den
Kreisen  Kiel  (Land)  und  Rendsburg.

Statut  des  RNanfter  Meliorationsverbandes.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
an  die  Stadt  Wetnzlar,  die  zur  Ausführung
der  von  ihr  projektirten  Ouellwasserleitung
erforderlichen  Grundstücke  im  Wege  der  Enteignung
  zu  erwerben  oder  mit  dauernden  Beschränkungen
  zu  belasten.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Stadtgemeinde
Hechingen  im  Betrage  von  200  000  Mark.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Aldenboven,  Eschweiler,
Rheinbach,  Bonn,  Mörs,  Geldern,
Kirn,  Simmern,  Krenznach,  Langenberg,
  Berncastel,  Neuerburg  und
Hermeskeil.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Gemeinde
Nixdorf,  im  Kreise  Teltow,  zum  Betrage
von  370  000  Mark.

 

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10
–1

 

9638.

 

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1
—1

1

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—W—.
1.
5

220.
Nr.  6.

216.

Nr.  6.

216.

Nr.  7.
        <pb n="29" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1893.

 

Datum
des
Gesetzes  rc.

 

JIIn  J.
vusgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1893.
6.  Oktbr.

25.  —

30.  —

1.  Novbr.

 

1893.
23.  Dezör.

29.  —

29.  —

23.  —

Jahrgang  1893.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts

zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Ortelsburg  für  die  von  ihm  zu  bauende
Chaussee  von  der  Ortelsburg  Friedrichshofer
Chaussee  bei  Hausmühle  nach  Lipowitz.

Allerh.  Erlaß,  betr.  bie  Verleihmn  des  Rechts
e

an  die  Stadtgemeinde  Wiesbaden,  das  zur
Herstellung  eines  Kanals  von  der  städtischen
Kläranlage  nach  dem  Rhein,  sowie  zu  den  in
Verbindung  damit  auszuführenden  Anlagen
erforderliche  Grundeigenthum  im  Wege  der
Enteignung  zu  erwerben  oder  mit  einer
dauernden  Beschränkung  zu  belasten.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts

  an  die  Gemeinde  Loyen,
im  Kreise  Lyck,  zur  Entziehung  und  zur  dauernden
  Beschränkung  des  zur  Verlegung  einer
durch  Uferabbruch  gefährdeten  Strecke  der  am
großen  Sellmentsee  entlang  führenden  Dorf.
straße  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts

  an  die  Stadtgemeinde
Frankfurt  a.  M.  zum  Erwerbe  der  zur  Er.
weiterung  ihres  in  der  Gemarkung  Sachsenhausen
  belegenen  Begräbnißplatzes  erforderlichen
Grundstücke.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem

Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  Chaussee  von  Nieder-Rathen
  nach  Albendorf  im  Kreise  Neurode.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts,

  sowie  des  Rechts  zur
Chausseegelderhebung  an  den  Klreis
Schweidnitz  für  die  von  ihm  zu  bauende
Chaussee  von  der  Schweidnitz-Waldenburger
Aktienchaussee  unweit  Schweidnitz  bis  zur  Grenze
mit  dem  Kreise  Waldenburg.

 

28.

29.

28.

29.

28.

29.

 

 

220.
Nr.  7.

222.
Nr.  4.

220.
Nr.  8.

r*5
##  r*

222.
Nr.  6.
        <pb n="30" />
        XXX

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1893.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1893.
17.  Novbr.

18.  Dezör.

26.  —

1893.
29.  Nopbr.

23.  Dezör.

 

 

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung

  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Gemünd,  Heinsberg,
  Malmedy,  Sankt  Vith,  Nheinbach,
  Waldbroel,  Bonn,  Euskirchen,
Königswinter,  Rheinberg,  Mörs,
Adenau,  Ahrweiler,  Boppard,  Kreuznach,
  Kerpen,  Cöln,  Bensberg,  Grevenbroich,
  Bergheim,  Velbert,  Langenberg,
Ottweiler,  Baumholder,  Tholey,  Sankt
Wendel,  Bitburg  und  Wadern.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Andes

  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Düren,  Gemünd,
Heinsberg,  Malmedy,  Sankt  Vith,
Geilenkirchen,  Siegburg,  Hennef,
Lobberich,  Kempen  am  Rhein,  Geldern,
Mörs,  Dülken,  Coblenz,  Cochem,  Kirchberg,
  Mayen,  Meisenheim,  Münstermaifeld,
  Sobernheim,  Stromberg,
Trarbach,  Uerdingen,  Barmen,  Elberfeld,
  Merzig,  Wittlich,  Neumagen,
Berncastel,  Trier,  Saarburg,  Bitburg,
Rhaunen,  Hillesheim  und  Prüm.

loiung
e

Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden

Häuser  des  Landtages.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

27.

28.

29.

9639.

9640.

9641.

 

 

213.

217.

221.
        <pb n="31" />
        —  1  —
Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  1  —

 

Inhalt:  Verordnung,  betressend  Kautionen  von  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Ministeriums  für  Landwirthschaft,
  Domänen  und  Forsten,  S.  1.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aldenhoven,  Jülich,  Gemünd,
Düren,  Bonn,  Siegburg,  Cleve,  Kanten,  Adenau,  Coblenz,  Kirchberg,  Kirn,  Kreuznach,  Mayen,
Simmern,  Trarbach,  Zell,  Cöln,  Kerpen,  Euskirchen,  Gerredheim,  Ratingen,  Neuß,  Langenberg,
Lebach,  Sankt  Wendel,  Neuerburg,  Rhaunen,  Wittlich  und  Wadern,  S.  2.  —  Verfügung  des
Justizministers,  betrefsend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts
Bergen  bei  Celle,  S.  4.  —  Bekauntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die
Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  5.

 

(Nr.  9582.)  Verordnung,  betreffend  Kautionen  von  Veamten  aus  dem  Bereiche  des  Ministeriums
für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten.  Vom  21.  November  1892.

Wir  Wilhelm  f  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  uc.
verordnen  auf  Grund  der  §#§.  3,  7,  8  und  14  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kautionen
  der  Staatsbeamten,  vom  25.  März  1873  (Gesetz-Samml.  S.  125),
was  folgt:
Einziger  Paragraph.
Den  zur  Kautionsleistung  verpflichteten  Beamtenklassen  aus  dem  Bereich
des  Ministeriums  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  treten  hinzu:
1)  der  Leiter  der  Landesbaumschule  in  Engers,
2)  der  Obergärtner  und  die  drei  Gartengehülfen  der  Lehranstalt  für  Obstund
  Weinbau  in  Geisenheim.
Die  Höhe  der  von  den  Inhabern  dieser  Stellen  zu  leistenden  Amtskautionen
  wird
zu  1  auf  1500  Mark,
zu  2  auf  je  150  Mark
festgesetzt.
Gesetz-  Samml.  1893.  (Nr.  9582—  9583.)  1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Januar  1893.
        <pb n="32" />
        —  2  —

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  10.  Juli  1874,
betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Staatsministeriums
und  des  Finanzministeriums  (Gesetz-Samml.  S.  260),  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  21.  November  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.
Miquel.  von  Heyden.

(Nr.  9583.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aldenhoven,  Jülich,  Gemünd,
Düren,  Bonn,  Siegburg,  Cleve,  Kanten,  Adenau,  Coblenz,  Kirchberg,
Kirn,  Kreuznach,  Mayen,  Simmern,  Trarbach,  Zell,  Cöln,  Kerpen,  Euskirchen,
  Gerresheim,  Ratingen,  Neuß,  Langenberg,  Lebach,  Sankt  Wendel,
Neuerburg,  Nhaunen,  Wittlich  und  Wadern.  Vom  16.  Jannar  1893.

A½#  Grund  des  §F.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Jwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz=  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §F.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Aldenhoven  gehörige  Gemeinde  Kirchberg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Jülich  gehörige  Gemeinde  Rödingen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gemünd  gehörigen  Gemeinden  Hostel
und  Call,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düren  gehörigen  Gemeinden  Großhau
und  Kleinhau,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bonn  gehörige  Gemeinde  Ippendorf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Siegburg  gehörige  Gemeinde  Wolsdorf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cleve  gehörige  Gemeinde  Materborn,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kanten  gehörige  Gemeinde  Vynen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörigen  Gemeinden  Hausten
und  Wabern,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Coblenz  gehörige  Gemeinde  Bubenheim,
        <pb n="33" />
        —  3  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kirchberg  gehörige  Gemeinde
Schneppenbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kirn  gehörigen  Gemeinden  Hochstetten,
  Martinstein,  Simmern  unter  Dhaun,  Weitersborn,  sowie  für
das  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegene  Bergwerk  Friedrich  Carl,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kreuznach  gehörigen  Gemeinden
Sankt  Katharinen  und  Braunweiler,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mayen  gehörige  Gemeinde  Münk,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Simmern  gehörige  Gemeinde
Unzenberg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trarbach  gehörigen  Gemeinden
Hirschfeld  und  Wahlenau)  sowie  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk
  belegenen  Bergwerke  Altlay,  Hahn,  Wahlenau,  Marieberg,
Adolf-Emil,  Julie,  Trarbach,  Kupferlöcher,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Zell  gehörige  Gemeinde  Moritzheim,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cöln  gehörigen  Fluren  33  und  T.
der  Neustadt  Cöln,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kerpen  gehörige  Gemeinde  Kerpen,

die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke  Arers  Rott,
Friedrich  Wilhelm  Maximilian,  Grefrath,  Hoffnung,  Juliane  „Martin,
Reutersbroich,  Sophie,  Wiesgen,  Wurms  Rott,  Willy,  Wolfswerk,
Wirtzhütte,  sowie  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Kerpen
und  Euskirchen  belegene  Bergwerk  Hubertus  I,  für  die  in  den  Bezirken
  der  Amtsgerichte  Kerpen  und  Cöln  belegenen  Bergwerke  Louise
und  Röttgen,  für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung  von  dem
Amtsgericht  Kerpen  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gerresheim  gehörige  Stadtgemeinde
Gerresheim,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ratingen  gehörigen  Gemeinden
Eggerscheidt,  Homberg,  Bellscheidt  und  Bracht,  sowie  für  die  in  demselben
  Amtsgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke  Ratingen  III,  Augusta
Catharina,  Beckersfund,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuß  gehörige  Gemeinde  Rosellen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Langenberg  gehörigen  Katastergemeinden
  Großehöhe,  Kleinehöhe,  Kuhlendahl,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Lebach  gehörige  Gemeinde  Knorscheid,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Wendel  gehörige  Gemeinde
Remmesweiler,
(Xr.  9583—9534.)

à—
        <pb n="34" />
        —  4  —
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuerburg  gehörigen  Gemeinden
Sevenig  und  Gemünd,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rhaunen  gehörige  Gemeinde  Stipshausen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wittlich  gehörigen  Gemeinden
Crames-Clausen  und  Dierfeld,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wadern  gehörige  Gemeinde  Ober-Thailen


am  1.  März  1893  beginnen  soll.
Berlin,  den  16.  Januar  1893.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.

—  —

Nr.  9584.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Bergen  bei  Celle.  Vom  16.  Januar  1893.

Ar#  Grund  des  F.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz-Samml.  1873  S.  253),  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Ammeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  H.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bergen  bei  Celle  gehörige  Gemeinde

Poitzen

am  1.  März  1893  beginnen  soll.

Berlin,  den  16.  Januar  1893.

Der  Justizminister.

—

Schelling.
        <pb n="35" />
        Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  9.  Juli  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Mehren  im  Kreise  Altenkirchen  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  70  Beilage,  ausgegeben  am  29.  Dezember
  1892;

2)  der  Alsäe  Erlaß  vom  26.  Oktober  1892,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde“  Berlin  zum  Erwerbe  der
zu  den  Leitungen  (Kanäle  und  Druckrohr)  des  Radialsystems  XII  der
Kanalisation  von  Berlin  erforderlichen  Grundstücksflächen,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  48
S.  499,  ausgegeben  am  25.  November  1892;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  30.  Oktober  1892  wegen  Ausgabe
auf  den  Inhaber  lautender  Provinzial-Anleihescheine  der  Provinz  Posen
bis  zum  Gesammtbetrage  von  10  000  000  Mark  durch  die  Amitbletter

der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  49  S.  449,  ausgegeben  am
6.  Dezember  1892,

der  Königl  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  49  S.  581,  ausgegeben
am  8.  Dezember  1892)

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  November  1892),  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  Chausseen:  1)  von
Sobbowitz  bis  zur  Kreischaussee  Dirschau-Gardschau  bei  Spangau  nebst
einer  Abzweigung  von  Lichtenstein  über  Dalwin  nach  Rukoschin,  2)  von
Dirschau  am  Eisenbahnviadukt  über  Peterhof  bis  zur  Kreischaussee  Dirschau—
Gardschau  zwischen  Lunau  und  Spangau,  3)  von  Dirschau  bis  zur  Provinzialchaussee
  Dirschau-Rauden  bei  Gremblin,  4)  von  dieser  Linie  abzweigend
  bei  Fischböude  über  Groß-Schlanz  auf  kürzestem  Wege  bis  zur
Provinzialchaussee  Dirschau-Randen  bei  Subkau/  im  Kreise  Dirschau,
durh  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig,  Jahrgang  1893

1  S.  1,  ausgegeben  am  7.  Januar  1893;,

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  November  1892,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  behufs  Erwerbes  der
zur  Freilegung  beziehungsweise  Verbreiterung  mehrerer  Straßenstrecken
erforderlichen  Grundstücksflächen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Po.sdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  51  S.  550,  ausgegeben
am  16.  Dezember  1892;

Gesetz.  Samml.  1893.  2

—
        <pb n="36" />
        —  6  —

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  November  1892,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  K  reis  Namslau  für  die  von
ihm  zu  bauende  Chaussee  von  der  Oels-Kreuzburger  Chaussee  bei  Namslau
bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Eichgrund,  durch  das  Amtöblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Breslau,  Flhrgang  1893  Nr.  1  S.  1,  ausgegeben
am  6.  Januar  1893;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  Dezember  1892,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Putzig  für  die  von  ihm  zu  bauenden  Chausseen:  1)  von  der  Kreischaussce
  Putzig-Schwarzau  nach  Polzin  bis  zur  Chaussee  Rheda—Groß-Starzin
  und  2)  zwischen  der  Oxhöfter  und  Putziger  Kämpe  durch  das
Brücksche  Bruch  in  der  Richtung  von  Eichenberg  nach  Bresin,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig,  Jahrgang  1893  Nr.  1
S.  1,  ausgegeben  am  7.  Januar  1893;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  DPqzenber  1892,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Cbauff  eegelderhebung  an  den
Kreis  Schweidnitz  für  die  von  ihm  zu  bauenden  Chausseen:  1)  von  der
Stadt  Zobten  am  Berge  über  Rogau  bis  Mörschelwitz  und  2)  von  dieser
abzweigend  über  Michelsdorf,  Queitsch,  Altenburg  bis  zur  Grenze  des
Kreises  Nimptsch  in  der  Richtung  auf  Rankau,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Breslau,  Jahrgang  1893  Nr.  1  S.  1,  ausgegeben
  am  6.  Januar  1893;

9)  die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  14.  Dezember  1892,  betreffend
den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Regenwalde  nach  Piepenburg
durch  die  Altdamm-  Colberger  Eisenbahngesellschaft,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Stettin,  Jahrgang  1893  Nr.  1  S.  1,  ausgegeben
  am  6.  Januar  1893.

8

—

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="37" />
        —  7  —
Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  2.—

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  der  Städteordnung  für  den  Regierungsbezirk  Wiesbaden,  vom
8.  Juni  1891,  in  den  Stadtgemeinden  Dillenburg,  Eltville,  Hachenburg  fHadamar,  Herborn,  Jdstein,
Langenschwalbach,  Montabaur,  Niederlahnstein  und  Weilburg,  S.  7.  —  Bekanntmachung  der  nach
dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.,  S.  8.

 

(Nr.  9585.)  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  der  Städtcordnung  für  den  Regierungs.
bezirk  Wiesbaden,  vom  8.  Juni  1891,  in  den  Stadtgemeinden  Dillenburg,
Eltville,  Hachenburg,  Hadamar,  Herborn,  Idstein,  Langenschwalbach,
Montabaur,  Niederlahnstein  und  Weilburg.  Vom  6.  Februar  1893.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  des  F.  1  Absatz  2  der  Städteordnung  für  den  Regierungsbezirk
  Wiesbaden  vom  8.  Juni  1891  (Gesetz=  Samml.  S.  107),  was  folgt:
Einziger  Paragraph.
In  den  Stadtgemeinden  Dillenburg,  Eltville,  Hachenburg,  Hadamar,
Herborn,  Idstein,  Langenschwalbach,  Montabaur,  Niederlahnstein  und  Weilburg

wird  die  Städteordnung  für  den  Regierungsbezirk  Wiesbaden  vom  8.  Juni  1891
(Gesetz-Samml.  S.  107)  mit  dem  I.  April  1893  eingeführt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  Schloß,  den  6.  Februar  1893.

d.  S)  Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.

Geseh  ·  Samml.  1893.  (Nr.  9585.)  3

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Februar  1893.
        <pb n="38" />
        —  8  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  Oktober  1892),  betreffend  die  Genehmigung
des  dritten  Nachtrags  zu  dem  revidirten  Reglement  der  Feuersozietät  der
Ostpreußischen  Landschaft  vom  1.  November  1886,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  46  S.  403,  ausgegeben
am  17.  November  1892,

der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  46  S.  301,  ausgegeben
am  16.  November  1892,

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  46  S.  326,  ausgegeben
am  17.  November  1892)

2)  das  am  28.  November  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Neuenburg  und  Schöneberg  im  Kreise  Soldin
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.,  Jahrgang
  1893  Nr.  2  S.  3,  ausgegeben  am  11.  Januar  1893;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  Dezember  1892,  betreffend  Aenderung
des  Statuts  für  den  Deichverband  der  Grube  Wessecker-Niederung  im
Kreise  Oldenburg  vom  25.  Februar  1878,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Schleswig,  Jahrgang  1893  Nr.  3  S.  21,  ausgegeben  am
21.  Januar  1893;,

4)  das  am  14.  Dezember  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  der  Düpenau-Wiesen  zu  Thesdorf  im  Kreise  Pinneberg
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig,  Jahrgang
  1893  Nr.  3  S.  22,  ausgegeben  am  21.  Januar  1893;,

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  28.  Dezember  1892  wegen  Ausgabe
von  1050  000  Mark  vierprozentiger  Anleihescheine  der  Altdamm-Kolberger
Eisenbahngesellschaft,  Ausgabe  von  1893,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Stettin,  Jahrgang  1893  Nr.  4  S.  23,
ausgegeben  am  27.  Januar  1893),

der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin,  Jahrgang  1893  Nr.  4  S.  13,
ausgegeben  am  26.  Januar  1893.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruderei.
        <pb n="39" />
        —  9  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  3.  —

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  von  Beamten  aus  dem  Vereiche  des  Finanzministeriums,  S.  ö.
—  Verordnung,  betreffend  Abänderung  der  Verordnungen  vom  9.  September  1876  über  die  Ausübung
der  Rechte  des  Staats  gegenüber  der  evangelischen  Landeskirche  der  neun  älteren  Provinzen  der  Monarchie,
vom  19.  August  1878  über  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staats  gegenüber  der  evangelisch  lutherischen
Kirche  in  der  Provinz  SchleswigHolstein  und  der  evangelischen  Kirche  im  Amtobezirke  des  Konsistoriums
zu  Wiesbaden,  vom  25.  Juli  1884  über  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staats  gegenüber  der  evangelischreformirten
  Kirche  in  der  Provinz  Hannover,  vom  24.  Juni  1885  über  die  Ausübung  der  Rechte  des
Staats  gegenüber  der  evangelisch  lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover,  vom  10.  Jannar  1887
über  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staats  gegenüber  der  evangelischen  Kirche  im  Bezirke  des  Konsistoriums
zu  Cassel  und  vom  13.  Januar  1891  über  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staats  gegenüber  den
evangelisch-lutherischen  Kirchengemeinden  Bornheim,  Oberrad,  Niederrad,  Bonames,  Niederursel  und
Hausen,  S.  10.  —  Verordnung  über  die  Ausübung  der  Aufsichtsrechte  des  Staats  bei  der  Vermögensverwaltung
  in  den  katholischen  Diszesen,  S.  11.  —  Verordnung  über  die  Ausübung  der
Aufsichtsrechte  des  Staats  bei  der  Vermögensverwaltung  in  den  katholischen  Kirchengemeinden,  S.  13.
—  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Düren,  Bonn,  Königswinter,  Mörs,  Jell,  Wittlich,  Moyen,  Adenau,
Andernach,  Boppard,  Sobernheim,  Bensberg,  Odenkirchen,  Grumbach,  Sulzbach,  Sankt  Wendel,
Hermeskeil  und  Bitburg,  S.  14  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872
durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  16.

 

(Nr.  9586.)  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  von  Beamten  aus  dem  Bereiche  des
Finanzministeriums.  Vom  18.  Januar  1893.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rP

verordnen  auf  Grund  des  F.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kautionen  der  Staatsbeamten,
  vom  25.  März  1873  (Gesetz  Samml.  S.  125),  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Den  in  der  Anlage  zu  F.  1  der  Verordnung  vom  10.  Juli  1874,  betreffend
die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Staatsministeriums  und  des
Finanzministeriums  (Gesetz  Samml.  S.  260),  unter  1  A  Nr.  10  verzeichneten
kautionspflichtigen  Beamten  im  Bereiche  der  Verwaltung  für  das  Etats=  und
Kassenwesen  tritt  der  Oberbuchhalter  bei  der  Ministerial-Baukasse  in  Berlin  hinzu.

Die  Höhe  der  Kaution  beträgt  3  000  Mark.

Cesey#-  Samml.  1893.  (Nr.  9586—9587,  4

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Februar  1893.
        <pb n="40" />
        —  10  —

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  vorgedachten  Verordnung  auch
auf  diesen  Beamten  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  Schloß,  den  18.  Januar  1893.

d.  S)  Wilhelm.
Migquel.

(Nr.  9587.)  Verordnung,  betreffend  Abänderung  der  Verordnungen  vom  9.  September  1876
über  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staats  gegenüber  der  evangelischen
Landeskirche  der  neun  älteren  Provinzen  der  Monarchie  (Gesetz=  Samml.
S.  395),  vom  19.  August  1878  über  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staats
gegenüber  der  evangelisch  lutherischen  Kirche  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  und  der  evangelischen  Kirche  im  Amtsbezirke  des  Konsistoriums  zu
Wiesbaden  (Gesetz  Samml.  S.  287),  vom  25.  Juli  1884  über  die  Ausübung
  der  Rechte  des  Staats  gegenüber  der  evangelisch  reformirten  Kirche
in  der  Provinz  Hannover  (Gesetz  Samml.  S.  319),  vom  24.  Juni  1885
über  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staats  gegenüber  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover  (Gesetz  Samml.  S.  274),  vom
10.  Januar  1887  über  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staats  gegenüber
der  evangelischen  Kirche  im  Bezirke  des  Konsistoriums  zu  Cassel  (Gesetz-Samml.
  S.  7)  und  vom  13.  Januar  1891  über  die  Ausübung  der  Rechte
des  Staats  gegenüber  den  evangelisch-lutherischen  Kirchengemeinden  Bornheim,
  Oberrad,  Niederrad,  Bonames,  Niederursel  und  Hausen  (Gesetz-Samml.
  S.  7).  Vom  30.  Januar  1893.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rG
verordnen  in  Gemäßheit  des  Artikels  28  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876  (Gesetz-Samml.
  S.  125),  Artikels  37  des  Gesetzes  vom  6.  April  1878  (Gesetz-Samml.
S.  145),  Artikels  25  des  Gesetzes  vom  6.  August  1883  (Gesetz-Samml.  S.  295),
S.  8  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1885  (Gesetz-Samml.  S.  135),  Artikels  22  des
Gesetzes  vom  19.  März  1886  (Gesetz-Samml.  S.  79)  und  des  Artikels  9  des
Gesetzes  vom  2.  Juni  1890  (Gesetz-Samml.  S.  183)  auf  den  Antrag  Unseres
Staatsministeriums  über  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staats  gegenüber  der
evangelischen  Landeskirche  der  neun  älteren  Provinzen  der  Monarchie,  der  evangelisch-lutherischen
  Kirche  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  der  evangelischen
Kirche  im  Amtsbezirke  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden,  der  evangelisch-refor-
        <pb n="41" />
        —  11  —

mirten  Kirche  in  der  Provinz  Hannover,  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der
Provinz  Hannover,  der  evangelischen  Kirche  im  Bezirke  des  Konsistoriums  zu
Cassel  und  den  evangelisch-lutherischen  Kirchengemeinden  Bornheim,  Oberrad,
Niederrad,  Bonames,  Niederursel  und  Hausen,  was  folgt:

Artikel  I.
Die  Rechte  des  Staats  werden  fortan  nicht  mehr  von  dem  Minister  der
geistlichen  Angelegenheiten,  sondern  durch  den  Regierungspräsidenten  ausgeübt:

1)  bei  dem  Erwerb,  der  Veräußerung  oder  der  dinglichen  Belastung  von
Grundeigenthum,  wenn  der  Werth  des  zu  erwerbenden  oder  des  zu
veräußernden  Gegenstandes,  oder  wenn  der  Betrag  der  Belastung  die
Summe  von  einhunderttausend  Mark  nicht  übersteigt;

2)  bei  der  Anlegung  von  Begräbnißplätzen.

(Gesetz  vom  3.  Juni  1876  Artikel  24  Nr.  1  und  6,  vom  6.  April  1878
Artikel  32  Nr.  1  und  6,  vom  6.  August  1883  Artikel  21  Nr.  1  und  6,  vom
6.  Mai  1885  F.  3  Nr.  1  und  7,  vom  19.  März  1886  Artikel  18  Nr.  1  und  6,
vom  2.  Juni  1890  Artikel  5  Nr.  1  und  6.)

Arttikel  II.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  1893  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  Schloß,  den  30.  Januar  1893.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Gr.  v.  Caprivi.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.

(Nr.  9588.)  Verordnung  über  die  Ausübung  der  Aufsichtsrechte  des  Staats  bei  der  Vermögensverwaltung
  in  den  katholischen  Diözesen.  Vom  30.  Januar  1893.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r

verordnen  in  Gemäßheit  des  §.  10  des  Gesetzes  über  die  Aufsichtsrechte  des  Staats
bei  der  Vermögensverwaltung  in  den  katholischen  Diözesen  vom  7.  Juni  1876

auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  für  den  Umfans  der  Monarchie,
Nr.  9587—9588.)
        <pb n="42" />
        —  12  —

unter  Aufhebung  der  Verordnung  vom  29.  September  1876  (Gesetz-Samml.
S.  401),  was  folgt:

Artikel  1.

Die  in  den  §9§.  2  bis  5,  7  und  8  des  Gesetzes  vom  7.  Juni  1876  angegebenen

  Aufsichtsrechte  des  Staats  werden  ausgeübt:

1)  von  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten,  und  zwar,  soweit  das
Ressort  des  Ministers  des  Innern  betheiligt  ist,  unter  Zuziehung  des
letzteren.

bei  dem  Erwerb,  der  Veräußerung  oder  der  dinglichen  Belastung
von  Grundeigenthum  G.  2  Nr.  1),  wenn  der  Werth  des  zu
erwerbenden  oder  des  zu  veräußernden  Gegenstandes,  oder  wenn
der  Betrag  der  Belastung  die  Summe  von  einhunderttausend
Mark  übersteigt,
bei  der  Veräußerung  von  Gegenständen,  welche  einen  belpichtlichen,
wissenschaftlichen  oder  Kunstwerth  haben  (G.  2  Nr.
bei  der  Errichtung  neuer,  für  den  Gottesdienst  behinent,  Gebäude
(§.  2  Nr.  5);
2)  von  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  und  dem  Finanzminister
in  den  Fällen  des  F.  4  Absatz  2;
3)  von  der  Ober-Rechnungskammer
in  den  Fällen  des  §.  7  Absatz  2
4)  von  dem  Oberpräsidenten
in  cen  übrigen  Fällen  der  I§.  2,  4  und  7,  sowie  in  den  Fällen
der  IS§.  3,  5  und  8.
In  den  Fällen  des  §.  5  entscheidet  bei  erhobenem  Widerspruch  der  Minister
der  geistlichen  Angelegenheiten,  und  zwar,  soweit  das  Ressort  des  Ministers  des
Innern  betheiligt  ist,  unter  Zuziehung  des  letzteren.

Artikel  2.
Die  im  §.  9  des  Gesetzes  vom  7.  Juni  1876  angegebenen  Befugnisse
werden  ausgeübt,  und  zwar:
die  im  Absatz  1  und  2  angegebenen  von  denjenigen  staatlichen  Aufsichtsbehörden,
  welche  im  Artikel  1  für  die  Fälle  der  S#  4,  5,  7  und  8
bestimmt  sind,
die  im  Absatz  3  und  4  angegebenen  von  dem  Minister  der  geistlichen
Angelegenheiten,
in  den  Fällen  des  §.  4  Absatz  2  und  des  §.  7  Absatz  2  von  dem
Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  und  dem  Finanzminister.
        <pb n="43" />
        —  13  —

Artikel  3.
Gegen  die  Verfügungen  des  Oberpräsidenten  —  Artikel  1  Nr.  4  und
Artikel  2  —  findet  die  Beschwerde  statt
in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  das  Ressort  des  Ministers  des  Innern
betheiligt  ist,  an  diesen  und  den  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten,

in  allen  übrigen  Fällen  an  den  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten.

Artikel  4.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  1893  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  Schloß,  den  30.  Januar  1893.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Gr.  v.  Caprivi.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.

(Nr.  9589.)  Verordnung  über  die  Ausübung  der  Aufsichtsrechte  des  Staats  bei  der  Vermögensverwaltung
  in  den  katholischen  Kirchengemeinden.  Vom  30.  Jannar  1893.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r

verordnen  in  Gemäßheit  des  §.  55  des  Gesetzes  über  die  Vermögensverwaltung
in  den  katholischen  Kirchengemeinden  vom  20.  Juni  1875  auf  den  Antrag
Unseres  Staatsministeriums,  für  den  Umfang  der  Monarchie,  unter  Aufhebung
der  Verordnung  vom  27.  September  1875  (Gesetz  Samml.  S.  571),  was  folgt:

Artikel  I.

Die  in  den  §#§.  48,  50  bis  52,  53  und  54  des  Gesetzes  vom  20.  Juni
1875  angegebenen  Aufsichtsrechte  des  Staats  werden  ausgeübt:
1)  von  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten
bei  dem  Erwerb,  der  Veräußerung  oder  der  dinglichen  Belastung
von  Grundeigenthum  (G.  50  Nr.  1),  wenn  der  Werth  des  zu
erwerbenden  oder  des  zu  veräußernden  Gegenstandes,  oder  wenn
der  Betrag  der  Belastung  die  Summe  von  einhunderttausend
Mark  übersteigt,
(Nr.  9588—93590.
        <pb n="44" />
        —  14  —
bei  der  Veräußerung  von  Gegenständen,  welche  einen  geschichtlichen,

wissenschaftlichen  oder  Kunstwerth  haben  (§.  50  Nr.  2),
bei  dem  Bau  neuer,  für  den  Gottesdienst  bestimmter  Gebäude
(§.  50  Nr.  4);

2)  von  dem  Oberpräsidenten
in  den  Fällen  des  §.  50  Nr.  7;
3)  von  dem  Regierungspräsidenten

in  den  übrigen  Fällen  des  §.  50,  sowie  in  den  Fällen  des  §.  48
und  der  IH.#  51  bis  54.

Artikel  II.
Die  Beschwerde  findet  statt:
gegen  Verfügungen  des  Oberpräsidenten  —  Artikel  1  Nr.  2  —  an
den  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  und  den  Minister  des
Innern,  gegen  Verfügungen  des  Regierungspräsidenten  —  Artikel  1
Nr.  3  —  an  den  Oberpräsidenten,  welcher  endgültig  entscheidet.

Artikel  III.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  1893  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  Schloß,  den  30.  Januar  1893.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Gr.  v.  Caprivi.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.

(Nr.  9590.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Düren,  Bonn,  Königswinter,
Mörs,  Jell,  Wittlich,  Mayen,  Adenau,  Andernach,  Boppard,  Sobernheim,
Bensberg,  Odenkirchen,  Grumbach,  Sulzbach,  Sankt  Wendel,  Hermeskeil
und  Bitburg.  Vom  13.  Februar  1893.

Auf  Grund  des  F.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz-Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
        <pb n="45" />
        —  15  —
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düren  gehörige  Gemeinde  Echtz,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bonn  gehörigen  Gemeinden  Witterschlick
  und  Uedorf,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtzgerichts  Königswinter  gehörige  Gemeinde
Ittenbach,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mörs  gehörige  Gemeinde  Hoch-Emmerich,

für  das  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Zell  belegene  Bergwerk  Alf,  sowie
für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Zell  und  Wittlich  belegene
Bergwerk  Alf  II,  für  welches  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht
  Zell  bewirkt  wird,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mayen  gehörige  Gemeinde  Lind,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörige  Gemeinde  Qudddelbach,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Andernach  gehörigen  Fluren  1  bis  5,
18,  19,  23  bis  30,  32,  37  bis  45  der  Stadt  Andernach,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Boppard  gehörige  Gemeinde  Halsenbach,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sobernheim  gehörigen  Gemeinden
Winterburg  und  Burgsponheim,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bensberg  gehörige  Katastergemeinde
Ober-Odenthal,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Odenkirchen  gehörige  Gemeinde  Wickrath,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Grumbach  gehörige  Gemeinde  Mittel-Bollenbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sulzbach  gehörigen  Gemeinden
Eiweiler  und  Hellenhausen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Wendel  gehörigen  Gemeinden
Ober-Linrweiler  und  Wetschhausen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hermeskeil  gehörige  Gemeinde  Höschen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bitburg  gehörige  Gemeinde  Idesheim
am  15.  März  1893  beginnen  soll.
Verlin,  den  13.  Februar  1893.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.

(Nr.  9590.)
        <pb n="46" />
        —  16  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesehes  vom  10.  April  1872  (Geset-Sammil.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  Dezember  1892,  betreffend  die  Tilgung
der  von  der  Stadt  Mülheim  a.  d.  Ruhr  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  16.  Oktober  1889  aufgenommenen  Anleihe  vom  1.  April
1892  ab  mit  2  Prozent  des  Kapitals  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den
getilgten  Schuldverschreibungen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Düsseldorf,  Jahrgang  1893  Nr.  4  S.  71,  ausgegeben  am  28.  Januar
  1893;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  Januar  1893,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinden  Hermershausen,  Ellnhausen  und
Ockershausen  im  Kreise  Marburg  zur  Entziehung  und  zur  dauernden
Beschränkung  des  zur  Herstellung  eines  neuen  Fahrweges  von  Hermershausen
  nach  Ockershausen  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cassel  Nr.  5  S.  76)  ausgegeben
  am  1.  Februar  1893;

3)  das  am  2.  Januar  1893  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Schönwald-Jordansmüh  im  Kreise  Rosenberg
  O.  S.  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  4
S.  25)  ausgegeben  am  27.  Januar  1893)

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Januar  1893,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  vom  Kreise  Schlawe
erbauten  Chausseen  von  Alt-Bewersdorf  nach  Jatzingen  und  von  der
Leickower  Mühle  bis  zur  Cöslin-Stolper  Provinzialstraße  zwischen  Malchow
und  Nemitz,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  6
S.  69,  ausgegeben  am  9.  Februar  1893;,

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  14.  Januar  1893  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Cöln  im  Betrage
von  7000  000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Cöln  Nr.  6  S.  81,  ausgegeben  am  8.  Februar  1893.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Neichödruckerel.
        <pb n="47" />
        —  17  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Köneiglichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  4  —

 

Juhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Gemünd,  Montjoie,  Sankt  Vith,  Königswinter,  Rheinbach,  Bonn,  Geldern,  Tanten,
Adecnau,  Ahrweiler,  Castellaun,  Coblenz,  Meisenheim,  Sinzig,  Andernach,  Zell,  Kerpen  am  Rhein,
Bensberg,  Ratingen,  Uerdingen,  Ottweiler,  Sankt  Wendel,  Sulzbach,  Baumholder,  Prüm  und  Saar.
burg,  S.  17.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs.
Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  10.

 

(Nr.  9591.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Gemünd,  Montjoie,  Sankt  Vith,
Königswinter,  Rheinbach,  Bonn,  Geldern,  KXanten,  Adenau,  Ahrweiler,
Castellaun,  Coblenz,  Meisenheim,  Sinzig,  Andernach,  Zell,  Kerpen  am
Rhein,  Bensberg,  Ratingen,  Uerdingen,  Ottweiler,  Sankt  Wendel,  Sulzbach,
Baumholder,  Prüm  und  Saarburg.  Vom  8.  März  1893.

A##  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz-Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gemünd  gehörige  Gemeinde  Heistert,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Montjoie  gehörige  Gemeinde  Simmerath,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Vith  gehörige  Gemeinde
Deidenberg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Königswinter  gehörige  Gemeinde
Königswinter,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinbach  gehörige  Gemeinde  Lüftelberg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bonn  gehörige  Gemeinde  Rüngsdorf,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Geldern  gehörigen  Gemeinden  Twisteden
und  Klein-Kevelaer,
Geseh.  Samml.  1893.  (Nr.  9591.)  5

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  März  1893.
        <pb n="48" />
        für

für
für
für
für

für

für

für

für

—  18  —

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kanten  gehörigen  Gemeinden  Obermörmter
  und  Marienbaum,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörige  Gemeinde  Engeln,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ahrweiler  gehörigen  Gemeinden
Nierendorf  und  Birresdorf,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Castellaun  gehörige  Gemeinde  Beltheim,
die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Coblenz  gehörige  Gemeinde  Metternich,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Meisenheim  gehörige  Gemeinde
Hoppstädten,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sinzig  gehörige  Gemeinde  Löhndorf,
für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke  Gerechtigkeit,
Gerechtigkeit  1,  Gerechtigkeit  II,  Vorwärts,  Unkelbach,  sowie  für  das
in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Sinzig  und  Andernach  belegene  Bergwerk
  Hermann,  für  welches  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht
  Sinzig  bewirkt  wird,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Zell  gehörige  Gemeinde  Blankenrath,
sowie  für  das  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegene  Bergwerk
Peterswald,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kerpen  am  Rhein  gehörige  Gemeinde

Blatzheim,

ir  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bensberg  gehörigen  Katastergemeinden

Unterodenthal  und  Balken,

die  zum  Beznt  des  Amtsgerichts  Ratingen  gehörigen  Gemeinden
Meiersberg,  Hubbelrath  und  Hasselbeck-Crumbach,

cdie  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Uerdingen  gehörigen  Gemeinden  Lank

und  Latum,

cdie  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ottweiler  gehörige  Gemeinde  Hüttigweiler-Raßweiler,



die  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Wendel  belegenen  Bergwerke
Furschweiler,  Oberkirchen,  Prinzengrube,  Hans  Sachsen,  Auguste,
Johann-Philipp,  Ernst,  Louise,  Remmesweiler,  Sankt  Wendel,  Marpinger-Eisenerzdistrikt,
  Marpingen,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sulzbach  gehörige  Katastergemeinde
Ober-Salbach,  bestehend  aus  den  Gemeinden  Ober-Salbach  und  Curhof,
  und  die  Gemeinde  Kirschhof,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Baumholder  gehörige  Stadtgemeinde
Baumholder,
        <pb n="49" />
        —  19  —
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Prüm  gehörige  Gemeinde  Roth,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarburg  gehörige  Gemeinde  Ayl

am  15.  April  1893  beginnen  soll.
Berlin,  den  8.  März  1893.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Juli  1892,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  die  Keesse  Bolkenhain  und  Schönau
für  die  von  ihnen  gebaute  Kreischaussee  von  Töppichofen  im  Kreise  Bolkenhain
  nach  Seitendorf  und  Ketschdorf  im  Kreise  Schönau,  je  für  die
in  ihren  Kreis  fallende  Strecke  der  Chaussee,  sowie  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Schönau  allein  zum  Zweck  der  Erwerbung
des  zum  Bau  des  Chausseehauses,  in  welchem  das  Chausseegeld  erhoben
werden  soll,  erforderlichen  Grund  und  Bodens,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Vegerung  zu  Liegnitz  Nr.  36  S.  268,  ausgegeben  am  3.  September
  1892;

2)  das  am  15  Dezember  1892  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Klosterschleusen-Dampfentwässerungsgenossenschaft
  zu  Brokreihe  im  Kreise  Steinburg
  durch  das  Amteblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig,  Jahrgang
  1893  Nr.  6  S.  43,  ausgegeben  am  11.  Februar  1893;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  28.  Dezember  1892  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Königsberg  i.  Pr.
im  Betrage  von  7½  Millionen  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Körigsberg,  Jahrgang  1893  Nr.  6  S.  34,  ausgegeben
am  9.  Februar  1893;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  Januar  1893,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  K.  Kreuzburg  O.  S.  für
die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee  von  Kreuzburg  über  Kuhnau  bis  zur
Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Jaschine,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  6  S.  42,  ausgegeben  am  10.  Februar
1893;

Nr.  9591.)
        <pb n="50" />
        —  20  —

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Januar  1893,  betreffend  die  Genehmigung
des  6.  Nachtrags  zu  den  Statuten  der  Feuerschaden-Versicherungsgesellschaften
  für  die  Städte  und  Flecken  und  das  platte  Land  des  Fürstenthums
  Ostfriesland  und  des  Harlingerlandes  zu  Aurich,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Aurich  Nr.  7  S.  82,  ausgegeben  am
17.  Februar  1893,

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  22.  Januar  1893  wegen  Ausfertigung

auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Gemeinde  Aorf  im  Kreise

Teltow  im  Betrage  von  2  330  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.

Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  8  S.  65,  ausgegeben

am  24.  Februar  1893,

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Januar  1893,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Trebnitz  für  die  von  ihm  zu  bauende  Straße  von  Wiese  über
Striese  nach  Schebitz  als  Weg  I.  Ordnung,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Breslau  #r  8  S.  63,  ausgegeben  am  24.  Februar

893;

S
—

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Januar  1893,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  in  der  Unterhaltung
des  Kreises  Sangerhausen  befindlichen  Chausseen  1)  von  der  Artern-Merseburger
  Provinzialchaussee  bei  Ritteburg  nach  Gehofen,  2)  von  Nienstedt
nach  der  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Allstedt,  3)  von  Bennungen
über  Wickerode,  Kleinleinungen  und  Drebsdorf  bis  zur  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  Großleinungen,  4)  von  Wickerode  nach  Questenberg,  5)  von
der  Roßla-Hain'schen  Chaussee  nach  Wolfsberg,  6)  von  Schwenda  nach
dem  Chausseehause  Auerberg  zum  Anschluß  an  die  Chaussee  Stolberg-Harzgerode,
  7)  von  Stempeda  nach  Rodishain,  8)  von  Bonrnstedt  bis
zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  nach  Groß-Osterhausen,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  9  S.  67,  ausgegeben  am
4.  März  1893)

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  30.  Januar  1893  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Landkreises
Elbing  bis  zum  Betrage  von  250  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Danzig  Nr.  9  S.  1II,  ausgegeben  am  4.  März  1893.

 

Redigirt  im  Bureaun  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei
        <pb n="51" />
        —  21  —
Gesetz  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  5.

 

Inhalt:  Gesehtz,  betreffend  die  Sterbe  und  Gnadenzeit  bei  Pfarrstellen,  sowie  die  kirchliche  Aufsicht  über  die
Vermögensverwaltung  der  Kirchengemeinden  innerhalb  der  evangelischen  Landeskirche  der  älteren  Provinzen
  der  Monarchie,  S.  21.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch
die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  27.

 

(Jr.  9592.)  Gesetz,  betreffend  die  Sterbe-  und  Gnadenzeit  bei  Pfarrstellen,  sowie  die  kirchliche
Aufsicht  über  die  Vermögensverwaltung  der  Kirchengemeinden  innerhalb  der
evangelischen  Landeskirche  der  älteren  Provinzen  der  Monarchie.  Vom
8.  März  1893.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für
den  Geltungsbereich  des  Kirchenverfassungsgesetzes  vom  3.  Juni  1876  (Gesetz-Samml.
  S.  125),  was  folgt:

Artikel  1.

Mit  dem  Inkrafttreten  der  anliegenden  Kirchengesetze,  betreffend  die  Sterbeund
  Gnadenzeit  bei  Pfarrstellen,  vom  18.  Juli  1892  und  betreffend  die  kirchliche
Aussicht  über  die  Vermögensverwaltung  der  Kirchengemeinden,  vom  18.  Juli  1892
treten  alle  sonstigen  Bestimmungen  über  die  Regelung  der  Sterbe=  und  Gnadenzeit
  für  evangelische  Pfarrstellen,  sowie  über  die  Genehmigung  der  kirchlichen
Aufsichtsbehörden  zu  den  Beschlüssen  der  Gemeindeorgane  in  Vermögensangelegenheiten
  für  evangelische  Kirchengemeinden,  mögen  solche  in  den  allgemeinen  Landesgesetzen,
  in  Provinzial=  oder  Lokalgesetzen  oder  Lokalordnungen  enthalten  oder
durch  Observanzen  oder  Gewohnheit  begründet  sein,  außer  Kraft.

Artikel  2.

In  den  Fällen  der  §#.  4  bis  6  des  Kirchengesetzes,  betreffend  die  Sterbeund
  Gnadenzeit  bei  Pfarrstellen,  findet  gegen  die  Anordnungen  der  kirchlichen
Behörden  der  Rechtsweg  nicht  statt.

Gesetz.  Samml.  1893.  (Nr.  9592.)  6

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  März  1893.
        <pb n="52" />
        —  22  —

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  Schloß,  den  8.  März  1893.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Gr.  v.  Caprivi.  Migquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.

Anlage  1.

Kirchengesetz,
betreffend
die  Sterbe=  und  Gnadenzeit  bei  Pfarrstellen.

Vom  18.  Juli  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  unter  Zustimmung  der  Generalsynode  und  nachdem  durch  die  Erklärung
Unseres  Staatsministeriums  festgestellt  worden,  daß  gegen  dieses  Gesetz  von  Staatswegen
  nichts  zu  erinnern  ist,  was  folgt:

S.  1.

Wenn  ein  Geistlicher,  welcher  in  einem  Pfarramt  einer  Kirchengemeinde
unter  Bestätigung  des  Kirchenregiments  auf  Lebenszeit  angestellt  ist,  in  diesem
Amte  verstirbt,  so  sind  während  des  Sterbemonats  und  des  darauf  folgenden
Monats  dessen  Erben,  nächstdenselben  sowie  während  einer  weiteren  Gnadenzeit
von  sechs  Monaten  die  Hinterbliebenen  zur  Fortsetzung  des  Nießbrauchs  der  Stelle
berechtigt.

Die  Fortsetzung  des  Nießbrauchs  erstreckt  sich  auch  auf  den  Bezug  der  Stolgebühren
  und  die  dem  verstorbenen  Geistlichen  für  seine  Amtszeit  aus  Mitteln
der  Gemeinde  oder  aus  örtlichen  kirchlichen  Fonds  bewilligten  Zulagen,  sofern
nicht  bei  der  Bewilligung  das  Gegentheil  festgesetzt  worden  ist.

§.  2.
Als  Hinterbliebene  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  bezugsberechtigt,  soweit
sie  nicht  rechtmäßig  enterbt  sind,  die  Wittwe  sowie  die  ehelichen  Nachkommen,
Stiefkinder  und  an  Kindesstatt  angenommenen  Kinder  des  verstorbenen  Geistlichen,
        <pb n="53" />
        —  23  —

welche  während  der  Sterbe=  oder  Gnadenzeit  berechtigt  gewesen  wären,  ihren
Unterhalt  von  ihm  zu  empfangen.

Sind  bezugsberechtigte  Hinterbliebene  nicht  vorhanden,  so  ist  das  Konsistorium
befugt,  den  Eltern,  Geschwistern  und  Geschwisterkindern  des  verstorbenen  Geistlichen,
  welche  wegen  Mangels  eigener  Mittel  von  ihm  ihren  Unterhalt  empfangen
haben,  in  besonderen  Fällen  die  Gnadenzeit  auf  ein  Vierteljahr  zu  gewähren.

F.  3.

Den  Hinterbliebenen  steht  der  Nießbrauch  gemeinschaftlich  zu.

Ist  eine  Wittwe  vorhanden,  so  gebührt  ihr  allein  die  Erhebung  und  —
unbeschadet  der  Rechte  der  Betheiligten  —  die  einstweilige  Verfügung  über  die
Verwendung  der  Bezüge.

Ist  eine  Wittwe  nicht  vorhanden,  oder  erhebt  dieselbe  die  Bezüge  nicht,
so  erfolgt  die  Erhebung  durch  einen  gemeinsamen  Vertreter.  Bis  die  Bestellung
eines  solchen  seitens  der  Nächstbetheiligten  bewirkt  ist,  kann  das  Konsistorium
eine  einstweilige  Vertretung  anordnen.  In  diesem  Falle  werden  Einwendungen
über  die  Verwendung  der  Bezüge  durch  das  Konsistorium  entschieden.

S.  4.

Die  Geschäfte  der  erledigten  Stelle  werden  während  der  Sterbe=  und
Gnadenzeit,  sofern  ihre  Verwaltung  nicht  durch  feststehende  örtliche  Einrichtungen
genügend  gesichert  ist,  nach  der  Bestimmung  des  Superintendenten  durch  die
Dihözesangeistlichen  und  aushülfsweise  durch  die  in  der  Diözese  wohnenden  Kandidaten,
  nöthigenfalls  auch  durch  Heranziehung  von  Geistlichen  der  Nachbardiözese
mit  Zustimmung  des  betreffenden  Superintendenten,  unentgeltlich  versehen.

Die  zum  Bezug  der  Stelleneinkünfte  Berechtigten  haben  auf  ihre  Kosten
den  Vertretern  Beherbergung  und  Beköstigung,  auch  die  nöthigen  Fuhren  —  soweit
  diese  nicht  nach  örtlichem  Rechte  durch  andere  Verpflichtete  gestellt  werden  —
zu  gewähren  und,  falls  dies  nicht  durch  Naturalleistung  geschieht,  die  ihnen  entstandenen
  nothwendigen  Auslagen  zu  ersetzen.  Ueber  die  Art  der  Leistung  und
den  Betrag  der  Auslageentschädigung  entscheidet  in  Ermangelung  einer  Einigung
der  Betheiligten  der  Superintendent.

G.  5.

Die  niederen  Kirchenbeamten  im  Bezirke  des  erledigten  geistlichen  Amts
sind  verpflichtet,  zur  Versehung  des  letzteren  nach  Bestimmung  des  Superintendenten
  jede  ihrer  Stellung  entsprechende  Aushülfe  zu  leisten.  Soweit  es  billig
erscheint,  ist  ihnen  dafür  eine  vom  Superintendenten  festzusetzende  mäßige  Vergütung
  von  Seiten  der  zum  Bezuge  der  Stelleneinkünfte  Berechtigten  zu  gewähren.

)

Sieht  sich  das  Konsistorium  durch  die  Umstände  veranlaßt,  für  die  Verwaltung
  des  erledigten  geistlichen  Amts  einen  besonderen  Vertreter  am  Ort  zu
(Nr.  502.)  6°
        <pb n="54" />
        —  24  —

bestellen,  so  ist  dasselbe  in  Ermangelung  anderer  Mittel  befugt,  den  zum  Bezuge
der  Stelleneinkünfte  Berechtigten  die  Verpflichtung  aufzuerlegen,  entweder  dem
Vertreter  Wohnung,  Beköstigung,  Heizung  und  Licht,  sowie  die  nothwendige
Bedienung  unentgeltlich  zu  gewähren  oder  einen  angemessenen  Beitrag  zu  den
Kosten  der  Vertretung  zu  leisten.

Dieser  Beitrag  darf,  abgesehen  von  den  zu  überweisenden  etwa  vorhandenen
Dienstaufwandsgeldern,  ein  Viertel  des  bei  dem  Pensionsfonds  der  Landeskirche
anerkannten  bisherigen  Diensteinkommens  nach  Abzug  des  Wohnungswerths  —
auf  die  Dauer  der  Vertretung  berechnet  —  nicht  übersteigen.  In  dieses  Viertel
sind  die  Beiträge  zum  Pensions=  und  Wittwen=  und  Waisenfonds  mit  einzurechnen.

Trifft  das  Konsistorium  Anordnungen  über  die  unmittelbare  Entnahme  der
in  den  Fällen  §#.  4  bis  6  von  den  Nutzungsberechtigten  zu  leistenden  Baarbeträge
aus  dem  Pfarreinkommen,  so  sind  dieselben  für  die  Betheiligten  maßgebend.

S.  7.

Vorstehende  Bestimmungen  finden,  sofern  nicht  ein  Anderes  mit  dem  Stelleninhaber
  oder  seinem  Amtsnachfolger  vereinbart  wird,  auf  die  Hinterbliebenen  solcher
zur  Zeit  des  Inkrafttretens  der  neuen  Ordnung  bereits  festangestellten  Geistlichen,
welche  in  ihrem  gegenwärtigen  Amte  sterben,  überall  da  keine  Anwendung,  wo
die  Sterbe=  und  Gnadenzeit  zusammen  nach  dem  bisherigen  Rechte  die  Dauer
von  acht  Monaten  übersteigt.

Auch  bleiben,  falls  nicht  anderweite  Vereinbarung  stattfindet,  die  durch  das
bisherige  Recht  etwa  begründeten  Ansprüche  auf  eine  Sterbe=  und  Gnadenzeit
hinsichtlich  eines  aus  der  Pfründe  zu  leistenden  Rubegehalts  zu  Gunsten  der
Hinterbliebenen  bereits  emeritirter  oder  in  ihrem  gegenwärtigen  Amte  künftig  zur
Emeritirung  gelangender  Geistlichen  unberührt.

G  S.

Die  Provinzen  Westfalen  und  Rheinprovinz  bleiben  von  den  Vorschriften
dieses  Gesetzes  zunächst  ausgenommen.  Die  Einführung  des  Gesetzes  erfolgt  in
diesen  Provinzen,  sobald  dessen  Annahme  von  beiden  Provinzialsynoden  oder  von
einer  derselben  beschlossen  wird,  durch  kirchliche,  vom  Landesherrn  zu  erlassende
Verordnung,  welche  in  der  dem  F.  6  der  Generalsynodalordnung  entsprechenden
Form  zu  verkünden  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  an  Bord  Meiner  Bacht  „Kaiseradler“)  den  18.  Juli  1892.  Tromsê.

(L.  S.)  Wilhelm.

Barkhausen.
        <pb n="55" />
        Anlage  2.

Kirchengesetz,
betreffend
die  kirchliche  Aufsicht  über  die  Vermögensverwaltung  der  Kirchengemeinden.
Vom  18.  Juli  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c#

verordnen  unter  Zustimmung  der  Generalsynode  und  nachdem  durch  Erklärung
Unseres  Staatsministeriums  festgestellt  worden,  daß  gegen  dieses  Gesetz  von
Staatswegen  nichts  zu  erinnern  ist,  für  die  evangelische  Landeskirche  der  älteren
Provinzen,  was  folgt:

 

F.  1.

Die  Beschlüsse  der  kirchlichen  Gemeindeorgane  in  Vermögensangelegenheiten
bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung  der  kirchlichen  Aufsichtsbehörde  in
folgenden  Fällen:

1)  bei  dem  Erwerbe,  der  Veräußerung  oder  der  dinglichen  Belastung  von
Grundeigenthum,  soweit  der  Erwerb  nicht  im  Falle  einer  Zwangsversteigerung
  zur  Sicherung  in  das  Grundbuch  eingetragener  kirchlicher
Forderungen  nothwendig  ist;

2)  bei  der  Veräußerung  von  Gegenständen,  welche  einen  geschichtlichen,
wissenschaftlichen  oder  Kunstwerth  haben;

3)  bei  Anleihen,  soweit  sie  nicht  blos  zu  vorübergehender  Aushülfe  dienen
und  aus  den  laufenden  Einnahmen  derselben  Voranschlagsperiode  zurückerstattet
  werden  können;

4)  bei  der  Einführung  und  Veränderung  von  Gebührentaxen;

5)  bei  einer  Verwendung  des  kirchlichen  Vermögens  zu  anderen  als  den
bestimmungsmäßigen  Zwecken  mit  Ausnahme  solcher  Bewilligungen
aus  der  Kirchenkasse  an  andere  Gemeinden  oder  zur  Unterstitzung
evangelischer  Vereine  und  Anstalten,  welche  einzeln  zwei  Prozent  und
im  Gesammtbetrage  eines  Voranschlagsjahres  fünf  Prozent  der  Solleinnahme
  nicht  übersteigen;
bei  Einführung  eines  neuen  und  Abänderung  des  bestehenden  Vertheilungsfußes
  der  Kirchenumlagen;

7)  a)  bei  Bewilligungen  aus  der  Kirchenkasse  zur  dauernden  Verbesserung
des  Einkommens  der  bestehenden  Stellen  für  den  Dienst  der  Gemeinde,


(
—
—

—

(Nr.  9592.)
        <pb n="56" />
        8)

9

10)

11)
12)

—  26  —

b)  bei  dauernder  Verminderung  solcher  auf  der  Kirchenkasse  haftenden

Bewilligungen,
c)  bei  Auseinandersetzungen  über  das  Vermögen  vereinigter  Kirchenund
  Schulstellen,
bei  Verwandlung  veränderlicher  Einnahmen  der  Kirchenbeamten
in  feste  Hebungen  oder
bei  Umwandlung  von  Naturaleinkünften  in  Geldrente,  letzteres,
soweit  nicht  die  Umwandlung  in  dem  durch  die  Staatsgesetze  geordneten
  Ablösungsverfahren  erfolgt;
a)  bei  Neubauten  oder  beim  Abbruch  vorhandener  Gebäude,
b)  bei  Reparaturen  gottesdienstlicher  Gebäude,  wenn  dadurch  die  bauliche
  Grundgestalt  oder  die  künstlerische  Ausstattung  des  Gebäudes
geändert  wird,  und
bei  Reparaturen  der  für  die  Geistlichen  oder  andere  Kirchendiener
bestimmten  Gebäude,  sofern  sie  nicht  im  Einverständniß  mit  dem
berechtigten  Stelleninhaber  erfolgen;
bei  Verpachtung  und  Vermiethung  von  Kirchengrundstücken  auf  länger
als  zwölf  Jahre,  der  Verpachtung  oder  Vermiethung  der  den  kirchlichen
Beamten  zur  Nutzung  oder  zum  Gebrauch  überwiesenen  Grundstücke
über  die  Dienstzeit  des  jeweiligen  Inhabers  hinaus,  oder  wenn  ein
Kirchengrundstück  an  eine  an  der  kirchlichen  Vermögensverwaltung  oder
an  der  Aufsicht  darüber  betheiligte  Person  verpachtet  oder  vermiethet
werden  soll;
bei  Ausleihung  kirchlicher  Gelder  auf  Hypothek  oder  Grundschuld:

a)  wenn  das  Kapital  1  000  Mark  übersteigt  oder

b)  nicht  zu  erster  Sicherheit  oder

Tc)  an  eine  an  der  kirchlichen  Vermögensverwaltung  oder  an  der

Aufsicht  darüber  betheiligte  Person  ausgeliehen  werden  soll;

bei  Verwendungen  von  Kapitalbeständen  für  laufende  Bedürfnisse;

bei  außerordentlichen  Ausgaben,  welche  den  von  der  kirchlichen  Aufsichtsbehörde
  für  die  Kirchengemeinde  festgesetzten  Betrag  übersteigen.

Ausgaben  sind  außerordentliche  im  Sinne  dieser  Vorschrift,  wenn
sie  weder  zur  Erfüllung  einer  rechtlichen  Verpflichtung  nothwendig,
noch  schon  bisher  nach  bestimmten,  von  der  Aufsichtsbehörde  ausdrücklich
oder  stillschweigend  gebilligten  Grundsätzen  geleistet  sind.

ß.  2.

¾rl

—
—

·

Alle  Bestimmungen,  nach  denen  es  zu  den  Geschäften  der  kirchlichen  Vermögensverwaltung
  in  anderen  als  den  in  §.  1  genannten  Fällen  einer  Genehmigung
  der  kirchlichen  Aufsichtsbehörde  bedarf,  treten  außer  Kraft.
        <pb n="57" />
        —  27  —
G.  3.

Die  Festsetzung  des  Zeitpunkts,  mit  welchem  dieses  Gesetz  in  Geltung  tritt,
bleibt  Königlicher  Verordnung  vorbehalten.

Durch  Königliche  Verordnung  wird  gleichfalls  bestimmt,  in  welchem  der
in  §.  1  erwähnten  Fälle  das  Recht  der  Genehmigung  von  dem  Envangelischen
Ober-Kirchenrathe  oder  dem  Konsistorium  auszuüben  ist,  und  unter  welchen
Voraussetzungen  es  gestattet  sein  soll,  das  Genehmigungsrecht  der  Aufsichtsbehörde
auf  synodale  Organe  zu  übertragen.

S.  4.

Die  Provinz  Westfalen  und  die  Rheinprovinz  bleiben  von  den  Vorschriften
dieses  Gesetzes  zunächst  ausgenommen.  Die  Einführung  des  Gesetzes  in  diese
Provinzen  erfolgt,  sobald  dessen  Annahme  von  den  beiden  Provinzialsynoden  oder
von  einer  derselben  beschlossen  wird,  durch  kirchliche,  vom  Landesherrn  zu  erlassende
Verordnung,  welche  in  der  dem  F§.  6  der  Generalsynodalordnung  entsprechenden
Form  zu  verkünden  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  an  Bord  Meiner  Bacht  „Kaiseradler“)  den  18.  Juli  1892.  Tromsö.

(L.  S.)  Wilhelm.
Barkhausen.

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  Februar  1893,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Münsterberg  für  die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee  von  Münsterberg
nach  Groß-Nossen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau
Nr.  9  S.  69,  ausgegeben  am  3.  März  1893;

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  1.  Februar  1893  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Erfurt  im  Betrage  von
6  200  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Erfurt
Nr.  9  S.  84,  ausgegeben  am  4.  März  1893.

ÓIÓÔJIVe  ——  —

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckeret.
(Nr.  9592.)
        <pb n="58" />
        <pb n="59" />
        —  29  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  6.  —

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Verlegung  der  Landes-Buß=  und  Bettage,  S.  20.  —  Verordnung  zur  Ausführung
  des  K.  3  des  Gesetzes  vom  12.  März  1893,  betreffend  die  Verlegung  der  Landes-Buß-  und
Bettage,  S.  3o.  —  Kirchengesetz  über  die  in  der  evangelisch  lutherischen  Kirche  der  Provinz
Hannover  zu  begehenden  Buß-  und  Bettage,  S.  30.  —  Verordnung  über  das  Inkrafttreten  des
Kirchengesehes  vom  12.  März  1893,  betresfend  die  in  der  evangelisch  lutherischen  Kirche  der  Provinz
Hannover  zu  begehenden  Buß  und  Vettage,  S.  J1.

 

(Nr.  9593.)  Gesetz,  betreffend  die  Verlegung  der  Landes-Buß-  und  Bettage.  Vom
12.  März  1893.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  für  den  Umfang
der  Monarchie,  mit  Ausschluß  der  Hohenzollernschen  Lande,  was  folgt:

F.  1.

Die  in  den  verschiedenen  Landestheilen  der  Monarchie  bestehenden  Bußund
  Bettage,  insbesondere  der  Mittwoch  nach  dem  Sonntag  Jubilate,  gelten
fortan  nicht  mehr  als  allgemeine  Feiertage.

S.  2.

Dem  Mittwoch  vor  dem  letzten  Trinitatis-Sonntage  wird  die  Geltung
eines  allgemeinen  Feiertages  beigelegt.

S.  3.

Der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  wird  durch  Königliche  Verordnung
  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  Schloß,  den  12.  März  1893.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Gr.  v.  Caprivi  Micgquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.

 

 

Gesetz=  Samml.  1893.  (Nr.  9593  —9595.)  7
Ausgegeben  zu  Berlin  den  20  März  1893.
        <pb n="60" />
        —  30  —

(Nr.  9594.)  Verordnung  zur  Ausführung  des  §.  3  des  Gesetzes  vom  12.  März  1893,  betreffend
  die  Verlegung  der  Landes-Buß-  und  Betlage.  Vom  12.  März  1893.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ec.

verordnen  in  Gemäßheit  des  §.  3  des  Gesetzes  vom  12.  März  1893  (Gesetz=  Samml.
S.  29)  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  für  den  Umfang  der
Monarchie,  mit  Ausschluß  der  Hohenzollernschen  Lande,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Das  Gesetz  vom  12.  März  1893,  betreffend  die  Verlegung  der  Landes-Buß-
  und  Bettage  (Gesetz-Samml.  S.  29),  tritt  am  1.  April  1893  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  Schloß,  den  12.  März  1893.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher  v.  Schelling  Flrhr.  v.  Berlepsch.
Gr.  v.  Caprivi.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.

 

 

(Nr.  9595.)  Kirchengesetz  über  die  in  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover
zu  begehenden  Buß-  und  Bettage.  Vom  12.  März  1893.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rP

verordnen  über  die  in  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover
zu  begehenden  Buß=  und  Bettage  unter  Zustimmung  der  Landessynode,  was  folgt:

S.  1.
In  der  gesammten  evangelisch-lutherischen  Landeskirche  der  Provinz  Hannover
  soll  fortan  der  Mittwoch  vor  dem  letzten  Trinitatis-Sonntage  als  gemeinsamer
  Buß=  und  Bettag  begangen  werden.

-  Z.2.

Dagegen  fallen  die  bisher  in  der  Landeskirche  begangenen  Buß=  und  Bettage,
  soweit  diese  nicht  lediglich  in  den  Einzelgemeinden  aus  besonderen  Ursachen
begangene  Bußtage  (Brand-Buß=  und  Bettage  und  dergleichen)  sind,  fort.

Doch  bleibt  der  nach  Michaelis  begangene  Buß=  und  Bettag  in  den  Herzogthümern
  Bremen  und  Verden  als  Erntedankfest  bis  auf  Weiteres  bestehen.
        <pb n="61" />
        —  31  —

Der  in  verschiedenen  Theilen  der  Landeskirche  um  Michaelis  begangene
Bußtag,  sowie  der  Johannis-Bußtag  im  Osnabrück'schen  kann  in  den  einzelnen
Gemeinden  so  lange  beibehalten  werden,  als  Pastor  und  Kirchenvorstand  es
übereinstimmend  beschließen.

S.  3.

Das  Landeskonsistorium  in  Hannover  ist  mit  der  Ausführung  dieses

Kirchengesetzes  beauftragt.
e'

Die  Bestimmung  des  Zeitpunktes  für  das  Inkrafttreten  dieses  Kirchengesetzes
wird  Königlicher  Verordnung  vorbehalten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  Schloß,  den  12.  März  1893.

(L.  S.)  Wilhelm.
Bosse.

——

(Nr.  9596.)  Verordnung  über  das  Inkrafttreten  des  Kirchengesetzes  vom  12.  März  1893,
betreffend  die  in  der  evangelisch  lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover
zu  begehenden  Buß-  und  Bettage.  Vom  12.  März  1893.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen  in  Gemäßheit  des  §.  4  des  Kirchengesetzes  vom  12.  März  1893,  betreffend
  die  in  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover  zu  begehenden
  Buß=  und  Bettage,  daß  das  vorbezeichnete  Kirchengesetz  mit  dem  1.  April
1893  in  Kraft  tritt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  Schloß,  den  12.  März  1893.

(.  S.)  Wilhelm.
Bosse.

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichodruckerei.
(Nr.  9595  —  9596.)
        <pb n="62" />
        <pb n="63" />
        Gesetz-Sammlung
für  de

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  7.—

 

Inhalt:  SEesetz,  betreffend  die  Festsiellung  des  Staatshanéhall=  tats  für  das  Jahr  bom  1.  ußril  1893)01,
S.  58.  —  Geseh,  betreffend  die  Ergänzung  der  Einnahmen  in  dem  Staatshaushalts-  Etat  für  däs
Jahr  vom  1.  April  1893/94,  S.  s7.

 

(Nr.  9597.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Jahr  vom
1.  April  1893/94.  Vom  26.  März  1893.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  vom  1.  April  1893/94  wird
in  Einnahme
auf  1  893  313260  Mark  und
in  Ausgabe
auf  1  893  313260  Mark,
nämlich
auf  1  844  103  255  Mark  an  fortdauernden  und
auf  49210  005  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben
festgesetzt.
9.  2.

Im  Jahre  vom  1.  April  1893/94  können  nach  Anordnung  des  Finanzministers
  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des  Betriebsfonds  der  Generalstaatskasse
verzinsliche  Schatzanweisungen  bis  auf  Höhe  von  100  000  000  Mark,  welche  vor
dem  1.  Januar  1895  verfallen  müssen,  wiederholt  ausgegeben  werden.  Auf  dieselben
finden  die  Bestimmungen  der  §#.  4  und  6  des  Gesetzes  vom  28.  September  1866
(Gesetz  Samml.  S.  607)  Anwendung.

Geseh  ·  Samml.  1893.  (Tr.  9597.)  8

Ausgegeben  zu  Berlin  am  28.  März  1893.
        <pb n="64" />
        —  34  —
S.  3.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  ,  *
Gegeben  Berlin,  Schloß,  den  26.  März  1893.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Gr.  v.  Caprivi.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.
        <pb n="65" />
        —  35  —

Staatshaushalts-Etat
für  das  Jahr

vom  1.  April  1893/94.

(r.  0507.)  8°
        <pb n="66" />
        36

 

Betrag
Z  für
—  Einnahmee.  1.  April
———171.  1893/94
Mark
A.  Einzelne  Einnahmezweige.
I.  Ministerium  für  Landwirthschaft,

Domänen  und  Forsten.
1.1—9.Do0omien  .  .  ..  29  055  030
2.1—13.·Forstten.  65  488  000

Sumnie  Kapitel  1  und  2  94543  030
Dawvon  geht  ab:
die  dem  Kronfideikommißfonds  durch  das  Gesetz  vom
17.  Jamrar  1820  auf  die  Einkünfte  der  Domänen
und  Forsten  angewiesene  Rente  von  2  500  000  Thalern,
  einschließlich  548  240  Thaler  Golil  7719  296
Bleibbn  86  823  734
2a.  1.  RFällt  aus.
3  —  Erlös  aus  Ablösungen  von  Domänengefällen  und  aus
dem  Verkaufe  von  Domänen=  und  Forstgrundstücken  1  950  000
Summe  l8  773  734
II.  Finanzministerium.
4.1—10.Direkte  Stiuen  .  ..  185  166  000
5.1—20.Jndirekte  Steen  .  ..  71  164  000
G6G.]7Lotterrenn  .  .  .  ..  73  013  700
7.  1.  Seehandlungs-Institt#  1  835  000
Münzverwaltung.
8.12.  Münze  in  Berln  .  .  ..  .  ...  312  560
S8a.  1.  Probiranstalt  in  Frankfurt  .  8840
Summe  Kapitel  8  und  8#  351  400

 

 

Summe  IIL  .  .  .  .

 

 

331  530  100
        <pb n="67" />
        37

 

 

 

 

 

Betrag
—  »  für
z  Einnahme.  1.  April
S
189394
r-III.
  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.
9.1—19.]Verwaltung  für  Berg-,  Hütten=  und  Salinenwesen138  361229
IN  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
Derwaltung  der  Eisenbahnangelegendbeit
Für  Rechnung  des  Staats  verwaltete
Eisenbahnen.

10.]1—6.|  Vom  Staate  verwaltete  Eisenbahnn  937  407  000

I|“N  FFallen  aus.  -

18.·—MainsNeckarbahn·...·..·..................  464  056

19.  Wilhelmshaven-Oldenburger  Eisenban  402  851

20.]/1—7.  Privateisenbahnen,  bei  welchen  der  Staat  betheiligt  ist  208  174

21..  Sonstige  Einnahhzhhen  250  000

Summe  W.938  732  081
Dazu:  1I  138  361  229
-  II.....331530100
-  I....  88  773  734
Summe  A.  Einzelne  Einnahmezweige  1497  397  144
B.  Dotationen  und  allgemeine  Finanzverwaltung.

I.  Dotationen.

22.]1—3.]  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  249  300
233.12,Herrenhauass  .  .  ..  .  .  .  ..  1032
23  EIIEIIEI  1380

Summe  JL.  251  712

21.—17.  I.  Allgemeine  Finanzverwaltung  J  788  992

Summe  B.  Dotationen  und  allgemeine
Finanzverwaltng  312  oad  704
(Nr.  v597.)
        <pb n="68" />
        Betrag
für
5  Einnahme.  1.  April
1  1893/94

Mark

C.  Staatsverwaltungs-Einnahmen.
I.  Staatsministerium.
25a  1.  Büreau  des  Staatsministeriimuim  .  .  ...  4220
25b..1—3.|Staatsarchtrnrnrnorr  .  .  .  .  .  ...  4080
256..1—2.General-Ordenskommissson  ..  .  ...  16  470
254.12Geheimes  Civilkabint  .  ...  ...  6  556
25.6  1I.  Ober-Rechnungskammen  374
25“.  Prüfungskommission  für  höhere  Verwaltungsbeamte  7200
25g.]1—2.Gesetzsammlungs-Amt  in  Berlin  172  830
25h./1—3.Deutscher  Reichs=  und  Preußischer  Staats-Anzeiger  755  000
25j.1—4.|Ansiedelungskommission  für  Westpreußen  und  Posen  1  198264
Summe  I..  2  164  994
26.1—2  II.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheien
  4  600
27.1—14  III.  Finanzministerniinn  .  .  ...  2558  061
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.

28.1—6.|Bauverwaltng  1917  792
        <pb n="69" />
        39

 

 

Betrag
für
Z  Einnahme.  1.  April
5Z
—  1893/94

Mark

V.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.

29.]1—7.Handels=  und  Gewerbeverwaltunnng  .  ...  1  957  162
30.1—6.  VI.  Justizministerinnn  .  .  .  ...  57  780  000
31.1—8.VUNA1I,  Ministerium  des  Innen  11  019  058
VIII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
32.  17.  VLandwirthschaftliche  Verwaltng  1408  904
33.1—11.|Gestütverwaltngg  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  2246  830
Summe  VIII  .  ..  .  3  655  734
341—6  IX.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheiien
  ..  2  817  661
35,  X.  Kriegsministerim  ..  350
Summe  C.  Staatsverwaltungs-Einnahmen  83  875  412
Dazu:  B.  Dotationen  und  allgemeine
Finanzverwaltuung  .  ..  312  040  704
-A.  Einzelne  Einnahmezweige  1  497  397  144
Summe  der  Einnahme.893  313  260

 

(Nr.  95907.)
        <pb n="70" />
        Betrag

 

 

 

fü  Darunter
ir  ...
—  Ausgabee.  I1.  April  künftig
—
—  189304  wegiallend
Mark  Mark
Dauernde  Ausgaben.
A.  Betriebs-)  Erhebungs=  und  Verwaltungs
kosten  n˙r  einzelnen  Einnahmezweige.
Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
1.1—23  Domänen  .  .  ..  6  819  440  728  718):
Forsten.
2.1—35.]Kosten  der  Verwaltung  und  des  Betriebbes  31  147  480  42  773
3.1—8.  Zu  forstwissenschaftlichen  und  Lehrzweckken  200  020  1  600
4.16Allgemeine  Ausgaen  .  ..  2  933  500  —
Surunme  Kapitel  2  bis  4..  .  34281000  424373
5.  —  Fällt  aus.
Summe  l41  100  440  1  153  091,:2
II.  Finanzministerium.
6.1127  Direkte  Steuern.  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  16  576  400  83  522
Indirekte  Steuern.
7.v1—4.  Central-Stempel=  und  Drucksachenverwaltung  231  830  —
8.1——8.Provinzial-Steuerverwaltnng  .  .  ..  2  627  820  —
9.  1-10.Zoll-  und  Steuererhebung  und  Kontrole  ..  .  .  .  .  .  .  25  975  890  332,°7
10.1—1  1Allgemeine  Ausgabgeen  .  .  .  ..  3  088  560  —

 

Summe  Kapitel  7  bis  10

 

 

 

311924  100

 

t
        <pb n="71" />
        Betrag  Darunter
S  9  für  künftig
—  Ausgabe.  1.  April  wegfallend
5  1893/94  egsallen
Mark  Mark
11.—8.  Lottreen  .  .  ..  64  032  800  —
12.  —  Seehandlungs-Institut.
Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von  290  000  Mark
werden  aus  den  Einnahmen  des  Instituts  bestritten.

Münzverwaltung.
13.1—.10.  Münze  in  Berin  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  329  760  —
13a..1.—9.  Probiranstalt  in  Frankfurt  a  .  8  450  —
Summe  Kapitel  13  und  13a  .  ...  338  210  —
Summe  I.1287  510  83  854,67
III.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.
VDerwaltung  für  Berg-,  Hütten=  und
Salinenwesen.
Betriebskosten.
14.  1—13.  Bergwerkeeeeua  t  84  925  032  —
15.—13Hüttten.  21  305  444  —
16.  1-13.  Salzwerke  ...  5  466  373  —
17.1—8.Badeanstalklkenn  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  181  820  —
18.1—30.Wcrke,wclchemitandercnStaatcngemeinschaftlich
betricbcnwerdcn.........................  3706364  —
zu  übertragen15585  033  –

 

 

Ces..  Samml.  1893.  (Nr.  9507.)

 

9
        <pb n="72" />
        Betrag  Darunter
Aus  gabe.  1.  es  künftig
–  1893%4  wegfallend
Mart  Wart
Uebertrag.  .  .  .  115  585  033  —
Verwaltungskosten.
19.1—10.  Ministerialabtheilung  für  das  Bergwesen  .  212  310  —
20.1—11.Oberbergämter  .  ..  1446  012  —
21.11—11.  Bergtechnische  Lehranstalten  .  .  .  ..  557  295  300
22.11—13.  Sonstige  Verwaltungs=  und  Betriebsausgaben  1298  087  15  870
Summe  Ii  I119  098  767  16  170
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenheiten.
Für  Rechnung  des  Staats  verwaltete
Eisenbahnen.
23.1—19.]Vom  Staate  verwaltete  Eisenbahnmnen  ...  595  181  000  184  164,50
CFallen  aus.
29.1—2.  Main-Neckarböbna  .  .  .  .  ..  75  427  —
30.  1  —2.  Wilhelmshaven-Oldenburger  Eisenbahn  .  ..  .  .  .  .  .  ..  10  800  —
31.|]|]1—4.,.  Zinsen  und  Tilgungsbetraäge  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3782124  —
32.  1-19.  Centralverwaltung  und  Eisenbahnkommissariat  zu  Berlin  1  403  238  —
33|  —  Fällt  aus.
Summe  IV  .  .  .  452  589  184  164,,0
Dazu:  III  .  .  .  .  119  098  767  16  170
"  II..  .  .  112871510  83  854,,
.  I.  411004401153091,22

 

 

Summe  A.  Betriebs=  2c.  Kosten

 

 

873  523  306

 

1437  280,,n
        <pb n="73" />
        43

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

27  Darunter
ür  «-—
  Ausgabe.  1.  April  künftig
—  à3%  wegfallend
5  1893/04
Mark  Mark
B.  Dotationen  und  allgemeine  Finanzverwaltung.

I.  Dotationen.
344—  Suschuß  zur  Rente  des  Kronfideikommißfonds  8  000  000  —
Oeffentliche  Schuld.
35.1—13.Verzinfnnngagaa  ..  .  .  ..  .  .  .  .  239  660  340,42  —
36.  1-8.  Tilgung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  17  079  452,86  —
37.|L—2.Außerordentliche  Tilgng  ..  20  167  209,,  —
37a.  1.  Bildung  eines  außeretatsmäßigen  Dispositionsfonds  für
Zwecke  der  Eisenbahnverwaltung,  event.  zur  weiteren
Verrechnung  auf  bewilligte  Anleihen  —  —
38.  —  HNenten  .  .  ..  1429  555)70  —
39.1—10.  Verwaltungskostten  .  ..  1102  49117  —
Summe  Kapitel  35  bis  39  ..  .  .  279  439  050  —
Beide  Häuser  des  Landtages.
40.1—9.  Herrenhuaus  ...  ..  .  ...  180  280  3000
41.1—10.Haus  der  Abgeordneten  1200  020  2  500
Summe  Kapitel  40  und  41  .  ..  1  380  300  5  500
Summe  I.  288  819  350  5  500
II.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
42.1—2.  Beiträge  zu  den  Ausgaben  des  Reichs  210  926  595  —
43.11—17.  Apanagen,  Renten,  Äbfindungen,  Zuschüsse  ꝛc.  .  .  .  .  105  316  343  225  094,08
Summe  II  ..  .  .  316  242  938  225  094
Dazu:  —  I..  .  .  288  819  350  5  500
Summe  B.  Dotationen  :26.  140605  062  288  230  594%
r.  9597.  9
        <pb n="74" />
        Betrag  Darunter
—  für  künfti
—  Ausgabee.  I.  Äpril  nftig
2  «  wegfallend
1893/4
Mark  Mark
C.  Staatsverwaltungs-Ausgaben.
I.  Staatsministerium.
44.1—15.  Büreau  des  Staatsministeriim  327  780  —
45.12Staatsarchirnne  .  .  ..  350  572  —
IIEIIIIIII  200  930  —
47.  1-10.Geheimes  Civilkabinet  ..  ..  .  ..  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..  142  030  —
48.1—13.Oberrechnungskammien  859  080  —
49.1—2.  Prüfungskommission  für  höhere  Verwaltungsbeamte  13  600  —
50)  sDisziplinarhof  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  10770  —
51.]1—3.  Gerichtshof  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  8  400  —
52.  13.  Gesetzsammlungs-Amt  in  Berlin  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  151  600  —
53.1—11.Deutscher  Reichs=  und  Preußischer  Staats-Anzeiger.  677  440  —
54.—  Für  Zwecke  der  Landesvermessunng  800  000  —
54Asl—11.AnsiedclungskotmnisstonfürWestprcußenundPoscn1198264  470
Summe  J.  .  ..  4740  466  470
II.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten.
55.1—3.Minister  ..  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  92  600  —
56.  16.  Gesandtschaften  ..  .  ...  ....  ...  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  447  900  6  000
Summe  II  .  .  .  .  540  500  6  000
III.  Finanzministerium.
57.  I-13.Ministerium  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1149700  600
58.11—16.|Oberpräsidenten,  Regierungspräsidenten  und  Regierungen,
  einschließlich  der  Ministerial-,  Militär=  und
Baukommission,  des  Dirigenten  und  der  Mitglieder
der  Direktion  der  Verwaltung  der  direkten  Steuern
in  Berlin,  sowie  Vezirksausschüsse  .  ..  13  791  000  27286
zu  übertrageen4  27  886
        <pb n="75" />
        -.  Darunter
ür  ...
E-.  Ausgabe.  1.  April  künftig
.  pri  wegfallend
S  1893/4
Mark  Mark
Uebertrag4940  700  27  886
59.1—10.Rentenbankkeagga.  648  129  34  377/66
60.|1—10.Wittwen-  und  Waisen-Verpflegungsanstalten  5  511  800  1  351  800
61.]1—5.  Verwaltungs=  und  Betriebskosten  für  den  Thiergarten
bei  Berlnnn  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  144  900  —
62.]1—8.Wartegelder,  Pensionen  und  Unterstützungen  40  521  467  1295  467
63.]4.Allgemeine  Fdndnddddddddss  .  .  .  .  .  .  ..  2  816  900  12  000
Summe  II64  583  896  2721  530/6
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
64.  I-14.  Ministerium  .  .  .  .  ...  .  ..  .  ..  ..  .  ...  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  897  412  –
65.1—20.  Bauverwaltng  .  .  .  .  .  .  ..  21179750  25  158
66.  14.  Vermischte  Ausgaben  .  .......  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  277  020  4920
Summe  IlI.22354  182  30  078
V.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.
67.11  4Ministeimmmm  .  .  .  .  .  .  .  ..  436  355  4800
68.  116.  Handels-  und  Gewerbeverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2  173  359  15  200
69.1—13.Gewerbliches  Unterrichtswesen,  wissenschaftliche  und
gemeinnützige  Zwecke  ....  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  2  443  613  4750
69a.  I-7.  Königliche  Porzellanmanufaktur  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  059  890  1  700
69b.]HKönigliches  Institut  für  Glasmaleren  58  850  —
70.]1—4.|Vermischte  Aussaaen  .  .  .  ...  24  800  —
Summe  W.  196867  26  450
VI.  Justizministerium.
7I.  LI-IIMinisterium  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  586  020  —
72.  13.  Justiz-Prüfungskommission  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  40  200  —
73.1—16.Oberlandesgericht  .  ..  4337  814,86  11  577,86
zu  übertragen  964  034  s0  11  57%%

 

 

(Fr.  9507.)
        <pb n="76" />
        46

 

 

 

Betrag  Darunter
—-  für  künfti
.  n  Aus  9  à  b  c.  1.  April  ünftig
*5  wegfallend
S8  1893/94
Mark  Mark
Uebertragg4964  03486  11  57786
74.1—26.LLandgerichte  und  Amtsgerichtt  .  ...  69  851  897/,  1½  34  914
75.11—16.|Besondere  Gefängnisee  .  .  ...  2  477  042  30  645
76.|1—3.Wartegelder  2c.  der  in  Folge  der  Organisation  ausgeschiedenen
  Beamten  682  000  682  000
77.]  —  Baare  Auslagen  in  Civil-  und  Strafsachen  mit  Ausschluß
  der  Gebühren  für  die  Vertheidiger  8  967  000  —
78.  1  —  DTransportkoston  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  479  000  —
79DPost=  und  Telegraphengebühten  ..  2  704  000  —
80.]1—7.Sonstige  Aussauaeen  .  .  .  .  ..  2568  026  —
81.  HUnnterhaltung  der  Justizgebände  mit  Ausschluß  der
größeren  Neubauten  und  Hauptreparaturen  .  1  308  000  —
82.—AusgabeandieJustizofsiziantcwWithvenkassc  30  000  —
SmnmeVl....94031000  759136,ss
VII.  Ministerium  des  Innern.
83.  1-12.Ministerium  .  ..  .  .  ..  .  .....  ...  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  645  901  —
84.|1—12.Statistisches  Bürüin  .  .  .  ...  408  350  —
85.  DOberverwaltungsgericcht  .  .  .  .  .  ...  546  070  1500
86..  —  Füällt  aus.
87.]1—  2.  Standesämter  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  346  110  —
88.  12.  Verwaltung  der  Regierungs-Amtsblätter  und  der
damit  verbundenen  öffentlichen  Anzeiger  262225  —
89.  Fällt  aus.
90.11.Landräthliche  Behörden  und  Aemter  ..  7774  160)  10  39  109,10
501.1  1Lokal-Polizeiverwaltung  in  Berln  ..  11  852  104  29.200
92.1  13.Lokal-Polizeiverwaltung  in  den  Provinzen  6  962  432,33  22226,12
93.]1—4.Polizei-Distrikts-Kommissarien  in  der  Provinz  Posen  782  136  —
"5#1.  Landgendarmerieeeeee  .  .  ..-  10  605  078,  s6  600
95.]—  7.  Allgemeine  Ausgaben  im  Interesse  der  Polizei.  1954359  —

 

 

zu  übertragen

 

 

42  138  926,  20

 

92  6352
        <pb n="77" />
        Betrag  Darunter
für  ...
Ausgabe.  Apri  künftig
ZS  1.  Wril  wegfallend
5  1893/94  N
Mork  Mark
Uebertrag  42  138  926  92  635/62
96.  1—11.|Strafanstaltsverwaltng  ..  9  073  06284  9  946,21
97.]9Für  Wohlthätigkeitszpecke  .  ...  842  15066  4971½%
98.]15.  Allgemeine  Ausgaben  zu  verschiedenen  Bedürfnissen
der  Verwaltung  des  Innen  .  ..  112  8612  11  010),7
Summe  VII.2  167  001  118  563%
VIII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
Landwirthschaftliche  Verwaltung,  einschließlich
  der  Centralverwaltung  des
Ministeriums.
99.1—11.Ministerimm  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  919  320  —
100.1—8Oberlandeskulturgerichtt  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  138  415  —
101.]1—.16.|Generalkommissigomennn  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  6002277  1600
102.  1-  16.  Landwirthschaftliche  Lehranstalten  und  sonstige  wissenschaftliche
  und  Lehrzwecke.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  1149747  1100
103.  1-  17.  Thierärztliche  Hochschulen  und  Veterinärwesen.  .  .  .  .  891154  21  083
104.4Körderung  der  Viehzuchtt  .  .  .  .  .  .  .  ..  703  420  –
105.1S.Förderung  der  Fischeriei.  306  345  —
106.1—12.|Landesmeliorationen,  Moor-,  Deich-,  Ufer-  und
Dünenwesen  ..  1  579  174  300
107.]17Allgemeine  Ausgagen  .  ..  591  900  —
Summe  Kapitel  99  bis  107  24  083
108.11—33.Gestütverwaltng  .  .  ..  4610  790  9037
Summe  VIII  ..  .  .  16  892  542  33  120

 

Mr.  9597.)
        <pb n="78" />
        48

 

Betrag

 

»  Darunter
A  für  künftig
usgabe.  1.  April
B  wegfallend
S  1893/94
Mark  Mark
IX.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheiten.
109.14-Ministerri  .  .  .  .  .  .  ..  ...  1127  680  —
110.—  Füllt  aus.
I1I11.]S.Evangelischer  Ober-Kirchenrtte  .  ..  .  ..  152  267  —
112.—8.6Evangelische  Konsistorien  .  .  .  .  .  ..  1  207  907/  8  807,14
113.2,Evangelische  Geistliche  und  Kirchen  ..  1  593  094%  111  530%
114—  FHöällt  aus.
115..1—13.|  Bisthümer  und  die  zu  denselben  gehörenden  Institutest  1255  790,  —
116]  KKatholische  Geistliche  und  Kirchen  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1297  924,34  15  952
116a)  —  Bedürfnißzuschüsse  und  einmalige  Unterstützungen,
insbesondere  für  einen  Bischof.  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  48  000  —
117.]|Provinzial-Schulkollegien  .  .  .  .  ..  581  551  —
118.]1—3.Prüfungskommissiooennnn  ..  .  .  .  .  .  .  ..  99  079  —
119.1—17.Universitäten  .  .  .  ..  8  104  1068  558  643/88
120.1—13.Höhere  Lehranstalllten  ..  7  864  225012  131  54716
121.|1—47.|Elementar-Unterrichtswesen  62  127  979)-8  360  814/%
122.  1-44.  Kunst  und  Wissenschaft  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  4031978  45  734
123.1—15.Technisches  Unterrichtswesen  1  647  562  32  018
124.1—15.Kultus  und  Unterricht  gemeinsin  .  .  ..  10  718  17  1/68  228  686,71n
125.  121Medizinalwesen  .  .  1  838  930/  74  319)83
126.4-Allgemeine  Foddss  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  186  877),3  48  193),0

 

 

Summe  LX  .  .  .  .

 

 

 

103  883  125

1  616  246,6
        <pb n="79" />
        r  Darunter
ür  ...
—J  Ausgabe.  1.  Avril.  künftig
-—  r&amp;amp;n  wegfallend
S  1893/4
Mark  Mark
X.  Kriegsministerium.
127.]1—9.  Für  die  Verwaltung  des  Zeughauses  in  Berlin  128  082  —
Summe  X  für  sich.
Dazu:  Summe  IX.  Ministerium  der  geistlichen  ꝛc.
Angelegenheitien  103  883  1251616  246q//8
VIII.  Ministerium  für  Landwirthschaft
  22e.  16  892  542  33  120
VDV.I.  Ministerium  des  Innern  .  52  167  001  118  563%%
VI.  Justizministerim  ..  94  031  000  759  136)86
V.  Ministerium  für  Handel  und
Geweree  6  196  867  26  450
H[IV.  Ministerium  der  öffentlichen
Arbeiien  ..  22  354  182  30  078
III.  Finanzministerin  64  583  8966721  530,6
-  II.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten  540  500  6  000
"  I.  Staatsministerinm  4740  466  1  470
Summe  C.  Staatsverwaltungs  Ausgaben65  517  6610  312  59  5/6
Dazu:  Be.  Dotationen  und  allgemeine
Finanzverwaltung  605  062  288230  594%%%
4A.  Betriebs=  2c.  Kosten  873  523  3061  437  2806

 

 

Summe  der  dauernden  Ausgaben

Allgemeine  Bemerkung.

Bei  sämmtlichen  Baufonds  können  die  am  Jahres.
schlusse  verbleibenden  Bestände  zur  Verwendung  in  die
folgenden  Jahre  übertragen  werden.

Gese  Samml.  1893.  (Nr.  9597.)

 

 

1  844  103  255

 

10

6  980  470),7
        <pb n="80" />
        Betrag
*  Ausgab
—  usgabe.  1.  April
S  *  1893/94
Mark
Einmalige  und  außierordentliche
Ausgaben.
I.  Staatsministerium.
1.  1.  Staatsarchuprene  .  .  .  .  .  .  ..  80  000
Summel  für  sich.
II.  Finanzministerium.
2.  1.UVerwaltung  der  direkten  Steuieern  2  160  500
3.  1.  Verwaltung  der  indirekten  Steueer  ...  220  000
Summe  II.  .  .  .  2  380  500
III.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.

4.1—93.  Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenheittn  .  .  19  834  750
5.1—52.]  Bauverwaltingng  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  13673419
Summe  III  .  .  .  .!  33508169
IV.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.

6.—6-Verwaltung  für  Berg-,  Hütten=  und  Salinemvesen  1  503  300
7.1—9.  Handels=  und  Gewerbeverwaltung.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  286600
Summe  IV.  .  .  .  1  789  900
zu  übertragen  37758  569
        <pb n="81" />
        Betrag
für
*  Ausgabe.  1.  April
85  1893⅝4

Mark
Uebertrgng37  758  569
8.1—28  V.  Justizministeriii  .  .  .  .  ..  3398  400
9.1—10.  VI.  Ministerium  des  Inneern  .  ..  965  055
VII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
10.1  1.  Domänen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  300  000
11.  1-3.  Forsten  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2  050  000
12.11—1  1.|Landwirthschaftliche  Verwaltng  1  203  600
13.17Gestütverwaltng  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  243  400
Summe  VII  .  .  .  .  3797  000
141–2  VIII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheien
  3  283  081
15DT  IX.  Kriegsministeriinn  .  .  .  ..  7  900
Summe  der  einmaligen  und  außerordentlichen
Ausgaueen  .  .  .  .  .  .  .  ..  49  210  005
(r.  9507.  10“
        <pb n="82" />
        —  52  —

Allgemeine  Bemerkungen.

I.  Bei  sämmtlichen  extraordinären  Baufonds  können  die  am  Jahresschlusse
verbleibenden  Bestände  zur  Verwendung  in  die  folgenden  Jahre  übertragen
werden.

II.  Von  den  durch  besondere  Gesetze  zur  Verfügung  gestellten  Krediten  sind
als  definitiv  erspart  zu  löschen:

A.  Für  Staats-Eisenbahnbauten:
a)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  11.  Juni  1873  (Gesetz-Samml.
S.  305)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:
1)  von  152  250  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn  von  Berlin

nach  Wethlr  ...  315  440,s0  Mark,
2)  von  8700  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn
von  Hanau  nach  Friedberg  .  ..  66  08862

Summe  3.  381  529,71  Mark,
b)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  25.  Februar
1881  (Gesetz=  Samml.  S.  32)  bewilligten
Krediten,  und  zwar:
1)  von  1  685000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Blumenberg  über  Wanzleben
  und  Seehausen  nach  Eilsleben.  80  833/68  Mark,
2)  von  1222000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Altenkirchen  nach  Hachenburg  143299,0
Sumime  b  .  .  ..  224133,53  Mark,
)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  15.  Mai  1882
(Gesetz-Samml.  S.  280)  bewilligten  Krediten,
und  zwar:
1)  von  3910  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Hohenstein  über  Schöneck

nach  Berntrr  ...  12  417/  2  Mark,
2)  von  2630  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Osnabrück  nach  Brackuede.  33247869

3)  von  2285000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Westerburg  nach  Hachenburg  129  56  96
Summe  c  .  .  ..  175234,83  Mark,
d)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  21.  Mai  1883
(Gesetz-Samml.  S.  85)  bewilligten  Krediten,
und  zwar:
1)  von  9  600  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Lauenburg  nach  Oldesloe  4  400  000  %0%  Mark,

Seite  für  sich.
        <pb n="83" />
        —  53  —

Uebertrag  .  .  ..

2)  von  3290  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Praust  über  Luckau  nach
Carthauss  .  .  .  ...

3)  von  7  030  000  Mark  zur  Beschaffung
von  Betriebsmitteln  in  Folge  des  Baues
der  durch  dieses  Gesetz  genehmigten
Bahnn  ..  .  .  .  ...

4)  von  355  000  Mark  zur  Umgestaltung
und  Erweiterung  des  Bahnhofs  Wildpark

Summe  ..

e)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  4.  April  1884

(Gesetz  Samml.  S.  105)  bewilligten  Krediten,
und  zwar:

1)  von  1084000  Mark  zum  Bau  der

Bahn  von  Siemonsdorf  nach  Tiegenhof

2)  von  1115  000  Mark  zum  Bau  der

Bahn  von  Merseburg  nach  Mücheln.

3)  von  950  000  Mark  zur  Anlage  des

zweiten  Gleises  und  zu  den  dadurch  bedingten

  Ergänzungen  und  Gleisveränderungen

  auf  den  Bahnhöfen  der  Strecke

Saarbrücken-Saargemäünd

4)  von  450  000  Mark  zur  Herstellung  einer

besseren  Verbindung  zwischen  Bochum

und  Wanne.  ..  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ...

Summee

4)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  7.  Mai  1885

(Gesetz-Samml.  S.  119)  bewilligten  Kredit

von  1  450  000  Mark  zur  Erbauung  des  Geschäftsgebäudes

  für  die  Eisenbahndirektion  in

Brombren

8)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  19.  April  1886

(Gesetz-Samml.  S.  125)  bewilligten  Krediten,
und  zwar:

1)  von  640  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn

von  Schmallenberg  nach  Fredeburg

2)  von  1520  000  Mark  zum  Bau  der

Bahn  von  Krebsöge  nach  Radevormwald

Summe  g.  .  ..
(Tr.  9597.

4400  000%  Mark,

12  497%  1

4  06%

37  491,24

4860  058%  Mark)

14  04  5/0  Mark

150  00000%

873/„

44  1658

216  944,69  Mark,

1  683  Mark,

57  913888  Mark,

25  709%

2
283  623/73  Mark,
        <pb n="84" />
        —  54  —

h)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  1.  April  1887  (Gesetz-Samml.

S.  97)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:

1)  von  2  800  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn  von  Pratau  nach
4

Torgau

9

2)  von  880  000  Mark  zur  Anlage  des
zweiten  Gleises  und  zu  den  dadurch  bedingten
  Ergänzungen  und  Gleisveränderungen
  auf  den  Bahnhöfen  der  Strecke
Prittitz-Zeitz—-Crossen

3)  von  616000  Mark  zur  Vereinigung  der
Oberschlesischen  mit  der  Rechte-Oder-Uferbahn
  auf  der  Strecke  Tarnowitz—
Beutherrnrn  .  .  .  .  .  .  .  .
9  von  475  000  Mark  zur  Einführung  der
Bahn  Neuß—Neersen—Rheydt—Marr  in
den  Bahnhof  Rheydt  der  Linie  Düsseldorf-Aachen

Summe...

i)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  11.  Mai  1888
(Gesetz=  Samml.  S.  80)  bewilligten  Kredit
von  556  000  Mark  zur  Anlage  des  zweiten
Gleises  und  zu  den  dadurch  bedingten  Ergänzungen
  und  Gleisveränderungen  auf  den
Bahnhöfen  der  Strecke  Danzig—Zoppotk)

  von  den  durch  das  Gesetz  vom  8.  April  1889
(Gesetz=  Samml.  S.  69)  bewilligten  Krediten,
und  zwar:

1)  von  424  000  Mark  zur  Anlage  des
zweiten  Gleises  und  zu  den  dadurch  bedingten
  Ergänzungen  und  Gleisveränderungen
  auf  den  Bahnhöfen  der  Strecke
Niederschelden  -Betzdorf  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..

2)  von  320  000  Mark  zu  dergleichen  auf
den  Bahnhöfen  der  Strecke  Oberhausen—
Duisburg  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...

3)  von  375  000  Mark  zu  dergleichen  auf
den  e  Bahnhöfen  der  Strecke  Crefeld—

eemmden  ..  ...

4)  von  276000  Mark  zur  Deckung  der
Mehrkosten  für  die  Erweiterung  der

Seite  .  ...

00  000%  Mark;

9762,22  :
269/3  -
882%

410  915/4¼  Mark,

111  223/,  Mark,

127966  Mark,

61  90260

593  1

63  775/  2  Mark)
        <pb n="85" />
        B.

(Nr.  9597.)

Uebertragg  63775/:  Mark,
Bahnanlagen  in  Neufahrwasser  und
Herstellung  einer  Schienenverbindung
derselben  mit  dem  Bahnhofe  in  Danzig

(Olivaer  Thor)  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  1  707506
Summe  kK.  65  483/  11  Mark.
Dazu:  1112235

i
h  410  9154%
283  623,
f  1683%  —
e.  .  ..  216944,59  -
-  d  .  .  ..  4860  058,00  -
c  175  234,33  -
b  224133,53
a  381  529)0!
A  6  730  830  Mark.

Summe

Zum  Erwerb  von  Privateisenbahnen  für  den  Staat
und  für  die  Baubedürfnisse  dieser  Eisenbahnunternehmungen:


a)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  24.  Januar  1884  (Gesetz-Samml.
S.  11)  bewilligten  Kredit  von  42232  900  Mark  zur  Ausgabe
von  Staatsschuldverschreibungen  an  Stelle  der  noch  nicht  begebenen
  Prioritäts-Obligationen  der  Oberschlesischen,  der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger,
  der  Rechte-Oder-Ufer-  und  der  Altona-Kieler
  Eisenbahn  268  245/3  Mark,

b)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  9.  Mai  1890
(Gesetz=  Samml.  S.  69)  bewilligten  Krediten,
und  zwar:
1)  von  500  000  Mark  zum  Umtausch  von
3.500  000  Mark  Aktien  Lit.  C  der  Unterelbischen
  Eisenbahngesellschaft  in  Staatsschuldverschreibungen
  der  3½  prozentigen
konsolidirten  Anlehe  .  ..  170000  Mark,
2)  von  490  400  Mark  zum  Umtausch  von
1716  300  Mark  Stammeaktien  der  Westholsteinischen
  Eisenbahngesellschaft  in  dergleichen
  .  .  ..  1000,00  —
Seite  ....  2  700/%%  Mark,
        <pb n="86" />
        —  56  —

Uebertrag.  2  700/00  Mark,

3)  von  1  874200  Mark  zum  Umtausch
von  1513800  Mark  Prioritäts-Stammaktien

  derselben  Gesellschaft  in  dergleichen  500000
Summe  b..  3200/0  Mark.
Dau.  ..  268245%4

Summe  B..  271  445,8  Mark.
C.  Zur  Beseitigung  von  Verheerungen  2c.
1)  von  dem  durch  die  Gesetze  vom  13.  Mai  1888  (Gesetz-Samml.
S.  103)  und  vom  8.  Mai  1889  (Gesetz  Samml.  S.  102)  bewilligten
  Kredit  von  34,.000  000  Mark  zur  Beseitigung  der  durch
die  Hochwasser  im  Frühjahr  und  Sommer  1888  herbeigeführten
Verheerunegngn  .  .  .  .  .  .  .  ..  7  783  00000  Mark,
von  dem  durch  das  Gesetz  vom  12.  März  1879
(Gesetz=  Samml.  S.  135)  bewilligten  KKredit
von  5227000  Mark  zur  Verbesserung  Mär-9



—

kischer  Wasserstrapen  486  780,28
Summe  C.  .  ..  8269780,28  Mark.

Dazu:  —  B..  .  .  271445,3  -

A-  6  730  830„„

Gesammtsumme  15272  056/68  Mark.

Abschluß.
Es  betragen:
1)  die  Einnahmen  .  .  .  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  893  313260  Mark,
2)  die  dauernden  Ausgaben  1  844  103  255  Mark,
3)  die  einmaligen  und  außerordentlichen
  Ausgaben.  49  210  0056“

=  1893  313260  Mark.

 

Berlin,  den  26.  März  1893.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Gr.  v.  Caprivi.  Migquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.
        <pb n="87" />
        (Nr.  9598.)  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  der  Einnahmen  in  dem  Staatshaushalts-Etat
für  das  Jahr  vom  1.  April  1893/94.  Vom  26.  März  1893.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ##P

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

ur  Bereitstellung  des  Geldbetrages,  welcher  zur  Ergänzung  der  Einnahmen
in  dem  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom  1.  April  1893/94  erforderlich
und  unter  Kapitel  24  Titel  17  der  Einnahme  in  dem  Etat  der  allgemeinen
Finankverwaltung  in  Höhe  von  57  800  000  Mark  in  Ansatz  gebracht  ist,  ist  eine
Anleihe  durch  Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrages  von  Schuldverschreibungen
  aufzunehmen.

.  2.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.  Im
Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  und  wegen  Verjährung
  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869  (Gesetz=Samml.
  S.  1197)  zur  Anwendung.

S.  3.

Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  März  1893.

(#.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Gr.  v.  Caprivi.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.

 

Redigirt  im  Bureau  bes  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Gesetz=  Samml.  1893.  (Nr.  9598.)  11
        <pb n="88" />
        <pb n="89" />
        —  59  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  8.  ——

 

Inhalt:  Gesetz,  beireffend  bie  Erweiterung  der  Stabdtgemeinde  und  des  Stadikreises  Kiel,  S.  60.  —  Gesetz
zur  Abaͤnderung  der  88.  26  bis  30  des  Gesetzes,  betressend  die  Verfassung  der  Verwaltungsgerichte

und  das  Verwaltungsstreitverfahren,  vom  #,  S.  co.  —  Verordnung,  betreffend  die  Einführung

  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1887  in  Helgoland,  S.  91.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem
Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs=  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden
  2c.,  S.  c2.

 

 

(Nr.  9599.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  der  Stadtgemeinde  und  des  Stadtkreises  Kiel.
Vom  26.  März  1893.

Wir  Wilhelm  b  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r#P

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Paragraph.

Die  Landgemeinde  Wik  im  Landkreise  Kiel  wird  vom  1.  April  1893  ab
mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise  Kiel  vereinigt.  Der  die  Bezeichnung
Kopperpahl  führende  Theil  des  Gemeindebezirkes  Wik  mit  einem  Flächeninhalte
von  rund  20  Hektaren  bleibt  von  der  Vereinigung  ausgeschlossen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  Schloß,  den  26.  März  1893.

(.  §.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Gr.  v.  Caprivi.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.

 

cese9.  Samml.  1893.  (Nr.  9599—9600,  12

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  März  1893.
        <pb n="90" />
        —  60  —

(Nr.  9600.)  Gesetz  zur  Abänderung  der  §§.  26  bis  30  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verfassung
  der  Verwaltungsgerichte  und  das  Verwaltungsstreitverfahren,  vom

3.  Juli  1875  „  «
W.  Vom  26.  März  1893.

Wir  Wilhelm  b  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rP

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  gesammten
Umfang  der  Monarchie)  was  folgt:

Artikel  1.

Der  zur  Entscheidung  über  Beschwerden  in  Staatssteuersachen  berufene
Senat  des  Oberverwaltungsgerichts  (Steuersenat)  kann  auf  Beschluß  des  Staatsministeriums
  in  Kammern  eingetheilt  werden.

Die  Bezeichnung  der  Mitglieder  der  Kammern  und  ihrer  Vertreter,  die
Vertheilung  der  Geschäfte  unter  die  Kammern  und  die  Ordnung  des  Geschäftsganges
  bei  denselben  erfolgen  gemäß  §.  26  Absatz  2  und  3  und  F.  30  des  Gesetzes
3.  Juli  1875
vom  2.  August  1880.

Artikel  2.
Zur  Fassung  gültiger  Beschlüsse  der  Kammern  ist  die  Theilnahme  von
wenigstens  drei  Mitgliedern  erforderlich.

Den  Vorsitz  führt  der  Senatspräsident  in  derjenigen  Kammer,  welcher  er
sich  anschließt,  in  den  anderen  Kammern  der  dem  Dienstalter  nach,  bei  gleichem
Dienstalter  der  der  Geburt  nach  älteste  Rath.

Artikel  3.

Beschwerden,  bei  welchen  es  sich  um  Rechtsfragen  von  grundsätzlicher  Bedeutung
  handelt,  können  von  dem  Senatspräsidenten  der  Entscheidung  des  Steuersenats
  vorbehalten  oder  von  der  zuständigen  Kammer  diesem  Senate  zur  Entscheidung
  überwiesen  werden.

Artikel  4.
Will  eine  Kammer  in  einer  Rechtsfrage  von  einer  früheren  Entscheidung
einer  anderen  Kammer  oder  eines  Senats  oder  des  Plenums  abweichen,  so  hat
sie  die  Entscheidung  der  Sache  dem  Steuersenate  zu  überweisen.

Artikel  5.
Werden  mehrere  Steuersenate  gebildet,  so  finden  die  Vorschriften  der
Artikel  1  bis  4  auf  einen  jeden  derselben  gleichmäßig  Anwendung.
Will  ein  Steuersenat  von  der  Entscheidung  eines  anderen  Steuersenats
oder  einer  Kammer  eines  solchen  oder  der  vereinigten  Steuersenate  abweichen,  so
bedarf  es  der  Entscheidung  der  vereinigten  Steuersenate.
        <pb n="91" />
        —  61  —

Artikel  6.
In  den  Fällen  des  Artikels  4  und  des  Artikels  5  Absatz  2  entscheiden  der
Steuersenat  oder  die  vereinigten  Steuersenate  in  der  Sache  selbst.
Zur  Fassung  dieser  Entscheidungen  ist,  wenn  der  Steuersenat  aus  mehr
als  sieben  Mitgliedern  besteht,  oder  wenn  die  vereinigten  Steuersenate  zu  beschließen
haben,  die  Theilnahme  von  wenigstens  zwei  Dritteln  aller  Mitglieder  erforderlich.

Artikel  7.

Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  des  §.  28  des  gedachten  Gesetzes
sowie  des  F.  29  des  letzteren  in  der  Fassung  vom  27.  Mai  1888  (Gesetz-Samml.
S.  226)  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Entscheidungen  sowohl  der  Kammern
als  auch  der  vereinigten  Steuersenate  als  Senatsentscheidungen  im  Sinne  dieses
Gesetzes  gelten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  Schloß,  den  26.  März  1893.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Gr.  v.  Caprivi.  Micquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.

 

–

(Nr.  9601.)  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1887  (Gesetz-Samml.
  S.  189)  in  Helgoland.  Vom  20.  März  1893.

Wa  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  vc.

verordnen  auf  Grund  des  F.  11  des  Gesetzes,  betreffend  die  Vereinigung  der  Insel
Helgoland  mit  der  Preußischen  Monarchie,  vom  18.  Februar  1891  (Gesetz
Samml.  S.  11),  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Das  Gesetz  vom  20.  Mai  1887  (Gesetz-Samml.  S.  189),

betreffend  die  Abgrenzung  und  Organisation  der  Berufsgenossenschaften
auf  Grund  des  F.  110  des  Reichsgesetzes  über  die  Unfall=  und  Kranken-(Xr.

  96000  —  9001.)
        <pb n="92" />
        —  62  —

versicherung  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten
Personen,  vom  5.  Mai  1886  (eichs-Gesetzbl.  S.  132),
tritt  mit  dem  1.  April  1893  für  Helgoland  in  Krast.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  Schloß,  den  20.  März  1893.

(.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Gr.  v.  Caprivi.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)

sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  20.  Januar  1893  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft

  zu  Neumarkt  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Breslau  Nr.  10  S.  87,  ausgegeben  am  10.  März  1893)

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Januar  1893,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  bezüglich  der  zur
völligen  Freilegung  der  Artilleriestraße  und  zur  Freilegung  der  Schwedenstraße
  auf  der  Strecke  von  der  Koloniestraße  bis  zur  Weichbildgrenze
mit  Reinickendorf  erforderlichen  Grundstücksflächen,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  9  S.  77,
ausgegeben  am  3.  März  1893)
das  am  30.  Januar  1893  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Kochczütz  im  Kreise  Lublinitz  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  7  S.  50,  ausgegeben  am
17.  Februar  1893,

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  6.  Februar  1893  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Stadtanleihescheine  der  Stadt  Hanau  im
Betrage  von  1  500  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Cassel  Nr.  11  S.  105,  ausgegeben  am  15.  März  1893.

—

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="93" />
        Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  9.

 

Inhalt:  Gesegz,  betreffend  die  Aufhebung  von  Stolgebühren  für  Taufen,  Trauungen  und  kirchliche  Aufgebote
in  der  evangelisch  resormirten  Kirche  der  Provinz  Hannover,  S.  cö3.  —  Verorbnung  über  das
Inkrafttreten  des  Kirchengesetzes,  betreffend  die  Aufhebung  von  Stolgebühren  für  Taufen,  Trauungen
und  kirchliche  Aufgebote  in  der  evangelisch  reformirten  Kirche  der  Provinz  Hannover,  S.  öc.  —
Geseh,  betreffend  den  Vorsitz  im  Kirchenvorstande  der  katholischen  Kirchengemeinden  in  dem  Geltungsbereiche
des  Rheinischen  Rechts,  S.  os.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872
durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  69.

 

Nr.  9602.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  von  Stolgebühren  für  Taufen,  Trauungen
und  kirchliche  Aufgebote  in  der  evangelisch  reformirten  Kirche  der  Provinz
Hannover.  Vom  30.  März  1893.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für
die  Provinz  Hannover,  was  folgt:

Artikel  1.
Das  anliegende  Kirchengesetz,  betreffend  die  Aufhebung  von  Stolgebühren
für  Taufen,  Trauungen  und  kirchliche  Aufgebote  in  der  evangelisch-reformirten
Kirche  der  Provinz  Hannover,  vom  30.  März  1893  wird,  soweit  es  eine  Belastung
  der  Kirchengemeinden  zu  Gemeindezwecken  anordnet  (69.  3  bis  5  und  10
Absatz  2),  auf  Grund  des  Artikels  15  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  6.  August  1883
(Gesetz=  Samml.  S.  295)  hierdurch  bestätigt.

Artikel  2.
Die  nach  §.  2  Absatz  1  des  Kirchengesetzes  zu  fassenden  Beschlüsse  der
kirchlichen  Gemeindeorgane  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  nicht  der  Genehmigung  der
staatlichen  Aufsichtsbehörde  (Artikel  21  Nr.  4  des  Gesetzes  vom  6.  August  1883).

Artikel  3.

Dem  nach  §.  10  des  Kirchengesetzes  zu  bildenden  landeskirchlichen  Fonds
wird  vom  1.  Januar  1893  ab  zur  Gewährung  von  Beihülfen  an  Kirchengemeinden,
Geetz  Samml.  1893.  (Nr.  9602.)  13

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  April  1893.
        <pb n="94" />
        —  64  —

welche  Entschädigungsrenten  für  aufgehobene  Stolgebühren  durch  Umlage  aufbringen
müssen,  seitens  des  Staats  eine  dauernde,  vierteljährlich  im  Voraus  zahlbare  Rente
im  Betrage  von  jährlich  1  200  Mark  überwiesen.

Artikel  4.

Gegen  die  nach  den  G.  7  und  9  des  Kirchengesetzes  zu  treffenden  Festsetzungen
  ist  der  Rechtsweg  ausgeschlossen,  soweit  es  sich  nicht  um  die  Verfolgung
der  im  §.  9  erwähnten  Rechte  solcher  Geistlichen  oder  Kirchenbeamten  handelt,  welche
sich  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Kirchengesetzes  im  Amte  befinden.

Wird  einer  aupßergerichtlich  oder  gerichtlich  geltend  gemachten  Forderung
auf  Stolgebühren  der  Einwand  entgegengesetzt,  daß  dieselben  nach  den  IF.  1  und  2
Absatz  1  des  Kirchengesetzes  aufgehoben  seien,  so  ist  darüber  die  Entscheidung  im
Rechtswege  nur  alsdann  zulässig,  wenn  vorher  die  Entscheidung  des  Konsistoriums
in  Gemäßheit  des  §.  2  Absatz  2  ergangen  ist.  Die  Frist  zur  Beschreitung  des
Rechtsweges  beträgt  dreißig  Tage)  sie  beginnt  mit  der  Zustellung  der  Entscheidung
des  Konsistoriums.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  Schloß,  den  30.  März  1893.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Migquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.
        <pb n="95" />
        –  65  —
Anlage.

Kirchengesetz,
betreffend
die  Aufhebung  von  Stolgebühren  für  Taufen)  Trauungen  und  kirchliche
Aufgebote  in  der  evangelisch-reformirten  Kirche  der  Provinz  Hannover.
Vom  30.  März  1893.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  für  die  evangelisch-reformirte  Kirche  der  Provinz  Hannover  unter  Zustimmung
  der  Gesammtsynode,  nachdem  durch  die  Erklärung  Unseres  Staatsministeriums
  festgestellt  worden,  daß  gegen  dieses  Gesetz  von  Staatswegen  nichts
zu  erinnern,  was  folgt:

 

 

K.  1.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  von  Stolgebühren  für  Taufen  und
Trauungen  in  ortsüblich  einfachster  Form,  sowie  für  Aufgebote  wird  aufgehoben.

S.  2.

Was  in  den  einzelnen  Gemeinden  nach  den  bestehenden  Taxsätzen  als  ortsüblich
  einfachste  Form  der  Taufen  und  Trauungen  zu  gelten  hat,  wird,  sofern
sich  hierüber  Zweifel  ergeben,  durch  Beschluß  der  vereinigten  Gemeindeorgane
festgestellt.  Dieser  Beschluß  bedarf  nach  Anhörung  des  Bezirkssynodalvorstandes
der  Genehmigung  des  Konsistoriums.

Entsteht  im  einzelnen  Falle  darüber  Streit,  ob  eine  Gebühr  ungeachtet  der
Bestimmungen  des  F.  1  zu  entrichten  ist,  so  entscheidet  der  Vorstand  der  Bezirkssynode
  nach  Anhörung  des  Kirchenraths,  und  auf  erhobene  Beschwerde  das
Konsistorium.  Diese  Beschwerde  ist  nur  binnen  dreißig  Tagen  nach  Zustellung
der  Entscheidung  des  Synodalvorstandes  zulässig.

Eine  weitere  Beschwerde  findet  nicht  statt.

..  3.

Die  Stellen  der  Geistlichen  und  übrigen  Kirchenbeamten  sind  für  den
Ausfall  an  Einnahmen,  welche  ihnen  durch  die  im  F.  1  vorgesehene  Aufhebung
der  Gebühren  erwächst,  von  der  Kirchengemeinde  durch  eine  Rente  zu  entschädigen.

Die  Rente  ist  vierteljährlich  im  Voraus  zahlbar.

S.  4.
Die  Höhe  der  Entschädigungsrente  bestimmt  sich  nach  dem  Durchschnitt
der  Solleinnahme  aus  den  aufgehobenen  Gebühren  für  die  in  den  Jahren  1888,
1889  und  1890  vollzogenen  Handlungen.
Gerr.  9602.)  13°“
        <pb n="96" />
        —  66  —

Ist  diese  Durchschnittseinnahme  nicht  mehr  zu  ermitteln,  so  ist  die  Höhe
der  zu  gewährenden  Entschädigungsrente  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  Verhältnisse
  und  der  Zahl  der  in  den  angegebenen  Jahren  überhaupt  vorgekommenen
Fälle  von  Taufen  und  Trauungen  durch  Schätzung  zu  finden.

G.  5.

Von  fünf  zu  fünf  Jahren  kann  eine  neue  Feststellung  des  für  die  Folgezeit
  zu  ersetzenden  Ausfalles  von  dem  Konsistorium.,  dem  Bezugsberechtigten  oder
dem  Kirchenrath  mit  der  Wirkung  verlangt  werden,  daß  die  festgestellte  Entschädigungsrente
  der  Kirchengemeinde  erhöht  oder  gemindert  wird,  wobei  die  Jahl
der  betreffenden  Amtshandlungen  in  den  letzten  drei  Jahren  zu  Grunde  zu  legen  ist.

Eine  Veränderung  der  Entschädigungsrente  ist  nur  dann  statthaft,  wenn
dieselbe  sich  mindestens  auf  einen  Betrag  von  fünf  Prozent  der  früheren  Rente
beläuft.

1

Solchen  Kirchengemeinden,  in  welchen  zur  Aufbringung  der  Entschädigungsrente
  in  Ermangelung  eines  ausreichenden  und  verfügbaren  Ueberschusses  der
Kirchenkasse  eine  Umlage  ausgeschrieben  oder  erhöht  werden  muß,  wird  aus  dem
im  §.  10  bezeichneten  landeskirchlichen  Fonds  als  Beihülfe  ein  Zuschuß  gewährt.

Diese  Beihülfe  besteht  in  demjenigen  Theile  der  von  einer  Gemeinde  aufzubringenden
  Entschädigungsrente,  welcher  bei  einer  Vertheilung  des  jährlichen
Entschädigungsbetrages  auf  die  Gemeindeglieder  nach  Maßgabe  des  Einkommensteuergesetzes
  vom  24.  Juni  1891  (Gesetz  Samml.  S.  175)  über  den  Betrag  von
fünf  Prozent  des  Einkommensteuersolls  der  einkommensteuerpflichtigen  Gemeindeglieder
  hinausgeht.

Von  fünf  zu  fünf  Jahren  kann  eine  neue  Feststellung  der  für  die  Folgezeit
  zu  gewährenden  Beihülfe  von  dem  Konsistorium  oder  dem  Kirchenrathe  verlangt
  werden.

S.  7.

Die  Festsetzung  der  im  §.  4  vorgesehenen  Entschädigungsrente  und  der  nach
#.  6  aus  dem  landeskirchlichen  Fonds  zu  gewährenden  Zuschüsse  erfolgt  durch  das
Konsistorium.  Gegen  dessen  Entscheidung  ist  binnen  drei  Monaten  nach  Zustellung
  der  Festsetzungsverfügung  die  Beschwerde  an  den  Minister  der  geistlichen  2c.
Angelegenheiten  zulässig.  In  den  Fällen  der  §#.  4  und  5  sind  vor  der  Entscheidung
  des  Konsistoriums  die  Betheiligten  (Stelleninhaber  und  Kirchenrath),
sowie  der  Vorstand  der  Bezirkssynode  zu  hören.

C.  S.
Diejenigen  Kirchengemeinden,  in  welchen  seither
1.  die  Kirchenkasse  die  im  §.  1  dieses  Gesetzes  bezeichneten  Gebühren  an

Stelle  der  berechtigten  Geistlichen  und  Kirchenbeamten  zu  beziehen
hatte,  oder
        <pb n="97" />
        —  67  —

2.  nach  dem  1.  Januar  1874  diese  Gebühren  freiwillig  ganz  oder  theilweise
  seitens  der  Kirchengemeinde  abgelöst  sind,
erhalten  gleichfalls  aus  dem  im  §.  10  bezeichneten  landeskirchlichen  Fonds  eine
Beihülfe,  welche  nach  den  in  den  I#.  4  bis  7  dieses  Gesetzes  aufgestellten  Grundsätzen
  zu  ermitteln  und  festzusetzen  ist.
*“

Aus  Anlaß  der  Errichtung  neuer  Pfarrstellen  und  von  Parochialtheilungen
können  durch  die  zu  diesen  Anordnungen  zuständigen  Behörden  auch  die  Entschädigungsrenten
  (I.  4)  und  Beihülfen  G.  6)  verhältnißmäßig  vertheilt  werden,
jedoch  unbeschadet  der  etwaigen  Rechte  der  zur  Zeit  des  Inslebentretens  dieses
Gesetzes  im  Amte  befindlichen  Geistlichen  und  sonstigen  Kirchenbeamten.

F.  10.

Behufs  Gewährung  der  in  den  9#..  6  und  8  vorgesehenen  Beihülfen  wird
ein  landeskirchlicher  Fonds  gebildet,  in  welchen  die  staatlicherseits  für  die  Zwecke
der  Stolgebührenablösung  zu  gewährende  Rente  fließt.

Sofern  die  Staatsrente  zur  Deckung  der  aus  diesem  Fonds  zu  gewährenden
Beihülfen  nicht  hinreicht,  ist  der  Prozentsatz,  bis  zu  welchem  die  Gemeinden  die
Entschädigungsrente  selbst  aufzubringen  haben  (G.  6),  durch  Beschluß  des  Konsistoriums
  entsprechend  zu  erhöhen.

Etwaige  Ersparnisse  an  der  staatlicherseits  zu  gewährenden  Rente  verbleiben
dem  landeskirchlichen  Fonds.  Ueber  die  Verwendung  dieser  Ersparnisse  zur  Erleichterung
  ärmerer  oder  schwer  belasteter  Gemeinden  bei  Aufbringung  der  von
denselben  zum  Zwecke  der  Aufhebung  von  Stolgebühren  zu  übernehmenden  Entschädigungsrente
  beschließt  das  Konsistorium.

An  den  im  Absatz  2  und  3  erwähnten  Beschlüssen  des  Konsistoriums
nehmen  die  Mitglieder  des  Ausschusses  der  Gesammtsynode  in  der  im  §.  76  Nr.  4
der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  vom  12.  April  1882  bezeichneten
Weise  Theil.

F.  11.

Die  Festsetzung  des  Zeitpunktes,  mit  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,

bleibt  Königlicher  Verordnung  vorbehalten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  Schloß,  den  30.  März  1893.

(.  §.)  Wilhelm.
Bosse.

(Tr.  9602—9604.
        <pb n="98" />
        —  68  —

(Nr.  9603.)  Verordnung  über  das  Inkrafttreten  des  Kirchengesetzes,  betreffend  die  Aufhebung
von  Stolgebühren  für  Taufen,  Trauungen  und  kirchliche  Aufgebote  in  der
evangelisch-reformirten  Kirche  der  Provinz  Hannover.  Vom  30.  März  1893.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  in  Gemäßheit  des  §.  11  des  Kirchengesetzes  vom  30.  März  1893,  betreffend
  die  Aufhebung  von  Stolgebühren  für  Taufen,  Trauungen  und  kirchliche
Aufgebote  in  der  evangelisch-reformirten  Kirche  der  Provinz  Hannover,  daß  das
vorbezeichnete  Kirchengesetz  mit  dem  1.  April  1893  in  Kraft  tritt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  Schloß,  den  30.  März  1893.

¶.  S)  Wilhelm.
Bosse.

 

 

 

(Nr.  9604.)  Gesetz,  betreffend  den  Vorsitz  im  Kirchenvorstande  der  katholischen  Kirchengemeinden
in  dem  Geltungsbereiche  des  Rheinischen  Rechts.  Vom  31.  März  1893.

Wir  Wilhelm  ß  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
Artikel  1.

In  dem  Geltungsbereiche  des  Rheinischen  Rechts  geht  der  Vorsitz  im  Kirchenvorstande
  der  katholischen  Pfarrgemeinden  auf  den  ordnungsmäßig  bestellten  Pfarrer
oder  Pfarrverweser,  im  Kirchenvorstande  der  Filial-Kapellen=  2c.  Gemeinden  auf
den  für  dieselben  ordnungsmäßig  bestellten  Pfarrgeistlichen  über.

Die  entgegenstehenden  Bestimmungen  werden  aufgehoben.

Artikel  2.

Der  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Ausführung  dieses
Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  31.  März  1893.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Gr.  v.  Caprivi.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.
        <pb n="99" />
        —  69  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
find  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  September  1892,  betreffend  die  Erhöhung
  des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Düren  auf  Grund  des  Allerhöchsten
  Privilegiums  vom  11.  Oktober  1891  aufgenommenen  Anleihe
von  3½  auf  4  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Aachen  Nr.  46  S.  393,  ausgegeben  am  13.  Oktober  1892;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  Oktober  1892,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Jerichow!  für  die  Chaussee
von  Möckern  nach  Leitzkau,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Magdeburg  Nr.  49  S.  435,  ausgegeben  am  3.  Dezember  1892;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  Dezember  189  2,  betreffend  die  Anwendung  der
dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  im  Kreise  Soest  belegenen  Chausseen
1)  von  der  Provinzialstraße  in  Oestinghausen  über  Hultrop  und  Heintrop
bis  zur  Kreisgrenze  bei  Lippborg,  2)  vom  Ende  der  Straße  von  Werl  nach
Welver  und  Recklingsen  bis  zum  Hamm-Soester  Wege  bei  Nateln,  3)  von
Kirch-Welver  über  Dorf-Welver  nach  Dinker,  4)  von  der  Münster-Arnsberger
  Provinzialstraße  bei  Budberg  bis  zur  Dortmund-Paderborner  Provinzialstraße
  in  Büderich  und  5)  von  der  Münster-Arnsberger  Provinzialstraße
  bei  Wickede  über  Waltringen  und  Bremen  nach  Oberense,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg,  Jahrgang  1893  Nr.  7
S.  131,  ausgegeben  am  18.  Februar  1893)

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vein  6.  Februar  1893,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Cöln  bezüglich  der  zur  Anlage
  eines  städtischen  Vieh=  und  Schlachthofes  in  den  Gemarkungen  Ehrenfeld
  und  Nippes  noch  erforderlichen  Grundstücksflächen,  durch  das  Aintsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  11  S.  130,  ausgegeben  am
15.  März  1893),

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  20.  Februar  1893  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Graudenz
bis  zum  Betrage  von  300  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  13  S.99,  ausgegeben  am  29.  März  1893;

6)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  27.  Februar  1893  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Aachen  im  Betrage
von  5500  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Aachen  Nr.  14  S.  155,  ausgegeben  am  30.  März  1893.

 

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="100" />
        <pb n="101" />
        —  71  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  10  —

 

Inhalt:  Geseb,  betreffend  die  Aushebung  von  Stolgebühren  für  Taufen,  Trauungen  und  kirchliche  Aufgebote
im  Bezirk  des  Konsistoriums  zu  Cassel,  S.  71.  —  Verordnung  ber  das  Inkrafttreten  des  Kirchengesetzes,
  betreffend  die  Aufhebung  von  Stolgebühren  für  Taufen,  Trauungen  und  kirchliche  Aufgebote  im
Vezirk  des  Konsistoriums  zu  Cassel,  S.  76.

 

(Nr.  9605.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  von  Stolgebühren  für  Taufen,  Trauungen
und  kirchliche  Aufgebote  im  Bezirk  des  Konsistoriums  zu  Cassel.  Vom
31.  März  1893.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rP

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für
den  Bezirk  des  Konsistoriums  zu  Cassel,  was  folgt:

Artikel  1.
,  Das  anliegende  Kirchengesetz,  betreffend  die  Aufhebung  von  Stolgebühren
für  Taufen,  Trauungen  und  kirchliche  Aufgebote  im  Bezirk  des  Konsistoriums  zu
Cassel,  vom  31.  März  1893  wird,  soweit  es  eine  Belastung  der  Kirchengemeinden
zu  Gemeindezwecken  anordnet  (§9.  3  bis  5  und  §.  9  Absatz  2),  auf  Grund  des
Artikels  13  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  19.  März  1886  (Gesetz  Samml.  S.  79)
hierdurch  bestätigt.
Artikel  2.
Die  nach  F.  2  Absatz  1  des  Kirchengesetzes  zu  fassenden  Beschlüsse  der
kirchlichen  Gemeindeorgane  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  nicht  der  Genehmigung  der
staatlichen  Aufsichtsbehörde  (Artikel  18  Nr.  4  des  Gesetzes  vom  19.  März  1886).

Artikel  3.

Dem  nach  F§.  9  des  Kirchengesetzes  zu  bildenden  landeskirchlichen  Fonds
wird  vom  1.  April  1893  ab  zur  Gewährung  von  Beihülfen  an  Kirchengemeinden,
welche  Entschädigungsrenten  für  aufgehobene  Stolgebühren  durch  Umlage  aufbringen
müssen,  seitens  des  Staats  eine  dauernde,  vierteljährlich  im  Voraus  zahlbare  Rente
im  Betrage  von  jährlich  36  800  Mark  überwiesen.

Ceseh-Samml.  1893.  (Nr.  9605.)  14

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14  April  1893.
        <pb n="102" />
        Artikel  4.

Gegen  die  nach  den  S§.  7  und  8  des  Kirchengesetzes  zu  treffenden  Festsetzungen
  ist  der  Rechtsweg  ausgeschlossen,  soweit  es  sich  nicht  um  die  Verfolgung
der  im  F.  8  erwähnten  Rechte  solcher  Geistlichen  oder  Kirchenbeamten  handelt,  welche
sich  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Kirchengesetzes  im  Amte  befinden.

Wird  einer  außergerichtlich  oder  gerichtlich  geltend  gemachten  Forderung
auf  Stolgebühren  der  Einwand  entgegengesetzt,  daß  dieselben  nach  den  S§.  1  und  2
Absatz  1  des  Kirchengesetzes  aufgehoben  seien,  so  ist  darüber  die  Entscheidung  im
Rechtswege  nur  alsdann  zulässig,  wenn  vorher  die  Entscheidung  des  Konsistoriums
in  Gemäßheit  des  F.  2  Absatz  2  ergangen  ist.  Die  Frist  zur  Beschreitung  des
Rechtsweges  beträgt  dreißig  Tage;  sie  beginnt  mit  der  Zustellung  der  Entscheidung
des  Konsistoriums.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  Schloß,  den  31.  März  1893.

(#.  S§.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Miquel.  v.  Kaltenborn.  Thielen.  Bosse.

 

Aulage.

Kirchengesetz,
betreffend

die  Aufhebung  von  Stolgebühren  für  Taufen)  Trauungen  und  kirchliche
Aufgebote  im  Bezirk  des  Konsistoriums  zu  Cassel.
Vom  31.  März  1893.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  vc
verordnen  für  die  evangelischen  Kirchengemeinschaften  des  Konsistorialbezirks  Cassel
mit  Zustimmung  der  Gesammtsynode,  nachdem  durch  Erklärung  des  Staatsministeriums
  festgestellt  worden,  daß  gegen  dieses  Gesetz  von  Staatswegen  nichts
zu  erinnern  ist,  was  folgt:
.  §.1·

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  von  Stolgebühren  für  Taufen  und

Trauungen  in  ortsbblich  einfachster  Form,  sowie  für  Aufgebote  wird  aufgehoben.
        <pb n="103" />
        —  73  —

C.  2.

Was  in  den  einzelnen  Gemeinden  nach  den  bestehenden  Gebührensätzen  als
ortsüblich  einfachste  Form  der  Taufen  und  Trauungen  zu  gelten  hat,  wird,  sofern
sich  hierüber  Zweifel  erheben,  durch  Beschluß  der  Gemeindeorgane  festgestellt.
Dieser  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung  des  Konsistoriums.

Entsteht  im  einzelnen  Falle  darüber  Streit,  ob  eine  Gebühr  ungeachtet  der
Bestimmungen  des  §.  1  zu  entrichten  ist,  so  entscheidet  der  Vorstand  der  Diözesansynode
  nach  Anhörung  des  Presbyteriums,  und  auf  erhobene  Beschwerde  das
Konsistorium.  Diese  Beschwerde  ist  nur  binnen  dreißig  Tagen  nach  Zustellung
der  Entscheidung  des  Vorstandes  der  Dihözesansynode  zulässig.

Eine  weitere  Beschwerde  findet  nicht  statt.

C.  3.

Die  Stellen  der  Geistlichen  und  übrigen  Kirchenbeamten  sind  für  den
Ausfall  an  Einnahmen,  welche  ihnen  durch  die  im  §.  1  vorgesehene  Aufhebung
der  Gebühren  erwächst,  von  der  Kirchengemeinde  durch  eine  Rente  nach  Maßgabe
der  §.  6  und  8  zu  entschädigen.

Die  Rente  ist  vierteljährlich  im  Voraus  zahlbar.

S.  4.

Die  Höhe  der  Entschädigungsrente  bestimmt  sich  nach  dem  Durchschnitt
der  Solleinnahme  aus  den  aufgehobenen  Gebühren  für  die  in  den  Jahren  1888,
1889  und  1890  vollzogenen  mddungen.

Ist  die  Durchschnittseinnahme  nicht  mehr  zu  ermitteln,  so  ist  die  Höhe
der  zu  gewährenden  Entschädigungsrente  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  Verhältnisse
  und  der  Zahl  der  in  den  angegebenen  Jahren  überhaupt  vorgekommenen
Fälle  von  Taufen,  Trauungen  und  Aufgeboten  durch  Schätzung  zu  finden.

G.  5.

Von  fünf  zu  fünf  Jahren  kann  eine  neue  Feststellung  des  für  die  Folgezeit
  zu  ersetzenden  Ausfalles  von  dem  Konsistorium,  dem  Bezugsberechtigten  oder
dem  Presbyterium  mit  der  Wirkung  verlangt  werden,  daß  die  festgestellte  Entschädigungsrente
  der  Kirchengemeinde  erhöht  oder  gemindert  wird,  wobei  die  Stolgebührenfälle
  der  letzten  fünf  Jahre  zu  Grunde  zu  legen  sind.

Eine  Veränderung  der  Entschädigungsrente  ist  nur  dann  statthaft,  wenn
dieselbe  sich  mindestens  auf  einen  Betrag  von  fünf  Prozent  der  früheren  Rente
beläuft.

S.  6.

Solchen  Kirchengemeinden,  in  welchen  zur  Aufbringung  der  Entschädigungsrente
  in  Ermangelung  eines  ausreichenden  und  verfügbaren  Ueberschusses  der
Kirchenkasse  eine  Umlage  ausgeschrieben  oder  erhöht  werden  muß,  wird  aus  dem
im  §.  9  bezeichneten  landeskirchlichen  Fonds  als  Beihülfe  ein  Zuschuß  gewährt.

(Xr.  9605)
        <pb n="104" />
        —  74  —

Diese  Beihülfe  besteht  in  demjenigen  Theile  der  von  einer  Gemeinde  aufzubringenden
  Entschädigungsrente,  welcher  bei  einer  Vertheilung  des  jährlichen
Entschädigungsbetrages  auf  die  Gemeindeglieder  nach  Maßgabe  des  Einkommensteuergesetzes
  vom  24.  Juni  1891  (Gesetz=  Samml.  S.  175)  über  den  Betrag  von
fünf  Proet,  des  Einkommensteuersolls  der  einkommensteuerpflichtigen  Gemeindeglieder
  hinausgeht.

Von  fünf  zu  fünf  Jahren  kann  eine  neue  Feststellung  der  für  die  Folgezeit
  zu  gewährenden  Beihülfe  von  dem  Konsistorium  oder  dem  Presbyterium  verlangt
  werden.

C.  7.

Die  Festsetzung  der  im  §.  4  vorgesehenen  Entschädigungsrente  und  der  nach
§.  6  aus  dem  landeskirchlichen  Fonds  zu  gewährenden  Zuschüsse  erfolgt  durch  das
Konsistorium.  Gegen  dessen  Entscheidung  ist  binnen  drei  Monaten  nach  Zustellung
  der  Festsetzungsverfügung  die  Beschwerde  an  den  Minister  der  geislichen
1Unterrichts.  und  Medizinal-Angelegenheiten  zulässig.  In  den  Fällen  der  §#.  4
und  5  sind  vor  der  Entscheidung  des  Konsistoriums  die  Betheiligten  (Stelleninhaber
  und  Presbyterium),  sowie  der  Vorstand  der  Diözesansynode  zu  hören.

S.  8.

Aus  Anlaß  der  Errichtung  neuer  Pfarrstellen  und  von  Parochialtheilungen
können  durch  die  zu  diesen  Anordnungen  zuständigen  Behörden  auch  die  Entschädigungsrenten
  (.  4)  und  Beihülfen  (G.  6)  verhältnißmäßig  vertheilt  werden,
jedoch  unbeschadet  der  etwaigen  Rechte  der  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses
Gesetzes  im  Amte  befindlichen  Geistlichen  und  sonstigen  Kirchenbeamten.

S.  9P.

Behufs  Gewährung  der  in  dem  F.  6  vorgesehenen  Beihülfe  wird  ein  landeskirchlicher
  Fonds  gebildet,  in  welchen  die  staatlicherseits  für  die  Zwecke  der  Stolgebührenablösung
  zu  gewährende  Rente  fließt.

Sofern  die  Staatsrente  zur  Deckung  der  aus  diesem  Fonds  zu  gewährenden
Beihülfen  nicht  hinreicht,  ist  der  Prozentsatz,  bis  zu  welchem  die  Gemeinden  die
Entschädigungsrente  selbst  aufzubringen  haben  G.  6),  durch  Beschluß  des  Konsistoriums
  entsprechend  zu  erhöhen.

Etwaige  Ersparnisse  an  der  staatlicherseits  zu  gewährenden  Rente  verbleiben
dem  landeskirchlichen  Fonds.  Ueber  die  Verwendung  dieser  Ersparnisse  zur  Erleichterung
  ärmerer  Gemeinden  bei  Aufbringung  der  von  denselben  zum  Zwecke
der  Aufhebung  von  Stolgebühren  zu  übernehmenden  Entschädigungsrente  und
Unterstützung  bei  Ablösung  der  übrigen  Stolgebühren  beschließt  das  Konsistorium.

An  den  im  Absat  2  und  3  erwähnten  Beschlüssen  des  Konsistoriums
haben  die  Mitglieder  des  Gesammtsynoda  sses  in  der  im  §F.  66  der  Pres.
byterial-  und  Synodalordnung  vom  16.  Dezember  1885  bezeichneten  Weise  Theil
zu  nehmen.
        <pb n="105" />
        —  75  —

C.  10.
Die  Festsetzung  des  Zeitpunktes,  mit  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,
bleibt  Königlicher  Verordnung  vorbehalten.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  Schloß,  den  31.  März  1893.

(L.  S.)  Wilhelm.
Bosse.

(Nr.  9606.)  Verordnung  über  das  Inkrafttreten  des  Kirchengesetzes,  betreffend  die  Aufhebung
von  Stolgebühren  für  Taufen,  Trauungen  und  kirchliche  Aufgebote  im
Bezirk  des  Konsistoriums  zu  Cassel.  Vom  31.  März  1893.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen  in  Gemäßheit  des  §.  10  des  Kirchengesetzes  vom  31.  März  1893,  betreffend
  die  Aufhebung  von  Stolgebühren  für  Taufen,  Trauungen  und  kirchliche
Aufgebote  im  Bezirk  des  Konsistoriums  zu  Cassel,  daß  das  vorbezeichnete  Kirchengesetz
  mit  dem  1.  April  1893  in  Kraft  tritt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  Schloß,  den  31.  März  1893.

(L.  S.)  Wilhelm.
Bosse.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

 

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Gesehz-  Samml.  1893.  (Xr.  9605  —  9606.)  15
        <pb n="106" />
        <pb n="107" />
        Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

–  Nr.  11.—

 

Inhalt:

Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Düren,  Gemünd,  Heinsberg,  Malmedy,  Blankenheim,  Rheinbach,  Benn,  Euskirchen,
Mäars,  Cochem,  Kreuznach,  Maycn,  Münstermaifeld,  Simmern,  Stromberg,  Cöln,  Gummersbach,  Neuß,
Langenberg,  Tholey,  Saarbrücken,  Saarlouis,  Völklingen,  Neunkirchen,  Ottweiler,  Neumagen,  Neuerburg
  und  Wadern,  S.  77.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs
  für  einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Einbeck,  S.  79.  —  Bekanntmachung  der  nach
dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs=  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.,  S.  70.

 

(Nr.  9607.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für

einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Düren,  Gemünd,  Heinsberg,
Malmedy,  Blankenheim,  Rheinbach,  Bonn,  Euskirchen,  Mörs,  Cochem,
Kreuznach,  Mayen,  Münstermaifeld,  Simmern,  Stromberg,  Cöln,  Gummersbach,
  Neuß,  Langenberg,  Tholey,  Saarbrücken,  Saarlouis,  Völklingen,
Neunkirchen,  Ottweiler,  Neumagen,  Neuerburg  und  Wadern.  Vom
11.  April  1893.

Auf  Grund  des  §F.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz=  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düren  gehörigen  Gemeinden  Kreuzau

und  Geich  bei  Echtz,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gemünd  gehörigen  Gemeinden  Rinnen

und  Frohnrath,  sowie  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen
Bergwerke  Flugs,  Lafontaine,  Colonia,  Weißkopf,  Morgenstern,  Abendstern,
  Rosa,  Strauß,  Langfeld,  Kreutzberg,  Fleuster,  Fuchs  am
Heidenacker,  Emir  am  Heidenacker,  Clubb  am  Heidenacker,  Spion  am
Heidenacker,  Ornat  am  Heidenacker,  Virgo,  Triumph,  Gutenberg,
Orleans  am  Heidenacker,  Vultus,  Antoinette,  Putus,  Lama,  Dator,
Admiral,  Borax,  Rehberg,  Clara,  Elise,  Aurikel,  Bonn,  Cassino,
6

Eesetz.  Samml.  1893.  (Nr.  9607.)  1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  April  1893
        <pb n="108" />
        Opus,  Fronte  am  Heidenacker,  Flora,  Jakobine,  Neckar,  Deutlinger
Berg,  Liebig,  Liebig  J,  Pielstein,  Josephsberg,  Ceres  nebst  den  in  der
Gemeinde  Slngshrin  belegenen  Zubehörstücken  Flur  15  Nr.  129,
331/130,  192,  Flur  17  Nr.  130/33  und  132/33,  Karpfenfeld,
Taubendelle,

für  bee  zum  Bezirk  des  Amtzsgerichts  Heinsberg  gehörige  Gemeinde  Hillenserg,


für  de-  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Malmedy  gehörige  Gemeinde  Bürnenville,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Blankenheim  gehörige  Gemeinde  Urft,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinbach  gehörige  Gemeinde  Merl,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bonn  gehörige  Gemeinde  Gielsdorf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Euskirchen  gehörige  Gemeinde  Metternich,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mörs  gehörige  Gemeinde  Hülsdonk,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cochem  gehörigen  Gemeinden  Dünfus
und  Forst)

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kreuznach  gehörigen  Gemeinden
Traisen  und  Mandel,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mayen  gehörige  Gemeinde  Dittscheid,

für  Hm  Bezirk  des  Amtsgerichts  Münstermaifeld  gehörige  Gemeinde

illig,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Simmern  gehörige  Gemeinde  Heinzenach,



für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Stromberg  gehörigen  Gemeinden
Dörrebach,  Eckenroth  und  Schöneberg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cöln  gehörige  Gemeinde  Gleuel,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gummersbach  gehörige  Stadtgemeinde
Gummersbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuß  gehörige  Gemeinde  Grimlinghausen,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Langenberg  gehörigen  Katastergemeinden
Obensiebeneick  und  Untensiebeneick,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Tholey  gehörige  Gemeinde  Tholey,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarbrücken  gehörige  Gemeinde  Kleinblittersdorf,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarlouis  gehörige  Gemeinde  Rehlingen,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Völklingen  gehörige  Gemeinde
Herchenbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neunkirchen  gehörige  Gemeinde
Wiebelskirchen.  -
        <pb n="109" />
        für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ottweiler  gehörige  Gemeinde  Hirzweiler,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neumagen  gehörige  Gemeinde  Horath,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuerburg  gehörigen  Gemeinden
Rodershausen  und  Herbstmühle,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wadern  gehörigen  Gemeinden  Münchweiler
  und  Unterthailen

am  15.  Mai  1893  beginnen  soll.
Berlin,  den  11.  April  1893.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.

 

 

(Nr.  9608.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Einbeck.  Vom  11.  April  1893.

Auf  Grund  des  F.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz-Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Einbeck  gehörigen  Gemeinden  Hilwartshausen
  und  Lauenberg,  sowie  für  den  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk
  belegenen  Gutsbezirk  Einbeck  fiskalische  Forsten
am  15.  Mai  1893  beginnen  soll.

Berlin,  den  11.  April  1893.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:
1)  das  am  22.  Februar  1893  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Eggstedt  im  Kreise  Süder-Dithmarschen
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  16  S.  187,
ausgegeben  am  25.  März  1893)
C#r.  9607—9608.)
        <pb n="110" />
        80  —

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  März  1893,  betreffend  die  Verleihung

4)

des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Crossen  für  die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee  von  der  Berlin-Breslauer
  Provinzialchaussee  bei  dem  Dorfe  Güntersberg  über  Messow,
Schönfeld,  Mühlow  und  Siebenbeuthen  bis  zur  Grenze  des  Kreises  West-Sternberg
  in  der  Richtung  auf  Rampitz,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  14  S.  99,  ausgegeben  am
G.  April  1893;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  März  1893,  betreffend  Abänderung  des
§.  16  Absatz  2  des  Statuts  der  Centrallandschaft  für  die  Preußischen
Staaten  vom  21.  Mai  1873,  durch  die  Amtsblätter  der  Königl.  Regierungen


zu  Danzig  Nr.  13  S.  148,  ausgegeben  am  1.  April  1893,

zu  Marienwerder  Nr.  13  S.  101,  ausgegeben  am  30.  März  1893,

zu  Potsdam  Nr.  14  S.  131,  ausgegeben  am  7.  April  1893,

zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  13  S.  83,  ausgegeben  am  29.  März  1893,

zu  Stettin  Nr.  13  S.  91,  ausgegeben  am  30.  März  1893,

zu  Cöslin  Nr.  13  S.  127,  ausgegeben  am  30.  März  1893),

zu  Stralsund  Nr  13  S.  57,  ausgegeben  am  30.  März  1893,

zu  Liegnitz  Nr.  13  S.  135,  ausgegeben  am  1.  April  1893,

zu  Magdeburg  Nr.  12  S.  125,  ausgegeben  am  25.  März  1893,

zu  Merseburg  Nr.  12  S.  127,  ausgegeben  am  25.  März  1893,

zu  Erfurt  Nr.  12  S.  103,  ausgegeben  am  25.  März  1893;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  März  1893,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Culm  für  die  von  ihm  zu  bauenden  Kreischausseen:  1)  von  Zeigland
über  Baiersee,  Baumgarth  und  Stablewitz  nach  Unislaw,  2)  von  Baiersee
über  Adl.  Groß-Trzebcz  bis  zur  Thorner  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  den  Bahnhof  Nawra,  3)  von  Baiersee  nach  Adl.  Dorposch,  4)  von
Kokotzko  über  Borowno,  Dorf  Althausen  und  Kaldus  nach  Brosowo  und
5)  von  Podwitz  nach  Culm-Dorposch,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  16  S.  119,  ausgegeben  am  20.  April  1893.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministerlums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="111" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
—  Nr.  12.

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Aufhebung  des  5.  124  Absatz  2  der  Medizinal-Ordnung  für  die  freie  Stadt
Frankfurt  und  deren  Gebiet  vom  29.  Juli  1841,  S.  81.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend
die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Uslar,  S.  81.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten

 

 

 

e  #

 

(Nr.  9609.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  dos  §.  124  Absatz  2  der  Medizinal-  Ordnung
für  die  freie  Stadt  Frankfurt  und  deren  Gehiet  vom  29.  Juli  1841.  Vom
16.  April  1893.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Konig  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchir,
was  folgt:  "  "
Einziger  Paragraph.

Der  §.  124  Absatz  2  der  Medizingl-Ordnung  für  die  freie  Stadt  Frankfurt
und  deren  Gebiet  vom  29.  Juli  1841  wird  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  «  "·

Gegeben  Kiel,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  16.  April  1893.

L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse,

——  -

(Nr.  9610.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Uslar.  Vom  28.  April  1893.

uf  Grund  des  F.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz  Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister)
Geleh-  Samml  1893.  (Nr.  9600—9610.)  17

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Mai  1893.
        <pb n="112" />
        daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Uslar  gehörige  Gemeinde  Schoningen,
sowie  für  die  zu  demselben  Amtsgerichtsbezirk  gehörige,  von  der  Gemeinde
  Schoningen  neuerlich  abgezweigte  und  dem  selbständigen  Gutsbezirk
  Steimke  zugelegte  Parzelle.  5rn  K.  3
am  1.  Juni  1893  beginnen  soll.
Berlin,  den  28.  April  1893.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.

 

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (GesetzSamml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  Februar  1893,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  von  dem  Kreise
Braunsberg  zu  bauende  Kreischaussee  von  Tiedmannsdorf  bis  zur  Grenze
des  Kreises  Pr.  Holland  bei  Födersdorf  in  der  Richtung  auf  Ebersbach,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  12  S.  90,
ausgegeben  am  23.  März  1893;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  März  1893,  betreffend  die  Anwendung  des
Enteignungsrechts  bei  der  von  der  Staatsbauverwaltung  oberhalb  der
Mündung  der  Geeste  auszuführenden  Vergrößerung  des  Hafengebiets  von
Geestemünde  und  zur  Anlegung  von  Gleisanschlüssen  aus  diesem  Gebiet
an  die  von  Geestemünde  nach  Bremen  führende  Eisenbahn  behufs  Entziehung
  und  dauernder  Beschränkung  des  hierfür  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stade
Nr.  14  S.  143,  ausgegeben  am  7.  April  1893;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  März  1893,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Reichs=  Miltär.  Fiskus  bezüglich  des  zur  Neuanlage
  des  Artillerie-Schieß=  und  Uebungsplatzes  bei  Arys  erforderlichen
Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen
  Nr.  17  S.  110,  ausgegeben  am  26.  April  1893.

1

3

—

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsminisicrinms.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="113" />
        —  83

Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  N0C  13.

 

..  .  .  4.  Februar  ,-(Nr.

  9611.)  Zusätzliche  Erklärung  zu  den  mit  Rußland  am  23-  Jnncr  1879  und
29./17.  August  1883  wegen  des  unmittelbaren  Geschäftsverkehrs  zwischen
den  Preußischen  und  den  Russischen  Justizbehörden  geschlossenen  Abkommen
(Gesetz=  Samml.  für  1879  S.  138  und  für  1884  S.  72).  Vom  28./16.  Januar
  1893.

(Uebersetzung.)
Declaration.  Erklärung.

 

Aln  de  fciliter  et  de  régler  la  correspondance
  entre  les  tribunaux  et
tribunauk  d’arrondissement  militaires
limitrophes  de  Empire  d’Allemagne
Tun  coté,  et  les  tribunaux  des  arrondissements
  de  Libau,  de  Korno  et
de  Grodno,  les  chambres  de  Justicc
de  St.  Pétersbourg  et  de  Vilno,  ces
dernieres  en  tant  qu’il  Fagirait.
Tafflaires  émanant  des  tribunauz
Pprcitées,  ainsi  due  le  tribunal  d’arrondissement
  militaire  de  Vilno  et  le
Procureur  militnire  pres  ce  tribunal.
de  Tautre,  les  Gouvernements  d'’Allemagne
  et  de  Russie  sont  tombeés
d’accord  des  dispositions  suivantes:

La  chambre  de  Justice  (Cammer--gericht)
  de  Berlin,  les  tribunaux
supéricurs  de  province  (Oberlandes--Gesetz=

  Samml.  1893.  (Nr.  9611I.)

Um  den  Geschäftsverkehr  zwischen  den
Civil-  und  Militärgerichten  der  Deutschen
Grenzprovinzen  einerseits  und  den  Gerichten
  der  Gerichtsbezirke  Libau,  Kowno,
Grodno,  den  Justizkammern  zu  St.  Petersburg
  und  Wilna  —  diesen  beiden
letzteren,  soweit  es  sich  um  Sachen
handelt,  die  von  den  Gerichten  der  drei
erstgenannten  Gerichtsbezirke  ausgehen  —
sowie  dem  Militärgerichte  des  Gerichtsbezirks
  Wilna  und  dem  bei  diesem  Gerichte
  die  staatsanwaltschaftlichen  Geschäfte
  versehenden  Beamten  andererseits
zu  erleichtern  und  zu  regeln,  haben  die
Deutsche  und  die  Russische  Regierung
folgende  Bestimmungen  vereinbart:
Das  Kammergericht  zu  Berlin,  die
Oberlandesgerichte  zu  Breslau,  Königsberg,
  Mariemwerder,  Posen  und  Stettin
18

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Mai  1893.
        <pb n="114" />
        gerichte)  à  Breslau,  Königsberg,
NMarienwerder,  Posen  et  Stettin,  et
leurs  procureurs  supérieurs,  les  tribunaux
  de  province  (Landgerichte),
appartenant  aux  arrondissements  des
tribunaux  supérieurs  précités,  et  leurs
Premiers  procureurs,  ainsi  due  les
tribunaux  de  corps  d’armée  (Korps--gerichte),
  savoir:  le  tribunal  du  corps
Tarmée  de  la  Garde  à  Berlin,  du
I“  corps  d’armée  à  Königsberg,  du
2°Ccorps  à  Stettin,  du  3°  corps  à
Berlin,  du  5°  corps  à  Posen,  du
6°corps  à  Breslau  et  du  17°corps
à  Danzig,  avec  leurs  procureurs,
Tun  cöté,  et  les  tribunaux  d’arrondissement
  de  Libau,  de  Kovno  et
de  Grodno  et  les  procureurs  pres
Ces  tribunaux,  les  assises  des  juges
de  paixg  des  arrondissements  précités.
les  Chambres  de  Justice  de  St.  Pétersbourg
  et  de  Vilno  et  les  procureurs
  preès  ces  Chambres  de  Justice,
ainsi  due  le  tribunal  d’arrondissement
militaire  de  Vilno  et  le  procureur
militaire  pres  ce  tribunal,  de  l'autre,
correspondront  dorénavant,  dans  les
affaires  de  leurs  Ccompétence,  directement,
  tant  entre  eux  qu’'avec  les
tribunauf  et  les  procureurs  respectifs
admis  au  droit  de  correspondance  di-.
  4  Fevrier
recte  par  les  conventions  du  2#-aurier

anvier
1879  et  du  29/17  Aont  1883.

Les  dites  correspondances  seront
Gchangées  et  entretenues  en  tout
point  conformément  aux  articles  3,
4  5,  6  et  7  de  la  convention  de  1879.
elles  auront  lieu  kranc  de  port,  conkormement
  à  la  disposition  de  lar#—
ticke  3  de  la  convention  „de  1883.

En  foit  de  quoi  les  Plénipotentinires
respectils  ont  signé  cette  déeclaration

84

und  die  Oberstaatsanwälte  bei  diesen
Gerichten,  die  zu  den  Bezirken  des
Kammergerichts  und  der  genannten
Oberlandesgerichte  gehörigen  Landgerichte
und  die  Ersten  Staatsanwälte  bei  den
letzteren,  das  Korpsgericht  des  Gardekorps
  zu  Berlin,  des  I.  Armeekorps  zu
Königsberg,  des  II.  Armeekorps  zu
Stettin,  des  III.  Armeekorps  zu  Berlin,
des  V.  Armeekorps  zu  Posen)  des
VI.  Armeekorps  zu  Breslau  und  des
XVII.  Armeekorps  zu  Danzig,  sowie  die
bei  ihnen  die  staatsanwaltschaftlichen  Geschäfte
  versehenden  Beamten  einerseits  —
und  die  Bezirksgerichte  zu  Libau,  Kowno,
Grodno,  die  Staatsanwälte  bei  diesen
Gerichten,  die  Assisenhöfe  bei  den  Friedensgerichten
  der  vorgenannten  Bezirke,
die  Justizkammern  zu  St.  Petersburg
und  Wilna  und  die  Staatsanwälte  bei
diesen  Justizkammern,  das  Militärgericht
des  Gerichtsbezirks  Wilna  und  der  bei
diesem  die  staatsanwaltschaftlichen  Geschäfte
  versehende  Beamte  andererseits  —
werden  in  Zukunft  die  zu  ihrer  Zuständigkeit
  gehörenden  Sachen  sowohl
unter  sich,  als  auch  mit  den  auf  Grund
der  Abkommen  vom  ]  2  9
.Januar
und  29./17.  August  1883  zum  unmittelbaren
  Geschäftsverkehr  befugten
beiderseitigen  Gerichten  und  Staatsanwälten
  auf  dem  Wege  des  unmittelbaren
  Geschäftsverkehrs  erledigen.
Dieser  Geschäftsverkehr  wird  in  allen
Punkten  den  Artikeln  3,  4,  5,  6  und  7
des  Abkommens  von  1879  gemäß  und
in  Uebereinstimmung  mit  Artikel  3  des
Abkommens  von  1883  portofrei  geführt
und  unterhalten  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  diese  Erklärung
        <pb n="115" />
        et  y  ont  apposé  le  cachet  de  leurs  unterzeichnet  und  mit  dem  Abdrucke  ihrer

armes.  Wappen  versehen.
Fait  à  Berlin,  le  28/16  Janvier  Geschehen  zu  Berlin,  den  28./16.  Ja-1893.
  nuar  1893.
(L.  S.)  Baron  de  Marschall.  (L.  S.)  Frhr.  v.  Marschall.
(L.  S.)  Comte  de  Schouvaloff.  (L.  S.)  Gr.  Schuwalow.

Der  Austausch  dieser  Erklärung  hat  am  28.  Januar  1893  zu  Berlin
stattgefunden.

Sie  tritt  nach  der  zwischen  den  vertragschließenden  Theilen  getroffenen
Verständigung  mit  dem  dreißigsten  Tage,  nachdem  sie  von  beiden  Seiten  gemäß
den  durch  die  Landesgesetzgebung  vorgeschriebenen  Formen  veröffentlicht  worden
ist,  in  Kraft  und  bleibt  ebenso  lange  in  Geltung,  wie  die  Abkommen,  deren
Zusatz  sie  bildet.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
r.  9611.)
        <pb n="116" />
        <pb n="117" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Koöniglichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  14.  —

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  der  Verordnung  über  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes
in  der  Provinz  Westpreußen,  vom  8.  August  1887,  S.  s7.  —  Verfügung  des  Justizministers,
betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aachen,  Aldenhoven,
  Eschweiler,  Jülich,  Stolberg  bei  Aachen,  Düren,  Montjoie,  Sankt  Vith,  Hennef,  Rheinbach,
Waldbroel,  Kempen  am  Rhein,  Lobberich,  Rheiuberg,  Andernach,  Sankt  Goar,  Kreuznach,  Meisenheim,
Cöln,  Langenberg,  Sulzbach,  Grumbach,  Neunkirchen,  Ottweiler,  Saarbrücken,  Trier,  Prüm  und
Berncastel,  S.  g8.

 

(Nr.  9612.)  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  der  Verordnung  über  die  Ausführung
des  Fischereigesetzes  in  der  Provinz  Westpreußen,  vom  8.  August  1887
(Gesetz=  Samml.  S.  348).  Vom  10.  Mai  1893.

Wi  Wilhelm  bvon  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r

verordnen  auf  Grund  und  zur  Ausführung  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  1874
(Gesetz  Samml.  S.  197)  für  die  Provinz  Westpreußen,  nach  Anhörung  des
Provinzial-Landtages,  was  folgt:

Artikel  I.
Der  §.  1  der  Verordnung  vom  8.  August  1887,  betreffend  die  Ausführung
des  Fischereigesetzes  in  der  Provinz  Westpreußen,  erhält  folgenden  Zusatz:
In  den  Ausmündungen  der  Nogat  soll  als  Grenze  der  Binnenfischerei
  gegen  die  Küstenfischerei  gelten:
eine  gerade  Linie,  welche  von  dem  Kirchthurm  zu  Jungfer  auf
den  Endpunkt  des  Längsgestelles  zwischen  Jagen  3  und  4  (Revier-Anwachs
  der  fiskalischen  Nogathaffkämpe),  von  dort  zum  Schnittpunkt
  des  im  Jagen  7  zwischen  Schlag  g  und  i  liegenden  Quergestells
  (Revier  Fischerhaken  der  fiskalischen  Nogathaffkämpe)  mit
der  Zährtenrinne  und  von  dort  zu  einem  dreihundert  Meter  südlich
des  alten  Leuchtthurms  auf  der  Mole  des  Elbings  gelegenen
Punkte  läuft.
Die  letztgedachten  drei  Punkte  sind  durch  Grenzzeichen  kenntlich
zu  machen.
Oesch  ·  Sammt,  1893.  (Nr.  9012—9613.)  19

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Mai  1893.
        <pb n="118" />
        —  88  —

Artikel  II.
1.  Hinter  Absatz  2  des  §.  15  der  bezeichneten  Verordnung  vom  8.  August  1887
ist  folgender  Zusatz  einzuschalten:

Bei  Zuggarnen,  Sommer=  und  Wintergarnen  mit  mindestens
fünfzig  Meter  Flügellänge  kann  vom  Regierungspräsidenten  im
hintersten  Drittel  des  Sacks  eine  Maschenweite  von  1/8  Centimeter,
im  übrigen  Theil  des  Sacks  und  im  ersten  Viertel  der  Flügel  eine
Maschenweite  von  2)2  Centimeter  gestattet  werden.

Bei  Zugnetzen  mit  weniger  als  fünfzig  Meter  Flügellänge  und
bei  flügellosen  Klappen  kann  der  Regierungspräsident  im  hintersten
Drittel  des  Sacks  eine  Maschenweite  von  2)2  Centimeter  zulassen.

2.  An  Stelle  des  bisherigen  dritten  Absatzes  des  K.  15  der  bezeichneten  Verordnung
  tritt  folgende  Vorschrift:

Bei  Fanggeräthen,  welche  ausschließlich  zum  Fang  von  Aal,
Krebs,  Neunauge  und  Stichling  bestimmt  und  geeignet  sind,  mit  Ausnahme
  jedoch  der  auf  dem  Haff  und  an  der  Seeküste  gebräuchlichen
Aalsäcke,  wird  von  einer  Bestimmung  der  Mindestweite  der  Oeffnungen
oder  Maschen  abgesehen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  an  Bord  M.  Y.  „Alegandria“  den  10.  Mai  1893.
(.  S.)  Wilhelm.
v.  Heyden.

 

(Nr.  9613.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aachen,  Aldenhoven,  Eschweiler,
Jülich,  Stolberg  bei  Aachen,  Düren,  Montjoie,  Sankt  Vith,  Hennef,  Rheinbach,
Waldbroel,  Kempen  am  Rhein,  Lobberich,  Rheinberg,  Andernach,  Sankt  Goar,
Kreuzuach,  Reisenheim)  Cöln,  Langenberg,  Sulzbach,  Grumbach,  Neunkirchen,
Ottweiler,  Saarbrücken,  Trier,  Prüm  und  Berncastel.  Vom  16.  Mai  1893.

A##  Grund  des  §J.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz=  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  9.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Aachen  gehörige  Gemeinde  Brand,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Aldenhoven  gehörige  Gemeinde  Altdorf,
  sowie  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Aldenhoven  und
        <pb n="119" />
        Eschweiler  belegene  Bergwerk  Königsgrube  braune  Erweiterung,  für
welches  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht  Aldenhoven  bewirkt
  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Jülich  gehörige  Stadtgemeinde  Jülich,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Stolberg  bei  Aachen  gehörige  Gemeinde
  Büsbach,  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen
Bergwerke  Büsbacherberg,  Reidts  Hoffnung,  Erfelbusch)  Aline,  Altwerk,
  Süßenthal,  Têlémacque,  Neuwerk,  Burgberg,  Leyenhammer,
Zweifall,  Diepenlinchen  I,  Anna,  sowie  für  die  in  den  Bezirken  der
Amtsgerichte  Stolberg  bei  Aachen  und  Düren  belegenen  Bergwerke
Diepenlinchen,  Königsfeld,  Römerfeld,  Diepenlinchen  K,  Römerfeld  A,
Römerfeld  B,  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Stolberg  bei
Aachen,  Düren  und  Eschweiler  belegenen  Bergwerke  Hammerberg,  Petersglück,
  Augustus,  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Stolberg  bei
Aachen  und  Aachen  belegenen  Bergwerke  James,  Wilhelmine,  Dommelstein
  und  Rust,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Stolberg  bei
Aachen  und  Montjoie  belegene  Bergwerk  Neue  Scharley,  für  welche
Bergwerke  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtzgericht  Stolberg  bei
achen  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Vith  gehörige  Gemeinde
Eibertingen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hennef  gehörige,  einen  Theil  der
Gemeinde  Neunkirchen  bildende  Katastergemeinde  Eischeid,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinbach  gehörige  Gemeinde  Flamersheim,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Waldbroel  gehörigen  Katastergemeinden
Dattenfeld  und  Sinspert,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kempen  am  Rhein  gehörigen  Katastergemeinden
  Hüls  und  Benrad,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Lobberich  gehörige  Gemeinde  Kaldenkirchen,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinberg  gehörigen  Gemeinden
Vierbaum,  Eversael  und  Budberg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Andernach  gehörigen  Gemeinden
Brenk  und  Galenberg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Goar  gehörigen  Gemeinden
Leiningen  und  Lamscheid,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kreuznach  gehörige  Gemeinde  Münster
am  Stein,

Cr.  9013.
        <pb n="120" />
        —  90  —

für  die  zum  Bezirk  des  Anitsgerichts  Meisenheim  gehörige  Gemeinde
Hundsbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cöln  gehörige  Gemeinde  Badorf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Langenberg  gehörigen  Katastergemeinden
  Nordrath  und  Windrath,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sulzbach  gehörigen  Gemeinden
Berschweiler  und  Lummerschied,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Grumbach  gehörige  Gemeinde  Kefersheim,


für  das  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neunkirchen  belegene  Bergwerk  Spiesen,
sowie  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Neunkirchen,  Ottweiler
und  Sulzbach  belegene  Vergwerk  Neunkircher-Eisenerz-Conzession,  für
welches  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtzgericht  Neunkirchen  bewirkt
  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarbrücken  gehörige  Gemeinde
Rilchingen-Hanweiler,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trier  gehörigen  Gemeinden  Euren,
Grewenich  (auch  Grevenich)  und  Langsur,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Prüm  gehörige  Gemeinde  Laudesfeld,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Berncastel  gehörigen  Gemeinden
Bilmeroth,  Emmerath  und  Götzerath

am  15.  Juni  1893  beginnen  soll.

Berlin,  den  16.  Mai  1893.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.

Redigirt  im  Burcau  des  Staateministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="121" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  15.  —

 

Inhalt:  Verordnung,  etreffend  die  Auseinandersetzung  zwischen  dem  Staate  und  der  Gemeinde  Helgoland
hinsichtlich  der  Grundstücke  des  bisherigen  Helgoländer  Gemeinwesens,  S.  o1.  —  Bekanntmachung
der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  o4.

 

(Nr.  9614.)  Verordnung,  betreffend  die  Auseinandersetzung  zwischen  dem  Staate  und  der
Gemeinde  Helgoland  hinsichtlich  der  Grundstücke  des  bisherigen  Helgoländer
Gemeinwesens.  Vom  17.  Mai  1893.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen  auf  Grund  des  §.  9  des  Gesetzes,  betreffend  die  Vereinigung  der  Insel
Helgoland  mit  der  Preußischen  Monarchie,  vom  18.  Februar  1891  (GesetzSamml.
S.  11)  hierdurch,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.
Die  Auseinandersetzung  zwischen  dem  Staate  und  der  Gemeinde  Helgoland
hinsichtlich  der  Grundstücke  des  bisherigen  Helgoländer  Gemeinwesens  erfolgt  vom
1.  Juli  d.  J.  ab  nach  den  in  der  Anlage  enthaltenen  Bestimmungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  Schloß,  den  17.  Mai  1893.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.  Micgquel.

Cesetz=  Samml.  1893.  (Nr.  9014.)  20

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Juni  1893.
        <pb n="122" />
        Aulage.

Auseinandersetzung
zwischen

dem  Preußischen  Staate  und  der  Gemeinde  Helgoland  hbinsichtlich  der
Grundstücke  des  bisherigen  Helgoländer  Gemeinwesens.

Die  Grundstücke  des  bisherigen  Helgoländer  Gemeinwesens  werden,
soweit  sie  im  Oberlande  der  Insel  belegen  sind,  dem  Preußischen
Staate,  soweit  sie  im  Unterlande  liegen,  nebst  der  Düne  und  der
Austernbank  der  Gemeinde  Helgoland

mit  den  nachstehend  unter  1  bis  7  verzeichneten  Ausnahmen  und  Nebenbestimmungen

  zum  Eigenthume  überwiesen.

1.  Das  bisherige  Wasserreservoir  im  Oberlande  verbleibt  im  Eigenthume
der  Gemeinde.  Ebenso  verbleiben  die  im  Oberlande  belegenen  Schul=  und  Kirchengrundstücke
  im  Eigenthume  der  Gemeinde,  beziehungsweise  der  Kirchengemeinde.

2.  Der  Staat  ist  verpflichtet,  der  Gemeinde  zur  Anlegung  eines  Krankenhauses
  und  eines  Begräbnißplatzes  ein  genügend  großes,  vom  Staate  selbst  zu
bestimmendes  Grundstück  im  Oberlande  als  Eigenthum  zu  überweisen.

3.  Die  öffentlichen  Wege  auf  dem  Oberlande  und  der  Umgang  um  das
Oberland  am  Rande  der  Klippe  bleiben  dem  öffentlichen  Verkehr  erhalten.  Die
Unterhaltung  der  öffentlichen  Wege  und  der  Schutzzäune  längs  der  Klippe  liegt
der  Gemeinde  ob.

4.  Im  Unterlande  steht  dem  Staate  das  Eigenthum  zu

a)  an  dem  Gerichtsgebäude  nebst  dem  Vorgarten  und  dem  Gefängnisse;

b)  an  dem,  neben  dem  fiskalischen  vormals  Botterschen  Hause  belegenen
Postgebäude;
an  der  Grundfläche  in  der  Tiefe  des  Landes  zwischen  der  Viktoriastraße
  und  der  Jütland-Terrasse,  begrenzt  von  dem  Postgrundstücke
und  einer  Linie  in  Verlängerung  der  Rückseite  des  neuen  Konversationshauses,
  sowie  an  dem  vor  dieser  Grundfläche  belegenen  Strande,  jedoch
mit  der  Beschränkung,  daß  der  von  der  Jütland-Terrasse  nach  der
Viktoriastraße  führende  Weg  als  öffentlicher  Weg  so  lange  bestehen
bleiben  soll,  bis  auf  Grund  einer  Vereinbarung  zwischen  dem  Staate
und  der  Gemeinde  eine  andere  Wegeverbindung  von  der  Jütland-Terrasse
  nach  der  Viktoriastraße  hergestellt  sein  wird;

—  —

□
        <pb n="123" />
        d)  an  einem  Streifen  Landes  in  der  Breite  von  4  Metern  an  der  Jütland-Terrasse
  unmittelbar  vor  dem  fiskalischen  vormals  Botterschen  Hause
und  dem  Postgrundstücke  mit  der  weiteren  Bestimmung,  daß  zwischen
diesem  Streifen  Landes  und  dem  Meere  Gebäude  nur  in  einer  Entfernung
  von  15  Metern  von  der  Grenze  des  Streifens  ab  errichtet
werden  dürfen;

e)  an  einem,  von  dem  Staate  näher  zu  bestimmenden  Platze  von
30  Quadratmetern  an  der  Nordwestecke  des  Unterlandes  in  der  Nähe
des  Petroleumschuppens;

s)  an  den,  über  den  jetzigen,  nach  dem  gewöhnlichen  mittleren  Wasserstande
  festzusetzenden  Bestand  der  Insel  hinausgehenden  Anlandungen.

Der  Grenzlauf  zu  4c  und  d  ist  auf  einer  von  dem  Gemeindevorsteher
  und  dem  Direktor  der  biologischen  Anstalt  am  4.  Februar  1893
vollzogenen  Karte  nachgewiesen.

5.  Von  der  Ueberweisung  der  Grundstücke  des  Gemeinwesens  im  Unterlande
  an  die  Gemeinde  wird  nicht  berührt  die  seitens  der  Reichsmarineverwaltung
am  Südende  des  Unterlandes  der  Insel  durch  Anschüttung  hergestellte  Grundfläche.
Diese  verbleibt  im  Eigenthume  des  Reiches.  Der  Gemeinde  steht  jedoch  an  dem
Streifen  Landes  zwischen  dem  neuen  Badehause  und  dem  Materialienschuppen
(Schmiede)  der  Fortifikation,  sowie  an  einer  Fläche  Landes,  welche  durch  eine
Linic  begrenzt  wird,  die  in  Verlängerung  der  westlichen  Grenze  des  Schuppens
nach  Süden  und  von  dort,  in  einer  Entfernung  von  3  Metern  parallel  der
südlichen  Grenze  des  neuen  Badehauses,  bis  zur  dp  verläuft,  das  Eigenthum
mit  der  Maßgabe  zu,  daß  diese  beiden  Landflächen,  soweit  sie  nicht  südlich  hinter
dem  Badehause  liegen,  die  Eigenschaft  eines  öffentlichen  Weges  haben  und  in
dieser  Eigenschaft  von  der  Gemeinde  zu  unterhalten  sind.

Der  Grenzlauf  ist  auf  einer  von  dem  Major  in  der  1.  Ingenieur--Inspektion
Fellbaum  am  3.  November  1892  vollzogenen  arte  nachgewiesen.

6.  Die  Gemeinde  ist  dem  Staate  gegenüber  verpflichtet,  der  Reichspostverwaltung
  den  zum  Bau  eines  neuen  Postgebäudes  erforderlichen  Theil  des  alten
Konversationshauses  durch  Abbruch  der  Baulichkeiten  freizulegen  und  die  Grundfläche
  zu  dem  Preise  von  20  Mark  für  das  Quadratmeter  zu  verkaufen.

7.  Die  Unterhaltung  der  Seebadeanstalt  nebst  Zubehör,  insbesondere  auch
der  Düne,  ist  Sache  der  Gemeinde  und  hat  auf  deren  Kosten  zu  erfolgen.  Dieselbe
  ist  dabei  dem  Aufsichtsrechte  des  Staates  unterworfen.

Ebenso  liegt  die  Ausführung  anderweiter  dem  Zwecke  der  Badeanstalt
dienender  Maßnahmen,  insbesondere  einer  etwaigen  Kanalisation,  der  Gemeinde  ob.

r.  9614.)
        <pb n="124" />
        —  94  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Dezember  1892,  betreffend  die  Genehmigung
  der  Ausgabe  der  von  der  Stadt  Dortmund  auf  Grund  des  Allerhöchsten
  Privilegiums  vom  16.  September  1891  aufzunehmenden  Anleihe
in  mehreren  Abtheilungen  und  die  Festsetzung  des  Zinsfußes  für  die  einzelnen
  Abtheilungen  nach  Wahl  der  städtischen  Behörden  auf  3½  oder  4
vom  Hundert,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg,
Jahrgang  1893,  Nr.  2  S.  11,  ausgegeben  am  14.  Januar  1893)

2)  der  Allerhöchste  Eraaß  vom  2.  Februar  1893,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Entziehung  von  Grundeigenthum  an  den  Reichs-(Militär-)
Fiskus  behufs  der  Vergrößerung  des  Exerzirplatzes  bei  Hanau,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cassel  Nr.  18  S.  157,  ausgegeben
  am  3.  Mai  1893;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  März  1893  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Schöneberg  im  Kreise  Teltow  zur
Erwerbung  der  zur  Freilegung  des  Platzes  C  der  Abtheilung  IV  des  Bebauungsplans
  der  Umgebungen  Berlins  erforderlichen  Grundfläche,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin
Nr.  22  S.  211,  ausgegeben  am  2.  Juni  1893;,

der  1Alleshöchste  Erlaß  vom  6.  März  1893,  belreffend  Abänderung  des
#  16  Absatz  2  des  Statuts  der  Centrallandschaft  für  die  Preußischen
San  vom  21.  Mai  1873,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Oppeln  Nr.  20  S.  143,  nusgegeben  am  19.  Mai  1893  (zu  vergl.
die  Bekanntmachung  Nr.  3  S.  80))

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  April  1893,  betreffend  die  Genehmigung
des  vierten  Nachtrags  zu  dem  Statut  der  Westpreußischen  landschaftlichen
Darlehnskasse  vom  9.  Oktober  1876,  durch  die  Amtsblätter

der  Könige  aeegns  zu  Danzig,  Extraausgabe,  ausgegeben  am
3.  Mai  1893

3

—

4

Su
„6

der  *  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  20  S.  159,  ausgegeben
  am  18.  Mai  1893,

der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  19  S.  205,  ausgegeben
am  11.  Mai  1893.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriume.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckeret.
        <pb n="125" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
——Nr.  16.

Inhalt:  Gesetßz,  betreffend  die  Abänderung  von  Amtagerichtsbezirken,  S.  95.  —  Geseh,  betreffend  die  Abänderung
  von  Amisgerichtsbezirken,  S,.  vo.  —  Geseh,  betreffend  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts  in
der  Stadt  Ohligs,  S.  öö.  —  Gesehz,  betreffend  den  Einfluß  von  Vorrechtseinräumungen  auf  das
geringste  Gebot  in  dem  Verfahren  der  Jwangsversteigerung,  S.  öv7.  —  Bekanntmachung  der  nach
dem  Geseh  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.,  S.  ös.

 

 

 

 

(Nr.  9615.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  von  Amtsgerichtsbezirken.  Vom  30.  Mai  1893.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  foldgt:
S.  1.
Unter  Abänderung  der  Verordnung  vom  5.  Juli  1879  (Gesetz-Samml.
S.  393)  werden  zugelegt:

1)  der  Amtsbezirk  Babitz,  im  Kreise  Leobschütz,  unter  Abtrennung  von
dem  Amtsgerichte  zu  Bauerwitz,  dem  Amtsgerichte  zu  Leobschütz,  und
die  Gemeinde  Knispel,  unter  Abtrennung  von  dem  Amtsgerichte  zu
Bauerwitz,  dem  Amtsgerichte  zu  Katscher;

2)  die  Bürgermeistereien  Schwanenberg  und  Gerderath,  im  Kreise  Erkelenz,
unter  Abtrennung  von  dem  Amtsgerichte  zu  Wegberg,  dem  Amtsgerichte
  zu  Erkelenz.

S.  2.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1893  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Prökelwitz,  den  30.  Mai  1893.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.

 

 

Celeh-  Samml.  1893.  (Nr.  9615—9617.)  21

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Juni  1893.
        <pb n="126" />
        (Nr.  9616.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  von  Amtsgerichtsbezirken.  Vom  30.  Mai  1893.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Unter  Abänderung  der  Verordnung  vom  5.  Juli  1879  (Gesetz-Samml.
S.  393)  werden  zugelegt:

1)  die  Gutsbezirke  Julienhöhe  und  Willmanns  im  Kreise  Labiau,  unter
Abtrennung  von  dem  Amtsgerichte  zu  Königsberg,  dem  Amtsgerichte
zu  Labiau;

2)  der  Gemeindebezirk  Slabencin  und  der  Gutsbezirk  Altenburg  (früher
Oldrzychowo)  im  Kreise  Strelno,  unter  Abtrennung  von  dem  Amtsgerichte
  zu  Inowrazlaw,  dem  Amtsgerichte  zu  Strelno;

3)  der  Amtsbezirk  Dedeleben  im  Kreise  Oschersleben,  unter  Abtrennung,
von  dem  Amtsgerichte  zu  Osterwieck,  dem  Amtsgerichte  zu  Oschersleben);

4)  die  Gemeinden  Haintchen  und  Hasselbach  im  Kreise  Usingen,  unter
Abtrennung  von  dem  Amtsgerichte  zu  Usingen,  dem  Amtsgerichte  zu
Camberg.

G.  2.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1893  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Prökelwitz,  den  30.  Mai  1893.

d.  S)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.

 

(Nr.  9617.)  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  der  Stadt  Ohligs.  Vom
30.  Mai  1893.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.
In  der  Stadt  Ohligs  im  Kreise  Solingen  wird  ein  Amtsgericht  errichtet.
Dasselbe  umfaßt  den  Bezirk  der  Stadtgemeinde  Ohligs.
        <pb n="127" />
        S.  2.
Der  Tag  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  wird  durch  Königliche  Verordnung
  bestimmt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Prökelwitz,  den  30.  Mai  1893.

(.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.

 

 

(Nr.  9618.)  Gesetz,  betreffend  den  Einfluß  von  Vorrechtseinräumungen  auf  das  geringste
Gebot  in  dem  Verfahren  der  Zwangsversteigerung.  Vom  30.  Mai  1893.

Wir  Wilhelm  b  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.
verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  den  Geltungsbereich  des  Gesetzes,  betreffend  die  Zwangsvollstreckung  in  das
unbewegliche  Vermögen,  vom  13.  Juli  1883  (Gesetz  Samml.  S.  131ff.),  was
folgt:

S.  1.

Der  §.  54  des  Gesetzes,  betreffend  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
  Vermögen,  vom  13.  Juli  1883  erhält  am  Schlusse  des  ersten  Absatzes
folgenden  Zusatz:

Hierbei  sind  auch  Vorrechte  zu  berücksichtigen,  welche  durch  Vorrechtseinräumungen
  begründet  und  im  Grundbuche  eingetragen  sind.

g.  2.

Dieses  Gesetz  findet  auf  alle  Zwangsversteigerungen  Anwendung,  auf
Grund  deren  noch  nicht  rechtskräftig  der  Zuschlag  ertheilt  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Prökelwitz,  den  30.  Mai  1893.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  v.  Schelling.  Flrhr.  v.  Berlepsch.
Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.

 

 

 

(Nr.  9617—  9618.)
        <pb n="128" />
        Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  22.  März  1893  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft
  „Seelbachgrund“  zu  Seelbach  im  Kreise  Altenkirchen  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  27,  Beilage,  ausgegeben
  am  18.  Mai  1893)

2)  das  am  10.  April  1893  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Entwässerungsverband
  Jungfer-Keitelau,  links  der  Jungferschen  Lake  im
Marienburger  Deichverbande,  Landkreis  Elbing,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  20  S.  223,  ausgegeben  am  20.  Mai
1893/

3)  das  am  10.  April  1893  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und
Bewässerungs-Genossenschaft  der  unteren  Gieselau-Niederung  in  den  Kreisen
Rendsburg  und  Süderdithmarschen  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Schleswig  Nr.  24  S.  271,  ausgegeben  am  13.  Mai  1893;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  April  1893,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  von  dem  Kreise  Falkenberg
  zu  bauenden  Chausseen:  1)  von  Niewodnik  über  Norok,  Weißdorf
bis  zur  Einmündung  in  die  Breslau-Oppelner  Provinzial-Chaussee  in
Schurgast,  2)  von  Guhrau  über  Rogau,  Kirchberg  bis  zur  Falkenberg-Grottkauer
  Chaussee  bei  Pilkendorf,  3)  von  Friedland  über  Ranisch  nach
Groß-Schnellendorf  bis  an  das  südliche  Ende  dieses  Dorfes,  4)  von
Friedland  über  Poln.  Jamke  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf
Pogosch,  5)  von  Lammsdorf  nach  BVielitz,  6)  von  Lammsdorf  über
Wiersbel  in  der  Richtung  auf  Friedland  bis  zur  Einmündung  in  die
Chaussee  von  Falkenberg  nach  Friedland,  sowie  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  genannten  Kreis  bezüglich  der  für  die  unter  Nr.  1
bis  3  aufgeführten  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  21  S.  159,  ausgegeben  am
26.  Mai  1893)

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Mai  1893,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Goldap  für  die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee  von  Gawaiten  über
Pabbeln  und  Groblischken  bis  zur  Gumbinner  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Didßiddern,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen
  Nr.  23  S.  145,  ausgegeben  am  7.  Juni  1893.

 

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="129" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  NNr.  17.

 

Inhalt:  Geseb,  brtreffend  die  Aufhebung  der  Kabinctsorder  vom  27.  Juni  1845,  S.  vo.  —  Verfügung
bes  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsherichte
  Aachen,  Erkelenz,  Heinsberg,  Montjoie,  Bonn,  Eitorf,  Rheinbach,  Siegburg,  Goch,  Mörs,
Adenau,  Cochem,  Meisenheim,  Münstermaifeld,  Simmern,  Zell,  Wipperfürth,  Bensberg,  Wermelskirchen,
  Lindlar,  Gerresheim,  Grevenbroich,  Langenberg,  Velbert,  Saarlouis,  Vöélklingen,  Sankt
Wendel,  Hermeskeil,  Rhaunen,  Bitburg,  Saarburg,  Trier  und  Wadern,  S.  100.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten
landesberrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.)  S.  102.

 

(Nr.  9619.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  Kabinetsorder  vom  27.  Juni  1845.
Vom  I.  Juni  1893.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  24
/
verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Paragraph.

Die  Allerhöchste  Order  vom  27.  Juni  1845,  die  Gebühren  der  Revisoren
kaufmännischer  Bücher  zu  Berlin  für  ihre  Zuziehung  bei  gerichtlichen  Geschäften
betreffend  (Gesetz-  Samml.  S.  440),  wird  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  1.  Juni  1893.

(.  S)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Migquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.

 

 

Cesez=  Samml  1893.  (Nr.  9019—9020.)  22

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Juni  1893.
        <pb n="130" />
        —  100  —

(Nr.  9620.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aachen,  Erkelenz,  Heinsberg,  Montjoie,
Bonn,  Eitorf,  Nheinbach,  Siegburg,  Goch,  Mörs,  Adenau,  Cochem,  Meisenheim,
  Münstermaifeld,  Simmern,  Zell,  Wipperfürth,  Bensberg,  Wermelskirchen,
  Lindlar,  Gerresheim,  Grevenbroich,  Langenberg,  Velbert,  Saarlonis,
Völklingen,  Sankt  Wendel,  Hermeskeil,  Rhaunen,  Bitburg,  Saarburg,
Trier  und  Wadern.  Vom  19.  Juni  1893.

Auf  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz-Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §..  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Aachen  gehörige  Gemeinde  Alsdorf,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Erkelenz  gehörige  Gemeinde  Kückhoven,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Heinsberg  gehörigen  Gemeinden
Waldenrath  und  Kirchhoven,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Montjoie  gehörige  Gemeinde  Strauch,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bonn  gehörige  Gemeinde  Plittersdorf,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Eitorf  gehörigen  Katastergemeinden
Linkenbach  und  Bennrath,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinbach  gehörige  Gemeinde  Essig,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Siegburg  gehörige  Gemeinde  Lülsdorf,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Goch  gehörigen  Gemeinden  Hanselaer,
  Neulouisendorf  und  Hönnepel,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mörs  gehörige  Gemeinde  Homberg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörigen  Gemeinden  Nürburg)
  Sierscheid  und  Kelberg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cochem  gehörige  Gemeinde  Greimersburg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Meisenheim  gehörigen  Gemeinden
Hochstädten  und  Krebsweiler,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Münstermaifeld  gehörige  Gemeinde
Lasserg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Simmern  gehörige  Gemeinde  Ohlweiler,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Zell  gehörige  Gemeinde  Hesweiler,
        <pb n="131" />
        —  101  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wipperfürth  gehörige  Gemeinde
Klüppelberg,  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen  Vergwerke
  Neptun  II,  Neptun  III,  Neptun  VI,  Neptun  VIII,  Neptun  XI,
Neptun  XII,  Neptun  XIII,  Rechtsstreit,  Erlen,  Locomotive,  sowie  für
die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Wipperfürth  und  Bensberg  belegenen
  Vergwerke  Neptun  V  und  Neptun  XV)  für  das  in  den  Bezirken
  der  Amtsgerichte  Wipperfürth  und  Wermelskirchen  belegene  Bergwerk
  Neptun  X)  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Wipperfürth
  und  Lindlar  belegene  Bergwerk  Marienfund,  für  welche  Bergwerke
  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht  Wipperfürth  bewirkt
  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gerresheim  gehörigen  Gemeinden
Eller  und  Ludenberg-Morp—Vennhausen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Grevenbroich  gehörige  Stadtgemeinde
Grevenbroich,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Langenberg  gehörige  Katastergemeinde
Dönberg,  sowie  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen
Bergwerke  Alice  und  Anna,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Velbert  gehörigen  Katastergemeinden
Isenbügel  und  Hetterscheidt,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarlouis  gehörige  Gemcinde

Griesborn,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Völklingen  gehörige  Gemeinde  Rittenhofen,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Wendel  gehörige  Gemeinde
Urexweiler,  .

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hermeskeil  gehörigen  Gemeinden
Hinzert  und  Naurath,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rhaunen  gehörige  Gemeinde  Hinzerath,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bitburg  gehörige  Gemeinde  Idenheim,

für  die  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarburg  belegenen  Bergwerke  Aul,
Ayl  I,  Ayl  II,  Ayl  III,  Amalie,  Beurig,Beurig  1,  Beurig  II)  Cahren,
Cahren  I,  Cahren  II,  Caselfels,  Carl,  Fisch,  Fisch  1,  Fisch  II,  Fisch  III,
Gustav,  Glückstern,  Glückstern  I,  Greimerath,  Greimerath  V,  Juch,
Julius,  Kupferberg,  Louise,  Mannebach,  Mannebach  I,  Mannebach  II,
Mannebach  III,  Marie,  Ockfen,  Ockfen  I,  Ockfen  II,  Rehlingen,  Saarburg,
  Tawern,  Tawern  I,  Taben,  Unverzagt,  Wiltingen,  Wiltingen  I,
Zerf,  Zerf  I,  Zerf  II,  Zerf  IV,,  Zerf  VI,  sowie  für  die  in  den  Bezirken
der  Amtsgerichte  Saarburg  und  Hermeskeil  belegenen  Bergwerke
Greimerath  I,  Greimerath  II)  Greimerath  III,  Greimerath  IV,  Jerf  VII,

O#r.  9620)
        <pb n="132" />
        —  102  —

für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Saarburg  und  Trierbelegenen
  Bergwerke  Scharzhof,  Scharzhof  I,  Scharzhof  II,  Scharzhof  III,
für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Saarburg  und  Wadern
belegene  Bergwerk  Zerf  V,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
Saarburg,  Hermeskeil  und  Wadern  belegene  Bergwerk  Zerf  VIII,
für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht
Saarburg  bewirkt  wird,

am  15.  Juli  1893  beginnen  soll.

Berlin,  den  19.  Juni  1893.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.

 

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  20.  März  1893  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und
Bewässerungsgenossenschaft  zu  Oberbettingen  im  Kreise  Daun  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  19  S.  247,  ausgegeben
am  12.  Mai  1893)

2)  das  am  20.  März  1893  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Bewässerungsgenossenschaft
  zu  Dahlem  im  Kreise  Bitburg  durch  das  Amteblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  19  S.  250,  ausgegeben  am  12.  Mai  1893;

3)  das  am  20.  März  1893  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Rengen  im  Kreise  Daun  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  20  S.  263,  ausgegeben  am
19.  Mai  1893)

4)  das  am  20.  März  1893  Allerböchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Ließem  im  Kreise  Bitburg  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  20  S.  266,  ausgegeben  am  19.  Mai  1893;

5)  das  am  20.  März  1893  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  III  zu  Oberlauch  im  Kreise  Prüm  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  21  S.  283,  ausgegeben
am  26.  Mai  1893.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckeret.
        <pb n="133" />
        —  103  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  18.  —

(Nr.  9621.)  Gesetz,  betreffend  Aenderung  des  Wahlverfahrens.  Vom  29.  Juni  1893.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  dc.

verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie  für
den  Umfang  derselben,  mit  Ausnahme  der  Hohenzollernschen  Lande,  was  folgt:

S.  1.

Für  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten  werden  die  Urwähler  nach
Maßgabe  der  von  ihnen  zu  entrichtenden  direkten  Staats-,  Gemeinde-,  Kreis=Bezirks=
  und  Provinzialsteuern  in  drei  Abtheilungen  getheilt,  und  zwar  in  der
Art,  daß  auf  jede  Abtheilung  ein  Dritttheil  der  Gesammtsumme  der  Steuerbeträge
  aller  Urwähler  fällt.

Für  jede  nicht  zur  Staatseinkommensteuer  veranlagte  Person  ist  an  Stelle
dieser  Steuer  ein  Betrag  von  drei  Mark  zum  Ansatz  zu  bringen.

G.  2.

Urwähler,  welche  zu  einer  Staatssteuer  nicht  veranlagt  sind,  wählen  in
der  dritten  Abtheilung.

Verringert  sich  in  Folge  dessen  die  auf  die  erste  und  zweite  Abtheilung
entfallende  Gesammtsteuersumme,  so  findet  die  Bildung  dieser  Abtheilungen  in
der  Art  statt,  daß  von  der  übrig  bleibenden  Summe  auf  die  erste  und  zweite
Abtheilung  je  die  Hälfte  entfällt.

K..  3.

Wo  direkte  Gemeindesteuern  nicht  erhoben  werden,  treten  an  deren  Stelle
die  vom  Staate  veranlagte  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer.

S.  4.
Auch  in  Gemeinden,  welche  in  mehrere  Urwahlbezirke  getheilt  sind,  wird
für  jeden  Urwahlbezirk  eine  besondere  Abtheilungsliste  gebildet

Geseh  ·  Samml.  1893.  (Nr.  9621.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Juni  1893.
        <pb n="134" />
        —  104  —

g.  5.

In  den  Stadt=  und  Landgemeinden,  in  welchen  die  Bildung  der  Wählerabtheilungen
  für  die  Wahlen  zur  Gemeindevertretung  nach  dem  Maßstabe  direkter
Steuern  stattfindet,  werden  diese  Abtheilungen  fortan  allgemein  in  der  durch  die

F.  bis  3  für  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten  vorgeschriebenen  Weise
gebildet

Unberührt  bleiben  die  Bestimmungen  der  G
denen  die  Ausübung  des  Wahlrechts  an  die  Entrichtung  bestimmter  ernach
geknüpft  ist  oder  geknüpft  werden  kann.

S.  6.
Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen,  insbesondere  das  Gesetz,
betreffend  Aenderung  des  Wahlverfahrens,  vom  24.  Juni  1891  (Gesetz-Sammle.
S.  231)  werden  aufgehoben.

28  A.  2  nach

S.  7.

Bis  zum  Erlasse  des  Wahlgesetzes  werden  die  Bestimmungen  der  Artikel  71
und  115  der  Verfassungsurkunde,  soweit  sie  den  vorstehenden  Bestimmungen  entgegenstehen,
  außer  Kraft  gesetzt.

.  S.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft,
jedoch  erhalten  §.  3  und  für  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten  die  Vorschrift
  des  S.  1,  wonach  bei  der  Bildung  der  Urwählerabtheilungen  die  direkten
Gemeinde-,  Kreis-,  Bezirks=  und  Provinzialsteuern  in  Anrechnung  zu  kommen
haben,  erst  mit  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  wegen  Aufhebung  direkter  Staatssteuern
  Geltung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel,  an  Bord  Meiner  Yacht  „Hohenzollern““)  den  29.  Juni  1893.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Gr.  v.  Caprivi.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.

 

Redigirt  im  Burcau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="135" />
        —  105  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  19.  —

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung,  Vervollständigung  und  bessere  Ausrüstung  des  Staateelsenbahnnetzes,
S.  los.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Bau  und  Betrieb  der  in  dem  Gesehe  vom  3.  Juli  1893
vorgesehenen  neuen  Eisenbahnlinien,  S.  108.  —  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Weimar
  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Jüdewein  nach  Oppurg  durch  die  Saaleisenbahngesellschaft,
  S.  110.  —  Verfügung  bes  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  bes  Grunbbuchs
für  einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Geestemünde,  S.  114.

 

Nr.  9622.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung,  Vervollständigung  und  bessere  Ausrüstung
des  Staatseisenbahnnetzes.  Vom  3.  Juli  1893.

Wir  Wilhelm  b  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt:
I.  zur  Herstellung  von  Eisenbahnen  und  der  durch  dieselbe  bedingten
Vermehrung  des  Fuhrparks  der  Staatsbahnen  und  zwar:

a)  zum  Bau  einer  Eisenbahn:  «
1)vonRothfließnachRudczannydieSummevon6710000Mark,
2)vonBütownachBerentdieSummevon.....  5720  000
3)  von  Jauer  nach  Rohnstock  die  Summe  von  .  1200  000
4)  von  Rippach-Poserna  einerseits  nach  Magwitz-Lindenau

  andererseits  nach  Markranstädt  die

Summe  nooooooo  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2  850  000
5)  von  Naumburg  a.  S.  nach  Deuben  die  Summe  von  3000  000
6)  von  Bünde  oder  einem  in  der  Nähe  belegenen

Punkte  der  Linie  Löhne—Osnabrück  nach  Sulingen

die  Summe  von.  ..  .  .  ..  ....  .  ..  .  .  .  .  ....  5  560  000

Seite.  25  040  000  Mark,
C#eet.  Semml.  1893.  (Nr.  9622.  24

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Juli  1893.
        <pb n="136" />
        Uebertrag  ....

7)  von  Derschlag  nach  Bergneustadt  die  Summe  von
8)  von  Osberghausen  nach  Wiehl  die  Summe  von

b)  zur  Beschaffung  von  Betriebsmitteln
si——————

zusammen

II.  zu  nachstehenden  Bauaus  führungen:

1)  zur  Deckung  der  Mehrkosten  für  den  Bau  der
Eisenbahn  von  Ratibor  bis  zur  Landesgrenze  in
der  Richtung  auf  Troppau  die  Summe  von

620  000  Mark,

2)  für  die  Ueberführung  der  Hamburgerstraße
  vor  dem  neuen  Personenbahnhofe
  zu  Osnabrück  die
Summe  von.  .  .....  .  ..  .  .  ...  350  000

3)  zur  Deckung  der  Mehrkosten  für
die  Erweiterung  des  Rangirbahnhofes
  in  Hamm  die  Summe  von  180  O000

4)  zur  Deckung  der  Mehrkosten  für
die  Anlage  des  zweiten  Gleises
auf  der  Sneee  Hamm-Herbern
in  Verbindung  mit  der  selbstständigen
  Einführung  der  Bahn
von  Münster  in  den  Bahnhof
Hamm  die  Summe  von  ..  145000

5)  für  die  theilweise  anderweite
Führung  des  zweiten  Gleises  auf
der  Strecke  Bochum  (B.  M.)—

Wanne  die  Summe  von  77000

6)  zur  Deckung  der  Mehrkosten  für
die  Anlage  eines  Sammel-  und
Rangirbahnhofs  bei  Osterfeld  die

mme  von  .  ...  .  .  .  .  .  ...  ...  306  000
zusammen

III.  zur  Beschaffung  von  Betriebsmitteln  für  die
bereits  bestehenden  Staatsbahnen
die  Summe  von  .

25  040  000  Mark,

435000
1  020000
4992000

31  487  000  Mark;

1678000

15  000000

insgesammt  48  165  000  Mark

zu  verwenden.
        <pb n="137" />
        —  107  —

Mit  der  Ausführung  der  vorstehend  unter  Nr.  J  Lit.  a  aufgeführten
Bahnen  ist  erst  dann  vorzugehen,  wenn  nachstehende  Bedingungen  erfüllt  sind:

A.  Der  gesammte  zum  Bau  der  Bahnen  und  deren  Nebenanlagen  nach
Maßgabe  der  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  oder  im  Enteignungsverfahren
  festzustellenden  Entwürfe  erforderliche  Grund  und  Boden  ist  der  Staatsregierung
  in  dem  Umfange,  in  welchem  derselbe  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen
der  Enteignung  unterworfen  ist,  unentgeltlich  und  lastenfrei  —  der  dauernd
erforderliche  zum  Eigenthum,  der  vorübergehend  erforderliche  zur  Benutzung  für
die  Zeit  des  Bedürfnisses  —  zu  überweisen,  oder  die  Erstattung  der  sämmtlichen
staatsseitig  für  dessen  Beschaffung  im  Wege  der  freien  Vereinbarung  oder  Enteignung
  aufzuwendenden  Kosten,  einschließlich  aller  Nebenentschädigungen  für

irthschaftserschwernisse  und  sonstige  Nachtheile  in  rechtsgültiger  Form  zu  übernehmen
  und  sicherzustellen,  und  zwar:

a)  bezüglich  der  Linien  unter  Nr.  I  Lit.  a  1  bis  3  und  5  bisß  8  in  der
ganzen  Ausdehnung,

b)  bezüglich  der  Linie  unter  Nr.  I  Lit.  a  4  (Rippach-Poserna—
W  en  für  die  im  Preußischen  Staatsgebiete  belegene  Theilstrecke.


Vorstehende  Verpflichtung  erstreckt  sich  insbesondere  auch  auf  die  unentgeltliche
  und  lastenfreie  Hergabe  des  für  die  Ausführung  derjenigen  Anlagen
erforderlichen  Grund  und  Bodens,  deren  Herstellung  dem  Eisenbahnunternehmer
im  öffentlichen  Interesse  oder  im  Interesse  des  benachbarten  Grundeigenthums
auf  Grund  gesetzlicher  Bestimmungen  obliegt  oder  auferlegt  wird.

B.  Die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  öffentlichen  Wege  ist,  soweit
dies  die  Aufsichtsbehörde  für  zulässig  erachtet,  seitens  der  daran  betheiligten
Interessenten  unentgeltlich  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des
Bestehens  und  Betriebes  der  Bahnen  zu  gestatten.

C.  Für  die  unter  Nr.  I  Lit.  a  3  benannte  Bahn  (auer—-Rohnstock)  n
außerdem  von  den  Interessenten  zu  den  Baukosten  ein  unverzinslicher,  nicht  rückzahlbarer
  Zuschuß  zum  Betrage  von  56  000  Mark  geleistet  werden.

g.  2.
Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  der  zu  den  im  §.  1
unter  Nr.  I  bis  III  vorgesehenen  Bauausführungen  und  Beschaffungen  erforderlichen
  Mittel  von  48  165  000  Mark  Staatsschuldverschreibungen  auszugeben.

6.  3.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen  (C.  2),  bestimmt  der  Finanzminister.

Mir.  622  9623)  24°
        <pb n="138" />
        —  108  —

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  und
wegen  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869
Gesetz-Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

S.  4.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  F.  1  unter  Nr.  I  und  II
bezeichneten  Eisenbahnen  beziehungsweise  Eisenbahntheile  durch  Veräußerung  bedarf
zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages.

Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  die  beweglichen  Bestandtheile  und
Zubehörungen  dieser  Eisenbahnen  beziehungsweise  Eisenbahntheile  und  auf  die
unbeweglichen  insoweit  nicht,  als  dieselben  nach  der  Erklärung  des  Ministers  der
öffentlichen  Arbeiten  für  den  Betrieb  der  betreffenden  Eisenbahn  entbehrlich  sind.

g.  5.
Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  3.  Juli  1893.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Gr.  v.  Caprivi.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.

 

 

 

(Nr.  9623.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  3.  Juli  1893,  betreffend  Bau  und  Betrieb  der  in  dem
Gesetze  vom  3.  Juli  1893  (Gesetz  Samml.  S.  105)  vorgesehenen  neuen
Eisenbahnlinien.

Aw##  Ihren  Bericht  vom  3.  Juli  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  bei  demnächstiger
Ausführung  der  in  dem  Gesetze  vom  3.  Juli  d.  J.,  betreffend  die  Erweiterung,
Vervollständigung  und  bessere  Ausrüstung  des  Staatseisenbahnnetzes,  im  §.  1
unter  Nr.  I  Lit.  a  vorgesehenen  Eisenbahnlinien  die  Leitung  des  Baues  und  demnächst
  auch  des  Betriebes  derselben  und  zwar:

1)  der  Bahnen:

a)  von  Rothfließ  nach  Rudczanny,
b)  von  Bütow  nach  Berent

der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Bromberg,
2)  der  Bahn  von  Jauer  nach  Rohnstock
der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Berlin,
        <pb n="139" />
        —  109  —

3)  der  Bahnen:
a)  von  Rippach-Poserna,  einerseits  nach  Plagwitz-Lindenau,  andererseits
  nach  Markranstädt,
b)  von  Naumburg  a.  S.  nach  Deuben
der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Erfurt,
4)  der  Bahn  von  Bünde  oder  einem  in  der  Nähe  belegenen  Punkte  der
Linie  Löhne—Osnabrück  nach  Sulingen
der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Hannover,
5)  der  Bahnen:
a)  von  Derschlag  nach  Bergneustadt,
b)  von  Osberghausen  nach  Wiehl
der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  (rechtsrheinischen)  zu  Cöln
übertragen  wird.

Zugleich  bestimme  Ich,  daß  das  Recht  zur  Enteignung  und  dauernden
Beschränkung  derjenigen  Grundstücke,  welche  zur  Bauausführung  nach  den  von
Ihnen  festzustellenden  Plänen  nothwendig  sind,  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen
Anwendung  finden  soll:

1)  für  sämmtliche  vorbezeichnete  Eisenbahnen  —  bezüglich  der  unter  Nr.  3
Lit.  a  aufgeführten  Linie  von  Ridppach-Poserna,  einerseits  nach
Plagwitz-Lindenau,  andererseits  nach  Markranstädt,  für  den  im  diessättern
  Staatsgebiet  belegenen  Theil  derselben  —  sowie

2)  auch  für  diejenigen  im  F.  1  unter  Nr.  II  2  und  5  des  oben  erwähnten
Gesetzes  vom  3.  Juli  d.  J.  vorgesehenen  Bauausführungen,  für  welche
das  Enteignungsrecht  nicht  bereits  nach  den  bestehenden  gesetzlichen
Bestimmungen  oder  früheren  landesherrlichen  Erlassen  Platz  greift.

Dieser  Erlaß  ist  in  der  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.
Neues  Palais,  den  3.  Juli  1893.

Wilhelm.
Thielen.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

(Nr.  9623—9624.)
        <pb n="140" />
        —  110  —

(Nr.  9624.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Weimar  wegen  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Jüdewein  nach  Oppurg  durch  die  Saaleisenbahngesellschaft.
Vom  17./31.  Januar  1893.

S#n  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Sachsen-Weimar  haben  behufs  einer  Vereinbarung  über  die
Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Jüdewein  nach  Oppurg  zu  Bevollmächtigten
ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen

Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Franz  Ulrich,

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar

Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Dr.  Carl  Slevogt,
welche  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation  folgenden  Vertrag  abgeschlossen
haben:
Artikel  I.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung
sind  übereingekommen,  eine  Eisenbahn  von  Jüdewein  nach  Oppurg  zuzulassen
und  zu  fördern.  Beide  Regierungen  werden  unter  den  bei  ihnen  üblichen  Bedingungen
  die  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  der  Bahn  für  die  in  ihrem
Gebiete  belegene  Strecke  an  die  Saaleisenbahngesellschaft  ertheilen.

Artikel  I.

Für  den  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  find  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  (veröffentlicht  in  Nr.  36  des  Reichs-Gesetzblatts)
  und  die  dazu  ergangenen  oder  noch  ergehenden  ergänzenden  und  abändernden
  Bestimmungen  maßgebend.

Artikel  II.
Die  Genehmigung  und  Feststellung  der  Bauentwürfe  innerhalb  jedes  Staatsgebiets
  bleibt  der  betreffenden  Regierung  überlassen.
Artikel  IV.

Die  Spurweite  der  Bahn  soll  1/126  Meter  im  Lichten  der  Schienen  betragen,
  der  Bau  und  das  gesammte  Betriebsmaterial  auch  so  eingerichtet  werden,
daß  die  Transportmittel  ungehindert  nach  allen  Seiten  übergehen  können.

Artikel  V.

Zum  Zwecke  des  Erwerbes  des  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen  Grundes
und  Bodens  wird  jede  der  vertragschließenden  Regierungen  für  ihr  Gebiet  der
Eisenbahngesellschaft  das  Enteignungsrecht  verleihen.
        <pb n="141" />
        —  111  —

Artikel  VI.

Die  von  einer  der  vertragschließenden  Regierungen  geprüften  Betriebsmittel
werden  ohne  weitere  Prüfung  auch  im  Gebiet  der  anderen  Regierung  zugelassen
werden.

Artikel  VII.

Die  Eisenbahn  von  Jüdewein  nach  Oppurg  bildet  einen  integrirenden
Bestandtheil  des  Gesammtunternehmens  der  Saaleisenbahngesellschaft,  welche  mit
ihrem  gesammten  Vermögen  für  den  konzessionsmäßigen  Bau  und  Betrieb  der
Bahnstrecke  Jüdewein—Oppurg  gegenüber  beiden  Regierungen  haftet.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  ist  damit  einverstanden,  daß  das  gesetzliche,
  vertragsmäßige  und  statutarische  Aufsichtsrecht,  welches  die  Großherzoglich
Sächsische  Regierung,  sei  es  allein,  sei  es  in  Gemeinschaft  mit  einer  anderen
Staatsregierung,  über  die  Saaleisenbahngesellschaft  und  über  ihr  Unternehmen
auszuüben  hat,  in  Beziehung  auf  alle  Maßnahmen,  welche  die  Verhältnisse  der
Gesellschaft  als  solcher  und  die  Verwaltung  und  den  Betrieb  ihres  Unternehmens
im  Allgemeinen  betreffen,  z.  B.  die  Abänderung  der  Gesellschaftsstatuten,  die
Erweiterung  des  Unternehmens  auf  nicht  Preußischem  Staatsgebiete,  die  Ausgabe
  von  Anleihescheinen  unter  Mithaftbarkeit  der  Bahnstrecke  Jüdewein—Oppurg
und  die  Konvertirung  derselben,  sich  auch  auf  den  im  Königlich  Preußischen
Staatsgebiete  belegenen  Theil  ber  vorbezeichneten  Bahn  unter  Ausschluß  einer
Einwirkung  der  Königlich  Preußischen  Regierung  erstreckt.  Auch  ist  die  Königlich
Preußische  Regierung  damit  einverstanden,  daß  die  Bestimmung  über  die  Dotirung
des  Reserve=  und  eines  etwaigen  Erneuerungsfonds,  der  Erlaß  von  Ausführungsbestimmungen
  zu  der  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  seitens  des  Reichs  erlassenen
Verkehrsordnung  und  zu  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands,
  ferner  die  Genehmigung  beziehungsweise  Festsetzung  der  Fahrpläne  und
der  Transportpreise  auch  in  Beziehung  auf  den  im  Königlich  Preußischen  Staatsgebiete
  belegenen  Theil  der  Bahnstrecke  Jüdewein—Oppurg  seitens  der  Großherzoglich
Sächsischen  Regierung,  sei  es  allein,  sei  es  in  Gemeinschaft  mit  einer  anderen
betheiligten  Staatsregierung,  erfolgt.

Im  Uebrigen  übt  jede  der  vertragschließenden  Regierungen  für  ihr  Gebiet
in  Beziehung  auf  die  Bahnstrecke  Jüdewein—Oppurg  das  staatliche  Hoheits--  und
Aufsichtsrecht  aus.  In  allen  Fällen,  wo  eine  einheitliche  Ausübung  dieses  Aufsichtsrechtes
  im  Interesse  des  Eisenbahnverkehrs  liegt,  werden  die  vertragschließenden
Regierungen  eine  Verständigung  unter  sich  herbeiführen.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  den  Verkehr
zwischen  ihr  und  der  Eisenbahngesellschaft  sowie  die  Handhabung  der  ihr  über
den  in  Preußen  belegenen  Theil  der  Bahn  zustehenden  Hoheits=  und  Aufsichtsrechte
  einer  Behörde  zu  übertragen.  Diese  Behörde  hat  die  Beziehungen  ihrer
Regierung  zu  der  Saaleisenbahngesellschaft  in  allen  Fällen  zu  vertreten,  die  nicht
zum  direkten  Einschreiten  der  zuständigen  Königlich  Preußischen  Polizei=  oder
Gerichtsbehörden  geeignet  sind.  Die  Eisenbahngesellschaft  hat  sich  bei  Angelegen-(r.

  9624.
        <pb n="142" />
        —  112  —

heiten  territorialer  Natur,  welche  hiernach  von  der  betreffenden  Königlich  Preußischen
Behörde  ressortiren,  an  diese  zu  wenden.  Die  gedachten  Funktionen  können  von
der  Königlich  Preußischen  Regierung  auch  einem  besonderen  Kommissarius  übertragen
  werden.

Die  gegen  die  Eisenbahngesellschaft  rechtskräftig  ergehenden  Entscheidungen
der  Königlich  Preußischen  Verwaltungsbehörden  und  Verwaltungsgerichte  sollen
ohne  Weiteres  gegen  dieselbe  ebenso  vollstreckbar  sein,  als  wenn  sie  in  Preußen
ein  Domizil  hätte.  Die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  verpflichtet  sich,
Verfügungen  der  Königlich  Preußischen  Verwaltungsbehörden  und  Verwaltungsgerichte
  auf  deren  Ersuchen  ohne  Weiteres  der  Direktion  der  Saaleisenbahngesellschaft
  zustellen  zu  lassen.

Artikel  VIII.

Von  dem  Betriebe  der  Bahn  innerhalb  des  Preußischen  Staatsgebietes
wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  nach  dem  Preußischen  Gesetze  vom
16.  März  1867  eine  Abgabe  erheben.  Bei  der  Berechnung  der  Abgabe  wird
als  Anlagekapital  beziehungsweise  als  Reinertrag  der  aus  dem  Verhältniß  der
Länge  der  Preußischen  Bahnstrecke  zu  der  Länge  der  #aze-  Bahn  sich  ergebende
Theil  des  Anlagekapitals  beziehungsweise  des  jährlichen  Reinertrages  angenommen.
Die  Erhebung  erfolgt  alljährlich  postnumerando  und  zwar  zum  ersten  Male
für  das  auf  die  Betriebseröffnung  folgende,  mit  dem  1.  Januar  beginnende
Rechnungsjahr.

Die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  wird  der  Königlich  Preußischen
Regierung  die  Berechnung  des  Reinertrages  der  Bahn  alljährlich  und  zwar
spätestens  fünf  Monate  nach  Ablauf  des  betreffenden  Jahres  mittheilen.

Artikel  IX.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  dazu  in  jedem  Staatsgebiete  zuständigen
  Behörden  nach  Maßgabe  der  im  Artikel  II  bezeichneten  Bahnordnung
gehandhabt.  Die  in  den  verschiedenen  Staatsgebieten  stationirten  Bahnpolizeibeamten
  sind  auf  Vorschlag  der  Bahnverwaltung  bei  den  zuständigen  Behörden
des  betreffenden  Staates  zu  verpflichten.

Artikel  X.

Bei  der  Anstellung  der  subalternen  und  unteren  Kategorien  des  Bahnpersonals
  auf  der  Bahn  Jüdewein—Oppurg  finden  die  für  Besetzung  der
Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern  jeweilig  geltenden
Grundsätze  Anwendung.  Bei  Besetzung  dieser  unteren  Beamtenstellen  hat  die
Eisenbahngesellschaft  bei  sonst  gleicher  Befähigung  innerhalb  des  Gebietes  eines
jeden  der  vertragschließenden  Staaten  auf  die  Bewerbungen  der  Unterthanen
desselben  besondere  Rücksicht  zu  nehmen.

Die  Angehörigen  des  einen  Staates,  welche  im  Gebiete  des  anderen  Staates
angestellt  werden  möchten,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres
        <pb n="143" />
        —  113  —

Heimathlandes  nicht  aus,  sind  aber  den  Gesetzen  des  Landes,  in  welchem  sie  angestellt
  sind,  unterworfen.

Artikel  XI.

Der  Telegraphen=  und  der  Militärverwaltung  gegenüber  ist  die  Eisenbahngesellschaft
  den  bereits  erlassenen  oder  künftig  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
ergehenden  gesetzlichen  und  reglementarischen  Bestimmungen  unterworfen.

Für  Kriegsbeschädigungen  und  Zerstörungen  der  Bahn  im  Königlich
Preußischen  oder  Großherzoglich  Sächsischen  Gebiete,  mögen  solche  vom  Feinde
ausgehen  oder  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,  soll  die
Eisenbahngesellschaft  oder  deren  Rechtsnachfolger  einen  Ersatz  weder  vom  Preußischen
  oder  vom  Sachsen-Weimarschen  Staate,  noch  vom  Reiche  beanspruchen
können.

Artikel  XII.

Gegenüber  der  Postverwaltung  ist  die  Eisenbahngesellschaft  den  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1875  (Reichs-Gesetzbl.  für  1875  S.  318)  und  den
dazu  ergangenen  oder  künftig  ergehenden  Vollzugsbestimmungen  und  deren  Abänderungen
  mit  den  Erleichterungen  unterworfen,  welche  nach  den  vom  Reichskanzler
  erlassenen  Bestimmungen  vom  28.  Mai  1879  (Centralblatt  für  das  Deutsche
Reich  S.  380)  für  Bahnen  untergeordneter  Bedeutung  für  die  Zeit  bis  zum  Ablauf
  von  acht  Jahren  vom  Beginn  des  auf  die  Betriebseröffnung  folgenden
Kalenderjahres  gewährt  sind.  Sofern  innerhalb  des  vorbezeichneten  Zeitraums
in  den  Verhältnissen  der  Bahn  in  Folge  von  Erweiterungen  des  Unternehmens
oder  durch  den  Anschluß  an  andere  Bahnen  oder  aus  anderen  Gründen  eine
Aenderung  eintreten  sollte,  durch  welche  nach  der  Entscheidung  der  obersten  Reichsaufsichtsbehörde
  die  Bahn  die  Eigenschaft  als  Eisenbahn  untergeordneter  Bedeutung
verliert,  tritt  das  Eisenbahnpostgesetz  mit  den  dazu  gehörigen  Mollzugöbrsiimmungen
ohne  Einschränkung  in  Anwendung.

Artikel  XIII.

Die  Saaleisenbahngesellschaft  hat  den  Anschluß  von  Zweigbahnen  zu  gestatten.


Artikel  XIV.

Für  den  Fall,  daß  die  Königlich  Preußische  oder  die  Großherzoglich  Sächsische
Regierung  das  Eigenthum  des  in  dem  betreffenden  Staatsgebiete  liegenden  Theils
der  Bahn  von  Jüdewein  nach  Oppurg  erwerben  sollte,  werden  die  vertragschließenden
  Regierungen  sich  über  die  zur  Beibehaltung  eines  ungestörten  einbeitlichen
  Betriebes  auf  der  genannten  Bahn  erforderlichen  Maßregeln  verständigen.
Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das  Deutsche
Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die  aus  diesem
Vertrage  erworbenen  Nche  und  Pfflichten  auf  das  Reich  mit  zu  übertragen.

Oeseh-  Samml.  1893.  (Dr.  9624—9628,)  25
        <pb n="144" />
        —  114  —

Artikel  XV.
Dieser  Vertrag  soll  in  zwei  Exemplaren  ausgefertigt  und  beiderseits  zur
landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt  werden.  Die  Auswechselung  der  beiderseitigen
  Ratifikations-Urkunden  soll  in  Berlin  erfolgen.

So  geschehen
Berlin,  den  17.  Januar  1893.  Weimar,  den  31.  Januar  1893.

(#  S)  Ulrich.  (  S)  Dr.  Slevogt.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

(Nr.  9625.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Geestemünde.  Vom  27.  Juni  1893.

A##  Grund  des  §F.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz-Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Geestemünde  gehörigen  Gemeinden
Loxstedt  und  Nesse
sowie
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Göttingen  gehörige  Gemeinde
Grone
am  1.  August  1893  beginnen  soll.

Berlin,  den  27.  Juni  1893.
Der  Justizminister.
v.  Schelling.

Kedlgirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlla,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerer.
        <pb n="145" />
        —  115  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  20  —

 

Juhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsnerichte  Blankenheim,  Düren,  Erkelenz,  Montjoie,  Euskirchen,  Castellaun,  Coblenz,  Simmern,
Meisenheim,  Zell,  Cöln,  Gummersbach,  Kerpen,  Neuß,  Natingen,  Uerdingen,  Velbert,  Tholey,
Sultzbach,  Merzig  und  Wadern,  S.  115.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April
1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  116.

 

(Nr.  9626.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Blankenheim,  Düren,  Erkelenz,
Montjoie,  Euskirchen,  Castellaun,  Coblenz,  Simmern,  Meisenheim,  Zell,
Cöln,  Gummersbach,  Kerpen,  Neuß,  Ratingen,  Uerdingen,  Velbert,  Tholey,
Sulzbach,  Merzig  und  Wadern.  Vom  15.  Juli  1893.

Auf  Grund  des  F.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz-Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  8.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Blankenheim  gehörigen  Gemeinden
Mülheim  und  Roderath,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düren  gehörigen  Gemeinden  Merode
und  Schlich,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Erkelenz  gehörige  Gemeinde  Venrath,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Montjoie  gehörige  Gemeinde  Schmidt,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Euskirchen  gehörigen  Gemeinden  Hoven-Floren
  und  Zülpich,
für  delum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Castellaun  gehörige  Gemeinde  Frankweiler,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Coblenz  gehörige  Gemeinde  Bisholder,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Simmern  gehörige  Gemeinde  Belgweiler,

Geseh-Samml.  1893.  (Kr.  9626.)  26

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Juli  1893.
        <pb n="146" />
        —  116  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Meisenheim  gehörigen  Gemeinden
Otzweiler  und  Schweinschied,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Zell  gehörige  Gemeinde  Reidenhausen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cöln  gehörige  Gemeinde  Geyen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gummersbach  gehörigen.  Gemeinden
Lieberhausen  und  Wiedenest,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kerpen  gehörige  Gemeinde  Manheim,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuß  gehörige  Gemeinde  Uedesheim,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ratingen  gehörigen  Gemeinden
Schwarzbach  und  Eckamp,  sowie  für  das  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk
  unter  der  Bezeichnung  Lintorfer  Erzbergwerke  belegene  Bergwerk,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Uerdingen  gehörigen  Gemeinden
Gellep-Stratum  und  Nierst,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Velbert  gehörigen  Katastergemeinden
Tüschen  und  Krehwinkel,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Tholey  gehörige  Gemeinde  Sotweiler,

für  di  #um  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sulzbach  gehörige  Gemeinde  Wahl-Ned



für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Merzig  gehörigen  Gemeinden  Merzig
und  Dreisbach,

für  W.  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wadern  gehörige  Gemeinde  Bardena


am  15.  August  1893  beginnen  foll.
Berlin,  den  15.  Juli  1893.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  1.  April  1893  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  „Bruch  und  Kolf“  zu  Ayl  im  Kreise  Saarburg  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  22  S.  299,  ausgegeben
am  2.  Juni  1893)
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        —  117  —

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  April  1893,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Frankenstein  für  die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee  von  der  Reichenbach-Frankensteiner
  Provinzialchaussee  über  Löwenstein  und  Schönheide
bis  an  die  Grenze  des  Kreises  Reichenbach  in  der  Richtung  auf  Habendorf,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  25
S.  285,  ausgegeben  am  23.  Juni  1893;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  April  1893,  betreffend  die  Genehmigung
des  achten  Nachtrags  zu  dem  Reglement  der  landschaftlichen  Feuerversicherungsgesellschaft
  für  Westpreußen  vom  16.  Februar  1863,  durch
die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  24  S.  259,  ausgegeben  am
17.  Juni  1893,

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  24  S.  204,  ausgegeben
am  15.  Juni  1893

der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  25  S.  281,  ausgegeben
am  22.  Juni  1893;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  April  1893,  betreffend  die  Verleihung,
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Grottkau  für  die  von
ihm  herzustellende  Chausseeverbindung  von  Lobedau  bis  zur  Grenze  des
Kreises  Münsterberg  bei  Herbsdorf  in  der  Richtung  auf  Patschkau,  durch
das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  23  S.  183,
ausgegeben  am  9.  Juni  1893)

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  1.  Mai  1893  wegen  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Bochum  im  Betrage  von
3  400  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg
  Nr.  24  S.  307,)  ausgegeben  am  17.  Juni  1893;

6)  das  am  8.  Mai  1893  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Zellin-Blessiner
  Meliorationsgenossenschaft  im  Kreise  Königsberg  N.  M.  durch
das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  23
S.  165,  ausgegeben  am  7.  Juni  1893)

7)  das  am  8.  Mai  1893  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Pleß  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung
zu  Oppeln  Nr.  24  S.  197,  ausgegeben  am  16.  Juni  1893;

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  Mai  1893,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  politische  Gemeinde  Friemersheim  im  Kreise
Mörs  zum  Erwerbe  der  zur  Erweiterung  ihres  Begräbnißplatzes  erforderlichen
  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf
  Nr.  26  S.  345,  ausgegeben  am  1.  Juli  1893)

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  Mai  1893,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Neustadt  für  die  von  ihm  zu  bauenden  Chausseen  von  Neustadt
        <pb n="148" />
        —  118  —

über  Schönwalde  nach  Kölln  und  von  Schönwalde  nach  Lebno,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  25  S.  271,  ausgegeben
  am  24.  Juni  1893)

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  Mai  1893,  betreffend  die  Aufhebung
des  Statuts  für  den  Staudeichverband  der  Niederung  auf  dem  rechten
Ufer  der  Jungferschen  Laake  im  großen  Marienburger  Werder  vom
13.  Juli  1875,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig
Nr.  26  S.  287,)  ausgegeben  am  1.  Juli  1893;

I1I)  das  am  22.  Mai  1893  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Entwässerungsverband
  der  Jungferschen  Laake  im  Marienburger  Deichverbande
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  26
S.  283,  ausgegeben  am  1.  Juli  1893;,

12)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  Mai  1893,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Strehlen  für  die  von
ihm  gebaute  Chaussee  von  Strehlen  über  Bärzdorf  nach  Grün-Hartau
im  Kreise  Nimptsch,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Breslau  Nr.  25  S.  285,  ausgegeben  am  23.  Juni  1893)

13)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  Mai  1893,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Monzel  im  Kreise  Wittlich  zur
dauernden  Beschränkung  beziehungsweise  Erwerbung  der  für  ihre  Wasserleitung
  erforderlichen  Grundsticke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Trier  Nr.  24  S.  321,  ausgegeben  am  16.  Juni  1893;

14)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Mai  1893,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Cöln  zum  Erwerbe  der  zur
Anlage  eines  neuen  Begräbnißplatzes  für  Cöln-Deutz  und  eines  Zufuhrweges
  noch  erforderlichen  Grundstücksflächen,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  27  S.  310,  ausgegeben  am  5.  Juli  1893;

15)  das  am  5.  Juni  1893  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Neusorge  im  Kreise  Neisse  durch  das  Amtöblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  26  S.  227)  ausgegeben  am  30.  Juni
1893;

16)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Juni  1893,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Bütow  für  die  von  ihm  zu  bauende  Kreischaussee  von  Borntuchen
über  Strussow  nach  Kathkow,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Cöslin  Nr.  27  S.  241,  ausgegeben  am  6.  Juli  1893.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichesdruckerei.
        <pb n="149" />
        —  119  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NN.  21.  —

 

Inhalt:  Gesetz  wegen  Aufhebung  direkter  Staatosteuern,  S.  119.  —  Ergänzungssteuergesetz,  S.  134.  —
Kommunalabgabengeseß,  S.  162.

 

(Nr.  9627.)  Gesetz  wegen  Aufhebung  direkter  Staatssteuern.  Vom  14.  Juli  1893.

Wir  Wilhelm  f  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  uc

verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie  für
den  Umfang  derselben,  mit  Ausschluß  der  Insel  Helgoland,  was  folgt:

S.  1.

Behufs  Erleichterung  und  anderweitiger  Regelung  der  öffentlichen  Lasten
der  Gemeinden  (Gutsbezirke)  werden  die  folgenden  direkten  Staatssteuern  gegenüber
  der  Staatskasse  außer  Hebung  gesetzt:

1)  die  nach  den  Gesetzen  vom  21.  Mai  1861  (Gesetz  Samml.  S.  253
und  317)  sowie  nach  den  hierzu  ergangenen  ergänzenden  und  abändernden
  Gesetzen  veranlagte  Grund=  und  Gebäudesteuer,

2)  die  nach  dem  Gesetze  vom  24.  Juni  1891  (Gesetz=  Samml.  S.  205)
veranlagte  Gewerbe=  und  Betriebssteuer.

s.  2.
Ferner  werden  außer  Hebung  gesetzt:

1)  die  von  den  Bergwerken  in  den  älteren  rechtsrheinischen  Landestheilen
zu  entrichtende  Aufsichtssteuer  und  Bergwerksabgabe  (Gesetz  über  die
Besteuerung  der  Bergwerke  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie,
mit  Ausnahme  der  auf  dem  linken  Rheinufer  belegenen  Landestheiee,
vom  12.  Mai  1851,  §.  8  —  Gesetz-Samml.  S.  261  —,  Gesetz,  die
Bergwerksabgaben  betreffend,  vom  20.  Oktober  1862,  §.  4  —,  Gesetz-Samml.
  S.  351  —),

Ceeh.  Samml.  1893.  (Nr.  9627  27

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Juli  1893.
        <pb n="150" />
        —  120  —

2)  die  in  den  übrigen  Landestheilen  zu  entrichtende  Bergwerksabgabe
(Gesetz,  die  Bergwerksabgaben  betreffend,  vom  20.  Oktober  1862,  F.  6;
Verordnungen  für  das  Gebiet  des  vormaligen  Königreichs  Hannover,
vom  8.  Mai  1867,  Artikel  XXI  —  Gesetz-Samml.  S.  601  —,  für
das  Gebiet  des  vormaligen  Kurfürstenthums  Hessen,  die  Stadt  Frankfurt
  und  die  vormals  Königlich  Bayerischen  Gebietsthelle,  vom  1.  Juni
1867,  Artikel  XVII  —  Gesetz  Samml.  S.  770  —,  für  das  vormalige
Herzogthum  Nassau,  die  vormals  Großherzoglich  Hessischen  Landestheile
und  die  vormalige  Landgrafschaft  Hessen-  Homburg  einschließlich  des
Oberamtsbezirks  Meisenheim,  vom  1.  Juni  1867,  Artikel  I  §.  2
—  Gesetz=  Samml.  S.  802  —)  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  des
Allgemeinen  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865  in  das  Gebiet  des
Hessogthume  Lauenburg,  vom  6.  Mai  1868,  Artikel  VII  —  Offzziells

Wochenblatt  für  das  Herzogthum  Lauenburg  für  1868  Nr.  30  —;
Gesetz,  betreffend  die  Einführung  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom
24.  Juni  1865  in  das  Gebiet  der  Herzogthümer  Schleswig  und
Holstein,  vom  12.  März  1869,  Artikel  IX—  Gesetz  Samml.  S.  453  —).

K.  3.

Die  Vorschriften  der  in  den  §#.  1  und  2  bezeichneten  Gesetze  bleiben,
soweit  nicht  in  dem  gegenwärtigen  Gesete  und  in  dem  Kommunalabgabengesetze
Abweichendes  bestimmt  ist,  in  Kraft.

Die  Veranlagung  und  Verwaltung  der  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer
  wird,  soweit  nicht  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  Abweichendes  bestimmt
ist,  unter  Aufrechterhaltung  der  dieserhalb  bestehenden  gesetzlichen  Einrichtungen
vom  Staate  für  die  Zwecke  der  kommunalen  Besteuerung  ausgeführt.  Die
landständische  Mitwirkung  bei  der  Verwaltung  der  Grundsteuer  innerhalb  des
kommunalständischen  Verbandes  der  Oberlausitz  (Gesetz,  betreffend  die  definitive
Untewoerthellung  und  Erhebung  der  Grundsteuer  u.  s.  w.,  vom  8.  Februar  1867,

—  Gesetz  Samml.  S.  185  —)  wird  hierdurch  nicht  berührt.

“'“

Die  Veranlagung  (F.  3)  ist  auf  diejenigen  Liegenschaften,  Gebäude  und
Gewerbebetriebe  auszudehnen,  welche  von  der  entsprechenden,  Staatssteuer  freigeblieben,
  aber  gemäß  den  Bestimmungen  des  K  gabengesetzes  der
Komfminalsteuerpflicht  unterworfen  sind.

Für  die  Veranlagung  gelten,  soweit  nicht  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze
und  in  dem  Kommunalabgabengesetze  Abweichendes  bestimmt  ist,  die  allgemeinen
gesetzlichen  Vorschriften,  welche  bei  der  Heranziehung  zu  den  entsprechenden  Staatssteuern
  anzuwenden  sbweee  sein  würden.  Insbesondere  sind  gegen  die  Veranlagung
  dieselben  Rechtsmittel  zulässig,  mit  denen  die  Veranlagung  der  entsprechenden
  Staatssteuer  hätte  angefochten  werden  können.
        <pb n="151" />
        —  121  —

.5.

Die  bestehenden  geschlichen  Bestimmungen,  welche  von  der  Veranlagung
der  im  §.  1  Nr.  1  und  2  bezeichneten  Steuern  oder  von  einzelnen  derselben
anderweitige  Rechtsfolgen,  insbesondere  die  Begründung  von  Rechten  oder  Pflichten
abhängig  machen,  bleiben  aufrecht  erhalten;  soweit  hierbei  die  Entrichtung  solcher
Steuern  vorausgesetzt  wird,  treten  an  die  Stelle  der  zu  entrichtenden  die  veranlagten
  Beträge.

Auf  die  Hemungen  im  §.  9  I  Nr.  4  des  Einkommensteuergesetzes  vom
24.  Juni  1891  (Gesetz-Samml.  S.  175)  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

Die  Vorschrift  findet  gleichfalls  keine  Anwendung  auf  die  Bildung  der
Urwählerabtheilungen  für  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten.  Ueber
diese,  sowie  über  die  Bildung  der  Wählerabtheilungen  für  die  Wahl  von  Gemeindevertretungen
  ergeht  besondere  gesetzliche  Bestimmung.

S.  6.

Die  für  die  Provinzen  Rheinland  und  Westfalen  bestehenden  besonderen
Vorschriften  über  den  Grundsteuerdeckungsfonds  und  den  Fonds  zur  Erhaltung
und  Erneuerung  des  Katasters  (Grundsteurrgeseh  für  die  %4  westlichen  Provinzen
vom  21.  Januar  1839,  §F.  2  zu  b  und  c,  99.  4,  44  bis  48  —  Gesetz-Samml.
S.  30  —,  Verordnung,  betreffend  die  Feststelung  und  —  der
Grundsteuer  in  den  beiden  westlichen  Provinzen,  vom  12.  Dezember  1864,  §§.  3,
4,  21  —  GesetzSamml.  S.  683  —)  treten  außer  Kraft.

An  Stelle  dieser  Vorschriften  treten  die  in  den  übrigen  Landestheilen
geltenden  allgemeinen  Bestimmungen.

Mit  der  Auflösung  der  Fonds  gehen  die  Bestände,  sowie  die  alsdann  noch
bestehenden  Forderungen  und  Verpflichtungen

a)  des  Grundsteuerdeckungsfonds  auf  die  Kreise  der  betreffenden  Regierungsbezirke
  nach  Maßgabe  der  veranlagten  Grundsteuer,
b)  des  Fonds  zur  Erhaltung  und  Erneuerung  des  Katasters  auf  die
Staatskasse
über.
S.  7.
Die  auf  die  Aufbewahrung  der  Kopien  der  Katasterdokumente  und  auf
die  Ertheilung  beglaubigter  Auszüge  aus  denselben  bezüglichen  Bestimmungen  im
Artikel  II  des  Gesetzes  über  die  Veräußerung  und  hypothekarische  Belastung  von
Grundstücken  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen  Rechts  vom  20.  Mai  1885
(Gesetz  Samml.  S.  139)  werden  auf  die  übrigen  Theile  der  Rheinprovinz  und
auf  die  Provinz  Westfalen  ausgedehnt.

S.  8.
Soweit  die  Bestrafung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  über
die  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  von  der  Vorentheltung  oder  von  dem
(Nr.  0027.
        <pb n="152" />
        —  122  —

Verluste  der  Steuer  gegenüber  dem  Staate  abhängig  gemacht  ist  (Gebäudesteuergesetz
  vom  21.  Mai  1861,  §.  17  Absatz  3)  Gesetz,  betreffend  die  definitive  Untervertheilung
  und  Erhebung  der  Grundsteuer  in  den  sechs  östlichen  Provinzen,  vom
8.  Februar  1867,  J.  34  Absatz  3)  Gesetz,  betreffend  die  Ausführung  der  anderweiten
  Regelung  der  Grundsteuer  in  den  Provinzen  Schleswig-Holstein,  Hannover
und  Hessen-Nassau,  sowie  in  dem  Kreise  Meisenheim,  vom  11.  Februar  1870,
§.  1  —  Gesetz-Samml.  S.  85  —,  Gewerbesteuergesetz  vom  24.  Juni  1891,
§.  70),  gilt  als  vorenthalten  (verloren)  derjenige  Betrag,  welcher  im  Falle  fortdauernder
  Hebung  der  Steuer  zur  Staatskasse  nach  Maßgabe  der  Veranlagung
(I.  3  Absatz  2,  §.  4)  zu  entrichten  gewesen  sein  würde.  2

Die  im  §.  17  Absatz  3  des  Gebäudesteuergesetzes  vom  21.  Mai  1861  bestimmte
  dreimonatige  Anmeldefrist  für  neuentstandene  Gebände  (I.  15  zu  4  a.  a.  O.),
desgleichen  für  wesentliche  Verbesserungen  von  Gebäuden,  sowie  Vergrößerungen
der  zu  ihnen  gehörigen  Hofräume  und  Hausgärten  G.  15  zu  5  a.  a.  O.)  beginnt
mit  dem  Ablaufe  des  Rechnungsjahres,  in  welchem  die  Veränderung  eingetreten
  ist.

 

F.  9.

Zum  Bezuge  von  Nachsteuern  (Gebäudesteuergesetz  vom  21.  Mai  1861,
§.  17  Absatz  4)  Gesetz  vom  8.  Februar  1867,  §.  34  Absatz  4;  Gesetz  vom
II.  Februar  1870,  §.  1;  Gewerbesteuergesetz  vom  24.  Juni  1891,  §#.  70,  78)
ist  diejenige  Gemeinde  berechtigt,  welcher  nach  den  Bestimmungen  des  Kommunalabgabengesetzes
  das  entsprechende  Steueraufkommen  zusteht.

F.  10.

Die  Bestimmungen  im  §.  81  des  Gewerbesteuergesetzes  vom  24.  Juni  1891
werden  aufgehoben.

Das  Aufhören  eines  steuerpflichtigen  Gewerbes  ist  nicht  der  Hebestelle
G.  58  Absatz  1  a.  a.  O.),  sondern  dem  Vorsitzenden  des  für  die  Veranlagung
zuständigen  Steuerausschusses  anzuzeigen.

K.  11.

Die  Hebung  und  Beitreibung  der  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer
liegt  derjenigen  Gemeinde  ob,  welche  nach  den  Bestimmungen  des  Kommunalabgabengesetzes
  zum  Bezuge  des  entsprechenden  Steueraufkommens  berechtigt  ist.

Die  Ausfälle  treffen  die  Gemeindekasse.  Die  Ermächtigung  zum  Erlasse
und  zur  Ermäßigung  veranlagter  Steuern  (Gesetz,  betreffend  den  Erlaß  oder  die
Ermäßigung  der  Grundsteuer  in  Folge  von  Ueberschwemmungen,  vom  15.  April

1  Nr.  1  —  Gesetz-Samml.  S.  99  —,  Gewerbesteuergesetz  vom
24.  Juni  1891,  S§.  44,  45)  geht  auf  die  Gemeinden  über.

Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Ansprüche  der  Gemeinden  auf  Mitverwaltung
  ihrer  Kassen  durch  staatliche  Kassenbeamte  (Gemeindeordnung  für  die
Rheinprovinz  vom  23.  Juli  1845,  §#.  79,  106  —  Gesetz-Samml.  S.  523  —,
        <pb n="153" />
        —  123  —

Landgemeindeordnung  für  die  Provinz  Westfalen  vom  19.  März  1856,  J.  44,  73
—  Gesetz-Samml.  S.  265  —)  werden  aufgehoben.

KC.  12.

Die  auf  die  Betriebssteuer  bezüglichen  Vorschriften  des  Gewerbesteuergesetzes
vom  24.  Juni  1891  gelangen  nach  Maßgabe  folgender  Bestimmungen  zur  Anwendung:


1)  Erstreckt  sich  ein  betriebssteuerpflichtiges  Gewerbe  über  mehrere  Kreise,
so  ist  für  jeden  dieser  Kreise  die  Hälfte  der  im  §.  60  Nr.  1  und  2
G.  a.  O.  bestimmten  Steuersätze  zu  entrichten.  Auf  die  im  F.  60  Absatz  2
a.  a.  O.  bezeichneten  Betriebsstätten  findet  diese  Bestimmung  keine
Anwendung.

2)  Die  Betriebssteuer  wird  in  den  Landkreisen  vom  Landrath,  in  den
Stadtkreisen  vom  Gemeindevorstande,  in  Berlin  von  der  Direktion  für
die  Verwaltung  der  direkten  Steuern  festgestellt.

Diesen  Behörden  stehen  auch  die  Befugniß  zur  Herabsetzung  der
Betriebssteuer  gemäß  §.  61  und  die  anderweite  Feststellung  gemäß  8.  65
Absatz  2  a.  a.  O.  zu.

3)  Die  Betriebssteuer  ist  binnen  zwei  Wochen  nach  erfolgter  Behändigung
der  Steuerzuschrift  in  einer  Summe  zu  entrichten.

Die  im  §.  61  a.  a.  O.  bezeichneten  Steuerpflichtigen  haben  die
Steuer  vor  Eröffnung  des  Betriebes  zu  entrichten,  oder,  falls  bis
dahin  die  Steuerzuschrift  noch  nicht  behändigt  ist,  einen  von  dem  Gemeinde-(Guts-)
  Vorstande  zu  bestimmenden  Geldbetrag  bei  der  gleichzeitig
  zu  bezeichnenden  Kasse  zur  Deckung  der  Steuer  zu  hinterlegen,
widrigenfalls  ihnen  die  Ausübung  des  Betriebes  nach  Maßgabe  des
§.  63  a.  a.  O.  untersagt  werden  kann.

.  13.

Die  Gemeinden  (Gutsbezirke)  haben  die  Betriebssteuer  in  den  veranlagten
Beträgen  .  12)  von  den  Pflichtigen  ihres  Bezirks  zu  erheben.

Die  Gemeinden  (Gutsbezirke)  der  Landkreise  haben  die  erhobenen  Beträge
am  Schlusse  eines  jeden  Vierteljahres  an  die  Kreiskommunalkasse  abzuführen.

Sofern  die  Gemeinden  nach  den  Bestimmungen  des  Kommunalabgabengesetzes
  besondere  Betriebssteuern  eingeführt  haben,  müssen  sie  denjenigen  Betrag,
welcher  sich  bei  Anwendung  der  Bestimmungen  der  §#9.  60  bis  69  des  Gewerbesteuergesetzes
  vom  24.  Juni  1891  und  des  F.  12  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ergeben
  würde,  an  die  Kreiskommunalkasse  abführen.

Die  Kreise  haben  das  ihnen  zufließende  Aufkommen  der  Betriebssteuer
(Absatz  2  und  3)  zur  Bestreitung  ihrer  Ausgaben  zu  verwenden.

(r.  9027.
        <pb n="154" />
        —  124  —

K.  14.

Die  Kosten  der  Veranlagung  und  Verwaltung  der  Steuern  S.  3  Absatz  2,
9.  4)  werden,  soweit  sie  nicht  durch  die  den  Gemeinden  hierbei  übertragenen  Geschäfte
  entstehen,  aus  der  Staatskasse  bestritten.

Das  Aufkommen  an  Gebühren,  Kosten  und  Strafen  im  Bereiche  der
Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbe-(Betriebs=  Steuer  fließt  in  die  Staatskasse.

Sofern  im  Bereiche  der  Katasterverwaltung  die  Ausführung  von  Neumessungen
  ganzer  Gemarkungen  oder  größerer  Theile  von  solchen  seitens  einer
Gemeinde  oder  der  betheiligten  Grundbesitzer  beantragt  wird,  oder  vorzugsweise
der  Gemeinde  oder  den  betheiligten  Grundbesitzern  zum  Vortheile  gereicht,  kann
die  Ausführung  nach  Bestimmung  des  Finanzministers  von  der  Entrichtung  eines,
seitens  der  Gemeinde  oder  der  betheiligten  Grundbesitzer  zu  leistenden  Beitrages
zu  den  Kosten  der  Neumessung  abhängig  gemacht  werden.

K.  15.

Die  Kosten  der  Hebung  und  Beitreibung  der  Steuern  (§§.  11,  13)  sind
von  den  Gemeinden  zu  tragen.

Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Verpflichtung  der  Grundsteuerpflichtigen
  zur  Entrichtung  von  Beischlägen  behufs  Bestreitung  der  Elementarerhebungskosten
  (Grundsteuergesetz  für  die  westlichen  Provinzen  vom  21.  Januar
1839,  99.  2a,  3)  Gesetz  vom  11.  Februar  1870,  §.  11)  werden  aufgehoben.

S.  16.

Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Ansprüche  der  Gemeinden  (Gutsbezirke)
  auf  den  Bezug  von  Vergütungen  für  die  bei  Veranlagung  der  Gewerbesteuer
  und  der  Einkommensteuer  ihnen  übertragenen  Geschäfte  (Gewerbesteuergesetz
vom  24.  Juni  1891,  §J.  75  Absatz  1;  Einkommensteuergesetz  vom  24.  Juni  1891,
§.  73  Absatz  1)  treten  außer  Kraft.

Durch  Königliche  Verordnung  kann  den  Gemeinden  und  selbstständigen
Gutsbezirken  die  Verpflichtung  auferlegt  werden,  in  ihren  Bezirken  die  Elementarerhebung
  der  sämmtlichen  direkten  Staatssteuern,  der  Domänen-,  Rentenbankund
  Grundst  8-Renten  sowie  die  Abführung  der  erhobenen  Beträge
an  die  zuständigen  Staatskassen  ohne  Vergütung  zu  bewirken.

-*d

Ansprüche  auf  Grundst  tschädigungen  —  98.  1,  15  bis  17  des
Gesetzes  vom  11.  Februar  1870  und  aus  dem  Grundst
vom  21.  Mai  1861  —  Gesetz-Samml.  S.  327  —  sowie  auf  sonstige,  seitens
des  Staates  zu  leistende  Entschädigungen,  welche  die  Entrichtung  der  Grundsteuer
an  den  Staat  zur  Voraussetzung  haben,  finden  nicht  ferner  statt.
        <pb n="155" />
        —  125  —
S.  18.

Die  auf  Grund  der  §#.#1  bis  4  des  Grundsteuerentschädigungsgesetzes  vom
21.  Mai  1861  und  der  §9.  1,  15  des  Gesetzes  vom  11.  Februar  1870  für  die
Aufhebung  von  Grundsteuerbefreiungen  und  Grundsteuerbevorzugungen  geleisteten
Entschädigungen  sind  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  an  die  Staatskasse
  zurückzuerstatten.
Heiierbei  ist,  soweit  die  Entschädigung  durch  Erlaß  von  Domänenabgaben
oder  Domä  tisationsrenten  stattgefunden  hat,  das  zu  erstattende  Entschädigungskapital
  nach  dem  zwanzigfachen  Betrage  der  erlassenen  Abgabe  beziehungsweise
  Rente  zu  berechnen.

 

S.  19.

Die  Rückerstattung  (G.  18)  bleibt  ausgeschlossen  bezüglich  derjenigen  Güter
und  Grundstücke,  welche  nach  erfolgter  Entschädigung  durch  lästiges  (entgeltliches)
Rechtsgeschäft  veräußerk  worden  sind.
-„  Wenn  sich  die  Veräußerung  nur  auf  einen  Theil  des  Gutes  beziehungsweise
  Grundstückes  erstreckt  hat,  so  wird  der  Betrag  der  Rückerstattung  nach  dem
Verhältnisse  der  Grundsteuer  ermittelt.

Falls  jedoch  der  veräußerte  Theil  nur  aus  Absplissen  zu  öffentlichen  Wegen,
zu  Flüssen,  Bächen,  Kanälen  oder  zu  Eisenbahnen  besteht,  wird  der  hierauf  entfallende
  Entschäbigungsbetrag  von  der  für  das  ganze  Gut  oder  Grundstück  geleisteten
  Entschädigung  nur  dann  abgerechnet,  wenn  der  zur  Rückerstattung  Verpflichtete
  nachweist,  daß  der  Grundsteuerreinertrag  der  Absplisse  mehr  als  den
zehnten  Theil  des  Grundsteuerreinertrages  des  ganzen  Gutes  oder  Grundstücks
und  mgleich  mehr  als  30  Mark  beträgt.

ie  Rückerstattung  (#.  18)  bleibt  ferner  in  denjenigen  Fällen  ausgeschlossen,
in  welchen  die  Vorschriften  im  §.  5  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1885  (Gesetz
Samml.  S.  170)  deshalb  nicht  zur  Anwendung  gekommen  sind,  weil  der  Besitzer
der  betreffenden  Grundstücke  die  im  §.  7  a.  a.  O.  vorgesehenen  Voraussetzungen
nicht  erfüllt  hat.

Begzüglich  derjenigen  Güter  und  Grundstücke,  deren  Eigenthum  nach  erfolgter
  Entschädigung  durch  Schenkung,  Vermächtniß,  in  Folge  von  Erbtheilungen
oder  Gutsüberlassungsverträgen  übergegangen  ist,  bleibt  die  Rückerstattung  des
Entschädigungskapitals  zu  demjenigen  Bruchtheile  ausgeschlossen,  zu  welchem  der
zeitige  Eigenthümer  weder  unmittelbar  noch  mittelbar  Erbe  des  Entschädigten
geworden  ist.

„  G.  20.

Diejenigen  Städte,  welche  gemäß  §.  7  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1861
entschädigt  worden  sind,  haben  die  empfangene  Entschädigung  an  die  Staatzkasse
zurückzuerstatten.

Sofern  die  einer  Stadtgemeinde  überwiesene  Entschädigungssumme  auf  die
einzelnen  Besitzer  der  Grundstücke  in  der  städtischen  Feldmark  vertheilt  worden  ist

(r.  9027)
        <pb n="156" />
        —  126  —

G.  18  Absatz  2  a.  a.  O.),  haben  diese  nach  Maßgabe  der  S§.  18,  19  die  Rückerstattung
  an  die  Staatskasse  zu  bewirken.

G.  21.

Solchen  Gemeinden,  welche  die  Grundsteuerentschädigung  zu  gemeinnützigen,
keine  entsprechende  Verzinsung  gewährenden  Einrichtungen  verwendet  haben,  kann
die  Rückerstattung  durch  den  Finanzminister  ganz  oder  theilweise  erlassen  werden.

Kommt  in  Folge  von  privatrechtlichen  Abmachungen  dem  Grundbesitzer  die
Außerhebungsetzung  der  staatlichen  Grund=  und  Gebäudesteuer  nicht  zu  statten,  so
kann  durch  den  Finanzminister  der  Zeitpunkt  der  Rückerstattung  und  der  Beginn
der  Verzinsung  bis  zum  Ablauf  des  betreffenden  Vertrages,  längstens  aber  bis
zum  1.  April  1910  hinausgeschoben  werden.

§.  22.
Soweit  durch  Vertrag  eine  Ablösung  der  durch  die  Gesetze  vom  21.  Mai
1861  (Gesetz  Samml.  S.  253  und  317)  und  11.  Februar  1870  aufrecht  erhaltenen
  Befreiungen  von  der  Grund=  und  Gebäudesteuer  stattgefunden  hat,  ist
die  empfangene  Entschädigung  an  die  Staatskasse  zurückzuerstatten.
Die  Bestimmungen  des  §F.  19  finden  entsprechende  Anwendung.

S.  23.

Die  zurückzuerstattenden  Kapitalien  (§§.  18  bis  22)  sind  seitens  der  Pflichtigen
vom  1.  April  1895  ab  mit  3½  vom  Hundert  zu  verzinsen.

Die  Feststellung  der  zurückzuerstattenden  Kapitalien  gebührt  dem  Finanzminister.


Gegen  die  Feststellung  steht  den  Pflichtigen  binnen  einer,  vom  Tage
der  Mittheilung  des  zu  erstattenden  Betrages  ab  laufenden  Ausschlußfrist  von
drei  Monaten  der  Rechtsweg  offen.

Die  Beschreitung  des  Rechtsweges  hat  aufschiebende  Wirkung.

KC.  24.

Kapitalbeträge  (§.  23),  welche  den  Betrag  von  25  Mark  nicht  erreichen,
sowie  Kapitalbeträge,  welche  über  einen  durch  25  ohne  Rest  theilbaren,  in  Mark
ausgedrückten  Geldbetrag  hinausgehen,  müssen  binnen  einer  Frist  von  sechs
Monaten  nach  erfolgter  endgültiger  Feststellung  nebst  den  bis  zum  Zahlungstage
aufgelaufenen  Zinsen  zur  Staatskasse  eingezahlt  werden.

Dem  Verdpflichteten  steht  es  frei,  nach  seiner  Wahl  entweder

a)  den  noch  verbleibenden  Betrag  des  zu  erstattenden  Kapitals  nebst  den

Zinsen  binnen  sechs  Monaten  nach  erfolgter  endgültiger  Feststellung
ebenfalls  zur  Staatskasse  zurückzugahlen,  oder

b)  statt  dessen  für  die  Zeit  vom  1.  April  1895  ab  auf  die  Dauer  von

60½  Jahren  eine  in  vierteljährigen  Theilbeträgen  fällige  Tilgungsrente
von  jährlich  4  vom  Hundert  des  Kapitals  zu  entrichten,  wodurch  das
        <pb n="157" />
        —  127  —

Kapitel  mit  3½  vom  Hundert  verzinst,  sowie  mit  ½  vom  Hundert  und
mit  den  durch  die  fortschreitende  Tilgung  ersparten  Zinsen  des  ursprünglichen
  Kapitalbetrages  getilgt  wird.

Auch  während  des  Zeitraums  von  60½  Jahren  kann  der  Verpflichtete  die
Tilgungsrente  zum  Beginn  eines  jeden  Rechnungsjahres  durch  Baarzahlung  des
noch  nicht  getilgten  Theils  des  Kapitals  ganz  oder  theilweise  ablösen,  mit  der
Beschränkung,  daß  bei  theilweiser  Ablösung  der  fortzuentrichtende  Theil  der
Tilgungsrente  einen  auf  volle  Mark  abgerundeten  Jahresbetrag  ergeben  muß.
Welche  Beträge  in  den  verschiedenen  Jahren  der  60½  jährigen  Tilgungsdauer
zur  Ablösung  erforderlich  sind,  ergiebt  die  beiliegende  Tilgungstafel.
Die  fälligen  Beträge  an  Kapital  und  Renten  unterliegen  der  Beitreibung
im  Verwaltungszr  sverfahren

,  §.25.

Dieausden§§.18,19,20Absatz2,§Z.22bis«24folgendenVcrpflichtungen
  ruhen  auf  den  Gütern  und  Grundstücken,  wofür  die  Entschädigung
geleistet  worden  ist,  als  eine  öffentliche,  auf  jeden  Besitzer  übergehende  Last.

Wird  ein  mit  einer  Tilgungsrente  behaftetes  Gut  oder  Grundstück  zerstückelt,
so  ist  die  Tilgungsrente  nach  den  Vorschriften  der  §#.  2  bis  5  des  Gesetzes,  betreffend
  die  Vertheilung  der  öffentlichen  Lasten  bei  Grundstückstheklungen  u.  s.  w.,
vom  25.  August  1876  (Gesetz  Samml.  S.  405)  zu  vertheilen,  mit  der  Maßgabe,
daß  die  Bestätigung  des  Vertheilungsplanes  durch  die  Bezirksregierung  erfolgt.

Die  bei  der  Vertheilung  sich  ergebenden,  hinter  dem  Jahresbetrage  von
einer  Mark  zurückbleibenden  Tilgungsrenten  oder  über  volle  Markbeträge  überschießenden
  Rententheile  sind  nach  den  Grundsätzen  des  F.  24  durch  Kapitalzahlung
  abzulösen.

In  den  Fällen  des  §.  19  Absatz  3  bleibt  die  Vertheilung  ausgeschlossen.

§  26.

Insoweit  nicht  in  den  §#.  24,  25  ein  Anderes  bestimmt  ist,  regeln  sich
die  Zahlung,  Sicherstellung  und  Tilgung  der  Kapitalien  und  Tilgungsrenten
nach  den  entsprechenden  Vorschriften  in  den  §#.  18  bis  27  des  Gesetzes  über  die
Errichtung  von  Rentenbanken  vom  2.  März  1850  (Gesetz-Samml.  S.  112),  mit
der  Maßgabe,  daß  die  Bezirksregierung  an  die  Stelle  der  Rentenbank  tritt.

§.  27.

Die  sämmtlichen,  behufs  Rückerstattung  von  Kapitalien  nebst  Zinsen
(68.  18  bis  25)  im  Laufe  eines  jeden  Rechnungsjahres  gezahlten  Beträge  werden
zum  Zwecke  der  Tilgung  von  Staatsschulden  durch  Rückkauf  eines  entsprechenden
Betrages  von  Schulddokumenten  der  Staatsschuldentilgungskasse  überwiesen.

*v*

Das  Gesetz,  betreffend  Ueberweisung  von  Beträgen,  welche  aus  landwirthschaftlichen
  Zöllen  eingehen,  an  die  Kommunalverbände,  vom  14.  Mai  1885
(Gesetz  Samml  S  128)  tritt  außer  Kraft.

Cesetz-  Samml  1893  (Nr  2027)  28
        <pb n="158" />
        —  128  —

Soweit  die  Kreise  bis  zum  1.  April  1895  die  ihnen  für  das  Rechnungsjahr
  1894/95  zu  überweisenden  Summen  noch  nicht  empfangen  oder  über  die
Verwendung  dieser  Summen  noch  keine  endgültige  Entscheidung  getroffen  haben,
kommen  die  Vorschriften  jenes  Gesetzes  auch  ferner  zur  Anwendung.

§.  29.

Die  Bestimmungen  der  I§.  1  bis  27  finden  auf  die  Hohengollernschen
Lande  keine  Anwendung.

Die  Umgestaltung  des  Systems  der  direkten  Steuern  in  diesen  Landen
bleibt  einem  besonderen  Gesetze  vorbehalten.

Bis  zum  Erlasse  eines  solchen  Gesetzes  wird  für  die  Hohenzollernschen  Lande
vom  1.  April  1896  ab  ein  fester  Jahresbetrag  von  62  020  Mark  aus  der  Staatskasse
  überwiesen.

Dieser  Betrag  wird  nach  den  Verhältnissen  der  durch  die  letzuorangegangene
Volkszählung  ermittelten  Einwohnerzahlen  auf  die  einzelnen  Gemeinden  vertheilt.
Den  Vertretern  der  letzteren  steht  die  Beschlußfassung  über  die  Verwendung  zu.

G.  30.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1895,  jedoch  nur  gleichzeitig
  mit  dem  Kommunalabgabengesetze  und  dem  Ergänzungssteuergesetze  in  Kuaft,
die  Bestimmungen  der  §§.  7,  10  Absatz  1,  S.  11  Absatz  3,  J.  14  Absatz  3,
S#.  17,  25  Absatz  1  gelangen  mit  dem  Tage  der  Verkündigung  zur  Geltung.

Die  Veranlagung  für  die  Zwecke  der  kommunalen  Besteuerung  G.  3
Absatz  2,  §.  4)  erfolgt  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zunächst  für  das
Rechnungsjahr  1895/96.

Die  am  1.  April  1895  verbliebenen  Rückstände  der  in  den  §§.  1,  2  bezeichneten
  Steuern  werden  nach  Maßgabe  der  bis  dahin  geltenden  Bestimmungen
zur  Staatskasse  eingezogen;  das  Gleiche  gilt  von  Nachsteuern  und  Strafen  im
Bereiche  der  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbe-(Betriebs-,  Steuer.

G.  31.
Die  Minister  der  Finanzen  und  des  Innern  werden  mit  der  Ausführung
dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  14.  Juli  1893.

¶.  S)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Gr.  v.  Caprivi.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.
        <pb n="159" />
        —  129  —
Anlage.

Tilgungstafel.

Anlage  zu  §§.  24  und  25  des  Gesetzes  wegen  Auphebung  direkter  Staatssteuern
vom  14.  Juli  1893.

*

 

 

Er.  —  28“
        <pb n="160" />
        130  —

 

Tilgung  eines  mit  3½  vom  Hundert  verzinslichen
Kapitals  von  100  Mark  durch  eine  jährliche  Rente

von  4  vom  Hundert

Das  Ablösungskapital  beträgt

 

treffen  von  der

 

und  es

im  Laufe  des

 

nach  Rente  auf  bleiben  vom  Rechnungs.  von  von  von  von

Jahren  »  KAPltäcl  noch  jahres  10  Marte  Mark8  Mark  7  Mark
Zinsen  Kapital  zu  tilgen  vom  1.  Apiil

Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
·0  —  —  100,0000  1895—1896  25000025,00  20000  %
1  3,5000  0,5000  99,5000  1896—1897  248,75
2  3/18222  0,  5  175  98,8826  1897—1898  247,46  222,71  197,57  173,22
3  3,4644  0,5356  98,4469  1898—1899  246,1221,  6ö54  172,28
4  3,4450  0,5544  97,8925  1899—1900  244,73  ½  195,79  171,31
5  3/42028  0  97,3187  1900—1901  243,30  218,57194,64  170,31
6  3/4002  50%%  96,724  1901—1902  241,81217%,3  193,44  169,217
7  3,3864  0,6146  96,1103  1902—1903  240,28  216  192,22  168,18
8  3,3629  0,6361  95,4742  1903—1904  238,699214,)2190  %
9  3,416  06584  94,8  158  1904—1905  237/04  213,4489083  1665,93
10  3/31386  06814  94,1344  1905—1906  235,34  211,80188,27  164,74
11  3,2947  0  7os3  93,4291  1906—1907  233,710,22
12  3,2700  0,7300  92),0991  1907—1908  231,75  208,57  185,a40  162,22
13  3,2445  0,7555  91,436  1908—1909  229,92%  206,37183,00  160,0
14  3/21680  0,7820  91,1616  1909—1910  227900  205,  11  159
15  3/,1907  0,8093  90,3523  1910—1911  225,8  203,20  %0  158,12
16  3,1623  0,8377  89,5146  1911—1912  223,0%%  201,41  11  156,65
17  3,1330  0,8670  88,6476  1912—1913  221,62  199,46  I7,30  1
18  3,1027  0,8973  87,7503  1913—1914  219,08s897  176,50  153,56
19  3,0713  0,9287  86,8216  1914—1915  2105819  173,64  151,84
20  3,0288  0,9612  85,8604  1915—1916  214,6689%%  %T  150,26
21  3,0051  0,9949  84,8655  1916—1917  212,168  169,73148,51
22  2,9703  1,0297  83,6358  1917—1918  20950%¼88,03  146,71
23  2,934315,0657  82,7701  1918—1919  206/03  14
24  2,8970  1,1030  81,6671  1919—1920  204,17  1883,75  4
25  2,86683  1,1417  80,5254  1920—1921  201,31  181,18  161,05  140,82
26  2,8184  15,1816  79,3438.  1921—1922  196  158,69  138,85
27  2,7770  1,2230  78,1208  1922—1923  195,,075,  715,  136,71
28  2,7342  1,2668  76,8550  1923—1924  192,/#14  2  14
29  2,68929  1,3101  75,5449  1924—1925  188,  151,09  132,20
30  2,6441  1,3559  74,1890  1925—1926  185/2  129,83
31  2,5966  1,4024  72,7856  1926—1927  181,96  163,77  146,57)  127,31
32  2,64756  15,4526  71/3331  1927—1928  178)336  142,67  124,83
        <pb n="161" />
        131  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ür  die  jährliche  Tilgungsrente
Bemerkungen.
von  von  von  von  von  von
6  Mark  5  Mark!  Mark!3  Mark!2  Mark!]  Mark
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
150,00  15½  10000%  75  50000  25%0  .  Seispiel  v  ain  at  von  568,37  4.
149251  99,054  49,75  24,88  K  erxstatten,  so  ast,  der  naͤchst  kleinere,
14%%%%%  2475  Hrh  25  chne  Rest  theilbare  Kapital  ·
222  2  22
147,67  123,06  98,45  78,84  49,22  24,61  Der  Ueberschuß  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  18,37  M.
146,64  122,37  97,89  73,42  48,95  24/47  nebst  Zinsen  ist  sofort  zurückzuzahlen,  und  für  den
145,98  121,65  97,372  48,66  24,33  Betrag  von  550  Mark  ist  eine  jährliche  Tilgungs-145000120,
  96,722%  48,  6  24,18  rente  von  %—  —  22  Mark  zu  entrichten.
144,17  120,14  96,11  72,08  45%  24,03  Soll  der  Gesammtbetrag  dieser  Rente,  nachdem  sie
143,21  119,34  95,47  71,61  47,74  23,87  für  die  Zeit  *  1.  April  1895  bis  zum  1.  April
142,n2:  1118,  %  23,70  1914,  gezahlt  worden  ist,  im  Rechnungsjahre
141,20  117,67  94,13  70,60  47,07  23/53  Ts  n  ge  6e  Lunsesehet  ih  n
140,½¼6%  93,/4  70,07  46,71  23,36  kapital,  wie  folgt:
138,05  116,87  92,70  609,52  46,35  23,17  für  8  Reute  auf  .  2176  4
137/02  1L1%%„  %  %  45%7  2  —  1½
........  ,
136l74113195  91s16  6937  15,58  227  zusammen  für  22  „X.  Rente  auFff.  477,61  4
135,50312,94  90,357,70  45,  18  22,59  ..  ..  ..  .
99  2.  Beispiel.  Wird  ein  Gut  oder  Grundstück  in  zwei
134,27  111,s5  89,5446  44,76  2/38  Aheile  zerstückelt,  und  werden  bei  der  Vertheilung
132,97  110,81  88700  66  44,32  22,16  der  darauf  ruhenden  Tilgungsrente  von  42  Mark
su:c  060(9  ecs  brinw2124..4.h  Pe.  .  20  S  K.ar  kotn  v
13023108%  86,,2  65,12  43,41  21,71  *  Mark  festgestellt,  so  betragen“  die  weiter
128,  790  107,  3  85/,6  64,4  42,93  21,47  zahlenden  Neuten  6  Mark  und  25  Mark  jährlich,
"%  9  während  die  überschießenden  Rententheile  von
127,20  106,08  84/8  63,65  42,43  2½  0,43  Mark  und  0,57  Mark  durch  Kapitalzahlung
125,78  83/  62,88  41,92  20,06  abzulösen  sind.  Die  am  1.  April  1941  zahlbaren
124,0161  82,77  62,08  41,35  20,69  Ablösungskapitalien  berechnen  sich  im  Rechnungs-122,50%1028
  81,67  612  4  2  ühre  1941/1942;  4½%
120,“o0  100,66  80,563  60,39  40,26  20,13  für  0,40  A.  Rente  auf  —  4,476  M.
119)02  99,  1#  79)49%1  39,67  19,84  33,51
11n8  1%  ———————3
115,28  86,07  76,86  57,64  38  19,21  zusammen  für  0,13  M.  Rente  auf  .  .  .  ..  4,81  M.
113,32  94,43  75,54  56,66  37,77  18,89  ·  55,05
III89  %  für  ds0  4  Rente  auf  10—  =  5|5  4
109)/08  90  v%%  „  6„  78,33
0,07  »  5m  05,1833
107,00  89,17  71,23  653,50  365,67  117,83  100
zusammen  für  0)57  M.  Rente  auf  ..  ....  .  6,386  4#

(Nr.  9627,
        <pb n="162" />
        132  —

 

Tilgung  eines  mit  3½  vom  Hundert  verzinslichen
Kapitals  von  100  Mark  durch  eine  jährliche  Rente

von  4  vom  Hundert

Das  Ablösungskapital  beträgt

 

treffen  von  der

 

und  es

im  Laufe  des

 

nach  Rente  auf  bleiben  vom  Rechnungs.  von  von
Jahren  ·  Kapital  noch  jahres  10  Markky  Mark
ZinsenKapital  zu  tilgen  vom  1.  April
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
33  2,4967  1,5083  69/8298  1928—1929  174,67157,12
34  2,4440  15,5560  68,2738  1929—1930  170,08  153,2
35  2,3896  1,6104  66,6634  1930—1931  166,66  149,89
36  2,3332  1,6668  64,9%66  1931—1932  162,49%  146,24
37  2,2742%  1,7261  63/2715  1932—1933158)118  5423
38  2,2146  1,7855  61,4860  1933—1934  153,72  138)84
39  2,1620  1,8480  59,6380  1934—1935  149,10  134,  18
40  2,0873  15,9127  57,7253  1935—1936  144,,19
41  2,0204  1,9796  55,7457  1936—1937  139)96125,3
42  1,9511  2,0489  53,6968  1937—1938  134,,  "
43  1,86794%  2½½206  51,5762  1938—1939  12/%%16%
44  1,8052  2,1848  49,3814  1939—1940  123,/45  111111
45  1,72832,2717  47,1057  1940—1941  117/7710600
46  ,/644812  44,75  85  1941—1942  111/9%  100/  71
47  1,5666  2,4335  42,3250  1942—1943  105,81  95,23
48  1,4814  2,5186  39,3064  1943—1944  99,,02  89,56
49  1,3932  2,6068  37,1996  1944—1945  93,00  83,70
50  1,z3020  2,6980  34/5016  1945—1946  86,25  77/63
51  1,20  652  31,702  1946—1947  79,27  71,35
52  1,1088  2,8902  28,8190  1947—1948  72,05  64,864
53  loos7  25,8277  1948—1949  —u  58,11
54  ———t  22,7317  1949—1950  56,82  51,15
55  0  7%  3,2044  19,56273  1950—1951  48,82  43,4
56  0,6836  3,3165  16,2108  1951—1952  40,52  36,47
57  Obcrm:  3,4326  12,7782  1952—1953  31,8  28,76
68  0,44723,5628  9,2254  1953—1954  23706  20)/70
59  0,32293,6771  6,5463  1954—1955  13,8  7  12,48
60  0,1842  3,80658  1,7426  1955—1956  4,26  3,92

 

 

 

 

 

 

 

 

von
8  Mark

Mark.

139,60
136,55
133,33
129,99
126/54
122,97
119,28
115/45

111/4

107,29
103,15
98,76
94,22
89,62
84,65
79/61
74/40
69,00
63,42
57,64
51,06
45,46
39,05
32,42
25,50
18,45
11,10
3/4%

 

von
7  Mark

Mark.

122,20
119,48
116,06
113,7
110,73
107,00
104,37
101,02
97,55
93,97
90,26
86/42
82,44
78,33
74%  7
69/66
65,/10
60,  28
55/4%
50,“3
45,20
39/78
34,17
28,37
22,36
16,14
9,71
8%
        <pb n="163" />
        133  —

 

für  die  jährliche  Tilgungsrente

 

 

Bemerkungen.
von  von  von  von  von  von
6  Mark!  5  Mark4  Mark“  3  Mark2  Mark'1  Mark
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark  Mark.
104,7%87,2  69,33  52,37  34%  1  17,46
102,41  66,34  68,27  51,21  34,14  17,07
100,00  83,33  66,66  50,00  33,33  16,67
97,40%881  65,00  48,75  32,50  16,25
94079%  63,27  47,4  31,  15,862
923  %  30,74  15,27
89,46  74,55  59,64  44,7  3  29,82  14,91
86,,%  72,16  57,73  43,29  28,8  6  14,45
83,2  9,  56,75  41,81  27,81  13,04
808  5653,7040,27  26,85  13,42
77,366447  51,58  38,68  25,72  12,89
74,07  61,73  48,38  12,36
70,66  58,99  47,11  35,33  23,65  11,78
67,144C%  44,76  33,57  —  11,19
63,4%%2%  1  42,32  31,77  2S
69,71  49,76  39,81  29,85  19)90  9,95
55/,80%  46,50%  37,20  27,80  18,60  9,30
51,75  43,13  34,50  26,88.  17,26  8,63
47,56  39,64  31,71  23,78  15,85  7,93
43,236,02  28,82  21,61  14,41  7,20
38,74  32,28  25,83  19,37  12,91  6,46
34,10.  28,41  22,73  1705  11,27  5,68
28,20  24,41  19,53  14,65  9,76  4%
24,,220,6  16,21  12,16  8,11  4,05
1911  15/  12,78  9,58  *-  3/19
13,,  11,53  9,23  6,92  4,61  2,31
8,32  6,94  5,55  4,16  2,77  1,39
2,61  2,18  1,74  1,31  0,87  0,44

 

(Nr.  9627.)
        <pb n="164" />
        —  134  —

(Nr.  9628.)  Ergänzungssteuergesez.  Vom  14.  Juli  1893.

Wir  Wilhelm  b  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  re.

verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie  für
den  Umfang  derselben,  mit  Ausschluß  der  Hohenzollernschen  Lande  und  der  Insel
Helgoland,  was  folgt:

S.  1.
Vom  1.  April  1895  ab  wird  eine  Ergänzungssteuer  nach  Maßgabe  der
folgenden  Bestimmungen  erhoben.

I.  Steuerpflicht.
KC.  2.

Der  Ergänzungssteuer  unterliegen:

I.  die  im  §.  1  des  Einkommensteuergesetzes  vom  24.  Juni  1891  (Gesetz-Samml.
  S.  175)  zu  Nr.  1  bis  3  bezeichneten  physischen  Personen
nach  dem  Gesammt  erthe  ihres  steuerbaren  Vermögens  (§.  4);

II.  ohne  Rücksicht  auf  Staatsangehörigkeit,  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  alle
physischen  Personen  nach  dem  Werthe

a)  ihres  Preußischen  Grundbesitzes,

ihres  dem  Betriebe  der  Land=  oder  Forstwirthschaft,  einschließlich
der  Viehzucht,  des  Wein-,  Obst=  und  Gartenbaues,  dem  Betri  iebe
des  Bergbaues  oder  eines  stehenden  Gewerbes  in  Preußen  dienenden
  Anlage=  und  Betriebskapitals.

S.  3.
Befreit  von  der  Ergänzungssteuer  sind  die  gemäß  §.  3  des  Einkommensteuergesetzes
  zu  Nr.  1  bis  4  von  der  Einkommensteuer  befreiten  Personen.
Die  Befreiungen  zu  Nr.  3  und  4  daselbst  erstrecken  sich  nicht  auf  das  im
§.  2  zu  ll  bezeichnete  Vermögen  und  bleiben  in  denjenigen  Fällen  ausgeschlossen,
in  welchen  in  den  betreffenden  Staaten  Gegenseitigkeit  nicht  gewährt  wird.

II.  Maßstab  der  Besteuerung.
1.  Steuerbares  Vermögen.

S.  4.
Der  Besteuerung  unterliegt  das  gesammte  bewegliche  und  unbewegliche
Vermögen  nach  Abzug  der  Schulden  (G.  S).
        <pb n="165" />
        —  135  —

I.  Als  steuerbares  Vermögen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  insbesondere:

1)  Grundstücke  (Liegenschaften  und  Gebäude)  nebst  allem  Zubehör,  Bergwerkseigenthum,
  Nießbrauchs=  und  andere  selbstständige  Rechte  und
Gerechtigkeiten,  welche  einen  in  Geld  schätzbaren  Werth  haben;

2)  das  dem  Betriebe  der  Land=  oder  Forstwirthschaft,  einschließlich  der
Viehzucht,  des  Wein-,  Obst=  und  Gartenbaues,  dem  Betriebe  des
Bergbaues  oder  eines  Gewerbes  dienende  Anlage=  und  Betriebskapital
  (G§  6);

3)  das  sonstige  Kapitalvermögen  (§  7).

II.  Von  der  Besteuerung  sind  jedoch  ausgeschlossen:

1)  die  außerhalb  Preußens  belegenen  Grundstücke;

2)  das  dem  Betriebe  der  Land=  oder  Forstwirthschaft,  des  Bergbaues
oder  eines  stehenden  Gewerbes  außerhalb  Preußens  dienende  Anlageund
  Betriebskapital.

III.  Als  steuerbares  Vermögen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  nicht:

Möbel,  Hausrath  und  andere  bewegliche  körperliche  Sachen,  insofern
  dieselben  nicht  als  Zubehör  eines  Grundstücks  (I  Nr.  1)  oder  als  Bestandtheil
  eines  Anlage=  und  Betriebskapitals  (I  Nr.  2)  anzusehen  sind.

.  5.

Behufs  der  Steuerveranlagung  werden  hinzugerechnet:

1)  die  zu  einer  Fideikommißstiftung  (§.  3  des  Erbschaftssteuergesetzes  in  der
Fassung  vom  24.  Mai  1891,  Gesetz  Samml.  S.  78)  gehörigen  Vermögen
  oder  Vermögenstheile  dem  jeweiligen  Fideikommißbesitzer;

2)  das  zu  einer  ungetheilten  Nachlaßmasse  gehörige  Vermögen  den  Erben
nach  Verhältniß  ihres  Erbtheils;

3)  die  zum  Anlage=  und  Betriebskapital  einer  nicht  gemäß  §.  1  Nr.  4,  5
des  Einkommensteuergesetzes  der  Einkommensteuer  unterliegenden  Erwerbsgesellschaft
  gehörigen  Werthe  den  einzelnen  Theilhabern  nach  Maßgabe
ihres  Antheils;

4)  dem  Haushaltungsvorstande  das  Vermögen  derjenigen  Haushaltungsangehörigen,
  deren  Einkommen  ihm  gemäß  §F.  11  des  Einkommensteuergesetzes
  bei  der  Veranlagung  zur  Einkommensteuer  hinzuzurechnen  ist.

S.  6.

Das  Anlage=  und  Betriebskapital  (§.  4  1I  Nr.  2)  umfaßt  die  sämmtlichen
dem  betreffenden  Betriebe  gewidmeten  Gegenstände  und  Rechte,  welche  einen  in
Geld  schätzbaren  Werth  haben.

.  Bei  Steuerpflichtigen,  welche  außerhalb  Preußens  einen  stehenden  Betrieb
durch  Errichtung  von  Zweigniederlassungen,  Fabrikations-,  Ein=  oder  Verkaufs-Gese
  Samml.  1893.  (Nr.  9628.)  29
        <pb n="166" />
        —  136  —

stätten  oder  in  sonstiger  Weise  unterhalten,  bleibt  derjenige  Theil  des  Anlageund

  Betriebskapitals,  welcher  auf  den  außerhalb  Preußens  unterhaltenen  Betrieb

entfällt,  außer  Ansatz.  51

Das  sonstige  Kapitalvermögen  (.  4  1  Nr.  3)  umfaßt:

a)  verzinsliche  und  unverzinsliche,  verbriefte  und  unverbriefte  Kapitalforderungen
  jeder  Art  einschließlich  des  Werthes  von  Aktien  oder  Antheilscheinen,
  Kommanditantheilen,  Kuxen,  Geschäftsguthaben  bei  Genossenschaften,
  Geschäftsantheilen  und  anderen  Gesellschaftseinlagen;

b)  baares  Geld  deutscher  Währung,  fremde  Geldsorten,  Banknoten  und
Kassenscheine,  mit  Ausschluß  der  aus  den  laufenden  Jahreseinkünften
des  Steuerpflichtigen  G.  7  des  Einkommensteuergesetzes)  vorhandenen
Bestände,  sowie  Gold  und  Silber  in  Barren,

insoweit  die  Werthe  zu  a  und  b  nicht  als  Theile  eines  Anlageund

  Betriebskapitals  (§.  6)  anzusehen  sind;

J)  den  Kapitalwerth  der  Rechte  auf  Apanagen,  Renten,  Leibrenten,  Altentheilsbezüge
  und  auf  andere  periodische  geldwerthe  Hebungen,  welche
dem  Steuerpflichtigen  auf  seine  Lebenszeit  oder  auf  die  Lebenszeit  eines
Anderen,  auf  unbestimmte  Zeit  oder  auf  die  Dauer  von  mindestens
zehn  Jahren  entweder  vertragsmäßig  als  Gegenleistung  für  die  Hingabe
  von  Vermögenswerthen  oder  aus  letztwilligen  Verfügungen  oder
Familienstiftungen  oder  vermöge  hausgesetzlicher  Bestimmung  zustehen.

Die  Bestimmung  zuc  findet  keine  Anwendung  auf  Ansprüche  an
Wittwen-,  Waisen=  und  Pensionskassen,  auf  Ansprüche  aus  einer
Kranken=  oder  Unfall=  oder  der  gesetzlichen  Invaliditäts=  und  Altersversicherung,
  auf  Pensionen,  welche  mit  Rücksicht  auf  ein  früheres
Arbeits=  oder  Dienstverhältniß  gezahlt  werden,  sowie  auf  Renten,
welche  in  letztwilligen  Verfügungen  Personm  zugewendet  sind,  die  zum
Hausstande  des  Ecbuaft  ers  gehört  und  in  einem  Dienstverhältuiß  zu
demselben  gestanden  haben.

g.  8.

Von  dem  Aktivvermögen  sind  in  Abzug  zu  bringen:

1)  die  dinglichen  und  persönlichen  Kapitalschulden  des  Steuerpflichtigen
mit  Ausschluß  derjenigen  Verbindlichkeiten,  welche  zur  Bestreitung  der
laufenden  Haushaltungskosten  eingegangen  sind  (Haushaltungsschulden),

2)  der  Kapitalwerth  der  vom  Steuerpflichtigen  oder  aus  einer  Fideikommißstiftung
  zu  entrichtenden  Apanagen,  Renten,  Altentheile  und  sonstigen
periodischen,  geldwerthen  Leistungen,  auf  welche  die  Voraussetzungen
im  F.  7  zu  c  Absatz  1  zutreffen,

insoweit  diese  Verbindlichkeiten  (Nr.  1  und  2)  nicht  auf  enbgenstheil  haften,
welche  bei  der  Veranlagung  außer  Betracht  zu  lassen  sind  G.  4
        <pb n="167" />
        —  137  —

Erstreckt  sich  die  Besteuerung  lediglich  auf  die  im  §F.  2  II  zu  a  und  b  bezeichneten
  Vermögenstheile,  so  sind  nur  diejenigen  Schulden  u.  s.  w.  abzugsfähig,
welche  auf  diesen  Vermögenstheilen  haften  oder  für  deren  Erwerb  aufgenommen  sind.

Verbindlichkeiten,  welche  ungetheilt  zugleich  auf  steuerbaren  und  nicht  steuerbaren
  Vermögenstheilen  haften,  kommen  von  dem  ersteren  nur  nach  dem  Verhältnisse
  dieses  Theiles  zu  dem  Gesammtvermögen  in  Abzug.

2.  Werthbestimmung.
)P

Bei  Berechnung  und  Schätzung  des  steuerbaren  Vermögens  wird  der
Bestand  und  gemeine  Werth  der  einzelnen  Theile  desselben  zur  Zeit  der  Veranlagung
  (Vermögensanzeige)  zu  Grunde  gelegt,  soweit  nicht  im  Nachstehenden
etwas  Anderes  bestimmt  ist.

F.  10.

Bei  Landwirthschafts=  und  Gewerbebetrieben,  bei  denen  regelmäßige  jährliche
Abschlüsse  stattfinden,  kann  bei  der  Berechnung  und  Schätzung  des  steuerbaren
Vermögens  der  Vermögensstand  am  Schlusse  des  letzten  Wirtgschafts-  oder
Rechnungsjahres  zu  Grunde  gelegt  werden.

ß.  11.

Bei  der  Veranschlagung  des  Werthes  von  Grundstücken,  welche  dem
Betriebe  der  Land-  oder  Forstwirthschaft,  der  Viehzucht,  dem  Wein-,  Obst=  oder
Gartenbau  dienen,  sind  auch  das  lebende  und  todte  Wirthschaftsinventar  sowie
die  sonst  zum  Anlage=  und  Betriebskapital  G.  6)  gehörigen  Werthe  —  einschließlich
der  den  gewerblichen  Nebenbetrieben  dienenden  Gegenstände  —  mit  der  Maßgabe
zu  berücksichtigen,  daß  Mehr=  oder  Minderwerthe  des  Inventars  gegenüber  einem
wirthschaftlich  normalen  Bestande  in  Zu=  oder  Abrechnung  zu  bringen  sind.  Aus
den  wirthschaftlichen  Vorjahren  noch  vorhandene,  zum  Birtauf  bestimmte  Vorräthe
  kommen  als  selbstständige  Vermögensstücke  in  Anrechnung.

Der  Werth  derjenigen  Grundstücke,  welche  einem  bergbaulichen,  einem
Handels=  oder  Gewerbebetriebe  gewidmet  sind,  ist  bei  der  Ermittelung  des  dem
betreffenden  Betriebe  dienenden  Anlage-  und  Betriebskapitals  zu  berücksichtigen.

§.  12.

Baares  Geld  Deutscher  Währung,  Reichskassenscheine  und  Reichsbanknoten
gelangen  mit  dem  Nennwerth,  Silber  und  Gold  in  Barren,  sowie  fremde  Geldsorten
  mit  dem  Verkaufswerth  in  Ansatz.

Im  Uebrigen  sind  Werthpapiere,  wenn  dieselben  in  Deutschland  einen
Vörsenkurs  haben,  nach  diesem,  anderenfalls  nach  ihrem  Verkaufswerthe  zu  veranschlagen.


(r.  9628.)  29°
        <pb n="168" />
        —  138  —

Alle  sonstigen  Kapitalforderungen  und  Schulden  sind  mit  dem  Nennwerth
in  Ansatz  zu  bringen,  insofern  nicht  die  Voraussetzungen  des  §.  16  Absatz  4  oder
andere  Umstände  vorliegen,  welche  die  Annahme  eines  von  dem  Nennwerthe  abweichenden
  Verkaufswerthes  begründen.

K.  13.

Behufs  Ermittelung  des  Kapitalwerthes  von  Nießbrauchsrechten,  Apanagen,
Renten,  Leibrenten,  Altentheilsbezügen  und  anderen  periodischen  Nutzungen  und
Leistungen  ist,  sofern  nicht  der  im  F.  5  Nr.  1  vorgesehene  Fall  vorliegt,  der
Geldwerth  der  einjährigen  Nutzung  oder  Leistung  nach  Maßgabe  der  folgenden
Vorschriften  zu  Grunde  zu  legen:

I.  Bei  immerwährenden  Nutzungen  und  Leistungen  wird  das  25  fache

—
–—

III.

IV.

des  einjährigen  Betrages,  bei  Nutzungen  und  Leistungen  von  unbe—
stimmter  Dauer,  falls  nicht  die  Vorschriften  unter  II  und  III  Anwendung
  finden,  oder  anderweite  die  längste  Dauer  begrenzende
Umstände  nachgewiesen  werden,  das  12½  fache  des  einjährigen  Betrages
als  Kapitalwerth  angenommen.

.  Ist  das  Recht  auf  die  Lebenszeit  des  Berechtigten  oder  einer  anderen

Person  beschränkt,  so  bestimmt  sich  der  Kapitalwerth  nach  dem  zur
Zeit  der  Veranlagung  (Vermögensanzeige)  erreichten  Lebensalter  der
Person,  bei  deren  Tode  das  Recht  erlischt,  und  wird  bei  einem  Lebensalter
  derselben
von  15  Jahren  oder  weniger  auf  das.  .  .  .  18  fache
über  15  Jahre  bis  zu  25  Jahren  auf  das  17
25  .35  1

r
5  o  i*

o-  2  -  -  6
35  -45  -  —el14  „
o  45  -  2  -  55  -  -  -  12
kl  55  635  .e  83
2  65  -  o  2  75  2  o  o  5  *
2  75  n  *  *  80  *  r  I  3  I
-80-aufdas................  2s
der  einjährigen  Nutzung  oder  Leistung  angenommen.

Ist  die  Dauer  des  Rechts  von  der  Lebenszeit  mehrerer  Personen  dergestalt
  abhängig,  daß  beim  Tode  der  zuerst  versterbenden  die  Nutzung
oder  Leistung  erlischt,  so  ist  für  die  nach  der  Bestimmung  zu  II  vorzunehmende
  Werthermittelung  das  Lebensalter  der  ältesten  Person  maßgebend.
  Wenn  das  Bezugsrecht  bis  zum  Tode  der  letztversterbenden
Person  fortdauert,  erfolgt  die  Berechnung  nach  dem  Lebensalter  der
jüngsten  Person.

Der  Kapitalwerth  der  auf  bestimmte  Zeit  eingeschränkten  Nutzungen
oder  Leistungen  ist  für  den  Zeitpunkt  der  Veranlagung  (Vermögens-
        <pb n="169" />
        —  139  —

anzeige)  unter  Zugrundelegung  eines  vierprozentigen  Zinsfußes  nach
der  beigefügten  Hülfstabelle  zu  ermitteln.  Ist  jedoch  die  Dauer  des-Rechts
  noch  außerdem  durch  die  Lebenszeit  einer  oder  mehrerer  Personen
bedingt,  so  darf  der  nach  den  Bestimmungen  zu  II  und  III  zu  berechnende
  Kapitalwerth  nicht  überschritten  werden.

V.  Bei  Nutzungen  oder  Leistungen,  welche  ihrem  Betrage  oder  ihrem
Geldwerthe  nach  nicht  feststehen,  wird  der  Geldwerth  des  im  letzten
Leistungsjahre  entrichteten  Betrages,  und  wenn  eine  volle  Jahresleistung
  noch  nicht  stattgefunden  hat,  der  Geldwerth  des  muthmaßlich
für  das  laufende  Jahr  zu  entrichtenden  Betrages  zu  Grunde  gelegt.

K.  14.

Vom  Kapitalwerth  unverzinslicher  befristeter  Forderungen  und  Schulden
werden  für  die  Zeit  bis  zur  Fälligkeit  vier  Prozent  Jahreszinsen  in  Abzug  gebracht.

.  15.

Noch  nicht  fällige  Ansprüche  aus  Lebens-,  Kapital=  und  Rentenversicherungen
  kommen  mit  zwei  Dritteln  der  Summe  der  eingezahlten  Prämien
oder  Kapitalbeiträge,  falls  aber  der  Betrag  nachgewiesen  wird,  für  welchen  die
Versicherungsanstalt  die  Police  zurückkaufen  würde,  mit  diesem  Rückkaufswerthe
in  Anrechnung.

*“

Außer  im  Falle  des  §.  15  bleiben  die  von  einer  noch  nicht  eingetretenen
aufschiebenden  Bedingung  abhängigen  Rechte  und  Lasten  außer  Betracht.

Rechte  und  Lasten,  deren  Fortdauer  von  einer  noch  nicht  eingetretenen
auflösenden  Bedingung  abhängt,  werden  wie  unbedingte  behandelt.

Die  in  den  Absätzen  1  und  2  enthaltenen  Bestimmungen  sind  gleichmäßig
auch  auf  die  von  einem  Ereigniß,  welches  nur  hinsichtlich  des  Zeitpunktes  seines
Eintritts  ungewiß  ist,  abhängigen  Rechte  und  Lasten  anzuwenden.

Unbeitreibliche  Forderungen  bleiben  außer  Ansatz.

3.  Besteuerungsgrenze.
S.  17.

Zur  Ergänzungssteuer  werden  nicht  herangezogen:

1)  diejenigen  Personen,  deren  steuerbares  Vermögen  den  Gesammtwerth
von  6000  Mark  nicht  übersteigt;

2)  diejenigen  Personen,  deren  nach  Maßgabe  des  Einkommensteuergesetzes
zu  berechnendes  Jahreseinkommen  den  Betrag  von  900  Mark  nicht
übersteigt,  insofern  der  Gesammtwerth  ihres  steuerbaren  Vermögens
nicht  mehr  als  20  000  Mark  beträgt;

(Nr.  9028.)
        <pb n="170" />
        —  140  —

3)  weibliche  Personen)  welche  minderjährige  Familienangehörige  zu  unterhalten
  haben,  vaterlose  minderjährige  Waisen  und  Erwerbsunfähige,
insofern  das  steuerbare  Vermögen  der  bezeichneten  Personen  den  V#r
trag  von  20  000  Mark  und  das  nach  Maßgabe  des  Einkommensteuergesetzes
  zu  berechnende  Jahreseinkommen  derselben  den  Betrag  von
1  200  Mark  nicht  übersteigt.

III.  Steuersätze.
1.  Stenertarif.

S.  18.
Die  Ergänzungssteuer  beträgt  bei  einem  steuerbaren  Vermögen  von

mehr  als  bis  einschließlich  jährlich

Mark  Mark  Mark

6  000  8  000  3

8000  10  000  4
10  000  12  000  5
12  000  14  000  6
14  000  16  000  7
16  000  18  000  8
18  000  20  000  9
20  000  22  000  10
22  000  24  000  11
24  000  28  000  12
28  000  32.000  14
32  000  36  000  16
36  000  40  000  18
40  000  44  000  20
44  000  48  000  22
48  000  52  000  24
52  000  56  000  26
56  000  60  000  28
60  000  70  000  30

und  steigt  bei  höherem  Vermögen  bis  einschließlich  200  000  Mark  für  jede  angefangenen
  10  000  Mark  um  je  5  Mark.

Bei  Vermögen  von  mehr  als  200  000  Mark  bis  einschließlich  220  000  Mark
beträgt  die  Steuer  100  Mark  und  steigt  bei  höherem  Vermögen  für  jede  angefangenen
  20  000  Mark  um  je  10  Mark.
        <pb n="171" />
        —  141  —

2.  Berücksichtigung  besonderer  Verhältnisse.

K.  19.

Personen,  deren  Vermögen  32000  Mark  nicht  übersteigt,  werden,  wenn
sie  nicht  zur  Einkommensteuer  veranlagt  sind,  mit  höchstens  drei  Mark  jährlich,
wenn  sie  zu  den  ersten  vier  Stufen  derselben  veranlagt  sind,  höchstens  mit  einem
um  zwei  Mark  unter  der  von  ihnen  zu  zahlenden  Einkommensteuer  verbleibenden
Betrage  zur  Ergänzungssteuer  herangezogen.

Steuerpflichtigen,  welchen  auf  Grund  des  §F.  19  des  Einkommensteuergesetzes
  eine  Ermäßigung  der  Einkommensteuer  gewährt  wird,  kann  bei  der  Veranlagung
  auch  eine  Ermäßigung  der  Ergänzungssteuer  um  höchstens  zwei  Stufen
gewährt  werden,  sofern  das  steuerpflichtige  Vermögen  nicht  mehr  als  52  000  Mark
beträgt.

IV.  Veranlagung.

1.  Ort  und  Vorbereitung  der  Veranlagung.

KC.  20.

Die  Veranlagung  erfolgt  an  demjenigen  Orte,  an  welchem  der  Steuerpflichtige
  gemäß  §.  20  des  Einkommensteuergesetzes  zur  Einkommensteuer  zu  veranlagen
  ist  oder  im  Falle  seiner  Einkommensteuerpflicht  zu  veranlagen  sein  würde.

Die  bezüglich  des  Veranlagungsortes  weiter  erforderlichen  Anordnungen
erläßt  der  Finanzminister.

S.  21.

Die  Personenstandsaufnahme  (§.  21  des  Einkommensteuergesetzes)  bildet
zugleich  die  Grundlage  für  die  Veranlagung  der  Ergänzungssteuer.

Jeder  Gemeinde-(Guts=  Vorstand  hat  die  im  §.  23  des  Einkommensteuergesetzes
  vorgeschriebenen  Ermittelungen  auch  auf  alle  diejenigen  Merkmale  zu  erstrecken,
  welche  ein  Urtheil  über  den  Umfang  und  Werth  des  steuerpflichtigen
Vermögens  begründen  können,  und  das  Ergebniß  in  eine  nach  näherer  Bestimmung
  des  Finanzministers  einzurichtende  Nachweisung  einzutragen.

2  V  evr##  N  PS#.

S.  22.  "

Die  Veranlagung  der  Steuerpflichtigen  erfolgt  gleichzeitig  mit  der  Veranlagung
  der  Einkommensteuer  durch  die  gemäß  §S#§.  33,  34,  50  des  Einkommensteuergesetzes
  gebildeten  Veranlagungskommissionen.

Eine  Voreinschätzung  durch  die  Voreinschätzungskommission  findet  nicht  statt.

(Nr.  9628.)
        <pb n="172" />
        —  142  —

g.  23.
Für  jeden  Veranlagungsbezirk  wird  ein  Schätzungsausschuß  gebildet,  zu
welchem  gehören:

1)  der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission  oder  der  von  demselben
zu  bezeichnende  Stellvertreter,

2)  mindestens  vier  Mitglieder,  von  welchen  zwei  ständige  durch  die  Regierung
  ernannt,  die  übrigen  aus  der  Zahl  der  gewählten  Mitglieder
(stellvertretenden  Mitglieder)  der  Veranlagungskommission  durch  dieselbe
abgeordnet  werden.  Die  Zahl  der  Mitglieder  bestimmt  der  Finanzminister.


Für  die  ernannten  und  für  die  gewählten  Mitglieder  wird  in  gleicher  Weise
die  erforderliche  Zahl  von  Stellvertretern  ernannt  und  abgeordnet.

Das  Ausscheiden  aus  der  Veranlagungskommission  hat  für  die  durch  die
Kommission  abgeordneten  Mitglieder  und  Stellvertreter  auch  das  Ausscheiden  aus
dem  Schätzungsausschusse  zur  Folge.

g.  24.

Der  Schätzungsausschuß  hat  die  behufs  Veranlagung  der  Steuerpflichtigen
erforderlichen  Werthermittelungen  vorzunehmen  und  den  Werth  der  steuerbaren
Vermögen,  insbesondere  die  Werthe  der  im  Veranlagungsbezirke  belegenen  Grundstücke,
  sowie  die  Werthe  der  gewerblichen  Anlage=  und  Betriebskapitalien  zu
begutachten.

Der  Ausschuß  erhält  zu  diesem  Zwecke  Kenntniß  von  allen  durch  den  Vorsitzenden
  der  Veranlagungskommission  gesammelten  Nachrichten  (F.  25),  den  behufs
Veranlagung  zur  Einkommensteuer  eingereichten  Steuerreklärungen  den  auf  letztere
bezüglichen  Schriftstücken,  sowie  dem  Ergebniß  der  Eink  veranlagung
und  ist  befugt,  Auskunftspersonen  zu  vernehmen  oder  mit  berathender  Stimme
bei  seinen  Verhandlungen  zuzuziehen.

Die  Geschäftsordnung  des  Schätzungsausschusses  wird  durch  den  Finanzminister
  festgestellt.

 

25.

Der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission,  welcher  zugleich  die  Interessen
  des  Staates  vertritt,  hat  das  Veranlagungsgeschäft  zu  leiten  und  ist  dafür
verantwortlich,  daß  die  gesammte  Veranlagung  in  seinem  Bezirk  nach  den  bestehenden
  Vorschriften  zur  Ausführung  gelangt.

Zum  Qwecke  der  richtigen  Veranlagung  der  Steuerpflichtigen  hat  der  Vorsitzende,
  soweit  dies  nicht  bereits  zum  Zwecke  der  Einkommensteuerveranlagung
(§.  35  Absatz  3  des  Einkommensteuergesetzes)  geschehen  ist,  möglichst  vollständige
Nachrichten  einzuziehen,  auch  die  für  die  Werthbestimmung  der  steuerbaren  Vermögenstheile
  erforderlichen  Unterlagen  zu  beschaffen.
        <pb n="173" />
        —  143  —

Hierbei  kann  er  sich  nach  seinem  Ermessen  der  Mitwirkung  der  Gemeinde-(Guts-)
  Vorstände  bedienen,  welche  seinen  Aufforderungen  Folge  zu  leisten  schuldig
sind.  Er  ist  befugt,  die  Voreinschätzungskommissionen  (I.  31  des  Einkommensteuergesetzes)
  zu  einer  besonderen  Aeußerung  über  die  Vermögensverhältnisse  einzelner
  Steuerpflichtiger  zu  veranlassen.

Der  Vorsitzende  kann  den  Steuerpflichtigen  auf  Antrag  oder  von  Amtswegen
  Gelegenheit  zur  persönlichen  Verhandlung  über  die  für  die  Veranlagung
erheblichen  Thatsachen  und  Verhältnisse  gewähren.

Sämmtliche  Staats=  und  Kommunalbehörden  und  Beamte,  mit  Ausnahme
der  Notare,  haben  die  Einsicht  aller  die  Vermögensverhältnisse  der  Steuerpflichtigen
betreffenden  Bücher,  Akten,  Urkunden  u.  s.  w.  zu  gestatten  und  auf  Ersuchen
Abschriften  aus  denselben  zu  ertheilen,  sofern  nicht  besondere  gesetzliche  Bestimmungen
  oder  dienstliche  Rücksichten  entgegenstehen.  Die  Einsicht  der  Bücher,
Akten  u.  s.  w.  der  Sparkassen  ist  nicht  gestattet.

g.  26.

Die  Steuerpflichtigen  sind  berechtigt,  behufs  der  Veranlagung  dem  Vorsitzenden
  der  Veranlagungskommission  ihr  steuerbares  Vermögen  anzugeben  oder
diejenigen  thatsächlichen  Mittheilungen  zu  machen,  deren  die  Veranlagungskommission
  zur  Schätzung  des  Vermögens  bedarf  (Vermögensanzeige).

Zu  Vermögensanzeigen  für  Personen,  welche  unter  väterlicher  Gewalt,
Pflegschaft  oder  Vormundschaft  stehen,  sind  deren  gesetzliche  Vertreter  befugt.

Für  Personen,  welche  abwesend  oder  sonst  verhindert  sind,  die  Vermögensanzeigen
  selbst  abzugeben,  können  solche  durch  Bevollmächtigte  erfolgen.

Die  Vermögensanzeigen  sind  unter  der  Versicherung  zu  erstatten,  daß  die
Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.

Die  Fristen  und  Formen,  welche  bei  den  Vermögensanzeigen  zu  beobachten
sind,  werden  von  dem  Finanzminister  bestimmt.  Die  erforderlichen  Formulare
werden  kostenlos  verabfolgt.

§S.  27.

Die  dem  Vorsitzenden  zur  Bearbeitung  der  Einkommensteuersachen  zugeordneten
  Hülfsbeamten  (§.  37  des  Einkommensteuergesetzes)  können  nach  den
hierüber  vom  Finanzminister  zu  erlassenden  allgemeinen  Anweisungen  auch  bei  der
Bearbeitung  der  auf  die  Ergänzungssteuer  bezüglichen  Angelegenheiten  betheiligt
werden.

28.

Der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission  hat  nach  Einholung  des  Gutachtens
  des  Schätzungsausschusses  das  nach  seinem  Ermessen  für  jeden  Steuerpflichtigen
  zutreffende  Vermögen,  getrennt  nach  den  verschiedenen  Bestandtheilen  (§.4),
in  die  Nachweisung  oder  Steuerliste  einzutragen,  den  nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes
  zu  entrichtenden  Steuersatz  vorzuschlagen  und  die  Verhandlungen  der  Veranlagungskommission
  zur  Beschlußfassung  vorzulegen.

Gesey=  Samml.  1893.  (Nr.  9628.)
        <pb n="174" />
        —  144  —

g.  209.

Die  Veranlagungskommission  unterwirft  die  Gutachten  des  Schätzungsausschusses,
  die  eingegangenen  Vermögensanzeigen  und  die  Nachweisungen  einer
genauen  Prüfung.  Hierbei  hat  sie  das  Recht,  von  den  nach  F.  24  dem
Schätzungsausschusse  und  nach  §.  25  Absatz  3  bis  5  dem  Vorsitzenden  zustehenden
Hülfsmitteln  auch  ihrerseits  Gebrauch  zu  machen  und  sonstige  zur  Feststellung
erheblicher  Thatsachen  erforderliche  Ermittelungen  vorzunehmen.  ·

§.30.

Werden  die  Angaben  einer  Vermögensanzeige  über  Größe  und  Werth
steuerbaren  Vermögens  durch  die  Veranlagungskommission  oder  deren  Vorsitzenden
beanstandet,  so  ist  dem  Steuerpflichtigen  mitzutheilen,  auf  welche  Vermögenstheile
oder  Werthe  die  Beanstandung  sich  bezieht.  Soweit  es  sich  um  thatsächliche
Angaben  handelt,  sind  zugleich  die  Gründe  der  Beanstandung  mitzutheilen.

Mit  der  Mittheilung  ist  die  Aufforderung  zu  verbinden,  sich  binnen  einer
bestimmten  Frist  über  die  beanstandeten  Angaben  zu  erklären.

Erst  wenn  der  Steuerpflichtige  dies  unterläßt,  oder  wenn  die  Bedenken  gegen
die  Richtigkeit  der  Vermögensanzeige  nicht  gehoben  werden,  ist  die  Kommission
bei  Schätzung  des  Vermögens  auch  an  die  thatsächlichen  Angaben  des  Steuerpflichtigen
  nicht  gebunden.

C.  31.

Die  Kommission  setzt  den  nach  ihrem  Ermessen  zutreffenden  Steuersatz  auf
Grund  der  stattgehabten  Ermittelungen  fest.
§.  32.

Das  Ergebniß  der  Veranlagung  hat  der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission
  dem  Steuerpflichtigen  mittelst  einer  zugleich  eine  Belehrung  über  das
Rechtsmittel  der  Berufung  enthaltenden  Zuschrift  bekannt  zu  machen,  welche,  sofern
auch  die  Veranlagung  zur  Einkommensteuer  stattgefunden  hat,  mit  der  Benachrichtigung
  über  dieselbe  (G.  39  des  Einkommensteuergesetzes)  verbunden  werden  kann.

3.  Rechtsmittel.

a.  Verufung.

S.  33.

Gegen  das  Ergebniß  der  Veranlagung  steht  sowohl  dem  Steuerpflichtigen,
als  auch  dem  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission  binnen  einer  Ausschlußfrist
  von  vier  Wochen  das  Rechtsmittel  der  Berufung  an  die  gemäß  §#§.  41,  50
des  Einkommensteuergesetzes  gebildete  Berufungskommission  zu.
        <pb n="175" />
        —  145  —

Die  Vorschrift  im  §.  40  Absatz  2  des  Einkommensteuergesetzes  findet  sinngemäße
  Anwendung.

Die  Berufung  kann  mit  der  etwaigen  Berufung  gegen  die  Einkommensteuerveranlagung
  in  demselben  Schriftsatze  angebracht  werden.

g.  34.

Der  Vorsitzende  der  Berufungskommission  hat  die  ihm  im  F§.  42  des  Einkommensteuergesetzes
  zugewiesenen  Obliegenheiten  und  Befugnisse  auch  mit  Bezug
auf  die  Ergänzungssteuer  wahrzunehmen.

S.  35.

Die  Berufungskommission  entscheidet  über  alle  gegen  das  Verfahren  und
die  Entscheidungen  der  Veranlagungskommissionen  und  der  Schätzungsausschüsse
angebrachten  Beschwerden  und  Berufungen.

Behufs  Prüfung  der  Berufungen  können  die  Berufungskommission  und
deren  Vorsitzender  eine  genaue  Feststellung  der  Vermögensverhältnisse  des  Steuerpflichtigen
  veranlassen.  Dabei  sind  sie  befugt,  von  den  zu  diesem  Zwecke  den
Veranlagungskommissionen  und  deren  Vorstzealen  zustehenden  Hülfsmitteln  (§.  25
Absatz  3  bis  5,  F.  29)  Gebrauch  zu  machen.

Die  Berufungskommission  und  deren  Vorsitzender  sind  ferner  befugt,  die
Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  zu  veranlassen,  sowie  die  eidliche
Bekräftigung  des  Zeugnisses  oder  Gutachtens  der  vernommenen  Zeugen  oder
Sachverständigen  vor  dem  zuständigen  Amtsgericht  zu  fordern.  Die  zu  vernehmenden
  Personen  dürfen  die  Auskunftsertheilung  nur  unter  den  Voraussetzungen
  ablehnen,  welche  nach  der  Civilprozeßordnung  zur  Ablehnung  eines
Zeugnisses  bcziehungswelse  Gutachtens  berechtigen.

ie  Berufungskommission  hat  die  Vermö  ungen  sorgfältig  zu
prüfen)  die  von  ihr  gezogenen  Erinnerungen  sind  bei  der  ta  Veranlagung
(§.  37)  zu  beachten.

st  gegen  die  Veranlagung  desselben  Steuerpflichtigen  sowohl  wegen  der
Einkommensteuer  als  auch  wegen  der  Ergänzungssteuer  Berufung  eingelegt,  so
kann  der  Vorsitzende  die  Erörterung  und  Entscheidung  der  Rechtsmittel  in  einem
Verfahren  herbeiführen.

#

b.  Beschwerde.
g.  36.

Gegen  die  Entscheidung  der  Berufungskommission  steht  sowohl  dem  Steuerpflichtigen
  als  auch  dem  Vorsitzenden  der  Berufungskommission  die  Beschwerde
an  das  Oberverwaltungsgericht  in  Gemäßheit  der  Vorschriften  im  F§.  44  des
Einkommensteuergesetzes  zu.

Die  Beschwerde  tam-  mit  der  etwaigen  Beschwerde  boziglich  der  Einlagung

  desselben  Pflichtigen  in  dem  nämlichen  Schriftsatze  an-1
  werden.
(Tr.  9628.)  30“
        <pb n="176" />
        —  146  —

Ist  mit  Bezug  auf  die  Veranlagung  desselben  Pflichtigen  sowohl  wegen
der  Einkommensteuer  als  auch  wegen  der  Ergänzungssteuer  Beschwerde  eingelegt,
so  kann  das  Oberverwaltungsgericht  diese  Rechtsmittel  in  einem  Verfahren  er—
örtern  und  entscheiden.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  Beschwerden  und  auf  das  Verfahren  zum
Zwecke  der  Entscheidung  derselben  die  Fh.  44  bis  49  des  Einkommensteuergesetzes
Anwendung.

V.  Veranlagungsperiode  und  Veraͤnderung  der  veranlagten  Steuer
innerhalb  derselben.  ·

§.37.

Die  Veranlagung  der  Ergänzungssteuer  erfolgt  für  eine  Periode  von  drei
Steuerjahren,  zum  ersten  Male  jedoch  für  die  Zeit  vom  1.  April  1895  bis  zum
31.  März  1896.

Für  die  Zeit  vom  1.  April  1896  bis  zum  31.  März  1899  erfolgt  die
Festsetzung  der  Veranlagungsperiode  durch  Königliche  Verordnung.

C.  38.

Tritt  im  Laufe  eines  Steuerjahres  eine  Vermehrung  des  steuerbaren  Vermögens
  in  Folge  Erb=  oder  Fideikommißanfalles,  Abtheilungs=  oder  Ueberlassungsvertrages
  zwischen  Eltern  und  Kindern,  Schenkung  oder  Verheirathung  ein,  so
ist  der  Erwerber  entsprechend  der  Vermehrung  seines  Vermögens  anderweit  zur
Ergänzungssteuer  zu  veranlagen  und  zur  Entrichtung  derselben  von  dem  Beginne
des  auf  den  Vermögenszuwachs  folgenden  Monats  ab  verpflichtet.

F.  39.

Wird  nachgewiesen,  daß  im  Laufe  eines  Steuerjahres  in  Folge  Wegfalles
eines  Vermögenstheiles  der  Gesämmtwerth  des  steuerbaren  Vermögens  eines
Pflichtigen  um  mehr  als  den  vierten  Theil  vermindert  worden  ist,  oder  daß  der
wegfallende  Theil  des  Vermögens  anderweit  zur  Ergänzungssteuer  herangezogen
wird,  so  kann  vom  Beginn  des  auf  den  Eintritt  der  Vermögensverminderung
folgenden  Monats  ab  die  Ermäßigung  der  Ergänzungssteuer  auf  den  dem  verbliebenen
  Vermögen  entsprechenden  Steuersatz  beansprucht  werden.

S.  40.

Außer  in  den  Fällen  der  I§.  38,  39  begründet  die  im  Laufe  der  Veranlagungsperiode
  eintretende  Vermehrung  oder  Verminderung  des  Vermögens
in  seinem  Bestande  oder  Werthe  keine  Veränderung  in  der  schon  erfolgten  Veranlagung;
  vielmehr  tritt  eine  Veränderung  in  den  Steuerrollen  innerhalb  der
Veranlagungsperiode  nur  ein  entweder  in  Folge  von  Zugängen,  indem  Personen
durch  Zuzug  aus  anderen  Bundesstaaten  oder  aus  anderen  Gründen  steuerpflichtig
        <pb n="177" />
        —  147  —

werden,  oder  in  Folge  von  Abgängen,  indem  bei  Steuerpflichtigen  die  Voraussetzungen,
  an  welche  die  Steuerpflicht  geknüpft  ist,  erlöschen.

Die  Zu=  und  Abgangsstellung  erfolgt  von  dem  Beginn  des  auf  den
Eintritt  oder  das  Erlöschen  der  Steuerpflicht  folgenden  Monats  ab.

S.  41.

Wegen  des  Verfahrens  bei  den  Steuerermäßigungen  (C.  39)  und  bei  den
Abgangsstellungen  finden  die  Vorschriften  §S.  60  Absatz  1  bis  3  des  Einkommensteuergesetzes
  sinngemäße  Anwendung.

In  den  Fällen  der  §#§.  38,  40  bestimmt  an  Stelle  der  Veranlagungskommission
  der  Vorsitzende  derselben  den  zu  entrichtenden  Steuersatz  sowie  den
Zeitpunkt  der  Zugangsstellung.  Im  Uebrigen  finden  wegen  des  Verfahrens  bei
der  Veranlagung  in  Zugangsfällen  sowie  wegen  der  Rechtsmittel  die  Vorschriften
§F.  20  bis  36  Anwendung.

Den  Gemeinde-(Guts=  Vorständen  liegt  nach  den  vom  Finanzminister
hierüber  zu  treffenden  Anordnungen  die  Führung  der  Zu-  und  Abgangslisten  ob.

VI.  Steuererhebung.

S.  42.

Die  Ergänzungssteuer  wird  gleichzeitig  mit  der  Einkommensteuer  erhoben.

Die  zur  örtlichen  Erhebung  der  Einkommensteuer  vom  Einkommen  von
nicht  mehr  als  3.000  Mark  verpflichteten  Gemeinden  (Gutsbezirke)  haben  auch
die  Ergänzungssteuer  der  mit  einem  Einkommen  von  nicht  mehr  als  3  000  Mark
veranlagten  oder  einkommensteuerfrei  gebliebenen  Personen  zu  erheben  und  erhalten
  hierfür,  solange  nicht  der  im  F.  16  Absatz  2  des  Gesetzes  wegen  Aufhebung
  direkter  Staatssteuern  vorgesehene  Fall  eingetreten  ist,  eine  vom  Finanzminister
  festzusetzende  Gebühr,  welche  zwei  Prozent  der  Isteinnahme  der  erhobenen
Ergänzungssteuer  nicht  übersteigen  darf.

Die  Vorschriften  §#.  62  bis  64  des  Einkommensteuergesetzes  finden  auf  die
Ergänzungssteuer  gleichmäßig  Anwendung.

Außer  dem  Veranlagten  haften  diejenigen  Personen,  deren  Vermögen  demselben
  bei  der  Veranlagung  gemäß  §.  5  zugerechnet  ist,  für  den  auf  dasselbe  nach
dem  Verhältniß  zum  veranlagten  Gesammtvermögen  entfallenden  Theil  der  veranlagten
  Ergänzungssteuer  solidarisch.

VII.  Strafbestimmung.

.  43.

Wer  in  der  Absicht  der  Steuerhinterziehung  an  zuständiger  Stelle  über
das  ihm  zuzurechnende  steuerbare  Vermögen  oder  über  das  Vermögen  der  von
ihm  zu  vertretenden  Steuerpflichtigen  unrichtige  oder  unvollständige  thatsächliche
Angaben  macht,  wird  mit  dem  zehn=  bis  fünfundzwanzigfachen  Betrage  der

(Kr.  9028)
        <pb n="178" />
        —  148  —

Jahressteuer,  um  welche  der  Staat  verkürzt  worden  ist  oder  verkürzt  werden
sollte,  mindestens  aber  mit  einer  Geldstrafe  von  hundert  Mark  bestraft.

Ist  eine  unrichtige  Angabe,  welche  geeignet  ist,  eine  Verkürzung  der  Steuer
herbeizuführen,  zwar  wissentlich,  aber  nicht  in  der  Absicht  der  Steuerhinterziehung
erfolgt,  so  tritt  Geldstrafe  von  zwanzig  bis  hundert  Mark  ein.

Straffrei  bleibt,  wer  seine  unrichtige  oder  unvollständige  Angabe,  bevor
Anzeige  erfolgt  oder  eine  Untersuchung  eingeleitet  ist,  an  zuständiger  Stelle  berichtigt
  oder  ergänzt  und  die  vorenthaltene  Steuer  in  der  ihm  gesetzten  Frist
entrichtet.

S.  44.

Die  Einziehung  der  hinterzogenen  Steuer  erfolgt  neben  und  unabhängig
von  der  Strafe.

Die  Vorschriften  #.  67  Absatz  2  und  3  des  Einkommensteuergesetzes  finden
sinngemäße  Anwendung.

VIII.  Schlußbestimmungen.

S.  45.

Die  Gemeinden  (Gutsbezirke)  tragen  die  Kosten  für  die  bei  der  Veranlagung
  der  Ergänzungssteuer  ihnen  übertragenen  Geschäfte.

In  Uebrigen  fallen  die  Kosten  der  Veranlagung  und  Erhebung  der
Staatskasse  zur  Last.  Jedoch  sind  diejenigen  Kosten,  welche  durch  die  gelegentlich
der  eingelegten  Rechtsmittel  erfolgenden  Ermittelungen  veranlaßt  werden,  von
dem  Steuerpflichtigen  zu  erstatten,  wenn  sich  seine  Angaben  in  wesentlichen
Punkten  als  unrichtig  erweisen.

Die  Festsetzung  der  zu  erstattenden  Kosten  erfolgt  durch  die  Regierung,
gegen  deren  Entscheidung  dem  Steuerpflichtigen  binnen  einer  Ausschlußfrist  von
vier  Wochen  die  bei  der  Regierung  einzulegende  Beschwerde  an  den  Finanzminister
  offen  steht.  "  «

Die  Mitglieder  der  Kommissionen  und  Schätzungsausschüsse  erhalten  aus
der  Staatskasse  Reisekosten  und  Tagegelder,  deren  Sätze  im  Wege  der  Königlichen
Verordnung  gemäß  H.  12  des  Gesetzes,  betreffend  die  Tagegelder  und  die  Reisekosten
  der  Staatsbeamten,  vom  24.  März  1873,  Gesetz-Samml.  S.  122  (Artikel  J
der  Verordnung  vom  15.  April  1876,  Gesetz-Samml.  S.  107)  bestimmt  werden.

Die  Gebühren  für  Zeugen  und  Sachverständige  (§§.  24,  29)  werden  nach
den  in  Civilprozessen  zur  Anwendung  kommenden  Vorschriften  berechnet.

S.  46.
Die  folgenden  Bestimmungen  des  Einkommensteuergesetzes:
§.  51  bis  54  (Geschäftsordnung  der  Kommissionen  und  Zustellungen),
§.  55  (Oberaufsicht  des  Finanzministers),
§.  61  Absatz  1  und  2  (Ab=  und  Anmeldung),
§.  68  Absatz  2  und  §.  69  (Bestrafung  der  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Melde=  und  die  Geheimhaltungspflicht),
        <pb n="179" />
        —  149  —

§.  70  (Strafumwandlung  und  Strafverfahren),
§.  78  (Luständigkeit  der  Direktion  für  die  Verwaltung  der  direkten
Steuern  in  Berlin),

§.  79  (Verlängerung  der  Ausschlußfristen)

§.  80  (Nachbesteuerung),

§.  81  (Verjährung),
finden  sinngemäße  Anwendung,

die  S.  52,  69,  80  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Steuererklärung  die  Vermögensanzeige,

  dem  Einkommen  das  steuerbare  Vermögen  im  Sinne  dieses  Gesetzes
  gleichsteht,  daß  ferner  die  Vorschriften  §.  52  Absatz  1  und  §.  69  auch  auf
die  Mitglieder  des  Schätzungsausschusses  (§.  23)  Anwendung  finden.

S.  47

Die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  kann  beantragen,  wer  durch
Naturereignisse  oder  andere  unabwendbare  Zufälle  verhindert  worden  ist,  die  in
dem  gegenwärtigen  Gesetze  oder  in  dem  Einkommensteuergesetze  zur  Einlegung
von  Rechtsmitteln  vorgeschriebenen  Ausschlußfristen  einzuhalten.  Als  unabwendbarer
  Zufall  ist  es  anzusehen,  wenn  der  Antragsteller  von  einer  Zustellung  ohne
sein  Verschulden  keine  Kenntniß  erlangt  hat.

Ueber  den  Antrag  entscheidet  die  Kommission  oder  Behörde,  welcher  die
Entscheidung  über  das  versäumte  Rechtsmittel  zusteht.

Das  versäumte  Rechtsmittel  ist  unter  Anführung  der  Thatsachen,  durch
welche  der  Antrag  auf  Wiedereinsetzung  begründet  werden  soll,  sowie  der  Beweismittel
  innerhalb  zwei  Wochen  nach  dem  Ablauf  des  Tages,  mit  welchem  das
Hinderniß  gehoben  ist,  nachzuholen.  "

Nach  Ablauf  eines  Jahres,  von  dem  Ende  der  versäumten  Frist  an
gerechnet,  findet  die  Nachholung  und  der  Antrag  auf  Wiedereinsetzung  nicht
mehr  statt.

Die  durch  Erörterung  des  Antrages  auf  Wiedereinsetzung  entstehenden
baaren  Auslagen  trägt  in  allen  Fällen  der  Antragsteller.

d.  48.

Uebersteigt  das  Veranlagungssoll  des  Jahres  1895/96  den  Betrag  von
35  000  000  Mark  um  mehr  als  5  Prozent,  so  findet  in  dem  Verhältniß  des
Mehrbetrages  zu  der  genannten  Summe  eine  Herabsetzung  der  sämmtlichen  im
§  18  bestimmten  Steuersätze  statt.

«  Diese  Herabsetzung  wird  in  angemessener  Abrundung  durch  Königliche  Verordnung
  festgestellt.  Die  in  der  letzteren  bestimmten  Sätze  sind  für  das  Steuerjahr
  1895/96  und  die  folgenden  Jahre  maßgebend.

In  gleicher  Weise  findet,  wenn  das  Veranlagungssoll  des  Jahres  1895/96
hinter  dem  Betrage  von  35"000  000  Mark  um  mehr  als  5  Prozent  zurückbleibt,
eine  entsprechende  Erhöhung  der  im  F.  18  dieses  Gesetzes  bestimmten  Steuersätze
statt,  insoweit  der  Ausfall  nicht  durch  einen  Mehrertrag  der  Einkommensteuer
für  das  Jahr  1895/96  über  die  Summe  von  135  000  000  Mark  und  durch

r.  9628.)
        <pb n="180" />
        —  150  —

die  Zinsen  der  im  §.  49  bezeichneten  Ueberschüsse  gedeckt  wird.  Diese  Erhöhung
wird  durch  Königliche  Verordnung  für  die  Folgezeit  wieder  außer  Kraft  gesetzt,
wenn  das  Veranlagungssoll  der  Ergänzungssteuer  den  Betrag  von  35  000  000  Mark
zuzüglich  einer  Steigerung  von  4  Prozent  für  jedes  auf  1895/96  folgende  Steuerjahr
  erreicht.

S.  49.

Uebersteigt  die  Einnahme  an  Einkommensteuer  für  das  Jahr  1892/93  den
Betrag  von  80  000  000  Mark,  und  für  die  folgenden  Jahre  einen  um  je  4  Prozent
  erhöhten  Betrag,  so  sind  die  Ueberschüsse  und  deren  Jinsen  bis  zum  Etatsjahre
  1894/95  einschließlich  zu  einem  besonderen,  von  dem  Finanzminister  zu
verwaltenden  Fonds  abzuführen,  soweit  darüber  nicht  durch  Gesetz  anderweit
Verfügung  getroffen  ist.

Soweit  die  mit  3½  Prozent  zu  berechnenden  Zinsen  dieses  Fonds  nach
dem  Bestande  vom  1.  April  1895  zu  dem  im  F§.  48  Absatz  3  dieses  Gesetzes
bezeichneten  Zwecke  keine  Verwendung  finden,  ist  über  dieselben  zu  Beihülfen  für
Volksschulbauten  oder  zu  anderweiten  Beihülfen  an  unvermögende  Schulverbände
durch  den  Staatshaushalts-Etat  Bestimmung  zu  treffen.

Der  Fonds  selbst  ist  am  1.  April  1895  zu  den  allgemeinen  Staatsfonds
zu  vereinnahmen.

Die  §#.  82  bis  84  des  Einkommensteuergesetzes  treten  mit  der  Verkündigung
dieses  Gesetzes  außer  Kraft.

G.  50.

Abgesehen  von  der  Bestimmung  im  J.  48  ist  eine  Veränderung  der  Ergänzungssteuersätze
  nur  bei  gleichzeitiger  und  verhältnißmäßiger  Abänderung  der
Einkommensteuersätze  zulässig.

G.  51.

Bei  der  Vertheilung  und  Aufbringung  öffentlicher  Lasten  nach  dem  Maßstabe

  direkter  Staatssteuern  kommt  die  Ergänzungssteuer  nicht  in  Ansatz.
G.  52.

Dieses  Gesetz  tritt  nur  gleichzeitig  mit  dem  Gesetz  wegen  Aufhebung  direkter
Staatssteuern  in  Kraft.

g.  53.

Der  Finanzminister  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  14.  Juli  1893.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Gr.  v.  Caprivi.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.
        <pb n="181" />
        Anlage.

Tabelle

über  den

gegenwärtigen  Kapitalwerth  einer  Rente  oder  Nutzung  im  Werthe  von  1  Mark
auf  eine  bestimmte  Anzahl  von  Jahren  behufs  Berechnung  der  davon  zu
entrichtenden  Ergänzungssteuer.

(Zu  §.  13  w  des  Gesetzes.)

 

 

Anzahl  Kapital-  Anzahl  Kapital-  Anzahl  Kapital-  Anzahl  Kapitalder
  werth  der  werth  der  werth  der  werth
Jahre.  Jahre.  Jahre.  Jahre.
Mark.  Pf.  Mark.]  Pf.  Mark.]  ff.  Mark.]  f.
1  1  0%  22  15  02  43  218,,  64  2388,7
2  146=  23  1645,1  44  2137,1  65  236
3  288,6  24  1585,7  45  2144,5  66  24
4  377,5  25  16  24,7  46  21  72,0  67  24  12,2
5  463,0  26  1662,2  47  2188,5  68  24
6  5  45,1  27  1698½  48  2204,3  69  244
7  6  24,  28  17  33,/  49  22190,  70  24  33,0
8  7  00,2  29  17  66,=  50  22  84,n  71  249,
9  7  73,3  30  17  98,4  51  2248,=  72  24415„
10  843,5  31  1829,0  52  22  61,s  73  24  651,6
11  9  11°#  32  18  58),  53  224,8  74  24  57,3
12  9  76%  33  18  87,4  54  22  87,  75  242,8
13  10  38,5  34  19  14,8  55  2299,3  76  2468,0
14  1098,6  35  191#  56  23  10)0  77  24  73,1
15  11|56,3  36  19  66,5  57  2322,0  78  24  78,0
16  1211,8  37  19  90,8  58  2332,7  79  24  682,1
17  12  65,  38  20  14,3  59  23  43%  80  24  87,2
18  13  166  39  20  36,8  60  23  652,8  81  24
19  13  65%  40  20  53,5  61  2362,4  82  24
20  14  13½  41  20  79,,  62  23  71,5  83  249,
21  14  59  42  20  909,5  63  23  803  84  25  00,0
und  mehr.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Veset.  Samml.  1893.  (r.  0028—9629.)  31
        <pb n="182" />
        —  152  —
(Nr.  9629.)  Kommunalabgabengesetz.  Vom  14.  Juli  1893.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie  für
den  Umfang  derselben,  mit  Ausschluß  der  Hohenzollernschen  Lande  und  der  Insel
Helgoland,  was  folgt:

Iheil  l.  Gemeindeabgaben.

Erster  Titel.
Allgemeine  Bestimmungen.

S.  1.
Die  Gemeinden  sind  berechtigt,  zur  Deckung  ihrer  Ausgaben  und  Bedürfnisse
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  Gebühren  und  Beiträge,  indirekte
und  direkte  Steuern  zu  erheben,  sowie  Naturaldienste  zu  fordern.

2

Die  Gemeinden  dürfen  von  der  Befugniß,  Steuern  zu  erheben,  nur  insoweit
  Gebrauch  machen,  als.  die  sonstigen  Einnahmen,  insbesondere  aus  dem
Gemeindevermögen,  aus  Gebühren,  Beiträgen  und  vom  Staate  oder  von  weiteren
Kommunalverbänden  den  Gemeinden  überwiesenen  Mitteln  zur  Deckung  ihrer
Ausgaben  nicht  ausreichen.  Auf  Hunde=  und  Lustbarkeits-,  sowie  auf  ähnliche,
durch  besondere  Rücksichten  gebotene  Steuern  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendun


Duch  direkte  Steuern  darf  nur  der  Bedarf  aufgebracht  werden,  welcher
nach  Abzug  des  Aufkommens  der  indirekten  Steuern  von  dem  gesammten  Steuerbedarfe
  verbleibt.

F.  3.

Gewerbliche  Unternehmungen  der  Gemeinden  sind  grundsätzlich  so  zu  verwalten,
  daß  durch  die  Einnahmen  mindestens  die  gesammten  durch  die  Unternehmung
  der  Gemeinde  erwachsenden  Ausgaben,  einschließlich  der  Verzinsung  und
der  Tilgung  des  Anlagekapitals,  aufgebracht  werden.

Eine  Ausnahme  ist  zulässig,  sofern  die  Unternehmung  zugleich  einem
öffentlichen  Interesse  dient,  welches  anderenfalls  nicht  befriedigt  wird.

Iweiter  Titel.
Gebühren  und  Beiträge.
S.  4.
Die  Gemeinden  können  für  die  Benutzung  der  von  ihnen  im  öffentlichen

Interesse  unterhaltenen  Veranstaltungen  (Anlagen,  Anstalten  und  Einrichtungen)
besondere  Vergütungen  (Gebühren)  erheben.
        <pb n="183" />
        —  153  —

Die  Erhebung  von  Gebühren  hat  zu  erfolgen,  wenn  die  Veranstaltung
einzelnen  Gemeindeangehörigen  oder  einzelnen  Klassen  von  solchen  vorzugsweise
zum  Vortheile  gereicht  und  soweit  die  Ausgleichung  nicht  durch  Beiträge  (§.  D)
oder  eine  Mehr=  oder  Minderbelastung  (S.  20)  erfolgt.  Die  Gebührensätze  sind
in  der  Regel  so  zu  bemessen,  daß  die  Verwaltungs=  und  Unterhaltungskosten  der
Veranstaltung,  einschließlich  der  Ausgaben  für  die  Verzinsung  und  Tilgung  des
aufgewendeten  Kapitals,  gedeckt  werden.

Besteht  eine  Verpflichtung  zur  Benutzung  einer  Veranstaltung  für  alle
Gemeindeangehörigen  oder  für  einzelne  Klassen  derselben,  oder  sind  die  Genannten
auf  die  Benutzung  der  Veranstaltung  angewiesen,  so  ist  unter  Berücksichtigung
des  öffentlichen  Interesses,  welchem  die  Veranstaltung  dient,  und  der  den  Einzelnen
gewährten  besonderen  Vortheile  eine  entsprechende  Ermäßigung  der  Gebührensätze
gestattet;  auch  kann  in  Fällen  dieser  Art  die  Erhebung  von  Gebühren  unterbleiben.

Auf  Unterrichts=  und  Bildungsanstalten,  auf  Krankenhäuser,  Heil=  und
Pflegeanstalten,  sowie  auf  vorzugsweise  den  Bedürfnissen  der  unbemittelten  Volksklassen
  dienende  Veranstaltungen  finden  vorstehende  Bestimmungen  (Absatz  2  und  3)
keine  Anwendung.  Jedoch  muß  für  den  Besuch  der  von  den  Gemeinden  unterhaltenen
  höheren  Lehranstalten  und  Fachschulen  ein  angemessenes  Schulgeld  erhoben
werden.

Andere  Abweichungen  von  der  im  Absatz  2  vorgeschriebenen  Bemessung  der
Gebühren  sind  nur  aus  besonderen  Gründen  gestattet.

Ein  Zwang  zur  Erhebung  von  Chaussee-,  Wege-,  Pflaster=  und  Brückengeldern
  findet  nicht  statt.

G.  5.

Die  bestehenden  Vorschriften  über  die  Verleihung  des  Rechts  auf  Erhebung
von  Chaussee-,  Wege-,  Pflaster-,  Brücken-,  Fähr-,  Hafen-,  Schleusengeldern.
und  von  anderen  derartigen  Verkehrsabgaben,  sowie  über  die  Feststellung  der
Tarife  für  solche  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

E.  6.

Die  Gemeinden,  Amtsbezirke,  Aemter  und  Landbürgermeistereien  sind  berechtigt,
  für  die  Genehmigung  und  Beaufsichtigung  von  Neubauten,  Umbauten
und  anderen  baulichen  Herstellungen,  sowie  für  die  ordnungs=  und  feuerpolizeiliche
Beaufsichtigung  von  Messen  und  Märkten,  von  Musikaufführungen,  Schaustellungen,
theatralischen  Vorstellungen  und  sonstigen  Lustbarkeiten  Gebühren  zu  erheben.  Die
Erhebung  von  Lustbarkeitssteuern  schlegz  die  Erhebung  von  Gebühren  für  die
Beaufsichtigung  der  Lustbarkeit  aus.

Im  Uebrigen  bewendet  es  hinsichtlich  der  Befugniß  der  Gemeinden,  für
einzelne  Handlungen  ihrer  Organe  Gebühren  (Verwaltungsgebühren)  zu  erheben,
bei  den  bestehenden  Bestimmungen.

Die  Gebühren  müssen  so  bemessen  werden,  daß  deren  Aufkommen  die
Kosten  des  bezüglichen  Verwaltungszweiges  nicht  übersteigt.

Mr.  9020.  31“
        <pb n="184" />
        —  154  —

S.  7.
Gebühren  sind  im  Voraus  nach  festen  Normen  und  Sätzen  zu  bestimmen
Eine  Berücksichtigung  Unbemittelter  ist  nicht  ausgeschlossen.

F.  8.

Die  Festsetzung  von  Gebühren  bedarf  in  den  Fällen  des  §.  4  Absatz  3
und  5  und  des  F.  6  der  Genehmigung.

Das  Erforderniß  der  Genehmigung  des  Schulgeldes  durch  die  Schulaussichtsbehörde
  bleibt  unberührt.

F.  9.

Die  Gemeinden  können  behufs  Deckung  der  Kosten  für  Herstellung  und
Unterhaltung  von  Veranstaltungen,  welche  durch  das  öffentliche  Interesse  erfordert
werden,  von  denjenigen  Grundeigenthümern  und  Gewerbetreibenden,  denen  hierdurch
besondere  wirthschaftliche  Vortheile  erwachsen,  Beiträge  zu  den  Kosten  der  Veranstaltungen
  erheben.  Die  Beiträge  sind  nach  den  Vortheilen  zu  bemessen.

Beiträge  müssen  in  der  Regel  erhoben  werden,  wenn  anderenfalls  die
Kosten,  einschließlich  der  Ausgaben  für  die  Verzinsung  und  Tilgung  des  aufgewendeten
  Kapitals,  durch  Steuern  aufzubringen  sein  würden.

Der  Plan  der  Veranstaltung  ist  nebst  einem  Nachweise  der  Kosten  offen
zu  legen.  Der  Beschluß  der  Gemeinde  wegen  Erhebung  von  Beiträgen  ist  unter
der  Angabe,  wo  und  während  welcher  Zeit  Plan  nebst  Kostennachweis  zur
Einsicht  offen  liegen,  in  ortsüblicher  Weise  mit  dem  Bemerken  bekannt  zu  machen,
daß  Einwendungen  gegen  den  Beschluß  binnen  einer  bestimmt  zu  bezeichnenden
Frist  von  mindestens  4  Wochen  bei  dem  Gemeindevorstande  anzubringen  seien.
Handelt  es  sich  um  eine  Veranstaltung,  welche  nur  einzelne  Grundeigenthümer
oder  Gewerbetreibende  betrifft,  so  genügt  an  Stelle  der  Bekanntmachung  eine
Mittheilung  an  die  Betheiligten.  Der  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung.

Zu  diesem  Behufe  hat  der  Gemeindevorstand  den  Beschluß  nebst  den  dazu
gehörigen  Vorverhandlungen  und  der  Anzeige,  ob  und  welche  Einwendungen
innerhalb  der  gestellten  Frist  erhoben  sind,  der  zuständigen  Behörde  einzureichen.

Der  Beschluß  der  zuständigen  Behörde  ist  in  gleicher  Weise  zur  Kenntniß
der  Betheiligten  zu  bringen,  wie  der  Beschluß  der  Gemeinde  bekannt  gemacht.
worden  ist.

Gegen  den  Beschluß  der  zuständigen  Behörde  steht  den  Betheiligten  die
Beschwerde  offen.

F.  10.

Die  Vorschriften  des  Gesetzes,  betressend  die  Anlegung  und  Veränderung
von  Straßen  und  Plätzen  in  Städten  und  ländlichen  Ortschaften,  vom  2.  Juli
1875  (Gesetz-Samml.  S.  561)  bleiben  mit  der  Maßgabe  in  Kraft,  daß  die  im
§.  15  daselbst  vorgesehenen  Beiträge  nach  einem  anderen,  als  dem  dort  angegebenen
  Maßstabe,  insbesondere  auch  nach  der  bebauungsfähigen  Fläche,  bemessen
  werden  dürfen.
        <pb n="185" />
        —  155  —

KC.  11.

Die  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erhebung  von  Marktstandsgeld,
  vom  26.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  513)  bleiben  unberührt.

Ebenso  behält  es  bei  den  Bestimmungen  der  Gesetze  über  die  Errichtung
öffentlicher  Schlachthäuser  vom  18.  März  1868  (Gesetz-Samml.  S.  277)  und
9.  März  1881  (Gesetz  Samml.  S.  273)  sein  Bewenden.  Jedoch  dürfen  für  die
Schlachthausbenutzung  Gebühren  bis  zu  einer  solchen  Höhe  erhoben  werden,  daß
durch  ihr  jährliches  Aufkommen  die  Kosten  der  Unterhaltung  der  Anlage  und
des  Betriebes,  sowie  ein  Betrag  von  8  Prozent  des  Anlagekapitals  und  der
etwa  gezahlten  Entschädigungssumme  gedeckt  werden.  In  denjenigen  Städten,
in  denen  Verbrauchssteuern  auf  Fleisch  zur  Erhebung  kommen,  dürfen  die  Benutzungsgebühren
  nur  bis  zu  einer  solchen  Höhe  erhoben  werden,  daß  durch  ihr
jährliches  Aufkommen  außer  den  Unterhaltungs=  und  Betriebskosten  ein  Betrag
von  5  Prozent  des  Anlagekapitals  und  der  Entschädigungssumme  gedeckt  wird.

Die  Gebühren  für  die  Untersuchung  des  nicht  in  öffentlichen  Schlachthäusern
  ausgeschlachteten  Fleisches  (Artikel  1  §.  2  Nr.  2  und  3  des  Gesetzes  vom
9.  März  1881)  können  in  einer  den  Gebühren  für  die  Schlachthausbenutzung
entsprechenden  Höhe  bemessen  werden.

§.  12.
In  Badeorten,  klimatischen  und  sonstigen  Kurorten  können  die  Gemeinden
für  die  Herstellung  und  Unterhaltung  ihrer  zu  Kurzwecken  getroffenen  Veranstaltungen
  Vergütungen  (Kurtaxen)  erheben.

Dritter  Titel.
Gemeindesteuern.

Erster  Abschnitt.
Indirekte  GSemeindesteuern.

S.  13.
Die  Gemeinden  sind  zur  Erhebung  indirekter  Steuern  innerhalb  der  durch

die  Reichsgesetze  gezogenen  Grenzen  befugt.
Den  Gemeinden  sind  Vereinbarungen  mit  den  Betheiligten  gestattet,  wonach
der  Jahresbetrag  der  zu  entrichtenden  indirekten  Steuern  für  mehrere  Jahre  im
Voraus  fest  bestimmt  wird.  Die  Vereinbarungen  bedürfen  der  Genehmigung.

S.  14.
Steuern  auf  den  Verbrauch  von  Fleisch,  Getreide,  Mehl,  Backwerk,
Kartoffeln  und  Brennstoffen  aller  Art  dürfen  nicht  neu  eingeführt  oder  in  ihren
(Tr.  9629.)
        <pb n="186" />
        —  156  —

Sätzen  erhöht  werden.  Die  Einführung  einer  Wildpret-  und  Geflügelsteuer  ist
jedoch  auch  in  den  früher  nicht  mahl=  und  schlachtsteuerpflichtigen  Gemeinden
zulässig.  Die  Steuersätze  können  abweichend  von  den  Vorschriften  des  Erlasses
vom  24.  April  1848  (Gesetz  Samml.  S.  131)  bemessen  werden.

Wegen  Forterhebung  der  Schlachtsteuer  bewendet  es  bei  den  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1873  (Gesetz-Samml.  S.  222).

E.  15.

Die  Besteuerung  von  Lustbarkeiten,  einschließlich  musikalischer  und  deklamatorischer
  Vorträge,  sowie  von  Schaustellungen  umherziehender  Künstler  ist  den
Gemeinden  gestattet.

S.  16.

Die  Gemeinden  sind  befugt,  das  Halten  von  Hunden  zu  besteuern  (6.  93).
Die  in  dieser  Beziehung  zur  Zeit  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  werden
aufgehoben.

C.  17.

Die  bestehenden  Vorschriften  über  die  Verwendung  des  Aufkommens  indirekter
  Steuern  für  bestimmte  Zwecke  (Kosten  der  Armenpflege  u.  s.  w.)  werden
aufgehoben.

E.  18.

Die  Einführung  neuer  und  die  Veränderung  bestehender  indirekter  Gemeindesteuern
  kann  nur  durch  Steuerordnungen  erfolgen.

Die  Steuerordnungen  bedürfen  der  Genehmigung.

G.  19.
Wegen  der  Befreiung  der  Militärspeiseeinrichtungen  und  ähnlicher  Militäranstalten
  von  den  Verbrauchssteuern  bewendet  es  bei  den  bestehenden  Bestimmungen.


Sweiter  Abschnitt.
Direkte  Gemeindesteuern.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

KC.  20.

Die  direkten  Gemeindesteuern  sind  auf  alle  der  Besteuerung  unterworfenen
Pflichtigen  nach  festen  und  gleichmäßigen  Grundsätzen  zu  vertheilen.

Handelt  es  sich  um  Veranstaltungen,  welche  in  besonders  hervorragendem
oder  geringem  Maße  einem  Theile  des  Gemeindebezirks  oder  einer  Klasse  von
Gemeindeangehörigen  zu  Statten  kommen,  und  werden  Beiträge  nach  §P.  9
und  10  nicht  erhoben,  so  kann  die  Gemeinde  eine  entsprechende  Mehr=  oder
        <pb n="187" />
        —  157  —

Minderbelastung  dieses  Theiles  des  Gemeindebezirks  oder  dieser  Klasse  von
Gemeindeangehörigen  beschließen.  Bei  der  Abmessung  der  Mehr=  und  Minderbelastung
  ist  namentlich  der  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Veranstaltungen
erforderliche  Bedarf  nach  Abzug  des  etwaigen  Ertrages  in  Betracht  zu  ziehen.
Der  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung.

g.  21.

Die  auf  besonderem  Rechtstitel  beruhenden  Befreiungen  einzelner  Grundstücke
  von  Gemeindesteuern  bleiben  in  ihrem  bisherigen  Umfange  fortbestehen.
Die  Gemeinden  sind  jedoch  berechtigt,  diese  Befreiungen  durch  Zahlung  des
zwanzigfachen  Jahreswerthes  derselben  nach  dem  Durchschnitt  der  letzten  drei
Jahre  vor  dem  1.  April  desjenigen  Rechnungsjahres,  in  welchem  die  Ablösung
beschlossen  wird,  abzulösen.  Steht  ein  anderer  Entschädigungsmaßstab  fest,  so
hat  es  hierbei  sein  Bewenden.

22.

Vorschriften,  welche  eine  Befreiung  von  Gewerbesteuer  in  sich  schließen,
finden  auf  Gewerbe,  welche  nach  Verkündigung  dieses  Gesetzes  in  Betrieb  gesetzt
werden,  keine  Anwendung.

Die  Gemeinden  sind  berechtigt,  die  bestehenden  Befreiungen  durch  Zahlung
des  13  ½  fachen  Jahreswerthes  derselben  nach  dem  Durchschnitt  der  letzten  drei
Jahre  vor  dem  1.  April  desjenigen  Rechnungsjahres,  in  welchem  die  Ablösung
beschlossen  wird,  abzulösen.  Steht  ein  anderer  Entschädigungsmaßstab  fest,  so
hat  es  hierbei  sein  Bewenden.

l

Die  direkten  Gemeindesteuern  können  vom  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb
(Realsteuern),  sowie  vom  Einkommen  der  Steuerpflichtigen  (Einkommensteuer)
erhoben  werden.

Die  Einkommensteuer  kann  zum  Theil  durch  Aufwandssteuern  ersetzt
werden.  Aufwandssteuern  dürfen  grundsätzlich  die  geringeren  Einkommen  nicht
verhältnißmäßig  höher  als  die  größeren  belasten.

Mieths=  und  Wohnungssteuern  dürfen  nicht  neu  eingeführt  werden.

Die  bestehenden  Mieths=  und  Wohnungssteuern  sind  auf  ihre  Uebereinstimmung
  mit  den  vorstehenden  Besteuerungsgrundsätzen  und  den  sonstigen
Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zu  prüfen.  Sie  bedürfen  erneuter,  an  die  Zustimmung
  der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen  gebundener  Genehmigung
und  treten  außer  Kraft,  wenn  die  Genehmigung  nicht  bis  zum  1.  April  1898
erfolgt  ist.

Die  Einführung  neuer  und  die  Veränderung  bestehender  direkter  Gemeindesteuern,
  welche  nicht  in  Prozenten  der  vom  Staate  veranlagten  Steuern  erhoben
werden,  kann  nur  durch  Steuerordnungen  erfolgen.

Die  Steuerordnungen  bedürfen  der  Genehmigung.

(Fr.  9020.)
        <pb n="188" />
        —  158  —

II.  Besondere  Bestimmungen.

1.  Realsteuern.
a.  Vom  Grundbesitz.
*

Den  Steuern  vom  Grundbesitz  sind  die  in  der  Gemeinde  belegenen  bebauten

und  unbebauten  Grundstücke  unterworfen,  mit  Ausnahme

a)  der  Königlichen  Schlösser,  einschließlich  der  zugehörigen  Nebengebäude,
Hofräume  und  Gärten;

b)  der  einem  fremden  Staate  gehörigen  Grundstücke,  auf  denen  Botschaftsoder
  Gesandtschaftsgebäude  errichtet  sind,  einschließlich  der  auf  ihnen
errichteten  Gebäude,  sofern  von  dem  fremden  Staate  Gegenseitigkeit
gewährt  wird;

)  der  dem  Staate,  den  Provinzen,  den  Kreisen,  den  Gemeinden  oder
sonstigen  kommunalen  Verbänden  gehörigen  Grundstücke  und  Gebäude,
sofern  sie  zu  einem  öffentlichen  Dienste  oder  Gebrauche  bestimmt  sind;

4)  der  Brücken,  Kunststraßen,  Schienemvege  der  Eisenbahnen,  sowie
der  schiffbaren  Kanäle,  welche  mit  Genehmigung  des  Staates  zum
öffentlichen  Gebrauche  angelegt  sind;

e)  der  Deichanlagen  der  Deichverbände  und  der  im  öffentlichen  Interesse
staatlich  unter  Schau  gestellten  Privatdeiche,  sowie  der  im  öffentlichen
Interesse  unterhaltenen  Anlagen  der  Ent=  und  Bewässerungsverbände;

1)  der  Universitäts=  und  anderen  zum  öffentlichen  Unterrichte  bestimmten
Gebäude;

8)  der  Kirchen,  Kapellen  und  anderen  dem  öffentlichen  Gottesdienste
gewidmeten  Gebäude,  sowie  der  gottesdienstlichen  Gebäude  der  mit
Korporationsrechten  versehenen  Religionsgesellschaften;

b)  der  Armen-,  Waisen=  und  öffentlichen  Krankenhäuser,  der  Gefängniß-,
Besserungs-,  Bewahr=  und  derjenigen  Wohlthätigkeitsanstalten,  welche
die  Bewahrung  vor  Schutzlosigkeit  oder  sittlicher  Gefahr  bezwecken
(Mägdehäuser  und  dergleichen),  sowie  der  Gebäude,  welche  milden
Stiftungen  angehören  und  für  deren  Zwecke  unmittelbar  benutzt  werden;
durch  Gemeindebeschluß  können  auch  anderweitige  Gebäude  solcher
milden  Stiftungen,  welche  nicht  blos  zu  Gunsten  bestimmter  Personen
und  Familien  bestehen,  freigelassen  werden;

i)  der  Grundstücke  der  unter  f,  g,  h  aufgeführten  Anstalten  und  Körperschaften,
  soweit  die  Grundstücke  für  deren  Zwecke  unmittelbar  benutzt
werden;

k)  der  Dienstgrundstücke  und  Dienstwohnungen  der  Geistlichen,  Kirchendiener
  und  Volksschullehrer,  soweit  ihnen  bisher  Steuerfreiheit  zugestanden
  hat.  E
        <pb n="189" />
        —  159  —

Alle  sonstigen,  nicht  auf  einem  besonderen  Rechtstitel  beruhenden  Befreiungen
  (§.  21),  insbesondere  auch  diejenigen  der  Dienstgrundstücke  und  Dienstwohnungen
  der  Geamten  sind  aufgehoben.

Ist  ein  Grundstück  oder  Gebäude  nur  theilweise  zu  einem  öffentlichen
Dienste  oder  Gebrauche  bestimmt,  so  bezieht  sich  die  Befreiung  nur  auf  diesen  Theil.

Die  Bestimmungen  der  Kabinetsordre  vom  8.  Juni  1834  (Gesetz  Samml.
S.  87)  bleiben  in  Geltung  und  werden  auf  diejenigen  Gemeinden  ausgedehnt,
in  welchen  dieselben  noch  nicht  in  Geltung  sind.

.  25.

Den  Gemeinden  ist  die  Einführung  besonderer  Steuern  vom  Grundbesitz
estattet.
8  Die  Umlegung  kann  insbesondere  erfolgen  nach  dem  Reinertrage  beziehungsweise
  Nutzungswerthe  eines  oder  mehrerer  Jahre,  nach  dem  Pacht=  beziehungsweise
Miethswerthe  oder  dem  gemeinen  Werthe  der  Grundstücke  und  Gebäude,  nach
den  in  der  Gemeinde  stattfindenden  Abstufungen  des  Grundbesitzes  oder  nach  einer
Verbindung  mehrerer  dieser  Maßstäbe.

C.  26.

Sind  besondere  Steuern  vom  Grunbbesitz  nicht  eingeführt,  so  erfolgt  die
Besteuerung  in  Prozenten  der  vom  Staate  veranlagten  Grund=  und  Gebäudesteuern.


Die  auf  Grund  der  Einlegung  von  Rechtsmitteln  erfolgte  Erhöhung  oder
Ermäßigung  der  veranlagten  Steuer  zieht  die  entsprechende  Abänderung  der  Veranlagung
  zur  Gemeindesteuer  nach  sich.

Die  Veranlagung  hat  sich  auf  sämmtliche  Grandstück  und  Gebäude  zu
erstrecken,  welche  der  Gemeindebesteuerung  unterliegen  (S§.  3,  4  des  Gesetzes  wegen
Aufhebung  direkter  Staatssteuern).

Die  Besteuerung  neuerbauter  oder  vom  Grunde  aus  wieder  aufgebauter
Gebäude  sowie  die  Steuererhöhung  in  Folge-von  Verbesserungen  der  Gebäude
beginnt  mit  dem  Ablaufe  des  Rechnungsjahres,  in  welchem  die  Bewohnbarkeit
oder  Nutzbarkeit  eingetreten  oder  die  Verbesserung  vollendet  ist.

g.  27.

Die  Steuern  vom  Grundbesitz  sind  nach  gleichen  Normen  und  Sätzen  zu
vertheilen.

Liegenschaften,  welche  durch  die  Festsetzung  von  Baufluchtlinien  in  ihrem
Werthe  erhöht  worden  sind  (Bauplätze),  können  nach  Maßgabe  dieses  höheren
Werthes  zu  einer  höheren  Steuer  als  die  übrigen  Liegenschaften  herangezogen
werden.  Diese  Besteuerung  muß  durch  Steuerordnung  geregelt  werden.

Ceeh-Sammi,  1893.  (Nr.  9629.
        <pb n="190" />
        —  160  —

b.  Vom  Gewerbebetrieb.
G.  28.

Den  Gewerbesteuern  unterliegen  in  den  Gemeinden,  in  denen  der  Betrieb

stattfindet,

1)  die  nach  dem  Gewerbesteuergesetz  vom  24.  Juni  1891  (Gesetz=  Samml.
S.  205)  zu  veranlagenden  stehenden  Gewerbe;

2)  die  landwirthschaftlichen  Branntweinbrennereien;

3)  der  Bergbau;

4)  die  gewerbsmäßige  Gewinnung  von  Bernstein,  Ausbeutung  von  Torfstichen,
  von  Sand-,  Kies-,  Lehm-,  Mergel-,  Thon=  und  dergleichen
Gruben,  von  Stein-,  Schiefer-,  Kalk-,)  Kreide=  und  dergleichen
Brüchen;

5)  die  Gewerbebetriebe  kommunaler  und  anderer  öffentlicher  Verbände;

6)  die  Gewerbebetriebe  des  Staates  und  der  Reichsbank.

Diejenigen  zu  Nr.  2  bis  6  bezeichneten  Betriebe,  bei  denen  weder  der
jährliche  Ertrag  1  500  Mark,  noch  das  Anlage-  und  Betriebskapital  3  000  Mark
erreicht,  ingleichen  die  nach  §.  3  Nr.  4  des  Gewerbesteuergesetzes  vom  24.  Juni  1891
steuerfreien  Gewerbebetriebe  der  Kommunalverbände  bleiben  von  der  Gewerbesteuer
  befreit.  Auf  die  Betriebssteuer  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

Der  Betrich  der  Staatseisenbahnen  und  der  der  Eisenbahnabgabe  unterliegenden
  Privateisenbahnen  ist  gewerbesteuerfrei.

Der  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  ist  der  Gewerbesteuer  in  den  Gemeinden
  nicht  unterworfen.  «

529

Den  Gemeinden  ist  die  Einführung  besonderer  Gewerbesteuern  gestattet.

Die  Gewerbesteuern  können  namentlich  bemessen  werden  nach  dem  Ertrage
des  letzten  Jahres  oder  einer  Reihe  von  Jahren,  nach  dem  Werthe  des  Anlagekapitals
  oder  des  Anlage=  und  Betriebskapitals,  nach  sonstigen  Merkmalen  für
den  Umfang  des  Betriebes  oder  nach  einer  Verbindung  mehrerer  dieser  Maßstäbe.

g.  30.

Sind  besondere  Gewerbesteuern  nicht  eingeführt,  so  erfolgt  die  Besteuerung
in  Prozenten  der  vom  Staate  veranlagten  Gewerbesteuer.

Die  auf  Grund  der  Einlegung  von  Rechtsmitteln  erfolgte  Erhöhung  oder
Ermäßigung  der  veranlagten  Gewerbesteuer  zieht  die  entsprechende  Abänderung
der  Veranlagung  zur  Gemeindesteuer  nach  sich.

Die  Veranlagung  hat  sich  auf  sämmtliche  Gewerbebetriebe,  einschließlich  des
Bergbaues,  zu  erstrecken,  welche  der  Gemeindebesteuerung  unterliegen  (S§.  3,  4
des  Gesetzes  wegen  Aufhebung  direkter  Staatssteuern).  *!55
        <pb n="191" />
        —  161  —

S.  31.

Eine  verschiedene  Abstufung  der  Gewerbesteuersätze  und  Prozente  ist  zulässig:

1)  wenn  die  einzelnen  Gewerbearten  in  verschiedenem  Maße  von  den  Veranstaltungen
  der  Gemeinde  Vortheil  ziehen  oder  der  Gemeinde  Kosten
verursachen,  und  soweit  die  Ausgleichung  nicht  nach  88.  4,  9,  10
oder  20  erfolgtz

2)  wenn  die  gewerblichen  Gebäude  in  stärkerem  Verhältniß  zur  Gebäudesteuer
  herangezogen  werden,  als  es  auf  Grundlage  der  staatlichen
Gebäudesteuer  der  Fall  sein  würde,  oder  wenn  die  gewerblich  benutzten
Räume  einer  Miethssteuer  unterliegen.

Die  verschiedene  Abstufung  bedarf  der  Genehmigung.

g.  32.

Erstreckt  sich  ein  Gewerbebetrieb  über  mehrere  Gemeindebezirke,  so  hat  für
den  Fall  der  Erhebung  von  Prozenten  der  veranlagten  Gewerbesteuer  der  zuständige
  Steuerausschuß  auch  für  die  im  d.  28  Nr.  2  bis  6  bezeichneten  Betriebe
die  Zerlegung  des  Gesammtsteuersatzes  in  die  auf  die  einzelnen  Gemeinden
entfallenden  Theilbeträge  zu  bewirken  (I.  38  des  Gewerbesteuergesetzes  vom
24.  Juni  1891).

Werden  besondere  Gewerbesteuern  umgelegt,  so  hat  die  Veranlagung  nur
nach  Maßgabe  des  in  der  Gemeinde  belegenen  Theiles  des  Gewerbebetriebes  zu
erfolgen,  bei  besonderen  Gewerbesteuern  nach  dem  Ertrage  unter  sinngemäßer
Anwendung  der  in  den  IF.  47,  48  dieses  Gesetzes  getroffenen  Bestimmungen.

2.  Gemeindeeinlsiommensteuer.
a.  Steuerpflicht.
g.  33.
Der  Gemeindeeink  st  sind  unterworfen:

1)  diejenigen  Personen,  welche  in  der  Gemeinde  einen  Wohnsitz  G.  1  des
Einkommensteuergesetzes  vom  24.  Juni  1891,  Gesetz=  Samml.  S.  175)
haben,  hinsichtlich  ihres  gesammten  innerhalb  und  außerhalb  des
Preußischen  Staatsgebietes  gewonnenen  Einkommens,  insoweit  dasselbe

nicht  von  der  Besteuerung  freizulassen  ist

2)  diejenigen  Personen,  welche  in  der  Gemeinde,  ohne  in  derselben  einen
Wohnsitz  zu  haben,  Grundvermögen,  Handels  oder  gewerbliche  Anlagen,
einschließlich  der  Bergwerke,  haben,  Handel  oder  Gewerbe  oder  außerhalb
  einer  Gewerkschaft  Bergbau  betreiben  oder  als  Gesellschafter  an
dem  Unternehmen  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  betheiligt

ind,  hinsichtlich  des  ihnen  aus  diesen  Quellen  in  der  Gemeinde  zuszennen
  Einkommens;
(Nr.  9629.)  32“
        <pb n="192" />
        —  162  —

3)  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Berggewerkschaften,
  eingetragene  Genossenschaften,  deren  Geschäftsbetrieb  über  den
Kreis  ihrer  Mitglieder  hinausgeht  (insbesondere  Konsumvereine  mit
offenem  Laden)  und  juristische  Personen  (insbesondere  auch  Gemeinden
und  weitere  Kommunalverbände),  welche  in  der  Gemeinde  Grundvermögen,
  Handels-  oder  gewerbliche  Anlagen,  einschließlich  der  Bergwerke,
  haben,  Handel  oder  Gewerbe,  einschließlich  des  Bergbaues,
betreiben  oder  als  Gesellschafter  an  dem  Unternehmen  einer  Gesellschaft
  mit  beschränkter  Haftung  betheiligt  sind,  hinsichtlich  des  ihnen
aus  diesen  Quellen  in  der  Gemeinde  zufließenden  Einkommens.  Hat
eine  „Veranlagung  zur  Staatseinkommensteuer  stattgefunden,  so  erfaßt
die  G  das  hierbei  veranlagte  Einkommen,  vorbehaltlich

  der  Bestimmung  im  §.  16  Absatz  3  a.  a.  O.;

der  Staatsfiskus  bezüglich  seines  Einkommens  aus  den  von  ihm  betriebenen

  Eisenbahn-,  Bergbau=  und  sonstigen  gewerblichen  Unternehmungen,

  sowie  aus  Domänen  und  Forsten.

Eisenbahnaktiengesellschaften,  welche  ihr  Unternehmen  dem  Staate  gegen
eine  unmittelbar  an  die  Aktionäre  zu  zahlende  Rente  übertragen  haben,  sind  als
Besitzer  von  Eisenbahnen  nicht  zu  erachten.

Jeder  steuerpflichtige  Grundstückskomplex  und  jede  steuerpflichtige  Unternehmung
  des  Staatsfiskus  gilt  in  Beziehung  auf  die  Steuerpflicht  als  selbstständige
  Person.  Die  gesammten  Staats-  und  für  Rechnung  des  Staates  verwalteten
  Eisenbahnen  sind  als  Eine  steuerpflichtige  Unternehmung  anzusehen.
Im  Uebrigen  setzt  die  zuständige  obere  Verwaltungsbehörde  fest,  was  als  selbstständige
  Vergbau=  oder  sonstige  gewerbliche  Unternehmung  des  Staatsfiskus  zu
betrachten  ist.

Neuanziehende  können,  auch  wenn  sie  in  der  Gemeinde  keinen  Wohnsitz
haben,  gleich  den  übrigen  Gemeindeeinwohnern  zur  Steuer  herangezogen  werden,
sofern  ihr  Aufenthalt  die  Dauer  von  drei  Monaten  übersteigt.

F.  34.
Das  Einkommen  aus  bebauten  und  unbebauten  Grundstücken,  welche  ganz

oder  zum  Theil  nach  §.  24  der  Steuer  vom  Grundbesitz  nicht  unterworfen  sind,
unterliegt  insoweit  auch  nicht  der  G

 

4

—

 

G.  35.

Ein  die  Steuerpflicht  begründender  Betrieb  von  Handel  und  Gewerbe,
einschließlich  des  Bergbaues,  der  im  §.  33  Nr.  2)  3  und  4  bezeichneten  Personen
und  Erwerbsgesellschaften  findet  nur  in  denjenigen  Gemeinden  statt,  in  welchen
sich  der  Sitz,  eine  Zweigniederlassung,  eine  Betriebs-,  Werk=  oder  Verkaufsstätte
oder  eine  solche  Agentur  des  Unternehmens  befindet,  welche  ermächtigt  ist,  Rechtsgeschäfte
  im  Namen  und  für  Rechnung  des  Inhabers,  beziehungsweise  der  Gesellschaft,
  selbstständig  abzuschließen.  Der  Eisenbahnbetrieb  unterliegt  der  Steuer-
        <pb n="193" />
        —  163  —

pflicht  in  den  Gemeinden,  in  welchen  sich  der  Sitz  der  Verwaltung  (beziehungsweise
  einer  Staatsbahnverwaltungsbehörde),  eine  Station  oder  eine  für  sich  bestehende
  Betriebs=  oder  Werkstätte  oder  eine  sonstige  gewerbliche  Anlage  befindet.

Das  Einkommen  aus  dem  nicht  mit  eigenem  Betriebe  verbundenen  Besitze
von  Handels-  und  gewerblichen  Anlagen,  einschließlich  der  Bergwerke,  unterliogt
der  Besteuerung  in  denselben  Gemeinden,  in  welchen  das  Einkommen  aus  dem
Betriebe  steuerpflichtig  ist.

E.  36.  .

Gemeindesteuern  vom  Einkommen  dürfen,  unbeschadet  der  Vorschrift  im
.  23  Absatz  2  und  der  Bestimmungen  über  die  Veranlagung  von  Theileinkommen
G#.  49  bis  51),  nur  auf  Grund  der  Veranlagung  zur  Staatseinkommensteuer
und  in  der  Regel  nur  in  der  Form  von  Zuschlägen  erhoben  werden.  Diese  Zuschläge
  müssen  gleichmäßig  sein.  Zuschläge  zur  Ergänzungssteuer  sind  unzulässig.

Ist  das  gemeindesteuerpflichtige  Einkommen  ganz  oder  zum  Theil  zur
Staatseinkommensteuer  nicht  veranlagt,  so  ist  der  dem  Zuschlage  zu  Grunde  zu
legende  Steuersatz,  sofern  sich  aus  den  §#.  44  bis  46  nicht  ein  Anderes  ergiebt,
nach  den  für  die  Veranlagung  der  Staatseinkommensteuer  geltenden  Vorschriften
zu  ermitteln.

Die  auf  Grund  der  Einlegung  von  Rechtsmitteln,  sowie  die  auf  Grund
der  §§.  57,  58  des  Einkommensteuergesetzes  vom  24.  Juni  1891  erfolgte  Erhöhung
  odet  Ermäßigung  der  veranlagten  Staatseinkommensteuer  zieht  die  entsprechende
  Abänderung  des  Gemeindezuschlags  nach  sich.

G.  37.

Besondere  Gemeindeeinkommensteuern  sind  nur  aus  besonderen  Gründen
gestattet  und  bedürfen  der  Genehmigung.  Die  bei  der  Veranlagung  zur  Staatseinkommensteuer
  erfolgte  Feststellung  des  Einkommens  und  die  Stufen  des  Steuertarifs
  der  Staatseinkommensteuer  dürfen  nicht  abgeändert  werden.  Veränderungen
der  Sätze  des  Steuertarifs  sind  nur  mit  der  Maßgabe  zulässig,  daß  der  Prozentsatz
  der  Besteuerung  des  Einkommens  bei  den  unteren  Stufen  nicht  höher  sein
darf,  als  bei  den  oberen  Stufen,  und  daß  das  im  Tarif  der  Staatseinkommensteuer
  enthaltene  Steigerungsverhältniß  der  Sätze  nicht  zu  Ungunsten  der  oberen
Stufen  geändert  werden  darf.

Die  Beibehaltung  bestehender  besonderer  Gemeindeeink  steuern  kann
mit  Zustimmung  der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen  ausnahmsweise  und
aus  besonderen  Gründen  auch  dann  genehmigt  werden,  wenn  sie  den  Vorschriften
der  Bestimmungen  des  Absatzes  1  nicht  entsprechen.

Die  Vorschriften  des  §.  36  Absatz  2  und  3  finden  auf  die  besonderen

steuern  entsprechende  Anwendung.

g.  38.
Steuerpflichtige  mit  einem  Einkommen  von  nicht  mehr  als  900  Mark

werden,  sofern  in  den  Steuerordnungen  (6§.  23  Absatz  5,  37)  nicht  abweichende
(r.  9629.)
        <pb n="194" />
        —  164  —

Bestimmungen  getroffen  sind,  zu  der  Einkommensteuer  nach  Maßgabe  folgender
Steuersätze  veranlagt:

1)  bei  einem  Einkommen  von  nicht  mehr  als  420  Mark  nach  einem
Steuersatze  von  ½  vom  Hundert  des  steuerpflichtigen  Einkommens  bis
zum  Hoöchstbetrage  des  Steuersatzes  von  1/20  Mark;

2)  bei  einem  Einkommen  von  mehr  als  420  Mark  bis  einschließlich
660  Mark  nach  einem  Steuersatze  von  2/40  Mark;

3)  bei  einem  Einkommen  von  mehr  als  660  Mark  nach  einem  Steuersatze
  von  4  Mark.

Steuerpflichtige  mit  einem  Einkommen  von  nicht  mehr  als  900  Mark
können  durch  Gemeindebeschluß,  wenn  die  Deckung  des  Bedarfs  der  Gemeinde
ohnehin  gesichert  ist,  von  der  Beitragspflicht  entbunden  oder  mit  einem  geringeren
Prozentsatze  herangezogen  werden.  Der  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung.  Ihre
Freilassung  muß  erfolgen,  sofern  sie  im  Wege  der  öffentlichen  Armenpflege  fortlaufende
  Unterstützung  erhalten.

g.  39.

Die  Gemeinde  kann  beschließen,  Ausländer  und  Angehörige  anderer  Bundesstaaten,
  welche  in  der  Gemeinde  einen  Wohnsitz,  aber  nicht  des  Erwerbes  wegen
haben,  auf  die  Dauer  von  höchstens  drei  Jahren  zu  der  Gemeindeeinkommensteuer
  nicht  oder  nur  mit  einem  ermäßigten  Prozentsatze  heranzuziehen.

Der  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung.

S.  40.
Von  der  Gemeindeeink  st  sind  befreit:  «
1)  die  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  und  des  Hohengollernschen
Fürstenhauses,
2)  die  bei  dem  Kaiser  und  Könige  beglaubigten  Vertreter  fremder  Mächte
und  die  Bevollmächtigten  anderer  Bundesstaaten  zum  Bundesrathe,  die
ihnen  zugewiesenen  Beamten,  sowie  die  in  ihren  und  ihrer  Beamten
Diensten  stehenden  Personen,  soweit  sie  Ausländer  sind,
3)  diejenigen  Personen,  denen  sonst  nach  völkerrechtlichen  Grundsätzen  oder
nach  besonderen,  mit  anderen  Staaten  getroffenen  Vereinbarungen  ein
Anspruch  auf  Befreiung  zukommt.
Die  Befreiungen  zu  Nr.  2  und  3  erstrecken  sich  nicht  auf  das  im  F.  33
Nr.  2  bezeichnete  Einkommen  und  bleiben  ausgeschlossen,  sofern  in  den  betreffenden
Staaten  Gegenseitigkeit  nicht  gewährt  wird.

Die  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen,  gemäß  welchen  Standesherren
und  deren  Familien  von  Gemeindelasten  befreit  sind,  bleiben  —  unbeschadet  der
Vorschriften  in  den  §S§.  21,  22  des  gegenwärtigen  Gesetzes  —  unberührt.
        <pb n="195" />
        —  165  —

g.  41.

Die  Heranziehung  der  unmittelbaren  und  mittelbaren  Staatsbeamten,  Beamten
  des  Königlichen  Hofes,  der  Geistlichen,  Kirchendiener  und  Elementarschullehrer,
  sowie  der  Wittwen  und  Waisen  dieser  Personen  zu  Einkommen-  und
Aufwandssteuern  (§.  23)  wird  durch  besonderes  Gesetz  geregelt.  Bis  zum  Erlasse
dieses  Gesetzes  kommen  die  Bestimmungen  der  Verordnung,  betreffend  die  Heraniehung
  der  Staatsdiener  zu  den  Kommunalauflagen  in  den  neu  erworbenen
Landesbelen,  vom  23.  September  1867  (Gesetz  Samml.  S.  1648)  mit  der
Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  das  nothwendige  Domizil  außer  Berücksichtigung
bleibt

K&amp;amp;.  42.

Hinsichtlich  der  Heranziehung  der  Militärpersonen  zu  den  auf  das  Einkommen
  gelegten  Gemeindeabgaben  bewendet  es  bei  den  bestehenden  Bestimmungen.


Die  Mitglieder  der  Gendarmerie  gelten  als  Militärpersonen  im  Sinne
dieses  Gesetzes.

**

Den  Gemeinden  sind  Vereinbarungen  mit  Steuerpflichtigen  gestattet,  wonach
  von  fabrikmäßigen  Betrieben  und  von  Bergwerken  an  Stelle  der  Gemeindesteuer
  vom  Einkommen  und  vom  Gewerbebetriebe  ein  für  mehrere  Jahre  im
Voraus  zu  bestimmender  fester  jährlicher  Steuerbeitrag  zu  entrichten  ist.  Die
Vereinbarung  bedarf  der  Genehmigung.

b.  Berechnung  des  stenerpflichtigen  Einkommens  der  fiskalischen  Domänen,
Staats-  und  Drlvatbahnen.

KC.  44.

Das  Reineinkommen  aus  fiskalischen  Domänen  und  Forsten  ist  für  die
einzelnen  Liegenschaften  aus  dem  Grundsteuerreinertrage  nach  dem  Verhältniß  zu
berechnen,  in  welchem  der  in  der  betreffenden  Provinz  aus  den  Domänen--  und
Forstgrundstücken  erzielte  etatsmäßige  Ueberschuß  der  Einnahmen  über  die  Ausgaben
  unter  Berücksichtigung  der  auf  denselben  ruhenden  Verbindlichkeiten  und
Verwaltungskosten  zum  Grundsteuerreinertrage  steht.

Das  Verhältniß  ist  durch  den  zuständigen  Minister  alljährlich  endgültig
festzustellen  und  öffentlich  bekannt  zu  machen.

S.  45.

Als  Reineinkommen  der  Staats=  und  für  Rechnung  des  Staats  verwalteten
Eisenbahnen  gilt  der  rechnungsmäßige  Ueberschuß  der  Einnahmen  über  die  Ausgaben
  mit  der  Maßgabe,  daß  unter  die  Ausgaben  eine  3½  prozentige  Verzinsung
des  Anlage=  beziehungsweise  Erwerbskapitals  nach  der  amtlichen  Statistik  der  im

(Nr.  9629.)
        <pb n="196" />
        —  166  —

Betriebe  befindlichen  Eisenbahnen  zu  übernehmen  ist.  Der  sich  danach  ergebende
steuerpflichtige  Gesammtbetrag  ist  durch  den  zuständigen  Minister  alljährlich  endgültig
  festzustellen  und  öffentlich  bekannt  zu  machen.

g.  46.

Als  Reineinkommen  der  Privateisenbahnunterneh  gilt  der  nach  Vorschrift
  der  Gesetze  vom  30.  Mai  1853  Gefetz  Samml.  S.  449)  und  16.  März
1867  (Gesetz=  Samml.  S.  465)  behufs  Erhebung  der  Eisenbahnabgabe  für  jede
derselben  ermittelte  (beziehungsweise  zu  ermittelnde)  Ueberschuß  abzüglich  der  Eisenbahnabgabe
  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  der  Berechnung  nach  dem  Gesetze  vom
16.  März  1867  die  zur  Verzinsung  und  planmäßigen  Tilgung  der  etwa  gemachten
Anleihen  erforderlichen  Beträge  als  Ausgabe  mit  in  Anrechnung  gebracht  werden
dürfen.  Die  sich  danach  ergebenden  steuerpflichtigen  Beträge  sind  von  den  mit
der  Aufsicht  über  die  Privateise  gen  betrauten  Staatsbehörden
alljährlich  endgültig  festzustellen  und  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Auf  Kleinbahnen  (Gesetz  vom  28.  Juli  1892,  Gesetz-Samml.  S.  225)
findet  die  vorstehende  Bestimmung  keine  Anwendung.

o.  Vermeidung  von  Doppelbesteuerung.

.  47.

Die  Vertheilung  des  gemeindesteuerpflichtigen  Einkommens  aus  dem  Besitze
oder  Betriebe  einer  sich  über  mehrere  Preußische  Gemeinden  erstreckenden  Gewerbeoder
  Bergbauunternehmung  erfolgt,  sofern  nicht  zwischen  den  betheiligten  Gemeinden
und  dem  Steuerpflichtigen  ein  anderweiter  Maßstab  vereinbart  ist,  in  der  Weise,  daß:

a)  bei  Versicherungs-,  Bank-  und  Kreditgeschäften  derjenigen  Gemeinde,  in
welcher  die  Leitung  des  Gesammtbetriebes  stattfindet,  der  zehnte  Theil
des  Gesammteinkommens  vorab  überwiesen,  dagegen  der  Ueberrest  nach
Verhältniß  der  in  den  einzelnen  Gemeinden  erzielten  Bruttoeinnahme
vertheilt,
in  den  übrigen  Fällen  das  Verhältniß  der  in  den  einzelnen  Gemeinden
erwachsenen  Ausgaben  an  Gehältern  und  Löhnen,  einschließlich  der
Tantiemen  des  Verwaltungs-  und  Betriebspersonals;,  zu  Grunde  gelegt
wird.  Bei  Eisenbahnen  kommen  jedoch  die  Gehälter,  Tantiemen  und
Löhne  desjenigen  Personals,  welches  in  der  allgemeinen  Verwaltung
beschäftigt  ist,  nur  mit  der  Hälfte,  des  in  der  Werkstättenverwaltung
und  im  Fahrdienst  beschäftigten  Personals  nur  mit  zwei  Dritttheilen
ihrer  Beträge  zum  Ansat.

Erstreckt  sich  eine  Betriebsstätte,  Station  2c.),  innerhalb  deren  Ausgaben
  an  Gehältern  und  Löhnen  erwachsen,  über  den  Bezirk  mehrerer
Gemeinden,  so  hat  die  Vertheilung  nach  Lage  der  örtlichen  Verhältnisse
unter  Berücksichtigung  des  Flächenverhältnisses  und  der  den  betheiligten

b
        <pb n="197" />
        —  167  —

Gemeinden  durch  das  Vorhandensein  der  Betriebsstätte,  Station  u.  s.  w.
erwachsenen  Kommunallasten  zu  erfolgen.

Bei  den  Staats-  und  für  Rechnung  des  Staats  verwalteten  Eisenbahnen
wird  bis  zum  1.  April  1896  ein  Dritttheil  des  gesammten,  nach  F.  36  steuerpflichtigen
  Reineinkommens  dieser  Bahnen  denjenigen  Gemeinden,  welche  vor  dem
1.  April  1880  steuerberechtigt  waren  und  dieses  Recht  thatsächlich  ausgeübt  haben,
zur  Vertheilung  nach  Verhältniß  der  im  Durchschnitt  der  dem  1.  April  1880
vorangegangenen  drei  Steuerjahre  zu  den  Gemeindeabgaben  herangezogenen  Reinerträge
  vorab  überwiesen.  Der  Ueberrest  wird  nach  den  vorstehend  unter  b  angegebenen
  Grundsätzen  auf  sämmtliche  nach  §#§.  33,  35  berechtigte  Gemeinden
vertheilt.  Vom  1.  April  1896  ab  erfolgt  die  Vertheilung  nach  den  Grundsätzen
unter  b  bei  allen  steuerberechtigten  Gemeinden.

)

Die  Ermittelung  der  Bruttoeinnahmen  der  Versicherungs-,  Bank=  und
Kreditgeschäfte,  sowie  der  Ausgaben  an  Löhnen  und  Gehältern  (I.  47)  erfolgt
in  dreljährigem  Durchschnitt  nach  Einsicht  eines  den  steuerberechtigten  Gemeinden
von  dem  Unternehmer  beziehungsweise  Gesellschaftsvorstande  jährlich  mitzutheilenden
Vertheilungsplanes.  Derselbe  ist  bezüglich  der  Staatseisenbahnen  (I.  45)  für
jeden  Direktionsbezirk  besonders  aufzustellen.

**n2

Bei  Veranlagung  der  Steuerpflichtigen  zur  Einkommensteuer  in  ihren
Wohnsitzgemeinden  ist,  unbeschadet  der  Bestimmungen  des  F.  35,  derjenige  Theil
des  Gesammteinkommens)  welcher  in  anderen  Preußischen  Gemeinden  aus  Grundvermögen,
  Handels=  oder  gewerblichen  Anlagen,  einschließlich  der  Bergwerke,  aus
Handels-  und  Gewerbebetrieb,  einschließlich  des  Bergbaues,  sowie  aus  der  Betheiligung
  an  dem  Unternehmen  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  (G.  33
Nr.  2)  gewonnen  wird,  außer  Berechnung  zu  lassen.  Zu  diesem  Behufe  wird
das  Gesammteinkommen  des  Steuerpflichtigen  eingeschätzt  und  der  so  ermittelte
Steuerbetrag  dem  Verhältniß  des  außer  Berechnung  zu  lassenden  Einkommens
zu  dem  Gesammteinkommen  entsprechend  herabgesetzt.

Die  Gemeinde,  in  welcher  der  Steuerpflichtige  seinen  Wohnsitz  hat,  ist  jedoch,
wenn  das  steuerpflichtige  Einkommen  weniger  als  ein  Viertheil  des  Gesammteinkommens
  beträgt,  berechtigt,  durch  Gemeindebeschluß  ein  volles  Viertheil  des
Gesammteinkommens  unter  entsprechender  Verkürzung  des  einer  oder  mehreren
Forensalgemeinden  zur  Besteuerung  zufallenden  Einkommens  für  sich  zur  Besteuerung
  in  Anspruch  zu  nehmen.  Steht  dieser  Anspruch  mehreren  Wohnsitzgemeinden
  zu,  so  ist  dieser  Bruchtheil  nach  Maßgabe  des  §.  50  zu  vertheilen.

C.  50.

Bei  der  Einschätzung  von  Personen  mit  mehrfachem  Wohnsitz  innerhalb

des  Preußischen  Staatsgebiets  in  ihren  Wohnsitzgemeinden  verbleibt  derjenige  Theil
Seseh-  Samml.  1893.  (Tr.  9629.)  33
        <pb n="198" />
        —  168  —

des  Einkommens,  welcher  aus  Grundvermögen,  Handels=  oder  gewerblichen  Anlagen,
  einschließlich  der  Bergwerke,  aus  Handel  oder  Gewerbe,  einschließlich  des
Bergbaues,  sowie  aus  der  Betheiligung  an  dem  Unternehmen  einer  Gesellschaft
mit  beschränkter  Haftung  (§.  33  Nr.  2)  fließt,  der  Belegenheits=  beziehungsweise
der  Betriebsgemeinde.  Beträgt  jedoch  dieser  Theil  des  Einkommens  mehr  als
drei  Viertheil  des  gesammten  Einkommens  des  Steuerpflichtigen,  so  gelangt  die
Bestimmung  im  9F.  49  Absatz  2  dieses  Gesetzes  sinngemäß  zur  Anwendung.

Neuanziehende,  welche  in  einer  Gemeinde  wegen  ihres  die  Dauer  von  drei
Monaten  übersteigenden  Aufenthalts  zu  den  Gemeindesteuern  herangezogen  werden
G.  33  Absatz  4),  sind  insoweit  denjenigen  gleichgestellt,  welche  in  dieser  Gemeinde
ihren  Wohnsitz  haben.

Im  Uebrigen  dürfen  Personen  mit  mehrfachem  Wohnsitz  in  jeder  Preußischen
Wohnsitzgemeinde  nur  von  einem  der  Zahl  derselben  entsprechenden  Bruchtheil
ihres  Einkommens  herangezogen  werden.  Zu  diesem  Behufe  wird  der  für  das
Gesammteinkommen  berechnete  Steuersatz  auf  die  Wohnsitzgemeinden  nach  der
Zahl  derselben  gleichmäßig  vertheilt.  Wohnsitzgemeinden,  in  welchen  der  Steuerpflichtige
  sich  im  Laufe  des  vorangegangenen  Rechnungsjahres  überhaupt  nicht
oder  kürzere  Zeit  als  drei  Monate  aufgehalten  hat,  werden  hierbei  nicht  mitgezählt.

g.  51.

Ist  das  der  Staatseinkommensteuer  unterliegende  Gesammteinkommen  eines
Steuerpflichtigen  nach  seinen  Theilen  in  mehreren  Preußischen  Gemeinden  steuerpflichtig,
  so  darf  das  in  diesen  Gemeinden  steuerpflichtige  Einkommen  im  Ganzen
den  Hoöchstbetrag  derjenigen  Steuerstufe  nicht  übersteigen,  in  welche  der  Steuerpflichtige
  bei  der  Veranlagung  zur  Staatseinkommensteuer  eingeschätzt  worden  ist.
Zu  diesem  Behufe  sind  die  Theile  des  Einkommens,  sofern  sie  auch  nach  erfolgter
Richtigstellung  im  Ganzen  den  Höchstbetrag  der  Steuerstufe  übersteigen,  verhältnißmäßig
  herabzusetzen  (5.71  bis  74).

Besitzt  der  Steuerpflichtige  in  einer  Gemeinde  verschiedene  Quellen  von
Einkommen,  so  sind  dieselben  für  die  Besteuerung  in  der  Gemeinde  als  ein
Ganzes  zu  erachten.

G.  52.

In  den  Fällen  der  I.  47  bis  51  sind  behufs  Ermittelung  des  gemeindesteuerpflichtigen
  Einkommens  die  selbstständigen  Gutsbezirke  den  Gemeinden  gleich
zu  achten.

3.  Perpflichtung  der  Betriehsgemeinden  zur  Teislung  von  Zuschüssen.
.  53.
Wenn  einer  Gemeinde,  welcher  ein  Besteuerungsrecht  nach  §.  35  nicht  zusteht,
  durch  den  in  einer  anderen  Gemeinde  stattfindenden  Betrieb  von  Berg-,
Hütten-  oder  Salzwerken,  Fabriken  oder  Eisenbahnen  nachweisbar  Mehrausgaben
        <pb n="199" />
        —  169  —

für  Zwecke  des  öffentlichen  Volksschulwesens  oder  der  öffentlichen  Armenpflege  erwachsen,
  welche  im  Verhältnisse  zu  den  ohne  diese  Betriebe  für  die  erwähnten
Zwecke  nothwendigen  Gemeindeausgaben  einen  erheblichen  Umfang  erreichen  und
eine  Ueberbürdung  der  Steuerpflichtigen  herbeizuführen  geeignet  sind,  so  ist  eine
solche  Gemeinde  berechtigt,  von  der  Betriebsgemeinde  einen  angemessenen  Zuschuß
zu  verlangen.  Bei  der  Bemessung  desselben  sind  neben  der  Höhe  der  Mehrausgaben
  auch  die  nachweisbar  der  Gemeinde  erwachsenden  Vortheile  zu  berücksichtigen.
  Die  Zuschüsse  der  Betriebsgemeinde  dürfen  in  keinem  Falle  mehr  als
die  Hälfte  der  gesammten  in  der  Betriebsgemeinde  von  den  betreffenden  Betrieben
zu  erhebenden  direkten  Gemeindesteuern  betragen.

Liegt  der  Betrieb  in  einem  Gutsbezirk,  so  richtet  sich  der  Anspruch  gegen
den  Gewerbetreibenden;  der  Zuschuß  darf  in  diesem  Falle  den  vollen  Satz  der
staatlich  veranlagten  Gewerbesteuer  nicht  übersteigen.

Ueber  den  Anspruch  beschließt  in  den  Fällen,  in  welchen  keine  Einigung
der  Betheiligten  erfolgt,  der  Kreisausschuß,  soweit  die  Stadt  Berlin  oder  andere
Stadtgemeinden  betheiligt  sind,  der  Bezirksausschuß.  Gegen  den  Beschluß  findet
innerhalb  zwei  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  um  Verwaltungsstreitverfahren
  statt.

Zutreffendenfalls  kommen  die  Bestimmungen  des  §.  58  des  Gesetzes  über
die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  (Gesetz-Samml.  S.  195)
dahin  zur  Anwendung,  daß  auch  in  den  Fällen,  in  welchen  die  Stadt  Berlin
betheiligt  ist,  der  Minister  des  Innern  den  Bezirksausschuß  bestimmt,  welcher  zu
beschließen  hat.

4.  Vertheilung  des  Stenerbedarfs  auf  die  verschiedenen  Steuerarten.

S.  54.  «

Die  vom  Staate  veranlagten  Realsteuern  sind  in  der  Regel  mindestens  zu
dem  gleichen  und  höchstens  zu  einem  um  die  Hälfte  höheren  Prozentsatze  zur
Kommunalsteuer  heranzuziehen,  als  Zuschläge  zur  Staatseinkommensteuer  erhoben
werden.

So  lange  die  Realsteuern  100  Prozent  nicht  übersteigen,  ist  die  Freilassung
der  Einkommensteuer  oder  eine  Heranziehung  derselben  mit  einem  geringeren  als
dem  im  ersten  Absatze  bezeichneten  Prozentsatze  zulässig.

Werden  mehr  als  150  Prozent  der  staatlich  veranlagten  Realsteuern  erhoben
  und  ist  die  Staatseinkommensteuer  mit  150  Prozent  belastet,  so  können
von  dem  Mehrbetrage  für  jedes  Prozent  der  staatlich  veranlagten  Realsteuern
2  Prozent  der  Staatseinkommensteuer  erhoben  werden.

Mehr  als  200  Prozent  der  Realsteuern  dürfen  in  der  Regel  nicht  erhoben
werden.

G.  55.

Zuschläge  über  den  vollen  Satz  der  Staatseinkommensteuer  hinaus,  sowie
Abweichungen  von  den  im  F.  54  enthaltenen  Vorschriften  bedürfen  der  Genehmigung)
  die  Abweichungen  sind  nur  aus  besonderen  Gründen  zu  gestatten.

(Tr.  9629.)  33°
        <pb n="200" />
        —  170  —

In  beiden  Fällen  ist  davon  auszugehen,  daß  Aufwendungen  der  Gemeinde,
welche  in  überwiegendem  Maße  dem  Grundbesitze  und  dem  Gewerbebetriebe  zum
Vortheile  gereichen,  insoweit  in  der  Regel  durch  Realsteuern  gedeckt  werden  sollen,
sofern  die  Ausgleichung  nicht  nach  I#.  4,  9,  10  oder  20  erfolgt.  Zu  solchen
Aufwendungen  gehören  namentlich  die  Ausgaben  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  von  Straßen  und  Wegen,  für  Ent=  und  Bewässerungsanlagen,  sowie
für  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  zu  derartigen  Zwecken  ausgenommenen
Schulden.  "

S.  56.

Zur  Deckung  des  durch  Realsteuern  aufzubringenden  Steuerbedarfs  sind
die  veranlagten  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuern  in  der  Regel  mit  dem
gleichen  Prozentsatze  heranzuziehen.

Genießen  jedoch  die  Grund-(Haus-)  Besitzer  oder  Gewerbetreibenden  von
Veranstaltungen  der  Gemeinde  besondere  Vortheile  oder  verursachen  sie  der  Gemeinde
  besondere  Kosten,  so  ist,  sofern  die  Ausgleichung  nicht  nach  §S#.#  4,  9,  10
oder  20  erfolgt,  der  durch  die  Realsteuern  aufzubringende  Steuerbedarf  (§9.  54,  55)
auf  die  Steuern  vom  Grund-(Haus-)  Besitz  und  Gewerbebetrieb,  in  Prozenten
der  veranlagten  Realsteuern  berechnet,  anderweitig  entsprechend  unterzuvertheilen,
jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  Grund=  und  Gebäudesteuer  höchstens  doppelt  so
stark  herangezogen  werden,  wie  die  Gewerbesteuer  und  umgekehrt.

Ausnahmen  können  aus  besonderen  Gründen  von  den  Ministern  des  Innern
und  der  Finanzen  zugelassen  werden.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  sinngemäße  Anwendung  auf  die  Heranziehung
  der  Grundsteuer  im  Verhältniß  zur  Gebäudesteuer.

Die  Untervertheilung  (Absatz  2  und  4)  bedarf  der  Genehmigung.

G.  57.

Bei  der  Vertheilung  des  Steuerbedarfs  (§9.  54,  55,  56)  ist  das  Aufkommen
  besonderer  Gemeindesteuern  (G.  23  Absatz  2,  §#.  25,  29,  37)  je  nach
ihrer  Einrichtung  und  Beschaffenheit  auf  denjenigen  Theil  des  Steuerbedarfs  zu
verrechnen,  welcher  durch  Prozente  der  entsprechenden,  vom  Staate  veranlagten
Steuer  aufzubringen  ist.

Miethssteuern  von  gewerblich  benutzten  Räumen  sind  auf  die  Gewerbesteuer
zu  verrechnen.

g.  58.

Die  Bestimmungen  der  §H.  54,  56  und  57  finden  auf  die  Betriebssteuer
und  auf  die  Steuern  von  Bauplätzen  (§.  27  Absatz  2)  keine  Anwendung.  Zuschläge
  zu  der  Betriebssteuer,  die  100  Prozent  übersteigen,  bedürfen  der  Genehmigung.


.  59.

Ueber  die  Vertheilung  des  Steuerbedarfs  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen

  (§9.  54  bis  57)  hat  die  Gemeinde  bis  zum  Ablaufe  der  ersten  drei
        <pb n="201" />
        —  171  —

Monate  des  Rechnungsjahres  Beschluß  zu  fassen.  Kommt  bis  zu  diesem  Zeitpunkte
  ein  gültiger  Beschluß  nicht  zu  Stande,  so  werden  behufs  Deckung  des
Steuerbedarfs  —  unbeschadet  der  Vorschrift  im  §.  96  Absatz  4  —  die  Realsteuern
  mit  einem  um  die  Hälfte  höheren  Prozentsatze  als  die  Einkommensteuer,
unter  sich  nach  gleichen  Prozentsätzen,  herangezogen.  Die  Aufsichtsbehörde  iss
jedoch  befugt,  die  Deckung  des  Steuerbedarfs  nach  Maßgabe  der  .  54,  55
anzuordnen.

Der  hiernach  zur  Anwendung  gelangende  Maßstab  behält  so  lange  Geltung,
als  nicht  bis  zum  Ablaufe  der  ersten  drei  Monate  des  jedesmaligen  Rechnungsjahres
  ein  gültiger  Gemeindebeschluß  über  die  Vertheilung  des  Steuerbedarfs  zu
Stande  gekommen  ist.

5.  Zeitliche  Begrenzung  der  Steuerpflicht.
S.  60.

Soweit  sich  die  Gemeindesteuern  den  Staatssteuern  anschließen  und  etwas
Anderes  nicht  bestimmt  ist,  gelten  für  den  Jeitpunkt  des  Beginnes  und  des  Erlöschens
  der  Steuerpflicht  die  für  die  entsprechende  Staatssteuer  bestehenden  Vorschriften.


Im  Uebrigen  gelten  hinsichtlich  der  Dauer  der  Steuerpflicht  folgende  Bestimmungen:


1.  Die  Steuerpflicht  beginnt:

a)  soweit  sie  von  der  Begründung  eines  Wobnsitzes  oder  Sitzes
in  einer  Gemeinde  abhängt,  mit  dem  ersten  Tage  des  auf  die
Begründung  des  Wohnsitzes  oder  Sitzes  folgenden  Monats;

b)  soweit  sie  von  dem  Aufenthalte  in  einer  Gemeinde  abhängt,
mit  dem  ersten  Tage  des  nach  dem  Ablaufe  der  maßgebenden
Aufenthaltsfrist  G.  33  Absatz  4)  beginnenden  Monats;

c)  soweit  sie  durch  Grundvermögen,  Betrieb  von  Handel  oder
Gewerbe,  einschließlich  des  Bergbaues,  bedingt  ist  (§.  33  Nr.  2)
§.  35),  mit  dem  ersten  Tage  des  auf  den  Erwerb  des  Grundvermögens
  oder  den  Beginn  des  Betriebes  folgenden  Monats.

Ist  in  dem  zu  b  bezeichneten  Falle  die  Steuerpflicht  in  Folge  des

Ablaufs  der  Aufenthaltsfrist  oder  der  früheren  Vegründung  eines  Wohnsitzes
  eingetreten,  so  muß  die  Steuer  seit  dem  ersten  Tage  des  nach
erfolgter  Aufenthaltsnahme  begonnenen  Monats  nachentrichtet  werden.

2.  Die  Steuerpflicht  erlischt:

a)  durch  den  Tod  des  Steuerpflichtigen  mit  dem  Ablaufe  des
Monats,  in  welchem  der  Tod  erfolgt  ist;

b)  durch  das  Aufgeben  des  Wohnsitzes,  Sitzes  oder  Aufenthalts
mit  dem  Ablaufe  des  Monats,  in  welchem  der  Wohnsitz,  Sitz

FIr.  9029.)
        <pb n="202" />
        —  172  —

oder  Aufenthalt  thatsächlich  aufgegeben  worden  ist,  sofern  jedoch
bis  zu  diesem  Zeitpunkte  der  Gemeindebehörde  hiervon  keine
Anzeige  erstattet  ist,  erst  mit  dem  Ablaufe  des  folgenden  Monats;

Tc)  durch  die  Veräußerung  des  Grundvermögens  beziehungsweise
die  Einstellung  des  die  Steuerpflicht  bedingenden  Betriebes  von
Handel  oder  Gewerbe,  einschließlich  des  Bergbaues  (I.  33
Nr.  2)  §.  35),  mit  dem  Ablaufe  des  Monats,  in  welchem  die
Veräußerung  beziehungsweise  die  Einstellung  des  Betriebes  erfolgt
  ist.

6.  Perankagung  und  Erhebung.

g.  61.

Die  Veranlagung  erfolgt  durch  den  Gemeindevorstand  oder  einen  besonderen
Steuerausschuß  der  Gemeinde.

Die  Zusammensetzung  und  die  Geschäftsordnung  der  Steuerausschüsse  sind
unter  sinngemäßer  Anwendung  der  Vorschriften  der  I#.  50  Absatz  3  bis  einschließlich
  54  des  Einkommensteuergesetzes  vom  24.  Juni  1891  durch  Gemeindebeschluß
  zu  bestimmen.

.  62.

Dem  Gemeindevorstande  (Steuerausschuß)  sind  von  den  zuständigen  Staatsbehörden
  diejenigen  bei  der  Veranlagung  oder  Festsetzung  der  Staatssteuern  bekannt
  gewordenen  Besteuerungsmerkmale,  deren  er  für  die  Veranlagung  bedarf,
auf  Ersuchen  mitzutheilen.

Zu  dem  gleichen  Zwecke  haben  die  Behörden  anderer  Gemeinden  hinsichtlich
der  ihnen  bekannten  Besteuerungsmerkmale  dem  Gemeindevorstande  (Steuerausschuß)
  auf  Erfordern  Auskunft  zu  ertheilen.

g.  63.

Durch  die  Steuerordnung  können  die  Rechte  des  Gemeindevorstandes
(Steuerausschusses)  und  die  Obliegenheiten  der  Steuerpflichtigen  nach  Maßgabe
folgender  Bestimmungen  geregelt  werden.

Der  Gemeindevorstand  (Steuerausschuß)  kann,  soweit  er  nicht  auf  anderem
Wege  (§.  62)  zur  Kenntniß  der  für  die  Veranlagung  maßgebenden  Besteuerungsmerkmale
  gelangt  ist,  ermächtigt  werden,  von  den  Steuerpflichtigen  hierüber
binnen  einer  angemessenen  Frist  Auskunft  zu  erfordern.  Die  Aufforderung  muß
in  jedem  einzelnen  Falle  durch  eine  besondere,  dem  Steuerpflichtigen  zuzustellende
Luschrift  erfolgen.

Die  Verpflichtung  zur  Auskunftsertheilung  erstreckt  sich  nur  auf  die  Beantwortung
  der  bei  der  Aufforderung  gestellten  Fragen  über  bestimmte  Thatsachen.
  Soweit  es  sich  um  Schätzungen  handelt,  ist  der  Steuerpflichtige  eine
Erklärung  abzugeben  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet.
        <pb n="203" />
        —  173  —

Wird  die  Auskunftsertheilung  beanstandet,  so  sind  dem  Steuerpflichtigen
vor  der  Veranlagung  die  Gründe  der  Beanstandung  mit  dem  Anheimstellen  mitzutheilen,
  hierüber  binnen  einer  angemessenen  Frist  eine  weitere  Erklärung
abzugeben.

Die  im  Vorstehenden  wegen  der  Steuerpflichtigen  getroffenen  Bestimmungen
finden  auf  Bevollmächtigte  und  gesetzliche  Vertreter  der  Steuerpflichtigen  sinngemäße
  Anwendung.

S.  64.

Durch  Steuerordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Veranlagung  besonderer
  Realsteuern  für  mehrere  aufeinander  folgende  Rechnungsjahre  zu  erfolgen
hat.  Soweit  eine  Bestimmung  nicht  getroffen  ist,  geschieht  die  Veranlagung  für
je  ein  Rechnungsjahr.

S.  65.

Im  Falle  der  Erhebung  von  Prozenten  der  vom  Staate  veranlagten  Realsteuern,
  sowie  von  Zuschlägen  zur  Staatseinkommensteuer  erfolgt  die  Bekanntmachung
  der  Steuern  durch  den  Gemeindevorstand  für  diejenigen  Steuerpflichtigen,
bezüglich  deren  die  staatlich  veranlagte  Steuer  die  unveränderte  Grundlage  der
Prozente  oder  Zuschläge  bildet,  durch  eine  in  ortsüblicher  Weise  zu  bewirkende
Veröffentlichung  der  zu  erhebenden  Prozentsätze,  für  andere  Steuerpflichtige  durch
besondere  Mittheilung.

Bei  Erhebung  besonderer  Gemeindesteuern  geschieht  die  Bekanntmachung
durch  den  Gemeindevorstand  für  die  im  Gemeindebezirke  wohnenden  steuerpflichtigen
physischen  Personen  mittelst  Auslegung  der  Hebeliste  während  eines  zweiwöchigen
Zeitraumes  in  einem  oder  mehreren,  in  ortsüblicher  Weise  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringenden  Räumen  des  Gemeindebezirks,  für  die  übrigen  Steuerpflichtigen
durch  besondere  Mittheilung.

Bei  Zugängen  im  Laufe  des  Jahres  bedarf  es  stets  besonderer  Mittheilung.

Durch  Gemeindebeschluß  kann  an  Stelle  der  Bekanntmachung  durch  Auslegung
  eine  besondere  Mittheilung  an  jeden  einzelnen  Pflichtigen  angeordnet  werden.

g.  66.

Nach  erfolgter  Bekanntmachung  (5  65)  ist  die  Steuer  in  den  ersten  8  Tagen
eines  jeden  Monats  zu  entrichten.  An  Stelle  des  Monats  kann  durch  Gemeindebeschluß
  eine  zwei=  oder  dreimonatliche  Hebeperiode  eingeführt  werden.  Auch
können  durch  Gemeindebeschluß  bestimmte  Hebungstage  festgesetzt  werden.

Wenn  die  zu  erhebenden  Prozentsätze  der  vom  Staate  veranlagten  Realsteuern
  oder  die  Zuschläge  zur  Einkommensteuer  50  vom  Hundert  nicht  übersteigen,
so  kann  durch  Gemeindebeschluß  unter  Festsetzung  der  Hebetermine  die  Hebung
der  Steuer  in  halbjährigen  Beträgen  oder  auch  im  Betrage  des  ganzen  Jahres
angeordnet  werden.

Dem  Pflichtigen  ist  stets  die  Vorausbezahlung  mehrerer  Raten  bis  zum
ganzen  Jahresbetrage  gestattet.

Gr.  9629.
        <pb n="204" />
        —  174  —

g.  67.

Die  Gemeinden  können  die  von  den  Mitgliedern  einer  Gesellschaft  mit
beschränkter  Haftung  gemäß  §.  33  Nr.  2  und  3  zu  entrichtende  Gemeindeeinkommensteuer
  von  der  Gesellschaft  einziehen.

Vierter  Titel.
Naturaldienste.

S.  68.

Die  Steuerpflichtigen  können  durch  Gemeindebeschluß  zu  Naturaldiensten
(Hand=  und  Spanndiensten)  herangezogen  werden.

Spanndienste  sind  von  den  Grundbesitzern  nach  dem  Verhältniß  der  Anzahl
der  Zugthiere,  welche  die  Bewirthschaftung  ihres  im  Gemeindebezirk  belegenen
Grundbesitzes  erfordert,  Handdienste  von  sämmtlichen  Steuerpflichtigen  gleichheitlich
zu  leisten.  Ob  und  inwieweit  hierbei  den  gespannhaltenden  Grundbesitzern  die
ihnen  obliegenden  Spanndienste  auf  das  Maß  der  auf  sie  entfallenden  Handdienste
  anzurechnen  sind,  bestimmt  sich  nach  den  hierüber  getroffenen  vertragsmäßigen
  oder  statutarischen  Festsetzungen  oder  dem  Herkommen.  Im  Znweifelsfalle
  wird  vermuthet,  daß  die  gespannhaltenden  Grundbesitzer  nur  bei  solchen
Arbeiten,  bei  welchen  zugleich  Spanndienste  vorkommen,  von  den  Handdiensten
befreit  find.  Abweichungen  von  diesen  Bestimmungen,  insbesondere  die  Heranziehung
  von  anderen  gespannhaltenden  Steuerpflichtigen  zu  Spanndiensten,  bedürfen
  der  Genehmigung.

Die  Dienste  können  mit  Ausnahme  von  Nothfällen  durch  taugliche  Stellvertreter
  abgeleistet  werden.

Die  Gemeinde  kann  gestatten,  daß  an  Stelle  des  Naturaldienstes  ein  angemessener
  Geldbeitrag  geleistet  wird.

Die  gemäß  F.  38  dieses  Gesetzes  von  den  Gemeindeabgaben  ganz  oder
theilweise  freigelassenen  Steuerpflichtigen  können  nach  Maßgabe  der  Bestimmung
des  Absatzes  2  zu  Naturaldiensten  herangezogen  werden.

Die  in  I#.  40,  41,  42  aufgeführten  Personen  sind  von  Naturaldiensten,
soweit  diese  nicht  auf  den  ihnen  gehörigen  Grundstücken  lasten,  befreit;  untere
Kirchendiener  insoweit,  als  ihnen  diese  Befreiung  seither  rechtsgültig  zustand.

Fünfter  Titel.

Rechtsmittel.

g.  69.
Dem  Abgabepflichtigen  steht  gegen  die  Heranziehung  (Veranlagung)  zu
Gebühren,  Beiträgen,  Steuern  und  Naturaldiensten  der  Einspruch  zu.  Das
        <pb n="205" />
        —  175  —

Rechtsmittel  ist  binnen  einer  Frist  von  4  Wochen  bei  dem  Gemeindevorstande
einzulegen.

Der  Lauf  der  Frist  beginnt:

1)  soweit  die  Bekanntmachung  durch  Auslegung  der  Hebelisten  erfolgt  ist,

mit  dem  ersten  Tage  nach  Ablauf  der  Auslegungsfrist;

2)  soweit  eine  besondere  Mittheilung  vorgeschrieben  ist,  mit  dem  ersten

Tage  nach  erfolgter  Mittheilung;

3)  in  allen  übrigen  Fällen  mit  dem  ersten  Tage  nach  der  Aufforderung,

zur  Zahlung  beziehungsweise  Leistung.

Einsprüche,  welche  sich  gegen  den  der  Veranlagung  zu  Grunde  liegenden
Staatssteuersatz  (6§.  26,  30,  36,  38)  und  bei  besonderen  Gemeindeeinkommensteuern
  (G.  37)  gegen  die  Höhe  des  zur  Staatseinkommensteuer  veranlagten  Einkommens
  richten,  sind  unzulässig.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  sinngemäße  Anwendung  auf  Einsprüche
wegen  Heranziehung  oder  Veranlagung  von  Grundbesitzern,  Gewerbetreibenden  und
Einwohnern  eines  Gutsbezirkes  zu  den  öffentlichen  Lasten  desselben.

S.  70.

Ueber  den  Einspruch  beschließt  der  Gemeindevorstand.

Gegen  den  Beschluß  steht  dem  Pflichtigen  binnen  einer,  mit  dem  ersten
Tage  nach  erfolgter  Zustellung  beginnenden  Frist  von  zwei  Wochen  die  Klage
im  Verwaltungsstreitverfahren  offen.  Zuständig  in  erster  Instanz  ist  für  Landgemeinden
  (Gutsbezirke)  der  Kreisausschuß,  für  Stadtgemeinden  der  Bezirksausschuß.
  Der  Gemeindevorstand  kann  zur  Wahrnehmung  der  Rechte  der  Gemeinde
einen  besonderen  Vertreter  bestellen.  Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses
  bei  Stadtgemeinden  ist  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  zulässig.

Der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  unterliegen  desgleichen
Streitigkeiten  zwischen  Betheiligten  über  ihre  in  dem  öffentlichen  Rechte  begründete
Verpflichtung  zu  den  im  §F.  69  Abslatz  1  bezeichneten  Lasten.

KC.  71.

Ueber  die  Vertheilung  gemeindesteuerpflichtiger  Einkommen  auf  eine  Mehrzahl
  steuerberechtigter  (Wohnsitz-,  Aufenthalts-,  Belegenheits-,  Betriebs-)  Gemeinden
  gemäß  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  (§#.  47  bis  51  in  Verbindung
mit  9P.  33  und  52)  beschließt  auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen  unter  Zugrundelegung
  der  Einschätzung  der  einzelnen  Gemeinden  der  Kreisausschuß  und,  soweit
die  Stadt  Berlin  oder  andere  Stadtgemeinden  in  Betracht  kommen,  der  Bezirksausschuß
  nach  Anhörung  sämmtlicher  Betheiligten.

Der  Antrag  des  Steuerpflichtigen,  welcher  binnen  der  Frist  von  4  Wochen,
vom  Tage  der  Bekanntmachung  der  Steuer  (G.  65)  seitens  der  zweiten  oder  einer
weiteren  eine  Steuerforderung  erhebenden  Gemeinde  ab  gerechnet,  zu  stellen  ist,

Ceset-  Samml.  1893.  (Nr.  9629.)  34
        <pb n="206" />
        —  176  —

tritt  an  die  Stelle  des  Einspruches  gegen  die  Heranziehung  (Veranlagung)  zu  den
bezüglichen  Steuern  in  jeder  einzelnen  der  betheiligten  Gemeinden  (G.  69).

Der  Kreis-(Bezirks.)  Ausschuß  hat  nach  verhandelter  Sache  den  auf  jede
Gemeinde  entfallenden  Theil  des  steuerpflichtigen  Einkommens  und  den  von  demselben
  zu  entrichtenden  Steuerbetrag  festzusetzen.

Zutreffendenfalls  kommen  die  Bestimmungen  des  F§.  58  des  Gesetzes
über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  dahin  zur  Anwendung,
daß  auch  in  den  Fällen,  in  welchen  die  Stadt  Berlin  betheiligt  ist,  der  Minister
des  Innern  den  Bezirksausschuß  bestimmt,  welcher  zu  beschließen  hat.

K.  72.

Gegen  den  Beschluß  des  Kreis-(Bezirks-)  Ausschusses  findet  binnen  einer
Frist  von  2  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  statt.  In  den  Fällen,  in  welchen  der  §.  58  a.  a.  O.  zur  Anwendung
  kommt,  ist  für  das  Verwaltungsstreitverfahren  derjenige  Kreis-(Bezirks)
Ausschuß  zuständig,  welcher  in  Ansehung  des  Beschlußverfahrens  für  zuständig
erklärt  worden  war.

Der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
steht  sowohl  dem  Seruerpslichtigen  f  als  auch  einer  jeden  Gemeinde  zu,  auf  deren
Steuerforderung  sich  der  Beschluß  erstreckt,  und  richtet  sich  gegen  sämmtliche  Betheiligte,
  deren  Theilverhältniß  durch  den  von  dem  Kläger  verfolgten  Anspruch
berührt  wird.

6.  73.

Wird  während  schwebenden  Beschluß=  oder  Verwaltungsstreitverfahrens  eine
weitere  Forderung  auf  Zahlung  von  Gemeindesteuern  in  Ansehung  des  dem  Verfahren
  unterliegenden  Einkommens  erhoben,  so  hat  der  Steuerpflichtige  binnen
der  Frist  von  vier  Wochen,  vom  Tage  der  Bekanntmachung  der  bezüglichen
Steuerforderung  G.  65)  ab  gerechnet,  deren  Einbeziehung  in  das  schwebende
Verfahren  bei  derjenigen  Behörde  zu  beantragen,  bei  welcher  die  Sache  anhängig
ist.  In  diesem  Verfahren  ist  alsdann  gleichzeitig  auch  über  die  später  erhobene
Steuerforderung  zu  beschließen  oder  zu  entscheiden.

K.  74.

Wird  nach  rechtskräftig  entschiedener  Sache  eine  weitere  Steuerforderung
in  Ansehung  des  Einkommens  erhoben,  welches  den  Gegenstand  des  früheren
Verfahrens  gebildet  hat,  so  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  (99.  71  bis  73)
sinngemäße  Anwendung  mit  der  Maßgabe,  daß  derjenige  Kreis-(Bezirks-)  Ausschuß,
  welcher  in  dem  ersten  Verfahren  beschlossen  und  entschieden  hat,  auch  für
das  zweite  Verfahren  zuständig  ist,  und  daß  das  rechtskräftig  festgesetzte  Antheilsverhältniß
  der  bei  dem  ersten  Verfahren  betheiligt  gewesenen  Gemeinden  in  dem
zweiten  Verfahren  nicht  mehr  geändert,  in  dem  letzteren  vielmehr  nur  noch  darüber
beschlossen  und  entschieden  werden  kann,  welchen  Betrag  die  früher  aufgetretenen
        <pb n="207" />
        —  177  —

Steuergläubiger  dem  später  aufgetretenen  nach  dem  durch  das  rechtskräftige  Urtheil
für  sie  festgesetzten  Antheilsverhältnisse  zu  erstatten  haben.

§.  75.

Durch  Einspruch  und  Klage  wird  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  oder
Leistung  nicht  aufgeschoben.

S.  76.

Gegen  die  Feststellung  des  Gesammtsteuersatzes  für  einen  Gewerbebetrieb,
der  sich  über  mehrere  Gemeinden  erstreckt  und  nicht  zur  Staatsgewerbesteuer,
aber  gemäß  F.  28  Nr.  2  bis  6  zur  Gemeindegewerbesteuer  herangezogen  wird
(§.  32),  finden  dieselben  Rechtsmittel  statt,  die  im  Falle  der  Veranlagung  dieses
Betriebes  zur  Staatsgewerbesteuer  gegeben  sein  würden  (§§.  35  bis  37  des  Gewerbesteuergesetzes
  vom  24.  Juni  1891).

Desgleichen  finden  auch  in  diesem  Falle  hinsichtlich  der  Zerlegung  des
Steuersatzes  in  die  auf  die  einzelnen  Betriebsorte  entfallenden  Theilbeträge  die
im  §.  38  a.  a.  O.  wegen  der  Rechtsmittel  getroffenen  Vorschriften  Anwendung.

Sechster  Titel.
Ausfsicht.

§S.  77.

Für  die  Ertheilung  der  in  diesem  Gesetze  vorbehaltenen  Genehmigungen
ist  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  bei  Stadtgemeinden  der  Bezirksausschuß,
  bei  Landgemeinden  der  Kreisausschuß  zuständig.

Gegen  den  auf  Beschwerde  ergehenden  Beschluß  —  bei  Stadtgemeinden
des  Provinzialraths,  bei  Landgemeinden  des  Bezirksausschusses  —  steht  dem
Vorsitzenden  dieser  Behörde  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  die  Einlegung
der  weiteren  Beschwerde  an  die  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen  zu.
Hierbei  finden  die  Bestimmungen  des  §F.  123  des  Gesetzes  über  die  allgemeine
Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  Anwendung.

Die  Genehmigung  von  Gemeindebeschlüssen,  durch  welche

a)  besondere  direkte  oder  indirekte  Gemeindesteuern  neu  eingeführt  oder  in

ihren  Grundsätzen  verändert,
b)  Abweichungen  von  den  im  F#..  54  vorgeschriebenen  Vertheilungsregeln,
e)  Zuschläge  über  den  vollen  Satz  der  Staatseinkommensteuer  hinaus

(#.  55)  angeordnet  werden,
bedarf  der  Zustimmung  der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen.  Den
Ministern  ist  gestattet,  die  Ertheilung  der  Zustimmung  auf  die  ihnen  untergeordneten

  Aufsichtsbehörden  höherer  In#n  zu  übertragen.

(Xr.  9629.)  34“
        <pb n="208" />
        —  178  —

Die  Ertheilung  der  Genehmigung  kann  auf  eine  von  vornherein  zu  bestimmende
  Frist  von  einem  oder  mehreren  Jahren  beschränkt  werden.

S.  78.

Bestehen  bei  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  in  einzelnen  Gemeinden
Ordnungen  über  die  Aufbringung  von  Gebühren,  Beiträgen,  indirekten,  direkten
Steuern  oder  Diensten,  welche  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zuwiderlaufen,
oder  werden  derartige  Gemeindebeschlüsse  gefaßt,  so  ist  die  Aufsichtsbehörde  befugt,
deren  Abänderung  oder  Ergänzung  unter  Angabe  der  Gründe  anzuordnen.

Dieselbe  Befugniß  steht  der  Aufsichtsbehörde  zu,  wenn  die  Abstufungen  des
Grundbesitzes,  nach  welchen  die  Steuer  umgelegt  wird  (F.  25),  wegen  wesentlicher
Veränderungen  der  Besitzverhältnisse  zur  Grundlage  der  Besteuerung  nicht  mehr
geeignet  sind  und  ein  Antrag  auf  Abänderung  oder  Ergänzung  von  der  Mehrheit
der  einer  Abstufung  angehörigen  Steuerpflichtigen  gestellt  wird.

Die  Einführung  neuer  und  die  Erhöhung  bestehender  indirekter  Steuern
darf  nicht  angeordnet  werden.

Gegen  die  Anordnung  findet  innerhalb  vier  Wochen  nach  Ablauf  der  in
derselben  gestellten  Frist  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren,  für  Landgemeinden
  bei  dem  Bezirksausschusse,  für  Stadtgemeinden  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
  statt.

Wird  die  Klage  innerhalb  dieser  Frist  nicht  erhoben,  so  ist  die  Aufsichtsbehörde
  befugt,  die  in  Ansehung  der  Aufbringung  der  Gebühren,  Beiträge,  indirekten,
  direkten  Steuern  oder  Dienste  erforderliche  Ordnung  auf  Grundlage
der  erlassenen  Verfügung  selbst  festzustellen.  Das  Gleiche  gilt  für  den  Fall  der
rechtskräftigen  Abweisung  der  Klage.  Wird  die  Klage  endgültig  für  begründet
erkannt,  so  tritt  die  Anordnung  außer  Kraft.

Sofern  das  öffentliche  Interesse  es  erheischt,  beschließt  im  Falle  der  Erhebung
  der  Klage  über  die  vorläufige  Ordnung  des  Steuerwesens  bis  zur  rechtskräftigen
  Entscheidung  für  Landgemeinden  der  Kreisausschuß,  für  Stadtgemeinden
der  Bezirksausschuß.

Siebenter  Titel.
Strafen.
S.  79.

Wer  in  der  Absicht  der  Steuerhinterziehung  an  zuständiger  Stelle  auf  die
an  ihn  gerichteten  Fragen  oder  bei  der  Begründung  eines  Einspruchs  unrichtige
oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  dem  vier=  bis  zehnfachen  Betrage
der  stattgehabten  oder  beabsichtigten  Verkürzung,  mindestens  aber  mit  einer  Geldstrafe
  von  einhundert  Mark  bestraft.

Ist  eine  unrichtige  oder  unvollständige  Angabe,  welche  geeignet  ist,  eine  Verkürzung
  der  Steuer  herbeizuführen,  zwar  wissentlich,  aber  nicht  in  der  Absicht  der
Steuerhinterziehung  erfolgt,  so  tritt  Geldstrafe  von  drei  bis  einhundert  Mark  ein.
        <pb n="209" />
        —  179  —

Straffrei  bleibt,  wer  seine  unrichtige  oder  unvollständige  Angabe,  bevor
Aezeige  erfolgt  oder  eine  Untersuchung  eingeleitet  ist,  an  zuständiger  Stelle  berichtigt
  oder  ergänzt  und  die  vorenthaltene  Steuer  in  der  ihm  gesetzten  Frist
entrichtet.

G.  S0.

Der  Gemeindevorstand  beziehungsweise  die  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes,
die  Mitglieder  der  Steuerausschüsse,  sowie  die  bei  der  Veranlagung  betheiligten
Gemeindebeamten  werden,  wenn  sie  die  zu  ihrer  Kenntniß  gelangten  Erwerbs-,
Vermögens=  oder  Einkommensverhältnisse  eines  Steuerpflichtigen,  insbesondere
auch  den  Inhalt  einer  Auskunftsertheilung  (G.  63)  oder  der  darüber  gepflogenen
Verhandlungen  unbefugt  offenbaren,  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Die  Verfolgung  findet  nur  auf  „Antrag  des  Gemeindevorstandes  oder  des
Steuerpflichtigen  beziehungsweise  dessen  Vertreters  statt.  Ist  das  Vergehen  von  dem
Gemeindevorstande  oder  von  Mitgliedern  des  Gemeindevorstandes  begangen,  so
ist  auch  die  Aufsichtsbehörde  zur  Stellung  des  Antrages  berechtigt.

KG.  81.

Die  auf  Grund  der  §§.  79  und  80  festgesetzten,  aber  unbeitreiblichen  Geldsafen.

  sind  nach  Maßgabe  der  für  Uebertretungen  geltenden  Bestimmungen

r  S  28  und  29  des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich  in  Haft  umdern


Die  Untersuchung  und  Entscheidung  in  Betreff  der  im  §F.  79  bezeichneten
strafbaren  Handlungen  steht  dem  Gerichte  zu,  wenn  nicht  der  Beschuldigte  die
von  dem  Gemeindevorstande  vorläufig  festgesetzte  Geldstrafe  nebst  den  durch  das
Verfahren  gegen  ihn  entstandenen  Kosten  binnen  einer  ihm  bekannt  gemachten
Frist  freiwillig  an  die  Gemeindekasse  zahlt.

Hat  der  Beschuldigte  in  Preußen  keinen  Wohnsitz,  so  erfolgt  das  Einschreiten
  des  Gerichts  ohne  vorläufige  Festsetzung  der  Strafe  durch  den  Gemeindevorstand.
  Dasselbe  findet  statt,  wenn  der  Gemeindevorstand  aus  sonstigen  Gründen
von  der  vorläufigen  Festsetzung  der  Strafe  Abstand  zu  nehmen  erklärt  oder  der
Angeschuldigte  hierauf  verzichtet.

Bei  Zuwiderhandlungen  wegen  der  Verpflichtung  zur  Geheimhaltung  (C.  80)
findet  nur  das  gerichtliche  Strafverfahren  statt.

§.  82.

In  den  Steuerordnungen  können  Strafen  gegen  Zuwiderhandlungen  bis
zur  Höhe  von  dreißig  Mark  angedroht  werden.

Die  Strafen  sind  durch  den  Gemeindevorstand  festzusetzen  und  nach  ein-Frttener
  Rechtskraft  (I.  459  der  beia  eseboro  vom  1.  Februar  1877,
keichs-Gesetzbl.  S.  253)  im  Verwalt  gsverfahren  beizutreiben.

(Nr.  9629.)
        <pb n="210" />
        —  180  —

Achter  Titel.
Nachforderungen  und  Verjährungen.

g.  83.

Die  Einziehung  hinterzogener  direkter  Steuern  (F.  79)  zur  Gemeindekasse
erfolgt  neben  und  unabhängig  von  der  Strafe.

Die  Verbindlichkeit  zur  Nachzahlung  der  Steuer  verjährt  in  zehn  Jahren
und  geht  auf  die  Erben,  jedoch  für  diese  mit  einer  Verjährungsfrist  von  fünf
Jahren  und  nur  auf  Höhe  ihres  Erbantheils,  über.  Die  Verjährung  beginnt
mit  Ablauf  des  Rechnungsjahres,  in  welchem  die  Hinterziehung  begangen  wurde.

Die  Festsetzung  der  Nachsteuer  steht  dem  Gemeindevorstande  zu,  gegen
dessen  Beschluß  nach  Maßgabe  der  §§.  69,  70  der  Einspruch  und  die  Klage  im
Verwaltungsstreitverfahren  zulässig  sind.

g.  84.

Steuerpflichtige,  welche  entggen  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  oder  der
auf  Grund  desselben  erlassenen  Steuerordnungen  bei  der  Veranlagung  direkter
Gemeindesteuern  übergangen  oder  steuerfrei  geblieben  sind,  ohne  daß  eine  strafbare
Hinterziehung  der  Steuer  stattgefunden  hat  (§§.  79,  83),  sind  zur  Entrichtung
des  der  Gemeindekasse  entzogenen  Betrages  verpflichtet.  Die  Verpflichtung  erstreckt
sich  auf  die  drei  Rechnungsjahre  zurück,  welche  dem  Rechnungsjahre,  in  dem  die
Verkürzung  festgestellt  worden,  vorausgegangen  sind.

Die  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Nachsteuer  geht  auf  die  Erben,  jedoch
nur  bis  zur  Höhe  ihres  Erbantheils  über.

Die  Veranlagung  der  Nachsteuer  erfolgt  einheitlich  für  den  ganzen  Zeitraum,
  auf  welchen  sich  die  Verpflichtung  erstreckt,  nach  den  Vorschriften  dieses
Gesetzes  oder  der  maßgebenden  Steuerordnungen.

g.  85.

Ist  nach  den  Bestimmungen  der  88.  67,  80  des  Einkommensteuergesetzes
vom  24.  Juni  1891  eine  Nachsteuer  für  den  Staat  festgesetzt,  so  haben  die  zur
Entrichtung  der  Nachsteuer  Verpflichteten  gemäß  den  hierfür  geltenden  Vorschriften
die  entsprechenden  Zuschläge  an  die  Gemeinde  nachzuzahlen.

Die  Festsetzung  der  nachträglich  zu  entrichtenden  Zuschläge  geschieht  durch
den  Gemeindevorstand  einheitlich  für  den  ganzen  Zeitraum,  auf  welchen  sich  die
Verpflichtung  erstreckt,  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  oder  der  maßgebenden
Steuerordnungen.

K.  86.

,  Hat  in  Folge  der  Einlegung  von  Rechtsmitteln  oder  einer  anderweiten
Veranlagung  (§.  57  des  Einkommensteuergesetzes  vom  24.  Juni  1891)  eine  Er-
        <pb n="211" />
        —  181  —

höhung  der  ursprünglich  vom  Staate  veranlagten  Steuer  stattgefunden  (G.  30
Absatz  2,  J.  36  Absatz  3),  so  kann  die  hieraus  entspringende  Nachforderung  der
Gemeinde  nur  innerhalb  der  Frist  von  einem  Jahre,  welche  mit  dem  Tage  der
ergangenen  endgültigen  Entscheidung  über  die  Erhöhung  der  Steuer  beginnt,
erhoben  werden.

.  87.
Die  Berechtigung  der  Gemeinden  zur  Nachforderung  anderer  Gemeindeabgaben
  als  direkter  Steuern  beschränkt  sich  ohne  Unterscheidung,  ob  die  Abgabe
gar  nicht  oder  mit  einem  zu  geringen  Betrage  erhoben  worden  ist,

1)  bei  Verbrauchsabgaben  auf  die  Frist  eines  Jahres,  vom  Tage  des
Eintrittes  der  Zahlungsverpflichtung  an  gerechnet,
2)  bei  sonstigen  indirekten  Steuern,  Gebühren  und  Beiträgen  (§#.  4  bis
11),  sowie  bei  Kosten  auf  die  Frist  von  drei  Jahren  seit  dem  Ablaufe
desjenigen  Jahres,  in  welchem  die  Forderung  entstanden  ist.
Die  Nachforderung  von  Naturaldiensten  ist,  sofern  die  Nachleistung  nach
den  Zwecken  der  zu  leistenden  Dienste  überhaupt  noch  möglich  ist,  auf  die  Dauer
des  laufenden  Rechnungsjahres  beschränkt.

g.  88.

Zur  Hebung  gestellte  Gemeindeabgaben  und  Kosten,  welche  im  Rückstande
verblieben  oder  befristet  sind,  verjähren  in  4  Jahren,  von  dem  Ablaufe  des  Jahres
an  gerechnet,  in  welches  der  Zahlungstermin  fällt.

Die  Verjährung  wird  durch  eine  an  den  Pflichtigen  erlassene  Zahlungsaufforderung,
  durch  Verfügung  der  Zwangsvollstreckung  und  durch  Stundung
unterbrochen.

Nach  Ablauf  des  Jahres,  in  welchem  die  letze  Aufforderung  zugestellt,  die
Zwangsvollstreckung  verfügt  oder  die  bewilligte  Frist  abgelaufen  ist,  beginnt  eine
ncue  vierjährige  Verjährungsfrist.

Neunter  Titel.
Kosten  und  Zwangsvollstreckung.

.  S9.

Die  Kosten  der  Veranlagung  und  Erhebung  der  Abgaben  fallen,  insoweit
hierüber  nicht  durch  J.  14  des  Gesetzes  wegen  Aupfhebung  direkter  Staatssteuern
anderweitige  Bestimmung  getroffen  ist,  der  Gemeindekasse  zur  Last.  Jedoch  sind
diejenigen  Kosten,  welche  durch  die  gelegentlich  eines  Einspruches  erfolgenden
Ermittelungen  veranlaßt  werden,  von  dem  Abgabepflichtigen  zu  erstatten,  wenn
sich  seine  Angaben  in  wesentlichen  Punkten  als  unrichtig  erweisen.  Die  Festsetzung
dieser  Kosten  kann  nur  in  der  Entscheidung  über  den  Einspruch  erfolgen.

(r.  9629)
        <pb n="212" />
        —  182  —

KS.  90.

Gebühren,  Beiträge,  Steuern  und  Kosten,  sowie  die  nach  einem  von  der
Ausfsichtsbehörde  festgestellten  Tarife  erhobenen  Vergütungen  (Kurtaxen  u.  s.  w.)
unterliegen  der  Beitreibung  im  Verwoltungspwangöverfahren  aach  Maßgabe  der
Verordnung  vom  7.  September  1879  (Gesetz=  Samml.  S.  591).

Sind  Naturaldienste  zu  leisten,  so  ist  der  Gemeindevorstand  bei  Säumniß
der  Mflichtigen  befugt,  die  Dienste  durch  Dritte  leisten  und  die  entstehenden  Kosten
von  den  Ersteren  im  Verwaltungszwangsverfahren  beitreiben  zu  lassen.

Iheil  IHl.  Kreis-  und  Provinzialsteuern.

S.  91.
Die  bestehenden  Vorschriften  über  die  Aufbringung  der  Kreis=  und  Provinzialsteuern
  bleiben  mit  folgenden  Maßgaben  unberührt:

1)  Wie  den  Städten,  bleibt  auch  den  Landgemeinden  die  Beschlußfassung
darüber  vorbehalten,  in  welcher  Weise  ihre  Antheile  an  den  Kreissteuern
aufgebracht  werden  sollen.

2)  Bei  der  Vertheilung  der  Kreissteuern  sind  die  Grund-,  Gebäude=  und
die  Gewerbesteuer  der  Klassen  I  und  II  in  der  Regel  mit  dem  gleichen
Betrage  desjenigen  Prozentsatzes  heranzuziehen,  mit  welchem  die  Staatseinkommensteuer
  belastet  wird.

Mit  Genehmigung  des  Bezirksausschusses  kann  der  Betrag,  mit
welchem  die  Realsteuern  heranzuziehen  sind,  bis  auf  das  Anderthalbfache
  jenes  Prozentsatzes  erhöht  oder  bis  auf  die  Hälfte  desselben  herabgesetzt
  werden.

Die  zur  Ausführung  der  vorstehenden  Bestimmungen  erforderlichen
Beschlüsse  der  Kreistage  und  Bezirksausschüsse  können  bereits  innerhalb
eines  Jahres  vor  dem  Inkrasttreten  des  gegemwärtigen  Gesetzes  gefaßt
werden.  Mit  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  treten  Maßstäbe  für  die
Vertheilung  der  Kreisabgaben,  welche  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
nicht  entsprechen  oder  die  darnach  erforderliche  Genehmigung  nicht  erhalten
  haben,  außer  Kraft.

3)  Die  Mehr=  oder  Minderbelastung  einzelner  Kreistheile  mit  Kreissteuern
und  einzelner  Kreise  mit  Provinzialsteuern  darf  auch  nach  einem  anderen
Maßstabe,  als  nach  Quoten  der  Kreissteuern  beziehungsweise  der  direkten
Staatssteuern  erfolgen.

4)  Insoweit  juristische  Versonen,  Gesellschaften  u.  s.  w.  zur  Entrichtung
der  in  Kreisen  oder  Provinzen  vom  Einkommen  zu  erhebenden  Steuern
verpflichtet  sind  oder  physische  Personen  in  verschiedenen  Kreisen  beziehungsweise
  Provinzen  solchen  Steuern  unterliegen,  kommen  bei  Veranlagung.
        <pb n="213" />
        —  183  —

der  Pflichtigen  die  die  Gemeindeeinkommensteuer  betreffenden  Vorschriften
dieses  Gesetzes  sinnentsprechend  zur  Anwendung.

Die  auf  Grund  der  Einlegung  von  Rechtsmitteln  erfolgte  Erhöhung  oder
Ermäßigung  der  der  Vertheilung  von  Kreis-  und  Provinzialsteuern  zu  Grunde
gelegten  Staatssteuersätze  zieht  die  entsprechende  Abänderung  der  Veranlagung  zu
den  Kreis=  beziehungsweise  Provinzialsteuern  nach  sich.

*nt'•

Die  Vorschriften  der  §#.  51,71  bis  74  finden  bei  der  Kreis=  und  Provinzialbesteuerung

  mit  nachstehenden  Maßgaben  sinnentsprechende  Anwendung:

1)  Ueber  die  Vertheilung  des  dem  Besteuerungsrechte  mehrerer  Kreise
(Stadt=  oder  Landkreise)  unterliegenden  Einkommens  beschließt  der
Bezirksausschuß.

An  Stelle  der  Frist  von  4  Wochen  tritt  eine  solche  von  2  Monaten.

2)  Ueber  die  Vertheilung  des  dem  Besteuerungsrechte  mehrerer  Provinzen
unterliegenden  Einkommens  beschließt  —  auch  wenn  die  Stadt  Berlin
mit  in  Betracht  kommt  —  derjenige  Provinzialrath,  welchen  der  Minister
des  Innern  bestimmt.

Gegen  den  Beschluß  findet  binnen  2  Wochen  die  Klage  bei  dem
Oberverwaltungsgericht  statt.

F.  93.

Die  Kreise  sind  befugt,  das  Halten  von  Hunden  zu  besteuern.  Die  Steuer
darf  jährlich  5  Mark  für  den  Hund  nicht  übersteigen.  Sie  ist  durch  Steuerordnung
  zu  regeln.  Die  Steuerordnung  bedarf  der  Genehmigung  des  Bezirksausschusses.


Die  Erhebung  einer  Hundesteuer  seitens  der  Kreise  berührt  das  Recht  der
Gemeinden  zur  Besteuerung  der  Hunde  nicht  §  10).

Schluß-,  Ausführungs=  und  Uebergangsbestimmungen.
g.  94.

Alle  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  vorgeschriebenen  Fristen  sind  Ausschlußfristen.
  Die  Fristen  beginnen,  soweit  in  diesem  Gesetze  nichts  Anderes  bestimmt
ist,  mit  der  Zustellung  des  Beschlusses  oder  der  sonstigen  Anordnung.  Der  Tag
der  Zustellung  wird  nicht  mitgerechnet.  Im  Uebrigen  sind  für  den  Beginn  und
die  Berechnung  der  Fristen  die  bürgerlichen  Prozeßgesetze  maßgebend.

G.  95.

Das  Rechnungsjahr  für  den  Gemeindehaushalt  beginnt  mit  dem  1.  April
und  schießt  mit  dem  31.  März.

Der  Beschlußfassung  der  Gemeindebehörden  bleibt  überlassen,  an  Stelle  des
Rechnungsjahres  eine  Periode  von  zwei  oder  drei  Rechnungsjahren  treten  zu  lassen.
C.set  Sammt.  1893.  (Dr.  9629.)  35
        <pb n="214" />
        —  184  —

S.  96.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gesetze  wegen  Aufhebung
direkter  Staatssteuern  in  Kraft.

Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  die  Ordnungen  (Observanzen,  Statuten,
Regulative,  Gemeindebeschlüsse  u.  s.  w.)  über  die  Aufbringung  von  Gebühren,
Beiträgen,  indirekten  und  direkten  Steuern  oder  Diensten  mit  den  Vorschriften
dieses  Gesetzes  in  Uebereinstimmung  zu  bringen.

Zu  diesem  Behufe  können  die  zur  Ausführung  des  gegenwärtigen  Gesetzes
erforderlichen  Gemeindebeschlüsse  bereits  innerhalb  eines  Jahres  vor  dem  Inkrafttreten
  desselben  im  Voraus  gefaßt  und  die  dadurch  bedingten  Anordnungen  und
Entscheidungen  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden  nach  Maßgabe
  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  getroffen  werden.

Ordnungen,  welche  bis  zum  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Gesetzes  in
Geltung  gewesen  sind,  bleiben  —  unbeschadet  der  Bestimmungen  im  F.  23  Absatz  4
und  F.  37  Absatz  2  —  bis  zur  Abänderung  durch  rechtsgültigen  Gemeindebeschluß
oder  Anordnung  der  Aufsichtsbehörde  (G.  78)  bestehen.

Mit  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Gesetzes  treten  alle  demselben
entgegenstehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  außer  Kraft.

Wo  in  den  Gesetzen  auf  diese  Bestimmungen  Bezug  genommen  ist,  kommen
diejenigen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  sinnentsprechend  zur  Anwendung.

Unberührt  bleiben  die  Vorschriften  wegen  Erhebung  von  Bürgerrechtsgeldern,
Einkaufsgeldern  und  gleichartigen  Abgaben.

K.  97.

Der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzminister  sind  mit  der  Ausführung
dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  14.  Juli  1893.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  v.  Schelling  Flrhr.  v.  Berlepsch.
Gr.  v.  Caprivi.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.

—  —„  —  —„  —  —

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gediuckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="215" />
        —  185  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  22.—

 

(Nr.  9630.)  Gesetz,  betreffend  die  im  Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts  außerhalb  des
vormaligen  Herzogthums  Berg  bestehenden  Pfandschaften,  sowie  die  Abänderung
  und  Ergänzung  des  Gesetzes  vom  12.  April  1888  über  das  Grundbuchwesen
  und  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im
Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts.  Vom  14.  Juli  1893.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  xc.

verordnen  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
Artikel  J.

Die  im  Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts  außerhalb  des  Bezirks  des
vormaligen  Herzogthums  Berg  belegenen  Grundstücke,  welche  vor  dem  Inkrafttreten
  des  Rheinischen  Civilgesetzbuchs  in  Gemäßheit  des  damaligen  Rechts  zu
unberechnetem  Genusse  in  Pfandschaft  oder  Versatz  gegeben  und  bisher  belassen
worden  sind,  werden  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Vorschriften  Eigenthum
der  Pfandschaftsbesitzer.

C.  1.

Wer  als  Verpfänder  oder  Rechtsnachfolger  desselben  an  einem  Grundstücke
der  bezeichneten  Art  Eigenthumsansprüche  zu  haben  vermeint,  ist  verpflichtet,  seine
Ansprüche  innerhalb  einer  mit  dem  31.  März  1894  ablaufenden  Frist  bei  dem
Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  das  Grundstück  belegen  ist,  unter  bestimmter  katastermäßiger
  Bezeichnung  des  letzteren  und  Benennung  des  zeitigen  Pfandschaftsbesitzers
anzumelden  und  innerhalb  einer  weiteren,  mit  dem  31.  März  1895  ablaufenden
Frist  entweder  das  Grundstück  auf  Grund  gütlicher  Einigung  einzulösen,  oder
bei  dem  zuständigen  Gerichte  Klage  auf  Rückgabe  desselben  gegen  Zahlung  der
Einlösungssumme  zu  erheben.  Die  Klage  auf  Rückgabe  ist  ohne  Rücksicht  auf
vertragsmäßig  festgesetzte  Einlösungsfristen  zulässig.

Von  der  rechtzeitig  erfolgten  Anmeldung  hat  das  Amtsgericht  dem  Pfandschaftsbesitzer
  Mittheilung  zu  machen.

Gesetz-Samml.  1893.  (Nr.  9630.)  36

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Juli  1893.
        <pb n="216" />
        —  186  —

Handelt  es  sich  um  mehrere  Grundstücke,  welche  in  den  Bezirken  verschiedener
  Amtsgerichte  belegen  sind,  so  erfolgt  die  Anmeldung  wirksam  bei  einem
dieser  Gerichte.

S.  2.

Wird  der  Verpflichtung  zur  Anmeldung  nicht  genügt  oder  wird  die  Frist
zur  Einlösung  oder  Klageerhebung  nicht  gewahrt),  so  erlöschen  die  Eigenthumsansprüche
  und  zugleich  die  Forderungen,  für  welche  die  Pfandschaft  bestellt  war.
Das  pfandschaftliche  Grundstück  wird  in  diesem  Falle  Eigenthum  des  Pfandschaftsbesitzers.
  Gleiches  gilt,  wenn  die  Klage  zurückgenommen  oder  rechtskräftig
abgewiesen  wird,  sofern  nicht  vor  dem  1.  April  1895  die  Erhebung  einer  neuen
Klage  oder  die  Einlösung  erfolgt.

S.  3.

Sind  von  dem  bisherigen  Pfandschaftsbesitzer  oder  dessen  Rechtsvorgängern
Hypotheken  an  dem  Grundstücke  bestellt  worden,  so  wird  der  Mangel  im  Rechte
des  Bestellers  durch  die  Umwandlung  des  Pfandschaftsbesitzes  in  Eigenthum
geheilt.  Sind  mehrere  Hypotheken  bestellt,  so  tritt  dieselbe  Rangordnung  ein,
welche  stattfinden  würde,  wenn  der  Pfandschaftsbesitzer  zur  Zeit  der  Bestellung
Eigenthümer  gewesen  wäre.

Die  Vorschriften  des  ersten  Absatzes  finden  entsprechende  Anwendung  auf
gesetzliche  und  gerichtliche  Hypotheken.

S.  4.

Die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  ein  im  Pfandschaftsbesitz  befindliches
Grundstück  darf  nicht  vor  dem  1.  April  1894  stattfinden.  Ist  bis  zu  diesem
Zeitpunkte  eine  Anmeldung  von  Eigenthumsansprüchen  erfolgt,  so  finden  die
Vorschriften  des  §.  59  des  Gesetzes  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)
entsprechende  Anwendung,  jedoch  darf  die  im  Satz  2  vorgesehene  Frist  erst  nach
dem  31.  März  1895  bestimmt  werden.  Die  Eintragung  des  bisherigen  Pfandschaftsbesitzers
  geschieht  in  Gemäßheit  der  I#§.  57,  58  des  Gesetzes  vom  12.  April
1888)  der  Nachweis  des  Eigenthumsbesitzes  wird  durch  den  Nachweis  des  Pfandschaftsbesitzes
  ersetzt.

Artikel  II.

Die  I#.  42,  44,  45,  54  und  68  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen
und  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche
des  Rheinischen  Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz-Samml.  S.  52)  werden
durch  nachstehende,  den  bisherigen  Zifferzahlen  entsprechende  Bestimmungen  ersetzt.

K.  12.

Die  Grundbücher  werden  nach  Vorschrift  der  Grundbuchordnung  von
Amtswegen  unter  Beachtung  der  Vorschriften  dieses  Abschnitts  angelegt.
        <pb n="217" />
        —  187  —

Die  im  §.  2  Absatz  1  der  Grundbuchordnung  bezeichneten  Grundstücke  sind
nur,  wenn  eine  Veräußerung  oder  Belastung  erfolgt,  oder  wenn  von  dem  Eigenthümer
  oder  einem  Berechtigten  darauf  angetragen  wird,  in  das  Verfahren  aufzunehmen.


S.  44.

Das  Amtsgericht  hat  die  in  den  Steuerbüchern  als  Eigenthümer  eingetragenen
  Personen  oder  deren,  soweit  als  thunlich,  zu  ermittelnde  Erben,  sowie
dritte  Personen,  welche  von  den  vorgenannten  als  Eigenthümer  bezeichnet  werden,
oder  für  deren  Eigenthum  sich  sonst  Anzeichen  ergeben,  zur  Ermittelung  der  Eigenthumsverhältnisse
  vorzuladen.

Ist  der  Aufenthaltsort  einer  zu  ladenden  Person  unbekannt  oder  außerhalb
des  Deutschen  Reichs,  so  kann  von  deren  Ladung  Abstand  genommen  werden.
Ein  dem  Gericht  bekannter  Vertreter  ist  zu  laden.

Das  Gericht  kann  von  der  Vorladung  einzelner  Miteigenthümer  Abstand
nehmen,  falls  es  die  Erklärungen  der  übrigen  Miteigenthümer  über  die  Eigenthums-
  und  Belastungsverhältnisse  des  Grundstücks  für  zutreffend  erachtet.

Wer  von  den  Geladenen  das  Eigenthum  in  Anspruch  nimmt,  ist  verpflichtet,
  dem  Gerichte:

1)  seinen  unmittelbaren  Rechtsvorgänger  zu  nennen;

2)  den  Rechtsgrund  anzugeben,  vermöge  dessen  das  Eigenthum  auf  ihn

übergegangen  ist;

3)  die  darauf  sich  beziehenden  Urkunden  oder  andere  Beweisstücke  vorzulegen;


4)  alle  auf  dem  Grundstücke  haftenden  Beschränkungen  des  Eigenthums,
Eigenthumsvorbehalte,  dingliche  Rechte  und  Hypotheken  anzuzeigen,
auch  auf  Verlangen  des  Amtsgerichts  einen  Auszug  aus  der  Grundsteuermutterrolle
  mit  der  Bescheinigung  vorzulegen,  daß  spätere  Besitzveränderungen
  nicht  bekannt  geworden  sind.

S.  45.

Wegen  der  im  §9.  2  Absatz  1  der  Grundbuchordnung  bezeichneten  Grundstücke
  bedarf  es  der  Vorladung  der  zu  ihrer  Verwaltung  berufenen  Behörde
nur  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  eine  den  Erfordernissen  des  §.  44  Absatz
  4  entsprechende  Mittheilung  weitere  mündlich  zu  gebende  Erklärungen  nothwendig
  macht.

G.  54.

Nachdem  der  Beginn  der  Ausschlußfrist  angeordnet  ist,  hat  das  Amtsgericht
  die  §#.  48,  50,  51,  53  und  7  durch  das  Amtsblatt,  sowie  durch  Anheftung
  an  die  Gerichtstafel  und  an  die  zu  öffentlichen  Bekanntmachungen  bestimmte
Stelle  in  den  Ortsgemeinden,  für  welche  die  Ausschlußfrist  bestimmt  ist,  wörtlich
mit  Angabe  des  Tages,  an  welchem  die  Ausschlußfrist  abläuft,  bekannt  zu  machen.

r.  9630.)
        <pb n="218" />
        —  188  —

Die  Bekanntmachung  ist  im  Amtsblatt  zweimal  einzurücken,  das  erste  Mal  in
den  ersten  vier  Wochen  nach  Beginn  der  Frist,  das  zweite  Mal  mindestens  vier
Wochen  vor  dem  Ablauf  der  Frist.  Außerdem  ist  in  zwei  Zeitungen,  von  denen
mindestens  eine  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen  Rechts  erscheint,  innerhalb
der  Ausschlußfrist  von  vier  zu  vier  Wochen  bekannt  zu  machen,  fuͤr  welche  Bezirke
die  Ausschlußfrist  begonnen  hat  und  an  welchem  Tage  dieselbe  abläuft.  Der
Aufnahme  der  im  Eingange  dieses  Paragraphen  aufgeführten  gesetzlichen  Bestimmungen
  in  die  durch  die  Zeitungen  zu  veröffentlichende  Bekanntmachung  bedarf
es  nicht.
C.  68.

Bei  allen  die  Anlegung  des  Grundbuchs  und  die  Festellung  der  Belastung
der  Grundstücke  betreffenden  Verhandlungen  genügt  eine  vom  Bürgermeister  oder
Ortsvorsteher  beglaubigte  Vollmacht  zur  Vertretung  von  Ehegatten  und  solchen
Personen,  mit  welchen  der  Vertreter  in  gerader  Linie  verwandt,  verschwägert  oder
durch  Adoption  verbunden,  in  der  Seitenlinie  bis  zum  dritten  Grade  verwandt
oder  bis  zum  zweiten  Grade  verschwägert  ist,  auch  wenn  die  Ehe,  durch  welche
die  Schwägerschaft  begründet  ist,  nicht  mehr  besteht.  Das  Amtsgericht  kann  das
persönliche  Erscheinen  des  Eigenthümers  oder  seines  gesetzlichen  Vertreters  anordnen.

Artikel  III.

Hinter  den  I§.  5,  46,  59  und  60  des  Gesetzes  vom  12.  April  1888
werden  folgende  neue  S§.  5a,  5b,  46  a,  59a  und  60  a  eingestellt:

S.  5a.
Die  in  einem  notariellen  Versteigerungsprotokolle  abgegebenen  Auflassungserklärungen
  sind  als  glichketige  auch  dann  anzusehen,  wenn  die  Vollziehung  der
Verhandlung  von  beiden  Theilen  zu  verschiedenen  Zeiten  bewirkt  wird.

G.  5b.e

Wenn  bei  einer  notariellen  Versteigerung  durch  die  Kaufbedingungen  oder
durch  besondere  Erklärungen  bestimmte  Personen  bevollmächtigt  werden,  nach
erfolgtem  Zuschlage  für  die  Versteiglasser  oder  für  die  Ansteigerer  die  Auflassungserklärung
  abzugeben  und  für  die  Ansteigerer  die  Eintragung  der  Steigpreise  zu
bewilligen,  so  ist  der  Vollmachtsstempel  ohne  Rücksicht  auf  die  Anzahl  der  Betheiligten
  und  der  abzugebenden  Erklärungen  nur  einmal  in  Ansatz  zu  bringen,
sofern  nach  Inhalt  des  Protokolls  die  Vollmacht  auf  einen  Zeitraum  von
längstens  drei  Tagen  nach  Ablauf  des  Tages,  an  welchem  der  Zuschlag  erfolgt,
beschränkt  wird.

S.  46-a.

Sind  einzelne  Miteigenthümer  gemäß  §.  44  Absatz  3  nicht  vorgeladen
worden)  so  ist  denselben  vom  Amtsgericht  mitzutheilen,  welche  Eintragungen  auf
Grund  der  Erklärungen  der  vernommenen  Miteigenthümer  im  Grundbuche  in
        <pb n="219" />
        —  189  —

Aussicht  genommen  sind.  Mit  dieser  Mittheilung  ist  die  Aufforderung  zu  verbinden,
  etwaige  Widersprüche  binnen  einer  von  dem  Amtsgericht  zu  bestimmenden
Frist  bei  demselben  anzumelden,  widrigenfalls  die  im  F.  53  bestimmten  Rechtsfolgen
  eintreten.

S.  59a.

Ist  der  Eigenthumsbesitz  eines  Grundstücks  auf  Grund  eines  in  der  Form
mangelhaften  Veräußerungsgeschäfts  übertragen  worden,  so  kann  das  Amtsgericht
trotz  des  Mangels  der  Form  den  Erwerber  und  die  gegen  denselben  begründeten
dinglichen  Rechte  bei  Anlegung  des  Grundbuchs  eintragen,  falls  nicht  der
Veräußerer  oder  dessen  Rechtsnachfolger  bei  dem  Gerichte  Widerspruch  gegen  die
Eintragung  erhebt.  Erfolgt  die  Eintragung  mit  Einwilligung  des  Veräußerers
oder  seines  Rechtsnachfolgers,  so  wird  die  mangelnde  Form  des  Veräußerungsgeschäfts
  geheilt.

§S.  60  a.

Wird  eine  Hypothek  auf  Grund  der  Anzeige  oder  der  Anerkennung  des
Eigenthümers  bei  Anlegung  des  Grundbuchs  eingetragen,  so  werden  Mängel
des  Begründungsaktes  oder  der  Einschreibung  im  Hypothekenregister  dergestalt
geheilt,  daß  der  Rang  der  Hypothek  durch  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  der
eingeführten  Gesetze  bestimmt  wird.

Artikel  IV.

In  dem  Kostentarife  zu  dem  Gesetze  vom  12.  April  1888  werden  hinter
K.  9  die  nachstehenden  neuen  S#§.  10  bis  12  hinzugefügt:

S.  10.

Wird  für  dieselbe  Forderung  eine  Hypothek  sowohl  im  Grundbuche,  als
auch  im  Hypothekenregister  eingetragen,  so  ist  für  beide  Eintragungen  nicht  mehr
an  Gebühren  einschließlich  der  Gebühren  und  Honorare  des  Hypothekenbewahrers
zu  erfordern,  als  zu  berechnen  sein  würde,  wenn  die  verschiedenen  Grundstücke
bereits  sämmtlich  unter  Grundbuchrecht  gestellt  wären.

Die  Vorschriften  des  ersten  Absatzes  finden  bei  der  Eintragung  von  Veränderungen
  aller  Art,  insbesondere  von  Abtretungen  und  Vorrechtseinräumungen,
sowie  bei  Löschungen  entsprechende  Anwendung.

6S.  11.

Wird  wegen  derselben  Forderung  gleichzeitig  die  wangsversteigerung  verschiedener
  Grundstücke  desselben  Eigenthümers  beantragt,  welche  nur  zum  Theil
unter  Grundbuchrecht  stehen,  so  ist  an  Gebühren  einschließlich  der  Honorare  des
Hypothekenbewahrers  für  die  JZwangsversteigerung  nicht  mehr  zu  erfordern,  als
zu  berechnen  sein  würde,  wenn  die  verschiedenen  Grundstücke  bereits  sämmtlich
unter  Grundbuchrecht  gestellt  wären.

Eesetz.  Samml.  1893.  (Nr.  9630.)  37
        <pb n="220" />
        —  190  —

S.  12.

Der  Justizminister  ist  ermächtigt,  die  näheren  Anordnungen  zur  Ausführung
  der  in  den  beiden  vorhergehenden  Paragraphen  enthaltenen  Bestimmungen
zu  treffen.

schundich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  14.  Juli  1893.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Migquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.

Redisirt  im  Bureau  des  Staatsminlsteriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Neichedruckerel.
        <pb n="221" />
        —  191  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  23.—

Jnhalt:  Geseh  zur  Ergänzung  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876,  betreffend  die  evangelische  Kirchenversassung  in
den  acht  älteren  Provinzen  der  Monarchie,  S.  191.  —  Gesegt,,  betreffend  Beihülfe  zu  Volksschulbauten,
S.  193.  —  Geseh,  betreffend  die  Deckung  von  Ausgaben  des  Rechnungsjahres  1891/92,  S.  r18.  —
Gesetz,  betreffend  Ruhegehaltskassen  für  die  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen,
S.  194.  —  Bekannmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  190.

 

 

(Nr.  9631.)  Gesetz  zur  Ergänzung  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876,  betreffend  die  evangelische
Kirchenverfassung  in  den  acht  älteren  Provinzen  der  Monarchie.  Vom
3.  Juli  1893.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie
für  den  Geltungsbereich  des  Kirchenverfassungsgesetzes  vom  3.  Juni  1876  (Gesetz-Samml.
  S.  125),  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Artikel  12  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876  findet  auch  auf  den  durch
das  anliegende  Kirchengesetz  vom  10.  Mai  1893  abgeänderten  F.74  der  Kirchengemeinde-
  und  Synodalordnung  vom  10.  September  1873  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  3.  Juli  1893.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.

Eeseh=  Samml  1893.  (Nr.  9631.)  38

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  August  1893.
        <pb n="222" />
        —  192  —
Aulage.

Kirchengesetz,

betreffend

eine  Abänderung  des  §.  74  der  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung
vom  10.  September  1873.

Vom  10.  Mai  1893.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen  unter  Zustimmung  der  Generalsynode  und  nachdem  durch  die  Erklärung
Unseres  Staatsministeriums  festgestellt  worden,  daß  gegen  dieses  Gesetz  von
Staatswegen  nichts  zu  erinnern  ist,  was  folgt:

.  Einziger  Artikel.
C.  74  der  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung  vom  10.  September  1873
wird  dahin  abgeändert:

Den  Mitgliedern  der  Kreissynoden  und  Kreissynodal-Vorstände
gebühren,  soweit  sie  nicht  am  Orte  der  Versammlung  wohnhaft  sind,
Tagegelder  und  Reisekosten.  Den  Mitgliedern  der  Provinzialsynoden
und  Provinzialsynodal--Vorstände,  sowie  den  Acgeordneten  zur
Prüfungskommission  G.  65  Nr.  9)  Kbüheen  Tagegelder  und,  soweit
sie  nicht  am  Orte  ihrer  synodalen  Wirksamkeit  ihren  Wohnsitz  haben,
Reisekosten.  Die  Tagegelder  und  Reisekosten  gehören  zu  den  Synodalkosten.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  an  Bord  M.  Y.  „Alegandria“)  den  10.  Mai  1893.
—  Wilhelm.
Barkhausen.
        <pb n="223" />
        —  193  —

(Nr.  9632.)  Gesetz,  betreffend  Beihülfe  zu  Volksschulbauten.  Vom  14.  Juli  1893.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛ.

verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  für  den  Umfang  der
Monarchie,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Aus  den  im  F§.  82  des  Einkommensteuergesetzes  vom  24.  Juni  1891
(Gesetz  Samml.  S.  175)  beziehungsweise  §.  49  des  Ergänzungssteuergesetzes
bestimmten  Ueberschüssen  sind  für  die  Etatsjahre  1893/94  und  1894/95  je
2  000  000  Mark  zu  Beihülfen  an  Schulgemeinden  oder  Schulverbände  zu  Volksschulbauten
  wegen  Unvermögens  bereit  zu  stellen.

6  Ueber  die  Verwendung  ist  nach  Abschluß  jedes  Etatsjahres  dem  Landtage
eine  Nachweisung  vorzulegen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Neues  Palais,  den  14.  Juli  1893.

—  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Voetticher.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Gr.  v.  Caprivi.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.

(Nr.  9633.)  Gesetz,  betreffend  die  Deckung  von  Ausgaben  des  Rechnungsjahres  1891/92.
Vom  23.  Juli  1893.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.

Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  von  Ausgaben  des
Rechnungsjahres  1891/92,  welche  aus  den  Einnahmen  dieses  Jahres  nicht
haben  bestritten  werden  können,  42  833  886  Mark  35  Pf.  im  Wege  der  Anleihe
durch  Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrages  von  Schuldverschreibungen  zu
eschaffen.

(Nr.  9632—9031.)  38
        <pb n="224" />
        —  194  —

d.  2.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die
Schuldverschreibungen  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  und
wegen  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember
1869  (Gesetz  Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

.  3.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Saßnitz,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“)  den  23.  Juli  1893.

L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Gr.  v.  Caprivi.  Migquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.

(Nr.  9634.)  Gesetz,  betreffend  Ruhegehaltskassen  für  die  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den
öffentlichen  Volksschulen.  Vom  23.  Juli  1893.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  für  den  Umfang  der
Monarchie,  was  folgt:

Die  Vorschriften  des  Artikels  1  S#§.  4,  15,  26  des  Gesetzes,  betreffend  die
Pensionirung  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen,  vom
6.  Juli  1885  (Gesetz  Samml.  S.  298)  werden  durch  nachstehende  Bestimmungen
ergänzt:

S.  1.

Behufs  gemeinsamer  Bestreitung  des  durch  den  Staatsbeitrag  nicht  gedeckten
  Theils  der  Ruhegehälter  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen
Volksschulen  vom  1.  Juli  1893  ab  wird  für  die  zur  Aufbringung  verpflichteten
Schulverbände  (Schulsozietäten,  Gemeinden,  Gutsbezirke)  in  jedem  Regierungsbezirk
  eine  Ruhegehaltskasse  gebildet.
        <pb n="225" />
        —  195  —

S.  2.

Die  Verwaltung  der  Kasse  erfolgt  durch  die  Bezirksregierung.  Die  Kassengeschäfte
  werden  durch  die  Regierungshauptkasse  und  durch  die  ihr  unterstellten
Kassen  unentgeltlich  besorgt.

S.  3.

Die  Interessen  der  Schulunterhaltungspflichtigen  an  der  Kasse  sind  von
einem  am  Sitze  der  Bezirksregierung  wohnenden  Kassenanwalt  nach  Vorschrift
dieses  Gesetzes  wahrzunehmen.  Der  Kassenanwalt  wird  von  dem  Provinzialausschuß,
  in  der  Provinz  Hessen-Nassau  und  in  den  Hohenzollernschen  Landen
von  dem  Landesausschuß)  für  je  sechs  Rechnungsjahre  gewählt.

S.  4.

Der  Kassenanwalt  erhält  eine  angemessene  Entschädigung,  deren  Betrag
von  dem  Provinzialausschuß,  in  der  Provinz  Hessen-Nassau  und  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  von  dem  Landesausschuß,  festgesetzt  und  aus  der  Kasse  bestritten
  wird.

’l

Die  den  Schulverbänden  (Schulsozietäten,  Gemeinden,  Gutsbezirken)  zur  Last
fallenden  Ruhegehälter  werden  von  der  Kasse  an  die  Bezugsberechtigten  gezahlt.

C.  6.
.  Fuͤr  jedes  mit  dem  1.  April  beginnende  Rechnungsjahr  wird  der  Bedarf
der  Kasse  nach  dem  Stande  der  im  8.  5  gedachten  Ruhegehälter  am  1.  Oktober
des  Vorjahres  unter  Hinzurechnung  der  voraussichtlichen  Verwaltungskosten  berechnet.
  .7
.  .

Den  Maßstab  für  die  Vertheilung  des  Bedarfs  auf  die  Schulverbände-(Schulsozietäten,
  Gemeinden,  Gutsbezir  bildet  die  Jahressumme  des  ruhegehaltsberechtigten
  Diensteinkommens  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen
Volksschulen  des  Kassenbezirks  am  1.  Oktober  des  Vorjahres.  Von  diesem  Diensteinkommen
  bleibt  für  jede  Stelle  ein  Betrag  bis  zu  achthundert  Mark  außer  Berechnung.
  Bei  unbesetzten  Stellen  sind  Dienstalterszulagen  nicht  in  Anrechnung
zu  bringen.

Die  für  jeden  Schulverband  (Schulsozietät,  Gemeinde,  Gutsbezirk,  sich  ergebende
  Gesammtsumme  des  Diensteinkommens  wird  im  Vertheilungsplane  nach
unten  auf  Hunderte  von  Mark  abgerundet.

S.  8.
.-  Für  die  Berechnung  des  Werthes  der  freien  Wohnung  und  Feuerung,
sowie  der  ihrer  Natur  nach  steigenden  und  fallenden  Dienstbezüge  ist  die  Fest-(Nr.

  9631)
        <pb n="226" />
        —  196  —

setzung  der  Schulaufsichtsbehörde  nach  Anhörung  des  Kreisausschusses  beziehungsweise
  in  Stadtkreisen  des  Gemeindevorstandes  maßgebend.  Diese  Festsetzung  gilt
bezüglich  des  Werthes  der  freien  Wohnung  und  Feuerung  auch  für  die  Berechnung
  des  Ruhegehalts.

K.  9.

Der  Vertheilungsplan  wird  von  der  Bezirksregierung  entworfen  und  mit
den  der  Aufstellung  zu  Grunde  gelegten  Unterlagen  dem  Kassenanwalte  mitgetheilt.
  Der  letztere  kann  innerhalb  einer  Frist  von  vier  Wochen  bei  der  Bezirksregierung
  Erinnerungen  gegen  den  Vertheilungsplan  geltend  machen  und,
soweit  er  damit  nicht  durchdringt,  binnen  weiteren  zwei  Wochen,  vom  Tage  des
Empfangs  der  ablehnenden  Entscheidung  an  gerechnet,  durch  Beschwerde  bei  dem
Oberpräsidenten  verfolgen.

G.  10.

Der  solchergestalt  festgestellte  Vertheilungsplan  ist  von  der  Bezirksregierung
durch  das  Amtsblatt  bekannt  zu  machen.

KC.  11.

Die  in  dem  Vertheilungsplane  festgestellten  Beiträge  werden  von  den  Schulverbänden
  (Schulsozietäten,  Gemeinden,  Gutsbezirken)  in  vierteljährlichen  Vorauszahlungen
  eingezogen  oder  bei  der  Zahlung  der  nach  den  Gesetzen  vom  *9  8
betreffend  die  Erleichterung  der  Volksschullasten  (Gesetz  Samml.  S.  240,  64),

an  die  Verbände  zu  zahlenden  Staatsbeiträge  in  Abrechnung  gebracht.

 

KC.  12.

Innerhalb  einer  Frist  von  vier  Wochen  nach  der  Bekanntmachung  des
Vertheilungsplanes  (S.  10)  steht  den  Schulverbänden  (Schulsozietäten,  Gemeinden,
Gutsbezirken)  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  auf  Abänderung  des  Planes
gegen  die  Bezirksregierung  zu.  Die  Klage  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

Luständig  für  die  Entscheidung  in  erster  Instanz  ist  der  Bezirksausschuß.

g.  13.
Nachträgliche  Aenderungen  des  Vertheilungsplanes  werden  bei  der  nächsten
Vertheilung  berücksichtigt.
S.  14.

Ueberschüsse  oder  Fehlbeträge  eines  Rechnungsjahres  sind  bei  der  Bemessung
des  Bedarfs  für  das  auf  den  Jahresabschluß  der  Kasse  folgende  Jahr  in  Abgang
oder  Zugang  zu  bringen.
        <pb n="227" />
        —  197  —

S.  15.

Für  die  Aufbringung  des  Beitrags  der  Schulverbände  (Schulsozietäten,
Gemeinden,  Gutsbezirke)  finden  die  Bestimmungen  des  Artikels  1  §.  26  des  Gesetzes,
betreffend  die  Pensionirung  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen,
  vom  6.  Juli  1885  (Gesetz-Samml.  S.  298)  über  die  Aufbringung  des
Ruhegehalts  Anwendung;  jedoch  darf  das  Stelleneinkommen  zur  Aufbringung
des  Ruhegegalts  oder  des  Beitrags  vom  1.  Juli  1893  ab  nicht  herangezogen
werden.

F.  16.

Der  Stadtkreis  Berlin  und  das  Fürstenthum  Hohenzollern-Hechingen  werden
einer  Ruhegehaltskasse  nicht  angeschlossen.

KC.  17.

Von  jeder  Ruhegehaltsfestsetzung  ist  dem  Kassenanwalte  Kenntniß  zu  geben.
Auf  sein  Verlangen  ist  ihm  behufs  Prüfung  der  Festsetzung  Einsicht  in  die  der
letzteren  zu  Grunde  gelegten  Rechnungsunterlagen  zu  gewähren.

Der  durch  Artikel  I  §.  15  des  Gesetzes,  betreffend  die  Pensionirung  der
Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen,  vom  6.  Juli  1885
(Gesetz=  Samml.  S.  298)  den  zur  Unterhaltung  der  Schule  Verpflichteten  gegebene
Beschwerde-  und  Rechtsweg  gegen  die  Festsetzung  des  Ruhegehalts  steht  auch  dem
Kassenanwalt  offen.

In  den  Fällen  des  §.  15  a.  a.  O.  steht  die  Entscheidung  an  Stelle  des
Unterrichtsministers  dem  Oberpräsidenten  zu.

Bis  zur  endgültigen  Erledigung  der  Beschwerden  oder  Klagen  werden  die
Ruhegehälter  nach  Maßgabe  der  Festsetzung  der  Schulaufsichtsbehörde  vorschußweise
  an  die  Bezugsberechtigten  gezahlt.

S.  18.
Königlicher  Verordnung  bleibt  vorbehalten  der  Erlaß  von  Vorschriften  über:

1)  die  Einrichtung  besonderer  Ruhegehaltskassen  für  die  Stolbergschen
Grafschaften  oder  über  den  Anschluß  der  letzteren  an  die  Kasse  eines
anderen  Bezirks,

2)  die  Umgestaltung  der  für  die  Lehrer  des  ehemaligen  Herzogthums
Nassau  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  18.  Februar  1851  (V.-Bl.  S.  41)
bestehenden  Pensionskasse,

3)  den  Anschluß  der  übrigen  zum  Regierungsbezirk  Wiesbaden  gehörigen
Gebietstheile  an  die  unter  2  bezeichnete  Pensionskasse.

Bis  zum  Erlasse  der  unter  2  vorgesehenen  Königlichen  Verordmung  bleibt

die  Einrichtung  einer  Ruhegehaltskasse  für  den  Regierungsbezick  Wiesbaden

außsgesetzt.
(r.  9634.)
        <pb n="228" />
        —  198  —

KC.  19.

Der  Unterrichtsminister  und  der  Finanzminister  sind  mit  der  Ausführung
dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Saßnitz,  den  23.  Juli  1893.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Gr.  v.  Caprivi.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  November  1892,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Grimmen  für  die  zum  Bau  einer
Chaussee  von  Schöppenmühl  bis  zur  Kreisgrenze  bei  Klein-Zastrow  erforderlichen
  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stralsund
  Nr.  52  S.  244,  ausgegeben  am  29.  Dezember  1892;

2)  das  am  22.  Mai  1893  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Entwässerungsverband
  Neumünsterberg  im  Marienburger  Deichverbande,  Kreis
Marienburg,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig
Nr.  27  S.  296,  ausgegeben  am  8.  Juli  1893;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Juni  1893,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Gerdauen  für  die  von  ihm
zu  bauende  Kreischaussee  von  Trausen  durch  Melchersdorf  bis  zur  Grenze
zwischen  Melchersdorf  und  Mauenfelde  in  der  Richtung  auf  Muldßen,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  28  S.  238,
ausgegeben  am  13.  Juli  1893.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin)  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="229" />
        —  199  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  24.  —

Inhalt:  Gesetz  wegen  Ausdehnung  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1891  auf  das  Gebiet  der  Volme  und  ihrer
Nebenstüsse,  S.  199.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs
für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Düren,  Eupen,  Gemünd,  Heinsberg,  Montjoie,  Bonn,
Mörs,  Andernach,  Boppard,  St.  Goar,  Kirchberg,  Krenzuach,  Mayen,  Münstermaifeld,  Trarbach,
Zell  a.  M.,  Ratingen,  Langenberg,  Saarbrücken,  Völklingen,  Grumbach,  Trier,  Neuerburg,  Neumagen,
Berncastel,  Wittlich,  Hermeskeil  und  Saarburg,  S.  200.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem
Geseh  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtöblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.,  S.  202.

 

 

(Nr.  9635.)  Gesetz  wegen  Ausdehnung  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1891  auf  das  Gebiet  der
Volme  und  ihrer  Nebenflüsse.  Vom  14.  August  1893.

Wir  Wilhelm  ß  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie
für  das  Gebiet  der  Volme  und  ihrer  Nebenflüsse,  was  folgt:

Artikel  1.

Die  Bestimmungen  der  Artikel  1  bis  7  des  Gesetzes  wegen  Abänderung  des
Gesetzes,  betreffend  die  Bildung  von  Wassergenossenschaften,  vom  1.  April  1879
(Gesetz-Samml.  S.  297)  für  das  Gebiet  der  Wupper  und  ihrer  Nebenflüsse  vom
19.  Mai  1891  (Gesetz  Samml.  S.  97)  werden  auf  das  Gebiet  der  Volme  und
ihrer  Nebenflüsse  ausgedehnt.

Artikel  2.

Durch  Königliche  Verordnung  können  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
19.  Nai  1891  auf  das  Gebiet  derjenigen  Nebenflüsse  der  Ruhr  ausgedehnt  werden,
für  welche  sie  noch  keine  Geltung  haben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  Schloß,  den  14.  August  1893.

.  S.)  Wilhelm.

Frhr.  v.  Berlepsch.  Gr.  v.  Caprivi.  v.  Heyden.  Tphielen.

 

 

Cesetz.  Samml.  1893.  (Fr.  9035—9630.)  39

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  September  1893.
        <pb n="230" />
        —  200  —

(Nr.  9636.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Düren,  Eupen,  Gemünd,  Heinsberg,
Montjoic,  Bonn,  Mörs,  Andernach,  Boppard,  St.  Goar,  Kirchberg,  Kreuznach,
  Mayen,  Münstermaifeld,  Trarbach,  Jell  a.  M.,  Ratingen,  Langenberg,
Saarbrücken,  Völklingen,  Grumbach,  Trier,  Neuerburg,  Neumagen,  Berncastel,
  Wittlich,  Hermeskeil  und  Saarburg.  Vom  8.  September  1893.

A#  Grund  des  F.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz-Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düren  gehörigen.  Gemeinden  Bürvenich,
Hürtgen  und  Arnoldsweiler,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Eupen  gehörige  Gemeinde  Eupen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gemünd  gehörige  Gemeinde  Sistig,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Heinsberg  gehörige  Gemeinde  Wildenfür
  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Montjoie  gehörige  Gemeinde  Steckenborn,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bonn  gehörigen  Gemeinden  Widdig
und  Kessenich,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mörs  gehörige  Gemeinde  Essenberg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Andernach  gehörige  Gemeinde  Kretz,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Boppard  gehörige  Gemeinde  Brey,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  St.  Goar  gehörigen  Gemeinden
Schwall,  Niedert  und  Thörlingen,  sowie  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk
  belegenen  Bergwerke  Maximilian,  Eugenie,  Rheinfels,
Nicolaus,  Amalie,  Hercules  und  Gutehoffnung,  »
fürdiezumBezirkdesAmtsgerichtsKirchberggehörigchmcindeSchönborn,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kreuznach  gehörige  Gemeinde  Norheim,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mayen  gehörige  Gemeinde  Bermel,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Münstermaifeld  gehörige  Gemeinde
Mörz,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trarbach  gehörige  Gemeinde  Niederweiler,
        <pb n="231" />
        —  201  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Zell  a.  M.  gehörige  Gemeinde  Sosberg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ratingen  gehörige  Gemeinde  Rath,
sowie  für  das  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegene  Bergwerk
Syloester,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Langenberg  gehörige  Katastergemeinde
Dilldorf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarbrücken  gehörige  Gemeinde
Auersmacher,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Völklingen  gehörige  Gemeinde  Etzenhofen,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Grumbach  gehörigen  Gemeinden
Kirchenbollenbach  und  Wickenhof,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trier  gehörigen  Gemeinden  Issel
und  Mesenich,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuerburg  gehörigen  Gemeinden
Dauwelshausen,  Scheitenkorb,  Koxhausen  und  Berscheid,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neumagen  gehörige  Katastergemeinde
Thiergarten  und  die  zu  demselben  Amtsgerichtsbezirk  gehörige  Gemeinde
Immert,  sowie  für  die  in  dem  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neumagen
belegenen  Bergwerke  Anna,  Berglicht,  Carl,  Carl-Johann,  Caroline-=Auguste,
  Eduard,  Graefendhrow,  Gertrudssegen,  Glücksanfang)  Hunolstein,
  Laura,  Magdalena,  Mathilde  und  Throenchen,  für  das  in  den
Bezirken  der  Amtsgerichte  Neumagen  und  Trier  belegene  Bergwerk
Detzemerhöhe,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Neumagen
und  Berncastel  belegene  Bergwerk  Johann,  für  das  in  den  Bezirken
der  Amtsgerichte  Neumagen,  Berncastel  und  Wittlich  belegene  Bergwerk
Müstert,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Neumagen  und
Hermeskeil  belegene  Bergwerk  Margaretha,  für  welche  Bergwerke  die
Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht  Neumagen  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarburg  gehörige  Gemeinde  Serrig

am  1.  Oktober  1893  beginnen  soll.

Berlin,  den  8.  September  1893.

Der  Justizminister.
d

v.  Schelling.

 

(Nr.  9036.
        <pb n="232" />
        —  202  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (GesetzSamml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  April  1893,  betreffend  die  Genehmigung
von  Nachträgen  zu  dem  revidirten  Reglement  der  Westpreußischen  Landschaft
  vom  25.  Juni  1851  und  zu  dem  Pensionsreglement  für  die
Beamten  der  Westpreußischen  Landschaft  vom  9.  August  1872,  sowie  der
Fürsorgeordnung  für  die  Wittwen  und  Waisen  von  Beamten  der  Westpreußischen
  und  der  neuen  Westpreußischen  Landschaft  und  der  landschaftlichen
  Dahrlehnskasse,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  25  S.  271,  ausgegeben  am
24.  Juni  1893)

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  24  S.  200,  ausgegeben
am  15.  Juni  1893),

der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  23  S.  245,  ausgegeben
am  8.  Juni  1893;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  Mai  1893,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Asbeck  im  Kreise  Hagen  zum
Erwerbe  der  zum  chausseemäßigen  Ausbau  einer  Straße  von  Asbeck  nach
Silschede  erforderlichen  Grundstücksflächen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  25  S.  315,  ausgegeben  am  24.  Juni  1893;

3)  das  am  22.  Mai  1893  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Criewener
Wassergenossenschaft  zu  Niederkränig  im  Kreise  Königsberg  N.  M.  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  31  S.  227,
ausgegeben  am  2.  August  1893,

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  Juni  1893,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Königsberg  zum  Erwerbe  oder
zur  Belastung  mit  einer  dauernden  Beschränkung  der  zur  Ausführung  der
städtischen  Kanalisation  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  29  S.  245,  ausgegeben  am
20.  Juli  1893)

5)  das  am  5.  Juni  1893  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Basberg  im  Kreise  Daun  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Trier  Nr.  26  S.  345,  ausgegeben  am  30.  Juni  1893)

6)  das  am  6.  Juni  1893  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Hersztopowo  im  Kreise  Lissa  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  28  S.  253,  ausgegeben  am  11.  Juli  1893;
        <pb n="233" />
        —  203  —

7)  das  am  9.  Juni  1893  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Trojanowo  im  Kreise  Obornik  durch  das  Amtsblatt
der  Königl  gegicrung  zu  Posen  Nr.  29  S.  269,  ausgegeben  am
18.  Juli  1

8)  der  am  l“  1893  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zum  Statut  für
den  Deichverband  der  Marienwerderschen  Niederung  vom  12.  Dezember
  1866  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder
  Nr.  31  S.  265,  ausgegeben  am  3.  August  1893;

9)  das  am  21.  Juni  1803  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Ent=  und
Bewässerungsverband  Gotteswalder  Binnenfeld  im  Danziger  Deichverband
und  Kreise  Danziger  Niederung  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Danzig  Nr.  31  S.  331,  ausgegeben  am  5.  August  1893,

10)  das  am  21.  Juni  1893  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Ent=  und
Bewässerungsverband  Gotteswalder  Außenfeld  im  Danziger  Deichverband
und  Kreise  Danziger  Niederung  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Danzig  Nr.  31  S.  334,  ausgegeben  am  5.  August  1893;

11)  das  am  28.  Juni  1893  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Bewässerungsgenoft

  enschaft  aeinemarsh=  Melioration  Garbsen  und  Lohnde  im  Kreise

Neustadt  a.  Röge.  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Hannover  Nr.  32  S.  223,  ausgegeben  am  4.  August  1893;,

12)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  Juni  1893,  betreffend  die  Genehmigung
des  sechsten  Nachtrags  zu  dem  Regulative  vom  18.  Juni  1866  wegen
Emission  verzinslicher  Obligationen  durch  die  Provinzial-Hülfskasse  für
die  Provinz  Schlesien,  ausschließlich  der  Oberlausitz,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Negierung  4  Breslau  Nr.  31  S.  359,  ausgegeben
am  4.  August  1893

der  Königl.  aeesn.  z-  Leguit  Nr.  31  S.  289,  ausgegeben  am
5.  August

der  Snuuf,  1503  zu  Oppeln  Nr.  31  S.  296,  ausgegeben  am
4.  August  1893)

13)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  Juli  1893,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Reichenbach  für  die  von  ihm  zu  bauenden
Chausseen  von  Langenbielau  nach  Mittel-Peterswaldau  und  von  Mittel-Peterswaldau
  über  Peiskersdorf  bis  zur  Schweidnitzer  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  Leutmannsdorf,  durch  das  Amtsblatt  der  zi  Regierung
zu  Breslau  Nr.  30  S.  343,  ausgegeben  am  28.  Juli  1893

14)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  Juli  1893,  betreffend  die  Palehung  des
Enteignungsrechts  an  die  Bonner  Strahenbahngesellschaft  zur  Entziehung
und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zur  Anlage  einer  Kleinbahn  von
Bonn  über  Godesberg  nach  Mehlem  erforderlichen  Grundeigenthums,
durch  das  Amteblatt  der  Sil.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  30  S.  339,
ausgegeben  am  26.  Juli  1893

Gesetz=  Samml.  1893.  40
        <pb n="234" />
        —  204  —

15)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  Juli  1893,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  für  die  zur  Freilegung
mehrerer  Straßenstrecken  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  32
S.  337,  ausgegeben  am  11.  August  1893;

16)  das  Mlerhöchste  Privilegium  vom  10.  Juli  1893  wegen  Ausgabe  von
300  000  Mark  vierprozentiger  Anleihescheine  der  Kreis  Altenaer  Schmalspur-Eisenbahngesellschaft,
  Ausgabe  von  1893,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  33  S.  431,  ausgegeben  am
19.  August  1893,

17)  der  Allerhöchste  Euas  vom  17.  Juli  1893,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Schlüchtern  zum  Erwerbe  der  zum

Bau  des  Landweges  von  Elm  nach  Vollmerz  erforderlichen  Grundstücke,

durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cassel  Nr.  35  S.  238,

ausgegeben  am  16.  August  1893,

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Juli  1893,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Guben  für  die  von  ihm  zu  bauende

Chaussee  von  der  Kreischaussee  von  Guben  nach  Neuzelle  über  Bomsdorf,

Göhlen,  Bahro,  Treppeln,  Kobbeln,  Möbiskruge  und  Diehlow  bis  zur

Kreischaussee  Fürstenberg  a.  O.-Bremsdorfer  Mühle  auf  der  Gemarkung

Schönfich,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.

Nr.  34  S.  249,  ausgegeben  am  23.  August  1893;

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  24.  Juli  1893  wegen  Verausgabung

auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Remscheid  im  Betrage

  von  1  358000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung

zu  Düsseldorf  Nr.  33  S.  447,  ausgegeben  am  19.  August  1893)

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  24.  Juli  1893  wegen  Ausfertigung

auf  den  Inhaber  lautender  Stadtanleihescheine  der  Stadt  Wesel  im  Betrage

  von  1260  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Agierung

zu  Düsseldorf  Nr.  33  S.  449,  ausgegeben  am  19.  August  1893;

21)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  Juli  1893)  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chaussegelderhebung  an  den
Keis  Beeskow-Storkow  für  die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee  von

Lindenberg  über  Herzberg,  Hartmannsdorf  und  Wilmersdorf  in  der
Richtung  auf  Cunersdorf  bis  zum  Anschluß  an  die  von  Beeskow  nach
Fürstenwalde  führende  Chaussee,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  33  S.  341,  ausgegeben
am  18.  August  1893.

18

19

—

20

—

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="235" />
        —  205  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  25.

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der
Amtsgerichte  Aachen,  Heinsberg,  Euskirchen,  Hennef,  Cochem,  Sinzig,  Jell,  Langenberg,  Baumholder,
Saarlouis,  Sulzbach  und  Völklingen,  S.  205.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom
10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  200.

 

 

 

(Nr.  9637.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aachen,  Heinsberg,  Euskirchen,
Hennef,  Cochem,  Sinzig,  Zell,  Langenberg,  Baumholder,  Saarlouis,
Sulzbach  und  Völklingen.  Vom  15.  September  1893.

A##  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Aachen  gehörigen  Fluren  A,  B,  C,

D,  E,  F,  G,  H,  I  der  Gemeinde  Aachen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Heinsberg  gehörige  Gemeinde  Wehr,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Euskirchen  gehörige  Gemeinde  Lövenich-Linzenich,



für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hennef  gehörige  Katastergemeinde
Bülgenauel,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cochem  gehörige  Gemeinde  Gillenbeuren,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sinzig  gehörige  Gemeinde  Waldorf,
sowie  für  das  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegene  Bergwerk
Mühlenberg,
Geseh  ·  Samml.  1893.  (Nr.  9637.)  41

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  September  1893.
        <pb n="236" />
        —  206  —
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Zell  gehörige  Gemeinde  Haserich,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Langenberg  gehörige  Katastergemeinde

Voßnacken,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Baumholder  gehörige  Gemeinde
Mambächel,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarlouis  gehörige  Gemeinde
Fremmersdorf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sulzbach  gehörige  Gemeinde  Holz,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Völklingen  gehörige  Gemeinde  Naßweiler


am  15.  Oktober  1893  beginnen  soll.
Berlin,  den  15.  September  1893.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  22.  Febrnar  1893  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Wiesengenossenschaft  im  Teichwasser  zu  Steinheim  durch  das  Amtsblatt
  der  Köuih.  z  Reglerung  zu  Minden  Nr.  14  S.  100,  ausgegeben
am  8.  April  1

2)  der  Allerhöchste  —  vom  21.  Juni  1893,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Gardelegen  für  die
von  ihm  zur  Unterhaltung  übernommene  Chaussee  von  Hemstedt  nach
Lindstedt,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg
Nr.  30  S.  319,  ausgegeben  am  29.  Juli  1893;,

3)  das  am  1.  Juli  1893  Allerhöchst  vollzogene  Statut  des  Niewodniker
Deichverbandes  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln
Nr.  29  S.  268,  ausgegeben  am  21.  Juli  1893;,
        <pb n="237" />
        —  207  —

4)  das  am  4.  Juli  1893  Allerhöchst  vollzogene  Statut  des  Noroker  Deichverbandes
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  30
S.  279)  ausgegeben  am  28.  Juli  1893;

5)  das  am  2.  August  1893  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent,
wässerungsgenossenschaft  zu  Jawornitz  im  Kreise  Lublinitz  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  35  S.  345,  ausgegeben  am
1.  September  1893;

6)  die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  8.  August  1893,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Meppen  nach  Haselünne  für
Rechnung  des  Kreises  Meppen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Osnabrück  Nr.  38  S.  343,  ausgegeben  am  15.  September
1893;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  August  1893,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Glogau  für  die  von  ihm  zu  bauenden
Chausseen:  1)  von  Oiaritz  über  Gustau  und  Groß-Kauer  bis  zum  Vorwerk
  Kropusch  mit  Abzweigungen  einerseits  über  Mangelwitz  und  Samitz
bis  zur  Glogau-Doberwitzer  Kreischaussee,  andererseits  über  Weichnitz,
Schrien  und  Grabig  bis  zur  Liegnitz-Crossener  Provinzialstraße,  2)  von
Klemnitz  über  Kunzendorf  bis  Nieder-Polkwitz,  3)  von  Grünthal  über
Musternick  bis  Neumühle,  4)  von  Glogau  über  Gurkau,  Sieglitz,  Tauer
und  Görlitz  bis  Quilitz,  5)  von  Friedrichsdorf  über  Kreidelwitz  bis  zur
Grenze  mit  dem  Kreise  Steinau  in  der  Richtung  auf  Raudten,  6)  von
Polkwitz  bis  zur  Wilschau-Polkwitzer  Kreischaussee,  7)  von  Polkwitz  bis
zur  Grenze  mit  dem  Kreise  Lüben  in  der  Richtung  auf  Herbersdorf  und
8)  von  Tschopitz  bis  Klein-Vorwerk,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  36  S.  331,  ausgegeben  am  9.  September  1893;

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  August  1893,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Duisburg  zur  Entziehung
und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zur  Erweiterung  der  Hafenanlagen
daselbst  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  36  S.  513,  ausgegeben
am  9.  September  1893)

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  August  1893,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Breslau  für  die  von
ihm  zu  bauende  Chaussee  von  der  Groß-Nädlitz-Clarencranster  Kreischaussee
  bei  Groß-Nädlitz  über  Meleschwitz  bis  zur  Grenze  des  Kreises
Ohlau  in  der  Richtung  auf  Laskowitz,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Breslau  Nr.  37  S.  435,  ausgegeben  am  15.  September
1893
        <pb n="238" />
        —  208  —

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  August  1893,  betreffend  die  Genehmigung
des  Regulativs  über  die  fernere  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender
Anleihescheine  der  Rheinprovinz  durch  Vermittelung  der  Landesbank  der
Rheinprovinz,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  49,  Beilage,  ausgegeben  am
21.  September  1893,

der  Königl.  Regierung  zu  duseldoif  Nr.  38  S.  535,  ausgegeben
am  23.  September  1893

der  Königl.  Regierung  zu  Cähn  Nr.  38  S.  399,  ausgegeben  am
20.  September  1893),

der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  38  S.  461,  ausgegeben  am
22.  September  1893,

der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  43  S.  361,  ausgegeben  am
21.  September  1893;

11)  das  am  30.  August  1893  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  öffentliche
Wassergenossenschaft  zur  Regulirung  des  Krummen  Grabens,  des  Mühlgrabens,
  des  Schönwitzer  Grabens  und  des  Karbischauer  Grabens  zu
Norok  im  Kreise  Falkenberg  O.  S.  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Oppeln  Nr.  37  S.  370,  ausgegeben  am  15.  September
1893.

Redigirt  im  Burcau  des  Staatseminisleriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="239" />
        —  209  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  NNr.  26.

 

Jnhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Aldenhoven,  Eschweiler,  Rheinbach,  Bonn,  Mörs,  Geldern,  Kirn,  Simmern,
Kreuznach,  Langenberg,  Berncastel,  Neuerburg  und  Hermeskeil,  S.  209.  —  Bekanntmachung  der
nach  dem  Geseyh  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  210.

 

(Nr.  9638.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aldenhoven,  Eschweiler,  Nheinbach,
Bonn,  Mörs,  Geldern,  Kirn,  Simmern,  Kreuznach,  Langenberg,  Berncastel,
Neuerburg  und  Hermeskeil.  Vom  16.  Oktober  1893.

A½#  Grund  des  §F.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz-Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Aldenhoven  gehörige  Gemeinde
Pattern  bei  Aldenhoven,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Eschweiler  gehörige  Gemeinde  Hängen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinbach  gehörige  Gemeinde  Kirchheim,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bonn  gehörige  Gemeinde  Impekoven,
bestehend  aus  den  Ortschaften  Impekoven,  Nettekoven  und  Ramelshoven,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mörs  gehörige  Gemeinde  Schwafheim,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Geldern  gehörige  Gemeinde  Wetten,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kirn  gehörigen  Gemeinden  Brauweiler
  und  Horbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Simmern  gehörige  Gemeinde  Ravengiersburg,

Cesetz-  Samml.  1893.  (Nr.  9638.)  42

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Oktober  1893.
        <pb n="240" />
        —  210  —
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kreuznach  gehörige  Gemeinde
Niederhausen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Langenberg  gehörige  Katastergemeinde
Richrath,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Berncastel  gehörigen  Gemeinden
Burgen,  Kleinich  und  Oberkleinich,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuerburg  gehörigen  Gemeinden
Obersgegen  und  Bauler,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hermeskeil  gehörige  Gemeinde  Thomm
am  15.  November  1893  beginnen  soll.
Berlin,  den  16.  Oktober  1893.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  8.  August  1893  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  Zduny  im  Kreise  Krotoschin  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  38  S.  359,  ausgegeben  am  19.  September
  1893

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  11.  August  1893  zur  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Schuldverschreibungen  der  Residenzstadt  Cassel  im
Betrage  von  8  500  000  Reichsmark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Cassel  Nr.  41  S.  269,  ausgegeben  am  27.  September  1893;

3)  das  am  20.  August  1893  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  zu  Baschkow  im  Kreise  Krotoschin  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  39  S.  367,  ausgegeben  am  26.  September
  1893,

4)  das  am  20.  August  1893  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Regulirung  der  Weide  von  Wildschütz  bis  Weidenhof  zu  Breslau
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  39  S.  457,
ausgegeben  am  29.  September  1893,
        <pb n="241" />
        —  211  —

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  21.  August  1893  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Provinzialverbandes  der
Provinz  Ostpreußen  bis  zum  Betrage  von  20  000  000  Mark  durch  Extrabeilagen
  zu  den  Amtsblättern

der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  39,  ausgegeben  am
28.  September  1893,

der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  40,  ausgegeben  am
4.  Oktober  1893;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  August  1893,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Trebnitz  für  die  von  ihm  zu  bauenden  Chausseen  1)  von  Obernigk
über  Kunzendorf,  Hennigsdorf  nach  Haasenau,  2)  von  Mühnitz  über
Peterwitz  bis  zum  Anschluß  an  die  Breslau-Rawitscher  Provinzialchaussee
bei  Hochkirch  und  3)  von  Pollentschine  über  Skarsine  nach  Zedlitz,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  39  S.  455,  ausgegeben
  am  29.  September  1893;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  August  1893,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Löwenberg  für  die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee  von  Löwenberg
bis  Jobten,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  37
S.  339,  ausgegeben  am  16.  September  1893;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  August  1893,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Leobschütz  für  die  von
ihm  erbauten  Chausseestrecken  von  Alt-Wiendorf  bis  zur  österreichischen
Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Hotzenplotz  und  von  Alt-Wiendorf
nach  Steubendorf,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln
Nr.  38  S.  375,  ausgegeben  am  22.  September  1893)

das  am  29.  August  1893  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und
Bewässerungsgenossenschaft  zu  Groß-Lagiewnik  im  Kreise  Lublinitz  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  38  S.  376,  ausgegeben
  am  22.  September  1893.

8

—

9

—

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="242" />
        <pb n="243" />
        —  213  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  27—

 

Juhalt:  Verfügung  des  Justizminisiers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Gemünd,  Heinsberg,  Malmery,  Sankt  Vith,  Rheinbach,  Waldbrocl,  Bonn,  Euskirchen,
Königswinter,  Rheinberg,  Mörs,  Adenan,  Abrweiler,  Boppard,  Kreuznach,  Kerpen,  Cöln,  Bensberg,
Grevenbroich,  Bergheim,  Velbert,  Langenberg,  Ottweiler,  Baumholder,  Tholey,  Sankt  Wendel,
Bilburg  und  Wadern,  S.  213.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Geseh  vom  10.  April  18972
durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  218.

 

(Nr.  9639.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Gemünd,  Heinsberg,  Malmedy,  Sankt
Vith,  Rheinbach,  Waldbrocl,  Bonn,  Euskirchen,  Königswinter,  Nheinberg,
Mörs,  Adenau,  Ahrweiler,  Boppard,  Kreuznach)  Kerpen,  Cöln,  Bensberg,
Grevenbroich,  Bergheim,  Velbert,  Langenberg,  Ottweiler,  Baumholder,
Tholey,  Sankt  Wendel,  Bitburg  und  Wadern.  Vom  17.  November  1893.

A#  Grund  des  F§.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz-Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gemünd  gehörige  Katastergemeinde
Keldenich,  bestehend  aus  den  Ortschaften  Keldenich  und  Dalbenden,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Heinsberg  gehörige  Gemeinde  Millen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Malmedy  gehörige  Gemeinde  Büllingen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Vith  gehörige  Gemeinde
Heppenbach,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinbach  gehörigen  Gemeinden
Straßfeld  und  Müggenhausen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Waldbroel  gehörigen  Katastergemeinden
Hespert  und  Windeck,  sowie  für  die  in  demselben  Amtsgerichtebezirk
belegenen  Bergwerke  Amsel,  Antonius,  Bergmann,  Bergmannsglück  II,
Ceseh.  Samml.  1893.  (Nr.  9039.)  43

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  November  1893.
        <pb n="244" />
        —  214  —

Bertha  (Gemeinde  Heischeid),  Birken  I,  Blech-Marie,  Blumigskaule,
Bockemühl,  Borromäus  (Gemeinde  Friesenhagen),  Carolina  II,  Carolus,
Carlshoffnung  I,  Carlshoffnung  II,  Carlshoffnung  III,  Christian,
Christian  I,  Clara,  Concordia  I,  Columbus,  Cornclius  I,  Crottorf,
Dasberg,  Dasberg  l,  Dasberg  lI,  Dörnersglück,  Drogo,  Eberhard,
Freundstein,  Friedrich,  Haupt  Hüser,  Himmelskrone,  Hoffnung  (Gemeinde
  Friesenhagen),  Hümmerichshardt,  Hundshaine,  Ida,  Jacobshoffnung,
  Kappenstein,  Looskittel,  Ludwigshoffnung,  Mathias,  Michel,
Mühleneichen,  Nädringen,  Nimroth  III,  Nimroth  IV,  Nimroth  VI,
Octavia,  Oswald,  Rembold,  Rothfeld,  Rudolph  l,  Susanna,  Stahlberg,
  Stellkaute,  Thiergartener  Nebengang,  Ulrich,  Vorsicht  II,  Waldhäuschen,
  Wildberg,  Wildenburg,  Wilhelmshoffnung,  Lollverein,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bonn  gehörige  Gemeinde  Muffendorf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtzgerichts  Euskirchen  gehörige  Gemeinde
Langendorf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Königswinter  gehörige  Gemeinde
Aegidienberg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinberg  gehörigen  Gemeinden
Vönninghardt  und  Alpen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mörs  gehörige  Gemeinde  Hochheide,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörige  Gemeinde  Meuspath,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ahrweiler  gehörigen  Gemeinden
Ramersbach  und  Ringen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Boppard  gehörige  Gemeinde  Niederspay,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kreuznach  gehörige  Gemeinde  Hüffelsheim,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kerpen  gehörigen  Fluren  1  bis  7  der
Gemeinde  Türnich,  umfassend  die  Ortschaften  Habbelrath,  Grefrath
und  Bottenbroich,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cöln  gehörigen  Gemeinden  Lövenich
und  Sinnersdorf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bensberg  gehörigen  Katastergemeinden
Menzlingen  und  Hasbach,

füir  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Grevenbroich  gehörige  Gemeinde
Neuenhausen,  für  das  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegene  Bergwerk
  Prinzessin  Victoria,  sowie  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
  Grevenbroich  und  Bergheim  belegene  Bergwerk  Neurath,  für
welches  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht  Grevenbroich
bewirkt  wird,
        <pb n="245" />
        —  215  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Velbert  gehörige,  einen  Theil  der
politischen  Gemeinde  Velbert  bildende  Katastergemeinde  Velbert,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Langenberg  gehörigen  Katastergemeinden
Wallmichrath  und  Rottberg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ottweiler  gehörige  Gemeinde  Uchtelfangen-Kaisen,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Baumholder  gehörige  Gemeinde
Grünbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Tholey  gehörige  Gemeinde  Berschweiler,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Wendel  gehörige  Gemeinde
Marpingen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bitburg  gehörige  Gemeinde  Wilsecker,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wadern  gehörigen  Gemeinden  Confeld
und  Dagstuhl

am  15.  Dezember  1893  beginnen  soll.

Nach

Berlin,  den  17.  November  1893.
Der  Justizminister.
v.  Schelling.

Bekanntmachung.
Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)

sind  bekannt  gemacht:
1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  Mai  1893,  betreffend  die  Verleihung  des

Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Asbeck  im  Kreise  Hagen  zum  Erwerbe
der  zum  chausseemäßigen  Ausbau  einer  Straße  von  Asbeck  nach  Silschede
erforderlichen  Grundstücksflächen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Arnsberg  Nr.  25  S.  315,  ausgegeben  am  24.  Juni  1893;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  Mai  1893,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Dortmund  zum  Erwerbe  der  zur
Anlegung  eines  neuen  kommunalen  Begräbnißplatzes  und  eines  Zugangsweges
  zu  demselben  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  25  S.  331,  ausgegeben
am  24.  Juni  1893;,

(Nr.  9639.)
        <pb n="246" />
        —  216  —

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  August  1893,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Jerichow  II  für  die  von  ihm  zu  bauenden  Chausseen  von  Blockdamm
über  Klein-  und  Groß-Wulkow  bis  zur  Genthin-Havelberger  Provinzialstraße
  und  von  Briest  über  Sydow  bis  zum  Bahnhofe  Groß-Wudicke
der  Berlin-Lehrter  Eisenbahn,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Magdeburg  Nr.  38  S.  421,  ausgegeben  am  23.  September  1893;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  August  1893,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  im  Kreise  Calbe  erbauten
Chausseen  1)  von  Biere  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Wanzleben  in  der
Richtung  auf  Welsleben,  2)  vom  Dorfe  Eggersdorf  bis  zum  Bahnhof
Eggersdorf,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg
Nr.  41  S.  447,  ausgegeben  am  14.  Oktober  1893)

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  September  1893,  betreffend  die  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung
an  den  Kreis  Rybnik  für  die  von  ihm  zu  bauenden  Chausseen  1)  von
der  Provinzialchaussee  bei  Wilchwa  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze
an  der  Petrowkabrücke,  2)  von  der  Kreischaussee  in  Nieder-Schwirklan
bis  zur  Provinzialchaussee  bei  Mschanna,  3)  von  Rybnik  bis  zur  Kreisgrenze
  in  der  Richtung  auf  Ratiborer-Hammer,  4)  von  der  Einmündung
des  Pilchowitzer  Vizinalweges  in  die  Provinzialchaussee  Rybnik—  Gleiwitz  bis
zur  Kreisgrenze  bei  Gieraltowitz,  5)  von  der  Kreischaussee  bei  Stanowitz
bis  zur  Kreisgrenze  bei  Ornontowitz  und  6)  von  der  Provinzialchaussee
zwischen  Karlssegen  und  Rzuchow  nach  Lissek  und  eventuell  bis  zur
Station  Summin  der  Eisenbahnstrecke  Rybnik-Ratibor,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  42  S.  408,  ausgegeben  am
20.  Oktober  1893;

6)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  15.  Oktober  1893  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadtgemeinde  Hechingen
im  Betrage  von  200  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Sigmaringen  Nr.  45  S.  291,  ausgegeben  am  10.  November  1893)

7)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  16.  Oktober  1893  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Gemeinde  Rixdorf,  im  Kreise
Teltow,  zum  Betrage  von  370  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  46  S.  451,  ausgegeben
  am  17.  November  1893.

—  —

Redigirt  im  Bureau  des  Staateminisleriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdwuckerei.
        <pb n="247" />
        —  217  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

N.  268.  —

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Düren,  Gemünd,  Heinsberg,  Malmedy,  Sankt  Vith,  Geilenkirchen,  Siegburg,  Hennef,
Lobberich,  Kenpen  am  Rhein,  Geldern,  Mêrs,  Dülken,  Coblenz,  Cochem,  Kirchberg,  Mayen,  Meisenheim,
  Münstermaifeld,  Sobernheim,  Stromberg,  Trarbach,  Uerdingen,  Barmen,  Elberfeld,  Merzig,
Wittlich,  Reumagen,  Berncastel,  Trier,  Saarburg,  Bitburg,  Rhaunen,  Hillesheim  und  Prüm,  S.  277.
—  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  Upril  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  210.

 

 

(Nr.  9640.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Düren,  Gemünd,  Heinsberg,  Malmedy,
Sankt  Vith,  Geilenkirchen,  Siegburg,  Hennef,  Lobberich,  Kempen  am  Rhein,
Geldern,  Mörs,  Dülken,  Coblenz,  Cochem,  Kirchberg,  Mayen,  Melsenheim,
Münstermaifeld,  Sobernheim)  Stromberg,  Trarbach,  Uerdingen,  Barmen,
Elberfeld,  Merzig,  Wittlich,  Neumagen,  Berncastel,  Trier,  Saarburg,
Bitburg,  Rhaunen,  Hillesheim  und  Prüm.  Vom  18.  Dezember  1893.

A#  Grund  des  F§.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz=  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprichen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düren  gehörige  Gemeinde  Winden,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gemünd  gehörige  Gemeinde  Hergarten,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Heinsberg  gehörige  Gemeinde  Süsterseel,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Malmedy  gehörigen  Gemeinden
Honsfeld  und  Geromont,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Vith  gehörige  Gemeinde
Meyerode,
für  die  zum  Bezirt  des  Amtsgerichts  Geilenkirchen  gehörigen  Gemeinden
Brachelen  und  Lindern,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Siegburg  gehörige  Gemeinde  Rheidt,
Geseh=  Sammi.  1893.  (Nr.  9640.)  44

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Dezember  1893.
        <pb n="248" />
        —  218  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hennef  gehörige  Katastergemeinde
Wolperath,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Lobberich  gehörigen  Gemeinden
Hinsbeck  und  Leuth,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kempen  am  Rhein  gehörige  Katastergemeinde
  Sankt  Tönis,  bestehend  aus  Theilen  der  Gemeinden  Sankt
Tönis,  Kempen  und  Vorst)

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Geldern  gehörige  Gemeinde  Capellen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mörs  gehörige  Gemeinde  Baerl,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Dülken  gehörigen  Gemeinden  Amern
Sankt  Georg  und  Amern  Sankt  Anton,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Coblenz  gehörige  Gemeinde  Rübenach
mit  Ausschluß  der,  einen  Theil  des  Freiherrlich  von  Eltz-Rübenach'schen
Fideikommisses  bildenden  Grundstücke,  für  welche  die  Grundbuchanlegung
  von  dem  Amtsgericht  Mülheim  am  Rhein  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cochem  gehörigen  Gemeinden  Brohl
und  Faid,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kirchberg  gehörige  Gemeinde  Womrath,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mayen  gehörige  Gemeinde  Monreal,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Meisenheim  gehörige  Gemeinde
Kirschroth,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Münstermaifeld  gehörige  Gemeinde  Kalt,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sobernheim  gehörige  Gemeinde
Monzingen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Stromberg  gehörigen  Gemeinden
Wallhausen  und  Sommerloch,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trarbach  gehörige  Gemeinde
Büchenbeuren,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Uerdingen  gehörigen  Gemeinden
Ilverich  und  Langst—  Kierst,

für  die  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Barmen  belegenen  Bergwerke  Unverhofft,
Hochdahl  XXV,  Hochdahl  XXX,  Hochdahl  XXXI,  Hochdahl  XXIV,
Hochdahl  XXIX)Hochdahl  XXXV,  Hatzfeld,  Hulda,  Tütersberg,
sowie  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Barmen  und  Elberfeld
belegenen  Bergwerke  Adele,  Prinz  Regent,  Kronprinz,  Kronprinz  II,
für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Barmen  und  Schwelm
belegene  Bergwerk  Kaiser  Wilhelm  I,  für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung
  von  dem  Amtsgericht  Barmen  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Merzig  gehörige  Gemeinde  Britten,
        <pb n="249" />
        —  219  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wittlich  gehörigen  Gemeinden  Carl,
Musweiler,  Niedermanderscheid,  Wittlich,  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk
  belegenen  Bergwerke  Pellen  und  Silberberg  II,  sowie  für
das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Wittlich,  Neumagen  und  Berncastel
  belegene  Bergwerk  Piesport,  für  welches  die  Grundbuchanlegung
von  dem  Amtsgericht  Wittlich  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trier  gehörige  Gemeinde  Metzdorf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarburg  gehörigen  Gemeinden
Cahren  und  Körrig,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bitburg  gehörige  Gemeinde  Etteldorf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rhaunen  gehörige  Gemeinde  Kempfeld,
  sowie  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Rhaunen  und
Berncastel  belegene  Bergwerk  Wederath,  für  welches  die  Grundbuchanlegung
  von  dem  Amtsgericht  Rhaunen  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hillesheim  gehörigen  Gemeinden
Hinterhausen  und  Lissingen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Prüm  gehörige  Gemeinde  Birresborn,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neumagen  gehörigen  Gemeinden
Breit,  Büdlich  und  Bäsch

am  15.  Januar  1894  beginnen  soll.
Berlin,  den  18.  Dezember  1893.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.

 

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  20.  August  1893  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Woldenberger
  Wiesen-Meliorationsgenossenschaft  im  Kreise  Friedeberg  in  der  Neumark
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.
Nr.  41  S.  309,  ausgegeben  am  11.  Oktober  1893,

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  September  1893,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  Chaussee  von  Guttentag,
im  Kreise  Lublinitz,  über  Warlow  und  Schemrowitz  nach  Zembowitz,  im
Kreise  Rosenberg,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln
Nr.  42  S.  408,  ausgegeben  am  20.  Oktober  1893;

(kr.  9040.)
        <pb n="250" />
        —  220  —

3)  das  am  18.  September  1893  Allerhöchst  vollzogene  Nachtragsstatut  zum

4

—

St

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83

—

E

Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Melioration  der  im  Thale  der  Wrzesnica
belegenen  Grundstücke  vom  20.  April  1872  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  43  S.  445,  ausgegeben  am  26.  Oktober
  1893,

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  September  1893,  betreffend  die  Amvendung
des  Enteignungsrechts  zur  Erwerbung  oder  zur  dauernden  Beschränkung
des  Grundeigenthums  bei  der  von  der  Staatsbauverwaltung  auszuführenden
Verbesserung  der  Stromverhältnisse  in  der  unteren  Oder,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  45  S.  329,  ausgegeben
  am  8.  November  1893;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  September  1893,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Tost-Gleiwitz  für  die
von  ihm  gebaute  Kreischaussee  von  Preiswitz  an  der  Provinzialchaussee
Gleiwitz-Nicolai  nach  Gieraltowitz  an  der  Kreischaussee  Gleiwitz-Ornontowiz,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  42  S.  409,
ausgegeben  am  20.  Oktober  1893,

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  September  1893,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  an  die  Stadt  Wetzlar,  die  zur  Ausführung  der  von  ihr
projektirten  Quellwasserleitung  erforderlichen  Grundstücke  im  Wege  der  Enteignung
  zu  erwerben  oder  mit  dauernden  Beschränkungen  zu  belasten,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  55  S.  309,  ausgegeben
am  3.  November  1893)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  Oktober  1893,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Ortelsburg  für  die  von
ihm  zu  bauende  Chaussee  von  der  Ortelsburg-Friedrichshofer  Chaussee  bei
Hausmühle  nach  Lipowitz,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Königsberg  Nr.  46  S.  387,  ausgegeben  am  16.  November  1893;,

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Oktober  1893,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Loyen,  im  Kreise  Lyck,  zur  Entziehung
  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zur  Verlegung  einer  durch
Uferabbruch  gefährdeten  Strecke  der  am  großen  Sellmentsee  entlang
rührenden  Dorfstraße  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  46  S.  302,
ausgegeben  am  15.  November  1893)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Oktober  1893,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  Chaussee  von  Nieder-Rathen  nach
Albendorf  im  Kreise  Neurode,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Breslau  Nr.  48  S.  561,  ausgegeben  am  1.  Dezember  1893.

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.

 

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruderei
        <pb n="251" />
        —  221  —
Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  29  —

 

Inhalt:  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages,  S.  221.  —  Bekanntmachung
der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amteblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  222.

 

(Nr.  9641.)  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages.  Vom
26.  Dezember  1893.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc

verordnen  gemäß  Artikel  51  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Januar  1850
auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  das  Herrenhaus  und
das  Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  16.  Januar  1894  in  Unsere  Hauptund
  Residenzstadt  Berlin  zusammenberufen.

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  26.  Dezember  1893.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Gr.  v.  Caprivi.  Miquel.  v.  Heyden.  Thielen.  Buosse.
Bronsart  v.  Schellendorff.

 

Cesetz=  Samml.  1893.  (Nr.  9641.)  45
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Dezember  1893.
        <pb n="252" />
        —  222  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Geset-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  27.  September  1893  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Gwosdzian  im  KseR  Lublinitz  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  42  S.  405,  ausgegeben
am  20.  Oktober  1893;

2)  das  am  27.  September  1893  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  am  Flemhuder=  und  Westensee  in  den  Kreisen
Kiel  (Land)  und  Rendsburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Schleswig  Nr.  59  S.  577,  ausgegeben  am  4.  November  1893;

3)  das  am  28.  September  1893  Allerhöchst  vollzogene  Statut  des  Ranfter
Meliorationsverbandes  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  45
S.  444,  ausgegeben  am  10.  November  1893,
der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  44  S.  323,  ausgegeben
  am  1.  November  1893)

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  Oktober  1893,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  an  die  Stadtgemeinde  Wiesbaden,  das  zur  Herstellung  eines
Kanals  von  der  städtischen  Kläranlage  nach  dem  Rhein,  sowie  zu  den
in  Verbindung  damit  auszuführenden  Anlagen  erforderliche  Grundeigenthum
im  Wege  der  Enteignung  zu  erwerben  oder  mit  einer  dauernden  Beschränkung
  zu  belasten,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Wiesbaden  Nr.  48  S.  453,  ausgegeben  am  30.  November  1893;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  Oktober  1893,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Frankfurt  a.  M.  zum  Erwerbe
der  zur  Ervelterag  ihres  in  der  Gemarkung  Sachsenhausen  belegenen
Begräbnißplatzes  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  für  den
Stadtkreis  und  für  den  Landkreis  Frankfurt  a.  M.  Nr.  56  S.  503,  ausgegeben
  am  9.  Dezember  1893)

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  November  1893,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Schweidnitz  für  die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee  von  der  Schweidnitz-Waldenburger
  Aktienchaussee  unweit  Schweidnitz  bis  zur  Grenze  mit  dem
Kreise  Waldenburg,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau
Nr.  48  S.  561,  ausgegeben  am  1.  Dezember  1893.

 

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="253" />
        Sachregister

Gesetz-Sammlung.

Jahrgang  1893.

A.

Wachen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Mai)  88.  (Verf.
v.  19.  Juni)  100.  (Verf.  v.  15.  Sept.)  205.

Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der  Stadt  Aachen
im  Betrage  von  5  500  000  Mark  (Priv.  v.  27.  Febr.)
69  Nr.  6.

Ablösung  der  auf  einzelnen  Grundstücken  beruhenden
Gemeindesteuerbefreiungen  (G.  v.  14.  Juli  F.  21)  157.
—  desgl.  der  Gewerbesteuerbefreiungen  (ebend.  .  22)  157.

Abmeldung,  s.  Anmelbung.

Adenau  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Jan.)  2.  (Verf.
v.  13.  Febr.)  14.  (Verf.  v.  8.  März)  17.  (Verf.  v.  19.  Juni)
100.  (Verf.  v.  17.  Nov.)  213.

Ahrweiler  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  März)  17.
(Verf.  v.  17.  Nov.)  213.

Aktien  gelten  als  steuerbares  Vermögen  im  Sinne  des
Ergänzungssteuergesetzes  (G.  v.  14.  Juli  S.  7a)  136.
Aktiengesellschaften  sind  der  Gemeindeeinkommensteuer

unterworfen  (G.  v.  14.  Juli  §.  33  Nr.  3)  161.

Aldenhoven  (ARheinprovinz),  Amtzgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Jan.)  2.
(Verf.  v.  16.  Mai)  88.  (Verf.  v.  16.  Okt.)  209.

Altdamm-Kolberger  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  1.

Eesetz=  Samml.  1893.

Altenaer  Schmalspur-Eisenbahngesellschaft,  s.
Eisenbahnen  Nr.  2.

Altentheilsbezüge,  Kapitalwerth  der  Rechte  auf  Altentheilsbezüge
  gilt  als  steuerbares  Vermögen  im  Sinne
bdes  Ergänzungssteuergesehes  (G.  v.  14.  Juli  S.  7c)  136.
—  Ermittelung  des  Kapitalwerthes  (ebend.  §.  13)  138.

Amtsgerichte,  Aenderung  der  Bezirke  der  Amtzgerichte
Bauerwitz,  Leobschüh,  Katscher,  Wegberg,  Erkelenz  (G.
v.  30.  Mai)  95.  —  degl.  der  Bezirke  der  Amtsgerichte
Königsberg,  Labiau,  Inowrazlaw,  Strelno,  Österwieck,
Oschersleben,  Usingen,  Camberg,  (G.  v.  30.  Mai)  96.

Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  der  Stadt  Ohligs
(G.  v.  30.  Mai)  96.

Amtskautionen,  Kautionen  von  Beamten  aus  dem  Bereiche
  des  Ministeriums  für  Landwirthschaft,  Domänen
und  Forsten  (V.  v.  21.  Nov.  92.)  1.  —  desgl.  aus  dem
Bereiche  des  Finanzministeriums  (V.  v.  18.  Jan.)  9.

Andernach  (Rheinprovinz),  Amtzgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  März)  17.
(Verf.  v.  16.  Mai)  88.  (Verf.  v.  8.  Sept.)  200.

Angehörige  anderer  Bundesstaaten,  s.  Bundes.
angehörige.

Anlagen,  Erhebung  von  Gebühren  für  die  Benutung  der
von  den  Gemeinden  im  öffentlichen  Interesse  unterhaltenen
Anlagen  (G.  v.  14.  Juli  §§.  4  ff.)  152.

Auleihen  evangelischer  Kirchen  (Kirch.  G.  v.  18.  Juli  92.
5.  1  Nr.  3)  25.

s.  auch  bei  den  einzelnen  Provinzen,  Kreisen,
Gemeinden,  Korporationen  u.  s.  w.,  sowic  Staats.
anleihen,  Elsenbahnen.
        <pb n="254" />
        2  Sachregister.

Anstalten,  Erhebung  von  Gebühren  für  die  Benntzung
der  von  den  Gemeinden  im  öffentlichen  Interesse  unterhaltenen
  Anstalten  (G.  v.  14.  Juli  5§.  4  ff.)  152.

An=  und  Abmeldung  in  Angelegenheiten  der  Ergänzungssteuer
  (G.  v.  14.  Juli  §.  46)  148.

Apanagen,  Kapitalwerth  der  Rechte  auf  Apanagen  gilt
als  steuerbares  Vermögen  im  Sinne  des  Ergänzungssteuergesetzes
  (G.  v.  14  Juli  S.  7c)  136.  —  Ermittelung
des  Kapitalwerthes  (ebend.  §.  13)  138.

Armenhäuser,  Befreiung  derselben  und  der  dazu  gehörigen
  Grundstücke  von  den  Steuern  vom  Grundbesih
(G.  v.  14.  Juli  §.  24h,  i)  158.

Arys  (Ostpreußen),  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an
den  Reichs-  (Militär-)  Fiskus  zur  Neuanlegung  des
Artillerie=  Schieß-  und  Uebungsplatzes  bei  Arys  (A.  E.
v.  2.  März)  82  Nr.  3.

Asbeck  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  39.

Aufgebot,  kirchliches,  Aufhebung  von  Stolgebühren  für
kirchliche  Aufgebote  in  der  Provinz  Hannover  (G.  v.
30.  März)  63.  (V.  v.  30.  März)  68.—  desgl.  im  Bczirk
des  Konsistoriums  zu  Cassel  (G.  v.  31.  März)  71.  (V.
v.  31.  März)  75.

s.  auch  Trauung.

Aufsicht  des  Staats  bei  der  Vermögensverwaltung  in  den
katholischen  Diszesen  (V.  v.  30.  Jan.)  11.  —  desgl.  in
den  katholischen  Gemeinden  (V.  v.  30.  Jan.)  13.

Kirchliche  Aussicht  über  die  Vermögensverwaltung
der  Kirchengemeinden  (Kirch.  G.  v.  18.  Juli  92.)  25.

Aufsicht  über  das  Steuerwesen  der  Gemeinden  (G.
v.  14.  Juli  §§.  77,  78)  177.

Aufsichtssteuer  von  Bergwerken,  Verzicht  de#  Staates
-auf  dieselbe  (G.  v.  14.  Juli  §.  2  Nr.  1)  119.

Auftwandsstener,  Heranziehung  der  Staatsbeamten,
Geistlichen,  Kirchendiener  und  Elementarschullehrer,  sowie
der  Wittwen  und  Weisen  derselben  zu  Aufwandssteuern
(G.  v.  14.  Juli  F.  41)  165.

Ausländer,  welche  in  Preußen  wohnen,  unterliegen  der
Ergänzungssteuer  (G.  v.  14.  Juli  §.  2)  134.  —  desgl.
der  Gemeindeeinkommensteuer  (G.  v.  14.  Juli  §.  33  Nr.  1,
S.  30)  161.

Ayl,  Entwässerungsgenossenschaft  .Bruch  und  Kolf=  daselbst
im  Krcise  Saarburg  (Stat.  v.  1.  April)  116  Nr.  1.

1893.

B.

Backwerk,  Gemeindesteuern  auf  den  Verbrauch  von  Backwerk
  dürfen  nicht  neu  cingeführt  oder  erhöht  werden
(G.  v.  14.  Juli  S.  14)  155.

Badcorte,  Erhebung  von  Vergütungen  (Kurtaxen)  in
Badcorten  (G.  v.  14.  Juli  F.  12)  155.

Banknoten,  fremde,  gelten  als  steuerbares  Vermögen  im
Sinne  des  Ergänzungssteuergesetzes  (G.  v.  14.  Juli
8.  70  136.

Barmen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Dez.)  217.
Basberg,  Eutwässerungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise

Daun  (Stat.  v.  5.  Juni)  202  Nr.  5.

Baschko,  Drainagegenossenschaft  daselbst
Krotoschin  (Stat.  v.  20.  Aug.)  210  Nr.  3.

Bauerwitz,  s.  Amtsgerichte.

Baumholder  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  März)  17.
(Verf.  v.  15.  Sept.)  205.  (Verf.  v.  17.  Nov.)  213.

Bauten,  Erhebung  von  Gebühren  seitens  der  Gemeinden
für  die  Genehmigung  und  Beaufsichtigung  von  Bauten
(G.  v.  14.  Juli  §.  6)  153.

Beamte,  Aufhebung  der  Steuerfreiheit  der  Dienstgrundstücke
  und  Dienstwohnungen  der  Beamten  (G.  v.  14.  Juli
524)  158.  «

Heranziehung  ber  Staatsbeamten  und  deren  Wittwen
und  Waisen  zu  den  Gemeindeeinkommen  ·  und  Aufwandssteuern
  (G.  v.  14.  Juli  §.  41)  165.

s.  auch  Hofbeamte.

Beeskow-Storkow  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  9.

Begräbnißplätze,  Befugnisse  der  Regicrungs.Präsidenten
bei  der  Anlegung  von  Begräbnißplätzen  (V.  v.  30.  Jan.
Art.  I  Nr.  2)  I1.

Beiträge  zu  den  Kosten  der  im  öffentlichen  Interesse  erforderlichen
  Veranstaltungen  der  Gemeinden  (G.  v.
14.  Juli  §8§.  9,  10)  154.

Bensberg  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Febr.)  14.
(Verf.  v.  8.  März)  17.  (Verf.  v.  19.  Juni)  100.  (Verf.
v.  17.  Nov.)  213.

Bergbau,  Anlage  -  und  Betricbskapital  zum  Betriebe  desselben
  unterliegt  der  Ergänzungssteuer  (G.  v.  14.  Juli
5.  2  II  ,  S.  4  1  Nr.  2)  134.  —  Werthberechnung  der
bergbaulichen  Grundstscke  (ebend.  §.  11)  137.

Entrichtung  der  kommunalen  Gewerbesleuer  von  dem
Bergbau  (G.  v.  14.  Juli  §.  28)  160.

im  Kreise
        <pb n="255" />
        Sachregister.

Bergen  (Provinz  Hannover),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Jan.)  4.

Bergheim  (NRheinprovinz),  Amtzgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  17.  Nov.)  213.

Berggewerkschaften  unterliegen  der  Gemeindecinkommensteuer
  (G.  v.  14.  Juli  §.  33  Nr.  3)  161.

Bergwerke,  Abänderung  älterer  Bestimmungen  über  die
Besteuerung  der  Bergwerke  (G.  v.  14.  Juli  F.  2)  119.

Vergwerksabgaben,  Verzicht  des  Staates  auf  dieselben
(G.  v.  14.  Juli  8.  2  Nr.  1)  119.

Bergwerkseigenthum  unterliegt  der  Ergänzungssteuer
(G.  v.  14.  Juli  S.  4  1  Nr.  1)  134.

Berlin,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde
  Berlin  zur  Anlegung  der  Leitungen  (Kanäle
und  Druckrohr)  des  Radialsystems  XII  der  Kanalisation
von  Berlin  (A.  E.  v.  26.  Okt.  92.)  5  Nr.  2.  —  desgl.
zur  Freilegung  bezw.  Verbreiterung  mehrerer  Straßenstrecken
  (A.  E.  v.  14.  Nov.  92.)  5  Nr.  5.  —  desgl.  zur
völligen  Freilegung  der  Artilleriestraße  und  zur  Freilegung
  der  Schwedenstraße  auf  der  Strecke  von  der
Koloniestraße  bis  zur  Weichbildgrenze  mit  Reinickendorf
(A.  E.  v.  30.  Jan.)  62  Nr.  2.  —  desgl.  zur  Freilegung
  mehrerer  Straßenstrecken  (A.  E.  v.  10.  Juli)  204
Nr.  15.

Der  Stadtkreis  Berlin  wird  einer  Ruhegehaltskasse
für  Lehrer  und  Lehrerinnen  nicht  angeschlossen  (G.  v.
23.  Juli  §.  16)  197.

Berncastel  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Mai)  88.
(Verf.  v.  8.  Sept.)  200.  (Verf.  v.  16.  Okt.)  209.  (Verf.
v.  18.  Dez.)  217.

Bernstein,  Entrichtung  der  kommunalen  Gewerbesteuer
von  der  gewerbsmäßigen  Gewinnung  von  Bernstein
(G.  v.  14.  Juli  §.  28)  160.

Berufsgenossenschaften,  Einführung  des  Gesetzes  vom
20.  Mai  18607,  betr.  die  Abgrenzung  und  Organisation
von  Berufsgenossenschaften  in  Helgoland  (G.  v.
20.  März)  61.

Berufung  in  Ergänzungssteuersachen  (G.  v.  14.  Juli
SK.  33  bis  35)  144.

Berufungskommission  in  Ergänzungssteuersachen  (G.  v.
14.  Juli  §§.  33  bis  36)  144.

Beschwerden  gegen  die  Entscheidungen  der  Berufungskommissionen
  in  Angelegenheiten  der  Ergänzungssteuer
(G.  v.  14.  Juli  §.  36)  145.  —  desdgl.  über  Ent.
scheidungen  in  Gemeindeabgaben-Angelegenheiten  (G.  v.
14.  Juli  §.  77)  177.

1893.  8

Besserungsanstalten,  Befreiung  derselben  und  ihrer
Grundstücke  von  den  Steuern  vom  Grundbesitz  (G.  v.
14.  Juli  S.  24h)  i)  158.

Betriebssteuer,  Aufhebung  derselben  als  Staatssteuer
(G.  v.  14.  Juli  S§.  12,  13)  123.  —  Kosten  der  Veranlagung,
  Verwaltung  und  Erhebung  (ebend.  88.  14
bis  16)  124.

Bettage,  s.  Buß  und  Bettage.

Bevollmächtigte  zum  Bundesrath,  s.  Bundesrath.

Bewässerungsanlagen,  s.  Meliorationen.

Bewahranstalten,  Befreiung  derselben  und  ihrer  Grundstücke
  von  den  Steuern  vom  Grundbesih  (G.  v.  14.  Juli
§.  24h,  i)  158.

Bewässerungsverbände,  s.  Meliorationen.

Bezirksausschuß,  Juständigkeit  desselben  in  Gemeindesteuerangelegenheiten
  (G.  v.  14.  Juli  S§.  53,  70,  71,74,
77,  78)  168.  —  besgl.  in  Angelegenhciten  der  Kreis=  und
Provinzialsteuern  (ebend.  F.  91  Nr.  2,  .  92)  182.  —
desgl.  in  Angelegenheiten  der  Ruhegehaltskassen  der
Lehrer  und  Lehrerinnen  (G.  v.  23.  Juli  F.  12)  196.

Bitburg  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Febr.)  14.  (Verf.
v.  19.  Juni)  100.  (Verf.  v.  17.  Nov.)  213.  (Verf.  v
18.  Dez.)  217.

Blankenheim  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  11  April)  77.
(Verf.  v.  15.  Juli)  115.

Bochum  (Stadt),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der
Stadt  Bochum  im  Betrage  von  3  400  000  Mark  (Priv.
v.  1.  Mai)  117  Nr.  5.

Bochum-Wanner  Eisenbahn,  f.  Eisenbahnen  Nr.  3.

Bolkenhain  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  15.

Bonames,  s.  Wiesbaden  (Negierungsbezirh.

Bonn  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Jan.)  2.
Verf.  v.  13.  Febr.)  14.  (Verf.  v.  8.  März)  17.  (Verf.
v.  11.  April)  77.  (Verf.  v.  19.  Juni)  100.  (Verf.  v.
8.  Sept.)  200.  (Verf.  v.  16.  Okt.)  209.  (Verf.  v.
17.  Nov.)  213.

Bonner  Straßenbahngesellschaft,  s.  Eisenbahnen
Nr.  4.

Bonn-Mehlemer  Kleinbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  4.

Boppard  (RNheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Febr.)  14.  (Verf.
v.  8.  Sept.)  200.  (Derf.  v.  17.  Nov.)  213.

“
        <pb n="256" />
        4  Sachregister.

Bornheim,  s.  Wiesbaden  (Negierungsbezirk).

Botschaftsgebände,  s.  Gebäude,  Grundstücke.

Wranntweinbrennereien,  landwirthschaftliche,  Entrichtung
  der  kommunalen  Gewerbesteuer  von  denselben
(G.  v.  14.  Juli  S.  28)  160.

Braunsberg  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  1.

Brennstoffe,  Gemeindesteuern  auf  den  Verbrauch  von
Brennstoffen  aller  Art  dürfen  nicht  neu  eingeführt  oder
erhöht  werden  (G.  v.  14.  Juli  F.  14)  155.

Breslau  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  16.

Brokreihe,  Klosterschleusen.  Dampfentwässerungsgenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Steinburg  (Stat.  v.  19.  Dez.  92.)
19  Nr.  2.

Brüche  (Steinbrüche  2c.),  Entrichtung  der  kommunalen
Gewerbesleuer  für  die  Ausbeutung  von  Stein.,  Schiefer.,
Kalk.,  Kreide-  und  dergleichen  Brüchen  (G.  v.  14.  Juli
5.  28)  160.

Brücken,  öffentliche  Brücken  sind  den  Steuern  vom  Grundbesih
  nicht  unterworfen  (G.  v.  14.  Juli  §.  244)  158.
Bünde-Sulinger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  5.

Bütotw  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  12.

Bütow-Berenter  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  6.

Bundesangehörige,  in  welchen  ZFällen  dieselben  in
Preußen  der  Ergänzungssteuer  unterliegen  (G.  v.  14.  Juli
8.  1)  134.  —  Heranzichung  derselben  zur  Gemeindeeinkommenstener
  (G.  v.  14.  Juli  S.  39)  164.

Bundesrath,  Befreiung  der  Bevollmächtigten  anderer
Bundesstaaten  zum  Bundesrath  von  der  Ergänzungsstener
  (G.  v.  14.  Juli  §.  3)  134.  —  deögl.  von  der  Gemeindeeinkommensteuer
  (G.  v.  14.  Juli  §.  40  Nr.  2)  164.

Buß=  und  Bettage,  Verlegung  derselben  (G.  v.  12.  März)
29.  (V.  v.  12.  März)  30.  —  Feier  derselben  in  der
evangelisch  lutherischen  Kirche  der  Prorinz  Hannover
(Kirch.  G.  v.  12.  März)  30.  (V.  v.  12.  März)  31.

C.

Calbe  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  34.

Camberg,  s.  Amtsgerichte.

Cassel  (Regierungsbezirk),  Abänderung  der  Verordnung
pom  10.  Jannar  1887  über  die  Ausübung  der  Rechte
des  Staats  gegennber  der  evangelischen  Kirche  im  Beczirk
des  Konsistoriums  zu  Cassel  (BV.  v.  30.  Jan.)  10.

Aufhebung  von  Stolgebühren  für  Taufen,
Trauungen  und  kirchliche  Aufgebote  im  Bezirk  des
Konsistoriums  zu  Cassel  (G.  v.  31.  März)  71.  (V.  v.
31.  März)  75.

1893.

Cassel  (Residenzstadt),  Ausfertigung  von  Schuldverschreibungen
  der  Residenzstadt  Cassel  im  Betrage  von
8500  000  Mark  (Priv.  v.  11.  Aug.)  210  Nr.  2.

Castellaun  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  März)  17.
(Verf.  v.  15.  Juli)  115.

Centrallandschaft  für  die  Preußischen  Staaten,  Abänderung
  des  F.  16  Absat  2  des  Statuts  vom  21.  Mai
1873  (A.  E.  v.  6.  März)  80  Nr.  3j;  94  Nr.  4.

Chausseen:

I.  Provinz  Ostpreußen.

1)  Braunsberger  Kreischaussee,  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  Chaussee  von  Tiedmannsdorf
bis  zur  Grenze  des  Kreises  Pr.  Holland  bei  Födersdorf
  in  der  Richtung  auf  Ebersbach  (A.  E.  v.  8.  Febr.)
82  Nr.  1.

2)  Gerdauener  Kreischaussee  von  Trausen  bis  zur
Grenze  zwischen  Melchersdorf  und  Mauenfelde  in
der  Richtung  auf  Muldßen,  Verleihung  des  Rechts
auf  Chausseegeld  (A.  E.  v.  12.  Juni)  198  Nr.  3.
Goldaper  Kreischaussee  von  Gawaiten  über
Pabbeln  und  Groblischken  bis  zur  Gumbinner  Kreisgrenze
  in  der  Richtung  auf  Didßiddern,  Verleihung
des  Enteignungsrechts  und  des  Rechts  auf  Chausseegeld
  (A.  E.  v.  28.  April)  98  Nr.  5.
Ortelsburger  Kreischaussee  von  der  Ortelsburg-Friedrichshofer
  Chaussee  bei  Hausmühle  nach  Lipowit,
Verleihung  des  Rcchts  auf  Chausseegeld  (A.  E.  v.
16.  Okt.)  220  Nr.  7.

·□

—

II.  Provinz  Westpreußen.

5)  Culmer  Kreischausseen  1)  von  Zeigland  über
Baiersee,  Baumgarth  und  Stablewih  nach  Unislaw,
2)  von  Baiersec  über  Adl.  Groß.  Trzebecz  bis  zur
Therner  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  den  Bahnhof
  Nawra,  3)  von  Baiersce  nach  Adl.  Dorposch,
4)  von  Kokobko  über  Borowno,  Dorf  Althausen
und  Kaldus  nach  Brosowo  und  5)  von  Podwitz
nach  Culm-  Dorposch,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  und  des  Rechts  auf  Chausseegeld  (A.  E.  v.
6.  März)  80  Nr.  4.

)  Dirschauer  Kreischausseen,  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf

S—
        <pb n="257" />
        8)  Putziger  Kreischausseen,

S

11)  Gubener  Kreischaussee,

Sachregister.
Chausseen  (orts.)

Chausseen  (Forts.)

die  Chausseen  1)  von  Sobbowih  bis  zur  Kreischaussee
  Dirschau—Gardschau  bei  Spangan  nobst  einer
Abzweigung  von  Lichtenstein  über  Dalwin  nach
Rukoschin,  2)  von  Dirschau  am  Eisenbahnviadukt
über  Peterhof  bis  zur  Kreischaussee  Dirschau—
Gardschau  zwischen  Lunau  und  Spangau,  3)  von
Dirschau  bis  zur  Provinzialchaussee  Dirschau—
Rauden  bei  Gremblin,  4)  von  dieser  Linie  abzweigend
  bei  Fischbude  über  Groß-Schlanz  auf
kürzestem  Wege  bis  zur  Provinzialchaussee  Dirschau—
Rauden  bei  Subkau.

7)  Neustadter  Kreischausseen  von  Neufladt  über

Schönwalde  nach  Kölln  und  von  Schönwalde
nach  Lebno,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  und
des  Rechts  auf  Chausseegeld  (A.  E.  v.  22.  Mai)  117
Nr.  9.

Verleihung  des  Enteignungsrechts
  und  des  Rechts  auf  Chausseegeld  für
die  Chausseen  1)  von  der  Kreischaussee  Pußig—
Schwarzau  nach  Polzin  bis  zur  Chaussee  Rheda—
Groß  Starzin  und  2)  zwischen  der  Oxhöfter  und
Puziger  Kämpe  durch  das  Brücksche  Bruch  in  der
Richtung  von  Eichenberg  nach  Bresin  (A.  E.  v.
5.  Dez.  92.)  6  Nr.  7.

III.  Provinz  Brandenburg.

9)  Beeskow-Storkower  Kreischaussee  von  Lindenberg

  über  Herzberg,  Hartmanusdorf  und  Wilmers
dorf  in  der  Richtung  auf  Cunersdorf  bis  zum
Anschluß  an  die  von  Beeskow  nach  Fürstenwaldeführende
  Chaussee,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
und  des  Rechts  auf  Chausseegeld  (A.  E.  v.  25.  Juli)
204  Nr.  21.

Crossener  Kreischaussee  von  der  Berlin-Breslauer
Provinzialchaussee  bei  dem  Dorfe  Güntersberg  über
Messow,  Schönfeld,  Mühlow  und  Siebenbeuthen
bis  zur  Grenze  des  Kreises  West.  Sternberg  in  der
Richtung  auf  Nampitz,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  und  des  Rechts  auf  Chausseegeld  (A.  E.  v.
1.  März)  80  Nr.  2.

Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  für  die  Chaussee  von  der  Kreischaussee
von  Guben  nach  Neuzelle  über  Bomsdorf,  Göhlen,
Bahro,  Treppeln,  Kobbeln,  Möbiskruge  und  Diehlow
bis  zur  Kreischaussee  Fürstenberg  a.  O.  —  Brems-.
dorfer  Mühle  auf  der  Gemarkung  Schönfließ  (A.  E.
v.  23.  Juli)  204  Nr.  18.

1893.

IV.  Provinz  Pommern.

12)  Bütower  Kreischaussee  von  Borntuchen  über

Strussow  nach  Kathkow,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  und  des  Rechts  auf  Chausscegeld  (A.  E.  v.
12.  Juni)  118  Nr.  16.

13)  Grimmener  Kreischaussee  von  Schöppenmühl

bis  zur  Kreisgrenze  bei  Klein-Zastrow,  Verleihung
des  Enteignungsrechts  (A.  E.  v.  28.  Nov.  92.)  198
Nr.  1.

14)  Schlawer  Kreischausseen,  Anwendung  der  dem

Chausseegelbtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf
die  vom  Kreise  Schlawe  erbauten  Chausseen  von
Alt.  Bewersdorf  nach  Jahingen  und  von  der
Leickower  Mühle  bis  zur  Cöslin-Stolper  Provinzialstraße
  zwischen  Malchow  und  Nemitz  (A.  E.  v.
4.  Jan.)  16  Nr.  4.

V.  Provinz  Schlesien.

15)  Verleihung  des  Rechts  auf  Chausseegelb  an  bie

1

—
—1
—

S

Kreise  Bolkenhain  und  Schönau  für  die  Chaussee
von  Töppichofen  im  Kreise  Bolkenhain  nach
Seitendorf  und  Ketschdorf  im  Kreise  Schönau,  sowie
die  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis
Schönau  zum  Bau  eines  Chausseehauses  (A.  E.  v.
27.  Juli  92.)  19  Nr.  1.

)  Breslauer  Kreischaussee  von  der  Groß.  Nädlitz—

Clarencranster  Kreischaussee  bei  Groß-  Nädlitz  über
Meleschwitz  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Ohlau  in
der  Richtung  auf  Laskowitz,  Verleihung  des  Rechts
auf  Chausseegeld  (A.  E.  v.  17.  Aug.)  207  Nr.  9.
Falkenberger  Kreischausseen,  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf
die  Chausseen  1)  von  Niewodnik  über  Norok,
Weißdorf  bis  zur  Einmündung  in  die  Breslau-Oppelner
  Provinzialchaussee  in  Schurgast,  2)  von
Guhrau  über  Rogan,  Kirchberg  bis  zur  Falkenberg-Grottkaner
  Chaussee  bei  Pilkendorf,  3)  von  Fried
land  über  Ranisch  nach  Groß  Schnellendorf  bis  an
das  südliche  Ende  dieses  Dorfes,  4)  von  Friedland
  über  Poln.  Jamke  bis  zur  Kreisgrenze  in
der  Richtung  auf  Pogosch,  5)  von  Lammodorf
nach  Bielih,  6)  von  Lammsdorf  über  Wiersbel
in  der  Richtung  auf  Friedland  bis  zur  Einmündung
in  die  Chaussee  von  Falkenberg  nach  Friedland,
        <pb n="258" />
        6

Sachregister.

Chausseen  (Forts.)

18)

19)

20)

2

—
—

22)

23)

sowie  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den
genannten  Kreis  bezüglich  der  für  die  unter  Nr.  1
bis  3  aufgeführten  Chausseen  (A.  E.  v.  28.  April)
98  Nr.  4

Frankensteiner  Kreischaussee  von  der  Reichenbach-Frankensteiner
  Provinzialchanssee  über  Löwenstein
und  Schönheide  bis  an  die  Grenze  des  Kreises
Reichenbach  in  der  Richtung  auf  Habendorf,  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  und  des  Rechts  auf
Chaussecegeld  (A.  E.  v.  5.  April)  117  Nr.  2.

Glogauer  Kreischausseen,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  für  die  Chausseen  1)  von  Ouaritz
über  Gustau  und  Groß.  Kauer  bis  zum  Vorwerk
Kropusch  mit  Abzweigungen  einerseits  über  Mangelwit
und  Samih  bis  zur  Glogau-Doberwiher  Kreischaussee,
andererseits  über  Weichnitz,  Schrien  und  Graobig  bis
zur  Liegnitz-Crossener  Provinzialstraße,  2)  von
Klemnitz  öber  Kunzendorf  bis  Nieder-Polkwih,
3)  von  Grünthal  über  Musternick  bis  Neumühle,
4)  von  Glogau  über  Gurkau,  Sieglitz,  Tauer  und
Görlitz  bis  Quilitz,  5)  von  Friedrichsdorf  über
Kreidelwitz  bis  zur  Grenze  mit  dem  Kreise  Steinau
in  der  Richtung  auf  Raudten,  6)  von  Polkwitz  bis
zur  Wilschau-  Polkwitzer  Kreischausse,  7)  von
Polkwitz  bis  zur  Grenze  mit  dem  Kreise  Lüben
in  der  Richtung  auf  Herbersdorf  und  8)  von
Tschopitz  bis  Klein-Vorwerk  (A.  E.  v.  17.  Aug.)
207  Nr.  7.

Grottkauer  Kreischaussee  von  Lobedau  bis  zur
Grenze  des  Kreises  Münsterberg  bei  Herbsdorf  in
der  Richtung  auf  Patschkau,  Verleihung  des  Rechts
auf  Chausseegeld  (A.  E.  v.  22.  April)  117  Nr.  4.

Kreuzburger  Kreischaussee  von  Kreuzburg  über
Kuhnau  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf
Jaschine,  Verleihung  des  Rechts  auf  Chausseegeld
(A.  E.  v.  16.  Jan.)  19  Nr.  4.

Leobschützer  Kreischaussee  von  Alkt-Wiendorf
bis  zur  österreichischen  Landesgrenze  in  der  Richtung
auf  Hotenplotz  und  von  Alt.  Wiendorf  nach  Steubendorf,
  Verleihung  des  Rechts  auf  Chausseegeld
(A.  E.  v.  29.  Ang.)  211  Nr.  8.

Löwenberger  Kreischaussee  von  Löwenberg  bis

Lobten,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  und  des
Rechts  auf  Chausseegeld  (A.E.  v.  29.  Aug.)  211  Nr.7.

2

2

2

2

2

3

1893.

Chausseen  (Forts.)
24)  Anwendung  der  dem  Chausseegelbtarife  vom  29.  Fe-5



S—

)

S

bruar  1840  angchängten  Bestimmungen  wegen  der
Chausseepolizeivergehen  auf  die  Chaussee  von  Guttentag
im  Kreise  Lublinih  über  Warlow  und  Schemrowitz
nach  Zembowitz  im  Kreise  Rosenberg  (A.  E.  v.
16.  Sept.)  219  Nr.  2.

Münsterberger  Kreischaussee  von  Münsterberg
nach  Groß-Nossen,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
und  des  Rechts  auf  Chausseegeld  (A.  E.  v.  1.  Febr.)
27  Nr.  1.

Namslauer  Kreischaussee  von  der  Oels  Kreuzburger
  Chaussee  bei  Namslau  bis  zur  Kreisgrenze
in  der  Richtung  auf  Eichgrund,  Verleihung  des
Rechts  auf  Chaussecgeld  (A.  E.  v.  21.  Nov.  92.)
6  Nr.  6.

Neuroder  Kreischausset,  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chansseepolizeivergehen  auf
die  Chaussee  von  Nieder-Rathen  nach  Albendorf
(A.  E.  v.  30.  Okt.)  220  Nr.  9.

Reichenbacher  Kreischausseen  von  Langenbielau
nach  Mittel-  Peterswaldau  und  von  Mittel-Peterswaldau
  über  Peiskersdorf  bis  zur  Schweidniher
  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Leutmannsdorf,
Verleihung  des  Enteignungsrechts  (A.  E.  v.  1.  Juli)
203  Nr.  13.

Ryhbniker  Kreischausseen,  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  und  des  Rechts  auf  Chausseegeld  für
die  Chausseen  1)  von  der  Provinzialchaussee  bei
Wilchwa  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze  an
der  Petrowkabrücke,  2)  von  der  Kreischaussee  in
Nieder-Schwirklan  bis  zur  Provinzialchaussee  bei
Mschanna,  3)  von  Rybnik  bis  zur  Kreisgrenze  in
der  Richtung  auf  Natiborer-  Hammer,  4)  von  der
Einmündung  des  Milchowitzer  Vizinalweges  in  die
Provinzialchaussee  Rybnik=  Gleiwit  bis  zur  Kreisgrenze
  bei  Gieraltowitz,  5)  von  der  Kreischaussee  bei
Stanowih  bis  zur  Kreisgrenze  bei  Ornontowitz  und

6)  von  der  Provinzialchaussee  zwischen  Karlssegen

und  Rzuchow  nach  Lissek  und  eventuell  bis  zur
Station  Summin  der  Eisenbahnstrecke  Rybnik—
Ratibor  (A.  E.  v.  16.  Sept.)  216  Nr.  5.

Schweidniter  Kreischausseen,  Verleihung  des
Enteignungsrechts  und  des  Rechts  auf  Chausseegeld
für  die  Chausseen  1)  von  der  Stadt  Zobten  am
Berge  über  Rogau  bis  Mörschelwitz  und  2)  von
bieser  abzweigend  über  Michelsdorf,  Oueitsch,  Alten-
        <pb n="259" />
        Sachregister.  1893.  7

Chausseen  (Forts.)
38)  Sangerhausener  Kreischausseen,  Anwendung  der

Chausseen  (Fortf.)  s
burg  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Nimptsch  in  der
Richtung  auf  Rankau  (A.  E.  v.  5.  Dez.  92.)  6  Nr.  8.
—  desgl.  für  die  Chaussee  von  der  Schweidnitz-Waldenburger
  Aktienchaussee  unweit  Schweidnitz  bis
zur  Grenze  mit  dem  Kreise  Waldenburg  (A.  E.  v.
1.  Nov.)  222  Nr.  6.

31)  Strehlener  Kreischaussee  von  Strehlen  über
Bärzdorf  nach  Grün-Hartau  im  Kreise  Nimptsch,
Verleihung  des  Rechts  auf  Chaussecgeld  (A.  E.  v.
22.  Mai)  118  Nr.  12.

32)  Tost.  Gleiwitzer  Kreischaussee  von  Preiswitz  an
der  Provinzialchaussee  Gleiwitz-Nicolai  nach  Gieraltowit##
  an  der  Kreischaussee  Gleiwitz=  Ornontowit,
Verleihung  des  Rechts  auf  Chausseegeld  (A.  E.  v.
27.  Sept.)  220  Nr.  5.

33)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  und  des  Rechts
auf  Chausseegeld  an  den  Kreis  Trebnitz  für  die
Straße  von  Wiese  über  Striese  nach  Schebitz
(A.  E.  v.  30.  Jan.)  20  Nr.  7.  —  desgl.  für  die
Chausseen  1)  von  Obernigk  über  Kunzendorf,
Hennigsdorf  nach  Haasenau,  2)  von  Mühnit  über
Peterwitz  bis  zum  Anschluß  an  die  Breslau-Rawitscher
  Provinzialchaussee  bei  Hochkirch  und
3)  von  Pollentschine  über  Skarsine  nach  Zedlitz
(A.  E.  v.  29.  Aug.)  211  Nr.  6.

VI.  Provinz  Sachsen.

Calber  Kreischausseen,  Anwendung  der  dem  Chausseegeldtarife

  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen

  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf
die  im  Kreise  Calbe  erbauten  Chausseen  1)  von  Biere
bis  zur  Grenze  des  Kreises  Wanzleben  in  der

Richtung  auf  Welsleben,  2)  vom  Dorfe  Eggersdorf

  bis  zum  Bahnhof  Eggersdorf  (A.  E.  v.  29.  Aug.)

216  Nr.  4.

35)  Gardelegener  Kreischaussee  von  Hemstedt  nach
Lindstedt,  Verleihung  des  Rechts  auf  Chausseegeld
(A.  E.  v.  21.  Juni)  206  Nr.  2.

36)  Verleihung  des  Rechts  auf  Chausseegeld  an  den
Kreis  Jerichow  I  für  die  Chaussee  von  Möckern
nach  Leihkau  (A.  E.  v.  17.  Okt.  92.)  69  Nr.  2.

37)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  und  des  Rocchts
auf  Chaussecgeld  an  den  Kreis  Jerichow  II  für  die
Chausseen  von  Blockdamm  über  Klein-  und  Groß.
Wulkow  bis  zur  Genthin-Havelberger  Provinzialstraße
  und  von  Briest  über  Sydow  bis  zum  Bahnhofe
Groß.  Wudicke  (A.  E.  v.  17.  Aug.)  216  Nr.  3.

3

—

dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  Chausseen  1)  von  der  Artern-Merseburger
  Provinzialchaussee  bei  Ritteburg  nach
Gehofen,  2)  von  Nienstedt  nach  der  Kreisgrenze
in  der  Richtung  auf  Allstedt,  3)  von  Bennungen
über  Wickerode,  Kleinleinungen  und  Drebsdorf  bis
zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Großleinungen,
4)  von  Wickerode  nach  Ouestenberg,  5)  von  der
Roßla-Hain'schen  Chaussee  nach  Wolfsberg,  6)  von
Schwenda  nach  dem  Chaussechause  Auerberg  zum
Anschluß  an  die  Chaussee  Stolberg-Harzgerode,
7)  von  Stempeda  nach  Rodishain,  8)  von  Bornstedt
  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  nach
Groß.  Osterhausen  (A.  E.  v.  30.  Jan.)  20  Nr.  8.

VII.  Provinz  Westfalen.

39)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde

Asbeck  zum  chausseemäßigen  Ausbau  einer  Straße
von  Asbeck  nach  Silschede  (A.E.  v.  10.  Mai)  202  Nr.  2.

40)  Soester  Kreischaussen,  Anwendung  der  dem

4

4

5—

Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  ange.
hängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  Chausseen  1)  von  der  Provinzialstraße
  in  Oestinghausen  über  Hultrop  und
Heintrop  bis  zur  Kreisgrenze  bei  Lippborg,  2)  vom
Ende  der  Straße  von  Werl  nach  Welver  und
Recklingsen  bis  zum  HammSoester  Wege  bei
Nateln,  3)  von  Kirch=  Welver  über  Derf-Welver
nach  Dinker,  4)  von  der  Münster-Arnsberger
Provinzialstraße  bei  Budberg  bis  zur  Dortmund-Paderborner
  Provinzialstraße  in  Büderich  und  5)  von
der  Münster-Arnsberger  Provinzialstraße  bei  Wickede
Über  Waltringen  und  Bremen  nach  Oberense  (A.  E.
v.  19.  Dez.  92.)  69  Nr.  3.

VIII.  Provinz  Hessen-Nassau.

)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Gemcinden
Hermershausen,  Ellnhausen  und  Ockers.
hausen  im  Kreise  Marburg  zur  Herstellung  eines
neuen  Fahrweges  von  Hermershausen  nach  Ockershausen
  (A.  E.  v.  2.  Jan.)  16  Nr.  2.

)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis
Schlüchtern  zum  Bau  des  Landweges  von  Elm
nach  Vollmerz  (A.  E.  v.  17.  Juli)  204  Nr.  17.

s.  auch  Kunststraßen.
        <pb n="260" />
        8  Sachregister.

Cleve  (Rheinprovinz)  Amtegericht,  Ausschlußfrist  für  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Jan.)  2.

Coblenz  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Jan.)  2.  (Verf.
v.  8.  März)  17.  (Verf.  v.  15.  Juli)  115.  (Verf.  v.
18.  Dez.)  217.

Cochem  (Rheinprovinz),  Amtzgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  11.  April)  77.
(Verf.  v.  19.  Juni)  100.  (Verf.  v.  15.  Sept.)  205.
(Verf.  v.  18.  Dez.)  217.

Cöln  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Jan.)  2.  (Verf.  v.
11.  April)  77.  (Verf.  v.  16.  Mai)  88.  (Verf.  v.  15.  Juliö
115.  (Verf.  v.  17.  Nov.)  213.—  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
  der  Stadt  Cöln  im  Betrage  von  7  000  000  Mark
(riv.  v.  14.  Jan.)  16  Nr.  5.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde
  Cöln  zur  Anlegung  eines  städtischen  Vieh=  und
Schlachthofes  (A.  E.  v.  6.  Febr.)  69  Nr.  4.  —  besgl.
zur  Anlegung  eines  neuen  Begräbnißplatzes  für  Cöln-Deutz
  (A.  E.  v.  26.  Mai)  118  Nr.  14.

Crossen  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  10.

Culm  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  5.

D.
Dahlem,  Bewässerungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Bitburg  (Stat.  v.  20.  März)  102  Nr.  2.
Darlehnskassen,  Genehmigung  des  4.  Nachtrags  zu  dem
Statut  der  Westpreußischen  landschaftlichen  Darlehns.
kasse  vom  9.  Oktober  1876  (A.  E.  v.  10.  April)  94  Nr.  5.
Genehmigung  eines  Nachtrags  zu  der  Fürsorgeordnung
  für  die  Beamten  der  Westpreußischen  landschaftlichen
  Darlehnskasse  (A.  E.  v.  17.  April)  202  Nr.  1.
Deichanlagen  sind  den  Steuern  vom  Grunbbesitz  nicht
unterworfen  (G.  v.  14.  Juli  S.  24e)  158.
s.  auch  Privatdeiche.
Deichverbände:
I.  Provinz  Westpreußen.
1)  Staudeichverband  der  Niederung  im  großen
Marienburger  Werder  (A.  E.  v.  22.  Mai)  118
Nr.  10.
II.  Provinz  Schlesien.
2)  Niewodniker  Deichverband  im  Regierungsbezirk
Oppeln  (Stat.  v.  1.  Jull)  206.

1893.

Deichverbände  (orts.)
3)  Noroker  Deichverband  im  Regierungebezirk  Oppeln
(Stat.  v.  4.  Juli)  207  Nr.  4.

III.  Provinz  Schleswig.
4)  Deichverband  der  Grube-Wessecker  Niederung  im

Kreise  Oldenburg  (Statutenänderung  v.  9.  Dez.  92.)
8  Nr.  3.

Deklamatorische  Vorträge,  Gestattung  der  kommunalen
  Besteuerung  derselben  (G.  v.  14.  Juli  §.  15)  156.

"*–nhiGe“  e#sr  B  I

Terschlag-Vergneustadter  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  7.

Diäten  (Tagegelder)  der  Mitglieder  und  Vorstände  der
Kreis=  und  Provinzialsynoden  sowie  der  Abgeordneten
zur  Prüfungskommission  (G.  v.  3.  Juli)  191.  —  desgl.
der  Ergänzungssteuerkommissionen  und  Schätzungsausschüsse
  (G.  v.  14.  Juli  F.  45)  148.

s.  auch  Reisekosten.

Dienste,  s.  Handbienste,  Spannbienste.

Dienstgrundstücke  der  Geistlichen,  Kirchendiener  und
Volksschullehrer,  Befreiung  derselben  von  den  Steuern
vom  Grunbbesitz  (G.  v.  14.  Juli  F.  24k)  158.

s.  auch  Dienstwohnungen.

Dienstreisen,  s.  Dläten,  Reisekosten.

Dienstwohnungen  der  Geistlichen,  Kirchendiener  und
Volksschullehrer,  Befreiung  derselben  von  den  Steuern
vom  Grundbesitz  (G.  v.  14.  Juli  §.  24k)  158.

s.  auch  Dienstgrundstücke.

Dillenburg,  Einführung  der  Städteordnung  für  den
Regierungsbezirk  Wiesbaden  in  der  Stadtgemeinde
Dillenburg  (V.  v.  6.  Febr.)  7.

Direktion  für  die  Verwaltung  der  direkten  Steuern,  Befugnisse
  derselben  bei  Veranlagung  zur  Ergänzungssteuer
(G.  v.  14.  Juli  S.  46)  148.

Dirschau  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  6.

Domänen,  fiskalische,  Berechnung  des  steuerpflichtigen
Einkommens  derselben  (G.  v.  14.  Juli  §.  44)  165.

Doppelbesteuerung,  Vermeidung  der  doppelten  Bestcuerung
  des  gemeindesteuerpflichtigen  Einkommens  (G.
v.  14.  Juli  88.  47  bis  52)  166.

Dortmund  (Stadt),  Ausgabe  der  von  der  Stadt  Dortmund
  nach  dem  Privilegium  vom  16.  September  1891
aufzunehmenden  Anleihe  in  mehreren  Abtheilungen  zu
3½  ober  4  vom  Hundert  (A.  E.  v.  7.  Dez.  92.)  94.  Nr.  1.
        <pb n="261" />
        Sachregister.

Dortmund  (Forts.).

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt.-gemeinde
  Dortmund  zur  Anlegung  eines  neuen  kommunalen
  Begräbnißplatzes  und  eines  Iugangsweges  zu
demselben  (A.  E.  v.  17.  Mai)  215  Nr.  2.

gegenofsenschaften,  s.  Meliorati

Dülken  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Dez.)  217.
Düren  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Jan.)  2.  (Verf.
v.  13.  Febr.)  14.  (Verf.  v.  11.  April)  77.  (Verf.  v.
16.  Mai)  88.  (Verf.  v.  15.  Juli)  115.  (Verf.  v.

8.  Sept.)  200.  (Verf.  v.  18.  Dez.)  217.

Erhöhung  des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Düren
nach  dem  Privilegium  vom  11.  Oktober  1891  aufgenommenen
  Anleihe  von  3  ½  auf  4  Prozent  (A.  E.  v.
13.  Sept.  92.)  69  Nr.  1.

Duisburg  (Nheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Duisburg  zur  Erweiterung
der  Hafenanlagen  daselbst  (A.  E.  v.  17.  Aug.)  207  Nr.  8.

E.

Eggastedt,  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Süderdithmarschen  (Stat.  v.  22.  Febr.)  79
Nr.  1.

Einbeck  (Provinz  Hannover),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  11.  April)  79.

Eingetragene  Genossenschaften  unterliegen  der  Gemeindeeinkommensleucr
  (G  v.  14.  Juli  S.  33  Nr.  3)  161.

Einrichtungen,  Erhebung  von  Gebühren  für  die  Benutung
  der  von  den  Gemeinden  im  öffentlichen  Interesse
unterhaltenen  Einrichtungen  (G.  v.  14.  Juli  §§.  4  ff.)
152

Einspruch  gegen  die  Veranlagung  zu  Gemeindeabgaben
(C.  v.  14.  Juli  §s.  69  fl.)  174.

1  LL  #W.  V.  2

Schienenwege  der  Eisenbahnen
  sind  den  Steuern  vom  Grundbesitz  nicht  unterworfen
  (G.  v.  14.  Juli  §S.  244)  158.

Der  Betrieb  der  Staatseisenbahnen  und  der  der
Eisenbahnabgabe  unterliegenden  Privateisenbahnen  ist
gewerbesteuerfrei  (G.  v.  14.  Juli  §.  28)  160.  —  Berechnung
  deß  steuerpflichtigen  Einkommens  der  Staatsund
  Driratbahnen  (G.  v.  14.  Juli  §s.  45,  46)  165.

Gesetz=  Samml.  1893.

1893.  9

Eisenbahnen,  Bestimmungen  für  die  einzelnen  Eisenbahnen:


1)  Altdamm-Kolberger  Eisenbahngesellschaft,  Ausgabe
  von  1  050  000  Mark  vierprozentiger  Anleihescheine
  (Priv.  v.  28.  Dez.  92.)  8  Nr.  5.

2)  Altenaer  Schmalspur--Eisen  bahngesellschaft,
Ausgabe  von  300  000  Mark  vierprozentiger  Anleihescheine
  (Priv.  v.  10.  Juli)  204  Nr.  16.

3)  Bochum  (B.  M.)  —  Wanne,  Ausbau  der  Bahn
(G.  v.  3.  Juli  S.  1)  106.

4)  Bonn  —Mehlem,  Anlage  einer  Kleinbahn  durch
bie  Bonner  Straßenbahngesellschaft  (A.  E.  v.  1.  Juli)
203  Nr.  14.

5)  Bünde  —Sulingen,  Bau  und  Betrieb  der  Bahn
(G.  v.  3.  Juli  §.  1)  105.  (A.  E.  v.  3.  Juli)  109.

6)  Bütow—Berent,  Bau  und  Betrieb  der  Bahn
(G.  v.  3.  Juli  F.  1)  105.  (A.  E.  v.  3.  Juli)  108.

7)  Derschlag—Bergneustadt,  Bau  und  Betrieb
der  Bahn  (G.  v.  3.  Juli  §F.  1)  106.  (A.  E.  v.
3.  Juli)  109.

8)  Hamm,  Mechrkosten  für  die  Erweiterung  des  Rangirbahnhofes
  (G.  v.  3.  Juli  §.  1)  106.

9)  Hamm  —Herbern,  Mehrkosten  für  den  Ausbau
der  Bahn  (G.  v.  3.  Juli  F.  1)  106.

10)  Jauer—Rohnstock,  Bau  und  Betrieb  der  Bahn
(G.  v.  3.  Juli  F.  1)  105.

11.  Jüdewein  —Oppurg,  Staatsvertrag  mit  Sachsen-Weimar
  wegen  Herstellung  der  Bahn  (v.  17./31.  Jan.)
110.

12)  Meppen—Haselünne,  Bau  und  Betrieb  der
Bahn  (Allerh.  Konzess.  Urk.  v.  8.  Aug.)  207  Nr.  6.

13)  Naumburg  a.  S.—Deuben,  Bau  und  Betrieb
der  Bahn  (G.  v.  3.  Juli  F.  1)  105.  (A.  E.  v.
3.  Juli)  109.

14)  Osberghausen  —Wiehl,  Bau  und  Betrieb  der
Bahn  (G.  v.  3.  Juli  §.  1)  106.  (A.  E.  v.  3.  Jull)
109.

15)  Osnabrück,  Mehrkosten  für  die  Ueberführung  ber
Hamburgerstraße  vor  dem  neuen  Personenbahnhofe
(G.  v.  3.  Juli  §.  1)  106.

16)  Osterfeld,  Mehrkosten  für  die  Anlage  eines
Sammel.  und  Rangirbahnhofes  (G.  v.  3.  Juli  F.  1)
106.

17  Natibor—Landesgrenze  in  der  Richtung  auf
Troppau,  Mchrkosten  für  den  Bau  der  Bahn
(G.  v.  3.  Juli  F.  1)  106.

18)  Regenwalde  —Piepenburg,  Bau  und  Bctrieb
der  Bahn  durch  die  Altdamm-Kolberger  Eisenbahnb
        <pb n="262" />
        10

Eisenbahnen  (Forts.).
gesellschaft  (Allerh.  Konzess.  Urk.  v.  14.  Dez.  92.)  6
Nr.  9

19)  Rippach-Poserna—Plagwit-Lindenau  bezw.
Markranstädt,  Bau  und  Betrieb  der  Bahn
(G.  v.  3.  Juli  §.  1)  105.  (A.  E.  v.  3.  Juli)  109.

20)  Rothfließ—Rudczanny,  Bau  und  Betrieb  der
Bahn  (G.  v.  3.  Juli  §.  1)  105.  (A.  E.  v.  3.  Juli)
108.

Eitorf  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Juni)  100.
Elberfeld  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist

für  Anlegung  det  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Dez.)  217.

Elbing  (Landkreis),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
des  Landkreises  Elbing  bis  zum  Betrage  von  250  000
Mark  (Priv.  v.  30.  Jan.)  20  Nr.  9.

Elementarschullehrer,  s.  Schullehrer.

Ellnhausen  (Provinz  Hessen=  Nassau),  f.  Chausseen
Nr.  41.

Eltvil,e,  Einführung  der  Städteordnung  für  den  Regierungsbezirk
  Wiesbaden  in  der  Stadtgemeinde  Eltville
(V.  v.  6.  Febr.)  7.

Enteignungen,  s.  dle  einzelnen  Verleihungen  des  Enteignungsrechts
  unter  Chausseen,  Meliorationen  und
bei  den  berechtigten  Kreisen,  Korporationen  u.  s.  w.

Entwässerungsverbände,  s.  Meliorationen.

Erben,  Anrechnung  des  denselben  zufallenden  steuerbaren
Vermögens  bei  Veranlagung  der  Ergänzungssteuer  (G.  v.
14.  Juli  §.  5  Nr.  2)  135.

Erfurt  (Stadt),  Ausgabe  von  Anleiheschelnen  der  Stadt
Erfurt  im  Betrage  von  6  200  000  Mark  (Priv.  v.
1.  Febr.)  27  Nr.  2.

Ergänzungssteuergesetz  (v.  14.  Juli)  134.

Ergänzungssteuertarif,  s.  Tarif.

Erkelenz  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Juni)  100.
(Verf.  v.  15.  Juli)  115.

s.  auch  Amtgerichte.

Erwerbsgesellschaften,  Anrechnung  der  zum  Anlageund
  Betriebskapital  derselben  gehörigen  Werthe  bei  Veranlagung
  der  Ergänzungssteuer  (G.  v.  14.  Juli  §.  5
Nr.  3)  135.

Eschweiler  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Mai)  88.
(Verf.  v.  16.  Okt.)  209.

Eupen  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Sept.)  200.

Sachregister.

1893.

Euskirchen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Jan.)  2.
(Verf.  v.  11.  April)  77.  (Verf.  v.  15.  Juli)  115.  (Verf.
v.  15.  Sept.)  205.  (Verf.  v.  17.  Nov.)  213.

Evangelische  Kirche,  Abänderung  verschiedener  Ver.
ordnungen  über  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staats
gegenüber  der  evangelischen  Landeskirche  (V.  v.
30.  Jan.)  10.

F.

Fachschulen,  Erhebung  eines  Schulgeldes  für  den  Besuch
der  von  den  Gemeinden  unterhaltenen  höheren  Fachschulen
(G.  v.  14.  Juli  §.  4)  152.

s.  auch  Lehranstalten.

Falkenberg  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  17.

Feuersozietäts-Reglement,  Genehmigung  des  3.  Nachtrags
  zu  dem  revidirten  Reglement  der  Feuersozictät  der
Ostpreußischen  Landschaft  vom  1.  November  1886  (A.  E.
v.  10.  Okt.  92.)  8  Nr.  1.

BA.  A  EAIEA.  EAêî.

F  sich  g  sellschaften,  Genehmigung  des
6.  Nachtrags  zu  den  Statuten  der  Feuerschaden=  Versicherungs=
  Gesellschaften  für  die  Städte  und  Flecken  und
für  das  platte  Land  des  Fürstenthums  Osifriesland  und
des  Harlingerlandes  zu  Aurich  (A.  E.  v.  20.  Jan.)
20  Nr.  5.

Genehmigung  des  8.  Nachtrags  zu  dem  Reglement
der  landschaftlichen  Feuerversicherungs=  Gesellschaft  für
Westpreußen  vom  16.  Februar  1863  (A.  E.  v.  12.  April)
117  Nr.  3.

Fideikommisse,  Anrechnung  des  zu  Fideikommißstiftungen
gehörigen  Vermögens  bei  Veranlagung  der  Ergänzungs.
steuer  (G.  v.  14.  Juli  §.  5  Nr.  1)  135.

Finanz-Ministerium,  Kautionen  von  Bcamten  aus  dem
Bereiche  desselben  (V.  v.  18.  Jan.)  9.

Befugnisse  des  Finanz=  Ministers  bei  der  Beauf.
sichtigung  der  Vermögensverwaltung  in  den  katholischen
Diözesen  (V.  v.  30.  Jan.  Art.  1  Nr.  2;  Art.  2)  12.  —
desgl.  in  Ergänzungsstenersachen  (G.  v.  14.  Juli  §§.  20,
21,  23,  24,  27,  45,  46)  141.  —  besgl.  in  Mieths.
und  Wohnungssteuersachen  (G.  v.  14.  Juli  §.  23)  157.
—  desgl.  in  anderen  Gemeindesteuersachen  (ebend.  5§5.  37,
56,  77)  170.

Fischereigesetz,  Abänderung  der  Verordnung  über  die
Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  der  Provinz  Westpreußen
  vom  8.  August  1887  (V.  v.  10.  Mai)  14.
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        Sachregister.

Fiskus,  Entrichtung  der  Gemeindeeinkommensteuer  von
gewerblichen  Unternehmungen  desselben  (G.  v.  14.  Juli
g.  33  Nr.  4)  161.

s.  auch  Reichs=  (Militär.)  Fiskus.

Fleisch,  Erhebung  von  Gebühren  für  die  Untersuchung
des  nicht  in  öffentlichen  Schlachthäusern  ausgeschlachteten
Fleisches  (G.  v.  14.  Juli  §.  11)  155.  —  Gemeindesteuern
auf  den  Verbrauch  von  Fleisch  dürfen  nicht  neu  eingeführt
  oder  erhöht  werden  (ebend.  .  14)  155.

Flemhuder=  und  Westensee,  Entwässerungsgenossenschaft
an  denselben  in  den  Kreisen  Kiel  (Land)  und  Rendsburg
(Stat.  v.  27.  Sept.)  222  Nr.  2.

Forsten,  fiskalische,  Berechnung  des  steuerpflichtigen  Einkommens
  aus  denselben  (G.  v.  14.  Juli  §.  44)  165.

Forstwirthschaft,  Anlage-  und  Betricbskapital  zum
Betriebe  derselben  unterliegt  der  Ergänzungssteuer  (G.
v.  14.  Juli  S.  2  llb,  §S.  4  1  Nr.  2)  134.  —  Werthberechnung
  forstwirthschaftlicher  Grundstücke  (ebend.  §.  11)
137.

Frankenstein  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  18.

Frankfurt  am  Main,  Aufhebung  des  §.  124  Abs.  2
der  Medizinal-  Ordnung  für  die  freie  Stadt  Frankfurt
vom  29.  Juli  1841  (G.  v.  16.  April)  81.

Abänderung  von  Bestimmungen  über  die  Besteuerung
der  Bergwerke  der  Stadt  Frankfurt  (G.  v.  14.  Juli  F.  2
Nr.  2,  F.  3)  120.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde
  Frankfurt  a.  M.  zur  Erweiterung  ihres  in  der
Gemarkung  Sachsenhausen  belegenen  Begräbnißplatzes
(A.  E.  v.  25.  Okt.)  222  Nr.  5.

Friedhöfe,  s.  Begräbnißplätze.
Friemersheim,  Verleihung  ded  Enteignungsrechts  an  die
politische  Gemeinde  Friemersheim  im  Kreise  Mörs  zur

Erweiterung  ihres  Begräbnißplatzes  (A.  E.  v.  10.  Mai)
117  Nr.  8.

Fresten  in  Gemeindeabgaben=  Angelegenheiten  (G.  v.  14.  Juli
&amp;amp;  9,  C3,  69,  72,  73,  77,  78,  81,  80  bis  88,  94)  154.
s.  auch  Verjährung.

Fürsorgeordnung  für  die  Wittwen  und  Waisen  von
Beamten  der  Westpreußischen  und  der  neuen  Westprcußischen
  Landschaft  sowie  der  Landschaftlichen  Darlehns.
kasse,  Genehmigung  eines  Nachtrags  zu  derselben  (A.  E.
v.  17.  April)  202  Nr.  1.

1893.  11
G.

Garbsen,  Leinemarsch  ·  Melioration  im  Kreise  Neustadt
a.  Rbge.  (Stat.  v.  28.  Juni)  203  Nr.  11.

Gardelegen  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  35.

Gartenbau,  Anlage-  und  Betriebskapital  zum  Betriebe
desselben  unterliegt  der  Ergänzungssteuer  (G.  v.  14.  Juli
§.  2  IIb,  F.  4  1  Nr.  2)  134.  —  Werthberechnung  der
dem  Gartenbau  dienenden  Grundstücke  (ebend.  F.  11)  137

Gebäude  unterliegen  der  Ergänzungssteuer  (G.  v.  14.  Juli
5§.  4  1  Nr.  1)  135.

Befreiung  der  einem  fremden  Staate  gehörigen
Botschafts-  oder  Gesandtschaftsgebäude  von  den  Steuern
vom  Grunbbesitz  (G.  v.  14.  Juli  s.  24b)  158.  —  desgl.
der  dem  Staate,  den  Provinzen,  den  Kreisen,  den  Gemeinden
  oder  sonstigen  kommunalen  Verbänden  gehörigen
Gebäude  (ebend.  s.  24c)  158.  —  deegl.  der  gottesdienstlichen
  Gebände  gewisser  Religionsgesellschaften  (ebend.
8.  248)  158.

Gebäudesteuer,  Verzicht  des  Staates  auf  dieselbe
(G.  v.  14.  Juli  §.  1  Nr.  1)  119.  —  Fortführung  der
staatlichen  Veranlagung  und  Verwaltung  derselben  (ebend.
55.  3,  4)  120.  —  Strafbestimmungen  (ebend.  §§.  8
bis  10)  121.  —  Hebung  und  Beitreibung  der  Steuer
(ebend.  §.  11)  122.

Gebühren,  Aufhebung  der  den  Revisoren  kaufmännischer
Bücher  in  Berlin  für  ihre  Zuzichung  bei  gerichtlichen
Geschäften  gewährten  Gebühren  (G.  v.  1.  Juni)  99.

Gebühren  für  Zeugen  und  Sachverständige  in
Angelegenheiten  der  Ergänzungssteuer  (G.  v.  14.  Juli
6.  45)  148.

Erhebung  von  Gebühren  für  die  Benutzung  der
von  den  Gemeinden  im  öffentlichen  Interesse  unterhaltenen
  Veranstaltungen  (G.  v.  14.  Juli  S§.  4  bis  12)  152.

Gebührentaxen  für  evangelische  Geistliche,  Einführung
und  Veränderung  derselben  (Kirch.  G.  v.  18.  Juli  92.
5§.  1  Nr.  4)  25.

Geestemünde  (Provinz  Hannover),  Amtogericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.
27.  Juni)  114.

Gefängnistanstalten,  Befreiung  derselben  und  ihrer
Grundstücke  von  den  Steuern  vom  Grundbesitz  (G.  v.
14.  Juli  S.  24h,  i)  158.

Geflügelstener,  Einführung  derselben  als  Gemeindesteuer
(G.  v.  14.  Juli  §.  14)  155.

Geheimhaltung  der  Verhältnisse  der  Steuerpflichtigen
und  Bestrafung  der  Verletzung  (G.  v.  14.  Juli  §§.  80,
81)  179.

5-
        <pb n="264" />
        12  Sachregister.

Geilenkirchen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Dez.)  217.

Geistliche,  Befreiung  der  Dienstgrundstücke  und  Dienstwohnungen
  der  Geistlichen  von  den  Steuern  vom  Grundbesitz
  (G.  v.  14.  Juli  F.  24  k)  158.

Heranziehung  derselben  und  ihrer  Wittwen  und
Waisen  zu  Gemeindceinkommen=  und  Aufwandssteuern
(G.  v.  14.  Juli  §F.  41)  165.

Geld,  baares  Geld  gilt  als  steuerbares  Vermögen  im
Sinne  des  Crgänzungssteuergesetzes  (G.  v.  14.  Juli  .  7b)
136.  —  Baares  Geld  Deutscher  Währung  wird  mit  dem
Neunwerth,  fremdes  Geld  mit  dem  Verkaufswerth  in
Ansatz  gebracht  (ebend.  F.  12)  137.

Geldern  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  März)  17.  (Verf.
v.  16.  Okt.)  209.  (Verf.  v.  18.  Dez.)  217.

Geldsorten,  s.  Geld.

Gemeinde,  Befreiung  der  den  Gemeinden  gehßrigen  Grundstücke
  und  Gebäude  von  den  Steuern  vom  Grundbesitz
(G.  v.  14.  Juli  §.  240)  158.

Gemeindeanstalten,  s.  Anstalten.

Gemeindeeinkommenstener,  welche  Personen  derselben
unterliegen  (G.  v.  14.  Juli  §.  33  Nr.  1,  2)  161.  —
Welche  Personen  von  derselben  befreit  sind  (ebend.  §.  40)
164.  —  Steuerpflicht  (ebend.  §.  33  bis  43)  161.  —
Berechnung  des  steuerpflichtigen  Einkommens  der  fiskalischen
  Domänen,  Staats-  und  Privatbahnen  (cbend.
§§.  44  bis  46)  165.  —  Vermeidung  von  Doppel.
besteuerungen  (ebend.  §§.  47  bis  52)  166.

Gemeindesteuern,  Bestimmungen  über  die  Erhebung
indirekter  Gemeindesteuern  (G.  v.  14.  Juli  §§.  13  bis  19)
155.  —  deögl.  direkter  Gemeindesleuern  (ebend.  88.  20
bis  67)  156.

s.  auch  Gemeindeeinkommensteuer,  Gewerbesteuer,
  Grundsteuer,  Gebäudesteuer.

Gemeindevorstand,  Pflichten  desselben  bei  Veranlagung
und  Erhebung  der  Gemeindesteuern  (G.  v.  14.  Juli
58.  61  ff.)  172.

Gemünd  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Jan.)  2.
(Verf.  v.  8.  März)  17.  (Verf.  v.  11.  April)  77.  (Verf.
v.  8.  Sept.)  200.  (Verf.  v.  17.  Nov.)  213.  (Verf.  v.
18.  Dez.)  217.

Gendarmerie,  die  Mitglieder  derselben  gelten  als  Militär.
personen  im  Sinne  des  Kommunalabgabengesetzes  (G.  v.
14.  Juli  F.  42)  165.

Gerdauen  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  2.

1893.

Gerresheim  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrift
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Jan.)  2.
(Verf.  v.  19.  Juni)  100.

Gerechtigkeiten,  welche  einen  in  Geld  schätzbaren  Werth
haben,  gelten  als  steuerbaretz  Vermögen  im  Sinne  des
Ergänzungssteuergesehees  (G.  v.  14.  Juli  §.  4  1  Nr.  1)  134.

Gesandte  fremder  Mächte  sind  von  der  Ergänzungssteuec
befreit  (G.  v.  14.  Juli  §.  3)  134.  —  desgl.  von  der
Gemeindeeinkommensteuer  (G.  v.  14.  Juli  §.  40  Nr.  2)  164.

Gesandtschaftsgebäude,  s.  Gebäude,  Grundstücke.

Geschäftsanthelle  gelten  als  steuerbares  Vermögen  im
Sinne  des  Ergänzungssteuergesetzes  (G.  v.  14.  Juli
S.  7  )  136.

Geschäftsguthaben  bei  Genossenschaften  gelten  als  steuerbares
  Vermögen  im  Sinne  des  Crgänzungssteuergesetzes
(G.  v.  14.  Juli  8.  7a)  136.

Geschäftsordnung  für  die  Kommissionen  zur  Veranlagung
  der  Ergänzungssteuer  (G.  v.  14.  Juli  S.  46)  148.

Getreide,  Gemeindesteuern  auf  den  Verbrauch  von  Getreide
dürfen  nicht  neu  eingeführt  oder  erhöht  werden  (G.  v.
14.  Juli  F.  14)  155.

Gewerbe,  Anlage-  und  Betriebskapital  zum  Betriebe
eines  stehenden  Gewerbes  unterliegt  der  Ergänzungssteuer
(G.  v.  14.  Juli  8.  2  IIb,  F.  4  1  Nr.  2,  S.  10)  134.  —
Werthberechnung  der  dem  Gewerbebetriebe  dienenden
Grundstücke  (ebend.  §.  11)  137.

Besondere  Bestimmungen  über  die  kommunale  Besteucrung
  des  Gewerbebetriebes  (G.  v.  14.  Juli  §F.  28
bis  32)  160.

Gewerbesteuer,  Verzicht  des  Staates  auf  dieselbe  (G.
v.  14.  Juli  §.  1  Nr.  2)  119.  —  Fortführung  der  staatlichen
  Veranlagung  und  Verwaltung  derselben  (ebend.
SS.  3,  4)  120.  —  Strafbestimmungen  (ebend.  §§.  8  bis
10)  121.  —  Hebung  und  Beitreibung  der  Steuer
(ebend.  §.  11)  122.

Ablösung  von  Gewerbesteuerbefreiungen  (G.  v.
14.  Juli  F.  22)  157.

Gieselau-Niederung,  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft
  derselben  in  den  Kreisen  Rendsburg  und  Süder.
dithmarschen  (Stat.  v.  10.  April)  98  Nr.  3.

Glogau  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  19.

Gnadenzeit  bei  Pfarrstellen  (G.  v.  8.  März  —  Kirch.  G.
v.  18.  Juli  92.)  21.22.

Goch  (Nheinprovinz),  Amtgericht,  Ausschlußfrist  für  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Juni)  100.

Göttingen  (Drovinz  Hannover),  Amtsgericht,  Ausschluß.
frist  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  27.  Juni)
114.
        <pb n="265" />
        Sachregister.

Gold  in  Barren  wird  bei  Veranlagung  der  Ergänzungssteuer
  mit  dem  Verkaufswerth  in  Ansatz  gebracht  (G.  v.
14.  Juli  §.  12)  137.

Goldap  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Gottesberger  Außenfeld,  Ent.  und  Bewässerungs.
verband  im  Danziger  Deichverbande  und  Kreise  Danziger
Niederung  (Stat.  v.  21.  Junl)  203  Nr.  10.

Gottesdienst,  Befreiung  der  dem  öffentlichen  Gottesdienst
  gewidmeten  Gebände  und  Grundstücke  von  den
Steuern  vom  Grundbesitz  (G.  v.  14.  Juli  S.  248,  i)  158.

Gotteswalder  Binnenfeld,  Ent  und  Bewässerungs-.
verband  im  Danziger  Deichverbande  und  Kreise  Danziger
Niederung  (Stat.  v.  21.  Juni)  203  Nr.  9.

Graudenz  (Stadt),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der
Stadt  Graudenz  bis  zum  Betrage  von  300  000  Mark
(Priv.  v.  20.  Febr.)  69  Nr.  5.

Grevenbroich  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Juni)  100.
(Verf.  v.  17.  Nov.)  213.

Grimmen  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  13.

Groß-Lagiewnik,  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Lublinitz  (Stat.  v.  29.  Aug.)  211  Nr.  9.

Grottkau  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  20.

Gruben,  Entrichtung  der  kommunalen  Gewerbesteuer  für
die  Ausbeutung  von  Sand-,  Kies.,  Lehm.,  Mergel.,
Thon  und  dergleichen  Gruben  (G.  v.  14.  Juli  §.  28)  160.

Grube-Wesseker  Niederung,  Deichverband  derselben  im
Kreise  Oldenburg  (Statutenänderung  v.  9.  Dez.  92.)8  Nr.  3.

Grumbach  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Febr.)  14.
(Verf.  v.  16.  Mai)  88.  (Verf.  v.  Z.  Sept.)  200.

Grunvbesitz,  der  Ergänzungssteuer  unterliegen  alle
physischen  Personen  nach  dem  Werthe  ihres  Preußischen
Grundbesitzes  (G.  v.  14.  Juli  S.  2  IIa)  134.

Besondere  Bestimmungen  über  die  kommunale
Besteuerung  des  Grundbesitzes  (G.  v.  14.  Juli  §§.  24
bis  27)  158.

s.  auch  Grundstücke.

Grundbuch,  Bestimmung  der  Ausschlußfrist  für  Anmeldung
  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  für  den  Bezirk  der  nachbezeichneten  Amtsgerichte
  oder  von  Theilen  desselben:

Hannover.
Bergen  bei  Celle  (Verf.  v.  16.  Jan.)  4.
Einbeck  (Verf.  v.  1  1.  April)  79.
Uslar  (Verf.  v.  28.  April)  81.
Geestemünde,  Göttingen  (Verf.  v.  27.  Juni)  114.

1893.  13
Grundbuch  (orts.).

Rheinprovinz.

Aldenhoven,  Jülich,  Gemünd,  Düren,  Bonn,  Siegburg,
  Cleve,  Kanten,  Adenau,  Coblenz,  Kirchberg,
Kirn,  Kreuzuach,  Mayen,  Simmern,  Trarbach,
Zell,  Cöln,  Kerpen,  Euskirchen,  Gerresheim,
Ratingen,  Neuß,  Langenberg,  Lebach,  Sankt
Wendel  Neuerburg,  Rhaunen,  Wittlich,  Wadern
(Verf.  v.  16.  Jan.)  2.

Düren,  Bonn,  Königswinter,  Mörs,  Zell,  Wittlich,
Mayen,  Adenau,  Audernach,  Boppard,  Sobernheim,
  Bensberg,  Odenkirchen,  Grumbach,  Sulzbach,
  Sankt  Wendel,  Hermeskeil,  Bitburg  (Verf.
v.  13.  Febr.)  14.

Gemünd,  Montjole,  Sankt  Vith,  Königswinter,
Rheinbach,  Bonn,  Geldern,  Kanten,  Adenau,
Ahrweiler,  Castellaun,  Coblenz,  Meisenheim,
Sinzig,  Andernach,  Jell,  Kerpen  am  Rhein,
Bensberg,  Ratingen,  Uerdingen,  Ottweiler,  Sankt
Wendel,  Sulzbach,  Baumholder,  Prüm,  Saarburg
  (Verf.  v.  8.  März)  17.

Düren,  Gemünd,  Heinsberg,  Malmedy,  Blankenheim,
  Rheinbach,  Bonn,  Euskirchen,  Mörz,
Cochem,  Kreuznach,  Mayen,  Münstermaifeld,
Simmern,  Stromberg,  Cöln,  Gummersbach,  Neuß,
Langenberg,  Tholey,  Saarbräcken,  Saarlouis,
Völklingen,  Ncunkirchen,  Ottweiler,  Neumagen,
Neuerburg,  Wadern  (Verf.  v.  11.  April)  77.

Aachen,  Aldenhoven,  Eschweiler,  Jülich,  Stolberg
bei  Aachen,  Düren,  Montjoie,  Sankt  Vith,
Hennef,  Rheinbach,  Waldbrocl,  Kempen  am
Rhein,  Lobberich,  Rheinberg,  Andernach,  Sankt
Goar,  Kreuznach,  Meisenheim,  Cöln,  Langenberg,
Sulzbach,  Grumbach,  Neunkirchen,  Ottweiler,
Saarbrücken,  Trier,  Prüm,  Berncastel  (Verf.  v.
16.  Mai)  88.

Aachen,  Erkelenz,  Heinsberg,  Montjoie,  Bonn,
Eitorf,  Rheinbach,  Siegburg,  Goch,  Mörs,
Adenau,  Cochem,  Meisenheim,  Münstermaifeld,
Simmern,  Zell,  Wipperfürth,  Bensberg,  Wermelskirchen,
  Lindlar,  Gerresheim,  Grevenbroich,  Langenberg,
  Velbert,  Saarlouis,  Völklingen,  Sankt
Wendel,  Hermeskeil,  Rhaunen,  Bittburg,  Saarburg,
  Trier,  Wadern  (Verf.  v.  19.  Juni)  100.

Blankenheim,  Düren,  Erkelenz,  Montjoie,  Euslirchen,
  Castellaun,  Coblenz,  Simmern,  Meisenheim,
  Zell,  Cöln,  Gummersbach,  Kerpen,  Neuß,
        <pb n="266" />
        14  Sachregister.

Grundbuch  (Forts.).
Ratingen,  Uerdingen,  Velbert,  Tholey,  Sulzbach,
Merzig,  Wadern  (Verf.  v.  15.  Juli)  115.

Dären,  Eupen,  Gemünd,  Heinsberg,  Montjoic,  Bonn,
Mörs,  Andernach,  Boppard,  St.  Goar,  Kirchberg,
Kreuznach,  Mayen,  Münstermaifeld,  Trarbach,
Zell  a.  M.,  Ratingen,  Langenberg,  Saarbrücken,
Völklingen,  Grumbach,  Trier,  Neuerburg,  Neumagen,
  Berncastel,  Wittlich,  Hermeskeil,  Saarburg
  (Verf.  v.  8.  Sept.)  200.

Vachen,  Heinsberg,  Euskirchen,  Hennef,  Cochem,
Sinzig,  Zell,  Langenberg,  Baumholder,  Saarlouis,
Sulzbach,  Völklingen  (Verf.  v.  15.  Sept.)  205.

Aldenhoven,  Eschweiler,  Rheinbach,  Bonn,  Mörz,
Geldern,  Kirn,  Simmern,  Kreuznach,  Langen.
berg,  Berncastel,  Neuerburg,  Hermeskeil  (Verf.
v.  16.  Okt.)  209.

Gemünd,  Heinsberg,  Malmedy,  Sankt  Vith,  Rheinbach,
  Waldbroel,  Bonn,  Euskirchen,  Königswinter,
Reinberg,  Mörs,  Adenau,  Ahrweiler,  Boppard,
Kreuznach,  Kerpen,  Cöln,  Bensberg,  Grevenbroich,
  Bergheim,  Velbert,  Langenberg,  Ott.
weiler,  Baumholder,  Tholey,  Sankt  Wendel,
Vitburg,  Wadern  (Verf.  v.  17.  Nov.)  213.

Düren,  Gemünd,  Heinsberg,  Malmedy,  Sankt
Vith,  Geilenkirchen,  Siegburg,  Hennef,  Lobberich,
Kempen  am  Nhein,  Geldern,  Mörs,  Dülken,
Coblenz,  Cochem,  Kirchberg,  Mayen,  Meisenheim,
Münstermaifeld,  Sobernheim,  Stromberg,  Trarbach,
  Uerdingen,  Barmen,  Elberfeld,  Merzig,
Wittlich,  Neumagen,  Berncastel,  Trier,  Saarburg,
  Bitburg,  Rhaunen,  Hillesheim,  Prüm
(Verf.  v.  18.  Dez.)  217.

Grundbuchwesen,  Abänderung  der  Bestimmungen  über
das  Grundbuchwesen  im  Geltungsbereich  des  Rheinischen
Rechto  (G.  v.  14.  Juli)  185.

Grundsteuer,  Verzicht  des  Staates  auf  dieselbe  (G.  v.
14.  Juli)  119.  —  Fortführung  der  staatlichen  Veranlagung
  und  Verwaltung  derselben  (ebend.  §§.  3,  4)
120.  —  Strafbestimmungen  (ebend.  §#§.  8  bis  10)  121.
—  Hebung  und  Beitreibung  der  Steuer  (ebend.  §.  11)  122.

Auflösung  des  Grundsteucr.  Deckungsfonds  in  den
Provinzen  Rheinland  und  Westsalen  (G.  v.  14.  Juli
S.  6)  121.

###  *234  424.  383

G  »  schädigungen,  Rückerstattung  derselben
an  den  Staat  (G.  v.  14.  Juli  55.  17  bis  27)  124.

1893.

Grundsteuerkataster  in  den  Provinzen  Rheinland  und
Westfalen,  Auflösung  der  Fonds  zur  Erhaltung  und
Ernencrung  derselben  (G.  v.  14.  Juli  S.  6)  121.

Grundstücke,  Auseinandersetzung  wegen  der  Grundstäcke
des  bisherigen  Helgoländer  Gemeinwesens  (V.  v.
17.  Mah)  91.

Grundstücke  (Liegenschaften,  Gebäude)  unterliegen
der  Ergänzungsstener  (G.  v.  14.  Juli  F.  4  I  Nr.  1)  134.
Die  außerhalb  Preußens  belegenen  dagegen  nicht  (ebend.
§S.  4  II  Nr.  1)  134.  —  Werthberechnung  der  Grundstücke
  (ebend.  §.  11)  137.

Gestattung  der  Ablösung  der  auf  einzelnen  Grundstücken
  beruhenden  Gemeindesleuerbefreiungen  (G.  v.
14.  Juli  §.  21)  157.  —  Befreiung  der  dem  Staate,
den  Provinzen,  den  Kreisen,  den  Gemeinden  oder
sonstigen  kommunalen  Verbänden  gehörigen  Grundstücke
von  den  Steuern  vom  Grundbesitz  (G.  v.  14.  Juli  F.  24ch)
158.  —  desgl.  der  einem  fremden  Staate  gchörigen
Grundstücke,  auf  denen  Botschafts-  oder  Gesandtschaftsgebäude
  errichtet  sind  (ebend.  §.  24b)  158.

s.  auch  Dienstgrundstücke,  Kirchengrundstücke,
  Staatsgrundstücke.

Guben  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  11.

Gummersbach  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  11.  April)  77.
(Verf.  v.  15.  Juli)  115.

Gwosdzian,  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst  im
Kreise  Lublinitz  (Stat.  v.  27.  Sept.)  222  Nr.  1.

H.

Hachenburg,  Einführung  der  Städteordnung  für  den
Regierungsbezirk  Wiesbaden  in  der  Stadtgemeinde
Hachenburg  (V.  v.  6.  Febr.)  7.

Hadamar,  Einführung  der  Städteordnung  für  den
Regierungsbezirk  Wiesbaden  in  der  Stadtgemeinde  Hadamar
  (V.  v.  6.  Febr.)  7.

Hamm,  Rangirbahnhof  daselbst,  s.  Eisenbahnen  Nr.  8.

Hamm-Herberner  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  9.

Hanau  (Stadt),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der
Stadt  Hanan  im  Betrage  von  1  500  000  Mark  (Priv.
v.  6.  Febr.)  62  Nr.  4.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Reichs-(Militär.)
  Fiskus  zur  Vergröseerung  des  Exerzirplatzes
bei  Hanau  (A.  E.  v.  2.  Febr.)  94  Nr.  2.

Handdienste,  Leistung  von  Handdiensten  in  den  Gemeinden
(G.  v.  14.  Juli  §.  68)  174.
        <pb n="267" />
        Sachregister.

Handelsgewerbe,  Werthberechnung  der  dem  Handels.
gewerbe  dienenden  Grundstücke  bei  Veranlagung  der  Ergänzungssteuer
  (G.  v.  14.  Juli  S.  11)  137.

Handlungsbücher,  Aufhebung  der  den  Revisoren  kaufmännischer
  Bücher  in  Berlin  für  ihre  Zuziehung  bei
gerichtlichen  Geschäften  gewährten  Gebühren  (G.  v.
1.  Juni)  99.

Hannover  (Provinz),  Abänderung  der  Verordnungen
vom  25.  Juli  1884  und  24.  Juni  1885  über  die  Ausübung
  der  Rechte  des  Staats  gegenüber  der  evangelischreformirten
  resp.  der  evangelisch  lutherischen  Kirche  der
Provinz  (V.  v.  30.  Jan.)  10.

Feier  der  Buß-  und  Bettage  in  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover  (Kirch.  G.  v.
12.  März)  30.  (V.  v.  12.  März)  31.

Aufhebung  von  Stolgebühren  für  Taufen,  Trauungen
und  kirchliche  Aufgebote  in  der  evangelisch,  reformirten
Kirche  der  Provinz  (G.  v.  30.  März)  63.  (V.  v.  30.  März)68.

Abänderung  von  Bestimmungen  über  die  Besteuerung
der  Bergwerke  in  der  Provinz  (G.  v.  14.  Juli  §.  2
Nr.  2)  120.

Hannoversches  Königshaus,  Befreiung  der  Mitglieder
des  vormaligen  Hannoverschen  Königshauses  von  der
Ergänzungssteuer  (G.  v.  14.  Juli  §.  3)  134.

Harlinger  Land,  6.  Nachtrag  zu  den  Statuten  der
Feuerschaden  Versicherungögesellschaft  für  Ostfriesland
und  das  Harlinger  Land  (A.  E.  v.  20.  Jan.)  20  Nr.  5.

Hausen,  s.  Wiesbaden  (Regierungsbezirh.

Haushaltungsvorstand,  in  welchem  Falle  demselben
bei  Veranlagung  der  Ergänzungssteuer  das  Vermögen
der  Haushaltungsangehörigen  anzurechnen  ist  (G.  v.
14.  Juli  §.  5  Nr.  4)  135.

Hausrath  gilt  nicht  als  steuerbares  Vermögen  im  Sinne
des  Ergänzungsstenergesetzes  (G.  v.  14.  Juli  §.  4  II1)  134.

Hebungen,  in  welchen  Fällen  geldwerthe  Hebungen  als
steuerbares  Vermögen  im  Sinne  des  Ergänzungssteuergesches
  gelten  (G.  v.  14.  Juli  7c)  136.

Hechingen  (Stadt),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der
Stadtgemeinde  Hechingen  im  Betrage  von  200  000  Mark
(Priv.  v.  15.  Okt.)  216  Nr.  6.

Heinsberg  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  11.  April)  77.
(Verf.  v.  19.  Juni)  100.  (Verf.  v.  8.  Sept.)  200.
(Verf.  v.  15.  Sept.)  205.  (Verf.  v.  17.  Nov.)  213.
(Verf.  v.  18.  Dez.)  217.

1893.  15

Helgoland,  Einführung  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1867,
betr.  die  Abgrenzung  und  Organisation  von  Berufsgenossenschaften,
  in  Helgoland  (G.  v.  20.  März)  61.

Auseinandersetzung  zwischen  dem  Staate  und  der
Gemeinde  Helgoland  hinsichtlich  der  Grundstücke  des  bis.
Prigen  Helgoländer  Gemeinwesens  (V.  v.  17.  Mai)  91.

Hennef  (Rheiuprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Mai)  88.  (Verf.
v.  15.  Sept.)  205.=  (Verf.  v.  18.  Dez.)  217.

Herborn,  Einführung  der  Städteordnung  für  den  Regierungsbezirk
  Wiesbaden  in  der  Stadtgemeinde  Herborn
(V.  v.  6.  Febr.)  7.

Hermelskeil  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  den  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Febr.)  14.
(Verf.  v.  19.  Junl)  100.  (Verf.  v.  8.  Sept.)  200.  (Verf.
v.  16.  Okt.)  209.

Hermershausen  (Provinz  Hessen-Nassau),  s.  Chausseen
Nr.  41.

Hersztopowo,  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst  im
Kreise  Lissa  (Stat.  v.  6.  Juni)  202  Nr.  6.
Hessen-Nassau,  Abänderung  älterer  Bestimmungen  über
die  Besteuerung  der  Bergwerke  in  Hessen--Nassau  (G.
v.  14.  Juli  S.  2  Nr.  2)  120.
Hillesheim  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Orundbuchs  (Verf.  v.  18.  Dez.)  217.
Hinterbliebene  verstorbener  Geistlichen,  Gewährung  der
Gnadenzeit  an  dieselben  (Kirch.  G.  v.  18.  Juli  92.)  22.
Hofbeamte,  Heranziehung  derselben  und  ihrer  Wittwen
und  Waisen  zu  Gemeindeeinkommen=  und  Aufwandssteuern
  (G.  v.  14.  Juli  §.  41)  165.
Hohenzollern-Hechingen  (Fürstenthum)  wird  einer
Ruhegehaltskasse  für  Lehrer  und  Lehrerinnen  nicht  angeschlossen
  (G.  v.  23.  Juli  §.  16)  197.
Hohenzollernsche  Lande,  Ueberweisung  eines  Jahresbetrages
  von  62  020  Mark  an  die  Hohengollernschen  Lande
bis  zur  Einführung  eines  Gesetzes  über  die  Aufhebung
dirckter  Staatssteuern  daselbst  (G.  v.  14.  Juli  §.  29)  128.
Hohenzollernsches  Fürstenhaus,  Befreiung  der  Mitglicder
  desselben  von  der  Ergänzungssteuer  (G.  v.  14.  Juli
§.  3)  134.  —  desgl.  von  der  Gemeindeeinkommensteuer
(G.  v.  14.  Juli  §.  40  Nr.  1)  164.

Hülfsbeamte  des  Vorsitzenden  der  Ergänzungssteuer-Veranlagungskommission
  (G.  v.  14.  Juli  §.  27)  143.
Hundesteuer,  Befugniß  der  Gemeinden  zur  Erhebung

derselben  (G.  v.  14.  Juli  S§s.  16,  93)  156.
        <pb n="268" />
        16

J.

FJauer-Rohustocker  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  10.

Jawornitz,  Eutwässerungsgenossenschaft  im  Kreise  Lub.
linitz  (Stat.  v.  2.  Aug.)  207  Nr.  5.

Idstein,  Einführung  der  Städteordnung  für  den  Regierungsbezirk
  Wiesbaden  in  der  Stadtgemeinde  Idstein
(V.  v.  6.  Febr.)  7.

Jerichotw  J  Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  36.

Jerichow  II.  Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  37.

Inowrazlaw,  s.  Amtgerichte.

Invaliditäts=  und  Altersversicherung,  Ansprüche
aus  derselben  unterliegen  nicht  der  Ergänzungssteuer
(G.  v.  14.  Juli  S.  7c)  136.

Jüdewein-Oppurger  Eisenbahn,  f.  Eisenbahnen
Nr.  11.

Jülich  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschluffrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Jan.)  2.  (Verf.
v.  16.  Mai)  88.

Jungfer-Keitelauer  Entwässerungsverband  im  Landkreise
  Elbing  (Stat.  v.  10.  April)  98  Nr.  2.

Inngfersche  Laake,  Entwässerungsverband  derselben  im
Marienburger  Deichverbande  (Stat.  v.  22.  Mai)  118
Nr.  11.

Juristische  Personen  unterliegen  der  Gemeindeeinkommensteuer
  (G.  v.  14.  Juli  §.  33  Nr.  3)  161.

Justizbehörden,  zusätliche  Erklärung  zu  den  mit  Ruß.
land  am  4.  Februar  1879  und  29.  August  1883  ge.
schlossenen  Abkommen  wegen  des  unmittelbaren  Geschäftsverkehrs
  zwischen  den  Preußischen  und  Russischen
Justizbehörden  (v.  28.  Jan.)  83.

K.

Kalkbrüche,  s.  Brüche.

Kanäle,  schiffbare  Kanäle  sind  den  Steuern  vom  Grund.
besitz  nicht  unterworfen  (G.  v.  14.  Juli  §.  244)  158.

Kapellen,  Befreiung  derselben  und  der  dazu  gehörigen
Grundstücke  von  den  Steuern  vom  Grundbcsitz  (G.  v.
14.  Juli  8.  248,  1)  158.

Kapitalforderungen  werden  bei  Veranlagung  der  Ergänzungssteuer
  mit  dem  Neunwerthe  in  Ansatz  gebracht
(G.  v.  14.  Juli  §.  12)  137.

Kapitalien,  s.  Kirchen  kapitalien.

Kapitalvermögen  unterliegt  der  Ergänzungsstcuer  (G.
K  14.  Juli  §.  4  1I  Nr.  3,  §.  7)  134.

Sachregister.

1893.

Kartoffeln,  Gemeindestenern  auf  den  Verbrauch  von
Kartoffeln  dürfen  nicht  neu  eingeführt  oder  erhöht  werden
(G.  v.  14.  Juli  S.  14)  155.

Kassel,  s.  Cassel.

Kassenanwalt  für  die  Ruhegehaltskassen  für  Lehrer  und
Lehrerinnen  an  öffentlichen  Volksschulen,  dessen  Wahl  und
Befugnisse  (G.  v.  23.  Juli  §§.  3,  4,  9,  17)  195.

Kassenscheine,  fremde,  gelten  als  steuerbares  Vermögen
im  Sinne  des  Ergänzungssteuergesetzes  (G.  v.  14.  Juli
S.  76)  136.

Kataster,  s.  Grundsteuerkataster.

Katholische  Kirche,  Aussichtsrecht  des  Staats  bei  der
Vermögensverwaltung  in  den  katholischen  Diszesen  (V.
v.  30.  Jan.)  11.  —  desgl.  in  den  katholichen  firchengemeinden
  (V.  v.  30.  Jan.)  13.

Vorsitz  im  Kirchenvorstande  der  katholischen  Kirchengemeinden
  in  dem  Geltungsbereiche  des  Rheinischen  Rechts
(G.  v.  31.  März)  68.

Katscher,  s.  Amtsgerichte.

Kaufmännische  Bücher,  s.  Handlungs  bücher.

Kautionen,  s.  Amtskautionen.

Kempen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Mai)  88.  (Verf.
v.  18.  Dez.)  217.

Kerpen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Jan.)  2.  (Verf.
v.  S.  März).  17.  (Verf.  v.  15.  Juli)  115.  (Verf.  v.
17.  Nov.)  213.

Kiel,  Erweiterung  der  Stadtgemeinde  und  des  Stadtkreises
Kiel  (G.  v.  26.  März)  59.

Kiesgruben,  s.  Gruben.

Kirchberg  (Nheinprovinz),  Amtzgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Jan.)  2.
(Verf.  v.  8.  Sept.)  200.  (Verf.  v.  18.  Dez.)  217.

Kirchen,  Befreiung  der  Kirchen  und  der  dazu  gehörigen
Grundstücke  von  den  Steuern  vom  Grundbesitz  (G.  v.
14.  Juli  §.  248g,  i)  158.

Kirchenabgaben,  Einführung  und  Vertheilung  von
Kirchenumlagen  für  die  evangelische  Kirche  (Kirch.  G.  v.
18.  Juli  §.  1  Nr.  6)  25.

Kirchenbauten  bedürfen  der  Genehmigung  der  kirch.
lichen  Aufsichtsbehörden  (Kirch.  G.  v.  18.  Juli  92.  F.  1
Nr.  8)  25.

Kirchenbeamte,  Bewilligungen  aus  Kirchenkassen  an  bie.
selben  bedürfen  der  Genchmigung  der  kirchlichen  Aufsichtsbehörde
  (Kirch.  G.  v.  18.  Juli  92.  §.  1  Nr.  7)  25
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        Sachregister.

Kirchendiener,  Befreiung  der  Dienstgrundslücke  und
Dienstwohnungen  der  Kirchendiener  von  den  Stenern
vom  Grundbesitz  (G.  v.  14.  Juli  S.  24  k)  158.

Heranzichung  der  Kirchendicner  und  ihrer  Wittwen
und  Waisen  zu  Gemeindceinkommen=  und  Auswandssteuern
  (G.  v.  14.  Juli  §.  41)  165.

Kirchengelder,  Ausleihung  von  Kirchengeldern  in  der
evangelischen  Landeskirche  (Kirch.  G.  v.  18.  Juli  92.
S.  1  Nr.  10)  25.

Kirchengemeinde  und  Synodalordnung  vom  10.  September
  1873,  Abänderung  derselben  (G.  v.  3.  Juli)  191.
(Kirch.  G.  v.  10.  Mai)  192.

Kirchengrundstücke,  Erwerb,  Veräußerung,  Verpachtung
und  Belastung  derselben  bei  den  evangelischen  Kirchen
(V.  v.  30.  Jan.  Art.  I  Nr.  1)  11.  (Kirch.  G.  v.
18.  Juli  92.  §.  1  Nr.  1,  9)  25.  —  desgl.  in  den  katholischen
  Diszesen  (V.  v.  30.  Jan.  Art.  1  Nr.  1)  12.  —
desgl.  in  den  katholischen  Kirchengemeinden  (V.  v.
30.  Jan.  Art.  1  Nr.  1)  13.

Kirchenkapitalien,  Verwendung  derselben  für  laufende
Bedürfnisse  (Kirch.  G.  v.  18.  Juli  92.  J.  1  Nr.  11)  26.

Kirchenkassen,  Bewilligungen  aus  denselben  an  Kirchenbeamte
  bedürfen  der  Genehmigung  der  kirchlichen  Aufsichtsbehörde
  (Kirch.  G.  v.  18.  Juli  92.  s.  1  Nr.  7)  25.

Kirchenverfassung,  Ergänzung  des  Gesches  vom  3.  Juni
1876,  betr.  die  evangelische  Kirchenverfassung  in  den
acht  älteren  Provinzen  der  Monarchie  (G.  v.  3.  Juli)  191.

Kirchenvermögen,  Aussichtsrechte  den  Staats  bei  der
Vermögensverwaltung  in  den  katholischen  Diszesen  (V.
v.  30.  Jan.)  11.—  deSgl.  in  den  katholischen  Gemeinden
(V.  v.  30.  Jan.)  13.

Kirchliche  Aufsicht  über  die  Vermögensverwaltung
der  Kirchengemeinden  (Kirch.  G.  v.  18.  Juli  92.)  25.

Kirchenvorstand,  Vorsitz  im  Kirchenvorstande  der  katholischen
  Kirchengemeinden  in  dem  Geltungsbereiche  des
Rheinischen  Rechts  (G.  v.  31.  März)  68.

Kirn  (Rheinprovinz),  Amtzgericht,  Ausschlußfrist  für  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Jan.)  2.  (Verf.
v.  16.  Okt.)  209.

Kochcezütz,  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Lublinih  (Stat.  v.  30.  Jan.)  62  Nr.  3.

Königliches  Haus,  Befreiung  der  Mitglieder  des  Königlichen
  Hauses  von  der  Ergänzungssteuer  (G.  v.  14.  Juli
§.  3)  134.  —  desgl.  von  der  Gemeindeeinkommensteuer
(G.  v.  14.  Juli  §.  40  Nr.  1)  164.

Gesetz=  Samml.  1893.

1893.  17

Königsberg  i.  Pr.,  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
der  Stadt  Königsberg  i.  Pr.  im  Betrage  von  7  1/.  Millionen
  Mark  (Priv.  v.  28.  Dez.  92.)  19  Nr.  3.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  zur  Ausführung
der  städtischen  Kanalisation  (A.  E.  v.  5.  Juni)  202
Nr.  4.

s.  auch  Amtsgerichte.

Königswinter  (Rhelnprovinz),  Amizgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Febr.)  14.
(Verf.  v.  8.  März)  17.  (Verf.  v.  17.  Nov.)  213.

Kommanditantheile  gelten  als  steuerbares  Vermögen
im  Sinne  des  Ergänzungssteuergesetzes  (G.  v.  14.  Juli
5F.  7  a)  136.

Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  unterliegen  der
Gemeindceinkommensteuer  (G.  v.  14.  Juli  §.  33  Nr.  3)  161.

Kommission  für  die  Veranlagung  der  Ergänzungssteuer,
s.  Veranlagungskommission.

Kommunalabgabengesetz  (v.  14.  Juli)  152.

Kommunalverbände,  Aufhebung  der  Ueberweisung  von
Erträgen  landwirthschaftlicher  Zölle  an  die  Kommunalverbände
  (G.  v.  14.  Juli  §.  28)  127.

Befreiung  der  denselben  gehhrigen  Grundstücke  und
Gebände  von  den  Steuern  vom  Grundbesitz  (G.  v.  14.  Juli
5.  24c)  158.

Entrichtung  der  kommunalen  Gewerbesteuer  von  dem
Gewerbebetriebe  der  Kommunalverbände  (G.  v.  14.  Juli
§.  28)  160.

Konfumvereine  mit  offenem  Laden  unterliegen  der  Gemeindeeinkommenstener
  (G.  v.  14.  Juli  §.  33  Nr.  3)  161.

Kosten  der  Ergänzungssteucrocranlagung  (G.  v.  14.  Juli
§.  45)  148.  —  deögl.  der  Veranlagung  und  Erhebung
der  Gemeindcabgaben  (G.  v.  14.  Juli  88.  89,  90)  181.

Krankenhäufser,  Befreiung  der  öffentlichen  Krankenhäuser
und  der  dazu  gehörigen  Grundstücke  von  den  Steuern
vom  Grundbesitz  (G.  v.  14.  Juli  S.  24h,  i)  158.

Krankenversicherung,  Ansprüche  aus  einer  Krankenversicherung
  unterliegen  nicht  der  Ergänzungsstcuer  (G.
v.  14.  Juli  §.  ve)  136.

Kreidebrüche,  s.  Brüche.

Kreis,  Befreiung  der  den  Kreisen  gehörigen  Grundstücke
und  Gebäude  von  den  Steuern  vom  Grunbbesitz  (G.
v.  14.  Juli  §.  24)  158.

Kreisanleihen,  s.  die  einzelnen  Kreise.

Kreisausschuß,  Zuständigkeit  desselben  in  Gemeindesteuerangelegenheiten
  (G.  v.  14.  Juli  §.  53,  70  bis  72,  74,
77)  168.

Kreissteuern,  Vorschriften  über  die  Aufbringung  derselben
  (G.  v.  14.  Juli  §§.  91  bis  93)  182.

t
        <pb n="270" />
        18

Krenzburg  O.  S.  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Kreuznach  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Jan.)  2.
(Verf.  v.  11.  April)  77.  (Verf.  v.  16.  Mai)  88.  (Verf.
v.  8.  Sept.)  200.  (Verf.  v.  16.  Okt.)  209.  (Verf.  v.
17.  Nov.)  213.

Kulm,  s.  Culm.

Kunstsachen,  Veräußerung  derselben  seitens  katholischer
Kirchenbehörden  (V.  v.  30.  Jan.  Art.  1  Nr.  1)  12.  (V.
v.  30.  Jan.  Art.  1  Nr.  1)  13.  —  desgl.  seitens  evan.
gelischer  Kirchenbehörden  (Kirch.  G.  v.  18.  Juli  92.  F.  1
Nr.  2)  25.

Kunststraßen,  öffentliche,  sind  den  Steuern  vom  Grundbesiv
  nicht  unterworfen  (G.  v.  14.  Juli  §S.  244)  158.

s.  anch  Chausseen.

Kurhessisches  Fürstenhaus,  Befreiung  der  Mitglieder
des  vormaligen  Kurhessischen  Fürstenhauses  von  der  Erhänzungsstener
  (G.  v.  14.  Juli  §.  3)  134.

Kurorte,  Erhebung  von  Vergütungen  (Kurtagxen)  in  klimatischen
  und  sonstigen  Kurorten  seitens  der  Gemeinden
(G.  v.  14.  Juli  §.  12)  155.

Kurtaxen,  s.  Kurorte.

Kuxe  gelten  als  steuerbares  Vermögen  im  Sinne  des
Ergänzungsstenergesehes  (G.  v.  14.  Juli  S.  7a)  136.

L.

Labiau,  s.  Amtsgerichte.

Lanudschaften,  Abänderung  des  S.  16  Absatz  2  des  Statuts  der
Centrallandschaft  für  die  Preußischen  Staaten
vom  21.  Mai  1873  (A.  E.  v.  G.  März)  80  Nr.3;
94  Nr.  4.

Genchmigung  des  4.  Nachtrags  zu  dem  Statut
  der  Westpreußischen  landschaftlichen
Darlehnskasse  vom  9.  Oktober  1876  (A.  E.
v.  10.  April)  94  Nr.  5.

Genehmigung  von  Nachträgen  zu  dem  revidirten
  Reglement  der  Westpreußischen  Land.
schaft  vom  25.  Juni  1851  und  zu  dem  Pensionsreglement
  für  die  Beamten  der  Westpreußischen
Landschaft  vom  9.  August  1872,  sowic  der
Fürsorgeordnung  für  die  Wittwen  und  Weisen
von  Beamten  der  Westpreußischen  und  der  neuen
Westpreußischen  Landschaft  und  der  landschaftlichen
Darlehnskasse  (A.  E.  v.  17.  April)  202  Nr.  1.

Landschaftliche  Feuersozietäts.  Angelegenheiten,
s.  Feuersozietäts-Reglement.

Sachregister.  1893.

Landstrasßzen,  s.  Chausseen.

Landtag,  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtags
(V.  v.  26.  Dez.)  221.

Landwirthschaft,  Anlage  und  Betriebskapital  zum  Betriebe
  der  Landwirthschaft  unterliegt  der  Ergänzungssteuer
  (G.  v.  14.  Juli  §.  2  IIb,  S.  4  1  Nr.  2)  134.—
Werthberechnung  der  der  Landwirthschaft  dienenden
Grundstücke  (ebend.  §.  11)  137.

Landwirthschaftliche  Zölle,  s.  Zölle.

Langenberg  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Jan.)  2.
(Verf.  v.  11.  April)  77.  (Verf.  v.  16.  Mai)  88.  (Verf.  v.
19.  Juni)  100.  (Verf.  v.  8.  Sept.)  200.  (Verf.  v.  15.  Sept.)
205.  (Verf.  v.  16.  Okt.)  209.  (Verf.  v.  17.  Nov.)  213.

Langenschwalbach,  Einführung  der  Städteordnung  für
den  Regierungöbezirk  Wiesbaden  in  der  Stadtgemeinde
Langenschwalbach  (V.  v.  6.  Febr.)  7.

Laueuburg  (Kreis,  Herzegthum),  Abänderung  von  Bestimmungen
  über  die  Besteuerung  der  Bergwerke  in
Lauenburg  (G.  v.  14.  Juli  S.  2  Nr.  2)  120.

Lebach  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Jan.)  2.

Lehmgruben,  s.  Gruben.

Lehranstalten,  Erhebung  eines  Schulgeldes  für  den  Besuch
  der  von  den  Gemeinden  unterhaltenen  höheren  Lchranstalten
  (G.  v.  14.  Juli  8.  4)  152.

s.  auch  Fachschulen.

Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen,
Ruhegehaltskassen  für  dieselben  (G.  v.  23.  Juli)  194.

Leibrenten,  Kapitalwerth  der  Rechte  auf  Leibrenken  gilt
als  sleuerbares  Vermögen  im  Sinne  des  Ergänzungssteuergesetzes
  (G.  v.  14.  Juli  S.  7c)  136.  —  Ermittelung
des  Kapitalwerthes  (ebend.  §.  13)  138.

Leistungen,  Ermittelung  des  Kapitalwerthes  von  periodischen
  Leistungen  bei  Veranlagung  der  Ergänzungssteuer
  (G.  v.  14.  Juli  S.  13)  138.

Leobschütz,  s.  Amtsgerichte  sowie  Chausseen  Nr.  22.

Liegenschaften,  s.  Grundstücke.

Liestzem,  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Bitburg  (Stat.  v.  20.  März)  102  Nr.  4.

Lindlar  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Juni)  100.
Lobberich  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Mai)  B8.

(Verf.  v.  18.  Dez.)  217.
        <pb n="271" />
        Sachregister.

Löwenberg  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  23.

Lohnde,  Leinemarsch.  Melioration  im  Krcise  Neustadt
a.  Rbge.  (Stat.  v.  28.  Juni)  203  Nr.  11.

Loyen  (Ostpreußen),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Gemeinde  Loyen,  im  Kreise  Lyck,  zur  Verlegung
einer  Strecke  der  am  großen  Selmentsee  entlang  führen.
den  Dorfstraße  (A.  E.  v.  23.  Okt.)  220  Nr.  8.

Lublinitz  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  24.

Lustbarkeiten,  Erhebung  von  Gebühren  seitens  der  Gemeinden
  für  die  Beaufsichtigung  von  Lustbarkeiten  (G.  v.
14.  Juli  §.  6)  153.  —  Gestattung  der  Besteuerung  derselben
  (ebend.  F.  15)  156.

M.

Mägdehäuser,  Befreiung  derselben  und  der  dazu  gehörigen
Grundstücke  von  den  Steuern  vom  Grundbesih  (G.  v.
14.  Juli  S.  240,  )  158.

Märkte,  Erhebung  von  Gebühren  seitens  der  Gemeinden
für  die  Beaufsichtigung  von  Märkten  (G.  v.  14.  Juli
S.  6)  153.

Malmedy  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  11.  April)  77.
(Verf.  v.  17.  Nov.)  213.  (Verf.  v.  18.  Dez.)  217.

Marienburger  Werder,  Staudeichverband  der  Niederung
auf  dem  rechten  Ufer  der  Jungferschen  Laake  im  großen
Marienburger  Werder  (A.  E.  v.  22.  Mai)  118  Nr.  10.

Marienwerdersche  Niederung,  Deichverband  derselben
(Stat.  v.  21.  Juni)  203  Nr.  8.

Markranstädt,  s.  Eisenbahnen  Nr.  19.

Mayen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Jan.)  2.  (Verf.
v.  13.  Febr.)  14.  (Verf.  v.  11.  April)  77.  (Verf.  v.
8.  Sept.)  200.  (Verf.  v.  18.  Dez.)  217.

Medizinal-Ordnung  für  die  freie  Stadt  Frankfurt
vom  29.  Juli  1841,  Aufhebung  des  §.  124  Abs.  2
derselben  (G.  v.  16.  April)  81.

Mehl.  Gemeindesteuern  auf  den  Verbrauch  von  Mehl
dürfen  nicht  neu  eingeführt  oder  erhöht  werden  (G.  v.
14.  Juli  8.  14)  155.

Mehren,  Entwässcrungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Altenkirchen  (Stat.  v.  9.  Juli  92.)  5  Nr.  1.

Meisenheim  (RNheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  März)  17.
(Verf.  v.  16.  Mai)  88.  (Verf.  v.  19.  Juni)  100.  (Verf.
v.  15.  Juli)  115.  (Verf.  v.  18.  Dez.)  217.

1893.  19

Meliorationen:

A.  Allgemeine  Bestimmung.

Anlagen  der  Ent=  und  Bewässerungsverbände,
welche  im  öffentlichen  Interesse  unterhalten  werden,
unterliegen  nicht  den  Steuern  vom  Grundbesitz  (G.
v.  14.  Juli  s.  24e)  158.

B.  Besondere  Meliorationsanlagen.

I.  Provinz  Westpreußen.

1)  Ent.  und  Bewässerungsverband  Gottesberger
Außenfeld  im  Danziger  Deichverbande  und  Kreise
Danziger  Niederung  (Stat.  v.  21.  Juni)  203  Nr.  10.

2)  Ent.  und  Bewässerungsverband  Gotteswalder
Binnenfeld  im  Danziger  Deichverbande  und  Kreise
Danziger  Niederung  (Stat.  v.  21.  Juni)  203  Nr.  9.

3)  Entwässerungsverband  Jungfer-Keitelau,  links
der  Jungferschen  Laake  im  Marienburger  Deichverbande,
  Landkreis  Elbing  (Stat.  v.  10.  April)
98  Nr.  2.

4)  Entwässerungsverband  der  Jungferschen  Laake  im
Marienburger  Deichverbande  (Stat.  v.  22.  Mai)
118  Nr.  11.

5)  Deichverband  der  Marienwerderschen  Niederung
(Stat.  v.  21.  Juni)  203  Nr.  8.

6)  Entwässerungsverband  Neumünsterberg  im
Marienburger  Deichverbande,  Kreises  Marienburg
(Stat.  v.  22.  Mai)  198  Nr.  2.

II.  Provinz  Brandenburg.
7)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Neuenburg  und
Schöneberg  im  Kreise  Soldin  (Stat.  v.  28.  Nov.  92.)
8  MNr.  2.
8)  Crievener  Wassergenossenschaft  zu  Niederkränig
im  Kreise  Königsberg  N.  M.  (Stat.  v.  22.  Mai)

202  Nr.  3.

9)  Ranfter  Meliorationsverband  (Stat.  v.  28.  Sept.)
222  Nr.  3.

10)  Woldenberger  Wiesen-Meliorationsgenossenschaft

 

im  Kreise  Friedeberg  in  der  Neumark  (Stat.  v.
20.  Aug.)  219  Nr.  1.

11)  Zellin  =  Blessiner  Meliorationsgenossenschaft  im
Kreise  Königsberg  N.  M.  (Stat.  v.  8.  Mai)  117  Nr.  6.

III.  Provinz  Posen.
12)  Drainagegenossenschaft  zu  Baschko  im  Kreise  Krotoschin
  (Stat.  v.  20.  Aug.)  210  Nr.  3.
-
        <pb n="272" />
        20

Meliorationen  (Forts.)

13)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Hersztopowo  im
Kreise  Lissa  (Stat.  v.  G.  Juni)  202  Nr.  6.

14)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Trojanowo  im
Kreise  Obornik  (Stat.  v.  0.  Juni)  203  Nr.  7.

15)  Genossenschaft  zur  Mclioration  der  im  Thale  der
Wrzesnica  belegenen  Grundstücke  (Stat.  Nachtr.
v.  18.  Sept.)  220  Nr.  3.

16)  Drainagegenossenschaft  Oduny  im  Kreise  Krotoschin
(Stat.  v.  8.  Aug.)  210  Nr.  1.

IV.  Provinz  Schlesien.

17)  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Groß-VLagiewnik
  im  Kreise  Lublinih  (Stat.  v.  29.  Aug.)
211  Nr.  9.

18)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Gwosdzian  im
Kreise  Lublinitz  (Stat.  v.  27.  Sept.)  222  Nr.  1.

19)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Jaworniß  im  Kreise
Lublinitz  (Stat.  v.  2.  Aug.)  207  Nr.  5

20)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Kochczüß  im  Kreise
Lublinitz  (Stat.  v.  30.  Jan.)  62  Nr.  3.

21)  Drainagegenossenschaft  zu  Neumarkt  i.  S.  (Stat.
v.  20.  Jan.)  62  Nr.  1.

22)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Neusorge  im  Kreise
Neisse  (Stat.  v.  5.  Juni)  118  Nr.  15.

23)  Wassergenossenschaft  zu  Norok  im  Kreise  Falkenberg
  O.  S.  (Stat.  v.  30.  Aug.)  208  Nr.  11.

24)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Pleß  (Stat.  v.
8.  Mai)  117  Nr.  7.

25)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Schönwald-Jordansmüh
  im  Kreise  Nosenberg  O.  S.  (Stat.
v.  2.  Jan.)  16  Nr.  3.

260)  Genossenschaft  zur  Regulirung  der  Weide  von
Wildschüh  bis  Weibenhof  zu  Breslau  (Stat.  v.
20.  Aug.)  210  Nr.  4.

V.  Provinz  Fäl#s#is-olstin

27)  Klosterschleusen-Dampfentwäss  ssenschaft  zu
Brokreihe  im  Kreise  Steinburg  (Stat.  r.  19.  Dez.
92.)  19  Nr.  2.

28)  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Eggstedt
im  Kreise  Süderdithmarschen  (Stat.  v.  22.  Febr.)
79  Nr.  1.

29)  Entwässerungsgenossenschaft  am  Flemhuder-  und
Westensee  in  den  Kreisen  Kiel  (Land)  und  Rendsburg
  (Stat.  v.  27.  Sept.)  222  Nr.  2.

Sachregister.

1893.

Meliorationen  (Forts.)
30)  Eut.  und  Bewässerungsgenossenschaft  der  unteren
Gieselau-Niederung  in  den  Kreisen  Rendsburg
und  Süderdithmarschen  (Stat.  v.  10.  April)  98  Nr.  3.
31)  Entwässerungsgenossenschaft  der  Düpenau--Wiesen  zu
Thesdorf  im  Kreise  Pinneberg  (Stat.  14.  Dez.  92.)
8  Nr.  4.

VI.  Provinz  Hannover.
32)  Bewässerungsgenossenschaft  Leinemarsch-Melioration
Garbsen  und  Lohnde  im  Kreise  Neustadt  a.  Rbge.
(Stat.  v.  28.  Juni)  203  Nr.  11.

VII.  Provinz  Westfalen.
33)  Wiesengenossenschaft  im  Teichwasser  zu  Steinheim
im  Kreise  Höxter  (Stat.  v.  22.  Febr.)  206  Nr.  1.

VIII.  Rheinprovinz.
34)  Entwässerungsgenossenschaft  .Bruch  und  Kolf=  zu
Ayl  im  Kreise  Saarburg  (Stat.  v.  1.  April)  116
Nr.  1.
35)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Basberg  im  Kreise
Daun  (Stat.  v.  5.  Juni)  202  Nr.  5.
36)  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Dahlem  im  Kreise
Bitburg  (Stat.  v.  20.  März)  102  Nr.  2.
37)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  #ießem  im  Kreise
Bitburg  (Stat.  v.  20.  März)  102  Nr.  4.
38)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Mehren  im  Kreise
Altenkirchen  (Stat.  v.  9.  Juli  92.)  5  Nr.  1.
39)  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Oberbettingen
  im  Kreise  Daun  (Stat.  v.  20.  März)
102  Nr.  1.
40)  Entwässerungsgenossenschaft  III  zu  Oberlauch  im
Kreise  Prüm  (Stat.  v.  20.  März)  102  Nr.  5
41)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Rengen  im  Kreise
Daun  (Stat.  v.  20.  März)  102  Nr.  3.
42)  Wiesengenossenschaft  Seelbachgrund  zu  Seelbach  im
Kreise  Altenkirchen  (Stat.  v.  22.  März)  98  Nr.  1.
Meppen-Haselünner  Eiseubahn,
Nr.  12.
Mergelgruben,  s.  Gruben.
Merzig  (NRheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  15.  Juli)  115.
(Verf.  v.  18.  Dez.)  217.
Messen,  Erhebung  von  Gebühren  seitens  der  Gemeinden
für  die  Beaufsichtigung  von  Messen  (G.  v.  14.  Juli
g.  6)  153.

s.  Eisenbahnen
        <pb n="273" />
        Sachregister.

Miethssteuern  dürfen  von  den  Gemeinden  nicht  neu
eingeführt  werden  (G.  v.  14.  Juli  S.  23)  157.  —  Mieths.
steuern  von  gewerblich  benutzten  Räumen  sind  auf  die
Gewerbesteuer  zu  verrechnen  (ebend.  §.  57)  170.

Militärfiskus,  s.  Reichs-(Militär  )  Fiskus.

Minister  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten,
  Befugnisse  desselben  in  Bezichung
  auf  die  Vermögensverwaltung  in  den  katholischen
Diözesen  (V.  v.  30.  Jan.  Art.  1  Nr.  1  u.  2)  Art.  2,  3)
12.  —  desgl.  in  den  katholischen  Kirchengemeinden  (V.
v.  30.  Jan.  Art.  I  Nr.  1.  Art.  11)  13.

Minister  des  Innern,  Vesugiff  e  desselben  bei  der  Beaufüchtigung
  der  Vermögensverwaltung  in  den  katholischen
Diöbzesen  (V.  v.  30.  Jan.  Art.  1  Nr.  1;  Art.  3)  12.  —
de5gl.  in  den  katholischen  Kirchengemeinden  (V.  v.  30.  Jan.
Artt.  II)  14.  —  desgl.  in  Mieths=  und  Wohnungs.
steuersachen  (G.  v.  14.  Juli  §.  23)  157.  —  desgl.  in
anderen  Gemeindesteuersachen  (ebend.  §5.  37,  53,  56,
71,  77)  168.

Ministerium  für  Landwirthschaft,  Domänen  und
Forsten,  Kautionen  von  Beamten  aus  dem  Bereiche
besselben  (V.  v.  21.  Nov.  22)  *

Mitglieder  der  Ergänz  ·  -·'"'
und  deren  Stelloertreter  ,  deren  aen  G.  v.  14.  Juli
§.  23)  142.  —  Reisekosten  und  Tagegelder  derselben
(ebend.  S.  45)  148.

Möbel  gelten  nicht  als  steuerbares  Vermögen  im  Sinne
des  Ergänzungssteuergesetzes  (G.  v.  14.  Juli  S.  4  III)  134.

Mörs  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Febr.)  14.  (Verf.
v.  11.  April)  77.  (Verf.  v.  19.  Juni)  100.  (Verf.  v.
8.  Sept.)  200.  (Verf.  v.  16.  Okt.)  209.  (DVerf.  v.
17.  Nov.)  213.  (Verf.  v.  18.  Dez.)  217.

Montabaur,  Einführung  der  Städteordnung  für  den
Regierungsbezirk  Wiesbaden  in  der  Stadtgemeinde
Montabaur  (V.  v.  6.  Febr.)  7.

Montjoie  (Nheinvrovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  März)  17.
(Verf.  v.  16.  Mai)  88.  (Verf.  v.  19.  Juni)  100.  (Verf.
v.  15.  Juli)  115.  (Verf.  v.  S.  Sept.)  200.

Monzel,  Verleihung  des  Enteignungsrecht  an  die  Gemeinde
Monzel  im  Kreise  Wittlich  zur  Vergrößerung  ihrer
Wasserleitung  (A.  E.  v.  22.  Mai)  118  Nr.  13.

Mülheim  a.  d.  Ruhr  (Stadt),  Tilgung  der  von  der
Stadt  Mülhceim  a.  d.  Nuhr  nach  dem  Privilegium  vom
16.  Okteber  1889  aufgenommenen  Anleihe  (A.  E.  v.
5.  Dez.  92.)  16  Nr.  1.

Münsterberg  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  25.

 

1893.  21

Münstermaifeld  (RNheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  1  1.  April)
77.  (Verf.  v.  19.  Juni)  100.  (Verf.  v.  B.  Sept.)  200.
(Verf.  v.  18.  Dez.)  217.

Musikalische  Vorträge,  Besteuerung  derselben  seitens
der  Gemeinden  (G.  v.  14.  Juli  §.  15)  156

Musikaufführungen,  Erhebung  von  Gebühren  seitens
der  Gemeinden  für  die  Beaufsichtigung  derselben  (G.  v.
14.  Juli  F.  6)  153.

N.

Nachstener,  Bestimmungen  über  die  Erhebung  derselben
(G.  v.  14.  Juli  §.  9)  122.  (G.  v.  14.  Juli  §.  46)  148.
(G.  v.  14.  Juli  s.  83  bis  88)  180.

Namslau  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  26.

Nassau  (Provinz,  vormaliges  Herzogthum),  Umgestaltung
der  für  die  Lehrer  des  ehemaligen  Herzogthums  Nassau
bestehenden  Pensionskasse  (G.  v.  23.  Juli  §.  18  Nr.  2)
197.

Nassauisches  Fürstenhaus,  Befreiung  der  Mitglieder
des  vormaligen  Herzoglich  Nassauischen  Fürstenhauses  von
der  Ergänzungssteuer  (G.  v.  14.  Juli  §.  3)  134.

Naturaldienste,  s.  Handdienste,  Spanndienste.

Naumburg-Deubener  Eisenbahn,  "4  Eisenbahnen
Nr.  13.

Neuenburg,  rrr  we  m  ee  bufii  im  Kreise
Solbin  (Stat.  v.  28.  Nov.  92.)  8  NM

Neuerburg  (Nheinprovinz),  oasn  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Jan.)  2.
(Verf.  v.  11.  April)  77.  (Verf.  v.  8.  Sept.)  200.  (Verf.
v.  16.  Okt.)  209.

Neumagen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  11.  April)  77.
(Verf.  v.  8.  Sept.)  200.  (Verf.  v.  18.  Dez.)  217.

Neumarkt  (Provinz  Schlesien),  Drainagegenossenschaft
daselbst  (Stat.  v.  20.  Jan.)  62  Nr.  1

Neumünsterberg,  Entwässerungsverband  im  Marienburger
Deichverbande,  Kreis  Marienburg  (Stat.  v.  22.  Mal)
198  Nr.  2.

Neunkirchen  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  11.  April)  77.
(Verf.  v.  16.  Mai)  88.

Neurode  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  27.

Neusorge,  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Neisse  (Stat.  v.  5.  Juni)  118  Nr.  15.

Neustadt  (Kreie),  s.  Chausseen  Nr.  7.
        <pb n="274" />
        22

Neusz  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Jan.)  2.  (Verf.
v.  11.  April)  77.  (Verf.  v.  15.  Juli)  115.

Niederkränig,  Criewener  Wassergenossenschaft  daselbst  im
Kreise  Königsberg  N.  M.  (Stat.  v.  22.  Mai)  202  Nr.  3.

Niederlahnstein,  Einführung  der  Städtcordnung  für  den
Regierungsbezirk  Wicsbaden  in  der  Stadtgemeinde  Niederlahnstein
  (V.  v.  6.  Febr.)  7.

Niederrad,  s.  Wiesbaden  (Regierungsbezirk.

Niederursel,  s.  Wiesbaden  (Regierungsbezirk).

Nieszbrauchsrechte  gelten  als  steuerbarcs  Vermögen  im
Sinne  des  Ergänzungssteuergesetzes  (G.  v.  14.  Juli
§.  4  1  Nr.  1)  134.  —  Ermittelung  des  Kapitalwerthes
von  Nießbrauchsrechten  (ebend.  §.  13)  138.

Niewodniker  Deichverband  im  Regierungsbezirk  Oppeln
(Stat.  v.  1.  Juli)  206.

Norok,  öffentliche  Wassergenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Falkenberg  O.  S.  (Stat.  v.  30.  Aug.)  208  Nr.  11.
Noroker  Deichverband  im  Regierungsbezirk  Oppelu  (Stat.

v.  4.  Juli)  207  Nr.  4.

Nutzungen,  Ermittelung  des  Kapitalwerthes  von  periodischen
Nutzungen  bei  Veranlagung  der  Ergänzungssteuer  (G.  v.
14.  Juli  S.  13)  138.

O.

Oberbettingen,  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  daselbst
  im  Kreise  Daun  (Stat.  v.  20.  März)  102  Nr.  1.

Oberlauch,  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Prüm  (Stat.  v.  20.  März)  102  Nr.  5.

Ober-Präsident,  Befugnisse  desselben  bei  der  Vermögens.
verwaltung  in  den  katholischen  Diözesen  (V.  v.  30.  Jan.
Art.  1  Nr.  4)  12.  —  desgl.  in  den  katholischen  Kirchen.
gemeinden  (V.  v.  30.  Jan.  Art.  1  Nr.  2;  Art.  II)  13.
—  desögl.  in  Angelegenheiten  der  Ruhegchaltskassen  für
Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen
(G.  v.  23.  Juli  §§.  9,  17)  196.

Oberrad,  s.  Wiesbaden  (Regierungsbezirk).

Ober-Rechnungskammer,  Befugnisse  derselben  bei
Beaufsichtigung  der  Vermögensverwaltung  der  Kirchen
in  den  katholischen  Diözesen  (V.  v.  30.  Jan.  Art.  1
Nr.  3)  12.

Oberverwaltungsgericht,  Eintheilung  des  Steuersenats
desselben  in  Kammern  (G.  v.  26.  März)  60.

Zuständigkeit  des  Oberverwaltungsgerichts  in  Erhänzungssteuersachen

  G.  v.  14.  Juli  8.  36)  145.  —
desgl.  in  Gemei  9  Angelegenheiten  (G.  v.  14.  Juli
5.  78)  178.

 

Sachregister.

1893.

Obstbau,  Anlage-  und  Betriebskapital  zum  Betricbe  desselben
  unterliegt  der  Ergänzungssteuer  (G.  v.  14.  Juli
5§.  2  IIb,  S.  4  1  Nr.  2)  134.  —  Werthberechnung  der
dem  Obstbau  dienenden  Grundstäücke  (ebend.  S.  11)  137.

Ockershausen  (Provinz  Hessen=  Nassan),  s.  Chausseen
Nr.  41.

Odenkirchen  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Febr.)  14.

Ohligs,  s.  Amtsgerichte.

Ortelsburg  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  4.

Osberghausen-Wiehler  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  14.

Oschersleben,  s.  Amtsgerichte.

Osnabrück,  Personenbahnhof  daselbst,  s.  Eisenbahnen
Nr.  15.

Osterfeld,  Rangirbahnhof  daselbst,  s.  Eisenbahnen
Nr.  16.

Osterwieck,  s.  Amtsgerichte.

Ostfriesland  (Fürstenthum),  6.  Nachtrag  zu  den  Statuten
der  Feuerschaden--Versicherungsgesellschaft  für  Ostfriesland
(A.  E.  v.  20.  Jan.)  20  Nr.  5

Ostpreußen  (Provinz),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
des  Provinzialverbandes  der  Provinz  Ostpreußen  bis  zum
Betrage  von  20  000  000  Mark  (Priv.  v.  21.  Aug.)  211
Nr.  5.

Ottweiler  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  Z.  März)  17.
(Verf.  v.  11.  April)  77.  Gerf  v.  16.  Mai)  88.  (Verf.
v.  17.  Nov.)  213.

P.

Pension,  Ansprüche  auf  Pensionen  aus  einem  früheren
Arbeits-  oder  Dienstverhältniß  unterliegen  nicht  der  Ergänzungssteuer
  (G.  v.  I4.  Juli  7)  136.

Pensionskassen,  Ansprüche  an  dieselben  unterliegen  nicht
der  Ergänzungssteuer  (G.  v.  14.  Juli  §.  7c)  136.

Pensionskasse  für  Lehrer  des  ehemaligen  Herzogthums
  Nassau,  Umgestaltung  derselben  (G.  v.  23.  Juli
§.  18  Nr.  2)  197.

Pensionsreglement,  Genehmigung  einet  Nachtrags  zu
dem  Pensionsreglement  für  die  Beamten  der  Westpreußischen
  Landschaft  vom  9.  August  1872  (A.  E.  v.
17.  April)  202  Nr.  1.

Pfandschaften,  Bestimmungen  über  die  im  Geltungs.
bereich  des  Rheinischen  Rechts  außerhalb  des  vormaligen
Herzogthums  Berg  bestehenden  Pfandschaften  (G.  v.
14.  Juli)  185.
        <pb n="275" />
        Sachregister.

Pfarrbauten  in  der  evangelischen  Landeskirche  bedürfen
der  Genehmigung  der  kirchlichen  Aufsichtsbehörde  (Kirch.
G.  v.  18.  Juli  92  F.  1  Nr.  8)  25.

Pfarrer,  Ucebergang  des  Vorsitzes  im  Kirchenvorstande
der  katholischen  Kirchengemeinden  in  dem  Geltungsbereiche
des  Rheinischen  Rechts  auf  die  Pfarrer  (G.  v.
31.  März)  68.

Plätze,  Bemessung  der  Beiträge  zur  Anlegung  und  Veränderung
  von  Plätzen  in  Städten  (G.  v.  14.  Juli
S.  10)  154.

Pleß  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst  (Stat.
v.  8.  Mai)  117  Nr.  7.

Posen  (Provinz),  Ausgabe  von  Arnleihescheinen  der
Provinz  Posen  bis  zum  Gesammtbetrage  von  10  000  000
Mark  (Priv.  v.  30.  Okt.  92)  5  Nr.  3.

Privatdeiche,  Befreiung  der  im  öffentlichen  Interesse
staatlich  unter  Schau  gestellten  Privatdeiche  von  der
Steuer  vom  Grundbesitz  (G.  v.  14.  Juli  S.  24e)  158.

s.  auch  Deichanlagen.

Privat-Eisenbahnen,  s.  Eisenbahn.

Provinzen,  Befreiung  der  den  Provinzen  gehörigen
Grundstücke  und  Gebäude  von  den  Steuern  vom  Grundbesit
  (G.  v.  14.  Juli  §.  240)  158.

Provinzialanleihen,  s.  die  einzelnen  Provinzen.

Provinzialhülfskasse  für  Schlesien,  Genehmigung  des
6.  Nachtrags  zu  dem  Regulativ  vom  18.  Juni  1866
wegen  Emission  verzinslicher  Obligationen  durch  dieselbe
(A.  E.  v.  29.  Juni)  203  Nr.  12.

Provinzialrath,  Kompetenz  desselben  in  Gemeindesteuersachen
  (G.  v.  14.  Juli  S.  77)  177.

Provinzialsteuern,  Vorschriften  über  die  Aufbringung
derselben  (G.  v.  14.  Juli  §§.  91  bis  93)  182.

Provinzialverbände,  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
des  Provinzialverbandes  der  Provinz  Ostpreußen  bis
zum  Betrage  von  20  000  000  Mark  (riv.  v.  21.  Aug.)
211  Nr.  5.

Prüm  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  März)  17.  (Verf.
v.  16.  Mai)  88.  (Verf.  v.  18.  Oez.)  217.

Putzig  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  8.

N.

Ranfter  Meliorationsverband  in  der  Provinz  Brandenburg
  (Stat.  v.  28.  Sept.)  222  Nr.  3.

Natibor-Troppauer  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen
Nr.  17.

1893.  23

Ratingen  (Rheinprovinz),  Amtögericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Jan.)  2.  (Verf.
v.  8.  März)  17.  (Verf.  v.  15.  Juli)  115.  (Verf.  v.
8.  Sept.)  200.

Realstenern,  Bestimmungen  über  die  Erhebung  der
Rcalsteuern  vom  Grundbesitz  (G.  v.  14.  Juli  §§.  24  bis
27)  158.  —  desgl.  vom  Gewerbebetrieb  (ebend.  8§.  28
bis  32)  160.  —  Heranziehung  der  vom  Staate  veranlagten
  Realsteuern  zur  Kommunalsteuer  (ebend.  88.  54  ff.)
169.

Rechte,  selbstständige  Rechte  gelten,  wenn  sie  einen  in  Geld
schätzbaren  Werth  haben,  als  stenerbares  Vermögen  im
Sinne  des  Ergänzungssteuergesehes  (G.  v.  14.  Juli  §.  3  1
Nr.  1)  134.  «

Rechtsmittel  in  Angelegenheiten  der  Ergänzungssteuer
(G.  v.  14.  Juli  §.  47)  149.  —  desgl.  der  Gemeindeabgaben
  (G.  v.  14.  Juli  §§.  30,  36,  69  bis  76,  86)  160.

Regenwalde-Piepenburger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  18.

Regierungen,  Befugnisse  derselben  bei  Ergänzungssteuerveranlagungen
  (G.  v.  14.  Juli  S.  45)  148.

s.  auch  Regierungspräsident.

Regierungspräsident,  Befugnisse  desselben  bei  dem
Erwerb  und  der  Veräußerung  von  Kirchengrundstäcken,
sowie  bei  der  Anlegung  von  Begräbnißplätzen  (V.  v.
30.  Jan.  Art.  I)  11.  —  desgl.  bei  der  Vermögensverwaltung
  in  den  katholischen  Kirchengemeinden  (V.  v.
30.  Jan.  Art.  1  Nr.  3)  13.

s.  auch  Regierungen.

Reichenbach  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  28.

Reichsbank,  Entrichtung  der  kommunalen  Gewerbesteuer
von  den  Gewerbebetrieben  der  Reichsbank  (G.  v.  14.  Juli
5.  28)  160.

Reichsbanknoten  werden  bei  Veranlagung  der  Ergänzungssteuer
  mit  dem  Neunnwerthe  in  Ansatz  gebracht  (G.  v.
14.  Juli  §.  12)  137.

Reichskassenscheine  werden  bei  Veranlagung  der  Ergänzungssteuer
  mit  dem  Neunwerthe  in  Ausatz  gebracht
(G.  v.  14.  Juli  F.  12)  137.

Reichs-(Militär-)  Fiskus,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  denselben  zur  Neuanlage  des  Artillerie-Schieß=
  und  Uebungsplatzes  bei  Arys  (A.  E.  v.  2.  März)
82  Nr.  3.  —  deögl.  zur  Vergrößerung  des  Exerzirplatzes
bei  Hanau  (A.  E.  v.  2.  Febr.)  94  Nr.  2.

s.  auch  Fiekus.
        <pb n="276" />
        24

Reisekosten  der  Ergänzungssteuerkommissionen  und
Schätzungsausschüsse  (G.  v.  14.  Juli  §.  45)  148.  —
desgl.  der  Mitglieder  und  Vorstände  der  Kreis-  und
Provinzialsynoden,  sowie  der  Abgeordneten  zur  Prüfungskommission
  (G.  v.  3.  Juli)  191.  192.

s.  auch  Diäten.

Religionsgesellschaften,  Befreiung  der  gottesdienstlichen
Gebäude  und  der  dazu  gehörigen  Grundstücke  der  mit
Korporationsrechten  versehenen  Religionsgesellschaften  von
den  Steuern  vom  Grundbesitz  (G.  v.  14.  Juli  S.  248)  158.

Remscheid  (Stadt),  Verausgabung  von  Anleihescheinen
der  Stadt  Remscheid  im  Betrage  von  1  358  000  Mark
(A.  E.  v.  24.  Juli)  204  Nr.  19.

Rengen,  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Daun  (Stat.  v.  20.  März)  102  Nr.  3.

Nenten,  Kapitalwerth  der  Rechte  auf  Renten  gllt  als
steuerbares  Vermögen  im  Sinne  des  Ergänzungssteuergesetzes
  (G.  v.  14.  Juli  §.  ve)  136.  —  In  welchem
Falle  Renten  nicht  der  Ergänzungssteuer  unterliegen
(ebend.  S.  7c)  136.  —  Ermittelung  des  Kapitalwerthes
von  Renien  (ebend.  .  13)  138.

Revisoren,  Aufhebung  der  den  Rcvisoren  kaufmännischer
Bücher  in  Berlin  für  ihre  Zuziehung  bei  gerichtlichen
Geschäften  gewährten  Gebühren  (G.  v.  1.  Juni)  99.

Rhaunen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Jan.)  2.  (Verf.
19.  Juni)  100.  (Verf.  v.  18.  Dez.)  217.

Rheinbach  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrift
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  März)  17.
(Verf.  v.  11.  April)  77.  (Verf.  v.  16.  Mai)  88.  (Verf.
v.  19.  Juni)  100.  (Verf.  v.  16.  Okt.)  209.  (Verf.  v.
17.  Nov.)  213.

Rheinberg  (Nheinprovinz),  Amts#gericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Mai)  88.
(Verf.  v.  17.  Nov.)  213.

Rheinisches  Recht,  Vorsitz  im  Kirchenvorstande  der
katholischen  Kirchengemeinden  in  dem  Geltungsbereiche
des  Rheinischen  Rechts  (G.  v.  31.  März)  68.

Vorschriften  über  die  im  Geltungsbereich  des
Rheinischen  Rechts  bestehenden  Pfandschaften  und  Abänderung
  des  Gesetzes  vom  12.  April  1888  über  das
Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung  in  das
unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereich  des  Rheinischen
Rechts  (G.  v.  14.  Juli)  185.

Rheinprovinz,  Auflösung  des  Grundsteucrdeckungsfonds
und  des  Fonds  zur  Erhaltung  und  Erneuerung  des
Katasters  (G.  v.  14.  Juli  S.  6)  121.

Sachregister.

1893.

Rheinprovinz  (Forts.)

Genehmigung  des  Regulativs  über  die  fernere
Ausgabe  von  Anleihescheinen  der  Rheinprovinz  im  Höchstbetrage
  von  50  000  000  Mark  durch  Vermittclung  der
Landesbank  (A.  E.  v.  17.  Aug.)  208  Nr.  10.

Rippach-Poserna-Plagwitz-Lindenauer  Eisenbahn,
s.  Eisenbahnen  Nr.  19.

Rixdorf  (Provinz  Brandenburg),  Ausfertigung  von
Anleihescheinen  der  Gemeinde  Rixdorf  im  Kreise  Teltow
im  Betrage  von  2  330  000  Mark  (Priv.  v.  22.  Jan.)
20  Nr.  6.  —  desgl.  zum  Betrage  von  370  000  Mark
(Priv.  v.  16.  Okt.)  216  Nr.  7.

Rosenberg  (Kreis)  s.  Chausseen  Nr.  24.

Rothfließ-Rudczannyer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  20.

Ruhegehaltskassen  für  die  Lehrer  und  Lehrerinnen  an
den  öffentlichen  Volksschulen  (G.  v.  23.  Juli)  194.  —
Einrichtung  einer  Ruhegehaltskasse  für  den  Regierungsbezirk
  Wiesbaden  (ebend.  §.  18)  197.

Rußland,  Uebereinkommen  wegen  des  unmittelbaren  Geschäftsverkehrs
  zwischen  den  Preußischen  und  den  Russischen
  Justizbehörden  (v.  28.  Jan.)  83.

Rybnik  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  29.

S.

Saarbrücken  (Nheinprovinz),  Amtegericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  11.  April)
77.  (Verf.  v.  16.  Mai)  88.  (Verf.  v.  8.  Sept.)  200.

Saarburg  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  März)  17.
(Verf.  v.  19.  Juni)  100.  (Verf.  v.  8.  Sept.)  200.  (Verf.
v.  18.  Dez.)  217.

Saarlouis  (Rheiuprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  11.  April)  77.
(Verf.  v.  19.  Junh)  100.  (Verf.  v.  15.  Sept.)  205.

Sachsen-Weimar,  Staatsvertrag  mit  Sachsen-Weimor
wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Judewein
nach  Oppurg  durch  die  Saaleisenbahngesellschaft
(v.  17./31.  Jan.)  110.

Sachverständige,  Gebühren  derselben  in  Angelegenheiten
der  Ergänzungsstener  (G.  v.  14.  Juli  §.  45)  148.

Sandgruben,  s.  Gruben.

Sangerhausen  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  38.

Sankt  Goar  (Nheinprovinz),  Amtögericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Mai)  88.
(Verf.  v.  8.  Sept.)  200.
        <pb n="277" />
        Sachregister.

Sankt  Vith  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  März)  17.
(Verf.  v.  16.  Mai)  88.  (Verf.  v.  17.  Nov.)  213.  (Verf.
v.  18.  Dez.)  217.

Sankt  Wendel  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Jan.)  2.
(Verf.  v.  13.  Febr.)  14.  (Verf.  v.  8.  März)  17.  (Verf.
v.  19.  Juni)  100.  (Verf.  v.  17.  Nov.)  213.

Schätzungsausschusz  für  die  Veranlagung  der  Ergänzungssteuer,
  Errichtung  und  Thätigkeit  desselben
(G.  v.  14.  Juli  §§.  23,  24,  28,  29,  35)  142.  —
Reisckosten  und  Tagegelder  der  Mitglieder  desselben
(ebend.  §.  45)  148.

Schaustellungen,  Erhebung  von  Gebühren  seitens  der
Gemeinden  für  die  Beaufsichtigung  von  Schaustellungen
(G.  v.  14.  Juli  §.  6)  153.  —  Gestattung  der  Besteuerung
  derselben  (ebend.  F.  15)  156.

Schieferbrüche,  s.  Brüche.

Schlachthäuser,  Erhebung  von  Gebühren  seitens  der
Gemeinden  für  die  Benußung  der  Schlachthäuser  (G.  v.
14.  Juli  S.  11)  155.

Schlachtsteuer,  Forterhebung  derselben  (G.  v.  14.  Juli
S.  14)  155.

Schlawe  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  14.

Schleswig-Holstein  (Provinz),  Abänderung  der  Verordnung
  vom  19.  August  1878  über  die  Ausübung  der
Rechte  des  Staats  gegenüber  der  evangelisch  lutherischen
Kirche  der  Provinz  (V.  v.  30.  Jan.)  10.

Abänderung  von  Bestimmungen  über  die  Besteuerung
  der  Bergwerke  (G.  v.  14.  Juli  §.  2  Nr.  2)  120.

Schlösser,  Befreiung  Königlicher  Schlösser  von  den
Steuern  vom  Grundbesih  (G.  v.  14.  Juli  §.  24  a)  158.

Schlüchtern  (Hessen-Nassan),  #(.  Chausseen  Nr.  42.

Schönau  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  15.

Schöneberg,  Entwässerungsgenoss,  2t  bgsetbst  im  Kreise
Soldin  (Stat.  v.  28.  Nov.  92.)  8

Schöneberg,  Verleihung  des  —e  an  die
Gemeinde  Schöneberg  im  Kreise  Teltow  zur  Freilegung
des  Platzes  C  der  Abtheilung  IV  des  Bebauungsplans
der  Umgebungen  Berlins  (A.  E.  v.  6.  März)  94  Nr.  3.

Schömvald-Jordansmüh,  Entwässerungsgenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Rosenberg  O.  S.  (Stat.  v.  2.  Jan.)  16
Nr.  3.

Schulbauten,  Beihülfe  zu  den  Volksschulbauten  (G.  v.
14.  Juli)  193.

Gesetz=  Samml.  1898.

1893.  25

Schulden,  Kapitalschulden  sind  bel  Veranlagung  der
Ergänzungssteuer  von  dem  Aktivvermögen  in  Abzug  zu
bringen  (G.  v.  14.  Juli  s.  8)  136.  —  Dieselben  werden
mit  dem  Neunwerth  in  Ansaggebracht  (ebend.  J.  12)  137.

Schulgeld,  Erhebung  eines  Schulgeldes  seitens  der  Gemeinden
  für  den  Besuch  ihrer  Lehranstalten  und  Fachschulen
  (G.  v.  14.  Juli  S§.  4,  8)  152.

Schulgemeinden,  Ueberweisung  von  Ueberschüssen  aus
der  Einkommensteuer  an  Schulgemeinden  oder  Schulverbände
  zu  Volksschulbauten  (G.  v.  14.  Juli)  193.

Schullehrer,  Befreiung  der  Dienstgrundstücke  und  Dienstwohnungen
  der  Volksschullehrer  von  den  Steuern  vom
Grundbesitz  (G.  v.  14.  Juli  S.  24k)  158.

Heranziehung  derselben  und  deren  Wittwen  und
Waisen  zu  den  Gemeindecinkommen-  und  Aufwandssteuern
  (G.  v.  14.  Juli  S.  41)  165.

Schulverbände,  s.  Schulgemeinden.

Schweidnitz  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  30.

Seelbach,  Wiesengenossenschaft  Seclbachgrund  daselbst  im
Kreise  Altenkirchen  (Stat.  v.  22.  März)  98  Nr.  1.

Siegburg  (RNheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Jan.)  2.  (Verf.
v.  19.  Juni)  100.  (Verf.  v.  18.  Dez.)  217.

Silber  in  Barren  wird  bei  Veranlagung  der  Ergänzungssteuer
  mit  dem  Verkaufswerth  in  Ansatz  gebracht  (G.
v.  14.  Juli  §.  12)  137.

Simmern  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Jan.)  2.  (Verf.
v.  11.  April)  77.  (Verf.  v.  19.  Juni)  100.  Gerf.  v.
15.  Juli)  115.  (Verf.  v.  16.  Okt.)  209.

Sinzig  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  März)  17.  (Verf.
v.  15.  Sept.)  205.

Sobernheim  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Febr.)  14.
(Verf.  v.  18.  Dez.)  217.

Soest  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  40.

Spaundienste,  Leistung  von  Spanndiensten  in  den  Gemeinden
  (G.  v.  14.  Juli  S.  68)  174.

Staat,  Entrichtung  der  kommunalen  Gewerbesteuer  von
den  Gewerbebetrieben  des  Staates  (G.  v.  14.  Juli
5S.  28)  160.

Staatsbeamte,  s.  Beamte.

Staatsanleihe  im  Betrage  von  57  800  000  Mark  zur
Ergänzung  der  Einnahmen  des  Jahres  1893/94  (G.  v.
26.  März)  57.  —  desgl.  im  Betrage  von  42  833  886
Mark  35  Pf  zur  Deckung  von  Ausgaben  des  Rechnungsjahres
  1891/92  (G.  v.  23.  Juli)  193.
        <pb n="278" />
        26

Staatsbauverwaltung,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  dieselbe  zur  Vergrößerung  des  Hafengebiets
von  Geestemünde  und  zur  Anlegung  von  Gleisanschlüssen
aus  diesem  Gebiet  an  die  von  Geestemünde  nach  Bremen
führende  Eisenbahn  (A.  E.  v.  1.  März)  82  Nr.  2.  —
desgl.  zur  Verbesserung  der  Stromverhältuisse  in  der
unteren  Oder  (A.  E.  v.  27.  Sept.)  220  Nr.  4.

Staatsbeamte,  s.  Beamte.

Staatseisenbahn,  s.  Eisenbahn-Angelegenheiten.

Staatsfiskus,  s.  Fiskus.

Staatsgebäude  (öffentliche  Gebäude)  s.  Gebäude.

Staatsgrundstücke,  Befreiung  derselben  von  den  Steuern
vom  Grundbesitz  (G.  v.  14.  Juli  S.  240)  158.

Staatshaushalts-Etat,  Feststellung  desselben  (G.  v.
26.  März)  33.  —  Ergänzung  dazu  (G.  v.  26.  März)  57.

Staatsministerium,  dessen  Mitwirkung  bei  Eintheilung
des  Steuersenats  des  Oberverwaltungsgerichts  in  Kammern
(G.  v.  26.  März  Art.  1)  60.

Staatsschulden,  s.  Staatsanleihe.

Staatssteuern,  Aufhebung  direkter  Staatssteuern  (G.  v.
14.  Juli)  119.

Staatsverträge,  s.  Sachsen-Weimar.

Stadtanleihen,  s.  die  einzelnen  Städte.

Steinbrüche,  s.  Brüche.

Steinheim,  Wiesengenossenschaft  zu  Steinheim  im  Kreise
Höxter  (Stat.  v.  22.  Febr.)  206  Nr.  1.

Stellvertreter,  s.  Vertreter.

Sterbe=  und  Gnadenzcit  bei  Pfarrstellen  (G.  v.  8.  März
—  Kirch.  G.  v.  18.  Juli  92.)  21.  22.

Steuern,  .  Nachsteuer.

Stenerausschuß  der  Gemeinden,  Bflichten  desselben  bei
Veranlagung  und  Erhebung  der  Gemeindesteuern  (G.  v.
14.  Juli  88.  61  ff.)  172.

Steuerordnungen  in  den  Gemeinden,  Feststellung  und
Abänderung  derselben  nach  Einführung  des  Kommunal.
abgabengesetzes  (G.  v.  14.  Juli  58.  18,  78,  82,  93)  156.

Stiftungen,  Befreiung  der  Gebäude  und  Grundstücke
milder  Stiftungen  von  den  Steuern  vom  Grundbesit
(G.  v.  14.  Juli  S.  24h,  i)  158.

Stolberg  (Grasschaft),  Nuhegehaltökassen  für  Lehrer  und
Lehrerinnen  der  Stolbergschen  Grasschaften  (G.  v.  23.  Juli
§.  18  Nr.  1)  197.

Stolberg  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Mai)  88.

Sachregister.

1893.

Stolgebühren,  Aufhebung  von  Stelgebühren  für  Taufen,
Trauungen  und  kirchliche  Aufgebote  in  der  Previnz
Hannover  (G.  v.  30.  März)  63.  (V.  v.  30.  März)  68.
—  desgl.  im  Bezirk  des  Konsistoriums  zu  Cassel  (G.  v.
31.  März)  71.  (V.  v.  31.  März)  75.

Strafbestimmungen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Vorschriften  über  die  Grund=  und  Gebäudestener
(G.  v.  1.1.  Juli  S§§.  8  bis  10)  121.  —  desgl.  gegen  die
Vorschriften  des  Ergänzungssteuergesetzes  (G.  v.  14.  Juli
SS.  43,  44)  147.  —  desgl.  des  Kommunalabgaben--gesebes
  (G.  v.  14.  Juli  §§.  79  bis  82)  178.

Straszen,  Bemessung  der  Beiträge  zur  Anlegung  und
Veränderung  von  Straßen  in  Städten  (G.  v.  14.  Juli
8g.  10)  154.

Strehlen  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  31.

Strelno,  s.  Amtsgerichte.

Stromberg  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  11.  April)  77.
(Verf.  v.  18.  Dez.)  217.

Sulgzbach  (Nheinprevinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für

Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Febr.)  14.  (Verf.
v.  S.  März)  17.  (Verf.  v.  16.  Mai)  88.  (Verf.  v.  15.  Juli)
115.  (Verf.  v.  15.  Sept.)  205.

Synodalordnung,  s.  Kirchengemein  deordnung.

T.

Tagegelder,  s.  Diäten.

Tarif  für  die  Erhebung  der  Ergänzungssteuer  (G.  v.
14.  Juli  §.  18)  140.

Taufen,  Aushebung  von  Stolgebühren  für  Taufen  in  der
Provinz  Hannover  (G.  v.  30.  März)  63.  (V.  v.  30.  März)
68.  —  desgl.  im  Bezirk  des  Konsistoriums  zu  Cassel  (G.
v.  31.  Mär)  71.  (V.  v.  31.  Mär))  75.

Theatralische  Vorstellungen,  Erhebung  von  Gebühren
seitens  der  Gemeinden  für  die  Beaufsichtigung  solcher
Vorstellungen  (G.  v.  14.  Juli  §.  6)  153.

Thesdorf,  Entwässerungsgenossenschast  der  Düpenau-Wiesen
  daselbst  im  Kreise  Pinneberg  (Stat.  v.  14.Dez.92.)
8  Nr.  4.

Tholey  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  11.  April)  11.
(Verf.  v.  15.  Juli)  115.  (Verf.  v.  17.  Nov.)  213.

Thongruben,  s.  Gruben.

Torfstiche,  Entrichtung  der  kommunalen  Gewerkesteuer
für  die  Ausbentung  derselben  (G.  v.  1.4.  Juli  S.  28)  160.

Tost-Gleiwitz  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  32.
        <pb n="279" />
        Sachregister.

Trarbach  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Jan.)  2.  (Verf.
v.  8.  Sept.)  200.  (Verf.  v.  18.  Dez.)  217.

Tranung,  Aufhebung  von  Stolgebühren  für  Trauungen
in  der  Provinz  Hannover  (G.  v.  30.  März)  63.  (V.  v.
30.  März)  68.  —  desgl.  im  Bezirk  des  Konsistoriums
zu  Cassel  (G.  v.  31.  März)  71.  (V.  v.  31.  März)  75.

s.  auch  Aufgebot.

Trebnitz  (Krcis),  s.  Chausseen  Nr.  33.

Trier  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Mai)  88.
(Verf.  v.  19.  Juni)  100.  (Verf.  v.  8.  Sept.)  200.  (Varf.
v.  18.  Dez.)  217.

Trojanolvo,  Entwässerungsgenossenschaft  daselbt  im
Kreise  Obornik  (Stat.  v.  9.  Juni)  203  Nr.  7.

U.

Uerdingen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  März)  17.
(Verf.  v.  15.  Juli)  115.  (Verf.  v.  18.  Dez.)  217.

Umherziehen,  Befreiung  des  Gewerbebetriebes  im  Umherziehen
  von  der  Gemeindebesteucrung  (G.  v.  14.  Juli
§.  28)  160.

Unfallversicherung,  Ansprüche  aus  einer  Unfallversicherung
  unterliegen  nicht  der  Ergänzungssteuer  (G.  v.
14.  Juli  §.  70)  136.

Universitätsgebäude,  Befreiung  derselben  und  der  dazu
gehörigen  Grundstücke  von  den  Steuern  vom  Grundbesit
(G.  v.  14.  Juli  F.  247,  1)  158.

Unterrichtsanstalten,  Befreinng  der  zum  öffentlichen
Unterricht  bestimmten  Gebände  und  der  dazu  gehörigen
Grundstücke  von  den  Steuern  vom  Grundbesiß  (G.  v.
14.  Juli  §.  241,  0  158.

Usingen,  s.  Amtögerichte.

Uslar  (Provinz  Hannover),  Amsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  28.  April)  81.

V.

Belbert  (Rheinprorinz),  Amtögericht,  Ansschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Juni)  100.
(Verf.  v.  15.  Juli)  115.  (Verf.  v.  17.  Nov.)  213.

Veranlagung  der  Ergänzungssteuer  (G.  v.  14.  Juli
I§  20  bis  36)  141.  —  Veranlagungsperiode  und  Veranderung
  der  veraulagten  Steuer  innerhalb  derselben
(ebend.  88.  37  bis  41)  146.

Vernulagung  der  Gemeindesteuern  (G.  v.  14.  Juli
S.  61  bis  67)  172

1893.  27

Veranlagungskommission  für  die  Ergänzungsstener,
Errichtung  und  Thätigkeit  derselben  (G.  v.  14.  Juli
5#5  23,  26,  29  bis  31,  35)  142.  —  Tagegelder  und
Reisekesten  der  Mitglieder  derselben  (ebend.  S.  45)  148.

Veranstaltungen,  Erhebung  von  Gebühren  für  die  Benutung
  der  von  den  Gemeinden  im  öffentlichen  Interesse
unterhaltenen  Veranstaltungen  (G.  v.  14.  Juli  S§.  4  f.)
152.

Verbände,  öffentliche,  Entrichtung  der  kommunalen  Gewerbesteuer
  von  den  Gewerbebetrieben  derselben  (G.  v.
14.  Juli  §.  28)  160.

Vergütung,  Fortfall  der  Vergütungen  an  die  Gemeinden
für  die  Elementarerhebung  der  sämmtlichen  direkten
Staatssteuern  k.  (G.  v.  14.  Juli  S.  16)  124.  (G.  v.
14.  Juli  F.  42)  147.

Verjährung  (Verjährungsfristen),  Anwendung  der  Vorschriften
  über  die  Verjährungsfristen  auf  die  Ergänzungssteuer
  (G.  v.  14.  Juli  S.  46)  148.

Verjährung  der  Gemeindeabgaben  (G.  v.  14.  Juli
S#S.  83  bis  88)  180.
s.  auch  Fristen.

Vermögen,  bis  zu  welchem  Betrage  das  steuerbare  Vermögen
  der  Ergänzungssteuer  nicht  unterliegt  (G.  v.
14.  Juli  Ss.  17,  19)  139.

Vermögen  der  Kirchengemeinden,  s.  Kirchenvermögen.


Vertreter  der  Vorsi  benden  und  der  Mitglieder  der  Er.

i  (G.  v.  14.  Juli

 

8.  23)  142.
Verwaltungsgerichte,  Abänderung  der  Is.  26  bis  30
des  Gesetzes  vom  “  n  über  die  Verfassung  der
Verwaltungsgerichte  und  das  Verwaltungsstreitverfahren
(0.  v.  26.  MNin)  (0.
fah  in  Gemeindeabgaben-An-Valchheien,
  E.  v.  14  8  SS.  53,  70,  72,  73,  78)  168.
fahren  wegen  Veitreibung  der
Gemeindeabgaben  G.  v.  14.  Juli  S§.  82,  90)  181.
Viehzucht,  Anlage-  und  Betriebskapital  zum  Betriebe
derselben  unterliegt  der  Ergänzungssteuer  (G.  v.  14.  Juli
S.  2  IID,  S.  41  Nr.  2)  134.  —  Werthberechnung  der
der  Viehzucht  dienenden  Grundstücke  (ebend.  §.  11)  137.
Völklingen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  11.  April)  77.
(Verf.  v.  19.  Juni)  100.  (Verf.  v.  8.  Sept.)  200.
(Verf.  v.  15.  Sept.)  205.
Volksschulbauten,  s.  Schulbauten.
Volksschullehrer,  s.  Schullehrer.
        <pb n="280" />
        28

Volme,  Einrichtung  von  Sammelbecken  für  das  Gebiet
derselben  und  ihrer  Nebenflüsse  (G.  v.  14.  Aug.)  199.

Vorrecht,  Einfluß  von  Vorrechtseinräumungen  auf  das
geringste  Gebot  bei  Iwangsversteigerungen  (G.  v.
30.  Mai)  97.

Vorsitzende  der  Ergänzungssteuer-  Veranlagungskommissionen,
  Thätigkeit  derselben  (G.  v.  14.  Juli  8§.  23  bis
28,  50,  32)  33,  35)  142.  —  Thätigkeit  der  Vorsit
  (ebend.  85.  34,  35)  145.

I#  I  0  sI

W.

Wadern  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Jan.)  2.  (Verf.
v.  11.  April)  77.  (Verf.  v.  19.  Juni)  100.  (Verf.  v.
15.  Juli)  115.  (Verf.  v.  17.  Nov.)  213.

Wahl,  Aeuderung  des  Wahlverfahrens  (G.  v.  29.  Juni)
103.  —  Aufhebung  des  Gesebhes  vom  24.  Juni  1891
(ebend.  §.  6)  104.

Waisen,  Heranziehung  der  Waisen  von  Beamten  zu  den
Gemeindeeinkommen=  und  Aufwandssteuern  (G.  v.  14.  Juli
8.  41)  165.

Waisenhäuser,  Befreiung  derselben  und  der  dazu  gehörigen
  Grundstücke  von  den  Steucrn  vom  Grundbesit
(G.  v.  14.  Juli  S.  24  h,  1)  158.

Waisenkassen,  Ansprüche  an  dieselben  unterliegen  nicht
der  Ergänzungssteuer  (G.  v.  14.  Juli  S.  7c)  136.
Waldbroel  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Nai)  88.

(Verf  v.  17.  Nov.)  213.

Weberg,  s.  Amtzgerichte.

Wege,  s.  Chausseen.

Weibliche  Personen,  in  welchem  Falle  dieselben  von
der  Ergänzungssteuer  befreit  sind  (G.  v.  14.  Juli  §.  17
Nr.  3)  139.

Weide  (Fluß),  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Regulirung
  der  Weide  von  Wildschütz  bis  Weidenhof  zu
Breslau  (Stat.  v.  20.  Aug.)  210  Nr.  4.

Weilburg,  Einführung  der  Städteordnung  für  den  Regierungsbezirk
  Wiesbaden  in  der  Stadtgemeinde  Weilburg
  (V.  v.  6.  Febr.)  7.

Weinbau,  Anlage-  und  Betriebskapital  zum  Betriebe
desselben  unterliegt  der  Ergänzungssteuer  (G.  v.  14.  Juli
5S.  2IIb,  8.  4  1  Nr.  2.)  134.  —  Werthberechnung  der
dem  Weinbau  dienenden  Grundstücke  (ebend.  S.  11)  137.

Wermelskirchen  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.
19.  Juni)  100.

Sachregister.

1893.

Werthbestimmung  des  steuerbaren  Vermögens  im  Sinne
des  Ergänzungssteuergesetzes  (G.  v.  14.  Juli  S.  6,  §§.  9
bis  16)  137.

Wesel  (RNheinprovinz),  Ausfertigung  von  Stadtauleihe.
scheinen  der  Stadt  Wesel  im  Betrage  von  1  260  000  Mark
(Priv.  v.  24.  Juli)  204  Nr.  20.

Westfalen  (Provinz),  Auflösung  des  Grundsteuerdeckungsfonds
  und  des  Fonds  zur  Erhaltung  und  Erneuerung
des  Katasters  (G.  v.  14.  Juli  S.  6)  121.

Westpreuszen  (Provinz),  Abänderung  der  Verordnung
über  die  Ausführung  des  Fischereigesebes  in  der  Provinz
Westpreußen  vom  8.  Angust  1887  (B.  v.  10.  Mai)  14.

Wetzlar,  Verleihung  des  Enteignungörechts  an  die  Stadt
Wetlar  zur  Ausführung  einer  Quellwasserleitung  (A.  E.
v.  30.  Sept.)  220  Nr.  6.

Wiesbaden  (Regierungsbezirk),  Abänderung  der  Verordnungen
  vom  19.  Angust  1878  und  13.  Januar  1891
über  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staats  gegenüber
der  evangelischen  Kirche  im  Amtsbezirk  des  Konsistoriums
zu  Wiesbaden  resp.  der  evangelisch  -lutherischen  Kirchengemeinden
  Bornheim,  Oberrad,  Niederrad,  Bonames,
Niederursel  und  Hausen  (V.  v.  30.  Jan.)  10.

Ruhegehaltskasse  für  Lehrer  und  Lehrerinnen  des
Regierungsbezirk  Wicsbaden  (G.  v.  23.  Juli  §.  18)  197.

Wiesbaden  (Stadt),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Stadtgemeinde  Wiesbaden  zur  Herstellung  eines
Kanals  von  der  siädtischen  Kläranlage  nach  dem  Rhein
(A.  E.  v.  16.  Okt.)  222  Nr.  4.

Wiesengenossenschaften,  s.  Meliorationen.

Wik,  Vereinigung  der  Landgemeinde  Wik  mit  der  Stadtgemeinde
  und  dem  Stadtkreise  Kiel  (G.  v.  26.  März)  59.

Wildpretsteuer,  Zulässigkeit  der  Einführung  derselben
(G.  v.  14.  Juli  8.  14)  155.

Wipperfürth  (Aheinprovinz)  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung.  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Juni)  100.

Wittlich  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrisft  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Jan.)  2.  (Verf.
v.  13.  Febr.)  14.  (Verf.  v.  8.  Sept.)  200.  (Verf.  v.
18.  Dez.)  217.

Witttwen  der  Geistlichen,  Gewährung  der  Gnadenzeit  an
dieselben  (Kirch.  G.  v.  18.  Juli  92)  22.

Heranziehung  der  Wiltwen  von  Beamten  zu  den
Gemeindecinkommen-  und  Aufwandssteuern  (G.  v.  14.  Juli
S.  40  165.

Wittwenkassen,  Anspräche  an  dieselben  unterliegen  nicht

der  Ergänzungssteuer  (G.  v.  14.  Juli  S.  c)  136.
        <pb n="281" />
        Sachregister.

Wohlthätigkeitsanstalten,  Befreiung  derselben  und
ihrer  Grundstücke  von  den  Steuern  vom  Grundbesit
(G.  v.  14.  Juli  §.  24  b,  )  158.

Wohnungssteuern  dürfen  von  den  Gemeinden  nicht  neu
eingeführt  werden  (G.  v.  14.  Juli  §.  23)  157.

Woldenberger  Wiesen.  Meliorationsgenossenschaft  im
Kreise  Friedeberg  in  der  Neumark  (Stat.  v.  20.  Aug.)
219  Nr.  1.

Wrzesnica,  Genossenschaft  zur  Melioration  der  im  Thale
derselben  belegenen  Grundstücke  (Stat.  Nachtr.  v.  18.  Sept.)
220  Nr.  3.

X.

Tanten  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Jan.)  2.  (Verf.
v.  8.  März)  17.

Zduny,  Drainagegenossenschaft  im  Kreise  Krotoschin  (Stat.
v.  8.  Aug.)  210  Nr.  1.

1893.  29

Zell  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Jan.)  2.  (Verf.
v.  13.  Febr.)  14.  (Verf.  v.  8.  März)  17.  (Verf.  v.
19.  Juni)  100.  (Verf.  v.  15.  Juli)  115.  (Verf.  v.
.8.  Sept.)  200.  (Verf.  v.  15.  Sept.)  205.

Zellin-Blessiner  Meliorationsgenossenschaft  im  Kreise
Königsberg  N.  M.  (Stat.  v.  8.  Mai)  117  Nr.  6.

Zeugen,  Gebühren  derselben  in  Angelegenheiten  der  Ergänzungssteuer
  (G.  v.  14.  Juli  S.  45)  148.

Zölle,  Aufhebung  der  Ueberweisung  von  Erträgen  landwirthschaftlicher
  Zölle  an  die  Kommunalverbände  (G.  v.
14.  Juli  §.  28)  127.

Zuschüsse,  in  welchem  Falle  eine  Gemeinde  berechtigt  ist,
von  einer  anderen  Gemeinde  einen  Zuschuß  zu  den  Gemeindesteuern
  zu  verlangen  (G.  v.  14.  Juli  §.  53)  168.

Zwangsversteigerung,  Einsluß  von  Vorrcchtseinräumungen
  auf  das  geringste  Gebot  bei  Zwangsversteigerungen
  (G.  v.  30.  Mai)  97.

Zwangsvollstreckung  in  Gemeindeabgaben-Angelegenheiten
  (G.  v.  14.  Juli  §.  89)  181.

Abänderung  von  Bestimmungen  über  die  Jwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereich
  des  Rheinischen  Rechts  (G.  v.  14.  Juli)  185.

Redigirt  im  Bureau  des  Staaksministeriums

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichodrückerei.

Gesey=  Samml.  1893.
        <pb n="282" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
