Die hiernach zu erhebenden Kosten bleiben insoweit außer Ansat, als solche bei der Eintragung zugleich für die künftige Löschung entrichtet worden sind. g. 63. Wird eine Eintragung oder Löschung bei mehreren Grundstücken auf Grund einer Bewilligung oder sonstigen Urkunde vorgenommen, so werden die in den §§. 58, 59, 61, 62 bezeichneten Sätze nur für die erste Eintragung oder Löschung, dagegen für jede folgende Eintragung oder Löschung nur fünf Zehntheile derselben erhoben. Die gleiche Herabsetzung der Gebühren findet statt, wenn einzelne Grund- stücke in die Mithaft für eine Forderung eintreten oder aus der Mithaft entlassen werden. Erfolgt die Eintragung oder Löschung bei mehreren Grundstücken desselben Eigenthümers auf Grund eines gleichzeitig gestellten Antrages, so werden die Ein- tragungs- oder Löschungsgebühren nur einmal erhoben, wenn die Grundstücke in demselben Amtsgerichtsbezirke belegen sind und eine erfolglose Aufforderung des Gerichts, die Vereinigung derselben auf einem Blatte zu beantragen, nicht ergangen ist. Im Sinne dieser Bestimmung gelten Grundstücke, welche Eheleuten oder welche dem überlebenden Ehegatten und den Kindern des Verstorbenen im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft oder Verwaltungsgemeinschaft gehören, als Grund- stücke eines Eigenthümers. C. 64. Bei der Eintragung oder Löschung von Hypotheken oder Grundschulden ist der Betrag der Forderung für die Gebührenberechnung maßgebend;) bei den in §. 63 Absatz 1 bezeichneten Eintragungen oder Löschungen ist jedoch der Werth des Grundstücks, falls derselbe der geringere ist, als Maßstab anzunehmen. g. 65. 1) Für die Ertheilung eines Hypotheken- oder Grundschuldbriefes werden vier Lehntheile der in F. 33 bestimmten Gebühr für die Erneuerung eines Hypotheken- oder Grundschuldbriefes einschließlich der dabei vorkommenden Nebengeschäfte, in- gleichen für die Ausfertigung eines Hypotheken- oder Grundschuldbriefes an Stelle einer anderen Urkunde über die Hypothek oder Grundschuld zwei Zehntheile der in 6. 33 bestimmten Gebühr erhoben. Die Vorschriften der §#. 63, 64 finden ent- sprechende Anwendung. 2) Für die Ertheilung beglaubigter Abschriften werden drei Zehntheile der im §. 33 bestimmten Gebühr erhoben, wenn eine Abschrift des vollständigen Grund- buchblattes oder Artikels ertheilt wird, und zwei Zehntheile, wenn die Abschrift nur einen Theil des Grundbuchblattes oder Artikels betrifft. Wird die Abschrift von mehreren Grundbuchblättern desselben Eigenthümers auf Grund eines gleichzeitig gestellten Antrages ertheilt, so wird die Gebühr nur einmal nach dem zusammen- zurechnenden Werthe der Grundstäcke erhoben. Die Bestimmung in F. 63 Absatz 2 letzter Satz findet auch hier Anwendung. (Nr. 9751.)