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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895.</title>
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            <idno>gs_preussen_1895</idno>
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        Gesetz-Sammlung

fuͤr  die
Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.
1895.

Entkhält

die  Gesetze,  Verordnungen  2c.  vom  2.  Januar  bis  23.  Dezember  1895)  nebst
einigen  Allerhöchsten  Erlassen  2c.  aus  den  Jahren  1892  und  1894.

(Ven  Nr.  9708  bis  Nr.  9797.)

Nr.  I.  bis  einschl.  46.

 

Berlin,

zu  haben  im  Gesetz-Sammlungs-Anmt.
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        Chronologische  Uebersicht
der  in  der  Gesetz-Sammlung  fuͤr  die  Koͤniglichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1895

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  2c.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1892.
5./15.  Nov.

1894.
16.  Janr.

24.  April.

—2

August.

d
2

.Septbr.

1895.
26.  April.

30.  Juli.

23.  Septbr.

23.  März.

28.  Janr.

 

 

Staatsvertrag  zwischen  reußen  und  Lugemburg,
  betr.  den  Beitritt  Luxemburgs  zum
Vertrage  wegen  Regelung  der  Lachsfischerei
im  Stromgebiete  des  Rheins  vom  30.  Juni
1885,  und  r  Regelung  der  Fischereiverhältnisse
  der  unter  der  gemeinschaftlichen
Hoheit  beider  Staaten  stehenden  Gewässer.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Lippe
wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Schieder  nach  Blomberg.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Amtsverband
  Ibbenbüren  im  Kreise  Tecklenburg
für  die  von  ihm  gebaute  Chaussee  von  der
Stadt  Ibbenbüren  bis  zur  Grenze  der  Gemeinde
Ledde

Konzessionsurkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb
einer  Eisenbahn  von  Cöln  längs  dem  Vorgebirge
  nach  Bonn  durch  die  Aktiengesellschaft
der  Vorgebirgsbahn  Cöln-Bonn.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde
Halberstadt  das  Recht  verliehen  worden  ist,
das  zur  Ausführung  der  städtischen  Kanalisation
behufs  Errichtung  einer  Kläranlage  erforderliche
Grundeigenthum  im  Wege  der  Enteignung
zu  erwerben  oder,  soweit  dies  erforderlich  ist,
mit  einer  dauernden  Beschränkung  zu  belasten.

 

27.

39.

9736.

9764.

 

 

157.

289.

531.
Nr.  1.

35.
Nr.  1.

Nr.  1.
        <pb n="4" />
        IV  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.

 

Datum  sAusgegeben  Nr.  Nr.  «
bes  zu  Inhal  t.  des  des  JSeite.
Gesetzes  2c.|  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.

 

1894.  1895.
3.  Oktbr.  28.  Janr.llerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  von  Ab-  3.  —  .
änderungen  des  revidirten  Reglements  der  Nr.  2.
Ostpreußischen  Landfeuersozietät  vom
12.  Mai  1881
13.  April  1891.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  1.  —  2.
eignungsrechts  an  den  Kreis  Stendal  für  Nr.  1.
die  zum  Bau  einer  Chaussee  von  Lüderitz  bis
zur  Grenze  mit  dem  Kreise  Gardelegen  in  der
Richtung  auf  Vinzelberg  erforderlichen.  Grund,
stücke.

20.  —  21.  —  Nachtrag  zu  dem  Statute  des  Capmen  Lablacker  2.  —

Deichverbandes  im  Kreise  Labiau  vom  Nr.  1.

29.  August  1879.

.  Jebr.  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Gemeinde  6.  —  31.
Benndorf  im  Mansfelder  Srekreise  das  Recht  Nr.  1.
verliehen  worden  ist,  das  zur  Herstellung  der
geplanten  Röhrenleitung  für  die  Abtheilung
ihrer  Abwässer  erforderliche  Grundeigenthum
im  Wege  der  Enteignung  zu  erwerben  oder,
soweit  dies  ausreichend  ist,  mit  einer  dauernden
Beschränkung  zu  belasten.

9  —  18.  April.  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde  13.  —  146.
Berlin  das  Recht  verlieben  worden  ist,  die  Nr.  1.
zur  Erweiterung  der  Rieselfelder  für  die
Kanalisationswässer  noch  erforderlichen,  in
den  Gemarkungen  Französisch-Buchholz  und
Blankenfelde  belegenen  Grundstücke  im  Wege
der  Enteignung  zu  erwerben.

20.  —  28.  Junr.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleibung  des  Ent,  3.  —  8.

eignungsrechts  an  den  Reichs-(Militär.)  Nr.  3.
Fiskus  zum  Erwerbe  des  zur  Erweiterung
des  Artillerie-Schießplatzes  bei  Wahn  erforderlichen
  Grundeigenthums.

ZJebr.  Statut  für  die  Ent.  und  Bewässerungs=  6.  —  31.
genossenschaft  zu  Helfant  im  Krreise  Nr.  2.
Saarburg.
6.  Dezbr.15.  Junr.Statut  für  die  Drage  und  Kücheufließ.  1.  —  2.
Regulirungs-Genossenschaft  im  Kreise  Nr.
Dramburg.

*
—
l
—
St½
l

9.  Novbr.

1
1

26.  —

1#
1

1½
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.  V

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.

bes  zu  Inhalt.  bes  des  Seite.

Gesetzes  ꝛc.]  Berlin.  Stäcks.  Gesetzes.

1894.  1895.

6.  Dezbr.  24.  Janr.Statut  für  die  Ent.  und  Bewässerungs.  2.  —  6.
genossenschaft  zu  Altenritte  im  Land-  Nr.  2.
kreise  Cassel.

6.  —  22.  Febr.  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu  6.  —  31.
Großdorf  bei  Buk  im  Kreise  Grätz.  Nr.  3

6.  —  22.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu  6.  —  31.
Druzyn  im  Kreise  Gräg.  ur1

6.  —  23.  Müärz.  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  7.  —  35.
Stepponaten.  Nr.  2.

11.  —  21.  Junr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Umwandlung  der  von  2.  —  6.
der  Stadtgemeinde  Linden  auf  Grund  des  Nr.  3.
Allerh.  Privilegiums  vom  8.  April  1885  ausgegebenen
  4  prozentigen  Anleihescheine  in
3  ½  prozentige.

11.  —  22.  Jebr.Statut  des  Rosenwalder  Deichverbandes.  6.  —  31

Nr.  5

11.  —  23.  März.Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  genehmigt  worden  7.  —  35.
ist,  daß  bei  dem  von  der  Staatsbauverwaltung  Nr.  3
auszuführenden  Durchstiche  des  Mingeflusses
  bei  Jatzischken  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  für  diese  Anlage
in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums
das  Enteignungsverfahren  in  Anwendung
gebracht  wird.

15.  —  21.  Lebr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  Umgestaltung  der  Eisen-  5.  9711.  11.
bahnbehörden.  (mit  Aul.)

15.  —21.  —  Verwaltungsordnung  für  die  Staatseisen.  5.  9714.  12
bahnen.  (Anl.)

15.  —  29.  März  JStatut  für  den  Ent-  und  Bewässerungs—  9  —  46.

bezw.  verband  Groß.  Brodsende  im  Elbingerbezw.  Nr.  1

27.  Mai.  Deichverbande  und  Kreise  Stuhm.  18.  bezw

1.

Nr.  1

31.  —  15.  Junr.  Verordnung,  betr.  die  Wahlen  der  Mitglieder  1.  9708.  1.

 

 

des  Landeseisenbahnraths  durch  die  Be.-zirkseisenbahnräthe.
        <pb n="6" />
        VI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhatlt.

Nr.
bes

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1894.
31.  Dezbr.

31.  —

31.  —

31  —

23.  März.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
ur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
eltov  für  die  von  ihm  gebauten  Chausseen
von  der  Königs-Wusterhausen-Bindowbrücker
Chaussee  bis  Neue-Mühle  und  von  Reue-Mühle
bis  Zernsdorf.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde
Berlin  behufs  Erwerbung  der  zur  Freilegung
und  Regulirung  eines  Theils  der  Kommandantenstraße
  und  der  Voßstraße  erforderlichen
Grundstücksflächen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Terleihung.  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Schwetz  für
die  von  ihm  zu  bauenden  Chausseen  von
Driczmin  nach  Roschanno  und  von  Noschanno
nach  Stonsk  zum  Anschluß  an  die  von  dort
nördlich  nach  der  Haltestelle  Lnianno  der
Eisenbahnlinie  Konitz-Graudenz  und  westlich
nach  der  Oberförsterei  Grünfelde  führenden
Chausseen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  im  Kreise  Jerichow  I
gelegenen  Chausseen  vom  Fiener  Damme  bis
zur  Grenze  mit  dem  Kreise  Jerichow  II  in  der
Richtung  auf  Carow  und  von  Ziesar  gleichfalls
  bis  zur  Grenze  mit  dem  Kreise  Jerichow  II
in  der  Richtung  auf  Paplitz.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde
Marburg  das  Recht  verliehen  worden  ist,
das  zur  Herstellung  einer  Klärbeckenanlage  für
die  städtischen  Kanalisationswässer  sowie  zur
Verlegung  des  die  Kläranlage  mit  dem  Hauptsammelkanale
  verbindenden  Zuleitungskanals
erforderliche  Grundeigenthum  im  Wege  der
Enteignung  zu  erwerben,  oder,  soweit  dies
ausreichend  ist,  mit  einer  dauernden  Beschränkung
  zu  belasten.

 

 

 

 

31.
Nr.  6.

31.

Nr.  7.

Nr.  4.

Nr.  6.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.  VII

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhallt.  bes  bes  Seite.
Gesetzes  2c.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.

 

1894.  1895.

31.  Dezbr.  29.  März.  Allerh.  Erlaß,  betr.  den  Uebergang  der  Ver-  9.  9719.  43.
waltung  des  Verkehrsabgabenwesens
einschließlich  der  Verwerthung  der  Fährregals
und  des  Rechts  auf  Ertheilung  von  Fähr.
konzessionen  und  einschließlich  ferner  der  Vermessung
  der  Flußschiffe  von  der  Verwaltung
der  indirekten  Steuern  auf  die  allgemeine
Bauverwaltung.

!
□Ou.

31.  —  April.]Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber15.  —  155.
lautender  Anleihescheine  des  Provinzial  Nr.  1.
verbandes  der  Provinz  Westfalen  durch  Vermittelung
  der  Landesbank  der  Provinz  Westfalen.



31.  —  !17.  Juni..  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  genehmigt  worden0.  —  184.
ist,  daß  das  der  Schlesischen  Boden  Kredit-  Nr.  1.
Aktienbauk  zu  Breslau  nach  den  Allerh.
Erlassen  vom  r  gewährte  Privilegium
  zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender
Hypotheken--Pfandbriefe  und  Kommunalobligationen
  auch  unter  den  Aenderungen
fortbestehen  bleibt,  welche  durch  die  von  den
Generalversammlungen  beschlossene  Neufassung
des  Gesellschaftsstatuts  bezeichnet  sind.

 

 

1895.
2.  Janr.  22.  Febr.Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  6.  —  32.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Thorn  Nr.  8.
im  Betrage  von  2200  000  Mark.

Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Regulirung  6.  —  32.
des  Lauterbaches  im  Kreise  Heiligenbeil.  Nr.  9.

—  22.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  6.  —  32.
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Nr.  10.
Sorau  für  die  von  ihm  gebaute  Chaussee  von
Gassen  bis  zum  Bahnhofe  Teuplitz  zum  Anschluß
  an  die  von  dort  nach  Triebel  führende
Chaussee.

7.  —  23.  März.llerh.  Erlaß,  betr.  die  Abänderung  des  Ver-  7.  —  36.
bandstatuts  der  Hammeschleusen--Acht  Nr  7.
vom  22.  Juni  1874.

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l
—8
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Cl
        <pb n="8" />
        VIII  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.

 

 

Datum  #usgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  ꝛc.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1895.  1895.
8.  Junwv.29.  März.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins-  9.  —  46.
fußes  der  von  der  Stadt  Stendal  auf  Grund  Nr.  2.

des  Allerh.  Privilegiums  vom  7.  September
1887  aufgenommenen  Anleihe  von  4  auf
3½  Prozent.

9.  —  22.  Jebr.  Statut  für  die  Meliorationsgenossenschaft  6.  —  32.
zu  Nesselgrund  im  Kreise  Soldin.  Nr.  11.
10.  —  23.  März.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  einer  Ab-  7.  —  36.
änderung  des  Verbandsstatuts  des  land-  Nr.  8.

schaftlichen  Kreditverbandes  für  die  Provinz
  Schleswig-Holstein  vom  11.  Ja.
nuar  1882.

—
—
I
U
—

August.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen.35.  —  498.
schaft  der  Wiesen  am  Labenzsec  im  Kreise  Tr.  1.
Rosenberg.

14.  —  24.  Janr.  Verordnung,  betr.  die  Einführung  Preußischer  2.  9709#.  3.
Landesgesetze  in  Helgoland.

14.  —  28.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Errichtung  einer  Ab-  3.  9II.  7.
theilung  Berlin  im  Konsistorium  der  Provinz
  Brandenburg.

14.  —  2.  Febr.  Verordnung,  betr.  die  Einführung  der  Städte-  4.  9712.  9.
ordunng  für  den  Regierungsbezirk  Wiesbaden
am  8.  Juni  1891  in  den  Stadtgemeinden
Braubach,  Cronberg,  Friedrichsdorf,  Geisenheim,
  Haiger,  Hofheim,  Königstein,  Nassau
und  Usingen.

Konzessionsurkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb  6.  —  32.
einer  Eisenbahn  von  Neuenhaus  nach  Nr.  12.
Bentheim  für  Rechnung  des  Kreises  Graf.

schaft  Bentheim.

16.  —  23.  März.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  von  7.  —  36.
der  Zschipkau-Finsterwalder  Eisenbahn—  Nr.  9.
gesellschaft  beschlossenen  Ausdehnung  des
Zweckes  ihres  Unternehmens  und  der  Ver,
mehrung  ihres  Grundkapitals  durch  Ausgabe
weiterer  500  Stück  Aktien  Litt.  A  über  je
1000  Mark  im  Betrage  von  500  000  Mark.

16.  —

.
1
l
        <pb n="9" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

Ausgegeben

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

 

1895.
18.  Janr.

1895.
24.  Janr.

—

April.

tvV

Febr.

29.  Juni.

18.  April.

17.  Juli

22.  Febr.

 

 

Geseh  ·  Samml.  1895.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Theil
der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aldenhoven,
Düren,  Heinsberg,  Gemünd,  Sankt
Vith,  Hennef,  Euskirchen,  Rheinbach,
Dülken,  Cochem,  Coblenz,  Mayen,
Sobernheim,  Kerpen,  Gummersbach,
Cöln,  Neuß,  Grumbach,  Ottweiler,
Rhaunen,  Prüm,  Wittlich,  Perl,  Wagweiler
  und  Neumagen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Ueberweisung  des  länd.
lichen  Fortbildungsschulwesens  auf  das
Ressort  des  Ministeriums  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.

Verordnung,  betr.  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes
vom  30.  Mai  1893  wegen  Errichtung  eines
Amtsgerichts  in  Ohligs.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Schwarzburg=
  Rudolstadt  wegen  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Oberrottenbach  nach  Kathütte
  mit  Abzweigung  nach  Königsee.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
zu  Roschkowitz  im  Kreise  Kreuzburg  O.  S.

Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
Nagnit  im  Kreise  Ragnit.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  an  die  Gemeinde
Ewerswinkel  für  die  von  ihr  gebante
Chaussee  von  Ewerswinkel  nach  dem  Bahnhofe
  Rästrup-Ewerswinkel  der  Eisenbahnlinie
Münster—-Rheda-Lippstadt.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der
Amtsgerichte  Erkelenz,  Eupen,  Jülich,  Malmedy,
  Adenau,  Boppard,  Castellaun,
Simmern,  Stromberg,  Coblenz,  Bergheim,
  Cöln,  Sulzbach,  Sankt  Wendel,
Berncastel,  Neuerburg,  Hermeskeil,
Merzig,  Wadern,  Hillesheim  und
Wittlich.

 

1.n
1.

 

9710.

 

29.
        <pb n="10" />
        X  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.
Datum  #usgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  bes  des  Siite.
Gesetzes  2c.]Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1895.  1895.

18.  Febr.  29.  März.Statut  für  die  Wassergenossenschaft  der  9.  —  46.
Heuerwiesen  in  Bärwalde  in  Pommern.  Nr.  3

18.  —  18.  April.,  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.  .  —  146.
eignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Nr.  2.
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Züllichau  für  die  von  ihm  gebaute  Chaussee
von  der  Station  18,8  der  von  Züllichau  nach
Schwiebus  führenden  Chaussee  nach  Schwiebus,
endigend  an  der  Eisenbahn  Frankfurt  a.  O.—

Bentschen  daselbst.

18.  —  18.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhabe•!s  —  146.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Burt.  Nr.  3.
scheid  im  Betrage  von  1  000  000  Mark.

18.  —  25.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Auflösung  der  durch.  —  155.
landesherrlich  vollzogenes  Statut  vom  3.  Juli  Nr.  3.
1885  gebildeten  Wiesengenossenschaft  im
Prümthale  zu  Olzheim  im  Kreise  Prüm.

18.  —  25.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhabe;.  —  155.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Königs—  Ar.  4.
berg  i.  Pr.  im  Betrage  von  30000  000  Mark.

18.  —  6.  Mai.  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  zud7.  —  168.
Reimsbach  im  Kreise  Merzig.  Nr.  1.

20.  —  18.  April.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent..  —  149.
eignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Nr.  2.
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  West-Sternuberg
  für  die  von  ihm  zu  bauende
Chaussee  von  der  Grenze  des  Kreises  Crossen
bei  Siebenbeuthen  nach  Kloppitz.

20.  —  25.  —  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Gemeinde  Sil.  15.  —  155.
wingen  im  Kreise  Merzig  das  Recht  verliehen  Nr.  5.
worden  ist,  das  zur  Anlage  der  von  ihr  geplanten
  neuen  Quellwasserleitungen  erforderliche
  Grundeigenthum  im  Wege  der  Enteignung
  zu  erwerben,  oder,  soweit  dies
ausreicht,  mit  einer  dauernden  Beschränkung
zu  belasten.

22.  —  10.  Juli.  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Braun16.  9758.  275

 

 

schweig  wegen  Herstellung  einer  Eisen  bahn
von  Öschersleben  nach  Schöningen.
        <pb n="11" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.

XI

 

Datum
bes
Eesetzes  2c.

Ausgegeben

hu
Berlin.

Inhalt  t.

Fr.
bes

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1895.
23.  Febr.

4.  März.

24

23

18

31

 

1
Ou

25.

à
C□Cu

1895.

k  Oktbr.

.  Maͤrz.

April.

7.  Mai.

.August.

 

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde
Bockenheim  das  Recht  verliehen  worden  ist,
das  in  der  Gemarkung  Praunheim  belegene
Grundeigenthum,  soweit  es  für  die  Ausführung
einer  Erweiterung  des  städtischen  Wasserwerks
durch  eine  neue  Brunnenanlage  nebst  Nöhrenleitung
  erforderlich  ist,  im  Wege  der  Enteignung
  zu  erwerben  oder,  soweit  dies  ausreicht,
  mit  einer  dauernden  Beschränkung  zu
belasten.

Verordnung,  betr.  den  Anschluß  der  Stolberg,
schen  Grafschaften  an  die  Ruhegehalts.
kassen  für  die  Lehrer  und  Lehrerinnen
an  den  öffentlichen  Volksschulen  der  Negierungsbezirke
  Magdeburg  und  Merseburg.

Verordnung,  betr.  die  Abänderung  der  Bestimmungen
  über  die  Tagegelder  und  Reisekosten
  der  Beamten  der  Staatseisenbahnen
  und  der  unter  der  Verwaltung  des
Staates  stehenden  Privateisenbahnen.

Verordnung,  betr.  die  Abänderung  der  Bestimmungen
  über  die  Umzugskosten  der  Beamten
der  Staatseisenbahnen  und  der  unter  der
Verwaltung  des  Staates  stehenden  Privat,
eisenbahnen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts,
  sowie  des  Rechts  zur
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  West-Prignitz
  für  die  von  ihm  zu  bauende
Chaussee  von  Perleberg  nach  dem  Bahnhofe
Lanz  der  Wittenberge-Lüneburger  Eisenbahn.

Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungs.
genossenschaft  zu  Kohlhof  im  Kreise  Ottweiler.


Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu
Glausche.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zinsfußes
  der  von  der  Stadt  Langen--Schwalbach
  auf  Grund  des  Allerh.  Privilegiums
vom  10.  Januar  1887  aufgenommenen  Anleihe
  von  4  auf  3½  Prozent.

 

41.

2°

 

9716.

9717.

9718.

 

545.
Nr.  1.

33.

37.

41.

149.
Nr.  3.

155.
Nr.  6.

173.
Nr.  2.
520.
Nr.  1.
        <pb n="12" />
        XII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.

 

Datum
bes
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Jnhaltt.

—

Nr.
des

Gesetzes.

Eeite.

 

1895.
11.  März.

16.  —

1895.
27.  Mai.

I7.  Juni.

19.  Juli.

*

Mai.

11.  Juli.

 

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadt  Düsseldorf
zum  Erwerbe  des  zur  Erweiterung  ihres  Begräbnißplatzes
  hinter  dem  Tannenwäldchen  erforderlichen,
  in  der  Gemarkung  Golzheim
belegenen  Grundeigenthums.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Nassadel  I,  I1,  III,  Nassadel.
Goslau  und  Schieroslawitz  im  Kreise
Kreuzburg  O.  S.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Reichs.  (Militär.)
Fiskus  zur  Anlage  eines  Truppenübungsplatzes
  für  das  IV.  Armeekorps  bei  Loburg.

Privilegium  zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lantender  Hypothekenpfandbriefe,  Kommunalobligationen
  und  Kleinbahnobligationen
  für  die  Preußische  Pfandbrief.
bank  zu  Berlin  nach  Maßgabe  des  von  der
Generalversammlung  beschlossenen  neuen  Ge.
sellschaftsstatuts.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  dem  Reichs-(Nilitär-)
  Fiskus  das  Recht  zur  Ent,
ziehung  von  Grundeigenthum  behufs  Ergänzung
  des  Truppenübungsplatzes  Munster
in  den  Gemarkungen  Moide  und  Wietzendorf
bei  Soltau  verliehen  worden  ist.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  genehmigt  worden
ist,  daß  bei  dem  von  der  Staatsbauverwaltung
auszuführenden  Bau  des  Königsberger  Seekanals
  zur  Entziehung  und  zur  dauernden
Beschränkung  des  für  diese  Anlage  in  Anspruch
zu  nehmenden  Grundeigenthums  das  Enteignungsverfahren
  in  Anwendung  gebracht
wird.

Statut  für  den  Deichverband  der  Münsterwalder
  Niederung.

 

20.

 

 

#  #5P
*

181.

Nr.  3.

168.
Nr.  2.

266.

Nr.  1.
        <pb n="13" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.

 

Datum  Fusgegeben

ten.
besetzes  2c.

zu
Berlin.

In  bal  t.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
bes
Gesetzes.

Seite.

 

1895.

B.  März.

.  —

1895.

29.  März.

6.  Mai.

1
21

1
—

1#.
–

19.  Juli.

 

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An.
legung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Aachen,  Blankenheim,
  Düren,  Geilenkirchen,  Heinsberg,
  Malmedy,  Vonn,  Hennef,  Siegburg,
  Ahrweiler,  Coblenz,  Cochem,
Sankt  Goar,  Kirn,  Kreuznach,  Maven,
Sinzig,  Trarbach,  Wiehl,  Grevenbroich,
Neunkirchen,  Bitburg,  Trier,  Saarburg,
  Daun  und  Prüm.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  dem  Kreise  Stolp
das  Recht  verliehen  worden  ist,  das  zum  Ban
und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Stolp  nach
Dargeröse  mit  Abzweigung  nach  Schmolsin
erforderliche  Grundeigenthum  im  Wege  der
Enteignung  zu  erwerben  oder  mit  einer
dauernden  Beschränkung  zu  belasten.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Oels  für  die  von  ihm  zur  Unterhaltung  über.
nommene  Chaussee  vom  Bahnhof  Gimmel  der
Eisenbahnlinie  Oels-Wilhelmsbrück  nach  Ulbersdorf
  und  für  den  von  ihm  im  Auschluß  an
diese  Chaussee  als  Chaussee  auszubauenden  Weg
von  Ulbersdorf  bis  zur  Reesewitz-Bernstadter
Kreischaussee  bei  Schönau.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts,
  sowie  des  Rechts  zur
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Tost-Gleiwitz,
  für  die  von  ihm  gebaute  Chaussee
von  dem  Endpunkte  der  Chaussee  Pschyschowka-Laband
  bei  Laband  nach  Kieferstädtel.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Jinsfußes
  der  von  der  Stadt  Düsseldorf  auf
Grund  des  Allerh.  Privilegiums  vom  17.  April
1882  aufgenommenen  Anleihe  von  4  auf
3  ½  Prozent.

Statut  für  die  Wiesen-Entwässerungs.

 

genossenschaft  II  zu  Brück  im  Kreise  Daun.

 

26.

 

9720.

 

41.

168.
Nr.  3.

279.
Nr.  2.
        <pb n="14" />
        XIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.

 

Datum
dbes

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1895.
25.  Mäz.

30.
30.

31.  —

31.  —

31.  —

31.  —

1895.
19.  Juli.

17.  Juni.

1.  April.

 

 

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
Herforst-Speicher  zu  Herforst  im  Kreise
Bitburg.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  II  zu  Fließem  im  Kreise  Bitburg.
Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  III  zu  Sefferweich  im  Kreise  Bitburg.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Steffeln  im  Kreise  Prüm.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  II  zu  Watzerath  im  Kreise  Prüm.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
an  der  Krückau  und  Offenau  zu  Offenau
im  Kreise  Pinneberg.

Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-
  Etats  für  das  Jahr  vom  1.  April
1895/96.

Gesetz,  betr.  die  Ergänzung  der  Einnahmen
in  dem  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  vom  1.  April  1895/96.

Gesetz,  betr.  die  Eingemeindung  der  Stadt
Bockenheim  in  den  Bezirk  der  Stadt  Frankfurt
  a.  M.  und  die  Aufhebung  des  Amtsgerichts
zu  Bockenheim.

Gesetz,  betr.  die  Verwaltung  des  Pfarrwittwenund
  Waisenfonds  und  die  Fürsorge  für  die
Wittwen  und  Waisen  der  Geistlichen  der
evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz
Hannover,  der  evangelisch  lutherischen  Kirche
der  Provinz  Schleswig-Holstein,  der  evangeliscen
  Kirchengemeinschaften  des  Konsistorialezirls

  Cassel,  der  evangelischen  Kirche  des  Konsistorialbezirks
  Wies  baden  und  der  evangelisch.
reformirten  Kirche  der  Provinz  Hannover.

Kirchengesetz,  betr.  die  Verwaltung  des  Pfarrwittwen-
  und  Waisenfonds.

Kirchengesetz,  betr.  die  Fürsorge  für  die  Wittwen
und  Waisen  der  Geistlichen  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein.


 

26.

26.

26.

26.

20.

 

9727.
(mit  Aul.)

9727.
(Aul.)
9727.
(Aul.)

 

279.
Nr.  3.

280.
Nr.  4.

280.

Nr.  5.

280.
Nr.  6.

280.
Nr.  7.

184.
Nr.  4.

—
2

78.

100.
        <pb n="15" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.  XV
Datum  sAusgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c..Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1895.  1895.
31.  März.  April.]Kirchengesetz,  betr.  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  13.  9727.  118.
und  Waisen  der  Geistlichen  der  evangelischen  (Aul.)
Kirchengemeinschaften  im  Bezirk  des  Konsistoriums
  zu  Cassel.
31.  —  18.  —  Kirchengesetz,  betr.  die  Fürsorge  für  die  Wittwen3.  9727.  124.
und  Waisen  der  evangelischen  Geistlichen  (Anl.)
des  Konsistorialbezirks  Wiesbaden.
31.  —  18.  —  Kirchengesetz,  betr.  die  Fürsorge  für  die  Wittwmen  13.  9727.  131.
und  Waisen  der  Geistlichen  der  evangelisch-  (Anl.)
*  reformirten  Kirche  der  Provinz  Hannover.
31.  —  18.  —  Kirchengesetz,  betr.  die  Fürsorge  für  die  Wittwen3.  9728.  137
und  Waisen  der  Geistlichen  der  evangelisch-  u.
lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover.  105.
31.  —  18.  —  Verordnung  über  das  Inkrafttreten  des  Kirchen.  13.  9729.  143
gesetzes,  betr.  die  Fürsorge  für  die  Wittwen
und  Waisen  der  Geistlichen  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover.
31.  —  18.  —  Gesetz  zur  Ergänzung  des  Gesetzes,  betr.  die  Für-  13.  9730.  144.
sorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  (mit  Aul.)
Geistlichen  der  evangelischen  Landeskirche  in
den  neun  älteren  Provinzen,  vom  15.  Juli
889.
31.  —  18.  —  Kirchengesetz  wegen  Abänderung  einiger  Bestim-  13.  9730.  145.
mungen  des  Kirchengesetzes  vom  15.  Juli  1889,  (Aul.)
betr.  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und
Waisen  der  Geistlichen.  6
1.  Aprrii.  6.  —  Gesetz,  betr.  die  von  der  Umgestaltung  der  9725.  87
Kassen  im  Bereich  der  Verwaltung  der  direkten
Steuern  betroffenen  Beamten.
1.  —7.  Mai.  Allerh.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  des.  —  174.
Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Nr.  8.
Hildesheim  im  Betrage  von  3.000  000  Mark.
1.  —  17.  Juni.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zunsfußes  20.  —  184.
der  von  der  Stadt  Königsberg  i.  Pr.  auf  Nr.  5.

 

 

Grund  der  Allerh.  Privilegien  vom  22.  Februar
1886  und  vom  9.  März  1891  ausgegebenen
Anleihescheine  von  4  auf  3½  Prozent.
        <pb n="16" />
        XVI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.

 

bes
Gesetzes  2c.

Datum  aunsgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1895.
1.  April.

#
l

 

1895.

22.  Juni.

19.  Juli.

18.  April.

27.  Mai.

17.  Juni.

—
S,

E
Su

to
r.
l

April.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Jinsfußes
  der  von  der  Stadt  Liegnitz  auf  Grund
des  Allerh.  Privilegiums  vom  6.  August  1892
musgenommenen  Anleihe  von  4  auf  3½  Prozent.


Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
zu  Gransdorf  im  Kreise  Wittlich.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  III  zu  Neroth  im  Kreise  Dann.

Kirchengesetz,  betr.  die  Ordnung  der  Kindertaufe
in  der  evangelisch=  lutherischen  Kirche  der  Provinz
  Hannover.

Kirchengesetz,  betr.  die  Ordnung  der  Konfirmation
  in  der  evangelisch-lutherischen  Kirche
der  Provinz  Hannover.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zinsfußes
  der  von  dem  Kreise  Greifenberg  auf
Grund  des  Allerh.  Privilegiums  vom  13.  Juli
1887  aufgenommenen  Anleihe  von  4  auf
3  ½  Prozent.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Jankowo.  Göôra  im  Kreise  Schroda.

Gesetz,  betr.  die  Erweiterung  und  Vervoll.
ständigung  des  Staatscisen  bahnnetzes
und  die  Betheiligung  des  Staates  an  dem
Bau  von  Kleinbahnen.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtegerichte  Aachen,  Geilenkirchen,
Gemünd,  Jülich,  Malmedy,  Bonn,
Euskirchen,  Hennef,  Nheinbach,  Wald.
broel,  Königswinter,  Dülken,  Adenau,
Andernach,  Boppard,  Kirchberg,  Sim,
mern,  Wipperfürth,  Saarlonis,  Tholey,
Grumbach,  Baumholder,  Saarburg,
Neumagen  und  Wadern.

Allerb.  Erlaß,  betr.  Bau  und  Betrieb  der  in
dem  Gesetze  vom  8.  April  1895  vorgesehenen
neucn  Eisenbahnlinien.

 

21.

26.

26.

 

9726.

973119

9733.

 

188.

Nr.  1.

280.
Nr.  8.

280.
Nr.  9.

147.

148.

Nr.  .

181.
Nr.  6.

91.

—
St
        <pb n="17" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.

XVII

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

 

OIa  (*r
XIIIOINN  gebern

zu

Berlin.

Inhal  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
ded
Gesetzes.

Seite.

 

1895.
17.  April.

*im5

20.  —

8.  Mai.

Gse  Samml.

—
—

Ei

1.
1.

S

—

 

1
I

1895.

26.  April.

7.  Juli.

.August.

Juni.

.Mai.

.Oltbr.

7.  Mai.

1895.

 

Gesetz  zur  Ausführung  des  Preußisch-Luremburgischen
  Vertrages  über  den  Beitritt
Luxemburgs  zum  Vertrage,  betr.  die  Regelung
der  Lachsfischerei  im  Stromgebiete  des
Rheins,  vom  30.  Juni  1885  und  zur
Regelung  der  Fischereiverhältnisse  der
unter  der  gemeinschaftlichen  Hoheit  beider
Staaten  stehenden  Gewässer.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  in
Folge  Beschlusses  des  67.  Kommunallandtages
der  Kurmark  vom  29.  Januar  1895  auf.
gestellten  „Revidirten  Reglements  für  die
Land-Feuersozietät  der  Kurmark  Brandenburg,
  des  Markgrafthums  Niederlaufsitz
und  der  Distrikte  Jüterbog  und  Belzig“.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadt  Posen  zum
Erwerbe  des  zur  Anlage  eines  öffentlichen
Schlacht=  und  Viehhofes  erforderlichen  Grundeigenthums.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Neurode  für  die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee
von  Hausdorf  nach  Köpprich  zum  Anschluß
an  die  dort  nach  Volpersdorf  führende  Chaussee
sowie  für  die  letztere  Straße.

Gesetz,  betr.  die  Aufhebung  älterer,  in  der  Provinz
Schleswig,  Holstein  und  im  Regierungsbczirt
Cassel  geltender  feuerpolizeilicher  Bestimmungen.


Gesetz,  betr.  die  unentgeltliche  Uebereignung  zweier
Abschnitte  des  großen  Thiergartens  in
Berlin  an  das  Reich.

Konzessionsurkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb
einer  Eisenbahn  von  Greifswald  über
Grimmen  nach  Triebsees  durch  die  Eisenbahngesellschaft
  Greifswald  -Grimmen.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks
des  Amtsgerichts  Osterode  am  Harz.

 

1
SE#

28.

 

9736.

9737.

9738.

 

274.
Nr.  2.

299.
Nr.  1.

167.
        <pb n="18" />
        XVIII  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.
Datum  susgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  bes  bes  Seite.
Gesetzes  ꝛc.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1895.  1895.
11.  Nai.Juni.]  Verordnung,  betr.  die  Tagegelder  und  Reis..  9743.  183.
kosten  der  Staalsbeamten.
11.  —  30.  Juli.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen7.  —  294.
schaft  III  zu  Schwirzheim  im  Kreise  Prüm.  Nr.  1.
11.  —  30.  —  Statut  für  die  Eutwässerungsgenossen-  27.  —  294.
schaft  II  zu  Basberg  (Lehnerath)  im  Kreise  Nr.  2.
Daun.
13.  —  27.  Mai.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  83.  9740.  171.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Aldenhofen,  Düren,
Eupen,  Heinsberg,  Jülich,  Malmedy,
Bonn,  Eitorf,  Euskirchen,  Rheinbach,
Goch,  Kempen  am  Nhein,  Ahrweiler
Coblenz,  Cochem,  Kirn,  Münstermaifeld,
Simmern,  Trarbach,  Zell,  München-Gladbach,
  Opladen,  Odenkirchen,  Grevenbroich,
  Lebach,  Völklingen,  Neuerburg,
Merzig,  Rhaunen  und  Hermeskeil.
13.  —  11.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts23.  —  266.
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Krels  Nr.  2.
Waldenburg  für  die  von  ihm  gebante
Chaussee  von  der  Waldenburg-Striegau-Maltscher
  Provinzialchaussee  über  Seitendorf
bis  zur  Grenze  des  Kreises  Schweidnitz  bei
Seiferddorf.
13.  —  11.  Juli  Statut  für  die  Schwedter  Wassergenossen-  23  —  266.
bezw.  schaft  zu  Niederkränig  im  Kreise  Königsberg  s  bezw.  Nr.  3
17.  Juli.  N.  M.  25.  bezw.
274.
Nr.  3.
13.  —  30.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  Statuts?7.  —  294.
für  die  Schleswig-Holsteinische  Land—  Nr.  3.
schaft.
15.  —  12.  August.]  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Bayern,#1.  9772.  360.
betr.  die  Bahnstrecke  zwischen  Lichtenfels  und
der  Bayrisch--  Sachsen  Coburgischen
Landesgrenze.
17.  —  28.  Mai.  Kirchengesetz,  betr.  die  Berliner  Stadtsynode0  9741.  177.
und  die  Parochialverbände  in  größeren  (Anl.)

 

 

Orten.
        <pb n="19" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.  XIXN
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  bes  Seite.
Gesetzes  2c..  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1895.  1895.

17.  Mai.19Juli.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Kündigung  des  noch  nichtt.  —  280.

Fetilgten  Theils  der  von  der  Cronberger  Nr.  10.
isenbahngesellschaft  zu  Cronberg  auf

Grund  des  Allerh.  Privilegiums  vom  16.  August

1876  ausgegebenen  fünfprozentigen  Prioritätsobligationen

  I.  Emission  behufs  Herabsetzung

  des  Zinsfußes  auf  4  Prozent.

17.  —  19.  —  Nachtrag  zu  dem  Statut  für  die  Entwässerungs.6.  —  280.
genossenschaft  zu  Groß-Schnellendorf  Nr.  11.
im  Kreise  Falkenberg  O.  S.  vom  29.  November
1886.

17.  —  30.  —  Nachtrag  zu  dem  Statut  des  Meliorations.7.  —  294.
verbandes  für  das  Squirawener  Bruch  Nr.  1
im  Kreise  Berent  vom  18.  August  1869.

18.  —  28.  Mal.Gesetz,  betr.  die  Berliner  Stadtsynode  und  1  9741.  175
die  Parochialverbände  in  größeren  Orten.  (mit  Anl.)

18.  —  28.  —  Verordnung  über  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes.  9712.  182.
betr.  die  Berliner  Stadts  ynode  und  die
Parochialverbände  in  größeren  Orten.

21.  —  31.  August.  Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungs.  5.  —  498.
genossenschaft  zu  Königswalde  im  Kreise  Nr.  2.
Pr.  Stargard.

22.  —  5.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen28.  —  299.
schaft  Belencin-Pierczyn.  Nr.  2.

27.  —  11.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Titel-  und  Rang3  9753.  264.
verhältnisse  der  Leiter  und  Lehrer  an
Landwirthschaftsschulen.

27.  —  11.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  23.  —  266.
Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Nr.  1.
Bromberg  im  Betrage  von  1  280  700  Mark.

27.  —  5.  August.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  rebi.2  —  299.
dirten  Regulativs  für  die  Ausgabe  verzins-  Nr.  3.
licher  Obligationen  durch  die  Provinzial-Hülfskasse
  für  die  Provinz  Schlesien.

27.  —  5.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  siebenten8.  —  300.

Nr.  4.

 

 

Nachtrags  zu  den  Statuten  der  Feuerschaden-Versicherungs-Gesellschaften
  für  die
Städte  und  Flecken  und  das  platte  Land  des

Fürstenthums  Ostfriesland  und  des  Harlingerlandes

  zu  Aurich.
        <pb n="20" />
        XX

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.

 

Datum
bes

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1895.
27.  Mai.

27.  —

29.

1.  Juni.

1895.
31.  August.

21.  Oktbr.

30.  Juli.

27.  August.

23.  Nopbr.

 

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  genehmigt  worden
ist,  daß  das  der  Rheinisch-Westfälischen
Bodenkreditbank  zu  Cöln  unter  dem
12.  März  189)1  ertheilte  Allerh.  Privilegium
auch  bei  der  erfolgten  Abänderung  des  Gesell.
schaftsstatuts  in  Kraft  bleibt.

Allerh.  Erlaß,  belr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Grätz  zur
Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  zur  Herstellung  eines  Weges  zwischen  der
Landstraße  Opalenitza-Neutomischel  und  der
Chaussee  Opalenitza  -Neustadt  in  Anspruch  zu
nehmenden  Grundeigenthums.

Statut  des  Glietzener  Meliorations.
verbandes.

Verordnung,  betr.  die  Kaution  des  Nendanten
der  Bürcautasse  bei  der  Königlichen  Polizeidirektion
  in  Charlottenburg.

Allerh.  Erlaß,  betr.  1)  die  Genehmigung  des
vierten  Mregulathes,  wegen  Erweiterung  der
Wirksamkeit  der  Posener  Landschaft  durch
Vrleihung  des  vierten  Sechstels  des  landschaftlichen
  Taxwerths,  2)  des  siebenten  Nachtrags
zum  Statut  der  Posener  Candschaft  vom
13.  Mai  1857,  zum  11.  Regulativ  vom  5.  November
  1866  und  zum  III.  Regulativ  vom
4.  Mai  1885,  3)  des  ersten  Nachtrags-  zum
Statut  der  Pesener  landschaftlichen  Darlehnskasse
  vom  24.  Februar  1890  und
4)  des  Vertrages  zwischen  dem  System  der
Jahresgesellschaften  der  vierprozentigen  Vfand—
briefe  und  dem  Sustem  der  dreieinhalbprozentigen
  Pfandbriefe  über  das  Eigentbum  des
Geschaftslokals  und  des  Inventars  der  Posener
Lamschaft.

Allerb.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Iinsfußes
  der  von  der  Stadt  Barmen  auf  Grund
des  Allerh.  Privilegiums  vom  18.  Juni  1891
aufgenommenen  Anleihe  von  4  auf  3  ½  Prozent.


 

 

52
*

41.

2—
27.

 

0TOI.

 

498.

Nr.  3.

294.
Nr.  5.

265.

479.

Nr.  I.

501.
Nr.  1.
        <pb n="21" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.  XXI
Datum  geunsgegeben  Nr.  Xr.
des  zu  Juhalt.  des  des  Seite
besetzes  2c.Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1895.  1895.
I.  Juni.  22.  Juni.  Verordnung,  betr.  die  anderweite  Regelung  der?!  9746.  187.
Angelegenheiten  der  Verwaltung  der  direkten
Steuern,  sowie  der  Domänen=  und  Forstverwaltung
  bei  den  Regierungen  in  Königsberg,
  Votsdam,  Frankfurt  a.  O.,  Stettin,
Breslau,  Oppeln,  Magdeburg,  Merseburg,
  Cassel  und  Wiesbaden.
5.  —  22.  —  Gesetz,  betr.  die  Abänderung  von  Besitimmungen  21.  9744.  185.
des  Ausführungsgesetzes  zur  Deutschen  Civilprozeßordnung
  vom  24.  März  1870  und
des  Gesetzes  vom  12.  März  1869,  betr.  die
Ausstellung  gerichtlicher  Erbbescheinigungen.
5.  —  5.  August.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen  —  390.
schaft  zu  Neisse.  Nr.  5.
U#.  —  22.  Juni.  Gesetz,  betr.  die  Aufhebung  des  in  dem  vor.,.  5745.  186.
maligen  Fürstbisthum  Fulda  für  die  Einwilligung
  der  Ehefrauen  in  Bürgschaften
  und  Expromissionen  der  Chemänner
  bestehenden  Erfordernisses  der  gerichtlichen
  Form.
13.  —  17.  Juli.  Allerb.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins-  25.  —  271.
fußes  der  von  der  Stadt  Rathenow  auf  Grund  Nr.  1.
des  Allerh.  Privilegiums  vom  11.Febrnar  1891
aufgenommenen  Anleihe  von  4  auf  3½  Prozent.

3“.  —  7.  August.]  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu  Oued.1.  —  479.
nau-Cummerau  im  Landkreise  Königsberg.  Nr.  2
13.  —  127.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zus  31.  —  479.
Dubin.  Ar.  3.
13.  —77.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  34.  —  49.
schaft  zu  Trautzberg  im  Kreise  Daun.  Nr.  1.
13.  —  SP.  Septbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.  —  523.
die  Nr.  1.

 

 

eignungsrechts  an  Stadtgemeinde
Magdeburg  zur  Entziehung  und  zur  dauernden
  Beschränkung  des  zur  Herstellung  der
Verbindung  der  Geleise  am  Hafen  zu  Magdeburg-Neustadt
  mit  den  Schienenanlagen  der
Staatsbahnstrecke  MagdeburgStendal  in  Anspruch
  zu  nehmenden  Grundeigenthums.
        <pb n="22" />
        XXII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.

 

Datum  #uusgegeben

bes
Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
deso

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1895.
13.  Juni.

16

1895.
16.  Dezör.

29.  Juni.

17.  Juli.

27.  August.

29.  Juni.

17.  Juli.

Allerh.  Erlaß,

 

 

Allerh.  Grüöbt  durch  welchen  genehmigt  worden
a

8  der  Pommerschen  Hypoist,

  daß
"%  I.  Olteber  1866.

theken-  Aktienbank  unterm  #-GSäober-1180

ertheilte  Privilegium  zur  Ausgabe  von  auf
den  Inhaber  lautenden  Hypotheken-Pfandbriefen
  und  Kommunal-Obligationen
auch  unter  den  Aenderungen  fortbestehen  bleibt,
welche  in  dem  nach  den  Beschlüssen  der  ordentlichen
  Generalversammlung  vom  28.  Februar
1895  zusammengestellten  Nachtrage  zum  Statute
bezeichnet  sind.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Jinsfußes

  der  von  der  Stadt  Siegen  auf  Grund
des  Allerh.  Privilegiums  vom  10.  Dezember
1884  aufgenommenen  Anleihe  von  4  auf
3  ½  Prozent.

Kirchengesetz,  betr.  die  Aufhebung  von  Stolgebühren

  für  Taufen,  Tranungen  und
kirchliche  Aufgebote  im  Amtsbezirke  des
Konsistoriums  zu  Wiesbaden.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber

lautender  Stadtanleihescheine  der  Stadt
Charlottenburg  im  Betrage  von  11000000
Mark.

durch  welchen  der  Gemeinde
Wehingen,Bethingen  im  Kreise  Saarburg
das  Recht  verliehen  worden  ist,  das  zur  Anlage
  einer  Ouellwasserleitung  erforderliche,  in
der  Gemeinde  Tünsdorf  belegene  Grundeigenthum
  im  Wege  der  Enteignung  zu  erwerben
oder  mit  einer  dauernden  Beschränkung  zu
belasten.

Gesetz,  betr.  die  Aufhebung  von  Stolgebühren

für  Taufen,  Trauungen  und  kirchliche
Aufgebote  im  Amtsbezirke  des  Konsistoriums
zu  Wiesbaden.

irchengesetz,  betr.  die  Vertrchung  der  Kreis.
und  Provinzialsynodalverbände  in  vermögensrechtlichen
  Angelegenheiten.

 

45.

22.

34.

22.

9747.
(Anl.)

9747.
(mit  Aul.)

9757.
(Anl.)

 

 

567.
Nr.  1.

567.
Nr.  2.

191.

189.
        <pb n="23" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.  XXIII

Datum  #nsgegeben  Nr.  Nr.

des  zu  Inhalt.  bes  bes  Seite.
Eesetzes  2c.Berlin.  «  Stücks.  Gesetzes.
1895.  1895.

II.  Juni.  29.  Juni.]  Verordnung  über  das  Inkrafttreten  des  Kirchen2.  9748.  194.
gesetzes,  betr.  die  Aufhebung  von  Stolgebühren
  für  Taufen,  Trauungen  und
kirchliche  Aufgebote  im  Amtsbezirke  des
Kousistoriums  zu  Wiesbaden.

18.  —  17.  Juli.esetz,  betr.  die  Vertretung  der  Kreis-  und  25.  9757.  271.
Provinzialsynodalverbände  in  ver-  (mil  Anl.)
mögensrechtlichen  Angelegenheiten.

18.  —  30.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins7.  —  294.
fußes  der  von  der  Stadt  Elbing  auf  Grund  gr.  6.
des  Allerh.  Privilegiums  vom  17.  Mai  1892
aufgenommenen  Anleihe  von  4  auf  3½  Prozent.


18.  —  5.  August.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossens8.  —  300.
schaft  zu  Kreiwitz  im  Kreise  Neustadt  O.  S.  Nr.  6

18  —  81.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs533s7.  —  520.
rechts  an  die  Königsberg-Cranzer  Eisen—  Nr.  2.
bahngesellschaft  zu  Königsberg  i.  Pr.  zur
Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  zur  Anlage  einer  Kleinbahn  von  Cranz
nach  Cranzbeek  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthums.

18.  —  5.  Septbr.  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  zu38.  —  523.
Gransdorf-=  Spangdahlem  im  Klreise  Nr.  2.
Wittlich.

18.  —  23.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  I.  Nach39  —  531.
trags  zur  Ostpreußischen  Landschaftsord-  Nr.  2.
nung  vom  7.  Dezember  1891,  des  VII.  Nachtrags
  zum  Statut  der  Ostpreußischen
landschaftlichen  Dahrlehnskasse  vom
20.  Mai  1869  und  der  neuen  Abschätzungsgrundsätze
  der  Ostpreußischen  Landschaft.

18.  —  23.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.  —  532.

Nr.  3.

 

eignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Beeskow-  Storkow  für  die  von  ihm  zu
bauende  Chaussee  von  Neu-Zittau  über  Gosen
bis  zur  Grenze  des  Kreises  Teltow.
        <pb n="24" />
        vom  6.  April  1878,  betr.  die  evangelische
Kirchenverfassung  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  und  in  dem  Amtsbezirke  des
Konsistoriums  zu  Wiesbaden.

 

 

 

 

XXIV  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  m  Juhalt.  bes  des  Seite.
Gesetzes  ꝛc.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1895.  1895.
24.  Juni.  129.  Juni.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung2  9750.  199.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Blankenheim,  Düren,
Erkelenz,  Gemünd,  Heinsberg,  Nontjoie,
  Bonn,  Euskirchen,  Hennef,  Siegburg,
  Adenau,  Kirchberg,  Mayen,
Simmern,  Bergheim,  München-Gladbach,
  Grevenbroich,  Neuß,  Gerresheim,
Mettmann,  Elberfeld,  Baumholder,
Daun,  Hillesheim,  Waxweiler,  Prüm,
Perl,  Wadern,  Bitburg  und  Rhaunen.
25.  —  11.  Juli.  Preußisches  Gerichtskostengesetz.  23  9751.  203.
25.  —  11.  —  Gebührenordnung  für  Notare.  23  9752.  256.
25.  —  11.  —  Verordnung,  betr.  die  Erhöhung  der  Sätze  drr3  9755  265.
Ergänzungssteuer.
25.  —  11.  —  Gesetz,  betr.  die  Fischerei  der  Ufereigenthime  9756.  267
in  den  Privatflüssen  der  Rheinprovinz.
25.  —  27.  August.]  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  zu  31.  —  479.
Nahbollenbach  im  Kreise  St.  Wendel.“  Nr.  6.
25.  —2.  —  llerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.1.  —  480.
eignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Nr.  7.
Chaufsecegelderhebung  an  den  Kreis  Briesen
  für  die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee  von
Bahrendorf  nach  der  Chaussee  Schönsec-Stras.
burg  bei  Tokary.

9.  Jull.  27.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Abänderung  der  Allerh.34  —  480.
Konzessionsurkunde  vom  I.  Juni  1872  Nr.  8.
über  den  Bau  und  Betrieb  der  Marienburg.

Mlawkager  Eisenbahn.

9.  31.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  Abänderung  der  Allerh.  —  520
Konzessionsurkunde  vom  I.  Juni  1872  Nr.  3
über  den  Bau  und  Betrieb  der  Marienburg.

Mlawkager  Eisenbahn.
11.  —  30.  Juli.  Gesetz  zur  Abänderung  und  Ergänzung  des  Gesetzes?7.  9759.  281.
        <pb n="25" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.

XXV

 

dalum
tth

Gesctes  rc.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Inhalt.

Nr.

des
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1895.

II.  Ali.

1895.
30.  Juli.

30.  —

30.  —

5.  August.

5.  August
bezw.

27.  August.

1#
1

 

 

Ersez.  Sammi.  1895.

Gesetz  zur  Abänderung  und  Ergänzung  des  Gesetzes
vom  6.  August  1883,  betr.  die  Kirchenverfassung
  der  evangelisch  reformirten
Kirche  der  Provinz  Hannover.

Gesetz  zur  Abänderung  und  Ergänzung  des  Gesetzes
vom  19.  März  1886,  betr.  die  Kirchenver.
fassung  der  evangelischen  Kirche  im
Bezirke  des  Konsistoriums  zu  Cassel.

Gesetz,  betr.  die  Vertretung  des  Gesammt-Synodalverbandes
  und  der  Diözesan-Synodalverbände
  des  Kaonsistorialbezirks
Cassel  in  vermögensrechtlichen  Angelegenheiten.

Kirchengesetz,  betr.  die  Vertretung  des  Gesammt-Synodalverbandes
  und  der  Diözesan-Synodalverbände
  des  Konsistorialbezirks
Cassel  in  vermögensrechtlichen  Angelegenheiten.

Verordnung  wegen  Ausführung  des  Kirchengesetzes
  vom  14.  Juli  1895,  betr.  die  Vertretung
  des  Gesammt-  Synodalverbandes
und  der  Diözesan.  Synodalverbände  des
Konsistorialbezirks  Cassel  in  vermögensrechtlichen
  Angelegenheiten.

Gesetz,  betr.  die  Ausdehnung  verschiedener  Bestimmungen
  des  Allgemeinen  Berggesetzes
vom  24.  Juni  1865  auf  den  Stein,  und
Kalisalzbergbau  in  der  Provinz  Hannover.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  Beschlusses
  des  XVII.  Generallandtages  der
Schlesischen  Landschaft  wegen  Konvertirung
  höher  verzinslicher  Pfandbriefsdarlehen
  in  dreiprozentige.

Gesetz,  betr.  die  Ergänzung  des  §.  98  der  Hinterlegungsordnung
  vom  14.  März  1879.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Sinsfußes
  der  von  der  Stadt  Danzig  auf  Grund  des
Allerh.  Privilegiums  vom  13.  Juli  1882  auf.
genommenen  Anleihe  von  4  auf  3½  Prozent.

 

19
1

E
1

E
*

1
1

 

9760.

9761.

9762.
(mit  Anl.)

9762.
(Aul.)

9763.

9707

 

286.

288.

295.

300.
Nr.  7.
bezw.
480.
Nr.  9.

301.

480.
Nr.  10.
        <pb n="26" />
        XXVI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  dessSieite.
Gesetzes  cc.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1895.  1895.  ,
14·Juli.27.Angnst.Allc1·h·Erlaß,betr.diewciteteHerabfctznngdes34.  —  480.
Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Gleiwitz  auf  Nr.  11.
Grund  des  Allerh.  Privilegiums  vom  25.  August
1879  aufgenommenen  Anleihe  von  4  auf
3½  Prozent.
14.  —  5.  Septbr.]  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen.338.  —  524.
schaft  II  zu  Daun  im  Kreise  Daun.  Nr.  3.
14.  —  5.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen.8.  —  524.
schaft  zu  Olzheim  im  Kreise  Prüm.  Nr.  4.
14.  —  23.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen.139.  —  532.
schaft  zu  Mötsch  im  Kreise  Bitburg.  Nr.  4.
14.  —  23.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen.  39.  —  532.
schaft  zu  Hinterweiler-Kirchweiler  im  Nr.  5.
Kreise  Daun.
14.  —  23.  —  Statut  für  den  St.  Jürgensfelder  Sielver.  —  532.
band  zu  Ritterhude  im  Kreise  Osterholz.  Nr.  6.
16.  —  12.  August.]Gesetz,  betr.  den  weiteren  Erwerb  von  Eisen.3.  9771.  315.
bahnen  für  den  Staat.  (mit  Anl.)
16.  —  12.  —  Vertrag,  betr.  den  Uebergang  des  Weimar.1.  9771.  320.
Geraer  Eisenbahnunternehmens  auf  den  (Anl.)
Preußischen  Staat.
16.  —  12.  —  Vertrag,  betr.  den  Uebergang  des  Saal-Eisen..  9771.  324.
bahnunternehmens  auf  den  Preußischen  (Anl.)
Staat.
16.  —  12.  —  Vertrag,  betr.  den  Uebergang  des  Werra.  Eisen.3l1.  9771.  327.
bahnunternehmens  auf  den  Preußischen  (Aul.)
Staat.
16.  —  12.  —  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen.31.  9771.  331.
Weimar,  betr.  die  zur  Zeit  den  Weimar-  (Aul.)
Geraer,  Saal-  und  Werra-Eisenbahnunternehmungen
  angehörigen,  im  Sachsen=  Weimarischen
  Staatsgebiete  belegenen  Eisenbahnen.

16.  —  12.  —  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen.  31.  9771.  336.
Meiningen,  betr.  die  zur  Jeit  den  Weimar-  (Anl.)

 

 

Geraer,  Saal-  und  WerraEisenbahnunternehmungen
  angehörigen,  im  Sachsen-Meiningenschen
  Staatsgebiete  belegenen  Eisenbahnen.
        <pb n="27" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.

XXVI#

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt  t.

Nr.
des
Stücks.

des
Gesetzes.

 

1895.
I6.  Juli.

I6.  —

30.  —

1895.
12.  August.

31.  —

14.  Oktbr.

5.  August.

 

Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Altenburg,
  betr.  die  zur  Zeit  dem  Weimar-Geraer
  und  dem  Saal-Eisenbahnunternehmen
angehörigen,  im  Sachsen-Altenburgischen
Staatsgebiete  belegenen  Eisenbahnen.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Coburg.
  Gotha,  betr.  die  zur  Zeit  dem  Werra-Eisenbahnunternehmen
  angehörigen,  im  Sachsen-Coburg=
  Gothaischen  Staatsgebiete  belegenen
Eisenbahnen.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Schwarzburg.
  Rudolstadt,  betr.  die  zur  Zeit  dem
Saal-Eisenbahnunternehmen  angehörigen,  im
Schwarzburg-  Rudolstädtischen  Staatsgebiete
belegenen  Eisenbahnen.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Reuß
jüngerer  Linie,  betr.  die  im  Renßischen
Staatsgebiete  belegene  Theilstrecke  des  Weimar.
Geraer  Eisenbahnunternehmens.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zinsfußes
  der  von  der  Stadt  Eupen  auf  Grund
der  Allerh.  Privilegien  vom  23.  Mai  1885
und  vom  24.  Juli  1888  aufgenommenen
Anleihen  von  4  auf  3⅛/  Prozent.

Statut  für  die  Ent-  und  Bewässerungs-=genossenschaft
  Sottersbachthal  zu  Herdorf
  im  Kreise  Altenkirchen

Verf.  des  Justizministers,  betr.  die  Aulegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Blankenheim,  Düren,
Geilenkirchen,  Gemünd,  Bonn,  Euskirchen,
  Rheinbach,  Siegburg,  Geldern,
Adenau,  Ahrweiler,  Boppard,  Coblenz,
Sankt  Goar,  Kirchberg,  Münstermaifeld,
Simmern,  Bensberg,  Grevenbroich,
Tholey,  Ottweiler,  Trier,  Wittlich,
Neumagen,  Prüm  und  Saarburg.

Gesetz,  betr.  die  Abänderung  von  Amtsgerichtsbezirken.


 

 

31.

31.

31.

37.

40.

28.

30.

 

9771.
(Anl.)

9771.
(Aul.)

9771.
(Anl.)

9771.
(Anl.)

9766.

9769.

 

312.

346.

309.
        <pb n="28" />
        XXVIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.

 

Datum  usgegeben

 

Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  bes  bes  Seite.
Gesetes  ꝛc.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1895.  1895.

30.  Juli.21.  August.]  Gesetz,  betr.  die  Abänderung  und  Ergänzung  977.1.  409.
einiger  Bestimmungen  des  Kommunalabgabengesetzes
  vom  14.  Juli  1893.

30.  —  21I.  Oktör.  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  dem  Reichs.41.  —  546.
wilitärfiskus  behufs  Erbauung  einer  Nr.  3.
Kaserne  in  Cassel  das  Recht  zur  Enteignung
von  Grundeigenthum  verliehen  worden  ist.

31.  —  6.  August.]  Jagdscheingesetz.  29.  9768.  304.
31.  —  8.  Gesetz,  betr.  die  Errichtung  einer  Central—  30.  9770.  310.
anstalt  zur  Förderung  des  genossenschaftlichen

  Personalkredites.

31.  —  21.  Gesetz,  betr.  die  Erbschaftsstener.  33.  5775.  412

31.  —  24.  —  Stempelstenergeset.  33.  95776.  4½

31.  —  27.  —  Verordnung,  betr.  die  Veranlagung  der  Er.1  9777.  475
gänzungsstener  für  das  Steuerjahr  1896,97.

3l.  —  23.  Septör.  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Stadtgemeindee  39.  —  532.
St.  Goar  das  Recht  verliehen  worden  ist,  Nr.  7.
das  zu  der  geplanten  Erweiterung  und  Veränderung
  ihrer  Quellenwasserleitung  erforderliche
  Grundeigenthum  im  Wege  der  Ent.
eignung  zu  erwerben  oder,  soweit  dies  ausreichend
  ist,  mit  einer  dauernden  Beschränkung
zu  belasten.

31.  —  23.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabseßung  des  Zins39  —  532.
fußes  der  von  der  Stadt  Limburg  auf  Nr.  8.
Grund  der  Allerh.  Privilegien  vom  14.  Juli
1879  und  vom  1.  Juni  1887  aufgenommenen
Anleihen  auf  3½  Prozent.

31.  —  23.  —  Statut  für  die  Drainassegeno  ssenschaft  zuB9.  —  532.
Krassow  im  Kreise  Meß  O.  Nr.  v.

31.  —  I1.  Oktor.  Statut  für  die  Ent-  und  Selemse,  40.  —  535.
genofsenschaft  zu  Scheufelsdorf  im  Kreise  Nr.  3.
Ortelsburg.

31.  —  16.  Dezbr.  s  Konzessionsurkunbe,  betr.  den  Bau  und  Betrieb  45  —  567.
einer  Eisenbahn  von  Hildesheim  über  Nr.  3.

 

 

Clauen  und  Schwiecheldt  nach  Hämelerwald
durch  die  Hildesheim-Peiner  Kreis-Eisenbahn.
gesellschaft.
        <pb n="29" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.  XXIX

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  #  Inhaltt.  bes  des  FSeite.
Gesetzes  2c|Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1895.  1895.
31.  Juli.  2  Dezör.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent46.  —  570.
eignungsrechts  an  die  Elmshorn-Barm-  Nr.  1.

stedter  Eisenbahn-Aktiengesellschaft  zu  Elmsborn
  zur  Entziehung  und  zur  dauernden
Beschränkung  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer
Kleinbahn  von  Elmshorn  nach  Barmstedt  in
Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums.

3.  Angust.  20.  August.]  Verordnung,  betr.  die  Errichtung  von  Land.32.  9773.  363.
wirthschaftskammern.

3.  —  14.  Oktbr.  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  InhaberB,|s0.  —  535.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Minden  Nr.  1.
im  Betrage  von  2  564  500  Mark.

3.  —  14.  Novbr.  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Entwässe-  4.  —  550.
rung  der  südöstlich  des  Ems-Jade-Kanals  Nr.  1.
belegenen  sielpflichtigen  Grundstücke  in
den  Land.  beziehungsweise  Stadtkreisen  Emden,

Aurich  und  Leer.
9.  —  27.  August.]  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An.  34.  9779.  476.

legung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Reinhausen  und

Göttingen.
13.  —  127.  —  Verordnung,  bei-  die  Ausführung  des  Artikels  I1.  9778.  476.
§§.  1  bis  4  des  Gesehes  wegen  „Abänderung

des  Gesetzes  vom  23.  Mai  1873,  betr.  die
Gründung  und  Verwaltung  des  Neichs.In.
validenfonds,  vom  22.  Mai  1895

13.  —  31.  —  Gesetz,  betr.  die  Aufhebung  des  Abschnitts  1I  des
Auhangs  zu  der  revidirten  Apothekerordnung
  vom  11.  Oktober  1801.

13.  —  5.  Septbr.]Gesetz,  betr.  die  Bewilligung  von  Staatsmittell  38.  9781.  521.
zur  Verbesserung  der  Wohnungsverhältnisse
  von  Arbeitern,  die  in  staatlichen  Betrieben
  beschäftigt  sind,  und  von  gering  besoldeten
  Staatsbeamten.

9783.  519.

-
—

13.  —  14.  Oktbr.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen.40.  —  5
schaft,  #  Dirschelwitz  im  Kreise  Neu-  Ar.  5.
stad  t  O

13.  —  123.  Novbbr.  prioiltgium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber4  —  561.
lantender  Provinzial-Anleihescheine  der  Ne.  2.

Provinz  Posen  bis  zum  Gesammtbetrage  von
10  Millionen  Mark.
        <pb n="30" />
        XXX

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1895.
13.  August.

1.

19.

 

1895.
23.  Novbr.

5.  Septbr.
14.  Oktbr.

27.  August.

31.

5.  Septbr.

14.  Oltbr.

 

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises
Ostrowo  im  Betrage  von  1000  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Uebertragung  der  Verwaltung
  der  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
16.  Juli  1895  in  das  Eigenthum  des  Staates
übergehenden  Eisen  bahnen  an  die  Eisenbahndirektion
  in  Erfurt.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Jinsfußes
  der  von  der  Stadt  Breslau  auf  Grund
des  Allerh.  Privilegiums  vom  25.  Oktober
1880  aufgenommenen  Anleihe  von  4  auf
3½  Prozent.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Aachen,  Düren,  Jülich,
Montjoie,  St.  Vith,  Bonn,  Adenau,
Ahrweiler,  Boppard,  Castellaun,
St.  Goar,  Kirn,  Münstermaifeld,  Simmern,
  Zell  a.  Mosel,  Neuß,  Opladen,
Saarlouis,  Sulzbach,  Grumbach,  Merzi6,
  Wadern,  Trier,  Neuerburg,  Perl,
Wittlich  und  Rhaunen.

Gesetz,  betr.  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
Vermögen  in  dem  Gebiet  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Groß.
herzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-„Nassau.
  -·

Gesetz,  betr.  das  Pfandrecht  an  Privateisenbahnen
  und  Kleinbahnen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  dieselben.  «

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  weitere  Herabsetzung  des
Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Eberswalde
auf  Grund  des  Allerh.  Privilegiums  vom
17.  November  1879  aufgenommenen  Anleihe
von  4  auf  3½  Prozent.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Demminer  Kleinbahn-Aktiengesellschaft
  zu  Demmin  zur
Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung

 

43.

38.

40.

34.

35.

36.

40.

 

9780.

9781.

 

561.
Nr.  3.

481.

400

536.
Nr.  7.

536.
Nr.  8.
        <pb n="31" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

 

91..  2  4.
.-  uvgegrort  à1
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1895.

10.  August.

15
1.

1895.

14.  Oktbr.

214.  —

1  1.  Novbr.

24.  Oktbr.

 

 

des  für  den  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn
von  Demmin  nach  Treptow  a.  d.  Tollense  mit
Abzweigung  von  Schmarsow  nach  Jarmen  in
Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  in  der  Unterhaltung
des  Kreises  Sangerhausen  befindlichen
Chausseen  von  Riethnordhausen  bis  zur  Landesgrenze
  mit  dem  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt
  in  der  Richtung  auf  Borgxleben  und
von  Liedersdorf  bis  zur  Landesgrenze  mit  dem
Großherzogthum  Sachsen-Weimar  in  der
Nichtung  auf  Wolferstedt.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
zu  Wolfshagen  in  den  Kreisen  Rastenburg
und  Gerdauen.

Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungs.
genossenschaft  an  der  Fuhse  von  Lengede
bis  Steinbrück  zu  Groß-Lafferde  im  Kreise
Peine.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  III  (Wiesenentwässerung)  zu  Gondelsheim
  im  Kreise  Prüm.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.-eignungsrechts
  an  die  Firma  Siemens
K  Halske  zu  Berlin  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  für  den  Bau  und
Betrieb  einer  elektrischen  Hochbahn  in  Berlin
von  der  Warschauerstraße  bis  zum  Nollendorf-Platze
  mit  Abzweigung  nach  dem  Potsdamer
Bahnhofe  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Carthaus
für  die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee  von
Carthaus  nach  Mirchau.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Roschowitzwald  im  Kreise  Cosel.

Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu
Konarzewo-Salnia  im  Kreise  Krotoschin.

 

40.

41.

41.

40.

40.
41.

 

 

636.
Nr.  9.

546.
Nr.  4.

550.
Nr.  3.

546.

Nr.  5.

536.
Nr.  10.

536.
Nr.  11.
546.
Nr.  6.
        <pb n="32" />
        XXXII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.

 

Datum  auusgegeben

des

Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
tes

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1895.

31.  August.

1.  Septbr.

S
l

 

1895.

23.  Novbr.

24.  Oktbr.

24.  —

23.  Ecpibr.

14.  Okltbr.

24.  —

23.  Septbr.

14.  Novbr.

 

Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft
  zu  Gusenburg  im  Kreise
Trier  (Land).

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft.
  zu  Friedland  im  Kreise  Falkenberg
  O.  S.

Statut  für  die  Ent.  und  Bewässerungs-.
genossenschaft  zu  Mehren  im  Kreise  Alten.
kirchen.

Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags
zum  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr
vom  1.  April  1895/96.

Allerh.  Erlaß,  betr.  bee  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Aktiengesellschaft
Halle-Hettstedter  Eisenbahngesellschaft
zu  Halle  a.  d.  Saale  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  und
Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Halle  nach  Hettstedt
  mit  Abzweigungen  bei  Dölau,  Schwittersdorf
  und  Helmsdorf  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthums.

Statut  für  die  Eutwässerungsgenossenschaft
  zu  Arnsdorf  im  Kreise  Strehlen.
Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Aldenhoven,  Blankenheim,
  Düren,  Jülich,  Hennef,  Geldern,
Adenau,  Andernach,  Coblenz,  Cochem,
Münstermaifeld,  Simmern,  Sinzig,
Trarbach,  Bergheim,  Grevenbroich,
Opladen,  Saarlouis,  Daun,  Hillesheim,
  Neumagen,  Berncastel  und  Wittlich.



Aller  q  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  im  Kreise  Reckling.
hausen  neu  erbaute  Chaussee  vom  Dorfe
Osterfeld  bis  zu  der  über  die  Emscher  führenden
Waghalsbrücke.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Cottbus
im  Betrage  von  3  500  000  Mark.

 

41.

41.

40.

41.
39.

42.

42.

 

9787.

 

546.
Nr.  9.
530.

550.
Nr.  1.
        <pb n="33" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.  XXXIII

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  ꝛc.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1895.  1895.

I7.  Septbr.23.  Novbr.  Privilegium  wegen  Ausstellung  auf  den  Jnhaber.  —  561.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Wies-  Nr.  5.
baden  im  Betrage  von  3  375  000  Mark.

17.  —  23.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft.  —  561.
Klingenberg  im  Kreise  Friedland  a.  Alle.  Nr.  6.

17.  —  23.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  z110#.  —  561.
Carlsberg  im  Kreise  Memel.  Nr.  7.

17.  —  23.  —  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Regulirung13.  —  561“
des  Mooßnerflusses  im  Kreise  Oletzko.  Nr.  8.

17.  —  16.  Dezbr..Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Kündigung  der  der  Star...  9795.  565.

gard.  Posener  Eisenbahngesellschaft  unter
dem  27.  Dezember  1852,  12.  März  1855
und  5.  Juli  1858  privilegirten  Anleihen.

23.  Nopbr.  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  dem  Kreise  ODram.  43.  —  562.
burg,  welcher  den  Bau  zweier  Chausseen,  Nr.  9.
nämlich  von  Dramburg  nach  Wusterwitz  und
vom  Bahnhof  Falkenburg  bis  zur  Neustettiner
Kreisgrenze  vollendet  hat,  nachträglich  das
Enteignungsrecht  für  die  zu  der  letzteren
Chaussee  erforderlichen  Grundstücke  verliehen
und  genehmigt  worden  ist,  daß  die  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  gedachten  beiden  Straßen
zur  Anwendung  kommen.

28.  —  14.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inu12.  —  550.
haber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Nr.  6.
Spandau  im  Betrage  von  3500  000  Mark.
28.  —  123.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  eine  Abänderung  des  Statuts  43.  —  562.
für  den  Carlowitz-Ranserner  Deich-  Nr.  10.
verband.
28.  —  123.  —  Konzessionsurkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb3.  —  562.
einer  Eisenbahn  von  Ostrowo  nach  Skal.  Nr.  11.
mierzyce  für  Rechnung  des  Kreises  Ostrowo.
3.  Oktbr.  4  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  JZins..  —  550.
fußes  der  von  der  Gemeinde  Nirdorf  im  Kreise  Nr.  7.
Teltow  auf  Grund  des  Allerh.  Privilegiums
vom  16.  Oktober  1889  aufgenommenen  Anleihe
  von  4  auf  3½  Prozent.

4.  —  14  Oktbr.]  Verordnung,  betr.  den  Ausschuß  der  Preußf.!,  9788.
schen  Central-Genossenschafts-Kasse.

*

S#
·

 

 

 

 

 

E#

Beseh  ·  Eamml.  1895.
        <pb n="34" />
        XXXIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.r.
des  v-  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.|  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1895.  1895.

4.  Oktbr.  16.  Dezbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  5.  —  567.
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  «  Nr.  1.
Gardelegen  für  die  von  den  betheiligten
Gemeinden  erbaute  Chaussee  von  der  Kaltendorf-Weteritzer
  Chaussee  über  Peckfitz  nach  Köckte.

6.  —  23.  Novbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  43.  —  562.
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Nr.  12
Jüterbog-Luckenwalde  für  die  von  ihm  zu
bauende  Chaussee  von  Baruth  nach  Jänigkendorf
  zum  Auschluß  an  die  diesen  Ort  berührende
Luckenwalde-Dahmer  Chaussee.

6.  —  23.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen3.  —  562.
schaft  zu  Dudeldorf  im  Kreise  Bitburg.  Nr.  13.

11.  —  24.  Oktbr.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An.41.  9790.  544.—
legung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Bonn,  Euskirchen,
Cochem,  Stromberg,  Wipperfürth,
Remscheid,  Elberfeld,  Wermelskirchen,
Lennep,  Solingen,  Ottweiler,  Sankt
Wendel,  Neuerburg,  Hermeskeil  und
Neumagen.

11.  —  23.  Novbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  vo  43.  —  562.
dem  XVII.  Generallandtage  der  Schlesischen  Nr.  14.
Landschaft  gefaßten  Beschlüsse.

16.  —  24.  Oktbr.  Verordnung,  betr.  die  Wiederherstellung  der  durchll.  9789.  537
Brand  zerstörten  Grundbücher  des  Amtsgerichts
  in  Brotterode.

16.  —  16.  Dezbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins.  45  —  568.
fußes  der  von  dem  Kreise  Greifenberg  auf  Nr.  5.
Grund  de5  Allerh.  Privilegiums  vom  25.  November
  1880  beziehungsweise  des  Allerh.  Erlasses
  vom  17.  Juni  1881  ausgegebenen  Anleihescheine
  von  4  auf  3  ½  Prozent.

16.  —  16.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.5.  —  568.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Nr.  6.

 

 

Saarlouis  zur  Entziehung  und  zur  dauernden
  Beschränkung  des  zum  Bau  einer  Kleinbahn
  vom  Bahnhofe  Ensêdorf  der  Eisenbahn
Trier—Saarbrücken  über  Lisdorf  nach  Wallerfangen
  mit  Abzweigung  bis  zu  dem  Wege
von  Wallerfangen  nach  St.  Barbe  in  Anspruch
  zu  nehmenden  Grundeigenthums.
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        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.

 

Datum
des

Eesetzes  2c.

Ausgegeben

s
Berlin.

Inhalt.

Nr.

des
Stuͤcks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1895.
23.  Oktbr.

30.

6.  Novbr.

1895.
28.  Dezbr.

23.  Novbr.

16.  Dezbr

14.  Novbr.

23.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Gemeinde
Canstein  das  Recht  verliehen  worden  ist,
das  zur  Aulage  der  geplanten  neuen  Wasserleitung
  erforderliche  Grundeigenthum  im  Wege
der  Enteignung  zu  erwerben  oder,  soweit
dies  ausreichend  ist,  mit  einer  dauernden  Beschränkung
  zu  belasten.

Verordnung,  betr.  die  Förderung  eines  veränderten
Bebauungsplans  des  durch  Brand  zer.
störten  Fleckens  Brotterode.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Firma  Lenz  &amp;amp;  Co.,
Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  zu  Stettin,
zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  für  den  Bau  einer  Kleinbahn  vom  Bahnhofe
  Strausberg  der  Ostbahn  nach  Herzfelde
mit  Abzweigungen  nach  den  Ziegeleien  von
Jung,  Behrendt  und  Wegener  zu  Hennickendorf
  und  nach  der  Ziegelei  von  Salomon  zu
Herzfelde,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Einführung
in  den  Bahnhof  Strausberg  in  Anspruch  zu
nehmenden  Grundeigenthums.

Allgemeine  Verfügung,  betr.  den  Wirkungskreis
und  die  Gebühren  der  Ortsgerichte  und
ihrer  Vertreter  während  des  Grundbuch.
anlegungsverfahrens  in  den  vormals
Großherzoglich  Hessischen  Gebietstheilen  der
Provinz  Hessen-Nassau.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Aldenhoven,  Erkelenz,
Sankt  Vith,  Bonn,  Euskirchen,  Hennef,
Siegburg,  Rheinbach,  Adenau,  Ahrweiler,
  Castellaun,  Cochem,  Sankt  Goar,
Kirchberg,  Simmern,  Sinzig,  Bergheim,
  Cöln,  Opladen,  Wermelskirchen,
Lennep,  Solingen,  Wipperfürth,  Remscheid,
  Sankt  Wendel,  Völklingen,
Tholey,  Bitburg,  Wadern,  Hermeskeil,
  Merzig,  Waxweiler,  Prüm,  Trier,
Perl  und  Berncastel.

 

 

 

4.

4.

9792.

9791.

9793.

 

 

570.
Nr.  2.

EC#
S#
—

568.
Nr.  7.

E□#
—
21

E
□
        <pb n="36" />
        XXXVI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.

 

Datum  #usgegeben

des

Gesetzes  rc.

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes

Stücks.

Nr.

bes
Gesetzes.

Seite.

 

1895.
18.  Novbr.

10.  Dezor.

23.  —

 

1895.

28.  Dezör.

28.  —

29.  Novbr.

16.  Dezbr.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Namslau  für  die  von  ihm  zu  bauende
Chaussee  von  der  Namslau—Oppelner  Chaussee
bis  an  die  Brieger  Kreisgrenze  bei  Neusorge.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Obligationen  der  Provinz
Hannover  im  Betrage  von  15  000  000  Mark.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Amtsbezirke
  Uslar,  Münden  und  Reinhausen.

Verfügung  des  Instizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Heinsberg,  Jülich,
Montjoie,  Bonn,  Euskirchen,  Sieg.
burg,  Hennef,  Geldern,  Adenau,  Mayen,
Trarbach,  Lindlar,  bangenberg,  Trier,
Rhaunen,  Saarburg,  Wittlich  und
Neumagen.

Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden
Häuser  des  Landtags.

Berichtigung.

 

46.

46.

44.

45.

46.

9794.

9796.

 

 

570.
Nr.  3.

S
S
Slx

In  dem  in  Nr.  23  der  Gesetz  Sammlung  für  1895  S.  203  ff.  abgedruckten  Gerichtskostengesetze
vom  25.  Juni  1895  hat  im  §.  63  Zeile  7  mit  den  Worten:  „Erfolgt  die  Eintragung  u.  s.  w.“  ein
neuer  Absatz  zu  beginnen.

In  dem  in  Nr.  29  der  Gesey-Sammlung  für  1895  S.  304  ff.  abgedruckten  Jagdscheingesetz  vom
31.  Juli  1895  ist  S  306  im  §.  10  statt  „31.  Dezember  18714  zu  sehen:  „21.  Dezember  1871“.

Rebigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="37" />
        Sachregister

zur

Gesetz-Sammlung.

Jahrgang  1895.

A.

Aachen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  22.  März)  11.
(Verf.  v.  13.  April)  153.  (Verf.  v.  19.  August)  477.

Abgaben  s.  Kirchenabgaben.

Ablösung  der  Servituten  in  dem  Gebiet  der  vormals
freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich
Hessischen  und  Landgräflich  Hessischen  Gebietstheilen  der
Provinz  Hessen-Nassau  (G.  v.  19.  Aug.  §.  8)  483.

Abschätzung,  s.  Schätzung.

Abschriften,  Gebühren  der  Gerichte  für  die  Beglaubigung
von  Abschriften  (G.  v.  25.  Juni  §.  51)  221.

Stempel  für  beglaubigte  Abschriften  (Tar.  v.  3.  Juli
zfr.  1)  433.
Gebühren  für  Abschriften,  s.  Schreibgebühren.

Abtretung,  Stempel  zu  Beurkundungen  über  die  Abtretung
  von  Rechten  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr  2,  14)  433.

Stempelfreiheit  für  Urkunden  über  Abtretung  von
Forderungen  an  Kommunen,  Banken,  Korporationcn
(ebend.).  .

Abwesenheit,  Gebühren  der  Gerichte  für  das  Verfahren
der  Abwesenheitscrklärung  im  Geltungsgebict  des  Rheinischen
  Rechts  (G.  v.  25.  Juni  F.  97)  237.

Adel,  Stempel  für  die  Verleihung  des  Adcls  (Tar.  v.
31.  Juli  Nr.  60  a)  463.

Adenau  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  7.  Febr.)  29.  (Verf.
v.  13.  April)  153.  (Verf.  v.  2|1.  Juni)  199.  (Verf.
v.  30.  Juli)  297.  (Verf.  v.  19.  Aug.)  477.  (Verf.  v.

Geseh=  Samml.  1895.

Adenau  (Forts.)
5.  Sept.)  530.
10.  Dez.)  566.

Adoption,  Gebühren  der  Gerichte  für  das  Adoptionsverfahren
  im  Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts
(G.  v.  25.  Juni  F.  90)  237.

Stempel  zu  Adoptionsverträgen  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  4)  435.

Aerzte,  Stempel  zu  Approbationen  für  Acrzte  (Tar.  v
31.  Juli  Nr.  220)  438.

s.  auch  Wundärzte,  Zahnärztce.

Aftermiethverträge,  Stempel  zu  denselben  (Tar.  v.
BI.  Juli  Nr.  48)  455.

Afterpachtverträge,  Stempel  zu  denselben  (Tar.  r.
31.  Juli  Nr.  48)  455.

s.  auch  Pacht  (Pachtverträgc).

Agenten,  Stempel  zu  Erlaubnißscheinen  für  Agenten
ausländischer  Versicherungsanstalten  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  220)  438.

s.  auch  Auswanderungsagenten.

Ahrweiler  (Nheinprovinz),  Amtögericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  22.  März)  4.1.
(Verf.  v.  13.  Mai)  171.  (Verf.  v.  30.  Juli)  297.  (Verf.
v.  19.  August)  477.  (Verf.  v.  12.  Nov.)  559.

Uktienbaugesellschaften,  s.  Aktiengesellschaften.

Aktiengesellschaften,  Gebühreufreiheit  der  gemeinnützigen
Zwecken  dienenden  Aktienbaugesellschaften  in  gerichtlichen
Angelegenheiten  (G.  v.  25.  Juni  S.  8  Nr.  6)  205.

Gebühren  der  Gerichte  für  die  Beurkundung  der
Veschlüse  ven  Generalversammlungen,  Aussichtsräthen
a

(Verf.  v.  12.  Nor.)  559.  (Verf.  v.
        <pb n="38" />
        2  Sachregister.

Aktiengesellschaften  (Forts.)
oder  sonstigen  Organen  von  Aktiengesellschaften  (G.  v.
25.  Juni  8.  48)  219.

In  welchem  Falle  dieselben  von  der  Entrichtung
der  Stempelsteuer  befreit  sind  (G.  v.  31.  Juli  §.  58)
416.  —  in  welchem  Falle  die  Stempelsteuer  zu  entrichten
ist  (ebend.  Tar.  Nr.  25)  444.

Aufhebung  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1857,  betr.
die  Rcvision  der  Aktiengesellschaften  im  Stempelinteresse
(G.  v.  31.  Juli  §.  35)  429.  —  deêgl.  des  Gesetzes  vom
2.  März  1867,  betr.  die  den  gemeinnütigen  Aktienbaugesellschaften
  bewilligte  Sportel.  und  Stempelfreihrit
(G.  v.  31.  Juli  F.  35)  429.

s.  auch  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien.

Aldenhoven  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
"für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Jan.)  4.
(Verf.  v.  13.  Mai)  171.  (Verf.  v.  5.  Sept.)  530.
(Verf.  v.  12.  Nov.)  559.

Alimentationsreichnisse,  Eintragung  bleser  Rechte  in
das  Grundbuch  in  den  vormals  Großhergoglich  Hessischen
Gebietstheilen  (G.  v.  19.  Aug.  F.  22)  486.

Allgemeine  Wittwenverpflegungsanstalt,  der  Beitritt
  zu  derselben  ist  den  evangelischen  Geistlichen  der
Provinzen  Hannover  und  Schleswig-Holstein  sowie  der
Konsistorialbezirke  Cassel  und  Wiesbaden  nicht  mehr  gestattet
  (G.  v.  31.  März  Art.  5)  97.

Zurücknahme  der  Verzichterklärung  auf  Wittwengeld
seitens  der  der  Anstalt  als  Mitglieder  angehörenden  Geist.
lichen  und  Emeriten  (Kirch.  G.  v.  31.  März  Art.  111)  145.

Almendloose  (Alt.  und  Neu-Almendloose,  Konsortialloose),
  Eintragung  der  Almendloose  in  dast  Grundbuch  in
den  vormals  Frankfurter  Landgemeinden  (G.  v.  19.  Ang.
5.  56)  493.

Alt-Almendloose,  s.  Almendloose.

Altenritte,  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  daselbst
im  Landkreise  Cassel  (Stat.  v.  C.  Dez.  94)  6  Nr.  2.
Altersversicherungskassen,  Stempelfreiheit  derselben

(Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  25)  444.

Altona  (Schleswig  Holstein),  Umgestaltung  der  Eisenbahndirektion
  daselbst  (A.  E.  v.  15.  Deg.  94  Nr.  III)
11.  20.

Amtsblatt,  Bekanntmachungen  in  Grundbuchsachen  in
dem  Gebiet  der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  sowie
den  vormals  Großhergoglich  Hessischen  und  Landgräflich
Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau  durch
das  Amtsblatt  (G.  v.  19.  Aug.  §§.  3,  44)  482.

1895.

Amtsgerichte,  Inkrafttreten  des  Gesehes  vom  30.  Mai
1893,  betr.  die  Errichtung  eines  Amtögerichts  in  Ohligs
(V.  v.  28.  Jan.)  10.

Aufhebung  des  Amtsgerichts  zu  Bockenheim  (G.  v.
31  März)  78.

Aendcrung  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Schubin,
Exin,  Strasburg  i.  Westpr.,  Gollub,  Ortelsburg,
Passenheim,  Brandenburg,  Nauen,  Liebenburg,  Goslar
(G.  v.  30.  Juli)  309.

Befugnisse  der  Amtsgerichte  in  Stempelsteuersachen
(G.  v.  31.  Juli  F.  31)  428.

Zuständigkeit  und  Funktionen  der  Amtsgerichte  in
Grundbuchsachen  in  dem  Gebict  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Grohherzoglich
Hessischen  und  Landgräflich  Hessischen  Gebictstheilen  der
Provinz  Hessen=  Nassau  (G.  v.  19.  Ang.  55.  6,  21,  31,
40,  64,  76)  483.  —  des#gl.  in  Grundbuchsachen  der
Privateisenbahnen  und  Kleinbahnen  (G.  v.  19.  Aug.
S5.  10,  12,  14,  48)  502.

Amtskaution,  Kaution  des  Rendanten  der  Bürcaukasse
bei  der  Königlichen  Polizeidirektion  in  Charlottenburg
(V.  v.  1.  Juni)  265.

Stempelfreiheit  der  Urkunden  über  Dienstkautionen
der  Beamten  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  599)  462.

Amtstitel,  s.  Titel.

Andernach  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  April)  153.
(Verf.  v.  5.  Sept.)  530.

Anerkennung,  Gebühren  der  Notare  für  die  Anerkennung
von  Unterschriften  und  Handzeichen  (Geb.  O.  v.  25.  Juni
5.  9)  257.

Angerburg-Goldaper  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  1.

Anlagen,  Stempel  zu  Genehmigungen  zur  Errichtung
gewerblicher  Anlagen  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  224)  438.

Anleihen,  s.  die  einzelnen  Provinzen,  Kreise,
Korporationen  2c.,  sowie  Staatsanleihen,  Eisen.
bahnen.

Anmeldung  zur  Eintragung  in  das  Grundbuch  in  dem
Gebiet  der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals
  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich  Hessischen
Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau  (G.  v.  19.  Aug.
S§.  40  bis  43)  489.

Anstalten,  Gebührenfreiheit  öffentlicher  Anstalten  in
Verichtlichen  Angelegenheiten  (G.  v.  25.  Juni  §.  8  Nr.  1.
u.  4)  205.

Befreiung  öffentlicher  Anstalten  von  der  Stempel.
steuer  (G.  v.  31.  Juli  F.  5b)  415.
        <pb n="39" />
        Sachregister.

Anstalten  (Ferts.)
Stempel  zu  Verträgen  über  die  erstmalige  Feststellung
bes  Statuts  von  Anstalten  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  25e)

s.  auch  Armen-,  Besserungs--,  Kranken-,
Pensions-,  Versicherungs.,  Versorgungs.
Anstalten.

Anstellung  im  Staatseisenbahndienst  (A.  E.  v.  15.  Dez=94,
  Verw.  Ordn.  §§.  16  bis  20)  17.

Antichretische  Verträge,  Stempel  für  dieselben  (Tar.
v.  31.  Juli  Nr.  48)  455.

Antrag,  Gebühren  der  Gerichte  im  Falle  der  Zurücknahme
oder  Zurückweisung  eines  Antrages  (G.  v.  25.  Juni
5.  106  Nr.  2)  239.

Stempel  für  Anträge  auf  Eintragung  einer  Hypothek
  oder  Grundschuld  im  Grundbuche  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  2,  Nr.  58  III)  433.

s.  auch  Anmeldung.

Avpotheke,  Stempel  zu  Konzessionen  zum  Betriebe  von

Apotheken  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  22  a))  438.

Apotheker,  Stempel  zu  Approbationen  für  dieselben
(Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  22  b)  438.

Apothekerordnung  (v.  11.  Okt.  1801),  Aufhebung
des  Abschnitts  I  des  Anhangs  zu  derselben  (G.  v.
13.  Ang.)  519.

Approbation  für  Apotheker  und  Aerzte,  Stempel  zu  derselben
  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  220)  438.

Arbeiter  in  staatlichen  Betrieben,  Verbesserung  der
Wohnungsverhältnisse  derselben  (G.  v.  13.  Aug.)  521.

s.  auch  Lohnarbeiter.

Arbeitsanstalten,  öffentliche,  Gebührenfreiheit  derselben
in  gerichtlichen  Angelegenheiten  (G.  v.  25.  Juni  §.  8
Nr.  2)  205.

Befreiung  derselben  von  der  Stempelsteuer  (G.  v.
31.  Juli  §.  5  d)  416.

Armenanstalten,  öffentliche,  Gebührenfreiheit  derselben
in  gerichtlichen  Angelegenheiten  (G.  v.  25.  Juni  §.  8
Nr.  2)  205.

Befreiung  derselben  von  der  Stempelsteuer  (G.  v.
31.  Juli  §.  5  d)  416.

s.  auch  Anstalten.

Armuth,  Niederschlagung  oder  Stundung  der  Gerichlskosten
wegen  Armuth  (G.  v.  25.  Juni  §.  17)  208.

Arnsdorf  (Schlesien),  Enkwässerungsgenossenschast  daselbst
im  Kreise  Strehlen  (Stat.  v.  4.  Sept.)  546  Nr.  9.

Artikel  im  Grundbuche,  Gebühren  der  Gerichte  für  die
erste  Anlegung  eines  Artikels  (G.  v.  25.  Juni  §F.  69)  226.

1895.  3

Aszendenten,  Aufhebung  des  Gesetzes  vom  22.  Juli
1861,  betr.  die  Entrichtung  des  Stempels  von  Uebertragsverträgen
  zwischen  Aszendenten  und  Deszendenten
(G.  v.  31.  Juli  §.  35)  429.

Atteste,  s.  Leugnisse.

Aufgebot  (Aufruf),  Gerichtskosten  in  Aufgebotssachen  im
Geltungsgebiet  des  Rheinischen  Rechts  (G.  v.  25.  Juni
5S.  97)  237.

Bestimmungen  über  das  Aufgebot  verlorener  Hypothekenurkunden
  in  dem  Gebiet  der  vormals  freien  Stadt
Frankfurt  sowie  den  vormals  Grohherzoglich  Hessischen
und  Landgräflich  Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz
Hessen-Nassau  (G.  v.  19.  Ang.  F.  24)  486.

Aufgebot,  kirchliches,  Aufhebung  von  Stolgebühren  für
kirchliche  Aufgebote  im  Amtsbezirke  des  Konsistoriums
zu  Wiesbaden  (G.  v.  16.  Juni)  189.

Stempel  für  Aufgebotsscheine  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  77b)  470.

Außhebung  von  Verträgen,  Stempel  zu  berselben  (Tar.  v.
31.  Juli  Nr.  71)  466.

Auflassung,  Erhebung  des  Auflassungsstempels  (G.  v.
25.  Juni  F.  18)  208.

Gebühren  der  Notare  für  die  Beurkundung  einer
Auflassung  (Geb.  O.  v.  25.  Juni  F.  6)  257.

Stempel  zu  Auflassungen  von  Grundstücken,  Bergwerken
  oder  selbständigen  Gerechtigkeiten  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  8)  435.

Aussichtsräthe  von  Aktiengesellschaften,  Gebühren  der
Gerichte  für  die  Beurkundung  der  Beschlüsse  derselben
(G.  v.  25.  Juni  F.  48)  219.

Auftrag  zur  Vornahme  eines  Geschäfts,  Stempel  zu  dem.
selben  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  73)  467.

Augenärzte,  Stempel  zu  Approbationen  für  dieselben
(Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  22b)  4338.

Auktion,  s.  Versteigerung.

Aurich  (Prov.  Hannover),  s.  Meliorationen  Nr.  37.

Auseinandersetzung,  Gebühren  der  Gerichte  für  Auseinandersetzungen
  zwischen  den  Kindern  und  ihrem  Vater
in  Schleswig-Holstein  (G.  v.  25.  Juni  §.  86)  233.

Gebühren  der  Notare  für  die  Auseinanderschung
geschiedener  Cheleute,  von  Gütergemeinschaften  oder
sonstigen  Gemeinschaften  (Geb.  O.  v.  25.  Juni  S.  11)  258.

Berichtigung  des  Grundsteuerkatasters  und  der
Grundbücher  bei  Auseinandersetzungen  in  dem  Gebiet
der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals
Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich  Hessischen  Gebietstheilen
  der  Drovinz  Hessen-  Nassau  (G.  v.  19.  Aug.
§S.  1  Nr.  5)  481.
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        4  Sachregister.

9gl..  3%  Geee.  Set##e

setzungsbeh  Stempelfreiheit  für
Verhandlungen  und  Urkunden  derselben  (G.  v.  31.  Juli
S.  44)  414.
Ausfertigung,  Gebühren  für  gerichtliche  Ausfertigungen
(G.  v.  25.  Juni  F.  15)  207.
Stempel  zu  amtlichen  Ausfertigungen  (Tar.  v.
31.  Juli  Nr.  10)  437.

rl

Ausländer,  Ertheilung  von  Jagdscheinen  an  Ausländer
(G.  v.  31.  Juli  F.  1)  304.
Jn  welchem  Falle  die  von  Ausländern  im  Auslande
  errichteten  Urkunden  über  Geschäfte  der  Steupelstener
  unterliegen  (G.  v.  31.  Juli  F.  2)  414.

Auslagen,  Erstattung  der  baaren  Auslagen  in  gerichtlichen
  Angelegenheiten  (G.  v.  25.  Juni  §§s.  9,  10  Nr.  1b,
PSS.  14,  108  bis  113)  205.

Berechnung  der  baaren  Auslagen  seitens  der  Notare
  (Geb.  O.  v.  25.  Juni  F.  20)  260.
s.  auch  Gebühren.

Auslieferungsscheine  über  Waarcn,  Beurkundungen
der  Uebertragungen  derselben  durch  Indossament  siud
stempelfrei  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  2)  433.

Ausschust,  Jusammensetzung  und  Thätigkeit  des  geschäftsführenden
  Ausschusses  der  Berliner  Stadtsynode  (Kirch.
G.  v.  17.  Mai  §§.  9  bis  II)  180.

Bildung  eines  Ausschusses  zur  beiräthlichen  Mitwirkung
  bei  den  Geschäften  der  Preußischen  Central-Genossenschafts-Kasse
  (G.  v.  31.  Juli  §F.  12  bis  14)
313.  (V.  v.  4.  Okt.)  533.

s.  auch  Kreisausschuß.

Auswanderungsagenten,  Stempel  zu  Genehmigungen
zum  Gewerbebetriche  derseiben  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  22j)  4.38.

s.  auch  Agenten.

N##  8  2  4  J.

9  h  „  Stempel  zu  Genehmigungen
  zum  Gewerbebetriebe  derselben  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  22  )  438.  —  desgl.  zu  Erlaubnißertheilungen  zur
Bestellung  von  Agenten  (ebend.  Nr.  22  1).

kluszug,  Stempel  zu  Auszügen  aus  den  Akten,  Verhandlungen,
  Büchern,  Registern  und  Rechnungen  (Tar.
v.  31.  Juli  Nr.  11)  437.

Aversional-Entschädigung  für  die  zur  Abschätung
von  Mausver=  Flurschäden  als  Protokollführer  zu.
hezogenen  Regierungs-Civil  Supernumerare  (V.  v.
11.  Mah  183.

1895.
B.

Bärwalde  (Pommern),  Wassergenossenschaft  der  Heuerwiesen
  daselbst  (Stat.  v.  18.  Febr.)  46  Nr.  3.

Bahngrundbuch,  Anlegung  und  Führung  der  Bahn--grundbücher
  für  Privateisenbahnen  und  Kleinbahnen
(G.  v.  19.  Aug.  §§.  8  bis  15,  34,  64)  502.

Eintragungen  in  dasselbe  (ebend.  88.  3,  4,  8  rc.,
17,  20,  22,  31,  33,  34,  44,  62,  64)  500.

Löschungen  im  Bahngrundbuche  (ebend.  Ss.  15,
24,  26)  507.

s.  auch  Berggrundbuch,  Grundbuch.

Bahnmeister,  Tagegelder  derselben  (V.  v.  4.  März  §.  1
Nr.  24)  38.  —  Reisekosten  (ebend.  8.  2)  39.  —  Umzugskosten
  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  2)  41.

Bahnsteigschaffner  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Anstellung
  derselben  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94,  Verw.  Ordn.
5.  16  Nr.  3)  17.  —  Tagegelder  derselben  (V.  v.
4.  März  §.  1  Nr.  45)  39.  —  Reisekosten  (ebend.  §.  2)
39  —  Unzugskosten  (V.  v.  4.  März  8.  1  Nr.  4)  42.

Bahnwärter  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Austellung
derselben  (A.  E.  v.  15.  Dez.  91,  Verw.  Ordn.  8.  16
r.  3)  17.  —  Togegelder  derselben  (V.  v.  4.  März
5.  1  Nr.  49)  39.  —  Reisekosten  (ebend.  E.  2)  39.  —
Umzugskosten  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  4)  42.

Vanquiers,  Aufhebung  der  Kabinetsordre  vom  4.  September
  1823  wegen  der  Stempelpyflichtigkeit  der  Diobositiensscheine
  der  Banquiers  und  Kaufleute  (G.  v.
31.  Juli  §.  35)  429.

Barmen  (Rheinprovinz),  Herabsehung  des  Zinsfußes  der
Anleihe  der  Stadt  Barmen  von  1891  ven  4  auf
37.  Prozent  (A.  E.  v.  1.  Juni)  561  Nr.  1.

Vasberg  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft  1I
daselbst  im  Kreise  Dqun  (Stat.  v.  11.  Mai)  29.1  Nr.  2.

Bauabtheilungen  der  Staatscisenbahnverwaltung,  Ob.
liegenheiten  derselben  (A.  E.  v.  15.  Dez.  91,  Verw.
Ordn.  S.  15)  17.

Banuinspektoren  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Tagegelder
  derselben  (V.  v.  4.  März  8.  1  Nr.  5)  38.  —
Reisekosten  (ebend.  §.  2)  39.

Baumholder  (NRheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  April)  153
(Verf.  v.  21.  Juni)  199.

Bau=  und  Betriebsinspektoren  der  Staakseisenbahnverwaltung,
  Tagegelder  derselben  (V.  v.  4.  März  §.  1
Nr.  4)  36.  —  Reisekosten  (ebend.  §.  2)  39.
        <pb n="41" />
        Sachregister.

Vahern  (Königreich),  Staatsvertrag  mit  Bayern,  betr.
die  Bahnstrecke  zwischen  Lichtenfels  und  der  Bayerisch-Sachsen
  Coburgischen  Landesgrenze  (v.  15.  Mai)  360.

Bayern  (vormals  Bayerische  Gebietstheile),  Aufhebung
der  S#§.  1  bis  18  der  Verordnung  vom  30.  August  1867,
betr.  den  Ansatz  und  die  Erhebung  der  Gerichtskosten
mid  der  Gebühren  der  Notare  und  Rechtsanwalte
(G.  v.  25.  Juni  §F.  124  Nr.  3)  246.  —  desgl.  der
Verordnung  vom  19.  Juli  1867,  betr.  die  Verwaltung
des  Stempelwesens  und  die  Erhebung  des  klrkundenstempels
  (G.  v.  31.  Juli  §.  35)  429.

Beamte,  Bestimmungen  hinsichtlich  der  von  der  Umgestaltung
  der  Kassen  im  Bereich  der  Verwaltung  der  direkten
Steuern  betroffenen  Beamten  (G.  v.  1.  April)  87.

Erhebung  der  von  den  Gerichten  an  Beamte  anderer
Behörden  für  deren  Thätigkeit  zu  zahlenden  Beträge  (G.  v.
25.  Juni  §.  108  Nr.  6)  240.

Die  Beamten  der  Preußischen  Central.  Genossenschafts
  Kasse  haben  die  Rechte  und  Pflichten  der  unmittelbaren
  Staatsbeamten  (G.  v.  31.  Juli  §.  9)  312.

Verbesserung  der  Wohnungsverhältnisse  von  gering
besoldeten  Staatsbeamten  (G.  v.  13.  Ang.)  521.

s.  auch  Eisenbahnbeamte,  Gerichtsbeamte,
Grundbuchbeamte.

Beerdigung,  Stempelfreiheit  für  Beerdigungsscheine
(Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  77b)  470.  —  desgl.  für  die
wegen  Zahlung  von  Beerdigungskosten  einzureichenden
Zeugnisse  (ebend.  Nr.  770)  470.

Beeskow-Storkomw  (Kreis  in  der  Prov.  Brandeuburg),
s.  Chausseen  Nr.  4.

Beglaubigung  (Legalisatien),  Gebühren  der  Gerichte  für
Beglaubigungen  (G.  v.  25.  Juni  §§.  12,  4  ½)  216.

Gebühren  der  Notare  für  die  Beglaubigung  von
Unterschriften  und  Handzeichen  (Geb.  O.  v.  25.  Juni
S.  9)  257.

Aufhebung  des  ersten  Absatzes  des  S.  9  des  Gesehes,
enthaltend  Bestimmungen  über  die  gerichtliche  oder
notarielle  Beglaubigung  von  Unterschriften  oder  Handzeichen,
  vom  15.  Juli  1890  (G.  v.  B1.  Juli  §.  35)  429.

Stempelfreiheit  für  Beglaubigungen  der  Rechtsamvälte
  im  Prozehverfahren  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  1)  433.

Stempel  zur  Legalisation  von  Urkunden  (ebend.
Nr.  35)  453.

In  welchem  Falle  Beglaubigungen  von  Unterschriften
stempelfrei  sind  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  77e,  )  470.

Beglaubigung  der  zu  Eintragungen  und  Löschungen
im  Grundbuche  erforderlichen  Anträge,  Urkunden  und

1895.  5

Beglaubigung  (Forts.)
Vollmachten  in  dem  Gebiet  der  vormals  freien  Stadt
Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen
und  Landgräflich  Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz
Hessen  Nassau  (G.  v.  19.  Ang.  F.  16)  484.

Behörden,  Erhebung  der  von  den  Gerichten  an  andere
Behörden  für  deren  Thätigkeit  zu  zahlenden  Beträge
(G.  v.  25.  Juni  S.  108  Nr.  6)  240.

s.  auch  Provinzialsteuerbehörden,  Regie.
rungen,  Jollbehörden.

Bekauntmachungen  der  Gerichte  in  öffentlichen  Blättern,
Erstattung  der  Kosten  (G.  v.  25.  Juni  F.  108  Nr.  3)  240.

Bekanntmachungen  in  Bezug  auf  die  erste  Aulegung
der  Grundbücher  in  dem  Gebiet  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich
Hessischen  und  Landgräflich  Hessischen  Gebietstheilen  der
Provinz  Hessen  Nassau  (G.  v.  19.  Ang.  E.  44  bis  46,
76)  4900.

Vekanntmachungen  in  Angelegenheiten  der  Privat.
eisenbahnen  und  Kleinbahnen  (G.  v.  19.  Ang.  88.  14,
22,  26,  44,  49,  50,  52,  33,  61)  504.

Belastung  von  Grundstücken  der  Privateisenbahnen  und
Kleinbahnen  (G.  v.  19.  Aug.  S§.  5,  7)  501.

Belencin-Pierczyn,  Entwässerungsgenossenschaft  (Stat.
v.  22.  Mai)  299  Nr.  2.

Benndorf  (Prov.  Sachsen),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Benndorf  zur  Herstellung  einer
Röhrenleitung  für  die  Ableitung  ihrer  Abwässer  (A.  E.
v.  9.  Nov.  914)  31  Nr.  1.

Bensberg  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  30.  Juli)  297

Verggesetz  (v.  24.  Juni  1865),  Ausdehnung  verschiedener
Bestimmungen  desselben  auf  den  Stein=  und  Kalisalgbergbau
  in  der  Provinz  Hannover  (G.  v.  14.  Juli)  295

Berggrundbuch,  Gebühren  der  Gerichte  für  die  Ein.
tragungen  in  den  Berggrundbüchern  in  den  ehemals
Großherzoglich  und  Landgräflich  Hessischen  Gebietstheilen
der  Provinz  Hessen  -Nassan  (G.  v.  25.  Juni  8.  71)
227.  252.  —  Anlegung  der  Grundbücher  für  Bergwerke
in  diesen  Gebietstheilen  und  in  dem  Gebiet  der  vormals
freien  Stadt  Frankfurt  (G.  v.  19.  Ang.  85.  26  bis  28,
62  bis  66)  494.

s.  auch  Bahngrundbuch,  Grundbuch.

Bergheim  (Nheinprovinz)  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  24.  Juni)  199.
(Verf.  v.  5.  Sept.)  530  (Verf.  v.  12.  Nov.)  559
        <pb n="42" />
        6  Sachregister

Bergwerke,  Gebühren  in  Grundbuch=  und  Hypothekensachen
  der  Bergwerke  (G.  v.  25.  Juni  §.  66)  226.

Bergwerkseigenthum,  Stempel  zu  Urkunden  über  Verleihungen
  des  Bergwerkseigenthums  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  68)  465.

s.  auch  Bergwerke.

Berlin,  Umgestaltung  der  Eisenbahndirektion  daselbst
(A.  E.  v.  15.  Dez.  94  Nr.  III)  11.  20.  —  Auflösung
des  Eisenbahnkommissariats  in  Berlin  (ebend.  Nr.  IV)  11.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde
  Berlin  zur  Freilegung  und  Regulirung  eincs
Theils  der  Kommandantenstraße  und  der  Vosstraße
(A.  E.  v.  31.  Dez.  94)  31  Nr.  7.  —  deSögl.  zur  Er.
weiterung  der  Rieselfelder  für  die  Kanalisationswässer
(A.  E.  v.  9.  Nov.  94)  146  Nr.  1.  —  desgl.  an  die
Firma  Siemens  &amp;amp;  Halske  zu  Berlin  zum  Bau  und  Be.
trieb  einer  elektrischen  Hochbahn  von  der  Warschauerstraße
bis  zum  Nollendorfplatze  mit  Abzweigung  nach  dem
Potsdamer  Bahnhofe  (A.  E.  v.  23.  Ang.)  546  Nr.  5.

Unentgeltliche  Uebereignung  zweier  Abschnitte  des
hroßen  Thiergartens  in  Berlin  an  das  Reich  (G.  v.
26.  April)  169.

Bildung  eines  Stadtsynodalverbandes  der  Hauptund
  Residenzstadt  Berlin  (G.  v.  18.  Mai  u.  Kirch.  G.
v.  17.  Mai)  175,  177.  —  Inkrafttreten  des  Gesetzes
(V.  v.  18.  Mai)  182.  —  Wegfall  der  vereinigten  Kreissynoden
  von  Berlin  (Kirch.  G.  v.  17.  Mai  Art.  1I1)  181.

Ausgabe  von  Hypothekenpfandbriefen,  Kommunal.
obligationen  und  Kleinbahnobligationen  für  die  Preußische
Pfandbriefbank  zu  Berlin  (PDriv.  v.  16.  März)  184  Nr.  3.

Berncastel  (RNheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  7.  Febr.)  29.
(Verf.  v.  5.  Sept.)  530.  (Verf.  v.  12.  Nov.)  559.

Beschwerde  in  Gerichtskostensachen  (G.  v.  25.  Juni
Ss.  26,  27)  211.  —  Gebühren  der  Gerichte  in  Veschwerdesachen
  (ebend.  §.  106  Nr.  3,  §.  122)  239.

s.  auch  Rekurs.

Besitzveränderung,  Stempelfreiheit  für  Urkunden  wegen
Besihveränderungen  (G.  v.  31.  Juli  §.  4c)  414.

Besoldung,  s.  Diensteinkommen.

Besserungsanftalten,  öffentliche,  Gebührenfreiheit  derselben
  in  gerichtlichen  Angelegenheiten  (G.  v.  25.  Juni
5§.  8  Nr.  2)  205.

Befreiung  derselben  von  der  Stempelsteuer  (G.  v.

31.  Juli  .  54)  416.
Besserungsbefehle,  Gebühren  der  Gerichte  für  Erlassung
derselben  (G.  v.  25.  Juni  §.  95)  236.

1895.

Bestätigungen,  Gebühren  für  gerichtliche  Bestätigungen
(G.  v.  25.  Juni  §§.  33  bis  55)  213.

s.  auch  Beurkundungen.

Bestallung,  Stempel  zu  den  Bestallungen  für  besoldete
Beamte  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  12)  438.

Betriebsinspektionen  der  Staatseisenbahnverwaltung,
Obliegenheiten  derselben  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94,  Verw.
Ordn.  §F.  10)  16.

Betriebskassenrendanten  der  Staatseisenbahnverwaltung,
  Tagegelder  derselben  (V.  v.  4.  März  §.  1)  39.  —
Umzugskosten  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  1)  41.

Betriebskontroleure  der  Staatseisenbahnverwaltung,
Tagegelder  derselben  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  8,  §.  5
Nr.  2)  38.  —  Reisekosten  (ebend.  s.  2)  39.  —  Umzugskosten
  (V.  v.  4.  März  5.  1  Nr.  1)  41.

Betriebssekretäre  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Tagegelder
  derselben  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  15)  38.  —
Reisekosten  (ebend.  §.  2)  39.  —  Umzugskosten  (V.  v.
4.  März  §.  1  Nr.  2)  41.

Beurkundungen,  Gebühren  für  gerichtliche  Beurkundungen
(G.  v.  25.  Juni  Is.  33  bis  55)  213.  —  desgl.  für
notarielle  Beurkundungen  (Geb.  O.  v.  25.  Juni  Ss.  6,
7,  11,  12,  28  Nr.  1,  2,  4)  257.

Stempel  für  Beurkundungen  über  bie  Abtretung

von  Rechten  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  2)  433.

s.  auch  Bestätigungen.
Bewässerungsanlagen,  s.  Meliorationen.
Bewässerungsverbände,  s.  Meliorationen.
Bewegliche  Sachen,  Gebühren  der  Gerichte  für  die

Versteigerung  derselben  (G.  v.  25.  Juni  §.  47)  218.

Beweisaufnahme,  Gebühren  der  Gerichte  für  die
Anordnung  einer  Beweisaufnahme  (G.  v.  25.  Juni
§.  99  Nr.  3)  237.

Bezirksausschuß,,  Luständigkeit  desselben  in  Fischereiangelegenheiten
  der  Rheinprovinz  (G.  v.  25.  Juni  S.  17)
270.

Bezirkseisenbahuräthe,  Wahlen  der  Mitglieder  des
Landeseisenbahnraths  durch  die  Begzirkscisenbahnräthe
G.  v.  31.  Dez.  94)  1.

Billetdrucker  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Anstellung
derselben  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94,  Verw.  Ordn.  8.  16
Nr.  3)  17.  —  Tagegelder  derselben  (V.  v.  4.  März
§.  1  Nr.  39)  38.  —  Reisekosten  (ebend.  §.  2)  39.  —
Umzugskosten  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  3)  42.

Bitburg  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  de#  Grundbuchs  (Verf.  v.  22.  März)  44.
(Verf.  v.  24.  Juni)  199.  (Verf.  v.  12.  Nov.)  559.
        <pb n="43" />
        Sachregister.

Blankenheim  (Rheinprovinz),  Amtzgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  22.  März
44.  (Verf.  v.  24.  Juni)  199.  (Verf.  v.  30.  Juli)  297.
(Verf.  v.  5.  Sept.)  530.

Blinde,  Ansatz  der  Kosten  in  gerichtlichen  Angelegenheiten
  blinder,  unter  Vormundschaft  stehender  Personen
(G.  v.  25.  Juni  §F.  10)  206.

Bockenheim  (Hessen-Nassau),  Eingemeindung  der  Stadt
Beckenheim  in  den  Bezirk  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.
und  Aufhebung  des  Amtsgerichts  zu  Bockenheim  (G.  v.
31.  März)  78.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt
Bockenheim  zur  Erweiterung  des  städtischen  Wasserwerks
durch  eine  Brunnenanlage  nebst  Röhrenleitung  (A.  E.
v.  23.  Febr.)  545  Nr.  1.

Bodenkreditbanken  (Grundkreditbanken),  Fortdauer  des
der  Schlesischen  Bodenkredit-Aktienbank  zu
Breslau  unter  dem  13.  Dezember  1872  und  7.  Dezember
1894  ertheilten  Privilegiums  zur  Ausgabe  von  Sypothekenpfandbriefen
  und  Kommunal-  Obligationen  (A.  E.
v.  31.  Dez.  94)  184  Nr.  1.

Fortdauer  des  der  Rheinisch-Westfälischen
Bodenkreditbank  zu  Cöln  unter  dem  12.  März  1894
ertheilten  Privilegiums  (A.  E.  v.  27.  Mai)  498  Nr.  3.

Stempelfreiheit  für  die  den  Grundkreditbanken  ausgestellten
  Schuldverschreibungen  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  58d)
461.

s.  auch  Hypothekenbanken.

Bolkenhain-Merzdorfer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  2.)

Bonn  (Rheinprovinz),  Amtzgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  22.  März)  44.
(Verf.  v.  13.  April)  153.  (Verf.  v.  13.  Mai)  171.
(Verf.  v.  24.  Juni)  199.  (Verf.  v.  30.  Juli)  297.
(Verf.  v.  19.  Aug.)  477.  (Verf.  v.  11.  Okt.)  544.
(Verf.  v.  12.  Nov.)  559.  (Verf.  v.  10.  Dez.)  566.

Boppard  (Rheinprovinz),  Amtzgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  7.  Febr.)  29.  (Verf.
v.  13.  April)  153.  (Verf.  v.  30.  Juli)  297.  (Verf.
v.  19.  Aug.)  477.

Bordereau,  Gebühren  des  Notars  für  bie  Anfertigung  rc.
des  Bordercau  im  Geltungsgebiet  des  Rheinischen  Rechts
(Geb.  O.  v.  25.  Juni  §F.  18  Nr.  4b)  260.

Brandenburg  (Provinz),  Errichtung  einer  Abtheilung
Berlin  im  Konsistorium  der  Provinz  Brandenburg  (A.  E.
v.  14.  Jan.)  7.

Ergänzung  des  Gesehes  vom  15.  Juli  1889  wegen
der  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  evan-1895.

  7

Brandenburg  (Forts.)
gelischen  Geistlichen  (G.  u.  Kirch.  G.  v.  31.  März)
144.  145.

Errichtung  einer  Landwirthschaftskammer  (V.  v.
3.  Aug.)  363.  376.

Brandenburg  (Stadt),  Aenderung  des  Bezirks  des  Amtsgerichts
  (G.  v.  30.  Juli)  309.

Branntwein,  Stempel  zur  Erlaubnißertheilung  zum  Betriebe
  des  Kleinhandels  mit  Branntwein  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  220)  438.

Braubach  (Hessen-Nassau),  Einführung  der  Städteordnung
für  den  Regierungsbezirk  Wiesbaden  in  Braubach  (V.  v.
14.  Jan.)  9.

Braunschweig  (Herzogthum),  Staatsvertrag  mit  Braunschweig
  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Oschersleben
  nach  Schöningen  (v.  22.  Febr.)  275.

Bremervörde-Buchholzer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  3.

Bremser  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Anstellung  derselben
  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94,  Verw.  Ordn.  S.  16  Nr.  3)
17.  —  Tagegelder  derselben  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  42)
39.  —  Reisekosten  (ebend.  §.  2)  39.  —  Umzugskosten
(V.  v.  4.  März  §  1  Nr.  4)  42.

Breslau  (Regierungsbezirk),  anderweite  Regelung  der  Angelegenheiten
  der  Verwaltung  der  direkten  Steuern,  sowie
  der  Domänen=  und  Forstverwaltung  bei  der  Regierung
  in  Breslau  (V.  v.  4.  Juni)  187.

Breslau  (Stabt),  Umgestaltung  der  Eisenbahndirektion  da.
selbst  (LAl.  E.  v.  15.  Dez.  94  Nr.  III)  11.20.—  Anderweite
Abgrenzung  des  Bezirks  (A.  E.  v.  17.  April  Nr.  3)  151.

Fortdauer  deß  der  Schlesischen  Bodenkredit-Aktienbank
  zu  Breslau  ertheilten  Privilegiums  zur  Ausgabe
von  Hypothekenpfandbriefen  und  Kommunalobligationen
(A.  E.  v.  31.  Dez.  94)  184  Nr.  1.

Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  Anleihe  der  Stadt
Breslau  von  1880  von  4  auf  3½  Prozent  (A.  E.  v.
16.  Aug.)  535  Nr.  6.

Briesen  (Kreis  in  Westpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  1

Brilon-Geseker  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  4.

Bromberg  (Prov.  Posen),  Umgestaltung  der  Eisenbahn.
direktion  daselbst  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94  Nr.  III)  11.  21.

Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der  Stadt  Bromberg
  im  Betrage  von  1280  700  Mark  (Priv.  v.  27.  Mai)
266  Nr.  4.

Brotterode  (Hessen-Nassau),  Wiederherstellung  der  durch
Brand  zerstörten  Grundbücher  des  Amtsgerichts  daselbst
(V.  v.  16.  Okt.)  537.  —  Verordnung,  betr.  die  Förde.
rung  eines  veränderten  Bebauungsplans  (v.  30.  Okt.)  551.
        <pb n="44" />
        8  Sachregister.

Brück  (Rheinprovinz),  Wiesen  ·  Entwässerungsgenossen  ·
schaft  II  daselbst  im  Kreise  Daun  (Stat.  v.  25.  März)
279  Nr.  2.

Brückengeldeinnehmer  der  Staatseisenbahnverwaltung,
Anstellung  derselben  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94,  Verw.  Ordn.
S.  16  Nr  3)  17.  —  Tagegelder  derselben  (V.  v.  4.  März
#S.  1  Nr.  38)  38.  —  Reisekosten  (ebend.  §.  2)  39.  —
Umzugskosten  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  3)  42.

Brückengelder,  in  welchem  Falle  den  Pächtern  der  Erhebung
  von  Brüäckengeldern  die  Pacht  erlassen  werden
kann  (A.  E.  v.  31.  Dez.  94)  43.

Brückenwärter  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Anstellung
  dersclben  (A.  E.  v.  15.  Dez.  95,  Verw.  Ordn.
F.  16.  Nr.  3)  17.  —  Tagegelder  derselben  (V.  v.  4.  März.
#5.  1  Nr.  47)  39.  —  Reisekosten  (ebend.  §.  2)  39.  —
Umzugskesten  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  4)  42.

Bücher,  Stempel  zu  Auszügen  aus  amtlich  geführten
Bäüchern  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  11)  437.  —  Siempel.
freihcit  der  auf  den  Personenstand  bezüglichen  Auszüge
(ebend.)

Bürgermeister  (Schultheiß),  Befugniß  der  Bürgermeister
in  dem  Gebict  der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  sowic
den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau  zur
Beglaubigung  der  Unterschrist  von  Anträgen  und  Ur.
kunden  oder  Vollmachten  (G.  v.  19.  Aug.  §.  10)  4841.

Bürger-Rettungsinstitute,  Gebührenfreiheit  derselben
in  gerichtlichen  Angelegenheiten  (G.  v.  25.  Juni  F.  8
Nr.  6)  205.

Bürgschaften,  Aufhebung  des  in  dem  vormaligen  Fürst.
bisthums  Fulda  für  die  Eimwilligung  der  Ehefrauen  in
Bärgschaften  der  Ehemänner  besichenden  Erfordernisses
der  gerichtlichen  Form  (G.  v.  13.  Juni)  186.

Stempel  zu  Bürgschaften  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  13)
38.

Bureauassistenten  der  Staalscisenbahnverwaltung,  Tagcgelder
  derselben  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  15)  37.  —
Reisekosten  (ebend.  §.  2)  39.  —  Umzugskosten  (V.  v.
4.  März  §.  1  Nr.  2)  41.

Bureandiener  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Ansiellung
derselben  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94,  Verw.  Ordn.  F.  16
Nr.  3)  17.  —  Tagegelder  derselben  (V  v.  4.  März  F.  1
Nr.  43)  39.  —  Reisekosten  (ebend.  §.  2)  39.  —  Umzugskosten
  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  4)  42.

Burtscheid  (Rheinprovinz),  Ausfertigung  von  Anleihr.
scheinen  der  Stadt  Burtscheid  im  Betrage  von  1000000
Mark  (Priv.  v.  18.  Febr.)  146  Nr.  3.

1895.

C.

Canstein  (Westfalen),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Gemeinde  Canstein  zur  Anlage  einer  Wasserleitung
  (A.  E.  v.  23.  Okt.)  570  Nr.  2.

Carlowitz-Rauserner  Deichverband,  Abändcrung  des
Statuts  (A.  E.  v.  28.  Sept.)  562  Nr.  10.

Carlsberg  (Östpreußen),  Drainagegenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Memel  (Stat.  v.  17.  Sept.)  561  Nr.  7.

Carthaus  (Kreis  in  Westpreußen),  s.  Chansseen  Nr.  2.

Cassel  (Konsistorialbezirk),  Fürsorge  für  die  Wittwen  und
Waisen  der  evangelischen  Kirchengemeinschaften  (G.  u.
Kirch.  G.  v.  31.  März)  95.  118.

Abänderung  des  Gesetzes  vom  19.  März  1886,
betr.  die  Kirchenverfassung  der  evangelischen  Kirche  im
Bczirk  des  Konsistoriums  zu  Cassel  (G.  v.  14.  Juli)  284.

Vertretung  des  Gesammt-  Synodalverbandes  und  der
Diözesanverbände  des  Konsistorialbezirks  Cassel  in  vermögensrechtlichen
  Angelegenheiten  (G.  v.  14.  Juli)  286.
(Kirch.  G.  v.  14.  Juli)  287  —  Verordnuyng  wegen
Ausführung  dieses  Kirchengesetzes  (v.  14.  Juli)  288.

Casfsel  (Regicrungsbezirk),  Aufhebung  älterer  feuerpolizcilicher
  Bestimmungen  (G.  v.  23.  April)  167.

Anderweite  Regelung  der  Angelegenheiten  der  Ver.
waltung  der  direkten  Steuern,  sowie  der  Domänenund
  Forstverwaltung  bei  der  Regicrung  in  Cassel  (V.  v.
4.  Juni)  187.

Aufhebung  des  Gesetzes  vom  7.  März  1870,  betr.
die  Gerichtskosten  im  Bezirk  des  Appellationsgerichts  zu
Cassel  (G.  v.  25.  Juni  §F.  124  Nr.  3)  246.

Errichtung  einer  Landwirthschaftskammer  (V.  v.
3.  Aug.)  363.  399.

Aufhebung  des  Gesetes  vom  5.  März  1868  wegen
Aeuderung  der  Stempelsteuer  in  dem  Regierungkbezirk
Cassel  (G.  v.  31.  Juli  §.  35)  429.

Cassel  (Residenzstadt),  Errichtung  einer  Eisenbahndirektion
daselbst  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94  Nr.  III)  11.  21.

Bau  einer  Kaserne  daselbst  (A.  E.  v.  30.  Juli)
546  Nr.  3.

Castellaun  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  7.  Febr.)  20.
(Verf.  v.  19.  Aug.)  477.  (Verf.  v.  12.  Nov.)  559.

Caymen-Lablacker  Deichverband  im  Kreise  Labian
(Stat.  Nachtr.  v.  29.  Okt.  91)  6  Nr.  1.

Central-Genossenschafts  =  Kasse,  s.
Central.  Genossenschafts-Kasse.

Cessionen,  s.  Abiretung.

Preußische
        <pb n="45" />
        Sachregister.
Chausseen  (Jorts.)

Charlottenburg  (bei  Berlin),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
  der  Stadt  Charlottenburg  im  Betrage  von
11  000  O00  Mark  (Priv.  v.  15.  Juni)  274  Nr.  5.

Chausseen:

I.  Provinz  Westpreußen.

1)  Briesener  Kreischaussee,  Verleihung  des  Entcignungsrechts
  sowie  des  Rechts  auf  Chansseegeld  für  die
Chaussee  von  Bahrendorf  nach  der  Chaussce
Schönsce-Strasburg  bei  Tokary  (A.  E.  v.  25.  Juni)
480  Nr.  7.

Carthanser  Kreischaussce,  Verleihung  des  Enteignungsrechts

  für  die  Chaussee  von  Carthaus  nach

Mirchau  (A.  E.  v.  29.  Aug.)  536  Nr.  10.

32)  Schweher  Kreischausseen,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  für  die  Chausseen  von  Driczmin
nach  Roschanno  und  von  Roschanno  nach  Stonsk
(A.  E.  v.  31.  Dez.  9.1)  35  Nr.  4.

1

II.  Provinz  Brandenburg.

4)  Beeskow.  Storkower  Kreischaussee,  Verlcihung
des  Enteignungsrechts  und  des  Rechts  auf  Chaussecgeld
  für  die  Chaussee  von  Neu-  Zittau  über  Gesen
bis  zur  Grenze  des  Kreises  Teltow  (A.  E.  v.  18.  Juni))
532  Nr.  3.

5)  Jüterbog-Luckenwalder  Kreischaussee,  Verleihung
  des  Rechts  auf  Chausscegeld  für  die  Chaussec
von  Baruth  nach  Jänigkendorf  (A.  E.  v.  6.  Okt.)
562  Nr.  12.

6)  Sorauer  Kreischaussee,  Verleihung  des  Rechis  auf
Chausseegeld  für  die  Chaussee  von  Gassen  bis  zum
Bahnhofe  Teuplitz  (A.  E.  v.  7.  Jan.)  32  Nr.  10.

7)  Teltower  Kreischaussee,  Verleihung  des  Rechts
auf  Chausseegeld  für  die  Chaussee  von  der  Königs-Musterhausen-Bindowbrücker
  Chaussee  bis  Nen,  Mühle
und  von  Neu-Mühle  bis  Sernsderf  (A.  E.  r.
31.  Dez.  94)  31  Nr.  6.

8)  West.  Prignitzer  Kreischaussee,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  und  des  Rechts  auf  Chausseegeld  für
die  Chaussee  von  Perleberg  nach  dem  Bahnhese
Lanz  (A.  E.  v.  4.  März)  140  Nr.  3.

9)  West.  Sternberger  Kreischaussee,  Verleihung  des
Enteignungsrechts  und  des  Rechts  auf  Chausseegeld
für  die  Chaussee  von  der  Grenze  des  Kreises  Crossen
bei  Siebenbenthen  nach  Kloppih  (A.  E.  v.  20.  Febr.)
149  Nr.  2.

10)  Zällichauer  Kreischaussee,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  und  des  Rechts  auf  Chausseegeld  für

Eesetz=  Samml.  1895.

1895.  5

die  Chaussee  von  der  Station  18,8  der  von  Züllichau
nach  Schwiebus  führenden  Chausscc  nach  Schwiebus
(A.  E.  v.  18.  Febr.)  146  Nr.  2.

III.  Provinz  Pommern.
Dramburger  Kreischausseen,  nachträgliche  Ver-Kihung
  des  Enteignungsrechts  für  die  Chausseen  von
Dramburg  nach  Wusterwitz  und  vom  Bahnhose
Falkenburg  bis  zur  Neustettiner  Kreisgrenze  und  Anwendung
  der  dem  Chausseegeldtarise  vom  29.  Februar
1840  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausscepolizeivergehen
  auf  die  gedachten  beiden  Chausscen
(A.  E.  v.  23.  Sept.)  562  Nr.  9.

IV.  Provinz  Posen.

12)  Verlcihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Krreis
Grät  zur  Herstellung  eines  Weges  zwischen  der  Landstraße
  Opaleniha  -  Neutomischel  und  der  Chausscc
Opaleniga-Neustadt  (A.  E.  v.  27.  Mai)  545  Nr.  2.

V.  Provinz  Schlesien.

13)  Namslauer  Kreischaussee,  Verleihung  des  Rechts

auf  Chausseegeld  für  dic  Chaussee  von  der  Namslau-Oppelner

  Chaussee  bis  an  die  Brieger  Kreisgrenze

bei  Neusorge  (A.  E.  v.  18.  Nov.)  570  Nr.  3.

Neuroder  Kreischausse,  Verleihung  des  Rechts

auf  Chausseegeld  für  die  Chaussee  von  Hausdorf

nach  Köpprich  (A.  E.  v.  19.  April)  188  Nr.  2.

Oelser  Kreischausseen,  Verleihung  des  Rcchts  auf

Chausseegeld  für  die  Chaussee  vom  Bahnhof  Gimmel

nach  Ulbersdorf  und  für  den  als  Chaussee  auszubauenden

  Weg  von  Ulbersdorf  bis  zur  Rresewitz-Bernstadter

  Kreischanssee  bei  Schönau  (A.  E.  v.

25.  März)  173  Nr.  5.

16)  Tost.=  Gleiwißer  Kreischausse,,  Verleihung  des
Enteignungsrechts  und  des  Rcchts  auf  Chausseegeld
für  die  Chaussee  von  dem  Endpunkt  der  Chaussce
Psschyschowka-  Laband  bei  Laband  nach  Kieferstädtel
(A.  E.  v.  25.  März)  173  Nr.  6.

17)  Waldenburger  Kreischaussee,  Verleihung  des  Rechts
auf  Chaussecgeld  für  die  Chaussee  von  der  Waldenburg.
  Striegau-Maltscher  Provinzialchaussee  bis  zur
Grenze  des  Kreises  Schweidnitz  bei  Seifersdorf  (A.  E.
v.  13.  Mai)  266  Nr.  2.

VI.  Provinz  Sachsen.

18)  Gardelegener  Kreischaussee,  Verleihung  des  Ent
eignungsrechts  für  die  Chaussee  von  der  Kaltendorf-Weteritzer
  Chaussee  über  Pecksitz  nach  Köckte  (A  E.
v.  4.  Okt.)  567  Nr.  4.

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        10

Chausseen  (Forks.)

19)  Chausscen  des  Kreises  Jerichow  1,  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840
angchängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  Chausseen  vom  Fiener  Damme
bis  zur  Grenze  mit  dem  Kreise  Jerichow  II  in  der
Nichtung  auf  Carow  und  von  Ziesar  gleichfalls  bis
zur  Grenze  des  Kreises  Jerichow  II  in  der  Richtung
auf  Paplih  (A.  E.  v.  31.  Dez.  94)  35  Nr.  5.

20)  Sangerhausener  Kreischaussee,  Anwendung  der

dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeirergehen
  auf  die  Chausseen  von  Rieth.
nordhausen  bis  zur  Landesgrenze  in  der  Richtung
auf  Borxleben  und  von  Liedersdorf  bis  zur
Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Wolferstedt  (A  E.
v.  19  Aug.)  536  Nr.  9.

Stendaler  Kreischaussee,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  für  die  Chanssee  von  Lüderit  bis
zur  Grenze  mit  dem  Kreise  Gardelegen  (A.  E.  v.
23.  Okt.  94)  2  Nr.  1.

VII.  Provinz  Westfalen.

22)  Verleihung  des  Rechts  auf  Chausseegeld  an  die

Gemeinde  Everswinkel  für  die  Chaussee  von

Everswinkel  nach  dem  Bahnhofe  Rästrup-Everswinkel

  (A.  E.  v.  6.  Febr.)  274  Nr.  1.

Verleihung  des  Rechts  auf  Chausseegeld  an  den  Amtsverband

  Jbbeubüren  im  Kreise  Tecklenburg  für  die

Chaussee  von  der  Stadt  Ibbenbüren  bis  zur  Grenze

der  Gemeinde  Ledde  (A.  E.  v.  24.  April)  531  Nr.  1.

Recklinghausener  Kreischaussee,  Anwendung  der

dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840

angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen

  auf  die  Chausseen  vom  Dorfe  Oster.-feld
  bis  zu  der  über  die  Emscher  führenden  Waghalsbrücke

  (A.  E.  v.  17.  Sept.)  550  Nr.  4.

Checkverkehr  der  Preußischen  Central-  Genossenschafts-Kasse
  (G.  v.  31.  Juli  S.  2  Nr.  3  u.  8)  311.

Civil-Prozeszordnung  (Deutsche),  Abänderung  des
§.  22  des  Aussührungsgesehes  zu  derselben  vom  24.  März
1879  (G.  v.  5.  Juni)  185.

Civilsupernumerare,  Anstellung  derselben  im  Staatseisenbahndienst
  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94,  Verw.  Ordn.
5.  18)  18.

Aversional-  Entschädigung  für  die  zur  Abschähung
von  Manöver-Flurschäden  als  Protokollführer  zugezogenen

NRegierungs-Civilsupernumerare  (V.  v.  11.  Nai)  183.

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2

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Sachregister.

1895

Coblenz  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Jon.)  4.  (Verf.
v.  7.  Febr.)  29.  (Verf.  v.  22.  März)  44.  (Verf.  v.
13.  Mai)  171.  (Verf.  v.  30.  Juli)  297.  (Verf.  v.
5.  Sept.)  530.

Cochem  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Jan.)  4.  (Verf.
v.  22.  März)  44.  (Verf.  v.  13.  Mai)  171.  (Verf.  v.
5.  Sept.)  530.  (Verf.  v.  11.  Okt.)  544.  (Verf.  v.
12.  Nov.)  559.

Cöln  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grunbbuchs  (Verf.  v.  18.  Jan.)  4.  (Verf.
v.  7.  Febr.)  29.  (Verf.  v.  12.  Nov.)  559.

Vercinigung  beider  Eisenbahndirektionen  daselbst
(A.  E.  v.  15.  Dez.  94  Nr.  III)  11.  22.  —  Anderweite
  Abgrenzung  des  Bezirks  (A.  E.  v.  17.  April
Nr.  7)  152.

Cöln-Bonner  Vorgebirgsbahn-Aktiengesellschaft,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  5.

Consens,  s.  Konsens.

Cottbus  (Prov.  Brandenburg),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
  der  Stadt  Cottbus  im  Betrage  von  3500  000  Mark
(Priv.  v.  17.  Sept.)  550  Nr.  5.

Cranz-Cranzbecker  Eisenbahn,
Nr.  6.

Cronberg  (Hessen-Nassau),  Einführung  der  Stäbdtcordnung
für  den  Regierungsbezirk  Wiesbaden  in  Cronberg  (V.  v.
14.  Jan.)  9.

Cronberger  Eisenbahngesellschaft  zu  Cronberg,  s.  Eisen
bahnen  Nr.  7.

Cummerau  (Ostpreußen),  s.  Ouednan.

s.  Eisenbahnen

D.

Dampfkessel,  Stempel  zu  Genehmigungen  zur  Anlegung
von  Dampfkesseln  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  226e)  438.
Dampfschifffahrt,  Stempel  zu  Genehmigungen  zum
Betriebe  eines  Danpfschifffahrtunternehmens  (Tar.  v.

31.  Juli  Nr.  22  m)  438.

Danzig  (Dstpreußen),  Errichtung  einer  Eisenbahndirektion
daselbst  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94  Nr.  III)  11.  22.  —  Ander.
weite  Abgrenzung  des  Bezirks  (A.  E.  v.  17.  April  Nr.  2)
151.

Herabsehung  deß  Zinsfußes  der  Anleihe  der  Stadt
Danzig  von  1882  von  4  auf  3½  Prozent  (A.  E.  v.
14.  Juli)  480  Nr.  10.
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        Sachregister.

Darlehn,  Gewährung  und  Aufnahme  von  Darlehen
seitens  der  Preußischen  Central=  Genossenschafts-Kasse
(G.  v.  31.  Juli  §.  2  Nr.  1,  7,  8)  310.

Ermäßigung  des  Stempels  zu  Schuldverschreibungen
über  Darlehen,  Stempelfreiheit  der  Beurkundung  ven
Lombarddarlehen  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  58  Ib)  460.  461.

Darlehnskassen,  Genchmigung  des  1.  Nachtrags  zum
Statut  der  Posener  landwirthschaftlichen  Darlehnskasse
vom  24.  Februar  1890  (A.  E.  v.  1.  Junui)  479  Nr.  1.

Daun  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  22.  März)  44.  (Verf.
v.  24.  Juni)  199.  (Verf.  v.  5.  Sept.)  530.

Entwässerungsgenossenschaft  11  daselbst  (Stat.  v.
14.  Juli)  524  Nr.  3.

Deichverbände:

I.  Provinz  Ostpreußen.
1)  Caymen-Lablacker  Deichverband  im  Kreise  Labian
(Stat.  Nachtr.  v.  29.  Okt.  94)  6  Nr.  1.
2)  Rosenwalder  Deichverband  (Stat.  v.  11.  Dez.  94)
31  Nr.  5.

II.  Provinz  Westpreußen.
3)  Deichverband  der  Mün  sterwalder  Niederung  (Stat.
v.  18.  März)  266  Nr.  1.

III.  Provinz  Schlesien.
4)  Carlowiy=  Ranserner  Deichverband,  Abänderung
des  Statuts  (A.  E.  v.  28.  Sept.)  562  Nr.  10.

Deklamatorische  Vorträge,  s.  Lustbarkeiten,  Veranstaltungen.


Demminer  Kleinbahn-Aktiengesellschaft,  s.  Eisenbahnen
Nr.  8.

Demmin-Treptower  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  8.
Depositenverkehr  der  Preußischen  Central.  GenossenschaftsKasse
  (G.  v.  31.  Juli  §.  2  Nr.  3  u.  8)  311.
Deszendenten,  Aufhebung  des  Gesehes  vom  22.  Juli  1861,
betr.  die  Entrichtung  des  Stempels  von  Uebertrags.
verträgen  zwischen  Aszendenten  und  Deszendenten  (G.  v.

31.  Juli  §.  35)  429.
s.  auch  Kinder.

Deutsches  Reich,  unentgeltliche  Uebereignung  zweier
Abschnitte  des  großen  Thiergartens  in  Verlin  an  das
Deutsche  Reich  (G.  v.  26.  April)  169.

Diäten,  s.  Tagegelder.

Dienstboten,  Stempel  zu  Pässen  für  dieselben  (Tar.  v.
31.  Juli  Nr.  49)  457.

1895.  11

Diensteinkommen  der  bei  Umgestaltung  der  Kassen  im
Bereich  der  Verwaltung  der  direkten  Steuern  zur  Verfügung
  des  Finanzministers  verbleibenden  Beamten
(G.  v.  1.  April  §§.  2,  3)  87.

Diensteinkommen  der  Beamten  der  Preußischen
Central-  Genossenschafts-Kasse  (G.  v.  31.  Juli  F.  9)  312.

Dienstinstruktion  für  die  Beamten  der  Preußischen
Central-  Genossenschafts-Kasse  (G.  v.  31.  Juli  F.  7)  312.

Dienstkaution,  s.  Amtskaution.

Dienstreisen,  s.  Tagegelder,  Reisekosten.

Dingliche  Rechte  an  Grundstücken  in  dem  Gebiet  der
vormals  freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals
Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich  Hessischen
Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassan  (G.  v.  19.  Ang.
gg.  10,  12,  50  r#r.)  483.

Dingliche  Rechte  an  Grundstücken  der  Privateisenbahnen
  und  Kleinbahnen  (G.  v.  19.  Aug.  §.  6,
16  bis  19  501.

I  !*&amp;amp;#  Cz...n

P  s.  Synodalverbände.

Direktor,  Amtsbezeichnung  für  den  Leiter  der  Landwirth.
schaftsschulen  (A.  E.  v.  27.  Mai  Nr.  2)  264.

Ernennung  des  Dircktors  der  Preußischen  Central-=Genossenschafts-Kasse
  (G.  v.  31.  Juli  §.  8)  312.

Direktorium  der  Preußischen  Central-Genossenschafts-Kasse,
Ernennung  der  Mitglieder  desselben  (G.  v.  31.  Juli
§S.  8)  312.

Dirschelwitz  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst
  im  Kreise  Neustadt  O.  S.  (Stat.  v.  13.  Aug.)
535  Nr.  5.

Dispensation,  Gebühren  der  Gerichte  für  die  Ertheilung
von  Dispensationen  (G.  v.  25.  Juni  8.  95)  236.

Dispositionsschein,  Aufhebung  der  Kabinetsordre  vom
4.  September  1823  wegen  der  Stempelpflichtigkeit  der
Dispositionsscheine  der  Banquiers  und  Kaufleute  G.  v.
31.  Juli  §.  35)  429.

Disziplinarverfahren  gegen  Beamte,  Erhebung  der
baaren  Auslagen  in  diesem  Verfahren  (G.  v.  25.  Juni
S.  123)  245.

Dölau  (Prov.  Sachsen),  s.  Eisenbahnen  Nr.  17.

Dolmetscher,  Gebühren  derselben  bei  Aufnahme  von
Notariats-Urkunden  (Geb.  O.  v.  25.  Juni  §F.  23)  261.

Dorsgerichte,  Erhebung  der  in  gerichtlichen  Angelegenheiten
an  dieselben  zu  zahlenden  Beträge  (G.  v.  25.  Juni
8.  108  Nr.  6)  210.

Drage=  und  Küchenfließ  Reguli  ssenschaft
Kreise  Dramburg  (Stat.  v.  6.  Dez.  #c  2  Nr.  2.

Drainagegenossenschaften,  s.  Meliorationen.

Dramburg  (Kreis  in  Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  11.

bim
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        12  Sachregister.

Druzyn  (Prov.  Posen),  Drainagegenossenschaft  daselbst  im
Kreise  Gräh  (Stat.  v.  6.  Dez.  94)  31  Nr.  4.

Dubin  (Prov.  Posen),  Drainagegenossenschaft  daselbst
(Stat.  v.  13.  Juni)  479  Nr.  3.

Dudeldorf  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft
baselbst  im  Kreise  Bitburg  (Stat  v.  6.  Okt.)  562  Nr.  13.

Dülken  (Rheinprovinz),  Amtzgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Jan.)  4.  (Verf.
v.  13.  April)  153.

Düngen,  s.  Eisenbahnen  Nr.  14.

Düren  (uNheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschluhfrist  für
Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Jan.)  4.  (Verf.
v.  22.  März)  44.  (Verf.  v.  13.  Mai)  171.  (Verf.  v.
24.  Juni)  199.  (Verf.  v.  30.  Juli)  297.  (Verf.  v.
19.  Aug.)  477.  (Verf.  v.  5.  Sept.)  530.

Düsseldorf  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadt  Dösseldorf  zur  Erweiterung  ihres
Begräbnißplatzes  hinter  dem  Tannenwäldchen  (A.  E.  v.
11.  März)  173  Nr.  3.

Herabsehuung  des  Zinsfußes  der  Anleihe  der  Stadt
von  1882  von  4  auf  3½  Prozent  (A.  E.  v.  25.  März)
173  Nr.  7.

Duplikate  von  stempelpflichtigen  Urkunden,  Stempel  zu
beuselben  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  16)  438.

E.

Eberswalde  (Prov.  Brandenburg),  Herabsehung  des
Zlnsfußes  der  Anleihe  der  Stadt  Eberswalde  von  1879
von  4  auf  3½  Prozent  (A.  E.  v.  19.  Ang.)  536  Nr.  7.

Effektengeschäfte  der  Preußischen  Central.Genessenschafts-Kasse
  (G.  v.  31.  Juli  §.  2  Nr.  5)  311.

Ehefrau,  Aufhebung  des  in  dem  vormaligen  Fürstbisthum
Fulda  für  die  Einwilligung  der  Ehefrauen  in  Bürgschaften
  und  Expromissionen  der  Ehemänner  bestehenden
Erfordernisses  der  gerichtlichen  Form  (G.  v.  13.  JuniJ  186.

s.  auch  Ehegatten.

Ehegatten,  Gebühren  für  die  gerichtliche  Ergänzung  der
Einwilligung  eines  Ehegatten  zu  einer  Rechtshaudlung
(G.  v.  25.  Juni  F.  95)  236.

Eintragung  der  Grundstücke  der  Ehegatten  in  das
Grundbuch  in  dem  Gebict  der  vormals  freien  Stadt  Frank.
furt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und
Landgräflich  Hessischen  Gebietstheilen  der  Drovinz  Hessen-Nassan
  (G.  v.  19.  Aug.  §.  18)  485.

s.  auch  Ehefrau.

1895.

Ehelente,  s.  Ehegatten.

Ehemann,  s.  Ehegatten.

Ehescheine,  Stempelfreiheit  für  dieselben  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  77b)  470.

Ehevermögen,  s.  Vermögen.

Eheversprechen,  Stempel  zu  demselben  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  17)  438.

Ehevertrag,  Stempel  zu  demselben  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  18)  438.

Eid,  Gebühren  der  Gerichte  für  die  Abnahme  von  Eiben
(G.  v.  25.  Juni  §.  49  Nr.  2)  219.

Eidesstattliche  Versicherungen,  Gebühren  der  Gerichte
für  die  Abnahme  derselben  (G.  v.  25.  Juni  §.  49  Nr.  2)  219.

Eigenthümer,  Eintragung  des  Eigenthümers  in  das
Grundbuch  in  dem  Gebiet  der  vormals  freien  Stadt
Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen
und  Landgräflich  Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz
Hessen-  Nassau  (G.  v.  19.  Aug.  S§.  48  bis  51)  491.

Eigenthum,  Erwerb  und  Belastung  des  Eigenthums  an
Grundstücken  und  Gerechtigkeiten  in  dem  Gebiet  der  vormals
  freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Groß.
herzoglich  Hessischen  und  den  Landgräflich  Hessischen
Gebletstheilen  der  Provinz  Hessen  Nassau  (G.  v.  19.  Ang.
#§.  1  Nr.  1)  481.  —  Eintragung  der  Eigenthums.
vorbehalte  in  das  Grundbuch  (ebend.  F.  57)  493.

s.  auch  Grundstücke.

Einsitzrechte,  Eintragung  dieser  Rechte  in  da  Grundbuch
  in  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  Gebletstheilen
  (G.  v.  19.  Ang.  F.  22)  486.

Eintragungen  in  das  Grundbuch,  Bahngrundbuch,
Berggrundbuch,  s.  Grundbuch,  Bahngrundbuch,

Verggrundbuch.

#e.  #  1.234

·  ,  gelegenh  „Unmgestalkung  der  Eisen  ·
bahnbehörden  (A.  E.  v.  15.  Dez.  91)  11.

Tagegelder  und  Reisekosten  der  Beamten  der  Staatseisenbahnen
  und  der  unter  Verwaltung  des  Staates
stehenden  Privateisenbahnen  (V.  v.  4.  März)  37.  —  Um.
zugskosten  dieser  Beamten  (V.  v.  4.  März)  41.

Stempel  zu  Genehmigungen  zum  Betriebe  von
Privatanschlußbahnen  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  22b)  438.
—  dectgl.  zum  Betriebe,  eines  Eisenbahnunternehmens
(ebend.  Nr.  22m).  —  desgl.  zum  Betriebe  eines  Kleinbahnunternehmens
  (ebend.).

Pfandrecht  an  Privateisenbahnen  und  Kleinbahnen
und  die  Zwangsvollstreckung  in  dieselben  (G.  v.  19.  Aug.)
499.
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        Sachregister
Eisenbahnen  (Forts.)

Eisenbahnbeamte,  Anstellung  2c.  der  höheren  Eisenbahnbeamten
  durch  den  Minister  (A.  E.  v.  15.  Dez.  91,
Verw.  Ordn.  §.  5)  14.

Eisenbahnbetriebsämter,  Auflösung  derselben  (A.  E.
v.  15.  Dez.  94)  11.

Eisenbahndirektionen,  Umgestaltung  resp.  Errichtung
von  Eisenbahndirektionen  in  Altona,  Berlin,  Breslau,
Bromberg,  Cassel,  Cöln,  Danzig,  Elberfeld,  Erfurt,
Essen  a.  Ruhr,  Frankfurt  a.  Main,  Halle  a.  Saale,
Hannover,  Kattowih,  Königsberg  i.  Pr.,  Magdeburg,
Münster  i.  W.,  Posen,  St.  Johann  -Saarbrücken,  Stettin
(A.  E.  v.  15.  Dez.  94  Nr.  II,  III)  11.  —  Befugnisse
und  Geschäfte  derselben  (ebend.  Verw.  Ordn.  S.  1,  6
bis  8)  12.

Anderweite  Abgrenzung  der  Eisenbahn-Direktions-.
beqzirke  zu  Breslau,  Cöln,  Danzig,  Erfurt,  Hannover,
Münster  i.  W.,  Königsberg  i.  Pr.  (A.  E.  v.  17.  April)  151

Uebertragung  der  Verwaltung  der  Weimar=  Geraer,
der  Saal-  und  der  Werra-Eisenbahn,  sowie  der  Eisenbahnen
  von  Eisfeld  nach  Unterneubrunn  und  von  Hildburghausen
  nach  Friedrichshall  an  die  Eisenbahndirektion
zu  Erfurt  (A.  E.  v.  16.  Ang.)  523.

Eisenbahnen,  Bestimmungen  für  die  einzelnen  Eisenbahnen:

  4

1)  Angerburg—Goldap,  Bau  und  Betrieb  der
Bahn  (G.  v.  8.  April  §F.  1  1  Nr.  1)  91.  (A.  E.  v.
17.  April  Nr.  1)  151.

2)  Bolkenhain-Merzborf,  Bau  und  Betrieb  der
Bahn  (G.  v.  8.  April  .  1  1  Nr.  5)  91.  (A.  E.
v.  17.  April  Nr.  30)  151.

3)  Bremervörde-Buchholz,  Bau  und  Betrieb  der
Bahn  (G.  v.  8.  April  §F.  1  1  Nr.  8)  91.  (A.  E.
v.  17.  April  Nr.  5b)  152.

4)  Brilon  Geseke,  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  (G.  v.
B.  April  §.  1  1  Nr.  9)  91.  (A.  E.  v.  17.  April
Nr.  6)  152.

5)  Cöln—-Bonn,  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  durch
die  Cöln-Bonner  Vorgebirgsbahn-Aktiengesellschaft
(Konz.  Urk.  v.  4.  Aug.  94)  35  Nr.  1.

6)  Cranz—Cranzbeek,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Königsberg-  Cranzer  Eisenbahngesellschaft
zur  Anlage  dieser  Kleinbahn  (A.  E.  v.  18.  Juni)
520  Nr.  2.

7)  Cronberger  Eisenbahngesellschaft  Zu  Crouberg,
Kũudigung  von  fũnfproz
behufs  Herabsetung  des  Zinsfuhes  auf  4  Prozent
(A.  E.  v.  17.  Mai)  280  Nr.  10.

 

1895.  13

8)  Demmin—Treptow  a.  d.  Tolleuse,  mit  Abzweigung
von  Schmarsow  nach  Jarmen,  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Demminer  Kleinbahn.
Aktiengesellschaft  zum  Bau  und  Betrieb  der  Bahn
(A.  E.  v.  19.  Aug.)  536  Nr.  8.

9)  Dölau,  s.  Nr.  17.

10)  Düngen,  s.  Nr.  14.

11)  Eisfeld  -Unterneubrunn,  Erwerb  und  Verwaltung
  der  Bahn  (G.  v.  16.  Juli  S.  1)  316.  (A.  E.
v.  16.  Aug.)  523.

12)  Elmshorn—Barmstedt,  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  an  die  Elmshorn  Barmstedter  Eisen.
bahn-  Aktiengesellschaft  zu  Elmshorn  zum  Bau  und
Betrieb  dieser  Kleinbahn  (A.  E.  v.  31.  Juli)  570
Nr.  1.

13)  Eusdorf  (Bahnhof)  -Wallerfangen  mit  Abzweigung
  nach  St.  Barbe,  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemelnde  Saarlouis  zum
Ban  dieser  Kleinbahn  (A.  E.  v.  16.  Okt.)  568  Nr.  6.

11)  Gandersheim—Bodenburg—Elze  resp.  Düngen,
  Vau  und  Betrieb  der  Bahn  (G.  v.  8.  April
§S.  1  1  Nr.  7)  91.  (A.  E.  v.  17.  April  Nr.  5a)  152.

15)  Greifswald—-Grimmen—Tribsees,  Bau  und
Betrieb  dieser  Bahn  (Konz.  Urk.  v.  8.  Mai)  535
Nr.  1.

16)  Grimmen,  (.  Nr.  15.

17)  Halle  Hettstedt  mit  Abzweigungen  bei  Dölan,
Schwittersdorf  und  Helmsdorf,  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft  Halle-Hettstedter
  Eisenbahngesellschaft  zum  Bau  und  Betrieb
  bieser  Kleinbahn  (A.  E.  v.  4.  Sept.)  536  Nr.  12

18)  Helmsdorf,  s.  Nr.  17.

19)  Hildburghausen  —Friedrichshall,  Erwerb  und
Verwaltung  der  Bahn  (G.  v.  16.  Juli  §.  1)  316.
(A.  E.  v.  16.  Aug.)  523.

20)  Hildesheim—-Hämelerwald,  Bau  und  Betriecb
der  Bahn  durch  die  Hildesheim-Peiner,  Kreis-Eisenbahngesellschaft
  (Konz.  Urk.  v.  31.  Juli)  567  Nr.  3.

21)  Jablonowo-Riesenburg  mit  Abzweigung  nach
MNarienwerder,  Bau  und  Betrieb  der  Bahn
(G.  v.  8.  April  S.  1  I  Nr.  2)  91.  (A.  E.  v.  17.  April
Nr.  225)  151.

22)  Königsberg  Cranzer  Eisenbahngesellschaft,  s.
Nr.  6.

23)  Königsee,  s.  Nr.  30.

24)  Köppelsdorf—Stockheim,  Bau  der  Bahn  (G.  v.
16.  Jull  §.  1)  316.
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        14

Eisenbahnen  (Forks.)

25)  Lichtenfels—  Bayerisch-Sachsen-Coburgische  Landeshrenze,
  Staatsvertrag  mit  Bayern  wegen  des  Betriebes
  der  Bayerischen  Bahnstrecke  (v.  15.  Mai)  360.

26)  Magdeburg,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Stabtgemeinde  Magdeburg  zur  Herstellung
der  Verbindung  der  Gleise  am  Hafen  zu  Magdeburg—-Neustadt
  mit  den  Schienenanlagen  der  Staatsbahnstrecke
  Magbeburg—-Stendal  (A.  E.  v.  13.  Juni)
523  Nr.  1.

27)  Marienburg  -Mlawka,  Abänderung  der  Konzessionsurkunde
  vom  1.  Juni  1872  (A.  E.  v.  9.  Juli)
480  Nr.  8,  520  Nr.  3.

28)  Marienwerder,  (.  Nr.  21.

29)  Neuenhaus-Bentheim,  Bau  und  Betrieb  der
Bahn  (Konz.  Urk.  v.  16.  Jan.)  32  Nr.  12.

30)  Oberrottenbach—Katzhütte  mit  Abzweigung  nach
Königsee,  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  (G.  v.
8.  April  S.  1  I  Nr.  6)  91.  (A.  E.  v.  17.  April  Nr.  4)
152.  —  Staatsvertrag  mit  Schwarzburg  Rudolstadt
  wegen  Herstellung  der  Bahn  (v.  30.  Jan.)
194.

31)  Oschersleben—  Schöningen,  Staatsvertrag  mit
Braunschweig  wegen  Herstellung  der  Bahn  (v.  22.  Febr.)
275.

32)  Ostrowo—Skalmierzyce,  Bau  und  Betrieb  der
Bahn  (Konz.  Urk.  v.  28.  Sept.)  562  Nr.  11.

33)  Rheda—-Putzig,  Bau  und  Betrieb  der  Vahn
(G.  v.  B.  April  §.  1  I  Nr.  3)  91.  (A.  E.  v.  17.  April
Nr.  2b)  151.

34)  Saal-Eisenbahn,  Erwerb  und  Verwaltung  derselben
(G.  v.  16.  Juli  8.  1)  315.  (Vertrag  v.  18./20.  Mai)
324.  (A.  E.  v.  16.  Aug.)  523.

35)  Sankt  Barbe,  s.  Nr.  13.

36)  Schieder  —-Blomberg,  Staatsvertrag  mit  Lippe
wegen  Herstellung  der  Bahn  (v.  16.  Jan.  94)  289.

37)  Schmarsow-—Jarmen,  (.  Nr.  8.

38)  Schmolsin,  s.  Nr.  41.

39)  Schwittersdorf,  s.  Nr.  17.

40)  Stargard;  Posener  Eisenbahngesellschaft,  Kündigung
  der  derselben  unter  dem  27.  Dezember  1852,
12.  März  1855  und  5.  Juli  1858  privilegirten
Anleihen  (A.  E.  v.  17.  Sept.)  565.

41)  Stolp-Dargeröse  mit  Abzweigung  nach  Schmolsin,
  Bau  und  Betrieb  dieser  Klelnbahn  (a.  E.  v.
25.  **  168  Nr.  3.

Sachregister.  1895

Eisenbahnen  (Forts.)

42)  Strausberg  (Vahnhof)  —Herzfelde,  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Firma  Lenz  &amp;amp;  Co.  zu
Stettin  zum  Bau  einer  Kleinbahn  vom  Bahnhofe
Strausberg  der  Ostbahn  nach  Herzfelde  mit  Abzweigungen
  nach  den  Siegeleien  zu  Hennickendorf
und  Herzfelde  (A.  E.  v.  6.  Nov.)  568  Nr.  7.

43)  Ströbel—Schweidnih,  Bau-  und  Betrieb  der
Bahn  (.  v.  8.  April  §.  1  1  Nr.  4)  91.  (A.  E.
v.  17.  April  Nr.  Za)  151.

44)  Triptis-Blankenstein,  Mehrkosten  für  den  Bau
der  Bahn  (G.  v.  8.  April  F.  1  II  Nr.  1)  91.

45)  Trompet  —Kleve,  Bau  und  Betrieb  der  Bahn

.(.  v.  8.  April  §.  1  I  Nr.  10)  91.  (A.  E.  v.
17.  April  Nr.  7)  152.

46)  Weimar  Gera,  Erwerb  und  Verwaltung  der  Bahn

G.  v.  16.  Juli  s.  1)  315.  (Vertrag  v.  ZIl.  Mei

320.  (A.  E.  v.  16.  Aug.)  523.

47)  Werra:  Eisenbahn,  Erwerb  und  Verwaltung  derselben
  (G.  v.  16.  Juli  §.  1)  315.  (Vertrag  v.
15./16.  Juni)  327.  (A.  E.  v.  16.  Aug.)  523.

48)  Sschipkan-Finsterwalder  Eisenbahngesellschaft,
Ausgabe  weiterer  Aktien  im  Betrage  von  500  000
Mark  (A.  E.  v.  16.  Jan.)  36  Nr.  9.

s.  auch  Privateisenbahnen.

Eisenbahnkommissariat  zu  Berlin,  Auflösung  desselben
(A.  E.  v.  15.  Dez.  94)  11.

Eisenbahnsekretäre,  Tagegelder  derselben  (V.  v.  4.  März,
§.  1  Nr.  9)  38.  —  Reisekosten  (ebend.  8.  2)  39.  —
Umzugskosten  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  1)  41.

Eisfeld-Unternenbrunner  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  11.

Eitorf  (Rheinprovinz),  Amtsgerscht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Mai)  171.
Elberfeld  (Rheinprovinz),  Umgestaltung  der  Eisenbahndirektion

  daselbst  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94  Nr.  III)  11.  22.
Amtsgcricht,  Ausschlußfrist  für  Anlegung  des

Grundbuchs  (Verf.  v.  24.  Juni)  199.  (Verf.  v.  11.  Okt.)

544.

Elbing  (Westpreußen),  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der
Anleihe  der  Stadt  Elbing  von  1892  von  4  auf  3½  Prozent
  (A.  E.  v.  18.  Juni)  294  Nr.  6.

Elmshorn-Barmstedter  Eisenbahn-Aktiengesellschaft,
s.  Eisenbahnen  Nr.  12.

ipationserklärungen,  s.  Väterliche  Gewalt.

Euden  (prov.  Hannover),  s.  Melioratienen  Nr.  37.
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        Sachregister.

Ensdorf-Wallerfangener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  13.

Enteignungen,  s.  die  einzelnen  Verleihungen  des  Ent.
eignungsrechts  unter  Chausseen,  Eisenbahnen,
Meliorationen  und  bei  den  berechtigten  Kreisen,
Korporationen  u.  s.  w.

Entlassung  aus  der  väterlichen  Gewalt,  s.  Väterliche
Gewalt.

Entschädigung  für  die  als  Sachverständige  oder  Schäter
thätigen  Mitglieder  der  Königlichen  Kommission  für
Brotterode  (V.  v.  30.  Okt.  §F.  15)  558.

Entsiegelung,  Gebühren  der  Gerichte  für  Entsiegelungen
(G.  v.  25.  Juni  §F.  49  Nr.  5,  §.  82)  219.

s.  auch  Siegelung.
Entwässerungsverbände,  s.  Meliorationen.
Entwürfe,  Gebühren  der  Notare  für  gefertigte  Entwürfe

(Geb.  O.  v.  25.  Juni  F.  9)  257.

Erbbescheinigung,  Bestimmung  über  die  Zuständigkeit
der  Gerichte  bei  Ausstellung  von  Erbbescheinigungen
(G.  v.  5.  Juni)  185.

Gebühren  der  Gerichte  für  die  Ausstellung  einer
Erbbescheinigung  und  das  gesammte  Erbtheilungsverfahren
(G.  v.  25.  Juni  §§.  81  ff.)  231.

s.  auch  Erben.

Erben,  Aufhebung  der  Kabinetsordre  vom  21.  Juni  1844,
betr.  die  Aufhebung  des  Werthstempels  für  die  Uebernahme
  von  Nachlaßgegenständen  bei  Auseinandersetzungen
zwischen  mehreren  Erben  (G.  v.  31.  Juli  §.  35)  429.

s.  auch  Erbbescheinigung,  Kinder.
Erbgüter,  Eintragung  der  landwirhhschaftlichen  Erbgüter

in  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  Gebietstheilen
der  Provinz  Hessen-  Nassau  in  das  Grundbuch  (G.  v.
19.  Aug.  F.  20)  485.

Erbleihegüter,  s.  Lehnsgüter.

Erbrezest  (Erbtheilungsvertrag),  Stempel  zu  Erbrezessen
(Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  20)  438.

Erbschaftssteuer,  Aenderung  der  §5.  10  und  15  und
des  Tarifs  des  durch  Bekanntmachung  vom  24.  Mai  1891
veröffentlichten  Gesetzes  über  die  Erbschaftssteuer  (G.  v.
31.  Juli)  412.

Aufhebung  der  §§F.  2  bis  4  und  16  des  Gesetes,
betr.  die  Erbschaftssteuer  vom  .  *x  1  insoweit  diese

Vorschriften  nicht  für  die  Hohenzollernschen  Lande  Geltung

haben  (G.  v.  31.  Juli  F.  35)  429.

1895.  15

Erbtheilung,  Gebäöhren  der  Notare  für  die  Leitung  einer
Erbtheilung  (Geb.  O.  v.  25.  Juni  F.  11)  258.

Erbtheilungsvertrag,  s.  Erbrezeß.

Erbvertrag,  Gebühren  der  Gerichte  für  die  Aufnahme  2c.
von  Erbverträgen  (G.  v.  25.  Juni  F.  44)  217.  —  Vergütung
  der  Notare  für  die  Beurkundung  (Geb.  O.  v.
25.  Juni  §S.  28  Nr.  1  u.  2)  262.  —  Stempel  zu  Erbverträgen
  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  21)  438.

Eintragungen  oder  Löschungen  im  Grundbuche  auf
Grund  von  Erbverträgen  in  dem  Gebict  der  vormals
freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich
Hessischen  und  Landgräflich  Hessischen  Gebictstheilen  der
Provinz  Hessen-Nassau  (G.  v.  19.  Aug.  §.  17)  485.

Erfurt  (Prov.  Sachsen),  Umgestaltung  der  Eisenbahndirektion
  daselbst  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94  Nr.  III)  11.
23.  —  Anderweite  Abgrenzung  des  Bezirks  (A.  E.  v.
17.  April  Nr.  4)  152.  (A.  E.  v.  16.  Aug.)  523.

Ergänzungssteuer,  Erhöhung  der  Sägze  derselben  (V.  v.
25.  Juni)  265.

Erkelenz  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschluffrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  7.  Febr.)  29.
(Verf.  v.  24.  Juni)  199.  (Verf.  v.  12.  Nov.)  559.

Erklärungen,  Gebähren  der  Gerichte  für  die  Aufnahme
und  Anerkennung  von  Erklärungen  (G.  v.  25.  Juni
§.  37  Nr.  3,  §§.  39,  41)  214.

Erlaubnißertheilung  der  Behörden  in  gewerbepolizeilichen
  Angelegenheiten,  Stempel  zu  derselben  (Tar.  v.
31.  Juli  Nr.  22)  438.

s.  auch  Approbation,  Konzession.

Erlanbnißschein,  Stempel  zu  Erlaubnißscheinen  für
Agenten  ausländischer  Versicherungsanstalten  (Tar.  v.
31.  Juli  Nr.  220)  438.

s.  auch  Erlaubnißertheilung.

Ermächtigung  zur  Vornahme  eines  Geschäfts,  Stempel
zu  derselben  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  73)  467.

Essen  (Nheinprovinz),  Errichtung  einer  Eisenbahndirektion
daselbst  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94  Nr.  III)  11.  23.

Etat,,  Genehmigung  des  Etats  der  Preußischen  Central.
Genossenschafts-Kasse  durch  den  Landtag  (G.  v.  31.  Juli
§.  9)  312.

s.  auch  Staatshaushalts-Etat.

Eupen  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  7.  Febr.)  29.  (Verf.
v.  13.  Mai)  171.

Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  Anleihen  der  Stadt
Eupen  von  1885  und  1888  von  4  auf  3½  Prozent
(A.  E.  v.  20.  Juli)  520  Nr.  4.
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        16

Enskirchen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Jan.)  4.
(Verf.  v.  13.  April)  153.  (Verf.  v.  13.  Mai)  171.
(Verf.  v.  24.  Juni)  199.  (Verf.  v.  30.  Juli)  297.
(Verf.  v.  11.  Okl.)  544.  (Verf.  v.  12.  Nev.)  509.
(Verf.  v.  10.  Dez.)  566.

Evangelische  Kirche,  s.  Kirche.

Everswinkel  (Westfalen),  s.  Chausscen  Nr.  22.

Exin  (Prov.  Posen),  Aenderung  des  Bezirks  des  Amtégerichts
  (G.  v.  30.  Juli)  309.

Expromissionen,  Aufhebung  des  in  dem  vormaligen
Fürstenbisthum  Fulda  für  die  Einwilligung  der  Ehefrau
in  Expromissionen  bestehenden  Erfordernisses  der  gericht.
lichen  Form  (G.  v.  13.  Juni)  186.

F.

Fähren,  Uebergang  der  Verwaltung  derselben  auf  den
Ober.  Präsidenten  (A.  E.  v.  31.  Dez.  94)  43.

Fährgelder,  in  welchem  Falle  den  Pöchtern  der  Erhebung
  von  Fährgeldern  die  Pacht  erlassen  werden  kann
(A.  E.  v.  31.  Dez.  94)  43.

Fährregal,  Uebertragung  der  Verwerthung  desselben
von  dem  Finanzminister  auf  den  Minister  der  öffent.
lichen  Arbeiten  (A.  E.  v.  31.  Dez.  91)  43.

Familicnangelegenheiten,  Gebühren  der  Gerichte  für
Verfügungen  in  deuselben  (G.  v.  25.  Juni  F.  95)  236.

Familienfideikommisse,  s.  Fideikommisse.

Familiennamen,  Stempel  zu  Genehmigungen  zur  Acuderung
  derselben  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  42)  454.

Familienschlüsse,  Gebühren  der  Gerichte  für  die  Errichtung
  derselben  (G.  v.  25.  Juni  F.  45)  217.

Vergütung  der  Notare  für  die  Beurkundung  von
Familienschlüssen  (Geb.  O.  v.  25.  Juni  §.  20  Nr.  1
u.  2)  262.

s.  auch  Familienstiftungen.

Familienstiftungen,  Gebühren  der  Gerichte  für  die  Errichtung
  derselben  (G.  v.  25.  Juni  F.  45)  217.  —  Vergütung
  der  Notare  für  die  Beurkundung  von  Familienstistungen
  (Geb.  O.  v.  25.  Juni  §S.  28  Nr.  1  u.  2)  262.

Aufhebung  der  Kabinetsordre  vom  18.  Juli  1845
in  Beireff  der  Stempelsteuer  für  die  Errichtung  von
Familienstiftungen  (G.  v.  31.  Juli  §.  35)  429.

Stempel  zu  Familienstiftungen  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  23)  443.

s.  auch  Familienschlüsse,  Fideikommisse,
Stiftungen.

Sachregister.

1895

Feldgerichte,  Erhebung  der  in  gerichtlichen  Angelegenheiten
  an  dieselben  zu  zahlenden  Beträge  (G.  v.  25.  Juni
8.  108  Nr.  6)  240.

Feuerpolizei,  Aufhebung  älterer,  in  der  Provinz  Schleswig

  Holstein  und  im  Regierungsbezirk  Cassel  geltender

seuerpolizeilicher  Bestimmungen  (G.  v.  23.  April)  167.

45

I.  Provinz  Ostpreußen.
Abändcrungen  des  revidirten  Reglements  der  Ost-12.
  Mai  18861
preußischen  Land-Feuersozietät  vom  K#  Svi
(A.  E.  v.  3.  Okt.  94)  8  Nr.  2.

·
1  170  0

II.  Provinz  Brandenburg.

Revidirtes  Reglement  für  die  Land  Keuersozictät  der
Kurmark  Brandenburg,  des  Markgrafenthums
Niederlausit  und  der  Distrikte  Jüterbog  und  Belzig
vom  29.  Jannar  1895  (A.  E.  v.  17.  April)  274
Nr.  2

Fenerversicherungen,  Stempel  zu  Verträgen  über  Feuerversicherungen
  (Tar.  vom  31.  Juli  Nr.  70c)  465.

.  auch  Versicherungsanstalten.

Feuerversicherungsgesellschaften,  Genehmigung  des
7.  Nachtrags  zu  den  Statuten  der  Feuecrschaden  Versicherungsgesellschaften
  für  die  Städte  und  Flecken  und
das  platte  Land  des  Fürstenthums  Ostfriesland  und  des
Harlinger  Landes  zu  Aurich  (A.  E.  v.  27.  Mai)  300
Nr.  4.

Fideikommisse  (Familienfideikommisse),  Gebühren  der
Gerichte  für  die  Errichtung  und  Beaufsichtigung  derselben
  (G.  v.  25.  Juni  S§.  45,  93,  94)  217.  —  Vergütung
  der  Notare  für  die  Beurkundung  von  Fideikommißstiftungen
  (Geb.  O.  v.  25.  Juni  ð.  28  Nr.  1  u.  2)
262.

Aufhebung  der  Kabinetsordre  vom  18.  Juli  1845
in  Betreff  der  Stempelsteuer  für  die  Errichtung  von
Fidcikommißstiftungen  (G.  v.  31.  Juli  §.  35)  429.

Stempel  zu  Fidcikommißstistungen  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  24)  4.3.

Eintragung  und  Löschung  der  Fideikommiß=  Eigenschaft
  2c.  im  Grundbuche  in  dem  Gebiet  der  vormals
freien  Stadt  Frankfurt  sowice  den  vormals  Großherzoglich
Hessischen  und  Landgräflich  Hessischen  Gebietstheilen  der
Provinz  Hessen-Nassau  (G.  v.  19.  Aug.  §.  21)  486.

s.  auch  Familienstiftungen.

Finanzminister,  Uebergang  des  Verkchrsabgabempesens
von  dem  Finanzminister  auf  den  Minister  der  öffentlichen
  Arbeiten  (A.  E.  v.  31.  Dez.  94)  43.
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        Sachregister.

dnanzminifter  (orts)

Der  Finanzminister  führt  die  Aufsicht  über  die
Hreaßische  Central.  Genossenschafts-Kasse  (G.  v.  31.  Juli
5.  15)  313.  —  Derselbe  leitet  die  Verwaltung  des  gesammten
  Stempelwesens  (G.  v.  31.  Juli  §.  30)  427.

Fischerei,  Regelung  der  Fischereiverhältnisse  zwischen
Preußen  und  Luxemburg  (Staatsvertr.  v.  5./15.  Nov.  92)
157.  (G.  v.  17.  April)  165.

Fischerei  der  Ufereigenthümer  in  den  Privatflüssen
der  Rheinprovinz  (G.  v.  25.  Juni)  267.
Fiskus,  Gebährenfreiheit  desselben  in  gerichtlichen  Angelegenheiten
  (G.  v.  25.  Juni  S.  8  Nr.  1)  205.
Befreiung  des  Fiskus  von  der  Stempelsteuer  (G.
v.  31.  Juli  §S.  5b)  415.
s.  auch  Reichs-(Militär-)Fiskus.

Fliessem  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenoffenschaft  II
doselbst  im  Kreise  Bitburg  (Stat.  v.  25.  März)  280
Nr.  4.

Flösse,  Fischerei  der  Ufereigenthümer  in  den  Drivat.
stüflen  der  Rheinprovinz  (G.  v.  25.  Juni)  267.
Funsschiffe,  Uebergang  der  Vermessung  derselben  von
der  Verwaltung  der  indirekten  Steuern  auf  die  all.
gemeine  Bauverwaltung  (A.  E.  v.  31.  Dez.  94)  43.

Forderungen,  Stempelfreiheit  für  Urkunden  über  Ab.
tretung  von  Forderungen  an  Kommunen,  Banken,
Kerporationen  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  2)  433.

Forstdiebstahl,  erichtskosten  in  Forstdiebstahlssachen
(G.  v.  25.  Juni  F.  116)  243.

Fortbildungsschulen,  Ueberweisung  des  ländlichen  Fort.-bildungsschulwesens
  von  dem  Ressort  des  Ministers  für
Handel  und  Gewerbe  auf  das  des  Ministers  für  Landwirthschaft,
  Domänen  und  Forsten  (A.  E.  v.  24.  Jan.)  77.

Frank  furt  am  Main  (Landkreis),  Abtrennung  der  Stadt
Bockenheim  von  dem  Landkreise  Frankfurt  a.  M.  (G.  v.
31.  März)  78.

Frankfurt  am  Main  (Stadt),  Umgestaltung  der  Eisenbahndircktion
  daselbst  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94  Nr.  III)
II.  24.

Eingemeindung  der  Stadt  Bockenheim  in  den  Be-#irk
  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.  (G.  v.  31.  März)  78.

Abgabe  der  bei  dem  städtischen  Rechneiamt  hinterlegten
  Gelder  und  Werthpapiere  an  die  Hinterlegungsstelle
  in  Wiesbaden  (G.  v.  14.  Juli  S.  1  ff.)  301.

Erhebung  der  Gerichtskosten  im  Gebiet  der  vormals
freien  Stadt  Frankfurt  (G.  v.  25.  Juni  §.  72,  120)
227.  —  Aufhebung  der  Taxrollen,  soweit  dieselben
sich  auf  Gerichtskosten  bezichen  (ebend.  §.  124  Nr.  7)  247.

Gesetz,  Samml.  1895.

1895.  17

Frankfurt  am  Main  (orts.)

Aufhebung  der  Verordnung  vom  16.  August  1867,
betr.  die  Verwaltung  des  Stempelwesens  und  den
Urkundenstempel  (G.  v.  31.  Juli  §.  35)  429.  —  dezgl.
des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1875,  betr.  die  Verwaltung
de5  Stempelwesens  (ebend.).

Bestimmungen  über  das  Grundbuchwesen  und  dle
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  in
dem  Gebiet  der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  (G.  v.
19.  Aug.)  481.

Zuständigkeit  des  Amtsgerichts  fär  die  Aufnahme
von  Verträgen  in  Bezug  auf  die  Veräußerung  oder
Belastung  von  Grundstücken  (G.  v.  19.  Aug.  F.  6)  483.

Frankfurt  a.  d.  Oder  (Regierungsbezirk),  anderweite
Regelung  der  Angelegenheiten  der  Verwaltung  der  direkten
Steuern,  sowie  der  Domänen=  und  Forstverwaltung  bei
der  Regierung  in  Frankfurt  a.  b.  O.  (V.  v.  4.  Juni)  187.

Frau,  s.  Ehefrau.

Freiherrnwürde,  Stempel  für  die  Verleihung  der
Freiherrnwürde  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  60  a)  463.

Friedensgerichtsschreiber,  s.  Gerichtsschreiber.

Friedensrichter,  Aufhebung  der  Gebährentage  für
Friedensrichter  vom  23.  Mai  1859  (G.  v.  25.  Juni
§.  124  Nr.  5)  246.  —  desgl.  der  Kabinetsordre  vom
16.  Januar  1840  in  Betreff  der  Stempelfreiheit  der  Vergleichsakte
  der  Friedensrichter  in  der  Rheinprovinz  (G.  v.
31.  Juli  F.  35)  429.

Friedland  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Falkenberg  O.  S.  (Stat.  v.  1.  Sept.)  546  Nr.  7.

Friedrichsdorf  (Hessen-Nassau),  Einführung  der  Städteordnung
  für  den  Regierungsbezirk  Wiesbaden  in  Friedrichs.
dorf  (V.  v.  14.  Jan.)  9.

Fristen  in  Stempelsteuersachen  (G.  v.  31.  Juli  §.  28,
Tar.  Nr.  2206,  d,  e,  m)  427.

Fristen  in  Grundbuchsachen  in  dem  Gebiet  der  vormals
  freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Groß.
herzoglich  Hessischen  und  Landgräflich  Hessischen  Gebietstheilen
  der  Provinz  Hessen-Nassau  (G.  v.  19.  Aug.
ISs.  49,  51,  52,  54,  69)  495.

Früchte  auf  dem  Halme,  Gebühren  der  Gerichte  für  die
Versteigerung  derselben  (G.  v.  25.  Juni  §.  47)  218.
Führungszeugnisse,  Stempelfreiheit  für  amtliche
Führungszeugnisse  in  Privatsachen  (Tar.  v.  31.  Juli

Nr.  77  d)  470.

s.  auch  Zeugnisse.

Fürstenthum,  Stempel  für  bie  Erhebung  eines  Inbegriffs
von  Gütern  zu  einem  Fürsienthum  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  60)  463.
        <pb n="54" />
        18

Fürstentwürde,  Stempel  für  die  Verleihung  der  Fursten  ·
würde  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  60  c)  463.

Fuhse,  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  an  der
Fuhse  von  Lengede  bis  Steinbrück  zu  Groß  Lafferde  im
Kreise  Peine  (Stat.  v.  19.  Aug.)  550  Nr.  2.

Julda  (vormaliges  Fürstenthum),  Aufhebung  von  Bestimmungen
  über  die  Einwilligung  der  Ehefrauen  in
Bürgschaften  und  Expremissionen  der  Ehemänner  (G.  v.
13.  Juni)  186.

G.

g.Elzer  Eisenbahn,  s.  Eisen-N.#xsanei

  D.  MM#

bahnen  Nr.  14.

Gardelegen  (Kreis  in  der  Prov.  Sachsen))  s.  Chausseen
Nr.  18.

Gastwirthschaft,  Aufhebung  der  Ziffer  2  der  Kabinets.
ordre  vom  7.  Februar  1835  in  Betreff  des  Gastwirth.
schaftsbetriebes  (G.  v.  31.  Juli  §.  35)  429.

Stempel  zu  Erlaubnißertheilungen  zum  Betriebe  der
astwirthschaft  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  22c)  438.

s.  auch  Schankwirthschaft.

Gebühren  für  die  Löschung  und  Eintragung  in  Grundbuchsachen
  im  Gebict  der  vormals  freien  Stadt  Frank.
furt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und
Landgräflich  Hessischen  Gebierstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau
  (G.  v.  19.  Aug.  §§.  74,  75)  496.  —  Gebühren
der  Ortsgerichte  und  ihrer  Vertreter  während  des  Grundbuchanlegeverfahrens
  in  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen
  Gebietstheilen  (Verf.  v.  8.  Nov.)  517.

Gebühren  der  Gerichte  und  Notare,  s.  Gerichts.
kosten,  Rotare.

s.  auch  Post.,  Telegraphen-,  Jeugen-Oebühren.


Gebührenfreiheit  in  gerichtlichen  Angelegenheiten  (G.  v.
25.  Juni  §§.  7  bis  9,  23,  50,  60,  65,  73,  76  bis  78,
81,  88,  92,  99,  106  Nr.  1,  120)  204.  —  Kestenfreiheit
der  Verhandlungen  in  Stempelsteuersachen  (G.  v.  31.  Juli
S.  29)  427.

Aufhebung  des  Gesetzes  vom  2.  März,  betr.  die  den
gemeinnützigen  Aktienbaugesellschaften  bewilligte  Sportel.
und  Stempelfreiheit  (G.  v.  31.  Juli  §.  35)  429.

Gebührenfreihcit  für  die  Ausfertigung  eines  Hypothekenbriefes
  in  dem  Gebiet  der  vormals  freien  Stadt
Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen
und  Landgräflich  Hessischen  Gebictstheilen  der  Provinz

Sachregister.

1895.

Gebührenfreiheit  (Forts.)

Hessen-Nassau  (G.  v.  19.  Aug.  §.  61)  494.  —  Oebuͤhrenfreiheit
  des  Verfahrens  bei  Anlegung  des  Grundbuchs
in  diesen  Gebletsthellen  (ebenb.  .  71)  495.

s.  auch  Stempelfreihelt.

Gebührenordnung  für  Notare  (v.  25.  Juni)  256.

Gebührentaxc,  anderweitige  Gebührentaxe  für  die  Gerichte
  (G.  v.  25.  Juni)  203.  —  Aufhebung  der  allgemeinen
  Gebührentaxe  für  die  Handlungen  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkcit  im  Bezirk  des  Justizsenats  zu
Coblenz  vom  13.  Mal  1838  (ebend.  §.  124  Nr.  4)  246.
—  desgl.  der  Gebührentaxe  für  Friedensrichter  und
Friedensgerichtsschreiber  vom  23.  Mai  1859  (ebend.  §.  124
Nr.  5)  246.  —  desgl.  der  Hannoverschen  Sporteltaxe
vom  13.  Dezember  1834  (ebend.  §.  124  Nr.  6)  247.  —
desgl.  der  Treußischen  Taxe  vom  23.  August  1815  über
Gerichtskesten  (ebend.).

s.  auch  Taxen.

Geburtshelfer,  Stempel  zu  Approbatlonen  für  bieselben
Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  22  b)  438.

Geburtsscheine,  Stempelfreiheit  für  bieselben  (Tar.  v.
31.  Juli  Nr.  77b)  470.

Gehalt,  s.  Diensteinkommen.

Geilenkirchen  (Rheinprevinz),  Amtsgericht,  Ausschluß.
frist  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  22.  März)
44.  (Verf.  v.  13.  April)  153.  (Verf.  v.  30.  Juli)  297.

Geisenheim  (Hessen-Nassau),  Einführung  der  Städteordnung
  für  den  Regierungsbezirk  Wiesbaden  in  Geisenheim
  (V.  v.  14.  Jan.)  9.

Geisteskranke,  Ansatz  und  Einziehung  der  Gerichtskosten
für  die  Vormundschaft  über  geisteskranke  Personen  (G.  v.
25.  Junl  §.  10)  206.

Geistliche,  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der
evangelischen  Geistlichen  der  Provinzen  Hannover  und
Schleswig  Holstein,  sowie  der  Konsistorialbezirke  Cassel
und  Wiesbaden  (G.  u.  Kirch.  G.  v.  31.  März)  95.

Gelder,  Gebühren  der  Notare  für  Empfang,  Verwahrung
und  Auszahlung  von  Geldern  (Geb.  O.  v.  25.  Juni  S.  14)
258.

Geldern  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  30.  Juli)  297.
(Verf.  v.  5.  Sept.)  530.  (Verf.  v.  10.  Dez.)  566.

Geldstrafen  für  Stempelkontraventionen  (G.  v.  31.  Juli
SF.  17,  22)  423.  —  Straffreiheit  (ebend.  §.  20)  425.

Gemelndeabgaben,  s.  Kommunalabgabengeset.
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        Sachregister.

Gemeinden  (Kommunen),  Befreiung  der  Gemeinben  von
der  Stempelsteuer  in  Urmen-,  Schul-  und  Kirchenangelegenheiten
  (G.  v.  31.  Juli  S.  51)  416.

Stempelfreiheit  der  für  die  Kommunen  ausgesiellten
Schuldverschreibungen  (ebend.  Tar.  Nr.  58d)  461.

Gemünd  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Jan.)  4.  (Verf.
v.  13.  April)  153.  (Verf.  v.  24.  Juni)  199.  (Verf.
v.  30.  Juli)  297.

Genehmigung,  s.  Erlaubnißertheilung.

Generalversammlungen  von  Aktiengesellschaften,  Gebühren
  der  Gerichte  für  die  Beurkundung  der  Beschlüsse
derselben  (G.  v.  25.  Juni  F.  48)  219.

Genofsenschaften,  Vergütung  der  Notare  für  die  Bemkundung
  von  Satungen  oder  Beschlüsse  derselben
(Geb.  O.  v.  25.  Junl  Nr.  1  u.  2)  262.

In  welchem  Falle  Genossenschaften  von  der  Stempelstener
  befreit  sind  (G.  v.  31.  Juli  §.  5  8)  416.  —
Stempel  zu  Verträgen  über  die  erstmalige  Feststellung
bes  Statuts  (ebend.  Tar.  Nr.  25  e)  444.

Gerichtsbarkeit,  Gebühren  der  Gerichte  in  Angelegenbeiten
  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit  (G.  v.  25.  Juni
S.  1  8  113)  203.  —  desgl.  der  streitigen  Gerichtsbarkeit
  (ebend.  85.  114  bis  123)  242.

Gerichtsbeamte,  Erstattung  der  denselben  bei  Geschäften
außerhalb  der  Gerlchtsstelle  gezahlten  Tagegelder,  Reisekosten
  und  Kommissionsgebühren  (G.  v.  25.  Juni  §.  108
Nr.  5)  240.

s.  auch  Beamte.

Gerichtskostengesetz,  s.  Preußisches  Gerichtskostengesetz



Olrichbsschreiber,  Gebühren  für  die  Aufnahme  eines  Ver-Mmögensverzeichnisses
  und  die  Vornahme  von  Siegelungen
und  Entsiegelungen  durch  einen  Gerichtsschreiber  (G.  v.
25.  Juni  F.  49)  219.  —  Gebühren  für  die  Aufnahme
einetz  Wechselprotestes  (ebend.  §.  50)  220.  —  Aufhebung
der  Gebührentaxe  für  Friedensgerichtsschreiber  vom
23.  Mal  1859  (ebend.  §F.  124  Nr.  5)  246.

Gerlchtsvollzieher,  Gebühren  derselben  für  Wechselproteste
  (G.  v.  25.  Juni  §.  130)  248.

Aushebung  des  8.  2  des  Gesetzes,  enthaltend  Bestimmungen
  über  Gerichtskosten  und  über  Gebühren  der
Gerichtsvollzieher,  vom  21.  März  1882  (G.  v.  31.  Juli
#5.  35)  429.

Gerresheim  (RNheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  24.  Juni)  199.

Oesangsvorträge,  s.  Lustbarkeiten,  Veranstal
tungen.

1895.  19

Geschäftsanweisung  für  das  Direktorium  der  Preußischen
Central-  Genossenschafts-Kasse  (G.  v.  31.  Juli  S.  7)  312.

Geschlechtsvormundschaft,  Aufhebung  derselben  in
Helgoland  (V.  v.  14.  Jan.)  3.

Gesellschaften,  Vergütung  der  Notare  für  die  Beur.
kundung  von  Satzungen  oder  Beschlüssen  derselben
(Geb.  O.  v.  25.  Juni  §.  28  Nr.  1  u.  2)  262.

In  welchem  Falle  Gesellschaften  von  der  Entrichtung
der  Stempelsteuer  befreit  sind  (G.  v.  31.  Juli  F.  58)
416.  —  Entrichtung  der  Stempelsteuer  in  Vermögens.
angelegenheiten  2c.  von  Gesellschaften  (ebend.  Tar.  Nr.  25e,
d,  e)  444.

s.  auch  Aktien-,  Feuerversicherunge.,
Kommandit.,  Religionsgesellschaften,  Korporationen.


Gesellschaftsverträge,  Stempel  zu  denselben  (Tar.  v.
31.  Juli  Nr.  25)  444.

Gewerbegerichte,  Kosten  des  Verfahrens  vor  den  Ge.
werbegerichten  in  der  Nheinprovinz  (G.  v.  25.  Juni
Nli.

itimationskarten,  Stempel  zu  denselben
(Tar.  v.  z1.  Juli  Nr.  26)  448.

Gewerbepolizei,  Stempel  zu  Erlaubnißertheilungen  in
gewerbepolizeilichen  Angelegenheiten  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  22)  438.

Gewerkschaften,  Vergötung  der  Notare  für  die  Be.
urkundung  von  Satzungen  oder  Beschlüssen  derselben
(Geb.  O.  v.  25.  Juni  §.  28  Nr.  1  u.  2)  262.

Stempel  zu  Verträgen  über  die  erstmalige  Fest.
stellung  des  Statuts  von  Gewerkschaften  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  25  e)  444.

s.  auch  Bergwerke.

Gifttaaren,  Aufhebung  älterer  Bestimmungen  über  die
Aufbewahrung  und  Verabfolgung  der  Gistwaaren  (G.
v.  13.  Aug.)  519.

Glausche  (Schlesien),  Drainagegenossenschaft  daselbst  (Stat.
v.  4.  März)  173  Nr.  2.

Gleiwitz  (Schlesien),  weitere  Herabsetzung  des  Linsfußes
der  Anleihe  der  Stadt  Gleiwitz  von  1879  vou  4  auf
3½  Prozent  (A.  E.  v.  14.  Juli)  480  Nr.  11.

Glietzener  Meliorationsverband  (Stat.  v.  29.  Mai)  294
Nr.  5.

Gnadenerweise,  landesherrliche,  K.  Standeserhöhun.
gen.

Goch  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Mai)  171.

Göttingen  (Drov.  Hannover),  Amtegericht,  Ausschlußfrift
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  9.  Aug.)  476.

4##
        <pb n="56" />
        20  Sachregister.
Grundbuch  (Forts.)

Gollub  (Westpreußen),  Aenderung  des  Bezirks  des  Amtsgerichts
  (G.  v.  30.  Juli)  309.

Gondelsheim  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft
  III  (Wiesenentwässerung)  daselbst  im  Kreise  Prüm
(Stat.  v.  22.  Aug.)  550  Nr.  3.

Goslar  (Prov.  Hannover),  Aenderung  des  Bezirks  des
Umtsgerichts  (G.  v.  30.  Juliy  309.

Grätz  (Kreis  in  der  Prov.  Posen),  s.  Chausseen  Nr.  12.

Grafenwürde,  Stempel  für  die  Verleihung  der  Grafenwürde
  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  60  a)  463.

Gransdorf  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Wittlich  (Stat.  v.  1.  April)  280
Nr.  8.  —  Wiesengenossenschaft  daselbst  (Stat.  v.  18  Juni)
523  Nr.  2.

Greifenberg  (Kreis  in  Pommern),  Herabsetzung  des  Zinsfußes
  der  Anleihe  des  Kreises  Greifenberg  von  1887
von  4  auf  3½  Prozent  (A.  E.  v.  5.  April)  174
Nr.  9.  —  desgl.  der  Anleihen  von  1880  und  1881
(A.  C.  v.  16.  Okt.)  568  Nr.  5.

Greifswald-Tribseeser  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  15.

Grevenbroich  (Rheinprovinz),  Amtzgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  22.  März)
44.  (Verf.  v.  13.  Mai)  171.  (Verf.  v.  24.  Juni)
199.  (Verf.  v.  30.  Juli)  297.  (Verf.  v.  5.  Sept)  530.

Grimmen  (Pommern),  s.  Eisenbahnen  Nr.  15.

Groß-Brodsende  (Westpreußen),  Ent-  und  Bewässerungsverband
  daselbst  im  Elbinger  Deichverbande  und
Kreise  Stuhm  (Stat.  v.  15.Dez.  94)  46  Nr.  1,  173  Nr.  1.

Großdorf  (Prov.  Posen),  Drainagegenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Gräh  (Stat.  v.  6.  Dez.  94)  31  Nr.  3.

Großjährigkeitserklärungen,  Gebühren  der  Gerichte
für  dieselben  (G.  v.  25.  Juni  F.  95)  236.

Groß-Lafferde  (Hrov.  Hannover),  s.  Fuhse.

Groß-Schnellendorf  (Schlesien)  Entwässerungsgenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Falkenberg  O.  S.  (Stat.  Nachtr.
v.  17.  Mai)  280  Nr.  11.

Grumbach  (BRheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Jan.)  4.
(Verf.  v.  13.  April)  153.  (Verf.  v.  19.  Aug.)  477.

Grundbuch,  Gebühren  der  Gerichte  in  Grundbuchsachen
(G.  v.  25.  Juni  §.  43  Nr.  1,  5.  56  bis  72)  222.  —.
Aufhebung  des  Kostentarifs  zu  dem  Gesetze  vom  12.  April
1888  über  das  Grundbuchwesen  2c.  im  Gcltungsgebiet
des  Rheinischen  Rechts  mit  Ausnahme  der  §§.  10  bis  12
(ebend.  §.  124  Nr.  5)  246  —  desgl  des  Kostentarifs
zu  dem  Gesetze  vom  28.  Mai  1873  über  das  Grundbuchwesen
  in  der  Provinz  Hannover  (ebend.  .  124  Nr.  6)

1895.

247.  —  desgl.  von  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
23.  März  1873  für  das  Jadegebiet  (ebend.).  —  desgl.  des
5.  41  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsgebiet
  des  Rheinischen  Rechts  vom  18.  April  1888  (G.  v.
31.  Juli  S.  35)  429.  —  desgl.  des  s.  5b  des  Artikel  III
des  Gesetzes  vom  14.  Juli  1893,  betr.  die  Abänderung
des  Gesetes  vom  18.  April  1888  über  das  Grundbuchwesen
  (ebend.  §.  35)  429.

Stempel  für  Anträge  in  Grundbuchsachen  (Tar.  v.
31.  Juli  Nr.  2  und  Nr.  58  III)  433.

Einrichtung  des  Grundbuchwesens  in  dem  Gebiet
der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals
Großherzoglich  Hessischen  und  den  Landgräflich  Hessischen
Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau  (G.  v.  19.  Aug.)
481.  —  Bestimmungen  über  die  erste  Anlegung  des
Grundbuchs  (ebend.  §.  29  bis  71)  487.  —  Eintragungen
in  das  Grundbuch  (ebend.  Ss.  9,  11,  14,  17,  20,
21  bis  23,  48,  49,  53,  56,  57,  59,  62  bis  66)
483.  —  Löschungen  im  Grundbuche  (ebend.  s.  17,  21
72,  74)  485.  —  Gebühren  der  Ortsgerichte  und  ihrer
Vertreter  während  des  Grundbuchanlegeverfahrens  in
den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  Gebietstheilen
(Verf.  v.  8.  Nov.)  547.

Wiederherstellung  zerstörter  Grundbücher  des  Amts.
gerichts  in  Brotterode  (V.  v.  16.  Okt.)  537.

Bestimmung  der  Ausschlußfrist  für  Anmeldung  von
Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  für
den  Bezirk  der  nachbezeichneten  Amtsgerichte  oder  von
Theilen  desselben.

I.  Provinz  Hannover.

Osterode  a.  H.  (Verf.  v.  9.  Mai)  170.

Reinhausen,  Göttingen  (Verf.  v.  9.  Aug.)  476.

Uslar,  Münden,  Reinhausen  (Verf.  v.  19.Nov.)  563.

II.  Rheinprovinz.

Aldenhoven,  Düren,  Heinsberg,  Gemünd,  Sankt
Vith,  Hennef,  Enskirchen,  Rheinbach,  Dülken,
Cochem,  Coblenz,  Mayen,  Sobernheim,  Kerpen,
Gummersbach,  Cöln,  Neuß,  Grumbach,Ottweiler,
Rhaunen,  Prüm,  Wittlich,  Perl,  Waxvweiler,
Neumagen  (Verf.  v.  18.  Jan.)  4.

Erkelenz,  Eupen,  Jülich,  Malmedy,  Adenau,  Boppard,
  Castelaun,  Simmern,  Stromberg,  Coblenz,
Bergheim,  Cöln,  Sulzbach,  Sankt  Wendel,  Berncastel,,
  Neuerburg,  Hermeskeil,  Merzig,  Wadern,
Hillesheim,  Wittlich  (Verf.  v.  7.  Febr.)  29.
        <pb n="57" />
        Sachregister.

Grundbuch  (Forts.)

Aachen,  Blankenheim,  Düren,  Geilenkirchen,  Heinsberg,
  Malmedy,  Bonn,  Hennef,  Siegburg,  Ahrweiler,
  Coblenz,  Cochem,  Sankt  Goar,  Kirn,
Kreuznach,  Mayen,  Sinzig,  Trarbach,  Wiehl,
Grevenbroich,  Neunkirchen,  Bitburg,  Trier,  Saarburg,
  Daun,  Prüm  (Verf.  v.  22.  März)  44.

Aachen,  Geilenkirchen,  Gemünd,  Jülich,  Malmedy,
Bonn,  Euskirchen,  Hennef,  Rheinbach,  Waldbroel,
Königswinter,  Dülken,  Adenau,  Andernach,
Boppard,  Kirchberg,  Simmern,  Wipperfürth,
Saarlouis,  Tholey,  Grumbach,  Baumholder,  Saar.
burg,  Neumagen,  Wadern  (Verf.  v.  13.  April)  153.

Aldenhoven,  Düren,  Eupen,  Heinsberg,  Jülich,
Malmedy,  Bonn,  Eitorf,  Euskirchen,  Rheinbach,
Goch,  Kempen  am  Rhein,  Ahrweiler,  Coblenz,
Cochem,  Kirn,  Münstermaifeld,  Simmern,  Trarbach,
  Zell,  München-  Gladbach,  Opladen,  Odenkirchen,
  Grevenbroich,  Lebach,  Völklingen,  Neuerburg,
  Merzig,  Rhaunen,  Hermeskeil  (Verf.  v.
13.  Mai)  171.  ·

Blankenheim,  Düren,  Erkelenz,  Gemünd,  Heinsberg,
Montjoie,  Bonn,  Euskirchen,  Hennef,  Siegburg,
Adenau,  Kirchberg,  Mayen,  Simmern,  Bergheim,
München-  Gladbach,  Grevenbroich,  Neuß,  Gerresheim,
  Mettmann,  Elberfeld,  Baumholder,  Daun,
Hillesheim,  Wazweiler,  Prüm,  Perl,  Wadern,
Bittburg,  Rhaunen  (Verf.  v.  24.  Juni)  199.

Blankenheim,  Düren,  Geilenkirchen,  Gemünd,  Bonn,
Euskirchen,  Rheinbach,  Siegburg,  Geldern,  Adenau,
Ahrweiler,  Boppard,  Coblenz,  Sankt  Goar,
Kirchberg,  Münstermaifeld,  Simmern,  Bensberg,
Grevenbroich,  Tholey,  Ottweiler,  Trier,  Wittlich,
Neumagen,  Prüm,  Saarburg  (Verf.  v.  30.  Juli)
297.

Nachen,  Düren,  Jülich,  Montjoie,  Sankt  Vith,
Bonn,  Adenau,  Ahrweiler,  Boppard,  Castellaun,
Sankt  Goar,  Kirn,  Münstermaifeld,  Simmern,
Zell  a.  Mosel,  Neuß,  Opladen,  Saarlouis,
Sulzbach,  Grumbach,  Merzig,  Wadern,  Trier,
Neuerburg,  Perl,  Wittlich,  Rhaunen  (Verf.  v.
19.  Aug.)  477.

Aldenhoven,  Blankenheim,  Düren,  Jülich,  Hennef,
Geldern,  Adenau,  Andernach,  Coblenz,  Cochem,
Münstermaifeld,  Simmern,  Sinzig,  Trarbach,
Bergheim,  Grevenbroich,  Opladen,  Saarlonis,
Daun,  Hillesheim,  Neumagen,  Berncastel,  Witt.
lich  (Verf.  v.  5.  Sept.)  530.

1895  21

Grundbuch  Gortf.)

Bonn,  Euskirchen,  Cochem,  Stromberg,  Wirper.
fürth,  Remscheid,  Elberfeld,  Wermelskirchen,
Lennep,  Solingen,  Oltweiler,  Sankt  Wendel,
Neuerburg,  Hermeskeil,  Neumagen  (Verf.  v.
1I.  Okt.)  544.

Aldenhoven,  Erkelenz,  Sankt  Vith,  Bonn,  Eus.
kirchen,  Hennef,  Siegburg,  Nheinbach,  Adenau,
Ahrweiler,  Castellaun,  Cochem,  Sankt  Goar,
Kirchberg,  Simmern,  Sinzig,  Bergheim,  Cöln,
Opladen,  Wermelskirchen,  Lennep,  Solingen,
Wipperfürth,  Remscheid,  Sankt  Wendel,  Völk.
lingen,  Tholey,  Bitburg,  Wadern,  Hermeskeil,
Merzig,  Wagweiler,  Prüm,  Trier,  Perl,  Berncastel
  (Verf.  v.  12.  Nov.)  559.

Heinsberg,  Jülich,  Montjoie,  Bonn,  Euskirchen,
Siegburg,  Hennef,  Geldern,  Adenau,  Mayen,
Trarbach,  Lindlar,  Langenberg,  Trier,  Nhaunen,
Saarburg,  Wittlich,  Neumagen  (Verf.  v.  10.Dez.)
566.

s.  auch  Bahngrundbuch,  Berggrundbuch.

Grundbuchämter,  Aufhebung  des  Gesetzes  vom  5.  Mai
1872,  betr.  die  Stempelabgaben  von  gewissen,  bei  dem
Grundbuchamte  anzubringenden  Anträgen  (G.  v.  31.  Juli
S.  35)  429.

Grundbuchbeamte,  Verjährung  des  Anspruchs  auf
Schadensersatz  gegen  Grundbuchbeamte  in  dem  Gebiet  der
vormals  freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals
Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich  Hessischen
Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau  (G.  v.  19.  Aug.
S.  15)  484.

Grundbuchblatt,  Gebähren  der  Gerichte  für  die  erste
Anlegung  eines  Grundbuchblattes  (G.  v.  25.  Juni
#5S.  69)  226.

Grundbuchordnung  (o.  5.  Mai  1872),  Aufhebung  des
Kostentarifs  zu  derselben  (G.  v.  25.  Juni  §.  124
Nr.  2)  245.  «

Einführung  der  Grundbuchordnung  in  dem  Gebiet
der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals
Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich  Hessischen  Gebietstheilen
  der  Provinz  Hessen=  Nassau  (G.  v.  19.  Aug.)
481.

s.  auch  Hypothekenordnung.
Grundbuchwesen,  s.  Grundbuch.
Grundkreditbanken,  s.  Bodenkreditbanken.
Grundschuldbriefe,  Gebühren  der  Gerichte  für  die  Ertheilung

  derselben  (G.  v.  25.  Juni  §.  65)  225.

s.  auch  Hypothekenschuldbriefe.
        <pb n="58" />
        22

Grundsteuerkataster,  Berichtigung  derselben  bei  Auseinandersetzungen
  in  dem  Gebiet  der  vormals  freien  Stadt
Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen
und  Landgräflich  Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz
Hessen-Nassau  (G.  v.  19.  Aug.  §.  1  Nr.  5)  481.

Grundstücke,  Gebühren  der  Gerichte  bei  Versteigerung
von  Grundstücken  (G.  v.  25.  Juni  S§.  46,  117)  217.—
desgl.  für  Beurkundungen  über  die  Feststellung  der
Grenzen  eines  Grundstücks  (ebend.  §.  49  Nr.  3)  219.

Bestimmungen  über  den  Eigenthumserwerb  und  die
dingliche  Belastung  von  Grundstücken  in  dem  Gebiet
der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals
Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich  Hessischen
Gebictstheilen  der  Provinz  Hessen=  Nassau  (G.  v.  19.  Aug.
§.  1  Nr.  1)  481.  —  desgl.  über  die  Erleichterung  der
Abveräußerung  einzelner  Theile  von  Grundstücken  in
diesen  Gebietstheilen  (ebend.  §.  4)  482.

Veräußerung  von  Grundstücken  der  Privateisenbahnen
und  Kleinbahnen  (G.  v.  19.  Aug.  §§.  5,  7)  501.

Güter,  s.  Lehusgüter.

Güterexpedienten,  Tagegelder  derselben  (V.  v.  4.  März
#.  1  Nr.  19)  38.  —  Reisclosten  (ebend.  §.  2)  39.  —
Umzugskosten  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  2)  41.

Güterexpeditionsvorsteher,  Tagegelder  derselben  (V.
v.  4.  März  §.  1  Nr.  12)  38.  —  Reisekosten  (ebend.
8.  2)  39.  —  Umzugskosten  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  1)
41.

Gütergemeinschaft,  Gebühren  der  Notare  für  die  Auseinandersetzung
  von  Gütergemeinschaften  (Geb.  O.  v.
25.  Juni  §.  11)  258.

Gütertrennungsverfahren  im  Geltungsgebiet  des
Rheinischen  Rechts,  Gebühren  der  Notare  für  ihre
Thäötigkeit  in  demselben  (Geb.  O.  v.  25.  Juni  §.  18
Nr.  1)  259.

Gummersbach  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Jan.)  4.

Gusenburg  (Rheinprovinz),  Ent.  und  Bewässerungs.
genossenschaft  daselbst  im  Kreise  Trier  [Landl  (Stat.  v.
31.  Aug.)  561  Nr.  4.

Gutachten,  Gebühren  der  Notare  für  die  Aufnahme  von
Gutachten  (Geb.  O.  v.  25.  Juni  §.  17)  259.

Gutsbezirk,  Befreiung  der  Gutebezirke  von  der  Stempelstener

  in  Armen-,  Schul.  und  Kirchenangelegeuheiten
(G.  v.  31.  Juli  F.  51)  416.

Sachregister.

1895.

H.

Haftbarkeit  für  die  Stempelsteuer  (G.  v.  31.  Juli
5S.  13)  421.

Haftkosten  als  Auslagen  der  Gerichte  (G.  v.  25.  Juni
§.  108  Nr.  9)  240.  —  Ansah  derselben  (ebend.  §.  128)
247.

Haftpflichtversicherungen,  Siempel  zu  den  Verträgen
über  dieselben  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  700)  465.

Hagelversicherungen,  Stempel  zu  Verträgen  über  Hagelversicherungen
  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  700)  465.

Haiger  (Hessen-Nassau),  Einführung  der  Städteordnung
für  den  Regierungsbezirk  Wiesbaden  in  Haiger  (V.  v.
14.  Jan.)  9.

Halberstadt  (Prov.  Sachsen),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Halberstadt  zur  Ausführung
der  städtischen  Kanalisation  behufs  Errichtung  der  Kläranlage
  (A.  E.  v.  25.  Sept.  94)  8  Nr.  1.

Halle  a.  d.  Saale  (Prov.  Sachsen),  Errichtung  einer
Eisenbahndirektion  daselbst  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94
Nr.  III)  11.  25.

Halle-Hettstedter  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisenbahnen
Nr.  17.

Haltestellenaufseher  der  Staatseisenbahnverwaltung,
Tagegelder  derselben  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  37)  38.
—  Reisekosten  (ebend.  s.  2)  39.  —  Umzugskosten  (V.  v.
4.  März  §.  1  Nr.  3)  42.

Hammeschleusen  -Acht,  Abänderung  des  Verbandsstatuts
  vom  22.  Juni  1874  (A.  E.  v.  7.  Jan.)  36
Nr.  7.

Handelsgesetzbuch,  Aufhebung  der  Verordnung  vom
27.  Junuar  1862,  betr.  die  durch  die  Einfährung  des
Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesehbuches  nSthig  gewordene
  Ergänzung  der  Gesetze  über  die  gerichtlichen
Gebühren  und  Kosten  (G.  v.  25.  Junk  F.  124  Nr.  2)  245.

Handelsregister,  Gebühren  der  Gerichte  für  die  Ein.
tragungen  in  das  Handelsregister  (G.  v.  25.  Juni
S#S.  74  bis  77)  228.  —  Aufhebung  des  Gesetzes  vom
12.  Juni  1892,  betr.  die  Kosten  für  die  bei  der  Führung
des  Handelsregisters  vorkommenden  Geschäfte  (ebend.
S.  124  Nr.  2)  245.

Handelssachen,  Gerichtskosten  in  Handelssachen  (G.  v.
25.  Juni  S§.  99,  100)  237.

Handwerksburschen,  Stemvel  zu  Pässen  für  dieselben
(Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  49)  457.
        <pb n="59" />
        Sachregister.

vandzeichen,  Gebũhren  der  Gerlchte  für  die  Anerkennung
oder  Beglaubigung  von  Handzeichen  (G.  v.  25.  Juni
#5.42)  216.  —  Gebühren  der  Notare  (Geb.  O.  v.
25.  Juni  §F.  9)  257.

Aufhebung  des  ersten  Absates  des  §.  9  des  Gesetes,
enthaltend  Bestimmungen  über  die  gerichtliche  oder
notarielle  Beglaubigung  von  Unterschriften  oder  Handzeichen,
  vom  15.  Juli  1890  (G.  v.  31.  Juli  J.  35)  429.

Hanmover  (Provinz),  Fürsorge  für  die  Wittwen  und
Wailsen  der  Geistlichen  der  evangelisch-lutherischen  Kirche
(G.  u.  Kirch.  G.  v.  31.  März)  95.  105.  137.  143.  —
desgl.  der  evangelisch  reformirten  Kirche  (ebend.)  95.131.

Ordnung  der  Kindertaufe  in  der  evangelisch  lutherischen
  Klrche  (Kirch.  G.  v.  5.  April)  147.  —  desgl.
der  Konfirmation  (Kirch.  G.  v.  5.  April)  148.

Aufhebung  der  Hannoverschen  Sporteltaxe  vom
13.Dez.  1834  (G.  v.  25.  Juni  §F.  124  Nr.  6)  247.  —
besgl.  des  Kostentarifs  zu  dem  Gesetze  vom  28.  Mai  1373
über  das  Grundbuchwesen  (ebend.  §.  124  Nr.  6)  247.—
desgl.  des  Hannoverschen  Stempelgesetzes  vom  30.  Jan.
1859  (ebend.  §.  131)  248.

Abänderung  des  Gesetzes  vom  6.  Aug.  1883,  betr.
die  Kirchenverfassung  der  evangelisch  reformirten  Kirche
ber  Provinz  Hannover  (G.  v.  14.  Jull)  283.

Ausdehnung  verschiedener  Bestimmungen  des  Allgemeinen
  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865  auf  den  Steinund
  Kalisalzbergbau  in  der  Provinz  Hannover  (G.  v.
14.  Juli)  295.

Aufhebung  der  Verordnung  vom  19.  Juli  1867,
betr.  die  Verwaltung  des  Stempelwesens  und  die  Erhebung
  des  Urkundenstempels  (G.  v.  31.  Juli  §.  35)
429.  —  deögl.  des  Gesetzes  vom  24.  Febr.  1869  wegen
Aenderung  der  Stempelsteuer  (ebend.).

Ausfertigung  von  Obligationen  der  Provinz  Hannover
  im  Betrage  von  15  000  000  Mark  (Priv.  v.
18.  Nov.)  570  Nr.  4.

Hannover  (Nesidenzstadt),  Umgestaltung  der  Eisenbahndirektion
  daselbst  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94  Nr.  III)  11.
25.  —  Anderweite  Abgrenzung  des  Bezirks  (A.  E.  v.
17.  April  Nr.  5)  152.

Hauptkafsenkassirer  der  Staatseisenbahnverwaltung,
Tagegelder  derselben  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  9)  38.—
Reisekosten  (ebend.  s.  2)  39.  —  Umzugskosten  (V.  v.
4.  März  §.  1  Nr.  1)  41.

Hauptkassenrendanten  der  Staatseisenbahnverwaltung,
deren  Anstellung  2c.  durch  den  Minister  (A.  E.  v.  5.  Dez.
94,  Verw.  Ordn.  S.  5)  14.  —  Tagegelder  derselben  (V  v.
4.  März  §.  1  Nr.  7)  38.  —  Reisekosten  (ebend.  §.  2)  39.

1895.  23

Hauskinder,  s.  Klnder.

Heeresdienst,  Stempelfreiheit  der  auf  die  Befreiung  vom
Heeresdienst  bezüglichen  amtlichen  Urkunden  (G.  v.
31.  Juli  §.  4)  414.

Heinsberg  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Jan.)  4.
(Verf.  v.  22.  März)  44.  (Verf.  v.  13.  Mai)  171.
(Verf.  v.  24.  Juni)  199.  (Verf.  v.  10.  Dez.)  566.

Heirathserlaubnißtscheine,  Gebühren  der  Gerichte  für
Ertheilung  derselben  (G.  v.  25.  Juni  §.  95)  236.

s.  auch  Heirathsgenehmigungen.

Heirathsgenehmigungen  für  Beamte  und  Militärpersonen,
  Stempelfreiheit  derselben  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  28)  448.

s.  auch  Heirathserlaubnißscheine,  Konsens.

Helfant  (Rheinprovinz),  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Saarburg  (Stat.  v.  26.  Nov.
99)  31  Nr.  2.

Helgoland,  Einführung  Preußischer  Landesgesehe  in
Helgoland  (V.  v.  14.  Jan.)  3.

Helmsdorf  (Prov.  Sachsen),  s.  Eisenbahnen  Nr.  17.

Hennef  (RheinprovInz),  Amisgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Jan.)  4.  (Verf.
v.  22.  März)  44.  (Verf.  v.  13.  April)  153.  (Verf.
v.  24.  Juni)  199.  (Verf.  v.  5.  Sept.)  530.  (Verf.  v.
12.  Nov.)  559.  (Verf.  v.  10.  Dez.)  566.

Herdorf  (Rheinprovinz),  s.  Sottersbachthal.

Herforst  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft  Herforst.
  Speicher  daselbst  im  Kreise  Bitburg  (Stat.  v.
25.  März)  279  Nr.  3.

Hermeskeil  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  7.  Febr.)  29.
(Verf.  v.  13.  Mah  171.  (Verf.  v.  11.  Okt)  544.
(Verf.  v.  12.  Nov.)  559.  -

Herzogswürde,  Stempel  für  die  Verleihung  der  Herzogswürde
  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  60  a)  463.

Herzogthum,  Stempel  für  die  Erhebung  des  Inbegriffs
von  Gütern  zu  einem  Herzogthum  (Tar.  v.  31.  Juli

Nr.  60  c)  463.

Hessen  (vormaliges  Kurfürstenthum),  Aufhebung  der
§5§S.  1  bis  18  der  Verordnung  vom  30.  August  1867,
betr.  den  Ansatz  und  die  Erhebung  der  Gerichtskosten
und  der  Gebühren  der  Notare  und  Rechtsanwalte  (G.
v.  25.  Juni  §.  124  Nr.  3)  246.  —  desgl.  der  Verordnung
  vom  19.  Juli  1867,  betr.  die  Verwaltung  des
Stempelwesens  und  die  Erhebung  des  Urkundenstempels
(G.  v.  31.  Juli  §.  35)  431.
        <pb n="60" />
        24

Hessen  (vormals  Großherzoglich  Hessische  Gebietstheile),
Gebühren  der  Gerichte  bei  Versteigerungen  (G.  v.  25.  Juni
Ss.  46,  121)  217.  255.  —  desgl.  in  Grundbuch=  und
Hypothekensachen  (ebend.  §.  71)  227.  249.

Aufhebung  der  §§.  1  bis  19  der  Verordnung  vom
30.  August  1867,  betr.  den  Ansatz  und  die  Erhebung
der  Gerichtskosten  und  der  Gebühren  der  Notare  und
Rechtsanwalte  (G.  v.  25.  Juni  §.  124  Nr.  3)  246.

Bestimmungen  über  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  (G.
v.  19.  Aug.)  481.  —  Wirkungskreis  und  Gebühren  der
Ortsgerichte  und  ihrer  Vertreter  während  des  Grundbuchanlegungsverfahrens
  (Verf.  v.  8.  Nov.)  547.

Hessen  (vormals  Landgräflich  Hessische  Gebietstheile),  Be.
stimmungen  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  (G.  v.
19.  Aug.)  481.

Hessen-Nassau  (Provinz),  Abänderung  der  §.  29
und  30  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1887  über  das  Bergwerkseigenthum
  in  den  ehemals  Großherzoglich  und  Landgräflich
  Hessischen  Gebictstheilen  der  Provinz  (G.  v.
25.  Juni  S.  71)  227.  252.

Bestimmungen  über  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  in
den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  (G.  v.  19.  Ang.)
481.  —  Wirkungskreis  und  Gebühren  der  Ortsgerichte
und  ihrer  Vertreter  während  des  Grundbuchanlegungsverfahrens
  in  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen
Echietstheilen  (Verf.  v.  8.  Nov.)  547.

Hildburghausen=  Friedrichshaller  Eisenbahn,  s.
Eisenbahnen  Nr.  19.

Hildesheim  (Prov.  Hannover),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
  der  Stadt  Hildesheim  im  Betrage  von
3  000  000  Mark  (Priv.  v.  1.  April)  174  Nr.  8.

Hildesheim  Hämelerwalder  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  20.

Hildesheim  =  Peiner  Kreis  Eisenbahngesellschaft,  s.
Eisenbahnen  Nr.  20.

Hillesheim  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  7.  Febr.)  29.
(Verf.  v.  24.  Juni)  199.  (Verf.  v.  5.  Sept.)  530.

Hingabe  an  Zahlungsstatt,  Verträge  darüber,  s.
Kaufverträge.

Hinterbliebene  der  Beomten  der  Preußischen  Central-Genossenschafts-Kasse,
  Pensionen  und  Unterstühzngen
für  dieselben  (G.  v.  31.  Juli  §S.  9)  312.

Sachregister.

1895.

Hinterbliebene  (Forts.)

Wittwen-  und  Waisengeld  für  die  Hinterblichenen
der  bei  Umgestaltung  der  Kassen  im  Bereich  der  Verwaltung
  der  direkten  Steuern  zur  Verfügung  des  Finanz=Ministers
  verbleibenden  Beamten  (G.  v.  1.  April  8.  2)  87.

s.  auch  Wittwen.

Hinterlegungsordnung  (v.  14.  März  1879),  Ergänzung
des  §.  98  derselben  (G.  v.  14.  Juli)  301.  —  Aufhebung
  des  §.  35  derselben,  insoweit  er  sich  auf  die
Stempelsteuer  bezicht  (G.  v.  31.  Juli  S.  35)  429.  "“

Hinterweiler-Kirchweiler  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Daun  (Stat.  v.
14.  Juli)  532  Nr.  5.

Höferolle,  Gebühren  der  Gerichte  für  die  Eintragungen
und  Löschungen  in  Höferollen  (G.  v.  25.  Juni  §.  73)  228.

Hofheim  (Hessen-Nassau),  Einführung  der  Städteordnung
für  den  Regierungsbezirk  Wiesbaden  in  Hofheim  (V.  v.
14.  Jan.)  9.

Hohenzollernsche  Lande,  Sportel-,  Stempel-  und
Taxwesen  daselbst  (G.  v.  25.  Juni  §F.  131)  248.

Holz  auf  dem  Stamme,  Gebühren  der  Gerichte  für  die
Versteigerung  desselben  (G.  v.  25.  Juni  K.  47)  218.
Homburg  (vormals  Landgräflich  Hessischer  Amtsbezirk),
Gebühren  der  Gerichte  bei  Versteigerungen  (G.  v.  25.  Juni
5S.  46,  121)  217.  255.  —  Gebühren  der  Gerichte  in
Grundbuch-  und  Hypothekensachen  (ebend.  S.  71)  227.249.

Bestimmungen  über  das  Grundbuchwesen  und  die
Lwangsrollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen
(G.  v.  19.  Aug.)  481.

Hospitäler,  Befreiung  derselben  von  der  Stempelsteuer
(G.  v.  31.  Juli  F.  5  d)  416.

s.  auch  Krankenanstalten.

Hilfsarbeiter  der  Eisenbahndirektionen,  Geschäfte  derselben
(A.  E.  v.  15.  Deg.  94,  Verw.  Ordn.  F.  8  Nr.  7)  15.
—  Tagegelber  derselben  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  2)  37.

Hundestener,  Befugniß  der  Kreise  zur  Erhebung  derselben
(G.  v.  30.  Juni  Art.  3)  411.

Hypothek,  Bestimmungen  über  die  Eintragung  einer
Hypothek  in  das  Grundbuch  in  dem  Gebiet  der  vormals
freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzeg.
lich  Hessischen  und  Landgräflich  Hessischen  Gebietstheilen
der  Provinz  Hessen-Nassau  (G.  v.  19.  Aug.  §§.  11,
59)  483.

Eintragung  einer  Hypothek  in  das  Bahngrundbuch
(G.  v.  19.  Aug.  §.  17)  505.

HSypothekenbanken,  Stempelfreiheit  der  für  dieselben
ausgestellten  Schuldverschreibungen  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  58  d)  461.
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        Sachregister.

sbothetenbanken  (orts.)

Fortdauer  des  der  Pommerschen  Hypotheken  ·  Aklien  ·

1.  Oktober  1866

6.  Oktober  1893
zur  Ausgabe  von  Hypothekenpfandbriefen  (A.  E.  v.
13.  Juni)  567  Nr.  1.

s.  auch  Bodenkreditbanken.

SHypothekenbriefe,  Gebührenfreiheit  für  die  Ausfertigung
eines  Hypothekenbriefs  in  dem  Gebiet  der  vormals  freicn
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich
Hessischen  und  Landgräflich  Hessischen  Gebictstheilen  der
Provinz  Hessen-Nassau  (G.  v.  19.  Ang.  F.  61)  494.

s.  auch  Hypothekenbanken,  Hypothekenpfandbriefe.


Hypothekenordnung  (bv.  20.  Dezember  1873),  Aufbebung
  des  §F.  10  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1853,  betr.
Abänderungen  derselben  (G.  v.  31.  Juli  F.  35)  429.

s.  auch  Hypotheken  sachen.

Hypothekenpfandbriefe,  Fortdauer  des  der  Schlesischen
Bodenkredit=  Aktienbank  zu  Breslau  ertheilten  Privileg##
  zur  Ausgabe  von  Hypothekenpfandbriefen  (A.  E.

v.  31.  Dez.  94)  184  Nr.  1.

Ausgabe  von  Hypothekenpfandbriefen  für  die
Ouuzische  Pfandbriefbank  zu  Berlin  (Priv.  v.  16.  März)
184  Nr.  3.

Fortdauer  des  der  Pommerschen  Hypotheken-Aktien-1.

  Oktober  1866
kank  unter  dem  6.  Oktober  1893
zur  Ausgabe  von  Hypothekenpfandbriefen  (A.  E.  v.  13.  Juni)
567  Nr.  1.

s.  auch  Hypothekenbriefe.

Hypothekensachen,  Gebühren  der  Gerichte  in  Hypothekensachen
  (G.  v.  25.  Juni  8§.  56  bis  72)  222.  —  Gebühren
  der  Notare  im  Geltungsgebiet  des  Rheinischen
Rechts  (Geb.  O.  v.  25.  Juni  S.  18  Nr.  2,  3,  4bc)  260.

s.  auch  Hypothekenordnung.

Hypothekenschuldbriefe,  Gebühren  der  Gerichte  für  die
Ertheilung  derselben  (G.  v.  25.  Juni  §.  65)  225.

s.  auch  Grundschuldbriefe.

 

bank  unter  dem  ertheilten  Privilegiums

 

ertheilten  Privilegiums

J.
Jablonowo-Riesenburger
bahnen  Nr.  21.
Jadegebiet,  Aufhebung  der  dem  Gesetzevom  23.  März  1873
beigegebenen  Bestimmungen  zu  dem  Kestentarife  für
Grundbuchsachen  (G.  v.  25.  Juni  §.  124  Nr.  6)  217.
Orse#.  Samal.  1895.

Eisenbahn,  s.  Eisen-1895.

  25

Jagdscheingesetz  (v.  31.  Juli)  304.  —  Abgaben  für
den  Jagdschein  (ebend.  §S.  4)  304.  —  Befreiung  von
der  Abgabe  (ebend.  §.  5)  305.  —  Versagung  des
Jagdscheins  (ebend.  Ss.  6  bis  9)  305.  —  Jagd  inner.
halb  abgesteckter  Festungsrayons  (ebend.  S.  10)  306.—
Bestrafung  wegen  Zuwiderhandlungen  (ebend.  S.  1,
11  bis  14)  304.

Jankowo-Göra,  Entwässerungsgenossenschaft  im  Kreise
Schroda  (Stat.  v.  6.  April)  184  Nr.  6.

Ibbenbüren  (Wesifalen),  s.  Chausseen  Nr.  23.

Jerichow  I  (Kreis  in  der  Prov.  Sachsen),  s.  Chausseen
Nr.  19.

Indossamente,  Stempel  für  Indossamente  (Tar.  v.

31.  Juli  Nr.  2)  433.

#e  2--.r.

I  sich  gskassen,  Stempelfreiheit  für
dieselben  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  25e)  444.

Inventarien,  Stempel  zu  denselben  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  31)  449.

Jülich  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  7.  Febr.)  29.
(Verf.  v.  13.  April)  153.  (Verf.  v.  13.  Mai)  171.
(Verf.  v.  19.  Aug.)  477.  (Verf.  v.  5.  Sept.)  530.
(Verf.  v  10.  Dez.)  566.

Jüterbog-Luckenwalde  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Justizminister,  Ermächtigung  desselben  zur  Erledigung  von
Beschwerden  in  Kostensachen  (G.  v.  25.  Juni  §.  30)  211

Befugnisse  desselben  in  Grundbuch-Angelegenheiten
in  dem  Gebict  der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  sowie
  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
  Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau
  (G.  v.  19.  Aug.  §§.  3,  21,  30,  39,  76)  482.
—  desgl.  in  Bezug  auf  die  Führung  der  Grundbücher
für  Privateisenbahnen  und  Kleinbahnen  (G.  v.  19.  Aug.
SS.  10,  11)  502.

K.

Kalisalzbergbau  in  der  Provinz  Hannover,  s.  Steinund
  Kalisalzbergbau.

Kammergericht,  Zuständigkeit  desselben  zur  Entscheidung
über  Beschwerden  in  Kostensachen  (Ger.  K.  G.  v.  25  Juni
§.  27)  211.  —  (Geb.  O.  für  Notare  v.  25.  Juni  §.  27)
262.

Kammerherr,  Stempel  zu  dem  Patent  für  einen  Kammerherrn
  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  60  d)  463.

Kammerjunker,  Stempel  zu  dem  Patent  für  einen
Kammerjunker  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  60d)  463.

d
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        26

Kanzlisten  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Tagegelder
derselben  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  16)  38.  —  Reisekosten
  (ebend.  S.  2)  39.  —  Umzugskosten  (V.  v.  4.  März
§.  1  Nr.  2)  41.

Kaplaneien,  Gebührenfreiheit  für  dieselben  in  gerichtlichen
  Angelegenheiten  (G.  v.  25.  Juni  S.  8  Nr.  4)  205.

Kassel,  s.  Cassel.

Kassen,  Umgestaltung  der  Kassen  der  Verwaltung  der
direkten  Steuern  (G.  v.  1.  April)  87.

Gebührenfreiheit  für  öffentliche  Kassen  in  gericht.
lichen  Angelegenheiten  (G.  v.  25.  Juni  S.  8  Nr.  1)  205.

Befreiung  öffentlicher  Kassen  von  der  Stempelsteuer
(G.  v.  31.  Juli  §.  5b)  415.

s.  auch  Darlehns.,  Krankenversicherungs-,
Spar.,  Unterstützungs-Kassen.

Kassendiener  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Anstellung
derselben  (A.  E.  v.  15.  Deg.  94,  Verw.  Ordn.  §.  16
Nr.  3)  17.  —  Tagegelder  derselben  (V.  v  4.  März  §.  1
Nr.  43)  39.  —  Reisekosten  (ebend.  §.  2)  39.  —  Umzugskosten
  (V.  v.  4.  März  F.  1  Nr.  4)  42.

Kassenkontroleure  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Tagegelder
  derselben  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  9,  §.  5  Nr.  2)
38.  —  Reisekosten  (ebend.  §.  2)  39.  —  Umzugskosten
(VJ.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  1)  41.

Kassenrath  der  Königlichen  Eisenbahndirektionen,  dessen
Thätigkeit  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94,  Verw.  Ordn.  §.  8)  15.

Katasterverwaltung,  Stempelfreiheit  für  Abschriften,
Auszüge  und  Bescheinigungen  aus  den  Karten  und
sonstigen  Schriftstücken  derselben  (G.  v.  31.  Juli  §.  41)
414.

Kattowitz  (Schlesien),  Errichtung  einer  Eisenbahn.  Direk.
tion  daselbst  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94  Mr.  III)  11.  25.
Kaufleute,  Aufhebung  der  Kabinetsordre  vom  4.  September
  1823  wegen  der  Stempelpflichtigkeit  der  Dispositionsscheine
  der  Banquiers  und  Kaufleute  (G.  v.  31.  Juli
§.  35)  429.
Kaufmännische  Verpflichtungsscheine,  Stempel  zu
denselben  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  58  II)  461.
Kaufverträge,  Aufhebung  des  Gesehes,  betr.  die  Stempel.
steuer  für  Kaufverträge  im  kaufmännischen  Verkehr,  vom
6.  Juni  1884  (G.  v.  31.  Juli  §.  85)  429.
Stempel  zu  Kaufverträgen  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  32)
449.
s.  auch  Verträge,
Kaufwerthstempel,  s.  Stempel.
Kautionen,  s.  Amtskautionen.

Sachregister.

1895.

Kempen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschluffrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Mai)  171.
Kerben  (Nheinprorinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für

Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Jan.)  4.

Kiebitzeier,  zum  Ausnehmen  derselben  bedarf  es  keines
Jagdscheines  (G.  v.  31.  Juli  §.  2)  304.  ·

Kinder,GcbühtcaderGerichtefürAtweiaanbekfcpungen
zwischen  den  Kindern  und  ihrem  Vater  in  Schleswig-Holstein
  (G.  v.  25.  Juni  §.  86)  233.  —  dezgl.  für
Entscheidungen,  betr.  die  Erziehung  der  Kinder  (ebend.
§5.  95)  236.  —  desgl.  für  die  Genehmigung  der  Veräußerung
  von  Vermögen  der  Hauskinder  (ebend.).

s.  auch  Deszendenten,  Minderjährige.

Kindertaufen,  s.  Taufen.

Kindesstatt,  Annahme  an  Kindesstatt,  s.  Adoptlon.

Kirchberg  (RNheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  April)  153.  (Verf.
v.  24.  Juni)  199.  (Verf.  v.  30.  Juli)  297.  (Verf.
v.  12.  Nov.)  559.

Kirche  (Kirchensachen),  Gebühren  der  Gerichte  für  die
Verhandlungen  über  den  Austritt  aus  der  Kirche  (G.  v.
25.  Juni  §.  104)  238.

s.  auch  Religionsgesellschaften.

Kirchenabgaben,  Gebührenfreiheit  der  Kirchen  in  gerschtlichen
  Angelegenheiten  (G.  v.  25.  Juni  S.  8  Nr.  4)  205

Befreiung  deutscher  Kirchen  von  der  Stempelsteuer
(G.  v.  31.  Juli  §.  5c)  415.
s.  auch  Stolgebühren.

Kirchenbücher,  Gebühren  in  Angelegenheiten  der  bei
den  Gerichten  aufbewahrten  Kirchenbücher  (G.  v.  25.  Juni
5.  80)  231.

Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  für  die
evangelisch  lutherische  Kirche  der  Provinz  Schleswig.
Holstein,  desgl.  für  die  evangelischen  Gemeinden  im
Amtsbezirk  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden,  in  welchen
Fällen  Abänderungen  derselben  der  Bestätigung  durch
ein  Staatsgesetz  bedürfen  (G.  v.  14.  Juli)  281.  —  desgl.
bezüglich  der  evangelisch  reformirten  Kirche  der  Provinz
Hannover  (G.  v.  14.  Juli)  283.  —  desgl.  bezüglich  der
evangelischen  Kirche  im  Bezirk  des  Konsistoriums  zu  Cassel
(G.  v.  14.  Juli)  284.

Kirchengesetze  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein  und
den  Konsistorialbezirk  Wiesbaden,  Bestätigung  derselben
durch  ein  Staatsgesey  (G.  v.  14.  Juli  §H.  1,  2)  181.
—  degl.  bezüglich  der  evangelisch.  reformirten  Kirche  der
Provinz  Hannover  (G.  v.  14.  Juli  S.  1)  283.  —  desgl.
bezüglich  der  evangelischen  Kirche  im  Bezirk  des  Konfistoriums
  zu  Cossel  (G.  v.  14.  Juli  S.  1)  2684.
        <pb n="63" />
        Sachregister.

Küchenverfasfsung,  Abänderung  des  Gesetzes  vom  6.  April
1878,  betr.  die  evangelische  Kirchenverfassung  in  der
Provinz  Schleswig  Holstein  und  in  dem  Amtsbezirk  des
Konsistoriums  zu  Wiesbaden  (G.  v.  14.  Juli)  281.  —
besgl.  des  Gesetzes  vom  6.  August  1883,  betr.  die
Kirchenverfassung  der  evangelisch  reformirten  Kirche  der
Movoinz  Hannover  (G.  v.  14.  Juli)  283.  —  desgl.  des
Gesezes  vom  19.  März  1886,  betr.  die  Kirchenverfassung
der  evangelischen  Kirche  im  Bezirk  des  Konsistoriums  zu
Cassel  (G.  v.  14.  Juli)  284.

Kirn  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  22.  März)  44.  (Verf.
v.  13.  Mai)  171.  (Verf.  v.  19.  Aug.)  477.

Kleinbahnen,  s.  Eisen  bahn-Angelegenheiten.

Kleinbahnobligationen,  Ausgabe  von  Kleinbahnöbligationen
  für  die  Preußische  Bfandbriefbank  zu  Berlin
riv.  v.  16.  März)  184  Nr.  3.

#Meinhandel  mit  Getränken  auf  dem  Laude,  Aufhebung
k#  Liffer  2  der  Kabinetsordre  vom  7.  Februar  1835  in
Betreff  des  Betriebes  desselben  (G.  v.  31.  Juli  §.  35)  429.

#einderbewahranstalten,  Befreiung  derselben  von
bka  Sumpelsteuer  (G.  v.  31.  Juli  S.  5d)  416.

Mugerberg,  Drainagegenossenschaft  im  Kreise  Friedland
  a.  Alle  (Stat.  v.  17.  Sept.)  561  Nr.  6.

König,  Ernennung  der  Präsidenten  der  Königlichen  Eisenbahndirektion
  durch  den  König  (A.  E.  v.  15.  Dez.  91,
Verw.  Ordn.  §.  6)  14.  —  desgl.  des  Dircktors  und
der  Mitglicher  des  Direktoriums  der  Preußischen  Central.
Genossenschafts=  Kasse  (G.  v.  31.  Juli  S.  8)  312.

Befreiung  des  Königs  von  der  Stempelsteuer  (G.  v.

31.  Juli  §.  5  a)  415.

Königin,  Befreiung  der  Königin  von  der  Stempelsteuer
(G.  v.  31.  Juli  §.  5  a)  415.

Königliche  Kommission  für  Brotterode,  s.  Kommission.

Könlgliche  Wittwen,  Befreiung  der  Königlichen  Wittwen
ron  der  Stempelsteur  (G.  v.  31.  Juli  §.  5  a)  415.

Königsberg  (Regierungsbezirk),  anderweite  Regelung  der
Angelegenhciten  der  Verwaltung  der  direkten  Steuern,
sowie  der  Domänen=  und  Forstverwaltung  bei  der
Regierung  in  Königsberg  (V.  v.  4.  Juni)  187.

Königsberg  (Restdenz-  und  Hauptstadt),  Errichtung  einer
Eisenbahndirektion  daselbst  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94  Nr.  III)
11,  26.  —  Anderweite  Abgrenzung  des  Bezirks  (A.  E.
17.  April  Nr.  1)  151.

Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der  Stadt  Königsberg
  i.  Pr.  im  Betrage  von  3  000  000  Mark  (Priv.  v.
18.  Febr.)  155  Nr.  4.

1895.

Königsberg  (Fortf.)

Bau  des  Königsberger  Seekanale  (A.  E.  v.  18.  März)
168  Nr.  2.

Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  Anleihen  der  Stadt
Königsberg  i.  Pr.  von  1886  und  1891  von  4  auf
3½  Prozent  (A.  E.  v.  1.  April)  184  Nr.  5.

Königsberg-Cranzer  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  6.

Königsee,  s.  Eisenbahnen  Nr.  30.

Königstein  (Hessen  =  Nassau),  Einfährung  ber  Städte.
ordnung  für  den  Regierungsbezirk  Wiesbaden  in  Königstein
  (V.  v.  14.  Jan.)  9.

Königswalde  (Westpreußen),  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Pr.  Stargard  (Stat.  v.
21.  Mai)  498  Nr.  2.

Königswinter  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  April)
153.

Köppelsdorf-Stockheimer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  24

Kohlhof  (Rheinprovinz),  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Ottweiler  (Stat.  v.  4.  März)
155  Nr.  6.

Kommanditgesellschaften,  Stempel  zu  Verträgen  über
die  Errichtung  derselben  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  250b)  444.

Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Stempel  zu
Verträgen  über  die  Errichtung  derselben  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  25  a)  444.

Kommission  für  Brokterode,  Königliche,  Bildung  und
Geschäfte  derselben  (V.  v.  30.  Okt.  §.  4  ff.)  553.
Kommissionsgebühren  der  Gerichtsbeamten  bei  Geschäften
  außerhalb  der  Gerichtsstelle  (G.  v.  25.  Juni
§5.  108  Nr.  5,  s.  111)  240.—  Aufhebung  des  Gesetzes
vom  9.  Mai  1851,  betr.  die  den  Justizbeamten  für  die
Besorgung  gerichtlicher  Geschäfte  außerhalb  der  ordent.
lichen  Gerichtsstelle  zu  bewilligenden  Kommissionsgebühren

(ebend.  §.  124  Nr.  2)  245.

s.  auch  Gebühren,  Tagegelber,  Reisekosten.

Kommnnalabgabengesetz  (v.  14.  Juli  1893),  Ergänzung
desselben  durch  §.  48a,  Abänderung  der  §§.  49,  50
und  93  (G.  v.  30.  Juli)  409.

Kommunalobligationen,  Fortdauer  des  der  Schlesischen
Bodenkredit  =  Aktienbank  zu  Breslau  unter  dem

13.  März  1872
7.Dezember  1894
von  Kommunalobligationen  (A.  E.  v.  31.  Dez.  94)  184
Nr.  1.

27

ertheilten  Privileginms  zur  Ausgabe

5b-
        <pb n="64" />
        25
Kommunalobligationen  (Forts.)

Pfandbriefbank  zu  Berlin  (Priv.  v.  16.  März)  184  Nr.  3.

Fortdauer  des  der  Pommerschen  Hypotheken-  Aktien-.

  1.  Oktober  1866  .
bank  zu  Stettin  unter  dem  #Sttr  ra  iss  ertheilten
Privilegiums  zur  Ausgabe  von  Kommunalobligationen
(A.  E.  v.  13.  Juni)  567  Nr.  1.

Kommunalverbände,  Stemvelfreiheit  der  für  dieselben
ausgestellten  Schuldverschreibungen  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  58  II  d)  461.

Kommunen,  s.  Gemeinden.

Konarzewo-Salina  (Prov.  Posen),  Drainagegenossenschast
  daselbst  im  Kreise  Krotoschin  (Stat.  v.  29.  Aug.)
546  Nr.  6.

Konfirmation,  Ordnung  der  Konfirmation  in  der
cvangelisch  lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover
(Kirch  G.  v.  5.  April)  148.

Konkurs,  Eintragung  des  Konkurses  in  das  Grundbuch
in  dem  Gebict  der  vormals  freicn  Stadt  Frankfurt
sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
  Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau
  (G.  v.  19.  Aug.  8.  23)  486.

Folgen  des  Konkursverfahrens  über  das  Vermögen
der  Eigeuthümer  von  Privateisenbahnen  und  Kleinbahnen
(G.  v.  19.  Aug.  SF.  39  ff.)  511.

Konkursverwalter,  Befugnisse  und  Thätigkeit  desselben
bei  Konkursen  über  das  Vermögen  von  Privateisenbahnen
und  Kleinbahnen  (G.  v.  19.  Aug.  S8§.  48,  50,  53  bis  55)  513.

Konnossemente  der  Seeschiffer,  Beurkundungen  der  Ueber.
tragungen  derselben  durch  Indossament  sind  stempelfrei
(Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  2)  433.

Konsens  zur  Uebernahme  einer  Vormundschaft  seitens
eines  Beamten  oder  einer  Militärperson,  Stempelfreihcit
desselben  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  15)  438.

s.  auch  Heirathsgenehmigung.

Konsistorien,  Errichtung  einer  Abtheilung  Berlin  im
Konsistorium  der  Provinz  Brandenburg  (A.  E.  v.
14.  Jan.)  7.

Konsolidation  von  Bergwerkseigenthum,  Stempel  zu
berselben  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  33)  452.

Konsortialloofe,  s.  Almendloose.

Kontroleure,  Tagegelder  der  technischen  Kontrolcurc  der
Staatseisenbahnverwaltung  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  9,
§.  5  Nr.  2)  38.  —  Reisekosten  (ebend.  §.  2)  39.  —
Entschädigungen  (ebend.  §.  9)  10.  —  Unzugskosten
(V.  v.  1.  März  §.  1  Nr.  1)  41.

Sachregister.

1895.

Konzession,  Uebertragung  bes  Rechts  auf  Erthellung  von
Fährkonzessionen  von  dem  Finanzminister  auf  den  Minister
der  öffentlichen  Arbeiten  (A.  E.  v.  31.  Dez.  94)  43.

Stempel  zu  Konzessionen  zum  Betriebe  von  Apotheken
(Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  22a)  438.
s.  auch  Erlaubnißertheilung.

Korporationen,  Vergütung  der  Rotare  für  die  Beurkundung
  von  Satzungen  oder  Beschlüsse  derselben
(Geb.  O.  v.  25.  Juni  §.  28  Nr.  1  u.  2)  262.

Stempel  zu  Verträgen  über  die  erstmalige  Feststellung
des  Statuts  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  25e)  444.—  Stempelfreiheit
  der  für  Korporationen  ländlicher  oder  städtischer
Grundbesitzer  ausgestellten  Schuldverschreibungen  (ebend.
Nr.  584)  461.

Kosten  in  gerichtlichen  Angelegenheiten,  s.  Gerichtskosten.

Kostenfreiheit,  s.  Gebührenfreiheit.

Kostentarif,  Aufhebung  des  Kostentarifs  zur  Grundbuchordnung
  vom  5.  Mai  1872  (G.  v.  25.  Juni  F.  124
Nr.  2)  245.  —  desgl.  zu  dem  Gesetze  vom  12.  April  1888
über  das  Grundbuchwesen  2c.  im  Geltungsbereiche  des
Rheinischen  Rechts  (ebend.  §.  124  Nr.  5)  246.  —  desgl.
zu  dem  Gesetze  vom  28.  Mai  1873  über  das  Grundbuchwesen
  in  der  Provinz  Hannover  (ebend.  §.  124  Nr.  6)
247.  —  desgl.  zu  dem  Gesetze  vom  23.  März  1873
über  das  Grundbuchwesen  im  Jadegebiet  ((ebend.).

Kostenvorschuß  in  gerichtlichen  Angelegenheiten  (G.  v.
25.  Juni  §.  60)  204.  —  Kostenvorschuß  an  Notare
(Geb.  O.  v.  25.  Juni  §.  25)  261.

Krahnmeister  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Anstellung
derselben  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94,  Verw.  Ordn.  §.  16
Nr.  3)  17.  —  Toagegelder  derselben  (V.  v.  4.  März,
#.  1  Nr.  48)  39.  —  Reisekosten  (ebend.  §.  2)  39.  —
Umzugskosten  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  4)  42.

Krahnwärter  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Anstellung
derselben  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94,  Verw.  Ordn.  §.  16
Nr.  3)  17.  —  Tagegelder  derselben  (V.  v.  4.  Märg
8.  1  Nr.  49)  39.  —  Reisekosten  (ebend.  §.  2)  39.  —
Umzugskesten  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  4)  4.

Kranke,  Gebühren  der  Notare  für  Beurkundungen  am
Krankenlager  (Geb.  O.  v.  25.  Juni  S.  7)  257.

Krankenanstalten,  öffentliche,  Gebühreufreiheit  derselben
in  gerichtlichen  Angelegenheiten  (U.  v.  25.  Juni  §.  8
Nr.  2)  205.  .

Befreiung  derselben  von  der  Stempelsiener  (G.  v.
31.  Juli  §.  54)  416.

s.  auch  Hospitäler.
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        Sachregister.

Krankengelder,  Stempelfreiheit  für  die  wegen  Zahlung
berselben  einzureichenden  Zeugnisse  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  777)  470.

Kroankenversich  gskaffen,  Stempelfreiheit  derselben
(Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  25e)  444.

Krassow  (Schlesien),  Drainagegenossenschaft  daselbst  im
Kreise  Pleß  (Stat.  v.  31.  Juli)  532  Nr.  9.

Kreditinstitute,  landschaftliche,  s.  Landschaften.

Kreisanleihen,  s.  die  einzelnen  Kreise.

Kreisansschuß,  Befugniß  desselben  in  Fischereiangelegenheiten
  der  Rheinprovinz  (G.  v.  25.  Juni  §.  3,  4,  6,
3,  ,  11,  12,  14,  15,  12)  267.  ·

Kreissynodalverbände,  Vertretung  derselben  in  vernögensrechtlichen
  Angelegenhciten  (G.  v.  18.  Juni)  271.
(Lich.  C.  v.  16.  Juni)  272.

Kreissynoden,  Wegfall  der  vereinigten  Kreissynoden  von
Veclin  (Kirch.  G.  v.  17.  Mai  Art.  II)  181.

Kreiwitz  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst
Etat.  v.  18.  Juni)  300  Nr.  6.

Krenzuach  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrift
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  22.  März)  44.
#Kchenfliest.  Regulirungsgenossenschaft,  s.  Drage.  Regulinssgenossenschaft.



Kätigungsrecht  des  Gläubigers  einer  Bahnpfandschuld
(e.  v.  19.  Aug.  .  18)  506.

Küstereien,  Gebührenfreihcit  derselben  in  gerichtlichen
Angelegenheiten  (G.  v.  25.  Juni  §.  8  Nr.  4)  205.

Kuxe,  Stempel  zu  Kuxscheinen  2c.  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  34)
453.

L.

btabenzsee,  Entwässerungsgenossenschaft  der  Wiesen  am
Labenzsec  im  Kreise  Rosenberg  (Stat.  v.  10.  Jan.)  498
Nr.  1.

ghademeister  der  Staatscisenbahnverwaltung,  Tagegelder
derselben  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  33)  38.  —  Reise.
kosten  (ebend.  §.  2)  39.  —  Umzugskosten  (V.  v.  4.  März
K.  1  Nr.  3)  42.

Ladescheine  der  Frachtführer,  Beurkundungen  der  Uebertragungen
  derselben  durch  Indossament  sind  stempelfrei
(Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  2)  433.

Ladumg,  s.  Vorladung.

Wgerscheine,  Beurkundungen  der  Uebertragungen  derselben
  durch  Indossament  sind  stempelfrei  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  2)  433.

1895.  29

Landeseisenbahnrath,  Wahlen  des  Mitgliedes  desselben
durch  die  Bezirkseisenbahnräthe  (V.  v.  31.  Dez.  94)  1.

Landesherrliche  Standeserhöhungen  und  Guadenerweise,
  s.  Standeserhöhungen.

Landgüterrolle,  Gebühren  der  Gerichte  für  Eintragungen
und  Löschungen  in  Landgäterrellen  (G.  v.  25.  Juni  §.  73)
228.

Landrath,  Zuständigkeit  desselben  in  Fischereiangelegenheiten
der  Rheinprovinz  (G.  v.  25.  Juni  88.  7,  16)  268.  —
desgl.  für  die  Ertheilung  des  Jagdscheins  (G.  v.  31.  Juli
8.  1)  304.

Landrath  des  Kreises  Schmalkalden  als  Vorsitzender
der  Königlichen  Kommission  für  Brotterode  (V.  v.  30.  Okt.
SS.  4,  9,  11  bis  14,  16)  553.

Landschaften  (landschaftliche  Kreditverbände),  Abänderung
des  Verbandsstatuts  des  landschaftlichen  Kreditverbandes
für  die  Provinz  Schleswig-Holstein  vom  11.  Jannar
1882  (A.  E.  v.  10.  Jan.)  36  Nr.  8.

Genchmigung  des  Statuts  für  die  Schleswig.
Holsteinische  Landschaft  (A.  E.  v.  13.  Mai)  294
Nr.  3.

Genehmigung  des  vom  Generallandtage  der  Schle.
sischen  Landschaft  gefaßten  Beschlusses  wegen  Konrer.
tirung  höher  verzinslicher  Pfandbriefsdarlehen  in  dreiprozentige
  (A.  E.  v.  14.  Juli)  300  Nr.  7,  480  Nr.  9.

Genehmigung  des  1.Nachtrags  zur  Ostpreußischen
Landschaftsordnung  vom  7.  Dezember  1891,  des  7.  Nach.
trags  zum  Statut  der  Ostpreußischen  landschaftlichen
Darlehnskasse  vom  20.  Mai  1869  und  der  Abschätzungsgrundsäte
  der  Ostpreußischen  Landschaft  (A.  E.  v.  18.  Juni)
531  Nr.  2.  6

Genehmigung  1)  des  4.  Regulativs  wegen  Erweiterung
  der  Wirksamkeit  der  Posener  Landschaft,  2)  des
7.  Nachtrags  zum  Statut  derselben  vom  13.  Mai  1857,
zum  2.  Regulativ  vom  5.  November  1866  und  zum
3.  Regulativ  vom  4.  Mai  1885,  3)  des  1.  Nachtrags
zum  Statut  der  Posener  landschaftlichen  Darlehnskasse
vom  24.  Februar  1890  und  4)  des  Vertrages  zwischen
dem  System  der  Jahresgesellschaften  der  vierprozentigen
fandbriefe  und  dem  System  der  dreieinhalbprozentigen
Pfandbriese  über  das  Eigenthum  des  Geschäftslokals  und
des  Inventars  der  Posener  Landschaft  (A.  E.  v.  1.  Juni)
479  Nr.  1.

Genchmigung  der  vom  Generallandtage  der  Schle.
sischen  Landschaft  gefaßten  Beschlüsse  (A.  E.  v.  11.  Okt.)
562  Nr.  14.

Landstrasten,  s.  Chausseen.
        <pb n="66" />
        30

Landtag,  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages
(V.  v.  23.  Dez.)  569.

Landwirthschaftliche  Erbgüter,  s.  Erbgüter.  v

Landwirthschaftskammern,  Errichtung  derselben  für  die
Provinzen  Ostpreußen,  Westpreußen,  Pommern,  Brandenburg,
  Posen,  Schlesien,  Sachsen  und  Schleswig-Holstein
und  für  die  Regierungsbezirke  Cassel  und  Wiesbaden
(V.  v.  3.  Aug.)  363.  ·

LsudivltlhfchnftsfchnlethTitel-uanangvcthäcfnisse
der  Leiter  und  Lehrer  an  denselben  (A.  E.  v.  27.  Mai)
264.

Langenberg  (RNheinprevinz),  Amtegericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  10.  Dez.)  566.

Langen-Schwalbach  (Hessen=  Nassau),  Herabsehung  des
Jinsfußcs  der  Anleihe  der  Stadt  Langen-Schwalbach  von
1887  von  4  auf  3  ½  Prozent  (A.  E.  v.  4.  März)  520
Nr.  1.

Lauenburg  (Kreis  Herzegthum),  Ansah  und  Erhebung
der  Gerichtskosten  (G.  v.  25.  Juni  SF.  71,  118)  227.
253.  —  Aushebung  des  Gesetzes  vom  4.  Dezember  1869,
betr.  den  Ansatz  und  die  Erhebung  der  Gerichtskosten
(ebend.  §.  124  Nr.  3)  216.  —  desgl.  der  im  Kreise
Herzogthum  Lauenburg  geltenden  Hannoverschen  Verordnung
  vom  31.  Dezember  1813,  betr.  die  Erhebung  der
Stempelabgaben  (G.  v.  31.  Juli  S.  35)  429.

Lauterbach,  Genossenschaft  zur  Negulirung  desselben
(Stat.  v.  2.  Jan.)  32  Nr.  9.

Lebach,  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Mai)  171.
Lebensversicherung,  Stempel  zu  Verträgen  über  Lebensversicherungen

  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  70  a)  465.

Leer  (Brov.  Hannover),  s.  Meliorationen  Nr.  37.

Legalisation  von  Urkunden,  s.  Beglaubigung.

Lehus-,  Erbleihe-  und  senstige  Güter  in  dem  Gebiet
der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals
Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich  Hessischen
Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassan,  Eintragung
dieser  Güter  in  das  Grundbuch  (G.  v.  19.  Ang.  F.  20)
485.

Lehrer  (Oberlehrer,  Professoren)  an  Landwirthschaftsschulen,
  Titel-  und  Rangverhältnisse  derselben  (A.  E.
v.  27.  Mai)  264.

Lehrkontrakte  (Lehrverlräge),  Aufhebung  der  Kabineks.
ordre  vom  3.  Oltober  1845,  betr.  den  zu  Lehrkontrakten
erforderlichen  Stempel  (G.  v.  31.  Juli  §.  35)  429.

Stempelfreiheit  der  Lehrverträge  (ebend.  Tar.  Nr.  7  la)
467.
s.  auch  Verträgc.

Sachregister.

1895.

Lehrverträge,  s.  Lehrkontrakte.

Leibrentenverträge,  Stempel  zu  denselben  (Tar.  v.
31.  Juli  Nr.  36)  453.

s.  auch  Rentenverträge.
Leichenpässe,  Stempel  zu  denselben  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  49)  457.
Stempelfreiheit  für  Zeugnisse  behufs  Ausstellung
von  Leichenpässen  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  77)  470.
s.  auch  Pässe.

Leihgeschäft,  s.  Pfanbleihgeschäft.

Leistungen,  Berechnung  der  Stempelsteuer  von  Leistungen
(G.  v.  31.  Juli  §.  6)  417.

Leiter  der  Landwirthschaftsschulen,  Titel,  und  Rangverhältnisse
  derselben  (A.  E.  v.  27.  Mai)  264.

Lennep  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  11.  Okt.)  544.
(Verf.  v.  12.  Nov.)  559.

Lenz  &amp;amp;  Co.,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die
Firma  Lenz  &amp;amp;  Co.  zu  Stettin  zum  Bau  einer  Kleinbahn
vom  Bahnhofe  Strausberg  nach  Herzfelde  mit  Ab.
zweigungen  nach  den  Ziegelcien  zu  Hennickendorf  und
Herzfelde  (A.  E.  v.  6.  Nov.)  568  Nr.  7.  ·

Letztwillige  Verfügungen,  Gebühren  der  Gerichte  für  die
Aufnahme  2c.  derselben  (G.  v.  25.  Juni  8.  44)  217.  —.
Vergütung  der  Notare  für  die  Beurkundung  (Geb.  O.
v.  25.  Juni  S.  28  Nr.  1  u.  2)  262.

Stempel  zu  Versügungen  von  Todeswegen  aller
Art  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  66)  464.  -
s.  auch  Testamente.

Lichtenfels,  s.  Eisenbahnen  Nr.  25.

Liebenburg  (Prev.  Hannover),  Aenderung  des  Bezirks
des  Amisgerichts  (G.  v.  30.  Juli)  309.

Lieferungsverträge,  Aufhebung  des  Gesetzes,  betr.  die
Stempelsteuer  für  Lieferungsverträge  im  kaufmännischen
Verkehr,  vom  6.  Juni  1884  (G.  v.  31.  Juli  §.  35)  429.:

Stempel  zu  Lieferungsverträgen  (Tar.  v.  31  Juli
Nr.  32c)  449.
s.  auch  Verträge.

Liegnitz  (Schlesien),  Hcrabsetzung  des  Zinsfußes  der  An.
leihe  der  Stadt  Liegnih  von  1892.  von  4  auf  3½  Prozent
  (A.  E.  v.  1  April)  188  Nr.  1.

Limburg  (Hessen-Nassau),  Herabsetzung  des  Jinsfußes  der
Anleihen  der  Stadt  Limburg  von  1879  und  1887  auf
3⅛  Prozent  (A.  E.  v.  31.  Juli)  532  Nr.  8.

Linden  (Prov.  Hannover),  Umwandlung  der  von  der
Stadtgemeinde  Linden  1885  ausgegebenen  4  prozentigen
Auleihescheine  in  3½  prozentige  (A.  E.  v.  11.  Dez.  94)
6  Nr.  3
        <pb n="67" />
        Sachregister.

Lindlar  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  10.  Dez.)  566.
Lippe  (Fürstenthum),  Staatsvertrag  mit  Lippe  wegen  Herstellung
  einer  Eisenbahn  von  Schieder  nach  Blomberg

(v.  16  Jan.  94)  289.

Liquidation,  s.  Jwangsliquidation.

Liquidatoren  der  Privateisenbahnen  und  Kleinbahnen
(G.  v.  19.  Aug.  §§.  52  bis  57)  513.

Loburg  (Prov.  Sachsen),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Reichs-  (Militär.)  Fiskus  zur  Anlage
eines  Truppen-Uebungsplatzes  bei  Loburg  (A.  E.  v.
16.  März)  184  Nr.  2.

Löschungen  im  Grundbuche,  Bahngrundbuche,  s.  Grund.
buch,  Bahngrundbuch.

Lohnarbeiter,  Stempel  zu  Pässen  für  dieselben  (Tar.  v.
31.  Juli  Nr.  49)  457.

s.  auch  Arbeiter.

Lokomotiv  führer  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Tagegelder
  derselben  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  28)  38.  —
Reisekosten  (ebend.  §.  2.)  39.  —  Umzugskosten  (V.  v.
4.  März  §.  1  Nr.  2)  41.

Lokomotivheizer  der  Staatseisenbahnverwaltung,  An.
sielung  derselben  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94,  Verw.  Ordn.
&amp;amp;  16  Nr.  3)  17.  —  Tagegelder  derselben  (V.  v.  4.  März
§5.  1  Nr.  41)  39.  —  Reisekosten  (ebend.  §.  2)  39.  —
Umzugskosten  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  4)  42.

Lombarddarlehn,  s.  Darlehn.

Lombardgeschäfte  der  Preußischen  Central.  Genossenschafis.
  Kasse  (G.  v.  31.  Juli  §.  2  Nr.  5)  311.

Lustbarkeiten,  Stempel  zu  der  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde
  zur  Veranstaltung  von  Lustbarkeiten  (Musik.
aufführungen,  Singspielen,  Gesangs-  und  deklamatorischen
Vorträgen,  theatralischen  Vorstellungen)  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  39)  454.

s.  auch  Veranstaltungen.

Luxemburg  (Greßherzogthum),  Regelung  der  Fischereiverhältnisse
  zwischen  Preußen  und  Luxemburg  (Staatsvertr.
v.  5./15.  Nov.  92)  157.  (G.  v.  17.  April)  165.

M.

Mäller,  Stempel  zu  Urkunden  über  die  Bestätigung  oder
Anstellung  vereidigter  Mäkler  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  40)
454.

Magazinaufseher  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Anstellung
  derselben  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94,  Verw.  Ordn.

1895.  31

Magazinaufseher  (Forts.)

CK.  16  Nr.  3)  17.—  Tagegelder  derselber  (V.  v.  4.  März
5.  1  Nr.  40)  38.  —  Reisekosten  (ebend.  F.  2)  39.  —
Umzugskosten  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  3)  42.  *-5

Magdeburg  (Regierungebezirk),  anderweite  Regelung  der
Angelegenheiten  der  Verwaltung  der  direkten  Steuern,

sowie  der  Oemänen,  und  Forstverwaltung  bei  der  Regierung
  in  Magdeburg  (V.  v.  4.  Juni)  187.

Magdeburg  (Stadbt),  Umgestaltung  der  Eisenbahndirektion
daselbst  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94  Nr.  III)  11.  26.

s.  auch  Eisenbahnen  Nr  26.

Malmedy  (Nheinprevinz),  Amtzgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  7.  Febr.)  29.
(Verf.  v.  22.  März)  44.  (Verf.  v.  13.  April)  153.
(Verf.  v.  13.  Mai)  171.

Marburg  (Gessen-Nassau),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Marburg  zur  Herstellung
einer  Klärbeckenanlage  sowie  zur  Verlegung  des  diese
Anlage  mit  dem  Hauptsammelkanale  verbindenden  Zuleitungskanals
  (A.  E.  v.  31.  Dez.  94)  35  Nr.  6.

Marienburg-Mlatwkaer  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen
Nr.  27.

Marienwerder  (Wesipreußen),  s.  Eisenbahnen  Nr.  21.

Maschineninspektionen  der  Staatseisenbahnverwaltung,
Obliegenheiten  derselben  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94,  Verw.
Ordn.  §.  11)  17.  «

Maschinenwärter  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Anstellung
  derselben  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94,  Verw.  Ordn.
§S.  16  Nr.  3)  17.—  Tagegelder  derselben  (V.  v.  4.  März
§.  1  Nr.  41)  39.  —  Reisekosten  (ebend.  §.  2)  39.  —
Umzugskosten  (V.  v.  4.  März  F.  1  Nr.  4)  42.

Maschinisten  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Tagegelder
derselben  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  28)  38.  —  Reisekosten
  (ebend.  §.  2)  39.  —  Umzugskosten  (V.  v.  4.  März
S.  1  Nr.  2)  41.

Materialienverwalter  der  Staatseisenbahnverwaltung,
Tagegelder  derselben  (V.  v.  4.  März  8.  1  Nr.  14  u.  23)
38.  —  Reisekosten  (ebend.  §.  2)  39.  —  Umzugskosten
derselben  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  1  u.  2)  41.

Matrosen  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Anstellung
derselben  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94,  Verw.  Ordn.  K.  16
Nr.  3)  17.  —  Tagegelder  derselben  (V.  v.  4.  März
g.  1  Nr.  42)  39.  —  Reisekosten  (ebend.  §.  2)  39.  —
Umzugskosten  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  4)  42.

Mayen  (Rheinprevinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Jan.)  4.  (Verf.
v.  22.  März)  44.  (Verf.  v.  24.  Juni)  199.  (Verf.
v.  10.  Dez.)  566.
        <pb n="68" />
        32

Mehren  (Rheinprovinz),  Ent  ·  und  Bewãsserungsgenossen  ·
schaft  daselbst  im  Kreise  Altenkirchen  (Stat.  v.  1.  Sept.)
546  Nr.  —.

Meliorationen  (Wiesenverbände  2c.):

I.  Provinz  Ostpreußen.

1)  Drainagegenossenschaft  zu  Carlsberg  im  Kreise
Memel  (Stat.  v.  17.  Sept.)  561  Nr.  7.

2)  Drainagegenossenschaft  Klingenberg  im  Kreise
Friedland  a.  Alle  (Stat.  v.  17.  Sept.)  561  Nr.  6.

3)  Genossenschaft  zur  Regulirung  des  Lauterbaches
im  Kreise  Heiligenbeil  (Stat.  v.  2.  Jan.)  32  Nr.  9.

4)  Genossenschaft  zur  Regulirung  des  Mooßnerflusses
  im  Kreise  Oletzko  (Stat.  v.  17.  Sept.)  561
Nr.  8.

5)  Drainagegenossenschaft  zu  Quednau-Cummerau
im  Landkreise  Königsberg  (Stat.  v.  13.  Juni)  479
Nr.  2.

6)  Drainagegenossenschaft  Ragnit  im  Kreise  Ragnit
(Stat.  v.  6.  Febr.)  155  Nr.  2.

7)  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Scheufelsdorf
  im  Kreise  Ortelsburg  (Stat.  v.  31.  Juli)
535  Nr.  3.

8)  Drainagegenossenschaft  Stepponaten  (Stat.  v.
6.  Dez.  94)  35  Nr.  2.

9)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Wolfshagen  in  den
Kreisen  Rastenburg  und  Gerdauen  (Stat.  v.  19.  Aug.)
546  Nr.  4.

II.  Provinz  Westpreußen.

10)  Ent.  und  Bewässerungsverband  Groß.  Brodsende
im  Elbinger  Deichverbande  und  Kreise  Stuhm  (Stat.
v.  15.  Dez.  94)  46  Nr.  1,  173  Nr.  1.

11)  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Königs.
walde  im  Kreise  Pr.  Stargard  (Stat.  v.  21.  Mai)
498  Nr.  2.

12)  Entwässerungsgenossenschaft  der  Wiesen  am  Labenzsee
  im  Kreise  Rosenberg  (Stat.  v.  10.  Jan.)  498  Nr.  1.

13)  Meliorationsverband  für  das  Sguirawener  Bruch
im  Kreise  Berent  (Stat.  v.  17.  Mai)  294  Nr.  4.

III.  Provinz  Brandenburg.

14)  Gliehener  Meliorationsverband  (Stat.  v.  29.  Mai)
294  Nr.  5.

15)  Meliorationsgenossenschaft  zu  Nesselgrund  im
Kreise  Soldin  (Stat.  v.  9.  Jan.)  32  Nr.  11.

16)  Schwedter  Wassergenossenschaft  zu  Niederkränig
im  Kreise  Königsberg  N.-M.  (Stat.  v.  13.  Mai)
266  Nr.  3,  274  Nr.  3.

Sachregister.
Meliorationen  (Foris)

1895.

IV.  Provinz  Pommern.
17)  Wassergenossenschaft  der  Heuerwiesen  in  Bärwalde
(Stat.  v.  18.  Febr.)  46  Nr.  3.
18)  Drage-  und  Küchenfließ-  Regulirungsgenossenschaft
  im  Kreise  Dramburg  (Stat.  v.  6.  Dez.  94)
2  Nr.  2.

V.  Provinz  Posen.

19)  Entwässerungsgenossenschaft  Belencin-Pierczyn
(Stat.  v.  22.  Mai)  299  Nr.  2.

20)  Dramagegenossenschaft  zu  Dubin  (Stat.  v.  13.  Juni)
479  Nr.  3.

21)  Drainagegenossenschaft  zu  Druzyn  im  Kreise  Grätz
(Stat.  v.  6.  Dez.  94)  31  Nr.  4.

22)  Drainagegenossenschaft  zu  Großdorf  bei  Buck  im
Kreise  Grätz  (Stat.  v.  6.  Dez.  9t4)  31  Nr.  3.

23)  Entwässerungsgenossenschaft  Jankowo.  Gora  im
Kreise  Schroda  (Stat.  v.  6.  April)  184  Nr.  6.

24)  Drainagegenossenschaft  zu  Konarzewo-Salnia
im  Kreise  Krotoschin  (Stat.  v.  29.  Aug.)  546  Nr.  6.

VI.  Provinz  Schlesien.

25)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Arnsdorf  im  Kreise
Strehlen  (Stat.  v.  4.  Sept.)  546  Nr.  9.

26)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Dirschelwitz  im
Kreise  Neustadt  O.  S.  (Stat.  v.  13.  Aug.)  535
Nr.  5.  #

27)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Friedland  im  Kreise
Falkenberg  O.  S.  (Stat.  v.  1.  Sept.)  546  Nr.  7.

28)  Drainagegenossenschaft  zu  Glausche  (Stat.  v.
4.  März)  173  Nr.  2.

29)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Groß.  Schnellendorf
  im  Kreise  Falkenberg  O.  S.  (Stat.  Nachtr.
v.  17.  Mai)  280  Nr.  11.

30)  Drainagegenossenschaft  zu  Krassow  im  Kreise
Pleß  O.  S.  (Stat.  v.  31.  Juli)  532  Nr.  9.

31)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Kreiwit  im  Kreise
Neustadt  O.  S.  (Stat.  v.  18.  Juni)  300  Nr.  6.

32)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Nassadel  I,  II,  1II,
Nassadel-Goslau  und  Schieroslawitz  im
Kreise  Kreuzburg  O.  S.  (Stat.  v.  15.  März)  173
Nr.  4.

33)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Reisse  (Stat.  v.
5.  Juni)  300  Nr.  5.  *

34)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Roschkowitz  im
Kreise  Kreuzburg  O.  S.  (Stat.  v.  5.  Febr.)  149
Nr.  1.  «
        <pb n="69" />
        Sachregister.

Meliorationen  (Forts.)
35)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Roschowihywald
im  Kreise  Cosel  (Stat.  v.  29.  Aug.)  536  Nr.  11.

VII.  Provinz  Schleswig-Solstein.
36)  Entwässerungsgenossenschaft  an  der  Krückau  und
Offenau  zu  Offenau  im  Kreise  Pinneberg  (Stat.
v.  27.  März)  184  Nc.  4.

VIII.  Provinz  Hann  over.

37)  Genosseuschaft  zur  Eutwässerung  sielpflichtiger  Grundstücke
  in  den  Land  bezw.  Stadtkreisen  Aurich,
Emden  und  Leer  (Stat.  v.  3.  Aug.)  550  Nr.  1.

38)  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  an  der  Fuhse
von  Lengede  bis  Steinbrück  zu  Groß-Lafferde  im
Kreise  Peine  (Stat.  v.  19.  Aug.)  550  Nr.  2.

39)  Hammeschleusen-Acht,  Abänderung  des  Verbandsstatuts
  vom  22.  Juni  1874  (A.  E.  v.  7.  Jan.)
36  Nr.  7.

IX.  Provinz  Hessen-Nassan.
40)  Eut,  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Alten.
ritte  im  Landkreise  Cassel  (Stat.  v.  6.  Dez.  91)
6  Nr.  2.
X.  Rheinprovinz.

41)  Entwässerungsgenossenschaft  II  zu  Basberg  (Cchnerath)
  im  Kreise  Daun  (Stat.  v.  11.  Mai)  291
Nr.  2.

42)  Wiesen-Entwässerungsgenossenschaft  II  zu  Brück  im
Kreise  Daun  (Stat.  v.  25.  März)  279  Nr.  2

43)  Entwässerungsgenossenschaft  II  zu  Daun  im  Kreise
Daun  (Stat.  v.  14.  Juli)  524  Nr.  3.

44)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Dudeldorf  im
Kreise  Bitburg  (Stat.  v.  6.  Okt.)  562  Nr.  13.

45)  Entwässerungsgenossenschaft  II  zu  Fließem  im
Kreise  Bitburg  (Stat.  v.  25.  März)  280  Nr.  4.

46)  Entwässerungsgenossenschaft  III  (Wiesenentwässerung)
zu  Gondelsheim  im  Kreise  Prüm  (Stat.  v.
22.  Ang.)  550  Nr.  3.

47)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Grausdorf  im
Kreise  Wittlich  (Stat.  v.  1.  April)  280  Nr.  8.

48)  Wiesengenossenschaft  zu  Gransdorf-  Spangdahlem
  im  Kreise  Wittlich  (Stat.  v.  18.  Juni)
523  Nr.  2.

49)  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Gusenburg
im  Kreise  Trier  (Land]  (Stat.  v.  31.  Aug.)  561  Nr.  4.

50)  Ent-  und  Bewässerungögenossenschaft  zu  Helfant
im  Kreise  Saarburg  (Stat.  v.  26.  Nov.  94)  31  Nr.  2.

Gesetz=  Samml.  1895.

1895.

Meliorationen  (Forts.)

51)  Entwässerungsgenossenschaft  Herforst.  Speicher  zu
Herforst  im  Kreise  Vitburg  (Stat.  v.  25.  März)
279  Nr.  3.

Eutwässerungsgenossenschaft  zu  Hinterweiler

Kirchweiler  im  Kreise  Daun  (Stat.  v.  14.  Juliö

532  Nr.  5

)  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Kohlbof

im  Kreise  Ottweiler  (Stat.  v.  4.  März)  155  Nr.  6.
51)  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Mehren

im  Kreise  Altenkirchen  (Stat.  v.  1.  Sept.)  546  Nr.  8

55)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Mötsch  im  Kreise
Bitburg  (Stat.  v.  14.  Juli)  532  Nr.  4.

56)  Wiesengenossenschaft  zu  Nahbollenbach  im  Kreise
St.  Wendel  (Stat.  v.  25.  Juni)  479  Nr.  6.

57)  Entwässerungsgenossenschaft  III  zu  Neroth  im  Kreise
Daun  (Stat.  v.  1.  April)  280  Nr.  9.

58)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Olzheim  im  Kreise
Prüm  (Stat.  v.  14.  Juli)  524  Nr.  4.

59)  Auflösung  der  Wiesengenossenschaft  im  Prümthale
zu  Olzheim  im  Kreise  Prüm  (A.  E.  v.  18.  Febr.)
155  Nc.  3.

60)  Wiesengenossenschaft  zu  Reimsbach  im
Merzig  (Stat.  v.  18.  Febr.)  168  Nr.  1.

61)  Entwässerungsgenossenschaft  III  zu  Schwirzheim  im
Kreise  Prüm  (Stat.  v.  11.  Mai)  294  Nr.  1.

62)  Entwässerungsgenossenschaft  III  zu  Sefferweich  im
Kreise  Bitburg  (Stat.  v.  25.  März)  280  Nr.  4.
63)  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  Sottersbach.
thal  zu  Herdorf  im  Kreise  Altenkirchen  (Stat.  v.

27.  Juli)  535  Nr.  2

64)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Steffeln  im  Kreise
Prüm  (Stat.  v.  25.  März)  280  Nr.  6.

65)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Traupberg  im  Kreise
Daun  (Stat.  v.  13.  Juni)  479  Nr.  4.

66)  Entwässerungsgenossenschaft  11  zu  Watßerath  im
Kreise  Prüm  (Stat.  v.  25.  März)  280  Nr.  7.

Merseburg  (Regierungsbezirk),  anderweite  Regelung  der
Augelegenheiten  der  Verwaltung  der  direkten  Steuern,
sowie  der  Domänen-  und  Forstverwaltung  bei  der  Re.
gierung  in  Merseburg  (V.  v.  4.  Juni)  187.

Merzig  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  7.  Febr.)  29.  (Verf.
v.  13.  Mai)  171.  (Verf.  v.  19.  Aug.)  477.  (Verf.
v.  12.  Nov.)  559.

Mettmann  (RNheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfeist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  24.  Juni)  199.
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33

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Kreise
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        34  Sachregister.

Miethe  (Miethsverträge),  Stempel  zu  Miethsverträgen
(Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  48)  455.

Eintragung  von  Miethe  in  das  Grundbuch  in  den
vormals  Großherzoglich  Hessischen  Gebietstheilen  (G.  v.
19.  Aug.  §S.  9)  483.  ·

AkilliåkanwåktehAnstellungderselbenimStaatscisens
bahndicnst(A.E.v.15.Dcz.94,va.Ordn.§.18)ls.

Militärfiskus,  s.  Reichs-(Militär.)  Fiskus.

Militärpersonen,  Gebührenfreiheit  derselben  in  gericht.
lichen  Angelegenheiten  (G.  v.  25.  Juni  S.  8  Nr.  5)  205.

Stempelfreihcit  für  Heirathsgenchmigungen  für  dieselben
  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  28)  448.

Minden  (Westfalen),  Ausgabe  von  Anleihescheinen  der
Stadt  Minden  im  Betrage  von  2  564  000  Mark  (Priv.
v.  3.  Ang.)  535  Nr.  4.

Minderjährige,  Einführung  des  Gesetzes  vom  12.  Juli
1875  über  die  Geschäftsfähigkeit  Minderjähriger  in
Helgokand  (V.  v.  14.  Jan.)  3.

Ansatz  der  Kosten  in  gerichtlichen  Angelegenheiten
minderjähriger,  unter  Vormundschaft  stehender  Personen
(G.  v.  25.  Juni  F.  7)  206.

s.  auch  Kinder,  Vormundschaft.

Mingefluß,  Durchstich  desselben  bei  Jahischken  (A.  E.
v.  11.  Dez.  94)  35  Nr.  3.

Minister  der  öffentlichen  Arbeiten,  Befugnisse  desselben
  in  Beziehung  auf  die  Verwaltung  der  Staatseisenbahnen
  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94,  Verw.  Ordn.  K.  1
bis  6,  8  bis  17,  19,  21)  12.

Uebergang  der  Verwaltung  des  Verkehrsabgaben.
wesens  von  dem  Finanzminister  auf  den  Minister  der
öffenklichen  Arbeiten  (A.  E.  v.  31.  Dez.  94)  43.

Befugnisse  des  Ministers  in  Angelegenheiten  der
Privateisenbahnen  und  Kleinbahnen  (G.  v.  19.  Ang.
S#F.  17,  40)  505.

Minister  des  Innern,  die  Auflösung  der  Königlichen
Kommission  für  Brotterode  nach  Erledigung  der  Geschäfte
erfolgt  durch  denselben  (V.  v.  30.  Okt.  §.  16)  558.

Minister  für  Handel  und  Gewerbe,  Ueberweisung
des  ländlichen  Fortbildungsschulwesens  von  dem  Ressort
dicses  Ministers  auf  das  des  Ministers  für  Landwirth.
schaft,  Domänen  und  Forsten  (A.  E.  v.  211.  Jan.)  77.

Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und
Forsten,  Ueberweisung  des  ländlichen  Fortbilbungsschulwesens
  von  dem  Ressort  des  Ministers  für  Handel
auf  das  des  erstgenannten  Ministers  (A.  E.  v.  24.  Jan.)  77.

1895.

Mitglieder  (Ober-Regierungsrath,  Ober.  Baurath)  der
Eisenbahndirektionen,  Erfordernisse  der  Anstellung  als
solche  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94,  Verw.  Ordn.  .  17)  18.  —
Stellung,  Rechte  und  Pflichten  derselben  (ebend.  §§.  6
bis  8)  14.  —  Tagegelder  derselben  (V.  v.  4.  März  F.  1
Nr.  2)  37.  —  Reisekosten  (ebend.  8.  2)  39.

Mitglieder  der  Berliner  Stadtsynode,  Wahl  derselben
  (Kirch.  G.  v.  17.  Mai  §§.  2  bis  4)  178.

Mötsch  (Nheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst
  im  Kreise  Bitburg  (Stat.  v.  14.  Juli)  532  Nr.  4.

Möveneier,  zum  Ausnehmen  derselben  bedarf  es  keines
Jogdscheins  (G.  v.  31.  Juli  §.  2)  304.

Montjoie  (Nheinprevinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  24.  Juni)  199.
(Verf.  v.  19.  Ang.)  477.  (Verf.  v.  10.  Dez.)  566.

Mooßnerfluß,  Genossenschaft  zur  Regulirung  desselben
im  Kreise  Olehko  (Stat.  v.  17.  Sept.)  561  Nr.  8.

München-Gladbach  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  fir  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.
13.  Mai)  171.  (Verf.  v.  24.  Juni)  199.

Münden  (Prov.  Hannover),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Nov.)  563.

Münster  (Westfalen),  Errichtung  einer  Eisenbahndirektion
daselost  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94  Nr.  II1)  11.  27.  —
Anderweite  Abgrenzung  des  Bezirks  (A.  E.  v.  17.  April
Nr.  6)  152.

Münstermaifeld  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschluß.
srist  fir  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Mai)
171.  (Verf.  v.  30.  Juli)  297.  (Verf.  v.  19.  Aug.)
477.  (Verf.  v.  5.  Sept.)  530.

Müinsterwalder  Niederung,  Deichverband  derselben
(Stat.  v.  18.  Mär))  266  Nr.  1.

Musikanfführungen,  s.  Lustbarkeiten.

N.

Nachlaß,  Gebühren  der  Gerichte  in  Nachlaßsachen  (G.
v.  25.  Juni  §§.  81  bis  89)  231.  —  Aufhebung  des
Gesetzes  vom  1.  Mai  1865,  betr.  den  Ansatz  der  Gerichtskosten
  für  Nachlaßregulirungen  (ebend.  .  12.1  Nr.  2)  215.

s.  auch  Erben.

Nachtwächter  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Ansiellung
derselben  (A.  E.  v.  15.  Dez.  91,  Verw.  Ordn.  §.  16  Nr.  3)
17.  —  Tagegelder  derselben  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  50)
39.  —  Reisekosten  (ebend.  s.  2)  39.  —  Umzugskosten
(V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  4)  42.
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        Sachregister.

Nachtzeit,  Gebühren  der  Notare  für  Beurkundungen  zur
Rachtzeit  (Geb.  O.  v.  26.  Juni  8.  7)  257.

Nahbollenbach  (Rheinprovinz),  Wiesengenossenschaft  daselbst
  im  Kreise  St.  Wendel  (Stat.  v.  25.  Juni)  479  Nr.  6.

Namen,  s.  Familiennamen.

Namslau  (Kreis  in  Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  13.

Nassadel  1,  II,  I11  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Kreuzburg  O.  S.  (Stat.  v.  15.  März)
173  Nr.  4.

Nassadel-Goslau  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Kreuzburg  O.  S.  (Stat.  v.  15.  März)
173  Nr.  4.

Nassau  (vormaliges  Herzogthum),  Gebühren  der  Gerichte
bei  Versteigerungen  (G.  v.  25.  Juni  S§.  46,  121)  217.
255.  —  desögl.  in  Stockbuchs=  und  Hypothekensachen
(ebend.  8.  71)  227.  249.

Aufhebung  der  §.  1  bis  19  der  Verordnung  vom
30.  August  1867,  betr.  den  Ansatz  und  die  Erhebung
der  Gerichtskosten  und  der  Gebühren  der  Notare  und
Rechtsanwalte  (G.  v.  25.  Juni  §.  124  Nr.  3)  246.

Aufhebung  der  Verordnung  vom  19.  Juli  1867,
betr.  die  Verwaltung  des  Stempelwesens  und  die  Er.
hebung  des  Urkundenstempels  (G.  v.  31.  Juli  §.  35)  429.

Nassau  (Hessen-  Nassau),  Einführung  der  Städtcordnung
für  den  Reglerungsbezirk  Wiesbaden  in  Nassau  (V.  v.
14.  Jan.)  9.

Naturalisationsurkunden,  Stempel  zu  denselben  (Tar.
v.  31.  Juli  Nr.  43)  454.

s.  auch  Urkunden.

Nauen  (Prov.  Brandenburg),  Aenderung  des  Bezirks  des
Amtegerichts  (G.  v.  30.  Juli)  309.

Nebenämter,  Bestimmungen  in  Betreff  der  Nebenämter
der  von  der  Umgestaltung  der  Kassen  im  Bereich  der
Verwaltung  der  direkten  Stenern  betroffenen  Beamten
(G.  v.  1.  April  §5.  3,  8,  9)  88.

Nebenausfertigungen  von  Verträgen,  Stempel  zu  den.
selben  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  44)  454.

Reisse  (Schlesien),  Entwässerungsgenosseuschaft  dasekbst
(Stat.  v.  5.  Juni)  300  Nr.  5.

Neroth  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft  III
daselbst  im  Kreise  Daun  (Stat.  v.  1.  April)  280  Nr.  9.

Nesselgrund  (PDrov.  Brandenburg),  Meliorationsgenossen.
schaft  daselbst  im  Kreise  Soldin  (Stat.  v.  9.  Jan.)  32

Neu-Almendloose,  s.  Almendloose.

1895.  35

Neuerburg  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  7.  Febr.)  29.
(Verf.  v.  13.  Mai)  171.  (Verf.  v.  19.  Aug.)  477.  (Verf.
v.  1I.  Ott.)  544.

Neuenhaus-Bentheimer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  29.

Neumagen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Jan.)  4.
(Verf.  v.  13.  April)  153.  (Verf.  v.  30.  Juli)  297.
erf.  v.  5.  Sept.)  530.  (Verf.  v.  I.  Okt.)  544.  (Verf.
v.  10.  Dez.)  566.

Neunkirchen  (Rheiuprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfeist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  22.  März)  41.

Neurode  (Kreis  in  Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  14.

Neuß  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Jan.)  4.  (Verf.
v.  24.  Juni)  199.  (Verf.  v.  19.  Ang.)  477.

Neu-Vorpommern  und  Rügen,  Gebühren  der  Gerichte
für  die  ersie  Anlegung  einetz  Grundbuchblattes  daselbst
(G.  v.  25.  Juni  F.  69)  226.

Niederkränig  (Prov.  Brandenburg),  Wassergenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Königsberg  N.  M.  (Stat.  v.  13.  Mai)
266  Nr.  3,  274  Nr.  3.

Notare,  Aufhebung  der  §§.  1  bis  18  der  Verordnung
vom  30.  August  1867,  betr.  die  Gebühren  der  Notare
in  dem  vormaligen  Kurfürstenthum  Hessen  und  den  vor.
mals  Bayerischen  Gebietstheilen  (G.  v.  25.  Juni  §F.  124
Nr.  3)  246.  —  desgl.  der  S§.  1  bis  19  der  Verordnung
vom  30.  August  1867,  betr.  die  Gebühren  der  Notare
in  dem  vormaligen  Herzogthum  Nassau  und  den  vormals
  Großherzoglich  Hessischen  Gebielstheilen  (ebend.).
—  desgl.  der  §§.  1  bis  17  der  Verordnung  vom
30.  August  1867,  betr.  die  Gebühren  der  Notare  in
den  Herzogthümern  Schleswig  und  Holstein  (ebend.).

Gebäührenordnung  für  Notare  (v.  25.  Juni)  256.
—  In  welchen  Fällen  Gebühren  von  den  Notaren  nicht
erhoben  werden  können  (ebend.  §.  10)  257.  —  Gebühren
der  Notare  im  Allgemeinen  (ebend.  8§.  12,  16)  258.
—  Gebühren  eines  zweiten,  anstatt  der  Zeugen  zugezogenen
  Notars  (ebend.  §.  15)  259.  —  Einforderung
der  Gebühren  und  Auslagen  (ebend.  8.  20)  261.  —
Gerichtliche  Festsebung  (ebend.  §.  27)  262.

Aufhebung  des  ersten  Absatzes  des  §.  9  des  Gesetzes,
enthaltend  Bestimmungen  über  das  Notariat  und  über
die  notarielle  Beglaubigung  von  Unterschriften  oder
Handzeichen,  vom  15.  Juli  1890  (G.  v.  31.  Juli  §.  35)

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        <pb n="72" />
        36  Sachregister.

Notare  (Jorts.)
429.  —  desgl.  des  Gesetzes,  beir.  die  Gleichstellung  der
Notarc  mit  den  anderen  Beamten  bezüglich  der  Strafen
bei  Nichtverwendung  der  tarifmäßigen  Stempel,  vem
28.  Mai  1894  (G.  v.  31.  Juli  §.  35)  429.
Notariatsurkunden,  Gebühren  der  Notare  für  die  Ertheilung
  von  Ausfertigungen,  Abschriften  2c.  von  Urkunden
  (Geb.  O.  v.  25.  Juni  F.  13,  26)  258.
Stempel  für  Notariatsurkunden  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  45  und  53)  454.
s.  auch  Urkunden.
Notarielle  Zeugnisse,  s.  Zeugnisse.
Nutzungen,  Berechnung  des  Stempels  von  Nutungen
(G.  v.  31.  Juli  F.  6)  417.

5

O.

Ober-Baurath,  s.  Mitglieder  der  Eisenbahndirck.
tionen.

Oberlehrer,  s.  Lehrer.

Ober-Rechnungskammer,  Revision  der  Rechnungen
der  Preußischen  Central.  Genossenschafts-Kasse  durch  dic.
selbe  (G.  v.  31.  Juli  §.  10)  312.

Ober-Regierungsrath,  s.  Mitglieder  der  Eisenbahndirektionen.


Oberrottenbach-Katzhütter  Eisenbahn;
bahnen  Nr.  30.

Obligationen,  s.  Kleinbahnobligationen,  Kemmunalobligationen.


Odenstirchen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Mai)  171.

Oels  (Kreis  in  Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  15.

Offenau  (Schleswig  Holstein),  Entwässerungsgenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Pinneberg  (Stat.  v.  27.  März)
181  Nr.  4.

Offizierspatente,  Stempel  zu  deuselben  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  47)  455.

Ohligs  (Nheinprovinz),  Errichtung  eines  Amtsgerichts
daselbst  (V.  v.  28.  Jan.)  10.

Olzheim  (Nheinprovinz),  Auflösung  der  Wiesengenossen.
schaft  im  Prümthale  daselbst  (A.  E.  v.  18.  Febr.)  155  Nr.  3.

Gepna.  egenossenschaftdaselbst(Stat.  v.  14.Juli)

V  9  Ist--s.

  Eisen.

521  Nr.  4.

Opladen  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Mai)  171.
(Verf.  v.  19.  Ang.)  477.  (Verf.  v.  5.  Sept.)  530.  (Verf.
v.  12.  Nov.)  559.

1895.

Oppeln  (Regierungsbezirk),  anderweite  Regelung  der
Angelegenheiten  der  Verwaltung  der  direkten  Stenern,
sowie  der  Domänen=  und  Forstverwaltung  bei  der  Regierung
  in  Oppeln  (V.  v.  4.  Juni)  187.

Ordnungsstrafen,  Gebühren  der  Gerichte  für  die  Festsetzung
  von  Ordnungsstrafen  in  Handelssachen  (G.  v.
25.  Juni  §F.  99  Nr.  1)  237.

Ordnungsstrafen  gegen  Privatpersonen  in  Stempel.
steuersachen  (G.  v.  31.  Juli  §.  18)  424.  —  desgl.  gegen
Beamte  und  Notare  (ebend.  §.  19)  425.  —  Straffreihrit
(ebend.  §.  20)  425.

Ortelsburg  (Ostprcußen),  Aenderung  des  Bczirks  des
Amtsgerichts  (G.  v.  30.  Juli)  309.

Ortsgerichte,  Erhebung  der  in  gerichtlichen  Angelegenheiten
  an  dieselben  zu  zahlenden  Beträge  (G.  v.  25.  Juni
S.  108  Nr.  6)  240.

Abgabe  der  bei  den  Ortsgerichten  in  den  vormals
Großherzoglich  Hessischen  Gebietstheilen  vorhandenen
gerichtlichen  Bücher  an  das  Amtsgericht  (G.  v.  19.  Aug.
S.  76)  497.  —  Wirkungskreis  und  Gebühren  dieser
Ortsgerichte  und  ihrer  Vertreter  während  des  Grund.
buchanlegeverfahrens  (Verf.  v.  8.  Nov.)  547.

Ortspolizeibehörde  in  der  Rheinprovinz,  Zuständigkeit
derselben  in  Fischereiangelegenheiten  (G.  v.  25.  Juni
SS.  7,  16)  268.

Zuständigkeit  der  Ortspolizeibehörde  in  Stadt.
kreisen  für  die  Ertheilung  des  Jagdscheins  (G.  v.  31.  Juli
8.  1)  3011.

Stempel  zu  Genehmigungen  der  Ortspolizeibchörde
zum  Beiriebe  von  Gewerben  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  221)  438.

Oschersleben  =  Schoeninger  Eisenbahn,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  31.

Osterode  (Drov.  Hannovcr),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  9.  Mai)  170.

Ostpreußen  (Provinz),  Ergänzung  des  Gesetzes  vom
15.  Juli  1889  wegen  der  Fürsorge  für  die  Wittwen
und  Waisen  der  evangelischen  Geisllichen  (G.  u.  Kirch.
G.  v.  31.  März)  144.  145.

Errichtung  einer  Landwirthschaftskammer  (V.  v.
3.  Aug.)  336.  361.

Ostrowo  (Kreis  in  der  Prov.  Posen),  Ausfertigung  von
Anlcihescheinen  des  Kreises  Ostrowo  im  Betrage  von
1  000  000  Mark  (Priv.  v.  13.  Aug.)  561  Nr.  3.

Ostrowo-Skalmierzyeer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  32.

Ottweiler  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Jan.)  4.  (Verf.
r.  30.  Juli)  297.  (Verf.  v.  11.  Okt.)  544.
        <pb n="73" />
        Sachregister.

P.

Pacht  (Pachtverträge),  Stempel  zu  Pachtverträgen  (Tar.
v.  31.  Juli  Nr.  48)  455.

Eintragung  von  Pacht  in  das  Sypethekenbuch  in
den  vormals  Grohherzoglich  Hessischen  Gebietstheilen
(G.  v.  19.  Aug.  F.  9)  483.

s.  auch  Afterpachtverträge.

Packmeister  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Tagegelder
derselben  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  31)  38.—  Reisekosten
(ebend.  §.  2)  39.  —  Umzugskosten  (V.  v.  4.  März  8.  1
Nr.  3)  42.

Pässe  (Daßkarten),  Stempel  zu  Pässen  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  49)  457.

Stempelfreiheit  für  Zeugnisse  behufs  Ausstellung
von  Reise-  oder  Leichenpässen  sowie  Paßkarten  (Tar.  v.
31.  Juli  Nr.  77a#)  470.

s.  auch  Leichenpässe,  Reisepässe.

Parochialverbände  in  größeren  Orten  (G.  v.  18.  Mai
K  4  u.  Kirch.  G.  v.  17.  Mai  Art.  II)  176.  181.  —

Jaltafttreten  des  Gesetes  (V.  v.  18.  Mai)  182.

Passenheim  (Ostpreußen),  Aenderung  des  Beczirks  des
Amtsgerichts  (G.  v.  30.  Juli)  309.

Paßkarten,  s.  Pässe.

Patente,  s.  O  fizierspatente.

Pension  der  aus  Anlaß  der  Umgestaltung  der  Kassen  im
Bereich  der  Verwaltung  der  direkten  Steuern  in  den
Ruhestand  tretenden  Beamten  (G.  v.  1.  April  §§.  5,  8,0
Nr.  2  u.  3)  88.

Pension  der  Beamten  der  Dreußischen  Central=Genossenschafts-Kasse
  und  deren  Hinterbliebene  (G.  v.
31.  Juli  §.  9)  312.

Stempelfreiheit  für  die  wegen  Zahlung  von  Den.
sionen  einzureichenden  Zeugnisse  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  770)
470.

Pensionsanstalten,  Gebührenfreiheit  derselben  in  gerichtlichen
  Angelegenheiten  (G.  v.  25.  Juni  F.  8  Nr.  6)  205.

s.  auch  Anstalten.

Perl  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Jan.)  4.  (Verf.
v.  24.  Juni)  199.  (Verf.  v.  19.  Aug.)  477.  (Verf.
v.  12.  Nov.)  559.

Personalkredit,  Errichtung  einer  Centralanstalt  zur
Förderung  des  genossenschaftlichen  Personalkredits  (G.  v.
31.  Juli)  310.

1895.  37

Pfänder,  Gebühren  der  Gerichte  für  Anordnungen  über
den  Verkauf  oder  die  Hinterlegung  von  Pfändern  (G.
v.  25.  Juni  §.  98)  237.

Pfandbriefbank  zu  Berlin,  s.  Preußische  Pfandbriefbank.


Pfandbriefe,  s.  Hypothekenpfandbriefe,  Landschaften.


Pfandleihgeschäft,  Stempel  zur  Erlaubnißertheilung  zum
Betriebe  desselben  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  221)  438.
Pfandprotokolle,  s.  Schuld  und  Pfandprotokolle.
Pfandrecht  an  Privateisenbahnen  und  Kleinbahnen  (G.

v.  19.  Aug.)  499.

Pfandschaften,  Außhebung  des  §.  5b  des  Ariikel  111
des  Gesetzes,  betr.  die  im  Geltungsgebiet  des  Rheinischen
Rechts  bestehenden  Pfandschaften,  vom  14.  Juli  1893
(G.  v.  31.  Juli  F.  35)  429.

Pfandverschreibungen,  Gebühren  der  Notare  für  die
Anfnahme  derselben  im  Geltungsgebict  des  Rheinischen
Nechts  (Geb.  O.  v.  25.  Juni  F.  18  Nr.  4,5)  260.

Pfarreien,  Gebührenfreiheit  derselben  in  gerichtlichen
Angelegenheiten  (G.  v.  25.  Juni  §.  8  Nr.  4)  205.

Pfarrer,  s.  Geistliche.

Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds,  Verwaltung  desselben
  (G.  u.  Kirch.  G.  v.  31.  März  95)  100.  —  Herabsetzung
  des  geseblichen  Pfarrbeitrages  von  3  auf  2  Prozent
  (Kirch.  G.  v.  31.  März  Art.  1)  145.

Pflegschaften,  Gebühren  für  Pflegschaften  (G.  v.  25.  Juni
K.  20  bis  92)  234.

Policen,  Stempel  zu  deuselben  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  50)
457.

Polizei,  s.  Gewerbepolizei,  Ortspolizeibehörde,
Polizeidirektion.

Polizeidirektion  in  Charlottenburg,  Kaution  des  Rendanten
  der  Büreaukasse  (V.  v.  1.  Juni)  265.

Polizeistunde,  Stempel  zu  Genehmigungen  zur  Verlängerung
  derselben  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  51)  457.

Pommern  (Provinz),  Ergänzung  des  Gesetzes  vom  15.  Juli
1889  wegen  der  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen
der  evangelischen  Geistlichen  (G.  u.  Kirch.  G.  v.  31.  Mänz)
144.  145.

Errichtung  einer  Landwirthschaftskammer  (V.  v.
3.  Aug.)  363.  372.

Portiers  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Anstellung  derselben
  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94,  Verw.  Ordn.  8.  16  Nr.  3)
17.  —  Tagegelder  derselben  (V.  v.  4.  März  S.  1  Nr.  15)
39  —  Reisekosten  (ebend.  §.  2)  39.  —  Umzugskosten
(V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  4)  42.
        <pb n="74" />
        38

Posen  (Provinz),  Ergänzung  des  Gesetes  vom  15.  Juli
1889  wegen  der  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen
der  evangelischen  Geistlichen  (G.  u.  Kirch.  G.  v.  31.  März)
144.  145.

Errichtung  einer  Landwirthschaftskammer  (V.  v.
3.  Ang.)  363.  380

Ausgabe  von  Anleihescheinen  der  Provinz  Posen
bis  zum  Betrage  von  10  Millionen  Mark  (Priv.  v.
13.  Aug.)  561  Nr.  2.

Posen  (Stadt),  Errichtung  einer  Eisenbahndirektion  daselbst
(A.  E.  v.  15.  Dez.  94  Nr.  III)  11.27.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt
Posen  zur  Anlage  eines  öffentlichen  Schlacht,  und  Viehhofes
  (A.  E.  v.  17.  April)  299  Nr.  1.

Postgebühren  als  Auslagen  der  Grrichte  (G.  v.  25.  Juni

I#S  9,  10  Nr.  Ib,  §.  108  Nr.  2)  205.
s.  auch  Gebühren.

Potsdam  (Regierungsbezirk),  anderweite  Regelung  der
Angelegenheiten  der  Verwaltung  der  direkten  Steuern,
sowie  der  Domänen=  und  Forstverwaltung  bei  der  Regierung
  in  Potsdam  (V.  v.  4.  Juni)  187.

Präsidenten  der  Eisenbahndirektionen,  Stellung,  Rechte
und  Pflichten  derselben  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94,  Verw.
Ordn.  Is.  6  bis  8)  14.  —  Tagegelder  derselben  (V.  v.
4.  März  §.  1  Nr.  1)  37.  —  Reisekosten  (ebend.  F.  2)  39.

Prediger,  s.  Geistliche.

Preußische  Central  =  Genossenschafts-Kasse,  Errichtung
  derselben  (G.  v.  31.  Juli)  310.  —  Bildung
eines  Ausschusses  (V.  v.  4.  Okt.)  533.

Prenßische  Pfandbriefbank  zu  Berlin,  Ausgabe  von
Hypothekenpfandbriefen,  Kommunalobligationen  und
Kleinbahnobligationen  (Priv.  v.  16.  März)  184  Nr.  3.

Preußisches  Gerichtskoftengesetz  (v.  25.  Juni)  203.

Aufhebung  älterer  Gesehe  und  Verordnungen  (ebend.
KS.  124)  245.
s.  auch  Gebührentage.

Prioritätscessionen,  s.  Vorrechtseinräumungen.

Privateisenbahnen,  s.  Eisenbahnangelegenheiten.

Privatflüfse,  s.  Flüsse.

Privattestamente,  s.  Testamente.

Privaturkunden,  Gebühren  der  Gerichte  für  die  Ein.
registrirung  von  Privaturkunden  (G.  v.  25.  Juni  F.  52)

s.  auch  Urkunden.

Professoren  an  Landwirlhschaftsschulen,  Ernennung  resp.
Bestätigung  derselben  (A.  E.  v.  27.  Mai  Nr.  2  bis  4)
261.

Sachregister.

1895.
Proteste,  Stempel  zu  Protesten  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  52)
457.

s.  auch  Wechselproteste.

Protesturkunden,  Gebühren  der  Gerichte  für  die  Auf.

nahme  derselben  (G.  v.  25.  Juni  F.  49  Nr.  4)  219.
s.  auch  Urkunden.

Protokolle,  Stempel  zu  Protokollen  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  53)  457.

Provinzialanleihen,  s.  die  ein  zelnen  Provinzen.

Provinzialhülfskasse  für  die  Provinz  Schlesien,  Genehmigung
  des  revidirten  Regulativs  für  die  Ausgabe  verzinslicher
  Obligationen  durch  dieselbe  (A.  E.  v.  27.  Mai)
299  Nr.  3

Provinzialsteuerbehörden,  Verwaltung  des  Stempelwesens
  durch  dieselben  .  v.  31.  Juli  §.  30)  427.

äude,  Vertretung  derselben  in

vormögensrechtlichen  Angelegenheiten  (G.  v.  18.  Juni)
271.  (Kirch.  G.  v.  16.  Juni)  272.
s.  auch  Synodalverbände.

Provinzialverbände,  Anleihen  derselben,  s.  die  ein.
zelnen  Provinzen.

Prüm  (RNheinprevinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Jan.)  4.  (Verf.
v.  22.  März)  44.  (Verf.  v.  24.  Juni)  199.  (Verf.  v.
30.  Juli)  297.  (Verf.  v.  12.  Nov.)  559.

Prümthal,  Auflösung  der  Wiesengenossenschaft  im  Prämthale
  zu  Olzheim  im  Kreise  Prüm  (A.  E.  v.  18.  Febr.)
155  Nr.  3.

Punktationen,  Aufhebung  der  Kabinetsordre  vom  19.  Juni
1834  wegen  Stempelpflichtigkeit  derselben  (G.  v.  31.  Juli
§.  35)  429.

Stempel  zu  Punktationen  (ebend.  Tar.  Nr.  54)  458.

 

O.

Quednan  (Ostpreuhen),  Droinagegenossenschaft  zu  Qued.
1  g  (Stat.  v.  13.  Juni)

 

470  Nr.  2.

R.

Rachtungen  sind  in  dem  Gebict  der  vormals  freien  Stadt
Frankfurt  sowie  den  vormals  Grohherzoglich  Hessischen
und  Landgräflich  Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz
Hessen  -=  Nassan  als  Hypotheken  zu  übernehmen  (G.  v.
19.  Aug.  §F.  58)  4903.
        <pb n="75" />
        Sachregister.

Ragnit,  Drainagegenossenschaft  im  Kreise  Ragnit  (Stat.
v.  6.  Febr.)  155  Nr.  2.

Rangirmeister  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Tagegelder
  derselben  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  35)  38.  —
Reisekosten  (ebend.  s.  2)  39.  —  Umgugskosten  (V.  v.
4.  März  §.  1  Nr.  3)  42.

Rangordnung  der  in  das  Grundbuch  aufzunehmenden
Rechte  in  dem  Gebiet  der  vormals  freien  Stadt  Frank.
furt  sowie  den  vormals  Grohherzoglich  Hessischen  und
landgräflich  Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau
  (G.  v.  19.  Aug.  §.  52)  492.

Rangverhältnisse  der  Leiter  und  Lehrer  an  Landwirth.
schaftsschulen  (A.  E.  v.  27.  Mai)  264.

Rathenotw  (Prov.  Brandenburg),  Herabsetzung  des  Ziusfußes
  der  Anleihe  der  Stadt  Rathenow  von  1891  von
4  auf  3  ½  Prozent  (A.  E.  v.  13.  Juni)  274  Nr.  4.

Rechneiamt  in  Frankfurt  a.  M.,  Abgabe  der  bei  demselben
hinterlegten  Gelder  und  Werthpapiere  an  die  Hinterlegungsstelle
  in  Wiesbaden  (G.  v.  14.  Juli  §.  1  ff.)  301.

Rechnungen,  Stempel  zu  Auszügen  aus  amtlich  geführten
Rechnungen  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  11)  437.

s.  auch  Rechnungsgebühren.

Rechnungsdirektoren  der  Staatseisenbahnverwaltung,
Anstellung  2c.  derselben  durch  den  Minister  (A.  E.  v.
15.  Dez.  94,  Verw.  Ordn.  S§.  5,  8  Nr.  4)  14.  —  Tage.
gelder  derselben  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  6)  38.  —
Reisekosten  (ebend.  §.  2)  39.

Rechnungsgebühren  in  gerichtlichen  Angelegenhciten
(G.  v.  25.  Juni  §.  10  Nr.  1b,  §.  108  Nr.  7,  5F.  112,
117)  206.

s.  auch  Rechnungen.

Rechnungsrevisoren  der  Staatseisenbahnverwaltung,
Tagegelder  derselben  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  9)  38.  —
Reisekosten  (ebend.  §5.  2)  39.  —  Umzugskosten  (V.  v.
4.  März  §.  1  Nr.  1)  41.

Rechte,  Stempel  zu  Beurkundungen  über  die  Abtretung
und  Sicherstellung  von  Rechten  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  2
u.  59)  433.

Rechtsanwalte,  Erhebung  der  in  gerichtlichen  Angelegenheiten
  an  dieselben  zu  zahlenden  Beträge  (G.  v.  25.  Juni
5.  108  Nr.  6)  240.

Aufhebung  der  §§.  1  bis  18  der  Verordnung  vom
30.  August  1867,  betr.  die  Gebühren  der  Rechtsanwalte
in  dem  vormaligen  Kurfürstenthum  Hessen  und  den  vormals
  Bayerischen  Gebietstheilen  (ebend.  §.  124  Nr.  3)
216.  —  desgl.  der  §F.  1  bis  19  der  Verordnung  vom
30.  August  1867,  betr.  die  Gebühren  der  Rechtsanwalle
in  dem  vormaligen  Herzogihum  Nassau  und  den  vor-1895.



Rechtsanwalte  (Fortl.)
malig  Großherzoglich  Hessischen  Gebietstheilen  (ebend.).  —
desgl.  der  85.  1  bis  17  der  Verordnung  vom  30.  August
1867,  betr.  die  Gebühren  der  Rechtanwalte  in  den
Herzogthümern  Schleswig  und  Holstein  (ebend.).

In  welchem  Falle  die  Gebührenordnung  für  Notare
auch  auf  Rechtsanwalte  Anwendung  findet  (Geb.  O.  v
25.  Juni  F.  29)  263.

Rechtsweg,  Zulässigkeit  des  Rechtsweges  in  Beziehung
auf  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  einer  Stempelabgabe
  (G.  v.  31.  Juli  §.  26)  427.  —  Aufhebung  der
§8#§.  11  und  12  des  Gesehes,  betr.  die  Erweiterung  des
Rechtsweges,  vom  24.  Mai  1861  (ebend.  S.  35)  429.

s.  auch  Rekurs.

Recklinghausen  (Kreis  in  Westfalen),  s.  Chausseen
Nr.  24.

Regierungen,  anderweite  Regelung  der  Angelegenheiten
der  Verwaltung  der  direkten  Steuern,  sowie  der  Domänen=
  und  Forstverwaltung  bei  den  Regierungen  in
Königsberg,  Potsdam,  Frankfurt  a.  O.,  Stettin,  Breslau,
Oppeln,  Magdeburg,  Merseburg,  Cassel  und  Wiesbaden
(V.  v.  4.  Juni)  187.

Regierungs-Civilsupermenerare,  s.  Civilfuper.
numerare.

Register,  Gebühren  der  Gerichte  für  Eintragungen  in  die
Register  (G.  v.  25.  Juni  §§.  73  bis  80)  228.

Stempel  zu  Auszügen  aus  amtlichen  Registern  (Tar.
v.  31.  Juli  Nr.  11)  437.
s.  auch  Standesregister.

Registraturen,  Stempel  zu  deuselben  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  55)  458.

Reich,  s.  Deutsches  Reich.

Reichs-(Militär-)  Fiskus,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  deuselben  zur  Erweiterung  des  Artillerie.
Schießplatzes  bei  Wahn  (l.  E.  v.  20.  Nov.  94)  8
Nr.  3.  —  desgl.  zur  Anlage  eines  Truppenübungsplatzes
für  das  IV.  Armeekorps  bei  Loburg  (A.  E.  v.  16.  März)
184  Nr.  2.  —  desgl.  zur  Ergänzung  des  Truppenübungsplabes
  Munster  in  den  Gemarkungen  Moide  und
Wietendorf  bei  Soltau  (A.  E.  v.  16.  März)  279
Nr.  1.  —  deßgl.  zur  Erbauung  einer  Kaserne  in  Cassel
(A.  E.  v.  30.  Juli)  546  Nr.  3.

s.  auch  Fiskus.

Reimsbach  (Rheinprovinz),  Wiesengenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Merzig  (Stat.  v.  18.  Febr.)  168  Nr.  1.

Reinhausen  (Prov.  Hannover),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  9.  Aug.)
476.  (Verf.  v.  19.  Nov.)  563.

39
        <pb n="76" />
        40

Reisekosten,  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die
Reisekosten  der  Beamten  der  Staatseisenbahnen  und  der
unter  der  Verwaltung  des  Staates  stehenden  Privateisenbahnen
  (V.  v.  4.  März  §.  2)  39.  —  Aufhebung
der  Verordnungen  v.  8.  Juni  1880,  6.  Sept.  1886,
14.  April  1887  und  27.  Juli  1891  (ebend.)  37.

Erhebung  der  den  Gerichtsbeamten  bei  Geschäften
außerhalb  der  Gerichtsstelle  zustchenden  Reisekosten  (G.  v.
25.  Juni  s.  108  Nr.  5,  8§.  110,  111)  240.  —  Auf.
hebung  des  Gesetzes  v.  9.  Mai  1851,  betr.  die  den  Justizbeamten
  für  die  Besorgung  gerichtlicher  Geschäfte  außerhalb
der  ordentlichen  Gerichtsstelle  zu  bewilligeuden  Reisekosten
(ebend.  §.  124  Nr.  2)  215.

Reisekosten  der  Notare  (Geb.  O.  v.  25.  Juni  §.22)261.

Reisekosten  der  Mitglieber  der  Königlichen  Kommission
  für  Brotterode  (V.  v.  30.  Okt.  S.  15)  558.

s.  auch  Tagegelder.

Reisepässe,  Stempelfreiheit  für  Zeugnisse  behufs  Ausstellung
  von  Reisepässen  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  77a)  170.

s.  auch  Pässe.

Rekurs,  Aufhebung  der  Kabinetsordre  vom  13.  April  1833,
betr.  den  Rekurs  gegen  Strafresolute  in  Stempelsachen
(G.  v.  31.  Juli  §.  35)  429.

s.  auch  Beschwerde.
Religionsgesellschaften,  deutsche,  Befreinug  derselben
von  der  Stempelstener  (G.  v.  31.  Juli  §S.  5c)  415.
Remscheid  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  11.  Okt.)  544.

(Verf.  v.  12.  Nov.)  559.

Rentenversicherungen,  Stempel  zu  Verträgen  über
Rentenversicherungen  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  70  a)  465.

s.  auch  Versicherungsverträge.

Rentenverträge,  Stempel  zu  benselben  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  36)  4353.

s.  auch  Leibrentenverträge.

Ressortverhältnisse  verschiedener  Regierungen,  s.  Re.
gierungen.

Reuß  jüngerer  Linie  (Fürstenthum),  Staatsvertrag  mit
Reuß  jüngerer  Linie  vom  27.  Mai  1895,  betr.  die  im
Reußischen  Staatsgebiete  belegene  Theilstrecke  des  Weimar-Geraer
  Eisenbahnunternehmens  (G.  v.  16.  Juli  §.  41)
316.  355.

Rhaunen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Jan.)  4.
(Verf.  v.  13.  Mai)  171.  (Verf.  v.  24.  Juni)  199.
(Verf.  v.  19.  Aug.)  477.  (Verf.  v.  10.  Dez.)  566.

Rheda-Putziger  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  33.

Sachregister.

1895.

Rhein  (Fluß),  Beitritt  Luxemburgs  zum  Vertrage  wegen
Regelung  der  Lachsfischerei  im  Rhein  (Staatsvertr.  v.
5./15.  Nov.  92)  157.  (G.  v.  17.  April)  165.

Rheinbach  (Rheinprovinz),  Amtögericht,  Ausschlußfrist
für  Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Jan.)  4.
(Verf.  v.  13.  April)  153.  (Verf.  v.  13.  Mai)  171
(Verf.  v.  30.  Juli)  297.  (Verf.  v.  12.  Nov.)  559.

Rheinisches  Recht,  Ansatz  und  Erhebung  der  Gerichtskosten
  im  Geltungsgebiet  des  Rheinischen  Rechts  (G.  v.
25.  Juni  §.  57  Nr.  5,  §F.  87,  96,  97,  119)  223.  —
Aufhebung  der  Vorschriften  über  Gerichtsschreibereigebühren,
  sowic  der  Gebührentaze  für  Friedensrichter  und
Friedensgerichtsschreiber  vom  23.  Mai  1859  (ebend.
8.  124  Nr.  5)  246.  —  desgl.  des  Kestentarifs  zu  dem
Gesetze  vom  12.  April  1888  über  das  Grundbuchwesen

und  die  Zwangsvollstrekung  in  das  unbewegliche  Ver.
mögen  mit  Ausnahme  der  .  10  bis  12  (ebend.  8.  124
Nr.  5)  246.

Gebühren  der  Notare  (Geb.  O.  v.  25.  Juni  S.  18)  250.

Aufhebung  bes  F.  41  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen
  und  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
  Vermögen  vom  12.  April  1888  (G.  v.  31.  Juli
#§.  35)  429.  —  desgl.  des  §.  5  b  des  Artikel  III  des
Gesetzes,  betr.  die  Pfandschaften,  sowie  die  Abänderung  rc.
des  Gesetzes  vom  12.  April  1888  über  das  Grundbuchwesen
  und  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
Vermögen,  vom  14.  Juli  1893  (G.  v.  31.  Juli  §.  35)  429.

Rheinprovinz,  Ergänzung  des  Gesetzes  vem  15.  Juli  1889
wegen  der  Fürsorge  für  die  Witiwen  und  Waisen  der
evangelischen  Geistlichen  (G.  u.  Kirch.  G.  v.  31.  März)
144.  145.

Kosten  des  Verfahrens  vor  den  Gewerbegerichten
(G.  v.  25.  Juni  §.  115)  242.

Fischerei  der  Ufereigenthümer  in  den  Privatflüssen
(G.  v.  25.  Juni)  267.

Aufhebung  der  Kabinetsordre  vom  16.  Januar  1810,
in  Betreff  der  Stempelfreiheit  der  Vergleichsverhandlungen
der  Friedensrichter  und  Schiedsmänner  (G.  v.  31.  Jull.
8.  35)  429.

Ritterhude  (Prov.  Hannovcr),  St.  Jürgensfelder  Sielverband
  daselbst  im  Kreise  Osterholz  (Stat.  v.  14.  Juli)
532  Nr.  6.

Rixdorf  (Prev.  Brandenburg),  Herabsehung  des  Zinsfußes
  der  Anleihe  der  Gemeinde  Nixdorf  von  1889  von
4  auf  3½  Prozent  (A.  E.  v.  3.  Okt.)  550  Nr.  7.

Roschkowitz  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst
  im  Kreise  Krenzburg  O.  S.  (Stat.  v.  5.  Febr.)
149  Nr.  I.
        <pb n="77" />
        Sachregister.

Roschowitzwald  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft
baselbst  inr  Kreise  Cosel  (Stat.  v.  29.  Aug.)  536  Nr.  11.

Rosenwalder  Deichverband  in  der  Prov.  Ostpreußen
(Stat.  v.  11.  Dez.  94)  31  Nr.  5.

Rückkehrbefehle,  Gebühren  der  Gerichte  für  Erlassung
derselben  (G.  v.  25.  Juni  §.  95)  236.

Rückversicherungen,  Stempelfreiheit  der  Verträge  über
bieselben  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  70)  466.

Rügen  (Vommern)),  Gebühren  der  Gerichte  für  die  erste  Anlegung
  eines  Grundbuchblattes  (G.  v.  25.  Juni  §.  69)  226.

Ruhegehaltskassen  für  Volksschullehrer  der  Regierungs.
bezirke  Magdeburg  und  Merseburg,  Anschluß  der  Stolbergschen
  Grafschaften  an  dieselben  (V.  v.  4.  März)  33.

S.

Saal-Eisenbahn,  s.  Eisenkahnen  Nr.  34.

Saarbrücken,  s.  Sankt  Johann-Saarbräücken.

Saarburg  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  22.  März)  11.
(Verf.  v.  13.  April)  153.  (Verf.  v.  30.  Juli)  297.
(Verf.  v.  10.  Dez.)  566.

Saarlouis  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  April)  153.
(Verf.  v.  19.  Aug.)  477.  (Verf.  v.  5.  Sept.)  530.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt.
gemeinde  Saarleuis  zum  Vau  einer  Kleinbahn  vom
Bahnhofe  Ensdorf  nach  Wallerfungen  mit  Abzweigung
bis  zu  dem  Wege  von  Wallerfangen  nach  St.  Barbe
(A.  E.  v.  16.  Okt.)  568  Nr.  6.

Sachsen  (Drovinz),  Ergänzung  des  Gesetzes  vom  15.  Juli
1889  wegen  der  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen
ber  evangelischen  Geistlichen  (G.  u.  Kirch.  G.  v.  31.  März)
144.  145.

Errichtung  einer  Landwirthschaftskammer  (V.  v
3.  Aug.)  363.  389.

Sachsen-Altenburg  (Herzogthum),  Staatsvertrag  mit
Sachsen=  Altenburg  vom  27./28.  Mai  1895,  betr.  die
dem  Weimar-  Geraer  und  dem  Saal  Eisenbahnunter.
nehmen  angehörigen,  im  Sachsen-  Altenburgischen  Staatsgebiete
  belegenen  Eisenbahnen  (G.  v.  16.  Juli  S.  1  Nr.  4ch
316.  342.

Sachsen-Coburg-Gotha  (Herzogthum),  Staatsvertrag
mit  Sachsen-Coburg=  Gotha  vom  27.  Mai  1895,  betr.
die  dem  Werra=  Eisenbahnunternehmen  angehörigen,  im
Sachsen.Coburg.-Gothaischen  Staatsgebiet  belegenen  Eisenbahnen
  (G.  v.  16.  Juli  S.  1  Nr.  44)  316.  346.

Gesetz  Samml.  1895.

1895.  41

Sachsen-Meiningen  (Herzogthum),  Staatsvertrag  mit
Sachsen-Meiningen  vom  27.  Mai  1895,  betr.  die  den
Weimar-  Geraer,  Saal-  und  Werra  Eisenbahnunter.
nehmungen  angehörigen,  im  Sachsen-Meiningenschen
Staatsgebiete  belegenen  Eisenbahnen  (G.  v.  16.  Juli
S.  1  Nr.  4b)  315.  336.

Sachsen-Weimar  (Großherzogthum),  Staatsvertrag  mit
Sachsen.Weimar  vom  27.  Mai  1895,  betr.  die  den  Weimar.
Geraer,  Saal-  und  Werra-Eisenbahnunternehmungen
angehörigen,  im  Sachsen-Weimarischen  Staatsgebiete  belegenen
  Eisenbahnen  (G.  v.  16.  Juli  §.  1  Nr.  4a)
315.  331.

Sachverständige,  Gebühreufreiheit  der  ven  Amtswegen
veranlaßten  Vereidigung  von  Sachverständigen  (G.  v.
25.  Juni  F.  7)  204.

Gebühren  der  Sachverständigen  in  gerichtlichen  Anhelegenheiten
  (G.  v.  25.  Juni  J.  10  Nr.  2,  F.  108
Nr.  4,  §s.  129)  219.  —  Aufhebung  des  Regulativs  zur
Verordnung  vom  30.  August  1867  wegen  Festsetzung  der
den  Sachverständigen  zu  bewilligenden  Vergütungen
(ebend.  §.  124  Nr.  3)  246.

Befugnisse  und  Vergütung  der  als  Sachverständige
thäütigen  Mitglieder  der  Königlichen  Kommission  für
Vrotterode  (V.  v.  30.  Okt.  S.  8,  15)  558.

Salzbergbau  in  der  Provinz  Haunover,  s.  Stein,  und
Kalisalzbergbau.

Sangerhausen  (Kreis  in  der
Chausseen  Nr.  20.

Saukt  Barbe,  s.  Eisenbahnen  Nr.  13.

Sankt  Goar  (Rheinprevinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  22.  März)
41.  (Verf.  v.  30.  Juli)  297.  (Verf.  v.  19.  Aug.)
477.  (Verf.  v.  12.  Nov.)  559.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Stattgemeinde
  St.  Goar  zur  Erweiterung  und  Veräuderung
ihrer  DQuellwasserleitung  m  E.  v.  31.  Juli)  532  Nr.  7.

Sankt  Joh  (Rbei  inz),  Errichtung,
einer  alssu  baselost  (A.  C.  v.  15.  Dez.  91
Nr.  III)  11.

Sankt  Jürgensselder  Sielverband  zu  Nitterhude  im
Kreise  Osterholz  (Stat.  v.  14.  Juli)  532  Nr.  6.

Sankt  Vith  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Jan.)  4.
(V.  v.  19.  Aug.)  477.  (Verf.  v.  12.  Noo.)  559.

Sankt  Wendel  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  7.  Febr.)
29.  (Verf.  v.  11.  Okt.)  544.  (Verf.  v.  12.  Nov.)  559.

f

Prov.  Sachsen),  s.
        <pb n="78" />
        42

Satzungen  der  verschiedenen  Landwirthschaftskammern  (V.
v.  3.  Aug.)  363.

Schätzung  (Schäter),  Gebühren  der  Gerichte  für  die
Aufnahme  von  Schätungen  (G.  v.  25.  Juni  §.  49
Nr.  5,  §.  84)  219.  —  Gebühren  der  Notare  (Geb.  O.
v.  25.  Juni  §.  11)  258.

Befugnisse  und  Vergütung  der  als  Schätzer  thätigen
Mitglieder  der  Königlichen  Kommission  für  Brotterode
(V.  v.  30.  Okt.  §§.  8,  15)  558.

Schaffner  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Anstellung  derselben
  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94,  Verw.  Ordn.  F.  16
Nr.  3)  17.  —  Tagegelder  derselben  (V.  v.  4.  März
5§.  1  Nr.  42)  39.  —  Reisekosten  (ebend.  §.  2)  39.  —
Umzugskosten  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  4)  42.

Schankwirthschaft,  Aufhebung  der  Liffer  2  der  Kabinetsordre
  vom  7.  Februar  1835  in  Betreff  des  Betriebes
der  Schankwirthschaft  (G.  v.  31.  Juli  §.  35)  429.

Stempel  zu  Erlaubnißertheilungen  zum  Betriebe  der
Schankwirthschaft  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  220)  438.

s.  auch  Gastwirthschaft.

Schauspielunternehmer,  Stempel  zur  Erlaubniß.
ertheilung  zum  Betriebe  des  Gewerbes  als  solche  (Tar.
v.  31.  Juli  Nr.  22)  438.

Schaustellungen  von  Personen,  s.  Veranstaltungen.

Schenkungen  unter  Lebenden,  Stempel  zu  denselben
(Tar.  v.  31  Juli  Nr.  56)  458.

Scheufelsdorf  (Ostpreußen),  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Ortelsburg  (Stat.  v.
31.  Juli)  535  Nr.  3.

Schieder-Blomberger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  36.

Schiedsgerichte,  Stempel  zu  den  Schiedssprüchen  derselben
  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  57)  459.

s.  auch  Schiedsrichter.

Schiedsmänner,  Stempelfreiheit  für  Verfügungen  und
Verhandlungen  berselben  (G.  v.  31.  Juli  §.  48)  414.

Aufhebung  der  Kabinetsordre  vom  16.  Januar  1840
in  Betreff  der  Stempelfreiheit  der  Vergleichsverhand.
lungen  der  Schiedsmänner  (G.  v.  31.  Juli  §.  35)  429.

Schiedsmannsordnung  (v.  29.  März  1879),  Aufhebung
  der  88.  40  und  41,  insoweit  sich  dieselben  auf
die  Stempelstener  beziehen  (G.  v.  31.  Juli  S.  35)  429.

Schiedsrichter,  Stempel  zu  den  Schiedssprüchen  derselben
(Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  57)  459.

s.  auch  Schiedsgerichte.

Schiedssprüche,  s.  Schiedsgerichte,  Schiedsrichter.

Sachregister.

1895.

Schieroslawitz  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Kreuzburg  O.  S.  (Stat.  v.  15.  März)
173  Nr.  4.

Schiffe,  s.  Flußschiffe.

Schiffsbrücken,  Uebergang  der  Verwaltung  derselben
auf  den  Ober-  Präsidenten  (A.  E.  v.  31.  Dez.  94)  43.
Schiffsbrückenaufseher  der  Staatscisenbahnverwaltung,
Anstellung  derselben  (A.  E  v.  15.  Dez.  94,  Verw.
Ordn.  §.  16  Nr.  3)  17.  —  Tagegelder  derselben  (V.
v.  4.  März  §.  1  Nr.  44)  39.  —  Reisekosten  (ebend.
§.  2)  39.—  Umzugskosten  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  4)  42.

Schiffsbrückenwärter  der  Staatseisenbahnverwaltung,
Anstellung  derselben  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94,  Verw.
Ordn.  §.  16  Nr.  3)  17.  —  Tagcgelder  derselben  (V.
v.  4.  März  §.  1  Nr.  44)  39.  —  Reisekosten  (ebend.  S.  2)
39.  —  Umzugskosten  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  4)  42.

Schiffskapitäne  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Tagegelder
  derselben  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  27)  38.  —
Reisekosten  (ebend.  §.  2)  39.  —  Umzugskosten  (V.  v.
4.  März  §.  1  Nr.  2)  41.

Schiffsregister,  Gebühren  der  Gerichte  für  die  Eintra.
gungen  in  das  Schiffsregister  (G.  v.  25.  Juni  S.  78)  231.

Schlesien  (Provinz),  Ergänzung  des  Gesetzes  vom  15.  Juli
1889  wegen  der  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen
der  evangelischen  Geistlichen  (G.  u.  Kirch.  G.  v.  31.  März)
144.  145.

Errichtung  einer  Landwirthschastskammer  (V.  v.
3.  Aug.)  363.  385.

Schleswig-Holstein  (Drovinz),  Fürsorge  für  die
Wittwen  und  Waisen  der  Geistlichen  der  evangelisch.
lutherischen  Kirche  (G.  u.  Kirch.  G.  v.  31.  März)  95.  112.

Aufhebung  älterer  feuerpolizeilicher  Bestimmungen
(G.  v.  23.  April)  167.

Gebühren  der  Gerichte  für  Auseinandersehzungen
P#ischen  den  Kindern  und  ihrem  Vater  (G.  v.  25.  Juni
§.  86)  233.  —  Aufhebung  der  F.  1  bis  17  der  Verordnung
  vom  30.  August  1867,  betr.  den  Ausatz  und
die  Erhebung  der  Gerichtskosten  und  der  Gebühren  der
Notare  und  Rechtsanwalte  (ebend.  §.  124  Nr.  3)  246.

Abänderung  des  Gesetzes  vom  6.  April  1878,  betr.
die  evangelische  Kirchenverfassung  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  (G.  v.  14.  Juli)  281.

Errichtung  einer  Landwirthschaftskammer  (V.  v.
3.  Aug.)  363.  395.

Aufhebung  der  Verordnung  vom  7.  August  1867,
betr.  die  Erhebung  der  Stempelsteuer  (G.  v.  31.  Juli
5S.  35)  49.

Schmarsotw-Jarmer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  8.
        <pb n="79" />
        Sachregister.

Schmolfin,  s.  Eisenbahnen  Nr.  41.

Schreibgebühren,  anderweitige  Bestimmungen  über  die
Schreibgebühren  der  Gerichte  (G.  v.  25.  Juni  §§.  9,  10
Nr.  1b,  §§.  50,  51,  68,  74  Nr.  3b,  8§.  76,  79,
102,  108,  109,  113)  205.  —  desgl.  der  Notare
(Geb.  O.  v.  25.  Juni  F.  21)  261.

s.  auch  Abschriften,  Auslagen.

Schubin  (Prov.  Posen),  Aenderung  des  Bezirks  des  Amts.
gerichts  (G.  v.  30.  Juli)  309.

Schuld=  und  Pfandprotokolle,  Stempel  zu  Um.
schreibungen  von  Immobilien  in  denselben  (Tar.  v.
31.  Juli  Nr.  8)  435.

Schuldurkunden,  Gebühren  der  Gerichte  für  die  Be.
glaubigung  derselben  (G.  v.  25.  Juni  S.  43  Nr.  3)  216.

s.  auch  Urkunden.

Schuldverschreibungen,  Gebühren  der  Notare  für  die
Ausnahme  von  Schuldverschreibungen  im  Geltungsgebiet
des  Rheinischen  Rechts  (Geb.  O.  v.  25.  Juni  F.  18
Nr.  4  3)  260.

Stempel  zu  Schuldverschreibungen  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  58,  584)  459.

Theilschuldverschreibungen  der  Privateisenbahnen
und  Kleinbahnen  (G.  v.  19.  Ang.  §§.  20  bis  31)  506.

Schulen,  öffentliche,  Gebührenfreiheit  derselben  in  gericht.
lichen  Angelegenheiten  (G.  v.  25.  Juni  §.  8  Nr.  3
u.  4)  205.

Befreiung  derselben  von  der  Stempelsteuer  (G.  v.
31.  Juli  §.  5e)  416.

s.  auch  Fortbildungsschulen,  Landwirth.
schaftsschulen,  Volks  schulen.

Schultheiß,  s.  Bürgermeister.

Schwarzburg-Rudolstadt  (Fürstenthum),  Staatsvertrag
mit  Schwarzburg.  Rudolstadt  wegen  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Oberrottenbach  nach  Katzhütte  mit  Ab
zweigung  nach  Königsee  (v.  30.  Jan.)  194.

Staatsvertrag  mit  Schwarzburg-Rudolstadt  vom
27.  Mai  1895,  betr.  die  dem  Saal=  Eisenbahnunternehmen
  angehörigen,  im  Schwarzburg=  Rudolstädtischen
Staatsgebiet  belegenen  Eisenbahnen  (G.  v.  16.  Juli  g.  1
Nr.  4e)  316.  351.

Schwedter  Wassergenossenschaft  zu  Niederkränig  im  Kreise
Königsberg  N.  M.  (Stat.  v.  13.  Mai)  266  Nr.  3.  274
Nr.  3.

Schwetz  (Kreis  in  Westpreußen),  (.  chasseen  Nr.  3.

Schwirzheim  (ARheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft
  1II  daselbst  (Stat.  v.  11.  Mai)  294  Nr.  1.

Schwittersdorf  (Sachsen),  s.  Eisenbahnen  Nr.  17.

1895.  43

Sefferwaich  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft
  111  daselbst  im  Kreise  Bitburg  (Stat.  v.  25.  März)
280  Nr.  5.

Servituten,  Ablösung  der  Servituten  in  dem  Gebiet  der
vormals  freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals
Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich  Hessischen  Gebietstheilen
  der  Provinz  Hessen-Nassau  (G.  v.  19.  Aug.
§S.  8)  483.

Siegburg  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  22.  März)  44.
(Verf.  v.  24.  Juni)  199.  (Verf.  v.  30.  Juli)  297.
(Verf.  v.  12.  Nov.)  559.  (Verf.  v.  10.  Dez.)  566.

Siegelung,  Gebühren  der  Gerichte  für  Siegelungen  (G.  v.
25.  Juni  §.  49  Nr.  5,  §.  82)  219.

s.  auch  Entsiegelung.

Siegen  (Nheinprovinz),  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der
Anleihe  der  Stadt  Siegen  von  1884  von  4  auf
3½/  Prozent  (A.  E.  v.  13.  Juni)  567  Nr.  2.

Sielverband  zu  Nitterhude  im  Kreise  Osterholz  (Stat.
v.  14.  Juli)  532  Nr.  6.

Siemens  &amp;amp;  Halske,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Firma  Siemens  &amp;amp;  Halske  zu  Verlin  zum  Bau
und  Betrieb  einer  elektrischen  Hochbahn  in  Verlin  von
der  Warschauerstraße  bis  zum  Nollendorf.  Plaße  mit
Abzweigung  nach  dem  Potsdamer  Bahnhofe  (A.  E.  v.
23.  Aug.)  546  Nr.  5

Silwingen  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Silwingen  im  Kreise  Merzig
zur  Anlage  einer  neuen  Quellwasserleitung  (A.  E.  v.
20.  Febr.)  155  Nr.  5

Simmern  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  7.  Febr.)  29.  (Verf.
v.  13.  April)  153.  (Verf.  v.  13.  Mai)  171.  (Verf.  v.
24.  Juni)  199.  (Verf.  v.  30.  Juli)  297.  (Verf.  v.
19.  Ang.)  477.  (Verf.  v.  5.  Sept.)  530.  (Verf.  v.
12.  Nov.)  559.

Singspiele,  s.  Lustbarkeiten,  Veranstaltungen.

Sinzig  (Nheinprevinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  22.  März)  44.  (Verf.

5.  Sept.)  530.  (Verf.  v.  12.  Nov.)  559.

Sobernheim  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Jan.)  1.

Solingen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  11.  Okt.)  541.
(Verf.  v.  12.  Nov.)  559.

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        44

Soltau  (Prov.  Hannover),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Reichs=  (Militär.)  Fiskus  zur  Ergänzung
des  Truppenübungsplatzes  Munster  bei  Soltau  (A.  E.
v.  16.  März)  279  Nr.  1.

Sorau  (Kreis  in  der  Prov.  Brandenburg),  s.  Chausseen
#r.  6.

Sottersbachthal,  Ent-  und  Bewässerungegenossenschaft
m  Herdorf  im  Kreise  Altenkirchen  (Stat.  v.  27.  Juli)
535  Nr.  2.

Spandau  (Prov.  Brandenburg),  Aussertigung  von
Anleihescheinen  der  Stadt  Spandan  im  Betrage  von
3  500  000  Mark  (Priv.  v.  28.  Sept.)  550  Nr.  6

Spangdahlem  (Nheinprovinz),  Wiesengenossenschaft  daselbst
  im  Kreise  Wittlich  (Stat.  v.  18.  Juni)  523  Nr.  2.

Sparkassen,  Abgabe  der  bei  der  kommunalständischen
Sparkasse  in  Wiesbaden  hinterlegten  Gelder  und  Werth.
Vapiere  an  die  Hinterlegungsstelle  daselbst  (G.  v.  14.  Juli
F.  1  ff.)  301.

Aunahme  von  Spareinlagen  seitens  der  Preußischen
Central-  Genossenschafts-Kasse  (G.  v.  31.  Juli  8.  2  Nr.  4)
311.

Stempelsreiheit  für  Bescheinigungen  öffentlicher
Svarkassen  über  einzelne  Einlagen  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  58  II)  461.

Sparkassenbücher,  Stempelfreihcit  für  dieselben  (Tar.
v.  31.  Juli  Nr.  58  1c)  46

Spiritus,  Stempel  zur  Erlanbnißertheilung  zum  Bétriebe
des  Kleinhandels  mit  Spirilus  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  220)
438.

Sportelfreiheit,  s.  Gebührenfreiheit.

Sporteltaxe,  s.  Gebührentaxe.

Sauirawener  Bruch,  Meliorationsverband  für  dasselbe
im  Kreise  Berent  (Stat.  v.  17.  Mai)  294  Nr.  4.

Staatsanleihen  im  Betrage  von  34  300  000  Mark
zur  Ergänzung  der  Einnahmen  des  Jahres  1895/96
(G.  v.  30.  März)  75.  —  deögl.  im  Betrage  von
47  448  014,0  Mark  zur  Erweiterung  und  Vervellständigung
  des  Staatseisenbahnnetzes  und  zur  Förderung
des  Baues  von  Kleinbahnen  (G.  v.  8.  April  §.  2)  93.—
desgl.  im  Betrage  von  5  Millionen  Mark  zur  Errichtung
der  Preußischen  Central.  Genossenschafts-Kasse  (G.  v.
31.  Juli  §§.  3,  4)  311.  —  desgl.  im  Betrage  ven
33  162  000  Mark  und  3  320  500  Mark  zum  weiteren
Erwerb  von  Eisenbahnen  für  den  Staat  (G.  v.  16.  Juli
88.  2,  3)  316.

s.  auch  Anleihen.

Sachregister.

1895.

Staatsbauverwaltung,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  dieselbe  zur  Ausführung  des  Durchstiches  des
Mingeflusses  bei  Jatzischken  (A.  E.  v.  11.  Dez.  94)  35
Nr.  3.  —  desgl.  zum  Bau  des  Königsberger  Seekanals
(A.  E.  v.  18.  März)  168  Nr.  2.

Staatsbeamte,  s.  Beamte.

Staatshaushalts-Etat,  Feststellung  desselben  (G.  v.
30.  März)  47.  —  Feststellung  eines  Nachtrags  zu  demselben
  (G.  v.  4.  Sept.)  525.

Staatsministerium,  Ernennung  des  Direklorsz  und  der
Mitglieder  des  Direktoriums  der  Preußischen  Central.
Genossenschafts-Kasse  auf  den  Vorschlag  des  Staatsministeriums
  (G.  v.  31.  Juli  §.  8)  312.

Stadtsynodalverband  der  Haupt-  und  Residenzstadt
Berlin,  Bildung  desselben  (G.  v.  18.  Mai  u.  Kirch.  G.
F.  17.  Mai)  175.  177.  —  Inkrasttreten  des  Gesetzes
(V.  v.  18.  Mai)  182.

Städtcordnung  für  den  Regierungsbezirk  Wiesbaden
(v.  8.  Juni  1891),  Einführung  derselben  in  den  Stattgemeinden
  Braubach,  Cronberg,  Friedrichsdorf,  Geisenheim,
  Haiger,  Hosheim,  Königstein,  Nassau,  Usingen
(V.  v.  14.  Jan.)  9

Standeserhöhungen  und  Guadenerweise,  landesherrliche,
  Erhebung  der  Gebühren  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  60)  463.

Standesherrschaft,  Stempel  für  die  Erhebung  eines
Inbegriffs  von  Gütern  zu  ciner  tandeaherrschast  (Tar.
v.  31.  Juli  Nr.  60c)  463.

Standesregister,  Gebühren  in  Angelegenheilen  der  bei
den  Gerichten  aufbewahrten  Standesregister  (G.  v.  25.  Juni
S.  80)  231.

Stempelfreiheit  der  auf  den  Personenstand  bezüglichen
Auszügeans  Standesregislern  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  11)  437.
s.  auch  Register.

Stargard-Posener  Eisenbahngesellschaft,
bahnen  Nr.  40.

Stationsassistenten,  Tagegelder  derselben  (V.  v.  4.  März
S.  1  Nr.  22)  38.  —  Reisekosten  (ebend.  F.  2)  39.  —
Umzugskosten  (V.  v.  4.  März  F.  1  Nr.  2)  41.

Stationseinnehmer,  Tagegelder  derselben  (V.  v.  4.  März
K.  1  Nr.  20)  38.  —  Reisekosten  (ebend.  §.  2)  39.  —
Umzugskosten  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  2)  41.

Stationskassenrendanten,  Tagegelder  derselben  *  v.

März  §.  1  Nr.  13)  38.  —  Reiselosten  (ebend.  8.  2)
39.  —  Umzugskosten  (V.  v.  4.  März  F.  1  Nr.  !  41.

Stationsverwalter,  Tagegelder  derselben  (V.  v.  4.  März.
8.  1  Nr.  21)  38.  —  Reisekosten  (ebend.  F.  2)  39.  —
Umzugskesten  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  2)  41.

s.  Eisen-
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        Sachregister.

Stationsvorsteher,  Tagegelder  derselben  (V.  v.  4.  März
g.  1  Nr.  11  u.  18)  38.  —  Reisekesten  (ebend.  §.  2)
39.  —  Umzugskosten  (V.  v.  4.  März  §F.  1  Nr.  1  u.  2)  41.

Statuten  von  Gesellschaften,  Vereinen  2c.,  Stempel  zu
denselben  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  61)  461.

Steffeln  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst
  im  Kreise  Prüm  (Stat.  v.  25.  März)  280  Nr.  6.

Stein=  und  Kalisalzbergbau  in  der  Provinz  Hannover,
Ausdehnung  von  Bestimmungen  des  Allgemeinen  Berggesetzes
  auf  denselben  (G.  v.  14.  Juli)  295.

Stellvertreter  des  Vorsitzenden  der  Königlichen  Kommission
  für  Brotterode,  Thätigkeit  desselben  (V.  v.  30.  Okt.
S.  4,  5)  553.

Stempel  (Stempelabgabe),  Bestimmungen  über  die  Erhebung
von  Stempelgebühren  bei  den  Gerichten  (G.  v.  25.  Juni
Ks.  18,  29  bis  32,  55,  67,  72,  107)  211.  —  Auf.
hebung  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1875,  betr.  die
Stempel  in  Vormundschaftssachen  (ebend.  §.  124  Nr.  2)
245.  —  deögl.  der  Vorschriften  des  §.  2  Abs.  2  und
bes  §.  3  des  Gesehes  vom  26.  März  1873,  betr.  die
Aufhebung  bezw.  Ermäßigung  gewisser  Stempelabgaben
(ebend.  §.  131)  248.  —  dee#gl.  des  Hannoverschen
Stempelgesetzes  vom  30.  Jannar  1859  (ebend.).

Berechnung  des  Stempels  zu  Netariats-Urkunden
(Geb.  O.  v.  25.  Juni  F.  20)  260.

Stempelsteuergeseh  (v.  31.  Juli)  413.  —  Erstattung
bereits  verwendeter  Stempel  (ebend.  §.  25)  426.  —
Aufhebung  der  Kabinetsordre  vom  13.  November  1828
wegen  deß  zu  Verträgen  über  Angabe  an  Zahlungsstatt
ersorderlichen  Kaufwerthstempels  (ebend.  §.  35)  429.  —
desgl.  der  Kabinetserdre  vom  21.  Juni  1844,  betr.  die
Aufhebung  des  Werthstempels  für  die  Uebernahme  von
Nachlaßgegenständen  bei  Auseinandersehungen  zwischen
mehreren  Erben  (ebend.  §.  35)  429.

Berechnung  und  Verwendung  des  Stempels  zu
amtlichen  Ausfertigungen,  Fideikommiß-  und  Familien.
stiftungen,  Landesherrlichen  Standeserhöhungen  und
Gnadenerweisungen,  Pässen,  Verträgen,  Vergleichen  2c.
(Kar.  v.  31.  Juli)  433.

s.  auch  Stempelwesen,  Urkundenstempel.

Stempelfreiheit  für  das  Königliche  Haus,  den  Fiskus,
desgl.  für  öffentliche  Anstalten,  gewisse  Gesellschaften
und  Personen  (G.  v.  31.  Juli  §.  5  u.  Tar.  Nr.  22,
25,  58,  59)  415.  —  deêgl.  für  gewisse  Urkunden,
Verhandlungen,  Atteste  2c.  (ebend.  §.  4  u.  Tar.  Nr.  2,
10,  11,  22,  25,  32,  56,  58,  59,  67,  70,  71)  414.

1895.  45

Stempelfreiheit  (Forts.)

Aufhebung  des  Gesehes  vom  2.  März  1867,  belr.
die  den  gemeinnühigen  Aktienbaugesellschaften  bewilligten
Sportel-  und  Stempelfreiheit  (G.  v.  31.  Juli  §.  35)  429.

Stempelfreiheit  des  Verfahrens  bei  Anlegung  des
Grundbuchs  in  dem  Gebiet  der  vormals  freien  Stadt
Frankfurt  sowie  den  vormals  Grohherzoglich  Hessischen
und  Landgräflich  Hessischen  Gebictstheilen  der  Provinz
Hessen=  Nassau  (G.  v.  19.  Ang.  §.  71)  495.

s.  auch  Gebührenfreiheit.

Stempelsteuerämter,  Kompetenz  und  Funktionen  derselben
  (G.  v.  31.  Juli  S§.  30,  31)  427.

Stempelsteuergesetz  (v.  31.  Juli)  413.

Aufhebung  älterer  Gesetze  und  Verordnungen  (ebend.
§.  35)  429.

Stempelwesen,  Aufhebung  der  Verordnung  vom  19.  Juli
1867,  betr.  die  Verwaltung  des  Stempelwesens  in  dem
vormaligen  Königreich  Hannover,  dem  vormaligen  Kurfürstenthum
  Hessen  und  Herzogthum  Nassan,  sowie  in
den  vormals  Bayerischen  Gebictstheilen  (G.  v.  31.  Juli
§.  35)  429.  —  desgl.  der  Verordnung  vom  16.  August
1867,  betr.  die  Verwaltung  des  Stempelwesens  in  der
ehemals  freien  Stadt  Frankfurt  a.  M.  (ebend.).

s.  auch  Stempel  1c.

Stempelzeichen,  Ersaß  für  die  vor  dem  Verbrauch  verdorbenen
  Stempelzeichen  (G.  v.  31.  Juli  S.  24)  426.  —
Aufertigung,  Verkauf  und  Verwendung  von  Stempelzeichen
  (ebend.  §.  32)  428.  —  Bestrafung  des  unbefugten
Handels  mit  denselben  (ebend.  §.  33)  429.

Stendal  (Kreis  in  der  Prov.  Sachsen),  s.  Chausseen
Nr.  21.

Stendal  (Stadt),  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  Anleihe
der  Stadt  Stendal  von  1887  von  4  auf  3½  Prozent
(A.  E.  v.  8.  Jan.)  46  Nr.  2.

Stepponaten,  Drainagegenossenschaft  in
(Stat.  v.  6.  Dez.  94)  35  Nr.  2.

Stettin  (Regierungsbezirk),  anderweite  Regelung  der  Angelegenheilen
  der  Verwaltung  der  direkten  Steuern,  sowie
der  Domänen--  und  Forstverwaltung  bei  der  Regierung
in  Stettin  (V.  v.  4.  Juni)  187.

Stettiu  (Stadt),  Errichtung  einer  Eisenbahndirektion  daselbst
  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94  Nr.  III)  11.  28.

Steuerbehörden,  s.  Provinzialsteuerbehörden.

Steuerleute  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Tagegelder
derselben  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  30)  38.  —  Reisekosten
  (ebend.  s.  2)  39.  —  Umzugskosten  (V.  v.  4.  März
S.  1  Nr.  2)  41.

Ostpreußen
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        46

Stiftungen,  in  welchem  Falle  milde  Stiftungen  von  der
Zahlung  der  Gerichtsgebühren  befreit  sind  (G.  v.  25.  Juni
§.  8  Nr.  2)  205.  —  Gebühren  für  die  Beaufsichtigung
von  Stiftungen  (ebend.  §§.  93,  94)  236.

Befreiung  milder  Stiftungen  von  der  Stempelsteuer
(G.  v.  31.  Juli  S.  5  d)  416.

Stempel  zu  Verträgen  über  die  erstmalige  Feststellung
des  Statuts  von  Stiftungen  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  5c)  444.

s.  auch  Familienstiftungen.

Stockbuch,  Erhebung  der  Gerichtskosten  in  Stockbuchsachen
im  Bezirk  des  Appellationsgerichts  zu  Wiesbaden  (G.
v.  25.  Juni  §.7  1)  227.  249.

Stempel  zu  Umschreibungen  von  Immobilien  in
Stockbüchern  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  8)  435.

Stolbergsche  Grafschaften,  Anschluß  derselben  an  die
Ruhegehaltskassen  für  Volksschullehrer  der  Regierungs-.
bezirke  Magdeburg  und  Merseburg  (V.  v.  4.  März)  33.

Stolgebühren,  Aufhebung  von  Stolgebühren  für  Taufen,
Tranungen  und  kirchliche  Aufgebote  im  Amtsbezirke  des
Konsistoriums  zu  Wiesbaden  (G.  v.  16.  Juni)  189.  —
Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  (V.  v.  17.  Juni)  194.

s.  auch  Kirchenabgaben.

Stolp-Dargeröser  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  41

Strafresolut  (Strafbescheid),  Aufhebung  der  Kabinetsordre
  vom  13.  April  1833,  betr.  den  Rekurs  gegen
Strafresolute  in  Stempelsachen  (G.  v.  31.  Juli  S.  35)  429.

Strafbescheide  der  Finanzbehörden,  Stempel  zu  denselben
  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  62)  464.
s.  auch  Rechtsweg,  Rekurs.

Strafverfahren  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Stempelsteuergesetz  (G.  v.  31.  Juli  §.  21)  425.

Strasburg  (Westpreußen),  Aenderung  des  Bczirks  des
Amtsgerichts  (G.  v.  30.  Juli)  309.

Strausßzberg-Herzfelder  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  42.

Ströbel-Schweidnitzer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  43.

Stromberg  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  7.  Febr.)  29.
(Verf.  v.  11.  Okt.)  544.

Stumme,  Ansah  der  Kosten  in  gerichtlichen  Angelegenheiten
  stummer,  unter  Vormundschaft  stehender  Personen
(G.  v.  25.  Juni  §.7)  206.

Sulzbach  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  7.  Febr.)  29.  (Verf.
v.  19.  Ang.)  477.

Sachregister.

1895.

Synagogengemeinde,  Gebühren  der  Gerichte  für  die
Verhandlungen  über  den  Austritt  aus  derselben  (G.  v.
25.  Juni  §.  104)  238.

Synodalordunung,  s.  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung.


Synodalverbände,  Vertretung  des  Gesammt.  Synodalverbandes
  und  der  Diszesan-Synodalverbäude  des  Konsistorialbezirks
  Cassel  in  vermögensrechtlichen  Angelegcuheiten
  (G.  v.  14.  Juli)  286.  (Kirch.  G.  v.  14.  Juli)
287.  —  Verordnung  wegen  Ausführung  dieses  Kirchengesebes
  (v.  14.  Juli)  288.

s.  auch  Kreissynodalverbände,  Provinzialsynodalverbände,
  Stadtsynodalverband.

T.

Tagegelder,  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die
Tagegelder  der  Beamten  der  Staatseisenbahnen  und  der
unter  Verwaltung  des  Staates  stehenden  Privatbahnen
(V.  v.  4.  März)  37.  —  Aufhebung  der  Verordnungen
vom  8.  Juni  1880,  6.  Sevplember  1886,  14.  April  1887
und  27.  Juli  1891  (ebend.)  37.

Erhebung  der  den  Gerichtsbeamten  bei  Geschäften
anßerhalb  der  Gerichtsstelle  zustehenden  Tagegelder  (G.
v.  25.  Juni  §.  108-Nr.  5,  &amp;amp;.  110,  II1)  240.  —
Aufhebung  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1851,  betr.  die
den  Justizbramten  für  die  Besorgung  gerichtlicher  Geschäfste
  außerhalb  der  ordentlichen  Gerichtsstelle  zu  be.
willigenden  Diäten  (ebend.  F.  124  Nr.  2)  245.  —
Tagegelder  der  Notare  (Geb.  O.  v.  25.  Juni  S.  22)  261.

Tagegelder  der  Mitglieder  der  Königlichen  Kommission
  für  Brotterode  (V.  v.  30.  Okt.  §.  15)  558.

s.  auch  Aversional-Entschädigung,  Reisekosten.


Taube,  Ansat  der  Kosten  in  gerichtlichen  Angelegenheiten
tauber,  unter  Vormundschaft  stehender  Personen  (G.
v.  25.  Juni  F.  7)  206.

Taufe,  Ordnung  der  Kindertaufen  in  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover  (Kirch.  G.  v.
5.  April)  147.

Aufhebung  von  Stolgebühren  für  Taufen  im
Amtsbezirke  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden  (G.  v.
16.  Juni)  189.  —  Inkrafttreten  dieses  Gesches  (V.  v.
17.  Juni)  194.

Taufscheine,  Stempelfreiheit  für  dieselben  (Tar.  v.
31.  Juli  Nr.  77b)  470.
        <pb n="83" />
        Sachregister.

Tauschverträge,  Stempel  zu  deuselben  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  32)  449.

Taxen  von  Grundstücken,  Stempel  zu  denselben  (Tar.  v.
31.  Juli  Nr.  64)  464.
s.  auch  Gebührentaxen.

Taxrollen,  Aufhebung  der  für  das  Gebiet  der  vormals
frreien  Stadt  Franksurt  erlassenen  Taxrollen,  soweit  die.
selben  sich  auf  Gerichtskosten  beziehen  (G.  v.  25.  Juni
5S.  124  Nr.  7)  247.

Telegraphengebühren  als  Auslagen  der  Gerichte  (G.
v.  25.  Juni  §§.  9,  10  Nr.  1b,  §.  108  Nr.  2)  205.

Telegrapheninspektionen  der  Staatseisenbahnverwal.
tung,  Obliegenheiten  derselben  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94,
Verw.  Ordn.  F.  14)  17.

Telegraphenmeister  der  Staatseisenbahnverwaltung,
Tagcgelder  derselben  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  26,  8.  5
Nr.  3)  38.  —  Reisekosten  (ebend.  §.  2)  39.  —  Umzugskosten
  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  2)  41.

Telegraphisten  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Tagegelder
  derselben  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  32)  38.  —
Reisekosten  (ebend.  s.  2)  39.  —  Unmzugskosten  (V.  v.
4.  März  §.  1  Nr.  3)  42.

Teltotw  (Kreis  in  der  Prov.  Brandenburg),  s.  Chausseen
Nr.  7.

Termin,  Ansah  der  Gerichtskosten  für  durch  Schuld  der
Parteien,  Zeugen  oder  Sachverständigen  vereitelten  Termine
  (G.  v.  25.  Juni  F.  107)  239.

Gebühren  der  Notare  für  die  vor  denselben  anberaumten,
  durch  Schuld  eines  Betheiligten  vereitelten
Termine  (Geb.  O.  v.  25.  Juni  F.  12)  258.

Testamente,  Stempel  zu  denselben  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  65)  464.

Eintragungen  und  Löschungen  im  Grundbuche  aus
Privattestamenten  in  dem  Gcebiet  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Grohherzoglich
Hessischen  und  Landgräflich  Hessischen  Gebietstheilen  der
Provinz  Hessen=  Nassau  (G.  v.  19.  Ang.  §.  17)  485.

s.  auch  Letztwillige  Verfügungen.

Theatralische  Vorstellungen,  s.  Lustbarkeiten,
Veranstaltungen.

Theilschuldverschreibungen,  s.  Schuldverschreibungen.


Theilungsverfahren,  Gebühren  der  Notare  im  gericht.
lichen  Theilungsverfahren  im  Geltungsbereich  des
Rheinischen  Rechts  (Geb.  O.  v.  25.  Juni  S.  18  Nr.  1)  259.

1895  47

Thierärzte,  Stempel  zu  den  Approbationen  für  dieselben
(Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  220b)  438.

Tholey  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  April)  153.
Werf.  v.  30.  Juli)  297.  (Verf.  v.  12.  Nov.)  559.

Thorn  (Westpreußen),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
der  Stadt  Thorn  im  Betrage  von  2200  000  Mark
(Priv.  v.  2.  Jan.)  32  Nr.  8.

Titel  der  Leiter  und  Lehrer  an  Landwitthschaftsschulen
(A.  E.  v.  27.  Mai)  264.

Stempel  zu  Titelverleihungen  an  Privatpersonen
(Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  60e)  463.

Todeserklärung,  Gebühren  der  Gerichte  für  Todeserklärungen
  im  Geltungsgebiet  des  Rheinischen  Rechts
(G.  v.  25.  Juni  §F.  97)  237.

Todtenscheine,  Stempelfreiheit  für  dieselben  (Tar.  v.
31.  Juli  Nr.  77b)  470.

Tost-Gleiwitz  (Kreis  in  Schlesien),  s.  Chausseen
Nr.  16.

Trajektheizer  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Anstellung
derselben  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94,  Verw.  Ordn.  F.  16
Nr.  3)  17.  —  Tagegelder  derselben  (V.  v.  4.  März  F.  1
Nr.  41)  39.  —  Reisekosten  (ebend.  8.  2)  39.  —  Um.
zugskosten  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  4)  42.

Transportkosten  als  Auslagen  der  Gerichte  (G.  v.
25.  Juni  §.  108  Nr.  8,  .  129)  240.  —  Ansay  derselben
(ebend.  §.  128)  247.

Traunsportversicherungen,  Stempelfreiheit  der  Verträge
über  dieselben  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  70)  466.

Transskriptionsbücher,  Stempel  zu  Umschreibungen
von  Immobilien  in  denselben  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  8)
435.

Trarbach  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  22.  März)  44.
(Verf.  v.  13.  Mai)  171.  (Verf.  v.  5.  Sept.)  530.
(Verf.  v.  10.  Dez.)  566.

Trauscheine,  Stempelfreihcit
31.  Juli  Nr.  77b)  470.

Trautzberg  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Daun  (Siat.,  13.  Juni)  479  Nr.  4.

Tranung,  Aufhebung  von  Stolgebühren  für  Tranungen
im  Amtsbezirke  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden  (G.  v.
16.  Juni)  189.

Treiber  bei  Jagden  bedürfen  keines  Jagdscheins  (G.  v.
31.  Juli  §.  2  Nr.  2)  304.

für  dieselben  (Tar.  v.
        <pb n="84" />
        48

Trier  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für  Aulegung
  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  22.  März)  44.  (Verf.
v.  30.  Julih  297.  (Verf.  v.  19.  Aug.)  477.  (Verf.
v.  12.  Nov.)  559.  (Verf.  v.  10.  Dez.)  566.

Triptis-Blankensteiner  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  44

Trompet-Klever  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  45.

u.

Uebertragsverträge,  Aufhebung  des  Gesetzes  vom
22.  Juli  1861,  betr.  die  Entrichtung  des  Stempels  von
Uebertragsverträgen  zwischen  Ascendenten  und  Descendenten
(G.  v.  31.  Juli  §.  35)  429.

Umschreibung  von  Immobilien  in  öffentlichen  Vüchern,
Stempel  hierzu  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  8)  435.

Umzugskosten,  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die
Umzugskosten  der  Beamten  der  Staatseisenbahnen  und
der  unter  der  Verwaltung  des  Staates  stehenden  Privateisenbahnen
  (V.  v.  4.  März)  41.  —  Aufhebung  der
Verordnungen  vom  5.  September  1886,  15.  April  1887
und  27.  Juli  1891  (ebend.)  41.

Unbewegliches  Vermögen,  Aufhebung  des  §.  3  des
Gesehes,  betr.  die  Gerichtskosten  bei  Zwangsversteigerungen
  #c  von  Gegenständen  des  unbeweglichen  Vermögens,
  vom  18.  Juli  1883,  insoweit  sich  derselbe  auf
die  Stempelsteuer  bezieht  (G.  v.  31.  Juli  §.  35)  429.  —
desgl.  des  §.  41  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen
und  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen
  im  Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts  vom
12.  April  1888  (G.  v.  31.  Juli  S.  35)  429.

Unfallversicherungen,  Stemvel  zu  den  Verträgen  über
dieselben  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  70b)  465.

lunfallversicherungskassen,  Stempelfreiheit  derselben
(Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  25)  41|1.

Universitäten,  Befreiung  derselben  von  der  Stempelstener
(G.  v.  31.  Juli  §.  5e)  416.

Unterschriften  des  Direktoriums  der  Preußischen  Cential.
Geuossenschafts-Kasse  (G.  v.  31.  Juli  §.  11)  312.

Gebühren  der  Gerichte  für  Anerkennung  oder  Be.
glaubigung  von  Unterschriften  (G.  v.  25.  Juni  F.  12)
216.  —  Gebühren  der  Notare  (Geb.  O.  v.  25.  Juni
8.  M  257.

Aufhebung  des  ersten  Absatzes  des  F.  9  des  Gesenes,
enthaltend  Bestimmungen  über  die  gerichtliche  oder  nota-Sachregister.



1895.

Unterschriften  (Ferts.)
rielle  Beglaubigung  von  Unterschriften  ober  Handzeichen,
vom  15.  Juli  1890  (G.  v.  31.  Juli  F.  35)  429.

In  welchem  Falle  Beglaubigungen  von  Unterschriften
stempelfrei  sind  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  77e,  1)  470.
Unterstützungen  für  Hinterbliebene  der  Veamten  der
Preußischen  Central-  Genossenschafts-Kasse  (G.  v.  31.  Juli

F.  9)  312.

Stempelfreiheit  für  die  wegen  Zahlung  von  Ulnterslühungsgeldern
  einzureichenden  Zeugnisse  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  77t)  470.

s.  auch  Wittwen.

Unterstützungskassen,  Stempelfreiheit  derselben  (Tar.
31.  Juli  Nr.  25e)  4414.

Urkunden,  Erhebung  von  Gebühren  für  die  Errichtung  sc.
von  Urkunden  (G.  v.  25.  Juni  §§.  15,  20,  37,  51,  63,
72  Nr.  4,  §.  107)  207.

Legalisation  und  Vidimation  von  Urkunden,  s.  Beglaubigung.


s.  auch  Naturalisations.,  Notariats.,  Privat.,
  Protest.,  Schuld-Urkunden.

Urkundenstempel,  Aufhebung  der  Verordnung  vom
19.  Juli  1867,  betr.  die  Erhebung  des  Urkundenstempels
in  dem  vormaligen  Königreich  Hannover,  dem  vormaligen
Kurfürstenthum  Hessen  und  Herzogthum  Nassau,  sowie
in  den  vormals  Bayerischen  Gebictstheilen  (G.  v.  31.  Juli
§.  35)  429.  —  desgl.  der  Verordnung  vom  16.  August
1867,  betr.  den  Urkundenstempel  (ebend.).

s.  auch  Stempel.

Usin##n  (Hessen=  Nassan),  Einführung  der  Städteordnung
für  den  Regierungsbezirk  Wiesbaden  daselbst  (V.  v.
14.  Jan.)  9.

Uslar  (Drov.  Hannover),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Nov.)  563.

V.

Bäterliche  Gewalt,  Stempel  zur  Beurkundung  der

Entlasung  aus  derselben  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  19)  418.
s.  auch  Kinder.

Vater,  Gebühren  der  Gerichte  für  Auseinandersetzungen
Kwischen  den  Kindern  und  ihrem  Vater  in  Schleswig-Holstein
  (G.  v.  25.  Juni  §.  86)  233.

s.  auch  Kinder.

Veräußerung  von  Grundstäcken  der  Privateisenbahnen

und  Kleinbahnen  (G.  v.  19.  Aug.  88.  5,  7)  501.
        <pb n="85" />
        Sachregister.

Veranftaltungen,  Stempel  zu  Erlaubnißertheilungen  zut
gewerbsmäßigen  öffentlichen  Veranstaltung  von  Singspielen,
  Gesangs=  und  deklamatorischen  Vorträgen,
Schaustellungen  oder  theatralischen  Vorstellungen  (Tar.
v.  31.  Juli  Nr.  22c)  438.

s.  auch  Lustbarkeiten.

Vereine,  Vergütung  der  Notare  für  die  Beurkundung
von  Sagtungen  oder  Beschlüsse  derselben  (Geb.  O.  v.
25.  Juni  F.  28  Nr.  1  u.  2)  262.

Stempel  zu  Verträgen  über  die  erstmalige  Fest
stellung  des  Statuts  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  25e)  444.

Verfügungen  von  Todeswegen,  s.  Letztwillige  Verfügungen,
  Testamente.

Vergleiche,  Stempel  zu  Vergleichen  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  67)  464.

Vergütung  für  die  als  Sachverständige  oder  Schätzer
thätigen  Mitglieder  der  Königlichen  Kommission  für
Btotterode  (V.  v.  30.  Okt.  S.  15)  558.

Verhandlung,  Stempel  zu  Auszügen  aus  öffentlichen
Lahandlungen  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  11)  437.
#ührung  der  Gerichtskosten  (G.  v.  25.  Juni  §F.  13,
14)  207.

Verjährung  der  Strafverfolgung  von  Zuwiderhandlungen
  gegen  dat  Stempelsteuergesetz  (G.  v.  31.  Juli
5.  23)  426.  —  Verjährung  der  Stempelsteuer  (ebend.
5.  27)  427.

Verjährung  des  Anspruchs  auf  rückständige  Zinsen
in  dem  Gebiet  der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt
sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  den
Landgräflich  Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau
  (G.  v.  19.  Aug.  §.  10)  483.  —  desgl.  des
Anspruchs  auf  Schadenersatz  gegen  Grundbuchbeamte
(ebend.  S.  15)  484.

Verkauf,  s.  Veräußerung.

Verkehrsabgabenwesen,  Uebergang  der  Verwaltung
desselben  von  der  Verwaltung  der  indirekten  Steuern  auf
die  allgemeine  Bauverwaltung  (A.  E.  v.  31.  Dez.  94)
43.

Verkehrsinspektionen  der  Staatseisenbahnverwaltung,
Obliegenheiten  derselben  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94,  Verw.
Ordn.  §.  12)  17.

Verkehrskontroleure  der  Staatseisenbahnverwaltung,
Tagegelber  derselben  (V.  v.  4.  März  §  5  Nr.  2)  40.  —
Umzugskosten  derselben  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  1)  41.

Verklarungen,  Gebühren  der  Gerichte  für  dic  Aufnahme
von  Verklarungen  (G.  v.  25.  Juni  §.  49  Nr.  4)  219.

E#sey-  S#aml.  1895.

1895.  49

Verloosungen,  Gebühren  der  Gerichte  für  die  Beurkundung
des  Hergangs  bei  Verloosungen  (G.  v.  25.  Juni  §.  48)
219.

Vermögen  (Vermögensangelegenheiten),  Gebühren  der
Gerichte  für  Vermögensverwaltungen  (G.  v.  25.  Juni
§5.  93,  94)  236.  —  desgl.  für  die  Genehmigung  der
Veräußerung  von  Ehevermögen  oder  von  Vermögen  der
Hauskinder  (ebend.  §.  95)  236.

Entrichtung  des  Stempels  in  Vermögensangelegen.
heiten  von  Gesellschaften  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  25c,  d)
444.

s.  auch  Vermögensverzeichnisse.

Vermögensverzeichnisse,  Gebühren  der  Gerichte  für
die  Aufnahme  2c.  derselben  (G.  v.  25.  Juni  F.  49  Nr.  5,
58.  84,  88)  219.  —  Gebühren  der  Notare  (Geb.  O.
v.  25.  Juni  FS.  11)  258.

Vernehmungen  bei  der  ersten  Anlegung  des  Grundbuchs
in  dem  Gebiet  der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  sowie
den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau
(G.  v.  19.  Aug.  §§.  33,  35,  37,  51)  488.

Verpachtung,  Gebühren  der  Notare  bei  Verpachtungen
im  Wege  der  Versteigerung  (Geb.  O.  v.  25.  Juni  F.  19
Nr.  3)  260.

Verpflichtungsscheine  der  Kaufleute,  Stempel  zu  denselben
  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  58  II)  461.

Versäumnißentschädigung,  s.  Entschädigung.

Verschollene,  das  zuständige  Gericht  wird  durch  den  letzten
Wohnsitz  des  Verschollenen  bestimmt  (G.  v.  5.  Juni)  185.

Versicherungsanstalten,  Gebührenfreiheit  derselben  in
gerichtlichen  Angelegenheiten  (G.  v.  25.  Juni  §.  8  Nr.  6)205.

Stempel  zu  Genehmigungen  für  Unternehmer  von
Versicherungsanstalten  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  228,  h)  438.

s.  auch  Feuerversicherungsgesellschaften.

Versicherungsverträge,  Stempel  zu  denselben  (Tar.  v.
31.  Juli  Nr.  70)  465.  —  Befreiungen  (ebend.  Nr.  1
u.  2)  466.

s.  auch  Rentenversicherungen.

Versorgungsanstalten,  Befreiung  derselben  von  der
Stempelsteuer  (G.  v.  31.  Juli  S.  54)  416.

s.  auch  Anstalten,  Stiftungen  2c.

Versteigerung,  Gebühren  der  Gerichte  bei  Versteigerung
von  Grundstücken  2c.  (G.  v.  25.  Juni  I§.  46,  47,  84)
217.  —  Gebühren  der  Notare  (Geb.  O.  v.  25.  Juni
IS§.  11,  19)  258.  —  Besondere  Bestimmungen  für  das
vormalige  Herzogthum  Nassau  sowie  die  vormals  Groß-"
        <pb n="86" />
        50

Versteigeruug  (Forts.)

herzoglich  Hessischen  Gebietstheile  und  den  vormals  Landräflich
  Hesiischen  Amtsbezirk  Homburg  (G.  v.  25.  Juni
S.  46)  217.

Stempel  zur  Beurkundung  von  Versteigerungen
(Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  9)  437.

s.  auch  ZJwangsversteigerung.

Verträge,  Gebühren  der  Gerichte  für  die  Aufnahme  und
Ausfertigung  von  Verträgen  (G.  v.  25.  Juni  §§.  35,  37
Nr.  4)  214.—  Gebühren  der  Notare  (Geb.  O.  v.  25.  Juni
5§.  11)  258.  —  Festsehung  des  Betrages  der  Vergütung
des  Notars  durch  Vertrag  (ebend.  §.  28)  262.

Aufhebung  der  Kabineksordre  vom  23.  Dezember
1842,  in  Beireff  Verwendung  des  Stempels  zu  Verträgen
  zwischen  Behörden  und  Privatpersonen  (G.  v.
31.  Juli  S.  35)  429.

Stempel  zu  Nebenausfertigungen  von  Verträgen
(Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  44)  454.  —  Stempel  zu  Verträgen
  (ebend.  Nr.  71)  466.

s.  auch  Antichretische  Verträge,  Aftermieth.
und  Afterpacht-,  Gesellschafts-,  Kauf.,  Liefe.
rungs.,  Pacht-,  Uebertragungs-,  Versicherungs-,
  Werkverdingungs-Verträge,  deggl.
Lehrkontrakte.

Vertreter  der  Ortsgerichte  in  den  vormals  Großhergoglich
Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,
Wirkungskreis  und  Gebühren  derselben  während  des
Grundbuchanlegeverfahrens  (Verf.  v.  8.  Nov.)  547.

Verwaltung  der  Stempelsteucr  (G.  v.  31.  Juli  F.  30)  427.

Verwaltungsord#n#ung  für  die  Staatseisenbahnen,  Einführung
  derselben  an  Stelle  der  -  Organisation  der  Verwaltung
  der  Staatseisenbahnen  und  der  vom  Staate
verwalteten  Privatbahnen  ·  (A.  E.  v.  15.Dez.94  Nr.  I)  11.

fah  wegen  zwangsweiser
Einzlehung  der  Oerichtskosten  G.  v.  25.  Juni  F.  16)  208.

Viehversicherungen,  Stempel  zu  Verträgen  über  Viehverficherungen
  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  70c)  465.

Vlkarien,  Gebührenfreiheit  derselben  in  gerichtlichen  Angelegenheiten
  (G.  v.  25.  Juni  8.  8  Nr.  4)  205.

Vöhl  (Gessen-Nassau),  Abänderung  der  Landgüterordnung
für  den  Regicrungsbezirk  Cassel  vom  1.  Juli  1887  in
Bezug  auf  den  Amtsgerichtsbezirk  Vöhl  (G.  v.  19.  Aug.
S.  7)  483.

Völklingen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Mai)  171.
(Verf.  v.  12.  Nov.)  559.

Vodkation  der  Gelstlichen  und  Schullehrer,  Stempel  zu  den.
selben  (Tar.  v.  31.  Jull  Nr.  72)  467.

Sachregister.

1895.

Volksschulen,  öffentliche,  Gebührenfreihelt  derselben  in
gerichtlichen  Angelegenheiten  (G.  v.  25.  Juni  F.  8  Nr.  3)
205.

s.  auch  Schulen.

Vollmacht,  Gebühren  der  Gerichte  für  die  Aufnahme
oder  Beglaubigung  einer  Vollmacht  (G.  v.  25.  Juni
§.  37  Nr.  2,  F.  43  Nr.  4)  214.

Stempel  zu  Vollmachten  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  73)
467.

Vollstreckungsklausel,  Gebühren  der  Notare  für  die
Ertheilung  derselben  (Geb.  O.  v.  25.  Juni  F.  8)  257.

Vorladung  in  Grundbuchsachen  in  dem  Gebiet  der  vormals
  freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großhergoglich
  Hessischen  und  Landgräflich  Hessischen  Gebietstheilen
  der  Provinz  Hessen-Nassau  (G.  v.  19.  Aug.
§.  70)  495.

Vormerkungen  im  Grundbuche,  Bestimmungen  für  das
Gebiet  der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  sowie  die
vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich  Hessischen
  Gebietstheile  der  Provinz  Hessen-Nassau  (G.  v.
19.  Aug.  S§.  53,  55,  59)  493.

Wormund,  Stempel  zu  Urkunden  über  Sicherstellungen
der  Vormünder  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  59c)  462.

Vormundschaft,  Bestimmungen  über  den  Ansatz  der
Gerichtskosten  in  Vormundschaftssachen  (G.  v.  25.  Juni
§.  10,  90  bis  92,  114)  206.  —  Aufhebung  des  Gesetzes
  vom  21.  Juli  1875,  betr.  die  Kosten,  Stempel
und  Gebühren  in  Vormundschaftssachen  (ebend.  §F.  124
Nr.  2)  245.

s.  auch  Vormund,  Minderjährige.

Vormunudschaftsordnung  (v.  b.  Juli  1875),  Einfährung
  derselben  in  Helgoland  (V.  v.  14.  Jan.)  3.

Vorrecht  (Vorzugsrecht),  Stempel  zu  Vorrechtseinräumungen
  [Prioritätscessionen)  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  74)
469.

Verlust  des  Vorzugsrechts  in  Grundbuchsachen  in
dem  Gebiet  der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  sowie
den  vormals  Großhergoglich  Hessischen  und  Landgräflich
Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau
(G.  v.  19.  Aug.  F.  43  Nr.  2,  §.  54)  490.

Vorrechtseinrämmungen  (Prioritätscessionen),  s.  Vorrecht.


Vorrechtsregister,  Gebühren  der  Gerichte  für  Geschäfte,
welche  die  Vorrechtsregister  betreffen  (G.  v.  25.  Juni
§.  79)  231.

Vorschußz;,  s.  Kostenvorschaß.
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        Sachregister.

Vorsitzender  der  Königlichen  Kommission  für  Brotterode
(V.  v.  30.  Ost.  ö§.  4,  9,  11  bis  14)  553.

Vorstand  einer  Eiseubahn-Betriebs.,  Maschinen.,  Werk.
stätten.,  Telcgraphen=  und  Verkehrsinspektion,  Erfordernisse
  der  Anstellung  als  solcher  (A.  E.  v.  15.  Dez.
94,  Verw.  Ordn.  §.  17)  18.  —  Tagegelder  derselben
(V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  3,  5.  5  Nr.  1)  38.  —  Reisekosten
  (ebend.  §.  2)  39.  —  Entschädigungen  (ebend.  §.  9)
40.

Vorstand  der  Berliner  Stadtsynode,  Wahl  und  Obliegenheiten
  desselben  (Kirch.  G.  v.  17.  Mai  §.  7,  8)  179.
Vorzugsrecht,  s.  Vorrecht.

W.

Wadern  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  de#  Grundbuchs  (Verf.  v.  7.  Febr.)  29.
(erf.  v.  13.  April)  153.  (Verf.  v.  24.  Juni)  199.
(af.  v.  19.  Aug.)  477.  (Verf.  v.  12.  Nov.)  559.
Wasenmeister  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Tagegelder
  derselben  (V.  v.  4.  Märg  §.  1  Nr.  34)  38.  —
Reisekosten  (ebend.  §.  2)  39.  —  Umzugskosten  (V.  v.
4.  März  F.  1  Nr.  3)  42.

Wagenwärter  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Anstellung
derselben  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94,  Verw.  Ordn.  §.  16
Nr.  3)  17.  —  Tagegelder  derselben  (V.  v.  4.  März
5.  1  Nr.  42)  39.  —  Reisekosten  (ebend.  §.  2)  39.  —
Umzugskosten  (V.  v.  4.  März  §F.  1  Nr.  4)  42.

Wahlversammlungen,  Vergütung  der  Notare  für  die
Beurkundung  des  Hergangs  bei  Wahlversammlungen
(Geb.  O.  v.  25.  Juni  §.  28  Nr.  4)  262.

Wahn  (Mheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  den  Reichs--(Militär.)  Fiskus  zur  Erweiterung  des
Urtillerie,  Schießplatzes  bei  Wahn  (A.  E.  v.  20.  Nov.  94)
8  Mr.  3.

GWaisen,  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der
Geistlichen,  s.  Wittwen.

s.  auch  Hinterbliebene.

Waisengeld,  s.  Wittwengeld.

Waisenhäuser,  äffentliche,  Gebührenfreiheit  derselben  in
terichtlichen  Angelegenheiten  (G.  v.  25.  Juni  §.  8  Nr.  2)
205.

Befreiung  derselben  von  der  Stempelsteuer  (G.  v.
ö.  Jull  K.  54)  416.
s.  auch  Stiftungen.

1895.  51

Waldbroel  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  April)  153.

Waldenburg  (Kreis  in  Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  17.

Wappen,  Gebühren  für  Wappenvermehrungen  und  Wappenänderungen
  (Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  60  b)  463.

Wartegeld  der  bei  Umgesialtung  der  Kassen  im  Bereich
der  Verwaltung  der  dirckten  Steuern  nicht  zu  Verwendung
  gelangten  Beamten  (G.  v.  1.  April  §.  6)  89.

Stempelfreiheit  für  die  wegen  Zahlung  von  Warte.
geldern  einzureichenden  Zeugnisse  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  772)  470.

s.  auch  Diensteinkommen.

Wassergenossenschaften,  Gebühren  der  Gerichte  für
Geschäfte,  welche  die  Register  für  Wassergenossenschaften
betreffen  (G.  v.  25.  Juni  5.  79)  231.

Watzerath  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft  1I
daselbst  im  Kreise  Prüm  (Stat.  v.  25.  März)  280  Nr.  7.

Waxweiler  (Nheinprorinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Jan.)  4.
(Verf.  v.  24.  Juni)  199.  (Verf.  v.  12.  Nov.)  559.

Wechselgeschäfte  der  Preußischen  Central.  Genossenschafts-Kasse
  (G.  v.  31.  Juli  .  2  Nr.  5  u.  6)  311.

Wechselproteste,  Gebühren  der  Gerichte  für  die  Aufnahme
  von  Wechselprotesten  (G.  v.  25.  Juni  F.  50)  220.
—  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher  (ebend.  8.  130)  248.

Stempel  zu  Wechselprotesten  (Tar.  v.  31.  Juli
Nr.  52)  457.

Wehingen-Bethingen  (Rheinprovinz),  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Wehingen-Bethingen
zur  Anlage  einer  Quellwasserleitung  (A.  E.  v.  15.  Juni)
479  Nr.  5.

Weichensteller  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Anstellung
derselben  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94,  Verw.  Orbn.  F.  16  Nr.  3)
17.  —  Tagegelder  derselben  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  37
u.  46)  38.  —  Reisekosten  (ebend.  s.  2)  39.  —  Umzugskosten
  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  3  u.  4)  42.

Weimar-Geraer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  46.

Werkführer  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Tagegelder
derselben  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  36)  38.  —  Reisekosten
  (ebend.  §.  2)  39.  —  Umzugskosten  (V.  v.  4.  März
5§.  1  Nr.  3)  42.

Werkmeister  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Tagegelder
derselben  (V.  v.  4.  März  §F.  1  Nr.  25,  5.  5  Nr.  3)  38.
—  Reisekosten  (ebend.  §.  2)  39.  —  ECutschädigungen
(ebend.  §.  9)  40.  —  Umgugskosten  (V.  v.  4.  Mätz  §.  1
Nr.  2)  41.
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        52

AEIAA  22.—  ELg.DROR  4—
der
Bb  /

Obliegenheiten  derselben  (A.  E.  v.  15.  Dez.  94,  Verw
Ordn.  8.  13)  17.

Werkstättenvorsteher  der  Staatseisenbahnverwaltung,
Tagegelder  und  Entschädigungen  derselben  (V.  v.  4.  März
8.  1  Nr.  10,  8.  9)  38.  —  Reisekosten  (ebend.  8.  2)  39.
—  Unmzugskosten  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  1)  41.

Werkverdingungsverträge,  Stempel  zu  benselben
(Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  75)  469.

Wermelslirchen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  11.  Okt.)
544.  (Verf.  v.  12.  Nov.)  559.

WerraEisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  47

Werth,  Berechnung  des  Werthes  streitiger  Gegenstände
zum  Ansatze  der  Gerichtskosten  (G.  v.  25.  Juni  F.  19
bis  27)  209.

Ermittelung  des  Werthes  zur  Berechnung  der
Stempelsteuer  (G.  v.  31.  Juli  #.  6,  8)  417.

Werthpapiere,  Gebühren  der  Gerichte  bei  Ausloosung
oder  Vernichtung  von  Wertbpapieren  (G.  v.  25.  Juni
5§.  48)  219.  —  desgl.  für  die  Wiederinkurssetzung  derselben
  (ebend.  §.  52  Nr.  1)  221.  —  Die  Wiederinkurssetzung
  der  auf  Anordnung  des  Vormundschaftsgerichts
außer  Kurs  gesetzten  Werthpapiere  erfolgt  gebührenfrei
(ebend.  §.  92)  235.

Vergütung  der  Notare  für  die  Beurkundung  des
Hergangs  bei  Ausloosung  oder  Vernichtung  von  Werthpapieren
  (Geb.  O.  v.  25.  Juni  §.  28  Nr.  4)  262.

Werthstempel,  s.  Stempel.

Westfalen  (Provinz),  Ergänzung  des  Gesetzes  vom
15.  Juli  1889  wegen  der  Fürsorge  für  die  Wittwen
und  Waisen  der  evangelischen  Geistlichen  (G.  u.  Kirch.  G.
v.  31.  März)  144.  145.

Ausgabe  von  Anleihescheinen  des  Provinzialverbandes
  (Priv.  v.  31.  Dez.  94)  155  Nr.  1.

Westpreußen  (Provinz),  Ergänzung  des  Gesetzes  vom
15.  Juli  1889  wegen  der  Fürsorge  für  die  Wittwen  und
Waisen  der  evangelischen  Geistlichen  (G.  u.  Kirch.  G.  v.
31.  März)  144.  145.

Errichtung  einer  Landwirthschaftskammer  (V.  v
3.  Aug.)  363.  368.

West-Prignitz  (Kreis  in  der  Prov.  Brandenburg),  (.
Chausseen  Nr.  8.

West-Sternberg  (Kreis  in  der  Prov.  Brandenburg),
s.  Chausseen  Nr.  9.

Wiehl  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  22.  Mär))  44.

Sachregister.

1895.

Wiesbaden  (Konsistorialbezirk),  Fürsorge  für  die  Wittwen
und  Waisen  der  Geistlichen  der  evangelischen  Kirche  (G.
u.  Kirch.  G.  v.  31.  März)  95.  124.

Aufhebung  von  Stolgebühren  für  Taufen,  Trauungen
  und  kirchliche  Aufgebote  im  Amtsbezirke  des  Konsistoriums
  zu  Wiesbaden  (G.  v.  16.  Juni)  189.  —  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  (V.  v.  17.  Juni)  194.

Abänderung  des  Gesetzes  vom  6.  April  1878,  betr.
die  evangelische  Kirchenverfassung  in  dem  Amtsbezirk  des
Konsistoriums  zu  Wiesbaden  (G.  v.  14.  Juli)  281.

Wiesbaden  (Regierungsbezirk),  anderweite  Regelung  der
Angelegenheiten  der  Verwaltung  der  direkten  Steuern,
sowie  der  Domänen=  und  Forstverwaltung  bei  der  Regierung
  in  Wiesbaden  (V.  v.  4.  Juni)  187.

Errichtung  einer  Landwirthschaftskammer  (V.  v.
3.  Aug.)  363.  403.

Aufhebung  des  Gesetzes  vom  5.  März  1868  wegen
Aenderung  der  Stempelsteuer  (G.  v.  31.  Juli  F.  35)  429.

Wiesbaden  (Stadt),  Abgabe  der  bei  der  kommunalständischen
  Sparkasse  daselbst  und  bei  dem  städtischen
Rechneiamt  in  Frankfurt  am  Main  hinterlegten  Gelder
und  Werthpapiere  an  die  Hinterlegungsstelle  in  Wiesbaden
  (G.  v.  14.  Juli  §.  1)  301.

Erhebung  der  Gerichtskosten  in  Stockbuch=  und
Hypothekensachen  im  Bezirk  des  Appellationsgerichts  zu
Wiesbaden  (G.  v.  25.  Juni  S.  71)  227.  249.  —  Aufhebung
  des  Gesehes  vom  7.  März  1870,  betr.  die  Gerichtskosten
  in  diesem  Bezirk  (ebend.  §.  124  Nr.  3)  246.

Ausstellung  von  Anleihescheinen  der  Stadt  Wies.
baden  im  Betrage  von  3  375  000  Mark  (Priv.  v.
17.  Sept.)  561  Nr.  5.

Wiesengenossenschaften,  s.  Meliorationen.

Wipperfürth  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  April)  153.
(Verf.  v.  11.  Okt.)  544.  (Verf.  v.  12.  Nov.)  559.

Wittlich  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Jan.)  4.  (Verf.
v.  7.  Febr.)  29.  (Verf.  v.  30.  Juli)  297.  (Verf.  v.
19.  Aug.)  477.  (Verf.  v.  5.  Sept.)  530.  (Verf.  v.
10.  Dez.)  566.

Wittiven,  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der
Geistlichen  der  evangelisch  lutherischen  Kirche  der  Provinz
Hannover  (G.  u.  Kirch.  G.  v.  31.  März)  95.  105.  137.
143.  —  desgl.  der  evangelisch  reformirten  Kirche  (ebend.)
95.  —  desgl.  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der
Provinz  SchleswigHolstein  (ebend.)  95.  112.  —.  desgl.
der  evangelischen  Kirchengemeinschaften  des  Konsistorial.
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        Sachregister.

Wittwen  (Forts.)
bezirks  Cassel  (ebend.)  95.  118.  —  desgl.  der  evangelischen
  Kirche  des  Konsistorialbezirks  Wiesbaden  (ebend.)
95.  124.

Ergänzung  des  Gesetzes,  betr.  die  Fürsorge  für  die
Wittwen  und  Waisen  der  Geistlichen  der  evangelischen
Landeskirche  in  den  neun  älteren  Provinzen  vom  15.  Juli
1889  (G.  u.  Kirch.  G.  v.  31.  März)  144.  145.

s.  auch  Hinterbliebene,  Königliche  Wittwen.

Wittwen=  und  Waisengeld  für  die  Hinterbliebenen  der
bei  Umgestaltung  der  Kassen  im  Bereich  der  Verwaltung
der  direkten  Steuern  zur  Verfügung  des  Finanzministers
verbleibenden  Beamten  (G.  v.  1.  April  §.  2)  87.

Stempelfreiheit  für  die  wegen  Jahlung  von  Wittwenund
  Waisengeldern  einzureichenden  Zeugnisse  (Tar.  v.
31.  Juli  Nr.  77c)  470.

Wittwenverpflegungsanstalt,  s.  Allgemeine
Wittwenverpflegungsanstalt.

Wohnung,  Verbesserung  der  Wohnungsverhältnisse  von
Arbeitern  staatlicher  Betriebe  und  von  gering  besoldeten
Staatsbeamten  (G.  v.  13.  Ang.)  521.

Wolfshagen  (Ostpreußen),  Entwässerungsgenossenschaft
baselbst  in  den  Kreisen  Rastenburg  und  Gerdauen  (Stat.
v.  19.  Aug.)  546  Nr.  4.

Wundärzte,  Stempel  zu  Approbationen  für  dieselben  (Tar.
v.  31.  Juli  Nr.  22b)  438.
s.  auch  Aerzte.

Z.

Zahnärzte,  Stempel  zu  Approbationen  für  dieselben
(Tar.  v.  31.  Juli  Nr.  22b).
s.  auch  Aerzte.

Zeichner  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Tagegelder  der.
selben  (V.  v.  4.  März  §.  1  Nr.  17)  38.  —  Reisekosten
(ebend.  §.  2)  39.  —  Umzugskosten  (V.  v.  4.  März  F.  1
Nr.  2)  41.

Zell  (RNheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Mai)  171.  (Verf.
v.  19.  Aug.)  477.

Zeugengebühren  in  gerichtlichen  Angelegenheiten  (G.  v.
25.  Juni  §.  42  Nr.  2,  5.  108  Nr.  4,  §.  125)  219.—
desgl.  bei  der  Aufnahme  einer  notariellen  Beurkundung
(Geb.  O.  v.  25.  Juni  F.  24)  261.  —  Aufhebung  des

Oesetz-Samml.  1895.

1895  53

Zeugengebühren  (orts.)
Regulativs  zur  Verordnung  vom  30.  August  1867  wegen
Festsetzung  der  den  Jeugen  zu  bewilligenden  Vergütungen
(G.  v.  25.  Juni  §.  124  Nr.  3)  246.
s.  auch  Gebühren.

Zeugnisse,  Stempel  zu  notariellen  Zeugnissen  (Tar.  v.
31.  Juli  Nr.  46)  454.  —  Stempel  zu  amtlichen  Zeugnissen
  in  Privatsachen  (ebend.  Nr.  77,  77a)  470.

s.  auch  Führungszeugnisse.

Zinsen,  Verjährung  der  rückständigen  Zinsen  von  eingetragenen
  Kapitalien  in  dem  Gebiet  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich
Hessischen  und  Landgräflich  Hessischen  Gebietstheilen  der
Provinz  Hessen-Nassau  (G.  v.  19.  Ang.  F.  10)  483.

Zollbehörden,  Verwaltung  det  Stempelwesens  durch
dieselben  (G.  v.  31.  Juli  §.  30)  427.
s.  auch  Behörden.
Zschipkau-Finsterwalder  Eisenbahngesellschaft,  s.
Eisenbahnen  Nr.  48.
Züllichau  (Kreis  in  der  Brov.  Brandenburg),  #.  Chausseen
Nr.  10.

Zugführer  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Tagegelder
derselben  (V.  v.  4.  März  8.  1  Nr.  29)  38.  —  Reisekosten
  (ebend.  .  2)  39.  —  Umzugskosten  (V.  v.  4.  März
S.  1  Nr.  2)  41.

Zuschlagsbescheide,  Stempel  zu  denselben  (Tar.  v.
31.  Juli  Nr.  32c)  449.

Zustellung,  Erhebung  der  baaren  Auslagen  für  gerichtliche
Zustellungen  (G.  v.  25.  Juni  §F.  113)  242.
Zustellungen  in  Grundbuchsachen  in  dem  Gebiet  der
vormals  freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals
Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich  Hessischen
Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau  (G.  v.  19.  Aug.
8.  73)  496.

Zwangsliquidation  ber  Privateisenbahnen  und  Kleinbahnen
  (G.  v.  19.  Aug.  SF.  48  bis  57,  64)  513.

Zwangsversteigerung,  Gerichtskosten  bei  ZJwangs.
versteigerungen  von  Gegenständen  des  unbeweglichen
Vermögens  (G.  v.  25.  Juni  §F.  16,  117)  208.

Aufhebung  des  §.  3  des  Gesehes,  betr.  die  Gerichts.
kosten  bei  Zwangsversteigerungen  2c.  von  Gegenständen
des  unbeweglichen  Vermögens,  vom  18.  Juli  1883,  insoweit
  sich  derselbe  auf  Stempelsteuer  bezieht  (G.  v.
31.  Juli  §.  35)  429.

5
        <pb n="90" />
        1895.
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen,

54  Sachregister.
Zwangsversteigerung  (Forts.)

Zwangsversteigerung  von  Grundstücken  der  Privateisenbahnen
  und  Kleinbahnen  (G.  v.  19.  Aug.  S.  42,
44  bis  46,  47,  54,  64)  511.

s.  auch  ZIwangsvollstreckung  in  daßs  unbewegliche
  Vermögen.

Zwangsverwaltung,  Gerichtskosten  bei  Lwangsverwaltungen
  von  Gegenständen  des  unbeweglichen  Vermögens
(G.  v.  25.  Juni  F.  117)  243.

Aufhebung  des  F.  3  des  Gesebes,  betr.  die  Gerichtskosten
  bei  Zwangsverwaltungen  .  von  Gegenständen
des  unbeweglichen  Vermögens,  vom  18.  Juli  1883,
insoweit  sich  derselbe  auf  Stempelsteuer  bezieht  (G.  v.
31.  Juli  §.  35)  429.

Zwangsverwaltung  von  Grundstücken  der  Privat.
eisenbahnen  und  Kleinbahnen  (G.  v.  19.  Aug.  §.  34,
39,  41,  54,  64)  509.

Gerichtskosten  in  diesem  Verfahren  (G.  v.  25.  Juni
§.  122)  245.

Aufhebung  des  Kostentarifs  zu  dem  Gesehze  vom
12.  April  1888  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das
unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsgebiet  des  Rheinischen
Rechts  mit  Ausnahme  der  §§.  10  bis  12  (ebend.  §.  124
Nr.  5)  246.  —  desgl.  des  §.  41  dieses  Gesetzes  (G.  v.
31.  Jull  F.  35)  429.  —  desgl.  des  §.  ö5  b  des  Artikel  111
des  Gesetzes  vom  14.  Juli  1893,  betr.  die  Abänderung
des  Gesehes  vom  18.  April  1888  (G.  v.  31.  Juli  8.  35)
49.

Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen
in  dem  Gebiet  der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt
sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Land.
gräflich  Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau
  (G.  v.  19.  Aug.)  481.

Zwangsvollstreckung  in  Privateisenbahnen  und  Klein  ·
bahnen  (G.  v.  19.  Aug.  Ss.  32  bis  47)  509.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Betlin,  gebruckt  in  ber  Reichͤbruckertl.
        <pb n="91" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  1.—

 

Juhalt:  Derordnung,  betreffend  die  Wahlen  der  Mitglieder  des  Landeseisenbahnraths  durch  die  Bezirkseisenbahnräthe,
  S.  1.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die
Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  2.

 

N.  9708.)  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  der  Mitglieder  des  Landeseisenbahnraths
durch  die  Bezirkseisenbahnräthe.  Vom  31.  Dezember  1894.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.

mu#dnen  auf  Grund  des  F.  10c  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1892,  betreffend
Minsetzung  von  Bezirkseisenbahnräthen  und  eines  Landeseisenbahnrathes  (Gesetz-#aml.
  S.  313):

K.  1.

Der  Vertheilungsplan  für  die  durch  die  Bezirkseisenbahnräthe  aus  den
Leisen  der  Land=  und  Forstwirthschaft,  der  Industrie  und  des  Handelsstandes
#u  wählenden  Mitglieder  des  Landeseisenbahnraths  wird  unter  Abänderung  der  Vereednung
  vom  9.  Dezember  1891  (Gesetz  Samml.  S.  373)  festgestellt  wie  folgt:

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  und  Vertheilung  der  Mitglieder
Provinz  und  Stellvertreter.  Wahlberechtigter
(er  Regierungbesire  Land-  Bezirkseisenbahnrath.
und  Stathh.  und  ders.  Industrie.  Handel  Frrkseisenbahnrath
wirkhschaft.
a  —
ipreußen  1.  —  2  #  Bromberg.
Vestpreußen  ..  .  .  .
dommern  .  .  .  .  .  .  ..  1  —  1
randenburg  .  .  .  .  .  .  1  1  —  Berlin
Zerlin  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  1  —
Schlessien  ..  1  1  1  #  Breblau.
dosen  1  1  —
Sachsen  1  1  1  Magdeburg  und  Erfurt.
eesetz-Samml.  1895.  (Nr.  9708.)  1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Jannar  1895.
        <pb n="92" />
        —  2  —

 

Zahl  und  Vertheilung  der  Mitglieder

 

 

 

 

 

 

Provinz  und  Stellvertreter.  Wahlberechtigter
laen  eee  unn  Dnbasrie,  Hondel.  Bezirkseisenbahnrath.
wirthschaft.
Hannover  und  1  1  –
Westfalen  1  —  1  Hannover.
Schleswig-  Holstein  1  —  1  Altona.
Westfalen  und  .  —  1  —
Rheinprovinz  1  1  1  Cöln.
Casse  ...  1  —  —
Wiesbaden  —  1  —  Frankfurt  a.  M.
Frankfurt  a.  M.  —  —  1

.  2.
Mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung,  die  am  1.  Januar  1895  in
Kraft  tritt  und  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen  ist,  wird  der
Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  31.  Dezember  1894.
(L.  S.)  Wilhelm.

Frhr.  v.  Berlepsch.  Thielen.  v.  Hammerstein.

 

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (GesetzSamml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Oltober  1894,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Stendal  für  die  zum  Bau  einer
Chaussee  von  Lüderitz  bis  zur  Grenze  mit  dem  Kreise  Gardelegen  in  der
Richtung  auf  Vinzelberg  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  46  S.  399,  ausgegeben  am
17.  November  1894;

2)  das  am  6.  Dezember  1894  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drageund
  Küchenfließ-Regulirungs-Genossenschaft  im  Kreise  Dramburg  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin,  Jahrgang  1895  Nr.  1
S.  1)  ausgegeben  am  3.  Januar  1895.  *

 

 

 

Nedigirt  im  Vureau  des  Staatzministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="93" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

–.  Nr.  2.

 

Inhalt:  Verordnung,  betressend  die  Einführung  Preußischer  Landesgesetze  in  Helgoland,  S.  3.  —  Verfügung
des  Justizministers,  betressend  die  Anlegung  des  Grundluchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte
ldenhoven,  Düren,  Heinsberg,  Gemünd,  St.  Vith,  Hennek,  Euskirchen,  Rheinbach,  Dülten,  Cochem,
Coblenz,  Mayen,  Sobernheim,  Kerpen,  Gummersbach,  Cöln,  Neuß,  Grumbach,  Ottweiler,  Nhaunen,
Prüm,  Wirttlich,  Perl,  Waxweiler  und  Remnagen,  S.  4.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem
Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblötter  publizirten  landeeherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.,  S.  6.

 

(Nr.  9709.)  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  Preußischer  Landesgesetze  in  Helgoland.
Vom  14.  Januar  1895.

N  run-  .»·.  »..  ,
wtrxouyeutyvonGotteanadcnKomgvonPreuIchUc.
verordnen  auf  Grund  des  §.  11  des  Gesetzes,  betreffend  die  Vereinigung  der
Insel  Helgoland  mit  der  Preußischen  Monarchie,  vom  18.  Februar  1891
(Gesetz-Samml.  S.  11),  was  folgt:

Die  nachstehend  bezeichneten  Preußischen  Landesgesetze  treten,  insoweit
dieselben  gegenwärtig  in  der  Provinz  Schleswig-  Holstein  Geltung  haben,  mit
dem  1.  Februar  1895  für  Helgoland  in  Krafst:

1)  die  Vormundschaftsordnung  vom  5.  Juli  1875  (Gesetz  Samml.  S.  431);

2)  das  Gesetz,  betreffend  die  Geschäftsfähigkeit  Minderjähriger  und  die

Aufhebung  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  wegen  Minderjährigkeit,
  vom  12.  Juli  1875  (Gesetz=  Samml.  S.  518);
3)  das  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  Geschlechtsvormundschaft  in
den  Provinzen  Hannover  und  Schleswig-Holstein,  vom  21.  Januar
1869  (Gesetz-Samml.  S.  287).
Gesetz=  Samml.  1890.  Er.  9709—9710,  2

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Januar  1895
        <pb n="94" />
        —  4  —
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  14.  Januar  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Thielen.  Bosse.
Bronsart  v.  Schellendorff.  v.  Köller.  Frhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.

(Nr.  9710.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aldenhoven,  Düren,  Heinsberg,
Gemünd,  Sankt  Vith,  Hennef,  Euskirchen,  Rheinbach,  Dülken,  Cochem,
Coblenz,  Mayen,  Sobernheim,  Kerpen,  Gummersbach,  Cöln,  Neuß,
Grumbach,  Ottweiler,  Rhaunen,  Prüm,  Wittlich,  Perl,  Waxweiler  und
Neumagen.  Vom  18.  Januar  1895.

A#  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Lwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz-Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Aldenhoven  gehörige  Gemeinde  Aldenhoven,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düren  gehörigen  Gemeinden  Luchem
und  Lucherberg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Heinsberg  gehörigen  Gemeinden
Breberen  und  Havert,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gemünd  gehörige,  die  volitischen
Gemeinden  Bleibuir,  Voißel,  Lückerath,  Schützendorf,  Bergbuir,
Bescheid  und  Wielspütz  umfassende  Katastergemeinde  Bleibuir,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Vith  gehörigen  Gemeinden
Montenau  und  Wallerode,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hennef  gehörige,  einen  Theil  der
politischen  Gemeinde  Stieldorf  bildende  Katastergemeinde  Rauschendorf,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Euskirchen  gehörigen  Gemeinden
Antweiler,  Wißkirchen,  und  Dirmerzheim,
        <pb n="95" />
        —  5  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinbach  gehörigen  Gemeinden
Morenhoven  und  Wüschheim,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Dülken  gehörigen  Gemeinden  Born
und  Bracht,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cochem  gehörige  Gemeinde  Urschmitt,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Coblenz  gehörige  Gemeinde  Kettig,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mayen  gehörige  Gemeinde  Kehrig,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sobernheim  gehörige  Gemeinde

Langenthal,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kerpen  gehörige  Gemeinde  Heppendorf,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gummersbach  gehörige  Gemeinde
Ründeroth,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cöln  gehörige  Gemeinde  Rondorf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuß  gehörige  Gemeinde  Hackenbroich,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Grumbach  gehörige  Gemeinde  Niedereisenbach,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ottweiler  gehörige  Gemeinde  Stennweiler,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rhaunen  gehörige  Gemeinde  Bruchweiler,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Prüm  gehörige  Gemeinde  Bleialf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wittlich  gehörigen  Gemeinden  Pantenburg,
  Walscheid  und  Wengerohr,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Perl  gehörige  Gemeinde  Südlingen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Waxweiler  gehörige  Gemeinde  Lünebach,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neumagen  gehörige  Gemeinde  Heidenburg


am  15.  Februar  1895  beginnen  soll.

Berlin,  den  18.  Januar  1895.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

(Nr.  9710.)
        <pb n="96" />
        Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (esetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  am  29.  Oktober  1894  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem
Statute  des  Caymen-Lablacker  Deichverbandes  im  Kreise  Labiau  vom
29.  August  1879  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg
  Nr.  49  S.  391,  ausgegeben  am  6.  Dezember  1894;

2)  das  am  6.  Dezember  1894  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Altenritte  im  Landkreise  Cassel  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cassel,  Jahrgang  1895  Nr.  2
S.  5,  ausgegeben  am  9.  Januar  1895;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  Dezember  1894,  betreffend  die  Umwandlung
  der  von  der  Stadtgemeinde  Linden  auf  Grund  des  Allerhöchsten
  Privilegiums  vom  8.  April  1885  ausgegebenen  4  prozentigen
Anleibescheine  in  3½  prozentige,  durch  das  Amtsblatt  für  den  Regierungsbezirk
  Oumnaver,  Jahrgang  1895  Nr.  2  S.  5,  ausgegeben  am  11.  Januar
  1895.

 

Rdegirt  im  Bireau  bes  Staatdr  einisieriums

Berlin,  gerre  Ar  in  der  Re  ichs  eckerei
        <pb n="97" />
        —  7  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  3.  —

 

Inhalt:  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  14.  Januar  1895,  betreffend  die  Ertichlung  einer  Abtheilung  Berlin
in  Konsistorium  der  Provinz  Brandenburg,  S.  7.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom
10.  April  1872  durch  die  Regierungs-  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  rc.,
S.  3.  —  Berichtigung,  S.  s.

 

(Nr.  9711.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  14.  Januar  1895,  betreffend  die  Errichtung  einer
Abtheilung  Berlin  im  Konsistorium  der  Provinz  Brandenburg.

Ne  durch  den  Staatshaushalts-Etat  die  Mittel  zur  Errichtung  einer  Abbeilung
  Berlin  im  Konsistorium  der  Provinz  Brandenburg  bewilligt  sind,  ordne
Ich  —  zugleich  kraft  der  Mir  als  Träger  des  landesherrlichen  Kirchenregiments
zustehenden  Befugnisse  die  Errichtung  dieser  Abtheilung  hierdurch  an.

Der  Amtsbereich  der  Abtheilung  Berlin  umfaßt  die  Stadt  Berlin  und  die
Kreissynoden  Berlin  Land  l  und  II  und  Köln  Land  I  und  II.

Die  Konsistorialgeschäfte  dieses  Amtsbereichs  sind  von  der  Abtheilung  Berlin
vom  Tage  ihrer  Eröffnung  selbständig  zu  erledigen,  soweit  sie  nicht  nach  Mazgabe
der  zu  erlassenden  Ausführungsinstruktion  dem  Plenum  des  Konsistoriums  vorbehalten
  werden.

Der  Evangelische  Ober-Kirchenrath  wird  beauftragt,  im  Einvernehmen  mit
dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  diesen  Erlaß  in  Ausführung  zu  bringen
und  den  Zeitpunkt  zu  bestimmen,  mit  welchem  die  Abtheilung  Berlin  in  Wirtsamkir
treten  soll.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  und  das  Kirchliche  Gesetzund
  Verordnungsblatt  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  14.  Januar  1895.

 

 

 

Wilhelm.
Bosse.
An  den  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  und
den  Evangelischen  Ober-Kirchenrath.
Ceseg  Samml.  1895.  (Nr.  9711.)  3

Ausgegeben  zu  Verlin  den  28.  Januar  1895.
        <pb n="98" />
        —  8  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  September  1894,  durch  welchen  der
Stadtgemeinde  Halberstadt  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das  zur  Ansführung
  der  städtischen  Kanalisation  behufs  Errichtung  einer  Kläranlage
erforderliche  Grundeigenthum  im  Wege  der  Enteignung  zu  erwerben
oder,  soweit  dies  erforderlich  ist,  mit  einer  dauernden  Beschrnkung  !  zu
belasten,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg
Nr.  44  S.  383,  ausgegeben  am  3.  November  1894;,

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  Oktober  1894,  betreffend  die  Genehmigung,
von  Abänderungen  des  revidirten  Reglements  der  ostpreußischen  Land-Feuersozietät
  vom  ise  b,  durch  außerordentliche  Beilagen  zu  den
Amtsblättern

der  Königl.  Negierung,  zu  Königsberg  Nr.  47,  ausgegeben  am
22.  November  1894
der  onig  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  47,  ausgegeben  am
dovember  1894,
der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  47,  ausgegeben  am
22.  November  1894;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  November  1894,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Reichs-(Militär=  Fiskus  zum  Erwerbe  des
zur  Erweiterung  des  Artillerie-Schießplatzes  bei  Wahn  erforderlichen
Grundeigenthuns,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Negierung.  146  Coin,
Jahrgang  1895  Nr.  3  S.  11,  ausgegeben  am  16.  Januar  1

 

 

 

Berichtigung.
Das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin
Nr.  52,  ausgegeben  am  28.  Dezember  1894,  enthält  auf  Seite  501  folgende
Berichtigung:

Im  6.  Nachtrage  zu  dem  Statut  für  das  Berliner  Pfandbrief-Institut
  vom  8.  Mai  1868  (veröffentlicht  in  der  Beilage  zum  Stück  50
des  Amtsblattes  für  1894)  muß  es  im  Abschnitt  XIV  Absatz  1  Zeile  3

(S.  5  der  Beilage)  heißen:  „Guthaben“  statt  „Gutachten“.
Zu  vergleichen  die  Bekanntmachung  Nr.  12  S.  189  der  Gesetz-Samml.  von  1894.

 

 

 

Nedigirt  im  Bureau  des  Staalzministeriums.

 

 

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="99" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  4.  —

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  der  Städteordnung  für  den  Reglerungsbezirk  Wiesbaden
vom  8.  Juni  1891  in  den  Stadtgemeinden  Braubach,  Cronberg,  Friedrichsdorf,  Geisenheim,  Haiger,
Hofheim,  Königstein,  Nassau  und  Usingen,  S.  o.  —  Verordnung,  betreffend  das  Inkrafttreten  des
Gesetzes  vom  30.  Mai  1893,  S.  10.

 

(Nr.  9712.)  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  der  Städteordnung  für  den  Regierungsbezirk
  Wiesbaden  vom  8.  Juni  1891  in  den  Stadtgemeinden  Braubach,
Cronberg,  Friedrichsdorf,  Geisenheim,  Haiger,  Hofheim,  Königstein,  Nassan
und  Usingen.  Vom  14.  Januar  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  §.  1  Absatz  2  der  Städteordnung  für  den  Regierungsbezirk
  Wiesbaden  vom  8.  Juni  1891  (Gesetz  Samml.  S.  107),  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

In  den  Stadtgemeinden  Braubach,  Cronberg,  Friedrichsdorf,  Geisenheim,
Haiger,  Hofheim,  Königstein,  Nassau  und  Usingen  wird  die  Städteordnung  für
den  Regierungsbezirk  Wiesbaden  vom  8.  Juni  1891  (Geset  Samml.  S.  107)
mit  dem  1.  April  1895  eingeführt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  14.  Januar  1895.

G.  8§)  Wilhelm.
v.  Köller.

 

Ceset-Samml.  1895.  (Nr.  9712—9713)  4

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Februar  1895.
        <pb n="100" />
        (Nr.  9713.)  Verordnung,  betreffend  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1893.
Vom  28.  Jannar  1895.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  F.  2  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1893,  betreffend  die
Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  Ohligs  (Gesetz=  Samml.  S.  96),  was  folgt:

Einziger  Paragraph.
Das  Gesetz  vom  30.  Mai  1893,  betreffend  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts
  in  Ohligs  (Gesetz-Samml.  S.  96),  tritt  am  1.  April  1895  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  28.  Januar  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Thielen.
Bosse.  Bronsart  v.  Schellendorff.  v.  Köller.  Frhr.  v.  Marschall.
«  Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="101" />
        —  11  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  5.——  )

(Tr.  9714.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  15.  Dezember  1894,  betreffend  Umgestaltung  der
Eisenbahnbehörden.

*
A-  Ihren  Bericht  vom  7.  Dezember  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  am  1.  April
1895:

I.  die  als  Anlage  a  wieder  beifolgende  „Verwaltungsordnung  für  die
Staatseisenbahnen“  an  Stelle  der  durch  landesherrlichen  Erlaß  vom
24.  November  1879  genehmigten  „Organisation  der  Verwaltung  der
Staatseisenbahnen  und  der  vom  Staate  verwalteten  Privatbahnen“
eingeführt  wird,

II.  die  zur  Ausführung  der  bisherigen  Organisation  eingesetzten  Eisenbahndirektionen
  und  Eisenbahnbetriebsämter  aufgelöst  werden,

III.  zur  Ausführung  der  neuen  Verwaltungsordnung  (Nr.  D  Eisenbahndirektionen
  in  Altona,  Berlin,  Breslau,  Bromberg,  Cassel,  Cöln,
Danzig,  Elberfeld,  Erfurt,  Essen  a.  Ruhr,  Frankfurt  a.  Main,  Halle
a.  Saale,  Hannover,  Kattowitz,  Königsberg  i.  Pr.,  Magdeburg,
Münster  i.  Westfalen,  Posen,  St.  Johann-Saarbrücken  und  Stettin
mit  den  sich  aus  der  Anlage  b  ergebenden  Bezirken  errichtet  werden,

IV.  das  Eisenbahnkommissariat  zu  Berlin  aufgelöst  wird.

Zugleich  will  Ich  Sie  ermächtigen,  etwa  künftig  erforderlich  werdende
Aenderungen  der  Verwaltungsordnung  zu  I,  insoweit  sie  nicht  grundsätzlicher
Natur  sind,  zu  veranlassen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Neues  Palais,  den  15.  Dezember  1894.

Wilhelm.
Thielen.
m  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.
eltt,  Samoll.  1895.  (Tr.  9.11)  5

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Februar  1805.
        <pb n="102" />
        Eisenbahnver.
waltungsbehörden.

Vorbehalte
des  Ministers.
1)  Im  Allgemeinen.

2)  Bezüglich
der

·
Betriebsverwaltung.

—  12  —
Anlage  a.

Verwaltungsordnung  für  die  Staatseisenbahnen.

I.  Allgemeine  Verwaltung.

r

UDie  Verwaltung  der  im  Betriebe  sowie  der  im  Baue  befindlichen
Staatseisenbahnen  und  vom  Staate  verwalteten  Privateisenbahnen  erfolgt  unter
der  oberen  Leitung  des  Ressortministers  durch  die  Königlichen  Eisenbahndirektionen.

G)  Werden  für  besonders  umfangreiche  Bauausführungen  durch  landesherrlichen
  Erlaß  Königliche  Eisenbahn-Baukommissionen  eingesetzt,  so  trifft  der
Minister  über  deren  Geschäftsordnung  und  Besetzung  nähere  Bestimmung.

(3)  Die  Königlichen  Eisenbahndirektionen  sind  dem  Minister  unmittelbar
unterstellt.  Sitz  und  Bezirk  werden  durch  landesherrlichen  Erlaß  festgestellt.
Die  Feststellung  der  Grenzpunkte  zwischen  den  Eisenbahndirektionsbezirken  im
Einzelnen  ist  dem  Minister  überlassen.

ii  ,

(1)DemMinistcrbleibtdiecinhcitlicl)eMgelungdesDienstesinnerhalb
des  gesammten  Bereiches  der  Staatseisenbahnen  vorbehalten,  insbesondere  der
Erlaß  einheitlicher  Geschäfts-  und  Dienstanweisungen,  —  die  Festsetzung  von
Grundzügen  für  Dienstanweisungen,  deren  Feststellung  im  Einzelnen  den  Königlichen
  Eisenbahndirektionen  für  ihren  Bezirk  überlassen  ist,  —  sowie  der  Erlaß
einheitlicher  Vorschriften  für  die  Ordnung  der  Rechts=  und  Dienstverhältnisse  der
Beamten  und  Arbeiter,  für  das  Kassen=  und  Rechnungswesen  und  die  einzelnen
Dienstzweige  im  Betriebe  und  im  Baue  der  Staatseisenbahnen.

()  Der  Minister  entscheidet  über  die  gegen  die  Verfügungen  und  Beschlüsse
  G.  7)  der  Königlichen  Eisenbahndirektionen  erhobenen  Beschwerden.  Gegen
die  auf  Beschwerde  ergangenen  Verfügungen  der  Königlichen  Eisenbahndirektionen
steht  den  Beamten  eine  Berufung  nicht  zu.

C.  3.
Abgesehen  von  der  für  besondere  Fälle  vorgeschriebenen  höheren  Genehmigung
  bleibt  dem  Minister  bezüglich  der  Betriebsverwaltung  vorbehalten:
a)  die  Genehmigung  zur  Einstellung  des  Betriebes  auf  Bahnstrecken,
welche  zur  Beförderung  von  Personen  oder  Gütern  im  öffentlichen
Verkehre  dienen  und  zur  Aenderung  des  Betriebes  durch  Einführung
        <pb n="103" />
        oder  Aufhebung  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
Deutschlands;

b)  die  Feststellung  und  Abänderung  des  Fahrplans  der  zur  Personenund
  Postbeförderung  bestimmten  Züge  bei  Beginn  der  Winter=  und
Sommerperiode,  sowie  die  Genehmigung  der  in  der  Zwischenzeit  beabsichtigten
  Aenderungen,  wenn  dadurch  die  Zahl  und  Gattung  der
Züge  berührt  wird,  oder  wenn  eine  Einigung  der  betheiligten  Eisenbahnverwaltungen
  und  Postbehörden  nicht  erzielt  worden  istz

ID)  die  Feststellung  und  Aenderung  der  Tarife  für  Personen,  Güter,
lebende  Thiere  und  Leichen,  soweit  die  Bestimmung  darüber  nicht  den
Königlichen  Eisenbahndirektionen  überlassen  wird;

d)  die  Genehmigung  von  Bauausführungen,  für  welche  den  Königlichen
Eisenbahndirektionen  Geldmittel  nicht  zur  Verfügung  gestellt  sind;

e)  die  Feststellung  derjenigen  Entwürfe  und  Kostenanschläge,  deren  Kosten
den  Betrag  von  50  000  Mark  im  Einzelnen  übersteigen,  soweit  nicht
die  Feststellung  für  Bauten  von  höherem  Werthe  den  Königlichen
Eisenbahndirektionen  besonders  übertragen  wird,  sowie  die  Feststellung
der  Entwürfe  und  Kostenanschläge  für  Bauten  von  geringerem  Werthe,
für  welche  die  höhere  Prüfung  und  endgültige  Feststellung  bei  Ueberweisung
  der  Geldmittel  vorbehalten  istz;

4)  die  Feststellung  und  Aenderung  der  Normalentwürfe  und  Normalanordnungen

  für  bauliche  und  maschinelle  Anlagen,  sowie  für  Betriebsmittel

  und  mechanische  Betriebseinrichtungen;

die  Ermächtigung  zum  Abschluß  freihändiger  Lieferungs=  und  Arbeitsverträge,

  deren  Gegenstand  den  Werth  von  50  000  Mark  übersteigt,

sowie  zur  Zuschlagsertheilung  in  öffentlichen  und  engeren  Verdingungen
bei  Gegenständen  —  jedes  Loos  für  sich  gerechnet  —  von  mehr  als

150  000  Mark.

–

8

S.  4.

In  gleicher  Weise  bleibt  dem  Minister  bezüglich  der  Neubauverwaltung

vorbehalten:

a)  die  Anordnung  der  allgemeinen  und  ausführlichen  Vorarbeiten,  die
Feststellung  des  zur  Ausführung  bestimmten  Entwurfs  und  des  zugehörigen
  Hauptkostenanschlages  sowie  die  Genehmigung  des  Bauausführungsplanes
  für  neue  Bahnlinien;

b)  die  Feststellung  derjenigen  Entwürfe  und  Kostenanschläge,  deren  Kosten
den  Betrag  von  50  000  Mark  im  Einzelnen  übersteigen,  soweit  nicht
die  Feststellung  für  Bauten  von  höherem  Werthe  den  Königlichen
Eisenbahndirektionen  besonders  übertragen  wird,  sowie  die  Feststellung
der  Entwürfe  und  Kostenanschläge  für  Bauten  von  geringerem  Werthe,
für  welche  die  höhere  Prüfung  und  endgültige  Feststellung  bei  Ueberweisung
  der  Geldmittel  vorbehalten  ist.

r.  9714.)  5“

3)  Bezüglich
der

Neubauverwaltung.
        <pb n="104" />
        e)  die  Feststellung  und  Aenderung  der  Normalentwürfe  und  Normal—-anordnungen
  für  bauliche  und  maschinelle  Anlagen  sowie  für  Betriebsmittel
  und  mechanische  Betriebseinrichtungen)

d)  die  Eröffnung  des  Betriebes  auf  fertiggestellten  Bahnstrecken,  welche
zur  Beförderung  von  Personen  oder  Gütern  im  öffentlichen  Verkehre
bestimmt  sind;

e)  die  Ermächtigung  zum  Abschluß  freihändiger  Lieferungs=  und  Arbeitsverträge,
  deren  Gegenstand  den  Werth  von  100  000  Mark  übersteigt,
sowie  zur  Zuschlagsertheilung  in  öffentlichen  und  engeren  Verdingungen
bei  Gegenständen  —  jedes  Loos  für  sich  gerechnet  —  von  mehr  als
300  000  Mark.

4)  Bezäglich  Bezüglich  der  Personalien  der  Staatseisenbahnverwaltung  bleibt  dem  Minister
der  Personalien.  vorbehalten:

a)  die  Anstellung,  Versetzung,  Entlassung  sowie  die  Regelung  der  Besoldungsverhältnisse
  der  etatsmäßigen  höheren  Beamten  einschließlich  der
Rechnungsdirektoren  und  Eisenbahn-Hauptkassenrendanten,  sowie  die
Ueberweisung  der  dültarischen  höheren  Beamten  an  die  Königlichen
Eisenbahndirektionen;

b)  die  Versetzung  von  Beamten  aus  dem  Bezirke  einer  Königlichen  Eisenbahndirektion
  in  den  Bezirk  einer  anderen,  soweit  die  betheiligten  Behörden
  verschiedener  Meinung  sind;

Jc)  die  Gewährung  von  Remunerationen  und  Unterstützungen,  soweit  sie
im  Laufe  eines  Rechnungsjahres  den  Betrag  von  300  Mark  übersteigen;

hdie  Gewährung  von  Urlaub  über  4  Wochen  an  die  unter  #  bezeichneten,
über  6  Wochen  an  die  übrigen  Beamten.

S.  6.

Die  Königlichen  )Den  Königlichen  Eisenbahndirektionen  obliegt  mit  den  den  Provinzial=Eisendahn=
  behörden  zugewiesenen  Rechten  und  Pflichten  die  Verwaltung  aller  zu  ihrem  Bedirektionen.
  zirke  gehörigen,  im  Betriebe  oder  im  Baue  befindlichen  Eisenbahnstrecken.

vur  oschnfanererhp?  C)  Die  Königlichen  Eisenbahndirektionen  bestehen  aus  einem  Präsidenten,

bahndiitktlnen  im  den  mit  der  ständigen  Vertretung  des  Präsidenten  beauftragten  beiden  Mitgliedern
Allgemeinen.  (Ober-Regierungsrath,  Ober-Baurath)  und  der  erforderlichen  Anzahl  weiterer

Mitglieder.  Der  Präsident  wird  vom  Könige  ernannt.

(6)  Die  Stellvertretung  des  Präsidenten  durch  die  damit  beauftragten  Mitglieder
  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  regelt  der  Minister.

(4)  Die  Königlichen  Eisenbahndirektionen  entscheiden  über  die  gegen  die
Verfügungen  und  Anordnungen  der  Vorstände  der  Eisenbahn-Betriebs-,  Maschinen-,
Verkehrs-,  Werkstätten=  und  Telegrapheninspektionen  sowie  der  Bauabtheilungen
(§F.  9)  erhobenen  Beschwerden.  Sie  vertreten  in  allen  Angelegenheiten  innerhalb
ihres  Geschäftsbereichs  die  Verwaltung,  so  daß  sie  durch  ihre  Rechtshandlungen,
        <pb n="105" />
        —  15  —

Verträge,  Prozesse,  Vergleiche  u.  s.  w.  für  die  Verwaltung  Rechte  erwerben  und
Verpflichtungen  übernehmen.

()  Dem  Minister  bleibt  vorbehalten,  die  Erledigung  bestimmter  hierzu
geeigneter  Geschäfte  für  mehrere  Eisenbahndirektionsbezirke  oder  den  gesammten
Staatseisenbahnbereich  Einer  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  übertragen.

(.)  Die  Präsidenten  der  Königlichen  Eisenbahndirektionen,  welche  als
ständige  Kommissare  für  die  Ausübung  des  Aufsichtsrechts  des  Staates  über  Privateisenbahnen
  in  dem  ihnen  vom  Minister  zugewiesenen  Aufsichtsbezirke  bestellt  sind,
haben  in  Gemeinschaft  mit  den  als  ihre  ständigen  Vertreter  bestimmten  beiden
Mitgliedern  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  (Ober-Regierungsrath,  Ober-Baurath)
  die  Rechte  und  Mflichten  auszuühen,  welche  zur  Zeit  den  gemäß  F.  46
des  Gesetzes  über  die  Eisenbal  vom  3.  November  1838  (Gesetz-Samml.
  S.  505)  eingesetzten  Aufsichtsorganen  übertragen  sind.

S.  7.

Die  Mitglieder  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  bilden  für  die  Erledigung
der  nachstehenden  zu  ihrem  Geschäftsbereich  gehörenden  Angelegenheiten  ein  Kollegium,
dessen  Beschlüsse  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  mit  der  Maßgabe  gefaßt  werden,
daß  bei  gleicher  Stimmenzahl  die  Stimme  des  Präsidenten  den  Ausschlag  giebt:

für  die  von  den  Beamten  der  Verwaltung  erhobenen  Beschwerden
gegen  Verfügungen,  welche  die  unfreiwillige  Entlassung  widerruflich
  oder  kündbar  angestellter  Beamten  oder  eine  die  Hälfte  des
monatlichen  Gehaltsbetrages  übersteigende  Geldstrafe  zum  Gegenstande
  haben.

 

S.  8.

C)  In  allen  anderen,  zu  dem  Geschäftsbereiche  der  Königlichen  Eisenbahndirektionen
  gehörenden  Angelegenheiten  ist  der  Präsident  nach  Maßgabe  der  vom
Minister  zu  erlassenden  Geschäftsordnung  über  die  Erledigung  zu  bestimmen  befugt.

()  Dem  Minister  bleibt  vorbehalten,  für  die  Erledigung  der  Geschäfte  der
Königlichen  Eisenbahndirektionen  Abtheilungen  zu  bilden,  deren  Geschäftsbereich
zu  bestimmen  und  die  Abtheilungsdirigenten  zu  bestellen.

6)  Für  die  Bearbeitung  der  nicht  gemäß  §.  7  zur  Zuständigkeit  des
Kollegiums  gehörigen  Sachen  hat  der  Präsident  nach  Maßgabe  der  Verwaltungsund
  der  Geschäftsordnung  einen  Geschäftsplan  außzustellen.

G)  Mit  der  Einschränkung,  daß  die  Bearbeitung  der  Etats-,  Kassen=  und
Rechnungssachen  in  allen  Fällen  dem  Kassenrathe  zuzutheilen  ist,  bleibt  dem  Präsidenten
  überlassen,  diejenigen  Sachen  zu  bestimmen,  welche  er  sich  zur  Bearbeitung
vorbehalten  will.  Als  ständiger  Vertreter  wird  dem  Kassenrathe  der  Rechnungsdirektor
  beigegeben.  Die  Amtsbefugnisse  des  Rechnungsdirektors  werden  vom
Minister  durch  eine  Geschäftsanweisung  festgestellt,  durch  welche  ihm  auch  bestimmte
  Geschäfte  des  Kassenraths  bei  Amvesenheit  des  Letzteren  übertragen
werden  können.

(r.  9714,

Geschäftserledigung
durch  die  Königlichen
Eisenbahndirektionen.
        <pb n="106" />
        1)  Im  Allgemeinen.

2)  Im  Besonberen.
a)  Betriebsinspektionen.


(s)  Dem  Präsidenten  obliegt  die  Sorge  für  die  Regelung  des  Geschäftsganges.
  Insbesondere  ist  er  sowohl  für  die  sach=  und  ordnungsmäßige  Vertheilung
  der  Geschäfte,  wie  für  alle  diejenigen  Verfügungen  und  Erklärungen
der  Königlichen  Eisenbahndirektion,  welche  zu  seiner  Mitzeichnung  gelangen,  verantwortlich.
  Im  Uebrigen  obliegt  den  Mitgliedern  der  Königlichen  Eisenbahndirektion
  die  Verantwortung  für  die  form=  und  sachgemäße  Erledigung  der  ihnen
zur  Bearbeitung  überwiesenen  Geschäfte.

(s)  Der  Präsident  kann  mit  Genehmigung  des  Ministers  seine  beiden
ständigen  Vertreter  (Ober-Regierungsrath,  Ober-Baurath)  beauftragen,  ihn  in
bestimmten  Angelegenheiten  auch  bei  seiner  Anwesenheit  zu  vertreten)  auch  ist  er
befugt,  einzelnen  Mitgliedern  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  gewisse  Geschäfte
ein  für  alle  Male  zur  selbständigen  Erledigung  zu  übertragen.

C)  Für  die  Verbindlichkeit  der  von  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  abzugebenden
  schriftlichen  Erklärungen  genügt  die  Unterschrift  des  Präsidenten  oder
eines  Mitgliedes  der  Königlichen  Eisenbahndirektion.  Die  Hilfsarbeiter  der
Königlichen  Eisenbahndirektion  sind  nur  insoweit  zur  selbständigen  Erledigung
der  ihnen  zur  Bearbeitung  überwiesenen  Geschäfte  befugt,  als  ihnen  diese  Befugniß
  nach  den  vom  Minister  gegebenen  Vorschriften  übertragen  worden  ist.

II.  Besondere  Verwaltungszweige.
S.  9.

Für  die  Ausführung  und  Ueberwachung  des  örtlichen  Dienstes  nach  den
Anordnungen  der  Königlichen  Eisenbahndirektionen  sind  Betriebs-,  Maschinen-,
Verkehrs-,  Werkstätten=  und  Telegrapheninspektionen,  sowie  für  die  Leitung  der
Neubauausführungen  nach  den  Anordnungen  der  Königlichen  Eisenbahndirektionen,
insoweit  nicht  hiermit  Beamte  der  Betriebsverwaltung  betraut  werden  können,
Bauabtheilungen  einzurichten.  Den  Vorständen  der  Inspektionen  und  der  Bauabtheilungen
  kann  von  dem  Minister  die  Befugniß  zu  vorläufigen  Kassenanweisungen,
  zur  Beurlaubung  der  unterstellten  Beamten  mit  verwaltungsseitiger
Uebernahme  der  Stellvertretungskosten  sowie  zur  selbständigen  Vergebung  von
Arbeiten  und  Lieferungen  ertheilt  werden.

§.  10.

CDen  Betriebsinspektionen  obliegt:

a)  die  Ausführung  und  Ueberwachung  des  Betriebsdienstes,  insoweit
nicht  einzelne  Zweige  den  Maschineninspektionen  G.  11),  Verkehrsinspektionen
  (§.  12),  Werkstätteninspektionen  (§.  13)  oder  Telegrapheninspektionen
  (I.  14)  zugewiesen  sind;

b)  die  Unterhaltung  und  Beaufsichtigung  der  im  Betriebe  befindlichen
Strecken  sowie  die  Verwaltung  der  Bahnpolizei  innerhalb  ihres  Geschäftsbereichs.


(1)  Bezirk  und  Geschäftsanweisung  der  Vorstände  der  Eisenbahn-Betriebsinspektionen

  bestimmt  der  Minister.
        <pb n="107" />
        (s)  Dem  Vorstande  der  Eisenbahn-Betriebsinspektionen  kann  von  dem
Minister  die  Befugniß  zur  selbständigen  Verpachtung  der  Dispositionsländereien,
Lagerplätze,  Grasnutzungen,  Pflanzungen  u.  s.  w.  beigelegt  werden.

S.  11.

C)Den  Maschineninspektionen  obliegt:  die  Ausführung  und  Ueberwachung
des  Maschinen=  und  Betriebswerkstättendienstes.

(2)  Bezirk  und  Geschäftsanweisung  der  Vorstände  der  Maschineninspektionen
bestimmt  der  Minister.

.  12.

bDen  Verkehrsinspektionen  obliegt:  die  Ausführung  und  Ueberwachung
des  Verkehrs-,  Abfertigungs=  und  Kassendienstes.

(2)  Bezirk  und  Geschäftsanweisung  der  Vorstände  der  Verkehrsinspektionen
bestimmt  der  Minister.

(3)  Die  Vorstände  der  Verkehrsinspektionen  sind  befugt,  nach  näherer  Bestimmung
  des  Ministers  bis  zu  einer  von  ihm  festzusetzenden  Höhe  innerhalb
ihres  Geschäftsbereichs  Anträge  auf  Rückerstattung  von  Fahrgeld  und  Gepäckfracht,
sowie  auf  Ersatz=  oder  Entschädigungsleistung  aus  dem  Frachtvertrage  selbständig
z  entscheiden,  auch  die  auf  Grund  der  Bestimmungen  der  Verkehrsordnung

oder  der  Frachttarife  zu  berechnenden  Nebengebühren  und  Komentionalstrafen

ganz  oder  zum  Theil  zu  erlassen.

Den  Werkstätteninspektionen  obliegt:  die  Ausführung  und  Ueberwachung
  des  Werkstätten=  und  Werkstätt  terialiendienstes

(2)  Bezirk  und  Geschäftsanweisung  der  Vorstände  der  Werkstätteninspektionen
bestimmt  der  Minister.  -

 

§.14.

()  Den  Telegrapheninspektionen  obliegt:  die  Unterhaltung,  Ueberwachung
und  Ausgestaltung  der  elektrischen  Telegraphen-,  Signal-  und  sonstigen  zur
Sicherung  des  Eisenbahnbetriebes  dienenden  elektrischen  Anlagen.

()  Bezirk  und  Geschaͤftsanweisung  der  Vorstände  der  Telegrapheninspektionen
bestimmt  der  Minister.

S.  15.

G)Den  Bauabtheilungen  obliegt:  die  Leitung  der  Neubauausführungen.

(2)  Bezirk  und  Geschäftsanweisung  der  Vorstände  der  Bauabtheilungen  bestimmt
  der  Minister.

III.  Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Anstellung
im  Staatseisenbahndienst.
S  16.

C)Das  für  den  Staatseisenbahndienst  anzunehmende  Personal  wird  nach
den  von  dem  Minister  festzustellenden  Grundsätzen  in  dem  Verhältnisse  unmittelbarer
  Staatsbeamten  angestellt  oder  gegen  Lohn  beschäftigt.  Die  Anstellung  der

(Nr.  9714.)

b)  Maschineninspektionen.


J%)  Verkcehrs.
inspektionen.

)  Werkstätten.
inspektionen.

e)  Telegraphen  -

inspektionen.

s)  Bauabtheilungen.

Art  der  Anstellung.
        <pb n="108" />
        Erfordernisse
der  Anstellung.

Anstellungssähigkeit.

—–—  18  —

Beamten  erfolgt  der  Regel  nach  zunächst  auf  Probe,  sodann  im  Kündigungsverhältnisse
  und  später,  soweit  zulässig,  unkündbar.

()  Der  Verleihung  etatsmäßiger  Stellen  hat  die  Erfüllung  der  vorgeschriebenen
  Bedingungen,  insbesondere  die  Ablegung  der  bestimmungsmäßigen
Prüfungen,  voranzugehen.  Bis  zur  etatsmäßigen  Anstellung  werden  die  Beamten,
soweit  nicht  Ausnahmen  durch  den  Minister  angeordnet  sind,  gegen  feste,  monatlich
  zu  zahlende  Besoldungen  beschäftigt.

G6))  Billetdrucker,  Kassen=  und  Büreaudiener,  Lokomotivheizer,  Maschinenwärter,
  Trajektheizer,  Magazinaufseher,  Portiers,  Bahnsteigschaffner,  Weichensteller
  I.  Klasse,  Weichensteller,  Krahnmeister,  Brückengeldeinnehmer,  Schiffsbrückenaufseher,
  Schiffsbrückenwärter,  Brückenwärter,  Schaffner,  Bremser  (Wagenwärtenh,
Matrosen,  Bahn=  und  Krahnwärter,  sowie  Nachtwächter  werden  nur  im  Kündigungsverhältnisse
  etatsmäßig  angestellt.

()  Die  unkündbare  Anstellung  der  sonstigen  unteren  und  der  mittleren  Beamten
  ist  zulässig,  wenn  der  Beamte  eine  etatsmäßige  Stelle  bekleidet  und  sein
Amt  mindestens  fünf  Jahre  lang  in  befriedigender  Weise  versehen  hat.

C.  17.

Zur  Anstellung  als  Mitglied  einer  Königlichen  Eisenbahndirektion,  als
Vorstand  einer  Eisenbahn-Betriebs-,  Maschinen-,  Werkstätten=  oder  Telegrapheninspektion
  ist  der  Regel  nach  die  Ablegung  der  höheren  Staatsprüfungen  erforderlich.
  Die  Feststellung  der  sonstigen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,
von  welchen  die  Anstellung  in  einer  der  bezeichneten  Stellen  abhängig  zu  machen
ist,  bleibt  besonderer  Bestimmung  vorbehalten.

()  Im  Uebrigen  dürfen  die  bei  der  Staatseisenbahnverwaltung  anzustellenden
Beamten  beim  Eintritt  in  den  Staatseisenbahndienst  das  40.  Lebensjahr  noch  nicht
vollendet  haben.  Ausnahmen  unterliegen  hinsichtlich  der  höheren  Beamten  der
Genebmigung  des  Ministers,  hinsichtlich  der  übrigen  Beamten  der  Genehmigung
des  Präsidenten  der  Königlichen  Eisenbahndirektion.

6)  Die  Bestimmungen  des  Bundesraths  über  das  Lebensalter  der  Eisenbahnbetriebsbeamten
  werden  hiervon  nicht  berührt.

.  18.

ChFür  die  Besetzung  derjenigen  Beamtenstellen,  welche  den  Militäramwärtern
ausschließlich  oder  theilweise  vorbehalten  sind,  bleiben  die  über  die  Versorgung
dieser  Anwärter  erlassenen  allgemeinen  Vorschriften  maßgebend.

(e))  Die  Besetzung  der  mittleren  Beamtenstellen,  welche  nach  den  bestehenden
  Vorschriften  Civilamwärtern  verliehen  werden  können,  erfolgt  nach  Maßgabe
der  über  die  Annahme  von  Civilsupernumeraren  überbaupt  und  der  für  den
Staatseisenbahndienst  erlassenen  besonderen  Bestimmungen.

(6)  Insoweit  auf  vorschriftsmäßige  Weise  festgestellt  ist,  daß  für  die  den
Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  geeignete  versorgungsberechtigte  Anwärter
nicht  vorhanden  sind,  sowie  in  Ermangelung  von  Civilsupernumeraren  bei  Be-
        <pb n="109" />
        —  19  —

setzung  der  diesen  zugänglichen  Stellen  können  nach  Bestimmung  des  Ministers
auch  andere  Bewerber  zur  Anstellung  zugelassen  werden.

((4)  Die  Anstellungsfähigkeit  der  mit  dem  staatsseitigen  Erwerb  von  Privateisenbahnen
  überkommenen  Gesellschaftsbeamten  regelt  sich  nach  den  betreffenden
Erwerbsverträgen.

8.  19.

hDie  Besetzung  der  Beamtenstellen,  für  welche  es  einer  besonderen  wissenschaftlichen
  oder  technischen  Vorbildung  bedarf,  wird  durch  die  von  dem  Minister
hierüber  zu  erlassenden  Vorschriften  geregelt.

(2)  Für  die  Zulassung  zur  selbständigen  Wahrnehmung  der  Dienstverrichtungen
  von  Eisenbahn-Betriebsbeamten  gelten  die  von  dem  Bundesrath  erlassenen
einschlägigen  Bestimmungen  und  die  von  den  zuständigen  Behörden  bierzu  erlassenen
  ergänzenden  Vorschriften.

ll'sr
Die  Regelung  der  Voraussetzungen  für  die  Anstellung  und  Beförderung
der  Beamten,  der  Amtsbezeichnung  derjenigen  Beamten,  deren  Ernennung  der
Allerhöchsten  Bestimmung  nicht  unterliegt,  die  Ordnung  des  Prüfungswesens  und
der  Kautionsbestellung,  die  Bestimmung  über  die  Verpflichtung  zum  Tragen
einer  Dienstkleidung  und  alle  übrigen,  die  Rechte  und  Pflichten  der  Beamten
belrffenden  allgemeinen  Vorschriften  bleiben,  soweit  sie  nicht  gesetzlich  geregelt  sind,
der  Bestimmung  des  Ministers  vorbehallen.

IV.  Geltungsbereich.
K.  21.

C)  Diese  Verwaltungsordnung  findet  auf  alle  vom  Staate  verwalteten
Eisenbahnen  Anwendung,  soweit  nicht  durch  gesetzliche  Vorschriften  oder  durch
bestehende  Gesellschaftsstatuten  und  Betriebsüberlassungsverträge  Abweichungen
bedingt  werden.

(2)  Bezüglich  der  vom  Staate  verwalteten  Eisenbahnen,  welche  nach  der
Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  betrieben  werden,  bleibt
dem  Minister  der  Erlaß  vereinfachter  Verwaltungsvorschriften  vorbehalten.  Ebenso
bleibt  dem  Minister  hinsichtlich  der  vom  Staate  für  eigene  oder  fremde  Rechnung
verwalteten  Privateisenbahnen  vorbehalten,  Abweichungen  von  den  in  den  Abschnitten
  1  und  II  enthaltenen  Bestimmungen  dem  Bedürfniß  entsprechend  zu
gestatten.

Cesez.  Samml.  1895.  (Nr.  9714.)  6

Erfordernisse  für
einzelne  Beamtenklassen.


Sonstige
Erfordernisse.
        <pb n="110" />
        Anlage  b.

 

Laufende

Nr.

Eisenbahndirektion.

Zu  verwaltende  Strecken,
einschließlich  der  zugehörigen,  nicht  besonders  aufgeführten
Zweig-  und  Verbindungsbahnen.

 

 

Berlin.

.  Breslau

.  Altona.  ..........

 

Nauen—Hamburg,  Neustadt  a.  D.-Meyenburg—Landeögrenze,

Glöwen—Havelberg,  Wittenberge—Lüneburg,  Hagenow  Heide—
Oldesloe,  Sterley  —  Mölln,  Büchen  —Lüneburg,  Echem—
Hohnstorf,  Schwarzenbek—Oldesloe  —-Neumünster,  Neumünster—Nordschleswigsche
  Weiche—Landesgrenze,  Harburg—
Hamburg—Altona  (Theil  gepachtet),  Altona—-Kiel,  Altona-Wedel,
  Kiel—Ascheberg,  Wrist—Itzehoe,  Neumünster—Neustadt
  i.  H.,  Neustadt  i.  H.-Oldenburg  (Holstein)  (für  Rechnung
der  Kreis  Oldenburger  Eisenbahn-Gesellschaft),  Gremsmühlen—
Lütjenburg,  Neumünster  —Karolinenkoog,  Weddinghusen—
Büsum,  Schleswig  (riedrichsberg)—Schleswig  (Altstadt),
Jübek—Garding,  Flensburg—Lindholm,  Tingleff—Tondern,
Oung-Sonderburg  ß,  Rothenkrug—Apenrade,  Woyens—Hadersleben,
  Elmshorn—  Hvidding—Landesgrenze,  St.  Margarethen
  —Brunsbüttel,  St.  Michaelisdonn  —Friedrichskoog,
Tondern—Hoyer-Schleuse,  Bredebro—Lügumkloster.

 

Berliner  Stadtbahn,  Charlottenburg—-Wannsee,  Berliner  Ringbahn,

  Berlin  —  Spandau,  Verlin  —  Sommerfeld,  Berlin—
Strausberg,  Fredersdorf—  Rüdersdorf  (gepachtet),  Berlin—
Königswusterhausen,  Johannisthal-Niederschönweide—  Spindlersfeld,
  Berlin  —  Groß-Lichterfelde-Süd,  Berlin—Zossen,
Berlin—Werder,  Zehlendorf—Neubabelsberg,  Berlin—-Nauen,
Berlin—Oranienburg,  Schönholz—-Kremmen,  Berlin-Bernau.

Breslau—  Brieg,  Brieg—Neisse,  Neisse-  Deutsch-Wette,  Deutsch-Wette

  —Ziegenhals,  Ziegenhals  —Landesgrenze  (verpachtet),
Deutsch-Wette—Groß-Kunzendorf,  Neisse-Camenz—Liegnitz—
Raudten,  Grottkau-Strehlen,  Glambach  —-Wansen,  Ottmachau
  Landesgrenze  bei  Barzdorf,  Breslau—Camenz—
Mittelwalde,  Mittelwalde—Landesgrenze  (verpachtet),  Breslau-Ströbel,
  Strehlen—Nimptsch—Gnadenfrei,  Breslau—-Obernigk,
  Breslau—  Oels,  Schottwitz  —Rosenthal,  Hundsfeld—
        <pb n="111" />
        —  21  —

 

Laufende
  Eisenbahndirektion.
Nr.

Zu  verwaltende  Strecken;,
einschließlich  der  zugehörigen,  nicht  besonders  aufgeführten
Zweig=  und  Verbindungsbahnen.

 

4.Bromberg

 

r.  9714.)

 

Trebnitz,  Breslau  —Glogau,  Neusalz  a.  O.—  Sagan,  Freystadt-Reisicht,
  Reichenbach-Ober-Langenbielau,  Striegau-Maltsch,
  Striegau—  Bolkenhain,  Jauer—Rohnstock,  Sommerfeld
  -Sagan—Breslau,  Gassen—Arnsdorf,  Sorau—Christianstadt,
  Kohlfurt-Görlitz—Zittau,  Görlitz-  Landesgrenze  (verpachtet),
  Nikrisch—  Seidenberg,  Seidenberg—Landesgrenze  (verpachtet),
  Görlitz  —  Lauban,  Lauban  —  Marklissa,  Kohlfurt-Lauban—Dittersbach—Glatz,
  Greiffenberg  i.  Schl.—Friedeberg
a.  Queis,  Greiffenberg  i.  Schl.—Löwenberg  i.  Schl.,  Löwenberg
  i.  Schl.—Goldberg,  Liegnitz-Goldberg,  Goldberg—-Merzdorf,
  Hirschberg  i.  Schl  Petersdorf,  Hirschberg  i.  Schl.—
Schmiedebergi.  Risengob.  jRuhbank—Liebau,  Liebau—Landesgrenze
  (verpachtet),  Mittelsteine  —Landesgrenze  (verpachtet),
Glatz-Rückers  Reinerz,  Glatz-  Seitenberg,  Breslau-Sorgau-Landesgrenze,
  Landesgrenze—Halbstadt  (gepachtet),  Sorgau-Altwasser—Dittersbach.


Strausberg—Schneidemühl—Thorn—Osterode  i.  Ostpr.,  Posen—
Thorn,  Cüstrin—Frankfurt  a.  O.,  Posen-Kreuz-Stargard  i.  P.,
Bromberg  —Culmsee—  Schönsee,  Thorn—Ottlotschin—Landesgrenze,
  Posen  —Schneidemühl  —Neustettin,  Schneidemühl-Callies—Wulkow,
  Callies-Arnswalde,  Gnesen—Nakel-Konitz,
Rogasen—Dratzig,  Rogasen—Inowrazlaw,  Mogilno—Strelno,
Bromberg  —Inowrazlaw,  Inowrazlaw  —  Kruschwitz,  Bromberg—Znin,
  Bromberg—Maximilianowo.

Scherfede—Börssum,  Schwerte—-Cassel,  Hümme-Carlshafen,
Warburg—Corbach)  Volkmarsen—Cassel,  Ottbergen—Nordhausen,
  SeesenBerzberg  a.  H.,  Scharzfeld—St.  Andreasberg,
  Elze—Cassel—Lollar,  Salzderhelden—Einbeck,  Einbeck-Dassel
  (für  Rechnung  der  Ilme-Eisenbahn-Gesellschaft),
Wabern—Wildungen,  Sarnau-Frankenberg,  Amalienhütte-Cölbe,
  Niederwalgern—Weidenhausen,  Nordhausen—Münden
i.  H.)  Wulften—Duderstadt—Leinefelde,  Leinefelde-Treysa,
Göttingen—Bebra,  Wilhelmshöhe-Waldkappel,  Walburg—
Groß-Almerode,  Bebra—Guntershausen.

6.
        <pb n="112" />
        Laufende

Nr.

Eisenbahndirektion.

Zu  verwaltende  Strecken,
einschließlich  der  zugehörigen,  nicht  besonders  aufgeführten
Zweig=  und  Verbindungsbahnen.

 

lCöln  .  ..

.  Danzig.

Elberfeld

 

-2-2222se—

 

Cöln—Herbesthal,  Rothe  Erde—-Weismes—Landesgrenze,  Landesgrenze—

  Ulflingen  (gepachtet),  Weismes-Malmedy,  Herbesthal—-Rären,
  Stolberg  —Alsdorf  —Herzogenrath,  Stolberg—
Walheim,  Stolberg—Münsterbusch,  Düren—Kreuzau,  Cöln—
Bingerbrück,  Bonn—Euskirchen,  Bonn—Obercassel  b.  Bonn,
Remagen—Adenau,  Cöln-Cleve,  Cleve—-Cranenlurg—Landesgrenze
  (verpachtet),  Neuß-Neersen—Viersen—Kaldenkirchen,
Dülken—Brüggen,  Crefeld—-M.  Gladbach-Rheydt,  Oppum-Hochfeld,
  Kempen  (Rhein)  —Kaldenkirchen  —Landesgrenze,
Landesgrenze—Venlo  (gepachtet),  Cleve—Elten—Landesgrenze,
Landesgrenze—Zevenaar  (gepachtet),  Neuß—Aachen  (Templerbend)-Landesgrenze
  bei  Bleyberg  (Theil  gepachtet),  Aachen  T.)—
Aachen  (Rh.)  Theil  gepachtet),  Neuß—Obercassel  (Düsseldorf),
Rheydt—Dalheim—Landesgrenze,  Lindern—Heinsberg,  Aachen—
Jülich,  Aachen  —  Haaren  —-Rothe  Erde,  Stolberg  —Kohl-=scheid,
  M.  Gladbach—Jülich  —  Stolberg,  Hochneukirch—  Grevenbroich,
  Grevenbroich—-Cöln,  Jülich—Euskirchen—Münstereifel,
M.  Gladbach—-Viersen—Crefeld—-Homberg,  Homberg—Mörs,
Neuß—Düren,  Kalscheuren—Euskirchen  Jünkerath,  Call—
Hellenthal.

Schneidemühl  —Dirschau-Güldenboden,  Maximilianowo—Oirschau-Danzig,

  Danzig  —Neufahrwasser,  Stolp  —Danzig,
Ruhnow—Konitz,  Konitz—Laskowitz,  Laskowitz-Jablonowo-Soldau,
  Soldau—Illowo  (Mitbetrieb),  Neustettin—Belgard,
Gramenz—Bublitz,  Neustettin-  Stolp,  Schlawe—Zollbrück—
Bütow,  Bütow—  Berent,  Hohenstein  i.  Westpr.—Berent,
Praust  —  Carthaus  (Westpr.))  Simonsdorf  —  Tiegenhof,
Terespol—Schwetz,  Thorn—-Marienburg  i.  Westpr.,  Kornatowo-Culm,
  Garnsee-Lessen.

Cöln-Deutz—Düsseldorf—  Duisburg,  Cöln—Kalk,  Weddau-Rath—Opladen—Urbach,

  Düsseldorf-Rath,  Düsseldorf—Eller,
Neuß—ODüsseldorf,  Düsseldorf—  Elberfeld-Hagen—Schwerte-Soest,
  Unna-Hamm,  Fröndenberg—Unna-Camen,  Gruiten—
Cöln-Deutz—-Kalk,  Hilden—  Solingen—Vohwinkel,  Solingen—
Remscheidd,  Mülheim  a.  Rh.—  Immekeppel,  Vohwinkel-
        <pb n="113" />
        —  23  —

 

Laufende

Nr.

Eisenbahndirektion.

Zu  verwaltende  Strecken,
einschließlich  der  zugehörigen,  nicht  besonders  aufgeführten
Zweig=  und  Verbindungsbahnen.

 

-
*7

 

Erfutt  ...

.Essen  a.  Ruhr  .  .  .  .  .

r.  9714)

 

Kupferdreh,  Aprath—Velbert,  Vohwinkel—Elberfeld-Varresbeck,
  Elberfeld-Steinbeck-Kronenberg,  Barmen-Rittershausen—
Lennep  —  Remscheid-Hasten,  Remscheid  —  Menninghausen,
Lennep—Widpperfürth,  Born—Opladen,  Lennep—-Krebsöge-Langerfeld,
  Krebsöge-Radevormwald,  Hagen—-Vörde,  Hagen—
Herdecke-Vorhalle—-Witten,  Volmarstein—  Hengstei,  Hengsteil-Siegen—Betzdorf,
  Letmathe—Iserlohn—Fröndenberg,  Hemer-Sundwig,
  Finnentrop—-Rothemühle,  Altenhundem-Fredeburg,
  Creuzthal  —Amalienhütte,  Erndtebrück  —  Raumland-Berleburg,
  Kirchen  -Freudenberg,  Hagen—  Dieringhausen,
Brügge—Lüdenscheid,  Düsseldorf—  Gerresheim-Barmen-Wichlinghausen
  —Hagen-Eckesey  -Dortmund,  Barmen-Wichlinghausen—
  Hattingen,  Schee—Silschede.

Halle  a.  S.Erfurt-Bebra,  Merseburg—Schlettau,  Lauchstädt—
Schafstädt,  Merseburg—Mücheln,  Leutzsch-  Corbetha,  Weißenfels—Zeitz,
  Deuben—Corbetha,  Rippach-Poserna—-Plagwitz-Lindenau
  mit  Abzweigung  nach  Markranstädt,  Leutzsch—
Gera—  Probstzella,  Probstzella—  Wallendorf,  Probstzella—
Bayerisch-Meiningensche  Grenze  (verpachtet),  Zeitz-Camburg,
Triptis—Blankenstein,  Naumburg  a.  S.Deuben,  Naumburg
  a.  S.Artern,  Sangerhausen—Erfurt,  Oberröblingen
a.  d.  Helme—Allstedt,  Reinsdorf—Frankenhausen,  Wolkramshausen—Erfurt,
  Straußfurt  -—Großheringen,  Neudietendorf—
Ritschenhausen,  Arnstadt—Saalfeld,  Plaue—Ilmenau,  Zella-St.
  Blasü-Kl.  Schmalkalden,  Schmalkalden—Wernshausen,
Gotha—-Ohrdruf—Gräfenroda,  Georgenthal-Tambach,  Georgenthal—Friedrichroda,
  Fröttstädt—Friedrichroda,  Gotha—
Silberhausen,  Bufleben—Großenbehringen,  Ballstädt—  Herbsleben
  —  Tennstädt,  Langensalza  —Gräfentonna,  Döllstädt—
Kühnhausen.

Duisburg—Oberhausen  (C.  M.)—Wanne—Herne  (C.  M.)—Dortmund
  —-Hamm,  Frintrop-Bottrop  (C.  M.),  Altenessen—-Essen
(Rh.),  Gelsenkirchen—Ueckendorf-Wattenscheid  -Wanne,  Herne
(C.  M.)—Castrop—Dortmund,  Oberhausen  (C.  M.)—Ruhrort,
Wanne—Bismarck  i.  W.—  Schalke  (C.  M.),  Wanne—-Sterkrade-Ruhrort,
  Osterfeld-Neumühl,  Wanne—-Recklinghausen,
        <pb n="114" />
        Laufende

Nr.

Eisenbahndirektion.

Zu  verwaltende  Strecken,
einschließlich  der  zugehörigen,  nicht  besonders  aufgeführten
Zweig-  und  Verbindungsbahnen.

 

1—
—

 

Frankfurt  a.  Main

 

Oberhausen  (C.  M.)—Wesel—Emmerich,  Emmerich—Landesgrenze
  (verpachtet),  Hochfeld—Essen  (Rh.)—Langendreer  (Rh.)—
Dortmund  (Rh.)  —Welver,  Dutsburg  —Oberhausen  (Rh.)—
Osterfeld  (C.  M.),  Hochfeld—-Duisburg—Hochfeld,  Weddau-Duisburg,
  Speldorf-Weddau,  Heißen—Osterfeld,  Heißen—
Altendorf  a.  d.  Ruhr,  Kray—Gelsenkirchen,  Bochum  (Rh.)—
Weitmar,  Bochum  Rh.)-Riemke-Wanne,  Langendreer  Rh.)—
Löttringhausen,  Ruhrort—Steele-Nord-Langendreer  (B.  M.)—
Dortmund  —  Holzwickede,  Styrum  —  Oberhausen  (C.  M.),
Styrum—Duisburg,  Kettwig—  Mülheim  a.  Ruhr,  Werden
(Ruhr)—Essen  (B.  M.),  Essen  (B.  M.)—Caternberg—Bismarck
  i.  W.Herne  (B.  M.),  Caternberg—Vogelheim—Osterfeld
  (C.  M.),  Essen  (B.  M.)—Wattenscheid-Bochum  (B.  M.)—
Herne  (B.  M.),  Rath—-Kettwig—Werden  (Ruhr)  —Kupferdreh—
Ueberruhr  —  Dahlhausen  a.  Ruhr  —  Hattingen  —  Volmarstein,
Ueberruhr—Steele-Nord—Dahlhausen  a.  Ruhr—Langendreer
(B.  M.)—Witten  (B.  M.),  Witten  (B.  M.)—Dortmunderfeld,
  Dortmunderfeld—Huckarde  (W.)  —Mengede,  Lütgendortmund
  —Dorstfeld—Huckarde  (W.)  -Dortmund,  Bismarck
i.  W.—  Dorsten—Landesgrenze,  Landesgrenze—-Winterswyk  (gepachtet).


Kalk—-Betzdorf—Gießen,  Siegburg—Derschlag,  Derschlag—Bergneustadt,

  Osberghausen—Wiehl,  Wissen—  Morsbach,  Grünebach—-Daaden,
  Dillenburg—Straßebersbach,  Dillenburg—
Auguststollen  beziehungsweise  Nikolausstollen,  Troisdorf-—
Horchheim  —  Frankfurt  a.  M.,  Engers  —  Siershahn  —  Au,
Grenzau—  Höhr-Grenzhausen,  Limburg—  Altenkirchen,  Siershahn
  —Staffel,  Lollar—Wetzlar,  Wetzlar—Coblenz,  Weilburg—
Laubuseschbach,  Wiesbaden—Diez,  Hohenrhein—Oberlahnstein,
Curve—-Wiesbaden,  Curve—Biebrich,  Wiesbaden—Viebrich,
Höchst  a.  M.-Soden  i.  Taunus,  Frankfurt  a.  M.—Homburg
  v.  d.  H.,  Homburg  v.  d.  H.-Usingen,  Sachsenhausen—
Offenbach  a.  M.,  Frankfurt  a.  M.—Bebra,  Lollar—Gießen—
Bockenheim)  Friedberg  (Hessen)  —-Hanau,  Elm—Landesgrenze,
Landesgrenze  —Gemünden  (gepachtet),  Bronzell—  Gersfeld,
Götzenhof—Tann,  Urbach  —-Troisdorf.
        <pb n="115" />
        LaufendeEisenbahndirektion.

Nr.

Zu  verwaltende  Strecken,
einschließlich  der  zugehörigen,  nicht  besonders  aufgeführten
Zweig=  und  Verbindungsbahnen.

 

12.Halle  a.  Saall

13.

#

Hannover

14.Kattowit

 

(r.  9714)

 

Wannsee  —  Güsten  —  Blankenheim,  Groß-Lichterfelde=  Süd

Halle  a.  S.,  Halle  a.  S.Cottbus—  Sagan,  Leipzig  —Eilenburg,
  Pretzsch  —  Eilenburg,  Jüterbog  —  Röderau,  Kohlfurt-Falkenberg
  —Wittenberg  —Roßlau,  Landesgrenze  bei  Zerbst-Bitterfeld-Leipzig,
  Dessau—Cöthen,  Bitterfeld  —-Stumsdorf,
Leipzig  —  Leutzsch,  Lossen  —Elsterwerda,  Pratau—Torgau,
Jüterbog—Treuenbrietzen,  Halle  a.  S.-Leipzig,  Halle  a.  S.—
Nordhausen,  Teutschenthal—  Salzmünde,  Oberröblingen  am
See  Querfurt,  Berga-Kelbra  —  Stolberg-Rottleberode,
Königswusterhausen—  Görlitz,  Lübbenau—Landesgrenze,  Landesgrenze—Kamenz
  i.  Sachs.  (gepachtet),  Frankfurt  a.  O.—
Cottbus—Großenhain,  Grunow-Beeskow,  Beeskow—Königswusterhausen,
  Cottbus  —Guben,  Ruhland  —Lauchhammer,
Weißwasser-Forst  (Lausitz),  Weißwasser—-Muskau.

Wunstorf—Bremen—-Geestemünde,  Geestemünde—Stade,  Geestemünde—Cuxhaven,

  Speckenbüttel—Bederkesa,  Burg-Lesum—
Grohn-Vegesack,  Grohn-Vegesack-Farge  (für  Rechnung  der
Farge-Vegesacker  Eisenbahngesellschaft),  Hemelingen—Bremen—
Harburg,  Kirchweyhe  —  Sagehorn,  Lehrte—  Harburg—Cuxhaven,
  Lüneburg—Buchholz,  Uelzen—Langwedel,  Hannover-Visselhövede,
  Walsrode—  Soltau,  Hannover—Lehrte-Braunschweig,
  Lehrte—Oebisfelde,  Lehrte—  Hildesheim—Nordstemmen,
Hildesheim—Groß-Gleidingen,  Hildesheim  —Goslar,  Hannover—Elze,
  Hannover—Altenbeken,  Weetzen—Haste,  Elze—
Löhne—Osnabrück,  Bünde  —  Sulingen,  Hannover-Hamm,
Herford  —  Detmold  —  Himmighausen,  Beckum-Ennigerloh—
Beckum  (Stadt),  Lage—-Hameln,  Schieder—-Blomberg.

Tarnowitz—Deieditz,  Schoppinitz  R.  O.  U.—  Landesgrenze  bei

Sosnowice,  Schoppinitz  O.  S.-Landesgrenze  bei  Sosnowice,
Brieg  —Oppeln  —  Oswiecim,  Myslowitz  —  Landesgrenze  bei
Slupna,  Kunigundeweiche—Georggrube,  Radzionkau-Karf—
Beuthen  (Hberschl.),  Gleiwitz-Beuthen  (Oberschl.),  Beuthen
(Oberschl.)—Chorzow—  Kattowitz,  Chorzow—Schwientochlowitz,

Beuthen  (Oberschl.)  .
Morgenrot  ——VW—Kmf,  Cosel-Kandrzin—Anna-
        <pb n="116" />
        Laufende

Nr.

Eisenbahndirektion.

Zu  verwaltende  Strecken,
einschließlich  der  zugehörigen,  nicht  besonders  aufgeführten
Zweig=  und  Verbindungsbahnen.

 

—

—

16.

 

Magdeburg

5.|Königsberg  i.  Preußen

 

berg  —Landesgrenze,  Landesgrenze  —Oderberg  (gepachtet),
Niedobschütz-Loslau—  Annaberg,  Nendza—Kattowitz,  Ratibor—
Troppau,  Cosel-Kandrzin  —  Deutsch-Wette,  Ratibor  —  Leobschütz-—
  Landesgrenze,  Landesgrenze  Jägerndorf  (gepachtet),
Leobschütz—Deutsch-Rasselwitz,  Cosel  (Stadt)—Polnisch-Neukirch,
  Gleiwitz  —Orzesche  —  Sohrau  O.  S.),  Friedrichsgrube—
Tichau,  Idaweiche—-Emanielsegen,  Oels—Lublinitz-Tarnowitz,
  Lublinitz  -  Herby,  Lublinitz  —Vossowska,  Kreuzburg—
Vossowska-Tarnowitz,  Oppeln  (Sczepanowitz)-Neisse,  Schiedlow
  —  Deutsch-Leippe,  Oppeln  —  Groschowitz,  Oppeln—  Vossowska,
  Namslau  —Oppeln,  Peiskretscham-  Laband,  Groschowitz
  —  Borsigwerk,  Gleiwitz  —  Guidogrube  —  Morgenroth,
schmalspurige  Eisenbahnen  im  Oberschlesischen  Bergwerksund
  Hüttenbezirk  (verpachtet).

Güldenboden  —  Eydtkubnen  —  Landesgrenze,  Osterode  i.  Ostpr.  -
Insterburg-Memel,  Memel-Bajohren,  Marienburgi.  Westpr.—
Maldeuten,  Elbing—Osterode  i.  Ostpr.—Hohenstein  i.  Ostpr.,
Güldenboden—Allenstein,  Allenstein-Soldau,  Mohrungen—
Wormditt,  Braunsberg—Mehlsack,  Göttkendorf—Kobbelbude,
Allenstein-Lock,  Königsberg  i.  Pr.Tilsit,  Tilsit-Stallupönen,
Inslerburg—Lyck,  Zinten—-Rothfließ,  Rothfließ—-Rudczanny,
Gerdauen—Angerburg.

Magdeburg—Halberstadt-Wegeleben—Thale,  Magdeburg—Eilsleben
  —  Schöningen,  Eilsleben  —  Helmstedt  —  Braunschweig,
Helmstedt  —Jerrheim  —Börssum,  Neuekrug—Langelsheim—
Goslar—Vienenburg,  Braunschweig—Wolfenbüttel—Jerxheim—
Oschersleben,  Nienhagen  b.  Halberstadt—Jerrheim,  Wolfenbüttel—Börssum—Harzburg,
  Magdeburg  (Bude  10)—Oebisfelde,
  Magdeburg  —  Stendal  —Wittenberge,  Magdeburg—
Cöthben—Halle  a.  S.,  Cöthen—Aken,  Schönebeck—Staßfurt—
Güsten,  Staßfurt  —Blumenberg  —Eilsleben,  Schönebeck—
Blumenberg,  Etgersleben—Förderstedt,  Cöthen—Aschersleben,
Biendorf—  Gerlebogk,  Calbe  a.  S.--Bernburg  und  Baalberge—
Cönnern,  Halle  a.  S.  Aschersleben-Wegeleben,  Frose-Ballenstedt-Quedlinburg,
  Halberstadt-Wienenburg,  Heudeber-Dann-
        <pb n="117" />
        Laufende

Nr.

Eisenbahndirektion.

Zu  verwaltende  Strecken,
einschließlich  der  zugehörigen,  nicht  besonders  aufgeführten
Zweig-  und  Verbindungsbahnen.

 

17.

18.

19.

 

Münster  i.  Westfalen

Posen

St.  Johann-Saarbrücken.



Gesetz.  Samml.  1895.  (Nr.  9714.)

 

stedt--Wernigerode—Ilsenburg—-Harzburg,  Vienenburg—Grauhof—Clausthal-Zellerfeld,
  SpandauStendal  —Oebisfelde,
Stendal—  Uelzen,  Helmstedt  —Oebisfelde,  Oebisfelde—  Salzwedel—-Lüchow,
  Braunschweig—Isenbüttel—Triangel,  Werder—
Brandenburg  a.  H.-Magdeburg,  Biederitz-Landesgrenze  bei
Zerbst,  Biederitz=  Loburg.

Soest—Altenbeken—Höxter—Landesgrenze  bei  Holzminden,  Altenbeken—-Warburg,
  Münster  —Rheda-Lippstadt,  Paderborn—
Büren,  Rheine-  Osnabrück,  Osnabrück—Brackwede,  Soest—
Hamm  —Münster  —  Emden  —Norden—  Landesgrenze,  Georgsheil—Aurich,
  Norden—Norddeich,  Recklinghausen—Münster—
Hemelingen,  Münster—-Gronau,  Gronau—Landesgrenze  (verpachtet),
  Haltern  —Wesel—  Venlo,  Wesel—  Bocholt  —Landesgrenze,
  Landesgrenze  —Winterswyk  (gepachtet),  Oberhausen
(C.  M.)—Dorsten-Rheine—Quakenbrück.

Frankfurt  a.  O.-Bentschen-Posen,  Reppen—Rokietnice,  Guben—
Bentschen,  Bentschen—Meseritz,  Meseritz-Landsberg  a.  W.,
Bentschen  —Wollstein,  Wollstein  —  Lissa  i.  P.,  Opalenitza-Grätz,
  Obernigk—Posen,  Trachenberg—Herrnstadt,  Bojanowo-Guhrau,
  Hansdorf—Sagan—Glogau-Lissa  i.  P.,  Czempin—
Schrimm,  Posen-Kreuzburg,  Lissai.  W.—Jarotschin,Lissa  i.  P.
(Kankel)  —Ostrowo)  Oels-Gnesen,  GlownZoStralkowo.

Andernach-Mayen,  Mayen—Gerolstein,  Jünkerath—Ehrang—
Trier  l.  M.—Conz,  Gerolstein-Lommersweiler,  Saarbrücken—
Saargemünd  (Theil  gepachtet),  Saarbrücken  —Conz  —  Karthaus,
  Saarbrücken  —Scheidt  Theil  gepachtet),  Coblenz—
Trier  r.  M.—Perl—Landesgrenze,  Pünderich-Traben  (Trarbach),
  Wengerohr—Cues-Berncastel,  Wengerohr  -Wittlich,
Trier—  Hermeskeil,  Hermeskeil  Wemmetsweiler,  Nonnweiler—
Türkismühle,  Karthaus—Landesgrenze  bei  Wasserbillig,  Saarbrücken
  —  Schleifmühle  —Neunkirchen  (Saar),  Bingerbrück—
Neunkirchen  (Saar),  Langenlonsheim-Simmern,  Birkenfeld-Neubrücke
  —Virkenfeld  (Stadt)  (für  Rechnung  der  Stadt
Birkenfeld),  Landesgrenze  bei  Berbach—Neunkirchen  (Saar)—
Saarbrücken—Landesgrenze  bei  Stieringen.

7
        <pb n="118" />
        —  28  —

 

Lausende


I
Nr.

Zu  verwaltende  Strecken,
einschließlich  der  zugehörigen,  nicht  besonders  aufgeführten.
Zweig=  und  Verbindungsbahnen.

 

1
S

 

 

Oranienburg—Stralsund,  Löwenberg  i.  d.  M.Templin,  Templin—Prenzlau,

  Stralsund  -Crampas-Saßnitz,  Bergen  a.  R.—
Lauterbach,  Stralsund  -Rostock,  Velgast-Barth,  Stralsund—
Angermünde,  Züssow—Wolgast,  Ducherow—Swinemünde,
Swinemünde—Heringsdorf,  Jatznick—lleckermünde,  Stettin-Basewalk—Landesgrenze,
  Stettin  -Jasenitz,  Stettin—-Bernau,
Angermünde  —Schwedt  a.O.,  Angermünde—Freienwalde  a.  O.,
Eberswalde  —  Freienwalde  a.  O.—Frankfurt  a.  O.)  Stettin-Stolp,
  Schievelbein  —Polzin,  Stettin—Custrin  —  Glogau,
Wriczen—Jädickendorf,  Lichtenberg-Friedrichsfelde—Wriezen,
Altdamm—Gollnow  (gepachtet),  Gollnow—  Wollin,  Wietstock-Cammin
  i.  Pom.,  Belgard—Colberg)  Schlawe-Rügenwalde,
Stolp—Stolpmünde.

 

Kedigirt  im  Bureau  des  Slaalsministeriume

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei
        <pb n="119" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  6.

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betresfend  die  Aulegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der
Amtsgerichte  Erkelenz.  Eupen,  Jülich,  Malmety,  Adenau,  Boppard,  Castellaun,  Simmern,  Stromber.),
Coblenz,  Bergheim,  Cöln,  Sulzbach,  Sankt  Wendel,  Berncastel,  Neuerburg,  Hermeskeil,  Merzig,  Wadern,
Hillesheim  und  Witrlich,  S.  29.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872
durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urlunden  2c.,  S.  31.

 

(Fr.  9715.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Erkelenz,  Eupen,  Jülich,  Malmedn,
Adenau,  Boppard,  Castellaun,  Simmern,  Stromberg,  Coblenz,  Bergheim,
Cöln,  Sulzbach,  Sankt  Wendel,  Berncastel,  Neuerburg,  Hermeskeil,  Merzig,
Wadern,  Hillesheim  und  Wittlich.  Vom  7.  Februar  1895.

A#  Grund  des  F.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Jwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz-Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  6.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Erkelenz  gehörige  Gemeinde  Granterath,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Eupen  gehörige  Gemeinde  Naeren,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Jülich  gehörige  Gemeinde  Münzz,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Malmedy  gehörige  Gemeinde  Berg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörigen  Gemeinden  Reimerath
und  Rothenbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Boppard  gehörige  Gemeinde  Liesenfeld,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Castellaun  gehörigen  Gemeinden  Zilshausen
  und  Mörz,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Simmern  gehörige  Gemeinde  Riesweiler,


Gesetz.  Samml.  1895.  (Nr.  9715.)  8

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Februar  1895.
        <pb n="120" />
        für  die  zum  Bezirk  des.  Amtsgerichts  Stromberg  gehörigen  Gemeinden
Argenschwang  und  Spabrücken,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Coblenz  gehörige  Gemeinde  Winningen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bergheim  gehörige  Gemeinde  Paffendorf,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cöln  gehörige,  einen  Theil  der  Stadt
Cöln  bildende  Katastergemeinde  Longerich,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sulzbach  gehörige  Gemeinde  Sulzbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Wendel  gehörige  Gemeinde
Gronig,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Berncastel  gehörige  Gemeinde  Filzen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuerburg  gehörigen  Gemeinden
Körperich  und  Seimerich,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hermeskeil  gehörige  Gemeinde  Geisfeld,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Merzig  gehörige  Gemeinde  Mechern,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wadern  gehörige  Gemeinde  Losheim,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hillesheim  gehörigen  Gemeinden  Roth
und  Calenborn,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wittlich  gehörige  Gemeinde  Plein
am  15.  März  1895  beginmen  soll.
Berlin,  den  7.  Februar  1895.

Der  Justizminister.
Schönstedt.
        <pb n="121" />
        Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  November  1894,  durch  welchen  der  Gemeinde
  Benndorf  im  Mansfelder  Seekreise  das  Recht  verliehen  worden
ist,  das  zur  Herstellung  der  geplanten  Röhrenleitung  für  die  Ableitung
ihrer  Abwässer  erforderliche  Grundeigenthum  im  Wege  der  Enteignung  zu
erwerben  oder,  soweit  dies  ausreichend  ist,  mit  einer  dauernden  Beschränkung
  zu  belasten,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg,
  Jahrgang  1895  Nr.  5  S.  35,  ausgegeben  am  2.  Februar  1895;

2)  das  am  26.  November  1894  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Helfant  im  Kreise  Saarburg,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  52  S.  453,  ausgegeben
  am  28.  Dezember  1894;

3)  das  am  6.  Dezember  1894  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Dränagegenossenschaft
  zu  Großdorf  bei  Buk  im  Kreise  Grätz,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Posen,  Jahrgang  1895  Nr.  4  S.  29,
ausgegeben  am  22.  Januar  1895;

4)  das  am  6.  Dezember  1894  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Dränagegenossenschaft
  zu  Druzyn  im  Kreise  Grätz,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Posen,  Jahrgang  1895  Nr.  4  S.  32,  ausgegeben
  am  22.  Januar  1895;

5)  das  am  11.  Dezember  1894  Allerhöchst  vollzogene  Statut  des  Rosenwalder
  Deichverbandes  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Gumbinnen,  Jahrgang  1895  Nr.  4  S.  28)  ausgegeben  am  23.  Januar
  1895;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  31.  Dezember  1894,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Teltow  für  die  von
ihm  gebauten  Chausseen  von  der  Königs-Wusterhausen—  Bindowbrücker
Chaussee  bis  Neue-Mühle  und  von  Neue-Mühle  bis  Zernsdorf,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin,
Jahrgang  1895  Nr.  5  S.  23,  ausgegeben  am  1.  Februar  1895;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  31.  Dezember  1894,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Verlin  behufs  Erwerbung
der  zur  Freilegung  und  Regulirung  eines  Theils  der  Kommandantenstraße
  und  der  Voßstraße  erforderlichen  Grundstücksflächen,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin,
Jahrgang  1895  Nr.  5  S.  25)  ausgegeben  am  1.  Februar  1895;
        <pb n="122" />
        1

1

8)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  2.  Januar  1895  wegen  Ausfertigung

auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Thorn  im  Betrage
von  2  200  000  Mark,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Mariemverder  Nr.  6  S.  31,  ausgegeben  am  7.  Februar  1895;

9)  das  am  2.  Januar  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossen-S



–—
—

schaft  zur  Regulirung  des  Lauterbaches  im  Kreise  Heiligenbeil,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  5  S.  29,  ausgegeben
am  31.  Januar  1895;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Januar  1895,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Sorau  für  die  von
ihm  gebaute  Chaussee  von  Gassen  bis  zum  Bahnhofe  Teuplitz  zum  Anschluß
  an  die  von  dort  nach  Triebel  führende  Chaussee,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  6  S.  28,  ausgegeben
am  6.  Februar  1895;

das  am  9.  Januar  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Meliorationsgenossenschaft
  zu  Resselgrund  im  Kreise  Soldin,  durch  das  Amtsblattder
  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  6  S.  25,  ausgegeben  am
6.  Februar  1895;

12)  die  am  16.  Jamar  1895  Allerhöchst  vollzogene  Konzessionsurkunde,

betreffend  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Neuenhaus  nach
Bentheim  für  Rechnung  des  Kreises  Grafschaft  Bentheim,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Osnabrück  Nr.  6  S.  29,  ausgegeben
am  8.  Februar  1895.
        <pb n="123" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

N..  7.  —

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  den  Anschluß  der  Stolbergschen  Grafschaften  an  die  Ruhegehaltskassen  für
die  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen  der  Regierungsbezirke  Magdeburg  und
Merseburg,  S.  33.  —  Vekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die
Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  38.

 

(Tr.  9716.)  Verordnung,  betreffend  den  Anschluß  der  Stolbergschen  Grafschaften  an  die
Ruhegehaltskassen  für  die  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen
  der  Regierungsbezirke  Magdeburg  und  Merseburg.  Vom  4.  März  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.

verordnen  auf  Grund  des  §.  18  Nr.  1  des  Gesetzes,  betreffend  Ruhegehaltskassen
für  die  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschuken,  vom  23.  Juli
1893  (Gesetz  Samml.  S.  194),  was  folgt:

E.  1.

Die  Stolbergsche  Grafschaft  Wernigerode  wird  der  Ruhegehaltskasse  für
die  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen  des  Regierungsbezirks
Nagdeburg  und  die  Stolbergschen  Grafschaften  Stolberg  und  Roßla  werden  der
Ueichen  Kasse  des  Regierungsbezirks  Merseburg  angeschlossen.

C.  2.
Das  Gesehz,  betreffend  Ruhegehaltskassen  für  die  Lehrer  und  Lehrerinnen
an  den  öffentlichen  Volksschulen,  vom  23.  Juli  1893  (GesetzSamml.  S.  194)
7  auf  die  im  §.  1  genannten  Grafschaften  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:


1)  Die  in  den  §§.  8  und  17  a.  a.  O.  der  -Schulaufsichtsbehörde  zugewiesenen
  Obliegenheiten  fallen  den  Fürstlichen  Konsistorien  in  Wernigerode,
  Stolberg  und  Roßla  zu.

2)  Der  auf  jede  Grasschaft  bezügliche  Theil  des  Vertheilungsplanes  des
Bedarfs  der  Ruhegehaltskasse  ist  auch  von  dem  betreffenden  Fürstlichen

Esseh.  Sanmil.  1895.  (Nr.  9716.)  ·  9

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  März  1895.
        <pb n="124" />
        Konsistorium  in  dem  für  amtliche  Bekanntmachungen  desselben  bestimmten
Blatte  bekannt  zu  machen.  Zu  diesem  Zwecke  hat  die  betreffende
Bezirksregierung,  gleichzeitig  mit  der  Anordnung  der  Veröffentlichung
des  Vertheilungsplanes  für  den  Regierungsbezirk  (§.  10  a.  a.  O.)  den
in  Betracht  kommenden  Theil  desselben  dem  zuständigen  Fürstlichen
Konsistorium  zuzustellen,  welches  innerhalb  zwei  Wochen  seinerseits  diesen
Theil  des  Vertheilungsplanes  durch  das  für  Veröffentlichungen  in
Schulsachen  bestimmte  Blatt  bekannt  zu  machen  und  der  Bezirksregierung
  eine  die  Bekanntmachung  enthaltende  Nummer  des  Blattes
zu  übersenden  hat.

3)  Die  im  §.  12  a.  a.  O.  vorgesehene  Klagefrist  beginnt  für  die  Schulverbände
  in  den  Stolbergschen  Grafschaften  mit  der  gemäß  Nr.  2
bewirkten  Bekanntmachung  des  Fürstlichen  Konsistoriums.

E.  3.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1895  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  4.  März  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Thielen.
Bosse.  Bronsart  v.  Schellendorff.  v.  Köller.  Frhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.
        <pb n="125" />
        Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  4.  August  1894,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Cöln  längs  dem  Vorgebirge  nach
Bonn  durch  die  Aktiengesellschaft  der  Vorgebirgsbahn  Cöln—Bonn,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöln,  Jahrgang  1895  Nr.  7
S.  39,  ausgegeben  am  13.  Februar  1895;

2)  das  am  6.  Dezember  1894  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  Stepponaten  „,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Gumbinnen,  Jahrgang  1895  Nr.  9  S.  59,  ausgegeben  am  27.  Februar
  1895;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  Dezember  1894,  durch  welchen  genehmigt
worden  ist,  daß  bei  dem  von  der  Staatsbauverwaltung  auszuführenden
Durchstiche  des  Mingeflusses  bei  Jatzischken  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  für  diese  Anlage  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthums  das  Enteignungsverfahren  in  Anwendung  gebracht  wird,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen,  Jahrgang
1895  Nr.  4  S.  28,  ausgegeben  am  23.  Januar  1895;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  31.  Dezember  1894,  betreffend  die  Verleihung

  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Schwetz  für  die  von  ihm  zu

bauenden  Chausseen  von  Driczmin  nach  Roschanno  und  von  Roschanno
nach  Stonsk  zum  Anschluß  an  die  von  dort  nördlich  nach  der  Haltestelle

Lnianno  der  Eisenbahnlinie  Konitz-Graudenz  und  westlich  nach  der  Oberförsterei

  Grünfelde  führenden  Chausseen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.

Regierung  zu  Marienwerder,  Jahrgang  1895  Nr.  8  S.  41,  ausgegeben

am  21.  Februar  1895,

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  31.  Dezember  1894,  betreffend  die  Anwendung

  der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten

Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  im  Kreise

Jerichow  1  gelegenen  Chausseen  vom  Fiener  Damme  bis  zur  Grenze  mit

dem  Kreise  Jerichow  II  in  der  Richtung  auf  Carow  und  von  Ziesar

gleichfalls  bis  zur  Grenze  mit  dem  Kreise  Jerichow  II  in  der  Richtung
auf  Paplitz,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg,

Jahrgang  1895  Nr.  5  S.  33,  ausgegeben  am  2.  Februar  1895;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  31.  Dezember  1894,  durch  welchen  der

Stadtgemeinde  Marburg  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das  zur  Herstellung

  einer  Klärbeckenanlage  für  die  städtischen  Kanalisationswässer

sowie  zur  Verlegung  des  die  Kläranlage  mit  dem  Hauptsammelkanale

□

S
        <pb n="126" />
        verbindenden  Zuleitungskanals  erforderliche  Grundeigenthum  im  Wege
der  Enteignung  zu  erwerben,  oder,  soweit  dies  ausreichend  ist,  mit
einer  dauernden  Beschränkung  zu  belasten,  durch  das  Amtsblatt  der

Königl.  Regierung  zu  Cassel,  Jahrgang  1895  Nr.  8  S.  31,  ausgegeben

am  20.  Februar  1895;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Januar  1895,  betreffend  die  Abänderung

9

S

des  Verbandsstatuts  der  Hammeschleusen-Acht  vom  22.  Juni  1874,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stade  Nr.  6  S.  21,  ausgegeben
am  8.  Februar  1895;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  Januar  1895,  betreffend  die  Genehmigung
einer  Abänderung  des  Verbandsstatuts  des  landschaftlichen  Kreditverbandes
für  die  Provinz  Schleswig-Holstein  vom  11.  Januar  1882,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  7  S.  49,  ausgegeben
  am  16.  Februar  1895;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  Januar  1895,  betreffend  die  Genehmigung
  der  von  der  Ischipkau—Finsterwalder  Eisenbahngesellschaft  beschlossenen
Ausdehnung  des  Zweckes  ihres  Unternehmens  und  der  Vermehrung  ihres
Grundkapitals  durch  Ausgabe  weiterer  500  Stück  Aktien  Litt.  A  über
je  1000  Mark  im  Betrage  von  500  000  Mark,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  8  S.  51,  ausgegeben
am  20.  Februar  1895.

Nedigirt  im  Bureau  des  Slaatsministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdrurkerci.
        <pb n="127" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Inhalt:  Verordnung,  betrefsend  die  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der
Beamten  der  Staatseisenbahnen  und  der  unter  der  Verwaltung  des  Staates  stehenden  Privateisenbahnen,
S.  37.  —  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Umzugskosten  der
Beamten  der  Staatseisenbahnen  und  der  unter  der  Verwaltung  des  Staates  stehenden  Prirateisenbahnen,
  S.  41.

 

(Nr.  9717.)  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Tagegelter
und  Reisekosten  der  Beamten  der  Staatseisenbahnen  und  der  unter  der
Verwaltung  des  Staates  stehenden  Privateisenbahnen.  Vom  4.  März  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.
verordnen  auf  Grund  des  §F.  12  des  Gesetzes  vom  24.  März  1873  (Gesetz=Samml.
  S.  122)  und  des  Artikels  I  §.  12  der  Verordnung  vom  15.  April  1876
(Gesetz  Samml.  S.  107),  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten,
  unter  Aufhebung  der  Verordnungen  vom  8.  Juni  1880  (Gesetz-Sammle.
S.  273),  vom  6.  September  1886  (Gesetz=  Samml.  S.  286),  vom  14.  April
1887  (Gesetz-Samml.  S.  131)  und  vom  27.  Juli  1891  (Gesetz-Samml.  S.  335),
was  folgt:

I.  Die  §#§.  1,  2,  5  und  9  der  Verordnung  vom  30.  Oktober  1876),  betreffend
  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Beamten  der  Staatscisenbahnen  und
der  unter  der  Verwaltung  des  Staates  stehenden  Privateisenbahnen  (Gesetz-Samml.
  S.  451),  erhalten  die  nachstehende  Fassung:

.  1.

Die  Beamten  der  Staatseisenbahnen  und  der  unter  der  Ver—
waltung  des  Staates  stehenden  Privateisenbahnen  erhalten  bei  Dienst—
reisen,  unbeschadet  der  Bestimmungen  in  den  88.  5  bis  9,  Tagegelder
nach  folgenden  Sätzen:

1)  Präsidenten  der  Eisenbahndirektionen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  18  Mark,
2)  Mitglieder  und  etatsmäßige  Hülfsarbeiter  der  Eisenbahndirektimeeen
  .  .  .  .  .  ..  12  Mark,
Gesetz  Samml.  1895.  (Nr.  971  )  10

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  März  1895.
        <pb n="128" />
        3)  Vorstände  der  Eisenbahn-Betriebs-,  Maschinen-,

Werkstätten-,  Telegraphen=  und  Verkehrsinspektionen
4)  Bau=  und  Betriebsinspektorten
5)  Bauinspektoren  .  .  ...
6)  Rechnungsdirektorten.
7)  Hauptkassenrendanen  .  ..
8)  Betriebskontrolertr  .  ....  .  .  .  .  ...
9)  Eisenbahnsekretäre,  Hauptkassenkassirer,  technische

Kontroleure,  Kassenkontroleure,  Rechnungsrevisoren
10)  Werkstättenvorstethrer  .  .  .  ..
11)  Stationsvorsteher  erster  Klasse
12)  Güterexpeditionsvorstebr  .  .  .  ...
13)  Stationskassenrendanten.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
14)  Materialienverwalter  erster  Klasse  .  .  ..
15)  Betriebssekretäre,  etatsmäßige  Büreauassistenten
16)  Kanzlisten  erster  Klasse,  Kanzlisten
17)  Zeichner  erster  Klasse,  Zeichner
18)  Stationsvorsteher  zweiter  Klase  .  .  ..
19)  Güterexpedienen  ..  .  .  .  .  .  ..
20)  Stationseinnehmer  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
21)  Stationsverwalter  .  .  .  ..
22)  Stationsassistenten  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  ..  .  .  ..
23)  Materialienverwalter  zweiter  Klase
24)  Bahmmeister  erster  Klasse,  Bahnmeister  .
25)  Werkmeister  .  ..  ..  .  ...  ..  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..
26)  Telegraphenmeister.  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
27)  Schiffskapitäne  erster  und  zweiter  Klasse  ..
28)  Lokomotivführer,  Maschinisten
29)  Zugführtrer  ..  .  .  ..
30)  Steuerleute  ..  ...  .  .  .  .  .  ...  ..  .  ...  .  ..  .  ..  .  .  ..
31)  Packmeistereer  .  .  .  ..
32)  Telegraphiseen  .  .  ..
33)  Lademeister  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .......  .  .  .  .  .  .  .  .  ...
34)  Wagenmeistr  ...
35)  Rangirmeistrrr
36)  Werkfühter  .  .  .  .  .  ..
37)  Weichensteller  erster  Klasse,  Haltestellenaufseher
38)  Brückengeldeinnehmen  ..
39)  Billetdruckennsss  ..  ...
40)  Magazinaufseher  ...............

 

12  Mark,

9  Mark,

6  Mark,

4,50  Mark,
        <pb n="129" />
        41)  Lokomotivheizer,  Maschinenwärter,  Trajektheizer
42)  Schaffner,  Bremser,  Wagenwärter,  Matrosen
43)  Kassendiener,  Bürcaudienen
44)  Schiffsbrückenaufseher,  Schiffsbrückenwärter  (am
Rheiyyyymmmm  .  ...  .  ..  ...
45)  Portiers,  Bahnsteigschaften  3  Mark.
46)  Weichensteller  .  .  ..
47)  Brückenwärter  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..
48)  Krahnmeisteer  .  .  .  .  ...
49)  Bahn-  und  Krahnwärter  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
50)  Nachtwächtr  .  .  ...
Soweit  noch  Betriebskassenrendanten  und  Verkehrskontroleure  vorhanden
  sind,  erhalten  sie  den  gleichen  Satz  wie  Hauptkassenkassirer  und
Betriebskontroleure.

 

9

An  Reisekosten,  einschließlich  der  Kosten  der  Gepäckbeförderung
erhalten:

I.  bei  Dienstreisen,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen

gemacht  werden  können:
1)  die  im  §.  1  unter  1  bis  14  genannten  Beamten  für  das
Kilometer  13  Pf.  und  für  jeden  Zu=  und  Abgang  3  Mark.
Hat  einer  dieser  Beamten  einen  Diener  auf  die
Reise  mitgenommen,  so  kann  er  für  ihn  7  Pf.  für  das
Kilometer  beanspruchen;
2)  die  im  §.  1  unter  15  bis  40  genannten  Beamten  für  das
Kilometer  10  Pf.  und  für  jeden  Zu=  und  Abgang  2  Markz;
3)  die  im  S.  1  unter  41  bis  50  genannten  Beamten  für  das
Kilometer  7  Pf.  und  für  jeden  Zu-J  und  Abgang  1  Mark;
II.  bei  Dienstreisen,  welche  nicht  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
  zurückgelegt  werden  können:
1)  die  im  F.  1  unter  1  bis  6  genannten  Beamten  60  Pf.,
2)  die  im  F.  1  unter  7  bis  30  genannten  Beamten  40=3)
  die  im  §F.  1  unter  31  bis  50  genannten  Beamten  30
für  das  Kilommeter.

Haben  erweislich  höhere  Reisekosten,  als  die  unter  I  und  II  festgesetzten,
  aufgewendet  werden  müssen,  so  werden  diese  erstattet.  Betriebskassenrendanten
  und  Verkehrskontroleure  erhalten  die  gleichen  Sätze  wie
Hauptkassenkassirer  und  Betriebskontroleure.

 

Die  nachstehend  genannten  Beamten  erhalten  für  Dienstreisen
innerhalb  des  Amtsbezirks,  für  welchen  sie  bestellt  sind,  keine  Ent-(Xr.
  9717.)
        <pb n="130" />
        schädigungen  für  Zu-  und  Abgang,  und  Tagegelder  nach  folgenden
ermäßigten  Sätzen:
1)  Vorstände  der  Betriebs-,  Maschinen-,  Werkstätten-,  Telegraphenund
  Verkehrsinspektiomieieinn  .  .  .  ..  6,00  Mark,
2)  technische  Kontroleure,  Kassenkontroleure,  Verkehrsund
  Betriebskontroleure,  welche  den  Verkehrsinspektionen
  als  Kassenkontroleure  zugetheilt  sind,
Werkstättenvorsteher  .  ...  4,50  Mark,
3)  Telegraphenmeister,  Werkmeister  3%  Mark.
Wird  die  Stelle  eines  der  vorgenannten  Beamten  durch  einen
anderen  Beamten  vorübergehend  versehen,  so  kann  bei  längerer  Dauer
der  Vertretung  die  vorgesetzte  Behörde  bestimmen,  daß  dem  Vertreter
statt  der  den  Beamten  seiner  Dienstklasse  bewilligten  Tagegelder  die
für  den  vertretenen  Beamten  festgesetzten  ermäßigten  Tagegelder  gezahlt
werden.
s.  9.

Vorstände  von  Werkstätten=  oder  Maschineninspektionen,  Werkstättenvorsteher,
  technische  Kontroleure  und  Werkmeister  erhalten  für  die
Probe=  oder  Revisionsfahrten,  welche  sie  zur  Feststellung  der  Betriebsfähigkeit
  einzelner  Lokomotiven  und  Wagen  mit  diesen  ausführen,
Stationsbeamte  ferner  für  die  Begleitung  von  Hülfsmaschinen  statt
der  Tagegelder  und  Reisekosten  folgende  Entschädigungssätze  für  jede
Fahrt,  Hin=  und  Rückfahrt  als  eine  Fahrt  gerechnet,  und  gleichviel,  ob
die  eine  Fahrt  mittelst  anderer  Gelegenheit  erolgte

Vorstände  von  Werkstätten=  oder  eees
o  Mark,
die  anderen  vorgenannten  Beamten  ..  20  Markl

Wenn  diese  Beamten  an  demselben  Tage  aus  den  vorbezeichneten
Anlässen  mehrere  Fahrten,  oder  neben  diesen  Fahrten  noch  andere
Dienstreisen  ausführen,  so  dürfen  die  ihnen  zu  gewährenden  Entschidigungen
  insgesammt  die  im  §.  1  und,  sofern  die  Voraussetzungen
im  F.  5  vorliegen,  die  in  diesem  Paragraphen  festgesetzten  Tagegelder
nicht  übersteigen.

II.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1895  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Verlin  im  Schloß,  den  4.  März  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Migquel.  Thielen.
        <pb n="131" />
        —  41  —

(Nr.  9718.)  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Umzugskosten
  der  Beamten  der  Staatseisenbahnen  und  der  unter  der  Verwaltung
des  Staates  stehenden  Privateisenbahnen.  Vom  4.  März  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c

verordnen  auf  Grund  des  §.  11  des  Gesetzes,  betreffend  die  Umzugskosten  der
Staatsbeamten,  vom  24.  Februar  1877  (GesetzSamml.  S.  15),  unter  Aufhebung
der  Verordnungen  vom  5.  September  1886  (Gesetz=  Samml.  S.  285),  vom
15.  April  1887  (Gesetz-Samml.  S.  132)  und  vom  27.  Juli  1891  (Gesetz-Samml.
  S.  335),  was  folgt:

I.  Der  §&amp;amp;.  1  der  Verordnung  vom  26.  Mai  1877,  betreffend  die  Umzugskosten
  von  Beamten  der  Staatseisenbahnen  und  der  unter  der  Verwaltung  des
Staates  stehenden  Privateisenbahnen  (Gesetz=  Samml.  S.  173),  erhält  die  nachstehende
  Fassung:

F.  1.

Die  nachstehend  aufgeführten  etatsmäßig  angestellten  Beamten
der  Staatseisenbahnen  und  der  unter  der  Verwaltung  des  Staates
stehenden  Privateisenbahnen  erhalten  bei  Versetzungen,  unbeschadet  der
Bestimmung  im  §.  2,  eine  Vergütung  für  Umzugskosten  nach  folgenden
Sätzen:

auf  auf  Transportallgemeine
  kosten  für  je
Kosten.  10  Kilometer.
1)  Betriebskontroleure,  Eisenbahnsekretäre,
  Hauptkassenkassirer,  technische
Kontroleure,  Kassenkontroleure,  Rechnungsrevisoren,
  Werkstättenvorsteher,
Stationsvorsteher  erster  Klasse,  Güterexpeditionsvorsteher,
  Stationskassenrendanten,
  Materialienverwalter  erster
Klasseieieieie  .  ...  240  Mark  7  Mark.
Soweit  noch  Betriebskassenrendanten
  und  Verkehrskontroleure
vorhanden  sind,  erhalten  sie  die
gleichen  Sätze  wie  Hauptkassenkassirer
  und  Betriebskontroleure.
2)  Betriebssekretäre,  etatsmäßige  Büreauassistenten,
  Kanzlisten  erster
Klasse,  Kanzlisten,  Zeichner  erster
Klasse,  Zeichner,  Stationsvorsteher
zweiter  Klasse,  Gütererpedienten,
Geseh  ·  Eammil.  1893.  (Nr.  9718.)  11
        <pb n="132" />
        Stationseinnehmer,  Stationsverwalter,
  Stationsassistenten,  Materialienverwalter
  zweiter  Klasse,  Bahnmeister
  erster  Klasse,  Bahnmeister,
Werkmeister,  Telegraphenmeister,
Schiffskapitäne  erster  und  zweiter
Klasse,  Lokomotivführer,  Maschinisten,
  Zugführer,  Steuerleute
3)  Packmeister,  Telegraphisten,  Lademeister,
  Wagenmeister,  Rangirmeister,
  Werkführer,  Weichensteller
erster  Klasse,  Haltestellenaufseher,
Brückengeldeinnehmer,  Billetdrucker,
Mageinaufscher  ..-............
4)  Lokomotivheizer,  Maschinenwärter,
Trajektheizer,  Schaffner,  Bremser,
Wagemwärter,  Matrosen,  Kassendiener,
  Büreaudiener,  Schiffsbrückenaufseher,
  Schiffsbrückemvärter  (am
Rhein),  Portiers,  Bahnsteigschaffner,
Weichensteller,  Brückenwärter,  Krahnmeister,
  Bahn=  und  Krahmwärter,
Nachtwächter

auf
allgemeine
Kosten.

180  Mark

150  Mark

100  Mark

auf  Transporkkosten
  für  je
10  Kilometer.

6  Mark.

5  Mark.

4  Mark.

II.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1895  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  4.  März  1895.

(#.  S)

Miaquel.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Jerlin,  gedruckt  in  der  Reichödmekerei.

 

Wilhelm.

Thielen.
        <pb n="133" />
        Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  9.

 

Inhalt:  Allerhschster  Erlaß,  betreffend  den  Uebergang  der  Verwaltung  des  Verkehrsabgabenwesens  ein.
schließlich  der  Verwerthung  des  Jährregals  und  des  Rechtes  auf  Ertheilung  von  Fährkonzessionen  und
einschließlich  ferner  der  Vermessung  der  Flußschisse  von  der  Verwaltung  der  indirekten  Steuern  auf
die  allgemeine  Bauverwaltung,  S.  13.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirle  der  Amtsgerichte  Aachen,  Blankenheim,  Düren,  Geilenltirchen,
  Heinsberg,  Malmedy,  Bonn,  Hennef,  Siegburg,  Ahrweiler,  Coblenz,  Cochem,  Sankt  Goar,
Kirn,  Kreuznach,  Mayen,  Sinzig,  Trarbach,  Wiehl,  Grevenbroich,  Neunkirchen,  Bitburg,  Trier,
Saarburg,  Daun  und  Prüm,  S.  11.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Geseb  vom  10.  April  1872,
durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  10.

 

(NXr.  9719.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  31.  Dezember  1894,  betreffend  den  Uebergang  der
Verwaltung  des  Verkehrsabgabenwesens  einschließlich  der  Verwerthung  des
Fährregals  und  des  Rechtes  auf  Ertheilung  von  Fährkonzessionen  und
einschließlich  ferner  der  Vermessung  der  Flußschiffe  von  der  Verwaltung  der
indirekten  Steuern  auf  die  allgemeine  Bauverwaltung.

A##  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  25.  Dezember  d.  J.  will  Ich
genehmigen,  daß  die  Verwaltung  der  zur  Staatskasse  fließenden  Verkehrsabgaben
einschließlich  der  Verwerthung  des  Fährregals  und  des  Rechtes  auf  Ertheilung
von  Fährkonzessionen  und  einschließlich  ferner  der  Vermessung  der  Flußschiffe  von
dem  Finanzminister  auf  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  und  gleichzeitig
von  den  Provinzial-Steuerdirektoren  auf  die  Behörden  der  allgemeinen  Bauverwaltung,
  nämlich  die  Regierungspräsidenten,  die  Ministerial-Baukommission
und  für  den  Bereich  der  besonderen  Strombauverwaltungen  auf  die  zuständigen
Oberpräsidenten  übertragen  wird.  Zugleich  bestimme  Ich  in  Abänderung  der
durch  Meinen  Erlaß  vom  12.  Dezember  1888  genehmigten  allgemeinen  Versügung
  über  die  Strombau=  und  Schiffahrtspolizeiverwaltungen,  daß  für  den
örtlichen  Bereich  dieser  Verwaltungen  in  Zukunft  auch  die  Verwaltung  der
Schiffsbrücken  und  der  Fähren  auf  die  Oberpräsidenten  übergeht.  Der  Minister
der  öffentlichen  Arbeiten  ist  in  gleicher  Weise  wie  nach  dem  Allerhöchsten  Erlasse
vom  22.  November  1856  bisher  der  Finanzminsster,  ermãchtigt,  Pächter  der
Gesetz=  Samml.  1895.  Xr.  9719—9720.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  März  1896.
        <pb n="134" />
        —  44  —

Erhebung  von  Brücken-  und  Fährgeldern  oder  sonstigen  Verkehrsabgaben  vor
dem  Ablaufe  der  Pachtverträge  ausnahmsweise  aus  der  Pacht  zu  entlassen,  wenn
nach  seinem  pflichtmäßigen  Ermessen  die  vertragsmäßig  zu  zahlende  Pacht  außer
Verhältniß  zu  den  wirklichen  Einnahmen  steht.  Mit  der  Ausführung  dieses
seiner  Zeit  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichenden  Erlasses  werden  der
Finanzminister,  der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  und  der  Minister  des
Innern  beauftragt.
Neues  Palais,  den  31.  Dezember  1894.

Wilhelm.

v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Thielen.  Vosse.
Bronsart  v.  Schellendorff.  v.  Köller.  Frhr.  v.  Marschall.
Schönstedt.

An  das  Staateministerium.

(XNr.  9720.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Auchen,  Blankenheim,  Düren,
Geilenkirchen,  Heinsberg,  Malmedy,  Bonn,  Hennef,  Siegburg,  Ahrweiler,
Coblenz,  Cochem,  Sankt  Goar,  Kirn,  Kreuznach,  Mayen,  Sinzig,  Trarbach,
  Wiehl,  Grevenbroich,  Neunkirchen,  Bitburg,  Trier,  Saarburg,  Daun
und  Prüm.  Vom  22.  März  1895.

A##  Grund  des  §F.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz-Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §F.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Aachen  gehörige  Gemeinde  Herzogenrath,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Blankenheim  gehörige  Gemeinde  Waldorf,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düren  gehörigen  Gemeinden  Jüngersdorf,
  Nothberg  und  Wissersheim,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Geilenkirchen  gehörige  Gemeinde  Teveren,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Heinsberg  gehörige  Gemeinde  Ophoven,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Malmedy  gehörigen  Gemeinden
Weywertz,  Robertville  und  Ovifat,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bonn  gehörige  Gemeinde  Roisdorf,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hennef  gehörige  Gemeinde  Happerschoß,
        <pb n="135" />
        —  45  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Siegburg  gehörige  Gemeinde  Lohmar,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ahrweiler  gehörige  Gemeinde  Holzweiler,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Coblenz  gehörige  Gemeinde  Wolken,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cochem  gehörigen  Gemeinden  Cochem
und  Rös,  ·

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Goar  gehörigen  Gemeinden
Werlau  und  Sankt  Goar,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kirn  gehörige  Gemeinde  Seesbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtzgerichts  Kreuznach  gehörigen  Gemeinden
Heddesheim  und  Langenlonsheim,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mayen  gehörige  Gemeinde  Hausen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sinzig  gehörige  Gemeinde  Königsfeld,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trarbach  gehörige  Gemeinde  Bärenbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wiehl  gehörige  Gemeinde  Wiehl,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Grevenbroich  gehörige  Gemeinde
Garzweiler,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neunkirchen  gehörigen  Katastergemeinden
Neunkirchen  und  Niederneunkirchen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bitburg  gehörige  Gemeinde  Röhl,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trier  gehörigen  Gemeinden  Föhren,
Mertesdorf  und  Sirzenich,  «

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarburg  gehörige  Gemeinde  Saarburg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Daun  gehörige  Gemeinde  Kirchweiler,
für  die  in  demselben  Amlsgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke  Strohn,
Catharina  Henriette  IV,  Catharina  Henriette  IX,  Catharina  Henriette  R,
sowie  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Daun  und  Cochem
belegenen  Bergwerke  Eiflia,  Catharina  Henriette  I,  Catharina  Henriette  II,
Catharina  Henriette  V,  Catharina  Henriette  VI,  Catharina  Henriette  VII,
für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht
Daun  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgericht  Prüm  gehörigen  Gemeinden  Niederhersdorf
  und  Oberhersdorf

am  15.  April  1895  beginnen  soll.

Verlin,  den  22.  März  1895.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

 

O#r.  9720.)
        <pb n="136" />
        —  46  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  15.  Dezember  1894  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Entund
  Bewässerungsverband  Groß-Brodsende  im  Elbinger  Deichverband
und  Kreise  Stuhm,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Danzig,  Jahrgang  1895  Nr.  6  S.  37,  ausgegeben  am  9.  Februar  1895;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  S.  Januar  1895,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Stendal  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  7.  September  1887  aufgenommenen  Anleihe  von  4
auf  3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg
  Nr.  9  S.  65,  ausgegeben  am  2.  März  1895

3)  das  am  18.  Februar  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wassergenossenschaft
  der  Heuerwiesen  in  Bärwalde  in  Pommern,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  12  S.  93,  ausgegeben
am  21.  März  1895.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministerinms.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerci.
        <pb n="137" />
        —.  47  –

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Jahr  vom  1.  April  1895/96,
S.  47.  —  Geseyh,  betreffend  die  Ergänzung  der  Einnahmen  in  dem  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  vom  1.  April  1895/96,  S.  75.

 

(Nr.  9721.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Jahr  vom
1.  April  1895/96.  Vom  30.  März  1895.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.
,  Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  vom  1.  April  1895,/96  wird
in  Einnahme
auf  1  899  473  497  Mark  und
in  Ausgabe
auf  1  899  473497  Mark,
nämlich
auf  1  837214  103  Mark  an  fortdauernden  und
auf  62259  394  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben
festgesetzt.
§.  2.

Im  Jahre  vom  I1.  April  1895/96  können  nach  Anordnung  des  Finanzministers
  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des  Betriebsfonds  der  Generalstaatskasse
verzinsliche  Schatzanweisungen  bis  auf  Höhe  von  100  000  000  Mark,  welche  vor
dem  1.  Januar  1897  verfallen  müssen,  wiederholt  ausgegeben  werden.  Auf  dieselben
finden  die  Bestimmungen  der  S#.  4  und  6  des  Gesetzes  vom  28.  September  1866
(Gesetz  Samml.  S.  607)  Anwendung.

Cese-Sanmml.  1895.  (Nr.  9721.)  13

Ausgegeben  zu  Berlin  am  1.  April  1895.
        <pb n="138" />
        —  48

S.  3.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  30.  März  1895.

(#.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Thielen.
Bosse.  Bronsart  v.  Schellendorff.  v.  Köller.  Frhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.
        <pb n="139" />
        Staatshaushalts-Etat

für  das  Jahr

vom  1.  April  1895/96.

(Nr.  9721)  13°
        <pb n="140" />
        50

 

 

Betrag
—  für
—  Einnahmee.  1.  April
B
.1l  1895/96
Mark
A.  Einzelne  Einnahmezweige.
I.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
1.—9.  Domiuien  ..  .  .  .  ..  27  963  020
2.1—13.Forsen:  61  616  000
Summe  Kapitel  1  und  2ä9  579  020
Davon  geht  ab:
die  dem  Kronfideikommißfonds  durch  das  Gesetz  vom
17.  Januar  1820  auf  die  Einkünfte  der  Domänen
und  Forsten  angewiesene  Rente  von  2  500  000  Thalern,
  einschließlich  548  240  Thaler  Goldl.  7  719  296
Bleiben  .  .  .  81859724
2a.]Fällt  aus.
3.  —  Erlös  aus  Ablösungen  von  Domänengefällen  und  aus
dem  Verkaufe  von  Domänen-  und  Forstgrundstücken  1  600  000
Summe  l983  459  724
II.  Finanzministerium.
4.1—8.Direkte  Steerrnrnrn  .  .  .  .  ..  161  553  900
5.1—19.|Indirekte  Steernrr  .  .  .  .  .  ..  68  022  000
6.7.  Lotteeen  82  462  400
7  1.  Seehandlungs-Institt:  .  .  ..  1  985  000
Münzverwaltung.
8.1—2.  Münze  in  Beriin  .  .  .  .  ..  345  390
8a.  1.  JProbiranstalt  in  Frankfurt  a.  M.  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

 

Summe  Kapitel  8  und  8a#

Summe  II.  .  ..

 

 

9280

354  670
314377970
        <pb n="141" />
        Betrag
*  »  für
2—  Einnakhmee.  1.  April
1.  1895/96
Mark
III.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.
9.1—19·2-Verwaltung  für  Berg-,  Hütten=  und  Salinenwesen9  836  444
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
Derwaltung  der  Eisenbahnangelegenheiten
Für  Rechnung  des  Staats  verwaltete
Eisenbahnen.
10.]1—6.  Vom  Staate  verwaltete  Eisenbahnen  980  961  000
/y.FFFallen  aus.
18.HMain-Neckarbahnn  614050
19—  Wilhelmshaven-Oldenburger  Eisenbon  464  831
20.1—7.]Privateisenbahnen,  bei  welchen  der  Staat  betheiligt  ist  206  110
21.110.Sonstige  Einnohzmen  1  608  000
Summe  [V.  #  983  854  891
Dazu:  IHII.119836444
-  II.  .  .  .  314377  970
11  83  459  724
Summe  A.  Einzelne  Einnahmezweige  1501  529  029
B.  Dotationen  und  allgemeine  Finanzverwaltung.

I.  Dotationen.
22.|13.,Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  ..  349  500
23a.1—2.Herrenhauasss  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1032
230b||.  Haus  der  Abgeordnteen  ..  1  470
Summe  I  352  002
24.1—17.  II.  Allgemeine  Finanzverwaltung02  951  722
Summe  B.  Dotationen  und  allgemeine
Finanzverwaltung  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  303  303  724

 

(Xr.  9721.)
        <pb n="142" />
        Betrag
E  für
–  Einnahmee.  1.  April
35  1895/96
Mark
C.  Staatsverwaltungs-Einnahmen.
I.  Staatsministerium.
25a  Büreau  des  Staatsministerimums  220
25b.  I-3.  Staatsarchive  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  5  925
25c..—2.eneral-Ordenskommisssooon  .  .  .  .  .  .  ..  15  060
25  4.|1—2.Geheimes  Civilkabint  .  .  .  .  .  .  .  ..  6  556
25e./  IOber-Rechnungskammen  361
25/4.PBrüfungskommission  für  höhere  Verwaltungsbeamte  7200
256g.1—2.Gesetzsammlungs-Amt  in  Berllin  .  .  ...  172  830
26h.1—3.  Deutscher  Reichs=  und  Preußischer  Staats-Anzeiger  778  600
25).  —4.  Ansiedelungskommission  für  Westpreußen  und  Posen  2  812  962
Summe  1.  3  799  704
26.12  II.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheieeen
  ...  4  600
27.1—144  Finanzministerinmm  .  .  ..  2507  531
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbriten.

28.1—7.|Bauverwaltgngg  5  255  000
        <pb n="143" />
        Betrag
für
ES  Einnahme.  1.  April
3-88
5  1895/96
Mark
V.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.



29—7.  Handels=  und  Gewerbeverwaltng  2  167  544

30.1—6.  VI.  Justizministerin  62  279  500

3111—8.  VII.  Ministerium  des  Innen  11  137  575
VIII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,

Domänen  und  Forsten.
32.1—7.Landwirthschaftliche  Verwaltunnngaga  .  .  ..  1935  557
33.1—11estütverwaltttygyg  .  .  .  .  ..  2431770

Summe  VIII  .  .  .  .  4367327
34.1—6.  IX.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=

  und  Medizinal-Angelegenheien

  3  121  663
35.1  1.  X.  Krriegsminifterium..  .  ...  300

 

(Nr.  9721.)

 

Summe  C.  Staatsverwaltungs-Einnahmen

Dazu:  B.  Dotationen  und  allgemeine
Finanzverwaltung  ..  .  .  .  .  .  ..
A.  Einzelne  Einnahmezweige

Summe  der  Einnahme

 

 

94  640  744

303  303  724
1501  529  029

1  899  473  497
        <pb n="144" />
        Betrag

für  Darunter
M½  Ausgabe.  I.  Weil  künftig
—S  "n  wegfallend
.2  1895/96
Mark  Mark

 

—

—
555

 

 

Dauernde  Ausgaben.

A.  Betriebs-,)  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten

  der  einzelnen  Einnahmezweige.

I1.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
Domnen  .  .  .  .  ..
Forsten.
Kosten  der  Verwaltung  und  des  Betriebben
.HZu  forstwissenschaftlichen  und  Lehrzwecken
Allgemeine  Aussasgen
Summe  Kapitel  2  bis  4.  .  ..
Fällt  aus.

Sunime  JL.  .  .  .

II.  Finanzministerium.
Direkte  Steuern.

Kosten  der  Verwaltng  .  ..
Dispositionsgehältere

Summe  Kapitel  6  und  G6a  .  .  .  .

Indirekte  Steuern.
.Central-Stempel-  und  Drucksachenverwaltung  .  .  .  .  .
.Provinzial-Steuerverwaltung

9.  Zoll-  und  Steuererhebung  und  Kontrole  ...  .  .  .  ..

Allgemeine  Ausgaben
Summe  Kapitel  '  bis  10  .

6  196  030

31  630  470
205  030
3  000  500

696  187,/

418  423
1  600

 

34  836  000

420  023

 

41  032  030

13  437100
895  000

1  116  210,,

347570
895  000

 

14  332  100

230  030

2  651270
25  302  900
3  101  100

1242  570

 

 

31  285  300

 

213
        <pb n="145" />
        Betrag  Darunter
2  Ausgabe  für  ;  künftig
3  "  1.  Woril  wegfallend
85  1895  /  96
Mark  Mark
11.—8  Lottreeeeennn  ..  .  .  .  .  ..  72  708  800  —
12.  Seehandlungs-Institut.
Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von  290  500  Mark
werden  aus  den  Einnahmen  des  Instituts  bestritten.

Münzverwaltung.
13.1—10.]  Münze  in  Berinn  331  450  —
1—9.Probiranstalt  in  Frankfurt  a.  M.  ....  .....  ..  ...  8440  —
Summe  Kapitel  13  und  1a  339  890  —
Summe  U  ..  .  .  118666  090]  1242783
III.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.
Verwaltung  für  Berg-,  Sütten=  und
Salinenwesen.

Betriebskosten.
14.13.Bergwertteeeeeee#“#“  78547  091  —
15.1—13.  Hütten.  17  614  864  —
16.—13Salzwerkee  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  5  372  953  —
17.—  13.Badeanstaltltten  .  .  ...  190  570  —
18.  1-30.  Werke,  welche  mit  anderen  Staaten  gemeinschaftlich

betrieben  wedden
zu  übertragen..

3.557.64

 

 

 

 

Gesetz.  Samml.  1805.  (Nr.  9721.)

105  282  742
14
        <pb n="146" />
        Betrag

 

 

 

 

 

Darunter
3  Ausgabe.  1.  April  rann
8  1895/96  8
Mark  Mark
Uebertrag.05  282742  —
Verwaltungskosten.
19.]1—9.  Ministerialabtheilung  für  das  Bergwesen  211  640  —
20.  1-  I11.Oberbergãmter  ......................  ..  .  .  ...  1  584  169  —
21.1—11.Bergtechnische  Lehranstallen  588  530  300
22.1—13.Sonstige  Verwaltungs=  und  Betriebsausgaben  1257  686  15  840
Summe  IIlII.0  924  767  16  140
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenheiten
Für  Rechnung  des  Staats  verwaltete
Eisenbahnen.
23.1—12.Vom  Staate  verwaltete  Eisenbahnen  566  703  5000
A(X#As  Fallen  aus.  .
29.1—2·Main-Ncckarbahn..........................  58  950  —
30.]|L—2.Wilhelmshaven-Oldenburger  Eisenboh  .  .  ..  108  800  —
31.  144.Zinsen  und  Tilgungsbeträge  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  3  440  346  —
Centralverwaltung.
32.  1-  19.  Ministerial-Abtheilungen  für  das  Eisenbahnwesen.  1  426  703  —
33.1—2.Dispositionsbesoldungen,  Wartegelder  und  Unterstütunneg
  3  722  0002200
Sunme  IV  .  .  575  460  299955871740
Dazu:  IIL.  .  .  .  108  924767  16  140
-  II  ..  .  .  118666  090  1242783
-  I.  .  .  .  41032  030  1116  210,  38
Summe  A.  Betriebs=  r.  Kosten  ..844  083  1868246  87  3,
        <pb n="147" />
        57

 

Betrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

fa  Darunter

—  r  .-S

  Ausgabe.  1.  April  künftig
S—  p  wegfallend
—  1895  /  96

Mort  Mar
B.  Dotationen  und  allgemeine  Finanzverwaltung.

I.  Dotationen.
34.]Suschuß  zur  Rente  des  Kronfideikommißfonds  8  000  000  —
Oeffentliche  Schuld.
35.1—12.Verzinsng  .  .  ..  241  231  245,8  —
361.Tilgngaga  .  ..  14256  21261  —
37.1—3.  Außerordentliche  Tilgung  von  Staatsschulden  beziehungsweise
  Verrechnung  auf  bewilligte  Anleihen1  976  601|8  —
37a.]  I.  Bildung  eines  außeretatsmäßigen  Dispositionsfonds  für
Zwecke  der  Eisenbahnverwaltung,  event  zur  weiteren
Verrechnung  auf  bewilligte  Anleihen  —  —
38.  —  Nenen  .  ...  1  436  60  5/  —
39.|1—10.  Verwaltungskosten  .  .  .  .  .  ..  978  603%  —
Summe  Kapitel  35  bis  39279  879  270  —
Beide  Häuser  des  Landtages.
40.1—9.Herrenhaauss  ...  180  080  3  000
41.1—10/Haus  der  Abgeordneten  1202  300  2  400
Summe  Kapitel  40  und  4113882  380  5  400
Summe  I..  289  261  650  5  400
II.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
42.1—2.  Beiträge  zu  den  Ausgaben  des  Reichs  244  096  193  —
43.1—156.Apanagen,  Renten,  Abfindungen,  Juschüsse  22.72  807592  225  0712%
Summe  II  ....  316  903  785  225  071,%
Dazu:  1.  89  261  650  5  400
Summe  B.  Dotationen  269  606  165  435  230  471,%
r.  9721.)  14"
        <pb n="148" />
        Betrag

 

 

 

Darunter
E  ür  »-—
  Ausgabe.  1.  April  künftig
5  1895/%  oõ  wegfallend
Mark  Mark
C.  Staatsverwaltungs-Ausgaben.
I.  Staatsministerium.

44.1—15  Büreau  des  Staatsministerim  ..  327  435  —
45.1—12Staatsarcheeenn  ..  .  ..  364  327  —
46.8.General-Ordenskommisston  .  ..  203  860  —
47.  1  -  10.  Geheimes  Civilkabinet  ....  ....  ....  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  139  400  —
48.1—13.„Ober-Rechnungskammien  904  760  —
49.1—2.  Prüfungskommission  für  höhere  Verwaltungsbeamte  13  600  —
50]—  Disziplinarhrrrtrtrtrtt  .  .  ..  ..  .  ...  11970  —
51.]1—3.Gerichtshof  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  8  400  –
52.|1—3.Gesetzsammlungs-Amt  in  Verlinn  .  .  ..  151  600  —
53.1—11  Deutscher  Reichs=  und  Preußischer  Staats-Anzeiger.  671292  —
54..  —  IFür  Zwecke  der  Landesvermessung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  800  000  —
54a.  I--11.  Ansiedelungskommission  für  Westpreußen  und  Posen  2  812  962  —

Summe  J.  .  ..  6  409  606  —

II.  Ministerium  der  auswärtigen
"5  Angelegenheiten.

55.1—3.|Ministeriiiiiiii:  .  ..  .  .  ..  90  550  —
56.  1-  6.  Gesandtschaften  .....  ............  ..  .  .  .  .  .  .  ...  442  650  1  200

Summe  II  .  .  ..  533  200  1200

III.  Finanzministerium.
57.1—13.Ministeiitmm  ...  1  180  160  –
58.11—16.Oberpräsidenten,  Regierungspräsidenten  und  Regierungen,
  einschließlich  der  Ministerial,  Militär=  und
Baukommission  in  Berlin,  sowie  Bezirksausschüss.  1114  634600  20  189,12

 

zu  übertragen

 

 

 

15  814  760

 

20  189:
        <pb n="149" />
        g  Darunter
Z  Ausgabe:  1.  Äpril  kunftig
8#  19%%  wfallend
B.  Dotationen  und  allgemeine  Finanz
verwaltung.
I.  Dotationen.
34|  uschuß  zur  Rente  des  Kronfideikommißfonds  8  000  000  —
Oeffentliche  Schuld.
35.  112.  Verzinsung.  ..................  ......  .  .  .  .  .  ..  241  231  245/,88  —
36.1—7.Tilgngagagaga  .  .  .  .  ..  14  256  212,61  —
37.1—3.  Außeroßtentüe  Tilgung  von  Staatsschulden  be-  «
"  tehungswecseVerkechnungaufbewtllkgteAnlethen21976601,ss  —
37a.I.BdungemesaußeretatsmaßkgenDispositionsfondsfur  ·
·  Zwecke  der  Eisenbahnverwaltung,  event.  zur  weiteren
Verrechmn  auf  bewilligte  Anleihen  —  —
38.—...........................·......  1436605,70  —
39.1—10.  Bestoh  ..........................  978603,os  —
.  Summe  #htl  35  bis  9  279  879  270
Beide  Häuser  des  Landtages.
40.—9.Herrenhaauss=  .  ..  180  080  3  000
41.1—10-Haus  der  Abgeordnetbten  ...  1202  300  2400
Summe  Kapitel  40  und  411382380  5  400
Summe  l  289  261  650  5  400
H.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
42.12  neiräge  zu  den  Ausgaben  des  Reichs  244  096  193  .
43.«—16Apanagen,  Renten,  Abfindungen,  Zuschüsse  ꝛc.  .  .  .  72807592  225  071½
Summe  I.  16  903  785  225  071/
Dazun  lI.289  261  650  5  400
Summe  B.  Dotationen  c.  ·606  165  435  230  471%
Nr.  9721.)  14“
        <pb n="150" />
        60

 

 

 

 

sg  Darunter
ür  .-—
  Ausgabe.  1.  April  künftig
5  wegfallend
1895/96  9
Mark  Mark
Uebertrag  .  .  .  5244  693,86  9  477,86
74.  126.  Landgerichte  und  Amtsgericht  .  .  ...  71  427  222/6  #
75.11—16.|Besondere  Gefängnisee  .  .  .  ..  2  673  959  27225
76.1—3.|Wartegelder  rc.  der  in  Folge  der  Organisation  ausgeschiedenen

  Beamten  540  500  540  500
77—  Baare  Auslagen  in  Civil=  und  Strafsachen  mit  Ausschluß

  der  Gebühren  für  die  Vertheidiger  9  500  000  —

78.  —  Transportkosen  .  .  ..  .  .  ..  513  000  —
79Nicht  aversionirte  Postporto=  und  Gebührenbeträge,

Telegrammgebühren  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  130  000  —
80.1—7.Sonstige  Ausgaen  .  .  .  ..  2705  424,71  —
81.]—  Unterhaltung  der  Justizgebäude  mit  Ausschluß  der

größeren  Neubauten  und  Hauptreparaturen  1  308  000  —

82.1  —  UAusgabe  an  die  Justizoffizianten-Wittwenkasse#  28200  —

Summe  VI..  .  .  94071000  593  287/

VII.  Ministerium  des  Innern.

83./1—12.Ministernmnmmmmmm  .  .  .  ..  658  110  —

84.  1  -12.Statistisches  Büreau  ..............  .  .  ..  .  .  .  .  ..  419  660  –

85.—7.  Oberverwaltungsgerichtt  ..  ..  ...  715  650  1  500

86.]  Fallt  aus.

87.|12.Standesämrernr  ..  .  .  .  .  ...  338  531  –

88.]  —  Verwaltung  der  Regierungs-Amtsblätter  und  der

damit  verbundenen  öffentlichen  Anzeiger  263  134  —
89Füllt  aus.
90.1—11.Landräthliche  Behörden  und  Aemtr  7  400  671  26  285
91.1—16.Lokal-Polizeiverwaltung  in  Berlln  12  469  380  18  840
92.|1—13.|Lokal-Polizeiverwaltung  in  den  Provinzen  7  664  069,3  24  45  3/6%
93.]1—4.Polizei-Distrikts-Kommissarien  in  der  Provinz  Posen  768  4900  —
94.1—9.|Landgendarmereeeee  .  .  .  .  ..  ..  10  789  631,18  600
95..Allgemeine  Ausgaben  im  Interesse  der  Polizee.  2  029  163  —

zu  übertragen  .  .  .  43  516  490,  71  678,  s6
        <pb n="151" />
        61

 

 

 

 

 

rw  Darunter
—  Ausgabe.  -  künftig
-—8  1.  April  wegfallend
8  1895/96  g
Mark  Mark
Uebertrag  .  .  .  /  43  516  490,11  71  678/6
96.11—11.|Strafanstaltsverwaltneg  .  .  .  ...  9410  591,22  4681,e1
97.]1—9.  Für  Wohlthätigkeitszwekke  842  295/78  4  33167
98.1—5.  Allgemeine  Ausgaben  zu  verschiedenen  Bedürfnissen
der  Verwaltung  des  Innen  110  767/79  9  098/
Summe  VII  .  .  .  .  53  880  145  89  790,61
VIII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
Landwirthschaftliche  Verwaltung,  einschließlich
  der  Centralverwaltung  des
Ministeriums.
99.]/1—11.Ministeiwwwm  ...  951  530  600
100.1S  Oberlandeskulturgericcht  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  138  660  —
101.  1-  I16.  Generalkommisstonen  ........................  6215  719  1  120
102.1—16.  Landwirthschaftliche  GEchranstalten  und  sonstige  wiss  enschaftliche
  und  Lehrzwekce  .  .  ..  1266230  1950
103.1—17.Thierärztliche  Hochschulen  und  Veterinärwesen  .  957  354  3  143
104.1—4.Körderung  der  Viehzuchtt  .  .  .  .  .  .  .  ..  703  420  —
105.]  1—8.  |Förderung  der  Fischeeri.  316  845  —
106.1—12.|Landesmeliorationen,  Moor-,  Deich-,  Ufer=  und
Dünenwsen  1  664  830  300
1077Allgemeine  Aussaben  .  .  .  .  ...  623  900  —
Suinme  Kapitel  99  bis  107  ..  .  .  12  838  488  7  113
108.1—33.Gestütverwaltng  4  818  780  6  702
Summe  VIII  #  17  657  268  13  815

 

(r.  9721.)
        <pb n="152" />
        62

 

 

 

*27  Darunter
-  Ausgabec.  1.  April  zinsig
88  1895906  wegfallen

Mork  Mar
IX.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheiten.
109./1—14.  Ministeii:::  .....  .  .  ..  1  156  090  8  100
110.,  Füällt  aus.
111.]1—8.Evangelischer  Ober-Kirchenratt  162  367  —
1121—8.Evangelische  Konsistoren  1  224  954,  2507,14
113.1-2.  Evangelische  Geistliche  und  Kirchen  ..........  ...  1615  971,4  120  190,30
1144.—  Fällt  aus.
115.11—13.Bisthümer  und  die  zu  denselben  gehörenden  Institute  1256  292333  —
116KHKatholische  Geistliche  und  Kirbhben  1  298  26765  16  784,6
1164  Bedürfnißzuschüsse  und  einmalige  Unterstützungen,
insbesondere  für  einen  Bischeeee  .  ..  48  000  —
117]7Provinzial-Schulkolleggen  649  484  17  000
118.]1—3.Prüfungskommissioeen  ..  96924  —
EAIEEII  BIIIL  8  253  662,2  578  235,s5
120.1—13.Höhere  Lehranstalttoon  .  .  .  .  ..  8  189  896/08  189  211,60
121.1—47.Elementar-Unterrichtswesen  ..  64  729  067)8  97  814,25
122.1—44.Kunst  und  Wissensch  fftt:  ...  4  102  470%  53  166
123.115·  Technisches  Unterrichtswesen  1  714  696  28  318
124.1—15.Kultus  und  Unterricht  gemeinsa  .  ..  11  092  4986  229  368,,6
125.11—21.Medizinalwesen  ..  1923  13160%  56  606
126.]|—4.|Allgemeine  Fndnnds  .  .  .  ..  .  .  ...  187  3780“  18  193),0
Summe  1X  107  701  153  1  445  496°
        <pb n="153" />
        63

 

 

Betrag  Darunter
—  für  ...
5  Ausgabe.  1.  April  künftig
S  (N  wegfallend
58  1895  /  96
Mark  Mark
X.  Kriegsministerium.
127.1—9.  Für  die  Verwaltung  des  Zeughauses  in  Berlin  129  617  285

 

 

Dazu:

 

 

Gese-  Samml.  1895.  (Nr.  9721.)

Dazu:  Summe  IX.
VIII.

VII.
VI.
.  Ministerium  für  Handel  und

A.

Finanzministerium
Ministerium  der  auswärtigen

Summe  X  für  sich.
Ministerium  der  geistlichen  rc.
Angelegenheiten
Ministerium  für  Landwirthschaft
  2c.
Ministerium  des  Innern
Justizministerinm  .  .  ..

..  2222

Gewerbe

EIEBEIIIE

.  Ministerium  der  öffentlichen

Arbeiten

Angelegenheiten

.  Staatsministerium  .  .......

Summe  C.
B.

Staatsverwaltungs-Ausgaben

Dotationen  und  allgemeine
Finanzverwaltung

Betriebs=  2c.  Kosten

2229

Summe  der  dauernden  Ausgaben  ....

Allgemeine  Bemerkung.
Bei  sämmtlichen  Baufonds  können  die  am  Jahresschlusse
  verbleibenden  Bestände  zur  Verwendung  in  die
folgenden  Jahre  übertragen  werden.

107  701  153
17  657  268
53  880  145
94  071  000

6  918  391

23  904  748

1445  496/0
13  815
89  790,61

593  287,25
40  750

18  970

 

 

 

75  760  3541  22098  110,26
533  200  1200
6:409  606  —
386  965  4841  713½
606  165  4330  471
844  083  1808246  873,#
1  837  214  10¾12  979  057,,

 

15
        <pb n="154" />
        64

 

 

 

 

 

Betrag
—  für
—  Ausgabe.  1.  April
5  1895/06
Mark
Einmalige  und  auferordentliche
Ausgaben.
I.  Staatsministerinm.
1.  1.Staatsarchiren  ..  120  000
2..eneral-Ordenskommissoonn  .  .  .  ..  18  894
Summe  I.  138  894
II.  Finanzministerium.
3..Verwaltung  der  direkten  Steuierrrn  .  ...  314  000
4.1—3.Verwaltung  der  indirekten  Steuer  164  800
5.3.Allgemeine  Verwaltng  .  .  ...  457  600
Summe  II  ....  936  400
III.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.

6.|1—83.]  Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenheittn  29  150  700
7.1—56.Bauverwaltttngngg  .  ..  14  995  870
Summe  III..  .  .!/  44146  570
IV.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.

8.1—3.|Verwaltung  für  Berg.,  Hütten-  und  Salinenwesen  1  029  468
9.1—12.Handels=  und  Gewerbeverwaltunnnng  248  550
Summe  IV  .  ...  1  278  018
zu  übertragen  46  499  882
        <pb n="155" />
        Betrag
für
**-  Ausgabe.  1.  April
1895/96
Mark
Uebertrag  46  499  882
10.1—32.  V.  Justizministeriiii  3  371  800
11.1—8.  VI.  Ministerium  des  Inner.  2  090  852
VII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,

Domänen  und  Forsten.
12]1—4.Domänen  .  .  .  .  ..  .  .  .  ...  ...  ..  .  .  .  ..  918  500
13.—4.  Forstoron  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  ...  1  750  000
14.11—18.|Landwirthschaftliche  Verwaltng  2  155  320
15.1—8.Gestütverwaltggg  ..  .  .  .  .  .  ..  351  930

Summe  VII  .  ..  .  5  175  750
16.1—75|  VINU.  Ministerium  der  geistlichen,  Unter- 



(r.  9721.)

richts=  und  Medizinal-Angelegenheien
  .  .  ...

Summe  der  einmaligen  und  außerordentlichen
Ausgasuan

 

 

15“

5  121  110

62  259  394
        <pb n="156" />
        Betrag
für
Gegenstand.  1.  April
189506
Anrt
Allgemeine  Bemerkungen.
I.  Bei  sämmtlichen  extraordinären  Baufonds  können  die  am  Jahresschlusse
verbleibenden  Bestände  zur  Verwendung  in  die  folgenden  Jahre  übertragen
werden.
II.  Von  den  durch  besondere  Gesetze  zur  Verfügung  gestellten  Krediten  sind
als  definitiv  erspart  zu  löschen:
A.  Für  Staats-Eisenbahnbauten:
1)  von  den  durch  die  Gesetze  vom  9.  März  und  18.  Dezember  1880
(Gesetz-Samml.  S.  169  und  377)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:
a)  von  27250  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Erfurt  nach  Grimmenthal
und  Ritschenhausen  108  367/“8  Mark,
b)  von  4000  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn
von  Emden  über  Norden  nach  der  Oldenburgischen
  Landesgrenze  in  der  Richtung
auf  Jever  nebst  Abzweigung  von  Georgsheil
  nach  Auriggg  29140,16  —-  137  508%6
2)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  25.  Februar  1881  (Gesetz  Samml.
S.  32)  bewilligten  Kredit  von  8  414,000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Allenstein  über  Ortelsburg  nach  Johannisburg  504  580%6

3)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  28.  März  1882  (Gesetz  Samml.
S.  21)  bewilligten  Kredit  von  5  000  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn
von  Eichicht  über  Probstzella  nach  der  Bayerisch-Meiningenschen
Landesgrenze  ..  .  .  ...  ........  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..

4)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  15.  Mai  1882  (Gesetz  Samml.
S.  280)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:

a)  von  14567000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Prüm  über  St.  Vith  und
Montjoie  nach  Rothe-Erde  (Aachen)
mit  Abzweigung  nach  Malmedy  ..  .  ..  150  721/85  Mark,

Seite  für  sich.
Seite

 

170  0370
        <pb n="157" />
        Betrag

 

für
Gegenstand.  1.  April
1895/96
Mark
Uebertrag  .  150  721)35  Mark,  812  125/
b)  von  3  560  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Ahrweiler  nach  Adenau.  ..  108511,20  259  232,

5)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  21.  Mai  1883  (Gesetz-Samml.

S.  85)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:
a)  von  3980  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Münster  über  Rheda  nach

dtr.  161  583882  Mark,

Lippsta
b)  von  157  000  Mark  zur  Gewährung
eines  weiteren  Zuschusses  zu  den  Grunderwerbskosten
  der  Bahn  von  Prüm  über
St.  Vith  und  Montjoie  nach  Rothe-Erde
(Aachen)  mit  Abzweigung  nach  Malmedy  24  0122

6)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  4.  April  1884  (Gesetz-Samml.

S.  105)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:
a)  von  6  005  000  Mark  zum  Bau  der

Bahn  von  Jablonowo  nach  Soldau.  534  055)%2  Mark,

b)  von  4  940  000  Mark  zum  Bau  der

Bahn  von  Lissa  nach  Ostrovo  16  320  —
c)  von  3  892  000  Mark  zum  Bau  der

Behnk  awon  Langenlonsheim  nach

Simmen  ..  78532
d)  von  "5  66  000  Mark  zum  Bau  der

Bahn  von  Trier  nach  Hermeskeil.  80  00000
e)  von  5  930  000  Mark  zur  Anlage  des

zweiten  Gleises  und  zu  den  dadurch  bedingten

  Ergänzungen  und  Gleisveränderungen

  auf  den  Bahnhöfen  der

Strecke  Troisdorf—Niederlahnstein,  einschließlich

  der  Höherlegung  der  unter

Hochwasser  liegenden  Theile  dieser

Strecke,  sowie  Höherlegung  und  Umbau

des  Bahnhofs  Kastel  .  ..  61413,68

185  595,64

 

Seite  .  .  ..  770322,20  Mark,
Nr.  9721.)

 

1256  954,12
        <pb n="158" />
        Gegenstand.

Uebertrag.  .  ..  770322,28  Mark,

1)  von  9  000  000  Mark  zur  Erweiterng
und  besseren  Ausrüstung  der  vorhandenen
Reparaturwerkstätten  und  Lokomotivschuppdpmpmpen
  703r-7

7)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  7.  Mai  1885  (Gesetz  Samml.
S.  119)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:
a)  von  1150  000  Mark  zum  Vau  der
Bahn  von  Hochneukirch  nach  Grevenb.........................
  69684,57Mark,
b)  von  3  800  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Neustadt  a.  D.  über  Meyen-  »
burgbtözurLandeögrenze.........  3109,4so)von2490000MatkzumBaader

Bahn  von  Worburg  nach  Arolsen  122  22527
d)  von  1  140  000  Mark  zur  Anlage  des
zweiten  Gleises  und  zu  den  dadurch  bedingten
  Ergänzungen  und  Gleisveränderungen
  auf  den  Bahnhöfen  der
Strecke  Weißenfels—-  Prittitz,  nebst  Herstellung
  einer  Kreuzungsstation  zwischen
Zeitz  und  Crossen  und  von  Gleiserweiterungen
  auf  den  Bahnhöfen  Weißenfels,
  Luckenau  und  Zeitz  18379  2

8)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  19.  April  1886  (Gesetz-Samml.
S.  125)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:
a)  von  1  160  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Wreschen  nach  Strzalkovo  16501),7°  Mark,
b)  von  6  000  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Meseritz  nach  Rokietnicc  145  418,63
c)  von  810  000  Mark  zur  Anlage  des
zweiten  Gleises  und  zu  den  dadurch

1256954/

771  026%6

213  398

 

Seite.  .  ..  161920,2  Mark,

 

2241  379,  u
        <pb n="159" />
        Betrag
r
Gegenstand.  1.  di
1895/96
4  Mart
Uebertrag  .  .  ..  161920,52  Mark,  2241379,11
bedingten  Ergänzungen  und  Gleisveränderungen
  auf  den  Bahnhöfen  der
Strecke  Neviges-  Kupferdrhe  5  830,63  -  167  751.16
9)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  1.  April  1887  (esetz-Samml.  J
S.  97)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:
a)  von  2  800  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Pratau  nach  Torgau.  5  542/8  Mark,
b)  von  646  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Cöthen  nach  Aken  2..
c)  von  1  136  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Euskirchen  nach  Münstereifel  70  866/80
4)  von  900  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Dülken  nach  Brüggen.  149  95618.
e)  von  8  595  000  Mark  zur  Beschaffung
von  Betriebsmitteen  2  141113
—.  w  —  282  89366
10)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  11.  Mai  1888  (Gesetz=  Samml.
S.  80)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:
a)  von  1130  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Ballstädt  nach  Herbsleben  47  824/00  Mark,
b)  von  2240  000  Mark  zur  Anlage  des
zweiten  Gleises  und  zu  den  dadurch  bedingten
  Ergänzungen  und  Gleisveränderungen
  auf  den  Bahnhöfen  der  Strecke
Schneidemühl—Bromberg—Laskowit  24  580
c)  von  550  000  Mark  zur  Herstellung
einer  Gleisverbindung  zwischen  Alsdorf
und  Herzogenratre  ..  88  054/,“6
d)  von  350  000  Mark  zur  Deckung  der
Mehrkosten  für  den  Bau  der  Bahn  von
2  "Q
Elberfeld  nach  Cronenberg  42  987/06  203  446
Seitt..  2895  470  8

(Tr.  9721.)
        <pb n="160" />
        Gegenstand.

S.  69)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:

a)  von  520  000  Mark  zur  Anlage  des
zweiten  Gleises  und  zu  den  dadurch
bedingten  Ergänzungen  und  Gleisveränderungen
  auf  den  Bahnhöfen  der
Strecke  Wanne—Sterkrade

b)  von  1  950  000  Mark  zu  dergleichen
auf  der  Strecke  Speldorf—Opladen—
Urbach  ..  ....  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..  ...

e)  von  330  000  Mark  zur  Deckung  der
Mehrkosten  für  den  Bau  der  Bah
von  Glatz  nach  Rückrs

12)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  10.  Mai  1890  (Gesetz-Samml.

S.  90)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:

a)  von  1  350  000  Mark  zur  Anlage  des
zweiten  Gleises  und  zu  den  dadurch
bedingten  Ergänzungen  und  Gleisveränderungen
  auf  den  Bahnhöfen  der
Strecke  Neisse-Deutsch-Rasselwitz

b)  von  2260  000  Mark  zu  dergleichen  auf
den  Strecken  Lauban—Greiffenberg  und
Hirschberg-Ruhbankk  ...

Te)  von  820  000  Mark  zu  dergleichen  auf  der
Strecke  Eberswalde-Freiemwalde  a.  O.

4)  von  715.000  Mark  zu  dergleichen  auf
der  Strecke  Oschersleben-Nienhagen

)  von  860  000  Mark  zu  dergleichen  auf
der  Strecke  Heudeber—Vienenburg

1)  von  800  000  Mark  zu  dergleichen  auf
der  Strecke  Grevenbroich-Elsdorf..

Uebertrag
11)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  8.  April  1889  (Gesetz=  Samml.

4977,  u  Mark

3

1  400

3  416/,6%  Mark,

209  710/#6
6  606/%10
43  198/73
528/  0

32  708,1

*

Betrag
für

1.  April

1895/96
Mark

2895  470%2

6380,65

 

Seite  ....

296  169/10  Mark,

 

2  901  85  10
        <pb n="161" />
        Gegenstand.

Uebertrag

8)  von  160  000  Mark  zur  Deckung  der
Mehrkosten  für  den  Bau  der  Bahn
von  Wissen  nach  Morsbach  ..

h)  von  230  000  Mark  zu  dergleichen  für
den  Bau  der  Bahn  von  Solingen  nach
Vohwinkell  .  ...

i)  von  204  000  Mark  zur  Gewährung
eines  weiteren  Zuschusses  zu  den  Grunderwerbskosten
  der  Bahn  von  Ahrweiler
nach  Adenau.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...

296  169,15  Mark,

60  319,33

79733,32

727,24

13)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  20.  Juni  1891  (Gesetz-Samml.

S.  167)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:
a)  von  296  500  Mark  zur  Anlage  des
zweiten  Gleises  und  zu  den  dadurch
bedingten  Ergänzungen  und  Gleisveränderungen
  auf  den  Bahnhöfen  der
Strecke  Rheine—-Salzberggen
b)  von  225  000  Mark  zu  dergleichen  auf
der  Strecke  Lennep—Remscheid
Tc)  von  550  000  Mark  zu  dergleichen  auf
der  Strecke  Langendreer  (Rh.)Wattenscheid
  Gihh.t)  ...

51  8810:  Mark,

16  992,20

13  925,0

14)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  6.  Juni  1892  (Gesetz-Samml.

S.  111)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:

a)  von  150  000  Mark  zur  Anlage  des
zweiten  Gleises  und  zu  den  dadurch
bedingten  Ergänzungen  und  Gleisveränderungen
  auf  den  Bahnhöfen  der
Strecke  der  Berliner  Ringbahn  zwischen
Schöneberg  und  Signalstation  Vdp...

Seite  ....

Gesetz.  Samml.  1895.  (Nr.  9721.)

35  91166
35  911,,6  Mark,

16

 

Betrag
für

1.  April

1895/96
Mark

2  900  8514

436  9494

82  799

3421599,22
        <pb n="162" />
        Betrag
·  für
Gegenstand.  1.  April
1895/96
Mark
Uebertrag  35  91  1/66  Mart,  421599:
b)  von  500  000  Mark  zu  dergleichen  auf
der  Strecke  Mehrhoog-Praest  .  .  .  .  ..  55  175,55
e)  von  670  000  Mark  zu  dergleichen  auf
der  Strecke  Elsdorf-Düren  190  521,1
4)  von  2200  000  Mark  zur  Deckung  der
Mehrkosten  für  den  Bau  der  Bahn
von  Zella-Mehlis  über  Schmalkalden
nach  Klein-Schmalkalden  700  00%  %
——□810S
Summe  403  207

8.  Zum  Erwerb  von  Privateisenbahnen  für  den  Staat
und  für  die  Baubedürfnisse  dieser  Eisenbahnunternehmungen:


1)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  14.  Februar  1880  (Gesetz-Samml.

S.  20)  bewilligten  Kredit  von  33  872  800  Mark  zur  Deckung  der

erforderlichen  Mittel  für  die  Bauausführung  derjenigen  Bahnstrecken,

  für  welche  dem  Rheinischen  und  dem  Berlin-Potsdam-Magdeburger

  Eisenbahnunternehmen  die  Konzession  zum  Bau  und

Betriebe  verliehen  iitt:t:  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  260  654

von  dem  durch  das  Gesetz  vom  28.  März  1882  (Gesetz-Samml.

S.  21)  bewilligten  Kredit  von  32  411  300  Mark  zur  Deckung  der

erforderlichen  Mittel  für  die  Bauausführung,  dersenigen  Bahnstrecken,

  für  welche  dem  Bergisch-Märkischen,  dem  Thüringischen,
dem  Berlin-Görlitzer,  dem  Cottbus-Großenhainer  und  dem

Märkisch-Posener  Eisenbahnunternehmen  die  Konzession  zum  Bau

und  Betriebe  verliehen  11tttt:::::::  106  373/1

von  dem  durch  das  Gesetz  vom  24.  Januar  1884  (Gesetz-Samml.

S.  11)  bewilligten  Kredit  von  42  232  900  Mark  zur  Ausgabe

von  Schuldverschreibungen  an  Stelle  der  noch  nicht  begebenen

Seite  367  02  8

S
—

3

—
        <pb n="163" />
        Gegenstand.

Uebertrag

Prioritäts-Obligationen  des  Oberschlesischen,  des  Breslau-Schweidnitz-Freiburger,
  des  Rechte-Oder-Ufer=  und  des  Altona-Kieler  Eisenbahnunternehmesssssss
  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
4)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  28.  März  1887  (Gesetz-Samml.
S.  21)  bewilligten  Kredit  von  2  696  600  Mark  zu  dergl.  des
Berlin-Dresdener,  des  Nordhausen-Erfurter  und  des  Oberlausitzer
Eisenbahnunternehnntnnn  .  .  .  .  ...

Summe  B  .  .  ..

C.  Für  andere  Zwecke:

1)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  12.  Mai  1882  (Gesetz-Samml.
S.  267)  bewilligten  Kredit  von  5  939  600  Mark  zur  Errichtung
einer  neuen  fiskalischen  Packhofsanlage  nebst  Verwaltungsgebäuden
unterhalb  der  Moltkebrücke  auf  dem  rechten  Ufer  der  Unterspree
zu  Berlin

2)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  26.  März  1893  (Gesetz-Samml.
S.  57)  bewilligten  Kredit  von  57  800  000  Mark  zur  Ergänzung
der  Einnahmen  im  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom

1.  April  189389)))  .  LMUR.AT.
Summe  C  .

Dazu:  B
A

Gesammtsumme

(Xr.  9721.)

 

Betrag
für

1.  April

1895/96

Mark

367  027)/8

785  701/0

451672,51

1  604  40½

405  637,27

2643  473/%

26849  1100
1  604  401
4403  207

32  856  720/13
        <pb n="164" />
        Abschluß.

Es  betragen:

1)  die  Einnamen  ...  1899  473  497  Mark,

2)  die  dauernden  Ausgaben  .  ..  1837214  103  Mark,

3)  die  einmaligen  und  außerordentlichen  Aus-..........................

  62259394
aaben  1899  473  407  Mark.
Berlin,  den  30.  März  1895.
(L.  S.)  Wilbelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Thielen.  Bosse.
Bronsart  von  Schellendorff.  v.  Köller.  Frhr.  v.  Marschall.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.
        <pb n="165" />
        (Nr.  9722.)  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  der  Einnahmen  in  dem  Staatshaushalts-Etat
für  das  Jahr  vom  1.  April  1895/9t6.  Vom  30.  März  1895.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Zur  Bereitstellung  des  Geldbetrages,  welcher  zur  Ergänzung  der  Einnahmen
in  dem  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom  1.  April  189  5/96  erforderlich
und  unter  Kapitel  24  Titel  17  der  Einnahme  in  dem  Etat  der  allgemeinen
Finanzverwaltung  in  Höhe  von  34  300  000  Mark  in  Ansatz  gebracht  ist,  ist
leine  Anleihe  durch  Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrages  von  Schuldverschreibungen
  aufzunehmen.

S.  2.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinssuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die
Schuldverschreibungen  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.
Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  und  wegen
Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869
(Gesetz-Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

·  §.3.

Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30.  März  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Thielen.
Bosse.  Bronsart  v.  Schellendorff.  v.  Köller.  Flhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Verliv,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Geseh  Sammi.  1895.  (Nr.  9722.)  17
        <pb n="166" />
        <pb n="167" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

N.  11.

 

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ueberweisung  des  ländlichen  Fortbildungsschulwesens  auf  das
Ressort  des  Ministeriums  für  Landwirthschaft,  Domänecn  und  Forsten,  S.  77.  —  Geseh),  betreffend
die  Eingemeindung  der  Stadt  Bockenheim  in  den  Bezirk  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.  und  die  Aufhebung
des  Amtsgerichts  zu  Bockenheim,  S.  78.

 

(Nr.  9723.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  Januar  1895,  betreffend  die  Ueberweisung  des
ländlichen  Fortbildungsschulwesens  auf  das  Ressort  des  Ministeriums  für
Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten.

A#  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  21.  d.  M.  genehmige  Ich  die
Ueberweisung  des  ländlichen  Fortbildungsschulwesens  von  dem  Ressort  des
Ministers  für  Handel  und  Gewerbe  auf  das  des  Ministers  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.  .

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  bekannt  zu  machen.  Mit
seiner  Ausführung  sind  die  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  und  für  Landwirthschaft,
  Domänen  und  Forsten  beauftragt.

Berlin,  den  24.  Januar  1895.
Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Thielen.
Bosse.  Bronsart  v.  Schellendorff.  v.  Köller.  Frhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.

An  das  Staatsministerium.

 

Geseh.  Samml.  1895.  (Kr.  9723—92:21.)  18

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  April  1895.
        <pb n="168" />
        (Nr.  9724.)  Gesetz,  betreffend  die  Eingemeindung  der  Stadt  Bockenheim  in  den  Bezirk  der
Stadt  Frankfurt  a.  M.  und  die  Aufhebung  des  Amtsgerichts  zu  Bockenheim.
Vom  31.  März  1895.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,  für
den  Stadtkreis  und  den  Landkreis  Frankfurt  a.  M.,  was  folgt:

.

Die  Stadtgemeinde  Bockenheim  wird  vom  1.  April  1895  ab  unter  Abtrennung
  von  dem  Landkreise  Frankfurt  a.  M.  mit  der  Stadtgemeinde  Frankfurt
  a.  M.  und  dem  Stadtkreise  gleichen  Namens  auf  Grund  der  zwischen  den
beiden  Stadtgemeinden  unter  dem  12.  Februar  1895  abgeschlossenen,  in  der
Anlage  abgedruckten  Vereinbarung  vereinigt.

Mit  dem  Zeitpunkte  der  Vereinigung  treten  in  der  Stadt  Bockenheim
die  Gemeindeordnung  für  die  Städte  und  die  Landgemeinden  Kurhessens  vom
23.  Oktober  1834  (Sammlung  von  Gesetzen  für  Kurhessen  S.  181)  und  die  zu
derselben  erlassenen  abändernden  und  ergänzenden  Gesetze  außer  Kraft  und  es
tritt  das  Gemeindeverfassungsgesetz  für  die  Stadt  Frankfurt  a.  M.  vom  25.  März
1867  (Gesetz  Samml.  S.  401)  in  dem  bisherigen  Bezirke  der  Stadt  Bockenheim
in  Wirksamkeit.

S.  2.

In  Hinsicht  auf  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten  scheidet  die
Stadt  Bockenheim  aus  dem  durch  den  Obertaunuskreis  und  den  Landkreis  Frankfurt
  a.  M.  gebildeten  Wahlbezirke  (Nr.  II  10  des  Verzeichnisses,  Anlage  B  der
Kreisordnung  für  die  Provinz  Hessen-Nassau  vom  7.  Juni  1885  —  Gesetz-Samml.
  S.  238)  aus  und  tritt  dem  den  Stadtkreis  Frankfurt  a.  M.  umfassenden
Wahlbezirke  (Nr.  II  11  des  bezeichneten  Verzeichnisses)  hinzu.

S.  3.

Zu  dem  Zeitpunkte  der  Durchführung  der  kommunalen  Vereinigung  der

Stadtgemeinde  Bockenheim  mit  der  Stadtgemeinde  Frankfurt  a.  M.  wird  das

Amtsgericht  zu  Bockenheim  aufgehoben,  und  dessen  Bezirk  dem  Amtsgerichte  zu
Frankfurt  a.  M.  zugetheilt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  31.  März  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Bosse.  v.  Köller.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.
        <pb n="169" />
        —  79  —
Anlage.

Zwischen  der  Stadtgemeinde  Frankfurt  a.  M.,  vertreten  durch  den  Magistrat,
und  der  Stadtgemeinde  Bockenheim,  vertreten  durch  den  Stadtrath,  ist,  und
zwar  seitens  des  ersteren  auf  Grund  der  Beschlüsse  der  Stadtverordnetenversammlung
  zu  Frankfurt  a.  M.  vom  5.  Februar  1895  und  seitens  des  letzteren
unter  Zustimmung  des  ständigen  außerordentlichen  Gemeindeausschusses  vom
8.  Februar  1895,  folgende  Vereinbarung  über  die  Vereinigung  der  Stadt  Bockenheim
  mit  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.  getroffen.
C.  1.

Die  Städte  Frankfurt  und  Bockenheim  treten  zu  einer  einzigen,  unter
einer  Verwaltung  stehenden  Gemeinde  Frankfurt  zusammen  und  ihre  Gemeindeangehörigen
  werden  rücksichtlich  aller  bürgerlichen  Rechte  und  Pflichten,  sowie
rücksichtlich  der  Theilnahme  an  den  beiderseitigen  Kommunalanstalten  einander
gleichgestellt,  sofern  nicht  in  diesem  Vertrage  Abweichendes  bestimmt  wird.

S.  2.

Von  dem  Tage  der  Vereinigung  beider  Gemeinden  übernehmen  die
Gemeindebehörden  der  Stadt  Frankfurt  in  Bockenheim  die  Verwaltung  der
Gemeindeangelegenheiten  sowie  der  den  städtischen  Behörden  zugewiesenen  staatlichen
Obliegenheiten.

Die  Gemeindebehörden  Frankfurts  treten  in  alle  Rechte  und  Pflichten  ein,
welche  durch  Gesetz,  ortsstatutarische  oder  sonstige  Bestimmungen  oder  durch
besondere  Rechtstitel  den  Gemeindebehörden  zu  Bockenheim  zustehen  oder  obliegen.

S.  3.

Die  in  Frankfurt  bestehenden  Ortsstatuten,  Regulative  und  Ordnungen
sowie  die  über  die  allgemeine  Ordnung  des  Gemeindewesens  in  Frankfurt
geltenden  Gemeindebeschlüsse  erhalten  in  Bockenheim  Wirksamkeit,  sofern  nicht  in
diesem  Vertrage  etwas  Abweichendes  bestimmt  wird.

Der  Magistrat  zu  Frankfurt  hat  die  erforderlichen  Anordnungen  zum
ZLwecke  der  Einführung  der  Frankfurter  Ortsstatuten,  Regulative,  Ordnungen
und  Gemeindebeschlüsse  in  Bockenheim  zu  treffen.  Von  dem  Tage  der  Einführung
  derselben  an  verlieren  die  entsprechenden  Statuten,  Regulative,  Ordnungen
  und  Gemeindebeschlüsse  in  Bockenheim  ihre  Geltung.

C.  4.

Bis  auf  anderweite,  den  städtischen  Behörden  von  Frankfurt  jederzeit
freistehende  Beschlußfassung  bleiben  —  neben  den  in  Gemähheit  der  §#.  öff.  in
Geltung  bleibenden  Bestimmungen  —

1)  die  zur  Zeit  in  Bockenheim  geltenden  Bestimmungen  über  das  Begräbnißwesen
  und  das  Schulgeld  an  der  Realschule  und  höheren  Töchterschule,
(Nr.  9724.)  18“
        <pb n="170" />
        2)  das  Bockenheimer  Ortsstatut  vom  16.  Oktober  1891,  betreffend  die

gewerbliche  Fortbildungsschule  in  Bockenheim,

3)  das  zur  Zeit  in  Bockenheim  in  Geltung  befindliche  Verfahren  in  Betreff

der  Vertheilung  der  Einquartierungslasten,

4)  das  Bockenheimer  Regulativ  über  den  Schlachthauszwang,

5)  das  Bockenheimer  Regulativ  über  Erhebung  des  Wassergeldes  und

6)  die  Bockenheimer  Vorschriften  bezüglich  der  Erhebung  der  Steuern
in  Kraft.

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  treten  die  in  diesem  Zeitpunkte  in  Frankfurt
  geltenden  Bestimmungen  über  die  Kommunalbesteuerung  und  Erhebung  von
Gebühren  und  Beiträgen  sowie  sonstigen  öffentlich  rechtlichen  Abgaben  mit  den  in
den  nachfolgenden  I#§.  6  bis  11  festgesetzten  Ausnahmen  in  Kraft.

Soweit  die  in  der  Stadt  Bockenheim  erlassenen  Bestimmungen  über  diese
Materie  hiermit  in  Widerspruch  stehen,  treten  dieselben  außer  Geltung,  im  Uebrigen
behalten  sie  ihre  Gültigkeit.

Bei  der  Gemeindesteuerveranlagung  für  das  Jahr  1895/96  sind  die  Bestimmungen
  dieses  Vertrags  seitens  der  städtischen  Behörden  von  Bockenheim
bereits  zu  berücksichtigen.

S.  6.

Der  zur  Zeit  in  Bockenheim  zur  Erhebung  gelangende  Kommunalzuschlag
zur  staatlichen  Gewerbesteuer  kommt  als  Vorausbelastung  des  jetzigen  Gemeindebezirks
  Bockenheim  auch  ferner  in  der  Weise  zur  Erhebung,  daß  derselbe  bis  zum
31.  März  1900  in  Höhe  von  100  Prozent  und  in  der  Zeit  vom  1.  April  1900
bis  31.  März  1906  mit  50  Prozent  erhoben  wird.

Die  zur  Zeit  in  Bockenheim  bestehenden  Kommunalsteuerzuschläge  zur  staatlichen
  Grundsteuer  werden  als  Vorausbelastung  des  jetzigen  Gemeindebezirks  Bockenheim
  bis  zum  31.  März  1930  in  der  bisherigen  Höhe  von  150  Prozent  und  in
den  einzelnen  Jahren  vom  1.  April  1930  bis  zum  31.  März  1935  in  Höhe
von  125,  100,  75,  50  und  25  Prozent  der  staatlichen  Veranlagungsbeträge
weiter  erhoben.

Gleiches  gilt  für  die  Gebäudesteuer  mit  der  Maßgabe,  daß  bis  zum
31.  März  1935  Zuschläge  von  70  Prozent  der  staatlichen  Veranlagungsbeträge
erhoben  werden.

Wenn  und  insoweit  die  staatliche  Veranlagung  dieser  Realsteuern  in  Wegfall
  kommen  sollte,  sind  bei  der  alsdann  von  den  städtischen  Behörden  zu  bewirkenden
  Berechnung  der  Vorausbelastung  die  bisher  geltenden  Veranlagungsgrundsätze
  sinngemäß  anzuwenden.

Auf  die  in  den  vorstehenden  Absätzen  festgesetzte  Vorausbelastung  des  jetzigen
Gemeindebezirks  Bockenheim  bleibt  es  ohne  Einfluß,  ob  und  in  welcher  Höhe
etwa  demnächst  allgemein  in  der  erweiterten  Stadtgemeinde  besondere  Realsteuern
        <pb n="171" />
        oder  Kommunalzuschläge  von  der  veranlagten  Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbesteuer
  erhoben  werden.

Die  Bestimmungen  über  die  Vorausbelastung  der  Gebäudesteuer  beruhen
auf  der  Voraussetzung,  daß  letztere  nach  der  neuen  Veranlagung  am  1.  April
1895  einen  Jahresertrag  von  60  000  Mark  liefern  wird.  Insoweit  der  Ertrag
um  mehr  als  3  000  Mark  über  oder  unter  diesem  Ertrage  bleibt,  findet  eine
entsprechende  Erhöhung  oder  Ermäßigung  der  oben  festgestellten  Prozentsätze  statt.

S.  7.  #

a)  Die  in  Bockenheim  bestehenden  Verbrauchsabgaben  auf  Mehl  und
Backwaaren  kommen  mit  dem  Tage  der  Vereinigung  in  Wegfall.

b)  Die  Verbrauchsabgaben  von  Fleisch=  und  Schlachtvieh  werden  bis
zum  31.  März  1905  in  bisheriger  Höhe  forterhoben.  Sollte  jedoch
das  Bockenheimer  Schlachthaus  schon  vorher  außer  Betrieb  gesetzt
werden  kommen  diese  besonderen  Verbrauchsabgaben  ebenfalls  in
Wegfall.

VSolange  und  insoweit  diese  Abgaben  zur  Erhebung  gelangen,
dürfen  von  den  Bockenheimer  Metzgern  Schlachtgebühren  nicht  erhoben
werden.

J0)  Die  Abgaben  von  Bier)  Branntwein  und  Aepfelwein  werden  bis  zum
31.  März  1915  forterhoben.

S.  8.

Die  Frankfurter  Bestimmungen  über  die  st
am  1.  April  1900  in  Kraft;  bis  dahin  gelten  folgende  Vorschriften:  6

1)  Die  Veranlagung  erfolgt  während  dieses  Zeitraums  unter  Zugrundelegung
  des  Staatssteuertarifs  beziehungsweise  der  im  F.  38  des  Kommunalabgabengesetzes
  vom  14.  Juli  1893  festgestellten  Steuersätze  hinsichtlich
  der  Einkommensklassen  von  420  bis  900  Mark.

2)  Der  Zuschlag  zu  den  vorerwähnten  Steuersätzen  ist  während  dieses
Zeitraums  in  solcher  Höhe  zu  bemessen,  daß  von  dem  jetzigen  Gemeindebezirk
  Bockenheim  an  (  steuer  5“  der  Betrag
von  130  000  Mark  abzüglich  des  Ertrages  der  nach  §F.  5  in  Bockenheim
  einzuführenden  Miethssteuer  einschließlich  des  Laternengeldes  aufgebracht
  wird.

Die  Summe  von  130  000  Mark  verringert  sich  ferner  um  diejenigen
Einkommensteuerbeträge,  welche  für  das  Jahr  vom  1.  April  1895/96  der  Stadt
Frankfurt  dadurch  zufließen,  daß  in  Folge  der  Eingemeindung  erstens  das  aus
dem  jetzigen  Gemeindebezirk  Bockenheim  Frankfurter  Steuerpflichtigen  erwachsende
Einkommen  bei  Veranlagung  derselben  in  Frankfurt  nicht  mehr  frei  zu  lassen  ist,
oder  zweitens  die  Gemeinde  Bockenheim  als  zweite  Wohnsitzgemeinde  der  Stadt
Frankfurt  gegenüber  nicht  mehr  betrachtet  werden  kann.

(Nr.  9724.)

&amp;amp;  indeeink

treten
        <pb n="172" />
        G.  9.
Zu  dem  in  Frankfurt  jeweilig  erhobenen  Währschaftsgeld  tritt  vom
1.  April  1900  bis  zum  31.  März  1925  als  Vorausbelastung  des  jetzigen  Gemeindebezirks
  Bockenheim  ein  Zuschlag  von  einem  halben  Prozent  des  währschaftspflichtigen
  Betrags.  «

§.1o.

Die  Frankfurter  Bestimmungen  über  Wassergeld  und  Kanalisationsbeiträge
beziehungsweise  Gebühren  treten  spätestens  am  1.  April  1935  in  Krast.

Bis  dahin  sind  das  Bockenheimer  Wasserwerk  und  die  alsbald  nach  der
Eingemeindung  auszuführenden  Kanalisationsanlagen  als  finanziell  selbständige
Unternehmungen  zu  behandeln.

Die  für  deren  Benutzung  zu  erhebenden  Beiträge  und  Gebühren  sind  bis
zum  31.  März  1900  so  zu  bemessen,  daß  sie  sämmtliche  Kosten  der  Verwaltung
und  Unterhaltung  einschließlich  der  Ausgaben  für  Verzinsung  und  Tilgung  des
aufgewendeten  Kapitals  decken,  und  vom  1.  April  1900  bis  zum  31.  März  1935
so  zu  gestalten,  daß  sie  nicht  nur  die  gedachten  Kosten  decken,  sondern  noch  einen
Ueberschuß  von  1  Mark  50  Pf.  pro  Kopf  der  jeweiligen  Bockenheimer  Bevölkerung
erbringen  (vergl.  .  14).

Bei  Berechnung  des  Anlagekapitals  der  Bockenheimer  Kanalisationsanlage
darf  für  die  Mitbenutzung  der  Frankfurter  Kanalanlagen  einschließlich  Klärbecken
eine  Vergütung  nur  in  Anrechnung  gebracht  werden  für  die  ctwaigen,  durch
diese  Mitbenutzung  von  Seiten  Bockenheims  und  in  Folge  der  Herstellung  der
Bockenheimer  Kanalisationsanlage  nothwendig  gewordenen  Umbauten  und  Erweiterungen,
  und  zwar  nur  in  dem  Umfange,  in  welchem  diese  Umbauten  oder
Erweiterungen  lediglich  zufolge  dieser  Mitbenutzung  nothwendig  geworden  sind.
Dagegen  sind  bei  Berechnung  der  Kanalisationsbeiträge  und  Gebühren  die  Mehrkosten,
  welche  durch  diese  Mitbenutzung  bei  dem  Betriebe  erwachsen,  in  Anrechnung
  zu  bringen.

Zu  den  Anlagekosten  gehören  insbesondere  auch  diejenigen  Pflasterungskosten,
  welche  erforderlich  sind,  um  das  Straßenpflaster  in  den  kanalisirten
Straßen  wieder  in  einen,  den  Verkehrsanforderungen  entsprechenden  Qustand
zu  versetzen.

Den  Frankfurter  Behörden  steht  es  jedoch  jederzeit  frei,  eine  völlige  Gleichstellung
  des  jetzigen  Stadtbezirks  Bockenheim  in  Bezug  auf  Kanalisations=  und
Wasserwerksgebühren  und  Beiträge  eintreten  zu  lassen.

Wenn  und  insoweit  in  den  von  den  einzelnen  Bockenheimer  Grundeigenthümern
  demnächst  zu  leistenden  Kanalisationsbeiträgen  Tilgungsquoten  vom
Anlagekapital  der  Bockenheimer  Kanalisationswerke  enthalten  sind,  so  dürfen  bei
Bemessung  der  nach  der  Gleichstellung  von  den  einzelnen  Grundeigenthümern  zu
erhebenden  Kanalisationsabgaben  die  bereits  getilgten  Kosten  der  Bockenheimer
Kanalisationsanlagen  nicht  mit  in  Ansatz  gebracht  werden.
        <pb n="173" />
        C.  11.

Die  Hauskehrichtabfuhr  ist  vom  1.  April  1895  ab  in  Bockenheim  auf
gleichen  Grundlagen  zu  handhaben  wie  in  Frankfurt.

Der  Aufwand  für  Feuerwehr,  Straßenreinigung  und  Besprengung  ist
bis  zum  31.  März  1910  thunlichst  auf  der  bisherigen  Höhe  zu  erhalten.

Falls  dennoch  Veranstaltungen  zu  treffen  wären,  welche  einen  über  den
jetzigen  Aufwand  und  eine  der  Bevölkerungszunahme  entsprechende  jährliche
Steigerung  desselben  hinausgehenden  Aufwand  erfordern,  bleibt  den  städtischen
Behörden  eine  Anwendung  der  §#.  9  und  20  des  Kommunalabgabengesetzes
anheimgegeben.

K.  12.

Auch  in  Bezug  auf  Neupflasterung  und  Unterhaltung  bestehender  Straßen
soll  bis  zum  31.  März  1910  der  bisherige  Umfang  des  aus  dem  Ordinarium
bestrittenen  Aufwandes  nach  dem  Durchschnitt  der  Jahre  1890  bis  1893  im
Allgemeinen,  vorbehaltlich  einer,  der  Zunahme  der  Bevölkerung  entsprechenden
Steigerung  desselben,  maßgebend  bleiben.

KC.  13.

Für  die  Gehalte  der  Lehrer  an  der  Realschule  bleibt  bis  zum  1.  April  1905
der  staatliche  Normal-Etat  geltend.  Alsdann  erfolgt  Gleichstellung  mit  den  Frankfurter
  Gehalten.

Die  Gleichstellung  der  übrigen  Lehrer  und  Lehrerinnen  erfolgt  allmählich,
und  zwar  in  der  Weise,  daß  am  1.  April  1898  20  000  Mark  zur  Aufbesserung
ihrer  Gehalte  zu  verwenden  sind,  und  am  1.  April  1905  die  zur  Ausgleichung
erforderlichen  weiteren  Gehaltserhöhungen  eintreten.

K.  14.

Falls  durch  irgend  welche  Umstände  eine  Erhöhung  der  Ausgaben  über
den  in  den  §#9.  11,  12  und  13  angegebenen  Umfang  hinaus,  oder  ein  theilweiser
Wegfall  der  in  den  §#.  6),  7,  8  festgesetzten  Vorausbelastung  herbeigeführt  werden
sollte,  sind  die  Frankfurter  Behörden  berechtigt,  die  Ueberschüsse  der  Wasser-  und
Kanalwerke  bis  zum  31.  März  1910  entsprechend  zu  steigern  bis  zum  Höchstbetrage
  von  2  Mark  pro  Kopf  der  Bevölkerung  und  das  Währschaftsgeld  bis
um  gleichen  Zeitpunkte  entsprechend,  jedoch  höchstens  um  ein  weiteres  halbes
Prozent,  zu  erhöhen.

Die  in  diesem  Vertrage  festgesetzte  Vorausbelastung  des  demnächstigen
Stadttheiles  Bockenheim  ermäßigt  sich  für  den  Fall,  daß  im  ganzen  Stadtgebiet
Frankfurt  a.  M.  im  Laufe  des  Jahres  1895/96  Währschaftsgeld  mit  mehr  als
ein  einhalb  Prozent  oder  Realsteuern  über  hundert  Prozent  der  Staatsrealsteuern
zur  Erhebung  gelangen,  bis  zum  Jahre  1900  um  denjenigen  Betrag,  welcher

(Tr.  9724.)
        <pb n="174" />
        in  Folge  der  diese  Erhebung  anordnenden  Bestimmungen  und  im  ersten  Jahr
ihrer  Geltung  im  Stadttheile  Bockenheim  an  Währschaftsgeld  über  ein  einhalb
Prozent  und  an  Realsteuern  über  hundert  Prozent  hinaus  zu  erheben  ist.  Der
Beschlußfassung  der  Frankfurter  Behörden  bleibt  die  Bestimmung  darüber  überlassen,
  an  welcher  der  einzelnen  Vorausbelastungen  die  nach  dem  vorstehenden
Absatz  ermittelte  Summe  zu  kürzen  ist.

G.  15.

Das  sämmtliche  bewegliche  und  unbewegliche  Vermögen  der  Städte  Frankfuürt
  und  Bockenheim  wird  bei  der  kommunalen  Vereinigung  zu  einem  einzigen
Ganzen  verschmolzen;  die  vereinigte  Stadtgemeinde  tritt  mithin  in  alle  Vermögensrechte
  und  Verbindlichkeiten  der  Stadt  Bockenheim  als  Rechtsnachfolgerin
  ein.

Das  Stiftungsvermögen  wird  hierdurch  nicht  berührt,  muß  vielmehr  den
stiftungsmäßigen  Zwecken  nach  wie  vor  erhalten  bleiben.

Bezüglich  der  sogenannten  öffentlichen  milden  Stiftungen  der  Stadt
Frankfurt,  auf  welche  sich  die  allgemeine  Stiftungsordnung  vom  5.  Oktober  1875
bezieht,  besteht  Einverständniß  beider  Theile,  daß  durch  die  Eingemeindung  eine
Ausdehnung  der  Leistungen  derselben  auf  den  jetzigen  Gemeindebezirk  Bockenheim
nicht  bewirkt  wird.

K.  16.
Die  Zahl  der  Mitglieder  der  Stadtverordnetenversammlung  wird  für  den

vergrößerten  Stadtbezirk  statutarisch  zunächst  auf  61  festgesetzt  werden.

Bis  zu  einer  anderweiten  Regelung  nach  §.  25  des  Gemeindeverfassungsgesetzes
  vom  25.  März  1867  wählt  der  jetzige  Gemeindebezirk  Bockenheim  als
selbständiger  Wahlbezirk  die  vier  hinzutretenden  Mitglieder  der  Stadtverordnetenversammlung,
  unter  sinngemäßer  Amwendung  der  einschlägigen  Bestimmungen
des  Gemeindeverfassungsgesetzes,  alsbald  nach  Veröffentlichung  dieses  Statuts.

Die  neugewählten  Mitglieder  haben  im  Anschlusse  an  die  regelmäßigen
Ergänzungswahlen,  durch  das  Loos  bestimmt,  auszuscheiden.

 

S.  17.

Der  Bürgermeister  Herr  Dr.  Hengsberger  tritt  als  besoldeter  Stadtrath
in  den  Magistrat  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.  mit  der  Maßgabe  ein,  daß  seine
zwölfjährige  Wahlperiode  am  1.  April  1895  beginnt,  ihm  aber  vom  1.  November
  1902  an  eine  nicht  pensionsfähige,  persönliche,  seine  Gehaltsbezlige  auf
10  000  Mark  ergänzende  Zulage  bis  zum  Ablauf  der  Wahlperiode  gewährt  wird
und  —  an  Stelle  der  nach  den  Frankfurter  Bestimmungen  zu  zahlenden  Pension
sowie  Wittwen=  und  Waisengeld  —  die  ihm  von  der  Stadt  Bockenheim  zugesicherten
  Ansprüche  auf  Pension  und  Wittwen=  und  Waisengeld  aufrecht  erhalten
  bleiben.
        <pb n="175" />
        Außerdem  wird  die  Stadtverordnetenversammlung  binnen  vier  Wochen
nach  vollzogener  Vereinigung  einen  Einwohner  des  Stadttheils  Bockenheim  als
unbesoldeten  Stadtrath  wählen.  Sollte  derselbe  im  Laufe  seiner  sechsjährigen
Wahlperiode  ausscheiden,  hat  eine  Ersatzwahl  für  den  Rest  der  Wahlperiode
stattzufinden.

Soweit  erforderlich,  wird  der  Erlaß  entsprechender  statutarischer  Bestimmungen
  rechtzeitig  herbeigeführt  werden.

C.  18.

Die  zur  Zeit  der  Vereinigung  im  Dienste  der  Stadt  Bockenheim  stehenden
Gemeindebeamten  sowie  die  städtischen  Lehrer  gehen  von  diesem  Zeitpunkte  an
mit  dem  Gehalte  beziehungsweise  Anspruch  auf  Pension,  sowie  Wittwen=  und
Waisenversorgung,  welche  sie  zur  Zeit  der  Eingemeindung  haben,  in  den  Dienst
der  Stadt  Frankfurt  über.  Die  Anwendung  der  Frankfurter  Bestimmungen  über
Gehalte  und  Pensionen,  sowie  Wittwen=  und  Waisenversorgung  auf  die  im
Dienste  der  Stadt  Bockenheim  stehenden  Beamten  und  Lehrer  bleibt  der  Beschlußfassung
  der  Behörden  der  Stadt  Frankfurt  vorbehalten.  Bezüglich  der
Lehrer  sind  dabei  jedoch  die  Bestimmungen  des  F.  13  zu  beachten.

F.  19.

Die  Gemeindebehörden  der  Stadt  Bockenheim  ertheilen  die  Zusicherung,  daß
sie  sich  vor  der  Vereinigung  aller  Maßnahmen  enthalten  werden,  welche  geeignet
sein  würden,  der  Finanzlage  der  Stadt  Frankfurt  Nachtheile  zu  bringen  oder
die  Verhältnisse,  auf  Grund  deren  die  vorstehenden  vertragsmäßigen  Verpflichtungen
  eingegangen  sind,  zu  verändern.

Frankfurt  a.  M.,  den  12.  Februar  1895.

 

Bockenheim,
Der  Magistrat.  Der  Stadtrath.
(Sgl.)  Adickes.  (Sgl.)  Dr.  Hengsberger.
Varrentrapp.

Gesetz-Samml.  1895.  (Nr.  9724.)  19
        <pb n="176" />
        Beschluß.

Der  Bezirksausschuß  zu  Wiesbaden  hat  auf  Grund  des  §.  4  des  Gemeindeverfassungsgesetzes
  vom  25.  März  1867  die  in  dem  Vertrag  vom  12.  Februar
1895  wegen  Vereinigung  der  Stadt  Bockenheim  mit  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.
enthaltenen  ortsstatutarischen  Bestimmungen  genehmigt.

Wiesbaden,  den  26.  Februar  1895.
(L.  S.)
Der  Bezirksausschuß  zu  Wiesbaden.
In  Vertretung:

v.  Reichenau.

Redigirt  im  Bureau  bes  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsbruckerei.
        <pb n="177" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  12.

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  von  der  Umgestaltung  der  Kassen  im  Bereich  der  Verwaltung  der  direklen
Steuern  betroffenen  Beamten,  S.  87.  —  Seseh,  betreffend  die  Erweiterung  und  Vervollständigung
des  Stoatlseisenbahnnetzes  und  die  Betheiligung  des  Staates  an  dem  Bau  von  Kleinbahnen,  S.  o1.

 

(Nr.  9725.)  Gesetz,  betreffend  die  von  der  Umgestaltung  der  Kassen  im  Bereich  der  Verwaltung
  der  direkten  Steuern  betroffenen  Beamten.  Vom  1.  April  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  #

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

F.  1.

Beamte,  welche  in  Folge  der  vom  1.  April  1895  ab  eintretenden  Umgestaltung
  der  Kassen  der  Verwaltung  der  direkten  Steuern  nicht  weiter  verwendet
werden,  bleiben  während  eines  fünfjährigen  Zeitraums  zur  Verfügung  des
Finanzministers  und  werden  auf  einem  besonderen  Etat  geführt.

Diejenigen,  welche  während  des  fünfjährigen  Zeitraums  eine  etatsmäßige
Anstellung  nicht  erhalten,  treten  nach  Ablauf  desselben  in  den  Ruhestand.

2

Die  zur  Verfügung  des  Finanzministers  verbleibenden  Beamten  erhalten
während  des  sünfjährigen  Zeitraums,  auch  wenn  sie  während  desselben  dienstunfähig
  werden,  unverkürzt  ihr  bisheriges  Diensteinkommen  einschließlich  des
biöherigen  Wohnungsgeldzuschusses.

Bei  Ermittelung  des  bisherigen  Diensteinkommens  werden  die  ihrem
Betrage  nach  nicht  feststehenden  Dienstbeziige  mit  dem  für  das  Rechnungsjahr
  1893/94  erhobenen  Betrage  nach  Abzug  des  bestimmungsmäßig  als  Dienstaufwand
  anzusehenden  Theils  angerechnet.  Feststehende  Bezüge  gelangen  hierbei
nur  insoweit  zur  Anrechnung,  als  darin  nicht  eine  Entschädigung  für  Dienstaufwand
  enthalten  ist.  Bei  den  in  den  Jahren  1893/94  und  1894/95  in  eine
andere  Stelle  versetzten  Rentmeistern  kann  zu  dieser  Ermittelung  das  Diensteinkommen
  der  letzten  Stelle  in  Anrechnung  gebracht  werden.

Cesez.  Semml.  1895.  (Xr.9725.)  2

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  April  1895.
        <pb n="178" />
        Das  Wittwen-  und  Waisengeld  für  die  Hinterbliebenen  dieser  Beamten
wird  in  jedem  Falle  unter  Zugrundelegung  von  drei  Vierteln  des  pensionsberechtigten
  Diensteinkommens  gewährt.

An  Stelle  einer  etatsmäßig  gewährten  freien  Dienstwohnung  tritt  eine
Miethsentschädigung  nach  der  Servisklasse  des  Orts  der  letzten  Anstellung.

S.  3.

Als  Verkürzung  im  Einkommen  ist  es  nicht  anzusehen,  wenn  die  Gelegenheit
  zur  Verwaltung  von  Nebenämtern  entzogen  wird,  oder  der  Bezug  der  für
Dienstunkosten  besonders  ausgesetzten  Einnahmen  mit  diesen  Unkosten  selbst  wegfällt.

Als  Nebenamt  (Absatz  1)  gilt  insbesondere  auch  die  einem  Rentmeister
übertragene  Erhebung  von  Grundsteuerbeischlägen,  Kommunalzuschlägen,  Feuersozietäts,
  und  Handelskammerbeiträgen  oder  die  Verwaltung  von  Gemeindeoder
  anderen  kommunalen  Kassen.  Jedoch  wird  dem  Diensteinkommen  (C.  2
Absatz  1)  derjenigen  Rentmeister,  welche  auf  Grund  der  Vorschriften  im  §.  79
der  Gemeindeordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  23.  Juli  1845  oder  im  X.  44
der  Landgemeindeordnung  für  Westfalen  vom  19.  März  1856  Gemeindebürgermeisterei,
  oder  Amtskassen  verwalten,  das  hierfür  bezogene  gemäß  §.  2  Absatz  2
u  ermittelnde  reine  Einkommen  hinzugerechnet,  insoweit  das  dem  einzelnen
Rertmeistr  hiernach  zu  gewährende  reine  Diensteinkommen  insgesammt  den
Jahresbetrag  von  4  200  Mark  zuzüglich  des  bisherigen  Wohnungsgeldzuschusses
nicht  übersteigt.

S.  4.

Die  zur  Verfügung  des  Finanzministers  verbleibenden  Beamten  haben  sich
nach  Anordnung  desselben  und  der  etwa  außerdem  zuständigen  Minister  auch
der  zeitweiligen  Wahrnehmung  solcher  Aemter  zu  unterziehen,  welche  ihren  Fähigkeiten
  und  ihren  bisherigen  Verhältnissen  entsprechen.

Während  der  Dauer  einer  solchen  Beschäftigung  erhalten  sie  ihr  früheres
Diensteinkommen  (S.  2  Absatz  1  und  2,  F.  3  Absatz  2)  unverkürzt  und  sofern
die  Beschäftigung  außerhalb  ihres  Wohnortes  erfolgt,  Reisekosten  nach  den  für
die  im  Dienste  befindlichen  Beamten  bestehenden  Vorschriften  und  eine  nach  dem
erforderlichen  Mehraufwande  festzusetzende  Entschädigung.

g.  5.

Die  nach  Ablauf  des  fünfjährigen  Zeitraums  in  den  Ruhestand  tretenden
Beamten  erhalten  die  gesetzliche  Pension  mit  der  Maßgabe,  daß  dieselbe  ohne
Rücksicht  auf  die  Dauer  der  Dienstzeit  auf  drei  Viertel  des  pensionsberechtigten
Diensteinkommens  zu  bemessen  ist.

st  die  hiernach  zu  bemessende  Pension  geringer,  als  der  Gesammtbetrag
der  Pensionen)  welche  einem  mit  der  Verwaltung  von  Gemeinde-(Bürgermeisterei,
Amts.-)  Kassen  betrauten  Rentmeister  aus  der  Staatskasse  und  von  dem  betheiligten
  Kommunalverbande  hätten  gewährt  werden  müssen,  wenn  er  zur  Zeit
        <pb n="179" />
        seines  Ausscheidens  aus  der  bisherigen  dienstlichen  Stellung  in  den  Ruhestand
versetzt  worden  wäre,  so  wird  ihm  der  Gesammtbetrag  dieser  Pensionen  an  Stelle
der  im  Absatz  1  vorgesehenen  Pension  aus  der  Staalskasse  gewährt.

S.  6.

Denjenigen  nicht  zur  Verwendung  gelangenden  Beamten,  welche  zu  den
im  §.  2  Absatz  2  des  Getczes  vom  27.  März  1872  (Gesetz  Samml.  S.  268)
bezeichneten  Beamten  gehören,  kann  ein  Wartegeld  bis  auf  Höhe  des  gesetzmäßigen
Pensionsbetrages  gewährt  werden.

S.  7.

Findet  eine  Wiederbeschäftigung  der  Beamten  in  anderen  Oweigen  des
Staatsdienstes  oder  bei  Reichsbehörden  statt,  so  finden  die  gesetzlichen  Bestimmungen
über  die  Wiederbeschäftigung  pensionirter  Beamten  auf  die  im  §.  2,  3  und  6
bezeichneten  Bezüge  Anwendung.

d.  8.

Die  Vorschriften  im  §.  2  Absatz  2  und  §.  3  finden  behufs  Ermittelung
des  bisherigen  Diensteinkommens  auch  in  denjenigen  Fällen  Anwendung,  in
welchen  verfügbar  werdende  Beamte  eine  anderweite  Anstellung  im  Staatsdienste
  erhalten.

Die  im  §.  3  Absatz  2  vorgesehene  Anrechnung  des  Einkommens  aus  der
Verwaltung  von  Gemeinde=  u.  s.  w.  Kassen  bleibt  aber  ausgeschlossen,  soweit
dasselbe  durch  Einnahmen  aus  den  mit  der  neuen  Stelle  etwa  verbundenen
Nebenämtern  ersetzt  wird.

st  die  einem  anderweit  im  Staatsdienste  angestellten  Rentmeister  bei  seiner
Versetzung  in  den  Ruhestand  gesetzlich  zustehende  Pension  geringer  als  der  Gesammtbetrag
  der  Pensionen,  welche  ihm  aus  der  Staatskasse  und  mit  Rücksicht  auf
die  Verwaltung  von  Gemeinde-(Bürgermeisterei-,  Amts-)  Kassen  von  dem
betheiligten  Kommunalverbande  hätten  gewährt  werden  müssen,  wenn  er  zur  Zeit
seines  Ausscheidens  aus  der  letzten  Stellung  in  den  Ruhestand  versetzt  worden
wäre,  so  wird  ihm  der  Gesammtbetrag  dieser  Pensionen  an  Stelle  der  nach  den
allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  zu  bemessenden  Pension  aus  der  Staatskasse
  gewährt.  &amp;amp;

Der  Finanzminister  ist  ermächtigt:

1)  den  zu  seiner  Verfügung  verbleibenden  Beamten  G.  2  Absatz  1),  sowie
den  im  Staatsdienst  anderweite  Verwendung  findenden  Beamten  neben
den  ihnen  gesetzlich  zustehenden  Bezügen  einmalige  oder  fortlaufende,
widerrufliche  nicht  pensionsberechtigte  Zuschüsse  bis  zur  Höhe  des  in
ihrer  seitherigen  dienstlichen  Stellung  aus  dem  Haupt-  und  den  Nebenämtern
  bezogenen  reinen  Gesammteinkommens  zu  bewilligen,

2)  den  zu  seiner  Verfügung  verbleibenden  Beamten  beim  Uebertritt  in

eine  nicht  staatliche,  insbesondere  in  eine  kommunale  Dienststellung  die

(Nr.  9725.)  20“
        <pb n="180" />
        Aufrechterhaltung  ihrer  dem  Staate  gegenüber  bereits  erworbenen  Ansprüche
  auf  Pension  und  Reliktenversorgung  zuzusichern,  sowie  Quschüsse
zu  deren  Besoldung  bis  zur  Erreichung  ihres  seitherigen  reinen  Diensteinkommens
  zu  gewähren,

3)  den  zu  seiner  Verfügung  verbleibenden  oder  in  nichtstaatliche  Dienststellungen
  übergetretenen  Rentmeistern  im  Falle  ihrer  Versetzung  in  den
Ruhestand  zu  der  gesetzlichen  oder  ihnen  gemäß  Nr.  2  zugesicherten
Mension  Luschüsse  bis  zum  Betrage  einer  nach  einem  Diensteinkommen
von  3  600  Mark  berechneten  Pension  zu  bewilligen.

S.  10.
Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird  der  Finanzministers  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  1.  April  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Thielen.
Bosse.  Vronsart  v.  Schellendorff.  v.  Köller.  Frhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.
        <pb n="181" />
        (Nr.  9726.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  und  Vervollständigung  des  Staatseisenbahnnetzes
  und  die  Betheiligung  des  Staates  an  dem  Bau  von  Kleinbahnen.

Vom  8.  April  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,

was  folgt:

S.  1.
Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt:

J.  ur  Herstellung  von  Eisenbahnen  und  der  durch  dieselbe  bedingten
ermehrung  des  Fuhrparks  der  Staatsbahnen,  und  zwar:

a)  zum  Bau  einer  Eisenbahn:

1)  von  Angerburg  nach  Goldap  die  Summe  von
2)  von  Jablonowo  nach  Riesenburg  mit  Abzweigung

nach  Marienwerder  die  Summe  voo
3)  von  Rheda  nach  Putzig  die  Summe  vo
4)  von  Ströbel  nach  Schweidnitz  die  Summe  von.
5)  von  Bolkenhain  nach  Merzdorf  die  Summe  von
6)  von  Oberrottenbach  nach  Katzhütte  mit  Abzweigung

nach  Königsee  die  Summe  von  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ...
7)  von  Gandersheim  über  Bodenburg  einerseits  nach

Elze  andererseits  nach  Düngen  die  Summe  von
8)  von  Bremervörde  nach  Buchholz  die  Summe  von
M  von  Brilon  nach  Geseke  die  Summe  von  .  .  ..  .
10)  von  Trompet  nach  Kleve  die  Summe  von  .  .  ..

b)  zur  Beschaffung  von  Betriebsmitteln
die  Summe  .  ..  .............  .  .....  ...
zusammen
II.  zur  Deckung  der  Mehrkosten:
1)  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Triptis  nach
Blankenstein  die  Summe  von.  750  000  Mark,
2)  für  Anlage  von  Straßen  und  Erwerb
  von  Grund  und  Voden  behufs
Verwerthung  der  in  Folge  Umgestaltung
  der  Bahnhofsanlagen  in
Düsseldorf  freigewordenen  Grundstücke

  die  Summe  von  ..  .  .  .  .  .  420  000

zusammen

Seite  .  ..
(Xc.  9726.)

3  740  000  Mark,
5  960  000

1  070  000
1  853  000
2  000  000

2  985000
5  320  000

4585  000
5  170  000
4  030  000
8  550  000

45  263  000  Mark

1  170000

.  46  433  000  Mark,
        <pb n="182" />
        Uebertrag  .  .  ..  46  433  000  Mark,

III.  zur  Förderung  des  Baues  von  Kleinbahnen  die
Summe  ddnn  .  .  .  .  ...  5  000  O000

insgesammt  51  433  000  Mark
zu  verwenden.

Ueber  die  Verwendung  des  Fonds  zu  III  wird  dem  Landtage  alljährlich
Rechenschaft  abgelegt  werden.

Mit  der  Ausführung  der  vorstehend  unter  Nr.  Ia  aufgeführten  Bahnen
ist  erst  dann  vorzugehen,  wenn  nachstehende  Bedingungen  erfüllt  sind:

A.  Der  gesammte  zum  Bau  der  Bahnen  und  deren  Nebenanlagen  nach
Maßgabe  der  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  oder  im  Enteignungsverfahren
  festzustellenden  Entwürfe  erforderliche  Grund  und  Boden  ist  der
Staatsregierung  in  dem  Umfange,  in  welchem  derselbe  nach  den  landesgesetzlichen
  Bestimmungen  der  Enteignung  unterworfen  ist,  unentgeltlich  und
lastenfrei  —  der  dauernd  erforderliche  zum  Eigenthum,  der  vorübergehend  erforderliche
  zur  Benutzung  für  die  Zeit  des  Bedürfnisses  —  zu  überweisen,  oder
die  Erstattung  der  sämmtlichen  staatsseitig  für  dessen  Beschaffung  im  Wege  der
freien  Vereinbarung  oder  Enteignung  aufzuwendenden  Kosten,  einschließlich  aller
Nebenentschädigungen  für  Wirthschaftserschwernisse  und  sonstige  Nachtheile,  in
rechtsgültiger  Form  zu  übernehmen  und  sicherzustellen.

Voorstehende  Verpflichtung  erstreckt  sich  insbesondere  auch  auf  die  unentgeltliche
  und  lastenfreie  Hergabe  des  für  die  Ausführung  derjenigen  Anlagen
erforderlichen  Grund  und  Bodens,  deren  Herstellung  dem  Eisenbahnunternehmer
im  öffentlichen  Interesse  oder  im  Interesse  des  benachbarten  Grundeigenthums
auf  Grund  landesgesetzlicher  Bestimmung  obliegt  oder  auferlegt  wird.

Zu  den  Grunderwerbskosten  der  Bahn  zu  Nr.  8  (Bremervörde-Buchholz)
soll  staatsseitig  ein  Zuschuß  von  85  000  Mark  gewährt  werden.

B.  Die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  öffentlichen  Wege  ist,  soweit
dies  die  Aufsichtsbehörde  für  zulässig  erachtet,  seitens  der  daran  betheiligten
Interessenten  unentgeltlich  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des
Bestehens  und  Betriebes  der  Bahnen  zu  gestatten.

C.  Für  die  unter  Ia  4  bis  7  benannten  Bahnen  muß  außerdem  von  den
Interessenten  —  für  die  Bahn  unter  7  jedoch  nur  für  die  im  Braunschweigischen

Staatsgebiete  belegenen  Theilstrecken  —  zu  den  Baukosten  ein  unverzinslicher,
nicht  rückzahlbarer  Zuschuß  geleistet  werden,  und  zwar  zum  Betrage:
a)  bei  Nr.  4  (Ströbel—Schweidnitz)  o24  100  000  Mark,
b)  bei  Nr.  5  (Bolkenhain—Merzdorf)  o0vo  .  ...  70  O000
)  bei  Nr.  6  (Oberrottenbach—Katzhütte  mit  Abzweigung
nach  Königsee)  2222  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  500  000

q4)  bei  Nr.  7  (Gandersheim—Elze  beziehungsweise  Düngen)
von.....................................  200000-
        <pb n="183" />
        .  2.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  der  zu  den  im  §.  1
unter  Nr.  1  und  II  vorgesehenen  Bauausführungen  und  Beschaffungen  und  der
unter  Nr.  III  vorgesehenen  Förderung  des  Baues  von  Kleinbahnen  erforderlichen
Mkittelvon....................................  51  433  000,00  Mark

1)  die  gemäß  §.  1  C  von  den  Irnteressenten  zu

leistenden  Zuschüsse  zu  den  Baukosten  im  Betrage
von  zusammen  870  000  Mark,

2)  die  verfügbaren  Restbestände:

a)  des  Amortisationsfonds

der  Zweigbahn  von  Kleve

nach  Zevenaar  im  Betrage

  von  .  ..  ..  ...  ..  2805  152,61  -
b)  des  Baufonds  des  vormaligen

  Rhein—Nahe-Eisenbahnunternehmens



im  Betrage  von  mindestrs

  308  864/11:
c)  des  Liquidationskontos

der  vormaligen  Hessischen

  Nordbahn-Gesellschaft

  im  Betrage

von  mindestens  968,13  -

zusammen  3  984  985,1

 

zu  verwenden.

Zur  Deckung  des  alsdann  noch  verbleibenden  Restbetrages
  von  höchstees  .  ...  47  448  014,7°  Mark
sind  Staatsschuldverschreibungen  auszugeben.

S.  3.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen  (I.  2),  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  und
wegen  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember
1869  (Gesetz  Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

S.  4.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  F.  1  unter  Nr.  und  I
bezeichneten  Eisenbahnen  beziehungsweise  Eisenbahntheile  durch  Veräußerung  bedarf
zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages.

(Nr.  9726.)
        <pb n="184" />
        Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  die  beweglichen  Bestandtheile  und
Zubehörungen  dieser  Eisenbahnen  beziehungsweise  Eisenbahntheile  und  auf  die  unbeweglichen
  insoweit  nicht,  als  dieselben  nach  der  Erklärung  des  Ministers  der
öffentlichen  Arbeiten  für  den  Betrieb  der  betreffenden  Eisenbahn  entbehrlich  sind.

G.  5.
Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  8.  April  1895.

L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Thielen.
Bosse.  Bronsart  v.  Schellendorff.  v.  Köller.  Frhr.  v.  Marschall.
Schönstedt.

Redigirt  im  Bureau  des  Staaleministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="185" />
        —  95  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  13.

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Verwaltung  des  Plarrwittwen=  und  Waisenfonds  und  die  Fürsorge  für  die
Wittwen  und  Waisen  der  Geistlichen  der  evangelisch  lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover,  der
evangelisch  lutherischen  Kirche  der  Provinz  Schleswig  Holstein,  der  evangelischen  Kirchengemeinschaften
des  Konsistorialbezirks  Cassel,  der  evangelischen  Kirche  des  Konsistorialbezirks  Wiesbaden  und  der
evangelisch-  resormirten  Kirche  der  Provinz  Hannover,  S.  95.  —  Kirchengeseh,  betreffend  die  Fürsorge
für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Geistlichen  der  evangelisch  -lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover,
S.  137.  —  Verordnung  über  das  Inkrafttreten  des  Kirchengesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für  die
Wittwen  und  Waisen  der  Geistlichen  der  evangelisch,  lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover,  S.  1438.  —
Gesetz  zur  Ergänzung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Geist.
lichen  der  evangelischen  Landeskirche  in  den  neun  älteren  Provinzen  vom  15.  Juli  1889,  S.  144.  —
Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amteblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  148.

 

(Nr.  9727.)  Gesetz,  betreffend  die  Verwaltung  des  Pfarrwittwen-  und  Waisenfonds  und  die
Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Geistlichen  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover,  der  evangelisch  -lutherischen  Kirche
der  Provinz  Schleswig=  Holstein,  der  evangelischen  Kirchengemeinschaften  des
Konsistorialbezirks  Cassel,  der  evangelischen  Kirche  des  Konsistorialbezirks
Wiesbaden  und  der  evangelisch  reformirten  Kirche  der  Provinz  Hannover.
Vom  31.  März  1895.

:à  2  #—  —  —
Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
Artikel  1.

Der  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds,  welcher  in  Gemäßheit  der  Staatsund
  Kirchengesetze  vom  15.  Juli  1889,  betressend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen
und  Waisen  der  Geistlichen  (Gesetz  Samml.  S.  139  ff.)  und  vom  30.  März  1892
wegen  Abänderung  einiger  Bestimmungen  dieser  Gesetze  (Gesetz  Samml.  S.  35ff.)
begründet  ist,  bildet  fortan  einen  selbständigen  kirchlichen  Fonds  mit  eigener
Rechtspersönlichkeit.  Er  wird  nach  Maßgabe  des  anliegenden  Kirchengesetzes  vom
31  März  1895,  betreffend  die  Verwaltung  des  Pfarrwittwen=  und  Waisensonds,
  vertreten  und  verwaltet.  9l

Eesetz-Samml.  1895.  (Nr.  9727))  21

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  April  1895.
        <pb n="186" />
        Schriftliche  Willenserklärungen,  welche  für  den  Pfarrwittwen=  und  Waisensonds
  Dritten  gegenüber  Rechte  oder  Verpflichtungen  begründen,  sind  im  Namen
des  Vorstandes  von  dessen  Vorsitzenden  oder  seinem  Stellvertreter,  unter  Beidrückung
  des  Amtssiegels  zu  unterzeichnen.

Artikel  2.

Dem  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  werden  vom  1.  April  1895  ab  für
die  einzelnen,  demselben  hinzutretenden  Landeskirchen,  für  die  Dauer  ihres
Anschlusses,  folgende,  halbjährlich  im  Voraus  zahlbare  Renten  seitens  des
Staates  überwiesen:

1)  für  die  evangelisch  -lutherische  Kirche  der  Provinz

Hannoenrnrnrnrnr  .  ...  107  198  Mark,
2)  für  die  evangelisch-  lutherische  Kirche  der  Provinz

Schleswig-Holsteen  ..  63  441
3)  für  die  evangelischen  Kirchengemeinschaften  des  Konsistorialbezirks

  Cassell  .  .  .  ...  63  004
4)  für  die  evangelische  Kirche  des  Konsistorialbezirks

Wiesbadden  .  ..  .  ..  ...  26  537
5)  für  die  evangelisch-reformirte  Kirche  der  Provinz

Hannoenrnrnrnr  ..  .  .  ...  14  559

Artikel  3.

Die  im  §.  5  Nr.  2  bis  4  des  Kirchengesetzes,  betreffend  die  Verwaltung
des  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds,  bezeichneten  Beschlüsse  des  Verwaltungsausschusses
  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Zustimmung  des  Staatsministeriums,
die  Beschlüsse  zu  §#.  5  Nr.  4  jedoch  nur  dann,  wenn  sie  Grundsätze  betreffen,
welche  durch  Kirchengesetz  festgestellt  sind.

Artikel  4.

Gegen  Zahlung  der  im  Artikel  2  festgesetzten  Staatsrenten  übernimmt  der
Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  vom  1.  April  1895  ab  alle  Verpflichtungen,
welche  der  Allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt  gegenüber  den  gegenwärtigen
und  den  künftigen  Wittwen  von  Geistlichen  einschließlich  der  Emeriten  einer  der
im  Artikel  2  bezeichneten  Landeskirchen  bis  dahin  obgelegen  haben.

Demselben  werden  von  diesem  Zeitpunkt  ab  die  Wittwenkassenbeiträge  der
bis  dahin  versicherten  Geistlichen  dieser  Kirchengemeinschaften  überwiesen,  auch
gehen  auf  ihn  die  sonstigen,  hiermit  im  Zusammenhange  stehenden  Rechte  der

llgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt  über.

Für  diejenigen  Geistlichen  der  im  Artikel  2  genannten  Landeskirchen,  welche
den  Verzicht  auf  das  kirchengesetzlich  neu  festgesetzte  Wittwengeld  nicht  aussprechen,
hat  die  Nichterklärung  des  Verzichtes  binnen  sechs  Monaten  nach  dem  Inkraft-
        <pb n="187" />
        treten  dieses  Gesetzes  das  Ausscheiden  aus  der  Allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt
  von  Rechtswegen  zur  Folge.

Artikel  5.
Den  Geistlichen  der  im  Artikel  2  bezeichneten  Landeskirchen  ist  vom
1.  April  1895  ab  der  Beitritt  zur  Allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt  nicht
mehr  gestattet.
Artikel  6.
Gegen  die  Entscheidung  der  Kirchenbehörden  über  die  Höhe  der  nach  Maßgabe

  der  anliegenden  Kirchengesetze,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  3,

Waisen  der  Geistlichen  der  im  Artikel  2  bezeichneten  Landeskirchen,  an  den  Pfarrwittwen-
  und  Waisenfonds  zu  leistenden  Beiträge  der  Geistlichen  findet  der  Rechtsweg
  nicht  statt.

Artikel  7.

Die  Beiträge  der  Geistlichen,  ihrer  Hinterbliebenen  und  der  kirchlichen
Stellen  an  den  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds,  welche  auf  Grund  der  in
Artikel  6  bezeichneten  Kirchengesetze  zu  leisten  sind,  sowie  die  an  den  Fonds  nach
Artikel  4  zu  entrichtenden  Wittwenkassenbeiträge  können  im  Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens
  beigetrieben  werden.

Artikel  8.
Der  durch  die  anliegenden  Kirchengesetze  (Artikel  6)  gewährte  Anspruch  auf
Wittwen=  und  Waisengeld  kann  mit  rechtlicher  Wirkung  weder  abgetreten,  noch
verpfändet,  noch  sonst  übertragen  werden.

Artikel  9.

Die  Kirchenbehörden  bestimmen,  unter  Ausschluß  des  Rechtsweges,  an
wen  die  Zahlung  des  Wittwen=  und  Waisengeldes  nach  den  anliegenden  Kirchengesetzen
  (Artikel  6)  gültig  zu  leisten  ist.

Im  Uebrigen  findet  wegen  der  Ansprüche  auf  Wittwen=  und  Waisengeld
gegen  die  Entscheidung  der  Kirchenbehörden  der  Rechtsweg  nur  nach  Maßgabe
des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1861  (esetz-Samml.  S.  241)  statt

Artikel  10.

Falls  eine  Landeskirche  von  dem  Kündigungsrecht  des  §.  17  des  Kirchengesetzes,
  betreffend  die  Verwaltung  des  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds,  Gebrauch
macht,  treten  die  daselbst  bezeichneten  Rechtsfolgen  ein.

Von  dem  im  Absatz  2  dieses  Paragraphen  angegebenen  Zeitpunkte  ab
wird  der  kündigenden  Landeskirche;  sofern  die  bis  zur  Kündigung  für  den  Pfarrwittwen=
  und  Waisenfonds  in  Geltung  gewesenen  kirchengesetzlichen  Bestimmungen
über  das  Wittwen=  und  Waisengeld  nicht  zu  Ungunsten  der  Wittwen-  und  Waisen

(Tr.  9727.

*

“
2½

-
        <pb n="188" />
        geändert  werden,  der  Staatszuschuß  weitergezahlt,  den  nachbezeichneten  Landeskirchen
  jedoch  nur  in  Höhe  folgender  Jahresbeträge:
1)  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hanit


novermit:t:::  ..  ..  .  .  .  ..  .  ..  66  993  Mark,
2)  den  evangelischen  Kirchengemeinschaften  des  Konsistorial

bezirks  Cassel  it  42  068
3)  der  evangelischen  Kirche  des  Konsistorialbezirks  Wiesbadenmiit:t:::::

  .  ..  .  ...  .  .  ..  17013
4)  der  evangelisch-reformirten  Kirche  der  Provinz  Hannover

  it4t4::  .  ..  .....  ..  .  ..  7505.

Macht  die  evangelische  Landeskirche  der  älteren  Provinzen  von  dem  Kündigungsrecht
  Gebrauch,  so  kann  sie  durch  Kirchengesetz  die  bisher  für  den  Pfarrwittwen=
  und  Waisenfonds  der  evangelischen  Landeskirche  der  älteren  Provinzen  in
Geltung  gewesene  kirchengesetzliche  Ordnung  wieder  in  Kraft  setzen,  und  finden
alsdann  auch  die  hierfür  maßgebend  gewesenen  staatsgesetzlichen  Bestimmungen
wieder  Anwendung.

Artikel  11.

Der  Beschluß  des  Verwaltungsausschusses  über  die  Höhe  des  Kapitalantheils,
  welcher  gemäß  §.  17  des  Kirchengesetzes,  betreffend  die  Verwaltung  des
Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  einer  kündigenden  Landeskirche  ausgezahlt  werden
muß,  ist  der  letzteren,  und  zwar  für  die  evangelische  Landeskirche  der  älteren
Provinzen  dem  Evangelischen  Oberkirchenrath,  für  die  evangelisch-lutherische  Kirche
der  Provinz  Hannover  dem  Landeskonsistorium  und  für  die  übrigen  Landeskirchen
den  betreffenden  Konsistorien  zuzustellen.

Gegen  diesen  Beschluß  findet  mit  Ausschluß  des  ordentlichen  Rechtsweges
die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgericht  statt.  Sie  ist  von  der  Behörde,
welcher  der  Beschluß  zugestellt  ist,  binnen  drei  Monaten  nach  der  Zustellung  zu
erheben  und  gegen  den  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  zu  richten.

Artikel  12.

Die  Verpflichtung  des  Staates,  den  Wittwen  der  Geistlichen  im  Bereiche
des  vormaligen  Kurfürstenthums  Hessen  eine  Pension  von  jährlich  225  Mark  zu
zahlen  G.  89  Absatz  2  des  Kurhessischen  Staatsdienstgesetzes  vom  8.  März  1831
—  Sammlung  von  Gesetzen  2c.  für  Kurhessen  1831  S.  69  ff.)  wird  aufgehoben.
  .
Die  Ansprüche  der  am  1.  April  1895  vorhandenen  Wittwen  bleiben  jedoch
unberührt.

Artikel  13.

Der  Nassauische  Geistlichen-Centralwittwen=  und  Waisenfonds  wird  für
den  Zutritt  weiterer  Mitglieder  geschlossen.  Sein  gesammtes  Kapitalvermögen,
        <pb n="189" />
        sowie  die  ediktmäßig  ihm  zustehenden  eigenen  Einnahmen  werden  dem  Centralkirchenfonds
  überwiesen,  wogegen  der  letztere  die  sämmtlichen,  in  den  §#.  19
bis  23  des  anliegenden  Kirchengesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen
und  Waisen  der  evangelischen  Geistlichen  des  Konsistorialbezirks  Wiesbaden,  bezeichneten
  Verpflichtungen  übernimmt.

uch  kann  der  Centralkirchenfonds  dem  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds
den  im  H.  17  des  vorbezeichneten  Kirchengesetzes  erwähnten  Zuschuß  leisten.

Artikel  14.

Mit  der  Ausführung  der  Artikel  2,  4  Absatz  1  und  2  und  Artikel  10
dieses  Gesetzes  werden  der  Finanzminister  und  der  Minister  der  geistlichen  rc.
Angelegenheiten  beauftragt.

Artikel  15.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1895  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  31.  März  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Thielen.

Bosse.  Bronsart  v.  Schellendorff.  v.  Köller.  Frhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.

Qu.  9727.)
        <pb n="190" />
        —  100  —
Anlage  1.

Kirchengesetz,
betreffend
die  Verwaltung  des  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds.
Vom  31.  März  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  Generalsynode  für  die  evangelische  Landeskirche
der  älteren  Provinzen,  was  folgt:

S.  1.

Der  in  Gemäßheit  der  Kirchengesetze  vom  15.  Juli  1889,  betreffend  die
Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Geistlichen  (Kirchliches  Gesetz=  und
Verordnungsblatt  S.  37),  und  vom  30.  März  1892  wegen  Abänderung  einiger
Bestimmungen  dieses  Gesetzes  (Kirchliches  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  53)
gebildete  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  wird  als  ein  selbständiger  kirchlicher
Fonds  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen  von  einem  Vorstande
und  einem  Verwaltungsausschusse  verwaltet.

d.  2.

Der  Vorstand  des  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  besteht  aus  dem  vom
König  zu  ernennenden  Vorsitzenden  und  einem  im  Falle  seiner  Behinderung  eintretenden
  Stellvertreter,  sowie  zwei  Mitgliedern.  Der  Stellvertreter  und  die  Mitglieder
  werden  vom  König  auf  Vorschlag  des  Evangelischen  Oberkirchenraths  ernannt.

Der  Verwaltungsausschuß  wird  aus  25  von  der  Generalsynode  aus  ihrer
Mitte  auf  die  jedesmalige  Dauer  der  Synodalperiode  zu  wählenden  Synodaldeputirten
  gebildet.  Die  Gewählten  bleiben  so  lange  Mitglieder  des  Verwaltungsausschusses,
  bis  eine  Neuwahl  erfolgt  ist.  Für  den  Fall,  daß  die  Gewählten  die
Synodalangehörigkeit  verlieren  oder  behindert  sind,  an  den  Berathungen  des
Verwaltungsausschusses  Theil  zu  nehmen,  werden  ebensoviele  Stellvertreter  gewählt,
welche  in  einer  bei  der  Wahl  zu  bestimmenden  Reihenfolge  einberufen  werden.

G.  3.
Der  Vorstand  vertritt  den  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  und  führt  die
laufenden  Geschäfte  desselben.  Er  sorgt  durch  Vermittelung  der  zuständigen  Kirchen-
        <pb n="191" />
        —  101  —

behörde  für  die  Einziehung  der  gesetzlich  an  den  Pfarrwittwen--  und  Waisenfonds
zu  leistenden  Beiträge  und  für  die  Auszahlung  der  gesetzlichen  Wittwen=  und
Waisengelder.  Er  stellt  den  Etat  des  Fonds  auf  und  legt  alljährlich  dem  Verwaltungsausschusse
  die  Rechnung  über  das  abgelaufene  Rechnungsjahr  zur  Abnahme
  vor.

S.  4.

Hinsichtlich  der  Verwaltung  des  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds,  sowie
hinsichtlich  der  Grundsätze,  welche  für  die  Rechte  und  Pflichten  der  Geistlichen
und  ihrer  Hinterbliebenen  gegenüber  dem  Fonds  und  für  die  Rechtsverhältnisse
der  irchengemeinden  ihm  gegenüber  maßgebend  sind,  bleiben,  soweit  dieses  Gesetz
nicht  ein  Anderes  bestimmt,  die  bisher  maßgebend  gewesenen  Vorschriften  so  lange
in  Kraft,  als  nicht  auf  dem  in  diesem  Gesetze  vorgeschriebenen  Wege  eine  Abänderung
  erfolgt.

G.  5.

Der  Verwaltungsausschuß,  welcher  sich  auf  Einladung  be  Vorstandes
alljährlich  mindestens  einmal  versammelt,  wählt  aus  seinen  Mitgliedern  seinen
Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreter.  Seine  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit
  der  erschienenen  Mitglieder  gefaßt,  wobei  im  Falle  der  Stimmengleichheit
die  Stimme  des  Vorsitzenden  entscheidet.

Der  Verwaltungsausschuß  hat  zu  beschließen:

1)  über  Feststellung  des  Etats  und  Abnahme  der  Rechnung  der  abgelaufenen

Rechnungsperiode,

2)  über  Erhöhung  der  den  Wittwen  und  Waisen  zu  gewährenden  Bezüge,

3)  über  Verminderung  der  den  Geistlichen  und  den  Kirchengemeinden  obliegenden

  Leistungen  an  den  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds,

4)  über  Abänderung  der  im  F.  4  dieses  Gesetzes  bezeichneten  Grundsätze,

5)  über  wichtige  Angelegenheiten  der  Fondsverwaltung,  welche  ihm  von

dem  Vorstande  zur  Beschlußfassung  vorgelegt  oder  innerhalb  des  Ausschusses
  angeregt  werden.

S.  6.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  können  an  den  Verhandlungen  des  Verwaltungsausschusses
  mit  berathender  Stimme  Theil  nehmen  und  müssen  jederzeit
gehört  werden.

Die  Beschlüsse  des  Verwaltungsausschusses  bedürfen,  abgesehen  von  der
Rechnungsabnahme,  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Zustimmung  des  Vorstandes  und  im
Falle  des  §.  5  Ziffer  2  und  3  einer  zweimaligen  Lesung.

.7.

Der  Vorstand  beschließt  unter  Mitwirkung  des  Verwaltungsausschusses
an  Stelle  des  Evangelischen  Oberkirchenraths  und  des  Generalsynodalvorstandes
(r.  9727.)
        <pb n="192" />
        —  102  —

über  die  nach  §.  20  des  Kirchengesetzes  vom  30.  März  1892  wegen  Abänderung
einiger  Bestimmungen  des  Kirchengesetzes  vom  15.  Juli  1889,  betreffend  die  Fürsorge
  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Geistlichen  (Kirchliches  Gesetz-  und  Verordnungsblatt
  S.  53),  zulässige  zeitweilige  Erhöhung  der  Pfarcheiträge  und  zeitweilige
  Anrechnung  derjenigen  Bezüge,  welche  den  Wittwen  und  Waisen  mit
Rücksicht  auf  das  geistliche  Amt  des  verstorbenen  Geistlichen  oder  Emeriten  aus
anderen  als  privatrechtlichen  Titeln  zustehen.

8.  8.

Eine  Erhöhung  der  den  Geistlichen  und  Gemeinden  durch  die  bisher  erlassenen
  Gesetze  auferlegten  Leistungen  an  den  Pfarrwittwen-  und  Waisenfonds,
sowie  eine  Verminderung  der  den  Wittwen  und  Waisen  nach  Maßgabe  der  bisher
erlassenen  Gesetze  zustehenden  Bezüge  an  Wittwen-  und  Waisengeld  ist  nur  im
Wege  der  Kirchengesetzgebung  zulässig.

K.  9.

Der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover,  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  den  evangelischen  Kirchengemeinschaften
  des  Konsistorialbezirks  Cassel,  der  evangelischen  Kirche  des  Konsistorialbezirks
  Wiesbaden  und  der  evangelisch-reformirten  Kirche  der  Provinz
Hannover  wird  es  freigestellt,  unter  folgenden  Voraussetzungen  an  den  Pfarrwittwen=
  und  Waisenfonds  sich  anzuschließen:

1)  durch  ein  für  die  betreffende  Landeskirche  zu  erlassendes  Kirchengesetz
werden  die  Bezüge  der  Wittwen  und  Waisen,  sowie  die  Leistungen
der  Geistlichen  und  Gemeinden  in  Art  und  Höhe  entsprechend  den  für
die  evangelische  Landeskirche  der  älteren  Provinzen  bisher  erlassenen
Gesetzen  festgesetzt,  und  es  wird  der  Anschluß  an  den  Pfarrwittwenund
  Waisenfonds  nach  Maßgabe  des  altländischen,  über  die  Verwaltung
  dieses  Fonds  erlassenen  Kirchengesetzes  erklärt;
durch  ein  Staatsgesetz  werden  dem  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds
Staatszuschüsse  überwiesen,  welche  sich  für  die  einzelnen  betheiligten
Landeskirchen  mindestens  auf  folgende  jährliche  Beträge  belaufen:

a)  für  die  evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  .
Hannoverauf..........................  107198Mark,

b)fürdieevangelisch-lutherischcKirchederProvinz
Schleswig-Holsteinauf...............  ..

c-)fürdicevangelischenKirchengemeinschaftcndes

r

63  441.

Konsistorialsbezirks  Cassel  af  63001
ch)  für  die  evangelische  Kirche  des  Konsistorialbezirks  "
Wicsbadenauf.....................  26537-e)fürdieevangelisch-reformirteKirchederProvinz


Hannoverauf.....  ...............  14359
        <pb n="193" />
        —  103  —

d.  10.

Der  Anschluß  einer  der  im  §.  9  bezeichneten  Landeskirchen  kann  nur  vollzogen
  werden,  wenn  seitens  des  Evangelischen  Oberkirchenraths  in  Verbindung
mit  dem  Generalsynodalvorstand,  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  seitens
des  Verwaltungsausschusses  die  Erklärung  abgegeben  wird,  daß  die  im  §.  9  bezeichneten
  Voraussetzungen  erfüllt  sind.

G.  11.

Ob  und  unter  welchen  Bedingungen  der  Anschluß  an  den  Pfarrwittwenund

  Waisenfonds  auch  anderen  landeskirchlichen  Gemeinschaften  gestattet  werden
kann,  entscheidet  der  Verwaltungsausschuß.

d.  12.

An  Stelle  einer  durch  die  bisher  erlassenen  Gesetze  bestimmten,  den  Geistlichen
  und  Gemeinden  obliegenden  Leistung  kann  durch  Kirchengesetz  eine  andere
Leistung  festgesetzt  werden,  falls  dieselbe  durch  den  Verwaltungsausschuß  als
gleichwerthig  anerkannt  wird.  3.

8.  1

Der  Pfarrwittwen  ·  und  Waisenfonds  übernimmt  von  dem  Zeitpunkt  ab,
in  welchem  ihm  für  eine  der  im  §.  9  bezeichneten  Landeskirchen  der  daselbst  vorgesehene
  jährliche  Staatszuschuß  und  zugleich  die  Wittwenkassenbeiträge  der  bei
der  Allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt  bisher  versicherten  Geistlichen  dieser
Kirche  von  Seiten  des  Staates  überwiesen  sein  werden,  alle  Verpflichtungen  gegen
die  gegenwärtig  lebenden  und  die  künftigen  Wittwen  von  Geistlichen  der  betreffenden
  Landeskirche,  welche  der  Allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt  bis  dahin
obgelegen  haben.

*'“

Im  Falle  des  im  §.  10  bezeichneten  Anschlusses  treten  dem  Vorstand  zwei
weitere,  vom  König  auf  Vorschlag  des  Ministers  der  geistlichen  Angelegenheiten
zu  ernennende  Mitglieder  hinzu.  Außerdem  hat  die  synodale  Vertretung  der  betreffenden
  Landeskirche  das  Recht,  aus  ihrer  Mitte  auf  die  Dauer  der  Synodalperiode
  nach  Maßgabe  des  §.  2  Absatz  2  zu  wählende  Synodaldeputirte  beziehungsweise
  Stellvertreter  in  den  Verwaltungsausschuß  zu  entsenden.

Die  Zahl  der  Synodaldeputirten  wird  festgesetzt:

a)  für  die  Landessynode  der  evangelisch  lutherischen  Kirche  cher  Provinz

Hannover  auf.  ....  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  6  Mitglieder,
b)  für  die  Gesammtsynode  der  evangelisch  -lutherischen  Kirche
der  Provinz  Schleswig-Holstein  auf  .  ..  .  .  .  .  .  ...  ...  -

e)  für  die  Gesammtsynode  des  Konsistorialbezirks  Cassel  auf
4)  für  die  Bezirkssynode  des  Konsistorialbezirks  Wiesbaden  auf  2  -
e)  für  die  Gesammtsynode  der  evangelisch-reformirten  Kircheder
  Provinz  Hannover  a  .  ..
Otset  ·  Samml  1895.  (Tr.  9727.  22
        <pb n="194" />
        —  104  —

F.  15.

Die  Legitimation  der  in  den  Verwaltungsausschuß  gewählten  Synodalvertreter
  erfolgt  durch  eine  Bescheinigung)  welche  von  der  zuständigen  Kirchenbehörde
  auszustellen  und  durch  Vermittelung  des  Vorstandes  dem  Verwaltungsausschuß
  vorzulegen  ist.

S.  16.

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsausschusses  erhalten  Tagegelder  und  Reisekostenvergütung
  aus  der  Kasse  der  synodalen  Vertretung  der  betreffenden  Landeskirche
  nach  den  für  die  Mitglieder  derselben  geltenden  Vorschriften.  Die  übrigen
Kosten  der  Verwaltung  trägt  der  Pfarrwittwen-  und  Waisenfonds.

Den  synodalen  Vertretungen  der  an  dem  Pfarrwittwen-  und  Waisenfonds
betheiligten  Landeskirchen  sind  die  von  dem  Verwaltungsausschuß  abgenommenen
Rechnungen  über  die  Verwaltung  des  Fonds  durch  die  Vermittelung  der  zuständigen
  Kirchenbehörden  mitzutheilen.

S.  17.

Jeder  Landeskirche,  welche  an  dem  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  betheiligt
  ist,  steht  es  frei,  ihr  Gemeinschaftsverhältniß  zu  dem  Fonds  durch  Kirchengesetz
  zu  kündigen.

Die  Kündigung  hat  zur  Folge,  daß  von  dem  1.  April  desjenigen  Jahres
ab,  welches  auf  das  Inkrafttreten  des  betreffenden  Kirchengesetzes  folgt,  die
sämmtlichen  für  den  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  entstandenen,  oder  später
entstehenden  Verpflichtungen  gegen  Wittwen  und  Waisen  der  betreffenden  Landeskirche
  auf  diese  selbst  übergehen,  wogegen  von  demselben  Zeitpunkt  ab  der  für  sie
bestimmte  Staatszuschuß  nicht  mehr  an  den  Pfarrwittwen=  und  Weisenfonds

ezahlt  wird  und  die  Geistlichen  und  Gemeinden  dieser  Landeskirche  von  allen
Büürägen  an  den  Fonds  frei  werden.

Von  dem  zur  Zeit  des  Ausscheidens  vorhandenen  Vermögen  des  Pfarrwittwen=
  und  Waisenfonds  erhält  die  kündigende  Landeskirche  einen  Antheil  ausbezahlt,
  dessen  Höhe  dadurch  ermittelt  wird,  daß

I.  auf  Grund  der  abgenommenen  Jahresrechnungen  für  jede  betheiligte
Landeskirche  die  Summe  der  während  der  Dauer  des  Gemeinschaftsverhältnissees
  von  ihr  zu  dem  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  gemachten
  Einschüsse  berechnet,

II.  hiervon  die  Summe  der  den  Wittwen  und  Waisen  jeder  Landeskirche
gewährten  Bezüge  abgerechnet  wird,  und
die  hiernach  für  jede  Landesbirche  ermittelten  Beträge  den  Theilungsmaßstab
  bilden.

Der  etwa  verbleibende  Ueberschuß  des  Fonds  wird  unter  Zugrundelegung
eines  zu  ermittelnden  durchschnittlichen  Zinsußes  und  unter  Berücksichtigung  des
Leitpunkts  der  Entstehung  der  einzelnen  Jahresüberschüsse  entsprechend  getheilt.

III.

.—
        <pb n="195" />
        —  106  —

Ueber  die  Höhe  des  hiernach  auszuzahlenden  Kapitalantheils  beschließt  der

Verwaltungsausschuß.
g.  18.

Der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieses  Kirchengesetzes  wird  durch  Königliche
  Verordnung  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Verlin  im  Schloß,  den  31.  März  1895.

(L.  8.)  Wilhelm.
Barkhausen.

Anlage  2.

AKirchengesetz,
betreffend

die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Geistlichen  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover.

Vom  31.  März  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛ.

verordnen  in  Betreff  der  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Geistlichen
der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover,  mit  Zustimmung  der
Landessynode,  was  folgt:

S.  1.

Die  Wittwen  und  die  hinterbliebenen,  noch  nicht  achtzehn  Jahre  alten
ehelichen  Kinder  derjenigen  Geistlichen  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der
Provinz  Hannover,  welchen,  wenn  sie  zur  Zeit  ihres  Ablebens  in  den  Ruhestand
versetzt  wären,  nach  der  Emeritirungsordnung  vom  16.  Juli  1873  (Gesetz-Samml.
S.  386)  ein  lebenslängliches  Ruhegehalt  aus  dem  Emeritirungsfonds  hätte  gewährt
  werden  müssen,  beziehungsweise  welche  im  Falle  ihrer  Versetzung  auf  eine
andere  Stelle  nach  den  Vorschriften  der  Emeritirungsordnung  behandelt  worden

(Nr.  9727.)  227
        <pb n="196" />
        —  106  —

wären,  oder  welche  nach  Erlaß  dieses  Gesetzes  in  den  Ruhestand  versetzt  worden
sind  und  zur  Zeit  ihres  Ablebens  das  gesetzliche  Ruhegehalt  beziehen,  erhalten
Wittwen=  und  Waisengeld  nach  Maßgabe  der  in  den  88.  3  ff.  nachstehenden
Bestimmungen.

 

S.  2.

In  Fällen,  wo  das  kirchliche  Interesse  es  wünschenswerth  erscheinen  läßt,
ist  das  Landeskonsistorium  ermächtigt,  auf  Grund  besonderer  Vereinbarungen  die
Gewährung  eines  solchen  Wittwen-  und  Waisengeldes  auch  für  die  Hinterbliebenen
derjenigen  Geistlichen  zuzusichern,  welche  entweder  auf  Grund  des  Artikels  1  des
Kirchengesetzes  vom  19.  Februar  1894,  betreffend  die  Abänderung  der  Emeritirungsordnung
  (Gesetz=  Samml.  S.  15),  dem  Emeritirungsfonds  beigetreten
oder  unter  Bestätigung  beziehungsweise  durch  Ernennung  seitens  des  Landeskonsistoriums
  bei  einer  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover
angeschlossenen  evangelisch-lutherischen  Gemeinde  außerhalb  Deutschlands  angestellt
sind.  Die  Betheiligten  haben  dabei  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  eines  Beitrages
  zu  übernehmen,  der  den  Beiträgen  gleichwerthig  ist,  welche  die  in  §.  1
genannten  Geistlichen  der  Kirchengemeinden  zu  leisten  haben.  Die  Erfüllung
dieser  Verpflichtung  bis  zum  Ableben  des  betreffenden  Geistlichen  bildet  die  rechtliche
  Voraussetzung  für  die  Gewährung  des  Wittwen-  und  Waisengeldes.

E.  3.
Das  Wittwengeld  beträgt  bei  einem  Dienstalter  des  verstorbenen  Geistlichen
oder  Emeriten:

bis  zum  vollendeten  10.  Dienstjabre  600  Mark,
vom  10.  -  20.  -.·......  700
-  20  ·  30  -........  800
.  320  "  35.  -........  900·
·35.·-  ·  40.  -........  1000
.  40  "  45.  -........  1100-vonmehrals45Dienstjahren...................
  1200-.

Auf  das  Dienstalter  werden  nur  solche  Dienstjahre  angerechnet,  welche
nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  zurückgelegt  werden  (vergl.  jedoch  IS#§.  13,
15,  16).

Das  Waisengeld  beträgt:
1)  für  Kinder,  deren  Mutter  lebt  und  zur  Zeit  des  Todes  des  Geistlichen
zum  Bezug  des  Wittwengeldes  berechtigt  war,  200  Mark  für  jedes  Kind,
2)  für  Kinder,  deren  Mutter  nicht  mehr  lebt  oder  zur  Zeit  des  Todes
des  Geistlichen  zum  Bezuge  von  Wittwengeld  nicht  berechtigt  war,
300  Mark  für  jedes  Kind.
Waisen,  deren  Mutter  zum  Bezuge  des  Wittwengeldes  nur  deshalb  nicht
berechtigt  ist,  weil  der  Geistliche  auf  dasselbe  verzichtet  hatte,  erhalten  das
Waisengeld  der  Hiffer  1.

.  4.
        <pb n="197" />
        —  107  —

g.  5.

Der  Gesammtbetrag  des  den  Waisen  eines  Geistlichen  oder  Emeriten  zu
zahlenden  Waisengeldes  darf  im  Falle  des  §F.  4  Ziffer  1  1000  Mark,  im  Falle
des  §.  4  Ziffer  2  und,  wenn  beide  Fälle  zusammentreffen,  1500  Mark  nicht
übersteigen.

Bei  Anwendung  dieser  Beschränkung  wird  das  Waisengeld  verhältnißmäßig
  gekürzt.

S  6.

Bei  dem  Ausscheiden  eines  Waisengeldberechtigten  erhöht  sich  das  Waisengeld
der  verbleibenden  Berechtigten  von  dem  nächstfolgenden  Kalendervierteljahr  an
insoweit,  als  sie  sich  noch  nicht  im  vollen  Genuß  der  ihnen  nach  F.  4  gebührenden
Beträge  befinden.

S.  7.

War  die  Wittwe  mehr  als  fünfzehn  Jahre  jünger  als  der  Verstorbene)  so“
wird  das  nach  Maßgabe  des  F.  3  berechnete  Wittwengeld  für  jedes  angefangene
Jahr  des  Altersunterschiedes  über  fünfzehn  bis  einschließlich  fünfundzwanzig  Jahre
um  ein  Vierzigstel  gekürzt.

8

S.  8.

Keinen  Anspruch  auf  Wittwengeld  hat  die  Wittwe,  wenn  die  Ehe  mit
dem  verstorbenen  Geistlichen  innerhalb  dreier  Monate  vor  seinem  Ableben  geschlossen
  war  und  das  Landeskonsistorium  durch  einen  nach  Anhörung  des  Bezirkssynodalausschusses
  zu  fassenden  Beschluß  die  Ueberzeugung  ausspricht,  daß  die
Eheschließung  zu  dem  Zwecke  erfolgt  sei,  um  der  Wittwe  den  Bezug  des  Wittwengeldes
  zu  verschaffen.

Keinen  Anspruch  auf  Wittwen-  und  Waisengel  haben  die  Wittwen  und
binterbliebenen  Kinder  eines  Geistlichen  aus  einer  Ehe,  welche  erst  nach  dessen
Versetzung  in  den  Ruhestand  geschlossen  ist.

G.  9.

Die  Zahlung  des  Wittwen=  und  Waisengeldes  beginnt  mit  dem  Ablauf
der  den  Hinterbliebenen  von  Pfarrern  und  Emeriten  zustehenden  Gnadenzeit  und
erfolgt  für  jedes  Kalendervierteljahr  bei  Beginn  desselben  bei  der  Kasse  des  Konsistoriums
  oder  nach  Verlangen  der  Berechtigten  auf  deren  Gefahr  und  Kosten
durch  die  Post  gegen  Vorlegung  gehörig  bescheinigter  Quittungen.

An  wen  die  Zahlung  gültig  zu  leisten  ist,  bestimmt  das  Konsistorium.

Der  Anspruch  auf  die  Leistung  des  einzelnen  Theilbetrages  von  Wittwenund
  Weisengeld  erlischt  zu  Gunsten  des  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds,  wenn
der  Betrag  innerhalb  vier  Jahren  von  Ablauf  des  Kalenderjahres  an,  in  welchem
er  fällig  wurde,  nicht  abgehoben  ist.

Cr.  9727.
        <pb n="198" />
        —  108  —

S.  10.
Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Wittwen-  und  Waisengeldes  erlischt:
I.  für  jeden  Berechtigten  mit  Ablauf  des  Kalenderrierteljahres,

1)  in  welchem  er  sich  verheirathet  oder  stirbt,

2)  in  welchem  ihm  der  Anspruch  wegen  unwürdigen  Wandels  nach
Anhörung  des  durch  das  letzte  Amt  des  verstorbenen  Geistlichen
bezeichneten  Bezirkssynodalausschusses  durch  Beschluß  des  Konsistoriums
  entzogen  wird.  Auf  erhobene  Beschwerde,  welche
innerhalb  vier  Wochen  nach  Zustellung  des  Beschlusses  zulässig
ist,  entscheidet  das  Landeskonsistorium  endgültig.  Bei  nachhaltiger
Besserung  darf  der  entzogene  Anspruch  auf  Antrag  des  Bezirkssynodalausschusses
  nach  Anhörung  des  Konsistoriums  durch  das
Landeskonsistorium  wiedergewährt  werden.

II.  Für  jede  Waise  außerdem  mit  Ablauf  des  Monats,  in  welchem  sie
das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet.

§.  11.

Behufs  Durchführung  der  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  wird
die  evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Hannover  nach  Maßgabe  des
Kirchengesetzes  für  die  evangelische  Landeskirche  der  älteren  Provinzen  vom
31.  März  1895,  betreffend  die  Verwaltung  des  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds
(Kirchliches  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  des  Evangelischen  Oberkirchenraths  S.  17),
an  diesen  Fonds  angeschlossen.

§.  12.

Die  im  §9.  1  bezeichneten  Geistlichen  und  Emeriten,  ferner  die  Hinterbliebenen
derselben,  so  lange  sie  die  Gnadenzeit  genießen,  sowie  die  erledigten  Pfarrstellen
sind  verpflichtet,  einen  jährlichen  Beitrag  von  zwei  Prozent  des  Diensteinkommens
beziehungsweise  des  Ruhegehalts,  welches  sie  beziehen,  an  den  Pfarrwittwen=  und
Waisenfonds  zu  leisten.

In  den  Ruhestand  versetzte  Geistliche,  welche  weder  verheirathet  sind,  noch
eheliche  Kinder  unter  achtzehn  Jahren  besitzen,  sind  von  vorstehender  Verpflichtung
von  dem  Zeitpunkte  ab  entbunden,  wo  die  vorgedachten  Voraussetzungen  zusammentreffen.


Der  Pfarrbeitrag  ist  von  dem  durch  100  Mark  theilbaren  Gesammtbetrage
des  Einkommens  zu  berechnen  und  zu  je  einem  Viertel  in  den  ersten  Tagen  eines
jeden  Kalendervierteljahres  portofrei  an  die  Kasse  des  Konsistoriums  einzuzahlen.

g.  13.

Diejenigen  Geistlichen,  welche  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  oder  bei
künftigem  Eintritt  in  ein  nach  §.  1  Rechte  auf  Wittwen=  und  Waisengeld  gewährendes
  Amt  bereits  ein  für  Berechnung  des  Wittwengeldes  in  Betracht
        <pb n="199" />
        –  109  —

kommendes  Dienstalter  haben,  können,  um  die  Anrechnung  der  gesammten
früheren  Dienstzeit  zu  Gunsten  ihrer  künftigen  Wittwe  zu  erlangen,  den  Pfarrbeitrag
  für  die  gesammte  anzurechnende  Dienstzeit  in  Jahresbeiträgen,  welche
mindestens  ihrem  laufenden  Beitrage  gleichkommen,  nach  Maßgabe  der  folgenden
Bestimmungen  nachzahlen:
a)  Für  die  Dauer  des  gegenwärtig  bezogenen  Diensteinkommens  ist  ein
Parrbeitrag  von  drei  Prozent  desselben  nachzuzahlen.
b)  Für  ein  früher  bezogenes  Diensteinkommen  ist  nachzuzahlen:
für  die  Zeit  bis  zum  vollendeten  15.  Dienstjahre  der  Jahres-7


betrag  odoononoo  ..  .  .  ..  ark,
für  die  Zeit  vom  15.  bis  zum  vollendeten  30.  Dienstjahre

  der  Jahresbetrag  do  ...  110
für  die  Zeit  vom  30.  bis  zum  vollendeten  40.  Dienstjahre

  der  Jahresbetrag  vo  .  .  .  .  ...  125
für  die  Zeit  von  über  40  Dienstjahren  der  Jahresbetrag

  ooooyonynynynynn  140

Wenn  ein  Geistlicher  oder  Emeritus  für  die  Dienstzeit  nach  vollendetem
30.  Dienstjahre  den  Nachweis  führt,  daß  er  von  seinem  früheren  Diensteinkommen
bei  der  Berechnung  eines  Pfarrbeitrages  von  drei  Prozent  einen  nach  dem  Ermessen
  des  Konsistoriums  erheblich  geringeren  Jahresbeitrag  nachzuzahlen  haben
würde,  so  ist  dasselbe  ermächtigt,  die  Nachzahlung  dieses  geringeren  Beitrages
zuzulassen.

K.  14.

Der  Zwang  zum  Eintritt  in  die  bestehenden  örtlichen  und  Bezirkswittwenund
  Waisenkassen  wird  für  alle  nach  Erlaß  dieses  Gesetzes  in  ein  bisher  beitragspflichtiges
  Amt  berufenen  Geistlichen  aufgehoben.

S.  15.

Diejenigen  Geistlichen  und  Emeriten,  welche  am  1.  April  1895  Mitglieder
der  Allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt  sind,  werden,  wenn  sie  bis  zum
Ablauf  des  sechsten  Monats  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  für  ihre  künftigen
Wittwen  auf  das  in  F.  3  festgesetzte  Wittwengeld  verzichten,  bis  zu  ihrem
etwaigen  Ausscheiden  aus  diesem  Versicherungsverhältniß  von  Entrichtung  des
Marrbeitrages  auf  Höhe  von  1⅜i  Prozent  des  Einkommens  oder  Ruhegehalts
befreit.  Die  Verpflichtung  zur  Leistung  des  weiteren  ein  Drittel  Prozents  bleibt
auch  für  sie  bestehen,  wie  auch  andererseits  der  Anspruch  ihrer  etwaigen  Hinterbliebenen
  auf  Waisengeld  durch  jenen  Verzicht  nicht  berührt  wird.

Die  Nichterklärung  des  Verzichts  hat  das  Ausscheiden  aus  der  Allgemeinen
Wittwenverpflegungsanstalt  nach  Ablauf  des  sechsten  Monats  von  Rechtswegen
zur  Folge.

Nr.  9727.)
        <pb n="200" />
        —  110  —

Soweit  die  Geistlichen  und  Emeriten  bei  dem  Ausscheiden  aus  der  Allgemeinen
  Wittwenverpflegungsanstalt  ein  für  die  Berechnung  des  Wittwengeldes
anrechnungsfähiges  Dienstalter  haben,  sind  sie  verpflichtet,  den  Pfarrbeitrag  für
die  gesammte  Dienstzeit  gemäß  den  Bestimmungen  des  §F.  13  nachzuzahlen;  auf
den  nachzuzahlenden  Betrag  werden  ihnen  diejenigen  Beiträge  nach  dem  Nennwerth
  angerechnet,  welche  sie  an  die  Allgemeine  Wittwenverpflegungsanstalt  zur
Versicherung  einer  am  1.  April  1895  lebenden  Ehegattin  gezahlt  haben.

S.  16.

Soweit  eine  Nachzahlung  bei  dem  Ableben  des  Geistlichen  oder  Emeriten
für  die  gesammte  Dienstzeit  noch  nicht  erfolgt  ist  und  auch  von  der  Wittwe
beziehungsweise  den  Waisen  nicht  binnen  sechs  Monaten  nach  dem  Ableben  bewirkt
wird,  hat  die  Deckung  des  Fehlbetrages  durch  Kürzung  des  Wittwengeldes  und,
wenn  eine  Wittwe  nicht  vorhanden  ist,  durch  Kürzung  des  Waisengeldes  zu
erfolgen.  Diese  Kürzung  darf  bei  einem  Wittwengelde  bis  zu  700  Mark  einschließlich
  den  Betrag  von  100  Mark  jährlich,  bei  einem  höheren  Wittwengelde
den  Betrag  von  200  Mark  jährlich,  bei  dem  Waisengelde  den  Vetrag  von
50  Mark  jährlich,  für  jedes  Kind  berechnet,  im  Falle  des  §.  5  den  Betrag  von
250  Mark  jährlich  nicht  übersteigen.

S.  17.
In  Betreff  der  Einziehung  der  bisher  der  Allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt
  zustehenden  Wittwenkassenbeiträge  finden  die  Bestimmungen  Anwendung,
welche  für  die  Einziehung  der  Pfarrbeiträge  maßgebend  sind.

S.  18.

Die  anderweit  nicht  zu  deckenden  Beträge  sind  durch  Beiträge  der  Bezirksspnodalkassen
  aufzubringen.

Der  Gesammtbetrag  der  letzteren  wird  zunächst  auf  einen  dauernd  zu  erhebenden
  Jahresbetrag  von  einem  Prozent  der  von  den  Mitgliedern  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover  aufzubringenden  Staatseinkommensteuer
estgesetzt.
seste  Die  Beiträge  erfolgen  nach  dem  von  der  Landessynode  mit  Genehmigung
der  Kirchenregierung  hierfür  festzusetzenden  Fuße,  und  bis  zu  dem  Leitpunkte,  wo
solche  Festsetzung  erfolgt,  nach  dem  Fuße,  welcher  für  die  nach  dem  Kirchengesetze,
betreffend  die  Errichtung  eines  Landeskirchenfonds  zur  Abstellung  kirchlicher  Nothstände,
  vom  30.  Mai  1894  (Gesetz-Samml.  S.  91)  zu  erhebenden  Kirchensteuer
gilt.  Die  Konsistorien  sorgen  für  die  Einziehung  der  festgesetzten  Umlage  und
führen  dieselbe  an  den  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  ab.

S.  19.
Falls  die  Finanzlage  des  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  eine  Erhöhung
der  Einnahmen  des  Fonds  nothwendig  macht,  so  ist  der  Vorstand  des  Pfarr-
        <pb n="201" />
        —  111  —

withven  ·  und  Waisenfonds  ermächtigt,  unter  Mitwirkung  des  Verwaltungsausschusses
  eine  zeitweilige  Erhöhung  der  Pfarrbeiträge  des  F.  12  bis  zu  zwei
weiteren  Prozent  des  Einkommens  und  des  Ruhegehalts  eintreten  zu  lassen.

Unter  derselben  Voraussetzung  ist  der  Vorstand  unter  Mitwirkung  des
Verwaltungsausschusses  ermächtigt,  für  einen  Zeitraum  von  höchstens  sechs  Jahren
das  Wittwengeld  derjenigen  Wittwen  bis  zur  Hälfte  zu  ermäßigen,  welchen  mit
Rücksicht  auf  das  geistliche  Amt  des  verstorbenen  Geistlichen  oder  Emeriten
dauernde  Bezüge  aus  anderen  als  privatrechtlichen  Titeln  zustehen.  Als  solche
kommen  namentlich  in  Betracht  örtliche  Pfarrwitthümer,  Diözesan-  und  andere
Verbandspfarrwittwenkassen,  sowie  provinzialrechtliche  Einrichtungen,  nach  welchen
den  Hinterbliebenen  von  Geistlichen  nach  Ablauf  der  Gnadenzeit  dauernde  Bezüge
von  der  Kirchengemeinde  oder  aus  sonstigen  kirchlichen  Mitteln,  z.  B.  der  Pfarrpfründe,
  zustehen.

Die  Ermäßigung  erfolgt  durch  Anrechnung  der  aus  den  örtlichen  Fonds
fließenden  Bezüge  auf  das  Wittwengeld.  Die  Anrechnung  ist  ausgeschlossen,
soweit  die  Bezüige  einer  Wittwe  aus  örtlichen  Fonds  200  Mark  oder  weniger
betragen.  Im  Uebrigen  ist  die  Anrechnung  nur  bis  zur  Hälfte  der  örtlichen
Bezüge  —  unter  Freilassung  des  Mindestbetrages  von  200  Mark  —  zulässig.
Auch  hat  die  Anrechnung  bei  sämmtlichen  Fonds  stets  zu  demselben  Prozentsat
zu  erfolgen.

.  20.

Das  Landeskonsistorim  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes
beauftragt.

.  21.

Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  dieses  Kirchengesetz  in  Kraft  tritt,  wird  durch
Königliche  Verordnung  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  31.  März  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Bosse.

Cese-  Samml.  1895.  (Ne.  9727.)  23
        <pb n="202" />
        —  112  —
Anlage  3.

Kirchengesetz,
betreffend

die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Geistlichen  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein.

Vom  31.  März  1895.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ucP

verordnen  mit  Zustimmung  der  Gesammtsynode  der  evangelisch-lutherischen  Kirche
der  Provinz  Schleswig-Holstein,  mit  Zustimmung  Unseres  Staatsministeriums,
und  nachdem  durch  die  Erklärung  desselben  festgestellt  worden,  daß  gegen  dieses
Gesetz  von  Staatswegen  nichts  zu  erinnern  ist,  für  die  genannte  Kirche,  was  folgt:

F.  1.

Die  Wittwen  und  die  hinterbliebenen  noch  nicht  achtzehn  Jahre  alten
ehelichen  Kinder  der  in  dem  Pfarramte  einer  Kirchengemeinde  oder  als  Lehrer
einer  theologischen  Lehranstalt  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz
Schleswig-Holstein  unter  Bestätigung  des  Kirchenregiments  auf  Lebenszeit  angestellten
  Geistlichen  erhalten,  wenn  diese  Geistlichen  im  Amt  versterben  oder  nach
Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  in  den  Ruhestand  versetzt  werden  und  zur  Zeit  ihres
Ablebens  das  gesetzliche  Ruhegehalt  beziehen,  Wittwen--  und  Waisengeld  nach
Maßgabe  der  in  §#.  3  ff.  nachstehenden  Bestimmungen.

’

In  Fällen)  wo  das  kirchliche  Interesse  es  wünschenswerth  erscheinen  läßt,
ist  das  Konsistorium  ermächtigt,  auf  Grund  besonderer  Vereinbarungen,  falls
seitens  der  Betheiligten  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  eines  Beitrages  übernommen
  wird,  welcher  den  von  den  Geistlichen  der  Kirchengemeinden  zu  leistenden
Beiträgen  gleichwerthig  ist,  die  Gewährung  eines  Wittwen=  und  Waisengeldes
auch  für  die  Hinterbliebenen  derjenigen  Geistlichen  zuzusichern,  welche  bei  Anstalten
oder  Vereinen  der  inneren  oder  äußeren  Mission  innerhalb  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  angestellt  sind,  sofern  letztere  Korporationsrechte  besitzen.

g.  3

Das  Wittwengeld  beträgt  bei  einem  Dienstalter  des  verstorbenen  Geistlichen
oder  Emeriten:
        <pb n="203" />
        —  113  —

bis  zum  vollendeten  10.  Dienstjahre  ........  600  Mark,
vom  10.  -  20  700
-  2ZU0.  2  4  -  30.  I-....-·.  800  "#
"  320.  -  35.  -........  900
3265.  -  40.  -........  1000i
s40  45.  -........  1100s
von  mehr  als  is  Dienstjahren  ...................  120()-Auf

  das  Dienstalter  werden  nur  solche  Dienstjahre  angerechnet,  welche
nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  zurückgelegt  worden  sind  (vergl.  jedoch
§P.  13  bis  15).

d.  4.
Das  Waisengeld  beträgt:
1)  für  Kinder,  deren  Mutter  lebt  und  zur  Zeit  des  Todes  des  Geistlichen
#m,  Bezug  des  Wittwengeldes  berechtigt  war,  200  Mark  für  jedes
ind,
2)  für  Kinder,  deren  Mutter  nicht  mehr  lebt,  oder  zur  Zeit  des  Todes
des  Geistlichen  zum  Bezuge  von  Wittwengeld  nicht  berechtigt  war,
300  Mark  für  jedes  Kind.

Waisen,  deren  Mutter  zum  Bezuge  des  Wittwengeldes  nur  deshalb  nicht
berechtigt  ist,  weil  der  Geistliche  auf  dasselbe  verzichtet  hatte,  erhalten  das  Waisengeld
  der  Ziffer  1.  5

Der  Gesammtbetrag  des  den  Waisen  eines  Geistlichen  oder  Emeriten  zu
Pehene  Waisengeldes  darf  im  Falle  des  §.  4  Liffer  1  1000  Mark,  im  Falle
4  Ziffer  2  und,  wenn  beide  Fälle  zusammentreffen,  1500  Mark  nicht

*  en.

Bei  Anwendung  dieser  Beschränkung  wird  das  Waisengeld  verhältnißmäßig
gekürzt.

G.  6.

Bei  dem  Ausscheiden  eines  Waisengeldberechtigten  erhöht  sich  das  Weaisengeld
  der  verbleibenden  Berechtigten  von  dem  nächstfolgenden  Kalendervierteljahr
an  insoweit,  als  sie  sich  noch  nicht  im  vollen  Genuß  der  ihnen  nach  F.  4  gebührenden
  Beträge  befinden.

—

F.  7.
War  die  Wittwe  mehr  als  fünfzehn  Jahre  jünger  als  der  Verstorbene,  so
wird  das  nach  Maßgabe  des  F.  3  berechnete  Wittwengeld  für  jedes  angefangene
Jahr  des  Altersunterschiedes  über  fünfzehn  bis  einschließlich  fünfundzwanzig  Jahre
um  ein  Vierzigstel  gekürzt.
S.  8.
Keinen  Anspruch  auf  Wittwengeld  hat  die  Wittwe,  wenn  die  Ehe  mit
dem  verstorbenen  Geistlichen  innerhalb  dreier  Monate  vor  d.  kinem  Ableben  ge-(Tr.
  9727.)
        <pb n="204" />
        —  114  —

schlossen  war  und  das  Konsistorium  durch  einen  nach  Anhörung  des  Ausschusses
der  Propsteisynode  zu  fassenden  Beschluß  die  Ueberzeugung  ausspricht,  daß  die
Eheschließung  zu  dem  Zweck  erfolgt  sei,  um  der  Wittwe  den  Bezug  des  Wittwengeldes
  8  verschaffen.

einen  Anspruch  auf  Wittwen-  und  Waisengeld  haben  die  Wittwen  und
die  hinterbliebenen  Kinder  eines  Geistlichen  aus  einer  Ehe,  welche  erst  nach  dessen
Versetzung  in  den  Ruhestand  geschlossen  ist.

G.  9.

Die  Jahlung  des  Wittwen=  und  Waisengeldes  beginnt  mit  dem  Ablauf
der  den  Hinterbliebenen  von  Pfarrern  und  Emeriten  zustehenden  Gnadenzeit
und  erfolgt  für  jedes  Kalenderviertelfjahr  bei  Beginn  desselben  bei  der  Kasse  des
Konsistoriums  oder  nach  Verlangen  der  Berechtigten  auf  deren  Gefahr  und  Kosten
durch  die  Post  gegen  Vorlegung  gehörig  bescheinigter  Quittungen.

An  wen  die  Zahlung  gültig  zu  leisten  ist,  bestimmt  das  Konsistorium.

Der  Anspruch  auf  die  Leistung  des  einzelnen  Theilbetrages  von  Wittwenund
  Weisengeld  erlischt,  wenn  derselbe  während  vier  Jahren  von  Ablauf  des
Kalenderjahres,  in  welchem  der  Theilbetrag  fällig  geworden  ist,  nicht  abgehoben
ist,  zu  Gunsten  des  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds.

S.  10.
Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Wittwen-  und  Waisengeldes  erlischt:
I.  für  jeden  Berechtigten  mit  Ablauf  des  Kalendervierteljahres,

1)  in  welchem  er  sich  verheirathet  oder  stirbt,

2)  in  welchem  ihm  der  Anspruch  wegen  unwürdigen  Wandcls  nach
Anhörung  des  durch  das  letzte  Amt  des  verstorbenen  Geistlichen
bezeichneten  Propsteisynodalausschusses  durch  Beschluß  des  Konsistoriums
  entzogen  wird,  bei  nachhaltiger  Besserung  darf  der
entzogene  Anspruch  auf  Antrag  des  Propsteisynodalausschusses
durch  das  Konsistorium  wieder  gewährt  werden;

II.  für  jede  Waise  außerdem  mit  Ablauf  des  Monats,  in  welchem  sie  das
achtzehnte  Lebensjahr  vollendet.

KC.  11.

Behufs  Durchführung  der  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  wird
die  evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein  nach  Maßgabe
des  Kirchengesetzes  für  die  evangelische  Landeskirche  der  älteren  Provinzen  vom
31.  März  1895,  betreffend  die  Verwaltung  des  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds
(Kirchliches  Gesetz-  und  Verordnungsblatt  des  Evangelischen  Oberkirchenraths
S.  17),  an  diesen  Fonds  angeschlossen.
        <pb n="205" />
        —  115  —

s.  12.

Die  im  §.  1  bezeichneten  Geistlichen  und  Emeriten,  ferner  die  Hinterbliebenen
derselben,  so  lange  sie  die  Gnadenzeit  genießen,  sowie  die  erledigten  Pfarrstellen
sind  verpflichtet,  einen  jährlichen  Beitrag  von  zwei  Prozent  des  Diensteinkommens
beziehungsweise  des  Ruhegehalts,  welches  sie  beziehen,  an  den  Pfarrwittwen-  und
Waisenfonds  zu  leisten.

In  den  Ruhestand  versetzte  Geistliche,  welche  weder  verheirathet  sind,  noch
eheliche  Kinder  unter  achtzehn  Jahren  besitzen,  sind  von  vorstehender  Verpflichtung
von  dem  Zeitpunkte  ab  entbunden,  wo  die  vorgedachten  Voraussetzungen  zusammentreffen.


Der  Pfarrbeitrag  ist  von  dem  durch  100  Mark  theilbaren  Gesammtbetrage
des  Einkommens  zu  berechnen  und  zu  je  einem  Viertel  in  den  ersten  Tagen
jedes  Kalendervierteljahres  portofrei  an  die  Kasse  des  Konsistoriums  zu  Kiel  einzuzahlen.


S.  13.

Diejenigen  Geistlichen,  welche  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  oder  bei
künftigem  Eintritt  in  ein  nach  §.  1  Rechte  auf  Wittwen=  und  Waisengeld  gewährendes
  Amt  bereits  ein  für  Berechnung  des  Wittwengeldes  in  Betracht
kommendes  Dienstalter  haben,  können,  um  die  Anrechnung  der  gesammten
früheren  Dienstzeit  zu  Gunsten  ihrer  künftigen  Wittwe  zu  erlangen,  den  Pfarrbeitrag
  für  die  gesammte  anzurechnende  Dienstzeit  in  Jahresbeiträgen,  welche
mindestens  ihrem  laufenden  Beitrage  gleichkommen,  nach  Maßgabe  der  folgenden
Bestimmungen  nachzahlen:

a)  Für  die  Dauer  des  gegemwärtig  bezogenen  Diensteinkommens  ist  ein

Pfarrbeitrag  von  drei  Prozent  desselben  nachzuzahlen.
b)  Für  ein  früher  bezogenes  Diensteinkommen  ist  nachzuzahlen:
für  die  Zeit  bis  zum  vollendeten  15.  Dienstjahre  der  Jahresbetrag

  nnn.  .  ..  75  Mark,
für  die  Zeit  vom  15.  bis  zum  vollendeten  30.  Dienstjahre

  der  Jahresbetrag  von  ......  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  110
für  die  Zeit  vom  30.  bis  zum  vollendeten  40.  Dienstjahre

  der  Jahresbetrag  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  125
für  die  Zeit  von  über  40  Dienstjahren  der  Jahresbetrag

  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  110

Wenn  ein  Geistlicher  oder  Emeritus  für  die  Dienstzeit  nach  vollendetem

30.  Dienstjahre  den  Nachweis  führt,  daß  er  von  seinem  früheren  Diensteinkommen

bei  der  Berechnung  eines  Pfarrbeitrages  von  drei  Prozent  einen  nach  dem  Ermessen

  des  Konsistoriums  erheblich  geringeren  Jahresbeitrag  nachzuzahlen  haben

würde,  so  ist,  dasselbe  ermächtigt,  die  Nachzahlung  dieses  geringeren  Beitrages
zuzulassen.
N.  0727.)
        <pb n="206" />
        —  116  —

S.  14.

Diejenigen  Geistlichen  und  Emeriten,  welche  am  1.  April  1895  Mitglieder
der  Allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt  sind,  werden,  wenn  sie  bis  zum
Ablauf  des  sechsten  Monats  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  für  ihre  künftigen
Wittwen  auf  das  in  J.  3  festgesetzte  Wittwengeld  verzichten,  bis  zu  ihrem  etwaigen
Ausscheiden  aus  diesem  Versicherungsverhältniß  von  Entrichtung  des  Pfarrbeitrages
auf  Höhe  von  1½⅜ä  Prozent  des  Einkommens  oder  Ruhegehalts  befreit.  Die  Verpflichtung
  zur  Leistung  des  weiteren  ein  Drittel  Prozents  bleibt  auch  für  sie  bestehen,
  wie  auch  andererseits  der  Anspruch  ihrer  etwaigen  Hinterbliebenen  auf
Waisengeld  durch  jenen  Verzicht  nicht  berührt  wird.

Die  Nichterklärung  des  Verzichts  hat  das  Ausscheiden  aus  der  Allgemeinen
Wittwenverpflegungsanstalt  nach  Ablauf  des  sechsten  Monats  von  Rechtswegen
zur  Folge.

Soweit  die  Geistlichen  und  Emeriten  bei  dem  Ausscheiden  aus  der  Allgemeinen
  Wittwenverpflegungsanstalt  ein  für  die  Berechnung  des  Wittwengeldes
anrechnungsfähiges  Dienstalter  haben,  sind  sie  verpflichtet,  den  Pfarrbeitrag  für
die  gesammte  Dienstzeit  gemäß  den  Bestimmungen  des  F.  13  nachzuzahlen;  auf
den  nachzuzahlenden  Betrag  werden  ihnen  diejenigen  Beiträge  nach  dem  Nennwerth
  angerechnet,  welche  sie  an  die  Allgemeine  Wittwenverpflegungsanstalt  zur
Versicherung  einer  am  1.  April  1895  lebenden  Ehegattin  gezahlt  haben.

S.  15.

Soweit  eine  Nachzahlung  (9§.  13  und  14)  bei  dem  Ableben  des  Geistlichen
oder  Emeriten  für  die  gesammte  Dienstzeit  noch  nicht  erfolgt  ist  und  auch  von
der  Wittwe  beziehungsweise  den  Waisen  nicht  binnen  sechs  Monaten  nach  dem
Ableben  bewirkt  wird,  hat  die  Deckung  des  Fehlbetrages  durch  Kürzung  des
Wittwengeldes  und,  wenn  eine  Wittwe  nicht  vorhanden  ist,  durch  Kürzung  des
Waisengeldes  zu  erfolgen.  Diese  Kürzung  darf  bei  einem  Wittwengelde  bis  zu
700  Mark  einschließlich  den  Betrag  von  100  Mark  jährlich,  bei  einem  höheren
Wittwengelde  den  Betrag  von  200  Mark  jährlich,  bei  dem  Waisengelde  den
Betrag  von  50  Mark  jährlich,  für  jedes  Kind  berechnet,  im  Falle  des  F.  5  den
Betrag  von  250  Mark  jährlich  nicht  übersteigen.

C.  16.

In  Betreff  der  Einziehung  der  bisher  der  Allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt
  zustehenden  Wittwenkassenbeiträge  finden  die  Bestimmungen  Anwendung,
welche  für  die  Einziehung  der  Pfarrbeiträge  maßgebend  sind.

Zum  Beitritt  zu  der  Allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt  werden  die
in  §.  1  bezeichneten  Geistlichen  kirchlicherseits  ferner  nicht  verpflichtet.

S.  17.

Die  Gesammtsynodalkasse  leistet  dem  Pfarrwittwen-  und  Weisenfonds
einen  Beitrag)  welcher  zunächst  auf  den  dauernd  zu  erhebenden  Jahresbetrag
        <pb n="207" />
        —  117  —

von  ein  Prozent  der  von  den  Mitgliedern  der  evangelisch-lutherischen  Kirche
der  Proui  Schleswig-Holstein  aufzubringenden  Staatseinkommensteuer  festgesetzt
  wird.

Das  Konsistorium  sorgt  für  die  Einziehung  dieses  Beitrages  und  führt
ihn  an  den  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  ab.

S.  18.

Reichen  die  dem  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  durch  das  Gesetz  zur
Verfügung  gestellten  Mittel  zur  Erfüllung  seiner  Verpflichtungen  nicht  aus,  so
ist  der  Vorstand  des  Fonds  ermächtigt,  unter  Mitwirkung  des  Verwaltungsausschusses
  eine  zeitweilige  Erhöhung  der  Pfarrbeiträge  des  §.  12  bis  zu  zwei
weiteren  Prozent  des  Einkommens  und  des  Ruhegehalts  eintreten  zu  lassen.

Unter  derselben  Voraussetzung  ist  der  Vorstand  unter  Mitwirkung  des
Verwaltungsausschusses  ermächtigt,  für  einen  Zeitraum  von  hobchstens  sechs
Jahren  das  Wittwengeld  derjenigen  Wittwen  bis  zur  Hälfte  zu  ermäßigen,
welchen  mit  Rücksicht  auf  das  geistliche  Amt  des  verstorbenen  Geistlichen  oder
Emeriten  dauernde  Bezüge  aus  anderen  als  privatrechtlichen  Titeln  zustehen.  Als
solche  kommen  namentlich  in  Betracht  örtliche  Pfarrwitthümer,  Diözesan=  und
andere  Verbandspfarrwittwenkassen,  sowie  provinzialrechtliche  Einrichtungen,  nach
welchen  den  Hinterbliebenen  von  Geistlichen  nach  Ablauf  der  Gnadenzeit  dauernde
Bezüge  von  der  Kirchengemeinde  oder  aus  sonstigen  kirchlichen  Mitteln,  z.  B.  der
Pfarrpfründe,  zustehen.

Die  Ermäßigung  erfolgt  durch  Anrechnung  der  aus  den  örtlichen  Fonds
fließenden  Bezüge  auf  das  Wittwengeld.  Die  Anrechnung  ist  ausgeschlossen,
soweit  die  Bezüge  einer  Wittwe  aus  örtlichen  Fonds  200  Mark  oder  weniger
betragen.  Im  Uebrigen  ist  die  Anrechnung  nur  bis  zur  Hälfte  der  örtlichen
Bezüge  —  unter  Freilassung  des  Mindestbetrages  von  200  Mark  —  zulässig.  Auch
hat  die  Anrechnung  bei  sämmtlichen  Fonds  stets  zu  demselben  Prozentsatz  zu
erfolgen.

 

.  19.

Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  kommen  die  Pfarrwittwenabgaben
von  dem  Diensteinkommen  der  Pfarrstellen,  soweit  dieselben  auf  der  Königlichen
Verordnung  vom  17.  Februar  1755,  auf  Bestimmungen,  welche  in  Analogie
dieser  Verordnung  getroffen  sind,  oder  auf  den  Vorschriften  des  Dänischen  Kirchenrechts
  beruhen,  in  Wegfall.  Die  vorhandenen  Wittwen,  sowie  die  Wittwen  der
am  1.  April  emeritirten  Geistlichen  behalten  den  Anspruch  auf  die  obige  Pfarrwittwenabgabe.
  Dasselbe  Recht  bleibt  den  Wittwen  der  am  1.  April  1895  im
Amte  befindlichen  Geistlichen,  so  lange  die  letzteren  ihre  Pfarrstelle  nicht  wechseln.

S.  20.
Die  Mitglieder  des  Ausschusses  der  Gesammtsynode  haben  in  der  im
5.  95  der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  vom  4.  November  1876  be-(Nr.
  9727)
        <pb n="208" />
        —  118  —

zeichneten  Weise  an  den  Entschließungen  des  Konsistoriums  Theil  zu  nehmen  bei
nachfolgenden  Entscheidungen:

a)  über  die  Zusicherung  eines  Wittwen-  und  Waisengeldes  für  die  Hinterbliebenen
  derjenigen  Geistlichen,  welche  im  Dienste  der  inneren  oder
dußeren  Mission  innerhalb  der  Provinz  Schleswig-Holstein  angestellt
sind  (G.  2),

b)  über  eine  Beschlußfassung,  durch  welche  die  Ueberzeugung  des  Konsistoriums
  ausgesprochen  wird,  daß  die  Eheschließung  zu  dem  Zwecke
erfolgt  sei,  um  der  Wittwe  den  Bezug  des  Wittwengeldes  zu  verschaffen
  (§.  8),

c)  über  die  Entziehung  des  Anspruchs  an  Wittwen=  oder  Waisengeld
wegen  unwürdigen  Wandels  (F.  10),

)  über  die  Wiederbewilligung  des  Anspruchs  auf  Wittwen-  oder  Waisengeld,
  wenn  dieser  dem  Berechtigten  wegen  unwürdigen  Wandels  entzogen
  worden  ist  (I.  10).

.  21.
Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  dieses  Kirchengesetz  in  Kraft  tritt,  wird  durch
Königliche  Verordnung  bestimmt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  31.  März  1895.

(L.  S.)  Wilbelm.
Bosse.

–———  ’e  ß

Anlage  4.

Kirchengesetz,
betreffend
die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Geistlichen  der  evangelischen
Kirchengemeinschaften  im  Bezirk  des  Konsistoriums  zu  Cassel.
Vom  31.  März  1895.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u&amp;amp;
verordnen  für  die  evangelischen  Kirchengemeinschaften  des  Koansistorialbezirks
Cassel  mit  Zustimmung  der  Gesammtsynode,  mit  Zustimmung  Unseres  Staats-
        <pb n="209" />
        —  119  —

ministeriums,  und  nachdem  durch  die  Erklärung  desselben  festgestellt  worden,
daß  gegen  dieses  Gesetz  von  Staatswegen  nichts  zu  erinnern  ist,  was  folgt:

.  1.

Die  Wittwen  und  die  hinterbliebenen  „noch  nicht  achtzehn  Jahre  alten  ehelichen
  Kinder  der  in  dem  Pfarramte  einer  Kirchengemeinde  oder  als  Lehrer  einer
theologischen  Lehranstalt  der  evangelischen  Kirchengemeinschaften  im  Bezirk  des
Konsistoriums  zu  Cassel  unter  Bestätigung  des  Kirchenregiments  auf  Lebenszeit
angestellten  Gesstlichen  erhalten,  wenn  diese  Geistlichen  im  Amte  versterben  oder
nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  in  den  Rubhestand  versetzt  werden  und  zur  Zeit
ihres  Ablebens  das  gesetzliche  Ruhegehalt  bezieben,  Wituven=  und  Waisengeld
nach  Maßgabe  der  in  §9.  3  ff.  nachstehenden  Bestimmungen.

8.  2.

In  Fällen,  wo  das  kirchliche  Interesse  es  wünschenswerth  erscheinen  läst,
ist  das  Konsistorium  ermächtigt,  auf  Grund  besonderer  Vereinbarungen,  falls
seitens  der  Betheiligten  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  eines  Beitrages  übernommen
  wird,  welcher  den  von  den  Geistlichen  der  Kirchengemeinden  zu  leistenden
Beiträgen  gleichwerthig  ist,  die  Gewährung  eines  Wittwen=  und  Weisengeldes
auch  für  die  Hinterbliebenen  derjenigen  Geistlichen  zuzusichern,  welche  bei  Anstalten
oder  Vereinen  der  inneren  oder  äußeren  Mission,  die  innerbalb  des  Konsistorialbezirks
  Cassel  ihren  Sitz  haben  und  Korporationsrechte  besitzen  oder  unter  Bestätigung
  des  Konsistoriums  bei  einer  den  Kirchengemeinschaften  des  Konsistorialbezirks
  angeschlossenen  Deutschen  evangelischen  Gemeinde  außerhalb  Deutschlands
angestellt  sind.

C.  3.
Das  Wittwengeld  beträgt  bei  einem  Dienstalter  des  verstorbenen  Geistlichen
oder  Emeriten:

bis  zum  vollendeten  10.  Dienstjahre  .  ..  600  Mark,
vom  10  -  20.  -........  700
"  20.  „  -  ·  30.  —  .......  800  -
.  30).  -  35.  -........  Wu--3.·).--
  -  40.  1000.
40.  45.  1100
von  mehr  als  45  Dienstfahren  ...................  1200

Auf  das  Oienstalter  werden  nur  solche  Dienstjahre  angerechnet,  welche  nach
Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  zurückgelegt  werden  (vergl.  jedoch  S##.  13  bis  15).

.  4.
Das  Waisengeld  beträgt:
1)  für  Kinder,  deren  Mutter  lebt  und  zur  Zeit  des  Todes  des  Geistlichen
zum  Bezuge  des  Wittwengeldes  berechtigt  war,  200  Mari  für  jedes  Kind,
Gese=  Samml.  1895.  (Nr.  9727.)
        <pb n="210" />
        —  120  —

2)  für  Kinder,  deren  Mutter  nicht  mehr  lebt  oder  zur  Zeit  des  Todes
des  Geistlichen  zum  Bezuge  von  Wittwengeld  nicht  berechtigt  war,
300  Mark  für  jedes  Kind.

Waisen,  deren  Mutter  zum  Bezuge  des  Wittwengeldes  nur  deshalb  nicht
berechtigt  ist,  weil  der  Geistliche  auf  dasselbe  verzichtet  hatte,  erhalten  das  Waisengeld
  der  Ziffer  1.

g.  5.

Der  Gesammtbetrag  des  den  Waisen  eines  Geistlichen  oder  Emeriten  zu
zahlenden  Waisengeldes  darf  im  Falle  des  §.  4  Ziffer  1  1000  Mark,  im  Falle
des  §.  4  Liffer  2  und,  wenn  beide  Fälle  zusammentreffen,  1500  Mark  nicht
übersteigen.

Bei  Anwendung  dieser  Beschränkung  wird  das  Waisengeld  verhältnißmäßig
gekürzt.

C.  6.

Bei  dem  Ausscheiden  eines  Waisengeldberechtigten  erhöht  sich  das  Waisengeld
  der  verbleibenden  Berechtigten  von  dem  nächstfolgenden  Kalendervierteljahr
an  insoweit,  als  sie  sich  noch  nicht  im  vollen  Genuß  der  ihnen  nach  F.  4  gebührenden
  Beträge  befinden.

F.  7.

War  die  Wittwe  mehr  als  fünfzehn  Jahre  jünger  als  der  Verstorbene,
so  wird  das  nach  Maßgabe  des  F.  3  berechnete  Wittwengeld  für  jedes  angefangene
Jahr  des  Altersunterschiedes  über  fünfzehn  bis  einschließlich  fünfund  anzig  Jahre
um  ein  Vierzigstel  gekürzt.

g.  8.

Keinen  Anspruch  auf  Wittwengeld  hat  die  Wittwe,  wenn  die  Ehe  mit
dem  verstorbenen  Geistlichen  innerhalb  dreier  Monate  vor  seinem  Ableben  geschlossen
  war,  und  das  Konsistorium  durch  einen  nach  Anhörung  des  Vorstandes
der  Diözesansynode  zu  fassenden  Beschluß  die  Ueberzeugung  ausspricht,  daß  die
Eheschließung  zu  dem  Zwecke  erfolgt  sei,  um  der  Wittwe  den  Bezug  des  Wittwengeldes
  zu  verschaffen.

Feinen  Anspruch  auf  Wittwen=  und  Waisengeld  haben  die  Wittwen  und
die  hinterbliebenen  Kinder  eines  Geistlichen  aus  einer  Ehe,  welche  erst  nach  dessen
Versetzung  in  den  Ruhestand  geschlossen  ist.

.  9.

Die  Zahlung  des  Wittwen-  und  Waisengeldes  beginnt  mit  dem  Ablauf
der  den  Hinterbliebenen  von  Pfarrern  und  Emeriten  zustehenden  Gnadenzeit  und
erfolgt  für  jedes  Kalendervierteljahr  bei  Beginn  desselben  bei  der  Kasse  des  Konsistoriums
  oder  nach  Verlangen  der  Berechtigten  auf  deren  Gefahr  und  Kosten
durch  die  Post  gegen  Vorlegung  gehörig  bescheinigter  Quittungen.

An  wen  die  Zahlung  gültig  zu  leisten  ist,  bestimmt  das  Konsistorium.
        <pb n="211" />
        —  121  —

Der  Anspruch  auf  die  Leistung  des  einzelnen  Theilbetrages  von  Wittwenund
  Waisengeld  erlischt,  wenn  derselbe  während  vier  Jahren  von  Ablauf  des
Kalenderjahres,  in  welchem  der  Theilbetrag  fällig  geworden  ist,  nicht  abgehoben
ist,  zu  Gunsten  des  Pfarrwittwen-  und  Waisenfonds.  ·

.10.
Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Wittwen=  und  Waisengeldes  erlischt:
I.  für  jeden  Berechtigten  mit  Ablauf  des  Kalendervierteljahres,

1)  in  welchem  er  sich  verheirathet  oder  stirbt,

2)  in  welchem  ihm  der  Anspruch  wegen  unwürdigen  Wandels  nach
Anhörung  des  durch  das  letzte  Amt  des  verstorbenen  Geistlichen
bezeichneten  Diözesansynodalvorstandes  durch  Beschluß  des  Konsistoriums
  entzogen  wird;  bei  nachhaltiger  Besserung  darf  der  entzogene
  Anspruch  auf  Antrag  des  Diözesansynodalvorstandes  durch
das  Konsistorium  wiedergewährt  werden.

II.  Für  jede  Waise  außerdem  mit  Ablauf  des  Monats,  in  welchem  sie
das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet.

F.  11.

Behufs  Durchführung  der  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  werden
die  evangelischen  Kirchengemeinschaften  des  Konsistorialsbezirks  Cassel  nach  Maßgabe
  des  Kirchengesetzes  für  die  evangelische  Landeskirche  der  älteren  Provinzen
vom  31.  März  1895,  betreffend  die  Verwaltung  des  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds
  (Kirchliches  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  des  Evangelischen  Oberkirchenraths
S.  17),  an  diesen  Fonds  angeschlossen.

§.  12.

Die  im  §.  1  bezeichneten  Geistlichen  und  Emeriten,  ferner  die  Hinterbliebenen.
derselben,  so  lange  sie  die  Gnadenzeit  genießen,  sowie  die  erledigten  Pfarrstellen
sind  verpflichtet,  einen  jährlichen  Beitrag  von  zwei  Prozent  des  Diensteinkommens
beziehungsweise  des  Ruhegehalts,  welches  sie  beziehen,  an  den  Pfarrwittwen=  und
Waisenfonds  zu  leisten.

In  den  Ruhestand  versetzte  Geistliche,  welche  weder  verheirathet  sind,  noch
eheliche  Kinder  unter  achtzehn  Jahren  besitzen,  sind  von  vorstehender  Verpflichtung  von
dem  Zeitpunkte  ab  entbunden,  wo  die  vorgedachten  Voraussetzungen  zusammentreffen.

Deer  Pfarrbeitrag  ist  von  dem  durch  100  Mark  theilbaren  Gesammtbetrage
des  Einkommens  zu  berechnen  und  zu  je  einem  Viertel  in  den  ersten  Tagen  jedes
Kalendervierteljahres  porkofrei  an  die  Kasse  des  Konsistoriums  zu  Cassel  einzuzahlen.

.  S.  13.  #
Diejenigen  Geistlichen,  welche  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  oder  bei
künftigem  Eintritt  in  ein  nach  F.  1  Rechte  auf  Wittwen=  und  Waisengeld  gewährendes
  Amt  bereits  ein  für  Berechnung  des  Wittwengeldes  in  Betracht
(Tr.  9727.)  245
        <pb n="212" />
        —  122  —

kommendes  Dienstalter  haben,  können,  um  die  Anrechnung  der  gesammten  früheren
Dienstzeit  zu  Gunsten  ihrer  künftigen  Wittwe  zu  erlangen,  den  Pfarrbeitrag  für
die  gesammte  anzurechnende  Dienstzcit  in  Jahresbeiträgen,  welche  mindestens  ihrem
laufenden  Beitrage  gleichkommen)  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen
nachzahlen:
a)  Für  die  Dauer  des  gegenwärtig  bezogenen  Diensteinkommens  ist  ein
Pfarrbeitrag  von  drei  Prozent  desselben  nachzuzahlen.  ·
b)  Für  ein  früher  bezogenes  Diensteinkommen  ist  nachzuzahlen:
für  die  Zeit  bis  zum  vollendeten  15.  Dienstjahre  der  Jahres-————————————l—.

  75  Mark,
für  die  Zeit  vom  15.  bis  zum  vollendeten  30.  Dienstjahre

  der  Jahresbetrag  dd.  110
für  die  Zeit  vom  30.  bis  zum  vollendeten  40.  Dienstjahre

  der  Jahresbetrag  von  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  125
für  die  Zeit  von  über  10  Dienstjahren  der  Jahresbetrag

  dndnn  .  .  ...  110

Wenn  ein  Geistlicher  oder  Emeritus  für  die  Dienstzeit  nach  vollendetem
dreißigsten  Dienstjahre  den  Nachweis  führt,  daß  er  von  seinem  früheren  Diensteinkommen
  bei  der  Berechnung  eines  Pfarrbeitrags  von  drei  Prozent  einen  nach
dem  Ermessen  des  Konsistoriums  erheblich  geringeren  Jahresbeitrag  nachzuzahlen
haben  würde,  so  ist  dasselbe  ermächtigt,  die  Nachzahlung  dieses  geringeren  Beitrages
zuzulassen.

S.  14.

Diejenigen  Geistlichen  und  Emeriten,  welche  am  1.  April  1895  Mitglieder
der  Allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt  sind,  werden,  wenn  sie  bis  zum  Ablauf
  des  sechsten  Monats  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  für  ihre  künftigen
Wittwen  auf  das  im  F.  3  festgesetzte  Wittwengeld  verzichten,  bis  zu  ihrem  etwaigen
Ausscheiden  aus  diesem  Versicherungsverhältniß  von  Entrichtung  des  Pfarrbeitrages
auf  Höhe  von  1  Prozent  des  Einkommens  oder  Ruhegehalts  befreit.  Die  Verpflichtung
  zur  Leistung  des  weiteren  ein  Drittel  Prozents  bleibt  auch  für  sice  bestehen,  wie
auch  andererseits  der  Anspruch  ihrer  etwaigen  Hinterbliebenen  auf  Waisengeld
durch  jenen  Verzicht  nicht  berührt  wird.

Die  Nichterklärung  des  Verzichts  hat  das  Ausscheiden  aus  der  Allgemeinen

Wittwenverpflegungsanstalt  nach  Ablauf  des  sechsten  Monats  von  Rechtswegen
ur  Folge.
Soweit  die  Geistlichen  und  Emeriten  bei  dem  Ausscheiden  aus  der  All-Jemeinen
  Wittwenverpflegungsanstalt  ein  für  die  Berechnung  des  Wittwengeldes
anrechnungsfähiges  Dienstalter  haben,  sind  sie  verpflichtet,  den  Pfarrbeitrag  für
die  gesammte  Dienstzeit  gemäß  den  Bestimmungen  des  F.  13  nachzuzahlen;  auf
den  nachzuzahlenden  Betrag  werden  ihnen  diejenigen  Beiträge  nach  dem  Neunwerlh
  angerechnet,  welche  sie  an  die  Allgemeine  Wittwenverpflegungsanstalt  zur
Versicherung  einer  am  1.  April  1895  lebenden  Ehegattin  gezahlt  haben.
        <pb n="213" />
        —  123  —

.15.

Soweit  eine  Nachzahlung  bei  dem  Ableben  des  Geistlichen  oder  Emeriten
für  die  gesammte  Dienstzeit  noch  nicht  erfolgt  ist  und  auch  von  der  Wittwe  beziehungsweise
  den  Waisen  nicht  binnen  sechs  Monaten  nach  dem  Ableben  bewirkt
wird,  hat  die  Deckung  des  Fehlbetrages  durch  Kürzung  des  Wittwengeldes  und,
wenn  eine  Wittwe  nicht  vorhanden  ist,  durch  Kürzung  des  Waisengeldes  zu  erfolgen.
  Diese  Kürzung  darf  bei  einem  Wittwengelde  bis  zu  700  Mark  einschließlich
den  Betrag  von  100  Mark  jährlich,  bei  einem  höheren  Wittwengelde  den  Betrag
von  200  Mark  jährlich,  bei  dem  Waisengelde  den  Betrag  von  50  Mark
jährlich)  für  jedes  Kind  berechnet,  im  Falle  des  §.  5  den  Betrag  von  250  Mark
jährlich  nicht  übersteigen.

.  16.

In  Betreff  der  Einziehung  der  bisher  der  Allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt
  zustehenden  Wittwenkassenbeiträge  sinden  die  Bestimmungen  Anwendung,
welche  für  die  Einzichung  der  Pfarrbeiträge  maßgebend  sind.

Zum  Beitritt  zu  der  Allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt  werden  die
im  I§.  1  bezeichneten  Geistlichen  kirchlicherseits  ferner  nicht  verpflichtet.

S.  17.

Die  Gesammtsynodalkasse  leistet  dem  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  einen
Beitrag,  welcher  dem  Jahresbetrag  von  einem  Prozent  der  von  den  Mitgliedern
der  evangelischen  Kirchengemeinschaften  des  Konsistorialbezirks  Cassel  aufzubringenden
Staatseinkommensteuer  entspricht.

Das  Konsistorium  sorgt  für  die  Einziehung  des  sestgesetzten  Beitrages  und
führt  denselben  an  den  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  ab.

S.  18.

Reichen  die  dem  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  durch  das  Gesetz  zur  Verf#gung
  gestellten  Mittel  zur  Erfüllung  seiner  Verpflichtungen  nicht  aus,  so  ist
der  Vorstand  des  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  ermächtigt,  unter  Mitwirkung
des  Verwaltungsausschusses  eine  zeitweilige  Erhöhung  der  Pfarrbeiträge  des  §.  12
bis  zu  zwei  weiteren  Prozent  des  Einkommens  und  des  Ruhegehalts  eintreten
u  lassen.

Unter  derselben  Voraussetzung  ist  der  Vorstand  unter  Mitwirkung  des  Verwaltungsausschusses
  ermächtigt,  für  einen  Zeitraum  von  höchstens  sechs  Jahren
das  Wittwengeld  derjenigen  Wittwen  bis  zur  Hälfte  zu  ermäßigen,  welchen  mit
Rücksicht  auf  das  geistliche  Amt  des  verstorbenen  Geistlichen  oder  Emeriten  dauernde
Bezlüge  aus  anderen  als  privatrechtlichen  Titeln  zustehen.  Als  solche  kommen
namentlich  in  Betracht  örtliche  Pfarmwitthümer,  Diözesan=  und  andere  Verbandspfarrwittwenkassen,
  sowic  provinzialrechtliche  Einrichtungen,  nach  welchen  den
Hinterbliebenen  von  Geistlichen  nach  Ablauf  der  Gnadenzeit  dauernde  Bezüge  von
N.  27.)
        <pb n="214" />
        —  124  —
der  Kirchengemeinde  oder  aus  sonstigen  kirchlichen  Mitteln,  z.  B.  der  Pfarrpfründe,
zustehen.
Die  Ermäßigung  erfolgt  durch  Anrechnung  der  aus  den  örtlichen  Fonds
fließenden  Bezüge  auf  das  Wittwengeld.  Die  Anrechnung  ist  ausgeschlossen,
soweit  die  Bezüge  einer  Wittwe  aus  örtlichen  Fonds  200  Mark  oder  weniger
betragen.  Im  Uebrigen  ist  die  Anrechnung  nur  bis  zur  Hälfte  der  örtlichen  Bezüge
  —  unter  Freilassung  des  Mindestbetrages  von  200  Mark  —  zulässig.  Auch
hat  die  Anrechnung  bei  sämmtlichen  Fonds  stets  zu  demselben  Prozentsatz  zu  erfolgen.
S.  19.

Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  dieses  Kirchengesetz  in  Kraft  tritt,  wird  durch
Königliche  Verordnung  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrist  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Verlin  im  Schloß,  den  31.  März  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Bosse.

Anlage  5.

Kirchengesetz,
betreffend
die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  evangelischen  Geistlichen
des  Konsistorialbezirks  Wiesbaden.
Vom  31.  März  1895.

2  *  x  0  *  *B
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  der  Bezirkssynode,  mit  Zustimmung  Unseres  Staatsministeriums
  und  nachdem  durch  die  Erklärung  desselben  festgestellt  worden,  daß
gegen  dieses  Gesetz  von  Staatswegen  nichts  zu  erinnern  ist,  für  den  Konsistorialbezirk
  Wiesbaden,  was  folgt:  J
.  1.  «

Die  Wittwen  und  die  hinterbliebenen,  noch  nicht  achtzehn  Jahre  alten  ehelichen

  Kinder  der  in  dem.  Pfarramt  einer  Kirchengemrinde  oder  als  Lehrer  einer
        <pb n="215" />
        —  125  —

beologischen  Lehranstalt  des  Konsistorialbezirks  Wiesbaden  unter  Bestätigung  der
Krchenregierung  auf  Lebenszeit  angestellten  Geistlichen  erhalten,  wenn  diese  Geistlihen
  im  Amte  versterben  oder  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  in  den  Ruhestnd
  versetzt  werden  und  zur  Zeit  ihres  Ablebens  das  gesetzliche  Ruhegehalt
beeehen,  oder  doch  beziehen  würden,  falls  sie  nicht  wegen  der  Kürze  ihrer
Amtsdauer  eine  Pension  überhaupt  nicht  zu  beanspruchen  hätten,  Wittwen=  und
Waisengeld  nach  Maßgabe  der  in  §#.  3  ff.  enthaltenen  Bestimmungen.

In  Fällen,  wo  das  kirchliche  Interesse  es  wünschenswerth  erscheinen  läßt,
ist  das  Konsistorium  ermächtigt,  auf  Grund  besonderer  Vereinbarungen,  falls
setens  der  Betheiligten  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  eines  Beitrages  übernommen
  wird,  welcher  den  von  den  Geistlichen  der  Kirchengemeinden  zu  leistenden
Beiträgen  gleichwerthig  ist,  die  Gewährung  eines  Wittwen=  und  Waisengeldes
auch  für  die  Hinterbliebenen  derjenigen  Geistlichen  zuzusichern,  welche  bei  Anstalten
  oder  Vereinen  der  inneren  oder  äußcren  Mission  innerhalb  des  Konsistorialbezirks
  Wiesbaden  angestellt  sind,  sofern  letztere  Körperschaftsrechte  besitzen.

g.  3

Das  Wittwengeld  beträgt  bei  einem  Dienstalter  des  verstorbenen  Geistlichen
oder  Emieriten:

bis  zum  vollendeten  10.  Dienstjahrte  ..  600  Mark,
vom  10.  "  20.  -......  700
.  20  —  "  30.  -......  800--30.--
  -  35.  -......  900--35.--
  -  40.  -......  1000-·40·--
  -  45.  -......  1100
von  mehr  als  45  Dienstjahten  .  ..  1  20

Auf  das  Dienstalter  werden  nur  solche  Dienstjahre  angerechnet,  welche
nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  zurückgelegt  worden  sind  (vergl.  jedoch
S.  13  bis  15).

S.  4.

Das  Weisengeld  beträgt:

1)  für  Kinder,  deren  Mutter  lebt  und  zur  Zeit  des  Todes  des  Geistlichen

zum  Bezug  des  Wittwengeldes  berechtigt  war,  200  Mark  für  jedes  Kind,

2)  für  Kinder,  deren  Mutter  nicht  mehr  lebt,  oder  zur  Zeit  des  Todes

des  Geistlichen  zum  Bezuge  von  Wittwengeld  nicht  berechtigt  war,
300  Mark  für  jedes  Kind.

Waisen,  deren  Mutter  zum  Bezuge  des  Wittwengeldes  nur  deshalb  nicht
berechtigt  ist,  weil  der  Geistliche  auf  dasselbe  verzichtet  hatte,  erhalten  das
Waisengeld  der  Ziffer  1.

(Fr.  9727))
        <pb n="216" />
        —  126  —

5

Der  Gesammtbetrag  des  den  Waisen  eines  Geistlichen  oder  Emeriten  zu
zahlenden  Waisengeldes  darf  im  Falle  des  F.  4  Ziffer  1  1000  Mark,  im  Falle
des  §J.  4  Ziffer  2  und,  wenn  beide  Fälle  zusammentreffen,  1  500  Mark  nicht
übersteigen.

Bei  Anwendung  dieser  Beschränkung  wird  das  Waisengeld  verhältnißmäßig
  gekürzt.

S.  6.

Bei  dem  Ausscheiden  eines  Waisengeldberechtigten  erhöht  sich  das  Waisengeld
  der  verbleibenden  Berechtigten  von  dem  nächstfolgenden  Kalendervierteljahr
an  insoweit,  als  sie  sich  noch  nicht  im  vollen  Genuß  der  ihnen  nach  F.  4
gebührenden  Beträge  befinden.

S.  7.

War  die  Wittwe  mehr  als  fünfzehn  Jahre  jünger  als  der  Verstorbene,  so
wird  das  nach  Maßgabe  des  F.  3  berechnete  Wittwengeld  für  jedes  angefangene
Jahr  des  Altersunterschiedes  über  fünfzehn  bis  einschließlich  fünfundzwanzig  Jahre
um  ein  Vierzigstel  gekürzt.

S.  8.

Keinen  Anspruch  auf  Wittwengeld  hat  die  Wittwe,  wenn  die  Ehe  mit  dem
verstorbenen  Geistlichen  innerhalb  dreier  Monate  vor  seinem  Ableben  geschlossen
war  und  das  Konsistorium  durch  einen  unter  Zuziehung  des  Bezirkssynodalausschusses
  zu  fassenden  Beschluß  die  Ueberzeugung  ausspricht,  daß  die  Eheschließung
  zu  dem  Zwecke  erfolgt  sei,  um  der  Wittwe  den  Bezug  des  Wittwengeldes
  zu  verschaffen.

Keinen  Anspruch  auf  Wittwen=  und  Waisengeld  haben  die  Wittwen  und
die  hinterbliebenen  Kinder  eines  Geistlichen  aus  einer  Ehe,  welche  erst  nach  dessen
Versetzung  in  den  Ruhestand  geschlossen  ist.

G.  9.

Die  Zahlung  des  Wittwen=  und  Waisengeldes  beginnt  mit  dem  Ablauf
der  den  Hinterbliebenen  von  Pfarrern  und  Emeriten  zustehenden  Gnadenzeit  und
erfolgt  für  jedes  Kalenderviertelj#ahr  bei  Beginn  desselben  bei  der  Kasse  des
Konsistoriums  oder  nach  Verlangen  der  Verechtigten  auf  deren  Gefahr  und
Kosten  durch  die  Post  gegen  Vorlegung  gehörig  bescheinigter  Quittungen.

An  wen  die  Zahlung  gültig  zu  leisten  ist,  bestimmt  das  Konsistorium.

Der  Anspruch  auf  die  Leistung  des  einzelnen  Theilbetrages  von  Wittwenund
  Waisengeld  erlischt,  wenn  derselbe  während  vier  Jahren  von  Ablauf  des
Kalenderjahres,  in  welchem  der  Theilbetrag  fällig  geworden  ist,  nicht  abgehoben
ist,  zu  Gunsten  des  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds.  "  ·
        <pb n="217" />
        —  127  —

S.  10.
Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Wittwen-  und  Waisengeldes  erlischt:
I.  für  den  Berechtigten  mit  Ablauf  des  Kalendervierteljahres,

1)  in  welchem  er  sich  verheirathet  oder  stirbt,

2)  in  welchem  ihm  der  Anspruch  wegen  unwürdigen  Wandels  durch
einen  unter  Mitwirkung  des  Bezirkssynodalausschusses  zu  fassenden
Beschluß  des  Konsistoriums  entzogen  wird;  bei  nachhaltiger  Besserung
darf  der  entzogene  Anspruch  durch  einen  unter  Mitwirkung  des
Bezirkssynodalausschusses  zu  fassenden  Beschluß  des  Konsistoriums
wieder  gewährt  werden.

II.  Für  jede  Waise  außerdem  mit  Ablauf  des  Monats,  in  welchem  sie  das
achtzehnte  Lebensjahr  vollendet.

C.  11.

Behufs  Durchführung  der  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  wird
die  evangelische  Kirche  des  Konsistorialbezirks  Wiesbaden  nach  Maßgabe  des
Kirchengesetzes  für  die  evangelische  Landeskirche  der  älteren  Provinzen  vom  31.  März
1895,  betreffend  die  Verwaltung  des  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  (Kirchliches
Gesetz=  und  Verordnungsblatt  des  Evangelischen  Oberkirchenraths  S.  17),  an
diesen  Fonds  angeschlossen.

C.  12.

Die  in  §.  1  bezeichneten  Geistlichen  und  Emeriten,  ferner  die  Hinterbliebenen
derselben,  so  lange  sie  die  Gnadenzeit  genießen,  sowie  die  erledigten  Pfarrstellen
sind  verpflichtet,  einen  jährlichen  Beitrag  von  zwei  Prozent  des  Diensteinkommens
beziehungsweise  des  Ruhegehalts,  welches  sie  beziehen,  an  den  Pfarrwittwen=  und
Waisenfonds  zu  leisten.

Im  den  Ruhestand  versetzte  Geistliche,  welche  weder  verheirathet  sind,  noch
eheliche  Kinder  unter  achtzehn  Jahren  besitzen,  sind  von  vorstehender  Verpflichtung
von  dem  Zeitpunkte  ab  entbunden,  wo  die  vorgedachten  Voraussetzungen  zusammentreffen.


Der  Pfarrbeitrag  ist  von  dem  durch  100  Mark  theilbaren  Gesammtbetrage
  des  Einkommens  zu  berechnen  und  zu  je  einem  Viertel  in  den  ersten
Tagen  jedes  Kalendervierteljahres  portofrei  an  die  Kasse  des  Konsistoriums  zu
Wiesbaden  einzuzahlen.

S.  13.

Diejenigen  Geistlichen  und  Emeriten,  welche  beim  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  oder  bei  künftigem  Eintritt  in  ein  nach  §.  1  Rechte  auf  Wittwen=  und
Waisengeld  gewährendes  Amt  bereits  ein  für  Berechnung  des  Wittwengeldes  in
Betracht  kommendes  Dienstalter  haben,  können,  um  die  Anrechnung  der
gesammten  früheren  Dienstzeit  zu  Gunsten  ihrer  künftigen  Wittwen  zu  erlangen,
den  Pfarrbeitrag  für  die  gesammte  anzurechnende  Dienstzeit  in  Jahresbeiträgen,

Eeset-  Samml.  1895.  (Fr.  9727.)  25
        <pb n="218" />
        —  128  —

welche  ihrem  laufenden  Beitrage  gleichkommen,  nach  Maßgabe  der  folgenden
Bestimmungen  nachzahlen:
a)  Für  die  Dauer  des  gegenwärtig  bezogenen  Diensteinkommens  ist  ein
Parrbeitrag  von  drei  Pozent  desselben  nachzuzahlen.
b)  Für  ein  früher  bezogenes  Diensteinkommen  ist  nachzuzahlen:
für  die  Zeit  bis  zum  vollendeten  15.  Dienstjahre  der  Jahresbetrag

  onynnnnananana  .....  .  .  ..  75  Mark,
für  die  Zeit  vom  15.  bis  zum  vollendeten  30.  Dienstjahre

  der  Jahresbetrag  von  .....  ........  ...  "]
für  die  Zeit  vom  30.  bis  zum  vollendeten  40.  Dienstjahre

  der  Jahresbetrag  von  ...  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...  125
für  die  Zeit  von  über  40  Dienstjahren  der  Jahresbetrag

  nnnynynynynynynnn  .  .  ..  140

Wenn  ein  Geistlicher  oder  Emeritus  für  die  Dienstzeit  nach  vollendetem
30.  Dienstjahre  den  Nachweis  führt,  daß  er  von  seinem  früheren  Diensteinkommen
bei  der  Berechnung  eines  Pfarrbeitrages  von  drei  Prozent  einen  nach  dem  Ermessen
  des  Konsistoriums  erheblich  geringeren  Jahresbeitrag  nachzuzahlen  haben
würde,  so  ist  dasselbe  ermächtigt,  die  Nachzahlung  dieses  geringeren  Beitrages
zuzulassen.

§.  14.

Diejenigen  Geistlichen  und  Emeriten,  welche  am  1  April  1895  Mitglieder
der  Allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt  sind,  werden,  wenn  sie  bis  zum
Ablauf  des  sechsten  Monats  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  für  ihre  künftigen
Wittwen  auf  das  in  §.  3  festgesetzte  Wittwengeld  verzichten,  bis  zu  ihrem  etwaigen
Ausscheiden  aus  diesem  Versicherungsverhältniß  von  Entrichtung  des  Pfarrbeitrages
auf  Höhe  von  1m  Prozent  des  Einkommens  oder  Ruhegehalts  befreit.  Die
Verpflichtung  zur  Leistung  des  weiteren  ein  Drittel  Prozent  bleibt  auch  für  sie
bestehen,  wie  auch  andererseits  der  Anspruch  ihrer  etwaigen  Hinterbliebenen  auf
Waisengeld  durch  jenen  Verzicht  nicht  berührt  wird.

Die  Nichterklärung  des  Verzichts  hat  das  Ausscheiden  aus  der  Allgemeinen
Wittwenverpflegungsanstalt  nach  Ablauf  des  sechsten  Monats  von  Rechtswegen
ur  Folge.

Gnett  die  Geistlichen  und  Emeriten  bei  dem  Ausscheiden  aus  der  Allgemeinen
  Wittwenverpflegungsanstalt  ein  für  die  Berechnung  des  Wittwengeldes
anrechnungsfähiges  Dienstalter  haben,  sind  sie  verpflichtet,  den  Pfarrbeitrag  des
§.  12  für  die  gesammte  Dienstzeit  gemäß  den  Bestimmungen  des  F.  13  nachzuzahlen;
  auf  den  nachzuzahlenden  Betrag  werden  ihnen  diejenigen  Beiträge  nach
dem  Neunwerth  angerechnet,  welche  sie  an  die  Allgemeine  Wittwenverpflegungsanstalt
  zur  Versicherung  einer  am  1.  April  1895  lebenden  Ehegattin  gezahlt  haben.

K.  15.

Soweit  eine  Nachzahlung  bei  dem  Ableben  des  Geistlichen  oder  Emeriten
flr  die  gesammte  Dienstzeit  noch  nicht  erfolgt  ist,  und  auch  von  der  Wittwe  be-
        <pb n="219" />
        —  129  —

gehungsweise  den  Waisen  nicht  binnen  sechs  Monaten  nach  dem  Ableben  bewirkt
wird,  hat  die  Deckung  des  Fehlbetrages  durch  Kürzung  des  Wittwengeldes  und,
wenn  eine  Wittwe  nicht  vorhanden  ist,  durch  Kürzung  des  Waisengeldes  zu  erfolgen.
  Diese  Kürzung  darf  bei  einem  Wittwengelde  bis  zu  700  Mark  einschließlich
  den  Betrag  von  100  Mark  jährlich,  bei  einem  höheren  Wittwengelde
den  Betrag  von  200  Mark  jährlich,  bei  dem  Waisengelde  den  Betrag  von
50  Mark  jährlich,  für  jedes  Kind  berechnet,  im  Falle  des  §.  5  den  Betrag  vo#n
250  Mark  jährlich  nicht  übersteigen.

§  16.
In  Betreff  der  Einziehung  der  bisher  der  Allgemeinen  Wittwenvwerpflegungsanstalt
  zustehenden  Wittwenkassenbeiträge  finden  die  Bestimmungen  Anwendung,
welche  für  die  Einziehung  der  Pfarrbeiträge  maßgebend  sind.

S.  17.

Der  Centralkirchenfonds  leistet  dem  Pfarrwittwen-  und  Waisenfonds  einen
Zuschuß,  welcher  auf  einen  dauernd  zu  erhebenden  Jahresbetrag  von  einem  Prozent
der  von  den  Mitgliedern  der  evangelischen  Kirche  des  Konsistorialbezirks  Wiesbaden
aufzubringenden  Staatseinkommensteuer  festgesetzt  wird.

Das  Konsistorium  sorgt  für  die  Einziehung  des  Zuschusses  und  führt  denselben
  an  den  Pfarrwittwen-  und  Waisenfonds  ab.

l*-Reichen

  die  dem  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  durch  das  Gesetz  zur
Verfügung  gestellten  Mittel  zur  Erfüllung  seiner  Verpflichtungen  nicht  aus,  so
ist  der  Vorstand  des  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  ermächtigt,  unter  Mitwirkung
  des  Verwaltungsausschusses  eine  zeitweilige  Erhöhung  der  Pfarrbeiträge
des  §.  12  bis  zu  zwei  weiteren  Prozent  des  Einkommens  und  des  Ruhegehalts
eintreten  zu  lassen.

Unter  derselben  Voraussetzung  ist  der  Vorstand  unter  Mitwirkung  des
Verwaltungsausschusses  ermächtigt,  für  einen  Zeitraum  von  höchstens  sechs  Jahren
das  Wittwengeld  derjenigen  Wittwen  bis  zur  Hälfte  zu  ermäßigen,  welchen  mit
Rücksicht  auf  das  geistliche  Amt  des  verstorbenen  Geistlichen  oder  Emeriten
dauernde  Bezüge  aus  anderen  als  privatrechtlichen  Titeln  zustehen.  Als  solche
kommen  namentlich  in  Betracht:  örtliche  Pfarrwitthümer,  Dekanats=  und  andere
Verbandspfarrwittwenkassen,  sowie  provinzialrechtliche  Einrichtungen,  nach  welchen
den  Hinterbliebenen  von  Geistlichen  nach  Ablauf  der  Gnadenzeit  dauernde  Bezlige
von  der  Kirchengemeinde  oder  aus  sonstigen  kirchlichen  Mitteln,  z.  B.  der
Pfarrpfründe,  zustehen.

Die  Ermäßigung  erfolgt  durch  Anrechnung  der  aus  den  örtlichen  Fonds
sließenden  Bezüge  auf  das  Wittwengeld.  Die  Anrechnung  ist  ausgeschlossen,
soweit  die  Bezüge  einer  Wittwe  aus  örtlichen  Fonds  200  Mark  oder  weniger
betragen.  Im  Uebrigen  ist  die  Anrechnung  nur  bis  zur  Hälfte  der  örtlichen

(r.  9727.)  25“
        <pb n="220" />
        —  130  —

Bezüge  —  unter  Freilassung  des  Mindestbetrages  von  200  Mark  —  zulässig.
Auch  hat  die  Anrechnung  bei  sämmtlichen  Fonds  stets  zu  demselben  Prozentsatz
zu  erfolgen.

.  19.

Der  Nassauische  Geistlichen-Centralwittwen--  und  Waisenfonds  wird  für
den  Zutritt  weiterer  Mitglieder  geschlossen.

Sein  gesammtes  Kapitalvermögen,  sowie  die  ediktmäßig  ihm  zustehenden
eigenen  Einnahmen  werden  dem  Centralkirchenfonds  überwiesen,  wogegen  der  letztere
die  sämmtlichen,  dem  Geistlichen-Centralwittven-  und  Waisenfonds  gegenüber  den
jetzt  vorhandenen  Wittwen  und  Waisen,  sowie  den  gegenwärtigen  Kassenmitgliedern
obliegenden  Verpflichtungen  übernimmt.

.  20.

Den  gegenwärtigen  Mitgliedern  des  Geistlichen  =  Centralwittwen=  und
Waisenfonds  wird  freigestellt,  binnen  sechs  Monaten  nach  dem  Inktrafttreten
dieses  Gesetzes  durch  eine  bei  dem  Konsistorium  einzureichende  schriftliche  Erklärung
unter  Verzicht  auf  ihre  bisher  gegenüber  diesem  Fonds  erworbenen  Ansprüche
ihren  Austritt  aus  diesem  Fonds  zu  erklären.

21

Falls  ein  gegenwärtig  im  Amte  befindlicher  Geistlicher  schon  jetzt  für  den
Fall  seines  Ablebens  gegenüber  dem  Geistlichen-Centralwittwen=  und  Waisenfonds
  Ansprüche  auf  eine  höhere  Wittwen=  und  Waisenpension  erworben  hat,
als  seinen  zukünftigen  Hinterbliebenen  aus  dem  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds
demnächst  gewährt  wird,  so  ist  der  Centralkirchenfonds,  auch  wenn  der  betreffende
Geistliche  von  seiner  Austrittsbefugniß  Gebrauch  macht,  verpflichtet,  eintretenden
Falls  die  Differenz  zwischen  der  Gesammtsumme  der  aus  dem  Pfarrwittwenund
  Waisenfonds  gewährten  und  der  bei  dem  Geistlichen-Centralwittwen-  und
Waisenfonds  versicherten  Bezüge  den  Hinterbliebenen  zu  gewähren.

22.

Den  gegenwärtig  vorhandenen  Wittwen  und  Waisen  der  Geistlichen  werden
ihre  bisherigen  Bezlge,  einschließlich  der  aus  der  Bezirkssynodalkasse  bewilligten
Zuschüsse,  aus  dem  Centralkirchenfonds  auf  die  Dauer  ihrer  ediktmäßigen  Ansprüche
  weiter  gewährt.  Das  Wittwengeld  wird  dergestalt  aufgebessert,  daß
dasselbe  bei  einem  Dienstalter  des  verstorbenen  Geistlichen

bis  zum  vollendeten  10.  Dienstjahre.  ..  .  .  .  ..  600  Mark,
vom  10  -  20.  -........  700
-  20  -  30.  -........  800
=  30.  -  40.  -...·....  900
darübrr.  1  000

beträgt.
        <pb n="221" />
        —  131  —

g.  23.

Die  aus  dem  Centralkirchenfonds  zu  gewährenden  Wittwen=  und  Waisenpensionen
  für  die  Hinterbliebenen  der  am  1.  April  1895  bereits  emeritirten  Geistlichen
  werden  nach  denselben  Sätzen  berechnet,  wie  die  der  gegenwärtig  vorhandenen
  Wittwen  und  Waisen.

G.  24.

Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  dieses  Kirchengesetz  in  Kraft  tritt,  wird  durch
Königliche  Verordnung  bestimmt.

K.  25.

Das  Konsistorium  zu  Wiesbaden  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  31.  März  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Vosse.

Aulage  6.

Kirchengesetz,
betreffend
die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Geistlichen  der
evangelisch-reformirten  Kirche  der  Provinz  Hannover.
Vom  31.  März  1895.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  uc
verordnen  mit  Zustimmung  der  Gesammtsynode  der  evangelisch-reformirten  Kirche
der  Provinz  Hannover,  mit  Zustimmung  Unseres  Staatsministeriums,  und
nachdem  durch  die  Erklärung  desselben  festgestellt  worden,  daß  gegen  dieses  Gesetz
von  Staatswegen  nichts  zu  erinnern  ist,  für  die  genannte  Kirche,  was  folgt:
S.  1.

Die  Wittwen  und  die  hinterbliebenen  noch  nicht  achtzehn  Jahre  alten  ehelichen

Kinder  der  in  dem  Pfarramt  einer  Kirchengemeinde  oder  als  Lehrer  einer  theor.
  2727.)
        <pb n="222" />
        —  132  —

logischen  Lehranstalt  der  evangelisch-reformirten  Kirche  der  Provinz  Hannover,
unter  Bestätigung  des  Kirchenregiments  auf  Lebenszeit  angestellten  Geistlichen  erhalten,
  wenn  diese  Geistlichen  im  Amte  versterben  oder  nach  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  in  den  Ruhestand  versetzt  werden  und  zur  Zeit  ihres  Ablebens  das  gesetzliche
  Ruhegehalt  beziehen,  Wittwen=  und  Waisengeld  nach  Maßgabe  der  in
S#.  3  ff.  nachstehenden  Bestimmungen.

C.  2.

In  Fällen,  wo  das  kirchliche  Interesse  es  wünschenswerth  erscheinen  läßt,
ist  das  Konsistorium  ermächtigt,  auf  Grund  besonderer  Vereinbarungen,  falls
seitens  der  Betheiligten  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  eines  Beitrages  übernommen
  wird,  welcher  den  von  den  Geistlichen  der  Kirchengemeinden  zu  leistenden
Beiträgen  gleichwerthig  ist,  die  Gewährung  eines  Wittwen=  und  Waisengeldes
auch  für  die  Hinterbliebenen  derjenigen  Geistlichen  zuzusichern,  welche  bei  Anstalten
oder  Vereinen  der  inneren  oder  äußeren  Mission  innerhalb  des  Bezirks  der
evangelisch-reformirten  Kirche  der  Provinz  Hannover  angestellt  sind,  sofern
letztere  Korporationsrechte  besitzen.

g.  3.
Das  Wittwengeld  beträgt  bei  einem  Dienstalter  des  verstorbenen  Geistlichen
oder  Emeriten:

bis  zum  vollendeten  10.  Dienstjahre  600  Mark,
vom  10.  -  20.  -........  700
20  30.  -....·...  800
.  30  -  35.  -«...·....  900
.  325.  )  40.  -........  1  000
-  402  "  45.  -........  1100-vonmchrals45Dienstjahren..................
  1  20

Auf  das  Dienstalter  werden  nur  solche  Dienstjahre  angerechnet,  welche
nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  zurückgelegt  werden  (vergl.  jedoch  §§.  13  bis  15).

F.  4.
Das  Waisengeld  beträgt:

1)  für  Kinder,  deren  Mutter  lebt  und  zur  Zeit  des  Todes  des  Geistlichen
zum  Bezuge  des  Wittwengeldes  berechtigt  war,  200  Mark  für

jedes  Kind,

2)  für  Kinder,  deren  Mutter  nicht  mehr  lebt  oder  zur  Zeit  des  Todes
des  Geistlichen  zum  Bezuge  von  Wittwengeld  nicht  berechtigt  war,
300  Mark  für  jedes  Kind.  Waisen,  deren  Mutter  zum  Bezuge  des
Wittwengeldes  nur  deshalb  nicht  berechtigt  ist,  weil  der  Geistliche  auf
dasselbe  verzichtet  hatte,  erhalten  das  Waisengeld  der  Ziffer  1.
        <pb n="223" />
        —  133  —

g.  5.

Der  Gesammtbetrag  des  den  Waisen  eines  Geistlichen  oder  Emeriten  zu
zahlenden  Waisengeldes  darf  im  Falle  des  §F.  4  Liffer  1  1  000  Mark,  im  Falle
des  §.  4  Ziffer  2  und,  wenn  beide  Fälle  zusammentreffen,  1  500  Mark  nicht
übersteigen.

Bei  Anwendung  dieser  Beschränkung  wird  das  Waisengeld  verhältnißmäßig
  gekürzt.

G.  6.

Bei  dem  Ausscheiden  eines  Waisengeldberechtigten  erhöht  sich  das  Waisengeld
  der  verbleibenden  Berechtigten  von  dem  nächstfolgenden  Kalendervierteljahr
an  insoweit,  als  sie  sich  noch  nicht  im  vollen  Genuß  der  ihnen  nach  §.  4  gebührenden
  Beträge  befinden.

S.  7.

War  die  Wittwe  mehr  als  fünfzehn  Jahre  jünger  als  der  Verstorbene,  so
wird  das  nach  Maßgabe  des  §.  3  berechnete  Wittwengeld  für  jedes  angefangene
Jahr  des  Altersunterschiedes  über  fünfzehn  bis  einschließlich  fünfundzwanzig  Jahre
um  ein  Vierzigstel  gekürzt.

g.  8.

Keinen  Anspruch  auf  Wittwengeld  hat  die  Wittwe,  wenn  die  Ehe  mit  dem
verstorbenen  Geistlichen  innerhalb  dreier  Monate  vor  seinem  Ableben  geschlossen
war  und  das  Konsistorium  durch  einen  nach  Anhörung  des  Ausschusses  der
Gesammtsynode  zu  fassenden  Beschluß  die  Ueberzeugung  ausspricht,  daß  die  Eheschließung
  zu  dem  Zwecke  erfolgt  sei,  um  der  Wittwe  den  Bezug  des  Wittwengeldes
  &amp;amp;  verschaffen.

einen  Anspruch  auf  Wittwen-  und  Waisengeld  haben  die  Wittwen  und  die
hinterbliebenen  Kinder  eines  Geistlichen  aus  einer  Ehe,  welche  erst  nach  dessen
Versetzung  in  den  Ruhestand  geschlossen  ist.

S.  9.

Die  Zahlung  des  Wittwen-  und  Waisengeldes  beginnt  mit  dem  Ablauf
der  den  Hinterbliebenen  von  Pfarrern  und  Emeriten  zustehenden  Gnadenzeit  und
erfolgt  für  jedes  Kalendervierteljahr  bei  Beginn  desselben  bei  der  Kasse  des
Konsistoriums  oder  nach  Verlangen  der  Berechtigten  auf  deren  Gefahr  und  Kosten
durch  die  Post  gegen  Vorlegung  gehörig  bescheinigter  Quittungen.

An  wen  die  Lahlung  gültig  zu  leisten  ist,  bestimmt  das  Konsistorium.

Der  Anspruch  auf  die  Leistung  des  einzelnen  Theilbetrages  von  Wittwenund
  Waisengeld  erlischt,  wenn  derselbe  während  vier  Jahren  von  Ablauf  des
Kalenderjahres,  in  welchem  der  Theilbetrag  fällig  geworden  ist,  nicht  abgehoben
ist,  zu  Gunsten  des  Pfarrwittwen-  und  Waisenfonds.

(Ne.  9727.)
        <pb n="224" />
        —  134  —

K.  10.
Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Wittwen=  und  Weisengeldes  erlischt:
I.  für  jeden  Berechtigten  mit  Ablauf  des  Kalendervierteljahres,

1)  in  welchem  er  sich  verheirathet  oder  stirbt,

2)  in  welchem  ihm  der  Anspruch  wegen  unwürdigen  Wandels  durch
einen  unter  Mitwirkung  des  Ausschusses  der  Gesammtsynode
gefaßten  Beschluß  des  Konsistoriums  entzogen  wird)  bei  nachhaltiger
  Besserung  darf  der  entzogene  Anspruch  auf  Antrag  durch
das  Konsistorium  unter  Mitwirkung  des  Ausschusses  der  Gesammtsynode
  wieder  gewährt  werden,

II.  für  jede  Waise  außerdem  mit  Ablauf  des  Monats,  in  welchem  sie  das

18.  Lebensjahr  vollendet.
6.  11.

Behufs  Durchführung  der  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  wird
die  evangelisch-reformirte  Kirche  der  Provinz  Hannover  nach  Maßgabe  des
Kirch'ngesetzes  für  die  evangelische  Landeskirche  der  älteren  Provinzen  vom
31.  März  1895,  betreffend  die  Verwaltung  des  Pfarrwittwen-  und  Waisenfonds
(Kirchliches  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  des  Evangelischen  Oberkirchenraths  S.  17),
an  diesen  Fonds  angeschlossen.

K.  12.

Die  in  §.  1  bezeichneten  Geistlichen  und  Emeriten,  ferner  die  Hinterbliebenen
derselben,  so  lange  sie  die  Gnadenzeit  genießen,  sowie  die  erledigten  Pfarrstellen
sind  verpflichtet,  einen  jährlichen  Beitrag  von  zwei  Prozent  des  Diensteinkommens
beziehungsweise  des  Ruhegehalts,  welches  sie  beziehen,  an  den  Pfarrwittwenund
  Waisenfonds  zu  leisten.

In  den  Ruhestand  versetzte  Geistliche,  welche  weder  verheirathet  sind,  noch
eheliche  Kinder  unter  achtzehn  Jahren  besitzen,  sind  von  vorstehender  Verpflichtung
von  dem  Zeitpunkte  ab  entbunden,  wo  die  vorgedachten  Voraussetzungen  zusammentreffen.


Der  Pfarrbeitrag  ist  von  dem  durch  100  Mark  theilbaren  Gesammtbetrage
des  Einkommens  zu  berechnen  und  zu  je  einem  Viertel  in  den  ersten  Tagen  jedes
Kalendervierteljahres  portofrei  an  die  Kasse  des  Konsistoriums  zu  Aurich  einzuzahlen.


.  13.

Diejenigen  Geistlichen,  welche  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  oder  bei
künftigem  Eintritt  in  ein  nach  §.  1  Rechte  auf  Wittwen=  und  Waisengeld  gewährendes
  Amt  bereits  ein  für  Berechnung  des  Wittwengeldes  in  Betracht
kommendes  Dienstalter  haben,  können,  um  die  Anrechnung  der  gesammten  früheren
Dienstzeit  zu  Gunsten  ihrer  künftigen  Wittwe  zu  erlangen,  den  Pfarrbeitrag  für
die  gesammte  anzurechnende  Dienstzeit  in  Jahresbeiträgen,  welche  mindestens  ihrem
        <pb n="225" />
        —  135  —

laufenden  Beitrage  gleichkommen,  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen
nachzahlen:
a)  Für  die  Dauer  des  gegenwärtig  bezogenen  Diensteinkommens  ist  ein
Pfarrbeitrag  von  drei  Prozent  desselben  nachzuzahlen.
b)  Für  ein  früher  bezogenes  Diensteinkommen  ist  nachzuzahlen:
für  die  Zeit  bis  zum  vollendeten  15.  Dienstjahre  der  Jahresbetrag

ven  75  Mark,
für  die  Zeit  vom  15.  bis  zum  vollendeten  30.  Dienstjahre

  der  Jahresbetrag  on  ..  110
für  die  Zeit  vom  30.  bis  zum  vollendeten  40.  Dienstjahre

  der  Jahresbetrag  ddn  .  .  .  .  .  ...  125
für  die  Zeit  von  über  40  Dienstjahren  der  Jahresbetrag

  nnnnnn.  110

Wenn  ein  Geistlicher  oder  Emeritus  für  die  Dienstzeit  nach  vollendetem
30.  Dienstjahre  den  Nachweis  führt,  daß  er  von  seinem  früheren  Diensteinkommen
bei  der  Berechnung  eines  Pfarrbeitrages  von  drei  Prozent  einen  nach  dem
Ermessen  des  Konsistoriums  erheblich  geringeren  Jahresbeitrag  nachzuzahlen  haben
würde,  so  ist  dasselbe  ermächtigt,  die  Nachzahlung  dieses  geringeren  Beitrages
zuzulassen.

K.  14.

Diejenigen  Geistlichen  und  Emeriten,  welche  am  1.  April  1895  Mitglieder
der  Allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt  sind,  werden,  wenn  sie  bis  zum
Ablauf  des  sechsten  Monats  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  für  ihre  künftigen
  Wittwen  auf  das  in  §.  3  festgesetzte  Wittwengeld  verzichten,  bis  zu  ihrem
etwaigen  Ausscheiden  aus  diesem  Versicherungsverhältniß  von  Entrichtung  des
Marrbeitrages  auf  Höhe  von  1⅝  Prozent  des  Einkommens  oder  Ruhegehalts
befreit.  Die  Verpflichtung  zur  Leistung  des  weiteren  ein  Drittel  Prozents  bleibt
auch  für  sie  bestehen,  wie  auch  andererseits  der  Anspruch  ihrer  etwaigen  Hinterbliebenen
  auf  Waisengeld  durch  jenen  Verzicht  nicht  berührt  wird.

Die  Nichterklärung  des  Verzichts  hat  das  Ausscheiden  aus  der  Allgemeinen

Wittwenverpflegungsanstalt  nach  Ablauf  des  sechsten  Monats  von  Rechtswegen
ur  Folge.
Ecspeit  die  Geistlichen  und  Emeriten  bei  dem  Ausscheiden  aus  der  Allgemeinen
  Wittwenverpflegungsanstalt  ein  für  die  Berechnung  des  Wittwengeldes
anrechnungsfähiges  Dienstalter  haben,  sind  sie  verpflichtet,  den  Pfarrbeitrag  für
die  gesammte  Dienstzeit  gemäß  den  Bestimmungen  des  F.  13  nachzuzahlen;  auf
den  nachzuzahlenden  Betrag  werden  ihnen  diejenigen  Beiträge  nach  dem  Nennwerth
angerechnet,  welche  sie  an  die  Allgemeine  Wittwenverpflegungsanstalt  zur  Versicherung
  einer  am  1.  April  1895  lebenden  Ehegattin  gezahlt  haben.

g.  15.
Soweit  eine  Nachzahlung  bei  dem  Ableben  des  Geistlichen  oder  Emeriten
für  die  gesammte  Dienstzeit  noch  nicht  erfolgt  ist,  und  auch  von  der  Wittwe
Geseh  ·  Samml.  1895.  (Nr.  9727)  26
        <pb n="226" />
        —  136  —

beziehungsweise  den  Waisen  nicht  binnen  sechs  Monaten  nach  dem  Ableben  bewirkt
wird,  hat  die  Deckung  des  Fehlbetrages  durch  Kürzung  des  Wittwengeldes  und,
wenn  eine  Wittwe  nicht  vorhanden  ist,  durch  Kürzung  des  Waisegeldes  zu
erfolgen.  Diese  Kürzung  darf  bei  einem  Wittwengelde  bis  zu  700  Mark  einschließlich
  den  Betrag  von  100  Mark  jährlich,  bei  einem  höheren  Wittwengelde
den  Betrag  von  200  Mark  jährlich,  bei  dem  Waisengelde  den  Betrag  von
50  Mark  jährlich,  für  jedes  Kind  berechnet,  im  Falle  des  §.  5  den  Betrag  von
250  Mark  jährlich  nicht  übersteigen.

KS.  16.
In  Betreff  der  Einziehung  der  bisher  der  Allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt
  zustehenden  Wittwenkassenbeiträge  finden  die  Bestimmungen  Anwendung,
welche  für  die  Einziehung  der  Pfarrbeiträge  maßgebend  sind.

S.  17.

Die  Gesammtsynodalkasse  leistet  dem  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  einen
Beitrag,  welcher  auf  den  dauernd  zu  erhebenden  Jahresbetrag  von  einem  Prozent
der  von  den  Mitgliedern  der  evangelisch-reformirten  Kirche  der  Provinz  Hannover
aufzubringenden  Staatseinkommensteuer  festgesetzt  wird.

Das  Konsistorium  sorgt  für  die  Einziehung  dieses  Beitrages  und  führt
ihn  an  den  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  ab.

S.  18.

Reichen  die  dem  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  durch  das  Gesetz  zur
Verfügung  gestellten  Mittel  zur  Erfüllung  seiner  Verpflichtungen  nicht  aus,  so
ist  der  Vorstand  des  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  ermächtigt,  unter  Mitwirkung
  des  Verwaltungsausschusses  eine  zeitweilige  Erhöhung  der  Pfarrbeiträge
des  §.  12  bis  zu  zwei  weiteren  Prozent  des  Einkommens  und  des  Ruhegehalts
eintreten  zu  lassen.

Unter  derselben  Voraussetzung  ist  der  Vorstand  unter  Mitwirkung  des
Verwaltungsausschusses  ermächtigt,  für  einen  Zeitraum  von  höchstens  sechs  Jahren
das  Wittwengeld  derjenigen  Wittwen  bis  zur  Hälfte  zu  ermäßigen,  welchen  mit
Rücksicht  auf  das  geistliche  Amt  des  verstorbenen  Geistlichen  oder  Emeriten
dauernde  Bezüge  aus  anderen  als  privatrechtlichen  Titeln  zustehen.  Als  solche
kommen  namentlich  in  Betracht  örtliche  Pfarrwitthümer,  Diözesan=  und  andere
Verbandspfarrwittwenkassen,  sowie  provinzialrechtliche  Einrichtungen,  nach  welchen
den  Hinterbliebenen  von  Geistlichen  nach  Ablauf  der  Gnadenzeit  dauernde  Bezüge
von  der  Kirchengemeinde  oder  aus  sonstigen  kirchlichen  Mitteln,  z.  B.  der  Pepfrinde,
  zustehen.

Die  Ermäßigung  erfolgt  durch  Anrechnung  der  aus  den  örtlichen  Fonds
fließenden  Bezüge  auf  das  Wittwengeld.  Die  Anrechnung  ist  ausgeschlossen,
sowet  die  Bezüge  einer  Wittwe  aus  örtlichen  Fonds  200  Mark  oder  weniger
etragen.
        <pb n="227" />
        —  137  —
Im  Uebrigen  ist  die  Anrechnung  nur  bis  zur  Hälfte  der  örtlichen  Bezüge
—  unter  Freilassung  des  Mindestbetrages  von  200  Mark  —  zulässig.  Auch
hat  die  Anrechnung  bei  sämmtlichen  Fonds  stets  zu  demselben  Prozentsatz  zu
erfolgen.
G.  19.
Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  dieses  Kirchengesetz  in  Kraft  tritt,  wird  durch
Königliche  Verordnung  bestimmt.
(.  20.
Das  Konsistorium  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  31.  März  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Bosse.

 

(Nr.  9728.)  Kirchengesetz,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Geistlichen
der  evangelisch  lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover.  Vom  31.  März  1895.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  in  Betreff  der  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Geistlichen
der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover,  mit  Zustimmung  der
Landessynode,  was  folgt:

F.  1.

Die  Wittwen  und  die  hinterbliebenen,  noch  nicht  achtzehn  Jahre  alten
ehelichen  Kinder  derjenigen  Geistlichen  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz
  Hannover,  welchen,  wenn  sie  zur  Zeit  ihres  Ablebens  in  den  Ruhestand
versetzt  wären,  nach  der  Emeritirungsordnung  vom  16.  Juli  1873  (Gesetz-Samml.
S.  386)  ein  lebenslängliches  Ruhegehalt  aus  dem  Emeritirungsfonds  hätte  gewährt
  werden  müssen,  beziehungsweise  welche  im  Falle  ihrer  Versetzung  auf  eine
andere  Stelle  nach  den  Vorschriften  der  Emeritirungsordnung  behandelt  worden
wären,  oder  welche  nach  Erlaß  dieses  Gesetzes  in  den  Ruhestand  versetzt  worden
sind  und  zur  Zeit  ihres  Ablebens  das  gesetzliche  Ruhegehalt  beziehen,  erhalten
Wittwen=  und  Waisengeld  nach  Maßgabe  der  in  den  §9.  3  ff.  nachstehenden
Bestimmungen.

(Fr.  727—9728  26,
        <pb n="228" />
        —  138  —

.  2.

In  Fällen,  wo  das  kirchliche  Interesse  es  wünschenswerth  erscheinen  läßt,
ist  das  Landeskonsistorium  ermächtigt,  auf  Grund  besonderer  Vereinbarungen  die
Gewährung  eines  solchen  Wittwen=  und  Waisengeldes  auch  für  die  Hinterbliebenen
derjenigen  Geistlichen  zuzusichern,  welche  entweder  auf  Grund  des  Artikels  I  des
Kirchengesetzes  vom  19.  Februar  1894,  betreffend  die  Abänderung  der  Emeritirungsordnung
  (Gesetz-Samml.  S.  15),  dem  Emeritirungsfonds  beigetreten  oder  unter
Bestätigung  beziehungsweise  durch  Ernennung  seitens  des  Landeskonsistoriums  bei
einer  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover  angeschlossenen
evangelisch-lutherischen  Gemeinde  außerhalb  Deutschlands  angestellt  sind.  Die
Betheiligten  haben  dabei  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  eines  Beitrages  zu  übernehmen,
  der  den  Beiträgen  gleichwerthig  ist,  welche  die  in  J.  1  genannten  Geistlichen
  der  Kirchengemeinden  zu  leisten  haben.  Die  Erfüllung  dieser  Verpflichtung
bis  zum  Ableben  des  betreffenden  Geistlichen  bildet  die  rechtliche  Voraussetzung
für  die  Gewährung  des  Wittwen=  und  Waisengeldes.

9

Das  Wittwengeld  beträgt  bei  einem  Dienstalter  des  verstorbenen  Geistlichen
oder  Emeriten:

bis  zum  vollendeten  10.  Dienstjahre  ...  600  Mark,
vom  10  -  20.  -........  700--20.--
  -  30.  -........  800
.  30.  -  35.  -........  900
.  3050.  "  40.  -........  1  000
"  40.  -  o  -  45.  ...D  1  100  s
vonmchrals45Dicnstjabrcn...................  1  20

Auf  das  Dienstalter  werden  nur  solche  Dienstjahre  angerechnet,  welche
nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  zurückgelegt  werden  (vergl.  jedoch  S#.  13,
5,  10).

5
.  4.

Das  Waisengeld  beträgt:

1)  für  Kinder,  deren  Mutter  lebt  und  zur  Zeit  des  Todes  des  Geistlichen

zum  Bezug  des  Wittwengeldes  berechtigt  war,  200  Mark  für  jedes  Kind,

2)  für  Kinder,  deren  Mutter  nicht  mehr  lebt  oder  zur  Zeit  des  Todes  des

Geistlichen  zum  Bezuge  von  Wittwengeld  nicht  berechtigt  war,  300  Mark
für  jedes  Kind.

Waisen,  deren  Mutter  zum  Bezuge  des  Wittwengeldes  nur  deshalb  nicht
berechtigt  ist,  weil  der  Geistliche  auf  dasselbe  verzichtet  hatte,  erhalten  das  Waisengeld
  der  Ziffer  1.

S.  5.

Der  Gesammtbetrag  des  den  Waisen  eines  Geistlichen  oder  Emeriten  zu
zahlenden  Waisengeldes  darf  im  Falle  des  §.  4  Ziffer  1  1000  Mark,  im  Falle
        <pb n="229" />
        —  139  —

des  §&amp;amp;.  4  Liffer  2  und,  wenn  beide  Fälle  zusammentreffen,  1500  Mark  nicht
übersteigen.

Bei  Anwendung  dieser  Beschränkung  wird  das  Waisengeld  verhältnißmäßig
  gekürzt.

C.  6.

Bei  dem  Ausscheiden  eines  Waisengeldberechtigten  erhöht  sich  das  Waisengeld
  der  verbleibenden  Berechtigten  von  dem  nächstfolgenden  Kalendervierteljahr
an  insoweit,  als  sie  sich  noch  nicht  im  vollen  Genuß  der  ihnen  nach  F.  4  gebührenden
  Beträge  befinden.

G.  7.

War  die  Wittwe  mehr  als  fünfzehn  Jahre  jünger  als  der  Verstorbene,
so  wird  das  nach  Maßgabe  des  F.  3  berechnete  Wittwengeld  für  jedes  angefangene
Jahr  des  Altersunterschiedes  über  fünfzehn  bis  einschließlich  fünfundnwanzig  Jahre
um  ein  Vierzigstel  gekürzt.

S.  8.

Keinen  Anspruch  auf  Wittwengeld  hat  die  Wittwe,  wenn  die  Ehe  mit
dem  verstorbenen  Geistlichen  innerhalb  dreier  Monate  vor  seinem  Ableben  geschlossen
  war  und  das  Landeskonsistorium  durch  einen  nach  Anhörung  des  Bezirkssynodalausschusses
  zu  fassenden  Beschluß  die  Ueberzeugung  ausspricht,  daß  die
Eheschließung  zu  dem  Zwecke  erfolgt  sei,  um  der  Wittwe  den  Bezug  des  Wittwengeldes
  zu  verschaffen.

Keinen  Anspruch  auf  Wittwen=  und  Waisengeld  haben  die  Wittwen  und
hinterbliebenen  Kinder  eines  Geistlichen  aus  einer  Ehe,  welche  erst  nach  dessen
Versetzung  in  den  Ruhestand  geschlossen  ist.

*

Die  Zahlung  des  Wittwen=  und  Waisengeldes  beginnt  mit  dem  Ablauf
der  den  Hinterbliebenen  von  Pfarrern  und  Emeriten  zustehenden  Gnadenzeit  und
erfolgt  für  jedes  Kalendervierteljahr  bei  Beginn  desselben  bei  der  Kasse  des  Konsistoriums
  oder  nach  Verlangen  der  Berechtigten  auf  deren  Gefahr  und  Kosten
durch  die  Post  gegen  Vorlegung  gehörig  bescheinigter  Quittungen.

An  wen  die  Zahlung  gültig  zu  leisten  ist,  bestimmt  das  Konsistorium.

Der  Anspruch  auf  die  Leistung  des  einzelnen  Theilbetrages  von  Wittwenund
  Waisengeld  erlischt  zu  Gunsten  des  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds,  wenn
der  Betrag  innerhalb  vier  Jahren  von  Ablauf  des  Kalenderjahres  an,  in  welchem
er  fällig  wurde,  nicht  abgehoben  ist.

S.  10.
Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Wittwen-  und  Waisengeldes  erlischt:
I.  für  jeden  Berechtigten  mit  Ablauf  des  Kalendervierteljahres,
1.  in  welchem  er  sich  verheirathet  oder  stirbt;
(Nr.  9728.
        <pb n="230" />
        —  140  —

2.  in  welchem  ihm  der  Anfpruch  wegen  unwürdigen  Wandels  nach
Anhörung  des  durch  das  letzte  Amt  des  verstorbenen  Geistlichen
bezeichneten  Bezirkssynodalausschusses  durch  Beschluß  des  Konsistoriums
  entzogen  wird.  Auf  erhobene  Beschwerde,  welche
innerhalb  vier  Wochen  nach  Zustellung  des  Beschlusses  zulässig  ist,
entscheidet  das  Landeskonsistorium  endgültig.  Bei  nachhaltiger
Besserung  darf  der  entzogene  Anspruch  auf  Antrag  des  Bezirkssynodalausschusses
  nach  Anhörung  des  Konsistoriums  durch  das
Landeskonsistorium  wiedergewährt  werden.

II.  Für  jede  Waise  außerdem  mit  Ablauf  des  Monats,  in  welchem  sie
das  18.  Lebensjahr  vollendet.

S.  11.

Behufs  Durchführung  der  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  wird
die  evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Hannover  nach  Maßgabe  des  Kirchengesetzes
  für  die  evangelische  Landeskirche  der  älteren  Provinzen  vom  31.  März
1895,  betreffend  die  Verwaltung  des  Pfarrwittwen-  und  Waisenfonds  (Kirchliches
Gesetz=  und  Verordnungsblatt  des  Evangelischen  Oberkirchenraths  S.  17),  an
diesen  Fonds  angeschlossen.

.12.

Die  im  §.  1  bezeichneten  Geistlichen  und  Emeriten,  ferner  die  Hinterbliebenen
derselben,  so  lange  sie  die  Gnadenzeit  genießen,  sowie  die  erledigten  Pfarrstellen
sind  verpflichtet,  einen  jährlichen  Beitrag  von  zwei  Prozent  des  Diensteinkommens
beziehungsweise  des  Ruhegehalts,  welches  sie  beziehen,  an  den  Pfarrwittwen-  und
Waisenfonds  zu  leisten.

In  den  Ruhestand  versetzte  Geistliche,  welche  weder  verheirathet  sind,  noch
eheliche  Kinder  unter  achtzehn  Jahren  besitzen,  sind  von  vorstehender  Verpflichtung
von  dem  Zeitpunkte  ab  entbunden,  wo  die  vorgedachten  Voraussetzungen  zusammentreffen.


Der  Pfarrbeitrag  ist  von  dem  durch  100  Mark  theilbaren  Gesammtbetrage
des  Einkommens  zu  berechnen  und  zu  je  einem  Viertel  in  den  ersten  Tagen  eines
jeden  Kalendervierteljahres  portofrei  an  die  Kasse  des  Konsistoriums  einzuzahlen.

g.  13.

Diejenigen  Geistlichen,  welche  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  oder  bei
künftigem  Eintritt  in  ein  nach  F.  1  Rechte  auf  Wittwen-  und  Waisengeld  gewährendes
  Amt  bereits  ein  für  Berechnung  des  Wittwengeldes  in  Betracht
kommendes  Dienstalter  haben,  können,  um  die  Anrechnung  der  gesammten
früheren  Dienstzeit  zu  Gunsten  ihrer  künftigen  Wittwe  zu  erlangen,  den  Pfarrbeitrag
  für  die  gesammte  anzurechnende  Dienstzeit  in  Jahresbeiträgen,  welche
mindestens  ihrem  laufenden  Beitrage  gleichkommen,  nach  Maßgabe  der  folgenden
Bestimmungen  nachzahlen:

a)  Für  die  Dauer  des  gegemwärtig  bezogenen  Diensteinkommens  ist  ein

Pfarrbeitrag  von  drei  Prozent  desselben  nachzuzahlen.
        <pb n="231" />
        —  141  —

b)  Für  ein  früher  bezogenes  Diensteinkommen  ist  nachzuzahlen:
für  die  Zeit  bis  zum  vollendeten  15.  Dienstjahre  der  Jahresbetrag

von...»...............................  75  Mark,
für  die  Zeit  vom  15.  bis  zum  vollendeten  30.  Dienstjahre

  der  Jahresbetrag  dddn  110  „
für  die  Zeit  vom  30.  bis  zum  vollendeten  40.  Dienstjahre

  der  Jahresbetrag  0n.  125
für  die  Zeit  von  über  40  Dienstjahren  der  Jahresbetrag

vddooo  ..  .  ...  140

Wenn  ein  Geistlicher  oder  Emeritus  für  die  Dienstzeit  nach  vollendetem

30.  Dienstjahre  den  Nachweis  führt,  daß  er  von  seinem  früheren  Diensteinkommen

bei  der  Berechnung  eines  Pfarrbeitrages  von  drei  Prozent  einen  nach  dem  Ermessen

des  Konsistoriums  erheblich  geringeren  Jahresbeitrag  nachzuzahlen  haben  würde,

so  ist  dasselbe  ermächtigt,  die  Nachzahlung  dieses  geringeren  Beitrages  zuzulassen.

r*-Der

  Zwang  zum  Eintritt  in  die  bestehenden  örtlichen  und  Bezirkswittwenund

  Waisenkassen  wird  für  alle  nach  Erlaß  dieses  Gesetzes  in  ein  biöher  beitragspflichtiges
  Amt  berufenen  Geistlichen  aufgehoben.

G.  15.

Diejenigen  Geistlichen  und  Emeriten,  welche  am  1.  April  1895  Mitglieder
der  Allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt  sind,  werden,  wenn  sie  bis  zum
Ablauf  des  sechsten  Monats  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  für  ihre  künftigen
Wittwen  auf  das  in  F.  3  festgesetzte  Wittwengeld  verzichten,  bis  zu  ihrem  etwaigen
Ausscheiden  aus  diesem  Versicherungsverhältniß  von  Entrichtung  des  Pfarrbeitrages
auf  Höhe  von  1½  Prozent  des  Einkommens  oder  Ruhegehalts  befreit.  Die  Verpflichtung
  zur  Leistung  des  weiteren  ein  Drittel  Prozents  bleibt  auch  für  sie
bestehen,  wie  auch  andererseits  der  Anspruch  ihrer  etwaigen  Hinterbliebenen  auf
Weaisengeld  durch  jenen  Verzicht  nicht  berührt  wird.

Ve#eôP  Nichterklärung  des  Verzichts  hat  das  Ausscheiden  aus  der  Allgemeinen
Wittwenverpflegungsanstalt  nach  Ablauf  des  sechsten  Monats  von  Rechtswegen
ur  Folge.
—  die  Geistlichen  und  Emeriten  bei  dem  Ausscheiden  aus  der  Allgemeinen
  Wittwenverpflegungsanstalt  ein  für  die  Berechnung  des  Wittwengeldes
anrechnungsfähiges  Dienstalter  haben,  sind  sie  verpflichtet,  den  Pfarrbeitrag  für
die  gesammte  Dienstzeit  gemäß  den  Bestimmungen  des  F.  13  nachzuzahlen)  auf
den  nachzuzahlenden  Betrag  werden  ihnen  diejenigen  Beiträge  nach  dem  Nennwerth
angerechnet,  welche  sie  an  die  Allgemeine  Wittwenverpflegungsanstalt  zur  Versicherung
  einer  am  1.  April  1895  lebenden  Ehegattin  gezahlt  haben.

S.  16.
Soweit  eine  Nachzahlung  bei  dem  Ableben  des  Geistlichen  oder  Emeriten
für  die  gesammte  Dienstzeit  noch  nicht  erfolgt  ist  und  auch  von  der  Wittwe
(Te.  9728.
        <pb n="232" />
        —  142  —

beziehungsweise  den  Waisen  nicht  binnen  sechs  Monaten  nach  dem  Ableben  bewirkt
  wird,  hat  die  Deckung  des  Fehlbetrages  durch  Kürzung  des  Wittwengeldes
und,  wenn  eine  Wittwe  nicht  vorhanden  ist,  durch  Kürzung  des  Waisengeldes
zu  erfolgen.  Diese  Kürzung  darf  bei  einem  Wittwengelde  bis  zu  700  Mark  einschließlich
  den  Betrag  von  100  Mark  jährlich,  bei  einem  höheren  Wittwengelde
den  Betrag  von  200  Mark  jährlich,  bei  dem  Waisengelde  den  Betrag  von
50  Mark  jährlich,  für  jedes  Kind  berechnet,  im  Falle  des  F.  5  den  Betrag  von
250  Mark  jährlich  nicht  übersteigen.
.  17.

In  Betreff  der  Einziehung  der  bisher  der  Allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt
  zustehenden  Wittwenkassenbeiträge  finden  die  Bestimmungen  Anwendung,
welche  für  die  Einziehung  der  Pfarrbeiträge  maßgebend  sind.

C.  18.

Die  anderweit  nicht  zu  deckenden  Veträge  sind  durch  Beiträge  der  Bezirkssynodalkassen
  aufzubringen.

Der  Gesammtbetrag  der  letzteren  wird  zunächst  auf  einen  dauernd  zu  erhebenden
  Jahresbetrag  von  einem  Prozent  der  von  den  Mitgliedern  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover  aufzubringenden  Staatseinkommensteuer
festgesetzt.

Die  Beiträge  erfolgen  nach  dem  von  der  Landessynode  mit  Genehmigung
der  Kirchenregierung  hierfür  festzusetzenden  Fuße,  und  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  wo
solche  Festsetzung  erfolgt,  nach  dem  Fuße,  welcher  für  die  nach  dem  Kirchengesetze,
betreffend  die  Errichtung  eines  Landeskirchenfonds  zur  Abstellung  kirchlicher  Nothstände,
  vom  30.  Mai  1894  (Gesetz-Samml.  S.  91)  zu  erhebenden  Kirchensteuer
gilt.  Die  Konsistorien  sorgen  für  die  Einziehung  der  festgesetzten  Umlage  und
führen  dieselbe  an  den  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  ab

C.  19.
Falls  die  Finanzlage  des  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  eine  Erhöhung
der  Einnahmen  des  Fonds  nothwendig  macht,  so  ist  der  Vorstand  des  Pfarrwittwen=
  und  Waisenfonds  ermächtigt,  unter  Mitwirkung  des  Verwaltungs.
ausschusses  eine  zeitweilige  Erhöhung  der  Pfarrbeiträge  des  F.  12  bis  zu  zwei
weiteren  Prozent  des  Einkommens  und  des  Ruhegehalts  eintreten  zu  lassen.
Unter  derselben  Voraussetzung  ist  der  Vorstand  unter  Mitwirkung  des
Verwaltungsausschusses  ermächtigt,  für  einen  Zeitraum  von  höchstens  sechs  Jahren
das  Wittwengeld  derjenigen  Wittwen  bis  zur  Hälfte  zu  ermäßigen,  welchen  mit
Rücksicht  auf  das  geistliche  Amt  des  verstorbenen  Geistlichen  oder  Emeriten
dauernde  Bezüge  aus  anderen  als  privatrechtlichen  Titeln  zustehen.  Als  solche
kommen  namentlich  in  Betracht  örtliche  Pfarrwitthimer,  Diözesan=  und  andere
Verbandspfarrwittwenkassen,  sowie  provinzialrechtliche  Einrichtungen,  nach  welchen
den  Hinterbliebenen  von  Geistlichen  nach  Ablauf  der  Gnadenzeit  dauernde  Bezüge
        <pb n="233" />
        —  143  —

von  der  Kirchengemeinde  oder  aus  sonstigen  kirchlichen  Mitteln,  z.  B.  der  Pfarrpfründe:
  zustehen.

Die  Ermäßigung  erfolgt  durch  Anrechnung  der  aus  den  örtlichen  Fonds
fließenden  Bezüge  auf  das  Wittwengeld.  Die  Anrechnung  ist  ausgeschlossen,
soweit  die  Bezüge  einer  Wittwe  aus  örtlichen  Fonds  200  Mark  oder  weniger
betragen.  Im  Uebrigen  ist  die  Anrechnung  nur  bis  zur  Hälfte  der  örtlichen
Bezüge  —  unter  Freilassung  des  Mindestbetrages  von  200  Mark  —  zulässig-Auch
  hat  die  Anrechnung  bei  sämmtlichen  Fonds  stets  zu  demselben  Prozentsatz

zu  erfolgen.
S.  20.

Das  Landeskonsistorium  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

G.  21.
Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  dieses  Kirchengesetz  in  Kraft  tritt,  wird  durch
Königliche  Verordnung  bestimmt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  31.  März  1895.

(a.  S§.)  Wilhelm.
Bosse.

Nr.  9729.)  Verordnung  über  das  Inkrafttreten  des  Kirchengesetzes,  betreffend  die  Fürsorge
für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Geistlichen  der  evangelisch  lutherischen
Kirche  der  Provinz  Hannover.  Vom  31.  März  1895.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.
verordnen  in  Gemähheit  des  §.  21  des  Kirchengesetes  vom  31.  März  1895,
betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  W.  Saisen  der  Geistlichen  der  evangelisch-lutherischen

  Kirche  der  Provinz  Hannover,  daß  das  vorbezeichnete  Kirchengesetz
  mit  dem  1.  April  d.  J.  in  Kraft  tritt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  31.  März  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Bosse.

Eesetz.  Samml.  1895.  (Nr.  9728—  9730,)  27
        <pb n="234" />
        —  144  —

(Nr.  9730.)  Gesetz  zur  Ergänzung  bdes  Gesctzes,  betreffend  bie  Fürsorge  fuͤr  bie  Wittwen
und  Waisen  der  Geistlichen  der  evangelischen  Landeskirche  in  den  neun
älteren  Provinzen  vom  15.  Juli  1889  (Gesetz=  Samml.  S.  139).  Vom
31.  März  1895.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für
den  Geltungsbereich  des  Gesetzes,  betreffend  die  evangelische  Kirchenverfassung  in
den  acht  älteren  Provinzen  der  Monarchie,  vom  3.  Juni  1876  (Gesetz  Samml.
S.  125),  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Für  das  Ausscheiden  aus  dem  Versicherungsverhältniß,  in  welchem  die
Geistlichen  zur  Allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt  gestanden  haben,  oder
in  welches  sie  auf  Grund  des  Artikels  3  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  15.  Juli  1889
(Gesetz  Samml.  S.  139)  zum  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  der  evangelischen
Landeskirche  getreten  sind,  ist  außer  den  im  F.  3  des  Gesetzes  vom  30.  März  1892
(Gesetz  Samml.  S.  35)  aufgeführten  Bestimmungen  der  Artikel  III  des  anliegenden
Kirchengesetzes  vom  31.  März  1895  wegen  Abänderung  einiger  Bestiummungen  des
Kirchengesetzes  vom  15.  Juli  1889,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und
Waisen  der  Geistlichen,  maßgebend.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  31.  März  1895.

G.  S)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Thielen.
Bosse.  Bronsart  v.  Schellendorff.  v.  Köller.  Frhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.
        <pb n="235" />
        —  145  —
Anlage.

Kirchengesetz
wegen

Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Kirchengesetzes  vom  15.  Juli  1889,
betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Geistlichen.

Vom  31.  März  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r

verordnen,  unter  Zustimmung  der  Generalsynode,  für  die  evangelische  Landeskirche
der  älteren  Provinzen  in  Abänderung  des  Kirchengesetzes  vom  15.  Juli  1889
(Kirchliches  Gesetz-  und  Verordnungsblatt  S.  37),  was  folgt:

Artikel  I.

Der  an  den  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  zu  zahlende  gesetzliche  Pfarrbeitrag
  wird  von  drei  Prozent  auf  zwei  Prozent,  der  an  denselben  Fonds  zu  zahlende
Beitrag  der  der  Allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt  angehörigen  Geistlichen,
welche  für  ihre  künftigen  Wittwen  auf  das  Wittwengeld  verzichtet  haben,  von
einhalb  Prozent  auf  ein  Drittel  Prozent  herabgesetzt.

Die  Bestimmung  über  die  Erhöhung  der  Pfarrbeiträge  bis  auf  4  Prozent  des
Diensteinkommens  oder  des  Ruhegehalts  im  Falle  des  §.  20  Absatz  1  des  Kirchengesetzes
  vom  15.  Juli  1889  (in  der  Fassung  des  Kirchengesetzes  vom  30.  März
1892)  wird  hierdurch  nicht  berührt.

Artikel  II.

Der  Enpangelische  Oberkirchenrath  ist  ermächtigt,  die  nach  8.  14  des
Kirchengesetzes  vom  15.  Juli  1889  für  sechs  aufeinander  folgende  Jahre  aneordnete
  Ueberschußabgabe  der  Kirchenkassen  für  das  letzte  Jahr  oder  für  einen
ürzeren  Zeitraum  außer  Hebung  zu  setzen.

Artikel  II.

Diejenigen  Geistlichen  und  Emeriten,  welche  Mitglieder  der  Allgemeinen
Wittwenverpflegungsanstalt  sind  und  die  gesetzlich  zugelassene  Verzichterklärung
auf  Wittwengeld  abgegeben  haben,  sind  berechtigt,  binnen  sechs  Monaten  nach
Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Gesetzes  die  Verzichterklärung  nach  Maßgabe  und
mit  den  Rechtswirkungen  des  Artikels  III  des  Kirchengesetzes  vom  30.  März  1892
zurückzunehmen.

(#r  9730)
        <pb n="236" />
        —  146  —

Artikel  IV.

Der  Zeitpunkt,  in  welchem  dieses  Kirchengesetz  in  Kraft  tritt,  wird  durch
landesherrliche  Verordnung  bestimmt,  welche  im  Kirchlichen  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  zu  verkünden  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  31.  März  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Barkhausen.

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  November  1894,  durch  welchen  der  Stadt.
gemeinde  Berlin  das  Recht  verliehen  worden  ist,  die  zur  Erweiterung
der  Rieselfelder  für  die  Kanalisationswässer  noch  erforderlichen,  in  den
Gemarkungen  Französisch-Buchholz  und  Blankenfelde  belegenen  Grundstücke
  im  Wege  der  Enteignung  zu  erwerben,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin,  Jahrgang  1895
Nr.  13  S.  109,  ausgegeben  am  29.  März  1895;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Februar  1895,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an

den  Kreis  Züllichau  für  die  von  ihm  gebaute  Chaussee  von  der

Station  18/8  der  von  Züllichau  nach  Schwiebus  führenden  Chaussee

nach  Schwiebus,  endigend  an  der  Eisenbahn  Frankfurt  a.  O.—Bentschen

daselbst,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.

Nr.  12  S.  83,  ausgegeben  am  20.  März  1895;

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  18.  Februar  1895  wegen  Ausfertigung

auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Burtscheid  im  Betrage

  von  1  000  000  Mark,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung

zu  Aachen  Nr.  14  S.  87,  ausgegeben  am  28.  März  1895.

—
—

 

Redigirt  im  Burequ  des  Stoatsministerinma.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="237" />
        —  147  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  14.  —

Juhalt:  Kirchengeset,  betreffend  die  Ordnung  der  Kindertaufe  in  der  evangelisch=  lutherischen  Kirche  der
Provinz  Hannover,  S.  147.  —  Kirchengesetz,  betressend  die  Ord#ung  der  Konfirmalion  in  der
evangelisch-  lutberischen  Kirche  der  Provinz  Hannover,  S.  1#18.  —  Bekanntimachung  der  nach  dem
Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierung-Amtsbläiter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.,  S.  110.

 

(Nr.  9731.)  Kirchengesetz,  betreffend  die  Ordnung  der  Kindertaufe  in  der  evangelisch-lutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover.  Vom  5.  April  1895.

Wi  "S2  —  2  52  Ze  ·  —  —
Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc
verordnen  über  die  Ordnung  der  Kindertaufe  in  der  evangelisch  lutherischen  Kirche
der  Provinz  Hannover,  unter  Zustimmung  der  Landesspnode,  was  folgt:

S.  1.

Die  Kindertaufe  ist  in  Zukunft  gemäß  der  Ordnung  zu  vollziehen,  welche
von  dem  Landeskonsistorium  in  Hannover  in  Stück  2  des  Kirchlichen  Amtsblatts
für  seinen  Amtsbezirk  vom  9.  März  1895  veröffentlicht  ist.

In  der  einzelnen  Kirchengemeinde  bleibt  jedoch  die  in  ihr  hergebrachte
Obdnung  bis  dahin  in  Uebung,  daß  Pfarrer  und  Kirchenvorstand  in  Ulebereinstimmung
  beschließen,  die  neue  Ordnung  der  Kindertaufe  einzuführen.

9

Bei  der  Einführung  ist  in  derselben  Weise  eine  Feststellung  darüber  zu
treffen,  welche  der  in  der  Ordnung  mit  J,  II  und  III  bezeichneten  Frageformen
in  der  Gemeinde  gebraucht  werden  soll.  Iedoch  ist  bei  gesondertein  Vollzuge
der  Taufe

1)  der  Pastor  berechtigt,  im  Einverständnisse  mit  dem  Vater  des  Täuflings

oder  dessen  Stellvertreter  eine  der  beiden  anderen  Formen  zu  gebrauchen,
und  es  ist

2)  die  Taufe,  falls  der  Vater  oder  dessen  Stellvertreter  den  Gebrauch

einer  dieser  Formen  bei  Anmeldung  der  Taufe  verlangk,  diesem  Verlangen
  entsprechend  zu  vollziehen.
Gese-Samml.  1895.  (Nr.  9731—97532.)  28

Ausgegeben  zu  Verlin  den  18.  April  1895.
        <pb n="238" />
        —  148  —

Dem  Pastor  bleibt  es  dabei  unbenommen,  durch  einen  anderen  Geistlichen
sich  vertreten  zu  lassen.

Die  getroffene  Feststellung  kann  nur  durch  übereinstimmenden  Beschluß  von
Pfarrer  und  Kirchenvorstand  mit  Genehmigung  der  Kirchenregierung  nach  zuvoriger
  Anhörung  des  Bezirkssynodalausschusses  geändert  werden.

S.  3.

In  denjenigen  Gemeinden,  in  welchen  die  neue  Ordnung  der  Taufe  in
Gemäßheit  von  §.  1  eingeführt  ist,  tritt  das  Kirchengesetz  vom  5.  Januar  1864,
betreffend  die  Abrenuntiationsfragen  bei  der  heiligen  Taufe,  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigerhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel,  den  5.  April  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Bosse.

Nr.  9732.)  Kirchengesetz,  betreffend  die  Ordnung  der  Konfirmation  in  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover.  Vom  5.  April  1895.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  über  die  Ordnung  der  Konfirmation  in  der  evangelisch  -lutherischen

Kirche  der  Provinz  Hannover,  unter  Zustimmung  der  Landessynode,  was  folgt:
S.  1.

Die  Konfirmation  ist  in  Zukunft  gemäß  der  Ordming  zu  vollziehen,  welche
von  dem  Landeskonsistorium  zu  Hannover  in  Stück  2  des  Kirchlichen  Amtsblatts
für  seinen  Amtsbezirk  vom  9.  März  1895  veröffentlicht  ist.

In  der  einzelnen  Kirchengemeinde  bleibt  jedoch  die  in  ihr  hergebrachte
Ordnung  bis  dahin  in  Uebung,  daß  Pfarrer  und  Kirchenvorstand  in  Uebereinstimmung
  beschließen,  die  neue  Ordnung  der  Konfirmation  ganz  oder  theilweise
einzuführen.

Eine  theilweise  Einführung  kann  vom  Landeskonsistorium  beanstandet
werden,  wenn  die  Ordnung  der  Konfirmation  dadurch  sinnwidrig  gestallet  wird.
§S.  2.

Soweit  die  Ordnung  Verschiedenheiten  gestattet,  kann  bei  der  Einführung
oder  später  durch  übereinslimmenden  Beschluß  von  Pfarrer  und  Kirchenvorstand
festgestellt  werden,  welche  der  verschiedenen  Gestaltungen  als  Ordnung  in  der  betreffenden
  Gemeinde  gelten  soll.
        <pb n="239" />
        —  149  —

Die  getroffene  Feststellung  kann  nur  durch  übereinstimmenden  Beschluß
von  Pfarrer  und  Kirchenvorstand  mit  Genehmigung  der  Kirchenregierung  nach
mvoriger  Anhörung  des  Bezirkssynodalausschusses  geändert  werden.

Soweit  solche  Feststellung  nicht  getroffen  ist,  verbleibt  dem  Pfarrer  die
Auswahl,  unbeschadet  der  Befugniß  der  Kirchenobern,  für  diese  Auswahl  Vorschriften
  zu  ertheilen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel,  den  5.  April  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Bosse.

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  5.  Februar  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Roschkowitz  im  Kreise  Kreuzburg  2  S.,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  12  S  S.  80  ausgegeben
  am  22.  März  1895;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Februar  1895,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an
den  Kreis  West-Sternberg  für  die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee  von
der  Grenze  des  Kreises  Crossen  bei  Siebenbeuthen  nach  Ferp  durch
das  Amteblatt  der  Königl.  egierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  1
ausgegeben  am  20.  Mätz  1895

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  März  1895,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungs  #rechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an
den  Kreis  West-  Prignit  für  die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee  von
Perleberg  nach  dem  Bahnhofe  Lanz  der  Wittenberge—Lüneburger  Eisenbahn,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der
Stadt  Berlin  Nr.  13  S.  109,  ausgegeben  am  29.  März  1895.

Redigirt  im  Burcau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Xr.  W32)
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        <pb n="241" />
        —  151  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  15.—

 

Juhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Bau  und  Betrieb  der  in  dem  Gesetze  vom  B.  April  1895  vergesehenen
  neuen  Eisenbahnlinien,  S.  151.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  An,
legung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aachen,  Oeilenlirchen,  Gemünd,
Jälich,  Malmedy,  Bonn,  Euskirchen,  Hennef,  Rheiubach,  Walbbroel,  Königswinter,  Dülken,  Adenau,
Andernach,  Boppard,  Kirchberg,  Simmern,  Wipperfürth,  Saarlouis,  Tholey,  Grumbach,  Voumholder,
  Saarburg,  Neumagen  und  Wadern,  S.  1533.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Geset
vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden
  2c.,  S.  158.

 

(Nr.  9733.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  17.  April  1895,  betreffend  Bau  und  Betrieb  der  in
dem  Gesetze  vom  S.  April  1895  (Gesetz  Samml.  S.  91)  vorgesehenen  neuen
Eisenbahnlinien.

Au  Ihren  Bericht  vom  10.  d.  M.  bestinnne  Ich,  daß  bei  demnächstiger  Ausführung
  der  in  dem  Gesetze  vom  8.  d.  M.,  betreffend  die  Erweiterung  und
Vervollständigung  des  Staatseisenbahnnetzes  und  die  Betheiligung  des  Staates
an  dem  Bau  von  Kleinbahnen,  im  §.  1  unter  Nr.  I  I.it.  a  vorgesehenen  Eisenbahnlinien
  die  Leitung  des  Baues  und  demnächst  auch  des  Betriebes  derselben
und  zwar:
1)  der  Bahn  von  Angerburg  nach  Goldap
der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Königsberg  i.  Pr.,
2)  der  Bahnen:
a)  von  Jablonowo  nach  Riesenburg  mit  Abzweigung  nach  Marienwerder,
b)  von  Rheda  nach  Putig
der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Danzig,
3)  der  Bahnen:
a)  von  Ströbel  nach  Schweidnitz,
b)  von  Bolkenhain  nach  Merzdorf
der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Breslau,
SEese.  Samml.  1895.  (Er.  0733)  29

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  April  1895.
        <pb n="242" />
        —  152  —

4)  der  Bahn  von  Oberrottenbach  nach  Katzhütte  mit  Abzweigung  nach  Königsee
der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Erfurt,
5)  der  Bahnen:
a)  von  Gandersheim  über  Bodenburg  einerseits  nach  Elze,  andererseits
nach  Düngen,
b)  von  Bremervörde  nach  Vuchholz
der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Hannover,
6)  der  Bahn  von  Brilon  nach  Geseke
der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Münster  i.  W.,
7)  der  Bahn  von  Trompet  nach  Cleve
der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Cöln
übertragen  wird.

Zugleich  bestimme  Ich,  daß  das  Recht  zur  Enteignung  und  dauernden
Beschränkung  derjenigen  Grundstücke,  welche  zur  Bauausführung  nach  den  von
Ihnen  festzustellenden  Plänen  nothwendig  sind,  für  die  unter  1  bis  3  und  5
bis  7  bezeichneten  Eisenbahnlinien  —  bezüglich  der  unter  5a  aufgeführten  Linie
von  Gandersheim  über  Bodenburg  einerseits  nach  Elze,  andererseits  nach  Düngen
für  die  im  diesseitigen  Staatsgebiete  belegenen  Theile  derselben  —  nach  den
gesetzlichen  Bestimmungen  Anwendung  finden  soll.

Dieser  Erlaß  ist  in  der  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  17.  April  1895.

Wilhelm.

Thielen.

An  1  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.
        <pb n="243" />
        —  153  —

r.  9734.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aachen,  Geilenkirchen,  Gemünd,
Jülich,  Malmedy,  Bonn,  Euskirchen,  Hennef,  Rheinbach,  Waldbroel,
Königswinter,  Dülken,  Adenau,  Andernach,  Boppard,  Kirchberg,  Simmern,
Wipperfürth,  Saarlouis,  Tholey,  Grumbach,  Baumholder,  Saarburg,
Neumagen  und  Wadern.  Vom  13.  April  1895.

Ar  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz-Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Aachen  gehörige  Gemeinde  Cornelymünster,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Geilenkirchen  gehörige  Gemeinde  Beeck,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gemünd  gehörige  Gemeinde  Pesch,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Jülich  gehörige  Gemeinde  Güsten,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Malmedy  gehörige  Gemeinde  Elsenborn,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bonn  gehörigen  Gemeinden  Waldorf
und  Lannesdorf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Euskirchen  gehörige  Gemeinde  Weingarten-Rheder,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hennef  gehörige,  einen  Theil  der
politischen  Gemeinde  Stieldorf  bildende  Katastergemeinde  Birlinghoven,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinbach  gehörige  Gemeinde
Roitzheim,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Waldbroel  gehörige,  einen  Theil  der
politischen  Gemeinde  Morsbach  bildende  Katastergemeinde  Holpe,  sowie
für  die  zu  demselben  Amtsgerichtsbezirk  gehörige,  einen  Theil  der
politischen  Gemeinde  Waldbroel  bildende  Katastergemeinde  Schnörringen,

für  die  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Königswinter  belegenen  Bergwerke
August,  Aegidiusglück,  Aegina,  Anrep,  Adler,  Alter  Fritz,  Brunhilde,
Bosco,  Cornelia,  Carolina  II,  Drachenfels,  Emma-Sophie,  Ersatz,
Friedrich  II,  Gute  Hülfe,  Gilgen,  Garibaldi,  Gotteshülfe,  Hochzeit,
Helene,  Hoffmann,  Henricus,  Johann  Wilhelm  Windgassen,  Johannessegen,
  Kirmes,  Kunigunde,  Kindtaufe,  Nyam-Nyam,  Omer  Pascha,
Petrus,  Prompt,  Rothbart,  Rauher  Mann,  Rumor,  Sankt  Aegidienberg,
  Sankt  Servatius,  Theresia,  Theodor,  Ueberdruß,  Veronica,
Wildermann,  Lachäus,  Zum  Bruder  Conrad,  Benno,  Britannia,

ar  Eduard,  Eva,  Johannesberg,  Mariannaglück  II,  Marcus)  Zur  Sicherir.
  9734.)
        <pb n="244" />
        —  154  —

heit,  Arnold  Erbstolln,  sowie  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
Königswinter  und  Hennef  belegenen  Vergwerke  Arnold,  Flora,  Treu,
Cäcilie,  Finchen,  Medio,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
Königswinter,  Hennef  und  Bonn  belegene  Vergwerk  Johann  Baptist,
für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Königswinter  und  Linz
belegenen  Bergwerke  Lambertusfreude,  Sebastianns,  Albert,  Victoria  Il,
für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht
Königswinter  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Dülken  gehörige  Gemeinde  Brüggen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörigen  Gemeinden  Liers
und  Nodder,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Andernach  gehörige  Gemeinde
Miesenheim,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Boppard  gehörige  Gemeinde  Mermutb,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kirchberg  gehörige  Gemeinde  Laufersweiler,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Simmern  gehörigen  Gemeinden
Altweidelbach  und  Mieizenhausen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wipperfürth  gehörige,  einen  Theil
der  politischen  Gemeinden  Cürten  und  Olpe  bildende  Katastergemeinde
Breibach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarlonuis  gehörige  Gemeinde  Kerlingen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Tholen  gehörige  Gemeinde  Eppelborn,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Grumbach  gehörige  Gemeinde

Offenbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Baumholder  gehörige  Gemeinde
Pfeffelbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarburg  gehörige  Gemeinde
Niederleuken,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neumagen  gehörigen  Gemeinden
Schönberg  und  Talling,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wadern  gehörige  Gemeinde  Niederlöstern

am  15.  Mai  1895  beginnen  soll.
Berlin,  den  13.  April  1895.

Der  JIustizminister.
Schönstedt.
        <pb n="245" />
        —  155  —

Bekauntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  31.  Dezember  1894  wegen  Ausgabe
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Provinzialverbandes  der
Provinz  Westfalen  durch  Vermittelung  der  Landesbank  der  Provinz
Westfalen,  durch  Extrabeilagen  zu  den  Amtsblättern

der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  10,  ausgegeben  am
7.  März  1895,

der  Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  10,  ausgegeben  am
9.  März  1895,

der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  10,  ausgegeben  am
9.  März  1895)

2)  das  am  6.  Februar  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  Ragnit  im  Kreise  Ragnit,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  13  S.  101,  ausgegeben  am  27.  März  1895;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Februar  1895,  betreffend  die  Auflösung
der  durch  landesherrlich  vollzogenes  Statut  vom  3.  Juli  1885  gebildeten
Wiesengenossenschaft  im  Prümthale  zu  Olzheim  im  Kreise  Prüm,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  14  S.  110,  ausgegeben
  am  5.  April  1895

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  18.  Februar  1895  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Königsberg  i.  Pr.
im  Betrage  von  3000  000  Mark,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Königsberg  Nr.  14  S.  125,  ausgegeben  am  4.  April  1895;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Februar  1895,  durch  welchen  der
Gemeinde  Silwingen  im  Kreise  Merzig  das  Recht  verliehen  worden  ist,
das  zur  Anlage  der  von  ihr  geplanten  neuen  Quellwasserleitungen  erforderliche
  Grundeigenthum  im  Wege  der  Enteignung  zu  erwerben,  oder,  soweit
dies  ausreicht,  mit  einer  dauernden  Beschränkung  zu  belasten,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  14  S.  110,  ausgegeben
am  5.  April  1895)

6)  das  am  4.  März  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und
Bewässerungsgenossenschaft  zu  Kohlhof  im  Kreise  Ottweiler,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  14  S.  101,  ausgegeben
am  5.  April  1895.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Eesehy-Samml.  1895.  30
        <pb n="246" />
        <pb n="247" />
        —  157  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  16.  —

 

Inhalt:  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Luxemburg,  betreffend  den  Beitritt  Luxemburgs  zum  Vertrage
wegen  Regelung  der  Lachsfischerei  im  Stromgebiete  des  Rheins  vom  30.  Juni  1885  und  zur  Regelung  der
Fischereiverhältnisse  der  unter  der  gemeinschaftlichen  Hoheit  beider  Staaten  stehenden  Gewässer,  S.  1537.  —
Gesetz  zur  Ausführung  des  Preußisch=  Luxemburgischen  Vertrages  über  den  Beitritt  Lugemburgs  zum
Vertrage,  betreffend  die  Regelung  der  Lachsfischerei  im  Stromgebiete  des  Rheins,  vom  30.  Juni  1885
und  zur  Regelung  der  Fischereiverhältnisse  der  unter  der  gemeinschaftlichen  Hoheit  beider  Staaten  stehenden
Gewässer,  S.  168.

 

(Nr.  9735.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Luxemburg,  betreffend  den  Beitritt  Luxem.
burgs  zum  Vertrage  wegen  Regelung  der  Lachsfischerei  im  Stromgebiete  des
Rheins  vom  30.  Juni  1885,  und  zur  Regelung  der  Fischereiverhältnisse
der  unter  der  gemeinschaftlichen  Hoheit  beider  Staaten  stehenden  Gewässer.
Vom  5./15.  November  1892.

N  die  Königlich  Preußische  und  die  Großherzoglich  Luxemburgische
Staatsregierung  übereingekommen  sind,  zur  Regelung  der  Fischereiverhältnisse  in
den  Grenzgewässern  —  zugleich  auch  im  Sinne  des  Artikels  VI  Absatz  2  des  Vertrages
  zwischen  Deutschland,  den  Niederlanden  und  der  Schweiz)  betreffend  die
Regelung  der  Lachsfischerei  im  Stromgebiete  des  Rheins,  vom  30.  Juni  1885  —
ein  Abkommen  abzuschließen  und  zu  diesem  Behufe
den  Königlich  Preußischen  Regierungspräsidenten  v.  Heppe  zu  Trier,
den  Großherzoglich  Luxemburgischen  Staatsrath  und  Präsidenten  des
Obergerichtshofes  Vannerus  zu  Luxemburg
zu  ihren  Bevollmächtigten  ernannt  haben,  wurden  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation
die  nachstehenden  Bestimmungen  vereinbart:

Artikel  I.

Das  Großherzogthum  Luxemburg  tritt  dem  Vertrage  zwischen  Deutschland,
den  Niederlanden  und  der  Schweiz,  betreffend  die  Regelung  der  Lachsfischerei
im  Stromgebiete  des  Rheins,  vom  30.  Juni  1885,  mit  der  Maßgabe  bei)  daß

1)  der  Vertrag  auf  die  Sauer  vom  Wehr  der  Erpeldinger  Mühle,  auf
die  Alzette  vom  Wehr  bei  der  Dagois-Mühle  zu  Ettelbrück,  und  auf
Sesetz,  Samml.  1895.  (Nr.  9735.)  31

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  April  1895.
        <pb n="248" />
        —  158  —

die  Wark  von  dem  Lindenschen  Wehr  aufwärts,  keine  Anwendung
findet/
2)  der  Artikel  I  des  Vertrages  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt  wird:
Ständige  Fischereivorrichtungen  dürfen  den  Stromlauf  nicht
vollständig  versperren.  In  der  Mosel  und  Sauer  muß  neben
diesen  Vorrichtungen  in  dem  Flußbett  eine  mindestens  neun  Meter
freie  Rinne  bei  gewöhnlichem  niederen  Wasserstande,  in  der
kürzesten  geraden  Linie  gemessen,  für  die  Schifffahrt  und  den
Zug  der  Wanderfische  verbleiben.
3)  die  in  Artikel  IV  des  Vertrages  vorgesehene  wöchentliche  Schonzeit  auf
Freitag  Abend  sechs  Uhr  bis  Samstag  Abend  sechs  Uhr  verlegt  wird.

Artikel  II.

Hinsichtlich  der  unter  gemeinschaftlicher  Staatshoheit  stehenden  Gewässer
wird  zwischen  dem  Königreich  Preußen  und  dem  Großherzogthum  Luremburg
nachstehende  Uebereinkunft  geschlossen:

S.  1.

1)  Die  Fischerei  auf  Fischlaich  ist  verboten.

2)  Fische  der  nachbenannten  Arten  dürfen  nicht  gefangen  werden,  wenn  sie,
von  der  Kopfspitze  bis  zum  Ende  der  Schwanzflosse  gemessen,  nicht  mindestens
folgende  Länge  haben:

Lachs  (Salm,  Salmo  salar  .)  ...  .  .  ...  35  cm,
Barbe  (Bigge,  Barbus  fluviatili  Ag.t)  .  ...
Blei  (Brachsen,  Brasse,  Abramis  brama  L.)  .  ..
Lachsforelle  (Meerforelle,  Silberlachs,  Strandlachs,  Trump,
Salmo  truttae  .))000.„I  28
Maifisch  (Alse,  Clupea  alosa  L.)  ....  ..  .  ..  ...  .  .  .  .  .  ..
Finte  (Clupea  sinta  Cos.)  .......  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...
Karpfen  (Cyprinus  carpio  ).
Hecht  (esox  lucius  .).
Schlei  (Schleihe,  Liebe,  Tinca  vulgaris  Cuv.0.)  ..
Döbel  (Aitel,  Dickkopf,  Minne,  Möhne,  Leuciscus
cephalus  )))  ..  .  .  .  .  ..
Lauben  (Squalius  leuciscus)  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  20
Forelle  (Salmo  farioo  .)  .  .  ..  .  .  .  ..
Nase  (Makrele,  Redfisch,  Mundfisch,  Chondrostoma  nasus  L.)
Aesche  (Thymallus  vulgaris  Nilsson)  .....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Karausche  (Carassius  vulgaris  Nordmann
Rothfeder  (Leuciscus  erytrophthalmus  L.)  ...  15
Barsch  (Perca  fluviatilis  llll  ..  ..  ...
Mäötze  (Rothauge,  Leuciscus  rutilus  )
        <pb n="249" />
        —  159  —

Flußkrebs  (Astaeus  suviatilis)  .........  ..  ....  ..  .  .  ...  10  em,
Steinkrebs  (Astacus  fluviatilis  Rondelet  und  astacus
fuviatilis  Var.  nobilis  Schran)  ..  6

Beide  letzteren  von  der  Kopfspitze  bis  zum  Schwanzende  gemessen.

Im  Einverständnisse  beider  Regierungen  kann  das  Mindestmaß  für
Lachsforellen  erhöht  und  auch  für  vorher  nicht  genannte  Fischarten  ein
Mindestmaß  vorgeschrieben  werden.

3)  Fischlaich)  ingleichen  Fische  und  Krebse  der  unter  Ziffer  2  bezeichneten  Arten,
welche  das  daselbst  vermerkte  Maß  nicht  erreichen,  sind  sofort  mit  der  zu
ihrer  Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

4)  Auf  die  in  den  Fischzuchtanstalten  vorhandene  junge  Fischbrut  finden  die
Vorschriften  dieses  Paragraphen  keine  Anwendung.  Auch  kann  von  jeder
Regierung  im  Interesse  der  Fischzucht,  wissenschaftlicher  Untersuchungen  oder
gemeinnütziger  Versuche  einzelnen  Fischereiberechtigten  das  Fangen  von  Fischen
und  Krebsen  unter  dem  in  Zisser  2  bestimmten  Maße  zeitweilig  und  widerruflich
  gestattet  werden.

E.  2.

Den  Fischereiberechtigten  ist  gestattet,  Fischottern,  Taucher,  Eisvögel,  Reiher,
Kormoranc  und  Fischaare  ohne  Anwendung  von  Schußwaffen  zu  tödten  oder  zu
fangen  und  für  sich  zu  behalten.

.  3.

Für  den  Betrieb  der  Fischerei  in  der  Mosel,  Sauer  und  Our,  soweit  dieselben
unter  gemeinschaftlicher  Staatshoheit  stehen,  treten  folgende  Bestimmungen  ein:

1)  Für  die  Mosel,  Sauer  und  Our  unterhalb  Gemünd  findet  vom

25.  März  bis  25.  Juni  einschließlich  eine  Schonzeit  statt  (Frühjahrsschonzeit).



2)  Für  die  Our  in  ihrem  oberen  Laufe  von  Gemünd  aufwärts  findet  eine

Schonzeit  vom  15.  Oktober  bis  zum  1.  April  statt  (Winterschonzeit).
Diejenige  Stelle  der  Our,  von  welcher  an  aufwärts  die  Winterschonzeit

beginnt,  soll  durch  örtliche,  auf  gemeinschaftliche  Kosten  beider  Regierungen  festzustellende
  Merkmale  kenntlich  gemacht  werden.

Die  beiden  Regierungen  behalten  sich  vor,  im  Wege  der  Verständigung
und,  soweit  nothwendig,  durch  Erlaß  von  Polizeiverordnungen,  den  Fischereibetrieb
  für  längere  Zeit  für  einzelne  Gewässer  oder  Gewässerstrecken  gänzlich  zu
untersagen  oder  über  das  vorstehende  Maß  einzuschränken,  sowie  den  Fang
einzelner  Fischarten  oder  den  Gebrauch  bestimmter  Fangmittel  zu  verbieten.

S.  4.
Der  Betrieb  des  Lachsfanges  ist  verboten:
1)  von  Freitag  Abend  sechs  Uhr  bis  Samstag  Abend  sechs  Uhr  (wöchentliche
  Schonzeit);
2)  vom  20.  November  bis  zum  31.  Dezember  einschließlich.
(Nr.  9735.  317
        <pb n="250" />
        —  160  —

Jede  Regierung  ist  jedoch  ermächtigt,  einzelnen  zur  Fischerei  berechtigten
Angehörigen  ihres  Staatsgebietes  den  Fang  von  Lachsen  und  Forellen  zu  ge—
statten,  wenn  die  Benutzung  der  Fortpflanzungselemente  (Rogen  und  Milch)  der
gefangenen  laichreifen  oder  der  Laichreife  nahestehenden  Fische  zum  Zwecke  der
künstlichen  Fischzucht  gesichert  ist.

Vom  1.  Oktober  bis  zum  19.  November  einschließlich  ist  die  Lachsfischerei
in  dem  oberen  Laufe  der  Our,  von  Gemünd  aufwärts,  gestattet,  jedoch  muß  die
wöchentliche  Schonzeit  eingehalten  werden.

g.  5.

Jede  der  beiden  Regierungen  ist  ermächtigt,  ausnahmsweise  den  Fang  der
Maifische  während  der  jährlichen  Schonzeiten  zu  gestatten.  Jedoch  soll  der  Fang
dieser  Fische  von  Freitag  Abend  sechs  Uhr  bis  Samstag  Abend  sechs  Uhr  verboten
  bleiben.

Im  Interesse  wissenschaftlicher  Untersuchungen  oder  gemeinnütziger  Versuche
oder  für  Zwecke  der  künstlichen  Fischzucht  oder  endlich  zum  Schutze  der  anderen
Fische  gegen  Raubfische  kann,  soweit  erforderlich  unter  geeigneten  Kontrollmaßregeln,
  jede  Regierung  den  Fang  einzelner,  oben  nicht  genannter  Fischarten
ausnahmsweise  gestatten.

Bei  jeder  Gestattung  des  Fischfanges  während  der  Schonzeiten  ist  indessen
die  Verwendung  solcher  an  sich  erlaubter  Fangmittel  auszuschließen)  welche  vorzugsweise
  geeignet  sind,  die  junge  Fischbrut  zu  zerstören.

S.  6.

Während  der  Dauer  der  jährlichen  Schonzeiten  sowie  während  der  Dauer
des  Verbotes  des  Lachsfanges  müssen  die  ständigen  Fischereivorrichtungen  himweggeräumt
  oder  abgestellt  sein.

Soweit  die  Rücksicht  auf  Erhaltung  des  Fischbestandes  es  zuläßt,  kann
jedoch  jede  Regierung  Ausnahmen  von  dieser  Bestimmung,  insbesondere  auch
dann  zulassen,  wenn  die  Genehmigung  zum  Betriebe  der  Lachsfischerei  unter  der
Voraussetzung  der  Benutzung  der  Fortpflanzungselemente  zur  künstlichen  Fischzucht
ausnahmsweise  ertheilt  worden  ist.

S.  7.
Die  Bestimmungen  der  §#§.  3  und  4  finden  auf  den  Krebsfang  keine  Anwendung.



In  der  Zeit  vom  25.  Oktober  bis  zum  25.  Juni  einschließlich  ist  der  Fang
von  Krebsen  verboten.

Gelangen  Krebse  während  der  angeordneten  Schonzeit  in  die  Gewalt  des
Fischers,  so  sind  dieselben  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht  sofort
wieder  ins  Wasser  zu  setzen.
        <pb n="251" />
        —  161  —

g.  8.

Beim  Fischfange  ist  verboten:

1)  die  Anwendung  schädlicher  oder  explodirender  Stoffe  (giftiger  Köder
oder  Mittel  zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der  Fische,  Sprengpatronen
  oder  anderer  Sprengmittel  u.  s.  w.)

2)  die  Anwendung  von  Mitteln  zur  Verwundung  der  Fische,  als  Fallen
mit  Schlagfedern,  Gabeln,  Aalharken,  Speere,  Stecheisen,  Stangen,
Schießwaffen  u.  s.  w.  Der  Gebrauch  von  Angeln  ist  gestattet;

3)  Zusammentreiben  der  Fische  bei  Nacht  vermittelst  Leuchten  oder
Fackeln,

4)  der  Lachsfang  bleibt  bei  Nacht  mit  Fackeln,  jedoch  ohne  Anwendung
von  Speeren  und  Stecheisen  noch  für  die  Jahre  1892,  1893  und
1894  gestattet.

Alle  bisher  erlassenen  auf  Fanggeräthe  und  Fangweisen  bezüglichen  Bestimmungen,

  insbesondere  diejenigen  der  Ordonnanz  von  1669,  treten  für  die
bezüglichen  Gewässer  und  für  die  Dauer  des  Vertrages  außer  Kraft.

G.  9.
Die  der  Uebereinkunft  unterworfenen  Gewässer  dürfen  zum  Zwecke  des
Fischfanges  weder  abgedämmt  noch  abgelassen  oder  ausgeschöpft  werden.

S.  10.

Fischwehre,  Fischzäune  und  damit  verbundene  sogenannte  Selbstfänge  für
Lachs  und  Aal  dürfen  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung  nicht  neu
angelegt  werden.

S.  11.

Soweit  nicht  die  in  den  beiderseitigen  Staatsgebieten  bestehende  Gesetzgebung
die  zur  Zeit  schon  vorhandenen  Ableitungen  schützt,  ist  es  verboten,  in  die  Gewässer
  aus  landwirthschaftlichen  oder  gewerblichen  Betrieben  Stoffe  von  solcher
Beschaffenheit  und  in  solcher  Menge  einzuwerfen,  einzuleiten  oder  einfließen  zu
lassen,  daß  dadurch  dem  Fischbestande  Nachtheile  erwachsen  oder  fremde  Fischereirechte
  geschädigt  werden  können.

Bei  überwiegendem  Interesse  der  Landwirthschaft  oder  der  Industrie  kann
im  Einverständnisse  beider  Regierungen  das  Eimwerfen  oder  Einleiten  solcher  Stoffe
in  die  Gewässer  gestattet  werden,  wobei  dem  Inhaber  der  Anlage  die  Ausführung
von  Einrichtungen  aufzugeben  ist,  welche  geeignet  sind,  den  Schaden  für  die
Fischerei  möglichst  zu  beschränken.

G.  12.
Das  Röthen  von  Flachs  und  Hanf  in  den  dieser  Uebereinkunft  unterworfenen

  Gewässern  ist  verboten.
(Tr.  9735.)
        <pb n="252" />
        —  162  —

Ausnahmen  von  diesem  Verbote  können  im  Eirnverständnisse  beider  Regierungen,
  jedoch  immer  nur  widerruflich,  für  solche  Gemeindebezirke  oder  Gebietstheile
  zugelassen  werden,  wo  die  Oertlichkeit  für  die  Anlage  zweckdienlicher  Röthegruben
  nicht  geeignet  ist  und  die  Benutzung  des  Gewässers  zur  Flachs=  und  Hanfbereitung
  zur  Zeit  nicht  entbehrt  werden  kann.

-

Nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  seit  dem  Inkrafttreten  dieses  Vertrages
dürfen  beim  Fischfange,  vorbehaltlich  der  nachfolgenden  Ausnahmen,  keine  Fanggeräthe
  (Netze,  Geflechte  rc.)  jeder  Art  und  Benennung  angewendet  werden,  deren
Oeffnungen  (Maschen)  im  nassen  Zustande  an  jeder  Seite  (von  der  Mitte  des
einen  Knotens  bis  zur  Mitte  des  anderen  Knotens  gemessen)  nicht  mindestens  eine
Weite  von  3  Centimeter  haben.

Diese  Vorschrift  erstreckt  sich  auf  alle  Theile  und  Abtheilungen  der  Fanggeräthe,
  insbesondere  auch  auf  die  an  den  ständigen  Fischereivorrichtungen  (den
Thalfängen  der  Fischwehre  2c.)  angebrachten  Stäbe  2c.

Die  Weite  der  Maschen  darf  jedoch  für  das  Senkgarn  von  1/,5  Meter
ins  Geviert  und  für  das  Sackgarn  von  0):5  Meter  Durchmesser  am  weiteren
Ende  bis  auf  12  Millimeter  ermäßigt  werden.

Ferner  dürfen  für  den  ausschließlichen  Fang  des  Aales  die  Stäbe  an  den
Thalfängen  in  der  Zeit  vom  15.  Juli  bis  zum  31.  August  auf  2  Centimeter
gestellt  werden.

Bei  Fanggeräthen  (aus  Korbweiden),  welche  ausschließlich  zum  Fange  von
Aal  und  Neunauge  bestimmt  und  geeignet  sind,  wird  von  einer  Kontrole  der
Weite  der  Oeffnungen  zwischen  den  Stäben  abgesehen.

Jede  Regierung  ist  im  Einverständniß  der  anderen  Regierung  ermächtigt,
Ausnahmen  von  der  vorgeschriebenen  Maschemveite  im  Falle  des  Bedürfnisses
für  bestimmte  Fanggeräthe  und  den  Fang  bestimmter  Fischarten  zuzulassen.

Wenn  dringende  Rücksichten  auf  die  Erhaltung  des  Fischbestandes  oder
einer  werthvollen  Fischart  dies  erfordern,  kann  im  Wege  zu  vereinbarender  gleichlautender
  Polizeiverordnungen  für  alle  oder  einzelne  Gewässer  oder  Gewässerstrecken
  die  Anwendung  bestimmter  schädlicher  Fanggeräthe  ganz  ausgeschlossen
oder  in  einer  über  die  obigen  Vorschriften  hinausgehenden  Art  und  Weise  eingeschränkt
  werden.

g.  14.

Beim  Fischfange  dürfen  fließende  Gewässer  weder  mittelst  ständiger  Vorrichtungen
  noch  mittelst  am  Ufer  oder  im  Flußbette  befestigter  oder  verankerter
Fischereivorrichtungen  (Reusen,  Sperrnetze)  auf  mehr  als  auf  die  halbe  Breite
bei  gewöhnlichem  niedrigem  Wasserstande  in  der  kürzesten  geraden  Linie  von  Ufer
zu  Ufer  gemessen)  versperrt  werden.

Mehrere  derartige  Fischereivorrichtungen  dürfen  gleichzeitig  auf  derselben
oder  auf  der  entgegengesetzten  Uferseite  nur  in  einer  Entfernung  von  einander
        <pb n="253" />
        —  163  —

ausgeworfen  oder  angebracht  sein,  welche  mindestens  das  Dreifache  der  Längenausdehnung
  des  größten  Netzes  beträgt.

Auf  die  Fischwehre  in  der  Sauer  findet  die  Bestimmung  im  Absatz  1  keine
Anwendung.

S.  15.

Der  Betrieb  der  Fischerei  darf  die  Schifffahrt  nicht  hindern  oder  stören.

Feste  oder  schwimmende  Fischereivorrichtungen  und  alle  sonstigen  Fanggeräthe
  müssen  so  aufgestellt  oder  ausgelegt  sein,  daß  die  freie  Fahrt  der  Schiffe
und  Fähren,  sowie  der  Wasserabfluß  in  nachtheiliger  Weise  nicht  behindert  wird.
Insbesondere  muß  auch  bei  den  Fischwehren  in  der  Sauer  eine  freie  Rinne  von
mindestens  9  Meter  Breite,  bei  gewöhnlichem  niederen  Wasserstande  gemessen,
für  die  Schifffahrt  frei  bleiben.

S.  16.

Wer  die  Fischerei  in  den  dem  Vertrage  unterworfenen  Gewässern  ausüben
will,  muß  einen  von  der  zuständigen  Behörde  ausgestellten  Ausweis  bei  sich
führen,  welchen  er  auf  Erfordern  den  kontrolirenden  Beamten  beider  Staaten
vorzuzeigen  hat.

S.  17.

Das  bei  dem  Fischen  in  Gegemvart  des  Fischereiberechtigten,  des  Fischereipächters
  oder  des  Inhabers  eines  Erlaubnißscheines  beschäftigte  Hülfspersonal
bedarf  keines  Ausweises.

G.  18.

Jeder  hat  die  Befugniß,  in  der  Mosel  und  in  dem  gemeinschaftlichen  Theile
der  Sauer  die  Fischerei  nut  der  Handangel  zu  betreiben.  Ein  Ausweis  ist  nicht
erforderlich.

S  10.

Die  ohne  Beisein  des  Fischers  zum  Fischfange  ausliegenden  Fischerzeuge
müssen  mit  einem  Kennzeichen  versehen  sein,  durch  welches  die  Person  des  Fischers
ermittelt  werden  kann.  Ueber  die  Art  der  Kennzeichnung  sind  die  näheren  Vorschriften
  im  Wege  einer  gleichlautenden  Polizeiverordnung  zu  erlassen.

s.  20.

Alle  mit  Fischfang  beschäftigten  Personen  sind  durch  zwischen  den  beiderseitigen
  Regierungen  zu  vereinbarende  gleichlautende  Polizeiverordnungen  zu  verpflichten,
  auf  erste  Aufforderung  der  mit  Handhabung  der  Fischereipolizei  beauftragten
  Beamten  beider  Staaten,  welche  als  solche  durch  Uniform  oder  Abzeichen
kenntlich  gemacht  sein  müssen,  mit  ihren  Kähnen  anzulegen  und  dieselben  untersuchen
  zu  lassen,  beziehungsweise  wenn  sie  sich  am  Ufer  befinden  „stehen  zu
bleiben  und  nicht  eher  von  der  Stelle  zu  weichen,  als  bis  sie  dazu  ausdrücklich
ermächtigt  sind.

(Ne.  9735,)
        <pb n="254" />
        —  164  —

g.  21.

Die  vertragschließenden  Regierungen  verpflichten  sich,  die  erforderlichen
Maßnahmen  zur  Ausführung  dieses  Vertrages  und  namentlich  auch  dazu  zu
treffen,  daß  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  des  Vertrages,  sowie
der  bezüglichen  Polizeiverordnungen  unter  Strafe  gestellt  werden.

Die  Bußen  dürfen  die  Summe  von  einhundertfünfundzwanzig  Franken
beziehungsweise  einhundert  Mark  nicht  überschreiten;  dieselben  sollen  in  beiden
Staaten  möglichst  in  Einklang  gebracht  werden.

Für  den  Fall  der  Zahlungsunfähigkeit  ist  auf  Haft  zu  erkennen.

22.
Jedes  Verurtheilungserkenntniß  wird  die  Konfiskation  der  Fischereigeräthe
und  Werkzeuge  aussprechen.
Es  kann  außerdem  die  Vernichtung  der  unstatthaften  Geräthe  verordnen.

g.  23.
Die  Strafverfolgung  der  Zuwiderhandlungen  wider  die  Bestimmungen  des
gegenwärtigen  Vertrages  oder  der  bezüglichen  Polizeiverordnungen  verjährt  in
drei  Monaten  vom  Tage  der  Zuwiderhandlung  an  gerechnet.

·  s.24.

Beide  Regierungen  verpflichten  sich,  das  zur  Handhabung  der  Vorschriften
dieser  Uebereinkunft,  sowie  der  auf  Grund  derselben  erlassenen  Anordnungen  er—
forderliche  Aufsichtspersonal  zu  stellen.

G.  25.

Alle  auf  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bezüglichen,  auf  Gesetz  oder
Verordnung  beruhenden  Vorschriften  treten  für  den  Bereich  der  betreffenden  Gewässer
  und  für  die  Dauer  des  Vertrages,  soweit  sie  den  vereinbarten  Vorschriften
entgegenstehen,  in  dem  Zeitpunkte  außer  Kraft,  in  welchem  die  auf  Grund  dieses
Vertrages  zu  erlassenden  Strafvorschriften  in  beiden  betheiligten  Staaten  in
Geltung  getreten  sein  werden.

en

Von  jeder  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  von  einer  der
beiden  Regierungen  ausnahmsweise  ertheilten  Ermächtigung  oder  Genehmigung
ist  die  Regierung  des  anderen  Staates  zu  benachrichtigen.

§  27.

Diese  Uebereinkunft  tritt  sofort  nach  ihrer  Ratifikation  in  Kraft,  bleibt  von
diesem  Tage  an  zehn  Jahre  lang  in  Wirksamkeit  und,  wenn  sie  nicht  zwölf
Monate  vor  diesem  Zeitpunkte  von  einer  der  beiden  vertragschließenden  Regierungen
gektundigt  worden  ist,  weiter  von  Jahr  zu  Jahr  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres
        <pb n="255" />
        —  165  —

von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  eine  der  beiden  vertragschließenden
Regierungen  die  Kündigung  erklärt  hat.

Sollten  sich  die  beiderseitigen  Regierungen  nicht  über  anderweitige  Satzungen
verständigen,  so  treten  nach  Ablauf  des  Vertrages  die  jetzt  geltenden  Bestimmungen
wieder  in  Kraft.

Zur  Beurkundung  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  die  vorstehende
Uebereinkunft,  wie  folgt,  unterzeichnet:

Trier,  den  5.  November  1892.

Luxemburg,  den  15.  November  1892.

 

v.  Heppe,  Vannerus.
Königlich  Preußischer  Regierungspräsident.

Der  vorstebende  Staatsvertrag  ist  ratififirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  in  Luxemburg  am  20.  Oktober  1894  stattgefunden.

Nr.  9736.)  Gesetz  zur  Ausführung  des  Preußisch-Luxemburgischen  Vertrages  über  den
Beitritt  Luxemburgs  zum  Vertrage,  betreffend  die  Regelung  der  Lachsfischerei
  im  Stromgebiete  des  Rheins,  vom  30.  Juni  1885  —  Reichs-Gesetzbl.
  1886  S.  192  f.  —  und  zur  Regelung  der  Fischereiverhältnisse
der  unter  der  gemeinschaftlichen  Hoheit  beider  Staaten  stehenden  Gewässer.
Vom  17.  April  1895.

2
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ec.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

s.  1.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  fischereipolizeilichen  Vorschriften  des  Vertrages
  zwischen  Preußen  und  Luremburg  vom  5./15.  November  1892  über  den
Beitritt  Luxemburgs  zum  Vertrage,  betreffend  die  Regelung  der  Lachsfischerei
im  Stromgebiete  des  dNheins,  vom  30.  Juni  1885  —  Reichs-Gesetzbl.  1886
S.  192  f.  —  und  zur  Regelung  der  Fischereiverhältnisse  der  unter  der  gemeinschaftlichen
  Hoheit  beider  Staaten  stehenden  Gewässer  —  Gesetz=  Samml.  S.  157—
und  der  zur  Ausführung  dieses  Vertrages  zu  erlassenden  Polizeiverordnungen
werden,  soweit  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,
mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark,  im  Umermögensfalle  mit  Haft  bestraft.

Geseh  ·  Samml.  1895.  (Nr.  9735  —9736.)
        <pb n="256" />
        —  166  —

2.

Neben  der  Strafe  ist  auf  Einzihung  der  gefangenen  Fische  und  der
Fischereigeräthe  und  Werkzeuge  zu  erkennen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurtheilten
  gehören  oder  nicht.

S.  3.

Ebenso  kann  die  Vernichtung  der  zum  Fischfang  verwendeten  unstatthaften

Geräthe  und  Werkzeuge  in  dem  verurtheilenden  Erkenntnisse  angeordnet  werden.

#.  1.

Ist  die  Verfolgung  oder  Verurtheilung  einer  bestimmten  Person  nicht  ausführbar)
  so  kann  auf  die  Einziehung  oder  Vernichtung  (I§.  2  und  3)  selbständig
erkannt  werden.

G.  5.

Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  und  des  Preußisch-Luremburgischen
Vertrages  (F.  1)  treten  die  diesem  Vertrage  entgegenstehenden,  für  die  Handhabung
der  Fischereipolizei  auf  den  Preußisch=  #uxemburgischen  Grenzgewässern  maßgebenden
Bestimmungen,  insbesondere  des  Titels  XXXI  der  Ordonnanz  vom  August  1669,
für  die  Dauer  der  Gültigkeit  des  Vertrages  außer  Wirksamkeit.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  17.  April  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Thielen.
Bosse.  v.  Köller.  Frhr.  v.  Marschall.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.

Redigirt  im  Burcan  bes  Staataministeriums.
Berlin,  hedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="257" />
        —  167  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  17.

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Aufhebung  älterer,  in  der  Provinz  Schleswig  Holstein  und  im  Regierungsbezirk
Cassel  geltender  feuerpolizeilicher  Bestimmungen,  S.  167.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem
Gesez  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs=  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.,  S.  168.  "

 

Er.9737·)Gesetz,betreffcndbicAufhcbungälterer,inbchrvvinzSchleöwigsiöocstein
und  im  Regierungsbezirk  Cassel  geltender  feuerpolizeilicher  Bestimmungen.
Vom  23.  April  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.
verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.

1)  Die  landesherrliche  Verfügung  für  das  Herzogthum  Holstein,  betreffend
die  Anlegung  von  Stroh=  und  Rethdächern,  en.  und  Heudiemen  u.  s.  w.
in  der  Nähe  von  Eisenbahnen,  vom  16.  Mai  1845  —  Chronologische
Sammlung  der  im  Jahre  1845  ergangenen  Verordnungen  und  Verfügungen
  für  die  Herzogthümer  Schleswig  und  Holstein  S.  182  —,

2)  die  landesherrliche  Verfügung  für  einen  Theil  des  Herzogthums  Lauenburg,
  betreffend  die  Anlegung  von  Stroh-  und  Rethdächern,  Kornund
  Heudiemen  u.  s.  w.  in  der  Nähe  der  Eisenbahn,  vom  23.  November
  1846  —  Richter'sche  Sammlung  der  Verordnungen  u.  s.  w.,
welche  vom  Jahre  1841  bis  zum  Erscheinen  des  offiziellen  Wochenblattes,
  14.  Oktober  1848,  für  das  Herzogthum  Lauenburg  ergangen
sind,  S.  484  —,

3)  die  landesherrliche  Verordnung  für  das  Herzogthum  Schleswig,  betreffend
  die  Anlegung  von  Stroh-  und  Rethdächern,  Korn-  und
Heudiemen  u.  s.  w.  in  der  Nähe  von  Eisenbahnen,  vom  28.  März  1857
—  Chronologische  Sammlung  der  im  Jahre  1857  ergangenen  Verordnungen,
  Verfügungen  u.  s.  w.  für  das  Herzogthum  Schleswig,
S.  80  —,

Eesetz.  Samml.  1895.  (Nr.  9737.  33

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Mai  1895.
        <pb n="258" />
        —  168  —

4)  die  #&amp;amp;.  1  und  4  des  Kurhessischen  Gesetzes  vom  14.  März  1850,  die
Eisenbahnpolizei  betreffend.  —  Sammlung  von  Gesetzen  u.  s.  w.  für
Kurhessen  Jahr  1850,  S.  13  —

werden  aufgehoben.
g.  2.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1895  in  Krast.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Dresden,  den  23.  April  1895.
(#.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Thielen.

Bosse.  v.  Köller.  Frhr.  v.  Marschall.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  18.  Februar  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft
  zu  Reimsbach  im  Kreise  Merzig,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  11  S.  69,  ausgegeben  am  15.  März  1895;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  März  1895,  durch  welchen  genehmigt

worden  ist,  daß  bei  dem  von  der  Staatsbauverwaltung  auszuführenden

Bau  des  Königsberger  Seekanals  zur  Entziehung  und  zur  dauernden

Beschränkung  des  für  diese  Anlage  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums

  das  Enteignungsverfahren  in  Anwendung  gebracht  wird,

durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  15

S.  133,  ausgegeben  am  11.  April  1895;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  März  1895,  durch  welchen  dem  Kreise

Stolp  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das  zum  Bau  und  Betrieb  einer

Kleinbahn  von  Stolp  nach  Dargeröse  mit  Abzweigung  nach  Schmolsin  erforderliche

  Grundeigenthum  im  Wee  der  Enteignung  zu  erwerben  oder  mit

einer  dauernden  Beschränkung  zu  belasten,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.

Regierung  zu  Cöslin  Nr.  17  S.  157,  ausgegeben  am  25.  April  1895.

3

—

 

 

Rebigirt  im  Burtau  bes  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="259" />
        —  169  —

esetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NM.  18.  —

 

Juhalt:  Geseyh,  betreffend  die  unentgeltliche  Uebereignung  zweier  Abschnitte  des  großen  Thiergartens  in  Berlin
an  das  Reich,  S.  169.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs
für  einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Osterode  am  Harz,  S.  170.  —  Verfügung  des  Justiministers,
  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirle  der  Amtsgerichte
Aldenheven,  Düren,  Eupen,  Heinsberg,  Jälich,  Malmedy,  Bonn,  Eitorf,  Euskirchen,  Rheinbach,
Goch,  Kempen  am  Rhein,  Ahrweiler,  Coblenz,  Cochem,  Kirn,  Münstermaifeld,  Simmern,  Trarbach,
Zell,  München-  Gladbach,  Opladen,  Odenkirchen,  Grevenbroich,  Lebach,  Völklingen,  Neuerburg,  Merzig,
Rhaunen  und  Hermeskeil,  S.  171.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872
durch  die  Regierungs=  Amtöblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  173.

 

Nr.  9738.)  Gesez,  betreffend  die  unentgeltliche  Uebereignung  zweier  Abschnitte  des  großen
Thiergartens  in  Berlin  an  das  Reich.  Vom  26.  April  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.

Derjenige  Abschnitt  des  großen  Thiergartens  in  Berlin  im  Flächeninhalte
von  15/:  Ar,  welcher  am  Königsplatze  ehedem  unter  Nr.  2  gelegen,  in  den  Bauplatz
  zum  Reichstagsbau  einbezogen  worden  ist,  sowie  deri  jenige  Abschnitt  des  großen
Thiergartens  im  Flächeninhalte  von  2  462  Ar,  welcher  zur  Anlage  einer  Straße  an
der  Südseite  des  Reichstagsbaues  verwendet  worden  ist,  werden  dem  Reiche  unentgeltlich
  übereignet.

S.  2.

Der  auf  131.000  Mark  abgeschätzte  Gesammtwerth  der  abgetretenen  Landflächen
  (§.  1)  ist  in  Beachtung  der  Bestimmung  unter  Nr.  VII  der  Verordnung
wegen  der  künftigen  Behandlung  des  gesammten  Staatsschuldenwesens  vom
17.  Janunar  1820  (Gesetz=  Samml.  S.  9)  der  Staatsschuldentilgungskasse  aus  allgemeinen
  Staatsfonds  zuzuführen.

Cesehz,  Samml.  1895.  (Nr.  9738—9739.)  34

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Mai  1895.
        <pb n="260" />
        —  170  —

Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Kaltenbronn,  den  26.  April  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hobenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Thielen.
Bosse.  Bronsart  v.  Schellendorff.  v.  Köller.  Frhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.

 

(Nr.  9739.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirts  des  Amtsgerichts  Osterode  am  Harz.  Vom  9.  Mai  1895.
A#  Grund  des  F.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz-Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Osterode  am  Harz  gehörigen  Gemeindebezirk
  Wulften
am  15.  Juni  1895  beginnen  soll.
Berlin,  den  9.  Mai  1895.

Der  Justizminister.
Schönstedt.
        <pb n="261" />
        —  171  —

(Xr.  9710.)  Verfügung  des  Instizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für

einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aldenhoven,  Düren,  Eupen,
Heinsberg,  Jülich,  Malmedy,  Bonn,  Eitorf,  Euskirchen,  Rheinbach,  Goch,
Kempen  am  Rhein,  Ahrweiler,  Coblenz,  Cochem,  Kirn,  Münstermaifeld,
Simmern,  Trarbach,  Jell,  München  Gladbach,  Opladen,  Odenkirchen,
Grevenbroich,  Lebach,  Völklingen,  Neuerburg,  Merzig,  RNhaunen  und
Hermeskeil.  Vom  13.  Mai  1895.

A  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz=  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Aldenhoven  gehörigen  Gemeinden
Niedermerz  und  Laurensberg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düren  gehörigen  Gemeinden  Abenden,
Hochkirchen,  Uedingen  und  Hastenrath,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Eupen  gehörige  Gemeinde  Lontzen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Heinsberg  gehörigen  Gemeinden  Effeld
und  Birgelen,
ür  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Jülich  gehörige  Gemeinde  Hompesch,
d  9  )  gehorig  p
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Malmedy  gehörige  Gemeinde  Nidrum,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bonn  gehörige  Gemeinde  Urfeld,
ür  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Eitorf  gehörige,  einen  Theil  der
7  9  gehorige  ,
politischen  Gemeinde  Much  bildende  Katastergemeinde  Löbach,  für  die
zu  demselben  Amtsgerichtsbezirk  gehörige,  einen  Theil  der  politischen
Gemeinde  Herchen  bildende  Katastergemeinde  Leuscheid,  für  die  zu  demselben
  Amtsgerichtsbezirk  gehörigen,  die  politische  Gemeinde  Winterscheid
bildenden  Katastergemeinden  Winterscheid,  Bröl  und  Dehrenbach,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Euskirchen  gehörige  Gemeinde  Obergartzem,
  -
ür  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinbach  gehörige  Gemeinde  Miel
f  ;  ;  gerichts  Rheinbach  gehörig  /
ür  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Goch  gehörige  Gemeinde  Pfalzdorf,
z  g  h  gehorie  ʒ
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kempen  am  Rhein  gehörige  Gemeinde
Wankum,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ahrweiler  gehörige  Gemeinde  Calenborn,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Coblenz  gehörige  Gemeinde  Rhens,

(Er.  9710)
        <pb n="262" />
        —  172  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cochem  gehörigen  Gemeinden  Kliding
und  Müden,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kirn  gehörige  Gemeinde  Kallenfels,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Münstermaifeld  gehörige  Gemeinde
Dreckenach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Simmern  gehörigen  Gemeinden
Bergenhausen  und  Rayerschied,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trarbach  gehörige  Gemeinde  Lauzenhausen,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Zell  an  der  Mosel  gehörige  Gemeinde
Löffelscheid,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  München-Gladbach  gehörige,  einen
Theil  der  politischen  Gemeinde  Hardt  bildende  Katastergemeinde  alte
Hardt,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Opladen  gehörige  Gemeinde  Reusrath,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Odenkirchen  gehörige  Gemeinde  Hochneukirch,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Grevenbroich  gehörige  Gemeinde  Broich,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Lebach  gehörigen  Gemeinden  Reisweiler
  und  Hüttersdorf-Bupprich,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Völklingen  gehörige  Gemeinde  Geislautern,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuerburg  gehörigen  Gemeinden
Roth,  Niedersgegen  und  Ammeldingen  an  der  Our,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Merzig  gehörige  Gemeinde  Harlingen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rhaunen  gehörige  Gemeinde  Hundheim,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hermeskeil  gehörige  Gemeinde  Muhl-Börfing


am  15.  Juni  1895  beginnen  soll.
Verlin,  den  13.  Mai  1895.

Der  Justizminister.
Schönstedt.
        <pb n="263" />
        —  173  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  15.  Dezember  1894  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Entund
  Bewässerungsverband  Groß-Brosende  im  Elbinger  Deichverbande  und
Kreise  Stuhm,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder,
  Jahrgang  1895,  Nr.  14  S.  95,  ausgegeben  am  4.  April  1895
(vergl.  die  Bekanntmachung  S.  46  Nr.  1)
das  am  4.  März  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  zu  Glausche,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Breslau  Nr.  17  S.  269,  ausgegeben  am  26.  April  1895;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  März  1895,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt  Düsseldorf  zum  Erwerbe  des  zur
Erweiterung  ihres  Begräbnißplatzes  hinter  dem  Tannenwäldchen  erforderlichen,
  in  der  Gemarkung  Golzheim  belegenen  Grundeigenthums,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  16  S.  163,
ausgegeben  am  20.  April  1895;
das  am  15.  März  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Nassadel  I,  II,  III,  Nassadel-Goslau  und  Schieroslawitz
  im  Kreise  Kreuzburg  O.  S.,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Oppeln  Nr.  16  S.  119,  ausgegeben  am  19.  April  1895;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  März  1895,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Oels  für  die  von
ihm  zur  Unterhaltung  übernommene  Chaussee  vom  Bahnhof  Gimmel
der  Eisenbahnlinie  Oels—Wilhelmsbrück  nach  Ulbersdorf  und  für  den
von  ihm  im  Anschluß  an  diese  Chaussee  als  Chaussee  auszubauenden
Weg  von  Ulbersdorf  bis  zur  Reesewitz-Bernstadter  Kreischaussee  bei
Schönau,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  19
S.  293,  ausgegeben  am  10.  Mai  1895;,
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  März  1895,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Tost-Gleiwitz,  für  die  von  ihm  gebaute  Chaussee  von  dem  Endpunkte
  der  Chaussee  Pschyschowka-—Laband  bei  Laband  nach  Kieferstädtel,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  18  S.  142,
ausgegeben  am  3.  Mai  1895;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  März  1895,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Düsseldorf  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  17.  April  1882  aufgenommenen  Anleihe  von  4  auf
3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf
Nr.  17  S.  181,  ausgegeben  am  27.  April  1895;

Geseh=  Samml.  1895.  35

3

—

S

□-—

—

8-#
        <pb n="264" />
        —  174  —

8)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  1.  April  1895  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Hildesheim  im
Betrage  von  3  000  000  Mark,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Hildesheim  Nr.  18  S.  119,  ausgegeben  am  3.  Mai  1895;

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  April  1895,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  dem  Kreise  Greifenberg  auf  Grund  des  Allerhöchsten
  Privilegiums  vom  13.  Juli  1887  aufgenommenen  Anleihe
von  4  auf  3⅛  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Stektin  Nr.  19  S.  133,  ausgegeben  am  10.  Mai  1895.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatzministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsbruckerei.
        <pb n="265" />
        —  175  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

r.  19  —

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Berliner  Stadtsynode  und  die  Parochialverbände  in  größeren  Orten,  S.  176.
—  Verordnung  über  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes,  betreffend  die  Berliner  Stadtsynode  und  die
Parochialverbände  in  größeren  Orten,  S.  182.

 

(Nr.  9741.)  Gesetz,  betreffend  die  Berliner  Stadtsynode  und  die  Parochialverbände  in
größeren  Orten.  Vom  18.  Mai  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ec.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
für  den  Geltungsbereich  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1874,  betreffend  die  evangelische
Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  vom  10.  September  1873  (Gesetz-Samml.
S.  147),  was  folgt:

F.  1

Der  nach  dem  anliegenden  Kirchengesete  betreffend  die  Berliner  Stadtsynode
und  die  Parochialverbände  in  größeren  Orten,  vom  17.  Mai  1895  gebildete
Stadtsynodalverband  der  Haupt=  und  Residenzstadt  Berlin,  sowie  die  nach  Artikel  II
desselben  Kirchengesetzes  zu  bildenden  Gesammtverbände  in  anderen  Ortschaften
können  Rechte,  namentlich  auch  an  Grundstücken,  erwerben  und  Verbindlichkeiten
eingehen,  insbesondere  auch  Anleihen  aufnehmen,  klagen  und  verklagt  werden.

Die  Anleihen  dürfen  nur  zur  Erwerbung  von  Grundstücken,  sowie  zur
Errichtung  neuer  kirchlicher  Gebäude  und  Einrichtung  von  Begräbnißplätzen  verwendet
  werden.

so’

Die  Berliner  Stadtsynode,  sowie  die  Verbandsvertretungen  der  anderen
Gesammtverbände  und  deren  Organe  üben  die  im  Artikel  1  I§.  5,  6  und  10  des
Kirchengesetzes  gedachten  Rechte  in  Betreff  der  Vermögensverwaltung  ihrer  Verbände
und  der  Vertretung  derselben  in  vermögensrechtlicher  Beziehung.

Die  zur  Ausübung  dieser  Rechte  erforderlichen  Beschlüsse  werden  Dritten
gegenüber  nach  Artikel  I  §.  10  Absatz  1  des  Kirchengesetzes  festgestellt.

Gesetz=  Samml.  1895.  (Nr.  9741.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Mai  1895.
        <pb n="266" />
        —  176  —

.  3.  —

Artikel  1I  S.  1,  2  Absahl1,  2  und  4,  .  47.6  ünd  10  Absatz  1,  sowie

Artikel  II  des  Kirchengesetzes  können  ohne  Bestätigung  durch  ein  Staatsgesetz  nicht
abgeändert  werden.  .-Z.4.


Die  Anordnung,  durch  welche  die  im  Artikel  I  des  Kirchengesetzes  dem
Berliner  Stadtsynodaiverband  übertragenen  Rechie  und  Pflichten  Fanz  oder  theilweise
  dem  nach  Artikel  II  desselben  gebildeten  Gesammtverbande  einer  anderen
Ortschaft  übertragen  werden,  bedarf  der  Genehmigung  der  Staatsbehörde.

Die  nach  Artikel  I  §.  11  und  Artikel  II  Absatz  3  des  Kirchengesetzes  zu  erlassenden
  Regulative  bedürfen  der  vorgängigen  Anerkennung  seitens  der  Stäatsbehörde,
  daß  die  entworfenen  Bestimmungen  diesem  Gesetze  nicht  zuwider  sind.

5

Auf  die  Beschlüsse  über  Umlagen  (Artikel  I  §.  6  Absatz  2  bis  4  des  Kirchengesetzes)
  findet  Artikel  3  Absatz  3Z  und  4  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1874  Anwendung.


Soll  die  Umlage,  soweit  sie  anderen  Zwecken,  als  zum  Ersatz  für  aufgehobene
  Stolgebühren  oder  zur  Berichtigung  des  Antheils  aller  Gemeinden  des
Verbandes  an  den  Kreis-,  Provinzial-  und  General-Synodalkosten  sowie  an  den
für  provinzielle  und  landeskirchliche  Zwecke  ausgeschriebenen  Umlagen  dient,  zehn
Prozent  der  Summe  der  von  den  pflichtigen  Gemeindegliedern  jährlich  an  den
Staat  zu  entrichtenden  Einkommensteuer  übersteigen,  so  bedarf  es  der  Genehmigung
der  Staatsbehörde,  für  Umlagebeschlüsse  der  Berliner  Stadtsynode  derjenigen  des
Staatsministeriums.

Im  Uebrigen  bewendet  es,  insbesondere  wegen  der  Genehmigung  der
staatlichen  Aufsichtsbehörde  zu  den  Beschlüssen  der  Berliner  Stadtsynode  und  der
anderen  Verbandsvertretungen,  bei  den  Vorschriften  der  Artikel  24  und  27
Absatz  1  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876  (Gesetz-Samml.  S.  125).

Die  im  Artikel  24  a.  a.  O.  vorgeschriebene  staatliche  Genehmigung  ist  nicht
erforderlich,  wenn  der  Erwerb  von  Grundeigenthum  im  Falle  einer  Jwangs.
versteigerung  zur  Sicherung  in  das  Grundbuch  eingetragener  Forderungen  erfolgt.

S.  6.

Weigern  sich  die  Berliner  Stadtsynode  oder  die  Verbandsvertretungen
anderer  Gesammtverbände,  gesetzliche  Leistungen,  welche  aus  der  Verbandskasse
zu  bestreiten  sind,  auf  den  Etat  zu  bringen,  festzusetzen  oder  zu  genehmigen,  so
findet  Artikel  27  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876  sinngemäße  Anwendung.

»  S.  7.
Soweit  dieses  Gesetz  diejenigen  Staatsbehörden,  welche  die  in  den  §.#  4,
5  und  6  erwähnten  Rechte  auszuüben  haben,  nicht  selbst  bezeichnet,  werden  sie
durch  Königliche  Verordnung  bestimmt.
        <pb n="267" />
        —  177  —

F.  8.
Die  Festsetzung  des  Zeitpunktes,  mit  welchem  dieses  Gesetz  in  Geltung  tritt,
kleibt  Königlicher  Verordnung  vorbehalten.
Mit  diesem  Zeitpunkte  treten  alle  diesem  Gesetz  und  dem  anliegenden
Kirchengesetz  entgegenstehenden  Bestimmungen  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Prökelwitz,  den  18.  Mai  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boelticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Thielen.
Bosse.  Bronsart  v.  Schellendorff.  v.  Köller.  Frhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.

Anlage.

Kirchengeset,
betreffend
die  Berliner  Stadtsynode  und  die  Parochialverbände  in  größeren  Orten.
Vom  17.  Mai  1895.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r

verordnen,  unter  Zustimmung  der  Generalsynode,  für  den  Geltungsbereich  der
Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  vom  10.  September  1873,  was  folgt:

Artikel  1.
S.  I

Sämmtliche  Kirchengemeinden  welche  einer  der  Berliner  K  Kreissynoden  angehören
  und  ihren  Sitz  in  der  Stadt  Berlin  haben,  werden,  unbeschadet  des
Berhältnisses  zu  ihren  Kreissynoden,  zu  einem  Gesammtverbande  vereinigt,  dessen
Vertretung  durch  die  Stadtsynode  ersolgt.

(Nr.  9711.)  36
        <pb n="268" />
        —  178  —

Dem  Stadtsynodalverbande  können  durch  Anordnung  des  Konsistoriums
auch  solche  Kirchengemeinden  angeschlossen  werden,  welche  ihren  Sitz  nicht  in  der
Stadt  Berlin  haben,  aber  an  eine  zum  Synodalverbande  gehörige  Kirchengemeinde
  angrenzen.  Es  bedarf  hierzu  der  Einwilligung  der  Stadtsynode,  sowie
der  Zustimmung  der  Organe  der  anzuschließenden  Gemeinde,  welche  letztere  jedoch
im  Falle  des  Widerspruchs  durch  die  Provinzialsynode  ergänzt  werden  kann.

G.  2.

Die  Stadtsynode  besteht  aus:

1)  dem  Generalsuperintendenten  für  die  Stadt  Verlin,  in  Vakanz=  und
Behinderungsfällen  dem  vom  Kirchenregimente  ernannten  Vertreter;

2)  je  einem  Pfarrgeistlichen  der  zum  Stadtsynodalverbande  gehörigen
Kirchengemeinden,  und  zwar  demjenigen,  welcher  den  Vorsitz  im
Gemeindekirchenrathe  zu  führen  hat,  oder  in  seiner  Vertretung  demjenigen
  Geistlichen  oder  Aeltesten,  welcher  zu  seiner  Stellvertretung  im
Vorsitz  berufen  ist.  Für  die  Domgemeinde  tritt  der  Ober-Hof=  und
Domprediger  oder  in  seiner  Vertretung  der  nächstälteste  Domprediger  ein;

3)  den  Superintendenten  der  zum  Stadtsynodalverbande  gehörigen  Diözesen,
sofern  sie  nicht  schon  auf  Grund  der  Nr.  2  berufen  sind;

4)  gewählten  Mitgliedern  in  doppelter  Zahl  der  zum  Stadtsynodalverbande
gehörigen  Kirchengemeinden.  Für  jedes  Mitglied  ist  ein  Stellvertreter
zu  wählen,  welcher  im  Fall  der  Behinderung  eintritt.

Die  Hälfte  der  unter  Nr.  4  bezeichneten  Mitglieder  ist  in  der  Weise  zu
wählen,  daß  jede  Gemeinde  einen  ihrer  derzeitigen  oder  früheren  innerhalb  des
Stadtsynodalverbandes  wohnenden  Aeltesten  entsendet.  Die  andere  Hälfte  ist
aus  den  angesehenen,  kirchlich  erfahrenen  und  verdienten  Männern  des  Stadtsynodalverbandes
  in  der  Weise  zu  wählen,  daß  jede  Gemeinde,  welche  mindestens
10  000  Seelen  zählt,  ein  solches  Mitglied  entsendet.  Die  übrigen  Mitglieder
sind,  nach  den  von  dem  Stadtsynodalvorstande  im  Einverständnisse  mit  dem
Konsistorium  für  jede  Wahlperiode  zu  treffenden  Bestimmungen,  von  den  nach
Seelenzahl  sowie  sonstigen  Verhältnissen  bedeutendsten  Gemeinden  zu  wählen.
Falls  das  Konsistorium  sein  Einwerständniß  versagt,  entscheidet  der  Evangelische
Oberkirchenrath.

Ob  eine  Gemeinde  mindestens  10  000  Seelen  zählt,  entscheidet  in  Zweifelsfällen
  der  Vorstand  der  Stadtsynode.  Wird  dies  verneint,  so  steht  innerhalb
einer  Frist  von  14  Tagen  der  betheiligten  Gemeinde  die  Beschwerde  an  das
Konsistorium  zu,  welches  endgültig  entscheidet.

Die  Wahl  der  Mitglieder  erfolgt  auf  drei  Jahre  und  wird  durch  die
vereinigten  Gemeindeorgane  vollzogen;  wo  verfassungsmäßig  eine  Gemeindevertretung
  nicht  vorhanden  ist,  erfolgt  die  Wahl  durch  den  Gemeindekirchenrath,
in  der  Domgemeinde  durch  das  Domkirchenkollegium.  Die  Gewählten  müssen
das  dreißigste  Lebensjahr  zurückgelegt  haben.
        <pb n="269" />
        —  179  —

G.  3.
Der  Vorstand  der  Stadtsynode  hat  über  die  Legitimation  ihrer  Mitglieder
zu  entscheiden.  Gegen  die  Entscheidung  kann  auf  die  Beschlußfassung  der  Stadtsynode
  angetragen  werden.

C.  4.

Diejenigen  weltlichen  Mitglieder  der  Stadtsynode,  welche  noch  kein  Gelübde
als  Aelteste  abgelegt  haben,  werden  von  dem  Vorsitzenden  der  Stadtsynode  mit
demjenigen  Gelübde  verpflichtet,  welches  die  Mitglieder  der  Provinzialsynode  nach
§.  63  der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  vom  10.  September  1873  zu
leisten  haben.

G.  5.

Auf  die  Stadtsynode  gehen  die  Befugnisse  und  Verbindlichkeiten  der  bisherigen
  vereinigten  Kreissynoden  über.

Der  Stadtsynode  liegt,  unbeschadet  der  Rechte  und  Pflichten  der  Aufsichtsbehörden
  und  der  einzelnen  Kirchengemeinden,  die  Förderung  einer  ausreichenden
Ausstattung  der  Statt  Berlin  mit  äußeren  kirchlichen  Einrichtungen,  insbesondere
Pfarrseuen,  kirchlichen  Gebäuden,  Begräbnißplätzen,  ob.

Auch  hat  sie  die  Verpflichtung,  den  einzelnen  Kirchengemeinden  diejenigen
Mittel  zu  gewähren,  welche  sie  zur  Erfüllung  der  ihnen  obliegenden  gesetzlichen
Leistungen  bedürfen  und  in  Ermangelung  zulänglichen  Kirchenvermögens  und
dritter  Verpflichteter  (Vatrone,  Stadtgemeinde  Berlin  2c.)  sich  nicht  ohne  Umlagen
beschaffen  können.

S.  6.

Der  Stadtsynodalverband  kann  Rechte,  namentlich  auch  an  Grundstücken,
erwerben  und  Verbindlichkeiten  eingehen,  insbesondere  auch  Anleihen  aufnehmen,
klagen  und  verklagt  werden.

Die  Mittel,  welche  die  Stadtsynode  zur  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  bedarf,
werden,  soweit  nicht  andere  Einnahmen  zu  Gebote  stehen,  durch  Umlage  beschafft.

Die  Umlagen  werden  unmittelbar  auf  die  Gemeindeglieder  sämmtlicher
Kirchengemeinden  des  Stadtsynodalverbandes  vertheilt.  Sie  müssen  gleichzeitig
in  allen  Gemeinden  nach  gleichem  Maßstabe  erhoben  werden.

Für  den  Repartitionsfuß  gilt  die  Vorschrift  des  §.  31  Nr.  6  der  Kirchengemeinde=
  und  Synodalordnung  vom  10.  September  1873.

F.  7.

Die  Stadtsynode  wählt  für  die  Dauer  jeder  Synodalperiode  einen  Vorstand
  und  einen  geschäftsführenden  Ausschuß,  letzteren  mit  Ausschluß  seines
Vorsitzenden  (G.  9).  Beide  bleiben  bis  zur  Bildung  eines  neuen  Vorstandes  und
Ausschusses  in  Thätigkeit.

(r.  w.)
        <pb n="270" />
        —  180  —

6.  8.

Der  Vorstand  besteht  aus  dem  Vorsitzenden,  dem  Stellvertreter  desselben
und  drei  Beisitzern.  Für  die  Beisitzer  werden  Stellvertreter  gewählt.  Sie
werden  nach  der  Reihenfolge  ihrer  Wahl  zur  Vertretung  behinderter  Beisitzer
vom  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter  in  den  Vorstand  einberufen.  Entweder
der  Vorsitzende  oder  dessen  Stellvertreter  muß  ein  Geistlicher  sein,  desgleichen  je
einer  von  den  Beisitzern  und  deren  Stellvertretern.

Zur  Beschlußfähigkeit  des  Vorstandes  ist  die  Anwesenheit  des  Vorsitzenden
oder  seines  Stellvertreters,  sowie  zweier  Mitglieder  oder  der  für  sie  einberufenen
Stellvertreter  erforderlich.

Dem  Vorstande  liegt  ob  die  Vorbereitung  und  Leitung  der  Verhandlungen
der  Stadtsynode,  sowie  die  Ausführung  ihrer  Beschlüsse,  insoweit  nicht  letztere
nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  und  des  nach  F.  11  zu  erlassenden  Regulativs  dem
geschäftsführenden  Ausschuß  zukommt.

S.  9.
Der  geschäftsführende  Ausschuß  besteht
1)  aus  dem  Generalsuperintendenten  für  die  Stadt  Berlin,  in  Vakanzund
  Behinderungsfällen  dem  nach  F.  2  Nr.  1  ernannten  Vertreter,  als
Vorsitzenden,  und
2)  aus  sechs  Mitgliedern.
Für  letztere  werden  Stellvertreter  gewählt.
Sie  werden  nach  der  Reihenfolge  ihrer  Wahl  zur  Vertretung  behinderter
Mitglieder  vom  Vorsitzenden  in  den  Ausschuß  einberufen.
Ein  juristisches  Mitglied  des  Konsistoriums  nimmt  an  den  Sitzungen  des
Ausschusses  mit  berathender  Stimme  Theil.

G.  10.

Der  geschäftsführende  Ausschuß  vertritt  den  Stadtsynodalverband  in  vermögensrechtlicher
  Beziehung,  in  streitigen  wie  in  nicht  streitigen  Rechtssachen  nach
außen  und  verwaltet  dessen  Vermögen  nach  Maßgabe  der  Beschlüsse  der  Stadtsynode.
  Urkunden  über  Rechtsgeschäfte,  welche  den  Stadtsynodalverband  gegen
Dritte  verpflichten  sollen,  ingleichen  Vollmachten,  müssen  unter  Anführung  des
betreffenden  Beschlusses  der  Stadtsynode  beziehungsweise  des  geschäftsführenden
Ausschusses  von  dem  Vorsitzenden  und  zwei  Mitgliedern  des  geschäftsführenden
Ausschusses  unterschrieben  und  mit  dem  Siegel  des  Ausschusses  versehen  sein.
Hierdurch  wird  Dritten  gegenüber  die  ordnungsmäßige  Fassung  der  Beschlüsse
der  Stadtsynode  sowie  ihres  geschäftsführenden  Ausschusses  festgestellt,  so  daß  es
eines  Nachweises  der  einzelnen  Erfordernisse  derselben  nicht  bedarf.

Zur  Beschlußfähigkeit  des  Ausschusses  ist  die  Anwesenheit  des  Vorsitzenden
und  die  von  drei  Mitgliedern  oder  Stellvertretern  erforderlich.  «
        <pb n="271" />
        —  181  —

K.  11.

Diie  näheren  Bestimmungen  über  die  Geschäftsführung  der  Stadtspnode
und  ihrer  Organe  werden  durch  ein  in  ihrem  Einverständnisse  von  dem  Konsistorium
  zu  erlassendes  Regulativ  festgesetzt.  «  ««

AMde

Auch  in  anderen  Ortschaften,  welche  mehrere,  unter  einem  gemeinsamen
Pfarramt  nicht  verbundene  Parochien  umfassen,  können  die  im  Artikel  I  dieses
Gesetzes  dem  Berliner  Stadtsynodalverband  übertragenen  Rechte  und  Pflichten
ganz  oder  theilweise  einem  aus  einigen  oder  sämmtlichen  Kirchengemeinden  der
betreffenden  Ortschaft,  geeigneten  Falles  unter  Einbeziehung  angrenzender  Kirchengemeinden
  gebildeten  Gesammtverband  übertragen  werden.

Erfolgt  die  Bildung  eines  solchen  Verbandes,  so  werden  die  der  Berliner
Stadtsynode  übertragenen  Befugnisse  und  Verpflichtungen  von  einer  besonderen,
aus  den  Vorsitzenden  der  Gemeindekirchenräthe  sämmtlicher  Verbandsgemeinden
und  der  mindestens  doppelten  Anzahl  gewählter  Mitglieder  zu  bildenden  Verbandsvertretung
  ausgeübt,  welche  letztere  von  den  vereinigten  Gemeindeorganen  der
einzelnen  Gemeinden  aus  den  jeweiligen  Aeltesten  und  Vertretern  der  betreffenden
Gemeinde  auf  die  Dauer  ihres  Hauptamts  zu  wählen  sind.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  und  Geschäftsführung
der  Verbandsvertretung  werden  im  einzelnen  Falle  durch  ein  vom  Konsistorium
—*  Theilnahme  des  Provinzial-Synodalvorstandes  zu  erlassendes  Regulativ
estgesetzt.

Die  Anordnung  erfolgt  durch  das  Konsistorium  unter  Theilnahme  des
Provinzial-Synodalvorstandes  und  erfordert  die  Zustimmung  aller  betheiligten  Gemeinden
  oder,  falls  die  Seelenzahl  der  ihr  zustimmenden  Gemeinden  wenigstens
die  Hälfte  der  Gesammtseelenzahl  des  zu  bildenden  Parochialverbandes  beträgt,
die  Genehmigung  der  Provinzialsynode.

Artikel  III.

Die  Festsetzung  des  Zeitpunktes,  mit  welchem  dieses  Gesetz  in  Geltung
tritt,  bleibt  Königlicher  Verordnung  vorbehalten.

Mit  diesem  Zeitpunkte  kommen  die  vereinigten  Kreisfynoden  von  Berlin
in  Wegfall.

Die  Organe  der  bisherigen  vereinigten  Kreissynoden  von  Berlin  bleiben
jedoch  noch  so  lange  als  Organe  der  Stadtsynode  in  Wirksamkeit,  bis  diese
neu  gebildet  ist.

Auch  behält  für  die  Stadtsynode  das  Regulativ  der  vereinigten  Kreissynoden,
  insoweit  es  mit  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  vereinbar  ist,  so

Ne.  9711—9742.)
        <pb n="272" />
        —  182  —

lange  Geltung,  bis  nach  Artikel  1  §.  11  ein  anderweites  Regulativ  zu  Stande
gekommen  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Präkelwitz,  den  17.  Mai  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
In  Verhinderung  des  Präsldenten
des  Evangelischen  Ober-Kirchenraths:
von  der  Goltz.

(Nr.  9742.)  Verordnung  über  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes,  betreffend  die  Berliner  Stadtsynode
  und  die  Parochialverbände  in  größeren  Orten.  Vom  18.  Mai  1895.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen  auf  Grund  des  §.7  des  Gesetzes,  betreffend  die  Berliner  Stadtsynode
und  die  Parochialverbände  in  größeren  Orten,  vom  18.  Mai  1895,  auf  den
Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

Einziger  Artikel.
Das  Gesetz,  betreffend  die  Berliner  Stadtsynode  und  die  Parochialverbände

in  größeren  Orten,  vom  18.  Mai  1895  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung
in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Prökelwitz,  den  18.  Mai  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Thielen.
Bosse.  Bronsart  v.  Schellendorff.  v.  Köller.  Frhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Verlin,  9edruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="273" />
        —  183  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—Nr.  20.,

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten,  S.  183.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesehz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  184.

 

 

 

(Nr.  9743.)  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten.
Vom  11.  Mai  1895.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r

verordnen  auf  Grund  des  H.  12  des  Gesetzes,  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten
  der  Staatsbeamten,  vom  24.  März  1873  (Gesetz-Samml.  S.  122)  Nachstehendes:


Den  zur  Abschätzung  von  Manöver-Flurschäden  als  Protokollführer  zugezogenen
  Regierungs-Civil-Supernumeraren  ist  für  die  von  ihnen  vom  jedesmaligen
  Nachtquartier  zu  dem  Abschätzungsterrain  und  von  diesem  wieder  zum
Nachtquartier  zurückzulegenden  Wege  eine  Aversional-Entschädigung  von  3  Mark
täglich  zu  gewähren.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  11.  Mai  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.

Migquel.  v.  Köller.

Senb,  Samml.  1895.  (Nr.  9743)  37
Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Juni  1895.
        <pb n="274" />
        —  184  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Geset-Samul.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:
1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  31.  Dezember  1894,  durch  welchen  genehmigt

6

—

—

—

worden  ist,  daß  das  der  Schlesischen  Boden-Kredit-Aktienbank  zu  Breslau
nach  den  Allerhöchsten  Erlassen  vom  ve  186c.  gewährte  Privilegium
zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Hypothekenpfandbriefe  und
Kommunalobligationen  auch  unter  den  Aenderungen  fortbestehen  bleibt,
welche  durch  die  von  den  Generalversammlungen  beschlossene  Neufassung  des
Gesellschaftsstatuts  bezeichnet  sind,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl  Regierung
  zu  Breslau,  Jahrgang  1895  Nr.  22,  ausgegeben  am  31.  Mai  1895;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  März  1895,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Reichs-(Militär-)  Fiskus  zur  Anlage  eines
Truppenübungsplatzes  für  das  IV.  Armeekorps  bei  Loburg,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  20  S.  193,  ausgegeben
  am  18.  Mai  1895;

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  16.  März  1895  zur  Ausgabe  auf  den
Inhaber  lautender  Hypothekenpfandbriefe,  Kommunalobligationen  und
Kleinbahnobligationen  für  die  Preußische  Pfandbriefbank  zu  Berlin  nach
Maßgabe  des  von  der  Generalversammlung  beschlossenen  neuen  Gesellschafts.
statuts,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und
der  Stadt  Berlin  Nr.  21,  Beilage,  ausgegeben  am  24.  Mai  1895;
das  am  27.  März  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  an  der  Krückau  und  Offenau  zu  Offenau  im  Kreise
Pinneberg,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig
Nr.  20  S.  153,  ausgegeben  am  4.  Mai  1895;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  April  1895,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Königsberg  i.  Pr.  auf  Grund  der
Allerhöchsten  Privilegien  vom  22.  Februar  1886  und  vom  9.  März  1891
ausgegebenen  Anleihescheine  von  4  auf  3½2  Prozent,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  19  S.  181,  ausgegeben  am
9.  Mai  1895;

das  am  6.  April  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Jankowo-Göra  im  Kreise  Schroda,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  20  S.  203,  ausgegeben  am
14.  Mai  1895.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Verlin,  Jedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="275" />
        Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  21.—

 

Inha#lt:  Seset,  betressend  die  Ubänderung  von  Bestimmungen  des  Uusfüährungsgesetzes  zur  Deutschen  Civilprozejorbnung
  vom  24.  März  1879  und  des  Gesetzes  vom  12.  Män  1869,  betreffend  die  Ausstellung
gerichtlicher  Erbbescheinigungen,  S.  1358.  —  Gese)d,  betreffend  dle  Aufhebung  des  in  dem  vormaligen
Färstbistaum  Fulda  für  die  Einwilligung  der  Ehefrauen  in  Bürgschaften  und  Expromissionen  der  Ehemäszer
  bestehenden  Ersordernisses  der  gerichtlichen  Jorm,  S.  188.  —  Verordunung,  betreffend  die
anderweite  Regelung  der  Ungrlegenheiten  der  Verwaltung  der  direkten  Steuern,  sowie  der  Domänenund
  Forstverwaltung  bei  den  Reglerungen  in  Königsberg,  Poksdam,  Jrankfurt  a.  O.,  Stektin,  Brrslau,
Oppeln,  Magdeburg,  Merseburg,  Cassel  und  Wiesbaden,  S.  197.  —  Bekanntmachung  der  nach
dem  Gesetz  vom  10.  AUpril  1872  durch  die  Regierungs=  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  r.,  S.  168.

 

(Nr.  9744.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  von  Bestimmungen  des  Ausführungsgesetzes
zur  Deutschen  Civilprozeßordnung  vom  24.  März  1879  und  des  Gesetzes
vom  12.  März  1869,  betreffend  die  Ausstellung  gerichtlicher  Erbbescheinigungen.
Vom  5.  Juni  1895.  «

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  r.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

Artikel  1.

Der  dritte  Absatz  des  §.  22  des  Ausführungsgesetzes  zur  Deutschen  Civillusshordnung
  vom  24.  März  1879  (Gesetz  Samml.  S.  281)  erhält  folgende
assung:

Das  zuständige  Gericht  wird  durch  den  letzten  Wohnfitz  des  Verschollenen
  in  Preußen  bestimmt.  In  Ermangelung  eines  solchen  Wohnsitzes
  ist,  wenn  der  Verschollene  zur  Zeit  der  Entfernung  aus  seinem
letzten  bekanmten  Aufenthaltsorte  ein  Preuße  war  oder  wenn  sich  Vermögen
  desselben  in  Preußen  befindet,  das  Gericht  zuständig,  welches  der
Justizminister  bestimmt.  .

okks«e-wc1895.mk.9744—9745.)  38

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Juni  1895.
        <pb n="276" />
        —  186  —

Artikel  2
Der  J.  8  des  Gesetzes  vom  12.  Maͤrz  1869,  betreffend  die  Ausstellung
gerichtlicher  Erbescheiniginger  (Gesetz  Samml.  S.  173)  „wird  durch  nachstehende
Bestimmung  ersetzt:

Hat  der  Erblasser  zur  Zeit  seines  Todes  in  Preußen  keinen  ordentlichen
  Gerichtsstand  gehabt,  befindet  sich  jedoch  ein  zu  seinem  Nachlaß  geböriger
  Gegenstand  im  Bezirk  eines  Preußischen  Gerichts,  so  ist  7
Gergst  zur  Ausstellung  einer  Bescheinigung  zuständig,  welche  den  Erben

zur  Verfügung  über  den  Nachlaßgegenstand  legitimirt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,)  den  5.  Juni  1895.
(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Thielen.
ll.

Bronsart  v.  Schellendorff.  v.  Köller.  Frhr.  v.  Marscha
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.

 

 

(Xr.  9745.)  Gesetz,  belreffend  die  Aufhebung  des  in  dem  vormaligen  Fürstbisthum  Fulda
für  die  Einwilligung  der  Ehefrauen  in  Bürgschaften  und  Expromissionen
der  Ehemänner  bestehenden  Erfordernisses  der  gerichtlichen  Jorm.  Vom
13.  Juni  1895.

*  .
Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen  für  das  Gebiet  des  vormaligen  Fürstbisthums  Fulda,  unter  Zustimmung
der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,  was  folgt:

Die  Vorschriften  des  §.  33  der  Judenordnung  vom  29.  Juli  1751,  sowie
der  Verordnung  vom  28.  April  1766,)  die  Einwilligung  der  Ehefrau  zu  Verpfändungen
  betreffend,  werden  insoweit  nufgehoben,  als  sie  für  die  Einwilligung
der  Ehefrau  zu  einer  Bürgschaft  oder  Expromission  des  Ehemannes  eine  gerichtliche
  Erklärung  erfordert.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  13.  Juni  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Thielen.
Bronsart  v.  Schellendorff.  v.  Köller.  Frhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.
        <pb n="277" />
        —  187  —

(Nr.  9746.)  Verordnung,  betreffend  die  anderweite  Regelung  der  Angelegenheiten  der  Verwaltung
  der  direkten  Steuern,  sowie  der  Domänen-  und  Forstverwaltung
bei  den  Regierungen  in  Königsberg,  Potsdam,  Frankfurt  a.  O.,  Stettin,
Breslau,  Oppeln  Magdeburg,  Merseburg,  Cassel  und  Wiesbaden.  Vom
4.  Juni  1895.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen  hierdurch  was  folgt:

.  1.

Bei  den  Finanzabtheilungen  der  Regierungen  in  Königsberg,  Potsdam,
Frankfurt  a.  O.)  Stettin,  Breslau,  Oppeln,  Magdeburg,  Merseburg,  Cassel
und  Wiesbaden  wird  die  Verwaltung  der  direkten  Steuern  einerseits  und  die  der
Domänen  und  Forsten  andererseits  unter  die  Leitung  je  eines  besonderen  und
für  seinen  Geschäftskreis  verantwortlichen  Dirigenten  gestellt.

S  2.

Der  Minister  des  Innern,  der  Finanzminister  und  der  Minister  für  Landwirthschaft,
  Domänen  und  Forsten  sind  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Pasewalk,  den  4.  Juni  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Thielen.
Bronsart  v.  Schellendorff.  v.  Köller.  Frhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.

(Nr.  9740.)
        <pb n="278" />
        —  188  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  April  1895,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Liegnitz  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  6.  August  1892  aufgenommenen  Anleihe  von  4  auf
3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz
Nr.  19  S.  171,  ausgegeben  am  11.  Mai  1895;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  April  1895,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Neurode  für  die  von
ihm  zu  bauende  Chaussee  von  Hausdorf  nach  Köpprich  zum  Anschluß  an
die  dort  nach  Volpersdorf  führende  Chaussee  sowie  für  die  letztere  Straße,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  21  S.  315,
ausgegeben  am  24.  Mai  1895.

Retigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdrucerci.
        <pb n="279" />
        —  189  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

 

NNM.  22  —

 

Inhalt:  Geseß,  betreffend  die  Aufhebung  von  Stolgebühren  für  Taufen,  Trauungen  und  kirchliche  Aufgebole
im  Amtsbezirke  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden,  S.  189.  —  Verordnung  über  das  Inkrafttreten
des  Kirchengesetzes,  betreffend  die  Aufhebung  von  Stolgebühren  für  Taufen,  Trauungen  unt  kirchliche
Aufgebote  im  Amtsbezirke  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden,  S.  194.  —  Staatsvertrag  zwischen
Preußen  und  Schwarzburg-Rudolstadt  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Oberrottenbach  nach
Katzhütte  mit  Abzweigung  nach  Königsee,  S.  104.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend
die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Blankenheim,  Düren,
Erkelenz,  Gemünd,  Heinsberg,  Montjoie,  Bonn,  Euskirchen,  Hennef,  Siegburg,  Adenau,  Kirchberg,
Mayen,  Simmern,  Bergheim,  München-Gladbach,  Grevenbroich,  Neuß,  Gerresheim,  Mettnann,
Elberfeld,  Baumholder,  Daun,  Hillesheim,  Waxweiler,  Prüm,  Perl,  Wadern,  Bitburg  und
Rhaunen,  S.  199.

 

(Nr.  9747.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  von  Stolgebühren  für  Taufen,  Trauungen
und  kirchliche  Aufgebote  im  Amtsbezirke  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden.
Vom  16.  Juni  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
für  den  Amtsbezirk  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden,  was  folgt:

Artikel  1.
-  Das  anliegende  Kirchengesetz,  betreffend  die  Aufhebung  von  Stolgebühren
für  Taufen,  Trauungen  und  kirchliche  Aufgebote  im  Amtsbezirke  des  Konsistoriums
zu  Wiesbaden,  vom  15.  Juni  1895  wird,  soweit  es  eine  Belastung  der
Kirchengemeinden  zu  Gemeindezwecken  anordnet  (§9.  3  bis  5  und  F.  10  Absatz  2),
auf  Grund  des  Artikels  26  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  6.  April  1878  (Gesetz-Samml.
  S.  145)  hierdurch  bestätigt.

Artikel  2.

Die  nach  F.#2  Absatz  1  des  Kirchengesetzes  zu  fassenden  Beschlüsse  der
kirchlichen  Gemeindeorgane  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  nicht  der  Genehmigung
der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  (Artikel  32  Nr.  4  des  Gesetzes  vom  6.  April  18798).

Ceseh.  Samml.  1895.  (Nr.  9747.)  39

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Juni  1895.
        <pb n="280" />
        —  190  —

Artikel  3.

Dem  nach  F.  10  des  Kirchengesetzes  zu  bildenden  landeskirchlichen  Fonds
wird  vom  1.  April  1895  ab  zur  Gewährung  von  Beihülfen  an  Kirchengemeinden,
welche  Entschädigungsrenten  für  aufgehobene  Stolgebühren  durch  Umlage  aufbringen
  müssen,  seitens  des  Staates  eine  dauernde,  vierteljährlich  im  Voraus
zahlbare  Rente  im  Betrage  von  jährlich  2000  Mark  überwiesen.

Artikel  4.

Gegen  die  nach  den  §§.7  und  9  des  Kirchengesetzes  zu  treffenden  Festsetzungen
  ist  der  Rechtsweg  ausgeschlossen,  soweit  es  sich  nicht  um  die  Verfolgung
der  im  F.  9  erwähnten  Rechte  solcher  Geistlichen  oder  Kirchenbeamten  handelt,
welche  sich  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Kirchengesetzes  im  Amte  befinden.

Wird  einer  außergerichtlich  oder  gerichtlich  geltend  gemachten  Forderung
auf  Stolgebühren  der  Einwand  entgegengesetzt,  daß  dieselben  nach  den  §#.  1
und  2  Absatz  1  des  Kirchengesetzes  aufgehoben  seien,  so  ist  darüber  eine  Entscheidung
  im  Rechtswege  nur  alsdann  zulässig,  wenn  vorher  die  Entscheidung
des  Konsistoriums  in  Gemäßheit  des  §.  2  Absatz  2  ergangen  ist.  Die  Frist  zur
Beschreitung  des  Rechtsweges  beträgt  dreißig  Tage;  sie  beginnt  mit  der  Zustellung
der  Entscheidung  des  Konsistoriums.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  16.  Juni  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Thielen.

Bosse.  Bronsart  v.  Schellendorff.  v.  Köller.  Frhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.
        <pb n="281" />
        —  191  —
Anlage.

Kirchengesetz,
betreffend

die  Aufhebung  von  Stolgebuͤhren  für  Taufen)  Trauungen  und  kirchliche
Aufgebote  im  Amtsbezirke  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden.

Vom  15.  Juni  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

verordnen  für  den  Amtsbezirk  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden  mit  Zustimmung
der  Bezirkssynode,  und  nachdem  durch  Erklärung  des  Staatsministeriums  festgestellt
  worden,  daß  gegen  dieses  Gesetz  von  Staatswegen  Nichts  zu  erinnern
ist,  was  folgt:

F.  1.
Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  von  Stolgebühren  für  Taufen  und
Trauungen  in  ortsüblich  einfachster  Form,  sowie  für  Aufgebote  wird  aufgehoben.

§.  2.

Was  in  den  einzelnen  Gemeinden  nach  den  bestehenden  Taxsätzen  als  ortsüblich
  einfachste  Form  der  Taufen  und  Trauungen  zu  gelten  hat,  wird,  sofern
sich  hierüber  Zweifel  ergeben,  durch  Beschluß  der  Gemeindeorgane  festgestellt.
Dieser  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung  des  Konsistoriums.

Entsteht  im  einzelnen  Falle  darüber  Streit,  ob  eine  Gebühr  ungeachtet
der  Bestimmungen  des  F.  1  zu  entrichten  ist,  so  entscheidet  der  Kreissynodalvorstand
  nach  Anhörung  des  Kirchenvorstandes  und  auf  erhobene  Beschwerde
das  Konsistorium.  Diese  Beschwerde  ist  nur  binnen  dreißig  Tagen  nach  Zustellung
  der  Entscheidung  des  Kreissynodalvorstandes  zulässig.  Eine  weitere
Beschwerde  findet  nicht  statt.

.  3.

Die  Stellen  der  Geistlichen  und  übrigen  Kirchenbeamten  sind  für  den
Ausfall  an  Einnahmen,  welcher  ihnen  durch  die  im  F.  1  vorgesehene  Aufhebung
der  Gebühren  erwächst,  von  der  Kirchengemeinde  durch  eine  Rente  nach  Maßgabe
  der  §#.  6  und  8  zu  entschädigen.

Die  Rente  ist  vierteljährlich  im  Voraus  zahlbar.

(Nr.  9717.
        <pb n="282" />
        —  192  —

S.  4.

Die  Höhe  der  Entschädigungsrente  bestimmt  sich  nach  dem  Durchschnitt
der  Solleinnahme  aus  den  aufgehobenen  Gebühren  für  die  in  den  Jahren  1890,
1891  und  1892  vollzogenen  Handlungen.

Ist  diese  Durchschnittseinnahme  nicht  mehr  zu  ermitteln,  so  ist  die  Höhe
der  zu  gewährenden  Entschädigungsrente  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen
Verhältnisse  und  der  Zahl  der  in  den  angegebenen  Jahren  überhaupt  vorgekommenen
Fälle  von  Taufen  und  Trauungen  durch  Schätzung  zu  finden.

S.  5.

Von  fünf  zu  fünf  Jahren  kann  eine  neue  Feststellung  des  für  die  Folgezeit
zu  ersetzenden  Ausfalles  von  dem  Konsistorium,  dem  Bezugsberechtigten  oder  dem
Kirchenvorstand  mit  der  Wirkung  verlangt  werden,  daß  die  festgestellte  Entschädigungsrente
  der  Kirchengemeinde  erhöht  oder  gemindert  wird,  wobei  die
Stolgebührenfälle  der  letzten  drei  Jahre  zu  Grunde  zu  legen  sind.

Eine  Veränderung  der  Entschädigungsrente  ist  nur  dann  statthaft,  wenn
dieselbe  sich  mindestens  auf  einen  Betrag  von  fünf  Prozent  der  früheren  Rente  beläuft.

S.  6.

Solchen  Kirchengemeinden,  in  welchen  zur  Aufbringung  der  Entschädigungsrente
  in  Ermangelung  eines  ausreichenden  verfügbaren  Ueberschusses  der  Kirchenkasse
  eine  Umlage  ausgeschrieben  oder  erhöht  werden  muß,  wird  aus  dem  im
§.  10  bezeichneten  landeskirchlichen  Fonds  als  Beihülfe  ein  Zuschuß  gewährt.
Diese  Beihülfe  besteht  in  demjenigen  Theile  der  von  einer  Gemeinde  aufzubringenden
  Entschädigungsrente,  welcher  bei  einer  Vertheilung  des  jährlichen
Entschädigungsbetrages  auf  die  Gemeindeglieder  nach  Maßgabe  des  Einkommensteuergesetzes
  vom  24.  Juni  1891  (Gesetz=  Samml.  S.  175)  über  den  Betrag
von  fünf  Prozent  des  Einkommensteuersolls  der  einkommensteuerpflichtigen  Gemeindeglieder
  hinausgeht.

Von  fünf  zu  fünf  Jahren  kann  eine  neue  Feststellung  der  für  die  Folgezeit
zu  gewährenden  Beihülfe  von  dem  Konsistorium  oder  dem  Kirchenvorstande
verlangt  werden.

S.  7.

Die  Festsetzung  der  im  §.  4  vorgesehenen  Entschädigungsrente  und  der
nach  §.  6  aus  dem  landeskirchlichen  Fonds  zu  gewährenden  Zuschüsse  erfolgt
durch  das  Konsistorium.  Gegen  dessen  Entscheidung  ist  binnen  drei  Monaten
nach  Zustellung  der  Festsetzungsverfügung  die  Beschwerde  an  den  Minister  der
geistlichen  2c.  Angelegenheiten  zulässig.  In  den  Fällen  der  §#.  4  und  5  sind
vor  der  Entscheidung  des  Konsistoriums  die  Betheiligten  (Stelleninhaber  und
Kirchenvorstand),  sowie  der  Kreissynodalvorstand  zu  hören.

S.  8.
Diejenigen  Kirchengemeinden,  in  welchen  seither  1)  die  Kirchenkasse  die  im
S.  1  dieses  Gesetzes  bezeichneten  Gebühren  an  Stelle  der  berechtigten  Geistlichen
        <pb n="283" />
        —  193  —

und  Kirchenbeamten  zu  beziehen  hatte,  oder  2)  nach  dem  1.  Januar  1874  diese
Gebühren  freiwillig  ganz  oder  theilweise  seitens  der  Kirchengemeinde  abgelöst
sind,  erhalten  gleichfalls  aus  dem  im  F.  10  bezeichneten  landeskirchlichen  Fonds
eine  Beihülfe,  welche  nach  den  in  den  88.  4  bis  7  dieses  Gesetzes  aufgestellten
Grundsätzen  zu  ermitteln  und  festzusetzen  ist.

.  9.

Aus  Anlaß  der  Errichtung  neuer  Pfarrstellen  und  von  Parochialtheilungen
können  durch  die  zu  diesen  Anordnungen  zuständigen  Behörden  auch  die  Entschädigungsrenten
  (§.  4)  und  Beihülfen  (G.  6)  verhältnißmäßig  vertheilt  werden,
jedoch  unbeschadet  der  etwaigen  Rechte  der  zur  Zeit  des  Juslebentretens  dieses
Gesetzes  im  Amte  befindlichen  Geistlichen  und  sonstigen  Kirchenbeamten.

K.  10.

Behufs  Gewährung  der  in  den  I#§.  6  und  8  vorgesehenen  Beihülfen  wird
ein  landeskirchlicher  Fonds  gebildet,  in  welchen  die  staatlicherseits  für  die  Zwecke
der  Stolgebührenablösung  zu  gewährende  Rente  fließt.

Sofern  die  Staatsrente  zur  Deckung  der  aus  diesem  Fonds  zu  gewährenden
Beihülfen  nicht  hinreicht,  ist  der  Prozentsatz,  bis  zu  welchem  die  Gemeinden  die
Entschädigungsrente  selbst  aufzubringen  haben  (§.  6),  durch  Beschluß  des  Konsistoriums
  entsprechend  zu  erhöhen.

Etwaige  Ersparnisse  an  der  staatlicherseits  zu  gewährenden  Rente  verbleiben
dem  landeskirchlichen  Fonds.  Ueber  die  Verwendung  dieser  Ersparnisse  zur  Erleichterung
  ärmerer  Gemeinden  bei  Aufbringung  der  von  denselben  zum  Zwecke
der  Aufhebung  von  Stolgebühren  zu  übernehmenden  Entschädigungsrente  beschließt
das  Konsistorium.

An  den  in  Absatz  2  und  3  erwähnten  Beschlüssen  des  Konsistoriums  haben
die  Mitglieder  des  Ausschusses  der  Bezirkssynode  in  der  im  §.  75  der  Kirchengemeinde=
  und  Synodalordnung  vom  4.  Juli  1877  bezeichneten  Weise  Theil
zu  nebmen.

C.  11.

Die  Festsetzung  des  Zeitpunktes,  mit  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,

bleibt  Königlicher  Verordnung  vorbehalten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  15.  Juni  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Bosse.

(Nr.  9747—9749.)
        <pb n="284" />
        —  194  —

(Nr.  9748.)  Verordnung  über  das  Inkrafttreten  des  Kirchengesetzes,  betreffend  die  Aufhebung
von  Stolgebühren  für  Taufen,  Trauungen  und  kirchliche  Aufgebote  im
Amtsbezirke  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden.  Vom  17.  Juni  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c9
verordnen  in  Gemäßheit  des  §.  11  des  Kirchengesetzes  vom  15.  Juni  1895,  betreffend
  die  Aufhebung  von  Stolgebühren  für  Taufen,  Trauungen  und  kirchliche
Aufgebote  im  Amtsbezirke  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden,  daß  das  vorbezeichnete
  Kirchengesetz  mit  dem  1.  Juli  1895  in  Kraft  tritt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  17.  Juni  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Bosse.

 

(Nr.  9749.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Schwarzburg.  Nudolstadt  wegen  Herstellung
einer  Eisenbahn  von  Oberrottenbach  nach  Katzhütte  mit  Abzweigung  nach
Königsee.  Vom  30.  Jannar  1895.

Se  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu
Schwarzburg-Rudolstadt  haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  über  die  Herstellung
  einer  Eisenbahn  von  Oberrottenbach  nach  Katzhütte  mit  Abzweigung  nach
Königsee  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Dr.  Paul  Micke,
Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath  Friedrich  Lehmann,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schwarzburg-Rudolstadt:
Höchstihren  Staatsrath  Ferdinand  Hauthal,
welche  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation  nachstehenden
Staatsvertrag  abgeschlossen  haben:
Artikel  I.
Die  Königlich  Preußische  Regierung  erklärt  sich  bereit,  eine  Eisenbahn  von
Oberrottenbach  nach  Katzhütte  mit  Abzweigung  nach  Königsee  für  eigene  Rechnung
auszuführen,  sobald  sie  die  gesetzliche  Ermächtigung  hierzu  erhalten  haben  wird.
        <pb n="285" />
        —  195  —

Die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  Regierung  gestattet  der  Königlich
Preußischen  Regierung  den  Bau  und  Betrieb  dieser  ausschließlich  in  ihr  Staatsgebiet
  entfallenden  Bahn.

Artikel  II.

Die  Feststellung  der  gesammten  Bauentwürfe  für  die  den  Gegenstand  dieses
Vertrages  bildende  Eisenbahn  soll  ebenso,  wie  die  Prüfung  der  anzuwendenden
Fahrzeuge,  einschließlich  der  Dampfwagen,  lediglich  der  Köncgih  Preußischen
Regierung  zustehen,  welche  indeß  sowohl  bezüglich  der  Führung  der  Bahn,  wie
bezüglich  der  Anlegung  von  Stationen  etwaige  besondere  Wünsche  der  Fürstlich
Schwarzburg-Rudolstädtischen  Regierung  thunlichst  berücksichtigen  will.  Jedoch
bleibt  die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Genehmigung  der  Bauentwürfe,  soweit
diese  die  Herstellung  von  Wegeübergängen,  Brücken,  Durchlässen,  Flußkorrektionen,
Vorfluthanlagen  und  Parallelwegen  betreffen,  nebst  der  baupolizeilichen  Prüfung
der  Stationsanlagen  der  Fürstlichen  Regierung  vorbehalten.

Sollte  demnächst  nach  Fertigstellung  der  Bahn  in  Folge  eintretenden  Bedürfnisses
  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,  Staats=  oder  Vizinalstraßen,  welche
die  geplante  Eisenbahn  kreuzen,  von  der  Fürstlichen  Regierung  angeordnet  oder
genehmigt  werden,  so  wird  zwar  Preußischerseits  gegen  die  Ausführung  derartiger
Anlagen  keine  Einsprache  erhoben  werden,  die  Fürstliche  Regierung  verpflichtet
sich  aber,  dafür  einzutreten,  daß  durch  die  neue  Anlage  weder  der  Betrieb  der
Eisenbahn  gestört  wird,  noch  auch  daraus  der  Eisenbahnverwaltung  ein  anderer
Kostenaufwand  erwächst,  als  der  für  die  etwa  von  der  Eisenbahnverwaltung  für
nothwendig  erachtete  Bewachung  der  neuen  Uebergänge.

Artikel  III.

Die  Spurweite  der  Gleise  soll  1/135  Meter  im  Lichten  der  Schienen  betragen.
Die  Koöniglich  Preußische  Regierung  ist  berechtigt,  die  im  Artikel  1I  benannte
Bahn  nach  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  und  den  dazu  etwa  künftig  ergehenden  ergänzenden
  oder  abändernden  Bestimmungen  herzustellen  und  demnächst  zu  betreiben.

Artikel  IV.
Die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  Regierung  übernimmt  für  den
Fall  der  Ausführung  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildenden  Bahn  —
in  Anerkennung  der  für  die  betreffenden  Theile  ihres  Staatsgebietes  hiermit  verknüpften
  Vortheile  —  die  Verpflichtung:  «
1)  den  zum  Bau  der  Bahnanlagen  erforderlichen  Grund  und  Boden  der
Königlich  Preußischen  Regierung  unentgeltlich  zur  Verfügung  zu  stellen;
2)  die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  öffentlichen  Wege  unentgeltlich
  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des  Bestehens
  und  Betriebes  der  Bahn  zu  gestatten
(D#.  749.
        <pb n="286" />
        —  196  —

3)  zu  den  Baukosten  der  Linie  einen  unverzinslichen,  nicht  rückzahlbaren
Zuschuß  von  500  000  Mark,  in  Worten:  „Fünfhunderttausend  Mark““
zu  gewähren.

Artikel  V.

Die  im  Artikel  IV  unter  Nr.  1  übernommene  Verpflichtung  erstreckt  sich
auf  das  gesammte,  zur  Herstellung  der  Bahn,  einschließlich  der  Stationen  und
aller  sonstigen  Anlagen,  sowie  auf  das  für  Seitenentnahmen,  Parallelwege,
Sicherheitsstreifen,  Gewinnung  von  Baumaterialien,  Lagerplätze,  Aenderungen
von  Wegen  oder  Wasserläufen  u.  s.  w.  nach  den  genehmigten  Bauplänen  oder
nach  den  Bestimmungen  der  Landespolizeibehörden  erforderliche  oder  zum  Schutze
der  benachbarten  Grundstücke,  zur  Verhütung  von  Feuersgefahr  u.  s.  w.  für
nothwendig  erachtete,  der  Enteignung  unterworfene  Grundeigenthum  mit  Einschluß
von  Rechten  und  Gerechtigkeiten.  Die  Ueberweisung  des  Grundeigenthums  nebst
Rechten  und  Gerechtigkeiten  soll  dergestalt  unentgeltlich  erfolgen,  daß  von  der
bauenden  Eisenbahnverwaltung  auch  Kultur=  und  Inkonvenienz-Entschädigung
nicht  zu  tragen  und  die  für  den  Bau  der  Bahn  erforderlichen  Grundstücke  frei
von  Pfandrechten,  sowie  frei  von  allen  dinglichen  Lasten  und  Abgaben,  die
dauernd  erforderlichen  in  das  Eigenthum,  die  vorübergehend  erforderlichen  für
die  Dauer  des  Bedürfnisses  in  die  Benutzung  des  Preußischen  Staates  übergehen.
Letzterem  sollen  vielmehr  nur  die  Kosten  der  Vermessung  und  Versteinung  des
überwiesenen  Geländes  zur  Last  fallen.

Die  bauleitende  Eisenbahnverwaltung  wird  nach  Genehmigung  des  Bauplanes
  und  der  bei  der  Bauausführung  etwa  erforderlich  werdenden  Ergänzungen
für  jede  Feldmark  einen  Planauszug  vorlegen,  welcher  die  zu  überweisenden
Grundstücke  nach  ihrer  katastermäßigen  oder  sonst  üblichen  Bezeichnung  und
Größe,  deren  Eigenthümer  nach  Namen  und  Wohnort,  ferner  die  landespolizeilich
angeordneten  Anlagen,  sowie,  wo  nur  eine  Belastung  von  Grundeigenthum  in
Frage  steht,  die  Art  und  den  Umfang  dieser  Belastung  zu  enthalten  hat.  Binnen
acht  Wochen  nach  Vorlage  dieses  Auszuges  ist  die  Eisenbahnverwaltung  in  den
Besitz  der  erforderlichen  Grundstücke  zu  setzen.  Ist  innerhalb  dieser  Frist  die
Ueberweisung  nicht  erfolgt,  so  steht  der  Eisenbahnverwaltung  die  Befugniß  zu,
ohne  Weiteres  die  gesetzliche  Enteignung  zu  beantragen,  zu  welchem  Zwecke  die
Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  Regierung  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  das  Enteignungsrecht  rechtzeitig  ertheilen  wird.  Der  im  Enteignungswege
für  den  Grunderwerb  u.  s.  w.  erwachsende  Aufwand  einschließlich  der  Kosten  des
Verfahrens  ist  der  Eisenbahnverwaltung  alsdann  zu  ersetzen.

Der  Fürstlichen  Regierung  bleibt  es  freigestellt,  wegen  der  Uebertragung
dieser,  sowie  der  im  Artikel  IV  unter  Nr.  2  und  3  übernommenen  Verpflichtungen
auf  die  von  der  Bahnlinie  berührten  Gemeinden  u.  s.  w.  mit  letzteren  sich  zu
verständigen;  sie  bleibt  indeß  auch  für  den  Fall  einer  derartigen  Uebertragung
für  die  Erfüllung  der  Verpflichtungen  ihrerseits  der  Königlich  Preußischen  Regierung
verhaftet.
        <pb n="287" />
        —  197  —

Die  Hohen  vertragschließenden  Regierungen  sind  darin  einig,  daß  die  Herstelung,
  Unterhaltung  und  Beleuchtung  der  Zufuhrwege  zu  den  Stationen,  soweit
biese  Wege  außerhalb  der  Stationen  liegen,  nicht  Sache  der  Eisenbahnverwaltung  ist.

Von  dem  nach  Artikel  IV  Nr.  3  zu  leistenden  Baarzuschuß  ist  die  eine
Hälfte  vier  Wochen  nach  Beginn  der  Bauarbeiten,  die  andere  Hälfte  vier  Wochen
nach  der  Betriebseröffnung  seitens  der  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen
Regierung  an  die  Königlich  Preußische  Regierung  zu  zahlen.

Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  sich  demnächst  zu  einer  Erweiteung
  der  ursprünglichen  Bahnanlagen  durch  Herstellung  von  Anschlußgleisen,
Stationen  oder  zu  ähnlichen  Einrichtungen  entschließen  und  insbesondere  auch  zur
Arage  des  zweiten  Gleises  schreiten,  so  wird  die  Fürstliche  Regierung  zwecks  Erwerbung
  des  zur  Ausführung  dieser  Anlagen  erforderlichen  Grund  und  Bodens,
auf  welche  sich  die  Verpflichtung  im  Artikel  IV  unter  Nr.  1  des  Vertrages  nicht
bezieht,  für  ihr  Gebiet  das  Enteignungsrecht  ertheilen,  insoweit  dasselbe  nicht
bereits  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  von  selbst  Anwendung  findet,  und
für  die  Ermittelung  und  Feststellung  der  Entschädigungen  keine  ungünstigeren
Bestimmungen  in  Anwendung  bringen  lassen,  als  diejenigen,  welche  bei  den  Enteignungen
  zu  Eisenbahnanlagen  in  dem  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen
Gebiete  zur  Zeit  Geltung  haben.  Für  die  Verhandlungen,  welche  zur  Uebertragung
  des  Eigenthums  oder  zur  Ueberlassung  in  die  Benutzung  an  den  Preußischen
Staat  in  den  bezeichneten  Fällen  erforderlich  sind,  namentlich  auch  für  die  Auflassung
  in  den  Grundbüchern,  sind  nur  die  Auslagen  der  Gerichte  zu  erstatten,
und  tritt  im  Uebrigen  Freiheit  von  Stempel  und  Gerichtsgebühren  ein.

Artikel  VI.

Die  Genehmigung  der  Tarife,  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung  der
Fahrpläne  erfolgt  —  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Reichs  —  durch  die
Königlich  Preußische  Regierung  unter  thunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche
der  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Regierung.  Es  sollen  übrigens  in
den  Tarifen  für  die  Bahn  keine  höheren  Normaleinheitssätze  in  Anwendung
kommen,  als  in  den  allgemeinen  Tarifen  für  die  Bahnstrecken  des  angrenzenden
Preußischen  Eisenbahndirektionsbezirks.

Artikel  VII.

Die  Landeshoheit  bleibt  in  Ansehung  der  neuen  Bahn  der  Fürstlich
Schwarzburg-Rudolstädtischen  Regierung  vorbehalten.  Auch  sollen  die  an  der
Bahn  zu  errichtenden  Hoheitszeichen  nur  die  der  Fürstlichen  Regierung  sein.

Der  Fürstlichen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  zur  Handhabung  des  ihr
über  die  Bahn  zustehenden  Hoheitsrechts  einen  beständigen  Kommissarius  zu  bestellen,
  welcher  die  Beziehungen  zur  Königlich  Preußischen  Eisenbahnverwaltung
in  allen  denjenigen  Fällen  zu  vertreten  hat,  welche  nicht  zum  direkten  gerichtlichen
und  polizeilichen  Einschreiten  der  Behörden  geeignet  sind.

ceset-Samml.  1895.  (Nr.  9719.)  40
        <pb n="288" />
        —  198  —

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  der  Bahn  erfolgt  durch  die  Königlich
Preußischen  Eisenbahnbehörden  und  Beamten,  welche  auf  Vorschlag  der  Königlich
Preußischen  Betriebsverwaltung  von  den  zuständigen  Fürstlichen  Behörden  in
Pflicht  zu  nehmen  sind.  Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt
hinsichtlich  der  Bahn  den  betreffenden  Fürstlichen  Organen  ob.  Dieselben  werden
den  Bahnpolizeibeamten  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten.

Artikel  VIII.

Preußische  Staatsangehörige,  welche  in  dem  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen
  Gebiete  stationirt  sind,  erleiden  dadurch  keine  Aenderung  ihres  Staatsangehörigkeitsverhältnisses.


Die  Beamten  der  Bahn  sind  rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren
Dienstvorgesetzten,  beziehungsweise  den  Aufsichtsorganen  der  Königlich  Preußischen
Staatsregierung,  im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in
welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen
  Unterbeamten  innerhalb  des  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Staatsgebiets
  soll  auf  Angehörige  des  letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,
falls  geeignete  Militäranwärter,  unter  welchen  die  Schwarzburg-Rudolstädtischen
Staatsangehörigen  gleichfalls  den  Vorzug  haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten
Stellen  nicht  zu  ermitteln  sind.

Artikel  IX.

Entschädigungsansprüche,  welche  aus  Anlaß  des  Baues  oder  Betriebes  der
Bahn  gegen  die  Eisenbahnverwaltung  geltend  gemacht  werden  möchten,  sollen
von  den  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Gerichten  und  —  insoweit  nicht  Reichsgesetze
  Platz  greifen  —  auch  nach  den  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Landesgesetzen
beurtheilt  werden.

Artikel  X.

Die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  Regierung  verpflichtet  sich,  von

der  Eisenbahnunternehmung  und  dem  zu  derselben  gehörigen  Grund  und  Boden

keinerlei  Staatsabgaben  zu  erheben,  noch  auch  eine  Besteuerung  derselben  zu  Gunsten
der  Gemeinden  und  sonstigen  korporativen  Verbände  zuzulassen.

Artikel  XI.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  Bahn  wird  die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische
  Regierung,  so  lange  die  Bahn  im  Eigenthum  oder  Betriebe  des
Preußischen  Staates  sich  befindet,  nicht  in  Anspruch  nehmen.  Sollte  dagegen
später  Eigenthum  und  Betrieb  an  einen  Privatunternehmer  abgetreten  werden,
so  bleibt  der  Fürstlichen  Staatsregierung  das  Recht  vorbehalten,  die  Bahn  nach
Maßgabe  des  Preußischen  Eisenbahngesetzes  vom  3.  November  1838  anzukaufen.
        <pb n="289" />
        —  199  —

Artikel  XII.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen.

Artikel  XIII.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  beiderseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung
vorgelegt  werden,  die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  soll  im  Wege  des
Schriftwechsels  erfolgen.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  30.  Januar  1895.

(L.  S.)  Dr.  Micke.  (L.  S.)  Hauthal.
(L.  S.)  Lehmann.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden,  und  die  Auswechselung
der  Ratifikationsurkunden  hat  am  25.  Mai  1895  stattgefunden.

(Nr.  9750.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Blankenheim,  Düren,  Erkelenz,
Gemünd,  Heinsberg,  Montjoie,  Bonn,  Euskirchen,  Hennef,  Siegburg,
Adenau,  Kirchberg,  Mayen,  Simmern,  Bergheim,  München  Gladbach,
Grevenbroich,  Neuß,  Gerresheim,  Mettmann,  Elberfeld,  Baumholder,  Daun,
Hillesheim,  Waxweiler,  Prüm,  Perl,  Wadern,  Bitburg  und  Rhaunen.
Vom  24.  Juni  1895.

A#  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  JZwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Blankenheim  gehörige  Gemeinde
Marmagen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düren  gehörigen  Gemeinden  Eschweiler
über  Feld  und  Müddersheim,
(Xr.  ö749—9750)
        <pb n="290" />
        —  200  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Erkelenz  gehörigen  Gemeinden  Kleingladbach
  und  Doveren,  .

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gemünd  gehörige  Gemeinde  Hellenthal,
sowie  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirke  belegenen  Bergwerke
Apollo,  Birke  am  Heidenacker,  Bona,  Bongard,  Eisenreich,  Goldkuhle,
Hilfahrt,  Leienkuhle,  Lustig  am  Heidenacker,  Maria  Catharina,  Neues
Hühnerthal,  Ploeger,  Saturn,  Schleiche,  Sternenberg,  Tambour,
Taubenberg,  Trabant,  Verborgenes  Glück,  Vereinigung,  Vertrau  auf
Recht,  Vicar,  Wintzen,  Wohlfahrt,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Heinsberg  gehörige  Gemeinde  Kempen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Montjoie  gehörigen  Katastergemeinden
Dedenborn  und  Pleushütte,  welche  mit  den  Katastergemeinden  Ruhrberg
und  Woffelsbach  die  politische  Gemeinde  Ruhrberg  bilden,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bonn  gehörige  Gemeinde  Holzem,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Euskirchen  gehörige  Gemeinde  Gymnich,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hennef  gehörige,  einen  Theil  der
politischen  Gemeinde  Geistingen  bildende  Katastergemeinde  Geistingen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Siegburg  gehörige  Gemeinde  Troisdorf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörigen  Gemeinden  Kesseling,
Ueß  und  Mosbruch,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kirchberg  gehörige  Gemeinde  Dill,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mayen  gehörige  Gemeinde  Allenz,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Simmern  gehörigen  Gemeinden
Benzweiler  und  Wahlbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bergheim  gehörige  Gemeinde  Glesch,
sowie  für  die  zu  demselben  Amtsgerichtsbezirk  gehörige,  einen  Theil  der
politischen  Gemeinde  Königshoven  bildende  Katastergemeinde  Königshoven,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  München-Gladbach  gehörige  Stadtgemeinde
  München-Gladbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Grevenbroich  gehörige  Gemeinde

Frimmersdorf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuß  gehörige  Gemeinde  Nievenheim,

für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Gerresheim  und  Mettmann
belegene  Bergwerk  Frieda,  für  welches  die  Grundbuchanlegung  von
dem  Amtsgericht  Gerresheim  bewirkt  wird,

für  die  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Elberfeld  belegenen  Bergwerke  Jacob,
Jacob  II,  Johanne  Sophie,  Selma,  Walter,  Rottsiepen,  Don  Juan,
Evertsan,  Kronenberg,  Berg,  Friedrichshammer,  Hackland,  Vorsicht  II,
Neuenhaus,  Sudberg,  Buscherhof,
        <pb n="291" />
        —  201  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Baumholder  gehörige  Gemeinde
Reichweiler,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Daun  gehörige  Gemeinde  Strohn,
für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke  Ehrenstein
und  Brück,  sowie  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Daun  und
Hillesheim  belegenen  Bergwerke  Hinterweiler,  Kirchweiler,  Hinterweiler  II,
Hinterweiler  III,  Hortensia,  für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung
von  dem  Amtsgericht  Daun  bewirkt  wird,  «

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Waxweiler  gehörigen  Gemeinden
Eilscheid  und  Euscheid,  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen
Bergwerke  Andreas,  Balesfeld,  Beharrlich,  Klostermann,  Kalk,  Lierfeld,
Morsbach,  Schönecken,  Wohlgemuth,  sowie  für  die  in  den  Bezirken
der  Amtsgerichte  Waxweiler  und  Prüm  belegenen  Bergwerke  Heusler,
Lauch,  Lüttgen,  Roderburg,  für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung
  von  dem  Amtsgericht  Warweiler  bewirkt  wird.

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Prüm  gehörige  Gemeinde  Oberlascheid,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Perl  gehörige  Gemeinde  Beuren,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wadern  gehörige  Gemeinde  Obermorscholz,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bitburg  gehörige  Gemeinde  Malberg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rhaunen  gehörige  Gemeinde  Morscheid-Riedenburg


am  15.  Juli  1895  beginnen  soll.

Berlin,  den  21.  Juni  1895.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Eesetz.  Samml.  1895.  (Nr.  9750.)  41
        <pb n="292" />
        <pb n="293" />
        —  203  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  23.

Inhalt:  Preußisches  Gerichtskostengese,  S.  202.  —  Gebührenordnung  für  Notare,  S.  250.  —
Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Titel-  und  Rangverhällnisse  der  Leiter  und  Lehrer  an  Landwirlhschaftsschulen,
  S.  264.  —  Verordnung,  betreffend  die  Kaution  des  Rendanten  der  Büreaukasse
bei  der  Königlichen  Polizeidirektion  in  Charlottenburg,  S.  266.  —  Verordnung,  betreffend  die
Erhöhung  der  Säße  der  Ergänzungssteuer,  S.  205.  —  Bekannimachung  der  nach  dem  Gesetz  vom
10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirlen  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  20

 

 

 

 

(Nr.  9751.)  Preußisches  Gerichtskostengesetz.  Vom  25.  Juni  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  den  ganzen  Umfang  derselben,  was  folgt:

Erster  Theil.
Angelegenheiten  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit.
Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen
F.  1.

Zur  Zahlung  der  Kosten  ist,  soweit  nicht  in  diesem  Gesetze  ein  Anderes
bestimmt  ist,  derjenige  verpflichtet,  durch  dessen  Antrag  die  Thätigkeit  des  Gerichts
veranlaßt  ist,  und  bei  Geschäften,  welche  von  Amtswegen  betrieben  werden,  derjenige,
  dessen  Interesse  dabei  wahrgenommen  wird.

S.  2.

Mehrere  Kostenschuldner  haften  als  Gesammtschuldner.

Stehen  auf  Seiten  einer  Partei  mehrere  in  Rechtsgemeinschaft  befindliche
Personen  „so  haften  dieselben  für  die  Kosten  nach  Verhältniß  ihres  Antheils  und,
soweit  ein  bestimmter  Antheil  nicht  zu  ermitteln  ist,  nach  Kopftheilen.

Sind  durch  besondere  Anträge  eines  Betheiligten  Mehrkosten  entstanden,
so  fallen  diese  Kosten  ihm  allein  zur  Last.

Gesetz=  Samml.  1895.  (Nr.  9751.)  42

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Juli  1895.
        <pb n="294" />
        —  204  —

S.  3.

Die  Kosten  der  Sicherstellung,  Feststellung  oder  Vertheilung  von  Vermögensmassen,
  der  Ermittelung  von  Erben  und  der  Ertheilung  von  Erbbescheinigungen
.  81  Absatz  1  und  2),  §F.  83)  können  aus  der  Vermögens-  oder  Nachlaßmasse
erhoben  werden.  Für  die  Zahlung  der  Kosten  haften  diejenigen,  welchen  die
Masse  zufällt,  ohne  Rücksicht  auf  eine  ihnen  zustehende  Gebührenfreiheit  nach  Maßgabe
  derjenigen  Vorschriften,  welche  für  die  Entrichtung  der  die  Masse  treffenden
Schulden  gelten.  4

Hat  Jemand  durch  eine  vor  Gericht  abgegebene  oder  dem  Gerichte  mitgetheilte
  Erklärung  die  Kosten  übernommen,  so  haftet  er  neben  dem  zur  Zahlung
Verpflichteten  als  Gesammtschuldner.

S.  5.
Durch  die  Bestimmungen  der  88.  1  bis  4  wird  eine  nach  den  Vorschriften

des  bürgerlichen  Rechts  begründete  Verpflichtung  Dritter  zur  Zahlung  der  entstandenen
  Gebühren  und  Auslagen  nicht  berührt.

.  6.

Bei  jedem  Antrage  auf  Vornahme  einer  Handlung,  mit  welcher  baare
Auslagen  verbunden  sind,  ist  ein  zur  Deckung  derselben  hinreichender  Vorschuß  von
dem  Antragsteller  zu  zahlen.  Das  Gericht  kann  die  Vornahme  der  Handlung
von  der  Zahlung  des  Vorschusses  abhängig  machen,  sofern  nicht  die  Verzögerung
dem  Antragsteller  einen  unersetzlichen  Nachtheil  bringen  würde.  Ueber  Erinnerungen
gegen  eine  derartige  Anordnung  wird  im  Aufsichtswege  entschieden.

Die  Zurückzahlung  eines  Vorschusses  findet  nur  insoweit  statt,  als  derselbe
den  bei  Beendigung  des  Geschäfts  in  Ansatz  kommenden  Betrag  an  Gebühren
und  Auslagen  übersteigt.  57

Bei  den  besonderen  Anordnungen,  durch  welche  für  gewisse  Rechtssachen
eine  gänzliche  oder  theilweise  Gebührenfreiheit  bewilligt  ist,  behält  es  sein  Bewenden.
Gebührenfrei  sind  insbesondere  alle  auf  Ersuchen  der  Verwaltungsbehörden  auszuführenden
  Geschäfte,  welche  ein  öffentliches  Interesse  betreffen;  die  auf  Ersuchen
von  Verwaltungsgerichten  oder  Auseinandersetzungsbehörden  vorzunehmenden  Geschäfte;
  die  von  Amtswegen  veranlaßte  Vereidigung  von  Sachverständigen  oder  von
Personen,  welche  mit  dem  Forstschutze  betraut  sind;  die  Legalisation  der  Unterschriften
  der  Behörden  und  Beamten  bei  den  zum  Gebrauche  im  Auslande  bestimmten
Urkunden;  sowie  Verfügungen  und  Verhandlungen,  welche  begründet  befundene
Beschwerden  betreffen.

Die  Gerichte  sind  befugt,  Gerichtsgebühren,  welche  durch  eine  unrichtige
Behandlung  der  Sache  ohne  Schuld  der  Betheiligten  entstanden  sind,  niederzuschlagen
  und  für  abweisende  Bescheide,  sowie  im  Falle  der  Zurücknahme  eines
        <pb n="295" />
        —  205  —

Antrages,  wenn  der  Antrag  auf  nicht  anzurechnender  Unkenntniß  der  Verhältnisse
oder  auf  Unwissenheit  beruht,  Gebührenfreiheit  zu  gewähren.

g.  8.

Von  der  Zahlung  der  Gerichtsgebühren  sind  befreit:

1)  der  Fiskus  des  Deutschen  Reichs  und  des  Preußischen  Staates,  sowie
alle  öffentlichen  Anstalten  und  Kassen,  welche  für  Rechnung  des  Reichs
oder  Staates  verwaltet  werden  oder  diesen  gleichgestellt  sind;

2)  alle  öffentlichen  Armen-,  Kranken-,  Arbeits=  und  Besserungsanstalten
und  Waisenhäuser;  ferner  milde  Stiftungen  /  insofern  solche  nicht  einzelne
Familien  oder  bestimmte  Personen  betreffen  oder  in  bloßen  Studien-Stipendien
  bestehen,  sowie  endlich  die  Gemeinden  in  Armenangelegenheiten;

3)  alle  öffentlichen  Volksschulen;

4)  alle  öffentlichen  gelehrten  Anstalten  und  Schulen,  Kirchen,  Pfarreien,
Kaplaneien,  Vikarien  und  Küstereien,  jedoch  nur  insoweit,  als  nach  dem
Zeugnisse  der  zuständigen  Staatsbehörde  die  Einnahmen  derselben  die
etatsmäßige  Ausgabe  einschließlich  der  Besoldung  oder  des  statt  dieser
überlassenen  Nießbrauchs  nicht  übersteigen;  insoweit  jedoch  eine  Angelegenheit
  zugleich  solche  Ansprüche  betrifft,  welche  lediglich  das  zeitige
Interesse  der  für  ihre  Person  zur  Nutzung  des  betreffenden  Vermögens
Berechtigten  berühren,  haben  letztere  die  auf  ihren  Theil  verhältnißmäßig
fallenden  Kosten  zu  tragen;

5)  Militärpersonen  rücksichtlich  der  von  ihnen  bei  der  Mobilmachung  errichteten

  einseitigen  und  wechselseitigen  letztwilligen  Verfügungen,  sowie

der  Zurücknahme  derselben.  Die  Eröffnung  dieser  Verfügungen  erfolgt
gebührenfrei  auch  sind  Anträge  auf  Todeserklärung  der  im  Kriege
vermißten  Militärpersonen  gebührenfrei  zu  bearbeiten;

Privatunternehmungen,  welche  nicht  auf  einen  besonderen  Geldgewinn

der  Unternehmer  gerichtet  sind,  sondern  einen  gemeinnützigen,  nicht

auf  einzelne  Familien  oder  Korporationen  beschränkten  Zweck  haben,
sofern  denselben  durch  besondere  gesetzliche  Bestimmung  Gebührenfreiheit
bewilligt  ist.  Die  bisher  solchen  Unternehmungen,  z.  B.  Pensionsund
  Versicherungsanstalten,  Bürger-Rettungsinstituten,  gemeinnüzigen

Aktienbaugesellschaften  u.  s.  w.  bereits  bewilligten  Befreiungen  bleiben

in  Kraft.  Wenn  in  einzelnen  Fällen  die  Befreiung  zweifelhaft  ist,  so

ist  darüber  gemeinschaftlich  von  den  Ministern  der  Finanzen  und  der

Justiz  zu  entscheiden.

Die  einem  Betheiligten  bewilligte  Befreiung  soll  in  keinem  Falle  einem
anderen  Betheiligten  zum  Nachtheile  gereichen.

 

6

J—

S.  9.

Die  Gebührenfreiheit  entbindet  nicht  von  der  Zahlung  der  baaren  Auslagen.
  Bei  den  besonderen  Anordnungen  über  die  Kostenfreiheit  bei  der  ersten
Anlegung  der  Grundbücher  behält  es  sein  Bewenden.

(r.  9751)
        <pb n="296" />
        —  206  —

Das  Gericht  kann  anordnen,  daß  Auslagen,  welche  durch  eine  von  Amtswegen
  veranlaßte  Verlegung  eines  Termins  oder  durch  eine  begründet  befundene
Beschwerde  entstanden  sind,  von  der  Partei  nicht  erfordert  werden.  Dasselbe
gilt  von  den  Schreib=  und  Postgebühren,  falls  in  Gemäßheit  des  §.  7  Absatz  2
die  Gerichtsgebühren  niedergeschlagen  werden.

S.  10.

Hinsichtlich  der  unter  Vormundschaft  stehenden  minderjährigen,  tauben,
stummen,  blinden  oder  geisteskranken  Personen  wird  Folgendes  bestimmt:

1)  Während  der  Dauer  der  Vormundschaft  können  ohne  Rücksicht  auf

die  Höhe  des  Vermögens  des  Mündels  aus  demselben  erhoben  werden

a)  alle  vor  Einleitung  der  Vormundschaft  entstandenen  Kosten,  insofern
sie  nicht  für  Handlungen  des  Vormundschaftsgerichts  zu  entrichten
sind,  welche  in  Rücksicht  auf  die  einzuleitende  Vormundschaft  vorzunehmen
  waren;

b)  alle  baaren  Auslagen)  Schreibgebühren,  Postgebühren  und
Rechnungsgebühren  in  Vormundschaftssachen  jedoch  nur  dann,
wenn  der  Mündel  zur  Zeit  ihrer  Entstehung  das  ihm  nach  Ziffer  5
freizulassende  Vermögen  besitzt.

2)  Mit  der  Einziehung  anderer  Kosten  sollen  die  Mündel  während  der
Dauer  der  Vormundschaft  verschont  bleiben,  wenn  und  soweit  die  Kosten
nicht  aus  den  nach  Bestreitung  des  Unterhalts  und  der  Erziehung
etwa  übrig  bleibenden  Ueberschüssen  der  Einkünfte  ihres  Vermögens  gedeckt
  werden  können.  Sobald  sich  bei  einer  Rechnungslegung  ein  solcher
Ueberschuß  ergiebt,  kann  derselbe  zur  Deckung  der  bis  dahin  entstandenen
Kosten  und  zwar  zunächst  zur  Deckung  der  noch  nicht  berichtigten
baaren  Auslagen  verwendet  werden.

3)  Wenn  in  Folge  gesetzlicher  Vorschriften,  einer  letztwilligen  Verfügung

oder  eines  sonstigen  Rechtsgeschäfts  der  Mutter  oder  einem  Dritten  der
Nießbrauch  oder  die  von  der  Aufsicht  des  Gerichts  befreite  Verwaltung
des  Vermögens  zusteht,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht  nach  Anhörung
  des  Vormundes  nach  billigem  Ermessen  zu  bestimmen,  ob  und
in  welcher  Höhe  ein  Theil  des  Ertrages  des  Vermögens  als  lleberschuß
  im  Sinne  der  Vorschriften  der  Ziffer  2  anzusehen  ist.
Wird  die  Angabe  des  Vermögens  von  demjenigen,  welcher  von  Einreichung
  eines  Vermögensverzeichnisses  befreit  ist,  verweigert,  oder  ist
die  Offenlegung  des  Vermögensverzeichnisses  verboten,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht
  nach  freiem  Ermessen  nach  Anhörung  des  Vormundes
  sowohl  den  Betrag  des  Vermögens  als  auch  die  Höhe  des
Ueberschusses  der  Einkünfte  (Ziffer  2)  festzusetzen.  Diese  Festsetzung  ist
maßgebend  für  die  Erhebung  der  in  der  Vormundschaftssache  selbst
entstandenen  Kosten;  andere  Kosten  sind  ohne  Rücksicht  auf  die  Vorschrift
  der  Ziffer  2  sofort  zu  erheben.

4

G
        <pb n="297" />
        —  207  —

5)  Die  gestundeten  Kosten  sind  nach  beendigter  Vormundschaft  zu  erheben;
dem  früheren  Mündel  muß  jedoch  außer  dem  Bettzeuge,  den  Kleidungsstücken
  und  Geräthschaften,  welche  ihm  zu  seinem  persönlichen  Gebrauche
etwa  verabfolgt  oder  angeschafft  sind,  ein  reines  Vermögen  von  500  Mark
belassen  werden.  Mit  der  gleichen  Maßgabe  sind  die  gestundeten  Kosten
von  weiblichen  Mündeln  zu  erheben,  sobald  sie  sich  verheirathen.

.  11.
Soweit  nicht  in  diesem  Gesetze  besondere  Bestimmungen  über  die  Fälligkeit
  getroffen  sind,  werden  die  Gebühren  bei  Veendigung  des  Geschäfts,  baare
Auslagen  bei  ihrer  Entstehung  fällig.

.  12.
Eine  Nachforderung  von  Gerichtskosten  wegen  irrigen  Ansatzes  ist  nur  zulässig,
  wenn  der  berichtigte  Ansatz  vor  Ablauf  des  nächsten  Kalenderjahres  nach
endgültiger  Erledigung  des  Geschäfts  dem  Zahlungspflichtigen  mitgetheilt  ist.

S  13.

Der  Anspruch  auf  Zahlung  von  Gerichtskosten  verjährt  in  vier  Jahren.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Ablaufe  des  letzten  Dezembers  des  Jahres,
in  welchem  die  Kostenforderung  fällig  geworden  ist,  —  bezüglich  der  von  minderjährigen,
  tauben,  stummen,  blinden  oder  geisteskranken  Personen,  welche  unter
Vormundschaft  stehen,  zu  entrichtenden  Kosten  mit  dem  Ablaufe  des  letzten  Dezembers
  des  Jahres,  in  welchem  die  über  sie  geführte  Vormundschaft  beendigt  ist.

Die  Verjährung  wird  unterbrochen  durch  eine  an  den  Zahlungepflichtigen
erlassene  Aufforderung  zur  Zahlung,  durch  Handlungen  der  Zwangsvollstreckung
oder  durch  Bewilligung  einer  Stundung.  Mit  dem  Ablaufe  des  letzten  Dezembers
des  Jahres,  in  welchem  die  letzte  Aufforderung  zugestellt,  die  letzte  Vollstreckungshandlung
  vorgenommen  oder  die  bewilligte  Frist  abgelaufen  ist,  beginnt  eine  neue
Verjährung.

S.  14.

Der  Ansatz  der  Gebühren  und  Auslagen  erfolgt  bei  dem  Gerichte,  bei
welchem  die  Rechtsangelegenheit  anhängig  geworden  ist,  auch  wenn  sie  bei  einem
ersuchten  Gerichte  entstanden  sind  oder  die  Angelegenheit  früher  bei  einem  anderen
Gerichte  anhängig  war.  Der  Ansatz  erfolgt  bei  dem  Gerichte  der  Instanz,  in
welcher  die  Gebühren  und  Auslagen  entstanden  sind.

§.  1.

Die  Aushändigung  von  Ausfertigungen  und  Abschriften,  sowie  die  Rückgabe
  der  aus  Anlaß  eines  Geschäfts  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit  vorgelegten
Urkunden  kann  von  vorheriger  Zahlung  der  Kosten  und  Stempelabgaben  abhängig
gemacht  werden.  Ueber  Erinnerungen  gegen  eine  derartige  Anordnung  wird  im
Aufsichtswege  entschieden.

(Fr.  9701)
        <pb n="298" />
        —  208  —

K.  16.

Die  zwangsweise  Einziehung  der  Gerichtskosten,  insbesondere  die  Eintragung
im  Grund-  und  Hypothekenbuche,  erfolgt  im  Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens.


Die  Zwangsversteigerung  von  Gegenständen  des  unbeweglichen  Vermögens
wegen  einer  Kostenforderung  ist  weder  gegen  den  ursprünglichen  Schuldner,  noch
gegen  einen  Ehegatten  oder  Abkömmling  desselben  oder  den  Ehegatten  eines  Abkömmlings
  zulässig.

S.  17.

Ein  nach  den  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  (§#.  109  Absatz?)
für  den  Schuldner  eines  Kostenbetrages  ausgestelltes  Zeugniß  soll  in  der  Regel
ausreichen,  um  die  völlige  oder  theilweise  Niederschlagung  oder  die  Stundung  des
Kostenbetrages  wegen  Armuth  zu  begründen.  Der  Schuldner  ist  jedoch  verpflichtet,
auf  Verlangen  der  Kassenverwaltung  nach  den  Vorschriften  des  §.  711  der  Deutschen
Civilprozeßordnung  sein  Vermögen  anzugeben  und  den  Offenbarungseid  zu  leisten.

Durch  die  Niederschlagung  der  Kosten  wird  deren  spätere  Einziehung  innerhalb
der  Verjährungsfrist  nicht  ausgeschlossen.

Ueber  Beschwerden  wegen  verweigerter  Niederschlagung  oder  Stundung  wird
im  Aufsichtswege  entschieden.

Werden  Pachtverträge,  welche  auf  länger  als  drei  Jahre  geschlossen  sind,
vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  aufgelöst,  so  ist  der  Justizminister  ermächtigt,
die  Rückzahlung  der  für  die  Aufnahme  des  Pachwertrages  entrichteten  Gebühren
insoweit  anzuordnen,  als  dieselben  denjenigen  Gebührensatz  übersteigen,  welcher  bei
Verabredung  der  wirklichen  Vertragsdauer  anzusetzen  gewesen  wäre.

G.  18.

Ist  neben  den  Gebühren  für  die  Eintragung  des  Eigenthümers  im  Grundbuche
  der  Auflassungsstempel  zu  erheben,  so  ist  die  behufs  Berechnung  der  Stempelabgabe
  getroffene  Werthsfestsetzung  auch  bei  dem  Ansate  der  Gerichtskosten
maßgebend.

K.  19.

In  allen  übrigen  Fällen  wird  der  Werth  des  Gegenstandes  des  Geschäfts
vom  Gerichte  nach  freiem  Ermessen  unter  Beachtung  der  nachfolgenden  Vorschriften
festgesetzt.

§  20.

Für  die  Werthsberechnung  ist  der  Zeitpunkt  der  Fälligkeit  der  Gebühren
entscheidend.

Maßgebend  für  den  in  Ansatz  zu  bringenden  Werth  ist  nur  der  Hauptgegenstand
  des  Geschäfts.  Früchte,  Ruzumonn,  Zinsen,  Schäden,  Vertragsstrafen
  und  Kosten  werden  nur  berücksichtigt,  wenn  sie  für  sich  den  Gegenstand
eines  besonderen  Geschäfts  bilden.
        <pb n="299" />
        —  209  —

G.  21.

1)  Bei  der  Berechnung  des  Werthes  einer  Sache  ist  nur  der  gemeine  Werth
derselben  in  Betracht  zu  ziehen;  handelt  es  sich  um  einen  Verkauf  derselben,  so
ist  als  Werth  der  Betrag  des  vereinbarten  Kaufpreises  mit  Hinzufügung  des
Werthes  der  vorbehaltenen  Nutzungen  und  ausbedungenen  Leistungen  in  Ansatz
zu  bringen.

2)  Der  Werth  des  Besitzes  einer  Sache  ist  in  der  Regel  dem  Werthe  der
Sache  gleich  zu  achten.

3)  Der  Werth  eines  Pfandrechts  oder  der  Sicherstellung  einer  Forderung
richtet  sich  nach  dem  Betrage  der  Forderung;  hat  der  Gegenstand  des  Pfandrechts
  einen  geringeren  Werth,  so  ist  dieser  maßgebend,  soweit  nicht  die  besonderen.
Vorschriften  für  Eintragungen  im  Grund=  oder  Hypothekenbuche  (§.  64)  entgegenstehen.
  Bei  Vorrechtseinräumungen  richtet  sich  der  Werth  nach  dem  Betrage
der  vortretenden  Post  und,  wenn  der  Betrag  der  zurücktretenden  Post  der  geringere
ist,  nach  diesem.

4)  Der  Werth  einer  Grunddienstbarkeit  wird  durch  den  Werth,  welchen
dieselbe  für  das  herrschende  Grundstück  hat,  und  wenn  der  Betrag,  um  welchen
sich  der  Werth  des  dienenden  Grundstücks  durch  die  Dienstbarkeit  mindert,  größer
ist,  durch  diesen  Betrag  bestimmt.

5)  Der  Werth  des  Rechts  auf  wiederkehrende  Nutzungen  oder  Leistungen
wird  nach  den  Vorschriften  der  §#§.  15  bis  19  des  Erbschaftssteuergesetzes  in  der
Fassung  der  Bekanntmachung  vom  24.  Mai  1891  (GesetzSamml.  S.  78)  mit
der  Maßgabe  berechnet,  daß  bei  immerwährenden  Nutzungen  oder  Leistungen  das
Fünfundzwanzigfache  des  einjährigen  Betrages  maßgebend  ist.  Steht  der  Zeitpunkt
  des  Anfalls  nicht  fest,  so  tritt  an  dessen  Stelle  der  Zeitpunkt  der  Begründung
des  Bezugsrechts.

6)  Der  Werth  eines  Mieth=  oder  Pachtrechts  bestimmt  sich  nach  dem
zusammenzurechnenden  Werthe  aller  Leistungen  des  Miethers  oder  Pächters  während
der  ganzen  Vertragszeit.  Bei  länger  als  25  Jahre  dauernden  Mieth=  oder  Pachtverhältnissen
  ist  der  fünfundzwanzigfache  Betrag  der  einjährigen  Leistung  maßgebend.
  Bei  unbestimmter  Dauer  des  Vertrages  erfolgt  die  Berechnung  bei
ländlichen  Grundstücken  unter  Zugrundelegung  dreier  Jahre,  in  allen  anderen
Fällen  unter  Zugrundelegung  eines  Jahres)  kann  jedoch  bei  Verträgen,  deren
Dauer  von  einer  Kündigung  abhängt,  die  Auflösung  des  Vertragsverhältnisses
erst  zu  einem  späteren  Zeitpunkte  geschehen,  so  ist  dieser  Zeitpunkt  maßgebend.

7)  Der  Werth  der  einem  Fideikommiß=  oder  Lehnsfolger  anfallenden  Rechte
ist  nach  den  Bestimmungen  unter  Ziffer  5  zu  berechnen.

8)  Bei  Kurs  habenden  Werthpapieren  ist  der  Tageskurs  als  Werth  anzusehen.
Die  Umrechnung  der  in  anderer  als  Reichswährung  angegebenen  Summen  erfolgt
nach  den  für  die  Erhebung  des  Wechselstempels  vom  Bundesrathe  festgesetzten
Mittelwerthen,  und  insoweit  solche  nicht  bestimmt  worden  sind,  nach  dem  laufenden
  Kurse.

(Tr.  9751.)
        <pb n="300" />
        —  210  —

§.  22.

Bei  nicht  vermögensrechtlichen  Angelegenheiten  wird  der  Werth  des  Gegenstandes
  zu  2000  Mark,  ausnahmsweise  niedriger  oder  höher,  jedoch  nicht  unter
200  Mark  und  nicht  über  50  000  Mark  angenommen.

Ist  mit  einer  nicht  vermögensrechtlichen  Angelegenheit  eine  mit  ihr  zusanmnenhängende
  vermögensrechtliche  verbunden,  so  ist  nur  ein  Werth,  und  zwar  der
höhere,  maßgebend.

§.  23.

Die  Festsetzung  des  Werthes  des  Gegenstandes  erfolgt  gebührenfrei  durch
Beschluß  des  Gerichts,  falls  dieselbe  von  dem  Kostenschuldner  beantragt  oder  nach
der  Natur  des  Gegenstandes  erforderlich  wird.

Der  Kostenschuldner  ist  verpflichtet,  die  zur  Festsetzung  des  Werthes  erforderlichen
  Angaben  zu  machen.  Das  Gericht  kann  eine  Beweisaufnahme,  insbesondere
die  Einnahme  des  Augenscheins  oder  die  Begutachtung  durch  Sachverständige,
auf  Antrag  oder  von  Amtswegen  anordnen.  In  dem  Beschlusse,  durch  welchen
der  Werth  festgesetzt  wird,  ist  über  die  Kosten  der  Beweisaufnahme  zu  entscheiden.
Dieselben  sind  ganz  oder  theilweise  demjenigen  zur  Last  zu  legen,  welcher  durch
Unterlassung  der  ihm  obliegenden  Werthsangabe,  durch  unrichtige  Werthsangabe
oder  durch  unbegründete  Beschwerde  die  Beweisaufnahme  veranlaßt  hat.

§.  24.
Ueber  Erinnerungen  des  Zahlungspflichtigen  oder  der  Staatskasse  gegen
den  Ansatz  von  Gebühren  und  Auslagen  entscheidet  das  Gericht,  bei  welchem  der
Ansatz  erfolgt  ist,  gebührenfrei.

S.  25.
Die  Entscheidungen  über  Werthsfestsetzung  oder  über  Erinnerungen  gegen
den  Kostenansatz  können  von  dem  Gerichte,  welches  dieselben  getroffen  hat,  oder
von  dem  Gerichte  der  höheren  Instanz  von  Amtswegen  geändert  werden.

2.

Gegen  die  in  den  §#..  23  bis  25  gedachten  Entscheidungen  findet  Beschwerde
nach  Maßgabe  der  §#§.  531  bis  538  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  statt.
Gegen  die  Entscheidung  der  Landgerichte  als  Beschwerdegerichte  findet  auch  dann,
wenn  ein  neuer  selbständiger  Beschwerdegrund  nicht  vorliegt,  die  weitere  Beschwerde
  statt,  falls  die  Entscheidung  auf  einer  Verletzung  des  Gesetzes  beruht.
Die  Vorschriften  der  §#.  512,  513  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  finden  in
diesem  Falle  entsprechende  Anwendung.

Die  Einlegung  von  Erinnerungen  oder  Beschwerden  kann  in  allen  Fällen
durch  Erklärung  zum  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  oder  schriftlich  ohne  Mitwirkung
  eines  Anwalts  erfolgen.
        <pb n="301" />
        —  211  —
g.  27.

Soweit  die  Aenderung  einer  Werths=  oder  Kostenfestsetzung  von  Amtswegen
oder  die  Verhandlung  und  Entscheidung  von  Beschwerden  den  Oberlandesgerichten
als  Gerichten  höherer  Instanz  oder  Beschwerdegerichten  zusteht,  ist  das  Kammergericht
  ausschließlich  zuständig,  wenn  nicht  ein  anderes  Oberlandesgericht  gleichzeitig
  über  eine  Beschwerde  in  der  Angelegenheit,  für  welche  Kosten  in  Ansatz
gebracht  sind,  zu  entscheiden  hat.  Die  Entscheidung  erfolgt  in  einem  Civilsenate.

g.  28.

Die  Bestimmungen  des  §F.  20  des  Ausführungsgesetzes  zum  Deutschen
Gerichtsverfassungsgesetze  vom  24.  April  1878  (Gesetz-Samml.  S.  230)  über  die
Bestimmung  des  örtlichen  Gerichtsstandes  durch  das  Oberlandesgericht  oder  den
Justizminister  finden  in  den  durch  dieses  Gesetz  den  Gerichten  zugewiesenen  Angelegenheiten
  entsprechende  Anwendung.

S.  29.

Eine  Erhebung  von  Stempeln  neben  den  Gebühren  findet  nur  in  denjeuigen
Fällen  statt,  in  welchen  es  in  diesem  Gesetze  ausdrücklich  angeordnet  ist.

Urkunden,  welche  in  einem  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  unterliegenden
Verfahren  errichtet  werden,  bleiben,  soweit  ihr  Inhalt  über  den  Gegenstand  des
Verfahrens  hinausgeht,  den  allgemeinen  Vorschriften  über  Erhebung  von  Stempeln
unterworfen.

S.  30.

Eine  Verwendung  von  Stempelmaterial  findet  bei  den  Gerichten  nicht  statt.
Wenn  Stempelabgaben  neben  den  Gebühren  zu  erheben  sind,)  werden  dieselben
nach  den  für  Gerichtsgebühren  geltenden  Vorschriften  eingezogen  und  auch  sonst
als  Gerichtsgebühren  behandelt.  Die  Vorschriften  der  §#§.  1,  2,  7  Absatz  1,  8,
12,  13,  16  Absatz  2,  19  bis  22  bleiben  jedoch  hinsichtlich  der  Stempelabgaben
außer  Anwendung.  Gegen  die  Entscheidungen  des  Oberlandesgerichts  über  die
Festsetzung  des  für  eine  Stempelberechnung  maßgebenden  Werthes  oder  über
Erinnerungen  oder  Beschwerden,  betreffend  den  Ansatz  von  Stempelbeträgen,  findet
Beschwerde  an  den  Justizminister  statt.  Der  Justizminister  kann  den  Ansatz  dieser
Beträge  in  allen  Fällen  von  Amtswegen  berichtigen.  Die  Vorschriften  über  die
Zulässigkeit  des  Rechtsweges  werden  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht
berührt.  Bezüglich  des  Verfahrens  bei  der  Beanstandung  der  im  Falle  einer  Auflassung
  gemachten  Werthsangabe  behält  es  bei  den  stempelgesetzlichen  Vorschriften
sein  Bewenden.  Soweit  der  Finanzminister  nach  stempelgesetzlichen  Vorschriften
befugt  ist,  die  Rückerstattung  von  Stempelgebühren  oder  die  Abstandnahme  von
der  Einziehung  derselben  anzuordnen,  steht  diese  Befugniß  hinsichtlich  der  als
Gerichtskosten  zu  erhebenden  Stempelbeträge  dem  Justizminister  zu.

Auf  die  nach  stempelgesetzlichen  Vorschriften  zu  stundenden  Stempelbeträge
finden  die  Bestimmungen  des  ersten  Absatzes  keine  Anwendung.  Diese  Beträge
werden  durch  die  Behörden  der  Verwaltung  der  indirekten  Steuern  eingezogen.

Gesch  ·  Eanuml.  1895.  (Xr.  9751.)  43
        <pb n="302" />
        —  212  —

S.  31.

Wenn  zum  Gebrauche  bei  Gericht  bestimmte  Vollmachten,  Schätzungen
und  Vermögensverzeichnisse  ohne  den  vorgeschriebenen  Stempel  eingereicht  oder
behufs  Ausschließung  des  Auflassungsstempels  oder  des  für  die  Eintragung,  Abtretung
  oder  Verpfändung  einer  Hypothek  oder  Grundschuld  zu  entrichtenden
Werthstempels  die  Urkunden  über  das  der  Auflassung  oder  Eintragung  zu  Grunde
liegende  Rechtsgeschäft  ohne  den  vorgeschriebenen  Stempel  vorgelegt  werden,  so
finden  auf  die  Einziehung  des  Stempels  die  Vorschriften  des  §.  30  entsprechende
Anwendung.  Dasselbe  gilt,  wenn  letztwillige  Verfügungen  zur  gerichtlichen  Annahme
  oder  Aupbewahrung  eingereicht  werden,  hinsichtlich  des  für  Testamente
und  Verfügungen  von  Todeswegen  vorgeschriebenen  Stempels  von  1  Mark  50  Pf.,
sowie  wenn  privatschriftliche  Punktationen  oder  sonstige  Urkunden  zur  gerichtlichen
Vollziehung,  Anerkennung  des  Inhalts,  Einregistrirung  oder  gerichtlichen  Genehmigung
  überreicht  werden.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  bei  nicht  oder  nicht  ordnungsmäßig  erfolgter
  Verwendung  des  Stempels  nach  den  stempelgesetzlichen  Vorschriften  Stempelstrafen
  eintreten  würden,  sind  die  Betheiligten  von  Stempelstrafe  frei,  wenn  die
Einreichung  der  Urkunde  bei  Gericht  innerhalb  der  für  die  Verwendung  des  Ur.
kundenstempels  sonst  vorgeschriebenen  Frist  erfolgt.  Die  Verpflichtung  der  Notare,
für  die  Einziehung  der  Stempel  zu  sorgen,  wird  hierdurch  nicht  berührt.

Auszüge,  Ausfertigungen  und  Zeugnisse  der  Feld-  oder  Ortsgerichte  (Schultheißen
  und  Schöffen)  im  vormaligen  Herzogthume  Nassau,  in  den  vormals
Großherzoglich  Hessischen  Gebietstheilen,  im  vormals  Landgräflich  Hessischen  Amtsbezirke
  Homburg,  in  den  Landgemeinden  der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  und
im  Bezirke  des  vormaligen  Justizsenates  zu  Ehrenbreitstein,  welche  nach  allgemeinen
  Vorschriften  zum  Zwecke  der  Vornahme  eines  gerichtlichen  Geschäfts
beigebracht  werden  müssen,  sind  unter  Angabe  dieses  Zweckes  ohne  Verwendung
von  Stempelmaterialien  zu  ertheilen.  Die  für  solche  Schriftstücke  erforderlichen.
Stempelbeträge  werden  unter  Anwendung  der  Vorschriften  des  F.  30  mit  den
Gerichtskosten  für  das  betreffende  Geschäft  eingezogen  und  auf  die  anzusetzenden
Kosten  dergestalt  angerechnet,  daß  nur  der  überschießende  Betrag  der  letzteren  zu
erheben  ist.

g.  32.

Der  Mindestbetrag  einer  Gebühr  ist  zwanzig  Pfennig,  soweit  nicht  in
diesem  Gesetze  ein  anderer  Mindestbetrag  bestimmt  ist.

Pfennigbeträge,  welche  ohne  Bruch  nicht  durch  zehn  theilbar  sind,  werden
auf  den  nächst  höheren  durch  zehn  theilbaren  Betrag  abgerundet.

Die  Gebühren,  welche  für  Beträge  von  je  400,  1  000,  2  000  Mark  bestimmt
  sind  (§§.  91,  93),  werden  auch  für  die  nur  angefangenen  Beträge  voll
in  Ansatz  gebracht.

Hinsichtlich  der  Abrundung  der  Stempelbeträge  bewendet  es  bei  den  Vorschriften
  der  Stempelgesetze.
        <pb n="303" />
        —  213  —

Zweiter  Abschnitt.
Gerichtliche  Beurkundungen  und  Bestätigungen.

g.  33.

Die  Gebühren  für  gerichtliche  Beurkundungen  und  Bestätigungen  werden
nach  dem  Werthe  des  Gegenstandes  erhoben.

Die  volle  Gebühr  beträgt  bei  Gegenständen  im  Werthe

1)  bis  20  Mark  einschsießich,  .....................  Maik,
2)  von  mehr  als  100  M  einschließlich  vrrn
——ie-  3  -0  1,-4)
  -  -  -  120  200  "  -  1,80  -
5)  "*  -  -  200  300  -  -  2/40  -
)  300  450  "  3
7)  -  -  450  650.  -  3,60  -
8)=  „  „  6050  900  -  4,20  -
9  900  1200  -  5  -
10)  1200  1600  6
10)  1600  2100  "  7
12)  „  2100  2700  -  8  -
13;.  2700  3400  -  g-14)
  „  3400  4300  -  10  -
15)  4300  5400  -  11  -
16  5400  6  700  -  12  -
17)  „  6700  8  200  -  13  -
18)  —  „  8200  10000  -  14  -
19)  „  10000  12000  -  15  -
20)0  „  12000  14000  -  16  -
210)=  „.  14000  16000  -  17  -
22)  „  16000  18000  -  18  -
23)=  „  18000  20000  -  19
2.0)  20000  22000  "  20
25)  22000  24000  "  21  -
26)  „  24000  26000  -  22  -
27)=  „  26000  28000  -  23  -
28)=  28000  30000  -  24  -
29)  „  30000  35000  -  26  -
30)  -  „.  35000  40  000  -  28  -
31)  „  40000  50000  -  30  -
32)  -  50000  60  000  -  32  -
33)  60000  70000  -  34  -
4

(Fr.  9751.)
        <pb n="304" />
        —  214  —
34)  von  mehr  als  70  000  bis  80  000  Mark  einschließlich  36  Mark,
d0oo  -  38

35)  80  000.
360  90000  100000  "  40
Die  ferneren  Werthsklassen  steigen  um  je  10  000  Mark  und  die  Gebühren
um  je  1  Mark.
.  3.r
Die  volle  Gebühr  wird  erhoben  für  die  Aufnahme  einseitiger  Rechtsgeschäfte,
namentlich  solcher,  durch  welche  nur  von  Seiten  einer  Partei  Verbindlichkeiten
übernommen  oder  bestehende  Rechte  anerkannt,  abgetreten  oder  aufgehoben  werden,
ohne  Unterschied,  ob  die  Erklärungen  nur  von  einzelnen  Personen  oder  von
mehreren  Personen  als  Theilnehmern  abgegeben  werden  und  ob  die  der  anderen
Partei  gemachten  Zugeständnisse  in  derselben  Verhandlung  angenommen  sind
oder  nicht.
,35.
Das  Zweifache  der  vollen  Gebühr  wird  erhoben  für  die  Aufnahme  gegenseitiger
  Verträge.
Eheverträge  gelten  stets  als  gegenseitige  Verträge.

g.  36.

Wird  mit  der  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts  die  Beurkundung  solcher
Erklärungen  eines  Dritten  verbunden,  welche  mit  dem  Rechtsgeschäfte  im  inneren
Zusammenhange  stehen  G.  B.  Bürgschaften,  Vorrechtseinräumungen,  Anerkennung
einer  abgetretenen  Forderung  seitens  des  Schuldners),  so  werden  neben  den  in
den  §#.  34,  35  bestimmten  Gebühren  zusätzlich  drei  Zehntheile  der  vollen  Gebühr
erhoben.

Flir  die  Zusatzgebühr  ist  der  Werth  der  Erklärung  des  Dritten  maßgebend.

S  37.

Fünf  Zehntheile  der  vollen  Gebühr  werden  erhoben:

1)  für  jede  besondere  Urkunde,  in  welcher  die  Zustinmung  einzelner  Theilnehmer
  zu  einer  bereits  beurkundeten  Erklärung  aufgenommen  wird,
ohne  Unterschied,  ob  die  letztere  von  derselben  Behörde  aufgenommen
ist  oder  nicht;

2)  für  Vollmachten;

3)  für  nachträgliche  ergänzende  oder  abändernde  Erklärungen,  welche  für
sich  kein  besonderes  Geschäft  bilden  und  von  derselben  Behörde  aufgenommen
  werden;

4)  für  die  Aufnahme  der  Wiederaufhebung  eines  noch  von  keiner  Seite
erfüllten  Vertrages.

g.  38.

Bei  der  Berechnung  der  Gebühren  ist  der  Werth  des  Rechtsverhältnisses

maßgebend,  dessen  Begründung,  Uebertragung,  Feststellung  oder  Aufhebung  den
        <pb n="305" />
        Gegenstand  des  Rechtsgeschäfts  bildet.  Bei  Verträgen,  welche  den  Austausch  von
Leistungen  zum  Gegenstande  haben,  kommt  nur  der  Werth  der  Leistungen  des
einen  Theils  und,  wenn  der  Werth  der  beiderseitigen  Leistungen  ein  verschiedener
ist,  der  höhere  in  Betracht.

Handelt  es  sich  um  Aenderungen  eines  bestehenden  Rechtsverhältnisses  und
erhellt,  daß  die  Aenderung  einen  bestimmten  Geldwerth  für  die  Betheiligten  hat,
so  ist  dieser  maßgebend;  anderenfalls  ist  die  Bestimmung  des  §.  22  mit  der
Einschränkung  amvendbar,  daß  der  Werth  des  von  der  Aenderung  betroffenen
Rechtsverhältnisses  nicht  überschritten  werden  darf.

Bei  zustimmenden  Erklärungen  einzelner  Theilnehmer  (F.  37  Ziffer  1)  kommt
mir  der  Antheil  derselben  in  Betracht.

Der  Werth  einer  Generalvollmacht  ist  unter  entsprechender  Anwendung
des  9J.  22  zu  bestimmen.  Bei  Vollmachten  zum  Abschlusse  eines  bestimmten
Rechtsgeschäfts  ist  der  für  dieses  maßgebende  Werth  in  Ansatz  zu  bringen,  jedoch
ist  der  Werth  höchstens  auf  50  000  Mark  anzunehmen  und  bei  der  von  einem
Theilnehmer  ausgestellten  Vollmacht  nur  der  Antheil  desselben  maßgebend.

Auf  Anmeldungen  zum  Handelsregister  oder  zu  ähnlichen  Registern  findet,
sofern  ein  bestimmter  Geldwerth  nicht  erhellt,  die  Vorschrift  des  §.  22  entsprechende
Anwendung.

S.  39.

Wenn  in  einer  Verhandlung  mehrere  selbständige  Rechtsgeschäfte  beurkundet
werden,  so  wird  für  jedes  derselben  die  nach  der  Art  des  Geschäfts  und  dem
Werthe  des  Gegenstandes  zu  berechnende  Gebühr  besonders  erhoben.

Stehen  mehrere  in  einer  Verhandlung  beurkundete  Erklärungen  dergestalt
in  einem  inneren  Zusammenhange,  daß  sie  ein  einheitliches  Rechtsgeschäft  bilden,
so  werden  die  in  den  §#.  34  bis  37  bestimmten  Gebühren  nur  einmal  erhoben.
Dabei  wird,  wenn  die  mehreren  Erklärungen  einen  verschiedenen  Gegenstand  haben,
der  Werth  derselben  zusammengerechnet,  anderenfalls  der  Werth  nur  einmal  zum
Ansatze  gebracht.  Ist  eine  Forderung  und  deren  Sicherstellung  seitens  des
Schuldners  gleichzeitig  Gegenstand  des  Rechtsgeschäfts,  so  wird  der  einmalige
Betrag  der  Forderung  der  Gebührenberechnung  zu  Grunde  gelegt.  Unterliegen
die  zu  einem  Rechtsgeschäfte  vereinigten  Erklärungen  zum  Theile  dem  Satze  des
9.  34,  zum  Theile  dem  des  §.  35,  so  tritt  die  Verdoppelung  der  Gebühr  nur
nach  dem  Werthe  des  gegenseitigen  Vertrages  ein.

Im  Zweifel  ist  anzunehmen,  daß  alle  in  einer  Urkunde  zusammengefaßten
Erklärungen,  welche  sich  auf  denselben  Gegenstand  beziehen  oder  die  rechtlichen
Beziehungen  derselben  Personen  betreffen,  ein  einheitliches  Rechtsgeschäft  bilden.

S.  40.
Für  die  gerichtliche  Bestätigung  einer  Verhandlung  werden  fünf  Zehntheile
der  vollen  Gebühr  erhoben.
Ist  die  zu  bestätigende  Verhandlung  bei  dem  für  die  Bestätigung  zuständigen
Gerichte  selbst  aufgenommen  oder  wird  die  Bestätigung  zum  Zwecke  einer  beantragten
(F#.  75l.)
        <pb n="306" />
        —  216  —

Eintragung  im  Grund-,  Hypotheken=  oder  Kontraktenbuche  nachgesucht,  so  werden
für  die  Bestätigung  besondere  Gebühren  nicht  erhoben.  Dasselbe  gilt,  wenn  mit
der  Bestätigung  eine  Anerkennung  des  Inhalts  (S.  41)  verbunden  ist.

C.  41.

Für  die  Anerkennung  des  Inhalts  einer  schriftlich  abgefaßten  Erklärung
werden  dieselben  Gebühren  wie  für  die  Aufnahme  der  Erklärung,  jedoch  nicht
mehr  als  die  volle  Gebühr  erhoben.

Werden  bei  dieser  Anerkennung  ergänzende  oder  abändernde  Erklärungen
aufgenommen,  so  ist  für  die  Beurkundung  dieser  Erklärungen  nicht  mehr  als  die
volle  Gebühr  nach  dem  Werthe  derselben  zu  erheben.

§S  42.

Für  die  Anerkennung  oder  Beglaubigung  von  Unterschriften  oder  Handzeichen
  werden  drei  Jehntheile  und,  wenn  es  sich  um  einen  gegenseitigen  Vertrag
handelt,  vier  Lehntheile  der  vollen  Gebühr  erhoben.  Die  Vorschriften  der  IS§.  38,  39
sind  entsprechend  anzuwenden.

Außer  den  Bestimmungen  des  Reichsgesetzes  vom  31.  Mai  1891,  betreffend
das  Reichsschuldbuch,  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  bleiben  auch  die  in  §F.  35  der
Hinterlegungsordnung  vom  14.  März  1879  (Gesetz-Samml.  S.  249)  und  in
§.  21  Absatz  3  des  Gesetzes  vom  20.  Juli  1883,  betreffend  das  Staatsschuldbuch,
(Gesetz  Samml.  S.  120)  enthaltenen  Vorschriften  in  Kraft,  die  letzteren  mit  der
Maßgabe,  daß  die  in  Absatz  1  bestimmte  Gebühr  zu  erheben  ist,  falls  dieselbe
geringer  ist.

S.  43.

Zwei  Zehntheile  des  in  §.  56  beskimmten  Gebührensatzes  A  werden  erhoben:

1)  für  die  Aufnahme  oder  Beglaubigung  von  Anträgen  oder  Bewilligungen,
welche  zur  Herbeiführung  einer  Eintragung  oder  Löschung  im  Grundbuche
  bestimmt  sind,  sofern  die  Aufnahme  oder  Beglaubigung  ohne
gleichzeitige  Beurkundung  des  zu  Grunde  liegenden  Rechtsgeschäfts  erfolgt,

2)  für  die  Aufnahme  oder  Beglaubigung  von  Vollmachten  zur  Auflassung,

3)  für  die  Beglaubigung  einer  Schuldurkunde,  in  welcher  zugleich  der
Antrag  auf  Eintragung  einer  Hypothek  oder  die  Bewilligung  dieser
Eintragung  enthalten  ist,

4)  für  die  Beglaubigung  der  in  Artikel  1  §.  14  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1887,
betreffend  die  Ergänzung  des  Gesetzes  über  die  Veräußerung  und
hypothekarische  Belastung  von  Grundstücken  im  Geltungsbereiche  des
Rheinischen  Rechts,  vom  20.  Mai  1885  (Gesetz-Samml.  S.  161)
bezeichneten  Vollmachten.

Ist  die  vorstehend  bestimmte  Gebühr  höher  als  die  in  den  §§.  34,  37,  42

vorgesehene  Gebühr,  so  wird  die  letztere  erhoben.

Die  Vorschriften  der  I§.  38)  39  sind  entsprechend  anzuwenden.
        <pb n="307" />
        —  217  —

g.  44.

Für  die  Aufnahme  von  letztwilligen  Verfügungen  und  Erbverträgen  wird
das  Zweifache  der  vollen  Gebühr  erhoben,  wenn  sie  mündlich  zu  Protokoll  erklärt
werden  oder  der  Entwurf  vom  Gerichte  angefertigt  wird.  In  allen  anderen
Fällen  wird  für  die  zur  Errichtung  von  letztwilligen  Verfügungen  oder  Erbverträgen
erfolgende  Mitwirkung  des  Gerichts  die  volle  Gebühr  erhoben.

Für  die  Aufbewahrung  einer  letztwilligen  Verfügung  oder  eines  Erbvertrages
werden  bei  der  Annahme  zwei  Zehntheile  der  vollen  Gebühr  erhoben.

Für  die  Eröffnung  und  Ausfertigung  einer  letztwilligen  Verfügung  oder
eines  Erbvertrages,  für  die  Beschreibung  eines  eigenhändigen  oder  mystischen  Testaments,
  einschließlich  der  Anordnung  der  Hinterlegung  und  der  auf  Grund  des
Testaments  erfolgenden  Besitzeinweisung,  wird  die  volle  Gebühr  erhoben.

Für  die  Zurücknahme  und  Zurückgabe  letztwilliger  Verfügungen  oder  von
Erbverträgen  werden  fünf  Zehntheile  der  vollen  Gebühr  erhoben.  Diese  Gebühr
fällt  fort,  wenn  die  Zurückgabe  gleichzeitig  mit  der  Errichtung  oder  Ueberreichung
einer  neuen  letztwilligen  Verfügung  oder  eines  Erbvertrages  beantragt  wird.

Soweit  die  Gebühren  für  eine  Verfügung  über  den  gesammten  Nachlaß
oder  einen  Bruchtheil  desselben  bei  Lebzeiten  des  Verfügenden  fällig  werden,  sind
sie  nach  dem  Werthe  des  Vermögens  zur  Zeit  der  Fälligkeit  zu  berechnen.

Der  Berechnung  der  Gebühren  sind  in  der  Regel  die  Angaben  des  Verfügenden
  über  den  Werth  des  Gegenstandes  zu  Grunde  zu  legen.  Eine  Nachforderung
  der  in  Folge  dessen  zu  wenig  angesetzten  Gebühren  wird  durch  die
Vorschrift  des  F.  12  nicht  ausgeschlossen.  Bezüglich  dieser  Nachforderung  beginnt
die  Verjährung  erst  mit  dem  Ablaufe  des  letzten  Dezembers  des  Jahres,  in  welchem
die  Eröffnung  oder  Rückgabe  der  Verfügung  erfolgt  ist.

*)—

Für  die  Errichtung  von  Familienfideikommissen,  Familienstiftungen  und
Familienschlüssen  wird  das  Zweifache  der  vollen  Gebühr  erhoben.

S.  46.

Bei  freiwilligen  Versteigerungen  zum  Zwecke  des  Verkaufs  oder  der  Verpachtung
  von  Grundstücken  oder  anderen  Gegenständen  des  unbeweglichen  Ver-Mmögens
  werden  erhoben:

1)  für  die  Vorbereitung  der  Versteigerung  fünf  Zehntheile  der  vollen

Gebühr;

2)  für  die  Aufnahme  einer  gerichtlichen  Schätzung  fünf  Zehntheile  der

vollen  Gebühr;

3)  für  die  Abhaltung  eines  jeden  Versteigerungstermins  die  volle  Gebühr;

4)  für  die  Beurkundung  des  Zuschlages  die  volle  Gebühr.

r.  9751)
        <pb n="308" />
        —  218  —

Im  vormaligen  Herzogthume  Nassau,  sowie  in  den  vormals  Großherzoglich
Hessischen  Gebietstheilen  und  dem  vormals  Landgräflich  Hessischen  Amtsbezirke
Homburg  werden  erhoben:

1)  für  die  Vorbereitung  der  Versteigerung,  insbesondere  für  die  gerichtliche
Verfügung,  durch  welche  eine  freiwillige  Versteigerung  gestattet  oder
dem  Bürgermeister  der  Gemeinde  aufgetragen  wird,  fünf  Zehntheile
der  vollen  Gebühr;

2)  für  jeden  vom  Amtsgerichte  abgehaltenen  Versteigerungstermin  die  volle
Gebühr;

3)  für  die  Genehmigung  der  Zuschlagsertheilung  von  Seiten  des  Versteigerers,
wenn  dieselbe  gerichtlich  aufgenommen  oder  gerichtlich  beglaubigt  wird,
die  in  den  §S§.  34,  37  oder  42  bezeichneten  Gebühren.

Der  Versteigerungstermin  gilt  als  abgehalten,  wenn  in  demselben  zur

Abgabe  von  Geboten  aufgefordert  worden  ist.

Werden  mehrere  Grundstücke  oder  sonstige  Gegenstände  des  unbeweglichen
Vermögens  in  demselben  Verfahren  versteigert,  so  sind  die  Gebühren  nach  dem
zusammenzurechnenden  Werthe  der  mehreren  Gegenstände  des  Verfahrens  zu  berechnen;
  die  Gebühr  für  die  Beurkundung  des  Zuschlages  oder  für  die  Genehmigung
der  Zuschlagsertheilung  von  Seiten  des  Versteigerers  wird  jedoch  für  jeden  Käufer
besonders  nach  dem  zusammenzurechnenden  Werthe  der  ihm  zugeschlagenen  Gegenstände
  berechnet.

Finden  mehrere  Versteigerungstermine  statt,  so  wird  die  Gebühr  für  jeden
Termin  nach  dem  zusammenzurechnenden  Werthe  der  in  ihm  ausgebotenen  Gegenstände
  besonders  berechnet.

Schuldner  der  Kosten  für  die  Zuschlagsertheilung  ist  der  Ersteher;  im
Uebrigen  finden  auf  die  Zahlungspflicht  die  allgemeinen  Bestimmungen  Anwendung.


Für  die  nach  Maßgabe  der  Versteigerungsbedingungen  erfolgende  Sicherung
des  Erlöses,  insbesondere  durch  Stellung  eines  Bürgen,)  wird  eine  besondere  Gebühr
  nicht  in  Ansatz  gebracht.

Im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen  Rechts  behält  es  in  Ansehung  der
Gerichtsgebühren  im  Falle  des  gerichtlichen  Verkaufs  von  Immobilien  bei  den
Vorschriften  der  §#.  60,  63  bis  66  des  Gesetzes  vom  22.  Mai  1887,  betreffend
das  Theilungsverfahren  und  den  gerichtlichen  Verkauf  von  Immobilien  im  Geltungsbereiche
  des  Rheinischen  Rechts,  (Gesetz=  Samml.  S.  136)  sein  Bewenden.

C.  47.

Für  die  Versteigerung  von  beweglichen  Sachen,  von  Früchten  auf  dem
Halme  und  von  Holz  auf  dem  Stamme,  sowie  von  Forderungen  oder  sonstigen
Vermögensrechten  werden  nach  dem  zusammenzurechnenden  Werthe  der  Gegenstände
  erhoben:
        <pb n="309" />
        —  219  —

von  dem  Betrage  bis  zu  100  Mark  5  vom  Hundert,
7*  -  über  100  Mark  bis  30  3  -
-  -  -  300  -  -  1  000  "  2  —  —
---  -1000--5000-1·  -
-5000-............  z-  -

jedoch  nicht  unter  2  Mark.
Aus  dem  an  das  Gericht  bezahlten  Erlöse  sind  die  Kosten  vorweg  zu  entnehmen.
S.  48.

Das  Zweifache  der  vollen  Gebühr  wird  erhoben  für  die  Beurkundung  des
Hergangs  bei  Verloosungen,  bei  Ausloosung  oder  Vernichtung  von  Werthpapieren
und  bei  Wahlversammlungen,  ingleichen  für  die  Beurkundung  der  Beschlüsse  der
Generalversammlungen,  Aufsichtsräthe  oder  sonstigen  Organe  von  Aktiengesellschaften
  oder  anderen  Vereinigungen.

Bei  der  Beurkundung  von  Verloosungen  entscheidet  der  Werth  des  zu  verloosenden
  Gegenstandes,  bei  Ausloosung  oder  Vernichtung  von  Werthpapieren
der  Werth  der  auszuloosenden  oder  zu  vernichtenden  Werthpapiere.  Erfolgt  die
Ausloosung  und  Vernichtung  der  Werthpapiere  in  einer  Verhandlung,  so  ist  die
Gebühr  nur  einmal  zu  erheben.  Auf  die  Beurkundung  der  Beschlüsse  von  Generalversammlungen,
  Aufsichtsräthen  und  sonstigen  Organen  von  Akt  engesellschaften
oder  anderen  Vereinigungen,  sowie  auf  die  Beurkundung  des  Hergangs  bei  Wahlversammlungen
  finden,  sofern  ein  bestimmter  Geldwerth  nicht  erhellt,  die  Vorschriften
  des  §.  22  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  der  Werth  in  der  Regel
zu  20  000  Mark  anzunehmen  ist;  die  Gebühr  beträgt  in  keinem  Falle  mehr  als
300  Mark,  gleichviel,  ob  ein  bestimmter  Geldwerth  erhellt  oder  nicht.

F.

Die  volle  Gebühr  wird  erhoben:

1)  für  die  Ertheilung  von  Bescheinigungen  über  Thatsachen  oder  Verhältnisse,
  welche  urkundlich  nachgewiesen  oder  offenkundig  sind;

2)  für  die  Abnahme  von  Eiden  und  eidesstattlichen  Versicherungen  mit
Ausnahme  der  im  Erbbescheinigungsverfahren  abzugebenden  eidesstattlichen
Versicherungen  (6.  81  Absatz  2)  und  für  die  Vernehmung  von  Zeugen
und  Sachverständigen,  soweit  diese  Geschäfte  nicht  einen  Theil  eines
anderen  Verfahrens  bilden;

3)  für  Beurkundungen,  welche  die  Uebergabe  oder  Rückgabe  von  Sachen,
insbesondere  solcher,  welche  einem  Nutzungsrechte  unterworfen  sind  oder
waren,  oder  die  Feststellung  der  Grenzen  eines  Grundstücks  betreffen;

4)  für  die  Aufnahme  der  im  Deutschen  Handelsgesetzbuche  vorgesehenen
Protesturkunden  und  für  die  Aufnahme  von  Verklarungen;

5)  für  Siegelungen  einschließlich  der  Entsiegelungen,  sowie  für  die  Aufnahme
  von  Schätzungen  oder  Vermögensverzeichnissen.  Beschränkt  sich
die  Thätigkeit  des  Gerichts  auf  die  Siegelung  oder  die  Entsiegelung,
so  werden  nur  fünf  Zehntheile  der  vollen  Gebühr  erhoben.

Eet-  Sammi.  1895.  (Kr.  9751.)  44
        <pb n="310" />
        —  220  —

Für  die  Aufnahme  eines  Vermögensverzeichnisses  und  die  Vornahme  von
Siegelungen  und  Entsiegelungen  durch  einen  Gerichtsschreiber  werden  nach  dem
Werthe  der  verzeichneten  oder  versiegelten  Gegenstände  erhoben

bei  einem  Betrage  bis  50  Mark  einschließlich  1  Marh,
00  2

-  -  -  -  1  -

-  -  -  -  300  -  3

o-  -  -  -  1  000  4  -  4  -

-  -  -  „  5000  „  -  5  -
=  über  5000  6

Ninunt  di-  Aufnahme  einen  Zeitaufwand  von  mehr  als  pwei  Stunden  in
Anspruch,  so  erhöht  sich  die  Gebühr  für  jede  angefangene  weitere  Stunde  um
ein  Viertheil.  Für  Siegelungen  und  Entsiegelungen  durch  einen  Gerichtsschreiber
wird,  wenn  mit  denselben  die  Aufnahme  eines  Vermögensverzeichnisses  nicht  verbunden
  ist,  die  Hälfte  der  Gebühren  erhoben.

Soweit  die  nach  Absatz  2  und  3  zu  berechnende  Gebühr  die  in  Absatz  1
bestimmte  übersteigt,  ist  die  erstere  Gebühr  auch  dann  t  erheben,  wenn  die
Siegelung  oder  Entsiegelung  oder  die  Aufnahme  eines  ermögensverzechnisses
durch  den  Richter  erfolgt.

50.

.

Für  die  Aufnahme  von  Wechselprotesten,  einschließlich  einer  etwaigen  Interventionserklärung,
  wird  die  volle  Gebuͤhr  erhoben.  Diese  Gebühr  erhöht  sich
für  jeden  Weg,  welchen  der  Richter  behufs  Vorlegung  des  Wechsels  oder  behufs
Nachsuchung  der  Wohnung  bei  der  Polizeibehörde  unternimmt,  um  je  ein  Zehntheil
  der  vollen  Gebühr,  mindestens  aber  um  eine  Mark.

Findet  die  Aufnahme  eines  Wechselprotestes  durch  einen  Gerichtsschreiber
statt,  so  beträgt  die  Protestgebühr

bei  einem  Werthe  bis  50  Mark  einschließlich  ...  .  .  ...  o,so  Mark,
-  -  -  -  100  -.....-..  1  -
u-  -  -  -  300  4  6  2  -

-  -  4  -  1000  r  *5rdrpP°G  .  .2222  3  "
-  -  -  -  5000  -  HEEEEEEIEIIE  -

-  über  5000  ...  ...

und  die  Erhöhung  für  jeden  Weg  zwei  gehniheile  dieser  Sätze,  indent  aber
fünfzig  Pfennig.

Die  in  Absatz  2  bestimmten  Gebühren  sind  auch  bei  der  Aufnahme  des
Protestes  durch  einen  Richter  zu  erheben,  falls  sie  höher  sind,  als  die  in  Absatz  1
bezeichneten  Sätze.

Auf  die  Wegegebühren  werden  die  den  Gerichtspersonen  zustehenden  Tagegelder
  und  Reisekosten  angerechnet.  Dieselben  sind  auch  dann  zu  erheben,  wenn
wrtans  zur  Protesterhebung  nach  Antritt  des  Weges  seine  Erledigung  ge.

hob  Für  die  Abschrift  des  Wechsels  im  Proteste  werden  Schreibgebühren  nicht
erhoben.
        <pb n="311" />
        —  221  —

S.  51.

Für  die  Beglaubigung  von  Abschriften,  sowie  für  die  Erneuerung  von
Uckunden  werden  drei  LZehntheile  der  vollen  Gebühr  erhoben.  Für  die  Ertheilung
von  Ausfertigungen  oder  beglaubigten  Abschriften  von  Urkunden,  welche  das
Gericht  selbst  aufgenommen  hat,  werden  nur  Schreibgebühren  erhoben.  Dasselbe
gilt  hinsichtlich  der  Ausfertigungen  oder  beglaubigten  Aeschriften  von  den  in  Verwahrung
  des  Gerichts  befindlichen  Urkunden  der  Auditeure,  Notare  und  Schiedsmänner.


6.  52.

Drei  Zehntheile  der  vollen  Gebühr  werden  erhoben:

1)  für  die  Wiederinkurssetzung  von  Werthpapieren;  wird  die  Wiederinkurssetzung
  mehrerer  Papiere  durch  einen  Antragsteller  gleichzeitig  beantragt,
so  ist  die  Gebühr  nur  einmal  nach  der  Summe  des  Verthes  der
wieder  in  Kurs  gesetzten  Papiere  zu  berechnen;

2)  für  die  Einregistrirung  von  Privaturkunden  einschließlich  der  Bescheinigung
  eines  jeden  Zusatzes  (Gesetz  vom  23.  April  1824  über  die  Einregistrirung
  in  den  Rheinprovinzen,  Gesetz-Samml.  S.  80).

g.  53.

Wird  auf  Verlangen  der  Partei  oder  mit  Rücksicht  auf  die  Art  der  Rechtshandlung
  die  letztere  außerhalb  der  Gerichtsstelle  vorgenommen,  so  werden  neben
den  in  diesem  Abschnitte  bestimmten  Gebühren  —  mit  Ausnahme  der  in  den
.  47,  49  Absatz  2  und  50  vorgeschriebenen  Gebühren  —  fünf  Zehntheile  der
vollen  Gebühr,  jedoch  mindestens  1  Mark  und  höchstens  10  Mark,  erhoben.  Kann
das  Geschäft  nicht  an  einem  Kalendertage  beendigt  werden,  so  wird  die  Zusatzgebühr
  für  jeden  Tag,  an  welchem  das  Peich  außerhalb  der  Gerichtsstelle  thätig
war,  besonders  erhoben;  die  Gebührenstufe  für  die  Zusatzgebühr  wird  in  diesem
Falle  durch  eine  Theilung  des  Werthes  des  Gegenstandes  nach  der  Zahl  der
Tage  ermittelt.  Beziehen  die  Gerichtspersonen  Tagegelder  und  Reisekosten  oder
die  in  F.  111  bezeichnete  Gebühr,  so  wird  der  Betrag  derselben  auf  die  Zusatzgebühr
  angerechnet.  -

Die  Zusatzgebühr  wird,  sofern  die  Gerichtspersonen  den  Weg  zur  Vornahme
des  Geschäfts  angetreten  haben,  auch  dann  in  Ansatz  gebracht,  wenn  das  Geschäft
  aus  einem  in  der  Person  des  Betheiligten  liegenden  Grunde  nicht  zur  Ausführung
  gelangt  ist.

5  Vorschriften  über  die  Erhebung  von  Vorschüssen  für  baare  Auslagen
finden  auf  die  Zusatzgebühr  entsprechende  Anwendung.

.  §.54.

Unterbleibt  die  beantragte  Aufnahme  einer  Erklärung,  nachdem  das  Gericht
über  dieselbe  mit  den  Betheiligten  verhandelt  hat,  so  werden  fuͤnf  Zehntheile  der
bie  Aufnahme  bestimmten  Gebühr  bis  zu  einem  Höchstbetrage  von  20  Mark
erhoben.  «

Mk.9751.)  44*
        <pb n="312" />
        —  222  —
.  55.
Die  in  diesem  Abschnitte  bestimmten  Gebühren  umfassen  die  gesammte
Thätigkeit  des  Gerichts  einschließlich  aller  Nebengeschäfte.  Neben  den  Gebübren

werden  die  Beträge  der  nach  den  Vorschriften  der  Stempelgesetze  zu  entrichtenden
Stempelabgaben  erhoben.

Drikéter  Abschnikt.
Grundbuch=  und  Hypothekensachen.
g.  56.

In  Grundbuch=  und  Hypothekensachen  beträgt,  sofern  nicht  Ausnahmen
vorgesehen  sind,  die  volle  Gebühr

bei  einem  Werthe  des  Gegenstandes  67  —-1)

  bis  20  Mark  einschließlicigggn  |6Eö“  Mark,  O0/20°  Mark,
2)  von  mehr  als  20  bis  60  Mark  einschließlich  «  0,4o-3)--.
  60  120  9  am-4)
  -  "  -  120  -  200  4  -  *  -  1  4
5  200  300  "=  2  «  1,4o-6)---300-
  450s  ·  2oos  1,90-7)---450·
  650«  ·  3%  "  2
8)  650  900  "  -  2,oo·
9)-  -900-1200«  -  4,oo-  3,40·
10)---1200-1600·  ·  6  4  «
11)---1600-2100-  -  7,2o«  4,(;o-12)--
  -2100-  2  700  -  8,10  —  5100
13)  2700  3400  900%  6/%
14  3400  4300  11  7/20
15)  4300  5400  ·  12,oo·  8,2o·
16)..-I3400·«6700-  ·  1-1,4o·  9
17)  ".  6700  8200  %..  10/00%
180000  8200  l0000  "  18  "  12
190)  10000  12000  "  204t0  136%
20)  12000  l11000  ·  22,oo·  15,oo·
21)·--14000·16000·  ·  25/20  1%
2)  IH66000  18000  ·  27,so·  10,zo  ·
23)  18000  20000  "  .  21  «
24)...20000-99000·  -  32,4o·  22,ao·
25)···22000·94000·  ·  34,0%  24,60  -
20)  24000  26000  "  37/0  26/0%
274)  26000  28000  39,60  28/20
2  28000  30000  ·  42  ·  30  ·
        <pb n="313" />
        bei  einem  Werthe  des  Gegenstandes  luchden  lach  eem

29)  von  mehr  als  30  000  bis  35000  Mark  einschließlich  47  Mark,  34  Mark,
30)  0  -  «  52  38  -

385000  4000  3
3172  40000  50000  "]  60  4
3220  50000  60  000  "  66  51
33).  60000  r0000.  "  72  57
34  70000  80  Ooo  "  76.  63
355ö).  860  000  90000  .  84.  69
300  p90000  100000  99  77

Die  ferneren  Werthsklassen  steigen  um  je  10  000  Mark  und  die  Gebühren
bei  beiden  Gebührensätzen  je  um  6  Mark.

g.  57.

1)  Für  die  Eintragung  des  Eigenthümers  einschließlich  der  Entgegennahme
der  Auflassungserklärung  oder  der  Aufnahme  des  Antrages  auf  Eintragung,  sowie
einschließlich  der  vorkommenden  Nebengeschäfte,  insbesondere  der  gleichzeitig  beantragten
  Eintragung  des  Erwerbsgrundes  und  des  Erwerbspreises,  des  Schägungswerthes
  und  der  Feuerrersicherungssumme,  sowie  der  Uebertragung  des  Grundstücks
und  der  auf  dasselbe  bezüglichen  Eintragungen  auf  ein  anderes  Blatt  oder  einen
anderen  Artikel  wird  der  Gebührensatz  A  erhoben.

2)  Für  die  Eintragung  des  Eigenthums  von  Abkömmlingen  des  bisherigen
Eigenthümers,  sofern  sie  auf  Grund  der  Erbfolge  oder  eines  Uebertragsvertrages
oder  der  Erbauseinandersetzung  erfolgt,  ohne  Unterschied,  ob  die  Erben  inzwischen
im  Grundbuche  eingetragen  waren  oder  nicht,  für  die  nachträgliche  Eintragung
des  Miteigenthums  eines  Ehegatten  oder  von  Kindern  an  Grundstücken,  welche
zur  ehelichen  Gütergemeinschaft  oder  zur  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  gehören,
ingleichen  für  die  Umschreibung  der  Grundstücke,  welche  einem  Ehegatten  oder  den
Erben  eines  solchen  bei  der  Auseinandersetzung  einer  aufgelösten  Gütergemeinschaft
überwiesen,  oder  welche  einem  Ehegatten  nach  Auflösung  der  Gütergemeinschaft
kraft  Gesetzes  zugefallen  sind,  einschließlich  der  bei  diesen  Geschäften  vorkommenden
Nebengeschäfte  werden  fünf  Zehntheile  des  Gebührensatzes  &amp;amp;  erhoben.

3)  Im  Falle  des  §.  59  der  Grundbuchordnung  wird  der  Gebührensatz  A
erhoben.

4)  Erfolgt  die  Eintragung  eines  Eigenthümers  auf  Grund  eines  gleichzeitig
gestellten  Antrages  bei  mehreren  Grundstücken,  welche  im  Bezirke  desselben  Amtsgerichts
  belegen  sind,  so  werden  die  vorstehend  bestimmten  Gebühren  nur  einmal
nach  dem  zusammenzurechnenden  Werthe  der  Grundstücke  erhoben.  Ist  eine  Aufforderung
  des  Gerichts,  ein  Grundstück,  für  welches  ein  besonderes  Blatt  besteht,
auf  ein  für  ein  anderes  Grundstück  bestehendes  Blatt  übertragen  zu  lassen,  erfolglos
  geblieben,  so  werden  die  Gebühren  für  dieses  Grundstück  besonders  berechnet.

5)  Hinsichtlich  der  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen  Rechts  belegenen
Grundstücke  kommen  folgende  Bestimmungen  zur  Anwendung:

(Tr.  W
        <pb n="314" />
        —  224  —

Für  die  Entgegennahme  der  Auflassungserklärung  wird  auch  dann,  wenn
dieselbe  vor  einem  anderen  Gerichte  erfolgt,  eine  Gebühr  nicht  erhoben.

Die  an  einen  Notar  für  die  Beurkundung  einer  Auflassung  gezahlte  Gebühr
wird  von  der  für  die  Eintragung  des  Eigenthümers  zu  entrichtenden  Gebühr  in
Abzug  gebracht.  Diese  Bestimmung  kommt  jedoch  nicht  zur  Anwendung,  wenn
eine  notarielle  Beurkundung  des  zu  Grunde  liegenden  Vertrages  stattgefunden  hat.

6)  Die  Entgegennahme  der  Auflassung  und,  wenn  diese  nicht  vor  dem
Grundbuchrichter  erfolgt,  die  Eintragung  des  neuen  Eigenthümers  im  Grundbuche
kann  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  von  einer  vorgängigen  Sicherstellung  der
Staatskasse  wegen  der  Kosten  der  Eintragung  und  des  Stempels  für  die  Auflassung
  oder  das  zu  Grunde  liegende  Rechtsgeschäft  abhängig  gemacht  werden.
Ueber  Erinnerungen  gegen  derartige  Anordnungen  wird  im  Aufsichtswege  entschieden.

g.  68.
Für  jede  endgültige  Eintragung  in  der  zweiten  oder  dritten  Abtheilung  einschließlich
  der  dabei  vorkommenden  Nebengeschäfte  wird  der  Gebührensatz  B  erhoben.

§S.  59.
Für  die  Eintragung  von  Veränderungen  aller  Art,  Vormerkungen  und
Verfügungsbeschränkungen  werden  fünf  Zehntheile  des  Gebührensatzes  B  erhoben.

G.  60.

Für  die  Eintragungen,  welche  die  Zurückführung  des  Grundbuchs  auf  die
Steuerbücher  zum  Gegenstande  haben  oder  zum  Zwecke  der  Erhaltung  der  Uebereinstimmung
  zwischen  dem  Grundbuche  und  den  Steuerbüchern  erfolgen,  sind
weder  Gebühren  noch  Auslagen  zu  erheben.  Die  in  den  §#.  5  und  27  der  Grundbuchordnung
  vorgesehenen  Geschäfte  sind  gebührenfrei.  Die  Aufforderung  an  den
Eigenthümer,  seinen  Namen  bei  einem  Grundstücke  eintragen  zu  lassen  und  dle
Festsetung  der  dabei  auf  den  Fall  der  Nichtbefolgung  angedrohten  Geldstrafe
unterliegen  keinem  besonderen  Gebührenansatze.

g.  61.

Für  alle  Eintragungen)  welche  unter  keine  der  vorstehend  (§§6.  57  bis  60)
getroffenen  Bestimmungen  fallen,  insbesondere  für  die  Vermerke,  welche  durch  die
ohne  Veränderung  des  Eigenthümers  stattfindende  Theilung  von  Grundstücken
oder  Uebertragung  derselben  auf  ein  anderes  Blatt  oder  einen  anderen  Artikel
veranlaßt  werden,  für  die  nachträglich  beantragte  Eintragung  des  Schätzungswerthes,
  der  Feuerversicherungssumme,  des  Erwerbsgrundes  oder  des  Erwerbspreises
  werden  drei  Zehntheile  des  Gebührensatzes  B  erhoben.

g.  62.
Für  jede  Löschung  einschließlich  der  dabei  vorkommenden  Nebengeschäfte

*  fünf  Zehntheile  der  vorstehend  für  die  Eintragungen  bestimmten  Sätze
erhoben.
        <pb n="315" />
        Die  hiernach  zu  erhebenden  Kosten  bleiben  insoweit  außer  Ansat,  als  solche
bei  der  Eintragung  zugleich  für  die  künftige  Löschung  entrichtet  worden  sind.

g.  63.

Wird  eine  Eintragung  oder  Löschung  bei  mehreren  Grundstücken  auf  Grund
einer  Bewilligung  oder  sonstigen  Urkunde  vorgenommen,  so  werden  die  in  den
§§.  58,  59,  61,  62  bezeichneten  Sätze  nur  für  die  erste  Eintragung  oder  Löschung,
dagegen  für  jede  folgende  Eintragung  oder  Löschung  nur  fünf  Zehntheile  derselben
erhoben.  Die  gleiche  Herabsetzung  der  Gebühren  findet  statt,  wenn  einzelne  Grundstücke
  in  die  Mithaft  für  eine  Forderung  eintreten  oder  aus  der  Mithaft  entlassen
werden.  Erfolgt  die  Eintragung  oder  Löschung  bei  mehreren  Grundstücken  desselben
Eigenthümers  auf  Grund  eines  gleichzeitig  gestellten  Antrages,  so  werden  die  Eintragungs-
  oder  Löschungsgebühren  nur  einmal  erhoben,  wenn  die  Grundstücke  in
demselben  Amtsgerichtsbezirke  belegen  sind  und  eine  erfolglose  Aufforderung  des
Gerichts,  die  Vereinigung  derselben  auf  einem  Blatte  zu  beantragen,  nicht  ergangen
ist.  Im  Sinne  dieser  Bestimmung  gelten  Grundstücke,  welche  Eheleuten  oder
welche  dem  überlebenden  Ehegatten  und  den  Kindern  des  Verstorbenen  im  Falle  der
fortgesetzten  Gütergemeinschaft  oder  Verwaltungsgemeinschaft  gehören,  als  Grundstücke
  eines  Eigenthümers.

C.  64.

Bei  der  Eintragung  oder  Löschung  von  Hypotheken  oder  Grundschulden  ist
der  Betrag  der  Forderung  für  die  Gebührenberechnung  maßgebend;)  bei  den  in
§.  63  Absatz  1  bezeichneten  Eintragungen  oder  Löschungen  ist  jedoch  der  Werth  des
Grundstücks,  falls  derselbe  der  geringere  ist,  als  Maßstab  anzunehmen.

g.  65.

1)  Für  die  Ertheilung  eines  Hypotheken-  oder  Grundschuldbriefes  werden
vier  Lehntheile  der  in  F.  33  bestimmten  Gebühr  für  die  Erneuerung  eines  Hypothekenoder
  Grundschuldbriefes  einschließlich  der  dabei  vorkommenden  Nebengeschäfte,  ingleichen
  für  die  Ausfertigung  eines  Hypotheken-  oder  Grundschuldbriefes  an  Stelle
einer  anderen  Urkunde  über  die  Hypothek  oder  Grundschuld  zwei  Zehntheile  der  in
6.  33  bestimmten  Gebühr  erhoben.  Die  Vorschriften  der  §#.  63,  64  finden  entsprechende
  Anwendung.

2)  Für  die  Ertheilung  beglaubigter  Abschriften  werden  drei  Zehntheile  der  im
§.  33  bestimmten  Gebühr  erhoben,  wenn  eine  Abschrift  des  vollständigen  Grundbuchblattes
  oder  Artikels  ertheilt  wird,  und  zwei  Zehntheile,  wenn  die  Abschrift  nur
einen  Theil  des  Grundbuchblattes  oder  Artikels  betrifft.  Wird  die  Abschrift  von
mehreren  Grundbuchblättern  desselben  Eigenthümers  auf  Grund  eines  gleichzeitig
gestellten  Antrages  ertheilt,  so  wird  die  Gebühr  nur  einmal  nach  dem  zusammenzurechnenden
  Werthe  der  Grundstäcke  erhoben.  Die  Bestimmung  in  F.  63  Absatz  2
letzter  Satz  findet  auch  hier  Anwendung.

(Nr.  9751.)
        <pb n="316" />
        —  226  —

3)  Für  Bescheinigungen  des  Grundbuchrichters  über  den  Inhalt  des  Grundbuchs
  oder  für  Vermerke  desselben  auf  dem  Hypotheken=  oder  Grundschuldbriefe,
welche  nicht  ein  gebührenfreies  Nebengeschäft  bilden,  werden  zwei  Zehntheile  der
in  F.  33  bestimmten  Gebühr  erhoben.

4)  Für  die  Ertheilung  eines  Zinsquittungsbogens  zu  einer  Grundschuld  und
für  jede  Erneuerung  eines  solchen  werden  drei  Zehntheile  der  nach  dem  Zinsbetrage
zu  berechnenden  Gebühr  des  §.  33  erhoben.

5)  Die  Einsicht  des  Grundbuchs  ist  gebührenfrei.

F.  66.

Die  vorstehend  für  Grundstücke  gegebenen  Vorschriften  sind  auf  Bergwerke
und  selbständige  Gerechtigkeiten  entsprechend  anzuwenden.  Dabei  wird  jedoch
der  Gebührensatz  A  nur  zur  Hälfte  erhoben,  wenn  die  anderweite  Eintragung
eines  Eigenthümers  durch  die  Konsolidation  mehrerer  Bergwerke,  welche  bis  dahin
verschiedenen  Eigenthümern  (Gewerkschaften)  gehörten,  veranlaßt  wird.

Wird  ein  Bergwerk  mit  unbeweglichen  Antheilen  der  Gewerken  in  Ausführung
  eines  gemäß  §.  235a  des  Allgemeinen  Berggesetzes  gefaßten  Beschlusses
auf  den  Namen  der  Gewerkschaft  eingetragen,  so  wird  für  diese  Eintragung  einschließlich
  des  vorläufigen  Vermerks  des  Beschlusses  im  Grundbuche,  der  Anlegung,
des  Gewerkenbuches  und  der  Ausfertigung  und  Aufbewahrung  der  Kuxscheine
der  Gebührensatz  A  erhoben.  Für  die  Umschreibung  eines  Kuxes  in  dem  vom
Gerichte  geführten  Gewerkenbuche  auf  einen  neuen  Erwerber  einschließlich  der  dabei
vorkommenden  Nebengeschäfte  wird  der  Gebührensatz  B  erhoben.  Für  die  Eintragung
  von  Veränderungen  bei  den  auf  Kuxscheinen  eingetragenen  Pfandrechten,
sowie  für  Löschungen  werden  dieselben  Gebühren  erhoben,  wie  für  Einkragung
von  Veränderungen  und  Löschungen  im  Grundbuche.

K.  67.

Neben  den  in  diesem  Abschnitte  bestimmten  Gebühren  werden  noch  die  für
Auflassungen,  Eintragungsanträge  und  Kurscheine  bestimmten  Stempel  erhoben.

S.  68.

Wenn  Urkunden,  deren  Vorlegung  zur  Erwirkung  von  Einschreibungen
nothwendig  war,  von  den  Betheiligten  ohne  Uebergabe  einer  für  die  Grundakten
bestimmten  Abschrift  zurückgefordert  werden,  so  werden  für  die  auf  Anordnung
des  Grundbuchrichters  zu  fertigenden  Abschriften  Schreibgebühren  erhoben.  Die
Beglaubigung  der  von  den  Betheiligten  überreichten  Abschriften  erfolgt  gebührenfrei.

g.  69.

Für  die  erste  Anlegung  eines  jeden  Grundbuchblattes  oder  Artikels  und
für  das  ganze  Verfahren,  welches  zu  diesem  Zwecke  stattfindet,  werden  nach  der
        <pb n="317" />
        —  227  —

Summe  der  Werthe  der  auf  dem  Grundbuchblatte  oder  Artikel  verzeichneten  Grundstücke
  erhoben
bei  Gegenständen  im  Werthe

1)  bis  75  Mark  einschließliggggn  ..  .  ...  0)50  Mark,
2)  von  mehr  als  75  bis  600  Mark  einschließlich.  l000
3)  600  3000  "  ..  .  1,50  -
436000  -  15000  .  3%00
5)5)  15000  60000  "  6%00
60  „  .  60  000  Mbkk  ...  126%

In  Neuvorpommern  und  Rügen  werden  fünfzehn  Zehntheile  dieser  Gebühren
für  das  Verfahren  zur  Feststellung  der  Rangordnung  der  bei  Anlegung  des
Grundbuchs  eingetragenen  Rechte  erhoben.

Für  die  Ertheilung  einer  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Anmeldung  und  die
Eintragungsfähigkeit  des  Titels  zur  Hypothek  wird  der  in  §F.  65  Ziffer  1  für  die
Ertheilung  eines  Hypothekenbriefes  bestimmte  Satz  erhoben,  jedoch  mit  dem  Vorbehalte
  der  Anrechnung  auf  die  Kosten  für  den  Hypothekenbrief,  welcher  demnächst
an  die  Stelle  dieser  Bescheinigung  tritt.

In  den  Landestheilen,  in  welchen  die  Grundbuchordnung  durch  besondere
Gesetze  eingeführt  ist,  behält  es  bei  den  bisherigen  Vorschriften  über  die  Kosten
der  Anlegung  der  Grundbücher  sein  Bewenden.

S.  70.

In  Ansehung  der  Kosten  für  Eintragungen  in  älteren  gerichtlichen  Büchern,
auf  welche  die  Vorschriften  der  Grundbuchordnung  keine  Anwendung  finden,  sind,
soweit  nicht  nachstehend  ein  Anderes  bestimmt  ist,  die  Vorschriften  dieses  Abschnittes
entsprechend  anzuwenden.

C.  71.

Für  das  vormalige  Herzogthum  Nassau,  die  vormals  Großherzoglich
Hessischen  Gebietstheile,  den  vormals  Landgräflich  Hessischen  Amtsbezirk  Homburg
und  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg  bleiben  die  bisherigen  Vorschriften  in  der
aus  der  Anlage  A  zu  diesem  Gesetze  ersichtlichen  abgeänderten  Fassung  in  Kraft
Die  für  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg  geltenden  Vorschriften  sind  auch  in
den  übrigen  Theilen  der  Provinz  Schleswig-Holstein  auf  die  Führung  der  Schuldund
  Pfandprotokolle  ohne  Unterscheidung  zwischen  Namen=  und  Realfolien  mit  der
Maßgabe  anzuwenden,  daß  Delirungen  (Löschungen)  in  allen  Fällen  gebührenfrei
  erfolgen.

G.  72.

Im  Gebiete  der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  werden  erhoben:

1)  acht  Zehntheile  des  Gebührensatzes  A  für  die  Eintragung  einer  Eigenthumsveränderung
  im  Transskriptionsbuche,  einschließlich  des  Transskriptionsattestes
  und  der  Eintragungen  in  den  Registern  und  dem  Lagerbuche,
sowie  des  gerichtlichen  Vermerks  im  Flurbuche;

Seseh=  Samml.  1895.  (Nr.  9751.)
        <pb n="318" />
        28  —

29  fünf  Lehntheile  des  Gebührensatzes  B  für  die  in  Folge  der  Bestellung

eeiner  Hypothek,  einer  Realkaution,  eines  Restkausschillings  oder  eines

richterlichen  Pfandrechts  (Rachtung)  vorgenommenen  Eintragungen  und
Vermerkez  EE

3)  drei  Jehntheile  des  Gebührensatzes  B  für  die  Eintragung  einer  Erhöhung

oder  Verringerung,  Cession,  Löschung  oder  einer  sonstigen  Veränderung
der  Hypothek,  der  Realkaution,  des  Restkaufschillings  oder  richterlichen
Bandrechts,  sowie  für  die  Eintragung  von  Verfügungsbeschränkungen,
ferner  für  die  durch  Theilung  oder  Zusammenlegung  von  Grundstücken

veranlaßten  Eintragungen;  ",««,  »s-4)

  ein  Zehntheil  des  Gebührensatzes  B  für  die  Erneuerung  einer  Hypothekenurkunde,
  sowie  für  die  Ertheilung  eines  Auszuges  oder  eines  Attestes
aus  dem  Transskriptionsbuche,  dem  Hypothekenbuche  oder  dem  Verbotsuche.



Neben  den  zu  2  und  3  bestimmten  Sätzen  werden,  wenn  die  Beurkundung
eines  Rechtsgeschäfts  durch  das  Gericht  erfolgt,  Gebühren  und  Stempel  nach
Maßgabe  des  zweiten  Abschnittes  erhoben.  Die  Vorschriften  der  §#F.  57  Liffer  4,
63,  64,  66,  68  finden  entsprechende  Anwendung.

Hierter  Abschnitt.
Registerführung.

K.  73.

Für  jede  auf  Antrag  bewirkte  Eintragung  oder  Löschung  in  einer  Landgüteroder
  Höferolle  einschließlich  der  darüber  dem  Eigenthümer  zu  machenden  Mittheilung
wird  eine  Gebühr  von  drei  Mark  erhoben.  Für  Zuschreibungen  oder  Löschungen
in  Landgüterrollen,  welche  von  Amtswegen  erfolgen,  sowie  für  den  Vermerk  der
Nummer  des  Rollenblattes  auf  dem  Blatte  oder  Artikel  des  Grundbuches  find
Gebühren  nicht  zu  erheben.

Die  Gestattung  der  Einsicht  der  Landgüter--  oder  Höferolle  erfolgt  gebührenfrei.

G.  74.
heb  Für  die  Eintragungen  in  das  Handelsregister  sind  folgende  Gebühren  zu
erheben:
1)  bei  Einzelkaufleuten
a)  für  die  Eintragung  der  Firma,  sowie  für  die  Eintragung  von
Veränderungen,

je  nachdem  der  Gewerbebetrieb  nach  den  S§.  6  bis  8,  24,

34  des  Gewerbesteuergesetzes  vom  24.  Juni  1891  (Gesetz-Samml.

  S.  205)  in  die  erste,  zweite,  dritte  oder  vierte
        <pb n="319" />
        —  229  —

Gewerbestenerklasse  gehört,  100,  50,  20  oder  10  Mark,  bei
Gewerbebetrieben,  welche  wegen  geringen  Ertrags  und  Kapitals
von  der  Gewerbesteuer  frei  sind,  2  Mark.  1
Soweit  eine  Einschätzung  zur  Gewerbesteuer  nach  Maßgabe  des
Gesetzes  vom  24.  Juni  1891  nicht  erfolgt,  geschieht  die  Einreihung
in  die  verschiedenen  Klassen  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts;
b)  für  die  Löschung  der  Firma  bei  den  drei  ersten  Gewerbesteuerklassen
  die  Hälfte  der  Sätze  zu  a,  im  Uebrigen  2  Mark;
2)  bei  offenen  Handelsgesellschaften  und  Kommanditgesellschaften
a)  für  die  erste  Eintragung  derselben  das  Zweifache  der  Sätze  zu
1  ·

a  /
b)  für  jede  spätere  Eintragung  die  Sätze  zu  1a;
3)  bei  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Aktiengesellschaften  und  Gesellschaften
  mit  beschränkter  Haftung
a)  für  die  Eintragung  der  Gesellschaft,  sowie  für  die  Eintragung
eines  Beschlusses  über  Erhöhung  oder  Herabsetzung  des  Gesellschaftskapitals

die  in  §.  33  bestimmte  Gebühr  mit  der  Maßgabe,  daß  von
100  000  Mark  an  die  ferneren  Werthsklassen  um  je  10  000  Mark
und  die  Gebühren  um  je  3  Mark  steigen  und  mindestens  das
Zweifache  der  Sätze  zu  la  zu  erheben  ist.

Die  Gebühren  werden  nach  dem  Betrage  des  Gesellschaftskapitals,
  bei  Erhöhungen  oder  Herabsetzungen  desselben  nach  dem
Betrage  der  Erhöhung  oder  Herabsetzung  berechnet.  Ist  das
Gesellschaftskapital  nicht  voll  eingezahlt,  so  ist  der  Gesellschaft  auf
Verlangen  zu  gestatten,  zunächst  nur  denjenigen  Gebührenbetrag
zu  zahlen,  welcher  dem  eingezahlten  Kapital  entspricht  und  den
Rest  nach  Maßgabe  der  erfolgenden  Einzahlungen  nachträglich  zu
entrichten;  in  jedem  Falle  ist  mindestens  das  Zweifache  der  Sätze
zu  1a  sofort  zu  zahlen;

b)  für  alle  sonstigen  Eintragungen  die  Sätze  zu  1a.

Neben  den  Gebühren  werden  in  den  Fällen  der  Eintragung
der  Gesellschaft  oder  eines  den  Gesellschaftsvertrag  abändernden
Vertrages  oder  Beschlusses  für  die  Eintragung  einer  vollständigen
beglaubigten  Abschrift  des  Gesellschaftsvertrages  oder  des  abändernden
Vertrages  oder  Beschlusses  Schreibgebühren  erhoben.  Wird  zur
Bewirkung  dieser  Eintragung  ein  Abdruck  oder  eine  Abschrift  des
Vertrages  oder  Beschlusses  dem  Gerichte  eingereicht,  so  wird  für
die  Beglaubigung  die  Hälfte  der  als  Schreibgebühren  zu  erhebenden
Beträge  in  Ansatz  gebracht;  6

4)  für  die  Eintragung  einer  Prokura  oder  Handlungsvollmacht  die  Sätze
zu  la,  für  die  Eintragung  des  Erlöschens  derselben  die  Sätze  zu  1b);
r  45“
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        5)  für  die  Eintragung  der  Ausschließung  oder  Aufhebung  der  Gemeinschaft
der  Güter  oder  des  Erwerbes  unter  Eheleuten  oder  einer  sonstigen  Abwächung
  von  dem  gesetzlichen  oder  gewohnheitsrechtlichen  Güterrechte
5  Mark.  "

Im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen  Rechts  wird  der  Satz  unter
Ziffer  5  für  die  Eintragung  von  Eheverträgen  in  die  von  den  Amtsgerichten
  geführten  Tabellen  einschließlich  der  Bekanntmachung  derselben
erhoben.

S.  75.

Geschieht  eine  Eintragung  sowohl  in  das  Handelsregister  der  Hauptniederlassung,
  als  in  das  einer  Zweigniederlassung,  so  ist  für  jede  Eintragung  in  jedes
Register  der  in  §.  74  vorgeschriebene  Satz  besonders  zu  erheben,  im  Falle  der
Ziffer  3  a  des  §.  74  jedoch  für  die  Eintragung  in  das  Register  der  Zweigniederlassung
  nur  das  Zweifache  der  Sätze  zu  1a.

Wenn  auf  Grund  einer  und  derselben  Anmeldung  mehrere  Eintragungen,
welche  auf  dieselbe  Firma  oder  dieselbe  Prokura  oder  dieselbe  Gesellschaft  sich
beziehen,  in  das  Handelsregister  desselben  Gerichts  erfolgen,  so  wird  nur  der  höchste
Satz  von  den  für  die  einzelnen  Eintragungen  nach  §.  74  zu  berechnenden  Sätzen
erhoben.

g.  76.

Wenn  von  den  zur  Begründung  einer  Anmeldung  vorgelegten  Urkunden
wegen  Zurückforderung  derselben  beglaubigte  Abschriften  haben  zurückbehalten  werden
müssen,  so  werden  für  diese  Abschriften  Schreibgebühren  erhoben.  Die  Beglaubigung
  erfolgt  gebührenfrei.

Für  eine  aus  dem  Handelsregister  ertheilte  Bescheinigung  sowie  für  beglaubigte
  Abschriften  oder  Auszüge  aus  denselben  ist  in  allen  Fällen  außer  den
Schreibgebühren  ein  Zehntheil  der  in  §.  74  unter  a  bestimmten  Sätze,  mindestens
aber  eine  Mark,  zu  erheben.  Für  einfache  Abschriften  kommen  nur  die  Schreibgebühren
  zum  Ansatze.

§.  77.

Gebühren  kommen  nicht  zum  Ansatz:

1)  für  die  Aufnahme  einer  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  bestimmten
  Anmeldung,  falls  sie  vor  dem  zur  Führung  des  Registers
bestellten  Gerichte  geschieht;

2)  für  die  Aufnahme  einer  Verhandlung  über  die  Zeichnung  einer  Firma
oder  Unterschrift,  sofern  diese  Verhandlung  vor  dem  zur  Führung  des
Registers  bestellten  Gerichte  erfolgt;

3)  für  die  Gestattung  der  Einsicht  des  Handelsregisters  und  der  eingereichten
Zeichnungen  der  Firmen  und  Unterschriften;

4)  für  die  Eintragung  der  Konkurseröffnung.
        <pb n="321" />
        —  231  —

g.  78.

Für  die  Eintragungen  in  das  Schiffsregister  einschließlich  der  dabei  vorkommenden
  Nebengeschäfte  werden  erhoben:

1)  für  die  Eintragung  des  Schiffes  in  das  Schiffsregister  einschließlich  der
Verhandlungen  zur  Feststellung  der  Voraussetzungen  der  Eintragung
fünf  Zehntheile  des  in  §.  56  bestimmten  Gebührensatzes  Aj

2)  für  die  Eintragung  von  Veränderungen  einschließlich  aller  derselben  vorausgehenden
  Verhandlungen,  ohne  Unterschied,  ob  dabei  das  Schiff  auf
ein  neues  Blatt  eingetragen  wird,  fünf  Zehntheile  des  in  F.  56  bestimmten
  Gebührensatzes  B;

3)  für  die  Eintragung  der  Verpfändung  eines  Schiffes  einschließlich  des
Vermerks  auf  den  betreffenden  Urkunden,  für  die  Einschreibung  der  ein
eingetragenes  Pfandrecht  betreffenden  Veränderungen  oder  Löschungen
fünf  Zehntheile  der  für  die  entsprechenden  Eintragungen  im  Grundbuche
bestimmten  Sätze.

Für  die  Löschung  eines  Schiffes  im  Schiffsregister  kommen  Gebühren  nicht

zum  Ansatze.

Für  die  Ertheilung  des  Certifikats  über  die  Eintragung  in  das  Schiffsregister
  ist  der  in  §.  65  Ziffer  1  für  die  Ertheilung  eines  Hypothekenbriefes  bestimmte
  Satz  und  für  den  Vermerk  einer  Veränderung  auf  dem  Certifikate  die
Hälfte  dieses  Betrages  zu  erheben.

Die  Einsicht  des  Schiffsregisters  ist  gebührenfrei.

 

S.  79.

Für  die  Geschäfte,  welche  die  Register  für  Wassergenossenschaften  oder  die
Vorrechtsregister  betreffen,  werden  nur  Schreibgebühren  und  sonstige  baare  Auslagen
  erhoben.

§.  80.

Der  Gebührentarif  zu  dem  Reichsgesetze  vom  6.  Februar  1875  über  die
Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung  (Reichs-Gesetzbl.  S.  23)
nebst  den  Vorschriften  des  H.  16  daselbst  findet  auf  die  nach  Maßgabe  landesgesetzlicher
  Vorschriften  geführten  und  bei  den  Gerichten  aufbewahrten  Standesregister
  oder  Kirchenbücher  Anwendung.

Künfter  Abschnitt.
Nachlaßsachen  und  Auseinandersetzungen.
S.  81.
Für  die  Ausstellung  einer  Erbbescheinigung,  einer  Bescheinigung  des  Nachlaß.
gerichts,  daß  sich  nach  erfolgter  öffentlicher  Ladung  Niemand  gemeldet  habe,  der
(Nr.  9751.)  «
        <pb n="322" />
        —  232  —

ein  besseres  Erbrecht  in  Anspruch  nimmt,  oder  darüber,  ob  und  welche  Vorbehaltserben
  vorhanden  sind,  sowie  der  in  den  I#§.  8,  9  des  Gesetzes  vom  12.  März  1869,
betreffend  die  Ausstellung  gerichtlicher  Erbbescheinigungen  (Gesetz  Samml.  S.  473),
erwähnten  Bescheinigungen  einschließlich  des  vorangegangenen  Verfahrens  wird  der
in  §F.  56  bestimmte  Gebührensatz  S  erhoben.  Die  Hälfte  dieser  Gebühr  wird,
wenn  das  Verfahren  mit  einem  Verfahren  zur  Sicherstellung  des  Nachlasses  (GG.  82)
oder  einem  Erbtheilungsverfahren  (§.  84)  verbunden  wird,  auf  die  für  das  letztere
Verfahren  zu  erhebende  Gebühr  angerechnet.

Neben  den  in  Absatz  1  bestimmten  Gebühren  wird  für  die  in  dem  Verfahren
abgegebene  eidesstattliche  Versicherung  die  in  §.  33  bestimmte  volle  Gebühr,  jedoch
nicht  mehr  als  vier  Zehntheile  des  in  §.  56  bestimmten  Gebührensatzes  B  erhoben.
Treten  einzelne  Erben  der  bereits  von  anderen  abgegebenen  Versicherung  bei,  so
ist  die  gleiche  Gebühr  für  die  Aufnahme  ihrer  eidesstattlichen  Versicherung  von
ihrem  Antheile  an  dem  Nachlasse  zu  berechnen.

Bei  der  Berechnung  der  Gebühren  wird  der  Werth  des  Nachlasses  und,
wenn  die  Bescheinigung  nur  zur  Verfügung  über  einzelne  Gegenstände  berechtigt,
der  Werth  dieser  Gegenstände  nach  Abzug  der  auf  dem  Nachlasse  oder  auf  diesen
Gegenständen  haftenden  Schulden  zu  Grunde  gelegt.  Wird  über  mehrere  Erbfälle
eine  Bescheinigung  ertheilt,  so  werden  die  Beträge  der  mehreren  Nachlässe  zusammengerechnet.
  Bei  den  Bescheinigungen,  daß  sich  trotz  erfolgter  öffentlicher  Ladung
Niemand  gemeldet  habe,  der  ein  besseres  Erbrecht  in  Anspruch  nimmt  oder  darüber,
ob  und  welche  Vorbehaltserben  vorhanden  sind,  kommt  an  Stelle  des  Werthes
des  Nachlasses  nur  der  Werth  des  Grundbesitzes  in  Betracht.

Für  die  nach  den  Gesetzen  über  das  Reichsschuldbuch  und  das  Staatsschuldbuch
  von  Rechtsnachfolgern  kraft  letztwilliger  Verfügung  beizubringende  Bescheinigung,
  daß  sie  über  die  eingetragene  Forderung  zu  verfügen  berechtigt
sind,  sowie  für  die  in  den  I#§.  39,  40  der  Grundbuchordnung  vorgesehenen  Bescheinigungen
  werden  drei  Zehntheile  der  in  F.  33  bestimmten  Gebühr  bis  zum
Höchstbetrage  von  10  Mark  erhoben.  Sind  in  den  Fällen  der  I#§.  39,  40  der
Grundbuchordnung  die  der  Bescheinigung  zu  Grunde  liegenden  Urkunden  vom
Gerichte  selbst  aufgenommen,  so  werden  für  die  Bescheinigung  Gebühren  nicht
erhoben.

 

C.  82.

Findet  die  Sicherstellung  eines  Nachlasses  durch  Siegelung  oder  auf  andere
Weise  statt,  so  wird  für  das  ganze  Verfahren,  einschließlich  der  Anordnungen
wegen  Aufbewahrung  des  Nachlasses,  Ermittelung  der  Erben  und  Ausantwortung,
des  Nachlasses  an  dieselben,  der  in  §F.  56  bestimmte  Gebührensatz  B  erhoben.
Wird  eine  Nachlaßpflegschaft  eingeleitet,  so  werden  statt  dessen  die  in  S.  91  bestimmten
  Gebühren  erhoben.

Neben  den  in  Absatz  1  bestimmten  Gebühren  werden,  wenn  die  Siegelung,
Entsiegelung  oder  Aufnahme  des  Vermögensverzeichnisses  durch  das  Gericht  erfolgt,
die  in  §.  49  bestimmten  Gebühren  erhoben.  ·
        <pb n="323" />
        —  233  —

6.  83.
Auf  die  Einweisung  von  Erben  in  den  Besitz  des  Nachlasses  finden  unbeschadet
  der  Bestimmung  in  F.  44  Absatz  3  die  für  Ausstellung  von  Erbbescheinigungen
  in  §.  81  gegebenen  Vorschriften  Anwendung.

C.  84.

Für  das  gesammte  Erbtheilungsverfahren  wird  das  Dreifache  und,  soweit
das  eingeleitete  Erbtheilungsverfahren  nicht  durch  Rezeß  abgeschlossen  wird,  das
Zweifache  des  in  §.  56  bestimmten  Gebührensatzes  B  erhoben.  Ein  zur  Deckung
des  zweifachen  Satzes  voraussichtlich  ausreichender  Betrag  kann  nach  Einleitung
des  Verfahrens  als  Vorschuß  erhoben  werden.

Die  Gebühren  für  Vermögensverzeichnisse,  Schätzungen  und  Versteigerungen
werden  neben  den  in  Absatz  1  bestimmten  Gebühren  besonders  erhoben.  Wird
mit  einem  Dritten,  insbesondere  einem  überlebenden  Ehegatten,  vor  dem  Theilungsgerichte
  zum  Zwecke  der  Auseinandersetzung  ein  Vertrag  geschlossen,  so  wird  von
dem  Dritten  die  Hälfte  der  nach  den  Vorschriften  des  zweiten  Abschnitts  zu  berechnenden
  Gebühr  für  die  Beurkundung  des  Vertrages  erhoben.

Die  Verhandlungen  zur  Ermittelung  und  Feststellung  der  Nachlaßmasse
sind  in  der  Gebühr  des  Absatzes  1  mit  inbegriffen.  Beschränkt  sich  die  Thätigkeit
des  Gerichts  auf  diese  Verhandlungen,  so  wird  das  Zweifache  des  in  §.  56  bestimmten
  Gebührensatzes  B  erhoben.

Wird  die  Erbtheilung  nicht  unter  Leitung  des  Gerichts  vorgenommen,  sondern
nur  der  Erbtheilungsvertrag  von  den  Betheiligten  zu  Protokoll  gegeben,  so
findet  die  Vorschrift  des  §.  35  Anwendung.

85.
Die  Vorschriften  über  Erbtheilungen  sind  auf  die  Auseinandersetzung  von
Gütergemeinschaften  oder  sonstigen  Gemeinschaften,  sowie  auf  die  Auseinandersetzung
geschiedener  Ehegatten  entsprechend  anzuwenden.

g.  86.

Wenn  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  die  Auseinandersetzung  zwischen
den  Kindern  und  ihrem  Vater  ohne  Erbtheilung  durch  Verlautbarung  der  rechtlichen
  Aussage  herbeigeführt  wird,  so  ist  für  diese  Erklärung  das  Zweifache  des
in  §.  56  bestimmten  Gebührensatzes  B  von  dem  Betrage  des  in  der  Aussage  angegebenen
  Vermögens  der  Kinder  zu  erheben.

S.  87.

Für  den  Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts  bleiben  die  Vorschriften
der  §§.  59,  63  bis  66  des  Gesetzes  vom  22.  Mai  1887,  betreffend  das  Theilungsverfahren
  und  den  gerichtlichen  Verkauf  von  Immobilien  im  Geltungsbereiche  des
Rheinischen  Rechts,  (Gesetz-Samml.  S.  136)  in  Kraft.

(Xr.  9751.)
        <pb n="324" />
        —  234  —

S.  88.

Für  die  Aufnahme  oder  Niederlegung  von  Erklärungen,  welche  den  Antritt
oder  die  Entsagung  einer  Erbschaft,  den  Vorbehalt  der  Rechtswohlthat  des  Inventars,
  die  Annahme  der  Gütergemeinschaft  oder  den  Verzicht  auf  dieselbe
betreffen,  für  die  Bestimmung  oder  Verlängerung  von  Fristen  zu  solchen  Erklärungen,
  sowie  für  die  Niederlegung  eines  Vermögensverzeichnisses  werden  fünf
Zehntheile  des  in  §.  56  bestimmten  Gebührensatzes  B  erhoben.  Finden  diese
Handlungen  in  Verbindung  mit  einem  in  diesem  Abschnitte  bezeichneten  Verfahren
statt,  so  wird  eine  besondere  Gebühr  für  dieselben  nicht  erhoben.  Ist  mit  der
Niederlegung  des  Vermögensverzeichnisses  eine  gerichtliche  Prüfung  und  Bestätigung
desselben  verbunden,  so  wird  das  Zweifache  des  Gebührensatzes  B  in  Ansatz
gebracht.

Bei  der  Berechnung  der  Gebühren  wird  der  Werth  der  Vermögensmasse
nach  Abzug  der  Schulden  zu  Grunde  gelegt.

.  89.

Soweit  nicht  vorstehend  ein  Anderes  bestimmt  ist,  werden  in  den  unter
diesen  Abschnitt  fallenden  Angelegenheiten  die  Gebühren  von  dem  Betrage  der
den  Gegenstand  des  Verfahrens  bildenden  Vermögensmasse  ohne  Abzug  der
Schulden  berechnet.

Betrifft  ein  Verfahren  mehrere  im  Zusammenhange  stehende  Massen,  so
werden  die  Werthe  derselben  zusammengerechnet.  Die  nach  dem  Gesammtwerthe
berechnete  Gebühr  wird  auf  die  einzelnen  Massen  nach  Verhältniß  des  Werths
derselben  vertheilt.  Wird  die  Theilung  des  Nachlasses  eines  Ehegatten,  welcher
in  Gütergemeinschaft  gelebt  hat,  mit  der  Auseinandersetzung  der  Gütergemeinschaft
verbunden,  so  wird  bei  der  Anwendung  der  Vorschriften  dieses  Absatzes  der  Werth
der  gütergemeinschaftlichen  Masse  nur  zur  Hälfte  und,  sofern  dem  überlebenden
Ehegatten  von  der  gütergemeinschaftlichen  Masse  ein  anderer  Bruchtheil  als  die
Hälfte  zufällt,  zu  diesem  Bruchtheile  in  Ansatz  gebracht.

Werden  nur  einzelne  Theile  der  Masse  von  den  in  diesem  Abschnitte  bezeichneten
  Gattungen  von  Geschäften  berührt,  so  werden  die  Gebühren  nur  nach
dem  Werthe  dieser  Theile  berechnet.

Sechsker  Abschnikt.
Vormundschaften.

G.  90.

Bei  den  zur  Wahrnehmung  einzelner  Geschäfte  eingeleiteten  Plegschaften
und  im  Falle  der  Bestellung  eines  Gegenvormundes  neben  dem  gesetzlichen  Vormunde
  ist  nach  dem  Werthe  des  Gegenstandes  die  in  §.  33  bestimmte  Gebühr
zu  erheben.
        <pb n="325" />
        —  235  —

Diese  Gebühr  kommt  jedoch  bei  Pflegschaften  nur  insoweit  zum  Ansahe,
als  nicht  rücksichtlich  der  Personen,  in  deren  Interesse  ein  Pfleger  bestellt  wird,
eine  Vormundschaft  oder  Pflegschast  eingeleitet  oder  einzuleiten  ist,  auf  welche  die
Bestimmungen  des  §.  91  Anwendung  finden.

Der  Gesammtbetrag  der  nach  Absatz  1  zu  erhebenden  Gebühren  darf  bei
keinem  Mündel  den  Betrag  der  nach  §.  91  Ziffer  1  zu  erhebenden  Gebühr  überschreiten.


g.  91.

1)  Bei  anderen  Pffegschaften  und  bei  Vormundschaften  mit  Ausnahme
der  gesetzlichen  Vormundschaft  ist  von  dem  Vermögen  des  Mündels,  auf  welches
sich  die  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  erstreckt,  von  je  400  Mark  eine  Mark
zu  erheben.

2)  Außerdem  sind,  soweit  über  die  Verwaltung  des  Vermögens  dem
Vormundschaftsgerichte  Rechnung  gelegt  werden  muß,  jährlich  von  je  400  Mark
des  Vermögens  10  Pfennig  zu  erheben.  Dabei  wird  das  angefangene  Kalenderjahr
  sowohl  am  Anfange  als  auch  am  Ende  der  Verwaltung  voll  gerechnet.

3)  Tritt  die  gesetzliche  Vormundschaft  nur  nach  Feststellung  des  Grundes
der  Bevormundung  durch  das  Vormundschaftsgericht  ein,  so  wird  die  in  F.  33
bestimmte  Gebühr  nach  dem  Vermögen  des  Mündels  erhoben.  Wird  später  eine
andere  Vormundschaft  eingeleitet,  so  ist  der  erhobene  Betrag  auf  die  Kosten  derselben
  anzurechnen.

4)  Bei  der  Verechnung  des  Betrages  des  Vermögens  werden  die  Schulden
in  Abzug  gebracht.

G.  92.

Für  Verhandlungen  und  Verfügungen,  welche  von  den  Vormundschaftsgerichten
  als  solchen  oder  behufs  Sicherstellung,  Verwaltung  oder  Beaufsichtigung
des  Vermögens  des  Mündels  von  den  Nachlaßgerichten  vorgenommen  oder  erlassen
werden,  ingleichen  für  die  Auseinandersetzungen  über  den  Nachlaß  des  Vaters  oder
der  Mutter  oder  desjenigen,  durch  dessen  Tod  die  Vormundschaft  oder  Pflegschaft
nöthig  geworden  ist,  einschließlich  des  Erbbescheinigungsverfahrens  dürfen  bei  Vormundschaften
  und  Pflegschaften  neben  den  in  den  9#.  90,  91  bestimmten  Gebühren
nur  baare  Auslagen  und  die  Kosten  eines  etwa  gerichtlich  aufgenommenen  Vermögensverzeichnisses
  angesetzt  werden.

Sind  bei  einzelnen  Geschäften,  für  welche  dem  Mündel  besondere  Kosten
nicht  angesetzt  werden  dürfen,  andere  Personen  betheiligt,  so  müssen  diese  die  für
solche  Geschäfte  in  anderen  Fällen  bestimmten  Kosten  nach  dem  Verhältnisse  ihres
Antheils  entrichten.

Die  Wiederinkurssetzung  der  auf  Anordnung  des  Vormundschaftsgerichts
außer  Kurs  gesetzten  Werthpapiere  erfolgt  gebührenfrei.

Gesetz=  Samml.  1895.  (Nr.  9751.)
        <pb n="326" />
        —  236  —

Siebenter  Abschnitt.
Fideikommisse,  Stiftungen  und  Vermögensverwaltungen.

g.  93.

1)  Für  die  Beaufsichtigung  von  Fideikommissen  und  Stiftungen  werden
jährlich  nach  dem  Betrage  des  Vermögens  (C.  91  Ziffer  4)  drei  Zehntheile  der
in  §.  33  bestimmten  Gebühr  erhoben.  Dabei  wird  das  angefangene  Kalenderjahr
sowohl  am  Anfange,  als  auch  am  Ende  der  Beaufsichtigung  voll  gerechnet.

2)  Soweit  bei  dem  Gerichte  eine  Rechnungslegung  über  die  Verwaltung
des  Vermögens  stattfindet,  werden  jährlich  statt  der  in  Ziffer  1  bestimmten  Gebühr
von  je  1000  Mark  des  Vermögens  (.  91  Ziffer  4)  erhoben

bis  10  000  Marr  .  .  .  ..  1/50  Mark
von  dem  Mehrbetrage  bis  20  000  Mark  loo
-  é.  50000  O0  O,so

Von  dem  Mebrbetrage  über  50  000  Mark  werden  von  je  2000  Mark
50  Pfennig  erhoben.  Der  Mindestbetrag  dieser  Gebühr  ist  5  Mark.

3)  Liegt  dem  Gerichte  die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  eines  Grundstücks
ob,  so  werden  hierfür  noch  besonders  nach  dem  Betrage  der  Einkünfte,  welche
nach  Berichtigung  der  Verwaltungskosten  und  der  auf  dem  Grundstücke  haftenden
Lasten  und  Abgaben  verbleiben,  für  jedes  Rechnungsjahr  fünf  Zehntheile  der  in
§6.  8  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes  bestimmten  Gebühr  erhoben.  Diese  Bestimmung
  findet  auf  andere  Fälle  einer  Vermögensverwaltung  entsprechende  Anwendung.


S.  94.

Neben  den  in  §.  93  bestimmten  Gebühren  werden  für  die  Beurkundung
einzelner  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  die  dafür  bestimmten  Gebühren
  und  Stempel  besonders  in  Ansatz  gebracht.

Achter  Abschnitt.
Sonstige  Angelegenheiten.

.  95.

Für  die  gerichtliche  Ergänzung  der  Einwilligung  eines  Ehegatten  zu  einer
Rechtshandlung,  für  Entscheidungen,)  betreffend  die  Erziehung  der  Kinder,  für
Erlassung  von  Rückkehr=  und  Besserungsbefehlen,  für  Großjährigkeitserklärungen,
Ertheilung  von  Dispensationen  und  Heirathserlaubnißscheinen,  Genehmigung  der
Veräußerung  von  Ehevermögen  oder  von  Vermögen  der  Hauskinder,  sowie  für
sonstige  Verfügungen  des  Gerichts  in  Familienangelegenheiten  werden  drei  Zehntheile
  der  Sätze  des  §.  8  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes  erhoben.  Der  Werth
des  Hegenstandes  wird  in  allen  Fällen  nach  der  Vorschrift  des  §.  22  Absatz  1
berechnet.
        <pb n="327" />
        —  237  —

Die  Vorschrift  des  §.  11  des  Gesetzes  vom  13.  März  1878,  betreffend
die  Unterbringung  verwahrloster  Kinder,  (Gesetz  Samml.  S.  132)  bleibt  unberührt.

K.  96.

Im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen  Rechts  wird  für  das  gesammte  eine
Adoption  betreffende  Verfahren  die  in  §F.  8  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes
bestimmte  Gebühr  und  für  das  gesammte  Verfahren  der  Ehescheidung  auf  Grund
gegenseitiger  Einwilligung  das  Zweifache  dieser  Gebühr  erhoben.

S  97.

Für  ein  nicht  nach  den  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  behandeltes
  Aufgebotsverfahren,  falls  dasselbe  nicht  einen  Theil  eines  anderen  Verfahrens
  bildet,  für  Todeserklärungen,  welche  ohne  Aufgebot  erfolgen,  und  für
das  Verfahren  der  Abwesenheitserklärung  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  werden  drei  Jehntheile  der  Sätze  des  F.  8  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes
  erhoben.

Für  die  vorläufige  und  für  die  endgültige  Einweisung  in  den  Vesitz  des
Vermögens  des  Abwesenden  wird  daneben  die  in  F.  83  bezeichnete  Gebühr  erhoben.

.  98.

Für  Anordnungen  über  den  Verkauf  oder  die  Hinterlegung  von  Pfändern
und  anderen  Gegenständen  werden  drei  Zehntheile  der  Sätze  des  F.  8  des  Deutschen
Gerichtskostengesetzes  erhoben.  Dasselbe  gilt  von  Anordnungen,  welche  die  Feststellung
  des  Zustandes  von  unbeweglichen  oder  beweglichen  Sachen  zum  Gegenstande
  haben)  findet  eine  Beweiserhebung  seitens  des  Gerichts  durch  Einnahme
des  Augenscheins,  Vernehmung  von  Zeugen  oder  Sachverständigen  statt,  so  werden
daneben  zwei  Zehntheile  der  Sätze  des  §.  8  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes
erhoben.

g.  99.

In  dem  nach  den  Artikeln  5  und  6  des  Einführungsgesetzes  zum  Handelsgesetzbuche
  vom  24.  Juni  1861  (Gesetz-Samml.  S.  449)  eintretenden  Verfahren
werden  in  jeder  Instanz  die  Sätze  des  §.  8  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes
erhoben

1)  für  die  Festsetzung  der  Ordnungsstrafe;

2)  für  die  Verhandlung  in  den  nach  F§.  3  des  Artikels  5  anberaumten

Terminen;

3)  für  die  Anordnung  einer  Beweisaufnahme.

Die  Gebühr  für  die  Anordnung  einer  Beweisaufnahme  wird  nur  zur  Hälfte
erhoben,  wenn  die  Beweisaufnahme  weder  ganz  noch  theilweise  stattgefunden  hat.
Die  vorstehend  bestimmten  Gebühren  werden  in  jedem  Verfahren  nur  einmal  erhoben.
  Jede  Wiederholung  der  Ordnungsstrafe  gilt  als  ein  beonders  Verfahren.

(Fr.  9751.)
        <pb n="328" />
        —  238  —

Als  Werth  des  Streitgegenstandes  ist  die  Höhe  der  festgesetzten  Ordnungsstrafe
  anzusehen.

Für  die  Androhung  von  Strafen  werden  Gebühren  nicht  erhoben.  Bei
der  Festsetzung  der  Ordnungsstrafe  ist  der  Betheiligte  zugleich  in  die  Kosten  des
Verfahrens  zu  verurtheilen.

S.  100.

Soweit  nicht  in  diesem  Gesetze  oder  reichsgesetzlich  ein  Anderes  bestimmt
ist,  werden  für  die  Erledigung  der  im  Handelsgesetzbuche  und  den  Einführungsgesetzen
  zu  demselben,  sowie  in  dem  Genossenschaftsgesetze  und  dem  Gesetze,  betreffend
  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  den  Gerichten  zugewiesenen,  von
den  Deutschen  Prozeßordnungen  nicht  betroffenen  Angelegenheiten,  welche  eine
Entscheidung  des  Gerichts  erfordern,  drei  Zehntheile  der  Sätze  des  §F.  8  des
Deutschen  Gerichtskostengesetzes  erhoben.

S.  101.

Auf  die  Entscheidung  über  die  Ertheilung  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung
sind  in  allen  Fällen  die  Vorschriften  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes  anzuwenden.


8.  102.

In  den  nach  der  Gemeinheitstheilungsordnung  vom  19.  Mai  1851  (Gesetz-Samml.
  S.  371)  zu  behandelnden  Theilungen  und  Ablösungen  in  den  Landestheilen
  des  linken  Rheinufers  werden  nur  Schreibgebühren  und  sonstige  baare
Auslagen  erhoben.  Ist  über  Streitigkeiten  Einzelner  von  dem  Landgerichte  zu
entscheiden,  so  finden  auf  das  hierauf  bezügliche  Verfahren  die  Vorschriften  des
Deutschen  Gerichtskostengesetzes  Anwendung.

S.  103.

Für  die  Erledigung  des  Ersuchens  eines  nicht  Preußischen  Gerichts  in
Angelegenheiten,  welche  durch  das  Deutsche  Gerichtskostengesetz  nicht  betroffen
werden,  sind  außer  den  baaren  Auslagen  zu  erheben:

1)  wenn  eine  Handlung  vorgenommen  wird,  für  welche  besondere  Gebühren

bestimmt  sind,  diese  Gebühren;

2)  wenn  nur  um  die  Zustellung  oder  Aushändigung  eines  Schriftstücks
ersucht  ist,  ein  Zehntheil  der  Sätze  des  §.  8  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes,
  jedoch  nicht  über  10  Mark;

3)  in  allen  anderen  Fällen  zwei  Zehntheile  der  erwähnten  Sätze,  jedoch
nicht  über  20  Mark.

Die  bestehenden  Staatsverträge  werden  hierdurch  nicht  berührt.

K.  104.
In  dem  Verfahren,  betreffend  den  Austritt  aus  der  Kirche  oder  einer
Synagogengemeinde,  wird  eine  Gebühr  von  drei  Mark  erhoben.
        <pb n="329" />
        —  239  —

g.  105.
Ist  für  ein  gerichtliches  Geschäft  eine  Gebühr  weder  reichsgesetzlich,  noch
in  diesem  Gesetze  bestimmt,  so  werden  drei  Zehntheile  der  in  §.  33  bestimmten
Gebühr  erhoben.

Neunter  Abschnitt.
Vereitelte  Anträge  und  Termine,  Beschwerden.

F.  106.

1)  Die  Auf=  und  Annahme  von  Gesuchen,  Anträgen  oder  Beschwerden
erfolgt  gebührenfrei.  In  Grundbuchsachen  findet  diese  Vorschrift  bezüglich  derjenigen
  Anträge  keine  Anwendung,  welche  zur  Herbeiführung  einer  Eintragung
oder  Löschung  in  beglaubigter  Form  gestellt  werden  müssen.

2)  Soweit  nicht  besondere  Vorschriften  getroffen  sind,  ist  im  Falle  der
Zurücknahme  eines  Antrages,  bevor  auf  denselben  eine  Entscheidung  erlassen  ist
oder  die  beantragte  Verhandlung  stattgefunden  hat,  sowie  für  die  Zurückweisung
unbegründeter  oder  unzulässiger  Anträge  eine  Gebühr  zu  erheben,  deren  Höhe  sich
nach  der  Gebühr,  welche  für  die  beantragte  Verhandlung  oder  Entscheidung  zu
erheben  gewesen  wäre,  richtet,  und  zwar  werden  erhoben  im  Falle  der  Zurücknahme
drei  Zehntheile  dieser  Gebühr,  jedoch  höchstens  6  Mark,  für  die  Zurückweisung
fünf  Zehntheile,  jedoch  höchstens  10  Mark.

3)  Für  die  Entscheidung  in  der  Beschwerdeinstanz  einschließlich  des  vorangegangenen
  Verfahrens  wird,  wenn  die  Beschwerde  als  unbegründet  oder  unzulässig
  verworfen  wird,  dieselbe  Gebühr,  welche  für  die  beantragte  Verhandlung
oder  Entscheidung  zu  erheben  gewesen  wäre,  jedoch  mindestens  1  Mark  und  höchstens
20  Mark,  erhoben.  Auf  Beschwerden  in  Rechtssachen,  für  welche  in  erster  Instanz
  Gebührenfreiheit  besteht,  insbesondere  auf  Beschwerden  der  in  F.  26  bezeichneten
  Art  finden  die  Vorschriften  der  99.  45,  46  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes
  Anwendung.

 

S.  107.

Für  einen  durch  Säumniß  einer  Partei  oder  eines  Zeugen  oder  Sachverständigen
  vereitelten  Termin  wird  eine  vom  Gerichte  festzusetzende  Gebühr,  welche
mindestens  auf  1  Mark  und  höchstens  auf  20  Mark  zu  bemessen  ist,  in  Ansatz
gebracht.  Diese  Gebühr  nebst  den  entstandenen  baaren  Auslagen  fällt  dem  Säumigen
  zur  Last.

Die  Bestimmungen  des  ersten  Absatzes  bleiben  außer  Anwendung,  soweit
gegen  einen  säumigen  Zeugen  oder  Sachverständigen  Zwangsmaßregeln  nach  Maßgabe
  der  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  oder  der  Deutschen  Strafprozeßordnung
  zulässig  sind.

(Nr.  9751.)
        <pb n="330" />
        —  240  —

Zehnter  Abschnitt.
Auslagen.

C.  108.

An  baaren  Auslagen  werden  erhoben:

1)  die  Schreibgebühren;

2)  die  Postgebühren  einschließlich  der  Telegraphengebühren;

3)  die  durch  Einrückung  einer  Bekanntmachung  in  öffentliche  Blätter  entstehenden
  Kosten;

4)  die  an  Zeugen  und  Sachverständige  zu  zahlenden  Gebühren;

5)  die  bei  Geschäften  außerhalb  der  Gerichtsstelle  den  Gerichtsbeamten  zustehenden
  Tagegelder,  Reisekosten  und  Kommissionsgebühren  (G.  111);

6)  die  an  andere  Behörden  oder  Beamte  oder  an  Rechtsanwälte  für  deren
Thätigkeit  zu  zahlenden  Beträge,  insbesondere  auch  die  an  Dorf-,  Feldoder
  Ortsgerichte  zu  zahlenden  Beträge;

7)  die  Rechnungsgebühren;

8)  die  Kosten  eines  Transportes  von  Personen  oder  Sachen;

9)  die  Haftkosten.

S.  109.

Schreibgebühren  werden  für  Ausfertigungen  und  Abschriften  erhoben.

Die  Schreibgebühr  beträgt  für  die  Seite,  welche  mindestens  zwanzig  Zeilen
von  durchschnittlich  zwölf  Silben  enthält,  zehn  Pfennig)  auch  wenn  die  Herstellung
auf  mechanischem  Wege  stattgefunden  hat.  Jede  angefangene  Seite  wird  voll
berechnet.  Die  auf  die  besondere  Ausstattung  einer  Urkunde  verwendeten  Auslagen,
insbesondere  diejenigen,  welche  durch  Verwendung  von  Pergamentpapier  entstehen,
sind  besonders  zu  erstatten.

Neben  den  Schreibgebühren  ist  für  Ausfertigungen  oder  beglaubigte  Abschriften
  stempelpflichtiger  Urkunden  der  tarifmäßige  Stempel  zu  erheben,  falls  die
Ausfertigungen  oder  Abschriften  nur  in  Folge  eines  auf  die  Ertheilung  gerichteten
Antrags  ertheilt  werden.  Ist  die  Urkunde  nach  den  Vorschriften  der  Stempelgesetze
  stempelpflichtig,  so  wird  die  Erhebung  des  Stempels  für  Ausfertigungen
und  beglaubigte  Abschriften  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  nach  den  Vorschriften
dieses  Gesetzes  der  Stempel  außer  Ansatz  geblieben  ist.

S.  110.

1)  Ist  ein  und  dieselbe  Reise  durch  mehrere  Geschäfte  veranlaßt,  so  werden
die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Gerichtspersonen  gleichmäßig  nach  der  Zahl
der  Geschäfte  auf  dieselben  vertheilt  und  nur  die  entsprechenden  Theilbeträge  von
den  Zahlungspflichtigen  erfordert.  In  den  Fällen  des  zweiten  Abschnitts  ist  jedoch
mindestens  die  in  F.  53  bestimmte  Gebühr  zu  erheben.  Die  Zahlungspflichtigen
        <pb n="331" />
        —  241  —

haften  in  allen  Fällen  als  zweite  Schuldner  für  die  einem  Anderen  zur  Last
fallenden  Theilbeträge  bis  zur  Höhe  der  Tagegelder  und  Reisekosten,  welche  bei
abgesonderter  Ausführung  des  Geschäfts  entstanden  wären.

Sind  mehrere  Geschäfte  auf  derselben  Reise  an  verschiedenen  Orten  ausgerichtet,
  so  werden  die  Reisekosten  auf  die  mehreren  Geschäfte,  durch  welche  die
Reise  veranlaßt  ist,  nach  Verhältniß  derjenigen  Beträge  vertheilt,  welche  bei  abgesonderter
  Erledigung  jedes  dieser  Geschäfte  an  Reisekosten  entstanden  wären.

2)  Zu  den  Reisekosten  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  auch  die  in  §.  3
Absatz  2  der  Verordnung  vom  24.  Dezember  1873,  betreffend  die  den  Justizbeamten
  bei  Dienstgeschäften  außerhalb  des  Gerichtsorts  zu  gewährenden  Tagegilder
  und  Reisekosten,  (Gesetz-Samml.  1874  S.  2)  bezeichneten  Fuhrkosten  zu
rechnen.

3)  Insoweit  die  Reisen  im  Interess.  der  Gerichtsverwaltung,  insbesondere
wegen  eintretender  Behinderung  eines  Beamten  erfolgen  müssen,  wird  von  den
Parteien  nichts  erhoben.

g.  111.

Für  die  von  einer  Partei  beantragte  Aufnahme  oder  Annahme  einer  letztwilligen
  Verfügung  außerhalb  der  Gerichtsstelle  steht  in  den  Fällen,  in  welchen
die  Gerichtspersonen  Tagegelder  und  Reisekosten  nicht  beziehen,  dem  Richter  eine
Entschädigung  von  6  Mark  und  dem  Gerichtsschreiber  eine  solche  von  4  Mark  zu
(Kommissionsgebühren).

Diese  Entschädigungen  sind,  sofern  die  Gerichtspersonen  den  Weg  nach  dem
in  dem  Antrage  bezeichneten  Orte  angetreten  haben,  auch  dann  zu  zahlen,  wenn
es  zur  Ausführung  des  beantragten  Geschäftes  aus  einem  in  der  Person  des
Antragstellers  liegenden  Grunde  nicht  gekommen  ist.

C.  112.

Für  Rechnungsarbeiten,  welche  durch  einen  zur  Anfertigung  derselben  bestellten
  Beamten  vorgenommen  werden,  ist  eine  Stundengebühr  zu  erheben,  welche
unter  Berücksichtigung  des  Werthes  des  Gegenstandes  auf  60  Pfennig  bis  2  Mark
für  die  Stunde  zu  bemessen  ist.  Dieselbe  wird  nach  der  Zahl  der  Stunden  berechnet,
  welche  für  die  Arbeit  erforderlich  waren.  Wurde  mit  Unterbrechungen
gearbeitet,  so  wird  die  nothwendig  gewordene  Arbeitszeit  zusammengerechnet.
Mit  dieser  Maßgabe  gilt  eine  angefangene  Stunde  als  eine  volle  Stunde.

In  Vormundschaftssachen  werden  Rechnungsgebühren  für  die  Prüfung
eingereichter  Rechnungen  oder  Vermögensübersichten  nur  erhoben,  wenn  der  in
der  Rechnung  nachgewiesene  Betrag  der  Einnahme  die  Summe  von  300  Mark
übersteigt  oder  wenn  die  Vermögensübersicht  einen  Vermögensbestand  nach  Abzug
der  Schulden  von  mehr  als  15  000  Mark  ergiebt.

Die  Festsetzung  der  Rechnungsgebühren  erfolgt  durch  das  Gericht.  Beschwerden
  werden  im  Aufsichtswege  erledigt.

(Fr.  9751.)
        <pb n="332" />
        —  242  —

g.  113.

Für  die  von  Amtswegen  bewirkten  Zustellungen  werden  baare  Auslagen
nur  dann  erhoben,  wenn  die  Zustellung  durch  Bekanntmachung  in  öffentlichen
Blättern  oder  im  Auslande  erfolgt.  Die  Erhebung  der  Schreibgebühr  für  die
Ausfertigungen  und  Abschriften  des  zuzustellenden  Schriftstücks  wird  hierdurch
nicht  ausgeschlossen.

Zweiter  Theil.
Angelegenheiten  der  streitigen  Gerichtsbarkeit.

s.  114.

Die  Vorschriften  der  §.  8,  10,  13,  16,  17,  30,  31,  110  finden  auch
in  den  Angelegenheiten  der  streitigen  Gerichtsbarkeit  Anwendung.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  beginnt  die  Verjährung  der  Gerichtskosten
mit  dem  Ablaufe  des  letzten  Dezembers  desjenigen  Jahres,  in  welchem  das  Verfahren
  durch  unbedingte  Entscheidung  über  die  Kosten,  durch  Vergleich  oder
Zurücknahme  oder  anderweite  Erledigung  beendigt  ist.  Im  Sinne  dieser  Bestimmung
gilt  das  Verfahren  als  erledigt,  wenn  seit  der  letzten  Prazeßhandlung  des  Gerichts
zwei  Jahre  verflossen  sind,  ohne  daß  ein  Antrag  auf  Fortsetzung  des  Verfahrens
gestellt  wäre.  Wird  das  Verfahren  während  des  Laufes  der  Verjährungsfrist
wieder  aufgenommen,  so  wird  hierdurch  die  Verjährung  unterbrochen.

Während  der  Dauer  einer  Vormundschaft  können  ohne  Rücksicht  auf  die
Höhe  des  Vermögens  eines  Mündels  aus  demselben  außer  den  in  F.  10  Ziffer  1
bezeichneten  Kosten  auch  die  Kosten  eines  Konkurs=  oder  Zwangs-Versteigerungsverfahrens,
  sowie  eines  Aufgebots  der  Nachlaßgläubiger  erhoben  werden,  sobald  sich
eine  Unzulänglichkeit  der  Konkurs=  oder  Nachlahmasse  oder  des  Erlöses  der  Zwangsversteigerung
  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  und  Berichtigung  der  Kosten  ergiebt.

.  115.

Das  Deutsche  Gerichtskostengesetz  und  die  Vorschriften  des  §.  114  finden,
soweit  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  Anwendung  auf  die  vor  die  ordentlichen
oder  vor  besondere  Gerichte  gehörigen  Rechtssachen,  für  welche  die  Deutsche  Civilprozeßordnung
  oder  die  Deutsche  Strafprozeßordnung  kraft  landesgesetzlicher  Vorschrift
  maßgebend  sind.

Auf  die  Kosten  für  das  Verfahren  vor  den  Königlichen  Gewerbegerichten
in  der  Rheinprovinz  finden  die  Bestimmungen  der  I#.  57  bis  59  des  Meichsgesehce
vom  29.  Juli  1890,  betreffend  die  Gewerbegerichte,  (Reichs-Gesetzbl.  S.  141)
Anwendung.

Die  Vorschriften  des  §.  96  des  W  vom  18.  v.  Februar.  1880,  betreffend
das  Verfahren  in  Ausei  )  (Gesetz-  Samul.  S.  59)
bleiben  unberührt.

 

V  V
        <pb n="333" />
        —  243  —

g.  116.

Die  auf  die  Kosten  in  Strafsachen  bezüglichen  Vorschriften  des  Deutschen
Gerichtskostengesetzes  finden  auf  die  nach  dem  Gesetze  vom  15.  April  1878,  betreffend
den  Forstdiebstahl,  (Gesetz=  Samml.  S.  222)  zu  behandelnden  Strafsachen  mit
folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1)  Ist  nicht  auf  Grund  der  I#.  6,  8  des  Gesetzes  vom  15.  April  1878
auf  Strafe  erkannt  worden,  so  werden  für  jede  Instanz,  in  welcher
eine  Hauptverhandlung  stattgefunden  hat,  vier  Zehntheile  der  Sätze  des
§.  62  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes  erhoben.

2)  Ist  in  Fällen,  in  welchen  der  Erlaß  des  Strafbefehls  zulässig  ist,  ohne
Erlaß  eines  solchen  zur  Hauptverhandlung  geschritten  und  die  Verurtheilung
auf  sofortiges  Geständniß  ohne  Beweisaufnahme  erfolgt,  so  werden  in
erster  Instanz  zwei  Zehntheile  der  Sätze  des  §.  62  erhoben.

3)  Ist  nach  F.  17  des  Gesetzes  vom  15.  April  1878  durch  Strafbefehl
oder  Urtheil  auf  die  Einziehung  von  Holz  erkannt,  so  ist  der  Werth
des  Holzes  an  Stelle  der  Strafe  für  die  Höhe  der  Gebühr  maßgebend,
die  Gebühr  beträgt  jedoch  in  jeder  Instanz  höchstens  fünf  Mark.

§S.  117.

Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  18.  Juli  1883,  betreffend  die  Gerichtskosten
  bei  Zwangsversteigerungen  und  Zwangsverwaltungen  von  Gegenständen
des  unbeweglichen  Vermögens,  (Gesetz  Samml.  S.  189)  bleiben  mit  der  Maßgabe
  in  Kraft,  daß  an  die  Stelle  der  in  F.  3  für  das  Zuschlagsurtheil  bestimmten
Gebührensätze  das  Zweifache  der  in  F.  33  dieses  Gesetzes  bestimmten  Gebühr  tritt.
Die  Vorschrift  in  §.  3  Absatz  3  des  Gesetzes  vom  18.  Juli  1883  findet  auch
Anwendung  bei  der  Versteigerung  eines  Grundstücks  zum  Zwecke  der  Auseinandersetzung
  unter  Miterben.  Die  Vorschriften  des  §.  112  über  die  Erhebung  von
Rechnungsgebühren  finden  Anwendung.

S.  118.

Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  18.  Juli  1883  treten  mit  den  in
§E.  117  bezeichneten  Maßgaben  auch  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  in  Kraft.
Zahlungspflichtig  ist  bezüglich  der  Kosten  des  Zuschlagsurtheils  der  Erwerber;  im
Uebrigen  der  Antragsteller.

C.  119.

Im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen  Rechts  bleiben  hinsichtlich  eines  Vertheilungsverfahrens,
  auf  welches  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  13.  Juli  1883,
betreffend  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen,  (Gesetz-Samul.
S.  131)  nicht  Anwendung  finden,  die  §#§.  30  bis  35  des  Gesetzes  vom  18.  April
1887  über  das  Verfahren  bei  Vertheilung  von  Immobiliarpreisen  im  Geltungsbereiche
  des  Rheinischen  Rechts  (Gesetz=  Samml.  S.  117)  in  Kraft.  Im  Uebrigen
sind  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  18.  Juli  1883  mit  den  in  §F.  117  be-Sesehz.

  Samml.  1895.  (Nr.  9751.)  47
        <pb n="334" />
        —  244  —

zeichneten  Maßgaben  auch  hinsichtlich  derjenigen  Grundstücke,  welche  noch  nicht
unter  Grundbuchrecht  gestellt  sind,  entsprechend  anzuwenden,  F.  6  Absatz  1  des
Gesetzes  vom  18.  Juli  1883  mit  der  Abänderung,  daß  die  Gebühren  mit  der
Rechtskraft  des  Zuschlages  fällig  werden.  Zahlungspflichtig  ist  bezüglich  der  Kosten
des  Zuschlagsurtheils  der  Erwerber,  im  Uebrigen  der  Antragsteller.  Auf  die  von
dem  letzteren  zu  entrichtenden  Gebühren  sind  die  von  ihm  verauslagten  Gebühren,
Honorare  und  Stempel  für  die  Zustellung  der  Beschlagnahmeverfügung  und  des
Subhastationspatents,  für  die  Beurkundung  der  Anheftung  des  Patents,  für  die
Transskription  der  Beschlagnahmeverfügung  und  für  Auszüge  aus  dem  Hypothekenregister
  in  Anrechnung  zu  bringen.  Für  das  Hypothekenreinigungsverfahren  bleiben
die  §#§.  62  bis  66  des  Gesetzes  vom  22.  Mai  1887,  betreffend  das  Theilungsverfahren
  und  den  gerichtlichen  Verkauf  von  Immobilien  im  Geltungsbereiche  des
Rheinischen  Rechts,  (Gesetz  Samml.  S.  136)  in  Kraft.  Für  den  Verkauf  nach
erfolgtem  Uebergebote  sind  dieselben  Kosten  wie  für  eine  Zwangsversteigerung  zu
erheben.

 

S.  120.

Im  Gebiete  der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  sind  die  Vorschriften  des
Gesetzes  vom  18.  Juli  1883  mit  den  in  F.  117  bezeichneten  Maßgaben  entsprechend
anzuwenden,  soweit  nicht  nachstehend  ein  Anderes  bestimmt  ist.  Zahlungspflichtig
ist  bezüglich  der  Kosten  des  Zuschlagsurtheils  der  Erwerber,  im  Uebrigen  der
Antragsteller.  Die  Gebühr  für  das  Zuschlagsurtheil  wird  für  das  die  Zueignung
oder  Heimschlagung  aussprechende  Erkenntniß  erhoben;  für  ein  besonderes  Einweisungsdekret
  werden  weitere  Gebühren  nicht  erhoben.  Die  nach  F§.  2  Liffer  1
bis  3  und  JF.  3  des  bezeichneten  Gesetzes  zu  erhebenden  Gebühren  werden  nach
dem  Betrage  berechnet,  für  welchen  die  Zueignung  oder  Heimschlagung  erfolgt.
Wird  im  Wege  der  Rückstandsklage  ein  geringerer  Werth  ermittelt,  so  ist  die
zu  viel  berechnete  Gebühr  zurückzuzahlen.  das  Verfahren  nicht  zur  Zueignung
oder  Heimschlagung  geführt,  so  sind  die  Gebühren  nach  dem  Werthe  des  Gegenstandes
  zu  berechnen.  Die  Festsetzung  des  Werthes  erfolgt  nach  freiem  Ermessen
des  Gerichts  unter  Berücksichtigung  des  Grundsteuerreinertrags  und  Gebäudesteuernutzungswerths.
  Die  Gebühr  für  ein  Vertheilungsverfahren  wird  nach  dem
hinterlegten  Betrage  berechnet,  welcher  Gegenstand  der  Vertheilung  ist.  Die  nach
§.  2  Ziffer  1  bis  3  und  8.  3  des  bezeichneten  Gesetzes  zu  entrichtenden  Gebühren
werden  fällig,  sobald  das  die  Zueignung  oder  Heimschlagung  aussprechende  Erkenntniß
  oder  vor  der  Zueignung  die  gerichtliche  Aufforderung  zur  Erfüllung  der
Steigbedingungen  zugestellt  ist.  Die  im  zweiten  Absatze  des  F.  7  des  bezeichneten
Gesetzes  vorgesehene  Begrenzung  der  Gebühr  nach  dem  Grundsteuerreinertrage
und  dem  Gebäudest  tungswerthe  fällt  fort.

C.  121.

Für  das  vormalige  Herzogthum  Nassau,  die  vormals  Großherzoglich
Hessischen  Gebietstheile  und  den  vormals  Landgräflich  Hessischen  Amtsbezirk  Homburg
  bleiben  die  Vorschriften  in  Artikel  VI  Ziffer  2  und  3  des  Gesetzes  vom
        <pb n="335" />
        —  245  —

7.  März  1870  (Gesetz-Samml.  S.  193)  in  der  aus  der  Anlage  B  zu  diesem.
Gesetze  ersichtlichen  abgeänderten  Fassung  in  Kraft.  Die  Vorschriften  des  F.  112
finden  Anwendung.

6.  122.

Bei  dem  Antrage  auf  Anordnung  der  Zwangsvollstreckung  in  Gegenstände
des  unbeweglichen  Vermögens  außer  Grundstücken  und  bei  dem  Antrage  auf
Vollziehung  eines  Arrestes  in  unbewegliches  Vermögen  finden  die  Vorschriften  des
§.  35  Ziffer  2  und  des  F.  46  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes  entsprechende
Anwendung.

Bei  Beschwerden  in  dem  Verfahren  der  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
  Vermögen  finden  die  Vorschriften  der  I§.  45  und  46  des  Deutschen
Gerichtskostengesetzes  entsprechende  Amvendung.  Wird  von  dem  Beschwerdegerichte
im  Verfahren  der  Zwangsversteigerung  der  in  unterer  Instanz  versagte  Zuschlag
ertheilt,  so  ist  außer  der  nach  den  Vorschriften  des  §.  45  a.  a.  O.  zu  erhebenden
Gebühr  die  Gebühr  für  Ertheilung  oder  Genehmigung  des  Luschlags  und  der
tarifmäßige  Stempel  zu  erheben.

KC.  123.

In  den  im  Disziplinarverfahren  verhandelten  Sachen  werden  nur  baare
Auslagen  erhoben.

Dritter  Theil.
Schlußbestimmungen.

C.  124.

Alle  in  diesem  Gesetze  nicht  aufrecht  erhaltenen  landesgesetzlichen  Vorschriften
über  Ansatz  und  Erhebung  von  Kosten  in  den  vor  die  ordentlichen  Gerichte  gehörigen
  Angelegenheiten  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit  werden  aufgehoben.

Aufgehoben  werden  insbesondere

1)  die  §#§.  1  bis  30  des  Ausführungsgesetzes  zum  Deutschen  Gerichtskostengesetze
  und  zu  den  Deutschen  Gebüldrevordnungen  für  Gerichtsvollzieher
  und  für  Zeugen  und  Sachverständige  vom  10.  März  1879
(Gesetz  Samml.  S.  145);

2)  das  Gesetz  vom  10.  Mai  1851,  betreffend  den  Ansatz  und  die  Erhebung
  der  Gerichtskosten,  (Gesetz  Samml.  S.  622);

das  Gesetz  vom  9.  Mai  1854,  betreffend  einige  Abänderungen
des  Geseyes  über  den  Ansatz  und  die  Erhebung  der  Gerichtskosten
vom  10.  Mai  1851  und  des  Gesetzes  über  die  den  Justizbeamten
für  die  Besorgung  gerichtlicher  Geschäfte  außerhalb  der  ordentlichen
Gerichtsstelle  zu  bewilligenden  Diäten  und  Reisekosten  und  Kommissionsgebühren
  vom  9.  Mai  1851,  (Gesetz  Samml.  S.  273))
(Nr.  9751.)  47*
        <pb n="336" />
        3

4

—  216  —

die  Verordnung  vom  27.  Jannar  1862,  betreffend  die  durch  die
Einführung  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuches  nöthig
gewordene  Ergänzung  der  Gesetze  über  die  gerichtlichen  Gebühren  und
Kosten,  (Gesetz-Samml.  S.  33),

das  Gesetz  vom  1.  Mai  1865,  betreffend  den  *  der  Gerichtskosten
  für  Nachlaßregulirungen,  (Gesetz=  Samml.  S.  5

der  Kostentarif  zur  Grundbuchordnung  vom  -3  —  1872
(Gesetz-Samml.  S.  503)

das  Gesetz  vom  21.  Juli  1875,  betreffend  die  Kosteag  Stempel
und  Gebühren  in  Vormundschaftssachen,  (Gesetz=  Samml.  S.  97)

das  Gesetz  vom  12.  Juni  1892,  betreffend  die  Kosten  für  die  in
Folge  des  Reichsgesetzes  vom  20.  April  1892  bei  der  Führung  des
Handelsregisters  vorkommenden  Geschäfte,  (Gesetz  Samml.  S.  123);
die  S§.  1  bis  18  der  Verordnung  vom  30.  August  1867,  betreffend
den  Ansatz  und  die  Erhebung  der  Gerichtskosten  und  der  Gebühren
der  Notare  und  Rechtsanwalte  in  dem  vormaligen  Kurfürstenthume
Hessen  und  den  vormals  Bayerischen  Gebietstheilen  mit  Ausschluß
der  Enklave  Kaulsdorf,  (Gesetz-Samml.  S.  1385)  und  das  Gesetz
vom  7.  März  1870,  betreffend  die  Gerichtskosten  im  Bezirke  des
Appellationsgerichts  zu  Cassel,  (Gesetz  Samml.  S.  202))  die  §#.  1
bis  19  der  Verordnung  vom  30.  August  1867,  betreffend  den  Ansatz
und  die  Erhebung  der  Gerichtskosten  und  der  Gebühren  der  Notare  und
Rechtsamwalte  in  dem  vormaligen  Herzogthume  Nassau  und  den  vormals
  Großberzoglich  Hessischen  Gebietstheilen  mit  Ausschluß  des  Oberamtsbezirks
  Meisenheim,  (Gesetz  Samml.  S.  1399)  und  das  Gesetz  vom
7.  März  1870,  betreffend  die  Gerichtskosten  im  Bezirke  des  Appellationsgerichts
  zu  Wiesbaden,  (Gesetz  Samml.  S.  193))  die  §S#.  1  bis  17  der
Verordnung  vom  30.  August  1867,  betreffend  den  Ansatz  und  die
Erhebung  der  Gerichtskosten  und  der  Gebühren  der  Notare  und
Rechtsanwalte  in  den  Herzogthümern  Holstein  und  Schleswig,  nebst
Regulativ  zur  Festsetzung  der  den  Zeugen  und  Sachverständigen  zu
bewilligenden  Vergütigungen,  (Gesetz  Samml.  S.  1369),  das  für
das  Herzogthum  Lauenburg  erlassene  Gesetz  vom  4.  Dezember  1869,
betreffend  den  Ansatz  und  die  Erhebung  der  Gerichtskosten;,  Offn
Wochenbl.,  Extraausgabe  S.  36

die  vorstehend  unter  *  ¾  aufgeführten  Gesetze  vorbehaltlich
der  ferneren  Anwendung  der  in  den  I§.  71,  121,  125  dieses  Gesetzes
bezeichneten  Bestimmungen;
die  allgemeine  Gebührentaxe  für  die  Handlungen  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  im  Bezirke  des  Justizsenats  zu  Coblenz  vom  17.  Mai
1838  (v.  Kamptz  Jahrbücher  Bd.  52  S.  272

5)  die  im  Geltungsbereiche  des  lecnuhen-  Nachs  bestehenden  Vorschriften

  über  Gerichtsschreibereigebühren;  die  Gebührentaxe  für  Friedens-
        <pb n="337" />
        —  247  —

richter  und  Friedensgerichtsschreiber  vom  23.  Mai  1859  (Geseh-Samml.
  S.  309);  der  Kostentarif  zu  dem  Gesetze  vom  12.  April  1888
über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung  in  das
unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen  Rechts
(Gesetz  Samml.  S.  52),  mit  Ausnahme  der  durch  das  Gesetz  vom
14.  Juli  1893  (Gesetz  Samml.  S.  185)  zugefügten  §#.  10  bis  12;

6)  die  in  der  Provinz  Hannover  noch  in  Geltung  stehenden  Vorschriften
der  Hannoverschen  Sporteltax#  vom  13.  Dezember  1834  (Hannoversche
Gesetz  Samml.  Abthl.  I  S.  373)  und  der  Preußischen  Taxe  vom
23.  August  1815  über  Gerichtskosten  (Gesetz-Samml.  S.  201)j)  der
Kostentarif  zu  dem  Gesetze  vom  28.  Mai  1873  über  das  Grundbuchwesen
  in  der  Provinz  Hannover  mit  Ausschluß  des  Jadegebiets
(Gesetz  Samml.  S.  253))  die  dem  Gesetze  vom  23.  März  1873
über  das  Grundbuchwesen  in  dem  Jadegebiete  beigegebenen  zusätzlichen
Bestimmungen  zu  dem  Kostentarife  für  Grundbuchsachen  (Gesetz-Samml.
S.  1)

7)  die  für  das  Gebiet  der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  erlassenen
Taxrollen,  soweit  dieselben  sich  auf  Gerichtskosten  beziehen.

C.  125.

Bezüglich  der  an  Ortsbehörden  (Ortsgerichte,  Feldgerichte,  Dorfgerichte,
Bürgermeister,  Schultheißen,  Schöffen)  für  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  oder  für  ihre  Thätigkeit  als  gerichtliche  Hülfsbeamte  zu  entrichtenden
Gebühren  behält  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften  sein  Bewenden.  Der  Justizminister
  ist  ermächtigt,  diese  Gebühren  anderweit  zu  bestimmen.

.  126.

Die  Vorschriften  in  Artikel  IV  des  Gesetzes  vom  14.  Juli  1893,  betreffend
die  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen  Rechts  außerhalb  des  vormaligen  Herzogthums
  Berg  bestehenden  Pfandschaften,  sowie  die  Abänderung  und  Ergänzung
des  Gesetzes  vom  12.  April  1888  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  (Gesetz=  Samml.  S.  185)  bleiben  unberührt.  Bezüglich  der  Gebühren
und  Honorare  der  Hypothekenbewahrer  behält  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften
sein  Bewenden.

.  127.
Die  zur  Abhaltung  eines  Gerichtstags  bestimmten  Räumlichkeiten  gelten
im  Sinne  dieses  Gesetzes  als  Gerichtsstelle.

.  128.
Bezüglich  des  Ansatzes  von  Transport-  und  Haftkosten  bleiben  die  erlassenen
Anordnungen  unberührt.
(Tr.  9751.)
        <pb n="338" />
        —  248  —

S.  129.

Ist  an  Justizbeamte,  Zeugen  oder  Sachverständige  oder  an  die  Empfänger
von  Transportkosten  mehr  als  der  endgültig  festgestellte  Betrag,  welcher  als  baare
Auslage  nach  F.  108  dieses  Gesetzes  oder  nach  §.  79  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes
  zu  erheben  ist,  aus  der  Staatskasse  gezahlt  worden,  so  kann  die
Wiedereinziehung  des  zu  viel  gezahlten  Betrages  im  Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens
  erfolgen.  Diese  Bestimmung  findet  entsprechende  Anwendung
binsichtlich  der  einem  Angeschuldigten  in  Gemäßheit  der  I#.  499  und  505  der
Strafprozeßordnung  aus  der  Staatskasse  erstatteten  Auslagen.

K.  130.

Die  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher  für  Wechselproteste  bestimmen  sich
nach  den  in  diesem  Gesetze  für  Wechselproteste  der  Gerichtsschreiber  gegebenen
Vorschriften.

131.

Die  in  diesem  Gesetze  für  Stempel  gegebenen  Vorschriften  finden  auf  die
nach  Artikel  2  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1875,  betreffend  das  Sportel.,
Stempel=  und  Taxwesen  in  den  Hohenzollernschen  Landen,  (Gesetz-Samml.
S.  235)  zu  erhebenden  Abgaben  entsprechende  Anwendung.  Die  Bestimmung
des  FH.  18  bleibt  jedoch  außer  Anwendung,  wenn  die  Abgabe  nach  den  §#.  2,  4
oder  5  in  Artikel  2  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1875  berechnet  wird.  Wird  auf
Grund  einer  Zwangsversteigerung  der  Ersteher  als  Eigenthümer  im  Grundbuche
eingetragen,  so  wird  die  Abgabe  nach  dem  Betrage  des  Meistgebots,  zu  welchem
der  Zuschlag  ertheilt  ist,  unter  Hinzurechnung  der  von  dem  Ersteher  übernommenen
Leistungen  berechnet.  Die  Vorschriften  der  §9§.  8,  12,  13,  16  Absatz  2  dieses
Gesetzes  sinden  auf  die  nach  dem  Gesetze  vom  22.  Juni  1875  zu  erhebenden  Abgaben
  Anwendung.

Die  Vorschriften  des  §.  2  Absatz  2  und  des  F.  3  des  Gesetzes  vom
26.  März  1873,  betreffend  die  Aufhebung  beziehungsweise  Ermäßigung  gewisser
Stempelabgaben,  (Gesetz  Samml.  S.  131)  werden  aufgehoben.  In  der  Provinz
Hannover  treten  alle  noch  in  Geltung  stehenden  Bestimmungen  des  Hannoverschen
Stempelgesetzes  vom  30.  Januar  1859  (Hannoversche  Gesetz-Samml.  Abth.  1
S.  3)  außer  Kraft;  die  Vorschriften  der  dem  Gesetze  vom  24.  Februar  1869
wegen  Aenderung  der  Stempelsteuer  in  der  Provinz  Hannover  (Gesetz=  Samml.
S.  366)  beigefügten  zweiten  Abtheilung  des  Stempeltarifs  finden  fortan  auch
bei  den  gerichtlichen  Behörden  allgemein  Anwendung.

–  12.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1895  in  Kraft  und  findet  Anwendung
  auf  alle  zu  diesem  Zeitpunkte  noch  nicht  fällig  gewordenen  Gerichtskosten.
Sind  in  einer  am  1.  Oktober  1895  noch  nicht  beendigten  Rechtsangelegenheit
Kosten  und  Stempel  bercits  in  Ansatz  gekommen,  so  wird  der  Betrag  derselben
        <pb n="339" />
        —  249  —

auf  die  nach  diesem  Gesetze  zu  erhebenden  Kosten  und  Stempel  in  Anrechnung
gebracht,  insoweit  es  sich  nicht  um  Geschäfte  handelt,  für  welche  nach  den  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  besondere  Kosten  oder  Stempel  zu  berechnen  sind.  Eine
Anrechnung  der  in  Vormundschafts=  und  Fideikommiß-  und  Stiftungssachen
jährlich  für  Rechnungslegung  oder  Verwaltung  von  Grundstücken  zu  erhebenden
Gebühren  findet  nicht  statt.

g.  133.

Soweit  in  anderen  Gesetzen  auf  Bestimmungen  der  durch  §.  124  auf—
gehobenen  Gesetze  verwiesen  ist,  treten  die  entsprechenden  Vorschriften  dieses  Gesetzes
  an  die  Stelle.

C.  134.

Dieses  Gesetz  findet  keine  Anwendung  auf  die  Angelegenheiten  der  Justizverwaltung.
  Entscheidungen  der  Aufsichtsbehörden  über  Erinnerungen  und  Beschwerden
  sind  kostenfrei.

S.  135.

Der  Justizminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel,  den  25.  Juni  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Thielen.
Bronsart  v.  Schellendorff.  v.  Köller.  Frhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.

Aulage  A.
Zu  §.  71.

I.  Vormaliges  Herzogthum  Nassau,  vormals  Großherzoglich  Hessische
Gebietstheile  und  vormals  Landgräflich  Hessischer  Amtsbezirk  Homburg.

1.  Sesey  vom  7.  März  1870,  betreffend  die  Gerichtshosten  im  Bezirke  des  Appellationsgerichts
  zu  Wiesbaden  (Eesetz-Samml.  S.  193).
Artikel  XII.
III.  In  Stockbuchs=  und  Hypothekensachen  werden  erhoben:
A.  Für  das  Ab-  und  Zuschreiben  der  Grundstücke  bei  Besitzveränderungen
im  Original-Stockbuch:  die  in  F.  56  des  Preußischen  Gerichtskostengesetzes  bestimmten
Gebührensätze  A.
(Er.  9751.)
        <pb n="340" />
        —  250  —

Diese  Sätze  enthalten  zugleich  die  Abgeltung  für  die  bei  dem  Ab-  und  Zuschreiben
  der  Grundstücke  vorkommenden  Nebengeschäfte,  insbesondere  auch:  für
die  Ausfertigung  der  Urkunde  über  den  Eigenthumsübergang  und  über  die  dabei
bedungenen  Eigenthumsvorbehalte  und  Eigenthumsbeschränkungen  und  für  die
Uebertragung  der  auf  dem  zuzuschreibenden  Grundstücke  haftenden,  im  Stock
buche  bereits  eingetragenen  Eigenthumsvorbehalte,  Eigenthumsbeschränkungen  und
PBandrechte.

Der  Werth  mehrerer  Grundstücke,  welche  zugleich  auf  ein  und  denselben
Artikel  eingetragen  werden,  wird  zusammengerechnet.

B.  a.  Für  die  Eintragung  eines  Pfandrechts  oder  einer  Eigenthumsbeschränkung
  (Servitut  u.  s.  w.)  in  das  Original-Stockbuch,  einschließlich  der  an
das  Feldgericht  ergehenden  Weisung  zur  Bewirkung  des  Eintrags  in  das  Duplikat
des  Stockbuchs  und  aller  sonst  dabei  vorkommenden  Nebengeschäfte:  die  Sätze  zu  A.

b.  Für  die  Eintragung  eines  Eigenthumsvorbehaltes  in  das  Original-Stockbuch,
  einschließlich  der  an  das  Feldgericht  ergehenden  Weisung  zur  Bewirkung  des
Eintrags  in  das  Duplikat  des  Stockbuchs  und  aller  sonst  dabei  vorkommenden
Nebengeschäfte:  ½  der  Sätze  zu  A.

Bei  der  Eintragung  von  Eigenthumsvorbehalten  sind  die  Kosten  von  demjenigen
  Betrage  des  dadurch  pfandrechtlich  gesicherten  Kaufgeldes  zu  berechnen,
welcher  sich  nach  Abzug  der  Anzahlung  und  der  mit  der  veräußerten  Sache  übergehenden
  Pfandrechte  ergiebt.

C.  Für  die  Vermerkung  von  Cessionen  in  den  Anlagen  des  Stockbuchs,
einschließlich  der  erforderlichen  Benachrichtigungen  und  aller  dabei  sonst  vorkommenden
Nebengeschäfte:  ½  der  Sätze  zu  A.

D.  Erfolgt  die  Eintragung  desselben  Rechts  (zu  B)  gleichzeitig  auf  mehreren
Artikeln,  welche  in  derselben  Gemarkung  belegene  Grundstücke  (Item)  desselben
Eigenthümers  betreffen,  so  werden  die  dafür  bestimmten  Sätze  nur  einmal  erhoben.

In  allen  anderen  Fällen  wird  für  die  zweite  und  jede  besondere  Eintragung
nur  die  Hälfte  der  Sätze  zu  A  erhoben.  Wenn  aber  der  Werth  der  Grundstücke,
auf  welche  die  weitere  Eintragung  erfolgt,  geringer  ist,  als  derjenige  der  einzutragenden
  Post,  so  ist  nur  jener  als  Maßstab  für  den  Kostenansatz  anzunehmen.

Die  vorstehend  zu  A  bis  D  gedachten  Bestimmungen  kommen  auch  bei  den
Eintragungen  in  die  Berggegenbücher  zur  Anwendung.

Wenn  die  Eintragung  desselben  Rechts  im  Berggegenbuche  auf  verschiedenen
Artikeln  erfolgt,  so  kommt  die  Bestimmung  des  zweiten  Absatzes  zu  D  in  Anwendung.


E.  Für  die  Ertheilung  eines  Auszuges  aus  dem  Original-Stockbuche  oder
dem  Berggegenbuche  sind  sechs  Zehntheile  des  in  F.  56  des  Preußischen  Gerichtskostengesetzes
  bestimmten  Gebührensatzes  B  zu  erheben,  und  zwar  auch  dann,  wenn
der  Auszug  mehrere  auf  einem  oder  auf  verschiedenen  Artikeln  verzeichnete  Grundstücke
  oder  Zechen  desselben  Eigenthümers  betrifft,  oder  wenn  zugleich  die  Uebereinstimmung
  des  Auszuges  mit  dem  Inhalte  des  Stock=  oder  Berggegenbuchs
        <pb n="341" />
        —  251  —

bescheinigt,  oder  die  im  §.  73  der  Nassauischen  Bergordnung  vom  18.  Februar  1857
(Verordnungsbl.  S.  42)  gedachte  Bescheinigung  ertheilt  wird.

F.  1.  In  den  früher  Großherzoglich  Hessischen  Landestheilen,  in  welchen
die  Gesetze  vom  21.  Februar  1852,  15.  September  1848  und  23.  Februar  1859
(Großherzoglich  Hessisches  Regierungsbl.  Nr.  11,  Nr.  25  und  Nr.  4)  zur  Amvendung
kommen,  wird  erhoben:

a)  der  Kostensatz  zu  A  für  die  Einschreibung  des  Erwerbstitels  in  das

S

d

—

Mutationsverzeichniß  und  die  dabei  vorkommenden  Nebengeschäfte,  einschließlich
  der  Bestätigung  und  Ausfertigung  der  Urkunde,  in  welcher
der  Erwerbstitel  besteht  und  der  Eintragung  des  Vermerks,  daß  die
Erwerbung  eine  beschränkte  sei  (Artikel  7  und  17  des  Gesetzes  vom
21.  Februar  1852);

der  Kostensatz  zu  B  a  für  die  Verfügung,  durch  welche  die  Einschreibung
eines  Mieths=  oder  Pachtvertrages  oder  eines  Hypothekentitels  in  das
Hypothekenbuch  einem  oder  mehreren  Ortsgerichten  aufgetragen  wird,
einschließlich  der  Bestätigung  des  Hypothekentitels  und  der  sonstigen
Nebengeschäfte;  insbesondere  auch  der  Ausstellung  der  über  gesetzliche
Hypothekentitel  zu  ertheilenden  Urkunde  (§99.  16,  18,  19  und  20  der
Instruktion  vom  1.  Dezember  1861,  Großherzoglich  Hessisches  Regierungsblatt
  Nr.  42).

Für  die  Ausstellung  von  Theilobligationen  auf  den  Inhaber
(Artikel  15  des  Gesetzes  vom  19.  Januar  1859  und  F.  10  der  In.
struktion  vom  1.  Dezember  1861)  sind  Schreibgebühren  zu  erheben;
die  Hälfte  des  Kostensatzes  zu  B  a  für  die  im  Mutationsverzeichniß
durch  die  Worte  „gehemmt“  oder  streitig“  zu  bewirkende  Vormerkung
(Artikel  18  und  33  des  Gesetzes  vom  21.  Februar  1852),  sowie  für
die  Verfügung,  durch  welche  einem  oder  mehreren  Ortsgerichten  die
Einschreibung  einer  Vormerkung  aufgetragen  wird,  welche  bezweckt:
einem  Hypothekentitel  den  Altersvorzug  zu  wahren,  die  rechtzeitige
Löschung  einer  Hypothek  zu  erwirken,  oder  die  Löschung  einer  Hypothek
mit  dem  Eintritt  des  ihr  beigefügten  Endtermins  zu  verhüten  (55.  43,
47  und  50  der  Instruktion  vom  1.  Dezember  1861)
die  Hälfte  der  Sätze  Ba  für  die  in  dem  Anhang  zum  Mutationsverzeichniß
  zu  bewirkende  Eintragung  eines  Erwerbstitels  behufs  nachträglicher
  Vermerkung  desselben  in  dem  Grundbuche  (Artikel  28  des
Gesetzes  vom  21.  Februar  1852)j)  für  die  dem  Ortsgerichte  zu  ertheilende
Weisung  wegen  nachträglicher  Eintragung  derselben  Post  auf  ein  ferneres
Grundstück  oder  wegen  Ueberschreibung  einer  Hypothek  auf  einen  anderen
Gläubiger  oder  des  Vorzugs  einer  Hypothek  auf  eine  andere  Hypothek
(§&amp;amp;.  25  und  27  der  Instruktion  vom  1.  Dezember  1861);

c)  für  die  den  Grundbuchsauszügen  beizufügende  Bescheinigung,  daß  seit

dem  letzten  Uebertrag  des  Inhalts  des  Mutationsverzeichnisses  in  das
48

Geset  Samml.  1895.  (Nr.  9751.)
        <pb n="342" />
        —  252  —

Grundbuch  ein  späterer  Eigenthumswechsel  in  das  Mutationsverzeichniß
nicht  eingetragen  worden  ist,  und  für  die  Verfügungen  des  Amtsgerichts,
  welche  auf  die  Berichtigung  fehlerhafter  oder  unzulänglich  gewordener
  Einträge  bei  dem  Hypothekenbuch  (6§.  52  bis  56  der  Instruktion
  vom  1.  Dezember  1861)  —  auf  Ueberschreibung  der  Hypothek
auf  einen  anderen  Schuldner  (§.  26  a.  a.  O.)  —  auf  Ueberschreibung
einer  Hypothek  auf  einen  anderen  Unterpfandsgegenstand  in  den  in

3  a.  a.  O.  bezeichneten  Fällen  —  oder  auf  Einschreibung  einer
Vormerkung  zur  Verhütung  der  Einschreibung  eines  Hypothekentitels
G.  46  a.  a.  O.)  —  gerichtet  ist,  sowie  für  eine  gemäß  Artikel  35  des
Gesetzes  vom  21.  Februar  1852  herbeizuführende  Berichtigung  eines
in  einem  legalisirten  Grundbuche  enthaltenen  Eintrages  sind  Gebühren
nicht  zu  berechnen.

2.  In  den  zum  früheren  Landgräflichen  Amte  Homburg  gehörig  gewesenen
Landestheilen  kommen  folgende  Bestimmungen  zur  Anwendung:

Die  Hälfte  der  Sätze  zu  Ba  wird  erhoben:

a)  für  die  Eintragung  der  den  Uebergang  des  Eigenthums  an  Grundstücken

  betreffenden  Rechtsgeschäfte  in  das  gerichtliche  Kontraktenbuch;

b)  für  die  Eintragung  der  Schuld=  und  Pfandverschreibungen  in  das  gerichtliche

  Hypothekenbuch,  und  zwar  in  den  Fällen  zu  a  und  b  einschließlich
  der  Konfirmation  und  der  dabei  vorkommenden  Nebengeschäfte;

e)  für  die  Vermerkung  einer  Cession  in  dem  gerichtlichen  Hypothekenbuche

einschließlich  der  dabei  vorkommenden  Nebengeschäfte  wird  ein  Viertel
der  Sätze  zu  Ba  erhoben.

G.  Für  die  Löschung  beziehungsweise  für  die  Anordnung  der  Löschung
der  in  den  Stock-,  Hypotheken=  oder  Berggegenbüchern  enthaltenen  Eintragungen
werden  Gebühren  nicht  berechnet.

II.  Durch  die  vorstehenden  Sätze  werden  die  Gesuchs-,  Ausfertigungs.
und  Protokollstempel  gedeckt.

Die  im  zweiten  Abschnitt  des  ersten  Theiles  des  Preußischen  Gerichtskostengesetzes
  bestimmten  Sätze  und  die  in  I#F.  55,  109  daselbst  bezeichneten  Stempelbeträge
  werden  besonders  erhoben,  wenn  die  dort  gedachten  Erklärungen  oder
Verträge  u.  s.  w.  von  dem  Amtsgericht  selbst  aufgenommen  werden.

2.  Sesey  vom  31.  Mai  1887  über  das  Bergwerkseigenthum  in  den  ehemals
Erohherzoglich  und  Landgräflich  Hessischen  Sebictstheilen  der  Provinz  Hessen-  Uassau
(Sesey-Samml.  S.  181).

.  29.

Die  Kosten  der  Einrichtung  und  Fortführung  der  Berggrundbücher  werden
aus  der  Staatskasse  bestritten.
        <pb n="343" />
        —  253  —

Die  behufs  Anlegung  des  Berggrundbuchs  zur  Ermittelung  und  Eintragung
des  bisher  erworbenen  Eigenthums,  der  Hypotheken  und  dinglichen  Rechte  erforderlichen
  Verhandlungen  sind  stempel-  und,  einschließlich  der  baaren  Auslagen,
kostenfrei.

-

Für  die  Eintragungen  in  den  Berggrundbüchern,  sowie  für  die  dabei  vorkommenden
  Nebengeschäfte  werden  im  Amt  Homburg  die  in  Artikel  XII  sub  F2
und  H  des  Gesetzes  vom  7.  März  1870  (oben  unter  1),  in  den  übrigen  Gebietstheilen
  die  in  Artikel  XII  sub  F  1  und  H  jenes  Gesetzes  bezeichneten  Kostensätze
mit  der  Maßgabe  erhoben,  daß  die  zu  Fl  a  und  F2  a  bezeichneten  Sätze  für
die  Eintragungen  in  dem  Berggrundbuch  zum  Ansatz  kommen.

Für  die  Löschung  und  Uebertragung  (6.  12)  der  in  den  Berggrundbüchern
enthaltenen  Eintragungen,  sowie  für  die  Eintragung  und  Löschung  der  im  §.  2
bezeichneten  Vermerke  werden  Gebühren  nicht  berechnet.

II.  Kreis  Herzogthum  Lauenburg.

Gesetz  vom  4.  Oezember  1869,  betreffend  den  Ansatz  und  die  Erhebung  der
Eerichtshosten  (Offizielles  Wochenblatt,  Extra-Ausgabe  S.  361).

III.  Führung  der  Schuld=  und  Pfandprotokolle.
S.  24.
A.  Für  die  Anlegung  eines  neuen  Realfoliums,  einschließlich  des  derselben
vorangehenden  Proklama,  wird  erhoben:

bei  einem  Werthe  des  Gegenstandes  bis  75  Mark  einschließlich:  50  Pf.,

bei  einem  Werthe  des  Gegenstandes  von  mehr  als  75  Mark  bis
600  Mark:  1  Mark,

bei  einem  Werthe  des  Gegenstandes  von  mehr  als  600  Mark  bis
3  000  Mark:  1  Mark  50  Df.,

bei  einem  Werthe  des  Gegenstandes  von  mehr  als  3.000  Mark  bis
15  000  Mark:  3  Mark,

bei  einem  Werthe  des  Gegenstandes  von  mehr  als  15  000  Mark  bis
60  000  Mark:  6  Mark,

bei  einem  Werthe  des  Gegenstandes  von  mehr  als  60  000  Mark:
12  Mark.

B.  Für  die  Umschreibung  eines  Realfoliums  auf  den  Namen  eines  nachfolgenden
  Eigenthümers  und  für  die  auf  einem  bereits  vorhandenen  Realfolium
bewirkte  Zuschreibung  eines  oder  mehrerer  Grundstücke,  einschließlich  der  dadurch
veranlaßten  Abschreibungen  und  Uebertragung  von  Protokollaten  sowie  aller  sonst
dabei  vorkommenden  Nebengeschäfte  sind  sechs  Zehntheile  des  in  §.  56  des  Preußischen
  Gerichtskostengesetzes  bestimmten  Gebührensatzes  A  zu  erheben.

(Nr.  9751.)  48“
        <pb n="344" />
        —  254  —

Der  Werth  mehrerer  Grundstücke,  über  welche  das  Folium  lautet,  oder  für
welche  ein  neues  Folium  angelegt  wird,  oder  welche  gleichzeitig  auf  ein  anderes
Folium  übertragen  werden,  wird  bei  Anwendung  dieser  Saͤtze  zusammengerechnet.

C.  Für  die  Eintragung  eines  Pfand=  oder  eines  anderen  dinglichen  Rechts
bei  dem  Realprotokolle  und  der  darüber  auf  dem  Dokument  ausgestellten  Bescheinigung
  einschließlich  aller  dabei  vorkommenden  Nebengeschäfte  und  der  künftigen
Delirung  vor  oder  hinter  der  Linie  ist  der  in  §.  56  des  Preußischen  Gerichtskostengesetzes
  bestimmte  Gebührensatz  A  zu  erheben.

D.  1)  Für  die  Eintragung  von  Cessionen  oder  anderen  Veränderungen
des  protokollirten  Gläubigers  oder  bei  Vorrechtseinräumungen  in  Beziehung  auf
protokollirte  Pfandrechte,  ferner  für  Untereinschreibungen,  welche  die  Verklimmerung
  der  Verfügung  über  ein  Protokollat  betreffen,  wird  die  Hälfte  der  unter  C
für  die  Protokollirung  und  Delirung  bestimmten  Sätze  erhoben.

2)  Derselbe  Satz  kommt  für  die  Schließung  eines  Foliums  neben  den
Kosten  des  Arrestbefehls  nach  dem  Werthe  des  Anspruchs  zur  Hebung,  zu  dessen
Sicherung  diese  Maßregel  eintritt.

3)  Wenn  ein  in  dem  Schuld=  oder  Pfandprotokoll  bereits  eingetragenes
Protokollat  oder  eine  Untereinschreibung  (D  1)  in  denselben  zu  wiederholten  Malen
protokollirt  wird,  oder  die  Schließung  bei  mehreren  Folien  desselben  Besitzers
gleichzeitig  vermerkt  wird  (D  2),  so  ist  für  die  zweite  und  jede  besondere  Eintragung
  nur  die  Hälfte  der  unter  C  für  die  erste  Eintragung  mit  Einschluß  der
Delirung,  beziehungsweise  der  unter  D  1  und  2  bestimmten  Sätze  zu  erheben.

Wenn  der  Werth  der  Grundstücke,  auf  welche  die  weitere  Eintragung  bei
einem  Realfolium  sich  bezieht,  geringer  ist,  als  der  Gegenstand  des  Protokollats,
so  ist  nur  jener  als  Maßstab  für  den  Kostenansatz  anzunehmen.

4)  Für  die  Delirung  eines  Pfandrechts  oder  einer  Untereinschreibung  sollen,
wenn  für  die  Protekollirung  die  Kosten  nach  den  bis  zum  1.  April  1870  maßgebenden
  Bestimmungen  berechnet  worden  sind,  die  nach  den  jetzt  geltenden  Bestimmungen
  für  die  Eintragung  und  die  Delirung  anzusetzenden  Kosten  nach
Abzug  der  für  die  Eintragung  bereits  früher  gezahlten  Gebühr  bis  zum  höchsten
Betrage  eines  Dritttheils  der  neuen  Sätze  erhoben  werden.

E.  Für  die  Ertheilung  eines  Protokollextrakts  und  für  die  Erneuerung  von
mortifizirten  Dokumenten  werden  sechs  Zehntheile  des  in  F.  56  des  Preußischen
Gerichtskostengesetzes  bestimmten  Gebührensatzes  B  erhoben.

F.  Für  die  in  das  Nebenbuch  aufzunehmenden  Abschriften  von  den  Urkunden,
  auf  welche  sich  die  in  dem  Hauptbuche  bewirkten  Eintragungen  gründen,
sind  Schreibgebühren  zu  erheben.

Für  die  bei  der  Führung  des  Schuld=  und  Pfandprotokolls  etwa  aufzunehmenden,
  im  zweiten  Abschnitt  des  ersten  Theiles  des  Preußischen  Gerichtskostengesches
  bezeichneten  Akte  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  werden  die  dort  bestimmten

ostensätze  besonders  erhoben.

Die  Protokollirung  und  Delirung  der  Vormundschaft  auf  dem  Folium
des  Vormundes  ist  gebührenfrei.
        <pb n="345" />
        Anlage  B.
Zu  §.  121.

Seseh  vom  7.  März  1870,  betreffend  die  Gerichtshosten  im  Bezirk  des  Appellations-=gerichts
  zu  Wiesbaden  (GEesch-Samml.  S.  193)  Artikel  VI  Jiffer  2  und  3.

2)  Wenn  die  Versteigerung  der  gepfändeten  Immobilien  durch  einen
Kommissar  des  Amtsgerichts  stattfindet,  so  werden  erhoben:

A.  für  das  Versteigerungsverfahren,  ausschließlich  der  richterlichen  Genehmigung
  des  Verkaufs,

a)  von  dem  Betrage  bis  300  Mark  von  je  150  Mark:  1  Mark  50  Pff.,

b)  von  dem  Mehrbetrage  bis  600  Mark  von  je  150  Mark:  2  Mark,

e)  von  dem  Mehrbetrage  bis  1  500  Mark  von  je  150  Mark:  2  Mark

25  Pf.,
d)  von  dem  Mehrbetrage  bis  3  000  Mark  von  je  150  Mark:  1  Mark,
e)  von  dem  Mehrbetrage  bis  6  000  Mark  von  je  300  Mark:  1  Mark
50

—-s)
  von  dem  Mehrbetrage  bis  60  000  Mark  von  je  1500  Mark:  3  Mark
50

·-g)vondemMehrhetragevonje3000Mark:3Mark50Pf.


B.  Wenn  das  Verfahren  vor  Abhaltung  des  ersten  Steigerungstermins,
jedoch  nach  Abgang  der  Publikationsausschreiben  zu  demselben  aufgehoben  wird,
½  der  vorstehend  zu  A  bestimmten  Sätze.

C.  Für  den  nach  Abhaltung  der  beiden  ersten  Steigerungstermine  anberaumten
  dritten  Steigerungstermin,  wenn  die  darauf  Bezug  habenden  Publikationsausschreiben
  zum  Abgang  befördert  worden  sind,  gleichviel,  ob  der  Termin
wirklich  abgehalten  worden  ist  oder  nicht:  die  Hälfte  der  unter  A  bestimmten  Sätze.

D.  Für  die  richterliche  Genehmigung  des  Luschlags  das  Zweifache  der  in
§.  33  des  Preußischen  Gerichtskostengesetzes  bestimmten  Gebühr.

Neben  diesen  Sätzen  wird  noch  der  Betrag  des  nach  den  Bestimmungen
des  Stempelgesetzes  zu  berechnenden  Werthstempels  erhoben.

Die  richterliche  Verfügung,  durch  welche  der  Zuschlag  versagt  wird,  ergeht
gebührenfrei,  mag  die  Versteigerung  der  gepfändeten  Immobilien  durch  den
Richter  oder  durch  den  Bürgermeister  bewirkt  worden  sein.

E.  Die  Sätze  zu  A  sind  nach  der  Summe  des  Werths  der  Gegenstände,
deren  Versteigerung  verfügt  worden,  die  Sätze  zu  C  nach  der  Summe  des  Werths
der  Gegenstände,  zu  deren  Versteigerung  ein  dritter  Termin  anberaumt  worden,
in  Ansatz  zu  bringen.  Der  Werth  kommt,  soweit  der  Verkauf  genehmigt  wird,
nach  dem  Meistgebote,  soweit  derselbe  aber  nicht  genehmigt  wird,  desgleichen  bei
Anwendung  des  Satzes  zu  B,  nach  der  Taxe  in  Anschlag.  Erreicht  das  Meistgebot
  nicht  zwei  Drittel  des  Taxwerthes,  so  ist  der  letztere  Betrag  —  zwei  Drittel
des  Taxwerthes  —  bei  Berechnung  der  Sätze  zu  A  und  C  zum  Grunde  zu

(Nr.  9751—9752.)
        <pb n="346" />
        —  256  —

legen.  Soweit  in  dem  letzteren  Falle  das  Kaufgeld  zur  Berichtigung  der  aus  der
Masse  vorweg  zu  entnehmenden,  durch  Kostenvorschuß  nicht  gedeckten  Kosten  unzureichend
  ist,  bleibt  der  Käufer  für  den  überschießenden  Betrag  derselben  verhaftet.

F.  Die  Sätze  zu  D  sind  nach  der  Summe  der  genehmigten,  in  den  verschiedenen
  Versteigerungsterminen  (§9.  62,  63  und  73  des  Nassauischen  Gesetzes
vom  10.  Juli  1851)  abgegebenen  Meistgebote  zu  berechnen.

3)  Wenn  die  Versteigerung  der  gepfändeten  Immobilien  durch  den  Bürgermeister
  der  Gemeinde  bewirkt  worden  ist,  so  wird  für  die  richterliche  Genehmigung
des  Zuschlags  der  Satz  zu  2D,  unter  Anwendung  der  übrigen  bezüglichen  Bestimmungen
  unter  2  D  und  F,  erhoben.

(Nr.  9752.)  Gebührenordnung  für  Notare.  Vom  25.  Juni  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie
für  den  ganzen  Umfang  derselben,  was  folgt:
S.  1.
Die  Vergütung  für  die  Berufsthätigkeit  der  Notare  bestimmt  sich  ausschliehlich
  nach  den  Vorschriften  dieser  Gebührenordnung.
g.  2.
Die  Gebühren  werden  nach  dem  Werthe  des  Gegenstandes  erhoben.
Auf  die  Berechnung  des  Werthes  des  Gegenstandes  finden  die  Vorschriften
des  Preußischen  Gerichtskostengesetzes  entsprechende  Anwendung.
S.  3.
Der  Mindestbetrag  einer  Gebühr  beträgt  eine  Mark  fünfzig  Pfennig,  soweit
  nicht  in  dieser  Gebührenordnung  ein  Anderes  bestimmt  ist.
Pfennigbeträge,  welche  ohne  Bruch  nicht  durch  zehn  theilbar  sind,  werden
auf  den  nächst  höheren  durch  zehn  theilbaren  Betrag  abgerundet.

C.  4.
Volle  Gebühr  im  Sinne  dieser  Gebührenordnung  ist  die  in  §.  33  des
Preußischen  Gerichtskostengesetzes  bestimmte  Gebühr.
C.  5.
Soweit  die  Notare  für  die  Geschäfte  zuständig  sind,  über  welche  der  zweite
Abschnitt  des  ersten  Theiles  und  §.  81  Absatz  2  des  Preußischen  Gerichtskosten-
        <pb n="347" />
        —  257  —

gesetzes  Bestimmung  treffen,  erhalten  sie  die  daselbst  für  die  Thätigkeit  des  Richters
festgesetzten  Gebühren.

Wenn  eine  Urkunde  in  verschiedenen  Sprachen  aufgenommen  werden  muß,
so  wird  die  Gebühr  um  ein  Viertheil  erhöht.

S.  6.

Für  die  Beurkundung  einer  Auflassung  erhält  der  Notar  die  in  §.  43  des
Preußischen  Gerichtskostengesetzes  bestimmte  Gebühr.

Für  die  Beurkundung  darf  keine  Gebühr  erhoben  werden,  wenn  sie  in
einem  von  dem  Notare  aufgenommenen  Vertrage  oder  in  einem  von  ihm  geleiteten
Versteigerungsverfahren  erfolgt.

d.  7.

Für  Beurkundungen  am  Krankenlager  oder  in  der  Zeit  von  8  Uhr  Abends
bis  8  Uhr  Morgens  erhält  der  Notar  außer  den  ihm  sonst  zustehenden  Gebühren
zusätzlich  noch  fünf  Zehntheile  der  vollen  Gebühr;  treffen  beide  Voraussetzungen
zusammen,  so  wird  diese  Zusatzgebühr  nur  einmal  erhoben.

g.  8.
Für  die  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  wird  eine  Gebühr  nur  in  den
Fällen  der  §#.  664,  665  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  erhoben.  Die  Gebühr
  beträgt  drei  Zehntheile  der  vollen  Gebühr.

**2

Für  erforderte  Entwürfe  erhält  der  Notar  acht  Zehntheile  der  für  die  Aufnahme
  bestimmten  Gebühr.

Wird  von  dem  Notare  auf  Grund  eines  von  ihm  gefertigten  Entwurfs
demnächst  das  Rechtsgeschäft  ausgenommen  oder  erfolgt  vor  ihm  die  Anerkennung
oder  Beglaubigung  von  Unterschriften  oder  Handzeichen  unter  einem  von  ihm  gefertigten
  Entwurfe,  so  darf  im  Ganzen  nicht  mehr,  als  die  für  die  Aufnahme
des  Rechtsgeschäfts  bestimmte  Gebühr  erhoben  werden.

S.  10.

Für  die  bei  den  Gerichtsbehörden  einzureichenden  Anträge  behufs  Erwirkung
einer  Eintragung  in  das  Grundbuch  oder  andere  gerichtliche  Aücher  oder  Register
oder  behufs  Erwirkung  von  Legalisationen,  für  die  Einsendung  einer  von  dem
Notare  ausgenommenen  oder  beglaubigten  Urkunde,  sowie  für  den  Verkehr  des
Notars  mit  den  Hypothekenbewahrern  können  Gebühren  nicht  gefordert  werden,
wenn  der  Notar  für  die  Aufnahme  der  eingesendeten  oder  seinen  Anträgen  zu
Grunde  liegenden  Urkunde  Gebühren  bezieht.  Dasselbe  gilt,  wenn  die  Urkunde
von  dem  Notare  entworfen  ist.

Wird  der  Notar  in  anderen  Fällen  mit  der  in  Absatz  1  bezeichneten  Thätigkeit
  beauftragt  oder  ist  es  nothwendig,  mit  einem  Antrage  einen  das  Sach=  und

(Nr.  9752.)
        <pb n="348" />
        —  258  —

Rechtsverhältniß  entwickelnden  Vortrag  zu  verbinden,  und  wird  die  Einreichung
desselben  von  der  Partei  verlangt,  so  erhält  der  Notar  fünf  Zehntheile  der  vollen
Gebühr.

Unter  Anträgen  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmungen  sind  auch  Beschwerden
  zu  verstehen.

K.  11.

Wird  dem  Notare  die  Leitung  einer  Erbtheilung  oder  der  Auseinandersetzung
  von  Gütergemeinschaften  oder  sonstigen  Gemeinschaften,  oder  der  Auseinandersetzung
  geschiedener  Ehelcute  übertragen,  so  erhält  er,  vorbehaltlich  der
in  §.  18  Ziffer  1  getroffenen  Bestimmung,  das  weifache  des  in  §F.  56  des
Preußischen  Gerichtskostengesetzes  bestimmten  Gebührensatzes  B.  Wird  das  Verfahren
  nicht  durchgeführt,  oder  beschränkt  sich  dasselbe  auf  die  Ermittelung  und
Feststellung  einer  Masse,  so  ermäßigt  sich  die  Gebühr  auf  die  Hälfte.

Die  Gebühren  für  die  Beurkundung  oder  den  Entwurf  eines  das  Verfahren
  abschließenden  Vertrages  oder  eines  bei  Gelegenheit  desselben  mit  einem
Dritten,  insbesondere  einem  überlebenden  Ehegatten  geschlossenen  Vertrages,  sowie
die  Gebühren  für  Vermögensverzeichnisse,  Schätzungen  und  Versteigerungen  werden
neben  den  in  Absatz  1  bestimmten  Gebühren  besonders  erhoben.

S.  12.

Soweit  nicht  besondere  Bestimmungen  getroffen  sind,  erhält  der  Notar  in
allen  Fällen,  in  welchen  seine  Thätigkeit  in  Anspruch  genommen  ist  und  stattgefunden
  hat,  ohne  daß  das  bezweckte  Geschäft  durch  ihn  vollzogen  ist,  fünf
Zehntheile  der  für  das  Geschäft  bestimmten  Gebühr  bis  zu  einem  Höchstbetrage
von  20  Mark.  Unterbleibt  nach  Fertigstellung  des  Entwurfs  einer  Beurkundung
die  Vollziehung  derselben,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  9  Anwendung.

Wird  ein  in  der  Wohnung  oder  Amtsstube  des  Notars  anberaumter  Termin
durch  Nichterscheinen,  Nichtverhandeln  oder  Handlungsunfähigkeit  eines  Betheiligten
vereitelt,  so  werden  drei  Zehntheile  der  vollen  Gebühr  bis  zu  einem  Höchstbetrage
von  10  Mark  erhoben.

S.  13.

Wird  die  Rückgabe  einer  Urkunde,  die  Ertheilung  einer  Ausfertigung,  eines
Auszuges  oder  einer  Abschrift  von  einer  Urkunde  oder  die  Vorlegung  einer  Urkunde
  zur  Einsicht  ohne  deren  richtige  Bezeichnung  länger  als  ein  Jahr  nach  ihrer
Ausstellung  beantragt,  so  ist  für  die  Aufsuchung  1  Mark  50  Pfennig  zu  entrichten.

C.  14.
Für  Empfang,  Verwahrung  und  Auszahlung  von  Geldern  erhält  der
Notar:
1)  Im  Falle  des  Empfanges  zum  Zwecke  der  Auszahlung  an  dritte  Personen
  für  Rechnung  des  Auftraggebers  vom  Betrage  bis  50  Mark  einschließlich
  40  Pfennig,  für  jede  angefangene  50  Mark  des  weiteren  Be-
        <pb n="349" />
        —  259  —

trages  bis  400  Mark  20  Pfennig,  für  jede  angefangene  100  Mark  des
weiteren  Betrages  bis  1000  Mark  20  Pfennig,  für  jede  angefangene
200  Mark  des  weiteren  Betrages  bis  10  000  Mark  20  Pfennig  und
für  jede  angefangene  500  Mark  des  Mehrbetrages  20  Pfennig.

2)  Im  Falle  der  Erhebung  von  dritten  Personen  für  Rechnung  des  Auftraggebers

  das  Zweifache  der  vorstehenden  Gebührensätze.

Sind  die  Gelder  im  ersten  Falle  in  mehreren  Beträgen  gesondert  auszuzahlen
  oder  im  zweiten  Falle  in  mehreren  Beträgen  gesondert  zu  erheben,  so
werden  die  Gebühren  von  jedem  Betrage  besonders  berechnet,  jedoch  mit  der  Maßgabe,
  daß  in  einer  und  derselben  Angelegenheit  die  Gebühren  zusammen  das
Fünffache  der  Gebühr  des  Gesammtbetrages  nicht  übersteigen  dürfen.

Für  Empfang,  Verwahrung  und  Ablieferung  von  Werthpapieren  erhält
der  Notar  nach  Maßgabe  des  Werthes  die  Hälfte  der  vorstehenden  Gebühren.

In  den  Fällen  des  F.  14  findet  die  Bestimmung  des  F.  3  keine  Anwendung.

S.  15.

Der  zweite  Notar,  welcher  anstatt  der  Zeugen  zugezogen  ist,  erhält  fünf
Zehntheile  der  dem  beurkundenden  Notare  zustehenden  Gebühr,  daneben  zutreffenden
Falls  Tagegelder  und  Reisekosten  sowie  die  für  die  Vornahme  von  Geschäften
außerhalb  der  Wohnung  oder  Amtsstube  bestimmte  Zusatzgebühr.

Ist  der  zweite  Notar  anstatt  der  Zeugen  ohne  ausdrückliches  Verlangen
der  Betheiligten  zugezogen,  so  darf  der  mit  der  Beurkundung  beauftragte  Notar
für  diese  Zuziehung  den  Betheiligten  nicht  mehr  als  1  Mark  für  jede  angefangene
Stunde  in  Rechnung  stellen.

S.  16.

Ist  für  ein  Geschäft  des  Notars  eine  Gebühr  nicht  bestimmt,  so  werden
fünf  Zehntheile  der  vollen  Gebühr  erhoben,  daneben  zutreffenden  Falls  Tagegelder
und  Reisekosten,  sowie  die  für  die  Vornahme  von  Geschäften  außerhalb  der
Wohnung  oder  Amtsstube  bestimmte  Zusatzgebühr.

S.  17.
Für  die  Ausarbeitung  eines  Gutachtens  mit  juristischer  Begründung  hat
der  Notar  angemessene  Vergütung  zu  beanspruchen.  Ueber  die  Höhe  der  Vergütung
  wird  im  Prozeßwege  entschieden.

S.  18.
Für  den  Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts  kommen  folgende  besondere
Bestimmungen  zur  Anwendung:
1)  Der  Notar  erhält  für  seine  Thätigkeit  im  gerichtlichen  Theilungsverfahren,
sowie  im  Gütertrennungsverfahren  eine  Stundengebühr,  welche  für  jede
Stunde  zwei  Zehntheile  der  vollen  Gebühr,  jedoch  mindestens  2  Mark
und  höchstens  5  Mark  beträgt.  Wird  mit  Unterbrechungen  gearbeitet,  so
Geseh-  Samml.  1895.  (Nr.  9752.  49
        <pb n="350" />
        —  260  —

wird  die  auf  das  Geschäft  verwendete  Zeit  zusammengerechnet.  Mit  dieser
Maßgabe  wird  eine  angefangene  Stunde  für  voll  gerechnet.  Die  Gebühren
  für  Versteigerungen  werden  besonders  nach  den  allgemeinen  Vorschriften
  erhoben.

2)  Der  Notar  erhält  für  die  ihm  aufgetragene  Vermittelung  eines  hypothekarischen
  Darlehns,  wenn  nicht  eine  geringere  Vergütung  vereinbart  ist,
bis  zur  Summe  von  7  500  Mark  1  Prozent  der  Darlehnssumme,  von
dem  Mehrbetrage  ½  Prozent.  Steht  dem  Notare  die  Vermittelungsgebühr
  zu,  so  kommt  die  Gebühr  für  Verwahrung  von  Geld  G.  14

in  Wegfall.

3)  Der  Alar  erhält  für  die  Anzeige  einer  Hypothekenbestellung  an  den  Versicherer
  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  17.  Mai  1884,  betreffend  die
Haftung  der  Versicherungsgelder  für  die  Ansprüche  der  Inhaber  von  Privilegien
  und  Hypotheken  im  Bezirke  des  ehemaligen  Appellationsgerichtshofes
  zu  Cöln,  (Gesetz  Samml.  S.  271)  ein  Zehntheil  der  vollen  Gebühr,
  jedoch  mindestens  1  Mark  und  höchstens  3  Mark.

4)  Der  Notar  erhält,  soweit  Grundstücke,  welche  dem  Grundbuchrechte
nicht  unterliegen,  zum  Pfande  gestellt  werden,

a)  für  Schuld=  und  Pfandverschreibungen,  zusätzlich  zu  den  ihm  sonst
zustehenden  Gebühren,  noch  die  volle  Gebühr,

b)  für  die  Anfertigung  des  Bordereau  und  dessen  Besorgung  zum
H#hothekenamte  fünf  Zehntheile  der  vollen  Gebühr,  jedoch  höchstens
5  Mar

c)  für  die  Besorgung  und  Prüfung  des  Hypothekenauszuges  drei
Zehntheile  der  vollen  Gebühr,  jedoch  höchstens  5  Mark.

Die  Gebühr  unter  c  wird  nicht  erhoben,  wenn  der  Notar  die  Gebühr  für
Verwahrung  von  Geldern  oder  für  Vermittelung  eines  Darlehns  bezieht.

S.  19.

Soweit  es  den  Notaren  gestattet  ist,  die  persönliche  Haftung  für  von
ihnen  zu  erhebende  Kauf-  und  Pachtgelder  zu  übernehmen,  erhält  der  Notar

1)  bei  Versteigerungen  beweglicher  Gegenstände  5  Prozent  des  Erlöses;

2)  bei  Versteigerungen  unbeweglicher  Gegenstände  1  Prozent  des  Erlöses;

3)  bei  Verpachtungen  im  Wege  der  Versteigerung  2  Prozent  der  erhobenen

Pachtgelder.

Diese  Gebühren  umfassen  die  Vergütung  für  die  gesammte  Thätigkeit  des
Notars  bei  der  Versteigerung)  sie  sind  nur  dann  zu  erheben,  wenn  nicht  eine
geringere  Vergütung  vereinbart  ist.

C.  20.

ußer  den  Gebühren  kann  der  Notar  nur  den  Betrag  des  erforderlichen
Stempels  und  die  baaren  Auslagen,  soweit  sie  nothwendig  waren,  berechnen.
        <pb n="351" />
        —  261  —

5.  21.

Schreibgebühren  werden  für  Ausfertigungen  und  Abschriften  erhoben.

Die  Schreibgebühr  beträgt  für  die  Seite,  welche  mindestens  zwanzig  Zeilen
von  durchschnittlich  zwölf  Silben  enthält,  10  Pfennig,  auch  wenn  die  Herstellung
auf  mechanischem  Wege  stattgefunden  hat.  Jede  angefangene  Seite  wird  voll  berechnet.
  Daneben  können  die  Kosten  einer  besonderen  Ausstattung  der  Urkunde,
insbesondere  die  Kosten,  welche  durch  Verwendung  von  Pergamentpapier  entstehen,
in  Ansatz  gebracht  werden.

g.  22.

Für  Geschäftsreisen  des  Notars  stehen  demselben  Tagegelder  und  Reisekosten
nach  den  Vorschriften  der  §.  78  bis  81  der  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte
vom  7.  Juli  1879  (eichs-Gesetztl.  S.  176)  mit  der  Maßgabe  zu,  daß  die
Kosten  auf  mehrere  Geschäfte  nach  der  Bestimmung  in  §.  110  des  Preußischen
Gerichtskostengesetzes  zu  vertheilen  sind.  Die  Vorschrift  des  §.  110  findet  hinsichtlich
  der  Notariatsgeschäfte  auch  dann  Anwendung,  wenn  auf  einer  Reise  gleichzeitig
  Rechtsanwaltsgeschäfte  erledigt  werden.

g.  23.

Die  Erstattung  der  einem  Dolmetscher  gezahlten  Entschädigung  darf  der
Notar  neben  der  in  §.  5  Absatz  2  bestimmten  Gebührenerhöhung  nur  dann  verlangen,
  wenn  es  sich  um  eine  Sprache  handelt,  welche  in  dem  Bezirke  des  Amtsgerichts,
  in  dem  der  Wohnsitz  des  Notars  liegt,  nicht  gebräuchlich  ist.

g.  24.

Für  jeden  bei  einer  notariellen  Beurkundung  zugezogenen  Zeugen  kann  die
demselben  gezahlte  Gebühr  bis  zum  Betrage  von  50  Pfennig  für  jede  angefangene
Stunde  in  Rechnung  gestellt  werden.

25.

Der  Notar  kann  von  seinem  Auftraggeber  einen  angemessenen  Vorschuß
ur  Deckung  seiner  Gebühren  und  baaren  Auslagen  fordern  und,  salls  dieser
Vorschuß  nicht  gezahlt  wird,  die  Uebernahme  des  Auftrages  verweigern.  Die
Aushändigung  von  Ausfertigungen,  sowie  die  Rückgabe  der  aus  Anlaß  des  vorzunehmenden
  Geschäfts  vorgelegten  Urkunden  kann  seitens  des  Notars  verweigert
werden,  wenn  nicht  vorher  die  Zahlung  der  Gebühren,  Auslagen  und  Stempelabgaben
  erfolgt.

Ueber  eine  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Bestimmungen  erklärte  Weigerung
des  Notars  wird  im  Aufsichtswege  entschieden.

g.  26.

Die  Einforderung  der  Gebühren  und  Auslagen  ist  nur  zulässig,  wenn  vorher
  oder  gleichzeitig  eine  von  dem  Notare  unterschriebene  Berechnung  derselben
mitgetheilt  wird.  In  dieser  Berechnung  ist  der  Werth  des  Gegenstandes,  die
zur  Anwendung  gebrachte  Gebührenvorschrift,  der  Vetrag  der  Gazesezien  Gebühren,

(Nr.  9752)
        <pb n="352" />
        —  262  —

Auslagen  und  Stempel  sowie  der  empfangene  Vorschuß  anzugeben.  —  Wird  eine
Stundengebühr  berechnet,  so  ist  die  auf  das  Geschäft  verwendete  Zeit  anzugeben.

Der  Notar  hat  eine  den  Erfordernissen  des  ersten  Absatzes  entsprechende
Berechnung  zu  seinen  Akten  zu  bringen  und  unter  jeder  von  ihm  ertheilten  Ausfertigung,
  sowie  unter  jedem  Beglaubigungsvermerke  aufzustellen.  Hat  der  Notar
eine  Urkunde  entworfen  und  demnächst  beglaubigt,  so  sind  auch  die  Kosten  des
Entwurfs  unter  der  Beglaubigung  zu  vermerken.

§S.  27.

Die  gerichtliche  Festsetzung  der  Gebühren  und  Auslagen  des  Notars  erfolgt,
soweit  nicht  die  besondere  Bestimmung  des  §F.  17  Platz  greift,  auf  Antrag  des
Zahlungspflichtigen.  Dieselbe  kann  auch  von  dem  Notare  beantragt  werden,
wenn  von  dem  Lahlungspflichtigen  oder  der  Aufsichtsbehörde  Erinnerungen  gegen
die  Höhe  der  berechneten  Gebühren  und  Auslagen  oder  gegen  den  in  Ansatz  gebrachten
  Werth  des  Gegenstandes  erhoben  sind.

Auf  Anordnung  der  Aufsichtsbehörde  hat  der  Notar  die  gerichtliche  Festsetzung
  zu  beantragen.

Die  Festsetzung  erfolgt  gebührenfrei  nach  Anhörung  der  Betheiligten  durch
Beschluß  des  Amtsgerichts,  in  dessen  Bezirk  der  Notar  seinen  Wohnsitz  hat.  Der
Beschluß  ist  von  Amtswegen  dem  Notare  und  dem  Zahlungspflichtigen  zuzustellen.

Gegen  den  Beschluß  findet  sofortige  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  I#§.  531
bis  538,  540  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  statt.  Gegen  die  Entscheidung
des  Landgerichts  findet  auch  dann,  wenn  ein  neuer  selbständiger  Beschwerdegrund
  nicht  vorliegt,  die  weitere  Beschwerde  statt,  falls  die  Entscheidung  auf  einer
Verletzung  des  Gesetzes  beruht.  Die  Vorschriften  der  §§.  512)  513  der  Deutschen
Civilprozeßordnung  finden  in  diesem  Falle  entsprechende  Anwendung.  Für  die
Entscheidung  über  die  weitere  Beschwerde  ist  das  Kammergericht  ausschließlich  zuständig.


WDie  Einlegung  von  Beschwerden  kann  in  allen  Fällen  zum  Protokolle
des  Gerichtsschreibers  oder  schriftlich  ohne  Mitwirkung  eines  Anwalts  erfolgen.

Der  rechtskräftige  Beschluß  bestimmt  endgültig  über  die  Höhe  der  Gebühren
und  Auslagen.

S.  28.

Der  Betrag  der  Vergütung  des  Notars  kann  abweichend  von  den  Vorschriften
  dieser  Gebührenordnung  durch  Vertrag  festgesetzt  werden,  wenn  es  sich
handelt

1)  um  die  Beurkundung  von  letztwilligen  Verfügungen,  Erbverträgen,

Fideikommiß=  oder  Familienstiftungen,  Familienschlüssen,  Satzungen  oder
Beschlüssen  von  Korporationen,  Vereinen,  Gewerkschaften,  Gesellschaften
oder  Genossenschaften  oder  der  Organe  derselben  (Aufsichtsräthe  u.  s.  w.),

2)  um  die  Entwürfe  zu  den  unter  1  bezeichneten  Beurkundungen,

3)  um  die  Leitung  einer  Erbtheilung  oder  sonstigen  Auseinandersetzung

mit  Ausnahme  des  in  F.  18  Ziffer  1  vorgesehenen  Falles,
        <pb n="353" />
        —  263  —

4)  um  die  Beurkundung  des  Hergangs  bei  Verloosungen,  bei  Ausloosung

oder  Vernichtung  von  Werthpapieren  und  bei  Wahlversammlungen,

5)  um  ein  unter  I#§.  14  oder  16  dieser  Gebührenordnung  fallendes  Geschäft.

Durch  die  zugesicherte  Vergütung  sind  die  baaren  Auslagen  mit  abgegolten,
falls  nicht  eine  entgegenstehende  Vereinbarung  getroffen  ist.

Der  Auftraggeber  ist  an  die  Vereinbarung  nur  gebunden,  soweit  er  dieselbe
schriftlich  geschlossen  hat.  Hat  der  Notar  durch  den  Vertragsschluß  die  Grenze
der  Mäßigung  überschritten,  so  kann  die  durch  Vertrag  festgesetzte  Vergütung  im
Prozeßwege  bis  auf  den  in  diesem  Gesetze  bestimmten  Betrag  herabgesetzt  werden.

§.  29.

Wenn  ein  Rechtsanwalt  Geschäfte  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit  besorgt,
für  welche  in  dieser  Gebührenordnung  Bestimmungen  getroffen  sind,  so  sind  diese
auch  für  die  Berechnung  der  Gebühren  des  Rechtsanwalts  maßgebend.
Die  Vorschriften  des  zweiten  Absatzes  des  §.  2  des  Ausführungsgesetzes  zur
Deutschen  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte  vom  2.  Februar  1880  (Gesetz-Samml.
  S.  43)  finden  insoweit  keine  Anwendung.  Die  im  ersten  Absatze  daselbst
  vorgeschriebene  entsprechende  Anwendung  der  S#.  87,  89,)  90  der
Deutschen  Gebührenordnung  für  Rechtsamwälte  findet  nicht  statt,  soweit  in  der
Gebührenordnung  für  Notare  Gebühren  bestimmt  sind.  Die  Vorschriften  des
#§.  93  der  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte  finden  nur  in  den  vorstehend
in  §.  28  bezeichneten  Fällen  Anwendung.

S.  30.

Diese  Gebührenordnung  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Preußischen  Gerichtskostengesetze
  in  Kraft  und  findet  auf  alle  zu  diesem  Zeitpunkte  noch  nicht  beendigten
Geschäfte,  auch  hinsichtlich  der  bereits  geleisteten  Arbeiten,  Anwendung.

Im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen  Rechts  bleiben  für  die  Ausfertigungen
und  beglaubigten  Abschriften  der  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Gebührenordnung
aufgenommenen  Urkunden  die  bisherigen  Bestimmungen  in  Kraft.

S.  31.
Der  Justizminister  ist  mit  der  Ausführung  dieser  Gebührenordnung
beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Kiel,  den  25.  Juni  1895.

(I.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Thielen.
Bronsart  v.  Schellendorff.  v.  Köller.  Frhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.

 

 

 

(Nr.  97752—9733.)
        <pb n="354" />
        —  264  —

(Nr.  9753.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  27.  Mai  1895,  betreffend  die  Titel-  und  Rangverhältnisse
  der  Leiter  und  Lehrer  an  Landwirthschaftsschulen.

Aw#  den  Bericht  vom  16.  Mai  d.  J.  bestimme  Ich  hierdurch,  daß

1)  die  Leiter  der  Landwirthschaftsschulen,  welche  auch  fernerhin  die  Amtsbezeichnung
  „Direktor“  führen,  zur  fünften  Rangklasse  der  höheren
Provinzialbeamten  gehören,  aber  gegebenen  Falles  zur  Verleihung  des
persönlichen  Ranges  als  Räthe  vierter  Klasse  in  Vorschlag  gebracht
werden  können,  sofern  sie  eine  zwölfjährige  Schuldienstzeit  von  der
Beendigung  des  Probejahres  ab  zurückgelegt  haben;

2)  die  wissenschaftlichen  Lehrer  der  Landwirthschaftsschulen  die  Amtsbezeichnung
  „Oberlehrer“  führen  und  der  fünften  Rangklasse  der  höheren
Provinzialbeamten  angehören,  einem  Theile  derselben  bis  zu  einem
Dritttheil  der  Gesammtzahl  der  Charakter  Professor  und  der  Hälfte
der  Professoren  der  Rang  der  Räthe  vierter  Klasse  verliehen  werden.
kann,  sofern  sie  eine  zwölfjährige  Schuldienstzeit  von  der  Beendigung
des  Probejahres  ab  zurückgelegt  haben;

3)  die  Bestätigung  der  zu  1  bezeichneten  Anstaltsleiter,  desgleichen  die
Verleihung  der  vierten  Rangklasse  an  dieselben,  sowie  an  die  zu  2  bezeichneten
  Professoren  Mir  vorbehalten  bleibt;

4)  die  Ernennung  beziehungsweise  Bestätigung  der  Professoren  an  den
Landwirthschaftsschulen,  soweit  dieselbe  nicht  in  geeigneten  Fällen  von
Mir  erfolgt,  dem  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten
im  Verein  mit  dem  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten
  zusteht;

5)  die  Ernennung  beziehungsweise  Bestätigung  der  Oberlehrer  durch  die
zuständige  Regierungsbehörde,  deren  unmittelbarer  Aufsicht  die  betreffende
Landwirthschaftsschule  unterstellt  ist,  erfolgt.

Neues  Palais,  den  27.  Mai  1895.
Wilhelm.

Zugleich  für  den  Minister  der  geistlichen,
Unterrichts--  und  Medizinal-Angelegenheiten:

Frhr.  v.  Hammerstein.

An  den  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten
und  den  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten.
        <pb n="355" />
        —  265  —

(Nr.  9754.)  Verordnung,  betreffend  die  Kaution  des  Rendanten  der  Büreaukasse  bei  der
Königlichen  Polizeidirektion  in  Charlotteuburg.  Vom  1.  Juni  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  §.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kautionen  der  Staatsbeamten,
  vom  25.  März  1873  (Gesetz-Samml.  S.  125),  was  folgt:

Einziger  Paragraph:
Die  auf  Grund  der  Verordnung  vom  17.  August  1874  (Gesetz-Samml.
S.  303),  beziehungsweise  der  Nr.  A5  des  derselben  beigegebenen  Verzeichnisses
der  kautionspflichtigen  Beamtenklassen  aus  dem  Bereiche  des  Ministeriums  des
Innern,  von  dem  Rendanten  der  Büreaukasse  in  Charlottenburg  zu  leistende
Kaution  beträgt,  abweichend  von  der  Festsetzung  unter  Nr.  B  5  des  erwähnten
Verzeichnisses,  Eintausend  Mark.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  1.  Juni  1895.

C.  S.)  Wilhelm.
Migquel.  v.  Köller.

 

r.  9755.)  Verordnung,  betreffend  die  Erhöhung  der  Sätze  der  Ergänzungssteuer.  Vom
25.  Juni  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen  auf  Grund  des  F.  48  des  Ergänzungssteuergesetzes  vom  14.  Juli  1893
(Gesetz=  Samml.  S.  134)  für  den  Umfang  Unserer  Monarchie,  mit  Ausschluß  der
Hohenzollernschen  Lande  und  der  Insel  Helgoland,  was  folgt:

S.  1.

Die  im  §.  18  des  Ergänzungssteuergesetzes  bestimmten  Steuersäße  werden
um  5),2  Pfennige  für  jede  Mark  mit  der  Maßgabe  erhöht,  daß  bei  der  Feststellung
  der  hiernach  zu  berechnenden  Jahressteuersätze  jeder  überschießende,  nicht
durch  20  theilbare  Pfennigbetrag  auf  den  nächsten  in  dieser  Weise  theilbaren
Betrag  abzurunden  ist.

(Nr.  9754—9755.)
        <pb n="356" />
        —  266  —

.2.
Der  Finanzminister  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Kiel,  den  25.  Juni  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Thielen.
Bronsart  v.  Schellendorff.  v.  Köller.  Frhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  18.  März  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Deichverband
  der  Münsterwalder  Niederung,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  20  S.  143,  ausgegeben  am
16.  Mai  1895)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  Mai  1895,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Waldenburg  für  die  von
ihm  gebaute  Chaussee  von  der  Waldenburg-Striegau-Maltscher  Provinzialchaussee
  über  Seitendorf  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Schweidnitz  bei
Seifersdorf,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau
Nr.  25  S.  381,  ausgegeben  am  21.  Juni  1895;

3)  das  am  13.  Mai  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Schwedter
Wassergenossenschaft  zu  Niederkränig  im  Kreise  Königsberg  N.-M.,  durch
das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Stettin  Nr.  25  S.  181,
ausgegeben  am  21.  Juni  1895;

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  27.  Mai  1895,  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Bromberg  im  Betrage
  von  1280  700  Mark,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Bromberg  Nr.  26  S.  277,  ausgegeben  am  27.  Juni  1895.

1
—

4

—

 

Redigirt  im  Bureau  des  Slaatzminisleriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="357" />
        —  267  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  24.

 

(Xr.  9756.)  Gesetz,  betreffend  die  Fischerei  der  Ufereigenthümer  in  den  Privatflüssen  der
Rheinprovinz.  Vom  25.  Juni  1895.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  die  Rheinprovinz,  was  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
K.  1.

Die  Ausübung  der  dem  Eigenthümer  eines  Ufergrundstückes  als  solchen
zustehenden  Fischerei  (Anlieger=  oder  Adjazentenfischerei)  ist,  soweit  auf  Grund  des
gegenwärtigen  Gesetzes  Fischereibezirke  gebildet  werden,  in  diesen  nur  nach  Maßgabe
  der  nachfolgenden  Bestimmungen  gestattet.

§S.  2.
Unberührt  bleiben:
1)  die  auf  besonderem  Rechtstitel  beruhenden  Fischereien,
2)  die  mittelst  ständiger  Vorrichtungen  ausgeübten  Fischereien  (§§.  5,  20
und  28  des  Fischereigesetzes  für  den  Preußischen  Staat  vom  30.  Mai
1874  (Gesetz-Samml.  S.  197  ff.),  sofern  dieselben  vor  Erlaß  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  bestanden  haben,  «
3)dieFi1’dl,)kkeie11vonGenossenschaften(s§.9undIOdechsctzcsvom
30.  Mai  1874).
g.  3
Die  Fischereibezirke  sind  entweder  selbständige  oder  gemeinschaftliche.  Ueber
die  Bildung,  Abänderung  und  Aufhebung  derselben  beschließt  der  Kreisausschuß.
Cese  Sammi.  1895.  (Nr.  975  56.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Juli  1895.
        <pb n="358" />
        —  268  —

II.  Selbstaͤndige  Fischereibezirke.

S.  4.

Befinden  sich  die  gegenüberliegenden  Ufer  eines  Privatflusses  in  ununterbrochener
  Erstreckung  auf  mindestens  500  Meter  im  Eigenthume  einer  Person
oder  im  Miteigenthume  mehrerer  Personen,  so  muß  auf  deren  Antrag  durch  Beschluß
  des  Kreisausschusses  aus  den  entsprechenden  Flußstrecken,  einschließlich  des
etwa  überschießenden,  nur  an  einem  Ufer  vorhandenen  Besitzstandes,  ein  selbstständiger
  Fischereibezirk  gebildet  werden.

E.  5.

Unabhängig  von  diesen  Bedingungen  kann  der  Kreisausschuß  auch  für
kürzere  Strecken  und  nur  für  ein  Ufer  nach  Anhörung  des  Oberfischmeisters  einen
selbständigen  Fischereibezirk  bilden,  wenn  er  dieses  im  fischereiwirthschaftlichen  Interesse
für  zulässig  erachtet.

S.  6.

Grenzt  an  einen  selbständigen  Fischereibezirk  eine  Flußstrecke,  welche  weder
einen  selbständigen  Fischereibezirk,  noch  einen  Theil  eines  gemeinschaftlichen  Fischereibezirks
  bildet,  so  sind  die  Ufereigenthümer  verpflichtet,  die  Fischerei  in  der  Flußstrecke
  dem  Inhaber  des  selbständigen  Fischereibezirks  auf  dessen  Antrag  gegen  eine,
in  Ermangelung  gütlicher  Vereinbarung  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses  festzusetzende
  Entschädigung  zu  überlassen.  Gegen  den  Beschluß  ist  der  Antrag  auf
mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  binnen  zwei  Wochen  zulässig.

*J

*Wi.

Stehen  die  Grundstücke  eines  selbständigen  Fischereibezirks  im  Miteigenthum
von  mehr  als  drei  Personen,  im  Eigenthum  einer  juristischen  Person,  Aktiengesellschaft
  oder  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung,  einer  eingetragenen  Genossenschaft  oder  Wassergenossenschaft,  so  darf  die
Fischerei  nur  durch  Verpachtung  genutzt  oder  durch  Bevollmächtigte  oder  angestellte
Fischer  ausgeübt  werden.

Ueber  die  Art  der  Ausübung  ist  in  Landkreisen  dem  Landrath,  in  Stadtkreisen
  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen;  bis  zur  Anzeige  ruht  die  Fischerei.

III.  Gemeinschaftliche  Fischereibezirke.
S.  8.

Flußstrecken,  welche  weder  einen  selbständigen  Fischereibezirk  (§§.  4  und  5),
noch  einen  Theil  eines  Fischereibezirks  (§.  6)  bilden,  können  durch  Beschluß  des
Kreisausschusses  zu  einem  gemeinschaftlichen  Fischereibezirke  vereinigt  werden.  Der

emeinschaftliche  Fischereibezirk  soll  sich  in  der  Regel  auf  eine  zusammenhängende
lußstrecke  von  mindestens  drei  Kilometern  erstrecken  und  thunlichst  beide  Ufer
umfassen.
        <pb n="359" />
        —  269  —

S.  9.

Die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  eines  gemeinschaftlichen  Fischereibezirks
und  die  Vertretung  der  betheiligten  Grundeigenthümer  erfolgt  nach  Maßgabe  der
flur  die  politischen  Gemeinden  geltenden  Bestimmungen.  Die  Aussicht  über  diese
Verwaltung  führt  der  Kreisausschuß.

S.  10.
Die  Fischerei  in  einem  gemeinschaftlichen  Fischereibezirke  darf  nur  durch
Verpachtung  genutzt,  oder  durch  einen  angestellten  Fischer  ausgeübt  werden.

KC.  11.

Die  Reineinnahmen  werden  durch  den  Gemeindevorstand  unter  die  betheiligten
  Grundbesitzer,  und  zwar  Mangels  besonderer  Vereinbarung  nach  Verhältniß
  der  Uferlänge,  vertheilt.  Vorher  sind  Abrechnung  und  Vertheilungsplan
in  jeder  Gemeinde  während  der  Dauer  von  zwei  Wochen  öffentlich  auszulegen,
nachdem  Ort  und  Beginn  der  Auslegung  in  den  betheiligten  Gemeinden  ortsüblich
bekannt  gemacht  sind.

Auf  Beschwerden  und  Einsprüche  gegen  den  Vertheilungsplan  beschließt  der
Gemeindevorstand.  Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage
beim  Kreisausschusse  statt.

IV.  Vorschriften  für  selbständige  und  gemeinschaftliche  Fischereibezirke.

S.  12.

Die  nach  §§.  5,  6  und  8  gebildeten  Fischereibezirke  können  durch  Beschluß
des  Kreisausschusses  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  aufgehoben  oder  abgeändert
werden,  wenn  der  Kreisausschuß  dieses  im  fischereiwirthschaftlichen  Interesse  für
nothwendig  erachtet.

S.  13.

In  Beschlüssen,  durch  welche  Fischereibezirke  gebildet,  abgeändert  oder  aufgehoben
  werden,  ist  der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  anzugeben.  Sie  sind  bei
selbständigen  Fischereibezirken  den  einzelnen  Betheiligten  besonders  und  bei  gemeinschaftlichen
  Fischereibezirken  ortsüblich  bekannt  zu  machen.

KC.  14.

Auf  die  Ausübung  der  Fischerei  in  den  nach  diesem  Gesetze  gebildeten
Fischereibezirken  finden  die  §9.  8  und  12  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1874,  sowie
Artikel  II  des  Gesetzes  vom  30.  März  1880  (Gesetz  Samml.  S.  228)  mit  der
Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  als  Aufsichtsbehörde  der  Kreisausschuß
anzusehen  ist.

S.  15.

Der  zur  Ausübung  der  Fischerei  Berechtigte  und  seine  Gehülfen  dürfen

die  zu  dem  gemeinschaftlichen  Fischereibezirke  gehörigen  (I.  10)  oder  dem  selbst-(Tr.
  9750.)
        <pb n="360" />
        —  270  —

ständigen  Fischereibezirke  angeschlossenen  (§.  6)  fremden  Ufergrundstücke,  Brücken,
Wehre  und  Schleusen  insoweit  betreten,  als  dies  zur  Ausübung  der  Fischerei  erforderlich
  ist.  Ausgenommen  sind  diejenigen  Grundstücke,  welche  dauernd  vollständig
  eingefriedigt  sind  oder,  ohne  dies  zu  sein,  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses
  ausgeschlossen  worden  si  ind.  Zur  vollständigen  Einfriedigung  gehört  eine
Einfriedigung  des  Flußufers  nicht;  im  Uebrigen  entscheidet  der  Kreisausschuß  darüber,
  was  für  dauernd  vollständig  eingefriedigt  zu  erachten  ist.

Flü#r  den  beim  Betreten  verübten  Schaden  haftet  der  Fischereibezirk,  sowie
der  zur  Ausübung  der  Fischerei  Berechtigte,  ein  Jeder  aufs  Ganze,  entstehenden
Falles  unter  Vorbehalt  des  Rückgriffs  auf  den  Beschädiger.

Die  Festsetzung  der  Höhe  der  Entschädigung  erfolgt  in  Ermangelung  gätlicher
  Vereinbarung  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses.  Gegen  den  Beschluß
ist  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  binnen
zwei  Wochen  zulässig.

.  §.16.

Die  cuf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  fassenden  Beschlüsse  ergehen  auf  Antrag

eines  Betheiligten,  des  Landraths  oder  der  Ortspolizeibehörde.
«  517

Wo  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  die  Zuständigkeit  des  Kreisausschuss
  es  begründet  ist,  tritt  an  deren  Stelle,  soweit  Stadtgemeinden  in  Betracht
kommen,  die  Zuständigkeit  des  Bezirksausschusses.

S.  18.

Ist  ein  Fischereibezirk  in  mehreren  Kreisen  belegen,  so  kommen  die  Bestimmungen
  des  §.  58  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom
30.  Juli  1883  (Gesetz=  Samml.  S.  195)  zur  Anwendung.

§.  19.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Jannar  1896  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedructem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel,  den  25.  Juni  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Thielen.
Bronsart  v.  Schellendorff.  v.  Köller.  Frhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.

 

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichedr  ickerei.
        <pb n="361" />
        —  271  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

–..  Nr.  25.

 

Inhalt:  Gesed-,  beireffend  die  Vertretung  der  Kreis=  und  Provinzialsynodalverbände  in  vermögensrechtlichen
·  AngelegenHeitcn,S.2·«.—BekanntmachungbettkqchbemGcfcyvon110.Llptil1872butchdie
Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  .,  S.  274.

 

(Nr.  9757.)  Gesetz,  betreffend  die  Vertretung  der  Kreis=  und  Provinzialsynodalverbände  in
vermögensrechtlichen  Angelegenheiten.  Vom  18.  Juni  1895.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
für  die  evangelische  Landeskirche  der  neun  älteren  Provinzen,  was  folgt:

Artikel  1.

Der  Kreissynodalvorstand,  das  Konsistorium  und  der  Provinzialsynodalvorstand
  üben  die  ihnen  durch  das  anliegende  Kirchengesetz  vom  16.  d.  M.  zugewiesenen
  Rechte  bei  Vertretung  des  Kreissynodalverbandes  (der  Kreisgemeinde)
und  des  Provinzialsynodalverbandes  (der  Provinzialgemeinde)  in  ihren  vermögensrechtlichen
  Angelegenheiten.

Die  Befugniß  zur  Aufnahme  von  Anleihen  ist  darin  nicht  einbegriffen.

Artikel  2.

Die  Beschlüsse  des  Kreisynodalvorstandes  und  des  durch  den  Provinzialsynodalvorstand
  erweiterten  Konsistoriums  und  ihre  die  vertretenen  Verbände  verpflichtenden
  schriftlichen  Erklärungen  werden  Dritten  gegenüber  nach  Maßgabe
der  Bestimmungen  der  I#§.  1  und  2  des  im  Artikel  1  erwähnten  Kirchengesetzes
festgestellt.  ·

Artikel  3.

Auf  die  Beschlüsse  der  kirchlichen  Organe  in  den  Fällen  des  Artikels  1
findet  Artikel  24  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876,  betreffend  die  evangelische
Kirchenverfassung  in  den  acht  älteren  Provinzen  der  Monarchie,  (Gesetz=  Samml.
S.  125)  Anwendung.

Geseh  ·  Samml.  1895.  (Nr.  9757.)  51

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Juli  1895.
        <pb n="362" />
        —  272  —

Die  hier  vorgeschriebene  staatliche  Genehmigung  ist  nicht  erforderlich,  wenn
der  Erwerb  von  Grundeigenthum  im  Falle  einer  Zwangsversteigerung  zur  Sicherung
in  das  Grundbuch  eingetragener  Forderungen  erfolgt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  18.  Juni  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boctticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miguel.  Thielen.
Bosse.  Bronsart  v.  Schellendorff.  v.  Köller.  Frhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.

Anlage.

Kirchengesektz,
betreffend

die  Vertretung  der  Kreis=  und  Provinzialsynodalverbände  in  vermögensrechtlichen
  Angelegenheiten.

Vom  16.  Juni  1895.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ucG

verordnen,  unter  Zustimmung  der  Generalsynode  für  die  evangelische  Landeskirche
der  älteren  Provinzen,  was  folgt:
S.  1.

Der  Kreissynodalvorstand  (Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  vom
10.  September  1873  F.  54  —  Gesetz  Samml.  S.  417  —  und  Kirchengesetz
vom  27.  April  1891  —  Kirchliches  Gesetz=  und  Verordnungsbl.  S.  18  —)  vertritt
  den  Kreissynodalverband  (die  Kreisgemeinde)  in  vermögensrechtlichen  Angelegenheiten.


Zu  jeder  den  Kreisynodalverband  verpflichtenden  schriftlichen  Willenserklärung
des  Kreissynodalvorstandes  bedarf  es  der  Unterschrift  des  Vorsitzenden  oder  seines
        <pb n="363" />
        —  273  —

Stellvertreters  und  zweier  Mitglieder  des  Vorstandes  sowie  der  Beidrückung  des
Amtssiegels.
8.  2

Die  Vertretung  des  Provinzialsynodalverbandes  (der  Provinzialgemeinde)
in  vermögensrechtlichen  Angelegenheiten  erfolgt  durch  das  Konsistorium  unter  Mitwirkung
  des  Provinzialsynodalvorstandes.  Auf  diese  Mitwirkung  findet  §.  68
Nr.  6  der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  vom  10.  September  1873  und
Nr.  4  unter  2  des  Kirchengesetzes  vom  1.  Juli  1893  (Kirchliches  Gesetz=  und  Verordnungöbl.
  S.  103)  Anwendung.

Schriftliche  Willenserklärungen,  welche  den  Provinzialsynodalverband  Dritten
gegenüber  rechtlich  verpflichten,  bed##rfen  in  ihrer  Ausfertigung  des  Vermerks,
daß  der  Provinzialsynodalvorstand  bei  dem  Beschlusse  mitgewirkt  hat,  der  Unterschrift
  des  Konsistorialpräsidenten  oder  seines  Vertreters  und  der  Beidrückung  des
Amtssiegels.

3
r#

Die  Beschlüsse  des  Kreissynodalvorstandes  und  des  durch  den  Provinzialspnodalvorstand
  erweiterten  Konsistoriums  in  den  Fällen  der  §#  1  und  2  bedürfen
zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung  der  vorgesetzten  kirchlichen  Aufsichtsbehörde

1)  bei  dem  Erwerbe,  der  Veräußerung  oder  der  dinglichen  Belastung  von
Grundeigenthum,  soweit  der  Erwerb  nicht  im  Falle  einer  Zwangsversteigerung
  zur  Sicherung  in  das  Grundbuch  eingetragener  kirchlicher
Forderungen  nothwendig  ist,

2)  bei  einer  Verwendung  des  kirchlichen  Vermögens  zu  anderen  als  den
bestimmungsmäßigen  Zwecken,

3)  bei  neuen  organischen  Einrichtungen  für  kirchliche  Zwecke,  sowie  bei
Errichtung,  Uebernahme  oder  wesentlicher  Aenderung  von  Anstalten  für
christliche  Liebesthätigkeit.

C.  4.

Die  Kirchenbehörde,  welche  in  den  Fällen  des  §.  3  die  Genehmigung  zu
ertheilen  hat,  im  Gleichen  der  Zeitpunkt  für  das  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  wird
durch  Königliche  Verordnung  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  16.  Juni  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Barkhausen.

(Nr.  9717.)
        <pb n="364" />
        —  274  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  Februar  1895,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  die  Gemeinde  Euverswinkel  für
die  von  ihr  gebaute  Chaussee  von  Everswinkel  nach  dem  Bahnhofe
Rästrup-Everswinkel  der  Eisenbahnlinie  Münster-Rheda-Lippstadt,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  10  S.  54,  ausgegeben
  am  7.  März  1895;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  April  1895,  betreffend  die  Genehmigung
des  in  Folge  Beschlusses  des  67.  Kommunallandtages  der  Kurmark  vom
29.  Januar  1895  aufgestellten  „Revidirten  Reglements  für  die  Land-Feuersozietät
  der  Kurmark  Brandenburg,  des  Markgrafthums  Niederlausitz
und  der  Distrikte  Jüterbog  und  Belzig“  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  25
S.  249,  ausgegeben  am  21.  Juni  1895,  «

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  25  S.  237,  ausgegeben
  am  19.  Juni  1895;  x

3)  das  am  13.  Mai  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Schwedter
Wassergenossenschaft  zu  Niederkränig  im  Kreise  Königsberg  i.  N.,  durch
die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  25,
Extrabeilage,  ausgegeben  am  21.  Juni  1895,

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  23  S.  203,  ausgegeben
  am  6.  Juni  1895  (zu  vergl.  die  Bekanntmachung
S.  266  Nr.  3))

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  Juni  1895,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Rathenow  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  11.  Februar  1891  aufgenommenen  Anleihe  von  4  auf
3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam
und  der  Stadt  Verlin  Nr.  28  S.  287,  ausgegeben  am  12.  Juli  1895;

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  15.  Juni  1895  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Stadtanleihescheine  der  Stadt  Charlottenburg
im  Betrage  von  11.000  000  Mark,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  28  S.  287,  ausgegeben
  am  12.  Juli  1895.

BVerlin,  gedruckt  in  der  Reichödruckerei.
        <pb n="365" />
        —  275  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  26—

 

Inhalt:  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Braunschweig  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Oschersleben
  nach  Schoeningen,  S.  275.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1672
durch  die  Regierungs-Amisblätter  publizirken  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  279.

 

(Nr.  9758.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Braunschweig  wegen  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Oschersleben  nach  Schoeningen.  Vom  22.  Februar  1895.

Se  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Prinz
Albrecht  von  Preußen,  Regent  des  Herzogthums  Braunschweig,  haben  zum
Zwecke  einer  Vereinbarung  über  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Oschersleben
  nach  Schoeningen  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Mgjestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungsrath  D'Avis,
Seine  Königliche  Hoheit  der  Prinz  Albrecht  von  Preußen,
Regent  des  Herzogthums  Braunschweig:
Höchstihren  Finanzpräsidenten  Kybitz,
von  welchen,  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation,  der  nachstehende  Vertrag  verabredet
  und  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  1.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung
werden  eine  Eisenbahn  von  Oschersleben  nach  Schoeningen  zulassen  und  fördern.
Insbesondere  wird  die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  unter  den  üblichen
Bedingungen  die  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  der  Bahn  für  die  in  ihrem
Gebiete  gelegene  Strecke  an  die  unter  der  Firma  „Oschersleben—Schoeninger
Eisenbahn-Gesellschaft““  gebildete,  in  Oschersleben  domizilirende  Aktiengesellschaft
ertheilen,  sobald  dieser  für  die  in  Preußen  gelegene  Strecke  die  Konzession  seitens
der  Königlich  Preußischen  Regierung  ertheilt  ist.

Cesetz.  Samml.  1895.  (Nr.  9758)  52

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Juli  1895.
        <pb n="366" />
        —  276  —

Artikel  2.

Die  Bahn  soll  mit  den  Stationen  Oschersleben  und  Schoeningen  der
Preußischen  Staatseisenbahn  in  unmittelbare  Schienenverbindung  gebracht  werden
und  ihre  Spurweite  soll  1/135  Meter  betragen.  Für  ihren  Bau  und  ihren  Betrieb
sind  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892
und  die  dazu  ergangenen  oder  noch  ergehenden  ergänzenden  und  abändernden
Bestimmungen  maßgebend,  und  es  soll  der  Bau  und  das  gesammte  Betriebsmaterial
  so  eingerichtet  werden,  daß  die  Transportmittel  ungehindert  nach  allen
Seiten  übergehen  können.

Artikel  3.

Die  Vollendung  und  Inbetriebnahme  der  Bahn  muß  längstens  innerhalb
eines  Jahres,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  die  Eisenbahn-Gesellschaft
in  den  Besitz  auch  der  Konzession  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung
gelangt  sein  wird,  bewirkt  werden.  Sollte  sich  die  Vollendung  des  Baues  über
diese  Frist  hinaus  durch  Verhältnisse  verzögern,  für  welche  die  Eisenbahn-Gesellschaft
  nach  dem  in  dieser  Beziehung  entscheidenden  Ermessen  der  beiderseitigen
  Eisenbahn-Aufsichtsbehörden  ein  Verschulden  nicht  trifft,  so  wird  der
Gesellschaft  durch  die  bezeichneten  Behörden  eine  entsprechende  Fristverlängerung
gewährt  werden.

Artikel  4.

Die  Feststellung  der  Bauentwürfe  für  die  Bahn,  sowie  die  Prüfung  der
anzuwendenden  Fahrzeuge  soll  lediglich  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zustehen.
  Etwaigen  besonderen  Wünschen  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung
  in  Betreff  der  Führung  der  Bahn  und  der  Anlegung  von  Stationen  oder
Haltestellen  im  Braunschweigischen  Gebiete  wird  hierbei  thunlichst  Rechnung  getragen
  werden.  ,

Die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Genehmigung  der  Bauentwürfe,  soweit
diese  die  Herstellung  von  Wegeübergängen,  Brücken,  Durchlässen,  Flußkorrektionen,
Vorfluthanlagen  und  Parallelwegen  betreffen,  nebst  der  baupolizeilichen  Prüfung
der  Bahnhofsanlagen  bleibt  jeder  Regierung  innerhalb  ihres  Gebietes  vorbehalten.

Artikel  5.
Zum  Zwecke  des  Erwerbes  des  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen  Grund
und  Bodens  wird  jede  der  vertragschließenden  Regierungen  für  ihr  Gebiet  der
Eisenbahn-Gesellschaft  das  Enteignungsrecht  verleihen.

Artikel  6.

Unbeschadet  des  Hoheits=  und  Aufsichtsrechts  der  Herzoglich  Braunschweigischen
Regierung  über  die  in  ihrem  Gebiet  gelegene  Bahnstrecke  und  über  den  darauf
stattfindenden  Betrieb  wird  die  Ausübung  des  Oberaufsichtsrechts  über  die  Gesellschaft
  im  Allgemeinen  der  Königlich  Preußischen  Regierung  als  derjenigen,  in
        <pb n="367" />
        —  277  —

deren  Gebiete  die  Eisenbahn-Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  überlassen.  Auch  ist  die
Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  damit  einverstanden,  daß  die  Bestimmung
über  die  Dotirung  des  Reserve=  und  des  Erneuerungsfonds,  sowie  die  Genehmigung
  und  die  Festsetzung  der  Fahrpläne  und  der  Tarife  auch  in  Beziehung  auf
den  in  Braunschweig  gelegenen  Theil  der  Bahn  seitens  der  Königlich  Preußischen
Regierung  erfolgt,  mit  der  Maßgabe,  daß  in  den  Tarifen  für  die  Strecke  in
Braunschweig  keine  höheren  Einheitssätze  in  Anwendung  kommen  sollen,  als  für
die  Strecke  in  Preußen.

Artikel  7.

Der  Unternehmer  der  Bahn  hat  wegen  aller  Entschädigungsansprüche,
welche  aus  Anlaß  der  Bahnanlage  oder  des  Bahnbetriebes  auf  Herzoglich  Braunschweigischem
  Gebiete  entstehen  und  gegen  ihn  geltend  gemacht  werden  möchten,
der  Herzoglich  Braunschweigischen  Gerichtsbarkeit  und,  insoweit  nicht  Reichsgesetze
Platz  greifen,  den  Herzoglich  Braunschweigischen  Gesetzen  sich  zu  unterwerfen.

Der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  den  Verkehr
  zwischen  ihr  und  dem  Unternehmer,  sowie  die  Handhabung  der  ihr  über  die
innerhalb  ihres  Gebietes  gelegene  Strecke  zustehenden  Hoheits=  und  Aufsichtsrechte
einer  besonderen  Behörde  oder  einem  besonderen  Kommissar  zu  übertragen.  Diese
haben  die  Beziehungen  ihrer  Regierung  zu  der  Eisenbahnverwaltung  in  allen
Fällen  zu  vertreten,  welche  nicht  zum  direkten  Einschreiten  der  zuständigen  Polizciund
  Gerichtsbehörden  geeignet  sind.

Artikel  8.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  dazu  in  jedem  Staatsgebiete  zuständigen
  Behörden  nach  Maßgabe  der  im  Artikel  2  bezeichneten  Bahnordnung
gehandhabt.  Die  in  den  verschiedenen  Staatsgebieten  stationirten  Bahnpolizeibeamten
  sind  auf  Vorschlag  der  Bahnverwaltung  bei  den  zuständigen  Behörden
des  betreffenden  Staates  zu  verpflichten.

Artikel  9.

Bei  Anstellung  der  subalternen  und  unteren  Kategorien  des  Bahnpersonals
auf  der  Bahn  Oschersleben—Schoeningen  finden  die  für  Besetzung  der  Subalternund
  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern  jeweilig  geltenden  Grundsätze  Anwendung.


Bei  Besetzung  dieser  unteren  Beamtenstellen  hat  die  Eisenbahn-Gesellschaft
bei  sonst  gleicher  Befähigung  innerhalb  des  Gebietes  eines  jeden  der  vertragschließenden
  Staaten  auf  die  Bewerbungen  der  Angehörigen  desselben  besondere
Rücksicht  zu  nehmen.

Die  Angehörigen  des  einen  Staates,  welche  im  Gebiete  des  anderen  Staates
angestellt  werden  möchten,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres
Heimathlandes  nicht  aus,  sind  aber  den  Gesetzen  des  Landes,  in  welchem  sie
angestellt  sind,  unterworfen.

(Nr.  9758.)
        <pb n="368" />
        —  278  —

Artikel  10.
Der  Telegraphen=  und  Militärverwaltung  gegenüber  ist  die  Eisenbahn-Gesellschaft
  den  bereits  erlassenen  oder  künftig  für  die  Eisenbahnen  im  Deutschen
Reiche  ergehenden  gesetzlichen  und  reglementarischen  Bestimmungen  unterworfen.

Artikel  11.

Gegenüber  der  Postverwaltung  ist  die  Eisenbahn-Gesellschaft  den  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1875  (Reichs-Gesetzbl.  für  1875  S.  318)
und  den  dazu  ergangenen  oder  künftig  ergehenden  Vollzugsbestimmungen  und
deren  Abänderungen  mit  den  Erleichterungen  unterworfen,  welche  nach  den  vom
Reichskanzler  erlassenen  Bestimmungen  vom  28.  Mai  1879  (Centralblatt  für  das
Deutsche  Reich  S.  380)  für  Bahnen  untergeordneter  Bedeutung  (Nebenbahnen)
für  die  Zeit  bis  zum  Ablaufe  von  acht  Jahren  vom  Beginne  des  auf  die  Betriebseröffnung
  folgenden  Kalenderjahres  gewährt  sind.  Sofern  innerhalb  des
vorbezeichneten  Zeitraums  in  den  Verhältnissen  der  Bahn  in  Folge  von  Erweiterungen
  des  Unternehmens  oder  durch  den  Anschluß  an  andere  Bahnen  oder  aus
anderen  Gründen  eine  Aenderung  eintreten  sollte,  durch  welche  nach  der  Entscheidung
  der  obersten  Reichsaufsichtsbehörde  die  Bahn  die  Eigenschaft  als  Nebenbahn
  verliert,  tritt  das  Eisenbahnpostgesetz  mit  den  dazu  gehörigen  Vollzugsbestimmungen
  ohne  Einschränkung  in  Anwendung.

Artikel  12.

Für  Kriegsbeschädigungen  und  Demolirungen  der  Bahn  im  Königlich
Preußischen  oder  Herzoglich  Braunschweigischen  Gebiete,  mögen  solche  vom  Feinde
ausgehen  oder  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,  soll  die
Eisenbahn-Gesellschaft  oder  deren  Rechtsnachfolger  einen  Ersatz  weder  vom  Preußischen
oder  vom  Braunschweigischen  Staate,  noch  vom  Reiche  beanspruchen  können.

Artikel  13.

Jede  der  beiden  Regierungen  behält  sich  vor,  die  in  ihr  Gebiet  fallende
Vahnstrecke  der  Besteuerung  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze  zu  unterziehen.
Beiderseitig  wird  dabei  als  Anlagekapital  oder  als  Reinertrag  der  aus  dem  Verhältnisse
  der  Länge  der  jederseitigen  Bahnstrecke  zu  der  Länge  der  ganzen  Bahn
sich  ergebende  Theil  des  Anlagekapitals  oder  des  jährlichen  Reinertrages  angenommen.
  Die  Steuererhebung  erfolgt  zum  ersten  Male  für  das  auf  die
Betriebseröffnung  folgende,  mit  dem  1.  April  beginnende  Rechnungsjahr.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  der  Herzoglich  Braunschweigischen
Regierung  die  Berechnung  des  Reinertrages  der  Bahn  alljährlich  mittheilen.

Artikel  14.
Für  den  Fall,  daß  die  Königlich  Preußische  oder  die  Herzoglich  Braunschweigische
  Regierung  das  Eigenthum  des  in  dem  betreffenden  Staatsgebiete

"
        <pb n="369" />
        —  279  —

liegenden  Theils  der  Bahn  von  Oschersleben  nach  Schoeningen  erwerben  sollte,
werden  die  vertragschließenden  Regierungen  sich  über  die  zur  Beibehaltung  eines
ungestörten  einheitlichen  Betriebes  auf  der  genannten  Bahn  erforderlichen  Maßregeln
  verständigen.  «

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen.

Artikel  15.

Dieser  Vertrag  soll  zweifach  ausgefertigt  und  beiderseits  zur  landesherrlichen
Ratifikation  vorgelegt  werden.  Die  Auswechselung  der  beiderseitigen  Ratifikations-Urkunden
  soll  in  Berlin  erfolgen.

So  geschehen  Berlin,  den  22.  Februar  1895.
(L.  S.)  D'’Avis.  (L.  S.)  Kybitz.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden,  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  am  12.  Juli  1895  zu  Berlin  stattgefunden.

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  März  1895,  durch  welchen  dem  Reichs-(Militär-Fiskus
  das  Recht  zur  Entziehung  von  Grundeigenthum  behufs
Ergänzung  des  Truppen-Uebungsplatzes  Munster  in  den  Gemarkungen
Moide  und  Wietzendorf  bei  Soltau  verliehen  worden  ist,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Lüneburg  Nr.  27  S.  247,  ausgegeben
am  5.  Juli  1895;

2)  das  am  25.  März  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wiesen-Entwässerungsgenossenschaft
  II  zu  Brück  im  Kreise  Daun,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  18  S.  143,  ausgegeben
am  3.  Mai  1895;,

3)  das  am  25.  März  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Herforst-Speicher  zu  Herforst  im  Kreise  Bitburg,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  18  S.  146,
ausgegeben  am  3.  Mai  1895;

beset,  Samml.  1895.  (Nr.  9758)  53
        <pb n="370" />
        —  280  —

4)  das  am  25.  März  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  II  zu  Fließem  im  Kreise  Bitburg,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  18  S.  148,  ausgegeben
am  3.  Mai  1895;

5)  das  am  25.  März  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  III  zu  Sefferweich  im  Kreise  Bitburg,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  19  S.  159,  ausgegeben
am  10.  Mai  1895;  «

6)  das  am  25.  März  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Steffeln  im  Kreise  Prüm,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  19  S.  161,  ausgegeben  am
10.  Mai  1895)

7)  das  am  25.  März  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  II  zu  Watzerath  im  Kreise  Prüm,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  19  S.  164,  ausgegeben
am  10.  Mai  1895)

8)  das  am  1.  April  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  zu  Gransdorf  im  Kreise  Wittlich,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  20  S.  179,  ausgegeben
am  17.  Mai  1895;

9)  das  am  1.  April  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  III  zu  Neroth  im  Kreise  Daun,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  20  S.  181,  ausgegeben  am
17.  Mai  1895)  ·

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  Mai  1895,  betreffend  die  Kündigung
des  noch  nicht  getilgten  Theils  der  von  der  Cronberger  Eisenbahngesellschaft
zu  Cronberg  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  16.  August
1876  ausgegebenen  fünfprozentigen  Prioritätsobligationen  I.  Emission
behufs  Herabsetzung  des  Zinsfußes  auf  4  Prozent,  durch  das  Amtsblatt
für  den  Stadtkreis  und  für  den  Landkreis  Frankfurt  a.  M.  Nr.  26
S.  251,  ausgegeben  am  29.  Juni  1895;

11)  der  am  17.  Mai  1895  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zum  Statute  für
die  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Groß-Schnellendorf  im  Kreise  Falkenberg
  O.  S.  vom  29.  November  1886,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Oppeln  Nr.  24  S.  194,  ausgegeben  am  14.  Juni  1895.

—  —

Nedigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="371" />
        —  281  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

N-  27.  —

Inhalt:  Geseh  zur  Abänderung  und  Ergäuzung  des  Gesetzes  vom  6.  April  1878,  betreffend  die  evangelische
Kirchenverfassung  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  und  in  dem  Amtsbezirke  des  Konsistoriums  zu„
Wiesbaden,  S.  261.  —  Geseß  zur  Abänderung  und  Ergänzung  des  Gesetzes  vom  6.  August  1883,
betreffend  die  Kirchenverfassung  der  evangelisch  reformirten  Kirche  der  Previnz  Hannover,  G.  263.  —
Geseh  zur  Abänderung  und  Ergänzung  des  Oesetzes  vom  19.  März  1886,  betreffend  die  Kirchenverfassung
  der  evangelischen  Kirche  im  Bezirke  des  Konsistoriums  zu  Cassel,  S.  281.  —  Geseh,
betreffend  die  Vertretung  des  Gesammt-  Synodalverbandes  und  der  Diözesan-  Synodalverbände  des
Konsistorialbegirks  Cassel  in  vermögensrechtlichen  Angelegenheiten,  S.  289.  —  Verordnung  wegen
Ausführung  des  Kirchengesehes  vom  14.  Juli  1895,  betreffend  die  Vertretung  des  Gesammt.-  Synodalverbandes
  und  der  Diözesan-Synodalverbände  des  Konfsistorialbezirks  Cassel  in  vermögensrechtlichen
Angelegenheiten,  S.  288.  —  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Lippe  wegen  Herstellung  einer
Eisenbabn  von  Schieder  nach  Blomberg,  S.  220.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Geseh  vom
10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amisblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  v.,
S.  291.  —  Berichtigung,  S.  294.

 

 

(Nr.  9759.)  Gesetz  zur  Abänderung  und  Ergänzung  des  Gesetzes  vom  6.  April  1878,  betreffenb
die  evangelische  Kirchenverfassung  in  der  Provinz  Schleswig  Holstein  und
in  dem  Amtsbezirke  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden.  Vom  14.  Juli  1895.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Kirchengesetze,  durch  welche  Bestimmungen  der  Kirchengemeinde=  und
Synodalordnung  für  die  evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  vom  4.  November  1876  (Gesetz  Samml.  S.  415)  und  der  Verordnung
vom  7.  November  1877,  betreffend  die  Einführung  der  Kirchengemeinde=  und
Spnodalordnung  für  die  evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  vom  4.  November  1876  in  den  evangelisch-lutherischen  Gemeinden  des
Kreises  Herzogthum  Lauenburg,  (Gesetz=  Samml.  von  1878  S.  190)  abgeändert
werden  sollen,  bedürfen  der  Bestätigung  durch  ein  Staatsgesetz  nur,  wenn  sie
betreffen  die  §#.  1  bis  4,  8  Absatz  2,  9  Nr.  5  und  6,  36,  48  Absatz  1,  49  Absatz
  2  in  Bezug  auf  Parochialveränderungen,  52  Absatz  1  Nr.  1  bis  13,  56,  57

Geset  ·  Samml.  1895.  (Nr.9759,)  54

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Juli  1895.
        <pb n="372" />
        —  282  —

in  Bezug  auf  die  dort  angezogenen  §§.  3  und  4,  60  bis  74,  81  Nr.  5  in
Bezug  auf  die  Vertheilung  der  Beiträge  zur  Probsteisynodalkasse,  85,  86  Nr.  1
bis  4,  87  Absatz  3  und  4,  92  Absatz  3  Satz  1  in  Bezug  auf  die  Mitwirkung
der  Gesammtsynode  bei  der  kirchlichen  Gesetzgebung,  92  Absatz  4  Satz  1  und  2,
92  Absatz  5,  104  Absatz  1  Sat  1,  104  Absatz  2,  105  und  106  der  Kirchengemeinde=
  und  Synodalordnung  vom  4.  November  1876  und  die  I§.  2  Absatz  2
und  3,  3,  7  Absatz  1  der  Verordnung  vom  7.  November  1877.

5S.  2.  »

Kirchengesetze,  durch  welche  Bestimmungen  der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung
  für  die  evangelischen  Gemeinden  im  Amtsbezirk  des  Konsistoriums  zu
Wiesbaden  vom  4.  Juli  1877  (Gesetz-Samml.  S.  181)  abgeändert  werden  sollen,
bedürfen  der  Bestätigung  durch  ein  Staatsgesetz  nur,  wenn  sie  betreffen  die  S§.  1,
2)  3,  5,  7)  12  Absatz  4,  24,  25  Satz  2  in  Bezug  auf  Parochialveränderungen,
26,  30  Absatz  1  und  2)  33  Nr.  1  bis  11,  35  Absatz  1  bis  4,  Absatz  5  Nr.  3  und  4,
56,  57  Absaßz  1  und  2,  62  Nr.  8  in  Bezug  auf  die  Vertheilung  der  Beiträge
zur  Kreissynodalkasse,  65  Nr.  1  bis  3,  67,  72  Nr.  11,  72  Nr.  13  in  Bezug
auf  die  Mitwirkung  der  Bezirkssynode  bei  der  kirchlichen  Gesetzgebung,  76,  77,
Absatz  1  Satz  1,77  Ablatz  2  und  78  der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung.

g.  3.

Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  6.  April  1878,  betreffend  die  evangelische
Kirchenverfassung  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  und  in  dem  Amtsbezirke
des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden  (Gesetz  Samml.  S.  145),  welche  mit  den  Vorschriften
  der  §S.  1  und  2  im  Widerspruch  stehen,  werden  aufgehoben.  Unberührt
bleibt  hiervon  die  Bestimmung  im  Artikel  3  Absatz  6  a.  a.  O.

KC.  4.
Artikel  23  Absatz  1  des  Gesetzes  vom  6.  April  1878  erhält  folgende

Fassung:

suns  Kirchliche  Gesetze  und  Verordnungen  sind  nur  insoweit  rechtsgültig,
als  sie  mit  einem  Staatsgesetz  nicht  im  Widerspruch  stehen.  Bevor
ein  von  der  Gesammt=  oder  Bezirkssynode  beschlossenes  Gesetz  dem  Könige
zur  Sanktion  vorgelegt  wird,  ist  die  Erklärung  des  Staatsministeriums
darüber  herbeizuführen,  ob  gegen  den  Erlaß  desselben  von  Staatswegen
etwas  zu  erinnern  sei.

Artikel  23  Absatz  2  a.  a.  O.  wird  ausgehoben.
5

g.  5.
In  Artikel  24  a.  a.  O.  kommt  der  Schlußsatz:  „Die  Zustimmung  ist  in
der  Verkündungsformel  zu  erwähnen“  in  Forfkfall.
        <pb n="373" />
        g.  6.

In  Artikel  26  Absatz  1  a.  a.  O.  wird  der  Satz  von  vier  Prozent  der
Gesammtsumme  der  Klassen=  und  Einkommensteuer  auf  sechs  Prozent  der  Gesammtsumme
  der  Staatseinkommensteuer  der  den  Kirchengemeinden  des  Verbandes  angehörigen
  Bevölkerung  erhöht.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Tullgarn  an  Vord  M.  Y.  „Hohenzollern“)  den  14,  Juli  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Thielen.
Bosse.  Bronsart  v.  Schellendorff.  v.  Köller.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.

(Nr.  9760.)  Gesetz  zur  Abänderung  und  Ergänzung  des  Gesetzes  vom  6.  August  1883,  betreffend
die  Kirchenverfassung  der  evangelisch-reformirten  Kirche  der  Provinz  Hannover.
Vom  14.  Juli  1895.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
F.  1.  «

Kirchengesetze,  durch  welche  Bestimmungen  der  Kirchengemeinde-  und
Synodalordnung  für  die  evangelisch-reformirte  Kirche  der  Provinz  Hannover  vom
12.  April  1882  (Gesetz-Samml.  S.  224)  abgeändert  werden  sollen,  bedürfen  der
Bestätigung  durch  ein  Staatsgesetz  nur,  wenn  sie  betreffen  die  §#§.  1,  2,  4,  6,
7,  24  Sah  2  in  Bezug  auf  Parochialveränderungen,  25)  26,  27,  31  Absatz  1
und  2,  34  Nr.  1  bis  11,  36  Absatz  1,  4  und  5,  37  Nr.  3  und  4,  57,  58
Absatz  1  und  Absatz  2  Satz  1  bis  3,  67  Nr.  8  in  Bezug  auf  die  Vrrthellung
der  Beiträge  zur  Bezirkssynodalkasse,  „0  Absatz  1,  68,  73  Nr.  11  und  13,  in
Bezug  auf  die  Mitwirkung  der  Gesammtsynode  bei  der  kltchlichen  Gesetzgebung,  77,
78  Absatz  1  Satz  1  und  Absatz  2  und  79  der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung.


Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  6.  August  1883,  betreffend  die  Kirchenverfassung
  der  evangelisch-reformirten  Kirche  der  Provinz  Hannover  (Gesetz-Sammli.
S.  295),  welche  mit  dieser  Vorschrift  im  Widerspruch  stehen,  werden  aufghoben.
Unberührt  bleibt  hiervon  die  Bestimmung  im  Artikel  18  Abses  1  a.  a.

(Nr.  9750—9701.)
        <pb n="374" />
        S.  2.
Artikel  12  Absatz  1  des  Gesetzes  vom  6.  August  1883  erhält  nachstehende
Fassung:

Kirchliche  Gesetze  und  Verordnungen  sind  nur  insoweit  rechtsgültig,
  als  sie  mit  einem  Staatsgesetz  nicht  im  Widerspruch  stehen.
Bevor  ein  von  der  Gesammtsynode  beschlossenes  Gesetz  dem  Könige  zur
Sanktion  vorgelegt  wird,  ist  die  Erklärung  des  Staatsministeriums
darüber  herbeizuführen)  ob  gegen  den  Erlaß  desselben  von  Staatswegen
etwas  zu  erinnern  sei.

Artikel  12  Absatz  2  a.  a.  O.  wird  aufgehoben.
.  3

In  Artikel  13  a.  a.  O.  kommt  der  Schlußsatz:  „Die  Zustimmung  ist  in
der  Verkündungsformel  zu  erwähnen“  in  Fortfall.

*

In  Artikel  15  Absatz  1  a.  a.  O.  wird  der  Satz  von  vier  Prozent  der
Gesammtsumme  der  Klassen=  und  Einkommensteuer  auf  sechs  Prozent  der  Gesammtsumme
  der  Staatseinkommensteuer  der  den  Kirchengemeinden  des  Verbandes  angehörigen
  Bevölkerung  erhöht.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Tullgarn  an  Bord  M.  D.  „Hohenzollern“  den  14.  Juli  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Thielen.

Bosse.  Bronsart  v.  Schellendorff.  v.  Köller.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.

 

 

(Nr.  9761.)  Gesetz  zur  Abänderung  und  Ergänzung  des  Gesetzes  vom  19.  März  1886,  betreffend
die  Kirchenverfassung  der  evangelischen  Kirche  im  Bezirke  des  Konsistoriums
zu  Cassel.  Vom  141.  Juli  1895.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.
Kirchengesetze,  durch  welche  Bestimmungen  der  Presbyterial-  und  Synodalordnung
  für  die  evangelischen  Kirchengemeinschaften  (die  reformirte,  die  lutherische
        <pb n="375" />
        —  285  —

und  unirte)  im  Bezirke  des  Konsistoriums  zu  Cassel  vom  16.  Dezember  1885
(Gesetz-Samml.  1886  S.  1)  abgeändert  werden  sollen,  bedürfen  der  Vestätigung
durch  ein  Staatszeset  nur,  wenn  sie  betreffen  die  FH.  1  Absatz  !  und  2,  2,  6
Absatz  1,7,  12  Absatz  4,  14  Nr.  11  Satz  2  in  Bezug  auf  Parochiaweränderungen,
Nr.  12  und  13,  15,  14,  22  Nr.  1  bis  11,  24  Absatz  1,  25  Absatz  2,  3  und  1,
26  Nr.  5  und  0,  37  Absatz  1,  46,  47,  55  Nr.  1  bis  5,  57  Absatz  1,  63  Nr.  10
und  Nr.  12  in  Bezug  auf  die  Mitwirkung  der  Gesammtsynode  bei  der  kirchlichen
Gesetzgebung,  67,  68  und  70  der  Presbvterial=  und  Synodalordnung.

Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  März  1886,  betreffend  die  Kirchenverfassung
  der  evangelischen  Kirche  im  Bezirke  des  Konsistoriums  zu  Cassel
(Gesetz-Samml.  S.  79),  welche  mit  dieser  Vorschrift  im  Widerspruch  stehen,
werden  aufgehoben.  Unberührt  bleibt  hiervon  die  Bestimmung  im  Artikel  15
Absatz  1  a.  a.  O

§S.  2.

Artikel  10  Absatz  1  des  Gesetzes  vom  19.  März  1886  erhält  nachstehende
Fassung:

Kirchliche  Gesetze  und  Verordnungen  sind  nur  insoweit  rechtsgültig,
als  sie  mit  einem  Staatsgesetz  nicht  im  Widerspruch  stehen.  Bevor
ein  von  der  Gesammtsynode  beschlossenes  Gesetz  dem  Könige  zur  Sanktion
vorgelegt  wird,  ist  die  Erklärung  des  Staatsministeriums  darüber
herbeizuführen,  ob  gegen  den  Erlaß  desselben  von  Staatswegen  ctwas
zu  erinnern  sei.

Artikel  10  Absatz  2  a.  a.  O.  wird  aufgehoben.

S.  3.

In  Artikel  11  a.  a.  O.  kommt  der  Schlußsatz:  „Die  Zustimmung  ist  in

der  Verkündigungsformel  zu  erwähnen“  in  Forkfall.
d.  4.

In  Artikel  13  Absatz  1  a.  a.  O.  wird  der  Satz  von  vier  Prozent  der
Gesammtsumme  der  Klassen=  und  Einkommensteuer  auf  sechs  Prozent  der  Gesammtsumme
  der  Staatseinkommensteuer  der  den  Kirchengemeinden  des  Verbandes  angehörigen
  Bevölkerung  erhöht.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Tullgarn  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern““)  den  14.  Juli  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.

Han  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Thielen.
Bosse.  Bronsart  v.  Schellendorff.  v.  Köller.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.

——-  ——

(Nr.  9301  —9702.)
        <pb n="376" />
        —  286  —

(Nr.  9762.)  Gesetz,  betreffend  die  Vertretung  des  Gesammt  ·  Synodalverbandes  und  der
Diözesan-Synodalverbände  des  Konsistorialbezirks  Cassel  in  vermögensrechtlichen
  Angelegenheiten.  Vom  14.  Juli  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  xc.
verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
für  den  Bezirk  des  Konsistoriums  zu  Cassel,  was  folgt:

Artikel  1.

Der  Diözesan-Synodalvorstand,  das  Konsistorium  und  der  Gesammt-Synodalausschuß
  üben  die  ihnen  durch  das  anliegende  Kirchengesetz  vom  14.  Juli
1895  zugewiesenen  Rechte  bei  Vertretung  des  Diözesan-Synodalverbandes  und
des  Gesammt-Synodalverbandes  in  ihren  vermögensrechtlichen  Angelegenheiten.

Die  Befugniß  zur  Aufnahme  von  Amleihen  ist  darin  nicht  einbegriffen.

Artikel  2.

Die  Beschlüsse  des  Diözesan-Synodalvorstandes  und  des  durch  den  Gesammt-Synodalausschuß
  erweiterten  Konsistoriums  und  ihre  die  vertretenen  Verbände
verpflichtenden  schriftlichen  Erklärungen  werden  Dritten  gegenüber  nach  Maßgabe
der  Bestimmungen  der  §HP.  1  und  2  des  im  Artikel  1  erwähnten  Kirchengesetzes

festgestellt.
Artikel  3.

Auf  die  Beschlüsse  der  kirchlichen  Organe  in  den  Fällen  des  Artikels  1
findet  Artikel  18  des  Gesetzes  vom  19.  März  1886,  betreffend  die  Kirchenverfassung
der  evangelischen  Kirche  im  Bezirke  des  Konsistoriums  zu  Cassel,  (Gesetz=  Samml.
S.  79)  Anwendung.

Die  hier  vorgeschriebene  staatliche  Genehmigung  ist  nicht  erforderlich,  wenn
der  Erwerb  von  Grundeigenthum  im  Falle  einer  Zwangsversteigerung  zur  Sicherung
  kirchlicher  Forderungen  erfolgt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Tullgarn  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  14.  Juli  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Thielen.
Bosse.  Bronsart  v.  Schellendorff.  v.  Köller.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.
        <pb n="377" />
        —  287  —
Anlage.
Kirchengesetz,
betreffend

die  Vertretung  des  Gesammt-Synodalverbandes  und  der  Dihzesan-Synodalverbände
  des  Konsistorialbezirks  Cassel  in  vermögensrechtlichen
Angelegenheiten.

Vom  14.  Juli  1895.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  vc

verordnen,  unter  Zustimmung  der  Gesammtsynode  der  evangelischen  Kirchengemeinschaften
  für  den  Bezirk  des  Konfistoriums  zu  Cassel,  nachdem  durch
Erklärung  des  Staatsministeriums  festgestellt  worden,  daß  gegen  dieses  Gesetz  von
Staatswegen  nichts  zu  erinnern  ist)  was  folgt:

S.  1.

Der  Diözesan-Synodalvorstand  (§.  53  der  Presbyterial-  und  Synodalordnung
  vom  16.  Dezember  1885)  vertritt  den  Diözesan-Synodalverband  in
vermögensrechtlichen  Angelegenheiten.  Zu  jeder  den  Diözesan-Synodalverband
verpflichtenden  schriftlichen  Willenserklärung  des  Diözesan-Synodalvorstandes  bedarf
es  der  Unterschrift  des  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreters  und  zweier  Mitglieder
  des  Synodalvorstandes,  sowie  der  Beidrückung  des  Amtssiegels.

S.  2.

Die  Vertretung  des  Gesammt-Synodalverbandes  in  vermögensrechtlichen
Angelegenheiten  erfolgt  durch  das  Konsistorium  unter  Mitwirkung  des  Gesammt-Synodalausschusses
  G.  66  der  Presbyterial-und  Synodalordnung).  Schriftliche
  Willenserklärungen,  welche  den  Gesammt-Synodalverband  Dritten  gegenüber
rechtlich  verpflichten,  bedürfen  zu  ihrer  Ausfertigung  des  Vermerks,  daß  der
Gesammt-Synodalausschuß  bei  der  Beschlußfassung  mitgewirkt  hat,  der  Unterschrift
des  Konsistorial-Präsidenten  oder  dessen  Vertreters  und  der  Beidrückung  des
Amtssiegels.

Die  §§.  63  Nr.  6,  10  und  69  der  Presbyterial=  und  Synodalordnung
bleiben  unberührt.

G.  3.
Die  Beschlüsse  der  Diözesan-Synodalvorstände  im  Falle  des  F.  1  bedürfen
zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung  der  vorgesetzten  kirchlichen  Aufsichtsbehörde
1)  bei  dem  Erwerb,  der  Veräußerung  oder  dinglichen  Belastung  von
Grundeigenthum,  soweit  der  Erwerb  nicht  im  Falle  einer  Zwangsversteigerung
  zur  Sicherung  kirchlicher  Forderungen  nothwendig  ist;
.  9702  —9703)
        <pb n="378" />
        —  288  —

2)  bei  einer  Verwendung  des  kirchlichen  Vermögens  zu  anderen  als  den
bestimmten  Zwecken;

3)  bei  neuen  organisatorischen  Einrichtungen  für  kirchliche  Zwecke,  sowie
bei  Errichtung,  Uebernahme  oder  wesentlicher  Aenderung  von  Anstalten
für  christliche  Liebesthätigkeit.

*'

Die  Kirchenbehörde,  welche  im  Falle  des  G.  3  die  Genehmigung  zu  ertheilen
hat,  im  Gleichen  der  Zeitpunkt  für  das  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  wird  durch
Königliche  Verordnung  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Tullgarn  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  14.  Juli  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Bosse.

(Nr.  9763.)  Verordnung  wegen  Ausführung  des  Kirchengesetzes  vom  14.  Juli  1895,  betreffend
die  Vertretung  des  Gesammt-  Synodalverbandes  und  der  Diözesan-Synodalverbände
  des  Konsistorialbezirks  Cassel  in  vermögensrechtlichen  Angelegenheiten.
  Vom  14.  Juli  1895.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preupen  r#cP
verordnen  in  Gemäßheit  des  §.  4  des  Kirchengesetzes  vom  14.  Juli  1895,  betieffend
  die  Vertretung  des  Gesammt-Synodalverbandes  und  der  Diözesan-Synodalverbände
  des  Konsistorialbezirks  Cassel  in  vermögensrechtlichen  Angelegenheiten,
  was  folgt:

Artikel  I.

Das  vorbezeichnete  Kirchengesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung
in  Kraft.

Artikel  II.

Die  im  Falle  des  F.  3  des  Kirchengesetzes  erforderliche  Genehmigung  der
Beschlüsse  der  Diözesan-Synodalvorstände  erfolgt  durch  das  Konsistorium.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Tullgarn  an  Vord  M.  Y.  „Hohenzollern“  den  14.  Juli  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Bosse.
        <pb n="379" />
        —  289  —

(Nr.  9764.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Lippe  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Schieder  nach  Blomberg.  Vom  16.  Jannar  1894.

S#e#  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Durchlaucht  der  Fürst
zur  Lippe  haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  über  die  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Schieder  nach  Blomberg  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Maerböchsthren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Dr.  jur.  Paul
icke,
Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath  Friedrich  Lehmann,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zur  Lippe:
Höchstihren  Regierungsrath  Eduard  Pustkuchen,
welche  unter  dem  Vorbehalte  der  landeöherrlichen  Ratifikation  nachstehenden
Staatsvertrag  abgeschlossen  haben:

Artikel  I.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  erklärt  sich  bereit,  eine  Eisenbahn  von
Schieder  nach  Blomberg  für  eigene  Rechnung  auszuführen,  sobald  sie  die  gesetzliche
Ermächtigung  hierzu  erhalten  haben  wird,  und  zu  betreiben.

Die  Fürstlich  Lippische  Regierung  gestattet  der  Königlich  Preußischen
Regierung  den  Bau  und  Betrieb  dieser  ausschließlich  in  ihr  Staatsgebiet  entfallenden
  Bahn.

Artikel  II.

Die  Feststellung  der  gesammten  Bauentwürfe  für  die  den  Gegenstand  dieses
Vertrages  bildende  Eisenbahn  soll  ebenso,  wie  die  Prüfung  der  Betriebsmittel,
lediglich  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zustehen,  welche  indeß  sowohl  bezüglich
  der  Führung  der  Bahn,  wie  bezüglich  der  Anlegung  von  Stationen
etwaige  besondere  Wünsche  der  Fürstlichen  Regierung  thunlichst  berücksichtigen
will.  Jedoch  bleibt  die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Genehmigung  der  Bauentwürfe,
  soweit  diese  die  Herstellung  von  Wegeübergängen,  Brücken,  Durchlässen,
Flußkorrektionen,  Vorfluthanlagen  und  Parallelwegen  betreffen,  nebst  der  baubolheeilihen
  Prüfung  der  Stationsanlagen  der  Fürstlich  Lippischen  Regierung
vorbehalten.

Sollte  demnächst  nach  Fertigstellung  der  Bahn  in  Folge  eintretenden  Bedürfnisses
  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,  Staats-,  Kommunal=  oder  Wizinalstraßen,
  welche  die  geplante  Eisenbahn  kreuzen,  von  der  Fürstlichen  Regierung
angeordnet  oder  genehmigt  werden,  so  wird  zwar  Preußischerseits  gegen  die  Ausführung
  derartiger  Anlagen  keine  Einsprache  erhoben  werden,  die  Fürsstliche
Regierung  verpflichtet  sich  aber,  dafür  einzutreten,  daß  durch  die  neue  Anlage
weder  der  Betrieb  der  Eisenbahn  gestört  wird,  noch  auch  daraus  der  Eisenbahnverwaltung
  ein  Kostenaufwand  erwächst.

Eesetz.  Samml.  1895.  (Nr.  9764.  55
        <pb n="380" />
        —  290  —

Artikel  III.

Die  Spurweite  der  Gleise  soll  1//135  Meter  im  Lichten  der  Schienen  betragen.
  Die  Königlich  Preußische  Regierung  ist  berechtigt,  die  im  Artikel  J
benannte  Bahn  nach  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  und  den  dazu  etwa  künftig  ergebenden
  ergänzenden  oder  abändernden  Bestimmungen  herzustellen  und  demnächst
  zu  betreiben.

Artikel  IV.
Die  Fürstlich  Lippische  Regierung  übernimmt  für  den  Fall  der  Ausführung
der  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildenden  Bahn  —  in  Anerkennung  der
für  die  betreffenden  Theile  ihres  Staatsgebietes  hiermit  verknüpften  Vortheile  —
die  Verpflichtung:
1)  den  zum  Bau  der  Bahnanlagen  erforderlichen  Grund  und  Boden  der
Königlich  Preußischen  Regierung  unentgeltlich  zur  Verfügung  zu  stellen

2)  die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  öffentlichen  Wege  unentgeltlich
  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des  Bestehens
und  Betriebes  der  Bahn  zu  gestatten;

3)  zu  den  Baukosten  der  Linie  einen  unverzinslichen,  nicht  rückzahlbaren

Zuschuß  von  280  000  Mark,  in  Worten:  „Zweihundertachtzigtausend
Mark“  zu  gewähren.

Artikel  WV.

Die  in  Artikel  IV  unter  Nr.  1  übernommene  Verpflichtung  erstreckt  sich
auf  das  gesammte  zur  Herstellung  der  Bahn,  einschließlich  der  Stationen  und
aller  sonstigen  Anlagen,  sowie  auf  das  für  Seitenentnahmen,  Parallelwege,
Sicherheitsstreifen,  Gewinnung  von  Baumaterialien,  Lagerplätze,  Aenderungen
von  Wegen  oder  Wasserläufen  u.  s.  w.  nach  den  genehmigten  Bauplänen  oder
nach  den  Bestimmungen  der  Landespolizeibehörden  erforderliche  oder  zum  Schutze
der  benachbarten  Grundstücke,  zur  Verhütung  von  Feuersgefahr  u.  s.  w.  für
nothwendig  erachtete,  der  Enteignung  unterworfene  Grundeigenthum  mit  Einschluß
  von  Rechten  und  Gerechtigkeiten.  Die  Ueberweisung  des  Grundeigenthums
nebst  Rechten  und  Gerechtigkeiten  soll  dergestalt  unentgeltlich  erfolgen,  daß  von
der  bauenden  Eisenbahnverwaltung  auch  Kultur=  und  Inkonvenienz-Entschädigung
nicht  zu  tragen  und  die  für  den  Bau  der  Bahn  erforderlichen  Grundstücke  frei
von  Pfandrechten,  sowie  frei  von  allen  dinglichen  Lasten  und  Abgaben,  die
dauernd  erforderlichen  in  das  Eigenthum,  die  vorübergehend  erforderlichen  für
die  Dauer  des  Bedürfnisses,  in  die  Benutzung  des  Preußischen  Staates  übergehen.
  Letzterem  sollen  vielmehr  nur  die  Kosten  der  Vermessung  und  Versteinung
des  überwiesenen  Geländes  zur  Last  fallen.

Die  bauleitende  Eisenbahnverwaltung  wird  nach  Genehmigung  des  Bauplanes
  und  der  bei  der  Bauausführung  etwa  erforderlich  werdenden  Ergänzungen
        <pb n="381" />
        —  291  —

für  jede  Feldmark  einen  Planauszug  vorlegen,  welcher  die  zu  überweisenden
Grundstücke  nach  ihrer  katastermäßigen  oder  sonst  üblichen  Bezeichnung  und
Größe,  deren  Eigenthümer  nach  Namen  und  Wohnort,  ferner  die  landespolizeilich
angcordneten  Anlagen,  sowie,  wo  nur  eine  Belastung  von  Grundeigenthum  in
Frage  steht,  die  Art  und  den  Umfang  dieser  Belastung  zu  enthalten  hat.

Binnen  drei  Monaten  nach  Vorlage  dieses  Auszuges  ist  die  Eisenbahnverwaltung
  in  den  Besitz  der  erforderlichen  Grundstücke  zu  setzen.  Ist  innerhalb  dieser
Frist  die  Ueberweisung  nicht  erfolgt,  so  steht  der  Eisenbahnverwaltung  die  Befugniß
zu,  ohne  Weiteres  die  gesetzliche  Enteignung  zu  beantragen,  zu  welchem  Zweck
die  Fürstlich  Lippische  Regierung  der  Königlich  Preußischen  Regierung  das  Enteignungsrecht
  rechtzeitig  ertheilen  wird.  Der  im  Enteignungswege  für  den
Grunderwerb  u.  s.  w.  erwachsende  Aufwand  einschließlich  der  Kosten  des  Verfahrens
ist  der  Eisenbahnverwaltung  alsdann  zu  ersetzen.

Der  Fürstlichen  Regierung  bleibt  es  freigestellt,  wegen  der  Uebertragung
dieser,  sowie  der  im  Artikel  IV  unter  Nr.  2  und  3  übernommenen  Verpflichtungen
auf  die  von  der  Bahnlinie  berührten  Gemeinden  u.  s.  w.  mit  letzteren  sich  zu
verständigen;  sie  bleibt  indeß  auch  für  den  Fall  einer  derartigen  Uebertragung
für  die  Erfüllung  der  Verpflichtungen  ihrerseits  der  Königlich  Preußischen
Regierung  verhaftet.

Die  Hohen  vertragschließenden  Regierungen  sind  darin  einig,  daß  die
Herstellung,  Unterhaltung  und  Beleuchtung  der  Zufuhrwege  zu  den  Stationen,
soweit  diese  Wege  außerhalb  der  Stationen  liegen)  nicht  Sache  der  Eisenbahnverwaltung
  ist.

Von  dem  nach  Artikel  IV.  Nr.  3  zu  leistenden  Baarzuschuß  ist  ein  Betrag
von  100  000  Mark  drei  Monate  nach  der  Ratifikation  des  Vertrages,  der  Rest
vier  Wochen  nach  der  Betriebseröffnung  seitens  der  Fürstlich  Lippischen  Regierung
an  die  Königlich  Preußische  Regierung  zu  zahlen.

Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  sich  demnächst  zu  einer  Erweiterung
  der  ursprünglichen  Bahnanlagen  durch  Herstellung  von  Anschlußgleisen,
Ausführung  des  zweiten  Gleises,  Stationen  oder  zu  ähnlichen  Einrichtungen  entschließen,
  so  wird  die  Fürstlich  Lippische  Regierung  zwecks  Erwerbung  des  zur
Ausführung  dieser  Anlagen  erforderlichen  Grund  und  Bodens,  auf  welche  sich
die  Verpflichtung  im  Artikel  IV  unter  Nr.  1  des  Vertrages  nicht  bezieht,  das
Enteignungsrecht  ertheilen,  insoweit  dasselbe  nicht  bereits  nach  den  gesetzlichen
Bestimmungen  von  selbst  Anwendung  findet,  und  für  die  Ermittelung  und  Feststellung
  der  Entschädigungen  keine  ungünstigeren  Bestimmungen  in  Anmwendung
bringen  lassen,  als  diejenigen,  welche  bei  den  Enteignungen  zu  Eisenbahnanlagen
in  dem  Fürstlich  Lippischen  Gebiete  zur  Zeit  der  Ratifikation  des  Vertrages  Geltung
haben.  Für  die  Verhandlungen,  welche  zur  Uebertragung  des  Eigenthums  oder  zur
Ueberlassung  in  die  Benutzung  an  den  Preußischen  Staat  in  den  bezeichneten
Fällen  erforderlich  sind,  namentlich  auch  für  die  Auflassung  in  den  Grundbüchern,
sind  nur  die  Auslagen  der  Gerichte  zu  erstatten,  und  tritt  im  Uebrigen  Freibeit
von  Stempel  und  Gerichtsgebühren  ein.

(Nr.  9761.)
        <pb n="382" />
        —  292  —

Artikel  VI.

Die  Feststellung  der  Tarife,  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung  der
Fahrpläne  erfolgt  —  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Reichs  —  durch  die
Königlich  Preußische  Regierung  unter  thunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche
der  Fürstlich  Lippischen  Regierung.

Artikel  VII.

Die  Landeshoheit  bleibt  der  Fürstlichen  Regierung  vorbehalten.  Auch  sollen
die  an  der  Bahn  zu  errichtenden  Hoheitszeichen  nur  die  der  Fürstlich  Lippischen
Regierung  sein.

Der  Fürstlichen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  zur  Handhabung  des  ihr
über  die  Bahn  zustehenden  Hoheitsrechts  einen  beständigen  Kommissarius  zu
bestellen,  welcher  die  Beziehungen  zur  Königlich  Preußischen  Eisenbahnverwaltung
in  allen  denjenigen  Fällen  zu  vertreten  hat,  welche  nicht  zum  direkten  gerichtlichen
und  polizeilichen  Einschreiten  der  Behörden  geeignet  sind.

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  der  neuen  Linie  erfolgt  durch  die
Königlich  Preußischen  Eisenbahnbehörden  und  Beamten)  welche  auf  Vorschlag
der  Königlich  Preußischen  Betriebsverwaltung  von  den  zuständigen  Fürstlichen
Behörden  in  Pflicht  zu  nehmen  sind.  Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei
  liegt  hinsichtlich  dieser  Bahn  den  betreffenden  Fürstlichen  Organen  ob.
Dieselben  werden  den  Bahnpolizeibeamten  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung
  leisten.

Artikel  WIII.

Preußische  Staatsangehörige,  welche  in  dem  Fürstlich  Lippischen  Gebiete
stationirt  sind,  erleiden  dadurch  keine  Aenderung  ihres  Staatsangehörigkeitsverhältnisses.


Die  Beamten  der  Bahn  sind  rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren
Dienstvorgesetzten  beziehungsweise  den  Aufsichtsorganen  der  Königlich  Preußischen
Staatsregierung,  im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in
welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahmwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen
  Unterbeamten  soll  auf  Angehörige  des  Fürstlich  Lippischen  Staatsgebiets
vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,  falls  geeignete  Militäranwärter,  unter
welchen  die  Fürstlich  Lippischen  Staatsangehörigen  gleichfalls  den  Vorzug  haben,
zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu  ermitteln  sind.

Artikel  IX.

Entschädigungsansprüche,  welche  aus  Anlaß  des  Baues  oder  Betriebes  der
Bahn  gegen  die  Eisenbahnverwaltung  geltend  gemacht  werden  möchten,  sollen
von  den  Fürstlich  Lippischen  Gerichten  und  —  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Platz
greifen  —  auch  nach  den  Lippischen  Landesgesetzen  beurtheilt  werden.
        <pb n="383" />
        —  293  —

Artikel  X.

Die  Fürstlich  Lippische  Regierung  verpflichtet  sich,  von  der  im  Artikel  J
benannten  Bahn  und  dem  zu  derselben  gehörigen  Grund  und  Boden  keinerlei
Staatsabgaben  zu  erheben,  noch  auch  eine  Besteuerung  derselben  zu  Gunsten  der
Gemeinden  und  sonstigen  korporativen  Verbände  zuzulassen,  so  lange  sich  diese
Bahn  im  Eigenthum  oder  Betriebe  des  Preußischen  Staates  oder  demnächst
etwa  des  Reiches  befindet.

Artikel  XI.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  Bahn  wird  die  Fürstliche  Staatsregierung,
so  lange  die  Bahn  im  Eigenthum  oder  Betriebe  des  Preußischen  Staates  oder
demnächst  etwa  des  Reichs  sich  befindet,  nicht  in  Anspruch  nehmen.  Sollte
dagegen  später  Eigenthum  und  Betrieb  an  einen  Privatunternehmer  abgetreten
werden,  so  bleibt  der  Fürstlichen  Staatsregierung  das  Recht  vorbehalten,  die
Bah  nach  Maßgabe  des  Preußischen  Eisenbahngesetzes  vom  3.  November  1838
anzukaufen.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  Eigenthum  und  Betrieb  der
Bahn  ohne  Zustimmung  der  Fürstlich  Lippischen  Regierung  nicht  an  einen  Privatunternehmer
  abtreten,  es  sei  denn,  daß  derselbe  zugleich  Eigenthum  und  Betrieb
der  Strecke  Hannover—-—Altenbeken  übernähme.

Artikel  XII.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen.

Artikel  XIII.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  beiderseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung
vorgelegt  werden,  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  soll  im  Wege  des
Schriftwechsels  erfolgen.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  16.  Januar  1894.

(L.  S.)  Dr.  Micke.  (I.  S.)  Pustkuchen.
(Ll.  8.)  Lehmann.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden,  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  am  25.  Juni  1895  stattgefunden.

 

Geseh-  Samml.  1895.  (Nr.  9761.)  56
        <pb n="384" />
        —  294  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Geset=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  11.  Mai  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  III  zu  Schwirzheim  im  Kreise  Prüm,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  24  S.  237)  ausgegeben  am
14.  Juni  1895;

2)  das  am  11.  Mai  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  II  zu  Basberg  (Vehnerath)  im  Kreise  Daun,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  24  S.  239,  ausgegeben
am  14.  Juni  1895)

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  Mai  1895,  betreffend  die  Genehmigung
des  Statuts  für  die  Schleswig-Holsteinische  Landschaft,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  35  S.  279,  ausgegeben
am  13.  Juli  1895;

4)  der  am  17.  Mai  1895  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statut
des  Meliorationsverbandes  für  das  Squirawener  Bruch  im  Kreise  Berent
vom  18.  August  1869,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Danzig  Nr.  28  S.  261,  ausgegeben  am  13.  Juli  1895;

5)  das  am  29.  Mai  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  des  Glietzener
Meliorationsverbandes,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  25,
Extrabeilage  S.  5,  ausgegeben  am  21.  Juni  1895,

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  25,  außerordentliche
Beilage,  ausgegeben  am  19.  Juni  1895;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Juni  1895,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Elbing  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  17.  Mai  1892  aufgenommenen  Anleihe  von  4  auf
3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Danzig
Nr.  29  S.  270,  ausgegeben  am  20.  Juli  1895.

 

 

 

Berichtigung.

In  dem  in  Nr.  23  der  Gesetz=  Sammlung  für  1895  S.  203  ff.  abgedruckten
Gerichtskostengesetze  vom  25.  Juni  1895  hat  im  F.  63  Zeile  7  mit  den  Worten:
„Erfolgt  die  Eintragung  u.  s.  w."“  ein  neuer  Absatz  zu  beginnen.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Siaatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="385" />
        —  295  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  28.  —

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Ausdehnung  verschiedener  Bestimmungen  bes  Allgemeinen  Berggesees  vom
24.  Juni  1865  auf  den  Stein=  und  Kalisalzbergbau  in  der  Provinz  Hannover,  S.  295.  —  Verfügung
  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der
Amtsgerichte  Blankenheim,  Düren,  Geilenkirchen,  Gemünd,  Bonn,  Euskirchen,  Rheinbach,  Siegburg,
Geldern,  Adenau)  Ahrweiler,  Boppard,  Coblenz,  Sankt  Goar,  Kirchberg,  Münstermaifeld,  Simmern,
Bensberg,  Grevenbroich,  Tholey,  Ottweiler,  Trier,  Wittlich,  Neumagen,  Prüm  und  Saarburg,
S.  297.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  290.

 

(Xr.  9765.)  Gesetz,  betreffend  die  Ausdehnung  verschiedener  Bestimmungen  des  Allgemeinen
Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865  auf  den  Stein-  und  Kalisalzbergbau  in
der  Provinz  Hannover.  Vom  14.  Juli  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Lmmdtages  Unserer  Monarchie,
für  den  Bereich  der  Provinz  Hannover,  was  folgt:

S.  1.
Auf  den  Stein=  und  Kalisalzbergbau  in  der  Provinz  Hannover  kommen
die  nachfolgenden  Vorschriften  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865
(Gesetz-Samml.  S.  705)  in  der  Fassung  der  Novelle  vom  24.  Juni  1892
(Gesetz  Samml.  S.  131)  zur  Anwendung:

1)  aus  Titel  III  Abschnitt  1,  „von  dem  Bergwerkseigenthum  im  Allgemeinen“
  die  §§.  58  und  59,  sowie  die  S#.  60  bis  63  einschließlich;

2)  aus  Titel  III  Abschnitt  2,  von  dem  Betriebe  und  der  Verwaltung““,
die  §§.  66  bis  79  einschließlich;

3)  Titel  III  Abschnitt  3,  „von  den  Bergleuten  und  den  Betriebsbeamten“,

80  bis  93)

4)  Dieel  W.  ith:  1,  „von  der  Grundabtretung",  ..  135  bis  147,
nebst  der  zugehörigen  Uebergangsbestimmung  des  §.  241,  mit  der
Maßgabe,  daß  die  Grundabtretung  nur  insoweit  Esorder  werden  kann,

Gesetz  Samml.  1895.  (Nr.  9765.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  August  1895.
        <pb n="386" />
        —  296  —

als  die  Benutzung  eines  fremden  Grundstücks  zur  Anlage  von  Wegen,
Eisenbahnen,  Kanälen,  Wasserläufen  und  Hülfsbauen  zum  Zwecke
des  Grubenbetriebes  und  des  Absatzes  der  Bergwerkserzeugnisse  nothwendig
  ist/

5)  Titel  V  Abschnitt  2,  „vom  Schadensersatz  für  Beschädigungen  des
Grundeigenthums“,  #.  148  bis  152),  mit  der  Maßgabe,  daß  §.  152
keine  Anwendung  findet,  insoweit  darin  von  Arbeiten  des  Muthers
die  Rede  istz

6)  Titel  V.  Abschnitt  3,  „von  dem  Verhältnisse  des  Bergbaues  zu  den
öffentlichen  Verkehrsanstalten“,  S#  153  bis  155;

7)  Titel  VII,  „von  den  Knappschaftsvereinen“,  .  165  bis  186,  mit
der  Maßgabe,  daß  die  Bestimmung  der  Bezirke,  für  welche  neue
Knappschaftsvereine  gegründet  werden  sollen,  oder  derjenigen  bereits
bestehenden  Knappschaftsvereine,  welchen  die  diesem  Gesetze  unterworfenen
Bergwerke  zugetheilt  werden  sollen,  nach  Anhörung  der  Werksbesitzer
und  eines  von  den  Arbeitern  zu  wählenden  Ausschusses  durch  den
Minister  für  Handel  und  Gewerbe  erfolgt;

8)  Titel  VIII,  „von  den  Bergbehörden““)  W.  187  bis  195;

9)  Titel  LX,  „von  der  Bergpolizei“  S##.  196  bis  209a;

10)  aus  Titel  XII,  „Schlußbestimmungen““,  §.  242.

S.  2.

Wird  der  Salzbergbau  im  Gebiete  der  Provinz  Hannover  von  mehreren
Personen  gemeinschaftlich  betrieben,  so  sind  diese,  sofern  ihre  Vertretung  nicht
durch  die  allgemeinen  Gesetze  geordnet  ist,  verpflichtet,  mittelst  notarieller  oder
gerichtlicher  Urkunde  einen  im  Inlande  wohnenden  Repräsentanten  zu  bestellen,
welchem  die  Befugniß  zusteht,  alle  Vorladungen  und  andere  Zustellungen  an
die  Betheiligten  mit  voller  rechtlicher  Wirkung  in  Empfang  zu  nehmen  und
letztere  bei  den  Verhandlungen  mit  der  Bergbehörde,  mit  den  Knappschaftsvereinen
  und  anderen  auf  den  Bergbau  bezüglichen  Instituten  und  Korporationen
zu  vertreten.

Dasselbe  gilt,  wenn  der  Alleineigenthümer  eines  Salzbergwerks  im  Auslande
  wohnt.

Wird  ein  Repräsentant  auf  die  Aufforderung  der  Bergbehörde  nicht  innerhalb
  einer  Frist  von  drei  Monaten  bestellt  und  unter  Einreichung  der  Bestallungsurkunde
  namhaft  gemacht,  so  ist  die  Bergbehörde  befugt,  bis  dahin,  daß  dies
eschieht,  einen  Repräsentanten  zu  bestellen  und  ihm  eine  angemessene,  von  den
Betheiligten  aufzubringende  und  nöthigenfalls  im  Verwaltungswege  exekutivisch
einzuziehende  Belohnung  zuzusichern.  Die  Aufforderung  gilt  für  zugestellt,  wenn
sie  mindestens  zwei  Betheiligten  behändigt  ist.

Der  von  der  Bergbehörde  bestellte  interimistische  Repräsentant  hat  die
Befugnisse  des  gewählten  Repräsentanten,  insofern  die  Bergbehörde  keine  Beschränkungen
  eintreten  läßt.
        <pb n="387" />
        —  297  —

g.  3.

An  die  Stelle  der  in  d.  80f  Absatz  2  Ziffer  3  und  in  §.  80  i  des  Allgemeinen
Berggesetzes  in  der  Fassung  der  Novelle  vom  24.  Juni  1892,  sowie  in  Artikel  VIII
Absatz  2  dieser  Novelle  bestimmten  Termine  treten  für  die  durch  das  gegenwärtige
Gesetz  der  Aufsicht  der  Bergbehörden  unterstellten  Betriebe  der  1.  Januar  1895,
der  1.  April  1895  und  der  1.  Juli  1896.

d.  4.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1896  in  Kraft.
Mit  seiner  Ausführung  wird  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Tullgarn  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“  den  14.  Juli  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Thielen.
Bosse.  Bronsart  v.  Schellendorff.  v.  Köller.  Frhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.

(Nr.  9766.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Blankenheim,  Düren,  Geilenkirchen,
  Gemünd,  Bonn,  Euskirchen,  Rheinbach,  Siegburg,  Geldern,
Adenau,  Ahrweiler,  Boppard,  Coblenz,  Sankt  Goar,  Kirchberg,  Münstermaifeld,
  Simmern,  Bensberg,  Grevenbroich,  Tholey,  Ottweiler,  Trier,
Wittlich,  Neumagen,  Prüm  und  Saarburg.  Vom  30.  Juli  1895.

A½#  Grund  des  §F.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz-Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §9.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Blankenheim  gehörige  Gemeinde
Lindweiler,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düren  gehörige  Gemeinde  Geich
bei  Füssenich,
(r.  9765—9766.)
        <pb n="388" />
        —  298  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Geilenkirchen  gehörige  Gemeinde  Würm,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gemünd  gehörige  Gemeinde  Wallenthal,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bonn  gehörigen  Gemeinden  Ober-Bachem
  und  Gimmersdorf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Euskirchen  gehörige  Gemeinde
Wachendorf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinbach  gehörige  Gemeinde
Stotzheim,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Siegburg  gehörigen  Gemeinden.
Altenrath  und  Breidt,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Geldern  gehörigen  Gemeinden  Sevelen,
Calbeck  und  Wissen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörige  Gemeinde  Schuld,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ahrweiler  gehörige  Gemeinde  Rech,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Boppard  gehörige  Stadtgemeinde
Boppard,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Coblenz  gehörige  Gemeinde  Capellen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Goar  gehörigen  Gemeinden
Biebernheim  und  Urbar,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kirchberg  gehörige  Gemeinde  Dickenschied,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Münstermaifeld  gehörige  Gemeinde
Hatzenport,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Simmern  gehörige  Gemeinde
Mörschbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bensberg  gehörigen,  in  der  Bürgermeisterei
  Rösrath  belegenen  Katastergemeinden  Forsbach,  Volberg  und
Rösrath,  sowie  für  die  zu  demselben  Amtsgerichtsbezirk  gehörige,  in
der  Bürgermeisterei  Overath  belegene  Katastergemeinde  Oderscheid,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Grevenbroich  gehörige  Gemeinde
Oekoven,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Tholey  gehörigen  Gemeinden  Bubach-Calmesweiler
  und  Macherbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ottweiler  gehörige  Gemeinde  Landsweiler,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trier  gehörigen  Gemeinden  Becond
und  Aach,
        <pb n="389" />
        —  299  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wittlich  gehörigen  Gemeinden
Hupperath  und  Esch,  sowie  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
Wittlich  und  Neumagen  belegene  Bergwerk  Minheim,  für  welches  die
Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht  Wittlich  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Prüm  gehörige  Gemeinde  Rommersheim,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarburg  gehörige  Gemeinde  Kirf
am  1.  September  1895  beginnen  soll.
Binz  auf  Rügen,  den  30.  Juli  1895.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  April  1895,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt  Posen  zum  Erwerbe  des  zur  Anlage
eines  öffentlichen  Schlacht=  und  Viehhofes  erforderlichen  Grundeigenthums,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  23  S.  231,
ausgegeben  am  4.  Juni  1895;

2)  das  am  22.  Mai  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Belencin-Pierczyn,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
gierung  zu  Posen  Nr.  25  S.  247,  ausgegeben  am  18.  Juni  1895;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Mai  1895,  betreffend  die  Genehmigung
des  revidirten  Regulativs  für  die  Ausgabe  verzinslicher  Obligationen  durch
die  Provinzial-Hülfskasse  für  die  Provinz  Schlesien,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  29  S.  419,  ausgegeben  am
19.  Juli  1895,
der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  29  S.  255,  ausgegeben  am
20.  Juli  1895,
der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  29  S.  237,  ausgegeben  am
19.  Juli  1895;
Gesetz.  Sauml.  1895.  (Nr.  9766.)  58
        <pb n="390" />
        —  300  —

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Mai  1895,  betreffend  die  Genehmigung
des  siebenten  Nachtrags  zu  den  Statuten  der  Feuerschaden-Versicherungs-Gesellschaften
  für  die  Städte  und  Flecken  und  das  platte  Land  des  Fürstenthums
  Ostfriesland  und  des  Harlingerlandes  zu  Aurich,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Aurich  Nr.  27  S.  187,  ausgegeben  am
5.  Juli  1895

5)  das  am  5.  Juni  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Neisse,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Oppeln  Nr.  28  S.  224,  ausgegeben  am  12.  Juli  1895;

6)  das  am  18.  Juni  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Kreiwitz  im  Kreise  Neustadt  O.  S.,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  29  S.  234,  ausgegeben
am  19.  Juli  1895)

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  Juli  1895,  betreffend  die  Genehmigung
des  Beschlusses  des  X  VII.  General-Landtages  der  Schlesischen  Landschaft
wegen  Konvertirung  höher  verzinslicher  Pfandbriefsdarlehen  in  dreiprozentige,
durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  30  S.  428,  ausgegeben  am
26.  Juli  1895,

der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  30  S.  263,  ausgegeben  am
27.  Juli  1895,

der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  30  S.  245,  ausgegeben  am
26.  Juli  1895.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministrriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="391" />
        —  301  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  29.—

 

Jnhalt:  Geseh,  betreffend  die  Ergänzung  tes  F.  98  der  Hinterlegungsordnung  vom  14.  März  1879,  S.  3201.  —
Jagdscheingesetz,  S.  304.

 

(Nr.  9767.)  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  des  §.  98  der  Hinterlegungsordnung  vom
14.  März  1879.  Vom  14.  Juli  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Die  bei  der  kommunalständischen  Sparkasse  in  Wiesbaden  und  bei  dem
städtischen  Rechneiamt  in  Frankfurt  am  Main  hinterlegten  Gelder  und  Werthpapiere
  (§.  1  Nr.  2,  3  der  Hinterlegungsordnung)  sind  an  die  Hinterlegungsstelle
  in  Wiesbaden  abzugeben.

’

Ist  die  Hinterlegung  auf  gerichtliche  Verfügung  erfolgt,  so  hat  das  nach
6  98  Absatz  3  der  Hinterlegungsordnung  zuständige  Amtsgericht  eine,  soweit
möglich,  den  Vorschriften  des  §.  14  Absatz  2,  3,  des  F.  40  oder  des  §.  49  der
Hinterlegungsordnung  entsprechende  Erklärung  außzustellen  und  der  bisherigen
Hinterlegungsstelle  zu  übersenden.  Ein  der  Auszahlung  oder  Herausgabe  nach
#.  24  der  Hinterlegungsordnung  entgegenstehendes  Hinderniß  ist  in  der  Erklärung
anzugeben.  Ist  ein  solches  Hinderniß  nicht  angegeben,  aber  bei  der  bisherigen
Hinterlegungsstelle  bekannt,  oder  ist  der  letzteren  eine  Aenderung  in  der  Empfangsberechtigung
  angezeigt,  so  hat  sie,  ebenso  wie  im  Falle  einer  sonstigen  Unvollständigkeit
  der  gerichtlichen  Erklärung,  dieselbe,  soweit  möglich,  entsprechend  zu
ergänzen.

#n  in  Gemäßheit  des  Absatzes  1  die  Erklärung  nicht  aufgestellt  werden,
so  ist  sie  von  der  bisherigen  Hinterlegungsstelle,  soweit  möglich,  in  entsprechender
Weise  aufzustellen.

Gesetz  Samml.  1895.  (Nr.  9707.)  59

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  August  1895.
        <pb n="392" />
        —  302  —

Ist  die  Erklärung  von  der  bisherigen  Hinterlegungsstelle  aufgestellt  oder
ergänzt  worden,  so  hat  diese  eine  Abschrift  der  aufgestellten  oder  ergänzten  Erklärung
  dem  nach  §.  6  Absatz  5  zuständigen  Gericht  zu  ertheilen.

F.  3.

Die  Erklärungen  sind  nebst  einem  Zeugniß  über  den  Tag,  an  welchem
die  Hinterlegung  bewirkt,  sowie  über  den  Tag,  mit  welchem  die  Verzinsung  etwa
eingestellt  worden  ist,  und,  soweit  möglich,  nebst  einer  Abschrift  der  gerichtlichen
Verfügung,  durch  welche  die  Annahme  zur  Hinterlegung  angeordnet  worden  ist,
von  der  bisherigen  Hinterlegungsstelle  gleichzeitig  mit  der  Absendung  der  Gegenstände
  der  neuen  Hinterlegungsstelle  zu  übersenden.  Eine  Abschrift  der  Erklärung
ist  den  Betheiligten,  soweit  sie  bekannt  sind,  zu  ertheilen.

S.  4.

Die  Leggebühr,  welche  nach  den  bisherigen  Vorschriften  an  das  städtische
Rechneiamt  in  Frankfurt  am  Main  zu  entrichten  ist,  wird  bei  Abgabe  der  Masse  an
die  neue  Hinterlegungsstelle  fällig.  Die  Gebühr  ist  bei  der  Abgabe  von  Geld  von
dem  zu  übersendenden  Betrage  in  Abzug  zu  bringen,)  bei  der  Abgabe  von  Werthpapieren
  aus  dem  Erlöse  etwa  fälliger  Zins=  oder  Dividendenscheine  zu  entnehmen.

Kann  auf  diese  Weise  die  Leggebühr  nicht  erlangt  werden,  so  geschieht  die
Einziehung  in  dem  für  die  Beitreibung  der  öffentlichen  Abgaben  vorgesehenen
Verfahren.  Vor  Bezahlung  der  Leggebühr  darf  die  Herausgabe  der  hinterlegten
Werthpapiere  nicht  erfolgen.

.5.

Mit  dem  Zeitpunkte,  zu  welchem  die  Gegenstände  bei  der  Hinterlegungsstelle
  eingehen,  kommen  die  Vorschriften  der  Hinterlegungsordnung,  soweit  nicht
aus  den  nachstehenden  Bestimmungen  sich  Abweichungen  ergeben,  auf  die  Hinterlegungen
  zur  Anwendung.

S.  6.

Die  Auszahlung  oder  Herausgabe  der  Massen  erfolgt  nur  auf  gerichtliche
Verfügung.

Zu  dem  Antrage  auf  Erlaß  der  Verfügung  bedarf  es  nicht  der  Vorlegung
des  Hinterlegungsscheins  (Schuldscheins,  Legscheins)  oder  eines  rechtskräftigen
Urtheils,  durch  welches  der  Schein  für  kraftlos  erklärt  worden  ist.

Die  Hinterlegungsstelle  hat  der  Verfügung  des  zuständigen  Gerichts  zu
genügen,  wenn  sich  gegen  die  Auszahlung  oder  Herausgabe  kein  Hinderniß  ergiebt.

Ergiebt  sich  ein  solches  Hinderniß,  so  ist  dasselbe  unter  Aussetzung  der
Auszahlung  oder  Herausgabe  dem  Gerichte  mitzutheilen.  Der  weiteren  Verfügung,
die  Auszahlung  oder  Herausgabe  ungeachtet  des  Hindernisses  zu  bewirken,  hat
die  Hinterlegungsstelle  zu  genügen.

Für  die  Verfügung  ist  das  im  §.  98  Absatz  3  der  Hinterlegungsordnung
bezeichnete  Amtsgericht,  in  Ermangelung  eines  solchen  aber  das  Amtsgericht  in
Wiesbaden  zuständig.
        <pb n="393" />
        —  303  —

S.  7.
Ist  die  Auszahlung  oder  Herausgabe  nach  Maßgabe  des  §.  6  bewirkt,  so
kann  die  Staatskasse  auf  Grund  eines  besseren  Rechts  zum  Empfang  nicht  in
Anspruch  genommen  werden.

§.  S.

Die  im  F§.  53  der  Hinterlegungsordnung  bestimmte  Frist,  sowie  bei  Hinterlegung
  von  Werthpapieren  die  im  F.  64  der  Hinterlegungsordnung  bestimmte
Frist  beginnen  mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes.

Zu  dem  Antrage  auf  Fortsetzung  der  Verzinsung  oder  der  Verwahrung  bedarf
es  nicht  der  Vorlegung  des  Hinterlegungsscheins  (Schuldscheins,  Legscheins)  oder  eines
rechtskräftigen  Urtheils,  durch  welches  der  Schein  für  kraftlos  erklärt  worden  ist.

An  die  Stelle  des  in  den  §#.  56,  66  der  Hinterlegungsordnung  bezeichneten
Gesuchs  tritt  der  Antrag  auf  Erlaß  einer  entsprechenden  gerichtlichen  Verfügung.

An  die  Stelle  der  im  §.  61  Nr.  1  der  Hinterlegungsordnung  bezeichneten
Erklärung  tritt  die  Urschrift  oder  eine  Abschrift  der  der  Hinterlegungsstelle  bei
Abgabe  der  Masse  an  dieselbe  eingesandten  Erklärung.

Ist  auf  Grund  der  bisherigen  Vorschriften  die  Verzinsung  hinterlegten
Geldes  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  eingestellt  oder  hat  vor  diesem  Beitpunkte,
  trotzdem  der  Betrag  des  hinterlegten  Geldes  die  Summe  von  dreißig
Mark  erreichte,  eine  Verzinsung  nach  den  bisherigen  Vorschriften  nicht  stattgefunden,
so  tritt  die  Verzinsung  nur  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der  §#.  55,  56
der  Hinterlegungsordnung  ein.  Die  im  F.  58  der  Hinterlegungsordnung  bestimmte
  Frist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Einstellung  der  Verzinsung
stattgefunden  hat,  und,  sofern  eine  Verzinsung  nicht  erfolgt  ist,  mit  dem  Tage
des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes.  ç

Für  das  Aufgebot  von  Geld,  dessen  Betrag  die  Summe  von  dreißig  Mark
nicht  erreicht,  beginnt  die  im  §.  64  der  Hinterlegungsordnung  bestimmte  Frist
mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Hinterlegung  bewirkt  ist,  jedoch  ist  der  Antrag
auf  Erlaß  des  Aufgebots  vor  Ablauf  eines  Jahres,  vom  Tage  des  Inkrafttretens
dieses  Gesetzes  an  gerechnet,  nicht  zulässig.

.  9.

Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  werden  der  Finanzminister  und  der
Justizminister  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Tullgarn,  an  Bord  M.  YD.  „Hohenzollern“%  den  14.  Juli  1895.

(.  S)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Thielen.
Bosse.  Bronsart  v.  Schellendorff.  v.  Köller.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.

 

 

 

(Nr.  9767—9768.)  59°
        <pb n="394" />
        —  304  —
(Nr.  9768.)  Jagdscheingesetz.  Vom  31.  Juli  1895.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages,  für  den  Umfang
der  Monarchie,  mit  Ausnahme  der  Insel  Helgoland,  was  folgt:

G.  1.

Wer  die  Jagd  ausübt,  muß  einen  auf  seinen  Namen  lautenden  Jagdschein
bei  sich  führen.  Zuständig  für  die  Ertheilung  des  Jagdscheines  ist  der  Landrath
(Oberamtmann),  in  Stadtkreisen  die  Ortspolizeibehörde,  desjenigen  Kreises,  in
welchem  der  den  Jagdschein  Nachsuchende  einen  Wohnsitz  hat  oder  zur  Ausübung
der  Jagd  berechtigt  ist.

Personen,  welche  weder  Angehörige  eines  Deutschen  Bundesstaates  sind,
noch  in  Preußen  einen  Wohnsitz  haben,  kann  der  Jagdschein  gegen  die  Bürg.-schaft
  einer  Person,  welche  in  Preußen  einen  Wohnsitz  hat,  ertheilt  werden.  Die
Ertheilung  erfolgt  durch  die  für  den  Bürgen  gemäß  Absatz  1  zuständige  Behörde.
Der  Bürge  haftet  für  die  Geldstrafen,  welche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  oder
wegen  Uebertretung  sonstiger  jagdpolizeilicher  Vorschriften  gegen  den  Jagdscheinempfänger
  verhängt  werden,  sowie  für  die  Untersuchungskosten.

G.  2.

Eines  Jagdscheines  bedarf  es  nicht:

1)  zum  Ausnehmen  von  Kiebitz=  und  Möveneiern;

2)  zu  Treiber-und  ähnlichen  bei  der  Jagdausübung  geleisteten  Hülfsdiensten;

3)  zur  Ausübung  der  Jagd  im  Auftrage  oder  auf  Ermächtigung  der  Aufsichts=
  oder  Jagdpolizeibehörde  in  den  gesetzlich  vorgesehenen  Fällen.
Der  Auftrag  oder  die  Ermächtigung  vertritt  die  Stelle  des  Jagdscheines.

S.  3.

Der  Jagdschein  gilt  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie.  Er  wird
in  der  Regel  auf  ein  Jahr  ausgestellt  (Jahresjagdschein).  Personen,  welche  die
Jagd  nur  vorübergehend  ausüben  wollen,  kann  jedoch  ein  auf  drei  auf  einander
folgende  Tage  gültiger  Jagdschein  (Tagesjagdschein)  ausgestellt  werden.

S.  4.

Für  den  Jahresjagdschein  ist  eine  Abgabe  von  15  Mark,  für  den  Tages.
jagdschein  von  3  Mark  zu  entrichten.  Personen,  welche  weder  Angehörige  eines
Deutschen  Bundesstaates  sind,  noch  in  Preußen  einen  Wohnsitz  oder  Grundbesitz
haben,  müssen  eine  erhöhte  Abgabe  für  den  Jahresjagdschein  von  40  Mark,  für
den  Tagesjagdschein  von  6  Mark  entrichten.
        <pb n="395" />
        —  305  —

Neben  der  Jagdscheinabgabe  werden  Ausfertigungs-  oder  Stempelgebühren
nicht  erhoben.

Gegen  Entrichtung  von  1  Mark  kann  eine  Doppelausfertigung  des  Jagdscheines
  gewährt  werden.

Die  Jagdscheinabgabe  fließt  zur  Kreiskommunalkasse,  in  den  Stadtkreisen
zur  Gemeindekasse,  in  den  Hohenzollernschen  Landen  zur  Amtskommunalkasse.
Ueber  die  Verwendung  der  eingegangenen  Beträge  hat  die  Vertretung  des  betreffenden
  Kommunalverbandes  zu  beschließen.

G.  5.

Von  der  Entrichtung  der  Jagdscheinabgabe  sind  befreit:

Die  auf  Grund  des  F.  23  des  Forstdiebstahlgesetzes  vom  15.  April  1878
(Gesetz=  Samml.  S.  222)  beeidigten,  sowie  diejenigen  Personen,  welche  sich  in
der  für  den  Staatsforstdienst  vorgeschriebenen  Ausbildung  befinden.  Der  unentgeltlich
  ertheilte  Jagdschein  genü#gt  nicht,  um  die  Jagd  auf  eigenem  oder  gepachtetem
Grund  und  Boden  oder  auf  solchen  Grundstücken  auszuüben,  auf  welchen  von
dem  Jagdscheininhaber  außerhalb  seines  Dienstbezirkes  die  Jagd  gepachtet  worden  ist.

Die  Unentgeltlichkeit  ist  auf  dem  Jagdscheine  zu  vermerken.

S.  6.

Der  Jagdschein  muß  versagt  werden:

1)  Personen)  von  denen  eine  unvorsichtige  Führung  des  Schießgewehres
oder  eine  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit  zu  besorgen  ist;

2)  Personen,  welche  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden,
  oder  welche  unter  polizeilicher  Aufsicht  stehen;

3)  Personen,  welche  in  den  letzten  zehn  Jahren

a)  wegen  Diebstahls,  Unterschlagung  oder  Hehlerei  wiederholt,  oder
b)  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  die  88.  117  bis  119  und  294  des
Reichs-Strafgesetzbuches  mit  mindestens  drei  Monaten  Gefängniß
bestraft  sind.
S.  7.
Der  Jagdschein  kann  versagt  werden:
1)  Personen,  welche  in  den  letzten  fünf  Jahren
a)  wegen  Diebstahls,  Unterschlagung  oder  Hehlerei  einmal,  oder
b)  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  die  §S§.  117  bis  119  des  Reichs-Strafgesetzbuches
  mit  weniger  als  drei  Monaten  Gefängniß  bestraft
sind;

2)  Personen,  welche  in  den  letzten  fünf  Jahren  wegen  eines  Forstdiebstahls,
wegen  eines  Jagdvergehens,  wegen  einer  Zuwiderhandlung  gegen  den
§.  113  des  Reichs-Strafgesetzbuches,  wegen  der  Uebertretung  einer  jagdpolizeilichen
  Vorschrift  oder  wegen  unbefugten  Schießens  (§9.  367  Nr.  8
und  368  Nr.  7  des  Reichs-Strafgesetzbuches)  bestraft  sind.

(Xr.  9768.)
        <pb n="396" />
        —  306  —

S.  8.

Wenn  Thatsachen,  welche  die  Versagung  des  Jagdscheines  rechtfertigen,
erst  nach  Ertheilung  des  Jagdscheines  eintreten  oder  zur  Kenntniß  der  Behörde
gelangen,  so  muß  in  den  Fällen  des  §.  6  und  kann  in  den  Fällen  des  §.  7
der  Jagdschein  von  der  für  die  Ertheilung  zuständigen  Behörde  für  ungültig  erklärt
  und  dem  Empfänger  wieder  abgenommen  werden.

Eine  Rückvergütung  der  Jagdscheinabgabe  oder  eines  Theilbetrages  findet
nicht  statt.

S.  9.

Gegen  Verfügungen,  durch  welche  der  Jagdschein  versagt  oder  entzogen
wird,  finden  diejenigen  Rechtsmittel  statt,  welche  in  den  9#P.  127  bis  129  des
Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  (Gesetz-Samml.
S.  195)  gegen  polizeiliche  Verfügungen  gegeben  sind.

C.  10.

Wer  die  Jagd  innerhalb  der  abgesteckten  Festungsrayons  (§§.  8,  24  des
Reichs-Rayongesetzes  vom  31.  Dezember  187  1,  Reichs-Gesetzbl.  S.  459)  ausüben
will,  muß  vorher  seinen  Jagdschein  von  der  Festungsbehörde  mit  einem  Einsichtsvermerke
  versehen  lassen.

S.  11.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  20  Mark  wird  bestraft:
1)  wer  bei  Ausübung  der  Jagd  seinen  Jagdschein  oder  die  nach  §.  2
Nr.  3  an  dessen  Stelle  tretende  Bescheinigung  nicht  bei  sich  führt;
2)  wer  die  Jagd  innerhalb  der  abgesteckten  Festungsrayons  ausübt,  ohne
einen  von  der  Festungsbehörde  mit  dem  Einsichtsvermerke  versehenen
Jagdschein  bei  sich  zu  führen  (GG.  10).

12.
Mit  Geldstrase  von  15  bis  100  Mark  wird  bestraft:
wer  ohne  den  vorgeschriebenen  Jagdschein  zu  besitzen,  die  Jagd  ausübt,
oder  wer  von  einem  gemäß  §.  8  für  ungültig  erklärten  Jagdscheine
Gebrauch  macht.

Ist  der  Thäter  in  den  letzten  fünf  Jahren  wegen  der  gleichen  Uebertretung
vorbestraft,  so  können  neben  der  Geldstrafe  die  Jagdgeräthe  sowie  die  Hunde,
welche  er  bei  der  Zuwiderhandlung  bei  sich  geführt  hat,  eingezogen  werden,  ohne
Unterschied,  ob  der  Schuldige  Eigenthümer  ist  oder  nicht.

S.  13.
Die  Fristen  im  §.  6  Ziffer  3,  S.7  Ziffer  1  und  2,  §.  12  Absatz  2  beginnen
  mit  dem  Ablaufe  desjenigen  Tages,  an  welchem  die  Strafe  verbüßt,  verjährt
  oder  erlassen  ist.
        <pb n="397" />
        —  307  —

S.  14.

Für  die  Geldstrafen  und  Kosten,  zu  denen  Personen  verurtheilt  werden,
welche  unter  der  Gewalt  oder  Aufsicht  oder  im  Dienste  eines  Anderen  stehen  und
zu  dessen  Hausgenossenschaft  gehören,  ist  letzterer  für  den  Fall  des  Unvermögens
des  Verurtheilten  für  haftbar  zu  erklären,  und  zwar  unabhängig  von  der  #e
Strafe,  zu  welcher  er  selbst  auf  Grund  dieses  Gesetzes  oder  des  §.  361
des  Reichs-Strafgesetzbuches  verurtheilt  wird.

Wird  festgestellt,  daß  die  That  nicht  mit  seinem  Wissen  verübt  worden
ist,  oder  daß  er  sie  nicht  verhindern  konnte,  so  wird  die  Haftbarkeit  nicht  ausgesprochen.


Gegen  die  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Bestimmungen  als  haftbar  Erklärten
  tritt  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  eine  Freiheitsstrafe  nicht  ein.

S.  15.
Die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ausgestellten  Jagdscheine  behalten
ihre  Gültigkeit  für  die  Zeit,  auf  welche  sie  ausgestellt  worden  sind.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  31.  Juli  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Boetticher.  Thielen.  v.  Köller.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatzministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei

 

(Nr.  9768.)
        <pb n="398" />
        <pb n="399" />
        —  309  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  30.—

 

Junhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  von  Amtgerlchtsbezirken,  S.  309.  —  Geseh,  betreffend  bie
Errichtung  einer  Centralanstalt  zur  Förderung  des  genossenschaftlichen  Personallredites,  S.  310.

 

(Nr.  9769.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  von  Amtsgerichtsbezirken.  Vom  30.  Juli  1895.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

F.  J.
In  Abänderung  der  Verordnung  vom  5.  Juli  1879  (Gesetz=  Samml.
S.  393)  werden  zugelegt:

1)  die  Gemeinden  Neukirchen  und  Studziniec  im  Kreise  Schubin,  unter
Abtrennung  von  dem  Amtsgerichte  zu  Schubin,  dem  Amtsgerichte  zu
Exin;

2)  der  Gutsbezirk  Josephat  und  der  Gemeindebezirk  Kamenzdorf  im  Kreise
Briesen,  unter  Abtrennung  von  dem  Amtsgerichte  zu  Strasburg  in
Westpreußen,  dem  Amtsgerichte  zu  Gollub;

3)  die  Gemeinde  Schobensee  im  Kreise  Ortelsburg,  unter  Abtrennung  von
dem  Amtsgerichte  zu  Ortelsburg,  dem  Amtsgerichte  zu  Passenheim

4)  die  Gemeinden  Wachow  und  Gohlitz  im  Kreise  Westhavelland,  unter
Abtrennung  von  dem  Amtsgerichte  zu  Brandenburg,  dem  Amtsgerichte
zu  Nauen)

5)  die  Gemeinde  Dörnten  im  Kreise  Goslar,  unter  Abtrennung  von  dem
Amtsgerichte  zu  Liebenburg,  dem  Amtsgerichte  #e.  Goslar.

Gesetz=  Samml.  1895.  (Nr.  9769—9770.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  August  1895.
        <pb n="400" />
        —  310  —
G.  2.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1895  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  30.  Juli  1895.
(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Boetticher.  Thielen.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.

 

(Nr.  9770.)  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  einer  Centralanstalt  zur  Förderung  des  genossenschaftlichen
  Personalkredites.  Vom  31.  Juli  1895.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  vc.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

F.  1.
Zur  Förderung  des  Personalkredites  (C.  2),  insbesondere  des  genossenschaftlichen
  Personalkredites,  wird  unter  dem  Namen
„Preußische  Central-Genossenschafts-Kasse“
eine  Anstalt  mit  dem  Sitze  in  Berlin  errichtet.
Die  Mustalt  besitzt  die  Eigenschaft  einer  juristischen  Person,  sie  steht  unter
Aufsicht  und  Leitung  des  Staates.

S.  2.
Die  Anstalt  ist  befugt,  folgende  Geschäfte  zu  betreiben:
1)  zinsbare  Darlehne  zu  gewähren  an
a)  solche  Vereinigungen  und  Verbandskassen  eingetragener  Erwerbsund
  Wirthschaftsgenossenschaften  (Reichsgesetz  vom  1.  Mai  1889
—  Reichs-Gesetzbl.  S.  55  —),  welche  unter  ihrem  Namen  vor
Gericht  klagen  und  verklagt  werden  können,
b)  die  für  die  Förderung  des  Personalkredites  bestimmten  landschaftlichen
  (ritterschaftlichen)  Darlehnskassen,
c)  die  von  den  Provinzen  (Landeskommunalverbänden)  errichteten
gleichartigen  Institute;
        <pb n="401" />
        —  311  —

2)  von  den  unter  1  gedachten  Vereinigungen  u.  s.  w.  Gelder  verzinslich
anzunehmen.

Zur  Erfüllung  dieser  Aufgaben  (1  und  2)  ist  die  Anstalt  außerdem
  befugt:

3)  sonstige  Gelder  im  Depositen=  und  Checkverkehr  anzunehmen;

4)  Spareinlagen  anzunehmen;

5)  oi3  im  Wechsel-,  Lombard=  und  Effektengeschäft  nutzbar  zu
machen;

6)  Wechsel  zu  verkaufen  und  zu  acceptiren;

7)  Darlehne  aufzunehmen;

8)  für  Rechnung  der  unter  1  bezeichneten  Vereinigungen  u.  s.  w.  und
der  zu  denselben  gehörigen  Genossenschaften  sowie  derjenigen  Personen,
von  denen  sie  Gelder  im  Depositen=  und  Checkverkehr  oder  Spar=Pinlagen
  oder  Darlehne  erhalten  hat,  Effekten  zu  kaufen  und  zu  veraufen.


Der  Geschäftskreis  der  Anstalt  kann  durch  Königliche  Verordnung  über

die  in  1  genannten  Vereinigungen  hinaus  durch  die  Hereinbeziehung  bestimmter
Arten  von  öffentlichen  Sparkassen  erweitert  werden.

g.  3.
Der  Staat  gewährt  der  Anstalt  für  die  Dauer  ihres  Bestehens  als
Grundkapital  eine  Einlage  von  5  Millionen  Mark  in  dreiprozentigen  Schuldverschreibungen
  nach  dem  Neunwerthe.

*-Der
  Finanzminister  wird  zur  Ausgabe  der  Schuldverschreibungen  C.  3)
ermächtigt.  Er  bestimmt,  zu  welchen  Beträgen  und  zu  welchen  Bedingungen
der  Kündigung  die  Schuldverschreibungen  verausgabt  werden  sollen.
Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  und
wegen  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember
1869  (Gesetz=  Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

5.

Es  bleibt  den  im  F.  2  gedachten  Vereinigungen  u.  s.  w.  vorbehalten,  sich
gleichfalls  an  der  Anstalt  mit  Vermögenseinlagen  nach  näherer  Bestimmung  der
Aufsichtsbehörde  zu  betheiligen.

S.  6.

Von  dem  beim  Jahresabschlusse  sich  ergebenden  Reingewinne  der  Anstalt
  wird:

1)  zunächst  die  eine  Hälfte  zur  Bildung  eines  Reservefonds,  die  andere

Hälfte  zur  Verzinsung  der  Einlagen  (95.  3  und  5)  bis  zu  3  vom
(Xr.  9770)
        <pb n="402" />
        —  312  —

Hundert  verwendet,  ein  etwaiger  Ueberrest  aber  ebenfalls  dem  Reservefonds
  zugeführt;

2)  sobald  der  Reservefonds  ein  Viertel  der  Einlagen  beträgt,  eine  Verzinsung
  der  Einlagen  bis  zu  4  vom  Hundert  gewährt  und  der  Rest
dem  Reservefonds  zugeführt.

S.  7.

Die  Aufsichtsbehörde  erläßt  die  Geschäftsanweisungen  für  das  Direktorium
G.  8),  sowie  die  Dienstinstruktionen  für  die  Beamten  der  Anstalt  und  verfügt
die  erforderlichen  Abänderungen.

d.  8.

Die  Anstalt  wird  durch  ein  Direktorium  verwaltet,  sowie  nach  außen
vertreten.

Das  Direktorium  besteht  aus  einem  Direktor  und  der  erforderlichen  Anzahl
  von  Mitgliedern  und  faßt  seine  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit,  hat  jedoch
bei  seiner  Verwaltung  überall  den  Vorschriften  und  Weisungen  der  Aufsichtsbehörde
  Folge  zu  leisten.  .

Der  Direktor  und  die  Mitglieder  des  Direktoriums  werden  auf  den  Vorschlag
  des  Staatsministeriums  vom  Könige  auf  Lebenszeit  ernannt,  im  Falle
kommissarischer  Beschäftigung  durch  die  Aufsichtsbehörde  berufen.

S.  9.

Die  Beamten  der  Anstalt  haben  die  Rechte  und  Pflichten  der  unmittelbaren
  Staatsbeamten.

Ihre  Besoldungen,  Pensionen  und  sonstigen  Dienstbezüge,  sowie  die
Pensionen  und  Unterstützungen  für  ihre  Hinterbliebenen  trägt  die  Anstalt,  der
auch  die  Bestreitung  der  sächlichen  Verwaltungsausgaben  obliegt.

Der  Etat  der  persönlichen  und  sächlichen  Verwaltungsausgaben  ist  vom
1.  April  1896  ab  alljährlich  dem  Landtage  zur  Genehmigung  vorzulegen.

S.  10.
Die  Rechnungen  der  Anstalt  unterliegen  der  Revision  durch  die  Ober-Rechnungskammer.

Die  Form,  in  welcher  die  Rechnungslegung  zu  erfolgen  hat,  wird  durch
die  Aufsichtsbehörde  bestimmt.  Die  hierüber  ergehenden  Bestimmungen  sind  der
Ober-Rechnungskammer  mitzutheilen.

C.  11.

Die  Anstalt  wird  in  allen  Fällen,  und  zwar  auch,  wo  die  Gesetze  eine
Spezialvollmacht  erfordern,  durch  die  Unterschrift  des  Direktoriums  verpflichtet,
sofern  diese  Unterschrift  von  zwei  Mitgliedern  des  Direktoriums  oder  den  als
Stellvertreter  der  letzteren  bezeichneten  Beamten  vollzogen  ist.
        <pb n="403" />
        —  313  —

s.  12.

Zur  beiräthlichen  Mitwirkung  bei  den  Geschäften  der  Anstalt  wird  ein  Ausschuß
  aus  sachverständigen  Personen  gebildet.  Dabei  sind  die  Vereinigungen  u.  s.  w.
(I.  2),  welche  mit  der  Anstalt  in  regelmäßigem  Geschäftsverkehr  stehen  oder  sich
an  derselben  mit  Einlagen  betheiligen  (§.  5),  thunlichst  zu  berücksichtigen.

Der  Ausschuß  versammelt  sich  unter  Vorsitz  des  Direktors  der  Anstalt
wenigstens  einmal  jährlich,  kann  von  demselben  aber  auch  sonst  nach  Bedarf
berufen  werden.

G.  13.

Dem  Ausschuß  ist  Kenntniß  von  dem  gesammten  Stand  der  Geschäfte  zu
geben,  er  ist  berechtigt,  seinerseits  Vorschläge  über  die  etwa  gebotenen  Maßregeln
zu  machen.

Insbesondere  ist  der  Ausschuß  gutachtlich  zu  hören  über:

1)  die  Grundsätze  für  die  Kreditgewährung,  namentlich  die  Höhe  des

Zinsfußes,  die  Fristen  und  die  Sicherheitsleistung;

2)  die  Grundsätze  für  die  Annahme  von  Spareinlagen;

3)  die  Bilanz  und  die  Gewinnberechnung,  welche  nach  Ablauf  des
Geschäftsjahres  vom  Direktorium  aufgestellt  und  mit  dessen  Gutachten
der  Aufsichtsbehörde  zur  endgültigen  Festsetzung  überreicht  wird.

Allgemeine  Geschäftsanweisungen  und  Dienstinstruktionen  sind  dem  Ausschusse
alsbald  nach  ihrem  Erlasse  G.  7)  zur  Kenntnißnahme  mitzutheilen.

E.  14.
Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Zusammensetzung  und  den  Geschäftskreis
  des  Ausschusses  erfolgen  im  Wege  Königlicher  Verordnung.
F.  15.
Aufsichtsbehörde  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  der  Finanzminister,  welcher
auch  die  zur  Ausführung  des  Gesetzes  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen  hat.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  31.  Juli  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Miquel.  Thielen.  Vosse.
Frhr.  v.  Hammerstein.

Redigirt  im  Burean  des  des  Staatzministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  in  der  Reichsdruckerei.
Gesetz=  Samml.  1895.  (Nr.  9770.)  61
        <pb n="404" />
        <pb n="405" />
        —  315  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  31.  —

 

Inhalt:  Geseh,  belressend  den  weiteren  Erwerb  von  Eisenbahnen  für  den  Staat,  S.  315.  —  Staatsvertrag
  zwischen  Preußen  und  Bayem,  betreffend  die  Bahnslrecke  zwischen  Lichtensels  und  der
Bayerisch=  Sachsen-Coburgischen  Landesgrenze,  S.  300.

 

(Nr.  9771.)  Gesetz,  betreffend  den  weiteren  Erwerb  von  Eisenbahnen  für  den  Staat.  Vom
16.  Juli  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
K.  1.
Die  Staatsregierung  wird  unter  Genehmigung  der  beigedruckten  Verträge,
nämlich:
1)  des  Vertrages  vom  31  na.  1895  betreffend  den  Uebergang  des  Weimar-  5%

uni
Geraer  Eisenbahnunternehmens  auf  den  Preußischen  Staat,
2)  des  Vertrages  vom  18./20.  Mai  1895,  betreffend  den  Uebergang  des  2
Saal-Eisenbahnunternehmens  auf  den  Preußischen  Staat,
3)  des  Vertrages  vom  15./16.  Juni  1895,  betreffend  den  Uebergang  des
Werra-Eisenbahnunternehmens  auf  den  Preußischen  Staat,
4)  der  diese  Eisenbahnunternehmungen  betreffenden  Staatsverträge,  nämlich:
a)  des  Staatsvertrages  wischen  Preußen  und  Sachsen-Weimar  vom
27.  Mai  1895,  betreffend  die  zur  Zeit  den  Weimar-Gerger,  Saal  #
und  Werra-Eisenb  angehörigen,  im  Sachsen-Weimarischen
  Staatsgebiete  belegenen  Eisenbahnen,
b)  des  Staatsvertrages  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Meiningen  3,
vom  27.  Mai  1895,  betreffend  die  zur  Zeit  den  Weimar-Geraer.  Weg
Saal=  und  Werra-Eisen  angehörigen,  im
Sachsen-  Meiningenschen  Staatsgebiete  belegenen  Esebalmen,
Gesetz  Samml.  1895.  (Nr.  9771.)

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  August  1895.
        <pb n="406" />
        —  316  —

)  des  Staatsvertrages  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Altenburg
vom  27./28.  Mai  1895,  betreffend  die  zur  Zeit  dem  Weimar-Geraer=
  und  dem  Saal-  Eisenbahnunternehmen  angehörigen,  im
Sachsen-Altenburgischen  Staatsgebiete  belegenen  Eisenbahnen,

4)  des  Staatsvertrages  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Coburg
Gotha  vom  27.  Mai  1895,  betreffend  die  zur  Jeit  dem  Werra-Eisenbahnunternehmen
  angehbrigen,  im  Sachsen-Coburg-Gothaischen
Staatsgebiete  belegenen  Eisenbahnen,

e)  des  Staatsvertrages  zwischen  Preußen  und  Schwarzburg-Rudolstadt
  vom  27.  Mai  1895,  betreffend  die  zur  Zeit  dem  Saal.
Eisenbahnunternehmen  angehörigen,  im  Schwarzburg-Rudolstädtischen
  Staatsgebiete  belegenen  Eisenbahnen,

1)  des  Staatsvertrages  zwischen  Preußen  und  Reuß  (i.  L.)  vom
27.  Mai  1895,  betreffend  die  im  Reußischen  Staatsgebiete  belegene
Theilstrecke  des“  Weimar-Geraer-Eisenbahnunternehmens

zur  käuflichen  Uebernahme

1)  der  Weimar-Geraer  Eisenbahn,

2)  der  Saal-Eisenbahn,

3)  der  Werra-Eisenbahn,

4)  der  Eisenbahnen  von  Eisfeld  nach  Unterneubrunn  und  von  Hildburghausen
  nach  Friedrichshall)

sowie  zum  Bau  einer  Eisenbahn  von  Köppelsdorf  nach  Stockheim
nach  Maßgabe  der  bezüglichen  Vertragsbestimmungen  ermächtigt.
.  2.
Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  nach  Maßgabe  der  im  §.  1  unter
1  bis  3  gedachten  Verträgz  den  Umtausch  von:

1)  9  000  000  Mark  Stammaktien  der  Weimar-Geraer  Eisenbahn  in
Staatsschuldverschreibungen  der  dreiprozentigen  konsolidirten  Anleihe
zum  Betrage  von  ..  ...  ......  ...  ..  .  .  ..  ..  3  000  000  Mark,

2)  9  900  000  Mark  Prioritätsstammaktien  der  Weimar-Geraer
  Eisenbahn  in  Staatsschuldverschreibungen
  der  dreiprozentigen  konsolidirten  Anleihe
zum  Betrage  ..  ...  .  ...  ..  ...  ..  ...  .  .  ...  900  O000

3)  6742  800  Mark  Stammaktien  der  Saal-Eisenbahn
in  Staatsschuldverschreibungen  der  dreiprozentigen
konsolidirten  Anleihe  zum  Betrage  von  ...  .  .  ...  3371  400

4)  6  750  000  Mark  Stammprioritätsaktien  der  Saal-Eisenbahn
  in  Siaatsschuldverschreibungen  der  dreiprozentigen
  konsolidirten  Anleihe  zum  Betrage  von  7  875  000

Seite  24  146  400  Mark
        <pb n="407" />
        —  317  —

Uebertrag.

5)  12  020  700  Mark  Stammaktien  der  Werra-Eisenbahn
  in  Staatsschuldverschreibungen  der  dreiprozentigen
  konsolidirten  Anleihe  zum  Betrage  von

herbeizuführen  und  zu  diesem  Zweck  Staatsschuldverschreibungen
  der  dreiprozentigen  konsolidirten  Anleihe  zu  dem
darstellbaren  Gesammlbetrage  von  ....  ..  ....  .  .  .  .  .  .  .  ..
auszugeben.

g.  3.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  in  Gemäßheit
1  bis  4  gedachten  Verträge:

a)  zur  baaren  Zuzahlung
1)  auf  9  900  000  Mark  Prioritätsstammaktien  der
Weimar-Gerager  Eisenbahn
die  Summe  von  ..  ...  ...  ..  ...  ..  .  .  .  ..
2)  auf  6  742  800  Mark  Stammaktien  der  Saal-Eisenbahn

die  Summe  .  .  .  ....  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
3)  auf  6  750  000  Mark  Stammprioritätsaktien  der
Saal-Eisenbahn
die  Summe  von  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
4)  auf  12  020  700  Mark  Stammaktien  der  Werra-Eisenbahn

die  Summe  dv  ..

b)  zu  Abfindungen
1)  an  die  Direktoren  der  Weimar-Geraer,  der  Saalund
  der  Werra-Eisenbahngesellschaft
die  Summe  nnnn  .  .  .  ...
2)  an  den  Aufsichtsrath  der  Weimar-Geraer  und
der  Saal-Eisenbahngesellschaft
die  Summe  ..  .  ..  .......  ..  .  ..  .  ..
3)  an  die  Regierungen  von  Sachsen-Weimar,  Sachsen-Meiningen,
  Fultlen  Altenburg,  Sachsen-Coburg-Gotha,
  Reuß  (j.  L
die  Summe  rn  ....................

c)zurDeckungdesVauvorschussesbeider
Saaleisenbahn
die  Sunmme  von  .  ..  .....  ..  ......  .  ...
Scite  ..
.  9771.)

24  146  400  Mark

9  015  525

33  162  000  Mark

der  im  §.  1  unter

495  000/%%  Mark
337  1400%
337  50000

400  600%%

450  000,00  -

64  000,00  -

1500  000,0  -

180  988,00  -

3)9765  318/%0%  Mark“
625
        <pb n="408" />
        —  318  —
Uebertrag  .  .  ..  3765  318,00  Mark

d)  zur  Zahlung  des  Kauppreises  für  bie
Eisenbahnen  von  Eisfeld  nach  Unterneubrunn
  und  von  Hildburghausen  nach
Friedrichöhall
die  Summe  .  .  .  .  ...  ......  .  ...  781  262,50  „

e)  zum  Bau  einer  Eisenbahn  von  Köppelsdorf
  nach  Stockheim
die  Summe  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1609  000,00  -

zusammen  .  .  .  6  155  580/5°  Mark
zu  verwenden  und
EIIIIIIDIIIIIIII
Mittel
a)  die  Bestände  der  Reserve-,  Erneuerungs-,
Betriebsergänzungs=  und  Wirthschaftsfonds,
deren  Höhe  Ende  Dezember  189)  2  113257/00  Mark
betrug,  sobald  diese  Fonds  dem  Staate  zugefallen
  sein  werden,
b)  den  von  Meiningen  zum  Bau  der  Bahn
von  Köppelsdorf  nach  Stockheim  zu  leistenden
Zuschuß,  n  .  .  .  ..  722  00000
zusammen  .  2  835  257/00  Mark
zu  verwenden;

II.  zur  Deckung  des  alsdann  noch  verbleibenden  Be- 



 

trages  von  höchstens  rnd  .  .  ..  3  320  500%  Mark
Staatsschuldverschreibungen  auszugeben.
.4.
Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  und  der  Finanzminister  werden
ermächtigt,  bei  dem  Umtausch  von  Aktien  in  Staatsschuldverschreibungen,  sofern

die  Anzahl  der  eingereichten  Stücke  den  nach  den  abgeschlossenen  Verträgen  für
den  Umtausch  maßgebenden  Verhältnißzahlen  nicht  entspricht,  die  Ausgleichung  des
in  Schuldverschreibungen  nicht  darstellbaren  Ueberschußbetrages  durch  Baarzahlung
zu  bewirken,  wobei  der  zu  zahlende  Betrag  nach  dem  um  ein  Prozent  verminderten
Kurse,  welcher  für  Staatsschuldverschreibungen  der  dreiprozentigen  konsolidirten
Anleihe  vor  dem  Tage  des  Umtausches  zuletzt  an  der  Berliner  Börse  bezahlt  worden
ist,  berechnet  wird.
C.  5.

Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  und  der  Finanzminister  werden

ermächtigt,  bei  der  Auflösung  der  im  §.  1  unter  1  bis  3  genannten  Gesellschaften
        <pb n="409" />
        —  319  —

nach  Maßgabe  der  daselbst  bezeichneten.  Vertrige  den  Kaufpreis  für  den  Erwerb
der  Bahnen  unter  Verwendung  der  in  den  I#.  2  und  3  bewilligten  Mittel  zu
zahlen,  beziehungsweise  auf  die  Staatskasse  zu  übernehmen.

Der  Finanzminister  wird  ferner  ermächtigt,  die  bisher  begebenen  Anleihen
der  in  diesem  Gesetze  bezeichneten  Eisenbah  ßs  soweit  dieselben  nicht
inzwischen  getilgt  sind,  zur  Rückzahlung  zu  kündigen  /  sowie  auch  den  Inhabern
der  Schuldverschreibungen  dieser  Anleihen  die  Rückzahlung  der  Schuldbeträge  oder
den  Umtausch  gegen  Staatsschuldverschreibungen  anzubieten  und  die  Bedingungen
des  Angebots  festzusetzen.  Die  hierzu  erforderlichen  Mittel  sind  durch  Verausgabung
  eines  entsprechenden  Betrages  von  Staatsschuldverschreibungen  aufzubringen.

S.  6.
Ueber  die  Ausführung  der  im  F§F.  5  getroffenen  Bestimmungen  hat  die
Staatsregierung  dem  Landtage  bei  jedesmaliger  Vorlage  des  Etats  der  Eisenbahnverwaltung
  Rechenschaft  zu  geben.

 

S.  7.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuß,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen  (96.  2,  3  und  5),  bestimmt,  soweit  nicht
durch  die  im  F.  1  angeführten  Verträge  Bestimmung  getroffen  ist,  der  Finanzminister.


Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihen  und
wegen  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869
(Gesetz  Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

.  S.

Die  Staatsregierung  wird  auf  Grund  des  §.  5  unter  a  des  Gesetzes  vom
24.  Februar  1850,  betreffend  die  Verwaltung  des  Staatsschuldenwesens  und  Bildung
einer  Staatsschuldenkommission  (Gesetz-Samml.  S.  57),  ermächtigt,  die  Verwaltung
der  Anleihekapitalien  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  zu  übertragen.

Die  behufs  der  Tilgung  eingelösten  oder  angekauften  Obligationen  werden
nach  Vorschrift  des  §.  17  des  bezeichneten  Gesetzes  vom  24.  Februar  1850  vernichtet
  und  die  Geldbeträge  öffentlich  bekannt  gemacht.

G.  9.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  §.  1  bezeichneten  Eisenbahnen
  durch  Veräußerung  bedarf  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  beider
Häuser  des  Landtages.

Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  die  beweglichen  Bestandtheile  und
Zubehörungen  dieser  Eisenbahnen  und  auf  die  unbeweglichen  insoweit  nicht,  als
dieselben  nach  der  Erklärung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  für  den
Betrieb  der  betreffenden  Eisenbahn  entbehrlich  sind.

(Nr.  9771.)
        <pb n="410" />
        —  320  —

S.  10.
Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“)  den  16.  Juli  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Miquel.  Thielen.  Bosse.
Frhr.  v.  Hammerstein.

Aulage  1.

vertrag,
betreffend

den  Uebergang  des  Weimar-Gerger  Eisenbahnunternehmens  auf  den
Preußischen  Staat.

Jnischen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung)  vertreten  durch  den  Wirklichen
  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Kirchhoff  als  Kommissar  des  Ministers
der  öffentlichen  Arbeiten  und  den  Geheimen  Finanzrath  Lehmann  als  Kommissar
des  Finanzministers  einerseits,  und  der  Direktion  der  Weimar-Geraer  Eisenbahngesellschaft
  andererseits,  ist  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung,
sowie  nach  erfolgter  Zustimmung  der  Generalversammlung  der  Aktionäre  der  vorgenannten
  Eisenbahngesellschaft  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden.

S.  1.

Die  Weimar-Geraer  Eisenbahngesellschaft  tritt  an  den  Preußischen  Staat
ihr  gesammtes  bewegliches  und  unbewegliches  Vermögen  mit  allen  ihr  zustehenden
Rechten  und  obliegenden  Verpflichtungen  zu  vollem  Eigenthum  ab.  Es  gehen
daher  außer  den  Bahnanlagen  nebst  Zubehör,  den  Dienstwohngebäuden  und
Dispositionsgrundstücken,  sämmtliche  Fonds  der  Gesellschaft,  die  Materialien-=bestände,
  die  Betriebsmittel,  sowie  alle  dem  Weimar-Geraer  Eisenbahnunternehmen
  zustehenden  Rechte  und  Gerechtigkeiten  ohne  irgend  welche  Ausnahme
auf  den  Preuhilchen  Staat  über.
        <pb n="411" />
        —  321  —

S.  2.
Der  für  die  Abtretung  dieser  Rechte  G.  1)  vom  Preußischen  Staate  zu
zahlende  Kaufpreis  beträgt  2  325  000  Mark.  «
Außerdem  übernimmt  der  Preußische  Staat  die  Prioritätsanleihe,  sowie  alle
sonstigen  Schulden  der  Weimar-Geraer  Eisenbahngesellschaft  als  Selbstschuldner.

C.  3.
Mit  dem  1.  des  zweiten  auf  die  Perfektion  dieses  Vertrages  folgenden
Monats  erfolgt  die  Auflösung  der  Weimar-Geraer  Eisenbahngesellschaft.
Die  Liquidation  wird  für  Rechnung  des  Preußischen  Staates  von  der
seitens  des  Königlich  Preußischen  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  zu  bezeichnenden
  Königlichen  Behörde  bewirkt.

S.  4.

Der  Preußische  Staat  ist  verpflichtet,  vom  Tage  der  Auflösung  der  Gesellschaft
  an,  den  Inhabern  von  Aktien  der  Weimar-Gerger  Eisenbahngesellschaft
gegen  Abtretung  ihrer  Rechte,  d.  h.  gegen  Einlieferung  ihrer  Aktien  nebst  zugehörigen
  Talons=  und  Dividendenscheinen  für  1895  und  folgende  eine  Abfindung
  anzubieten,  und  zwar:

a)  für  je  eine  Stammaktie  à  300  Mark  Schuldverschreibungen  der  dreiprozentigen
  konsolidirten  Preußischen  Staatsanleihe  zum  Nennwerthe  von
einhundert  Mark  mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1895;

b)  für  je  eine  Stammprioritätsaktie  à  600  Mark  Schuldverschreibungen
der  dreiprozentigen  konsolidirten  Preußischen  Staatsanleihe  zum  Nennwerthe
  von  sechshundert  Mark  mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit  vom
1.  Januar  1895,  sowie  eine  baare  Zuzahlung  von  30  Mark  für  jede
Stammprioritätsaktie.

Der  Preußische  Staat  wird  in  Höhe  der  umgetauschten  Aktien  Mktionär
der  Gesellschaft  und  übt  als  solcher  nach  Maßgabe  seines  Besitzes  an  Aktien  das
statutarische  Stimmrecht  aus.

Die  Bekanntmachung  des  Angebots  erfolgt  spätestens  14  Tage  vor  dem
Beginn  des  Unmtausches  in  den  Gesellschaftsblättern.  Dieselbe  ist  sechsmal  in
Zwischenräumen  von  wenigstens  einem  Monate  zu  wiederholen.  Zu  dem  Umtausche
  wird  der  Preußische  Staat  eine  Frist  von  einem  Jahre  bewilligen.

G.  5.

Der  Preußische  Staat  ist  verpflichtet,  ein  Jahr  nach  erfolgter  Auflösung
der  Gesellschaft  der  mit  der  Liquidation  beauftragten  Behörde  den  Kaufpreis  für
die  Abtretung  des  Unternehmens  (I.  2)  unter  Anrechnung  des  auf  die  umgetauschten
  Aktien  (S.  4)  entfallenden  Liquidationsbetrages  behufs  statutmäßiger
Vertheilung  an  die  Inhaber  der  Aktien  zur  Verfügung  zu  stellen.

(Nr.  9771.)
        <pb n="412" />
        —  322  —

Gleichzeitig  sind  die  Inhaber  der  Aktien  durch  die  Gesellschaftsblätter  auf-(sordern,
  binnen  einer  Frist  von  drei  Monaten  ihre  Aktien  an  die  Gesellschafts-Iass
  gegen  Empfangnahme  ihres  Antheils  an  dem  Kaufpreise  abzuliefern.

Die  nach  Ablauf  der  angegebenen  dreimonatlichen  Frist  nicht  abgehobenen
Beträge  werden  mit  der  Maßgabe  bei  der  gesetzlichen  Hinterlegungsstelle  eingezahlt,
daß  die  Auszahlung  nur  gegen  Rückgabe  der  Aktien  oder  auf  Grund  eines  die
Aktien  für  kraftlos  erklärenden  rechtskräftigen  Ausschlußurtheils  erfolgen  darf.

S.  6.

Die  Uebergabe  des  Kaufobjektes  wird  am  1.  des  zweiten  auf  die  Perfektion
dieses  Vertrages  folgenden  Monats  bewirkt.  Es  soll  jedoch  bereits  vom  1.  Jannar
1895  ab  die  Verwaltung  und  der  Betrieb  des  Weimar-Geraer  Eisenbahnunternehmens
  für  Rechnung  des  Preußischen  Staates  erfolgen,  so  daß  also  die  Einkünfte
  der  Bahn  schon  von  diesem  Tage  ab  dem  Staate  zufallen.

Die  Weimar-Geraer  Eisenbahngesellschaft,  welche  in  der  Zwischenzeit  die
Verwaltung  im  Interesse  des  Preußischen  Staates  in  bisheriger  Weise  durch
ihre  Verwaltungsorgane  führen  läßt,  wird  sich  folgeweise  in  allen  wichtigen  Angelegenheiten
  der  vorgängigen  Zustimmung  des  Königlich  Preußischen  Ministers
der  öffentlichen  Arbeiten  versichern.

Die  Gesellschaft  verpflichtet  sich,  alsbald  nach  der  Perfektion  dieses  Vertrages
das  noch  Erforderliche  zur  Uebertragung  des  Gesellschaftseigenthums  an  den
Preußischen  Staat  zu  veranlassen.  Behufs  der  erforderlichen  Uebertragung  des
Grundeigenthums  auf  denselben  soll  derjenige  Beamte  der  Weimar-Geraer  Eisenbahngesellschaft
  zur  Abgabe  der  Auflassungserklärung  beziehungsweise  zur  Eigenthumsübertragung
  ermächtigt  sein,  welchen  in  jedem  einzelnen  Falle  die  Großherzoglich
  Sächsische  Staatsregierung  benennen  wird.

S.  7.

In  Bezug  auf  die  Verwaltung  des  Unternehmens  bis  zum  Zeitpunkte  des
Ueberganges  desselben  auf  den  Preußischen  Staat  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen
  des  Statuts.

Der  Aufsichtsrath  hat  das  Interesse  der  Weimar-Geraer  Eisenbahngesellschaft
gegenüber  dem  Preußischen  Staate,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung  dieses  Vertrages
  handelt,  wahrzunehmen  und  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten.

Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  der  Gesellschaft  wird  der  Aufsichtsrath
  alljährlich  in  bisheriger  statutmäßiger  Weise  gewählt.  Einer  Deponirung
von  Aktien  der  Gesellschaft  seitens  des  Direktors  bedarf  es  fernerhin  nicht  mehr.

Die  gegenwärtigen  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  erhalten  an  Stelle  der
ihnen  statutmäßig  zustehenden  Tantième,  welche  ihnen  zuletzt  für  das  Jahr  1894
gewährt  wird,  eine  aus  dem  Reserve=  beziehungsweise  Erneuerungsfonds  zu  entnehmende
  einmalige  Gesammtabfindung  von  40000  Mark.
        <pb n="413" />
        —  323  —

G.  8.

Das  gesammte  Beamten=  und  Dienstpersonal  der  Weimar-Geraer  Eisenbahngesellschaft,
  mit  Ausnahme  des  zeitigen  Direktors  der  Gesellschaft,  tritt  mit
dem  Uebergange  des  Unternehmens  auf  den  Preußischen  Staat  in  den  Dienst
der  Königlichen  Verwaltung  über,  welche  die  mit  jenem  Personal  zur  Zeit  des
Ueberganges  bestehenden  Verträge  zu  erfüllen  hat.

Die  Beamtenpensions=  und  Unterstützungskasse  der  Weimar-Gerger  Eisenbahn
  bleibt  nach  dem  betreffenden  Reglement  bestehen,  insoweit  nicht  im  Einverständniß
  mit  der  zuständigen  Kassenvertretung  eine  anderweitige  Regelung  stattfindet.

Der  Preußische  Staat  tritt  in  alle  rücksichtlich  der  erwähnten  Kasse  von
der  Weimar-Geraer  Eisenbahngesellschaft  übernommenen  Verbindlichkeiten  ein.
Die  reglementsmäßigen  Rechte  der  Gesellschaft  werden  künftig  durch  die  zur  Verwaltung
  der  Weimar-Geraer  Eisenbahn  eingesetzte  Königliche  Behörde  ausgeübt.

Dem  zeitigen  Direktor  bleiben  seine  vertragsmäßigen  Ansprüche  vermögensrechtlicher
  Natur  gewahrt,  sofern  nicht  ein  Abkommen  mit  ihm  wegen  Ablösung
seiner  Ansprüche  oder  wegen  seines  Uebertritts  in  den  Preußischen  Staatseisenbahndienst
  getroffen  werden  sollte.

C.  9.

Seitens  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  wird  die  Genehmigung
der  Landesvertretung  sobald  als  thunlich  herbeigeführt  werden.

Dieses  Abkommen  wird  hinfällig,  wenn  zu  demselben  die  landesherrliche
Genehmigung  nicht  bis  zum  1.  Juli  1896  erlangt  worden  ist.

S.  10.

Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages  sollen  nach  dessen  Perfektion  für  die
Weimar-Geraer  Eisenbahngesellschaft  die  Geltung  statutarischer  Bestimmungen
haben,  so  daß  also  dieser  Vertrag  als  Nachtrag  zum  Gesellschaftsstatute  anzusehen
  ist.

Berlin,  den  4.  Juni  1895.

(L.  S.)  Kirchhoff.  (L.  S.)  Lehmann.

Weimar,  den  31.  Mai  1895.
Die  Direktion  der  Weimar-Gerger  Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  Ernst  Kohl.

Eeseh=  Samml.  1805.  (Tr.  9771.)  63
        <pb n="414" />
        —  324  —
Anlage  2.

Vertrag,
betreffend

den  Uebergang  des  Saal-Eisenbahnunternehmens  auf  den
Preußischen  Staat.

Jnischen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den
Wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Kirchhoff  als  Kommissar  des  Ministers
der  öffentlichen  Arbeiten  und  den  Geheimen  Finanzrath  Lehmann  als  Kommissar
des  Finanzministers  einerseits,  und  der  Direktion  der  Saal-Eisenbahngesellschaft
andererseits,  ist  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung,  sowie
nach  erfolgter  Zustimmung  der  Generalversammlung  der  Aktionäre  der  vorgenannten
  Eisenbahngesellschaft  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden:

S.  1.

Die  Saal-Eisenbahngesellschaft  tritt  an  den  Preußischen  Staat  ihr
gesammtes  bewegliches  und  unbewegliches  Vermögen  mit  allen  ihr  zustehenden
Rechten  und  obliegenden  Verpflichtungen  zu  vollem  Eigenthum  ab.  Es  gehen
daher  außer  den  Bahnanlagen  nebst  Zubehör,  den  Dienstwohngebäuden  und
Dispositionsgrundstücken,  sämmtliche  Fonds  der  Gesellschaft,  die  Materialienbestände,
  die  Betriebsmittel,  sowie  alle  dem  Saal-Eisenbahnunternehmen  zustehenden
  Rechte  und  Gerechtigkeiten  ohne  irgend  welche  Ausnahme  auf  den
Preußischen  Staat  über.

i
Der  für  die  Abtretung  dieser  Rechte  G.  1)  vom  Preußischen  Staate  zu
zahlende  Kaufpreis  beträgt  1349280  Mark.
Außerdem  übernimmt  der  Preußische  Staat  die  Prioritätsanleihe  sowie  alle
sonstigen  Schulden  der  Saal-Eisenbahngesellschaft  als  Selbstschuldner.

g.  3.
Mit  dem  1.  des  zweiten  auf  die  Perfektion  dieses  Vertrages  folgenden
Monats  erfolgt  die  Auflösung  der  Saal-Eisenbahngesellschaft.

Die  Liquidation  wird  für  Rechnung  des  Preußischen  Staates  von  der
seitens  des  Königlich  Preußischen  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  zu  bezeichnenden
  Königlichen  Behörde  bewirkt.
        <pb n="415" />
        —  325  —

C.  4.

Der  Preußische  Staat  ist  verpflichtet,  vom  Tage  der  Auflösung  der
Gesellschaft  an,  den  Inhabern  von  Aktien  der  Saal-Eisenbahngesellschaft  gegen
Abtretung  ihrer  Rechte,  das  heißt  gegen  Einlieferung  ihrer  Aktien  nebst  zugehörigen
  Talons  und  Dividendenscheinen  für  1895  und  folgende  eine  Abfindung
anzubieten  und  zwar:

a)  für  je  eine  Stammaktie  à  300  Mark  eine  Schuldverschreibung  der  dreiprozentigen
  konsolidirten  Preußischen  Staatsanleihe  zum  Nennwerthe
von  einhundert  und  fünfzig  Mark  mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit  vom
1.  Januar  1895,  sowie  eine  baare  Zuzahlung  von  15  Mark  für
jede  Aktie;

b)  für  je  eine  Stammprioritätsaktie  à  300  Mark  Schuldverschreibungen
der  dreiprozentigen  konsolidirten  Preußischen  Staatsanleihe  zum  Nennwerthe
  von  dreihundert  und  fünfzig  Mark  mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit
vom  1.  Januar  1895,  sowie  eine  baare  Zuzahlung  von  15  Mark  für
jede  Aktie.

Der  Preußische  Staat  wird  in  Höhe  der  umgetauschten  Aktien  Aktionär
der  Gesellschaft  und  übt  als  solcher  nach  Maßgabe  seines  Besitzes  an  Aktien  das
statutarische  Stimmrecht  aus.  Die  Stimmberechtigung  der  Aktionäre  regelt  sich
von  der  Perfektion  dieses  Vertrages  ab  in  der  Weise,  daß  jede  Aktie  Eine  Stimme
gewährt,  wogegen  die  Vorschriften  im  F.  23  des  Gesellschaftsstatuts  außer
Kraft  treten.

Die  Bekanntmachung  des  Angebots  erfolgt  spätestens  14  Tage  vor  dem
Beginn  des  Umtausches  in  den  Gesellschaftsblättern.  Dieselbe  ist  sechsmal  in
Zwischenräumen  von  wenigstens  einem  Monate  zu  wiederholen.  Zu  dem  Umtausche
  wird  der  Preußische  Staat  eine  Frist  von  einem  Jahre  bewilligen.

S.  5.

Der  Preußische  Staat  ist  verpflichtet,  ein  Jahr  nach  erfolgter  Auflösung
der  Gesellschaft  der  mit  der  Liquidation  beauftragten  Behörde  den  Kaufpreis  für
die  Abtretung  des  Unternehmens  (C.  2)  unter  Anrechnung  des  auf  die  umgetauschten
Aktien  (K.  4)  entfallenden  Liquidationsbetrages  behufs  statutmäßiger  Vertheilung
an  die  Inhaber  der  Aktien  zur  Verfügung  zu  stellen.  «

Gleichzeitig  sind  die  Inhaber  der  Aktien  durch  die  Gesellschaftsblätter  aufzufordern,
  binnen  einer  Frist  von  drei  Monaten  ihre  Aktien  an  die  Gesellschaftskasse
gegen  Empfangnahme  ihres  Antheils  an  dem  Kaufpreise  abzuliefern.

Die  nach  Ablauf  der  angegebenen  dreimonatlichen  Frist  nicht  abgehobenen
Beträge  werden  mit  der  Maßgabe  bei  der  gesetzlichen  Hinterlegungsstelle  eingezahlt,
  daß  die  Auszahlung  nur  gegen  Rückgabe  der  Aktien  oder  auf  Grund
cines  die  Aktien  für  kraftlos  erklärenden  rechtskräftigen  Ausschlußurtheils  erfolgen
  darf.

(Tr.  9771.)  63°
        <pb n="416" />
        —  326  —

g.  6.

Die  Uebergabe  des  Kaufobjekts  wird  am  1.  des  zweiten  auf  die  Perfektion
dieses  Vertrages  folgenden  Monats  bewirkt.  Es  soll  jedoch  bereits  vom  1.  Januar
1895  ab  die  Verwaltung  und  der  Betrieb  des  Saal-Eisenbahnunternehmens  für
Rechnung  des  Preußischen  Staates  erfolgen,  so  daß  also  die  Einkünfte  der  Bahn
schon  von  diesem  Tage  ab  dem  Staate  zufallen.

Die  Saal-Eisenbahngesellschaft,  welche  in  der  Zwischenzeit  die  Verwaltung
im  Interesse  des  Preußischen  Staates  in  bisheriger  Weise  durch  ihre  Verwaltungsorgane
  führen  läßt,  wird  sich  folgeweise  in  allen  wichtigen  Angelegenheiten  der
vorgängigen  Zustimmung  des  Königlich  Preußischen  Ministers  der  öffentlichen
Arbeiten  versichern.

Die  Gesellschaft  verpflichtet  sich,  alsbald  nach  der  Perfektion  dieses  Vertrages
  das  noch  Erforderliche  zur  Uebertragung  des  Gesellschaftseigenthums  an
den  Preußischen  Staat  zu  veranlassen.  Behufs  der  erforderlichen  Uebertragung
des  Grundeigenthums  auf  denselben  soll  derjenige  Beamte  der  Saal-Eisenbahngesellschaft
  zur  Abgabe  der  Auflassungserklärung  beziehungsweise  zur  Eigenthumsübertragung
  ermächtigt  sein,  welchen  in  jedem  einzelnen  Falle  die  Großherzoglich
Saächsische  Staatsregierung  benennen  wird.

S.  7.

In  Bezug  auf  die  Verwaltung  des  Unternehmens  bis  zum  Zeitpunkte  des
Ueberganges  desselben  auf  den  Preußischen  Staat  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen
  des  Statuts.

Der  Aufsichtsrath  hat  das  Interesse  der  Saal-Eisenbahngesellschaft  gegenüber
  dem  Preußischen  Staate,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung  dieses  Vertrages
handelt,  wahrzunehmen  und  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten.

Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  der  Gesellschaft  wird  der  Aufsichtsrath
  alljährlich  in  bisheriger  statutmäßiger  Weise  gewählt.  Einer  Deponirung
von  Aktien  der  Gesellschaft  seitens  der  Mitglieder  der  Direktion  bedarf  es  fernerhin
nicht  mehr.

¾  Die  gegenwärtigen  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  erhalten  an  Stelle  der
ihnen  statutmäßig  zustehenden  Bezüge,  welche  ihnen  zuletzt  für  das  Jahr  1894
gewährt  werden,  eine  aus  dem  Reserve=  beziehungsweise  Erneuerungsfonds  zu
entnehmende  einmalige  Gesammtabfindung  von  24  000  Mark.

S.  S.

Das  gesammte  Beamten=  und  Dienstpersonal  der  Saal-Eisenbahngesellschaft,
mit  Ausnahme  des  zeitigen  Direktors  der  Gesellschaft,  tritt  mit  dem  Uebergange  des
Unternehmens  auf  den  Preußischen  Staat  in  den  Dienst  der  Königlichen  Verwaltung
  über,  welche  die  mit  jenem  Personal  zur  Zeit  des  Ueberganges  bestehenden
  Verträge  zu  erfüllen  hat.
        <pb n="417" />
        —  327  —

Die  Beamtenpensions=  und  Unterstützungskasse  der  Saal-Eisenbahn  bleibt
nach  dem  betreffenden  Reglement  bestehen,  insoweit  nicht  im  Einverständniß  mit
der  zuständigen  Kassenvertretung  eine  anderweitige  Regelung  stattfindet.

Der  Preußische  Staat  tritt  in  alle  rücksichtlich  der  erwähnten  Kasse  von
der  Saal-Eisenbahngesellschaft  übernommenen  Verbindlichkeiten  ein.  Die  reglementsmäßigen
  Rechte  der  Gesellschaft  werden  künftig  durch  die  zur  Verwaltung
der  Saal=  Eisenbahn  eingesetzte  Königliche  Behörde  ausgeübt.

Dem  zeitigen  Direktor  bleiben  seine  vertragsmäßigen  Ansprüche  vermögensrechtlicher
  Natur  gewahrt,  sofern  nicht  ein  Abkommen  mit  ihm  wegen  Ablösung
seiner  Ansprüche  oder  wegen  seines  Uebertritts  in  den  Preußischen  Staatseisenbahndienst
  getroffen  werden  sollte.
·  s.9.

Seitens  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  wird  die  Genehmigung
der  Landesvertretung  sobald  als  thunlich  herbeigefuͤhrt  werden.

Dieses  Abkommen  wird  hinfällig,  wenn  zu  demselben  die  landesherrliche
Genehmigung  nicht  bis  zum  1.  Juli  1896  erlangt  worden  ist.

S.  10.

Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages  sollen  nach  dessen  Perfektion  für  die
Saal,-Eisenbahngesellschaft  die  Geltung  statutarischer  Bestimmungen  haben,  so
daß  also  dieser  Vertrag  als  Nachtrag  zum  Gesellschaftsstatute  anzusehen  ist.

Berlin,  den  20.  Mai  1895.

(L.  S.)  Kirchhoff.  (L.  S.)  Lehmann.
Jena,  den  18.  Mai  1895.

Die  Direktion  der  Saal-Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  Mirus.

Anlage  3.
vertrag,

betreffend

den  Uebergang  des  Werra-Eisenbahnunternehmens  auf  den
Preußischen  Staat.

Zwischen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Wirklichen

  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Kirchhoff  als  Kommissar  des  Ministers

der  öffentlichen  Arbeiten  und  den  Geheimen  Finanzrath  Lehmann  als  Kommissar
(Xr.  9771.)
        <pb n="418" />
        —  328  —

des  Finanzministers  einerseits,  und  der  Direktion  der  Werra-Eisenbahngesellschaft
andererseits,  ist  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung,  sowie
nach  erfolgter  Zustimmung  der  Generalversammlung  der  Aktionäre  der  vorgenannten
  Eisenbahngesellschaft  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden:

F.  1.

Die  Werra-Eisenbahngesellschaft  tritt  an  den  Preußischen  Staat  ihr  ge.
sammtes  bewegliches  und  unbewegliches  Vermögen  mit  allen  ihr  zustehenden
Rechten  und  obliegenden  Verpflichtungen  zu  vollem  Eigenthum  ab.  Es  gehen
daher  außer  den  Bahnanlagen  nebst  Zubehör,  den  Dienstwohngebäuden  und
Dispositionsgrundstücken,  sämmtliche  Fonds  der  Gesellschaft,  röscheegich  des
Wirthschaftssonds,  die  Materialienbestände,  die  Betriebsmittel,  sowie  alle  dem
Werra-Eisenbahnunternehmen  zustehenden  Rechte  und  Gerechtigkeiten  ohne  irgend
welche  Ausnahme  auf  den  Preußischen  Staat  über.

G.  2.
Der  für  die  Abtretung  dieser  Aoche  .  1)  vom  Preußischen  Staate  zu
zahlende,  Kaufpreis  beträgt  5  006  900  Mar
Außerdem  übernimmt  der  Sarmiuse  Staat  die  Prioritätsanleihen  sowie
alle  sonstigen  Schulden  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  als  Selbstschuldner.

C.  3.
Mit  dem  1.  des  zweiten  auf  die  Perfektion  dieses  Vertrages  folgenden
Monats  erfolgt  die  Auflösung  der  Werra-Eisenbahngesellschaft.
Die  Liquidation  wird  für  Rechnung  des  Preußischen  Staates  von  der
seitens  des  Königlich  Preußischen  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  zu  bezeichnenden
  Königlichen  Behörde  bewirkt.

S.  4.

Der  Preußische  Staat  ist  verpflichtet,  vom  Tage  der  Auflösung  der  Ge—
sellschaft  an,  den  Inhabern  von  Aktien  der  Werra-  Gienbahngelelsschn  gegen
Abtretung  ihrer  Rechte,  d.  h.  gegen  Einlieferung  ihrer  Aktien  nebst  zugehörigen
Talons  und  Divckendenscheinen  für  1895  und  folgende  eine  Abfindung  anzubieten
  und  zwar:

für  je  zwei  Stammaktien  à  300  Mark  Schuldverschreibungen  der
dreiprezentigen.  konsolidirten  Preußischen  Staatsanleihe  zum  Nennwerthe
von  450  Mark  mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1895,
sowie  eine  baare  Zuzahlung  von  10  Mark  für  jede  Aktie.

Der  Preußische  Staat  wird  in  Höhe  der  umgetauschten  Aktien  Aktionär
der  Gesellschaft  und  übt  als  solcher  nach  Maßgabe  seines  Besitzes  an  Aktien  das
statutarische  Stimmrecht  aus.  Die  Stimmberechtigung  der  Aktionäre  regelt  sich
von  der  Perfektion  dieses  Vertrages  ab  in  der  Weise,  daß  jede  Aktie  Eine  Stimme
        <pb n="419" />
        —  329  —
gewährt,  wogegen  die  Vorschriften  im  §.  26  des  Gesellschaftsstatuts  außer  Kraft
treten.

Die  Bekanntmachung  des  Angebots  erfolgt  spätestens  14  Tage  vor  dem
Beginn  des  Umtausches  in  den  Gesellschaftsblättern.  Dieselbe  ist  6  Mal  in
Zwischenräumen  von  wenigstens  einem  Monate  zu  wiederholen.  Zu  dem  Umtausche
  wird  der  Preußische  Staat  eine  Frist  von  einem  Jahre  bewilligen.

.5.

Der  Preußische  Staat  ist  verpflichtet,  ein  Jahr  nach  erfolgter  Auflösung
der  Gesellschaft  der  mit  der  Liquidation  beauftragten  Behörde  den  Kaufpreis  für
die  Abtretung  des  Unternehmens  (S.  2)  unter  Anrechnung  des  auf  die  umgetauschten
  Aktien  (§.  4)  entfallenden  Liquidationsbetrages  behufs  statutmäßiger
Vertheilung  an  die  Inhaber  der  Akien  zur  Verfügung  zu  stellen.

Gleichzeitig  sind  die  Inhaber  der  Aktien  durch  die  Gesellschaftsblätter  aufzufordern,
  binnen  einer  Frist  von  drei  Monaten  ihre  Aktien  an  die  Gesellschaftskasse
gegen  Empfangnahme  ihres  Antheils  an  dem  Kaufpreise  abzuliefern.

Die  nach  Ablauf  der  angegebenen  dreimonatlichen  Frist  nicht  abgehobenen
Beträge  werden  mit  der  Maßgabe  bei  der  gesetzlichen  Hinterlegungsstelle  eingezahlt,
daß  die  Auszahlung  nur  gegen  Rückgabe  der  Aktien  oder  auf  Grund  eines  die
Aktien  für  kraftlos  erklärenden  rechtskräftigen  Ausschlußurtheils  erfolgen  darf.

§.  6.

Die  Uebergabe  des  Kaufobjektes  wird  am  1.  des  zweiten  auf  die  Perfektion
  dieses  Vertrages  folgenden  Monats  bewirkt.  Es  soll  jedoch  bereits  vom
1.  Januar  1895  ab  die  Verwaltung  und  der  Betrieb  des  Werra-Eisenbahnunternehmens
  für  Rechnung  des  Preußischen  Staates  erfolgen,  so  daß  also  die
Einkünfte  der  Bahn  schon  von  diesem  Tage  ab  dem  Staate  zufallen.

Die  Werra-Eisenbahngesellschaft,  welche  in  der  Zwischenzeit  die  Verwaltung,
im  Interesse  des  Preußischen  Staates  in  bisheriger  Weise  durch  ihre  Verwaltungsorgane
  führen  läßt,  wird  sich  folgeweise  in  allen  wichtigen  Angelegenheiten  der
vorgängigen  Zustimmung  des  Königlich  Preußischen  Ministers  der  öffentlichen
Arbeiten  versichern.

Die  Gesellschaft  verpflichtet  sich,  alsbald  nach  der  Perfektion  dieses  Vertrages
  das  noch  Erforderliche  zur  Uebertragung  des  Gesellschaftseigenthums  an
den  Preußischen  Staat  zu  veranlassen.  Behufs  der  erforderlichen  Uebertragung
des  Grundeigenthums  auf  denselben  soll  derjeuige  Beamte  der  Werra-Eisenbahn--gesellschaft
  zur  Abgabe  der  Auflassungserklärung  beziehungsweise  zur  Eigenthumsübertragung
  ermächtigt  sein,  welchen  in  jedem  einzelnen  Falle  die  Herzoglich
Sachsen-Meiningensche  Staatsregierung  benennen  wird.

S.  7.

In  Bezug  auf  die  Verwaltung  des  Unternehmens  bis  zum  Zeitpunkt  des
Ueberganges  desselben  auf  den  Preußischen  Staat  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen
  des  Statuts.

Fr.  9771.)
        <pb n="420" />
        —  330  —

Der  Verwaltungsrath  hat  das  Interesse  der  Werra-Eisenbahngesellschaft
gegenüber  dem  Preußischen  Staate,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung  dieses  Vertrages
  handelt,  wahrzunehmen  und  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten.

Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  der  Gesellschaft  wird  der  Verwaltungsrath
  alljährlich  in  bisheriger  statutmäßiger  Weise  gewählt.  Einer  Deponirung
von  Aktien  der  Gesellschaft  seitens  der  Mitglieder  des  Verwaltungsraths  bedarf
es  fernerhin  nicht  mehr.

F.  8.

Das  gesammte  Beamten=  und  Dienstpersonal  der  Werra-Eisenbahngesellschaft,
  mit  Ausnahme  des  Vorsitzenden  der  Gesellschaftsdirektion,  tritt  mit  dem
Uebergange  des  Unternehmens  auf  den  Preußischen  Staat  in  den  Dienst  der
Königlichen  Verwaltung  über)  welche  die  mit  jenem  Personal  zur  Zeit  des  Ueberganges
  bestehenden  Verträge  zu  erfüllen  hat.

Die  Beamtenpensionskasse  der  Werra-Eisenbahn  bleibt  nach  dem  betreffenden
Reglement  bestehen,  insoweit  nicht  im  Einverständniß  mit  der  zuständigen  Kassenvertretung
  eine  anderweitige  Regelung  stattfindet.

Der  Preußische  Staat  tritt  in  alle  rücksichtlich  der  erwähnten  Kasse  von
der  Werra-Eisenbahngesellschaft  übernommenen  Verbindlichkeiten  ein.  Die  reglementsmäßigen
  Rechte  der  Gesellschaft  werden  künftig  durch  die  zur  Verwaltung
der  Werra-Eisenbahn  eingesetzte  Königliche  Behörde  ausgeübt.

Der  zeitige  Direktor  erhält  im  Falle  der  Aufgabe  der  ihm  vertragsmäßig
zustehenden  Rechte  und  Kompetenzen  bei  dem  Uebergange  der  Verwaltung  des
Werra-Eisenbahnunternehmens  auf  den  Preußischen  Staat  eine  aus  dem  Reservesonds
  zu  entnehmende  einmalige  baare  Abfindung  von  150  000  Mark.  Der  vorbezeichnete
  Betrag  ermäßigt  sich,  insofern  ein  Abkommen  wegen  des  Uebertritts
des  Direktors  in  den  Preußischen  Staatseisenbahndienst  geschlossen  werden  sollte,
um  den  darin  zu  vereinbarenden  Betrag.

§.  9.

Die  Werra-Eisenbahngesellschaft  hat  die  dem  Bayerischen  Staate  gehörige
Strecke  von  der  Coburgisch-Bayerischen  Landesgrenze  bis  Lichtenfels  von  diesem
epachtet.  Mit  dem  Zeitpunkte  des  Ueberganges  der  Werra-Eisenbahn  auf  den
Peruzischen  Staat  scheidet  die  Werra-Eisenbahn  in  Voraussetzung  der  Zustimmung
des  Bayerischen  Staates  aus  diesem  Vertragsverhältniß  aus  und  tritt  der  Preußische
Staat  mit  dem  gleichen  Zeitpunkte  an  die  Stelle  der  Werra-Eisenbahngesellschaft
mit  denselben  Rechten  und  Pflichten  in  dies  Vertragsverhältniß  ein.

F.  10.
Seitens  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  wird  die  Genehmigung
der  Landesvertretung  sobald  als  thunlich  herbeigeführt  werden.  .
Dieses  Abkommen  wird  hinfällig,  wenn  zu  demselben  die  landesherrliche
Genehmigung  nicht  bis  zum  1.  Juli  1896  erlangt  worden  ist.
        <pb n="421" />
        —  331  —

ß.  11.

Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages  sollen  nach  dessen  Perfektion  für  die
Werra-Eisenbahngesellschaft  die  Geltung  statutarischer  Bestimmungen  haben,  so
daß  also  dieser  Vertrag  als  Nachtrag  zum  Gesellschaftsstatute  anzusehen  ist.

Berlin,  den  16.  Juni  1895.

(L.  S.)  Kirchhoff.  (L.  S.)  Lehmann.

Meiningen,  den  15.  Juni  1895.
Die  Direktion  der  Werra-Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  Graeger.

Anlage  4.

Staatsvertrag
zwischen

Preußen  und  Sachsen-Weimar,  betreffend  die  zur  Jeit  den  Weimar-Geraer,
  Saal=  und  Werra-Eisenbahnunternehmungen  angehörigen,  im
Sachsen-Weimarischen  Staatsgebiete  belegenen  Eisenbahnen.

Unter  der  Voraussetzung,  daß  mit  der  Weimar-Geraer,  Saal=  und  Werra-Eisenbahngesellschaft
  wegen  des  Ueberganges  ihrer  Unternehmungen  auf  den
Preußischen  Staat  eine  Verständigung  herbeigeführt  werden  wird,  haben  zum
Zwecke  der  hierdurch  erforderlich  werdenden  anderweiten  Regelung  der  Verhältnisse
der  zu  den  genannten  Unternehmungen  gehörigen  Strecken,  soweit  dieselben  auf
Großherzoglich  Sächsischem  Staatsgebiete  liegen,  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Hermann
Kirchhoff  und  Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath  Friedrich
Lehmann,

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Staatsrath  Karl  Rothe  und  Allerhöchstihren
  Geheimen  Regierungsrath  Dr.  Karl  Slevogt,  «

von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation,
  folgender  Vertrag  abgeschlossen  ist.
Eeseg.  Samml.  1895.  (Nr.  9771.)  64
        <pb n="422" />
        —  332  —

Artlkel  I.

Die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  erklärt  sich  damit  einverstanden,
daß  das  Weimar-Geraer,  Saal-  und  Werra--Eisenbahnunternehmen  nach  Maßgabe
  der  zwischen  der  Preußischen  Staatsregierung  und  den  vorgenannten  Eisenbahngesellschaften
  abgeschlossenen  beziehungsweise  abzuschließenden  Verstaatlichungsverträge
  auf  den  Preußischen  Staat  übergeht.

Artikel  I.  -

Die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  überträgt  von  dem  Tage  ab,  an
welchem  die  Direktionen  der  im  Artikel  1  genannten  Eisenbahngesellschaften  die
Verwaltung  ihrer  Unternehmungen  an  die  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  zu  bezeichnende  Königliche  Behörde  übergeben,  auf  den  Preußischen  Staat
das  ihr  nach  den  wegen  der  im  Artikel  I  genannten  Eisenbahnen  abgeschlossenen
Staatsverträgen,  den  Statuten  dieser  drei  Eisenbahngesellschaften,  sowie  den  den
letzteren  ertheilten  Konzessionen  zustehende  Aussichtsrecht.

Artikel  II.

Die  Landeshoheit  über  die  im  Großherzoglich  Sächsischen  Gebiete  belegenen
Strecken  der  im  Artikel  I  genannten  Eisenbahnen  bleibt  der  Großherzoglich  Sächsischen
  Regierung  vorbehalten,  und  soll  hinfort  unter  Beobachtung  der  nachstehenden
  Bestimmungen  ausgeübt  werden:  «

1)  Die  allgemeine  Landespolizei  und  die  Rechtspflege  in  Bezug  auf  alle
Vorgänge  auf  dem  Bahnkörper  verbleiben  den  Grohherzoallh  Sachsischen
  Staatsbehörden.

2)  Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  den  im  Großherzogthum  Sachsen
belegenen  Eisenbahnstrecken  erfolgt  durch  die  Königlich  Preußischen
Eisenbahnbehörden  und  Beamten)  welche  auf  Vorschlag  der  Königlich
Preußischen  Betriebsverwaltung  von  den  zuständigen  Erohherzoglshen
Behörden  in  Pflicht  zu  nehmen  sind.

3)  Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  hinsichtlich  der
im  Großherzogthum  Sachsen  belegenen  Eisenbahnstrecken  den  betreffenden
  Großherzoglich  Sächsischen  Organen  ob.  Dieselben  werden  den
Bahnpolizeibeamten  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten.

4)  Auf  die  Gemeindebesteuerung  der  Bahnstrecken  innerhalb  des  Groß.
herzoglich  Sachsen-Weimarischen  Staatsgebietes,  insbesondere  auf  die
Berechnung  des  gemeindesteuerpflichtigen  Reineinkommens  und  dessen
Vertheilung  unter  die  betheiligten  Gemeinden  finden  vom  1.  Januar
1896  an  die  Bestimmungen  des  Preußischen  K  labgabengesetzes
vom  14.  Juli  1893  (Preußische  Gesetz-Samml.  S.  152)  oder  der

künftighin  etwa  an  dessen  Stelle  tretenden  späteren  Gesetze  in  der  gleichen
Weise  Anwendung,  als  wenn  die  Bahnen  auf  Königlich  Preußischem
Gebiete  gelegen  wären.
        <pb n="423" />
        5)

6)

Or.  7.)

—  333  —

Die  Lahlung  erfolgt  alljährlich  bis  zum  1.  Juli  für  das  vorausgegangene
  Kalenderjahr.

Bei  Feststellung  des  Verhältnisses,  nach  welchem  die  von  der
Weimar-Geraer,  Saal=  und  Werrabahn  berührten,  auf  Großherzoglich
Sachsen-Weimarischem  Gebiete  gelegenen  Gemeinden  gemäß  der  Bestimmungen
  des  F.  47  Absatz  2  beziehungsweise  Absatz  1  unter  b  des
Preußischen  Kommunalsteuergesetzes  an  dem  gemeindesteuerpflichtigen
Einkommen  der  für  Rechnung  des  Preußischen  Staates  verwalteten
Eisenbahnen  betheiligt  werden,  sollen  nur  diejenigen  Ausgaben  an  Gehältern
  und  Löhnen  zu  Grunde  gelegt  werden,  welche  aus  dem  Betriebe
der  vorstehend  genannten  Bahnen  erwachsen.

Eine  weitere  Besteuerung  der  betreffenden  Eisenbahnstrecken  durch

die  Gemeinden  oder  andere  korporativen  Verbände  wird  die  Großherzoglich
  Sächsische  Regierung  nicht  zulassen.  Sofern  dieser  Vereinbarung
  zuwider  solche  Steuern  oder  Abgaben  zur  Erhebung  gelangen
sollten,  hat  die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  die  hierfür  geleisteten
  Ausgaben  zu  erstatten.
An  Stelle  des  Eisenbahnabgabeantheils,  welcher  von  den  im  Artikel  J
genannten  Eisenbah  n  dem  Großherzogthum  Sachsen
zusteht,  ist  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren,  vom  1.  Januar  1895
ab,  eine  Aversionalvergütung  von  jährlich  10  000  Mark  zu  zahlen.
Nach  Ablauf  dieser  Frist  erfolgt  die  Erhebung  dieser  Abgabe  nach
Analogie  des  Weimarischen  Gesetzes  vom  18.  März  1873,  soweit  nicht
die  Feststellung  eines  Aversums  auf  einen  späteren  Zeitraum  zwischen
den  beiderseitigen  Staatsregierungen  vereinbart  wird.

Im  Weiteren  wird  von  dem  Grund“  und  Gebäudebesitz  der

 

fraglichen  Eisenbal  die  Grund=  und  Gebäudesteuer
nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  der  jeweiligen  Landesgesetzgebung
erhoben.

Die  3  suebia  verpflichtet  sich,  von  den  im
Artikel  I  genannten  Eise  anderweite  Staatssteuern
nicht  zu  erheben.

Auf  die  Tarifbildung,  auf  die  Art  und  Weise  der  Beförderung  sowie
auf  die  Feststellung  des  Fahrplanes  für  die  im  Artikel  1  genannten
Eisenbahnen  steht  der  Großherzoglich  Sachsen-Weimarischen  Regierung
eine  Einwirkung  nicht  zu)  jedoch  soll  die  Aufstellung  von  Bahnhofsprojekten
  und  die  Aenderung  des  Personenzug-Fahrplans  nur  nach  vorgängigem
  Benehmen  mit  der  Großherzoglichen  Regierung  erfolgen,
damit  den  Wünschen  derselben  die  thunlichste  Berücksichtigung  nicht
versagt  werde.  Es  sollen  übrigens  in  den  Tarifen  für  die  Bahnen
keine  höheren  Einheitssätze  in  Anwendung  kommen,  als  in  den  allgemeinen
  Tarifen  und  den  allgemeinen  Ausnahmetarifen  für  die  Bahnstrecken
  des  angrenzenden  Preußischen  Eisenbahndirektionsbezirks.

64"

 

“
        <pb n="424" />
        —  334  —

7)  Für  die  Einziehung  von  Stationen  (einschließlich  Haltestellen  und  Haltepunkten),
  für  die  Neueinrichtung  solcher  innerhalb  des  Großherzoglich
Sächsischen  Gebiets,  sowie  für  die  Einstellung  des  Betriebes  auf  den
jetzt  innerhalb  des  Großherzogthums  betriebenen  Strecken  der  im  Artikel  I
genannten  Eisenbahnen  ist  die  Zustimmung  der  Großherzoglichen  Regierung
  erforderlich.

8)  Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  in  Sachsen-Weimar  belegenen  Strecken
der  im  Artikel  I  genannten  Eisenbahnen  wird  die  Grohherzoglich
Sächsische  Regierung  nicht  in  Anspruch  nehmen)  dagegen  bedarf  ein
Verkauf  der  gedachten  Bahnen  oder  einzelner  Strecken  derselben,  soweit
sie  auf  Großherzoglich  Sächsischem  Gekeet  liegen,  an  einen  anderen
Käufer  als  das  Reich,  ebenso  die  Uebertragung  des  Betriebes  auf
einen  anderen  Betriebsunternehmer,  der  Zustimmung  der  Großherzoglich
Sächsischen  Staatsregierung.

9)  An  den  im  Gebiete  des  Großherzogthums  Sachsen  belegenen  Strecken
der  im  Artikel  1  genannten  Eisenbahnen  sollen  nur  die  Hoheitszeichen
der  Großherzoglichen  Regierung  angebracht  werden.

10)  Der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  die  Handhabung
  der  ihr  über  die  betreffenden  Bahnstrecken  zustehenden  Hoheitsrechte,
  sowie  die  etwaigen  Verhandlungen  mit  der  Bahnverwaltung
einer  Behörde  oder  einem  besonderen  Kommissarius  zu  übertragen.

Diese  Behörde  beziehungsweise  dieser  Kommissarius  hat  die  Beziehungen
  der  Grohherzoglichen  Regierung  zu  der  Eisenbahnverwaltung
in  allen  Fällen  zu  vertreten,  die  nicht  zum  direkten  Einschreiten  der
zuständigen  Polizei=  oder  Gerichtsbehörde  geeignet  sind.

Die  Eisenbahnverwaltung  hat  sich  an  diese  Behörde  beziehungsweise
  an  diesen  Kommissar  in  allen  zu  der  Zuständigkeit  derselben
gehörenden  Angelegenheiten  zu  wenden.

Artikel  IV.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  bei  der  Verwaltung  der  im
Artikel  I  genannten  Eisenbahnen  die  Veriezs,  und  volkswirthschaftlichen  Interessen
des  Großherzogthums  Sachsen  in  gleichem  Maße  berücksichtigen,  wie  die  entsprechenden
  Müreessen  der  Preußischen  Landestheile.  Sie  wird  weder  im  Personen-
  noch  im  Güterverkehre  zwischen  den  beiderseitigen  Unterthanen  hinsichtlich
der  Zeit  der  Abfertigung  oder  hinsichtlich  der  Beförderungspreise  einen  Unterschied
machen.

Preußische  Staatsangehörige,  welche  in  dem  Großherzoglich  Sächsischen
Gebiete  stationirt  sind,  erleiden  dadurch  keine  Aenderung  ihres  Staatsangehörigkeitsverhältnises.
  Die  Beamten  der  im  Großherzogthum  Sachsen  belegenen
Eisenbahnstrecken  sind  rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren  Dienstvorgesetzten
beziehungsweise  den  Aufsichtsorganen  der  Höniglich  Preußischen  Staatsregierung,
        <pb n="425" />
        im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren
Wohnsitz  haben,  unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  der—
gleichen  Unterbeamten  innerhalb  des  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsgebietes
soll  auf  Angehörige  des  letzteren  vorzugsweise  Ruͤcksicht  genommen  werden,  falls
geeignete  Militäramwärter,  unter  welchen  die  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsangehörigen
  gleichfalls  den  Vorzug  haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen
nicht  zu  ermitteln  sind.

Artikel  V.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  anderen  Eisenbahnunt
den  Anschluß  an  die  Bahn  auf  den  innerhalb  des  Großherzogthums  —“
belegenen  Stationen  auf  Verlangen  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung
nicht  versagen.  Ueber  die  hierbei  etwa  erforderlich  erscheinenden  besonderen  Vereinbarungen
  werden  die  hohen  vertragschließenden  Regierungen  sich  in  jedem
einzelnen  Falle  verständigen.

In  Betreff  des  Anschlusses  der  Felda-Bahn  bewendet  es  bei  dem  Vertrage
zwischen  dem  Grobheoglich  Sichsicen  Staatsministerium  und  der  Werra-Eisenbahngesellschaft
  vom  8.  Mai  18

 

Artikel  VI.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  bei  der  Verwaltung  und  dem
Betriebe  der  im  Artikel  I  genannten  Eisenbahnen  den  übrigen  im  Großherzogthum
Sachsen  gelegenen  Eisenbahnen  unter  Beachtung  der  allgemeinen  Verkehrsinteressen
jede  billige  Rücksicht  und  Förderung  zu  Theil  werden  lassen.

Artikel  VI.

Die  Großherzoglich  Sachsen-Weimarische  Regierung  hat  für  die  Stammaktien
  der  Weimar-Geraer  und  Werra-Eisenbahn  eine  Zinsgarantie  geleistet,  aus
welcher  ihr  unter  bestimmten  Modalitäten  ein  Anspruch  auf  Erstattung  zusteht,  und
zwar  bezüglich  der  Werrabahn  sowohl  hinsichtlich  des  Kapitals  wie  der  Zinsen.

Zur  Ablösung  dieses  Anspruches  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung
der  Großherzoglich  Sachsen-Weimarischen  Regierung  drei  Monate  nach  dem
Uebergange  der  im  Artikel  1  genannten  Eise  auf  den
Preußischen  Staat  einen  Baarbetrag  von  441  000  Mark  zahlen.

Hiergegen  verzichtet  die  Großherzoglich  Sachsen-Weimarische  Regierung  auf
Rückzahlung  des  Restes  der  von  ihr  geleisteten  Vorschüsse  nebst  JZinsen.

 

Artikel  VIII.

Der  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Jüdewein  nach  Oppurg
zwischen  Preußen  und  Sachsen-Weimar  bgeschloss  eene  Staatsvertrag  vom
17./31.  Januar  1893  (Preußische  Gesetz-Samml.  S.  110)  wird  aufgehoben.

(r.  9771)
        <pb n="426" />
        —  336  —

Artikel  L.
Der  Preußische  Staat  ist  berechtigt,  alle  für  ihn  aus  diesem  Vertrage
hervorgehenden  Rechte  und  Verpflichtungen  auf  das  Reich  zu  übertragen.
So  geschehen  zu  Verlin,  den  27.  Mai  1895.

(L.  S.)  Kirchboff.  (L.  S.)  Nothe.
(L.  S.)  Lehmann.  L.  S)  De.  Slevogt.
Anlage  5.
Staatsvertrag
zwischen

Preußen  und  Sachsen-Meiningen,  betreffend  die  zur  Zeit  den  Weimar-Geraer-,
  Saal-  und  Werra-Eisenbahnunternehmungen  angehoͤrigen,  im
Sachsen-Meiningenschen  Staatsgebiete  belegenen  Eisenbahnen.

Unhter  der  Voraussehung,  daß  mit  der  Weimar-Geraer-,  Saal-  und  Werra-Eisenbahngesellschaft
  wegen  des  Ueberganges  ihrer  Unternehmungen  auf  den
Preußischen  Staat  eine  Verständigung  herbeigeführt  werden  wird,  haben  zum
Zwecke  der  hierdurch  erforderlich  werdenden  anderweiten  Regelung  der  Verhältnisse
der  zu  den  genannten  Unternehmungen  gehörigen  Strecken,  soweit  dieselben  auf
Herzoglich  Sachsen-Meiningenschem  Staatsgebiete  liegen,  zu  Bevollmächtigten
ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Hermann
Kirchhoff  und  .
Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath  Friedrich  Lehmann,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen:
Höchstihren  Geheimen  Staatsrath  Rudolf  Liller  und
Höchstihren  Geheimen  Staatsrath  Dr.  jur.  Max  Friedrich  von  Butler,

von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation,
  folgender  Vertrag  abgeschlossen  ist.
        <pb n="427" />
        —  337  —

Artikel  I.

Die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche  Regierung  erklärt  sich  damit  einverstanden,
  daß  das  Weimar-Geraer-,  Saal=  und  Werra--Eisenbahnunternehmen
nach  Maßgabe  der  zwischen  der  Preußischen  Staatsregierung  und  den  vorgenannten
Eisenbahngesellschaften  abgeschlossenen  beziehungsweise  abzuschließenden  Verslaatlichungsverträge
  auf  den  Preußischen  Staat  übergeht.

Artikel  II.

Die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche  Regierung  überträgt  von  dem  Tage
ab,  an  welchem  die  Direktionen  der  im  Artikel  1  genannten  Eisenbahngesellschaften
die  Verwaltung  ihrer  Unternehmungen  an  die  von  der  Königlich  Preußischen
Regierung  zu  bezeichnende  Königliche  Behörde  übergeben,  auf  den  Preußischen
Staat  das  ihr  nach  den  wegen  der  im  Artikel  I  genannten  Eisenbahnen  abgeschlossenen
  Staatsverträgen,  den  Statuten  dieser  drei  Eisenbahngesellschaften  sowie
den  den  letzteren  ertheilten  Konzessionen  zustehende  Aufsichtsrecht.

Artikel  III.

Die  Landeshoheit  über  die  im  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Gebiete
belegenen  Strecken  der  im  Artikel  1  genannten  Eisenbahnen  bleibt  der  Herzoglich
Sachsen-Meiningenschen  Regierung  vorbehalten,  und  soll  hinfort  unter  Beobachtung
der  nachstehenden  Bestimmungen  ausgeübt  werden:

1)  Die  Allgemeine  Landespolizei  und  die  Rechtspflege  in  Bezug  auf  alle
Vorgänge  auf  dem  Bahnkörper  verbleiben  den  Hergoglich  Sachsen-Meiningenschen
  Staatsbehörden.

2)  Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  den  im  Herzogthum  Sachsen-Meiningen
  belegenen  Eisenbahnstrecken  erfolgt  durch  die  Königlich
Preußischen  Eisenbahnbehörden  und  Beamten,  welche  auf  Vorschlag
der  Königlich  Preußischen  Betriebsverwaltung  von  den  zuständigen
Herzoglichen  Behörden  in  Pflicht  zu  nehmen  sind.

3)  Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  hinsichtlich

der  im  Herzogthum  Sachsen-Meiningen  belegenen  Eisenbahnstrecken
den  betreffenden  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Organen  ob.  Dieselben
  werden  den  Bahnpolizeibeamten  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig
Unterstützung  leisten.
Auf  die  Gemeindebesteuerung  der  Bahnstrecken  innerhalb  des  Herzoglich
Sachsen-Meiningenschen  Staatsgebietes,  insbesondere  auf  die  Berechnung
des  gemeindesteuerpflichtigen  Reineinkommens  und  dessen  Vertheilung
unter  die  betheiligten  Gemeinden,  finden  vom  1.  Januar  1896  an  die
Bestimmungen  des  Preußischen  K  alabgabengesetzes  vom  14.  Juli
1893  (Preußische  Gesetz  Samml.  S.  152)  oder  der  künftighin  etwa
an  dessen  Stelle  tretenden  späteren  Gesetze  in  der  gleichen  Weise  Anwendung,
  als  wenn  die  Bahnen  auf  Königlich  Preußischem  Gebicte
(Nr.  9771.)

4

—.
        <pb n="428" />
        —  338  —

gelegen  wären.  Die  Zahlung  erfolgt  alljährlich  bis  zum  1.  Juli  für
das  vorausgegangene  Kalenderjahr.

Bei  Feststellung  des  Verhältnisses,  nach  welchem  die  von  der
Weimar-Geraer-,  Saal=  und  Werrabahn  berührten,  auf  Herzoglich
Sachsen-  Meiningenschem  Gebiete  belegenen  Gemeinden  gemäß  der  Bestimmungen
  des  §F.  47  Absatz  2  beziehungsweise  Absatz  1  unter  b  des
Preußischen  Kommunalsteuergesetzes  an  dem  gemeindesteuerpflichtigen
Einkommen  der  für  Rechnung  des  Preußischen  Staates  verwalteten
Eisenbahnen  betheiligt  werden,  sollen  nur  diejenigen  Ausgaben  an
Gehältern  und  Löhnen  zu  Grunde  gelegt  werden,  welche  aus  dem
Betriebe  der  vorstehend  genannten  Bahnen  erwachsen.  Eine  weitere
Besteuerung  der  betreffenden  Eisenbahnstrecken  durch  die  Gemeinden
oder  andere  korporativen  Verbände  wird  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche
  Regierung  nicht  zulassen.  Sofern  dieser  Vereinbarung
zuwider  solche  Steuern  oder  Abgaben  zur  Erhebung  gelangen  sollten,
hat  die  Herzogliche  Regierung  die  hierfür  geleisteten  Ausgaben  zu
erstatten.

5)  An  Stelle  des  Eisaubahnabgabeantheils  f  welcher  von  den  im  Artikel  1
genannten  Eisenb  dem  Herzogthum  Sachsen-Meiningen
  zusteht,  ist  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren,  vom  1.  Januar
1895  ab,  eine  Aversionalvergütung  von  jährlich  10  500  Mark  zu
zahlen.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  erfolgt  die  Erhebung  dieser  Abgabe
gemäß  den  Bestimmungen  des  Meiningenschen  Gesetzes  vom  30.  April
1873,  soweit  nicht  die  Feststellung  eines  Aversums  auf  einen  späteren
Zeitraum  zwischen  den  beiderseitigen  Staatsregierungen  vereinbart  wird.

Im  Weiteren  wird  von  dem  Grund=  und  Gebäudebesitz  der  fraglichen
  Eisenbahnunternehmungen  die  Grund=  und  Gebäudesteuer  nach
den  allgemeinen  Bestimmungen  der  jeweiligen  Landesgesetzgebung  erhoben.


Die  Le  23  verpflichtet  sich,  von  den  im  Artikel  I
genannten  Eisenb  gen  anderweite  Staatssteuern  nicht  zu
erheben.

6)  Auf  die  Tarifbildung,  auf  die  Art  und  Weise  der  Beförderung)  sowie
  auf  die  Feststellung  des  Fahrplanes  für  die  im  Artikel  1I  genannten
Eisenbahnen  steht  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Regierung
eine  Einwirkung  nicht  zu)  jedoch  soll  die  Aufstellung  von  Bahnhofsprojekten
  und  die  Aenderung  des  Personenzug-Fahrplans  nur  nach  vorgängigem
  Benehmen  mit  der  Herzoglichen  Regierung  erfolgen,  damit
den  MWünschen  derselben  die  thunlichste  Berücksichtigung  nicht  versagt
werde.  Es  sollen  übrigens  in  den  Tarifen  für  die  Bahnen  keine
höheren  Einheitssätze  in  Anwendung  kommen,  als  in  den  allgemeinen
Tarifen  und  den  allgemeinen  ricenhin  rden  für  die  Bahnstrecken  des
angrenzenden  Preußischen  Eise  ks

0
        <pb n="429" />
        —  339  —

7)  Für  die  Einziehung  von  Stationen  (einschließlich  Haltestellen  und  Haltepunkten),
  für  die  Neueinrichtung  solcher  innerhalb  des  Herzoglich
Sachsen-Meiningenschen  Gebietes,  sowie  für  die  Einstellung  des  Betriebes
  auf  den  jetzt  innerhalb  des  Herzogthums  betriebenen  Strecken  der
im  Artikel  1  genannten  Eisenbahnen  ist  die  Zustimmung  der  Herzoglich
Sachsen-Meiningenschen  Regierung  erforderlich.

8)  Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  in  Sachsen-Meiningen  belegenen  Strecken
der  im  Artikel  1  genannten  Eisenbahnen  wird  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche
  Regierung  nicht  in  Anspruch  nehmen;  dagegen  bedarf
ein  Verkauf  der  gedachten  Bahnen  oder  einzelner  Strecken  derselben,
soweit  sie  auf  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschem  Gebiete  liegen,  an
einen  anderen  Käufer  als  das  Reich,  ebenso  die  Uebertragung  des  Betriebes
  auf  einen  anderen  Betriebsunternehmer,  der  Zustimmung  der
Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Staatsregierung.

9)  An  den  im  Gebiete  des  Herzogthums  Sachsen-Meiningen  belegenen
Strecken  der  im  Artikel  I  genannten  Eisenbahnen  sollen  nur  die  Hoheitszeichen
  der  Herzoglichen  Regierung  angebracht  werden.

10)  Der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Regierung  bleibt  vorbehalten,
die  Handhabung  der  ihr  über  die  betreffenden  Bahnstrecken  zustehenden
Hoheitsrechte,  sowie  die  etwaigen  Verhandlungen  mit  der  Bahnverwaltung
  einer  Behörde  oder  einem  besonderen  Kommissarius  zu  übertragen.

Diese  Behörde  beziehungsweise  dieser  Kommissarius  hat  die  Beziehungen
  der  Herzoglichen  Regierung  zu  der  Eisenbahnverwaltung  in
allen  Fällen  zu  vertreten,  die  nicht  zum  direkten  Einschreiten  der  zuständigen
  Polizei=  oder  Gerichtsbehörde  geeignet  sind.

Die  Eisenbahnverwaltung  hat  sich  an  diese  Behörde  beziehungsweise
  an  diesen  Kommissar  in  allen  zu  der  Zuständigkeit  derselben  gehörenden
  Angelegenheiten  zu  wenden.

Artikel  IV.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  bei  der  Verwaltung  der  im
Artikel  1  genannten  Eisenbahnen  die  Verkehrs-  und  volkswirthschaftlichen  Interessen
  des  Herzogthums  Sachsen-Meiningen  in  gleichem  Maße  berücksichtigen,  wie
die  entsprechenden  Interessen  der  Preußischen  Landestheile.  Sie  wird  weder  im
Personen=  noch  im  Güterverkehr  zwischen  den  beiderseitigen  Unterthanen  hinsichtlich
der  Zeit  der  Abfertigung  oder  hinsichtlich  der  Beförderungspreise  einen  Unterschied
machen.

Preußische  Staatsangehörige,  welche  in  dem  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen
  Gebiete  stationirt  sind,  erleiden  dadurch  keine  Aenderung  ihres  Staatsangehörigkeitsverhältnisses.


Die  Beamten  der  im  Herzogthum  Sachsen-Meiningen  belegenen  Eisenbahnstrecken
  sind  rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren  Dienstvorgesetzten  beziehungsweise
  den  Aufsichtsorganen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,

Geseh  ·  Samml.  18695.  MNr.  8771.  65
        <pb n="430" />
        —  340  —

im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  fie  ihren
Wohnsitz  haben,  unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen
  Unterbeamten  innerhalb  des  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Staatsgebiets
  soll  auf  Angehörige  des  letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,
falls  geeignete  Militäranwärter,  unter  welchen  die  Herzoglich  Sächsischen  Staatsangehörigen
  gleichfalls  den  Vorzug  haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen
nicht  zu  ermitteln  sind.

Artikel  V.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  anderen  E
den  Anschluß  an  die  Bahnen  auf  den  innerhalb  des  Herzogthums  Sachsen-  Mei
ningen  belegenen  Stationen  auf  Verlangen  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen
Regierung  nicht  versagen.  Ueber  die  hierbei  etwa  erforderlich  erscheinenden  besonderen
  Vereinbarungen  werden  die  hohen  vertragschleehenden  Regierungen  sich
in  jedem  einzelnen  Falle  verständigen.

Artikel  VI.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  bei  der  Verwaltung  und  dem
Betriebe  der  im  Artikel  I  genannten  Eisenbahnen  den  übrigen  im  Herzogthum
Sachsen-Meiningen  gelegenen  Eisenbahnen  unter  Beachtung  der  allgemeinen  Verkehrsinteressen
  jede  billige  Rücksicht  und  Förderung  zu  Theil  werden  lassen.

Artikel  VII.

Die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche  Regierung  hat  für  die  Stammaktien
der  Werra-Eisenbahn  eine  Zinsgarantie  geleistet,  aus  welcher  ihr  unter  bestimmten
  Modalitäten  ein  Anspruch  auf  Erstattung  zusteht  und  zwar  sowohl  hinsichtlich
  des  Kapitals  wie  der  Zinsen.

Zur  Ablösung  dieses  Anspruches  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung
der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Regierung  drei  Monate  nach  dem  Uebergange
  der  im  Artikel  1  genannten  Eisenbal  gen  auf  den  Preußischen
Staat  einen  Baarbetrag  von  600  000  Mark  zahlen.

Hiergegen  verzichtet  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche  Regierung  auf
Rückzahlung  des  Restes  der  von  ihr  geleisteten  Vorschüsse  nebst  Zinsen.

Artikel  VIII.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  verpflichtet  sich  in  dem  Falle,  daß
die  Werra-Eisenbahn  in  das  Eigenthum  des  Preußischen  Staates  übergeht,  die
im  Eigenthum  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Regierung  stehenden  Eisenbahnen
  von  Eisfeld  nach  Unterneubrunn  und  von  Hildburghausen  nach  Friedrichshall
käuflich  zu  erwerben  und  entweder  selbst  zu  betreiben  oder  durch  geeignete  Unternehmer
  betreiben  zu  lassen,  sobald  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche  Regierung
die  Auflösung  der  zwischen  ihr  und  der  Firma  Vering  &amp;amp;  Wagechter  in  Berlin
bestehenden  Verträge  über  den  Betrieb  dieser  Bahnen  herbeigelühm  haben  wird,

K.  1.  #
        <pb n="431" />
        —  341  —

frühestens  jedoch  zu  dem  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  Werrabahn  in  die  Verwaltung
des  Preußischen  Staates  übernommen  wird.

Die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche  Regierung  wird  die  bezeichneten
Bahnen  mit  allem  Zubehör  an  Grundstücken,  Gebäuden,  Betriebsmitteln  und
Materialienvorräthen  im  Zustande  ordnungsmäßiger  Unterhaltung  schulden=  und
lastenfrei  gegen  Zahlung  eines  Kaufpreises  von  insgesammt  781  262  Mark  50  Pf.
in  das  Eigenthum  des  Preußischen  Staates  übertragen.  Die  mit  der  Bahn  zu
überweisenden  Betriebsmittel  sollen  mindestens  dem  gegenwärtig  zur  Bedienung
des  Verkehrs  zur  Verfügung  stehenden  Bestande  entsprechen.

Die  vorstehend  in  Betreff  des  Ueberganges  der  Werrabahn  in  das  Eigenthum
  des  Preußischen  Staates  getroffenen  Vereinbarungen  sollen  gleichmäßig  auch
für  die  Bahnen  von  Eisfeld  nach  Unterneubrunn  und  von  Hildburghausen  nach
Friedrichshall  gelten;  jedoch  soll  der  Artikel  III  Nr.  6  letzter  Satz  auf  diese  Eisenbahn
  keine  Anwendung  finden.  Es  wird  für  die  Verhandlungen,  welche  zur
Uebertragung  des  Eigenthums  auf  den  Preußischen  Staat  erforderlich  sind,
namentlich  auch  für  die  Auflassung  der  Grundstücke,  Befreiung  von  Stempelund
  Gerichtsgebühren  eintreten.  Auch  verpflichtet  sich  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche
  Regierung,  von  den  genannten  Bahnlinien  und  dem  zu  denselben
gehörigen  Grund  und  Boden  keinerlei  Staatsabgaben  zu  erheben,  noch  auch  eine
Besteuerung  derselben  zu  Gunsten  der  Gemeinden  und  sonstigen  korporativen
Verbände  zuzulassen.

Die  Zahlung  des  Kaufpreises  erfolgt  drei  Monate  nach  dem  Uebergange
des  Eigenthums  der  genannten  Bahnen  auf  den  Preußischen  Staat.

Artikel  IXN.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  verpflichtet  sich,  im  Fall  das  Eigenthum
  der  Werrabahn  auf  sie  übergeht,  für  den  Anschluß  der  Station  Sonneberg
der  Werrabahn  an  das  bestehende  Eisenbahnnetz  in  östlicher  Richtung  baldthunlichst
Sorge  zu  tragen.  Sofern  nicht  eine  anderweite  Vereinbarung  über  die  Herstellung
einer  geeigneten  Verbindungsbahn  getroffen  werden  sollte,  soll  dieselbe  nach  Maßgabe
  des  zwischen  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Regierung  und  der
Königlich  Bayerischen  Regierung  unter  dem  20.  Juli  1892  geschkosfenen  Vertrages
als  Bahn  von  Köppelsdorf  nach  Stockheim  durch  die  Königlich  Preßssche  Regierung
  gegen  Zablung  eines  verlorenen  Zuschusses  in  Höhe  von  722  000  Mark
und  gegen  unentgeltliche  Bereitstellung  des  erforderlichen  Grund  und  Vodens  von
Seiten  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Regierung  hergestellt  werden.

Die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche  Regierung  erklärt  sich  unbeschadet
der  vorstehenden  Verabredungen  bereit,  sofern  die  Königlich  Preußische  Regierung
sich  zum  Bau  einer  Bahn  von  Lauscha  oder  einem  anderen  Punkte  der  Linie

Sonneberg-Lauscha  zum  Anschluß  an  die  Linie  Wallendorf-  Probstzella  entschließen
sollte,  ihre  Zustumung  zur  Ausführung  derselben  für  das  in  Betracht  kommende
Herzoglich  Sachsen-Meiningensche  Staatsgebiet  zu  ertheilen.

(Nr.  9771.)  65“
        <pb n="432" />
        —  342  —

Artikel  X.

Die  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Themar  nach  Schleusingen
und  von  Immelborn  nach  Liebenstein  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Meiningen
abgeschlossenen  Staatsverträge  vom  3.  Mai  1887  (Preußische  Gesetz  Samml.
S.  451)  und  vom  28.  November  1887  (Preußische  Gesetz  Samml.  für  1888
S.  9)  werden  aufgehoben.

Artikel  XlI.

Der  Preußische  Staat  ist  berechtigt,  alle  für  ihn  aus  diesem  Vertrage
hervorgehenden  Rechte  und  Verpflichtungen  auf  das  Reich  zu  übertragen.
So  geschehen  zu  Berlin,  den  27.  Mai  1895.

(L.  S.)  Kirchhoff.  (L.  S.)  Ziller.
(L.  S.)  Lehmann.  (L.  S.)  M.  v.  Butler,
Anlage  6.
Staatsvertrag
zwischen

Preußen  und  Sachsen-Altenburg)  betreffend  die  zur  Zeit  dem  Weimar-Gerger
  und  dem  Saal-Eisenbahnunternehmen  angehörigen,  im  Sachsen-Altenburgischen
  Staatsgebiete  belegenen  Eisenbahnen.

Unter  der  Voraussetzung,  daß  mit  der  Weimar-Geraer  und  der  Saal-Eisenbahngesellschaft
  wegen  des  Ueberganges  ihrer  Unternehmungen  auf  den  Preußischen
Staat  eine  Verständigung  herbeigeführt  werden  wird,  haben  zum  Zwecke  der  hierdurch
  erforderlich  werdenden  anderweiten  Regelung  der  Verhältnisse  der  zu  den
genannten  Unternehmungen  gehörigen  Strecken,  soweit  dieselben  auf  Herzoglich
Sachsen-Altenburgischem  Staatsgebiete  liegen,  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Hermann
Kirchhoff  und  Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath  Friedrich
Lehmann,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg:
Höchstihren  Wirklichen  Geheimen  Rath  Ernst  Theodor  Göpel,
von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation,
  folgender  Vertrag  abgeschlossen  ist.
        <pb n="433" />
        —  343  —

Artikel  1.

Die  Herzoglich  Sachsen-Altenburgische  Reglerung  erklärt  sich  damit  einverstanden,
  daß  das  Weimar-Geraer  und  das  Saal-Eisenbahnunternehmen  nach
Maßgabe  der  zwischen  der  Preußischen  Staatsregierung  und  den  vorgenannten
Eisenbahngesellschaften  abgeschlossenen  beziehungsweise  abzuschließenden  Verstaatlichungsverträge
  auf  den  Preußischen  Staat  übergeht.

Arttikel  II.

Die  Herzoglich  Sachsen-Altenburgische  Regierung  überträgt  von  dem  Tage
ab,)  an  welchem  die  Direktion  der  im  Artikel  I  genannten  Eisenbahngesellschaften
die  Verwaltung  ihrer  Unternehmungen  an  die  von  der  Königlich  Preußischen
Regierung  zu  bezeichnende  Königliche  Behörde  übergeben,  auf  den  Preußischen
Staat  das  ihr  nach  den  wegen  der  im  Artikel  I  genannten  Eisenbahnen  abge
schlossenen  Staatsverträgen,  den  Statuten  dieser  Eisenbahngesellschaften,  sowie  den
den  letzteren  ertheilten  Konzessionen  zustehende  Aufsichtsrecht.

Artikel  III.

Die  Landeshoheit  über  die  im  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen  Gebiete
belegenen  Strecken  der  im  Artikel  1  genannten  Eisenbahnen  bleibt  der  Herzoglich
Sachsen-Altenburgischen  Regierung  vorbehalten,  und  soll  hinfort  unter  Beobachtung
der  nachstehenden  Bestimmungen  ausgeübt  werden:

1)  Die  allgemeine  Landespolizei  und  die  Rechtspflege  in  Bezug  auf  alle
Vorgänge  auf  dem  Bahnkörper  verbleiben  den  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen
  Staatsbehörden.

2)  Die  Handhabung  der  Bahnpolizel  auf  den  im  Herzogthum  Sachsen-Altenburg
  belegenen  Eisenbahnstrecken  erfolgt  durch  die  Königlich
Preußischen  Eisenbahnbehörden  und  Beamten,  welche  auf  Vorschlag  der
Königlich  Preußischen  Betriebsverwaltung  von  den  zuständigen  Herzoglichen
  Behörden  in  Pflicht  zu  nehmen  sind.

3)  Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  hinsichtlich
der  im  Herzogthum  Sachsen-Altenburg  belegenen  Eisenbahnstrecken  den,
betreffenden  Herzoglichen  Organen  ob.  Dieselben  werden  den  Bahnpolizeibeamten
  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten.

4)  Zu  den  staatlichen  Steuern  und  Abgaben  einschließlich  der  Grundsteuern
  sowie  zu  den  Kommunalabgaben  werden  die  im  Artikel  I  genannten
  Bahnen  innerhalb  des  Gyoplh  Sächsischen  Gebietes  nach
den  jeweilig  im  Herzogthum  Sachsen-Altenburg  geltenden  gesetzlichen
Bestimmungen  herangezogen  werden.

5)  An  Stelle  des  Eisenbahnabgabeantheils,  welcher  nach  den  zwischen  den
Regierungen  von  Sachsen-Alenburg,  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Sachsen-Meiningen
  und  Schwarzburg-Rudolstadt  rücksichtlich  der  Saal-Eisenbahn
und  zwischen  den  Regierungen  von  Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Weimar-(r.

  9771.)
        <pb n="434" />
        S'

9

10

—

—

—

—

—  344  —

Eisenach  und  Reuß  jüngerer  Linie  rücksichtlich  der  Weimar-Geraer  Eisenbahn
abgeschlossenen  Staatsverträgen  vom  8.  Oktober  1870  und  16.  April  1872
an  den  im  Artikel  I  genannten  Eisenbahnunt  gen  dem  Herzogthum
  Sachsen  zusteht,  ist  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1895  ab  auf
die  Dauer  von  fünf  Jahren  eine  Aversionalvergütung  von  jährlich
7250  Mark  zu  zahlen.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  erfolgt  die  Erhebung
dieser  Abgabe,  sofern  nicht  eine  weitere  Aversionirung  zwischen  den
beiderseitigen  Regierungen  vereinbart  wird,  gemäß  den  jeweilig  im
Herzogthum  Sachsen-Altenburg  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen.
Auf  die  Tarifbildung,  auf  die  Art  und  Weise  der  Beförderung,  sowie
auf  die  Feststellung  des  Fahrplanes  für  die  im  Artikel  I  genannten
Eisenbahnen  steht  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen  Regierung
eine  Einwirkung  nicht  zu,  jedoch  soll  die  Aufstellung  von  Bahnhofsprojekten
  und  die  Aenderung  des  Personenzug-Fahrplans  nur  nach  vorgängi
  igen  Benehmen  mit  der  Herzoglichen  Regierung  erfolgen,  damit
den  Wünschen  derselben  die  thunlichste  Berücksichtigung  nicht  versagt
werde.

Es  sollen  übrigens  in  den  Tarifen  für  die  Bahnen  keine  höheren
Einheitssätze  in  Anwendung  kommen,  als  in  den  allgemeinen  Tarifen
und  den  allgemeinen  Ausnahmetarifen  für  die  Bahnstrecken  des  angrenzenden
  Preußischen  Eisenbahndirektionsbczirks.

Für  die  Einziehung  von  Stationen  (einschließlich  Haltestellen  und  Haltepunkten),
  für  die  Neueinrichtung  solcher  innerhalb  des  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen
  Gebietes,  sowie  für  die  Einstellung  des  Betriebes  auf
den  jetzt  innerhalb  des  Herzogthums  betriebenen  Strecken  der  im  Artikel  I
genannten  Eisenbahnen  ist  die  Zustimmung  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen
  Regierung  erforderlich.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  in  Sachsen-Altenburg  belegenen  Strecken
der  im  Artikel  1  genannten  Eisenbahnen  wird  die  Hesaglich  Sachsen-Altenburgische
  Regierung  nicht  in  Anspruch  nehmen;  dagegen  bedarf
ein  Verkauf  der  gedachten  Bahnen  oder  einzelner  Strecken  derselben,
soweit  sic  auf  Herzoglich  Soachsen-Altenburgischem  Gebiete  liegen,  an
einen  anderen  Käufer  als  das  Reich,  ebenso  die  Uebertragung  des  Betriebes
  auf  einen  anderen  Betriebsunternehmer,  der  Zustimmung  der
Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen  Staatsregierung.

An  den  im  Gebiete  des  Herzogthums  Sachsen-Altenburg  belegenen
Strecken  der  im  Artikel  1  genannten  Eisenbahnen  sollen  nur  die  Hoheitszeichen
  der  Herzoglichen  Regierung  angebracht  werden.

Der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,
die  Handhabung  der  ihr  über  die  betreffenden  Bahnstrecken  zustehenden
Hoheitsrechte,  sowie  die  etwaigen  Verhandlungen  mit  der  Bahnverwaltung
  einer  Behörde  oder  einem  besonderen  Kommissarius  zu  übertragen.
        <pb n="435" />
        —  345  —

Diese  Behörde  beziehungsweise  dieser  Kommissarius  hat  die  Beziehungen
  der  Herzoglichen  Regierung  zu  der  Eisenbahnverwaltung
in  allen  Fällen  zu  vertreten,  die  nicht  zum  direkten  Einschreiten  der  zuständigen
  Polizei=  oder  Gerichtsbehörde  geeignet  sind.

Die  Eisenbahnverwaltung  hat  sich  an  diese  Behörde  beziehungsweise
  an  diesen  Kommissar  in  allen  zu  der  Zuständigkeit  derselben  gehörenden
  Angelegenheiten  zu  wenden.

Artikel  IV.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  bei  der  Verwaltung  der  im
Artikel  1  genannten  Eisenbahnen  die  Verkehrs=  und  volkswirthschaftlichen  Interessen
des  Herzogthums  Sachsen-Altenburg  in  gleichem  Maße  berücksichtigen,  wie  die
entsprechenden  Interessen  der  Preußischen  Landestheile.  Sie  wird  weder  im  Personen=
  noch  im  Güterverkehre  zwischen  den  beiderseitigen  Unterthanen  hinsichtlich
der  Zeit  der  Abfertigung  oder  hinsichtlich  der  Beförderungspreise  einen  Unterschied
machen.

Preußische  Staatsangehörige,  welche  in  dem  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen
  Gebiete  stationirt  sind,  erleiden  dadurch  keine  Aenderung  ihres  Staatsangehörigkeitsverhältnisses.


Die  Beamten  der  im  Herzogthum  Sachsen-Altenburg  belegenen  Eisenbahnstrecken
  sind  rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren  Dienstvorgesetzten  beziehungsweise
  den  Aufsichtsorganen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,  im  Uebrigen
aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz
haben,  unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen
  Unterbeamten  innerhalb  des  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen  Staatsgebiets
  soll  auf  Angehörige  des  letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,
falls  geeignete  Militäranwärter,  unter  welchen  die  Herzoglich  Sächsischen  Staatsangehörigen
  gleichfalls  den  Vorzug  haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen
nicht  zu  ermitteln  sind.

Artikel  V.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  anderen  Eisenbahnunternehmungen
den  Anschluß  an  die  Bahn  auf  den  innerhalb  des  Herzogthums  Sachsen-Altenburg
  belegenen  Stationen  auf  Verlangen  der  Herzoglichen  Regierung  nicht  versagen.
  Ueber  die  hierbei  etwa  erforderlich  erscheinenden  besonderen  Vereinbarungen
werden  die  hohen  vertragschließenden  Regierungen  sich  in  jedem  einzelnen  Falle
verständigen.

 

Artikel  VI.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  bei  der  Verwaltung  und  dem
Betriebe  der  im  Artikel  I  genannten  Eisenbahnen  den  übrigen  im  Herzogthum
Sachsen-Altenburg  gelegenen  Eisenbahnen  unter  Beachtung  der  allgemeinen  Verkehrsinteressen
  jede  billige  Rücksicht  und  Förderung  zu  Theil  werden  lassen.

(Nr.  9771.)
        <pb n="436" />
        —  346  —

Artikel  VII.

Die  Herzoglich  Altenburgische  Regierung  hat  für  die  Stammaktien  der
Weimar-Geraer  Eisenbahn  eine  Zinsgarantie  geleistet,  aus  welcher  ihr  unter  bestimmten
  Modalitäten  ein  Anspruch  auf  Erstattung  zusteht.  Zur  Ablösung  dieses
Anspruches  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen
  Regierung  drei  Monate  nach  dem  Uebergange  des  vorgenannten
Eisenbahnunternehmens  auf  den  Preußischen  Staat  einen  Baarbetrag  von
99000  Mark  zahlen.

Hiergegen  verzichtet  die  Herzoglich  Sachsen-Altenburgische  Regierung  auf
Rückzahlung  des  Restes  der  von  ihr  geleisteten  Vorschüsse.

Artikel  VIII.

Der  Preußische  Staat  ist  berechtigt,  alle  für  ihn  aus  diesem  Vertrage

hervorgehenden  Rechte  und  Verpflichtungen  auf  das  Reich  zu  übertragen.
Berli  27.

So  geschehen  zu  Me#er  den  *  Mai  1895.

(L.  S.)  Kirchhoff.  (L.  S.)  Th.  Göpel.
(L.  S.)  Lehmann.

Anlage  7.

Staatsvertrag
zwischen
Preußen  und  Sachsen-Coburg-Gotha)  betreffend  die  zur  Zeit  dem  Werra-Eisenbahnunternehmen

  angehörigen)  im  Sachsen  -  Coburg=  Gothaischen
Staatsgebiete  belegenen  Eisenbahnen.

 

Unter  der  Voraussetzung,  daß  mit  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  wegen  des
Ueberganges  ihres  Unternehmens  auf  den  Preußischen  Staat  eine  Verständigung
herbeigeführt  werden  wird,  haben  zum  Zwecke  der  hierdurch  erforderlich  werdenden
anderweiten  Regelung  der  Verhältnisse  der  zu  dem  genannten  Unternehmen  gehörigen
  Strecken,  soweit  dieselben  auf  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischem
Staatsgebiete  liegen,  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Hermann
Kirchhoff  und
Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath  Friedrich  Lehmann;)
        <pb n="437" />
        —  347  —
Säne  Königliche  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg  und
otha:

Höchstihren  Geheimen  Staatsrath  Edmund  v.  Wittken  und
Höchstihren  Landrath  Albert  Schmidt,
von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation,
  folgender  Vertrag  abgeschlossen  ist.

Artikel  I.

Die  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische  Regierung  erklärt  sich  damit
einverstanden,  daß  das  Werra-Eisenbahnunternehmen  nach  Maßgabe  des  zwischen
der  Preußischen  Staatsregierung  und  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  abzuschließenden
  Verstaatlichungsvertrages  auf  den  Preußischen  Staat  übergeht.

Artikel  II.

Die  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische  Regierung  überträgt  von  dem
Tage  ab,  an  welchem  die  Direktion  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  die  Verwaltung
  des  Unternehmens  an  die  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu
bezeichnende  Königliche  Behörde  übergiebt,  auf  den  Preußischen  Staat  das  ihr
nach  den  wegen  der  Werra-Eisenbahn  abgeschlossenen  Staatsverträgen,  den
Statuten  der  Werra-Eisenbahngesellschaft,  sowie  den  der  letzteren  ertheilten  Konzessionen
  zustehende  Aufsichtsrecht.

.  Artikcllll.

Die  Landeshoheit  über  die  im  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen
Gebiete  belegenen  Strecken  der  Werra-Eisenbahn  bleibt  der  Herzoglichen  Regierung
vorbehalten,  und  soll  hinfort  unter  Beobachtung  der  nachstehenden  Bestimmungen
ausgeübt  werden:

1)  Die  allgemeine  Landespolizei  und  die  Rechtspflege  in  Bezug  auf  alle
Vorgänge  auf  dem  Bahnkörper  verbleiben  den  Herzoglich  Sachsischen
Staatsbehörden.

2)  Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  den  im  Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha
  belegenen  Eisenbahnstrecken  erfolgt  durch  die  Königlich
Preußischen  Eisenbahnbehörden  und  Beamten,  welche  auf  Vorschlag
der  Königlich  Preußischen  Betriebsverwaltung  von  den  zuständigen
Herzoglichen  Behörden  in  Pflicht  zu  nehmen  sind.

3)  Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  hinsichtlich  der
im  Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha  belegenen  Eisenbahnstrecken
den  betreffenden  Herzoglichen  Organen  ob.  Dieselben  werden  den
Bahnpolizeibeamten  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten.

4)  Auf  die  Gemeindebesteuerung  der  Bahnstrecken  innerhalb  des  Herzoglich
Sachsen-Coburg-Gothaischen  Staatsgebietes,  insbesondere  auf  die  Berechnung
  des  gemeindesteuerpflichtigen  Reineinkommens  und  dessen  Ver-Gesetz=

  Samml.  1895.  (Nr.  9771.)  66
        <pb n="438" />
        —  348  —

theilung  unter  die  betheiligten  Gemeinden  finden  vom  .  Januar  1896
an  die  Bestimmungen  des  Preußischen  K  setzes  vom
14.  Juli  1893  (Preußische  Gesetz-Samml.  S.  152)  oder  der  künftighin.
etwa  an  dessen  Stelle  tretenden  späteren  Gesetze  in  der  gleichen  Weise
Anwendung,  als  wenn  die  Bahn  auf  Königlich  Perußischem  Gebiete
belegen  wäre.  Die  Zahlung  erfolgt  alljährlich  bis  zum  1.  Juli  für
das  vorausgegangene  Kalenderjahr.

Bei  Feststellung  des  Verhältnisses,  nach  welchem  die  von  der
Werrabahn  berührten  auf  Herzoglich  Sachsen-Coburg=  Gothaischem
Gebiete  belegenen  Gemeinden  gemäß  den  Bestimmungen  des  §.  47
Absatz  2  beziehungsweise  Absatz  1  unter  b  des  Preußischen  Kommunal-=steuergesetzes
  an  dem  gemeindesteuerpflichtigen  Einkommen  der  für  Rechnung
  des  Preußischen  Staates  verwalteten  Eisenbahnen  betheiligt
werden,  sollen  nur  diejenigen  Ausgaben  an  Gehältern  und  Löhnen  zu
Grunde  gelegt  werden,  welche  aus  dem  Betriebe  der  vorstehend  genannten
  Bahnen  erwachsen.

Eine  weitere  Besteuerung  der  Eisenbahn  durch  die  Gemeinden
oder  andere  korporative  Verbände  wird  die  Herzogliche  Regierung  nicht
zulassen.  Sofern  dieser  Vereinbarung  zuwider  solche  Steuern  oder
Abgaben  zur  Erhebung  gelangen  sollten,  hat  die  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische
  Regierung  die  hierfür  geleisteten  Ausgaben  zu
erstatten.

5)  An  Stelle  des  Eisenbahnabgabeantheils,  welcher  nach  dem  zwischen
den  Regierungen  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Sachsen-Meiningen
und  Sachsen-Coburg  und  Gotha  abgeschlossenen  Staatsvertrage  vom
16.  September  1847  und  der  von  den  genannten  drei  Regierun  *
hierzu  abgegebenen  gleichlautenden  Ministerialerklärungen  vom  15.
zember  1883  an  dem  Werrabahn-Unternehmen  dem  Herogihum
Sachsen-Coburg  zusteht,  ist  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren  vom
1.  Januar  1895  ab  eine  Aversionalvergütung  von  jährlich  4000  Mark
zu  zahlen.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  erfolgt  die  Erhebung  dieser  Abgabe
  nach  Maßgabe  der  Proeußischen  Eisenbahnabgabegesetze  vom
30.  Mai  1853  und  21.  Mai  1859  auf  Grund  des  jährlichen  auf  die
betreffenden  Strecken  entfallenden,  durch  Kontrolnotizen  festzustellenden
Reinertrages,  soweit  nicht  die  Feststellung  eines  Aversums  auf  einen
späteren  Zeitraum  zwischen  den  beiderseitigen  Staatsregierungen  vereinbart
  wird.

Im  Weiteren  wird  von  dem  Grund=  und  Gebäudebesitz  der  fraglichen
  Eisenbahnunt  saddie  Grund=  und  Gebäudesteuer  nach
den  allgemeinen  Bestimmungen  der  jeweiligen  Landesgesetzgebung
erhoben.

Die  Herzogliche  Regierung  verpflichtet  sich,  vom  Werra  Eisenbahnunternehmen
  anderweite  Staatssteuern  nicht  zu  erheben.
        <pb n="439" />
        —  349  —

6)  Auf  die  Tarifbildung,  auf  die  Art  und  Weise  der  Beförderung,  sowie
  auf  die  Feststellung  des  Fahrplanes  für  die  Werrabahn  steht  der
Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen  Regierung  eine  Einwirkung
nicht  zu;  jedoch  soll  die  Aufstellung  von  Bahnhofsprojekten  und  die
Aenderung  des  Personenzugs-Fahrplans  nur  nach  vorgängigem  Benehmen
  mit  der  Herzoglichen  Regierung  erfolgen,  damit  den  Wünschen
derselben  die  thunlichste  Berücksichtigung  nicht  versagt  werde.  Es  sollen
übrigens  in  den  Tarifen  für  die  Bahn  keine  höheren  Einheitssätze  in  Anwendung
  kommen,  als  in  den  allgemeinen  Tarifen  und  den  allgemeinen
Ausnahmetarifen  für  die  Bahnstrecken  des  angrenzenden  Preußischen
Eisenbahndirektionsbezirks.

7)  Für  die  Einziehung  von  Stationen  (einschließlich  Haltestellen  und
Haltepunkten),  für  die  Neueinrichtung  solcher  innerhalb  des  Herzoglich
Sächsischen  Gebietes,  sowie  für  die  Einstellung  des  Betriebes  auf  den
jetzt  innerhalb  des  Herzogthums  betriebenen  Strecken  der  Werra--Eisenbahn
  ist  die  Zustimmung  der  Herzoglichen  Regierung  erforderlich.

8)  Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  im  Herzoglichen  Gebiete  belegenen
Strecken  der  Werra-Eisenbahn  wird  die  Herzoglich  Sächsische  Regierung
nicht  in  Anspruch  nehmen;  dagegen  bedarf  ein  Verkauf  der  gedachten
Bahn  oder  einzelner  Strecken  derselben,  soweit  sie  auf  Herzoglich
Sachsen-Coburg-Gothaischem  Gebiete  liegen,  an  einen  anderen  Käufer
als  das  Reich,  ebenso  die  Uebertragung  des  Betriebes  auf  einen
anderen  Betriebsunternehmer,  der  Zustimmung  der  Herzoglich  Sächsischen
Staatsregierung.

9)  An  den  im  Gebiete  des  Herzogthums  Sachsen-Coburg-Gotha  belegenen

Strecken  der  Werra--Eisenbahn  sollen  nur  die  Hoheitszeichen  der  Herzoglichen

  Regierung  angebracht  werden.

Der  Herzoglich  Sächsischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  die  Handhabung

  der  ihr  über  die  betreffenden  Bahnstrecken  zustehenden  Hoheitsrechte,

  sowie  die  etwaigen  Verhandlungen  mit  der  Bahnverwaltung
einer  Behörde  oder  einem  besonderen  Kommissarius  zu  übertragen.

Diese  Behörde  beziehungsweise  dieser  Kommissarius  hat  die  Beziehungen
  der  Herzoglichen  Regierung  zu  der  Eisenbahnverwaltung  in
allen  Fällen  zu  vertreten,  die  nicht  zum  direkten  Einschreiten  der  zuständigen
  Polizei=  oder  Gerichtsbehörde  geeignet  sind.

Die  Eisenbahnverwaltung  hat  sich  an  diese  Behörde  beziehungs.
weise  an  diesen  Kommissar  in  allen  zu  der  Zuständigkeit  derselben  gehörenden
  Angelegenheiten  zu  wenden.

1

S
—

Artikel  IV.
Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  bei  der  Verwaltung  der  zur
Zeit  dem  Werra-Eisenbahnunlernehmen  angehörigen  Bahnstrecken  die  Verkehrs-X
  66“
        <pb n="440" />
        —  350  —

und  volkswirthschaftlichen  Interessen  des  Herzogthums  Sachsen-Coburg-Gotha  in
gleichem  Maße  berücksichtigen,  wie  die  entsprechenden  Interessen  der  Preußischen
Landestheile.  Sie  wird  weder  im  Personen-  noch  im  Güterverkehr  zwischen  den
beiderseitigen  Unterthanen  hinsichtlich  der  Zeit  der  Abfertigung  oder  hinsichtlich
der  Beförderungspreise  einen  Unterschied  machen.

Preußische  Staatsangehörige,  welche  in  dem  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen
  Gebiete  stationirt  sind,  erleiden  dadurch  keine  Aenderung  ihres  Staatsangehörigkeitsverhältnisses.


Die  Beamten  der  im  Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha  belegenen  Eisenbahnstrecken
  sind  rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren  Dienstvorgesetzten  beziehungsweise
  den  Aufsichtsorganen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,
im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren
Wohnsitz  haben,  unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen
  Unterbeamten  innerhalb  des  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen
Staatsgebietes  soll  auf  Angehörige  des  letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen
werden,  falls  geeignete  Militäranwärter,  unter  welchen  die  Herzoglich  Sächsischen
Staatsangehörigen  gleichfalls  den  Vorzug  haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten
Stellen  nicht  zu  ermitteln  sind.

Artikel  WV.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  anderen  Eisenbahnunternehmungen
den  Anschluß  an  die  Bahn  auf  den  innerhalb  des  Herzogthums  Sachsen-Coburg-Gotha
  belegenen  Stationen  auf  Verlangen  der  Herzoglichen  Regierung  nicht
versagen.  Ueber  die  hierbei  etwa  erforderlich  erscheinenden  besonderen  Vereinbarungen
  werden  die  hohen  vertragschließenden  Regierungen  sich  in  jedem  einzelnen
Falle  verständigen.

Artikel  VI.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  bei  der  Verwaltung  und  dem
Betriebe  der  Werra-Eisenbahn  den  übrigen  im  Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha
gelegenen  Eisenbahnen  unter  Beachtung  der  allgemeinen  Verkehrsinteressen  jede
billige  Rücksicht  und  Förderung  zu  Theil  werden  lassen.

Artikel  VII.

Die  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische  Regierung  hat  für  die  Stammaktien
  der  Werra-Eisenbahn  eine  Zinsgarantie  geleistet,  aus  welcher  ihr  unter
bestimmten  Modalitäten  ein  Anspruch  auf  Erstattung  zusteht,  und  zwar  sowohl
hinsichtlich  des  Kapitals  wie  der  Zinsen.

Zur  Ablösung  dieses  Anspruches  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung
an  die  Herzoglich  Sächsische  Staatskasse  in  Coburg  drei  Monate  nach  dem
Uebergange  des  Werra-Eisenbahnunternehmens  auf  den  Preußischen  Staat  einen
Baarbetrag  von  300  000  Mark  zahlen.
        <pb n="441" />
        —  351  —

Hiergegen  verzichtet  die  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische  Regierung
auf  Rückzahlung  des  Restes  der  von  ihr  geleisteten  Vorschüsse  nebst  Zinsen.
Artikel  VIII.
Der  Preußische  Staat  ist  berechtigt,  alle  für  ihn  aus  diesem  Vertrage
hervorgehenden  Rechte  und  Verpflichtungen  auf  das  Reich  zu  übertragen.
So  geschehen  zu  Berlin,  den  27.  Mai  1895.

(L.  S.)  Kirchhoff.  ¶.  S.)  v.  Wittken.
(L.  S.)  Lehmann.  (I.  S.)  Schmidt.

Anlage  8.

Staatsvertrag
zwischen

Preußen  und  Schwarzburg-Rudolstadt)  betreffend  die  zur  Jeit  dem  Saal-Eisenbahnunternehmen
  angehörigen,  im  Schwarzburg-Rudolstädtischen
Staatsgebiete  belegenen  Eisenbahnen.

Unter  der  Voraussetzung,  daß  mit  der  Saal-Eisenbahngesellschaft  wegen  des
Ueberganges  ihres  Unternehmens  auf  den  Preußischen  Staat  eine  Verständigung
herbeigeführt  werden  wird,  haben  zum  Zwecke  der  hierdurch  erforderlich  werdenden
anderweiten  Regelung  der  Verhältnisse  der  zu  dem  genannten  Unternehmen
ehörigen  Strecken,  soweit  dieselben  auf  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischem
taatsgebiete  liegen,  zu  Bevollmächtigten  ernannt:  "
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Hermann
Kirchhoff  und
Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath  Friedrich  Lehmann,

Sine  Durchlaucht  der  regierende  Fürst  zu  Schwarzburg-Rudoladt:


Höchstihren  Staatsrath  Ferdinand  Hauthal,
von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation,
  folgender  Vertrag  abgeschlossen  ist:
(Nr.  9771.)
        <pb n="442" />
        —  352  —

Artikel  I.

Die  Fürstlich  Schwarzburgsche  Regierung  erklärt  sich  damit  einverstanden,
daß  das  Saal-Eisenbahnunternehmen  nach  Maßgabe  des  zwischen  der  Preußischen
Staatsregierung  und  der  Saal-Eisenbahngesellschaft  abgeschlossenen  Verstaatlichungsvertrages
  auf  den  Preußischen  Staat  übergeht.

Artikel  IH.

Die  Fürstlich  Schwarzburgsche  Regierung  überträgt  von  dem  Tage  ab,  an
welchem  die  Direktion  der  Saal-Eisenbahngesellschaft  die  Verwaltung  des  Unternehmens
  an  die  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu  bezeichnende  Königliche
Behörde  übergiebt,  auf  den  Preußischen  Staat  das  ihr  nach  den  wegen  der
Saal-Eisenbahn  abgeschlossenen  Staatsverträgen,  den  Statuten  der  Saal-Eisenbahngesellschaft,
  sowie  den  der  letzteren  ertheilten  Konzessionen  zustehende  Aufsichtsrecht.

Artikel  II.

Die  Landeshoheit  über  die  im  Fürstlich  Schwarzburgschen  Gebiete  belegenen
Strecken  der  Saal-Eisenbahn  bleibt  der  Fürstlich  Schwarzburgschen  Regierung
vorbehalten,  und  soll  hinfort  unter  Beobachtung  der  nachstehenden  Bestimmungen
ausgeübt  werden:

1)  Die  allgemeine  Landespolizei  und  die  Rechtspflege  in  Bezug  auf  alle
Vorgänge  auf  dem  Bahnkörper  verbleiben  den  Fürstlich  Schwarzburgschen
  Staatsbehörden.

2)  Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  den  im  Fürstenthum  Schwarzburg
  belegenen  Eisenbahnstrecken  erfolgt  durch  die  Königlich  Preußischen
Eisenbahnbehörden  und  Beamten,  welche  auf  Vorschlag  der  Königlich
Preußischen  Betriebsverwaltung  von  den  zuständigen  Fürstlichen  Behörden
  in  Pflicht  zu  nehmen  sind.

3)  Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  hinsichtlich
der  im  Fürstenthum  Schwarzburg  belegenen  Eisenbahnstrecken  den  betreffenden
  Fürstlich  Schwarzburgschen  Organen  ob.  Dieselben  werden  den
Bahnpolizeibeamten  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten.
Auf  die  Gemeindebesteuerung  der  Saalbahn  innerhalb  des  Fürstlich
Schwarzburgschen  Staatsgebietes,  insbesondere  auf  die  Berechnung  des
gemeindesteuerpflichtigen  Reineinkommens  und  dessen  Vertheilung  unter
die  betheiligten  Gemeinden  finden  vom  1.  Januar  1896  an  die  Bestimmungen
  des  Preußischen  Kommunalabgabengesetzes  vom  14.  Juli
1893  (Preußische  Gesetz  Samml.  S.  152)  oder  der  künftighin  etwa
an  dessen  Stelle  tretenden  späteren  Gesetze  in  der  gleichen  Weise  Anwendung,
  als  wenn  die  Bahn  auf  Königlich  Preußischem  Gebiete  belegen
  wäre.  Die  Zahlung  erfolgt  alljährlich  bis  zum  1.  Juli  für  das
vorausgegangene  Kalenderjahr.

4

—
        <pb n="443" />
        —  353  —

Bei  Feststellung  des  Verhältnisses,  nach  welchem  die  von  der
Saalbahn  berührten  auf  Fürstlich  Schwarzburgschem  Gebiet  belegenen
Gemeinden  gemäß  der  Bestimmungen  des  §.  47  Absatz  2  beziehungsweise
  Absatz  1  unter  b  des  Preußischen  Kommunalsteuergesetzes  an  dem
gemeindesteuerpflichtigen  Einkommen  der  für  Rechnung  des  Preußischen
Staates  verwalteten  Eisenbahnen  betheiligt  werden,  sollen  nur  diejenigen
  Ausgaben  an  Gehältern  und  Löhnen  zu  Grunde  gelegt  werden,
welche  aus  dem  Betriebe  der  vorstehend  genannten  Bahn  erwachsen.

Eine  weitere  Besteuerung  der  Eisenbahn  durch  die  Gemeinden
oder  andere  korporativen  Verbände  wird  die  Fürstlich  Schwarzburgsche
Regierung  nicht  zulassen.  Sofern  dieser  Vereinbarung  zuwider  solche
Steuern  oder  Abgaben  zur  Erhebung  gelangen  sollten,  hat  die  Fürstlich
Schwarzburgsche  Regierung  die  hierfür  geleisteten  Ausgaben  zu  erstatten.

5)  An  Stelle  des  Eisenbahnabgabeantheils,  welcher  nach  den  zwischen  den
Regierungen  von  Sachsen-Weimar,  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg
  und  Schwarzburg-Rudolstadt  abgeschlossenen  Staatsverträgen
vom  8.  Oktober  1870  und  26.  September  1883  an  dem  SaalEisenbahnunternehmen
  dem  Fürstenthum  Schwarzburg  zusteht,  ist  auf  die
Dauer  von  fünf  Jahren  vom  1.  Januar  1895  ab  eine  Aversionalvergütung
  von  jährlich  2  000  Mark  zu  zahlen.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  erfolgt  die  Erhebung  dieser  Abgabe
gemäß  den  Bestimmungen  des  Rudolstädtischen  Gesetzes  vom  25.  März
1893,  soweit  nicht  die  Feststellung  eines  Aversums  auf  einen  späteren
Zeitraum  zwischen  den  beiderseitigen  Staatsregierungen  vereinbart  wird.
Im  Weiteren  wird  von  dem  Hrund.  und  Gebäudebesitz  des  Saal-Eisenbahnunternehmens
  die  Grund=  und  Gebäudesteuer  nach  den  allgemeinen
  Bestimmungen  der  jeweiligen  Landesgesetzgebung  erhoben.

Die  Fürstliche  Regierung  verpflichtet  sich,  vom  Saal-Eisenbahnunternehmen
  anderweite  Staatssteuern  nicht  zu  erheben.

6)  Auf  die  Tarifbildung,  auf  die  Art  und  Weise  der  Beförderung,  sowie
auf  die  Feststellung  des  Fahrplans  für  die  Saal-Eisenbahn  steht  der
Fürstlich  Schwarzburgschen  Regierung  eine  Eimwirkung  nicht  zu,  jedoch
soll  die  Aufstellung  von  Bahnhofsprojekten  und  die  Aenderung  des
Personenzug-Fahrplans  nur  nach  vorgängigem  Benehmen  mit  der  Fürstlichen
  Regierung  erfolgen,  damit  den  Wünschen  derselben  die  thunlichste
Berücksichtigung  nicht  versagt  werde.

Es  sollen  übrigens  in  den  Tarifen  für  die  Saalbahn  keine
höheren  Einheitssätze  in  Anwendung  kommen,  als  in  den  allgemeinen
Tarifen  und  den  allgemeinen  Ausnahmetarifen  für  die  Bahnstrecken  des
angrenzenden  Preußischen  Eisenbahndirektionsbezirks.

7)  Für  die  Einziehung  von  Stationen  (einschließlich  Haltestellen  und  Haltepunkten),
  für  die  Neueinrichtung  solcher  innerhalb  des  Fürstlich  Schwarzburgschen
  Gebietes,  sowie  für  die  Einstellung  des  Betriebes  auf  den

(Nr.  971.)
        <pb n="444" />
        —  354  —

jetzt  innerhalb  des  Fürstenthums  betriebenen  Strecken  der  Saal-Eisenbahn
  ist  die  Zustimmung  der  Fürstlichen  Regierung  erforderlich.

8)  Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  im  Fürstlich  Schwarzburgschen  Gebiet
belegenen  Strecken  der  Saal-Eisenbahn  wird  die  Fürstlich  Schwarzburgsche
  Regierung  nicht  in  Anspruch  nehmen;)  dagegen  bedarf  ein  Verkauf
  der  gedachten  Bahn  oder  einzelner  Strecken  derselben,  soweit  sie
auf  Fürstlich  Schwarzburgschem  Gebiete  liegen,  an  einen  anderen
Käufer  als  das  Reich,  ebenso  die  Uebertragung  des  Betriebes  auf  einen
anderen  Betriebsunternehmer,  der  Zustimmung  der  Fürstlich  Schwarzburgschen
  Staatsregierung.  -

9)  An  den  im  Gebiete  des  Fürstenthums  Schwarzburg  belegenen  Strecken
der  Saal-Eisenbahn  sollen  nur  die  Hoheitszeichen  der  Fürstlichen  Regierung
  angebracht  werden.  ,  .

10)  Der  Fürstlich  Schwarzburgschen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  die
Handhabung  der  ihr  über  die  betreffenden  Bahnstrecken  zustehenden
Hoheitsrechte,  sowie  die  etwaigen  Verhandlungen  mit  der  Bahnverwaltung
  einer  Behörde  oder  einem  besonderen  Kommissarius  zu  übertragen.

Diese  Behörde  beziehungsweise  dieser  Kommissarius  hat  die  Beziehungen
  der  Fürstlichen  Regierung  zu  der  Eisenbahnverwaltung  in
allen  Fällen  zu  vertreten,  die  nicht  zum  direkten  Einschreiten  der  zuständigen
  Polizei=  oder  Gerichtsbehörde  geeignet  sind.

Die  Eisenbahnverwaltung  hat  sich  an  diese  Behörde  beziehungsweise
  an  diesen  Kommissar  in  allen  zu  der  Zuständigkeit  derselben  gehörenden
  Angelegenheiten  zu  wenden.

Arttikel  IV.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  bei  der  Verwaltung  der  Saal-Eisenbahn
  die  Verkehrs=  und  volkswirthschaftlichen  Interessen  des  Fürstenthums
Schwarzburg  in  gleichem  Maße  berücksichtigen,  wie  die  entsprechenden  Interessen
der  Preußischen  Landestheile.  Sie  wird  weder  im  Personen=  noch  im  Güterverkehre
  zwischen  den  beiderseitigen  Unterthanen  hinsichtlich  der  Zeit  der  Abfertigung
oder  hinsichtlich  der  Beförderungspreise  einen  Unterschied  machen.

Preußische  Staatsangehörige,  welche  in  dem  Fürstlich  Schwarzburgschen
Gebiete  stationirt  sind,  erleiden  dadurch  keine  Aenderung  ihres  Staatsangehörigkeitsverhältnisees.
  Die  Beamten  der  im  Fürstenthum  Schwarzburg  belegenen
Eisenbahnstrecken  sind  rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren  Dienstvorgesetzten
beziehungsweise  den  Aufsichtsorganen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung
im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren
Wohnsitz  haben,  unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen
  Unterbeamten  innerhalb  des  Fürstlich  Schwarzburgschen  Staatsgebiets
soll  auf  Angehörige  des  letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,  falls
geeignete  Militäranwärter,  unter  welchen  die  Fürstlichen  Staatsangehörigen
        <pb n="445" />
        —  355  —
gleichfalls  den  Vorzug  haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen  nicht  zue  ermitteln
  sind.
Artikel  V.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  anderen  Eisenbahnunternehmungen
den  Anschluß  an  die  Bahn  auf  den  innerhalb  des  Fürstenthums  Schwatzburg
belegenen  Stationen  auf  Verlangen  der  Fürstlichen  Regierung  nicht  versagen.
Ueber  die  hierbei  etwa  erforderlich  erscheinenden  besonderen  Vereinbarungen  werden
die  hohen  vertragschließenden  Regierungen  sich  in  jedem  einzelnen  Falle  verständigen.


Artikel  WI.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  bei  der  Verwaltung  und  dem
Betriebe  der  Saal-Eisenbahn  den  übrigen  im  Fürstenthum  Schwarzburg  gelegenen
  Eisenbahnen  unter  Beachtung  der  allgemeinen  Verkehrsinteressen  jede
billige  Rücksicht  und  Förderung  zu  Theil  werden  lassen.

Artikel  VII.
Der  Preußische  Staat  ist  berechtigt,  alle  für  ihn  aus  diesem  Vertrage
hervorgehenden  Rechte  und  Verpflichtungen  auf  das  Reich  zu  übertragen.

So  geschehen  zu  Asnenie  den  27.  Mai  1895.
(I.  S.)  Kirchhoff.  (I.  8.)  Hauthal.
(L.  S.)  Lehmann.

Anlage  9.

Staatsvertrag
zwischen

Preußen  und  Reuß  jüngerer  Linie)  betreffend  die  im  Reußischen  Staatsgebiete
  belegene  Theilstrecke  des  Weimar-Geraer  Eisenbahnunternehmens.

Unter  der  Voraussetzung,  daß  mit  der  Weimar-Geraer  Eisenbahngesellschaft

wegen  des  Ueberganges  ihres  Unternehmens  auf  den  Preußischen  Staat  eine  Verständigung

  herbeigeführt  werden  wird,  haben  zum  wecke  der  hierdurch  erforderlich

werdenden  anderweiten  Regelung  der  Verhältnisse  der  zu  dem  genannten  Unter-Gese
  Samml.  1895.  (Nr.  9771.)  67
        <pb n="446" />
        —  356  —

nehmen  gehörigen  Strecke,  soweit  dieselbe  auf  Fürstlich  Reußischem  Staatsgebiete
liegt,  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Hermann
Kirchhoff  und
Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath  Friedrich  Lehmann,

Seine  Durchlaucht  der  Erbprinz  Reuß  jüngere  Linie  im  Namen
Seiner  Durchlaucht  des  regierenden  Fürsten:

Höchstihren  Geheimen  Staatsrath  Walther  Engelhardt,

von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation,
  folgender  Vertrag  abgeschlossen  ist.

Artikel  l.

Die  Fürstlich  Reußische  Regierung  erklärt  sich  damit  einverstanden,  daß
das  Weimar-Geraer  Eisenbahnunternehmen  nach  Maßgabe  des  zwischen  der
Preußischen  Staatsregierung  und  der  Weimar-Geraer  Eisenbahngesellschaft  abzuschließenden
  Verstaatlichungsvertrages  auf  den  Preußischen  Staat  übergeht.

Artikel  II.

Die  Fürstlich  Reußische  Regierung  überträgt  von  dem  Tage  ab,  an  welchem
die  Direktion  der  Weimar-Gerger  Eisenbahngesellschaft  die  Verwaltung  des  Unternehmens
  an  die  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu  bezeichnende  Königliche
  Behörde  übergiebt,  auf  den  Preußischen  Staat  das  ihr  nach  den  wegen
der  Weimar-Geraer  Eisenbahn  abgeschlossenen  Staatsverträgen,  den  Statuten
der  Weimar-Geraer  Eisenbahngesellschaft,  sowie  den  der  letzteren  ertheilten  Konzessionen
  zustehende  Aufsichtsrecht.

Artikel  III.

Die  Landeshoheit  über  die  im  Fürstlich  Reußischen  Gebiete  belegene  Strecke
der  Weimar-Geraer  Eisenbahn  bleibt  der  Fürstlich  Reußischen  Regierung  vorbehalten,
  und  soll  hinfort  unter  Beobachtung  der  nachstehenden  Bestimmungen
ausgeübt  werden:

1)  Die  allgemeine  Landespolizei  und  die  Rechtspflege  in  Bezug  auf  alle
Vorgänge  auf  dem  Bahnkörper  verbleiben  den  Fürstlich  Renhishen
Staatsbehörden.

2)  Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  der  im  Fürstenthum  Reuß
jüngerer  Linie  belegenen  Eisenbahnstrecke  erfolgt  durch  die  Königlich
Preußischen  Eisenbahnbehörden  und  Beamten,  welche  auf  Vorschlag
der  Königlich  Preußischen  Betriebsverwaltung  von  den  zuständigen
Fürstlichen  Behörden  in  Pflicht  zu  nehmen  sind.
        <pb n="447" />
        —  357  —

3)  Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  hinsichtlich
der  im  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie  belegenen  Eisenbahnstrecke
den  betreffenden  Fürstlich  Reußischen  Organen  ob.  Dieselben  werden  den
Bahnpolizeibeamten  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten.

4)  Zu  den  Kommunalabgaben  innerhalb  des  Fürstlichen  Gebietes  wird
die  Weimar-Geraer  Eisenbahn  nach  denselben  Grundsätzen  herangezogen
werden,  die  für  die  Kommunalbesteuerung  der  im  Bezirke  Gera
bereits  vorhandenen  Preußischen  Staatsbahnlinien  Anwendung  zu
finden  haben.

5)  An  Stelle  des  Eisenbahnabgabeantheils,  welcher  nach  dem  zwischen
den  Regierungen  von  Sachsen-Weimar,  Sachsen-Altenburg  und  Reuß
jüngerer  Linie  abgeschlossenen  Staatsvertrage  vom  26.  März  1872  an
dem  Weimar-Geraer  Eisenbahnunternehmen  dem  Fürstenthum  Reuß
jüngerer  Linie  zustehen  würde,  ist  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1895
ab  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren  eine  Aversionalvergütung  von
jährlich  3000  Mark  an  die  Fürstlich  Reußische  Regierung  zu  zahlen.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  erfolgt  die  Erhebung  dieser  Abgabe,
sofern  nicht  eine  weitere  Aversionirung  zwischen  den  beiderseitigen
Regierungen  vereinbart  wird,  nach  den  im  Fürstenthum  Reuß  jüngerer
Linie  für  die  Besteuerung  des  Eisenbahnbetriebes  jeweilig  geltenden

esetzlichen  Bestimmungen.  Im  Weiteren  wird  von  dem  Grund=  und

Bebzudebeste  des  bezeichneten  Eisenbahnunternehmens  die  Grund=  und
Gebäudesteuer  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  der  jeweiligen
Landesgesetzgebung  erhoben.  Die  Fürstliche  Regierung  verpflichtet  sich,
von  der  zum  Weimar-Geraer  Eisenbahnunternehmen  gehörigen  Linie
anderweite  Staatssteuern  nicht  zu  erheben.

6)  Auf  die  Tarifbildung,  auf  die  Art  und  Weise  der  Beförderung,  sowie
auf  die  Feststellung  des  Fahrplans  für  die  Weimar-Geraer  Eisenbahn
steht  der  Fürstlich  Reußischen  Regierung  eine  Einwirkung  nicht  zu,
jedoch  soll  die  Aufstellung  von  Bahnhofsprojekten  und  die  Aenderung
des  Personenzug-Fahrplans  nur  nach  vorgängigem  Benehmen  mit  der
Fürstlichen  Regierung  erfolgen,  damit  den  Münschen  derselben  die
thunlichste  Berücksichtigung  nicht  versagt  werde.

Es  sollen  übrigens  in  den  Tarifen  für  die  Bahn  keine  höheren
Einheitssätze  in  Anwendung  kommen,  als  in  den  allgemeinen  Tarifen
und  den  allgemeinen  Ausnahmetarifen  für  die  Bahnstrecken  des  angrenzenden
  Preußischen  Eisenbahndirektionsbezirks.  «

7)  Für  die  Einziehung  von  Stationen  (einschließlich  Haltestellen  und
Haltepunkten),  für  die  Neueinrichtung  solcher  innerhalb  des  Fürstlich
Reußischen  Gebietes,  sowie  für  die  Einstellung  des  Betriebes  auf  der
jetzt  innerhalb  des  Fürstenthums  betriebenen  Strecke  der  Weimar-Geraer
  Eisenbahn  ist  die  Zustimmung  der  Fürstlichen  Regierung  erforderlich.


(Nr.  9771.)  67°
        <pb n="448" />
        —  358  —

8)  Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  im  Fürstlichen  Gebiete  belegenen  Strecke
der  Weimar-Geraer  Eisenbahn  wird  die  Fürstlich  Reußische  Regierung
nicht  in  Anspruch  nehmen;  dagegen  bedarf  ein  Verkauf  der  gedachten
Bahn  oder  einzelner  Strecken  derselben,  soweit  sie  auf  Fürstlich
Reußischem  Gebiete  liegen,  an  einen  anderen  Käufer,  als  das  Reich,
ebenso  die  Uebertragung  des  Betriebes  auf  einen  anderen  Betriebsunternehmer,
  der  Zustimmung  der  Fürstlich  Reußischen  Staatsregierung.
  «

9  An  der  im  Gebiete  des  Fürstenthums  Reuß  jüngerer  Linie  belegenen

Strecke  der  Weimar-Geraer  Eisenbahn  sollen  nur  die  Hoheitszeichen

der  Fürstlichen  Regierung  angebracht  werden.

Der  Fürstlich  Reußischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  die  Handhabung

  der  ihr  über  die  betreffende  Bahnstrecke  zustehenden  Hobeitsrechte,

  sowie  die  etwaigen  Verhandlungen  mit  der  Bahnverwaltung
einer  Behörde  oder  einem  besonderen  Kommissarius  zu  übertragen.

Diese  Behörde  beziehungsweise  dieser  Kommissarius  hat  die  Ve,
ziehungen  der  Fürstlichen  Regierung  zu  der  Eisenbahnverwaltung  in
allen  Fällen  zu  vertreten,  die  nicht  zum  direkten  Einschreiten  der  zuständigen
  Polizei=  oder  Gerichtsbehörde  geeignet  sind.

Die  Eisenbahnverwaltung  hat  sich  an  diese  Behörde  beziehungsweise
  an  diesen  Kommissar  in  allen  zu  der  Zuständigkeit  derselben  gehörenden
  Angelegenheiten  zu  wenden.

10

—

Artikel  IV.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  bei  der  Verwaltung  der  zur
Zeit  dem  Weimar-Gerager  Eisenbahnunternehmen  angehörigen  Bahnstrecken  die
Verkehrs=  und  volkswirthschaftlichen  Interessen  des  Fürstenthums  Reuß  jüngerer
Linie  in  gleichem  Maße  berücksichtigen,  wie  die  entsprechenden  Interessen  der
Preußischen  Landestheile.  Sie  wird  weder  im  Personen=  noch  im  Güterverkehr
zwischen  den  beiderseitigen  Unterthanen  hinsichtlich  der  Zeit  der  Abfertigung  oder
hinsichtlich  der  Beförderungspreise  einen  Unterschied  machen.

Preußische  Staatsangehörige,  welche  in  dem  Fürstlich  Reußischen  Gebiete
stationirt  sind,  erleiden  dadurch  keine  Aenderung  ihres  Staatsangehörigkeitsverhältnisses.


Die  Beamten  der  im  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie  belegenen  Eisenbahnstrecke
  sind  rüccksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren  Dienstvorgesetzten  beziehungsweise
  den  Aufsichtsorganen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung
im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren
Wohnsitz  haben,  unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen
  Unterbeamten  innerhalb  des  Fürstlich  Reußischen  Staatsgebiets  soll  auf
Angehörige  des  letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,  falls  geeigneke
        <pb n="449" />
        —  359  —

Militäranwärter,  unter  welchen  die  Fürstlich  Reußischen  Staatsangehörigen  gleichfalls
  den  Vorzug  haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu  ermitteln
  sind.

Artikel  V.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  anderen  Eisenbah
den  Anschluß  an  die  Bahn  auf  den  innerhalb  des  Fürstenthums  Beiue  jüngerer
Linie  belegenen  Stationen  auf  Verlangen  der  Fürstlichen  Regierung  nicht  versagen.
Ueber  die  hierbei  etwa  erforderlich  erscheinenden  besonderen  Vereinbarungen  werden
die  hohen  vertragschließenden  Regierungen  sich  in  jedem  einzelnen  Falle  verständigen.


Artikel  VI.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  bei  der  Verwaltung  und  dem
Betriebe  der  Weimar-Geraer  Eisenbahn  den  übrigen  im  Fürstenthum  Reuß
jüngerer  Linie  gelegenen  Eisenbahnen  unter  Beachtung  der  allgemeinen  Verkehrsinteressen
  jede  billige  Rücksicht  und  Förderung  zu  Theil  werden  lassen.

Artikel  VII.  «

Die  Fürstlich  Reußische  Regierung  hat  für  die  Stammaktien  der  Weimar-Geraer
  Eisenbahn  eine  Zinsgarantie  geleistet,  aus  welcher  ihr  unter  bestimmten
Modalitäten  ein  Anspruch  auf  Erstattung  zusteht.

Zur  Ablösung  dieses  Anspruches  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung
der  Fürstlich  Reußischen  Regierung  drei  Monate  nach  dem  Uebergange  des  vorgenannten
  Eisenbahnunkernehmens  auf  den  Preußischen  Staat  einen  Baarbetrag
von  60  000  Mark  zahlen.

Hiergegen  verzichtet  die  Fürstlich  Reußische  Regierung  auf  Rückzahlung  des
Restes  der  von  ihr  geleisteten  Vorschüsse.

Artikel  VIII.
Der  Preußische  Staat  ist  berechtigt,  alle  für  ihn  aus  diesem  Vertrage
hervorgehenden  Rechte  und  Verpflichtungen  auf  das  Reich  zu  übertragen.

So  geschehen  zu  Verlin,  den  27.  Mai  1895.

Gera'

(L.  S.)  Kirchhoff.  (I.  S.)  Engelhardi.
(L.  S.)  Lehmann.

(Nr.  9771—9772.
        <pb n="450" />
        —  360  —

(Nr.  9772.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Bayern,  betreffend  die  Bahnstrecke  zwischen
Lichtenfels  und  der  Bayerisch=  Sachsen-Coburgischen  Landesgrenze.  Vom
15.  Mai  1895.

S#  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche  Hoheit  Prinz
Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  im  Namen  Seiner  Majestät  des
Königs  haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  über  den  Betrieb  der  Bayerischen
Bahnstrecke  zwischen  Lichtenfels  und  der  Bayerisch-Sachsen-Coburgischen  Landesgrenze
  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Hermann
Kirchhoff
und
Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath  Friedrich  Lehmann,
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser:
Allerhöchstihren  Ministerialdirektor  Karl  Ritter  von  Oswald
und
Allerhöchstihren  Generaldirektionsrath  Johann  Stephan,
welche  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation  folgenden  Vertrag
abgeschlossen  haben:
Artikel  1.
Die  Königlich  Preußische  Staatsregierung  tritt  mit  der  Uebernahme  des
Betriebes  der  Werra-Eisenbahn  in  die  Verhältnisse  ein,  welche  hinsichtlich  der
Betriebsführung  auf  der  Bahnstrecke  von  Lichtenfels  zur  Bayerisch-Sachsen-Coburgischen

  Landesgrenze  vermöge  des  Vertrages  vom  rt  1857,  dann

des  Uebereinkommens  vom  29./26.  Juli  1890  zwischen  der  Königlich  Bayerischen
Staatsregierung  und  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  bestehen,  soweit  die  Bestimmungen
  des  bezeichneten  Vertrages  und  Uebereinkommens  noch  anwendbar
und  nicht  im  Nachfolgenden  abgeändert  sind.

Artikel  2.
Für  den  Betriebswechsel  und  die  Dienstführung  auf  dem  Bahnhofe
Lichtenfels  sollen  die  Bestimmungen  des  Vertrages  zwischen  der  Generaldirektion

der  Königlich  Bayerischen  Staatseisenbahnen  und  der  Direktion  der  Werra-Eisenbahngesellschaft

  vom  u#en  DLe  1  eB  in  Geltung  bleiben,  so  zwar,  daß

an  die  Stelle  der  letzteren  die  Preußische  Staatseisenbahnverwaltung  tritt.
        <pb n="451" />
        —  361  —

Artikel  3.

Die  volle  Landeshoheit  sammt  der  Ausübung  der  Justiz-  und  Polizeigewalt
  verbleibt  der  Königlich  Bayerischen  Staatsregierung.

Die  Bahnpolizei  wird  von  dem  von  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung
  aufgestellten  Bahnpersonal  ausgeübt  und  das  letztere  hierfür  von  den
zuständigen  Bayerischen  Behörden  verpflichtet.

Die  Königlich  Bayerische  Staatsregierung  wird  Vorsorge  treffen,  daß  das
Bahnpersonal  in  der  Ausübung  der  bahnpolizeilichen  Funktionen  auf  Bayerischem
Staatsgebiete  von  den  Behörden  die  nothwendige  Unterstützung  erhält.

Artikel  4.

Bei  der  Anstellung  der  unteren  Bediensteten  innerhalb  des  Bayerischen
Staatsgebietes  soll  auf  Bayerische  Staatsangehörige  vorzugsweise  Rücksicht  genommen
  werden,  sofern  geeignete  Militäranwärter,  unter  welchen  die  Bayerischen
Staatsangehörigen  gleichfalls  den  Vorzug  haben,  nicht  zu  ermitteln  sind.

Artikel  5.

Die  Tarifsätze  für  den  Personen=  und  Güterverkehr  sollen  auf  der  Pachtstrecke
  die  dermalen  auf  der  Werra-Eisenbahn  bestehenden  nicht  übersteigen.  Die
Fahrpläne  für  die  in  Lichtenfels  ein=  und  ausgehenden  Züge  werden  im  beiderseitigen
  Einvernehmen  festgestellt.

Artikel  6.

Die  Königlich  Vayerische  Regierung  wird  von  dem  nach  Artikel  6  des
Uebereinkommens  vom  29./26.  Juli  1890  ihr  zustehenden  Rechte  keinen  Gebrauch
  machen.

Der  Bayerischen  Regierung  soll  aber  vorbehalten  sein,  nach  Umfluß  der
ersten  drei  Jahre  nach  Uebernahme  des  Betriebes  der  Werra-Eisenbahn  durch
die  Preußische  Staatseisenbahnverwaltung  jeweilig  nach  Ablauf  eines  Betriebsjahres
  eine  angemessene  Erhöhung  des  Pachtgeldes  für  den  Fall  anzusprechen,
daß  die  nach  den  Grundsätzen  der  Preußischen  Staatseisenbahnverwaltung  zu
ermittelnden  Betriebsergebnisse  der  Strecken  des  dermaligen  Werra-Eisenbahnunternehmens
  (einschließlich  der  Pachtstrecke)  ein  höheres  Reinerträgniß  als
3  Prozent  gewähren.

Artikel  7.
Gegenwärtiger,  in  zwei  Exemplaren  ausgefertigter  Vertrag  soll  beiderseits

zur  landesherrlichen  Genehmigung  vorgelegt  werden.
Cr.  9772)
        <pb n="452" />
        —  362  —
Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  soll  im  Wege  des  Schriftwechsels
  erfolgen.
So  geschehen  zu  Berlin,  den  15.  Mai  1895.

(I.  S.)  Kirchhoff.  (IL.  S.)  Oswald.
(—.  S.)  Lehmann.  (L.  S.)  Stephan.

Die  im  §.  1  unter  4a  bis  f  des  oben  unter  Nr.  9771  (S.  315)  abgedruckten
Gesetzes  bezeichneten  Staatsverträge  sowie  der  vorstehende  Staatsvertrag  zwischen
Preußen  und  Bayern  vom  15.  Mai  1895  sind  ratifizirt  worden  und  hat  die
Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  stattgefunden.

Redigirt  im  Bureau  des  Staateminislerinms.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="453" />
        —  363  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

N.  32.

 

(Nr.  9773.)  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung  von  Landwirthschaftskammern.  Vom
3.  August  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes  über  die  Landwirthschaftskammern  vom  30.  Juni
1894  (Gesetz  Samml.  S.  126),  nach  Anhörung  der  betreffenden  Provinziallandtage,
  was  folgt:

S.  1.

Für  die  Provinzen  Ostpreußen,  Westpreußen,  Pommern,  Brandenburg,
Posen,  Schlesien,  Sachsen  und  Schleswig-Holstein  und  für  die  Regierungsbezirke
Cassel  und  Wiesbaden  werden  auf  Grund  der  beifolgenden  Satzungen  Landwirthschaftskammern
  errichtet.

g.  2.

Der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  wird  ermächtigt,
Aenderungen  der  vorbezeichneten  Satzungen,  soweit  sie  nicht  den  Sitz,  den  Zweck,
die  Vertretung  der  Landwirthschaftskammer,  oder  das  Wahlverfahren  (I.  9  Absatz  2
des  angeführten  Gesetzes)  betreffen,  selbständig  zu  genehmigen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  3.  August  1895.

CL.  S.)  Wilhelm.

Frhr.  v.  Hammerstein.

Ceseh-  Somonl.  1895.  (Nr.  9773.,  68
Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  August  1895.
        <pb n="454" />
        —  364  —

Satzungen
der

Landwirthschaftskammer  für  die  Provinz  Ostpreußen.

S.  1.

Die  Landwirthschaftskammer  für  die  Provinz  Ostpreußen  hat  ihren  Sitz  zu
Königsberg.
§.  2.

Die  Landwirthschaftskammer  hat  die  gesetzliche  Bestimmung,  die  Gesammtinteressen
  der  Land=  und  Forstwirthschaft  ihres  Bezirkes  wahrzunehmen  und  zu
diesem  Behufe  alle  auf  die  Hebung  der  Lage  des  ländlichen  Grundbesitzes  abielenden
  Einrichtungen,  insbesondere  die  weitere  korporative  Organisation  des
Berufsstandes  der  Landwirthe  und  den  technischen  Fortschritt  der  Landwirthschaft
zu  fördern.  Auch  hat  sie  das  Recht,  selbständige  Anträge  zu  stellen.

Die  Landwirthschaftskammer  hat  ferner  die  Verwaltungsbehörden  bei  allen
die  Land=  und  Forstwirthschaft  betreffenden  Fragen  durch  thatsächliche  Mittheilungen
und  Erstattung  von  Gutachten  zu  unterstützen.  Sie  hat  nicht  nur  über  solche
Maßregeln  der  Gesetzgebung  und  Verwaltung  sich  zu  äußern,  welche  die  allgemeinen
Interessen  der  Landwirthschaft  oder  die  besonderen  landwirthschaftlichen  Interessen
ihres  Bezirkes  berühren,  sondern  auch  bei  allen  Maßnahmen  mitzuwirken,  welche
die  Organisation  des  ländlichen  Kredits  und  sonstige  gemeinsame  Aufgaben  betreffen.

Die  Landwirthschaftskammer  hat  außerdem  den  technischen  Fortschritt  der
Landwirthschaft  durch  zweckentsprechende  Einrichtungen  zu  fördern.  Zu  diesem
Zwecke  ist  sie  befugt,  die  Anstalten,  das  gesammte  Vermögen,  sowie  die  Rechte
und  Pfflichten  des  Ostpreußischen  Landwirthschaftlichen  Centralvereins  und  des
Landwirthschaftlichen  Centralvereins  für  Litthauen  und  Masuren  auf  deren  Antrag
zur  bestimmungsmäßigen  Verwendung  und  Verwaltung  zu  übernehmen  und  mit
diesen  Centralvereinen  oder  deren  bisherigen  lokalen  Gliederungen  in  einen  organischen
  Verband  nach  näherer  Vereinbarung  mit  den  betreffenden  Vereinen  zu
treten.  Auch  kann  die  Landwirthschaftskammer  sonstige  Vereine  und  Genossenschaften,
  welche  die  Förderung  der  landwirthschaftlichen  Verhältnisse  zum  Zwecke
haben,  in  der  Ausführung  ihrer  Aufgaben  unterstützen.

Die  Regelung  der  im  §.  2  Absatz  4  des  Gesetzes  über  die  Landwirthschaftskammern
  vom  30.  Juni  1894  (Gesetz  Samml.  S  126  u.  ff.)  vorgesehenen  Mitwirkung
  bei  der  Verwaltung  der  Produktenbörsen  und  Märkte  wird  nach  Maßgabe
  der  hierüber  zu  erlassenden  Gesetze  und  Verordnungen  erfolgen.
        <pb n="455" />
        —  365  —

g.  3.

Wählbar  zu  ordentlichen  (stimmberechtigten)  Mitgliedern  der  Landwirthschaftskammer

  sind  unter  den  im  8.  5  des  Gesetzes  bezeichneten  Voraussetzungen:

1)  die  Eigenthümer,  Nutznießer  und  Pächter  land=  oder  forstwirthschaftlich
genutzter  Grundstücke,  deren  Grundbesitz  oder  Pachtung  im  Bezirke
der  Landwirthschaftskammer  zu  einem  Grundsteuerreinertrage  von
30  Thalern  oder  mehr,  oder  für  den  Fall  rein  forstwirthschaftlicher  Benutzung
  zu  einem  jährlichen  Grundsteuerreinertrage  von  mindestens
50  Thalern  veranlagt  ist,  sowie  deren  gesetzliche  Vertreter  und  Bevollmächtigte;


2)  die  im  F.  6  Ziffer  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Personen.

S.  4.

Die  Lahl  der  ordentlichen  Mitglieder  der  Landwirthschaftskammer  beträgt  70.
Wahlbezirke  sind  die  Landkreise.  In  jedem  Wahlbezirke  sind  zwei  Mitglieder
zu  wählen.

g.  5.

Von  den  ordentlichen  Mitgliedern  scheiden  3  Jahre  nach  der  ersten  Wahl
die  Vertreter  der  Wahlbezirke  Allenstein,  Braunsbech,  Pr.  Eylau,)  Fischhausen,
Friedland,  Gerdauen,  Heiligenbeil,  Heilsberg,  Pr.  Holland,  Königsberg,  Angerburg,
  Darkehmen,  Goldap,  Gumbinnen,  Heydekrug,  Insterburg,  Johannisburg
und  Lötzen  aus.

Die  Vertreter  der  übrigen  Wahlbezirke  Labiau,  Memel,  Mohrungen,
Neidenburg,  Osterode,  Ortelsburg,  Rastenburg,  Rössel,  Wehlau,  Lyck,  Niederung,
Oletzko,  Pillkallen,  Ragnit,  Sensburg,  Stallupönen  und  Tilsit  scheiden  nach
6  Jahren  aus,  so  daß  von  der  zweiten  Wahl  an  für  die  Vertreter  aller  Bezirke
ein  regelmäßiger  sechsjähriger  Wechsel  stattfindet.

—  §.6.
Die  durch  Zuwahl  der  Landwirthschaftskammer  berufenen  außerordentlichen
Mitglieder  (G.  14.  des  Gesetzes)  scheiden  nach  3  Jahren  aus  ihrer  Stellung  aus,
soweit  sie  nicht  von  vornherein  auf  eine  kürzere  Zeit  einberufen  sind.

S.  7.

Die  Landwirthschaftskammer  hält  jährlich  mindestens  eine  Sitzung  ab.
Sie  ist,  abgesehen  vom  Falle  des  §.  12  Absatz  2  des  Gesetzes,  beschlußfähig,
wenn  mindestens  die  Hälfte  ihrer  ordentlichen  Mitglieder  anwesend  ist.  Ueber
einen  Gegenstand  der  Tagesordnung,  über  welchen  wegen  Beschlußunfähigkeit
ein  Beschluß  nicht  gefaßt  werden  konnte,  kann  mit  Ausnahme  von  Satungsänderungen
  in  der  folgenden  Sitzung  der  Landwirthschaftskammer  ohne  Rücksicht
auf  die  Zahl  der  anwesenden  Mitglieder  Beschluß  gefaßt  werden,  wenn  bei  der

(Nr.  977)  68“
        <pb n="456" />
        —  366  —

Bekanntgebung  der  Tagesorbnung,  für  die  zweite  Sitzung  hierauf  ausdrücklich
hingewiesen  worden  ist.  Die  Vorstandswahlen  erfolgen  durch  Stimmzettel.

Wahl  durch  Zuruf  ist  nur  zulässig,  wenn  niemand  widerspricht.

*½'—
Der  Landwirthschaftskammer  bleibt  ausschließlich  vorbehalten  die  Beschlußfassung
  über:

1)  die  Wahl  des  Vorsitzenden,  seines  Stellvertreters  und  der  übrigen  Mitglieder
  des  Vorstandes,  sowie  ihrer  Stellvertreter;

2)  die  jährliche  Feststellung  des  Etats  und  der  auszuschreibenden  Umlagen;

3)  die  Abnahme  der  Jahresrechnung  und  Entlastung  des  Rechnungsführers;

4)  die  Aufnahme  von  Anleihen,  den  Erwerb  und  die  Veräußerung  von
Grundeigenthum;

5)  die  besondere  Verleihung  der  Wählbarkeit  zur  Landwirthschaftskammer
nach  F.  6,  2c  des  Gesetzes;

6)  die  Einsprüche  gegen  die  Mitgliederwahlen,  §.  10  des  Gesetzes;

7)  die  vorläufige  Enthebung  von  Mitgliedern,  §.  12  Absatz  2  des  Gesetzes;

8)  die  Zuwahl  von  außerordentlichen  Mitgliedern,  §.  14  des  Gesetzes;

9)  die  Bildung  von  Ausschüssen  nach  F.  15  des  Gesetzes  und  die  Bestimmung
über  die  Aufgaben  dieser  Ausschüsse;

10)  die  etwaige  Gewährung  einer  Entschädigung  an  die  Mitglieder  für
baare  Auslagen,  §.  16  des  Gesetzes;

11)  die  Festsetzung  der  Geschäftsordnung  und  der  allgemeinen  Bestimmungen
über  das  Kassen=  und  Rechnungswesen;

12)  die  Aenderung  der  Satzungen;

13)  die  im  F.  2  Absatz  3  des  Gesetzes  vorgesehenen  Abmachungen  mit
landwirthschaftlichen  und  zweckverwandten  Vereinen.

S.  9.

Der  Vorstand  der  Landwirthschaftskammer  besteht  aus  dem  Vorsigenden,
dessen  Stellvertreter  und  5  Mitgliedern.  Für  jedes  dieser  5  Mitglieder  wird  ein
Stellvertreter  gewählt,  der  im  Verhinderungsfalle  des  betreffenden  Mitgliedes  an
dessen  Stelle  einzuberufen  ist.  Der  Vorstand  ist  beschlußfähig,  wenn  mindestens
die  Hälfte  des  Vorstandes  und  hierunter  der  Vorsitzende  oder  sein  Stellvertreter
anwesend  ist.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Vorsitzende.

S.  10.

Der  Vorsitzende  oder  dessen  Stellvertreter  vertritt  die  Landwirthschaftskammer
  nach  außen.  Alle  Urkunden,  welche  die  Landwirthschaftskammer  vermögensrechtlich
  verpflichten  sollen,  sind  unter  deren  Namen  von  dem  Vorsitzenden
oder  dessen  Stellvertreter  und  noch  einem  Mitgliede  des  Vorstandes  zu  vollziehen.
Der  Vorsitzende  und  in  dessen  Behinderung  sein  Stellvertreter  leitet  die  Geschäfte
und  ist  der  Dienstvorgesetzte  der  Beamten  der  Landwirthschaftskammer.  Er  be-
        <pb n="457" />
        —  367  —

ruft  und  leitet  die  Sitzungen  des  Vorstandes  und  der  Landwirthschaftskammer.
Er  muß  eine  Vorstandssitzung  berufen,  wenn  mindestens  die  Hälfte  der  Vorstandsmitglieder
  und  eine  Sitzung  der  Landwirthschaftskammer,  wenn  mindestens  ein
Drittel  der  Mitglieder  dies  verlangen.  Die  Berufungen  der  Landwirthschaftskammer
  erfolgen  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  dem  hierzu  bestimmten
Blatte  (§.  11)  und  durch  besondere  Einladung,  in  beiden  Fällen  unter  Mittheilung
  der  Tagesordnung.  Zur  Rechtsgültigkeit  der  Einberufung  genügt  die
öffentliche  Bekanntmachung.  Ueber  Gegenstände,  welche  nicht  auf  der  Tagesordnung
  gestanden  haben,  kann  ein  Beschluß  nur  gefaßt  werden,  wenn  niemand
widerspricht.  Der  Vorstand  ist  in  allen  Angelegenheiten  zuständig,  welche  der
Landwirthschaftskammer  nicht  vorstehend  ausdrücklich  vorbehalten  sind,  oder  welche
sie  sich  nicht  durch  besonderen  Beschluß  vorbehalten  hat.  Anträge  und  Gutachten,
welche  von  dem  Vorstande  ausgegangen  sind,  müssen,  soweit  nicht  nach  Lage
der  Sache  eine  Geheimhaltung  erforderlich  ist,  der  Landwirthschaftskammer  zur
Kenntnißnahme  vorgelegt  werden.

Der  Vorstand  der  Landwirthschaftskammer  führt  seine  Legitimation  durch
eine  Bescheinigung  des  Oberpräsidenten.

C.  11.

Die  von  der  Landwirthschaftskammer  ausgehenden  Bekanntmachungen  sind
unter  deren  Namen  zu  erlassen  und  vom  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter
zu  unterzeichnen.

Die  Bekanntmachungen  erfolgen  durch  die  Kreisblätter.  Sollten  diese
Blätter  eingehen,  ehe  andere  Blätter  auf  dem  Wege  der  Satzungsänderung  für
diese  Bekanntmachungen  bestimmt  worden  sind,  so  erfolgen  sie  für  die  Zwischenzeit
  durch  den  Staats-Anzeiger.

S.  12.

Aenderungen  der  Satzungen  müssen  vom  Vorstande  oder  von  mindestens
einem  Viertel  der  Mitglieder  beantragt  und  von  mindestens  der  Hälfte  aller
ordentlichen  Mitglieder  angenommen  sein.

S.  13.

Die  nicht  auf  Kündigung  angestellten  Beamten  der  Landwirthschafts;
kammer  haben  im  Falle  ihrer  Dienstunfähigkeit  einen  Anspruch  auf  Pension
nach  Maßgabe  der  für  die  unmittelbaren  Staatsbeamten  geltenden  Pensionsgesetze.
  Ueber  die  Berechnung  der  Dienstzeit  ist  im  Anstellungsvertrage  Bestimmung
  zu  treffen.

In  Betreff  der  Dienstvergehen  der  Beamten  finden  die  Vorschriften  des
Gesetzes  vom  21.  Juli  1852  (Gesetz=  Samml.  S.  465)  Anwendung.

(Nr.  9773.)
        <pb n="458" />
        —  368  —

Satzungen
der

Landwirthschaftskammer  für  die  Provinz  Westpreußen.

C.  1.
Die  Landwirthschaftskammer  für  die  Provinz  Westpreußen  hat  ihren  Sitz  zu
Danzig.

.  2.

Die  Landwirthschaftskammer  hat  die  gesetzliche  Bestimmung,  die  Gesammtinteressen
  der  Land-  und  Forstwirthschaft  ihres  Bezirkes  wahrzunehmen  und  zu
diesem  Behufe  alle  auf  die  Hebung  der  Lage  des  ländlichen  Grundbesitzes  abzielenden
  Einrichtungen,  insbesondere  die  weitere  korporative  Organisation  des

erufsstandes  der  Landwirthe  und  den  technischen  Fortschritt  der  Landwirthschaft
zu  fördern.  Auch  hat  sie  das  Recht,  selbständige  Anträge  zu  stellen.

Die  Landwirthschaftskammer  hat  ferner  die  Verwaltungsbehörden  bei  allen

die  Land=  und  Forstwirthschaft  betreffenden  Fragen  durch  thatsächliche  Mittheilungen
  und  Erstattung  von  Gutachten  zu  unterstützen.  Sie  hat  nicht  nur
über  solche  Maßregeln  der  Gesetzgebung  und  Verwaltung  sich  zu  äußern,  welche
die  allgemeinen  Interessen  der  Landwirthschaft  oder  die  besonderen  landwirthschaftlichen
  Interessen  ihres  Bezirkes  berühren,  sondern  auch  bei  allen  Maßnahmen
  mitzuwirken,  welche  die  Organisation  des  ländlichen  Kredits  und  sonstige
gemeinsame  Aufgaben  betreffen.
,  Die  Landwirthschaftskammer  hat  außerdem  den  technischen  Fortschritt  der
Landwirthschaft  durch  zweckentsprechende  Einrichtungen  zu  fördern.  Zu  diesem
Zwecke  ist  sie  befugt,  die  Anstalten,  das  gesammte  Vermögen,  sowie  die  Rechte
und  Pfflichten  des  Centralvereins  Westpreußischer  Landwirthe  auf  dessen  Antrag
zur  bestimmungsmäßigen  Verwendung  und  Verwaltung  zu  übernehmen  und  mit
dessen  bisherigen  lokalen  Gliederungen  in  einen  organischen  Verband  nach  näherer
Vereinbarung  mit  den  betreffenden  Vereinen  zu  treten.  Auch  kann  die  Landwirthschaftskammer
  sonstige  Vereine  und  Genossenschaften,  welche  die  Förderung
der  landwirthschaftlichen  Verhältnisse  zum  Zwecke  haben,  in  der  Ausführung  ihrer
Aufgaben  unterstützen.

Die  Regelung  der  im  §.  2  Absatz  4  des  Gesetzes  über  die  Landwirthschaftskammern
  vom  30.  Juni  1894  Gesetz=  Samml.  S.  126  u.  ff.)  vorgesehenen  Mitwirkung
  bei  der  Verwaltung  der  Produktenbörsen  und  Märkte  wird  nach  Maßgabe
  der  hierüber  zu  erlassenden  Gesetze  und  Verordnungen  erfolgen.
        <pb n="459" />
        —  369  —

g.  3.
Wählbar  zu  ordentlichen  (stimmberechtigten)  Mitgliedern  der  Landwirthschaftskammer
  sind  unter  den  im  F.  5  des  Gesetzes  bezeichneten  Voraussetzungen:
1)  die  Eigenthümer,  Nutznießer  und  Pächter  land-oder  forstwirthschaftlich
genutzter  Grundstücke,  deren  Grundbesitz  oder  Pachtung  im  Bezirke
der  Landwirthschaftskammer  zu  einem  Grundsteuerreinertrage  von
25  Thalern  oder  mehr  oder  im  Falle  von  rein  forstwirthschaftlicher  Benutzung
  zu  einem  jährlichen  Grundsteuerreinertrage  von  mindestens
50  Thalern  veranlagt  ist,  sowie  deren  gesetzliche  Vertreter  und  Bevollmächtigte;

2)  die  im  F.  6  Hiffer  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Personen.

S.  4.
Die  Zahl  der  ordentlichen  Mitglieder  der  Landwirthschaftskammer  beträgt  62.
Wahlbezirke  sind  die  Landkreise.  In  den  Wahlbezirken:
Danziger  Niederung,  Elbing,  Marienburg,  Culm,  Dt.  Krone,  Flatow,
Graudenz,  Marienwerder,  Rosenberg,  Schwetz,  Stuhm  und  Thorn
sind  je  3,  in  den  übrigen  Wahlbezirken  je  2  Mitglieder  zu  wählen.

G  5.

Von  den  ordentlichen  Mitgliedern  scheiden  3  Jahre  nach  der  ersten  Wahl
die  Vertreter  der  Wahlbezirke  Berent,  Carthaus,  Danziger  Höhe,  Danziger
Niederung,  Dirschau,  Briesen,  Culm,  Dt.  Krone,  Flatow,  Graudenz,  Konitz,
Löbau  und  Marienwerder  aus.  Die  Vertreter  der  übrigen  Wahlbezirke:  Landkreis
Elbing,  Marienburg,  Preußisch=  Stargard,  Neustadt,  Putzig,  Stuhm,  Nosenberg,
Strasburg,  Thorn,  Schwetz,  Tuchel  und  Schlochau  scheiden  nach  6  Jahren
aus,  so  daß  von  der  zweiten  Wahl  an  für  die  Vertreter  aller  Bezirke  ein  regelmäßiger
  sechsjähriger  Wechsel  stattfindet.

S.  6.
Die  durch.  Zuwahl  der  Landwirthschaftskammer  berufenen  außerordentlichen

Mitglieder  G.  14  des  Gesetzes)  scheiden  nach  3  Jahren  aus  ihrer  Stellung  aus,
soweit  sie  nicht  von  vornherein  auf  eine  kürzere  Zeit  einberufen  sind.

S.  7.

Die  Landwirthschaftskammer  hält  jährlich  mindestens  eine  Sitzung  ab.
Sie  ist,  abgesehen  vom  Falle  des  §.  12  Absatz  2  des  Gesetzes,  beschlußfähig,
wenn  mindestens  die  Hälfte  ihrer  ordentlichen  Mitglieder  anwesend  ist.  Ueber
einen  Gegenstand  der  Tagesordnung,  über  welchen  wegen  Beschlußunfähigkeit  ein
Beschluß  nicht  gefaßt  werden  konnte,  kann  mit  Ausnahme  von  Satungsänderungen
  in  der  folgenden  Sitzung  der  Landwirthschaftskammer  ohne  Rücksicht
auf  die  Zahl  der  anwesenden  Mitglieder  Beschluß  gefaßt  werden,  wenn  bei  der

(Nr.  9773.)
        <pb n="460" />
        —  370  —

Bekanntgebung  der  Tagesordnung  für  die  zweite  Sitzung  hierauf  ausdrücklich
hingewiesen  worden  ist.  Die  Vorstandswahlen  erfolgen  durch  Stimmzettel.  Wahl
durch  Zuruf  ist  nur  zulässig,  wenn  niemand  widerspricht.

S.  8.
Der  Landwirthschaftskammer  bleibt  ausschließlich  vorbehalten  die  Beschlußfassung
  über:

1)  die  Wahl  des  Vorsitzenden,  seines  Stellvertreters  und  der  übrigen
Mitglieder  des  Vorstandes,  sowie  ihrer  Stellvertreter;

2)  die  jährliche  Feststellung  des  Etats  und  der  auszuschreibenden  Umlagen;

3)  die  Abnahme  der  Jahresrechnung  und  Entlastung  des  Rechnungsführers;


4)  die  Aufnahme  von  Anleihen,  den  Erwerb  und  die  Veräußerung  von
Grundeigenthum;

5)  die  besondere  Verleihung  der  Wählbarkeit  zur  Landwirthschaftskammer
nach  F.  6,  2c  des  Gesetzes;

6)  die  Einsprüche  gegen  die  Mitgliederwahlen,  §.  10  des  Gesetzes;

7)  die  vorläufige  Enthebung  von  Mitgliedern,  §.  12  Absatz  2  des  Gesetzes;

8)  die  Zuwahl  von  außerordentlichen  Mitgliedern,  §.  14  des  Gesetzes;

9)  die  Bildung  von  Ausschüssen  nach  §.  15  des  Gesetzes  und  die  Bestimmung
  über  die  Aufgaben  dieser  Ausschüsse;

10)  die  etwaige  Gewährung  einer  Entschädigung  an  die  Mitglieder  für
baare  Auslagen,  F.  16  des  Gesetzes;

11)  die  Festsetzung  der  Geschäftsordnung  und  der  allgemeinen  Bestimmungen
über  das  Kassen=  und  Rechnungswesen;

12)  die  Aenderung  der  Satzungen;

13)  die  im  F.  2  Absatz  3  des  Gesetzes  vorgesehenen  Abmachungen  mit  landwirthschaftlichen
  und  zweckverwandten  Vereinen.

“

Der  Vorstand  der  Landwirthschaftskammer  besteht  aus  dem  Vorsitzenden,
dessen  Stellvertreter  und  5  Mitgliedern.  Für  jedes  dieser  5  Mitglieder  wird  ein
Stellvertreter  gewählt,  der  im  Verhinderungsfalle  des  betreffenden  Mitglicdes  an
dessen  Stelle  einzuberufen  ist.

Der  Vorstand  ist  beschlußfähig,  wenn  mindestens  die  Hälfte  des  Vorstandes
und  hierunter  der  Vorsitzende  oder  sein  Stellvertreter  anwesend  ist.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  der  Vorsitzende.

F.  10.

Der  Vorsitzende  oder  dessen  Stellvertreter  vertritt  die  Landwirthschaftskammer
  nach  außen.  Alle  Urkunden,  welche  die  Landwirthschaftskammer  vermögensrechtlich
  verpflichten  sollen,  sind  unter  deren  Namen  von  dem  Vorsitzenden
oder  dessen  Stellvertreter  und  noch  einem  Mitgliede  des  Vorstandes  zu  vollziehen.
        <pb n="461" />
        —  371  —

Der  Vorsitzende  und  in  dessen  Behinderung  sein  Stellvertreter  leitet  die  Geschäfte
und  ist  der  Dienstvorgesetzte  der  Beamten  der  Landwirthschaftskammer.  Er  beruft
und  leitet  die  Sitzungen  des  Vorstandes  und  der  Landwirthschaftskammer.  Er
muß  eine  Vorstandssitzung  berufen,  wenn  mindestens  die  Hälfte  der  Vorstandsmitglieder,
  und  eine  Sitzung  der  Landwirthschaftskammer,  wenn  mindestens  ein
Drittel  der  Mitglieder  dies  verlangen.  Die  Berufungen  der  Landwirhhschaftskammer
  erfolgen  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  dem  hierzu  bestimmten
Blatte  G.  11)  und  durch  besondere  Einladung,  in  beiden  Fällen  unter  Mittheilung
  der  Tagesordnung.  Zur  Rechtsgültigkeit  der  Einberufung  genügt  die
öffentliche  Bekanntmachung.  Ueber  Gegenstände,  welche  nicht  auf  der  Tagesordnung
  gestanden  haben,  kann  ein  Beschluß  nur  gefaßt  werden,  wenn  niemand
widerspricht.  Der  Vorstand  ist  in  allen  Angelegenheiten  zuständig,  welche  der
Landwirthschaftskammer  nicht  vorstehend  ausdrücklich  vorbehalten  sind,  oder  welche
sie  sich  nicht  durch  besonderen  Beschluß  vorbehalten  hat.  Anträge  und  Gutachten,
welche  von  dem  Vorstande  ausgegangen  sind,  müssen,  soweit  nicht  nach  Lage
der  Sache  eine  Geheimhaltung  erforderlich  ist,  der  Landwirthschaftskammer  zur
Kenntnißnahme  vorgelegt  werden.

Der  Vorstand  der  Landwirthschaftskammer  führt  seine  Legitimation  durch
eine  Bescheinigung  des  Oberpräsidenten.

S.  11.

Die  von  der  Landwirthschaftskammer  ausgehenden  Bekanntmachungen  sind
unter  deren  Namen  zu  erlassen  und  vom  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter
zu  unterzeichnen.

Die  Bekanntmachungen  erfolgen  durch  die  Westpreußischen  Landwirthschaftlichen
  Mittheilungen;  sollte  dies  Blatt  eingehen,  ehe  ein  anderes  Blatt  auf  dem
Wege  der  Satzungsänderung  für  diese  Bekanntmachungen  bestimmt  worden  ist,
so  erfolgen  sie  für  die  Zwischenzeit  durch  den  Staats-Anzeiger.

G.  12.
Aenderungen  der  Satzungen  müssen  vom  Vorstande  oder  von  mindestens
einem  Viertel  der  Mitglieder  beantragt  und  von  mindestens  der  Hälfte  aller
ordentlichen  Mitglieder  angenommen  sein.

*'

Die  nicht  auf  Kündigung  angestellten  Beamten  der  Landwirthschaftskammer
haben  im  Falle  ihrer  Dienstunfähigkeit  einen  Anspruch  auf  Pension  nach
Maßgabe  der  für  die  unmittelbaren  Staatsbeamten  geltenden  Pensionsgesetze.
Ueber  die  Berechnung  der  Dienstzeit  ist  im  Anstellungsvertrage  Bestimmung
zu  treffen.

In  Betreff  der  Dienstvergehen  der  Beamten  finden  die  Vorschriften  des
Gesetzes  vom  21.  Juli  1852  (Gesetz  Samml.  S.  465)  Anwendung.

–

 

Cesey-  Samml.  1895.  (Fr.  9773.)  69
        <pb n="462" />
        —  372  —

Satzungen
der

Landwirthschaftskammer  fuͤr  die  Provinz  Pommern.

 

S.  1.
Die  Landwirthschaftskammer  für  die  Provinz  Pommern  hat  ihren  Sitz  zu
Stettin.

§.  2

Die  Landwirthschaftskammer  hat  die  gesetzliche  Bestimmung,  die  Gesammtinteressen
  der  Land=  und  Forstwirthschaft  ihres  Bezirkes  wahrzunehmen  und  zu
diesem  Behufe  alle  auf  die  Hebung  der  Lage  des  ländlichen  Grundbesitzes
abzielenden  Einrichtungen,  insbesondere  die  weitere  korporative  Organisation  des
Berufsstandes  der  Landwirthe  und  den  technischen  Fortschritt  der  Landwirthschaft
zu  fördern.  Auch  hat  sie  das  Recht,  selbständige  Anträge  zu  stellen.

Die  Landwirthschaftskammer  hat  ferner  die  Verwaltungsbehörden  bei
allen  die  Land=  und  Forstwirthschaft  betreffenden  Fragen  durch  thatsächliche
Mittheilungen  und  Erstattung  von  Gutachten  zu  unterstüten.  Sie  hat  nicht
nur  über  solche  Maßregeln  der  Gesetzgebung  und  Verwaltung  sich  zu  äußern,
welche  die  allgemeinen  Interessen  der  Landwirthschaft  oder  die  besonderen  landwirthschaftlichen
  Interessen  ihres  Bezirkes  berühren,  sondern  auch  bei  allen
Maßnahmen  mitzuwirken,)  welche  die  Organisation  des  ländlichen  Kredits  und
sonstige  gemeinsame  Aufgaben  betreffen.

Die  Landwirthschaftskammer  hat  außerdem  den  technischen  Fortschritt  der
Landwirthschaft  durch  zweckentsprechende  Einrichtungen  zu  fördern.  Zu  diesem
Zwecke  ist  sie  befugt,  die  Anstalten,  das  gesammte  Vermögen,  sowie  die  Rechte
und  Pffichten  der  Pommerschen  Oekonomischen  Gesellschaft  und  des  Baltischen
Centralvereins  zur  Beförderung  der  Landwirthschaft  auf  deren  Antrag  zur
bestimmungsmäßigen  Verwendung  und  Verwaltung  zu  übernehmen  und  mit
diesen  Centralvereinen  oder  deren  bisherigen  lokalen  Gliederungen  in  einen
organischen  Verband  nach  näherer  Vereinbarung  mit  den  betreffenden  Vereinen
zu  treten.  Auch  kann  die  Landwirthschaftskammer  sonstige  Vereine  und  Genossenschaften,
  welche  die  Förderung  der  landwirthschaftlichen  Verhältnisse  zum  Zwecke
haben,  in  der  Ausführung  ihrer  Aufgaben  unterstützen.

Die  Regelung  der  im  §.  2  Absatz  4  des  Gesetzes  über  die  Landwirthschaftskammern
  vom  30.  Juni  1894  (Gesetz  Samml.  S.  126  u.  ff.)  vorgesehenen  Mitwirkung
  bei  der  Verwaltung  der  Produktenbörsen  und  Märkte  wird  nach  Maßgabe
  der  hierüber  zu  erlassenden  Gesetze  und  Verordnungen  erfolgen.
        <pb n="463" />
        —  373  —

„  S.  3.

Wählbar  zu  ordentlichen  (stimmberechtigten)  Mitgliedern  der  Landwirthschaftskammer

  sind  unter  den  im  F§.  5  des  Gesetzes  bezeichneten  Voraussetzungen:

1)  die  Eigenthümer,  Nutznießer  und  Pächter  land-oder  forstwirthschaftlich
genutzter  Grundstücke,  deren  Grundbesitz  oder  Pachtung  im  Bezirke
der  Landwirthschaftskammer  zu  einem  Grundsteuerreinertrage  von
20  Thalern  oder  mehr,  oder  für  den  Fall  rein  forstwirthschaftlicher
Benutzung  zu  einem  jährlichen  Grundsteuerreinertrage  von  mindestens
50  Thalern  veranlagt  ist,  sowie  deren  gesetzliche  Vertreter  und  Bevollmächtigte;


2)  die  im  F.  6  Ziffer  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Personen.

S.  4.

Die  Zahl  der  ordentlichen  Mitglieder  der  Landwirthschaftskammer  beträgt  63.
Wahlbezirke  sind  die  Landkreise.  In  den  Wahlbezirken  Demmin,  Pyritz,  Randow,
Franzburg,  Greifswald,  Grimmen  und  Rügen  sind  hierbei  je  3,  in  jedem  der
übrigen  Wahlbezirke  je  2  Mitglieder  zu  wählen.

.5.

Von  den  ordentlichen  Mitgliedern  scheiden  3  Jahre  nach  der  ersten  Wahl
die  Vertreter  der  Wahlbezirke  Anklam,  Demmin,  Greifenberg,  Greifenhagen,
Kammin,  Naugard,  Belgard,  Bublitz,  Bütow,  Dramburg,  Köslin,  Kolberg-Körlin,
  Franzburg  und  Greifswald  aus.

Die  Vertreter  der  übrigen  Wahlbezirke  Pyritz,  Randow,  Regenwalde,
Saatzig,  Ueckermünde,  Usedom-Wollin,  Lauenburg.,  Neustettin,  Rummelsburg,
Schivelbein,  Schlawe,  Stolp,  Grimmen  und  Rügen  scheiden  nach  6  Jahren  aus,
so  daß  von  der  zweiten  Wahl  an  für  die  Vertreter  aller  Bezirke  ein  regelmäßiger
sechsjähriger  Wechsel  stattfindet.

S.  6.

Die  durch  Zuwahl  der  Landwirthschaftskammer  berufenen  außerordentlichen
Mitglieder  (G.  14  des  Gesetzes)  scheiden  nach  3  Jahren  aus  ihrer  Stellung  aus,
soweit  sie  nicht  von  vornherein  auf  eine  kürzere  Zeit  einberufen  sind.

.  7.

Die  Landwirthschaftskammer  hält  jährlich  mindestens  eine  Sitzung  ab.
Sie  ist,  abgesehen  vom  Falle  des  F.  12  Absatz  2  des  Gesetzes,  beschlußfähig,
wenn  mindestens  die  Hälfte  ihrer  ordentlichen  Mitglieder  amwesend  ist.  Ueber
einen  Gegenstand  der  Tagesordnung,  über  welchen  wegen  Beschlußunfähigkeit
ein  Beschluß  nicht  gefaßt  werden  konnte,  kann  mit  Ausnahme  von  Satuungsänderungen
  in  der  folgenden  Sitzung  der  Landwirthschaftskammer  ohne  Rücksicht
auf  die  Zahl  der  anwesenden  Mitglieder  Beschluß  gefaßt  werden,  wenn  bei  der
Bekanntgebung  der  Tagesordnung  für  die  zweite  Sihung  hierauf  ausdrücklich

(Nr.  9773.  6
        <pb n="464" />
        —  374  —

hingewiesen  worden  ist.  Die  Vorstandswahlen  erfolgen  durch  Stimmzettel.
Wahl  durch  Zuruf  ist  nur  zulässig,  wenn  niemand  widerspricht.

d.  8.
Der  Landwirthschaftskammer  bleibt  ausschließlich  vorbehalten  die  Beschlußfassung
  über:
1)  die  Wahl  des  Vorsitzenden,  seines  Stellvertreters  und  der  übrigen
Mitglieder  des  Vorstandes,  sowie  ihrer  Stellvertreter;
2)  die  jährliche  Feststellung  des  Etats  und  der  auszuschreibenden  Umlagen;
3)  die  Abnahme  der  Jahresrechnung  und  Entlastung  des  Rechnungsführers;

4)  die  Aufnahme  von  Anleihen,  den  Erwerb  und  die  Veräußerung  von
Grundeigenthum;
5)  die  besondere  Verleihung  der  Wählbarkeit  zur  Landwirthschaftskammer
nach  F.  6,  2c  des  Gesebzes;
6)  die  Einsprüche  gegen  die  Mitgliederwahlen,  §.  10  des  Gesetzes;
7)  die  vorläufige  Enthebung  von  Mitgliedern,  §.  12  Absatz  2  des  Gesetzes;
8)  die  Zuwahl  von  außerordentlichen  Mitgliedern,  §.  14  des  Gesetzes;
9)  die  Bildung  von  Ausschiüssen  nach  F.  15  des  Gesetzes  und  die  Bestimmung
  über  die  Aufgaben  dieser  Ausschüsse;
10)  die  etwaige  Gewährung  einer  Entschädigung  an  die  Mitglieder  für
baare  Auslagen,  §.  16  des  Gesetzes;
11)  die  Festsetzung  der  Geschäftsordnung  und  der  allgemeinen  Bestimmungen
über  das  Kassen=  und  Rechnungswesen;
12)  die  Aenderung  der  Satzungen;
13)  die  im  §.  2  Absatz  3  des  Gesetzes  vorgesehenen  Abmachungen  mit
landwirthschaftlichen  und  zweckverwandten  Vereinen.

S.  9.

Der  Vorstand  der  Landwirthschaftskammer  besteht  aus  dem  Vorsitzenden,
dessen  Stellvertreter  und  3  Mitgliedern.  Für  jedes  dieser  3  Mitglieder  wird
ein  Stellvertreter  gewählt,  der  im  Verhinderungsfalle  des  betreffenden  Mitgliedes
an  dessen  Stelle  einzuberufen  ist.  Wenn  sowohl  ein  Mitglied  wie  dessen  Stellvertreter
  verhindert  sind,  so  kann  der  Vorsitzende  einen  anderen  Stellvertreter
einberufen.

Der  Vorstand  ist  beschlußfähig,  wenn  mindestens  die  Hälfte  des  Vorstandes
und  hierunter  der  Vorsitzende  oder  sein  Stellvertreter  anwesend  ist.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  der  Vorsitzende.

C.  10.

Der  Vorsitzende  oder  dessen  Stellvertreter  vertritt  die  Landwirthschaftskammer
  nach  außen.  Alle  Urkunden,  welche  die  Landwirthschaftskammer
vermögensrechtlich  verpflichten  sollen,  sind  unter  deren  Namen  von  dem  Vor-
        <pb n="465" />
        —  375  —

sitzenden  oder  dessen  Stellvertreter  und  noch  einem  Mitgliede  des  Vorstandes  zu
vollziehen.  Der  Vorsitzende  und  in  dessen  Behinderung  sein  Stellvertreter  leitet
die  Geschäfte  und  ist  der  Dienstvorgesetzte  der  Beamten  der  Landwirthschaftskammer.
  Er  beruft  und  leitet  die  Sitzungen  des  Vorstandes  und  der  Landwirthschaftskammer.
  Er  muß  eine  Vorstandssitzung  berufen,  wenn  mindestens
die  Hälfte  der  Vorstandsmitglieder,  und  eine  Sitzung  der  Landwirthschaftskammer,
wenn  mindestens  ein  Drittel  der  Mitglieder  dies  verlangen.  Die  Berufungen
der  Landwirthschaftskammer  erfolgen  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  dem
hierzu  bestimmten  Blatte  (S.  11)  und  durch  besondere  Einladung,  in  beiden
Fällen  unter  Mittheilung  der  Tagesordnung.  Zur  Rechtsgültigkeit  der  Einberufung
genügt  die  öffentliche  Bekanntmachung.  Ueber  Gegenstände,  welche  nicht  auf  der
Tagesordnung  gestanden  haben,  kann  ein  Beschluß  nur  gefaßt  werden,  wenn
niemand  widerspricht.  Der  Vorstand  ist  in  allen  Angelegenheiten  zuständig,
welche  der  Landwirthschaftskammer  nicht  vorstehend  ausdrücklich  vorbehalten  sind,
oder  welche  sie  sich  nicht  durch  besonderen  Beschluß  vorbehalten  hat.  Anträge
und  Gutachten,  welche  von  dem  Vorstande  ausgegangen  sind,  müssen,  soweit
nicht  nach  Lage  der  Sache  eine  Geheimhaltung  erforderlich  ist,  der  Landwirthschaftskammer
  zur  Kenntnißnahme  vorgelegt  werden.

Der  Vorstand  der  Landwirthschaftskammer  führt  seine  Legitimation  durch
eine  Bescheinigung  des  Oberpräsidenten.

K.  11
Die  von  der  Landwirthschaftskammer  ausgehenden  Bekanntmachungen  sind
unter  deren  Namen  zu  erlassen  und  vom  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter
zu  unterzeichnen.
Die  Bekanntmachungen  erfolgen  durch  die  Kreisblätter;  sollten  diese  Blätter
eingehen,  ehe  auf  dem  Wege  der  Satzungsänderung  ein  Ersatz  hierfür  bestimmt
worden  ist)  so  erfolgen  sie  für  die  Jwischenzeit  durch  den  Staats-Anzeiger.

S.  12.
Aenderungen  der  Satzungen  miüssen  vom  Vorstande  oder  von  mindestens
einem  Viertel  der  Mitglieder  beantragt  und  von  mindestens  der  Hälfte  aller
ordentlichen  Mitglieder  angenommen  sein.

C.  13.

Die  nicht  auf  Kündigung  angestellten  Beamten  der  Landwirthschaftskammer
haben  im  Falle  ihrer  Dienstunfähigkeit  einen  Anspruch  auf  Pension  nach  Maßgabe
der  für  die  unmittelbaren  Staatsbeamten  geltenden  Pensionsgesetze.  Ueber  die
Berechnung  der  Dienstzcit  ist  im  Anstellungsvertrage  Bestimmung  zu  treffen.

In  Betreff  der  Dienstvergehen  der  Beamten  finden  die  Vorschriften  des
Gesetzes  vom  21.  Juli  1852  (Gesetz  Samml.  S.  465)  Anwendung.

(Nr.  9773.)
        <pb n="466" />
        Satzungen
der

Landwirthschaftskammer  fuͤr  die  Provinz  Brandenburg.

S.  1.
Die  Landwirthschaftskammer  für  die  Provinz  Brandenburg  hat  ihren  Siß

zu  Berlin.
S.  2.

Die  Landwirthschaftskammer  hat  die  gesetzliche  Bestimmung,  die  Gesammtinteressen
  der  Land=  und  Forstwirthschaft  ihres  Bezirkes  wahrzunehmen  und  zu
diesem  Behufe  alle  auf  die  Hebung  der  Lage  des  ländlichen  Grundbesitzes  abzielenden
  Einrichtungen,  insbesondere  die  weitere  korporative  Organisation  des
Berufsstandes  der  Landwirthe  und  den  technischen  Fortschritt  der  Landwirthschaft
zu  fördern.  Auch  hat  sie  das  Recht,  selbständige  Anträge  zu  stellen.

Die  Landwirthschaftskammer  hat  ferner  die  Verwaltungsbehörden  bei  allen
die  Land=  und  Forstwirthschaft  betreffenden  Fragen  durch  thatsächliche  Mittheilungen
und  Erstattung  von  Gutachten  zu  unterstützen.  Sie  hat  nicht  nur  über  solche
Maßregeln  der  Gesetzgebung  und  Verwaltung  sich  zu  äußern,  welche  die  allgemeinen
  Interessen  der  Landwirthschaft  oder  die  besonderen  landwirthschaftlichen
Interessen  ihres  Bezirkes  berühren,  sondern  auch  bei  allen  Maßnahmen  mitzuwirken,
  welche  die  Organisation  des  ländlichen  Kredits  und  sonstige  gemeinsame
Aufgaben  betreffen.

Die  Landwirthschaftskammer  hat  außerdem  den  technischen  Fortschritt  der
Landwirthschaft  durch  zweckentsprechende  Einrichtungen  zu  fördern.  Zu  diesem
Zwecke  ist  sie  befugt,  die  Anstalten,  das  gesammte  Vermögen,  sowie  die  Rechte
und  Pflichten  des  landwirthschaftlichen  Provinzialvereins  für  die  Mark  Brandenburg
und  die  Niederlausitz  auf  dessen  Antrag  zur  bestimmungsmäßigen  Verwendung
und  Verwaltung  zu  übernehmen  und  mit  dessen  bisherigen  lokalen  Gliederungen
in  einen  organischen  Verband  nach  näherer  Vereinbarung  mit  den  betreffenden
Vereinen  zu  treten.  Auch  kann  die  Landwirthschaftskammer  sonstige  Vereine
und  Genossenschaften,  welche  die  Förderung  der  landwirthschaftlichen  Verhältnisse
zum  Zwecke  haben,  in  der  Ausführung  ihrer  Aufgaben  unterstützen.

Die  Regelung  der  im  I.  2  Absatz  4  des  Gesetzes  über  die  Landwirthschaftskammern
  vom  30.  Juni  1894  (Gesetz-Samml.  S.  126  u.  ff.)  vorgesehenen
Mitwirkung  bei  der  Verwaltung  der  Produktenbörsen  und  Märkte  wird  nach
Maßgabe  der  hierüber  zu  erlassenden  Gesetze  und  Verordnungen  erfolgen.
        <pb n="467" />
        —  377  —

C.  3.
Wählbar  zu  ordentlichen  (stimmberechtigten)  Mitgliedern  der  Landwirthschaftskammer
  sind  unter  den  im  §.  5  des  Gesetzes  bezeichneten  Voraussetzungen:
1)  die  Eigenthümer,  Nutznießer  und  Pächter  land=  oder  forstwirthschaftlich
enutzter  Grundstücke,  deren  Grundbesitz  oder  Pachtung  im  Bezirke  der
Landwirthschaftskammer  zu  einem  Grundsteuerreinertrage  von  35  Thalern
oder  mehr,  oder  für  den  Fall  rein  forstwirthschaftlicher  Benutzung  zu
einem  jährlichen  Grundsteuerreinertrage  von  mindestens  50  Thalern
veranlagt  ist,  sowie  deren  gesetzliche  Vertreter  und  Bevollmächtigte;
2)  die  im  F.  6  Ziffer  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Personen.

S.  4.

Die  Lahl  der  ordentlichen  Mitglieder  der  Landwirthschaftskammer  beträgt  109.
Wahlbezirke  sind  die  Landkreise.  Die  Anzahl  der  in  jedem  Wahlbezirke  zu  wählenden
  Mitglieder  bestimmt  sich  nach  dem  Grundsteuerreinertrage  in  der  Weise,
daß  Wahlbezirke  mit  einem  Grundsteuerreinertrage  bis  zur  Hälfte  des  durchschnittlichen
  Grundsteuerreinertrages  der  31  Wahlbezirke  2  PNübeder,  solche  über  die
Hälfte  bis  zum  durchschnittlichen  Grundsteuerreinertrage  3  Mitglieder,  solche  über
den  Durchschnitt  bis  sum  1½  fachen  dieses  Grundsteuerreinertrages  4  Mitglieder
und  solche  über  das  1½/fache  des  durchschnittlichen  Grundsteuerreinertrages  5  Mitglieder
  zu  wählen  haben.  Auf  die  einzelnen  Wahlbezirke  entfällt  demnach  die
nachfolgend  verzeichnete  Anzahl  Mitglieder:

Angermünde  4  Mitglieder  Guben  ...  3  Mitglieder
Beeskow-Storkow  3  "=  Kalla  .  .  ..  3  ·
Jüterbog-Luckenwalde  3  -  KönigsbergN.M.«5  -
Niederbarnim......  5  -  Kottbus.........  3
Oberbarnim  ..  .  .  .  ..  4  Krossen  3
Osthavelland  4  -  Landsberg  a.  W.  .  ..  4  -
Ostprignitg  4  "  Lebus  ...  5  -
Prenzlau  .  ....  .  ...  5  -  Luckau..........  3  -
Ruppin  .  .  ...  .  .  ...  4  -  Lübben  ......  .  .  ..  2  -
Teltow  ........  ...  3  -  Soldin  ...  ..  .  .  ...  4
Templin  3  -  Sorau  .  .  .  .  .  .  .  ...  3  -
Westhavelland  3  Spremberg  2  "
Westprignig  5  "n  Sternberg-Ost  3  -
Lauch-Belzig  4  Sternberg-West.  3
Arnswaldkde  .  ..  3  üllichau-Schwiebus  3
Friedeberg  N.  M.  3  -

 

§.5.
Von  den  ordentlichen  Mitgliedern  scheiden  3  Jahre  nach  der  ersten  Wahl
die  Vertreter  der  Wahlbezirke  Angermünde,  Beeskow-Storkow)  Jüterbog-Lucken-Mr.
  9773
        <pb n="468" />
        —  378  —

walde,  Niederbarnim,  Oberbarnim,  Osthavelland,  Ostprignitz,  Arnswalde,  Friedeberg
  N.  M.,  Guben,  Kalau,  Königsberg  N.  M.)  Kottbus,  Krossen,  Landsberg
  a.  W.  und  Lebus  aus.

Die  Vertreter  der  übrigen  Wahlbezirke  Prenzlau,  Ruppin,  Teltow,  Templin,
Westhavelland,  Westprignitz,  Zauch-Belzig,  Luckau,  Lübben,  Soldin,  Sorau,
Spremberg,  Sternberg-Ost,  Sternberg-West  und  Züllichau-Schwiebus  scheiden
nach  6  Jahren  aus,  so  daß  von  der  zweiten  Wahl  an  für  die  Vertreter  aller
Bezirke  ein  regelmäßiger  sechsjähriger  Wechsel  stattfindet.

g.  6.
Die  durch  Zuwahl  der  Landwirthschaftskammer  berufenen  außerordentlichen
Mitglieder  (§.  14  des  Gesetzes)  scheiden  nach  3  Jahren  aus  ihrer  Stellung  aus,
soweit  sie  nicht  von  vornherein  auf  eine  kürzere  Zeit  einberufen  sind.

S.  7.

Die  Landwirthschaftskammer  hält  jährlich  mindestens  eine  Sitzung  ab.  Sie
ist,  abgesehen  vom  Falle  des  §.  12  Absatz  2  des  Gesetzes,  beschlußfähig,  wenn
mindestens  die  Hälfte  ihrer  ordentlichen  Mitglieder  anwesend  ist.  Ueber  einen
Gegenstand  der  Tagesordnung,  über  welchen  wegen  Beschlußunfähigkeit  ein
Beschluß  nicht  gefaßt  werden  konnte,  kann  mit  Ausnahme  von  Satzungsänderungen
in  der  folgenden  Sitzung  der  Landwirthschaftskammer  ohne  Rücksicht  auf  die
Zahl  der  anwesenden  Mitglieder  Beschluß  gefaßt  werden,  wenn  bei  der  Bekanntgebung
  der  Tagesordnung  für  die  zweite  Sitzung  hierauf  ausdrücklich  hingewiesen
worden  ist.  Die  Vorstandswahlen  erfolgen  durch  Stimmzettel.  Wahl  durch
Zuruf  ist  nur  zulässig,  wenn  niemand  widerspricht.

S.  8.
Der  Landwirthschaftskammer  bleibt  ausschließlich  vorbehalten  die  Beschlußfassung
  über:

1)  die  Wahl  des  Vorsitzenden,  seines  Stellvertreters  und  der  übrigen
Mitglieder  des  Vorstandes,  sowie  ihrer  Stellvertreter;

2)  die  jährliche  Feststellung  des  Etats  und  der  auszuschreibenden  Umlagen;


3)  die  Abnahme  der  Jahresrechnung  und  Entlastung  des  Rechnungsführers;


4)  die  Aufnahme  von  Anleihen,  den  Erwerb  und  die  Veräußerung  von
Grundeigenthum)

5)  die  besondere  Verleihung  der  Wählbarkeit  zur  Landwirthschaftskammer
nach  F.  6,  2c  des  Gesetzes;

6)  die  Einsprüche  gegen  die  Mitgliederwahlen,  §.  10  des  Gesetzes;

7)  die  vorläufige  Enthebung  von  Mitgliedern,  §.  12  Absatz  2  des  Gesetzes;

8)  die  Zuwahl  von  außerordentlichen  Mitgliedern,  §.  14  des  Gesetzes;
        <pb n="469" />
        —  379  —

9)  die  Bildung  von  Ausschüssen  nach  F.  15  des  Gesetzes  und  die  Bestimmung
  über  die  Aufgaben  dieser  Ausschüsse;

10)  die  etwaige  Gewährung  einer  Entschädigung  an  die  Mitglieder  für
baare  Auslagen,  §.  16  des  Gesetzes;

11)  die  Festsetzung  der  Geschäftsordnung  und  der  allgemeinen  Bestimmungen
über  das  Kassen=  und  Rechnungswesen;

12)  die  Aenderung  der  Satzungen;

13)  die  im  F.  2  Absatz  3  des  Gesetzes  vorgesehenen  Abmachungen  mit
landwirthschaftlichen  und  zweckverwandten  Vereinen.

C.  9.

Der  Vorstand  der  Landwirthschaftskammer  besteht  aus  dem  Vorsitzenden,
dessen  Stellvertreter  und  zehn  Mitgliedern.  Für  jedes  dieser  zehn  Mitglieder
wird  ein  Stellvertreter  gewählt,  der  im  Verhinderungsfalle  des  betreffenden
Mitgliedes  an  dessen  Stelle  einzuberufen  ist.

Der  Vorstand  ist  beschlußfähig,  wenn  mindestens  die  Hälfte  des  Vorstandes
  und  hicrunter  der  Vorsitzende  oder  sein  Stellvertreter  amvesend  ist.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  der  Vorsitzende.

F.  10.

Der  Vorsitzende  oder  dessen  Stellvertreter  vertritt  die  Landwirthschaftskammer
  nach  außen.  Alle  Urkunden)  welche  die  Landwirthschaftskammer  vermögensrechtlich
  verpflichten  sollen,  sind  unter  deren  Namen  von  dem  Vorsitzenden
oder  dessen  Stellvertreter  und  noch  einem  Mitgliede  des  Vorstandes  zu  vollziehen.
Der  Vorsitzende  und  in  dessen  Behinderung  sein  Stellvertreter  leitet  die  Geschäfte
und  ist  der  Dienstvorgesetzte  der  Beamten  der  Landwirthschaftskammer.  Er  beruft
  und  leitet  die  Sitzungen  des  Vorstandes  und  der  Landwirthschaftskammer.
Er  muh  eine  Vorstandssitzung  berufen,  wenn  mindestens  die  Hälfte  der  Vorstandsmitglieder,
  und  eine  Sitzung  der  Landwirthschaftskammer,  wenn  mindestens
ein  Drittel  der  Mitglieder  dies  verlangen.  Die  Berufungen  der  Landwirthschaftskammer
  erfolgen  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  dem  hierzu  bestimmten
Blatte  (S.  11)  und  durch  besondere  Einladung,  in  beiden  Fällen  unter  Mittheilung
der  Tagesordnung.  Zur  Rechtsgültigkeit  der  Einberufung  genüt  die  öffentliche
Bekanntmachung.  Ueber  Gegenstände,  welche  nicht  auf  der  Tagesordnung  gestanden
  haben,  kann  ein  Beschluß  nur  gefaßt  werden,  wenn  niemand  widerspricht.
  Der  Vorstand  ist  in  allen  Angelegenheiten  zuständig,  welche  der  Landwirthschaftskammer
  nicht  vorstehend  ausdrücklich  vorbehalten  sind,  oder  welche  sie
sich  nicht  durch  besonderen  Beschluß  vorbehalten  hat.  Anträge  und  Gutachten,
welche  von  dem  Vorstande  ausgegangen  sind,  müssen,  soweit  nicht  nach  Lage
der  Sache  eine  Geheimhaltung  erforderlich  ist,  der  Landwirthschaftskammer  zur
Kenntnißnahme  vorgelegt  werden.

Der  Vorstand  der  Landwirthschaftskammer  führt  seine  Legitimation  durch
eine  Bescheinigung  des  Oberpräsidenten.

Eeseh-  Samml.  1895.  (Nr.  9773.  70
        <pb n="470" />
        —  380  —

S.  11.

Die  von  der  Landwirthschaftskammer  ausgehenden  Bekanntmachungen  sind
unter  deren  Namen  zu  erlassen  und  vom  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter
zu  unterzeichnen.

Die  Bekanntmachungen  erfolgen  durch  die  Amtsblätter  der  beiden  Regierungsbezirke;
  sollten  diese  Blätter  eingehen,  ehe  auf  dem  Wege  der  Satungsänderung
  ein  Ersatz  hierfür  bestimmt  worden  ist,  so  erfolgen  sie  für  die  Zwischenzeit
  durch  den  Staats-Anzeiger.

G.  12.
Aenderungen  der  Satzungen  müssen  vom  Vorstande  oder  von  mindestens

einem  Viertel  der  Mitglieder  beantragt  und  von  mindestens  der  Hälfte  aller  ordentlichen
  Mitglieder  angenommen  sein.

S.  13.

Die  nicht  auf  Kündigung  angestellten  Beamten  der  Landwirthschaftskammer
haben  im  Falle  ihrer  Dienstunfähigkeit  einen  Anspruch  auf  Pension  nach  Maßgabe
  der  für  die  unmittelbaren  Staatsbeamten  geltenden  Pensionsgesetze.  Ueber
die  Berechnung  der  Dienstzeit  ist  im  Anstellungsvertrage  Bestimmung  zu  treffen.

In  Betreff  der  Dienstvergehen  der  Beamten  finden  die  Vorschriften  des
Gesetzes  vom  21.  Juli  1852  (Gesetz  Samml.  S.  465)  Anwendung.

Jatzungen

der

Landwirthschaftskammer  für  die  Provinz  Posen.

 

S.  1.
Die  Landwirthschaftskammer  für  die  Provinz  Posen  hat  ihren  Sitz  zu  Posen.
g.  2.

Die  Landwirthschaftskammer  hat  die  gesetzliche  Bestimmung,  die  Gesammtinteressen
  der  Land=  und  Farsoiraestent  ihres  Bezirkes  wahrzunehmen  und  zu
diesem  Behufe  alle  auf  die  Hebung  der  Lage  des  ländlichen  Grundbesitzes  abzielenden
  Einrichtungen,  insbesondere  die  weitere  korporative  Organisation  des  Berufsstandes

  der  Landwirthe  und  den  technischen  Fortschritt  der  Landwirthschaft  zu
fördern.  Auch  hat  sie  das  Recht,  selbständige  Anträge  zu  stellen.
        <pb n="471" />
        —  381  —

Die  Landwirthschaftskammer  hat  ferner  die  Verwaltungsbehörden  bei  allen
die  Land-  und  Forstwirthschaft  betreffenden  Fragen  durch  thatsächliche  Mittheilungen
und  Erstattung  von  Gutachten  zu  unterstützen.  Sie  hat  nicht  nur  über  solche
Maßregeln  der  Gesetzgebung  und  Verwaltung  sich  zu  äußern,  welche  die  allgemeinen
  Interessen  der  Landwirthschaft  oder  die  besonderen  landwirthschaftlichen
Interessen  ihres  Bezirkes  berühren,  sondern  auch  bei  allen  Maßnahmen  mitzuwirken,
  welche  die  Organisation  des  ländlichen  Kredits  und  sonstige  gemeinsame
Aufgaben  betreffen.

Die  Landwirthschaftskammer  hat  außerdem  den  technischen  Fortschritt  der
Landwirthschaft  durch  zweckentsprechende  Einrichtungen  zu  fördern.  Zu  diesem
Lwecke  ist  sie  befugt,  die  Anstalten,  das  gesammte  Vermögen,  sowie  die  Rechte
und  Pflichten  des  landwirthschaftlichen  Provinzialvereins  für  Posen  auf  dessen
Antrag  zur  bestimmungsmäßigen  Verwendung  und  Verwaltung  zu  übernehmen
und  mit  dessen  bisherigen  lokalen  Gliederungen  in  einen  organischen  Verband  nach
näherer  Vereinbarung  mit  den  betreffenden  Vereinen  zu  treten.  Auch  kann  die
Landwirthschaftskammer  mit  sonstigen  Vereinen  und  Genossenschaften,  welche  die
Förderung  der  landwirthschaftlichen  Verhältnisse  zum  Zwecke  haben,  in  ein  gleiches
Verhältniß  treten  oder  sie  in  der  Ausführung  ihrer  Aufgaben  unterstützen.

Die  Regelung  der  im  §.  2  Absatz  4  des  Gesetzes  über  die  Landwirthschaftskammern
  vom  30.  Juni  1894  (Gesetz-Samml.  S.  126  u.  ff.)  vorgesehenen
Mitwirkung  bei  der  Verwaltung  der  Produktenbörsen  und  Märkte  wird  nach
Maßgabe  der  hierüber  zu  erlassenden  Gesetze  und  Verordnungen  erfolgen.

S.  3.
Wählbar  zu  ordentlichen  (stimmberechtigten)  Mitgliedern  der  Landwirthschaftskammer
  sind  unter  den  im  F.  5  des  Gesetzes  bezeichneten  Voraussetzungen:
1)  die  Eigenthümer,  Nutznießer  und  Pächter  land-oder  forstwirthschaftlich
enutzter  Grundstücke,  deren  Grundbesitz  oder  Pachtung  im  Bezirke  der
Landwirthschaftskammer  zu  einem  Grundsteuerreinertrage  von  40  Thalern
oder  mehr,  oder  für  den  Fall  rein  forstwirthschaftlicher  Benutzung  zu
einem  jährlichen  Grundsteuerreinertrage  von  mindestens  50  Thalern
veranlagt  ist,  sowie  deren  gesetzliche  Vertreter  und  Bevollmächtigte;
2)  die  im  F.  6  Hiffer  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Personen.
C.  4.
Die  Lahl  der  ordentlichen  Mitglieder  der  Landwirthschaftskammer  beträgt  70.

Die  einzelnen  Wahlbezirke  sind  nachfolgend  mit  der  von  ihnen  zu  wählenden
Anzahl  von  Mitgliedern  aufgeführt.

Wahlbezirke.
I.  Kreise  Adelnau  und  Ostrobbor  2  Mitglieder
II.  .  Birnbaum  und  Schwerin  2
III.  -  Bonmnst  und  Meseritz.......  .  ..  .  ...  3  -

(Tr.  9773.)  702
        <pb n="472" />
        —  382  —

 

I  Kreise  Bromberg  Land  und  Stadt  3  Mitglieder
Czarnikau  und  Filehhe  3  "
“  Fraustadt  und  Liscaa  .  ..  3  "
VII.N  Grnesen  und  Witkovo  .  .  .  ..  3  "
VIII.  Kreis  Gostttn  .  .  .  .  .  .  ..  2
IX.  Kreise  Grätz  und  Neutomischel  2  4
X..Jarotschin  und  Pleschen  ..  3
XI.  Kreis  Inowrazluo  .  ..  4
XII.  Kreise  Kempen  und  Schildberg  .  ..  e  "
XIII.  Kreis  Kolmar  .  W.  2
XIV.  Kreise  Koschmin  und  Krotoschin  ...  ...  .  .  ..  3
XV.  GKebosten  und  Schmiegel  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3
XVI.  Kreis  Mogilno  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2
XVII.  -  Obornik  .  .  .  ...  ...  .  ...  .  .  ..  .  .  .  .  ..  3  -
XVIII.  -  Posen  Ost,  West  und  Stadt.  ..  .  ..  .  3
XIX.  -  Ravwitsch.  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2  -
XKK.  Samter  .  ..  2
XXI.  Schrimm  ..  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2
XXII.  -  Schroda  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3  -
XXIII.  .  Schubin  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2  -
XXIV.  -  Strelno  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2  -
XXV.  -  Wirsitz  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  3
XXVI.  -  Wongrowitz  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2
XXVII.D  Wreschen  .  .  .  .  2
XXVIII.  -  Znin  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2  -

Den  Stadtkreisen  Bromberg  und  Posen,  welche  mit  den  gleichnamigen
Landkreisen  zu  je  einem  Wahlbezirke  vereinigt  sind,  kommt  je  ein  Wahlmann  zu.
Sämmtliche  Kreistagsmitglieder  aus  dem  Wahlverbande  der  Städte  sind  berechtigt,
an  der  Wahl  theilzunehmen.

S.  5.

Von  den  ordentlichen  Mitgliedern  scheiden  3  Jahre  nach  der  ersten  Wahl
die  Vertreter  der  Wahlbezirke  I.  bis  einschließlich  XIV.  aus.  Die  Vertreter  der
übrigen  Wahlbezirke  scheiden  nach  6  Jahren  aus,  so  daß  von  der  zweiten  Wahl  an
für  die  Vertreter  aller  Bezirke  ein  regelmäßiger  sechsjähriger  Wechsel  stattfindet.

g.  6.

Die  durch  Zuwahl  der  Landwirthschaftskammer  berufenen  außerordentlichen
Mitglieder  (G.  14  des  Gesetzes)  scheiden  nach  3  Jahren  aus  ihrer  Stellung  aus,
soweit  sie  nicht  von  vornherein  auf  eine  kürzere  Zeit  einberufen  sind.

7

8.7
Die  Landwirthschaftskammer  hält  jährlich  mindestens  eine  Sitzung  ab.
Sie  ist,  abgesehen  vom  Falle  des  §.  12  Absatz  2  des  Gesetzes,  beschlußfähig,
        <pb n="473" />
        —  383  —

wenn  mindestens  die  Hälfte  ihrer  ordentlichen  Mitglieder  anwesend  ist.  Ueber
einen  Gegenstand  der  Tagesordnung,  über  welchen  wegen  Beschlußunfähigkeit  ein
Beschluß  nicht  gefaßt  werden  konnte,  kann  mit  Ausnahme  von  Satzungsänderungen
in  der  folgenden  Sitzung  der  Landwirthschaftskammer  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl
der  anwesenden  Mitglieder  Beschluß  gefaßt  werden,  wenn  bei  der  Bekanntgebung
der  Tagesordnung  für  die  zweite  Sitzung  hierauf  ausdrücklich  hingewiesen  worden
ist.  Die  Vorstandswahlen  erfolgen  durch  Stimmzettel.  Wahl  durch  Zuruf  ist
nur  zulässig,  wenn  niemand  widerspricht.

g.  8.
Der  Landwirthschaftskammer  bleibt  ausschließlich  vorbehalten  die  Beschlußfassung
  über:

1)  die  Wahl  des  Vorsitzenden,  seines  Stellvertreters  und  der  übrigen
Mitglieder  des  Vorstandes,  sowie  ihrer  Stellvertreter;

2)  die  jährliche  Feststellung  des  Etats  und  der  auszuschreibenden  Umlagen;

3)  die  Abnahme  der  Jahresrechnung  und  Entlastung  des  Rechnungsführers;

4)  die  Aufnahme  von  Anleihen,  den  Erwerb  und  die  Veräußerung  von

Grundeigenthum

5)  die  besondere  Verleihung  der  Wählbarkeit  zur  Landwirthschaftskammer
nach  F.  6,  2c  des  Gesetzes;

6)  die  Einsprüche  gegen  die  Mitgliederwahlen,  §.  10  des  Gesetzes;

7)  die  vorläufige  Enthebung  von  Mitgliedern,  §S.  12  Absatz  2  des  Gesetzes;

8)  die  Zuwahl  von  außerordentlichen  Mitgliedern,  §.  14  des  Gesetzes

9)  die  Bildung  von  Ausschüssen  nach  F.  15  des  Gesetzes  und  die  Bestimmung
  über  die  Aufgaben  dieser  Ausschüsse;

10)  die  etwaige  Gewährung  einer  Entschädigung  an  die  Mitglieder  für
baare  Auslagen,  §.  16  des  Gesetzes;

11)  die  Festsetzung  der  Geschäftsordnung,  und  der  allgemeinen  Bestimmungen
über  das  Kassen=  und  Rechnungswesen;

12)  die  Aenderung  der  Satzungen;

13)  die  im  §.  2  Absatz  3  des  Gesetzes  vorgesehenen  Abmachungen  mit
landwirthschaftlichen  und  zweckverwandten  Vereinen.

G.  9.

Der  Vorstand  der  Landwirthschaftskammer  besteht  aus  dem  Vorsitzenden,
dessen  Stellvertreter  und  9  Mitgliedern.  Für  jedes  dieser  9  Mitglieder  wird
ein  Stellvertreter  gewählt,  der  im  Verhinderungsfalle  des  betreffenden  Mitgliedes
an  dessen  Stelle  einzuberufen  ist.  Bei  gleichzeitiger  Behinderung  eines  Mitgliedes
und  seines  Stellvertreters  ist  ein  anderer  Stellvertreter  seitens  des  Vorsitzenden
einzuberufen.  Der  Vorstand  ist  beschlußfähig,  wenn  mindestens  die  Hälfte  des
Vorstandes  und  hierunter  der  Vorsitzende  oder  sein  Stellvertreter  anwesend  ist.
Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Vorsitzende.

(F  9773.)
        <pb n="474" />
        —  384  —

F.  10.

Der  Vorsitzende  oder  dessen  Stellvertreter  vertritt  die  Landwirthschaftskammer
nach  außen.  Alle  Urkunden,  welche  die  Landwirthschaftskammer  vermögensrechtlich
  verpflichten  sollen,  sind  unter  deren  Namen  von  dem  Vorsitzenden  oder
dessen  Stellvertreter  und  noch  einem  Mitgliede  des  Vorstandes  zu  vollziehen.
Der  Vorsitzende  und  in  dessen  Behinderung  sein  Stellvertreter  leitet  die  Geschäfte
und  ist  der  Dienstvorgesetzte  der  Beamten  der  Landwirthschaftskammer.  Er  beruft
  und  leitet  die  Sitzungen  des  Vorstandes  und  der  Landwirthschaftskammer.
Er  muß  eine  Vorstandssitzung  berufen,  wenn  mindestens  die  Hälfte  der  Vorstandsmitglieder,
  und  eine  Sitzung  der  Landwirthschaftskammer,  wenn  mindestens  ein
Drittel  der  Mitglieder  dies  verlangen.  Die  Berufungen  der  Landwirthschaftskammer
  erfolgen  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  dem  hierzu  bestimmten
Blatte  G.  11)  und  durch  besondere  Einladung,  in  beiden  Fällen  unter  Mittheilung
  der  Tagesordnung.  Zur  Rechtsgültigkeit  der  Einberufung  genügt  die
öffentliche  Bekanntmachung.  Ueber  Gegenstände,  welche  nicht  auf  der  Tagesordnung
  gestanden  haben,  kann  ein  Beschluß  nur  gefaßt  werden,  wenn  niemand
widerspricht.  Der  Vorstand  ist  in  allen  Angelegenheiten  zuständig,  welche  der
Landwirthschaftskammer  nicht  vorstehend  ausdrücklich  vorbehalten  sind,  oder  welche
sie  sich  nicht  durch  besonderen  Beschluß  vorbehalten  hat.  Anträge  und  Gutachten,
welche  von  dem  Vorstande  ausgegangen  sind,  müssen,  soweit  nicht  nach  Lage
der  Sache  eine  Geheimhaltung  erforderlich  ist,  der  Landwirthschaftskammer  zur
Kenntnißnahme  vorgelegt  werden.

Der  Vorstand  der  Landwirthschaftskammer  führt  seine  Legitimation  durch
eine  Bescheinigung  des  Oberpräsidenten.

S.  11.

Die  von  der  Landwirthschaftskammer  ausgehenden  Bekanntmachungen  sind
unter  deren  Namen  zu  erlassen  und  vom  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter
zu  unterzeichnen.

Die  Bekanntmachungen  erfolgen  durch  das  Posener  landwirhhschaftliche
Centralblatt  und  den  Ziemianin)  sollten  diese  Blätter  eingehen,  ehe  auf  dem  Wege
der  Satzungsänderung  andere  Bestimmungen  für  diese  Bekanntmachungen  getroffen
worden  sind,  so  erfolgen  sie  für  die  Zwischenzeit  durch  den  Staats-Anzeiger.

S.  12.
Aenderungen  der  Satzungen  müssen  vom  Vorstande  oder  von  mindestens
einem  Viertel  der  Mitglieder  beantragt  und  von  mindestens  der  Hälfte  aller
ordentlichen  Mitglieder  angenommen  sein.

S.  13.
Die  nicht  auf  Kündigung  angestellten  Beamten  der  Landwirthschaftskammer
haben  im  Falle  ihrer  Dienstunfähigkeit  einen  Anspruch  auf  Pension  nach  Maßgabe
  der  für  die  unmittelbaren  Staatsbeamten  geltenden  Pensionsgesetze.
        <pb n="475" />
        —  385  —

tr  scher  die  Berechnung  der  Dienstzeit  ist  im  Anstellungsvertrage  Bestimmung
zu  treffen.

In  Betreff  der  Dienstvergehen  der  Beamten  finden  die  Vorschriften  des
Gesetzes  vom  21.  Juli  1852  (Gesetz-Samml.  S.  465)  Anwendung.

Satzungen
der

Landwirthschaftskammer  fuͤr  die  Provinz  Schlesien.

—  —

 

K.  1.
Die  Landwirthschaftskammer  für  die  Provinz  Schlesien  hat  ihren  Sitz  zu  Breslau.

g.  2.

Die  Landwirthschaftskammer  hat  die  gesetzliche  Bestimmung,  die  Gesammt—
interessen  der  Land=  und  Forstwirthschaft  ihres  Bezirkes  wahrzunehmen  und  zu
diesem  Behufe  alle  auf  die  Hebung  der  Lage  des  ländlichen  Grundbesitzes  abzielenden
  Einrichtungen,  insbesondere  die  weitere  korporative  Organisation  des
Berufsstandes  der  Landwirthe  und  den  technischen  Fortschritt  der  Landwirthschaft
zu  fördern.  Auch  hat  sie  das  Recht,  selbständige  Anträge  zu  stellen.

Die  Landwirthschaftskammer  hat  ferner  die  Verwaltungsbehörden  bei  allen
die  Land-  und  Forstwirthschaft  betreffenden  Fragen  durch  thatsächliche  Mittheilungen
und  Erstattung  von  Gutachten  zu  unterstützen.  Sie  hat  nicht  nur  über  solche
Maßregeln  der  Gesetzgebung  und  Verwaltung  sich  zu  äußern,  welche  die  allgemeinen
  Interessen  der  Landwirthschaft  oder  die  besonderen  landwirthschaftlichen
Interessen  ihres  Bezirkes  berühren,  sondern  auch  bei  allen  Maßnahmen  mitzuwirken,
  welche  die  Organisation  des  ländlichen  Kredits  und  sonstige  gemeinsame
Aufgaben  betreffen.

Die  Landwirthschaftskammer  hat  außerdem  den  technischen  Fortschritt  der
Landwirthschaft  durch  zweckentsprechende  Einrichtungen  zu  fördern.  Zu  diesem
Zwecke  ist  sie  befugt,  die  Anstalten,  das  gesammte  Vermögen,  sowie  die  Rechte
und  Pfllichten  des  landwirthschaftlichen  Centralvereins  für  Schlesien  auf  dessen
Antrag  zur  bestimmungsmäßigen  Verwendung  und  Verwaltung  zu  übernehmen
und  mit  dessen  bisherigen  lokalen  Gliederungen  in  einen  organischen  Verband
nach  näherer  Vereinbarung  mit  den  betreffenden  Vereinen  zu  treten.  Auch  kann
die  Landwirthschaftskammer  sonstige  Vereine  und  Genossenschaften,  welche  die

(Nr.  9773)
        <pb n="476" />
        —  386  —

Förderung  der  landwirthschaftlichen  Verhältnisse  zum  Zwecke  haben,  in  der  Ausführung
  ihrer  Aufgaben  unterstützen.

Die  Regelung  der  im  §.  2  Absatz  4  des  Gesetzes  über  die  Landwirthschaftskammern
  vom  30.  Juni  1894  (Gesetz-Samml.  S.  126  u.  ff.)  vorgesehenen  Mitwirkung
  bei  der  Verwaltung  der  Produktenbörsen  und  Märkte  wird  nach  Maßgabe
  der  hierüber  zu  erlassenden  Gesetze  und  Verordnungen  erfolgen.

ie

Wählbar  zu  ordentlichen  (stimmberechtigten)  Mitgliedern  der  Landwirthschaftskammer

  sind  unter  den  im  §.  5  des  Gesetzes  bezeichneten  Voraussetzungen:

1)  die  Eigenthümer,  Nutznießer  und  Pächter  land=  oder  forstwirthschaftlich
genutzter  Grundstücke,  deren  Grundbesitz  oder  Pachtung  im  Bezirke
der  Landwirthschaftskammer  zu  einem  Grundsteuerreinertrage  von
35  Thalern  oder  mehr,  oder  für  den  Fall  rein  forstwirthschaftlicher
Benutzung  zu  einem  jährlichen  Grundsteuerreinertrage  von  mindestens
50  Thatern  veraniagk  ist,  sowie  deren  gesetzliche  Vertreter  und  Bevollmächtigte;


2)  die  im  F.  6  Hiffer  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Personen.

C.  4.

Die  Lahl  der  ordentlichen  Mitglieder  der  Landwirthschaftskammer  beträgt  12.1..
Wahlbezirke  sind  die  einzelnen  Landkreise  mit  Ausnahme  der  Kreise  Beuthen  Land,
Kattowitz,  Tarnowitz  und  Zabrze,  welche  zu  einem  Wahlbezirk  vereinigt  werden.

In  den  Wahlbezirken  Leobschütz,  Liegnitz,  Breslau,  Neumarkt,  Schweidnitz,
Glogau,  Neisse  und  Ratibor  sind  je  3)  in  den  übrigen  Wahlbezirken  je  2  Mitglieder
  zu  wählen.

C.  5.

Von  den  ordentlichen  Mitgliedern  scheiden  3  Jahre  nach  der  ersten  Wahl
die  Vertreter  der  Wahlbezirke  Breslau,  Brieg,  Frankenstein,  Glatz,  Guhrau,
Habelschwerdt,  Militsch,  Münsterberg,  Namslau,  Neumarkt,  Neurode,  Bolkenhain,
  Bunzlau,  Freystadt,  Glogau,  Görlitz,  Goldberg-Hainau,  Grünberg,
Hirschberg,  Hoyerswerda,  Jauer,  Beuthen  Land  mit  Kattowitz,  Tarnowitz  und
Zabrze,  Falkenberg,  Groß-Strehlitz,  Grottkau,  Kosel,  Kreuzburg,  Leobschütz  und
Lublinitz  aus.

Die  Vertreter  der  übrigen  Wahlbezirke  Nimptsch,  Oels,  Ohlau,  Reichenbach,
  Schweidnitz,  Steinau,  Strehlen,  Striegau,  Trebnitz,  Waldenburg,  Groß-Wartenberg,
  Wohlau,  Landeshut,  Lauban,  Liegnitz,  Löwenberg,  Lüben,  Rothenburg
  O.  L.,  Sagan,  Schönau,  Sprottau,  Neisse,  Neustadt  O.  S.,  Oppeln,
Pleß,  Ratibor,  Rosenberg  O.  S.,  Rybnick  und  Tost-Gleiwitz  scheiden  nach
6  Jahren  aus,  so  daß  von  der  zweiten  Wahl  an  für  die  Vertreter  aller  Bezirke
em  regelmähiger  sechsjähriger  Wechsel  stattfindet.
        <pb n="477" />
        S.  6.
Die  durch  Zuwahl  der  Landwirthschaftskammer  berufenen  außerordentlichen
Mitglieder  (G.  14  des  Gesetzes)  scheiden  nach  3  Jahren  aus  ihrer  Stellung  aus,
soweit  sie  nicht  von  vornherein  auf  eine  kürzere  Zeit  einberufen  sind.

S.  7.

Die  Landwirthschaftskammer  hält  jährlich  mindestens  eine  Sitzung  ab.  Sie
ist,  abgesehen  vom  Falle  des  §.  12  Absatz  2  des  Gesetzes,  beschlußfähig,  wenn
mindestens  die  Hälfte  ihrer  ordentlichen  Mitglieder  amvesend  ist.  Ueber  einen
Gegenstand  der  Tagesordnung,  über  welchen  wegen  Beschlußunfähigkeit  ein
Beschluß  nicht  gefaßt  werden  konnte,  kann  mit  Ausnahme  von  Satungsä#nderungen
  in  der  folgenden  Sitzung  der  Landwirthschaftskammer  ohne  Rücksicht
auf  die  Zahl  der  anwesenden  Mitglieder  Beschluß  gefaßt  werden,  wenn  bei  der
Bekanntgebung  der  Tagesordnung  für  die  zweite  Sitzung  hierauf  ausdrücklich
hingewiesen  worden  ist.  Die  Vorstandswahlen  erfolgen  durch  Stimnzettel.  Wahl
durch  Zuruf  ist  nur  zulässig,  wenn  niemand  widerspricht.

d.  8.
Der  Landwirthschaftskammer  bleibt  ausschließlich  vorbehalten  die  Beschlußfassung
  über:
1)  die  Wahl  des  Vorsigenden,  seines  Stellvertreters  und  der  übrigen  Mitglieder
  des  Vorstandes,  sowie  ihrer  Stellvertreter;
2)  die  jährliche  Feststellung  des  Etats  und  der  auszuschreibenden  Umlagen;
3)  die  Abnahme  der  Jahresrechnung  und  Entlastung  des  Rechnungsführers;
4)  die  Aufnahme  von  Anleihen,  den  Erwerb  und  die  Veräußerung  von
Grundeigenthum;
5)  die  besondere  Verleihung  der  Wählbarkeit  zur  Landwirthschaftskummer
nach  F.  6,  2c  des  Gesetzes;
6)  die  Einsprüche  gegen  die  Mitgliederwahlen,  §.  10  des  Gesetzes;
7)  die  vorläufige  Enthebung  von  Mitgliedern,  F.  12  Absatz  2  des  Gesetzes;
8)  die  Zuwahl  von  außerordentlichen  Mitgliedern,  §.  14  des  Gesetzes
9)  die  Bildung  von  Ausschüssen  nach  §.  15  des  Gesetzes  und  die  Bestimmung
  über  die  Aufgaben  dieser  Ausschüsse;
10)  die  etwaige  Gewährung  einer  Entschädigung  an  die  Mitglieder  für
baare  Auslagen,  F.  16  des  Gesetzes;
11)  die  Festsetzung  der  Geschäftsordnung  und  der  allgemeinen  Bestimmungen
über  das  Kassen=  und  Rechnungswesen;
12)  die  Aenderung  der  Satzungen;
13)  die  im  §F.  2  Absatz  3  des  Gesetzes  vorgesehenen  Abmachungen  mit
landwirthschaftlichen  und  zweckverwandten  Vereinen.
Ceset-  Samml.  1895.  (Nr.  9773.,  71
        <pb n="478" />
        —  388  —

S.  9.

Der  Vorstand  der  Landwirthschaftskammer  besteht  aus  dem  Vorsitzenden,
dessen  Stellvertreter  und  5  Mitgliedern.  Für  jedes  dieser  5  Mitglieder
wird  ein  Stellvertreter  gewählt,  der  im  Verhinderungsfalle  des  betreffenden  Mitliedes
  an  dessen  Stelle  einzuberufen  ist.  Jeder  der  3  Regierungsbezirke  der
Prooin  muß  im  Vorstand  durch  je  2  Personen  und  je  2  Stellvertreter
vertreten  sein.  Der  Vorstand  ist  beschlußfähig,  wenn  mindestens  die  Hälfte  des
Vorstandes  und  hierunter  der  Vorsitzende  oder  sein  Stellvertreter  anwesend  ist.
Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Vorsitzende.

S.  10.

Der  Vorsitzende  oder  dessen  Stellvertreter  vertritt  die  Landwirthschaftskummer
nach  außen.  Alle  Urkunden,  welche  die  Landwirthschaftskammer  vermögensrechtlich
  verpflichten  sollen,  sind  unter  deren  Namen  von  dem  Vorsitzenden  oder
dessen  Stellvertreter  und  noch  einem  Mitgliede  des  Vorstandes  zu  vollziehen.
Der  Vorsitzende  und  in  dessen  Behinderung  sein  Stellvertreter  leitet  die  Geschäfte
und  ist  der  Dienstvorgesetzte  der  Beamten  der  Landwirthschaftskammer.  Er  beruft
  und  leitet  die  Sitzungen  des  Vorstandes  und  der  Landwirthschaftskammer.
Er  muß  eine  Vorstandssitzung  berufen,  wenn  mindestens  die  Hälfte  der  Vorstandsmitglieder,
  und  eine  Sitzung  der  Landwirthschaftskammer,  wenn  mindestens  ein
Drittel  der  Mitglieder  dies  verlangen.  Die  Berufungen  der  Landwirthschaftskammer
  erfolgen  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  dem  hierzu  bestimmten
Blatte  (§.  11)  und  durch  besondere  Einladung,  in  beiden  Fällen  unter  Mittheilung
  der  Tagesordnung.  Lur  Rechtsgültigkeit  der  Einberufung  genügt  die
öffentliche  Bekanntmachung.  Ueber  Gegenstände,  welche  nicht  auf  der  Tagesordnung
  gestanden  haben,  kann  ein  Beschluß  nur  gefaßt  werden,  wenn  niemand
widerspricht.  Der  Vorstand  ist  in  allen  Angelegenheiten  zuständig,  welche  der
Landwirthschaftskammer  nicht  vorstehend  ausdrücklich  vorbehalten  sind,  oder  welche
sie  sich  nicht  durch  besonderen  Beschluß  vorbehalten  hat.  Anträge  und  Gutachten,
welche  von  dem  Vorstande  ausgegangen  sind,  müssen,  soweit  nicht  nach  Lage
der  Sache  eine  Geheimhaltung  erforderlich  ist,  der  Landwirthschaftskammer  zur
Kenntnißnahme  vorgelegt  werden.

Der  Vorstand  der  Landwirthschaftskammer  führt  seine  Legitimation  durch
eine  Bescheinigung  des  Oberpräsidenten.

C.  11.

Die  von  der  Landwirthschaftskammer  ausgehenden  Bekanntmachungen  sind
unter  deren  Namen  zu  erlassen  und  vom  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter
zu  unterzeichnen.

Die  Bekanntmachungen  erfolgen  durch  den  Landwirth;  sollte  dieses  Blatt
eingehen,  ehe  ein  anderes  Blatt  auf  dem  Wege  der  Satungsänderung  für
diese  Bekanntmachungen  bestimmt  worden  ist,  so  erfolgen  sie  für  die  Zwischenzeit
durch  den  Staats-Anzeiger.
        <pb n="479" />
        —  389  —

G.  12.
Aenderungen  der  Satzungen  müssen  vom  Vorstande  oder  von  mindestens
einem  Viertel  der  Mitglieder  beantragt  und  von  mindestens  der  Hälfte  aller
ordentlichen  Mitglieder  angenommen  sein.

K..  13.  -

Die  nicht  auf  Kündigung  angestellten  Beamten  der  Landwirthschaftskammer
haben  im  Falle  ihrer  Dienstunfähigkeit  einen  Anspruch  auf  Pension  nach  Maßgabe
  der  für  die  unmittelbaren  Staatsbeamten  geltenden  Pensionsgesetze.  Ueber
die  Berechnung  der  Dienstzeit  ist  im  Anstellungsvertrage  Bestimmung  zu  treffen.

In  Betreff  der  Dienstvergehen  der  Beamten  finden  die  Vorschriften  des
Gesetzes  vom  21.  Juli  1852  (Gesetz-Samml.  S.  465)  Anwendung.

Satzungen
der
Landwirthschaftskammer  fuͤr  die  Provinz  Sachsen.

E.  1.
Die  Landwirthschaftskammer  für  die  Provinz  Sachsen  hat  ihren  Sitz  zu  Halle  a.  S.

§.  2.

Die  Landwirthschaftskammer  hat  die  gesetzliche  Bestimmung,  die  Gesammtinteressen
  der  Land-  und  Forstwirthschaft  ihres  Bezirkes  wahrzunehmen  und  zu
diesem  Behufe  alle  auf  die  Hebung  der  Lage  des  ländlichen  Grundbesitzes  abzielenden
  Einrichtungen,  insbesondere  die  weitere  korporative  Diantsation  des
Berufsstandes  der  Landwirthe  und  den  technischen  Fortschritt  der  Landwirthschaft
zu  fördern.  Auch  hat  sie  das  Recht,  selbständige  Anträge  zu  stellen.

Die  Landwirthschaftskammer  hat  ferner  die  Verwaltungsbehörden  bei  allen
die  Land=  und  Forstwirthschaft  betreffenden  Fragen  durch  thatsächliche  Mittheilungen
und  Erstattung  von  Gutachten  zu  unterstützen.  Sie  hat  nicht  nur  über  solche
Maßregeln  der  Gesetzgebung  und  Verwaltung  sich  zu  äußern,  welche  die  allgemeinen
  Interessen  der  Landwirthschaft  oder  die  besonderen  landwirthschaftlichen
Interessen  ihres  Bezirkes  berühren,  sondern  auch  bei  allen  Mahnahmen  mitzu-(Nr.

  9773.)  1
        <pb n="480" />
        —  390  —

wirken,  welche  die  Organisation  des  ländlichen  Kredits  und  sonstige  gemeinsame
Aufgaben  betreffen.

Die  Landwirthschaftskammer  hat  außerdem  den  technischen  Fortschritt  der
Landwirthschaft  durch  zweckentsprechende  Einrichtungen  zu  fördern.  Zu  diesem
Zwecke  ist  sie  befugt,  die  Anstalten,  das  gesammte  Vermögen,  sowie  die  Rechte
und  Pflichten  des  landwirthschaftlichen  Centralvereins  der  Provinz  Sachsen,  auf
dessen  Antrag  zur  bestimmungsmäßigen  Verwendung  und  Verwaltung  zu  übernehmen
  und  mit  dessen  bisherigen  lokalen  Gliederungen  in  einen  organischen
Verband  nach  näherer  Vereinbarung  mit  den  betreffenden  Vereinen  zu  treten.
Auch  kann  die  Landwirthschaftskammer  sonstige  Vereine  und  Genossenschaften,
welche  die  Förderung  der  landwirthschaftlichen  Verhältnisse  zum  Iwecke  haben,
in  der  Ausführung  ihrer  Aufgaben  unterstützen.

Die  Regelung  der  im  §.  2  Absatz  4  des  Gesetzes  über  die  Landwirthschaftskammern
  vom  30.  Juni  1894  (Gesetz=  Samml.  S.  126  u.  ff.)  vorgesehenen  Mitwirkung
  bei  der  Verwaltung  der  Produktenbörsen  und  Märkte  wird  nach  Maßgabe
  der  hierüber  zu  erlassenden  Gesetze  und  Verordnungen  erfolgen.

C.  3.

Wählbar  zu  ordentlichen  (stimmberechtigten)  Mitgliedern  der  Landwirthschaftskammer
  sind  unter  den  im  §.  5  des  Gesetzes  bezeichneten  Voraussetzungen:
1)  die  Eigenthümer,  Nutznießer  und  Pächter  land=  oder  forstwirthschaftlich
genutzter  Grundstücke,  deren  Grundbesitz  oder  Pachtung  im  Bezirke
der  Landwirthschaftskammer  zu  einem  Grundsteuerreinertrage  von
30  Thalern  oder  mehr,  oder  im  Falle  von  rein  forstwirthschaftlicher
Benutzung  zu  einem  Grundsteuerreinertrage  von  50  Thalern  oder  mehr
veranlagt  ist,  sowie  deren  gesetzliche  Vertreter  und  Bevollmächtigte;

2)  die  im  §F.  6  Ziffer  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Personen.

g.  4.

Die  Zahl  der  ordentlichen  Mitglieder  der  Landwirthschaftskammer  beträgt  112.
Wahlbezirke  sind  die  Landkreise.  Der  Stadtkreis  Magdeburg  wird  mit  dem  Kreise
Wanzleben,  der  Stadtkreis  Halberstadt  mit  dem  Landkreis  Halberstadt,  der  Stadtkreis
  Halle  mit  dem  Saalkreise,  der  Stadtkreis  Erfurt  mit  dem  Landkreis  Erfurt,
der  Stadtkreis  Nordhausen  mit  dem  Kreise  Grafschaft  Hohenstein,  der  Stadtkreis
Mühlhausen  mit  dem  Landkreis  Mühlhausen  zu  einem  gemeinschaftlichen  Wahlbezirke
  verbunden.  Hierbei  kommen  dem  Stadtkreise  Magdeburg  3  Wahlmänner,
dem  Stadtkreise  Halberstadt  3  Wahlmänner,  dem  Stadtkreise  Halle  1  Wahlmann,
dem  Stadtkreise  Erfurt  5  Wahlmänner,  dem  Stadtkreise  Nordhausen  2  Wahlmänner
  und  dem  Stadtkreise  Mühlhausen  8  Wahlmänner  zu.  Die  Zahl  der
in  jedem  Wahlbezirke  zu  wählenden  Mitglieder  richtet  sich  nach  der  Summe  des
Grundsteuerreinertrages  derart,  daß  Wahlbezirke  bis  zu  400  000  Thaler  Grund-
        <pb n="481" />
        —  391  —

steuerreinertrag  2  Mitglieder,  Wahlbezirke  mit  einem  Grundsteuerreinertrag  ven

über  400  000  Thaler  bis  einschließlich  650  000

Thaler  3  Mitglieder  und  Wablbezirke

  mit  einem  Grundsteuerreinertrage  über  650  000  Thaler  4  Mitglieder  für
die  Landwirthschaftskammer  zu  wählen  haben.

Es  entfallen  demgemäß:

(Nr.  9773.)

a)  im  Regierungsbezirk  Magdeburg

auf  Kreis  Wanzleben  mit  Stadtkreis  Magdeburg  .

4  Mitglieder

-  -  Kalbe  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...  ...  .  .  .  .  ..  4  -
Otschersleebben  ..  4
Halberstadt  mit  Stadtkreis  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  4  ·
--Neuhaldenslcbcn·...........·........  3
..  Wolmirstedt  ..  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3
Ascherslebben  3  ·
--Jerichowl...........·.............  3
—  —Osterburg  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3  ·
--Salzwedkl...·......................  3
—  Jerichow  II.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2
Gardelegen  .  .  ..  2
S.tendal  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2  -
..  Wernigerden  2  "•
42  Mitglieder
b)  im  Regierungsbezirk  Merseburg
auf  Kreis  Mansfelder  Seekreis.  ...  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  ...  4  Mitglieder
Querfunnt.  4  "
Merseburg  ....  .....  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  4
—  —Delitzsch  ..  .  ..  .  ..  .  .  ..  ...  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  4
Saalkreis  mit  Stadtkreis  Halle  ...  ..  .  ..  .  4
.  Weißensesss  .  .  .  .  .  .  .  ..  4
·  -Sangerhauscn.......................  4  -
·-Eckartsbekga..................·.....  3
·-.  Bitteifeld  ..........................  3
"  2  Tor  Ö  Ö  3  -
-  -  Miehasclber  Gebirgskreis.  3
.  Wittenbrreee  .  .  .  .  .  ...  3
Zeitz  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2
—  S’chyweinitz  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2  —
Liebenweren  2
..Naumburrg  .  ..  .  .  ...  2  -

51  Mitglieder;
        <pb n="482" />
        —  392  —

c)  im  Regierungsbezirk  Erfurt

auf  Kreis  Langensalza  ...  ....  ..  .  ...  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  3  Mitglieder
Gtrafschaft  Hohenstein  mit  Stadtkreis  Nordhausen

  2  -
Erfurt  mit  Stadtkreis  ..  ..  .  .  ..  .....  ...  2
Weißensee  ...  ..  .  ..  ..  ...  ·.............  2
Mühlhausen  mit  Stadtkreis  ..  ...  .  .....  .  2  -
Worbis  .  .....  .  ...  .  ...  ..  ...  ..  ..  .  .  ..  2
Heiligenstoaatt  .  .  .  .  .  ..  2  -
Schleusinen  .  .  .  ..  2  ·
-Ziegcnrück..........................  2

19  Mitglieder.

.  5.

Von  den  ordentlichen  Mitgliedern  scheiden  3  Jahre  nach  der  ersten  Wahl
die  Vertreter  der  Wahlbezirke  Wanzleben,  Oschersleben,  Neuhaldensleben,  Aschersleben,
  Osterburg,  Jerichow  II,  Stendal,  Mansfelder  Seekreis,  Merseburg,  Saalkreis,
  Sangerhausen,  Bitterfeld,  Mansfelder  Gebirgskreis,  Zeitz,  Liebenwerda,
Langensalza,  Erfurt,  Mühlhausen,  Heiligenstadt  und  Ziegenrück  aus.

Die  Vertreter  der  übrigen  Wahlbezirke  Kalbe,  Halberstadt,  Wolmirstedt,
Jerichow  I,  Salzwedel,  Gardelegen,  Wernigerode,  Querfurt,  Delitzsch,  Weißenfels,
  Eckartsberga,  Torgau,  Wittenberg,  Schweinitz,  Naumburg,  Grafschaft
Hohenstein,  Weißensee,  Worbis  und  Schleusingen  scheiden  nach  6  Jahren  aus,
so  daß  von  der  zweiten  Wahl  an  für  die  Vertreter  aller  Bezirke  ein  regelmäßiger
sechsjähriger  Wechsel  stattfindet.

G.  6.
Die  durch  Zuwahl  der  Landwirthschaftskammer  berufenen  außerordentlichen

Mitglieder  G.  14  des  Gesetzes)  scheiden  nach  3  Jahren  aus  ihrer  Stellung  aus,
soweit  sie  nicht  von  vornherein  auf  eine  kürzere  Zeit  einberufen  sind.

S.  7.

Die  Landwirthschaftskammer  hält  jährlich  mindestens  eine  Sitzung  ab.
Sie  ist,  abgesehen  vom  Falle  des  §.  12  Absatz  2  des  Gesetzes,  beschlußfähig,
wenn  mindestens  die  Hälfte  ihrer  ordentlichen  Mitglieder  anwesend  ist.  Ueber
einen  Gegenstand  der  Tagesordnung,  über  welchen  wegen  Beschlußunfähigkeit  ein
Beschluß  nicht  gefaßt  werden  konnte,  kann  mit  Ausnahme  von  Satzungsänderungen
in  der  folgenden  Sitzung  der  Landwirthschaftskammer  ohne  Rücksicht  auf  die
Zahl  der  anwesenden  Mitglieder  Beschluß  gefaßt  werden,  wenn  bei  der  Bekanntgebung
  der  Tagesordnung  für  die  zweite  Sitzung  hierauf  ausdrücklich  hingewiesen
worden  ist.  Die  Vorstandswahlen  erfolgen  durch  Stimmzettel.  Wahl  durch
Zuruf  ist  nur  zulässig,  wenn  niemand  widerspricht.
        <pb n="483" />
        —  393  —
C.  8.
Der  Landwirthschaftskammer  bleibt  ausschließlich  vorbehalten  die  Beschlußfassung
  über:
1)  die  Wahl  des  Vorsitzenden,  seines  Stellvertreters  und  der  übrigen
Mitglieder  des  Vorstandes,  sowie  ihrer  Stellvertreter;
2)  die  jährliche  Feststellung  des  Etats  und  der  ausguschreibenden  Umlagen;
3)  die  Abnahme  der  Jahresrechnung  und  Entlastung  des  Rechnungsführe



4)  die  nae  von  Anleihen,  den  Erwerb  und  die  Veräußerung  von
Grundeigenthum;

5)  die  besondere  Verleihung  der  Wählbarkeit  zur  Landwirthschaftskammer
nach  F.  6,  2c  des  Gesetzes;

6)  die  Einsprüche  gegen  die  Mitgliederwahlen,  §.  10  des  Gesetzes;

7)  die  vorläufige  Enthebung  von  Mitgliedern,  §.  12  Absatz  2  des  Gesetzes;

8)  die  Zuwahl  von  außerordentlichen  Mitgliedern,  §.  14  des  Gesetzes;

9)  die  Bildung  von  Ausschüssen  nach  H.  15  des  Gesetzes  und  die  Bestimmung
  über  die  Aufgaben  dieser  Ausschüsse;

10)  die  etwaige  Gewährung  einer  Entschädigung  an  die  Mitglieder  für
baare  Auslagen,  F.  16  des  Gesetzes;

11)  die  Schlsehung.  der  Geschäftsordnung  und  der  allgemeinen  Bestimmungen
über  das  Kassen-  und  Rechnungswesen;

12)  die  Aenderung  der  Satungen;

13)  die  im  F.  2  Absatz  3  des  Geseges  vorgesehenen  Abmachungen  mit  landwirthschaftlichen
  und  zweckverwandten  Vereinen.

S.  9.

Der  Vorstand  der  Landwirthschaftskammer  besteht  aus  dem  Vorsitzenden,
dessen  Stellvertreter  und  11  Mitgliedern.  Für  jedes  dieser  11  Mitglieder  wird
ein  Stellvertreter  gewählt.

Jeder  Regierungsbezirk  der  Provinz  muß  im  Vorstande  durch  mindestens
zwei  ihm  angehörige  Mitglieder  und  2  Stellvertreter  vertreten  sein.  Die  Einberufung
  der  Stellvertreter  erfolgt  im  Behinderungsfalle  der  ordentlichen  Mitglieder
in  der  Weise,  daß  zunächst  der  Stellvertreter  eines  verhinderten  Mitgliedes,  ist
auch  dieser  verhindert,  ein  anderer  dem  betreffenden  Regierungsbezirke  angehöriger
Stellvertreter,  und  wenn  ein  solcher  nicht  disponibel,  einer  der  übrigen  Stellvertreter
  nach  Bestimmung  des  Vorsitzenden  einberufen  wird.

Der  Vorstand  ist  beschlußfähig,  wenn  mindestens  die  Hälfte  des  Vorstandes
und  hierunter  der  Vorsitzende  oder  sein  Stellvertreter  anwesend  ist.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Vorsitzende.

S.  10.
Der  Vorsitzende  oder  dessen  Stellvertreter  vertritt  die  Landwirthschaftskammer
  nach  außen.  Alle  Urkunden,  welche  die  Landwirthschaftskammer  ver-(r.
  9773)
        <pb n="484" />
        —  394  —

mögensrechtlich  verpflichten  sollen,  sind  unter  deren  Namen  von  dem  Vorsitzenden
oder  dessen  Stellvertreter  und  noch  einem  Mitgliede  des  Vorstandes  zu  vollziehen.
Der  Vorsitzende  und  in  dessen  Behinderung  sein  Stellvertreter  leitet  die  Geschäfte
und  ist  der  Dienstvorgesetzte  der  Beamten  der  Landwirthschaftskammer.  Er  beruft
  und  leitet  die  Sitzungen  des  Vorstandes  und  der  Landwirthschaftskammer.
Er  muß  eine  Vorstandssitzung  berufen,  wenn  mindestens  die  Hälfte  der  Vorstandsmitglieder,
  und  eine  Sitzung  der  Landwirthschaftskammer,  wenn  mindestens  ein
Drittel  der  Mitglieder  dies  verlangen.  Die  Berufungen  der  Landwirthschaftskammer
  erfolgen  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  dem  hierzu  bestimmten
Blatte  (§.  11)  und  durch  besondere  Einladung,  in  beiden  Fällen  unter  Mittheilung
der  Tagesordnung.  Zur  Rechtsgültigkeit  der  Einberufung  genügt  die  öffentliche
Bekanntmachung.  Ueber  Gegenstände,  welche  nicht  auf  der  Tagesordnung  gestanden
  haben,  kann  ein  Beschluß  nur  gefaßt  werden,  wenn  niemand  widerspricht.
Der  Vorstand  ist  in  allen  Angelegenheiten  zuständig,  welche  der  Landwirthschaftskammer
  nicht  vorstehend  ausdricklich  vorbehalten  sind,  oder  welche  sie  sich  nicht
durch  besonderen  Beschluß  vorbehalten  hat.  Anträge  und  Gutachten,  welche  von
dem  Vorstande  ausgegangen  sind,  müssen,  soweit  nicht  nach  Lage  der  Sache
eine  Geheimhaltung  erforderlich  ist,  der  Landwirthschaftskammer  zur  Kenntnißnahme
  vorgelegt  werden.

Der  Vorstand  der  Landwirthschaftskammer  führt  seine  Legitimation  durch
eine  Bescheinigung  des  Oberpräsidenten.

-

Die  von  der  Landwirthschaftskammer  ausgehenden  Bekanntmachungen  sind
unter  deren  Namen  zu  erlassen  und  vom  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter
zu  unterzeichnen.

Die  Bekanntmachungen  erfolgen  durch  die  Zeitschrift  des  landwirthschaftlichen
Centralvereins  der  Provinz  Sachsen)  sollte  dieses  Blatt  eingehen,  ehe  ein  anderes
Blatt  auf  dem  Wege  der  Satzungsänderung  für  diese  Bekanntmachungen  bestimmt
worden  ist,  so  erfolgen  sie  für  die  Lwischenzeit  durch  den  Staats-Anzeiger.

S.  12.
Aenderungen  der  Satzungen  müssen  vom  Vorstande  oder  von  mindestens

einem  Viertel  der  Mitglieder  beantragt  und  von  mindestens  der  Hälfte  aller
ordentlichen  Mitglieder  angenommen  sein.
S.  13.

Die  nicht  auf  Kündigung  angestellten  Beamten  der  Landwirthschaftskammer
haben  im  Falle  ihrer  Dienstunfähigkeit  einen  Anspruch  auf  Pension  nach  Maßgabe
der  für  die  unmittelbaren  Staatsbeamten  geltenden  Pensionsgesetze.  Ueber  die
Berechnung  der  Dienstzeit  ist  im  Anstellungsvertrage  Bestimmung  zu  treffen.

In  Betreff  der  Dienstvergehen  der  Beamten  finden  die  Vorschriften  des
Gesetzes  vom  21.  Juli  1852  (Gesetz  Samml.  S.  465)  Anwendung.
        <pb n="485" />
        —  395  —

Satzungen
der

Landwirthschaftskammer  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein.

 

K.  1.
D.  Landwirthschaftskammer  für  die  Provinz  SchleswigHolstein  hat  ihren  Sitz
zu  Kiel.
5

Die  Landwirthschaftskammer  hat  die  gesetzliche  Bestimmung,  die  Gesammtinteressen
  der  Land=  und  Forstwirthschaft  ihres  Bezirkes  wahrzunehmen  und  zu
diesem  Behufe  alle  auf  die  Hebung  der  Lage  des  ländlichen  Grundbesitzes  abzielenden
  Einrichtungen,  insbesondere  die  weitere  korporative  Organisation  des
Berufsstandes  der  Landwirthe  und  den  technischen  Fortschritt  der  handwirhsct
zu  fördern.  Auch  hat  sie  das  Recht,  selbständige  Anträge  zu  stellen.

Die  Landwirthschaftskammer  hat  ferner  die  Verwaltungsbehörden  bei  allen
die  Land=  und  Forstwirthschaft  betreffenden  Fragen  durch  thatsächliche  Mittheilungen
und  Erstattung  von  Gutachten  zu  unterstützen.  Sie  hat  nicht  nur  über  solche
Maßregeln  der  Gesetzgebung  und  Verwaltung  sich  zu  äußern,  welche  die  allgemeinen
  Interessen  der  Landwirthschaft  oder  die  besonderen  landwirthschaftlichen
Interessen  ihres  Bezirkes  berühren,  sondern  auch  bei  allen  Maßnahmen  mitzuwirken,
  welche  die  Organisation  des  ländlichen  Kredits  und  sonstige  gemeinsame
Aufgaben  betreffen.

Die  Landwirthschaftskammer  hat  außerdem  den  technischen  Fortschritt  der
Landwirthschaft  durch  zweckentsprechende  Einrichtungen  zu  fördern.  Zu  diesem
Zwecke  ist  sie  befugt,  die  Anstalten,  das  gesammte  Vermögen,  sowie  die  Rechte
und  Pflichten  des  Schleswig-Holsteinischen  landwirthschaftlichen  Generalvereins
auf  dessen  Antrag  zur  bestimmungsmäßigen  Verwendung  und  Verwaltung  zu
übernehmen  und  mit  dessen  bisherigen  lokalen  Gliederungen  in  einen  organischen
Verband  nach  näherer  Vereinbarung  mit  den  betreffenden  Vereinen  zu  treten.
Auch  kann  die  Landwirthschaftskammer  sonstige  Vereine  und  Genossenschaften,
welche  die  Förderung  der  landwirthschaftlichen  Verhältnisse  zum  Zwecke  haben,  in
der  Ausführung  ihrer  Aufgaben  unterstützen.

Die  Regelung  der  im  §.  2  Absatz  4  des  Gesetzes  über  die  Landwirthschaftskummern
  vom  30.  Juni  1894  (Gesetz-Samml.  S.  126  u.  ff.)  vorgesehenen
Mitwirkung  bei  der  Verwaltung  der  Produktenbörsen  und  Märkte  wird  nach
Maßgabe  der  hierüber  zu  erlassenden  Gesetze  und  Verordnungen  erfolgen.

Gesetz=  Samml.  1895.  (Nr.  9773.)  72
        <pb n="486" />
        —  396  —

C.  3.
Wählbar  zu  ordentlichen  (stimmberechtigten)  Mitgliedern  der  Landwirth.
schaftskammer  sind  unter  den  im  §.  5  des  Gesetzes  bezeichneten  Voraussetzungen.
1)  die  Eigenthümer,  Nutznießer  und  Pächter  land=  oder  forstwirthschaftlich
genutzter  Grundstücke,  deren  Grundbesitz  oder  Pachtung  im  Bezirke  der
Landwirthschaftskammer  zu  einem  Grundsteuerreinertrage  von  50  Thalern
oder  mehr  veranlagt  ist,  sowie  deren  gesetzliche  Vertreter  und  Bevollmächtigte;

2)  die  im  F.  6  Ziffer  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Personen.
S.  4

Die  Zahl  der  ordentlichen  Mitglieder  der  Landwirthschaftskammer  beträgt  80.
Wahlbezirke  sind  die  Landkreise.

Es  sind  zu  wählen  im  Wahlbezirke:

 

Haderslebern  ..  5  Mitglieder  Flensburg  4  Mitglieder
Apenrade  .  .  .  3  Schleswig  4  -
Sonderburg  .  .  .  .  ..  3  -  Eckernförde  4  -
Tondern  .  .  .  .  .  .  ...  5  -  PMön  4  -
Husum  .  ..  .  .  .  .  .  ..  4  Oldenburg  5
Eidersteddtt  .  .  3  -  Kiel  3
Norderdithmarschen.  4  -  Rendsburg  3  -
Süderdithmarschen  4  -  Segeberg  4  -
Steinburg  5  -  Stormarn  .  .  .  .  .  ..  4  -
Pinneberg.  ..  .  .  .  ..  4  -  Lauenburg  .  .  .  .  .  ..  5  -
S.  5

Von  den  ordentlichen  Mitgliedern  scheiden  3  Jahre  nach  der  ersten  Wahl
die  Vertreter  der  Wahlbezirke  Kreis  Apenrade,  Eckernförde,  Eiderstedt,  Landkreis
  Flensburg,  Kreis  Hadersleben,  Husum,  Landkreis  Kiel,  Kreis  Herzogthum
Lauenburg,  Norderdithmarschen  und  Oldenburg  aus.

Die  Vertreter  der  übrigen  Wahlbezirke  Kreis  Pinneberg,  Plön,  Rendsburg,
Schleswig,  Segeberg,  Sonderburg,  Steinburg,  Stormarn,  Süderdithmarschen
und  Tondern  scheiden  nach  6  Jahren  aus,  so  daß  von  der  zweiten  Wahl  an  für
die  Vertreter  aller  Bezirke  ein  regelmäßiger  sechsjähriger  Wechsel  stattfindet.

S.  6.

Die  durch  Zuwahl  der  Landwirthschaftskammer  berufenen  außerordentlichen
Mitglieder  G.  14  des  Gesetzes)  scheiden  nach  3  Jahren  aus  ihrer  Stellung  aus,
soweit  sie  nicht  von  vornherein  auf  eine  kürzere  Zeit  einberufen  sind.

S.  7.

Die  Landwirthschaftskammer  hält  jährlich  mindestens  eine  Sitzung  ab.  Sie

ist,  abgesehen  vom  Falle  des  §.  12  Absatz  2  des  Gesetzes,  beschlußfähig,  wenn
        <pb n="487" />
        —  397  —

mindestens  die  Hälfte  ihrer  ordentlichen  Mitglieder  anwesend  ist.  Ueber  einen
Gegenstand  der  Tagesordnung,  über  welchen  wegen  Beschlußunfähigkeit  ein  Beschluß
nicht  gefaßt  werden  konnte,  kann  mit  Ausnahme  von  Satzungsänderungen  in
der  folgenden  Sitzung  der  Landwirthschaftskammer  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl
der  anwesenden  Mitglieder  Beschluß  gefaßt  werden,  wenn  bei  der  Bekanntgebung
der  Tagesordnung  für  die  zweite  Sitzung  hierauf  ausdrücklich  hingewiesen  worden  ise.

Die  Vorstandswahlen  erfolgen  durch  Stimmzettel.  Wahl  durch  Zuruf  ist
nur  zulässig,  wenn  niemand  widerspricht.

.  8.
Der  Landwirthschaftskammer  bleibt  ausschließlich  vorbehalten  die  Beschlußfassung
  über:

1)  die  Wahl  des  Vorsitzenden,  seines  Stellvertreters  und  der  übrigen  Mitglieder
  des  Vorstandes,  sowie  ihrer  Stellvertreter;

2)  die  jährliche  Feststellung  des  Etats  und  der  auszuschreibenden  Umlagen;

3)  die  Abnahme  der  Jahresrechnung  und  Entlastung  des  Rechnungsführers;


4)  die  Aufnahme  von  Anleihen,  den  Erwerb  und  die  Veräußerung  von
Grundeigenthum;

5)  die  besondere  Verleihung  der  Wählbarkeit  zur  Landwirthschaftskammer
nach  F.  6,  2c  des  Gesetzes;

6)  die  Einsprüche  gegen  die  Mitgliederwahlen,  §.  10  des  Gesetzes;

7)  die  vorläufige  Enthebung  von  Mitgliedern,  §.  12  Absatz  2  des  Gesetzes;

8)  die  Zuwahl  von  außerordentlichen  Mitgliedern,  §.  14  des  Gesetzes;

9)  die  Bildung  von  Ausschüssen  nach  §.  15  des  Gesetzes  und  die  Bestimmung
  über  die  Aufgaben  dieser  Ausschüsse;

10)  die  etwaige  Gewährung  einer  Entschädigung  an  die  Mitglieder  für
baare  Auslagen,  §.  16  des  Gesetzes;

11)  die  Festsetzung  der  Geschäftsordnung  und  der  allgemeinen  Bestimmungen
über  das  Kassen=  und  Rechnungswesen;

12)  die  Aenderung  der  Satzungen;

13)  die  im  F.  2  Absatz  3  des  Gesetzes  vorgesehenen  Abmachungen  mit
landwirthschaftlichen  und  zweckverwandten  Vereinen.

S.  9.

Der  Vorstand  der  Landwirthschaftskammer  besteht  aus  dem  Vorsitzenden,
dessen  Stellvertreter  und  6  Mitgliedern.  Für  jedes  dieser  6  Mitglieder  wird  ein
Stellvertreter  gewählt,  der  im  Verhinderungsfalle  des  betreffenden  Mitgliedes  an
dessen  Stelle  einzuberufen  ist.  Der  Vorstand  ist  beschlußfähig,  wenn  mindestens
die  Hälfte  des  Vorstandes  und  hierunter  der  Vorsitzende  oder  sein  Stellvertreter
amwesend  ist.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Vorsihende.

r.  M73)  2
        <pb n="488" />
        —  398  —

F.  10.

Der  Vorsitzende  oder  dessen  Stellvertreter  vertritt  die  Landwirthschaftskammer
  nach  außen.  Alle  Urkunden,  welche  die  Landwirthschaftskammer  vermögensrechtlich
  verpflichten  sollen,  sind  unter  deren  Namen  von  dem  Vorsitzenden
oder  dessen  Stellvertreter  und  noch  einem  Mitgliede  des  Vorstandes  zu  vollziehen.
Der  Vorsitzende  und  in  dessen  Behinderung  sein  Stellvertreter  leitet  die  Geschäfte
und  ist  der  Dienstvorgesetzte  der  Beamten  der  Landwirthschaftskammer.  Er  beruft
  und  leitet  die  Sitzungen  des  Vorstandes  und  der  Landwirthschaftskammer.
Er  muß  eine  Vorstandssitzung  berufen,  wenn  mindestens  die  Hälfte  der  Vorstandsmitglieder,
  und  eine  Sitzung  der  Landwirthschaftskammer,  wenn  mindestens
ein  Drittel  der  Mitglieder  dies  verlangen.  Die  Berufungen  der  Landwirthschaftskammer
  erfolgen  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  dem  hierzu  bestimmten
Blatte  G.  11)  und  durch  besondere  Einladung,  in  beiden  Fällen  unter  Mittheilung
  der  Tagesordnung.  Zur  Rechtsgültigkeit  der  Einberufung  genügt  die
öffentliche  Bekanntmachung.  Ueber  Gegenstände,  welche  nicht  auf  der  Tagesordnung
  gestanden  haben,  kann  ein  Beschluß  nur  gefaßt  werden,  wenn  niemand
widerspricht.  Der  Vorstand  ist  in  allen  Angelegenheiten  zuständig,  welche  der
Landwirthschaftskammer  nicht  vorstehend  ausdrücklich  vorbehalten  sind,  oder  welche
sie  sich  nicht  durch  besonderen  Beschluß  vorbehalten  hat.  Anträge  und  Gutachten,
welche  von  dem  Vorstande  ausgegangen  sind,  müssen,  soweit  nicht  nach  Lage
der  Sache  eine  Geheimhaltung  erforderlich  ist,  der  Landwirthschaftskammer  zur
Kenntnißnahme  vorgelegt  werden.

Der  Vorstand  der  Landwirthschaftskammer  führt  seine  Legitimation  durch
eine  Bescheinigung  des  Oberpräsidenten.

S.  11.

Die  von  der  Landwirthschaftskammer  ausgehenden  Bekanntmachungen  sind
unter  deren  Namen  zu  erlassen  und  vom  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter
zu  unterzeichnen.

Die  Bekanntmachungen  erfolgen  durch  das  landwirthschaftliche  Wochenblatt
für  Schleswig-Holstein;  sollte  dies  Blatt  eingehen,  ehe  ein  anderes  Blatt  auf
dem  Wege  der  Satzungsänderung  für  diese  Bekanntmachungen  bestimint  worden
ist,  so  erfolgen  sie  für  die  Zwischenzeit  durch  den  Staats-Anzeiger.

.  12.
Aenderungen  der  Satzungen  müssen  vom  Vorstande  oder  von  mindestens

einem  Viertel  der  Mitglieder  beantragt  und  von  mindestens  der  Hälfte  aller
ordentlichen  Mitglieder  angenommen  sein.

§.  13.
Die  nicht  auf  Kündigung  angestellten  Beamten  der  Landwirthschaftskammer
haben  im  Falle  ihrer  Dienstunfähigkeit  einen  Anspruch  auf  Pension  nach  Maß-
        <pb n="489" />
        —  399  —

gabe  der  für  die  unmittelbaren  Staatsbeamten  geltenden  Pensionsgesetze.  Ueber
die  Berechnung  der  Dienstzeit  ist  im  Anstellungsvertrage  Bestimmung  zu  treffen.

In  Betreff  der  Dienstvergehen  der  Beamten  finden  die  Vorschriften  des
Gesetzes  vem  21.  Juli  1852  (Gesetz-Samml.  S.  465)  Anwendung.

Satzungen
der

Landwirthschaftskammer  für  den  Regierungsbezirk  Cassel.

C.  1.
Die  Landwirthschaftskammer  für  den  Regierungsbezirk  Cassel  hat  ihren  Sitz  zu
Cassel.

g.  2

Die  Landwirthschaftskammer  hat  die  gesetzliche  Bestimmung,  die  Gesammtinteressen
  der  Land=  und  Forstwirthschaft  ihres  Bezirkes  wahrzunehmen  und  zu
diesem  Behufe  alle  auf  die  Hebung  der  Lage  des  ländlichen  Grundbesitzes  abzielenden
  Einrichtungen)  insbesondere  die  weitere  korporative  Organisation  des
Berufsstandes  der  Landwirthe  und  den  technischen  Fortschritt  der  Landwirthschaft
zu  fördern.  Auch  hat  sie  das  Recht,  selbständige  Anträge  zu  stellen.

Die  Landwirthschaftskammer  hat  ferner  die  Verwaltungsbehörden  bei  allen
die  Land=  und  Forstwirthschaft  betreffenden  Fragen  durch  thatsächliche  Mittheilungen
und  Erstattung  von  Gutachten  zu  unterstützen.  Sie  hat  nicht  nur  über  solche
Maßregeln  der  Gesetzgebung  und  Verwaltung  sich  zu  äußern,  welche  die  allgemeinen
Interessen  der  Landwirthschaft  oder  die  besonderen  landwirthschaftlichen  Interessen
ihres  Bezirkes  berühren,  sondern  auch  bei  allen  Maßnahmen  mitzuwirken,  welche
die  Organisation  des  ländlichen  Kredits  und  sonstige  gemeinsame  Aufgaben  betreffen.

Die  Landwirthschaftskammer  hat  außerdem  den  technischen  Fortschritt  der
Landwirthschaft  durch  zweckentsprechende  Einrichtungen  zu  fördern.  Zu  diesem
Zwecke  ist  sie  befugt,  die  Anstalten,  das  gesammte  Vermögen,  sowie  die  Rechte
und  Pflichten  des  Landwirthschaftlichen  Centralvereins  für  den  Regierungsbezirk
Cassel  auf  dessen  Antrag  zur  bestimmungsmäßigen  Verwendung  und  Verwaltung
zu  übernehmen  und  mit  dessen  bisherigen  lokalen  Gliederungen  in  einen  organischen
Verband  nach  näherer  Vereinbarung  mit  den  betreffenden  Vereinen  zu  treten.
Auch  kann  die  Landwirthschaftskammer  sonstige  Vereine  und  Genossenschaften,
welche  die  Förderung  der  landwirthschaftlichen  Verhälmise  zum  Zwecke  haben,  in
der  Ausführung  ihrer  Aufgaben  unterstützen.

FFr.  9773)
        <pb n="490" />
        —  400  —

Die  Regelung  der  im  §.  2  Absatz  4  des  Gesetzes  über  die  Landwirthschaftskammern
  vom  30.  Juni  1894  (Gesetz  Samml.  S.  126  u.  ff.)  vorgesehenen  Mitwirkung
  bei  der  Verwaltung  der  Produktenbörsen  und  Märkte  wird  nach  Maßgabe
der  hierüber  zu  erlassenden  Gesetze  und  Verordnungen  erfolgen.

G.  3.

Wählbar  zu  ordentlichen  (stimmberechtigten)  Mitgliedern  der  Landwirthschaftskammer

  sind  unter  den  im  F§.  5  des  Gesetzes  bezeichneten  Voraussetzungen:

1)  die  Eigenthümer,  Nutznießer  und  Pächter  land=  oder  forstwirthschaftlich
genutzter  Grundstücke,  deren  Grundbesitz  oder  Pachtung  im  Bezirke  der
Landwirthschaftskammer  zu  einem  Grundsteuerreinertrage  von  40  Thalern
oder  mehr,  oder  für  den  Fall  rein  forstwirthschaftlicher  Benutzung  zu
einem  jährlichen  Grundsteuerreinertrage  von  mindestens  50  Thalern
veranlagt  ist;

2)  die  im  F.  6  Ziffer  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Personen.

S.  4.

Die  Zahl  der  ordentlichen  Mitglieder  der  Landwirthschaftskammer  beträgt  50.
Wahblbezirke  sind  die  Landkreise.  Der  Stadtkreis  Cassel  wird  mit  dem  Landkreise
Cassel,  der  Stadtkreis  Hanau  mit  dem  Landkreise  Hanau  zu  einem  gemeinschaftlichen
  Wahlbezirk  verbunden,  und  zwar  kommen  hierbei  dem  Stadtkreis  Cassel  3,
dem  Stadtkreis  Hanau  2  Wahlmänner  zu.

In  jedem  Wahlbezirke  sind  soviel  Mitglieder  zur  Landwirthschaftskammer
zu  wählen,  als  der  betreffende  Landkreis  Abgeordnete  zum  Kommunallandtag
zu  entsenden  hat.  Es  entfallen  demgemäß  auf  den

 

  

Kreis  Cassel  Land  und  Sta9n9nttt  .  .  .  .  .  ...  3  Mitglieder
Eschwege  .....  .  ..  ...  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  3
Frankenbteeg  2
Fritzller  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2  -
.  Fulddd  .  ..  .  .  .  ..  3  -
Gelnhausenn  3  -
E  2  -
-  Land  und  Stadt  ...  ..  ...  .  ..  .  .  .  .  ...  2  -
HEEEBBBEEEIEEEIIEIIEEIIEEEIEIIEBE  2  #
ddosgelsmar.  .  .  2  *
-.....·........................  2
*  3notell.  2
*“  dAollIlerkhkhuaulttiiiii  H  2  r
Marbungg  .  .  .  ..  ..  .  ..  3  -
-Melsunen  .  .  .  .  .  ..  2
-Rinteeee  .  ..  .  .  ..  .  ....  3  -
RNRotenbrg  .  .  ...  ...  2  -
        <pb n="491" />
        Kreis  Schlüchteen  ..  2  Mitglieder
.Schmalkalken  ...  2
.  Witzenhausen  2
MWolfhaggaen  .  .  .  .  .  .  .  ..  2
Ziegenhaan:n.  2
S.  5.

Von  den  ordentlichen  Mitgliedern  scheiden  3  Jahre  nach  der  ersten  Wahl
die  Vertreter  der  Wahlbezirke  Eschwege,  Fritzlar,  Fulda,  Frankenberg,  Gelnhausen,
Gersfeld,  Hanau  Land  und  Stadt,  Hofgeismar,  Homberg,  Hersfeld  und  Hünfeld
  aus.

Die  Vertreter  der  übrigen  Wahlbezirke  Cassel  Land  und  Stadt,  Melsungen,
Rotenburg,  Witzenhausen,  Wolfhagen,  Marburg,  Kirchhain,  Liegenhain,
Schlüchtern,  Schmalkalden  und  Rinteln  scheiden  nach  6  Jahren  aus,  so  daß  von
der  zweiten  Wahl  an  für  die  Vertreter  aller  Bezirke  ein  agelmäßiger  sechsjähriger
Wechsel  stattfindet.

S.  6.

Die  durch  Zuwahl  der  Landwirthschaftskammer  berufenen  außerordentlichen
Mitglieder  (§.  14  des  Gesectzes)  scheiden  nach  3  Jahren  aus  ihrer  Stellung  aus,
soweit  sie  nicht  von  vornherein  auf  eine  kürzere  Zeit  einberufen  sind.

S.  7.

Die  anbwiihschafttkammer  Ft  jährlich  mindestens  eine  Sitzung  ab.  Sie
ist,  abgesehen  vom  Falle  des  §.  12  Absatz  2  des  Gesetzes,  beschlußfähig,  wenn
mindestens  die  Hälftes  ihrer  ordentlichen  Mitglieder  anwesend  ist.  Ueber  einen
Gegenstand  der  Tagesordnung,  über  welchen  wegen  Beschlußunfähigkeit  ein  Beschluß
  nicht  gefaßt  werden  konnte,  kann  mit  Ausnahme  von  Satzungsänderungen
in  der  folgenden  Sitzung  der  Landwirthschaftskammer  ohne  Rücksicht  auf  die
Zahl  der  anwesenden  Mitglieder  Beschluß  gefaßt  werden,  wenn  bei  der  Bekanntgebung
  der  Tagesordnung  für  die  zweite  Sitzung  hierauf  ausdrücklich  hingewiesen
worden  ist.  Die  Vorstandswahlen  erfolgen  durch  Stimmzettel.  Wahl  durch
Zuruf  ist  nur  zulässig,  wenn  niemand  widerspricht.

S  S.
Der  Landwirthschaftskammer  bleibt  ausschließlich  vorbehalten  die  Beschlußfassung
  über:
1)  die  Wahl  des  Vorsitzenden,  seines  Stellvertreters  und  der  übrigen
Mitglieder  des  Vorstandes,  sowie  ihrer  Stellvertreter;
2)  die  jährliche  Feststellung  des  Etats  und  der  auszuschreibenden  Umlagen;
3)  die  Abnahme  der  Jahresrechnung  und  Entlastung  des  Rechnungsführers;
4)  die  Aufnahme  von  Anleihen,  den  Erwerb  und  die  Veräußerung  von
Grundeigenthum,
(Tr.  9773.)
        <pb n="492" />
        —  402  —

5)  die  besondere  Verleihung  der  Wählbarkeit  zur  Landwirthschaftskammer
nach  F.  6,  2c  des  Gesetzes;

6)  die  Einsprüche  gegen  die  Mitgliederwahlen,  §.  10  des  Gesetzes;

7)  die  vorläusige  Enthebung  von  Mitgliedern,  §.  12  Absatz  2  des  Gesetzes;

8)  die  Zuwahl  von  außerordentlichen  Mitgliedern,  §.  14  des  Gesetzes;

9)  die  Bildung  von  Ausschüssen  nach  F.  15  des  Gesetzes  und  die  Bestimmung
  über  die  Aufgaben  dieser  Ausschüsse;

10)  die  etwaige  Gewährung  einer  Entschädigung  an  die  Mitglieder  für
baare  Auslagen,  §F.  16  des  Gesetzes

11)  die  Festsetzung  der  Geschäftsordnung  und  der  allgemeinen  Bestimmungen
über  das  Kassen=  und  Rechnungswesen;

12)  die  Aenderung  der  Satungen;

13)  die  im  §&amp;amp;.  2  Absatz  3  des  Gesetzes  vorgesehenen  Abmachungen  mit
landwirthschaftlichen  und  zweckverwandten  Vereinen.

G.  9.

Der  Vorstand  der  Landwirthschaftskammer  besteht  aus  dem  Vorsitzenden,
dessen  Stellvertreter  und  fünf  (5)  Mitgliedern.  Für  jedes  dieser  5  Mitglieder
wird  ein  Stellvertreter  gewählt,  der  im  Verhinderungsfalle  des  betreffenden
Mitgliedes  an  dessen  Stelle  einzuberufen  ist.

Der  Vorstand  ist  beschlußfähig,  wenn  mindestens  die  Hälfte  des  Vorstandes
und  hierunter  der  Vorsitzende  oder  sein  Stellvertreter  anwesend  ist.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  der  Vorsitzende.

C.  10.

Der  Vorsitzende  oder  dessen  Stellvertreter  vertritt  die  Landwirthschaftskummer
nach  außen.  Alle  Urkunden,  welche  die  Landwirthschaftskammer  vermögensrechtlich
verpflichten  sollen,  sind  unter  deren  Namen  von  dem  Vorsitzenden  oder  dessen
Stellvertreter  und  noch  einem  Mitgliede  des  Vorstandes  zu  vollziehen.  Der
Vorsitzende  und  in  dessen  Behinderung  sein  Stellvertreter  leitet  die  Geschäfte  und
ist  der  Dienstvorgesetzte  der  Beamten  der  Landwirthschaftskammer.  Er  beruft
und  leitet  die  Sitzungen  des  Vorstandes  und  der  Landwirthschaftskammer.  Er
muß  eine  Vorstandssitzung  berufen,  wenn  mindestens  die  Hälfte  der  Vorstandsmitglieder,
  und  eine  Sitzung  der  Landwirthschaftskammer,  wenn  mindestens  ein
Drittel  der  Mitglieder  dies  verlangen.  Die  Berufungen  der  Landwirthschaftskammer
  erfolgen  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  dem  hierzu  bestimmten  Blatte
G.  11)  und  durch  besondere  Einladung,  in  beiden  Fällen  unter  Mittheilung  der
Tagesordnung.

Zur  Rechtsgültigkeit  der  Einberufung  genügt  die  öffentliche  Bekanntmachung.
Ueber  Gegenstände,  welche  nicht  auf  der  Tagesordnung  gestanden  haben,  kann
ein  Beschluß  nur  gefaßt  werden,  wenn  niemand  widerspricht.

Der  Vorstand  ist  in  allen  Angelegenheiten  zuständig,  welche  der  Landwirthschaftskammer
  nicht  vorstehend  ausdrücklich  vorbehalten  sind,  oder  welche  sie  sich
        <pb n="493" />
        —  403  —

nicht  durch  besonderen  Beschluß  vorbehalten  hat.  Anträge  und  Gutachten,  welche
von  dem  Vorstande  ausgegangen  sind,  müssen,  soweit  nicht  nach  Lage  der  Sache
eine  Geheimhaltung  erforderlich  ist,  der  Landwirthschaftskammer  zur  Kenntnißnahme
vorgelegt  werden.

.  Der  Vorstand  der  Landwirthschaftskammer  führt  seine  Legitimation  durch
eine  Bescheinigung  des  Oberpräsidenten.

S.  11.

Die  von  der  Landwirthschaftskammer  ausgehenden  Bekanntmachungen  sind
unter  deren  Namen  zu  erlassen  und  vom  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter
zu  unterzeichnen.

Die  Bekanntmachungen  erfolgen  durch  die  „Landwirthschaftlichen  Blätter“
sollte  dies  Blatt  eingehen,  ehe  ein  anderes  Blatt  auf  dem  Wege  der  Satzungsänderung
  für  diese  Bekanntmachungen  bestimmt  worden  ist,  so  erfolgen  sie  für
die  Zwischenzeit  durch  den  Staats-Anzeiger.

S.  12.

Aenderungen  der  Satzungen  müssen  vom  Vorstande  oder  von  mindestens
einem  Viertel  der  Mitglieder  beantragt  und  von  mindestens  der  Hälfte  der
Mitglieder  angenommen  sein.

S.  13.

Die  nicht  auf  Kündigung  angestellten  Beamten  der  Landwirthschaftskammer
  haben  im  Falle  ihrer  Dienstunfähigkeit  einen  Anspruch  auf  Pension  nach
Maßgabe  der  für  die  unmittelbaren  Staatsbeamten  geltenden  Pensionsgesetze.  Ueber
die  Berechnung  der  Dienstzeit  ist  im  Anstellungsvertrage  Bestimmung  zu  treffen.

«  In  Betreff  der  Dienstvergehen  der  Beamten  finden  die  Vorschriften  des
Gesetzes  vom  21.  Juli  1852  (Gesetz  Samml.  S.  465)  Anwendung.

Satzungen
der

Landwirthschaftskammer  fuͤr  den  Regierungsbezirk  Wiesbaden.

K.  1.

Dee  Landwirthschaftskammer  für  den  Regierungsbezirk  Wiesbaden  hat  ihren  Sitz
zu  Wiesbaden.
2

Die  Landwirthschaftskammer  hat  die  gesetzliche  Bestimmung,  die  Gesammtinteressen
  der  Land=  und  Forstwirthschaft  ihres  Bezirkes  wahrzunehmen  und  zu
Desetz.  Samml.  1895.  (Nr.  9773.)  73
        <pb n="494" />
        —  404  —

diesem  Behufe  alle  auf  die  Hebung  der  Lage  des  ländlichen  Grundbesitzes
abzielenden  Einrichtungen,  insbesondere  die  weitere  korporative  Organisation  des
Berufsstandes  der  Landwirthe  und  den  technischen  Fortschritt  der  Landwirthschaft
zu  fördern.  Auch  hat  sie  das  Recht,  selbständige  Anträge  zu  stellen.

Die  Landwirthschaftskammer  hat  ferner  die  Verwaltungsbehörden  beie
allen  die  Land=  und  Forstwirthschaft  betreffenden  Fragen  durch  thatsächliche
Mittheilungen  und  Erstattung  von  Gutachten  zu  unterstützen.  Sie  hat  nicht
nur  über  solche  Maßregeln  der  Gesetzgebung  und  Verwaltung  sich  zu  äußern,
welche  die  allgemeinen  Interessen  der  Landwirthschaft  oder  die  besonderen  landwirthschaftlichen
  Interessen  ihres  Bezirkes  berühren,  sondern  auch  bei  allen
Maßnahmen  mitzuwirken)  welche  die  Organisation  bes  ländlichen  Kredits  und
sonstige  gemeinsame  Aufgaben  betreffen.

Die  Landwirthschaftskammer  hat  außerdem  den  technischen  Fortschritt  der
Landwirthschaft  durch  zweckentsprechende  Einrichtungen  zu  fördern.  Zu  diesem
Zwecke  ist  sie  befugt,  die  Anstalten,  das  gesammte  Vermögen,  sowie  die  Rechte
und  Pflichten  des  Vereins  Nassauischer  Land=  und  Forstwirthe  auf  dessen  Antrag
#r  bestimmungsmäßigen  Verwendung  und  Verwaltung  zu  übernehmen  und  mit
essen  bisherigen  lokalen  Gliederungen  in  einen  organischen  Verband  nach  näherer
Vereinbarung  mit  den  betreffenden  Vereinen  zu  treten.  Auch  kann  die  Landwirthschaftskammer
  sonstige  Vereine  und  Genossenschaften,  welche  die  Förderung
der  landwirthschaftlichen  Verhältnisse  zum  Zwecke  haben,  in  der  Ausführung
ihrer  Aufgaben  unterstützen.

Die  Regelung  der  im  §.  2  Absatz  4  des  Gesetzes  über  die  Landwirthschaftskammern
  vom  30.  Juni  1894  (Gesetz  Samml.  S.  126  u.  ff.)  vorgesehenen  Mitwirkung
  bei  der  Verwaltung  der  Produktenbörsen  und  Märkte  wird  nach  Maßgabe
  der  hierüber  zu  erlassenden  Gesetze  und  Verordnungen  erfolgen.

S.  3.

Wählbar  zu  ordentlichen  (stimmberechtigten)  Mitgliedern  der  Landwirthschaftskammer
  sind  unter  den  im  §.  5  des  Gesetzes  bezeichneten  Voraussetzungen:
1)  die  Eigenthümer,  Nutznießer  und  Pächter  land  oder  forstwirthschaftlich
gemizter  Grundstücke,  deren  Grundbesitz  oder  Pachtung  im  Bezirke  der
andwirthschaftskammer  zu  einem  Grundsteuerreinertrage  von  20  Thalern
oder  mehr,  oder  für  den  Fall  rein  forstwirthschaftlicher  Benutzung  zu
einem  jährlichen  Grundsteuerreinertrage  von  mindestens  50  Thalern  veranlagt

  ist,  sowie  deren  gesetzliche  Vertreter  und  Bevollmächtigte;

2)  die  im  F.  6  Liffer  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Personen.

C.  4.
Die  Lahl  der  ordentlichen  Mitglieder  der  Landwirthschaftskammer  beträgt  32.
Wahlbezirke  sind  die  Landkreise.  Der  Stadtkreis  Wiesbaden  wird  mit  dem  Landkreise
  Wiesbaden  und  der  Stadtkreis  Frankfurt  a.  M.  mit  dem  Landkreise  Frank-
        <pb n="495" />
        —  405  —

furt  a.  M.  zu  je  einem  gemeinschaftlichen  Wahlbezirke  verbunden.  Hierbei  kommen
dem  Stadtkreis  Wiesbaden  2  und  dem  Stadtkreis  Frankfurt  a.  M.  17  Wahlmänner
  zu.  Sämmtliche  Kreistagsmitglieder  aus  dem  Wahlverbande  der  Städte
sind  berechtigt,  an  der  Wahl  theilzunehmen.

In  jedem  Wahlbezirke  sind  2  Mitglieder  zu  wählen.

G.  5.

Von  den  ordentlichen  Mitgliedern  scheiden  3  Jahre  nach  der  ersten  Wahl
die  Vertreter  der  Wahlbezirke  Biedenkopf,  Dillkreis,  Frankfurt  a.  M.  Land  und
Stadt,  Höchst,  Limburg,  Obertaunuskreis,  Oberwesterwaldkreis  und  Oberlahnkreis
  aus.

Die  Vertreter  der  übrigen  Wahlbezirke  Rheingaukreis,  St.  Goarshausen,
Unterlahnkreis,  Untertaunuskreis,  Usingen,  Unterwesterwaldkreis,  Westerburg  und
Wiesbaden  Land  und  Stadt  scheiden  nach  6  Jahren  aus,  so  daß  von  der  zweiten
Wahl  an  für  die  Vertreter  aller  Bezirke  ein  regelmäßiger  sechsjähriger  Wechsel
stattfindet.

S.  6.

Die  durch  Zuwahl  der  Landwirthschaftskammer  berufenen  außerordentlichen
Mitglieder  .  14  des  Gesetzes)  scheiden  nach  3  Jahren  aus  ihrer  Stellung  aus,
soweit  sie  nicht  von  vornherein  auf  eine  kürzere  Zeit  einberufen  sind.

S.  7.

Die  Landwirthschaftskammer  hält  jährlich  mindestens  eine  Sitzung  ab.  Sie
ist,  abgesehen  vom  Falle  des  §.  12  Absatz  2  des  Gesetzes,  beschlußfähig,  wenn
mindestens  die  Hälfte  ihrer  ordentlichen  Mitglieder  anwesend  ist.  Ueber  einen
Gegenstand  der  Tagesordnung,  über  welchen  wegen  Beschlußunfähigkeit  ein
Beschluß  nicht  gefaßt  werden  konnte,  kann  mit  Ausnahme  von  Satzungsänderungen
  in  der  folgenden  Sitzung  der  Landwirthschaftskammer  ohne  Rücksicht
auf  die  Zahl  der  anwesenden  Mitglieder  Beschluß  gefaßt  werden,  wenn  bei  der
Bekanntgebung  der  Tagesordnung  für  die  zweite  Sitzung  hierauf  ausdrücklich
hingewiesen  worden  ist.  Die  Vorstandswahlen  erfolgen  durch  Stimmzettel.  Wahl
durch  Zuruf  ist  nur  zulässig,  wenn  niemand  widerspricht.

S.  8.
Der  Landwirthschaftskammer  bleibt  ausschließlich  vorbehalten  die  Beschlußfassung
  über:

1)  die  Wahl  des  Vorsitzenden,  seines  Stellvertreters  und  der  übrigen
Mitglieder  des  Vorstandes,  sowie  ihrer  Stellvertreter;

2)  die  jährliche  Feststellung  des  Etats  und  der  auszuschreibenden  Umlagen;

3)  die  Abnahme  der  Jahresrechnung  und  Entlastung  des  Rechnungsführers;


(Fr.  9773.)
        <pb n="496" />
        —  406  —

4)  die  Aufnahme  von  Anleihen,  den  Erwerb  und  die  Veräußerung  von
Grundeigenthum;
5)  die  besondere  Verleihung  der  Wählbarkeit  zur  Landwirthschaftskammer
nach  §.  6,  2c  des  Gesetzes;  E—
6)  die  Einsprüche  gegen  die  Mitgliederwahlen,  §.  10  des  Gesetzes;
7)  die  vorläufige  Enthebung  von  Mitgliedern,  §.  12  Absatz  2  des  Gesetzes;
8)  die  Zuwahl  von  außerordentlichen  Mitgliedern,  §.  14  des  Gesetzes;
9)  die  Bildung  von  Ausschüssen  nach  F.  15  des  Gesetzes  und  die  Bestimmung
  über  die  Aufgaben  dieser  Ausschüsse;
10)  die  etwaige  Gewährung  einer  Entschädigung  an  die  Mitglieder  für
baare  Auslagen,  §.  16  des  Gesetzes;
11)  die  Festsetzung  der  Geschäftsordnung  und  der  allgemeinen  Bestimmungen
über  das  Kassen=  und  Rechnungswesen;  -
12)  die  Aenderung  der  Satzungen;
13)  die  im  §.  2  Absatz  3  des  Gesetzes  vorgesehenen  Abmachungen  mit
landwirthschaftlichen  und  zweckverwandten  Vereinen.
e
Der  Vorstand  der  Landwirthschaftskammer  besteht  aus  dem  Vorsitzenden,
dessen  Stellvertreter  und  5  Mitgliedern.  Für  jedes  dieser  5  Mitglieder  wird  ein
Stellvertreter  gewählt,  der  im  Verhinderungsfalle  des  betreffenden  Mitgliedes  an
dessen  Stelle  einzuberufen  ist.
Der  Vorstand  ist  beschlußfähig,  wenn  mindestens  die  Hälfte  des  Vorstandes
und  hierunter  der  Vorsitzende  oder  sein  Stellvertreter  anwesend  ist.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  der  Vorsitzende.

C.  10.

Der  Vorsitzende  oder  dessen  Stellvertreter  vertritt  die  Landwirthschaftskammer
nach  außen.  Alle  Urkunden,  welche  die  Landwirthschaftskammer  vermögensrechtlich
verpflichten  sollen,  sind  unter  deren  Namen  von  dem  Vorsitzenden  oder  dessen
Stellvertreter  und  noch  einem  Mitgliede  des  Vorstandes  zu  vollziehen.  Der
Vorsitzende  und  in  dessen  Behinderung  sein  Stellvertreter  leitet  die  Geschäfte  und
ist  der  Dienstvorgesetzte  der  Beamten  der  Landwirthschaftskammer.  Er  beruft  und
leitet  die  Sitzungen  des  Vorstandes  und  der  Landwirthschaftskammer.  Er  muß
eine  Vorstandssitzung  berufen,  wenn  mindestens  die  Hälfte  der  Vorstandsmitglieder,
und  eine  Sitzung  der  Landwirthschaftskammer,  wenn  mindestens  ein  Drittel  der
Mitglieder  dies  verlangen.  Die  Berufungen  der  Landwirthschaftskammer  erfolgen
durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  dem  hierzu  bestimmten  Blatte  (C.  11)  und
durch  besondere  Einladung,  in  beiden  Fällen  unter  Mittheilung  der  Tagesordnung.


Zur  Rechtsgültigkeit  der  Einberufung  genügt  die  öffentliche  Bekanntmachung.
Ueber  Gegenstände,  welche  nicht  auf  der  Tagesordnung  gestanden  haben,  kann
ein  Beschluß  nur  gefaßt  werden,  wenn  niemand  widerspricht.
        <pb n="497" />
        —  407  —

Der  Vorstand  ist  in  allen  Angelegenheiten  zuständig,  welche  der  Landwirthschaftskammer
  nicht  vorstehend  ausdrücklich  vorbehalten  sind,  oder  welche  sie
sich  nicht  durch  besonderen  Beschluß  vorbehalten  hat.  Anträge  und  Gutachten,
welche  von  dem  Vorstande  ausgegangen  sind,  müssen,  soweit  nicht  nach  Lage  der
Sache  eine  Geheimhaltung  erforderlich  ist,  der  Landwirthschaftskammer  zur
Kenntnißnahme  vorgelegt  werden.

Der  Vorstand  der  Landwirthschaftskammer  führt  seine  Legitimation  durch
eine  Bescheinigung  des  Oberpräsidenten.

S.  11.

Die  von  der  Landwirthschaftskammer  ausgehenden  Bekanntmachungen  sind
unter  deren  Namen  zu  erlassen  und  vom  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter
zu  unterzeichnen.

Die  Bekanntmachungen  erfolgen  durch  die  Nassauische  Vereinzzeitschrift;
sollte  dies  Blatt  eingehen,  ehe  ein  anderes  Blatt  auf  dem  Wege  der  Satzungsänderung
  für  diese  Bekanntmachungen  bestimmt  worden  ist)  so  erfolgen  sie  für
die  Zwischenzeit  durch  den  Staats-Anzeiger.

g.  12.
Aenderungen  der  Satzungen  müssen  vom  Vorstande  oder  von  mindestens
einem  Viertel  der  Mitglieder  beantragt  und  von  mindestens  der  Hälfte  aller  ordentlichen
  Mitglieder  angenommen  sein.

S.  13.

Die  nicht  auf  Kündigung  angestellten  Beamten  der  Landwirthschaftskammer
haben  im  Falle  ihrer  Dienstunfähigkeit  einen  Anspruch  auf  Pension  nach  Maßgabe
  der  für  die  unmittelbaren  Staatsbeamten  geltenden  Pensionsgesetze.  Ueber
die  Berechnung  der  Dienstzeit  ist  im  Anstellungsvertrage  Bestimmung  zu  treffen.

In  Betreff  der  Dienstvergehen  der  Beamten  finden  die  Vorschriften  des
Gesetzes  vom  21.  Juli  1852  (Gesetz-Samml.  S.  465)  Anwendung.

 

Redigirt  im  Burcau  bes  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Oeseh  ·  Samml.  1895.  (Nr.  9773.)  74
        <pb n="498" />
        <pb n="499" />
        —  409  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  33.

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  und  Ergänzung  einiger  Bestimmungen  des  Kommunalabgabengesetzes
vom  14.  Juli  1893,  S.  400.  —  Geseh,  betreffend  die  Erbschaftssteuer,  S.  4132.  —  Stempelsteuergesetz,
  S.  413.

 

(Nr.  9774.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  und  Ergänzung  einiger  Bestimmungen  des
Kommunalabgabengesetzes  vom  14.  Juli  1893.  Vom  30.  Juli  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

 

Artikel  1.
Zwischen  die  §§.  48  und  49  des  K  labgabengesetzes  vom  14.  Juli  1893
(Gesetz=  Samml.  S.  152)  wird  eingeschaltet:
S.  48  a.

Erstreckt  sich  ein  Handels=  oder  Gewerbeunternehmen,  einschließlich
eines  Bergbauunternehmens,  über  preußische  und  nichtpreußische  Gemeinden,
  so  finden  behufs  Ermittelung  des  dem  Steuerpflichtigen  in  den
verschiedenen  Gemeinden  zufließenden  Einkommens  die  Vorschriften  des
§.  47  sinngemäße  Anwendung.

Artikel  2.

 

Die  #.  49  und  50  des  K  labgabengesetzes  vom  14.  Juli  1893
werden  durch  nachfolgende  Bestimmungen  ersegzt:
§.  49

Bei  der  Heranziehung  der  Steuerpflichtigen  zur  Einkommensteuer
in  ihren  Wohnsitzgemeinden  ist,  unbeschadet  der  Bestimmungen  des
§.  35,  derjenige  Theil  des  Gesammteinkommens  außer  Berechnung  zu
lassen,  welcher  außerhalb  des  Gemeindebezirks  aus  Grundvermögen,

Oesetz.  Somml.  1895.  Cr.  9774.)  75

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  August  1895.
        <pb n="500" />
        —  410  —

Handels=  oder  gewerblichen  Anlagen,  einschließlich  der  Bergwerke,  aus
Handels-  und  Gewerbebetrieb,  einschließlich  des  Bergbaues,  sowie  aus
der  Betheiligung  an  dem  Unternehmen  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung  (G.  33  Nr.  2)  gewonnen  wird.  Zu  diesem  Behufe  wird  das
Gesammteinkommen  des  Steuerpflichtigen  eingeschätzt  und  der  so  ermittelte
  Steuerbetrag  dem  Verhältniß  des  außer  Berechnung  zu.  lassenden
Einkommens  zu  dem  Gesammteinkommen  entsprechend  herabgesetzt.

Die  Gemeinde,  in  welcher  der  Steuerpflichtige  seinen  Wohnsitz
hat,  ist  jedoch,  wenn  das  steuerpflichtige  Einkommen  weniger  als  ein
Viertheil  des  Gesammteinkommens  beträgt,  berechtigt,  durch  Gemeindebeschluß
  ein  volles  Viertheil  des  Gesammteinkommens  für  sich  zur  Besteuerung
  in  Anspruch  zu  nehmen.  Der  Anspruch  vertheilt  sich  entstehenden
  Falls  verhältnißmäßig  auf  die  übrigen  Theile  des  außerhalb
des  Gemeindebezirks  zufließenden  Einkommens  und,  soweit  Preußische
Forensalgemeinden  in  Betracht  kommen,  unter  entsprechender  Verkürzung
  des  diesen  Gemeinden  zur  Besteuerung  zufallenden  Einkommens.
Steht  der  Anspruch  mehreren  Wohnsitzgemeinden  zu)  so  ist  dieser  Bruchtheil
  nach  Maßgabe  des  F.  50  zu  vertheilen.

G.  50.

Bei  der  Einschätzung  von  Personen  mit  mehrfachem  Wohnsitz
innerhalb  oder  innerhalb  und  außerhalb  des  Preußischen  Staatsgebietes
in  ihren  Preußischen  Wohnsitzgemeinden  verbleibt  derjenige  Theil  des
Gesammteinkommens,  welcher  aus  Grundvermögen,  Handels-  oder  gewerblichen
  Anlagen,  einschließlich  der  Bergwerke,  aus  Handel  oder
Gewerbe,  einschließlich  des  Bergbaues,  sowie  aus  der  Betheiligung  an
dem  Unternehmen  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  fließt,
der  Belegenheits-  beziehungsweise  der  Betriebsgemeinde.  Beträgt  jedoch
dieser  Theil  mehr  als  drei  Viertheile  des  Gesammteinkommens  der
Steuerpflichtigen,  so  gelangt  die  Bestimmung  im  F.  49  Absatz  2  dieses
Gesetzes  sinngemäß  zur  Anwendung.

Neuanziehende,  welche  in  einer  Gemeinde  wegen  ihres  die  Dauer
von  drei  Monaten  übersteigenden  Aufenthalts  zu  den  Gemeindesteuern
herangezogen  werden  (E.  33  Absatz  4),  sind  insoweit  denjenigen  gleichgestellt,
  welche  in  dieser  Gemeinde  ihren  Wohnsitz  haben.

Im  Uebrigen  dürfen  Personen  mit  mehrfachem  Wohnsitz  innerhalb
  des  Preußischen  Staatsgebietes  in  jeder  Preußischen  Wohnsitzgemeinde
  nur  mit  dem  der  Zahl  dieser  Gemeinden  entsprechenden  Bruchtheile
  ihres  Einkommens  herangezogen  werden.  Wohnsitzgemeinden,
in  welchen  der  Steuerpflichtige  sich  im  Laufe  des  voraufgegangenen
Rechnungsjahres  überhaupt  nicht  oder  kürzere  Zeit  als  drei  Monate
aufgehalten  hat,  werden  hierbei  nicht  mitgezählt.
        <pb n="501" />
        —  411  —

In  allen  Fällen  ist  das  Gesammteinkommen  des  Steuerpflichtigen
einzuschätzen  und  der  so  ermittelte  Steuerbetrag  dem  Verhältniß  des
außer  Berechnung  zu  lassenden  Einkommens  zu  dem  Gesammteinkommen
entsprechend  herabzusetzen.

 

Artikel  3.
Der  g.  93  des  K  labgabengesetzes  vom  14.  Juli  1893  wird  durch
nachstehende  Bestimmungen  ersetzt:
*.

Die  Kreise  sind  befugt,  das  Halten  von  Hunden  zu  besteuern.
Die  Steuer  darf  jährlich  5  Mark  für  den  Hund  nicht  übersteigen  und
ist  durch  Steuerordnung  zu  regeln.  Auf  die  Steuerordnung  finden  die
Vorschriften  des  g.  82  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  die
Stelle  des  Gemeindevorstandes  der  Kreisausschuß  tritt.

Die  Steuerordnung  bedarf  der  Genehmigung  des  Bezirksausschusses.
  Die  Genehmigung  unterliegt  der  Zustimmung  der  Minister
des  Innern  und  der  Finanzen.  Den  Ministern  ist  gestattet,  die  Ertheilung
  der  Zustimmung  auf  den  Oberpräsidenten  zu  übertragen.

Die  Erhebung  einer  Hundesteuer  seitens  der  Kreise  berührt  das
Recht  der  Gemeinden  zur  Besteuerung  der  Hunde  nicht  (.  10).

Artikel  4.

Artikel  1  und  2  des  gegenwärtigen  Gesetzes  treten  am  1.  April  1896,
Artikel  3  tritt  nach  seiner  Verkündigung  sofort  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  30.  Juli  1895.

¶.  S.  Wilhelm.
v.  Boetticher.  Miquel.  Thielen.  Bosse.  v.  Hammerstein.

(Nr.  9774-—9775,)  75“
        <pb n="502" />
        —  412  —
(Nr.  9775.)  Gesetz,  betreffend  die  Erbschaftssteuer.  Vom  31.  Juli  1895.

Wi  :  .  .  ..
ir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  Umfang
der  Monarchie  mit  Ausschluß  der  Insel  Helgoland,  was  folgt:

Artikel  1.

In  dem  durch  die  Bekanntmachung  Unseres  Finanzministers  vom  24.  Mai
1891  veröffentlichten  Text  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erbschaftssteuer  (Gesetz-Samml.
  1891  S.  78),  treten  folgende  Aenderungen  ein:
1)  Dem  F.  10  treten  als  zweiter  Absatz  die  Worte  hinzu:
Hatte  der  Erblasser  bei  seinem  Ableben  keinen  Wohnsitz,  so
unterliegt  das  Vermögen  der  diesseitigen  Erbschaftssteuer,  insoweit
es  bei  seinem  Ableben  in  Preußen  sich  befindet.

2)  Im  §.  15  tritt  an  die  Stelle  des  Wortes  „Zwanzigfache“  das  Wort
„Fünfundzwanzigfache"“.
3)  Im  Tarif  erhalten:

a)  die  Vorschrift  unter  1  der  „Befreiungen“  folgende  Fassung:
jeder  Anfall,  welcher  den  Betrag  von  einhundertfünfzig  Mark
nicht  übersteigt,  mit  Ausnahme  des  Falles,  daß  lediglich  in
Folge  des  Abzuges  des  Werthes  der  einem  Dritten  zustehenden
Nutzung  (I.  27  des  Gesetzes)  der  Werth  der  Substanz  sich
auf  den  Betrag  von  einhundertfünfzig  Mark  vermindert,

b)  die  Vorschrift  unter  28  der  „Befreiungen“  in  ihrem  zweiten  Satze

folgende  Fassung:
ferner  öffentliche  Waisenhäuser,  vom  Staate  genehmigte  Hospitäler
  und  andere  Versorgungsanstalten,  ferner  vom  Staate
genehmigte  Vereine  für  die  Kleinkinderbewahranstalten,  sowie
Stiftungen,  welche  als  milde  ausdrücklich  anerkannt  sind,

c)  hinter  2k  der  „Befreiungen““  treten  in  einem  weiteren  Absatz
folgende  Worte  hinzu:
In  den  Fällen  zu  f,  8#  und  b  erstreckt  sich  die  Befreiung
nur  auf  inländische  Anstalten,  Stiftungen,  Vereine  u.  s.  w.,
kann  jedoch  auch  ausländischen  Anstalten,  Stiftungen,  Vereinen
  u.  s.  w.  gewährt  werden,  wenn  der  auswärtige  Staat
Preußen  gegenüber  die  gleiche  Rücksicht  übt,
        <pb n="503" />
        —  413  —

d)  in  dem  Absatze  „Befreiungen  zu  2“  wird  zwischen  die  Buchstaben
i  und  k  folgender  Absatz  unter  einem  besonderen  Buchstaben  eingeschoben:

Kassen  oder  Anstalten,  welche  die  Unterstützung  der  Arbeitnehmer
  oder  Bediensteten  des  Erblassers,  sowie  der  Angehörigen
derselben  bezwecken.
Artikel  2.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1896  in  Kraft.
Artikel  3.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  31.  Juli  1895.

(I.  S)  Wilhelm.
v.  Boetticher.  Miquel.  Thielen.  Bosse.  Frhr.  v.  Hammerstein.

(Nr.  9776.)  Stempelsteuergesetz.  Vom  31.  Juli  1895.

Wir-  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  Umfang  der
Monarchie  mit  Ausschluß  der  Hohenzollernschen  Lande  und  der  Insel  Helgoland,
was  folgt:

I.  Abschnitt.
Von  der  Pflicht  zur  Entrichtung  der  Stempelsteuer.

F.  1.
Gegenstand  der  Stempessteuer.
Die  in  dem  anliegenden  Tarif  aufgeführten  Urkunden  unterliegen  den  darin
bezeichneten  Stempelabgaben.
Stempelpflichtig  sind  Urkunden,  welche  mit  dem  Namen  oder  der  Firma
des  Ausstellers  unterzeichnet  sind,  insoweit  nicht  dieses  Gesitz  oder  der  Tarif  entgegen-Dr.
  9775—9776.)
        <pb n="504" />
        —  414  —

stehende  Bestimmungen  enthält.  Den  unterschriftlich  vollzogenen  Urkunden  stehen
diejenigen  gleich,  unter  welchen  der  Name  oder  die  Firma  des  Ausstellers  in
seinem  Auftrage  unterschrieben  oder  mit  seinem  Wissen  oder  Willen  durch  Stempelaufdruck,
  Lithographie  oder  in  irgend  einer  anderen  Art  mechanisch  hergestellt  ist.
Ergiebt  sich  die  Einigung  über  ein  Geschäft  aus  einem  Briefwechsel  oder
reinem  Austausch  sonstiger  schriftlicher  Mittheilungen,  so  wird  in  der  Regel  ein
Stempel  hierfür  nicht  erhoben.  In  einem  solchen  Falle  tritt  aber  die  Verpflichtung
zur  Entrichtung  des  betreffenden  Stempels  dann  ein,  wenn  nach  der  Verkehrssitte
  über  das  Geschäft  ein  förmlicher  schriftlicher  Vertrag  errichtet  zu  werden  pflegt,
diese  Errichtung  indessen  nicht  stattgefunden  hat  und  von  den  Betheiligten  beabsichtigt
  ist,  durch  den  Briefwechsel  oder  den  Austausch  der  sonstigen  schriftlichen
Mittheilungen  die  Aufnahme  eines  solchen  Vertrages  zu  erseten.

G.  2.
Verhältniß  des  Auslandes  zam  Inlande.  6
Der  Stempelsteuer  unterliegen  auch  die  von  Inländern  oder  von  Ausländern
im  Auslande  errichteten  Urkunden  über  Geschäfte,  welche  im  Inlande  befindliche
Gegenstände  betreffen  oder  welche  im  Inlande  zu  erfüllen  sind.
Inland  im  Sinne  dieses  Gesetzes  und  des  Tarifs  ist  der  Geltungsbereich
dieses  Gesetzes.  «
§.3.
Allgemeine  Grundsätze  über  die  Stempelpflichtigkeit.

Die  Stempelpflichtigkeit  einer  Urkunde  richtet  sich  nach  ihrem  Inhalt.

Für  die  Stempelpflichtigkeit  ist  die  Hinzufügung  von  Bedingungen,  die
Wiederaufhebung  und  die  unterbliebene  Ausführung  des  Geschäfts  —  vorbehaltlich
entgegenstehender  Bestimmungen  des  Gesetzes  oder  des  Tarifs  —  sowie  die  Vernichtung
  der  Urkunde  ohne  Bedeutung.  "„

Urkunden,  in  denen  ein  Geschäft  nur  in  der  Form  der  Verdeutlichung  oder

Begründung  einer  anderen  Erklärung  erwähnt  wird,  sind  in  Ansehung  jenes  Geschäfts
  stempelpflichtig,  wenn  die  Absicht  auf  die  Beurkundung  desselben  gerichtet
gewesen  ist.
S.  4.
Sachliche  Stempelsteuerbefreiungen.

Von  der  Stempelsteuer  sind  befreit:

a)  Urkunden  über  Gegenstände,  deren  Werth  nach  Geld  geschätzt  werden
kann,  wenn  dieser  Werth  150  Mark  nicht  übersteigt,  insoweit  nicht
der  Tarif  entgegenstehende  Bestimmungen  enthält;

b)  Urkunden,  welche  wegen  Bestimmung  des  Betrages  öffentlicher  Abgaben
und  Einziehung  derselben  und  überhaupt  wegen  Leistungen  an  den
Fiskus  des  Deutschen  Reiches  oder  des  Preußischen  Staates  in  Folge
        <pb n="505" />
        —  415  —

allgemeiner  Vorschriften  aufgenommen  oder  beigebracht  werden  müssen,
sofern  sie  allein  zu  diesem  Zwecke  dienen;

I)  die  auf  die  Heeresergänzung  und  die  Befreiung  von  dem  Heeresdienste
sowie  von  den  Reserve=  und  Landwehrübungen  bezüglichen  amtlichen
Urkunden;

0  die  von  der  Auseinandersetzungsbehörde  und  deren  Abgeordneten  oder
im  Auftrage  und  auf  Ersuchen  derselben  von  anderen  Behörden,  wie
auch  in  den  vorgesetzten  Instanzen  gepflogenen  Verhandlungen  und
zwar  sowohl  über  den  Hauptgegenstand  der  Auseinandersetzung,  als
auch  über  die  damit  verbundenen  Nebenpunkte,  einschließlich  aller  hierzu
  gehöriger  Urkunden)  desgleichen  Urkunden,  die  von  anderen  Behörden
  auf  Antrag  der  Parteien  ausgestellt  werden,  sofern  sich  letztere
über  die  ihnen  von  der  Auseinandersetzungsbehörde  oder  einem  Abgeordneten
  derselben  gemachte  Auflage  zur  Beibringung  solcher  Urkunden.
ausweisen  /

e)  Urkunden  wegen  Besitzveränderungen,  denen  sich  die  Betheiligten  aus
Gründen  des  öffentlichen  Wohls  zu  unterwerfen  gesetzlich  verpflichtet
sind  (Enteignungen),  ohne  Unterschied,  ob  die  Besitzveränderung  selbst
durch  Enteignungsbeschluß  oder  durch  freiwillige  Veräußerungsgeschäfte
bewirkt  wird;

1)  Abschriften,  Auszüge  und  Bescheinigungen  jeder  Art  aus  den  bei  der
Katasterverwaltung  geführten  beziehungsweise  aufbewahrten  Karten  und
sonstigen  Schriftstücken;

8).  Verfügungen  und  Verhandlungen  der  Schiedsmänner,  soweit  die
Stempelpflichtigkeit  derselben  in  der  Tarifstelle  „Vergleiche“  nicht  ausdrücklich
  angeordnet  ist  (vergleiche  auch  §.  13  Buchstaben  a  und  H.  15);

b)  alle  Urkunden  über  Gegenstände,  denen  durch  frühere  Gesetze  oder
landesherrliche  Privilegien  Stempelfreiheit  bewilligt  worden  ist.

Die  Befreiung  zu  a  findet  auch  auf  diejenigen  Vollmachten  Anwendung,

aus  deren  Inhalt  der  Werth  des  Gegenstandes  nicht  ersichtlich  ist,  sofern  nachgewiesen
  wird,  daß  der  Werth  den  Betrag  von  150  Mark  nicht  übersteigt.

g.  5.
Persönliche  Stempelsteuerbefreiungen.
Von  der  Entrichtung  der  Stempelsteuer  sind  befreit:
a)  der  König,  die  Königin  und  die  Königlichen  Wittwen;
b)  der  Fiskus  des  Deutschen  Reiches  und  des  Preußischen  Staates  und
alle  öffentlichen  Anstalten  und  Kassen,  welche  für  Rechnung  des  Reiches
oder  des  Preußischen  Staates  verwaltet  werden  oder  diesen  gleichgestellt

sind;
J%)  deutcche  Kirchen  und  andere  deutsche  Religionsgesellschaften,  denen  die
Rechte  juristischer  Personen  zustehen;
Ger.  9776.)
        <pb n="506" />
        —  416  —

d)  öffentliche  Armen-,  Kranken-,  Arbeits-  und  Besserungsanstalten,  ferner
öffentliche  Waisenhäuser,  vom  Staate  genehmigte  Hospitäler  und  andere
Versorgungsanstalten,  ferner  vom  Staate  genehmigte  Vereine  für  die
Kleinkinderbewahranstalten,  sowie  Stiftungen,  welche  als  milde  ausdrücklich
  anerkannt  sind;

Je)  öffentliche  Schulen  und  Universitäten;

)  Gemeinden  (Gutsbezirke)  und  Verbände  von  solchen  in  Armen-,  Schulund

  Kirchenangelegenheiten;

Aktiengesellschaften,  Genossenschaften  und  Gesellschaften  mit  beschränkter

Haftung,  deren  durch  Statut  bestimmter  Zweck  ausschließlich  darauf

gerichtet  ist,  unbemittelten  Familien  gesunde  und  zweckmäßig  eingerichtete

Wohnungen  in  eigens  erbauten  oder  angekauften  Häusern  zu  billigen

Preisen  zu  verschaffen  und  deren  Statut  die  an  die  Gesellschafter  zu  vertheilende

  Dividende  auf  höchstens  vier  Prozent  ihrer  Antheile  beschränkt,

auch  den  Gesellschaftern  für  den  Fall  der  Auflösung  der  Gesellschaft
nicht  mehr  als  den  Nennwerth  ihrer  Antheile  zusichert,  den  etwaigen

Rest  des  Gesellschaftsvermögens  aber  für  gemeinnützige  Zwecke  bestimmt.

Dem  Staatsoberhaupte  und  dem  Fiskus  anderer  Staaten  als  des  Deutschen
Reiches  und  des  Preußischen  Staates  sowie  den  öffentlichen  Anstalten  und  Kassen,
die  für  Rechnung  eines  solchen  anderen  Staates  verwaltet  werden  oder  diesen
gleichgestellt  sind,  und  den  Chefs  der  bei  dem  Deutschen  Reiche  oder  bei  Preußen
beglaubigten  Missionen  kann  die  Stempelsteuerbefreiung  gewährt  werden,  wenn
der  betreffende  Staat  Preußen  gegenüber  die  gleiche  Rücksicht  übt.

In  den  Fällen  zu  d  bis  g  erstreckt  sich  die  Stempelsteuerbefreiung  nur  auf
inländische  Anstalten,  Stiftungen,  Vereine  u.  #w.  Diese  Befreiung  kann  jedoch
auch  ausländischen  Anstalten,  Stiftungen,  Vereinen  u.  s.  w.  gewährt  werden,
wenn  der  auswärtige  Staat  Preußen  gegenüber  die  gleiche  Rücksicht  übt.

Die  außerdem  gewissen  Personen,  Behörden,  Gesellschaften,  Anstalten,
Stiftungen,  Vereinen  u.  s.  w.  durch  frühere  Gesetze  oder  landesherrliche  Privilegien
bewilligten  Steuerbefreiungen  bleiben  auch  fernerhin  in  Kraft.

Die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  von  der  Stempelsteuer  befreiten
Personen,  Behörden,  Gesellschaften,  Anstalten,  Stiftungen,  Vereine  u.  s.  w.  sind
nicht  befugt,  diese  Befreiung  den  Privatpersonen,  mit  welchen  sie  Verträge  eingehen,
  einzuräumen,  wenn  diese  Personen  an  sich  nach  geseblicher  Vorschrift  zur
Entrichtung  des  Stempels  verbunden  sind.  #

Bei  allen  zweiseitigen  Verträgen  mit  solchen  Personen  muß  für  den  Vertrag
  die  Hälfte  des  Stempels  und  für  die  Nebenausfertigungen  außerdem  der
vorgeschriebene  Stempel  (F.  9)  entrichtet  werden.

Bei  Verträgen  über  Lieferungen  an  den  Fiskus  des  Deutschen  Reiches  oder
des  Preußischen  Staates  und  alle  öffentlichen  Anstalten  und  Kassen,  welche  für
Rechnung  des  Reiches  oder  des  Preußischen  Staates  verwaltet  werden  oder  diesen
gleichgestellt  sind,  hat  der  Lieferungsübernehmer  den  vollen  Betrag  des  Stempels
zu  entrichten.

#„

6
        <pb n="507" />
        —  417  —

g.  6.

Werthermittelung.

Die  Ermittelung  des  Werthes  eines  Gegenstandes  zum  Zwecke  der  Berechnung
der  Stempelsteuer  ist  auf  den  gemeinen  Werth  desselben  zur  Zeit  der  Beurkundung
des  Geschäfts  zu  richten.

Ist  einem  der  Vertragschließenden  ein  Wahlrecht  oder  die  Befugniß  eingeräumt,
  innerhalb  bestimmter  Grenzen  den  Umfang  der  Leistung  zu  bestimmen,
so  wird  die  Stempelsteuer  nach  dem  höchstmöglichen  Werthe  des  Gegenstandes
des  Geschäfts  berechnet.  Ist  die  Leistung  nicht  bis  zu  den  bestimmten  Grenzen
erfolgt,  so  wird  nach  Ausführung  des  Geschäfts  die  gezahlte  Stempelsteuer  bis
auf  den  der  wirklichen  Leistung  entsprechenden  Betrag  erstattet.

Bei  Geldforderungen  ist  der  aus  der  stempelpflichtigen  Urkunde  ersichtliche
Geldbetrag,  bei  Kurs  habenden  Werthpapieren  der  Tageskurs  als  Werth  anzusehen.

Die  Umrechnung  der  in  anderer  als  Reichswährung  angegebenen  Summen
erfolgt  nach  den  für  die  Erhebung  des  Wechselstempels  vom  Bundesrath  festgesetzten
  Mittelwerthen  und,  insoweit  solche  nicht  bestimmt  worden  sind,  nach  dem
laufenden  Kurse.

Der  Werth  des  Besitzes  einer  Sache  ist  in  der  Regel  dem  Werthe  der
Sache  gleich  zu  achten.

Der  Werth  eines  Pfandrechts  oder  der  Sicherstellung  einer  Forderung
richtet  sich  nach  dem  Betrage  der  Forderung;  hat  der  Gegenstand  des  Pfandrechts
einen  geringeren  Werth,  so  ist  dieser  maßgebend.

Der  Werth  einer  Grunddienstbarkeit  wird  durch  den  Werth,  welchen  dieselbe
  für  das  herrschende  Grundstück  hat,  und  wenn  der  Betrag,  um  welchen  sich
der  Werth  des  dienenden  Grundstücks  durch  die  Dienstbarkeit  mindert,  größer  ist,
durch  diesen  Betrag  bestimmt.

Der  einjährige  Werth  von  Nutzungen  wird,  wenn  nicht  aus  der  Urkunde
ein  höherer  oder  niederer  Prozentsatz  hervorgeht  oder  sonst  festgestellt  werden  kann,
zu  vier  vom  Hundert  des  Werthes  des  Gegenstandes,  welcher  die  Nutzung  gewährt,
angenommen.

Bei  immerwährenden  Nutzungen  und  Leistungen  ist  das  Fünfundzwanzigfache
  ihres  einjährigen  Betrages,  bei  Nutzungen  und  Leistungen  von  unbestimmter
Dauer,  sofern  nicht  die  Vorschriften  in  den  beiden  nächstfolgenden  Absätzen  Anwendung
  finden  oder  anderweite  die  längste  Dauer  begrenzende  Umstände  in  der
Urkunde  angegeben  sind,  das  Zwölfeinhalbfache  des  einjährigen  Betrages  als
Werth  anzusehen.

Der  Werth  von  Nutzungen  oder  Leistungen  auf  Lebenszeit  bestimmt  sich
nach  dem  zur  Zeit  ihres  Anfanges  erreichten  Lebensalter  der  Person,  bei  deren
Tode  die  Nutzung  oder  Leistung  erlischt,  und  wird  bei  einem  Lebensalter  derselben

von  15  Jahren  oder  weniger  auf  das  18  fache
über  15  Jahre  bis  zu  25  Jahren  auf  das  17  fache
1  25  r  r□1  2  35  r  2  16  I

w.«Sw-L1895.(Nk.9778.)  76
        <pb n="508" />
        —  418  —
über  35  Jahre  bis  zu  45  Jahren  auf  das  14  fache
*  5  -  —-  -  55  -  2  12  *

4  -
-  55  -  —  -  65  -  -  -  8½  -
-  65  -  n  I  75  -  -  v  5  -
-  75  -  "  ".  80  rl*  "  "  3  -
-  80  -  auf  das  ..  .........  .  ...  2

des  Werthes  der  einjährigen  Nutzung  oder  Leistung  angenommen.

Ist  die  Dauer  der  Nutzungen  oder  Leistungen  von  der  Lebenszeit  mehrerer
Personen  dergestalt  abhängig,  daß  beim  Tode  der  zuerst  versterbenden  die  Nutzung
oder  Leistung  erlischt,  so  ist  für  die  nach  den  Bestimmungen  im  vorigen  Absatz
vorzunehmende  Werthermittelung  das  Lebensalter  der  ältesten  Person  maßgebend.
Wenn  die  Nutzung  oder  Leistung  bis  zum  Tode  der  letztversterbenden  Person
fortdauert,  erfolgt  die  Berechnung  nach  dem  Lebensalter  der  jüngsten  Person.

Der  Gesammtwerth  der  auf  bestimmte  Zeit  eingeschränkten  Nutzungen  oder
Leistungen  ist  unter  Zugrundelegung  eines  vierprozentigen  Zinsfußes  nach  der
kbeigefügten  Hülfstabelle  zu  ermitteln.  Ist  jedoch  die  Dauer  der  Nutzung  oder
Leistung  noch  außerdem  durch  die  Lebenszeit  einer  oder  mehrerer  Personen  bedingt,
so  darf  der  nach  den  Bestimmungen  der  beiden  vorhergehenden  Absätze  zu  berechnende
Werth  nicht  überschritten  werden.

S.  7.
Verpflichtung  der  Privatpersonen,  Behörden  und  Beamten  zur  Auskunftertheilung)
amtliches  Ermittelungsverfahren.

Die  Steuerpflichtigen  sind  zur  Ertheilung  der  von  den  Steuerbehörden  oder
den  zur  Einziehung  oder  Verwendung  des  Stempels  noch  sonst  verpflichteten  Behörden
  oder  Beamten  erforderten  Auskunft  über  den  Werth  des  Gegenstandes,
soweit  dazu  nicht  die  Kenntnisse  eines  Sachverständigen  oder  besondere  Ermittelungen
erforderlich  sind,  verbunden.

Wird  in  den  vorgedachten  Fällen  der  Aufforderung  der  Behörden  oder
Beamten  nicht  genügt,  so  kann  die  Steuerbehörde  die  Säumigen  durch  Fesschung
und  Einziehung  von  Ordnungsstrafen  bis  zu  einem  Gesammtbetrage  von  60  Mark
zur  Befolgung  der  getroffenen  Anordnungen  anhalten,  auch  das  zur  Erledigung
derselben  Nöthige  auf  Kosten  der  Säumigen  beschaffen.  Der  Festsetzung  einer
Ordnungsstrafe  hat  die  Androhung  derselben  vorherzugehen.

Tragen  die  Behörden  oder  Beamten  Bedenken,  die  Angaben  der  Steuer.
pflichtigen  als  richtig  anzunehmen,  und  findet  eine  Einigung  mit  den  letzteren
nicht  statt,  so  sind  die  Behörden  oder  Beamten  befugt,  unter  Zuziehung  Sachverständiger,
  bei  deren  Auswahl  etwaige  Vorschläge  der  Steuerpflichtigen  mit  zu
berücksichtigen  sind,  die  für  die  Berechnung  der  Steuer  erforderlichen  Grundlagen
zu  ermitteln  und  danach  die  Steuer  zu  erheben.  Die  Kosten  der  Ermittelung
fallen  dem  Steuerpflichtigen  zur  Last,  wenn  der  ermittelte  Werth  den  von  dem
Steuerpflichtigen  angegebenen  Werth  um  10  Prozent  oder  mehr  übersteigt.  Die
gezahlten  Kosten  werden  erstattet,  wenn  im  Verwaltungswege  oder  im  Rechtswege
        <pb n="509" />
        —  419  —

die  Ermäßigung  des  Werthes  auf  einen  nicht  zum  Kostenersatz  verpflichtenden
Betrag  erfolgt.

Wird  von  den  Steuerpflichtigen  gegen  die  Entscheidung  der  Steuerbehörde
der  Rechtsweg  beschritten,  so  bleibt  die  Zahlung  des  streitig  gebliebenen  Stempels
bis  zur  Rechtskraft  des  Urtheils  ausgesetzt.

Alle  unmittelbaren  und  mittelbaren  Behörden  und  Beamten  sind  verbunden,
der  Steuerbehörde  oder  den  zur  Einziehung  oder  Verwendung  des  Stempels  noch
sonst  verpflichteten  Behörden  oder  Beamten  Auskunft  über  die  für  die  Festsetzung
der  Stempelsteuer  in  Betracht  kommenden  thatsächlichen  Verhältnisse  zu  ertheilen.

g.  8.

Unbestimmtheit  des  Werthes  des  Gegenstandes.

Wemn  bei  einem  Geschäft  der  Werth  des  Gegenstandes  dergestalt  unbestimmt
ist,  daß  er  von  vornherein  nicht  festgestellt  oder  geschätzt  werden  kann,  so  hat
der  zur  Entrichtung  der  Abgabe  Verpflichtete  die  Urkunde  innerhalb  der  in  den

#.  15  und  16  angegebenen  Fristen  der  Steuerbehörde  vorzulegen,  welche  das
Hdu  wegen  der  Ueberwachung,  Sicherstellung  und  nachträglichen  Zahlung
der  Stempelsteuer  anordnen  wird.

Diese  Bestimmung  findet  auch  auf  diejenigen  Urkunden  Anwendung,  zu
welchen  Privatpersonen  ohne  amtliche  Ueberwachung  Stempelmarken  verwenden
dürfen.

g.  9.

Versteuerung  mehrerer  über  denselben  Gegenstand  ausgestellter  Urkunden.

Werden  über  denselben  Gegenstand  mehrere  Urkunden  gleichen  Inhalts
ausgefertigt,  so  wird  die  auf  dem  Gegenstande  ruhende  Steuer  nur  zu  einer  derselben,
  und  zwar  in  der  Regel  zu  derjenigen  Urkunde,  welche  als  Hauptausfertigung
bezeichnet  ist,  verwendet;  die  übrigen  Ausfertigungen  sind  mit  demjenigen  Stempel
zu  versehen,  welcher  nach  der  Tarifstelle  „Duplikate“  beizubringen  ist.  Eine
Ausfertigung  einer  Verhandlung  darf  nur  dann  als  Nebenausfertigung  versteuert
werden,  wenn  das  Vorhandensein  einer  als  Hauptausfertigung  versteuerten  Urkunde
nachgewiesen  wird.

Bei  Notariatsverhandlungen  ist  der  Stempel  zu  der  Urschrift  zu  verwenden.
Die  erste  Ausfertigung  ist  stempelfrei,  wenn  die  Ausfertigung  als  erste  bezeichnet
und  s  bescheinigt  ist,  welcher  Stempel  zu  der  Urschrift  verwendet
worden  ist.

Auf  jeder  zweiten  und  weiteren  Ausfertigung  oder  amtlich  beglaubigten
Abschrift  oder  jedem  amtlich  beglaubigten  Auszuge  aus  einer  stempelpflichtigen
Urkunde  muß  bescheinigt  werden,  welcher  Stempel  zu  der  Hauptausfertigung  oder
Urschrift  verwendet  worden  ist.  Alle  unmittelbaren  und  mittelbaren  Beamten
sind  verpflichtet,  auch  die  von  ihnen  gefertigten  einfachen  Abschriften  stempelpflichtiger
Urkunden  mit  dieser  Bescheinigung  zu  versehen.

(Nr.  9776.)  76“
        <pb n="510" />
        —  420  —

KS.  10.
Versteuerung  mehrerer  in  derselben  Urkunde  enthaltener  Gegenstände.

Wenn  bei  Rechtsgeschäften  über  mehrere,  verschiedenen  Steuersätzen  unterliegende
  Gegenstände  das  Entgelt  ohne  Angabe  der  Einzelwerthe  ungetrennt  in
einer  Summe  oder  Leistung  verabredet  ist,  so  kommt  für  die  Berechnung  des
Stempels  der  höchste  Steuersatz  zur  Anwendung,  sofern  nicht  von  den  Ausstellern
der  Urkunde  auf  derselben  die  Werthe  für  die  einzelnen  Gegenstände  innerhalb
der  im  §.  16  angegebenen  Fristen  noch  nachträglich  angegeben  werden.  Trägt
die  Steuerbehörde  Bedenken,  die  ursprünglichen  oder  nachträglichen  Angaben  der
Steuerpflichtigen  über  die  Einzelwerthe  als  richtig  anzunehmen,  so  kommen  die
Vorschriften  des  dritten  Absatzes  des  §.  7  zur  Anwendung.

Enthält  eine  Urkunde  verschiedene  steuerpflichtige  Goschäfte,  so  ist  der  Betrag
  des  Stempels  für  jedes  Geschäft  besonders  zu  berechnen  und  die  Urkunde
mit  der  Summe  dieser  Stempelbeträge  zu  belegen.

Sofern  die  einzelnen  in  einer  Urkunde  enthaltenen  Geschäfte  sich  als  Bestandtheile
  eines  einheitlichen,  nach  dem  Tarife  steuerpflichtigen  Rechtsgeschäftes
darstellen,  ist  nur  der  für  das  letztere  vorgesehene  Stempelbetrag  zu  entrichten.

S.  11.
Mindestbetrag  der  Stempelsteuer  und  Abstufungen  derselben.
Die  Stempelabgabe  beträgt,  insoweit  der  Tarif  nicht  abweichende  Bestimmungen

  enthält,  mindestens  0/50  Mark  und  steigt  in  Abstufungen  von  je
0,50  Mark,  wobei  überschießende  Stempelbeträge  auf  0/,50  Mark  abgerundet  werden.

S.  12.
Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Stempelsteuer.
Zur  Zahlung  der  Stempelsteuer  sind  verpflichtet:
a)  bei  den  von  Behörden  und  Beamten,  einschließlich  der  Notare,  aufgenommenen
  Verhandlungen  oder  ertheilten  Ausfertigungen,  Abschriften,

Bescheinigungen,  Auszügen  und  Genehmigungen  aller  Art  diejenigen,
auf  deren  Veranlassung  die  Schriftstücke  aufgenommen  oder  ertheilt  sind;

b)  bei  einseitigen  Verpflichtungen  und  Erklärungen  diejenigen,  welche  die
Schriftstücke  ausgestellt  haben;

I)  bei  Verträgen  einschließlich  Punktationen  alle  Theilnehmer,  insoweit  der
Tarif  nicht  abweichende  Bestimmungen  enthält.

Von  mehreren  zur  Zahlung  der  Stempelsteuer  verpflichteten  Personen  haftet
jede  einzelne  als  Gesammtschuldner.
        <pb n="511" />
        —  421  —

g.  13.
Haftbarkeit  für  die  Stempelsteuer.

Für  die  Entrichtung  der  Stempelsteuer  haften  unter  Vorbehalt  des  Rück.

griffs  gegen  die  eigentlich  Verpflichteten:

a)  Beamte  einschließlich  der  Notare,  jedoch  ausschließlich  der  Schiedsmänner,
welche  die  von  ihnen  aufgenommenen  Urkunden  vor  erfolgter  oder  nicht
ausreichend  erfolgter  Stempelverwendung  aushändigen  oder  Ausfertigungen
  oder  Abschriften  ertheilen  oder  wegen  der  Einziehung  des
Stempels  die  ihnen  nach  F.  15  obliegenden  Pflichten  verabsäumen.

Diese  Bestimmung  kommt  auch  dann  zur  Anwendung,  wenn  ein
Notar  den  Entwurf  einer  Urkunde  anfertigt  und  nach  VWollziehung
durch  die  Betheiligten  die  Unterschriften  oder  Handzeichen  beglaubigt;

b)  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  eingetragene
Genossenschaften,  Gewerkschaften  und  Gesellschaften  mit  beschränkter
Hastung  für  die  Stempel,  welchen  die  von  ihren  Vorständen  oder
Geschäftsführern  in  ihrem  Auftrage  oder  Namen  errichteten  Verhandlungen
unterlicgen;

T)  bei  Auktionen  diejenigen,  für  deren  Rechnung  oder  auf  deren  Veranlassung
  die.  Versteigerung  stattgefunden  hat,  und  die  von  diesen
Personen  zur  Abhaltung  der  Auktionen  Beauftragten;

d)  jeder  Inhaber  oder  Vorzeiger  einer  mit  dem  gesetzlichen  Stempel  nicht
oder  nicht  ausreichend  versehenen  Urkunde,  welcher  ein  rechtliches  Interesse
an  dem  Gegenstande  derselben  hat.

II.  Abschnitt.

Von  der  Erfüllung  der  Stempelpflicht  und  den  Folgen  der
Nichterfüllung.

S.  14.
Art  der  Erfüllung  der  Stempelpflicht.

Die  Stempelpflicht  wird  erfüllt  durch:

a)  Niederschreiben  der  stempelpflichtigen  Erklärung  auf  gestempeltes  Papier;

b)  Verwendung  von  Stempelmarken  auf  denjenigen  Schriftstücken,  zu
welchen  Stempelmarken  ohne  amtliche  Ueberwachung  verwendet  werden
dürfen;

I)  Einreichung  der  stempelpflichtigen  Urkunde  oder,  wenn  diese  nicht  vorgelegt
  werden  kann,  einer  den  wesentlichen  Inhalt  der  Urkunde  enthaltenden
  Anzeige  und  Einzahlung  des  erforderlichen  Geldbetrages  bei
einer  zur  Entwerthung  von  Stempelzeichen  befugten  Amtsstelle;

Cr.  9776)
        <pb n="512" />
        —  422  —

d)  Verwendung  von  Stempelmarken  durch  zur  Entwerthung  derselben  befugte
  Amtsstellen;

e#)  Baarzahlung  der  Stempelabgabe  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen
dieselbe  nach  den  Bestimmungen  des  Preußischen  Gerichtskostengesetzes
vom  25.  Juni  1895  (Gesetz=  Samml.  S.  203)  bei  den  Gerichtskosten
zu  vereinnahmen  ist.

Der  Finanzminister  ist  ermächtigt,  für  den  Verkehr  bestimmter  Personen
statt  der  Erhebung  des  Stempels  im  Einzelnen  die  Zahlung  einer  jährlichen  Abfindungssumme
  zu  gestatten.  Die  in  diesem  Verkehr  errichteten  Urkunden  sind
mit  einem  Hinweise  darüber  zu  versehen,  daß  die  Stempelpflicht  durch  die  Vereinbarung
  einer  Abfindungssumme  erfüllt  ist.

KC.  15.

Zeit  der  Stempelverwendung  bei  den  von  Behörden  und  Beamten  aufgenommenen
Verhandlungen.

Behörden  und  Beamte,  einschließlich  der  Notare)  jedoch  ausschließlich  der
Schiedsmänner,  haben  zu  allen  von  ihnen  aufgenommenen  Verhandlungen  oder
ertheilten  Ausfertigungen,  Abschriften,  Bescheinigungen,  Auszügen  und  Genehmigungen
  aller  Art  den  Stempel  vor  deren.  Aushändigung,  spätestens  aber
binnen  zwei  Wochen  nach  dem  Tage  der  Ausstellung  der  Urkunden  zu  verwenden.
Ist  der  Stempel  innerhalb  dieser  Frist  von  den  Verpflichteten  nicht  beigebracht,
so  ist  die  zwangsweise  Einziehung  des  Stempels  binnen  einer  Woche  bei  der  zuständigen
  Steuerstelle  von  den  vorbezeichneten  Behörden  und  Beamten  zu  beantragen
oder)  wenn  sie  selbst  zur  zwangsweisen  Einziehung  von  Geldern  befugt  sind,  die
zwangsweise  Einziehung  innerhalb  der  gleichen  Frist  anzuordnen.  Dieser  Bestimmung
  unterliegen  auch  diejenigen  Urkunden,  bei  denen  ein  Notar  den  Entwurf
anfertigt  und  nach  Vollziehung  durch  die  Betheiligten  die  Unterschriften  oder  Handzeichen
  beglaubigt.

Insoweit  die  in  der  Tarifstelle  „Erlaubnißertheilungen“"  unter  c  und  m
aufgeführten  Urkunden  einen  den  Betrag  von  1  Mark  50  Pf.,  beziehungsweise
3  Mark  übersteigenden  Stempel  erfordern,  ist  der  Mehrbetrag  von  den  Steuerpflichtigen
  erst  binnen  zwei  Wochen  nach  dem  Tage  der  Rechtskraft  der  Zuschrift
über  das  Ergebniß  der  Veranlagung  zur  Gewerbesteuer  oder  der  auf  das  eingelegte
  Rechtsmittel  ergangenen  Entscheidung  beizubringen  (6§.  32  und  35ff.  des
Gewerbesteuergesetzes  vom  24.  Juni  1891  —  Gesetz-Samml.  S.  205  —).

Für  die  Versteuerung  der  stempelpflichtigen  Verhandlungen  der  Schiedsmänner
haben  die  Parteien  den  Stempel  binnen  zwei  Wochen  nach  dem  Tage  der  Aufnahme
  zu  der  Urschrift  der  Verhandlung  beizubringen  und  dem  Schiedsmann  zuzustellen.
  Die  Schiedsmänner  haben  auf  jeder  von  ihnen  ertheilten  Vergleichsausfertigung
  zu  vermerken,  welcher  Stempel  zu  der  Urschrift  verwendet  oder  daß  ein
solcher  nicht  beigebracht  worden  ist.
        <pb n="513" />
        —  423  —

g.  16.
Zeit  der  Stempelverwendung  bei  Verhandlungen  der  Privatpersonen.

Bei  den  nicht  auf  Stempelpapier  niedergeschriebenen  Verhandlungen  der
Privatpersonen  muß  die  Versteuerung  bewirkt  sein:

a)  bei  Urkunden,  zu  welchen  die  Aussteller  Stempelmarken  ohne  amtliche
Ueberwachung  verwenden  dürfen,  vor  der  Aushändigung  spätestens
aber  binnen  zwei  Wochen  nach  dem  Tage  der  Ausstellung,  vorbehaltlich
der  Bestimmung  im  §F.  14  Absatz  2;

b)  bei  Schriftstücken  über  die  Uebertragung  eines  Kuxes  (vergl.  Tarisstelle
„Kuxe“)  vom  Aussteller  vor  der  Umschreibung  im  Gewerkenbuche,
spätestens  aber  binnen  zwei  Wochen  nach  dem  Tage  der  Ausstellung;

c)  bei  Pacht-,  Mieth-  und  antichretischen  Verträgen  über  unbewegliche
Sachen  innerhalb  der  in  der  Tarifstelle  „Pachtverträge“  angegebenen

Frist;

bei  Gesellschaftsverträgen,  die  der  Eintragung  in  das  Handels-  oder
Genossenschaftsregister  bedürfen,  vor  der  Eintragung  in  die  Register,
spätestens  aber  binnen  zwei  Wochen  nach  dem  Tage  der  Errichtung;

e)  bei  den  von  der  Heeresverwaltung  mit  Privatpersonen  abgeschlossenen
Verträgen  und  Verhandlungen  über  Lieferungen,  Werkverdingungen  und
sonstige  Leistungen,  die  erst  im  Falle  einer  Mobilmachung  zur  Ausführung
  kommen  sollen,  binnen  zwei  Wochen  nach  Eintritt  der  Mobilmachung;


10  bei  im  Auslande  errichteten  Urkunden,  bei  denen  Inländer  betheiligt
sind,  binnen  zwei  Wochen  nach  dem  Tage  der  Rückkehr  der  Inländer
in  das  Inland,  bei  sonstigen  im  Auslande  errichteten  Urkunden,  von
denen  im  Inlande  Gebrauch  gemacht  werden  soll,  vor  dem  Gebrauch;

8)  in  allen  übrigen  Fällen  vom  Aussteller  binnen  zwei  Wochen  nach  dem
Tage  der  Ausstellung.

Von  jedem  Inhaber  oder  Vorzeiger  einer  stempelpflichtigen  Urkunde,  welcher
ein  rechtliches  Interesse  an  dem  Gegenstande  derselben  hat,  ist  die  Versteuerung
der  Urkunde  binnen  zwei  Wochen  nach  dem  Tage  des  Empfanges  zu  bewirken.

Bei  Urkunden  über  Rechtsgeschäfte,  welche  erst  durch  die  Genehmigung
oder  den  Beitritt  einer  Behörde  oder  eines  Dritten  Rechtswirksamkeit  erlangen,
beginnt  den  Ausstellern  gegenüber  die  Frist  für  die  Verwendung  des  Stempels
mit  dem  Ablaufe  desjenigen  Tages,  an  welchem  sie  von  der  Genehmigung  oder
dem  Beitritt  Kenntniß  erhalten  haben.

S.  17.
Festsetzung  von  Geldstrafen  gegen  Privatpersonen.
Wer  den  Vorschriften  bezüglich  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der
Stempelsteuer  zuwiderhandelt,  hat  eine  Geldstrafe  verwirkt,  welche  dem  vierfachen
(Xr.  9776.)
        <pb n="514" />
        —  424  —

Betrage  des  hinterzogenen  Stempels  gleichkommt,  mindestens  aber  drei  Mark
beträgt.

Betreffen  die  gedachten  Zuwiderhandlungen  die  in  der  Tarifstelle  „Pachtverträge“
  aufgeführten  Verzeichnisse  oder  Urkunden,  zu  welchen  Privatpersonen
Stempelmarken  ohne  amtliche  Ueberwachung  verwenden  dürfen,  so  ist  eine  Geldstrafe
  verwirkt,  welche  dem  zehnfachen  Betrage  des  hinterzogenen  Stempels  gleichkommt,
  mindestens  aber  dreißig  Mark  beträgt.

Die  gleiche  Geldstrafe  tritt  ein,  wenn:

a)  bei  Auflassungserklärungen  und  Umschreibungsanträgen  ein  geringerer

Werth  angegeben  wird,  als  der  nach  den  Vorschriften  der  Tarifstelle
„Kauf=  und  Tauschverträge“  bei  der  Versteuerung  der  Kaufverträge
berechnete  Betrag  der  von  dem  Erwerber  übernommenen  Lasten  und
Leistungen,  mit  Einschluß  des  Preises  und  unter  Lurechnung  der
vorbehaltenen  Nutzungen;

b)  bei  Auflassungserklärungen  und  Umschreibungsanträgen  eine  Urkunde
über  das  Rechtsgeschäft  vorgelegt  wird,  welche  dasselbe  nicht  so  enthält,
  wie  es  unter  den  Betheiligten  hinsichtlich  des  Werthes  der  Gegenleistung
  verabredet  ist,  und  einem  geringeren  Stempel  unterliegt,  als
die  Beurkundung  des  wirklich  verabredeten  Rechtsgeschäfts  erfordern
würde.

Kann  der  Betrag  des  hinterzogenen  Stempels  nicht  festgestellt  werden,  so

tritt  eine  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  ein.

Die  verwirkten  Geldstrafen  treffen  jeden  Unterzeichner  oder  Aussteller  einer
Urkunde  besonders  und  in  vollem  Betrage.

Bei  Genossenschaften  und  Aktiengesellschaften  sind  die  Geldstrafen  gegen
die  Vorstandsmitglieder,  bei  Kommanditgesellschaften  gegen  die  persönlich  haftenden
Gesellschafter,  bei  offenen  Handelsgesellschaften  gegen  die  Gesellschafter,  bei  Gesellschaften
  mit  beschränkter  Haftung  gegen  die  Geschäftsführer,  bei  Gewerkschaften
gegen  die  Repräsentanten  oder  Grubenvorstände  nur  im  einmaligen  Betrage,
jedoch  unter  Haftbarkeit  jedes  einzelnen  als  Gesammtschuldners  festzusetzen.  Ebenso
ist  zu  verfahren,  wenn  mehrere  Urkundenaussteller  bei  einem  Geschäft  als  gemeinschaftliche
  Kontrahenten  betheiligt  sind.  -

Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  bezüglich  der  Verpflichtung
zur  Entrichtung  der  Stempelsteuer  unter  a  der  Tarifstelle  „Pachtverträge"  trifft
die  Geldstrafe  nur  den  Verpächter,  Vermiether  oder  Verpfänder.

.  18.
Festsetzung  von  Ordnungsstrafen  gegen  Privatpersonen.

Wenn  in  den  Fällen  des  vorhergehenden  Paragraphen  aus  den  Umständen
sich  ergiebt,  daß  eine  Steuerhinterziehung  nicht  hat  verübt  werden  können  oder
nicht  beabsichtigt  worden  ist,  so  tritt  statt  der  vorgedachten  Geldstrafen  eine  Ordnungsstrafe
  bis  zu  dreihundert  Mark  ein.
        <pb n="515" />
        —  425  —

Diese  Strafe  haben  auch  Repräsentanten  oder  Grubenvorstände  von
Gewerkschaften  verwirkt,  wenn  sie  die  Umschreibung  von  Kuxen  im  Gewerkenbuche
vor  erfolgter  Versteuerung  der  Uebertragungsurkunden  vornehmen.

Dieselbe  Strafe  ziehen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes
  oder  gegen  die  zu  dessen  Ausführung  erlassenen  Vorschriften,  die  im  Gesetze
mit  keiner  besonderen  Strafe  belegt  sind,  nach  sich.

S.  19.
Festsetzung  von  Ordnungsstrafen  gegen  Beamte  und  Notare.

Unmittelbare  oder  mittelbare  Staatsbeamte,  einschließlich  der  Notare,  welche
bei  ihren  amtlichen  Verhandlungen  oder  bei  den  im  Auftrage  oder  Namens  einer
unmittelbaren  oder  mittelbaren  Staatsbehörde  mit  Privatpersonen  abgeschlossenen
Verträgen  die  ihnen  durch  dieses  Gesetz  oder  die  zu  dessen  Ausführung  erlassenen
Vorschriften  hinsichtlich  der  Versteuerung  auferlegten  Pflichten  versäumen,  sind,
sofern  nicht  nach  der  Art  des  Vergehens  wegen  verletzter  Amtspflicht  eine  höhere
Strafe  eintritt,  mit  einer  Ordnungsstrafe  bis  zum  Betrage  des  nicht  verwendeten
Stempels,  jedoch  nicht  über  einhundertfünfzig  Mark  zu  belegen.

Die  Privatpersonen,  mit  welchen  die  Verträge  abgeschlossen  sind,  desgleichen
die  Inhaber  oder  Vorzeiger  bleiben  von  Strafe  frei.

Die  Festsetzung  der  Strafen  gegen  Beamte  und  Notare  erfolgt  durch  die
ihnen  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde;  die  Ermäßigung  oder  Niederschlagung  der  Strafe
kann  durch  dasjenige  Ministerium  angeordnet  werden,  zu  dessen  Verwaltung  der
Beamte  gehört.

S.  20.
Straffreiheit.

Wenn  der  Stempel  entsprechend  der  Auskunft  der  zur  Verwaltung  des
Stempelwesens  bestellten  Behörde  verwendet  worden  ist,  so  treten  die  Strafen
der  §.  17  bis  19  nicht  ein.

G.  21.
Strafverfahren.

Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  kommen  hinsichtlich  des  Verwaltungsstrafverfahrens
  und  der  Voraussetzungen  für  die  Zulässigkeit  des  gerichtlichen
Strafverfahrens  dieselben  Vorschriften  zur  Anwendung,  nach  welchen  sich  das
Verfahren  wegen  Vergehen  gegen  die  Zollgesetze  bestimmt,  jedoch  mit  der  Maßgabe,
  daß  die  Strafbescheide,  wenn  durch  dieselben  Strafen  bis  zum  Betrage
von  dreihundert  Mark  festgesetzt  werden,  von  den  Hauptsteuer=  oder  Hauptzollämtern,
  sonst  aber  von  den  Provinzialsteuerbehörden  erlassen  werden.

g.  22.
Strafvollstreckung.
Die  Umwandlung  einer  Geldstrafe,  zu  deren  Zahlung  der  Verpflichtete
unvermögend  ist,  in  eine  Freiheitsstrafe  findet  nicht  statt.  Auch  darf  zur  Bei-Gesez=
  Samml.  1895.  (Nr.  9776.)  77
        <pb n="516" />
        —  426  —

treibung  von  Geldstrafen  ohne  Zustimmung  des  Verurtheilten,  wenn  dieser  ein
Preuße  ist,  kein  Grundstück  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  versteigert  werden.

C.  23.
Verjährung  der  Strafverfolgung  und  der  Strafvollstreckung.
Die  Strafverfolgung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses
Gesetzes  und  die  zu  dessen  Ausführung  erlassenen  Bestimmungen  sowie  die  Vollstreckung

  der  dieserhalb  rechtskräftig  festgesetzten  und  rechtskräftig  erkannten  Strafen
verjährt  in  fünf  Jahren.

III.  Abschnitt.
Besondere  Bestimmungen.

§.  24.
Ersatz  für  die  vor  dem  Verbrauch  verdorbenen  Stempelzeichen.

Für  Stempelzeichen,  welche  vor  dem  Verbrauche  durch  Zufall  oder  Versehen
  verdorben  worden  sind,  kann  Ersatz  beansprucht  werden.

.  25.
Erstattung  bereits  venvendeter  Stempel.
Die  entrichtete  Stempelsteuer  wird  erstattet:

a)  wenn  ein  gesetzlich  nicht  erforderlicher  Stempel  verwendet  und  der  Erstattungsantrag
  innerhalb  zweier  Jahre  nach  der  Entrichtung  des  Stempels
angebracht  worden  ist;

b)  wenn  der  von  Behörden  oder  Beamten,  einschließlich  der  Notare,  in
der  Erwartung  der  Zahlung  verwendete  Stempel  von  den  zur  Entrichtung
  desselben  Verpflichteten  nicht  beigetrieben  werden  kann;

)  wenn  ein  beurkundetes  Geschäft  nichtig  ist  oder  durch  rechtskräftiges  gerichtliches
  Urtheil  für  ungültig  oder  nichtig  erklärt  und  die  Erstattung
innerhalb  zweier  Jahre  nach  der  Beurkundung  des  nichtigen  Geschäfts
oder  binnen  Jahresfrist  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  des  gerichtlichen
Erkenntnisses  nachgesucht  wird.

Außerdem  kann  der  Finanzminister  die  Erstattung  bereits  verwendeter
Stempel  aus  Billigkeitsgründen  anordnen,  wenn  die  Ausführung  eines  Geschäfts
unterblieben  und  die  Erstattung  innerhalb  zweier  Jahre  nach  der  Beurkundung
des  Geschäfts  beantragt  worden  ist.

Der  Steuerverwaltung  bleibt  jedoch  im  Falle  zu  c  und  im  Falle  des
vorhergehenden  Absatzes  das  Recht  vorbehalten,  den  Stempel  von  demjenigen
Vertragschließenden  wieder  einzuziehen,  welcher  bei  der  Beurkundung  des  Geschäfts
von  den  die  Nichtigkeit  oder  Ungültigkeit  desselben  bedingenden  Umständen  Kenntniß
gehabt  oder  die  unterbliebene  Ausführung  des  Geschäfts  verschuldet  hat.
        <pb n="517" />
        —  427  —

g.  26.
Rechtsweg.

In  Beziehung  auf  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  einer  Stempelabgabe
ist  der  Rechtsweg  zulässig.  Die  Klage  ist  bei  Verlust  des  Klagerechts  binnen
sechs  Monaten  nach  erfolgter  Beitreibung  oder  geleisteter  Jahlung  gegen  diejenige
Provinzialsteuerbehörde  zu  richten,  in  deren  Verwaltungsbezirk  die  Steuer  erfordert
worden  ist.  Wenn  es  sich  um  Stempelbeträge  handelt,  welche  nach  den  für
Gerichtskosten  geltenden  Vorschriften  einzuziehen  sind,  ist  die  Klage  gegen  die  zur
Vertretung  des  Fiskus  in  Angelegenheiten  der  Justizverwaltung  bestimmte  Behörde
  zu  richten.

§S.  27.
Verjährung  der  Stempelsteuer.

Die  Stempelsteuer  verjährt,  wenn  sie  auf  einen  Bruchtheil  des  Werthes
des  Gegenstandes  zu  bemessen  ist,  in  zehn,  sonst  in  fünf  Jahren  nach  Ablauf
des  Kalenderjahres,  in  welchem  die  Zahlung  der  Abgabe  hätte  erfolgen  müssen.

Die  Verjährung  wird  unterbrochen  durch  eine  an  den  Zahlungspflichtigen
erlassene  Aufforderung  zur  Zahlung,  durch  Handlungen  der  Jwangsvollstreckung
oder  durch  Bewilligung  einer  Stundung.  Mit  dem  Ablauf  desjenigen  Kalenderjahres,
  in  welchem  die  letzte  Aufforderung  zugestellt,  die  letzte  Vollstreckungshandlung
vorgenommen  oder  die  bewilligte  Frist  abgelaufen  ist,  beginnt  eine  neue  Verjährung.

Die  Beanstandung  der  Angaben  der  Steuerpflichtigen  über  den  Werth
des  Gegenstandes  eines  Geschäfts  ist  binnen  einer  dreijährigen  Frist  nach  der  Beurkundung
  zulässig.

28.
Berechnung  der  Fristen.

Für  die  Berechnung  der  in  diesem  Gesetz  und  dem  Tarif  erwähnten  Fristen

sind  die  Bestimmungen  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  maßgebend.

K.  29.
Kosten.

Die  Verhandlungen  in  Stempelsteuerangelegenheiten  —  mit  Ausnahme
derjenigen  im  Strafverfahren,  hinsichtlich  deren  die  für  das  Zollstrafverfahren
bestehenden  Vorschriften  zur  Anwendung  kommen  —  sind  kostenfrei.

Die  Steuerpflichtigen  sind  zur  Tragung  des  durch  die  Verhandlungen  mit
ihnen  erwachsenden  Portos  verbunden.

S.  30.
Verwaltung  der  Stempelsteuer.

Die  Verwaltung  des  gesammten  Stempelwesens  wird  unter  Leitung  des
Finanzministers  von  den  Provinzialsteuerbehörden  durch  die  Stempelsteuerämter)
Loll-  und  Steuerbehörden  geführt.

(Tr.  9776.)  77°.
        <pb n="518" />
        —  428  —

Die  Hauptsteuer=  und  Hauptzollämter  sowie  Stempelsteuerämter  sind  verpflichtet,
  gegen  Erstattung  der  ihnen  an  Schreibgebühren  und  Porto  erwachsenden
Kosten  den  zur  Verwendung  des  Stempels  verpflichteten  Personen  Auskunft  über
die  Höhe  des  Stempels  zu  ertheilen.

Außer  den  Steuerbehörden  haben  alle  diejenigen  Staats=  oder  Kommunalbehörden
  und  Beamten,  welchen  eine  richterliche  oder  Polizeigewalt  anvertraut
ist,  die  besondere  Verpflichtung,  auf  Befolgung  der  Stempelgesetze  zu  halten  und
alle  bei  ihrer  Amtsverwaltung  zu  ihrer  Kenntniß  kommenden  Zuwiderhandlungen
gegen  dieses  Gesetz  behufs  Einleitung  des  Strafverfahrens  von  Amtswegen  zur
Anzeige  zu  bringen.

S.  31.
Aufsichtsführung.

Die  nähere  Aufsicht  über  die  gehörige  Beobachtung  dieses  Gesetzes  führen
die  Vorstände  der  Stempelsteuerämter,  welche  mit  besonderer  Anweisung  vom
Finanzminister  versehen  werden.

Alle  Behörden  und  Beamten,  einschließlich  der  Notare,  ferner  Aktiengesellschaften,
  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  eingetragene  Genossenschaften,  Gewerkschaften,
  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  Versicherungsgesellschaften  auf
Gegenseitigkeit  und  diejenigen  Personen,  welche  gewerbsmäßig  Auktionen  abhalten,
sind  verpflichtet,  den  vorbezeichneten  Vorständen  behufs  Prüfung  der  gehörigen
Abgabenentrichtung  die  Einsicht  ihrer  Akten,  Bücher  und  Schriftstücke  zu  gestatten.

Ferner  sind  alle  Verpächter,  Vermiether  und  Verpfänder  verbunden,  die
von  ihnen  zu  führenden  Verzeichnisse  den  Vorständen  auf  Verlangen  einzureichen.

Privatpersonen  sind  auf  Erfordern  der  Vorstände  der  Stempelsteuerämter
verpflichtet,  sich  über  die  gehörige  Beobachtung  der  Stempelgesetze  auszuweisen,
wenn  Thatsachen  vorliegen,  welche  den  dringenden  Verdacht  rechtfertigen,  daß
von  ihnen  ein  Stempelgesetz  verletzt  ist.  Bei  dringendem  Verdacht  einer  Stempelsteuerhinterziehung
  hat  auf  einen  durch  Angabe  und  Glaubhaftmachung  der  vorliegenden
  Thatsachen  zu  begründenden  Antrag  des  Vorstandes  des  Stempelsteueramtes
  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  die  Privatperson  ihren  Wohnsitz  oder
in  Ermangelung  dessen  ihren  gewöhnlichen  Aufenthaltsort  hat,  über  die  Anordnung
  einer  Beschlagnahme  oder  Durchsuchung  Entscheidung  zu  treffen.  Der
Ausführung  der  Beschlagnahme  oder  Durchsuchung  hat  eine  Aufforderung  zum
Ausweis  über  die  gehörige  Beobachtung  der  Stempelsteuergesetze  unmittelbar  vorauszugehen.
  Auf  das  Verfahren  finden  im  Uebrigen  die  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung
  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  der  Beschlagnahme
  oder  Durchsuchung  der  Vorstand  des  Stempelsteueramtes  beziehungsweise
ein  mit  seiner  Vertretung  beauftragter  Beamter  beiwohnen  kann.

.  32.
Anfertigung,  Verkauf  und  Verwendung  von  Stempelzeichen  und  Anlegung  von  Verzeichnissen.
Der  Finanzminister  erläßt  die  Anordnungen  wegen  der  Anfertigung,  des
Verkaufs  und  der  Verwendung  des  Stempelpapiers  und  der  Stempelmarken,
        <pb n="519" />
        —  429  —

wegen  der  Zulässigkeit  der  Verwendung  von  Stempelmarken  ohne  amtliche  Ueberwachung,
  wegen  der  in  8.  14  bezeichneten  Abfindungen  und  wegen  Anlegung  der
in  der  Tarifstelle  „Pachtverträge"  vorgeschriebenen  Verzeichnisse.

Stempelmarken,  welche  von  Privatpersonen  nicht  in  der  vorgeschriebenen
Weise  verwendet  worden  sind,  werden  als  nicht  verwendet  angesehen.

C.  33.
Unbefugter  Handel  mit  Stempelzeichen.

Der  unbefugte  Handel  mit  Stempelzeichen  wird  unter  Einziehung  der  Vorräthe
  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  bestraft.

S.  34.
Uebergangsbestimmungen.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1896  in  Kraft.

Auf  die  vor  diesem  Tage  abgegebenen  Auflassungserklärungen  und  gestellten
Anträge  auf  Eintragung  einer  Hypothek  oder  Grundschuld  oder  der  Verpfändung
einer  Hypothek  oder  Grundschuld  sowie  auf  diejenigen  Urkunden,  welche  vor  diesem
Tage  Stempelpflichtigkeit  erlangt  haben,  finden  die  bisherigen  gesetzlichen  Vorschriften
  Anwendung.

Die  Vorschriften  unter  a  der  Tarifstelle  „Pachtverträge"“  kommen  für  denjenigen
  Zeitraum  nicht  zur  Anwendung,  hinsichtlich  dessen  eine  Versteuerung  der
vor  dem  1.  April  1896  geschlossenen  Pacht-,  Mieth=  und  antichretischen  Verträge
bereits  stattgefunden  hat.

.  35.
Aufrechterhaltung  und  Aufhebung  älterer  Bestimmungen.

Vom  1.  April  1896  ab  sind  alle  auf  die  Stempelsteuer  bezüglichen  Gesetzesvorschriften,
  soweit  sie  nicht  in  diesem  Gesetz  und  dem  anliegenden  Tarif  aufrechterhalten
  sind,  aufgehoben.

Insbesondere  treten  außer  Kraft:

die  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  geltende  Hannoversche  Verordnung
  vom  31.  Dezember  1813),  betreffend  die  Erhebung  der  Stempelabgaben,
  Lauenburgische  Verordnungen,  Sammlung  für  1813  S.  41,

das  Gesetz  wegen  der  Stempelsteuer  vom  7.  März  1822,  Gesetz-Samml.
  S.  57,

die  Kabinetsorder  vom  4.  September  1823  wegen  der  Stempelpflichtigkeit
  der  Dispositionsscheine  der  Banquiers  und  Kaufleute,  Gesetz-Samml.
  S.  163,

die  Kabinetsorder  vom  13.  November  1828  wegen  des  zu  Verträgen
über  Angabe  an  Zahlungsstatt  erforderlichen  Kaufwerthstempels,  Gesetz-Samml.
  1829  S.  21,

(Nr.  9776.
        <pb n="520" />
        —  430  —

die  Kabinetsorder  vom  14.  April  1832  wegen  Abänderung  der
Bestimmungen  im  §.  5  lit.  a  und  b  des  Stempelgesetzes  vom  7.  März
1822,  Gesetz-Samml.  S.  137,

bie  Kabinetsorder  vom  13.  April  1833,  betreffend  den  Rekurs
gegen  Strafresolute  in  Stempelsachen,  Gesetz-Samml.  S.  33,

die  Kabinetsorder  vom  19.  Juni  1834,  betreffend  die  Sliinteang
der  Vorschriften  des  Tarifs  zum  Stenpelgeset  vom  7.  März  182
wegen  Stempelpflichtigkeit  der  Punktationen,  Gesetz-Samml.  S.  *

die  Ziffer  2  der  Kabinetsorder  vom  7.  Februar  1835,  in  Betreff
des  Kleinhandels  mit  Getränken  auf  dem  Lande  und  des  Gast=  und
Esangirchsinletetreles  überhaupt,  für  alle  Theile  der  Monarchie,
Gesetz-Samml.  S.  1

die  t.  s  vom  28.  Oktober  1836,  betreffend  die  Abänderung
des  F.  22  des  Stempelgesetzes  vom  7.  März  1822)  Gesetz-Samml.

08,

die  Kabinetsorder  vom  16.  Januar  1840,  die  Ergänzung  der
Stempeltarifposition  „Vergleiche"“  und  die  nähere  Bestimmung  der  für
die  Vergleichsakte  der  Friedensrichter  in  der  Rheinprovinz  und  für  die
Vergleichsverhandlungen  der  Schiedsmänner  bewilligten  Stempelfreiheit
betreffend,  Gesetz=  Samml.  S.  18,

die  Kabinetsorder  vom  23.  Dezember  1842,  die  Ausdehnung  der
mildernden  Bestimmungen  der  Order  vom  28.  Ottober  1836  zu  dem
§.  22  des  Stempelgesetzes  vom  7.  März  1822  auf  Verträge,  welche
zwischen  einer  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Staatsbehörde  und  einer  Privatperson
  abgeschlossen  sind,  betreffend,  Gesetz-Samml.  für  1843  S.  21,

e  Kabinetsorder  vom  21.  Jumi  1844,  betreffend  die  Aushebung

des  Werthstempes  für  die  Uebernahme  von  Nachlaßgegenständen  bei
Auseinandersetzungen  zwischen  mehreren  Erben,  Gesetz  Samml.  S.  253)

die  Kabinetsorder  vom  18.  Juli  1845)  in  Betreff  der  Stempelsteuer
  für  die  Shung  von  Fdeeikommiß=  und  Familienstiftungen,
Gesetz=  Samml.  S.  506

die  Kabinetsorder  vom  3.  Oktober  1845,  den  8  Lhrkontrakten
erforderlichen  Stempel  betreffend,  Gesetz-Samml.  S.  6

der  K.  10  des  Gesetzes,  betreffend  einige  zesh  a  der  Hypothekenordnung
  vom  20.  Dezember  1783,  vom  24.  Mai  1853,  Gesetz-Samml.
  S.  521,

das  Gesetz  vom  25.  Mai  1857,  betreffend  die  Neision  der  Aktiengesellchaften
  im  Stempelinteresse,  Geset=  Samml.  S.  5

§.  11  und  12  des  Gesetzes,  betreffend  die  zen  des

Aaie.  vom  24.  Mai  1861,  Gesetz-Samml.  S.  241,

das  Gesetz  vom  22.  Juli  1861,  betreffend  die  Entrichtung  des
Stempels  von  llebertragsverträgen  wischen  Ascendenten  und  Deseendenten,
  Gesetz  Samml.  S.  754,
        <pb n="521" />
        (Tr.  9776.)

—  431  —

das  Gesetz  vom  2.  März  1867,  betreffend  die  den  gemeinnützgen
Aktienbaugesellschaften  bewilligte  Sportel-  und  Stempelfreiheit,  Gesetz-Samml.
  S.  385,  insoweit  es  sich  auf  die  Stempelsteuer  bezieht,

die  Verordnung  vom  19.  Juli  1867,  betreffend  die  Verwaltung
des  Stempelwesens  und  die  Erhebung  des  Urkundenstempels  in  dem
vormaligen  Königreich  Hannover,  dem  vormaligen  Kurfürstenthum
Hessen  und  Herzogthum  Nassau,  sowie  in  den  vormals  Bayerischen
Gebietstheilen,  Gesetz-Samml.  S.  1191,

die  Verordnung  vom  7.  August  1867,  betreffend  die  Erhebung
der  Stempelsteuer  in  den  Herzogthümern  Schleswig  und  Holstein,
Gesetz  Samml.  S.  1277,

die  Verordnung  vom  16.  August  1867,  betreffend  die  Verwaltung
des  Stempelwesens  und  den  Urkundenstempel  in  der  ehemals  freien
Stadt  Frankfurt  a.  M.,  Gesetz-Samml.  S.  1346,

das  Gesetz  vom  5.  März  1868  wegen  Aenderung  der  Stempelsteuer
  in  den  Regierungsbezirken  Cassel  und  Wiesbaden  mit  Ausnahme
der  Stadt  Frankfurt  a.  M.,  Gesetz-Samml.  S.  185,

das  Gesetz  vom  24.  Februar  1869  wegen  Aenderung  der  Stempelsteuer
  in  der  Provinz  Hannover,  Gesetz-Samml.  S.  366,

das  Gesetz,  betreffend  die  Stempelabgaben  von  gewissen,  bei  dem
Grundbuchamte  anzubringenden  Anträgen,  vom  5.  Mai  1872,  Gesetß-Samml.
  S.  509,

das  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  beziehungsweise  Ermäßigung
gewisser  Stempelabgaben,  vom  26.  März  1873,  Gesetz-Samml.  S.  131,

das  Gesetz  vom  27.  Juni  1875),  betreffend  die  Verwaltung  des
Stempelwesens  in  Frankfurt  a.  M.,  GesetzSamml.  S.  407,

der  F.  35  der  Hinterlegungsordnung  vom  14.  März  1879,  Gesetz-Samml.
  S.  249)  insoweit  er  sich  auf  die  Stempelsteuer  bezieht,

die  §§.  40  und  41  der  Schiedsmannsordnung  vom  29.  März
1879,  Gesetz  Samml.  S.  321,  insoweit  sich  dieselben  auf  die  Stempelsteuer
  beziehen,  .

ders.2desGesehes,enthaltendBestimmungenübchericl)tskosten
  und  über  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher,  vom  21.  März  1882,
Gesetz-Samml.  S.  129,

der  F.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gerichtskosten  bei  Zwangsversteigerungen
  und  Jwangsverwaltungen  von  Gegenständen  des  unbeweglichen
  Vermögens,  vom  18.  Juli  1883,  Gesetz-Samml.  S.  189,
insoweit  sich  derselbe  auf  die  Stempelsteuer  bezieht,

das  Gesetz,  betreffend  die  Stempelsteuer  für  Kauf=  und  Lieferungsverträge
  im  kaufmännischen  Verkehr  und  für  Werkverdingungsverträge,
vom  6.  Juni  1884,  Gesetz-Samml.  S.  279,
        <pb n="522" />
        —  432  —

der  §.  41  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungebereih  des
Nheinischen  Rechts  vom  12.  April  1888,  Gesetz  Samml.  S.  5

das  Gesetz,  betreffend  Abänderung  mehrerer  zuo  5  der
E#sehpebung  über  die  Stempelsteuer,  vom  19.  Mai  1889,  Gesetz-Samml.
S.  1

erste  Absatz  des  §.  9  des  Gesetzes,  enthaltend  Bestimmungen
über  das  Notariat  und  über  die  gerichtliche  oder  notarielle  Beglaubigung
von  Untelscheisten  oder  Handzeichen,  vom  15.  Juli  1890,  Gesetz-Samml.
  S.  229,

die  99.  2  bis  einschließlich  4  und  46,  sowie  die  Anmerkung  zu
diesem  Paragraphen  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erbschaftssteuer  vom
Ma-8  n  Gesetz=  Samml.  für  1891  S.  78,  insoweit  diese  Vorschriften
  nicht  für  die  Hohenzollernschen  Lande  Geltung  haben,

der  F.  5  b  des  Artikel  III  des  Gesetzes,  betreffend  die  im  Geltungsbereich
  des  Rheinischen  Rechts  außerhalb  des  vormaligen  Herzogthums
Berg  bestehenden  Pfandschaften,  sowie  die  Abänderung  und  Ergänzung
des  Gesetzes  vom  12.  April  1888  über  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereich
des  Rheinischen  Rechts,  vom  14.  Juli  1893,  Gesetz-Samml.  S.  185,

das  Gesetz,  betreffend  die  Fleichstellung  der  Notare  mit  den
anderen  Beamten  bezüglich  der  Strafen  bei  Nichtverwendung  der  tarifmäßigen
  Stempel  vom  28.  Mai  1894,  Gesetz-Samml.  S.  105.

Die  in  dem  Preußischen  Gerichtskostengesetz  vom  25.  Juni  1895  über  das
Stempelwesen  getroffenen  Bestimmungen  bleiben  unberührt.

Soweit  in  anderen  Gesetzen  auf  Bestimmungen  der  durch  diesen  Paragraphen
ausgehobenen  Gesetze  verwiesen  ist,  treten  die  entsprechenden  Vorschriften  dieses
Gesetzes  an  die  Stelle.

C.  36.
Schlußbestimmung.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  31.  Juli  1895.
(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Boetticher.  Miquel.  Thielen.  Bosse.  Frhr.  v.  Hammerstein.
        <pb n="523" />
        —  433  —

 

 

Stempeltarif.
*  Steuersatz  Berechnung
2  Gegenstand  der  Gesteucrrung.  vom  der
Hun-  Stempelabgabe.
BL4.#  dert  Mark.]  Of.
1.RAbschriften,  beglaubigte,  unter  denselben  Voraus-E
  wie  Zeugnisse,  amtliche  in  Privatsachen,
s.
ete  sind  Beglaubigungen  der  Rechtsanwälte
im  Prozeßverfahren.
2.  Abtretung  von  Rechten.
Beurkundungen  über  die  Abtretung  von
Rechten  sowie  Indossamente,  sofern  nicht  nach
§.  5  zweiter  Absatz  des  Reichsstempelgesetzes  vom
27.  April  1894  (Reichs-Gesetzbl.  S.  381)  Stempelfreiheit
  eintritt,  oder  die  Bestimmungen  der  Tarifstelle
  „Kauf=  und  Tauschverträge“  fünfter  bis
einschließlich  zehnter  Absatz  zur  Amvendung  kommen  /“%H„.  —  des  Werthes  der  Gegen- 



mindestens  abenrns  ...
ist  der  Werth  des  abgetretenen  Rechtes  nicht  schätzbar

Befreit  sind  Beurkundungen  der  Uebertragungen
der  Konnossemente  der  Seeschiffer,  Ladescheine  der
Frachtführer  und  Auslieferungsscheine  (Lagerscheine,
Warrants)  über  Waaren  oder  andere  bewegliche
Sachen  durch  Indossament.

Schriftliche  Benachrichtigungen  an  den  Verpflichteten
  über  die  erfolgte  Abtretung  eines  Rechtes
sind,  wenn  nicht  eine  mit  dem  tarifmäßigen
Stempel  versehene  Abtretungsurkunde  vorliegt,
wie  Beurkundungen  der  Abtretung  zu  versteuern,

S#est-Samml.  1895.  (Nr.  9776.)

 

SU—

 

 

 

leistung  oder,  wenn  eine
solche  in  der  Urkunde
nicht  enthalten  ist,  des
Geldbetrages  oder  des
Werthes  des  abgetretenen
Rechts;

78
        <pb n="524" />
        —  434  —

 

Laufende  Nr.

Steuersatz  Berechnung
Gegenstand  der  Besteuerung.  vom  der
Hundert
  w  Stempelabgabe.

 

—
d0
—

 

sofern  nach  der  Verkehrssitte  über  die  Abtretung
eine  förmliche  Urkunde  errichtet  zu  werden  pflegt
und  beabsichtigt  ist,  durch  die  schriftliche  Benachrichtigung
  die  Aufnahme  einer  solchen  Urkunde  zu
erseten.  Dem  Stempel  für  Abtretungen  unterliegen
  auch  Anträge  auf  Umschreibung  vor  dem
1.  Oktober  1881  ausgestellter  Namenaktien  im
Aktienbuche,  falls  nicht  eine  mit  dem  tarifmäßigen
Stempel  versehene  Abtretungsurkunde  errichtet  ist.

Der  Antrag  auf  Eintragung  der  Abtretung
einer  Hypothek  oder  Grundschuld  im  Grundbuche
oder  in  einem  für  solche  Eintragungen  bestimmten
öffentlichen  Bucheee  ½%—ddes  Betrages  der  Hypothek
oder  Grundschuld.
mindestens  aber  —  1—

Die  Abgabe  wird  nur  erhoben,  falls  die  beantragte
  Eintragung  in  den  Grund=  oder  öffentlichen
Büchern  vermerkt  worden  ist.

Die  Abgabe  wird  nicht  erhoben,  wenn  bei  der
Anbringung  des  Antrages  oder  innerhalb  einer
mit  dem  Tage  der  Zustellung  der  Aufforderung
zur  Zahlung  der  Gerichtskosten  beginnenden  Frist
von  zwei  Wochen  die  Urkunde  über  die  dem  Antrage
  zu  Grunde  liegende  Abtretung  in  Urschrift,
Ausfertigung  oder  beglaubigter  Abschrift  vorgelegt
wird.  Als  eine  solche  Urkunde  ist  nur  diejenige
anzusehen,  welche  die  Abtretung  so  enthält,  wie
sie  unter  den  Betheiligten  hinsichtlich  des  Werthes
der  Gegenleistung  verabredet  ist.

Betrifft  der  Antrag  eine  Hypothek  oder  Grundschuld,
  für  welche  mehrere  Grundstücke  haften,  so
wird  die  Abgabe  nur  einmal  erhoben.

Wird  nach  Entrichtung  der  Abgabe  die  Urkunde
über  das  der  Eintragung  zu  Grunde  liegende  Geschäft
  errichtet,  so  ist  auf  den  zu  dieser  Urkunde
erforderlichen  Stempel  der  für  den  Eintragungs-
        <pb n="525" />
        —  435  —

 

 

*  Steuersatz  Berechnung
2  Eegenstand  der  Gesteuerung.  vom  der

z  Hun.  Stempelabgabe.
dert  Mark.  [  Pf.
2.)),tg  gezahlte  Stempel  anzurechnen.  Ausgeschlossen

von  der  Anrechnung  bleibt  derjenige  Stempelbetrag,
welcher  zu  dem  Eintragungsantrage  erforderlich
gewesen  sein  würde,  wenn  derselbe  nicht  dem  Werthstempel
  unterlegen  hätte.  Die  Anrechnung  ist
innerhalb  der  im  §F.  16  angegebenen  Fristen  auf
der  Urkunde  amtlich  zu  vermerken.

Befreit  sind:

Urkunden,  wodurch  eine  Forderung  einem  Kommunalverbande,
  einer  Kommune  oder  einer  Korporation
  ländlicher  oder  städtischer  Grundbesitzer  oder
einer  Grund-,  Kredit=  und  Hypothekenbank  abgetreten
  wird,  falls  auf  Grund  der  Abtretung
reichsstempelpflichtige  Renten=  oder  Schuldverschreibungen
  demnächst  ausgereicht  werden.
3.Aftermieth=  oder  Afterpachtverträge,  s.  Pachtverträge.


4.  Annahme  an  Kindesstatt,  Verträge  darüber—.0

Bei  nachgewiesener  Bedürftigkeit  kann  der
Stempel  auf  5  Mark  ermäßigt  werden.

5.  Antichretische  Verträge,  s.  Pachtverträge.
Apotheken,  (.  Erlaubnißertheilungen,  Buchstaben  a.

7.  Approbationsscheine,  s.  Erlaubnißertheilungen,
Buchstaben  b.

8.  Auflassungen  von  inländischen  Grundstücken,  Bergwerken,
  unbeweglichen  Bergwerksantheilen  oder
selbständigen  Gerechtigkeiten  im  Geltungsgebiet  der
Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872  sowie  Umschreibungen
  von  inländischen  Immobilien  in  öffentlichen
  Büchern  (Transskriptions-,  Stockbücher,
Schuld=  und  Pfandprotokolle  u.  s.  w.)  auf  den
Namen  eines  neuen  Eigenthümers  in  denjenigen
Landestheilen,  in  welchen  die  Grundbuchordnung

 

 

 

 

 

(Nr.  9776.)  78°
        <pb n="526" />
        —  436  —

 

Laufende  Nr.

 

—
□
—

 

Steuersatz  Berechnung
Eegenstand  der  Besteuerung.  vom  der
Hun-  Ste
d  gert.  v.  Stempelabgabe.
vom  5.  Mai  1872  nicht  eingeführt  ist,  in  Fällen
der  freiwilligen  Veräußerng  1des  Werthes  des  veräußerten
Die  Abgabe  wird  nur  erhoben,  falls  der  Eigen-  Gegenstandes.

thumsübergang  in  den  Grund=  oder  öffentlichen
Büchern  vermerkt  worden  ist.  Einem  anderen
Stempel  unterliegen  die  Auflassungserklärungen
oder  Umschreibungsanträge  nicht.

Die  Auflassungserklärung  und  der  Umschreibungsantrag
  sind  dem  Werthstempel  nicht  unterworfen,
  wenn  mit  der  Verlautbarung  oder  mit
der  Einreichung  derselben  oder  innerhalb  einer  mit
dem  Tage  der  Zustellung  der  Aufforderung  zur
Zahlung  der  Gerichtskosten  beginnenden  Frist  von
zwei  Wochen  die  das  Veräußerungsgeschäft  enthaltende,
  in  an  sich  stempelpflichtiger  Form  ausgestellte
  Urkunde  in  Urschrift,  Ausfertigung  oder
beglaubigter  Abschrift  vorgelegt  wird.  Wenn  jedoch
  diese  Urkunde  auf  Grund  des  F§.  18  des
Reichsstempelgesetzes  vom  27.  April  1894  (eichs-Gesetzbl.
  S.  381)  der  in  der  Tarifstelle  „Kaufund
  Tauschverträge“  verordneten  Stempelabgabe
nicht  unterliegt,  so  ist  der  Werthstempel  für  Auflassungen
  oder  Umschreibungen  zu  entrichten,  insoweit
  nicht  die  Voraussetzungen  der  Liffer  1  und  2
der  Ermäßigungen  und  Befreiungen  der  genannten
Tarifstelle  vorhanden  sind.

Als  eine  das  Veräußerungsgeschäft  enthaltende
Urkunde  ist  nur  eine  solche  anzusehen,  welche  das
Rechtsgeschäft  so  enthält,  wie  es  unter  den  Betheiligten
  hinsichtlich  des  Werthes  der  Gegenleistung
verabredet  ist.

Wird  nach  der  Zahlung  der  für  Auflassungen
und  Umschreibungen  vorgeschriebenen  Abgabe  die
Urkunde  über  das  der  Auflassung  oder  der  Umschreibung
  zu  Grunde  liegende  Veräußerungsgeschäft
errichtet,  so  ist  auf  den  zu  dieser  Urkunde  erforder-
        <pb n="527" />
        —  437  —

 

Laufende  Nr.

Segenstand  der  Gesteucrung.

vom
Hun.
dert

Steuersatz

Mark.

M.

Berechnung
der

Stempelabgabe.

 

—
#
—

—2

10.

11.

lichen  Werthstempel  der  von  der  Auflassungserklärung
  oder  dem  Umschreibungsantrage  gezahlte
Stempelbetrag  anzurechnen.  Die  Anrechnung  ist
innerhalb  der  im  §F.  16  angegebenen  Fristen  auf
der  Urkunde  amtlich  zu  vermerken.

Auktionen,  d.  h.  Beurkundungen  von  Versteigerungen
  nicht  zu  den  unbeweglichen  Sachen  gehöriger
Gegenstände  durch  öffentliche  Beamte,  sofern  diese
nicht  als  Vertreter  der  Korporation,  in  deren
Dienst  sie  angestellt  sind,  handeln,  oder  durch
gewerbsmäßige  Auktionatoren  (H.  36  der  Gewerbe--ordnung
  für  das  Deutsche  Reich  vom  1.  Juli
1883  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  170)

Ausfertigungen  von  Schriftstücken  der  Behörden

und  Beamten,  einschließlich  der  Notare,  jedoch  mit

Ausnahme  der  Ausfertigungen  der  Schiedsmänner,

sofern  für  die  Schriftstücke  nicht  ein  durch  diesen

Tarif  bestimmter  Stempel  zu  entrichten  ist
Befreit  sind  Ausfertigungen:

a)  von  Bescheiden  auf  Gesuche,  Anfragen  und
Anträge  in  Privatangelegenheiten,  sie  mögen  in
Form  eines  Antwortschreibens,  einer  Verfügung,
Verfügungsabschrift  oder  einer  auf  die  zurückgehende
  Bittschrift  selbst  gesetzten  Verfügung  erlassen
  werden;

b)  von  Genehmigungen  der  zuständigen  Behörden
in  Bausachen.

Auszüge  aus  den  Akten,  öffentlichen  Verhandlungen,
amtlich  geführten  Büchern,  Registern  und  Rechnungen,
  wenn  sie  für  Privatpersonen  auf  ihr  Ansuchen
  ausgefertigt  werden

Befreit  sind  die  auf  den  Personenstand  (Geburten,
  Heirathen,  Sterbefälle  u.  s.  w.)  bezliglichen
Auszüge  aus  amtlich  geführten  Büchern  und

 

 

Standesregistern.

Ne.  9770.)

 

des  Gesammterlöses  nach
Abzug  der  Kosten.
        <pb n="528" />
        —  438  —

 

 

*  Steuersatz  Berechnung
7  Segenstand  der  Besteuerung.  vom  der
Hun-  Stempelabgabe.
S  dert  Mark.  Pf.
12.  Bestallungen  für  besoldete  Beamte  ........  ..  .  —  1
für  unbesoldete  Beamte  .  ...  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  frei.
13.  Bürgschaften,  s.  Sicherstellung  von  Rechten.
14.  Cessions-Instrumente,  s.  Abtretung  von  Rechten.
15.Consense  zur  Uebernahme  einer  Vormundschaft  seitens
eines  Beamten  oder  einer  Militärperson  .  frei.
16.  Duplikate  von  stempelpflichtigen  Urkunden  —F  1  60
jedoch  nicht  über  den  zu  der  stempelpflichtigen  Urkunde
  selbst  erforderlichen  Stempel  hinaus.
17.  Eheversprechen  ..  —ZF  150
18.  Ehevertrügggaaa  .  ..  .  .  .  ..  —E  5
wird  durch  dieselben  über  Vermögensgegenstände
von  nicht  mehr  als  6000  Mark  verfügt..  —  1850
19.  Entlassungen  aus  der  väterlichen  Gewalt,
Beurkundungen  derselben  (Emanzipationserklärung
  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  10  —
20.  Erbrecesse  (Erbtheilungsverträge),  durch  welche  die
Vertheilung  einer  erbschaftssteuerpflichtigen  Erb-  ç
schaft  beurkundet  wrnd  .  .  .  .  .  ..  58  —  des  Werthes  des  Reinnachlasses,
  soweit  über  denselben
  im  Erbreceß  ver-.
  Miit
jedochmindestens....................·....  —150
ErbreeesseübercrbschaftsstcuerfreieErbschaften...—150
21.Erbverträge............................  —150
22.  Erlaubnißertheilungen  (Approbationen,  Konzessionen,
  Genehmigungen  u.  s.  w.)  der  Behörden
in  gewerbepolizeilichen  Angelegenheiten:
a)  Konzessionen:
zum  Betriebe  einer  Apotheke,
wenn  die  Konzession  vererblich  und  veräußerlich
  ftt  ½—  —  Hdes  Werthes  der  Konzession.
        <pb n="529" />
        —  439  —

 

Segenstand  der  Gesteuerung.

Steuersatz

vom

Hundert



Mark.

M.

Berechnung
der

Stempelabgabe.

 

Loaufende  Nr.

 

mindestens  abkber
sonst..........·.................
zur  Errichtung  einer  Zweig-  (Filial-  Apotheke
zur  Verlegung  einer  Apotheke  auf  Antrag  des
Besitzes
Befreit  sind  die  vererblichen  und  veräußerlichen
  Konzessionen  für  diejenigen,  welche
dieselben  erbschaftssteuerfrei  ererbt  haben.
Außerdem  findet  die  Bestimmung  unter
Ziffer  2  Ermäßigungen  und  Befreiungen  der
Tarifstelle  „Kauf=  und  Tauschverträge"  sinngemäße
  Anwendung.

b)  Approbationen  für:
Apothekrernrn  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
diejenigen  Personen,  welche  sich  als  Aerzte

(Wundärzte,  Augenärzte,  Geburtshelfer,
Zahnärzte  und  Thierärzte)  oder  mit  gleichbedeutenden
  Titeln  bezeichnen  oder  seitens
des  Staates  oder  einer  Gemeinde  als  solche
anerkannt  oder  mit  amtlichen  Funktionen
betraut  werden  solen

(6.  29  der  Gewerbeordnung  für  das
Deutsche  Reich  vom  1.  Juli  1883  —
Reichs-Gesetzbl.  S.  177)

T)  Erlaubnißertheilungen

für  Unternehmer  von  Privat-Kranken-,
Privat-Entbindungs=  und  Privat-Irrenanstalten
  (6.  30  der  Reichs-Gewerbeordnung);


zum  Betriebe  des  Gewerbes  als  Schauspielunternehmer
  (§.  32  der  Reichs-Gewerbeordnung)


tzum  ständigen  Betriebe  der  Gastwirthschaft,

Schankwirthschaft  oder  des  Kleinhandels

(Nr.  9776,

 

 

 

50
        <pb n="530" />
        —  440  —

 

Laufende  Nr.

Steuersatz  Berechnung  —
Gegenstand  der  Besteucrung.  vom  der
Hun-  Stempelabgabe.

dert  Mart.  Pf.

 

—

1

–

 

mit  Branntwein  oder  Spiritus  C.  33  der
Reichs-Gewerbeordnung)
zur  gewerbsmäßigen  öffentlichen  Veranstaltung
von  Singspielen,  Gesangs=  und  deklamatorischen
  Vorträgen,  Schaustellungen  von
Personen  oder  theatralischen  Vorstellungen
ohne  höheres  Interesse  der  Kunst  oder
Wissenschaft  in  Wirthschafts=  oder  sonstigen
Räumen  oder  zur  Ueberlassung  dieser  Räume
zu  gewerbsmäßigen  öffentlichen  Veranstaltungen
  der  bezeichneten  Art  (J.  33
der  Reichs-Gewerbeordnung),
wenn  der  Gewerbebetrieb
wegen  geringen  Ertrages  und  Kapitals
von  der  Gewerbesteuer  frei  ist  ..  —
in  die  vierte  Gewerbesteuerklasse  gehöt.—
ddritte  -  -..
--zweite  -  -..—
--e1«stc  -  -..
Für  Bewilligungen  von  Fristverlängerungen
und  Fristungen  G.  49  der  Reichs-Gewerbeordnung)
ein  Viertel  der  vorstehenden  Sätze.
Befreit  sind  Erlaubnißertheilungen  für  Unternehmer
  von  Privat-Kranken-,  Privat-Entbindungs=
  und  Privat-Irrenanstalten,  welche
zu  gemeinnützigen  Zwecken  dienen;

)  Genehmigungen  zur  Errichtung  der  in  F.  16
der  Reichs-Gewerbeordnung  und  den  dazu  ergangenen
  und  ferner  ergehenden  Beschlüssen
des  Bundesraths  bezeichneten  Anlagen,  wenn
die  Kosten  der  Anlage

1000  Mark  nicht  übersteigen  —
5000

10000
20000  -
50  000

——
S-##  #n  —

l
ko-QOIIH


—  50—

eo
        <pb n="531" />
        —  441  —

 

Gegenstand  der  Besteuerung.

Steuersatz

vom

Hundert



Mark.

M.

Berechnung
der

Stempelabgabe.

 

□
Caufende  Nr.

 

75.000  Mark  nicht  übersteigen
100  O0O00  —-  —
bei  einem  höheren  Kostenbetrag  für  je
50  000  Mark  mehr  50  Mark.
Genehmigungen  zu  Veränderungen  in  der
Betriebsstätte  oder  zu  wesentlichen  Veränderungen
  in  dem  Betriebe  der  Anlagen  (§.  25
der  Reichs-Gewerbeordnung)
die  Hälfte  der  vorstehenden  Sätze;
Bewilligungen  von  Fristverlängerungen  und
Fristungen  (H.  49  der  Reichs-Gewerbeordnung)
ein  Viertel  der  vorstehenden  Sätze;

e)  Genehmigungen  zur  Anlegung  von  Dampfkesseln
  G.  24  der  Reichs-Gewerbeordnung)  oder
Aenderung  der  Dampfkesselanlagen  sowie  Bewilligungen
  von  Fristverlängerungen  und
Fristungen,  soweit  nicht  die  Bestimmungen
zu  4  zur  Anwendung  kommen  (69.  25  und  49
der  Reichs-Gewerbeordnungngg

4)  Erlaubnißertheilungen  zum  Betriebe  des  Pfandleihgeschäfts
  (§.  34  der  Reichs-Gewerbeordnung)

8)  Genehmigungen  für  Unternehmer  von  Ver

sicherungsanstalten,

wenn  ihr  Geschäftsgebiet  nicht  über  den
Umfang  einer  Provinz  hinausgeht
sonst..............................
Befreit  sind  Genehmigungen  für  Ver—
sicherungsanstalten,  deren  Beschäftsgebet  über
den  Umfang  eines  Kreises  nicht  hinausgeht,
sowie  für  solche  Anstalten,  welche  auf  Gegenseitigkeit
  gegründet  und  deren  Zwecke  nicht  auf

die  Erzielung  von  Gewinn  gerichtet  sind;
h)  Erlaubnißscheine  zur  Bestellung  von  Agenten
im  Inlande  seitens  ausländischer  Unternehmer
von  Versicherungsanstaltton  ..

Cesetz=  Samml.  1895.  (Nr.  9776.)

 

 

*  ’[J

100

20
100

100

 

 

79
        <pb n="532" />
        —  442  —

 

Gegenstand  der  Besteuerung.

Steuersatz

vom

Hundert



Mark.

M.

Berechnung
der

Stempelabgabe.

 

8  Laufende  Nr.

 

i)  Genehmigungen  zum  Gewerbebetriebe  der  Auswanderungsunternehmer
  und  Auswanderungsagenen
  ·

Genehmigungen  auf  die  Dauer  eines  Jahres
sowie  Verlängerungen  dieser  Genehmigungen.

k)  Erlaubnißertheilungen  für  ausländische  Auswanderungsunternehmer
  zur  Bestellung  von
Agenten  im  Inlande  .  ...

))  Genehmigungen  zum  Betriebe  von  Privatanschlußbahnen,
  wenn  die  Kosten  der  Anlage

1.000  Mark  nicht  übersteiggen
5000e  -  -.........
10000--  -.........
20000--  -  ...  .  .  .  ...
50  000  -.........
75000  -,........
100000--  -.........

bei  einem  höheren  Kostenbetrage  für  je
50  000  Mark  mehr  50  Mark,

Genchmigungen  zu  Veränderungen  in  dem

Betriebe
die  Hälfte  der  vorstehenden  Sätze

m)  Genehmigungen  zum  Betriebe  änes  Eisenbahnunternehmes


Genehmigungen  zum  Betriebe  eines  Dampf.

schifffahrts=  oder  Kleinbahnunternehmens,  wenn

der  Gewerbebettieb  wegen  geringen  Ertrages

und  Kapitals  von  der  Gewerbesteuer  frei  ist.
in  die  vierte  Gewerbesteuerklasse  gehört.

dritte  -  -
wzweite  -  «-iserstef


Genchmigungen  zu  Veränderungen  in  dem
Betrieb
de-  Hälfte  der  vorstehenden  Sätze;
        <pb n="533" />
        Laufende  Nr.

Gegenstand  der  Gesteuerung.

Steuersatz

von

Hun.

dert

Mark.

M.

Berechnung
der

Stempelabgabe.

 

8
iz
—

23.

24.

 

Bewilligungen  von  Fristverlängerungen  und

Fristungen
ein  Viertel  der  vorstehenden  Sätze.

Die  Bewilligung  von  Fristverlängerungen
und  Fristungen,  welche  durch  Naturereignisse
oder  andere  unabwendbare  Zufälle  verursacht
sind,  ist  stempelfrei;

Bn)  Genehmigungen  der  Ortspolizeibehörden  zum

Betriebe  von  Gewerben,  welche  dem  öffentlichen

Personen=  und  Güterverkehr  innerhalb  der
Orte  durch  sonstige  Transportmittel  aller  Art
(Wagen,  Gondeln,  Säuften,  Pferde  u.  s.  w.)
dienen  (I.  37  der  Reichs-Gewerbeordnung)

Werden  Genehmigungen  der  bezeichneten  Art
Personen  ertheilt,  deren  Gewerbebetrieb  wegen
geringen  Ertrages  und  Kapitals  von  der  Gewerbesteuer
  frei  ist,  so  beträgt  die  Stempelabgbee


Familienstiftungen,  wie  Fideikommißstiftungen,
1

zweirammiststange,  d.  h.  alle  von  Todeswegen

oder  unter  Lebenden  getroffenen  Anordnungen,
kraft  deren  gewisse  Vermögensgegenstände  der
Familie  für  immer  oder  für  mehr  als  zwei  Generationen
  erhalten  bleiben  sollen

Bei  Stiftungen  unter  Lebenden  ist  der  Stempel
in  der  durch  F.  16  Buchstaben  g  dieses  Gesetzes

vorgeschriebenen  Frist  von  zwei  Wochen  beizubringen,

  bei  Stiftungen  von  Todeswegen  binnen
sechs  Monaten  nach  dem  Todezfall.

Wegen  der  Verhaftung  für  die  Entrichtung
des  Stempels  für  Stiftungen  von  Todeswegen
kommen  die  Bestimmungen  der  §#§.  29  und  30

(Xr.  9776.)

 

 

bis
20

 

50

 

je  nach  der  Bedeutung  des
Gewerbes.

des  Gesammtwerthes  der
denselben  gewidmeten
Gegenstände  ohne  Abzug
der  Schulden.

79*
        <pb n="534" />
        —  444  —

 

Gegenstand  der  Besteurrung.

Steuersatz

vom

Hun.

dert

Mark.

Berechnung
der

Stempelabgabe.

 

*  Laufende  Nr.

25.

 

des  Gesetzes,  batrefan  die  Erbschaftssteuer,  vom

zur  Anwendung.

Bei  Fideikommißstiftungen,  für  welche  von
dem  Stifter  ein  weiteres  Anwachsen  des  Grund—
vermögens,  sei  es  durch  in  Aussicht  genommene
Zuwendungen  freigebiger  Art,  sei  es  durch  eine
angeordnete  Zuschlagung  von  Zinsen  zum  Kapital
vorgesehen  worden  ist,  wird  der  Werthstempel
rücksichtlich  des  sich  nach  und  nach  ansammelnden
Theiles  des  Stiftungsvermögens  nur  allmählich
von  dem  Zuwachse  nach  näherer  Bestimmung
der  Provinzialsteuerbehörde  oder,  wenn  der
Stiftungsstempel  bei  den  Gerichtskosten  zu  vereinnahmen
  ist,  der  zuständigen  Gerichtsbehörde
erhoben.

Fideikommißstiftungen,  welche  ausländische
Grundstücke  betreffen,  sind  dem  Werthstempel
nicht  unterworfen.

In  Betreff  der  Erhebung  des  Fideikommißstempels
  aus  Anlaß  der  Auflösung  der  Lehnverbände
  bewendet  es  bei  den  bestehenden  Bestimmungen.


Gesellschaftsverträge,  wenn  sie  betreffen:

a)  die  Errichtung  von  Mktiengesellschaften  oder
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  sowie  die
Erhöhung  des  Aktien=  oder  Grundkapitals
solcher  Gesellschaften  .  ...

die  Errichtung  von  Gesellschaften  mit  beschränkter
  Haftung,
falls  das  Stammkapital
1)  100  000  Mark  oder  weniger  beträgt.
2)  mehr  als  100  000  Mark,  aber  nicht
mehr  als  300  000  Mark  beträgt

 

½%

2

 

 

 

des  Aktien=  oder  Grundkapitals
  oder  der  Erhöhung
  dieses  Kapitals;

des  Stammkapitals;

wie  vor;
        <pb n="535" />
        445

 

Segenstand  der  Besteuerung.

vwvom

Hundpdert


Mark.

Steuersatz

Ml.

Berechnung
der

Stempelabgabe.

 

Laufende  Rr.

 

3)  mehr  als  300  000  Mark,  aber  nicht

mehr  als  500  000  Mark  beträgt

4)  mehr  als  500  000  Mark  beträgt..

die  Erhöhung  des  Stammkapitals  von  Gesellschaften
  mit  beschränkter  Haftung,
falls  dasselbe  nach  der  Erhöhung

1)  nicht  mehr  als  100  000  Mark  beträgt

2)  mehr  als  100  000  Mark,  aber  nicht

mehr  als  300  000  Mark  beträgt.

3)  mehr  als  300  000  Mark,  aber  nicht

mehr  als  500  000  Mark  beträgt.

4)  mehr  als  500  000  Mark  beträgnt..

Wenn  jedoch  die  Zwecke  der  vorbezeichneten
Gesellschaften  nicht  auf  den  Gewinn  der  Theilnehmer
  gerichtet  snd  .  ...

Beschlüsse  über  die  Erhöhung  des  Aktien-,
Grund=  oder  Stammkapitals  (Nachschüsse)  sind
wie  Verträge  hierüber  zu  versteuern.

Wird  das  Kapital  nicht  sofort  voll  eingezahlt,
so  ist  der  Werthstempel  von  der  jedesmaligen
Theilzahlung  zu  entrichten;

b)  die  Errichtung  einer  Kommanditgeselschaft  oder
offenen  Handelsgesellschaft  sowie  Verabredungen
über  den  Eintrilt  eines  neuen  Kommanditisten
oder  Gesellschafters  in  diese  Gesellschaften  oder
über  die  Erhöhung  der  gemachten  Einlage

e)  das  Einbringen  von  nicht  in  Geld  bestehendem
Vermögen  in  eine  Gesellschaft  der  unter  a  bezeichneten
  Art  bei  Errichtung  derselben  oder  in
eine  bereits  bestehende  Gesellschaft  dieser  Art,
insoweit  zu  dem  eingebrachten  Vermögen  unbewegliche
  im  Inlande  belegene  Sachen  oder
diesen  gleichgeachtete  Rechte  gehören

(Fr.  9776.

1/
2

½

 

 

 

50

 

des  Stammkapitals)
wie  vor;

des  Betrages,  um  den  das
Stammkfapital  erhöhtist;
wie  vorf

wie  vor;
wie  vor;

des  Entgelts  einschließlich
der  auf  der  Einlage
ruhenden,  auf  die  Gesellschaft
  übergehenden
        <pb n="536" />
        —  446  —

 

Gegenstand  der  Besteuerung.

Steuersatz

vom
Hundert


Mark.

Mi.

Berechnung
der

Stempelabgabe.

 

8  Laufende  Nr.

 

insoweit  zu  dem  eingebrachten  Vermögen  unbewegliche
  außerhalb  Landes  belegene  Sachen
oder  diesen  gleichgeachtete  Rechte  gehören.
insoweit  das  eingebrachte  Vermögen  aus
beweglichen  Vermögensgegenständen  besteht.

insoweit  das  eingebrachte  Vermögen  aus
Forderungsrechten  bestett  .  .  .  ..

Auf  den  Werthstempel  kommt  der  nach
den  Vorschriften  unter  a  dieser  Tarifstelle  zu
berechnende  Werthstempel  in  Anrechnung,
wenn  das  Einbringen  des  Vermögens  in
die  Gesellschaft  zugleich  mit  deren  Errichtung
oder  mit  der  Erhöhung  des  Gesellschaftsvermögens
  beurkundet  wird.

Befreit  ist  das  Einbringen  von  Nachlaßgegenständen
  in  eine  ausschließlich  von  den
Theilnehmern  an  einer  Erbschaft  gebildete
Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung.  Zu  den
Theilnehmern  einer  Erbschaft  wird  auch  der
überlebende  Ehegatte  gerechnet,  welcher  mit
den  Erben  des  verstorbenen  Ehegatten  gütergemeinschaftliches
  Vermögen  zu  theilen  hat;

 

150

 

 

 

 

des  Werthes  der

 

Passiva  und  des  Werthes
aller  sonstigen  ausbedungenen
  Leistungen  und
vorbehaltenen  Nutzungen
oder,  wenn  das  Entgelt
aus  dem  Vertrage  nicht
hervorgeht,  des  Werthes
des  eingebrachten  Vermögens;


des  Entgelts  einschließlich

des  Werthes  der  ausbedungenen
  Leistungen  und
vorbehaltenen  Nutzungen
oder,  wenn  das  Entgelt
nicht  aus  dem  Vertrage
hervorgeht,  des  Werthes
des  eingebrachten  Vermögens;


Forderungen;
        <pb n="537" />
        —  447  —

 

 

"  Steuersatz  Berechnung
Srgenstand  der  Hesteuerung.  vom  der
r  Hun-  Stempelabgabe.
S  dert  Mark..

(25.)4)  die  Ueberlassung  der  Rechte  an  dem  Gesellschaftsvermögen

  seitens  eines  Gesellschafters  oder  dessen
Erben  an  einen  anderen  Gesellschafter,  die  Gesellschaft
  oder  einen  Dritten  oder  die  Abfindung
  eines  Gesellschafters  bei  Auflösung  der
Gesellschft::  .  ..  ½%  —  —  des  Werthes  der  Gegendie

  Ueberlassung  von  Sachen  oder  Rechten
seitens  der  Gesellschaft  zum  Sondereigenthum
an  einen  Gesellschafter  oder  dessen  Erben,
insoweit  zu  dem  überlassenen  Gesellschaftsvermögen
  unbewegliche  im  Inlande  belegene

—  leistung  oder,  wenn  eine

solche  in  der  Urkunde
nicht  enthalten  ist,  des
Werthes  der  überlassenen
Rechte;

Sachen  oder  diesen  gleichgeachtete  Rechte  gehöoaren
  ...  1—  —des  Entgelts  einschließlich
des  Werthes  der  ausbedungenen
  Leistungen  und
vorbehaltenen  Nutzungen
oder,  wenn  das  Entgelt
nicht  aus  dem  Vertrage
hervorgeht,  des  Werthes
der  überlassenen  Rechte;

insoweit  zu  dem  überlassenen  Gesellschaftsvermögen
  unbewegliche  außerhalb  Landes
belegene  Sachen  oder  diesen  gleichgeachtete
Rechte  gehödhrnen  .  ..  .  .  ....  —  160
insoweit  das  überlassene  Gesellschaftsvermögen
  aus  beweglichen  Vermögensgegenständen

  bestht  ½—  wie  vor;
insoweit  das  überlassene  Gesellschaftsver-  «
mögenausForderutigsrcchtenbestcht.....  ½%

l
—  dDes  Werthes  der  For-Bei
  Verechnung  des  Stempels  bleibt  der-  derungen.
jenige  Theil  der  zum  Sondereigenthum  überlassenen
  Vermögensgegenstände  außer  Betracht,  Z
welcher  der  Betheiligung  des  erwerbenden  Ge-  U
sellschafters  an  der  Gesellschaft  entspricht.

Befreit  sind:

 

 

1)  Verträge  über  Ueberlassung  von  Rechten
an  dem  Gesellschaftsvermögen  an  Personen,

 

 

 

 

r.  9776.)
        <pb n="538" />
        —  448  —

 

Laufende  Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung.

Steuersatz

vom
Hun-.
dert

Mark.

M.

Berechnung
der

Stempelabgabe.

 

–
-
SiJ.

welche  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes,  be-.

  ,  30.  Mai  1873
treffend  die  Erbschaftssteuer  vom  J#o-Ma
von  der  Zahlung  der  Erbschaftssteuer  befreit
ind.

 

2)  Die  Rückgewähr  der  von  einem  Gesellschafter

eingebrachten  unbeweglichen  Sachen  oder  diesen
gleichgeachteten  Rechte  oder  beweglichen  Vermögensgegenstände
  an  diesen  Gesellschafter
oder  dessen  Erben  oder  dessen  Ehefrau,  welche
mit  demselben  in  Gütergemeinschaft  gestanden
hat;

e)  die  erstmalige  Feststellung  des  Statuts  von
Gesellschaften  aller  Art,  Gewerkschaften,  Genossenschaften,
  Korporationen,  Stiftungen,  Vereinen
  und  Anstalten  in  der  Form  von  Verträgen
oder  Beschlüssen,  sofern  nicht  nach  den  vorstehenden
  Bestimmungen  ein  höherer  Stempel
zu  entrichten  ist  .  .  .  .  .  ..  ..  ...  .  ..  ...  .  .  ..  ..

Befreit  sind  Kranken-,  Unfall-,  Alters-  und
Invaliditäts-Versicherungs=  und  Unterstützungskassen,
  denen  die  Versicherungsnehmer  auf  Grund
gesetzlicher  Bestimmungen  beigutreten  verpflichtet
sind,  und  eingetragene  Genossenschaften,  welche
die  Gewinnvertheilung  ausgeschlossen  haben.

Gewerbelegitimationskarten  E.  44a  der  Reichs-Gewerbeordnung
  .  ...

Guadenerweise,  s.  Standeserhöhungen.

Heirathsgenehmigungen  für  Beamte  und  Militärpersooen
  .  ..  .  .  .  ..  frei.

Hingabe  an  Zahlungsstatt,  Verträge  darüber,
s.  Kaufverträge.

Indossamente,  s.  Abtretung  von  Rechten.

 

 

 

 

 

50
        <pb n="539" />
        449

 

 

 

Ceseh-Somml.  1895.  (Nr.  9776.)

 

 

 

 

*  Steuersatz  Berechnung
2  Gegenstand  der  Besteuerung.  vom  der
-  Hun-  Stempelabgabe.
S2  dert  Mark.  D.
31.  Inventarien,  welche  zum  Gebrauch  bei  stempelpflichtigen
  Urkunden  diennn  ...  —  0
32.]  Kauf=  und  Tauschverträge  und  andere  lästige
Veräußerungsgeschäfte  enthaltende  Verträge  einschließlich
  der  gerichtlichen  Zwangsversteigerungen,
insoweit  nicht  besondere  Tarifstellen  zur  Anwendung
kommen,  wenn  sie  betreffen:
a)  im  Inlande  befindliche  unbewegliche  Sachen
oder  diesen  gleichgeachtete  Recht  1—  bei  Kauf-  und  Lieferungsverträgen
  vom  Kaufoder
  Lieferungspreise
unter  Hinzurechnung  des
Werthes  der  ausbedungenen
  Leistungen  und
vorbehaltenen  Nutzungen;
bei  anderen  Verträgen
vom  Gesammtwerth  der
Gegenleistung  unter  Hinzurechnung
  des  Werthes
dervorbehaltenen  Nutzungen,
  oder,  wenn  der
Werth  der  Gegenleistung
aus  dem  Vertrage  nicht
hervorgeht,  von  dem
Werth  des  veräußerten
Gegenstandes;
b)  außerhalb  Landes  befindliche  unbewegliche  Sachen50
)  andere  Gegenstände  aller  Art  (auch  Lieferungsverträge),
  falls  die  Verträge  nicht  auf  Grund
der  Tarifnummer  4  des  Reichsstempelgesetzes  vom
27.  April  1894  der  Reichsstempelabgabe  unterliegen
  oder  von  dieser  befreit  sind  ½—  —  wwie  vor.
Der  Stempel  berechnet  sich  bei  Tauschverträgen
nach  dem  Werthe  der  von  Einem  der  Vertrag-80
        <pb n="540" />
        schließenden  in  Tausch  gegebenen  Gegenstände  und
zwar  derjenigen,  welche  den  höheren  Werth  haben,
bei  dem  Tausche  inländischer  gegen  ausländische
Grundstücke  nur  nach  dem  Werthe  der  ersteren;
bei  Zwangsversteigerungen  nach  dem  Betrage  des
Meistgebots,  zu  welchem  der  Zuschlag  ertheilt  wird,
unter  Hinzurechnung  der  von  dem  Ersteher  übernommenen
  Leistungen;  bei  Verträgen  über  Hingabe
  an  Zahlungsstatt  nach  dem  Werthe,  zu
welchem  die  Gegenstände  an  Zahlungsstatt  angenommen
  werden.  Wird  in  einem  Kaufvertrage  hinsichtlich
  des  Kaufpreises  eine  Hingabe  an  Zahlungsstatt
  vereinbart,  so  ist  der  Vertrag  wie  ein  Tauschvertrag
  t  versteuern.

Wird  bei  einer  Versteigerung,  welche  zum
Zwecke  der  Auseinandersetzung  unter  Miteigenthümern
  erfolgt,  der  Zuschlag  einem  Miteigenthümer
  ertheilt,  so  bleibt  bei  Berechnung  des
Stempels  derjenige  Theil  des  Meistgebots  außer
Betracht,  welcher  auf  den  dem  Ersteher  bereits
zustehenden  Antheil  an  den  versteigerten  Gegenständen
  fällt.  Im  Falle  der  Gemeinschaft  unter
Miterben  gilt  im  Sinne  dieser  Vorschrift  jeder
Miterbe  als  Miteigenthümer  nach  Verhältniß  seines
ideellen  Antheiles  am  Nachlaß.

Wird  ein  Zuschlagsurtheil  aufgehoben,  so  werden
die  angesetzten  Beträge  nicht  erhoben  oder,  wenn
sie  bezahlt  sind,  erstattet.

Beurkundungen  von  Uebertragungen  der  Rechte
der  Erwerber  aus  Veräußerungsgeschäften  über
unbewegliche  Sachen  und  diesen  gleichgestellte  Rechte
oder  über  bewegliche  Sachen,  sowie  Beurkundungen
nachträglicher  Erklärungen  der  aus  einem  Veräußerungsgeschäft
  der  vorbezeichneten  Art  berechtigten
  Erwerber,  die  Rechte  für  einen  Dritten  erworben
  beziehungsweise  die  Pflichten  für  einen

 

 

 

 

 

"  Steuersatz  Berechnung

2  Gegenstand  der  Besteucrung.  vom  der  «

Hun-S

  &amp;amp;inan  lidn  Stempelabgabe.
(2.)
        <pb n="541" />
        Segenstand  der  Srstruerung.

Steuersatz

vom
Hun.
dert

Mark.

Vi.

Berechnung
der

Stempelabgabe.

 

8  Laufende  Nr.

 

 

Dritten  übernommen  zu  haben,  werden  in  Betreff
der  Stempelpflichtigkeit  wie  Beurkundungen  der
Veräußerungen  der  Sachen  und  Rechte  behandelt.

Wenn  jedoch  der  erste  Erwerber  das  Verußerungsgeschäft
  erweislich  auf  Grund  eines  Vollmachtsauftrages
  oder  einer  Geschäftsführung  ohne
Auftrag  für  einen  Dritten  abgeschlossen  hat,  so
bedürfen  Beurkundungen  von  Uebertragungen  der
Rechte  dieses  ersten  Erwerbers  an  den  Dritten  nur
eines  Stempels  von  ...........  ..  .  ...  .  .  .  ..

In  den  Fällen  des  vorhergehenden  Absatzes  ist
die  Erstattung  des  bereits  verwendeten  Werthstempels
  anzuordnen.  Auch  muß  die  Abstandnahme
  von  der  Einziehung  des  Werthstempels
angeordnet  werden,  falls  dies  innerhalb  zweier
Wochen  nach  erfolgter  Beurkundung  der  Uebertragung
  beantragt  wird.

Außerdem  kann  der  Finanzminister  bei  sonstigen
Beurkundungen  der  erwähnten  Art  in  denjenigen
Fällen  die  gleichen  Anordnungen  treffen,  in  denen
besondere  Villigkeitsgründe  vorhanden  sind.

In  den  Fällen  des  9  25  der  Subhastationsordnung
  für  die  Rheinprovinzen  vom  1.  August  1822
(Gesetz=  Samml.  S.  195),  sowie  des  §  39  des  Gesetzes,
  betreffend  das  Theilungsverfahren  und  den
gerichtlichen  Verkauf  von  Immobilien  im  Geltungsbereich
  des  Rheinischen  Rechts,  vom  22.  Mai  1887
(Gesetz-Samml.  S.  136),  bebarf  die  nachträgliche
Erklärung  des  Ansteigerers  nur  eines  Stempels

Demselben  Stempel  unterliegen  Beurkundungen
von  Abtretungen  der  Rechte  aus  dem  Meistgebot
an  einen  Anderen  im  Sinne  des  §  83  Absatz  2  des
Gesetzes,  betreffend  die  Zwangsvollstreckung  in  das
unbewegliche  Vermögen,  vom  13.  Juli  1883  (Gesetz-Samml.
  S.  131).  «

(Nk.977a.)

 

 

 

50

50

 

80“
        <pb n="542" />
        Gegenstand  der  Besteucrung.

Steuersatz

vom
Hundert!
  Mark.

 

 

M.

Berechnung.
der

Stempelabgabe.

 

Laufende  Nr.

33.

 

Ermäßigungen  und  Befreiungen:

1)  Kauf.  und  Tauschverhandlungen  zwischen  Theilnehmern
  an  einer  Erbschaft  zum  Zwecke  der
Theilung  der  zu  letzterer  gehörigen  Gegenstände

Zu  den  Theilnehmern  an  einer  Erbschaft  wird
auch  der  überlebende  Ehegatte  gerechnet,  welcher
mit  den  Erben  des  verstorbenen  Ehegatten  gütergemeinschaftliches
  Vermögen  zu  theilen  hat.

2)  Befreit  sind  Verträge,  durch  welche  unbewegliche
Sachen  oder  diesen  gleichgeachtete  Rechte  oder
bewegliche  Sachen  allein  oder  im  Zusammenhange
  mit  anderem  Vermögen  von  Ascendenten
an  Descendenten  übertragen  werden.

Auf  Beurkundungen  von  Uebertragungen  der
Rechte  des  Erwerbers  aus  Verträgen  der  vorbezeichneten
  Art  an  andere  Personen  als  an
Descendenten  des  ursprünglich  übertragenden
Ascendenten  finden  die  Bestimmungen  des  sechsten
und  siebenten  Absatzes  dieser  Tarifstelle  keine
Anwendung.

3)  Befreit  sind  Kauf=  und  Lieferungsverträge  über
Mengen  von  Sachen  oder  Waaren,  sofern  dieselben
  entweder  zum  unmittelbaren  Verbrauch
in  einem  Gewerbe  oder  zur  Wiederveräußerung
in  derselben  Beschaffenheit  oder  nach  vorgängiger
Bearbeitung  oder  Verarbeitung  dienen  sollen
oder  im  Inlande  in  dem  Betriebe  eines  der
Vertragschließenden  erzeugt  oder  hergestellt  sind.

4)  Gerichtliche  oder  notarielle  Aufnahmen  oder  Beglaubigungen
  der  nach  der  Tarifnummer  4  des
Reichsstempelgesetzes  vom  27.  April  1894  reichsstempelpflichtigen
  oder  von  der  Reichsstempelsteuer
befreiten  Kauf=  und  Anschaffungsgeschäfte..

Konsolidationen  von  Bergwerkseigenthum

(Vereinigung  zweier  oder  mehrerer  Bergwerke  zu

 

 

 

50
        <pb n="543" />
        Laufende  Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung.

Steuersatz

vom
Hundert


Mark.

Pf.

Berechnung
der
Stempelabgabe.

 

—
□
—

34.

35.

36.

37.

39.

 

einem  einheitlichen  Ganzen),  Bestätigungsurkunden

Erreicht  der  Gesammtwerth  des  konsolidirten
Bergwerkseigenthums  nicht  10  000  Mark

Kuxe  (C.  101  des  Allgemeinen  Berggesetzes  für  die
Preußischen  Staaten  vom  24.  Juni  1865  —  Gesetz-Samml.
  S.  705  —)

Kuxschennn  ..  .  .  .  .  ..

Schriftstücke  über  Uebertragungen  von  Kuyxen
der  bezeichneten  Art.  ...  ...  ..  ..........

Schriftstücke  über  Verpfändungen  von  Kuxen
wie  Sicherstellung  von  Rechten,  .  diese.

Legalisation  von  Urkunden,  sofern  sie  nicht  auf
der  Urkunde  selbst  stattfiintdt  .  .  .  ...
sonst.........·....................  frei.

Leibrenten=  und  Rentenverträge,  wodurch  zu
gewissen  Zeiten  wiederkehrende  Zahlungen  von
Geld  für  eine  oder  mehrere  bestimmte  Personen
während  der  Lebensdauer  derselben  oder  auf  bestimmte
  oder  unbestimmte  Zeit  gegen  Entgelt  erworben
  werden,  mag  die  Gegenleistung  in  einer
bestimmten  Geldsumme  oder  in  der  Hingabe  von
Sachen  oder  in  der  Uebernahme  von  Leistungen
oder  Verpflichtungen,  oder  aber  in  dem  Aufgeben
von  Rechten  bestehen,  falls  nicht  die  Tarifstelle
„Versicherungsverträge“  zur  Anwendung  kommt

Leichenpässe,  s.  Pässe.

Lieferungsverträge,  s.  Kaufverträge.

Lustbarkeiten,  Genehmigungen  der  Ortspolizeibehörden
  zur  Veranstaltung  von  Musikaufführungen,
Singspielen,  Gesangs=  und  deklamatorischen  Vor-(r.

  9776.)

 

àa%

 

100
10

 

50

 

des  Werthes  der  Gegenleistung
  oder,  wenn  eine
solche  in  der  Urkunde
nicht  enthalten  ist,  des
Werthes  des  abgetretenen
Kuxes.

des  Kapitalwerthes  der
Renten.
        <pb n="544" />
        Laufende  Nr.

Segenstand  der  Gesteuerung.

Steuersatz

vom
Hun-.

dert  I  Mark.

M.

Berechnung
der

Stempelabgabe.

 

—
00

40.
41.

42.

43.

44.
45.

46.

·
—

 

trägen,  theatralischen  Vorstellungen  oder  sonstigen
Lustbarkeiten  aller  Art  und  zwar  sowohl  von
öffentlichen  Gesellschaften  als  von  Privat=  oder
von  geschlossenen  Gesellschaften  dargebotenen
bei  Lustbarkeiten  geringfügiger  Ä#  nt  .  ..  .

Mäkler,  vercidigte,  Urkunden  über  die  Bestätigung
  oder  Anstellung  derselben  .  .  ..

MNieth=  und  Aftermiethverträge,  s.  Pacht=  und
Afterpachtverträge.

Namensänderungen,  Genehmigungen  zur  Aenderung
  des  Familiennamiss  ...

Bei  nachgewiesener  Bedürftigkeit  kann  der
Stempel  a  ...
ermäßigt  werden.

Namensvermehrung  und  Namenswechsel  bei
adeligen  Namen  ein  Viertel  der  Sätze  der  Tarifstelle
  60,  Buchstabe  a.

Erfolgt  die  Namensvermehrung  und  der
Namenswechsel  in  Verbindung  mit  einer  Standeserhöhung,
  so  kommt  außerdem  der  für  letztere  in

der  vorerwähnten  Tarifstelle  verordnete  Stempelbetrag

  zur  Erhebung.

Naturalisationsurkunden,  mit  Ausnahme  derjenigen,
  welche  für  im  Reichsdienst  angestellte
Ausländer  ausgestellt  werden

Bei  nachgewiesener  Bedürftigkeit  des  zu  Naturalisirenden
  kann  der  Stempel  bis  auf  .
ermäßigt  werden.

Nebenausfertigungen  von  Verträgen,  wie  Duplikate,
  s.  diese.

Notariatsurkunden,  welche  die  Stelle  einer  in
diesem  Tarif  versteuerten  Verhandlung  vertreten,
wie  diese;

sonst  und  in  allen  Fällen  mindestens

Notarielle  Zeugnisse,  wie  amtliche  Zeugnisse,

s.  Zeugnisse.

 

S'1
        <pb n="545" />
        —  Steuersatz  Berechnung
2  Segenstand  der  Besteurrung.  vom  der

Srl-  Hun.

dert  marn  Stempelabgabe.
47.  Offizierpatente,  wie  Bestallungen,  s.  diese.

48.  Pacht=  und  Afterpachtverträge,  Mieth-  und

 

(Nr.  9776.

Aftermiethverträge,  sowie  antichretische  Verträge:
a)  über  unbewegliche  Sachen,  sofern  der  verabredete

nach  der  Dauer  eines  Jahres  zu  berechnende
Pachtzins  (Miethzins,  antichretische  Nutzung)
mehr  als  300  Mark  beträüHft

Der  Verpächter  und  Afterverpächter  (Vermiether,
  Aftervermiether,  Verpfänder)  hat  die
vorbezeichneten,  während  der  Dauer  des  Kalenderjahres
  in  Geltung  gewesenen  Verträge  bis  zum
Ablauf  des  Januar  des  darauf  folgenden
Jahres  in  ein  Verzeichniß  (Pacht-,  Mieth-,
Antichrese-Verzeichniß),  welches  die  Bezeichnung
des  Grundstückes,  den  Namen  des  Pächters
(Miethers,  Pfandinhabers),  die  Dauer  des
Vertragsverhältnisses  während  des  betreffenden
Kalenderjahres,  den  Zins  (Nutzung),  den  erforderlichen
  Stempelbetrag  und  seine  Namensunterschrift
  enthalten  muß,  einzeln  einzutragen,
das  Verzeichniß  mit  der  Versicherung,  daß  er
andere  unter  die  vorstehende  Bestimmung  fallende
Verträge  nicht  abgeschlossen  habe,  zu  versehen
und  die  Versteuerung  spätestens  innerhalb  der
vorerwähnten  Frist  bei  einer  Steuerstelle  zu  bewirken.
  Vorausbezahlung  für  mehrere  Jahre
ist  zulässig.  Die  in  diesen  Verzeichnissen  zu
machenden  Angaben  können  bei  der  Steuerbehörde
  zu  Protokoll  erklärt  werden.  Die  Verzeichnisse
  sind  von  den  zur  Führung  derselben
verpflichteten  Personen  fünf  Jahre  lang  aufzubewahren.
  Auf  Verlangen  derselben  erfolgt  die
Aufbewahrung  durch  die  Steuerbehörde.  Im
Dezember  jeden  Jahres  ist  von  den  Hauptsteuer=
  und  Hauptzollämtern  auf  die  Bestim- 



 

½  —

 

 

 

des  Pachtzinses  (Miethziufes,
  der  antichretischen
utzung).
        <pb n="546" />
        mungen  über  die  Führung  der  Verzeichnisse
und  die  Versteuerung  durch  Bekanntmachung
in  öffentlichen  Blättern  aufmerksam  zu  machen.

Außerdem  können  diejenigen  Verpächter  und
Afterverpächter  (Vermiether,  Aftervermiether,
Verpfänder),  von  welchen  Verzeichnisse  nicht
eingereicht  sind,  von  der  Steuerbehörde  zur
Anzeige  darüber  angehalten  werden,  ob  von
ihnen  während  des  vorangegangenen  Kalenderjahres
  Verträge  der  vorbezeichneten  Art  errichtet
  worden  sind.

Behörden  sind  berechtigt,  die  Versteuerung
der  von  ihnen  zu  führenden  Verzeichnisse  selbst
zu  bewirken.

Wenn  Verträge  dieser  Tarifstelle  vor  Ablauf
der  vertragsmäßig  festgesetzten  Zeit  ihr  Ende
erreichen,  so  ist  der  Stempel  nur  für  die  Zeit
bis  zur  Beendigung  der  Verträge  zu  entrichten.


Die  Vorschrift  des  §.  4  Buchstabe  a  dieses
Gesetzes  findet  auf  die  Verträge  dieser  Tarifstelle
  keine  Anwendung.

Die  Beurkundungen  von  Abtretungen  der
Rechte  aus  Verträgen  dieser  Tarifstelle  unterliegen
  einer  anderen  als  der  nach  den  obigen
Bestimmungen  zu  entrichtenden  Stempelsteuer
nicht.

Wenn  in  einem  unter  diese  Tarisstelle  fallenden
  Vertrage  bestimmt  ist,  daß  das  Rechtsverhältniß
  unter  gewissen  Voraussetzungen  als
verlängert  gelten  soll,  so  kommen  für  die  hiernach
  eintretenden  Verlängerungen  die  vorstehenden
  Bestimmungen  zur  Anwendung.

Die  durch  Briefwechsel  zu  Stande  gekommenen
Verträge  sind  hinsichtlich  der  Stempelpflicht  wie
förmliche  schriftliche  Verträge  zu  behandeln;

 

 

 

 

Steuersatz  Berechnung
Eegenstand  der  Hesteuerung.  vam  der

H  Hun.

5  det,  nan  im  Stempelabgabe.
(48.)
        <pb n="547" />
        Gegenstand  der  Besteuerung.

Steuersatz

vom
Hun.

Mart.  Pf.

Berechnung
der

Stempelabgabe.

 

–

—  2
#LLaufende  Nr.
—

49.

50.
51.

 

b)  über  bewegliche  Sachen
Der  Stempel  berechnet  sich  nach  der  Dauer
der  bedungenen  Vertragszeit;  bei  Verträgen  auf
unbestimmte  Zeit  ist  der  Versteuerung  eine  einjährige
  Dauer  zu  Grunde  zu  legen;
JP)  über  ausländische  Grundstäüike  .  ..  .
Pässe  (Paßkarten)  zu  Reisen  in  der  Regel.
für  Handwerksburschen,  Dienstboten,  Lohnarbeiter
  und  andere  Personen  ähnlichen  Standes
jedoc  nrrr  .  .  .  .  ..
zum  Transport  von  Leichen  wegen  deren
Beerdigung  außer  dem  Kirchsprengel,  worin  der
Todesfall  sich  ereignet  hht.
bei  nachgewiesener  Bedürftigkeit  kann  der
Stempel  bis  auf  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  ..  .  .  .  .  ..
ermäßigt  werden.
Polieen,  s.  Versicherungsverträge.
Polizeistunde,  Genehmigungen  der  Verlängerung
der  Polizeistunde  für  einzelne  Wirthshäuser  und
öffentliche  Vergnügungsortt  .  .  .  .  .  ..
Befreit  sind  Genehmigungen  auf  die  Dauer
bis  zu  zwei  Wochen.
Proteste,  Wechselproteste  und  Proteste  anderer  Art
Protokolle,  auch  von  den  Parteien  nicht  unter—
schriebene,  welche  in  Privatangelegenheiten  von
Behörden  und  Beamten  aufgenommen  sind  und
die  Stelle  einer  im  gegenwärtigen  Tarif  besteuerten
Verhandlung  vertreten,  wie  diese,
mindestens  aber  .  ..
Protokolle,  welche  nicht  die  Stelle  einer  im
Tarif  besteuerten  Verhandlung  vertreten,  sind
stempelfrei.
Bei  Protokollen,  welche  von  Notaren  aufgenommen
  sind,  kommt  die  Tarifstelle  „Notariatsurkunden“
  zur  Anwendung.

Gesetz-Samml.  1895  (Nr.  9776.)

 

dert

17  "!
51%

 

 

 

 

50

 

des  Zinses  (Nutzung).

81
        <pb n="548" />
        Laufende  Nr.

Gegenstand  der  Sestrucrung.

Steuersatz

vom
Hundert


Mark.

M.

Berechnung
der

Stempelabgabe

 

*
r

55.

56.

 

Punktationen  über  einen  zu  errichtenden  Vertrag,

welche  die  Kraft  eines  Vertrages  haben  und  demnach
  eine  Klage  auf  Erfüllung  begründen,  sind
wie  Verträge  über  denselben  Gegenstand  und  zwar
auch  dann  zu  versteuern,  wenn  darin  die  Aufnahme
einer  förmlichen  Vertragsurkunde  vorbehalten  ist.

Zu  einer  Vertragsurkunde,  welche  auf  Grund
einer  mit  dem  Werthstempel  belegten  Punktation
demnächst  aufgenommen  wird  und  im  Wesentlichen
denselben  Inhalt  hat,  wie  diese,  kommt  der  zur
Punktation  verwendete  Werthstempel  in  Anrechnung.

Registraturen,  wenn  sie  die  Stelle  der  Protokolle

vertreten,  wie  diese.

Schenkungen  unter  Lebenden,  insbesondere  auch

die  belohnenden  und  die  mit  einer  Auflage  belasteten
  Schenkungen,  insofern  sie  schriftlich  beurkundet
  sind,  unterliegen  von  dem  Betrage  der
Schenkung  einer  Werthstempelabgabe,  welche  sich
nach  den  Vorschriften  der  I#.  6  bis  25  sowie  des
§.  27  erster  Absatz  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erbschaftssteuer,
  vom  30.  Mai.  18  3  und  des  demselben
J  19.  Mai  1891

anliegenden  Tarifs  bestimmt,  jedoch  mit  der  Maßabe,
  daß  bei  immenwährenden  Nutzungen  und
eistungen  das  Fünfundzwanzigfache  ihres  einjährigen
  Betrages  als  Kapitalwerth  angenommen
wird.  An  Stelle  der  Verhältnisse  des  Erblassers
und  des  Erwerbers  des  Anfalles  sind  die  Verhältnisse
  des  Gebers,  beziehungsweise  des  Beschenkten
  zu  berücksichtigen.

Als  Beurkundungen  von  Schenkungen  sind
alle  Schriftstücke  über  solche  Geschäfte  anzusehen,
bei  welchen  die  Absicht  auf  Bereicherung  des  einen
Theils  gerichtet  war,  auch  wenn  das  Geschäft  in
der  Form  eines  lästigen  Vertrages  abgeschlossen
        <pb n="549" />
        —  459  —

 

Laufende  Nr.

Gegenstand  der  Gesteuerung.

Steuersatz

vom
Hundert


Mark.

P.

Berechnung

der

Stempelabgabe.

 

—
S1
C.

—

57.

 

ist.  Bei  Beurtheilung  der  Frage,  ob  die  Absicht
der  Bereicherung  des  einen  Theils  anzunehmen  ist,
sind  auch  solche  Umstände  in  Betracht  zu  ziehen,
welche  aus  der  Urkunde  nicht  ersichtlich  sind.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  Versteuerung
  der  Schenkung  über  die  für  die  Verwendung
  des  Urkundenstempels  sonst  vorgeschriebene
Frist  hinaus  ausgesetzt  bleibt  (S§.  22  bis  25  und
§.  27  erster  Absatz  bes  Gesezes,  betreffend  die

dai  1

Erbschaftssteuer,  vom  19—Mai  1591))  muß  die  Urkunde
  vor  Ablauf  dieser  Frist  der  von  dem  Finanzminister
  zu  bestimmenden  Steuerbehörde  vorgelegt
werden,  welche  die  erforderlichen  Anordnungen
wegen  späterer  Verwendung  des  Stempels  zu
treffen  hat  und  welcher  hierfür  auf  Verlangen
Sicherheit  zu  bestellen  ist.  Diese  Bestimmung
findet  auch  auf  die  bei  den  Gerichtskosten  zu  verrechnenden
  Schenkungsstempel  Anwendung.

Befreit  sind  Beurkundungen  von  Schenkungen
der  Arbeitgeber  an  Kassen  oder  Anstalten,  welche  die
Unterstützung  ihrer  Arbeitnehmer  oder  Bediensteten,
sowie  der  Angehörigen  derselben  bezwecken.

Schiedssprüche  und  zwar  sowohl  der  ständigen
Schiedsgerichte  als  auch  der  zur  Entscheidung  für
den  einzelnen  Fall  berufenen  Schiedsrichter

jedoch  mindestns  .  .  .  ...
höchstens  ...  .  .  .  ..  ..  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  ..
ist  der  Werth  des  Streitgegenstandes  unschätzbar

Schuldverschreibungen.

I.  Schuldverschreibungen,  hypothekarische  und  persönliche
  aller  Art,  insoweit  es  sich  nicht  um  der
Meichstenpelabgabe  unterworfene  Werthpapiere
handlllttt  .  .  .  ..

(Nr.  9776.

 

5%

½

 

100
10

 

 

des  Werthes  des  Streitgegenstandes.



des  Ktalbetrage  der

Schuldverschrei
81“  sch

ung.
        <pb n="550" />
        —  460  —

 

Gegenstand  der  Cesteucrung.

Steuersatz

vom
Hun.
dert

Mark.

Pi.

Berechnung
der

Stempelabgabe.

 

Laufende  Nr.

 

a)

b

—

Ermäßigungen:

Schuldverschreibungen  über  Kaufgelder,  Erb—
gelder  oder  sonstige  Forderungen  aus  zweiseitigen
  Verträgen,  falls  diese  Verträge  gehörig
versteuert  sind  und  alle  wesentlichen  Bedingungen
  des  Schuldverhältnisses  enthalten,
wie  Rebenausfertigungen  derselben  (vergl.  die
Tarifstelle  „Nebenausfertigungen“)

Schuldverschreibungen  über  Darlehen,  welche
innerhalb  Jahresfrist  oder  in  cinem  kürzeren
Zeitraum  zurückzuzahlen  sid.

So  oft  die  Rückzahlungsfrist  durch  schriftliche
  Verabredungen  über  die  Verlängerung
der  Darlehen,  oder  durch  Ausstellung  neuer
Schuldverschreibungen  bis  zu  einem  Zeitraum
von  einem  Jahre  erweitert  wird,ie  .  .

jedoch  für  die  ursprüngliche  Verschreibung
  und  sämmtliche  Verlängerungen  nicht
mehr  wie  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ...

Beurkundungen  der  Verlängerung  der
Rückzahlungsfrist  über  den  Zeitraum  von
einem  Jahre  hinus  ..

jedoch  unter  Anrechnung  der  für  die
Beurkundungen  der  ursprünglichen  Verschreibung
  und  der  früheren  Verlängerungen
bereits  entrichteten  Stempel.

Die  Anrechnung  der  früher  gezahlten
Stempel  ist  nur  zulässig,  wenn  auf  den
Schriftsticken  über  die  Verlängerung  vom
Aussteller  vermerkt  ist,  zu  welchen  Urkunden
und  zu  welchen  Beträgen  die  früher  gezahlten
Stempel  verwendet  sind.

Befreiungen:  -

Beurkundungen  über  die  Verlängerung  der
Rückzahlungsfrist,  wenn  es  sich  um  Schuldverschreibungen
  handelt,  die  mit  einem

 

Ho

1
(50

1
/12

1
/12

 

 

 

der  dargeliehenen  Summe  in
Abstufungen  von  20  Pf.
für  je  1  000  Mark  oder
einen  Bruchtheil  dieses
Betrages;

wie  vor;

der  dargeliehenen  Summe;

wie  vor
        <pb n="551" />
        —  461  —

 

1—

5  Steuersatz  Berechnung
—

GSegenstand  der  Besteucrung.  vom  der

-  Hun-  S

dertä  a  we  Stempelabgabe.

 

–

St"
S
—

II.

 

Nr.  977.)

□

Zwölftel  vom  Hundert  des  Kapitalbetrages
bereits  versteuert  sind;

h)  Beurkundungen  von  zinsbaren  Darlehen,

welche  gegen  spezielle  Verpfändung  oder
Hinterlegung  von  edlen  Metallen,  Waaren,
Wechseln  oder  Werthpapieren  gegeben  werden
(Lombarddarlehen)  und  innerhalb  Jahresfrist
oder  in  einem  kürzeren  Zeitraum  zurückzuzahlen
  sind,  vorausgesetzt,  daß  der  Werth
des  hinterlegten  Pfandes  dem  gewährten
Darlehen  mindestens  gleichkommt;
Sparkassenbücher  und  Bescheinigungen  über
einzelne  Einlagen  seitens  öffentlicher  und  solcher
Sparkassen,  welche  gemeinnützige  Zwecke  verfolgen,
  insbesondere  solcher,  welche  die  Gewinnvertheilung
  ausgeschlossen  haben,  sowie
der  Sparkassen  derjenigen  eingetragenen  Erwerbs-und
  Wirthschaftsgenossenschaften  Reichsgesetz
  vom  1.  Mai  1889,  Reichs-Gesetzbl.
S.  55),  welche  die  Förderung  des  genossenschaftlichen
  Personalkredits  bezwecken;

4)  für  Kommunalverbände,  Kommunen  oder

Korporationen  ländlicher  oder  städtischer  Grundbesitzer
  oder  Grundkredit=  und  Hypothekenbanken
  ausgestellte  Schuldverschreibungen,  auf
Grund  deren  reichsstempelpflichtige  Rentenund
  Schuldverschreibungen  demnächst  ausgereicht
  werden.
Kaufmännische,  nicht  auf  Order  ausgestellte
Verpflichtungsscheine  über  Leistungen  von  Geld
Für  die  Verlängerung  der  Räückzahlungsfrist
  gelten  die  Bestimmungen  zu  1  unter  Ermäßigungen
  zu  b  und  Befreiungen  zu  a.

11
(50

 

 

 

 

des  Kapitalbetrages  der
Scheine  in  Abstufungen
von  20  Pf.  für  je
1  000  Mark  oder  einen
Bruchtheil  dieses  Betrages.
        <pb n="552" />
        —  462  —

 

Gegenstand  der  Gesteuerung.

Berechnung
der

Stempelabgabe.

 

8  Laufende  Nr.

59.

 

III.  Der  Antrag  auf  Eintragung  einer  Hypothek

oder  Grundschuld  oder  einer  wiederkehrenden
Geldleistung  im  Grundbuche  oder  in  einem  für
solche  Eintragungen  bestimmten  öffentlichen
Buche...............................

sowie  der  Antrag  auf  Eintragung  der  Ver—
pfändung  einer  Hypothek  oder  Grundschuld  oder
einer  wiederkehrenden  Geldleistung  durch  den
eingetragenen  Gläubiger  in  Büchern  der  bezeichneten
  nt  .  .  ..  .  .  .  .  ...

Die  Vorschriften  der  Tarifstelle  „Abtretung
von  Rechten“  fünfter  bis  einschließlich  achter
Absatz  finden  sinngemäße  Anwendung.

Sicherstellung  von  Rechten,  Beurkundungen

darüber,  wenn  der  Werth  der  sichergestellten  Rechte
600  Mark  nicht  übersteigt  .......  ...  .
1  200  -  -...........
10  000  -  -.....·.....
beicincmhöhcrenBetragc.............
Der  Stempel  darf  in  keinem  Falle  den
für  die  Beurkundung  des  sicherzustellenden
Rechtes  zur  Erhebung  gelangenden  Stempel
übersteigen.
Ist  der  Werth  der  sichergestellten  Rechte  nicht
schättbernrnrnrnr  ..  .  .  ..
Befreit  sind:

a)  Urkunden  über  Dienstkautionen  der  Beamten
öffentlicher  Behörden;

Steuersatz

vom

Hundert

  Mark.  Mf.
—
½  12315u2
—  0
11—
—  150
—  5.—
—  550

 

 

 

der  einzutragenden  Summe
oder  des  Kapitalwerthes
der  Geldleistung;

der  Summe,  für  welche
die  Post  verpfändet  wird,
wenn  diese  Summe  geringer
  ist,  als  die  Summe
oder  der  Kapitalwerth
der  verpfändeten  Post,
sonst  der  letzteren  Summe
oder  des  Kapitalwerthes.
        <pb n="553" />
        —  463  —

 

 

S  Steuersatz  Berechnung
2  Segenstand  der  Gesteuerung.  vom  der
2  un-Hun
  —-nx  Stempelabgabe.
(59.))  b)  in  Schuldverschreibungen  zur  Sicherheit  der
Schuldverpflichtung  vom  Schuldner  abgegebene
Erklärungen;
)  Urkunden  über  Sicherstellungen  der  Vormünder
(§.  58  der  Vormundschaftsordnung  vom  5.  Juli
1875,  Gesetz-Samml.  S.  431).
60.  Standeserhöhungen  und  Gnadenerweise,
landesherrliche.
a)  Standeserhöhungen
für  die  Verleihung  der  Herzogswürde000|—
-  Fürstenwürde.,  1000|
-  Grafenwürdll  1800—
*½m  -  -Freiherrnwürde  .  .  —  11200  —
*êr  "•  des  Adells  —  600|

 

Wenn  in  obigen  Verleihungen  mehrere  Seitenverwandte
  mit  ausgenommen  werden,  so  wird
für  jeden  Seitenverwandten  die  volle  Taxe  besonders
  erhoben.

Die  vorstehend  festgesetzten  Beträge  werden
auch  erhoben,  wenn  eine  Standeserhöhung  aus
Anlaß  oder  bei  Gelegenheit  einer  Adoption  oder
Legitimation  stattfindet.

Für  Anerkennung  und  Bestätigung  einer  von
einem  auswärtigen  Fürsten  verliehenen  Standeserhöhung
  eines  Inländers  werden  die  obigen
Sätze  erhoben.

Für  die  Verleihung  des  preußischen  Adels  an
einen  ausländischen  Adligen  kommt  die  Hälfte
des  für  die  Verleihung  der  betreffenden  Adelsstufe
  vorgeschriebenen  Stempels  in  Ansatz.

Für  sonstige  nachträgliche  Aenderungen  oder
Ergänzungen  der  bezüglich  einer  Standeserhöhung
  getroffenen  Bestimmungen  wird,  sofern
keine  anderen  Vorschriften  Anwendung  finden,

(Nr.  9776.)
        <pb n="554" />
        —  464  —

 

Laufende  Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung.

Steuersatz

vom
Hun-Berechnung


der
Stempelabgabe.

 

(60.)

6I.

63.
67.

65.

67.

 

ein  Fünftel  des  Steuersatzes  für  die  betreffende
Standeserhöhung  in  Ansatz  gebracht;
b)  Wappenvermehrungen  und  Wappenänderungen
ein  Achtel  der  Sätze  zu  a.

Erfolgt  die  Wappenvermehrung  und  Wappenänderung
  in  Verbindung  mit  einer  Standeserhöhung,
  so  kommt  außerdem  der  für  letztere
vorgesehene  Stempelbetrag  zur  Erhebung;

J)  Erhebung  eines  Inbegriffs  von  Gütern  zu  einer
Standesherrschaft,  einem  Herzogthum  oder
Fürstentn  ...

d)  Verleihung  des  Patents

für  einen  Kammerjunker  .  .  .  .  ..
Kammerhern
sofern  letzterer  vorher  Kammerjunker  war

Je)  für  die  Verleihung  von  Titeln  an  Privatpersonen

Statuten  von  Gesellschaften,  Vereinen  u.  s.  w.

s.  Gesellschaftsverträge,  Buchstabe  e.

Strafbescheide  der  Finanzbehörden,  sofern  die  Strafe

einschließlich  des  Werthes  der  eingezogenen  Gegenstände
  15  Mark  übersteitt  .  .  ...

Tauschverträge,  s.  Kaufverträge.
Taxen  von  Grundstücken,  insofern  sie  wegen

eines  Privatinteresses  unter  Aufsicht  einer  öffentlichen
Behörde  aufgenommen  werrden

Testamente,  s.  Verfügungen  von  Todeswegen.
Verfügungen  von  Todeswegen  aller  Art,  auch

in  Form  von  Vertrüen  .  .  .  .  ..

Vergleihenn  .  .  .  .  ..

Ist  jedoch  durch  den  Vergleich  ein  unter  den
Parteien  bisher  nicht  in  stempelpflichtiger  Form
zu  Stande  gekommenes  Rechtsgeschäft  anerkannt

 

dert  Mark.f.

—  16000  —

—  400
—1200
—00
—58300  —
        <pb n="555" />
        —  465  —

 

—

.  Steuersatz  Berechnung
Segenstand  der  Besteurrung.  vom  der

Hun-  1  Stempelabgabe.

dert  Mark.  M.

 

oder  im  Wesentlichen  aufrecht  erhalten  oder  ein
anderweites  Rechtsgeschäft  neu  begründet  worden,  "
so  ist  zu  dem  Vergleiche,  wenn  diese  Geschäfte
nach  dem  gegenwärtigen  Tarif  einem  höheren  als
dem  für  Vergleiche  verordneten  Stempel  unterworfen
  sind,  dieser  höhere  Stempel  zu  verwenden.

Befreit  sind  die  von  Schiedsmännern  und
Gewerbegerichten  aufgenommenen  Vergleiche,  sofern
nicht  die  Voraussetzungen  des  vorhergehenden
Absatzes  Anwendung  finden.

68.]  Verleihungen  des  Bergwerkseigenthums,
Urkunden  darüber  (§§.  22  ff.  des  Allgemeinen  Berggesetzes
  für  die  Preußischen  Staaten  vom  24.  Juni
1865  —  Gesetz-Samml.  S.  705  —).  .  .  .  .  .  .  ..  —  150  —

69.  Verpflichtungsscheine,  kaufmännische,  s.  Schuldverschreibungen,
  II.

70.  434.  24

(67.

1
—

I

träge,  auch  in  der  Form  von

Policen  und  deren  Verlängerungen,  wenn  sie  betreffen:



a)  Lebens=  und  Rentenversicherungen  einschließlich
der  Versicherungen  auf  den  Lebensfall  (Altersversorgung,

  Aussteuer,  Militärdienst  und  dergl,.)  I—  der  versicherten  Summe  in

Bei  Rentenversicherungen  wird  der  Kaufpreis  Abstufungen  von  10  M.
und  in  Ermangelung  eines  solchen  der  zehnfache  für  je  200  Mark  oder
Betrag  der  Rente  als  Versicherungssumme  an-  einen  Bruchtheil  dieses
geseben.  Betrages;

Werden  bei  Versicherungen  gleicher  Art  von
demselben  Versicherer  mehrere  Urkunden  für  dieselbe
  Person  ausgestellt,  so  berechnet  sich  die
Stempelabgabe  nach  dem  Gesammtbetrage  der
versicherten  Summe.

Befreit  sind  Versicherungen,  bei  welchen  die
versicherte  Summe  den  Betrag  von  3.000  Mark
nicht  übersteigt;

 

 

 

 

 

Geseh  Samml.  1895.  (Nr.  9776.)  82
        <pb n="556" />
        466

 

 

*  Steuersatz  Berechnung
7*  Gegenstand  der  Besteucrung.  vom  der
"  Hur-  men  ime  Stempelabgabe.
(70))b)  Ufall=  und  Haftpflichtversicherungen  ½Dddes  Gesammtbetrages  der
Befreit  sind  Versicherungen,  bei  denen  die  verabredeten  Prämien  in
verabredeten  Jahresprämien  den  Betrag  von  Abstufungen  von  10  M.
40  Mark  nicht  übersteigen;  für  je  20  Mark  oder
e)  Versicherungen  gegen  andere  Gefahren  (Feuer=  Bet-  Buuchtheil  dieses
Hagel-,  Viehversicherungen  u.  s.  w.)  für  jedes  ekrages
Jahr  der  Versicherungsdarer  1/100—  D.  i.  1  Pf.  von  Eintausend
Jeder  Bruchtheil  eines  Versicherungsjahres  Mark  der  versicherten
kommt  bei  der  Versteuerung  als  ein  volles  Jahr  Summe  in  Abstufungen
in  Betracht.  von  10  P.  für  je
Die  den  öffentlichen  Feuerversicherungsan—  10  000  Mark  oder  einen
stalten  reglementsmäßig  zustehenden  Stempel-  Bruchtheil  dieses  Besteuerprivileglen
  finden  Anwendung  auf  alle  trages.
Schriftstücke,  welche  sich  auf  den  Eintritt  der
Versicherungsnehmer  in  diese  Anstalten  oder
spätere  Abänderungen  der  Versicherungen  beziehen.

Befreit  sind:
1)  Versicherungen,  bei  welchen  die  versicherte
Summe  den  Betrag  von  3.000  Mark  nicht
übersteigt.
2)  Versicherungen  bei  den  auf  Gegenseitigkeit
gegründeten  und  nicht  die  Erzielung  von
Gewinn  bezweckenden  Versicherungsanstalten,
deren  Versicherungsbeträge  durch  Umlage  erhoben
  werden  und  deren  Geschäftsbetrieb  über
den  Umfang  einer  Provinz  nicht  hinausgeht.
Befreit  sind  Verträge  über  Rückversicherungen
und  Transportversicherungen.
71.  Verträge,

 

1)  durch  welche  ein  früherer  stempelpflichtiger  Vertrag
  lediglich  aufgehoben  wirnd  ...
Wenn  jedoch  die  Verabredung  über  die  Aufhebung
  oder  Beseitigung  des  früheren  Vertrages

 

 

 

50
        <pb n="557" />
        —  467  —

 

·  Steuersatz  Berechnung
Eegenstand  der  Besteuerung.  vom  der
Hun-  Stempelabgabe.

dertMork.f.

 

—  Laufende  Nr.

sich  als  eine  in  diesem  Tarif  besonders  aufgeführte

  Verhandlung  darstellt,  so  kommt  derjenige

Steuersatz  zur  Anwendung)  welchem  die  Verabredung

  nach  den  Vorschriften  dieses  Tarifs

unterliegt.

Der  Finanzminister  kann  in  besonderen  Fällen
den  zu  entrichtenden  Werthstempel  aus  Villigkeitsrücksichten
  bis  a.  ½%–  —
ermäßigen;

2)  üÜber  sonstige  vermögensrechtliche  Gegenstände,
wenn  keine  andere  Tarifstelle  zur  Anwendung
konmntt:.  —  150

Ein  auf  unbestimmte  Zeit  oder  auf  Kündigung
abgeschlossener  Vertrag  gilt  in  Betreff  der
Stempelpflichtigkeit  als  ein  auf  ein  Jahr  abgeschlossener.


Befreiungen:

a)  Lehrverträge,

b)  Verträge,  durch  welche  Arbeits=  und  Dienstleistungen
  auf  bestimmte  oder  unbestimmte  Zeit
gegen  zu  gewissen  Jeiten  wiederkehrendes  Entgelt
  (Lohn,  Gehalt  und  dergleichen)  versprochen
werden,  wenn  der  Jahresbetrag  der  Gegenleistung
  1  500  Mark  nicht  übersteigt.

2.  Vokationen  der  Geistlichen  und  Schullehrer,  wie
Bestallungen,  s.  diese.

3.  Vollmachten,  Ermächtigungen  und  Aufträge
zur  Vornahme  von  Geschäften  rechtlicher  Natur
für  den  Vollmachtgeber,  wenn  der  Werh  des
Gegenstandes  der  Vollmacht

500  Mark  nicht  übersteigt  ..  ——  650
1000  -  -.....·...·..  —1—
3000-  -  -............  —-150
6000  -............  —3

 

 

 

 

 

mi-.9776.)  82
        <pb n="558" />
        —  468  —

 

 

 

Bei  Prozeßvollmachten  treten  an  Stelle  der
Steuersätze  des  ersten  Absatzes  von  3,  5,  7)50)
10,  die  Steuersätze  von  2,  3,  4,  5  Mark.

Schriftstücke,  in  welchen  Jemand  einem  Dritten
gegenüber  erklärt,  daß  er  einem  Anderen  die  Vornahme
  einer  Angelegenheit  rechtlicher  Natur  aufgetragen
  habe,  sind  dem  Stempel  nicht  unterworfen,
  sofern  nicht  die  Verkehrssitte  eine  Vollmacht
  in  diesen  Fällen  erfordert  und  durch
das  Schriftstück  die  förmliche  Vollmacht  ersetzt
werden  soll.

Zu  Vollmachten,  in  denen  mehrere,  nicht  in
einer  Erb=  oder  sonstigen  Rechtsgemeinschaft
stehende  Personen  einen  Bevollmächtigten  bestellen,
ist  der  Vollmachtstempel  so  ant  zu  verwenden,  als
Vollmachtgeber  vorhanden  sind.

Wenn  bei  einer  gerichtlichen  oder  notariellen
Versteigerung  durch  die  Kaufbedingungen  oder
durch  besondere  Erklärungen  bestimmte  Personen
bevollmächtigt  werden,  nach  erfolgtem  Zuschlage
für  die  Versteiglasser  oder  für  die  Ansteigerer
die  Auflassungserklärung  abzugeben  und  für  die
Ansteigerer  die  Eintragung  der  Steigpreise  zu  be- 



 

 

 

5  Steuersatz  Berechnung
*  Segenstand  der  DVesteucrung.  vom  der
2  dun  wartp.  Stempelabgabe.
(73.)  10  000  Mark  nicht  übersteigt  .  .  ..  .  ..  —  5  —
150000  .  ..  —  7  50
bei  einem  höheren  Vetrage  .  .  .  .  ..  —  10  —
wenn  die  Vollmacht  zur  Vornahme  aller  oder
gewisser  Gattungen  von  Geschäften  für  den  Voll—
machtgeber  ermächtigt  (Generalvollmacht)  und  der
Werth  des  Gegenstandes  50  000  Mark  übersteigt  L0
Steht  der  Bevollmächtigte  in  einem  Dienstverhältnisse
  zu  dem  Vollmachtgeber,  höchstenl?]1·50
Wenn  der  Werth  des  Gegenstandes  der  Vollmacht
  nicht  schätzbar  ist,  wenn  es  sich  insbesondere
um  Vollmachten  zur  Ausübung  des  Stimmrechts
in  Geselihasten  aller  Art  handellt  .  .  ..  —  1  50
        <pb n="559" />
        —

—  469  —

 

*  Steuersatz  Berechnung
*  Cegenstand  der  Besteucrung.  vom  der
Hun.

Stempelabgabe.
dert  Mark.]  DiP  Stempelabgabe

 

—
—

wirken,  so  ist  der  Vollmachtstempel  ohne  Rücksicht
auf  die  Anzahl  der  Betheiligten  und  der  abzu—
gebenden  Erklärungen  nur  einmal  in  Ansatz
zu  bringen,  sofern  nach  Inhalt  des  Protokolls
die  Vollmacht  auf  einen  Zeitraum  von  längstens
drei  Tagen  nach  Ablauf  des  Tages,  an  welchem
der  Zuschlag  erfolgt,  beschränkt  wird.

Substitutionen  bei  einer  Prozeßvollmacht,
welche  nicht  in  einer  nach  diesem  Tarif  einem
besonderen  Stempel  unterliegenden  Verhandlung
ausgestellt  werden,  sind  stempelfrei,  sofern  über
die  ursprüngliche  Vollmacht  eine  vorschriftsmäßig
versteuerte  Urkunde  vorhanden  und  dies  entweder
auf  der  Substitutionsvollmacht  vermerkt  ist,  oder
die  ursprüngliche  Vollmacht  sich  bei  den  Gerichtsakten
  befindet.

4.4223

74.  Vorrechts  ä  gen  (Prioritätscessionehn.  50

1

#W

Werkverdingungsverträge,  inhalts  deren  der
lebernehmer  auch  das  Material  für  das  übernommene
  Werk  ganz  oder  theilweise  anzuschaffen
bat,  sind,  falls  letzteres  in  der  Herstellung  beweglicher
  Sachen  besteht,  wie  Lieferungsverträge
unter  Zugrundelegung  des  für  das  Werk  bedungenen
  Gesammtpreises  zu  versteuern.

Handelt  es  sich  bei  dem  verdungenen  Werk
um  eine  nicht  bewegliche  Sache,  so  ist  der  Werkverdingungsvertrag
  so  zu  versteuern,  als  wenn
über  die  zu  dem  Werk  erforderlichen,  von  dem
Unternehmer  anzuschaffenden  beweglichen  Gegenstände
  in  demjenigen  Zustande,  in  welchem  sie  mit
dem  Grund  und  Boden  in  dauernde  Verbindung
gebracht  werden  sollen,  ein  dem  Steuersatz  der
Tarifstelle  „Kauf=  und  Tauschverträge“  Buchstabec
  oder  der  Ziffer  3  der  „Ermäßigungen

 

 

 

 

 

(Nr.  9770.)
        <pb n="560" />
        —  470  —

 

Laufende  Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung.

vom
Hundert


Mark.

Steuersatz

Ml.

Berechnung
der

Stempelabgabe.

 

—
—

St’

 

und  Befreiungen"  dieser  Tarifstelle  unterliegender

Lieferungsvertrag  und  außerdem  hinsichtlich  des

Werthes  der  Arbeitsleistung  ein  dem  Steuersatz

der  Tarifstelle  „Verträge"  Ziffer  2  unterworfener

Arbeitsvertrag  abgeschlossen  wäre.

Die  Vorschrift  des  I.  10  dieses  Gesetzes  findet
entsprechende  Anwendung  dergestalt,  daß,  insoweit
eine  Trennung  des  Gesammtpreises  nicht  vorgenommen
  ist,  der  höchste  Steuersatz  zu  entrichten
  ist.

Wiederaufhebung  von  Verträgen,  s.  Verträge,
Ziffer  1.

Zeugnisse,  amtliche  in  Privatsachen,  innerhalb
der  Zuständigkeit  der  ausstellenden  Behörde  oder
des  ausstellenden  Beamten  ertheilltea

Beurkundungen  der  Gerichtsvollzieher  nach
§.  17  der  Hinterlegungsordnung  vom  14.  März
1879  (Gesetz  Samml.  S.  299)

Befreit  sind:

a)  Zeugnisse,  auf  Grund  deren  ein  anderes
amtliches  Zeugniß  oder  ein  Paß  (eise=  oder
Leichenpaß,  Paßkarte)  ausgestellt  werden  soll)
Zeugnisse  aller  Art,  welche  von  Geistlichen  in
Bezug  auf  kirchliche  Handlungen  ertheilt  werden,
insbesondere  Geburts-,  Tauf-,  Aufgebots.,
Ehe-,  Trau-,  Todten=  und  Beerdigungsscheine;
J)  Zeugnisse,  welche  zum  Nachweise  der  Berechtigung

zum  Genusse  von  Wohlthaten,  Stiftungen  und

anderen  Bezügen  für  hülfsbedürftige  Personen
dienen  sollen  oder  welche  wegen  Zahlung  von

Wartegeldern,  Pensionen,  Unterstützungsgeldern,

Krankengeldern,  Beerdigungskosten,  Wittwenund

  Waisengeldern  und  ähnlichen  Kosten  und

Geldern  als  Rechnungsbeläge  bei  öffentlichen

oder  privaten  Kassen  und  Anstalten  eingereicht

werden  müssen;

S

 

 

 

50
        <pb n="561" />
        Gegenstand  der  Besteucrung.

 

Laufende  Nr.

78.

 

d)  Führungszeugnisse,  insoweit  sie  nicht  zur  Erlangung
  der  in  den  Tarifstellen  „Erlaubnißertheilungen“
  und  „Lustbarkeiten“  aufgeführten
Genehmigungen  u.  s.  w.  erforderlich  sind.

Den  Führungszeugnissen  stehen  gleich  Zeugnisse
  über  geleistete  Arbeiten  in  Anstalten,  welche
von  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Staatsbehörden
  betrieben  werden;

e)  Beglaubigungen  von  Unterschriften  unter  Anträgen
  und  Verhandlungen,  die  nach  ihrem
Inhalt  ausschließlich  zu  einer  Eintragung  oder
Löschung  in  öffentlichen,  das  Eigenthum  und
die  Belastung  von  Grundstücken  und  selbstständigen
  Gerechtigkeiten  feststellenden  Büchern
erforderlich  sind,  sowie  die  mit  solchen  Beglaubigungen

  verbundenen  Zeugnisse  über  die

Vertretungsbefugniß  der  Betheiligten;

s)  Beglaubigungen  von  Unterschriften  der  Essuche
um  Auszahlung  hinterlegter  Gelder  nach  §.  25
Absatz  2  der  Hinterlegungsordnung  vom  14.  März
1879  (Gesetz-Samml.  S.  249).

In  den  unter  a  und  c  bezeichneten  Fällen
tritt  die  Stempelfreiheit  nur  dann  ein,  wenn  der
dieselbe  begründende  Zweck  aus  der  Urkunde  hervorgeht.

  Wird  von  den  Attesten  zu  anderen  Zwecken
bachnaäglih  Gebrauch  gemacht,  so  ist  der  Stempel
nachzuverwenden.

Zuschlagsbescheide,  wie  Kaufverträge,  s.  diese.

Gegeben  Neues  Palais,  den  31.  Juli  1895.
(#.  S.)

v.  Boetticher.  Miquel.  Thielen.

 

 

 

 

Steuersatz  Berechnung
8  der
undert
  Mark.  Pf.  Stempelabgabe.
Wilhelm.

(Nr.  93760)

Bosse.

Frhr.  v.  Hammerstein.
        <pb n="562" />
        472  —

Tabelle

über  den

gegenwärtigen  Kapitalwerth  einer  Rente  oder  Nutzung  im  Wertbe  von  1  Mark
auf  eine  bestimmte  Anzahl  von  Jahren  bebufs  Berechnung  der  davon  zu
entrichtenden  Stempelsteuer.

Zu  §.  6  des  Gesetzes.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl  Kapital-  Anzahl  Kapital-  Anzahl  Kapital-  Anzahl  Kapitalder
  werth  der  werth  der  werth  der  werth
Jahre.  Jahre.  Jahre.  Jahre.
WMark.  1  Pf.  Mark.  ]  Of.  Mark.  Vi.  Mark.  Pi.
1  1  0022  13:%%  21/“8  64  23.88,7
2  19023  15  45,11  44  21  37,11  65  23  96,
3  2  8%„%  15855  21  5%¼  24
4  3  77,5  25  16  2T,7  46  21  72%  67  24  12,
5  4  c30  26  16  4  47  2188,663  24  194
6  5  4514  16  48  ———  241%
7  6  21,n  28  17  33,0  49  22  19,5  70  2433,0
8  7  00,2  29  17  66,3  50  22  4,:  71  24439/5
7  173,31  30  17  %84%  22  48,2)  72  24  45,6
10  8  4331  31  18  290  52  22  ¼4%8  73  21
11  -5"%  I  1  18  653  53  22  TJ84  —–he
12  9  6%%  33  18  87,4  54  22  187,2  75  24  62,8
3  10  38,1  19  145  22  9%  %  218
11  10  o98,61  35  19  4456  23  10%  213%
15  11  66,3  36  19  66,5  57  23  22,o  78  24  78,0
16  12  I11,8  37  19  90,8  58  23832,7  79  2482,7
17  12  63,2  38  20  14,3  59  23  43,o  80  2487,:
18  13  16,6  39  20  36,8  60  23  52,8  81  24  91,5
19  13  65,01  40  20  58,,  61  23  422  24145
20  14  13,  41  20  79,3  62  2371,5  83  2199,
21  14  590  42  20  0  63  23  680,2  684  25  00%
und  mehr.
        <pb n="563" />
        Von  der

14.
15.

DH

—’

#

———

r  o

w

—  473  —

Inhalt
des

Stempelsteuergesetzes.

I.  Abschnitt.
Von  der  Dflicht  zur  Entrichtung  der  Stempelsteuer.

Gegenstand  der  Stempelsteuer.

Verhältniß  des  Auslandes  zum  Inlande.

Allgemeine  Grundsätze  über  die  Stempelpflichtigkeit.

Sachliche  Stempelsteuerbefreiungen.

Persönliche  Stempelsteuerbefreiungen.

Werthermittelung.

Verpflichtung  der  Privatpersonen,  Behörden  und  Beamten  zur  Auskunftertheilung;
  amtliches  Ermittelungsverfahren.

Unbestimmtheit  des  Werthes  des  Gegenstandes.

Versteuerung  mehrerer  über  denselben  Gegenstand  ausgestellter  Urkunden.
Versteuerung  mehrerer  in  derselben  Urkunde  enthaltener  Gegenstände.
Mindestbetrag  der  Stempelsteuer  und  Abstufungen  derselben.
Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Stempelsteuer.

Haftbarkeit  #al  die  Stempelsteuer.

II.  Abschnitt.
Erfüllung  der  Stempelpflicht  und  den  Folgen  der  Richterfüllung.

Art  der  Erfüllung  der  Stempelpflicht.
Zeit  der  Stempelverwendung  bei  den  von  Behörden  und  Beamten  aufgenommenen
Verhandlungen.
Zeit  der  Stempelverwendung  bei  Verhandlungen  der  Privatpersonen.
Festsetzung  von  Geldstrafen  gegen  Privatpersonen.
Festsetzung  von  Ordnungsstrafen  gegen  Privatpersonen.
Festsetzung  von  Ordnungsstrafen  gegen  Beamte  und  Notare.
Firaffwaiget.
Strafverfahren.
Strafvollstreckung.
Verjährung  der  Strafverfelgung  und  der  Strafvollstreckung.
83

 

Gesetz.  Samml.  1895.  (Nr.  9776.)
        <pb n="564" />
        —  474  —

III.  Abschnitt.
Besondere  Bestimmungen.

§.  24.  Ersatz  für  die  vor  dem  Verbrauch  verdorbenen  Stempelzeichen.

§.  25.  Erstattung  bereits  verwendeter  Stempel.

§.  26.  Rechtsweg.

§.  27.  Verjährung  der  Stempelsteuer.

§.  28.  Berechnung  der  Fristen.

§.  29.  Kosten.

§.  30.  Verwaltung  der  Stempelsteuer.

8.  31.  Aussthtsführung.

§.  32.  Anfertigung,  Verkauf  und  Verwendung  von  Stempelzeichen  und  Anlegung  von
Verzeichnissen.

§.  33.  Unbefugter  Handel  mit  Stempelzeichen.

§.  34.  Uebergangsbestimmungen.

§.  35.  Aufrechterhaltung  und  Aufhebung  älterer  Bestimmungen.

§.  36.  Schlußbestimmung.

Anlagen  zum  Stempelsteuergesetz:
Tarif  und  Hülfstabelle.

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerri.
        <pb n="565" />
        Gesetz-  Sanmung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  34  —

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Veranlagung  der  Ergänzungssteuer  für  das  Steuerjahr  1896/97,
S.  475.  —  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Ariikels  III  §§.  1  bis  4  des  Gesetzes  wegen
Abänderung  des  Gesetzes  vom  23.  Mai  1873,  betreffend  die  Gründung  und  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds,
  vom  22.  Mai  1895,  S.  478.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die
Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Reinhausen  und  Göttingen,
S.  170.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil
der  Bezirle  der  Amtsgerichte  Aachen,  Düren,  Jülich,  Montjoie,  St.  Vith,  Bonn,  Adenau,  Ahrweiler,
  Boppard,  Castellaun,  St.  Goar,  Kirn,  Münstermaiseld,  Simmern,  Zell  a.  Mosel,  Neuß,
Opladen,  Saarlouis,  Sulzbach,  Grumbach,  Merzig,  Wadern,  Trier,  Neuerburg,  Perl,  Wittlich  und
Rhaunen,  S.  477.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs--Amtsblätter
  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  470.

 

(Nr.  9777.)  Verordnung,  betreffend  die  Veranlagung  der  Ergänzungssteuer  für  das  Steuerjahr
  1896,97.  Vom  31.  Juli  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.
verordnen  auf  Grund  des  §.  37  Absatz  2  des  Ergänzungssteuergesetzes  vom
14.  Juli  1893  (Gesetz  Samml.  S.  134)  für  den  Umfang  Unserer  Monarchie,
mit  Ausschluß  der  Hohenzollernschen  Lande  und  der  Insel  Helgoland,  was  folgt:
P
Die  nächste  Veranlagung  der  Erginzungssteuer  erfolgt  für  das  Steuerjahr
vom  1.  April  1896  bis  zum  31.  März  1
2.
Der  Finanzminister  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  31.  Juli  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Miquel.  Thielen.  Bosse.

 

 

Geseh=  Samml.  1895.  (Nr.  9777—9779.)  84

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  August  1895.
        <pb n="566" />
        —  476  —

(Nr.  9778.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Artikels  III  §§.  1  bis  4  des  Gesetzes
wegen  Abänderung  des  Gesetzes  vom  23.  Mai  1873,  betreffend  die  Gründung
  und  Verwaltung  des  Reichs=  Invalidenfonds,  vom  22.  Mai  1895.
Vom  13.  August  1895.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  hierdurch  was  folgt:
Einziger  Paragraph.
Mit  der  Ausführung  des  Artikels  III  S§#.  1  bis  4  des  Gesetzes  wegen  Abänderung
  des  Gesetzes  vom  23.  Mai  1873,  betreffend  die  Gründung  und  Verwaltung

  des  Reichs-Invalidenfonds,  vom  22.  Mai  1895  (Reichs-Gesetzbl.  S.  237)
wird  der  Minister  des  Innern  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Lowther,  den  13.  August  1895.
(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Boetticher.  v.  Köller.  Schönstedt.

 

 

Nr.  9779.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Reinhausen  und  Göttingen.  Vom
9  9.  August  1895.
A##  Grund  des  F.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz=  Samml.  1873  S.  253),  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  §.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Reinhausen  gehörigen  Gemeindebezirke
  Reckershausen  und  Reiffenhausen  sowie  für  den  zu  demselben
Amtsgerichtsbezirke  gehörigen  Gutsbezirk  Besenhausen,
für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Göttingen  gehörigen  Gemeindebezirk
Göttingen  sowie  für  die  zu  demselben  Amtsgerichtsbezirke  gehörigen
Forstbezirke  Hainholz  und  Bodenknüll  bei  Gladebeck,  Dachsberg,  Mackenroder
  Staneberg  und  Potzwender  Berg  (Potwendener  Berg)
am  15.  September  1895  beginnen  soll.
Berlin,  den  9.  August  1895.

Der  Justizminister.
Schönstedt.
        <pb n="567" />
        —  477  —

(Xr.  9780.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aachen,  Düren,  Jülich,  Montjoie,
St.  Vith,  Bonn,  Adenau,  Ahrweiler,  Boppard,  Castellaun,  St.  Goar,
Kirn,  Münstermaifeld,  Simmern,  Zell  a.  Mosel,  Neuß,  Opladen,  Saarlouis,
  Sulzbach,  Grumbach,  Merzig,  Wadern,  Trier,  Neuerburg,  Perl,
Wittlich  und  Rhaunen.  Vom  19.  August  1895.

A##  Grund  des  F.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Aachen  gehörigen  Bergwerke  Ottilie
und  Walheimerwald,  und  die  zu  demselben  Amtsgerichtsbezirk  gehörige
Gemeinde  Walheim,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düren  gehörige  Gemeinde  Girbelsrath,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Jülich  gehörige  Gemeinde  Boslar,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Montjoie  gehörige  Gemeinde  Kalterherberg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  St.  Vith  gehörige  Gemeinde  Vorn,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Vonn  gehörige  Gemeinde  Sechtem,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörige  Gemeinde  Horperath,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ahrweiler  gehörige  Gemeinde  Dernau,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Boppard  gehörige  Gemeinde  Nieder-Gondershausen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Castellaun  gehörige  Gemeinde
Mörödorf,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  St.  Goar  gehörige  Gemeinde  Niederburg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kirn  gehörige  Gemeinde  Weiler  bei
Monzingen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Münstermaifeld  gehörige  Gemeinde
Rüber,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Simmern  gehörigen  Gemeinden
Liebshausen  und  Erbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Zell  a.  Mosel  gehörige  Gemeinde
Pünderich,
(Tr.  9780.)
        <pb n="568" />
        —  478  —
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuß  gehörige  Gemeinde  Dormagen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Opladen  gehörige  Gemeinde  Monheim,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarlouis  gehörige  Gemeinde  Pachten,
für  gi  #um  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sulzbach  gehörige  Gemeinde  Quierhied,

für  da.  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Grumbach  gehörige  Gemeinde  Niederen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Merzig  gehörige  Gemeinde  Bietzen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wadern  gehörige  Gemeinde  Unter-Morscholz,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trier  gehörige  Gemeinde  Sankt
Mathias,

ür  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuerburg  gehörige  Gemeinde  Waldhofz
  ʒ  9  g  gehorig  hr
Falkenstein,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Perl  gehörige  Gemeinde  Helfant,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wittlich  gehörige  Gemeinde  Rievenich,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rhaunen  gehörige  Gemeinde  Sensweiler


am  15.  September  1895  beginnen  soll.
Berlin,  den  19.  August  1895.

Der  Iustizminister.
Schönstedt.
        <pb n="569" />
        —  479  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  Juni  1895,  betreffend  1)  die  Genehmigung
  des  vierten  Regulativs,  wegen  Erweiterung  der  Wirksamkeit
der  Posener  Landschaft  durch  Beleihung  des  vierten  Sechstels  des  landschaftlichen
  Taxwerths,  2)  des  siebenten  Nachtrags  zum  Statut  der  Posener
Landschaft  vom  13.  Mai  1857,  zum  II.  Regulativ  vom  5.  November  1866
und  zum  III.  Regulativ  vom  4.  Mai  1885,  3)  des  ersten  Nachtrags  zum
Statut  der  Posener  landschaftlichen  Darlehnskasse  vom  24.  Februar  1890
und  4)  des  Vertrages  zwischen  dem  System  der  Jahresgesellschaften  der
vierprozentigen  Pfandbriefe  und  dem  System  der  dreieinhalbprozentigen
Pfandbriefe  über  das  Eigenthum  des  Geschäftslokals  und  des  Inventars
der  Posener  Landschaft,  durch  die  Amtsblätter  .

der  Königl.  Negierung  zu  Posen  Nr.  27  S.  264,  ausgegeben  am
2.  Juli  1895,

der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  26  S.  279,  ausgegeben
am  27.  Juni  1895;

2)  das  am  13.  Juni  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  zu  Quednau-Cummerau  im  Landkreise  Königsberg,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  30  S.  295,
ausgegeben  am  25.  Juli  1895;

3)  das  am  13.  Juni  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  zu  Dubin,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Posen  Nr.  29  S.  295,  ausgegeben  am  16.  Juli  1895;

4)  das  am  13.  Juni  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  zu  Trautzberg  im  Kreise  Daun,  durch  das  Amtsblatt

  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  29  S.  291,  ausgegeben  am

19.  Juli  1895)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Juni  1895,  durch  welchen  der  Gemeinde

Wehingen-Bethingen  im  Kreise  Saarburg  das  Recht  verliehen  worden

ist,  das  zur  Anlage  einer  Quellwasserleitung  erforderliche,  in  der  Gemeinde

Tünsdorf  belegene  Grundeigenthum  im  Wege  der  Enteignung  zu  erwerben

oder  mit  einer  dauernden  Beschränkung  zu  belasten,  durch  das  Amtsblatt

der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  29  S.  297,  ausgegeben  am

19.  Juli  1895;

das  am  25.  Juni  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft

  zu  Nahbollenbach  im  Kreise  St.  Wendel,  durch  das  Amtsblatt

der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  29  S.  294,  ausgegeben  am  19.  Juli

1895;

A
—

□

Gesetz=  Samml.  1895.  85
        <pb n="570" />
        1

1

—  480  —

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  Juni  1895,  betreffend  die  Verleihung  des

8

9

Sul

1–—4
—

—

—

Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Briesen  für  die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee  von  Bahrendorf  nach  der
Chaussee  Schönsee-Strasburg  bei  Tokary,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  32  S.  252,  ausgegeben  am
S.  August  1895;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  Juli  1895,  betreffend  die  Abänderung  der
Allerhöchsten  Konzessionsurkunde  vom  1.  Juni  1872  über  den  Bau  und
Betrieb  der  Marienburg-Mlawkaer  Eisenbahn,  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  33  S.  311,  ausgegeben  am
17.  August  1895),
der  Königl.  Regierung  zu  Mariemwerder  Nr.  32  S.  251)  ausgegeben
  am  8.  August  1895;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  Juli  1895,  betreffend  die  Genehmigung  des
Beschlusses  des  XVII.  Generallandtages  der  Schlesischen  Landschaft  wegen
Konvertirung  höherverzinslicher  Pfandbriefsdarlehne  in  dreiprozentige  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  31  S.  277,
ausgegeben  am  31.  Juli  1895  (zZu  vergl.  die  Bekanntmachung  S.  300
Nr.  7),

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  Juli  1895,  betreffend  die  Herabsetzung

des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Danzig  auf  Grund  des  Allerhöchsten

Prioltegiume  vom  13.  Juli  1882  aufgenommenen  Anleihe  von  4  auf

We  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig
33  S.  311,  ausgegeben  am  17.  August  1895;

bnr  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  Juli  1895,  betreffend  die  weitere  Herabsetzung
  des  Zinsfußes  der  von,  der  Stadt  Gleiwitz  auf  Grund  des
Allerhöchsten  Privilegiums  vom  25.  August  1879  aufgenommenen  Anleihe
von  4  auf  3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Oppeln  Nr.  33  S.  265,  ausgegeben  am  16.  August  1895.

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichodruckerei.
        <pb n="571" />
        —  481  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—NXr.  35.

Inhalt:  Geseh,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die  Jwangsvollstrecung  in  das  unbewegliche  Vermegen
in  dem  Gebiet  der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Grohherzoglich  Hessischen  und
Landgräflich  Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen=  Nassau,  S.  4831.  —  Bekanntmachung
der  nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landeöherrlichen.
Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  408.

 

Nr.  9781.)  Gesetz,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
  Vermögen  in  dem  Gebiet  der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt
sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich  Hessischen
Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau.  Vom  19.  August  1895.

N  4  2  ·  -*
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  das  Gebiet  der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  sowie  für  die  vormals  Großherzoglich
  Hessischen  Gebietstheile  und  den  vormals  Landgräflich  Hessischen  Amtsbezirk
  Homburg)  was  folgt:

Erster  Abschnitt.

Einsührung  der  in  anderen  Landestheilen  der  Monarchie
geltenden  Gesetzgebung.

C.  1.

In  den  Eingangs  bezeichneten  Gebietstheilen  werden:

1)  das  Gesetz  über  den  Eigenthumserwerb  und  die  dingliche  Belastung
der  Grundstücke,  Bergwerke  und  selbständigen  Gerechtigkeiten  vom
5.  Mai  1872  (Gesetz  Samml.  S.  433),

2)  die  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872  (Gesetz  Samml.  S.  446),

3)  das  Gesetz,  betreffend  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen,
  vom  13.  Juli  1883  (Gesetz=  Samml.  S.  131),

4)  die  zu  diesen  Gesetzen  erlassenen  Kosten=  und  Stenwelgesete,

Gesetz=  Samml.  1895.  (Nr.  9781.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  August  1895.
        <pb n="572" />
        —  482  —

5)  alle  in  Abänderung  und  Ergänzung  der  unter  Nr.  1  bis  4  bezeichneten
Gesetze  für  den  ganzen  Geltungsbereich  der  Grundbuchordnung  erlassenen
gesetzlichen  Vorschriften,  einschließlich  des  Gesetzes,  betreffend  die  Berichtigung
  des  Grundsteuerkatasters  und  der  Grundbücher  bei  Auseinandersetzungen
  vor  Bestätigung  des  Rezesses,  vom  26.  Juni  1875
(Gesetz-Samml.  S.  325)
nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  eingeführt.

§.  2.

Die  in  den  eingeführten  Gesetzen  in  Bezug  genommenen  Vorschriften
bleiben  außer  Anwendung,  soweit  sie  nicht  in  den  vorbezeichneten  Landestheilen  bereits
  gelten.

G.  3.

Die  Anlegung  der  Grundbücher  erfolgt  bezirksweise.

Soweit  in  dem  Bezirke  die  Anlegung  des  Grundbuchs  erfolgt  ist,  wird
dies  nach  Anweisung  des  Justizministers  durch  das  Amtsblatt  bekannt  gemacht.

In  Ansehung  der  einzelnen  Grundstücke  treten  die  Vorschriften  der  nach
§.  1  eingeführten  Gesetze  erst  mit  dem  elften  Tage  nach  Ausgabe  des  Amtsblattes
in  Kraft,  welches  die  Bekanntmachung  enthält,  daß  für  sie  das  Grundbuch  angelegt
  ist.

S.  4.

Mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Gesetzes  G.  77)  wird
in  dem  Geltungsgebiete  desselben  das  Gesetz,  betreffend  die  Erleichterung  der  Abveräußerung
  einzelner  Theile  von  Grundstücken  in  der  Provinz  Hannover,  vom
25.  März  1889  (Gesetz-Samml.  S.  65)  mit  der  Maßgabe  eingeführt,  daß  auf
das  Verfahren  und  das  Kostemwesen  ergänzend  die  allgemeinen  Vorschriften,  welche
für  Gemeinheitstheilungen  gelten,  entsprechende  Anwendung  finden.

Die  Unschädlichkeitsatteste,  welche  bezüglich  der  in  S.  1  Nr.  3  des  Gesetzes
vom  25.  März  1889  bezeichneten  Geschäfte  ausgestellt  werden,  sind  stempel=  und
gebührenfrei.

Zweiter  Abschnitt.
Ergänzungen  und  Abänderungen  der  eingeführten  Gesetze.

S.  5.

Zur  Wirksamkeit  eines  Vertrages,  durch  welchen  sich  Jemand  verpflichtet,
das  Eigenthum  an  einem  Grundstücke  zu  übertragen,  ist  die  schriftliche  Form  erforderlich
  und  ausreichend.  Ein  ohne  Beobachtung  dieser  Form  geschlossener
Vertrag  wird  seinem  ganzen  Inhalte  nach  gültig,  wenn  die  Auflassung  des  Grundstücks
  erfolgt  ist.

Ein  Vertrag,  durch  welchen  sich  Jemand  verpflichtet,  ein  dingliches  Recht
an  einem  Grundstücke  zu  bestellen,  bedarf  ebenfalls  der  schriftlichen  Form.
        <pb n="573" />
        —  483  —

g.  6.
Das  Amtsgericht  in  Frankfurt  a.  M.  ist  zuständig  für  die  Aufnahme  von
Verträgen  und  Erklärungen,  durch  welche  in  seinem  Bezirke  belegene  Grundstücke
veräußert  oder  belastet  werden  sollen.

S.  7.

Die  Landgüterordnung  für  den  Regierungsbezirk  Cassel  vom  1.  Juli  1887
(Gesetz-Samml.  S.  315)  wird  dahin  abgeändert,  daß  für  den  Amtsgerichtsbezirk
Vöhl  an  die  Stelle  des  §.  7  die  §§.  5,  6  und  an  die  Stelle  des  zweiten  der
erste  Absatz  des  F.  23  treten.

.  S.

Soweit  in  den  Gebietstheilen,  auf  welche  sich  das  gegenwärtige  Gesetz  bezieht,
  die  Verordnung  vom  2.  September  1867,  betreffend  die  Güterkonsolidation
im  Regierungsbezirk  Wiesbaden  (Gesetz-Samml.  S.  1462),  Geltung  hat,  kommt
die  Vorschrift  in  §.  25  Absatz  2  der  Verordnung,  betreffend  die  Ablösung  der
Servituten  2c.  für  das  vormalige  Kurfürstenthum  Hessen,  vom  13.  Mai  1867
(Gesetz=  Samml.  S.  716),  zur  entsprechenden  Anwendung.

C.  9.

In  den  vormals  Großhherzoglich  Hessischen  Gebietstheilen  finden  die  in  den
Artikeln  127  ff.  des  Großherzoglich  Hessischen  Gesetzes,  das  Pfandrecht  betreffend,
vom  15.  September  1858  (Reg.-Bl.  S.  449)  erlassenen  Vorschriften  über  Voraussetzung
  und  Wirkung  der  Eintragung  von  Miethe  und  Pacht  im  Hypothekenbuche
  auf  die  Eintragung  im  Grundbuche  Anwendung.

S.  10.
Eingetragene  dingliche  Rechte  können  weder  durch  Ersitzung  eines  entgegenstehenden
  Rechts  noch  durch  Verjährung  aufgehoben  werden.
Der  Anspruch  auf  rückständige  Zinsen  eingetragener  Kapitalien  verjährt  in
vier  Jahren.  Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  31.  Dezember  desjenigen  Jahres,
in  welchem  die  Zinsen  fällig  geworden  sind.

KS.  11.

In  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  Gebietstheilen  gewährt  der  gesetzliche
  Hypothektitel  (Artikel  15  des  Gesetzes,  das  Pfandrecht  betreffend,  vom
15.  September  1858,  Reg.-Bl.  S.  449),  welcher  sich  nicht  auf  bestimmte  Grundstücke
  richtet,  den  Anspruch  auf  Bestellung  einer  Hypothek  auf  einzelne  die  Forderung
  genügend  sichernde  Grundstücke.  Der  Anspruch  besteht  nicht,  soweit  in
anderer  Weise  ausreichende  Sicherheit  geleistet  wird.

Auf  Grund  des  in  Artikel  15  Nr.  1  des  bezeichneten  Gesetzes  bestimmten
Hypothektitels  kann  die  Eintragung  einer  Hypothek  nur  werlangt  werden,  wenn

(Tr.  9781.)
        <pb n="574" />
        —  484  —

die  Vermögenslage  des  verwaltenden  Elterntheils  eine  Gefährdung  der  Kinder
besorgen  läßt  oder  wenn  derselbe  zur  weiteren  Ehe  schreitet.

In  den  Fällen  des  Artikels  15  Nr.  2  ist  die  Hypothek  einzutragen,  bevor
die  Ehe  geschlossen  wird.

Auf  Grund  der  Nr.  1  und  2  des  Artikels  15  erfolgt  für  minderjährige
oder  bevormundete  Kinder  die  Eintragung  gebührenfrei  auf  Ersuchen  des  Vormundschaftsrichters,
  welcher  die  Summe  und  die  Grundstücke  nach  freiem  Ermessen
bestimmt.

Die  in  Artikel  24  des  Gesetzes,  das  Pfandrecht  betreffend,  vom  15.  September
  1858  und  in  Artikel  45  unter  Nr.  3  des  Gesetzes,  die  landwirthschaftlichen
Erbgüter  betreffend,  vom  11.  September  1858  (Reg.-Bl.  S.  537)  bestimmten
Hypothektitel  werden  aufgehoben.

.  12.

Die  dem  Pächter  zuwachsenden  oder  ihm  gehörigen  auf  dem  Grundstücke
noch  vorhandenen  Früchte  haften  nicht  den  am  Grundstücke  dinglich  Berechtigten.
13.

Hängt  die  Fälligkeit  der  durch  Hypothek  gesicherten  Forderung  von  einer
Kündigung  ab,  so  ist  die  Kündigung  für  die  Hypothek  nur  wirksam,  wenn  sie
von  dem  Gläubiger  dem  Eigenthümer  oder  von  dem  Eigenthümer  dem  Gläubiger
erklärt  wird.  Zu  Gunsten  des  Gläubigers  gilt  derjenige,  welcher  im  Grundbuch
als  Eigenthümer  eingetragen  ist,  als  Eigenthümer.

Der  dinglichen  Klage  kann  die  Einrede,  daß  zunächst  gegen  den  persönlichen
Schuldner  geklagt  werden  müsse,  nicht  entgegengestellt  werden.

S.  14.

In  &amp;amp;.  11  Nr.  1  der  Grundbuchordnung  wird  der  dritte  Satz  durch  folgende
Vorschrift  ersetzt:

Der  Eintragung  bedürfen  nicht  die  Leistungen  zur  Erfüllung  der  Deichpflicht
  und  die  in  §.  28  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Zwangs.
vollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen,  vom  13.  Juli  1883  aufgeführten
  gemeinen  Lasten.

.  15.

Der  Anspruch  auf  Schadensersatz  gegen  die  Grundbuchbeamten  verjährt  in
drei  Jahren,  nachdem  der  Beschädigte  von  dem  Dasein  und  dem  Urheber  des
Schadens  Kenntniß  erhalten  hat.

Sind  seit  dem  Zeitpunkte  der  Beschädigung  dreißig  Jahre  verflossen,  so
kommt  es  auf  den  Zeitpunkt  der  erlangten  Kenntniß  nicht  weiter  an.

.  16.

Zur  Beglaubigung  der  Unterschrift  von  Anträgen  und  Urkunden  oder  Vollmachten

  (§§.  33)  37  der  Grundbuchordnung)  ist,  wenn  der  Aussteller  im  Geltungs-
        <pb n="575" />
        —  485  —

bereiche  des  gegenwärtigen  Gesetzes  an  einem  Orte  wohnt,  an  welchem  nicht  ein
Amtsgericht  seinen  Sitz  hat,  auch  der  Bürgermeister  (Schultheiß)  des  Wohnorts
  befugt.

Die  Beglaubigung  darf  nur  erfolgen,  wenn  die  Unterschrift  in  Gegenwart
des  Beamten  gefertigt  oder  vor  demselben  von  dem  Aussteller  persönlich  als  von
ihm  gefertigt  anerkannt  worden  ist.  In  dem  Beglaubigungsvermerk  muß  angegeben
werden,  ob  die  Beglaubigung  auf  Grund  vor  dem  beglaubigenden  Beamten  erfolgter
  Fertigung  oder  der  vor  demselben  erfolgten  Anerkennung  geschieht.

S.  17.

Aus  Privattestamenten  oder  Erbverträgen,  welche  gültig  ohne  öffentliche
Urkunde  errichtet  sind,  können  Eintragungen  oder  Löschungen  im  Grundbuche  nur
erfolgen,  wenn  entweder  durch  eine  öffentliche  Urkunde  die  Echtheit  der  Privaturkunde
  oder  das  Anerkenntniß  des  durch  das  Gesetz  berufenen  Erben  nachgewiesen
ist,  oder  eine  Bescheinigung  des  Nachlaßgerichts  beigebracht  wird,  daß  sich  nach
erfolgter  öffentlicher  Ladung  Niemand,  der  ein  besseres  Erbrecht  in  Anspruch
nimmt,  gemeldet  hat.

Die  Art  der  Bekanntmachung  und  die  Frist  der  öffentlichen  Ladung  hat
das  Nachlaßgericht  nach  Lage  des  Falles  zu  ermessen.

«  §.18.

Ehegatten,  welche  in  Errungenschaftsgemeinschaft  leben,  erhalten  bei  An—
wendung  des  Formulars  II  einen  Artikel,  in  welchem  die  gemeinsam  erworbenen
und  die  zum  Sondergute  des  einen  oder  anderen  Ehegatten  gehörigen  Grundstücke
aufgenommen  werden.  Das  Sondereigenthum  ist  in  Spalte  8  der  ersten  Abtheilung
  zu  vermerken.

Auf  gemeinschaftlichen  Antrag  beider  Ehegatten  werden  die  zum  Sondergute
  eines  Ehegatten  gehörigen  Grundstücke  oder  auch  ein  Theil  derselben  in  einem
besonderen  Artikel  auf  seinen  Namen  allein  aufgenommen.

G.  19.
Das  in  Ansehung  ehemaliger  Wallgrundstücke  in  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.
unter  dem  Namen  „Wallservitut“  bestehende  Rechtsverhältniß  (Gesetz  vom  15.  Juli
1890,  Gesetz=  Samml.  S.  255)  bedarf  der  Eintragung  in  das  Grundbuch  nicht.

.  20.

Lehns-,  Erbleihe=  und  sonstige  Güter,  an  welchen  ein  Obereigenthum  besteht,
  Familienfideikommißgüter,  sowie  die  nach  dem  Großherzoglich  Hessischen
Gesetze  vom  11.  September  1858  (Reg.-Bl.  S.  537)  errichteten  landwirthschaftlichen
Erbgüter  sind  auf  den  Namen  des  jeweilig  zu  Besitz  und  Nutzung  Berechtigten
einzutragen.  Die  Eintragung  der  Eigenschaft  des  Gutes  erfolgt  in  der  zweiten
Abtheilung  des  Grundbuchs.

(Fr.  9781.)
        <pb n="576" />
        —  486  —

g.  21.

Die  Bestimmungen  der  88.  52,  74,  99  der  Grundbuchordnung  kommen
außer  dem  Falle,  daß  gesetzlich  eine  Fideikommißbehörde  bestellt  ist,  auf  Familiensideikommisse
  zur  Anwendung,  welche  stiftungsmäßig  zur  Beaufsichtigung  bereits
einer  Staatsbehörde  unterstellt  sind  oder  fortan  unter  staatlicher  Genehmigung
dem  Oberlandesgericht  unterstellt  werden.  Insoweit  die  Verfügung,  welche  diese
Bestimmung  enthält,  nicht  der  landesherrlichen  Bestätigung  bedarf,  wird  die
Genehmigung  vom  Justizminister  ertheilt.

In  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  Gebietstheilen  gilt  das  nach
Artikel  6  Nr.  3  des  Gesetzes,  die  Familienfideikommisse  betreffend,  vom  13  September
  1858  (Reg.-Bl.  S.  521)  zuständige  Amtsgericht  als  die  Fideikommißbehörde.

In  Ermangelung  einer  Fideikommißbehörde  erfolgt  die  Eintragung  oder
Löschung  der  Fideikommißeigenschaft  auf  den  Nachweis  ihrer  Entstehung  oder
Endigung,  die  Eintragung  der  Fideikommißnachfolger  auf  die  Bescheinigung  des
zuständigen  Nichters  über  die  Nachfolge.

22.

Wer  in  Gemäßheit  des  §.  41  des  Großherzoglich  Hessischen  Gesetzes,  die
landwirthschaftlichen  Erbgüter  betreffend,  vom  11.  September  1858  Einsitrechte
oder  Alimentationsreichnisse  zu  beanspruchen  hat,  kann  die  Eintragung  dieser  Rechte
in  die  zweite  Abtheilung  des  Grundbuchs  verlangen.

G.  23.

Die  Eröffnung  oder  Wiederaufnahme,  die  Aufhebung  oder  Einstellung  des
Konkursverfahrens  ist  auf  Ersuchen  des  Konkursgerichts  oder  auf  Antrag  des
Konkursverwalters  einzutragen.  Im  letzteren  Fall  ist  eine  unter  Bezeichnung  des
Verwalters  durch  den  Gerichtsschreiber  beglaubigte  Abschrift  der  Formel  des  Beschlusses
  des  Konkursgerichts  vorzulegen.

Die  Eintragung  der  Konkurseröffnung  oder  Wiederaufnahme  soll  die  Angabe
  des  Zeitpunktes  derselben  und  die  Bezeichnung  des  Konkursgerichts  enthalten.

g.  24.
Im  Falle  des  §.  110  der  Grundbuchordnung  ist  der  Eigenthümer  berechtigt,
das  Aufgebot  zu  beantragen.
Beantragt  im  Falle  des  §.  111  der  Grundbuchordnung  der  Gläubiger  das
Aufgebot,  so  hat  er  nachzuweisen,  daß  der  Eigenthümer  die  Fortdauer  der  Belastüng
  des  Grundstücks  zu  Gunsten  eines  Anderen  anerkennt.

g.  25.
Als  selbständige  Gerechtigkeiten  gelten  die  Gerechtigkeiten,  welche  nach  dem
bisherigen  Recht  in  Ansehung  der  Eintragung  in  die  gerichtlichen  Bücher  und  der
Verpfändung  den  Grundstücken  gleichgestellt  sind.  «
        <pb n="577" />
        —  487  —

g.  26.

Die  für  Grundstücke  gegebenen  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden,  soweit
nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  Anwendung  auf  Bergwerke  und  auf  selbständige
Gerechtigkeiten.

g.  27.

Für  Bergwerke  ist  ein  besonderes  Grundbuch  zu  führen.  In  dasselbe  sind

sämmtliche  Bergwerke  einzutragen,  welche  in  dem  Bezirke  des  Amtgerichts  liegen.

g.  28.

Im  Falle  der  Aufhebung  des  Bergwerkseigenthums  oder  der  Aufhebung
der  Verleihungsurkunde  erfolgt  von  Amtswegen  die  Schließung  des  für  das
Bergwerk  angelegten  Grundbuchblattes  unter  Löschung  der  eingetragenen  Belastungen.
Unbewegliche  Zubehörstücke  werden  mit  den  darauf  haftenden  Belastungen  in  das
über  die  Grundstücke  ihres  Bezirks  geführte  Grundbuch  eingetragen.  Zur  Einreichung
  der  Hypotheken=  und  Grundschuldbriefe  sind  die  Betheiligten  von  Amtswegen
  anzuhalten.

Abänderungen  der  Verleihungsurkunde  sind  von  Amtswegen  in  das  Grundbuch
  einzutragen.

Behufs  Vornahme  dieser  Eintragungen  hat  das  Oberbergamt  dem  Amtsgericht
  Ausfertigung  des  Aufhebungsbeschlusses  oder  der  Urkunde  über  die  Abänderung
  mitzutheilen.

Dritter  Abschnitt.
Erste  Anlegung  des  Grundbuchs.

g.  29.
Das  Grundbuch  wird  nach  den  Bestimmungen  der  Grundbuchordnung  von
Amtswegen  unter  Beachtung  der  Vorschriften  dieses  Abschnitts  angelegt.

g.  30.

Die  Bestimmung  und  Abgrenzung  des  Bezirks,  für  welchen  mit  Anlegung
des  Grundbuchs  vorzugehen  ist,  erfolgt  nach  Anweisung  des  Justizministers.

§F.  31.
Für  den  Bezirk  ist  dem  Amtzgerichte  von  der  Katasterbehörde  Abschrift  des
Flurbuchs  und  der  Gebäudesteuerrolle,  sowie  des  Artikelverzeichnisses  mitzutheilen.

g.  32.

Das  Gericht  kann  die  Katasterbehörde  um  Aufklärungen,  um  Ertheilung
einfacher  Auszüge  aus  der  Grundsteuermutterrolle  oder  vergleichender  Auszüge
aus  dieser  und  den  bei  der  Katasterbehörde  vorbandenen  älteren  Büchern,  um

(Dr.  9781.)
        <pb n="578" />
        —  188  —

Mitwirkung  bei  Verhandlungen  an  Ort  und  Stelle,  um  Vermessungen,  insbesondere
soweit  es  sie  zur  Wiederherstellung  früherer  Grundstücke  nöthig  erachtet,  sowie  um
entsprechende  Berichtigung  der  Karten  und  Steuerbücher  ersuchen.

g.  33.
Das  Gericht  kann  Zeugen  laden  und  eidlich  oder  eidesstattlich  vernehmen.

g.  34.
Die  Grundlage  für  die  Eintragungen  in  das  Grundbuch  bilden  die  in  den
bisherigen  gerichtlichen  Büchern  enthaltenen  Angaben  über  die  Eigenthums-  und
Belastungsverhältnisse  der  Grundstücke.

.  35.

Ueber  Besitz,  Eigenthum  und  Belastung  der  Grundstücke  sind  zu  vernehmen:

1)  die  in  den  Steuerbüchern  als  Besitzer  Eingetragenen  oder  deren  Erben;

2)  die  in  den  gerichtlichen  Büchern  als  Eigenthümer  Eingetragenen  oder
deren  Erben;

3)  die  Personen,  welche  von  den  unter  Nr.  1  oder  2  Genannten  als  Eigenthümer
  bezeichnet  werden  oder  für  deren  Eigenthum  sich  Anzeichen  ergeben.


Ist  der  Aufenthalt  einer  dieser  Personen  unbekannt  oder  außerhalb  des
Deutschen  Reiches,  so  kann  von  deren  Vernehmung  Abstand  genommen  werden.
Ein  dem  Gerichte  bekannter  Vertreter  ist  zu  vernehmen.

Das  Gericht  kann  von  der  Vernehmung  einzelner  Miteigenthümer  Abstand
nehmen,  wenn  es  die  von  den  übrigen  abgegebenen  Erklärungen  für  zutreffend
und  genügend  erachtet.  In  diesem  Falle  ist  ihnen  mitzutheilen,  welche  Eintragungen
in  das  Grundbuch  auf  Grund  der  bisherigen  Bucheinträge  und  der  Erklärungen
der  vernommenen  Miteigenthümer  in  Aussicht  genommen  sind.

F.  36.

Wer  das  Eigenthum  in  Anspruch  nimmt,  hat  nach  dem  Ermessen  des
Gerichts  seinen  unmittelbaren  Rechtsvorgänger  zu  nennen,  den  Rechtsgrund  anzugeben,
  vermöge  dessen  er  das  Eigenthum  erworben  hat,  und  die  darauf  sich
beziehenden  Urkunden  vorzulegen  sowie  andere  Beweise  anzuzeigen.

Er  hat  ferner  alle  auf  dem  Grundstücke  haftenden  Eigenthumsbeschränkungen,
Hypotheken  und  sonstigen  dinglichen  Rechte,  welche  zur  Wirksamkeit  gegen  Dritte
der  Eintragung  in  das  Grundbuch  bedürfen,  nebst  der  Person  des  Berechtigten
anzuzeigen  und,  wenn  er  das  Bestehen  solcher  in  den  bisherigen  gerichtlichen
Büchern  eingetragener  Rechte  bestreitet,  den  Grund  ihres  Nichtbestehens  anzugeben
und  die  darauf  sich  beziehenden  Urkunden  vorzulegen.

Auf  Erfordern  des  Gerichts  hat  derselbe  auch  ein  Zeugniß  des  Orts=  oder
Feldgerichts  über  das  Eigenthum  und  die  Belastung  beizubringen
        <pb n="579" />
        —  489  —

g.  37.

Rücksichtlich  der  in  §.  2  Absatz  1  der  Grundbuchordnung  bezeichneten  Grundstücke
  ist  die  zu  ihrer  Verwaltung  berufene  Behörde  nur  insoweit  zu  vernehmen,
als  eine  von  ihr  schriftlich  abgegebene  Erklärung  den  Erfordernissen  des  vorhergehenden
  Paragraphen  nicht  entspricht.

g.  38.

Von  den  nach  F.  36  Absatz  2  angezeigten  oder  in  den  bisherigen  gerichtlichen
  Büchern  eingetragenen  Eigenthumsbeschränkungen,  Hypotheken  und  sonstigen
dinglichen  Rechten  erhalten  die  Berechtigten  Mittheilung  mit  dem  Eröffnen,  daß
es  einer  Anmeldung  derselben  nicht  bedürfe.  Hat  jedoch  der  Eigenthümer  das
Bestehen  eines  eingetragenen  Eigenthumsvorbehalts  bestritten  und  sind  seit  der
Fälligkeit  des  durch  den  Vorbehalt  gesicherten  Kaufpreises  oder,  wenn  derselbe  in
mehreren  Raten  zu  zahlen  ist,  seit  der  Fälligkeit  der  letzten  Rate  zehn  Jahre  verstrichen,
  so  erhält  der  Berechtigte  oder  sein  Vertreter  oder  sein  Rechtsnachfolger,
welche  thunlichst  zu  ermitteln  sind,  hiervon  Mittheilung  mit  der  Aufforderung,
das  bestrittene  Recht  vor  Ablauf  der  nach  F.  39  anzuordnenden  Ausschlußfrist
anzumelden,  widrigenfalls  es  nicht  in  das  Grundbuch  übernommen  werde.

Die  Mittheilungen  sollen  das  belastete  Grundstück  nach  der  ihm  in  dem
Steuerbuch  und  den  gerichtlichen  Büchern  beigelegten  Bezeichnung,  den  Eigenthümer
  oder  Eigenthumsbesitzer  und  die  im  Range  vorgehenden  oder  gleichstehenden
Berechtigungen  nach  Gegenstand  und  Kapitalbetrag,  soweit  möglich  auch  unter
Nennung  des  Berechtigten,  angeben.

S.  39.

Sobald  die  Vorschriften  der  §#§.  31  bis  38  für  den  Bezirk  im  Wesentlichen
durchgeführt  sind,  bestimmt  der  Justizminister  durch  eine  in  der  Gesetz-Sammlung
zu  veröffentlichende  Verfügung  den  Tag,  an  welchem  eine  Ausschlußfrist  von
sechs  Monaten  beginnt.

C.  40.

Vor  Ablauf  der  Ausschlußfrist  sind  beim  Amtsgericht  anzumelden:

1)  Ansprüche  auf  das  Eigenthum  an  einem  im  Bezirke  gelegenen  Grundstücke,
  sofern  dieselben  nicht  bereits  Gegenstand  des  Anlegungsverfahrens
geworden  sind;

2)  Ansprüche  auf  eine  Eigenthumsbeschränkung,  eine  Hypothek  oder  ein
anderes  dingliches,  der  Eintragung  in  das  Grundbuch  bedürfendes
Recht,  es  sei  denn,  daß  die  Anmeldung  nach  der  dem  Berechtigten
nach  F.  38  zu  machenden  Mittheilung  nicht  erforderlich  ist;

3)  Einwendungen  gegen  die  Gültigkeit,  den  Fortbestand  oder  den  Rang
vor=  oder  gleichstehender  Hypotheken,  sofern  sie  auf  Grund  eines  beie
Anlegung  des  Grundbuches  zu  berücksichtigenden  Rechts  erhoben  werden.

Ceseh-  Samml.  1895.  (Nr.  0781)  87
        <pb n="580" />
        —  490  —

In  der  Anmeldung  ist  der  Anspruch  oder  die  Einwendung  nach  Grund
und  Inhalt,  das  beanspruchte,  das  belastete  und  gegebenenfalls  das  berechtigte
Grundstück  nach  der  Bezeichnung  in  dem  Steuerbuch  und  den  gerichtlichen  Büchern
sowie  die  Person  desjenigen  anzugeben,  gegen  welchen  der  Anspruch  oder  die  Einwendung
  sich  richtet.

S.  41.

Wer  nach  Beginn  der  Ausschlußfrist  ein  der  Eintragung  in  das  Grundbuch
  bedürfendes,  aber  weder  in  den  bisherigen  gerichtlichen  Büchern  eingetragenes
noch  vom  Eigenthümer  angezeigtes  Recht  erwirbt,  hat  dasselbe  vor  dem  Inkrafttreten
  der  eingeführten  Gesetze  (G.  3)  bei  dem  Amtsgericht  anzumelden.  Bis  zu
demselben  Zeitpunkte  sind  Einwendungen  anzumelden,  welche  nach  dem  Beginne
der  Ausschlußfrist  entstanden  sind.

–l’Z=Ueber
  jede  Anmeldung  hat  das  Gericht  dem  Anmeldenden  auf  Verlangen
eine  Bescheinigung  zu  ertheilen.

S.  43.

Wer  die  ihm  nach  §.  40  Ziffer  1  bis  3  obliegende  Anmeldung  versäumt,
erleidet  den  Rechtsnachtheil)

1)  daß  er  sein  Recht  gegen  einen  Dritten,  welcher  nach  dem  Inkrafttreten
der  eingeführten  Gesetze  (§.  3)  im  redlichen  Glauben  an  die  Richtigkeit
des  Grundbuchs  das  Grundstick  oder  ein  Recht  an  demselben  erworben
hat,  nicht  geltend  machen  kann;

2)  daß  er  sein  Vorzugsrecht  gegenüber  den  in  das  Grundbuch  einzutragenden
  Rechten  verliert,  in  Betreff  deren  die  Anmeldungspflicht  nicht
versäumt  ist;

3)  daß  er  im  Uebrigen  seine  Einwendungen  gegen  die  in  das  Grundbuch
eingetragenen  vor=  oder  gleichstehenden  Rechte  nach  dem  Inkrafttreten
der  eingeführten  Gesetze  (I.  3)  nur  nach  Maßgabe  der  letzteren  geltend
machen  kann.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  rücksichtlich  der  nach  S.  41  anzumeldenden
  Rechte  und  Einwendungen  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Verlust  des
Vorzugsrechts  gegenüber  den  Rechten  eintritt,  in  Betreff  deren  die  Anmeldungspflicht
  gemäß  §.  41  nicht  versäumt  ist.

S.  44.
Nachdem  der  Beginn  der  Ausschlußfrist  angeordnet  ist,  werden  die  S#§.  40,
41,  43  mit  Angabe  des  Tages,  an  welchem  die  Ausschlußfrist  abläuft,  durch
das  Gericht  bekannt  gemacht.
Die  Bekanntmachung  soll  veröffentlicht  werden  durch  Anheftung  an  die
Gerichtstafel,  durch  Anschlag  in  der  Gemeinde  und  durch  zweimalige  Einrückung
        <pb n="581" />
        —  491  —

in  das  Amtsblatt,  das  erste  Mal  vor  Beginn,  das  zweite  Mal  spätestens  sechs
Wochen  vor  Ablauf  der  Frist.

Auf  diese  Veröffentlichungen  soll  außerdem  in  zwei  Lokalblättern,  von
welchen  mindestens  das  eine  im  Regierungsbezirk  erscheint,  hingewiesen  werden.

S.  45.

In  der  Bekanntmachung  sollen  die  in  den  Steuerbüchern  verzeichneten  Grundstücke,
  welche  in  den  gerichtlichen  Büchern  nicht  eingetragen  sind,  unter  Angabe
des  Eigenthumsbesitzers  und  der  Bezeichnung  im  Steuerbuche,  nach  Ermessen  des
Gerichts  auch  der  Feldlage  und  sonstiger  Merkmale,  besonders  aufgeführt  werden.

Das  Gleiche  gilt  für  Grundstücke,  welche  in  den  gerichtlichen  Büchern  zwar
eingetragen,  aber  keinem  Eigenthümer  zugeschrieben  sind,  mit  der  Maßgabe,  daß
auch  die  ihnen  in  den  gerichtlichen  Büchern  beigelegte  Bezeichnung  anzugeben  ist.

K.  46.

In  der  Bekanntmachung  ist  darauf  hinzuweisen,  daß  sich  die  Anmeldungspflicht
  auf  Grundstücke,  welche  Zubehör  eines  Bergwerks  sind,  und  auf  selbständige
Gerechtigkeiten  erstreckt.

S.  47.

Die  Anlegung  des  Grundbuchs  erfolgt  nach  Ablauf  der  in  §.  39  bezeichneten
  Frist.

Für  die  in  §.  2  Absatz  1  der  Grundbuchordnung  bezeichneten  Grundstücke
erfolgt  die  Anlegung  außer  auf  den  Antrag  des  Eigenthü#mers  oder  eines  Berechtigten
  auch  dann,  wenn  sie  in  den  bisherigen  Büchern  eingetragen  sind.

S.  48.

Als  Eigenthümer  wird,  wenn  seiner  Eintragung  nicht  nach  §.  49  widersprochen

  ist,  eingetragen:

1)  wer  in  den  zur  Beurkundung  des  Eigenthums  bestimmten  gerichtlichen
Büchern  als  Eigenthümer,  in  den  Büchern  der  vormals  Großherzoglich
Hessischen  Landestheile  als  Eigenthümer  oder  Besitzer  eingetragen  ist  oder
sich  als  Rechtsnachfolger  des  Eingetragenen  ausgewiesen  hat;

2)  wer  das  Eigenthum  in  Anspruch  genommen  und  den  Beweis  des
Eigenthumserwerbs  erbracht  hat;

3)  wer  das  Eigenthum  in  Anspruch  genommen  und  durch  Urkunden,  insbesondere
  ein  auf  Thatsachen  gestütztes  Zeugniß  des  Orts=  oder  Feldgerichts,
  eidliche  oder  eidesstattliche  Bekundung  von  Zeugen  und  zugleich
durch  eigene  eidesstattliche  Versicherung  seinen  Eigenthumsbesitz  nachgewiesen
  hat.

Durch  die  Eintragung  wird  der  nach  Rr.  3  Berechtigte  Eigenthümer,  wenn

sie  mit  Einwilligung  des  bisherigen  Eigenthümers  erfolgt  ist.
(Ir.  9781.)  87“
        <pb n="582" />
        —  492  —

S.  49.

Wird  der  Eintragung  des  nach  §F.  48  Nr.  1  Berechtigten,  welcher  das
Eigenthum  in  Anspruch  genommen  hat,  von  einem  Anderen,  der  die  Eintragung
für  sich  verlangt,  widersprochen,  so  hat  dieser  innerhalb  einer  von  dem  Amtsgerichte
zu  bestimmenden  Frist  nachzuweisen,  daß  er  den  Rechtsstreit  anhängig  gemacht
hat.  Unterläßt  er  dies,  so  bleibt  sein  Widerspruch  unberücksichtigt.  Anderenfalls
darf  vor  Beendigung  des  Rechtsstreites  das  Grundstück  nicht  in  das  Grundbuch
aufgenommen  werden.

Wird  auf  Grund  des  §F.  48  Nr.  2)  3  von  Mehreren  die  Eintragung  beansprucht,
  so  bestimmt  das  Amtsgericht,  wer  die  Rolle  des  Klägers  zu  übernehmen.
hat.  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  des  ersten  Absatzes  Anwendung.

.  50.

Eigenthumsbeschränkungen,  Hypotheken  und  sonstige  dingliche  Rechte,  welche
in  den  zur  Beurkundung  der  Belastungen  bestimmten  gerichtlichen  Büchern  eingetragen
  sind,  werden  in  das  Grundbuch  übernommen,  soweit  nicht  die  Tilgung
durch  die  zur  Löschung  dienenden  Urkunden  nachgewiesen  wird.

Die  in  F.  38  bezeichneten  bestrittenen  älteren  Eigenthumsvorbehalte  werden
jedoch  nur  dann  übertragen,  wenn  sie  von  dem  Berechtigten  rechtzeitig  angemeldet
  sind.

g.  51.

Ueber  Eigenthumsbeschränkungen,  Hypotheken  und  sonstige  dingliche  Rechte,
welche  in  den  gerichtlichen  Büchern  nicht  eingetragen  sind,  hat  das  Gericht  den
Eigenthümer  und  diejenigen  Berechtigten,  welche  durch  das  Recht  betroffen  werden,
zu  vernehmen,  soweit  nicht  schon  eine  Anzeige  oder  Mittheilung  (F.  36  Absatz  2,
I.  38)  gemacht  ist.

Diese  Rechte  sind  in  das  Grundbuch  aufzunehmen,  wenn  sie  nach  den  bisherigen
  Vorschriften  gültig  bestellt  und  von  dem  Eigenthümer  anerkannt  sind.

Bestreitet  der  Eigenthümer  das  Recht,  so  hat  derjenige,  der  es  in  Anspruch
nimmt,  innerhalb  einer  von  dem  Amtsgerichte  zu  bestimmenden  Frist  nachzunweisen,
daß  er  den  Rechtsstreit  anhängig  gemacht  hat.  Unterläßt  er  dies,  so  bleibt  sein
Recht  bei  Anlegung  des  Grundbuchs  unberücksichtigt.

52.
Ueber  die  Rangordnung  der  in  das  Grundbuch  aufzunehmenden  Rechte
K.  50,  51)  entscheiden,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  in  §.  43  Nr.  2,  die  bisherigen
  Vorschriften.
Wird  ein  beanspruchtes  Vorrecht,  welches  sich  nicht  aus  den  gerichtlichen
Büchern  ergiebt,  von  dem  Eigenthümer  oder  einem  Berechtigten  bestritten,  so
findet  die  Vorschrift  in  Absatz  3  des  §.  51  entsprechende  Amvendung.
        <pb n="583" />
        —  493  —

S.  53.

Wenn  bei  Anlegung  des  Grundbuchs  die  gemäß  §.  51  Absatz  3  oder  §F.  52
Absatz  2  bestimmte  Frist  noch  läuft  oder,  im  Falle  rechtzeitig  nachgewiesener
Rechtshängigkeit,  die  Streitsache  noch  schwebt,  so  ist  über  das  bestrittene  Recht
oder  Vorrecht  eine  Vormerkung  einzutragen.

Die  Vormerkung  wird  auf  Antrag  dessen,  gegen  den  sie  erfolgt  ist,  gelöscht,
wenn  die  Frist  versäumt  oder  der  Rechtsstreit  durch  Zurücknahme  oder  rechtskräftige
Abweisung  der  Klage  beendigt  ist.  Die  Kosten  der  Löschung  hat  in  diesen  Fällen
der  Gegner  zu  tragen.

G.  51.

Werden  die  gemäß  §I§.  49,  51  Absatz  3  und  52  Absatz  2  bestimmten  Fristen
versäumt  oder  wird  der  Rechtsstreit  durch  Zurücknahme  oder  rechtskräftige  Abweisung
  der  Klage  beendigt,  so  treten  die  in  §.  43  angedrohten  Rechtsnachtheile  ein.

g.  55.

Macht  der  Eigenthümer  glaubhaft,  daß  ein  in  den  gerichtlichen  Büchern
eingetragenes  Recht  ganz  oder  theilweise  nicht  bestehe,  ohne  die  für  die  Löschung
erforderlichen  Urkunden  beibringen  zu  können,  so  ist  in  dem  Grundbuche  bei
dem  Rechte  in  der  Spalte  „Veränderungen"  der  behauptete  Wegfall  vorzumerken.

S.  56.

Bei  Eintragung  der  in  vormals  Frankfurter  Landgemeinden  bestehenden
Almendloose  (Alt-Almendloose,  Neu-Almendloose,  Konsortialloose)  genügt  bezüglich
der  Rechte  der  Stadt  Frankfurt  oder  der  Landgemeinde  der  Vermerk  in  der
zweiten  Abtheilung,  daß  auf  dem  Grundstücke  die  Beschränkungen  der  Alt-Almendloose,
  Neu-Almendloose  u.  s.  w.  haften.

C.  57.

Eigenthumsvorbehalte  werden,  wenn  sie  zur  Sicherung  einer  Forderung
dienen,  als  Hypotheken  in  die  dritte  Abtheilung,  wenn  sie  zur  Sicherung  eines
anderen  Rechtes  dienen,  durch  Eintragung  dieses  Rechtes  in  die  zweite  Abtheilung
des  Grundbuchs  übernommen.

S.  58.
Rachtungen  sind  als  Hypotheken  zu  übernehmen.

g.  59.

Die  Eintragung  oder  Vormerkung  einer  Hypothek  kann  nur  auf  eine  be—
stimmte  Summe  erfolgen.

Für  Pfandeinträge  in  den  bisherigen  gerichtlichen  Büchern,  welche  nicht
auf  eine  bestimmte  Summe  lauten,  ist  eine  Vormerkung  auf  den  höchsten  vom
Hypothekengläubiger  geforderten  Betrag  einzutragen-(Fr.

  9781.)
        <pb n="584" />
        —  494  —

d.  60.

Die  gemäß  §§.  50  bis  59  in  das  Grundbuch  aufgenommenen  Rechte  erlangen
  mit  dem  in  F.  3  bezeichneten  Zeitpunkte,  vorbehaltlich  ihrer  Rangordnung
unter  einander,  die  Wirkung  von  Rechten,  welche  nach  Maßgabe  der  in  §F.  1  eingeführten
  Gesetze  eingetragen  sind.

S.  61.

Der  Hypothekengläubiger  kann  an  Stelle  der  alten  Hypothekenurkunde  die
Ertheilung  eines  Hypothekenbriefs  in  Gemäßheit  des  §.  122  der  Grundbuchordnung
verlangen.  Die  Ausfertigung  erfolgt  gebührenfrei,  wenn  der  Antrag  innerhalb
sechs  Monaten  nach  Inkrafttreten  der  eingeführten  Gesetze  (F.  3)  gestellt  wird.

S.  62.
Auf  Bergwerke,  welche  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  verliehen
werden,  sind  die  eingeführten  Gesetze  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  sofort  anwendbar.

g.  63.
Für  die  Bergwerke  in  den  vormals  Großherzoglich  und  Landgräflich
Hessischen  Gebietstheilen  bedarf  es  zum  Erlasse  der  öffentlichen  Bekanntmachung
(6.  44)  keiner  vorgängigen  Ermittelung  über  das  Eigenthum  und  die  Belastungen.

S.  64.

Für  das  Gebiet  der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  erhält  das  Amtsgericht
von  dem  Oberbergamt  ein  mit  dem  Zeugnisse  der  Vollständigkeit  versehenes  Verzeichniß
  der  verliehenen  Bergwerke  und  ihrer  Eigenthümer.

Zur  Ermittelung  des  Eigenthums  und  der  Belastung  sind  die  im  Verzeichnisse
  benannten  Personen  zu  vernehmen.

Dieselben  haben:

1)  außer  den  Eigenthumsbeschränkungen  und  Belastungen  etwa  eingetretene

Veränderungen  des  Bergwerkseigenthums  anzuzeigen;

2)  die  unbeweglichen  Zubehörstücke  des  Bergwerks  und  deren  Belastungen

anzugeben;

3)  auf  Verlangen  des  Gerichts  die  Urkunden  über  Verleihung,  Bestätigung

und  Abänderung  des  Bergwerkseigenthums  sowie  die  über  ihren  Erwerb
errichteten  Urkunden  vorzulegen.

S.  65.
In  der  Bekanntmachung  C.  44),  welche  für  die  Bergwerke  des  Amtsgerichtsbezirks
  erlassen  wird,  ist  darauf  hinzuweisen,  daß  sich  die  Anmeldungspflicht
auf  unbewegliche  Zubehörstücke  eines  Bergwerks  nicht  erstreckt.
        <pb n="585" />
        —  495  —

g.  66.

Bei  gewerkschaftlichen  Bergwerken  mit  unbeweglichen  Antheilen  (Kuxen)
findet  die  Eintragung  unter  Berücksichtigung  des  §.  228  des  Allgemeinen  Berggesetzes
  vom  24.  Juni  1865  (Gesetz  Samml.  S.  705)  nach  der  Eintheilung  statt,
nach  welcher  die  Bergwerke  bisher  ohne  Rücksicht  auf  die  sonst  hergebrachte  Anzahl
der  Kuxe  rechtmäßig  besessen  worden  sind.

S.  67.

Soweit  bei  Anlegung  des  Grundbuchs  ein  geltend  gemachtes  Eigenthumsoder
  anderes  Recht  oder  Vorrecht  oder  eine  Einwendung  nicht  zu  berücksichtigen
ist,  hat  das  Gericht  davon  demjenigen,  welcher  den  Anspruch  oder  die  Einwendung
erhoben  hat,  alsbald  Mittheilung  zu  machen.

C.  68.

Die  in  diesem  Abschnitt  angeordneten  Mittheilungen  erfolgen,  sofern  nicht
die  Eröffnung  zu  Protokoll  beurkundet  ist,  durch  Zustellung.

C.  69.

Auf  die  Berechnumng  der  in  diesem  Abschnitte  bestimmten  oder  nach  demselben
  richterlich  festgesetzten  Fristen  finden  die  Vorschriften  in  I§.  199,  200  der
Civilprozeßordnung  Anwendung.

Eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  den  Ablauf  dieser  Fristen
findet  nicht  statt.

S.  70.

Das  Gericht  kann  die  Befolgung  einer  Ladung  und  ebenso  die  Erfüllung
einer  jeden  dem  Geladenen  auferlegten  Verpflichtung  durch  Geldstrafen  bis  zum
Gesammtbetrage  von  Einhundertundfünfzig  Mark  erzwingen,  auch  im  Falle  der
S.  36,  64  die  dort  bezeichneten  Nachweisungen  auf  Kosten  des  Säumigen  beschaffen.

E.  71.

Das  Anlegungsverfahren  bei  dem  Amtsgerichte,  einschließlich  der  Anlegung
des  Grundbuchs,  ist  kosten=  und  stempelfrei.  Die  Befreiung  erstreckt  sich  auf  die
baaren  Auslagen  sowie  auf  die  Stempel  der  Vollmachten  und  der  beizubringenden
Zeugnisse,  Eintragungsbewilligungen  und  sonstigen  Nachweisungen.  Kosten  und
Stempel  sind  jedoch  zu  erheben,  soweit  mit  der  Anlegung  des  Grundbuchs  kostenund
  stempelpflichtige  Veränderungen  in  den  Rechtsverhältnissen  eines  Grundstücks
eingetragen  werden.

(Tr.  9781.)
        <pb n="586" />
        —  496  —

Vierter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

g.  72.
Persönliche  unvererbliche  Berechtigungen,  welche  in  einem  älteren  gerichtlichen
Buch  eingetragen  oder  aus  einem  solchen  Buch  in  das  Grundbuch  übertragen
sind,  werden  auf  Antrag  des  Eigenthümers,  ohne  daß  es  eines  Nachweises  des
Todes  des  Berechtigten  bedarf  (F.  102  der  Grundbuchordnung),  gelöscht,  wenn
der  Eigenthümer  durch  ein  Zeugniß  des  Ortsvorstandes  des  letzten  bekannten
Wohnsitzes  des  Berechtigten  oder  eidesstattliche  Versicherung  von  Zeugen  sowie
zugleich  durch  eigene  eidesstattliche  Versicherung  glaubhaft  macht,  daß  seit  fünf
Jahren  keine  Nachricht  vom  Leben  des  Berechtigten  eingegangen  ist.
Für  die  Löschung  dieser  Berechtigungen  in  dem  älteren  gerichtlichen  Buche
werden  nur  die  baaren  Auslagen  erhoben.

—5
.  15.

Bei  den  in  Grundbuchsachen  zu  bewirkenden  Zustellungen  unterbleibt  die
lUebergabe  einer  beglaubigten  Abschrift  der  Zustellungsurkunde.  Auf  dem  zu
übergebenden  Schriftstück  ist  jedoch  der  Tag  der  Zustellung  von  dem  zustellenden
Beamten  unter  Beifügung  seiner  Unterschrift  zu  vermerken.

Sofern  nicht  die  Umstände  des  einzelnen  Falles  eine  Ausnahme  begründen,
erfolgen  die  Zustellungen  durch  Aufgabe  zur  Post  oder  nach  Ermessen  des  Gerichts
durch  Umlauf.

Bei  der  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post  wird  die  Zustellung  nicht
als  bewirkt  angesehen,  wenn  die  Sendung  als  unbestellbar  zurückkommt.  Hält
die  Person,  welcher  zugestellt  werden  soll,  sich  außerhalb  des  Deutschen  Reiches
auf)  so  ist  die  Sendung  mit  der  Bezeichnung  „Einschreiben“  zu  versehen.

Auf  die  Zustellung  durch  Umlauf  finden  die  Bestimmungen  in  §§F.  165
bis  172  der  Civilprozehordnung  und  in  F.  22  und  F§.  23  Absatz  2  bis  4  des
Gesetzes,  betreffend  das  Verfahren  in  Auseinandersetzungsangelegenheiten,  vom
18.  Februar  1880  (Gesetz=  Samml.  S.  59)  entsprechende  Anwendung.

S.  V1K

Für  die  Löschung  von  Eintragungen,  welche  in  das  Grundbuch  übernommen
sind,  werden  Gebühren  nur  insoweit  erhoben,  als  der  nach  dem  Preußischen
Gerichtskostengesetze  vom  25.  Juni  1895  (Gesetz  Samml.  S.  203)  für  die  Eintragung
  und  die  Löschung  zusammen  zu  entrichtende  Gebührenbetrag  die  auf
Grund  der  Verordnung  vom  30.  August  1867,  des  Gesetzes  vom  7.  März  1870
oder  des  §.  71  des  Preußischen  Gerichtskostengesetzes  erhobenen  Eintragungsgebühren
  übersteigt.
        <pb n="587" />
        —  497  —
S.  75.

Wird  für  dieselbe  Forderung  eine  Hypothek  auf  verschiedenen  Grundstücken
sowohl  in  das  Grundbuch  als  in  die  bisherigen  gerichtlichen  Bücher  eingetragen,
so  ist  für  die  Eintragungen  an  Gerichtsgebühren  nicht  mehr  zu  erheben,  als  zu
erheben  sein  würde,  wenn  die  nach  §.  1  eingeführten  Gesetze  in  Ansehung  aller
Grundstücke  bereits  in  Kraft  getreten  wären.

Diese  Vorschrift  kommt  bei  der  Eintragung  einer  Veränderung,  insbesondere
Abtretung  und  Vorrechtseinräumung,  sowie  bei  Löschungen  zur  entsprechenden
Anwendung.

«  Das  Gleiche  gilt,  wenn  wegen  derselben  Forderung  in  verschiedene  Grundstücke
  desselben  Eigenthümers,  welche  noch  nicht  sämmtlich  unter  dem  neuen  Rechte
stehen,  gleichzeitig  die  Zwangsversteigerung  beantragt  wird,  betreffs  der  Gebühren
für  die  Zwangsversteigerungen.

S.  76.

In  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  Gebietstheilen  hat  das  Amtsgericht
  den  Tag,  an  welchem  mit  dem  Anlegungsverfahren  für  einen  Bezirk  G.  30)
begonnen  werden  soll,  durch  das  Amtsblatt  bekannt  zu  machen.

An  diesem  Tage  sind  die  bei  dem  Ortsgerichte  des  Bezirks  vorhandenen
gerichtlichen  Bücher  an  das  Amtsgericht  abzugeben,  und  es  werden  nunmehr  die
Geschäfte  jener  Ortsgerichte,  insoweit  als  sie  den  Besitz  der  gerichtlichen  Bücher
zur  Voraussetzung  haben,  durch  einen  von  dem  Oberlandesgerichtspräsidenten  zum
Vertreter  der  Ortsgerichte  zu  ernennenden  Beamten  des  Amtsgerichts  wahrgenommen.


Der  Justizminister  wird  ermächtigt,  den  Wirkungskreis  der  Ortsgerichte
und  der  vorgenannten  Vertreter  derselben  zu  regeln,  auch  die  zur  Staatskasse  zu
erhebenden  Kosten  sowie  die  Gebühren  der  Ortsgerichte  für  die  ihnen  verbleibenden
Geschäfte  festzuseten.  Die  Verfügung  des  Justizministers  ist  in  der  Gesetz-Sammlung
  zu  veröffentlichen.

S.  7.t

Dieses  Gesetz  tritt,  vorbehaltlich  der  in  §.  3  getroffenen  Bestimmung,  am

1.  Oktober  1895  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  19.  August  1895.
——  Wilhelm.

v.  Boetticher.  v.  Köller.  Schönstedt.

 

 

Cesez-Samml.  1895.  (Nr.  9781.)  88
        <pb n="588" />
        —  498  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  10.  Januar  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  der  Wiesen  am  Labenzsee  im  Kreise  Rosenberg,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  26
S.  205,  ausgegeben  am  27.  Juni  1895;

2)  das  am  21.  Mai  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und
Bewässerungsgenossenschaft  zu  Königswalde  im  Kreise  Pr.  Stargard,  durch
das  Amtsblatt  der  König-.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  30  S.  289,  ausgegeben
  am  27.  Juli  1895;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Mai  1895,  durch  welchen  genehmigt
worden  ist,  daß  das  der  Rheinisch-Westfälischen  Bodenkreditbank  zu  Cöln
unter  dem  12.  März  1894  ertheilte  Allerhöchste  Privilegium  auch  bei  der
erfolgten  Abänderung  des  Gesellschaftsstatuts  in  Kraft  bleibt,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  32  S.  302,  ausgegeben
am  7.  August  1895.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsminisleriumeé.

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="589" />
        —  499  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  36  —

 

(Nr.  9782.)  Gesetz,  betreffend  das  Pfandrecht  an  Privateisenbahnen  und  Kleinbahnen  und
die  Jwangsvollstreckung  in  dieselben.  Vom  19.  August  1895.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Bahneinbeit.
KC.  1.

Eine  Privateisenbahn,  welche  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahnunternehmungen
vom  3.  November  1838  (Gesetz  Samml.  S.  505)  unterliegt,  und  eine  Kleinbahn,
deren  Unternehmer  verpflichtet  ist,  für  die  Dauer  der  ihm  ertheilten  Genehmigung
das  Unternehmen  zu  betreiben,  bildet  mit  den  dem  Bahnunternehmen  gewidmeten
Vermögenswerthen  als  Einheit  (Bahneinheit)  einen  Gegenstand  des  unbeweglichen
Vermögens.

*.

Jedes  Bahnunternehmen,  für  welches  eine  besondere  Genehmigung  ertbeilt
ist,  ist  als  eine  selbständige  Bahneinheit  anzusehen.  Ist  jedoch  eine  Privateisenbahn
  nach  den  Bestimmungen  der  für  dieselbe  ertheilten  Genehmigung  einheitlich
  mit  einer  anderen  bereits  bestehenden  Privateisenbahn  (Stammbahn)  zu
betreiben,  so  bilden  beide  eine  einzige  Bahneinheit.

Wer  zur  Verfügung  über  eine  Bahn  berechtigt  ist  und  in  welchem  Umfange
  das  Verfügungsrecht  ausgeübt  werden  kann,  bestimmt  sich  nach  den  gesetzlichen
  Vorschriften  und  dem  Inhalte  der  Genehmigung.

Gesetz-Samml.  1895.  (Nr.  9782.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  September  1895.
        <pb n="590" />
        —  500  —

S.  3.

Die  Bahneinheit  entsteht,  sobald  die  Genehmigung  zur  Eröffnung  des  Betriebes
  auf  der  ganzen  Bahnstrecke  ertheilt  ist  und  wenn  die  Bahn  vorher  in
das  Bahngrundbuch  eingetragen  wird,  mit  dem  Zeitpunkt  der  Eintragung.  Sie
hört  auf  mit  dem  Erlöschen  der  Genehmigung  für  das  Unternehmen,  wenn  jedoch
die  Bahn  im  Bahngrundbuch  eingetragen  ist,  erst  mit  der  Schließung  des  Bahngrundbuchblatts.


Als  ein  Erlöschen  der  Genehmigung  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  die  Verwirkung
  derselben  in  Gemäßheit  des  F.  47  des  Gesetzes  vom  3.  November  1838
nicht  anzusehen.  Dagegen  steht  es  dem  Erlöschen  der  Genehmigung  gleich,  wenn
in  einer  Zwangsversteigerung  ein  wiederholter  Versteigerungstermin  nicht  zur  Ertheilung
  eines  Zuschlags  (§.  45  Satz  1)  geführt  hat  und  die  zur  Einleitung  der
Lwangsverwaltung  erforderliche  Erklärung  der  Bahnaufsichtsbehörde  (S.  38)  versagt
worden  ist.

5.  4.

Zur  Bahneinheit  gehören:

1)  der  Bahnkörper  und  die  übrigen  Grundstücke,  welche  dauernd,  unmittelbar
  oder  mittelbar,  dem  Bahnunternehmen  gewidmet  sind,  mit
den  darauf  errichteten  Baulichkeiten,  sowie  die  für  das  Bahnunternehmen
dauernd  eingeräumten  Rechte  an  fremden  Grundstücken;

2)  die  von  dem  Vahnunternehmer  angelegten,  zum  Betriebe  und  zur  Verwaltung
  der  Bahn  erforderlichen  Fonds,  die  Kassenbestände  der  laufenden
Bahnverwaltung,  die  aus  dem  Betriebe  des  Bahnunternehmens  unmittelbar
  erwachsenen  Forderungen  und  die  Ansprüche  des  Bahnunternehmers
  aus  Zusicherungen  Dritter,  welche  die  Leistung  von  Zuschüssen
für  das  Bahnunternehmen  zum  Gegenstande  haben;

3)  die  dem  Bahmunternehmer  gehörigen  beweglichen  körperlichen  Sachen,
welche  zur  Herstellung,  Erhaltung  oder  Erneuerung  der  Bahn  oder
der  Bahngebäude  oder  zum  Vetriebe  des  Bahnunternehmens  dienen.
Dieselben  gelten,  einer  Veräußerung  ungeachtet,  als  Theile  der  Bahneinheit,
  so  lange  sie  sich  auf  den  Bahngrundstücken  befinden,  rollendes
Betriebsmaterial  auch  nach  der  Entfernung  von  den  Bahngrundstücken,
so  lange  dasselbe  mit  Zeichen,  welche  nach  den  Verkehrsgebräuchen  die
Annahme  rechtfertigen,  daß  es  dem  Eigenthümer  der  Bahn  gehöre,
versehen  und  dem  Bahnbetriebe  nicht  dauernd  entzogen  ist.  Ist  die
Vahn  bereits  vor  der  Genehmigung  zur  Eröffnung  des  Betriebes  auf
der  ganzen  Bahnstrecke  im  Bahngrundbuche  eingetragen  (S.  3  Absatz  1),
so  gehören  die  nur  zur  ersten  Herstellung  der  Bahn  zu  benutzenden
Geräthschaften  und  Werkzeuge  der  Bahneinheit  nicht  an.

So  lange  die  Bahn  nicht  in  das  Bahngrundbuch  eingetragen  ist,  gelten

nur  diejenigen  Grundstücke,  welche  mit  dem  Bahnkörper  zusammenhängen  oder
        <pb n="591" />
        —  501  —

deren  Widmung  für  das  Bahnunternehmen  sonst  äußerlich  erkennbar  ist,  als
Theile  der  Bahneinheit.  Nach  der  Anlegung  des  Bahngrundbuchblattes  gehören
außerdem  alle  auf  dem  Titel  desselben  verzeichneten  Grundstücke  zur  Bahneinheit.
Die  Entscheidung  darüber,  ob  ein  vom  Bahnunternehmer  angelegter  Fonds  zum
Betrib  und  zur  Verwaltung  der  Bahn  erforderlich  ist,  steht  der  Bahnaussichtsehörde
  zu.

Besteht  die  Bahneinheit  nach  Erlöschen  der  Genehmigung  fort,  so  wird
dieselbe  durch  alle  zur  Zeit  des  Erlöschens  zu  ihr  gehörigen  Gegenstände  und
Rechte  gebildet.

g.  5.

Veräußerungen  oder  Belastungen  einzelner  zur  Bahneinheit  gehöriger  Grundstücke
  sind  ungültig,  soweit  nicht  die  Bahnaufsichtsbehörde  bescheinigt,  daß  durch
die  Verfügung  die  Betriebsfähigkeit  des  Bahnunternehmens  nicht  beeinträchtigt
wird.  Sobald  die  Genehmigung  für  das  Unternehmen  erloschen  ist,  können  Veräußerungen
  oder  Belastungen  ohne  diese  Bescheinigung  erfolgen,  jedoch  unbeschadet
der  an  der  Bahn  begründeten  Pfandrechte  (§.  19).  Hinsichtlich  der  unter  Grundbuchrecht
  stehenden  Grundstücke  kann  die  durch  die  Zugehörigkeit  zur  Bahneinheit
begründete  Verfügungsbeschränkung  gegen  den  Erwerber  nur  unter  der  Voraussetzung
  geltend  gemacht  werden,  daß  die  Zugehörigkeit  des  Grundstücks  zur  Bahneinheit
  ihm  bekannt  oder  im  Grundbuch  vermerkt  war.

Dadurch,  daß  ein  dem  Bahnunternehmen  gewidmetes  Grundstück  von  dem
Eigenthümer  einem  anderen  wecke  dauernd  gewidmet  wird,  hört  es  nicht  auf,
ein  Theil  der  Bahneinheit  zu  sein,  soweit  nicht  die  im  vorstehenden  Absatze  bezeichnete
  Bescheinigung  ertheilt  wird.

g.  6.

Die  Verfolgung  dinglicher  Rechte  an  einzelnen  zur  Bahneinheit  gehörigen
Grundstücken  findet  bis  zum  Erlöschen  der  Genehmigung  nur  statt,  soweit  die
Bahnaufsichtsbehörde  bescheinigt,  daß  durch  die  Verfolgung  die  Betriebsfähigkeit
des  Bahnunternehmens  nicht  beeinträchtigt  werde.

Wird  die  Bescheinigung  versagt,  so  kann  der  Berechtigte  gegen  Aufgabe
seines  Rechtes  von  dem  Eigenthümer  der  Bahn  eine  Entschädigung  fordern,
welche  sich  nach  den  Vorschriften  über  die  Entschädigung  für  den  Fall  der  Enteignung
  bestimmt.

§.  7
Die  Vorschriften  der  9#.  5  und  6  finden  auf  die  Veräußerung  und  Be.
lastung  der  für  das  Bahnunternehmen  dauernd  eingeräumten  Rechte  an  fremden
Grundstücken,  auf  die  Verfolgung  dinglicher  Rechte  an  diesen  Rechten,  sowie  auf
den  Widerspruch  des  Eigenthümers  des  Grundstücks  gegen  die  Geltendmachung
dieser  Rechte  entsprechende  Anwendung.
(Nr.  9782)  89°9
        <pb n="592" />
        —  502  —

Zweiter  Abschnitt.
Bahngrundbücher.

g.  8.

Für  die  in  §&amp;amp;.  1  bezeichneten  Bahnen  werden  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  Bahngrundbücher  geführt.  Die  Eintragung  einer
Bahn  in  das  Bahngrundbuch  kann  von  dem  Eigenthümer  beantragt  werden,
sobald  die  Genehmigung  für  das  Bahnunternehmen  ertheilt  ist.  Der  Antrag  ist
an  die  Bahnaufsichtsbchörde  zu  richten,  welche  das  Amitsgericht  (F.  10)  um  die
Eintragung  zu  ersuchen  hat.  Veräußerungen  oder  Belastungen  einer  Bahneinheit
können  erst  nach  Eintragung  derselben  in  das  Bahngrundbuch  erfolgen.  Im
Falle  der  Zwangsvollstreckung  geschieht  die  Eintragung  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
  der  §§.  33,  34  und  46.

F.  9.

Auf  das  Verfahren  bei  Führung  der  Bahngrundbücher  finden  die  Vorschriften
  der  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872  (Gesetz  Samml.  S.  446)  und
der  dieselbe  ergänzenden  und  abändernden  Gesetze  entsprechende  Amvendung,  soweit
nicht  in  diesem  Gesetze  ein  Anderes  bestimmt  ist.  Die  Vorschriften  der  Einführungsgesetze
  zur  Grundbuchordnung  mit  Ausschluß  der  Bestimmungen  über
die  Anlegung  der  Grundbücher  sind  in  ihrem  Geltungsbereiche  auch  hinsichtlich
der  Bahngrundbücher  maßgebend.  Für  die  Anwendung  dieses  Gesetzes  sind  der
Kreis  Herzogthum  Lauenburg  und  die  Insel  Helgoland  als  zum  Geltungsbereich
des  Gesetzes  vom  27.  Mai  1873  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Verpfändung
von  Seeschiffen  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  (Gesetz-Samml.  S.  241)  und
die  vormals  Grohherzoglich  Hessischen  Landestheile,  das  vormals  Landgräflich
Hessische  Amt  Homburg,  das  vormalige  Herzogthum  Nassau  und  die  vormals
freie  Stadt  Frankfurt  als  zum  Geltungsbereich  des  Gesetzes  vom  29.  Mai  1873
über  das  Grundbuchwesen  in  dem  Bezirke  des  Appellationsgerichts  zu  Cassel  mit
Ausschluß  des  Amtsgerichtsbezirks  von  Vöhl  (Gesetz  Samml.  S.  273)  gehörig
anzusehen,  so  lange  nicht  besondere  Einführungsgesetze  für  die  bezeichneten  Landestheile
  erlassen  sind.

C.  10.

Für  die  Bahngrundbücher  kommt  das  Formular  I  zur  Grundbuchordnung
zur  Anwendung.  Jede  selbständige  Bahneinheit  erhält,  unbeschadet  der  Anwendung
des  §.  13  der  Grundbuchordnung  und  unbeschadet  der  Befugniß  des  Eigenthümers
einer  Bahneinheit,  diese  als  Zubehör  einer  anderen  Einheit  zuschreiben  zu  lassen,
ein  eigenes  Grundbuchblatt.

Die  Eintragung  der  Bahn  erfolgt  in  dem  Bahngrundbuch  des  Amtsgerichts,
  in  dessen  Bezirk  die  Hauptverwaltung  des  Bahnunternehmens  ihren  Sitz
hat.  Befindet  sich  der  Sitz  der  Hauptverwaltung  nicht  innerhalb  des  Preußischen
        <pb n="593" />
        —  503  —

Staatsgebietes,  so  wird  das  zur  Führung  des  Bahngrundbuchs  zuständige
Amtsgericht  durch  den  Justizminister  bestimmt.

S.  11.

In  den  Titel  des  Grundbuchblattes  ist  eine  Beschreibung  des  Bahnunternehmens
  aufzunehmen.  Dieselbe  hat  den  Anfangs=  und  Endpunkt  der  Bahn
und  den  übrigen  wesentlichen  Inhalt  der  Genehmigung,  insbesondere  eine  etwaige
Begrenzung  der  Zeitdauer  für  das  Bahnunternehmen  zu  enthalten.  Von  der
Genehmigungsurkunde  ist  eine  beglaubigte  Abschrift  zu  den  Grundakten  zu  nehmen.
So  lange  die  Genehmigung  zur  Eröffnung  des  Betriebes  nicht  ertheilt  ist,  ist
dies  auf  dem  Titel  zu  vermerken.

In  den  Titel  sind  ferner  folgende  Angaben  aufzunehmen:

1)  die  Länge  der  auf  eigenem  und  der  auf  fremdem  Grund  und  Boden

belegenen  Bahnstrecken;

2)  die  katastermäßige  Bezeichnung  derjenigen  zur  Bahneinheit  gehörigen
Grundstücke,  deren  Widmung  für  das  Bahnunternehmen  weder  aus
ihrem  Zusammenhange  mit  dem  Bahnkörper  noch  sonst  äußerlich
erkennbar  ist.  Soweit  die  Grundstücke  in  Grundbüchern  oder  anderen
gerichtlichen  Büchern  verzeichnet  sind,  ist  auch  das  Grundbuchblatt  oder
die  sonstige  buchmäßige  Bezeichnung  derselben  anzugeben;

3)  die  zur  Bahneinheit  gehörigen  Fonds;

4)  die  Bestimmungen  über  das  Antheilsverhältniß  an  denjenigen  Gegenständen,
  welche  mehreren  Bahnunternehmungen  gewidmet  sind.

In  den  Grundakten  ist  der  Betrag  des  zur  Anlage  und  Ausrüstung  der
Bahn  verwendeten  Kapitals  (Baukapitals)  und  der  Betrag  der  Betriebseinnahmen
und  Betriebsausgaben  eines  jeden  Geschäftsjahres  zu  verzeichnen.

Die  nähere  Einrichtung  des  Titels  und  der  Grundakten  wird  durch  den
Justizminister  bestimmt.

.  12.

Der  Vermerk  von  Grundstücken  (F.  11  Absatz  2  Ziffer  2)  auf  dem  Titel
setzt  den  Nachweis  voraus,  daß  das  Grundstück  dem  Bahneigenthümer  gehört
und  frei  von  Pfandrechten  ist.  Sofern  für  das  Grundstück  das  Grundbuchrecht
  maßgebend  ist,  wird  dieser  Nachweis  durch  Vorlegung  einer  zu  den  Grund—
akten  zu  nehmenden  beglaubigten  Abschrift  des  Grundbuchblatts  geführt.  Bei
anderen  Grundstücken  hat  das  Amtsgericht  nach  Maßgabe  des  in  den  einzelnen
Landestheilen  geltenden  Rechts  auf  Grund  der  ihm  vorzulegenden  Auszüge  aus
den  über  die  Eigenthums-  und  Belastungsverhältnisse  des  Grundstücks  geführten
Büchern  zu  entscheiden,  ob  der  Nachweis  als  geführt  zu  erachten  ist.  Auf  Erfordern
  des  Amtsgerichts  ist  eine  Bescheinigung  des  Ortsvorstandes  oder  der  sonst
zur  Ausstellung  solcher  Bescheinigungen  berufenen  Behörde  über  den  Eigenthumsbesitz
  und  die  bekannten  dinglichen  Rechte  beizubringen.  Auch  kann  von  dem

(Fr.  9782.
        <pb n="594" />
        —  504  —

Amtsgericht  eine  öffentliche  Aufforderung  zur  Anmeldung  von  Eigenthums-  und
anderen  Ansprüchen  erlassen  werden.

Ist  dem  Amtsgericht  bei  der  von  ihm  vorgenommenen  Prüfung  bekannt
geworden,  daß  auf  dem  Grundstücke  andere  dingliche  Rechte  als  Pfandrechte
lasten,  so  darf  der  Vermerk  auf  dem  Titel  nur  stattfinden,  falls  von  der  Bahnaufsichtsbehörde
  bescheinigt  wird,  daß  diese  Rechte  mit  der  Betriebsfähigkeit  des
Bahnunternehmens  vereinbar  sind.

g.  13.

Das  Ersuchen  der  Bahnaufsichtsbehörde  um  Anlegung  des  Bahngrundbuchs
(C.  8)  muß  die  Person  des  Bahneigenthümers  und  die  in  F.  11  Absatz  1  bezeichneten
  Angaben  enthalten.

Die  Aufnahme  der  übrigen  nach  §.  11  erforderlichen  Angaben  in  den
Titel  oder  die  Grundakten,  sowie  die  Abänderung  von  Angaben  des  Titels  erfolgt
  gleichfalls  auf  Ersuchen  der  Aufsichtsbehörde.  Den  Ersuchen  sind  die  Genehmigungsurkunde
  in  Urschrift  oder  in  beglaubigter  Abschrift,  sowie  die  in  §.  12
bezeichneten  beglaubigten  Abschriften  und  Auszüge  beizufügen.

Der  Bahneigenthümer  ist  verpflichtet,  der  Aufsichtsbehörde  die  erforderlichen
Angaben  und  Urkunden  zu  liefern,  und  kann  zur  Beibringung  derselben  von  der
Bahnaufsichtsbehörde  angehalten  werden.  Von  der  letzteren  ist  die  Uebereinstimmung
  der  Angaben  in  Betreff  des  Baukapitals,  sowie  in  Betreff  der  jährlichen
  Betriebseinnahmen  und  Betriebsausgaben  mit  den  Abschlüssen  der  ihr  von
dem  Bahneigenthümer  vorzulegenden  Rechnungsbücher  zu  bescheinigen.

S.  14.

Von  dem  Erlöschen  der  Genehmigung  hat  die  Bahnaufsichtsbehörde  dem
Amtsgericht  Kenntniß  zu  geben.  Das  Amtsgericht  hat  nach  Empfang  dieser
Mittheilung  das  Grundbuchblatt  zu  schließen,  wenn  keine  Pfandrechte  im  Bahngrundbuche
  eingetragen  sind.  Sind  Pfandrechte  eingetragen,  so  wird  das  Erlöschen
  der  Genehmigung  vom  Amtsgericht  im  Bahngrundbuche  vermerkt  und
öffentlich  bekamnt  gemacht.  Die  Schließung  des  Bahngrundbuchblatts  erfolgt  in
diesem  Falle  bei  der  Löschung  der  eingetragenen  Pfandrechte  oder  nach  Beendigung
des  Zwangsliquidationsverfahrens  oder  mit  Ablauf  von  sechs  Monaten  seit  der
Bekanntmachung  des  Erlöschens  der  Genehmigung,  sofern  bis  zu  diesem  Zeitpunkt
ein  Antrag  auf  Einleitung  der  Zwangsliquidation  nicht  gestellt  ist  oder  die  gestellten
  Anträge  durch  Zurücknahme  oder  rechtskräftige  Zurückweisung  erledigt  sind.
Werden  Anträge  auf  Einleitung  der  Zwangsliquidation  erst  nach  Ablauf  der
sechs  Monate  zurückgenommen  oder  rechtskräftig  zurückgewiesen,  so  erfolgt  die
Schließung  des  Bahngrundbuchblatts  mit  dem  Zeitpunkte  der  Erledigung  aller
Anträge.

S.  15.

Nach  Anlegung  des  Bahngrundbuchs  ist  die  Zugehörigkeit  eines  Grundstücks

  zur  Bahneinheit  in  dem  über  das  Grundstick  geführten  Grundbuche  oder
        <pb n="595" />
        —  505  —

Stockbuche  oder  in  dem  in  der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  geführten  Verbotsbuche
  einzutragen.  Nach  Aufhören  der  Bahneinheit  ist  der  Vermerk  unter  gleichzeitiger
  Eintragung  eines  durch  eine  Veräußerung  derselben  eingetretenen  Eigenthumswechsel
  zu  löschen.

Der  Bahneigenthümer  ist  verpflichtet,  die  Eintragung  und  Löschung  zu
beantragen,  und  kann  hierzu  von  der  Bahnausfsichtsbehörde,  welcher  er  ein  Verzeichniß
  der  zur  Bahneinheit  gehörigen  Grundstücke  mitzutheilen  hat,  angehalten
werden.  Soweit  die  Grundstücke  auf  dem  Titel  des  Bahngrundbuchblatts  vermerkt
  sind,  wird  die  Eintragung  und  Löschung  von  dem  das  Bahngrundbuch
führenden  Amtsgericht  von  Amtswegen  veranlaßt.  Wird  ein  Grundstück,  welches
bisher  gemäß  F.  2  der  Grundbuchordnung  im  Grundbuch  nicht  eingetragen  war,
in  das  Grundbuch  aufgenommen,  so  ist  die  Zugehörigkeit  zur  Bahneinheit  von
Amtswegen  zu  vermerken.

Vor  dem  Aufhören  der  Bahneinheit  kann  der  Vermerk  über  die  Zugehörigkeit
eines  Grundstücks  zu  derselben  nur  mit  Zustimmung  der  Bahnaussichtsbehörde
oder  des  Liquidators  im  Falle  der  Zwangsliquidation  gelöscht  werden.

In  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  Landestheilen,  in  dem  vormals
Landgräflich  Hessischen  Amte  Homburg  und  in  den  Landgemeinden  der  vormals
freien  Stadt  Frankfurt  tritt  bis  zum  Inkrafttreten  des  Grundbuchrechts  an  die
Stelle  des  Vermerks  im  Grundbuche  und  der  Löschung  desselben  eine  von  dem
Amtsgerichte,  in  dessen  Bezirk  das  Grundstück  belegen  ist,  dem  Ortsgerichte  (Feldgerichte)
  über  die  Zugehörigkeit  zur  Bahneinheit  und  das  Aufhören  derselben  zu
machende  Mittheilung.

Dritter  Abschnitt.
Dingliche  Rechtsverhältnisse  an  Bahnen  im  Allgemeinen.

S.  16.

Auf  den  Erwerb  des  Eigenthums  und  der  sonstigen  dinglichen  Rechte  an
der  Bahneinheit,  den  Umfang,  die  Wirkung,  Uebertragung  und  Aufhebung  dieser
Rechte  finden,  soweit  nicht  dieses  Gesetz  ein  Anderes  bestimmt,  im  ganzen  Umfange
  der  Monarchie  die  in  den  Grundbuchgesetzen  für  Grundstücke  gegebenen
Vorschriften  Anwendung.  Neben  denselben  kommen  die  am  Sitze  des  für  die
Führung  des  Bahngrundbuchs  zuständigen  Gerichts  geltenden  Vorschriften  der
Einführungsgesetze  und  die  nach  Maßgabe  der  Grundbuchgesetze  und  der  Einführungsgesetze
  an  diesem  Orte  noch  geltenden  Vorschriften  des  bisherigen  Immobiliarsachenrechts
  zur  Amwendung.  Der  Geltungsbereich  der  Einführungsgesetze
bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  in  §.  9  dieses  Gesetzes.

##
Die  Eintragung  einer  Hypothek  oder  Grundschuld  an  einer  Bahn  (Bahnpfandschuld)

  kann  auf  Grund  einer  vor  der  Eintragung  der  Bahn  in  das
(Fr.  9782.
        <pb n="596" />
        —  506  —

Bahngrundbuch  von  dem  Eigenthümer  erklärten  Bewilligung  erfolgen.  Die
Eintragung  einer  Grundschuld  an  einer  Privateisenbahn  bedarf  der  Genehmigung
des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten.

g.  18.
Das  Kündigungsrecht  des  Gläubigers  einer  Bahnpfandschuld  kann  auch
über  die  Dauer  von  30  Jahren  hinaus  ausgeschlossen  werden.

S.  19.

Sofern  nach  dem  Erlöschen  der  Genehmigung  die  Bahneinheit  fortbesteht,
sind  Verfügungen  des  Bahneigenthümers  über  einzelne  Bestandtheile  der  Bahneinheit
  den  Bahnpfandgläubigern  gegenüber  unwirksam;  jedoch  finden  die  Vorschriften
  zu  Gunsten  derjenigen,  welche  Rechte  von  einem  Nichtberechtigten  herleiten,
  insbesondere  die  Vorschriften  über  den  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs
  entsprechende  Anwendung.  Das  Recht  der  Bahnpfandgläubiger,  die  Unwirksamkeit
  einer  Verfügung  des  Bahneigenthümers  geltend  zu  machen  erlischt
mit  der  Schließung  des  Bahngrundbuchblatts.

Vierter  Abschnitt.
Theilschuldverschreibungen  auf  den  Inhaber.

§.  20.

Eine  Bahnpfandschuld  kann  ohne  Bezeichnung  des  Gläubigers  im  Bahngrundbuch
  eingetragen  werden,  wenn  die  Schuld  in  Theile  zerlegt  und  die  Genehmigung
  zur  Ausstellung  von  Theilschuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  ertheilt
  ist.  In  diesem  Falle  sind  in  der  Eintragung  neben  dem  Gesammtbetrage
die  Theilschuldverschreibungen  nach  Anzahl,  Bezeichnung  und  Betrag  anzugeben.
Ist  ein  Tilgungsplan  vorhanden)  so  bedarf  es  nicht  der  Angabe  der  Zahlungsbedingungen
  in  der  Eintragung,  sondern  es  genugt  die  Verweisung  auf  den  zu
den  Grundakten  zu  nehmenden  Plan.  Die  Vorlegung  einer  Schuldurkunde  ist
aach  dann  nicht  erforderlich,  wenn  der  Schuldgrund  bei  der  Eintragung  angegeben
  wird.

S.  21.

Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  17.  Jumi  1833  wegen  Ausstellung  von
Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber  enthalten  Gest=Samml.
  S.  75),  finden  auf  die  Ausstellung  der  Theilschuldversch  (5.  20)
Anwendung.

 

E.  22.
Die  Eintragung  der  Theilschulden  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Die
Bildung  eines  Hypotheken=  oder  Grundschuldbriefes  findet  nicht  statt.  Zur
        <pb n="597" />
        —  507  —

Geltendmachung  der  Rechte  aus  der  Eintragung  ist  der  Inhaber  der  Theilschuldverschreibung
  berechtigt.
G.  23.

Auch  eine  für  einen  bestimmten  Gläubiger  eingetragene  Bahnpfandschuld
kann  mit  Zustimmung  des  eingetragenen  Eigenthümers  in  Theilschuldverschreibungen
auf  den  Inhaber  zerlegt  werden.  Die  Umwandlung  ist  unter  Vernichtung  der
Urkunde,  welche  über  die  Bahnpfandschuld  gebildet  war,  in  das  Bahngrundbuch
einzutragen.  Die  Vorschriften  der  I§.  21,  22  finden  Anwendung.

Theilabtretungen  einer  für  einen  bestimmten  Gläubiger  eingetragenen  Bahnpfandschuld
  können  ohne  Bezeichnung  des  Erwerbers  nicht  erfolgen.

g.  24.

Zur  Löschung  von  Theilschulden  hat  der  Eigenthümer  eine  gerichtliche  oder
notarielle  Urkunde  über  die  durch  ihn  erfolgte  Vernichtung  der  Theilschuldverschreibungen
  beizubringen.  Im  Falle  einer  Kraftloserklärung  derselben  ist  außer
dem  Ausschlußurtheile  die  Löschungsbewilligung  desjenigen,  der  das  Ausschlußurtheil
  erwirkt  hat,  beizubringen.

Die  Beibringung  der  in  Absatz  1  bezeichneten  Urkunden  wird  durch  die
unter  Verzicht  auf  JZurücknahme  erfolgte  Hinterlegung  des  Betrages  der  fälligen
Theilschuld  ersetzt.

,25.

Soweit  nicht  nach  Inhalt  der  Urkunde  (§.  24)  auch  die  Vernichtung  der
für  die  Theilschuldverschreibungen  ausgegebenen  Zinsscheine  erfolgt  ist,  sind  die
letzteren  vorzulegen.  Zinsscheine  über  verjährte  Zinsen  brauchen  nicht  vorgelegt
zu  werden.

Die  Vorlegung  der  nach  der  Fälligkeit  der  Theilschuld  fällig  werdenden
Zinsscheine  ist  im  Falle  des  §.  24  Absatz  2  nicht  erforderlich,  in  anderen  Fällen
nur  insoweit,  als  der  Aussteller  zur  Einlösung  trotz  der  Fälligkeit  der  Hauptschuld
  verpflichtet  ist.

Die  Vorlegung  eines  Zinsscheines  wird  durch  die  unter  Verzicht  aufs
Zurücknahme  erfolgte  Hinterlegung  des  Betrages  desselben  ersetzt.  Die  Vorschriften
  des  §.  96  der  Grundbuchordnung  finden  auf  die  Zinsscheine  entsprechende
Anwendung.

.  26.

Die  Löschung  der  Theilschuld  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen,  sofern  der
Antrag  auf  Löschung  ganz  oder  zum  Theil  auf  Hinterlegung  (G.  24  Absatz  2)
gestützt  war.

§.  27.

In  einer  Versammlung  der  Gläubiger  einer  Bahnpfandschuld  kann  die
gänzliche  oder  theilweise  Aufgabe  des  Pfandrechts,  die  Einräumung  eines  Vorrechts,
  die  Gewährung  einer  Stundung  oder  einer  Ermäßigung  des  Zinsfußes,

Gesetz=  Samml.  1895.  (Nr.  9732.)  90
        <pb n="598" />
        —  5608  —

der  Verzicht  auf  Sicherungsmaßregeln,  sowie  die  Zustimmung  zur  Einstellung
des  Konkursverfahrens  beschlossen  werden.

g.  28.

Die  Versammlung  der  Gläubiger  wird  durch  das  Gericht,  bei  welchem
das  Bahngrundbuch  geführt  wird,  berufen.  Die  Berufung  findet  statt,  wenn
sie  unter  Angabe  des  Zwecks,  sowie  unter  Einzahlung  eines  zur  Deckung  der

Kosten  hinreichenden  Betrages  von  Gläubigern,  deren  Theilsch  schr  g
zusammen  den  25.  Theil  des  Betrages  der  Bahnpfandschuld  darstellen,  oder  von
dem  Eigenthümer  der  Bahn  oder  dem  Konkursverwalter  beantragt  oder  wenn
sie  von  der  Bahnaufsichtsbehörde  verlangt  wird.

Die  Berufung  erfolgt  durch  öffentliche  Bekanntmachung  derselben  unter
Angabe  des  Zwecks.

Gegen  den  die  Berufung  ablehnenden  Beschluß  des  Gerichts  findet  Beschwerde
  nach  Maßgabe  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  (§9.  531  bis  538)  statt.

C.  29.

Die  Versammlung  findet  unter  Leitung  des  Gerichts  statt.

Der  Beschluß  (§.  27)  wird  nach  Mehrheit  der  Stimmen  gefaßt.  Stimmenmehrheit
  ist  vorhanden,  wenn  die  Mehrzahl  der  im  Termine  anwesenden  Gläubiger
ausdrücklich  zustimmt  und  die  Gesammtsumme  der  Theilschuldbeträge  der  Lustimmenden
  wenigstens  zwei  Dritttheile  der  Gesammtsumme  der  Bahnfpfandschuld
beträgt.  Gezählt  werden  nur  die  Stimmen  der  Gläubiger,  welche  die  Theilschuldverschreibungen
  nach  Anordnung  des  Gerichts  hinterlegt  haben.

g.  30.

Der  Beschluß  der  Versammlung  bedarf  der  Bestätigung  des  Gerichts,
welches  vor  Ertheilung  derselben  die  Bahnaufsichtsbehörde  zu  hören  hat.  Auf
die  Bestätigung,  deren  Wirkung  und  Anfechtung  finden  die  Bestimmungen  der
99.  168,  170  Absatz  2,  171,  172  Nr.  1,  173,  174,  178,  181,  182  der  Deutschen
Konkursordnung  entsprechende  Anwendung.  Der  Antrag  auf  Verwerfung  des
Beschlusses,  sowie  die  sofortige  Beschwerde  gegen  die  Entscheidung  über  die  Bestätigung
  desselben  steht  jedem  Inhaber  einer  Theilschuldverschreibung  zu.  Der
rechtskräftig  bestätigte  Beschluß  ist  in  Ausfertigung  zu  den  Grundakten  der  Bahn
zu  bringen.

KS.  31.

Vor  der  rechtskräftigen  Bestätigung  des  Beschlusses  findet  auf  Grund  desselben
  eine  endgültige  Eintragung  im  Bahngrundbuch  nicht  statt.  Zur  Eintragung
bedarf  es  nicht  der  Vorlegung  der  in  den  99.  24,  25  bezeichneten  Urkunden.
Die  Eintragung  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.
        <pb n="599" />
        —  509  —

Fünfter  Abschnitt.
Jwangsvollstreckung.

g.  32.

Auf  die  Zwangsvollstreckung  in  die  Bahneinheit  finden  der  erste,  dritte
und  fünfte  Abschnitt  des  Gesetzes  vom  13.  Juli  1883,  betreffend  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen,  (esetz-Samml.  S.  131)  im  ganzen
Umfange  der  Monarchie  Anwendung,  soweit  nicht  nachstehend  ein  Anderes  bestimmt
  ist.

Nach  Erlöschen  der  für  das  Bahnunternehmen  ertheilten  Genehmigung  ist
eine  Zwangsverwaltung  oder  Jwangsversteigerung  der  Bahn  nicht  mehr  einzuleiten
  und  ein  etwa  eingeleitetes  Verfahren  einzustellen.

K.  33.

Ist  zur  Zeit  des  Antrags  auf  Eintragung  einer  vollstreckkaren  Forderung
im  Bahngrundbuche  die  Bahneinheit  in  dem  letzteren  nicht  eingetragen,  so  ist  der
Antrag  vom  Amtsgericht  der  Bahnaufsichtsbehörde  mitzutheilen,  welche  von  Amtswegen
  das  Ersuchen  um  Anlegung  des  Bahngrundbuchblattes  in  Gemäßheit  der
Vorschriften  des  zweiten  Abschnitts  dieses  Gesetzes  zu  stellen  hat.  Die  Eintragung
der  vollstreckbaren  Forderungen  erfolgt  bei  Anlegung  des  Grundbuchblattes  auf
Grund  des  vorher  gestellten  Antrages  mit  dem  nach  der  Zeit  des  letzteren  zu  bestimmenden
  Range;  bei  der  Bestimmung  der  Reihenfolge  für  die  Befriedigung
von  Realansprüchen  und  Forderungen,  für  welche  die  Bahn  in  Beschlag  genommen
ist  G.  30  des  Gesetzes  vom  13.  Juli  1883),  gilt  der  Zeitpunkt  des  Eingangs
des  Antrags  als  Zeit  der  Entstehung  des  Pfandrechts.

**'-Wird

  die  Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung  einer  nicht  im
Bahngrundbuch  eingetragenen  Bahn  beantragt,  so  bedarf  es  der  Anlegung  des
Bahngrundbuchs  nur  dann,  wenn  gemäß  F.  124  des  Gesetzes  vom  13.  Juli  1883
rückständiges  Kaufgeld  als  Hypothek  einzutragen  ist.  In  diesem  Falle  erfolgt
die  Anlegung  auf  das  in  Gemäßheit  der  bezeichneten  Vorschrift  zu  stellende  Ersuchen
  des  Vollstreckungsgerichts.  Bei  der  Anlegung  wird  in  den  Titel  die  in
§.  11  Absatz  1  bezeichnete  Beschreibung  des  Bahnunternehmens  aufgenommen.  Die
Aufnahme  der  übrigen  nach  §.  11  erforderlichen  Angaben  erfolgt  auf  Ersuchen
der  Bahnaufsichtsbehörde  (§.  13  Absatz  2  und  3),  welcher  von  der  erfolgten  Anlegung
  seitens  des  Grundbuchrichters  Mittheilung  zu  machen  ist.

Wird  im  Laufe  des  Verfahrens  der  Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung
  das  Bahngrundbuch  angelegt,  so  ist  der  Vermerk  über  den  Antrag
auf  Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung  (§§.  18,  139  des  Gesetzes  vom
13.  Juli  1883)  bei  der  Anlegung  von  Amtswegen  einzutragen.  Zu  diesem  Zwecke

(Nr.  9782.)  90
        <pb n="600" />
        —  510  —

hat  das  Vollstreckungsgericht  von  der  Stellung  eines  solchen  Antrages  dem  Grundbuchrichter
  Mittheilung  zu  machen.

g.  35.

Fuͤr  die  Zwangsvollstreckung  in  die  Bahn  ist  als  Vollstreckungsgericht  das
zur  Führung  des  Bahngrundbuchs  berufene  Amtsgericht  ausschließlich  zuständig.
Die  Vorschriften  des  K.  755  Absatz  2  und  des  §.  756  Absatz  2  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
  finden  ensprechende  Anwendung.

S.  36.

An  unbeweglichen  oder  beweglichen  Gegenständen  und  Rechten,  welche
zu  mehreren  Bahnen  desselben  Eigenthümers  gehören,  bestimmt  sich  das  Antheilsverhältniß
  durch  das  Verhältniß  der  im  letzten  Geschäftsjahre  vor  der  Beschlagnahme
  (§.  36  des  Gesetzes  vom  13.  Juli  1883)  auf  den  einzelnen  Bahnen  zurückgelegten
  Wagenachskilometer,  soweit  nicht  aus  dem  Bahngrundbuch  ein  anderes  Verhältniß
  sich  ergiebt.  Ist  die  Zahl  der  Wagenachskilometer  nicht  buchmäßig  festzustellen,
  so  wird  das  Antheilsverhältniß  durch  das  Vollstreckungsgericht  nach
Anhörung  der  Bahnaussichtsbehörde  bestimmt.

S.  37.

Hinsichtlich  der  Reihenfolge  der  aus  dem  Kaufgelde  zu  befriedigenden  Ansprüche
  gelten  die  Vorschriften  der  §9.  24  bis  30  des  Gesetzes  vom  13.  Juli
1883  mit  folgenden  Maßgaben:

Nach  den  in  §.  24  bezeichneten  Ausgaben  sind  die  gemäß  §§.  6,  7  dieses
Gesetzes  begründeten  Entschädigungsforderungen  zu  berichtigen.  Das  Vorrecht  erlischt,
  wenn  die  Entschädigungsforderung  nicht  innerhalb  eines  Jahres  seit  der
Erklärung  der  Bahnaufsichtsbehörde  gerichtlich  geltend  gemacht  und  bis  zur  Eröffnung
  des  Vollstreckungsverfahrens  verfolgt  ist.

Das  in  §N.  26  bestimmte  Vorrecht  steht  denjenigen  Personen  zu,  welche
sich  dem  Eigenthümer  der  Bahn  für  den  Betrieb  derselben  zu  dauerndem  Dienste
verdungen  haben.

Die  in  den  §§.  27,  28  bestimmten  Vorrechte  stehen  für  diejenigen  Steuern
und  andere  öffentliche  Abgaben  zu,  welche  für  den  Bahnbetrieb  oder  bezüglich  der
zur  Bahneinheit  gehörigen  Grundstücke  zu  entrichten  sind.

Nach  den  in  §.  28  bezeichneten  Forderungen  sind  zu  berichtigen  die
Forderungen  auf  Erstattung  von  Beträgen,  welche  innerhalb  des  letzten  Jahres
im  gegenseitigen  Bahnverkehr  von  einem  anderen  Bahnunternehmer  ausgelegt
oder  für  ihn  erhoben  oder  für  die  Benutzung  von  Transportmitteln  zu  entrichten
sind  (Abrechnungsforderungen).

g.  38.

Mit  dem  Antrage  auf  Einleitung  der  Zwangsverwaltung  ist  von  dem
Antragsteller  eine  Erklärung  der  Bahnaufsichtsbehörde  beizubringen,  daß  die  Ein-
        <pb n="601" />
        —  511  —

künfte  aus  der  Zwangsverwaltung  den  Kosten  des  Verfahrens  mit  Einschluß  der
Ausgaben  und  Anspruͤche  aus  der  Verwaltung  voraussichtlich  entsprechen  werden
oder  es  ist  eine  nach  den  Erklärungen  der  Bahnaufsichtsbehörde  voraussichtlich
hierzu  ausreichende  Deckung  zu  gewähren.

S.  39.

Wird  über  das  Vermögen  des  Bahneigenthümers  das  Konkursverfahren
eröffnet,  so  ist  die  Zwangsverwaltung  auch  dann  einzuleiten,  wenn  die  Bahnaufsichtsbehörde
  das  Vollstreckungsgericht  um  die  Einleitung  derselben  ersucht.
Dies  Ersuchen  ist  nur  dann  zu  stellen,  wenn  die  Einkünfte  aus  der  Zwangsverwaltung
  den  Kosten  des  Verfahrens  mit  Einschluß  der  Ausgaben  und  Ansprüche
  aus  der  Verwaltung  voraussichtlich  entsprechen  werden.

S.  40.

Die  in  den  §§.  142  und  144  des  Gesetzes  vom  13.  Juli  1883  dem
Gericht  zugewiesene  Thätigkeit  steht  der  Bahnaufsichtsbehörde  zu.  Der  Minister
der  öffentlichen  Arbeiten  kann  für  die  Geschäftsführung  der  Verwalter  und  die
denselben  zu  gewährende  Vergütung  allgemeine  Anordnungen  treffen.

S.  41.

Bei  der  Vertheilung  der  Einkünfte  der  Zwangsverwaltung  sind  neben  den
laufenden  Abgaben,  Leistungen  und  Zinsen  die  in  F.  37  Absatz  2  und  5  bezeichneten
  Forderungen  in  der  daselbst  bestimmten  Rangordnung  zu  berichtigen.  Vor
den  in  Absatz  3  des  §.  147  des  Gesetzes  vom  13.  Juli  1883  bezeichneten  Forderungen
  sind  die  während  des  Verfahrens  fällig  werdenden  Theilschulden  zu  berichtigen,
  soweit  solche  nicht  aus  den  statutenmäßig  zu  ihrer  Einlösung  bestimmten
Fonds)  welche  nicht  zur  Bahneinheit  gehören,  zur  Hebung  gelangen  und  sofern
nicht  andere,  den  Theilschulden  vorgehende  Bahnpfandschulden  fällig  sind  oder  die
Zwangsversteigerung  oder  das  Konkursverfahren  eröffnet  ist.

S.  42.

Bei  dem  Antrage  auf  Einleitung  der  Zwangsversteigerung  bedarf  es  der
Beifügung  eines  Auszuges  aus  der  Grundsteuermutterrolle  und  der  Gebäudesteuerrolle
  G.  14  Ziffer  1  des  Gesetzes  vom  13.  Juli  1883)  hinsichtlich  der  zur
Bahneinheit  gehörigen  Grundstücke  nicht.

S.  43.
Vor  Feststellung  der  Kaufbedingungen  ist  die  Bahnaufsichtsbehörde  zu  hören.

C6.  44.

An  Stelle  des  nach  der  Veranlagung  zur  Grund=  und  Gebäudesteuer  zu
berechnenden  Betrages,  innerhalb  dessen  Hypotheken  und  Grundschulden  auf  dem
zu  versteigernden  Gegenstande  eingetragen  sein  müssen,  um  nach  der  Vorschrift

(Nr.  9782.)
        <pb n="602" />
        —  512  —

des  §.  64  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  13.  Juli  1883  zur  Sicherheitsleistung  benutzt
werden  zu  können,  ist  ein  bestimmter  Betrag  von  dem  Gerichte  nach  Anhörung
der  Bahnaufsichtsbehörde  festzusetzen.  Der  festgesetzte  Betrag  ist  in  der  Bekanntmachung
  des  Versteigerungstermins  anzugeben.

An  Stelle  der  in  F.  40  Ziffer  1  bis  3  des  Gesetzes  vom  13.  Juli  1883
bezeichneten  Angaben  tritt  eine  den  wesentlichen  Inhalt  der  Genehmigung  wiedergebende
  Beschreibung  der  Bahn.

45.

Die  Ertheilung  des  Zuschlags  erfolgt  unter  der  Bedingung,  daß  für  die
Person  des  Erstehers  die  staatliche  Genehmigung  zum  Erwerbe  der  Bahn  beigebracht
  wird.  Wird  diese  Genehmigung  versagt,  so  ist  das  Urtheil  über  die
Ertheilung  des  Zuschlags  aufzuheben  und  ein  den  Zuschlag  versagendes  Urtheil
zu  erlassen,  welches  allen  Interessenten  von  Amtswegen  zuzustellen  ist.  Die  Zustellung
  der  Entscheidung  steht  im  Sinne  des  §.  99  Absatz  4  des  Gesetzes  vom
13.  Juli  1883  der  Verkündung  des  den  Zuschlag  versagenden  Urtheils  gleich.
Ein  Termin  zur  Verkündung  dieses  Urtheils  findet  nicht  statt.  Der  Termin
zur  Belegung  und  Vertheilung  des  Kaufgeldes  wird  erst  nach  Beibringung  der
Genehmigung  zum  Erwerbe  anberaumt.

S.  46.

Die  in  den  99.  21  und  47  des  Gesetzes  über  die  Eisenbahnunternehmung
vom  3.  November  1838  vorgesehenen  öffentlichen  Versteigerungen  erfolgen  nach
den  für  die  Zwangsversteigerung  der  Bahn  geltenden  Vorschriften.  Die  Feststellung
  eines  geringsten  Gebotes  findet  nicht  statt.

st  eine  Bahn,  für  welche  die  Genehmigung  zur  Eröffnung  des  Betriebs
noch  nicht  ertheilt  ist,  nicht  im  Bahngrundbuch  eingetragen,  so  hat  die  Bahnaufsichtsbehörde
  bei  Stellung  des  Antrags  auf  Einleitung  der  Zwangsversteigerung
zugleich  um  die  Anlegung  des  Bahngrundbuchblatts  zu  ersuchen.

 

S.  47.

Eine  Zwangsvollstreckung  in  andere,  als  die  im  Reichsgesetze  vom
3.  Mai  1886,  betreffend  die  Unzulässigkeit  der  Pfändung  von  Eisenbahnfahrbetriebsmitteln,
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  131)  bezeichneten,  zur  Vahneinheit  gehörigen
Gegenstände  findet  nur  statt,  soweit  die  Bahnaufsichtsbehörde  bescheinigt,  daß  die
Vollstreckung  mit  dem  Betriebe  des  Bahnunternehmens  vereinbar  ist.

Besteht  nach  dem  Erlöschen  der  Genehmigung  die  Bahneinheit  fort,  so  ist
bis  zur  Schließung  des  Bahngrundbuchblatts  die  Zwangsvollstreckung  in  die  zur
Bahneinheit  gehörigen  Gegenstände  nur  zur  Beitreibung  eines  den  Bahnpfandgläubigern
  gegenüber  wirksamen  Pfandrechts  zulässig.  Durch  diese  Bestimmung
werden  dieselben  im  Falle  des  Konkursverfahrens  von  der  Konkursmasse  nicht
ausgeschlossen.  Soweit  eine  Zwangsversteigerung  zulässig  ist,  wird  derjenige  Theil.
des  Erlöses,  welcher  dem  Bahneigenthümer  zufällt,  Bestandtheil  der  Bahneinheit.
        <pb n="603" />
        —  513  —

Sechster  Abschnitt.
Zwangsliquidation.

§.  48.

Nach  Erlöschen  der  Genehmigung  für  das  Bahnunternehmen  ist  auf  Antrag
von  dem  Amtsgericht,  bei  welchem  das  Bahngrundbuch  geführt  wird,  zur  abgesonderten
  Befriedigung  der  Bahnpfandgläubiger  aus  den  einzelnen  Bestandtheilen
  der  Bahneinheit  die  Zwangsliquidation  zu  eröffnen.

Zu  dem  Antrage  ist  jeder  Bahnpfandgläubiger,  sowie  der  Bahneigenthümer
und,  wenn  über  dessen  Vermögen  der  Konkurs  eröffnet  ist,  der  Konkursverwalter
berechtigt.

S.  49P#.

Der  Beschluß,  durch  welchen  die  Zwangsliquidation  eröffnet  wird,  ist  öffentlich
  bekannt  zu  machen.  Die  ihrem  Wohnorte  nach  bekannten  Bahnpfandgläubiger
sollen  von  dem  Beschluß  benachrichtigt  werden.  Der  den  Antrag  auf  Zwangsliquidation
  abweisende  Beschluß  des  Gerichts  ist  dem  Antragsteller  von  Amtswegen
  zuzustellen.

G.  50.

Gegen  den  Eröffnungsbeschluß  steht  jedem  Bahnpfandgläubiger,  sowie  dem
Bahneigenthümer  oder  Konkursverwalter,  gegen  den  abweisenden  Beschluß  dem
Antragsteller  die  sofortige  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
  (69.  540,  531  bis  538)  zu.  Die  Frist  zur  Einlegung  der  Beschwerde
gegen  den  Eröffnungsbeschluß  beginnt  mit  der  Bekanntmachung  desselben  (G.  49).

S.  51.
Nach  der  Bekanntmachung  des  Eröffnungsbeschlusses  und  bis  zur  Beendigung
  der  Zwangsliquidation  findet  eine  selbständige  Verfolgung  des  Pfandrechts
durch  einzelne  Bahnpfandgläubiger  nicht  statt.

s.  52.

Zugleich  mit  der  Eröffnung  der  Zwangsliquidation  ernennt  das  Gericht
einen  Liquidator  und  beruft  eine  Versammlung  der  Bahnpfandgläubiger  zur  Bestellung
  eines  Ausschusses  von  mindestens  zwei  Mitgliedern.

Die  Verufung  erfolgt  durch  öffentliche  Bekanntmachung  derselben  unter
Angabe  des  Zweckes.  Die  Versammlung  findet  unter  Leitung  des  Gerichts  statt.

Wahlen  erfolgen  nach  relativer  Mehrheit,  andere  Beschlußfassungen  nach
absoluter  Mehrheit  der  Stimmen  der  erschienenen  Gläubiger.  Die  Stimmenmehrheit
  wird  nach  den  Beträgen  der  Forderungen  berechnet.  Die  Inhaber  von
Theilschuldverschreibungen  müssen  dieselben  nach  Anordnung  des  Gerichts  hinterlegt
  haben.

(r.  9782)
        <pb n="604" />
        —  514  —

.53.

Der  Name  des  Liquidators  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Ihm  ist  eine
urkundliche  Bescheinigung  seiner  Bestellung  zu  ertheilen,  welche  er  bei  Beendigung
seiner  Geschäftsführung  zurückzureichen  hat.

Die  Vergütung  für  die  Geschäftsführung  des  Liquidators  wird  in  Ermangelung
  einer  Einigung  mit  dem  Ausschusse  der  Bahnpfandgläubiger  und
dem  Bahneigenthümer  oder  Konkursverwalter  durch  das  Gericht  festgesetzt.  Das
Gleiche  gilt  für  eine  den  Mitgliedern  des  Ausschusses  bewilligte  Vergütung,  wenn
über  die  Höhe  derselben  eine  Einigung  mit  der  Versammlung  der  Bahnpfandgläubiger
  und  dem  Bahneigenthümer  oder  Konkursverwalter  nicht  erzielt  wird.

Der  Liquidator  steht  unter  der  Aufsicht  des  Gerichts.  Das  Gericht  kann
gegen  denselben  Ordnungsstrafen  bis  zu  200  Mark  festsetzen  und  ihn  auf  Antrag
des  Gläubigerausschusses  oder  des  Bahneigenthümers  oder  Konkursverwalter  wegen
Pflichtverletzung  oder  aus  anderen  wichtigen  Gründen  entlassen.  Vor  der  Entscheidung
  ist  der  Liquidator  zu  hören.

Gegen  die  in  diesem  Paragraphen  bezeichneten  Entscheidungen  des  Gerichts
findet  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  (§§.  531
bis  538)  statt.  Die  Beschwerde  gegen  die  Entlassung  eines  Liquidators  ist  die
sofortige  (§.  540).

G.  54.

Der  Liquidator  hat  die  Verwerthung  aller  Bestandtheile  der  Bahneinheit
vorzunehmen.  In  wichtigeren  Fällen  hat  derselbe  dem  Ausschusse  der  Bahnpfandgläubiger
  von  der  beabsichtigten  Maßregel  Mittheilung  zu  machen.

Die  Zwangsverwaltung  und  Zwangsversteigerung  von  Grundstücken  kann
durch  den  Liquidator  betrieben  werden,  ohne  daß  er  einen  vollstreckbaren  Schuldtitel
  erlangt  hat.  Zur  Veräußerung  von  Grundstücken  aus  freier  Hand  bedarf
der  Liquidator  der  Genehmigung  des  Ausschusses  der  Bahnpfandgläubiger,  sowie
der  Zustimmung  des  Bahneigenthümers  oder  Konkursverwalters.

55.

Wird  einem  Unternehmer  die  Genehmigung  zum  Fortbetrieb  des  Bahnunternehmens
  ertheilt,  so  kann  der  Liquidator  mit  Zustimmung  des  Ausschusses
der  Bahnpfandgläubiger,  sowie  des  Bahneigenthümers  oder  Konkursverwalters
die  noch  vorhandenen  Bestandtheile  der  Bahneinheit  als  Einheit  nach  den  in
§.  16  bezeichneten  Vorschriften  veräußern.

*“

So  oft  aus  der  Verwerthung  von  Bestandtheilen  der  Bahneinheit  hinreichende
  baare  Masse  vorhanden  ist,  hat  der  Liquidator  eine  Vertheilung  vorzunehmen.
  Die  Kosten  und  Ausgaben  der  Zwangsliquidation  sind  vorweg  zu
berichtigen.
        <pb n="605" />
        —  515  —

Bei  der  Vertheilung  kommen  hinsichtlich  der  Theilnahmerechte,  sowie  der
Reihenfolge  und  des  Umfangs  der  zu  befriedigenden  Forderungen  die  für  die
Vertheilung  des  Erlöses  einer  Zwangsversteigerung  geltenden  Vorschriften  zur
Anwendung.  Die  in  8.  37  Absatz  2  bezeichneten  Entschädigungsforderungen
können  Befriedigung  nur  in  Höhe  des  Erlöses  des  einzelnen  Grundstücks  beanspruchen.
  Die  Vertheilungen  an  die  Bahnpfandgläubiger  erfolgen,  ohne  daß  es
einer  Anmeldung  bedarf,  auf  Grund  des  Bahngrundbuchs.  Soweit  für  die
Bestimmung  des  Umfangs  einer  Forderung  nach  dem  Gesetze  vom  13.  Juli  1883
der  Zeitpunkt  der  Beschlagnahme  maßgebend  ist,  tritt  der  Zeitpunkt,  an  welchem
die  Eröffnung  der  Zwangsliquidation  bekannt  gemacht  ist  G.  49),  an  die  Stelle.

Die  Vornahme  einer  Vertheilung  unterliegt  der  Genehmigung  des  Ausschusses.
  Von  der  beabsichtigten  Vertheilung  ist  der  Bahneigenthümer  oder  Konkursverwalter
  zu  benachrichtigen.

Nicht  erhobene  Antheile  sind  nach  der  Bestimmung  des  Ausschusses  für
Rechnung  der  Betheiligten  zu  hinterlegen.

§.  57.

Nach  der  letzten  Vertheilung  und  nach  der  Rechnungslegung  des  Liquidators
  beschließt  auf  den  von  dem  Liquidator  und  dem  Ausschusse  der  Bahnpfandgläubiger
  gestellten  Antrag  das  Gericht  die  Aufhebung  der  Zwangsliquidation.

Das  Gericht  hat  die  Einstellung  der  Zwangsliquidation  zu  beschließen,
wenn  die  Bahnpfandgläubiger  der  Einstellung  zustimmen.  Auf  die  Zustimmung
der  Inhaber  von  Theilschuldverschreibungen  finden  die  Vorschriften  der  §I§.  28
bis  30  Anwendung.

Gegen  die  vorstehend  bezeichneten  Entscheidungen  findet  Beschwerde  nach
Maßgabe  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  (§S#.  531  bis  538)  statt.

Die  Aufhebung  oder  Einstellung  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Siebenter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

S.  58.

Wenn  ein  Anderer  als  der  Eigenthümer  einer  Bahn  den  Betrieb  auf  derselben
  kraft  eigenen  Nutzungsrechts  ausübt,  so  gehört  dies  Nutzungsrecht  in  Ansehung
  der  Zwangsvollstreckung  zum  unbeweglichen  Vermögen.  Die  Zwangsvollstreckung
  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  fünften  Abschnitts  dieses  Gesetzes
als  Zwangsverwaltung  durch  Ausübung  des  Nutungsrechts.  Zur  Immobiliarmasse
  gehören  die  in  F§.  4  bezeichneten  Gegenstände,  soweit  sie  Eigenthum  des
Nutzungsberechtigten  sind.  Auf  die  Zwangsvollstreckung  in  dieselben  finden  bis
zum  Erlöschen  der  Genehmigung  die  Vorschriften  des  F.  47  entsprechende  Anwendung.


Gesez,  Samml.  1895.  (Nr.  9782.)  91
        <pb n="606" />
        —  516  —

S.  59.

Bei  Bahnen,  welche  nur  zum  Theil  im  Gebiet  des  Preußischen  Staates
liegen,  finden  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes,  sofern  nicht  durch  Staatsvertrag
ein  Anderes  bestimmt  ist,  auf  die  im  Preußischen  Gebiet  befindlichen  Bestandtheile
Anwendung.

60.

Auf  die  Beschwerde  gegen  die  nach  diesem  Gesetz  den  Aussichtsbehörden
der  Kleinbahnen  zustehenden  Beschlüsse  und  Verfügungen  findet  der  §.  52  des
Gesetzes  über  die  Kleinbahnen  und  Privatanschlußbahnen  vom  28.  Juli  1892
(Gesetz-Samml.  S.  225)  Anwendung.

S.  61.

Die  in  diesem  Gesetz  angeordneten  öffentlichen  Bekanntmachungen  erfolgen
durch  mindestens  einmalige  Einrückung  in  den  Anzeiger  des  Amtsblatts.  Die
Bekanntmachung  gilt  als  bewirkt  mit  dem  Ablaufe  des  zweiten  Tages  nach  der
Ausgabe  des  die  Einrückung  oder  die  erste  Einrückung  enthaltenden  Blattes.

Außerdem  erfolgt  die  Bekanntmachung  durch  mindestens  einmalige  Einrückung
  in  die  durch  die  Statuten  oder  die  Bedingungen  der  Ausgabe  der  Theilschuldverschreibungen
  bestimmten  Blätter.  Diese  Bestimmung  findet  auch  auf  die
Bekanntmachung  des  Termins  einer  Zwangsversteigerung  Anwendung,  im  Uebrigen
bleiben  die  Vorschriften  des  §.  46  des  Gesetzes  vom  13.  Juli  1883  unberührt.

S.  62.

Bei  Eintragung  einer  bereits  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  im
Betriebe  befindlichen  Bahn  in  das  Bahngrundbuch  sind  auf  Ersuchen  der  Aufsichtsbehörde
  die  vor  diesem  Zeitpunkte  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833
(§.  21)  ausgegebenen  Theilschuldverschreibungen  auf  den  Inhaber,  bei  welchen  in
den  Ausgabebedingungen  eine  vorzugsweise  Haftung  der  Bahn  nicht  ausgeschlossen
worden  ist,  als  Bahnpfandschulden  einzutragen.

Die  Eintragung  erfolgt  in  der  durch  die  Zeit  der  Entstehung  der  Forderungen
  bestimmten  Reihenfolge  mit  dem  Vermerke,  daß  das  Rangverhältniß
der  Gläubiger  zu  einander  nach  dem  vor  der  Eintragung  zwischen  ihnen  begründeten
  Verhältnisse  sich  bestimme.

Soweit  der  Bahneigenthümer  die  im  ersten  Absatze  bezeichnete  Eigenschaft
der  früheren  Schuld  oder  deren  Betrag  bestreitet,  ist  bei  der  Eintragung  eine
Vormerkung  zur  Erhaltung  seines  Widerspruchs  gegen  die  Pfandhaftung  der
Bahn  einzutragen.

S.  63.

Sind  Forderungen  der  in  J.  62  bezeichneten  Art  vorhanden,  so  hat  die
Bahnaussichtsbehörde  von  Amtswegen  das  Amtsgericht  zu  ersuchen,  das  Bahngrundbuchblatt
  in  Gemäßheit  der  Vorschriften  des  zweiten  Abschnitts  dieses  Gesetzes
  anzulegen.
        <pb n="607" />
        —  517  —

S.  64.

Hinter  den  §#.  66,  100,  121  des  Preußischen  Gerichtskostengesetzes  werden
folgende  §#.  66a,  100  ,  121  a  und  121b  eingestellt:

(Nr.  9782.)

S.  66  a.

Die  hinsichtlich  der  Grundbücher  bestehenden  Gebührenbestimmungen
sind  auf  die  Bahngrundbücher  entsprechend  anzuwenden.  Es  werden
erhoben  für  die  Anlegung  des  Bahngrundbuchs  die  in  §.  69  Absatz  1
bestimmten  Sätze,  für  den  Vermerk  des  Erlöschens  der  Genehmigung
einschließlich  der  öffentlichen  Bekanntmachung  desselben  der  Satz  des
§.  59  und  für  die  Schließung  des  Bahngrundbuchblatts  der  Satz  des

.  Die  Eintragung  des  in  Folge  einer  Veräußerung  der  Bahn
eingetretenen  Eigenthumswechsels  in  dem  über  ein  Bahngrundstück  geführten
  gerichtlichen  Buche  erfolgt  gebührenfrei.

Die  Kosten  der  Anlegung  des  Bahngrundbuchs,  sowie  der  Vermerke
  der  Zugehörigkeit  eines  Grundstücks  zur  Bahneinheit  trägt  der
Bahneigenthümer;  die  bezeichneten  Kosten  fallen  jedoch,  wenn  ein
Gläubiger  durch  den  Antrag  auf  Eintragung  einer  vollstreckbaren
Forderung  die  Anlegung  des  Bahngrundbuchs  veranlaßt,  diesem
Gläubiger,  und  wenn  die  Anlegung  im  Zwangsversteigerungsverfahren
auf  Ersuchen  des  Vollstreckungsgerichts  erfolgt,  dem  Ersteher  zur  Last.

S  100
Für  die  Erledigung  der  dem  Gerichte  in  den  9#.  28  bis  30
des  Gesetzes,  betreffend  das  Pfandrecht  an  Privateisenbahnen  und
Kleinbahnen  und  die  Zwangsvollstreckung  in  dieselben,  zugewiesenen
Thätigkeit  werden  drei  Zehntheile  der  Sätze  des  §.  8  des  Deutschen
Gerichtskostengesetzes  erhoben.

S.  121a.

Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  18.  Juli  1883,  betreffend
die  Gerichtskosten  bei  Zwangsversteigerungen  und  JZwangsverwaltungen
von  Gegenständen  des  unbeweglichen  Vermögens,  finden  mit  den  in
§.  117  bezeichneten  Maßgaben  auf  Zwangsvollstreckungen  in  eine  Bahneinheit
  im  ganzen  Umfange  der  Monarchie  Anwendung.

S.  121.

Für  die  Zwangsliquidation  einer  Bahneinheit  werden  sechs  Zehntheile
  und,  wenn  die  Zwangsliquidation  eingestellt  wird,  nur  vier
Zehntheile  der  Sätze  des  F.  8  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes
erhoben.  Die  Gebühr  wird  nach  dem  Gesammtwerthe  der  Bestandtheile
  der  Bahneinheit  berechnet.
        <pb n="608" />
        —  618  —

G.  65.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1895  in  Kraft.
G.  66.

Mit  der  Ausführung  des  Gesetzes  werden  der  Justizminister  und  der
Minister  der  ösffentlichen  Arbeiten  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  19.  August  1895.

(T.  S.)  Wilhelm.
v.  Boetticher.  Thielen.  v.  Köller.  Schönstedt.

 

Redigirt  im  Burean  des  Staatemiuisteriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Neichsdruder#i.
        <pb n="609" />
        —  519  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  37.—

 

Juhalt:  Ceseh,  betreffend  die  Anfhebung  bes  Abschnitts  I  des  Anhangs  zu  ber  revidirten  Apothekerordnung
vom  11.  Olktober  1801,  S.  112.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872
durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2.,  S.  520.

 

(Nr.  9783.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  des  Abschnitts  I  des  Anhangs  zu  der  revidirten
Apothekerordnung  vom  11.  Oktober  1801.  Vom  13.  August  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preuhen  ꝛc.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:
S.  1.

Die  Vorschriften  des  die  Aufbewahrung  und  Verabfolgung  der  Giftwaaren

betreffenden  Abschnitts  I  des  Anhangs  zur  revidirten  Apothekerordnung  vom
11.  Oktober  1801  werden  aufgehoben.

C.  2.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1895  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Lowther,  den  13.  August  1895.
(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Boetticher.  Thielen.  Bosse.  v.  Köller.

Ceseh-Samml.  1895.  (Nr.  9783,)  92
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  August  1895.
        <pb n="610" />
        —  520  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

)

S

□

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  März  1895,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Langen-Schwalbach  auf  Grund  des
Allerhöchsten  Privilegiums  vom  10.  Januar  1887  aufgenommenen  Anleihe
von  4  auf  3½  Prozent,  durch  Extrabeilage  zum  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  12)  ausgegeben  am  25.  März  1895;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Juni  1895,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Königsberg-Cranzer  Eisenbahngesellschaft
zu  Königsberg  i.  Pr.  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  zur  Anlage  einer  Kleinbahn  von  Cranz  nach  Cranzbeek  in  Anspruch
zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Königsberg  Nr.  29  S.  288,  ausgegeben  am  18.  Juli  1895;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  Juli  1895,  betreffend  Abänderung  der
Allerhöchsten  Konzessionsurkunde  vom  1.  Juni  1872  über  den  Bau  und
Betrieb  der  Marienburg-Mlawkaer  Eisenbahn,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  32  S.  315,  ausgegeben  am
8.  August  1895  Gu  vergl.  die  Bekanntmachung  S.  480  Nr.  8)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Juli  1895,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Eupen  auf  Grund  der  Allerhöchsten
Privilegien  vom  23.  Mai  1885  und  vom  24.  Juli  1888  aufgenommenen
Anleihen  von  4  auf  3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Aachen  Nr.  37  S.  293,  ausgegeben  am  22.  August  1895.

Redigirt  im  Burcau  des  Staateministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="611" />
        —  521  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  N  38.  —

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  von  Staatemitteln  zur  Verbesserung  der  Wohmungsverhältnisse  von
Arbeitern,  die  in  staatlichen  Betrieben  beschäftigt  sind,  und  von  gering  besoldeten  Staatsbeamten,
S.  621.  —  Allerhöchster  Erlaß  vom  16.  August  1895,  betreffend  die  Uebertragung  der  Verwaltung
  der  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  16.  Juli  1895  in  das  Sigenthum  des  Staates  äbergehenden
Eisenbahnen  an  die  Eisenbahndirektion  in  Erfurt,  S.  623.  —  Bekauntmachung  der  nach  dem
Geseh  vom  10.  Upril  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblétter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.,  S.  523.

 

(Nr.  9784.)  Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  von  Staatsmitteln  zur  Verbesserung  der
Wohnungsverhältnisse  von  Arbeitern,  die  in  staatlichen  Betrieben  beschäftigt
sind,  und  von  gering  besoldeten  Staatsbeamten.  Vom  13.  August  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preuhen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.

Der  Staatsregierung  wird  der  Betrag  von  fünf  Millionen  Mark  zur
Verfügung  gestellt,  um  damit  eine  Verbesserung  der  Wohnungsverhältnisse  von
Arbeitern,  die  in  staatlichen  Betrieben  beschäftigt  sind,  und  von  gering  besoldeten
Staatsbeamten  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Bestimmungen  herbeizuführen.

K.  2.

Aus  den  bereit  gestellten  Mitteln  (G.  1)  dürfen  für  Rechnung  des  Staates
Wohnhäuser,  die  im  Eigenthum  des  Staates  verbleiben,  errichtet  werden.  Die
in  diesen  Häusern  enthaltenen  Wohnungen  sind  alsdann  an  Arbeiter,  die  in
staatlichen  Betrieben  beschäftigt  sind,  oder  an  gering  besoldete  Beamte  zu  vermiethen.


Gesetz-  Samml.  1895.  (Nr.  9784.)  93

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  September  1895.
        <pb n="612" />
        —  622  —

g.  3.

Der  Miethszins  ist  so  zu  bestimmen,  daß  er  nach  Deckung  der  Kosten
für  die  Verwaltung  und  die  bauliche  Unterhaltung  der  Gebäude  eine  angemessene
Verzinsung  des  gesammten  Anlagekapitals  und  die  Amortisation  der  Baukosten
gewährt.

 

S.  4.

Die  bereit  gestellten  Mittel  (6.  1)  dürfen  ferner  zur  Bewilligung  von  Baudarlehnen
  verwendet  werden.

.  5.

Zur  Bereitstellung  der  im  §.  1  gedachten  fünf  Millionen  Mark  ist  eine
Anleihe  durch  Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrages  von  Schuldverschreibungen
  aufzunehmen.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  veräußert  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  und
wegen  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869
(Gesetz=  Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

§S  6

Dem  Landtage  ist  bei  dessen  nächster  regelmäßiger  Zusammenkunft  über
die  Ausführung  dieses  Gesetzes  Rechenschaft  zu  geben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Lowther,  den  13.  August  1895.
(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Boetticher.  Miquel.  Thielen.  Bronsart  v.  Schellendorff.  v.  Köller.
        <pb n="613" />
        —  523  —

(Xr.  9785.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  16.  August  1895,  betreffend  die  Uebertragung  der  Verwaltung
  der  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  16.  Juli  1895  (Gesetz  Samml.
S.  315)  in  das  Eigenthum  des  Staates  übergehenden  Eisenbahnen  an  die
Eisenbahndirektion  in  Erfurt.

Auf  Ihren  Bericht  vom  5.  August  d.  J.  bestimme  Ich  zur  Ausführung  des
Gesetzes  vom  16.  Juli  d.  J.,  betreffend  den  weiteren  Erwerb  von  Eisenbahnen
für  den  Staat,  daß  die  Verwaltung  der  Weimar-Geraer,  der  Saal=  und  der
Werra-Eisenbahn,  sowie  der  Eisenbahnen  von  Eisfeld  nach  Unterneubrunn  und
von  Hildburghausen  nach  Friedrichshall  vom  Tage  ihres  Ueberganges  auf  den
Staat  der  Eisenbahndirektion  in  Erfurt  übertragen  wird.  Dieser  Erlaß  ist  durch
die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.

Brunsbüttel,  den  16.  August  1895.
Wilhelm.

Für  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.
v.  Köller.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  Juni  1895,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Magdeburg  zur  Entziehung
und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zur  Herstellung  der  Verbindung
der  Gleise  am  Hafen  .  Magdeburg-Neustadt  mit  den  Schienenanlagen
der  Staatsbahnstrecke  Magdeburg—Stendal  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  König.  gierung  zu  Magdeburg
  Nr.  29  S.  273,  ausgegeben  am  20.  Juli  1

das  am  18.  Juni  1895  Allerhöchst  vollzogene  Smen  für  die  Wiesengenossenschaft
  zu  Gransdorf-  Spangdahlem  im  Kreise  Wittlich,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  30  S.  305,  ausgegeben
am  26.  Juli  1895;

(r.  9785)

2

—
        <pb n="614" />
        —  624  —

3)  das  am  14.  Juli  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  II  zu  Daun  im  Kreise  Daun,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  34  S.  337,  ausgegeben  am
23.  August  1895,

4)  das  am  14.  Juli  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Olzheim  im  Kreise  Prüm,  durch  das  Amtsblatt
  der  Köngl  Regierung  zu  Trier  Nr.  34  S.  340,  ausgegeben  am
23.  August  1895.

Redigirt  im  Burean  des  Sioatemenisterinms.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichödruckerei.
        <pb n="615" />
        —  525  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  30.

 

Inhalt:  Geseh),  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrages  zum  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vem
1.  April  1895/,96,  S.  025.  —  Verfügung  des  Juhizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs
  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aldenhoven,  Blankenheim,  Düren,  Jülich,  Hennef,
Geldern,  Adenau,  Andernach,  Coblenz,  Cochem,  Münstermaifeld,  Simmern,  Sinzig,  Trarbach,  Bergheim,
  Grevenbroich,  Opladen,  Saarlouis,  Daun,  Hillesheim,  Neumagen,  Berncastel  und  Wittlich,
S.  3230.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  331.

 

(Fr.  9786.)  Geset,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrages  zum  StaatshaushaltsEtat
für  das  Jahr  vom  1.  April  1895/06.  Vom  4.  September  1895.

KS  *  *  *  "
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  rP
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Staatshaushalts-Etat
  für  das  Jahr  vom  I.  April  1895/96  wird  in  Einnahme  auf  1280  322  Mark,
und  in  Ausgabe  (dauernd)  auf  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1280322
festgestellt  und  tritt  dem  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom  1.  April
1895,9  hinzu.

.

Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  die  Verwaltung  der  Weimar-Geraer,
Saal=  und  Werra-Eisenbahn  im  4.  Quartale  des  Etatsjahres  1895/96  nach
Maßgabe  der  aufgestellten  Betriebs-Etats  der  betreffenden  Vahnen  für  das
Jahr  1895  zu  führen.

Diese  Betriebs-Etats  dienen  auch  der  Ober-Rechnungskammer  als  Grundlage
  für  die  Prüfung  der  Rechnungen  für  das  Jahr  vom  I.  April  1895/96
und  für  die  Aufstellung  der  an  den  Landtag  zu  erstattenden  Bemerkungen.

Geset=  Samml.  1895.  (Nr.  9786.)  94

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  September  1895.
        <pb n="616" />
        —  526  —
S.  3.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  4.  September  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Miquel.  Bronsart  v.  Schellendorff.  v.  Köller.  Frhr.  v.  Marschall.
Schönstedt.

Nachtrag

zum

Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom  1.  April  1895/96.

 

 

 

 

 

Gegen  den  Etat
«  für  1.  April
*m7  Einnahme.  1895/96
5  Zugang
Mark
A.  IV.  Ministerium  der  öffentlichen
Arbeiten.
Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenheiten.
1111—  Weimar-Gerger  Eisenbahn
Betriebsüberschuß  für  19953535  496  042
Summe  Kapitel  11  für  sich
12.—  Saal-Eisenbahn
Betriebsüberschuß  für  1890905  376  232
Summe  Kapitel  12  für  sich.
13.  —  Werra-Eisenbahn
Betriebsüberschuß  für  195  408  048
Summe  Kapitel  13  für  sich.
14—17.]  fehlen.  1—-—..—
Summe  A.  IV.  und  des  Zugangns..280  322
        <pb n="617" />
        —  527  —

 

 

Gegen  den  Etat
für  1.  April
2.  Ausgabe.  1895/96
E  Zugang

Mark
Dauerude  Ausgaben.
A.  IV.  Ministerium  der  öffentlichen
Arbeiten.
Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenheiten.
24.—  Uversionalvergütungen  an  Stelle  der  Eisenbahnabgaben
  von  der  Weimar-Geraer,  Saal=  und
Werra-Eisenbahn  an  fremde  Staaten  36  750
25—28.  fehlen.
Summe  A.  IV.  36  750

 

 

 

An  Stelle  des  im  Etat  der  Eisenbahnverwaltung  für  1.  April  1895/96
am  Schlusse  der  dauernden  Ausgaben  enthaltenen  Vermerks  tritt  folgender:

 

Vermerkt:
Die  Einnahmen  betragen  985  135  213  Mark  —  Dfl.
Die  dauernden  Ausgaben  dagegen  575  497  049  —„
Es  ergiebt  sich  also  im  Ordinarium  ein  Ueberschuß
  von  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ...  409  638  164  Mark  —  Pf.

worauf  zur  Verzinsung  der  Eisenbahnkapitalschuld
und  zur  Ausgleichung  eines  Defizits  im  Staatshaushalt
  in  Rechnung  zu  stellen  sind  208  834  544  99.

Bleiben  ..  200  803  619  Mark  01  M.

Der  verbleibende  Ueberschuß,  von  welchem  51  386  137  Mark  74  Pf.  anschlagsmäßig
  dem  Vetrage  von  dreiviertel  Prozent  der  für  den  1.  April  1880
festgesetzten  Staat  kapitalschusd  und  der  Zuwüchse  derselben  bis  Ende

März  1896  entsprechen  ist  zur  Tilgung  der  Eisenbahnkapitalschuld  zu  verwenden
und  von  derselben  abzuschreiben.

Ergiebt  sich  rechnungsmäßig  ein  höherer  Ueberschuß,  so  ist  der  über  dreiviertel
  Prozent  der  Eisenbahnkapitalschuld  hinausgehende  Theil  des  Ueberschusses
insoweit  ebenfalls  zur  Tilgung  und  Abschreibung  zu  verwenden,  als  er  mit  dem
den  dreiviertel  Prozent  der  Eisenbahnkapitalschuld  entsprechenden  Theil  des  Ueberschusses
  den  anschlagsmäßigen  Betrag  von  200  803  619  Mark  01  Df.  nicht
übersteigt.  Derjenige  Theil  dieses  Ueberschusses,  welcher  nach  dem  Jahresabschlusse
weder  zur  planmäßigen  Tilgung  von  Eisenbahnschulden)  voch,  zur  Deckung  eines

(Nr.  9786.)
        <pb n="618" />
        —  528  —

Defizits  im  Staatshauoͤhalte  erforderlich  ist,  ist  bis  zur  Höhe  von  20  000  000  Mark
zur  Bildung  oder  Ergänzung  eines  außeretatsmäßigen  Dispositionsfonds  behufs
Vermehrung  der  Betriebsmittel,  sowie  zur  Erweiterung  und  Ergänzung  der  Bahnanlagen
  im  Falle  eines  durch  Verkehrssteigerung  hervorgerufenen,  nicht  vorherzusehenden
  Bedürfnisses  der  Staatsbahnen  zu  verwenden.

Die  Bestimmung  über  einen  über  200  803  619  Mark  01  Pf.  hinausgehenden
  Betrag  bleibt  dem  Staatshaushalts-Etat  für  1897/98  vorbehalten.

Von  den  gedachten  200  803  619  Mark  01  Pf.  sind  bestimmt:

1)  nach  §.  4  Nr.  1  des  Eisenbahngarantiegesetzes  vom  27.  März  1882  (Gesetz
Samml.  S.  214)  zur  planmäßigen  Amortisation  der  vom  Staate  für  Eisenbahnzwecke
  vor  dem  Jahre  1879  aufgenommenen  oder  vor  und  nach  diesem  Zeitpunkte
selbstschuldnerisch  übernommenen  Schulden  (Ausgaben  Mark.  pi.
unter  Kap.  36  des  Etats  der  Staatsschuldenverwaltung)  5  677  661.  72

2)  nach  §.  4  Nr.  2  desselben  Gesetzes  zur  Deckung  der  zu
Staatsausgaben  erforderlichen  Mittel,  welche  anderenfalls
durch  Aufnahme  neuer  Anleihen  beschafft  werden  müßten,
und  zwar:

a)  zur  außerordentlichen  Tilgung  von  Staatsschulden
beziehungsweise  zur  Verrechnung  auf  bewilligte
Anleihen  (Ausgaben  unter  Kapitel  37  Titel  1  des

Etats  der  Staatsschuldenver-  Mark.  pf.
waltung)  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  20  981  471.  56
b)  zur  Deckung  anderweiter  etatsmäßiger

  Ausgaben  des  Rechnungsjahres
  1895/06  174  144  485.  7
zur  Bildung  oder  Ergänzung
eines  außeretatsmäßigen  Dispositionsfonds
  bis  zur  Höhe  von
20  000  000  Mark  behufs  Vermehrung
  der  Betriebemittel  sowie
zur  Erweiterung  und  Ergänzung
der  Bahnanlagen  im  Falle
eines  durch  Verkehrssteigerung
hervorgerufenen,  nicht  vorherzusebenden
  Bedürfnisses  der  Staatsbahnen,
  eventuell  zur  weiteren
Verrechnung  auf  bewilligte  Anleihen
  (Ausgaben  unter  Kap.37
des  Etats  der  Staatsschuldenverwaltung
  .  .  ..  —  —
*  19  125  957.  29
Das  sind  200  803  619.  01

2
—
2
        <pb n="619" />
        —  529  —

Außerdem  ist  derjenige  Theil  des  Ueberschusses  der  Eisenbahnverwaltung
aus  dem  Rechnungsjahre  1893.94,  welcher  über  die  anschlagsmäßige  Summe
von  124  313  413  Mark  06  Pf.  hinausgeht  und  zur  Deckung  von  Staatsausgaben
  des  genannten  Rechnungsjahres  bereits  Verwendung  gefunden  hat,  mit
38  478  926  Mark  92  Pf.  ebenfalls  und  zwar  vom  1.  April  1894  ab  von  der
Staats  italschuld  abzuschreiben.

Werden  in  dem  Aoschluff  e  die  unter  Kapitel  33  Dispositionsbesoldungen,
Wartegelder  und  Unterstützungen=  mit  3722  000  Mark  veranschlagten  Ausgaben
außer  Betracht  gelassen,  so  stellt  sich  derselbe  wie  folgt:

Die  Einnahmen  betraagen  985  135  213  Mark.

Die  dauernden  Ausgaben  dagegen  571  775  049

Es  -  sich  also  im  Ordinarium  ein  Ueberschuß  von  413  360  164  Mark.

 

 

 

 

Gegen  den  Etat
*  für  1.  April
.  Ausgabe.  1895  /  96
585  Zugang
Mark
M.  J.  Dotationen.
Oeffentliche  Schuld.
35  Verzinsung.
4  B  prozentige  konsolidirte  Anleihre  .  .  .  .  ...  1243572
Summe  B.  U.51243  572
Dazu:  A.  IV.  36  750
Summe  des  Zugans.  1280  322
Abschluß.
Einnamen  1280  322
Dauernde  Ausgagen  .  .  ..  1280322

 

Berlin  im  Schloß,  den  4.  September  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Miqguel.  Bronsart  v.  Schellendorff.  v.  Köller.  Frhr.  v.  Marschall.
Schönstedt.

 

 

 

C..  786—92§7.)
        <pb n="620" />
        —  530  —

(Nr.  9787.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aldenhoven,  Blankenheim,  Düren,
Jnlich,  Hennef,  Geldern,  Adenau,  Andernach,  Coblenz,  Cochem,  Münstermaifeld,
  Simmern,  Sinzig,  Trarbach,  Bergheim,  Grevenbroich,  Opladen,
Saarlouis,  Daun,  Hillesheim,  Neumagen,  Berncastel  und  Wittlich.  Vom
5.  September  1895.

A#  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz-Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Aldenhoven  gehörige  Gemeinde  Lohn,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Blankenheim  gehörige  Gemeinde  Berk,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düren  gehörigen  Gemeinden  Kettenheim,
  Wenau  und  Embben,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Jülich  gehörige  Gemeinde  Gevelsdorf,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hennef  gehörige,  einen  Theil  der
politischen  Gemeinde  Stieldorf  bildende  Katastergemeinde  Vinxel,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Geldern  gehörige  Gemeinde  Kevelger,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörige  Gemeinde  Berenbach,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Andernach  gehörige  Gemeinde  Oberlützingen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Coblenz  gehörige  Gemeinde  Kärlich,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cochem  gehörige  Gemeinde  Moselkern,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Münstermaifeld  gehörige  Gemeinde
Gappenach,
flr  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Simmern  gehörige  Gemeinde  Dichtelbach,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sinzig  gehörige  Gemeinde  Oberdürenbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trarbach  gehörigen  Gemeinden  Raversbeuren
  und  Lötzbeuren,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bergheim  gehörige  Gemeinde  Caster,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Grevenbroich  gehörige  Gemeinde  Neurath,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Opladen  gehörige  Stadtgemeinde
Opladen,  «
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarlouis  gehörige  Gemeinde  Rammelfangen,
        <pb n="621" />
        —  531  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Daun  gehörige  Gemeinde  Waldkönigen
  sowie  für  die  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk  belegenen  Bergwerke
  Goldglück,  Reginaglück  II,  Reginaglück  III)  Victoria  regia,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hillesheim  gehörigen  Gemeinden
Dohm—Lammersdorf  und  Bolsdorf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neumagen  gehörige  Katastergemeinde
Malborn,  welche  mit  der  Katastergemeinde  Thiergarten  die  politische
Gemeinde  Malborn  bildet,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Berncastel  gehörige  Gemeinde  Dusemond,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wittlich  gehörige  Gemeinde  Großlittgen


am  15.  Oktober  1895  beginnen  soll.
Berlin,  den  5.  September  1895.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  April  1894,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Amtsverband  Ibbenbüren
im  Kreise  Tecklenburg  für  die  von  ihm  gebaute  Chaussee  von  der  Stadt
Ibbenbüren  bis  zur  Grenze  der  Gemeinde  Ledde,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  24  S.  121,  ausgegeben  am
14.  Juni  1891),

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Juni  1895,  betreffend  die  Genehmigung
des  I.  Nachtrags  zur  Ostpreußischen  Landschaftsordnung  vom  7.  Dezember
1891,  des  VII.  Nachtrags  zum  Statut  der  Ostpreußischen  landschaftlichen
Darlchnskasse  vom  20.  Mai  1869  und  der  neuen  Abschätzungsgrundsätze
der  Ostpreußischen  Landschaft,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  33  S.  323,  ausgegeben
am  15.  August  1895,
der  König  Negierung.  zu  Gumbinnen  Nr.  33  S.  304,  ausgegeben
am  14.  August  189
der  Königl.  Regierung  1  Mariemverder  Nr.  34  S.  265,  ausgegeben
am  22.  August  1895;
(Nr.  9787)
        <pb n="622" />
        —  532  —

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Juni  1895,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Beeskow-Storkow  für  die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee  von  Neu-Zittau
  über  Gosen  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Teltow,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  37
S.  383,  ausgegeben  am  13.  September  1895;

4)  das  am  14.  Juli  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  zu  Mötsch  im  Kreise  Bitburg,  durch  das  Amtsblatt

der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  35  S.  347,  ausgegeben  am  30.  August

1895

das  am  14.  Juli  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  zu  Hinterweiler-Kirchweiler  im  Kreise  Daun,  durch  das

Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  35  S.  349,  ausgegeben

am  30.  August  1895;

das  am  14.  Juli  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  St.  Jürgensfelder

  Sielverband  zu  Ritterhude  im  Kreise  Osterholz,  durch  das  Amtsblatt

  der  Königl.  Regierung  zu  Stade  Nr.  33  S.  225,  ausgegeben  am

16.  August  1895;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  31.  Juli  1895,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde

  St.  Goar  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das  zu  der  geplanten

Erweiterung  und  Veränderung  ihrer  Quellenwasserleitung  erforderliche

Grundeigenthum  im  Wege  der  Enteignung  zu  erwerben  oder,  soweit  dies

ausreichend  ist,  mit  einer  dauernden  Beschränkung  zu  belasten,  durch  das

Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  40  S.  247)  ausgegeben

am  5.  September  1895;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  31.  Juli  1895,  betreffend  die  Herabsetzung

des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Limburg  auf  Grund  der  Allerhöchsten

Privilegien  vom  14.  Juli  1879  und  vom  1.  Juni  1887  aufgenommenen

Anleihen  auf  3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung

zu  Wiesbaden  Nr.  36  S.  307,  ausgegeben  am  5.  September  1895;

das  am  31.  Juli  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Dränagegenossenschaft

  zu  Krassow  im  Kreise  Meß  O.-S.,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  34  S.  275,  ausgegeben  am

23.  August  1895.

;□

S.

—

□

9

—

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staaksministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="623" />
        —  533  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  40.  —
Inhalt:  Verordnung,  betressend  den  Ausschuß  der  Preußischen  Central=  Genossenschafls-Kasse,  S.  533.  —
Belanntmachung  der  nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amisblätter  publi-Firten
  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  536.

 

(Nr.  9788.)  Verordnung,  betreffend  den  Ausschuß  der  Preußischen  Central.  Genossenschafts-Kasse.
  Vom  4.  Oktober  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc9
verordnen  auf  Grund  des  .  14  des  Gesetzes  vom  31.  Juli  d.  J.,  betreffend  die
Errichtung  einer  Centralanstalt  zur  Förderung  des  genossenschaftlichen  Personalkredites,
  was  folgt:
S.  1.
Der  Ausschuß  der  Preußischen  Central-Genossenschafts-Kasse  besteht  aus:
1)  dem  Direktor  der  Kasse;
2)  je  einem  Kommissar  des  Finanzministers,  des  Ministers  für  Landwirthschaft,
  Domänen  und  Forsten,  sowie  des  Ministers  für  Handel  und
Gewerbe;
3)  den  sonstigen  auf  je  drei  Jahre  von  den  vorgenannten  Ministern  zu
berufenden  Sachverständigen.
Die  Gesammtzahl  der  Mitglieder  hat  dreißig  nicht  zu  übersteigen.

ii
Der  Direktor  der  Kasse  (§.  1  zu  1)  führt  den  Vorsitz  in  dem  Ausschusse
und  wird  im  Behinderungsfalle  durch  den  Kommissar  des  Finanzministers  G.  1
zu  2)  vertreten.
C.  3.
Der  Ausschuß  ist  wenigstens  einmal  jährlich,  sonst  nach  Bedarf  von  dem
Vorsitzenden  unter  Mittheilung  der  Tagesordnung  zusammenzuberufen.
Gese=  Samml.  1895.  (Nr.  9788.)  95

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Oktober  1895.
        <pb n="624" />
        —  534  —

Mit  Genehmigung  des  Vorsitzenden  können  auch  nachträglich  Gegenstände
auf  die  Tagesordnung  gesetzt  werden.

S.  4.
Der  Ausschuß  beschließt  nach  Mehrheit  der  amwesenden  Stimmen,  bei
Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

F.  5.
Die  nicht  dem  Ausschusse  angehörenden  Mitglieder  des  Direktoriums  können
an  den  Sitzungen  des  Ausschusses  mit  berathender  Stimme  Theil  nehmen.

F.  6.
Der  Vorsitzende  bestellt  für  jede  Sitzung  einen  Protokollführer.  Das
Protokoll  ist  von  dem  Vorsitzenden,  zwei  von  dem  Ausschusse  zu  ernennenden
Mitgliedern  desselben  und  dem  Protokollführer  zu  vollziehen.

S.  7.

Von  den  im  F§.  1  bezeichneten  Ministern  wird  ein  engerer  Ausschuß  ernannt,
welcher  einschließlich  des  Vorsitzenden  aus  höchstens  sieben  Mitgliedern  des  Ausschusses
  besteht  und  für  die  Zeit,  wo  der  Ausschuß  nicht  zusammengetreten  ist,
dessen  Geschäfte  zu  führen  hat.

Die  im  F.  1  zu  2  bezeichneten  Kommissare,  sowie  die  Mitglieder  des
Direktoriums  können,  soweit  sie  nicht  Mitglieder  des  engeren  Ausschusses  sind,  an
dessen  Sitzungen  mit  berathender  Stimme  Theil  nehmen.

F.  S.

Die  Mitglieder  des  Ausschusses  erhalten  für  auswärtige  Geschäfte  Tage.
gelder  von  je  fünfzehn  Mark  und  Ersatz  der  für  die  Hin=  und  Rückreise  veraus.
lagten  Kosten.

Staatsbeamte,  welche  Mitglieder  des  Ausschusses  sind,  erhalten  die  ihnen
für  Reisen  in  Staatsdienstangelegenheiten  zustehenden  Vergütungen.

G.  .

Dem  Ausschuß  ist  Kenntniß  von  dem  gesammten  Stand  der  Geschäfte  zu
geben,  er  ist  berechtigt,  seinerseits  Vorschläge  über  die  etwa  gebotenen  Maßregeln
zu  machen.

Insbsondere  ist  der  Ausschuß  gutachtlich  zu  hören  über:

1)  die  Grundsätze  für  die  Kreditgewährung,  namentlich  die  Höhe  des  Zinsfußes,

  die  Fristen  und  die  Sicherheitsleistung;

2)  die  Grundsätze  für  die  Annahme  von  Spareinlagen;

3)  die  Bilanz  und  die  Gewinnberechnung.
        <pb n="625" />
        —  535  —

Allgemeine  Geschäftsanweisungen  und  Dienstinstruktionen  sind  dem  Ausschusse
alsbald  nach  ihrem  Erlasse  zur  Kenntnißnahme  mitzutheilen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Jagdhaus  Rominten,  den  4.  Oktober  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Frhr.  v.  Hammerstein.

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  8.  Mai  1895,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Greifswald  über  Grimmen  nach
Tribsees  durch  die  Eisenbahngesellschaft  Greifswald  —-Grimmen,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stralsund  Nr.  40  S.  193,  ausgegeben
  am  3.  Oktober  1895,

2)  das  am  27.  Juli  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und
Bewässerungsgenossenschaft  Sottersbachthal  zu  Herdorf  im  Kreise  Altenkirchen,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  42,
Beilage  S.  I,  ausgegeben  am  19.  September  1895)

3)  das  am  31.  Juli  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und
Bewässerungsgenossenschaft  zu  Scheufelsdorf  im  Kreise  Ortelsburg,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  38  S.  379,
ausgegeben  am  19.  September  1895;

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  3.  August  1895  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Minden  im  Betrage  von
2564  500  Mark,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Minden
Nr.  37  S.  251,  ausgegeben  am  14.  September  1895;

5)  das  am  13.  August  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Dirschelwitz  im  Kreise  Neustadt  O.  S.,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  37  S.  307,  ausgegeben
  am  13.  September  1895;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  August  1895,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Breslau  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  25.  Oktober  1880  aufgenommenen  Anleihe  von  4  auf
3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau
Nr.  39  S.  517,  ausgegeben  am  27.  September  1895;

(Nr.  9788.)
        <pb n="626" />
        —  536  —

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  August  1895,  betreffend  die  weitere
Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Eberswalde  auf  Grund
des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  17.  November  1879  aufgenommenen

Anleihe  von  4  auf  3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.

Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  39  S.  399,  ausgegeben

  am  27.  September  1895;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  August  1895,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Demminer  Kleinbahn-Aktiengesellschaft  zu

Demmin  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  für  den

Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Demmin  nach  Treptow  (Tollense)

mit  Abzweigung  von  Schmarsow  nach  Jarmen  in  Anspruch  zu  nehmenden

Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stettin

Nr.  38  S.  275,  ausgegeben  am  20.  September  1895;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  August  1895,  betreffend  die  Amwendung

der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen

  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  in  der  Unterhaltung
des  Kreises  Sangerhausen  befindlichen  Chausseen  von  Riethnordhausen
bis  zur  Landesgrenze  mit  dem  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt  in
der  Richtung  auf  Borxleben  und  von  Liedersdorf  bis  zur  Landesgrenze
mit  dem  Großherzogthum  Sachsen-Weimar  in  der  Richtung  auf  Wolferstedt,

  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  38

S.  297,  ausgegeben  am  21.  September  1895;

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  August  1895)  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Carthaus  für  die  von  ihm  zu
bauende  Chaussee  von  Carthaus  nach  Mirchau,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  38  S.  368,  ausgegeben  am
21.  September  1895;

11)  das  am  29.  August  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Roschowitzwald  im  Kreise  Cosel,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  39  S.  321,  ausgegeben
am  27.  September  1895;

12)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  September  1895,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft  Halle-Hettstedter  Eisenbahngesellschaft
  zu  Halle  (Saale)  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Halle  nach
Hettstedt  mit  Abzweigungen  bei  Dölau,  Schwittersdorf  und  Helmsdorf
in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtoöblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  40  S.  317,  ausgegeben  am
5.  Oktober  1895.

8

—

2

Redigirt  im  Bureau  des  Staaksministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsbruckerri.
        <pb n="627" />
        —  537  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

Nr.  41.  —

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Wiederherstellung  der  durch  Brand  zerstörten  Grundbücher  des  Amtsgerichts
  in  Brotterode,  S.  537.  —  Verfügung  bes  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des
Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Vonn,  Euskirchen,  Cochem,  Slromberg,
Wipperfürth,  Remscheid,  Elberfeld,  Wermelskirchen,  #eunep,  Solingen,  Ottweiler,  Saukt  Wendel,
Neuerburg,  Hermeskeil  und  Neumagen,  S.  241.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Geseyh  vom
10.  April  1872  burch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  ö8S.

 

 

(Nr.  9789.)  Verordnung,  betreffend  die  Wiederherstellung  der  durch  Brand  zerstörten  Grundbücher
  des  Amtsgerichts  in  Brotterode.  Vom  16.  Oktober  1895.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

verordnen  in  Gemäßheit  des  §.  132  der  Grundbuchordnung  (Gesetz-Samml.  1882
S.  121),  was  folgt:
S.  1.
Die  bei  dem  Brande  am  10.  Juli  1895  zerstörten  Grundbücher  des  Amtsgerichts
  in  Brotterode  sind  von  Amtswegen  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der
nachfolgenden  I§#§.  2  bis  21  wiederherzustellen.

S.  2.

Soweit  in  den  zerstörten  Grundbüchern  sämmtliche  Eintragungen  eines
Artikels  zur  Zeit  der  Wiederherstellung  des  Grundbuchs  noch  leserlich  sind,  sind
diese  Artikel  durch  Uebertragung  ihres  Inhalts  in  das  neu  anzulegende  Grundbuch
  wiederherzustellen.

S.  3.

Soweit  nicht  die  Wiederherstellung  des  Grundbuchs  nach  §.  2  erfolgt,  sind
die  Eigenthümer  der  in  den  zerstörten  Grundbüchern  verzeichnet  gewesenen  Grundstücke
  zu  vernehmen.

Zur  Vernehmung  ist  zu  laden:

1)  wer  nach  Inhalt  der  Grundakten  oder  der  denselben  vorgehefteten
Tabelle  Eigenthümer  ist  oder  nach  Inhalt  der  Grundakten  von  diesem
das  Eigenthum  erworben  hat;  «

Oef-h-S«mmc.1895.(N-·.9789.)  96

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Oktober  1895.
        <pb n="628" />
        —  538  —
2)  im  Falle  der  Zerstörung  der  Grundakten  und  der  Tabelle,  wer  in  den
Grund=  und  Gebäudesteuerbüchern  als  Eigenthümer  bezeichnet  ist.

Ist  eine  der  nach  Nr.  1  und  2  zu  ladenden  Personen  verstorben,  so  sind
deren,,  soweit  als  thunlich,  zu  ermittelnde  Erben  zu  laden.

Ist  der  Aufenhalt  einer  der  in  Absatz  2  bezeichneten  Personen  unbekannt
oder  außerhalb  des  Deutschen  Reichs,  so  ist  von  deren  Ladung  Abstand  zu  nehmen.

Ein  dem  Gericht  bekannter  Vertreter  ist  zu  laden.

S.  4.

Sind  die  zu  den  zerstörten  Grundbüchern  gehörigen  Grundakten  oder  die
Tabellen  unversehrt  geblieben  und  liegen  nach  Anhörung  des  Eigenthümers  Bedenken
  gegen  die  Vollständigkeit  der  Grundakten  oder  gegen  die  Richtigkeit  der
Tabelle  nicht  vor,  so  sind  die  betreffenden  Artikel  ohne  Weiteres  nach  Maßgabe
des  Inhalts  der  Grundakten  oder  der  Tabelle  wiederherzustellen.

Die  Anwendung  des  Absatz  1  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  der
Eigenthümer  der  Eintragung  eines  Rechts,  welches  nach  dem  Inhalte  der  Grundakten
  oder  der  Tabelle  in  dem  zerstörten  Grundbuch  eingetragen  war,  widerspricht.
In  diesem  Falle  ist,  wenn  nicht  der  vorzuladende  Berechtigte  auf  die  Eintragung
des  Rechts  verzichtet,  zugleich  mit  dem  Rechte  der  Widerspruch  des  Eigenthümers
einzutragen.

Den  Raalinteressenten  ist  von  Amtswegen  eine  Abschrift  des  wiederhergestellten
  Artikels  zu  ertheilen.

.  5.
Außer  in  den  Fällen  der  §#§.  2  und  4  erfolgt  die  Wiederherstellung  gemäß
den  Vorschriften  der  I#.  6  bis  21.
S.  6.
Der  als  Eigenthümer  gemäß  §.  3  Nr.  2  Geladene  ist  verpflichtet,  dem
Amtzgericht

1)  die  zur  Eintragung  seines  Eigenthums  im  Grundbuch  erforderlichen
Nachweise  beizubringen;

2)  alle  auf  dem  Grundstück  haftenden  Beschränkungen  des  Eigenthums,
Eigenthumsvorbehalte,  dinglichen  Rechte,  Hypotheken,  Grundschulden
und  Grundgerechtigkeiten,  letztere,  soweit  sie  der  Eintragung  bedürfen,
anzuzeigen.

Von  der  Anzeige  zu  Nr.  2  sind  die  betreffenden  Berechtigten  in  Kenntniß

zu  setzen.
S.  7.

Das  Amtsgericht  kann  die  Befolgung  der  Ladung  und  die  Erfüllung  der
den  Geladenen  obliegenden  Verpflichtungen  unter  Androhung  von  Geldstrafen  bis
einhundert  und  fünfzig  Mark  erzwingen.
        <pb n="629" />
        —  539  —

g.  8.

Das  Amtzgericht  kann  unter  Androhung  gleicher  Strafen  Zeugen  behufs
ihrer  eidesstattlichen  Vernehmung  laden  und  Verhandlungen  an  Ort  und  Stelle
unter  Zuziehung  der  Betheiligten,  sowie  nöthigenfalls  der  Katasterbeamten  und
ortskundiger  Personen  vornehmen.

.  9.

Zur  Eintragung  des  Geladenen  als  Eigenthümer  genügt,  wenn  der  Geladene

1)  durch  Urkunden  glaubhaft  macht,  daß  er  als  Eigenthümer  eingetragen
gewesen  ist  oder  von  dem  als  Eigenthümer  Eingetragenen  das  Eigenthum
  erworben  hat;  oder

2)  seinen  Eigenthumsbesitz  durch  ein  Zeugniß  der  Ortsbehörde  bescheinigt
oder  durch  Urkunden,  eidesstattlich  abgegebene  Versicherungen  von  Zeugen
oder  sonst  glaubhaft  macht,  daß  er  allein  oder  unter  Hinzurechnung
der  Besitzzeit  seiner  Rechtsvorgänger  das  Grundstück  seit  zehn  Jahren
ununterbrochen  im  Eigenthumsbesitz  gehabt  hat.

F.  10.

Zur  Eintragung  des  Eigenthums  eines  nicht  in  den  Steuerbüchern  als
Eigenthümer  Bezeichneten  genügt  es,  wenn  er  einen  der  nach  §.  9  erforderlichen
Nachweise  erbringt  und  der  im  Steuerbuch  Bezeichnete  in  einer  öffentlichen  oder
öffentlich  beglaubigten  Urkunde  seine  Einwilligung  ertheilt  oder  zur  Ertheilung
derselben  rechtskräftig  verurtheilt  wird.

G.  11.

Alle  Personen,  welche  als  Eigenthümer  behufs  Wiederherstellung  des  Grundbuchs
  nicht  geladen  sind  und  gleichwohl  vermeinen,  daß  ihnen  an  einem  in  den
zerstörten  Grundbüchern  verzeichnet  gewesenen  Grundstück  das  Eigenthum  zustehe,
sowie  alle  Personen,  welche  vermeinen,  daß  ihnen  an  einem  solchen  Grundstück
ein,  die  Verfügung  über  dasselbe  beschränkendes  Recht,  eine  Hypothek,  eine  Grundschuld
  oder  ein  anderes  der  Eintragung  im  Grundbuch  bedürfendes  dingliches
Recht  zustehe,  sind  öffentlich  aufzufordern,  ihre  Ansprüche  innerhalb  einer  dreimonatigen
  Frist,  deren  Ablauf  dem  Tage  nach  bestimmt  zu  bezeichnen  ist,  bei
dem  Amtsgericht  anzumelden.

Die  Anmeldung  ist  nicht  erforderlich,  soweit  die  einzutragenden  Rechte  von
dem  Eigenthümer  gemäß  §F.  6  Nr.  2  vor  Ablauf  der  dreimonatigen  Ausschlußfrist
angemeldet  sind.

Ueber  die  Anmeldung  ist  dem  Anmeldenden  auf  Verlangen  eine  Bescheinigung
  zu  ertheilen.

G.  12.

Wer  die  ihm  obliegende  Anmeldung  unterläßt,  erleidet  den  Rechtsnachtheil,

daß  er  sein  Recht  gegen  einen  Dritten,  welcher  im  redlichen  Glauben  an  die
(Nr.  9789.)  96“
        <pb n="630" />
        —  540  —

Richtigkeit  des  Grundbuchs  nach  dessen  Wiederherstellung  das  Grundstück  erworben
hat,  nicht  geltend  machen  kann,  und  daß  er  sein  Vorzugsrecht  gegenüber  denjenigen,
  deren  Rechte  vor  Ablauf  der  dreimonatigen  Ausschlußfrist  angemeldet
und  demnächst  eingetragen  sind,  verliert.

Diese  Folgen  der  unterlassenen  Anmeldung  sind  in  der  öffentlichen  Aufforderung
  (I.  11)  wörtlich  anzugeben.

.  13.

Sobald  die  Ermittelungen  für  einen  Grundbuchbezirk  (S.  1  der  Grundbuchordnung)
  im  Wesentlichen  beendet  sind,  ist  die  öffentliche  Aufforderung  (F.  11)
bezüglich  dieses  Bezirks  bekannt  zu  machen,  und  zwar:

1)  durch  das  Amtsblatt  und  das  für  die  amtlichen  Kundmachungen  des
Landrathsamts  zu  Schmalkalden  benutzte  Blatt  zu  drei  Malen  in  angemessenen
  Zwischenräumen  derart,  daß  die  erste  Bekanntmachung  vor
dem  Beginn,  die  dritte  mindestens  vier  Wochen  vor  dem  Ablauf  der
Ausschlußfrist  zu  erfolgen  hat;

2)  durch  Aushang  an  der  Gerichtstafel  und  an  der  zu  öffentlichen  Bekanntmachungen
  bestimmten  Stelle  in  der  Ortsgemeinde,  in  der  die
Grundstücke  belegen  sind.

Dem  Anmtzgericht  bleibt  vorbehalten,  die  Bekanntmachung  noch  anderweit
zu  bewirken.

S.  11.

Die  Anlegung  des  Artikels  erfolgt  nach  Ablauf  der  dreimonatigen  Ausschlußfrist.


S.  15.

Bei  der  Anlegung  des  Artikels  ist  der  in  dem  zerstörten  Grundbuch  eingetragen
  gewesene  Eigenthümer  einzutragen.  Ist  das  Eigenthum  auf  einen
Anderen  übergegangen,  so  ist  die  Eintragung  des  letzteren  gleichzeitig  zu  bewirken.

Ein  in  die  zweite  oder  dritte  Abtheilung  des  Grundbuchs  einzutragendes,
in  dem  zerstörten  Grundbuch  nicht  eingetragen  gewesenes  Recht  (G.  25)  ist  gleichzeitig
  mit  der  Eintragung  des  Eigenthümers  einzutragen)  gegen  welchen  die  Eintragung
  des  Rechts  erfolgt.

Die  Vorschriften  des  zweiten  Absatzes  finden  auf  Vormerkungen  entsprechende
Anwendung.

S.  16.

Für  ein  angemeldetes  oder  der  Anmeldung  nicht  bedürfendes  Recht  ist,
falls  der  Eintragung  von  dem  Eigenthümer  widersprochen  oder  die  Rangordnung
des  Rechts  bestritten  ist,  eine  Vormerkung  einzutragen,  sofern  der  angeblich  Berechtigte
  innerhalb  einer  ihm  von  dem  Gericht  zu  setzenden  Frist  die  Entstehung
des  Rechts  oder  das  beanspruchte  Vorrecht  glaubhaft  macht.
        <pb n="631" />
        —  541  —

KS.  17.

Wird  im  Ermittelungsverfahren  das  Eigenthum  zwischen  Personen  streitig,
welche  im  Deutschen  Reich  einen  dem  Gericht  bekannten  Aufenthalt  oder  Vertreter
haben,  so  hat  das  Gericht  den  Nichtbesitzer  aufzufordern,  binnen  einer  Frist  von
sechs  Wochen  nachzuweisen,  daß  er  gegen  den  Besitzer  die  Eigenthumsklage
erhoben  habe.

Die  Frist  beginnt  mit  dem  Tage  der  Zustellung  oder  der  zu  gerichtlichem
Protokoll  festgestellten  Verklindung  der  Aufforderung.  Nach  fruchtlosem  Ablauf
derselben  wird  der  Eigenthumsanspruch  des  Nichtbesitzers  nicht  berücksichtigt.
Dasselbe  gilt,  wenn  der  Besitzer  nachweist,  daß  die  erhobene  Klage  zurückgenommen
  ist.

Ist  auch  der  Besitz  streitig,  so  finden  die  Vorschriften  der  beiden  ersten
Absätze  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  dah  das  Gericht  nach  seinem
Ermessen  zu  bestimmen  hat,  ob  die  Eigenthums=  oder  die  Besitzklage  zu  erheben
ist,  und  daß  die  Aufforderung  zur  Erhebung  der  Klage  an  den  Gegner  der  Partei
zu  richten  ist,  welche  die  letzte  Besitzhandlung  glaubhaft  gemacht  hat.  Nach
Entscheidung  des  Besitzprozesses  ist  gemäß  der  Vorschriften  der  beiden  ersten
Absätze  zu  verfahren.

S.  18.

Vor  der  rechtskräftigen  Entscheidung  über  streitige  Eigenthumsansprüche
oder  das  Eigenthum  beschränkende  Rechte  darf  das  Grundstück  nicht  in  den
Artikel  des  Eigenthümers  aufgenommen  werden.

G.  1.

Behauptet  der  Eigenthümer,  daß  ein  angemeldetes  Recht  getilgt  sei,  ohne
dies  urkundlich  nachweisen  zu  können,  so  ist  das  Recht  einzutragen,  zugleich  aber
in  der  Spalte  „Veränderungen"  die  behauptete  Tilgung,  wenn  sie  glaubhaft
gemacht  ist,  vorzumerken.

g.  20.

Soweit  in  den  geretteten  oder  gemäß  H9.  2  wiederhergestellten  Grundbuch—-artikeln
  eine  Mithaft  eingetragen  ist,  ist  dieser  Vermerk  nach  Wiederherstellung
des  Grundbuchs  über  die  mitverhafteten  Grundstücke  durch  einen  Vermerk  in  der
Spalte  „Veränderungen“  richtig  zu  stellen.

G.  21.

Die  Wiederherstellung  der  Grundbücher,  einschließlich  der  Verhandlungen,
welche  bei  dem  Amtsgericht  zu  diesem  Zweck  stattfinden,  sowie  die  Ertheilung
neuer  Hypothekenurkunden  und  Grundschuldbriefe  an  Stelle  der  zerstörten  erfolgt
kosten=  und  stempelfrei.

g.  22.

In  Betreff  der  in  den  zerstörten  Grundbüchern  verzeichnet  gewesenen

Grundstücke  finden  die  Vorschriften  Fh.  23  bis  20  Anwendung.
(Nr.  9789.)
        <pb n="632" />
        —  542  —

g.  23.

Bis  zur  Wiederherstellung  des  Grundbuchs  wird  die  Entgegennahme  der
Auflassungserklärung  dadurch  nicht  gehindert,  daß  die  Eintragung  des  Eigenthums
nicht  sofort  erfolgen  kann.

Die  Betheiligten  können  die  Entgegennahme  der  Auflassungserklärung
verlangen,  wenn  der  Veräußerer  einen  nach  den  Vorschriften  des  S.  9  zur  Eintragung
  seines  Eigenthums  genügenden  Nachweis  erbracht  oder  nach  den  Vorschriften
  dieser  Verordnung  die  Entgegennahme  einer  Auflassungserklärung  für
sich  erlangt  hat.

Erlangt  der  Veräußerer  bei  der  Wiederherstellung  des  Grundbuchs  die
Eintragung  als  Eigenthümer  und  erfolgt  gleichzeitig  die  Eintragung  des  Erwerbers
C.  15  Absatz  1),  so  erstreckt  sich  die  Wirksamkeit  der  letzteren  auf  den  Zeitpunkt
der  Auflassung  zurück.

g.  24.
Der  §.  3  des  Gesetzes  über  den  Eigenthumserwerb  der  Grundstücke  vom
5.  Mai  1872  findet  bis  zur  Wiederherstellung  des  Grundbuchs  auf  den  Veräußerer,
welcher  bei  der  Wiederherstellung  die  Eintragung  als  Eigenthümer  erlangt,
entsprechende  Anwendung.
Erfolgt  gleichzeitig  die  Eintragung  des  Erwerbers  (I.  15  Absatz  1),  so
erstreckt  sich  die  Wirksamkeit  derselben  auf  den  Zeitpunkt  zurück,  in  welchem  der
Antrag  auf  die  Eintragung  angebracht  ist.

W*

"  Vis  zur  Wiederherstellung  des  Grundbuchs  kommen  die  Vorschriften  der
§  13,  14  und  19  des  Gesetzes  über  den  Eigenthumserwerb  der  Grundstücke
vom  5.  Mai  1872  auf  die  Eintragung  der  dinglichen  Rechte  beziehungsweise  der
Hypotheken  und  Grundschulden  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  an
Stelle  des  eingetragenen  Eigenthümers  der  bei  der  Wiederherstellung  des  Grundbuchs
  die  Eintragung  erlangende  Eigenthümer  oder  Erwerber  (S.  23  Absatz  3,
§.  24  Absatz  2)  tritt.

Ist  die  Eintragung  des  dinglichen  Rechts  gleichzeitig  erfolgt  G.  15  Absatz  2),
so  erstreckt  sich  die  Wirksamkeit  desselben  gegen  Dritte  auf  den  Zeitpunkt  des
Eingangs  des  Gesuchs  um  die  Eintragung  zurück.

Ist  die  Eintragung  der  Hypothek  oder  der  Grundschuld  gleichzeitig  erfolgt
G.  15  Absatz  2),  so  gilt  das  Recht  der  Hypothek  oder  Grundschuld  mit  dem
Zeitpunkt  des  Eingangs  des  Gesuchs  um  die  Eintragung  als  entstanden.

g.  26.
Soweit  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  über  den  Eigenthumserwerb
der  Grundstücke  vom  5.  Mai  1872  oder  der  Grundbuchordnung  die  Eintragung
einer  Vormerkung  gegen  den  eingetragenen  Eigenthümer  oder  einen  sonstigen  ein-
        <pb n="633" />
        —  543  —

getragenen  Berechtigten  zulässig  ist,  tritt  bis  zur  Wiederherstellung  des  Grundbuchs
  an  Stelle  des  Eingetragenen  der  bei  der  Wiederherstellung  seine  Eintragung
Erlangende.

Die  Vorschriften  des  §.  23  Absat  3,  §.  24  Absatz  2,  §.  25  Absatz  2,  3
finden  entsprechende  Anwendung.

C.  27.
Die  in  den  §§.  23  bis  26  getroffenen  Bestimmungen  finden  auch  auf  die
nach  der  Zerstörung  der  Grundbücher  und  bis  zu  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung
  abgeschlossenen  Rechtsgeschäfte  entsprechende  Anwendung.

g.  28.

Die  Kraftloserklärung  der  gleichzeitig  mit  dem  Grundbuch  zerstörten  Hypothekenurkunden
  und  Grundschuldbriefe  kann  auf  Antrag  nach  Vorlegung  der
Quittung  oder,  soweit  der  Anspruch  noch  besteht,  nach  Vorlegung  des  Mortifikationsscheins
  des  Berechtigten  ohne  besonderes  Aufgebot  durch  Beschluß  des
Amtsgerichts  erfolgen.

§  29.

Die  Zwangsvollstreckung  in  die  Grundstücke  erfolgt,  soweit  die  betreffenden

Grundbücher  zerstört  sind,  bis  zur  Wiederherstellung  der  letzteren  nach  den  Vorschriften

  des  vierten  Abschnittes  des  Gesetzes,  betreffend  die  Zwangsvollstreckung
in  das  unbewegliche  Vermögen,  vom  13.  Juli  1883  (Gesetz-Samml.  S.  131).

g.  30.

Bis  zur  Wiederherstellung  des  Grundbuchs  ist  die  Einsicht  der  Tabellen
und  Grundakten  Jedem  zu  gestatten,  gegen  dessen  rechtliches  Interesse  an  derselben
ein  Bedenken  nicht  obwaltet.

S.  31.

Bei  den  nach  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  erforderlichen  Zustellungen
unterbleibt  die  Uebergabe  einer  beglaubigten  Abschrift  der  Zustellungsurkunde.
Auf  dem  zu  übergebenden  Schriftstück  ist  jedoch  der  Tag  der  Zustellung  von  dem
zustellenden  Beamten  unter  Beifligung  seiner  Unterschrift  zu  vermerken.

Sofern  nicht  die  Umstände  des  einzelnen  Falles  eine  Ausnahme  begründen,
erfolgen  die  Zustellungen  durch  Aufgabe  zur  Post  oder  nach  Ermessen  des  Gerichts
durch  Umlauf.

Bei  der  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post  wird  die  Zustellung  nicht  als
bewirkt  angesehen,  wenn  die  Sendung  als  unbestellbar  zurückkommt.  Wohnt
die  Person,  welcher  zugestellt  werden  soll,  nicht  in  dem  Bezirk  des  Gerichts,  so
ist  die  Sendung  mit  der  Bezeichnung  „Einschreiben“  zu  versehen.  «

Auf  die  Zustellung  durch  Umlauf  finden  die  Bestimmungen  der  §##.  165
bis  172  der  Civilprozeßordnung  und  die  9§.  22  und  23  Absatz  2  bis  4  des  Ge-(Nr.

  9769—9790.)
        <pb n="634" />
        —  544  —

setzes,  betreffend  das  Verfahren  in  Auseinandersetzungsangelegenheit  vom
18.  Februar  1880  (Gesetz  Samml.  S.  59)  entsprechende  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Urville,  den  16.  Oktober  1895.
(L.  S.)  Wilhelm.
Schönstedt.

4

(Nr.  9790.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Bonn,  Euskirchen,  Cochem,  Stromberg,
  Wipperfürth,  Remscheid,  Elberfeld,  Wermelskirchen,  Lennep,  Solingen,
Ottweiler,  Sankt  Wendel,  Neuerburg,  Hermeskeil  und  Neumagen.  Vom
11.  Oktober  1895.

A##  Grund  des  F.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Vonn  gehörige  Gemeinde  Ließem,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Euskirchen  gehörige  Gemeinde
Pingsheim,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cochem  gehörige  Gemeinde  Vertrich,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Stromberg  gehörige  Gemeinde
Schweppenhausen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wipperfürth  gehörige  Katastergemeinde
Collenbach,  welche  mit  den  Katastergemeinden  Cürten,  Breibach  und
Engeldorf  die  politische  Gemeinde  Cürten  bildet,
für  die  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Remscheid  belegenen  Bergwerke  Cremenholl,
  Güldemwerth,  Kronenberg  II,  Morsbach,  Paul,  Schittendelle,
sowie  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Remscheid  und  Elberfeld
  belegenen  Bergwerke  Vornstall,  Holz,  Schimmelbusch,  für  die  in
den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Remscheid  und  Wermelskirchen  belegenen
Bergwerke  Carl  Louis,  Eugen,  Reinshagen,  Bliedinghausen,  für  die
in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Remscheid  und  Lennep  belegenen  Bergwerke
  Granada,  Remscheid  1,  Rinaldino  II,  Anna,  für  das  in  den
Bezirken  der  Amtsgerichte  Remscheid,  Elberfeld  und  Lennep  belegene
        <pb n="635" />
        —  545  —

Bergwerk  Ophelia,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Remscheid,
Wermelskirchen  und  Lennep  belegene  Bergwerk  Baysiepen,  für  das  in
den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Remscheid  und  Solingen  belegene  Bergwerk
  Einigkeit,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtzgerichte  Remscheid,
Solingen  und  Wermelskirchen  belegen  Bergwerk  Küppelstein,  für  welche
Bergwerke  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht  Remscheid
bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ottweiler  gehörige  Gemeinde  Wustweiler,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Wendel  gehörigen  Gemeinden
Bliesen  und  Reitscheid,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuerburg  gehörigen  Gemeinden
Gentingen  und  Keppeshausen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hermeskeil  gehörige  Gemeinde  Neuhütten,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neumagen  gehörige  Gemeinde  Dhron

am  15.  November  1895  beginnen  soll.

Berlin,  den  11.  Oktober  1895.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Februar  1895,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde
  Bockenheim  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das  in  der  Gemarkung
  Praunheim  belegene  Grundeigenthum,  soweit  es  für  die  Ausführung
  einer  Erweiterung  des  städtischen  Wasserwerks  durch  eine  neue
Brunnenanlage  nebst  Röhrenleitung  erforderlich  ist,  im  Wege  der  Enteignung
  zu  erwerben  oder,  soweit  dies  ausreicht,  mit  einer  dauernden
Beschränkung  zu  belasten,  durch  das  Amtsblatt  für  den  Stadtkreis  und
für  den  Landkreis  Frankfurt  a.  M.  Nr.  12  S.  99,  ausgegeben  am
23.  März  1895;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Mai  1895,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Grätz  zur  Entziehung  und  zur  dauernden
Beschränkung  des  zur  Herstellung  eines  Weges  zwischen  der  Landstraße
Opalenitza-Neutomischel  und  der  Chaussee  Opalenitza-Neustadt  in  Anspruch
  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Posen  Nr.  40  S.  431,  ausgegeben  am  1.  Oktober  1895;

Gesetz-  Samml.  1895.  (Nr.  9790.)  97
        <pb n="636" />
        —  546  —

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Juli  1895,  durch  welchen  dem  Reichsmilitärfiskus
  behufs  Erbauung  einer  Kaserne  in  Cassel  das  Recht  zur
Enteignung  von  Grundeigenthum  verliehen  worden  ist,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Cassel  Nr.  36  S.  196,  ausgegeben  am
4.  September  1895;

4)  das  am  19.  August  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Wolfshagen  in  den  Kreisen  Rastenburg  und
Gerdauen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg,
Nr.  40  S.  393,  ausgegeben  am  3.  Oktober  1895;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  IAugust  1895,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Firma  Siemens  &amp;amp;  Halske  zu  Berlin
zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  für  den  Bau  und
Betrieb  einer  elektrischen  Hochbahn  in  Berlin  von  der  Warschauerstraße
bis  zum  Nollendorf-Platze  mit  Abzweigung  nach  dem  Potsdamer  Bahnhofe
in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  41  S.  411,
ausgegeben  am  11.  Oktober  1895;

das  am  29.  August  1895  Mlerhöcht  vollzogene  Statut  für  die  Dränagegenossenschaft
  zu  Konarzewo-Salnin  im  Kreise  Krotoschin,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  40  S.  431,  ausgegeben
am  I.  Oktober  1895;

das  am  1.  September  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für-  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Friedland  im  Kresse  Falkenberg  O.  S.,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  39  S.  :  51  „ausgegeben
  am  27.  September  1895;

das  am  1.  September  1895  Allerböchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Mehren  im  Kreise  Altenkirchen  „durch
das  Amtoblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  42,  Beilage  S.  IV,
ausgegeben  am  19.  September  1895,

das  am  4.  September  1895  Allerböchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Arnsdorf  im  Kreise  Strehlen,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  41  S.  527,  ausgegeben  am
11.  Oktober  1895.

—
—

2
—

J

—

 

Nedigirt  im  Burean  des  Staazministeriums.

 

Verlin,  gedruckt  in  der  Neichodruckerei.
        <pb n="637" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

—Nr.  42.

Inhalt:  ullgemeine  Verfügung  vom  8.  November  1895,  betreffend  den  Wirkungskreis  und  die  Gebühren
der  Ortsgerichte  und  ihrer  Vertreter  während  des  Grundbuchonlegungsversahrens  in  den  vormals  Groß.
herzoglich  Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen=  Nassan,  S.  817.  —  Bekanntmachung  der
nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landeöherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.,  S.  ö50.

 

 

 

 

(Nr.  9791.)  Allgemeine  Verfügung  vom  8.  November  1895,  betreffend  den  Wirkungskreis  und
die  Gebühren  der  Ortsgerichte  und  ihrer  Vertreter  während  des  Grundbuchanlegungsverfahrens
  in  den  vormals  Grohherzoglich  Hessischen  Gebietstheilen
der  Provinz  Hessen-Nassan.

Gesetz  vom  19.  August  1895  (Gesetz  Samml.  S.  481  ff.).

J.  Gemäßheit  der  in  §.76  Abs.  3  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen
und  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Gebiet  der  vormals
  freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und
Landgräflich  Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August
1895  (Gesetz  Samml.  S.  481  ff.)  ertheilten  Ermächtigung  wird  über  den  Wirkungskreis
  der  Ortsgerichte  in  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  Gebietstheilen
  und  der  ihnen  für  die  Dauer  des  Grundbuchanlegungsverfahrens  ernannten
  Vertreter,  sowie  über  die  den  Ortsgerichten  verbleibenden  Gebühren  und
die  für  die  Thätigkeit  der  Vertreter  zur  Staatskasse  zu  erhebenden  Kosten  das
Nachfolgende  angeordnet:

S.  1.

Von  dem  Tage  ab,  an  welchem  in  einem  Grundbuchanlegungsbezirke
G.  30  des  Gesetzes)  mit  der  Anlegung  des  Grundbuchs  begonnen  werden  soll,
hat  für  den  Umfang  dieses  Bezirkes  der  zum  Vertreter  des  Ortsgerichts  ernannte
Beamte  des  Amtsgerichts  —  der  Buchführer  —  alle  den  Verkehr  mit  unbeweglichem
  Vermögen,  insbesondere  die  Führung  der  Hypothekenbücher  betreffenden
Geschäfte  des  Ortsgerichtsvorstehers  und  des  Ortsgerichts  zu  besorgen,  welche  den
Besitz  der  ortsgerichtlichen  Bücher  zur  Voraussetzung  haben.

Geseh=  Samml.  1895.  (Nr.  9791.)  98

Ausgegehen  zu  Berlin  den  14.  November  1895.
        <pb n="638" />
        —  548  —
Demselben  liegt  demgemäß  vornehmlich  ob:

1)  die  Ertheilung  von  Grundbuchsauszügen,  sowie  von  Abschriften  und
Jeugnissen  aus  dem  Hypothekenbuche;

2)  die  Beantwortung  derjenigen  in  den  Fragebogen  enthaltenen  Fragen,
deren  Erledigung  die  Einsichtnahme  des  Grund=  oder  Hypothekenbuchs
erfordert;

3)  die  auf  die  Führung  des  Grundbuchs  sowie  der  dazu  gebörigen  Verzeichnisse
  (G.  36  Absatz  10  der  Instruktion  vom  26.  Oktober  1852),
Beilagen  und  Register  bezüglichen  Geschäfte,  soweit  diese  nicht  von
dem  Steuerkommissär  (Katasterkontroleur)  zu  besorgen  sind;

4)  die  Führung  des  Hypothekenbuchs  sowie  der  dazu  gehörigen  Beilagen
und  Register;

5)  die  Gestattung  der  Einsichtnahme  des  Grund=  oder  Hypothekenbuchs;

6)  die  Aufbewahrung  der  Grundbücher  und  Hypothekenbücher  sowie  der
dazu  gehörigen  Register,  Beilagen,  Akten  und  Karten.

G.  2.

Bevor  die  Betheiligten  die  Protofollirung  eines  das  unbewegliche  Vermögen
betreffenden  Geschäftes  vor  dem  zuständigen  Ortsgerichtsvorsteher  beantragen,
haben  sie  von  dem  Buchführer  unter  Angabe  des  Zweckes  die  Ertheilung  eines
Grundbuchsauszugs  über  die  betroffenen  Grundstücke  zu  erwirken.

Zugleich  mit  der  Anfertigung  des  Auszugs  hat  der  Buchführer  den  Fragebogen
  nach  dem  für  das  bezweckte  Geschäft  bestimmten  Formular  außzustellen
und  denselben  nach  Beantworkung  der  auf  Grund  der  Vücher  zu  erledigenden
Fragen  —  §.  1  Absatz  2  Nr.  2  —  nebst  dem  Auszuge  und  der  zu  diesem  nach
Artikel  21  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  21.  Februar  1852,  die  Erwerbung  des
Grundeigenthums  betreffend,  erforderlichen  Bescheinigung  des  Amtsgerichts  unter
Bezeichnung  der  Antragsteller  und  des  angegebenen  Zweckes  dem  zuständigen
Ortsgerichte  zur  weiteren  Veranlassung  zugehen  zu  lassen.

F.  3.

Nach  Eingang  des  Auszugs  mit  dem  Fragebogen  werden  die  Betheiligten
von  dem  Ortsgerichtsvorsteher  zur  Protokollirung  des  Geschäftes  geladen.  Für
die  Protokollirung  und  die  weitere  Behandlung  der  Sache  bleiben  die  bestehenden
Vorschriften  in  Kraft.  Insbesondere  bewendet  es  auch  bei  der  Verpflichtung  des
Ortsgerichts,  nach  Maßgabe  des  F.  33  der  Instruktion  vom  26.  Oktober  1852
und  des  F.  2  der  Instruktion  vom  1.  Dezember  1861  den  Eigenthumserwerb
des  Verfügenden  zu  prüfen  und  die  danach  erforderlichen  Bescheinigungen  zu
ertheilen.

st  das  Ortsgericht  nicht  im  Stande,  eine  ihm  zur  Beantwortung  überlassene
  Frage  ohne  Einsichtnahme  der  Bücher  vollständig  zu  erledigen,  so  hat  es
        <pb n="639" />
        —  549  —

die  Beantwortung  soweit  möglich  zu  ertheilen  und  im  Uebrigen  den  Hinderungsgrund
  bei  der  berichtlichen  Einsendung  an  das  Amtsgericht  anzugeben.  Das
Amtsgericht  bestimmt,  was  weiter  zur  Ergänzung  der  Fragebeantwortung,  sei  es
durch  den  Buchführer,  sei  es  durch  das  Ortsgericht,  erfolgen  soll.

E.  4.

Der  Buchführer  erledigt  seine  Geschäfte  nach  Maßgabe  der  für  die  Ortsgerichte
  bestehenden  Vorschriften.  Soweit  jedoch  diese  Vorschriften  die  räumliche
Trennumng  der  Ortsgerichte  von  dem  Amtsgerichte  zur  Voraussetzung  haben,  tritt
an  deren  Stelle  ein  vereinfachter  Geschäftsgang,  wie  er  sich  aus  der  Eigenschaft
des  Buchführers  als  eines  an  der  Gerichtsstelle  befindlichen  Gerichtsbeamten  ergiebt.
  Insbesondere  können  danach  die  Berichte  über  die  Erledigung  einer  gerichtlichen
  Anweisung  durch  einfache  Aktenvermerke  ersetzt  werden.

G.  5.
Für  die  richtige  Erledigung  seiner  Geschäfte  ist  der  Buchführer  in  gleichem
Umfange  verantwortlich,  wie  die  Mitglieder  des  Ortsgerichts.
Die  Aufsicht  über  seine  Geschäftsführung  bestimmt  sich  nach  den  für  sein
Hauptamt  geltenden  Vorschriften.

t

Für  die  gebührenpflichtigen  Akte,  welche  der  Buchführer  allein  vornimmt,
werden  Gebühren  in  Höhe  der  dem  Ortsgerichte  für  einen  solchen  Akt  zukommenden
Gebühren  erhoben.  Für  die  Aufstellung  des  Fragebogens  und  die  theilweise
Beantwortung  der  Fragen  durch  den  Buchführer  wird  die  Hälfte  der  dem  Ortsgerichtsvorsteher
  zukommenden  Gebühr  erhoben.  Die  andere  Hälfte  bezieht  der
Ortsgerichtsvorsteher  für  die  weitere  Beantwortung  des  Fragebogens,  während
die  Gerichtsmannen  hierfür  die  bisherige  Gebühr  behalten.

Die  für  Akte  des  Buchführers  zu  erhebenden  Gebühren  fließen  zur  Staatskasse.
  Neben  diesen  Gebühren  kommen  nur  baare  Auslagen  und  die  tarifmäßigen
Stempel  zum  Ansatz,  die  baaren  Auslagen  in  demselben  Umfange,  in  welchem
sie  bisber  zu  ersetzen  waren.  Die  Einziehung  der  Gebühren,  Auslagen  und
Stempel  erfolgt  nach  den  für  Gerichtskosten  geltenden  Vorschriften.

Berlin,  den  8.  November  1895.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

(Te.  9791.)
        <pb n="640" />
        —  550  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)

sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  3.  August  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
zur  Entwässerung  der  südöstlich  des  Ems-Jade-Kanals  belegenen  sielpflichtigen
  Grundstücke  in  den  Land=  beziehungsweise  Stadtkreisen  Emden,
Aurich  und  Leer,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Aurich
Nr.  39  S.  261,  ausgegeben  am  27.  September  1895;

2)  das  am  19.  August  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  an  der  Fuhse  von  Lengede  bis  Steinbrück
zu  Groß-Lafferde  im  Kreise  Peine,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Hildesheim  Nr.  41,  Beilage,  ausgegeben  am  11.Oktober  1895;

3)  das  am  22.  August  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  III  (Wiesenentwässerung)  zu  Gondelsheim  im  Kreise
Prüm,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  38
S.  377,  ausgegeben  am  20.  September  1895;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  September  1895,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  im  Kreise  Recklinghausen
  neu  erbaute  Chaussee  vom  Dorfe  Osterfeld  bis  zu  der  über  die
Emscher  führenden  Waghalsbrücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Münster  Nr.  42  S.  239,  ausgegeben  am  17.  Oktober  1895;,
das  Allerhöchste  Privilegium  vom  17.  September  1895  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Cottbus  im  Betrage
von  3500  000  Mark,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Frankfurt  a.  O.  Nr.  41  S.  335,  ausgegeben  am  9.  Oktober  1895;
das  Allerhöchste  Privilegium  vom  28.  September  1895  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Spandau  im  Betrage
von  3500  000  Mark,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  43  S.  419,  ausgegeben  am
25.  Oktober  1895;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  Oktober  1895,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Gemeinde  Rixdorf  im  Kreise  Teltow  auf  Grund
des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  16.  Oktober  1889  aufgenommenen
Anleihe  von  4  auf  3/  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  45  S.  433,  ausgegeben
am  8.  November  1895.

SS#

6

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  ter  Reichbdruckerei.
        <pb n="641" />
        —  551  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

NM.  43.  —

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Förderung  eines  veräuderten  Behauungsplaus  des  durch  Brand  zerstörten
  Fleckens  Brotterode,  S.  551.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des
Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtogerichte  Aldenhoven,  Erkelenz,  Sankt  Vith,  Vonn,
Euslirchen,  Hennef,  Siegburg,  Rheinbach,  Adenau,  Ahrweiler,  Casiellaun,  Cochem,  Sault  Goar,
Kirchberg,  Simmern,  Sinzig,  Bergheim,  Cöln,  Opladen,  Wermelskirchen,  Lennep,  Solingen,
Wipperfürth,  Remscheid,  Sault  Wendel,  Völllingen,  Tholey,  Bitburg,  Wadern,  Hermeskeil,  Merzig,
Waxweiler,  Prüm,  Trier,  Perl  und  Berncastel,  S.  ö50.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom
10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  501.

 

 

 

(Nr.  9792.)  Verordnung,  betreffend  die  Förderung  eines  veränderten  Bebaunungsplaus  des
durch  Brand  zerstörten  Fleckens  Brotterode.  Vom  30.  Oktober  1895.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen,  nach  dem  Antrage  Unseres  Staatsministeriums,  auf  Grund  des
Artikels  63  der  Verfassungsurkunde  vom  31.  Jannar  1850,  was  folgt:

S.  1.

Die  Grundstücke  des  Marktfleckens  Brotterode,  einschließlich  der  öffentlichen
Straßen,  Plätze  und  Wasserläufe,  werden,  soweit  es  zur  Durchführung  des  für
diesen  Ort  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1875  (Gesetz-Samml.  S.  561)
in  Aussicht  genommenen  Bebauungsplans  zweckmäßig  erscheint,  behufs  einer  dem
Bebauungsplan  entsprechenden  anderweiten  Vertheilung  zu  einer  Gemeinschaft  verbunden.
  Wenn  der  Zweck  es  erfordert,  können  in  die  Gemeinschaft  auch  Grundgerechtigkeiten
  zur  anderweiten  Feststellung  oder  Ablösung  einbezogen  werden,  die
auf  Grundstücken  der  Gemeinschaft  für  Grundstücke  außerhalb  derselben  haften.

Bis  zur  endgültigen  Feststellung  des  Vertheilungsplans  darf  die  Gemeinschaft
  durch  nachträgliche  Aufnahme  ursprünglich  nicht  einbezogener,  wie  durch
Ausscheidung  zunächst  aufgenommener  Grundstücke  und  Grundgerechtigkeiten
geändert  werden.

Cesetz=  Samml.  1895.  (Nr.  9792.)  99

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  November  1895.
        <pb n="642" />
        —  552  —

d.  2.

Bei  der  Vertheilung  werden  die  nach  dem  Bebauungsplan  für  Straßen,
Plätze  und  Wasserläufe  bestimmten  Grundstücke  vorweg  ausgewiesen.  Der  Rest
wird  in  der  Weise  vertheilt,  daß  für  die  in  die  Gemeinschaft  gezogenen,  bisher
zusammengehörig  gewesenen  Grundstücke  thunlichst  eine  der  Lage  und  dem  Werthe
nach  entsprechende  Entschädigung  in  Grund  und  Boden  gewährt  wird;  dabei
kann  die  Bestellung  von  Grundgerechtigkeiten  für  Grundstücke  der  Gemeinschaft
an  Grundstücken  derselben  erfolgen.

Für  die  in  die  Gemeinschaft  besonders  einbezogenen  Grundgerechtigkeiten
werden,  wenn  die  Bestimmung  derselben  und  der  Bebauungsplan  es  gestatten,
anderweite  Grundgerechtigkeiten  an  den  Grundstücken  der  Gemeinschaft  bestellt
auch  kann  der  für  dieselben  zu  gewährende  Ersatz  in  dem  Recht  zur  Benutzung
öffentlicher  Anlagen  bestehen,  die  auf  Grundstücken  der  Gemeinschaft  neu  eingerichtet
  werden.

Soweit  für  die  in  die  Gemeinschaft  eingebrachten  Grundstücke  und  Grundgerechtigkeiten
  nicht  in  vorstehender  Weise  Ersatz  gewährt  wird  oder  der  so  gewährte
Ersatz  hinter  dem  Werthe  des  in  die  Gemeinschaft  Eingebrachten  zurückbleibt,  ist
dem  Eigentbümer  des  Grundstücks  und  dem  Berechtigten  der  Grundgerechtigkeit
eine  dem  Werthe  oder  dem  Mehrwerthe  des  Eingebrachten  entsprechende  Abfindung
in  Geld  zu  leisten.

st  eine  Landabfindung  als  Entschädigung  für  mehrere  Grundstücke  bestimmt,
  bezüglich  deren  es  glaubhaft  erscheint,  daß  sie  verschiedenen  Rechtsverhältnissen
  unterliegen,  so  ist  dabei  für  die  einzelnen  Grundstücke  anzugeben,
welche  Flächen  den  Ersatz  derselben  bilden,  oder  das  Verhältniß  zu  bezeichnen,
in  dem  die  einzelnen  Grundstücke  an  der  Gesammtabfindung  betheiligt  sind.  Bei
einer  Geldabfindung  ist  in  dem  entsprechenden  Fall  das  Verhältniß  der  Betheiligung
der  verschiedenen  Grundstücke  festzustellen.  «

Wird  bei  der  Vertheilung  für  ein  in  die  Gemeinschaft  eingebrachtes
Grundstück  an  Grund  und  Boden  nebst  Zubehör  dem  Werthe  nach  mehr  ausgewiesen,
  als  seinem  Werthe  entspricht,  so  ist  der  Eigenthümer  einen  dem  Unterschied
  entsprechenden  Geldbetrag  zu  bezahlen  verpflichtet.

g.  3.

Die  Abfindungen,  welche  für  die  in  die  Gemeinschaft  eingebrachten  Grundstücke
  oder  Grundgerechtigkeiten  baar  zu  gewähren  sind  G.  2  Abs.  3),  werden
von  der  Gemeinde  Brotterode  geleistet.  Dieselbe  behält  dafür  die  Geldbeträge,
welche  sie  selbst  für  empfangene  Mehrüberweisungen  G.  2  Abs.  5)  zu  vertreten
hat,  und  bezieht  auch  die  für  derartige  Mehrüberweisungen  von  Anderen  zu
leistenden  Zahlungen.  Wird  hierdurch  ihr  Aufwand  nicht  gedeckt,  so  ist  ihr  der
Fehlbetrag  von  den  Eigenthümern  der  in  die  Gemeinschaft  einbezogenen  Grundstücke
  nach  Verhältniß  des  Werths  derselben  zu  erstatten;  nicht  einziehbare  Beiträge
einzelner  Verpflichteter  sind  von  den  übrigen  in  entsprechendem  Verhältniß  zu
        <pb n="643" />
        —  553  —

tragen;  bei  der  Berechnung  sind  die  eigenen  Grundstücke  der  Gemeinde  mit  in
Betracht  zu  ziehen.
4

S.  4.

Die  Geschäfte  der  Gemeinschaft  werden  von  einer  Kommission  geführt,  der
die  Eigenschaft  einer  öffentlichen  Behörde  und  die  Bezeichnung:  „Königliche
Kommission  für  Brotterode“  beigelegt  wird.  Der  Kommission  liegt  die  Bestimmung
  der  in  die  Gemeinschaft  einzubeziehenden  oder  aus  derselben  zu  entlassenden
  Grundstücke  und  Grundgerechtigkeiten,  sowie  die  Durchführung  der
Auseinandersetzung  ob.

Die  Kommission  besteht  aus  dem  Landrath  des  Kreises  Schmalkalden  als
Vorsitzenden  und  ichr  von  dem  Kreistage  dieses  Kreises  gewählten  Mitgliedern.
Für  den  Vorsitzenden  ernennt  der  Regierungspräsident  zu  Cassel  einen,  und  im
Bedarfsfalle  einen  zweiten  Stellvertreter.  Der  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  ist
befugt,  alle  Geschäfte  des  letzteren  wahrzunehmen.  Für  die  übrigen  Mitglieder
werden  von  dem  Kreistage  des  Kreises  Schmalkalden  acht  Stellvertreter  gewählt.

Lehnt  ein  zum  Mitgliede  oder  zum  Stellvertreter  eines  solchen  Gewählter
die  auf  ihn  gefallene  Wahl  ab,  so  entscheidet  über  die  Ablehnung  der  Vorsitzende
der  Kommission.  Die  Ablehnung  ist  nach  Annahme  der  Wahl  nicht  mehr  zulässig.
  Sie  muß  innerhalb  dreier  Tage,  nachdem  dem  Gewählten  die  Wahl
bekannt  gemacht  worden  ist,  schriftlich  dem  Vorsitzenden  gegenüber  erklärt  werden.
Gegen  eine  die  Ablehnung  zurückweisende  Entscheidung  des  Vorsitzenden  steht  innerhalb
  dreier  Tage  nach  Zustellung  derselben  dem  Gewählten  die  Beschwerde  an
den  Regierungspräsidenten  in  Cassel  zu.  Die  Beschwerde  ist  schriftlich  bei  dem
Vorsitzenden  der  Kommission  einzureichen.

Der  Vorsitzende  beruft  die  Mitglieder  der  Kommission  zu  den  von  ihm  zu
bestimmenden  Sitzungen.  Sind  Mitglieder  zu  erscheinen  abgehalten,  so  beruft  er,
soweit  es  noch  geschehen  kann,  eine  entsprechende  Anzahl  von  Stellvertretern.

Die  Kommission  ist  bei  der  Anwesenheit  des  Vorsitzenden  und  sechs  gewählter
  Mitglieder  beschlußfähig.  Sie  beschließt  nach  Stimmenmehrheit.  Bei
Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Die  gewählten  Mitglieder  und  deren  Stellvertreter  werden  bei  ihrer  ersten
Dienstleistung  von  dem  Vorsitzenden  durch  Handschlag  an  Eidesstatt  verpflichtet.

Gewählte  Mitglieder,  welche  sich  ohne  genügende  Entschuldigung  ihren  Obliegenheiten
  entziehen,  sind  von  dem  Vorsitzenden  zu  einer  Ordnungsstrafe  von  fünf
bis  zu  fünfzig  Mark,  sowie  in  die  verursachten  Kosten  zu  verurtheilen.  Erfolgt
nachträglich  Entschuldigung,  so  kann  die  Verurtheilung  ganz  oder  theilweise  zurückgenommen
  werden.  Gegen  die  eine  Verurtheilung  aussprechende  oder  die  Zurücknahme
  derselben  ablehnende  Entscheidung  steht  dem  Verurtheilten  innerhalb
14  Tagen,  nachdem  ihm  die  Entscheidung  bekannt  gemacht  worden,  die  Beschwerde
an  den  Regierungspräsidenten  in  Cassel  zu.  Die  Beschwerde  ist  schriftlich  bei
demselben  einzureichen.

Der  Vorsitzende  vertritt  die  Kommission  nach  Außen.  Er  besorgt,  soweit
die  Kommission  nicht  selbst  beschließt,  die  laufenden  Geschäfte.

(Nr.  9792.)  99°
        <pb n="644" />
        S.  5.

Als  Interessenten  bei  der  Feststellung  des  Vertheilungsplans  sind  zuzuziehen:



1)  bei  denjenigen  in  die  Gemeinschaft  einbezogenen  Grundstücken,  deren
Eigenthümer  aus  den  Grundbuchartikeln  ersichtlich  sind,  die  ersichtlichen
Eigenthümer  oder  ihre  als  legitimirt  angesehenen  Rechtsnachfolger;

2)  bei  den  übrigen  in  die  Gemeinschaft  einbezogenen  Grundstücken  die  in
den  Steuerbüchern  vermerkten  Eigenthumsbesitzer,  sofern  ihr  Eigenthumsbesitz
  durch  ein  Zeugniß  des  Gemeindevorstandes  bestätigt  wird;

3)  bei  den  besonders  in  die  Gemeinschaft  einbezogenen  Grundgerechtigkeiten
diejenigen,  welche  betreffs  des  berechtigten  Grundstücks  als  Eigenthümer
gemäß  Ziffer  1  oder,  wenn  es  an  so  Legitimirten  fehlt,  als  Eigenthumsbesitzer
  gemäß  Ziffer  2  legitimirt  sind

4)  bei  den  in  die  Gemeinschaft  einbezogenen  Grundstücken  und  besonders
einbezogenen  Grundgerechtigkeiten,  soweit  die  Legitimation  nach  Ziffer  1
und  2  beziehungsweise  3  nicht  als  erbracht  angenommen  wird,  ein
von  der  Kommission  bestellter  Vertreter  für  den  unbekannten  Eigenthümer
  des  in  die  Gemeinschaft  einbezogenen  Grundstücks  oder  desjenigen
  Grundstücks,  dem  die  in  die  Gemeinschaft  besonders  eingezogene
Grundgerechtigkeit  zusteht.  Als  Vertreter  kann  derjenige,  welcher  behauptet,
  selbst  Eigenthümer  zu  sein,  nicht  bestellt  werden,  es  wäre  denn,
daß  seine  Ansprüche  wahrscheinlich  gemacht  sind.

Ist  der  Aufenthalt  eines  bekannten  Interessenten  nicht  zu  ermitteln,  so

wird  ihm  ebenfalls  von  der  Kommission  ein  Vertreter  bestellt.

s.  6.

Seweit  nicht  in  dieser  Verordnung  etwas  Anderes  vorgesehen  ist,  gehen
die  dinglichen  Rechtsverhältnisse  der  zur  Vertheilungsgemeinschaft  gezogenen  Grundstücke
  und  Grundgerechtigkeiten  auf  die  dagegen  neu  zugetheilten  Grundstücke  sowie
auf  die  sonst  gewährten  Abfindungen  über  und  werden  die  neu  zugetheilten  Grundstücke
  von  allen  bisherigen  Belastungen  frei.

C.  7.

Grundgerechtigkeiten  des  öffentlichen  oder  des  Privatrechts,  welche  Grundstücke
  der  Gemeinschaft  zu  Gunsten  anderer  Grundstücke  der  Gemeinschaft  belasten,
erlöschen,  wenn  nicht  der  Beschluß  über  die  Feststellung  des  Vertheilungsplans
das  Fortbestehen  anordnet.

Grundgerechtigkeiten,  welche  auf  Grundstücken  der  Gemeinschaft  für  Grundstücke
  außerhalb  derselben  haften  und  nicht  selbständig  in  die  Gemeinschaft  einbezogen
  worden  sind  (K.  1  Satz  2),  bleiben  unverändert  bestehen.
        <pb n="645" />
        —  555  —

Der  Aufbau  eines  abgebrannten  Gebäudes  auf  dem  neu  zugetbeilten  Grundstück
  tritt  für  die  durch  den  Brand  erworbenen  Rechte  auf  Versicherungsgelder
an  die  Stelle  des  Wiederaufbaues  auf  der  Brandstätte.

G.  S.

Die  zur  Gemeinschaft  gehörigen  Grundstücke  und  Grundgerechtigkeiten  sind
unter  Zuziehung  der  nach  §.  5  ermittelten  Interessenten  abzuschätzen.  Die  Schätzung
erfolgt  durch  drei  gewählte  Kommissionsmitglieder,  welche  die  Kommission  hierzu
bestimmt.  Dieselben  können  bei  der  Schätung  anderweite  Sachverständige  zuziehen.
  Die  Schätzer  und  die  zugezogenen  Sachverständigen  sind,  soweit  es  die
Schätzung  erfordert,  die  in  Betracht  kommenden  Grundstücke  zu  betreten  befugt.
Bei  Meinungsverschiedenheiten  unter  den  Schätern  gilt  der  aus  den  drei
Schätzungen  sich  ergebende  Durchschnittsbetrag.  Werden  bei  der  Schätzung
andere  Gegenstände  als  der  bloße  Grund  und  Boden  in  Betracht  gezogen,  so  ist
dies  festzustellen.

Unter  Zugrundelegung  der  Schätzung  hat  die  Kommission  einen  Vertbeilungsplan
  aufzustellen,  welcher  die  für  die  Auseinandersetzung  erforderlichen
Bestimmungen  zu  enthalten  hat.  Dem  Vertheilungsplan  ist  eine  von  dem
Katasterkontroleur  zu  beglaubigende,  die  einzelnen  Ersatzgrundstücke  nachweisende
Karte  beizufügen.  In  dem  Vertheilungsplan  sind  die  Interessenten,  welche  zuzuziehen
  waren,  unter  Angabe  ihrer  Legitimation  für  die  einzelnen  Grundstücke
und  Grundgerechtigkeiten  aufzuführen.

C.  .

Der  Vertheilungsplan  nebst  Karte  ist  in  Brotterode  an  einer  von  dem
Vorsitzenden  der  Kommission  zu  bezeichnenden  Stelle  eine  Woche  hindurch  zu
Jedermanns  Einsicht  offen  zu  legen.

Die  Zeit  der  Offenlegung  hat  der  Vorsitzende  in  dem  für  die  amtlichen
Kundgebungen  des  Landrathsamts  zu  Schmalkalden  benutzten  Blatt  und  ortsüblich
  in  Brotterode  bekannt  zu  machen.  Es  bleibt  ihm  vorbehalten,  die  Bekanntmachung
  noch  anderweit  zu  bewirken.

Während  der  Zeit  der  Offenlegung  und  bis  zu  dem  Ende  des  nächstfolgenden
Werktages  kann  jeder  Betheiligte,  auch  wenn  er  nicht  ein  Interessent  im  Sinne
des  §.  5  ist,  im  Umfange  seines  Interesses  bei  dem  Vorsitzenden  der  Kommission
Einwendungen  gegen  den  Plan  erheben.  Die  Einwendungen  sind  schriftlich  einzureichen
  oder  mündlich  bei  den  von  dem  Vorsitzenden  zu  bezeichnenden  Stellen
zu  Protokoll  zu  erklären;  es  muß  wenigstens  eine  solche  Stelle  und  zwar  in
Brotterode  bestehen.  Durch  die  Erklärung  zu  Protokoll  wird  die  Frist  gewahrt.
In  der  öffentlichen  Bekanntmachung  ist  auf  die  Art  hinzuweisen,  in  welcher  Einwendungen
  zu  erheben  sind.

KC.  10.

Nach  Ablauf  der  im  vorhergehenden  Paragraphen  für  die  Erhebung  von

Eimvendungen  bestimmten  Frist  und  nach  Abschluß  der  etwa  noch  für  erforderlich
(Nr.  9792.)
        <pb n="646" />
        —  556  —

erachteten  Ermittelungen  und  Verhandlungen  mit  den  Betheiligten  beschließt  die
Kommision  über  die  erhobenen  Einwendungen  und  die  Feststellung  des  Vertheilungsplans.
  Werden  Abänderungen  bezüglich  der  neu  zugetheilten  Grundstücke
beschlossen,  so  sind  dieselben  im  Vertheilungsplan  und  in  der  beigefügten  Karte
kenntlich  zu  machen  und  die  Veränderungen  von  dem  Katasterkontroleur  zu
beglaubigen.

Die  Verkündung  des  Beschlusses  erfolgt  durch  öffentliche  Auslegung  in
einer  Ausfertigung  desselben  unter  Beifügung  der  Karte  und  des  Vertheilungsplans.
  Auf  die  Auslegung  und  deren  Bekanntmachung  finden  die  Vorschriften
in  §.  9  Absatz  1  und  2  entsprechende  Amwendung.

Der  Beschluß  unterliegt  keinem  Rechtsmittel  und  ist  mit  Beginn  der  Verkündung
  unwiderruflich.  Schreibfehler,  Rechnungsfehler  und  ähnliche  offenbare
Unrichtigkeiten  sind  jederzeit  von  der  Kommission,  auch  von  Amtswegen,  zu
berichtigen.

S.  11.

Die  den  Betrag  von  50  Mark  nicht  übersteigenden  Abfindungssummen
G.  2  Abs.  3)  sind  den  in  Gemäßheit  des  §.  5  Ziffer  1  oder  2  beziehungsweise  3
legitimirten  Abfindungsberechtigten  bei  der  Kasse  der  Gemeinde  Brotterode  zu
zahlen.  Höhere  Absindungssummen  sind  in  gleicher  Weise  an  die  Abfindungsberechtigten
  zu  zahlen,  wenn  diese  nach  F.  5  Ziffer  1  bezüglich  nach  Hiffer  1
in  Verbindung  mit  Ziffer  3  legitimirt  sind  und  den  Nachweis  führen,  daß
die  Grundstücke,  für  welche  die  Abfindung  erfolgt,  weder  Fideikommiß=  noch
Stammgüter  sind,  noch  im  Lehn=  oder  Leihverbande  stehen,  daß  auch  Reallasten,
Hypotheken  oder  Grundschulden  nicht  auf  denselben  haften.  Außer  in  diesen
Fällen,  in  denen  Jahlung  geleistet  werden  darf,  sind  die  Absindungssummen
zu  hinterlegen.  Die  Hinterlegung  hat  auch  in  den  ersterwähnten  Fällen  zu  erfolgen,
  wenn  der  Berechtigte  sich  nicht  während  der  öffentlichen  Auslegung  des
den  Vertheilungsplan  bestätigenden  Beschlusses  bei  der  Kasse  der  Gemeinde  Brotterode
  meldet  und  seine  Legitimation  nachweist:

Sobald  sämmtliche  Abfindungssummen  von  der  Gemeinde  Brotterode  gezahlt
  oder  hinterlegt  sind,  hat  der  Vorstand  derselben  dem  Vorsitzenden  der  Kommission
  hiervon  schriftliche  Anzeige  zu  erstatten.  Mit  dem  Eingang  der  Anzeige
treten  die  in  dem  Beschluß  über  die  Feststellung  des  Vertheilungsplans  vorgesehenen
und  aus  demselben  sich  ergebenden  Eigenthums=  und  sonstigen  Rechtsveränderungen
ein  und  werden  die  durch  ihn  auferlegten  Zahlungsverpflichtungen  rechtswirksam;
die  nach  F.  5  ermittelten  Interessenten  erlangen  Anspruch  auf  Einweisung  in  den
Besitz  der  neu  zugetheilten  Grundstücke.  Hierbei  verbleibt  es,  auch  wenn  in  der
Folge  sich  betreffs  der  Anzeige  Unrichtigkeiten  ergeben  sollten.

Der  Tag  des  Eingangs  der  Anzeige  ist  unter  Verweisung  auf  die  damit
eingetretenen  Rechtsveränderungen  von  dem  Vorsitzenden  der  Kommission  in  entsprechender
  Anwendung  der  Vorschrift  des  §.  9  Absatz  2  öffentlich  bekannt
zu  machen.
        <pb n="647" />
        —  557  —

Sind  bei  dem  Eintritt  des  Eigenthumsüberganges  auf  einem  neu  zugetheilten
Grundstück  Gegenstände  nicht  vorhanden,  welche  bei  der  Schätzung  und  in  dem
Festsetzungsbeschluß  berücksichtigt  worden  sind,  so  kann  der  neue  Erwerber  Schadensersatz
  von  dem  beanspruchen,  welchem  die  Vernichtung  oder  Beiseiteschaffung  zur
Last  fällt.  War  der  Beschädiger  ein  Dritter  und  hat  derselbe  bereits  dem  bisberigen
  Eigenthümer  Ersatz  geleistet,  so  fällt  der  Anspruch  des  neuen  Erwerbers
gegen  den  Dritten  fort,  dagegen  hat  der  bisherige  Eigenthümer  das  Empfangene
an  den  neuen  Erwerber  herauszugeben.  Mit  dem  Eintritt  der  Ersatzansprüche
des  neuen  Erwerbers  erlöschen  die  Ersatzansprüche  des  bisherigen  Eigenthümers
gegen  einen  dritten  Beschädiger.

S.  12

Der  Beschluß  über  die  Feststellung  des  Vertheilungsplans  ist  mit  den  in
Bezug  genommenen  Urkunden  und  unter  der  Bescheinigung,  daß  die  in  F.  11
vorgesehene  Anzeige  eingegangen  ist,  von  dem  Vorsitenden  der  Kommission  in
2  Exemplaren  auszufertigen  und  dem  Katasteramt  zum  Zweck  der  Fortschreibung
sowie  dem  Grundbuchrichter  zum  Zweck  der  Berichtigung  des  Grundbuchs  zu
übersenden.  Bei  der  Berichtigung  des  Grundbuchs  sind  die  in  dem  Feststellungsbeschluß
  vorgesehenen  Grundgerechtigkeiten  einzutragen  und  von  den  Grundstücken,
für  welche  neue  Grundstücke  zugetheilt  sind,  auf  letztere  die  in  Kraft  bleibenden
Eintragungen  zu  übertragen;  besteht  der  Ersatz  nur  in  der  Quote  eines  Grundstücks
  (G.  2  Abs.  4),  so  ist  die  Eintragung  entsprechend  zu  beschränken.

Die  Grenzen  der  einzelnen  Ersatzgrundstücke  hat  an  Ort  und  Stelle  unter
thunlichster  Zuziehung  der  Interessenten  ein  von  dem  Vorsitzenden  hierzu  bestimmter
Sachverständiger  kenntlich  zu  machen.

K.  13.

Die  Hinterlegung  von  Abfindungsgeldern  hat  der  Vorsitzende  der  Lommision
in  Gemäßheit  des  8.  9  Absatz  2  zu  veröffentlichen.  Sechs  Monate  nach  der  Ver-Pentiichung
  können  die  hinterlegten  Beträge  auch  beim  Mangel  der  in  §.  11

Satz  1  und  2  vorgesehenen  Voraussetzungen  an  die  im  Sinne  des  F.  5  Ziffer  1  und  2
bezüglich  3  legitimirten  Interessenten  ausgezahlt  werden,  wenn  und  soweit  nicht
entgegenstehende  Ansprüche  aus  Rechten  im  Sinne  des  §F.  11  Satz  2  bei  dem
Vorsitzenden  der  Kommission  schriftlch  angemeldet  worden  sind.  Eine  entsprechende
Androhung  ist  in  die  öffentliche  Bekanntmachung  aufzunehmen.

Die  Auszahlung  seitens  der  Hinterlegungsstelle  hat  auf  Ersuchen  des  Vorsitzenden
  der  Kommission  zu  erfolgen.  Das  Gleiche  findet  statt,  wenn  ein  nach
§.  11  Satz  1  und  2  hierzu  Berechtigter  nachträglich  die  Auszahlung  hinterlegter
Gelder  beantragt.

C.  14.

Die  nach  F.  11  zulässige  Einweisung  in  den  v  Bes  it  erfolgt  auf  Ersuchen
des  Vorsitzenden  der  Kommission  im  Verwal  zwangsverfahren.  Die  nach  §F.  3
(Tr.  9792.)
        <pb n="648" />
        —  558  —

an  die  Gemeinde  Brotterode  zu  zahlenden  Beträge  können  im  Wege  des  Vergsʒ
  sverfahrens  eingezogen  werden.
S.  15.

Sachverständige  und  als  Schätzer  thätige  Kommissionsmitglieder  erhalten
Vergütung,  sowie  Entschädigung  für  Reise  und  Aufwand  nach  den  in  Civilprozessen
  für  Sachverständige  zur  Anwendung  kommenden  Grundsätzen.

Abgesehen  von  der  vorerwähnten  Thätigkeit  erhalten  die  gewählten  Mitglieder
  der  Kommission  Tagegelder  und  Reisekosten  in  derselben  Höhe  wie  die
Mitglieder  der  Einkommensteuer-  Veranlagungskommission  (Verordnung  vom
4.  Juli  1892,  Gesetz=  Samml.  S.  201).  Wenn  sie  an  dem  Ort  des  Zusammentritts
  der  Kommission  oder  weniger  als  2  Kilometer  von  demselben  entfernt
wohnen,  so  kann  ihnen  eine  Versäumnißentschädigung  bis  zu  sechs  Mark  für  den
Tag  bewilligt  werden.

Die  Vergütung  und  Entschädigung  der  Sachverständigen  und  Schätzer,
die  Tagegelder,  Reisekosten  und  Versäumnißentschädigungen  der  Kommissionsmitglieder,
  die  Kosten  der  Fortschreibung  des  Katasters  und  der  Berichtigung  des
Grundbuchs  trägt  die  Staatskasse.  Die  übrigen  Kosten  des  Vertheilungsverfahrens
hat  die  Gemeinde  Brotterode  zu  tragen.

K.  16.

Die  Auflösung  der  Kommission  nach  Durchführung  der  Auseinandersetzung
hat  der  Minister  des  Innern  zu  bestimmen.  Die  Auflösung  ist  bekannt  zu
machen.  Die  nach  der  Auflösung  noch  zu  erledigenden  Geschäfte  werden  von
dem  Landrath  des  Kreises  Schmalkalden  besorgt.

ß.  17.
Diese  Verordnung  tritt  an  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  30.  Oktober  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Thielen.
v.  Köller.  Frhr.  v.  Marschall.  Schönstedt.
        <pb n="649" />
        —  559  —

(Nr.  9793.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aldenhoven,  Erkelenz,  Sankt  Vith,
Bonn,  Euskirchen,  Hennef,  Siegburg,  Rheinbach,  Adenau,  Ahrweiler,
Castellaun,  Cochem,  Sankt  Goar,  Kirchberg,  Simmern,  Sinzig,  Bergheim,
Cöln,  Opladen,  Wermelskirchen,  Lennep,  Solingen,  Wipperfürth,  Remscheid,
Sankt  Wendel,  Völklingen,  Tholey,  Bitburg,  Wadern,  Hermeskeil,  Merzig,
Waxweiler,  Prüm,  Trier,  Perl  und  Berncastel.  Vom  12.  November  1895.

An  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Aldenhoven  gehörige  Gemeinde
Langweiler,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Erkelenz  gehörige  Gemeinde  Gerderath,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Vith  gehörige  Gemeinde
Manderfeld,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bonn  gehörige  Gemeinde  Vilich,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Euskirchen  gehörige  Gemeinde  Calcar,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hennef  gehörige  Gemeinde  Altenbödingen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Siegburg  gehörigen  Gemeinden  Inger
und  Halberg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinbach  gehörige  Gemeinde  Odendorf,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörigen  Gemeinden  Harscheid
  und  Winnerath,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ahrweiler  gehörige  Gemeinde  Kreuzberg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Castellaun  gehörige  Gemeinde  Buch,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cochem  gehörigen  Gemeinden  Ellenz-Poltersdorf
  und  Beuren,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Goar  gehörige  Gemeinde
Danscheid,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kirchberg  gehörige  Gemeinde  Niedercostenz,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Simmern  gehörigen  Gemeinden
Argenthal  und  Rheinböllen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sinzig  gehörigen  Gemeinden  Niederdürenbach
  und  Schalkenbach,  sowie  für  das  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk
  belegene  Bergwerk  Steinacker,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bergheim  gehörige  Gemeinde
Morken-Harff,
Sesetz=  Samml.  1895.  (Nr.  9793.)  100
        <pb n="650" />
        —  560  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cöln  gehörige  Gemeinde  Frechen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Opladen  gehörige  Gemeinde  Neukirchen,

für  die  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wermelskirchen  belegenen  Bergwerke
Irmgard,  Minerva  IV,  Wermelskirchen  I,  Aurelia,  Born,  Dahl,
Diana,  Malsberg,  Pantholz,  Rausmühle,  Johanneshammer,  sowie
für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Wermelskirchen  und  Lennep
belegene  Bergwerk  Ledder,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
Wermelskirchen,  Solingen  und  Wipperfürth  belegene  Bergwerk
Schaaffeld,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Wermelskirchen
und  Solingen  belegene  Bergwerk  Reckhammer,  für  die  in  den  Bezirken
der  Amtsgerichte  Wermelskirchen  und  Opladen  belegenen  Bergwerke
Mius  und  Bechhausen,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
Wermelskirchen  und  Remscheid  belegene  Bergwerk  Preyersmühle,  für
das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Wermelskirchen  und  Wipperfürth
belegene  Bergwerk  Bruno,  für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung
  von  dem  Amtsgericht  Wermelskirchen  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Wendel  gehörige  Gemeinde
Gnuidesweiler,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Völklingen  gehörige  Gemeinde  Ludweiler,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Tholey  gehörige  Gemeinde  Aschbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bitburg  gehörige  Gemeinde  Oberweis,

für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Wadern  und  Hermeskeil  und  des
Großherzoglich  Oldenburgischen  Amtsgerichts  Nohfelden  belegene  Bergwerk
  Grettnich,  dessen  Grundbuchanlegung,  insoweit  dasselbe  in  dem
Preußischen  Theil  des  Oberlandesgerichts  Cöln  belegen  ist,  von  dem
Amtsgericht  Wadern  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Merzig  gehörige  Gemeinde  Menningen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Waxweiler  gehörigen  Gemeinden
Lierfeld  und  Matzerath,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Prüm  gehörige  Gemeinde  Buchet,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trier  gehörige  Gemeinde  Newel,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Perl  gehörige  Gemeinde  Sinz,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Berncastel  gehörige  Gemeinde  Fronhofen


am  15.  Dezember  1895  beginnen  foll.
Berlin,  den  12.  November  1895.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

—-———–  —
        <pb n="651" />
        —  561  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  Juni  1895,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Barmen  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  18.  Juni  1891  aufgenommenen  Anleihe  von  4  auf
3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf
Nr.  26  S.  271,  ausgegeben  am  29.  Juni  1895;

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  13.  August  1895  wegen  Ausgabe
auf  den  Inhaber  lautender  Provinzial-Anleihescheine  der  Provinz  Posen
bis  zum  Gesammtbetrage  von  10  Millionen  Mark,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  45  S.  467,  ausgegeben  am
5.  November  1895,

der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  44  S.  557,  ausgegeben
am  31.  Oktober  1895;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  13.  August  1895  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Ostrowo  im
Betrage  von  1000  000  Mark,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Posen  Nr.  39  S.  415,  ausgegeben  am  24.  September  1895;

4)  das  am  31.  August  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Gusenburg  im  Kreise  Trier  (Land),
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  40  S.  393,
ausgegeben  am  4.  Oktober  1895;

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  17.  September  1895  wegen  Ausstellung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Wiesbaden  im
Vetrage  von  3  375000  Mark,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Wiesbaden  Nr.  43.  S.  347,  ausgegeben  am  24.  Oktober  1895,

6)  das  am  17.  September  1895°  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Drainagegenossenschaft  Klingenberg  im  Kreise  Friedland  a.  Alle,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  42  S.  411,
ausgegeben  am  17.  Oktober  1895;

7)  das  am  17.  September  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Drainagegenossenschaft  zu  Carlsberg  im  Kreise  Memel,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  43  S.  419,  ausgegeben  am
24.  Oktober  1895;

8)  das  am  17.  September  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Regulirung  des  Mooßnerflusses  im  Kreise  Oletzko,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  42  S.  380,
ausgegeben  am  16.  Oktober  1895;
        <pb n="652" />
        —  562  —

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  September  1895,  durch  welchen  dem
Kreise  Dramburg,  welcher  den  Bau  zweier  Chausseen,  nämlich  von
Dramburg  nach  Wusterwitz  und  vom  Bahnhof  Falkenburg  bis  zur
Neustettiner  Kreisgrenze  vollendet  hat,  nachträglich  das  Enteignungsrecht
für  die  zu  der  letzteren  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke  verliehen  und
genehmigt  worden  ist,  daß  die  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die
gedachten  beiden  Straßen  zur  Anwendung  kommen,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  44  S.  313,  ausgegeben  am  31.  Oktober
  1895;

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  September  1895,  betreffend  eine  Abänderung
  des  Statuts  für  den  Carlowitz-Ranserner  Deichverband,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  43  S.  539,  ausgegeben
  am  25.  Oktober  1895);

11)  die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  28.  September  1895,  betreffend
den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Ostrowo  nach  Skalmierzyce
für  Rechnung  des  Kreises  Ostrowo,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Posen  Nr.  43  S.  451,  ausgegeben  am  22.  Oktober  1895;

12)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  Oktober  1895,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Jüterbog-Luckenwalde
für  die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee  von  Baruth  nach  Jänigkendorf
zum  Anschluß  an  die  diesen  Ort  berührende  Luckemvalde-Dahmer  Chaussee,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt
Berlin  Nr.  44  S.  427,  ausgegeben  am  1.  November  1895;

13)  das  am  6.  Oktober  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Dudeldorf  im  Kreise  Bitburg,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  44  S.  427,  ausgegeben
am  1.  November  1895,

14)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  Oktober  1895,  betreffend  die  Genehmigung
der  von  dem  XVII.  Generallandtage  der  Schlesischen  Landschaft  gefaßten
Beschlüsse,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  46  S.  561,  ausgegeben  am
15.  November  1895,  Z%

der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  45  S.  373,  ausgegeben  am
9.  November  1895,

der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  45  S.  351,  ausgegeben  am
8.  November  1895,

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  45  S.  353,  ausgegeben
am  6.  November  1895.

Redigirt  im  Bureau  des  Staaksministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="653" />
        —  563  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  44.  —

 

(Nr.  9794.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Uslar,  Münden  und  Reinhausen.
Vom  19.  November  1895.

A##  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz  Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Besiel  des  Amtsgerichts  Uslar  gehörigen  Gemeindebezirke
Verliehausen,  Wahmbeck  und  Bodenfelde,

für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Münden  und  Reinhausen  belegene
Bergwerk  Brackenburg,  für  welches  die  Führung  des  Grundbuchs  dem
Amtsgericht  Münden  übertragen  ist,

am  15.  Dezember  1895  beginnen  soll.
Berlin,  den  19.  November  1895.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

Redigirt  im  Bureau  des  Slaaksministeriums.

Verlin,  hedruckt  in  der  Reichsdruckerci.
Geseh-  Samml.  1895.  (Nr.  9794.)  101

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  November  1895.
        <pb n="654" />
        <pb n="655" />
        —  565  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

Nr.  45.

 

Juhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Kündigung  der  der  Stargard.  Posener  Eisenbahngesellschaft  unter
dem  27.  Dezember  1852,  12.  März  1855  und  5.  Juli  1858  privilegirten  Anleihen,  S.  535.  —
Verfügung  des  Justizministers,  belreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Heinsberg,  Jülich,  Montjoie,  Bonn,  Cuslkirchen,  Siegburg,  Hennes,  Geldern,
Adenau,  Mayen,  Trarbach,  Lindlar,  Langenberg,  Trier,  Rhaunen,  Saarburg,  Wittlich  und  Neumagen,
S.  ööo.  —  Belanulmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs.  Amtsblätter
  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  507.  —  Berichtigung,  S.  öos.

 

(Nr.  9795.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  17.  September  1895,  betreffend  die  Kündigung  der  der
Stargard-  Posener  Eisenbahngesellschaft  unter  dem  27.  Dezember  1852,
12.  März  1855  und  5.  Juli  1858  privilegirten  Anleihen.

A##  den  Bericht  vom  5.  September  1895  will  Ich  hierdurch  genehmigen,  daß
die  auf  Grund  der  Privilegien  vom  27.  Dezember  1852  (GesetzSamml.  für
1853  S.  6),  vom  12.  März  1855  (Gesetz  Samml.  S.  181)  und  vom  5.  Juli  1858
(Gesetz-Samml.  S.  429)  emittirten  Prioritätsobligationen  I.,  II.  und  III.  Emission
der  Stargard-Posener  Eisenbahngesellschaft  zum  Betrage  von  1  500  000  Mark
und  beziehungsweise  1  800  000  Mark  und  beziehungsweise  3  600  000  Mark,  soweit
dieselben  noch  nicht  durch  Ausloosung  getilgt  sind,  zum  1  April  1896  zur  baaren
Rückzahlung  gekündigt  werden.

Neues  Palais,  den  17.  September  1895.

Wilhelm.
Migquel.  Thielen.

An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  und  den  Finanzminister.

Geset-  Samml.  1895.  (Tr.  9795  —9796.)  102

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Dezember  1895.
        <pb n="656" />
        —  566  —

(Nr.  9796.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Heinsberg,  Jülich,  Montjoie,  Bonn,
Euskirchen,  Siegburg,  Hennef,  Geldern,  Adenau,  Mayen,  Trarbach,  Lindlar,
Langenberg,  Trier,  Rhaunen,  Saarburg,  Wittlich  und  Neumagen.  Vom
10.  Dezember  1895.

A  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Jwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz=  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  F.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Heinsberg  gehörigen  Gemeinden
Schierwaldenrath  und  Karken,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Jülich  gehörigen  Gemeinden  Tetz
und  Ralshoven,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Montjoie  gehörige  Gemeinde  Woffelsbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bonn  gehörige  Gemeinde  Nieder-Bachem,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Euskirchen  gehörige  Gemeinde  Satzvey-Firmenich,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Siegburg  gehörige  Gemeinde  Scheiderhöhe,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hennef  gehörige,  einen  Theil  der
politischen  Gemeinde  Stieldorf  bildende  Katastergemeinde  Oelinghoven,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Geldern  gehörige  Gemeinde  Weeze,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörigen  Gemeinden  Arft,
Fuchshofen,  Köttrichen  und  Langscheid,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mayen  gehörigen  Gemeinden  Waldesch
und  Kirchesch,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trarbach  gehörige  Gemeinde  Hahn,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtzgerichts  Lindlar  gehörige  Katastergemeinde
Tüschen,  welche  mit  der  Katastergemeinde  Vellingen  die  Spezialgemeinde
Hohkeppel  in  der  Bürgermeisterei  Engelskirchen  bildet,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Langenberg  gehörige  Stadtgemeinde
Langenberg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trier  gehörige  Gemeinde  Casel,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rhaunen  gehörigen  Gemeinden
Wirschweiler-Langweiler,  Crummenau  und  Schwerbach,

fürr  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarburg  gehörige  Gemeinde  Irsch,
        <pb n="657" />
        –  5567  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wittlich  gehörige  Gemeinde  Hetzerath,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neumagen  gehörige  Gemeinde  Thalfang

am  15.  Januar  1896  beginnen  soll.

Berlin,  den  10.  Dezember  1895.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  Mpril  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  Juni  1895,  durch  welchen  genehmigt
worden  ist,  daß  das  der  Pommerschen  Hypotheken-Aktienbank  unterm
d4  Hrtaber—n  ertheilte  Privilegium  zur  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber
lautenden  Hypotheken-Pfandbriefen  und  Kommunal-Obligationen  auch
unter  den  Aenderungen  fortbestehen  bleibt,  welche  in  dem  nach  den  Beschlüssen
  der  ordentlichen  Generalversammlung  vom  28.  Februar  1895
zusammengestellten  Nachtrage  zum  Statute  bezeichnet  sind,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin
Nr.  46  S.  444,  ausgegeben  am  15.  November  1895)

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  Juni  1895,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Siegen  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  10.  Dezember  1884  aufgenommenen  Anleihe  von
4  auf  3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Arnsberg  Nr.  29  S.  463,  ausgegeben  am  20.  Juli  1895;

3)  die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  31.  Juli  1895,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Hildesheim  über  Clauen  und
Schwiecheldt  nach  Hämelerwald  durch  die  Hildesheim-Peiner-Kreis-Eisenbahngesellschaft,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Hildesheim
  Nr.  46  S.  339,  ausgegeben  am  15.  November  1895);

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Oktober  1895,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Gardelegen  für  die
von  den  betheiligten  Gemeinden  erbaute  Chaussee  von  der  Kaltendorf-Weteritzer
  Chaussee  über  Peckfitz  nach  Köckte,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  46  S.  447,  ausgegeben  am
16.  November  1895/

CTr.  9796.)
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        —  568  —

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  Oktober  1895,  betreffend  die  Herabsetzung

des  Zinsfußes  der  von  dem  Kreise  Greifenberg  auf  Grund  des  Allerhöchsten
  Privilegiums  vom  25.  November  1880  beziehungsweise  des  Allerhöchsten
  Erlasses  vom  17.  Juni  1881  ausgegebenen  Anleihescheine  von
4  auf  3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stettin
Nr.  46  S.  325,  ausgegeben  am  15.  November  1895;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  Oktober  1895,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Saarlouis  zur  Entziehung
und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  einer  Kleinbahn  vom
Bahnhofe  Ensdorf  der  Eisenbahn  Trier—Saarbrücken  über  Lisdorf  nach
Wallerfangen  mit  Abyveigung  bis  zu  dem  Wege  von  Wallerfangen  nach
St.  Barbe  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  46  S.  445,  ausgegeben
am  15.  November  1895;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  November  1895,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Firma  Lenz  &amp;amp;  Co.,  Gesellschaft  mit  beschränkter
  Haftung  zu  Stettin,  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
  des  für  den  Bau  einer  Kleinbahn  vom  Bahnhofe  Strausberg
der  Ostbahn  nach  Herzfelde  mit  Abzweigungen  nach  den  Ziegeleien  von
Jung,  Behrendt  und  Wegener  zu  Hennickendorf  und  nach  der  Ziegelei
von  Salomon  zu  Herzfelde,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Einführung  in  den
Bahnhof  Strausberg,  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin
Nr.  48  S.  463,  ausgegeben  am  29.  November  1895.

 

Berichtigung.
In  dem  im  29.  Stück  der  Gesetz=  Sammlung  für  1895  S.  304  ff.  abgedruckten
  Jagdscheingesetz  vom  31.  Juli  1895  ist  S.  306  im  J.  10  statt
„31.  Dezember  18714  zu  setzen:  „21.  Dezember  18717.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatswinisteriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckere#.
        <pb n="659" />
        —  569  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  46J.  —

Inhalt:  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages,  S.  Sco.  —  Bekanntmachung
der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs=  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urlunden  2c.,  S.  570.

 

(Nr.  9797.)  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages.  Vom
23.  Dezember  1895.

à  ·“
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ec.

verordnen  gemäß  Artikel  51  der  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850  auf
den  Antrag  des  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  das  Herrenhaus  und
das  Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  15.  Januar  1896  in  Unsere  Hauptund
  Residenzstadt  Berlin  zusammenberufen.

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  23.  Dezember  1895.

(I.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Migquel.
Thielen.  Bosse.  Bronsart  v.  Schellendorff.  Frhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.

Geset=  Samml.  1895.  (Nr.  9797.)  103

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Dezember  1895.
        <pb n="660" />
        —  570  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  31.  Juli  1895,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Elmshorn-Barmstedter  Eisenbahn-Aktiengesellschaft
  zu  Elmshorn  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des
zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Elmshorn  nach  Barmstedt
in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  42  S.  373,  ausgegeben  am
31.  August  1895;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Oktober  1895,  durch  welchen  der  Gemeinde
Canstein  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das  zur  Anlage  der  geplanten
neuen  Wasserleitung  erforderliche  Grundeigenthum  im  Wege  der  Enteignung
  zu  erwerben  oder,  soweit  dies  ausreichend  ist,  mit  einer  dauernden
Beschränkung  zu  belasten,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Arnsberg  Nr.  48  S.  677,  ausgegeben  am  30.  November  1895;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  November  1895,  betreffend  die  Verleihung

  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Namslau  für

die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee  von  der  Namslau-Oppelner  Chaussee
bis  an  die  Brieger  Kreisgrenze  bei  Neusorge,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  51  S.  653,  ausgegeben  am

20.  Dezember  1895;

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  18.  November  1895  wegen  Ausfertigung

  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Provinz  Hannover

im  Betrage  von  15  000  000  Mark,  durch  das  Amtsblatt  für  den

Regierungsbezirk  Hannover  Nr.  52  S.  329,  ausgegeben  am  27.  Dezember

895.

4

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
        <pb n="661" />
      </div>
    </body>
  </text>
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