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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896.</title>
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            <idno>gs_preussen_1896</idno>
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        Gesetz-Sammlung

für  die
Koniglichen  Preußischen  Staaten.
1896.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  k.  vom  6.  Jannar  bis  23.  Dezember  1896,  nebst
einigen  Allerhöchsten  Erlassen  2c.  aus  den  Jahren  1893),  1894  und  1895.

(Von  Nr.  9798  bis  Nr.  9871.)

Nr.  1  bis  einschl.  34.

 

Berlin,
zu  haben  im  Gesetz=  Sammlungs-Anmt.
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        <pb n="3" />
        Chronologische  Uebersicht
der  in  der  Gesetz=  Sammlung  für  die  Königlichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1896

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  x.

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
r  1  Inhalt.  „Seihe.

Eesetzes  2.erlin.  Stücks.Gesetzes

1893.  1896.

20.  Novbr.  26.  Febr.  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Hessen,  3.  9802.  13.

bezw.  betr.  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn

12.  Septör.  von  Salzschlirf  nach  Schlitz

1894.

22.  August.  18.  Janr.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verlelhung  bes  Ent-  1.  —  4.
eignungsrechts  an  den  Landkreis  Bromberg.  —**
uu  Entzlehung  und  zur  dauernden  Beschränkung

er  für  den  Bau  der  Kleinbahnen  1)  von
Schleusenau  bei  Bromberg  nach  Crone  a.  Br.
mit  Abzweigungen  nach  Mühlthal  und  Trischin,
2)  von  der  Moltkegrube  bel  Goscieradz  über
Trgementowo  und  Kasprowo  nach  Suchary  mit
Abzweigungen  nach  Samsieczuo  und  Mariensee,
3)  von  Marthashausen  nach  Kasprowo,  4)  von
Trgementowo  nach  Wierzchueln  in  Anspruch  zu
nehmenden  Grundeigenthums.

25.  Septbr.)S.  Juni.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verlelhung  bes  Rechts  13.  —  104.
an  die  Frankfurter  Lokalbahnaktien=  Nr.  1.

 

 

gesellschaft  zu  Frankfurt  a.  M.  zur  Entziehung
und  zur  dauernden  Beschränkung  des  für  den
Bau  der  Klelnbahn  von  Oberurfel  nach  Hohe-Mark
  im  Obertaunuskreise  in  Anspruch  zu
nehmenden  Grundeigenthums.

 

1
        <pb n="4" />
        IV.

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.

 

Datum

det
Gesetzes  ꝛc.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhal  t.

Nr.
bes
S  tücks.

Nr.
des
Gesches
V

 

Seite.

 

1895.
16.  Janr.

11.  Aörz.

8.  April.

7./12.  Juni.

7/12.  —

18.  Juni.

1896.
18.  Janr.

6.  März.

26.  Febr.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Wirsitz  zur
n.-  und  zur  dauernden  Veschränkung

oneon  Bau  der  Kleinbahnen  1)  von
Wi-  über  Lobsens  0h  Witoslaw  mit
Abzwelgung  von  Czaycze  nach  Wissek,  2)  von
Dembowo  nach  Nakel  mit  Abzweigung  von
nach  Erlau,  3)  von  Nakel  über

Suchary  bis  pa  Grenze  mit  dem  Landkreise

Hromörrg  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grund-#



Statut  4  Pk  Dralnagegtnossenschaft  zu
Greifswa

s3  Fn.  bie  Verleihung  bes  Rechts
“  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis

eisse  für  9  iimn  Anschluß  an  die  Chaussee
von  Neisse  nach  Altewalde  neuerbaute  Chaussee
von  Altewalde  bis  zur  Einmündung  in  die
Kreischaussee  Jiegenhals-Meustadt.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.-eignungsrechts
  an  den  Kreis  Bleckede
ku  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
es  zum  Bau  und  Betrieb  geinen  Kleinbahn
vom  Bahnhofe  Dahlenburg  der  Witteuberge—-Buchholzer

  Elsenbahn  über  Bleckede  bis  h
l#e  Echem  der  Lüneburg-Büchener  Eisen- 



 

thums.

“  zwischr  Preußen  und  Sachsen,

betr.  den  Uebergang  der  zum  früheren

Berlin  Görlier  ilenbahnnnternehmen  ge-Hrg.
  gen  Strecke  Zittau-Nikrisch  in  das
Eigenthum  des  Sächstschen  Staates.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen,
betr.  die  anderweste  Regelung  der  staatsrechtlichen
  Verhältnisse  der  Eisen  bahnlinie
Zittau-Nikrisch.

der  auf  das  Prußische  Staatsgebiet  enkfallenden
Stricke  einer  Eisenbahn  von  Oschersleben
nach  Schöningen  durch  die  Oschersleben.
Schöninger  Enchkahngesellchaft

 

te
bahn  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundelgen-2


Konzesstongurbnde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb

 

 

9805.
(Aul.)

9806.

 

e  #s

17

23.
Nr.  1.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.

 

Datum

Gesetzes  2c.

Ausgezeben
nun
Berlin.

Inhalt.

Fr.

*
Stücks.

Nr.

Gesetzes

 

Seite.

 

1895.
25.  Juni.

31.  Juli.

19.  August.

19.  —

28.  Ecptbr.

.  Oklbr.

1896.
13.  Män

16.  Mal.

28.  März.

28.  —

18.  Janr.

Allerh.  ärab,  burch  welchen  genehmigt  worden
bei  den  von  der  Staatößbauverre
  augzuführenden  Bauten  am  Hafen
bei  Sphuit,  tnekesondert  bei  der  Herstellung
einer  Trinkwasserleitung  für  diesen  Hafen  b  gr
Enteignungsrecht  zur  Entziehung  unb  zur
dauernden  Beschränkung  des  für  dle  gedachten
Anlagen  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums
  in  Anwendung  gebracht  werde.

Arf-  Erlaß,  durch  welchen  genehmigt  worden
daß  das  der  Deutschen  Hypotheken-1•#.
  Elttiengesellschaft  zu  Bend  nach  den
Erlassen  vom  .  vt  gewährte  Privilegium
zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lantender  Hypothekenpfandbriefe
  undp  komunal.
obligattonen  auch  unter
fortbestehen  bleibt,  wesche  V  ul  u
srcfallung  des  Gesellschaftsstatuts  Hhen
in
Konzessionturkunde,  betr.  den  Bau  znd  „Hetrieb
Fiter  Eisenbahn  von  Neustadt  O.  S.  über  Zülz
md  Krappitz  nach  Gogolin,  durch  die  Eisenzaat
  n¾vß  Gogolin.

Konzessionsurkunde,  betr,  den  Bau  und  Betrieb
ziner  Elfenbahn  von  Brohl  über  Niederzissen
nach  Weibern  mit  Fortsetzung  nach  Kempenich
kurcht  die  Brohlthal-Eisenbahngesell.
scha

 

Statut  für  den  Ent.  und  Bewässerungsverband
  Baumgart  im  Elbinger  Deichverbande.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseege  tarife  vom  29.  Februar  1840
angehängten  Bestimnmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  Chaussee  von  Ihne  nach

*m  im  Kreise  Altena.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
ur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Garbe  ·
egen  für  die  von  ihm  erbaute  Chaussee  von

 

 

Vinzelberg  bis  zur  Kreisgrenze  bei  Wittenmoor.

 

 

 

388.
Nr.  1.

91
Nr.  1.

45.
Nr.  4.
        <pb n="6" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.

 

Datum
ber
Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

Ausgegeben

Inhalt.

Nr.
—
Stücks:

Nr.

Gefenes.
!V

 

Seite.

 

1895.
23.  Oltbr.

23.  —

30.  —

30.  —

4.  Nopbr.

1896.
25.  Janr.

26.  Febr.

26.  —

22.  April.

18.  Jaur.

 

Statut  des  Falkenberger  Meliorations.
verbandes.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  h  bes  Zinssues
  der  von  der  Stadt  Rheydt  auf  Grund
Allerh.  Privileginms  vom  18.  Juni  1891
aufgenommenen  Anleihe  von  4  auf  3½  oder

8  Prozent.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  weitere  Herabsetzung  des
insfußes  der  von  dem  Deichamte  des
Nieder.  Oberbruchs  auf  Grund  des  Allerh.
Privilegiums  vom  4.  Dezember  1876  aus.
egebenen  Obligationen  auf  31

sele  bie  theilweise  Abänderung  des  vorbeeichneten

  Allerh.  Privilegiums.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Rü  Fnh=  Klein.
bahnen-Aktlengesellschaft  za  Bergen
auf  Rügen  zur  Sntziehung  und  zur  dauernden
Beschräukung  des  m  au  und  Betrieb  der
Kleinbahnen  von  Altefähr  nach  Sellin  und
von  Bergen  nach  Altenkirchen  in  Anspruch  zu
nehmenden  Grundeigenthums.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  von  dem  Kreise
Marienburg  gebauten  Chausseen  1)  von
Thiergarth  über  Campenau  bis  zur  Grenze
mit  dem  Kreise  Stuhm  in  der  Richtung  auf
Alt-Dollstädt,  2)  von  Thiensdorf  nach  Dreirosen,
  3)  von  Gr.  Lesewitz  über  Kl.  Lesewitz
bis  zur  Krrischaussee  Neuteich-Gr.  Mausdorf,
4)  von  Ladekopp  über  Tiege  nach  Marienau,
5)  von  Orlofferfelde  nach  Fürstenwerder,  6)  von
Schoeneberg  bis  Sorge-Trift  mit  Abzweigung

nach  Palschau,  7)  von  Kalthof  nach  Trampenan,

8)  von  Tiegenhof  über  Rückenau  bis  zur

Grenze  mit  dem  Landtreise  Elbing  bei  Kl.

9  9)  von  der  Kreischauͤssee  Alt  ·

9

 

 

Nausborf  /
Rünsterberg—Klossowo  nach  Wernersdorf.

 

 

 

II.
Nr.  1.

23.
Nr.  2.

23.
Nr.  8.

#e#

#  1.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.

 

Datum

“o
Gesetzes  r.

Aushegeben
lu

Inhalt.

Fr.
bes.
Stücks.

23

Gesetzes
1#t.

 

 

1895.
4.  Novbr.

12.  —

1896.
18.  Janr.

18.  Dezbr.

18.  Janr.

26.  Febr.

18.  Janr.

6.  Närz.

 

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  II.  Nachtrags
  zur  Ostpreußischen  Landschaftsordnung
  von  7.  Dezember  1891  und  des
V.  Nachtrags  zum  revidirten  Reglement  der
Feuersozietät  der  Ostpreußischen  Landschaft
vom  1.  November  1886.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Hinsbes
  der  von  dem  Kreise  Tondern  auf
Grund  des  Allerh.  Privileglums  vom  1.  November

  1882  ausgegebenen  Ankeihe  scheine  vom

4  auf  3  ½  Prozent.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zinsfußes
  der  von  der  Stadt  Wiesbaden  auf
Grund  des  Allerh.  Privilegiums  vom  15.Dezember
  1890  aufgenommenen  Anleihe  von  4  auf
3  ½  oder  3  Prozent.

Statut  für  die  Ent-  und  Bewässerungsenossenschaft
  zu  Kadlub-Turawa  im
eise  Oppeln.  ·

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  u  Poblesie  im  Kreise  Pleß  O.  S.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen,  Sachsenoburg-Gotha,
  Schwarzburg-Sondershausen
  und  Schwarzburg-Rubolstadt
wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Mühlhausen  nach  Ebeleben.

Allerh.  Erlaß,  burch  welchen  der  Stadtgemeinde
Aachen  das  Recht  verliehen  worden  ist,  für
die  Zwecke  ihres  Wasserwerks  das  der
Gemeinde  Raeren  im  Kreise  Eupen  an  dem
Grenzwege  -Kinkebahn  zustehende  Elgenthumsu#cht
  mit  einer  dauernden  Beschränkung  zu
belasten.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen
und  Sachsen-Altenburg,  betr.  die  ander.
weite  Regelung  der  staatsrechtlichen  Verhält.
nisse  der  Altenburg=  Zeißer  Eisen  bahn.

 

 

9803.

9807.

 

5.
Nr.  7.

Nr  8.

6.
Nr.  9.

80.
        <pb n="8" />
        VM

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.

 

 

Oatum  [Ausgegeben  Nr  Nr.
des  -  Inhalt.  bes  des  JSeite
Gesetzes  ꝛc.]  Berlin.  Stücks.  Eesetzes
1895.96.  -—"

ILNoobrleIaanAllerh.Etlas;,bekndlcscrabfetzungbtsssiass1«.  —«·"6.
fußes  der  von  der  Stadt  Cottbus  auf  Grund  Nr.  13.
des  Allerh.  Privilegiums  vom  18.  Dezember
1889  aufgenommenen  Anleihe  von  3½¼  auf
3  Prozent,  sowie  die  Tilgung  der  Anleihe
außer  durch  Ausloosung  der  Anleihescheine
durch  freihändigen  Ankauf  derselben.

18.  —18.  —  DPrivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In-  1.  —  6.
haber  lautender  Obligationen  der  Provinz  XKr.  14
Hannover  im  Betrage  von  15.000  000  Mark.

18.  —  25.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  2.  —  1I.
eignungsrechts  an  den  Kreis  Rosenberg  iuilr
zur  Cutziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  für  den  n  und  Betrieb  einer  Kleinbahn
vom  Bahnhofe  Rosenberg  der  Eisenbahn  Kreuzburg—Tarnowitz
  nach  Landsberg  in  Anspruch
zu  nehmenden  Grundeigenthums.

25.  —8.  —  Drivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In.1.  —  6
haber  lautender  #nleidel  cheine  der  Köng  Nr.  15
Haupt-  und  Residenzstabt  Hannover  im  Betrage
  von  8  000  000  Mark.

25.  —25.  —  Statut  für  die  Jägelitz=  Entwässerungs-  2.  —  L
genossenschaft  zu  Kyritz  im  Kreise  Ost-  Nt.  3.
X

25.  —  26.  Febr.Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  .  –  23.
zu  ÖOsterwick-  Grauau  im  Kreise  Konig.  Nr.  4.

25.  —  29.  Mal.Konzessionsurkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb2.  —  98.
einer  Nebeneisenbahn  von  Lübben  über  Nr.  1.
Uckro  und  Alt-  Herzberg  nach  Falkenberg
durch  die  Niederlausitzer  Eisenbahngefellschaft.


27.  —  25.  Janr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  2.  —  11.
elgnungsrechts  an  den  Kreris  Gummers-  Nr.,4.
bach  zur  Entsiehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
  des  zum  Bau  einer  Kleinbahn  von
Engelskirchen  nach  Marienheide  erforderlichen
Grundeigenthums.

2.  De9hr.  25.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  2.  —  11.
zur  Regulirung  des  Königsgrabens  in  der  Nr.  5.

 

 

Gemeinde  Virchow,  Kreis  Dramburg.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.  R

 

 

 

Oatum  Ausgegeben  Nr..

beb  n  Inhalt.  bes  des  GSeite

Gesehes  ic.  Berlin.  Stücks.]Gesetzes.

1895.4294966  «  «  .
2.  Dezbr.  26.  Febr.  Ab  erh.  Erlaß,  betr  —  Nach-  3.  —  23.
trags  zur  Ostpreußischen  Landschafts-  Nr.  5.

ordnung  vom  7.  Dezember  1891.

2.  —  W.  März.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  6.  —  45.
eignungsrechts  an  die  Firma  Friedrich  Nr.  6.

Bösner  in  Augustenthal  bei  Neuwied  zur
Entzlehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
bes  Erundeigenthums  für  den  Bau  einer
Kleinbahn  von  Rasselstein  nach  Augustenthal
im  Kreise  Neuwied.
4.  —  26.  Febr.  Privllegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In-  3.  —  23.
haber  lautender  Anleiheschhne  der  Stadt  *
Göttingen  im  Betrage  von  600  000  Mark.
9.  —  18.  Janr.Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In-  1.  —  6.
haber  lautender  Anleihe  Achn:  der  Land.  Ne.  16.
gemeinde  Groß-Lichterfelde  im  Betrage
von  2  321  000  Mark.
9.  —  26.  Frbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.  —  24.
Eis#n  brechts  an  die  Aschersleben-  Art.  7.
chneibli  agtn  Nienhagener  Kleinbahn-Schnekolln
  lschaft  zu  Aschersleben  zur  Entziehung
  und  zur  dauernden  Beschränkung  des
zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von
Uscherzleben  über  Sbneedlingen  nach  Nienin
  Grundeigen- 



hagen  in  Anspruch  zu  nehmen

uns.

10.  —  6.  März  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen.  —  35.
schaft  der  Stenderup-  Au  zu  Schwacken-  Nr  1.
dorf  im  Krrise  Flensburg.

11.  —  56.  Febr.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Hins-  3.  —  24.
fußes  der  von  der  Stadt  Lüdenscheid  auf  Nt.  8.

Grund  des  Allerh.  Privileglums  vom  17.  September
  1885  aufgenommenen  Anleihe  von
4  auf  3½  Prozent.

11.  —  6.  März.Statut  für  die  Ent-  und  Bewässerungs-  4.  —  35.
genaslenschafte  des  zueern  Orkethales  zu  Nr.  2

ebebach  im  Kreise  Brilon.
18.  —  5.  Janr.Allerh.  Erlah,  betr.  die  Herabsetzung  des  Lins-  2.  —  11.
fußes  der  von  dem  Kreise  Grottkau  auf  Nr.  6.

Grund  des  Allerh.  Privileglmms  vom  30.  April
1884  aufgenommenen  Anleihe  von  4  auf
3  Prozent.

 

 

 

 

 

Eeset  Samml.  1896.  2
        <pb n="10" />
        X

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.

 

Datum  usgegeben
des  n

Gesetzes  2c.

Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stäcks.

Nr.

dbes
Geseyes,

 

1895.
18.  Dezör.

18.  —

 

1896.
25.  Janr.

25.  —

26.  Febr.

21.  Novbr.

26.  Janr.

26.  Febr.

 

Privilegium  wegen  Asertigun,  auf  den  In-Horr
  lautender  Anleiheschelne  des  Krrises
rottkau  zum  Betrage  von  255  000  Mark.

Drivilegium  wegen  Ausfrrtigung  auf  den  Inber
  lautender  Anleihe
endsburg  im  Betrage  von  2  500  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840
angebängten  Bestimmungen  wegen  der  Cbausserpolizelvergehen
  auf  die  im  Kreise  Heilsberg
belegenen  Chausseen  von  Guttstadt  über  Noßberg

  bis  zur  Grenze  bes  Kreises  Rösfsel  und

von  der  Mehlsack-  Heilsberger  Chausseer  bei
Prauendorf  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Braunserg.


Allerh.  Erlaß,  beir.  die  Festsetzung  des  Zinsfußes
der  von  dem  Provinzlalverband  von  Westpreußen
  auf  Grund  des  Allerh.  Privilegiums
vom  12.  Mai  1894  auszugebenden  Anleihescheine
  auf  3  oder  3½  Prozent.

Allerh.  Erlaß

ist,  daß  bei  der  von  der  freien  und  Hansestadt
Lübeck  auszuführenden  Herstellung  des  Elb-Trave-Kanals
  zur  oziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  für  diese  Anlage
in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,
soweit  Preußisches  Staatsgebiet  in  Betracht
kommt,  das  Enteignungsverfahren  nach
Maßgabe  des  Gesetzes  vom  11.  Junt  1874  in
Anwendung  gebracht  werde.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  bes  Entelgnungsrechts
  an  die  freie  und  Hansestadt
Hamburg  für  das  zur  Ausführung  bes  Anschlußgleises
  von  dem  Rangirbahnhofe  Wilhelmsburg
  nach  den  geplanten  Sammelbahnhöfen
auf  der  Veddet  und  der  Peute,  sowie  für  die
Herstellung  des  Sammelbahnhofes  auf  der
Peute  erforderliche  Grundelgenthum,  soweit
dasselbe  im  Preußlschen  Staatsgebiet  belegen  ist.

4  durch  weschen  genehmigt  worden
de

cheine  der  Stadt

 

29.

 

 

24.
Nr.  10.
        <pb n="11" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.

XI

 

Datum

bes
Gesetzes  2c.

 

1895.
23.  Dezbr.

30.  —

30.  —

30.  —

1896.
6.  Janr.

zu
Berlin.

Ausgegeben

Inhal  t.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1536.
6.  März.

1.
□n

25.  Janr.

26.  Febr.

13.  Mäz.

18.  Janr.

 

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Bergbeim
mr  Entsiehung  und  dauernden  Beschrankung
des  Eigenthums  an  den  für  die  Kleinbahn  von
Frechen  nach  Kerpen  erforderlichen  Grundstücken.

Slatul  für  die  Drainagegenossenschaft  zu
Grünhof  im  Kreise  Fischhausen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Erhebung  von  Gebübren
  für  die  Genehmigung  und  Beaufsichtigung
  von  Neubauten,  Umbauten  und
anderen  baulichen  Herstellungen  in  denjenigen
  Gemeinden  und  Landestheilen,  in  denen
die  Baupolizei  durch  Staatsbeamte  verwaltet
wird,  und  die  Feststellung  der  bezüglichen  Tarife.

Allerb.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  an  den  Kreis  Ostprignitz
zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbabn
von  Putzwalk  nach  Putlitz  in  Auspruch  zu
nehmenden  Grundeigenthums.

Privilegium  wegen?  nnesertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Auleihescheine  der  Stadt  Star.
gard  i.  Pom.  im  Betrage  von  1  750  000  Mark.

Privileginm  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Oppeln
im  Betrage  von  1  600  000  Mark.

*½  Erlaß,  durch  welchen  genebmigt  worden
,  daß  die  von  dem  Deichamt  des  Elbenauer
deschverbandes  auf  Grund  des  Allerb.  Privilegiums
  vom  7.  Junnar  1830  ausgegebenen
4  ½o  prozentigen,  später  in  4prozentige  umgewandelten
  Schuldverschreibungen,  soweit
  sie  sich  noch  im  Umlauf  befinden,  künftig
nur  noch  mit  3  /8  Porozent  verzinst  werden.

Verordnung  wegen  Ergänzung  der  Verordnung
vom  25.  Mai  1887,  betr.  die  Einrichtung  einer
ärztlichen  Standesvertretung.

 

2•

9800.

9798.

 

 

12.
Nr.  10.

24.
Nr.  1l.

24.
Nr.  12.

38.
Nr.  2.
        <pb n="12" />
        XII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.

 

Datum

tes
Gesetzes  rc.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.

des
Stücks.

 

Seite.

 

1896.
6.  Jaur.

20.  —

1896.
28.  März.

28.  —

25.  Jaur.

25.  —

S.  März.

 

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.

eignungsrechts  an  den  Kreis  Strasburg
für  die  von  ihm  zu  hauende  Kreischaussee  vom
Hohnofe,  Jablonowo  bis  zur  Köulgl.  Forst
Wilhelmsberg.

Alrf.  Erlaß,  betr.  die  Verlelhung  des  Entelgnungsrechts

  an  die  Löwenberg-Lindower
  Kleinbahn-Aktiengesellschaft  zur
butziehung  und  dr  dauernden  Beschränkung
zum  Bau  und  Betriebe  einer  Kleinbahn
vom  Bahnhofe  (emenberg  der  Nordbahn  nach
Lindow  (Mark)  in  Auspruch  zu  nehmenden
Grundetgenthums.

rivileglum  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Anleihescheine  der  Stadt
#  ogehann.  a.  Saar  im  Betrage  von

Alerg.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Entnung
  gsrechts  x.  au  den  Kreis  Tost-Gleiwih
  8  bie  von  ihm  zu  bauende  Chaussee

don  Visheteetscham.  Langendorfer  Chaussee
i

vn,  des  d  gastimministert,  betr.  die  Anlegung
dbuchs  für  elnen  Thell  der  Be-.
  wr  u  lankenheim,  Düren,
Sankt  Vith,  Bonn,  Euskirchen,  Rheinbach,
  Oelkrn,  Adenau,  Ahrweiler,
Boppard,  Castelleun,  Coblenz,  Cochem,
Sankt  Goar,  Simmern,  Stromberg,
Bergheim,  4½  Grevenbroich,  Le-Bsach,
  Grumbach,  Daun,  Hlllesheim,
Hrüm,  Neuerburg,  Trier,  Merzig  und
Hermeskeil.

Urkunde,  betr.  die  Stiftung  bes  Wllhelm-Ordens.


rts

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  whirrgine  —*  an  den  Kreisz
Königsberg  N.  M.  die  Bah  von
Mohrin  uauc  glineinle

 

 

osoi.

 

36.
Nr.  6.

45.
Ar.  8.

36.
Kr.  7.
        <pb n="13" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.  XIn
Datum  Ausgegebe  Nr.r.
#s  u  Inhalt.  det  du  Seite.

Gesetzes  2c..  Berlin.  Stücks.Gesetzes.

1896.  1896.

20.  Juur.6.  März.  Allerh.  Erlaß,  betr.  bie  Verleihung  des  Ent..  —  36.
eignungsrechts  an  den  Landkreis  Guben  N-8.
für  die  von  ihm  zu  bauenden  Kreischaufseen
von  Möbiskruge  nach  Neuzelle-Schlaben  und
vom  Haltepunlt  Coschen  nach  Bomsdorf.

20.  —  6.  —  Drivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In-  4.  —  36.
aber  lautender  anlekhessne  der  Stadt  Fr.  9.

lmshorn  im  Betrage  von  1  500  000  Mark.

22.—  6.  —  Alleh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  4.  —  36.

g  Chausseepelderbehung  an  den  Kreis  Nr.  10.
eltow  für  die  von  ihm  gebaute  Chaussee

von  Trebbin  bis  zur  Gadsdorf.  Sperenberger

Chaussee.

28.  —  6.  —.Eeseh,  betr.  den  Uebergang  der  zum  früherrn  4.  9805.  26.
Berlin·  Gbrllher  Essibahenmeknedun  ge-  (it  Anl.)
örigen  Strecke  Zittau  —Nikrisch  in  das

igenthum  des  Sächsischen  Staates.

28.  —  128.  —  Statut  5  die  Oenossenschaft  zur  Regulirung  6.  —  45.
des  Grabitschekflusses  zu  Döhringen  im  Nr.  9.

eise  Osterode.

28.  —  22.  April.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  9.  —  79.
schaft  zu  Saerbeck,  Veltrup  und  Elte,  Nr.  2.
Kreis  Münster  bezw.  Kreis  Stelnfurt.  »

29.  —  6.  März.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins-  4.  —  36.
fußes  der  von  der  Stadt  Charlottenburg  Nr.  11.
auf  Grund  des  Allerh.  Privileglums  vom
20.  April  1885  aufgenommenen  Anleihe  von
4  auf  3½  Prozent.

29.  —  6.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  bie  Verleihung  des  Rechts  4.  —  36.
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Nt.  12
Steinau  a.  O.  für  dle  bereits  fertiggestellte

6  Kreischaussee  von  Kunzendorf  nach  Ibedorf.

29.  —  1.—  Privileglum  wegen  Ausfertigung  auf  den  In-  5.  —  38.
haber  lauteuder  Anlekheschce-  der  Stadt  Nr.  3.
Landoberg  a.  Warthe  im  Betrage  von
1265  000  Mart.  ·  ""·
        <pb n="14" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.

 

des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

 

Seite.

 

1896.
29.  Jaur.

29.  —

29.  —

1.  Febr.

 

1896.
28.  März.

28.  —

16.  Juli.

13.  Män.

 

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  genehmigt  worden
ist,  daß  von  denjenigen  Anleihen  im  Betrage
von  7  500  Mark  und  3  000  000  Mark,
zu  deren  Aufnahme  die  Stadt  Königsberg
i.  Dr.  durch  die  Allerh.  Privilegien  vom
26.  Dezember  1892  und  18.  Zebruar  1895
ermächtigt  worden  ist,  die  noch  auezugebenden
Auleihrscheine  im  Gesammtbetrage  von  0  500000
Mark  nicht  nur  mit  4½,  4  oder  3  ½  Vro.
zent,  sondern  nach  Wahl  der  städtischen  Behörden
  auch  mit  3  Prozent  jährlich  verzius.
werden  dürfen.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  genehmigt  worden
ist,  daß  von  derjenigen  Anleihe  im  Betrage
von  33.000  000  Mark,  zu  deren  Aufnahmr  die
Stadt  Magdeburg  durch  das  Allerb.  Privilegium
  vom  3.  Mai  1891  ermächtigt  worden
ist,  die  noch  auszugebenden  Anleihescheine  im
Betrage  von  10  450  000  Mark  nicht  nur  mit
4  oder  3½  Prozent,  sondern  nach  Wabl  der
städtischen  Behörden  auch  mit  3  Prozent  oder
einem  zwischen  3½  und  3  Drozent  liegenden
Zinsfuße  verzinst  werden  dürfen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  von  dem  Kreise  Oschers.
leben  chausseemäßig  ausgebaute  Verbindungs.
straße  zwischen  der  Oschersleben-Neindorfer  und
der  Oschersleben-Schermker  Kreiechanssee  —  die
sogenannte  Friedrichstraße  in  Oschersleben  —.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  genehmigt  worden
ist,  daß  die  von  der  Stadt  Posen  auf  Grund
des  Allerh.  Driollegiums  vom  24.  Januar  1894
noch  auszugebenden  Anleihescheine  nicht  nur
mit  4  ober  3  ½  Prozent,  sondern  auch  mit
3  Poozent  verzinst  werden  dürfen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsehung  des  Linsfußes
  der  von  dem  Kreise  Oels  auf  Grund
der  Allerh.  Privllegien  vom  30.  Oktober  1865,
27.  November  1873  und  7.  Dezember  1885  ausgegebenen
  Anleihescheine  auf  3  ½  Pruzent.

 

 

 

3.
Nr.  10.

46.
Nr.  11.

46.
Nr.  12.

Mr.  1.
        <pb n="15" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.

XV

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  in  Inhalt.  des  *  Seite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1896.  1896.

5.  Frbr..  April.Statut  für  die  Dampf-Entwässerungsge-  9.  —  79.
nossenschaft  der  Josenburger  Schleus-  Nr  3.
einigung  im  Kreise  Süderdithmarschen.

6.  —  13.  März.rivileglum  wegen  Ausfertigung  auf  den  In-  5.  —  38.
haber  lautender  Anleihescheine  der  Gemeinde  Nr.  5.
Schöneberg,  Krels  Teltow,  im  Betrage  von
7  000  000  Mark.

8.  —  30.  April.]  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  10.  —  85.
schaft  des  Sauia-  Bruches  im  Kreise  Konitz.  Nr.  1.

10.  —  30.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem  10.  —  85.
Chausseegeldtarlfe  vom  29.  Februar  1840  Nr.  2
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  Chaussee  von  Neuhaldensleben
  nach  Hütten.

11.  —  28.  März.Statut  für  dle  Entwässerungs-  und  Drai.  6.  —  46.
nagegenossenschaft  zu  Königgrätz-Wid-  Nr.  13.
minnen  im  Kreise  bötzen.

12.  —  22.  April.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  9.  —  79.
tignungsrechts  an  den  Kreis  Jerichow  1  Nr.  4
zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
  des  zum  Ban  und  Betrieb  einer  Kleinbahn
  vom  Ihle-Kanal  über  Burg  nach  Ziesar
und  nach  Groß-Lübars  mit  Aloiweigung  nach
Eütgenziah  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthumo.


12.  —  22.  —  Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungs..  —  79.
genossenschaft  zu  Penulgsehl  im  Kreise  Nr.  5.
Nienburg.

17.  —  ses.  Micttut  für  die  Drainagegenossenschaft  u1i.  —  4.
Georgenburg  im  Kreise  Insterburg.  Nr.  14.

17.  —  22.  Upril.Statunt  für  die  Dralnagegenossenschaft  z.8  —½%

 

Postnicken  im  Landkreise  Königsberg.
        <pb n="16" />
        XVI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.

 

Datum  F#nsgegeben

bet
Gesetzes  2c.

lPl
Berlin.

Inhalt.

 

Seite.

 

1896.
18.  Febr.

 

1896.
26.  Febr.

I.  Oktbr.

22.  Ipril.

28.  März.

30.  April.

8.  Juni.

14.  Oltbr.

Verfügung  deß  Zustizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Düren,  Heinsberg,  Euskirchen,
  Waldbroel,  Wiehl,  Eitorf,
Geldern,  Adenau,  Andernach,  Coblenz,
Cochem,  Kirchberg,  Mayen,  Münstermaifeld,
  Sinzig,  Sobernheim,  Zell,
Wipperfürth,  Cöln,  Bergheim,  Neuß,
Opladen,  Sankt  Wendel,  Baumholder,
Saarlouis,  Saarburg,  Derl,  Rhaunen,
  Neumagen,  Bernoeastel,  Trarbach,
Trier  und  Wittlich.

Staatsvertrag,  betr.  den  Bau  und  Betrieb  elner
Eisenbahn  von  Friedrichsdorf  nach
Friedberg.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Entzignungerechte
  an  den  Kreis  Kreuznach
zur  Entzlehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
  des  zum  Bau  einer  Klelnbahn  von
Kreuznach  nach  Winterburg  mit  Abzweigung
nach  Wallhausen  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthums.

Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungs.

enossenschaft  an  der  Fuhse  von  Stein-Rear
  bis  zur  Lauenthaler  Mühle  zu  Gadenstedt
  im  Kreise  Peine.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chaussee  gelderhebung  an  den  Kreis
Oberbarnim  für  die  von  ihm  gebaute
Chaussee  von  Eisenspalterei  nach  Lichterfelde.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Wilken  im  Kreise  ÖOsterode.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  eines
Nachtrags  zu  den  reglementarischen  Bestimmungen
  des  Kur-  und  Neumärkischen
Ritterschaftlichen  Kredltinstituts.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen,  Schwarzburg-Sondershausen
  und  Schwarzburg.
  Rudolstadt  wegen  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Frankenhausen  nach
Sondershausen.

 

 

26.

10.

13.

 

9851.

9852.

 

183.

79.
Nr.  7

80.
u.  8

189.
        <pb n="17" />
        XVII

 

Datum  Ausgegeben

der
Gesetzes  2c#

zu
Berlin.

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.

Inhal  t.

Fr.
des
Stücks.

Nr.

bes
Gesetzes.

Seite.

 

1896.
29.  Febr.

2.  März.

15

4%

 

1896.

50.  April.

2.  März.

1.
#o

16.  Mai.

1
I

13.  Mäxz.

Eeseh  Samml.  1896.

22.  April.

April.

 

Privilegium  wegen  Ausgabe  von  6  000  000  Mark
3½  prozentiger  Anleihescheine  der  Dortmund-
  Gronau=  Enscheder  Eisenbahngesellschaft,
  Ausgabe  von  1896.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Wegeverband  des
Kreises  veer  behufs  Erwerbung  des  zum  Bau
der  Landstraße  von  Ihrhove  nach  Papenburg
in  dem  Dorfe  Steenfelde  erforderlichen  Grundeigenthums.


Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde
Barby  das  Recht  verliehen  worden  ist,  zum
Zwecke  der  Erhaltung  der  auf  dem  Grundstück
des  Fleischermeisters  Nudert  daselbst  hergestellten
Grabenstrecke  den  dazu  benutzten  Grund  und
Boden  zu  erwerben  und  das  Grundstück,  soweit
  es  die  Unterhaltung  des  Grabens  erfordert,
mit  einer  dauernden  Beschränkung  zu  belasten.


Statut  für  die  Entwässerungs-  und  Drainagegenossenschaft
  zu  Schöneberg  im  Kreise
Goldap.

Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  zu
Büschfeld-Biel  im  Kreise  Merzig.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den
Kreis  Gardelegen  für  die  Chaufsee  von  der
Magdeburg-Salzwedeler  Provinzialchaussee  bis
zur  Grenze  des  Kreises  Salzwedel  in  der  Richtung
  auf  Calbe  a.  d.  Milde  mit  Abzweigung
nach  Lichtau  zum  Anschluß  an  die  Chaussee
Wiepke=  Clötze  Bandau.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  vierten
Nachtrags  zu  dem  Statut  des  Bremenschen
Nüttesschhsftlichen  Kreditvereins  zu
Stade  vom  4.  März  1856.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des
Bezirka  des  Amtsgerichts  Gieboldehausen.

 

10.

 

 

86.

Ar.  1.

16.
Nr.  16.

80.
Nr.  9.

80.
Nr.  10.

80.
Nr.  11.

92.

80.
Nr.  12.
        <pb n="18" />
        XVI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.

 

Datum  Pludgegeben
bes  zu

Gesetzes  2c.

Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes
Stäücks.

Nr.

Gesetzes
151I15

 

Seite.

 

1896.
7.  März.

9.  —

11.  —

11.  März.

 

1896.
16.  Mai.

16.  —

16.  Juli.

l.-10


.April.

16.  Mai.

18.  Dezbr.

28.  Maͤrz.

 

Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu
Kuppen  im  Kreise  Mohrungen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeld1arife  vom  29.  Febrmar  1840
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  Chausseen  1)  von
Prettin  nach  Annaburg,  2)  von  Naundorf
nach  Hohndorf,  3)  von  Schildau  nach  Sitzenwd#
  und  4)  von  Mockrehna  nach  Roitssch.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  bes  Ent.
eignungsrechts  an  den  Kreis  Lauen  urg
für  die  von  ihm  zu  bauende  Chauste  von
Roslasln  nach  der  Eisenbahnhaltestelle  bel
Goddentow.  Lanz  und  von  dort  weiter  bis  zur
Neuendorf.  Wierschutziner  Chaussee  in  der  Nähe
von  Bresin.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
par  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis

uppin  für  die  Chausseen  1)  vom  Gentzroder
  Chaussechause  bei  Neu-Ruppin  bis  zur
Kreischaussee  Rheinsberg—-Sechlin  bei  Kunkelberg,
  2)  vom  Gentzroder  Chausseehause  bis
zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Fretd
Iim  Kreije  Ostprignitz  und  3)  von  Neu-Rupplu
bis  zum  Gentroder  Chausseehause.

.Allerh.  Erlaß,  betr.  einige  Abänderungen  der
Verordnung  vom  1.  Oltober  1866  über  die
Revision  der  Deichschauordnung  im  Herzog.
thum  Magdeburg  vom  28.  Ao#s  1721  und
der  hierzu  ergangenen  Verordnung  vom
31.  März  1873.

Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
Marienfelde.  Hasselbusch  im  Kreise  Pr.
Holland.

Staatsvertrag  zwischen  Mreußen  und  Braunschweig
  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Nordhausen  über  Ilfeld  nach  Wernigerobe
  mit  einer  Abzweigung  nach  dem  Brocken.

Gesetz,  betr.  eine  Ermäßigung  der  Gebühren
bei  der  ersten  Anlegung  der  Register  für
Binnenschiffe.

 

2.

 

9865.

9809.

r

 

Nr.  3.

92.
Nr.  4.

*3
8

80.
Nr.  13.

92.
Nr.  ö.

92.
Nr.  6.

39.
        <pb n="19" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.

XIX

 

Datum

bes.
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhaltt.

Nr.
des
Stücks.

 

Seite.

 

1896.
14.  März.

1896.
16.  Mai.

28.  März.

16.  Mai.

28.  März.

—.
1.

2.  April.

—

Novbr.

1—
—

28.  März.

:30.  —
22.  April.

30.  —

 

Statut  für  die  Dralnagegenossenschaft  Marienfelde
  Robitten  im  Kreise  Pr.  Holland.

Allerh.  Erlaß  vom  16.  Märg  1896,  betr.  anderweite
  Abgrenzung  mehrerer  Eisenbahn-Direktionsbezirke.


Statut  für  den  Schölisch-Hörne.Gößtzborfer
Schleusenverband  im  Kreise  Kehdingen.
Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtögerichte  Aldenhoven,  Düren,  Gemünd,
  Jülich,  Bonn,  Rheinbach,  Siegburg,
  Waldbroel,  Euskirchen,  Abenau,
Andernach,  Boppard,  Castellaun,
Cochem,  Simmern,  Sobernheim,  Tholey,
Saarlouis,  Bitburg,  Wittlich,  Prüm,
Waxweiler,  Berncastel,  Neuerburg,
Hillesheim,  Wadern,  Daun,  Merzig

und  Neumagen.

Verordnung,  betr.  Kautionen  von  Beamten
aus  dem  Bereiche  des  Ministeriums  für  Handel
und  Gewerbe.

Konzessionsurkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb  der
auf  das  Preußische  Staatsgebiet  entfallenden
Strecke  einer  Nebeneisenbahn  von  Mühlbausen
  i.  Th.  nach  Ebeleben  durch  die
Eisenbahngesellschaft  Rühlhausen-Ebeleben.

Gheset,  betr.  dle  Veränderung  der  Grenze  zwischen

eim  Landkreise  Cassel  und  dem  Kreise
Wolfhagen,  im  Regierungöbezirk  Cassel.

Verordnung,  betr.  das  In  krafttreten  des
Gesetzes  vom  8.  April  1854.
eseh,  betr.  die  Errichtung  einer  General.=kommission
  für  die  Provinz  Ostpreußen.

Verordnung,  betr.  die  Kautlon  des  Lootsenkommandbeurs
  in  Geestemünde.

Verordnung,  betr.  die  Kautionen  ber  Beamten
aus  dem  Bereiche  des  Ministerlums  der  geistlichen,
  Untrrrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten.


 

 

28.

10.

3°

9812.

9813.

9818.

9810.

9811.

9817.

 

 

92.
Nr.  7.

41.

92.
Nr.  8.

42.

205.
Nr.  1.

46.
        <pb n="20" />
        XX

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.

 

Datum  Fuusgrgeben

us
Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

Inhal  t.

Nr.
bes

Gesetzes
F

 

Seite.

 

23.

ro
L#

 

1896.

30.  April.

16.  Mai.

8.  Juni.

10.  —

20.  Juli.

28.  März.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  eine  Abänderung  des  §.  3
des  Statuts  des  Drovinzialverbandes
von  Hannover  vom  18.  Jum  1885.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  an  die  im  Kuit  Lübbecke
gelegenen  Gemeinden  Alswede,  Lashorst,  Get.
mold,  Offelten  und  die  zu  einem  Wegebau.
verbande  vereinigten  Kommunalverbände
Gemeinde  Hedem  und  Gutsbezirk  Hollwinkel
behufs  Erwerlung  und  dinglicher  Belasiung
von  Grundkstücken  zum  chausseemäßigen  Anusbau
der  Wege  1)  von  Alswede  nach  Getmold  bis
ur  Einmündung  in  die  Kreischaussee  von

f.  Oldenderf  nach  Vevern  und  2)  von
Hedem  nach  Offelten  bis  zur  Einmündung  in
die  Provinzialstraße  von  Minden  nach  Obnabrück
  —  und  zwar  jedem  dieser  Kommunal-=verbände
  für  seinen  Bezirk.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Gemeinde
Riedergrenzebach  im  Kreise  Jiegenhain  das
Recht  verliehen  worden  ist,  zur  Ausführung
der  geplanten  Wasserleitung  die  im  Gemeindebezirk
  Niedergrenzebach  befindliche  Quelle  sowie
das  weitere  zur  Durchführung  des  Unter.
nehmens  erforderliche  Grundeigenthum  im
Wege  der  Enteignung  zu  erwerben,  oder
soweit  dies  ausreichend  ist,  mit  einer  dauernden
  Beschränkung  zu  belasten.

Statut  für  den  Jielitzer  Deichverband  im
Kreise  Wolmirstedt.

Allerh.  Erlasi,  betr.  die  Genehmigung  des  Anschlusses
  der  Entwässerungssozietät  für
das  Heerbe-Ueberemser  Emsthal  an  die
Emsgenossenschaft  zu  Harsewinkel.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genchmigung  des  Anschlusses
  der  Heerde-Ueberemser  Emsthal.
Entwässerungsgenossenschaft  an  die
Emsgenossenschaft  zu  Harsewinkel.
"erfügung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten,
betr.  anderweite  Feststellung  der  Grenzpunkte
zwischen  mehreren  Eisenbahn-Direktionsbezirken.


 

20.

 

 

Nr.  5

92.
Nr.  9.

*
1

163.
Nt.  1.
        <pb n="21" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.  XXI

Datum  usgegeben  Nr.  Nr.

res  *  Inhal  t.  bes  tes  Seite.
Gesetzes  c..  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1896.  1896.

30.  März.  1.  März.Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Staatshaus-  7  9816.  47.
halts-Etats  für  das  Jahr  vom  I.  April
1896/97.

30.  —  31.  —  Gesetz,  betr.  die  Erzinzung  der  Einnahmen  7.  9816.  74.
in  dem  Staatshaushalts.  Etat  für  das
Jahr  vom  1.  April  1896/97.

30.  —  16.  Mai.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  der  Rechte  11.  —  93.
einer  juristischen  Person  an  den  Bremberger  Nr.  10.
Reisseverband  zu  Bremberg  im  Kreise  Jauer.

30.  —  29.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  von  12.  —  98.
der  Generalversammlung  des  Pommerschen  Nr.  3.
Landkreditverbandes  zu  Stettin  beschlossenen
  Aenderungen  und  Zusätze  zu  dem
revidirten  Verbandsstatute.

30.  —  19.  Juni.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins-  15.  —  121
fußes  der  von  dem  Kreise  Schubin  anf  Nr.  2
Grund  der  Allerh.  Brivilegien  vom  24.  Januar
  1884  und  7.  Juli  1886  ausgegebenen
Anleihescheine  von  4  auf  3  ½  Prozent.

30.—  13.  Juli.  Statut  für  die  Niengrabener  Auewiesen  —  153.
genossenschaft  in  Niengraben  im  Kreise  Nr.  1.
Ninteln.

30.  II.  Septbr,  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  von  23.  —  176.
der  Generalversammlung  des  Vommerschen  r.  I.e
Landkreditverbandes  zu  Stettin  am  26.No
vember  1895  beschlossenen  Aenderungen  und
Zusätze  zu  dem  revidirten  Verbandsstatut.

J.  April.  1  Juni.,  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  eines  15.  122.
Nachtrags  zu  den  statutarischen  Bestimmungen  Nr.
des  Neuen  Brandenburgischen  Kredit.
instituts.

7.  —  S.  —  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Landgemeinde  13.  —  105.

Nr.  4.

 

 

Trebnitz  im  Kreise  Weißenfels  das  Recht
verliehen  worden  ist,  zur  Ausführung  der  geplanten
  Wasserleitung  das  Grundeigenthum,
durch  welches  die  Röhrenleitung  von  den  Quellen
in  den  Gemarkungen  Priesen  und  Hollsteitz
durch  die  Gemarkung  Oberschwöditz  nach  der
Gemarkung  Trebnitz  gelegt  werden  soll,  mit
einer  dauernden  Beschränkung  zu  kolasten.
        <pb n="22" />
        XXII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.

 

Datum
des

Gesehes  rc.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

 

Seite.

 

1896.
7.  April.

1896.
30.  Juni.

13.  Juli.

16.  Mai.

S.  Juni.

 

 

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde
Biebrich  das  Recht  verliehen  worden  ist,
das  zur  Ausführung  der  geplanten,  mit  Grund.
wasser  aus  den  Gemarkungen  Schierstein  und
Niederwalluf  zu  speisenden  Wasserleitung  erkorderliche
  Grundeigenthum  im  Wege  der  Ent.
eignung  zu  erwerben  oder,  soweit  dies  ausreichend
  ist,  mit  elner  dauernden  Beschränkung
zu  belasten.

Allerh.  Erlsi,  durch  welchen  genehmigt  worden
ist,  daß  das  dem  Danziger  Hypothekenverein
  unter  dem  21.  Dezember  1868  ertheilte
Allerh.  Privilegtum  auch  bei  ber  beschlossenen
Abänderung  des  revidirten  Gesellschaftsstatuts
in  Kraft  bleibt.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  zur
Chansseegelderhebung  an  den  Kreis
Niederbarnim  für  die  von  ihm  erhanten
Kreischausseen  1)  von  der  Berlin-Pasewalker
Provinzialchaufsee  an  der  Kanalbrücke  bei
Jerpenschleuse  bis  zur  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  Falkenthal,  2)  von  Vernau  bis
an  die  Berlin-Pasewalker  Provinzialchaussee
in  Station  28,1  mit  Anschluß  an  Wandligtz,
3)  von  Tasdorf  nach  Stadt  Alt-  Landsberg,
4)  von  Herzfelde  nach  Vahnhof  Strausberg
(Ostbabn),  sowelt  dieselbe  innerhalb  des  Kreises
Niederbarnim  belegen  ist,  5)  vom  Bahnhof
Hermsderf  (Nordbahn)  nach  Schloß  Tegel,
6)  von  der  Rummelsburg,  Coepenicker  Kreischaussee
  bei  Ober-Schönweide  nach  Marzahn.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausscegelderhebung  2c.  an  den  Kreis
Teltowm  für  die  von  ihm  gebaute  Kreischaussee
von  der  Adlergestell,  Chaussee  bis  zur  Schönefeld-Bohnsdorfer
  Chaussee.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungörechts
  K.  an  den  Krels  Franken.
stein  bezlglich  der  für  die  neuerbaute  Kreis.
chaussee  von  der  Frankenstein-  Strehleuer  Kreischaussee
  nach  Tadelwitz  erforderlichen,  im  Kreise
Frankenstein  belegenen  Grundstücke.

 

 

 

105.
Mr.  5.

105.
Nr.  6.
        <pb n="23" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.

XXIII

 

Datum

Gesetzes  2c.

der

zu
Berlin.

Ausgegeben

Inhalt.

Nr.

des
Stäcks.

Nr.
des
Gesetzes

1##.

 

Seite.

 

16.  April.

16.

1896.

1896.
8.  Juni.

19.  —

13.  Juli.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
gr  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Oels  für  die  von  ihm  gebaute  Chaussee  von
Bielguth  nach  Schmollen  zum  Auschluß  an
die  von  dort  nach  Groß-Ellguth  führende
Chaussee  unter  Sewihung  r  dem  Krelse
durch  den  Allerh.  Erlaß  vom  26.  August  1891
für  den  geplanten  Bau  einer  Chaussee  von
Groß-  Ellguth  nach  Vielguth  verliehenen  Rechte.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Bonn
zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
der  zur  Anlage  der  erforderlichen  Rampen  für
den  von  ihr  beschlessenen  Bau  einer  festen
Straßenbrücke  über  den  Rhein  zwischen  Bonn
und  Beuel  nebst  den  erforderlichen  Nebenanlagen
  und  Zugängen  an  der  rechten  Rheinseite
  in  Anspruch  zu  nehmenden  Erundeigmums.



Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  .  an  den
Kreis  Teltow  für  die  von  ihm  gebaute  Kreischaussee
  von  der  Adlergestell-Chaussee  bis  zur
Schönefeld-Bohnsdorfer  Chaussee.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  rleising  des  Enteignungsrechts
  an  die  Eisenbahn-Bauund
  Betrlebs-Gesellschaft  Vering  und
Wächter  7  Hannover  zur  Entziehung  und
ur  dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  und
Betrieb  einer  Klelnbahn  vom  Bahnhofe  Voldagsen
  der  Eisenbahn  Elze-Hameln  nach  Duingen
in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundelgenthums.

Statut  für  die  Sprotta-Regullrungs.
genossenschaft  im  Kreise  Lüben.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
ur  Cyausseegelderbebung  an  den  Krels
Keltozn  für  die  von  ihm  gebaute  Kreischaussee
von  der  sogenannten  Ringchaussee  über  Johanmisthal
  bls  zum  Fuße  der  südwestlichen  Rampe
der  Eisenbahnüberführung  bei  Niederschönweide.

 

 

 

 

 

 

106.
Nr.  9.

10.
Nr.  10.
        <pb n="24" />
        XXIV  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bed  zu  Inbal  t.  bed  bes  Seitt.
Gesetzes  ꝛc.]  Berlin.  Stucks.  Gesetzes

 

 

1896.  1896.  ·’«-25.April.30.Ap1il.VerfügungbesJaftiziIciItisteks,b-tr.bieAutegauq
  10.  9822.  83.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirte  f
der  Amtsgerichte  Düren,  Gemünd,  Jülich,
Wegberg,  Bonn,  Euskirchen,  Hennef,
Siegburg,  Waldbroel,  Wiehl,  Eitorf,
Dülken,  Adenanu,  Ahrweiler,  Castellaun,
Cochem,  Sankt  Goar,  Kirn,  Münstermaifeld,
  Simmern,  Sinzig,  Trarbach,
Wipperfürth,  Grevenbroich,  Saarbrücken,
  Saarlouis,  Lebach,  Neunkirchen,
  Ottweiler,  Berncastel,  Trier,
Hermeskeil,  Neuerburg,  Perl  und  Waxweiler.



25.  —  16.  M#l.]  Gesetz,  betr.  Abänderungen  bes  Pensions-  L  9823.  87.
gesetzes  vom  27.  Märgz  1872.

25.  —29.  —  Gesetz,  betr.  die  Dauer  der  Wahlperioden  fürtß.  9825.  95.
die  weltlichen  Mitglieder  der  Propsteisynoden  (mit  Anl.)
der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz
Schleswig,Holstein.

25.  —  29.  —  Kirchengesetz,  betr.  die  Abänderung  der  W.  74,  12.  9825.  96.
76  und  77  der  Kirchengemeinde=  und  (Anl.)

Synodalordnung  für  die  evangelischlutherische
  Kirche  der  Provinz  Schleswig.
Holstein.
5.  —  8.  Juni.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In3.  —  106.
haber  lautender  Anleihescheine  der  Ent-  Nr.  11.
wässerungsgenossen  schaft  der  Jlmenau-Niederung
  im  Betrage  von  500  000  Mark.
30.  April.]  Bekanntmachung  der  von  beiden  Häusern  des  10.92s.  82.
Landtages  ertheilten  Genehmigung  zu  der  Verordnung
  vom  30.  Oktober  1895,  betr.  die
Förderung  eines  veränderten  Bebauungsplaues
  des  durch  Brand  zerstörten  Gleckens
Brotterode.
27.  —  16.  Mai.  JGesetz,  betr.  die  Aufhebung  der  im  Geblete  der  I1.  9824.  90.
Monarchie  bestehenden  Taxordnungen  für
approbirte  Aerzte  und  Jahnärzte.
—  UJuli.StatutfükdieMeliokativncgenofscyfchaftIs.  155.
der  Fersewiesen  von  Ober-  Mahlkau  bis  Nr.  1.
Reinwasser  zu  Pogutken  im  Kreise  Berrnt.

12

1
W
1
S
S

1
—
        <pb n="25" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.  XXV
Datum  usgegebem  Nr.  Nr.
ber  au  Inhalt.  des  bes  Seitet.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes
1896.  1896.

27.  April.  13.  Juli.  Statut  für  den  Ent=  und  Bewässerungs=  18.  —  155.
verband  Klein-  Zünder  im  Danziger  Deich-  Nr.  5
verbande,  Kreises  Danziger  Niederung.

27.  —  13.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  u18.  —  155
Engelstein-Stawken=  Pristanlien  im  Kreise  Nr.  6.
Angerburg.

29.  —  19.  Juni.  Statut  für  bie  Entwässerungsgenossen-  15.  —  122.
schaft  zu  Konstadt  im  Kreise  Kreuzburg  O.  S.  Ar.  5.

29.  —  —6Statut  der  Wupper.Thalsperren-Genossen.1.  —  122.
schaft  zu  Neuhückeswagen.  Ar.  6.

29—9.  —Statut  für  die  Entwässerungsgenossen.  —  122.
schaft  II  zuu  Erbringen  im  Kreise  Merzig.  Nr.  7.

29.  —  30.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins-  17.  —  150.
fußes  der  von  der  Stadt  Ascherẽleben  auf  Nr.  2.
Grund  der  Allerh.  Privileglen  vom  31.  Jannar
1874  und  7.  November  1884  aufgenommenen
Anleihen  auf  3½  Prozent.

29.  —  30.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  ersten  17.  —  150.
Nachtrags  zum  Statut  der  Landeskultur.  Ne  3.
Rentenbank  für  die  Provinz  Westfalen.

29.  —  13.  Juli.Allerh.  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  18.  —  155.
Inhaber  lautender  Hypothekenpfandbriefe  W*-*
und  Kommunalobligationen  für  die
Hannoversche  Bodenkreditbank  zu  Hilde5heim.


29.  —  13.  Juli.  Konzessionsurkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb  18.  —  156.

bezw.  von  vollspurigen  Nebeneisenbahnen  von  bezw.  Nr.  8.
20.  Juli.  Muskau  nach  Sommerfeld  und  von  20.  bezw.
Rauscha  nach  Freiwaldau  durch  die  Lau-  163.
sitzer  Eisenbahngesellschaft.  Rr.  2.
4.  Mai.  13.  —  Statut  für  die  Entwässerung  ögenossen-  18.  —  156.
schaft  zu  Oberhersdorf  im  freise  Prüm.  Nr.  .
4.  —  3.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen4s8  —  156.
schaft  zu  Giesdorf  im  Kreise  Pruͤm.  Nr.  10.
4.  —  13.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  18.  —  156.
schaft  zu  Densborn  im  Kreise  Prũm.  Ar.  1l.
4.  —  13.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  18.  —  156.
schaft  zu  Rommersheim  im  Kreise  Prüm.  Nr.  12.

Geseh  ·  Saunnl.  1896.  4
        <pb n="26" />
        XXVI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.

 

 

 

Datum  Kusgegeben  Nr.  Nr.
ter  in  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  ꝛc.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes
1896.  1896.

4.  Mal.13.  Juli.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  18.  —  156.
hant  1  zu  Niederhersdorf  im  Kreise  Ar.  13.

rüm.

4.  —  14.  Septbr]  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  Litz.  23.  —  176.
bach  zu  Alflen  im  Kreise  Cochem.  Nr.  2.

7.  —  19.  Juni.  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu  16.  —  122.
Klein-Guttowy  im  Kreise  Wreschen.  Nr.  3.

7.  —  13.  Jull.  Statut  für  die  Entwösserungs-  und  Draul.  —  156.
nagegenossenschaft  zu  Wilkowen  im  Nr.  14
Kreise  Angerburg.

7.  —  13.  —  Statut  für  die  Sude-Krainkegenossenschaft  18.  —  156.
zu  Neuhaus  (Elbe)  im  Krrise  Bleckede.  Nr.  15.

12.  —  830.  Juni  UMllerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Jins..  —  150.
fußes  der  von  dem  Kreise  Teltow  auf  Grund  Nr.  4.
des  Allerh.  Privilegiums  vom  25.  Mai  1881
ausgegebenen  Anleiheschelne  von  4  auf
3⅞  Prozent.

12.  —  30.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zlus..  —  160.
fußes  der  von  dem  Deichamte  des  Ober-  Nr.  5.
Oderbruch-Deichverbandes  auf  Grund
des  Allerh.  Privilegiums  vom  13.  Dezember
1871  ausgegebenen  Obligationen  auf
3½  Drozent.

15.  —  29.  Mai.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An-  12.  9826.  97.

legung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Heinsberg,  Hennef,
Siegburg,  Geldern,  Adenau,  Andernach,
  Castellaun,  Cochem,  Mayen,
Münstermaifeld,  Bergheim,  Kerpen,
Odenkirchen,  Rheydt,  Sankt  Wendel,
Tholey,  Wittlich,  Prüm,  Saarburg,
Daun,  Wadern  und  Trier.

20.  —  8.  Juni.  Gesetz,  betr.  die  Ergänzung  der  Städteordnung  13.  9827.  00.
für  die  Provinz  Westfalen  vom  19.  März
1856  und  der  Städteordnung  für  die  Rheinprovinz
  vom  15.  Mal  1856.

20.  —  13.  Juli.]  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In.  —  156.
haber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Nt  16.
Bonn  im  Betrage  von  4  000  000  Mark.
        <pb n="27" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.  XXVI

Datum  usgegeben  Nr.  Nr.

bes  au  Inhalt.  des  bdes  Seite.
Gesetzes  r..Berlin  Stücks.  Gesetzes.
1896.  1896.

20.  Mai.  4.  Septbr.  Statut  für  die  Ent.  und  Bewässerungs.  23.  —  176.
genossenschaft  im  Ederthale,  Haupt-  Nt.  3.
abtheilung  GC  zu  Berghausen  im  Kreise
Wittgenstein.

20.  —  14.  —  Statut  für  die  Wiesen-Meliorations.  23.  —  176.
genosssensschalt  Liers=  Hönningen  zu  Nr.  45
Hönningen  im  Krrise  Adenau.

20.  —  14.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenassen-  23.  —  177.
schaft  zu  Hasselbach  im  Kreise  Altenkirchen.  Nr.  5.

27.  —  16.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins-  19.  —  159.
fußes  der  von  der  Stadt  Remscheid  auf  Nr.  3.
Grund  des  Allerh.  Privilegiums  vom  6.  Oktober
  189!  aufgenommenen  Anleihe  von  4  auf
3½  Prozent.

27.  —  14.  Septbr.  Konzessionsurkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb  23.  —  177.
der  auf  das  Preußische  Staatsgebiet  ent-  Rr.  6.
fallenden  Strecke  einer  schmalsvurigen  Nebeneisenbahn
  von  Nordhausen  über  Ilfeld
nach  Wernigerode  mit  einer  Abzweigung
nach  dem  Brocken  durch  die  Nordhausen-Wernigeroder
  Eisenbahngesellschaft.

3.  Juni.  8.  Juni.Gesetz,  betr.  die  Erweiterung?  des  Staats-  13.  9828.  100.
eisenbahnnetzes  und  die  Betheiligung  bes
Staates  an  dem  Bau  von  Privatbahnen
und  von  Kleinbahnen  sowie  an  der  Er.
richtung  von  landwirthschaftlichen  Getreide.
lagerhäusern.

3.  —  29.  Juli.  Anerb.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  des  Ent.  20.  —  164.
eignungsverfahrens  zur  Entziehung  und  Nr.  3.
ur  dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  des
AEorellschen  Sicherheitshafens  zu  Ober.
wesel  a.  Rh.  mit  Gleisanschluß  an  den  dortigen
Bahnhof  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums.


3.  —  14.  Septbr]  Statut  für  die  Ent-  und  Bewässerungs.  23.  —  1

*

 

Vuossenschaft  zu  Dudeldorf  lm  Kreise
itburg.

 

 

4-
        <pb n="28" />
        XXVIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.

 

Datum  #uusgegeben

 

 

Nr.  Nr.
des  Inhalt.  des  ESeiite.
Gesetzes  c.Berlin.  Stücks.  Gesetzes
1896.  1896.

4.  Juni.  1.  August.  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  dem  Reichs.  —  168.
(Witikiark  Fiskus  das  Recht  zur  Eutziehung  Nr.  1.
des  zur  Anlage  eines  Eserbierplades  für
die  Garnison  Cöln  bel  aeim  erforderlichen
  Grundeigenthums  verliehen  worden  ist.

8.  —  13.  Juni.  Allerh.  Erlaß,  betr.  Bau  und  Betrieb  der  in  dem14.  9829.  107.
Gesetze  vom  3.  Juni  1896  vorgesehenen  neuen
Eisenbahnkinien.

8.  —  19.  —  Gesetz  über  das  Grundbuchwesen  und  die  15.  9830.  109.
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
Vermögen  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg.

8.  —  23.  —  Gesetz  zur  Ergänzung  des  Gesehes  vom  31.  Juli  16.  9831.  123.
1895,  betr.  die  Errichtung  einer  Central.
anstalt  zur  Förderung  des  genosfenschaftlichen
  Personalkredites.

8.  —  23.  —  Gesetz,  betr.  das  Anerbenrecht  bei  Renten.  16.  9832.  124.
und  Ansiedelungsg#tern.

8.  —  23.  —  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  6.  9833.  146.
zum  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr
vom  1.  April  1896/97.

8.  —  30.  —  Geset,  betr.  die  Aufhebung  der  im  Geltunggs.  9834.  149.
ereiche  des  Rheinischen  Rechts  bestehenden
Vorschriften  über  die  Ankündlgung  von
Geheimmitteln.

8.  —  13.  Juli.  rlvilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  —  156.
lautender  Anlelhescheine  der  Stadt  Tarno-  Nr.  17.
witz  im  Betrage  von  400  000  Mark.

8.  —  16.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enut.  —  169.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  ##.  4
Uetersen  zur  Entziehung  und  zur  daueruden
Beschränkung  des  zur  Vergrößerung  ihres  an
der  Pinnau  bei  der  hohen  Brücke  zu  Uetersen
belegenen  Lösch=  und  Labeplatzes  in  Anspruch
zu  nehmenden  Grundeigenthums.

8.  —  1.  August.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaberr21.  —  168.
lautender  Anleihescheine  der  Gemeinde  Ar.  2.

 

 

Völklingen  im  Betrage  von  1000  000  Mark.
        <pb n="29" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.  XXIX
Datum  Ausgegeben  Fr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  tes  tes  Seite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes
1896.  1896.

11.  Juni.  29.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  20.  —  164.
ur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Nr.  4.
Dr.  Eylau  für  dle  von  ihm  zu  bauenden
Chausseen  von  Klein-Haferbeck  v6  zur  Pr.

Friedländer  Kreisgrenze  und  von  Kilgis  nach
Creuzburg.

15.  —  1.  August.  Privilegium  zrgen,  Auöfertigung  auf  den  Inhaber  2s  —  168.
lautender  Anlelhescheine  der  Stadt  Saar-  Nr.  3.
brücken  im  Betrage  von  2  000  000  Mark.

15.  —  14.  Seplbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  dic  Ausstellung  auf  den  In-  23.  —  177.
haber  lautender  Anleihescheine  der  Rhein-  Nr.  8.
provinz  bis  zum  Betrage  von  20  000  000
Mark,  sowie  die  Herabsetzung  des  Zinsfußes
der  durch  das  Allerh.  Privilegium  vom  21.  September
  1892  bewilligten  XI.  Ausgabe  von
Auleihescheinen  dieser  Provinz  auf  3  oder
3½  Prozent.

22.  —  20.  Juli.  Nachtrag  zu  dem  Statute  für  die  Entwässe-  20.  —  164.
rungsgenossenschaft  zu  Niedar,  Larisch-  Nr.  5.

of  und  Rybna  im  Kreise  Tarnowitz  vom
s.  Oktober  1894.

23.  —  16.  Dezbr.  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Hessen  31.  9862.  223.
über  die  gemeinschastuice  Verwaltung  bes  (#nl)
beiderseitigen  Eisenbahnbesitzes.

25.  —  16.  Juli.  Verordnung,  betr.  die  Kautionen  der  Beamten  19.  9838.  157.
aus  dem  Bereiche  des  Ministeriums  der  geist-*s
  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegen-28.

  —13.  —  esetz,  betr.  die  Lerichtung  eines  Amtsgerichts  18.9835.  151.
in  der  Stadt  Ini

28.  —  13.  —  Gesetz,  betr.  die  Aufgezung  des  Amtsgerichts18  9836.  152.
zu  Pellworm.

30.  —  13.  —  Verfügung  des  Zustizministers,  betr.  die  Anlegung  18.  9837.  153.

 

 

des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Daicke
der  Amtsgerichte  Heinsberg,  Malmedy,
Sankt  Hüb,  Bonn,  Euskirchen,  Rhein“
bach,  Geldern,  Adenau,  Abrweiler,
Castellaun,  Simmern,  Sinzig,  Berg-•
  Linblar,  Opladen,  Langenberg,
Velbert,  Neunkirchen,  Völklingen,
Baumholder,  Lebach,  Ottweiler,  Ab#nt
nen,  Neumagen,  Saarburg,  Wittlich
und  Hermeskeil.
        <pb n="30" />
        XXX

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.

des
Stücks.

Nr.
bes
Gesetzes
18.“

 

Seite.

 

1896.
5.  Juli.

l

l

1806.
20.  August.

20.  —

14.  Septbr.

16.  Dezbr.

16.  Juli.

29.  —
29.  —

20.  August.

14.  Septbr.

Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes,  betr.  die
Pfandleihanstalten  zu  Cafsel,  Fulda
und  Hanau,  vom  10.  April  1872.

Gesetz  zur  Abänderung  der  Gesetze  vom  25.  Degember
  1869  und  10.  Mai  1886,  die  Landesreditkasse

  zu  Cassel  betreffend.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde
Münster  zur  Entziehung  und  zur  dauernden
Beschränkung  des  zum  hn  eines  Hafens  in
Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigentbums.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zlnsfußes
  der  von  der  Stadt  Düsseldorf  auf
Grund  des  Allerh.  Privilegiums  vom  17.  September
  1891  aufgenommenen  Anleihe  von  4
auf  3½  Prozent.

Privileginm  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Anleiheschelne  der  Stadt
Dulsburg  im  Betrage  von  3.000  000  Mark.

Vertrag,  betr.  den  Uebergang  des  Hessischen
Ludwigs--Eisenbahnunternehmens  auf
den  Preußischen  und  Hessischen  Staat.

Verfügung  deß  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grun  dbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Aldenboven,  Blankenheim,
  Düren,  Hennef,  Siegburg,
Adenau,  Ahrweiler,  Coblenz,  Kirchberg,
  Grevenbroich,  Neuß,  Saarlouls,
Hillesheim,  Neuerburg,  Prüm,  Saarburg,
  Trier  und  Waxweiler.

Cesetz,  betr.  die  Abänderung  von  Amtzgerichtsbezirken.


Gesetz,  betr.  die  Famillenfideilkommisse  in
Neuvorpommern  und  Rügen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  dle  Rangverhältnisse
der  Polizei--Distriktskommissarien  in
der  Proviuz  Posen.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lantender  Anleihescheine  der  Stadt
Fleusburg  im  Brtrage  von  2  500  000  Mark.

 

 

 

#
to

23.

23.

 

9843.

8844.

9862.
Anl.)

9839.

9840.
9841.
9845.

 

169.

170.

178.
Ar.  11.

218.

178.
Ar.  12
        <pb n="31" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

Ausgegeben

Inhalt.

Nr.
des

Gesetzes
V.

 

 

1896.
12.  Juli.

12.  —

15.  —

22.  —

1896.
14.  Septbr.

1.  August.

14.  Septbr.

16.  —

 

Prlvilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lantender  Anleihescheine  der  Stadt  Minden
im  Betrage  von  800  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde
Spremberg  zur  Entziehung  und  zur  dauernden
  Beschränkung  des  zum  Bau  und  Betrieb
einer  Kleinbahn  vom  Bahnhof  Spremberg  der
Verlin,  Gärlitzer  Eisenbahn  nach  der  Stadt
Spremberg  und  von  dort  nach  den  Kohlengruben
  bei  Pulsberg  und  Terpe  in  Anspruch
zu  nehmenden  Grundeigenthums.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizelvergehen
  auf  die  im  Kreise  Calbe  belegene
  Chaussee  von  dem  Dorfe  Micheln  bis
zur  Landesgrenze  mit  dem  Herzogthum  Anhalt
in  der  Richtung  auf  Wulfen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chaussee.
polizeivergehen  auf  die  von  dem  Kreise  Brauns.
berg  erbaute  und  in  künftige  chausseemäßige
Unterhaltung  übernommene  Chaussee  von
Spanden  nach  Agstein.

Gesetz,  betr.  die  Aufhebung  der  Hypothekenämter
  im  Gellungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts

Statut  der  öffentlichen  Wassergenossenschaft
zur  Regulirung  der  Gostine  und  Mlehna
zu  Altberun  im  Kreise  Pleß.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  von
dem  Generallandtage  der  Westpreußischen
Landschaft  beschlossenen  Regulativs  für  die
Kündigung  und  Konvertirung  der  Fe-  prozentigen
  Westpreußischen  Pfandbriefe  in
3prozentige  Pfandbriefe  1.  und  11.  Serie.

 

 

24.

23.

24.

21.

23.

24.

 

9842.

 

178.
Nr.  13.

181.
Nr.  1.

178.
Nr.  11.

181.

Nr.  2.

165.

178.

182.
Nr.  3.
        <pb n="32" />
        XXXH

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.

 

Datum  lusgegeben
des

Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
dee
Stücks.

Nr.
bea

 

Gesetzes

Seite.

 

1896.
22.  Juli.

26.  —

3.  August.

 

1896.
21.  Novbr.

1.  Oktbr.

16.  Septbr.

16.  —

1.  Oktbr.

 

#lee.  Erlaß,  durch  welchen  genehmigt  worden  ist,

daß  das  der  Preußischen  Hypotheken-Aktienbank

  zu  Berlin  unter  dem  W
ertheilte  Allerh.  Privileglum  auch  unter  den
beschlossenen  Aenderungen  des  Gesellschaftsstatuts
  fortbestehen  bleibt.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  bes  Zinsfußes
  der  von  der  Stadt  Hagen  auf  Grund
des  Allerh.  Privilegiums  vom  17.  Juni  1890
aufgenommenen  Anleihe  auf  37/  Prozent.

Aaerh.  Erlaß,  betr.  die  Verlängerung  der  Baufrist
  für  die  Vorgeblrgsbahn  Cöln—
Bonn.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadt  Reeser  Anschlußbahn
  zur  Entziehung  und  zur  dauernden
Beschränkung  des  für  den  Bau  und  Betrieb
einer  Kleinbahn  von  Rees  nach  dem  Bahnbofe
Empel  der  Eisenbahnstrecke  Wesel-Emmerich  in
Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums.

Privileglum  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Högxter
im  Betrage  von  1.000  000  Mark.

Privileglum  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleiheschelne  der  Stadt  Haspe
im  Betrage  von  742  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  von
dem  Generallandtage  der  Neuen  Westpreußischen
  Landschaft  gefaßten  Beschlüsse
vom  30./31.  Jannar  1896  bezüglich  der  Kündigung
  und  Umwandlung  der  Neuen  West.
preußischen  3½  prozentigen  Pfandbrlefe
II.  Serie  in  3prozentige  und  der  Abänderung
des  Stakuts.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarise  vom  29.  Februar  1840
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  von  dem  Kreise  Schlawe
erbaute  Chaussee  von  der  Schlawe-Kanniner
Chaussee  nach  Rügenwalde.

 

29.

to
1

24.

24.

10
SO

25.

 

 

188.
Nt.  3.
        <pb n="33" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.  XXXII

 

 

Datum  sAusgegeben  Nr.r.
bes  zu  Inhalt.  bes  tes  Seite.
Gesctzes  2c.]Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1896.  1896.
4.  August.  28.  Oktbr.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  von27.  —  200.
der  General-Versammlung  der  Posener  Land-  Nr.  1.

schaft  beschlossenen  Vorlagen  1)  der  Neuen
Satzungen  der  Posener  Landschaft  mit  dazu
gehöriger  Taxordnung,  2)  der  Bestimmungen,
betr.  die  Erleichterung  der  Aufnahme  3  prozentiger
  Pfandbriefdarlehen  der  Posener
Landschaft  an  Stelle  4.  und  3¼½  prozentiger,
3)  des  Nachtrags  zum  Neglement  vom
15.  August  1887,  betr.  die  Erleichterung  der
Aufnahme  3½  prozentiger  Pfandbriefdarlehen
  der  Posener  Landschaft  an  Stelle
+prozentiger,  1)  des  Iweiten  Nachtrags  zum
Statut  der  Posener  landschaftlichen  Darlehnskasse
  vom  2  1.  Februar  1890.

12.  —  14.  Septbr,  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  23.  —  178.
eignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Nr.  16.
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Ostprignitz
  für  die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee
von  der  Grenze  mit  dem  Kreise  Ruppin  über
Neuendorf  und  Breddin  mit  Abpweigung  nach
der  Eisenbahnstation  gleichen  Namens  der  Eisenbahnlinie
  Berlin-  Hamburg  bis  Kümmernitz
im  Kreise  Westprignig.

12.  —  1.  Okier.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.25.  —  188.
eignungsrechts  an  die  Abtiengesellschaft  Nr.  1.

Rheinische  Bahngesellschaft  zu  Düsseldorf
  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
  des  zum  Ban  der  festen  Rheinbrücke
am  fiskalischen  Sicherheitshafen  zu  Düsseldorf,
um  Bau  der  Brückenrampen,  zur  stromseitigen
zerschiebung  des  Oeiches  am  linken  Rheinufer,
  zur  Abgrabung  des  Deichvorlandes  an
demselben  Ufer  gegenüber  Düsseldorf  und  zur
Herstellung  der  Kleinbahn  von  Düsseldorf  nach
Crefeld  mit  Abzweigung  nach  Uerdingen  erforderlichen
  Grundeigenthums,  soweit  sich
dasselbe  nicht  im  Besitze  de  Staates  befindet.

12.  —  14.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu  26.  —  198.
Poggenphul  im  Kreise  Königsberg  (Land).  Nr.  1.

 

 

 

 

 

Sesetz.  Samml.  1896.  5
        <pb n="34" />
        XXXIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  JNe.
bes  #  Inhalt.  der  des  Stite.
Gesetzes  2c.|Berlin.  Stücks.  Gesetzes
1896.  1896.

12.  August.4.  Oktbr.  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu  26.  —  198.
Rapendorf-Schönwiese  im  Kreise  Pr.  Nr.  2.
Holland.

12.  —  11.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  u16.  —  198.
Friedland  im  Kreise  Friedland.  vir.  3.

12.  —  14.  —  Statut  für  die  Teichflleß  und  Baggenbruch.  —  198.
Entwässerungsgenossen  schaft  zu  Alt.  Nr.  4.
Körtnitß  im  Krst.  Dramburg.

12  —  —  Statut  für  bie  Entwässerungsgenossenschaft.  —  198.
zu  Piassetzna  im  Kreise  Tarnowiß.  Nr  5.

12  —  214.  —Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaftdbe  —  198.
zu  Rybna  im  Kreise  Tarnowiz.  Nr  0.

17.  —  16.  Septbr.]  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  AI8.  —  182.
haber  lautender  Anlelhescheine  der  Stadt  Nr.  .
Barmen  im  Betrage  von  2  940  000  Mark.

17.  —  1.  Olibr.  Privilegim  wegen  Ausfertigung  auf  den  In-  25.  —  188.
haber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Nr.  5.
Cöln  im  Betrage  von  6  000  000  Mark.

17.  —  114.  —  I  HMinisterlalerklárung,  betr.  die  Herstellung  einer  985t  195.
Eisenbahn  von  Beckum  nach  Lippstadt
innerhalb  des  Fürstlich  Lippe-Detmoldschen
Staatsgebiets.

17.  —  11.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.2.  —  198.
eignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Nr.  7.
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Schweidnitz  für  die  von  ihm  zu  baurnde
Chaussee  von  Kratzkau  nach  Guhlau.

117.  —  4.  —Hrivilegimn  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber26.  —  198.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Königs-  Ar.  8.
berg  i.  Pr.  im  Betrage  von  1000  000  Mark.

19.—28.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  vo½7.  —  201.
der  Generalversammlung  der  Slaf  ischen  z  2.

 

Landschaft  beschlossenen  3.  Nachtrags  zum
npvidirten  Statut  der  Landschaft  der  Provinz
Sachsen  sowie  des  zum  §.  31  a  beschlossenen
Schlußzusatzes.
        <pb n="35" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.

XXXV

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu

Verlin.

Inhaltt.

Nr.
tes

Stücks.

Nr.
bes
Gesetzes
i

 

Seite.

 

1896.

19.  August.

24.  —

26.  —

31.  —

1896.
28.  Oktbr.

28.  —
14.  Septbr.

14.  —

28.  Oklibr.

16.  Septbr.

 

 

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde
Kreuznach  das  Recht  verliehen  worden  ist,
das  zur  Ausführung  der  städtischen  Entwässerungsanlage
  erforderliche  Grundeigenthum  im
Wege  der  Enteignung  zu  erwerben,  oder,
sowest  dies  ausreichend  ist,  mit  einer  dauernen
  Beschränkung  zu  belasten.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmignng?  der  anderweiten
  Verwendung  eines  Theils  der  von  der
Stadt  Essen  auf  Grund  des  Allerh.  Privi-Giums
  vom  12.  Juni  1889  aufgenommenen
Anleihe.

Statut  für  den  Deichverband  der  Nessauer
Niederung  im  Kreise  Thorn.

Gesetz,  betr.  die  Gewährung  von  Umzugskosten
an  Regierungsbaumeister.

Verfügung“  8  Jush  ministers,  betr.  die  An.

legun  nddu.  ch#s  für  einen  Theil  der
Bezirke  0  Antzgrrichte  Geilen  kirchen,
Siegburg,  Euskirchen,  Rheinbach,
Geldern,  Kempen  am  Nhein,  Abenau,
Boppard,  Castellaun,  Cochem,  Mayen,
Stromber  6,  Trarbach,  Lindlar,  Bensberg,
  #  perfärt  Gummersbach,
Eitorf,  Wiehl,  Sankt  Wendel,  Saarlouis,
  Hermeskeil,  Prüm,  Berneastel,
Bitburg,  Neuerburg,  Waxweiler  und
Wittlich.

Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu
Langendorf  im  Kreise  Königsberg  (Land).

 

Verordnung  betr.  die  Kautionen  ter  Beamten
aus  dem  Bereiche  des  Ministeriums  der  geistlichen,
  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten.


Verdrdnung,  betr.  die  Veranlagung  der  Eränzungssteuer
  für  die  4,  vom  1.  April
897  bis  zum  31.  März  1899

 

27.

28.

28.

27.

24.

23.

 

9846.

9848.

9849.

9847.

 

201.
Nr.  3.

201.
Nr.  4.

201.
Nr.  6.

179.

174.
        <pb n="36" />
        XXXVI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.

 

Datum
bes

Gesetzes  rc.

Ausgegeben
zu
Berlin.

In  halt.

Nr.
bes

Stücks.

!
"“

G

 

—
—
*

Seite.

 

1896.

3I.  August.

Jl1.  —

2.  Septbr.

1896.
28.  Oktbr.

4.  Dezbr.

21.  Novbr.

16.  Septbr.

1.  Novbr.

 

 

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
zu  Pinnowig  im  Kreise  Tarnowitz.

Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu
Monken.  Sußen  im  Kreise  #yck.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde
Berlin  behufs  Erwerbung  der  zur  bebauungsplanmäßigen
  Herstellung  mebrerer  Straßenecken
  erforderlichen  Grundstücksflächen.

Vrfücgung  *  Ausiizministers,  betr.  die  Anlegung
buchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
de  rn  Düren,  Eusklrchen,
Rheinbach,  Siegburg,  Adenau,  Boppard,
  Cochem,  Sankt  Goar,  Kirchberg,
Mayen,  Trarbach,  Bergheim,  Opladen,
Saukt  Wendel,  billtee  reafe,
Saarburg,  Trier,  Waxweiler,  Witt
Danun  und  Wadern.

Allerb.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Jinsfußes
  der  von  dem  Verbande  zur  Regu.
lirung  der  Notte  im  Kreise  Teltow  auf
Grund  der  Allerh.  Privisegien  vom  29.  Dezember
  1856  und  21.  Jannar  1880  ausgegebenen
Anleihescheine  von  4  auf  3½  Progzent.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleibung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Gardelegen  für  die  von  ihm  zur  Unterhaltung
  übernommene  Chaussee  von  der  Gardelegen-Lehlingener
  Chaussee  nach  Uthmöden  im
Herzogthum  Braunschweig  zum  Anschluß
die  von  Kalvörde  nach  Neuhaldensleben  siuhtente
Chaussee,  soweit  dieselbe  Prrußisches  Staats-.

  gebiet  durchschneidtt.

Privilegimm  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Juhaber
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Frank.-furta.
  M.  zum  Betrage  von  20  000  000  Mark
Reichswährung.

Statut  für  die  Eutwässerungsgenossenschaft
zu  Gindorf  im  Kreise  Bitburg.

 

27.

30.

21.

28.

29.

 

9850.

 

201.
Nr.  7.
212.
Nr.  1.
210.

Nl.  .

186.

205.
Nt.  2.

2053.
N..  3.

210.
Nr.  1.

210.

Nr.  5.
        <pb n="37" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.  XXXVII

 

 

 

Datum  ureen  Nr.  Nr.
des  zu  J  n  h  alt.  bes  des  Seite.
Gesetzes  2c|Berlin.  Stücks.  Gesetzes
1896.  1896.

14.  Septbr.  21.  Novbr.]  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  29.  —  210.
schaft  II  zu  Dickließem  im  Kreise  Bitburg.  Nr.  6.

11.  —  21.  —  Statut  für  die  Eutwässerungögenossen-  29.  —  210.
schaft  zu  Lahr  im  Kreise  Bitburg.  Nr.  7.

11.  —  1.  Dezbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins-  30.  —  212.
fußes  des  von  dem  jetzigen  Kreise  Pleschen  Nr.  2.
übernommenen  Theilbetrages  der  auf  Grund
des  Allerh.  Privileglums  vom  20.  Jannar
1873  zum  Ban  der  Posen-Kreuzburger  Eisenbahn
  aufgenommenen  Anleihe  auf3½  Prozent.

11.  J.  —  Stalut  für  die  Entwässerungsgenossen.3.  —  212.
schaft  ll  u  Nittersdorf  im  Kreise  Bitburg.  Nr.  3.

11.  —  4.  —  Statut  für  die  Wiesen-Eutwässerungs  80.  —  212.

enossenschaft  zu  Gladbach  im  Krreise  Nr.  1.
Bittlich.

11.—  4.  —  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  zu  930.  —  212.
Oberkail  im  Kreise  Wittlich.  Nr.  5.

14.  —  1.  —  Statnt  für  die  Entwässerungsgenossen.30.  —  212.
schaft  zu  Großlittgen  im  Krelse  Wittlich.  Nr.  6.

16.  —  4.  Novbr.  Allerb.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem  28.  —  205.
Chausseegeldtarife  vom  29.  Febrnar  1840  Nr.  4.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  im  Kreise  Militsch  neu
erbauten  Chausseen  1)  von  Station  33,)  der
Militsch-Freyhaner  Chaussee  bis  zur  Stefsitzer
Feldmarksgrenze  in  der  Richtung  auf  Gugelwitz,
  2)  von  Freyhan  nach  Guhre,  3)  von
Station  41,8  der  Militsch-Freyhaner  Chaussee
nach  Bogislawitz,  4)  von  Station  7,3  der
Militsch-Brustawer  Chaussee  bis  zum  Bahnhofe
  Kraschnitz,  Station  der  Eisenbahnlinie
Guesen  -Oels.

20.  —  29.  Dezbr.  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  dem  Fluth-  33.  —  267.
muldenverbande  in  Schurgast  das  Recht  Nr.  1.
verliehen  worden  ist,  die  sur  ordnungsmäßigen
Regulirung  und  Unterhaltung  der  Fluthmulde
erforderlichen  Grundstücke  und  Gerechtsame  im
Wege  der  Enteignung  zu  erwerben.
        <pb n="38" />
        XXXVII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.

 

 

 

Datum  #ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  tes  Seite.
Gesetzes  .  Berlin.  Stucks.  Gesches
1896.  1896.
29.  Septbr.l  Novbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  kes  Rechts258.  —  205.
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kriis  Nr.  5.
Zauch-=  Belzig  für  die  von  ihm  erbaute
Chaussee  vom  Bahnhofe  Groß-Kreutz  bis  zur
Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Ketzin  mit
Abzrreigung  nach  Dee6.

20.  —  4.  Dezbr.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Jins.  30.  —  212.
kußes  der  von  dem  Kreise  Birnbaum  auf  Nr.  7.
Grund  des  Allerh.  Privilegiums  vom  11.  Juli
1888  aufgenommenen  Anleihe  auf  3½
Urozent.

20).  —  4.  —  Statut  des  Deichverbandes  für  das  Einlage.  —  212.
ebiet  in  dem  Kreise  Marlenburg  und  Ar.  8.
bandkreise  Elbing.

29.  —  4.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen.30.  —  213.
schaft  zu  Dockweiler  im  Kreise  Daun.  r.  0.

20.  —  4.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  —  213.
schaft  II  zu  Ehlenz  im  Kreise  Bitburg.  Nr.  10

29.  —  4.  —  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  zu  —  213.
Ehlenz  im  Kreise  Bitburg.  Nr.  11

5.  Oktber.  4.  —  Allerh.  Erlaß  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  —  213.
gi  B  v  eegelderhebung  an  den  Kreis  Ar.  12

berbarnim  für  den  innerhalb  desselben
belegenen  Theil  der  Chaussee  vom  Bahnhof
Strausberg  (Ostbahn)  nach  Herzfelde.

5.  —  4.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsehung  bes  Lins.30.  —  213.
sußes  der  mit  6  000  000  Mark  begebenen  Ab-  N.  14.
theilung  II  der  Anleihe  von  33.000000  Mark,
zu  deren  Aufnahme  die  Stadt  Magdebur
durch  das  Allerh.  Privilegium  vom  3.  zu  1855
ermächkigt  worden  ist,  von  4  Drczent  auf  einen
zwischen  3  ½  und  3  Prozent  liegenden  Zinsfuß.

5.  —  4.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem30.  —  213.
Chausseegelbtarife  vom  29.  Februor  1840  Nr.  14.

 

 

angehäugten  ———  wegen  der  Chaussee
polizeivergehen  auf  die  Chaussee  von  Rakwitz
nach  Neutomsschek.
        <pb n="39" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.  XXXIX
Datum  Ausgegeben  Nr.  Fr.
res  zu  Juhalt.  bes  ded  Seite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1896.  1896.
7.  Oktbr.  4  Oktbr.Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Aulegung  26.  9854.  197.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Geilenkirchen,  Malmedy,
Adenau,  Sinzig,  Ottweiller,  Hillesheim
  und  Waxweiler.

10.  —  '8S8.  —  Verfügung  des  Juslizministers,  bekr.  die  Anlegung  27.  9856.  200.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks
des  Amtsgerichts  Frankfurt  a.  M.

12.  —  21.  Novör.  Allerh.  Erlass,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins-  29.  —  210.
fußes  der  von  der  Stadt  Düren  auf  Grund  Nr.  8.
der  Allerh.-Privilegien  vom  21.  November  1870,

3.  März  1879,  9.  April  1884  und  11.  Oktober
1891  aufgenommenen  Anleihen  von  4  auf
3½  Prozent.

12.  —  4.  Dezöbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  5.  Nach-  30.  —  213.
trags  zum  Statut  bder  Landschaft  der  Pro-  Nr.  15
vinz  Westfalen  vom  15.  Juli  1877.

12.  —  18.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  ded  9.  Nach-  32.  —  262.
trags  zu  bem  Reglement  der  landschaftlichen  Nr.  1.
Feuerversicherungsgesellschaft  für  Westpreußen
  vom  16.  Februar  1863.

12.  —29.  —  Statut  für  die  südliche  Drainagegenossen.33.  —  **el

haft  Schreiklacken  Treutitten  zu  Nr.  2
Schreitlacken  im  Kreise  Fischhaufen.

14.  —  4.  —  Statut  für  die  Untere  Geldernsche  Nier  -Ge..  —  211.
nossenschaft  zu  Kevelaer  im  Kreise  Geldern.  Nr.  16.

11.  —  10.  —  Statut  für  den  Deichverband  des  Außendelches  33.  —  268.
von  Neuenkirchen,  Vorbruch  und  Rade  zu  Nr.  3.
Neuenkirchen,  Kreis  Blumenthal.

17.  —  18.  —  JAllrh.  Erlaß,  durch  welchen  dem  Reichs.3.  —  262.
(Militär.)  Fiskus  das  Recht  zur  Entziehung  Nr.  2.
von  Grundeigenthum  behufs  der  Erweiterung
bes  bisherigen  Feld-Artillerle.  Schleßplatzes  bei
Lockstedt  zu  einem  Truppenübungsplatze  für
das  IX.  Armerkorps  verliehen  worden  ist.
        <pb n="40" />
        XXXX

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben)

zu
Berlin.

Inhal  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1896.
20.  Okibr.

20.  —

20.  —

9.  Rovbr.

1896.
4.  Novbr.

4.  Dezbr.

29.  —

2.  Oktbr.

21.  Novbr.

21.  —

18.  Dezör.

29.  —

 

Verordnung  über  die  Ausübung  der  Rechte  des
Staates  gegenüber  der  Berliner  Stadt.
svnode  und  den  Parochialverbänden  in
größeren  Orten.

Allerh.  Erlaß,  betr.  Abänderung  der  Verordnung
über  die  Revision  des  Deichwesens  in  der
Altmark  vom  1.  Juli  1859  unter  Aufhebung
der  Allerh.  Kabinetsordre  vom  4.  Februar  1867
wegen  Aenderung  einiger  Bestimmungen  bieser
Verorduung.

Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Regullrung
der  Emscher  und  zum  Schutze  ih###r  Ufer
von  Neumühl  bis  Laar  im  Kreise  Ruhrort.

Privilegium  wegen  Ausstellung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Ems
im  Betrage  von  750  000  Mark.

Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser
des  Landtages.

Verordnung,  betr.  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes
vom  20.  Juni  1894  wegen  Errichtung  eincs
Amtsgerichts  in  Kalkberge-Rüdersdorf.

Verfügung  des  Instizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Euskirchen,  Nheinbach,
Geldern,  Adenau,  Cochem,  Jell,  Bergheim,
  Cöln,  Grevenbroich,  Baumholder,
  Daun,  Merzig,  Neuerburg,
Prüm,  Nhaunen,  Saarburg,  Trier,
Wagweiler  und  Wittlich.

Verordnung,  betr.  die  Kantionen  der  Beamten
aus  dem  Bereich  des  Ministeriums  für  Landwirthschaft,
  Domänen  und  Forsten.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Jinsfußes
  der  von  der  Stadt  Coblenz  auf  Grund
der  Allerh.  Privilegien  vom  19.  Februar  1877
und  24.  August  1885  aufgenommenen  Anlelhen
  auf  3½  Prozent.

 

 

28.

30.

30.

27.

29.

29.

32.

33.

 

9857.

9864.

 

203.

„
"  —
—  —

214.
Nr.  15.

268.
Nr.  1.

268.
Nr.  —.
        <pb n="41" />
        Chronologische  Ueberficht  des  Jahrganges  1896.

 

Datum  #sgegeben
des  3u

Gesetzed  ac.]  Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes

 

Gesetzes
IF

 

1

1896.  1896.
1.  Norbr.18.  Dezbr.

14.  —  21.  Nopbr.

16.  —209.  Dezbr.

2

1

8.  —  4.  —

7.  Dezbr.  18.  —

4.  —  18.  —

16.  —  16.  —

1

6.  —  16.  —

 

Gesr.  Samml.  1896.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verlelhung  des  Enteignungsrechts,
  sowie  des  Rechis  zur
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Frankenstein  für  die  von  ihm  zu  bauende
Kreischauste  von  Peterwih  bis  zum  Dominialhof
  von  Lampersdorf.

Statut  für  die  Genossen  schaft  zur  Enk-  und
Bewässerung  der  Niederung  am  Horst-Eiersberger
  See  zu  Klein-Horst  im  Krelse
Grelfenberg  i.  Vom.

Versügung  des  Justizministers,  betr.  die  Aulegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks
des  Amtsgerichts  Northeim.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Euteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde
Stettin  zum  Erwerbe  der  auf  dem  Bleichholm
  belegenen,  für  die  Verbreiterung  der  Oder
von  der  Bleichholmspitze  bis  zum  Oder-Dunzig-Kaual
  erforderlichen  Grundflächen.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks
des  Amtsgerichts  Uslar.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Aufhebung
  des  Hypothekenamts  zu  Siegburg.


Verfügung  des  Justlzministers,  bekr.  die  Anlegung

bezirks  Bledenkopf.

Gesetz,  betr.  die  Erleichterung  der  Abveräußerung
  einzelner  Theile  von  Grundstücken.

Gesetz,  betr.  den  Erwerb  des  Hessischen
Ludwigs--Eisenbahnunternehmens  für
den  Preußischen  und  Hessischen  Staat  sowie
Bildung  einer  Elsenbahn-Betriebs-  und  Finanzgemeinschaft
  zwischen  Vreußen  und  Hessen.

Allerh.  Erlaß,  bekr.  Einsetzung  einer  Eisenbahnbehörde
  in  Mainz.

 

des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Amts- 



32.

33.

30.

32.

32.

33.

31.

9860.

9861.

9866.

9862.
(mit  Aul.)

9863.

 

262.
Nr.  3.

268.
Nr.  6.

261.

261.

263.

215.
        <pb n="42" />
        XXXXII  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1896.
Datum  Ausgegeben  Fr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Seit
Gesetzes  2c.|  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1896.  1896.
22.  Dezer.  29.  Dezbr.  Verfügung  des  Justizminlsters,  betr.  die  Aulegung  33.  9869.  266.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtagerichte  Aldenhoven,  Blankenbeim,
  Düren,  Heinsberg,  Malmedy,
Honnef,  Adenau,  Ahrweiler,  Andernach,
  Boppard,  Castellaun,  Cochem,
Bergheim,  Lindlar,  Grevenbroich,
Vebach,  Neunkirchen,  Hillesheim,  Her.
meskeil,  Nhannen,  Wadern,  Prüm,
Berncaßeel,  Waxweiler,  Trier,  Neumagen
  und  Dann.
23.  —28.  —  Gesetz,  betr.  die  Kündigung  und  Umwvandlung  31.  9870  2690.
der  vierprozentigen  konsolidirten  Staatsanleihe.

23.  128.  —  34.71.  273.

 

 

m#  mm–i  Aemberung  des  Gesetzes  vom  3.  Juli

die  Bestenerung  de  Gewerbe.
4—  im  Umherziehen.

Redigirt  im  Vureau  bes  Stooteministeriums.

Berlin,  germackt  in  der  Neichsdruckerel.
        <pb n="43" />
        –  1  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  1.

 

Inhalt:  Verordnung  wegen  Ergönzung  der  Vererdnung  vom  25.  Mai  1887,  betressend  die  Einrichtung  einer
ärztlichen  Standesvertretung,  S.  1.  —  Bekanutmachung  der  nach  dem  Geset  vom  10.  April  1872
burch  die  Regieungs-Amtsblölter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  ac.,  S.  1.

 

(Nr.  9798.)  Verordnung  wegen  Ergänzung  der  Verordnung  vom  25.  Mai  1887,  betreffend
die  Einrichtung  einer  ärztlichen  Standesvertretung.  Vom  6.  Januar  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛ.

verordnen  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  in  Ergänzung  der  Verordnung
  vom  25.  Mai  1887  (Gesetz=  Samml  S.  169),  was  folgt:

Artikel  1.

Vom  Aerztekammer-Ausschuß.

S.  1.

Der  Aerztekammer-Ausschuß  wird  aus  Delegirten  der  Aerztekammern  gebildet.
Jede  Aerztekammer  wählt  in  den  Ausschuß  einen  Delegirten.  Für  den  letzteren
wird  zugleich  ein  Stellvertreter  gewählt.

Der  Aerztekammer-Ausschuß  hat  seinen  Sitz  in  Berlin.

Die  Mitglieder  des  Ausschusses  verwalten  ihr  Amt  als  ein  Ehrenamt.

G.  2.

Der  Aerztekammer-Ausschuß  hat  die  Aufgabe,  innerhalb  der  den  Aerztekammern
  zugewiesenen  Quständigkeit  eine  vermittelnde  Thätigkeit  auszuüben,  und
zwar  sowohl  zwischen  dem  Minister  der  Medizinalangelegenheiten  und  den  Aerztekammern,
  als  auch  zwischen  diesen  unter  einander.

Insbesondere  liegt  demselben  ob:

1)  die  Vorberathung  der  von  dem  Minister  ihm  überwiesenen  Vorlagen;
zu  diesem  Zweck  hat  er  die  Vorlagen  den  Aerztekammern  zur  Berathung
und  Beschlußfassung  mitzutheilen,  die  Ergebnisse  der  Berathung  und

EesehF  Samml,  1896.  (Nr.  9798.  1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Januar  1896.
        <pb n="44" />
        —  2  —

die  Beschlüsse  der  Aerztekammern  zusammenzustellen  und  unter  Beifügung
  der  Beschlüsse  und  der  ihnen  zu  Grunde  liegenden  Verhandlungen
  an  den  Minister  gutachtlich  zu  berichten;

2)  die  Vorberathung  der  von  einzelnen  Aerztekammern  oder  von  Mitgliedern
  des  Aerztekammer-Ausschusses  an  ihn  gerichteten  Anträge;  zu
diesem  Zweck  hat  er  die  Anträge  den  Aerztekammern  zur  Berathung
und  Beschlußfassung  mitzutheilen,  nach  den  Ergebnissen  der  Berathung
die  Anträge  im  Sinne  der  Mehrheit  der  gefaßten  Beschlüsse  zu  erledigen
  und  hiervon  die  Aerztekammern  zu  benachrichtigen.

Die  ZJuständigkeit  der  Aerztekammern  wird  durch  den  Aerztekammer-Ausschuß

nicht  beschränkt.
K.  3.

Die  Mitglieder  des  Aerztekammer-Ausschusses  und  deren  Stellvertreter
werden  für  die  Dauer  der  Wahlperiode  der  Aerztekammern  gewählt.  Die  Wahl
derselben  erfolgt  unter  siungemäßer  Anwendung  der  für  die  Wahl  des  Vorstandes
der  Aerztekammer  gegebenen  Vorschriften  in  der  im  §.  8  Absatz  1  der  Verordnung
vom  25.  Mai  1887  bezeichneten  Wahlversammlung.

Das  erste  Mal  wird  der  Zeitpunkt  der  Kahl  von  dem  Minister  der
Medizinalangelegenheiten  bestimmt.

Der  Aerztekammer-Ausschuß  führt  auch  nach  Ablauf  der  Wahlperiode  bis
zur  Konstituirung  des  neuen  Ausschusses  die  Geschäfte  einstweilen  weiter

.  4.

Der  Aerztekammer-Ausschuß  wählt  aus  seiner  Mitte  einen  Vorsitzenden
und  einen  Stellvertreter.

Das  erste  Mal  erfolgt  die  Berufung  des  Ausschusses  durch  den  Minister
der  Medizinalangelegenheiten,  welcher  auch  für  diesmal  entweder  selbst  oder
durch  einen  von  ihm  ernannten  Kommissar  die  Wahl  des  Vorsitzenden  und  des
Stellvertreters  leitet.

Der  Vorsitzende  hat  den  Verkehr  des  Ausschusses  nach  Außen  zu  vermitteln
und  für  die  Ausführung  der  Beschlüsse  desselben  Sorge  zu  tragen.

Der  Vorsitzende  berust,  so  oft  es  die  Lage  der  Geschäfte  erfordert,  jährlich
jedoch  in  der  Regel  wenigstens  einmal  die  Mitglieder  zu  Sitzungen  und  leitet
in  denselben  die  Verhandlungen.

Die  Berufung  erfolgt  mittelst  schriftlicher  Einladung)  welche  die  Gegenstände
  der  Tagesordnung  enthalten  muß  und  spätestens  vierzehn  Tage  vor  der
Sitzung  eingeschrieben  zur  Post  zu  geben  ist.

Mitglieder,  welche  am  Erscheinen  behindert  sind,  haben  hiervon  behufs
Einladung  der  Stellvertreter  dem  Vorsihnden  rechtzeitig  Anzeige  zu  machen.

Der  Vorsitzende  hat  binnen  vierzehn  Tagen  nach  erfolgter  Konstituirung
des  Ausschusses  hiervon  unter  Einreichung  eines  Verzeichnisses  der  Mitglieder  und
ihrer  Stellvertreter  dem  Minister  der  Medizinalangelegenheiten  Anzeige  zu  erstatten.
        <pb n="45" />
        —  3  —

.  5.
.  Der  Aerztekammer-Ausschuß  beschließt  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit  gilt  als  Ablehnung.

Zur  Beschlußfähigkeit  des  Ausschusses  ist  die  Theilnahme  der  Mehrheit  der
Mitglieder  erforderlich.  Die  Beschlüsse  des  Ausschusses  können  mittelst  schriftlicher
Abstimmung  gefaßt  werden,  sofern  nicht  ein  Mitglied  mündliche  Abstimmung
verlangt.

Im  Uebrigen  regelt  der  Ausschuß  seine  Geschäftsordnung  selbständig.

·  .6.

DanekztckaInmeknbleibtesüberlasscn,diefürdenslekztekammcri
Ausschuß  erforderlichen  Mittel  bereit  zu  stellen.

7

8.  J.
Die  allgemeine  Staatsaussicht  über  den  Aerztekammer-Ausschuß  wird  durch
den  Minister  der  Medizinalangelegenheiten  geführt.

Artikel  II.

Die  Vorschrift  im  §.  8  Absatz  5  der  Verordnung  vom  25.  Mai  1887,
wonach  der  Vorstand  der  Aerztekammer  für  die  Dauer  der  Wahlperiode  der
letzteren  zu  wählen  ist,  wird  dahin  erweitert,  daß  der  Vorstand  auch  nach  Ablauf
der  Wahlperiode  die  Geschäfte  bis  zur  Konstituirung  des  neuen  Vorstandes  einstweilen
  weiterzuführen  hat.

Artikel  III.

Diese  Verordnung  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  6.  Januar  1896.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Migquek,
Thielen.  Bosse.  Bronsart  v.  Schellendorff.  Frhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Flhr.  v.  d.  Recke.

——
.—

(Xr.  9798.)
        <pb n="46" />
        Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Geset-  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  August  1894,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Landkreis  Bromberg  zur  Entziehung  und
zur  dauernden  Beschränkung  des  für  den  Bau  der  Kleinbahnen  1)  von
Schleusenau  bei  Bromberg  nach  Crone  a.  Br.  mit  Abzweigungen  nach
Mühlthal  und  Trischin,  2)  von  der  Moltkegrube  bei  Goscieradz  über
Trzementowo  und  Kasprowo  nach  Suchary  mit  Abzweigungen  nach
Samsieczuo  und  Mariensee,  3)  von  Marthashausen  nach  Kasprowo,
4)  von  Trzementowo  nach  Wierzchucin  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg
Nr.  49  S.  509,  ausgegeben  am  6.  Dezember  1894;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  Januar  1895,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Wirsitz  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  für  den  Bau  der  Kleinbahnen  1)  von  Weißenhöhe
  über  Lobsens  nach  Witoslaw  mit  Abzweigung  von  Czaycze  nach
Wissek,  2)  von  Dembowo  nach  Nakel  mit  Abzweigung  von  Waltershausen
nach  Erlau,  3)  von  Nakel  über  Suchary  bis  zur  Grenze  mit  dem  Landkreise
  Bromberg  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  8  S.  49,  ausgegeben
am  21.  Februar  1895;

3)  das  am  28.  September  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Ent.
und  Bewässerungsverband  Baumgart  im  Elbinger  Deichverbande,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  47  S.  419,  ausgegeben
  am  23.  November  1895;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  September  1895,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  Chaussee  von  Ihne
nach  Scherl  im  Kreise  Altena,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Arnsberg  Nr.  49  S.  690,  ausgegeben  am  7.  Dezember  1895;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  Oktober  1895,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Gardelegen  für  die
von  ihm  erbaute  Chaussee  von  Vinzelberg  bis  zur  Kreisgrenze  bei  Wittenmoor,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regienung  zu  Magdeburg  Nr.  48
S.  467,  ausgegeben  am  30.  Novenker  1895

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  November  1895,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Febrnar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  von  dem  Kreise
Marienburg  gebauten  Chausseen:  1)  von  Thiergarth  über  Campenau
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        —  6  —

bis  zur  Grenze  mit  dem  Kreise  Stuhm  in  der  Richtung  auf  Alt-Dollstädt,
  2)  von  Thiensdorf  nach  Dreirosen,  3)  von  Gr.  Lesewitz  über
Kl.  Lesewitz  bis  zur  Kreischaussee  Neuteich-Gr.  Mausdorf,  4)  von  Ladekopp
über  Tiege  nach  Marienau,  5)  von  Orlofferfelde  nach  Fürstenwerder,
6)  von  Schoeneberg  bis  Sorge-Trift  mit  Abzweigung  nach  Palschau,
7)  von  Kalthof  nach  Trampenau,  8)  von  Tiegenhof  über  Rückenau  bis
zur  Grenze  mit  dem  Landkreise  Elbing  bei  Kl.  Mausdorf,  9)  von  der
Kreischaussee  Alt.  Münsterberg-Klossowo  nach  Wernersdorf,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  50  S.  439,  ausgegeben
am  14.  Dezember  1895;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  November  1895,  betreffend  die  Genehmigung
des  II.  Nachtrags  zur  Ostpreußischen  Landschaftsordnung  vom  7.  Dezember
1891  und  des  V.  Nachtrags  zum  revidirten  Reglement  der  Feuersozietät
d  Ostpreußischen  Landschaft  vom  1.  November  1886,  durch  die  Amtslätter


der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  49  S.  485,  ausgegeben
am  5.  Dezember  1895,
der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  49  S.  447,  ausgegeben
am  4.  Dezember  1895,  «
der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  49  S.  363,  ausgegeben
am  5.  Dezember  1895;

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  November  1895,  betreffend  die  Herabsetzung
  des  Zinsfußes  der  von  dem  Kreise  Tondern  auf  Grund  des
Allerhöchsten  Privilegiums  vom  1.  November  1882  ausgegebenen  Anleihescheine
  von  4  auf  3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Schleswig  Nr.  60  S.  475,  ausgegeben  am  7.  Dezember  1895;

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  November  1895,  betreffend  die  Herabsetzung
  des  Jinsfußes  der  von  der  Stadt  Wiesbaden  auf  Grund  des
Allerhöchsten  Privilegiums  vom  15.  Dezember  1890  aufgenommenen
Anleihe  von  4  auf  3½  oder  3  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  51  S.  397,  ausgegeben  am  19.  Dezember
  1895;

10)  das  am  4.  November  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Kadlub-Turawa  im  Kreise  Oppeln,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  48  S.  373,
ausgegeben  am  29.  November  1895;

11)  das  am  4.  November  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Podlesie  im  Kreise  Pleß  O.  S.,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  49  S.  382,  ausgegeben
am  6.  Dezember  1895;

Ceseh=  Samml.  1896.  2
        <pb n="48" />
        —  6  —

12)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  November  1895,  durch  welchen  der  Stadt.

emeinde  Aachen  das  Recht  verliehen  worden  ist,  für  die  Zwecke  ihres

Wasserwerks  das  der  Gemeinde  Raeren  im  Kreise  Eupen  an  dem  Grenzwege

  „Kinkebahn“  zustehende  Eigentlumsrecht  mit  einer  dauernden  Beschränkung

  zu  belasten,  durch  das  Amtoblatt  der  Königl.  Regierung  zu

Aachen  Nr.  56  S.  411,  ausgegeben  am  19.  Dezember  1895;,

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  November  1895,  betreffend  die  Herabsetzung

  des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Cottbus  auf  Grund  des  Allerhöchsten

  Privilegiums  vom  18.  Dezember  1889  aufgenommenen  Anleibe
von  3½  auf  3  Prozent,  sowie  die  Tilgung  der  Anleihe  außer  durch

Ausloosung  der  Mnleihescheine  durch  freihändigen  Ankauf  derselben,  durch

das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  51  S.  387,

ausgegeben  am  18.  Dezember  1895;

14)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  18.  November  1895  wegen  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Provinz  Hannover
im  Betrage  von  15  000  000  Mark,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Hildesheim  Nr.  51  S.  403,  ausgegeben
am  20.  Dezember  1895,

der  Königl.  Regienumg  zu  Lüneburg  Nr.  52  S.  401,  ausgegeben
am  27.  Dezember  1895,

der  Königl.  Regierung  zu  Stade  Nr.  51  S.  405,  ausgegeben  am
20.  Dezember  1895,

der  Königl.  Regierung  zu  Osnabrück  Nr.  52  S.  367,  ausgegeben
am  27.  Dezember  1895,

der  Königl.  Regierung  zu  Aurich,  Jahrgang  1896  Nr.  1  S.  1,
ausgegeben  am  3.  Jannar  1896

Gu  vergleichen  die  Bekanntmachung  Jahrgang  1895  Nr.  4  S.  5900),

15)  das  Allerhöchste  Privilegimm  vom  25.  November  1895  wegen  Ausfertigung
  auf  den  Inhber  lautender  Anleihescheine  der  Königl.  Hauptund
  Residenzstadt  Hannover  im  Betrage  von  8.000  000  Mark,  durch  das
Amtsblatt  für  den  Regierungsbezirk  Hannover  Nr.  52  S.  331,  ausgegeben
  am  27.  Dezember  1895;

10)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  9.  Dezember  1895  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Landgemeinde  Groß-Lichterfelde
  im  Betrage  von  2  321000  Mark,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin,  Jahrgang  1896  Nr.  2
S.  5,  ausgegeben  am  10.  Januar  1896.

—
—#
—

 

—

Rebigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriumo.
Berlin,  gedemckt  in  ber  Reichsbruckerer.
        <pb n="49" />
        —  7  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  2.  —

 

Inhalt:  Urkunbe,  betreffend  dle  Stistung  bes  Wilhelm  ·  Ordens,  S.7.  —  Allerhochster  Erlaß,  betreffenb
die  Erhebung  von  Gebühren  für  die  Genehmigung  und  Veaufsichtigung  von  Neubauten,  Umbauten  und
anderen  baulichen  Herstellungen  in  denjenigen  Gemeinden  und  Landestheilen,  in  denen  die  Vaupolizei
durch  Staatsbeamte  verwaltet  wird,  und  die  Feststellung  der  bezüglichen  Tarise,  S.  S.  —  Verfügung
des  Justizministers,  betressend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsherichte
  Blankenhrim,  Düren,  Sankt  Vilh,  Vonn,  Euskirchen,  Rheinbach,  Geldern,  Adenau,  Ahrweiler,  .
Goppard,  Castellaun,  Coblenz,  Cochem,  Sankt  Goar,  Simmern,  Stromberg,  Bergheim,  Kerpen,
Greveubroich,  Lebach,  Grumbach,  Daum,  Hillesheim,  Prüm,  Neuerburg,  Trier,  Merzig  und
Hermerleil,  S.  o.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die
Regierungs=  Amtsbläller  publizirten  laudesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  K.,  S.  11.

 

(Nr.  9799.)  Urkunde,  betreffend  die  Slistung  des  Wilhelm.  Ordens.  Vom  18.  Januar  1896.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rcP

haben  beschlossen,  aus  Anlaß  der  fünfundzwanzigjährigen  Wiederkehr  des  Tages
der  Kaiser-Proklamation  zu  Versailles  einen  Orden  zu  stiften  zum  bleibenden
Gedächtniß  an  die  friedlichen  Großthaten  Unseres  in  Gott  ruhenden  Herrn  Großvaters,
  des  Kaisers  und  Königs  Wilhelm's  des  Großen  Masestät,  sowie  zum
Ansporn  für  das  jetzige  und  kommende  Geschlecht,  in  Seinem  Sinne  mitzuarbeiten
an  des  Volkes  Wohl,  wie  Er  es  in  der  Allerhöchsten  Botschaft  vom  17.  November
  1881  vorgezeichnet  und  Uns  die  Vollendung  dieser  Aufgabe  als  heiliges
Vermächtniß  hinterlassen  hat.

Der  Orden  soll  den  Namen  „Wilhelm-Orden“  führen  und  aus  Einer
Klasse  bestehen,  welche  gleichmäßig  an  solche  Männer,  Frauen  und  Jungfrauen
u  verleihen  Wir  Uns  und  Unseren  Nachfolgern  an  der  Krone  vorbehalten,  die
ich  hervorragende  Verdienste  um  die  Wohlfahrt  und  Veredelung  des  Volkes  im
Allgemeinen,  sowie  insonderheit  auf  sozialpolitischem  Gebiete  im  Sinne  der  Botschaft
  des  Hochseligen  Großen  Kaisers  erworben  haben.

Zum  Abzeichen  dieses  Ordens  haben  Wir  ein  an  goldener  Kette  zu  tragendes
goldenes  Kleinod  erwählt,  welches  auf  der  vorderen  Seite  das  Bildniß  des  Hochseligen
  Kaisers  und  Königs  mit  der  Umschrift  „Wilhelm  König  von  Preußen“

Celeh=  Somml.  1890.  (Nr.  9700—9800)  3

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Januar  1896.
        <pb n="50" />
        8

und  auf  der  Rückseite  die  Initialen  Unseres  Namens  mit  darüber  schwebender
Königlichen  Krone,  daneben  den  Tag  der  Stiftung  dieses  Ordens  und  als  Umschrift
  die  Devise  trägt  „Wirke  im  Andenken  an  Kaiser  Wilhelm  den  Großen“.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenbändigen  Unterschrift  und  beigedrucktein
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Verlin  Schloß,  den  18.  Januar  1896.

d.  S)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Voetticher.  Frhr.  v.  Verlepsch.  Migquel.
Thielen.  Bosse.  Vronsart  v.  Schellendorff.  Frhr.  v.  Marschal.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.

 

(Nr.  9800.)  Allerhöchster  Erlaß  vo#en  30.  Dezember  1895,  betreffeud  die  Erhebung  von
Gebühren  für  die  Genehmigung  und  Beaufsichtigung  von  Neubauten,  Umbauten
  und  anderen  banlichen  Herstellungen  in  densenigen  Gemeinden  und
Landestheilen,  in  denen  die  Baupolizei  durch  Staatsbeamte  verwaltet  wird,

und  die  Feststellung  der  bezüglichen  Tarife.
A#  den  Vericht  vom  14.  Dezember  d.  J.  will  Ich  genehmigen,  daß  auch  in
denjenigen  Gemeinden  und  Landestheilen,  in  denen  die  Baupolizei  durch  Staatsbeamte
  verwaltet  wird,  für  die  Genehmigung  und  Beaufsichtigung  von  Neubauten,
Umbauten  und  anderen  baulichen  Herstellungen  allgemein  Gebühren  nach  den
in  den  §#.  6  und  7  des  Kommunalabgabengesetzes  vom  14.  Juli  1893  ausgesprochenen
  Grundsätzen  erhoben  und  die  bezüglichen  Tarife  durch  die  Minister
der  öffentlichen  Arbeiten  und  des  Innern  sowie  den  Finanzminister  festgestellt

werden.
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Neues  Palais,  den  30.  Dezember  18695.
Wilhelm.
Miquel.  Thielen.  Frhr.  v.  d.  Recke.

An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten,  den  Minister  des  Innern  und  den
Finanzminister.
        <pb n="51" />
        (Nr.  9801.)  Verfügung  des  Justimministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Blankenheim,  Düren,  Saukt  Vith,
Bonn,  Euskirchen,  Rheinbach,  Geldern,  Adenau,  Ahrweiler,  Boppard,
Castellann,  Coblenz,  Cochem,  Sankt  Goar,  Simmern,  Stromberg,  Berg
heim,  Kerpen,  Grevenbroich,  Lebach,  Grumbach,  Daun,  Hillesheim,  Prüm,
Neuerburg,  Trier,  Merzig  und  Hermeskeil.  Vom  I7.  Jannar  1896.

A#  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  K.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Blankenheim  gehörige  Gemeinde
Udenbretb,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düren  gehörigen  Gemeinden  Vettweiß
und  Berg-Thuir,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Vith  gehörige  Gemeinde
Schönberg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bonn  gehörigen  Gemeinden  Wesseling
und  Merten,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Euskirchen  gehörige  Gemeinde  Eschweiler,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinbach  gehörige  Gemeinde
Effelsberg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Geldern  gehörige  Gemeinde  Pont,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörigen  Gemeinden  Kaperich
und  Langenfeld,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ahrweiler  gehörige  Gemeinde  Berg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Boppard  gehörige  Gemeinde  Ober-Hondershausen,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Castellaun  gehörige  Gemeinde  Bell,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Coblenz  gehörige  Gemeinde  Bassenheim,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cochem  gehörige  Gemeinde  Lütz,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Goar  gehörigen  Gemeinden
Wiebelsheim  und  Perscheid,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Simmern  gehörigen  Gemeinden  Ellern
und  Kleimveidelbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Stromberg  gehörigen  Gemeinden
Stromberg  und  Daypveiler,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bergheim  gebörige  Gemeinde  Lipp,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kerpen  gehörige  Gemeinde  Sindorf,

Xr.  9001.)
        <pb n="52" />
        für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Grevenbroich  gehörige  Gemeinde
Höningen,

für  die  zum  -  des  Amtsgerichts  Lebach  gehörige  Gemeinde  Außen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Grumbach  gehörige  Gemeinde
Wiesweiler,

für  die  Am  Bezirk  des  Amtsgerichts  Daun  gehörigen  Gemeinden  Sarler
und  Udler,

für  die  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hillesheim  belegenen  Bergwerke
Austerlitz,  Adelheid,  Angelus,  Aesopus,  Adamsfeld,  Antonie,  Betteldorf,
  Cyrus,  Darius,  Eich  I,  Eilenburg,  Escherberg,  Follberg,
Frieden,  Gerolstein,  Gees,  Gees  II,  Grünenberg,  Grubenberg,  Hillesheim,
  Lohscheid,  Löwenburg,  Luisenberg,  Lay,)  Michelbach,  Pelm,
Prinzeß  Royal  I,  Paulina,  Pullent,  Salm  I,  Salm  III,  Walsdorf,
Wilhelmine,  sowie  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Hillesheim
und  Prüm  belegenen  Bergwerke  Astrachan,  Arnauld,  Berlram,  Eich  II,
Fannyglück,  Mathilde,  Makarius,  Otto,  Salm  V,  Weidenbach,
Weidenbach  III,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Hillesheim
und  Adenau  belegene  Vergwerk  Armada,  für  die  in  den  Bezirken  der
Amtsgerichte  Hillesheim  und  Blankenheim  belegenen  Bergwerke
Barbarossa  und  Pelagius,  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
Hillesheim  und  Daun  belegenen  Bergwerke  Hinterweiler  IV,  Salm  II,
Salm  IV,  Weidenbach  IV,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amntsgerichte
Hillesheim,  Adenau  und  Blankenheim  belegene  Bergwerk  Ludgerus,
für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Hillesheim,  Prüm  und  Daun
belegene  Bergwerk  Weidenbach  II,  für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung
  von  dem  Amtzgericht  Hillesheim  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuerburg  gehörigen  Gemeinden
Obergeckler,  Vierendorf,  Hüttingen  bei  Freilingen,  Niedergeckler,  Affler,
Uebereisenbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trier  gehörigen  Gemeinden  Pölich
und  Olewig,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Prüm  gehörige  Gemeinde  Elwerath,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Merzig  gehörige,  die  politischen  Gemeinden
  Ballern,  Rech  und  Ripplingen  umfassende  Katastergemeinde

allern
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hermeskeil  gehörige  Gemeinde  Lüsch
am  15.  Februar  1896  beginnen  soll.
Berlin,  den  17.  Jannar  1896.

Der  Justizminister.
Schönstedt.
        <pb n="53" />
        –  11  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  23.  Oktober  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  des  Falkenberger
Meliorationsverbandes,  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  49
S.  471,  ausgegeben  am  6.  Dezember  1895,
der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  49  S.  375,  ausgegeben
  am  4.  Dezember  1895;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  November  1895,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Rosenberg  zur  Entziehung  und
zur  dauernden  Beschränkung  des  für  den  Bau  und  Betrieb  einer
Kleinbahn  vom  Bahnhofe  Rosenberg  der  Eisenbahn  Kreuzburg—Tarnowitz
nach  Landsberg  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  51  S.  399,  ausgegeben
  am  20.  Dezember  1895;

3)  das  am  25.  November  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Jägeliß,  Enwisserungsgenosenschat  zu  Kyrit  im  Kreise  Ostprignitz,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt
Berlin  Nr.  51  S.  499,  ausgegeben  am  20.  Dezember  1895;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  November  1895),  betreffend  die  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Gummeröbach  zur  Entjiehung
und  dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  einer  Kleinbahn  von  Engelskirchen
  nach  Marienheide  erforderlichen  Grundeigenthums,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  51  S.  477,  ausgegeben
am  18.  Dezember  1895;

5)  das  am  2.  Dezember  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zur  Regulirung  des  Königsgrabens  in  der  Gemeinde
  Virchow,  Kreis  Dramburg,  durch  das  Amtöblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Cöslin,  Jahrgang  1896  Nr.  3  S.  7,  ausgegeben  am
16.  Januar  1896;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Dezember  1895,  betreffend  die  Herabsetzung

  des  Zinsfußes  der  von  dem  Kreise  Grottkau  auf  Grund  des

Allerhöchsten  Privilegiums  vom  30.  April  1884  aufgenommenen  Anleihe

von  4  auf  3  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu

Oppeln,  Jahrgang  1896  Nr.  2  S.  6,  ausgegeben  am  10.  Januar  1896;

das  Allerhöchste  Privilegimm  vom  18.  Dezember  1895  wegen  Ausfertigung

  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Kreises  Grottkau
zum  Betrage  von  255  000  Mark,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Oppeln,  Jahrgang  1896  Nr.  2  S.  6,  ausgegeben  am

10.  Jannar  1896;

Cesetz-  Samml.  1896.  4

—
        <pb n="54" />
        8)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  18.  Dezember  1895  wegen  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Rendsburg
im  Betrage  von  2  500  000  Mark,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Schleswig,  Jahrgang  1896  Nr.  2  S.  5,  ausgegeben  am
11.  Januar  1896;

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Dezember  1895,  durch  welchen  genehmigt
worden  ist,  daß  bei  der  von  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck  auszuführenden
  Herstellung  des  Elb-Trave-Kanals  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  für  diese  Anlage  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthums,  soweit  Preußisches  Staatsgebiet  in  Betracht  kommt,
das  Enteignungsverfahren  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  11.  Juni
1874  in  Anwendung  gebracht  werde,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Schleswig,  Jahrgang  1896  Nr.  2  S.  5,  ausgegeben  am
11.  Januar  1896;

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Dezember  1895,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Ostprignitz  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von
Pritzwalk  nach  Putlitz  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin,
Jahrgang  1896  Nr.  3  S.  11,  ausgegeben  am  17.  Januar  1896.

Redigirt  im  Burean  des  Staatsministeriuns.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichstruckerei.
        <pb n="55" />
        Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  3.  —

 

Inhalt:  Staatsvertrag  wischen  Preußen  unb  Hesisen,  betreffend  den  Bau  und  Betrieb  eintr  Eisenbahn  von
Salzschlirf  nach  Schlig,  S.  13.  —  Staatavertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen-Coburg  ·  Gotha,
Schwarzburg,  Sondershausen  und  Schwarzburg-Rudolstadt  wegen  Herstellug  einer  Eisenbahn  von  Muhlhausen
  nach  Ebelebrn,  S.  16.  —  Verfütung  des  Justizministers,  berressend  die  Anlegung  des  Gruntbuchs
  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Düren,  Grinsberg,  Euskirchen,  Waldbroel,  Wiehl,
Eitorf,  Geldern,  Abrnau,  Andemach,  Coblenz,  Cochem,  Kirchberg,  Mayen,  Münstermaiseld,  Sinsig,
Sobernheim,  Zell,  Wipperfürih,  Cöln,  Beruheim,  Nuß,  Opladen,  Sankt  Wendel,  Baumholder,  Saarlouis,
  Saarburg,  Perl,  Rhaunen,  Neumagen,  Bemcastel,  Trarbach,  Trier  und  Wittlich,  S.  20.  —
Bekauntmachung  der  nach  tem  Gesetz  vom  10.  April  1872  kurch  die  Regierungs.  Amtsblätter  publizirten
landesherrlichem  Erlasse,  Urkundin  2c.,  S.  27.

 

(Nr.  9802.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Hessen,  betreffend  den  Bau  und  Betrieb
iner  Eisenb  Salsschlir  Schlißs.  Vom  20-  November.  189.5
—  einer  Eisenbahn  von  Salzschlirf  nach  Sch#itz.  Vom  15.  Stenter  1893.
Oein#e  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein  haben  in  der  Absicht,  die  Bedingungen
über  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Satzschlirf  nach  Schlitz  zu
vereinbaren,  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Dr.  Paul  Micke,
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Hermann  Kirchhoff,
Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath  Friedrich  Lehmann,
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein:
Allerhöchstihren  Geheimen  Rath  Carl  von  Werner,
Allerhöchstihren  Ministerialrath  Gustav  Michell,
Allerhöchstihren  Oberbaurath  Arthur  Wetz,
welche,  vorbehaltlich  Allerhöchster  Ratiffkation,  nachstehenden  Staatsvertrag  verabredet
  haben.
·  Artikel  1.
Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  beabsichtigt  eine  vollspurige  Nebenbahn
  von  Salzschlirf  nach  Schlitz  zu  bauen  und  solche  zu  betreiben.
Seseh.  Samml.  199  6.  (Nr.  98/12.)  "  5

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Februar  1896.
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        —  14  —

Die  Königlich  Preußische  Regierung  gestattet  der  Großherzoglich  Hessischen
Regierung  den  Bau  und  Betrieb  dieser  Eisenbahn  innerhalb  des  Preußischen
Staatsgebietes.

Einer  jeden  Regierung  verbleibt  die  volle  Landeshoheit  sammt  der  Ausübung
  der  Justiz  und  Polizeigewalt  in  ihrem  Staatsgebiete.

Artikel  2.

Für  die  bauliche  Ausführung  und  demnächst  für  den  Betrieb  dieser  Nebenbahn
  innerhalb  des  Preußischen  Staatsgebiets  sind  die  Bestimmungen  der  Bahnordnung
  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  und  die
dazu  ergehenden  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen  maßgebend.

Artikel  3.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  die  Zustimmung  zu  dem  Bauentwurfe
  für  den  auf  Preußischem  Staatsgebiete  liegenden  Theil  der  Nebenbahn
vorbehalten.

Artikel  4.

Der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  wird  auf  Preußischem  Gebiete
das  Enteignungsrecht  bewilligt.

Artikel  5.

Alle  Entschädigungs-  und  sonstigen  privatrechtlichen  Ansprüche,  welche  aus
Anlaß  des  Baues  auf  Preußischem  Staatsgebiete  erhoben  werden,  hat  die  Großherzoglich
  Hessische  Regierung  zu  vertreten.

Artikel  6.

Lokomotiven  und  Wagen,  welche  bezüglich  ihrer  Sicherheit  und  Bauart
der  vorschriftsmäßigen  Untersuchung  in  einem  der  beiden  Staaten  unterworfen
worden  sind,  werden  ohne  weitere  Prüfung  im  Gebiete  des  anderen  zugelassen.

Artikel  7.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  verpflichtet  sich,  von  der  Eisenbahnunternehmung
  und  dem  zu  derselben  gehörigen  Grund  und  Boden  keinerlei
Staatsabgaben  zu  erheben,  noch  auch  eine  Besteuerung  derselben  zu  Gunsten
der  Gemeinden  und  sonstigen  korporativen  Verbände  zuzulassen.

Artikel  8.

Die  Feststellung  der  Tarife,  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung  der
Fahrpläne  bleibt  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung,  und  zwar  für  die  in
Königlich  Preußischem  Gebiete  belegene  Strecke  nach  Benehmen  mit  der  Königlich
Preußischen  Regierung,  vorbehalten.

Artikel  9.

Die  Ernennung  der  für  die  Nebenbahn  anzustellenden  Beamten  und  Bediensteten
  und  die  Disziplinargewalt  über  dieselben  stehen  der  Großherzoglich
Hessischen  Regierung  zu.
        <pb n="57" />
        —  15  —

Die  Anstellung  der  subalternen  und  unteren  Klassen  des  Bahnpersonals
auf  der  neuen  Bahn  regelt  sich  nach  den  für  Besetzung  der  Subaltern-  und
Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern  jeweilig  geltenden  reichs-  und  landesrechtlichen
  Bestimmungen.

Bei  Besetzung  dieser  Beamtenstellen  innerhalb  des  Preußischen  Gebietes
soll  auf  Angehörige  des  letzteren  thunlichst  Rücksicht  genommen  werden.

Die  Angehörigen  des  einen  Staates,  welche  im  Gebiete  des  anderen  Staates
angestellt  werden  sollten,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres
Heimathlandes  nicht  aus,  sind  aber  den  Gesetzen  und  Polizeivorschriften  des
Landes,  in  welchem  sie  angestellt  sind,  unterworfen.

Artikel  10.

Die  Handhabung  der  Bahnpolzzei  auf  der  innerhalb  des  Preußischen  Staatsgebietes
  belegenen  Strecke  der  Nebenbahn  erfolgt  durch  das  Großherzoglich  Hessische
Bahnpersonal.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  Vorsorge  treffen,  daß  das  Bahnpersonal
  in  der  Ausübung  der  bahnpolizeilichen  Funktionen  auf  Preußischem
Staatsgebiete  von  den  dortigen  Behörden  die  nöthige  Unterstützung  erhält.

ie  Verpflichtung  des  mit  der  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  Preußischem
Staatsgebiete  betrauten  Hessischen  Dienstpersonals  erfolgt  durch  die  Königlich
Preußischen  Behörden.
Artikel  11.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  in  das  Königlich  Preußische  Staatsgebiet
entfallenden  Bahnstrecke  wird  die  Königlich  Preußische  Staatsregierung,  so  lange
die  Bahn  im  Eigenthum  oder  Betriebe  des  Hessischen  Staates  sich  befindet,  nicht
in  Anspruch  nehmen.  *  «

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Hessischen  Eisenbahnbesitzes  an  das  Deutsche
Reich  soll  es  der  Grohherzoglich  Hessischen  Regierung  freistehen,  auch  die  aus
diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu  übertragen.

Artikel  12.

Vorstehender  Vertrag  soll  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt  werden.

Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  soll  in  Berlin  erfolgen.

.  Berlin,  20.  November  26
So  geschehen  Darmstadt,  den  12.  September  1333.

 

(L.  S.)  Dr.  Micke.  (L.  S.)  v.  Werner.
(I.  S.)  Kirchhoff.  (L.  S.)  Michell.
(I.  S.)  Lehmann.  (L.  S.)  Wey.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifzirt  worden,  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-  Urkunden  hat  stattgefunden.

 

 

(Nr.  9802  —980  5“
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        —  1  6  –

(Nr.  9803.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen  Coburg-Gotha,  Schwarzburg-Sonders-.
hausen  und  Schwarzburg-Rudolstadt  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  ven
Mühlhausen  nach  Ebeleben.  Vom  6.  November  18985.

S'#n  Majestät  der  König  von  Preußen,  Seine  Königliche  Hoheit  der  Herzog
von  Sachsen-Coburg-Gotha,  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schwarzburg-Sondershausen
  und  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schwarzburg-Rudolstadt
haben  zum  Swecke  einer  Vereinbarung  über  die  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Mühlhausen  nach  Ebeleben  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Pannenberg,
Seine  Königliche  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gothba:
Höchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Grosch,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schwarzburg-Sondershausen:
Höchstihren  Regierungsrath  Bauer,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schwarzburg-Rudolstadt:
Höchstihren  Staatsrath  Hauthal,
von  denen,  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation,  der  nachstehende  Vertrag  verabredet
und  abgeschlossen  worden  ist.
Artikel  1.

Die  Königlich  Preußische,  die  Herzoglich  Sachsen-Coburg  und  Gothaischr,
die  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausensche  und  die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische
  Regierung  werden  eine  Eisenbahn  von  Mühlhausen  nach  Ebeleben
zulassen  und  fördern.  Insbesondere  werden  die  Herzoglich  Sachsen-Coburg
und  Gothaische,  die  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausensche  und  die  Fürstlich
Schwarzburg-Rudolstädtische  Regierung  unter  den  üblichen  Bedingungen  die
Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  der  Bahn  für  die  in  ihrem  Gebiete  gelegenen
Strecken  an  die  unter  der  Firma

„Eisenbahngesellschaft  Mühlhausen-Ebeleben",
gebildete,  in  Mühlhausen  in  Thüringen  domizilirende  Aktiengesellschaft  ertheilen,
sobald  dieser  für  die  in  Preußen  gelegene  Strecke  die  Konzession  seitens  der
Königlich  Preußischen  Regierung  ertheilt  ist.

 

Artikel  2.

Die  Bahn  soll  mit  der  Station  Mühlhausen  der  Preuhischen  Staatsbahn
und  der  Station  Ebeleben  der  Privateisenbahn  Hohenebra-Ebeleben  in  unmittelbare
Schienenverbindung  gebracht  werden,  und  ibre  Spurweite  soll  1#138  Meter  betragen.
  Für  ihren  Bau  und  ihren  Betrieb  sind  die  Bahnordnung  für  die  Neben-
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        17  —

eisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  (veröffentlicht  in  Nr.  36  des  Reichs-Gesetzbl.
  von  1892  S.  764)  und  die  dazu  ergangenen  oder  noch  ergehenden  ergänzenden
  und  abändernden  Bestimmungen  (vergl.  §.  55  daselbst)  maßgebend;
auch  soll  der  Bau  und  das  gesammte  Betriebsmaterial  so  eingerichtet  werden,
daß  die  Transportmittel  ungehindert  nach  allen  Seiten  übergehen  können.

Artikel  3.

Die  Vollendung  und  Iunbetriebnahme  der  Bahn  muß  längstens  innerhalb
eines  Jahres,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  die  Eisenbahngesellschaft
in  den  Besitz  aller  nach  Artikel  1  zu  ertheilenden  Konzessionen  gelangt  sein  wird,
bewirkt  werden.  Sollte  sich  die  Vollendung  des  Baues  über  diese  Frist  hinaus
durch  Verhältnisse  verzögern,  für  welche  die  Eisenbahngesellschaft  nach  dem  in
dieser  Beziehung  entscheidenden  Ermessen  der  zuständigen  Eisenbahnaufsichtsbehörden
ein  Verschulden  nicht  trifft,  so  wird  der  Gesellschaft  durch  die  bezeichneten  Behörden
eine  entsprechende  Fristverlängerung  gewährt  werden.

Artikel  4.

Die  Feststellung  der  Bauentwürfe  für  die  Bahn  sowie  die  Prüfung  der
anzuwendenden  Fahrzeuge  soll  lediglich  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zustehen.
  Etwaigen  besonderen  Wünschen  der  Herzoglich  Sachsen-Coburg  und
Gothaischen,  der  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausenschen  und  der  Schwarzburg-Rudolstädtischen
  Regierung  in  Betreff  der  Führung  der  Bahn  und  der  Anlegung
von  Stationen  im  außerpreußischen  Gebiete  wird  hierbei  thunlichst  Rechnung  getragen
  werden.  !#  ·

Jedoch  bleibt  in  landespolizeilicher  Beziehung  die  Prüfung  und  Genehmigung
der  Bauentwürfe,  soweit  diese  die  Herstellung  von  Wegeübergängen,  Brücken,
Durchlässen,  Flußkorrektionen,  Vorfluthanlagen  und  Parallelwegen  betreffen,
ebenso  wie  die  baupolizeiliche  Prüfung  der  Bahnhofsanlagen  jeder  Regierung
innerhalb  ihres  Gebietes  vorbehalten.

Artikel  5.
Zum  Zwecke  des  Erwerbes  des  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen  Grund
und  Bodens  wird  jede  der  vertragschließenden  Regierungen  für  ihr  Gebiet  der
Eisenbahngesellschaft  das  Enteignungsrecht  verleihen.

Artikel  6.

Unbeschadet  des  Hoheits=  und  Aufsichtsrechts  der  Herzoglich  Sachsen-Coburg
und  Gothaischen,  der  Furstlich  Schwarzburg-Sondershausenschen  und  der  Fürstlich
Schwarzburg-Rudolstädtischen  Regierung  über  die  in  ihrem  Gebiet  gelegenen
Babnstrecken  und  über  den  darauf  stattfindenden  Betrieb  wird  die  Ausübung  des
Oberaussichtsrechts  über  die  Gesellschaft  im  Allgemeinen  der  Königlich  Preußischen
Regierung  als  derjenigen,  in  deren  Gebiete  die  Eisenbahngesellschaft  ihren  Sitz

(Nr.  9803.)
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        hat,  überlassen.  Auch  sünd  die  erstgenannten  Regierungen  damit  einverstanden,
daß  die  Bestimmung  über  die  Dotirung  der  Reserre-  und  des  Erneuerungsfonds,
sowie  die  Genehmigung  und  die  Festsetzung  der  Fahrpläne  und  der  Tarife  auch  in
Beziehung  auf  die  in  ihren  Gebieten  gelegenen  Theile  der  Bahn  seitens  der
Königlich  Preußischen  Regierung  erfolgt,  mit  der  Maßgabe,  daß  in  den  Tarifen
für  die  außerpreußischen  Strecken  keine  höheren  Einheitssätze  in  Amvendung
kommen  sollen,  als  für  die  Strecke  in  Preußen.

Artikel  7.

Der  Unternehmer  der  Bahn  hat  sich  wegen  aller  Entschädigungsansprüche,
welche  aus  Anlaß  der  Bahnanlage  oder  des  Vahnbetriebes  entstehen  und  gegen
ihn  geltend  gemacht  werden  möchten,  der  Gerichtsbarkeit  und,  insoweit  nicht
Reichsgesetze  Platz  greifen,  den  Gesetzen  desjenigen  Staates  zu  unterwerfen,  auf
dessen  Gebiet  sie  entstanden  sind.

Der  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen,  der  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausenschen
  und  der  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Regierung
bleibt  vorbehalten,  den  Verkehr  zwischen  ihnen  und  dem  Unternehmer,  sowie  die
Handhabung  der  ihnen  über  die  innerhalb  ihres  Gebietes  gelegenen  Strecken  zustehenden
  Hoheits=  und  Aufsichtsrechte  je  einer  besonderen  Behörde  oder  einem
besonderen  Kommissar  zu  übertragen.  Diese  haben  die  Beziehungen  ihrer  Regierungen
  zu  der  Eisenbahnverwaltung  in  allen  Fällen  zu  vertreten,  welche  nicht
zum  direkten  Einschreiten  der  zuständigen  Polzzei=  und  Gerichtsbehörden  geeignet  sind.

Artikel  8.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  dazu  in  jedem  Staatsgebiete
zuständigen  Behörden  nach  Maßgabe  der  im  Artikel  2  bezeichneten  Bahnordnung
chandbatt.  Die  in  den  verschiedenen  Staatsgebieten  stationirten  Bahnpolizeieamten
  sind  auf  Vorschlag  der  Bahnverwaltung  bei  den  zuständigen  Behörden
des  betreffenden  Staates  zu  verpflichten.

Artikel  9.

Bei  Anstellung  der  subalternen  und  unteren  Kategorien  des  Bahnpersonals
auf  der  Bahn  Mühlhausen—Ebeleben  finden  die  für  Besetzung  der  Subalternund
  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern  jeweilig  geltenden  Grundsätze
Anwendung.

Bei  Besetzung  dieser  unteren  Beamtenstellen  hat  die  Eisenbahngesellschaft
bei  sonst  gleicher  Befähigung  innerhalb  des  Gebietes  eines  jeden  der  vertragschließenden
  Staaten  auf  die  Bewerbungen  der  Angehörigen  desselben  besondere
Rücksicht  zu  nehmen.

Die  Angehörigen  eines  Staates,  welche  im  Gebiete  eines  anderen  Staates
angestellt  werden  möchten,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres
        <pb n="61" />
        —  19  —

Heimathlandes  nicht  aus,  sind  aber  den  Gesetzen  des  Landes,  in  welchem  sie  angestellt
  sind,  unterworfen.
Artikel  10.
Der  Telegraphen=  und  Militärverwaltung  gegenüber  ist  die  Eisenbahngesellcast
  den  bereits  erlassenen  oder  künftig  für  die  Eisenbahnen  im  Deutschen
Reiche  ergehenden  gesetzlichen  und  reglementarischen  Bestimmungen  unterworfen.

Artikel  11.

Gegenüber  der  Postverwaltung  ist  die  Eisenbahngesellschaft  den  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1875  (Reichs-Gesetzbl.  für  1875  S.  318)
und  den  dazu  ergangenen  oder  künftig  ergehenden  Vollzugsbestimmungen  und
deren  Abänderungen  mit  den  Erleichterungen  unterworfen,  welche  nach  den  vom
Reichskanzler  erlassenen  Bestimmungen  vom  28.  Mai  1879  (Centralblatt  für  das
Deutsche  Reich  S.  380)  für  Bahnen  untergeordneter  Bedeutung  (Nebenbahnen)
für  die  Zeit  bis  zum  Ablaufe  von  acht  Jahren  vom  Beginn  des  auf  die  Betriebseröffnung
  folgenden  Kalenderjahres  gewährt  sind.  Sofern  innerhalb  des
vorbezeichneten  Zeitraumes  in  den  Verhältnissen  der  Bahn  in  Folge  von  Erweiterungen
  des  Unternehmens  oder  durch  den  Anschluß  an  andere  Bahnen  oder
aus  anderen  Gründen  eine  Aenderung  eintreten  sollte,  durch  welche  nach  der
Entscheidung  der  obersten  Reichsaufsichtsbehörde  die  Bahn  die  Eigenschaft  als
Nebenbahn  verliert,  tritt  das  Eisenbahnpostgesetz  mit  den  dazu  gehörigen  Vollzugsbestimmungen
  ohne  Einschränkung  in  Amwendung.

Artikel  12.

Für  Kriegsbeschädigungen  und  Demolirungen  der  Bahn  im  Gebiete  eines
der  vertragschließenden  Staaten,  mögen  solche  vom  Feinde  ausgehen  oder  im
Interesse  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,  soll  die  Eisenbahngesellschaft
oder  deren  Rechtsnachfolger  einen  Ersatz  weder  von  diesen  Staaten,  noch  vom
Reiche  beanspruchen  können.

Artikel  13.

Jede  der  Regierungen  behält  sich  vor,  die  in  ihr  Gebiet  fallende  Bahnstrecke
  der  Besteuerung,  insbesondere  der  Entrichtung  einer  Eisenbahnabgabe  zu
unterziehen.  Zu  diesem  Behufe  wird  als  Anlagekapital  oder  als  Reinertrag  der
aus  dem  Verhältnisse  der  Länge  der  auf  jedes  Staatsgebiet  fallenden  Bahnstrecke
zur  Länge  der  ganzen  Bahn  sich  ergebende  Theil  des  Anlagekapitals  oder  des
lährlichen  Reinertrages  angenommen.  Die  Steuererhebung  erfolgt  zum  ersten

ale  für  das  auf  die  Betriebseröffnung  folgende,  mit  dem  1.  April  beginnende
Rechnungsjahr.  6

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  der  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen,
  der  Fürstlich  Schwarhburg=  Sondershausenschen  und  der  Fürstlich
Schwarzburg-Rudolstädtischen  Regierung  die  Berechnung  des  Reinertrages  der
Bahn  alljährlich  mittheilen.

#  9803  —9804
        <pb n="62" />
        –  20  –  —

Artikel  11.

Für  den  Fall,  daß  einer  der  vertragschließenden  Staaten  das  Eigenthum
des  in  seinem  Gebiete  liegenden  Theile-s  der  Bahn  von  Mühlhausen  nach  Ebeleben
  erwerben  sollte,  werden  die  vertragschließenden  Regierungen  sich  über  die
zur  Beibehaltung  eines  ungestörten  einheitlichen  Betriebes  auf  der  genannten  Bahn
erforderlichen  Maßregeln  verständigen.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen.

Artikel  15.

Dieser  Vertrag  soll  vierfach  ausgefertigt  und  von  den  vertragschließenden
Regierungen  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt  werden.  Die  Auswechselung
  der  Ratifükations-Urkunden  soll  in  Berlin  erfolgen.

So  geschehen  Berlin,  den  6.  November  1895.

(I.  S.)  Pannenberg.  (I.  S.)  Grosch.  (L.  8S.)  Bauer.  (I.  S.)  Hauthal.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratiffzirt  worden,  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

(Fr.  9804.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Düren,  Heinsberg,  Euskirchen,
Waldbroel,  Wiehl,  Eitorf,  Geldern,  Adenau,  Andernach,  Coblenz,  Cochem,
Kirchberg,  Mayen,  Münstermaifeld,  Sinzig,  Sobernheim,  Jell,  Wipperfürth,
  Cöln,  Berghelm,  Neuß,  Opladen,  Sankt  Wendel,  Baumholder,
Saarlouis,  Saarburg,  Perl,  Rhaunen,  Neumagen,  Berneastel,  Trarbach,
Trier  und  Wittlich.  Vom  18.  Februar  1806.

Auf  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  rom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  bestinnnt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grinnbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düren  gehörige  Gemeinde  Oberzier,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Heinsberg  gehörige  Gemeinde  Höngen,
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        —  21  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Euskirchen  gehörige  Gemeinde  Dorweiler,


für  die  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Waldbroel  belegenen  Bergwerke  Adclheid,
  Adromache,  Andreaskreuz,  Augustus,  Arnold,  Andreas,  Adamsberg,
  Annashoffnung,  Beatrix,  Burg,  Castor,  Carl,  Carlshoffnung,
Castor  II,  Dasbergskopf,  Düppel,  Eustachius,  Engbach,  Emma  IV,
Eisenbähner,  Eisenberg,  Emmerich,  Friedrich  Wilhelm  IV,  Fürstenberg,
Grenze,  Gemse,  Grenzjäger,  Gottesgabe)  Gläckhilf  I,  Glückhilf  II,
Hermannssegen,  Hardt,  Henricus,  Hermine,  Herrlichkeit,  Hamberg,
Hoffnung  II,  Julie  IV,  Josephsglück  III,  Josephsglück  1V,  Kornzecke,
Landwehrmann,  Lambertus,  Lothringen,  Morgensonne,  Mercur,
Mühlenhardt,  Nimrod,  Neues  Berggesetz,  Neideck,  Restor,  Neue
Hoffnung,  Oskar,  Otto,  Obere  Wingertshardt,  Petersfund,  Philippshoffnung,
  Radwald,  Radwald  II,  Radwald  III,  Silberfund,  Silberhardt,
  Söllingszeche,  Landstein,  Sonne,  Sonmenberg,  Sonnenstein,
Schmiedeberg,  Spateiseneingang,  Im  oberen  Wingenhardtener  Stollenfeldort,
  Steigerzeche,  Steinwäldchen,  Teutonia,  Uebergangsbestimmungen,
Vereinigung,  Wilhelmsgang,  Wallenstein,  Wintert,  Wingertshardt,
Zacharias,  Alwine,  Blume  1,  Blume  II,  Blume  III,  Blume  IV,  Carl
Boromäus,  Cornelius,  Emilie  II,  Glücksbrunnen,  Hofsglück,  Kupfereche,
  Maria  II,  Mathilde,  Thiergarten,  Thiergarten  I,  Wächter,
Gcchor  Auf,  Wilhelmine,  Minerva,)  Minerva  II,  Malakoff  II,  Glangberg,
  Friedrichszeche,  Eisenkrone,  Johannessegen,  Johannesglück,  sowie
für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Waldbroel  und  Wiehl  belegenen
  Bergwerke  Freundschaftshoffnung  und  Ewaldshoffnung,  und
für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Waldbroel  und  Eitorf  belegene
  Bergwerk  Heinrichssegen,  für  welche  Bergwerke  die  Grundbuch-=anlegung
  von  dem  Amtsgericht  Waldbroel  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Geldern  gehörige  Gemeinde  Veert,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörigen  Gemeinden  Welschenbach
  und  Weibern,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Andernach  gehörige  Gemeinde  Niederlützingen,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Coblenz  gehörige  Gemeinde  Lay,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cochem  gehörige  Gemeinde  Nehren,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kirchberg  gehörige  Gemeinde  Denzen,
einchlepücch  der  durch  rechtskräftigen  Beschluß  des  Bezirksausschusses
vom  1.  Februar  1895  vorläufig  dem  Stadtbezirk  Kirchberg  zugewiesenen
drei  Wohnhäuser  mit  Zubehör,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mayen  gehörige  Gemeinde  Volkesfeld,

eesez-Samml.  1890.  (Tr.  V804.)  6
        <pb n="64" />
        —  22  –

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Münstermaifeld  gehörigen  Gemeinden
Lonnig,  Collig  und  Naunheim,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sinzig  gehörige  Gemeinde  Rolandswerth,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sobernheim  gehörige  Gemeinde  Auen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Zell  gehörige  Gemeinde  Briedel,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wipperfürth  gehörige,  einen  Theil  der
politischen  Gemeinde  Cürten  bildende  Katastergemeinde  Engeldorf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cöln  gehörige  Gemeinde  Poulheim,

für  die  zum  Bezirk  des  Antsgerichts  Bergheim  gehörige  Gemeinde  Epprath,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuß  gehörige  Gemeinde  Straberg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Opladen  gehörige,  einen  Theil  der
politischen  Gemeinde  Richrath  bildende  Katastergemeinde  Wiescheid,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Wendel  gehörige  Gemeinde
Gehweiler,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Baumholder  gehörige  Gemeinde  Freisen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarlouis  gehörige  Gemeinde  Guisingen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarburg  gehörige  Gemeinde  Meurich,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Perl  gehörige  Gemeinde  Palzem,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rhaunen  gehörige  Gemeinde  Horbruch,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Reumagen  gehörige  Gemeinde  Merschbach,

für  die  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Berncastel  belegenen  Bergwerke  Berncastel,
  Carl  Theodor,  Friedrich  Philipp,  Fons  perennis,  Hardtwald,
Heinrich,  Ida,  Kobold,  Mülheim,  Mülheim  1,  Ulisegen,  Wilhelm,
sowie  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Berncastel  und  Trarbach
  belegenen  Bergwerke  Eleonore  und  Libussa,  für  das  in  den
Bezirken  der  Amtsgerichte  Berncastel  und  Rhaunen  belegene  Bergwerk
Mul,  und  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Berncastel,
Trarbach  und  Rhaunen  belegene  Bergwerk  Hochscheid,  für  welche
Bergwerke  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht  Berncastel
bewirkt  wird,

für  die  #um  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trier  gehörige  Gemeinde  Besselich
(Beßlichs,

für  die  zum  Bezirk  des  Annsgerichts  Wittlich  gehörige  Gemeinde  Bettenfeld

am  15.  März  1896  beginmen  soll.
Berlin,  den  18.  Februar  1896.

Der  Justizminister.
Schönstedt.
        <pb n="65" />
        —  23  —

Bekanntmachung.

Nech  Vorschrift  des  Gesehes  vom  10.  Aprll  1872  (Geseh-  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  18.  Juni  1895,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  der  auf  das  Preußische  Staatsgebiet  entfallenden
Strecke  einer  Eisenbahn  von  Oschersleben  nach  Schöningen  durch  die
Oschersleben-Schöninger  Eisenbahngesellschaft,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Magdeburg,  Jahrgang  1896  Nr.  4  S.  33,  ausgegeben
  am  25.  Januar  1896)

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Oktober  1895,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Rheydt  auf  Grumd  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  18.  Juni  1891  aufgenommenen  Anleihe  von  4  auf  3½
oder  3  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Diüsseldorf
  Nr.  49  S.  457)  ausgegeben  am  7.  Dezember  1895;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Oktober  1895,  betreffend  die  weitere
Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  von  dem  Deichamte  des  Nieder-Oderbruchs
auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  4.  Dezember  1876  ausgegebenen
  Obligationen  auf  3½  Prozent,  sowie  die  theilweise  Abänderung
des  vorbeeichneten  Allerhöchsten  Privilegiums,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  49  S.  377,  ausgegeben  am
4.  Dezember  1895)

4)  das  am  25.  November  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Osterwick-Granau  im  Kreise  Konih,  durch  das
Amtsblau  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder,  Jahrgang  1896
Nr.  3  S.  21,  ausgegeben  am  16.  Januar  1896)

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  Dezember  1895,  betreffend  die  Genehmigung
des  III.  Nachtrags  zur  Ostpreußischen  Landschaftsordnung  vom  7.  Dezember
1891,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg,  Jahrgang  1896  Nr.  1  S.  1,
ausgegeben  am  2.  Januar  1896,

der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen,  Jahrgang  1896  Nr.  1  S.  1,
ausgegeben  am  2.  Januar  1896,

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder,  Jahrgang  1896  Nr.  1  S.1,
ausgegeben  am  2.  Januar  1896;

6)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  4.  Dezember  1895  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Göttingen  im  Betrage
von  600  000  Mark,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Hildesheim,
  Jahrgang  1896  Nr.  2  S.  13,  ausgegeben  am  10.  Jannar  1896)
        <pb n="66" />
        7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  Dezember  1895,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Aschersleben-Schneidlingen-Nienhagener  Kleinbahn-Aktiengesellschaft
  zu  Aschersleben  zur  Entziehung  und  zur  dauernden
Beschränkung  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Aschersleben
über  Schneidlingen  nach  Nienhagen  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg,
Jahrgang  1896  Nr.  3  S.  23,  ausgegeben  am  18.  Januar  1896;

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  Dezember  1895,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Lüdenscheid  auf  Gumd  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  17.  September  1885  aufgenommenen  Anleihe  von  1
auf  3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg)
  Jahrgang  1896  Nr.  3  S.  19,  ausgegeben  am  18.  Januar  1896;

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Dezember  1895,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  im  Kreise  Heilsberg
belegenen  Chausseen  von  Guttstadt  über  Noßberg  bis  zur  Grenze  des
Kreises  Rössel  und  von  der  Mehlsack-Heilsberger  Chaussee  bei  Frauendorf
bis  zur  Grenze  des  Kreises  Braunsberg,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Königsberg,  Jahrgang  1896  Nr.  41  S.  23,  ausgegeben  am
23.  Januar  1896;

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Dezember  1895,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  freie  und  Hansestadt  Hamburg  für  das  zur
Ausführung  des  Anschlußgleises  von  dem  Rangirbahnhofe  Wilhelmsburg
nach  den  geplanten  Sammelbahnhöfen  auf  der  Veddel  und  der  Peute,
sowie  für  die  Herstellung  des  Sammelbahnhofes  auf  der  Peute  erforderliche
  Grundeigenthum,  soweit  dasselbe  im  Preußischen  Staatsgebiet  belegen
ist,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Lüneburg,  Jahrgan)
1896  Nr.  5  S.  27,  ausgegeben  am  31.  Januar  1896)

11)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  30.  Dezember  1895  wegen  Ausfertlgung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Stargard  i.  Pom.  im
Betrage  von  1750  000  Mark,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Stertin,  Jahrgang  1896  Nr.  5  S.  21,  ausgegeben  am  31.  Jannar  1896)

12)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  30.  Dezember  1895  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Oppeln  im  Betrage
von  1  600  000  Mark,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Oppeln,  Jahrgang  1896  Nr.  5  S.  25,  ausgegeben  am  31.  Januar  1896.

 

Nedlgirt  im  Gnrean  des  Staatsministeriums.

Berlin,  bercuckt  in  der  Reichsduckerri.
        <pb n="67" />
        25

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

Inhalt:  Geses,  betrefsend  den  Uebergang  der  zum  früheren  Verlin-Görlitzer  Sisenkahnnuternehmen  Hehörigen
Strecke  Jittau-Hikrisch  in  das  Eigenthum  des  Sachsischen  Staates,  S.  25.  —  Staatsvertrag
nvischen  Prenten  und  Sachsen,  betreffend  die  anderweite  Regelung  der  staatsrechtlichen  Verhältnisse  der
Eisendohnlinte  Littan-Nllrisch,  S.  26.  —  Staatsvertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen  und  Sachsen-Alucuburg,
  beirrssend  die  anderweite  Regelung  der  staatsrechtlichen  Verhälmisse  der  Altenburg-Jeitzer
Eisenbahn,  S.  30.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  voem  10.  April  1872  durch  die  Regiewmungs-Am#ebläster
  publigirten  landeöherrlichen-  Erlasse,  Urlunden  2c.,  S.  5.

 

(Xr.  9805.)  Gesetz,  betreffend  den  Uebergang  der  zum  früheren  Berlin.  Gorlitzer  Eisenbahnunternehmen
  geh#rigen  Strecke  Jittau  —Nikrisch  in  das  Eigenthum  des
Sichsischen  Staates.  Vom  28.  Januar  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ve.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
F.  I.

6  Die  Staatsregierung  wird  unter  Genehmigung  des  beigedruckten  Vertrages
rom  7./12.  Juni  1895,  betreffend  den  Uebergang  der  zum  früheren  Berlin-Görlitzer
Eisenbahnunternehmen  gehörigen  Strecke  Zittau—Nikrisch  in  das  Eigenthum  des
Sächsischen  Staates,  zur  Veräußerung  der  Strecke  Zittau-  Nikrisch  an  das  König,
reich  Sachsen  nach  Maßgabe  der  bejüglichen  Vertragsbestimmungen  ermächtigt.

g.  2.

Der  vom  Königreich  Sachsen  für  die  Abtretung  der  Strecke  Zittau-Nikrisch
nach  Maßgabe  des  Artikels  2  des  im  §.  1  gedachten  Vertrages  vom  7./12.  Juni
1895  zu  zahlende  Kaufpreis  von  3  342739  Mark  ist  unter  Abschreibung  von
der  Staats-Eisenbahn-Kapitalschuld  in  Anrechnung  auf  die  der  Staatsregierung
bewilligten,  noch  offen  stehenden  Kredite  zu  verwenden.

Gesetz-  Samml.  1806.  (IJ.  2300.)  7

Auegegeben  zu  Berlin  den  6.  März  1896.
        <pb n="68" />
        —  26  —

ß.  3.

Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Verkuͤndigung  in  Krafi.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Koͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  Januar  1896.

L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boektticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Micquel.
Thielen.  Bosse.  Bronsart  v.  Schellendorff.  Frhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.

 

Anlage.

Staatsvertrag
zwischen
Preußen  und  Sachsen,  betreffend  den  Uebergang  der  zum  früheren
Berlin-Görlitzer  Eisenbahnunternehmen  gehörigen  Strecke  Zittau—Nikrisch
in  das  Eigenthum  des  Sächsischen  Staates.
Vom  7./12.  Juni  1895.

Zum  .  Zwece  einer  Vereinbarung  hinsichtlich  des  Ueberganges  der  zum  früheren
Berlin-Görlitzer  Eisenbahnunternehmen  gehörigen  Strecke  Zittau—-Nikrisch  in  das
Eigenthum  des  Sächsischen  Staates  haben  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Masjestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Hermann
Kirchhoff  und
Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath  Friedrich  Lehmann)
Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:
Alerhöchsiihren  Geheimen  Finanzrath  Dr.  Paul  Hermann  Ritterstädt,

welche  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation  nachstehenden  Vertrag
  abgeschlossen  haben.
        <pb n="69" />
        —  27  —

Artikel  1.

Mit  dem  1.  April  1896  geht  die  im  Besitze  des  Preußischen  Staates  befindliche,
  zu  dem  früheren  Berlin-Görlitzer  Eisenbahnunternehmen  gehörige  Eisenbahnstrecke
  Zittau—Nikrisch  (ausschließlich  des  Bahnhofes  Nikrisch,  dessen  Eigenthumsverhältnisse
  unberührt  bleiben)  nebst  Zubehör,  Dienstgebäuden  und  Dispositionsgrundstücken
  —  mit  Ausnahme  der  Bestände  an  Oberbau-,  Bau=  und
Betriebsmaterialien  —  sowie  sämmtlichen  mit  dem  Besitze  der  Strecke  verbundenen
Rechten  und  Pflichten  in  das  Eigenthum  des  Sächsischen  Staates  über.  Bezüglich
  der  Betriebsmittel,  welche  derzeit  bei  Verstaatlichung  der  Berlin-Görlitzer
Eisenbahn  mit  auf  den  Preußischen  Staat  übergegangen  waren,  findet  eine  Theilung
zwischen  Preußen  und  Sachsen  aus  Anlaß  der  Abtretung  der  hier  in  Betracht
kommenden  Strecke  Zittau—Nikrisch  nicht  statt.

Die  örtliche  Abgrenzung  des  auf  Sachsen  übergehenden  Grundeigenthums
gegen  den  Bahnhof  Nikrisch  ist,  soweit  erforderlich,  durch  besondere  Kommissare
an  Ort  und  Stelle  dermaßen  erfolgt,  daß  von  der  an  den  Königlich  Sächsischen
Staat  übergehenden  Eisenbahnlinie  1#114  Kilometer  auf  Königlich  Preußischem
Staatsgebiete  liegen.

Artikel  2.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  zahlt  am  1.  April  1896  als  Kaufpreis
  für  die  nach  Artikel  1  in  das  Eigenthum  des  Sächsischen  Staates  übergehende
  Strecke  Zittau—Nikrisch  den  Baarbetrag  von  3342  739  Mark,  wörtlich:

„drei  Millionen  drei  Hundert  zweiundvierzig  Tausend  sieben  Hundert
neununddreißig  Mark“.

Artikel  3.

Vorhandene  Bestände  an  Oberbau-,  Bau=  und  Betriebsmaterialien  werden
auf  Wunsch  der  Sächsischen  Eisenbahnverwaltung  gegen  Erstattung  der  Selbstkosten
  überlassen.  Soweit  dieselben  von  der  Preußischen  Staatsbahn  zurückgenommen
  werden,  erfolgt  die  Verladung  und  Beförderung  vom  1.  April  1896
ab  nach  Nikrisch  Sächsischerseits  kostenfrei.

Artikel  4.

Das  auf  der  Strecke  Zittau-Nikrisch  beschäftigte  Beamten-  und  Dienstpersonal
  zieht  die  Preußische  Staatseisenbahnverwaltung  mit  dem  Uebergange  der
Strecke  an  Sachsen  zurück.  Inwieweit  einzelne  Bedienstete,  insbesondere  Bahnwärter,
  in  den  Königlich  Sächsischen  Dienst  übergehen,  sowie  die  Regelung  der
Pensionsverhältnisse  dieser  Bediensteten  bleibt  besonderen  Vereinbarungen  der  beiderseitigen
  Eisenbahnverwaltungen  vorbehalten.

Artikel  5.
Seitens  der  Königlich  Preußischen  und  der  Königlich  Sächsischen  Staatsregierung
  wird  die  Genehmigung  ihrer  Landesvertretungen  sobald  als  möglich
(Nr.  0605—9806.)  ·  7"·
        <pb n="70" />
        28

herbeigeführt  werden.  Dieses  Abkommen  wird  hinfällig,  wenn  zu  demselben  die
landesherrliche  Genehmigung  nicht  bis  zum  1.  Juli  1896  erlangt  worden  ist.
Berlin,  den  7.  Juni  1895.
Se  geschehen  zu  Hresteit  den-12.  Jünti  180  .
(L.  S.)  Kirchhoff.  (I.  S.)  Ritterstädt.
(I.  S.)  Lehmann.

–——  —  —  —

(Nr.  9806.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen,  betreffend  die  anderweite  Regelung
der  staatsrechtlichen  Verhältnisse  der  Eisenbahnliuie  Jittau—Rikrisch.  Vom
7.“12.  Juni  1895.

„Qum  Znecke  einer  anderweiten  Regelung  der  staatsrechtlichen  Verhältnisse  der
Eslenbahnlinie  Zittau—-Nikrisch  haben  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Hermann
Kirchhoff  und  "
Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath  Friedrich  Lehmann,
Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath  l'r.  Paul  Hermann  Rittera
  /
von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  landeeherrlichen  Raiifikation,
  folgender  Vertrag  abgeschlossen  ist.

Artikel  l.

Durch  den  Staatsvertrag  vom  heutigen  Tage  ist  das  Eigenthum  der
Bahnstrecke  Zittau—-Nikrisch  des  früheren  Berlin-Görlitzer  Eisenbahnunternehmens
vom  Preußischen  an  den  Sächsischen  Staat  abgetreten.  Der  Königlich  Preußischen
  Regierung  verbleibt  die  Landeshoheit  auf  dem  in  dem  Preußischen  Staatsgebiet
  gelegenen  Theil  dieser  Strecke,  in  welchem  demgemäß  die  Preußischen
Hoheitszeichen  verbleiben.

Uebertretungen,  Vergehen  und  Verbrechen  in  Bezug  auf  die  Bahnanlage
oder  deren  Betrieb  werden  von  den  Behörden  des  Staates,  auf  dessen  Gebiet  sie
ausgeübt  sind,  untersucht  und  nach  den  dortigen  Gesetzen  beurtheilt.

Die  technische  Aufsicht  über  den  Betrieb  und  betriebsfähigen  Zustand  der
Bahn  sowie  die  Bahnpolizei  wird  in  Gemäßheit  der  jeweilig  gültigen  Betriebsordnung
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  beziehungsweise  der  jeweilig  gültigen
Bahnordnung  für  Deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung  von  den
Organen  der  Sächsischen  Eisenbahnverwaltung  ausgeübt.
        <pb n="71" />
        —  29  —

Artikel  II.

Seächsische  Staatsangehörige,  welche  in  dem  Preußischen  Staatsgebiete
stationirt  sind,  erleiden  dadurch  keine  Aenderung  ihres  Staatsangehörigkeitsverhältnisses.


Die  Bediensteten  der  im  Königreiche  Preußen  belegenen  Eisenbahnstrecke
sind  rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren  Dienstvorgesetzten  beziehungsweise
den  Aufsichtsorganen  der  Königlich  Sächsischen  Staatsregierung,  im  Uebrigen
aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz
haben,  unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahmwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen
  Unterbeamten  innerhalb  des  Preußischen  Staatsgebietes  soll  auf  Angehörige
des  letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,  falls  geeignete  Militäranwärter,
  unter  welchen  die  Königlich  Preußischen  Staatsangehörigen  gleichfalls
den  Vorzug  haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu  ermitteln  sind.

Artikel  III.

Die  Festsetzung  der  Fahrpläne  und  der  Tarife  erfolgt  durch  die  Königlich
Sächsische  Regierung.  Die  Ein=  und  Ausfahrtszeiten  der  Sächsischen  Züge  in
Nikrisch  und  die  Feststellung  der  Tarife  für  Güter,  lebende  Thiere,  Leichen  und
Fahrzeuge  der  Station  Nikrisch  unterliegen  der  Mitwirkung  der  Königlich  PreuHischen
  Verwaltung.

Artikel  IV.

Die  gesetzliche  Eisenbahnabgabe  für  die  10111  Kilometer  lange,  auf  Königlich
Preußischem  Staatsgebiete  gelegene  Strecke  der  Linie  Zittau—Nikrisch  wird  dergestalt
  pauschalirt,  daß  die  Königlich  Sächsische  Staatseisenbahnverwaltung  eine
jährliche  Rente  von  50  Mark  an  den  Königlich  Preußischen  Staat  bezahlt.

Dagegen  kommt  mit  dem  Ulebergange  der  Strecke  Zittau—Nikrisch  in  das
Eigenthum  des  Sächsischen  Staates  von  der  nach  dem  Staatsvertrage  zwischen
Preußen  und  Sachsen  vom  30.  Juni  1884,  Artikel  XII  Absatz  1  vom  Pf.
schen  an  den  Sächsischen  Staat  zu  zahlenden  jährlichen  festen  Rente  im  Gesammtbetrage
  von  44  400  Mark  der  Betrag  von  1030  Mark  in  Abgang.

Verlin,  den  7.  Juni  1895.

So  geschehen  Dresden,  den  12.  Juni  1895.

(l.  S.)  Kirchhoff.  ¶.  S.)  T#r.  Nitterstädt.
(I.  S.)  Lehmann.

C##  9306  —0Fv.)
        <pb n="72" />
        –  30  —

(Nr.  9807.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen  und  Sachsen-Altenburg,  betreffend
die  anderweite  Regelung  der  staatsrechtlichen  Verhältnisse  der  Altenburggeitzer
  Eisenbahn.  Vom  12.  November  1895.

N  zwischen  dem  Königlich  Sichsischen  Finanz  Ministerium  in  Vertretung
des  Staatsfiskus  im  Königreiche  Sachsen,  vorbehaltlich  der  Zustimmung  der
Ständeversammlung  einerseits,  und  den  Organen  der  Altenburg  Zeitzer  Eisenbahngesellschaft,
  andererseits,  eine  Vereinbarung  getroffen  worden  ist,  wonach  das  Altenburg-Zeitzer
  Eisenbahnunternehmen  vom  1.  Januar  1896  an  auf  den  Königlich
Sächsischen  Staat  übergehen  soll,  haben  zum  Zwecke  der  im  Falle  der  Perfektion
dieser  Vereinbarung  erforderlich  werdenden  anderweiten  Regelung  der  staatsrechtlichen
  Verhältnisse  der  Altenburg-Zeitzer  Eisenbahn  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath  Friedrich  Lehmann  und
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Friedrich  Krönig,
Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:
Allerhochstihren  Geheimen  Finanzrath  Dr.  Paul  Hermann  Ritter-Seine
  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg:
Höchstihren  Wirklichen  Geheimenrath  Ernst  Theodor  Göpel  und
Höchstihren  Staatsrath  Friedrich  Arthur  von  Borries,
welche  unter  Vorbehalt  landesherrlicher  Ratifikation  nachstehenden  Staatsvertrag
abgeschlossen  haben.
Artikel  1.

Die  Königlich  Preuhische  und  die  Herzoglich  Sächsische  Regierung  sind
damit  einverstanden,  daß  der  Königlich  Sächsische  Staat  das  Eigenthum  an  der
Altenburg-Zeitzer  Eisenbahn  nach  Maßgabe  des  mit  der  Altenburg  Zeitzer  Eisenbahngeseilchaft
  abgeschlossenen  Kaufvertrags  erwirbt  und  diese  Bahn  auch  ferner

treibt.
Artikel  2.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Herzoglich  Sächsische  Regierung  verzichten
auf  das  der  Altenburg-Zeitzer  Eisenbahngesellschaft  gegenüber  vorbehaltene  Recht
auf  den  Erwerb  der  Altenburg-Zeitzer  Eisenbahn,  soweit  diese  innerhalb  des
Staatsgebietes  einer  jeden  der  genannten  Hohen  Regierungen  gelegen  ist,  auf
so  lange,  als  dieselbe  sich  im  Besitze  oder  Betriebe  der  Königlich  Sächsischen
Regierung  befindet,  sowie  für  den  Fall  der  Abtretung  an  das  Deutsche  Reich.

Dagegen  bedarf  der  Verkauf  der  gedachten  Bahn  oder  einzelner  Strecken
derselben,  soweit  sie  auf  Preußischem  beziehungsweise  Sachsen-Altenburgischem
Gebiete  liegen,  an  einen  anderen  Käufer  als  das  Reich,  ebenso  wie  die  Ueber-
        <pb n="73" />
        —  31  —

tragung  des  Betriebes  auf  einen  anderen  Betriebsunternehmer  der  Zustimmung
der  Königlich  Preußischen  beziehungsweise  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen
Regierung.

Artikel  3.

Jeder  der  betheiligten  Regierungen  verbleibt  die  Landeshoheit  hinsichtlich
der  in  ihrem  Gebiete  gelegenen  Bahnstrecke  und  es  sollen  die  auf  derselben  anzubringenden
  Hoheitszeichen  diejenigen  der  Regierung  des  betreffenden  Landes  sem.

Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  hinsichtlich  dieser  Bahnstrecken
  liegt  den  Landesbehörden  ob.

Uebertretungen,  Vergehen  und  Verbrechen  in  Bezug  auf  die  Bahnanlage
oder  deren  Betrieb  werden  von  den  Behörden  des  Staates,  auf  dessen  Gebiete
sie  ausgeübt  sind,  untersucht  und  nach  den  dortigen  Gesetzen  beurtheilt.

Die  technische  Aufsicht  über  den  Betrieb  und  den  betriebsfähigen  Zustand
der  Bahn  sowie  die  Bahnpolizei  werden  in  Gemähheit  der  jeweilig  gültigen  Betriebsordnung
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  beziehungsweise  der  jeweilig  gültigen
Bahnordnung  für  Deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung  von  den
Organen  der  Königlich  Sächsischen  Eisenbahnverwaltung  ausgeübt.

Artikel  4.

Hinsichtlich  der  Anlegung  neuer  Stationen  an  den  im  Gebiete  jeder  der
beiden  Territorialregierungen  gelegenen  Bahnstrecken  wird  den  Münschen  der
betreffenden  Regierung  thunlichst  Rechnung  getragen  werden.

Die  Feststellung  der  Bauentwürfe  für  neue  Stationen  sowie  für  alle  sonstigen
Neu.,  Erweiterungs-  und  Ergänzungsanlagen  soll  lediglich  der  Königlich  Sächsischen
Regierung  zustehen.  Jedoch  bleibt  die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Genehmigung
  der  Entwürfe,  soweit  diese  die  Herstellung  von  Wegeübergängen,  Brückendurchlässen,
  Flußkorrekturen,  Vorfluthanlagen  und  Parallelwegen  betreffen,  nebst
der  bau-  und  sicherheitspolizeilichen  Prüfung  und  Genehmigung  derselben  jeder
Landesregierung  innerhalb  ihres  Gebietes  vorbehalten.

Die  Aufhebung  bestehender  Stationen  oder  die  Einziehung  von  Bahnstrecken
  wird  nicht  ohne  Zustimmung  der  betreffenden  Territorialregierung  beschlossen
werden.

Artikel  5.

Machen  sich  im  Interesse  des  Verkehrs  oder  der  Vertheidigung  Deutschlands
Erweiterungen  der  Bahnanlagen  erforderlich,  so  werden  die  Hohen  Landesregierungen,
  soweit  nöthig,  die  innerhalb  ihres  Gebietes  geltenden  Bestimmungen
über  Enteignung  von  Grundeigenthum  für  Eisenbahnanlagen  in  Wirksamkeit  setzen.

„Bei  Enteignungen  werden  für  die  Ermittelung  und  Feststellung  von  Entschädigungen
  der  Königlich  Sächsischen  Staatseisenbahnverwaltung  gegenüber  keine
ungünstigeren  Bedingungen  zur  Anwendung  kommen  als  diejenigen,  welche  bei
der  Enteignung  zu  Eisenbahnanlagen  in  den  betreffenden  Staatsgebieten  sonst
Geltung  haben  und  in  Uebung  sind.

r.  9807.)
        <pb n="74" />
        —  32  —

Königlich  Preußischerseits  sollen  für  die  Verhandlungen,  welche  im  Verwaltungs=
  und  gerichtlichen  Verfahren  zur  Uebertragung  des  Eigenthums  oder
zur  Ueberlassung  in  die  Benutzung  an  den  Sächsischen  Staat  innerhalb  des  Königlich
Preußischen  Staatsgebietes,  namentlich  auch  für  die  Verlautbarung  in  den  Grundbüchern,
  erforderlich  sind,  keine  höheren  Gebühren  und  sonstigen  Koslen  berechnet
werden,  als  solche  in  gleichen  Fällen  im  Königreich  Preußen  gegenüber  dem
Königlich  Preußischen  Eisenbahnfiskus  zur  Amvendung  gelangen.

Artikel  6.

Die  Feststellung  der  Tarife  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung  der
Fahrpläne  erfolgt  —  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Reiches  —  durch  die
Königlich  Sächsische  Regierung  unter  thunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche
der  Hohen  Landesregierungen.  Die  Entwürfe  der  Personenzugsfahrpläne  werden
von  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  der  Herzoglich  Sächsischen  Regierung
behufs  Geltendmachung  etwaiger  Wünsche  rechtzeitig  mitgetheilt.  Die  Fahrpläne
werden  in  thunlichster  Uebereinstimmung  mit  den  Fahwrlänen  der  in  Zeitz  anschließenden
  Preußischen  Strecken  gehalten  werden.  Für  den  Personenwerkehr  eingeführte
  direkte  Zugsverbindungen  mit  denselben  dürfen  nur  nach  vorgängigem
Benehmen  mit  der  Preußischen  Regierung  aufgehoben  werden.  Unter  den  verkehrenden
  Zügen  müssen  mindestens  #vei  in  seder  Richtung  die  IV.  Klasse  führen,
so  lange  diese  Wagenklasse  auf  den  anschließenden  Königlich  Prcußischen  Staatsbahnen
  geführt  wird.

Auch  unterliegt  die  Bestimmung  der  Ein=  und  Ausfahrtszeiten  der
Sächsischen  Züge  in  Zeitz  der  Mitwirkumg  der  Königlich  Preußischen  Verwaltung.

Für  die  Streckentarife  in  beiden  von  der  Bahn  betroffenen  Staatsgebieten
sollen  keine  höheren  Einheitssätze,  als  in  dem  übrigen  Verwaltungsbereiche  der
Königlich  Sächsischen  Staatseisenbahnen,  zur  Amvendung  kommen.  Ueberhaupt
wird  die  Sächsische  Regierung  die  Verkehrs=  und  volkswirthschaftlichen  Interessen
des  Gebietes,  in  welchem  die  von  ihr  betriebenen  Bahnstrecken  gelegen  sind,  in
gleicher  Weise  berücksichtigen,  wie  diejenigen  der  eigenen  Gebietstheile,  und  weder
im  Personen=  noch  Güterverkehre  zwischen  den  Staatsangehörigen  des  einen  und
der  anderen  Gebiete  hinsichtlich  der  Zeit  der  Abfertigung  oder  hinsichtlich  der
Beförderungspreise  einen  Unterschied  machen.

Artikel  7.

In  allen  Angelegenheiten,  welche  sich  auf  die  Verwaltung  der  Altenburg
Jeiter  Eisenbahn  beziehen,  sind  die  für  die  Königlich  Sächsische  Staatseisenbahnverwaltung
  bestimmten  Zufertigungen  der  Landesbehörden  —  insoweit  nicht  der
Verkehr  zwischen  den  betheiligten  Ministerien  in  Frage  kommt  —  an  die  Generaldirektion
  der  Königlich  Sächsischen  Staatseisenbahnen  zu  richten.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  wird,  falls  die  eine  oder  die  andere
der  mitbetheiligten  Regierungen  es  wünschen  sollte,  derselben  einen  in  deren  Ge-
        <pb n="75" />
        biete  wohnenden  Beamten  oder  eine  daselbst  befindliche  Eisenbahnverwaltungsstelle
  bezeichnen,  welchem  oder  welcher  die  an  die  Generaldirektion  der  Königlich
Sächsischen  Staatseisenbahnen  gerichteten  amtlichen  Zufertigungen  mit  rechtlicher
Wirkung  behändigt  werden  können.

Den  Hohen  Landesregierungen  bleibt  vorbehalten,  zur  Handhabung  des
ihnen  über  die  auf  ihren  Gebieten  gelegenen  Bahnstrecken  zustehenden  Hoheitsund
  Aussichtsrechts  je  einen  beständigen  Kommissar  zu  bestellen,  welcher  die  Be-Ziehungen
  zur  Königlich  Sächsischen  Eisenbahnverwaltung  in  allen  denjenigen
Fällen  zu  vertreten  hat,  welche  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  oder  polizeilichen
Einschreiten  geeignet  sind.

Artikel  8.

Staatsangehörige  des  Königreichs  Preußen  und  des  Herzogthums  Sachsen-Altenburg,
  welche  bei  der  Altenburg-Leitzer  Eisenbahn  angestellt  werden,  verlieren
dadurch  nicht  ihre  Staatsangehörigkeit.

Die  bei  dieser  Bahn  angestellten  Beamten  sind  ohne  Unterschied  des  Ortes
der  Anstellung  rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren  Dienstvorgesetzten  und  den
Aufsichtsorganen  der  Königlich  Sächsischen  Staatsregienung,  im  Uebrigen  aber
den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,
unterworfen.

Bei  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen
Unterbeamten  soll  auf  Angehörige  desjenigen  Staatsgebietes,  innerhalb  dessen  die
Anstellung  erfolgt,  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,  falls  geeignete
Militäranwärter,  unter  welchen  die  betreffenden  Staatsangehörigen  gleichfalls  den
Vorzug  haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu  ermitteln  sind.

Die  Verpflichtung  der  Bahnbediensteten  erfolgt  nach  Naßgabe  der  für  die
Königlich  Sächsische  Staatseisenbahnverwaltung  jeweilig  bestehenden  Vorschriften
bei  der  dafür  zuständigen  Königlich  Sächsischen  Eisenbahnbehörde;  dieselben  haben
aber  einen  Revers  zu  unterzeichnen,  in  welchem  sie  sich  an  Eidesstatt  verpflichten,
  den  Gesetzen  des  betreffenden  Landes  und  den  allgemeinen  Verordnungen
der  Landesbehörde  genau  und  pünktlich  nachzukommen.  Diese  Reverse  werden
der  betreffenden  Regicrung  überreicht.

 

Artikel  9.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  wird  auf  denjenigen  Stationen,  wo
es  seitens  der  betreffenden  Territorialregierung  für  erforderlich  erachtet  wird,  eine
geeignete  Lokalität  zum  Polizeibureau  einrichten,  möbliren,  in  gutem  Stantde
erhalten  und  für  deren  Beleuchtung,  Heizung  und  Reinigung  sorgen,  nicht  minder
die  zum  Dienste  auf  der  Eisenbahn  und  den  Stationen  bestimmten  Polizeibeamten,
ingleichen  alle  Mitglieder  der  Gendarmerie,  welche  sich  durch  Dienstkleidung  oder
sonst  als  solche  ausweisen,  bei  Dienstreisen  innerhalb  des  Staatsgebietes,  welchem
dieselben  angehören,  frei  befördern.

Geseh-  Samml.  1896.  (Nr.  9907.)  8
        <pb n="76" />
        —  34  —

Artikel  10.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  von  dem  Betriebe  der  in  ibrem
Gebiete  gelegenen  Bahnstrecke  eine  Abgabe  nach  Maßgabe  des  Königlich  Preußischen
Gesetzes  vom  16.  März  1867  erheben.  Die  Ermittelung  des  Reinertrags  erfolgt
nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  auf  Grund  einer  alljährlich  von  der
Sächsischen  Staatseisenbahnverwaltung  für  die  Altenburg-Zeitzer  Bahn  besonders
aufzustellenden  Rentabilitätsberechung.  Der  nach  Verhältniß  der  Streckenlänge
in  beiden  betheiligten  Staatsgebieten  sich  für  die  Preußische  Strecke  ergebende
Antheil  am  Reinertrage  der  Linie  soll  als  der  an  Preußen  steuerpflichtige  Reinertrag
  angesehen  werden.  6

Auher  dieser  Abgabe  werden  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  weitere
Staatssteuern  vom  Betriebe  der  Bahn  nicht  erhoben  werden;  dagegen  wird  das
Altenburg-Zeitzer  Eisenbahnunternehmen  innerhalb  des  Königreichs  Preußen  zu
den  Kommunalabgaben  nach  den  dort  jeweilig  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen
herangezogen.

Artikel  11.

Inmerhalb  des  Herzogthums  Sachsen-Altenburg  wird  das  Altenburg-Zeitzer
Eisenbahnunternehmen  nach  den  dort  jeweilig  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen
zu  den  staatlichen  Steuern  und  Abgaben,  einschließlich  der  Grundsteuern,  sowie
zu  den  Kommunalabgaben  herangczogen.

Artikel  12.

Der  unter  dem  22.  Februar  1870  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und
der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen  Regierung  abgeschlossene  Staatsvertrag,
die  Herstellung  einer  von  Altenburg  über  Meuselwitz  nach  Zeitz  führenden  Eisenbahn
  betreffend,  wird  hierdurch  aufgehoben.  Desgleichen  tritt  die  der  Altenburg-Zeiher
  Eisenbahngesellschaft  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  unter
dem  2.  April  1870  und  von  Seiner  Hoheit  dem  Herzog  von  Sachsen-Altenburg
  unter  dem  20.  März  1870  ertheilte  Konzession  mit  dem  1.  Januar  1896
außer  Kraft.

Artikel  13.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  allerseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung
vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  sobald  als  möglich
in  Berlin  bewirkt  werden.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  diesen  Vertrag  unterzeichnet
  und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Leipzig,  am  12.  November  1895.

(L.  S.)  Lehmann.  (I.  S.)  Dr.  Ritterstädt.  (L.  S.)  Th.  Göpel.
(L.  S.)  Krönig.  (I.  S.)  v.  Borries.
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        Der  im  §K.  1  des  oben  (Seite  23)  abgedruckten  Gesetzes  bezeichnete  Verkrag,
sowie  die  vorstehenden  Staatsverträge  vom  7./12.  Juni  1895  zwischen  Preußen
und  Sachsen  und  vom  12.  November  1895  zwischen  der  Königlich  Preußischen,
der  Königlich  Sächsischen  und  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen  Regierung
sind  ratifzirt  worden,  und  hat  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
stattgefunden.

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Geseh=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  10.  Dezember  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  der  Stenderup-Au  zu  Schwackendorf  im  Kreise
Flensburg,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig,
Jahrgang  1896  Nr.  5  S.  31,  ausgegeben  am  1.  Februar  1896)

2)  das  am  11.  Dezember  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund

  Bewässerungsgenossenschaft  des  unteren  Orkethales  zu  Medebach  im

Kreise  Brilon,  durch  das  Amtoblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg,

Jahrgang  1896  Nr.  6  S.  43,  ausgegeben  am  8.  Februar  1896;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Dezember  1895,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Bergheim  zur  Entziehung  und  dauernden

  Beschränkung  des  Eigenthums  an  den  für  die  Kleinbahn  von  Frechen
nach  Kerpen  erforderlichen  Grundstücken,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.

Regierung  zu  Cöln,  Jahrgang  1896  Nr.  3  S.  9,  ausgegeben  am

15.  Jannar  1896;,

das  am  23.Dezember  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft

  zu  Grünhoff  im  Kreise  Fischhausen,  durch  das  Amtöblatt  der

Königl.  Regierung  zu  Königsberg,  Jahrgang  1896  Nr.  6  S.  33,  ausgegeben

  am  6.  Februar  1896;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  Januar  1896,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Löwenberg-Lindower  Kleinbahn-Aktiengesellschaft

  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau
und  Betriebe  einer  Kleinbahn  vom  Bahnhofe  Löwenberg  der  Nordbahn
nach  Lindow  (Mark)  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin

Nr.  6  S.  48,  ausgegeben  am  7.  Februar  1896;  .

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  15.  Jannar  1896  wegen  Ausfertigung

auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  St.  Johann  a.  Saar

im  Betrage  von  2000  000  Mark,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung

zu  Trier  Nr.  7  S.  41,  ausgegeben  am  14.  Februar  1896;

*i
—

#

Ju

—
—
        <pb n="78" />
        —  36  —

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Januar  1896,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Königsberg  N.  M.
für  die  Chaussee  von  Mohrin  nach  Klein-Mantel,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  7  S.  41,  ausgegeben  am
19.  Februar  1896)

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Januar  1896,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Landkreis  Guben  für  die  von  ihm  zu
bauenden  Kreischausseen  von  Möbiskruge  nach  Neuzelle-Schlaben  und  vom
Haltepunkt  Coschen  nach  Bomsdorf,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  7  S.  41,  ausgegeben  am  19.  Februar
  1896;

9)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  20.  Januar  1896  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Elmshorn  im
Betrage  von  1  500  000  Mark,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Schleswig  Nr.  7  S.  43,  ausgegeben  am  15.  Februar  1896;

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  Januar  1896,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Teltow  für  die  von  ihm
gebaute  Chaussee  von  Trebbin  bis  zur  Gadsdorf-Sperenberger  Chaussee,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt
Berlin  Nr.  7  S.  53,  ausgegeben  am  14.  Februar  1896;

11)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  Januar  1896,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Charlottenburg  auf  Grund  des  Allerhöchsten
  Privilegiums  vom  20.  April  1885  aufgenommenen  Anleihe
von  4  auf  3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  9  S.  81,  ausgegeben  am  28.  Fcbruar
  1896

12)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  Januar  1896,  betreffend  die  Verleihung
de#  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Steinau  a.  O.  für
die  bereits  fertiggestellte  Kreischaussee  von  Kunzendorf  nach  Ibsdorf,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  8  S.  65,
ausgegeben  am  22.  Februar  1896.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsduuckerei.
        <pb n="79" />
        —  37  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preuß  ischen  Staaten.

—  —  Nr  r.  5  ·  —

EIIIIIITITI3ZIEIIEEIIIIEIII
btes  Amtögenchts  Wieboldehausen,  S.  32.  —  Bekanntwachung  der  nach  dem  Geseb  vom  10.  Iyr#il-1872
  durch  die  Regieeungs-Amteblätter  vublizicten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  28.

 

(Nr.  9808.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  (hrundbuchs  für

einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  (Gieboldehausen.  Vom  4.  März  1806.
A##  Grund  des  F.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz-Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  8.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gieboldehausen  gehörigen  Gemeindebezirk
  Rüdershausen

am  1.  April  1896  beginnen  soll.
Berlin,  den  4.  März  1896.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

–(-N=Gese-Sommt.

  1806.  (Nr.  98K.)  9

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  März  1806.
        <pb n="80" />
        —  38  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  Juni  1895,  durch  welchen  genehmigt
worden  ist,  daß  bei  den  von  der  Staatsbauverwaltung  auspühnonden
Bauten  am  Hafen  bei  Saßnitz,  insbesondere  bei  der  Herstellung  einer
Trinkwasserleitung  für  diesen  Hafen,  das  Enteignungsrecht  zur  Entziehung
und  zur  dauernden  Beschränkung  des  für  die  gedachten  Anlagen  in  Anspruch
  zu  nehmenden  Grundeigenthums  in  Anwendung  gebracht  werde,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stralsund,  Jahrgang
1896  Nr.  9  S.  44,  ausgegeben  am  27.  Februar  1896;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Dezember  1895,  durch  welchen  genehmigt
worden  ist,  daß  die  von  dem  Deichamt  des  Elbenauer  Deichverbandes
auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  7.  Januar  1880  ausgegebenen
  4½prozentigen,  später  in  4prozentige  umgewandelten  Schuldverschreibungen,
  soweit  sie  sih  noch  im  Umlauf  befinden,  künftig  nur  noch
mit  3½  Prozent  verzinst  werden,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Magdeburg)  Jahrgang  1896  Nr.  5  S.  41,  ausgegeben
am  1.  Februar  1896;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  29.  Jannar  1896  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Landsberg  a.  Warthe
im  Betrage  von  1  265  000  Mark,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  8  S.  55)  ausgegeben  am  26.  Februar
  1896;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Februar  1896,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  dem  Kreise  Oels  auf  Grund  der  Allerhöchsten
Privilegien  vom  30.  Oktober  1865,  27.  November  1873  und  7.  Dezember
1885  ausgegebenen  Anleihescheine  auf  3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  10  S.  95,  ausgegeben  am
7.  März  1896)

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  6.  Februar  1896  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Gemeinde  Schöneberg,  Kreis
Teltow,  im  Betrage  von  7  000  000  Mark,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  10  S.  97,
ausgegeben  am  6.  März  1896.

 

—  —

Rebigirt  im  Vureau  des  Staateministerlums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckeri.
        <pb n="81" />
        –.  39  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Inhalt:  Gese),  betressend  eine  Ermäßigung  der  Gebührru  bei  der  ersten  Aulegung  der  Register  für  Binnenschifse,
  S.  30.  —  Gesetz,  belreffend  die  Veränderung  der  Grenze  zwischen  dem  Cantkreise  Cassel
und  dem  Krelse  Wolshagen,  im  Regierungsbelirk  Cassel,  S.  40.  —  Verordnung,  betreffend
das  Inkrofttreten  des  Gesetzes  vom  B.  April  1894,  S.  4u.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend
eanbemveite  Abgrenzung  mehrerer  Eisenbahn-  Direktionsbezirk,  S.  41.  —  Verfägung  des  Jusiiministers,
  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtegerlchie
Albendoven,  Düren,  Gemünd,  Jülich,  Bonn,  Rheinbach,  Siegburg,  Waldbrer!,  Eustinchen,  Adenan,
Undernach,  Boppard,  Castellonn,  Cochem,  Simmern,  Sobernheim,  Theley,  Saarlonis,  Bitburg,
Wit#lich,  Prüm,  Wasxweiler,  Verncastrl,  Nrucrburg,  Hillesbeim,  Wadern,  Daun,  Merzig  und  Wenmagen,
  G.  42.  —  Verfügung  des  Ministers  der  sffentlichen  Arbeiten,  betreffend  anden##eim  Irst.
t#elung  der  Grenzpunkte  zwischen  mehrerrn  Eisenbahn  Dirchtionsbezirken,  S.  44.  —  Bekannt  mochung
der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblälter  pudlizirten  lanebherrlichen
Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  14.

 

(Xr.  9809.)  Gesetz,  betrrifend  eine  Ermäßigung  der  Gebühren  bei  der  ersten  Anlegung  der
Megister  für  Binnenschiffe.  Vom  14.  März  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
KC.  1.
Von  den  nach  §.  78  des  Preußischen  Gerichtskostengesetzes  vom  25.  Juni
1895  (Gesetz  Samml.  S.  203)  für  die  Eintragung  eines  Schiffes  in  das  Schifferegister
  und  die  Ertheilung  eines  Schiffsbriefes  (Certifikates)  zu  erhebenden  Gebühren
  bleiben  sieben  Zehntheile  außer  Ansatz,  wenn  in  Gemäßheit  der  6§.  120  ff.
des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1895,  betreffend  die  privamechtlichen  Verhälmisse  der
Binnenschifffahrt  (Reichs-Gesetzbl.  S.  301),  ein  vor  dem  1.  Januar  1896  erbautes
  Schiff  bis  zum  30.  Juni  1896  zur  Eintragung  in  das  Schiffsregister
angemeldet  wird.
2
Werden  Schiffe  auf  Grund  der  in  F.  129  des  Gesetzes  vom  15.  Juni
1895  vorgesehenen  Bestimmung  der  Landesregierung  in  das  Schifföregister  ein-Sesetz.
  Zammi.  1890.  (Nr.  9809  —931  1,)  L

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  März  1896.
        <pb n="82" />
        —  40  —

getragen,  so  kann  der  Justizminister  eine  den  Vorschriften  des  §.  1  entsprechende
Gebührenermäßigung  gewähren.  "
8

Dieses  Gesetz  tritt  mit  seiner  Verkündung  in  Kraft  und  findet  auch  auf
die  schon  vor  seinem  Inkrafttreten  erfolgten  Anmeldungen  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  14.  März  1896.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Migquel.
Thielen.  Bosse.  Bronsart  v.  Schellendorff.  Frhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.

 

 

(Nr.  9810.)  Gesetz,  betreffend  die  Veränderung  der  Grenze  zwischen  dem  Landkreise  Cassel  und
dem  Kreise  Wolfhagen,  im  Reglerungsbezirk  Cassel.  Vom  23.  März  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:  lu

Die  Landgemeinde  Großenhof  wird  unter  Abtrennung  von  dem  Landdkreise
Cassel  mit  der  Landgemeinde  Martinhagen  und  dem  Kreise  Wolfhagen  vereinigt.
g.  2.

Für  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten  wird  der  bisherige  Bezirk
der  Gemeinde  Großenhof,  unter  Abtrennung  von  dem  vierten  Wahlbezirke  des
Regierungsbezirkes  Cassel,  dem  zweiten  Wahlbezirke  dieses  Regierungsbezirkes  (Anlage
  B  zur  Kreisordnung  für  die  Provinz  Hessen-Nassau  vom  7.  Juni  1885,
Geset-Samml.  S.  238)  zugelegt.

Dieses  Geset  tritt  am  1.  April  1800  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  23.  März  1896.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Voetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miguel.
Thielen.  Bosse.  Bronsart  v.  Schellendorff.  Frhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.
        <pb n="83" />
        —  41  —

Nr.  9811.)  Verordnung,  betreffend  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  8.  April  1894.  Vom
23.  März  1890.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

verordnen  auf  Grund  des  §.  2  des  Gesetzes  vom  8.  April  1894,  betreffend  die
Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  Ronsdorf  (Gesey=  Samml.  S.  33),  was  folgt:

Einziger  Paragraph.
Das  Gesetz  vom  8.  April  1894,  betreffend  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts
in  Ronsdorf  (Gesetz  Samml.  S.  33),  tritt  am  1.  April  1896  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrist  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  23.  März  1896.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miauel.

Thielen.  Bosse.  Bronsart  v.  Schellendorff.  Frhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.

 

(Nr.  9812.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  16.  März  1896,  betreffend  anderweite  Abgrenzung
mehrerer  Eisenbahn-Direktionsbezlrke.

A#  Ihren  Bericht  vom  12.  Mäz  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  am  1.  Wril  d.  J.
A.  die  zur  Zeit  zu  dem  Eisenbahn-Direktionsbezirk  Cöln  gehörende  Eisenbahnlinie
Welle-  Elten,  B.  die  zur  Zeit  zu  dem  Eisenbahn-Direktionsbezirk  Erfurt  gehörende
Eisenbahnlinie  Leutzsch-Plagwitz-Lindenau,  C.  die  zur  Zeit  zu  dem  Eisenbahn-Direktionsbezirk
  Magdeburg  gehörende  Eisenbahnlinie  Güterglück—Landesgrenze  (bei
Zerbst)  aus  ihren  bisherigen  Bezirken  ausgeschieden  und  zu  A.  dem  Eisenbahn-Direktionsbezirk
  Essen  a.  Ruhr,  zu  B.  und  C.  dem  Eisenbahn-Direktionsbezirk
Halle  a.  Saale  zugetheilt  werden.
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  16.  März  1896.
Wilhelm.

Thielen.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

 

 

 

(Ir.  9811—  9813.)  10
        <pb n="84" />
        —  42  —

(Nr.  9813.)  Verfügung  des  Iunstizm#nisters,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aldenhoven,  Düren,  Gemünd,
Inlich,  Bonn,  Nbeinbach,  Siegburg,  Waldbroel,  Euskirchen,  Adenau,
Andernach,  Boppard,  Castellaun,  Cochem,  Simmern,  Sobernheim,  Tholey,
Saarlouis,  Bikburg,  Wittlich,  Prüm,  Wanweiler,  Berncastel,  Neuerburg,
Hillesheim,  Wadern,  Daun,  Merzig  und  Neumagen.  Vom  18.  März  1696.

A##  Grund  des  F.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Geseyes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Aldenhoven  gehörige  Gemeinde
Engelsdorf,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düren  gebörige  Gemeinde  Drove,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gemünd  gehörige  Gemeinde  Nötben,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Jülich  gehörige  Gemeinde  Hottorf,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bonn  gehörige  Gemeinde  Rösberg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinbach  gehörige  Gemeinde  Oberdrees,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Siegburg  gehörige  Gemeinde  Hangelar,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Waldbroel  gehörige  Katastergemeinde
Hermesdorf,  welche  mit  den  Katastergemeinden  Schnörringen  und
Waldbroel  die  politische  Gemeinde  Waldbroel  bildet,  sowie  für  die  zu„
demselben  Amtsgerichtsbezirk  gehörige  Katastergemeinde  Morsbach,  welche
mit  den  Katastergemeinden  Holpe  und  Lichtenberg  die  politische  Gemeinde
Morsbach  bildet,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Euskirchen  gehörige  Gemeinde  Weiler
auf  dem  Berge,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörigen  Gemeinden  Hausen,
Acht  und  Müsch,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Andernach  gehörigen  Gemeinden
Nickenich  und  Wassenach,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Boppard  gehörige  Gemeinde  Beulich,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Castellaum  gehörigen  Gemeinden
Wohnroth  und  Crastel,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cochem  gehörige  Gemeinde  Wagenhausen,
  "
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sinnnern  gehörige  Gemeinde  Schnorbach,
        <pb n="85" />
        —  43  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sobernheim  gehörige  Stadtgemeinde
Sobernheim,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Tholey  gehörige  Gemeinde  Thalexweiler,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarlouis  gehörige  Gemeinde  Fraulautern,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bitburg  gehörige  Gemeinde  Stockem,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wittlich  gehörigen  Gemeinden  Schladt,
Minderlittgen,  Steinborn  und  Erlenbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Prüm  gehörige  Gemeinde  Giesdorf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Waxpweiler  gehörige  Gemeinde  Merlscheid,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Berncastel  gehörige  Gemeinde  Wolf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuerburg  gehörigen  Gemeinden
Lahr,  Brimingen,  Halsdorf)  Hisel  und  Niebl,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hillesheim  gehörigen  Gemeinden  Auel,
Scheuern  und  Basberg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wadern  gehörigen  Gemeinden  Vergen
und  Scheiden,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Daun  gehörige  Gemeinde  Brockscheid,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Merzig  gehörigen  Gemeinden  Hilbringen
und  Fitten,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neumagen  gehörigen  Gemeinden
Berglicht  und  Etgert

am  15.  April  1896  beginnen  soll.

Berlin,  den  18.  März  1896.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

(Ne.  9813.-9811.)
        <pb n="86" />
        —  44  —

(Nr.  9814.)  Verfügung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten,  betreffend  anderweite  Fest.
stellung  der  Grenzpunkte  zwischen  mehreren  Eisenbahn-Direktionsbezirken.
Vom  25.  März  1896.

A#  Grund  des  §.  1  Absatz  3  der  durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom  15.  Dezember
  1894  genehmigten  Verwaltungsordnung  für  die  Staatseisenbahnen  (Gesetz-Samml.
  1895  S.  11)  wird  hierdurch  bestimmt,  daß  zum  1.  April  d.  J.  die
Station  Mocker  aus  dem  Eisenbahn-Direktionsbezirk  Danzig  in  den  Eisenbahn-Direktionsbezirk
  Bromberg  und  die  Station  Glowno  auß  dem  Eisenbahn-Direk.
tionsbezire  Bromberg  in  den  Eisenbahn-Direktionsbezirk  Mosen  übergeht.  Auch
wird  der  Bahnkörper  der  bisher  zum  Eisenbahn-Direktionsbezirk  Cöln  gehörenden,
inzwischen  außer  Betrieb  gesetzten  Strecke  Elten—Landesgrenze  von  demselben  Zeitpunkte
  ab  dem  Eisenbahn-Direktionsbezirk  Essen  a.  Ruhr  zugetheilt.

Die  nach  dem  Gesetze  vom  28.  Januar  d.  J.  (Gesetz  Samml.  S.  25)  mit
dem  1.  April  d.  J.  in  das  Eigenthum  des  Sächsischen  Staates  übergehende
Strecke  Zittau—Nikrisch  scheidet  mit  diesem  Tage  aus  dem  Eisenbahn-Direktionsbezirk
  Breslau  aus.

Berlin,  den  25.  März  1896.

Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.
Thielen.

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetes  vom  10.  April  1872  Gesetz--Samml.  S.  857)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  11.  März  1895  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  zu  Greifswald,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Stralsund  Nr.  20  S.  99,  ausgegeben  am  16.  Mai  1895;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  März  1895,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Keess  Neisse  für  die  iim  Anschluß
  an  die  Chaussee  von  Neisse  nach  Altewalde  neuerbaute  Chaussee
von  Altewalde  bis  zur  Einmündung  in  die  Kreischaussee  Ziegenhals—Neustadt,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  19  S.  151,
ausgegeben  am  10.  Mai  1895;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  April  1895,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Bleckede  zur  Entziehung  und  zur  dauernden
Beschränkung  des  um  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn  vom  Bahnhofe
Dahlenburg  der  Wittenberge-Buchholzer  Eisenbahn  über  Bleckede  bis  zur
        <pb n="87" />
        —  45  —

Haltestelle  Echem  der  Lüneburg-Büchener  Eisenbahn  in  Anspruch  zu
nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Lüneburg  Nr.  20  S.  163,  ausgegeben  am  17.  Mai  1895;

4)  die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  19.  August  1895,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Neustadt  O.  S.  über  Zülz  und
Krappitz  nach  Gogolin,  durch  die  Eisenbahngesellschaft  Neustadt  O.  S.Gogolin,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln,  Jahr.
gang  1896  Nr.  10  S.  55,  ausgegeben  am  6.  März  1896;

5)  die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  19.  August  1895,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Brohl  über  Niederzissen  nach
Weibern  mit  Fortsetzung  nach  Kempenich  durch  die  Brohlthal-Eisenbahngesellschaft,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz,
Jahrgang  1896  Nr.  11,  Beilage,  ausgegeben  am  12.  März  1896;,

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  Dezember  1895,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Firma  Friedrich  Bösner  in  Augustenthal
bei  Neuwied  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  Grundeigenthums
  für  den  Bau  einer  Kleinbahn  von  Rasselstein  nach  Augustenthal
  im  Kreise  Neuwied,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Coblenz,  Jahrgang  1896  Nr.  4  S.  17,  ausgegeben  am  23.  Januar  1896;,

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  Januar  1896,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Strasburg  für  die  von  ihm  zu
bauende  Kreischaussee  vom  Bahnhofe  Jablonowo  bis  zur  Königl.  Forst
Wilhelmsberg,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder
  Nr.  10  S.  67,  ausgegeben  am  5.  März  1896;

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Januar  1896,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  2c.  an  den  Kreis  Tost-Gleiwitz  für  die  von  ihm
8  bauende  Chaussee  von  der  Peiskretscham  ·  Langendorfer  Chaussee  nach

itschin,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  9
S.  50,  ausgegeben  am  28.  Februar  1896;

9)  das  am  28.  Januar  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Regulirung  des  Grabitschekslusses  zu  Döhringen  im  Kreise
Osterode,  durch  das  Amtöblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg
Nr.  8  S.  45,  ausgegeben  am  20.  Februar  1896)

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  Januar  1896,  durch  welchen  genehmigt
worden  ist,  daß  von  denjenigen  Anleihen  im  Betrage  von  7  500  000  Mark
und  3000  000  Mark,  zu  deren  Aufnahme  die  Stadt  Königsberg  i.  Pr.
durch  die  Allerhöchsten  Privileglen  vom  28.  Dezember  1892  und
18.  Februar  1895  ermächtigt  worden  ist,  die  noch  auszugebenden  Anleihescheine
  im  Gesammtbetrage  von  6  500  000  Mark  nicht  nur  mit  4¼,  4  oder
3½  Prozent,  sondern  nach  Wahl  der  städtischen  Behörden  auch  mit
3  Prozent  jährlich  verzinst  werden  dürfen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Königsberg  Nr.  10  S.  61,  ausgegeben  am  5.  Mäz  1896;
        <pb n="88" />
        11)

12)

13)

14

*

—
S-#

16)

—  46  —

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  Januar  1896,  durch  welchen  genehmigt
worden  ist,  daß  von  derjenigen  Anleihe  im  Betrage  von  33  000  00  Markt,
zu  deren  Aufnahme  die  Stadt  Magdeburg  durch  das  Allerhöchste  Privilegium
  vom  3.  Mai  1891  ermächtigt  worden  ist,  die  noch  auszugebenden
Anleihescheine  im  Betrage  von  10  450  000  Mark  nicht  nur  mit  4  oder
3½  Prozent,  sondern  nach  Wahl  der  städtischen  Behörden  auch  mit
3  Prozent  oder  einem  zwischen  3  1½  und  3  Prozent  liegenden  Zinsfuße
verzinst  werden  dürfen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Magdeburg  Nr.  9  S.  69,  ausgegeben  am  29.  Februar  1896;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  Januar  1896,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  von  dem  Kreise
Oschersleben  chausseemäßig  ausgebaute  Verbindungsstraße  zwischen  der
Oschersleben-Neindorfer  und  der  Oschersleben-Schermker  Kreischaussee
—  die  sogenannte  Friedrichstraße  in  Oschersleben  —,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  9  S.  69,  ausgegeben  am
29.  Februar  1896;

das  am  11.  Februar  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungs=
  und  Drainagegenossenschaft  zu  Königgrätz  Widminnen  im
Kreise  Lötzen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen
Nr.  11  S.  69,  ausgegeben  am  11.  März  1896)

das  am  17.  Februar  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  zu  Georgenburg  im  Kreise  Insterburg,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  11  S.  72,  ausgegeben  am
11.  März  1896)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  Februar  1896,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Oberbarnim  für  die
von  ihm  gebaute  Chaussee  von  Eisenspalterei  nach  Lichterfelde,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin
Nr.  11  S.  105,  ausgegeben  am  13.  März  1896)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  März  1896,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Wegeverband  des  Kreises  Leer  behufs  Erwerbung
des  zum  Bau  der  Landstraße  von  Ihrhove  nach  Papenburg  in  dem  Dorfe
Steenfelde  erforderlichen  Grundeigenthums,  durch  das  Amteblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Aurich  Nr.  12  S.  60,  ausgegeben  am  20.  März  1896.

 

Nedigirt  im  Bureau  bes  Skaateministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  NReichsdruckerei.
        <pb n="89" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—Nr.  7.  —
—  e  betreffend  die  Feststellunh  des  Staatshaushates-  Etals  für  das  Jahr  vom  1.  Awmil  1890.297,
470.  —  Gesetz,  b##ssend  die  Ergänumg  der  Einnahmen  in  dem  Staatshaushalts-Etat  für  das

3  vom  1.  Ipril  1890/97,  S.  7.

 

(Nr.  9815.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staakshaushalts-Etats  für  das  Jahr  vom
I.  April  1896/97.  Vom  30.  März  1896.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
8.  1.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  vom  1.  April  1890/97  wird
in  Einnahme
auf  1939  258169  Mark  und
in  Ausgabe
auf  1939  258  169  Mark,
nämlich
auf  1859  561  591  Mark  an  fortdauernden  und
auf  79696  578  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben

sestgesetzt.

„%  Der  diesem  Gesetze  als  weitere  Anlage  beigefügte  Etat  der  persönlichen  und
Lichlichen  Verwaltungs#ausgaben  der  Preußischen  Central-Genossenschaftskasse  für
1.  April  1896/97  wird  auf  70  600  Mark  festgestellt.

8.  3.
Im  Jahre  vom  1.  April  1890/97  können  nach  Anordnung  des  Finanzministers
  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des  Betriebsfonds  ber  GVeernsstautskaft
Eeseh-  Sanmi.  1890.  (Nr.  9815.)

2

Ausgegeben  zu  Berlin  am  31.  März  1896.
        <pb n="90" />
        verzinsliche  Schatzanweisungen  bis  auf  Höhe  von  100  000  000  Mark,  welche  vor
dem  1.  Januar  1898  verfallen  müssen,  wiederholt  ausgegeben  werden.  Auf  dieselben
finden  die  Bestimmungen  der  §§.  4  und  6  des  Gesetzes  vom  28.  September  1866
(Gesetz  Samml.  S.  607)  Anwendung.
K.  4.

Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  "

Gegeben  am  Bord  Meiner  Bacht  „Hohenzollern“  vor  Reapel,  den
30.  März  1896.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miguel.
Thielen.  Bosse.  Bronsart  v.  Schellendorff.  Frhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.
        <pb n="91" />
        —  49  —

Staatshaushalts--  Etat

fuͤr  das  Jahr

vom  1.  April  1896/97.

(Fr.  2815,  11“
        <pb n="92" />
        Betrag
—.  ,  für
—-  Einnahmec.  1.  April
1896|97
Mark
A.  Einzelne  Einnahmezweige.
1.  Ministerimm  für  Laudwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
1.11—9.  Domnen  ...  27645  950
2.1—13.Forste:e:  62  305  000
Summe  Kapitel  1  und  2  89  950  950
Davon  geht  abr
die  dem  Kronfideikommißfonds  durch  das  Gesetz  vom
17.  Ianuar  1820  auf  die  Einkünfe  der  Domänen
und  Forsten  angewiesene  Rente  von  2  500  000  Thalern,
  einschließlich  548  240  Thaler  Gold.  7719  290
Bleibben  82231  654
2a..]  Fällt  aus.
3—  Ers  aus  Ablösungen  von  Domänengefällen  und  aus
dem  Verkaufe  von  Domänen,  und  Forstgrundstücken,  1  600  000
Summe  I.  83  831  664
II.  Finanzministerinm.
4.—8.Direkte  Steuer.  158  271  300
5..—190Indirekte  Steuern  68  718  500
6.7Lottertrteee  n  82  476  800
7.  1.  Seehandlungs-Instint  .  .  .  2  106  000
Münzverwaltung.
8.1—2.  Münze  in  Berrllnn  ..  .  ..  348  195
Sa.  9280

 

 

Probiranstalt  in  Frankfurt  aM—M—M—MMMM.

Summe  Kapitel  8  und  8a
Sunnne  IL..

 

 

357  475

317  930075
        <pb n="93" />
        L

 

 

J  Betrag

F  für

□  Einnahmec.  1.  April

—-1  189%7

Mark
A-.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.
9.1—19-  Verwaltung  für  Berg-,  Hütten=  und  Salinenwesen1313  429
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenheiten.

101—6.]  Vom  Staate  verwaltete  Eisenbahhen  1  020  592  400
H#L-FFallen  aus.

18..  —  Main-Reckarbbnaa  ..  .  .  .  ..  688  577

19.]—  Wilhelmshaven-Oldenburger  Eisenban  518  824

20.1—7.Privateisenbahnen,  bei  welchen  der  Staat  betbeiligt  ist  171  386

21  1.Sonstige  Emnnahzhzzen:  ..  5202  000

Sunnne  V  027  173  187
Dazum  1.  121  313  429
.  .  311  930  075
-  l.  83831654
SunnnelLEinzeerEimmhmezwcige....15442218345
B·DotationcnundallgemeineFimWs
verwaltung.
I.  Dotationen.

22.,1—3.  Hauptvenvaltung  der  Staatsschuldkern  350  770
2#3n.|.Herrenhaasss  .  .  ..  .  .  .  .  579
23b..Haus  der  Abgeordneten  1  020

Summie  L.  .  ..  352  369

24.17  II.  Allgemeine  Finanzverwaltung  296  364  991

.  .-———-Summe
  B.  Dotationen  und  allgemeine
Finanzverwaltng  296  717  360

 

(Nr.  MW5.)
        <pb n="94" />
        Betrag
für
*  Einnahme.  1.  April
1896/97
Nart
C.  Staatsverwaltungs-  Einnahmen.
I.  Staatsministerinm.
25a..J.  Bmeau  des  Staatsministerimum  220
25b.|3.Staatsarchen  .  ..  5  391
256.1—2.General-Ordenskommissoooon  .  ...  14970
254.  1—2.|  Geheimes  Civilkabinee  oo*ln“nsßb-#s-  6  612
25c.  I1.  Ober-Rechnungskammien  361
25/0.]  Prüfungskommission  für  höhere  Verwaltungsbeamte  7200
258.2.Gesetzsammlungs-Amt  in  Berln.  172230
25h.1—3.Deutscher  Reichs-  und  Preußischer  Staats-Anzeiger  789  200
25o).14,Ansiedelungskommission  für  Westvreußen  und  Posen  2  926  558
Summe  I..  3922742
26.12.  II.  Ministerium  der  anewartigen  Angelegenheiien
  ..  4  600
27.1—14411  mi.  Finanzmintsterinm  2  04  842
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.


28.1S  Bauverwaltngg  5  379  544
zu  übertragen.  11  811  728
        <pb n="95" />
        ÖP  Wä¾P  ämäJ.  .7  Betrag
*  çl  für
§  ½  Einnabmee.  1.  April
8  1896,9
Mark
Uebertrag  11811728
V.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.

20.1—7.  Handels=  und  Gewerbevenr#altunzgz  .  ..  2251  9054
30.16  VI.  Justizministeriwn  63  686  700
111.—8  VII.  Ministerinm  des  Innerti.  .  .  .  .  .  .  ..  13  089  660
VIII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
32.  1-7.  Landwirthschastliche  Verwaltinig  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1868  099
33.1—11estütvenwaltnna  .  .  .  ..  2  473  988
Summe  VIII.  #  1  312  087
31.]K.4½  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheiten
  .  3  110  026
35.1  X.  Kriegsministerrn  .  ..  300
Summe  C.  Staatsverwaltungs=  Eimahmen  98292  464
Dazu:  B.  Dotationen  und  allgemeine
Finanzverwaltung  296  717  360
.4A.  Einzelne  Einnahmezweige544  218  345
Summe  der  Einnahme939258  169

 

(Tr.  9812.)
        <pb n="96" />
        *  Darunter
r  ..
1  Ausgabe.  1.  Woil  t
85  189%7  s
Wort  Aon
Dauernde  Ausgaben.
A.  Betriebs-)  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten
  der  einzelnen  Einnahmezweige.
I.  Ministerinm  für  Lanudwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
1—23.  Domänen  .  .  .  .  .  .  ..  6148770  684  037,9
Forsten.
2.1—35.[Kosten  der  Verwaltung  und  des  Betriebes  32  096220  416  423
3.x8  forstwissenschaftlichen  und  Lehrzwecken  207  230  1  000
4.1—6.  Allgemeine  Ausgagen  3  075  500  –
Summe  Kapitel  2  bis35379000  417  423
—  Fällt  aus.
Summe  I41  527770|9101  46%
II.  Finanzministerium.  i
Direkte  Steuern.
1—27.Kosten  der  Verwaltng  13  606  200  151  873
1—3.Dispositionsgehälterete:.  713000  718  oon
Summe  Kapitel  6  und  6a  ..  .  .  14324200  869  873
Indirekte  Steuern.
7.—4.  Central.  Stempel-  und  Drucksachenverwaltung  230  390  —.
8.—5S.  Provinzial-Steuerverwaltng  2  662  980  500
9.—9Boll=  und  Steuererhebung  und  Kontrool  25  325  620  2  513
10.1—12.Allgemeine  Ausgasggn  .  .  .  ..  .  ...  J3108210  —
Summe  Kapitel  7  bis  10  31327  200  3  013
zu  übertragen1  400  872  886
        <pb n="97" />
        Bes  Darunter
Ausgabe.  1.  Apeil  künfüg
3r3  Apr  wegfallend
—t  1896/97
Mart  h#
Uebertrag  45  651  400  872  886
1111.—.½  Lotterenenen  .  .  .  .  .  ..  .  ...  72  713  500  —
12.  —  Seehandlungs-Institut.
Oie  Verwaltungskosten  im  Betrage  von  305000  Mark
werden  aus  den  Einnahmen  des  Instituts  bestritten.

Münzverwaltung.
13.1—10.Münge  in  Berinnnn  ...  ..  ...  335  750  —
13a..1—9.  Probiranstalt  in  Frankfurt  a.  W.  9  040  —
Summe  Kapitel  13  und  13a  ....  344  790  —
Summe  Il  ...  .  118  709  690  872  886
I1I.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.
Verwaltung  für  Berg-.  Hütten-  und
Salinenwesen.
Betriebskosten.
14.  1—13.Bergwerteee  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  79378071  —
15.—13.  Hüttten  .  .  .  .  ..  17592254  —
16.1—13.|Salpverleeeeee  ..  ..  .  ..  .  5  545  263  —
I7.1—13.Badeanstalten  .  .  .  .  ..  210  690  —
18.1—30.IWerke,  welche  mit  anderen  Staaten  gemeinschaftlich
betrieben  werdeern  .  ..  .  ..  .  .  3  617  664  —
z  übertrageen  06  343  942  —

 

 

Eesetz-Samml.  1890.  (Tr.  9815.)

 

12
        <pb n="98" />
        56

 

 

Betrag  Darunter
*  Ausgabe.  1.  on  zp
8  1896.907  «"
YLL  R«
Uebertrag.  .  .  106  343  942  —
Verwaltungskosten.
19.]1—9.Ministerialabtheilung  für  das  Bergwesen  213  240  —
20.1—11.Oberbergämter  .  ..  ....  1  608  00  —
21.1—11.Bergtechnische  Lehranstaltetn  ;...........  590560  300
22.—13.Sonstige  Verwaltungs-  und  Betriebsausgaben.  1  223  384  15840
Summe  III109  979  225  16  140
IV.  Ministerinm  der  öffentlichen  Arbeiten.
Verwaltuns  der  Eisenbahnangelegenheiten.
23.2L%  Staate  verwaltete  Eisnbahnen  580  453  7001  63  200
Fallen  aus.
29.1—2.Main-Reckarban  59  485  —-30.1—2.thhelmöhaven
  sOlbcnbutger  Eisenbahn  .:.......  ".  125100  —
31.]1—3.Zinsen  und  Tilgungsbeträge  «.·....  3  174  948  —
32.1—19.Ministerial-Abtheilungen  für  das  Eisenbahmpesen140  539  —
33.1—2.  ODisposltionsbesoldungen,  Wartegelder  und  Umtrrstühuneggagaanananaa
  .  ..  3  644  000  3644  000
S  unme  IV..588  917772  5507  200
Dazu:  IIII.  .  .  .  109  979  225  16  140
11.1187O9  690  872  886
O„  11.  41  DLO%
Summe  A.  Betriebs-  2c.  Kosten.  859  134  4577497  686),
        <pb n="99" />
        57

 

 

 

 

 

 

 

 

d  Darunter
—  L  —  2
Ausgabe.  1.  April  ainsng!.
56•  189%  7  wechfallen
Nart  xB
"B.  Dotationen  und  allgemeine  Finanzverwaltung.

I.  Dotationen.
34.]  uschuß  zur  Rente  des  Kronfideikommißfond  8  000  000  —
Oeffentliche  Schuld.  ⅜
35.1—09.  Verzinsnnga  .  .  .  ..  242  088  890,  —
36.1—7.Tilgngagagaga  ..  .  .  .  .  .  ...  8  960  562  —
37.1—3.  Wberordentliche  Tilgung  von  Staatsschulden  be-Rehungsweise
  Verrechnung  auf  bewilligte  Anleihen4  596  894½%  —
37a.]I.Bildung  eines  außeretatsmäßigen  Dispositionsfonds  für
wecke  der  Eisenbahnvervaltung,  event.  zur  weiteren
Verrechnung  auf  bewilligte  Anleeihen  —  —
38.  Nenten  .  ..  1  431  250  —
39.1—10.  Venvaltungskosteeen  959  937,7  —
Summe  Kapitel  35  bis  9.  278  037  535  —
Beide  Häuser  des  Landtages.
40.1—9.  Herrenhaass  ..  ..  ...  .  ..  ...  177610  600
41.1—10Haus  der  Abgeordnggen  1  199  680  2  400
Summe  Kapitel  40  und  41.  1  377290  3  000
Summe  I..  287  414  825  3  000
II.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
42.1—2.|Beiträge  zu  den  Ausgaben  des  Reichs  212  952  546  —
43.1—16.Apanagen,  Renten,  Abfindungen,  Luschüsse  ꝛc.  .  .  ..  7a  959  966  225  05285
Summe  I..  316  #12  512  225  052/
Dazu:#  l.287  414  825  3  000

 

Summe  B.  Dotationen  7.

 

(Xr.  9815.)

604  327  337

 

12°
        <pb n="100" />
        58

 

 

 

 

 

 

 

s  Darunter
2  *  Ausgabe.  1.  Äpril  uns
E  189%7  wegfallend
—  -„  Mark
C.  StaatsverwaltungêS-Ausgaben.
I.  Staatsministerium.

44.1—15.Bureau  des  Staatsministeriiunm  329  815  —
45.  112.  Staatsarchive  ...  ........  .  .  .  .  .  .  ....  387  493  6  000
46.1SGeneral-Ordenskommissioon  ..  ...  204  160  —
47.  1-10.Geheimes  Civilkabinttee:  .  .  ..  144  150  —
48.11ber-Rechnungskambmen  902  140  —
49.1—2.HPrüfungskommission  für  höhere  Verwaltungsbeamte  13  600  —
50.]  Oisziplinathoooo  .  11  970  —
51.]1—3.  Gerichtshof  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  8  400  —
52.1—3.Gesetzsammlungs-Amt  in  Berln  151  600  —
53.1—11.Deutscher  Reichs-  und  Preußischer  Staats-Anzeiger  676  950  —
54.]Für  Zwecke  der  Landesvermessunn  800  000  —
54a.  I-11.  Ansiedelungskommission  für  Westpreußen  und  Posen]  2926  558  —

Summe  L.  ..  .  6  556  836  6  000

II.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten.

55.1  —3.Ministeiwwrrrr  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  90  550  —
5“,  1G6.  Gesandtschaften  .......  ........  .  ..  ..  .  .  .  ...  449  550  —

Summe  Il  .  .  .  .  540  100  —

III.  Fiuanzministerium.
57.1—13Ministerer  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  1  182  360  —
ö8.116.Oberpräsidenten,  Regierungsprãsidenten  und  Regietungen,
  einschließlich  der  Ministerial-,  Militär=  und
Baubkommission  in  Berlin,  sowie  Bezirksausschüsse14  892  500  27  68005
zu  übertraggen  16074  860  27  680/
        <pb n="101" />
        Betrag

 

für  Darunter
7  Anusgabe.  1.  Abril  *
"  180%  wegfallend
Mart  Wark
Uebertrgg16  074  860  27  680,::„
59.]1—10.Rentenbanken.  490  963  28190%
60.|1—  10.  Wittwen=  und  Waisen-Verpflegungsanstalten  6  296  450  1280  450
61.]1—5.  Verwaltungs=  und  Betriebskosten  für  den  Thiergarten
bei  Berlnn.  161  940  —
62.]1—8.Wartegelder,  Pensionen  und  Unterstügungen  4  225  056  949  056
63.  1-4.  Allgeneine  Fonds  .....  .  .  .  .  .  ..  8  811  900  6  000

64.|14Ministerium

65.-20

—
—
—

6T.1—1Ministerium

Summe  I1..

IV.  Ministerinm  der  öffentlichen  Arbeiten.

Bauverwallngg  ..  .  .  .  ...

4.  Vermischte  Ausgaben.  ..  .  ...

Summe  IV  .  ...

V.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.

n.—16.Handels=  und  Gewerbeverwaltung  .  ..
60.]1—14.Gewerbliches  Unterrichtswesen,  wissenschaftliche  und

gemeinnützige  Zwekkcer
69a.Königliche  PorzellanmanufafltoH#n
69b.]  6.  Königliches  Institut  für  Glasmalere  ...
70.]1—4.Vermischte  Ausgahen  .  ..

Sunme  VW.
VI.  Justizministerium.

71.|1—  11.Ministeirrmwmwmmm  .  .  .  .  ..  .  .  .  ...
72.]1.—3.Justiz-Prüsungskommissieon  ..
73.  116.Sberlandesgerichte  ..  ..  .  .  ..  .  .  ..

 

(Nr.  9815.)

zu  übertragen

 

 

78  051  169

1  044961
22  650  802
352  670

2  291  N/3

14  350
49020

 

21  048  433)

465  635
2  387  852

3295  602
969  280
75  330
25  600

19270

6300
14  500

4750
7600

 

7219.299

619  950
38  500
4630  928

33  150

 

 

52908  378
        <pb n="102" />
        g  Darunter
2132  Ausgabe.  1.  April  oit
iH  189%  wegallen
Amt  Mert
Uebertrgg298  378  9755
74.1—26.|Landgerichte  und  Amtsgericht  72  399  952/80  25  208½6
75.1—16.  Beserdere  ".  Erfüngnise  .......................  2  829  301  25  575
76.|1—3.|Wartegelder  2c.  der  in  Folge  der  Organisation  ausgeschiedenen
  Beamrten  .  ....  45  500  45  500
77.]  GBaare  Auslagen  in  Civil-  und  Strafsachen  9  970  000
78.—  DTransportkostetn  ..  513  000  —
79)  —  Nicht  aversionirte  Postporto=  und  Gebührenbeträge,
Telegrammgebühtrern  130  000  —
80.1—7.Sonstige  Ausgaben.  2  695  908/1%  —
81.  Lhtterhaltung  der  Justizzebäude  mit  Abssthluß  #er
größeren  Neubauten  und  Hauptreparaturen  1  308  000  —
82.  —  Msgabe  an  die  Justigoffizianten-Wittwenkasse  31  900
Summe  UV..  652  000  536  038,,
VII.  Miimsterinm  des  Innern.
83.1—12.Ministeiwwwwwwl.  678  730  —
84.112-Statistisches  Büren  .  ...  426  840  —
851—7.  Obewetwaltunskgetccht  ......................  845  310  —
86.1—2.  Versi  scherungs.  evisoten  17  520  —
87.  1  -2.  Standesãmier  ......  ..  .  .  .  .  .  ...  338  582  —
88.|—  Berwaltung  der  Regierungs  ·  Amtsblaͤtter  inid  der
Fidem  verbundenen  öffentlichen  Anzeigeer  276  125  —
8994—  t  aus
90.  1—1  1  Landräthliche  Behörden  und  Aemter  7  532  781  25  435
91.15  Polizeiverwaltung  in  Verlin  ..  ..  .  ..  ..  ..  .  .  .  ....  12  804  503  18840
92..—  13  Polizeiverwaltung  in  den  Provinz  en  .  .  ...  .  .  .  .  .  ..  7  937  304,  33  26571
93.]/]I—4.  Polizei-Distriktskommissarien  in  Er  Provinz  Posen  772  099  —
94.  14-8.  Landgendarmerie  ........  ..  ..  ..  .  .  ..  .  .  ..  10  859  778/,½6  480
95.]1—7.Allgemeine  Ausgaben  im  Interesse  der  Wolirl  2  151  27  —
zu  Übertragern  64  853  71  326
        <pb n="103" />
        61  —

 

 

 

(Nr.  9915.)

 

 

 

 

 

 

to  Darunter
—  ür
Ausgabe.  1.  April  ns
6  169%  egsallen
Nar  Mark
*  44640  853  71  326
96.  1-  I1.  Strafanstaltsverwaltung  9443  4045  4  681,
97.]9.Für  Wohlthätigkeitsnreche  *  mis  33  864,
98.1—5.|Allgemeine  Auögaben  zu  eesczicheen  Mliärusfe
der  Verwaltung  des  Innen  111  57682  4356
Summee  VU.  56214649  118  107/4
VIII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
Landwirthschaftliche  Verwaltung,  einschließlich
  der  Centralverwaltung  des
Ministeriums.
99.1—11.Ministerinnnn  ....  ..  .  .  .  ..  972770  —
100.1——8.0bertandeökultutgertcht......................  139  210  ·-101»1—1()Generalkommmtonen.·...................·..
  6345059  1120
102.1—16.|Landwirthschaftliche  Lehranstalten  und  sonstige  wissenschaftliche
  und  Lehrgvekken  1281  051  1  500
103.1—17.Thierärztliche  Hochschulen  und  Veterinärwesen  980  004  3143
104.4Körderung  der  Viehzuchtt  .  .  .  .  ..  703  420  —
105.1—8.HFörderung  der  Fischerei.....  .  ..  .  ...  332  727  —
106.1—12.Landesmellorationen,  Moor-,  Deich-,  Ufer-  und
Dünenwesen  1  683  676  —
07.7.  Allgemeine  Ausgaben  ..  628  700  —
Summe  Kapitel  99  bis  10)  1  61  5763
dos.1—32·Cestäwerwalbngszszz  ..  .  ...  4938  530  3  119
Summe  VIII.147  8  382
        <pb n="104" />
        62

 

Bekrag

 

fir  Darunter
*  *  Ausgabe.  1.  April
88  189697  wegfallen
Mart  Mark.
IX.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheiten.
10914Ministtrtirn  .  .  .  ..  1  153  330  8  100
110.1  —  FFällt  aus.
111.1—8.Evangelischer  Ober-Kirchenratt  159  815  —
112.]1—8.Gvangelische  Konsistoren  1211  98½  2  507,  1
11312.Gangelische  Geistliche  und  Kirchen  116815  047,  117  692,%
114.—  Fällt  aus.
115.13-PBisthümer  umd  die  zu  denselben  gehörenden  Institute  1256  173  68  —
116  KKortholische  Geistliche  und  Kircbhen  1295  457,1  17  232n
116u  —  Bedärfnißzuschüsse  und  einmalige  Unterstühungen,
insbesondere  für  einen  Bischooe  .  .  ...  48  000  —
117.]—7.  Provinzial-Schulkollegien  667  900  17  000
118.]1.3.HPrüfungskommissioeen  5°7  170  —
119.  1—  I  7.Universitäteen::  ..  8  389  270/8  588  384,
120.1—13.Höhere  Lehranstalten  .  .  ..  .  ..  8  338  789/  241  484/0
121.|I47Elemnta.  Unterrichtswesen  66  028  120,01  31  814%
122.]44  Kunst  und  Wissenschat  .  .  .  .  ..  4  164  615,0  51  106
123.1KTechnisches  Unterrichtswesen  1792298  34  618
124.11Kultus  und  Unterricht  gemeinsgaa  11293  080,%  175  000
125.1—21.Medizinalwesen  .  1  955  161,6  56  756,6
126.1—4.  Allgemeine  Fonds  .  .  .  .  .  .  .  ..  187  378,50  48  193,20

 

 

Summe  IX

 

42

 

 

1  390  089/6
        <pb n="105" />
        63

 

 

Bns  Darunter
-2  Ausgabe.  v.  Wert  tünftis
8#  1896  wegfallend

I##  Ma#

X.  Kriegsministerium.  «
127.1—9.FükdikavatmugdecchsghdusesisiVekci-i...  129257  285

Dazu:  Summe  IX.

V.II.
TN  II.
AUil  .
-  V.
IV.
III.

II.
-  1

Smime  C.
Dazu:  B.

.A.

 

 

Sisch-  Semml.  1806.  (Nr.  9815.)

Summe  X  für  sich.

Ministerium  der  geistlichen  2c.
Angelegenheiten

Ministerium  für  Landwirthschaft

  -·+JA  1
Ministerium  des  Innern
Justizministerim
Ministerium  für  Handel  und
Gewerbe
Ministerium  der  öffentlichen
Arbeiten
Finanzministerium
Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten

Staatsministerim

Stt#t  K.  OlR  J.

Dotationen  und  allgemeine
Finanzverwaltung

Wctriebs-  2c.  Kosten

In

Summe  der  dauernden  Ausgaben

Allgemeine  Bemerkung.
Beil  sämmtlichen  Baufonds  können  die  am  Jahresschlusse
  verbleibenden  Bestände  zur  Verwendung  in  die
folgenden  Jahre  übertragen  werden.

109  682  907
18  Oos  147
50  214  619
95  652  000

7219299

24  048  433
78  051  169

5s0  100
6  556  830

1  390  089),,
8  882

118  30%

5306  038%6
33  150

19270

2  291  377,26

6  000

 

396  099797

604  327  337
659  134  457

4  103  399),.

228  952,

⁊7  197  686,/,%

 

 

1859  561  591

 

12  129  138,
        <pb n="106" />
        Betrag
i#  u  Sgabe.  1.  April
8  1896/97
Mar
R  und  außerordentliche
Ausgaben.
I.  Staatsministerium.
1.1—2.  Staatsarch  .....  .  ..  .  ...  143  000
2..  Gerchtof  zur  Entscheidung  der  “—  ò  í  ν  íνn  4200
Summe  1.  147  200
II.  Finanzministerium.
3.y13.Verwaltung  der  indirekten  Steuenn  174000
4.1—3.Allgemeine  Verwaltnnn  .  .  .  ...  162450
Summe  I...  333  450
II.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.

5.1—82.  Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenhetern.  460  692  000
6.1—56.|  Bauverwaltnnaa  .  ....  15  520  328
Summe  III6856212  328
IV.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.

7.1—2.  Herwaltung  f  für  Berg-,  Hütten-  und  Salinenwesen  931  300
8.1—12.Handels  nd  Gewerbeverwa  Dwalung  173  300
Summe  IV.  1  104  600
zu  übertragen57  797  57
        <pb n="107" />
        Kapitel
Titel

Ausgabe.

Betrag
fuͤr

1.  April

1890/07
Mark

 

9.3904

10.9.

1—4.

12.]1

13.1—22.
4.

15.1—103.

16.

 

 

(NM.  KI5.),

Uebertrag

V.  Justizministerim
VI.  Ministerium  des  JInnen.

VII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
Dommen  .  .  .  .  .  ..
Forsen  .  .  .  .  .  .  ..
Landwirthschaftliche  Verwailung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Gestütwerwaltung  .  ..  .  .  .  .  ..

Simme  VIl  .  .  .  .
VIII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=

  und  Medizinal-Angelegenheiiten
  .  .  .  .  .  .  .  .

IX.  Kriegsministerniiii:  .  .  .  ..

Summe  der  einmaligen  und  außerordentlichen
Ausgaen  .  .  .  .  ..

 

57  797  578
7115  900

2370550

650  000
1  700  000
3  585  190
321  450

6  316  610

6  054910

11  000

707  696  573
        <pb n="108" />
        Gegenstankd.

Allgemeine  Bemerkungen.

I.  Bei  sämmtlichen  extraordinären  Baufonds  können  die  am  Jahresschlusse
verbleibenden  Bestände  zur  Venvendung  in  die  folgenden  Jahre  übertragen
werden.

Von  den  durch  besondere  Gesetze  zur  Verfügung  gestellten  Krediten  sind
als  definikiv  erspart  zu  löschen:  ·

A.  Für  Staats-Eisenbahnbauten:

II.

—

1)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  21.  Mai  1883  (Geset-  Samml.

S.  85)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:
a)  von  9  600  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn  von  Lauenburg
nuch  Oldesleo  .  ...  ·.....  "21865(I,96Mark,
b)von6837000Markzur-Fertigstellung
und  Abwickelung  von  Bauausführungen
im  Bereiche  des  rheinischen  Eisenbahnunternehmenns
  .  .  .  ...  2228  420%
2)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  4.  April  1884  (Gesetz  Samml.
S.  105)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:
a)  von  8  950  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn  von  Allenstein
über  Soldau  nach  Illonvo  ..  190  227/02  Mark,
b)  von  4  893000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Naumburg  a.  d.  S.  nach
Arten  .  .  ..  IE

3)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  7.  Mai  1885  (Gesetz=  Samml.
S.  119)  bewilligten  Kredit  von  5100  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Hannover  nach  Bisselhövcdde  .

4)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  19.  April  1886  (Gesetz-  Samml.
S.  125)  bewilligten  Kredit  von  1567  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Wulften  nach  Duderst9dttt  .  ...

zu  übertragen

 

Betrag

1.  April
189607
Mort

34470716

272  067/7%
101  181/%

15  91486n
1836  23  512
        <pb n="109" />
        Gegenstand.

*  Uebertrag  ....

5)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  1.  April  1887  (Gesetz-Samml.
S.  97)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:

a)  von  1  100  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn  von  Dillenburg

nach  Straßebersbah  ...  52  846¾  Mark)
b)  von  850  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn  ,
von  Lindern  nach  Heinsberg  37908,/„

ch  von  6  600  000  Mark  zur  Errichtung
von  Dienstwohngebäuden  für  das  Bahnbewachungspersoneel
  185%„:
6)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  11.  Mai  1888  (Gesetz-Samml.
S.  80)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:  .
a)  von  1144  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn  von  Mogilno

nach  Strellvooo  ....  30  156/2  Mark,
b)  von  1043  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Lublinitz  nach  Herbb  90  359  „„

c)  von  9  146  000  Mark  zur  Beschaffung  von

Betriebsmitteln  in  Folge  des  Baucs  der

durch  dieses  Gesetz  genehmigten  Eisenbahneeen

  ..  .  .  ..  8358,03
dh  von  740  000  Mark  zur  Anlage  des

weiten  Gleises  und  zu  den  dadurch  beingten

  Ergänzungen  und  Gleisveränderungen

  *  den  Bahnhöfen  der  Strecke

Stargard  i.  P.-Ruhno  5„TE
e)  von  520  000  Mark  zur  Anlage  des

zweiten  Gleises  und  zu  den  dadurch  bedingten

  Ergänzungen  und  Gleisveränderungen

  auf  den  Bahnhäöfen  der  Strecke

Laskowit-Jablonovor  128316004
1)  von  1  300  000  Mark  8  Umgestaltung

und  Erweiterung  der  Bahnhofsanlagen

bei  Spandau.  .  .  ...  8509

zu  übertragen  .  271  203/78  Mark,

E#

O02

r.  9815.)

 

Betrag
für

1.  April

1896%7
rW"3

3836235/#

92614

3928849/  %r
        <pb n="110" />
        Betrag
für
Gegenstand.  1.  April
1896/7
Var
Uebertrag  ..  271203,78  Mark,t249=9)
  von  275  000  Mark  zur  Deckung  der
Mehrkosten  für  die  Umgestaltung  der  -
BahnhofsaacageninDuiöbutg......  63-709,»-  334913,0
——  ———  913/
7.  von  den  durch  das  Gesetz  vom  8.  April  1889  (Gesetz  Samml.
S.  69)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:
2)  von  1426000  Mark  zum  Vau  der  Bahn  von  Memel  nach
Bajohrrten  336  665,62  Mark,
b)  von  1  320  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Jüterbog  nach  Treuenbrietzen  120  0006%“
von  590  000  Mark  zum  Bau  der  Bhr  «
von  Oberröblingen  a.  H.  nach  Allstedt  100  00000
von  1540  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Reinsdorf  nach  Frankenhausen
  (Kyffhäusen  300  000%
e)  von  1920  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Arolsen  nach  Corbach  85  60844
1)  von  1520  000  Mark  zur  Anlage  des
wweiten  Gleises  und  zu  den  dadurch  beingten
  Ergänzungen  und  Gleisveränderungen
  aue  den  Bahnhöfen  der  Strecke
Kempen—Ostrowo  nebst  Herstellung  neuer
Kreuzungsstationen  a  den  Strecken
Kreuzburg-  Kempen  und  Ostrowo—Jarotschnn
  .  .  ..  31  399,42  9%

8)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  10.  Mai  1890  (Gesetz-  Sammil.
S.  90)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:

a)  von  7  00  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn  von  Norden  nach

Norddeiggggg  ..  21  690  Mark,
5b)  von  822  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn
von  Ohligs  nach  Hilden  1191683.

zu  übertragen  33  606),2  Mark,

 

5237  436,1
        <pb n="111" />
        Gegenstand

Uebertrag  .  33606/%  Mark,

cch  von  1  110000  Mark  zur  Anlage  des
zweiten  Gleises  und  zu  den  dadurch  bedingten
  Ergänzungen  und.  Gleisveränderungen
  auf  den  Bahnhöfen  der  Sireck

Hardegsen—Northeemm.  11296%8

H  von  330  000  Mar  #  Deckung  der-Mehrkosten
  für  den  Bau  der  Bahn  von
Jerxheim  nach  Nienhagen  4506

9)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  20.  Juni  1891  (Gesetz  Samml.
S.  167)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:
von  256  000  Mark  zur  selbständigen  Einführung  der  Strecke
Quedlinburg—Ballenstedt  in  den  Peynhof  Quedlinburg

#  .  .  ssZäjcsMath
b)  von  400  000  Mark  zur  Deckung  der

Mehrkosten  für  den  Bau  der  Bahn  von

Fulba  nach  Tann  .  ......  ....  .  .  ...  2481110%
e)  von  250  000  Mark  zur  Deckung  der

Mehrkosten  für  den  Umbau  und  die

Erweiterung  des  Bahnhofs  Deutzerfeld  60  0098#.

10)  von  dem  durch  das  Geseh  vom  #.  Juni  1892  (Geseh-Samml.

S.  111)  bewilligten  Kredit  von  10  000  000  Mark  zur  Beschaffung
von  Betriebsmitteln  für  die  bereits  bestehenden  Staatsbahnen.

Summe  A  ..  .  .

B.  Zum  Erwerb  von  Privateisenbahnen  für  den  Staat
und  für  die  Baubedürfnisse  dieser  Eisenbahnunternehmungen:


1)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  20.  Dezember  1879  Gesetz=  Samml.
S.  635)  bewilligten  Kredit  von  55  258  800  Mark  zur  eckung  der
erforderlichen  Mittel  für  die  Bauausführung  derjenigen  Bahnstreken,
  für  welche  dem  Berlin-Stettiner,  dem  Magdeburg-(Fr.

  9815.)

 

Betrag
für
1.  April
1890/97
Mark

5237  436/6%

150  021

93  647,61

5526,/#1

5  486  6328
        <pb n="112" />
        Betrag
für
Gegenstand.  1.  April
1886/97
Mart

Halberstädter,  dem  Hannover-Altenbekener  und  dem  Cöln-Mindener
  Eisenbahnunternehmen  die  Konzession  uum  Bau  und  Betriebe
verliehen  ist.  ,................  1793985,s-2)
  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  28.  März  1882  (Gesetz-  Samml.
S.  21)  bewilligten  Kredit  von  32  411  300  Mark  uu#  Deckung  der
erforderlichen  Mittel  für  dle  Bauausführung  derjenigen  Bahnstrecken,
  für  welche  dem  Bergisch-Märkischen,  dem  Thüringischen,
dem  Berlin-Görlitzer,  dem  Cottbus-Großenhainer  und  dem
Märkisch-Posener  Eisenbahnunternehmen  die  Konzession  zum  Bau
und  Betriebe  verliehen  it:t:  .  .  .  ..  .  .  ..  1302741,0
3)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  24.  Januar  1884  (Gesctz.  Samml.
S.  11)  bewilligten  Kredit  von  42  232  900  Mark  zur  Ausgabe
von  Schuldverschreibungen  an  Stelle  der  noch  nicht  begebenen
Prioritäts.  Obligationen  des  Oberschlesischen,  des  Breslau.  Schweidnitz=Freiburger,
  des  Rechte-Oder-Ufer-  und  des  Altona-Kieler  Eisenbahnunkernehmeensss
  .  .  .  .  211  835/88

Summe  3.33085624
C.  Für  andere  Zwecke:
1)  von  dem  durch  die  Gesetze  vom  13.  Mai  1888  (Geset=  Samml.
S.  103)  und  vom  8.  Mai  1889  (Gesetz=  Samml.  S.  102)  bewilligten
  Kredit  von  34  000  000  Mark  zur  Beseitigung  der  durch
die  Hochwasser  im  Frühjahr  und  Sommer  1888  herbeigeführten
Verheerugen  287  000/%
2)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  1.  Mai  1894  (Gesetz-Samml.
S.  71)  bewilligten  Kredit  von  56  510  000  Mark  zur  Ergänzung
der  Einnahmen  im  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom

1.  April  18990903344  .  .  .  .  .  ..  -.......  48131510,.-9
Summe0....48418510,79

Dazn:-B....3308562,44

-A·...  5486632,u

 

Gesammtsumme....57213705,c1
        <pb n="113" />
        Abschlns.

Es  betragen:  ·
Ohio-Einnahmen....................................  1939258  169  Mark,
2)  die  dauernden  Ausgaben  1859  561  591  Mark,

3)  die  einmaligen  und  außerordentlichen  Aus-  6
gaben  79696  578  1939258  169  Mack.

Am  Bord  Meiner  Bacht  „Hohenzollern"“  vor  Neapel,  den  30.  März  1896.

CL.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe,  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Thielen.  Bosse.
Bronsart  v.  Schellendorff.  Frhr.  v.  Marschall.  Fhhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.
Fihr.  v.  d.  Recke.

Geset  ·  Samml.  1806.  Er.  0315.)  14
        <pb n="114" />
        Zweite  Anlage  zum  Etatsgeseh.

 

Etat  der  persoͤnlichen  und  saͤchlichen  Verwaltungsausgaben  der  Preußischen

Central-Genossenschafts-Kasse

für  das  Jahr  vom  1.  April  1896,97.

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
·  fuͤr  fünft
Titcl.  Ausgabe.  1.  April  ünfstig
1894,97  wegfallend
Marl  Nark
Besoldungen.
1.  Direktor  mit  12  000  Mark;  2  Direktionsmitglieder  mit
je  6  6ö00  M—rkkkkkrr  .  .  .  .  .  ..  25  200  —
(Der  Direktor  hat  freie  Dienstwohnung  und  bezieht
  außerdem  aus  Titel  5  eine  persönliche,  nicht
pensionsfähige  Zulage  von  21000  Mark.)
2..  Rendant  mit  5  400  Mark)  2  Bureau=  bezw.  Kassenbeamte
  mit  je  1  800  Marr.  9000  —
3.Kassenbbteeeee  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  1500  —
(Derselbe  hat  Dienstwohnung  und  ist  berechtigt,
das  Feuerungsmaterial  zu  seinem  eigenen  Bedarf
gegen  die  bestimmungsmäßige  Entschädigung  aus
den  Vorräthen  der  Anstalt  zu  entnehmen.)
Summe  Titel  1  bis  3  35  700  —
4.Wohnungsgeldzuschüsse  für  die  Beamten  3  780  —
Summe  Titel  4  für  sich.
Andere  per  sönliche  Ausgaben.
5.  Remunerirung  von  Hülfsarbeitern,  sowie  persönliche,  nicht
pensionsfähige  Zulage  von  2  000  Mark  (künftig  wegfallend)
  für  den  Direktor  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  5000  2  000
6.Außerordentliche  Remunerationen  und  Unterstützungen.  4000  —
7.  Pensionen  und  laufende  Unterstützungen  —  —
Summe  Titel  5  bis  7  9000  2000
zu  übertragen  48  480  2000
        <pb n="115" />
        —  73  —

 

 

 

 

Bus  Darunter
ür  »-Titel.
  A  1  8  9  a  b  e.  1.  April  künftig
189%  wegfallend
Mark  Mar
Uebertrag  48  480  2000
Sächliche  Ausgaben.
8.  Büreaubedürfnisse  (Schreib-  und  Packmaterialien,  Drucksachen,
  Bibliothek,  Heizung,  Erleuchtung,  Uensilien,
Reinigung,  Manquements-Entschädigung  des  Rendanten
  sten  der  Akten  und  Zeitungen,  Postportound
  Gebährenbeträge,  sowie  sonstige  Frachtgebühren
für  dienstliche  Sendungen)  Telegrammgebühren,  Geldtranbporte
  2c.))  Miethe  für  die  Geschäftsräume  und
Dienstwohnungen,  öffentliche  Abgaben  und  Lasten  und
sonstige  vermischte  Ausgaben  15  600  —
9..  Oiäien  und  Fuhrkosten,  einschließlich  der  Kosten  für  die
Ausschußsizunen.  6500  —
10.Ausgaben  auf  Grund  des  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesezs
  -......·.........  20  —
Summe  Titel  8  bis  10  22120  —
SummcberAusgabe«»  70  600  2000

 

(Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von
70  600  Mark  werden  aus  den  Erträgnissen  der

Anstalt  bestritten.)  d

 

(#r.  9615—9610)
        <pb n="116" />
        —  74  —

(Nr.  9816.)  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  der  Einnahmen  in  dem  Staatshaushalts-Etat
für  das  Jahr  vom  1.  April  18960/97.  Vom  30.  März  1896.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Laudtages  der  Monarchie,
was  folgt:
F.  1.

Zur  Bereitstellung  des  Geldbetrages,  welcher  zur  Ergänzung  der  Einnahmen
in  dem  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom  I.  April  1896/97  erforderlich
und  unter  Kapitel  24  Titel  17  der  Einnahme  in  dem  Etat  der  allgemeinen
Finanzverwaltung  in  Höhe  von  15  140  000  Mark  in  Ansatz  gebracht  ist,  ist
eine  Anleihe  durch  Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrages  von  Schuldverschreibungen
  aufzunehmen.

.  2.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die
Schuldverschreibungen  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.
Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  und  wegen
Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869
(Gesetz-Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

S.  3.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  am  Bord  Meiner  Yacht  „Hohenzollern“  vor  Neapel,  den
30.  März  1896.

(I.  S&amp;amp;)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Flhr.  v.  Verlepsch.  Miguel.
Thielen.  Bosse.  Bronsart  v.  Schellendorff.  Frhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.

 

Redigirt  im  Bureau  dis  Staalsminisleriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichst  ckerei.
        <pb n="117" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  8S8.  —

 

(Nr.  9817.)  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  einer  Generalkommission  für  die  Provinz
Olhprrußen.  Vom  23.  März  1806.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
KC.  1.
Für  die  Itvin  Ostpreußen  wird  eine  besondere  Generalkommission  in
Königsberg  errich
2.
Durch  Kömigliche  Verordnung  können  dem  Geschäftsbezirke  dieser  Generalkommission
  Theile  der  Provinz  Westrrausen  zugelegt  werden.

g.  3
Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird  der  Minister  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  23.  März  1896.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Migquel.
Thielen.  Bosse.  Bronsart  v.  Schellendorff.  Frhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Flhr.  v.  d.  Recke.

 

 

Redigirt  im  Burrau  des  Staateministerzums.

Be,  gedrucht  in  der  Neichsdrukeoel.
Eeset-S#amml.  1896.  (Nr.  9617.)  15

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  März  1896.
        <pb n="118" />
        <pb n="119" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  9.  —

Inhalt:  Vererdnung,  telrsent  Kontienen  ven  Beamten  ems  dem  Bereiche  des  Ministeriums  för  Hond'!
und  Gewerbe,  S.::.  —  Vererdnung,  betressend  die  Kautien  des  brotsenkemmandeurs  in  Geeßtmünde,
  S.  6.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Geset  vem  10.  Apnil  18°2  dorch  dir  Regierongs-U#ttedlälter
  publizirten  landesberrlichen  Erlosse,  Urkunden  r.,  S.  76.

 

JNr.  9818.)  Verordnung,  ketressend  Kautienen  von  Beamten  aus  dem  Bereiche  des
Ministeriums  für  Handel  und  Gewerke.  Vom  18.  März  1896.

2.  *  -  -  -
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  re.
verordnen  auf  Grund  der  #G.  3,  7,  8  und  14  des  Gesetzes,  betresnd  die
Kautionen  der  Staatsbeamten,  vom  25.  März  1873  (Gesetz  -  Samml.  S.  1255,
was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Den  nach  der  Verordnung  vom  8.  August  1874  (Gesetz-Samml.  S.  288)
zur  Kautionsleistung  verpflichteten  Beamtenklassen  aus  dem  Bereiche  des  ehemaligen
Ministeriums  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,  treten  hinzu:

der  Rendant
der  Kontroleur
der  Kassendiener)

Die  Höhe  der  von  den  Inhabern  dieser  Stellen  zu  leistenden  Amtakautionen
wird  wie  folgt  festgesetzt:

der  Kasse  der  Centralverwaltung  der  Steinkohlenbergwerke
  König  und  Königin  Luise  in  Zabrze.

für  den  Rendanten  auf  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  ...  6  000  Mark,
für  den  Kontreleur  auf  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  ..  2  000
für  den  Kassendiener  aiiuu.  600

Im  Uebrigen  sinden  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  10.  Juli  1874,
Petreffend  die  Kantionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Staatsminisicriume
und  des  Finanzministeriums  (Gesetz=  Samml.  S.  260),  Anwendung.

Geteb  Sammll.  1806.  (Tr.  9875—0819)  16

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  April  1896.
        <pb n="120" />
        Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  J
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  18.  März  1896.

G.  &amp;amp;Wilhelm.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Migquel.

(Nr.  9819.)  Verordnung,  betreffend  die  Kaution  des  Lootsenkommandeurs  in  Geestemün
Vom  23.  März  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u
verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kautionen  der  Staatsbeamten,
vom  25.  März  1873  (Gesetz  Samml.  S.  125),  was  folgt:

Der  Lootsenkommandeur  in  Geestemünde  ist  als  Rechnungsführer  der
dortigen  Lootsengesellschaft  zur  Kautionsleistung  verpflichtet.

Die  Höhe  der  von  ihm  zu  leistenden  Kaution  beträgt  3  000  Mark.

Im  Uebrigen  finden  auf  diesen  Beamten  die  Vorschriften  der  Verordnung
vom  10.  Juli  1874,  betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche

des  Staatsministeriums  und  des  Finanzministeriums  (Gesetz  Sammi.  S.  260),
Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  23.  März  1896.

G.  S)  Wilhelm.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Migquel.
        <pb n="121" />
        —  79  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrist  des  Gesehes  vom  10.  April  1872  (eseh  ·  Samuil.  S.  3577
stnd  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Oktober  1895,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Rügensche  Kleinbahnen-MWMktiengesellschaft  zu
Bergen  auf  Rügen  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des
zum  Bau  und  Betrieb  der  Kleinbahnen  von  Alefähr  nach  Sellin  und
von  Bergen  nach  Alzenkirchen  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stralsund,  Jahrgang  1896
Nr.  13  S.  63,  ausgegeben  am  19.  März  1896)

2)  das  am  28.  Januar  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Saerbeck,  Veltrup  und  Elte,  Kreis  Münster
beziehungsweise  Kreis  Steinfurt,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Münster  Nr.  12  6.  55,  ausgegeben  am  19.  März  1896;

3)  das  am  5.  Februar  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Dampf-Entwässerungsgenossenschaft
  der  Josenburger  Schleuseinigung  im  Kreise
Süderdithmarschen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Schleswig  Nr.  12  S.  89,  außbgegeben  am  21.  März  1896;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Februar  1896,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Jerichow  ĩ  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn  vom
Ihle-Kanal  über  Burg  nach  Ziesar  und  nach  Groß-Lübars  mit  Abzweigung
  nach  Lütgenziatz  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  11  S.  95,
ausgegeben  am  14.  Mäg  1896;

5)  das  am  12.  Febrmar  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Pennigsehl  im  Kreise  Nienburg,  durch
das  Amtsblatt  für  den  Regierungsbezirk  Hannover  Nr.  14  S.  75,  ausgegeben
  am  27.  März  1896;

6)  das  am  17.  Februar  1896  Allerhöchst  volllogen  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  zu  Postnicken  im  Landkreise  Königsberg,  durch  das  Amisblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  12  S.  83,  ausgegeben
am  19.  März  1896;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Februar  1896,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Kreuznach  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  einer  Kleinbahn  von  Kreuznach
nach  Winterburg  mit  Abzveigung  nach  Wallhausen  in  Anspruch  zu
nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Coblenz  Nr.  12  S.  67,  ausgegeben  am  19.  März  1896;
        <pb n="122" />
        —  80  —

8)  das  am  20.  Februar  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  an  der  Fuhse  von  Steinbrück  bis  zur
Lauenthaler  Mühle  zu  Gadenstedt  im  Kreise  Peine,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Hildesheim  Nr.  14,  Beilage,  ausgegeben  am
2.  April  1896;

9der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  März  1896,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde
  Barby  das  Recht  verliehen  worden  ist,  zum  Zwecke  der  Erhallung
  der  auf  dem  Grundstück  des  Fleischermeisters  Rudert  daselbst
hergestellten  Grabenstrecke  den  dazu  benutzten  Grund  und  Boden  zu  erwerben
  und  das  Grundstück,  soweit  es  die  Unterhaltung  des  Grabens
erfordert,  mit  einer  dauernden  Beschränkung  zu  belasten,  durch  das
Amtsblatt  der  Fanill  Ngierung  zu  Magdeburg  Nr.  12  S.  109,  ausgegeben
  am  21.  März  1896;

10)  das  am  2.  Nr  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungs=
  und  Drainagegenossenschaft  zu  Schöneberg  im  Kreise  Goldap,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  13
S.  91,  ausgegeben  am  25.  März  1890;

11)  das  am  2.  Mäy  1806  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft
  zu  Büschfeld-Biel  im  Kreise  Merzig,  durch  das  Amtsblan
der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  14  S.  105,  ausgegeben  am
3.  April  1896;

12)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  März  1896,  betreffend  die  Genchmigung
des  vierten  Nachtrags  zu  dem  Statut  des  Bremenschen  Ritterschaftlichen
Kreditvereins  zu  Stade  vom  4.  März  1856,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Stade  Nr.  13  S.  87,  ausgegeben  am
27.  März  1896,

der  Königl.  Regierung  zu  Lüneburg  Nr.  14  S.  103,  ausgegeben
am  2.  April  1896;

13)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  März  1896,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Ruppin  für  die
Chausseen  1)  vom  Gentzroder  Chausseehause  bei  Neu-Ruppin  bis  zur
Kreischaussee  Rheinsberg—Zechlin  bei  Kunkelberg,  2)  vom  Gengroder
Chausseehause  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Fretzdorf  im  Kreise
Ofwiignitz  und  3)  von  Neu-Ruppin  bis  zum  Gentoder  Chausseehause,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt
Berlin  Nr.  16  S.  159,)  ausgegeben  am  17.  April  1896.

 

Redigirt  im  Burean  des  Sazminsstersums.

Verlls,  Fret  in  der  Neichsdruceerel.
        <pb n="123" />
        Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  x.  10  —

Inhalt:  Verordy#ng,  beiessend  die  Kautionen  der  Bramten  aus  dem  Bereiche  des  Minisieriums  der  geistlichen,
  Unterrichis,  und  Mebizingl-Angelegenhriten,  S.  a1u.  —  Bekanutmachung  der  von  beiden
Häusern  des  Laudlages  ertheilten  Genehmigung  zu  der  Verordnung  vom  30.  Oktober  1895,  betreffend
die  ZKörderung  eines  veränderlen  Bebauungsplans  des  durch  Vrand  zerstörten  Fleckens  Brotterode,
S.  wva.  —  Versögung  des  Justlezministers,  betressend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil
der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Düren,  Gemünd,  Jülich,  Wegberg,  Bonn,  Euslirchen,  Hennef,  Siegburg,
  Walbbreel,  Wiebl,  Eitorf,  Düllen,  Adenau,  Ahmwveiler,  Castellaun,  Cechem,  Sankt  Goar,
Kirn,  Münstermoifeld,  Simmern,  Sinzig.  Trarbach,  Wipperfürtb,  Grevenbreich,  Saarbrücken,  Saarlonich,
  Lebach,  Neunlirchen,  Oltweiler,  Berncasiel,  Trier,  Hermesleil,  Neucrburg,  Perl  und  Waxweiler,
S.  2#38.  —  Bekanutwachung  der  nach  dem  Gesey  vom  10.  Ap#l  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblärt#
  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  G.  32.

 

(Nr.  9820.)  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Beriche  des
·  Ministeriums  der  scuichen,  Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten.
Lom  23.  März  1

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  7cn

verordnen  auf  Grund  der  §#.  3,  7,  8  und  14  des  Gesetzes,  betreffend  die
Kautionen  der  Staatsbeamten,  vom  25.  März  1873  (Gesetz  Samml.  S.  125),
was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Den  zur  Kautionsleistung  verpflichteten  Beamtenklassen  aus  dem  Bereiche
des  Ministeriums  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten
treten  hinzu:

der  zweite  etatsmäßige  Hlebtiensbenmnte  bei  der  Irren--  und  Newenklinik
  der  Uniersität  Halle  und,  sofern  sie  mit  der  Abnahme  und
Aufbewahrung  der  Beköstigungs=  2c.  Gegenstände  sowie  mit  der  Vertretung
  der  etatsmäßigen  Inspektionsbeamten  in  Behinderungsfällen
betraut  sind,  die  Bureauhülfsarbeiter  („Diätarien)  bei  den  Universitätskliniken.

Seetz-  Samml.  1896.  (Nr.  920—  821,)  17

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  April  1896.
        <pb n="124" />
        Die  Höhe  der  von  den  Inhabern  dieser  Stellen  leistenden  Amtskaulionen
wird  für  den  genannten  Inspektionsbeamten  auf  Eintausendachthundert  Mark
und  für  die  Bureauhülfsarbeiter  auf  je  Eintausend  Mark  festgesetzt.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  10.  Juli  1874,
betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Staatsministeriums
und  des  Finanzministeriums  (Gesetz-Samml.  S.  260),  Anwendung.

Ucbmdlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Inssegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  23.  Mätz  1896.

(.  S.)  Wilbelm.
Miquel.  Bosse.

(Nr.  9821.)  Bekaunntmachung  der  von  beiden  Häusern  des  Laudtages  erthellten  Genehmigung
zu  der  Verordnung  vom  30.  Oktober  1895,  betreffend  die  Förderung  eines
veränderten  Bebauungsplans  des  durch  Brant  zerstörten  Fleckens  Brotterode=(Gesetz
  Samml.  S.  551).  Vom  26.  April  1896.

Neoheem  die  auf  Grund  des  Artikels  63  der  Verfassungsurkunde  für  den
Preußischen  Staat  vom  31.  Januar  1850  erlassene  Verordnung  vom  30.  Oktober
1895,  betreffend  die  Förderung  eines  veränderten  Bebauungsplans  des  durch
Brand  zerstörten  Fleckens  Brotterode  (Gesetz-Samml.  S.  551),  den  beiden
Häusern  des  Landtages  zur  verfassungsmäßigen  Genehmigung  vorgelegt  worden
ist,  haben  dieselben  der  gedachten  Verordnung  ihre  Zustimmung  ertheilt.

Dies  wird  hierdurch  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  26.  April  1896.

Königliches  Staatsministerium.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Verlepsch.  Migquel.
Thielen.  Bosse.  Bronsart  v.  Schellendorff.  Fchr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Flrhr.  v.  d.  Recke.
        <pb n="125" />
        (Nr.  9822.)  Verfügung  des  Justizministers,  betresfend  die  Anlegung  bes  Grundbuchs  fuͤr
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Düren,  Gemsind,  Jülich,  Wegberg,
Bonn,  Euskirchen,  Hennef,  Siegburg,  Walbbrocl,  Wiehl,  Eitorf,  Dülken,
Adenau,  Ahrweiler,  Castellaun,  Cochem,  Sankt  Goar,  Kirn,  Münstermaifeld,
  Simmern,  Sinzig,  Trarbach,  Wipperfürth,  Grevenbrolch,  Saarbrücken,
  Saarlouis,  Lebach,  Neunkirchen,  Ottweiler,  Berncastel,  Trier,
Hermeskeil,  Neuerbury,  Perl  und  Wapveiler.  Vom  25.  April  1806.

A#  Grund  des  K&amp;amp;.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangs-=vollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Geseh-Samml.  S.  52)  behimmn  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grindbuch
im  F.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düren  gehörige  Gemeinde  Mier,
fũr  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gemünd  gehörige  Gemeinde  Hausen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Jülich  gehörigen  Gemeinden  Krauthausen
  und  Selgersdorf,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wegberg  gehörige  Gemeinde  Wegberg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bonn  gehörigen  Gemeinden  Mehlem,
Walberberg  und  Pech,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Euskirchen  gehörige  Gemeinde  Weilerswist,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hennef  gehörige,  einen  Theil  der
politischen  Gemeinde  Oberpleis  bildende  Katastergemeinde  Oberpleis,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Siegburg  gehörige  Gemeinde  Holzlar,
für  die  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Waldbroel  belegenen  Bergwerke
Alma  1,  Alma  II,  Alma  III,  Brutus,  Großer  Steinberg,  Hader,
Industrie,  König  Leopold,  Martin,  Meteor,  Metternich,  Pflaume,
Muto  II,  Pudding,  Rosbach,  Sommer,  Schierenberg,  Tyrus-Demuth,
Freudenberger  Werk,  Silberblick,  Freudenberg  bei  Lichtenberg,  Freudenberg
  bei  Friesenhagen,  Schlegel  und  Eisen,  Constantin,  Hirsch,
Nicasius,  Neu-Australien,  Josephssegen,  Australien,  Victoria,  Oswald
bei  Hövels,  Danicus,  Rosa)  Solo,  Bleibtreu,  Waldmeister,  Wienand,
Schnepfe,  Christiane,  Christine,  Grete,  Treibjagd,  Ostern,  Pyrolusitrube,
  Wenzelius,  Padua,  Hortensia,  Eisengarten,  Guter  Wilhelm  II,
Keut  Eisenhardt,  Otto,  sowie  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
Waldbroel  und  Wiehl  belegene  Bergwerke  Prinz  Regent  und  Speculation,
  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Waldbroel  und
Eitorf  belegenen  Bergwerke  Quirinus,  Engelbertus,  Heinrichssegen,
Californien,  Amalia,  Lorenzius,  Christiansfreude,  für  welche  Bergwerke
  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht  Waldbroel  bewirkt
  wird,
Xr.  9822.)
        <pb n="126" />
        für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Dülken  gehörige  Gemeinde  Süchteln,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörige  Gemeinde  Uersfeld,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtbgerichts  Ahrweiler  gehörige  Gemeinde  Mayschoß,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Castellaun  gehörigen  Gemeinden
Völkenroth  und  Leideneck,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cochem  gehörige  Gemeinde  Lieg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Goar  gehörigen  Gemeinden

Longscheid  und  Dellhofen,  «

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kirn  gehörige  Stadtgemeinde  Kirn,

für  #rn  Bezirk  des  Amtsgerichts  Münstermaifeld  gehörige  Gemeinde

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Simmern  gehörige  Gemeinde

Muteerschied,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sinzig  gehörige  Gemeinde  Oberzissen,

für  die  zum  Beie  des  Amtsgerichts  Trarbach  gehörigen  Gemeinden
Würrich  und  Altlay,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wipperfürth  gehörige  Gemeinde  Bechen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Grevenbroich  gehörige  Gemeinde  Capellen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarbrücken  gehörige  Stadtgemeinde
Malstatt-Burbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarlouis  gehörige  Gemeinde  Leidingen,

für  das  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Lebach  belegene  Bergwerk  Labach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neunkirchen  gehörige  Gemeinde
Elversberg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ottweiler  gehörige  Gemeinde  Schiffweiler,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Berncastel  gehörige  Gemeinde  Andel,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trier  gehörige  Gemeinde  Lorich,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hermeskeil  gehörige  Gemeinde  Nonmweiler,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuerburg  gehörige  Gemeinde  Burg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Perl  gehörige  Gemeinde  Wehr,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Waxweiler  gehörige  Gemeinde  Strickscheid

am  1.  Juni  1896  beginnen  soll.
Berlin,  den  25.  April  1896.

Der  Justizminister.
Schönstebt.
        <pb n="127" />
        —  85  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  8.  Februar  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent.
wässerungsgenossenschaft  des  Sania-Bruches  im  Kreise  Konitz,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Voluns  zu  Marienwerder  Nr.  14  S.  109,  ausgegeben
  am  2.  April  189

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  vo.  Februar  1896,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  Chaussee  von  Neuhaldensleben
  nach  Hütten,  durch  das  Amtsblatt  der  PBagl.  *—
zu  Magdeburg  Nr.  13  S.  119,  ausgegeben  am  28.  Mätz  1

3)  das  am  241.  Februar  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  de*  Ent.
wässerungsgenossenschaft  zu  Wilken  im  Kreise  Osterode,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  15  S.  107,  ausgegeben!
am  9.  April  1896;

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  29.  Februar  1896  wegen  Ausgabe  von
6  000  000  Mark  3½  prozentiger  Anleihescheine  der  Dortmund-Gronau-Enscheder
  Eisenbahngesellschaft,  Ausgabe  von  1896,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  d  2  Extrablatt  zu  Nr.  16,  ausgegeben
  am  18.
der  Königl.  Regierung  i5r  aunse  Nr.  16  S.  77,  ausgegeben  am
16.  pril  1896;
5  rer  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  März  1896,  betreffend  eine  Abänderung
3  des  Statuts  des  Provinzialverbandes  von  Hannover  vom
*5!  Juni  1885,  durch  das  Amtsblatz  für  7  Oegierungebezr  Hannover
Nr.  17  S.  91,  ausgegeben  am  17.  April  1

Reblgiri  im  S  Buretan  bes  Sloateministerim#e.

Ga,  gLe#mch  in  der  Neichstruckerii.
Eefet-  Semml.  1896.  18
        <pb n="128" />
        <pb n="129" />
        Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  11.—

 

Inhalt:  Gese",  brirrssend  Abinderungen  dee  Denfionsgeseen  vem  27.  Män  1872,  S.  87.  —  Gesek,
betressend  die  Anshebung  der  im  Gebicte  der  Monarchie  bestehenden  Taxerbugm  fuͤr  apprebirite
Aerate  und  Jahnärte,  S.  2o.  —  Belasstmachsug  der  nach  dem  Eesez  vom  10.  April  1872  kunh
bie  Megierungo=  RAmtsblätter  pubilzirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  21.

 

(XNr.  9823.)  Gesetz,  ketreffend  Abänderungen  des  Pensionsgesetzes  vom  27.  März  1872.
Vem  25.  April  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

Artikel  I.

An  Stelle  des  letzten  Satzes  des  §.  6  Absatz  2  des  Pensionsgesetzes  vom
27.  Märn  1872  (Gesetz  Samml.  S.  268)  treten  nachstehende  Vorschriften:
Wegen  Aufbringung  der  Pension  für  die  Lehrer  und  Beamten
an  denjenigen  vorbezeichneten  Schulen,  welche  nicht  vom  Staate  allein
zu  unterhalten  sind)  bleiben  die  bestehenden  Vorschriften,  insbesondere
die  I§.  4  bis  9  und  16  bis  18  der  Verordnung  vom  28.  Mai  1846
(Gesetz  Samml.  S.  214),  mit  der  aus  dem  Wegfall  der  Pensionsbeiträge
  der  unmittelbaren  Staatsbeamten  sich  ergebenden  Maßgabe
in  Kraft.  Desgleichen  finden  die  Vorschriften  des  §.  13  der  Verordnung
auf  die  zur  Zeit  des  Inkrasttretens  des  gegenwärtigen  Gesetzes  an  den
vom  Staate  allein  zu  unterhaltenden  Unterrichtsanstalten  angestellten
Lehrer  und  Beamten  auch  ferner  Anwendung.  Im  Uebrigen  treten
die  Bestimmungen  der  Verordnung  mit  der  Maßgabe  außer  Kraft,
daß  Zusicherungen  einer  Anrechnung  von  Dienstzeiten,  soweit  sie  für
die  Betreffenden  günstiger  sind,  in  Geltung  bleiben.
Sesed-  Samml.  1896.  (Nr.  9823.)  19#

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Mai  1896.
        <pb n="130" />
        Artilel  U.

Der  g.  14  Nr.  5  des  Gesetzes  vom  27.  März  1872  erhält  folgende  Fafsung:
als  Lehrer  .  6  Absatz  2)  der  vorgeschriebenen  praktischen  Ausbildung
sich  unterzogen  hat.  Dabei  wird  ein  vorschriftsmäßig  zurückgelegtes
Ausbildungsjahr  stets  zu  zwölf  vollen  Monaten  gerechnet.

Artikel  III.
Hinter  F.  19  des  Gesetzes  vom  27.  März  1872  wird  folgender  §.  19a
eingeschaltet:

Bei  der  Berechnung  der  Dienstzeit  eines  in  den  Ruhestand  zu
versetzenden  Lehrers  an  einer  im  §.  6  Absatz  2  bezeichneten  Unterrichtsanstalt
  muß  mit  der  in  dem  F.  29a  bestimmten  Maßgabe  die  gesammte
  Zeit  angerechnet  werden,  während  welcher  der  Lehrer  innerhalb
Preußens  oder  eines  von  Preußen  erworbenen  Landestheils  im  öffentlichen
  Schuldienst  gestanden  hat.

ç  Artikel  IV.
Auf  die  Lehrer  und  Beamten  solcher  im  §.  6  Absatz  2  des  Gesetzes  vom
27.  März  1872  bezeichneten  Unterrichtsanstalten,  welche  nicht  vom  Staate  allein
zu  unterhalten  sind,  finden  nachstehende  besondere  Vorschristen  Anwendung:

F.  1.

Bei  der  Entscheidung  über  das  Recht  auf  Pension  und  bei  der
Uebertragung  der  Befugniß  zu  dieser  Entscheidung  an  eine  nachgeordnete
Behörde  &amp;amp;  22  und  23  des  Gesetzes  vom  27.  März  1872  und  des
Gesetzes  vom  30.  April  1884  —  Gese-Samml.  S.  126  —)  findet
eine  Mitwirkung  des  Finanzministers  nicht  statt.

Die  Beschwerde  über  die  Entscheidung  und  die  Klage  gegen  dieselbe
  steht  auch  den  zur  Zahlung  der  Pension  Verpflichteten  innerhalb
der  für  die  Beamten  (Lehrer)  bestimmten  Fristen  offen.  Die  Klage
ist  von  den  Lehrern  und  Beamten  gegen  die  zur  Zahlung  der  Pension
Verpflichteten,  von  letzteren  gegen  erstere  zu  erheben.

Bis  zur  endgültigen  Erledigung  der  Beschwerde  oder  Klage  gegen
die  getroffene  Entscheidung  über  die  zu  gewährende  Pension  wird  dieselbe
  nach  Maßgabe  dieser  Entscheidung  vorschußweise  an  den  Bezugsberechtigten
  gezahlt.

G.  2.

Von  dem  in  dem  §.  20  des  Gesetzes  vom  27.  März  1872  vorgeschriebenen
  Nachweise  der  Dienstunfähigkeit  kam  im  Einverständnisse
mit  dem  Unterhaltungspflichtigen  abgesehen  werden.
        <pb n="131" />
        —  89  —
g.  3.

Die  Bewilligung  einer  Pension  auf  Grund  des  §.  2  Absat  2
und  des  §.7  des  Gesetzes  vom  27.  März  1872  sowie  die  Anrechnung
von  Dienstzeiten,  auf  welche  den  Lehrern  oder  Beamten  ein  Rechtsanspruch
  nicht  zusteht,  erfolgt  mit  Zustimmung  der  zur  Aufbringung
der  Penson  Verpflichteten  durch  die  für  die  Entscheihung  über  den
Rechtsanspruch  des  Lehrers  oder  Beamten  zuständige  Behörde  E.  22
des  Gesetzes  vom  27.  Mätz  1872  und  des  Gesetzes  vom  30.  April
1884  —  Geset=  Samml.  S.  126  —.

G.  4.

Den  Lehrern  und  Beamten  steht  ein  Anspruch  auf  Anrechnun
einer  im  Reichs=  oder  Staatsdienst  zurückgelegten  Civildienstzeit,  "W.
gesehen  von  dem  Falle  des  K.  198,  nict  zu.  Dagegen  ist  denselben  die
gesammte  Zeit  anzurechnen,  während  welcher  sie  in  einem  Amte  der
ur  Aufbringung  ihrer  Pension  ganz  oder  theilweise  verpflichteten

meinde  oder  Stifümg  oder  des  betreffenden  größeren  Kommunalverbandes
  gestanden  haben.

Artikel  V.
Hinter  F.  29  des  Gesetzes  vom  27.  März  1872  tritt  folgender  K.  296:

Die  in  dem  5.  27  Nr.  2  sowie  in  den  ##.  28  und  29  für  den
Fall  des  Wiedereintritts  eines  Pensionärs  in  den  Reichs-  oder  Staatsdienst
  getroffenen  Vorschristen  finden  auf  diejenigen  unter  die  Vorsesen
  des  K.  6  fallenden  penstonirten  Lehrer  und  Beamten,  deren
Mension  nicht  aus  der  Staatskasse  zu  zahlen  ist,  nur  dann  sinngemäße
Anwendung,  wenn  sie  im  Dienste  der  zur  Aufbringung  ihrer  Pemien
ganz  oder  theilweise  verpflichteten  Gemeinde  oder  Stiftung  oder  des
betreffenden  Kommunalverbandes  wieder  angestellt  oder  beschäftigt  werden.

Ist  ein  unter  die  Vorschriften  des  §.  6  fallender  Pensionär,
beslen  Pension  nicht  aus  der  Staatskasse  zu  zahlen  ist,  in  ein  zur
Pension  berechtigendes  Amt  des  unmittelbaren  Staatsdienstes  oder  an
einer  der  im  F.  6  Absatz  2  bezeichneten  Unterrichtsanstalten,  deren  Unterhaltung
  Anderen,  als  den  zur  Aufbringung  seiner  Pension  Verpflichteten
obliegt,  wieder  eingetreten,  so  bleibt  für  den  Fall  des  Zurücktretens  in
den  Ruhestand  bei  der  Entscheidung  über  eine  ihm  zu  gewährende  neue
Pension  die  Dienstzeit  vor  seiner  früheren  Versetzung  in  den  Ruhestand
außer  Anrechnung.

Diese  Bestimmung  findet.  auf  diejenigen  Pensionäre,  deren  Pension
aus  der  Staatskasse  zu  zahlen  ist,  alsdann  gleichfalls  Anwendung,
wenn  sie  in  ein  zu  Pension  berechtigendes  Amt  an  einer  der  im  §.  6
Absatz  2  bezeichneten  Unterrichtsanstalten,  welche  nicht  vom  Staate
allein  zu  unterhalten  sind,  wieder  eingetreten  sind.

er.  9823—9824.)  19“
        <pb n="132" />
        Artikel  VI.
Der  8.  30  des  Gesetzes  vom  27.  März  1872  erhaͤlt  folgenden  Zusatz:
Die  Bestimmungen  der  88.  88  bis  93  des  Gesetes  vom  21.  Juli
1852  (Gesetz  Samml.  S.  465)  finden  auch  auf  die  Lehrer  und  Beamten
  dersenigen  im  §&amp;amp;.  6  Absatz  2  genannten  Anstalten  Anwendung,
welche  nicht  vom  Staate  allein  zu  unterhalten  sind.

Artikel  VII.

Ist  die  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zu  bemessende  Pensien
geringer  als  die  Pension,  welche  dem  Lehrer  oder  Beamten  hätte  gewährt  werden
müssen,  wenn  er  zur  Jeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  nach  den  bis  dabin
für  ihn  geltenden  Bestimmungen  pensionirt  worden  wäre,  so  wird  diese  letztere
Pension  an  Stelle  der  ersteren  bewilligt.

Artikel  VIII.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1896  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  —  %
Gegeben  Wartburg,  den  25.  April  1896.

—  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Verlepsch.  Migquel-Thielen.
  Bosse.  Bronsart  v.  Schellendorff.  Frhr.  v.  Muarschall-Frhr.
  v.  Hammersteln.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.

 

(Fr.  9824.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  im  Geblete  der  Monarchie  bestehenden  Taxordnungen
  für  approbirte  Uerzte  und  Jahnärzte.  VomB  97.  April  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

Einziger  Artikel.
Die  in  den  einzelnen  Gebietstheilen  der  Monarchie  bestehenden  Taxordnungen
für  approbirte  Aerzte  und  Zahnärzte,  namentlich  die  bezüglichen  Bestinmmungen
des  Edikts,  betreffend  die  Einführung  einer  neu  revidirten  Taxe  für
die  Medizinalpersonen,  vom  21.  Juni  1815  (Gesetz  Samml.  S.  109)
in  den  älteren  Provinzen,
        <pb n="133" />
        —  91  —

ded  Gesehes  wegen  Einfuͤhrung  einer  allgenieinen  Taxe  für  die  Medizinalpersonen
  vom  21.  Januar  1835  (Hannov.  Gesetz-Samml.  I  S.  21)
nebst  Nachtragsgesetz  vom  20.  April  1844  (Hannov.  Gesetz-Saunnl.  1
S.  89)  in  der  Praoiag  Hannover,
des  Patents,  betreffend  die  Erlassung  einer  Tage  für  die  den  Aerzten
und  Wundärzten  zu  entrichtende  Vergütung  für  ihre  ärztlichen  und
wundärztlichen  Bemühungen,  vom  1.  Dezember  1820  Chronol.
Samml.  der  Verordn.  für  die  Herzogthümer  Schleswig  und
Holstein  1820  S.  164)  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein,
der  Medizinalordnung  für  die  freie  Stadt  Frankfurt  und  deren  Gebiet
vom  29.  Juli  1841  (Gesetz,  und  Statuten=  Sammlung  der  freien
Stadt  Frankfurt  Bd.  VII  S.  231  bis  315),
der  Medizinaltarordnung  vom  1.  Juli  1828  (Sigmaringen.  Geset-Samml.
  Bd.  III  S.  80  u.  ff.)  in  den  Hohenzollernschen  Landen,
nebst  den  dazu  ergangenen  Ergänzungs=  und  Ausführungsbestimmungen  werden
mit  dem  1.  Januar  1897  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedruckterm
Königlichen  Jusiegel.
Gegeben  Schlih,  den  27.  April  1896.

#.  S.  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Migquel.

Thielen.  Bosse.  Bronsart  v.  Schellenborff.  Fshr.  v.  Marschall.
Fehr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Flrhr.  v.  d.  Recke.

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Geseh-  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:
1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  31.  Juli  1895,  durch  welchen  genehmigt
worden  ist,  daß  das  der  Deutschen  Hypothekenbank  (Aktiengesellschaft)  zu
Verlin  nach  den  Erlassen  vom  St  gewährte  Privilegium  zur
Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Hypothekenpfandbriefe  und  Kommunalobligationen
  auch  unter  den  Aenderungen  fortbestehen  bleibt,  welche  durch
die  beschlossene  Neufassung  des  Gesellschaftsstatuts  bezeichnet  sind,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin,
Jahrgang  1896  Nr.  16  S.  167,  ausgegeben  am  17.  April  1896;
(Nr.  9621.)
        <pb n="134" />
        —  92  —

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  März  1896,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den  Kreis  Gardelegen  für  die
Chaussee  von  der  Maseburf,  Salsmedeler  Provinzialchaussee  bis  zur  Grenze
des  Kreises  Salzwedel  in  der  Richtung  auf  Calbe  a.  d.  Milde  mit  Ab.
geigung  nach  Zichtau  zum  Anschluß  an  die  Chaussee  Wiepke-Clötzeandau,

  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg
Nr.  18  S.  169,  ausgegeben  am  2.  Mai  1896;

3)  das  am  7.  März  1896  Allerhöchst  volliogene  Statut  für  die  Drainageenossanschaft

  zu  Kuppen  im  Kreise  Mohrungen,  durch  das  Amtsblatt  der

önigl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  16  S.  125,  ausgegeben  am
16.  April  1896;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  März  1896,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  Chausseen:  1)  von
Prettin  nach  Annaburg,  2)  von  Naundorf  nach  Hohndorf,  3)  von
Schildau  nach  Sitzenroda  und  4)  von  Mockrehna  nach  Roitsch,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  18  S.  141,
ausgegeben  am  2.  Mai  1896;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  Märg  1896,  betrefferd  ehrige  Abänderungen
der  Verordnung  vom  I.  Oktober  1866  über  die  Revision  der  Deichschauordnung
  im  Lensogthum  Magdeburg  vom  28.  April  1721  und  der
hierzu  ergangenen  Verordnung  vom  31.  März  1873,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  14  S.  125,  ausgegeben
am  4.  April  1896;

6)  das  am  11.  März  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegewossenschast
  Marienfelde-Hasselbuschim  Kreise  Pr.  Holland,  durch  das

mtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  17  S.  144,  ausgegeben
  am  23.  April  1896;

7)  das  am  14.  März  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  Marienfelde-Robitten  im  Kreise  Pr.  Holland,  durch  das
Antsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  17  S.  141,  ausgegeben
  am  23.  April  1896;  ·

8)  das  am  16.  März  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Schölisch-Hörne-
  Götdorfer  Schleusenverband  im  Kreise  Kehdingen,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Stade  Nr.  17  S.  113,  ausgegeben  am
24.  April  1896;

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  März  1896,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  im  Kreise  Lübbecke  gelegenen  Gemeinden
Alswede,  Lashorst,  Getmold,  Offelten  und  die  zu  einem  Wegebauverbande
vereinigten  Kommanalverbänke  Gemeinde  Hedem  und  Gutsbezirk  Hollwinkel
  behufs  Erwerbung  und  dinglicher  Belastung  von  Grumdstücken  zum
        <pb n="135" />
        —  93  —

chausseemäßigen  Ausbau  der  Wege:  1)  von  Alswede  nach  Getmold  bis
zur  Einmündung  in  die  Kreischaussee  von  Pr.  Oldendorf  nach  Levern
und  2)  von  Hedem  nach  Offelten  bis  zur  Einmündung  in  die  Provinzialstraße
  von  Minden  nach  Osnabrück  —  und  zwar  sedem  dieser  Kommunalverbände
  für  seinen  Bezirk  —,  durch  das  Amtsöblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Minden  Nr.  17  S.  93,  ausgegeben  am  25.  April  1896)

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  März  1896)  betreffend  die  Verleihung
der  Rechte  einer  juristischen  Person  an  den  Bremberger  Neisseverband
zu  Bremberg  im  Kreise  Jauer,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Liegnitz  Nr.  18  S.  111,  ausgegeben  am  2.  Mai  1896;

11)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  April  1896,  bctreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Niederbarnim  für  die
von  ihm  erbauten  Kreischaussern:  1)  von  der  Berlin-Pasewalker  Provinzial-Huusse-
  an  der  Kanalbrücke  bei  Zerpenschleuse  bis  zur  Kreisgrenze  in  der

ichtung  auf  Falkenthal)  2)  von  Bernau  bis  an  die  Berlin—Pasewalker
Provinzialchaussee  in  Station  28,1  mit  Anschluß  an  Wandlitz,  3)  von
Tesdor  nach  Stadt  Alt-Landsberg,  4)  von  Herzfelde  nach  Vahnhof
Strausberg  (Ostbahn),  soweit  dieselbe  innerhalb  des  Kreises  Nieder=  Barnim
belegen  ist,  5)  von  Aahnhof  Hermsdorf  (Nordbahn)  nach  Schloß  Tegel,
6)  von  der  Rummelslurg—Coepenicker  Kreischaussee  bei  Ober-Schönweide
nach  Malahn  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam
und  der  Stadt  Berlin  Nr.  19  S.  215)  ausgegeben  am  8.  Mai  1896.

 

Redigirt  im  Burrau  des  Staatsmiuisterinms.
Verkin,  gedruck  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="136" />
        <pb n="137" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

—Nr.  12.—

Inhalt:  SOesed,  betreffend  die  Dauer  der  Wahlperleben  für  die  weltlichen  Mitglleder  ber  ropsteisynoben  der
evangelisch--ukherischen  Kirche  der  Provinz  Schleswig-Golstein,  S.  v#.  —  Verfügung  des  Justizmluisters,
  beiussend  die  Unlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Autsgerichte
Heinsberg,  Heunef,  Siegburg,  Geldern,  Udenau,  Underaach,  Castellaun,  Cochem,  May##n,  Mönstermalseld,
  Bergbeim,  Kerpen,  Odenkirchen,  Rheydt,  Saukt  Wendel,  Tholey,  W#utlich,  Prünt,  Saarburg,
  Dann,  Wadern  und  Trirr,  S.  97.  —  Bekaunntmachung  der  nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872
durch  dle  Megierung#  -  Umtsblädtter  publigirten  landesherrlichen  Eriosse,  Urkunden  K.,  S.  us.

 

 

(Nr.  9825.)  Gesek,  betreffend  die  Dauer  der  Wahlperioden  für  die  welklichen  Mitglieder  der
Propsteisynoden  der  evangelisch,  lutherischen  Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein.
  Vom  25.  April  1896.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
für  die  Provinz  Schleswig  Holstein,  was  folgt:
»  Einziger  Artikel.

Das  anliegende  Kirchengesetz  vom  25.  April  1896,  betreffend  die  Abänderung
  der  §#.  74,  76  und  77  der  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung
für  die  evangrlisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  vom
4.  November  1876  (Geset=  Samml.  S.  415),  wird,  soweit  es  die  Dauer  der
Wahlperioden  der  weltlichen  Mitglieder  der  Propsteispnoden  auf  sechs  Jahre
anordnet  (Artikel  1),  auf  Grund  des  &amp;amp;.  1  des  Gesetzes  vom  14.  Juli  1895  zur
Abänderung  und  Ergänzung  des  Gesetzes  vom  G.  April  1878,  betreffend  die
wangelische  Kirchenverfassung  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  2c.  (Gesetz=Samml.
  von  1895  S.  281),  hierdurch  bestätigt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  .

Gegeben  Wartburg,  den  25.  April  1896.

(I.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miguel.

Thielen.  Bosse.  Bronsart  v.  Schellendorff.  Frhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.

Ceset-  Samml.  1896.  r.  9825.)  20
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Mal  1896.
        <pb n="138" />
        Aulage.

AKirchengesetz,
betreffend

die  Abänderung  der  §§.  74,  76  und  77  der  Kirchengemeinde  und
Synodalordnung  für  die  evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz
Schleswig-Holstein.

Vom  25.  April  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  Gesammtsynode  der  evangelisch-lutherischen  Kirche

der  Provinz  Schleswig-Holstein  in  Abänderung  der  Kirchengemeinde  und

Synodalordnung  vom  4.  November  1876  für  die  genannte  Kirche,  was  folgt:
Artikel  1.

5.  74  Absatz  2  Sat  1  lautet:  Die  Wahlen  der  weltlichen  Mitglieder
geschehen  auf  sechs  Jahre  und  werden  von  den  Kirchenkollegien  jeder  Gemeinde
vollzogen.  «

Artikel  2.

§.  76  Satz  1  und  2  lautet:  Für  jede  Propsteisynode  wird  ein  Propsteisynodalausschuß
  gebildet.  Derselbe  besteht  aus  dem  Propst  als  Vorsitzenden  und
aus  vier  von  der  Propsteisynode  aus  ihrer  Mitte  auf  sechs  Jahre  gewählten
Beisitzern,  von  denen  mindestens  Einer  ein  Geistlicher  sein  muß.

Artikel  3.

#.  77  Absatz  1  Satz  1  lautet:  Die  Propsteispnode  wird  in  jedem  zweiten

Jahre  zu  einer  ordentlichen  Versammlung  berufen.
Artikel  4.

Den  Zeitpunkt,  wann  zum  ersten  Male  die  Propsteisonode  nach  Inkraft.
treten  dieses  Gesetzes  zusammentreten  soll,  bestimmt  das  Konsistorium.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wartburg,  den  25.  April  1896.

(L.  8.  Wilhelm.
Bosse.
        <pb n="139" />
        —  97  —

Er.  9826.)  Verfügung  des  Justizminifters,  betreffend  bit  Anlegung  bes  Grundbbuchs  fuͤr
einen  Theill  der  Bezirke  der  Amtsgerichtr  Heinsberg)  Hennef,  Siegburg,
Geldern,  Adenau,  Andernach,  Castellaun,  Cochem,  Mayen,  Münstrrmaifeld,
Bergheim,  Kerpen,  Obenkirchen,  Rheydt,  Sankt  Wendel,  Tholey,  Wittlich,
Prüm,  Saarhurg,  Daun,  Wadern  und  Trier.  Vom  15.  Mai  1896.

A.  Grund  des  §F.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  altungtbrreic=  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  F§.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Heinsberg  gehörige  Gemeinde
orselen  ·
für  die  gu]Hs  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hennef  gehörige,  einen  Theil  der
politischen  Gemeinde  Geistingen  bildende  Katastergemeinde  Striefen,
für  dee  *  Bezirk  des  Amtsgerichts  Siegburg  gehörige  Gemeinde  Siegburgüldorf,
  .  -
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Geldern  gehörige  Gemeinde  Walbeck,
für  die  zum  et  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörigen  Gemeinden  Virneburg
  und  Wirft,  —-für
  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Andernach  gehörige  Gemeinde  Glees,
für  die  zum  zirk  des  Amtsgerichts  Castellaun  gehörige  Gemeinde
Hundheim  *  Z  «
fer  in  *  an  des  Amtsgerichts  Cochem  gehötigen  Gemeinden  Driesch
und  Fankel,  "--  ·
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mayen  gehörigen  Gemeinden  Sankt
Johann  und  Mayen,
für  die  zum  —  des  Amtsgerichts  Münstermaifeld  gehbrigen  Gemeinden
Einig  und  Gering,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bergheim  gehörigen  Gemeinden  Esch
und  Angelsdorf,
für  des  drn  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kerpen  gehörige  Gemeinde  Hemri

  .

für  7!  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Odenichen  gehrige  Gemeinde
Schelen  ;«··  «--für

  die  5  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheydt  gehörige  Stabtgemeinde

für  die  um  Bezik  des  Amtsgerichts  Sankt  Wendel  gehbrige  Gemeinde
für  die  zum  Bezirt  des  Amtsgerichts  Tholey  gehörige  Gemeinde  Steinbach,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wittlich  gehörigen  Gemeinden  Salmrohr

  und  Heidweiler,
(Ne.  9626.)
        <pb n="140" />
        für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Prüm  gehörigen  Gemeinden  Dausfeld
  und  Hermespand,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarburg  gehörige  Gemeinde
Baldringen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Daun  gehörige  Gemeinde  Uedersdorf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amrtsgerichts  Wadern  gehörige  Gemeinde  Waldbahoonch,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtegerichts  Trier  gebörige  Gemeinde  Morscheid

am  15.  Juni  1896  beginnen  soll.
Berlin,  den  15.  Mai  1896.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz.  Samml.  S.  357)

sind  bekannt  gemacht:

1)  die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  25.  November  1895,  betreffend
den  Bau  und  Betrieb  einer  Nebeneisenbahn  von  Lübben  über  Uckro  und
Alt-Herzberg  nach  Falkenberg  durch  die  Niederlausitzer  Eisenbahngesellschaft,
durch  die  Amteblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg,  Jahrgang  1896  Nr.  20
S.  165,  ausgegeben  am  16.  Mai  1896

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.,  Juhrgang  1896  Nr.  19
S.  127,  ausgegeben  am  13.  Mai  1896;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  März  1896,  durch  welchen  der  Gemeinde
Niedergrenzebach  im  Kreise  Ziegenhain  das  Recht  verlichen  worden  ist,
zur  Ausführung  der  geplanten  Wasserleitung  die  im  Gemeindebezirk  Niedergrenzebach
  befindliche  Quelle  sowie  das  weitere  zur  Durchführung  des  Unternehmens
  erforderliche  Grundeigenthum  im  Wege  der  Enteignung  zu
erwerben,  oder,  soweit  dies  ausreichend  ist,  mit  einer  dauernden  Beschränkung

  zu  belasten,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Cassel  Nr.  19  S.  97,  ausgegeben  am  29.  April  1896)

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  März  1896,  betreffend  die  Genehmigung
der  von  der  Generalversammlung  des  Pommerschen  Landkreditverbandes
zu  Stettin  beschlossenen  Aenderungen  und  Zusätze  zu  dem  (tevidirten
Verbandsstatute,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stettin
Nr.  20  S.  121,  ausgegeben  am  15.  Mai  1896.

 

Redigitt  im  Bureau  des  Staatzministeriums.
Berlin,  Jedruckt  in  der  Reichsd##cktrei.
        <pb n="141" />
        —  99  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

FNr.  13.  —

 

Inhalt:  Gesed,  beireffend  die  Ergänzung  der  Städteordnung  für  die  Proving  Wrstfalen  vom  19.  März  1856
und  der  Stäbtrordmung  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856,  S.  co.  —  Geseh,  betreffend  die
Erwelterung  des  Staatseisenbahnnetzes  und  dle  Belheiligung  des  Staates  an  dem  Bau  von  V#ateistubahnen
  und  von  Kleiubahnen  sowie  an  der  Errichtung  von  landwirthschafilichen  Getreldelagerbäufern,
  S.  100.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesehyh  vom  10.  April  1872  durch  die
Reglerungs--  Amtsblduter  pubsizictrn  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  w.,  S.  v08.

 

(Nr.  9627.)  Geseyz,  betreffend  die  Ergänzung  der  Städteordnung  für  die  Provinz  Westfalen
vom  19.  März  1856  und  der  Städteordnung  für  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1856.  Vom  20.  Mai  1896.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Paragraph.

Die  in  den  §#.  19  bis  21  der  Städteordnung  für  die  Prrin  Westfalen
vom  19.  Marz  1856  (Gesetz-Samml.  S.  237)  und  in  den  88.  18  bis  20  der
Städteordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856  (Gesey=  Sammt:
S.  406)  enthaltenen  Zeitbestimmungen  können  durch  statutarische  Anordnung
abgeändert  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Prökelwiy,  den  20.  Mai  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.

Hurst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Migquel.
biele.  Bosse.  Bronsart  v.  Schellendorff.  Ehr.  v.  Mars  all.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Flrhr.  v.

 

oesch  ·  Samms.  1806.  (ir.  O827  28)  21
Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Juni  1806.
        <pb n="142" />
        (Nr.  9828.)  est  betreffend  die  Erweiterung  des  Staattzeisenbahnnezes  und  die  Betheiligung
es  Staatrs  an  bem  Bau  von  Privateisenbahnen  und  von  Kleinbahnen
u  an  der  Errichtung  von  landwirthschaftlichen  Getreidelagerhäusern.

Vom  3.  Juni  1896.

Wo#  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:  *-*
K.  1.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt:
1  kur  Herstellung  von  Eisenbahnen  und  zur  Beschaffung  der  für
ieselben  erforberlichen  Betriebsmittel,  und  zwar:
a)  zum  Bau  einer  Eisenbahn:
1)  von  Löwenhagen  nach  Gerdauen  die  Summe  von  4534000  Mark,
2)  E  Schorlee  nach  Strasburg  i.  Westpr.  die

............................  3555000i
3)  von  Berent  Wiuch  Carthaus  die  Summe  von.  2680  000
4)  von  Konitz  nach  Lippusch  die  Summe  vo#  4110000
5)  von  Bütow  nach  Leba  die  Summe  vo  7144000
6)  von  Jellowa  nach  Kreuzburg  i.  Oberschl.  die

Summe  dddnnnn  ..  ...  .  .  ..  .  .  .  .  1318000

7)  von  Koberwitz  nach  Heidersdorf  die  Summe  von  1510000
8)  von  Britz  nach  Fürstenberg  i.  Meckl.  die  Summe

...................................  4534000
hr  von  Frankenhausen  a.  Kyffhäuser  nach  Sondershausen
  die  Summe  v0voon  .  ...  1435000.
10)  von  Soltau  nach  Vuchholz  die  Summe  von  2  851  000
"  11)  von  Sulingen  nach  Bassum  die  Summe  von.  1200000

12)  von  Paderborn  nach  Brackwede  die  Summe  von  2840  000

13)  von  Corbach  nach  Frankenberg  in  Hessen-Nassau
die  Summe  vvo  6  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3  285  000

14)  von  Weidenhausen  nach  Herborn  die  Summe  von  3630  000
15)  von  Friedrichsdorf  nach  Friedberg  i.  Hessen  die

Summe  nnnnnnnn  ....  ....  ...  1162  000
16)  von  Wipperfürth  nach  Marienheide  die  Summe  von  1  485  000

Seite  47273000  6
        <pb n="143" />
        —  101  —
Uebertrag  472730000  Mark,
17)  von  Simmern  einerseits  nach  Kirchberg  i.  Hunsrück
andererseits  nach  Castellaun  die  Summe  von  *2027000
18)  von  Kreuzau  nach  Heimbach  die  Summe  vo  1552000

b)  zur  Beschaffung  von  Betriebsmitteln:
die  Summe  na  ..  .  ..  6  651  000
msammen  57  503000  Markj;

II.  zur  Betheiligung  des  Staates  an  dem  Bau
einer  Eisenbahn:
a)  von  Stralsund  nach  Tribsees  durch  Uebernahme
  von  Aktien  die  Summe  vo  268  000  Mark,
b)  von  Oldenburg  i.  Holstein  nach  Heiligenhafen
  durch  Uebernahme  von  Aktien  die

Summe  dnynynn  550  000

III.  zur  Förderung  des  Baues  von  Kleinbahnen  die
Summe  dooooooo  .  ..  .  .  ..  .  .  ..  8000000

IV.  zur  Errichtung  von  landwirthschaftlichen  Getreidelagerhäusern
  die  Summe  voo  .  .  ..  3  000000

imsgesammt  ..  69  321  000  Mark

zu  verwenden.

Ueber  die  Verwendung  der  Fonds  zu  UI  und  IV  wird  dem  Landtage
alljährlich  Rechenschaft  abgelegt  werden.

Mit  der  Ausführung  der  vorstehend  unter  Nr.  1  Lit.  a  aufgeführten  Eisenbahnen
  ist  erst  dann  vorzugehen,  wenn  nachstehende  Bedingungen  erfüllt  sind:

A.  Der  gesammte  zum  Bau  der  unter  1  bis  18  bezeichneten  Eisenbahnen
und  deren  Nebenanlagen  nach  Maßgabe  der  von  dem  Minister  der  öffentlichen
Arbeiten  oder  im  Enteignungsverfahren  festzustellenden  Ennürfe  erforderliche
Grund  und  Boden  ist  der  Staatsregierung  in  dem  Umfange,  in  welchem  derselbe
nach  den  landesgesetzlichen  Bestinunungen  der  Enteignung  unterworfen  ist,  unentgeltlich
  und  lastenfrei  —  der  dauernd  erforderliche  zum  Eigenthum,  der  vorübergehend
  erforderliche  zur  Benutzung  für  die  Zeit  des  Bedürfnisses  —  zu  überweisen,
  oder  die  Erstattung  der  sämmtlichen  staatsseitig  für  dessen  Beschaffung
im  Wege  der  freien  Vereinbarung  oder  Enteignung  aufzuwendenden  Kosten,
einschließlich  aller  Nebenentschädigungen  für  Wirthschaftserschwernisse  und  sonstige
Nachtheile,  in  rechtsgültiger  Form  zu  übernehmen  und  si  llen.

Vorstehende  Verpflichtung  erstreckt  sich  insbesondere  auch  auf  die  unentgeltliche
  und  lastenfreie  Hergabe  des  für  die  Ausführung  derienigen  Anlagen  erforder-Tr.

  9828.)
        <pb n="144" />
        —  102  —

lichen  Grund  und  Bodens,  deren  Herstellung  dem  Eisenbahnunternehmer  im
öffentlichen  Interesse  oder  im  Interesse  des  benachbarten  Grundeigenthums  auf
Grund  landesgesetzlicher  Bestimmungen  obliegt  oder  auferlegt  wird.

Von  der  Forderung  der  unentgeltlichen  Hergabe  des  Grund  und  Bodens
(Lit.  A  Abs.  1  und  2)  ist,  soweit  die  vorbezeichneten  Eisenbahnlinien  auf  Preußischem
Gebiete  auszuführen  sind,  Abstand  zu  nehmen,  wenn  von  den  Betheiligten  in  den
mit  ihnen  wegen  Ausführung  der  Linien  abzuschließenden  Verträgen  die  Leistung
einer  unverzinslichen,  nicht  rückzahlbaren  Pauschsumme  in  der  nachstehend  für  die
einzelnen  Bahnen  angegebenen  Höhe  übernommen  wird,  und  zwar:

bei  Nr.  1  (Löwenhagen—  Gerdauen)  vo  ..  616  000  Mark,
.  2  (Schönsee—  Strasburg)  vo  ...  333000
.  3  (Berent—Carthaus)  v00W0W  .  .  .  ...  95000
..4  (Konitz-Lippuschh  0nnonon  .  .  ...  135000
.  5  (Bütow—  Lebah  on  ....  44000
6  Gellowa—Kreuzburg  ouo.  114000
..  7  (Koberwitz-  Heidersdorf)  voo  294000
.  8.  GWritz-Fürstenberg)  v.o##  771000
.  10  (Soltau-  Buchholzj  vo  ...  113000
.  11  (Sulingen  —Bassum)  vo  174000
e  12  (Paderborn—Brackwede)  vvo  398000
..  13  (Corbach-Frankenberg)  vo  309000
214  (Weidenhausen  —  Herbom)  voo  .  .  .  ...  559000
e  15  (Friedrichsdorf—Fricdberg)  vo#  7000
1  (Wipperfürth  Martenheid  von  210000
:  ber
17  Eimmem  -Uaellrach)  vgeea  150000
..1  8  (Kreuzau—  Heimbach)  odoo  .  ...  60000.

B.  Zu  den  Grunderwerbskosten  für  die  unter  I  Lit.  à  17  und  18  benannten
  Eisenbahnen  soll  für  den  Fall,  daß  der  erforderliche  Grund  und  Boden
von  den  Betheiligten  in  naturn  hergegeben  wird,  staatsseitig  ein  Zuschuß  gewährt
werden,  und  zwar:

a)  bei  Nr.  17  Eimmnern—  Sinchelg)  vgon  167  000  Mark,
b)  bei  Nr.  18  (Kreuzau  -Heimbach  vdoo9“4ut  115000

C.  Die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  öffentlichen  Wege  ist,  soweit  dies
die  Aufsichtsbehörde  für  zulässig  erachtet,  seitens  der  daran  betheiligten  Interessenten
unentgeltlich  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des  Bestehens  und
Betriebes  der  Eisenbahnen  zu  gestatten.

D.  Für  die  unter  1  Lit.  a  Nr.  9  benannte,  durchweg  in  außerpreußischem
Staatsgebiet  belegene  Eisenbahn  und  die  unter  Nr.  15  benannte,  zum  Theil  in
außerpreußischem  Staatsgebiet  belegene  Eisenbahn  muß  außerdem  von  den  Betheiligten
  —  für  letztere  jedoch  nur  für  die  außerhalb  Preußens  belegene  Theil-
        <pb n="145" />
        —  103  —

strecke  —  zu  den  Baukosten  ein  unverzinslicher,  nicht  rückzahlbarer  Zuschuß  geleistet
  werden,  und  zwar  zum  Betrage:
a)  bei  Nr.  9  rankenhausen  Sondershausen)  von.  150,000  Mark,

7

h)  bei  Nr.  15  Friedrichsdorf—Friedberg)  vo.#-6  315  6ö00.

H.  2.
Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  der  zu  den  im  §.  1
unter  Nr.  1  und  I  uurgesihenen  Baugusführungen  und  Beschaffungen  u.  s.  w.
erforderlichen  Mittel  von  58  321  000  Mark
1)  die  nach  §.  10  von  den  Betheiligten  zu  leistenden  Zuschüsse  zu  den
Baukosten  der  Eisenbahnen  unter  1  Uit.  a  und  15  im  Betrage  von
zusamennn  .  .  .  ..  .  .  ..  .  ..  465  600%  Mark,
2)  die  verfügbaren  Restbestände  der  Mkivfonds  des
vormaligen  Rheinischen  und  Berlin  —  Potsdam  —
Magdeburger  Eisenbahnunternehmens  im  Betrage
von  mindestess  3521  845%  -
3)  die  Bestände  des  Reserve-  und  Erneuerungsfonds
der  auf  den  Staat  übergegangenen  Stargard—
Posener  Eisenbahn  im  Betrage  von  mindestens.  3  457  73666

zusammen  .  .  .  .  7  445  182,46  Mark
zu  verwenden.
Für  den  alsdann  noch  zu  deckenden  Restbetrag  im  §.  1  Nr.  I  und  II
von  höchstens
50  875  817  Mark  55  Df.,  sowie  zur  Deckung  der  für  die  im
K.  1  unter  Nr.  III  und  IV  vorgesehene  Förderung  des  Baues  von
Kleinbahnen  und  Errichtung  von  landwirthschaftlichen  Getreidelagerhäusern
  erforderlichen  Mittel  im  Betrage  von  11  000  000  Mark

sind  Staatsschuldverschreibungen  auszugeben.

Wird  von  den  Betheiligten  von  der  ihnen  im  F.  1  unter  A  Absatz  3  eingeräumten
  Befugniß  Gebrauch  gemacht,  so  erhöht  sich  die  von  der  Staatsregierung
  nach  F.  1  Nr.  Ia  für  den  Bau  der  betreffenden  Eisenbahn  zu  verwendende
  Summe,  sowie  die  Gesammtsumme  des  8.  1  um  die  im  H.  1  unter
A  Absatz  3  bei  den  einzelnen  Linien  angegebenen  Beträge,  wogegen  die  von  den
Betheiligten  hiernach  zu  zahlenden  Pauschsummen  den  vorstehenden  Deckungs.
mitteln  hinzutreten.

g.  3.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinssuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die
Shuldverschnibungen  verausgabt  werden  sollen  C.  2),  bestimmt  der  Finanzminister.


(Nr.  9828.)
        <pb n="146" />
        —  104  —

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  und
wegen  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  Gesetze,  vom  19.  Dezember
1869  (Gesetz  Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

C.  4.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  §.  1  unter  Nr.  I  be-Tichneten
  Eisenbahnen  beziehungsweise  Eisenbahntheile  durch  Veräußerung  bedarf
zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  Zustimmumg  beider  Häuser  des  Landtages.

Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  die  beweglichen  Bestandtheile  und
Zubehörungen  dieser  Eisenbahnen  beziehungsweise  Eisenbahntheile  und  auf  die  unbeweglichen
  insoweit  nicht,  als  dieselben  nach  der  Erklärung  des  Ministers  der
öffentlichen  Arbeiten  für  den  Betrieb  der  betreffenden  Eisenbahn  entbehrlich  sind.

Ebenso  ist  zur  Veräußerung  der  nach  F.  1  Nr.  IIa  und  b  für  den  Staat
zu  erwerbenden  Aktien  und  der  daselbst  bezeichneten  Eisenbahnen  oder  zur  Vereinigung
  derselben  mit  anderen  Eisenbahnunternehmungen  die  Genehmigung  beider
Häuser  des  Landtages  erforderlich.

06.5.  .

Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Verkündigung  in  Krast.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  3.  Juni  1896.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Migquel.
Thielen.  Frhr.  v.  Marschall.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Flrhr.  v.  d.  Recke.

 

Bekanntmachung.

Nech  Vorscheift  des  Gesehes  vom  10.  April  1872  (esch  ·  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  September  1894,  betreffend  die  Verleihung
  des  Rechts  an  die  Frankfurter  Lokalbahnaktiengesellschaft  zu  Frankfurt
  a.  M.  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  für  den
Bau  der  Kleinbahn  von  Oberursel  nach  Hohe-Mark  im  Obertaunuskreise
in  Anfpruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden,  Jahrgang  1896  Nr.  20  S.  161,
ausgegeben  am  15.  Mai  1896;
        <pb n="147" />
        —  105  —

2)  das  am  23.  März  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  gielitzer
Deichverband  im  Kreise  Wolmirstedt,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Magbeburg  Nr.  16  S.  147,  ausgegeben  am  16.  April  1896;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  Februar  1890,  betreffend  die  Genehmigung
eines  Nachtrages  zu  den  reglementarischen  Bestimmungen  des  Kur-  und
Neumärkischen  Ritterschaftlichen  Kreditinstituts,  durch  die  Amtsbltter

der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  13
S.  131,  ausgegeben  am  27.  März  1896,

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  Nr.  12  S.  79,  ausgegeben  am
5.M  86  7  *  9

der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  13  S.  75,  ausgegeben  am
27.  Mär  1896,

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  18  S.  139,  ausgegeben
am  30.  April  1896,

der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  14  S.  79,  ausgegeben  am
2.  Apil  1896,

der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  12  S.  109,  ausgegeben
#am  21.  Mär  1895,  aueges

der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  12  S.  59)  ausgegeben  am
21.  Män  1896;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  April  1896,  durch  welchen  der  Landgemeinde

Trebnitz  um  Kreise  Weißenfeis  das  Recht  verlihen  worden  ist,  zur  Ausrung

  der  geplanten  Wasserleitung  das  Grumdeigenthum,  durch  welches
die  Röhrenleitung  von  den  Quellen  in  den  Gemarkungen  Priesen  und
Hollsteitz  durch  die  Gemarkung  Oberschwöditz  nach  der  Gemarkung  Trebnitz
gelegt  werden  soll,  mit  einer  dauernden  Beschränkung  zu  belasten,  durch
das  Amtöblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  19  S.  153,
ausgegeben  am  9.  Mai  1896;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  April  1896,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  #c.  an  den  Kreis  Teltow  für  die
von  ihm  gebaute  Kreischaussee  von  der  Adlergestell-Chaussee  bis  zur
Schönefeld-Bohnsdorfer  Chaussee,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  20  S.  223)  ausgegeben  am
15.  Mai  1896)

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  April  1896,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  nc.  an  den  Kreis  Frankenstein  bezüglich  der  für  die
neuerbaute  Kreischaussee  von  der  Frankenstein=  Strehlener  Kreischaussee
nach  Tadelwitz  erforderlichen,  im  Kreise  Frankenstein  belegenen  Grundstücke,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regienug  zu  Breslau  Nr.  20  S.  196,
ausgegeben  am  16.  Mai  1896)
        <pb n="148" />
        —  106  —

7)  der  Allerhoͤchste  Erlaß  vom  16.  April  1896,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Oels  für  die  von  ihm
gebaute  Chaussee  von  Vielguth  nach  Schmollen  zum  Anschluß  an  die
von  dort  nach  Groß-Ellguth  führende  Chaussee  unter  Zurückziehung  der
dem  Kreise  durch  den  Allerhöchsten  Erlaß  vom  26.  August  1891  für  den

eplanten  Bau  einer  Chaussee  von  Groß-Ellguth  nach  Vielguth  versepene
  Rechte,  durch  das  Amtsblatt  der  Kärsgl.  Regierung  zu  Breslau
Nr.  21  S.  203,  ausgegeben  am  23.  Mai  1896;

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  April  1896,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Bonn  zur  Entziehung  und
ur  dauernden  Beschränkung  der  zur  Anlage  der  usonhenschen  Rampen
a-  den  von  ihr  beschlossenen  Bau  einer  Heen  Straßenbrücke  über  den
Rbein  zwischen  Bonn  und  Beuel  nebst  den  erforderlichen  Nebenanlagen
und  Zugängen  an  der  rechten  Rheinseite  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöln
Nr.  20  S.  169,  ausgegeben  am  13.  Mai  1896;

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  April  1896,  betreffend  die  Verleihung,
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Bergheim  zur  Enhichung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  Eigenthums  an  den  zum  und  Betrieb
einer  Kleinbahn  von  Maedrah  nach  Bedburg  mit  Abzweigung  von
Zieverich  nach  Elsdorf  erforderlichen  Grundstücken,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  20  S.  169,  ausgegeben  am
13.  Mai  1896;  "

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  April  1896,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Eisenbahn-Bau-  und  Betriebs-Gesellschaft
Vering  und  Wächter  zu  Hannover  zur  Entziehung  und  zur  dauernden
Beschränkung  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn  vom  Bahnhofe
  Voldagsen  der  Eisenbahn  Elze-  Hameln  nach  Duingen  in  Anspruch
zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  die  Amtsöblätter

für  den  Regierungsbezirk  Hannover  Nr.  20  S.  107,  ausgegeben
am  8.  Mai  1896,

der  Königl.  Nzienng  zu  Hildesheim  Nr.  20  S.  163,  ausgegeben
am  15.  Mai  1896

11)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  25.  April  1896  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Entwässerungsgenossenschaft
der  Ilmenau-Niederung  im  Betrage  von  500  000  Mark,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Lüneburg  Nr.  21  S.  163,  ausgegeben
  am  22.  Mai  1896.

—  —

 

Nebigict  ia  Barean  bes  Stoalomlnalsieriums.
Bersin,  gedrudt  in  ber  Neichthrucerei.
        <pb n="149" />
        —  107  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

(Nr.  9829.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  Juni  1896,  betresfend  Bau  und  Betrieb  der  in  dem
Gesetze  vom  3.  Juni  1896  (Gesetz  Samml.  S.  100)  vorgesehenen  neuen
Eisenbahnlinlen.

A#  Ihren  Bericht  vom  4.  Juni  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  bei  demnächstiger
Ausführung  der  in  dem  Gesetze  vom  3.  Juni  d.  J.,  betreffend  die  Erweiterung
des  Staatseisenbahnnetzes  und  die  Betheiligung  des  Staates  an  dem  Bau  von
Privateisenbahnen  und  von  Kleinbahnen  sowie  an  der  Errichtung  von  landwirthschaftlichen
  Getreidelagerhäuserm,  im  §.  1  unter  Nr.  I  Lit.  a  vorgesebenen  Eisenbahnlinien
  die  Leitung  des  Baues  und  demnächst  auch  des  Betriebes  derselben,
und  zwar:
1)  der  Eisenbahn  von  Löwenhagen  nach  Gerdauen
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Königsberg  i.  Pr.,
er  Eisenbahn  von  Schönsee  nach  Strasburg  i.  Westpr.
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Bromberg,
3)  der  Eisenbahnen:
a)  von  Berent  nach  Carthaus,
b)  von  Konitz  nach  Lippusch,
c)  von  Bütow  nach  Leba
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Danzig,
4,  der  Eisenbahn  von  Jellowa  nach  Kreuzburg  i.  Oberschl.
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Kattowiy,
5)  der  Eisenbahn  von  Koberwitz  nach  Heidersdorf
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Breslau,
6)  der  Eisenbahn  von  Britz  nach  Fürstenberg  i.  Mecklb.
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Stettin,
7)  der  Eisenbahn  von  Frankenhausen  a.  Kyffhäuser  nach  Sondershausen
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Erfurt,
Gesetz-  Samml.  1396.  (Tr.  9829.)  22

Ausgegeben  zu  erlin  den  13.  Juni  1896.
        <pb n="150" />
        —  108  —

8)  der  Eisenbahnenn:

a)  von  Soltau  nach  Buchholz,

b)  von  Sulingen  nach  Bassum,

c)  von  Paderborn  nach  Brackwede

·  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Hannever,

9)  der  Eisenbahnen:

a)  von  Corbach  nach  Frankenberg  i.  Hessen-Nassau,

b)  von  Weidenhausen  nach  Herborn

der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Cassel,

10)  der  Eisenbahn  von  Friedrichsdorf  nach  Friedberg  i.  Hessen

der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Frankfurt  a.  Main,

11)  der  Eisenbahn  von  Wipperfürth  nach  Marienheide

der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Elberfeld,
12)  der  Eisenbahn  von  Simmem  einerseits  nach  Kirchberg  i.  Hunsrück,  andererseits
  nach  Castellaun
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  St.  Jehann-Saarbrücken,
13)  der  Eisenbahn  von  Kreuzau  nach  Heimbach
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Cöln
übertragen  wird.

Zugleich  bestimme  Ich,  daß  das  Recht  zur  Enteignung  und  dauernden
Beschränkung  derjenigen  Grundstücke,  welche  zur  Bauausführung  nach  den  von
Ihnen  festzustellenden  Plänen  nothwendig  sind,  für  die  unter  1  bis  6  und  8
bis  13  bezeichneten  Eisenbahnen  —  bezüglich  der  unter  9a  und  10  aufgeführten
Linien  von  Corbach  nach  Frankenberg  i.  Hessen-Nassau  und  von  Friedrichsdorf
nach  Friedberg  i.  Hessen  für  die  im  diesseitigen  Staatsgebiete  belegenen  Theile
derselben  —  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  Anwendung  finden  foll.

Dieser  Erlaß  ist  in  der  Gesetz-Sammlung  zu  veröffemtlichen.

Neues  Palais,  den  8.  Juni  1896.

Wilhelm.
Thielen.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

 

Nedigirt  im  Voreau  des  Staatswinisteriums.

Beilin  dvedrucit  in  der  Reichebrucerti.
        <pb n="151" />
        —  109  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  15.—

 

Inhalt:  Geset  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Jwongsvolsteckung  in  bas  unbewegliche  Vermägen  im
Kwise  Gerzogthum  Lauenburg,  S.  100.—  Befauntmachung  der  nach  dem  Eesen  vom  10.  Apnl  1872
busch  die  Reglerungs-Amtsblätter  publizirien  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  r#.,  G.  121.

 

(r.  9830).  Gesetz  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Jwangsvollstreckung  in  das  unbewegllche
Vermögen  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg.  Vom  8.  Juni  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc§

verordnen,  unter  Justimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.

Einführung  der  in  anderen  Landestheilen  der  Monarchie  geltenden
Gesetzgebung.

S.  1.

Im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  werden:

1)  das  Gesetz  über  den  Eigenthumserwerb  und  die  dingliche  Belastung
der  Grundstücke,  Bergwerke  und  selbständigen  Gerechtigkeiten  vom
5.  Mai  1872  (Gesetz  Samml.  S.  433),  -

2)bieGrundbuchordnungvom5.Mai1872(Geses-SqmmI.S.446),

3)  das  Gesetz,  betreffend  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen,
  vom  13.  Juli  1883  (Gesetz=  Samml.  S.  131),

4)  alle  in  Abänderung  und  Ergänzung  der  unter  Nr.  1  bis  3  bezeichneten
Gesetze  für  den  ganzen  Geltungsbereich  der  Grundbuchordnung  erlassenen
gesetzlichen  Vorschriften,  einschließlich  des  Gesetzes,  betreffend  die  Be.
richtigung  des  Grundsteuerkatasters  und  der  Grundbücher  bei  Aus-Eesetz-Samml.

  1806.  (Nr.  9830)  23

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Juni  1896.
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        —  110  —

einandersetzungen  vor  Bestätigung  des  Rezesses,  vom  26.  Juni  1875
Geseh  ·  Samml.  S.  335
nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  eingeführt.

K.  2.
Die  in  den  eingeführten  Gesetzen  in  Bezug  genommenen  Vorschriften  bleiben
außer  Amwendung,  soweit  sie  nicht  s  e  Kreise  Herzogthum  Lauenburg
bereits  gelten.

5.  3.
Die  Anlegung  der  Grundbücher  erfolgt  bezirksweise.  Seweit  in  dem  Bezirke
  die  Anlegung  7  Grundbuchs  erfolgt  ist,  wird  dies  nach  Anweisung  des
Justizministers  durch  das  Amtsblatt  bekannt  gemacht.

In  Ansehung  der  einzelnen  Grundstücke  treten  die  Vorschriften  der  nach
K.  1  eingeführten  Gesetze  erst  mit  dem  elften  Tage  nach  Ausgabe  des  Amtsblattes
in  1  d  welches  die  Bekanntmachung  enthält,  daß  für  sie  das  Grundbuch  angelegt


Zweiter  Abschnitt.
Ergänzungen  und  Abänderungen  der  eingeführten  Geseze.

KC.  4.

Verträge,  durch  welche  im  Eigenthum  von  Privatpersonen  stehende  Grundstücke,
  im  Ganzen  oder  getheilt,  veräußert  oder  belastet  werden,  bedürfen,  unbeschadet
  der  Vorschrift  im  §.  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beförderung  der  Er.
richtung  von  Rentengütern,  vom  7.  Juli  1891  (Gesetz  Sammil.  S.  279),  nicht
der  vorgängigen  Erlaubniß  oder  Bestätigung  durch  Verwaltungsbehörden.

g.  6.
Eingetragene  dingliche  Rechte  können  weder  durch  Ersitzung  eines  entgegenstehenden
  Rechtes  noch  durch  Verjährung  aufgehoben  werden.  4
Der  ’  rückständige  Zinsen  eingetregener  Kapitalien  verjährt  in
vier  Jahren.  Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  31.  Dezember  desjenigen  Jahres,
in  welchem  die  Zinsen  fällig  geworden  sind.

KS.  6.

Auf  die  vor  dem  Inkrafttreten  der  eingeführten  Gesehe  G.  3)  protokollirten
Hyotcheken  und  vor  der  Linie  delirten  Posten  findet  der  Absatz  3  des  &amp;amp;.  16  der
Schuld=  und  Pfandprotokollordnung  vom  26.  Mai  1860  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
  daß  die  Bestimmung  des  Jinsfußes  bis  zu  fünf  vom  Hundert  und
auch  dann  erfolgen  kann,  wenn  bisher  keine  Zinsen  zu  entrichten  waren.
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        111  —

K.  7.
Die  dem  Pächt  den  od  5  dem  Grund
noch  vorhanbenn  s  bem  mergels.  “

8.

8.
bem  bewe  ub  lches  fũr  d  ek  und  Grunbschulb  haftet
gehört  d  kebrph  uer  I  Gahse,

9.

Hängt  die  Fälligkeit  der  durch  vpothel  gesicherten  Forderung  von  einer
Kũndigung  ab,  so  it  die  Kündigung  ür  die  Hypothek  nur  wirksam,  wenn  sie
von  dem  Gläubiger  dem  Eigenthümer  oder  von  dem  Eigenthümer  dem  Gläubiger
erklärt  wird.  Gunsten  des  Gläubigers  gilt  Wi  welcher  im  Grund  dbuch
als  Eigenthümer  eingetragen  .  als  der  Eigenthüm

er  dinglichen  Klage  kann  die  Einrede,  daß  ——  gegen  den  personlichen
  Schuldner  gellagt  werden  müsse,  nicht  entgegengesetzt  werden.

K.  10.
Die  Einrede,  daß  die  Forderung  unter  dem  Nennwerth  abgetreten  sei,  kann
bem  Cesioner  der  durch  eine  Hypothek  gesicherten  Forderung  nicht  entgegengesetzt

5.  11.
In  é.  11  Nr.  1  der  Grundbuchordnung  wird  der  dritte  Satz  durch  folgende
Vorschrift  ersetzt:
wrc  Eintragung  bedürfen  nicht  die  Leistungen  zur  Erfüllung  der  Deichpflicht
  und  die  in  8  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Zwangoͤvoll
in  das  unbewegliche  Vermögen,  vom  13.  Juli  1883  aufgeführten  gemeinen

8.  12.

Der  Anspruch  auf  Schadensersatz  gegen  die  Grundbuchbeamten  wesährt  in  in
drei  Jahren,  nachdem  der  Beschädigte  von  dem  Dasein  und  dem  Urheber  des
Schadens  Kenntniß  erhalten  hat.

Sind  seit  dem  Zeitpunkte  der  Beschädigung  dreißig  Jahre  verfost  sen,  so
kommt  es  auf  den  Zeitpunkt  der  erlangten  Kenntniß  nicht  weiter  an

g.  13.

Aus  Privattestamenten  oder  Erbverträgen,  wel  ohne  5  iche
Urkunde  errichtet  sinb,  können  Eintragungen  v  “  ez  nur
erfolgen,  wenn  entweder  durch  eine  öffentliche  Urkunde  die  Echtheit  der  Privaturkunde
  oder  das  Anerkenntniß  des  durch  das  Eesetz  berufenen  Erben  nachgewiesen
ist  oder  eine  Bescheinigung  des  Nachlaßgerichts  belgebracht  Zirb,  baß  sich  nach

(der.  630)
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        –  12  —
ereote-  5stenlcher  Ladung  Niemand,  der  ein  besseres  Erbrecht  in  Anspruch  nimmt,
a

Die  Art  der  Bekanntmachung  und  die  Frist  der  offentlichen  Ladung  hat
das  Nachlaßgericht  nach  Lage  des  Falles  zu  ermessen.

K.  14.

Meier-,  Erbzins=  und  sonstige  Güter,  an  welchen  ein  Obereigenthum  be.
steht,  sowie  Erbpacht=  und  Familienfideikommißgüter  sind  auf  den  Ramen  des
jeweilig  zu  Besitz  und  Benutzung  Berechtigten  einzutragen.  Die  Eintragung  der
Eigenschaft  des  Gutes  erfolgt  in  der  zweiten  Abtheilung  des  Grundbuchs.

8.  15.

Die  Bestimmungen  der  §§.  52,  74,  99  der  Grundbuchordnung  kommen
auf  Familienfideikommisse  #n  Anwendung,  welche  zur  Beauffichtigung  bereits
dem  Oberlandesgericht  in  Kiel  unterstellt  sind  oder  fortan  unter  staatlicher  Genehmigung
  demselben  unterstellt  werden.  Insoweit  die  Verfügung,  welche  diese
Bestimmung  enthält,  nicht  der  landesherrlichen  Bestätigung  bedarf,  wird  die  Genehmigung
  von  dem  Justizminister  ertheilt.

Soweit  der  vorstehende  Absatz  nicht  Plat  greift,  erfolgt  die  Eintragung
oder  Löschung  der  Fideikommißeigenschaft  auf  den  Nachweis  ihrer  Entstehung  oder
Endigung,  die  Eintragung  des  Fideikommiß-Nachfolgers  auf  eine  Bescheinigung
über  die  Nachfolge,  welche  unter  entsprechender  Anwendung  der  Vorschriften  des
Lauenburgischen  Gesetzes  vom  6.  August  1869,  betreffend  die  Ausstellung  gerichtlicher
  Erbbescheinigungen,  von  dem  zuständigen  Richter  zu  ertheilen  ist.

.  16.

Die  Eröffnung  oder  Wiederaufnahme,  die  Aufhebung  oder  Einstellung
des  Konkursverfahrens  ist  auf  Ersuchen  des  Konkursgerichts  oder  auf  Antrag  des
Konkursverwalters  einzutragen.  Im  letzteren  Falle  ist  eine  unter  Bezeichnun
des  Konkursverwalters  durch  den  Gerichtsschreiber  beglaubigte  Abschrift  der  Form
des  Beschlusses  des  Konkursgerichts  vorzulegen.

Die  Eintragung  der  Konkurseröffnung  oder  Wiederaufnahme  soll  die  Angabe
  des  Zeitpunktes  derselben  und  die  Bezeichnung  des  Konkursgerichts  enthalten.

.  6  KC.  17.

Im  Falle  des  K.  110  der  Grundbuchordnung  ist  der  Eigenthümer  berechtigt,
das  Aufgebot  zu  beantragen.

Beantragt  im  Falle  des  K.  111  der  Grundbuchordnung  der  Gläubiger  das
Aufgebot,  so  hat  er  nachzuweisen,  daß  der  Eigenthümer  die  Fortdauer  der  Belastung
  des  Grundstücks  zu  Gunsten  eines  Anderen  anerkennt.

KG.  18.

Für  Bergwerke  ist  ein  besonderes  Grundbuch  zu  führen.  In  dasselbe  find

sämmtliche  Bergwerke  einzutragen,  welche  im  Bezirke  des  Amtsgerichts  liegen.
        <pb n="155" />
        —  118  —

g.  18.

Im  Falle  der  Aufhebung  des  Bergwerkseigenthums  oder  der  Aufhebung
der  Verleihungsurkunde  erfolgt  von  Amtswegen  die  Schließung  des  für  das  Bergwerk
  angelegten  Grundbuchblattes  unter  Löschung  der  eingetragenen  Belastungen.
Unbewegliche  Zubehörstücke  werden  mit  den  darauf  haftenden  Belastungen  in  das
über  die  Grundstücke  ihres  Bezirks  geführte  Grundbuch  eingetragen.  Zur  Einreichung
  der  Hypotheken-  und  Grundschuldbriefe  sind  die  Betheiligten  von  Amtswegen
  anzuhalten.  «  J

Abänderungen  der  Verleihungsurkunde  sind  von  Amtswegen  eingutragen.

Behufs  Vornahme  dieser  Eintragungen  hat  das  Oberbergamt  dem  Amtsgericht
  Ausfertigung  des  Außhebungsbeschlusses  oder  der  Urkunde  über  die  Abänderung
  mitzutheilen.

Dritter  Abschnitt.
Erste  Anlegung  des  Grundbuchs.

8.  20.
Das  Grundbuch  wird  nach  den  Bestimmungen  ber  Grundbuchordnung
von  Amtswegen  unter  Beachtung  der  Vorschriften  dieses  Abschnitts  angelegt.

G.  21.
Die  Bestimmung  und  Abgrenzung  des  Bezirks,  für  welchen  mit  Anlegung
des  Grundbuchs  vorzugehen  ist,  Fseltt.  nach  Anweisung  des  Justizministers.
*-•5  .  22.
Fiur  den  Bezirk  ist  dem  Amtsgerichte  von  der  Katasterbehörde  Abschrift  des
Flurbuchs  und  der  Gebäudesteuerrolle  sowie  des  Artikelverzeichnisses  mitzutheilen.

g.  23.

Das  Gericht  kann  die  Katasterbehörde  um  Aufklärungen,  um  Ertheilung
einfacher  Auszüge  aus  der  Grundsteuer-Mutterrolle  oder  vergleichender  Ausgüge
aus  dieser  und  den  bei  der  Katasterbehörde  vorhandenen  älteren  Büchern,  um
Mitwirkung  bei  Verhandlungen  an  Ort  und  Stelle,  um  Vermessungen,  insbesondere
  soweit  es  sie  zur  Wiederherstellung  früherer  Grundstücke  nöthig  erachtet,
sowie  um  entsprechende  Berichtigung  der  Karten  und  Steuerbücher  ersuchen.

KC.  24.
Das  Gericht  kann  Zeugen  laden  und  eidlich  oder  eidesstattlich  vernehmen.

g.  25.
Zur  Ermittelung  der  Besitz-,  Eigenthums-  und  Belastungs-Verhältnisse
der  Grundstücke  sind  zu  vernehmen:
1)  die  in  dem  Flurbuch  als  Eigenthümer  Eingetragenen  oder  deren  Erben,
(Nr.  9830.)
        <pb n="156" />
        —  u1.  —

2  die  in  dem  Schuld=  und  Pfandprotokoll  als  Besttzer  Eingetragenen
obder  beren  Erben  «

3)  die  Personen  welche  von  den  unter  Nr.  1  oder  2  Genannten  als  Eigenthümer

  bezeichnet  werden  oder  für  deren  Eigenthum  sich  Anzeichen  ergeben.

JIst  der  Aufenthalt  dieser  Personen  unbekannt  oder  außerhalb  des  Deutschen

Reiches,  so  kann  von  deren  Vernehmung  Abstand  genommen  werden.  Ein  dem

Gerichte  bekannter  Vertreter  ist  zu  vernehmen.  ...,..

Das  Gericht  kann  von  der  Vernehmung  einzelner  Miteigenthümer  Abstand

nehmen,  wenn  es  die  von  den  übrigen  abgegebenen  Erklärungen  für  zutreffend

umd  genügend  hält.
wo  genng  K.  26.
Wer  das  Eigenthum  in  Anspruch  nimmt,  ist  verpflichtet,
seinen  unmittelbaren  Rechtsvorgänger  zu  nennen;
den  Rechtsgrund  anzugeben,  vermöge  dessen  er  das  Eigenthum  erworben
  hat;  »  »-die
  darauf  sich  beziehenden  Urkunden  vorzulegen  und  andere  Beweise
anzuzeigen,  sowie
alle  auf  dem  Grundstücke  haftenden  Eigentumsbeschränkungen,  Hypotheken
  und  sonstigen  ble  L  zn  **  a#
dürfen,  insbesondere  auch  die  auf  dem  Meier-,  Erbzins=  und  Erb
pachtrecht  und  auf  dem  lenrechlichen  Verbande  beruhenden  Verpflichtungen,
  nebst  der  Person  des  Berechtigten  anzugeben.
g.  27.

Räcksichtlich  der  in  K.  2  Absatz  1  der  Grundbuchordnung  bezeichneten  Grundstücke
  ist  die  zu  ihrer  Verwaltung  berufene  Behörde  nur  insoweit  zu  vernehmen,
als  eine  von  ihr  schriftlich  abgegebene  Erklärung  den  Erfordernissen  des  K.  26
nicht  entspricht.  g  26

Von  den  gemäß  §.  36  angezeigten  und  von  den  im  Schuld  ·  und  Pfandeingetragenen
  Eigenthumsbeschränkungen,  Hypotheken  und  sonstigen
inglichen  Rechten,  mit  Ausnahme  der  nach  .  41  Absatz  2  nur  auf  Anmeldung
zu  ÜUbertragenden  Vormundschaftspfandrechte,  erhalten  die  Berechtigten  Mittheilung
mit  dem  hfnen  daß  es  hierfür  der  Anmeldung  nicht  bedürfe.  Dabei  sollen
das  belastete  Ernnbstü  nach  der  ihm  in  dem  Steuerbuch  und  dem  Schuld=  und
Pfandprotokolle  beigelegten  Bezeichnung,  der  Eigenthämer  oder  Eigenthumsbeßgzr
und  die  im  Range  vorgehenden  oder  gleichstehenden  *J  nach  Gegenstand
  und  Kapitalbetrag,  soweit  möglich  auch  unter  Nenming  des  Berechtigten,
angegeben  werden.

Sind  einzelne  Miteigenthümer  gemäß  §.  25  Absatz  3  nicht  vernommen,  so“
ist  denselben  mitzutheilen,  welche  Eintragungen  in  das  Grumdbuch  auf  Grumd.
der  Erklärungen  der  vermommenen  Miteigenthümer  in  Aussicht  genommen  sind.
        <pb n="157" />
        —  116  —

g.  29.

Wer  an  einem  in  dem  Bezirke  belegenen  Grundstücke  das  Eigenthum,  eine
Eigenthumsbeschränkung,  eine  Hypothek,  insbesondere  auch  ein  vmnschastliches
Pfandrecht  oder  irgend  ein  anderes,  der  Eintragung  in  das  Grundbuch  bedürfendes
Recht  in  Anspruch  nimmt,  hat,  insofern  ihm  nicht  über  das  beanspruchte  Recht
vom  Gerichte  Mittheilung  gemacht  ist,  seine  Ansprüche  vor  Ablauf  einer  Ausschlußfrist
  von  sechs  Monaten  bei  dem  Amtsgericht  anzumelden.

In  der  Anmeldung  ist  der  Anspruch  nach  Grund  und  Inhalt,  das  beanspruchte,
  das  belastete  und  gegebenenfalls  das  berechtigte  Grundstück  nach  der
Bezeichnung  in  dem  Steuerbuch  und  dem  Schuld-  und  Pfandprotokolle,  sowie
die  Person  desjenigen  anzugeben,  gegen  welchen  der  Anspruch  sich  richtet.

g.  30.

Den  Tag,  an  welchem  die  in  §.  29  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  beginnt,
bestinmmt  der  Justizminister  durch  eine  in  der  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichende
Verfügung,  sobald  die  Vorschriften  der  §§.  22  bis  28  für  den  Bankk  im  Wesentlichen
  durchgeführt  sind.

K.  31.
MWer  nach  Begnn  der  Ausschlußfrist  ohre  Eintragung  in  das  Schuld=  und
Pfandprotokoll  ein  Recht  erwirbt,  welches  der  Eintragung  in  das  Grundbuch
bedarf,  hat  dasselbe  vor  dem  Inkrafttreten  der  eingeführten  Gesetze  (6.  3)  bei  dem
Amtsgericht  anzumelden.
,.;.--  III-Z
lieberjebeAnmeldtmghatdasGerichtdemAnmelbmbenaufBerlangen
eine  Bescheinigung  zu  ertheilen.

g.  33.

Wer  die  ihm  nach  §.  29  Absatz  1,  F.  31  obliegende  Anmelbung  versaͤumt,
erlebet,  wenn  sein  Recht  nicht  im  Schuld-  und  Pfandprotrkoll  eingetragen  oder
vom  Eigenthümer  angcheigt  ist,  den  Rechtsnachhheil

1)  daß  er  sein  Recht  gegen  einen  Dritten,  welcher  nach  dem  Inkrafttreten

der  eingeführten  Gesetze  (.  3)  im  redlichen  Glauben  an  die  Richtigkeit
des  Grundbuchs  das  Grundstück  oder  ein  Recht  an  demselben  erworben
hat,  nicht  geltend  machen  kann,  und

daß  er  sein  Vorzugsrecht  gegenüber  den  in  das  Grundbuch  eingetragenen

Recchten  vereren  Betreff  deren  die  Anmeldungspflicht  nicht  versäumt  ist.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  rücksichtlich  der  nach  F.  31  anzumeldenden
  mrsehe  der  Mabgab  daß  der  Belch  bes  Vorzugsrechts  gegenüber
  den  Rechten  eintritt,  in  Betreff  deren  die  Anmeldungspflicht  gemäß  §.  31
nicht  versäumt  ist.

(Xr.  8830.)
        <pb n="158" />
        —  118  —

'i'

Nachdem  der  Beginn  der  Ausschlußfrist  angeordnet  ist,  werden  die  IS§.  29,
31,  33  mit  Angabe  des  Tages,  an  welchem  die  Ausschlußfrist  abläuft,  durch
das  Amtsgericht  bekannt  gemacht.  ,  H
,  DieBekanntmachungjollvaöentljchtwM-duxchAnhestrtngaudk
Gerichtstafel,  durch  Anschlag  in  der  Gemeinde  und  durch  zweimalige  Einrückung
in  das  Amtsblatt,  das  erste  Mal  vor  Beginn,  das  zweite  Mal  spätestens  sechs
Wochen  vor  Ablauf  der  Frist.

Auf  diese  Veröffentlichungen  soll  außerdem  in  zwei  Lokalblättern,  von
welchen  mindestens  das  eine  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  erscheint,  hingewiesen
  werden.

K.  35.
In  der  Bekanntmachung  ist  darauf  hinzuweisen,  daß  sich  die  Anmeldungspflicht
  auf  Grundstücke  erstreckt,  welche  Zubehör  eines  Bergwerks  sind.

4.36.
Die  Anlegung  des  Grundbuchs  erfolgt  nach  Ablauf  der  in  §#§.  29,  30
bezeichneten  Frist.  E
Für  die  in  F.  2  Absatz  1  der  Grundbuchordnung  aufgeführten  Grundstücke
erfolgt  die  Anlegung  nur  auf  den  Antrag  des  Eigenthümers  oder  eines  Berechtigten.

G.  37.

Als  Eigenthümer  ist  in  das  Grundbuch  einzutragen:

1)  wer  im  Schuld-  und  Pfandprotokoll  als  Besitzer  und  zugleich  im
Flurbuch  als  Eigenthümer  eingetragen  ist  oder  sich  als  Rechtsnachfolger
des  Eingetragenen  ausweist,  sofern  nicht  aus  den  der  Eintragung  im
Schuld=  und  Pfandprotokolle  zu  Grunde  liegenden  Urkunden  sich  ergiebt
daß  der  Eingetragene  nicht  Eigenthümer  ist  und  nicht  zu  den  nach  1

als  Eigenthümer  einzutragenden  Personen  gehört;

2)  wer  im  Flurbuch  als  Eigenthümer  eingetragen  ist  und  selber  das  Grundstück
  entweder  in  einem  gerichtlichen  Zwangsverfahren  erstanden  oder
vom  *  erworben  hat  oder  sich  als  Rechtsnachfolger  des  Erwerbers
auswei

g.  38.

Ist  ein  nach  F.  37  zur  Eintragung  Berechtigter  sict  vorhanden,  so  wird

der  im  Flurbuche  Verzeichnete  als  Eigenthümer  in  das  Grundbuch  eingetragen,

wenn  er  entweder  seinen  Eigenthumsbesitz  durch  Zeugniß  des  Ortsvorstandes  bescheinigt

  oder  durch  Urkunden,  durch  eidesstattlich  abgegebene  Versicherung  von

Jeugen  oder  sonst  glaubhaft  macht,  daß  er  allein  oder  unter  Hinzurechnung  der

Besitzzeit  seiner  Rechtsvorgänger  das  Grundstück  seit  zehn  Jahren  im  Eigenthumsbesitze
  gehabt  hat.
        <pb n="159" />
        —  117  —

.  39.

An  Stelle  des  im  Schuld-  und  Pfandprotokoll  oder  im  Flurbuch  Eingetragenen
  tritt  Derjenige,  welchem  gegenüber  dieser  in  einer  öffentlichen  oder  öffentlich
beglaubigten  Urkunde  die  Eimvilligung  zur  Eintragung  in  das  Grundbuch  erklärt
hat  oder  zur  Ertheilung  dieser  Einwilligung  rechtskräftig  verurtheilt  ist.

d.  40.

Wird  der  Eintragung  des  nach  K.  37  Berechtigten  von  einem  Anderen,
der  sie  für  sich  verlangt,  widersprochen,  so  hat  dieser  innerhalb  einer  von  dem
Amtsgerichte  zu  bestimmenden  Frist  nachzuweisen,  daß  er  den  Rechtestreit  anhängig
gemacht  hat.  Unterläßt  er  dies,  so  bleibt  sein  Widerspruch  unberücksichtigt.
Andernfalls  darf  vor  Beendigung  des  Rechtsstreits  das  Grundstuck  nicht  in  das
Grundbuch  aufgenommen  werden.

Ist  der  Widerspruch  gegen  die  Eintragung  des  nach  F.  38  Berechtigten
erhoben,  so  bestimmt  das  Amtsgericht,  wer  die  Rolle  des  Klägers  zu  übernehmen
hat.  Im  Uebrigen  finden  die  Vorstzessten  des  ersten  Absatzes  Anwendung.

S.  41.

Eigenthumsbeschränkungen,  Hppotheken  und  sonstige  dingliche  Rechte,  welche
in  dem  Schuld=  und  Pfandprotokoll  eingetragen  sind,  werden  in  das  Grundbuch
übernommen.

Von  der  Uebernahme  sind  ausgeschlossen  die  auf  Grund  einer  Vormundschaft
  eingetragenen  Pfandrechte,  sofern  die  Mündel,  zu  deren  Sicherheit  sie  eingetragen
  sind,  zur  Zeit  der  Anlegung  des  Grundbuchs  das  fünfundzwanzigste
Lebensjahr  erfüllt  haben  würden  und  ihren  Pfandanspruch  nicht  angemeldet  haben.

42.

Ueber  Eigenthumsbeschränkungen,  Hypotheken  und  sonstige  dingliche  Rechte,
welche  in  dem  Schuld=  und  Pfandprotokoll  nicht  eingetragen  sind,  hat  das  Gericht
den  Eigenthümer  und  diejenigen  Berechtigten,  welche  durch  das  Recht  betroffen
werden,  l  vernehmen,  soweit  nicht  schon  eine  Anzeige  oder  Mittheilung  (I§.  26,  28
gemacht  ist.  «-Diese

  Rechte  sind  in  das  Grundbuch  aufzunehmen,  wenn  sie  nach  den  bisherigen
  Vorschriften  gültig  bestellt  und  von  dem  Eigenthümer  anerkannt  sind.

Bestreitet  der  Eigenthümer  das  Recht,  so  hat  Derjenige,  der  es  in  Anspruch
nimmt,  innerhalb  einer  von  dem  Amtegerichte  zu  bestimmenden  Frist  nachzuweisen,
daß  er  den  Rechtsstreit  anhängig  gemacht  hat.  Unterläßt  er  dies,  so  bleibt  sein
Recht  bei  Anlegung  des  Grundbuchs  unberücksichtigt.

g.  43.

Ueber  die  Rangordnung  der  in  das  Grundbuch  aufzunehmenden  Rechte
(6§.  41,  42)  entscheiden,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  in  §.  33  Nr.  2,  die  bisherigen
  Vorschriften.  6

Vesey=  Somml.  1396.  (Nr.  9800)  24
        <pb n="160" />
        —  118  —

Wird  ein  beanspruchtes  Vorrecht,  welches  sich  nicht  aus  dem  Schuld=  und
Pfandprotokoll  ergiebt,  von  dem  Eigenthümer  oder  einem  Berechtigten  bestritten,
so  findet  die  Vorschrift  im  Absatz  3  des  F.  42  entsprechende  Anwendung

(.  44.  .»

WennbeiAnlegungdeöGrundbuchsdiegemäß§.42Absayzodek§.43

Absah2bestimmteFustnochläuftoders,imFallerechtzeitignachgewiefenerRechtsängigkeit,
  die  Streitsache  noch  schwebt,  so  ist  über  das  bestrittene  Recht  oder
orrecht  eine  Vormerkung  einzutragen.  .-.

Die  Vormerkung  wird  auf  Antrag  dessen,  gegen  den  sie  erfolgt  ist,  gelöscht,
wenn  die  Frist  versäumt  oder  der  Rechtsstreit  durch  Zurücknahme  oder  rechtskrästige
  Abweisung  der  Klage  beendigt  ist.  Die  Kosten  der  Löschung  hat  in  diesen
Fällen  der  Gegner  zu  tragen.  T  .-«-:

  :--  4.45.
Behauptet  der  Eigenthümer,  daß  ein  Recht  getilgt  sei,  ohne  dies  urkundlich
nachweisen  zu  können,  8  ist  das  Recht  einzutragen,  zugleich  aber  in  der  Spalte
„Veränderungen“  die  behauptete  Tilgung)  wenn  sie  glaubhaft  gemacht  ist,  einzutragen.


.  —  7“  SK.  46  *  ,  «.-.

Eigenthumsvorbehalte  zur  Sicherung  von  Forderungen,  welche  vor  dem
Tage  bedungen  sind,  an  welchem  die  eingeführten  Gesetze  in  Kraft  treten  G.  3),
werden  in  das  Grundbuch  als  Hypotheken  übernommen.

K.  47.  s
Die  Uebertragung  der  vorbehaltenen  leeren  Hypothekenstellen  und  der  vor
der  Linie  getilgten  Hypotheken  in  das  Grundbuch  geschieht  mit  der  Formel:
Nr.  ...  Mark  (Thlr.  u.  s.  w.)  mit  vom  Hundert  verislich
  stehen  zur  Verfügung  des  Eigenkhümers.
KG.  48.  .
WennderEigenthümnibeislnlegungbesGrmidbuchsbeMagydievoks
behaltenen  leeren  Hypothekenstellen  oder  die  vor  der  Linie  getilgten  Hypothelen  in
das  Grundbuch  als  Hypotheken  oder  Grundschulden  auf  seinen  Namen  einzutragen,
so  erfolgt  die  Eintragung  stempel=  und  gebührenfrei.

K.  49.

Die  Eintragung  oder  Vormerkung  einer  Hypothek  kann  nur  auf  eine
bestimmte  Summe  erfolgen.  Kommt  eine  Einigung  unter  den  Betheiligten  über
den  einzutragenden  Betrag  nicht  zu  Stande,  so  erfolgt,  auch  außerhalb  der  in
K.  2  des  Ausführungsgesetzes  zur  Deutschen  Konkursordnung  vom  6.  März  1879
(Gesetz  Samml.  S.  109)  bezeichneten  Fälle,  dessen  Festsetzung  durch  den  54
richter  und  ist  inzwischen  eine  Vormerkung  auf  den  höchsten  von  dem  Hypothekengläubiger
  geforderten  Betrag  einzutragen.
        <pb n="161" />
        —  119  —

K.  50.

Die  gemäß  ##.  41,  42  in  das  Grundbuch  aufgenommenen  Rechte  erlangen
mit  dem  in  K.  3  bezeichneten  Zeitpunkte,  vorbehaltlich  ihrer  Rangordnung  unter
einander,  die  Wirkung  von  Rechten,  welche  nach  Maßgabe  der  in  F.  1  eingeführten
  Gesetze  eingetragen  sind.

Ueber  die  vorbehaltenen  leeren  Hypothekenstellen  und  die  vor  der  Linie
getilgten  Hypotheken  hat  der  Elgenthümer  die  Verfügung  wie  über  eine  Hypothek
des  Eigenkhümers  nach  §.  64  des  Gesetzes  über  den  Eigenthumserwerb  vom
5.  Mai  1872.

g.  51.

Der  Hypothekengläubiger  kam  üan  Stelle  des  alten  Hypothekendokuments
bdie  Ertheilung  eines  Hypothekenbriefes  in  Gemäßheit  des  §.  122  der  Grundbuchordnung
  verlangen.  Die  Ausferigung  erfolgt  gebührenfrei,  wenn  der  Antrag
innerhalb  sechs  Monaten  nach  Inkrafttreten  der  eingeführten  Gesetze  C.  3)  gestellt
  wird.  ·...

«  ,  5.  52.

Auf  Bergwerke,  welche  nach  dem  in  8.  62  anzegbenen  Zeitpunkte  verliehen
werden,  sind  die  eingeführten  Gesetze  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  sofort  anwendbar.

g.  53.

In  der  Bekanntmachung  (F.  34),  welche  für  die  Bergwerke  des  Amtsgerichtsbezirks
  erlassen  wird,  ist  darauf  hinzunweisen,  daß  sich  die  Anmelbungspflicht
auf  unbewegliche  Zubehörstücke  eines  Bergwerks  nicht  erstreckt.

8.  54.

Soweit  bei  Anlegung  des  Grundbuchs  ein  geltend  gemachtes  Eigenthumsoder
  sonstiges  Recht  oder  Vorrecht  nicht  zu  berücksichtigen  ist,  hat  das  Gericht  davon
demjenigen,  welcher  den  Anspruch  erhoben  hat,  alsbald  Mittheilung  zu  machen.

H.  55.

Die  in  diesem  Abschnitte  angeordneten  Mittheilungen  erfolgen,  sofern  nicht

die  Eröffnung  zu  Protokell  beurkundet  ist,  durch  Zustellung.
g.  56.

Auf  die  Berechnung  der  in  diesem  Abschnitt  bestimmten  oder  nach  demselben
  richterlich  festgesetzten  Fristen  finden  die  Vorschriften  in  F§.  199,  200  der
Civilprozeßordnung  Anwendung.

Eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  den  Ablauf  dieser
Fristen  findet  nicht  statt.  K.

Das  Gericht  kann  die  Befolgung  einer  Ladung  und  ebenso  die  Erfüllung
einer  jeden  dem  Geladenen  auferlegten  Verpflichiuung  durch  Geldstrafen  bis  zum
Gesammtbetrage  von  Einhundert  und  fünfzig  Mark  erzwingen.

(Nr.  9890.)
        <pb n="162" />
        ..  Z.58.»  .  .

Das  Anlegungsverfahren  bei  dem  Amlsgerichte,  einschließlich  der  Anlegung
des  Grundbuchs,  ist  kosten-  und  stempelfrei.  Die  Befreiung  erstrect  sich  auf
die  baaren  Auslagen,  sowie  auf  die  Stempel  der  Vollmachten  und  der  beizubringenden
  Zeugnisse,  Eintragungsbewilligungen  und  sonstigen  Nachweisungen.
Kosten  und  Stempel  sind  jedoch  zu  erheben,  soweit  mit  der  Anlegung  des  Grundbuchs
  kosten-  und  stempelpflichtige  Veränderungen  in  den  Rechtsverhältnissen  eines
Grundstücks  eingetragen  werden.

Schlußbestimmungen.

F.  59.

Persönliche  unvererbliche  Berechtigungen,  welche  im  Schuld=  und  Pfand
protokoll  eingetragen  oder  aus  diesem  in  das  Grundbuch  übertragen  fsind,  werden
auf  Antrag  des  Eigenthümers,  ohne  daß  es  eines  Rachweises  des  Todes  des
Berechtigten  bedarf  G.  102  der  G#nb  orbnung),  gelöscht,  wenn  der  Berechtigte
zur  Zeit  des  Antrages  das  siebenzigste  Lebensjahr  schon  vollendet  haben  wwälh
und  der  Eigenthümer  durch  ein  Zeugniß  des  Ortsvorstandes  des  letzten  bekannten
Wohnsitzes  des  Berechtigten  oder  eldesstattliche  Versicherung  von  Zeugen,  sowie
zugleich  durch  eigene  eidesstattliche  Versicherung  glaubhaft  macht,  daß  seit  fünf
Jahren  keine  Nachricht  vom  Leben  des  Berechtigten  eingegangen  ift.

Für  die  Löschung  dieser  Berechtigungen  im  Schuld=  und  Pfandprotokolle
werden  nur  die  baaren  Auslagen  erhoben.

.·.,  o0o.

Bei  den  in  Grundbuchsachen  zu  bewirkenben  Zustellungen  unterbleibt  die
Uebergabe  einer  beglaubigten  Abschrift  der  Zustellungsurkunde.  Auf  dem  zu
übergebenden  Schriftstück  ist  jedoch  der  Tag  der  Zustellung  von  dem  zustellenden
Beamten  unter  Beifügung  seiner  Unterschrift  zu  vermerken.  1½

Sofern  nicht  die  Umstände  des  einzelnen  Falles  eine  Ausnahme  begründen,
gesahgen.  de  ##uhelngen  durch  Aufgabe  zur  Post  oder  nach  Ermessen  des  Gerichts
urch  Umlauf  —-  —-  -

Bei  der  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post  wird  die  Zustellung  nicht  als
bewirkt  angesehen,  wenn  die  Sendung  als  unbestellbar  zurückkommt.  Hält  die
Person,  welcher  zugestellt  werden  soll,  sich  außerhalb  des  Deutschen  Reiches  auf,
so  ist  die  Sendung  mit  der  Bezeichnung  „Einschreiben“  zu  versehen.

Auf  die  Zustellung  durch  Umlauf  finden  die  Bestimmungen  in  .  165
bis  172  der  Civilprozeßordnung  und  in  §.  22  und  §.  23  Absatz  2  bis  4  des
Gesetzes,  betreffend  das  Verfahren  in  Auseinandersetzungs-Angelegenheiten,  vom
18.  Februar  1880  (Gesetz  Samml.  S.  59)  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="163" />
        —  121  —

g.  61.

Wird  für  dieselbe  Forderung  eine  Hypothek  auf  verschiedenen  Grundstücken
sowohl  in  das  Grundbuch  als  in  das  Schuld-  und  Pfandprotokoll  eingetragen,
so  ist  für  die  Eintragungen  an  Gerichtsgebühren  nicht  mehr  zu  erheben,  als  zu
erheben  sein  würde,  wenn  die  nach  F.  1  eingeführten  Gesetze  in  Ansehung  aller
Grundstücke  bereits  in  Kraft  getreten  wären.

Diese  Vorschrift  kommt  bei  der  Eintragung  einer  Veränderung,  insbesondere
Abtretung  und  Vorrechtseinräumung,  zur  entsprechenden  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  wegen  derselben  Forderung  in  verschiedene  Grundstücke
  desselben  Eigenthümers,  welche  noch  nicht  sämmtlich  unter  dem  neuen  Rechte
stehen,  gleichzeitig  die  Jwangsversteigerung  beantragt  wird,  betreffs  der  Gebühren
für  die  Zwangsversteigerungen.

(.  62.

Dieses  Gesetz  tritt,  vorbehaltlich  der  in  K.  3  getroffenen  Bestimmung,  am
1.  Oktober  1896  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  8.  Juni  1896.

d.  S)  Wilhelm.

lohe.  v.  Boetticher.  .v.  Berl  .  Miquel.  Bosse.
#s  ahed  ae  r  rebe  4r  v.  zeier  Basse
Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  März  1896,  betreffend  die  Genehmigung
des  Anschlusses  der  Entwässerungssozietät  für  das  Heerde-Ueberemser
Emsthal  an  die  Emsgenossenschaft  zu  Harsewinkel,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  23  S.  121,  ausgegeben  am
4.  Juni  1896;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  März  1896,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  dem  Kreise  Schubin  auf  Grund  der  Allerhöchsten
Privilegien  vom  24.  Januar  1884  und  7.  Juli  1886  ausgegebenen
Anleihescheine  von  4  auf  3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Bromberg  Nr.  20  S.  229,  ausgegeben  am  13.  Mai  1896;,

Eesez=  Samml.  1896.  (Nr.  9890.)  25
        <pb n="164" />
        3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  April  1896,  betreffend  die  Genehmigung
eines  Nachtrags  zu  den  statutarischen  Bestimmungen  des  Neuen  Brandenburgischen
  Kreditinstituts,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  19
S.  215,  ausgegeben  am  8.  Mai  1896,

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  19  S.  131,  aus.
gegeben  am  13.  Mai  1896,

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  19  S.  147,  ausgegeben
am  7.  Mai  1896

der  onn.  Regierung  z  Stettin  Nr.  19  S.  117,  ausgegeben  am
8.  Mal  1896,

der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  19  S.  127,  ausgegeben  am
7.  Mai  1896,

der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  19  S.  179,  ausgegeben
am  9.  Mai  1896

der  Hhhl  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  19  S.  115,  ausgegeben  am
9.  Mai  1896)

4)  das  am  16.  April  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Sprotta-Regulirungsgenossenschaft
  im  Kreise  Lüben,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  23  S.133,  ausgegeben  am  6.  Juni  1896)

5)  das  am  29.  April  1896  Allerhschst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Konstadt  im  Kreise  Kreuzburg  O.  S.,  durch
Extrabeilage  zum  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  20
S.  5,  ausgegeben  am  15.  Mai  1896;

6)  das  am  29.  April  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  der  Wupper-Thalsperren-Genossenschaft
  zu  Neuhückeswagen,  durch  das  Amtöblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  20  S.  164,  ausgegeben  am
16.  Mai  1896;

7)  das  am  29.  April  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  II  zu  Erbringen  im  Kreise  Merzig)  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  22  S.  177)  ausgegeben
am  29.  Mai  1896;

8)  das  am  7.  Mai  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  zu  Klein-Guttowy  im  Kreise  Wreschen,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  22  S.  179,  ausgegeben  am
2.  Juni  1896.

 

Redigirt  in  Burrau  bre  Stactsmiuisteriums.

Verliu,  edruckt  in  der  Reichsdruckrrer.
        <pb n="165" />
        —  123  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  16—

 

Inhalt:  Gesetz  zur  Ergänzung  des  Gesetzes  vom  31.  Juli  1895,  betreffend  die  Errichtung  elner  Centrolanstait,

3zur  Förberung  bes  genossenschaf#lichen  Versonalkredites,  S.  1238.  —  Geses,  betreffend  das  Anerbenrecht
  dei  Renten-  und  Ansiedelungsgütern,  S.  1241.  —  Gese),  betreffend  die  Feslstellung  eines  Nachtrags
  zum  Satshaushalts.  Ctat  für  das  Jahr  vom  I.  April  1996·97,  S.  146.

 

(Nr.  9831.)  Gesetz  zur  Ergänzung  des  Gesetzes  vom  31.  Juli  1895,  betreffend  die  Errichtung
einer  Centralanstalt  zur  Förderung  des  genossenschaftlichen  Personalkredites
(Gesetz=  Samml  S.  310).  Vom  8.  Juni  1896.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preupen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:  .
§.1.

Die  der  Preußischen  Centralgenossenschaftskasse  für  die  Dauer  ihres  Bestehens
  vom  Staat  als  Grundkapital  gewährte  Einlage  C.  3  Gesetz  vom  31.  Juli
1895)  wird  auf  20  Millionen  Mark  erhöht.

Das  Erböhungskapital  ist  in  baar  oder  in  Schuldverschreibungen  zum
Kurswerth  zu  überweisen.  "
+.  2.

Der  §.  6  des  Gesetzes  vom  31.  Juli  1895  erhält  unter  1  folgende  Fassung:

1)  mnächst  zur  Bildung  eines  Reservefonds,  ⅛  zur  Verzinsung  der

Einlagen  (&amp;amp;h.  3  und  5)  bis  zu  drei  vom  Hundert  verwendet,  ein
etwaiger  Ueberrest  aber  ebenfalls  dem  Reservefonds  zugeführt.

g.  3.

Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  zur  Bereitstellung  des  Erhöhungskapitales
  (K.  1)  Schuldverschreibungen  auszugeben.  Er  bestimmt,  wann,  durch
welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuß,  zu  welchen  Bedingungen
  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen  verausgabt
  werden  sollen.

—————  -  0532.)  26

Ausgegeben  zu  Berli-  den  23.  Junl  1896.
        <pb n="166" />
        —  124  —

Im  Uebrigen  kommen  7  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  und
wegen  Srfährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869
(Gesetz  Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

.  4.
Erlaß  der  zur  Ausführung  des  §.#9  Absatz  1  des  Gesetzes  vom
31.  g  1895,  insbesondere  der  zur  Uebertragung  der  gesetzlichen  Vorschriften
über  die  Kautionen"  das  Pensionswesen  und  die  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen
der  unmittelbaren  Staatsbeamten  sowie  der  Disziplinargesetze  für  die  nicht  richterlichen
  Beamten  auf  die  Beamten  der  Preußischen  Cestralgenost  enschaftskasse
erforderlichen  Bestimmungen  erfolgt  im  Wege  Königlicher  Verordnung.

g.  5.
Der  Finanzminister  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  8.  Juni  1896.

¶.  S)  Wilhelm.
Fũrst  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Bosse.

Bronsart  v.  Schellend  orff.  Frthr.  v.  Marschall.  aochr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.  Frhr.  v.

 

(Nr.  9832.)  Gesetz,  betreffend  das  Anerbenrecht  bei  Renten  und  Ansiedelungsgütern.  Vom
8.  Inni  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,  für
den  Geltungsbereich  der  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872  (Geseh-Samml.
S.  446),  mit  Ausnahme  des  Bezirkes  des  Oberlandesgerichtes  zu  Cöln,  was  folgt:

.  1.
Durch  Eintragung  der  nerbenguteigenschat  im  Grundbuche  werden  Anerbengüter
  im  Sinne  dieses  Geseczes:
)  alle  Nentengüter,  welche  gemäß  F.  12  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beförderung
  der  Errichtung  von  Rentengütern,  vom  7.  Juli  1891  Gesetz-Samml.
  S.  279)  durch  Vermittelung  der  Generalkommission  begründet
sind  oder  künftig  begründet  werden,  oder  nach  Maßgabe  der  K.  1,2
        <pb n="167" />
        —  125  —

oder  10  desselben  Gesetzes  der  Rentenbank  rentenpflichtig  geworden  sind
oder  künftig  werden;

2),  alle  Rentengüter,  welche  vom  Staate  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  über
Rentengüter  vom  27.  Juni  1890  (Gesetz  Samml.  S.  209)  begründet
sind  oder  künftig  begründet  werden;

3)  alle  Ansiedlerstellen,  welche  nach  dem  Gesetze,  betreffend  die  Beförderung
deutscher  aniedelungen  in  den  Provinzen  Westpreußen  und  Posen,
vom  26.  April  1886  (Gesetz  Samml.  .  131)  zu  Eigenthum  ausgegeben
  sind  oder  künftig  ausgegeben  werden.

Bei  den  durch  Zukauf  gebildeten  Rentengütern  wird  durch  Eintragung  der
Anerbengutseigenschaft  im  ndbuche  die  ganze  Stelle  Anerbengut  im  Sinmne
dieses  Gesetzes.

g.  2.

Die  Eintragung  der  Anerbengutseigenschaft  im  Grundbuche  erfolgt  auf
Ersuchen  der  zuständigen  Behörde.

Zuständig  ist  für  die  Güter  des  K.  1:

zu  Ziffer  1:  die  Generalkommission,

zu  Ziffer  2:  die  Behörde,  welche  den  Staat  bei  Errichtung  des  Renten-Zutes
  vertreten  hat,  -

zu  Ziffer  3:  die  Ansiedelungskommission.

Die  zuständige  Behörde  hat  nach  Anhörung  des  Eigenthümers  die  Eintragung
  von  Amtswegen  nachzusuchene  Besitzen  die  im  K.  1  bezeichneten  Güter
ausnahmsweise  eine  wirthschaftliche  Selbständigkeit  nicht,  oder  stehen  der  Aufrechterhaltung
  der  wirthschaftlichen  Selbständigkeit  überwiegende  gemeinwirthschaftliche
Interefsen  entgegen,  so  ist  die  Eintragung  der  Anerbengutseigenschaft  nicht  nachzusuchen.


8.  3.

Jedes  Anerbengut  erhält  ein  eigenes  Grundbuchblatt  nach  Formular  I  der
Grundbuchordnung.  Die  Anerbengutseigenschaft  wird  in  der  II.  Abtheilung  eingetragen.
  Die  Vorschrift  des  K.  13  der  Grundbuchordnung  findet  auf  Anerbengüter
  keine  Anwendung.

K.  4.

Auf  Antrag  des  Eigenthümers  können  dem  Anerbengute  andere  Grundstücke
  als  Zubehör  zugeschrieben  werden.  Diese  Grundstücke  erlangen  durch  die
Zuschreibung  Anerbengutseigenschaft.

g.  5.

Die  Anerbengutseigenschaft  wird  durch  Löschung  im  Grundbuche  aufgehoben.
  Die  Löschung  erfolgt  auf  Ersuchen  der  Generalkommission.  Diese  hat
nach  Anhörung  des  Eigenthümers  die  Löschung  nur  dann  nachzusuchen,  wenn
das  Gut  die  wirthschaftliche  Selbständigkeit  verloren  hat,  oder  de  Aufrechterhaltung

(Nr.  9882,)  .
        <pb n="168" />
        —  126  —

der  wirthschaftlichen  Selbständigkeit  überwiegende  gemeinwirtbschaftliche  Interessen
entgegenstehen.
g.  6.

Das  Recht  des  Eigenthümers,  über  das  Anerbengut  unter  Lebenden  und
von  Todeswegen  zu  verfügen,  bleibt  unberührt,  soweit  dieses  Gesetz  keine  Beschränkungen
  enthalt.

S.  7.

Der  Eigenthümer  eines  Anerbengutes  kann  ohne  die  Genehmigung  der
Generalkommission  weder  durch  Verfügung  unter  Lebenden  noch  von  Todeswegen
die  Zertheilung  des  Anerbengutes  oder  die  Abveräußerung  von  Theilen  desselben
vornehmen.

Wenn  der  Eigenthümer  durch  Verfügung  unter  Lebenden  das  Gut  im
Ganzen  an  einen  Anderen  als  an  einen  seiner  Nachkommen,  Geschwister,  deren
Nachkommen  oder  seine  Ebhefrau  veräußert,  so  ist  hierzu  die  Genehmigung  der
Generalkommission  erforderlich.  Diese  Genehmigung  darf  nur  versagt  werden,
wenn  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Annahme  rechtfertigen,  daß  die  wirthschaftliche
  Selbständigkeit  des  Anerbengutes  durch  Vereinigung  mit  einem  größeren
Gute  aufgehoben  wird.

Vor  der  Entscheidung  der  Generalkommission  ist  der  Kreis-  (Stadt.)  Ausschuß,
in  dessen  Bezirk  das  Anerbengut  belegen  ist,  gutachtlich  zu  hören.  Bei  Meimungsverschiedenheiten
  entscheidet  der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten.

Diese  Bestimmungen  finden  nur  auf  die  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
begründeten  oder  rentenpflichtig  gewordenen  Rentengüter  und  Ansiedierstellen
Anwendung.

KG.  8.

Der  Eigenthümer,  welcher  die  Abschreibung  von  Theilen  eines  Anerbenutes
  beantragt,  hat  außer  der  nach  F.  7  erforderlichen  Genehmigung  der  Generaleommiston
  deren  Erklärung  darüber  beizubringen,  ob  mit  dem  Trennstück  die
Anerbengutseigenschaft  übertragen  werden  soll.  Die  Uebertragung  unterbleibt,
wenn  die  Generalkommission  hierin  einwilligt.  Sie  hat  ihre  Einwilligung  ##
erklären,  wenn  das  Trennstück  eine  wirthschaftliche  Selbständigkeit  nicht  besitt,
oder  der  Aufrechterhaltung  der  wirthschaftlichen  Selbständigkeit  überwiegende
gemeinwirthschaftliche  Interessen  entgegenstehen.

’i'

Von  der  Eintragung  und  von  der  Löschung  der  Anerbengutseigenschaft,
von  der  die  Anerbengutseigenschaft  begründenden  Zuschreibung  (§.  4)  sowie  von
jeder  Abschreibung  (§.  8)  ist  den  Betheiligten  und  der  Behörde,  welche  die  Eintragung
  oder  Löschung  nachgesucht  hat,  in  allen  Fällen  derjenigen  Generalkonmnission,
  in  deren  Bezirk  das  Anerbengut  belegen  ist,  unverzüglich  Kenntniß
zu  geben.
        <pb n="169" />
        —  127  —

KS.  10.

Wenn  zu  einem  Nachlasse  ein  Anerbengut  gehört  und  der  Erblasser  von
mehreren  Personen  beerbt  wird,  so  fällt  ohne  Rücksicht  auf  den  letzten  Wohnsit
des  Erblassers  in  Ermangelung  einer  entgegenstehenden  Verfügung  von  Todeswegen
  das  Anerbengut  nebst  Zubehör  als  Theil  der  Erbschaft  kraft  des  Gesetzes
einem  Erben  (dem  Anerben)  allein  zu.

Das  Anerbenrecht  gilt,  unbeschadet  der  Bestimmungen  des  §.  30,  nur  für
die  Nachkommen  und  die  Geschwister  des  Erblassers  sowie  deren  Nachkommen.

Es  tritt  nur  ein,  wenn  der  Anerbe  zugleich  Erbe  des  Erblassers  ist.

C.  11.
Die  Reihenfolge,  in  welcher  die  Nachkommen  des  Erblassers  zu  Anerben
berufen  werden,  richtet  sich
in  den  Geltungsgebieten  der  Höfegesetze  und  Landgüterordnungen,
unbeschadet  der  Bestimmung  des  §.  12)  nach  den  entsprechenden
Vorschriften  dieser  Gesetze,
im  Uebrigen  nach  folgenden  Grundsätzen:

Leibliche  Kinder  gehen  den  Adoptiokindern,  eheliche  den  unehelichen  vor.
Uneheliche  Kinder  sind  nicht  Anerben  ihres  Vaters.  Durch  nachfolgende  Ehe
legitimirte  Kinder  stehen  den  ehelichen  gleich.  Ferner  geht  vor  der  ältere  Sohn
und  dessen  Nachkommen  mämmlichen  Geschlechtes,  in  Ermangelung  von  Söhnen
oder  männlichen  Nachkommen  solcher  die  ältere  Tochter  des  älteren  Sohnes  und
deren  Nachkommen;  falls  aber  Nachkommen  von  Söhnen  nicht  vorhanden  sind,
die  ältere  Tochter  des  Erblassers  und  deren  Nachkommen.

Unter  den  Nachkommen  eines  Kindes  richtet  sich  die  Berufung  zum  Anerben
  nach  denselben  Grundsätzen.

.  12.

Kinder,  welche  zur  Zeit  des  Todes  des  Erblassers  entmündigt  sind,  sowie
Kinder,  welche  vor  dem  Tode  des  Erblassers  eine  rechtskräftige  Verurtheilung  zu
Zuchthausstrafe  unter  gleichzeitiger  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erlitten  haben,  stehen  den  übrigen  Miterben  nach.

(  13.
Gehören  zu  den  Erben  Geschwister  oder  deren  Nachkommen,  so  finden  die
.  11  und  12  entsprechende  Anwendung.  Vollbürtige  Geschwister  und  deren
Nachkommen  gehen  den  halbbürtigen  und  deren  Nachkommen  vor.

.  14.

Der  Anerbe  erwirbt  das  Eigenthum  des  Anerbengutes  nebst  Zubehör  mit
dem  Erwerbe  der  Erbschaft.  Jedoch  steht  es  ihm  frei,  ohne  die  Erbschaft  auszuschlagen,
  auf  sein  Anerbenrecht  zu  verzichten.  In  solchem  Falle  geht  dieses

(Nr.  9632.)
        <pb n="170" />
        auf  den  nächsten  Anerbenberechtigten  mit  der  Wirkung  über,  als  ob  derselbe  von
vornherein  der  Anerbe  gewesen  wäre.

Zur  Eintragung  des  Anerben  als  Eigenthümers  im  Grundbuche  ist  die
Einwilligung  der  Miterben  erforderlich.  Vor  der  Eintragung  ist  das  Anerbengut
der  Zwangsvollstreckung  durch  die  Gläubiger  des  Anerben  nicht  unterworfen.
Dieselben  sind  aber  berechtigt,  an  Stelle  des  Anerben  dessen  Eintragung  als
Eigenthümer  zu  beantragen  und  die  zum  Zwecke  derselben  erforderlichen  Urkunden
von  Gerichten  und  Notaren  zu  erfordern.

Die  1ebertragung  des  Anerbenrechtes  durch  Verfügung  unter  Lebenden,
insbesondere  durch  Erbschaftskauf,  ist  unzulässig.

i’'

Der  Verzicht  des  Anerben  auf  sein  Anerbenrecht  kann  rechtswirksam  nur
gegenüber  dem  Nachlaßgerichte  erklärt  werden.  Der  Verzicht  ist  unwiderruflich.

Auf  Antrag  eines  Miterben  hat  das  Nachlaßgericht  den  Anerben  unter
Mittheilung  des  Antrages  aufzufordern,  sich  binnen  einer  bestimmten  Frist  zu
erklären,  ob  er  auf  sein  Anerbenrecht  verzichtet.

Giebt  der  Anerbe  innerhalb  der  Frist  keine  Erklärung  ab,  so  gilt  er  als
verzichtend.  Auf  diese  Folge  ist  der  Anerbe  in  der  gerichtlichen  Aufforderung
inzuweisen.

im  enn  der  Aufenthalt  des  Anerben  unbekannt,  oder  bei  einer  im  Auslande
zu  bewirkenden  Zustelung  die  Befolgung  der  für  diese  bestehenden  Vorschriften
unausführbar  ist,  oder  keinen  Erfolg  verspricht,  so  kann  die  Zustellung  durch
effentlich  Bekanntmachung  erfolgen.

le  Frist  beträgt  mindestens  zwei  Wochen  seit  der  Zustellung  der  Aufforderung
  und  kann  auf  Antrag  des  Anerben,  wenn  erhebliche  Gründe  glaubhaft
gemacht  sind,  verlängert  werden.  Sie  wird  nach  Maßgabe  der  §§.  199,  200
und  202  Absatz  3  der  Civilprozeßerdnung  berechnet  und  endigt  nicht  vor  Ablauf
der  dem  Anerben  zustehenden  Ueberlegungsfrist.  Letztere  Bestimmung  findet  keine
Anwendung,  wenn  die  Ueberlegungsfrist  nur  auf  Antrag  gewährt  und  der  Antrag
erst  nach  Ablauf  der  Erklärungsfrist  gestellt  wird.  ,

Steht  der  Anerbe  unter  Vormundschaft  oder  Pflegschaft,  so  bedarf  der
Verzicht  auf  das  Anerbenrecht  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichtes.
Das  Nachlaßgericht  soll  von  einer  gemäß  Wft  2  erlassenen  Aufforderung  dem
Vormundschafisgerche  unverzüglich  Kenntniß  geben.  Auf  Ersuchen  des  lezzteren
kann  die  zur  Abgabe  der  Erklärung  bestimmte  Frist  verlängert  werden.

C.  16.
Im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  Zubehör  des  Anerbengutes:
1)  die  mit  dem  Anerbengute  oder  mit  Theilen  des  Gutes  verbundenen
Gerechtigkeiten;
2)  die  auf  dem  Anerbengute  vorhandenen  Gebäude,  Anlagen,  Holzungen
und  Bäume
        <pb n="171" />
        —  129  —

3)  das  Wirthschaftsinventar;  es  umfaßt:  das  auf  dem  Anerbengute  vorhandene,
  für  die  Wirthschaft  erforderliche  Vieh,  Acker-  und  Hausgeräth
einschließlich  des  Leinenzeuges  und  der  Betten,  den  vorhandenen  Dünger

die  für  die  Bemwirthschaftung  bis  zur  nächsten  Ernte  dienen
Vorräthe  an  Früchten  und  sonstigen  Erzeugnissen.

S.  17.

Der  Anrechnungswerth  des  Anerbengutes  nebst  Zubehör  wird  nach  folgenden
Grundsäzen  festgestellt:  .

Das  Anerbengut  wird  nach  dem  jährlichen  nachhaltigen  Reinertrage  geschätzt,
den  es  mit  dem  Zubehör  durch  Beuung  als  Ganzes  bei  ordnungsmäßiger
Bewirthschaftung  und  in  dem  bisherigen  Kulturzustande  gewährt.  Die  vorhandenen
Gebäude  und  Anlagen  sind,  insoweit  sie  zur  Wohnung  und  Bewirthschaftung
erforderlich  sind,  nicht  besonders  zu  schätzen,  sonst  aber  nach  dem  Werthe  des

ens,  welcher  durch  Vermiethung  oder  auf  andere  Weise  daraus  gezogen
werden  kann,  zu  veranschlagen.  Letzteres  gilt  insbesondere  von  Rebenwohnungen
sowie  von  Gebäuden  und  Anlagen,  welche  zu  besonderen  Gewerbebetrieben  bestimmt
sind.  Von  dem  ermittelten  jährlichen  Wirthschaftsertrage  sind  alle  dauernd  auf
dem  Anerbengute  nebst  Zubehör  ruhenden  Lasten  und  Abgaben  nach  ihrem
muthmaßlichen  jährlichen  Betrage  abzusetzen.  Lasten  und  Abgaben,  auf  welche
die  Ablösungsgesetze  Anwendung  finden,  sind  dabei  nach  deren  Vorschriften  in
eine  jährliche  Geldrente  umzurechnen.  Wegen  der  das  Anerbengut  belastenden
Hypotheken,  Grundschulden  und  dauernden  Renten  mit  Ausnahme  derjenigen,
welche  auf  Grund  der  Ablösiungsgesetze  an  die  Stelle  von  Lasten  und  Abgaben
getreten  sind,  findet  ein  Abzug  nicht  statt.  -

Der  übrig  bleibende  Theil  des  jährlichen  Wirthschaftsertrages  wird  mit
dem  25  fachen  zu  Kapital  gerechnet.  Von  dem  hiernach  festgestellten  Betrage
werden  die  auf  dem  Anerbengute  haftenden  vorübergehenden  Lasten  (Altentheile
und  dergleichen)  mit  elnem  ihrer  wahrscheinlichen  Dauer  entsprechenden  Kapitale
in  Abzug  gebracht.  Tilgungsrenten  werden  nur  insoweit  abgezogen,  als  sie  auf
Guund  der  Ablösungsgesetze  an  die  Stelle  von  Lasten  und  Abgaben  getreten  sind
und  alsdann  mit  demjenigen  Kapitalbetrage  in  Rechnung  gestellt,  welcher  dur
die  Rentenzahlungen  noch  zu  tilgen  ist.

Das  sich  aus  dieser  Berechnung  ergebende  Kapital  bildet  den  Anrechnungswerth
  des  Anerbengutes.

g.  18.

Bei  der  Erbtheilung  sind  die  Erbschaftsschulben,  einschließlich  der  das
Anerbengut  nebst  Zubehõr  belastenden  Hypotheken,  Grundschulden  und  der  nach
9.  17  nicht  in  Abzug  gebrachten  Renten,  auf  das  außer  dem  Anerbengute  nebst
Zubehör  vorhandene  Vermögen  anzurechnen.  Zu  diesem  Zwecke  sind  die  dauernden
Renten  mit  dem  25  fachen  Betrage  oder,  wenn  für  den  Fall  ihrer  Ablösung  auf
Verlangen  des  Verpflichteten  ein  höherer  Betrag  vereinbart  ist,  mit  diesem  zu

r.  9832.)
        <pb n="172" />
        —  130  —

kapitalistren.  Die  Tilgungsrenten  sind  mit  den  burch  die  Rentenzahlungen  noch
zu  tilgenden  Kapitalbeträgen  in  Rechnung  zu  stellen.

Werden  die  hiernach  in  Ansatz  zu  bringenden  Erbschaftsschulden  durch  das
außer  dem  Anerbengute  vorhandene  Vermögen  gedeckt,  so  erhält  der  Anerbe  ein
Drittheil  des  Anrechnungswerthes  als  Voraus.

Werden  sie  durch  dieses  Vermögen  nicht  gedeckt,  so  ist  der  Mehrbetrag  der
Erbschaftsschulden  von  dem  Anrechnungswerihe  in  Abzug  zu  bringen,  und  es
erhält  von  dem  verbleibenden  Betrage  der  Anerbe  ein  Drittheil  als  Voraus.  In
diesem  Falle  ist  der  Anerbe  den  Miterben  gegenüber  verpflichtet,  den  vom  Anrechnungswerthe
  in  Abzug  gebrachten  Mehrbetrag  der  Erbschaftsschulden  als  Alleinschuldner
  zu  übernehmen.  .

DerErbschaftsschulden  stehen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  die  Vermächtnisse
  gleich.
s.  19.

Soweit  dieses  Gesetz  nichs  Anderes  bestimmt,  erfolgt  die  Theilung  der
Erbmasse  unter  die  Miterben,  einschließlich  des  Anerben,  nach  dem  allgemeinen
Rechte.  Nach  diesem  Rechte  richtet  sich  auch  die  Haftung  der  Erben  für  Erbschaftsschulden.
  Der  Anerbe  haftet  den  Erbschaftsgläubigern  auch  mit  dem  Vermögen,
  welches  er  als  Anerbe  erhalten  hat.

§.  20.

In  Ermangelung  einer  Einigung  der  Erben  über  die  Art  der  Erbtheilung
hat  die  Generalkommission  auf  Antrag  eines  Erben  eine  gütliche  Vereinbarung
der  Betheiligten  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  versuchen  und  hierbei  auf  die
Erhaltung  der  Einheit  und  Leistungsfähigkeit  des  Anerbengutes  hinzuwirken.

Hierbei  ist  für  den  Fall,  daß  die  Uebernahme  der  Erbabfindungsrente
(Absatz  5)  seitens  der  Rentenbank  nicht  zu  gewärtigen  ist,  auf  Gewährung  einer
Kapitalabsindung  an  die  Miterben  insoweit  Bedacht  zu  nehmen,  als  die  Verhältnisse
  der  Miterben  solche  erfordern  und  sie,  unbeschadet  der  Leistungsfähigkeit
des  Anerbengutes,  geschehen  kann.  Behufs  Feststellung  des  Anrechnungswerthes
haben  der  Anerbe  und  die  Miterben  je  einen  Sachverständigen  zu  wählen;  diese
bestimmen  einen  Ooemann.  Weigern  sich  die  Betheiligten,  einen  Sachrersthißen
p  ernennen,  oder  kommt  unter  den  Miterben  eine  Einigung  über  die  Person
es  Sachverständigen  oder  unter  den  Sachverständigen  eine  Einigung  über  die
Person  des  Obmannes  nicht  zu  Stande,  so  wird  der  Sachverständige  (Obmann)
von  der  Generalkommission  ernannt.

Nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  hat  auch  das  Nachlaßgericht
  bei  der  Nachlaßregulirung  zu  verfahren.

Die  Generalkommission  hat  von  der  Einleitung  und  von  dem  Ausgang
des  Einigungsverfahrens  das  Nachlaßgericht  sofort  zu  benachrichtigen.  War  vor
dem  Eingang  einer  Mitheilung  von  der  Einleitung  des  Verfahrens  durch  die
Generalkommission  bereits  die  Rachlaßregulirung  beantragt,  so  hat  das  Nachlaßgericht
  hiervon  die  Generalkommission  sofort  in  Kennmiß  zu  setzen.  Letzere  hat
        <pb n="173" />
        —  131  —

alsdann  das  Einigungsverfahren  einzustellen.  Wird  nach  Eingang  der  Mittheilung
  der  Generalkommission  bei  dem  Nachlaßgerichte  die  Nachlaßregulirung
beantragt,  so  hat  die  Generalkommission  ebenfalls  auf  Ersuchen  des  Gerichts  ihr
Verfahren  einzustellen.  "

Erfolgt  eine  Einigung  nicht,  so  können  die  Miterben  ihre  Erbantheile
von  dem  Betrage  des  Anrechnungswerthes,  welcher  nach  Abzug  des  Voraus
und  des  etwaigen  Mehrbetrages  der  Erbschaftsschulden  (I.  18  Absatz  3)
übrig  bleibt,  nur  in  einer  ihrerseits  unkündbaren  Geldrente  (Erbebsindungerent,
beanspruchen.  Sie  können  verlangen,  daß  diese  Renten  auf  dem  Anerbengute
im  Grundbuche  eingetragen  werden.  Wenn  jedoch  die  Erbantheile  im  Einzelnen
den  Betrag  von  30  Mark  oder  in  ihrer  Gesammtheit  den  Betrag  des  jährlichen
nachhaltigen  Reinertrages  nicht  übersteigen,  so  kann  von  den  Miterben  Kapitalabsindung
  verlangt  werden.

G.  21.

Die  Erbabfindungsrente  entspricht  dem  fünfundzwanzigsten  Theile  des  den
Erbantheil  ausmachenden  Kapitales.  Sie  läuft  vom  Todestage  des  Erblassers
an  und  ist  mit  Ablauf  eines  jeden  Vierteljahres  seit  diesem  Tage  zahlbar.  In
Ermangelung  einer  anderweiten  Vereinbarung  der  Betheiligten  ist  ste,  und  zwar
durch  Zuschlag  eines  jährlichen  Amortisationsbetrages  von  einundeinhalb  Prozent
des  Abfindungskapitales,  zu  tilgen.

Die  Dauer  der  Dilgungöperiode  bestimmt  sich  nach  der  als  Anlage  I  beigefügten

  Tabelle.  ä
Der  Anerbe  und,  sofern  die  Rente  im  Grundbuche  eingetragen  ist,  auch

der  Eigenthümer  des  Anerbengutes  sind  berechtigt,  die  Rente  nach  vorgängiger

dreimonatlicher  Kündigung  durch  Kapitalzahlung  abzulösen.

5.  22.

Die  nach  vorstehenden  Bestimmungen  festgesehte  Erbabfindungsrente  kam
auf  Antrag  eines  Betheiligten  nach  folgenden  Gr##säz  durch  Vermittelung
der  Rentenbank  abgelöst  werden:

1)  Der  Rentenberechtigte  erhält  als  Absindung  entweder  den  24½fachen
Betrag  der  Erbabfindungsrente  (§.  20)  in  dreiundeinhalbprozentigen
oder  den  260  fachen  Betrag  in  dreiprozentigen  Rentenbriefen  nach  deren
Nennwerth)  oder,  soweit  dies  durch  solche  nicht  geschehen  kann,  in
baarem  Gelde.  Bel  einer  wesentlichen  Veränderung  des  Zinsfußes
kann  für  künftige  Abfindungen  das  Vielfache  der  Erbabfindungsrente
im  Wege  Königlicher  Verordnung  anderweit  festgesetzt  werden.

2)  Der  Anerbe  hat  vom  Zeitpunkte  der  Uebernahme  der  Erbabfindungsrente
  auf  die  Rentenbank  an  eine  Rentenbankrente  zu  entrichten.  Sie
eträgt:

a)  falls  dreieinhalbprozentige  Rentenbriefe  als  Absindung  gegeben
sind,  fünf  Prozent,
Geset  ·  Cemml.  1896.  (r.  9882.)  27
        <pb n="174" />
        b)  falls  dreiprozentige  Rentenbriefe  gegeben  sinb,  viereinhalb
#  des  Nemmerthes  der  Renkekbrife  und  des  zur  Er
.  gänzung  gegebenen  baaren  Gelbes.
Der  Anerbe  hat  die  Rentenbankrente  von  fünf  Prozent  während  einer
—*  von  35  Jahren,  die  Rentenbankrente  von  viereinhalb  Prozent
wäh  einer  Tilgungsperiode  von  371/1  Jahren  zu  entrichten

K.  23.

Deer  Antrag  auf  Uebernahme  der  Erbabfindungsrente  auf  die  Rentenbank
ist  bei  der  Generalkommission  zu  stellen.
Wird  bei  einer  gerichtlichen  Erbauseinandersetzung  die  Uebernahme  einer
Erbabfindungsrente  auf  die  Rentenbank  beantragt,  so  hat  das  Gericht  nach  Beendigung
  des  Verfahrens  die  Akten  der  Generalkommission  zur  Einleitung  des
Uebernahmeverfahrens  zu  übersenden.

Das  Uebernahmeverfahren  richtet  sich  nach  folgenden  Vorschriften:

1)  Die  Generalkommission  hat  sofort  nach  der  Einleitung  den  Grundbuchrichter
  zu  ersuchen,  bei  der  eingetragenen  Erbabfindungsrente  vorzumerken,
  daß  das  Uebernahmeverfahren  eingeleitet  ist.  Wenn  die
Erbabsindungsrente  nicht  eingetragen  und  der  Renterwerpflichtete  Eigenthümer
  des  Anerbengutes  ist,  so  ist  das  Ersuchen  dahin  zu  richten,
daß  die  Rentenpflicht  bei  dem  Anerbengute  vorgemerkt  warke,  Diese
Vormerkungen  haben  die  Wirkung,  daß  der  Rentenbankrente  der  Rang
der  eingetragenen  Erbabfindungsrente  zur  Zeit  der  Eintragung  der
Vormerkung  oder,  wenn  die  Erbabsindungsrente  nicht  im  Grundbuche
eingetragen  ist,  der  Vorrang  vor  späteren  Eintragungen  gesichert  wird.

2)  Im  Falle  einer  Einstellung  des  Uebernahmeverfahrens  hat  die  Generalkommission
  den  Grundbuchrichter  um  die  Löschung  der  Vormerkungen

ersuchen.  .

3)  Nach  Uebernahme  der  Erbabfindungsrente  auf  die  Rentenbank  wird
auf  Ersuchen  der  Generalkommission  im  Grundbuche  vermerkt,  daß
das  Anerbengut  der  Rentenbank  rentenpflichtig  ist.  In  den  Eintragungsvermerk
  ist  der  Betrag  der  Rentenbankrente  und  des  ihr  entsprechenden
  Kapitales,  sowie  Beginn  und  Dauer  der  Tilgung  aufmnehmen.


4)  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Errichtung  von  Rentenbanken
vom  2.  März  1850  Geset-  Samml.  S.  111)  nebst  den  dasselbe  ergänzenden
  gesetzlichen  Bestimmungen,  sowie  F.  6  Ziffer  1,  2,  3,  5
und  7  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beförderung  der  Errichtung  von
Rentengütern,  vom  7.  Juli  1891  finden  auf  die  von  der  Rentenbank
übernommenen  Erbabfindungsrenten  mit  der  Maßgabe  sinngemäße  Anwendung,
  daß  sich  die  Rangordnung  der  an  die  Stelle  der  Erbabsindungsrenten
  getretenen  Rentenbankrenten  gegenüber  anderen  Be-
        <pb n="175" />
        —  133  —

lastungen  des  Anerbengutes  nach  §§F.  17  und  36  des  Gesetzes  über  den
Eigenthumserwerb  und  die  dingliche  Belastung  der  Grundstücke  2cr.  vom
5.  Mai  1872  (Gesetz-Samml.  S.  433)  regelt.

5)  Die  Ressortminister  bestimmen,  ob  und  von  welchem  Zeitpunkte  an
dreieinhalb-  oder  dreiprozentige  Rentenbriefe  als  Absindung  geseben
werden  sollen.  Wenn  der  Kurs  der  dreieinhalbprozentigen  Rentenbriefe
an  der  Berliner  Börse  dauernd  auf  dem  Nennwerthe  oder  darunter
steht,  dürfen  dreiprozentige  Rentenbriefe  nur  mit  Zustimmung  des
Empfängers  ausgegeben  werden.

6)  Nach  den  als  Anlagen  II  und  III  beigefügten  Tabellen  bestummt  sich,
welche  Summen  im  Falle  des  F.  23  des  Rentenbankgesetzes  vom
2.  März  1850  in  den  verschiedenen  Jahren  der  beiden  Tilgungsperloden
  (.  22  Ziffer  2)  zur  Ablösing  von  Rentenbeträgen  asor#

lch  sind.
S.  24.

Die  Generalkommission  hat  den  Antrag  auf  Uebernahme  der  Erbabfindungsrente
  auf  die  Rentenbank  zurückzuweisen,  soweit  für  die  zu  übernehmende  Rentenbankrente
  eine  ausreichende  Sicherheit  nicht  vorhanden  ist.

Die  Sicherheit  der  Rentenbankrente  kann  als  vorhanden  angenommen
werden,  soweit  der  Nennwerth  der  auszugebenden  Rentenbriefe  innerhalb  des
dreißigfachen  Betrages  des  bei  der  letzten  Grundsteuereinschätzung  ermittelten
Katastralreinertrages  mit  Hinzurechnung  der  Hälfte  des  Werthes,  mit  welchem
die  Gebäude  bei  einer  der  nach  K.  19  des  Rentenbankgesetzes  vom  2.  März  1850
bestimmten  Versicherungsgesellschaften  verfichert  sind,  oder  innerhalb  der  ersten
drei  Viertel  des  von  der  Generalkommission  zu  ermittelnden  Anrechnungswerthes
.  17)  zu  stehen  kommt.  Die  Ermittelung  des  Anrechnungswerthes  erfolgt
unter  Zuziehung  der  Betheiligten  sowie  zweier  mit  den  örtlichen  Verhältnissen
vertrauter  Sachverständigen  und  geeigneten  Falles  eines  Bausachverständigen.

War  bereits  früher  auf  behördliche  Veranlassung  eine  Taxe  des  Anerbengutes
  ausfgenommen)  so  ist  diese,  soweit  angängig,  zu  Grunde  zu  legen.  Von
der  Zuziehung  von  Sachverständigen  kann  in  diesem  Falle  abgesehen  werden.

einfachen  und  klaren  Fällen  ist  die  Generalkommission  befugt,  nach
ihrem  Ermessen  den  Anrechnungswerth  festzusetzen  oder  sich  die  Ueberzeugung  von
der  Sicherheit  in  anderer  geeigneter  Weise  zu  verschaffen.

K.  25.

Bei  Prüfung  der  Sicherheit  der  Rentenbankrente  sind  die  das  Anerbengut
belastenden  Tilgungsrenten  mit  denjenigen  Kapitalbeträgen  in  Rechnung  zu
stellen,  welche  durch  die  Rentenzahlungen  noch  zu  tilgen  sind.

oweit  wegen  der  auf  dem  Anerbengute  ruhenden  Belastungen  die  zur
Uebernahme  der  Erbabfindungsrente  auf  die  Rentenbank  erforderliche  Sicherlen
nicht  vorhanden  ist,  kann  die  Erbabfindungsrente  nachträglich  nach  Maßgabe
der  Tilgung  dieser  Belastungen  auf  Antrag  eines  Vethelnien  auf  die  Renten-C#r.
  9632)  "

#
        <pb n="176" />
        bank  übernommen  werden.  Die  Festsetzung  der  Uebermahmebedingungen  bleibt
den  Ausführungsvorschriften  vorbehalten.

K.  26.

Wird  das  Anerbengut  innerhalb  20  Jahren  nach  dem  Tode  des  Erblassers
veräußert,  so  hat  der  Anerbe  den  Betrag  des  Voraus  C.  18)  und  bei  Theilveräußerungen,
  soweit  nicht  gleichwerthige  Grundstücke  ausgetauscht  werden,  einen
entsprechenden  Theil  des  Voraus  nachträglich  in  die  Erbschaftsmasse  einzuwerfen.

Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung,  wenn  der  Anerbe  das
Anerbengut  ganz  oder  theilweise  an  einen  ihm  gegenüber  anerbenberechtigten
Verwandten  (Nachkommen,  Geschwister  oder  deren  Nachkommen)  veräußert.  Dr
Erwerber  ist  jedoch  in  Gewäßheit  des  Absatzes  1  das  Voraus  ganz  oder  theilweise
  einzuwerfen  verpflichtet,  wenn  er  das  Anerbengut  oder  einen  Theil  desselben
  während  des  angegebenen  Zeitraumes  an  einen  Anderen  als  einen  ihm
gegenüber  anerbenberechtigten  Verwandten  (Nachkommen,  Geschwister  oder  deren

achkommen)  weiter  veräußert.

Jeder  Betheiligte  kann  verlangen,  daß  sein  Anspruch  auf  das  Voraus
durch  Eintragung  einer  Kautionshypothek  im  Grundbuche  sichergestellt  werde.

K.  27.

Wird  das  Anerbengut  innerhalb  20  Jahren  nach  dem  Tode  des  Erblassers
verkauft,  so  steht  den  anerbenberechtigten  Miterben,  soweit  sie  nicht  auf  das
Anerbenrecht  verzichtet  haben,  ein  gesetzliches  Vorkaufsrecht  zu.

Die  Reihenfolge  mehrerer  Vorkaufsberechtigten  regelt  sich  nach  den  I§.  11
bis  13  und  28.

Das  Vorkaufsrecht  beschränkt  sich  auf  den  Fall  des  Verkaufes  durch  den
Anerben.  Es  findet  auch  statt,  wenn  die  Veräußerung  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  erfolgt.  Das  Vorkaufsrecht  kann  nicht  ausgeübt  werden,  wenn
das  Gut  an  einen  dem  Verkäufer  gegenüber  anerbenberechtigten  Verwandten
verkauft  wird.

g.  28.

Sind  mehrere  Anerbengüter  vorhanden,  so  finden  die  vorstehenden  Bestimmumgen
  mit  folgender  Maßgabe  Anwendung:

Jeder  Erbe  kann  in  der  Reenfolge  seiner  Berufung  zum  Anerben  je  ein
Anerbengut  wählen.

Sind  mehr  Anerbengüter  als  Berechtigte  vorhanden,  so  wird  die  Wahl
in  derselben  Reihenfolge  wiederholt.

Auf  die  Ausübung  des  Wahlrechtes  finden  die  Bestimmungen  des  §.  15
entsprechende  Anwendung.

Der  Mehrbetrag  der  Erbschaftsschulden  (.  18  Absatz  3)  ist  auf  die
mehreren  Anerbengüter  nach  Verhältniß  der  Anrechnungswerthe  zu  vertheilen.
        <pb n="177" />
        —  135  —

K.  29.
Durch  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  wird,  unbeschadet  der  Besti
der  §#.  4  zne  urchefen  ue  ehet  ich  kueict  tt  Bestimmungen

8.  30.
Wenn  zu  dem  Gesammtgute  einer  durch  den  Tod  eines  Ehegatten  auf-Felsten
  allgemeinen  Gütergemeinschaft  oder  Errungenschafts  eeinha.  oder
emeinschaft  des  beweglichen  Vermögens  und  der  Errungenschaft  ein  Anerbengut
  gehört,  so  tritt  der  nach  den  Vorschriften  des  allgemeinen  Rechtes  zur  Uebernahme
  des  Anerbengutes  Berechtigte,  falls  er  von  diesem  Rechte  Gebrauch  macht,
als  Anerbe  ein.  HDatee  gilt,  wenn  ein  Anerbengut  zum  Gesammtvermögen
einer  aufgelösten  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  gehört.
ind  mehrere  Anerbengüter  vorhanden,  so  tritt  unter  den  Voraussetzungen
6  Ablabes  1  der  überlebende  Ehegatte  in  Betreff  sämmtlicher  Anerbengüter  als
nerbe  ein.

Ist  der  zur  Uebernahme  berechtigte  Ehegatte  zur  Zeit  des  Todes  des
verstorbenen  Ehegatten  entmündigt,  oder  hat  er  vor  dessen  Tode  eine  rechtskräftige
Verurtheilung  zu  Zuchthausstrafe  unter  gleichzeitiger  Aberkennung  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  erlitten,  so  finden  die  Vorschriften  des  Absatzes  1  keine  Anwendung.

Beei  Auflösung  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  durch  Schichtung  ist  in
den  Fällen  des  Abbges  3  und  der  §§.  21,  26  und  27  statt  der  Zeit  des  Todes
des  Erblassers  der  Zeitpunkt  maßgebend,  zu  dem  die  Auseinandersetzung  erfolgt.
Das  Gleiche  gilt  bei  Auflösung  einer  im  Anschluß  an  eine  eheliche  Gütergemeinschaft
wischen  dem  überlebenden  Eieparen  und  den  Erben  des  verstorbenen  Ehegatten
Resichenden  Vermögensgemeinschaft  durch  Vertrag.

Sind  nach  den  Vorschriften  des  allgemeinen  Rechtes  (Absatz  1)  Nachkommen
  des  Erblassers  zur  Uebernahme  des  Gutes  berechtigt,  so  bestimmt  sich
die  Reihenfolge  der  Berufung  zu  Anerben  nach  den  I§.  11  und  12,  jedoch  ist
bei  Auflösung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  durch  Schichtung  im  Falle  des
K.  12  statt  der  Zeit  des  Todes  des  Erblassers  der  im  Absatz  4  beeichnete  Zeit.
punkt  maßgebend.

Wenn  in  den  Fällen  des  et  1  ein  nach  den  Vorschriften  des  allgemeinen
  Rechtes  zur  Uebernahme  des  Anerbengutes  Berechtigter  nicht  vorhanden
ist,  oder  der  Berechtigte  von  seiner  Befugniß  zur  Uebernahme  keinen  Gebrauch
macht,  so  finden  die  I§.  10  bis  28  wewung.  Bei  Auflösung  der  fortgesetzten
Gütergemeinschaft  durch  Schichtung  und  bei  Auflösung  einer  im  Anschluß  an
eine  Fellb  Gütergemeinschaft  zwischen  dem  überlebenden  Ehegatten  und  den  Erben
des  verstorbenen  Ehegatten  bestehenden  Vermögensgemeinschaft  durch  Vertrag  ist
jedoch  in  den  Fällen  der  ##.  12,  21,  26  und  27  statt  der  Zeit  des  Todes  des
Erblassers  der  im  Absatz  4  bezeichnete  Zeitpunkt  maßgebend.

Wird  eine  Vermögensgemeinschaft  der  im  vorigen  Absatz  erwähnten  Art
durch  den  Tod  des  überlebenden  Ehegatten  aufgelöst,  so  finden  die  Ss.  10  bis  28

(Nr.  2932.)
        <pb n="178" />
        —  1369  —

insoweit  Anwendung,  als  nach  Maßgabe  derselben  gegenüber  beiden  Eheleuten
dieselben  Nachkommen  anerbenberechtigt  sind.  Nachkommen,  welche  hinsichtlich  der
Erbschaft  des  letztverstorbenen  Ehegatten  83  K6.  12  den  übrigen  Miterben  nachstehen,
  stehen  ihnen  auch  hinsichtlich  der  Erbschaft  des  verstorbenen  Ehegatten  04

.  31.

Wernrn  im  Geltungsbereiche  des  Märkischen  Provinzialrechtes  der  überlebende
Eeate  ein  ihm  gehöriges  Anerbengut  in  Ausübung  seines  statutarischen  ErbnPr
  zur  Erbmasse  einwirft,  so  kann  er  von  den  übrigen  Betheiligten  verlangen,
daß  ihm  das  Anerbengut  nach  Maßgabe  der  §F.  16  bis  18  überlassen  werde.
Macht  der  überlebende  Ehegatte  von  diesem  Rechte  Gebrauch,  so  ist  bei  Be.
rechnung  der  ihm  zukommenden  statutarischen  Hälfte  das  Gut  mit  dem  Wucchnune.
werthe  (§.  17)  in  Ansatz  zu  bringen.  Die  Vorschriften  der  §SF.  14  Absatz  3,  15,
26  und  27  finden  siungemäße  Anwendung.

K.  32.

Wer  über  das  Anerbengut  letztwillig  verfügen  kann,  i  t,  in  einer
gerichtlich  oder  notariell  adn  —  in  za  gchete  eschriebenen
  und  unterschriebenen  und  vom  Amts-  oder  Gemeinde-(Guts.)  Vorste
beglaubigten  stempelfreien  Urkunde  abweichend  von  den  Vorschriften  der  §§.  10
bis  13  und  28  unter  den  Miterben  die  Person  des  Anerben  zu  bestimmen.

In  gleicher  Weise  kann  bestimmt  werden,  daß  der  Anerbe  verpflichtet  sein

soll,  seine  Miterben  gegen  angemessene  Mitarbeit  längstens  bis  zu  deren  Großfährigkeit
  standesgemäß  zu  erziehen  und  sie  für  den  Nothbfall  uu  dem  Anerbengute
  8  unterhalten,  und  daß  dagegen  während  dieser  Zeit  der  Anspruch  der
Miterben  auf  Zahlung  der  Erbabfindungsrente  ruhen  soll.
-  Ebenso  kann  bestimmt  werden,  daß  das  Anerbengut  vom  leiblichen  Vater
vder  von  der  leiblichen  Mutter  des  Anerben  bis  zu  dessen  Großfährigkeit  in  eigene
Nu  ung  und  Verwaltung  genommen  werden  kann  unter  der  flichtung,
nubun  dieser  Zeit  den  Anerben  gegen  angemessene  Mitarbeit  standesgemäß
erziehen  und  für  den  Nothfall  auf  dem  Anerbengute  zu  unterhalten,  some  i1
ihn  die  Erbabfindungsrente  an  die  Miterben  zu  zahlen  oder  die  letzteren  nach
Maßgabe  des  Absatzes  2  zu  erziehen  und  zu  unterhalten.

6.  33.
„  Wird  außerhalb  der  Fälle  der  gesetzlichen  Erbfolge  ein  Anerbengut  durch
Verfügung  unter  Lebenden  e  eeie%,  Uebertrags-Vertrag  u.  s.  w.)
oder  von  Todeswegen  einem  anerbenberechtigten  Verwandten  zu  alleinigem  oder
u  gemeinschaftlichem  Eigenthume  mit  seinem  Ehegatten  übertragen,  und  sind  die
.  die  Gutsübernahme  vorgeschriebenen  Bedingungen  in  ihrem  Gesammtergebniß
dem  Gutsübernehmer  nicht  ungünstiger,  als  die  in  diesem  Gesetze  wogsseßenn
        <pb n="179" />
        —  137  —

so  können  die  Erbabfindungen  der  übrigen  Familienangehörigen  nach  Maßgabe
der  §S§.  21  bis  25  auf  die  Rentenbank  übernommen  werden.  Das  Gleiche  gilt,
wenn  die  Betheiligten  in  eine  verhältnißmäßige  Kürgung  ihrer  Ansprüche  willigen.

G.  34.

Für  die  Berechnung  der  Höhe  des  Pflichttheiles  derjenigen  Miterben,  welche
nicht  Anerben  werden,  ist  der  Betrag  ihres  nach  H.  18  zu  ermittelnden  Erbantheiles
  maßgebend.

Onpeee  gilt  von  dem  Schichttheile,  welcher  den  Kindern  im  Falle  der  fortgesetzten
  Gütergemeinschaft  von  dem  Werthe  des  gemeinschaftlichen  Vermögens
zuzuwenden  ist.

g.  36.

Verfuͤ  zungen  des  im  J.  32  bezeichneten  Inhaltes  können  nicht  wegen  Verletzung
  des  #  chttheiles,  diejenigen  des  in  Absatz  3  daselbst  bezeichneten  Inhaltes
auch  nicht  auf  Grund  der  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Nchchele  der  Wiederverheirathung
  angefochten  werden.

K.  36.

War  der  Erblasser  bei  seinem  Tode  nicht  der  alleinige  Eigenthümer  des
Anerbengutes,  so  kommen,  unbeschadet  der  Vorschriften  des  F.  30,  die  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  nicht  zur  Anwendung,  es  sei  denn,  daß  Erblasser  und
Anerbe  alleinige  Miteigenthümer  des  Gutes  waren.

K.  37.

Wenn  zu  dem  Nachlasse  einer  Person  ein  Anerbengut  gehört,  so  ist  das
Antsgericht,  in  dessen  Bezirk  das  Anerbengut  belegen  ist,  das  Nachlaßgeicht.

Sind  mehrere)  in  verschiedenen  Amtsgerichtsbezirken  belegene  Anerbengüter
vorhanden,  so  erfolgt  die  Bestimmung  des  örtlich  zuständigen  Gerichts  durch  das
Oberlandesgericht  und,  wenn  die  mehreren  Anerbengüter  den  Bezirken  verschiedener
Oberlandesgerichte  angehören,  durch  den  Justizminister.

S.  38.

Fulr  das  gerichtliche  Verfahren  bei  den  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes
erfolgenden  —3  und  Auseinandersetzungen  w  sich  die  Kostensätze
lech  aen  geltenden  Rechte.  Die  Erbtheilungen  und  Auseinandersetzungen  find

empelfrei.

Die  Eintragung  und  die  Löschung  der  Anerbengutseigenschaft,  sowie  die
Aufforderung  des  Anerben  zur  Abga  chr.  Erlärungen  Gemäßbei.  des  K.  15
Absat  2  und  §.  28  Absatz  4  find  kostenfrei.

r.  9832.)
        <pb n="180" />
        —  138  —

K.  39.

Auf  das  Verfahren  und  das  Kostenwesen  bei  Ausführung  der  I§.  2,  5,

7,  8,  20  bis  25  durch  die  Generalkommission  finden  die  für  Gemeinheitstheilungen
  geltenden  Vorschriften  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1)  Zuständig  ist  diejenige  Generalkommission,  in  deren  Bezirk  das
Anerbengut  belegen  ist.

22)  Handelt  es  sich  in  den  Fällen  der  S.  5,  7  und  8  um  eine  Ansiedlerelle,
  so  hat  die  Generalkommission  vor  ihrer  Entscheidung  die  Aniedelungskommission
  zu  hören.  Bei  Meinungsverschiedenheiten  entscheidet
  der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten.

3)  Die  Ersuchen  der  Generalkommission  in  Gemäßheit  der  §#.  2  und  5
sind  kostenfrei.

4)  Für  das  Verfahren  nach  Vorschrift  der  I#.  7  und  8  wird  ein  Pauschquantum
  nach  Maßgabe  der  wirklich  erwachsenen  Kosten  erhoben.

5)  Bei  dem  Verfahren  behufs  Uebernahme  von  Erbabfindungsrenten
6S.  20  bis  25)  wird  die  Hälfte  der  Kostenpauschsätze  für  die  Ablösung
von  Reallasten  (C.  2  Ziffer  1  und  §.  3  des  Gesetzes  über  das  Kostenwesen

  in  Auseinandersetzungssachen  vom  24.  Juni  1875  [Gesetz  Samml.
S.  3951)  in  Ansatz  gebracht,  wobei  der  Jahreswerth  nach  den  Zinsen
der  ausgegebenen  Rentenbriefe  festzustellen  ist.  Für  die  Vornahme
eines  Einigungsversuches  (§.  20)  wird  ein  Kostenpauschqguantum  nach
Maßgabe  der  baaren  Auslagen  erhoben.

6)  Die  Kosten  des  Verfahrens  (§§.  20  bis  25)  werden  zur  Hälfte  vom
Anerben,  zur  anderen  Hälfte  von  den  beim  Verfahren  betheiligten  Miterben,
  von  diesen  nach  Verhältniß  ihrer  Erbabsindungsrenten,  getragen.
Erfolgt  im  Falle  des  K.  20  eine  Einigung  nicht  oder  wird  der  Antrag
auf  Uebernahme  der  Erbabfindungsrente  auf  die  Rentenbank  zurückgenommen,
  oder  zurückgewiesen,  so  trägt  der  Antragsteller  die  Hoste.

G.  40.

Die  Bestimmungen  der  Höfegesetze  und  Landgüterordnungen  finden,  unbeschadet
  der  Vorschriften  der  §F.  11  bis  13,  auf  Anerbengüter  (F.  1)  keine  Anwendung.
  Die  in  die  Höfe=  und  Landgüterrollen  eingetragenen  Anerbengüter
und  die  Vermerke  über  diese  Eintragungen  im  Grundbuche  sind  auf  Antrag  der
im  §.  2  bezeichneten  Behörden  kostenfrei  zu  löschen.  Ven  der  Löschung  ist  der
Eigenthümer  zu  benachrichtigen.

.  41.

Dieses  Gesetz  tritt,  außer  in  dem  Geltungsbereiche  des  Gesetzes,  betreffend
das  Grundbuchwesen  und  die  Jwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen,
in  dem  Gebiet  der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Groß-
        <pb n="181" />
        Penoglich  Hessischen  und  Landgräflich-Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen.
Auant  vom  19.  August  1895  Gese  Samml.  S.  481)  am  1.  Oktober  1896

in  Kra

Der  geitpunkt  des  Inkrafttrelens  i  im  Geltungsbereiche  des  genannten  Gesetzes
wird  durch  Königliche  Verordnung  bestimmt.

Durch  Königliche  Verordnung  kann  dieses  Gesetz  im  Kreise  Hergogthum
Lauenburg  eingeführt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Instegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  8.  Juni  1896.

¶.  S)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Bosse.

Bronsart  v.  Schellendorff.  Frhr.  v.  Marschall.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.

Ssle#ht--Semml.  1890.  (Nr.  9832)  28
        <pb n="182" />
        —  140  —

 

 

 

 

Anlage  1.
Tabelle  zum  §.  21  Absah  2  des  Gesehes,  betreffend  das
Für  die  Amortifationsperiode
Tilgung  elnes  mit  4  Prozent  verzinslichen  Kapitals  Dem  #
von  100  Mark  durch  eine  jährliche  Tilgungsrente  von  ach  und  in  Sn  des
5½  onm  Tilgungs
treffen  von  der  sodann  fälligen  und  bleiben  vom
nach  nI  Tilgungsrente  auf  Kapitate  in  f  von  von
Jahren  Zinsen  Kapital  noch  zu  tilgen  10  Mark5  Mark
Jahres
“—  *  4  M.
r1  —  —  1992,00000  4  1  181,8½  90,91
1  4,00000  1,50000  98,öobos  2  179,02  80,54
2  3,24000  18½%  96,4000  3  176,a5  88,11
3  3,67700  142240  95,31780  4  173,30  8665
4  3,61270  1,5,687a0  83,6a020  5  170,24  85,12
5  3,74621  1,75472  91,878  1  6  167,06  83,62
6  3,67602  1,82428  !.m—M—.  7  163,72  81,26
7  3,6030))  18978  88,1  525  8  160,26  80,11
8  3,62610  1,87290  86,17866  9  156,00  78,24
9  L  2,05286  84,12680  10  1520  76,46
10  3,36802  2,13497  81,0  S  11  149,07  74,54
11  3,27962  2,22037  79,77046  12  145,04  72,22
12  3,12082  2,  0  1  77,46  128  13  140,84  70,42
13  3,09846  2,40166  75,08972  14  136,41  68,2
14  3,00225  2,49781  72,56212  15  131,93  65,6
15  2,80246  2,29762  69,20460  16  127,21  63,60
16  2,7  8068  2,70142  67,26313  17  122,20  61,16
17  2,6008a  2,30947  64,45271  18  117,10  58,55
18  2,67816  2,  22186  61,52186  19  111,88  1½
19  2,46127  3,02373  W'e2  20  106,25  53,18
20  2,3397  3,16027  66,32266  21  100,61  50,20
21  2,21321  ,26666  62,04017  22  94,0a  47,21
22  2,08  185  3,41816  48,62802  23  88,41  44,21
23  1,94612  3/5%“%  45,07214  24  81,95  40,  8
24  1,80292  3,09707  41,37607  25  75,22  37,61
25  16%%0  384496  37,62111  26  88,24  3412
26  1,80124  3,99876  33,53226  27  60,87  30,48
27  1,24128  416871  29,27264  28.  53,41  26,70
28  1/17495  422506  26,04859  29  45,54  22,77
29  1%%%1%  4,49806  20,6606  3  30  37,26  18,68
30  0,82202  4,077  v8  15,87266  31  28,86  14,42
31  0,62490  4,  6  10  11,00748  32  20,01  10,00
32  O0,44020  5,05970  6,24775  33  10,81  6,41
33  0,23791  5,2620  Oessss  34  1,24  0,62
        <pb n="183" />
        141  —

Anerbenrecht  bei  Renten-  und  Anfiedelungsgütern.

von  33  4/12  Jahren.

 

Gesetzes  ist  das  Ablösungskapital  für  eine

 

 

 

rente
Bemerkungen.
von  von  von  von
3  Mark  Mark0  Di.  10  Df.B
4  4.  4.  M.
54,15  18,18  8,009  1,62  Nach  den  vler  ersten  Spalten  bieser  Tabelle  wird  atrrdaupt
653.73  17,0#  8,05  172  jedes  mit  4  Drozent  verzinsliche  Kapital  durch  eine,
52.  17,  6  1,  sährlichen  Terminen  —  Gahlbort  a.
e6  —
r  ie  Rechnung  ielsweise  apita  acgenoumen
b  *  1722  8,61  Ino  hat,  won  brücken  ihre  sur  S  5  napita#s
50,11  16,70  8,36  1,67  4  „  ohre  hindurch  Tilgungorrute
5½  10%  3½  iu:  gezahlt  lee  ist,  bleiben  von  dem  440  h  eent
3,08  L  "01  T  zu  1  und  bei  der  Voraussehung,  kaß
4%2  15,67  7,83  1,57  nach  2  Monaten  geschehe,  lommen
45,86  150  7,66  1,63  uen  an  ZJiusen  noch  ——————————
44,72:  14,,1  746  Las  Mithin  sind  *  zahlen........  ...  .  ..  O,eo:  Prozent.
43/%  1  14,60  7,26  1,46  Dies  ist  der  jkhrlichen  i  mlthin
42,26  14,08  7,04  Lai  foo
[l*  3  6  ;  13  ber  u  Iar  cirea  1½,  abgerundet  2  Mon
40%4  12  5755  5#82  736  gung  des  Kavitals  fünd  also  b  fährliche
39,57  13½½  6%  33  Nen  *  ersordmiich.
28,15  t727  26  „27
36,6  12,22  6,11  1,22
351°%  11,72  5/66  17
33,16  IL  is  5,62  1,12
3l,1  10,64  5,32  1,06
30,18  10,06  6,03  1,01
-  916  4,73  O#os
26½2  B,84  4,42  0,8
24,39  B,20  4,10  0,82
22,5  7  7,62  3,76  0,76
20,41  G,82  3,41  0,a8
18,20  ,  1o  3,0s  0,ai
16%½  **t  267  0,5
14  4½  228  O6
„21  B,74  187v7  0,7
8%%  2/8%  1  0,20
6%%  2%  Loo  0½
3,24  1,os  0,54  ·
·0  o,12  0,06  0,01

 

(Fr.  9892,

 

 

 

28“
        <pb n="184" />
        142  —

 

 

 

 

Anlage  I.
Tabelle  zuum  §.  23  Absatz  3  Jißer  6  des  Gesetzes,  betreffend
Für  die  Umortisations
Tllgung  eines  mit  81/  Prozent  verzinslichen  Kapitals#mie  «-voatoFqutdukch
  um  jchcchchumwmikkeatcmDMEHMMMWÆZZ
5  Prozent
treffen  won  der  sodann  Aaui  gßen  und  bleiben  vom  -
nach  Endo-M  fg  Kapitqtkmwfemm
-«-  des  10  Mark  5  Mark
Jahren  Kapltal  noch  zu  tilgen  Johres
.  4  x
0  —  —  100,00000  1  200,00  100,00
1  3,50000  1,50000  döla  dobo  2  197,00  98,  0
2  8,44760  1,66250  96,04760  3  183,00  96%%
3  3,  %  1  1,60684  95,a  4066  4  190,68  9524
4  3,224092  16690  93)/67756  5  187  26  93,  as
5  3,27872  1½  9I,  5  6  20  6  183,91  91,66
6  3%  %  D7s  90,  17,77  7  180,  90,°17
7  3,1  5%  „  1%  %  8  a2080  8  176/%  88,38
8  3/09158  1,90842  ss,  12247  9.  172/%  8642
9  3%  247%  1,07521  gil  10  168,  80  848
10  2,26665  2,04435  82,40201  11  164,  a2  82,40
11  2,88  410.  2,11890  80,28701  12  160,21  80,26
12  2  1000  3  18926  78,097  os  13  156,10  78,10
13  2,72240  3  „26860  76,83046  14  151,a8  75,a  2
14  3  06407  2,  24628  73,48463  15  146,7  73,½3.
15  2  v%  21280“  71/os8  6%  16  142,11  71,06
16  2//  5%  2,51202  68/84347  17  137,09  68,#4
17  222902  3  60088  65  18.  131/86  65,  94
18  2,20700  3  a9201  63,25048  19  126,60  63,26
19  2  271  *  862  6%  642  20  120,n  60,46
20  2,11625  2,88375  57,68050  21  116,16  57,68
21  2,0  1522  2,984os  54,59532  22  109,1%  54,80
22  L#oross  3%  1  5lsee  23  0  3%1  51,,1
23  1,807  3,/,  1972  7  43,%4%  24  96,6½  48,21
24  1,62068  30  1  45,002  25  90,00  46,00
25  157601  3,42402  4161524  26  8316  4L66
26  1  1„  35  44%7  38,0  203  r  27  16%%6  38,03
27  1,33  106  3,608  31/011  28  68,„:  346
28  1,20  20  3,797  30,  040  29  61,12  30,t6
29  106074  3,92026  26,  6  2a82  30  6327  26,6
30  #  1  406782  22,6  6600  31  45,12  22/7
a1  0  vs  aiolsi  18,25681  32  36,71  186
32  0,  84245  47%  13%  %  33  28,00  14%00
33  0.  486294  46  1006  9#20  34  18,%n  9,1
34  g  22202  4,  66  4%  202%  35  9½  4,32
35  M#t  4%212%  —1  —  —  —
        <pb n="185" />
        143  —

das  Anerbenrecht  kri  Bentra-  und  Aufiedelungsgülrrn.

periohe  von  a##  Jahren.

 

Gesehes  ist  bas  Ablölungsenpital  für  elne
bankrenute

 

 

"  Bemerkungen.
von  von  von  von
3  Mark  s1Mark  s50  Pf.  10pf.
4  4  4  4
No  tun  dleser  Tabelle  wird  sebes  mit
%  %%1%  *  *  o  T  S##  *t
*  *8  ½:  1  72  —  b  #n  Friestt  ves
57,30  9,07  ½5  T
56,21  18,74  9,21  1,67
55,17  1  3  1½
54,10  18,02  02  „80
*W  17,617  8,82  1,77
61,85  17,28  8,64  1,12
50%  16,85  8,44  1,62
49,44  16,48  8,24  1,65
48,17  16,06  8,02  1,61
46,85  15,62  7/81  1,66
45,80  16,17  7/68  1,62
44,00  14,10  7,26  147
42,05  14,21  7,  11  1,42
41,12  13,71  6,85  1,27
3957  13,19  6,69  1,32
47,95  12,68  6,23  1,21
36,26  12,09  6,06  1,21
34,65  11,62  5,76  Lis
32,76  10,22  5,40  1,08
30,0  10,20  5/,10  1,02
28,29  9,66  4,8a  0,97
27,00  9,00  4%0  0,%
2%½94  8,22  4,16  0%
22,82  7,61  3,80  7e
20,02  6,67  3,44  0½6%
18,24  6,  1  3,06  O,  61
15,%  5.3  2,66  ·0½
13“  4%1  2,26  0½½%
107183  37  1“  *#.
%  meusss  n
5,70  1%%  r!nl  0
2,80  ½%  -"#  0tten  0,10
        <pb n="186" />
        Anlage  M.

 

Cabelle  zum  §.  23  Alsah  3  Zisfet  6  des  Gesehes,  beiresseud
F#  die  Amortisations

 

 

 

 

 

eines  mit  3  Prozeut  verzinslichen  Kapitals  «  -  «
vonAllZWark  durchclae«ähkllche  Ziemutbaakkente  von  Demnach  und  in  Gemaͤßheit  d-4½
  Hrozent  6  *  Renten
treffen  von  der  sodann  fälligen  und  bleiben  vom
nach  Reutenbankrente  auf  6  Kapital  im  Laufe  von  von
..  bes  10  Narkß  Mark
Jahren  Ziusen  Kapltal  noch  zu  tisgen  .  ,
Jahres
4  .  +  4
.0.  -.-.—..  100,ooooo.  1  222,2z4½
1  3,00000  1,60000  98,6  0000  2  218,60  109,44
2  2/%5  500  1  400  96/%  5  0  3  215,466  107,7#
3  2/  1,%%  95,  #  %  4  21l17922  105/9%
4  2,88004  lL#essoo  93,72456  5  28
5  2,61174  1,68826  92%  3620  6  204  8  a  102,2
6  2,76109  1,72801  9020729  7  200,686  100
7  2,70802  1,79108  880621  8  196,68  98,24
8  Zassis  LS4481  86/8  „  1°  9  192,56  96,20
9  2,09  Looois  84  1  10  188  26  18
10  2,6  4264  nns  82%1  11  184,  o1  Woo
11  2,18413  2%%  1  7  80,48622  12  176,62  89/7
12  2,  2,07436  78,2  1101  13  I74,02  8746
13  L  2,12864  76,57223  14  170,16  85.
14  2,20%720  2,20280  74,37063  15  165,27  82.,62
15  2,23112  2/6  7210  10  16  160,s  80,11
16  2,  1630  2,22696  69,76470  17  165,/%°n  77,02
17  2,09294  —..  67,25764  18  140,68  74,64
18  2,02078  2,472217  64,8  7827  19  144,17  72,02
19  1,24626  266266  62,22472  20  138,50  69,25
20  186274  2,63026  69,60446  21  182,a5  66.23
21  1o  2,70017  66,98620  22  126,a2  63,32
22  1,70066  2,7  54,191  23  120,1  60,2½
23  1,32686  2,  7  1  51,22070  24  114,o6  6202
24  1,62062  206028  48,26022  26  1077  *z
26  1,46031  3,04910  45%  1111  26  100,  50/%8
26  1,33223  3,14067  42,17046  27  93/7  46,66
27  1,26611  3,23480  33,9  38  v  28  86,6  43,26
28  L##tesor  3,  2198.  35,60364  29  79,112  39%  %
29  XX  XL  3227175  30  71%  35,76
30  Ooss  3,62466  28  6%  391  63,64  31,82
31  O  3,6408  24/  %  1  32  55,56  27,77
32  “  3,75012  21/,8468  33  47,21  23/,  1
33  0,6  2  7°  386282  17a6221  34  38,63  19,21
34  0,  52  150  3,097860  13,40471  35  29,70  14a0
35  —  4%%%%  %  90i  36  20,8  10“
36  0,27021  4),  20  7  5%  sero  J37  11,a0  5,8
37  0,16268  424742  0  US  T!e  38  16“  6,82
        <pb n="187" />
        —  146  —

das  Inerbenrecht  bei  Renten-  und  Anfiedelungsgülern.
periode  von  8  7  4/12  Jahren.

 

 

 

Gesetzes  ist  das  Ablösungskapltal  für  eine
bankriute
von  von  von  von
3  Mark  1  Mark  50  Pfh  10M.
4.  4  +  4
66,67  22,22  1L,11  2,22  Rathden  37  Jahre  hindarch  Renteubankrente  gezahlt  worden
65,67  21/69  10,0  2,12  i  hueiden  e  Kapizale  noch  r  5  /ann
64,64  2½  107  2,1  O  *Wi*i  2  E  J
63,66.  21,.12  10,00  2,12  —9  an  Llnsen  Ooosse
(2/  20  183  2%  Mlthin  46.  4  zu  gjahlen.  0  7“.  :°  Prozent.
60,70  200  10%%  2/  Dies  ist  1  Aecono  der  jährlichen  Rentenbankrente,  withls
59,00  19/0o7  9,81  1,  b#r  Gerrag  un  nns  2  Monat#
57.77  19,26  9,02  1,n  Das  Kapital  rägt  sich  ia  mm  Jahren  ab.
56,01  18,84  9/12  1,88
55,20  18,10  9,20  1,34
53,86  17,95  8,98  1,80
52,47  17,40  8,76  1,176
51,05  1#088,1  1/76  %
49,88  16,52  8/26  rlii
48%  16%  8,01  Loo
46,61  15,50  7,76  1,58
4,81  14,#  7,  48  Ls0
43,25  14,42  7,21  1,44
41,55  13,46  6,02  1,28
39,80  13,21  6,03  1,22
38,00  12,66  6,33  1,21
36,13  12,04  6,02  1,20
34,21  ILio  6,70  1,14
32,24  10,76  5,7  1,017
30,21  10)07  5,½  1/%1
28,11  9,37  4%  0%4
25,96  8,65  4,  ·
23,74  7,21  3,26  O
21,/4  7,,15  3/57  ·%½
19,0  6,26  3,18  0,64
16,66  “!·t.  2,78.  0/%
14,16  47½  2,26  0,47
11/#%  3,86  1,%  0%
8,94  2,8.  1,/°  0,20
6,20  2,07  1,02  0,21
3,29  1/13  0½7  ,11
04%  0,16  Oos  Oos

 

 

 

 

 

(K..  9882—9833.
        <pb n="188" />
        —  146  —

(Nr.  9833.)  Gesetz,  betreffend  die  Feftstellung  eines  Nachtrags  zum  Staatshaushalts-Etat
für  das  Jahr  vom  1.  April  1890/97.  Vom  8.  Juni  1896.

Wie  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
8.  1.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Staatshaushalts-Etat
  für  das  Jahr  vom  1.  April  1896/97  wird  in  Ausgabe  (Ab-  und  Zugang)
auf  200  000  Mark  festgestellt  und  tritt  dem  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr
vom  1.  Wril  1896/97  hinzu.
K.  2.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  U  rift  und  beigedrucktem
ganigillebmosch  un  hsteigenhändigen  Unterschrift  9
Gegeben  Neues  Palais,  den  8.  Juni  1896.

¶.  S)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Bosse.

Bronsart  v.  Schellendorff.  Frhr.  v.  Marschall.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.
        <pb n="189" />
        —  147  —

Nachtrag

zum

Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom  1.  April  1896/97.

 

Gegen  den  Etat

 

1.  April  1896/97
7  2  Ausgabe.  für  1.  uprit  1806/0
595  Lugang,  Abgang
Mark.  Mark.
Dauernde  Ausgaben.
.  II.  Ministerinm  der  geistlichen,
Umerrichts=  und  Medizinal-Angelegeuheiten.


121.32.  Bchuft  allgemeiner  Erleichterung  der  Volksschullasen

  .  .  T.  —.  200  00

 

Summe  für  sich.

Einmalige  und  ausierordentliche
Ausgaben.

Ministerinm  ver  gelstlichen,
——  und  rl,  Angelegenheiten.

15.|103a.,  Zum  Bau  eines  Sammlungsgebäudes  für  das
pathologische  Institut  des  Charitekrankenhauses
  in  Berlin,  1.  RKasatetet  200  00  —
Summe  fir  sich.

Neues  Palais,  den  3.  Juni  1896.

¶.  S)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Bosse.

Bronsart  v.  Schellendorff.  Frhr.  v.  Marschall.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.

 

 

 

 

 

 

——————
Berlin,  gebruct  in  ber  Reichodruckerel.
Oeset  ·  Samms.  1896.  Mr.  9832)  29
        <pb n="190" />
        <pb n="191" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  17.—

 

Juhalt:  Geset,  betressend  dle  Aufhebung  der  im  Geltungsbereiche  des  Mhelulschen  Mechts  besteenden  Vorschristen
  über  die  Unkündigung  von  Geheimmittrin,  S.  11/8.  —  Bekanntmochung  ber  noch  dem
Seseh  vom  10.  April  1872  burch  die  Meglerungs-Amtsblälner  pobliztrien  landesherrlichen  Erloffe,  Urkunben
  K..  S.  10.

 

Nr.  9834.)  Cesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen  Rechts
bestehenden  Vorschriften  über  die  Ankündigung  von  Geheimmitteln.  Vom
8.  Junl  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgtt  ·-·  —-§.1.

Die  Vorschriften  des  Artikels  36  des  Gesetzes  vom  21.  Germinal  XI
(I1.  April  1803)  und  des  Gesetzes  vom  29.  Pluviose  XIII  (18.  Februar  1805)
über  die  Ankündigung  von  Geheimmitteln  werden  aufgehoben.

g.  2.
Dieses  Gesetz  tritt  an  dem  Tage  seiner  Verkündigung  in  Krast.
Urbundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  8.  Juni  1896.

—  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Bosse.
Bronsart  v.  Schellendorff.  Frhr.  v.  Marschall.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.

 

 

Cesey-  Samml.  1896.  Ger.  9834.)  30
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Juni  1896.
        <pb n="192" />
        —  150  —

Beklanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesehes  vom  10.  April  1872  (Geseh  ·  Sanunl.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhoͤchste  Erlaß  vom  7.  April  1896,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde
  Biebrich  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das  zur  Aueführung
der  geplanten,  mit  Grundwasser  aus  den  Gemarkungen  Schierstein  und
Niederwalluf  zu  speisenden  Wasserleitung  erforderliche  Grundeigenthum
im  Wege  der  Enteignung  zu  erwerben  oder,  soweit  dies  ausreichend  ist,
mit  einer  dauernden  Beschränkung  zu  belasten,  durch  das  Amtöblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  22  S.  177,  ausgegeben  am
28.  Mai  1896,

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  April  1896,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Aschersleben  auf  Grund  der  Allerhöchsten
  Privilegien  vom  31.  Januar  1874  und  7.  November  1884
aufgenommenen  Anleihen  auf  3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  23  S.  209,  ausgegeben  am
6.  Juni  1896;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  April  1896,  betreffend  die  Genehmigung
des  ersten  Nachtrags  zum  Statut  der  Landeskultur-Rentenbank  für  die
Provinz  Westfalen  vom  29.  Wril  1896,  durch  Extrabeilagen  zu  den
Amtsblättern

der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  23,  ausgegeben  am  4.  Juni
1896,
der  SKönigl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  23,  ausgegeben  am  6.  Juni

50/
der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  23,  ausgegeben  am  6.  Juni
1896

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Mai  1896,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  dem  Kreise  Teltow  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  25.  Mai  1881  ausgegebenen  Anleihescheine  von  4  auf
3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam
und  der  Stadt  Berlin  Nr.  25  S.  291,  ausgegeben  am  1y9.  Juni  1896;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Mai  1896,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  dem  Deichamte  des  Ober-Oderbruch-Oeichverbandes
auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  13.  Dezember  1871  ausgegebenen
  Obligationen  auf  3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  23  S.  171,  ausgegeben  am  10.  Juni
1896.

 

Redigirt  im  Burrau  bes  Staatsminisleriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Neichzdruckerel.
        <pb n="193" />
        —  151  —
Gesetz-Sammlung
für  die  *

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  18.—

 

Juhalt:  Gesetz,  betussenb  die  Errichtung  elnes  Umtsgerichis  in  der  Stabt  Inin,  S.  141.  —  Seset,
betreffend  die  Aushebung  des  Amtsgerichts  zu  Pellworm,  S.  153.  —  Verfügung  des  Justizralnisters,
die  Unlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Thell  der  Bagirke  der  Amtsgerichte  Gelnsberg,
„  San  Uis,  Gesn,  Enskirchw,  hoshach,  Geste#n  A##an,  Mu#siiler,  Eastelluns,
Siemmern,  Sinzig,  Bergheim,  Linblar,  Oplaben,  kongenbe#rg,  L##,  ##k##chen,  Bölklingra,
Baumholter,  Lebach,  Ottweiler,  Rhaunen,  Meumagen,  Saarburg,  Wittlich  uub  Hermeskell,  S.  uss.  —
Gelnstnachung  ler  nach  dem  Geseh  von  10.  UpriL  1872  durh  b#  Mgie##=  Ant##

puöllzirken  landesherrllchen  Ertasse,  Urkunden  2c,  S.  168.

 

(Nr.  9835.)  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  der  Stadt  Znin.  Vom
8.  Juni  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gunden  König  von  Preußen  n.
verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.
In  der  Stadt  Znin,  im  Kreise  Zuin,  wird  ein  Amtsgericht  errichtet.
Dasselbe  umfaßt  den  Kreis  Znin  mit  Ausschluß

1)  der  Gemeindebezirke  Dziewierzewo,  Miastowitz,  Rusiec,  sowie  der  Gutsbezirke
  Dziewerzewo,  Eckardsfekde,  Rusiee  aus  dem  Wolizeidiftrikt  Znin
West,  welche  bei  dem  Bezirke  des  Amtsgerichts  Exin  verbleiben,

2)  der  Gemeindebezirke  Annowo,  Chomionza  geistlich,  Jadownik,  Murtschin,
Obudno,  Rosalinowo,  Wiktorowo,  Woycin,  sowie  der  Gutsbezirke
Jadownik,  Kierschkowo,  Neudorf,  Obudno,  Golombki  Forst  (mit
Balschau  und  Kiebitzbruch),  Wartenberg  aus  dem  Polizeidistrikt  Znin
Ost,  welche  bei  dem  Bezirk  des  Amtsgerichts  Labischin  verbleiben.

K.  2.
Der  Tag  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  wird  durch  Königliche  Verordnung
  bestimmt.
eesrt-Sammi,  1806.  (Nr.  9835—V836,  31

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Juli  1896.
        <pb n="194" />
        —  152  —
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Travemünde,  an  Bord  M.  B.  „Hohenzollern“'  den  28.  Juni  1896.

¶.  S)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Miquel.  Thielen.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.

(Nr.  9836.)  Geseh,  betreffend  bie  Aufhebung  bes  Auntsgerichts  zu  Pellworm.  Vom
28.  Juni  1896.

Wir  XIIIEEEITDTTIIIIT

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häufer  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
S.  1

Das  Amtsgericht  zu  Pellworm  wird  aufehohen.  Von  den  zu  dem  Beirke
  desselben  gehörigen  Gemeinden  werden  die  Gemeinden  Pellworm  und  Hooge
em  Amtsgericht  zu  Husum,  die  übrigen  dem  Amtsgericht  zu  Wyk  auf  s
zugelegt.

.  2.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1896  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Könlglichen  Insiegel.

Gegeben  Travemünde,  an  Bord  M.  YM  „Hohenzollern“)  den  28.  Juni  1896.

d.  S)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Botctticher.  Miagquel.  Thielen.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.
        <pb n="195" />
        —  163  —

(Nr.  9837.)  Verfügung  bes  Justizministers,  betreffend  dle  Anlegung  bes  Grunbbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgrrichte  Heinsberg,  Malmedy,  Sankt  Vith,
Bonn,  Euskirchen,  Rheinbach,  Gelbern,  Adenau,  Ahrweiler,  Castellaun,
Simmern,  Sinzig,  Bergheim,  Lindlar,  Opladen,  Langenberg,  Velbert,  Neunkirchen,
  Völklingen,  Baumholder,  Lebach,  Ottweller,  Rhaunen,  Neumagen,
Saarburg,  Wittlich  und  Hermeskeil.  Vom  30.  Junl  1896.

A##  Grund  des  §&amp;amp;.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Geset  Samml.  S.  52)  besimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  .  48  jenes  Gesetzes  vorgeschrichene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Heinsberg  gehörigen  Gemeinden
Orsbeck  und  Randerath,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Malmedy  gehörigen  Gemeinden
Weismes  und  Pont,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Vith  gehörige  Gemeinde
Lommersweiler,
für  das  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bonn  belegene  Bergwerk  Theresia,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Euskirchen  gehörige  Gemeinde
Lessenich-Rißdorf,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinbach  gehörigen  Gemeinden
Niederdrees  und  Heimerzheim,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Geldern  gehörige  Gemeinde  Aldekerk,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörigen  Gemeinden  Pomster
und  Gunderath,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ahrweiler  gehörige  Gemeinde  Altenahr,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Castellaun  gehörige  Gemeinde  Michelbach,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Simmern  gehörige  Stadtgemeinde
Simmern,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sinzig  gehörige  Gemeinde  Niederzissen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bergheim  gehörige  Gemeinde  Aparte  Höfe,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Lindlar  gehörige  Katastergemeinde
Vellingen,  welche  mit  der  Katastergemeinde  Tüschen  die  politische  Gemeinde
  Hohkeppel  bildet,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Opladen  gehörige,  einen  Theil  der
politischen  Gemeinde  Richrath  bildende  Katastergemeinde  Richrath,  sowie
für  die  zu  demselben  Amtögerichtsbezick  gehörige  Katastergemeinde
Rheindorf,  welche  mit  der  Katastergemeinde  Monheim  die  politische
Gemeinde  Monheim  bildet,
(Nr.  9837.)
        <pb n="196" />
        für  die  zum  Bezirk  des  Mutsgerichts  Langenberg  gehörige,  einen  Theil  der
politischen  Gemeinde  Hardenberg  bildende  Katastergemeinde  Neviges,

für  die  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Belbert  belsgenen  Bergwerke  Rosamunde,
  Saturn#us,  Auguste,  Zwanzig,  Sankt  Johannes,

für  ##  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Reunbirchen  gehörige  Gemeinde

ohlhof,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Völklingen  gehörige  Gemeinde  Großrossehn,


für  die  zum  Bezirk  des  —  Baumholder  gehoͤrigen  Gemeinden
Hahmweiler  und  Rückweiler

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgericht  Lebach  gehörige  Gemeinde  Limboch,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ottweiler  gehörige  Stadtgemeinde
Ottweiler,

für  die  zum  Bar  des  Amtsgerichts  Rhaunen  gehörigen  Gemeinden
Lindenschied  und  Woppenrodt,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neumagen  gehörige  Gemeinde  Haag,
für  die  zum  Bezirk  des  An#tsgerichts  Saarburg  gehörige  Gemeinde  Trassem,
für  die  zunr  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wittlich  gehörigen  Gemrinden  Niederöfflingen,
  Dierscheid  und  Bruch,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hermeskeil  gehörige  Gemeinde  Bierfeld
am  1.  August  1896  beginnen  soll.
Berlin,  den  30.  Juni  1896.

Der  Instizminister.
Schönstedt.
        <pb n="197" />
        —  155  —

Belanntmachung.

Nach  Vorschrist  des  Gesehes  vom  10.  April  1872  (eseh  ·  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  30.  Marz  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Niengrabener
Auewiesengenossenschaft  in  Niengraben  im  Kreise  Rinteln,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Cassel  Nr.  23  S.  123,  ausgegeben  am
20.  Mai  1896;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Aprll  1896,  durch  welchen  genehmigt
worden  ist,  daß  das  dem  Danziger  Hypothekenverein  unter  dem  21.  Degember
  1868  ertheilte  Allerhöchste  Privilegium  auch  bei  der  beschlossenen
Wändenmng  des  revidirten  Gesellschaftsstatuts  in  Kraft  bleibt,  durch  die
Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  23  S.  201,  ausgegeben  am
6.  Juni  1896,

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  24  S.  185,  ausgegeben
am  11.  Juni  1896;

3)  der  Allechöchste  Erlaß  vom  16.  April  1896,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Teltow  für  die  von
ihm  gebaute  Kreischaussee  von  der  sogenannten  Ringchaussee  über  Johannisthal
  bis  zum  Fuße  der  südwestlichen  Rampe  der  Eisenbahmüberführung
bei  Niederschömnweide,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  28  S.  325,  ausgegeben  am
10.  Juli  1896;

4)  das  am  27.  Aprll  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Meliorationsgenossenschaft
  der  Fersewiesen  von  Ober-Mahlkau  bis  Reinwasser  zu
Pogutken  im  Kreise  Berent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Danzig  Nr.  23  S.  190,  ausgegeben  am  6.  Juni  1896;

5)  das  am  27.  April  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Ent=  und
—  Klein  Zuͤnder  im  anige  Deichverbande,  Kreises
Danziger  Niederung,  durch  das  Amtsblatt  Königl.  Regierung  zu
Danzig  Nr.  23  S.  187,  ausgegeben  am  6.  Jumi  1896;

6)  das  am  27.  April  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegzenossenschest
  zu  Engelstein-Stawken-Pristanien  im  Kreise  Angerburg,

urch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  23
S.  189,  ansgegeben  am  3.  Juni  1896;

7)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  29.  April  1896  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Hypothekenpfandbriefe  und  Kommumnalobligationen
für  die  Hannoversche  Bodenkreditbank  zu  Hildesheim,  durch  das  Amtsblatt

der  Königl.  Regierung  zu  Hildesheim  Nr.  25  S.  211,  ausgegeben  am
19.  Juni  1896)

 

Gesetz-Sammi.  1890.  32
        <pb n="198" />
        —  166  —

8)  die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  29.  April  1896,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  von  vollspurigen  Rebeneisenbahnen  von  Muskau  nach
Sommerfeld  und  von  Rauscha  nach  Freiwaldau  durch  die  Lausitzer
Elsenbahngesellschaft,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Liegnitz  Nr.  27  S.  177,  ausgegeben  am  4.  Juli  1896;

9)  das  am  4.  Mai  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsenossenschaft
  zu  Oberhersdorf  im  Kreise  Prüm,  durch  das  Amtsblatt  der
önigl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  23  S.  191,  ausgegeben  am  5.  Juni  1896;

10)  das  am  4.  Mai  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenlchaft
  zu  Giesdorf  im  Kristorüm  durch  das  Annsblatt

önigl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  23  S.  193,  ausgegeben  am  5.  Juni  1896;

11)  das  am  4.  Mai  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Densborn  im  Kreise  Prüm,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  23  S.  205,  ausgegeben  am  12.  Juni  1896;

12)  das  am  4.  Mai  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Rommersheim  im  Kreise  Prüm,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  24  S.  208,  ausgegeben  am  12.  Juni  1896;

13)  das  am  4.  Mai  1896  Allerhöchst  vollhogene  Statut  für  die  Entwässerungsgewossonlcat
  II  zu  Niederhersdorf  im  Kreise  Prüm,  durch  das  Amtsblatt  ber

önigl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  24  S.  210,  ausgegeben  am  12.  Juni  1896;

14)  das  am  7.  Mai  1896  Allerböchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsund
  Drainagegenossenschaft  Wilkowen  im  Kreise  Angerburg,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  23  S.  193,
ausgegeben  am  3.  Juni  1896;

15)  das  am  7.  Mai  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Sude-Krainkegenossenschaft
  zu  Neuhaus  (Elbe)  um  Kreise  Bleckede,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Lüneburg  Nr.  23  S.  179,  ausgegeben
am  5.  Juni  1896;  ·

16)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  20.  Mai  1896  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Bonn  im  Betrage
von  4  000  000  Mark,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Cöln  Nr.  26  S.  229)  ausgegeben  am  24.  Juni  1896)

17)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  8.  Juni  1896  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  g  im  Betrage
  von  400  000  Mark,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Oppeln  Nr.  27  S.  201,  ausgegeben  am  3.  Juli  1896.

 

Redigiet  im  Burean  ded  Stastaministerinmte.
Berlla,  gedruckt  in  der  Relchstruckerri.
        <pb n="199" />
        —  157  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—Nr.  19

 

Juhalt"  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  Beamirn  aus  dem  Ber#iche  des  Minlsteriums  der  geistlichen,
  Untarrichts,  und  Merbi#tnal-Ungelegenhelken,  S.  117.  —  Verfäügung  des  Jallizministers,
betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuche  für  einen  Theil  der  Bezirie  der  Ua##sgerichte  Aldenhoven,
Glonleubeln,  Dür##,  Henuef,  Sirgborg,  Adenan,  Uhrwoiler,  Coblenn,  Kirchberg,  Guvenbrosch,  Reuß,
Somlouis,  Hillesheim,  Neverburg,  Prüm,  Saarburg,  Trier  unb  Wazweiler,  S.  183°5.  —  Gelonnt-=machung
  der  nach  dem  Gesey  vom  10.  Upril  1872  burch  die  Regierungs-  Amtsdlätter  publizirten
landest#rlichen  Erlas  Urfde  x.,  GS.  16.  "  .

 

Mk.9838.)Verordnung,betreffendbleKantlvnendetBeamtkaausdemBetkichebes
Mlnisterlums  der  gelstlichen,  Unterrichts=  und  Redizinal-Angelegenheiten.
Vom  25.  Junl  1896.  "“

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preuzen  r

verordnen  auf  Grund  der  IS§.  3,  7,  8  und  14  des  Gesetzes,  W1  die

Kautionen  der  Staatsbeamten,  vom  25.  März  1873  (Gesetz  -Samuil.  S.  125),

was  folgt:
a  folat  Einziger  Paragraph.

Den  zur  Kautionsleistung  verpflichteten  Beamtenklassen  aus  dem  Bereiche

des  Ministeriums  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal=  Angelegenheiten  tritt

hinzu:
der  zweite  etatsmäßige  Inspektionsbeamte  bei  dem  Universitäts-Krankenhause
  zu  Greifswald.

Die  Höhe  der  von  dem  Inhaber  dieser  Stelle  zu  leistenden  Amtskaution
wird  auf  Eintausend  zweihundert  Mark  festgesetzt.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  10.  Juli  1874,
betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Staatsministeriums
und  des  Finanzministeriums  (Geset  Samml.  S.  260)  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel,  den  25.  Juni  1896.

d.  S)  Wilhelm.
Miquel.  Bosse.
Gesetz-  Samml.  1896.  Nr.  9938—939.)  33
Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Juli  1896.
        <pb n="200" />
        —  158  —
(Nr.  9839.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundönchs  für
einen  Thell  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aldenhoren,  Blankenheim,  Düren,
Hennef,  Siegburg,  Adenau,  Ahrweiler,  Coblenz,  Kirchberg,  Grrvenbroich,
Neuß,  Saarlonis,  Hillesheim,  Neuerburg,  Prüm,  Saarburg,  Trier  und
Waxweiler.  Vom  9.  Juli  1896.  «

Auf  Grunddes§.49besGesctzesüberdasGrundbuchwesenunbdieswangsi
vollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  K.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Aldenhoven  gehsrigen  Gemeinden
Bourheim  und  Dürwiß,
für  dee  Bezirk  des  Amtsgerichts  Blankenheim  gehörige  Gemeinde
ondorf,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düren  gehörigen  Gemeinden  Niederzier
  und  Froitzheim,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hennef  gehörige,  einen  Theil  der
politischen  Gemeinde  Oberpleis  bildende  Katastergemeinde  Berghausen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Siegburg  gehörige  Gemeinde  Niederpleis,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörige  Gemeinde  Niederbaar,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ahrweiler  gehörige  Gemeinde  Neuenahr,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Coblen  gehörige  Gemeinde  Cobern,
für  bee  um  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kirchberg  gehörige  Stadtgemeinde
Kirchberg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Grevenbroich  gehörige  Gemeinde  Elfgen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Reuß  gehörige  Gemeinde  Gohr,
für  die  zum  Bezirk  des  Amrsgerichts  Saarlouis  gehörige  Gemeinde  Itteredorf,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hillesheim  gehörigen  Gemeinden
Oberbettingen  und  Niederbettingen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuerburg  gehörige  Gemeinde  Baustert,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Prüm  gehörige  Gemeinde  Gondelsheim,
für  che  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarburg  gehörige  Gemeinde
reimerath,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trier  gehörige  Gemeinde  Butzweiler,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Waxweiler  gehörigen  Gemeinden
Waxweiler  und  Greimelscheid
am  15.  August  1896  beginnen  soll.
Berlin,  den  9.  Juli  1896.

Der  Justizminister.
In  dessen  Vertretung:
Nebe.  Pflugstaedt.
        <pb n="201" />
        —  159  —

Bekanntmachung.

Noch  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  Februar  1896)  durch  welchen  genehmigt
worden  ist,  daß  die  von  der  Stadt  Posen  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  24.  Januar  1894  noch  auszugebenden  Anleihescheine
nicht  nur  mit  4  oder  3½  Prozent,  sondern  auch  mit  3  Prezent  verzinst
werden  dürfen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Posen
Nr.  9  S.  59,  ausgegeben  am  3.  März  1896;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  März  1896,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Lauenburg  für  die  von  ihm  zu
bauende  Chaussee  von  Roslasin  nach  der  Eisenbahnhaltestelle  bei  Go
dentow-Lanz  und  von  dort  weiter  bis  zur  Neuendorf-Wierschutziner
Chaussee  in  der  Nähe  von  Bresin,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Cöslin  Nr.  28  S.  201,  ausgegeben  am  9.  Juli  1896;

32)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Mai  1896,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Remscheid  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  6.  Oktober  1891  aufgenommenen  Anleihe  von  4  auf
3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf
Nr.  20  S.  227,  ausgegeben  am  27.  Juni  1896;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  Juni  1896,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Uetersen  zur  Entziehung
und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zur  Vergrößerung  ihres  an  der
Pinnau  bei  der  hohen  Brücke  zu  Uetersen  belegenen  Lösch=  und  Lade,
platzes  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  28  S.  250,  ausgegeben  am
4.  Juli  1896.

 

Nebiglrt  im  Burequ  des  Staatminislerlums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdmecerei.
        <pb n="202" />
        <pb n="203" />
        —  161  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  20  —

 

Inhalt#:  Geseh,  betrrifend  die  Ubsaderung  pon  #mtsgriichtsbencken,  S.  161.  —  Gesetz,  betrüfend  die
Famillenfideikommisse  in  Neuvorpommern  und  #ügen,  S.  163.  —  Bekahntnochung  der  nach  dem
Gesetz  vom  10.  April  1872  dorch  bie  Meglerungs-enteblätter  poblihirten  landesherrilchen  Erlasse,
Urkunden  K.,  S.  167.

 

(Nr.  9840.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänberung  von  Amtsgerichtsbezirken.  Vom  12.  Juli  1896.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:  «  «  ""

»  s.1.
In  Abänderung  der  Verordnung  vom  5.  Juli  1879  (Gesetz-Samml.
S.  393)  werden  zugelegt:

1)  der  Gemeindebezirk  Jablocie  und  der  Gutsbezick  Viktoriathal  aus  dem
Polizeidistrikt  Exin  im  Kreise  Schubin,  unter  Abtrennung  von  dem
Amtsgerichte  zu  Schubin,  dem  Amtsgerichte  zu  Exin;

2)  der  Gemeindebezirk  Ochtendung  aus  der  Bürgermeisterei  Polch  im
Kreise  Mayen,  unter  Abtrennung  von  dem  Amtsgerichte  zu  Münstermaifeld,
  dem  Amtsgerichte  zu  Andernach

3)  die  früher  zu  den  Hemeindebesien  Guschwitz  und  Kleuschnihz,  sowie  zu

den  Gutsbezirken  Guschwitz,  Kleuschnih  und  Ellguth-Tillowitz  900

ewesenen  Theile  des  jetzigen  selbständigen  Gutsbezirks  „Feldartillerie-Schießplatz

  Lamsdorf“  im  Kreise  Falkenberg  O.  S.,  unter  Abtrennung

von  dem  Anmtsgerichte  zu  Falkenberg  O.  S.,  dem  Amtsgerichte  zu
Friedland  O.  S.)

4)  die  Gemeindebezirke  Neuhütte,  Wielgy,  Neurode  und  Friedrikenau,
sowie  die  Gutsbezirke  Neuhütte  und  Neurode  aus  dem  Amtsbezirke
Suschen  im  Kreise  Wartenberg,  unter  Abtrennung  von  dem  Amtsgerichte
  zu  Neumittelwalde,  dem  Amt3gerichte  zu  Festenberg;

G-et-Sanml.  #898.  (Nr.  0e0—9941)  34

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Juli  1896.
        <pb n="204" />
        —  162  —

5)  die  Gemeindebezirke  Groß-Lengden,  Klein-Lengden,  Sieboldshausen  und
Volkerode,  sowie  der  Gutebezirk  Kerstlingeröderfeld  im  Landkreise
Göttingen,  unter  Abtrennung  von  dem  Amtsgerichte  zu  Reinhausen,
dem  Amtsgerichte  zu  Göttingen;

6)  der  Stadtbezirk  Zerkow  und  der  Polizeidistrikt  Zerkow  im  Kreise
Jarotschin,  unter  Abtrennung  von  dem  Anutsgerichte  zu  Wreschen,
dem  Amtsgerichte  zu  Jarotschin;  »

7)  der  Stadtbezirk  Jaratschewo,  sowie  die  Gemeindebezirke  Chytrowo,
Gola,  Lowencice,  Lowenit,  Wojciechowo  und  Woizichau  und  die
Gutsbezirke  Chytrowo,  Gola,  Lukaszewo  und  Niedzwiady  aus  dem
Polizeidistrikt  Jarotschin  im  Kreise  Jarotschin,  unter  Abtrennung  von
dem  Amtsgerichte  zu  Schrimm,  dem  Amtsgerichte  zu  Jarotschin.

S.  2.
Doa  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1896  in  Kraft.
Htundich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzoilern“,  Mariffären,  den  12.  Juli  1896.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Miguel.  Thielen.
Flrhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.

Nr.  9841.)  Gesetz,  betreffend  die  Familienfideikommisse  in  Neuvorpommern  und  Nügen.
Vom  12.  Juli  1896.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛ.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Auf  die  Familienfideikommisse  in  Neuvorpommern  und  Rügen  finden
1)  der  §.  9  des  Edikts,  den  erleichterten  Besitz  und  den  freien  Gebrauch
des  Grundeigenthums,  sowie  die  persönlichen  Verhältmisse  der  Landbewohner
  betreffend,  vom  9.  Oktober  1807  (Gesetz  Samml.  S.  170),
2)  die  9§.  42  bis  46,  77  bis  102,  108,  109  des  Allgemeinen  Landrechts
Theil  11  Titel  4,
        <pb n="205" />
        3)  das  Gesetz  über  Familienschlüsse  bei  Familienfideikommissen,  Familienstiftungen
  und  Lehnen,  vom  15.  Februar  1840  (Geseh=  Samml.  S.  20),
4)  die  Allerhöchste  Kabinetsordre  vom  5.  September  1835,  die  Deklaration
des  JN.  44  Titel  4  Theil  II  des  Allgemeinen  Landrechts  betreffend

(Gesetz=  Samml.  S.  198)  ·
mit  der  Maßhsabe  Anwendung,  daß  das  in  den  88.  9  bis  11  des  Gesetzes  vom
15.  Februar  1840  vorgesehene  Aufgebotsverfahren  nach  den  Vorschriften  der
Civilprozeßordnung  und  des  §.  25  des  Ausführungsgesetzes  zu  derselben  vom
24.  März  1879,  sowie  das  im  §.  18  des  Gesetzes  vom  15.  Februar  1840  vorgesehene
  schiedsgerichtliche  Verfahren  unter  entsprechender  Anwendung  der  Vorsbrin

  der  Civilprozeßordnung  zu  erledigen  ist.  --  ·
..-  .§.2.

Für  die  Mitwirkung  des  Gerichts  bei  Familienschlässen  und  bei  der  Verschuldung
  von  Fideikommßgütern  ist  das  Oberlandesgericht  in  Stettin  zuständig.
*eher  Beschwerden  in  diesen  Angelegenheiten  entscheidet  der  Justizminister.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  Marifjären,  den  12.  Juli  1896.

(L.  8.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Migquel.  Thielen.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.  Brefeld.

 

 

Bekanntmachung.

Noch  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  März  1896,  betreffend  die  Genehmigun
des  Anschlusses  der  Heerde-Ueberemser  Emsthal-Entwässerungsgenossenscha
an  die  Emsgenossenschaft  zu  Harsewinkel,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Minden  Nr.  27  S.  191,  ausgegeben  am  4.  Juli  1896;

2)  die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  29.  April  1896,  betreffend  den

au  und  Betrieb  von  vollspurigen  Nebeneisenbahnen  von  Muskau  über
Teuplitz  nach  Sommerfeld  und  von  Rauscha  nach  Freiwaldau  durch  die
Lausiter  Eisenbahngesellschaft,  durch  das  Amtablatt  der  Königl.  Regierung
zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  27  S.  205,  ausgegeben  am  8.  Juli  1896;
(N.  1811.)
        <pb n="206" />
        —  164  —

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  Juni  1896,  betreffend  die  Anwendung  des
Enteignungsverfahrens  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  zum  Bau  des  fiskalischen  Sicherheitshafens  *  Oberwesel  a.  Rh.  mit
Gleisanschluß  an  den  dortigen  Bahnhof  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz
Nr.  29  S.  167,  ausgegeben  am  9.  Juli  18966
4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  Juni  1896,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Pr.  Eylau  für  die
von  ihm  zu  bauenden  Chausseen  1)  von  Klein-Haferbeck  bis  zur  Pr.  Friedländer
  Kreisgrenze  und  2)  von  Kilgis  nach  Lrrhucg  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  29  S.  265,  ausgegeben
am  16.  Juli  1896
5)  der  am  22.  Juni  1896  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statute
für  die  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Miedar,  Larischhof  und  #iybna  im
Kreise  Tarnowitz  vom  5.  Oktober  1894,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Reglerung  zu  Oppeln  Nr.  28  S.  208,  ausgegeben  am  10.  Juli  1896.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeuums.

H##,  grdrucht  in  der  Reschsdruckerei.
        <pb n="207" />
        —  165  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  21.—

 

Inhalt:  Gesek,,  betreffend  die  Aufhebung  der  Hypelhekenmter  im  Geltungsberelche  des  Rheinischen  Rechis,
S.  1##.  —  Bekanptmachung  der  nach  dem  Gesed  vom  10.  Upril  1872  durch  die  Regierungs-Amtsbliiter
  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  K.,  S.  l08.

 

(Nr.  9842.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  Hypothekenämter  im  Geltungsbereiche  des
Rheinischen  Rechts.  Vom  18.  Juli  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  rc.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

K.  1.

Die  Hypothekenämter  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen  Rechts  werden
nach  Maßgabe  des  Fortschreitens  der  Arbeiten  zur  Anlegung  des  Grundbuchs
aufgehoben.

.  2

Der  Justizminister  ist  ermächtigt,  den  Zeitpunkt  der  Aufhebung  durch  eine
in  der  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichende  Verfügung  zu  bestimmen  und  die
Geschäste  des  Hypothekenamts  auf  ein  im  Bezirke  desselben  belegenes  Amtsgericht
oder  auf  ein  benachbartes  Hypothekenamt  zu  übertragen.

g.  3.

Inwieweit  die  einem  Amtsgericht  übertragenen  Geschäfte  des  Hypothekenamts
dem  Richter  obliegen  oder  durch  den  Gerichtsschreiber  wahrzunehmen  sind,  bestimmt
der  Justizminister.

Wegen  der  Haftbarkeit  der  Beamten  und  des  Staats  kommen  die  für  die
Geschäfte  der  Grundbuchführung  bestehenden  Vorschriften  zur  Anwendung  (.  29
der  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872  —  Gesetz-Samml.  S.  446  —  und
§.  20  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung  in  das
unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen  Rochw  vom  12.  April
1888  —  Gesetz  Samml.  S.  52  —).

Eeseg=  Samml.  1896.  (Dr.  9812)  35

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  August  1896.
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        "(.  4.

Gegen  die  Verfügungen  des  Amtsgerichts  findet  Beschwerde  nach  Maßgabe
  der  9#.  532  bis  539  der  Civilprozehordnung  und  gegen  die  Entscheidung
des  Beschwerdegerichts  die  weitere  Beschwerde  in  Gemäßheit  der  I#.  40,  52  bis
55  und  57  des  Ausführungsgesetzes  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
vom  24.  April  1878  statt.  Für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  das
Rechtsmittel  der  weiteren  Beschwerde  ist  das  Oberlandesgericht  in  Cöln  ausschließlich

uständig.
P  Die  Kabinetsordre  vom  19.  August  1837,  betreffend  das  Verfahren  gegen
Hypothekenbewahrer  auf  Vollziehung  einer  als  gesetzwidrig  von  ihnen  verweigerten
Amtshandlung,  tritt,  insoweit  die  Geschäfte  des  Hypothekenbewahrers  einer  n
gerichte  übertragen  sind,  außer  Kraft.

K.  5.

Bei  den  Amtsgerichten  kommen  bezüglich  der  Höhe  der  Gebühren  und
der  Grundsätze  für  die  Berechnung  des  rthes  des  Gegenstandes,  sowie  der
Stempelpflichtigkeit  der  zu  ertheilenden  Urkunden  die  bisherigen  Vorschriften  zur
Anwendung.  ,  ,  .-Im

  Uebrigen  finden  die  Bestimmumgen  des  1.  und  10.  Abschnitts  des
1.  Theils,  sowie  des  F.  126  des  Preußischen  Gerichtskostengesetzes  vom  25.  Juni  1895
entsprechende  Anwendung)  Schreibgebühren  kommen  jedoch  nicht  in  Anfatz.

K.  6.

Hypothekenbewahrer,  welche  in  Folge  der  Aufhebung  eines  Hypothekenamts
nicht  weiter  verwendet  werden,  bleiben  während  eines  fünfjährigen  Jeitraums  von
der  Aufhebung  ab  zur  Verfügung  des  Justizministers  und  werden  auf  einem
besonderen  Etat  geführt.

Diejenigen,  welche  während  des  fünfjährigen  Zeitraums  eine  etatsmäßige
Mstellung  nicht  erhalten,  treten  nach  Ablauf  desselben  in  den  Ruhestand.

.  7.  .

Die  zur  Verfügung  des  Justizministers  verbleibenden  Beamten  erhalten
während  des  fünfjährigen  Zeitraums,  auch  wenn  sie  während  desselben  dienstunfähig
  werden,  unverkürzt  ihr  bisheriges  Diensteinkommen  einschließlich  des  bisherigen
  Wohnungsgeldzuschusses.  4

Bei  Ermittelung  des  bisherigen  Diensteinkommens  wird  der  Durchschnittsertrag
  der  Nebeneinmahmen  des  betreffenden  Hypothekenamts  an  Tantieme  aus
den  Rechnungsjahren  1886/87,  1887/88  und  1888/89  angerechnet  mit  der
Maßgabe,  daß  das  hiernach  zu  gewährende  reine  Diensteinkommen  insgesammt
den  Jahresbetrag  von  6000  Mank  zuzüglich  des  bisherigen  Wohnungsgeld-#oschusses
  nicht  überschreiten  und  nicht  unter  4  500  Mark  zuzüglich  des  bisherigen
Wohnungsgeldzuschusses  heruntergehen  darf.
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        —  167  —

Bei  den  seit  dem  1.  April  1886  in  ein  anderes  Amt  versetzten  Hypothekenbewahrern
  kommt  bei  Festsetzung  der  anzurechnenden  Tantieme  dasjenige  Hypothekenamt
  in  Betracht,  bei  welchem  in  den  gedachten  drei  Jahren  zusammen  die  höchsten
Tantiemen  Jict  worden  sind.

Das  Wittwen=  und  Waisengeld  für  die  Hinterbliebenen  dieser  Beamten  wird
in  jedem  Falle  unter  Jugrundelegung  von  drei  Viertel  des  pensionsberechtigten
Diensteinkommens  gewährt.

Als  Verkürzung  im  Einkommen  ist  es  nicht  anzusehen,  wenn  die  Gelegenheit
  zur  Verwaltung  von  Nebenämtern  entzogen  wird  oder  der  Bezug  der
für  ENe  besonders  ausgesetzten  Einnahmen  mit  diesen  Unkosten  selbst
wegfällt.

K.  8.

Die  zur  Verfügung  des  Justizministers  verbleibenden  Beamten  haben  sich
nach  Anordnung  desselben  und  der  etwa  außerdem  zuständigen  Minister  auch  der
zeitweiligen  Wahrnehmung  solcher  Aemter  des  höheren  Staatsdienstes  zu  unterziehen,
  welche  ihren  Fähigkeiten  und  ihren  bisherigen  Verhällnissen  entsprechen.

Insbesondere  können  dieselben  auch  zur  Wahrnehmung  der  bei  einem
Hppothekenamt  für  die  Grundbuchanlegung  zu  erledigenden  Geschäfte  und  der
dem  Amntsgericht  übertragenen  Geschäfte  eines  aufgehobenen  Hypothekenamts  verwendet
  werden.

Während  der  Dauer  einer  solchen  Beschäftigung  erhalten  sie  ihr  früheres
Diensteinkommen  G.7  Absatz  2,  3  und  5)  unverkürzt  und,  sofern  die  Beschäftigung
  außerhalb  ihres  Wohnortes  erfolgt,  Reisekosten  nach  den  für  die  im
Dienst  befindlichen  Beamten  bestehenden  Vorschristen  und  eine  nach  dem  erforderlichen
  Mehraufwande  festzusetzende  Entschädigung.

8.  9.

Die  nach  Ablauf  des  fünfjährigen  Zeitraums  in  den  Ruhestand  tretenden
Beamten  erhalten  die  gesetzliche  Pension  mit  der  Maßgabe,  daß  dieselbe  ohne
Rücksicht  auf  die  Dauer  der  Dienstzeit  auf  drei  Viertel  des  pensionsberechtigten
Diensteinkommens  zu  bemessen  ist.

K.  10.

Findet  eine  Wiederbeschäftigung  der  Hypothekenbewahrer  in  anderen  Iweigen
des  Staatsdienstes  oder  bei  Reichsbehörden  statt,  so  kommen  die  gesetzlichen  Bestimmungen
  über  die  Wiederbeschäftigung  pensionirter  Beamten  auf  die  in  §.  7
bezeichneten  Bezüge  zur  Anwendung,

«  §.II.

Die  Vorschriften  im  §.  7  Absatz  2,  3  und  5  finden  behufs  Ermittelung  des
früheren  Diensteinkommens  auch  in  denjenigen  Fällen  Anwendung,  in  welchen
verfügbar  werdende  Beamte  eine  anderweite  Anstellung  im  Staatsdienste  erhalten.

(Nr.  9342.)
        <pb n="210" />
        —  168  —

K.  12.

Der  Justizminister  ist  ermächtigt,  im  Einvernehmen  mit  dem  Finanzminister
den  zu  seiner  Versügmg  verbleibenden  Beamten  beim  Uebertritt  in  eine  nicht
staatliche,  insbesondere  in  eine  kommunale  Dienststellung  die  Aufrechterhaltun
ihrer  dem  Staate  gegenüber  bereits  erworbenen  Ansprüche  auf  Pension  un
Reliktenversorgung  zuzusichern,  sowie  Zuschüsse  zu  deren  Besoldung  bis  zur  Erreichung
  ihres  seitherigen  reinen  Diensteinkommens  zu  gewähren.

K  13.

Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird  der  Justizminister  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  Drontheim,  den  18.  Juli  1896.

¶.  S)  Wilhelm.
v.  Boetticher.  Miquel.  Thielen.  Flhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.  Frhr.  w.  d.  Recke.  Brefeld.

 

 

Bekanntmachung.

Nech  Vorscheift  des  Gesetes  vom  10.  April  1872  (Geseh-  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Juni  1896,  durch  welchen  dem  Reichs-(Militär-,
  Fiskus  das  Recht  zur  Entziehung  des  zur  Anlage  eines
Exerzierplatzes  für  die  Garnison  Cöln  bei  Mülheim  erforderlichen  Grundeigenthums
  verliehen  worden  ist,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Cöln  Nr.  28  S.  255,  ausgegeben  am  8.  Juli  1896;

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  8.  Juni  1896  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Gemeinde  Völklingen  im
Betrage  von  1  000  000  Mark,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Trier  Nr.  30  S.  293,  ausgegeben  am  24.  Juli  1896;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  15.  Juni  1896  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Saarbrücken  im
Betrage  von  2  000  000  Mark,  durch  das  Amtöblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Trier  Nr.  29  S.  277,  ausgegeben  am  17.  Juli  1896.

 

 

Nedigirt  in  Gurem  bes  Staatemtriserzume.
Gerln,  georncht  in  der  Reichsdruckrrei.
        <pb n="211" />
        —  169  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Inhalt:  Gese  zur  Abänderung  des  Gesetes,  betressend  die  Pfandleihanstaltrn  zu  Lassel,  Falda  und  Ganan,
vom  10.  April  1872,  S.  199.  —  Geset  zur  Ubünderung  der  Gesehe  vom  25.  Dezember  1869  und
10.  Mai  1886,  die  Landeskreditkasse  zu  Cassel  betresfend,  S.  170.  —  Allerhöchster  Erlaß,
betriflend  die  Nangverhältusse  der  Pollzel-Disstriktskommissarien  in  der  rovinz  Posen,  S.  171.

 

(Nr.  9843.)  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Pfandleihanstalten  zu  Cassel,
Fulda  und  Hanau,  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  373).  Pom
5.  Juli  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  2c

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:  »  -
Einziger  Artikel.

Der  §.  6  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872)  betreffend  die  Pfandleiha
  zu  Cassel,  Fulda  und  Hanau,  (Gesetz-Sannnl.  S.  373)  erhält  folgende
Fassung:

Der  Geschäftsbetrieb,  zu  dem  die  Anstalten  befugt  sind,  bleibt  der  bisherige,
insoweit  nicht  die  nachstehenden  Bestimmungen  Aenderungen  ergeben.

Das  Leihhaus  zu  Cassel  ist  auf  die  Gewährung  von  Darlehnen  gegen
Hinterlegung  von  Frushfärdem  beschränkt,  wogegen  den  Leihanstalten  zu  Ehta
und  Hanau  gestattet  ist,  neben  dem  Betriebe  des  Pfandleihgeschäfts  auch  Darlehne
gegen  spezielle  Verpfändung  im  Regierungsbezirk  Cassel  gelegener  Grundbesitzungen
mit  Ausschluß  von  Bergwerkseigenthum  zu  gewähren.

Die  beiden  letztgenannten  Anstalten  sind  auch  zur  Gewährung  von  Darlehnen
  ohne  Bestellung  hypothekarischer  Sicherheit  an  Kreise  und  Gemeinden  des
Regierungsbezirks  Cassel,  deren  Haushalt  dazu  die  geeignete  Grundlage  bietet,
sowie  an  öffentliche,  zur  Ent-  und  Bewässerung  von  Grundstücken  innerhalb  des
—  Cassel  gebildete  Genossenschaften  im  Sinne  des  Gesetzes  vom
1.  April  1879,  betreffend  die  Bildung  von  Wassergenossenschaften,  (Gesetz.  Samml.
S.  297)  befugt.

Gesetz  Samml.  1896.  (Nr.  9943—9844.)  36

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  August  1896.
        <pb n="212" />
        —  170  —

Allen  drei  Anstalten  steht  die  Befugniß  zu,  verfügbare  Geldmittel  anzulegen
in  Schuldverschreibungen,  welche  von  dem  Deutschen  Reiche  oder,  von  einem
Deutschen  Bundesstaate  mit  gesetzlicher  Ermächtigung  ausgestellt  sind,  oder  in
Schuldverschreibungen,  deren  insung  von  dem  Dausch  Reiche  oder  von
einem  Deutschen  Bundesstaate  geshlich  garantirt  ist,  oder  in  Rentenbriefen  der
zur  Vermittelung  der  Ablösung  von  Renten  in  Preußen  bestehenden  Rentenbanken,
oder  in  Schuldverschreibungen,  welche  von  deutschen  kommunalen  Korporationen
(Provinzen,  Kreisen,  Gemeinden  u.  s.  w.)  oder  von  deren  Kreditanstalten  ausgleu
  und  entweder  seitens  der  Inhaber  kündbar  find,  oder  einer  regelmäßigen

mortisation  unterliegen.  ·

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Odde,  an  Bord  M.  B.  „Hohenzollern“  den  5.  Juli  1896.

G.  8§)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Miquel.  Thielen.  Bosse.
Frhr.  v.  Marschall.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.

 

(Nr.  9844.)  Gesetz  zur  Abänderung  der  Gesehe  vom  25.  Dezember  1860  (Geseg=  Samul.
S.  1279)  und  10.  Mai  1886  (Gesetz=  Samml.  S.  151),  die  Landeskreditkasse
zu  Cassel  betreffend.  Vom  5.  Juli  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rcG

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
Artikel  I.  ·
Der  Absatz  2  des  Artikels  II  des  Gesetzes  vom  10.  Mai  1886  wird  wie
folgt  abgeändert:
An  solche  Kreise  und  Gemeinden  des  Regierungsbezirks,  deren
Haushalt  dazu  die  geeignete  Grundlage  bietet,  sowie  an  öffentliche,
zur  Ent-  und  Bewässerung  von  Grundstücken  innerhalb  des  Regierungsbezirks
  gebildete  Genossenschaften  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  1.  April
1879  (Gesetz=  Samml.  S.  297),  betreffend  die  Bildung  von  Wassergenossenschaften,
  können  auch  ohne  Bestellung  einer  Gpenalhypohzel
Darlehne  bewilligt  werden.
        <pb n="213" />
        —  171  —

Artikel  I.

Die  Eintragung  der  aus  der  Landeskreditkasse  zu  Bodenmeliorations=  und
Verkoppelungszwecken  gewährten  Darlehne  sowie  der  zu  Gunsten  derselben
bewilligten  Vorrechtseinräumungen  in  das  Grundbuch  erfolgt  gebührenfrei.

Zum  Beweise  dafür,  daß  das  Darlehn  thatsächlich  zu  den  angegebenen
Zwecken  verwendet  werden  soll,  ist  eine  Bescheinigung  der  Direktion  der  Landeskreditkasse
  ausreichend.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Odde,  an  Bord  M.  Y.  „Hohengollern“,  den  5.  Juli  1896.

G.  §)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Miquel.  Thielen.  Busse.
Frhr.  v.  Marschall.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.

(Nr.  9845.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  12.  Juli  1896,  betreffend  die  Rangverhältnisse  der
Polizei-Distriktskommissarien  in  der  Provinz  Posen.

A#  den  Bericht  vom  29.  Juni  d.  J.  will  Ich  den  Polizei-Distriktskommissarien
  in  der  Provinz  Posen  hierdurch  denselben  Rang  verleihen,  welcher
den  im  F§.  6  unter  B  lII  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  7.  Februar  1817
(Gesetz-Samml.  S.  61)  bezeichneten  Subaltermbeamten  der  Landeskollegien  zusteht.

An  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern"“,  Marifjähren,  den  12.  Juli  1896.

Wilhelm.
Frhr.  v.  d.  Recke.
An  den  Minister  des  Innern.

Serlin,  gedruckt  in  der  Relchsdweckrrel.
        <pb n="214" />
        <pb n="215" />
        —  173  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  23.—

Inhale:  Gesetz,  bebrrssend  die  Gewshrung  von  Umgagskosten  an  Reglerungsbaumeister,  S.  175.  —  Verorbnung,
  betreffend  die  Veranlagung  der  Ergänzungssteurr  für  die  Zeit  vom  1.  April  189  bls
lum  31.  März  1890,  S.  174.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betrefsend  die  Aulegung  des  Grundbuchs
  fär  einen  Thell  der  Bezirke  der  Amtsgerichle  Geilenk#chen,  Slegburg,  Euskirchen,  Rheinbach,
Geldern,  Kempen  am  Nhein,  Abcnau,  Boppard,  Castellann,  Cochem,  Woyen:  Stromberl,  Trarbach,
ECindlar,  Bensberg,  Wipperfürth,  Gummersbach,  Eltorf,  Wiehl,  Saunkt  Wendel,  Saarlonls,  Germeskeil,
Pröm,  Bernoassel,  Bliburg,  Neuerburg,  Wagweiler  und  Wittiich,  G.  174.  —  Bekanntwachong
der  nach  dem  Geseh  vom  10.  April  19872  durch  die  Megierungs-  Amtsblstter  publlzirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  K.,  S.  176.

 

(Nr.  D8146.)  Gesetz,  betreffend  die  Gewährung  von  Umzugskosten  an  Regierungsbaumeister.
Vom  24.  August  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preuhen  ꝛc.

verordnen  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was

folgt:  ·
Artikel  J.

Die  im  8.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Umzugskosten  der  Staatsbeamten,
vom  24.  Februar  1877  (Gesetz  Samml.  S.  15)  enthaltenen  Bestimmungen  über
die  Gewährung  von  Umzugskosten  an  die  im  höheren  Staatsdienste  außeretatsmäßig
  beschäftigten  Miessorn  und  Räthe,  finden  auf  die  im  höheren  Staatsdienste
  außeretatsmäßig  beschäftigten  Regierungsbaumeister,  soweit  ihnen  die
Aussicht  auf  dauernde  Verwendung  ausdrücklich  eröffnet  ist,  in  gleicher  Weise
Anwendung.

Artikel  II.

Das  gegenwärtige  Geseh  tritt  am  1.  April  1896  in  Kraft.
Urkumdlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  24.  August  1896.
—  Wilhelm.
Migquel.  Thielen.  Frhr.  v.  Marschall.  Schönstedt.

 

Eese)-  Samml.  1896.  (r.  984—6)  37
Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  September  1896.
        <pb n="216" />
        —  174  —

(Nr.  9847.)  Verordnung,  betreffend  die  Veranlagung  der  Ergänzungssteuer  für  die  Zeit  vom
1.  April  1897  bis  zum  31.  März  1899.  Vom  31.  August  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rcP
verordnen  auf  Grund  des  F.  37  Absah  2  des  Ergänzungssteuergesehes  vom  14.  Juli
1893  (Gesetz=  Samml.  S.  134),  was  folgt:

K.  1.

Die  nächste  Veranlagung  der  Ergänzungssteuer  erfolgt  für  die  Zeit  vom
1.  April  1897  bis  zum  31.  Mäcz  1899.
,2.

Der  Finanzminister  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  31.  August  1896.

(L.  S.)  Wilhelm.
Miquel.  Thielen.  Frhr.  v.  Marschall.  Schönstedt.  v.  Goßler.

 

(Nr.  9848.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Geilenkirchen,  Siegburg,  Euskirchen,
Rheinbach,  Geldern,  Kempen  am  Rhein,  Adenau,  Boppard,  Castellaun,
Cochem,  Mayen,  Stromberg,  Trarbach,  Lindlar,  Bensberg.  Wipperfürth,
Gummersbach,  Eitorf,  Wiehl,  Sankt  Wendel,  Saarlouis,  Hermeskeil,
Prüm,  Berncastel,  Bitburg,  Neuerburg,  Waxweiler  und  Wittlich.  Vom
24.  August  1896.

A#  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  32)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  F.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Geilenkirchen  gehörige  Gemeinde

Birgden,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Siegburg  gehörige  Gemeinde  Meindorf,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Euskirchen  gehörige  Gemeinde  Erp,
        <pb n="217" />
        für  dir  um  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinbach  gehörige  Gemeinde  Schönau,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Geldern  gehörige  Gemeinde  Stenden,

für  die  #m  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kempen  am  Rhein  gehörige  Gemeinde
  Wachtendonk,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörigen  Gemeinden  Sassen
und  Colverath,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Boppard  gehörigen  Gemeinden  Morshausen
  und  Dommershausen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Castellaun  gehörige  Gemeinde  Altercülz,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cochem  gehörige  Gemeinde  Ediger)

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mayen  gehörige  Gemeinde  Cottenheim,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Stromberg  gehörige  Gemeinde
Seibersbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amisgerichts  Trarbach  gehörige  Gemeinde  Belg,

für  die  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Lindlar  belegenen  Bergwerke  Carolus,
Castor,  Fürstenberg,  Janus,  Marschall  Vorwärts,  Prometheus,  Rehbach,
Sphing,  Schiboleth,  Urian,  Wahlstadt,  Arminius,  Therese,  Tibertus,
Zervas,  Zervas  II,  Andreas,  Apollinarius,  Astraea,  Bliesenbach,  Irene,
Unterkaltenbach  II,  Abschnitt,  sowie  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtserichte
  Lindlar  und  Bensberg  belegenen  Bergwerke  Karsten,  Rosenberg,
Eraemus,  Olympius,  Tabor)  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
  Lindlar  und  Wipperfürth  belegenen  Bergwerke  Arion,  Wilhelmine,
Reschid  Pascha,  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Lindlar
und  Gummerbbach  belegenen  Bergwerke  Fünfzehn  Löwenpfähle,  Litzische
Grube,  Zufallsglück,  Theodor,  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
  Lindlar  und  Eitorf  belegenen  Bergwerke  Triangel  und  Venus,
für  welche  Vergwerke  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtzgericht
Lindlar  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wiehl  gehörige  Gemeinde  Marienberghausen,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Wendel  gehörige  Gemeinde
Haupersweiler,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarlouis  gehörige  Gemeinde  Bous,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hermeskeil  gehörige  Gemeinde  Braunsausen,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Prüm  gehörige  Gemeinde  Willwerath,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Berncastel  gehörige  Gemeinde  Lösnich,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bitburg  gehörigen  Gemeinden  Badem,
Enzen,  Brecht,  Mülbach  (Mühlbach)  und  Feilsdorf,

(Tr.  96489
        <pb n="218" />
        —  176  —
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuerburg  gehörige  Gemeinde
Hütterscheid,  "  «  «
fürbiezumBezitkdeöAmtsgerichtsWaxwriletgehörigeGemeindeHaks
garten,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wittlich  gehörigen  Gemeinden  Bergweiler
  und  Dodenburg
am  I.  Oktober  1896  beginnen  soll.

Verlin)  den  24.  August  1896.
Der  Justizminister-Schönstedt.


 

Bekanntmachung.

Noch  Vorschrift  des  Oesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz.  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  März  1896)  betreffend  die  Genehmigung
der  von  der  Generalversammiung  des  Pommerschen  Landkreditverbandes
zu  Stettin  am  26.  November  189)5  beschlossenen  Aenderungen  und  Zusätze
  zu  dem  revidirten  Verbandsstatut,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  20  S.  121,  ausgegeben  am
15.  Mai  1896

der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  29  S.  213,  ausgegeben  am
16.  Juli  1890,

der  Königl.  Regierung  zu  Stralsund  Nr.  23  S.  121,  ausgegeben  am

4.  Juni  1896;

2)  daß  am  4.  Mai  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft
  Litzbach  zu  Alflen  im  Kreise  Cochem  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  36,  Beilage  S.  I,  ausgegeben  am
13.  August  1896;

3)  das  am  20.  Mai  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent-  und
Bewässerungsgenossenschaft  im  Ederthale,  Hauptabtheilung  C  zu  Berghausen
  im  Kreise  Wittgenstein  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Negierung
  zu  Arnsberg  Nr.  27  S.  325,  ausgegeben  am  4.  Juli  1896;

4)  das  am  20.  Mai  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wiesen-Meliorationsgenossenschaft
  Liers-Hönningen  zu  Hönningen  im  Kreise
Adenau  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  36,
Beilage  S.  IV)  ausgegeben  am  13.  August  1896;
        <pb n="219" />
        —  177  —

5)  das  am  20.  Mai  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Hasselbach  im  Kreise  Altenkirchen  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  36,  Beilage  S.  VII,  ausgegeben
am  13.  August  1896)

60)  die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  27.  Mai  1896,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  der  auf  das  Preußische  Staatsgebiet  entfallenden  Strecke
einer  schmalspurigen  Nebeneisenbahn  von  Nordhausen  über  Ilfeld  nach
Wernigerode  mit  einer  Abzweigung  nach  dem  Brocken  durch  die  Nordhausen-Wernigeroder
  Eisenbahngesellschaft,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  35  S.  339,  ausgegeben
am  29.  August  1896,

der  Königl.  Regierung  zu  Erfurt  Nr.  34  S.  165,  ausgegeben  am
22.  August  1896,

der  Königl.  Regierung  zu  Hildesheim  Nr.  33  S.  311,  ausgegeben
am  14.  August  1896;

7)  das  am  3.  Juni  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und
Bewässerungsgenossenschaft  zu  Dudeldorf  im  Kreise  Bitburg  durch  das
Amntsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  32  S.  307)  ausgegeben
am  7.  August  1896;

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Juni  1896,  betreffend  die  Ausstellung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Rheinprovinz  bis  zum  Betrage
von  20  000  000  Mark,  sowie  die  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  durch
das  Allerhöchste  Privilegium  vom  21.  September  1892  bewilligten
XI.  Ausgabe  von  Anleihescheinen  dieser  Provinz  auf  3  oder  3½  Prozent,
durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  32,  Beilage,  ausgegeben  am
30.  Juli  1896,

der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  32.  S.  295,  ausgegeben
am  8.  August  1896,

der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  32  S.  285,  ausgegeben  am
5.  August  1896,

der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  31  S.  299,  ausgegeben  am
31.  Juli  1896,

der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  32  S.  245,  ausgegeben  am
30.  Juli  1896;

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  Juli  1896,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Münster  zur  Entziehung  und
zur  dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  eines  Hafens  in  Anspruch  zu
nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Münster  Nr.  33  S.  191,  ausgegeben  am  13.  August  1896;

Gese=  Samml.  1806.  38
        <pb n="220" />
        —  178  —

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  Juli  1896,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Düsseldorf  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  17.  September  1891  aufgenommenen  Anleihe  von  4
auf  3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf
  Nr.  33  S.  317,  ausgegeben  am  15.  August  1896;

11)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  5.  Juli  1896  wegen  Aussertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Duisburg  im  Betrage
  von  3000  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Dösseldorf  Nr.  33  S.  315,  ausgegeben  am  15.  August  1896;

12)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  12.  Juli  1896  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Flensburg  im  Betrage
  von  2  500  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Schleswig  Nr.  36  S.  321,  ausgegeben  am  22.  August  1896;

13)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  12.  Juli  1896  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Minden  im  Betrage
von  800  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Minden  Nr.  34  S.  271,  ausgegeben  am  22.  August  1896;

14)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Juli  1896,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  im  Kreise  Calbe
belegene  Chaussee  von  dem  Dorfe  Micheln  bis  zur  Landesgrenze  mit  dem
Herzogthum  Anhalt  in  der  Richtung  auf  Wulfen,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  35  S.  339,  ausgegeben  am
29.  August  1896;

15)  das  am  18.  Juli  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  der  öffentlichen
Wassergenossenschaft  zur  Regulirung  der  Gostine  und  Mletzna  zu  Altberun
im  Kreise  Ple#eß,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln
Nr.  33  S.  256,  ausgegeben  am  14.  August  1896;

16)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  August  1896,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Ostprignitz  für  die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee  von  der  Grenze
mit  dem  Kreise  Ruppin  über  Neuendorf  und  Breddin  mit  Abzweigung
nach  der  Eisenbahnstation  gleichen  Namens  der  Eisenbahnlinie  Berlin—
Hamburg  bis  Kümmernitz  im  Kreise  Westprignitz,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  36  S.  421,
ausgegeben  am  4.  September  1896.

Nedigit  m#  Goan  bes  Stootsministerium#t.
Ge#lin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckertl.
        <pb n="221" />
        —  179  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  24.—

 

Jahalu:  Verordnung,  belreffend  die  Kautionen  der  Beamten  als  dem  Berelche  des  Ministeriums  der  geistlichen,
Unterrichts-  und  Medizinal-  Angelegenheiten,  S.  179.  —  Versügung  det  Jastizministers,  betreffend
die  Anlegung  des  Grundbuchs  füc  elnen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Dür#ra,  Euskirchen,  Rheinbach,
  Siegburg,  Adenan,  Boppard,  Lochem,  Sankt  Goar,  Kirchberg,  Mayen,  Trarbach,  Bergheim,
Cpladen,  Sankt  Wendel,  Hilleshrim,  Neumagen,  Saarburg,  Trier,  Wapw#eller,  Wiktlich,  Daun  und
Wader,  S.  190.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesen  vom  10.  April  1872  durch  die  Kegierungs-Amtsblälter
  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  r.,  S.  o381.

 

(Nr.  9849.)  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des
Ministeriums  der  geistlichen,  Untrrrichts-.  und  Medizinal-Angelegenheiten.
Vom  26.  August  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Güaden  König  von  Preußen  ur
verordnen  auf  Grund  der  #.  3,  7,  8  und  14  des  Gesetzes,  betreffend  die
Kautionen  der  Staatsbeamten,  vom  25.  Mälz  1873  (Gesetz  Samml.  S.  125),
was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Den  zur  Kautionsleistung  verpflichteten  Beamtenklassen  aus  dem  Bereiche
des  Ministeriums  der  geistlichen,  Unterrichts.  und  Medizinal-Angelegenheiten
tritt  hinzu:

der  Inspektor  der  chirurgischen  Klinik  der  Universität  zu  Marburg.
Die  Höhe  der  von  dem  Inhaber  dieser  Stelle  zu  leistenden  Amtskaution
wird  auf  Eintausend  achthundert  Mart  festgesetzt.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  10.  Juli  1874,
betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Staatsministeriums
und  des  Finanzministeriums  (Gesetz  Samml.  S.  260)  Anwendung.

Ceiseh  Samml.  1896.  (Nr.  9819—9850.)  39
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  September  1896.
        <pb n="222" />
        —  180  —

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  26.  August  1896.

G.  S)  Wilhelm.

Jür  den  Finanzminister  und  den  Minister
der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten:

Schönstedt.

(Nr.  9850.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Thell  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Düren,  Euskirchen,  Nheinbach,
Siegburg,  Adenau,  Boppard,  Cochem,  Sankt  Goar,  Kirchberg,  Mayen,
Trarbach,  Bergheim,  Opladen,  Sankt  Wendel,  Hillesheim,  Neumagen,
Saarburg,  Trier,  Waxweller,  Wittlich,  Daun  und  Wadern.  Vom  8.  Sep.
tember  1896.

A#-  Grund  des  §F.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Jwangs.
vollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Geseg-Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düren  gehörige  Gemeinde  Wollersheim
  mit  den  Gehöften  Gödersheim  und  Rentmühle,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Euskirchen  gehörige  Gemeinde  Vernich,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinbach  gehörige  Gemeinde  Esch,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Siegburg  gehörige  Gemeinde  Wahlscheid,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörige  Gemeinde  Hoffeld,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Boppard  gehörige  Gemeinde  Ereshausen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cochem  gehörige  Gemeinde  Eller,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Goar  gehörige  Gemeinde  Oberwesel,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kirchberg  gehörige  Gemeinde  Panzweiler,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mayen  gehörige  Gemeinde  Rieden,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trarbach  gehörige  Gemeinde  Rödelhausen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bergheim  gehörige  Gemeinde  Oberembt,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Opladen  gehörige,  einen  Theil  der
politischen  Gemeinde  Richrath  bildende  Katastergemeinde  Berghausen,
        <pb n="223" />
        —  181  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Wendel  gehörige  Stadtgemeinde
Sankt  Wendel,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hillesheim  gehörige  Gemeinde  Birgel,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neumagen  gehörigen  Gemeinden
Elzerath  und  Rorodt,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarburg  gehörigen  Gemeinden
Mannebach  und  Hentern,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trier  gehörige  Gemeinde  Kürenz,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Waxweiler  gehörige  Gemeinde  Dackscheid,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wittlich  gehörige  Gemeinde  Laufeld),

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Daun  gehörige  Gemeinde  Steinborn,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wadern  gehörigen  Gemeinden  Mitlosheim
  und  Niederlosheim

am  15.  Oktober  1896  beginnen  soll.

Nach

sind  b

Verlin,  den  8.  September  1896.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

Bekanntmachung.

Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
ekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Juli  1896,  betreffend  die  Verleihung

1

des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Spremberg  zur  Entziehung
und  zur  dauernden  Beschränkung  des  Zm  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn
  vom  Bahnhof  Spremberg  der  Berlin-Görlitzer  Eisenbahn  nach  der
Stadt  Spremberg  und  von  dort  nach  den  Kohlengruben  bei  Pulsberg
und  Terpe  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  35  S.  255,  ausgegeben
  am  2.  September  1896)

b  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Juli  1896,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  von  dem  Kreise
Sransbrg  erbaute  und  in  künftige  chausseemäßige  Unterhaltung  übernommene
  Chaussee  von  Spanden  nach  Agstein,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  36  S.  332,  ausgegeben  am
3.  September  1896;

(Nr.  9850.)
        <pb n="224" />
        —  182  —

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  Juli  1896,  betreffend  die  Genehmigung
des  von  dem  Generallandtage  der  Westpreußischen  Landschaft  beschlossenen
Regulativs  für  die  Kündigung  und  Konvertirung  der  3¼  prozentigen
Westpreußischen  Pfandbriefe  in  3prozentige  Pfandbriefe  I.  und  II.  Serie,
durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  34,  Extrabeilage,  auSgegeben
am  22.  August  1890,

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  35  S.  281,  ausgegeben
am  27.  August  1896,

der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  35  S.  243,  ausgegeben  am
27.  August  1896,

der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  35  S.  461,  ausgegeben
am  27.  August  1896;

4)  der  Allerhöchsle  Erlaß  vom  3.  August  1896,  betreffend  die  Verlängerung
der  Baufrist  für  die  Vorgebirgsbahn  Cöln—Bonn,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Cöm  Nr.  36  S.  323,  ausgegeben  am  2.  September
  1896;  6

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  August  1896,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt  Reeser  Anschlußbahn  zur  Entziehung
  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  für  den  Bau  und  Betrieb
einer  Keinbaen  von  Rees  nach  dem  Bahnhofe  Empel  der  Eisenbahnstrecke
Wesel—  Emmerich  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  36  S.  337,  ausgegeben
  am  5.  September  1896;

6)  das  Allerhöchste  Privitegium  vom  3.  August  1896  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Höxter  im  Betrage
von  1000  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Minden  Nr.  35  S.  279,  ausgegeben  am  29.  August  1896;

7)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  3.  August  1896  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Haspe  im  Betrage
von  742000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg
  Nr.  35  S.  457)  ausgegeben  am  29.  August  1896)

8)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  17.  August  1896  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Barmen  im  Betrage
von  2  940  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Düsseldorf  Nr.  37  S.  345,  ausgegeben  am  12.  September  1896.

 

Nekieirt  im  Qurran  bes  Staattminlsteriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="225" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  25.—

 

Inhal:  Staatsverttag,  betreffend  den  Bou  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Friedrichsborf  nach  Friedberg,
S.  198.  —  Bekap#tmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  darch  die  Reglerungs-  Umtsblätter
  publigirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  166.

 

(Nr.  9851.)  Staatsvertrag,  betreffend  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Friedrichs.
dorf  nach  Friedberg.  Vom  +1.  Februar  1896.

Sine  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein  haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung
über  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Friedrichsdorf  nach  Friedberg  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Ministerial-Direktor,  Wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungsrath
  Dr.  Paul  Micke,
Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath  Friedrich  Lehmann,
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein:
Allerhöchstihren  Geheimen  Rath  Karl  von  Werner,
Allerhöchstihren  Ministerialrath  Gustav  Michell,
welche,  vorbehaltlich  Allerhöchster  Ratifikation,  nachstehenden  Staatsvertrag  verabredet
  haben:
Artikel  1.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  beabsichtigt  eine  vollspurige  Nebenbahn
von  Friedrichsdorf  nach  Friedberg  im  Anschluß  an  die  bereits  im  Betriebe
befindliche  Strecke  Homburg  v.  d.  H.-Friedrichsdorf  zu  bauen  und  solche  zu

reiben.

PDie  Großherzoglich  Hessische  Regierung  gestattet  der  Königlich  Preußischen
Regierung  den  Bau  und  Betneb  dieser  Eisenbahn  innerhalb  des  Hessischen
Staatsgebietes
Einer  jeden  Regierung  verbleibt  die  volle  Landeshoheit  sammt  der  Ausübung
  der  Justiz-  und  Polizeigewalt  in  ihrem  Staatsgebiete.

——————  40

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Ostober  1896.
        <pb n="226" />
        Artikel  2.

Für  die  bauliche  Ausführung  und  denmächst  für  den  Betrieb  dieser  Nebenbahn
  innerhalb  des  Hessischen  Staatsgebietes  sind  die  Bestimmungen  der  Bahnordnung
  für  die  Nebenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  und  die  dazu
ergehenden  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen  maßgebend.

Artikel  3.

Die  landespolizeiliche  Vrüfung  und  Genehmigung  der  Bauentwürse,  soweit

diese  die  Herstellung  von  Wegeübergängen,  Brücken,  Durchlässen,  Flußkorrektionen,
  Vorfluthanlagen  und  Parallelwegen  betreffen,  nebst  der  baupolizeilichen
  Prüfung  der  Stationsanlagen  bleibt  jeder  Regierung  innerhalb  ihres
Gebietes  vorbehalten.
»  Die  eisenbahntechnische  Feststellung  der  gesammten  Bauentwürfe  für  die
den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildende  Eisenbahn  wird  ebenso,  wie  die  Prüfung
der  anzuwendenden  Fahrzeuge,  einschließlich  der  Dampfwagen,  lediglich  der
Königlich  Preußischen  Regierung  überlassen,  welche  indeß  sowohl  bezuͤglich  der
Führung  der  Bahn,  wie  bezüglich  der  Anlegung  von  Stationen  in  dem  Großherzoglich
  Hessischen  Gebiete  etwaige  besondere  Wünsche  der  Großherzoglich
Hessischen  Regierung  thunlichst  berücksichtigen  will.

Sollte  demnächst  nach  Fertigstellung  der  Bahn  in  Folge  eintretenden
Bedürfnisses  die  Anlage  neuer  Eisenbahnen,  Wasserdurchlässe,  Staats-  oder
Vizinalstraßen,  welche  die  geplante  Eisenbahn  kreuzen,  von  der  Großherzoglich
Hessischen  Regierung  angeordnet  oder  genehmigt  werden,  so  wird  zwar  Preußischerseits
  Echen  die  Ausführung  derartiger  Anlagen  keine  Einsprache  erhoben  werden,
die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  verpflichtet  sich  aber,  dafür  einzutreten,
daß  durch  die  neue  Anlage  weder  der  Betrieb  der  Eisenbahn  gestört  wird,  noch
auch  daraus  der  Eisenbahnverwaltung  ein  Kostenaufwand  erwächst.

Artikel  4.

Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  übernimmt  für  den  Fall  der  Ausführung
  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildenden  Bahn  —  in  Anerkennung
der  für  die  betreffenden  Theile  ihres  Staatsgebietes  hiermit  verknüpften  Vortheile
  —  die  Verpflichtung:

1)  den  zum  Bau  der  Bahnanlagen  erforderlichen  Grund  und  Boden
innerhalb  ihres  Landesgebietes  der  Königlich  Preußischen  Regierung
unentgeltlich  zur  Verfügung  zu  stellen;

2)  die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  öffentlichen  Wege  unentgeltlich
  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des  Bestehens
  und  Betriebes  der  Bahn  zu  gestatten;

3)  zu  den  Baukosten  der  Linie  einen  unverzinslichen,  nicht  rückzahlbaren
Zuschuß  von  315  600  Mark,  in  Worten:  „dreihundertfünfzehntausend
sechshundert  Mark“,  zu  gewähren.
        <pb n="227" />
        —  1866  —

Artikel  5.

Die  im  Artikel  4  unter  Nr.  1  übernommene  Verpflichtung  erstreckt  sich
auf  das  gesammte,  zur  Herstellung  der  Bahn,  einschließlich  der  Stationen  und
aller  sonstigmm  Anlagen,  sowie  auf  das  für  Seitenentnahmen,  Parallelwege,
Sicherheitsstreifen,  Gewinnung  von  Kies  in  den  von  der  Bahn  geschnittenen  Gemarkungen,
  Lagerplätze,  Aenderungen  von  Wegen  oder  Wasserläufen  u.  s.  w.
nach  den  genehmigten  Bauplänen  oder  nach  den  Bestimmungen  der  Landespolizeibehörde
  erforderliche  oder  zum  Schutze  der  benachbarten  Grundstücke,  zur
Verhütung  von  Feuersgefahr  u.  s.  w.  für  nothwendig  erachtete,  der  Enteignung
unterworfene  Grundeigenthum  mit  Einschluß  von  Rechten  und  Gerechtigkeiten.
Die  Ueberweisung  des  Grundeigenthums  nebst  Rechten  und  Gerechtigkeiten  soll
dergestalt  unentgeltlich  erfolgen,  daß  von  der  bauenden  Eisenbahnverwaltung
weder  Kulturentschädigung  noch  Entschädigung  für  Wirthschaftserschwernisse  zu
tragen  und  die  für  den  Bau  der  Bahn  erforderlichen  Grundstücke  frei  von
Pfandrechten,  sowie  frei  von  allen  sonstigen  dinglichen  Lasten  und  Abgaben,  die
dauernd  erforderlichen  in  das  Eigenthum,  die  vorübergehend  erforderlichen  für
die  Dauer  des  Bedürfnisses  in  die  Benutzung  des  Preußischen  Staates  übergehen.
Letzterem  sollen  vielmehr  nur  die  Kosten  der  Vermessung  und  Versteinung  des
überwiesenen  Terrains  zur  Last  fallen.

Die  bauleitende  Eisenbahnvenvaltung  wird  nach  Genehmigung  des  Bauplanes
  und  der  bei  der  Bauausführung  etwa  erforderlich  werdenden  Ergänzungen
für  jede  Gemarkung  einen  Planauszug  nebst  Geländeverzeichniß  vorlegen,  welcher
die  zu  überweisenden  Grundstücke  nach  ihrer  grundbuchmäßigen  Vezeichnung  und
Größe,  deren  Eigenthümer  nach  Namen  und  Wohnort,  ferner  die  landespolizeilich
angeordneten  Anlagen,  sowie,  wo  nur  eine  Belastung  von  Grundeigenthum  in
Frage  steht,  die  Art  und  den  Umfang  dieser  Belastung  zu  enthalten  hat.

Binmen  acht  Wochen  nach  Vorlage  dieses  Auszuges  nebst  Geländeverzeichniß
ist  die  Eisenbahnverwaltung  in  den  Besitz  der  erforderlichen  Grundstücke  zu  setzen.
Ist  innerhalb  dieser  Frist  die  Ueberweisung  nicht  erfolgt,  so  steht  der  Eisenbahnverwaltung
  die  Befugniß  zu,  ohne  Weiteres  die  gesetzliche  Enteignung  r  beantragen,
  zu  welchem  Lweck  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  der  Königlich
Preußischen  Regierung  für  ihr  Gebiet  das  Enteignungsrecht  rechtzeitig  ertheilen
wird.  Der  im  Enteignungswege  für  den  Grunderwerb  u.  s.  w.  erwachsende  Aufwand,
  einschließlich  der  Kosten  des  Verfahrens,  ist  der  Eisenbahnverwaltung  alsdann
  zu  ersetzen.  «

Die  Großherzoglich  Hessische  Begierung  hat  sich  wegen  der  Uebertragung
dieser  Verpflichtungen  auf  die  an  der  Bahn  interessirten.  Gemeinden  mit  letzteren
verständigtt  sie  bleibt  indeß  für  die  Erfüllung  der  Verpflichtungen  ihrerseits  der
Königlich  Pranhicchen  Regierung  verhaftet.

Die  Hohen  vertragschliehenden  Regierungen  sind  darin  einig,  daß  die  Herstellung,
  Unterhaltung  und  Beleuchtung  der  Lufuhrwege  zu  den  Stationen,  soweit
  diese  Wege  auperhalb  der  Stationen  liegen,  nicht  Sache  der  Eisenbahnverwaltung
  ist.

Er.  9651.)
        <pb n="228" />
        —  186  —

Von  dem  nach  Artikel  4  Nr.  n  leistenden  Baarzuschuß  ist  ein  Viertel
mit  dem  Baubeginn,  das  zweite  Vi  sechs  Monate  darauf,  der  Rest  mit  der
Betriebseröffnung  seitens  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  an  die  Königlich
Preußische  Regierung  zu  zahlen.

Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  sich  demnächst  zu  einer  Erweiterung
  der  ursprünglichen  Bahnanlagen  durch  Herstellung  von  dem  öffentlichen
Interesse  dienenden  Anschlußgleisen,  Stationen  oder  zu  ähnlichen  Einrichtungen
entschließen,  so  wird  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  zwecks  Erwerbung
des  ber  Ausführung  dieser  Anlagen  erforderlichen  Grund  und  Bodens,  auf  welche
sich  die  Verpflichtung  im  Artikel  4  unter  Nr.  1  des  Vertrages  nicht  bezieht,  für
ihr  Gebiet  das  Enkeigmmgseccht  ertheilen.  Hinsichtlich  der  Kosten  des  Enteignungsverfahrens
  und  der  Stempelfreiheit  desselben  gilt  Artikel  61  des  Groß.
hegoglich  Hessischen  Gesetzes  vom  26.  Juli  1884,  die  Enteignung  von  Grundeigenthum
  betreffend.  A

rtikel  6.

Alle  Entschädigungs=  und  sonstigen  privatrechtlichen  Ansprüche,  welche  aus
Anlaß  des  Baues  auf  Hessischem  Staatsgebiete  erhoben  werden,  hat  die  Königlich
Preußische  Regierung  zu  vertreten.

Artikel  7.

Die  Königlich  Preußische  Negierung  wird  Grhenstände  von  natur--  oder
kunsthistorischem  Werthe,  welche  bei  Ausführung  der  Arbeiten  im  Großherzogthum
Hessen  gefunden  werden,  wie  Versteinerungen,  seltene  Mineralien,  Alterthümer,
Münzen,  Gebeine  und  dergleichen,  an  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  abliefern.

Artikel  8.

Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  verpflichtet  sich,  von  der  Eisenbahnunternehmung
  und  dem  zu  derselben  gehörigen  Grund  und  Boden  keinerlei
Staatsabgaben  zu  erheben,  noch  auch  eine  Besteuerung  derselben  zu  Gunsten  der
Gemeinden  und  sonstigen  korporativen  Verbände  zuzulassen.

Artikel  9.

Die  Feststellung  der  Tarife,  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung  der
Fahrpläne  erfolgt  —  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Reichs  —  durch  die
Königlich  Preußische  Regierung  unter  thunlichster  Berücksichtigung  der  Mönnsche
der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung.  Es  sollen  übrigens  in  den  Tarifen
für  die  Strecke  in  dem  Großherzoglich  Hessischen  Staatsgebiete  keine  höheren
Normal-Einheitssätze  in  Anwendung  kommen,  als  in  den  allgemeinen  Tarifen
für  die  Bahnstrecken  des  angrenzenden  Preußischen  Eisenbahndirektionsbezirks.

Artikel  10.

Die  Ernennung  der  für  die  Nebenbahn  anzustellenden  Beamten  und  Bediensteten
  und  die  Disziplinargewalt  über  dieselben  stehen  der  Königlich  Preußischen
Regierung  zu.
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        —  187  —

Die  Anstellung  der  subalternen  und  unteren  Klassen  des  Bahnpersonals
auf  der  neuen  Bahn  regelt  sich  nach  den  für  Besetzung  der  Subaltern-  und
Unterbeamtenstellen  mil  Militäranwärtern  seweilig  geltenden  reichs=  und  landes.
rechtlichen  Bestimmungen.

Bei  Besetzung  dieser  Beamtenstellen  innerhalb  des  Hessischen  Gebietes  soll
auf  Angehörige  des  letzteren  thunlichst  Rücksicht  genommen  werden.

Die  Angehörigen  des  einen  Staates,  welche  im  Gebiete  des  anderen  Staates
angestellt  werden  sollten,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres
Heimathlandes  nicht  aus,  sind  aber  den  Gesetzen  und  Polizeivorschriften  des
Landes,  in  welchem  sie  angestellt  sind,  unterworfen.  «

Artikel  11.

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  der  innerhalb  des  Hessischen  Staatsebietes
  belegenen  Strecke  der  Nebenbahn  erfolgt  durch  das  Königlich  Preußische
gahnpersonal.

Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  wird  Vorforge  treffen,  daß  das
Bahmpersonal  in  der  Ausübung  der  bahnpolizeilichen  Funktionen  auf  Hessischem
Staatsgebiete  von  den  dortigen  Behörden  die  nöthige  Unterstützung  erhält

Die  Verpflichtung  des  mit  der  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  Hessischem
Staatsgebiete  betrauten  Prcußischen  Dienstpersonals  erfolgt  durch  die  Großherzoglich
Hessischen  Behörden.

Artikel  12.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  in  das  Großherzoglich  Hessische  Staatsgebiet
  entfallenden  Bahnstrecke  wird  die  Großherzoglich  Hessische  Staatsregierung,
solange  die  Bahn  im  Eigenthum  oder  Betriebe  des  Preußischen  Staates  sich
befindet,  nicht  in  Anspruch  nehmen.  "

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu

übertragen.
Artikel  13.

Vorstehender  Vertrag  soll  zur  landesherrlichen  Natifikation  vorgelegt  werden.
Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  soll  in  Berlin  erfolgen.
Berlint  den  19.  Februar  1896.

So  geschehen  Darmsiatt,  den  15.Fchruar  1856

(L.  S.)  Dr.  Micke.  (I.  S.)  v.  Werner.
L.  S.)  Lehmann.  (L.  S.)  Michell.

·  Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifzirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

Eesetz-Sammi.  1896.  (Nr.  9351.)  41
        <pb n="230" />
        —  188  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
find  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Juli  1896,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Hagen  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  17.  Juni  1890  aufgenommenen  Anleihe  auf  3  1½/  Prozent,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  35  S.  457,
ausgegeben  am  29.  August  1896;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  August  1896,  betreffend  die  Genehmigung
der  von  dem  Generallandtage  der  Neuen  Westpreußischen  Landschaft
gefaßten  Beschlüsse  vom  30./31.  Januar  1896  bezüäglich  der  Kündigung
und  Umwandlung  der  Neuen  Westpreußischen  3½prozentigen  Pfandbriefe
II.  Serie  in  3prozentige  und  der  Abänderung  des  Statuts,  durch  die
Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  37  S.  312,  ausgegeben  am
12.  September  1896,

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  37  S.  299,  ausgegeben
am  10.  September  1896;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  August  1896,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Ehmsecvoiszeergehe  auf  die  von  dem  Kreise  Schlawe
erbaute  Chaussee  von  der  Schlawe-Kanniner  Chaussee  nach  Rügenwalde,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  36  S.  255,
ausgegeben  am  3.  September  1896;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  August  1896,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft  Rheinische  Bahngesellschaft
8  Düsseldorf  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zum

au  der  festen  Rheinbrücke  am  fiskalischen  Sicherheitshafen  zu  Duüsseldorf,
zum  Bau  der  Brüickenrampen,  zur  stromseitigen  Verschiebung  des  Deiches
am  linken  Rheinufer,  zur  Abgrabung  des  Deichvorlandes  an  demselben
Ufer  gegenüber  Düsseldorf  und  zur  Herstellung  der  Kleinbahn  von  Düsseldorf
  nach  Crefeld  mit  Abzweigung  nach  Uerdingen  erforderlichen  Grundeigenthums,
  soweit  sich  dasselbe  nicht  im  Besitze  des  Staates  befindet,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsselborf  Nr.  36  S.  337,
ausgegeben  am  5.  September  1896;

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  17.  August  1896  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Cöln  im  Betrage
von  6  000  000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt  der  Käönigl.
Regierung  zu  Cöln  Nr.  38  S.  341,  ausgegeben  am  16.  September  1896.

 

Redigirt  im  Gurcau  des  Staalsministerinms
Berllu#  Ledruckt  in  der  Reichsdruckreii.
        <pb n="231" />
        —  189  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  26.—

Inhalt:  Stoatsvertrag  zwischen  Dreuhen,  Schwarzburg=  Sondershausen  und  Schwa#burg=  Rubolstabt  wegen
Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Frankenhausen  nach  Sondershonsen,  S.  199.  —  Miaisterlalerklärung,
  betreffend  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Beckum  nach  Lippstadt  innerhalb  des
Förstlich  elppe=  Deimoltschen  Staatsgeblets,  S.  163.  —  Verfügung  des  Justimiinisters,  betreffend
bie  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Thell  der  Bezirke  der  Amtsgerschte  Geilenkirchen,  Malmedy,
Ubenan,  Simig,  Ottweller,  HSlllesheim  und  Wagweiler,  S.  197.  —  Bekanntmachung  der  nach
dem  Gesetz  vom  10.  April  1873  vurch  die  Regierungs-Amtsblötter  publleirten  landesherrlchen  Eraffe,
—  —  108.

 

(Fr.  9852.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen,  Schwarzburg=  Sondershausen  und  Schwarzburg-Rudolstadt
  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Frankenhausen  nach
26.

Sondershausen.  Vom  2  debruar  1896.

Sn-  „Majestät  der  König  von  Peeuhen,-  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu
usen  und  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schwanbung=Rudolstadt
  haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  über  die  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Frankenhausen  nach  Sondershausen  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Alerhöchsihren  Minigerakdirektor,  Wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungs
rath  Dr.  Paul  Micke,
Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath  Friedrich  Lehmann,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schwarzburg.  Sondershausen:
Höchstihren  Staatsminister,  Wirklichen  Geheimen  Rath  Hermann
Petersen,
Höchstihren  Regierungsrath  Theodor  Bauer,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schwarzburg-  .Kudolsadt.
Höchstihren  Staatsrath  Ferdinand  Hauthal,
welche  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation  nachstehenden
Staatsvertrag  abgeschlossen  haben.
Geseh  ·  Samml.  1896.  Mr.  9852)  42

Ausgegeben  zu  Berlin  den  141.  Oktober  1896.
        <pb n="232" />
        —  190  —

Artikel  J.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  erklärt  sich  bereit,  eine  Eisenbahn  von
Frankenhausen  nach  Sonderöhausen  für  eigene  Rechnung  auszuführen,  sobald  sie
die  gesetzliche  Ermächtigung  hierzu  erhalten  haben  wird.

Die  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausensche  und  die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische
  Regierung  gestatten  der  Königlich  Preußischen  Regierung  den
Bau  und  Betrieb  dieser  ausschließlich  in  ihre  Staatsgebiete  entfallenden  Bahn.

Artikel  II.

Die  Feststellung  der  gesammten  Bauentwürfe  für  die  den  Gegenstand
dieses  Vertrages  bildende  Eisenbahn  soll  ebenso,  wie  die  Prüfung  der  anzuwendenden
  Fahrzeuge,  einschließlich  der  Dampfwagen,  lediglich  der  Königlich
Preußischen  Regierung  zustehen,  welche  indeß  sowohl  bezüglich  der  Führung  der
Bahn,  wie  bhiglih  der  Anlegung  von  Stationen  etwaige  besondere  Winsche
der  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausenschen  und  der  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen
  Regierung  thunlichst  berücksichtigen  will.  Jedoch  bleibt  die  landesolizeiliche

  Prüfung  und  Genehmigung  der  Bauentwürfe,  soweit  diese  die  Her-Fauing

  von  Wegeübergängen,  Brücken,  Durchlässen,  Flußkorreklionen,  Vorfluthanlagen
  und  Parallelwegen  betreffen,  nebst  der  baupolizeilichen  Prüfung  der
Stationsanlagen  den  Fürstlichen  Regierungen  vorbehalten.

Sollte  demnächst  nach  Fertigstellung  der  Bahn  in  Folge  eintretenden  Bedürfnisses
  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,  Staats-  oder  Vizinalstraßen,  welche
die  geplante  Eisenbahn  kreuzen,  von  den  Fürstlichen  Regierungen  angeordnet  oder

enehmigt  werden,  so  wird  zwar  Preußischerseits  gegen  die  Ausführung  derartiger
mlagen  keine  Einsprache  erhoben  werden)  die  Fürstlichen  Regierumgen  verpflichten
sich  aber,  dafür  einzutreten,  daß  durch  die  neue  Anlage  weder  der  Betrieb  der
Eisenbahn  gestört  wird,  noch  auch  daraus  der  Eisenbahnverwaltung  ein  anderer
Kostenaufwand  erwächst,  als  der  für  die  etwa  von  der  Eisenbahnverwaltung  für
nothwendig  erachtete  Bewachung  der  neuen  Uebergänge.

 

Artikel  HI.
Die  Spurweite  der  Gleise  soll  1/136  Meter  im  Lichten  der  Schienen  betragen.
Die  Königlich  Preußische  Regierung  (|  berechtigt,  die  im  Artikel  1  benannte
Bahn  nach  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  und  den  dazu  etwa  künftig  ergehenden  ergänzenden
oder  abändernden  Bestimmungen  herzustellen  und  demnächst  zu  betreiben.

Artikel  IV.
Die  Fürstlich  Schwarzburg-Sonderbhausensche  und  die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische
  Regierung  übernehmen  für  den  Fall  der  Ausführung  der
den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildenden  Bahn  —  in  Anerkennung  der  für
        <pb n="233" />
        —  191  —

die  betreffenden  Theile  ihrer  Staatsgebiete  hiermit  verknüpften  Vortheile  —  die
Verpflichtung:

1)  den  zum  Bau  der  Bahnanlagen  erforderlichen  Grund  und  Boden  der
Königlich  Preußischen  Regierung  unentgeltlich  zur  Verfügung  zu  stellen;

2)  die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  öffentlichen  Wege  unentgeltlich
  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des  Bestehens
  und  Betriebes  der  Bahn  zu  gestatten;

3)  zu  den  Baukosten  der  Linie  einen  unwerzinslichen,  nicht  rückzahlbaren
  Zuschuß  von  150  000  Mark,  in  Worten:  „Einhundertfünfzigtausend
  Mark“,  wovon  125  000  Mark  auf  Schwarzburg=  Sondershausen
  und  25.000  Mark  auf  Schwarzburg-Rudolstadt  entfallen,  zu
gewähren.

Artikel  V.

Die  im  Artikel  IV  unter  Nr.  1  ũbernommene  Verpflichtung  erstreckt  sich
auf  das  gesammte,  zur  Herstellung  der  Bahn,  einschließlich  der  Stationen  und
aller  sonstigen  Maen  sowie  auf  das  für  Seitenentnahmen,  Parallelwege,
Sicherheitsstreifen,  Gewinnung  von  Baumaterialien,  Lagerplätze,  Aenderungen
von  Wegen  oder  Wasserläufen  u.  s.  w.  nach  den  genehmigten  Bauplänen  oder
nach  den  Bestimmungen  der  Landespolizeibehörden  erforderliche,  oder  zum  Schutze
der  benachbarten  Grundstücke,  zur  Verhütung  von  Feuersgefahr  u.  s.  w.  für  nothwendig
  erachtete,  der  Enteignung  unterworfene  Grundeigenthum  mit  Einschluß
von  Rocten  und  Gerechtigkeiten.  Die  Ueberweisung  des  Grundeigenthums  nebst
Rechten  und  Gerechtigkeiten  soll  dergestalt  unentgeltlich  erfolgen,  baß  von  der
bauenden  Eisenbahnverwaltung  auch  Kultur=  und  Inkonvenienz-Entschädigung
nicht  zu  tragen  und  die  für  den  Bau  der  Bahn  erforderlichen  Grundstücke  frei
von  Pfanbsechten  sowie  frei  von  allen  dinglichen  Lasten  und  Abgaben,  die
dauernd  erforderlichen  in  das  Eigenthum,  die  vorübergehend  erforderlichen  für
die  Dauer  des  Bedürfnisses  in  die  Benutzung  des  Preußischen  Staates  übergehen.
  Letterem  sollen  vielmehr  nur  die  Kosten  der  Vermessung  und  Versteinung
des  überwiesenen  Geländes  zur  Last  fallen.

Die  bauleitende  Eisenbahnverwaltung  wird  nach  Genehmigung  des  Bauplanes
  und  der  bei  der  Bauausführung  etwa  erforderlich  werdenden  Erginnem
für  jede  Feldmark  einen  Planauszug  vorlegen,  welcher  die  zu  überweisenden
Grundstücke  nach  ihrer  katastermäßigen  oder  sonst  üblichen  Bezeichnung  und
Größe,  deren  Eigenthümer  nach  Namen  und  Wohnort,  ferner  die  landespolizeilich
  angeordneten  Anlagen,  sowie,  wo  nur  eine  Belastung  von  Grundeigenthum
  in  Frage  steht,  die  Art  und  den  Umfang  dieser  Belastung  zu  enthalten
hat.  Binnen  acht  Wochen  nach  Vorlage  dieses  Auszuges  ist  die  Eisenbahnverwaltung
  in  den  Bestitz  der  erforderlichen  Grundstücke  zu  setzen.  Ist  innerhalb
dieser  Frist  die  Ueberweisung  nicht  erfolgt,  so  steht  der  Eisenbahnverwaltung  die
Befugniß  zu,  ohne  Weiteres  die  gesetzliche  Enteignung  zu  beantragen,  zu
welchem  Zweck  die  Fürstlich  Sswamurg-Sondershaufensch.  und  die  Peuuch

(CTr.  9852.)
        <pb n="234" />
        —  192  —

Schwarzburg-Rudolstädtische  Regierung  der  Königlich  Preußischen  Regierung
das  Enteignungsrecht  rechtzeitig  ertheilen  werden.  Der  im  Enteignungswege
für  den  Grunderwerb  u.  s.  w.  erwachsende  Aufwand  einschließlich  der  Kosten  des
Verfahrens  ist  der  Eisenbahnverwaltung  alsdann  zu  ersetzen.

Den  Fürstlichen  Regierungen  bleibt  es  freigestellt,  wegen  der  Uebertragung
dieser,  sowie  der  im  Artikel  IV  unter  Nr.  2  und  3  übernommenen  Veppflichtungen
  auf  die  von  der  Bahnlinie  berührten  Gemeinden  u.  s.  w.  mit  letzteren
sich  zu  verständigen;  sie  bleiben  indeß  auch  für  den  Fall  einer  derartigen  Uebertragung
  für  die  Erfüllung  der  Verpflichtungen  ihrerseits  der  Königlich  Preußischen
Regierung  verhastet.

Die  Hohen  vertragschließenden  Regierungen  sind  darin  einig,  daß  die  Herstellung,
  Unterhaltung  und  Beleuchtung  der  Zufuhrwege  zu  den  Stationen,  soweit
diese  Wege  außerhalb  der  Stationen  liegen,  nicht  Sache  der  Eisenbahnverwaltung
  ist.

Von  dem  nach  Artikel  IV  Nr.  3  zu  leistenden  Baarzuschuß  ist  die  eine  Hälfte
vier  Wochen  nach  Beginn  der  Bauarbeiten,  die  andere  Hälfte  vier  Wochen  nach
der  Betriebseröffnung  seitens  der  Fürstlich  Schwarburgischen  Regierungen  an  die
Königlich  Preußische  Regierung  zu  zahlen.

Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  sich  demnächst  zu  einer  Erweiterung
  der  ursprünglichen  Bahnanlagen  durch  Herstellung  von  Anschlußgleisen,
Stationen  oder  zu  ähnlichen  Einrichtungen  entschließen  und  insbesondere  auch  zur
Anlage  des  zweiten  Gleises  schreiten,  so  werden  die  Fürstlichen  Regierungen  zwecks
Erwerbung  des  zur  Ausführung  dieser  Anlagen  erforderlichen  Grund  und  Bodens,
auf  welche  sich  die  Verpflichtung  im  Artikel  IV  unter  Nr.  1  des  Vertrages  nicht
bezieht,  für  ihr  Gebiet  das  Enteignungsrecht  ertheilen,  insoweit  dasselbe  nicht
bereits  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  von  selbst  Anwendung  findet,  und  für
die  Ermittelung  und  Feststellung  der  Entschädigungen  keine  ungünstigeren  Bestimmungen
  in  Anwendung  bringen  lassen,  als  diesenigen,  welche  bei  den  Enteignungen
  zu  Eisenbahnanlagen  in  dem  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausenschen
  und  dem  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Gebiete  zur  Zeit  Geltung
haben.  Für  die  Verhandlungen,  welche  zur  Uebertragung  des  Eigenthums  oder
zur  Ueberlassung  in  die  Benutzung  an  den  Preußischen  Staat  in  den  bezeichneten
Fällen  erforderlich  sind,  namentlich  auch  für  die  Auflassung  in  den  Grundbüchern,
sind  nur  die  Auslagen  der  Gerichte  zu  erstatten,  und  tritt  im  Uebrigen  Freiheit
von  Stempel  und  Gerichtsgebühren  ein.

Artikel  VI.
Die  Genehmigung  der  Tarife,  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung  der

Fahrpläne  erfolgt  —  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Reichs  —  durch  die
Königlich  Preußische  Regierung  unter  thunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche
der  Fürstlich  Schwarzburg-Sonderkhausenschen  und  der  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen
  Regierung.  Es  sollen  übrigens  in  den  Tarifen  für  die  Bahn
keine  höheren  Normal-Einheitssätze  in  Anwendung  kommen,  als  in  den  all-
        <pb n="235" />
        —  193  —

gemeinen  Tarifen  für  die  Bahnstrecken  des  angrenzenden  Preußischen  Eisenbahndirektionsbezirks.

Artikel  VII.

Die  Landeshoheit  bleibt  in  Ansehung  der  neuen  Bahn  der  Flürstlich
Schwamburg=  Sondershausenschen  und  der  Fürstlich  Schwargburg-Rudolstädtischen
Regierung  vorbehalten.  Auch  sollen  die  an  der  Bahn  zu  errichtenden  Hoheitsnecch
  nur  die  der  Fürstlichen  Regierungen  sein.

Den  Fürstlichen  Regierungen  bleibt  vorbehalten,  zur  Handhabung  des  ihnen
über  die  Bahn  zustehenden  Hoheittrechts  beständige  Kommissare  zu  bestellen,
welche  die  Beziehungen  zur  Königlich  Preußischen  Eisenbahnverwaltung  in  allen
denjenigen  Fällen  zu  vertreten  haben,  welche  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  und
polizeilichen  Einschreiten  der  Behörden  geeignet  sind.

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  der  Bahn  erfolgt  durch  die  Königlich
Preußischen  Eisenbahnbehörden  und  -Beamten,  welche  auf  Vorschlag  der  Königlich
Preußlschen  Betriebsverwaltung  von  den  zuständigen  Fürstlichen  Behörden  in
Pflicht  zu  nehmen  sind.  Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei
liegt  hinsichtlich  der  Bahn  den  betreffenden  Fürstlichen  Organen  ob.  Dieselben
werden  den  Bahnpolizeibeamten  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten.

Artikel  VIII.

Preußische  Staatsangehörige,  welche  in  dem  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausenschen
  oder  dem  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Gebiete  stationirt
sind,  erleiden  dadurch  keine  Aenderung  ihres  Staatsangehörigkeitsverhältnisses.
Die  Beamten  der  Bahn  sind  rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren  Dienstvorgesetzten
  beziehungsweise  den  Aufsichtsorganen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,
  im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  welchem
sie  ihren  Wohnsitz  haben,  unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen
  Unterbeamten  innerhalb  der  Fürstlichen  Staatsgebiete  soll  auf  Angehörige
der  letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,  falls  geeignete  Militäranwirter,
  unter  welchen  die  betreffenden  Staatsangehörigen  gleichfalls  den  Vorzug
  haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu  ermitteln  sind.

Artikel  IX.

Entschädigungsansprüche,  welche  aus  Anlaß  des  Baues  oder  Betriebes  der
Bahn  gegen  die  Eisenbahnverwaltung  geltend  gemacht  werden  möchten,  sollen
von  den  betreffenden  Gerichten  und  —  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Platz  greifen  —
auch  nach  den  betreffenden  Landesgesehen  beurtheilt  werden.

Artikel  X.
Die  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausensche  und  die  Fürsllich  Schwanzburg-Rudolstädtische
  Regierung  verpflichten  sich,  von  der  Eisenbahnunternehmung
G#nr.  9652.
        <pb n="236" />
        —  194  —

und  dem  zu  derselben  gehörigen  Grund  und  Boden  keinerlei  Staatsabgaben  zu
erheben,  noch  auch  eine  Besteuerung  derselben  zu  Gunsten  der  Gemeinden  und
sonstigen  korporativen  Verbände  zuzulassen.

Artikel  XI.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  Bahn  werden  die  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausensche
  und  die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  Regierung,  solange
  die  Bahn  im  Eigenthum  oder  Betriebe  des  Preußischen  Staates  sich  befindet,
  nicht  in  Anspruch  nehmen.  Sollte  dagegen  später  Eizenchum  und  Betrieb
  an  einen  Privatunternehmer  abgetreten  werden,  so  bleibt  den  Fürstlichen
Staatsregierungen  das  Recht  vorbehalten,  die  Bahn  nach  Maßgabe  des  Preußischen
  Eisenbahngesetzes  vom  3.  November  1838  anzukaufen.

Artikel  XII.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen.

Artikel  XIII.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  allerseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung
vorgelegt  werden,  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  soll  im  Wege
des  Schriftwechsels  erfolgen.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
und  besiegelt.

Berlin,  ben  26.  Februar  1806.

So  geschehen  zu  Sondershaufen,  den  21.  Febrnar  1896.
Rudolstadt,  den  24.  Februar  1896.

 

 

(L.  S.)  Dr.  Micke.  (L.  8.)  Petersen.  (L.  S.)  Hauthal.
(L.  S.)  Lehmann.  (L.  8.)  Bauer.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselun
der  Ratifikations-Urkunden  hat  A  seluns
        <pb n="237" />
        —  195  —

(Nr.  9853.)  Ministerialerklärung  vom  17.  August  1896,  betreffend  die  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Beckum  nach  Cippstadt  innerhalb  des  Fürstlich  Lippe-Detmoldschen
  Staatsgebiets.

D.  Königlich  Preußische  Staatsregierung  beabsichtigt,  eine  Eisenbahn  von
Beckum  nach  Lippstadt  zuzulassen  und  zu  fördern  und  die  Konzession  zum  Bau  und
Betriebe  derselben  der  Warstein-Lippstadter  Eisenbahngesellschaft  unter  Abänderung
ihrer  Firma  auf  den  Namen  „Westfälische  Landeseisenbahngesellschaft“  zu  ertheilen.
Ourch  die  Linie,  welche  im  Uebrigen  durchweg  innerhalb  des  Königlich  Preußischen
  Staatsgebiets  geplant  ist,  wird  Fürstlich  Lippisches  Staatsgebiet  in  einer
Länge  von  nur  etwa  800  Meter  berührt.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Fürstlich  Lippische  Staatsregierung  sind
mit  Rücksicht  hierauf  übereingekommen,  von  der  Abschließung  eines  förmlichen
Staatsvertrages  abzusehen  und  über  die  Bedingungen,  unter  welchen  Bau  und
Betrieb  der  Bahn  innerhalb  des  Fürstenthums  Lippe  zulässig  sein  soll,  Ministerialerklärungen
  auszutanschen.

Demgemäß  wird  auch  die  Fürstlich  Lippische  Staatsregierung  innerhalb
ihres  Gebietes  die  Herstellung  dieser  Bahn  zulassen  und  fördern  und  der  genannten
  Gesellschaft  die  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  derselben  alsbald
unter  folgenden  Bedingungen  ertheilen:

1.  Die  Bestimmungen  der  Artikel  II  Absatz  1,  VI,  VIII  und  XII  des
wwischen  den  beiderseitigen  Staatsregierungen  unter  dem  22.  September  1889
abgeschlossenen  Staatsvertrages  wegen  Herstellung  von  Eisenbahnen  von  Detmold
nach  Sandebeck  und  von  Lage  nach  Hameln  sollen  auf  die  im  Fürstlich  Lippischen
  Staatsgebiete  gelegene  Bahnstrecke  mit  der  Maßgabe  siengemäß  Anwendung
finden,  daß  die  Bahn  eine  Spurweite  von  1136  Meter  erhalten  und  nach  den
Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vom
5.  Juli  1892  gebaut  und  betrieben  werden  soll.

2.  Die  Vollendung  und  Inbetriebnahme  der  Bahn  muß  längstens  innerhalb
  1½  Jahren  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  die  Eisenbahngesellschaft
  in  den  Besitz  beider  Konzessionen  gelangt  sein  wird,  bewirkt  werden.  Sollte
sich  die  Vollendung  des  Baues  über  diese  Fei  hinaus  durch  Verhältnisse  verögern,
  für  welche  die  Gesellschaft  nach  dem  in  dieser  Beziehung  entscheidenden
Esnan  der  zuständigen  Eisenbahnaufsichtsbehörden  ein  Verschulden  nicht  trifft,
so  wird  ihr  durch  die  bezeichneten  Behörden  eine  entsprechende  Fristverlängerung
gewährt  werden.

3.  Zum  Zwecke  des  Erwerbes  des  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen
Grund  und  Bodens  wird  die  Fürstlich  Lippische  Staatsregierung  für  ihr  Gebiet
der  Gesellschaft  das  Enteignungsrecht  verleihen.

4.  Unbeschadet  des  Hoheits=  und  Aufsichtsrechts  der  Fürstlich  Lippischen
Staatsregierung  über  die  in  ihrem  Gebiet  gelegene  Bahnstrecke  wird  die  Ausübung
  des  Oberaufsichtsrechts  über  die  Gesellschaft  im  Allgemeinen  einschließlich
der  Bestimmungen  über  die  Dotirung  der  Reserve=  und  des  Erneuerungsfonds
der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  überlassen.

#rr.  9s83.)
        <pb n="238" />
        —  196  —

5.  Die  Gesellschaft  hat  sich  wegen  aller  Entschãdigungdansprüche,  welche

aus  Anlaß  der  Bahnanlage  oder  des  Bahnbetriebes  he  und  gegen  sie

geltend  gemacht  werden  möchten,  der  Gerichtsbarkeit  und,  insoweit  nicht  Reichsesetze
  Patz  greifen,  den  Gesetzen  desjenigen  Staates  zu  unterwerfen,  auf  dessen
ebiet  sie  entstanden  sind.

Der  Fürstlich  Lippischen  Staatsregierung  bleibt  vorbehalten,  den  Verkehr
zwischen  ihr  und  der  Gesellschaft,  sowie  die  Handhabung  der  ihr  über  die  innerhalb
  ihres  Gebietes  gelegene  Strecke  zustehenden  Hoheits-  und  Aufsichtsrechte  einer
besonderen  Behörde  oder  einem  besonderen  Kommissar  zu  übertragen.  ODiese  haben
die  Beziehungen  ihrer  Regierung  zu  der  Eisenbahnverwaltung  in  allen  Fällen  zu
vertreten,  welche  nicht  zum  *Frbrs  Einschreiten  der  zuständigen  Polizei=  und
Gerichtsbehörden  geeignet  sind.

6.  Die  Bahnpolizei  wird  im  Fürstlich  Lippischen  Staatsgebiet  unter  Aufsicht
  der  zuständigen  Fürstlichen  Behörden  nach  Maßgabe  der  oben  bezeichneten
Bahnordnung  gehandhabt.  Die  daselbst  stationirten  Bahnpolizeibeamten  sind
auf  Vorschlag  der  Bahnverwaltung  bei  jenen  Behörden  zu  verpflichten.

7.  Jede  der  Staateregierungen  behält  sich  vor,  die  in  ihr  Gebiet  fallende
Bahnstrecke  der  Besteuerung  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze  zu  unterziehen.  Zu
diesem  Behufe  wird  als  Anlagekapital  oder  als  Reinertrag  der  aus  dem  Verhältnisse
  der  Länge  der  auf  jedes  Staatsgebiet  fallenden  Bahnstrecke  zur  Länge
der  ganzen  Bahn  sich  ergebende  Theil  des  Anlagekapitals  oder  des  jährlichen
Reinertrages  angenommen.  Die  Steuererhebung  anelg  zum  ersten  Male  für  das
auf  die  Betriebseröffnung  folgende,  mit  dem  1.  April  beginnende  Rechnungsjahr.

Die  Königlich  Preußische  Staatsregierung  wird  der  Fürstlich  Lippischen
Staatsregierung  die  Berechnung  des  Reinertrages  der  Bahn  alljährlich  mittheilen.

8.  Für  die  Zwecke  der  Lumdesvertheidigung,  des  Post=  und  des  Telegraphendienstes
  wird  die  Fürstlich  Lippische  Sttatsregicrung  der  Gesellschaft  die  gleichen
Verpflichtungen  auferlegen,  welchen  diese  gemäß  den  Artikeln  XIII,  XIV  und  XV
der  Königlich  Preußischen  Konzessionsurkimde  vom  24.  März  1882  für  das
Preußische  Staatsgebiet  unterliegt,  während  die  konzessionsmäßige  Verpflichtung
der  Gesellschaft  zur  Aenderung  und  Erweiterung  der  Bahnanlagen  nach  der  Betriebseröffnung
  in  demselben  Umfange  auch  für  die  im  Lippischen  Staatsgebiet
gelegene  Strecke  gelten  soll,  wie  für  die  übrigen  Theile  der  Bahn  von  Beckum
nach  Lippstadt.

Zu  Urkund  desfen  ist  die  gegenwärtige  Erklärung  ausgefertigt  worden,  um
gegen  eine  entsprechende  Erklärung  des  Fürstlich  Lippischen  Kabinetsministeriums
ausgewechselt  zu  werden.

Berlin,  den  17.  August  1896.

Der  Königlich  Preußische  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
In  Vertretung:
(L.  8.)  Frhr.  v.  Marschall.
        <pb n="239" />
        Vorstehende  Erklärung  wird,  nachbem  sie  gegen  eine  entsprechende  Erklärung
des  Fürstlich  Lippischen  Kabinetsministerlums  vom  22.  August  1896  ausgewechsct
worden  ist,  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Verlin,  den  5.  Oktober  1896.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
In  Vertretung:
Frhr.  v.  Marschall.

 

 

(Nr.  9854.)  Berfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  bes  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Geilenkirchen,  Malmedy,  Adenau,
Sirnzig)  Ottweiler.,  Hillesheim  und  Waxweiler:  Vom’-7.  Oktober  1896.

A-  Grund  des  §.  49  des  Geseizes  über  das  Grundbuchwesenzund  die  Zwangsvollstrickung
  in  das  unbewegliche  Vernögen  im  Geltungsbereiche  des  Rhrinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesch-Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Ammeldung  von:  Ansprüchen,  behufs  Eintragung.  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfriste  von  sechs  Monaten
für  dee  #um  Bezirk  des  Amtsgerichts  Geilenkirchen  gehörige.  Gemeinde
Gangel!)
für  die  zum  Vezirk  des  Amtsgerichts  Malimedy  gehörige  Gemeinde
ignewwille,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörige  Gemeinde  Barweiler,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sinzig  gehörigen  Gemeinden  Oberwinter,
  Oedingen  und  Unkelbach,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgrrichts  Otlweiler  gehörige  Gemeinde  Merchweiler,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hilleshelm  gehörigen  Gemeinden.  Glaadt,
Gönnersdorf  und  Heyroth,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Waxweiler  gehörige  Gemeinde
Pronsfeld.
am.  1.  November  1896  beginnen  foll.
Berlin)  den  7.  Oktober  1896.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

Ceset,  Sammi.  1896.  (Nr.  9803.—0854.)  43
        <pb n="240" />
        198  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetes  vom  10.  Wril  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)

sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  12.  August  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  zu  Poggenphul  im  Kreise  Königsberg  (Land)  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  38  S.  345,  ausgegeben
  am  17.  September  1896;

2)  das  am  12.  August  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statutk  für  die  Drainagegenossenschaft
  zu  Rapendorf-Schönwiese  im  Kreise  Pr.  Holland  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  38  S.  349,
ausgegeben  am  17.  September  1896)

3)  das  am  12.  August  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  zu  Friedland  im  Kreise  Friedland  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  39  S.  357,  ausgegeben  am
24.  September  1896)

4)  das  am  12.  August  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Teichfließund
  Baggenbruch-Entwässerungsgenossenschaft  zu  Alt-Körtnitz  im  Kreise
Dramburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin
Nr.  38  S.  265)  ausgegeben  am  17.  September  1896;
das  am  12.  August  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Piassetzna  im  Kreise  Tarnowitz  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  35  S.  267),  ausgegeben
am  28.  August  1896;

6)  das  am  12.  August  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Rybna  im  Kreise  Tarnowig  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  35  S.  270,  ausgegeben  am
26.  August  1896;,

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  August  1896,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Schweidnitz  für  die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee  von  Kratzkau
nach  Guhlau,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau
Nr.  38  S.  361,  ausgegeben  am  19.  September  1896;

8)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  17.  August  1896  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Königsberg  i.  Pr.
im  Betrage  von  1000  000  Mark  durch  das  Amtöblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Königsberg  Nr.  39  S.  363,  ausgegeben  am  24.  September
  1896.

#
S
—

 

Berlin,  gedruckt  in  der  hteichsbruckerti.
        <pb n="241" />
        —  199  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nrx.  27.—

 

Inhalt:  Verordnung  wegen  Einbemfung  der  beiden  Häuser  des  Landtages,  S.  199.  —  Verfägung  des
Justigminislers,  betressend  die  Unlegung  des  Grundtuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks  des  Umtsgerichto
Frankfurt  a.  M.,  S.  200.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Geseh  vom  10.  Api##il  1872  durch  die
Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherriichen  Erlasse,  Urkunden  K.,  S.  200.

 

(Nr.  9855.)  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages.  Vom  26.  Ok.
tober  1896.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  de.

verordnen  in  Gemäßheit  des  Artikels  51  der  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar
1850  auf  den  Antrag  des  Staateministeriums,  was  folgt:

Die  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  das  Herrenhaus  und
das  Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  20.  November  1896  in  Unsere
Haupt.  und  Refidenzstadt  Berlin  zusammenberufen.

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  26.  Oktober  1896.

¶.  S)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Miquel.  Thielen.  Bosse.
Frhr.  v.  Marschall.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.
Brefeld.  v.  Goßler.

ESisez,  Samml.  1896.  (Nr.  98.5—0850)  44
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Oktober  1896.
        <pb n="242" />
        —  200  —

(Nr.  9850.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Aulegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Frantfurt  a.  M.  Vom  10.  Ok.
tober  1896.  «

Auf  Grund  des  §.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiet  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895  (Gesetz-Samml.
  S.  481)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen
  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  daselbst  vorgeschriebene  Ausschluß,
frist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Frankfurt  a.  M.  gehörigen  Gemeindebezirke

  Nieder-Ursel,  Frankfurter  und  Hessischen  Antheils

am  15.  November  1896  beginnen  soll.

Berlin,  den  10.  Oltober  1896.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesezes  vom  10.  Upr##  1872  (Gesetz-  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  August  1896,  betreffend  die  Genehmigung
der  von  der  General-Versammlung  der  Posener  Landschaft  beschlossenen
Vorlagen:  1)  der  Neuen  Satungen  der  Posener  Landschaft  mit  dazu  gehöriger
  Taxordnung;  2)  der  Bestimmungen,  betreffend  die  Erleichterung
der  Aufnahme  3prozentiger  Pfandbriefdarlehen  der  Posener  Landschaft
aun  Stelle  4.  und  3½  prozentiger;  3)  des  Nachtrags  zum  Reglement  vom
15.  August  1887,  betreffend  die  Erleichterung  der  Aufnahme  3½  prozentiger

Pfandbriefdarlehen  der  Posener  Landschaft  an  Stelle  4prozentiger;  4)  des

Zweiten  Nachtrags  zum  Statut  der  Posener  landschaftlichen  Darlehnskasse

vom  24.  Februar  1890  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Posen,  Sonderbeilage  zu  Nr.  38,  aus.-gegeben
  am  22.  September  1896,

der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  30  S.  529,  ausgegeben
am  24.  September  1896)
        <pb n="243" />
        —  201  —

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  August  1896,  betreffend  die  Genehmigung
des  von  der  Generalversammlung  der  Sächsischen  Landschaft  beschlossenen
3.  Nachtrags  zum  revidirten  Statut  der  Landschaft  der  Provinz  Sachsen
sowie  des  zum  F.  31a  beschlossenen  Schlußzusatzes,  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  39  S.  377,  ausgegeben

am  26.  September  1896,
der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  39  S.  319,  ausgegeben

am  26.  September  1896,
der  Königl.  Regierung  zu  Erfurt  Nr.  39  S.  194,  ausgegeben  am

26.  September  1896;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  Muzust  1896,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde
  Kreuznach  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das  zur  Ausführung
der  städtischen  Entwässerungsanlage  erforderliche  Grundeigenthum  im  Wege
der  Enteignung  zu  erwerben,  oder,  soweit  dies  ausreichend  ist,  mit  einer
dauernden  Beschränkung  zu  belasten,  durch  Extra-Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Coblenz  Nr.  44  S.  251,  ausgegeben  am  28.  September  1896

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  August  1896,  betreffend  die  Genehmigung
der  anderweiten  Verwendung  eines  Theils  der  von  der  Stadt  Essen  auf
Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  12.  Juni  1889  ausgenommenen
Anleihe,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf
Nr.  39  S.  365,  ausgegeben  am  26.  September  1896;

5)  das  am  19.  August  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Deichverband
  der  Ressauer  Niederung  im  Kreise  Thorn  durch  das  Amtsöblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  38  S.  307,  ausgegeben  am
17.  September  1896;

6)  das  am  24.  August  1890  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  zu  Langendorf  im  Kreise  Königsberg  (Land)  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  40  S.  369,  ausgegeben
  am  1.  Oktober  1896;

7)  das  am  31.  August  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenosseyshaft
  zu  Pniowitz  im  Kreise  Tarnowitz  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  39  S.  298,  ausgegeben
am  25.  September  1896.

MNedigirt  im  Gureau  des  Siaatzminssterinms.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="244" />
        <pb n="245" />
        —  203  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  28.  —

Jnhalt:  Verordnung  über  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staats  gegenüber  der  Berliner  Stadtsynode  und
den  Porochlalverbänden  in  größeren  Orten,  S.  vo#.  —  Bekanstmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom
10.  Up##I  1872  burdh  die  Regicrungs=  Amtsblätter  pablllirten  landebherrilchen  Erlasse,  Urkunden  rr,  S.  vos

 

(XNr.  98357.)  Verordnung  über  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staats  gegenüber  der  Berliner
Stadtsynode  und  den  Parochialverbänden  in  grüßeren  Orten.  Vom
20.  Oktober  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  2c.

verordnen  in  Ausführung  des  &amp;amp;.  7  des  Gesetzes,  betreffend  die  Berliner  Stadt,
synode  und  die  Parochialverbände  in  #bbßeren  Orten,  vom  18.  Mai  1895
(Geset-Samml.  S.  175)  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

Artikel  J.
Die  Rechte  des  Staats  werden  durch  das  Staatsministerium  ausgeübt:

bei  Genehmigung  der  Anleihebeschlüsse  der  Berliner  Stadtsynode  (.  5

Absatz  3  des  Gesetzes  vom  18.  Mai  1895  —  Gesetz-Samml.  S.  175—;

Ael  24  Nr.  3  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876  —  Gesetz-Samuul.
.  125).

Artikel  M.

Die  Rechte  des  Staats  werden  von  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten
  ausgeübt:

1)  bei  Genehmigung  der  Anordnung,  durch  welche  die  im  Artikel  I  des
Kirchengesetzes  vom  17.  Mai  1895  (Gesetz  Samml.  S.  177)  dem
Berliner  Stadtsynodalverbande  übertragenen  Rechte  und  Pflichten  ganz
oder  theilweise  dem  nach  Artikel  II  desselben  Kirchengesetzes  gebildeten
Gesammtverbande  einer  anderen  Ortschaft  übertragen  werden  (.  4
Absatz  1  des  Gesehes  vom  18.  Mai  1895);

Sesetz  Sauml.  1896.  (Nr.  9857.)

 

Ausgegeben  zu  Verlin  den  4.  November  1896.
        <pb n="246" />
        —  204  —

2  bei  Feststellung  der  nach  Artikel  I  §.  11  und  Artikel  II  Absatz  3  des
Kirchengesetze  vom  17.  Mal  1895  zu  erlassenden  Regulative  G.  4
Absatz  2  des  Gesetzes  vom  18.  Mai  1895),

3)  in  den  Fällen  des  H.  5  Absatz  3  des  Gesetzes  vom  18.  Mai  1895,
soweit  ihm  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staats  durch  Artikel  I  der
Allerhöchsten  Verordnung  vom  9.  September  1876  (Gesetz=  Samml.
S.  395)  und  Artikel  I  Nr.  1  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom
30.  Jannuar  1893  (Gesetz  Samml.  S.  10)  übertragen  ist.

Artikel  III.

Die  Rechte  des  Staats  werden  ———  den  nach  Artikel  II  des  Kirchengesetzes
  vom  17.  Mai  1895  gebildeten  Gesammtverbänden  von  dem  Oberpräsidenten
  ausgeübt:

1)  bei  Genehmigung  der  Umlagebeschlüsse  im  Falle  des  §.  5  Absatz  2  des

Gesetzes  vom  18.  Mai  1895;
2  bei  Genehmigung  der  Anleihebeschlüsse  &amp;amp;.  5  Absatz  3  des  Gesetzes  vom
18.  Mai  1895;  Artikel  24  Nr.  3  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876).

Gegen  die  Verfügung  des  Oberpräsidenten  findet  die  Beschwerde  an  den

Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  statt.
Artikel  IV.

In  den  übrigen  Fällen  des  C.  5  und  im  Falle  des  §.  6  des  Gesetzes  vom

18.  Mai  1895  werden  die  Rechte  des  Staats  ausgeübt:
gegenüber  dem  Berliner  Stadtsynodalverbande  (Artikel  I  §.  1  Absatz  1
und  2  des  Kirchengesetzes  vom  17.  Mai  1895)  durch  den  Pollzeipräsidenten
  zu  Berlin,  gegenüber  den  Gesammterbänden  in  anderen
größeren  Ortschaften  durch  den  Regierungspräsidenten.

Gegen  die  Verfügung  des  Polizeipräsidenten  oder  des  Regiergspräsidenten
  geht,  sofern  nicht  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgericht  G.  6  des
Gesetzes  vom  18.  Mai  1895,  +.  27  Absatz  3  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1870)
stattfindet,  die  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten.

Derselbe  beschließt  auf  die  Beschwerde  endgüllig.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  20.  Oktober  1896.

.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Miquel.  Thielen.  Bosse.
Frhr.  v.  Marschall.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.
Brefeld.  v.  Goßler.
        <pb n="247" />
        —  205  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  18.  März  1896,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  der  auf  das  Preußische  Staatsgebiet  entfallenden  Strecke
einer  Nebeneisenbahn  von  Mühlhausen  i.  Th.  nach  Ebeleben  durch  die
Eisenbahngesellschaft  Mühlhausen-Ebeleben,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Erfurt  Nr.  41  S.  211,  ausgegeben  am  10.  Oktober  1896;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  September  1896,  betreffend  die  Herabsetzung
  des  Zinsfußes  der  von  dem  Verbande  zur  Regulirung  der  Notte
im  Kreise  Teltow  auf  Grund  der  Allerhöchsten  Privilegien  vom  29.  Dezember
  1856  und  21.  Januar  1880  ausgegebenen  Anleihescheine  von  4  auf
3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam
und  der  Stadt  Berlin  Nr.  43  S.  473,  ausgegeben  am  23.  Oktober  1896;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  September  1896,  betreffend  die  Verleihung
  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Gardelegen
für  die  von  ihm  zur  Unterhaltung  übernommene  Chaussee  von  der  Gardelegen-Letzlingener
  Chaussee  nach  Uthmöden  im  Herzogthum  Braunschweig
mum  Anschluß  an  die  von  Kalvörde  nach  Neuhaldensleben  führende  Chaussee,
soweit  dieselbe  Preußisches  Staatsgebiet  durchschneidet,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  41  S.  395,  ausgegeben
am  10.  Oktober  1896;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  September  1896,  betreffend  die  Amvendung
  der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  im  Kreise  Militsch
neu  erbauten  Chausseen  1)  von  Station  33/,  der  Militsch-Frephaner  Chaussee
bis  zur  Steffitzer  Feldmarksögrenze  in  der  Richtung  auf  Gugelwitz,  2)  von
Freyhan  nach  Guhre,  3)  von  Station  4  1,  der  Militsch-Freyhaner  Chaussee
nach  Bogislawitz,  4)  von  Station  7)  der  Militsch-Brustawer  Chaussee  bis
zum  Bahnhoft  Kraschnitz,  Station  der  Eisenbahnlinie  Gnesen—Oels,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  43  S.  399,  ausgegeben
  am  24.  Oktober  1896;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  September  1896,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Zauch-Belzig  für  die
von  ihm  erbaute  Chmsse  vom  Bahnhofe  Groß-Kreuß  bis  zur  Kreisgrenze
  in  der  Richtung  auf  Ketzin  mit  Abzweigung  nach  Deetz,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin
Nr.  43  S.  473,  ausgegeben  am  23.  Oktober  1896.

 

Nedigirt  un  Zureau  des  Staateministerlums.

Verlln,  Fedruckt  in  der  Neichsbruckerei.
        <pb n="248" />
        <pb n="249" />
        —  207  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten

—  Nr.  20  —

Inhalt:  Verordn#ag,  betresfend  das  Inkrofitreten  des  Gesetzen  vom  20.  Junl  1994,  S.  ao7.  —  Verfügung
  bes  Jastizministers,  betresffend  din  Alegung  des  Grundbuchs  für  einen  ThPell  der  Bezirke  der
Amtsgerichte  Euskirchen,  Rhelubach,  Geldern,  Adenau,  Cochem,  Jell,  Bergbeim,  Cäln,  Grevenbroich,
Baumholder,  Daun,  Merzig,  Reuerburg,  Drüm,  Rhaunen,  Saarhurg,  Tei#  Wapweiler  und  Witilich,
S.  208s.  —  Verfügang  des  Justizministers,  betreffond  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil
bes  Bezirke  des  Umtsgrrichts  Northetm,  S.  200.  —  Bekanntwachung  ber  dem  Geseh  vom  10.  Upril
1872  darch  dle  Meglenmgs-  Amsblälter  publisrten  laudesberrlichen  Erlasse,  Urkanbeu  N.,  S.  200.

 

(Nr.  9858.)  Verordnung,  betrefsend  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  20.  Juni  1891.
Vom  9.  November  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛ.
verordnen  auf  Grund  des  F.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Juni  1894,  betrelend  die
Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  Kalkberge-Rüdersdorf  (Geseh=  Samml.  S.  117),
was  folgt:

Einziger  Paragraph.

HOas  Gesetz  vom  20.  Juni  1894,  betreffend  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts
  in  Kalkberge.  Rüdersdorf  (Gesetz.  Samml.  S.  117),  tritt  am  1.  Januar  1897
in  Kraft.  "

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  9.  November  1896.

—  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Migquel.  Thlelen.  Vosse.
Frhr.  v.  Marschall.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.
·  Brefeld.  v.  Goßler.

 

—

Oeseh  ·  Saiuml.  18606.  (Nr.  9858-  9850)  46

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  November  1896.
        <pb n="250" />
        (Nr.  9859.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffrub  die  Anlegung  des  Grunbbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Euskirchen,  Rheinbach,  Geldern,
Adenau,  Cochem,  Jell,  Bergheim,  Cöln,  Grevenbroich,  Baumholder,  Daun,
Merzig,  Neuerburg,  Prüm,  Rhaunen,  Saarburg,  Trier,  Waxweiler
und  Wittlich.  Vom  9.  November  1896.  -  —

Auf  Grund  des  F.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Jwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Geset-Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  FH.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Euskirchen  gehörige  Gemeinde  Borr,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinbach  gehörigen  Gemeinden
Mahlberg  und  Queckenberg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Geldern  gehörige  Gemeinde  Nieukerk,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörigen  Gemeinden  Aremberg)
  Antweiler  und  Bereborn,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cochem  gehörigen  Gemeinden  Schmitt
und  Wollmerath,  .
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Zell  gehörige  Gemeinde  Kaimt,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bergheim  gehörige  Gemeinde  Tollhausen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cöln  gehörige  Gemeinde  Worringen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Grevenbroich  gehörige  Gemeinde
Hemmerden,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Baumholder  gehörige  Gemeinde
Rohchach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Daun  gehörige  Gemeinde  Tettscheid,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Merzig  gehörigen  Gemeinden  Bachem
und  Brotdorf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuerburg  gehörige  Gemeinde  Nieder,
weidingen,

für  die  zum  Bet  des  Amtsgerichts  Prüm  gehörigen  Gemeinden  Weinsheim
  und  Wascheid,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rhaunen  gehörigen  Gemeinden
Morbach,  Wenigerath,  Rhaunen  und  Bischofsdhron  (Bischofsthron),

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarburg  gehörige,  die  politischen
Gemeinden  Ober-Zerf,  Nieder-Zerf  und  Frommersbach  umfassende
Katastergemeinde  Zerf,  sowie  für  die  zu  demselben  Amtsgerichtsbezirk
gehörigen  Gemeinden  Faha,  Münzingen  und  Schömerich,
        <pb n="251" />
        —  209  —
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trier  gehörige  Gemeinde  Schweich,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wanveiler  gehörigen  Gemeinden
Heilhausen,  Hölschen  und  Krautscheid,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wittlich  gehörige  Gemeinde  Oberöfflingen

am  15.  Dezember  1896  beginnen  foll.
Berlin,  den  9.  November  1896.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

 

(Nr.  9860.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
"  einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Northeim.  Vom  14.  November  1896.

A#  Grund  des  K.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz  Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justigminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Northeim  gehörigen  Gemeindebezirk

Suterode

am  15.  Dezember  1896  beginnen  soll.

Berlin,  den  14.  November  1896.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

 

Bekanntmachung.

Nech  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Geset=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:
1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Dezember  1895,  betreffend  die  Festrmsd
  des  Zinsfußes  der  von  dem  ronenzulrertend  von  Westpreußen
auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  12.  Mai  1894  auszugebenden
  Anleihescheine  auf  3  oder  3½  Prozent,  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Danzig,  Jahrgang  1896,  Nr.  8  S.  50,
ausgegeben  am  22.  Februar  1896,
der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder,  Jahrgang  1896)  Nr.  8
S.  58,  ausgegeben  am  20.  Februar  1896)
(Nr.  9859—9860.)
        <pb n="252" />
        —  210  —

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  Juli  1896,  durch  welchen  genebmigt
worden  ist,  daß  das  ber  Preußischen  Hypotheken-Aktienbank  zu  Berlm
unter  dem  4  -r-Inth.  ertheilte  Allerhöchste  Privilegtum  auch  unter  den
beschlossenen  Aenderungen  des  Gesellschaftsstatuts  fortbestehen  bleibt,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin
Nr.  41  S.  460,  ausgegeben  am  9.  Oktober  1896;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  September  1896,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  behufs  Erwerbung
der  zur  bebauungsplamnäßigen  Herstellung  mehrerer  Straßenstrecken
erforderlichen  Grundstücksflächen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  42  S.  471,  ausgegeben
  am  16.  Oktober  1896

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  14.  September  1896  wegen  Ausgabe
auf  jeden  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.
um  Betrage  von  20  000  000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt
der  für  den  Stadtkreis  und  für  den  Landkreis  Frankfurt  a.  M.  Nr.  44
S.  419,  ausgegeben  am  24.  Oktober  1896;

5)  das  am  14.  September  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Gindorf  im  Kreise  Bitburg  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  42  S.  399,  ausgegeben  am
16.  Oktober  1896;  »

6)  das  am  14.  September  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  II  zu  Pickließem  im  Kreise  Bitburg  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  42  S.  402,  ausgegeben
am  16.  Oktober  1896;  ·

7)  das  am  14.  September  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Lahr  im  Kreise  Bitburg  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Reeerng  zu  Trier  Nr.  42  S.  405,  ausgegeben  am
16.  Oktober  1890;  5

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Oktober  1896,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Düren  auf  Grund  der  Allerhöchsten
Privilegien  vom  21.  November  1870,  3.  März  1879,  9.  April  1884
und  11.  Oktober  1891  austenommenen  Anleihen  von  4  auf  3½  Prozent,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  48  S.  347,
ausgegeben  am  12.  November  1896.

 

igt#t  im  Guren  bes  Ctnatsministriums.
—W————  Neichadrucerel
        <pb n="253" />
        —  211  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr  30  —

Inhalt:  Verfügung  des  Justizmluisters,  —  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  elnen  Thell  des  Vezirks
bes  Mmts#gerichts  Ustar,  S.  a#11.  —  Bekauntmachung  der  nach  den  Gesetz  vom  10.  Upril  1872
burch  die  Negirmungs-Aubsblätter  pabstrien  landesberrlichen  Erlafse,  Urk#n#en  w.,  S.  117.

 

(Nr.  9861.)  Verfügung  bes  Justipministers,  belreffend  die  Anlegnng  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirés  des  Amtsgerichts  Uslar.  Vom  28.  November  1896.

A#  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz

Hannover  (Gesetz  Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister

daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Enundbuch
im  §.32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Uslar  gehörigen  Bezirk  des  Fleckens

fir  dee  seon  Hair  d  Untsgeriche  gehoͤrig  *“  öleten

am  2.  Januar  1897  beginnen  soll.
Berlin,  den  28.  November  1896.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

Oeseh  ·  Samml.  1800.  (r.  9801.)  47
Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Dezember  1890.
        <pb n="254" />
        —  212  —

Belanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesezen  vom  10.  April  1872  (Gesez=  Samml.  S.  337)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  31.  August  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainageenossenschaft
  zu  Monken-Sußen  im  Kreise  Lyck  durch  das  Amtblatt  der
bungl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  42  S.  373,  ausgegeben  am

14.  Oktober  1896;  "“

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  September  1896,  betreffend  die  Herabgetun

  des  Jinsfußes  des  von  dem  jetzigen  Kreise  Pleschen  übernommenen

heilbetrages  der  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  20.  Januar
  1873  zum  Bau  der  Posen-Kreuzburger  Eisenbahn  aufgenommenen
Anleihe  auf  37/2  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Posen  Nr.  43  S.  397,  ausgegeben  am  27.  Oktober  1896;

3)  das  am  14.  September  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  II  zu  Rittersdorf  im  Kreise  Bitburg  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  43  S.  421,  ausgegeben
am  23.  Oktober  1896;

4)  das  am  14.  September  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wiesen-Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Gladbach  im  Kreise  Wittlich  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  43  S.  424,  ausgegeben
am  23.  Oktober  1896;

5)  das  am  14.  September  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft
  zu  Oberkail  im  Kreise  Wittlich  durch  das  Amtsblatt  der
Waz  Regierung  zu  Trier  Nr.  44  S.  437,  ausgegeben  am  30.  Oktober
1896,

6)  das  am  14.  September  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässeungsgenogensht
  zu  Großlittgen  im  Kreise  Wittlich  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  44  S.  440,  ausgegeben
am  30.  Oktober  1896,

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  September  1896,  betreffend  die  Herabsehung
  des  Zinsfußes  der  von  dem  Kreise  Birubaum  auf  Grund  des
Allerhöchsten  Privilegiums  vom  11.  Juli  1888  aufgenommenen  Anleihe
auf  3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Posen
Nr.  44  S.  405,  ausgegeben  am  3.  November  1896;

8)  das  am  29.  September  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  des  Deichverbandes
  für  das  Einlagegebiet  in  dem  Kreise  Marienburg  und  Landdreise
Elbing  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  44
S.  401,  ausgegeben  am  31.  Oktober  1896;
        <pb n="255" />
        —  213  —

9)  das  am  29.  September  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statkut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Dockweiler  im  Kreise  Daun  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  45  S.  455)  ausgegeben  am
6.  November  1896;

10)  das  am  29.  September  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  II  zu  Ehlenz  im  Kreise  Bitburg  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  45  S.  458,  ausgegeben
am  6.  November  1896;

11)  das  am  29.  September  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Wiesengenossenschaft  zu  Ehlenz  im  Kreise  Bitburg  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  45  S.  461,  ausgegeben  am  6.  November
  1896;

12)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  Oktober  1896,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Oberbarnim  für  den
inmerhalb  desselben  belegenen  Theil  der  Chaussee  vom  Bahnhof  Strausberg
(Ostbahn)  nach  Herzfelde,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  44  S.  489,  ausgegeben  am
30.  Oktober  1896;

13)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  Oktober  1896,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  mit  6  000  000  Mark  begebenen  Abtheilung  II  der  Anleihe
  von  33  000  000  Mark,  zu  deren  Aufnahme  die  Stadt  Magdeburg
durch  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  3.  Mai  1891  ermächtigt  worden
ist,  von  4  Prozent  auf  einen  zwischen  3½  und  3  Prozent  liegenden  Zinsfuß,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  45
S.  457)  ausgegeben  am  7.  November  1896;

14)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  Oktober  1896),  betreffend  die  Anwendung,
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  Chaussee  von  Rakwitz
nach  Neutomischel,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Posen
Nr.  45  S.  417,  ausgegeben  am  10.  November  1896;

15)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Oktober  1896,  betreffend  die  Genehmigung
des  5.  Nachtrags  zum  Statut  der  Landschaft  der  Provinz  Westfalen  vom
15.  Juli  1877  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  45  S.  261,  ausgegelen  am
5.  November  1896,

der  Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  45  S.  371,  ausgegeben  am
7.  November  1896,

der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  46  S.  633,  ausgegeben
am  14.  November  1896,

der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  46  S.  441,  ausgegeben
am  14.  November  1896
        <pb n="256" />
        —  214  —

16)  das  am  14.  Oktober  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Untere
Geldernsche  Riers-Genossenschaft  zu  Kevelaer  im  Kreise  Geldern  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  45  S.  429,  ausgegeben
  am  2.  November  1896;

17)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Oktober  1896,  betreffend  Abänderung  der
Verordnung  über  die  Revision  des  Deichwesens  in  der  Altmark  vom
1.  Juli  1859  unter  Aufhebung  der  Allerhöchsten  Kabinetsordre  vom
4.  Februar  1867  wegen  Aenderung  einiger  Bestimmungen  dieser  Verordnung,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  45
S.  457,  ausgegeben  am  7.  November  1896;

18)  das  am  20.  Oktober  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Regulirung  der  Emscher  und  zum  Schutze  ihrer  Ufer  von
Neumühl  bis  Laar  im  Kreise  Ruhrort  durch  das  Amtsblatt  der  Könial.
Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  46  S.  441,  ausgegeben  am  14.  November
  1896.

Ro#rt  im  Gurran  bes  St#atsminlerb##
Se#,  gedrucht  iu  ber  Relchtdruckerri.
        <pb n="257" />
        —  216  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
Nr.  31.—

Inhalt:  Gesetz,  betressend  den  Erwerb  des  Gesslschen  Lutwigs-Eisenbahnunternehmms  für  den  Prenpischen  und
Gessischen  Staat  sowie  Bildung  einer  Sisenbahn-Betriebn=  und  Finanzgemeloschaft  zwischen  Drußen
und  Gessen,  S.  218.  —  Allerpöchster  Erlaß,  betreffend  Einsetzung  einer  Eisenbahnbeherde  in  Main,
S.  261.

 

 

(Nr.  9862.)  Gesetz,  betreffend  den  Erwerb  des  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahnunternehmens
für  den  Preußischen  und  Hessischen  Staat  sowie  Bilbung  einer  Eisenbahn-Betriebs=
  und  Finanzgemeinschaft  zwischen  Preußen  und  Hessen.  Vom
16.  Dezember  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
folgt:

K.  1.
*n  Staatsregierung  wird  unter  Genehmigung  der  beigedruckten  Verträge,
nämlich:

1)  des  Vertrages  vom  8./9.  Juli  1896,  betreffend  den  Uebergang  des  6,

Hessischen  Ludwigs-Eisenbahnunternehmens  auf  den  Preußischen  und  4  ".

Hessischen  Staat,
2)  des  Staatsvertrages  zwischen  Preußen  und  Hessen  über  die  gemeinschaft.

liche  Venwaltung  des  beiderseitigen  Eisenbahnbesitzes  vom  23.  Juni  1896  *#

r—
—
*

ermächtigt,  nach  Maßgabe  der  bezüglichen  Vertragsbestimmungen  in  Gemeinschaft
mit  der  Hessischen  Staatsregierung  das  Unternehmen  der  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft
  käuflich  zu  erwerben  und  zunächst  für  gemeinsame  Rechnung,
zu  verwalten,  sodann  aber  den  gesammten  Preußischen  und  Hessischen  Staatseisenbahnbesitz
  zu  einer  Betriebs-  und  Finanzgemeinschaft  zu  vereinigen.

g.  2.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  nach  Maßgabe  der  im  §.  1  gedachten
Verträge  in  Gemeinschaft  mit  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  den  Umtausch
  von

111  900  Ooo  Mark  Stammaktien  der  Hessischen  Ludwigs=  Eisenbahngesellschaft
  in  Schuldverschreibungen  der  dreiprozentigen  Preußischen
Se#setz-Samml.  1896.  GCer.  0862.)  48

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Dezember  1896.

1
        <pb n="258" />
        —  216  —

konsolidirten  Staatsanleihe  und  in  Schuldverschreibungen  der  dreiprozentigen
  Hessischen  Staatsanleihe

herbeizuführen  und  zu  diesem  Zweck  Schuldverschreibungen  der  dreiprozentigen

Preußischen  konsolidirten  Staatsanleihe  in  dem  zur  Ausführung  der  gedachten

Verträge  erforderlichen  Betrage  auszugeben.

g.  3.
Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  in  Gemäßheit  der  im  §.  1  gedachten
Verträge

a)  von  dem  Baarbetrage  von  41  Mark  auf  jede  Aktie  =  7  646  500  Mark
den  auf  Preußen  entfallenden  Antheil,

b)  zu  den  vertragsmäßigen  Abfindungen:

1)  an  den  Vorsitzenden  und  die  Mitglieder  der  Spezialdirektion  der
Hessischen  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft  im  Betrage  von  insgesammt
  810  000  Mars  den  auf  Preußen  entfallenden  Antheil,

2)  an  die  gegenwärtigen  Mitglieder  des  Verwaltungsraths  der  Hessischen
Ludwigs-Eisenbahngesellschaft  im  Betrage  von  220  000  Mark  den
auf  Preuhen  entfallenden  Antheil,  ,

currtstmalimbaalichmsnstandfchtmdecHM»Lt-bwigii»

Esenbin  u  zur  Ergänzung  der  Venkoemtr  G—  von
1000  obo  Mark,

d)  zur  Deckung  schwebender  Schulden  der  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft
  bis  zur  Höhe  von  2253.000  Mark  den  auf  Preußen  vertragsmäßig
  entfallenden  Antheil

zu  zahlen  und

I.  zur  Deckung  der  im  K.  3  unter  a  bis  d  vorgesehenen  Mittel  die  Befände
  der  Reserve-Erneuerungs-  2c.  Fonds,  welche  für  die  auf  Preußischem
Gebiet  belegenen  Strecken  gebildet  sind,  sowie  die  Preußen  gemäß  Artikel  2
Absatz  3  und  4  des  Staatsvertrages  vom  23.  Jumi  1896  etwa  sonst
zustehenden  Baarbestände,  sobald  solche  dem  Preußischen  Staate  zugefallen
  sein  werden,  zu  verwenden;

II.  zur  Deckung  der  alsdann  etwa  noch  verbleibenden  Beträge  Staatsschuldverschreibungen
  in  entsprechender  Höhe  auszugeben;

III.  etwa  verbleibende  Restbestände  der  genannten  Fonds  in  Anrechnung  auf
die  der  Staatsregierung  bewilligten  noch  offenstehenden  Eisenbahnkredite
zu  verwenden.

K+.  4.

Der  Finanzminister  und  der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  werden
ermächtigt,  bei  der  Auflösung  der  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft  in
Gemeinschaft  mit  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  nach  Maßgabe  des  §.  2
        <pb n="259" />
        —  217  —

Absatz  1  des  Vertrages  vom  8./9.  Juli  1896  den  Kaufpreis  für  den  Erwerb
der  Bahn  unter  Verwendung  der  in  den  §§F.  2  und  3  dieses  Gesetzes  bewilligten
Mittel,  soweit  jener  auf  Preußen  antheilig  entfällt,  zu  zahlen,  beziehungsweise
auf  die  Staatskasse  zu  übernehmen.

Der  Finanzminister  wird  ferner  ernächtigt,  nach  Maßgabe  des  Staatsvertrages
  vom  23.  Juni  1896  in  Gemeinschaft  mit  der  Hessischen  Regierung  die
bisher  begebenen  Anleihen  des  bezeichneten  Eisenbahnunternehmens,  soweit  dieselben
nicht  inzwischen  getilgt  sind,  zur  Rückzahlung  zu  kündigen,  sowie  auch  den
Inhabern  der  Schuldverschreibungen  dieser  Anleihen  die  Rückzahlung  der  Schuldbeträge
  oder  den  Umtausch  gegen  Preußische  belehungsweis  Hessische  Staatsschuldverschreibungen
  anzubieten  und  die  Bedingungen  des  Angebots  festzusetzen.
Insoweit  von  dieser  Ermächtigung  in  der  Weise  Gebrauch  gemacht  werden  sollte,
daß  den  Inhabern  zum  Umtausch  ihrer  Schuldverschreibungen  nur  Hessische
Staatsschuldverschreibungen  angeboten  werden,  ist  der  Finanzminister  ermächtigt,
die  zur  Durchführung  des  Umtausches  erforberlichen  Mittel  bis  zur  Höhe  des
Betrages,  welcher  bei  baarer  Rückzahlung  der  Anleihen  auf  Preußen  entfallen
würde,  baar  zur  Verfügung  zu  stellen.  —  Die  von  Preußen  aufzuwendenden
Mittel  sind  durch  Verausgabung  eines  entsprechenden  Betrages  von  Staatsschuldverschreibungen
  aufzubringen.

K.  5.

Ueber  die  Ausführung  der  im  §.  4  getroffenen  Bestimmungen,  soweit  sie
sich  auf  Preußen  beziehen,  hat  die  Staatsregierung  dem  Landtage  bei  jedesmaliger
  Vorlage  des  Etats  der  Eisenbahnverwaltung  Rechenschaft  zu  geben.

g.  6.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuß,
zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen  (68.  2,  3  und  4),  bestimmt,  soweit
nicht  durch  die  im  F.  1  angeführten  Verträge  Bestimmung  gctroffen  ist,  der
Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihen  und
wegen  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869
(Gesetz  Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

S.  7.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  nach  dem  .  1  in  das
Preußische  Eigenthum  übergehenden  Eisenbahnstrecken  durch  Veräußerung  bedarf
zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages.

Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  die  beweglichen  Bestandtheile  und
Jubehörungen  dieser  Eisenbahnstrecken  und  auf  die  unbeweglichen  insoweit  nicht,
als  dieselben  nach  der  Erklärung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  für  den
Betrieb  der  betreffenden  Eisenbahnstrecken  entbehrlich  find.

(Nr.  9862.)  ·
        <pb n="260" />
        —  218  —

g.  8.
Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Verkũndigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  16.  Dezember  1896.

—  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Miquel.  Thielen.  Bosse.
Fhhr.  v.  Marschall.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Fchr.  v.  d.  Recke.
Brefeld.  v.  Goßler.

Aulage  1.
Vertrag,
betreffend

den  Uebergang  des  Hessischen  Ludwigs-Eisenbabnunternehmens
auf  den  Preußischen  und  Hessischen  Staat.

Vom  5.  Juli  1896.

 

Zwischen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,  vertreten  durch

den  Wirklichen  Geheimen  Ober-Regi  Srath  Kirchhoff

den  Geheimen  —#  Finanzrath  Lehners  kan  L

den  Regierungsrath  Teßmar
und  der  Großherzoglich  Hessischen  Staatsregierung,  vertreten  durch

den  Ministerialrath  Michell  und

den  Geheimen  Ober-Baurath  Wetz
einerseits  und  dem  Verwaltungsrath  der  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft
andererseits  ist  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung  beider
Staaten,  sowie  nach  erfolgter  Zustimmung  der  Generalversammlung  der  Aktionäre
der  vorgenannten  Eisenbahngesellschaft  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden:

S.  1.
Die  Hessische  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft  tritt  an  den  Preußischen  und
Hessischen  Staat  ihr  gesammtes  bewegliches  und  unbewegliches  Vermögen  mit
        <pb n="261" />
        —  219  —

allen  ihr  zustehenden  Rechten  und  obliegenden  Verpflichtungen  zu  vollem  Eigenthum
  ab.  Es  gehen  daher  außer  den  Bahnanlagen  nebst  Zubehör,  den  Dienstwohngebäuden
  und  Diepositionsgrundstücken  sämmtliche  Fonds  der  G'lschaft
die  Materialienbestände,  die  Betriebsmittel,  sowie  alle  dem  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahnunternehmen
  zustehenden  Rechte  und  Gerechtigkeiten  ohne  irgend  welche
Ausnahme  auf  die  beiden  Staaten  über.

9

Der  für  die  Abtretung  dieser  Rechte  G.  1)  von  den  beiden  Staaten  zu
zahlende  Kaufpreis  beträgt  89  520  000  Mark.

Außerdem  übernehmen  die  beiden  Staaten  die  Prioritätsanleihen  sowie
alle  sonstigen  Schulden  der  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft  als  Selbstschuldner.


g.  3.

Das  Eigenthum  der  einzelnen  Theile  des  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahnunternehmens
  geht  auf  jeden  der  beiden  Käufer  nach  Mahgabe  der  zwischen  diesen
getroffenen  Abmachungen  unmittelbar  über.  Für  die  sämmtlichen  Schulden  und
Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  haften  beide  Käufer  als  Gesammtschuldner.  Die
Käufer  verpflichten  sich,  die  Gesellschaft  für  alle  Ansprüche,  welche  etwa  gegen
dieselbe  für  die  Zukunft  von  dritten  Personen  erhoben  werden  könnten,  schadlos
zu  halten.  Die  Forderungen  der  Gesellschaft  werden  von  beiden  Käufern  gemeinsam
  erworben.  In  das  Pachtwerhältniß  der  angepachteten  Strecken  tritt
diesenige  der  beiden  Regierungen,  auf  deren  Gebiet  dieselben  liegen  oder  an  deren
mukünftige  Eigenthumsstrecken  dieselben  anschließen,  an  Stelle  der  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft
  ein.

K  4.

Mit  dem  I.  des  zweiten  auf  die  Perfektion  dieses  Vertrages  folgenden
Monats  erfolgt  die  Auflösung  der  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft.

Die  Liquidation  wird  für  Rechnung  der  beiden  Staaten  von  der  seitens
des  Königlich  Preußischen  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  zu  bezeichnenden
Behörde  bewirkt.

s1tW

Die  beiden  Staaten  sind  verpflichtet,  vom  Tage  der  Auflösung  der  Gesellschaft
  an,  den  Inhabern  von  Aktien  der  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft
gegen  Abtretung  ihrer  Rechte,  d.  h.  gegen  Einlieferung  ihrer  Aktien  nebst  zugehörigen
  Talons  und  Dividendenscheinen  für  1896  und  folgende  eine  Abfindung
anzubicten  und  zwar:

für  je  eine  Aktie  à  600  Mark  Schuldverschreibungen  im  Gesammtwerthe

  von  700  Mark,  und  zwar  der  dreiprozentigen  konsolidirten

Preußischen  Staatsanleihe  zum  Nennwerthe  von  zweihundert  Mark

sowie  Schuldverschreibungen  der  dreiprozentigen  Hessischen  Staatsanleihe
(Fr.  9802)
        <pb n="262" />
        —  220  —

zum  Nennwerthe  von  fünfhundert  Mark  mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit
vom  1.  Januar  1896  und  außerdem  eine  baare  Zuzahlung  von
41  Mark  für  jede  Aktie.

Die  beiden  Staaten  werden  in  Höhe  der  umgetauschten  Aktien  Aktionäre
der  Gesellschaft  und  üben  als  solche  nach  Maßgabe  ihres  Besitzes  an  Aktien  das
statutarische  Stimmrecht  gemeiusan  aus.  Die  Stimmberechtigung  der  Aktionäre
regelt  sich  von  der  Perfektion  dieses  Vertrages  ab  in  der  Weise,  daß  jede  Akie
Eine  Stimme  gewährt,  wogegen  die  Vorschriften  im  H.  11  des  Gesellschaftsstatuts
außer  Kraft  treten.

Die  Bekanntmachung  des  Angebots  erfolgt  spätestens  14  Tage  vor  dem
Beginn  des  Umtausches  in  den  Gesellschaftsblättern.  Dieselbe  ist  sechsmal  in
Zwischenräumen  von  wenigstens  einem  Monat  zu  wiederholen.  Zu  dem  Umtausche
werden  die  beiden  Staaten  eine  Frist  von  einem  Jahre  bewilligen.

g.  6.

Die  beiden  Staaten  sind  verpflichtet,  ein  Jahr  nach  erfolgter  Auflösung
der  Gesellschaft  der  mit  der  Liquidation  beauftragten  Behörde  den  Kaufpreis  für
die  Abtretung  des  Unternehmens  (F.  2)  unter  Anrechnung  des  auf  die  umetauschten
  Aktien  C.  5)  entfallenden  Liquidationsbetrages  behufs  statutmäßiger

heilung  an  die  Inhaber  der  Aktien  ger  Besagng  zu  stellen.

Gleichzeitig  sind  die  Inhaber  der  Aktien  durch  die  Gefellschaftsblätter  auf.
zufordern,  binnen  einer  Frist  von  drei  Monaten  ihre  Aktien  an  die  Gesellschaftskasse
  gegen  Empfangnahme  ihres  Antheils  an  dem  Kaufpreise  abzuliefern.

Die  nach  Ablauf  der  angegebenen  dreimonatlichen  Frist  nicht  abgehobenen
Beträge  werden  mit  der  Maßgabe  dei  der  gesetzlichen  Hinterlegungsstelle  eingezahlt,
daß  die  Auszahlung  nur  gegen  Rückgabe  der  Aktien  oder  auf  Grund  eines  die
Aktien  für  kraftlos  erklärenden  rechtskräftigen  Ausschlußurtheils  erfolgen  darf.

5.  7.

Die  Uebergabe  des  Kaufobjektes  wird  am  1.  des  zweiten  auf  die  Perfektion
  dieses  Vertrages  folgenden  Monats  bewirkt.  Es  soll  jedoch  bereits  vom
1.  Januar  1896  ab  die  Verwaltung  und  der  Betrieb  des  Hesfischen  Ludwigs-Eisenbahnunternehmens
  für  Rechnung  der  beiden  Staaten  erfolgen,  so  daß  also
die  Einkünfte  der  Bahn  schon  von  diesem  Tage  ab  den  Staaten  altn.

Die  Hessische  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft,  welche  in  der  Zwischenzeit  die
Verwaltung  im  Interesse  der  beiden  Staaten  in  bisheriger  Weise  durch  ihre
Verwaltungsorgane  führen  läßt,  wird  sich  in  allen  wichtigen  Angelegenheiten  der
vorgängigen  Zustimmung  des  Königlich  Preußischen  Ministers  der  öffentlichen
Arbeiten  versichern.

Die  Gesellschaft  verpflichtet  sich,  alsbald  nach  der  Persektion  dieses  Vertrages
  das  noch  Erforderliche  zur  Uebertragung  des  Gesellschaftseigenthums  an
die  beiden  Staaten  zu  veranlassen.  Behufs  der  erforderlichen  Uebertragung  des
Grundeigenthums  auf  dieselben  soll  derjenige  Beamte  der  Hessischen  Ludwigs-
        <pb n="263" />
        —  221  —

Eisenbahngesellschaft  zur  Abgabe  der  Auflassungserklärung  beziehungsweise  zur
Eigenthumsübertragung  ermächtigt  sein,  welchen  in  jedem  einzelnen  Falle  die
Pariglch  Preußishe  beziehungsweise  die  Großherzoglich  Hessische  Staatsregierung
enennen  wird.

K.  8.

In  Bezug  auf  die  Verwaltung  des  Unternehmens  bis  zum  Zeitpunkt  des
Uebergangs  desselben  auf  die  beiden  Staaten  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen
des  Statuts.

Der  Verwaltungsrath  hat  das  Interesse  der  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft
  gegenüber  den  beiden  Staaten,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung  dieses
Vertrages  handelt,  wahrzunehmen  und  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten.

is  zur  Beendigung  der  Liquidation  der  Gesellschaft  wird  der  Verwaltungsrath
  alljährlich  in  bisheriger  statutmäßiger  Weise  gewählt.  Einer
Deponirung  von  Aktien  der  Gesellschaft  seitens  der  Mitglieder  des  Verwaltungsraths
  bedarf  es  fernerhin  nicht  mehr.

Die  gegenwärtigen  Mitglieder  des  Verwaltungsraths  erhalten  an  Stelle
der  ihnen  statutmäßig  zustehenden  Tantieme,  welche  ihnen  zuletzt  für  das  Jahr
1895  gewährt  wird,  eine  einmalige  Gesemuntabfindung  von  220  000  Mark.

K.  9.

Das  gesammte  Beamten-  und  Dienstpersonal  der  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft,
  mit  Ausnahme  des  Vorsitzenden  und  der  Mitglieder  der
Spezlaldirektion,  tritt  mit  dem  Uebergange  des  Unternehmens  auf  die  beiden
Staaten  in  den  Dienst  der  von  ihnen  mit  der  Verwaltung  der  Hessischen
Ludwigs-Eisenbahn  zu  betrauenden  Behörde  über,  welche  die  mit  jenem  Personal
zur  Zeit  des  Ueberganges  bestehenden  Verträge  zu  erfüllen  hat.

Die  Pensions-,  Wittwen=  und  Waisenkasse  der  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahn
  bleibt  nach  dem  betreffenden  Reglement  bestehen,  insoweit  nicht  im
Einverständniß  mit  der  zuständigen  Kassenverwaltung  eine  anderweitige  Regelung
attfindet.
st  Die  beiden  Staaten  treten  in  alle  rücksichtlich  der  erwähnten  Kasse  von
der  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft  übernommenen  Verbindlichkeiten  ein.
Die  reglementsmäßigen  Rechte  der  Gesellschaft  werden  künftig  durch  die  zur
Verwaltung  der  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahn  eingesetzte  Eisenbabnkehrde  ausgeübt.

Dem  zeitigen  Vorsihenden  und  den  zeitigen  Mitgliedern  der  Spezialdirektion
bleiben  ihre  vertragsmäßigen  Ansprüche  vermögensrechtlicher  Natur  gewahrt,  sofern
nicht  ein  Abkommen  mit  denselben  wegen  Ablösung  ihrer  Ansprüche  getroffen
werden  sollte.

S  10.

Seitens  der  Königlich  Preußischen  und  der  Großherzoglich  Hessischen  Staatsregierung
  wird  die  W.lsh  Mrnhsen  z  e  sobald  als  thunlich
herbeigeführt  werden.

(Nr.  9802.)
        <pb n="264" />
        —  222  —
Dieses  Abkommen  wird  hinfällig,  wenn  zu  demselben  die  landesherrliche
Genehmigung  beider  Staaten  nicht  bis  zum  1.  Juli  1897  erlangt  worden  ist.

KC.  11.

Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages  sollen  nach  dessen  Perfektion  für  die
Hessische  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft  die  Geltung  statutarischer  Bestimmungen
haben)  sodaß  also  dieser  Vertrag  als  Nachtrag  zum  Gesellschaftsstatut  anzusehen  ist.

.  12.

Alle  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  und  zur  Durchführung  desselben
entstehenden  Kosten  und  sonstigen  Spesen  sind  von  den  übernehmenden  Staaten
zu  tragen.  Die  Stempelgebühren  bleiben  außer  Ansatz.

So  geschehen  zu  Verlin,  den  8.  Juli  1896.
(I.  S.)  Kirchhoff.  (L.  S.)  Lehnert.  (I.  S.)  Teßmar.

Darmstadt,  den  9.  Juli  1890.
(L.  S.)  Michell.  (L.  S.)  Wet.

Mainz,  den  9.  Juli  1896.

Der  Verwaltungsrath  der  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft.
In  Verhinderung  des  Präsidenten:
(.  S.)  Hedderich.
        <pb n="265" />
        Anlage  2.

Staatsvertrag
misce

Preußen  und  Hessen  über  die  gemeinschaftliche  Verwaltung  des  beiderseitigen
  Eisenbahnbesitzes.
Vom  23.  Juni  1896.

Zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  über  die  nach  Verstaatlichung  der  Hessischen
Ludwigsbahn  zu  errichtende  gemeinschaftliche  Verwaltung  des  beiderseitigen  Eisenbahnbesitzes
  haben  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Acshechsihren  Unterstaatssekretär,  Wirklichen  Geheimen  Rath  Ludwig
refeld,  "
Allerhöchstihren  Ministerialdirektor,  Wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungsrath
  Dr.  Paul  Micke,

Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Hermann
K  ir  ch  h  o  f  /

Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath  Friedrich  Lehmann,
Allerhöchstihren  Regierungsrath  Hugo  Teßmar;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  beie
hein:
Allerhöchstihren  Geheimen  Rath  Carl  von  Werner,
Allerhöchstihren  Ministerialrath  Gustav  Michell,
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Ludwig  Ewald,
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Baurath  Arthur  Wetz,
Allerhöchstihren  Finanzrath  Dr.  Gustav  Clemm,
welche  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation  nachstehenden  Vertrag
  abgeschlossen  haben:
Artikel  1.

C)Die  Hessische  Ludwigsbahn  soll,  sobald  sie  von  beiden  Staaten  auf
Grund  eines  gemeinsamen  Angebots  käuflich  erworben  ist,  nach  der  Gebietsangehörigkeit
  der  einzelnen  Strecken  unter  beide  Staaten  vertheilt  werden.  Nach

Eif#n.  Smmd.  1890.  Cer.  0362.)  49

L  HLie  Derslaallichung
der  Hessischen
subwigabahn.

Im  Ullgemtinen.
        <pb n="266" />
        Koufobiekt.

Erwerbspreig.

Umtausch  der  Aktlen
und  Obligationen.

II  Auseinandersehung
ischen  den  beider-Ea
  Uegierungen
nuch  der  Derstaatlichung
  der  Hessischen
Cudwigabahn.
Vertbellang  des
Kaufobjekts  unter
Käufer.

Dle  Bahnanlagen  neöst
Zubehör.

—  224  —

erfolgter  Thellung  soll  der  beiderseitige  Eisenbahnbesitz  zu  einer  gemeinsamen  Verwaltung
  vereinigt  werden.

()  Den  Gegenstand  des  gemeinsam  von  der  Preußischen  und  der  Hesfischen
Regierung  abzuschließenden  Kaufgeschäfts  bildet  das  gesammte  Unternehmen  der
Hessischen  Ludwigsbahngesellschaft  mit  allem  Zubehör  und  allen  sonstigen  Rechten
und  Verpflichtungen  der  Gesellschaft.  "

(3)  Der  für  den  Erwerb  des  Hessischen  Ludwigsbahnunternehmens  von
beiden  Käufern  gemeinsam  aufzubringende  Preis  besteht  in

a)  der  den  Aktionären  zu  gewährenden  Abfindung,

b)  den  etwa  nach  Maßgabe  des  Kaufvertrages  zu  gewährenden  sonstigen

Abfindungen,  "

)  der  von  den  Käufern  zu  übernehmenden  gesammten  Anleiheschuld  der

Gesellschaft.

(4)  Die  Hessische  Regierung  wird  die  nach  Maßgabe  des  mil  der  Gesellschaft
abzuschließenden  Verstaatlichungsvertrages  ihrerseits  zum  Umtausch  der  Aktien  anzubietenden
  dreiprozentigen  Schuldverschreibungen  des  Hessischen  Staates  der
Prnzischen  Regierung  so  zeitig  zur  Verfägung  stellen,  daß  mit  dem  Umtausch
sehbstre  tzeitig  begonnen  werden  kann.  Die  Prioritätsanleihen  der  Gesellschaft
werden,  soweit  dies  nach  Lage  des  Geldmarktes  und  sonstiger  in  Betracht
kommender  Umstände  thunlich  erscheint,  aufgerufen.  Bei  der  Kündigung  ist  den
Inhabern  der  Obligationen  der  Umtausch  gegen  Preußische  und  Hessische  Staatsschuldverschreibungen
  möglichst  im  Verhältniß  des  beiderseitigen  Antheils  am
Erwerbspreise  anzubieten.

Artikel  2.

Das  Kaufobjekt  (Artikel  1  Absatz  2)  wird  nach  folgenden  Bestimmungen
unter  die  Käufer  vertheilt:

C)  Die  von  der  Hessischen  Ludwigsbahngesellschaft  betrichenen  Bahnstrecken
gehen  mit  allem  ihrem  Zubehör,  insbesondere  mit  allen  auf  denselben  vorhandenen
baulichen  Anlagen  sowie  mit  allen  zu  denselben  gehörenden  Rechten  und  Pflichten,
ferner  mit  allem  sonstigen  Eigenthum  der  Gesellschaft,  auch  wenn  dasselbe  wie
z.  B.  die  Dispositionsgrundstäcke,  Steinbrüche,  altes  Verwaltungsgebäude  u.  s.  w.
um  Bahnbetrieb  nicht  erforderlich  ist,  in  das  Eigenthum  beziehungsweise  in  den
Hachttesh  desjenigen  der  beiden  Vertragsstaaten  über,  auf  dessen  Gebiet  sie  belegen

siind.  Mit  den  hiernach  auf  jeden  der  beiden  Staaten  übergehenden  Theilstrecken

sollen  denselben  auch  die  anschließenden,  auf  fremdem  Staatsgebiet  belegenen,  im
Eigenthum  oder  Pachtbesitz  der  Gesellschaft  befindlichen  Strecken  in  gleicher  Weise
mfallen.  Mit  dem  Pachtbesitz  gehen  zugleich  die  aus  den  Pachtverträgen  erwachsenden
  Rechte  und  Verbindlichkeiten  über.
        <pb n="267" />
        —  225  —

(3)  Die  beim  Uebergange  des  Unternehmens  vorhandenen  Materialbestände  Ma##nalbenänte  und
und  Betriebsmittel  bleiben  ungetheilt  in  der  Gemeinschaft.  Der  ideelle  Antheil  #
der  beiden  Staaten  bestimmt  sich  nach  dem  Verhältniß  ihrer  Betheiligung  an
der  Uebernahme  des  Erwerbspreises.  Der  bei  der  Uebernahme  vorhandene  Bestand
  ist  nach  dem  Buchwerth  festzustellen.

6)  Forderungen  der  Gesellschaft  und  die  sonstigen  Rechte  derselben  aus  Jerderungen  und
Verträgen  gehen  ungetheilt  auf  die  Käufer  über,  soweit  nicht  die  nachstehenden  lonlg  d  rr
Bestimmungen  eine  abweichende  Vereinbarung  enthalten:  aus  Verurszen.

a)  Die  vertragmäßigen  Rechte,  welche  der  Hessischen  Ludwigsbahngesellschaft

  in  dem  anliegenden  mit  der  Grohherzoglich  Hessischen
Regierung  unter  dem  3.  November  1894  geschlossenen  Vertrage  in
Bezug  auf  den  Staatszuschuß  zu  den  garantirten  Ginien  eingeräumt
sind,  gehen  auf  die  Gemeinschaft  über.  Auf  die  nach  den  Bestimmungen
  im  Absatz  5a  für  Rechnung  der  Hessischen  Regierung  aus-Hführende
  Erweiterung  des  Bahnhofs  Worms  und  Erbauung  der
rücke  daselbst,  finden  die  Bestimmungen  des  Artikels  11,  fünfter
Absatz  des  gegenwärtigen  Vertrages  Anwendung,  und  zwar  die  Bestimmung
  im  letzten  Satze  daselbst  vorbehaltlich  der  Abrechnung  derjenigen
  Beträge,  welche  sich  nach  den  im  Vertrage  vom  3.  Rovember  1894
von  der  Hessischen  Regierung  übernommenen  Zuschüssen  zu  dem  Baukapital
  beziehungsweise  zur  Verzinsung  desselben  ergeben.  Im  Uebrigen
tritt  der  Vertrag  vom  3.  November  1894  mit  dem  Erwerb  des
sewigspahmnternehwes,  durch  die  beiden  Regierungen
Kra  "

al  st.  .

b)  Auf  Forderungen,  welche  zu  den  unter  4  erwähnten  Fonds  gehören,
finden  die  für  diese  Fonds  vrheschenen  Bestimmungen  Anwendung.

)  Forderungen  auf  Zahlung  des  Kaufpreises  für  die  am  I.  April  1896
noch  im  Miteigenthum  der  Gesellschaft  befindlichen  demnächst  zum
Verkauf  gelangenden  Grundstücke,  welche  durch  den  Umbau  des
Bahnhofs  Frankfurt  a.  M.  entbehrlich  geworden  sind,  fallen  der
Preußischen  Regierung  ebenso  wie  das  Miteigenthum  an  diesen  Grundstücken
  allein  zu.

d)  Emaige  Rückzahlungen  auf  die  von  der  Gesellschaft  geleistete  Subvention
zum  Vau  der  Gotthardbahn  werden  nicht  besonders  unter  die  Käufer
vertheilt,  sondern  als  Betriebseinnahmen  der  Finanzgemeinschaft
rechnet.  -

(«)DieBcständedetFondEkommcnnachdnnVcrhåltnißdesAnihcilö  Its-dsbeider

  Regierungen  am  Erwerbspreise  unter  dieselben  zur  Verthellung,  soweit
nicht  in  Nachstehendem  eine  abweichende  Bestimmung  getroffen  ist:

a)  Der  bei  dem  Abschluß  der  Betriebsrechnung  des  letzten  für  Rechmung  der  Vetritbssonds.
Gesellschaft  geführten  Verwaltungsjahres  unverwendet  gebliebene  Bestand
geht  ungetheilt  in  die  Betriebsrechnung  des  folgenten  Jahres  über.

(Err.  9862.
        <pb n="268" />
        Resewe  ·  —
—————

Schalde
end  Verdindlichkriten
der  Seselschaft

Abringung  des
Erwerbspreises  durch
dle  Känfer.
Teilungserunbfat.

Pachtstreden.

—  226  —

b)  Die  Reserve-  und  Erneuerungsfonds  gehen  mit  den  Strecken,  für
welche  sie  gebildet  sind,  in  das  Eigenthum  desjenigen  der  beiden
Vertragsstaaten  über,  welchem  nach  der  unter  1  getroffenen  Bestimmung
  die  Strecken  zufallen  sollen.  Zu  diesem  Zwecke  werden  die
Bestände  dieser  Fonds,  4  sie  zur  Deckung  anderweiter  Verbindlichkeiten
  der  Gesellschaft  Verwendung  gefunden  haben)  aus  den  verfügbaren
  Mitteln  herzeselt  beziehungsweise  ergänzt.

(6)  Die  Schulden  und  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  gehen  ungetheilt
auf  die  Käufer  über,  soweit  sie  nicht  mit  dem  Erwerbspreise  zur  Vertheilung
gelangen  (Artikel  3  Absatz  1)  oder  in  Nachstehendem  eine  abweichende  Vereinbarung
  getroffen  ist:

a)  ba.  nach  dem  Vertrage  vom  3.  November  1894  von  der  Hessischen
Ludwigsbahngesellschaft  übernommenen  Verpflichtungen  zur  Erweiterung
des  Bahnhofs  Worms  und  Erbauung  einer  Eisenbahnbrücke  daselbst
ehen  auf  die  Hessische  Regierung  allein  über;  desgleichen  alle  aus  dem
55  der  Linie  Flonheim—Wendelsheim  etwa  noch  rückständigen  Bauverpflichtungen.


b)  Alle  etwaigen  Ansprüche  der  Hessischen  Regierung  auf  Erstattung  der
von  ihr  in  Folge  der  übernommenen  Garantieleistung  für  die  garantirten
  Strecken  übernommenen  Zuschüsfe  erlöschen  mit  der  Durchführung
der  Verstaatlichung.

)  Die  Verbindlichkeit,  welche  der  Gesellschaft  daraus  erwachsen  ist,  daß
sie  die  Beamtenkautionen  nicht  angelegt,  sondern  für  eigene  Zwecke
verwendet  hat  und  dadurch  Schuldner  der  Beamten  geworden  ist,  wird,
soweit  nicht  die  Erstattung  aus  bereiten  Mitteln  der  Gesellschaft  erfolgen
sollte,  von  beiden  Staaten  nach  Maßgabe  ihrer  Brtheiligung  am
Erwerbspreise  übernommen  und  mit  dem  Eintritt  in  die  Betricbsgemeinschaft
  durch  Einzahlung  der  betreffenden  Summen  erledigt.

d)  Auf  Verpflichtungen,  welche  den  unter  4  bezeichneten  Fonds  obliegen,
finden  die  für  diese  Fonds  vorgesehenen  Bestimmungen  Anwendung.

Artikel  3.

C)  Von  dem  Erwerbspreise  trägt  die  Hessische  Regierung  vorweg  den
Betrag  der  Bankosten  für  die  Strecke  Flonheim—Wendelsheim.  Im  Lebrigen
soll  für  die  Betheiligung  beider  Staaten  an  dem  im  Artikel  1  Absatz  3  bezeichneten
  Erwerbspreise  das  Verhältniß  maßgebend  sein,  in  welchem  sich  der  Ueberschuß
der  Betriebseinnahmen  über  die  Betriebsausgaben  des  Jahres  1894  —  ausschließlich
  der  Staats-=  und  Gemeindesteuern  (siehe  Artikel  10  Absatz  4  —  auf
die  nach  Artikel  2  in  das  Eigenthum  eines  jeden  der  beiden  Staaten  übergehenden
Theile  des  Hessischen  Ludwigsbahnunternehmens  vertheilen  würde.

(2)  Die  auf  die  Pachtstrecken  entfallenden  Einnahmen  und  Ausgaben  sollen
hierbei  nur  zur  Hälfte  in  Ansatz  gebracht  und  dem  Antheil  desjenigen  Staates
zugerechnet  werden,  welcher  die  Pachtstrecken  gemäß  Artikel  2  erhält.
        <pb n="269" />
        —  227  —

(8)  Die  Betriebbeinnahmen  werden  jedem  Theile  gesondert  zugeschieden,
wie  sie  in  Wirklichkeit  auf  den  einzelnen  Strecken  erwachsen  sind.  Die  Einnahmen
aus  den  Garantiezuschüssen  des  Hessischen  Staates  werden  hierbei  nur  zur  Hälfte
in  Ansatz  gebracht  und  dem  Antheil  desjenigen  Staates  zugerechnet,  welcher  die
garantirten  Strecken  erhält.

(4)  Für  die  Betriebsausgaben  soll  als  Theilungsgrundsatz  gelten,  daß  die
Kosten  der  Bahnverwaltung  nach  Maßgabe  der  berfür  thatsächlich  auf  den
beiderseitigen  Strecken  verwendeten  Ausgaben,  und  die  Kosten  der  Transportverwaltung
  nach  Verhältniß  der  auf  den  beiderseitigen  Strecken  durchlaufenen
Lokomotiv=  und  Wagenachskilometer,  die  Kosten  der  allgemeinen  Verwaltung  den
Kosten  der  Bahnverwaltung  und  der  Transportverwaltung  nach  ihrem  ziffermäßigen
  Verhältniß  zugerechnet  und  in  gleicher  Weise  wie  diese  vertheilt  werden.

(6)  Einnahmen  und  Ausgaben,  für  welche  ein  angemessener  anderweiter
Maßstab  der  Vertheilung  nicht  gegeben  ist,  werden  den  Kosten  der  allgemeinen
Verwaltung  ab.  beziehungsweise  zugerechnet.

(6)  Für  die  Uebergangszeil  bis  zur  Durchführung  der  vorstehend  vereinbarten
  Auseinandersetzung  werden  beide  Regierungen  die  vorläusfigen  Antheile  festsetzen,
  nach  welchen  vorbehaltlich  der  späteren  Ausgleichung  der  Erworböhres  von
beiden  Staaten  zu  übernehmen  ist,  insbesondere  der  Betrag  der  beiderseits  zum
Umtausch  der  Aktien  zu  beschaffenden  dreiprozentigen  Staatsschuldverschreibungen
sowie  der  Antheil  an  der  Verzinsung,  Tilgung  beziehungsweise  Konvertirung  der
Auleihen  zu  bemessen  ist.

Artikel  4.

Zur  erstmaligen  vollen  baulichen  Instandsetzung  der  Hesfischen  Ludwigsbahn
  und  zur  Erganzung  der  Betriebsmittel  derselben  wird  von  der  Preußischen
Regierung  ein  Betrag  von  1  Million  Mark  und  von  der  Hessischen  Regierung
ein  solcher  von  3  Millionen  Mark  zur  Verfügung  gestellt  und  von  der  Gemeinschaftsverwaltung
  zu  obigem  Zwecke  verwendet  werden.

Artikel  5.

C)  Nach  dem  Uebergange  der  Hessischen  Ludwigsbahn  auf  die  beiden  Staaten
wird  für  die  vorläusige  Verwaltung  derselben  eine  gemeinschaftliche  Direktion  in
Mainz  eingesetz.

C)  Dieselbe  soll  die  Verwaltung  der  Hessischen  Ludwigsbahn  bis  zum  Beginn
des  folgenden  Rechnungsjahres  der  Preußischen  Staatseisenbahnen  für  gemeinsame
Rechnung  führen.

6)  Der  Verwaltungsetat  wird  von  der  Preußischen  Regierung  nach  Benehmen
  mit  der  Hessischen  Regierung  festgestellt.

(4)  Die  von  dem  Zeitpunkte  ab,  mit  welchem  die  Verwalung  nach  dem
Kaufvertrage  für  Rechnung  beider  Staaten  erfolgen  soll,  bis  zum  Beginn  des
solgenden  Rechnungsjahres  der  Preußischen  Staatseisenbahnen  aufkommenden  Be-(Nr.

  9862,.)

Eebmahmea.

—

Vorllusige  Auihe#lle

Erstmalige  Justanksehung
  der  Bessischen
Ludwigsbahn.

Verlänsige
ltung.

Dauer.

Ver#altungsriat.

Vertbellung
bes  Ueberschusses.
        <pb n="270" />
        II.  Emichtung  einer
gemeinfamen  Verwalkung
  des  beiderseitigen.
Eisenbahabesites.
Betriebsgemelnschaft.
Ausbehnung.

Main-Reckarbahn.

Künftige  ESrweiterung.

Finanzielle
Gemeioschaft.
Grundsay.

Main-Neckarbahn.

—  226  —

triebsüberschüsse  werden  nach  Maßgabe  der  Antheile  am  Erwerbspreise  vertheilt.
Vor  dieser  Vertheilung  wird  für  die  Strecke  Flonheim—Wendelsheim  der  einer
1  rrozemtigen  Verzinsung  des  Baukapitals  entsprechende  Betrag  zu  Gunsten  der
Hessischen  Regierung  ausgeschieden.

Artikel  6.

GMit  dem  Beginn  des  auf  die  Uebernahme  der  Hessischen  Ludwigsbahn
folgenden  Rechnungsjabres  der  Preußischen  Staatsbahnen  werden  die  von  beiden
Staaten  zu  übernehmenden  Theile  der  Ludwigsbahn  einschließlich  der  Pachtstrecken
sowie  die  Oberhessischen  Bahnen  und  die  im  Eigenthum  des  Hessischen  Staates
stehenden  Nebenbahnen,  die  bis  dahin  in  Betrieb  genommen  sind,  mit  Ausnahme
der  an  die  Main-Neckarbahn  anschließenden  Nebenbahnen  Eberstadt-Pfungstadt,
Weinheim—-Fürth,  Bickenbach—Seeheim  mit  dem  gesammten  Preußischen  Staatseisenbahnbesih
  nach  näherer  Bestimmung  der  Artikel  8  ff.  zu  einer  Berriebsgemeinschaft
  vereinigt  werden.

(#)  Die  dem  Preußischen  beziehungsweise  dem  Hesfischen  Staate  zustehenden
Antheile  an  der  Main—Reckarbahn  werden  gleichfalls  in  diese  Gemeinschaft  einbezogen
  werden,  sobald  die  bestehende  Main—Neckarbahn-  Gemeinschaft  an
Abmochung  mil  der  bethelligten  Großhergoglich  Badischen  Regierung  aufgels
sein  wird.  In  diesem  Falle  treten  die  drei  oben  genannten  Nebenbahnen  ebenfalls
in  die  Gemeinschaft  ein.

6)  Künfstig  dem  Eisenbahnbesitz  beider  Staaten  hinzutretende  Bahnen  sollen
gleichfalls  von  der  Gemeinschaft  betrieben  werden,  sofern  nicht  auf  den  Wunsch  der
Hessischen  Regierung  im  einzelnen  Falle  eine  Ausnahme  hiervon  vereinbart  wird.

Artikel  7.

(yDer  Betrieb  der  vereinigten  Bahnen  soll  für  Rechnung  beider  Staaten
in  der  Weise  erfolgen,  daß  sämmtliche  Betriebseinnahmen  und  =  Ausgaben  (wegen
der  Steuern  siehe  Artikel  10  Absatz  4)  als  gemeinsame  anzusehen  sind  und  der
Ueberschuß  der  Einnahmen  über  die  Ausgaben  unter  beide  Elnaten  nach  dem  in
den  Artikeln  8  ff.  vereinbarten  Theilungsmaßstabe  vertheilt  wird.  Die  im
Betriebe,  im  Mitbetriebe  oder  im  Pachtbesitz  eines  der  beiden  kontrahirenden
Staaten  Siansichn  fremden  Bahnlinien  sowie  die  im  Betriebe,  im  Mitbetriebe
oder  im  Pachtbesitz  Dritter  befindlichen,  im  Eigenthum  der  beiden  kontrahirenden
Staaten  stehenden  Bahnen  oder  Bahnstrecken  sollen  ebenfalls  als  zu  dieser
Gemeinschaft  gehörig  angesehen  werden.

(i)  Die  Antheile  beider  Staaten  an  den  Betriebsüberschüssen  der  Main—
Neckarbahn  sowie  die  Betriebsüberschüsse  der  an  die  Main-Neckarbahn  anschließenden
Nebenbahnen  Eberstadt  -Pfungstadt,  Weinheim-Fürth  und  Bickenbach—  Seeheim
sollen  bis  zu  der  künftigen  Eindeziehung  dieser  Bahnen  in  die  Betriebsgemeinschaft
        <pb n="271" />
        —  229  —

dem  Ueberschusse  der  Gemeinschaft  zugerechnet  werden  und  mit  demselben  zur
Vertheilung  kommen.

(6)  Im  Uebrigen  sollen  die  Einkünfte  beider  Staaten  aus  ihrer  Betheiligung
an  anderen  nicht  in  die  Betriebsgemeinschaft  fallenden  Bahnen  von  der  finanziellen
Gemeinschaft  ausgeschlossen  bleiben.

Artikel  8.

)Der  Ueberschuß  der  Betriebseinnahmen  über  die  Betriebsausgaben,
welcher  sich  bei  dem  Betriebe  der  Preußischen  Staatsbahnen  in  dem  Jahre  1894/95
ergeben  hat,  bildet  unter  Zurechnung  des  Antheils  an  dem  Betriebsüberschuß  der
Hessischen  Ludwigsbahn  (einschließlich  der  Hälfte  des  Betriebsüberschusses  der  Pachtstrecken),
  welcher  nach  der  im  Artikel  3  Absatz  1  bis  einschließlich  5  vorgesehenen
Berechnung  für  das  Jahr  1894  auf  die  in  das  Eigenthum  des  Preußischen
Staates  übergehenden  Theile  der  Hessischen  Ludwigsbahn  entfallen  würde  und
des  Preußischen  Antheils  an  dem  Reeinertrage  der  Main—Neckarbahn  aus  dem
Jahre  1894,  die  für  den  Preußischen  Antheil  maßgebende  Theilun  Bißter.

(1)  Der  Antheil  an  dem  Betriebsüberschusse  der  Hessischen  Ludwigsbahn,
welcher  nach  der  im  Artikel  3  Absatz  1  bis  einschließlich  5  vorgesehenen  Berechnung
für  das  Jahr  1894  auf  die  in  das  Eigenthum  des  Hessischen  Staates  übergehenden
  Theile  der  Hessischen  Ludwigsbahn  (einschließlich  der  Hälfte  des  Garantiezuschusses
  des  Hessischen  Staates)  entfallen  würde  und  der  Betriebsüberschuß  der
Oberhessischen  Bahnen  sowie  der  Rebenbahnen  Ridda—-Schotten,  Stockheim—
Gedern,  Hungen—Laubach  aus  dem  Jahre  1894/95  unter  JZurechnung  des
Hessischen  Antheils  an  dem  Reinertrage  der  Main-Neckarbahn,  sowie  des  Betriebsüberschusses
  der  Strecke  Eberstadt-Pfungstadt  aus  dem  Jahre  1894  und
von  1½/.  Prozent  der  Baukosten  für  die  Strecke  Flonheim—Wendelsheim  bilden
die  für  den  Hessischen  Antheil  maßgebende  Theilungsziffer.

6)  Bei  Ermittelung  der  Reinerträge  der  Main—Neckarbahn  sind  die  aus
besonderen  Mitteln  der  beiden  Staaten  bestrittenen  Ausgaben  mit  zu  berücksichtigen.

()  Beide  Theilungsziffern  ergeben  den  für  die  Vertheilung  des  künftigen
jährlichen  Betriebsüberschusses  geltenden  Theilungsmaßstab  vorbehaltlich  der  sich
aus  den  Bestimmungen  des  Artikels  11  ergebenden  Aenderungen.

Artikel  9.

Für  die  Festsehung  des  im  Artikel  8  bezeichneten  Theilungsmaßstabes  sollen
die  Ueberschüsse  der  Betriebseinnahmen  über  die  Betriebsausgaben,  welche  sich
auf  den  zu  einer  Finanzgemeinschaft  zu  vereinigenden  Bahnen  ergeben  haben,  nach
den  Rechnungsabschlüssen  ermittelt  und  mach  Maßgabe  der  folgenden  Vestimmungen
  berichtigt  werden:

1)  Es  sollen  die  gesammten  Aufwendungen  für  Pensionen  und  Wartegelder

  der  Beamten,  welche  aus  dem  Dienste  der  Gemeinschaftsbahnen
(Nr.  9662.)

Nicht  in  die  Gemeinscoft
  fallende  Rechte
an  Eisenbahnen.

Ermittelung  bes
Autheilsverhältnisses
beider  Staaten  an

bem  agt
Flnanzgemeluschast.
Prrußische
Thellangszisfer.

Hessilcht
Thellungsiifer.

Maiu  -  Neclarbahn.

The#ilungsmaßllab.

Verechuung  der
Betriebsaberschüße

für  die
Thellungszisfern.
        <pb n="272" />
        Berechnung  ber
künftigen  Beiriebsüberschusfe
  für  die

Verthellung.

—  230  —

pensionirt  worden  sind,  sowie  für  Versorgung  ihrer  Hinterbliebenen,
mögen  dieselben  aus  den  Fonds  der  bestehenden  Pensionskassen  entnommen
  oder  aus  Staatsfonds  gedeckt  sein,  den  Betriebsausgaben
—  insoweit  nicht  in  denselben  enthalten  —  zugerechnet,  die  Einnahmen
dieser  Kassen  dagegen  den  Betriebseinnahmen  zugercchnet  werden.  Die
Zinsen  der  Vermögensbestände  der  Kassen  und  die  aus  den  Beständen
dieser  Kassen  behufs  Erfüllung  der  statutmäßigen  Leistungen  gemachten
Zuzahlungen  sowie  etwaige  Faschüss  aus  sonstigen  Fonds  bleiben  bei
Berechnung  der  Einnahmen  außer  Ansatz.  Die  Bestimmung  dieses
Absatzes  findet  jedoch  keine  Anwendung  auf  die  Einnahmen  und  Ausgaben
  der  Preußischen  Allgemeinen  Wittwen-Verpflegungsanstalt  und
auf  die  Einnahmen  der  Hessischen  Civildiener-Wittwenkasse.
2  Von  den  Betriebsausgaben  sind  die  Aufwendungen  für  Staats.,
Gemeinde=  und  sonstige  öffentliche  Steuern  in  Abzug  zu  bringen.
3)  Mit  Rücksicht  darauf,  daß  bei  der  Hessischen  Ludwigsbahn  durch  die
Einführung  der  bei  den  Preußischen  Staatsbahnen  in  Bezug  auf  die
Verkehrseinrichtungen  und  Beförderungspreise,  die  Unterhaltung,  Erneuerung
  und  Ergänzung  der  Bahnanlagen  und  Betriebsmittel,  die
Besoldungen  der  Beamten  sowie  die  Wohlfahrtseinrichtungen  für  Beamte
  und  Arbeiter  bestehenden  Normen  und  Grundsätze  künftig  sowohl
eine  Aenderung  in  den  Betriebseinnahmen  wie  den  Betriebsausgeben
eintreten  wird,  soll  der  nach  vorstehenden  Bestimmungen  berechneke
Ueberschuß  der  Einnahmen  über  die  Ausgaben  bei  der  Hessischen
Ludwigsbahn  um  8  Prozent  gekürzt  werden.
In  der  Betriebsrechnung  der  Preußischen  Staatsbahnen  sollen  diesenigen
Beträge,  welche  in  Folge  der  mit  dem  Jahre  1895/96  eingeführten,
veränderten  Buchung  und  Verrechnung  der  Frachten  für  Betriebsdienstgüter,
  der  Werthbeträge  für  die  Wiederverwendung  noch  brauchbarer
  Altmaterialien  und  der  Erstattung  von  Haftpflichtentschädigungen
bei  den  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Jahres  1894/95  am  Jahresschlusse
  abgeseht  und  zugesetzt  sind,  den  Einnahmen  und  Ausgaben
dieses  Jahres  wieder  zugerechnet  werden.

—

Artikel  10.

C)Bei  Ermittelung  der  jährlichen  Betriebsüberschüsse  der  Gemeinschaft
werden  die  statutmäßigen  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Beamtenpensionskassen
den  Betriebselnnahmen  und  =  Ausgaben  der  Gemeinschaftsverwaltung  mit  den  im
Artikel  9  Absatz  1  bezeichneten  Ausnahmen  zugerechnet.  Alle  Aufwendungen  der
beiden  Regierungen  für  die  Gewährung  von  gesetzlichen  Pensionen  und  Hinterbliebenengeldern
  zu  Gunsten  der  Beamten,  welche  aus  dem  Dienste  der  Gemeinschaftsbahnen
  pensionirt  werden  oder  pensionirt  worden  sind,  sollen  von  der
Gemeinschaft  erstattet  und  den  Jahresbetriebsausgaben  zugerechnet  werden.
        <pb n="273" />
        —  231  —

(t)  Von  den  Kosten  der  Centralverwaltung  der  Preußischen  Staatsbahnen
sollen  90  Prozent  den  Betriebsausgaben  zugerechnet  werden.

GDDie  für  Ergänzung  der  Bahnanlagen  und  Betriebsmittel  erforderlichen
Aufwendungen,  welche  nach  den  für  Preuhen  jeweilig  geltenden  Verwaltungsgrundsätzen
  nicht  in  den  Titeln  des  Betriebsausgabe-Etats  vorgesehen  werden,
sollen  den  Betriebsausgaben  nicht  zugerechnet  werden.

(.)  Jeder  Staat  zahlt  die  auf  seinen  Eisenbahnbesitz  entfallenden  Staats.,
Gemeinde=  und  sonstigen  öffentlichen  Abgaben  aus  dem  ihm  zufallenden  Reinertrage.

Artikel  11.

yLDer  Preußischen  Regierung  bleibt  die  Erweiterung  ihres  Eisenbahnbesitzes
durch  kaufweise  Uebernahme  bestehender  Bahnen  überlassen.  Dieselben  treten  mit
dem  Beginn  des  auf  die  Erwerbung  folgenden  Rechnungsjahres  in  die  Gemeinschaft
  ein,  indem  der  Theilungsziffer  Preußens  (Artikel  8  Absatz  1)  eine  Zinsvergütung
  von  3/8  Prozent  der  für  die  Erwerbung  gemachten  Aufwendungen
zugerechnet  wird.  Diese  Bestimmung  findet  auf  alle  in  die  Zeit  vom  Beginn
des  Jahres  1895/96  bis  zum  Beginn  des  auf  die  Uebergabe  der  Hessühen
Ludwigsbahn  folgenden  Rechnungsjahres  fallenden  Erwerbungen  fremder  Bahnen
durch  Preußen  in  gleicher  Weise  Anwendung.  Unter  denselben  Bedingungen
bleibt  die  Erwerbung  auf  Hessischem  Gebiet  belegener  oder  an  solche  anschließender
Eisenbahnstrecken,  sofern  dieselbe  Preußischerseits  für  die  Zwecke  der  Gemeinschaft
als  erwünscht  anerkannt  wird,  der  Hessischen  Regierung  überlassen.  Sollte  vorbezeichnete
  Voraussetzung  nicht  zutreffen,  so  bleibt  die  Hessische  Regierung  gleichwohl
  berechtigt,  die  betreffende  Bahn  zu  erwerben.  Letztere  ist  von  der  Betriebsgemeinschaft
  für  Rechnung  des  Hessischen  Staates  zu  betreiben,  sofern  nicht  auf
den  Wunsch  der  Hessischen  Regierung  im  einzelnen  Falle  eine  Ausnahme  hiervon
vereinbart  wird.

G)  Bezüglich  der  in  der  Anlage  bezeichneten  neuen  Bahnen,  für  welche
zur  Zeit  des  Abschlusses  dieses  Vertrages  der  Hessischen  Regierung  Kredite  auf
gesetzlichem  Wege  eröffnet  sind,  soll,  sofern  die  Bedingungen,  von  denen  die
Ausführung  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  abhängig  gemacht  ist,  erfüllt
werden,  eine  Zinsvergütung  von  1/  Prozent  eines  den  Höchstbetrag  von
32  Millionen  Mark  nicht  übersteigenden  Baukapitals  der  Theilungsziffer  (Artikel  8
Absatz  2)  des  Hessischen  Staates  zugerechnet  werden,  sobald  dieselben  in  die  Finanzgemeinschaft
  eintreten.  Der  Eintritt  erfolgt  mit  dem  Beginn  des  nächsten  auf
die  Betriebseröffnung  der  ganzen  Strecke  folgenden  Rechnungsjahres.  Bis  zu
diesem  Zeitpunkt  wird  die  Verwaltung  für  Rechnung  des  betreffenden  Staates
durch  die  Betriebsverwaltung  der  Gemeinschaft  nach  Maßgabe  der  im  Artikel  3
festgesetzten  Theilungsgrundsätze  vorbehaltlich  anderweiter  Vereinbarungen  geführt.

(#)  Die  Hessische  Regierung  bleibt  auch  fernerhin  berechtigt,  neue  Eisenbahnlinien
  auf  ihre  Rechnung  bauen  zu  lassen;  der  Eintritt  solcher  Bahnen  in  die

Geseh  ·  Samml.  1800.  (Nr.  9502.)  50

Erweiterung
bes  Elsenbahnbesitzes
beider  Staaten.
Erxwerb  bestehender
Gahnen.

Neur  vahn  für
.
Gess

ui)
bereits  bewilligten

b)  Hnstlgt  Bahnen.
        <pb n="274" />
        Neue  Vahnen  für
Nechmug  Preubens.

Erzänlungsanlagen  und
Beschaffunsen  für
Sonderrechumg  der
beiden  Staaten.

Maln-Neckarbaßn.

Aufwendungen  für  die
erstmollge  Justandstbung
  der  Hessischen

budwigsbabn.

Beräußerungen.

–  232  –

Finanzgemeinschaft  bedarf  besonderer  Verständigung  (wegen  des  Eintritts  in  die
Betriebsgemeinschaft  siche  Artikel  6  Absatz  3)

()Neue  Bahnen,  welche  für  Rechnung  des  Preußischen  Staates  ausgeführt
  werden,  treten  nach  Maßgabe  der  im  Absatz  2  vorgesehenen  Bestimmungen
in  die  Finanzgemeinschaft  ein.  Mit  dem  Eintritt  derselben  in  die  Gemeinschaft
soll  eine  Zinsvergütung  von  1½/  Prozent  des  Baukapitals  der  Tbeilungsziffer
(Artikel  8  Absatz  1)  des  Preußischen  Staates  zugerechnet  werden.  Diese  Bestimmung
findet  auf  alle  in  der  Zeit  vom  Beginn  des  Jahres  1895/96  bis  zum  Beginn
des  auf  die  Uebergabe  der  Hessischen  Ludwigsbahn  folgenden  Rechnungsjahres
dem  Betriebe  übergebenen  neuen  Bahnen  in  gleicher  Weise  Anwendung.  Für
die  im  Jahre  1894/95  eröffneten  Nebenbahnen  foll  eine  Zurechmung  von  12  Prozent
des  Anlagekapitals  nur  für  den  Theil  des  Rechnungsjahres  bis  zur  Betriebs.
eröffnung  erfolgen.

6)  Aufwendungen  für  solche  Ergänzungsanlagen  (Bau  zweiter  und  fernerer
Gleise,  Umbau  von  Bahnhöfen  2c.,  einschließlich  solcher  auf  den  Nebenbahnen),
deren  Verrechnung  nach  den  für  Preußen  geltenden  Verwaltungsgrundsätzen  nicht
zu  Lasten  des  Betriebsetats  zu  erfolgen  hat,  trägt  jede  Regierung  für  die  von
ihr  in  die  Gemeinschaft  gebrachten  Linien.  Dergleichen  Aufwendungen  für  die

ermehrung  der  Betriebsmittel  werden  nach  dem  Berhältniß  des  Antheils  der
beiden  Staaten  am  Betriebsüberschuß  des  vorhergehenden  Rechnungsjahres  auf
beide  Staaten  vertheilt.  Die  Projekte  für  Ergänzungsanlagen  auf  Heffischen
L#nien  werden  der  Hessischen  Regierung  rechtzeitig  mitgetheilt  und  werden  etwaige
Wünsche  derselben  thunlichst  berücksichtigt  werden.  Für  solche  Bauten  und  Beschaffungen,
  welche  vom  Beginn  des  Rechmugsjahres  1895  beziehungsweise
1895/96  ab  für  Sonderrechnung  eines  der  beiden  Staaten  ausgeführt  werden
oder  ausgeführt  worden  sind,  wird  eine  Zinsvergütung  von  drei  Prozent  der  dafür
aufgewendeten  Beträge  der  Theilungsziffer  des  Staates,  von  welchem  dieselben
aufgewendet  sind,  bei  der  Vertheilung  der  Ueberschüsse  der  auf  die  Ausführung
folgenden  Rechnungsjahre  zugerechnet.

(6)  Eine  gleiche  Zurechnung  von  drei  Prozent  zur  Theilungsziffer  eines
Staates  erfolgt  bezüglich  aller  seit  dem  1.  Januar  1895  von  dem  betreffenden
Staat  aufgewendeten  oder  noch  aufzuwendenden  Beträge  für  die  Main—-Reckarbahn,
  durch  welche  nach  den  für  diese  Bahn  geltenden  Grundsätzen  das  für  die
Vertheilung  des  Betriebsüberschusses  maßgebende  Baukapital  der  Main—Reckarbahn
erhöht  wird.

()  Die  Bestimmungen  im  Absatz  5  finden  keine  Anwendung  auf  die  gemäß
Wite  4  für  die  Instandsetzung  der  Hessischen  Lusdwigsbahn  aufziwendenden

träge.

(6)  Wenn  Theile  der  zur  Gemeinschaft  gehörenden  Bahnen  veräußert  werden,
so  fällt  der  daraus  erzielte  Erlös  demjsenigen  Staate  zu,  der  Eigenthümer  der
betreffenden  Bahnstricke  ist.  Handelt  es  sich  bei  dieser  Veräußerung  um  ganze
Bahmtrecken  oder  Theilstrecken,  so  wird  eine  Zinsvergütumg  von  drei  Prozeut  des
        <pb n="275" />
        —  233  —

Erlöses  der  Theilungsziffer  des  betreffenden  Staates  abgeschrieben;  eine  solche  Abschreibung
  findet  dagegen  nicht  statt  bei  Veräußerungen  von  Grundbesitz,  Gebäuden
  und  sonstigen  Anlagen,  welche  zum  Bahnbetriebe  nicht  erforderlich  sind
und  für  die  Zwecke  der  Betriebsgemeinschaft  als  entbehrlich  anerkannt  werden.
(o)  Es  bleibt  vorbehalten,  im  Wege  der  Verständigung  eine  entsprechende
Aenderung  der  Zinssitze  eintreten  zu  lassen,  sobald  unter  beiden  Regierungen  Ein-Uenberung

  ber  Zinesaͤde.

verständniß  darüber  herrscht,  daß  die  bedungenen  Zinssätze  den  thatsächlichen  Ver

hältnissen  nicht  mehr  entsprechen.

Artikel  12.

ChDie  Verwaltung  der  nach  vorstehenden  Abmachungen  zu  einer  Finanzgemeinschaft
  vereinigten  Preußischen  und  Hessischen  Bahnen  erfolgt  nach  den  jeweilig
Zültigen  Verwaltungsvorschriften  für  die  Preußischen  Staatsbahnen  auf  Grund
Eines  —  einschließlich  der  außerordentlichen  Ausgaben  (Artikel  11  Absatz  5)  —
für  die  Gesammtheit  aufgestellten  Etats.  In  demselben  wird  der  an  Hessen  zu
zahlende  Antheil  am  Betriebsüberschuß  als  Ausgabe  gebucht  werden,  so  daß  sich
der  Betrag)  um  welchen  die  Betriebseinnahmen  die  Betriebsausgaben  übersteigen,
als  Betriebsüberschuß  der  Preußischen  Staatseisenbahnen  darstellt.

□)Die  auf  die  Hessischen  Linien  bezughabenden  Etatsvoranschläge  werden
der  Hessischen  Regiermg  rechtzeitig  mitgetheilt  und  werden  etwaige  Wünsche  derselben
  (insbesondere  hinsichtlich  der  auf  Hessische  Rechnung  emtfallenden  außerordentlichen
  Ausgaben  sowie  der  zu  Lasten  der  Gemeinschaft  auszuführenden  und
bei  Titel  8  des  Betriebsetats  zu  verrechnenden  Ergänzungsanlagen  auf  Hessischen
Bahnstrecken)  thunlichst  berücksichtigt  werden.

Im  Uebrigen  bleibt  die  Bemessung  der  in  den  Preußischen  Staatshaushalt
einzustellenden  gemeinsamen  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Preußischen  Regierung
überlassen,  so  daß  für  den  Hessischen  Staatshaushalt  nur  der  Hessische  Antheil
am  Betriebsüberschusse  sowie  die  Aufbringung  der  Mittel  für  die  auf  Hessische
Rechnung  entfallenden  außerordentlichen  Ausgaben  in  Betracht  kommt.

G)  Die  Revision  der  Betriebsrechnung  erfolgt  ausschließlich  durch  die  zuständigen
  Preußischen  Behörden.  Die  Revision  der  Baurechnung  der  für  Sonderrechnung
  des  Hessischen  Staates  ausgeführten  Bauten  und  Beschaffungen  erfolgt
durch  die  zuständigen  Hessischen  Behörden.

()  Sofern  die  Mittel,  welche  nach  der  Meinung  der  Preußischen  Regierung
auf  den  Hefsischen  Strecken  für  Ergänzung  der  Anlagen  oder  Betriebsmittel  nach
obiger  Vereinbarung  von  der  Hessischen  Regierung  aufzubringen  sind,  nicht  zur
Verfügung  gestellt  werden  sollten,  so  soll  Preußen  befugt  sein,  die  betreffenden
im  Betriebs=  oder  Verkehrsinteresse  für  nothwendig  crachteten  Aufwendungen  für

(Fr.  9802.  50

W.  Einrichtung  der
Verwallung  und  #elritbsleilung
  der  in  die
Gemeinschaft  einjudringenden
  Bessischen
Eisenbahastrechen.

Etatsverbältussse.
Aussiellung  den  Etats.

Mietheilung  an  Oessen.

Nechnungolegund

Becrechiigung  Drmbens
jur  Urbernahme  der  fur

S  un

ünswenbungen.
        <pb n="276" />
        Verwallungsbehörden.

Centralverwaltung.

lrle
der  E  -auschaftsdireltionten.


Ditrellion  zu  Majuz.

VBezelchmung  der  auf
Hessischem  Gebiet

belegenen  Olenststellen.

Hessische  Beamte
bder  Gemeluschaftsberwaltung.

In  Algemelnen.

G.

Stellen  für  böhere
Vaamte.

Stellen  süc  sonsilge
Beamne.

—

eigene  Rechnung  mit  der  Wirkung  zu  machen,  daß  die  Zinsvergütung  der  Preußischen
Theilungsziffer  zuwächst.
Artikel  13.

(1)  In  der  Centralbehörde  der  Gemeinschaftsverwaltung  wird  eine  ctatsmäßige
  Stelle  für  einen  Hessischen  vortragenden  NRath  vorgesehen.

(2)  Die  unmittelbare  Leitung  und  Beaufsichtigung  der  in  die  Gemeinschaft
eingeworfenen  Hessischen  Strecken  erfolgt  durch  eine  in  Mainz  zu  errichtende  Eisenbahndirektion
  beziehungsweise  durch  die  Eisenbahndirektion  zu  Frankfurt  a.  M.
Ueber  die  Zutheilung  der  Hessischen  Strecken  an  die  eine  oder  andere  dieser  Eisenbahnbehörden
  wird  besondere  Verständigung  erfolgen.  Welche  Preußischen
Strecken  dem  Direktionsbezirke  Mainz  einzufügen  sind)  bleibt  der  Entschließung
der  Preußischen  Staatsregierung  vorbehalten.

(3)  In  Bezug  auf  den  Wirkungskreis  und  die  Geschäftsbebandlung  wird
die  Eisenbahndirektion  zu  Mainz  den  Königlich  Preußischen  Eisenbahndirektionen

leichgestellt.  Die  Ernennung  des  Präsidenten  dieser  Direktion  bleibt  der
Prrl  ischen  Regierung  vorbehalten.
6  55  zau  Eeseen  Hoat  werden  die  wwwetc  als
roßherzo  essische“  insoweit  führen  ie  gleichen  Stellen  in  Preußen
bie  Bezei  Fun  als  „Königlich  Preußischeln  z#  de  gieich-  ber

Artikel  14.

(yODie  aus  dem  anliegenden  Verzeichniß  C  sich  ergebenden  Stellen  der
Gemeinschaftsverwaltung  sind  mit  Hessischen  Beamten  zu  beseten.  Die  Annahme,
Ernennung  und  Pensionirung  der  Beamten  und  des  sonstigen  Dienstpersonals
der  Betriebsgemeinschaft  bleibt  jedoch  auch  bezüglich  der  Hessischen  Beamten  der
Gemeinschaftsvenvaltung  vorbehalten,  soweit  nicht  nachstehend  Ausnahmen  hiervon
vereinbart  sind.

(e)  Von  den  Hessischen  Mitgliedern  der  Gemeinschaftsdirektionen  sind  mit
dem  Beginn  der  Gemeinschaftsverwaltung  fünf  der  Direktion  zu  Mainz  und  zwei
der  Direktion  zu  Frankfurt  a.  M.  zuzutheilen.  Eines  der  Hessischen  Mitglieder
der  Direktion  zu  Mainz  wird  die  Stellung  eines  Ober-Regierungsraths  oder  Ober-Bauraths
  erhalten.

Etwaige  Anfragen  der  Hessischen  Regierung  und  Mittheilungen  an  dieselbe
über  die  Verhältnisse  der  Gemeinschaft  werden  durch  die  Heffischen  Mitglieder  der
Gemeinschaftsdirektionen  erledigt.  Das  hierzu  erforderliche  Material  wird  denselben
  seitens  der  Gemeinschaftsdirektionen  zur  Verfügung  gestellt  werden.  Die
Hessische  Regierung  ernennt  ferner  die  Vorstände  der  Inspektionen  mit  Bezirken
von  überwiegend  Hessischen  Strecken.

(0)  Von  denjenigen  Stellen,  in  welchen  nach  den  jeweilig  geltenden  Grundsätzen
  die  erste  etatsmäßige  Anstellung  der  Beamten  der  verschiedenen  Dienstklassen
erfolgt,  soll  eine  bestimmte  Zahl  für  Hesfische  Stellen  ausgeschieden  werden.
        <pb n="277" />
        —  235  —

Diese  Ausscheidung  wird  bezüglich  des  Personals  bei  den  Direktionen  und  Inspektionen
  sowie  des  Fahr-  und  Zugpersonals  nach  dem  Verhältniß  der  Größe
und  Bedeutung  der  zusammengelegten  Strecken,  bezüglich  der  sonstigen  Stellen
nach  dem  Personalbedarf  der  im  Eigenthum  Hessens  befindlichen  Strecken  bemessen
  werden.  Die  erstmalige  Ausscheidung  ergiebt  sich  aus  Abschnitt  II  und  III
des  Verzeichnisses  (Anlage  C))  welches  von  fünf  zu  fünf  Jahren  einer  Revision
im  Wege  der  freien  Verständigung  beider  Regierungen  unterzogen  wird.

(0)  Die  Gemeinschaftsverwaltung  wird  besondere  Nachweisungen  über  die
Besetzung  des  Hessischen  Stellenantheils  führen  und  die  in  der  Besetzung  eintretenden
  Veränderungen  der  Hessischen  Regierung  periodisch  mittheilen.

(e)  Die  in  der  Gemeinschaftsverwaltung  zur  Anstellung  gelangenden
Hessischen  Beamten  erlangen  die  Berechtigung,  nach  Dienstalter  und  Qualifikation
ebenso  wie  die  Preußischen  Beamten  in  höhere  Stellen  innerhalb  des  ganzen
Gebietes  der  Gemeinschaftsverwaltung  aufzurücken,  ohne  ihre  Eigenschaft  als
Hessische  Staatsbeamte  zu  verlieren.  Die  Beförderung  der  höheren  Hessischen
Beamten  wird  auch  bezüglich  der  nicht  mit  Hessischen  Beamten  zu  besetzenden
Stellen  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Artikels  15  durch  die  Hessische
Regierung  ausgesprochen,  diejenige  der  mittleren  und  unteren  Beamten  im  Namen
der  Hessischen  Regierung  durch  die  Gemeinschaftverwaltung.  Für  die  Anstellung
als  Präsident  einer  Eisenbahndirektion  ist  der  Uebertritt  in  den  Preußischen
Staatödienst  erforderlich.

(0)  Gehalt,  Pension  oder  Wartegeld  der  im  Dienste  der  Gemeinschaft  verwendeten
  Beamten  oder  ihrer  Hinterbliebenen  sind  gegen  Erstattung  von  der
Gemeinschaft  aus  der  Kasse  des  Staates  zu  zahlen,  von  dem  oder  in  dessen
Namen  die  Beamten  angestellt  sind  (vergl.  J.  4  des  Gesetzes  vom  13.  Mai  1870,
betreffend  die  Beseitigung  der  Doypelbestendeung  Wegen  der  Erstattung  der
Zahlungen  aus  der  Preußischen  Allgemeinen  Wittwen-Verpflegungsanstalt  und
der  Hessischen  Civilidiener-Wittwenkasse  vergleiche  oben  Artikel  9  und  10.

Artikel  15.

()Die  Ernennung  der  höheren  Hessischen  Eisenbahnbeamten  mit  dem
ibrer  amtlichen  Stellung  entsprechenden  Rang  und  Titel  erfolgt  durch  die  Hessssche
Regierung  nach  vorherigem  Benehmen  mit  der  Preußischen  Regierung,  die  Verleihung
  der  Stellen  in  der  Gemeinschaftsverwaltung  mit  dem  damit  verbundenen
Gehalt  durch  die  zuständige  Behörde  der  Gemeinschaftsverwaltung.  Für  die  Ernennung
  ist  die  Ablegung  der  betreffenden  Hessischen  Staatsprüfung  erforderlich.
Wenn  gegen  die  Ernennung  Preußischerseits  wesentliche  Bedenken  geltend  gemacht
werden  oder  späterhin  die  Entfernung  bereits  ernannter  Beamten  aus  besonderen
Gründen  beantragt  wird,  so  wird  derartigen  Wünschen  thunlichst  Rechnung  getragen
  werden.

(")  Bei  der  Hesizun  der  Stellen  des  Hessischen  Antheils  (Artikel  14
Absatz  3)  sind  in  erster  Reihe  nur  Hessische  Staatsangehörige  zu  berücksichtigen

(Ir.  os62)

Venziichniß  Heslischer
Etelleuinhaber.

Beförderungsstellen.

Grunbsaͤte  fũr  bie

antehung
der  VBeamtru  zu  den
Staatssleucr#n.

Hessische  Beamte.
Ernennung  ber  hoͤherra
Veamien.

Ernennung  der  miltleren
—.—
        <pb n="278" />
        Vereidigung.

Vrrsehung.

Mensionirung.

OCingiplinarverhöltnit.

und  können  derartige  Stellen  anderen  Amwärtern  nur  dann  verliehen  werden,
wenn  gualifizirte  Hessische  Anwärter  für  diesclben  nicht  vorhanden  sind.  Die  Vorrechte
  der  Militäranwärter  vor  den  Civilamwärtern  werden  hierdurch  nicht  berührt,
doch  haben  auch  bei  den  Militäranwärtern  die  Hessischen  Anwärter  nach  Maßgabe
  des  g.  18  Absatz  1  der  vom  Bundesrath  erlassenen  Anstellungsgrundsätze
den  Vorzug.  Die  Ernennung  erfolgt  durch  die  zuständigen  Behörden  der
Gemeinschaftsverwaltung  im  Namen  der  Heffischen  Regierung.  Die  unwiderrufliche
  Anstellung  bleibt  der  Hessischen  Regierung  vorbehalten  und  kann  nur  auf
Vorschlag  der  Gemeinschaftsverwaltung  erfolgen.  Wenn  späterhin  die  Entfernung
bereits  ernannter  Beamten  aus  besonderen  Gründen  beantragt  wird,  so  wird
derartigen  Wünschen  thunlichst  Rechnung  getragen  werden.

(6)  Die  diensteidliche  Verpflichtung  Hessischer  Beamten  für  den  Dienst  der
Gemeinschaftsverwaltung  erfolgt  durch  die  Behörden  dieser  Verwaltung.  Die  Vereidigung
  der  Hessischen  Beamten  nach  Artikel  108  der  Hessischen  Verfassungsurkunde
  erfolgt  seitens  der  Hessischen  Regierung  und  soll  ebenso  wie  die  Vereidigung
  Preußischer  Beamten  durch  die  Preußische  Regierung  für  das  ganze
Gebiet  der  Gemeinschaftsverwaltung  gelten.

(4)  Die  Versetzbarkeit  der  in  Hessischen  Stellen  (Artikel  14  Absatz  2  und  3)
angestellten  Beamten  unterliegt  folgenden  Beschränkungen:

Es  sollen  stets

a)  bei  der  Eisenbahndirektion  zu  Mainz  mindestens  zwei  Hessische  Mitglieder,
darunter  ein  Ober-Regierungsrath  oder  Ober-Baurath,  bei  der  Eisenbahndirektion
  zu  Frankfurt  a.  M.  mindestens  ein  Hessisches  Mitglied
vorhanden  sein;

b)  die  Stellen  der  Vorstände  bei  den  Hessischen  Betriebsinspektionen  (Artikel
  14  Absatz  2)  und  die  Hälfte  der  Hessischen  Verkehrsinspektionen
mit  Hessischen  Beamten  besetzt  sein;  feruer

)  von  den  übrigen  Beamten  der  Direktionen  und  Inspektionen  (Anlage  C
von  3  bis  7)  mindestens  75  Prozent  innerhalb  der  beiden  Direktionsbezirke
  Mainz  und  Frankfurt  a.  M.;

4)  von  den  Beamten  des  Fahr-=  und  Zugdienstes  mindestens  75  Prozent
innerhalb  der  Direktionsbezicke  Mainz,  Frankfurt  a.  M.,  Cassel,  Saarbrücken
  und  Cöln;

e)  von  den  übrigen  Beamten  mindestens  75  Prozent  auf  Hesstschem  Gebiet
vorhanden  sein.

Versetzungen,  bel  welchen  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  eingchalten

werden,  sind  nur  mit  Zustimmung  der  Hessischen  Regierung  zulässig.

(6)  Die  Pensionirung  der  höheren  Beamten  und  der  unwiderruflich  ange.
stellten  mittleren  und  unteren  Beamten  erfolgt  durch  die  Hessische  Regierung,
diesenige  der  übrigen  Beamten  im  Namen  der  Hessischen  Regierung  durch  die
Gemeinschaftsverwaltung,

(o)  Auf  alle  Beamten  der  Gemeinschaftsdirektionen  finden  —  unbeschadet
des  daneben  bestehenden  Unterordnungsverhältnisses  der  von  Hessen  ernannten
        <pb n="279" />
        —-  237  —

Direktionsmitglieder  zur  Hessischen  Regierung  —  die  fuͤr  die  Preußischen  Staals  -
eisenbahnbeamten  geltenden  „gemeinsamen  Bestimmungen  für  alle  Beamten  im
Staatseisenbahndienst“  gleichmäßige  Amwendung.  Bezüglich  der  Disziplinargewalt
gehemihe  den  Hessischen  Beamten  der  Gemeinschaftsverwaltung  wird  vereinbart,
  #

1)  binsichtlich  der  aus  Widerruf  oder  Kündigung  angestellten  Beamten  die

Bestimmungen  der  Preußischen  Disziplinargesetze,

2)  hinsichtlich  der  unwiderruflich  angestellten  Beamten:

-a)  für  die  Verhängung  von  Ordnungs-  und  Geldstrafen  die  Bestimmungen
  der  Preußischen  Disziplinargesetze,

5)  für  die  Entfernung  aus  dem  Amte  sowohl  hinsichtlich  der  Formen
des  Verfahrens  wie  der  Zuständigkeit  der  Behörden  die  Bestimmungen
  der  Hessischen  Disziplinargesetze

Anwendung  finden  sollen.

G#)  Die  Gewährung  von  Gehältern  und  sonstigen  Dienstgelderm  an  die
Hessischen  Beamten  soll  nach  Preußischen  Grundsätzen  erfolgen,  desgleichen  die
Gewährung  von  Penfionen  und  Wittwen-  und  Waisengeldern.  Die  Hessische
Regierung  wird  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Pensionirung  der  im
Dienste  der  Gemeinschaft  verwendeten  Hessischen  Beamten  und  über  die  Versorgung
  ihrer  Hinterbliebenen  mit  den  bezüglichen  Bestimmungen  der  Preußischen
Gesetze  mit  der  Maßgabe  in  Einklang  bringen,  daß  das  Recht  der  Hessischen
Regierung,  Pensionirungen  ohne  vorgängiges  Disziplinarverfahren  eintreten  zu
lassen,  unberührt  bleibt.  Von  diesem  Rechte  soll  indessen  ohne  Zustimmung  der
Gemeinschaftsverwaltung  kein  Gebrauch  gemacht  werden.

Die  Möglichkeit,  daß  ein  Beamter  bezüglich  seiner  Pension  und  Hinterbliebenenversorgung
  neben  seinen  Ansprüchen  nach  den  Grundsätzen  der  Gemeinschaftsverwaltung
  noch  besondere  Ansprüche  an  die  Hessische  Civildiener-Wittwenkasse
  nach  Analogie  der  Bestimmungen  für  die  Preußische  Allgemeine  Wittwen-Verpflegungsanstalt
  erwerben  kann,  soll  ausgeschlossen  bleiben.  Falls  die  Hessische
Regierung  ihren  Beamten  eine  solche  Mäöglichkeit  eröffnen  sollte,  würden  die
daraus  entstehenden  Ausgaben  von  der  Gemeinschaft  nicht  ersetzt  werden.

()  Die  Uniform  der  Hessischen  Beamten  soll  derjenigen  der  Preußischen
Beamten  gleich  sein,  mit  der  Maßgabe  jedoch,  daß  besondere  Hessische  Hoheitsabzeichen,
  wic  besondere  Kokarde,  angelegt  werden.

Artikel  16.

(QDas  gesammte,  beim  Beginn  der  Betriebsgemeinschaft  im  Hessischen
Staatseifenbahndienste  und  bei  der  Hessischen  Ludwigsbahn  vorhandene  Dienstpersonal
  wird,  soweit  nicht  im  Vertrage  mit  dieser  Bahn  etwas  Anderes  vereinbart

(Nr.  9862.)

Vesoldun
Dienstgelder,  P.en
Linterbliebenengelde#.

Dienslunlsorm.

Uebernahme
der  Bramten  der
Hessischen  Staatsbahnen
  und  der

Htssischen  Ludwigs  ·
bahn  in  den
Gemelnschaftsbienst.
Im  Allgemeineu.
        <pb n="280" />
        Hessische  Stoatsbeamte.

Geseusschaftsbramie.

Hoheitsrechte.

—  238  —

wird,  in  den  Gemeinschaftsdienst  übernommen.  Die  bei  der  erstmaligen  Etatsaufstellung
  (Artikel  12)  für  die  bibherigen  Strecken  der  Hessischen  Staatsbahnen
und  der  Hessischen  Ludwigsbahn  vorgesehenen  Stellen  find  in  erster  Reihe  für
die  Beamten  dieser  Bahnen  bestimmt.

(2)  Die  Hessischen  Staatsbeamten  können  nach  ihrer  Wahl  hinsichtlich  der
Gehaltsbezüige  wie  der  Ansprüche  auf  Ruhegehalt  und  Hinterbliebenengelder  in
ihrem  bisherigen  Verhältniß  verbleiben  oder  in  das  Verhältniß  der  Gemeinschaftsbeamten
  übertreten.  Im  ersteren  Falle  verbleiben  ihnen  die  bisherigen  Bezüge
und  Ansprüche  mit  der  Aussicht  auf  Verbesserung  derselben  in  bisberiger  Weise.
Im  lehzteren  Falle  werden  sie  mindestens  nach  ihren  bisherigen  dienstlichen  Bezügen
unter  die  Beamten  der  Gemeinschaftsverwaltung  eingereiht  und  erwerben  Ansprüche
auf  Ruhegehalt  und  Hinterbliebenenbezüge  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen  Bestimmungen
  und  des  ihnen  im  Hessischen  Staatsdienst  wie  im  Gemeinschaftsdienst
beigelegten  Dienstalters.  Für  die  in  dieser  Weise  in  das  Verhältniß  der  Gemeinschaftsbeamten
  übertretenden  Hessischen  Beamten  bildet  das  von  ihnen  zur
Zeit  ihres  Uebertritts  bezogene  Gehalt  den  Mindestbetrag  des  ihnen  in  der  Gemeinschaftsverwaltung
  zu  gewährenden  Diensteinkommens  und  der  zur  Zeit  ihres
Uebertritts  erdiente  Anspruch  auf  Pension  und  Hinterbliebenenversorgung  den
Mindestbetrag  der  im  neuen  Verhältniß  zu  gewährenden  derartigen  Bezüge.

G)  Die  Pensionskasse  der  Hessischen  Ludwigsbahn  wird  vom  Beginn  der
Betriebsgemeinschaft  ab  für  neue  Mitglieder  geschlossen.  Die  dieser  Kasse  sowie
der  bereits  geschlossenen  Pensionskasse  der  Oberhessischen  Bahnen  angehörigen
Beamten  haben,  so  lange  sie  eine  etatsmäßige  Stelle  in  der  Gemeinschaftsverwaltung
  nicht  erhalten,  in  der  Kasse  zu  verbleiben  und  erwerben  durch  Weiterzahlung
  der  Beiträge  Ansprüche  nach  Maßgabe  der  Kassenstatuten  unter  Berücksichtigung
  der  Hangen  Beitragszeit.  Erhalten  solche  Beamte  eine  etatsmäßige
Stelle,  b.  sind  sie  berechtigt,  aus  der  Beamtenpensionskasse  ihrer  früheren  Verwaltung
  auszuscheiden.  Verbleiben  sie  in  der  Kasse,  so  werden  die  nach  Maßgabe
  ihrer  Beitragszeit  erworbenen  statutmäßigen  Bezüge  an  Pension  und
Hinterbliebenengeldern  um  den  Betrag  der  gleichartigen  gesetzlichen  Bezüge,  welche
sie  im  Gemeinschaftsdienst  erdient  haben,  gekürzt.

Artikel  17.

G)Die  Bahnpolizei  und  die  Aussicht  über  den  Bau  und  Betrieb  der  in
bie  Gemeinschaft  fallenden  Bahnen  wird  durch  die  zuständigen  Verwaltungsorgane
der  Gemeinschaft  ausgeübt.

G)  Die  Genehmigung  zur  Einstellung  des  Betriebes  sowie  zur  Aufhebung,
von  Stationen  und  die  Genehmigung  zur  Aenderung  des  Betriebes  durch  Einführung
  oder  Aufhebung  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  auf  einzelnen
  Strecken  soll  seitens  der  Gemeinschafbsverwallung  nicht  ohne  die  Zustimmung
der  Hessischen  Regierung  erfolgen,  sofern  es  sich  um  Bahnstrecken,  welche  auf
Hessischem  Gebiete  belegen  sind,  handelt.  Die  Hessische  Regierung  wird  in  diesem
        <pb n="281" />
        —  239  —

Falle  auf  die  Wünsche  und  Interessen  der  Gemeinschaftsverwaltung  thunlichst
Rücksicht  nehmen.

(6)  Die  in  den  reichsgesetzlichen,  auf  Eisenbahnen  bezüglichen  Bestimmungen
der  Landesaufsichtsbehörde  vorbehaltenen  Rechte  bezüglich  der  Hessischen  Strecken
werden  durch  die  Gemeinschaftsverwaltung  ausgeübt.

(4)  Die  Hoheitsrechte  des  Hessischen  Staates  (insbesondere  auch  die  Rechte
der  Hessischen  Regierung  als  Landespolizeibehörde)  bezüglich  der  auf  Hessischem
Gebiet  belegenen  Bahnen  bleiben  im  Uebrigen  unberührt.

Artikel  18.

)Die  Gemeinschaftsverwaltung  wird  die  Preußischen  und  Hessischen
Linien  als  einheitliches  Neg  verwalten  und  dieselben  in  jeder  Beziehung  gleichmäßig
  behandeln;  sie  wird  die  Verkehrs=  und  volkswirthschaftlichen  Interessen
der  Hessischen  Landestheile  dabei  in  gleicher  Weise  berücksichtigen  wie  diejenigen
der  Preußischen  Gebietstheile.

(1)  Für  die  von  Hessen  in  die  Gemeinschaft  einzubringenden  Bahnen  werden
die  allgemeinen  Tarifvorschriften  und  Tarife,  welche  auf  den  westlichen  Preußischen
  Staatsbahnen  gelten  —  einschließlich  der  allgemein  auf  den  Preußischen
Staatsbahnen  geltenden  Ausnahmetarife  —,  eingeführt  werden,  soweit  nicht  zur
Schonung  der  bestehenden  Verhältnisse  die  zur  Zeit  geltenden  Abweichungen  des
Personen=  und  Gepäcktarifs  beibehalten  werden.  Im  Uebrigen  bleibt  die  Feststellung
  der  Tarife  der  Gemeinschaftsverwaltung  (nach  den  für  die  Preußischen
Staatsbahnen  geltenden  Bestimmungen)  mit  der  Maßgabe  überlassen,  daß  von
beabsichtigten  wichtigeren  Tarifänderungen  für  den  Verkehr  mit  dem  Hessischen
Staatsgebiet  der  Hessischen  Regierung  vorher  Kenntniß  gegeben  und  etwaige
Wünsche  derselben  hierbei  thunlichst  berücksichtigt  werden.

G)  Die  Fesistellung  der  Fahrpläne  für  die  von  Hessen  in  die  Gemeinschaft
einzubringenden  Bahnen  bleibt  der  Gemeinschaftsverwaltung  vorbehalten.  Die
Fahrplanentwürfe  für  Strecken  innerhalb  des  Hessischen  Gebietes  sind  der
Hessischen  Regierung  zur  Aeußerung  etwaiger  Münsche  rechtzeitig  vorher  mitzutheilen.
  Auch  soll  ohne  deren  Zustimmung  auf  Hessischem  Gebiet  eine  Verminderung
  der  zur  Zeit  bestehenden  Personenzüge  lauch  nicht  durch  Verwandlung
eines  Personenzuges  in  einen  Schnellzug)  und  eine  Verminderung  der  Schnellzugstationen
  nicht  eintreten.  Bezüglich  der  Fahrpläne  derjenigen  Bahnen,  welche
auf  besondere  Rechnung  der  Hessischen  Negicrung  betrieben  werden,  werden  deren
Wünsche  berücksichtigt  werden,  vorausgesetzt,  daß  nicht  Betriebsrücksichten  entgegenstehen.


(4)  Die  Betheiligung  Hessischer  Korporationen  und  Verbände  am  Bezirksund
  Landeseisenbahnrath  soll  in  der  Weise  erfolgen,  daß

#a)  für  die  Direktionen  zu  Mainz  und  Frankfurt  a.  M.  ein  gemeinschaftlicher

  Bezirkseisenbahnrath  unter  Anwendung  der  Vorschriften  des
Preußischen  Gesetzes,  betreffend  die  Einsetzung  von  Bezirkseisenbahn-Seset-
  Somml.  1896.  (Nr.  9662.)  51

Betriebsverwaltung.
Im  Allgemeinen.

Tarift.

Fahrpläne.

Vezirks,  anb
Lande#elsenbohnrath.
        <pb n="282" />
        Pocht-  und
Mitbeiriehsverhällnisse.

Velicbssonds.

Auszahlung  deßs
Hessüschen  Antheils

am
Vetriebsüberschuß.

Bauverwaltung.
Im  üllgemeiuen.

Prosektr  für  den  Van
—i
welche  in  die  Finanzgemeinschaft
  sollen.

Projekte  für  den  Bau
Hessist  bnen.
nicht  in  die
Ilnanzgemeinschaft
sallen.

—  240  —

räthen  und  eines  Landeseisenbahnraths  für  die  Staatseisenbahnverwaltung,
  vom  1.  Juni  1882  gebildet  wird,

b)  von  diesem  Bezirkscisenbahnrath  zwei  Hesstsche  Vertreter  für  den

Landeseisenbahnrath  gewählt  werden,

Wa)  der  Hessischen  Regierung  das  Recht  zusteht,  sich  durch  einen  Vertreter

bei  den  Verhandlungen  des  Bezirkseisenbahnraths  zu  betheiligen.

(t)  Die  Zuständigkeit  der  für  das  Gemeinschaftsgebiet  eingerichteten  Verwaltungsbehörden
  erstreckt  sich  zugleich  auf  die  Pachtung,  die  Betriebsübernahme
und  den  Mitbetrieb  von  Theilstrecken  und  Bahnhöfen  fremder  Bahnen  sowie  die
Verpachtung,  Betriebsüberlassung  und  Gestattung  des  Mitbetriebes  von  Theilstrecken
  und  Bahnhöfen  der  Gemeinschaftsbahnen.  Die  Pachtung,  die  Betriebsübernahme
  und  der  Mitbetrieb  sowie  die  Verpachtung,  Betriebsüberlassung  und
die  Gestattung  des  Mitbetriebes  ganzer,  zum  gesonderten  Betriebe  geeigneter
Bahnstrecken  bedarf,  soweit  dieselben  auf  Hessischem  Gebiet  belegen  sind)  der
Zustimmung  der  Hessischen  Regierung.

(e)  Mit  dem  Zeitpunkt  des  Eintritts  der  vereinbarten  Betriebsgemeinschaft
wird  die  Hessische  Regierung  der  Preußischen  Regierung  einen  unverzinslichen
Zuschuß  zum  Betriebsfonds  in  Höhe  von  3  Millionen  Mark  überweisen.

Artikel  19.

Mit  Ablauf  jeden  VWierteljahres  ist  eine  provisorische  Abrechnung  über
die  Antheile  der  vertragschließenden  Staaten  an  dem  Betriebsüberschuß  der
Gemeinschaft  aufzustellen  und  hiernach  vorbehaltlich  der  endgültigen  Ausgleichung
die  Abführung  des  Hessischen  Antheils  am  Betriebsüberschusse  der  Gemeinschaft
an  die  Hessische  Hauptstaatskasse  zu  verfügen.

Artikel  20.

C)  Die  Ausführung  des  Baues  neuer,  für  Rechnung  der  Hessischen  Regierung
  herzustellender  Bahnen  wird  nach  den  für  die  Preußische  Staatsbahnverwaltung
  geltenden  Grundsätzen  seitens  der  Gemeinschaft  bewirkt,  fofern  nicht
auf  den  Wunsch  der  Hessischen  Regierung  im  einzelnen  Falle  hiervon  eine  Ausnahme
  zugelassen  wird.

(2)  Die  Projekte  für  den  Bau  neuer  Bahnen,  soweit  sse  auf  Heifischem
Gebiet  belegen  sind  und  für  Rechmig  der  Hessischen  Regierung  ausgeführt
werden,  einschließlich  der  Speiiaiprofette  ür  die  größeren  Bauwerke,  werden  der
Hessischen  Regierung  durch  Vermittelung  des  Hesfischen  Mitgliedes  der  Gemeinschaftsdirektionen
  zur  Prüfung  vorgelegt  werden.  Hierbei  sollen  Wünsche  der
Hessischen  Regierung,  soweit  solche  über  die  landespolizeilichen  Anforderungen
hinaus  geltend  gemacht  werden,  thunlichste  Berücksichtigung  finden.

(6)  Bezüglich  der  Projekte  der  seitens  der  Gemeinschaft  auszuführenden
Bahnen,  welche  nicht  in  die  Finamgemeinschaft  fallen,  sollen  die  Wünsche  der
Hessischen  Regierung  beachtet  werden,  vorausgesetzt,  daß  nicht  etwa  Betriebsrücksichten
  entgegenstehen.
        <pb n="283" />
        —  241  —

6)  Die  Rechnung  über  die  auf  Kosten  des  Hessischen  Staates  auszuführenden
  Vahnen  wird  seitens  der  Gemeinschaftsverwaltung  der  Hessischen  Regierung
zur  Revision  vorgelegt  werden.

Artikel  21.

C)  Die  in  diesem  Vertrage  vereinbarte  Betriebsgemeinschaft  ist  unkündbar.
Für  den  Fall,  daß  jedoch  die  vertragschließenden  Staaten  künftig  die  Auflösung
der  Gemeinschaft  vereinbaren  sollten,  soll  jeder  Theil  die  in  seinem  Eigenthum
befindlichen  Strecken  einschließlich  der  anschließenden  auf  fremdem  Staatsgebiet
belegenen,  im  Pachtbesitz  der  Gemeinschaft  befindlichen  Strecken  nebst  allem  Zubehör
  und  dem  entsprechenden,  nach  dem  Verhältniß  ihrer  Antheile  an  dem  Betriebsüberschusse
  des  letzten  Rechnungsjahres  zu  ermittelnden  Antheil  an  dem
Betriebsmaterial  für  sich  in  Anspruch  nehmen  dürfen.

(4)  Sofern  Preußen  auf  Hessischen  Strecken  nach  Maßgabe  des  Artikels  12
Absatz  4  Aufwendungen  für  eigene  Rechmung  gemacht  hat,  sind  die  aufgewendeten
Beträge  bei  Auflösiig  der  Gemeinschaft  Hessischerseits  an  Preußen  zurückzuzahlen.

Artikel  22.

Für  den  Fall,  daß  die  Aufnahme  in  die  Gemeinschaft  von  anderen
Eisenbahnverwaltungen  des  Deutschen  Reiches  beantragt  und  von  der  Preußischen
Regierung  zugestanden  werden  sollte,  wird  die  Hessische  Regierung  einen  Widerspruch
  dagegen  nicht  erheben,  wenn  die  finanziellen  Beziehungen  nach  den  in
diesem  Vertrage  angewendeten  Grundsätzen  geregelt  werden.

*-5  .  Artikel  23.

Jedem  der  belben  vertragschließenden  Staaten  soll  es  vorbehalten  bleiben,
für  den  Fall  der  Abtretung  seines  Eisenbahnbesitzes  an  das  Deutsche  Reich  auch
die  aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen.

Artikel  24.

Die  Auswechselung  der  Natifikations-Urkunden  soll  in  Berlin  bewirkt  werden.
So  geschehen  zu  Bingen,  den  23.  Juni  1896.

(L.  S.)  Brefeld.  (L.  S.)  von  Werner.
(I.  S.)  Dr.  Micke.  (L.  S.)  Michell.

(1.  S8.)  Kirchhoff.  .  S.)  Ewald.

(L.  S.)  Lehmann.  (I.  S.)  Weti.

(L.  S.)  Teßmar.  I.  S.)  Dr.  Clemm.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Hessen  vom  23.  Juni
1896  ist  ratifzürt  worden.  Die  Auswechselung  der  Natisikations-Urkunden  hat
stattgefunden.

–  —"
Ki1

(Nr.  0862.)  51

Rechnungslegung-Auflösung


der  Gemeinschast.

Ansnahme  auberer
senbahnberwaltungen


in  die  Gemcluschaft.
Nebertragung  auf
das  Relch.

Natifikation
des  Vertrages.
        <pb n="284" />
        Anlage  A.

Beireffend:  Derirag  mit  der  Verwaltung  der  Hessischen  Cudmigsbahn  über  den  Bau
riner  Eisenbahnbrücke  zu  Worms  und  die  Erweiterung  des  Gahnhofs
daselbst,  Vermehrung  der  Betriebsmittel,  sowie  eine  anderweite  Repelung
des  Garantieverhältnisses.

Einleitung.

Da  nach  den  Bestimmungen  der  der  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft
ertheilten  Allerhöchsten  Konzessions-Urkunden  der  Erwerb  der  in  Hessen  gelegenen
Strecken  dieser  Bahn  durch  den  Staat  im  Allgemeinen  nach  Maßgabe  des  Reinertrages
  erfolgen  kann,  wobei  der  Durchschnitt  der  der  Verstaatlichung  vorhergehenden
  fünf  Jahre  zu  Grunde  gelegt  wird,  da  ferner  diese  Berechtigung  des
Staates  auf  den  größten  Theil  des  Hessischen  Bahnnetzes  seit  dem  4.  April  1893
eingetreten  ist,  so  ist  der  Bahnverwaltung  die  Vornahme  größerer  Neubauten,
Erweiterungen  oder  Ergänzungen  um  deswillen  erschwert,  weil  die  aus  solchen
Unternehmungen  sich  ergebenden  Vortheile  für  den  Reinertrag  der  Bahn  sich  erst
nach  und  nach  geltend  machen  und  eine  entsprechende  Erhöhung  des  Ankaufswerthes
  der  Bahn  als  Ersatz  der  auf  die  Erweiterung  verwendeten  Mittel  nur
dann  erwartet  werden  kann)  wenn  die  Verstaatlichung  nicht  vor  Ablauf  von
fünf  Jahren  nach  dem  vollen  Eintritt  der  aus  der  vorgenommenen  Erweiterung
erwarteten  Mehrerträge  erfolgen  würde.

Um  das  Zustandekommen  der  zur  Zeit  besonders  dringenden  und  wichtigen
Unternehmungen,  nämlich  des  Baucs  einer  Eisenbahnbrücke  zu  Worms  und  der
Erweiterung  des  Bahnhofs  daselbst,  sowie  eine  nothwendig  gewordene  außerordentliche
  Vermehrung  der  Betriebsmittel  zu  fördern,  haben  zwischen  Kommissären
der  Großechoglichen  Regierung  und  der  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft
eingehende  Verhandlungen  stattgefunden.  In  dem  Verlauf  der  Berathungen
erschien  es  sowohl  zur  Klarstellung  der  Verhältnisse  als  namentlich  zur  Vereinfachung
  des  Rechnungswesens  ferner  zweckmäßig,  eine  Fixirung  des  Staatszuschusses
  zu  den  garantirten  Linien  mit  fallender  Skala  zu  vereinbaren.  Als
Ergebniß  dieser  Verhandlung  ist  nachstehender  Vertrag  abgeschlossen  worden.
        <pb n="285" />
        —  243  —

Vertrag,
abgeschlossen  zu  Darmstadt  am  3.  November  1894
zwischen
der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung)  vertreten  durch  Großherzoglichen
Ministerialrath  Michell,  Großherzoglichen  Ober-Finanzrath  Ewald,  Großherzoglichen
  Ober-Baurath  Wetz  einerseits,

und

der  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft,  vertreten  durch  die  Herren
Bankdirektor  Hedderich,  Vizepräsident  des  Verwaltungsraths,  und  Geheimer
Regierungsrath  Dr.  Reinhard,  Vorsitzender  der  Spezialdirektion)  andererseits.

I.  Staatemuschuß  zu  den  garontirten  Linien.
KP.  1.

Der  Staatszuschuß  zu  den  garantirten  Linien  der  Hessischen  Ludwigsbahn
wird,  einschließlich  des  von  dem  Staate  zu  leistenden  Beitrags  zu  den  Kosten
der  gemeinschaftlichen  Bahnhöfe  für  das  Jahr  1894  auf  250  000  Mark  festgesetzt
  und  vermindert  sich  von  da  ab  um  jährlich  25  000  Rark,  so  daß  nach
Ablauf  von  zehn  Jahren  eine  Zahlung  von  dem  Staate  nicht  mehr  zu  leisten  ist.
Die  Jahlung  der  Zuschüsse  des  Staates  hat  in  der  ersten  Hälfte  des  Januar
jeden  Jahres  zu  erfolgen.

.2.

Das  ausgeschiedene  Rechnungswesen  für  die  garantirten  Linien  kommt  von
1894  an  in  Wegfall.  Der  von  der  Großherzoglichen  Regierung  bestellte  kontrolirende
  Beamte  bleibt  mit  den  Befugnissen  eines  Großherzoglichen  Regierungskommissärs
  auch  fernerhin  in  Thätigkeit.

Der  dem  betreffenden  Beamten  jeweils  verliehene  Gehalt  wird  auch  fernerhin
von  der  Gesellschaft  getragen.

Der  dem  komtolirenden  Beamten  zur  Zeit  beigegebene  Gehülfe  wird  von
dem  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieses  Vertrags  an  von  der  Großherzoglichen
Regierung  abberufen  werden.

8.  3.

Mit  Rücksicht  auf  §.  24  der  Konzession  vom  4.  April  1868  behält  sich
die  Großherzogliche  Regierung  das  Recht  vor,  das  ausgeschiedene  Rechnungswesen
nach  Ablauf  der  in  §.  1  erwähnten  zehn  Jahre  jederzeit  wieder  einzuführen,
sobald  sie  nach  den  finanziellen  Ergebnissen  des  Betriebs  die  Wahrscheinlichkeit

(Nr.  9662.)
        <pb n="286" />
        —  244  –—

nahe  gerückt  erachtet,  daß  die  in  dem  oben  angezogenen  §.  24  stipulirte  Rückerstattungspflicht
  eintreten  könnte.  «

Auch  für  die  Reinertragsberechnung  für  Erbach—Eberbach  und  Baben.
hausen—  Hanau,  deren  Aufstellung  zunächst  ebenfalls  in  Wegfall  kommen  soll,
gilt  die  gleiche  Bestimmung,

G.  4.

An  Stelle  der  auf  Grund  der  seitherigen  Bestimmungen  über  die  Staatsgarantie
  zu  leistenden  staatlichen  Zuschüsse  treten  vom  1.  Januar  1891  ab  in
jeder  Beziehung  die  in  §.  1  näher  festgestellten  Aversa.

Insofern  es  bei  theilweiser  Verstaatlichung  darauf  ankommen  sollte,  den
auf  die  nicht  zu  verstaatlichenden  garantirten  Linien  entfallenden  und  ferner  noch
zu  entrichtenden  Theil  des  Staatszuschusses  zu  berechnen,  wird  verabredet,  daß
eine  solche  Repartition  nach  Maßgabe  des  Durchschnitts  der  letzten  fünf  wirklich
berechneten  Jahre  1889  bis  1893  zu  erfolgen  habe.

Bis  zum  Abschluß  der  Abrechnung  für  1893  werden  vorläufig  als  Antheile
  bestimmt:

für  die  Odenwaldbaan  60  Prozent,
für  die  Rheinheffischen  Linien  40  „
für  Worms  -Benshen  ,

wobeiderIIeHcrschußvonWornis-BcnäheitnaufdieRheinhefsischcaLinienund
die  Odenwaldbahn  nach  Verhältniß  des  bisher  zu  beiden  letzteren  geleisteten
Staatszuschusses  vertheilt  worden  ist.  .

Die  nach  dem  weiteren  Inhalt  dieses  Vertrags  zu  leistenden  besonderen
Kapitalvergütungen  werden  hierdurch  nicht  berührt.

II.  Erbauung  einer  Eisenbahnbrücke  zu  worms.
5.  5.

Der  Ban  der  Eisenbahnbrücke  erfolgt  nach  dem  von  der  Großherzoglichen
Regierung  festzustellenden  Entwurf  und  Voranschlag  unter  Oberaufsicht  der
Großherzoglichen  Regierung  durch  die  Gesellschaft,  welche  die  für  den  Bau  der
Brücke  einschließlich  aller  Nebenarbeiten,  insbesondere  der  Zufahrts=  und  Berbindungslinien
  mit  den  rechtsrheinischen  Strecken  einerseits  und  den  Einführungslinien
  in  den  Bahnhof  Worms  andererseits,  sowie  weiter  der  Aulage  eines
zweiten  Gleises  von  Biblis  bis  zur  Einmündung  in  die  Brücke,  Beseitigung  der
Stationen  Rosengarten  und  Worms-Hafen,  Verlegung  der  Gleisverbindung  nach
dem  Wormser  Hafen  u.  s.  w.  erforderlichen  Geldmittel  durch  Ausgabe  von
höchstens  3½  prozentigen  Prioritätsobligationen  oder  auf  andere  mit  der  Großherzoglichen
  Regierung  zu  vereinbarende  Weise  selbst  aufbringt.  Hierbei  wird
vereinhart,  daß  auf  die  Brücke  nur  die  Kosten,  welche  bis  zur  Eingangsweiche
des  Bahnhofs  entstehen,  besonders  zu  verrechnen  sind,  und  daß  dieser  Summe
alsdann  ein  Pauschalbetrag  von  150  000  Mark  aus  den  für  die  Erweiterung
des  Vahnhofs  Worms  entstehenden  Kosten  zuzurechnen  ist.  Sollte  es  sich  bei
        <pb n="287" />
        —  26  —

der  Aufstellung  des  speziellen  Voranschlags  herausstellen,  daß  das  für  den
Bau  der  Brücke  nebst  Zubehör  erforderliche  Gesammtkapital  den  Betrag  von
5  700  000  Mark  übersteigt,  so  bleibt  vorbehalten,  zur  Erhöhung  dieser  Garantiesumme
  die  Zustimmung  der  Landstände  einzuholen.

Verträge  über  Vergebung  von  Leistungen,  deren  anschlagsmäßiger  Werth
den  Betrag  von  50  000  Mark  übersteigt,  bedürfen  der  Zustimmung  der  Großherzoglichen
  Regierung.  ·

5.6.

Von  Eröffnung  der  Brücke  an  zahlt  der  Staat  der  Gesellschaft  die  Zinsen
des  nach  Ausweis  der  anerkannten  Baurechnung  für  die  Bauten  aufgewendeten
Kapitals  zu  dem  Zinsfuß,  welcher  der  von  der  Gesellschaft  aufgenommenen
Anleihe  zu  Grunde  liegt.  Bei  der  Verechnung  des  zu  verzinsenden  Kapitals
wird  die  Differenz  zvischen  dem  aus  der  Anleihe  erzielten  Nettoerlöse  und  dem
Pariwerthe  bei  einer  Begebung  unter  pari  zugeschlagen,  bei  einer  Begebung  über
Pari  abgeseyzt.  Die  Bauzinsen  kommen  dem  Kapitale  in  Aufrechmmg,  dagegen
werden  die  Erlöse  für  die  in  Folge  des  Baues  überflüssig  gewordenen,  veräußerten
Objekte  in  Abzug  gebracht.  Als  Bauzinsen  kommen  die  für  das  jeweilig  aufgenommene
  Schuld-(Prioritäten-)  Kapital  wirklich  gezahlten  Zinsbeträge,  abzüglich
der  durch  vorübergehende  Veranlagung  disponibler  Baugelder  erfallenen  Rückeinnahmen
  in  Betracht.  Der  Betrag  der  zur  Deckung  der  Baukosten  auszugebenden
  Obligationen  ist  jährlich  oder  in  anderen  angemessenen  Perioden  mit
der  Großherzoglichen  Regierung  zu  vereinbaren.  Der  Begebungspreis  wird  mit
Zustimmung  der  Großherzoglichen  Regicrung  festgestellt.

KG.  7.

Insoweit  durch  den  Abbruch  und  die  Veräußerung  überflüssig  werdender
Anlagen  und  Objekte,  insbesondere  im  Bahnhof  Rosengarten  und  im  Bahnhof
Worms  eine  Verminderung  des  materiellen  Werthes  der  bestehenden  Bahnanlagen
herbeigeführt  werden  und  hierfür  nicht  von  dritten  Interessenten  Ersatz  geleistet
werden  sollte,  hat  das  Baukonto  der  Brücke  hierfür  aufzukomment  jedoch  kommt
diese  Position  für  den  Staat  hinsichtlich  der  im  F.  6  stipulirten  Verzinsung  nicht
in  Aufrechnung.

Dem  seitherigen  Anlagekapital  des  Babnhofs  Worms  und  der  Linie
Worms-Bensheim  treten  somit  die  für  die  Neubauten  aufzuwendenden  Anlagekosten
  abzüglich  der  Erlöse  für  Veräuherungen  und  der  etwaigen  Ersatzleistungen
durch  Dritte  hinzu.

S.  8.

Die  Gehalte,  Diäten  und  sonstigen  Bezüge  des  ausschließlich  mit  der
Bauleitung  und  Aufsicht  beschäftigten  Personals,  sowie  auch  die  diesem  Personal
entstehenden  Ausgaben  für  Reisekosten,  Auslagen  rc.  werden  auf  den  Baufonds
übernommen.

(Tr.  9#02.
        <pb n="288" />
        —  246  —

Für  Remunerationen,  welche  für  außergewöhnliche  Dienstleistungen  aus
Anlaß  des  Baues  an  Beamte  der  Spezialdirektion  oder  deren  Centralbüreau  in
Mainz  gewährt  werden,  sowie  zum  Ersatz  der  Kosten  für  die  durch  den  Bau
erforderliche  Einstellung  von  Hülfekräften  bei  diesem  Büreau  wird  der  Gesellschaft
ein  Aversionalbetrag  von  2  Prozent  der  Bausumme  vergütet.  Gehalte  oder
Gehaltstheile,  Diäten  und  Reisekosten  von  Beamten,  die  nicht  ausschließlich  bei
dem  Bau  beschäftigt  sind,  können  nicht  auf  den  Baufonds  übernommen  werden.

§P.  9.
Von  dem  nach  F.  6  sich  berechnenden  Zinsenersatzanspruch  kommen  jedoch
in  Abzug  und  werden  von  der  Gesellschaft  übernommen:  6
1)  wegen  der  in  Folge  des  Brückenbaues  mit  der  Eröffnung  des  Betriebs
über  die  Brücke  eintretenden  Ersparnisse  und  Vortheile  nach  Auf.
rechnung  der  der  Gesellschaft  hierdurch  erwachsenden  Nachtheile  oder
Mehrausgaben  85  000  Mark

2)  wegen  der  durch  die  Brücke  noch  weiter  allmählich  eintretenden,  nicht
durch  die  allgemeine  Verkehrsentwickelung  bedingten  Vortheile  weiter
45  000  Mark.

Da  die  volle  Wirkung  dieser  letzteren  Vortheile  als  erst  nach  10  Jahren
eintretend  angenommen  wird)  ist  vereinbart,  daß  nach  Ablauf  des  ersten  Jahres
nach  Eröffnung  der  Brücke  ein  Zehntel  des  letzteren  Betrags  von  45000  Mark,
nach  Ablauf  des  zweiten  Betriebejahres  zwei  Zehntel  und  weiter  bis  zum  Ablauf
des  zehnten  Jahres  jährlich  ein  weiteres  Zehntel  zu  Gunsten  des  Staates  in
Rechnung  zu  bringen  sind.

Die  Zahlung  des  vom  Staate  an  die  Gesellschaft  alsdann  noch  zu  entrichtenden
  Iinsenersttes  (§.  6)  hat  zu  erfolgen  in  halbjährlichen  Raten  in  der
ersten  Hälfte  des  Januar  und  Juli  jeden  Jahres  postnumerando.  In  der
Zeit  nach  Eröffnung  der  Brücke  und  vor  Anerkennung  der  Baurechnung  wird
dieser  Staatszuschuß  für  den  Fall  3  ½  prozentiger  Verzinsung  der  von  der  Gesellschaft
  aufgenommenen  Anleihe  provisorisch  mit  85  000  Mark  pro  Jahr  festgesetzt.
Bei  geringerer  Verzinsung  wird  dieser  Betrag  entsprechend  reduzirt.  Dieser
Zuschuß  vermindert  sich  in  den  folgenden  Jahren  nach  dem  in  diesem  Paragraphen
vereinbarten  Maßstab.  Nach  Abschluß  der  Baurechnung,  die  längstens  innerhalb
drei  Jahren  nach  der  Inbetriebnahme  von  der  Gesellschaft  zu  stellen  ist,  werden
die  auf  die  betreffenden  Jahre  entfallenden  Zinsenbeträge  endgültig  festgestellt  und
die  hiernach  etwa  erforderlichen  Ausgleichungen  vorgenonmmnen.

.10.

Im  Falle  der  Verstaatlichung  nach  Maßgabe  der  Konzessionsbedingungen
werden  der  Gesellschaft  die  nach  Prüfung  der  Baurechnung  von  der  Großherzoglichen
  drzirrung.  anerkannten,  von  der  Gesellschaft  aus  eigenen  Mitteln
beziehungsweise  aus  Obligationen  aufgebrachten  Anlagekosten  der  Brücke  und
        <pb n="289" />
        —  247  —

der  in  §.  5  erwähnten  Ausführungen  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des
K.  6  vergütet,  hierbei  wird  jedoch  der  mit  20  kapitalisirte  Betrag  der  sofort
mit  der  ——  sich  ergebenden,  sowie  der  allmählich  eintretenden  Vortheile
(130  000  Mark?  20-2600  000  Mark)  abgezogen  und  zwar  in  der  Weise,  daß
dieser  Abzug  erst  nach  Ablauf  von  zehn  Jahren  nach  Eröffnung  der  Brücke  im
vollen  Betrage  erfolgt,  im  Falle  früherer  Verstaatlichung  aber  der  Abzug  nach
Ablauf  des  ersten  obres  nur  ein  Zehntel  dieser  Summe  (—  260  000  Mark)
betragen  und  von  da  an  bis  zum  Ablauf  des  zehnten  Jahres  jährlich  um  je
ein  Zehntel  steigen  soll.

Erfolgt  die  Verstaatlichung  während  des  Baues  oder  nach  Betriebseröffnung
der  Brücke  jedoch  noch  vor  Ablauf  eines  vollen  Betriebsjahres,  so  sind  die  bis
dahin  entstandenen  Anlagekosten  der  Esselschest.  voll  zu  ersetzen.  Wenn  zur  Zeit
der  Verstaatlichung  für  die  Gesellschaft  noch  Verträge  oder  Verpflichtungen  aus
dem  Brückenbau  laufen,  gehen  dieselben  auf  den  Staat  über.

III.  Erweiterung  des  Hahnhofo  Worms.
.  11.

Zu  dem  für  die  Erweiterung  des  Bahnhofs  Worms  erforderlich  werdenden
(ausschließlich  des  in  K.  5  erwähnten,  auf  das  Brückenkonto  fallenden  Pauschalbetrags
  von  150  000  Mark  annähernd  zu  2500  000  Mark  veranschlagten)
Kapital  zahlt  der  Staat  wegen  Einführung  einer  Nebenbahn  einen  einmaligen
Baarbeitrag  von  300  000  Mark  zur  Deckung  der  Grunderwerbs-,  Anlage=  und
späteren  Unterhaltungskosten  des  hierauf  entfallenden  Theils  der  Erweiterung.

Dieser  Baarzuschuß  ist  fällig  mit  einem  Drittel  am  Ende  des  ersten  Bausahres,
  mit  einem  Drittel  am  Ende  des  zweiten  Baujahres  und  mit  einem  Drittel
bei  Betriebseröffnung  des  Bahnhofs.  Für  den  Baarzuschuß  sind  alle  innerhalb
der  Grenzen  des  Bahnhofs  Worms  für  die  fragliche  Nebenbahn  erforderlichen
Gleis-  und  sonstigen  Anlagen  nach  einem  noch  zu  vereinbarenden  Projekte  herzustellen
  und  dauernd  zu  unterhalten.  Ueber  die  Betheiligung  des  Staates  an
den  jährlichen  Betriebskosten  bleibt  Vereinbarung  vorbehalten.

Die  Zinsen  des  verbleibenden,  von  der  Gesellschaft  aufzubringenden  Restes
werden  von  der  Erössfnung  an  zu  drei  Fünfteln  von  der  Gesellschaft,  zu  zwei
Fünfteln  von  dem  Staate  getragen  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Zinszahlung  des
Staates  sich  nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres  um  ein  Zehntel,  nach  Ablauf
des  zweiten  Betriebsjahres  um  zwei  Zehntel  u.  s.  w.  jährlich  um  ein  weitercs
Zehntel  vermindert,  mithin  nach  Ablauf  von  zehn  Jahren  aufhört.

Die  Zahlung  dieser  Zinsen,  für  welche  für  die  Zeit  nach  Eröffnung  des
vollen  Betriebs,  jedoch  vor  Abschluß  der  Baurechnung  provisorisch  der  Betrag
von  30  000  Mark  angenommen  wird  hat  unter  den  im  §.  90  für  die  Jinszahlungen
wegen  der  Brücke  festgesezten  Modalitäten  zu  erfolgen.  Für  den  Fall  einer  geringeren
  als  3½  prozentigen  Verzinsung  des  Anleihekapitals  gilt  ebenfalls  die  in
5.  9  enthaltene  Bestimmumg.

Eeseh-  Sammi.  1800.  (Nr.  9802.)  52
        <pb n="290" />
        Die  Bestimmungen,  welche  für  die  Ermittelung  des  Anlagekapitals  für  die
Rheinbrücke  getroffen  1#  C.  6),  sowie  die  Bestimmungen  in  §F.  7  und  §.  8
finden  auf  den  Bahnhof  Worms  analoge  Anwendung.  Als  Zeitpunkt  der  Inbetriebnahme
  der  vollendeten  erweiterten  Bahnhofsanlagen  gilt  für  das  Rechnungswesen
  und  für  die  Verrechmung  mit  dem  Staate  der  Termin  der  Betriebseröffnung
der  Brücke.  Bis  zu  diesem  Termin  werden  die  Bauzinsen  des  gesammten  Bauaufwandes
  für  den  Bahnhof  jeweilig  dem  Baukonto  des  Bahnhofs  Worms  belastet
  und  von  hier  ab  erst  beginnt  die  Beitragsleistung  des  Staates  zur  Verzinsung
  in  der  vorstehend  verabredeten  Weise.

KG.  12.

Bezüglich  der  Betheiligung  am  Kapital  im  Falle  der  Verstaatlichung  wird
vereinbart,  daß  nach  Abzug  des  nach  §.  5  auf  das  Brückenkonto  zu  übernehmenden
Bauschalbetrags  von  150  000  Mark  die  Gesellschaft  ein  Viertel  des  Gesammtkapitals,
  der  Staat  drei  Viertel  unter  der  Bedingung  trägt,  daß  der  hiernach
und  nach  Abzug  des  nach  §.  11  geleisteten  Baarbeitrags  auf  ihn  entfallende,
bei  der  Verstaatlichung  der  Gesellschaft  besonders  zu  vergütende  Betrag  sich  in
den  ersten  fünf  Jahren  nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres  um  jährlich  4  Prozent,
in  den  folgenden  zehn  Seen  um  jährlich  8  Prozent  verminbern  o  daß  nach
Ablauf  aun  fünfgehn  Jahren  eine  besondere  Kewitalvergütung  nicht  mehr  zu
leisten  ist.

6„  Tritt  die  Verstaatlichung  während  der  Bauzeit  ein,  so  sind  der  Gesellschaft
die  bis  dahin  von  ihr  aufgewendeten  Anlagekosten  zu  drei  Viertel  vom  Staate
zu  ersetzen.

K.  13.

Um  die  Gesellschaft  vor  einem  Kapitalverlust  zu  bewahren,  der  dadurch
entstehen  würde,  daß  die  anderweit  nicht  gedeckten  Mehrkosten  für  Unterhaltung
des  erweiterten  Bahnhofs  in  der  Betriebsrechnung  demnächst  als  Mehrausgabe
erscheinen  und  daher  von  dem  mit  dem  Zwanzigfachen  zu  kapitalisirenden  Reinertrag
  abgehen,  soll  das  Zwanzigfache  der  als  Antheil  des  Staates  berechneten
Mehrkosten  von  11750  Mark  =  235  000  Mark  dem  zu  vergütenden  Kapital  zugeltst
  werden.  Da  aber  die  Mehrkosten  erst  nach  fünf  Jahren  bei  der  durch.
schnittlichen  Reinertragsberechnung  voll  zur  Wirkung  kommen,  sind  nach  Ablauf
des  ersten  Betriebsjahres  nur  47  000  Mark  (—  ),  nach  Ablauf  des  zweiten
Jahres  94  000  Mark  (=  )  und  erst  nach  Ablauf  des  fünften  Jahres  und  von
da  weiter  235  000  Mark  zu  vergüten.  Nach  Ablauf  des  fünfzehnten  Jahres
7  dieser  Betrag  mit  der  nach  §.  12  zu  leistenden  Kapitalvergütung  in

egfall.

.  14.

Bei  BVerechmung  der  der  Gesellschaft  durch  den  Vau  der  Brücke  und  die
Erweiterung  des  Bahnhofs  erwachsenden  Mehrausgaben  sind  die  Mehrkosten  fũr
Erneuerung  nicht  berücksichtigt.  Der  Staat  wird  deshalb  dem  Erneuerungsfonds
der  garantirten  Linien  jährlich  den  Betrag  von  8  000  Mark  zuführen.
        <pb n="291" />
        —  249  —

IV.  Vermehrung  der  Vetriebsmittel.
KG.  15.

Für  die  Beschaffung  von  400  Güterwagen  und  30  Personenwagen  III.  Klasse
wird  im  Falle  des  Eintritts  der  Verstaatlichung  vor  dem  1.  April  1899  neben
dem  konzessionsmäßigen  Kaufpreis  für  die  Bahn  eine  besondere  Entschädigung
Agestanden,  welche,  wenn  die  Verstaatlichung  erfolgt:

zwischen  dem  1.  April  1894  und  1.  April  1895  gleich  ist
s  s  1  .  s  95  I  1.  -  1896  ".  4  7½
#I.  1896  1.  18977%
-  -1.·1897-1.-1898-·«A»
-·1.-1898-1.-1899---x..,
nach  dem  1.  April  1899  =  0  des  Beschaffungswerthes  der  bei  der  Verstaatlichung
auf  Hessen  entfallenden  Wagen.  l
.16.

Zur  Bestveitung  der  Ausgaben,  welche  der  Gesellschaft  in  Folge  der  Vereinbarungen
  in  Abschnitt  II  bis  IV  dieses  Vertrags  erwachsen,  wird  die  Großherzogliche
  Regierung  der  Gesellschaft  die  Genehmigung  zur  Emission  höchstens
3½  prozentiger  Prioritätsobligationen  bis  zur  Höhe  des  durch  die  gedachten  Aufwendungen
  entstehenden  Gesammtbetrags  ertheilen.

S.  17.

Die  den  Bestimmungen  der  V.  1,  9  und  11  zu  Grunde  liegenden  Berechmungem
  gehen  von  der  weiteren  Voraussezung  aus,  daß  die  den  derzeitigen
Tarifberechnungen  *!.  Grunde  liegenden  kilometrischen  Entfernungen  durch  den
Brückenbau  eine  Veränderung  nicht  erleiden.  Die  virtuelle  Länge  des  Rheinübergangs
  bel  Worms  wird  daher  nach  wie  vor  gleich  wie  diejenige  des  Rheinübergangs
  bei  Mainz  behandelt,  d.  h.  die  tarifmäßigen  Entfernungen  zwischen
Worms  einerseits  und  Hofheim  beziehungsweise  Lampertheim  andererseits  und
darüber  hinaus  werden  auch  nach  der  Eröffnung  der  Brücke  mit  denselben  Längen
in  die  Tarife  eingestellt,  wie  sie  auch  seither  in  denselben  eingerechnet  sind.
Sollte  diese  Tariflänge  ohne  Antrag  der  Gesellschaft  um  einen  Kilometer  gekürzt
werden,  so  wächst  zum  Ersatze  für  den  der  Gesellschaft  hierdurch  entstehenden
Einnahmeverlust  der  vom  Staate  für  die  Brücke  zugebilligten  jährlichen  Subvention
  eine  Summe  von  15  000  Mark  jährlich  zu.

S.  18.
Die  Großhexrzogliche  Staatsregierung  behält  sich  die  Genehmigung  Seiner
Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  und  die  Zustiunnung  der  Landstände  vor.
Dessen  zur  Urkunde  ist  dieser  Vertrag  doppelt  ausgefertigt,  von  beiden
Theilen  unterzeichnet  und  jedem  Theil  ein  Exemplar  zugestellt  worden.

Michell.  Hedderich.
Ewald.  Dr.  Reinhard.
Wet.

(Tr.  99462.)  527
        <pb n="292" />
        Anlage  B.

Verzeichniß
derjenigen

neuen  Nebenbahnen,  welche  unter  die  Bestimmungen  des  Artikels  11
Absatz  2  des  Staatsvertrags  fallen.

1)  Grünberg  —Londorf,

2)  Lollar  —Londorf,

3)  Nieder.  Gemünden  —Landesgrenze  bei  Nieder-Ofleiden,

4)  Salzschlirf—  Schlitz,

5)  Laubach—Mücke,

6)  Lauterbach  —  Grebenhain-Crainfeld,

7)  17#  J.  h  «  fl-  2  feld  G

8)  Friedberg—Hungen,

9)  Beienheim—Nidda,

10)  Offenbach  —Reinheim  nebst  Abzweigung  von  Bieber  nach  Dietzenbach  und
Verbindungsbahn  nach  dem  Hafen  in  Offenbach,

11)  Ober-Roden  —Oreieichenhain  -Offenbach  mit  Abzweigung  von  Oreieichenhain
  nach  Langen--Bahnhof  und  von  Sprendlingen  nach  Langen,

12)  Lorsch-  Heppenheim  —Fürth,

13)  Weinheim  —Fürth,

14)  Mörlenbach  —Wahlen,

15)  Bodenheim—  Heßloch-Dittelsheim  —Osthofen,

16)  Worms—Gundheim,

17)  Undenheim—Nierstein,

18)  Alzey  —Odernheim,

19)  Osthofen—  Hamm  —Guntersblum,

20)  Bickenbach  —  Secheim,

21)  Darmstadt—-  Groß-  Zimmern.
        <pb n="293" />
        Anlage  0.

verzeichniß
ber

gemäß  Artikel  14  des  Staatsvertrages  mit  Hessischen  Beamten
zu  besetzenden  Stellen.

 

 

Laufende
  Bezelchnung  der  Stellen.  Anzahl.  Bemerkungen.
Nr.
J.
1.  Vortragender  Rath  bei  der  Centralstelle  .....  1
2.Direktionsmitglieder,  darunter  1  Ober-Regierungs=
  oder  Ober-Bauratter)  ..  7
II.
3.  Eisenbahn--Bau--  und  Bektriebs-Inspektoren  2
4.Eisenbahnsekretäre:
a)  nicht  techniche  ..  56
b)  technischee  .  ..  ...  13  /m#f  die  neheusstehend  berrchneten
5.  Büreauassistenen  113  m—m  erer  e  *#
6.Zeichner  und  Kanzlisten  11
7.  Billetdrucker,  Kassen=  und  Büreaudiener  12
8.  Lokomotivheier  ...  204
9.  Schaffner,  Bremser  und  Wagenwärtter  265
III.
10.  Vorstände  der  Betriebsinspektionen  —  ————————
11.  O"  -  Mafck)inenins1;ekttk«tolnen  .........  HEROLD-  mkifkmsstwås  ade-12.
  -  "Werkstätteninspektionen  I#hlchsstorerwaldangz  iparnr#t
13.  ·  Telegrapheninspektionen  b#he  für  die  Selpichtn  Sirse#
14.  "*erkehrsinspektionen
15.  Werksäättenvorsteher  .....................
16.Wcrhnetsttr...........................

 

 

 

Glis-SAIT)
        <pb n="294" />
        —  252  —

 

 

 

 

 

 

Laufende
  Bezeichnung  der  Stellen.  Anzahl.  Bemerkungen.
Nr.

I7.Stationsverwalter,  Stationsasststenteen
18.Materialienverwalter  II.  Klasse
19.Schiffskapitän  II.  Klassee  ...
20.  Bahnmeistrtee  .  ...
21.  Telegraphenmeister  .  ..
22.  Delegraphiseen  .  ...
23.  Lademeisteeeere
24.  Nangirmeistreeeernrn  .  ..
25.Wagenmeistererer  ..  ..
26.  Werkfũhrer  .......  .  ......  .  ....  ....
27.  Maschinenwärtrer
28.Magazinaufsehenr
29.  Trajektheirr  ..  ..  .  ..  .  .  .  .
30.  Portiers  und  Bahnsteigschafftrn
31.eichensteler
32.Brückemwärter  ..  .  ...
33.Matrosen
34.  Bahn-  und  Krahnwärter
35.RNachtwächternrnr
        <pb n="295" />
        —  253  —

(Nr.  9863.)  Allerhschster  Erlaß  vom  16.  Dezanber  1896,  betreffend  Elnsetzung  einer  Eisenbahnbehsrde
  in  Malnz.

A#  Ihren  Bericht  vom  10.  Dezember  d.  J.  bestimme  Ich  zur  Ausführung  des
Staatsvertrages  zwischen  Preußen  und  Hessen  über  die  gemeinschaftliche  Verwaltung
  des  beiderseitigen  Eisenbahnbesitzes  vom  23.  Juni  1896  im  Einverständniß
  mit  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzog  von  Hessen  und  bei
Rhein,  daß  am  1.  Februar  1897  eine  nach  Maßgabe  der  von  Mir  unterm
15.  Dezember  1894  genehmigten  Verwaltungsordnung  für  die  Staatseisenbahnen
(Geset--Samml.  1895  S.  11)  Ihnen  unmittelbar  uniterstehende  Eisenbahndirektion
mit  dem  Site  in  Malnz  und  der  Firma:  „Königlich  Preußische  und  Großherzoglich
  Hessische  Eisenbahndirektion“  errichtet  und  dieser  Behörde:

a)  für  die  Zeit  bis  zum  1.  April  1897  Verwaltung  und  Betrieb  der  zum
Hessischen  Ludwigs-Eisenbahnunternehmen  gehörenden  Strecken,

b)  vom  1.  April  1897  ab  aber  Verwaltung  und  Betrieb  der  ihr  alsdann
anderweit  von  Mir  zu  überweisenden  Strecken  des  zu  einer  Betriebsund
  Finanzgemeinschaft  vereinigten  Preußischen  und  Hessischen  Staatseisenbahnmetzes


übertragen  wird.
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zu  veröffentlichen.

Neues  Palais,  den  16.  Dezember  1896.

Wilhelm.
Thielen.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

RKedigirt  im  Vureau  des  Skaatsministeriums.
Herlin,  Ledruckt  in  der  Relchsdruckreei.
(Nr.  9803.)
        <pb n="296" />
        <pb n="297" />
        bö#e#
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

—  vde  322

 

Inbalt:  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereich  des  Ministrrinms  für  Laudwirihschaft,
  Demänen  und  Forsten,  S.  2#35.  —  Staatsvertrag  zwischen  Prenhe##  und  Braunschweig
  wezen  Herstollung  einer  Eisenbahn  von,  Nerdhausen  über  Iifeld  nach  Wernigerode  mlt  einer
Abzwelgung  nach  dem  Brocken,  S.  66.  —  Verfügung  des  Justleministers,  betreffend  die  Aufheb#
bes  F#pothekenamts  za  Slegburg,  S.  201.  —  VUerfägnag  bes  Jastizministers,  betreffeud  die  AUnlegung
  den  Grundkuchs  für  einen  Theil  des  Beziess  des  Amtsgerichte  Geedenkopf,  S.  2o  1.  —  Gesntmachung
  ber  nach  dem  Gesep  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amieblätler  publizirten  landesherrlichen
  Erlasse,  Urkunden  rr.,  S.  262.

 

(Nr.  9864.)  Verordunung,  betreffend  die  Kantionen  der  Beamirn  aus  dem  Bereich  des
Minlsteriums  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten.  Bom  9.  November
  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  #.

verordnen  auf  Grund  der  ##.  3,  7,  8  und  1.1  des  Gesees,  betreffend  die  Kautionen
  der  Staatsbeamten,  vom  25.  März  1673  (Gesetz=  Samml.  S.  125),  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Den  zur  Kautionsleistung  verpflichteten  Beamtenklassen  aus  dem  Bereich
des  Ministeriums  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  treten  die  als
Kassendiener  fungirenden  Unterbeamten  der  landwirthschaftlichen  Hochschule  in
Berlin,  der  landwirthschaftlichen  Akademie  in  Poppelsdorf,  des  pomologischen
Instituts  in  Proskau  und  der  Lehranstalt  für  Obst.  und  Weinbau  in  Geisenheim
  hinzu.

Die  Höhe  der  Amtskautionen  wird  für  die  Kassendiener  der  landwirthschaftlichen
  Hochschule  in  Berlin  und  der  landwirthschaftlichen  Akademie  in  Poppelsdorf
  auf  je  450  Mark,  für  die  Kassendiener  des  pomologischen  Instituts  in
Proskau  und  der  Lehranstalt  für  Obst.  und  Weinbau  in  Geisenheim  auf  je
300  Mark  festgesetzt.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  10.  Juli  1874,
betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereich  des  Staatsministeriums
und  des  Finanzministeriums,  (Gesetz=  Samml.  S.  260)  Anwendung.

Eesct,  Samal.  1800.  (Nr.  K361—9605.)  53

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Dezember  1896.
        <pb n="298" />
        250  —
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  ·  ecsch  g
Gegeben  Neues  Palais,  den  9.  November  1896.

(#.  #)  Wilhelm.
Miquel.  Flrhr.  v.  Hammerstein.

(Nr.  9865.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Braunschweig  wegen  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Nordhausen  über  Ilfeld  nach  Wernigerode  mit  einer  Ab.
zweigung  nach  dem  Brocken.  Vom  11.  März  1896.

Saa  Majestät  der  König  von.  Prrußen  und  Seine  Königliche  Hoheit  der.
Prinz  Albrecht  von  Preußen,  Regent  des  Herzogthums  Braunschweig,  haben
zum  Zwecke  einer  Bereinbarung  über  die  Herstellung  einer  E#  vom  Nordhausen
  über  Ilfeld  nach  Wernigerode  mit  einer  Abzweigung  nach  dem  Brocken
zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Masjestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Pannenberg;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Prinz  Albrecht  von  Preußen,  Regent
des  Herzogthums  Braunschweig:
Höchstihren  Finanzpräsidenten  Kybitz,
von  denen,  unter  Vorbchalt  der  Ratifikation,  der  nachstehende  Vertrag  verabredet
und  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  1.

Die  Königlich  Preuhische  und  die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung
werden  eine  Eisenbahn  von  Nordhausen  über  Ilfeld  nach  Wernigerode  mit  einer
Abzweigung  nach  dem  Brocken  (Harzquerbahy)  zulassen  und  fördern.  Insbesondere
wird  die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  unter  den  üblichen  Bedingungen
die  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  der  Bahn  für  die  in  ihrem  Gebiete  gelegenen
  Strecken  an  die  unter  der  Firma  „Nordhausen-Wernigeroder  Eisenbahngesellschaft“
  gebildete,  in  Nordhausen  oder  an  einem  anderen  im  Königlich
Preußischen  Staatsgebiete  gelegenen  Orte  domizilirende  Aktiengesellschaft  ertheilen,
sobald  dieser  für  die  in  Preußen  gelegene  Strecke  die  Konzession  seitens  der
Königlich  Preußischen  Regierung  ertheilt  ist.
        <pb n="299" />
        —  257  —

Artikel  2.

Die  Bahn  soll  an  die  Stalionen  Nordhausen  und  Wernigerode  der
Preußischen  Staatsbahn  herangeführt  werden  und  ihre  Spurweite  soll  1  Meter
betragen.  Für  ihren  Bau  und  ihren  Betrieb  sind  die  Bahnordnung  für  die
Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  (veröffentlicht  in  Nr.  36  des
Reichs-Gesetzblattes  von  1892  S.  764)  ind  die  dazu  ergangenen  oder  noch
engehrnden  ergänzenden  und  abändernden  Bestinmungen  (vergl.  F.  55  daselbst)
maßgebend.

n  Falls  die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung,  worüber  sie  sich  die
Entscheidung  noch  vorbehält,  innerhalb  des  Braunschweigischen  Staatsgebietes
eine  schmalspurige  Schienenverbindung  mit  Meterspur  von  Walkenried  nach
Braunlage  mit  Abzweigung  vom  Brunnenbachsthale  nach  Tanne  behufs  Heranführimg
  an  die  Station  Tanne  der  Blankenburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft
zulassen  sollte,  so  sind  die  Hohen  vertragschließenden  Regierungen  darüber  einig,
daß  diese  Bahn  zugleich  an  geeigneter  Stelle  an  die  Eisenbahn  von  Nordhausen
nach  Wernigerode  angeschlossen,  wie  andererseits  an  die  bestehende  Station
Walkenried  der  Preußischen  Staatsbahnstrecke  Nordhausen  —Herzberg  herangeführt
  wird.

Im  Ucbrigen  hat  die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung,  um  das
Zustandekommen  der  Harzquerbahn  zu  ermöglichen,  von  der  geplant  gewesenen
Herstellung  einer  vollspurigen  Schienenverbindung  zwischen  der  Halberstadt-Blankenburg-Tanner
  Eisenbahn  nach  Ellrich  oder  W#  enried  Abstand  genommen
und  wird  eine  solche  Schienenverbindung  nur  nach  Verständigung  mit  der  Königlich
Preußischen  Regierung  zulassen.

Sollte  die  Schmalspurverbindung  von  Walkenried  nach  Tanne  nicht  zur
Ausführung  gelangen,  so  wird  die  Heranführung  der  Halberstadt.  Blankenburger
Bahn  in  Vollspur  an  die  Harzquerbahn  von  Nordhausen  narh  Wernigerode  in
Bemmeckenstein  und  die  Herstellung  einer  Abzweigung  von  der  Station  Elend  der
Harzguerbahn  nach  Braunlage  in  Meterspur  zugelassen  werden.

In  diesem  Falle  sollen  für  die  Westerführung  der  Halberstadt-Blankenburger
  Eisenbahn  von  Tanne  nach  Venneckenstein  in  allen  Beziehungen  die  Vestimmungen
  des  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Blankenburg  über
Elbingerode  nach  Tamre  unter  dem  27./30.  Juni  1884  abgeschlossenen  Staatsvertrages
  in  derselben  Weise  wie  für  die  Bahn  von  Blankenburg  nach  Tanne
Geltung  haben  und  von  gleichverbindlicher  Kraft  sein,  als  wenn  sie  ausdrücklich
in  den  gegenwärtigen  Staatsvertrag  aufgenommen  worden  wären.  Auf  die
Schienenverbindung  von  Elend  nach  Braunlage  sollen  dagegen  durchweg  die
Bestimmungen  des  heute  abzuschliehenden  Staatsvertrages  mit  Ausnahme  des
Artikels  1  dieses  Vertrages  Anwendung  finden.

Auch  für  den  Fall,  daß  die  Schmalspurverbindung  von  Walkenried  nach
Braunlage  und  Tamme  zu  Stande  konnnt,  soll  vie  vorgedachte  Schienenwerbindung
von  Elend  nach  Braunlage  nicht  ausgeschlossen  sein,  sonden  zugelassen  werden.

(Nr.  9865.)  5
        <pb n="300" />
        —  258  –

Artikel  3.

Die  Voillendung  und  Inbetriebnahme  der  Eisenbahn  von  Nordhausen  über
Ilfeld  nach  Wernigerode  mit  einer  Abzweigung  nach  dem  Brocken  muß  längstens
binnen  zwei  und  einem  halben  Jahre,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem
die  Eisenbahngesellschaft  in  den  Besitz  auch  der  Konzession  der  Herzoglich  Braunschweigischen
  Regierung  gelangt  sein  wird,  bewirkt  werden.  Sollte  sich  die  Vollendung
  des  Baues  über  diese  Frist  hinaus  durch  Verhältnisse  verzögern,  für  welche
die  Eisenbahngesellschaft  nach  dem  in  dieser  Beziehung  entscheidenden  Ermessen
der  zuständigen  Eisenbahnaufsichtsbehörden  ein  Verschulden  nicht  trifft,  so  wird
der  Gesellschaft  durch  die  bezeichneten  Behörden  eine  entsprechende  Fristvcrlängerung
gewährt  werden.

Artikel  4.

Die  Feststellung  der  Bauentwürfe  für  die  Bahn,  sowie  die  Prüfung  der
anzuwendenden  Fahrzeuge  soll  lediglich  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zustehen.
  Etwaigen  besonderen  Wünschen  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Rejerung

  in  Betreff  der  Führung  der  Bahn  und  der  Anlegung  von  Stationen

im  außerpreußischen  Gebiete  wird  hierbei  thunlichst  Rechnung  getragen  werden.

Jedoch  bleibt  in  landespolizeilicher  Beziehung  die  Prüsung  und  Genehmiung

  der  Bauentwürfe,  soweit  diese  die  Herstellung  von  Wegeübergängen,  Brücken,

Duäsen  p  Flußkorrektionen,  Vorfluthanlagen  und  Parallelwegen  betreffen,  ebenso
wie  die  baupolizeiliche  Prüfumg  der  Bahnhofsanlagen  jeder  Regierung  innerhalb
ihres  Gebietes  vorbehalten.

Artikel  5.

Zum  Znwecke  des  Erwerbes  des  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen  Gumd
und  Bodens  wird  jede  der  vertragschließenden  Regierungen  für  ihr  Gebiet  der
Eisenbahngesellschaft  das  Enteignungsrecht  verleihen.

Artikel  6.

Unbeschadet  des  Hoheits=  und  Aussichtsrechts  der  Herzoglich  Braunschweigischen
  Regierung  über  die  in  ihrem  Gebiet  belegenen  Bahnstrecken  und
über  den  darauf  stiinihenben.  Betrieb  wird  die  Ausübung  des  Oberaufffichtsrechts
über  die  Gesellschaft  im  Allgemeinen  der  Königlich  Preußischen  Reegierung  als
dersenigen,  in  deren  Gebiete  die  Eisenbahngesellschaft  ihren  Sitz  hat,  überlassen.
Auch  ist  die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  damit  einverstanden,  daß  die
Bestimmung  über  die  Dotirung  der  Reserve=  und  des  Erneuerungsfonds,  sowie
die  Genehmigung  und  die  Sechen  der  Fahrpläne  und  der  Tarife  auch  in
Beziehung  auf  die  in  ihrem  Gebiete  gelegenen  Theile  der  Bahn  seitens  der
Knizich  Preußischen  Regierung  erfolgt,  mit  der  Maßgabe,  daß  in  den  Tarifen
für  die  außerpreußischen  Strecken  keine  höheren  Einheitssäze  in  Anwendung
kommen  sollen,  als  für  die  Strecke  in  Preußen.
        <pb n="301" />
        –  259  —

Artikel  7.

Der  Unternehmer  der  Bahn  hat  sich  wegen  aller  Entschädigungsansprüche,
welche  aus  Anlaß  der  Bahnanlage  oder  des  Bahnbetriches  entstehen  und  gegen
ihn  geltend  gemacht  werden  möchten,  der  Gerichtsbarkeit  und,  insoweit  ulcht
Necchtgeseze  Miatz  greifen,  den  Gesetzen  desjenigen  Staates  zu  unterwerfen,  auf
dessen  Gebiet  sie  entstanden  sind.

Der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  den
Verkehr  zwischen  ihr  und  dem  Unternehmer,  sowie  die  Handhabung  der  ihr  über
die  innerhalb  ihres  Gebietes  gelegenen  Strecken  zustehenden  Hoheits-  und  Aufsichtsrechte
  einer  besonderen  Behörde  oder  einem  besonderen  Kommissar  zu  übertragen.
Diese  haben  die  Beziehungen  ihrer  Regierung  zu  der  Eisenbahnverwaltung  in
allen  Fällen  zu  vertreten,  welche  nicht  zum  direkten  Einschreiten  der  zuständigen
Polizei=  und  Gerichtsbehörden  geeignet  sind.

Artikel  8.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  dazu  in  jedem  Staatsgebiete  zuständigen
  Behörden  nach  Maßgabe  der  im  Artifel  2  bezeichneten  Bahnordnung
gehandhabt.  Die  in  den  beiden  Staatsgebieten  stationirten  Bahnpolizeibeamten
sind  auf  Vorschlag  der  Bahnverwaltung  bei  den  zuständigen  Behörden  des
betreffenden  Staates  zu  verpflichten.

Artikel  9.

Bei  Anstellung  der  subalternen  und  unteren  Kategorien  deß  Bahnpersonals
auf  der  Bahn  Nordhausen  Wernigerode  mit  einer  Abzweigung  nach  dem  Brocken
finden  die  für  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern
  jeweilig  geltenden  Grundsätze  Anwendung.

Bei  Besetzung  dieser  unteren  Beamtenstellen  hat  die  Eisenbahngesellschaft
bei  sonst  gleicher  Befähigung  innerhalb  des  Gebietes  eines  jeden  der  vertragschließenden
  Staaten  auf  die  Bewerbungen  der  Angehörigen  desselben  besondere
Räücksicht  zu  nehmen.

Die  Angehörigen  eines  Staates,  welche  im  Gebiete  eines  anderen  Staates
angestellt  werden  möchten,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres
Heimathlandes  nicht  aus,  sind  aber  den  Gesetzen  des  Landes,  in  welchem  sie
angestellt  sind,  unterworfen.

Artikel  10.

Der  Telegraphen=  und  Militärverwaltung  gegenüber  ist  die  Eisenbahnesellschaft
  den  bereits  erlassenen  oder  künftig  für  die  Eisenbahnen  im  Deutschen
Reiche  ergehenden  gesetzlichen  und  reglementarischen  Bestimmungen  unterworfen.

Artikel  11.
Gegenüber  der  Postverwaltung  ist  die  Eisenbahngesellschaft  den  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1875  (Reichs-Gesetzkl.  für  1875  S.  318)  und
(r.  9865.)
        <pb n="302" />
        den  dazu  ergangenen  oder  künftig  ergehenden  Vollzugsbestimmungen  und  deren
Abänderungen  mit  den  Erleichterungen  unterworfen,  welche  nach  den  vom  Reichskanzker
  erkassenen  Bestimmungen  vom  28.  Mai  1879  (Centralbl.  für  das  Deutsche
Reich  S.  380)  für  Bahnen  untergeordneter  Bedeutung  (Nebenbabnen)  für  die
Zeit  bis  zum  Ablaufe  von  acht  Jahren  vom  Beginn  des  auf  die  Betriebseröffnung
folgenden  Kalenderjahres  gewährt  sind.  Sofern  innerhalb  des  vorbezeichneten
Zeitraumes  in  den  Verhältnissen  der  Bahn  in  Folge  von  Erweiterungen  des
Unternehmens  oder  durch  den  Anschluß  an  andere  Bahnen  oder  aus  anderen
Gründen  eine  Aenderung  eimreten  sollte,  durch  welche  nach  der  Entscheidung  der
obersten  Reichsaufsichtsbehörde  die  Bahn  die  Eigenschaft  als  Nebenbahn  vrrliert,
tritt  das  Eisenbahnpostgesetz  mit  den  dazu  gehörigen  Vollzugsbestimmungen  ohne
Einschränkung  in  Anwendung.
-  «  Artikel  12.

Für  Kriegsbeschädigungen  und  Demolirungen  der  Bahn  im  Gebiete  eines
der  vertragschließenden  Staaten,  mögen  solche  vom  Feinde  ausgehen  oder  im
Interesse  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,  soll  die  Eisenbahngesellschaft
oder  deren  Rechtsnachfolger  einen  Ersatz  weder  von  diesen  Staaten,  noch  vom
Reiche  beanspruchen  können.

Artikel  13.  «  ·.

Jede  der  Regierungen  behält  sich  vor,  die  in  ihr  Gebict  fallende  Bahn.
strecke  der  Besteuerung,  insbesondere  der  Entrichtung  einer  Eisenbahnabgabe  zu
umterziehen.  Zu  diesem  Behufe  wird  als  Anlagekapital  oder  als  Reinertrag  der
aus  dem  Verhällnisse  der  Länge  der  auf  jedes  Staatsgebiet  fallenden  Bahnstrecke
zur  Länge  der  ganzen  Bahn  sich  ergebende  Theil  des  Anlagekapitals  oder  des
jährlichen  Reinertrages  angenommen.  Die  Steuererhebung  erfolgt  zum  ersten
Male  für  das  auf  die  Betriebseröffnung  folgende,  mit  dem  1.  April  beginnende
Nechnungsjahr.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  der  Herzoglich  Braunschweigischen

Regierung  die  Berechnung  des  Reinertrages  der  Bahn  alljährlich  mittheilen.

Artitel  14.  ·

Für  den  Fall,  daß  einer  der  vertragschließenden  Staaten  das  Eigenthum
des  in  seinem  Gebiete  liegenden  Theiles  der  Bahn  von  Nordhuusen  nach  Wernigerode
  mit  einer  Abzweigung  nach  dem  Brocken  erwerben  sollte,  werden  die
vertragschließenden  Regierungen  sich  über  die  zur  Beibehaltung  eines  ungestörten.
cinheittichen  Betriebes  auf  der  genannten  Bahn  erforderlichen  Raßregeln  ver-Für
  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen.  "
        <pb n="303" />
        —  231  —
Artikel  15  g  ·.«
Dieser  Vertrag  soll  zweifach  ausgefertigt  und  von  den  vertragschließenden
Regierungen  zur  landesherrlichen  Ratifikation.  anhe  werden.  Die  Auswechselung
  der  Ratifikations-Urkunden  soll  in  Berlin  erfolgen.  -"
So  geschehen  Berlin,  den  11.  Mär  1896.  #
(I.  S.)  Pannenberg.
—

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifzirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

(Nr.  9866.)  Verfügung  des  Justtzministers,  betreffend  die  Aufhebung  des  Sypothekenamts
zu  Siegburg.  Vom  7.  Dezember  1896.

M  Rücksicht  auf  das  Fortschreiten  der  Arbeiten  zur  Grundbuchanlegung  im
Bezirk  des  Hypothekenamts  zu  Siegburg  wird  auf  Grund  des  8.  2  des  Gesetzes
vom  18.  Juli  1896  (Geset=  Sammi.  S.  165)  die  Aushebung  dieses  Hypothekenamts
  zum  1.  April  1897  angeordnet.  ·

Die  Geschäfte  desselben  werden  von  diesem  Zeitpunkte  ab  auf  das  Hypothekenamt
  in  Vonn  übertragen.

Berlin,  den  7.  Dezember  1896.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

(Nr.  9807.)  Verfügung  des  Justinninisters,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Thell  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  BViedenkopf.  Vom  14.  Dezember  1896.

A-  Grund  des  §.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung

  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dein  Gebict  der  vormals  freien

Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großberzoglich  Hessischen  und  Landgräflich

Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895  (Gesetz

Samml.  S.  481)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  An-Mr.
  0865  —  o867.
        <pb n="304" />
        —  262  ——
sprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  dafelbst  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
  von  sechs  Monaten  -
für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Biedenkopf  gehörigen  Gemeindebezirk
ifenbach
am  15.  Januar  1897  beginnen  soll.
Berlin,  den  14.  Dezember  1896.
Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

Bekanntmachung.

Nech  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Geset=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Oktober  1896,  betreffend  die  Genehmigung
des  neunten  Nachtrages  zu  dem  Reglement  der  landschaftlichen  Feuerversicherungsgesellschaft
  für  Westpreußen  vom  16.  Februar  1863,  durch
die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  48  S.  424,  ausgegeben  am
28.  November  1896,

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  48  S.  379,  ausgegeben
am  26.  November  1896,

der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  48  S.  327,  ausgegeben  am
26.  November  1896,

der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  46  S.  629,  ausgegeben
am  12.  November  1896;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  Oktober  1896,  durch  welchen  dem  Reichs-(Militär-)
  Fiskus  das  Recht  zur  Entziehung  von  Grundeigenthum  behufs
der  Erweiterung  des  bisherigen  Feld-Artillerie-Schießplatzes  bei  Lockstedt  zu
einem  Truppenübungsplatz  für  das  IX.  Armee-Korps  verliehen  worden
ist,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  52
S.  441,  ausgegeben  am  5.  Dezember  1896;,

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  November  1896,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderbebung  an  den
Kreis  Frankenstein  für  die  von  ihm  zu  bauende  Kreischaussee  von  Peterwitz#
bis  zum  Dominialhof  von  Lampersdorf,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Breslau  Nr.  50  S.  477,  ausgegeben  am  12.  Dezember  1896.

 

Redigirt  im  Burean  des  Stantsministerinas.
Berlin,  gedruckt  in  ber  Reichsdruderei.
        <pb n="305" />
        Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  33.  —

 

Inhalt:  Gesetz,  betriffend  die  Erleichterung  der  Abveräußerung  einzelner  Theile  von  Grundstäcken,  S.  308.
—  Wersögung  des  Justlzministers,  belreffeud  die  Unlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Umtegerichtr  Alenhoven,  Vlankenhrim,  Därru,  Peinsberg,  Malmedy,  Hennef,  Adenau,
Ahrweller,  Audernach,  Boppard,  Castrlluun,  Cochem,  Vergheim,  Lindlar,  Grevenbroich,  eboch,
Neunkirchen,  Hillesheim,  Hermeskei#l,  Rhaunen,  Wadern,  Drüm,  Berneastel,  Waxweiler,  Tricc,
Neumagen  und  Duun,  G.  20.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Geseyz  vom  10.  April  1872
durch  die  Regiemugs--  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichem  Erlasse,  Urkunden  r.,  S.  267.

 

(Nr.  9868.)  Gesetz,  betreffend  die  Erleichterung  der  Abveräußerung  einzelner  Theile  von
Grundstücken.  Vom  14.  Dezember  1896.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r

verordnen  auf  Grund  des  zwischen  Preußen  und  Waldeck-Pyrmont  abgeschlossenen
Vertrages  vom  2.  März  1887,  mit  Zustimmung  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten
zu  Waldeck-Pyrmont,  sowie  des  Landtages  der  Fürstenthümer,  was  folgt:

F.  1.

Jeder  Grundeigenthümer,  jeder  Lehns-  und  Fideikommißbesitzer,  sowie  jeder
Besitzer  eines  im  Leiheverbande  stehenden  Grundstücks  (Erbpacht-,  Erbzinsgrundstücks
  2c.)  ist  befugt,  ohne  Einwilligung  der  Lehns-  und  Fideikommißberechtigten,
des  Erbverpächters  2c.,  der  Hypotheken  und  Grundschuldgläubiger  und  der  zu.
Reallasten  Berechtigten  einzelne  Grundstückstheile  oder  Zubehörstücke  lastenfrei:

1)  geen  Auferlegung  fester  Geldabgaben  oder  gegen  Feststellung  eines

Kaufgeldes  zu  veräußern,

2)  gegen  andere  Grundstücke  zu  vertauschen,

3)  zu  öffentlichen  Zwecken  unentgeltlich  abzutreten,
sofern  von  der  Generalkommission  zu  Cassel  bescheinigt  wird,  daß  die  Veräußerung
den  genannten  Berechtigten  unschädlich  sei.

S.  2.
Das  Unschädlichkeitszeugniß  darf  nur  ertheilt  werden,  wenn  das  abzutretende
Trennstück  im  Verhältnisse  zum  Hauptgute  von  geringem  Werth  und  Umfang
—  —  54

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Dezember  1896.
        <pb n="306" />
        —  264  —

ist  und  wenn  die  auferlegte  Geldabgabe  oder  das  verabredete  Kaufgeld  oder  das
eingetauschte  Grundstück  den  Ertrag  oder  den  Werth  des  Trennstücks  erreicht,  auch
das  Hauptgut  durch  den  Tausch  an  Werth  nicht  verliert  oder  bei  unentgeltlicher
Abtretung  die  durch  die  öffentliche  Anlage  herbeigeführte  Wertbserhöhung  des
Hauptgutes  den  Werth  des  Trennstücks  erreicht.  «  .

Brundstücke,  welche  für  die  auf  dem  abzutretenden  Trennstücke  lastenden
Hypotheken  und  Realrechte  (I.  1)  ungetbeilt  mit  verhaftet  sind,  gelten  im  Verhältniß
  zum  Trennstücke  zusammen  als  Hauoptgut.

Sind  die  Bedingungen  für  die  Erthellung  des  Unschädlichkeitszeugnisses  bei
einem  der  beiden  Güter,  zwischen  denen  ein  Austausch  bewirkt  werden  soll,  vorbanden,
  bei  dem  anderen  nicht,  so  ist  nur  bei  jenem  das  gegenwärtige  Gesetz
anzuwenden,  für  das  andere  bleibt  es  bei  den  allgemeinen  Gesetzen,  nach  welchen
die  Einwilligung  der  einzelnen,  im  F.  1  genannten  Berechtigten  erforderlich  ist.

Wenn  bei  einer  Verlnuschung  der  Werth  des  abzutretenden  Trennstücks
mehr  beträgt  als  der  Werth  des  einzutauschenden  Grundstücks,  so  ist  eine  Ausgleichung
  durch  Kapitalzahlung  zulässig.

F.  3.

Das  veräußerte  Trennstück  scheidet  aus  dem  dinglichen  Verbande  des
Hauptgutes,  zu  welchem  es  bisher  gehört  hat,  aus  und  die  ihm  auferlegte  Geldabgabe
  oder  das  Kaufgeld  oder  das  eingetauschte  Grundstück  und  das  etwa  festgesetzte
  Ausgleichungskapital  treten  in  Beziehung  auf  die  im  §.  1  genannten
Berechtigten  an  die  Stelle  des  Trennstücks.

K.  4.  .
Hinsichtlich  der  Verwendung  des  Kaufgeldes  und  des  Ausgleichungskapitals
in  das  Hauptgut  kommen  die  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Verwendung  der
im  Auseinandersetzungsverfahren  festgestellten  Ablösungskapitalien  zur  Anwendung.

1  □

2

.5.

Fũr  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  auf  Grund  des  Unschädlichleitszeugnisses

  sind  folgende  Vorschriften  maßgebend:

1)  Wenn  das  Trennstück  gegen  Auferlegung  einer  Geldabgabe  abgetreten
ist,  so  muß  die  Geldabgabe  bei  der  Abschreibung  auf  das  Trennstück
zur  ersten  Stelle  mit  dem  Bemerken  eingetragen  werden,  daß  sie  ein
Jubehör  des  Hauptgutes  und  die  Fähigkeit  des  Besitzers,  über  sie  zu
verfügen,  aus  dem  Grundbuche  des  Hauptgutes  zu  ersehen  sei.

2)  Wenn  das  Trennsttick  gegen  ein  anderes  Grundstück  vertauscht  ist,  so
kann  die  Abschreibung  nur  erfolgen,  wenn  gleichzeitig  das  eingetauschte
Grundstück  als  Zubehör  zugeschrieben  wird;  ist  ein  Ausgleichungskapital
festgestellt,  so  kommen  insoweit  die  nachfolgend  unter  Nr.  3  gegebenen
Vorschriften  zur  Anwendung.
        <pb n="307" />
        —  265  —
3)  Ist  das  Trennstück  verkauft,  so  kann  die  Abschreibung  erolgen:
a)  wenn  gleichzeitig  das  Kaufgeld  mit  dem  zu  1  angegebenen  Bemerken
  auf  das  Trennstück  zur  ersten  Stelle  eingetragen  wird,
b)  wenn  das  Kaufgeld  zur  Verfügung  der  Generalkommission  hinterlegt
  worden  ist,

J)  wenn  die  Generalkommission  bescheinigt  hat,  daß  die  Verwendung
d  nhusgeldes  erfolgt  sei  oder  es  der  Verwendung  nicht
edürfe.

4)  Wenn  das  Trennstück  unentgeltlich  abgetreten  ist,  so  kann  die  Abschreibung
  erfolgen,  wenn  die  Generalkommission  bescheinigt  hat,  daß
mit  der  Ausführung  der  öffentlichen  Anlage  begonnen  sei.

Für  die  in  Folge  Ertheilung  des  Unschädlichkeitszeugnisses  von  der  Generalkommission
  zu  stellenden  Anträge  auf  Eintragung  und  Löschung  im  Grundbuche
ist  der  §.  41  der  Grundbuchordnung  maßgebend.  ·

Eine  Prüfung  der  von  der  Generalkommission  bescheinigten  Verwendung
steht  dem  Grundbuchrichter  nicht  zu.

Die  Generalkommission  kann  die  Eintragung  eines  Vermerks  dahin  beantragen,
  daß  später  einzutragende  Gläubiger  weder  das  veräußerte  Trennstück
noch  das  Kaufgeld  in  Anspruch  nehmen  dürfen.

K.  6.  .

In  Betreff  des  Verfahrens  und  des  Kostenwesens  finden,  soweit  nicht
dieses  Gesetz  darüber  Bestimmungen  enthält,  die  in  den  Fürstenthümern  Waldeck
und  Pormont  für  auseinanderpehungashcher  geltenden  allgemeinen  Vorschriften
simgemäße  Anwendung.

Für  die  Unschädlichkeitszeugnisse  bei  unentgeltlicher  Abtretung  zu  öffentlichen
Iwecken  (§.  1  Nr.  3)  kommen  Gebühren  nicht  zum  Ansat.

S.  7.
Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  treten  mit  dem  1.  Januar  1897  in

Kraft.  Sie  finden  auch  auf  die  schon  vorher  erfolgten  Abveräußerungen  Anwendung.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrist  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  14.  Dezember  1886.

(.  S)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  BVoetticher.  Miquel.  Thielen.  Bosse.
Frhr.  v.  Marschall.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.
Brefeld.  v.  Goßler.

Der  Landesdirektor.

v.  Saldern.
        <pb n="308" />
        (Nr.  9869.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aldenhoven,  Blankenheim,  Düren,
Heinsberg,  Malmedy,  Hennef,  Adenau,  Ahrweiler,  Andernach,  Boppard,
Castellaun,  Cochem,  Bergheim,  Cindlar,  Grevenbroich,  Lebach,  Neunkirchen,
Hillesheim,  Hermeskeil,  Rhaunen,  Wadern,  Prüm,  Berncastel,  Waxweiler,
Trier,  Neumagen  und  Daun.  Vom  22.  Dezember  1896.

A#  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Geset=  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Aldenhoven  gehörige  Gemeinde  Coslar,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Blankenheim  gehörige  Gemeinde
Cronenburg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düren  gehörigen  Gemeinden  Sievernich,
  Pissenheim  und  Boich-Leversbach,
für  die  um  Bezirk  des  Amtsgerichts  Heinsberg  gehörige  Gemeinde  Wassenberg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Malmedy  gehörige  Gemeinde  Bellevaur,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hennef  gehörige,  einen  Theil  der
politischen  Gemeinde  Uckerath  bildende  Katastergemeinde  Adscheid,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörigen  Gemeinden  Hannebach)
  Retterath  und  Spessart  sowie  für  die  zu  demselben  Amtsgerichtsbezirk
  gehörige  Katastergemeinde  Oberbaar,  welche  mit  der  Katastergemeinde
  Niederbaar  die  politische  Gemeinde  Baar  bildet,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ahrweiler  gehörige  Gemeinde
Kirchsahr,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Andernach  gehörige  Gemeinde  Wehr,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Boppard  gehörige  Gemeinde  Macken,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Castellaun  gehörigen  Gemeinden
Hasselbach  und  Spesenroth,
für  die  ium  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cochem  gehörigen  Gemeinden  Filz,
Landkern  und  Treis,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bergheim  gehörige  Gemeinde  Pütz,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtögerichts  Lindlar  gehörige,  einen  Theil  der
Bürrgermeistre  Engelskirchen  bildende  Katastergemeinde  Unter-Engelsirchen,

für  zud  m  Bezirk  des  Amtsgerichts  Grevenbroich  gehörige  Gemeinde
ustorf,
        <pb n="309" />
        für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Lebach  gehörige  Gemeinde  Schwarzenholz,

für  dieum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neunkirchen  gehörige  Gemeinde  Wellesweiler,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hillesheim  gehörigen  Gemeinden
Feusdorf  und  Mirbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hermeskeil  gehörigen  Gemeinden
Otzenhausen  und  Kostenbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rhaunen  gehörige  Gemeinde  Rapperatb,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wadern  gehörige  Gemeinde  Nunkirchen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Prüm  gehörige  Gemeinde  Kleinlangenfeld,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Berncastel  gehörige  Gemeinde  Mülheim
  an  der  Mosel,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Waxweiler  gehörigen  Gemeinden
Orlenbach  und  Pittenbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trier  gehörigen  Gemeinden  Ersch,
Paschel  und  Lampaden,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neumagen  gehörige  Gemeinde
Heinzerath,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Daun  gehörige  Gemeinde  Cradenbach

am  15.  Januar  1897  beginnen  soll.
Berlin,  den  22.  Dezember  1896.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

 

Bekanntmachung.

Noch  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  September  1896,  durch  welchen  dem
Fluthmuldenverbande  in  Schurgast  das  Recht  verliehen  worden  ist,  die  zur
onchmungsmähigen  Regulirung  und  Unterhaltung  der  Fluthmulde  erforderlichen
  Grundstücke  und  Gerechtsame  im  Wege  der  Enteignung  3  erwerben,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  48  S.  349,
ausgegeben  am  27.  Rovember  1896)

e#tyl-eml.  1896.  (Nr.  #800.)  55
        <pb n="310" />
        2606  —

2)  das  am  12.  Oktober  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  sücliche
Drainagegenossenschaft  Schreitlacken-Trentitten  zu  Schreitlacken  im  Kreise
Fischhausen  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg
Nr.  48  S.  455,  ausgegeben  am  26.  November  1896);

3)  das  am  14.  Oktober  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Deichverband
  des  Außendeiches  von  Neuenkirchen,  Vorbruch  und  Rade  zu
Neuenkirchen,  Kreis  Blumenthal,  durch  das  Amtsblan  der  Königl.  Regierung
  zu  Stade  Nr.  46  S.  383,  ausgegeben  am  13.  November  1896;

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  20.  Oktober  18965  wegen  Ausstellung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Ems  im  Betrage
von  750  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Wiesbaden  Nr.  49  S.  365,  ausgegeben  am  3.  Dezember  1896),

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  November  1896,  betreffend  die  Herabsetzung
  des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Coblenz  auf  Grund  der  Allerhöchsten
  Privilegien  vom  19.  Februar  1877  und  24.  August  1885  aufenommenen

  Anleihen  auf  34  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
egierung  zu  Coblenz  Nr.  57,  S.  335,  ausgegeben  am  10.  Dezember  1896;

6)  das  am  11.  November  1896  Allerhöchst  volljogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Ent=  und  Bewässerung  der  *Js  am  Horst-Eiersberger
  See  zu  Klein-Horst  im  Kreise  Greifenberg  i.  Pom.  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  49  S.  311,  ausgegeben
am  4.  Dezember  1896;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  November  1896,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Stettin  zum  Erwerbe  der
auf  dem  Bleichholm  belegenen,  für  die  Verbreiterung  der  Oder  von  der
Bleichholmspitze  bis  zum  Oder—Dunzig-Kanal  erforderlichen  Grundflächen,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  #tegierung  zu  Stettin  Nr.  50  S.  319,
ausgegeben  am  11.  Dezember  1896.

Piergict  im  Burran  de?  Staatminister##s
Le###,  gedruckt  in  der  Reichsbruckerei.
        <pb n="311" />
        —  269  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—Nr.  34.—

 

Inhalt:  Gesed,  krtresfend  die  Kündigung  und  Umwandlung  der  vierprozintigen  konsolibirirn  Slaatkanleide,
S.  2%.  —  Gesetz  wegen  Keuderung  des  Gesetzen  vom  3.  Juli  1876,  betuffend  die  Besleuerung  des
Geerbebetriebes  im  Umherziehen,  S.  278.

 

(Nr.  9870.)  Gesetz,  betreffend  die  Kündigung  und  Umwandlung  der  vierprozentigen  konsolidirten
  Staatsanleihe.  Vom  23.  Dezember  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

S.  1.

Die  Schuübverschreisungen  der  vierprozentigen  konsolidirten  Staatsanleihe
können  zur  Einlösung  gegen  Baarzahlung  des  Kapitalbetrags  binnen  einer  dreimonatlichen
  Frist  und  die  im  Staatsschuldbuche  eingetragenen  vierprozentigen
Buchschulden  zur  baaren  Rückzahlung  binnen  einer  gleichen  Frist  gekündigt  werden.

Die  Kündigung  geschieht  unbeschadet  der  Bestimmung  im  §.  17  des  Gesetzes
vom  20.  Juli  1883,  betreffend  das  Staatsschuldbuch  (Gesetz  Samml.  S.  120),
durch  öffentliche  Bekanntmachung  des  Finanzministers.

g.  2.

Bevor  die  Kündigung  C.  1)  erfolgt,  ist  den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen
  der  vierprozentigen  konsolidirten  Staatsanleihe  die  Umwandlung  dieser
Schuldverschreibungen  in  solche  der  dreieinhalbprozentigen  konsolidirten  Staatsanleihe
  und  den  im  Staatsschuldbuch  eingetragenen  Gläubigern  der  vierprozentigen
konsolidirten  Staatsanleihe  die  Umschreibung  in  dreieinhalbprozentige  Buchschulden
durch  öffentliche  Bekanntmachung  des  Finanzministers  anzubieten.  Das  Angebot
  gilt  für  angenommen,  wenn  nicht  binnen  einer  auf  mindestens  drei  Wochen
vom  Tage  jener  Bekanntnachung  ab  zu  bemessenden  Frist  von  den  Inhabern
der  Staatsschuldverschreibungen  der  vierprozentigen  konsolidirten  Staatsanleihe
unter  Einreichung  der  Schuldverschreibungen  und  von  den  im  Staatsschuldbuch

—.  —33  56

üusgegeben  zu  Berlin  den  28.  Dezember  1896.
        <pb n="312" />
        —  270  —

eingetragenen  Gläubigern  von  vierprozentigen  Buchschulden  die  Baarzahlung  des
Kapitalbetrags  beantragt  wird.

Von  dem  Inhalte  der  öffentlichen  Bekanntmachung  des  Finanzministers
(Absatz  1)  find  die  im  Staatsschuldbuch  eingetragenen  Gläubiger  von  vierprozentigen
  Buchschulden  außerdem  schriftlich  z  benachrichtigen.  Die  Wirkun
des  Angebots  zur  Umschreibung  in  dreieinhalbprozentige  Buchschulden  ist  jedoch
von  dieser  Benachrichtigung  nicht  abbängig.  «""

S.  3.
Die  umzuwandelnden  Schuldverschreibungen  und  die  umguschreibenden  Buchschulden
  C.  2)  werden  bis  zum  30.  September  1897  mit  vier  Prozent  verzinst.

C.  4.

Die  umzuwandelnden  Schuldverschreibungen  nebst  Zinsscheinanweisungen
(Talons)  und  die  dazu  Pckbaihen  nach  dem  1.  Juli,  beziehungsweise  nach  dem
1.  Oktober  1897  fälligen  Zinsscheine  werden  nach  erfolgter  Einlieferung  mit  einem
die  Zinsherabsetzung  ausdrückenden  Vermerke  abgestempelt.

Die  Abstempelung  erfolgt  durch  die  Kontrole  der  Staatspapiere,  sowie
durch  die  vom  Finanzminister  zu  bestimmenden  Königlichen  Kassen  und  durch
die  im  Einverständniß  mit  dem  Reichskanzler  vom  Finanzminister  zu  bezeichnenden
Reichsbaukanstalten  .  J

Auf  Antrag  der  Inhaber  von  Schuldverschreibungen  der  vierprozentigen
konsolidirten  Staatsanleihe  soll  statt  der  Abstempelung  die  kostenfreie  Eintragung
eines  dem  Nennwerthe  der  eingereichten  Schuldverschreibungen  gleichen,  vom
1.  Oktober  1897  ab  zu  dreieinhalb  verzinslichen  Betrages  in  das  Staatsschuldbuch
  bewirkt  werden.

Der  Antrag  muß  binnen  einer  vom  Finanzminister  zu  bestimmenden  Frist
eingereicht  werden.

g.  5.

Auf  die  gemäß  8.  4  Absatz  3  erfolgenden  Eintragungen  in  das  Staatsschuldbuch
  und  auf  die  eingereichten  Schuldverschreibungen  finden  die  Bestimmungen
  der  Gesetze,  betreffend  das  Staatsschuldbuch,  vom  20.  Juli  1883  (Gesetz-Samml.
  S.  120)  und  vom  8.  Juni  1891  (Gesetz=  Samml.  S.  105)  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  Privataußerkurssetzungs  ke  den  Bestimmungen
des  H.  1  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1835  (Gesetz  Samml.  S.  138)  unterliegen.

K.  6.
Eine  Prüfung,  ob  der  Verlust  der  Schulbverschreibungen  der  Kontrole
der  Staatspapiere  angezeigt  ist,  oder  ob  dieselben  mit  Beschlag  belegt  sind  G§.  1,
8,  10  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819  —  Gesetz  Samml.  S.  157  —,  K.  2
und  3  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1835  —  Gesetz  Samml.  S.  133),  findet  bei
der  Abstempelung  nicht  statt.
        <pb n="313" />
        —  271  —

K6.  7.

Die  nach  +&amp;amp;.  2  zu  bewirkende  Umschreibung  der  vierprozentigen  Buchschulden
im  Staatsschuldbuche  erfolgt  von  Amtswegen.  Den  eingetragenen  Gläuhigern
steht  jedoch  das  Recht  zu,  statt  der  Umschrelbung  binnen  einer  vom  Finanzminister
  zu  bestimmenden  Frist  die  Ausreichung  von  dreieinhalbprozentigen  Schuldverschreibungen
  zum  Nenmrerthe  der  vierprozentigen  Buchschuld  gegen  Löschung
der  letzteren  zu  verlangen.

Einer  Genehmigung  der  Ummschreibung  seitens  dritter  Personen,  zu  deren
Gunsten  der  eingetragene  Gläubiger  in  Bezug  auf  die  Forderung  oder  deren
Zinsen  durch  einen  Vermerk  im  Staatsschuldbuch  beschränkt  ist,  b  es  nicht.

Die  Umschreibung  in  dreleinhalbprozentige  Buchschulden  und  die  Ausreichung
von  dreieinhalbprozentigen  Schuldverschreibungen  erfolgen  kostenfrei.

g.  8.
Neue  Eintragungen  von  vierprozentigen  Buchschulden  und  Zuschreibungen
auf  den  angelegten  Konten  solcher  Buchschulden  finden  fortan  nicht  mehr  statt.

.  §.9.

Die  Bestimmung  des  §.  4  Absatz  2  des  geezett  betreffend  das  Staatsschuldbuch,
  vom  20.  Juli  1883  (Gesetz.  Samml.  S.  120)  findet  insoweit  keine
Anwendung,)  als  durch  die  Umschreibun  von  vierprozentigen  in  dreieinhalbprozentige
  Buchschulden  mehrere  Konten  *  denselben  Gläubiger  entstehen.

-  Erwägung  bieser  mehreren  Konten  im  Staatsschulbbuch  kann  auf
Antrag  des  Gläubigers  und  von  Amtswegen  erfolgen.  In  beiden  Fällen  erfolgt
sie  kostenfrei.

K.  10.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  in  dreieinhalbprozentige  umgewandelten,
oder  gemäß  §.  7  ausgereichten  Staatsschuldverschreibungen  und  die  im  Staatsschuldbuche
  umgeschriebenen  dreieinhalbprozentigen  Buchschulden  dürfen  den  Gläubigern
  vor  dem  1.  April  1905  zur  baaren  Rückzahlung  nicht  gekündigt  werden.

Die  Kündigung  darf  nur  auf  Grund  gesetzlicher  Ermächtigung  stattfinden.

K.  11.

Die  mit  dem  Antrage  auf  Baarzahlung  des  Kapitals  eingereichten  (.  2)
Schuldverschreibungen  werden  mit  einem  entsprechenden  Stempelvermerke  versehen
und  ebenso  wie  die  in  das  Staatsschuldbuch  eingetragenen  Forderungen  derjenigen
Gläubiger  der  vierprozentigen  konsolidirten  Staatsanleihe,  welche  das  Angebot
der  Umschreibung  in  eine  dreieinhalbprozentige  Buchschuld  nicht  angenommen
haben  (F.  2),  gemäß  der  erfolgenden  Kündigung  zurückgezahlt.

(r.  9870
        <pb n="314" />
        —  272  —

K.  12.

Zu  demjenigen  Belrage,  welcher  erforderlich  sein  wird,  um  die  Mittel
der  Baarzahlung  der  gekündigten  vierprozentigen  Staatsschuldverschreibungen  und
Buchschulden  (SP.  11)  zu  beschaffen,  können  Staatsschuldverschreibungen  ausgegeben
  werden.

Wann,  zu  welchem  Zinsfuße,  durch  welche  Stelle  und  zu  welchen  Bedingungen
  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen  auszugeben
  sind,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  der  Verwaltung  und  wegen  der  Tilgung  der
Anleihe,  sowie  wegen  der  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes
vom  19.  Dezember  1869  (Gesetz  Samml.  S.  1197)  mit  der  Maßgabe  zur
Anwendung,  daß  die  Kündigung  nur  auf  Grund  gesetzlicher  Ermächtigung
erfolgen  kann.

g.  13.

Die  Zahl  der  Mitglieder  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  kann
zum  Zwecke  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  vorübergehend  durch  Hülfsarbeiter
verstärkt  werden.  Dieselben  haben  den  im  F.  9  des  Gesetzes  vom  24.  Februar  1850
(Gesetz  Samml.  S.  57)  vorgeschriebenen  Eid  gemäß  §#.  1  des  Gesetzes  vom
29.  Januar  1879  (Geset=  Samml.  S.  10)  zu  leisten  und  mit  eigener  Verantwortung
  an  der  Bearbeitung  der  Geschäfte  der  Behörde  Theil  zu  nehmen.

K.  11.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündung  in  Kraft.  Der
Finanzminister  erläßt  die  zur  Ausführung  desselben  erforderlichen  Anordnungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  23.  Dezember  1896.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Miguel.  Bosse.  Frhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.  Brefeld.
v.  Goßler.
        <pb n="315" />
        —  273  —

(Nr.  9671.)  Gesetz  wegen  Aenderung  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1876,  betriffend  die  Besieuerung
des  Gewerbebetriebes  im  Umherziehen.  Vom  23.  Dezember  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  Umfang  der
Monarchie  mit  Ausschluß  der  Insel  Helgoland,  was  folgt:

Artikel  1.

Der  §.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung  des  Gewerbebetriebes  im
Umherziehen,  vom  3.  Juli  1876  (Gesetz  Samml.  S.  247)  erhält  am  Schlusse
der  Nr.  1  folgende  Zusätze:

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  Diejenigen  keine  Anwendung,
  welche  nach  den  reichsgesetzlichen  Vorschriften  zum  Aufsuchen
von  Bestellungen  oder  zum  Ankauf  von  Waaren  eines  Adergewerke
scheines  bedünhen.

Die  Gewerbescheine  für  Reisende  zu  den  vorstehend  zu  a  und  #1
bezeichneten  Iwecken  sind,  wenn  im  Laufe  des  Jahres  ein  Wechsel  in
der  Person  des  Reisenden  eintritt,  für  den  Rest  ihrer  Gültigkeitsdauer
steuerfrei  auf  die  Person  des  Nachfolgers  durch  Umschreibung  oder
anderweite  Ausfertigung  zu  übertragen.

Artikel  2.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1897  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Reites  Palais,  den  23.  Dezember  1896.

(#.  S)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Miquel.  Thielen.  Bosse.
Frhr.  v.  Marschall.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.
Brefeld.  v.  Goßler.

 

NRedigirt  im  Bureau  des  Gtat#miinisteriums.

Berlin,  gedruckr  in  der  Reichsbruckerei.
Gesch  ·  Samml.  1800  (Nr.  9871.)  57
        <pb n="316" />
        <pb n="317" />
        Sachregister

Gesetz-Sammlung.

Jahrgang  1896.

Machen  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Stadtgemeinde  Aachen  für  die  Owecke  ihrcs
Wasserwerks  (A.  E.  v.  12.  Nov.  95)  6  Nr.  12.

Abtretung,  Eintragung  derselben  in  das  Grundbuch  im
Kreise  Gerzogihum  Lauenbarg  (G.  v.  d.  Junl  8.  61)  121.

####((Khelaprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  17.  Jan.)  9.  (Verf.
v.  18.  Febr.)  20.  (Verf.  v.  18.  Mär))  42.  (Verf.  v.
25.  Upril)  83.  (Verf.  v.  15.  M)  97.  (Verf.  v.  30.  Jun)
153.  (Verf.  v.  9.  Juli)  158.  (Verf.  v.  24.  Aug.)  174.
(Verf.  v.  8.  Sept.)  180.  (Verf.  v.  7.  Okt.)  197.  (Verf.
v.  9.  Nov.)  208.  (Verf.  v.  22.  Dez.)  266.

Uerzte,  Ergängung  der  Verordnung  vom  25.  Mal  1887,

betr.  die  Einrichtung  einer  ärztlichen  Standesvertretang.

(V.  v.  6.  Jan.)  1.  —  Aufhebung  der  im  Gebiecte  der
Monarchie  bestehenden  Taxordnungen  für  approbtte
Aerzte  (G.  v.  27.  April)  90

Uerztekanmmernnsschußz,,  Bilbung  und  Thätigkeit  bes  ·
selben  (V.  v.  6.  Jan.  I.  1,  2)  1.  —  Wohl  der  Wit.
ölieder  und  deren  Stellvertreter  (ehend.  §.  3)  2.—  Wahl
und  Thätigkeit  des  Vorsitzenden  und  seines  Stellvertreirr#s
(ebend.  s.  4)  2.  —  Beritstrllung  der  Mittel  für  den
Ausschuß  (ebend.  K.  6)  3.

Arweiler  (Rheinprovinz),  Amtsgerscht,  Ausschlußfrist
für  Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  17.  Jan.)#9.
Gerf.  v.  26.  Apris)  83.  (Verf.  v.  80.  d  153.  (Vaf.
v.  9.  Juli)  158.  (Verf.  v.  22.  Dez.)  206

Gesch=  Samml.  1800.

Al##e##hoden  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlaßfrist
sür  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Män)  42.
(Vrrf.  v.  0.  Jull)  158.  (Verf.  v.  22.  Dez.)  266.

Alflen  (Rheinprovinz),  f.  Liybach.

Alswede  (Westsalen),  f.  Chausseen  Nr.  30.

Altber##  (Schlesien),  Woassergenossenschaft  zur  Negullrung
der  Gostine  und  Mlehna  daselbst  im  Kreise  Pleß  (Stat.
v.  18.  Julh)  178  Mr.  15.

Altefähr-Eelliner  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  1.

Altena  (Weslfalen),  s.  Chausseen  Nr.  31.

Altenburg-Zeitzer  Eisenbahn,  f.  Eisenbahnen  Nr.  2.

Alt--Körenitz  (Vommern),  s.  Melloratlonen  Nr.  28.

Altmark,  Abänderung  der  Verordnung  über  die  Revision
de#  Deichwesens  in  der  Altmark  vom  1.  Juli  1850
unter  Aufhebung  der  Allerh.  Ordre  vom  4.  Febrmar  1867
(A.  E.  v.  20.  Okt.)  214  Nr.  17.

Amtsblatt,  Bekanatmachung  der  erfolgten  Aulegung  der
Grundbücher  im  Kreise  Herzegthum  Lauenburg  durch
das  Amtsblatt  (G.  v.  8.  Juni  §.  3)  110.

Amtsgerichte,  Inkrasttretrn  des  Gesehzes  vom  8.  Upril
1894,  betr.  die  Errichtung  eines  Amksgerichts  in  Rousdorf
  (V.  v.  28.  Marz)  41.  —  desgl.  des  Gesehes  vom
20.  Juni  1894,  betr.  die  Errichtung  eines  Amtzgerichts
in  Kalkberge-Rüdersdorf  (Verf.  v.  9.  Nov.)  207.

Zuständigkeit  und  Foanktionen  der  Amtsgerichte  in
Grundbuchsachen  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  (G.
v.  8.  Juni  SK.  22,  31,  32,  34)  113.

Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  Inin  (G.  v.
2.  Juni)  151.

4
        <pb n="318" />
        2  Sachregister.  1896.
Amtsgerichte  (orts.)  Aufgebot  (Aufeuf),  Bestimmungen  über  das  Aufgebot
Aufhebung  den  Amisgerichts  zu  Pellworm  (G.  v.  verlorener  Hypothekenurkunden  im  Kreise  herunchun
28.  Jundi)  152.  Lanenburg  (G.  v.  8.  Junl  §.  17)  112.

Aeuderung  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  zu  Schubiu,
Erln,  Mänftermalfeld,  Audernach,  Falkenberg  O.  S.,
Fedland  O.  S.,  Neumittelwalde,  83##  ,  Ri
hausen,  Göttingen,  Wreschen,  Jarotschtin,  Schrimm  (G.
v.  12.  Juli)  161.

Uebertragung  der  Geschäfte  der  GSypothekenämter
im  Geltungsbereiche  des  Rheluischen  Rechts  auf  dle
Umtsgerichte  ———  168.

Amtske#tion,  Kantion  von  Beomten  aus  dem  Bereiche
des  Ministeriums  für  Handel  und  Gewerbe  (V.  v.
18.  Rär)  77.  —  desgl.  des  Ministeriums  der  geistlichen,
  Unterricht#-  und  Medlzinal-  Angelegenheiten  (V.
v.  23.  Män)  81.  (Verf.  v.  25.  Juni)  157.

Kautlon  des  Lootsenkommandeurs  in  Geecstemünde
(V.  v.  23.  Mär)  78.

Auderwach  (Sheinprovinz),  Amtsgericht,  Ansschluhfeit

flut  Ulegung  der  Grundbuchs  (Verf.  v.  198.  Fehr.)  20.
(Verf.  v.  18.  Mäch  42.  (Verf.  v.  15.  Mal)  97.  (erf.
v.  22.  Dez.)  266.

———————t————7

12.  Juli)  161.

Anerbe,  (.  Erbe.

Anerbengüter,  Eintragung  und  Löschung  der  Anerbengutseigenschaft
  im  Grundbuche  (G.  v.  8.  Juni  §3.  1
bis  9)  124.

Anerbenrecht  bei  Menten-  und  Anstebelungszütern  (G.
v.  8.  Junl)  124.

Anleihen,  s.  die  einzelnen  Provinzen,  Kreise,
Semeinben,  Korportatlonen  .  sowie  Staats.
anlelhen,  Sisen  bahnen.

Anmeldung  zur  Eintragung  in  das  Grunbbuch  im  Kreise
Herzogthum  Lauenburg  (G.  v.  8.  Juni  55.29  bis  34)  115.

Ansiedelungsgüter,  s.  Renten-  unb  Anslebelungs.
güter.

Ansiedelungskommission,  Justäudigkeit  derselben  bei
Eintragung  der  Auerbengutseigenschaft  im  Orundbuche
(G.  v.  8.  Juni  S.  2)  125.

Aschersleb#e#n  (Drov.  Sachsen),  Herabsehung  den  Hinsfabes
  der  Anleihen  der  Stadt  Aschersleben  von  1874
und  1884  auf  3½  Prozent  (A.  E.  v.  29.  April)  150
Nr.  2.

Gre.  S##..—  æA  4213  ##—#

1#s.  ·  hag  Kleinbahn-Aktiengesellschaft,
  s.  Elsen  bahnen  Nr.  3.

Ausschuß,  (.  Uerztekammetansschuh,
(Stabt)  Ausschaß.

Kreis-.

B.

Barby  (Hrov.  Sachsen),  Verleihung  des  Entrignungerechts
en  die  Stadteemsinde  Banky  zum  Iweck  der  Erhaltung
einer  Grabenstrecke  (N.  E.  v.  2.  Mänz)  80  Nr.  9.

#HBar#men  (Rheinprovinz),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
der  Stadt  Barmen  im  Betrage  von  2  940  000  Mark
(Priv.  v.  17.  Uug.)  182  Nr.  8.

Baumgart,  Ent-  und  Bewässerungsverhand  im  Elbinger
Deichverbande  (Stat.  v.  28.  Sept.)  4  Nr.  3.

SGaumholder  (Rheinprovin)),  Amtsgericht,  Ausschlußfiist
für  Anlegung  des  Grundbachs  (Verf.  v.  18.  Febr.)  20.
(Verf.  v.  30.  Juni)  153.  (Verf.  v.  9.  Nov.)  208.

VBa#ten,  Erhebung  von  Gebähren  für  die  Genehmgung.
zub  Geausschtigeng  von  Garten  außh  in  banseuigen
Semeinden  und  Londesiheilen,  in  denen  vie  Banpollzet
durch  Staatsbeamte  verwaltet  wird  (A.C.  v.  30.De.  96)  8.

Beamte,  Bestimmungen  bezüglich  der  Peusten  der  Beamten
an  höheren  Unterrichtkanstalten  (G.  v.  25.  Ap#il)  87.

Uehältnisse  der  in  Folge  Aufhebung  der  Hypothekenämter
  im  Geltungsbereiche  des  Reiusschen  Rechts  zur
Verfügung  des  Justizwinisters  verbleibenden  Beamten
(.  v.  18.  Juli  C.  8  bis  12)  166.

auch  Grundbachbeamte.

Beckum-Liü###stadter  Elsenbahn,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  4.

der  erfolgten  AUnlegung  der  Grundbücher
  im  Krrise  Hergogthum  Lanenburg  durch  das  Amts.
blatt  (E.  v.  B.  Juni  §.  3)  110.

——————
für  Aulegung  des  Grundbuchs  (Werf.  v.  24.  Aug.)  174.

Berent-Carthanser  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  5.

Bergen-Alenkirchen#er  Lisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  6.

Verggr##b##ch,  Eintragungen  und  Löschungen  in  demselben
  im  Kreise  Grrzogiham  Lauenburg  (G.  v.  8.  Jum
S.  18,  19)  112.

s.  auch  Srandbuch.

Merghausen  (  Westfalen),  s.  Ederthal.

Werghei  strels  in  der  Rheinprovini),  s.  Eisenbahnen
Nr.  22,  41.
        <pb n="319" />
        Sachregister.

GBerabelm  (Stadf),  Amtzgericht,  Ausschlußfrist  für  Unlegung
  des  Grunbbuchs  (Verf.  v.  17.  Jan.)  9.  (Verf.
v.  18.  gebx.)  20.  (Verf.  v.  15.  Mal)  97.  Werf.  v.
30.  Junt)  153.  (Verf.  v.  8.  Sept.)  180.  Gerf.  v.
9.  Nov.)  208.  (Verf.  v.  22.  Dez.)  266.

VDergwerte,  Unwenbnug  ber  Bestimmungen  uͤber  bas
Eru#dbuchwesen  und  die  Zwangkvollfrrecung  in  das
unbewegliche  Vermögen  im  Kreise  Gerzogthum  Lauenburg
auf  Bergwerke  (G.  v.  B.  Juni  5§.  52,  63)  119.

#Verli#n,  Ausübung  der  Rechte  des  Stautes  gegenüber  der
Berliner  Stadtsynode  (V.  v.  20.  Okt.)  203.

Verlelhung  des  Entelignungsrechts  an  bie  Stadtgemeinde
  Berlin  zur  bebanungemäßigen  Gerstellung  mehrerer
  Straßenstrecken  (A.  E.  v.  2.  Sept.)  210  Nr.  3.

Berncastel  (RNheinproviuz),  Amtegericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Derf.  v.  18.  Febr.)  20.
(Verf.  v.  18.  Mör)  42.  (Verf.  v.  25.  April)  83.  (Werf.
v.  24.  Aug.)  174.  (Verf.  v.  22.  De.)  266.

ber  Cehrer  und  Beramten  an  höheren  Unter.
richtsaftalten  in  Peuflonsangelegenheiten  (G.  v.  25.  Upril
Act.  IV  F.  10  88.

HBewästerungs#anlagen,  s.  Meliorationen.

Bewässermisperbänbe,  s.  Melierationes.

VDiebrich  Ee  Nossan))  Verleihung  des  Emagnungsrechts
  an  die  Sieodigemrinde  Giebrich  zur  Anzführung
einer  Wasserleitung  (A.  E.  v.  7.  Apuil)  150  Nr.  1.

Biedenkopf  (Sessen  ·  Nassau),  Amtsgericht,  Aubschlußfrift
für  Unlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  14.  Dez.)  201.

Sinnenschiffe,  Ermäßlgung  der  Gebühren  bet  der  ersten
Anlegung  der  Register  für  Binnenschiffe  (G.  v.  14.  März)
39.

Dirubanm  (Ereis  iun  ber  Prov.  Poscn),  Herabsetung
des  Linsfußes  der  Anleihe  des  Kreises  Birubaum  von
1888  auf  3  1/  Drozent  (A.  E.  v.  29.  Sept.)  212  Nr.  7.

Si#tburg  (Rheinprovinl),  Altsgericht,  Ausschlußfrist  für
Aunlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Märl)  42.
(Verf,  v.  24.  Aug.)  174.

Blankenhem  (heinprovln)),  Amtsgerlcht,  Ausschlußfrist
  für  Aulegung  des  Gmadbuchs  (Verf.  v.  17.  Jan.)  9.
(erf.  9.  Jull)  158.  (erf.  v.  22.  Dez.)  266.

Dleckede  (exeis  in  ber  Prob.  Hannover),  s.  Eisen  ·
bahn  en  Nr.  14.

Bodenłrediibanten,  Aubgabe  von  Sypotheleipfandbriefen
umb  Kommanalobligatlouen  für  die  Haumoversche  Bodeukeeditbank
  zu  Hilbesheim  (Priv.  v.  29.  Upr#l)  155  Nr.  7.

s.  auch  Gypothekenbanken.

1896.  3

GBösner,  Fi#ma  ia  Augustenthal  bei  Meuwied,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  56.

Bonn  (Aheiuprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  17.  Jan.)  9.
(erf.  v.  18.  Mär))  42.  (Verf.  v.  25.  Upril)  83.  (erf.
—

Verleihung  deß  Entelgnungsrechis  an  die  Stadte
Hemeide  Bonn  zur  Anlage  von  Rampen  für  den  Bau
einer  festen  Straßenbrücke  über  den  Rhein  zwischen  Bonn
und  Benuel  (A.  E.  v.  16.  April)  106  Nr.  8.

Gasfertigung  von  Unleihescheinen  der  Stadt  Bonn
im  Betrage  von  4000  000  Mark  (riv.  v.  20.  Mai)
156  Nr.  16.

Gop##ard  (Aheirprwviu),  Autsgericht,  Ausschlaßfeist  für
Anlegung  des  Grundsuchs  (Verf.  v.  17.  Jan.)  9.  (erf.
v.  16.  Mär)  42.  (Verf.  v.  24.  Ang.)  174.  (Verf.  v.
6.  Sept.)  180.  (Verf.  v.  22.  Dck.)  266.

Branmöberg  (Kreis  in  Ostpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  1.

Brannschweig  (Herzogthum),  Staatsvertrag  mit  Braunschweig
  wegen  Herstellung  einer  Elsenbohn  von  Mord.
hausen  über  Ilfeld  nach  Wernigerode  mit  einer  Ubzwigung
  nach  dem  Brocken  (v.  1I.  Märb)  256.

MNeisseverband,  Verlelhung  der  Nechte
elner  juristischen  Person  an  denselben  (A.  E.  v.  30.  März)

03  Nr.  10.

Breslan  (Schlesien),  .  Elsen  bahndlrektionen  Nr.  2.
Bri#-HFürstenberger  Eisenbahn,  s.  Elsenbahnen  Nr.6.
Brocken,  #.  Slsen  bahnuen  Nc.  49.
Brohl-Weiberner  Eisenbohn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  8.
(Londkreis  in  *  Losen),  s.  Eisenbahnen
  Nr.  40,  42,  64,
—.——  s.  hsnrunreriene  Nr.  2.
Brotterode  (Fessen  -Nassau),  Färderung  eines  veränderten
Bebauungsplans  des  durch  Brand  zerstärten  Fleckens
Vrotterode  (Wec.  v.  26.  uri  82.
Brüchen,  Bau  elner  festen  Straßenbrücke  über  den  Rhein
zwischen  Bonn  und  Venel  (E.  E.  v.  16.  April)  100  Nr.  8.
Hürgerliche  Shrenrechte,  s.  Chreurechte.
Sargerschulen,  nusörlugnng  der  Penston  for  cchrer
und  Beamte  an  höheren  Bürgerschulen  (G.  v.  25.  Uprill)  87.
Büschfeld-Biel  (Rhelnproviut),  Wlesengenossenschaft  kaselbst
  im  Kreise  Merlig  (Stal.  v.  2.  Mäch)  80  r.  11.
MDũtein/Lebaer  Elscnbahn,  s.  Eistubahnen  Nr.  9.
aꝰ*
        <pb n="320" />
        4  Sachregister.

C.

Calbe  (Krels  in  der  Vrov.  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  24.

Cassel  (Candkreis  in  Hessen=  Nassan),  Veränderung  der
Grenze  zwlschen  dem  Lantkreise  Cassel  and  dem  Kreise
Wolkhagen  (G.  v.  23.  Märhh  40.

Cassel  (Residenzstadt),  Abänderung  den  Gesetzes  vom
10.  April  1872  wegen  der  Pfandleihanslalt  zu  Cassel
(G.  v.  ö.  Julh)  169.

Abänderung  der  Gesetze  vom  25.  Dezember  1809
und  10.  Mal  1886,  betr.  die  Landeskraditkafse  zu  Cassel
(G.  v.  5.  Jull)  170.

Castellann  (Rheiuprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußf#ist

für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  17.  Jan.)  9.
(Verf.  v.  I3.  Män))  42.  (Verf.  v  25.  Aprll)  83.  (Verf.
v.  15.  Mal)  97.  (Verf.  v.  30.  Jun)  153.  (Derf.  v.
24.  Aug.)  174.  (Verf.  v.  22.  Dez.)  266.
s.  auch  Eisen  bahnen  Nr.  63.
Chaufseen:
.  Provinz  Ostpreußen.

1)  Graunsberger  Kroeischaussee,  Anwendung  der  dem
Chausseegelbtarise  vom  29.  Februar  1840  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf
bie  Chaussee  von  Spanden  nach  Agstein  (A.  E.
v.  15.  Juli)  181  Nr.  2.

2)  Heilsberger  Kreischausseen,  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarise  vom  29.  Februar  1840  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chausseepollzeivergehen  auf
die  Chausseen  von  Guttstadt  bis  zur  Grenze  des
Kreises  Kössel  und  von  der  Mehlsack-Lellsberger
Chaussee  bel  Zrauendorf  bis  zur  Greuze  des  Kreises
Braunsberg  (U.  E.  v.  18.  Dez.  95)  24  Nr.  9.

3)  Preußlisch  Eylauer  Kreischaufseen,  Verleihung
des  Rechts  auf  Chaufseegelb  für  die  Chausseen  von
Klels--Gaferbeck  bis  zur  Pr.  Friedländer  Kreisarenze
  und  von  Kilgs  nach  Erenzburg  (N.  E.  v.
11.  Juni)  164  Nr.  4.

II.  Provinz  Westpreußen.
Marlenburger  Kreischausseen,  Anwendung  der
dem  Chansseegelbtarise  vom  29.  Febrnar  1840  an.
gebsngten  Bestimmungen  wegen  der  Choufseepolizeivergehen
  auf  die  Chousseen  1)  von  ThlergartH
tber  Campenon  bis  zur  Grenze  mit  dem  Krelse
Stuhm  in  der  Michtung  auf  Alt-Dolstädt,  2)  von
Thiensborf  nach  Dutrosen,  3)  von  Gr.  Lesewih

J
—

1896.

Gausseen  Gorts.

über  Kl.  Lesewih  bis  zur  Kreischaussee  Neuteich-Gr.
  Mausdorf,  46  von  Labekopp  über  Tiege  unch
Marienan,  5)  von  Orlofferfelde  nach  Fürsteuwerder,
  6)  von  Schorueberg  bis  Sorge  Trift
mit  Abzwelgung  nach  Palschau,  7)  von  Kalthof
nach  Trampenan,  8)  von  Tiegen  bof  über  Rückcnau
bis  zur  Grenze  mlt  dem  Landkerise  Elbing  bei
Kl.  Mausdorf,  9)  von  der  Kreischausser  Alt.  Mänsterberg-Klossowo
  nach  Wernersdorf  (A.  C.  v.  4.  Nov.  03)
4  Nr.  6.

5)  Strasburger  Krcischaussee,  Verleihung  den  Entelgnungsrechts
  für  die  Chaussee  vom  Bahnhofe
Jablonomo  bis  zur  Königlichen  Forst  Wilhelmsberg.
(M.  E.  v.  6.  Jan.)  45  Nr.  7.

II.  Hrovinz  Vrandenburg.

6)  Gubener  Landtreis-Chaussern,  Verleihnug  des  Ent.
eignungsrechts  für  die  Chausseen  von  Möblskruge
nach  Neuzelle-Schlaben  und  vom  Haltepunkt  Coschen
nach  Bomsdorf  (.  C.  v.  20.  Jan.)  36  Nr.  8.

7)  kö#ig  berge  Krschmustee,  Verleihung  drs  Rechts
auf  Chausseegeld  für  bie  Chouffre  von  Mohrin
nach  Klein-Mantel  (A.  E.  v.  20.  Jau.)  36  Nr.  7.

8)  Niederbarnimer  Kreischausseen,  Verleihung  des
Rechts  auf  Chaussergeld  für  die  Choussern  1)  ven
der  Berlin-Vasewalker  Provinzialchaufsee  an  der
Kanalbrücke  bel  Zerpeuschleuse  bis  zur  Kreisgreuze
in  der  Richtung  auf  Falkenthal,  2)  von  Ber#nan
böls  an  die  Berlin-ascwaller  Prooinzialchaussee  In
Stafion  28,1  mit  Aaschluß  an  Wavdlitz,  9)  von
Tasborf  vach  Stadt  Alt=  Laudaberg,  4)  von
Serzfelde  nach  Bahuhof  Strausberg  (Oslbahn),
soweit  diefelbe  iunerhalb  des  Kreises  Nieder.  Barulm
belegen  ist,  5)  von  Bahnßof  Hermsdorf  (Nordbahn)
nach  Schloß  Tegel,  60)  von  der  Nummelsburg-Cocpenicker
  Krrischaussee  bei  Ober-Schönweide  nach
Marzahn  (A.  E.  v.  10.  Apris)  93  Nr.  11.

9  Oberbarunimer  Kreischausset,  Verlelhung  des
Rochte  auf  Chausseeleld  fär  die  Chaussee  von  Eisen.
spalterel  nach  Ulhterfelde  (A.  E.  v.  24.  Febr.)
46  Nr.  15.  —  besgl-  für  den  innerhalb  des  Kreises
belegenen  Thell  der  Chaussee  vom  Bohuhof  Strausberg
  (Oftbahn)  nach  Herzfele##  (A.  E.  v.  ö.  O.)
213  Nr.  12.

10  ÖOstprignißer  Kreischaufsee,  Verleihung  des  Enteigunugsrechts
  und  des  Mechts  anf  Chaufseegeld  fär
die  Chaussee  von  der  Grenze  mit  dem  Kreise  Ruppia-
        <pb n="321" />
        Sachregister.

Chanusseen  oris.)
uber  Neuendorf  uud  Bredbin  mit  Abzwelgung  bis
Kümmernid  im  Kreise  Westprignitz  (A.  E.  12.  Aug.)
178  Nr.  10.

11)  Kupplner  Krelschaussern,  Verlelhung  des  Rechts
auf  Chausseegeld  für  die  Chaussern  1)  vom  Genyroder
Chousseehause  bel  NMcu-Ruppin  bis  zur  Krelschaussee
RKhelnsberg--Jechlin  bel  Kunkelberg,  2)  vom  Genh  -
roder  Chausseehause  bie  zur  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  Freddorf,  3)  von  Neu-Ruppin  bilie
zum  Gengreder  Chanssechause  (A.  E.  v.  11.  Mär)
60  Nr.  13.

12)  Testower  Kreischausser,  Verleihung  bes  Rechts
auf  Chausseegeld  für  die  Chaussee  von  Trebbin
ble  zur  Gadsdorf.  Sperenberger  Chaussee  (NA.  C.  v.
22.  Jan.)  36  Nr.  10.  —  de#gl.  für  dle  Choussee
von  der  Adlergestell-Chaussee  bis  zur  Schönfeld-Bohnsdorfer
  Chaussee  (A.  E.  v.  16.  April)  105
Nr.  5.  —  desgl.  für  die  Chaussce  von  der  sogen.
Ningchaussee  über  Johannisthal  bls  zum  Juße  der
südwesilichen  Rampe  der  Eisenbahuslberführung  bel
Niederschönwelde  (A.  E.  v.  16.  April)  155  Nr.  3.

15)  Jauch-  Belziger  Kreischausse#,  Verlelhung  des

Rechts  auf  Chausscegeld  für  die  Chaussee  vom  Gahnhofe
  Groß-  Krenz  ble  zur  Krelsgrnze  in  der  Richtung
auf  Ketzin  mlt  Abzweigung  nach  Deet  (A.  E.  v.
29.  Sepl.)  205  Nr.  6.

IV.  Prooinz  Pommern.

14)  Lonenburger  Kreischaussee,  Verleihung  des  Euteignungsrechts
  für  die  Chaussee  von  Roslasin  nach
der  Elsenbahnhaltestelle  bei  Goddeutow-Lanz  und
von  dort  weiter  bis  zur  Neuendorf=  Wierschuhlner
Chaussee  in  der  Nähe  von  Bresin  (A.  E.  v.  9.  Mäu)
159  Nr.  2.

13)  Schlawer  Krrlschaussee,  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Bebruar  1840  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chausffeepolizelverhehen  auf
ble  haussee  von  der  Schlawe-Kanniner  Chaussee  nach
Rũgenwasde  (A.  E.  v.  4.  Aug.)  188  Mr.  3.

V.  Provinz  Posen.

16)  Anwenbung  der  dem  Chansseegelbtarife  vom  29.  Februor
  1840  angehängten  Bestimmungen  wegen  der
Chousseepollzelwergehen  auf  die  Chaussee  von  RNakwi##
nach  Neutomlschel  (A.  E.  v.  5.  Olt.)  213  Nr.  14.

1896.  5

Chausseen  (doris)
VI.  Provinz  Schlesien.

17)  Frankenstelner  Kreischausse,  Verlelhung  des
Enteignungsrechts  x.  für  die  Chaussee  von  der
F##kestein-Strehlener  Krrischausset  nach  Tabel.
wit  (A.  E.  v.  16.  Uprih)  105  Nr.  6.  —  desgl.  für
die  Kreischaussee  von  Peterwitz  ble  zum  Dominlalbof
  von  Lampersdorf  (A.  E.  v.  11.  Nov.)  262  Nr.  8.

18)  Militscher  Kreischausseen,  Anwendung  der  dem
Chaussergelbtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten
  Bestlmmongen  wegen  der  Chausseepollzelvergeben
  auf  die  Chausseen  1)  von  Station  33,3
der  Mllttsch-Freyhaner  Thaussec  bis  zur  Siessitzer
Feldmarksgrenze  in  der  Rlchtung  anf  Gugelwitz,
2)  von  Freyhan  vach  Guhre,  3)  von  Station
41/%  der  Millsch-rephaner  Chaussee  nach  Bogsislawitz,
  4)  von  Station  7,8  der  Militsch-Brastawer
Chaussee  bls  zum  Bahnhofe  Kraschnitz  (A.  E.  v.
6.  Sept.)  205  Nr.  4.

19)  Neisser  Kroischaussee,  Verleihung  des  Rechts  auf
Chaussergeld  für  dle  Chaussee  von  Altewalde  bis
lar  Einmündung  in  die  Krclochaussee  Zlegenhals-Neustadt
  (d.  E.  v.  28.  Mär))  44  Nr.  2.

20)  Oelser  Kralschaufsee,  Verleihung  des  Rech#s  auf
Ehnasseegekd  für  die  Chaussee  von  Vlelguthß  nach
Schmollen  anter  Zurücksichung  der  dem  Kreise  durch
Allerh.  Erlaß  vom  26.  Angust  1891  für  die  Chaußfee
von  Groß-llguth  nach  Bielguth  verllehenen
Rechte  (A.  E.  v.  16.  April)  106  Nr.  7.

21)  Schwelbnitzer  Kreischaussee,  Verleähung  des  Enteignungsrechts
  und  des  Rechts  auf  Chauffeegeld  für
bie  Chaussee  von  Kratzkau  nach  Guhlan  (A.  C  v.
17.  Aug.)  198  Nr.  7.

22)  Steinauer  Krelschaussee,  Verlelhung  des  Mechts
auf  Chaufseegeld  für  dle  Chaussee  von  Kunzgenborf
  nach  Ibsdorf  (A.  E.  v.  29.  Jan.)  36  Nr.  12.

23)  Tost.  Gleiwitzer  Kreischaussee,  Verleihnag  des
Entelgnungerechts  2c.  für  dle  Chausses  von  der
Deiskretschom=  Langendorser  Chaussee  nach  Bitschin
(K.  C.  v.  15.  Jan.)  45  Nr.  B.

VII.  Provinz  Sachsen.

24)  Calber  Kvreischausser,  Auwendung  der  dem  Chausseeheldtarife
  vom  29.  Febrnar  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chaufseepollzeivergehen  au
die  Ehanssek  von  dem  Dorse  Wicheln  bls  zur
Landesgrenze  la  der  RMichtung  auf  Wulfen  (A.  E.
v.  15.  Juli)  176  Nr.  14.
        <pb n="322" />
        6  Sachregister.

Chansseen  Gorts.)

25)  Gardelegener  Kreischaussee,  Verlelhung  des  Rechts
ausf  Chaussergelb  für  die  Ehaussee  von  Vinzelberg

(A.  E.  v.  6.  Okt.95)
4  Ir.  5.  —  bezgl.  für  die  otaustee  von  der  Magdeburg=
  Salzwedeler  Provinzialchaussee  bls  zur  Grenze
des  Kreises  Salzwedel  in  der  Richtung  auf  Calbe
a.  b.  Mllbe  mlt  Abzwelgung  nach  Lichtan  (A.  E.
v.  2.  März)  92  Nr.  2.  —  desgl.  für  den  in
Preußen  belegenen  Theil  der  Chaussee  von  der
Gardelegen-Lehlinger  Chaussee  nach  Uthmöden  im
Herzogthum  Braunschweig  (A.  E.  v.  14.  Sept.)
205  Nr.  3.

26)  Neuhaldenslebener  Krelschaussee,  Anwendung

vber  dem  Chausseegeldtarise  vom  29.  Februar  1840
angehängten  Vestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  Chaussee  von  Neuhaldensleben
  nach  Gütten  (A.  E.  v.  10.  Febr.)  685  Nr.  2.

27)  Oscherslebener  Kreischausset,  Anwendung  der
dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Bebrmar  1840  angehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausserpolizclvergehen
  auf  die  Verbindungsstraße  zwischen  der
Öschersleben-  Reindorser  und  der  Oschersleben.
Schermker  Kreischaussee  (A.  E.  v.  29.  Jan.)  46
Nr.  12.

28)  Torgauer  Krelschausseen,  Auwendung  der  dem
Chausseegeldtarfe  vom  29.  Zebraa#r  1840  angehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  Chausseen  1)  von  Preitin  nach
Unuaburg,  2)  von  Naunborf  nach  Sohndorf,
8)  von  Schisbau  nach  Sihenroda  und  4)  von
Mockrehna  nach  Roitsch  (A.  E.  v.  9.  März)  92
Nr.  4.

VIII.  Provinz  Hannover.

29)  Verlelhung  des  Entelguungsrechts  an  den  Wegeverband
  des  Kreises  Leer  zum  Ban  der  Laadstraße
von  Ihrhove  nach  Papenburg  (A.  C.  v.  2.  Mär))
46  Nr.  16.

IX.  Provinz  Westfalen.

30)  Verleihung  des  Eutelignungsrechts  an  ble  im  Kreise
Lübbecke  gelegenen  Gemeinden  Alswebe,  Lashorst,
GSetmolb,  Offelten,  Hedem  mit  Gutsbezick
Hellwinkel  zum  chaussermäßigen  Ausbau  der  Wege
1)  von  Alswede  nach  Getmold  bis  zur  Einmündung
  iu  die  Krelschaussee  von  Pr.  Oldentorf  nach
Levern  und  2)  von  Gedem  nach  Offelten  bs  jur

1896.

Chaufseen  Gortt.)

Einmündung  in  die  Drovinzjalstraße  von  Minden
nach  O###bräck  —  und  ppar  jedem  dleser  Koutmunalverbände
  für  seinen  Bezirk.

81)  Altenaer  Krrischausser,  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtartfe  vom  29.  Zebruar  1840  angebängten
  Bestimmungen  wegen  der  Thausseepolizei.
vergehen  auf  dle  Chaussee  von  Ihna  nach  Scherl
im  Kielse  Altena  (U.  E.  v.  28.  Sept.  95)  4  Nr.  4.

Cobleuz  (Rbeinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Gruabbuchs  (Verf.  v.  17.  Jan.)  9.  (Vorf.
v.  18.  Febr.)  20.  (Verf.  v.  9.  Juli)  158.

Herabsetzung  den  Jinsfußes  der  Aauleihen  der  Stadt

Coblenz  von  1877  und  1885  auf  3  1/8  Prozent  (A.  E.

v.  9.  Nov.)  268  Nr.  5.

Cochem  (Aheinhrovial),  Autshenchl,  Avsschlofrißt  für
Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  77.  Jan.)  9.  (Vorf.
v.  18.  Febr.)  20.  (Verf.  v.  18.  Män)  42.  (Verf.  v.
25.  April)  83.  (Verf.  v.  15.  Mas)  97.  (Verf.  v.
24.  Ang.)  174.  (Verf.  v.  8.  Sert.)  180.  (Verf.  v.
9.  Nov.)  208,  (Verk,  v.  22.  Dez.)  266.

Coln  (Kheinprovin),  Omtshericht,  Ausschlußfülg  für  Anlegung
  des  Grundbachs  (Verf.  v.  18.  Zebr.)  20.  (Verf.
v.  9.  Nov.)  208.

Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der  Stadt  Cöln

im  Betrage  von  6.000  000  Mark  (Priv.  v.  17.  Aug.)

188  Nr.  ö.

s.  auch  elsenbahndirektienen  Nr.  1,  2.

Cöln-  bi  Nr.  11.

—  Frunkenberger  Serbeh,  s.  eisenbahnen
Nr.  12.

Cotebu#  (Prov.  Brandenburg),  Gerabschung  des  Jlusfaßes
  der  Auleihe  der  Stadt  Cottbus  von  1889  von
83½  auf  3  Prozent,  sowie  Tllgung  der  Auleihe  (A.  E.
v.  14.  Nov.  95)  6  Nr.  13.

Czucke-Wisfet#er  Sisenbahn,  f.  Elsenbahnen  Nr.77.

heb  „s.  Els  K

D.

Danzig  (Westpreußen),  f.  Eisenbahmndirektionen  Nr.  2.

Dam  (Rheinprovink),  Mumtsgrricht,  Ausschlußfrift  fär  An  ·
legung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  17.  Jan.)  d.  (Verf.
v.  18.  Mär  42.  (Berf.  v.  15.  Mal)  97.  Ge  v.
8.  Scpt.)  180.  erf.  v.  9.  Nev.)  208.  (Verf.  v.
22.  Dez.)  266.
        <pb n="323" />
        Sachregister.

changel  „  Abänderung  der  Verordunug

vom  1.  Ofteber  1866  üÜber  die  Delchschauordnung  im

Gerzogtbum  Magbeburg  vom  28.  April  1721  und  der

Verordnung  vom  31.  März  1878  (A.  E.  v.  11.  Män)

92  Kr.  5.  —  desgl.  der  Verordnung  vom  1.  Juli  1859

über  die  Revision  der  Oelchwesens  in  der  Altmark

(M#v.  20.  Oktl.)  214  Nr.  17.

Deichverbände  (Deichämter):
I.  Provinz  Westpreußen.

1)  Deichverband  fär  das  Eiolagegebict  in  dem  Kreise
Marleborg  und  Candkreise  Elbing  (Stat.  v.
29.  Sept.)  212  Nr.  8.

2)  Deichverband  der  Nessauer  Nlederung  im  Kreise
Thorn  (Stat.  v.  19.  Aug.)  201  Nr.  5.

II.  Provinz  Brandenburg.

3)  Deichamt  des  Niederoderbruchs,  weitere  Herabsehung
  des  Zinsfußeb  der  durch  Privileglum  vom
4.  Dezember  1876  aussegebenen  Obligationen  auf
83½  Prozent  sowie  theilwelse  Abänderung  dleses
Driolleglums  (NM.  E.  v.  30.  Okt.  95)  23  Nr.  3.

4)  Deichamt  des  Oberoderbruch-Deichverbaudes,
Herabsetzung  des  Zl#nsfaßes  der  Obligationen  vom
13.  Ogember  1871  anf  3½  Prozest  (A.  E.  v.
12.  Mal)  150  Mr.  6.

III.  Provinz  Sachsen.

5)  Deichamt  des  Elbenauer  Deichverbandes,  Lerab.
sehung  des  Zinssußes  der  Schuldverschreibungen  von
1%  aus  3½  Prozent  (A.  C.  v.  30.  Dez.  95)  38

6)  R  ber  dtt  lin  Kreise  Wolmlrflebt  (Stat.
v.  28.  März)  105  Nr.  2

IV.  Droviuz  Hannover.

7)  Deichverband  bes  Außendeiches  von  Neuenkirchen,
Vorbruch  und  Rade  zu  Neuenkirchen,  Krcis
Blumenthal  (Siat.  v.  14.  Okt.)  268  Nr.  3.

Dembeowo-Nakeler  Elseubahn,  s.  Else#n  ah###enNr  1.
Densborn  (Aheinprovlnz))  Eutwösserungsgenossenschaft
doselbst  im  Kreise  Prüm  (Stat.  v.  4.  Mal)  156  Nr.  11.
Diensteinkommen  der  in  Folge  Aufhebung  der  Hypothelen  ·
ämter  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen  Rechts  zur

Verfügung  des  Justizmintsiers  verbleibenden  Beamten

(C.  v.  18.  Jull  SF.  7  bis  9,  11,  12)  166.
Dlenstunfählgkeit,  Fomkall  des  Machweises  der  Dienst
unfähigkeit  bei  der  Pensiouirung  eisen  Lehrers  oder

Beamten  (G.  v.  25.  April  Art.  IV  F.  2)  88.

1896.  7

Dienstzeit,  Berechnung  derselben  bel  den  Lehrern  und
Beamten  an  höheren  Unterrichtsanstalten  zum  Zweck
tbrer  Penstontrung  (G.  v.  26.  April  Art.  II,  IVss.3,40  88.

Dingliche  Rechte  an  Grundstücken  im  Kreise  Gerrogthum
Lauenburg  (G.  v.  8.  Juni  S§.  5,  W,  41)  110.

Deckweiler  (Mheiuprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft
haselbst  im  Kreise  Daun  (Stat.  v.  25.  Sept.)  213  Nr.  9.

Dortmund-Gronan-Enscheder  Eisenbahngesellschaft,
s.  Elsenbahnen  Nr.  16.

Drainagegenosfenschaften,  s.  Mellorationen.

Dülten  (Rheluprovin)),  Amtsgericht,  asschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  25.  April)  83.

TDuren  (ARheinproviot))  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Oulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  17.  Jan.ö  9.  (Verf.
v.  18.  Febr.)  20.  (Verf.  v.  18.  Märt)  42.  (Derf.  v.
25.  April)  83.  (Verf.  v.  9.  Jull)  158.  (Verf.  v.  8.  Sept.)
180.  (Verf.  v.  22.  Dex.)  260.

Herabsehung  des  Zinsfußes  der  Anleiben  der  Stadt
Düren  von  1870,  1879,  1884  und  1891  von  4  auf
3½  Drozeut  (A.  E.  v.  12.  Okt.)  210  Nr.  8.

Däösseldorf  (Rheinprovlun),  Herabsetzung  des  Zinsfußes
der  Aalelhe  der  Stadt  Düsseldorf  von  1891  von  4  auf
83½  Prozem  (.  C.  v.  ö.  Jull)  178  Mr.  10.

DTafseldorf  =  Crefelleer  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen
Nr.  17.

Duisburg  (Aheinprovinz),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
  der  Stadt  Duisburg  im  Betrage  von  3  000  000
Mark  (Priv.  v.  ö.  Julh  178  Nr.  11.

Duseldor'  (Rheinprovlnz),  Ent-  und  Bewässerungs-Lcnossenschaft
  daselbst  lm  Krrife  Vitburg  (Stat.  v.  3.  Juni)
177  Nr.  7.

E.

Ederthal,  Ent.  und  Bewällernngsgenossenschaft  daselöst
zu  Verghansen  im  Kreise  Wittgenstein  (Stat.  v.  20.  Mal)
176  Nr.  3.

Eblenz(Rheinprovinz),  Entwösscrungsgenossenschaft  daselbst
im  Krcise  Bitburg  (Stat.  v.  29.  Sept.)  213  Nr.  10.—
Wiesengenofsenschaft  baselbst  (Stat.  v.  20.  Sept.)  213
Nr.  11.

GEhrenrechte,  Ffolgen  der  Aberkennung  der  hürgerlichen
Ehrerrechte  bezäglich  des  Rechte  zur  Uebernohme  eines
Anerbengutes  (G.  v.  8.  Junl  5.  12,  90)  127.
        <pb n="324" />
        6  Sachregister.

Eenthümer,  elatragung  des  eElgeuthömers  in  des
GSrundbuch  im  Kreise  Herzogthum  Lavenburg  (G.  v.
#.  Jum  35.  87  bis  42)  116.

Elntragungen  In  das  Grundbuch,  s.  Grundbüch.

S#fenbahndirektionen:

1)  Anderweite  Abgrenzung  der  Elsenbahn-Direktionsbezlric
  Eöln,  Erfüurt,  Essen  a.  d.  Ruhr,  balte  a.  d.  Saale,
Magdeburg  (A.  E.  v.  16.  Moͤrz)  4

2)  Anderweite  Ichstellung  der  #.  Voischen  den
Elsenbahn  berg,  Cöln,  Donsg,
esen  a.  9  Rohr,  Posen  (Verf.  v.  25.  März)  44.—
Ausscheiden  der  Strecke  Zittau—Nikrisch  aus  dem
Eisenbahn-Direktionsbegirk  Greslau  (ebend.).

8)  Einsehung  der  Königlich  Preußischen  und  Großherzoslich
  Gessischen  Eisenbahndirektion  in  Maing
(L.  E.  v.  16.  Dez.)  253.

Slsenbahnen,  Bestimmungen  für  die  einzelnen  Eisenbahnen:


1)  Altefähr-Sellin,  Verleihung  bes  Enteignungsrechts
  an  die  Rügensche  Kleinbahnen  —ntu
zu  Bergen  zum  Ban  und  Betrieb  der  Sahn  W.S
v.  30.  Okt.  95)  79  Nr.  1.

2)  Altenbarg—Zeid,  Staatsvertrag  mit  Sachsen  und
Sachsen-Altenburg  wegen  auderweiter  Regelung  der
staatsrechtlichen  Verhältnisse  der  Bahn  (v.  12.  Nov.
95)  30.

3)  Aschersleben—Nienhagen,  Verleihung  des  Entelgnungsrechts
  an  die  Aschersleben-Schnadlingen-Ninhagener
  Kleinbahn-Alilengesellschast  zum  Bau
und  Betrieb  dleser  Klelnbahn  (A.  E.  v.  9.  Dez.  95)
24  Nr.  7.

4)  Beckum—-Lippstadt,  HLerstellung  der  Bahn  (Winist.
erkl.  v.  17.  Aug.)  195.

5)  Berent  —Carthaus,  Bau  und  Betrieb  der  Bahn
(G.  v.  B.  Junl  S.  1  Nr.  1  3)  100.  (A.  E.  v.  8.  Juni
Nr.  Za)  107.

6)  Bergen—ltenkirchen,  Verleihung  des  Euteignungsrechts
  an  die  Rügensche  Kleinbahnen=  Rktiengesellschaft
  zu  Bergen  auf  Rügen  zum  Ban  und
Betrieb  der  Klelnbahn  (A.  E.  v.  30.  Okt.)  79  Nr.  1.

7)  Britz-Fürstenberg  l.  Mecklb.,  Ban  und  Betrieb
der  Bahn  (G.  v.  3.  Joni  §.  1  Nr.  1  6)  100.
(A.  C.  v.  8.  Juni  Nr.  6)  107.

8)  Brohl—Weibern  mit  Fortsehung  nach  Kempenich,
Bau  und  Betrieb  der  Eisenbahn  durch  die  Brohlthal-
  Sisenbahngesellschaft  (Konz.  Urk  v.  19.  Aug.
95)  45  Nr.  6.

1896.

(horts.)

9)  Bütow-Leba,  Bas  und  Betrich  ——  6  v.
3.  Jani  F.  1  Nr.  1  5)  100.  (A.  C.  v.  3.  Juni
Nr.  3c)  107.

10)  Castellann,  s.  Nr.  65.

11)  Cöln-Vonn,  Verläöngerung  der  Baufrift  für  diese
Vorhebirgsbahn  (A.  E.  v.  3.  Ang.)  182  Nr.  4.
12)  Corboch-Frankenberg  in  Hessen-Nassan,  Ban
und  Betrieb  der  Bahn  (G.  v.  3.  Juml  F.  1  Nr.  1  13)

100.  (A.  E.  v.  8.  Juni  Nr.  Ja)  108.

13)  Czaycze-Elssek,  s.  Nr.  77

11)  Dahlenburg  (Gahnhof)  -Echem  (Haltestelle),  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Bleckede
zum  Bau  und  Betrieb  dieser  Kleinbahn  (A.  E.  v.
A  uprik  95)  44  Kr.  3.

15)  Dembowo-Nakel  mi  Abzweigung  von  Waltershausen
  nach  Erlau,  Verleihung  des  Entrignungsuchts
  an  den  Kreis  Wirsitz  zam  Ban  dieser  Kleinbahn
  (A.  E.  v.  16.  Jan.  95)  4  Nr.  2.

16)  Dortmanb  ·  Sronan  ·  Enscheder  Eisenbahngesellschaft,
  Unsgabe  von  6  000.000  Mark  3½  prozentiger
  Anleihescheine  (Wriv.  v.  20.  M#b.)  85  Nr.  4.

17)  Dässeldorf—Crefeld  mit  Abzwelgung  nach  Uer.
diugen,  Verleihung  deß  Enteignungsrechts  an  die
Aktiengesellschaft  Rheinische  Bahngesellschaft  zu  Düsseldorf
  zur  Hrrstellung  dieser  Kleinbahn  (A.  C.  v.  12.  Aug.)
188  Nr.  4.

18)  Eugelskirchen—-Marienheide,  Verlelhung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Gummersbach  zum
Ban  dieser  Kleinbahn  (A.  E.  v.  27.  Nov.  95)  11  Nr.  4.

19)  Erlau,  s(.  Nr.  15.

20)  Frankenhausen  —  Sondershaufen,  Bau  und
Vetrieb,  der  ÖBohn  (G.  v.  3.  Jami  S.  1  Ne.  I.  9)  100.
(A.  E.  v.  8.  Juni  Nr.  7)  107.  —  Staatsvertrag
mit  Schwarzburg=  Sondershausen  und  Schwarzburg.
Nnbolstabt  wegen  Serstellung  bdetr  Bahn  (v.
26  (21./24.  Febr.)  189.

21)  Frankfurter  S#aelgihnolttangseltün  #u  ZFrankfurt
  a.  M.,  s.  Nr.  51.

22)  Ureches-Lerven,  Verleihung  des  Enteignungs.
rechts  an  den  Kreis  Bergheim  zum  Ban  dbleser
Kleinbahn  (A.  E.  v.  23.  Dez.  95)  35  Nr.  3.

23)  Friedrichsborf-Fricdberg  i.  Sessen,  Bou  und

Betrieb  der  Bahn  (G.  v.  3.  Juni  K.  1  Nr.  1  15)
100.  (A.  E.  v.  8.  Juni  Nr.  10)  108.  —  Siaats.
vertrag  mit  Hefsen  (v.  19./15.  Febr.)  183.
        <pb n="325" />
        Sachregister.
Eisenbahnen  (Joris.)

Sisenbahnen  (Hortf.)

240  Größ-Lübars,  s.  Nr.  28.

25)  Hamburg,  Verlelhung  des  Euteignungsrechis  an  bie
freie  und  Hausestadt  Hamburg  zur  Ausführung  von
Aschlußgleisen  sowle  zur  Herstellung  des  Sammelbahnbofes
  auf  der  Peute  (A.  E.  v.  28.  Dez.  95)
24  Nr.  10.

260)  Sessisches  Ludolgs.  Eisenkahnunternehmen,  Erwerh
  besselben  für  den  Preußlschen  und  Hessischen
Staat  (P.  v.  16.  Dex)  215.

27)  Jellowa-Kreuzburg  l.  Oberschl.,  Bau  und  Be,
trieb  der  Bahn  (G.  v.  3.  Juni  §.  1  Nr.  1  6)  100.
(d.  E.  v.  8.  Jumi  Mr.  4)  107.

28)  Ihle-Kaual  —  Llesar  und  Groß  Lübars  mit
Abzwelgung  nach  Lätgenziaß,  Verlelhung  des  Ent.
eignungsrechts  au  den  Kreis  Jerichow  I  zum  Bau  und
Betrieb  dieser  Kleinbahn  (A.  E.  v.  12,  Febr.)  79  Nr.4.

29)  Kempenich,  s.  Nr.  8.

80)  Koberwitz-Geidersdorf,  Bau  und  Betrieb  der
Bahn  (6.  v.  3.  Juni  §.1  Nr.  I  7)  100.  (A.  C.  v.
8.  Juni  Nr.  5)  107.

31)  Koaltz-Lippusch,  Bau  und  Betrich  der  Bahn
(G.  v.  3.  Juui  §.  1  Nr.  1  4)  100.  (A..  E.  v.  8.  Jund
NRe  *  107.

       

vi  1  *  101.  *  C.  v.

.  Junl  Nr.  18)  108.

339)  Kreuznach  -Winterburg  mit  Abzweigung  nach
Wallhausen,  Verleihung  des  Enteignungsrechts

 

an  den  Kreis  Kreuzuach  zum  Bau  dieser  Kleinbahn

(dl.  E.  v.  20.  Febr.)  79  We.  7.
34)  Lausitzer  Ellenbahngesellschaft,  #.  Nr.  45,  67.
35)  böwenberg—Gerdauen,  Bau  und  Betrieb  der
Behn  (G.  v.  3.  Juni  S.  1  Nr.  1  1)  100.  (A.  u.  v.
8.  Jumi  Nr.  1)  107.

236)  Löwenberg—Lindom  (Markt),  Verleihung  des

Enteignungsrechts  an  die  Löwenberg=  Lindower  Klein-„b#h-=
  Attiengesellschaft  zum  Bau  und  Betrieb  der
Meiubahn  (A.  E.  v.  13.  Jan.)  35  Mr.  5.

37)  bübben-Falkenberg,  Bau  und  Betrieb  dieser
Nebenelsenbahn  durch  die  Nirberlausiter  Eisenbahngesellschaft
  (Konz.  Urk,  v.  25.  Nov.)  98  Nr.  1.

38)  vütgenzlatz,  f.  Nr.  28.

29)  Nariensee,  s.  Nr.  42.

40)  RKarthoshausen-Kasprowo,  Verleihung  des
Enteigunugsrechte  an  den  Uantereig  Bromberg  zam
Bau  bieser  Kleinbahn  (A.  E.  v.  22.  Aug.  94)
4  Kr.  1.

—  1800.

1896.  9

41)  Moedrath-Bebburg  mit  —m  von
Zleverlch—-Elsdorf,  Verleihung  bes  Cateignungsrechts
  an  den  Kreis  Bergheim  um  Ban  und
Betrieb  dieser  Kleinbahn  (A.  E.  v.  16.  April)
106  Nr.  9.

42)  Moltkegrube-  Suchary  mit  Abzweigungen  nach
Samsieczvo  und  Mariensee,  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  dra  Candkreis  Bromberg  zum
Bau  dieser  Kleinbahn  (A.  E.  v.  22.  Aug.  94)
4  Nr.  1.

43)  Mählhausen  -Ebeleben,  Staatsvertrag  mit
Sachsen-Coburg-Gotha,  Schwarzburg.  Sondershausen
und  Schwargburg-Rudolstabt  wegen  Herstellung  der
Bahn  (v.  6.  Rov.  95)  16.  —  Bau  und  Veririeb
der  Bahn  (Konz.  Urk.  v.  18.  März)  205  Nr.  1.

44)  Mühlthal,  f.  Nr.  64.

45)  Muskau-Sommerfeld,  Bau  und  Betrieb  der
Nebeneisenbahn  durch  die  Lausitzer  Eiseubahngesellschaft
  (Keng.  Urk.  v.  29.  April)  156  Nr.  8.

46)  Rakel-Kreisgrenze,  Valeihung  bes  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Wirütz  zum  Bau  dieser  Kleiubahn
  (A.  E.  v.  16.  Jan.  90)  4  Nr.  2.

47)  Nesstabt  .  S.-Gogolin)  Ban  und  Betrseb  der
Bahn  durch  die  Eisenbahngesellschaft  Neustabt  O.  S.
Gogolin  (Konz.  Urk.  v.  19.  Aug.  95)  45  Nr.  4.

48  Niederlauss  her  Eisenbahngeselsschaft,  s.  Nr.  37.

49)  Nordhausen—-Wernigeroe  mit  Abzweigung
nach  dem  Brocken  durch  die  *-1•'

50)  Nordhausen  —-Wernlgeroder  Eisenbahngesellschaft
  (Konz.  Urk.  v.  27.  Mal)  177  Nr.  6.  —.
Staatsvertrag  mit  Braunschweig  wegen  Herstellung
der  Bahn  (v.  11.  Mänz)  236.

61)  Oberursel-Hohe-Mark,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Frankfurter  Lokalbahnaktiengesell
  schast  zu  Frankfurt  a.  M.  zum  Bau  dieser
Kleinbahn  (A.  E.  v.  25.  Sept.  94)  104  Nr.  1.

52)  Oldenburg  i.  Holstein-Lelligenhafen,  Betheiligung
  des  Staates  an  dem  Bau  der  Bahn
(C.  v.  3.  Juni  §.  1  Nr.  II)  101.

53)  Öschersleben  —-Schbulugen,  Bau  und  Betrieb
der  Bah  durch  die  Oschersleben  Schöninger  Eisenbahngesellschaft
  Konz  Urk.  v.  18.  Juni  95)  23  Nr.  1.

54)  Paderborn—Brackwede,  Bau  und  Betrieb  der
Bahn  (G.  v.  3.  Juni  §.  1  Nr.  1  12)  100.  (A.  E.
v.  8.  Juni  Nr.  8c)  108.

b
        <pb n="326" />
        10

Eisenbahnen  ortf.)
55)  Drlüwalk-VBatlid,  Verleihung  des  Enteignungs.
nchts  an  den  Kreis  Ostpriguitz  zam  Bau  und  Betrieb
  bleser  Kleinbahn  (#A.  L.  v.  30.  Dez.  95)  12
Nr.  10.

560)  Rasselstein  —  Augustenthal,  Verkeihung  bes
Entelgnungsrechts  an  die  Firma  Frichrich  Bösner
in  Angustenthal  bei  Neuwied  zum  Bau  dieser  Klein.
bahn  (A.  C.  v.  2.  Dez.  95)  45  Nr.  6.

57)  Rauscha-Freiwaldau,  Bau  uud  Betrieb  der
Nebeneisenbahn  durch  die  Vonse  ——*
schaft  (Kong.  Urk.  v.  29.  April)  1

58)  Rees-Bahnhof  Empel,  Furh  bes  Ent.
eignungsrechts  an  die  Stadt  Rees  zum  Bau  und
Betrieb  dieser  Eisenbahn  (#l.  E.  v.  3.  Ang.)  182
Nr.  5.

59)  Rosenberg  (Bahnhof)  —Landsberg,  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Rosenberg  zum  Ban
und  Betrieb  dieser  Kleinbahn  (A.  E.  v.  18.  Nov.  95)
11  Nr.  2.

6)  Rägeusche  Kleinbahurn-##ktiengesellschaft,  f.  Nr.  1.

61)  Salgzschlirf-Schlitz,  Staatevertrag  at  —

betr.  den  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  (v.  .

1898)  13.
62)  Samfsleezno,  s.  Nr.  42.

63)  Schleusenau—Ctone  a.  Br.  mit  Abzweigungen
nach  Mühlthal  und  Trischin,  Verleihung  des
Enteignungorechts  an  den  Landkreis  Bromberg  zum
Bau  dieser  Kleinbahn  (A.  E.  v.  22.  Aug.  94)  4
Nr.  1.

64)  Schönsee-Strasburg  i.  Westpr.,  Ban  und  Betrieh
  der  Bahn  (G.  v.  3.  Juni  §.  1  Nr.  12)  100.
(A.  C.  v.  8.  Junl  Nr.  2)  107.

65)  Simmern  —Kirchberg  i.  Hunzrück  bezw.  Castellaun,
  Bon  und  Betrieb  der  Bahn  (G.  v.  3.  Juni
5.  1  Nr.  1  17)  101.  (A.  C.  v.  8.  Juni  Nr.  12)  108.

66)  Soltau-Buchholz,  Bau  vud  Beirleb  der  Bahn
(C.  v.  3.  Juni  S.  1  Nr.  I  10)  100.  (A.  EC.  v.
8.  Junl  Nr.  Za)  108.

67y  Spremberg  WlJ——  (Stabt)  und
von  dort  nach  den  Kohlengruben  bei  Palsberg
und  Terpe,  Verleihung  des  Eutrignungsrecht#  a##
die  Stadt  Spremberg  zum  Bau  und  Betrieb  dieser
Kleinbahn  (A.  E.  v.  12.  Jull)  181  Nr.  1.

Sachregister.

1896.

Eisenbahnen  (Forts.)

68)  Stralsund—Tribsees,  Betheiligung  des  Staates
an  dem  Ban  der  Bahn  (G.  v.  3.  Juni  F.  1  Nr.  IIa)  101.

69)  Sulingen—Bassom,  Ban  und  Betrieb  der  Bahn
(G.  v.  3.  Juni  F.  1  Nr.  I  11)  100.  (A.  C.  v.  8.  Juni
Nr.  8b)  108.

70)  Trischin,  s.  Nr.  63.

71)  Trzementowo  —  Wierscheln,  Verleihung  bes
Eutelgmungsrechts  an  den  LandkreiL#  Bromberg  zum
Bau  dieser  Kleinbahn  (A.  E.  v.  22.  Aug.  94)  4  Nr.  1.

72)  Uerdingen,  s.  Nr.  17.

73)  Voldagsen  —  Duingen,  Verleihung  der  Ent.
elgnungsrechts  an  die  Eisenbahn.  Ban=  und  Betriebs-Gesellschaft
  Vering  und  Wächter  zu  Hannover  zum
Bau  und  Betrieb  dieser  Kleinbahn  (#.  E.  v.  16.  April)
106  Nr.  10.

74)  Wallhausen,  s.  Nr.  33.

75)  Waltershausen—Erlau,  f.  Nr.  15.

76)  Weldenhausen  —Herborn,  Banu  und  Betrieß  der
Bahn  (G.  v.  3.  Juni  F.  1  Nr.  1  14)  100.  (A.  C.  v.
8.  Juni  Nr.  90)  108.

77  Weißenhöhe-Witotlaw  mit  Ubzweigung  von
Czaycze  nach  Wissek,  Gerleihung  den  Ent#gmungs.
rechts  an  den  Kreitz  Wirsit  zum  Ban  dieser  Klein.
bahn  (A.  E.  v.  16.  Jan.  95)  4  Nr.  2.

78)  Wipperfärth-Marienheide,  Ban  und  Berrieb
der  Bahn  (6.  v.  3.  Juni  §.  1  Nr.  1  16)  100.
(.  C.  v.  8.  Jumi  Nr.  11)  108.

79)  Zleverich—-Elsdorf,  (.  Nr.  41.

60)  Littau-#P#iktisch,  Uebergaug  Meeser  Strecke  in  das
Eigenthum  des  Sichsischen  Stnates  (C.  v  W8.  Jau.)
25.  —  Staatsverträge  mit  Sachsen  (v.  7.  12.  Juni  95)
26.  28.  —  Ausscheiden  der  Strecke  and  dem  Eisenbahn-Direktionsbezirk
  Breslan  (Verf.  v.  26.  Mär))  44.

Eitorf  (Rhetuprovinz),  Amtsgericht,  Auaschlaßfeist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Febr)  20.  (Verf.  v.
25.  April)  89.  (Verf.  v.  24.  Ang.)  174.

Slbenauer  Deichverband,  Herabsehens  desn  Iinsfußes  der
Schuldverschreibungen  des  Deichamte#z  beffelben  uon  1680
Suf  3½  Prozent  (A.  E.  v.  30.  Dez.  95)  38  Nr.  2.

Elbe-Trave.  Kanal,  s.  Kanäle.

Elbing  (Kreis  in  Westprrußen),  Deichverband  fär  da
Einlagegebiet  in  dem  Kreise  Marienburg  und  Landkreise
Elbiug  (Stat.  v.  29.  Sept.)  212  Nr.  8.

Elmshorn  (Schleswig.  Holstein),  rtuges  von  Aulelhescheinen
  der  Stadt  Elmshorn  im  Be#age  von
1  500  000  Mark  (Hriv.  v.  20.  Jan.)  36  Nr.  9.
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        Sachregister.

SEilte  (Westfalen),  f.  Soerbeck.

Ems  (Hessen-Nassau),  Ausstellung  von  Unleihescheinen
der  Stadt  Ems  im  Betrage  von  750  000  Mark  (Priv.
v.  20.  Okl)  268  Nr.  4.

Emscher  (Fluß),  Genossenschaft  zur  Regulirung  der  Emscher
und  zum  Schugtze  ihrer  Ufer  von  Neumühl  bis  Laar  im
Kreise  Ruhrort  (Stat.  v.  20.  Okt.)  214  Nr.  18.

Emsgenofsenschaft  '  Harseniulel!  n  Wehfalen,  un  .
schluß  der  Seerde  ·  U
genossenschaft  an  dieselbe  (A.  .  v.  23.  Män)  163  Nr.  1.

Engekskirchen-Marienheider  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  18.

Engelsteln-Stawlen-ustanien  (Ofstpreußen),  Drainagegenossenschast
  daselbst  im  Kreise  Angerburg  (Stat.  v.
27.  Apric)  155  Nr.  6.

„s.  die  einzelnen  Verleihungen  des  Enteignungerechts
  unter  Chausseen,  Elsenbahnen,
Meliorationen  und  bei  den  berechtigtrn  Kreisen,
Korporationen  u.  s.  w.

Entmündigung,  Folgen  der  Entmündigung  bezäglich  des
Rechts  zur  Uebernahme  eines  Anerbengutes  (G.  v.
8.  Juni  85.  11,  30)  127.

Erbe  (nerbe)  eines  nerbhengates,  Bestimmchüngen  betnglich
  desselben  (G.  v.  8.  Inn  ss.  10  f.)  127.

Erbpachtgüter  (Erbzinsgi#ter)  im  Kreise  Gerkogthum
Lauenburg,  Eintragung  dieser  Güter  in  das  Grundbuch
(G.  v.  8.  Juni  S.  14)  112.

Erbringen  (Nheinprovinz),  Eutwässerungsgenossenschaft  11
daselbst  im  Kreise  Merzig  (Stat.  v.  29.  April)  122  Nr.  7.

Erbtheilumg,ZugJlehung  von  Sachverständigen  in  Erbthellungssachen
  (G.  v.  8.  Junt  §.  20)  130.

Erbverträge,  Eintragungen  oder  Cöschungen  im  Grund.
buche  auf  Grund  von  Erbverträgen  im  iie  Herzogthum
Lauenburg  (.  v.  8.  Juni  &amp;amp;.  18)  111

Erbsinsg#er,  s.  Eröpachtgüter.

erten  (Prov.  Sachsen),  s.  Eisenbahnblrektionen

 

eZ  Veranlagung  derselben  für  die  Zeit
vom  1.  April  1897  bis  zum  31.  Män  1899  (V.  v.
31.  Aug.)  174.

Esleen  (Rheinprovinz),  Genehmigung  der  anderweitrn
Verwendung  eines  Theils  der  von  der  Stadt  Essen  1889
aufgenommenen  Anleihe  (A.  E.  v.  19.  Ang.)  201  Nr.  4.

s.  auch  Eisen  bahndirektionen  Nr.  1,  2.

1896.  11

Enskirchen  (Aheinprovinz),  Amteguicht,  Ausschlußfrift
für  Anlegung  bes  Grundbuchs  (Verf.  v.  17.  Jan.)  9.
(Verf.  v.  18.  Febr.)  20.  (Verf.  v.  18.  Män)  42.  ([erf.
r.  25.  April)  83.  (Verf.  v.  30.  Junl)  153.  (Verf.  v.
24.  Aug.)  174.  (Verf.  v.  8.  Sept.)  180.  (Verf.  v.
9.  Nov.)  208.

Exin  (Prov.  Posen),  Aenderung  des  Bezicke  des  Amts.
gerlchts  (G.  v.  12.  Juli)  161,

F.
(Oberschlefien),  Aenderung  des  Bezirks  des
Amtsgerichts  (G.  v.  12.  Jull)  161.

Falkenberger  Melioralionsverband  in  der  Proving  Branbenburg
  (Stat.  v.  23.  Okt.  95)  11  Nr.  1.

Familiensideitkommisse,  s.  Fibeikommisse.

Fesdiiwentar,  f.  Inventar-(Schlesien),

  Acuderung  des  Bezick#  des  Amtsgerichts
  (G.  v.  12.  Jull  161.

Fenersozietäts-Reglements,  Genehmigung  des  5.  Nachtrags
  zum  reoldirten  Reglement  der  Feuersozietät  der
Ostpreußischen  *  vom  1.  November  1886  (MA.  E.
v.  4.  Nov.  95)  5  N

Genehmigung  35  Nachtrags  zu  bem  Reglement
der  londschastlichen  Feuerversichcrungsgesellschaft  für  West  ·
preußen  vom  16.  Februar  1863  (A.  E.  v.  12.  Ott.)
262  Nr.  1.

Fibeikommisse,  Eintragung  von  Familienfibeikommiß.
tütern  in  das  Grundbuch  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg
  (G.  v.  8.  Juni  Ss.  14,  15)  112.

Familienfidelkommisse  in  Neuvorpommern  unb  Kügen
  (G.  v.  12.  Juli)  162.

Finanzminister,,  Feststellung  der  Tarife  zur  Erhebung
von  Baupolizeigebühren  in  gewissen  Gemeinden  und
Landesthellen  durch  denselben  und  die  Mluister  der
ösfentlichen  Arbeiten  und  deß  Innkriu  (A.  E.  v.  30.  Oez.
95)  3.

Befugnisse  des  Finanzministers  bezüglich  der  in
Folge  Aufhebung  der  Hypothekenämter  im  Geltungs.
bereiche  des  Rheinlschen  Rechts  zur  Verfügung  des
u7  verbleibenden  Beamten  (G.  v.  18.  Juli
5.  12)  168.

Fistua,  s.  Kelchs-(Milttär.)Hiekus.

Flesburg  (Schleswmig=  Holstein),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
  der  Stadt  Flensburg  im  Betrege  von
2  500  000  Mark  (Priv.  v.  12.  Juli)  178  Nr.  12.

b-
        <pb n="328" />
        12

Fluthmulbenverband  in  Schurgast,  Prov.  Schleflen,
Verleihung  des  Emteignungsrechts  an  denselben  zur  Regulirung
  und  Uuterhaltung  der  Fluthmulde  (M.  C.  v.
20.  Sept.)  267  Nr.  1.

Frankenhansen-Eondershaufn  Meubahn,  s.  Eisen  ·
bahnen  Nr.  20.

Frankenstein  (Kreis  in  Schlesien),  s.  Cha  usseen  Nr.  17.

Franksurt  am  Main,  Aushebung  der  Medizinalordnung
für  die  freie  Stadt  Frankfurt  und  deren  Gebiet  vom
29.  Juli  1841  (G.  v.  27.  April)  90.

Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für  Aulegung  des  Grund.
buchs  (Verf.  v.  10.  On.)  200.

Ausgabec  von  Anleihescheinen  der  Stabt  Frankfurt
  a.  M.  zum  Betrage  von  20  000  000  Mark  (Prio.
v.  14.  Sept.)  210  Nr.  4.

Frankfurter  Lokalbahnaktiengesellschaft  zu  Frankfurt  a.  M.,
s.  Eisenbahnen  Nr.  51.

en-Kerpener  —  Eisen  hahnen  Nr.  22.

Friedland  (Oberschlesten))  Aenderung  des  Bezirks  des
Amtsgerichts  (G.  v.  12.  Juli)  161.

Friedland  (Ostpreußen),  W———.  daselbst
(Stat.  v.  12.  Aug.)  198  Nr.  3

Frieorichsvorf=  Friepberger  -  „s.  Eisen.
bahnen  Nr.  23.

Feisten  in  Grundbuchsachen  im  Kreise  Herzogthum  Lanenburg
  (G.  v.  S.  Juni  §5.  13,  20  bis  31,  34,  40,  42,
44,  56)  111.

Früchte  eines  Grundstücks  haften  nicht  dem  om  Grundstäcke
  dinglich  Berechtigten  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg
  (G.  v.  Z.  Juni  F.  7)  111.

Fulda  (Hessen-Nassan),  Abluberung  des  Gesetzes  pom
10.  April  1872  wegen  der  Pfandleihanstalt  zu  Fulda
(G.  v.  ö.  Julih  160.

G.

Gadenstedt  (Prov.  Sannover),  Ent=  und  Bewösserungsgenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Heine  (Stat.  v.  20.  Fehr.)
80  Nr.  8.

E#nheen  (Kreis  in  der  Prov.  Sachsen),  s.  Chausseen

*  Erhebung  von  Gebähren  für  die  Genehmigung
und  Beanssichtigung  von  Bauten  in  denjeulgen  Gemeinden
und  Landestheilen,  in  denen  die  Baupolizel  durch  Staatsbeamte
  verwaltet  wird  (NA.  C.  v.  30.  Dez.  95)  8.

Ermäßigung  der  Gebähren  bei  der  ersten  Anlegung
der  Register  für  Binnenschiffe  (G.  v.  14.  Män)  39.
Gebühren  der  Gerichte,  s.  erichtskosten.

Sachregister.

1896.

Gebührenfreiheit  ln  Grundbuchsachen  im  Mreise  Sereg  ·
thum  Lauenburg  (G.  v.  8.  Juni  58.  48,  51,  88).  118.

Echalt,  s.  Diensteinkommen.

Otheimmittel,  Aufhebung  der  im  Geltungsbereich  des
rheinischen  Rechts  bestehenden  Borschristen  Über  die  Ankündigung
  von  Geheimmstteln  (G.  v.  8.  Jund)  149.

Geilenkiechen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschluhfrist
für  Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  24.  Aug.)  174.
(Verf.  v.  7.  Okt.)  197.

Geldern  (RNheiuprovinz),  Amtsgericht,  Vasschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  17.  Jan.)  9.  Werf.
v.  19.  Fe)  20.  (Verf.  v.  I5.Mal)  97.  (Verf.  v.  30-Jun)
153.  (Verf.  v.  24.  Ang.)  174.  (Verf.  v.  p.  Nov.)  208.

Gemütind  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Aalegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Märy)  42.  (Verf.
v.  25.  April)  83.

Generalko#mmission  für  bie  Provinz  Oftpreußen,  Er
richtung  derselben  (G.  v.  23.  März)  75.

Kompetenz  der  Generalkommisston  in  Augelcgenhei
ber  Renten,  und  Anffebelungsgötrr  (G.  v.  8.  Jun  #.  1,
2,  6,  7  bis  9,  20,  28,  24,  30  125.

Georgenburg  (O#prenßen),  #mtnageyenosfastzaft,  da·
selbst  im  Krtise  Insterburg  (  Stat.  v.  17.  Febr.)  46  Kr.  14.

Gerichtskosten  für  Eintragungen  in  das  Erunbbuch  im
Kreise  Hergogthum  Lauenburg  (G.  v.  8.  Juni  &amp;amp;.  61)  121.

Getmold  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  30.

Getreidelag  er,  Errichtung  landwirthschaftlicher
Getreidelagerhäuser  (G.  v.  3.  Juni  F.  1  Nr.  IV)  101.

Gewerbestener,  Aenderung  des  Gesetzes  vom  3.  Juli
1876,  betr.  die  Besteuerung  des  Cewerbchetriebetz
Umherzlehen  (V.  v.  23.  Dez.)  273.

Oiebolbehausen  (Uro.  Gannover),  Amtsgericht,  Aus.
schlaßfrist  für  Aulegung  des  Grandbachs  (erf.  v.
4.  Mänz)  37.

Giesdorf  (Rheluprovinz),  Entwässerangsgenosfenschaft  daselbst
  im  Kuise  Prüm  (Stat  v.  4.  Mah  156  Nr.  10.

Ginvorf  (Rheinprovin)),  Entwässcrungsgenossenschaft  daselbst
  im  Kreise  Bitburg  (Siat.  v.  14.  Sept.)  210  Nr.  5.

Gladbach  (Aheinprovin),  Wiesen-Entwösserungsgenossen.
schaft  daselbst  im  Kreise  Wittlich  (Stat.  v.  14.  Sept.)
212  Nr.  4.

Göttingen  (Prov.  Bannever),  Ausfertigung  von  Anleihcscheinen
  der  Stadt  Göttingen  im  Betrage  von
600  000  Mark  (Driv.  v.  4.  Dez.  95)  23  Nr.  6.

Aenderung  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  1
12.  Jach  161.
Gostine,  Fluß,  s.  Altberun.
        <pb n="329" />
        Sachregister.

(Dommern))  Dratnagegenoffenschaft  daselon
(Siot.  v.  11.  Mäck)  44  Mr.  1.

Grevenbroich  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfeist
  für  Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  17.  Jan.)
9.  (Verf.  v.  25.  April)  83.  (Verf.  v.  9.  Juli)  158.
(Verf.  v.  9.  Nov.)  208.  (Verf.  v.  22.  Dek.)  266.

Groß-Ells#th  (Schlesien),  (.  Chausseen  Nr.  20.

Groß=  (Prov.  Brandenburg),  Ansfertigung
von  Auleihescheinen  der  Landgemeinde  Groß-Lichterfelbe
im  Betrage  von  2  321  000  Mark  (HDriv.  v.  #.  De.  95)
6  Nr.  16.

Großlitigen  (Rheinprovin)),  Entwässernngsgenossenschaft
im  Kreise  Wittlich  (Stot.  v.  14.  Sept.)  212  Nr.  6.
Grottkan  (Kreis  in  Schlesten),  Herabsetzung  des  Zins  ·
fuhes  der  Anleihe  des  Kreises  Grottkau  von  1884  von

4  auf  3  Prozent  (A.  E.  v.  18.  Dez.  95)  11  Nr.  6.

8.  Dez.  95)  11  Nr.  7.

eot  (Ostpreußen),  Droinagegenossenschaft  daselbst

im  Krelse  Flschhausen  (Stat.  v.  23.  Dez.  95)  33  Nr.  4.
Gree##bach  (NRheiuprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlßfrift
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  17.  Jan.)  9.
Eru#upbuch,  Ausschlußftist  für  Aulegung  ber-  Erung
bächer  in  den  Wroviten  Gänäter  unbe  ver  Ahern.
vᷣrobinz,  Beftimmung  derselben  durch  den  Justizminister
für  die  einzelnen  Amtobezirke,  z.  B.  Blankenheim,
Düren  #c.

Bestimmongen  über  das  Grundbuchwes  im  Kreise
Verzegihum  Lauenburg  (G.  v.  8.  Junt)  109.  —  Anlegung
  der  Grundbücher  (ebend.  S.  3)  110.  —  Ein.
tragungen  in  das  Grundbuch  (ebend.  S#  13  bls  16,  18,
1,  28,  21,  33,  37  ks  42,  44,  48  bie  50,  6|)
11I.  —  Söschungen  im  Grundbuche  (ebend.  Ss.  13,  13,
19,  44,  59)  111.

Eintragung  der  Anerbengutselgenschaft  im  Grundbuche
  (G.  v.  R.  Juul  S.  1,  2,  5,  14,  21,  28  Nr.  1,
.  28,  40)  124.  —  Löschung  dieser  Eigenschaft  (eßend.
SK.  5,  9,  23  Nr.  2,  S.  38,  40)  125.

L  auch  Lerggrunbbuck.

beamite,  Verjährung  des  Anspruchs  oauf
Schadenkersah  gegen  Grundbuchbeamte  im  Kreise  Herzogtbum
  Lauenburg  (G.  v.  8.  Juni  F.  12)  111.
s.  anch  Beamte.
Grundbuchwesen,  s.  Grundbach.
„  Erleichterung  der  Abverußerung  einzeluer
Theile  von  Grundstäcken  in  Waldeck.  yrmont  (ßv.
14.  Dey)  263.

1896.  13
Guben  (Kreis  in  ber  Drov.  Brandeube#g))  .  Chausseen
Nr.  6.

Gmmersboch  (Kreis  in  der  Rhei  rovinz),  s.  Slfen.
bahnen  Nr.  19.

Gummersbach  (Statt),  Amtsgerscht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  24.  Ang.)  174.
Gymmasien,  Aofbringung  der  Vension  für  Lehrer  und

Beamte  an  Gymnassen  (G.  v.  25.  April)  87.

H.

Hagen  (Westfalen),  Herabsetzung  des  Zinssuhes  ber  Anleihe
ber  Statt  Sagen  von  1890  auf  8  ¼/.  Prozent  (A.  E.
v.  26.  Juli)  188  Nr.  I.

Lalle  a.  d.  Saale  (Prov.  Sachsen),  f.  Eisenbahn.
direktionen  Nr.  1.

Hamb#g,  .  Eisenbahnen  Nr.  25.

GCanan  (Hessen-Nassau),  Abzuderung  deß  Gesetzes  vom
10.  Ip##l  1872  wegen  der  Pfanbleihanstalt  zu  Sanau
(G.  v.  5.  Jull)  169.

Hanmover  (Drevinz),  Ausferngung  von  Obligationen
der  Drovinz  Sannorer  im  Betrage  von  15  eoo  000.
Mark  (Priv.  v.  18.  Nov.  95))  6  Nr.  14.

Ausceb  des  Gesehes  wegen  Einführung  einer
ollgemeinen  Taxe  für  Medizinalpersonen  vom  21.  Januar
1836  nebst  Nachtragsgesch  vom  20.  April  1844  (G.  v.
27.  April)  90.

Hanmover  (Haupt,  und  Residenzstadt),  Musfertigung  von
Anleihescheinen  der  Stadt  Gaunover  im  Betrage  von
6  000  000  Mal  (Priv.  v.  25.  Nov.  95)  6  Nr.  15.

Harsewinkel  (Westfalen),  Emsgenossenschaft  daselbst,
s.  Relloratloncy  Nr.  47.

Haspe  (Westfalen),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der
Stadt  Haspe  im  Betrage  von  742  000  Mark  (Priv.  v.
3.  Aug.)  182  Nr.  7.

Hafselbach  (Rheinprevinz),  Entwössemungagenossenschaft
im  Kreise  Altenkirchen  (Stat.  v.  20.  Mai)  177  Nr.  5.

Hedem  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  30.

„Ueberemser  Emsthal-Entwässerungsgenossen.
schaft,  Anschluß  verselben  on  die  Emsgenossenschaft  zu
Harsewinkel  (A.  C.  v.  23.  Män)  121  Nr.  1,  163  Nr.  I.

Heilsberg  Greis  in  Ostpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  2.

Heinsberg  (Rheiuprevinz),  Amtsgericht,  Ansschlußfrift
für  Aulegung  den  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Febr.)  20.
(Verf.  v.  15.  Mai)  97.  (Verf.  v.  30.  Juni)  133.
(Verf.  v.  22.  Dez.)  266.
        <pb n="330" />
        14

He(Rheinprovins),  Amtsgericht,  Ausschngfrit  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  25.  April)  83.
(Verf.  v.  15.  Mai)  97.  (Verf.  v.  9.  Julh  158.  (Verf.
v.  22.  Dez.)  266.

Germeskell  (Aheinpenvin),  Amtsgericht,  Ausschlaßfrit
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  17.  Jan.)  9.
(Verf.  v.  25.  April)  83.  (Verf.  v.  30.  Juni)  153.
(Verf.  v.  24.  Aug.)  174.  (Verf.  v.  22.  Dez)  266.

Hessen  (Großherzoglhum),  Staatsvertrag  mit  Hessen,
betr.  den  Bau  und  Berkeb  einer  Eisenbahn  von  Salz-W.—–*

  —  183)  13.

Erwerb  des  Hessischen  Ludwigs--Eisenbahnunter.
nehmens  für  den  Drßischen  und  Hessischen  Staat  sowie
Zildumg  einer  Eisenbahn--Betriebs=  und  Zinanzwirthschaft
  zwischen  Preußen  und  Gessen  (G.  v.  16.  Dcz.)  215.

Hessisches  Ludiolg##-Eisenbahnunternehmen,  s.  Eisen.
bahnen  Ner.  26.

GStllesheim  (Rheluprovin)),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Derf.  v.  17.  Jan.)  9.
(Verf.  v.  18.  Mär))  42.  G#ei4,  v.  9.  Jull  158.  (Verf.
v.  6.  Sept.)  180.  (erf.  v.  7.  On.)  197.  (Verf.  v.
22.  Dez.)  266.

Hönningen  (Rheinprovinz),  s.  Llers-Hönningen.

Hörter  (Westfalen),  Ausfertigung  von  MAuleihescheinen  der
Stabt  Göxter  im  Betrage  von  1  000  000  Nark  (riv.
v.  3.  Aug.)  182  Nr.  6.

Hohenzollerusche  Lande,  Aufhebung  der  Medizinal.
taxordnung  vom  1.  Juli  1828  (.  v.  27.  April)  90.

Holltwinkel  (Westfalen),  f.  Chausseen  Nr.  30.

Hypothekenämter  im  Geltungsbereiche  des  Mheinischen
Rechts,  Aufhebung  berselben  (G.  v.  18.  Jolh  165.

Aufhebung  des  HSypothekenamts  zu  Siegburg  (Verf.
v.  7.  Dez.)  261.

Hypothekenbanken  (Sypothekenvereine),  Fortdaner  des
der  Deutschen  Hypothekenbank  (Aktiengesegschaft)
Berlin  unter  dem  i  gewährien  Privilegiums
  zur  Ausgabe  von  Hypothekenpfandbriefen  und
Kommnnalobligatlonen  (A.  E.  v.  31.  Juli  95)  91  Nr.  1.

Fortbauer  dbes  dem  Danziger  Sypotheken-.
vereln  unter  dem  21.  Drzember  1868  erthellten  Prloilegiums
  (A.  E.  v.  7.  April)  155  Nr.  2.

Fortdauer  den  der  Preußischen  Hypotheken.
Tktienbank  zu  Berlin  unter  dem  144  *  er  ·

ihcilten  Privilegiums  (A.  E.  v.  22.  Juli)  210  Nr.  2.

s.  auch  Bodenkreditbanken.

 

 

Sachregister.

1896.

im  Geltungsgebtet  bes  Mheinischen
Rechts,  Verhältnisse  derselben  nach  Aufhebung  der
Sypochekenmter  (G.  v.  18.  Jali  zs.  6  bis  19  166.
efe,  Foridauer  des  der  Deutschen
Sypothekenbank  (UAktlengesellschaft)  zu  Berlin  ertheilten
  Privllegloms  zur  A#usgabe  von  Spypotheken-PFfandbriefen
  (A.  C.  v.  31.  Juli  95)  91  Nr.  1.
Ausgabe  von  Sypothekenpfandbriefen  fär  die
Hannoversche  Bodenkreditbank  zu  Sildesheim
(Driv.  v.  29.  April)  155  Nr.  7.

J.

Jarotschin  (Drov.  Posen),  Aenderung  bes  Bezirlz  dbeb
Umttgerichts  (G.  v.  12.  Juld)  161.

—  —  Eifenbahn,  f.  Eisenbahnen

Jeriche#n  1  (Kreis  in  der  Prov.  Schsen),  #.  Elsen.
bahnen  Nr.  28.

Irle-Kanal--Ziesarer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahne#
Nr.  28.

Ilun#-Niedeerung,  Entwäsferungsgenosfenschaft  derselben,
  s.  Mellorationen  Nr.  42.

Juventar,  Vieh-,  Feld.  und  Wirthschaftslnventar  hakiet
für  die  Hypothek  und  Grundschuld  im  Kreise  Herzogthom
  Lauenburg  (G.  v.  8.  Junl  S.  8)  111.

Jolenburer  Schleuseinigung  im  Kreise  Süderdithmarschen
(Stat.  v.  5.  Febr.)  79  Nr.  3.

Jalich  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ansschlußfrist  för
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Käcz)  42.
(Verf.  v.  25.  Upril)  83.

e  Personen,  Verleihnng  der  Rechtt  einer
irsüsch  Person  an  den  Bremberzer  Neisseverband
zu  Bremberg  im  Kreise  Jauer  (A.  E.  v.  30.  Märh)  93
Nr.  10.

Instizminister,  Vefugnisse  desselbrn  in  Granbbuch.
Angelegenheiten  ii  Krrise  Herzogihn  Lauenburg  (G.  v.
8.  Juni  §§.  3,  15,  21)  110.

Befugnisse  deffelben  hiafchtlch  der  Vufhebung  der
S#  #n  Gelmngsberelche  des  Mhelmsschen
Mechis  (G.  v.  18.  Juli  s.  2,  3,  6,  12)  166.
        <pb n="331" />
        Sachregister.

Kadlub-Turawa  (  Schlesien),  Ent  ·  und  Bewaͤsserungs  ·
genossenschaft  baselbst  in  Kreise  Oppeln  (Stat.  v.  4.  No.
*eess  5  Nr.  10.

—t.—  c  e

Errichtung
eines  —  boselbnt  (V.  v.  9.  Nr.)  207.

Kandle,  Verleihung  des  Enteigungerichte  zu  der  von
der  freien  und  Hanusestadt  Löbeck  ouszuführenden  Herstellung
  des  elbe-Trave-Kanals  (A.  C.  v.  28.De.  95)
12  Nr.  9.

Kotasterbehörde  im  Kreise  Gerzogthom  Lauenburg,
Thätigkeit  derselben  in  Grundbuchsachen  (G.  v.  8.  Juni
.  22,  28)  118.

Kamieen,  s.  Amtskantion.

Kautionshypother,  LEintragung  derselben  in  das  Grundbuch
  bel  Veräußerung  elnes  Anerbenguts  (G.  v.  8.  Juni
S.  20)  134.

K##m####  (Rheinprovin)),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  24.  Aug.)  174.
Kerpen  (Rhelnprevin)),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Unlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  17.  Jan.)  9.  (Verf.

v.  15.  Mah  97.

ie  ——  unse  Clberssche  Mlers-GSenoffenschaft
  baselbst  im  reise  Geldern  (Etat.  v.
14.  —  en.  Nr.  16.

—————  ——
für  Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Febr.)  20.
(Ver.  v.  9.  Julh  158.  (Verf.  v.  S.  Scht)  180.

—...—  für  die
lwangellsch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Schleswig.
HKolstein  vom  4.  November  1896,  Ubänderung  der
K.74,  76  und  77  derselben  (0.  u.  Rirch.-G.  v.  25.  April)
"#uo  96.

Mirn  (Nheinprovin)),  Amtsgericht,  Ausschlußfrift  für  As  ·
—  bes  Grundbuchs  (Verf  v.  25.  Aprll)  83.
einbahnen,  Ban  derselben  (i.  v.  3.  Joni  K.  1
m  ioi.

Klein-Gutto##  (Kreis  Posen),  Dralnagegenossenschaft
daselbft  im  Kreise  Wreschen  (Stat.  v.  7.  Mal)  122  Nr.  8.

Klein-Heorst  (Vommern),  Genossenschaft  zur  Ent-  und
Bewässerung  der  Mlederung  am  Horst-  Eierkberger  Se#
baselbst  #m  Kreise  Greifenberg  (Stat.  v.  11.  Nov.)  266
Nr.  6.

Klein-Zänder  (Wepreußen),  Eut-  und  Bewssserungs.
verband  im  Danziger  Delchverbande,  Kreises  Oamziger
Niederung  (Stat.  v.  27.  April)  155  Nr.  5.

 

1896.  15

Kobertm  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen

Nr.  30.

#nig,  Erloß  von  Bestlmmungen  bezüglich  der  Perslons=  r1
Verhälluisse  der  Beomten  der  Preußischeu  Central-  Le.
nossenschaftskosse  durch  den  Köuig  (G.  v.  8.  Juni  F.  4)  124.

Königgrät  (Ostprrußen),  Entwässerungs-  und  Dralnagegenossenschaft
  daselbst  bn  Kreise  Lstzen  (Stat.  v.  11.  Febr.)
46  Nr.  13.

Monuigaberg  (treis  in  ber  Prov.  Branbenburg),  s.
Chausseen  Nr.  7.

d###uigsberg  (Residenz=  unb  Sauptstadt),  Verzinsung  von
noch  auszugebenden  Anleihescheinen  der  Stadt  Königsberg
  im  Betrage  von  6  500  000  Mark  mit  4¼,  4,
3½  oder  3  Prozent  (A.  E.  v.  29.  Jan.)  45  Mr.  10.

Errichtung  einer  Genernl-  Kommission  für  die  Provi#z
  Ostpreußen  in  Königsberg  (G.  v.  23.  März)  75.

Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der  Stadt  Königsberg
  im  Betrage  von  1000  000  Mark  (Priv.  v.  17.  Aug.)
198  Nr.  8.

Lommnnalobligationen,  Toridauer  des  der  Deutschen
Hypothekenbank  (Akliengesellschaft)  zu  Berlin  ertheilten
  Drivllegiums  zur  Ausgabe  von  Zoumunelobligenienen
(A.  T.  v.  31.  Jult  93)  91  Mr.

#sgebe  von  Lerienen#e.  für  bie
Saunsversche  Bodenkredittank  zu  Sildesheim
(Dr##.  v.  29.  April)  155  Nr.  7.

Konitz-Lippuscher  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  31.

Konkurs,  Eintragung  des  Konkarses  in  das  Grundbuch
im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  (G.  v.  8.  Juni
5S.  16)  112.

Koustadt  (Schlesten),  Eutwässerangsgenesseuschaft  daselsst
im  Kreise  Kreuzburg  O.  S.  (Stat.  v.  29.  April)  122
Nr.  5.

Koflenfresheit,  s.  Gebührenfreiheit.

Kreditiustülmte  der  Landschaften  und  Ritterschaften,
s.  Landschaften.

Kreis,  Veränderung  der  Grenze  zwischen  dem  Landkreise
Cassel  und  dem  Kreise  Wolfhagen  (G.  v.  239.  Mär))  40.

Kreisanleihen,  s.  die  elnzelnen  Kreise.

Kreis-(Stadé-)  Ausschust,  Luftändigkeit  desselben  in
Ungelegenheiten  der  Reuten  und  Unsiedelungsgüter
(G.  v.  8.  Juni  §.  7)  126.

Krenzan-Heimbacher  Eisenbahn,  f.  Eisen  bahnen
Rr.  32.

Krenzuach  ttis  in  det  Rheinprovlnj),  s.  Eijt  nbah  n  en
Nr.  38.

#st

*  —  V
        <pb n="332" />
        16

Krenzuach  (Siabt),  Verleihung  bes  Enteigunngsrechts.

an  die  Stabtgemeinde  Kreuznach  zur  Ausführung  der
städtischen  Entwässerungsanlage  (A.  E.  v.  19.  Ang.)  201
Nr.  3.

Krenzuach-Winterburg-Wallhansener  Eiseubohn,
s.  Elsenbahnen  Nr.  33.

Känbigungsrecht  der  bypethekarischen  Gläubiger  im
Kreise  Herzogthum  Lauenburg  (G.  v.  B.  Juni  S.  9)  111.

Kunstschulen,  Aufbringung  der  Hense  für  Lehrer  und
Beamie  an  Kunstschulen  (G.  v.  25.  April)  87.

Kuppen  (Ostpreußen),  Drainagegenoss  zühhae  fut  im:

Krelse  Mohrungen  (Stat.  v.  7.  März)  92

Kyritz  (Hrov.  Brandenburg),  Jägelitz  aiilen
genossenschaft  daselbst  im  Kreise  Ostprignitz  (Stat.  v.
25.  Nov.  95)  11  Nr.  3.

L.

Ladungen  in  Grundbuchsachen  im  Kreise
Lauenburg  (G.  v.  8.  Juni  S.  57)  119.

Lahr  (Kheinprovinz),  Entmösserungsgenossenscheft  baselbst
in  Kreise  Bitburg  (Stat.  v.  14.  Sepl.)  210  Nr.7.

Landeskreditkasse  zu  Cassel,  Abänderung  der  Grsetze
vom  26.  Dezember  1809  und  10.  Nai  1880  (G.  v.

5.  Juli)  170.  ·

Landeskreditverband  in  Pommern,  .  Kands  chften,
Pommern.

Landeskulturrentenbank  für  die  Provlnz  Westfalen,
Genchmigung  des  1.  Nachtrags  zum  Statut  derselben
(A.  E.  v.  29.  Iprih  150  Nr.  3.

Landsberg  a.  d.  Warthe  (Prov.  Brandenurg),  Eussertigung
  von  Anleihescheinen  der  Stadt  Laudsberg  g.  d.
Warthe  im  Betrage  von  1  265  000  Mark  (Priv.  v.
29.  Jon.)  38  Nr.  3.

—  (landschaftliche
vereine  K
1  nbné:  Landschaft,  Genehmigung  des

2.  Nachtrags  zur  Ostpreußischen  Landschaftsordnung
vom  7.  Oezember  1891  (M.  E.  v.  4.  Nov.  95)  5
Nr.  7.  —  desgl.  des  3.  Nachtrags  (A.  E.  v.  2.  Dez.
95)  23  Mr.  5.

2)  Westpreußlsche  Lanbschaft,  Genehmigung  bes  Regulatlos
  für  die  Kündigung  und  Konveritrung  der
98½  prozentigen  Ii  in  8  prozentige  (A.  E.
v.  22.  Juli)  182  Nr.  8

thum

Kreditlnstitute,  Kredit,

Sachregister.

1886.

Lemdschaften  (Gorts.)

3)  Neue  Westpreußische  Landschast,  Genrhmigung
der  Beschlüsse  wegen  Kaudigung  nad  Umwanbsung
d#er  3½  prozentigen  Pfandbriefe  in  6pro#tige  und
der  Abänderung  des  Statnes  (A.  E  u  4.  Ang.)
188  Nr.  2.

4)  Kur=  md  Neumärklsches  Mterschaftüches  Kredit.
institut,  Genehmigung  eines  Nachkrogs  zuden  regle.
mentarsschen  Bestimmungeu  (A.  E.  v.  24.  Febr.)  105
Nr.  3.

Benehmigung  eines  Machtrags  zu  den  statntarischen.
Bestimmuugen  des  Neuen  Brandenbucglsche#n
Kreditinstltuts  (A.  E  v.  4.  Ayrti  122  Nr.  S.

6)  Dommersche  Landschaft,  Oenehmigung  von  Aenderungen
  und  Jusätzen  zu  dem  rrvidl#ten  Verbandsstatut
  des  Pommerschen  Landeskrebitwerbandes
(A.  E.  v.  30.  Män)  98  Mr.  3,  176.  Nr.  1.

6)  Pose#n#e##  Lanbschaft,  Genehmigung  1)  der  Neuen
Sazungen,  2)  der  Bestimmungen,  betr.  die  Erleichterung
  der  Anfnahme  3prozentiger  Dfandbriefdarlehen
an  Stelle  4-  und  3½  prczentiger,  3)  des  Nachtrags

zum.  Reslement  vom  15.  Aagust  1887,  4)  des
2.  Nachtrugs  zum  Stuimt  der  Posener  landschaft.
lichen  Darlehnskasse  rom  21.  Februar  1860  (G.  c.
v.  4.  Aug.)  200  Nr.  1.

7)  Provinz  Sachsen,  Gevehmigung  des  3.  Nachtrags
zum  Statut  der  Landschaft  der  Provinz  Sachsen
sewie  des  zum  §.  31  3  beschlossenen  Schlußsate#s
(A.  C.  r.  19.  Ang.)  201  Nr.  2.

8)  Provinz  Westsalen,  Genehmigung  bes  5.  Nachtrags
mm  Stait  der  Landschaft  der  Drovinz  Westfalen
dom  15.  Juli  1877  (M.  C.  v.  12.Ok.)  213  Nc.  15.

5)  Bremischer  Mitterschaftlicher  Kredltverein  zu  Stadr,
Genehmigung  des  4.  Nachtrags  zu  dem  Statm  desselben
  (A.  E.  v.  3.  Män)  80  Nr.  12.

Laudstrasten,  s.  Chausseen.

Landteg,  Einberufang  der  beiden  Hänser  des  Landigges
(V.  v.  20.  Ok.)  199.

Langenberg  (Nheinprovin)),  Amtsgericht,  Nusschlutfeist
für  Anlegung  des  Grundvuchs  (Verf.  v.  10.  Junh  153.

Laugendorf  (Ostprenzen)r  Droinagegenosfemschaft  voseüst
im  gene  Känigsberg  [Land]  (Stat.  v.  24.  Vns.)  201
Nr.  6

seriishe  (Ostpreußen),  s.  Mleden.  4

Lashorst  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  30.

Lasten,  s.  Leistungen.
        <pb n="333" />
        Sachregister.

Lanenburg  (Kreis  Herzogthum),  Geseh  über  das  Grunb,
buchwesen  und  die  Jwangsvollstreckang  in  das  unbewegliche
  GC##  (v.  8.  Jun)  109.

1  bes  Ges  k.  4.  *%  1I.  14  1  b-  und  die  dingliche
  —  der  Erundstüce  #.  vom  5.  Moi  1872,

2)  der  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872,

9)  des  Gesetzes,  betr.  bie  Jwangsvollstrecung  in  das
unbewegliche  Vernioͤgen,  vom  13.  Juli  1883,

4)  sowie  die  in  Abänderung  dieser  Gesetze  erlassenen
Verschristen  (chend.  S.  1)  109.

Lauenburg  (#uis  in  Hoammeng  5  Chausseen  Nr.  14.

bahnen  Nr.  45,  57.

L#bach  #nheinprovin,  elen  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  17.  Jan.)  9.
(Verf.  v.  25.  Aprih  #d.  (Verf.  v.  30.  Juni)  153.
(Verf.  v.  22.Dez.)  266.

L#e#  (Kreis  in  der  Prov.  Hannover),  #.Chausseen  Nr.  29.

Lehrer  höherer  Unterrichtsaustalten,  Bestimmungen  bezüglich
  der  Pension  derselben  (G.  v.  25.  April)  87.

Leih#nstalten,  s.  Pfanblelhanstalten.

DHeistungen,  welsche  Leistungen  und  Lasten  nicht  der  Eintragung
  in  das  Grundbuch  im  Kreise  Hergogthum  Laucnbung
  bedürfen  (G.  v.  S.  Junl  §.  11)  111.

Lierb·  Hunningen.  Wiesen  Mellorationscheno  ffenschaft  zu
Ssaufagen  im  K#else  Abenau  (Stat.  v.  20.  Wäi)  176
Nr.  4.

Lndlar  (#heiaprobin),  Amitsgericht,  Aueschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  30.  Juni)  153.
(Verf.  v.  24.  Aug.)  174.  (Verf.  v.  22.  Dez.)  266.

Litzbach,Wiesengenossenschaft  zu  Alften  im  Kreise  Cochem
(Stat.  v.  4.  Mah)  176  Nr.  2.

Lockstedt  (Schleswig  Holstein),  Exweiterung  des  bisherigen
  Feld-Artillerie-Schießplatzes  bei  Lochsteht  (V.  E.
v.  17.  Oit.)  262  Nr.  2.

Löwenberg-Gerdauener  Eisenbahn,  l.  Eisenbahnen
Nr.  35.

 

„Lindower  Kleinbahn  ·  Altlengesellschaft,  s.
eisenbahnen  Nr.  36.
in  Gerstemände,  Kaution  desselben
(V.  v.  23.  März)  78.
Lübben-Falkenbe###Elsenbahn,  f.  Elsen  bahnen
Nr.  37,n
#Lübeck  (sreie  und  Sansestad.),  Gerstellung  dos  Elbe-Trawe-Kavals
  burch  Lübeck  (d.  E.  v.  23.Dez,  95)  12  Ar.  .
Lüber#cheid  (Westfalen),  Gerabsetung  de½  Finskußes  der
Anlelhe  der  Stadt  Lüdenscheid  von  1885  von  4  auf
3½  Prozent  (A.  C.  v.  11.Deg.  95)  24  Nr.  8.
Gese-  Sammi.  1896.

1896

M.

Magdeburg  (Drov.  Sachlen),  Verzinsung  der  noch  auszugebenden
  Auleihescheine  der  Stadt  Mogdeburg  im
Betrage  von  10  450  000  Mark  zu  4,  3¼  oder  3  Drozeut
  oder  einem  zwischen  3½  und  3  Prozent  liegenden
LZinsfuße  (A.  E.  v.  29.  Jon.)  46  Nr.  11.  "

Berabsehung  bed  Zinsfußes  ber  Anleihe  ber  Stadt
agdeburg  von  1891  von  4  Prozent  auf  einen  zwischen
3½  und  9  Prezent  liegenden  Zlnsfuß  (A.  E.  v.  5.  Okt.)
213  Ur
s.  *  cisenbahndirektionen  Nr.  1.

Mainz  (Großherzogthum  Hessen),  (.  Eisenbahn.
direktionen  Nr.  3.

Malmed#y  (Rheinprovint),  Amisgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  30.  Juni)  153.
(Verf.  v.  7.  Okt.)  197.  (Verf.  v.  22.  Dez.)  200.

Marienburg  (Kreis  in  Westpreußen),  Deichverband  für
das  Einlagegebiet  in  dem  Kreise  Marienburg  und  Landkreise
  Elbing  (Stat.  v.  29.  Sept.)  212  Nr.  8.

Marienburg  (Stadt),  s.  Chausseen  Nr.  4.

Marienfelde-Hafselbusch,  Hrgegenesalsha  i
serelse  Pr.  Solland  (tat.  v.  11.  Mär))  92  Nr.  3.

Robitten,  Dorinagegenossenschaft  im
Kreise  Dr.  Holland  (Stat.  v.  14.  Män)  92  Nr.  7.

Mariensee  (Prov.  Posen),  s.  Eisen  bahnen  Nr.  42.

Moarcthashausen-Kasprowoer  Eisenbohn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  40.

Mayen  (Abeluprovin),  Amtshericht,  Ausschlußfeist  fär
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Febr.)  20.
(Verf.  v.  15.  Mai)  97.  (Verf.  v.  21.  Aug.)  174.  (Verf.
v.  S.  Sept.)  180.

Medebach  (Westfalen),  Ent-  und  Bewässerungsgenofsenschaft
  des  unteren  Orkethales  zu  Medebach  im  Kreise
Vrilon  (Stat.  v.  11.  Dez.  95)  35  r.  2.

Medizinal-Taxe,  f.  Taxorbnung.

Meiergüter  iu  Kreise  Verzogthum  Lauenburg,  Eintragung
derselben  in  das  Grundbuch  (G.  v.  8.  Juni  S.  14)  112.

Meliorationen  (Wieseugenossenschafien  rc.):

I.  Provinz  Ostpreußen.

1)  Drainagegenossenschaft  zu  Engelsteln-Stawken-Pristanien
  im  Krise  Angerburg  (Stat.  v.
27.  April)  155  Ne.  6.

2)  Drainagegenossenschaft  zu  Friedlanb  (Stat.  v.
12.  Aug.)  198  Mr.  3.
        <pb n="334" />
        18  Sachregister.

Meliorationen  (Fortf.)

3)  Drainagegenossenschaft  zu  Georgen  burg  im  Kreise
Insterburg  (Stat.  v.  17.  Febr.)  46  Nr.  14.

4)  Drainagegenoffenschaft  zu  Grünhoff  im  Kreise
#Rlchhausen  (Stat.  v.  23.  Dez.  95)  35  Nr.  4.

5)  Entwässerungs=  und  Drainagegenossenschaft  zu
Könlagrätz-  Widminnen  im  Kreise  Löten  (Stat.
v.  11.  Febr.)  46  Nr.  18.

6)  Droinagegenossenschaft  zu  Kuppen  im  Kreise
Mohrungen  (Stat.  v.  7.  März)  92  Nr.  3.

7)  Dralnagegenossenschaft  zu  Langendorf  im  Kreise
Königsberg  [Landl  (Stat.  v.  24.  Aug.)  201  Nr.  6.

8)  Drainagegenossenschaft  Marien  felbe--Hasselbusch
im  Kreise  Pr.  Holland  (Stat.  v.  11.  März)  92  Nr.  3.

9)  Drainagegenossenschaft  Marienfelde-  Robitten
im  Kreise  Dr.  Holland  (Stat.  v.  14.  Märl)  92  Nr.  7.

10)  Dralnagegenossenschaft  zu  Monken.  Sußen  im  Kreise
Luck  (Stat.  v.  31.  Aug.)  212  Nr.  1.

11)  Dralnagegenoffenschaft  zu  Poggenphul  im  Kreise
Königöberg  [Landl  (Stat.  v.  12.  Aug.)  198  Ar.  1.

12)  Drulmagegenofsenschaft  zu  Postnicken  im  Laudkreise
Königsberg  (Stat.  v.  17.  Febr.)  79  Nr.  6.

13)  Drainagegenossenschaft  Rapenborf-  Schönplese
im  Kreise  Pr.  Holland  (Stat.  v.  12.  Aug.)  196
Nr.  2.

14)  Entwässerungs-  und  Drainagegenossenschaft  zu  Schöneberg
  im  Kreise  Goldap  (Stat.  v.  2.  März)  80
Nr.  10.

15)  Drainagegenossenschaft  Schreltlacken=  Treatitten  zu

#eitrhen  im  Kreise  Fischhausen  (Stat.  v.
12.  Okt.)  268  Nr.  2

16)  Entwösrungsgenosemscheft  zu  Wilken  im  Kriisse
Osterobe  (Stat.  v.  24.  Febr.)  85  Nr.  B.

17)  Eutwässerungs-  und  Dralnagegenossenschaft  zu  Wil.
kowen  im  Kreise  Aungerburg  (Stat.  v.  7.  Mai)
156  Nr.  14.

II.  Provinz  Destpreußen.

18)  Ent-  und  Bewässerungsverbaund  Baumgart  im
Elbinger  Deichverbande  (Stat.  v.  28.  Sept.  96)  4
Nr.  3.

19)  Meliorationsgenossenschaft  der  Fersewiesen  von
Ober-Mahlkan  bis  Reinwasser  zu  Pogutken  im
Krrise  Berent  (Stat.  v.  27.  April)  155  Nr.  4.

20)  Ent.  und  Bewässerungsverband  Klein-Zünder
im  Danziger  Deichverbande,  Kreises  Danziger  Niederung
  (Stat.  v.  27.  April)  155  Nr.  6.

1896.

Meliorationen  (Forts.)
21)  Eutwässerungsgenofsenschaft  zu  Osterwick-Granan

im  Kreise  Konitz  (Stat.  v.  25.  Nov.  95)  23  Kr.  4.
22)  Entwässerungsgenofsenschaft  des  Sanla-Bruches
im  Kreise  Konih  (Stat.  v.  8.  Bebr.)  83  Mr.  1.

III.  roviz  Brandenurxg.
23)  Falkenberger  Meliorationsverbond  (Stat.  v.
23.  Okt.  95)  Il  N#4  1
24)  Jägelitz-Ent  st  z  Hritz  im
Kreise  —il  (Sett.  v.  26.  Nov.  95)  11  Nr.  3.

A  A..

IV.  Drovinz  Dommern.

25)  Dralnagegenossenschaft  zu  Greifswald  (Stat.  v.
11.  März  95)  44  Nr.  1.

26)  Genossenschaft  zur  Ent=  und  Bewässernng  der  Miederung
  am  Horst.  Elersberger  See  zu  Klein-Horst
im  Kräise  Ereifenberg  (Stat.  v.  11.  Nov.)  263
Nr.  6.

27)  Entwässerungsgenossenschaft  zur  Regulirung  des
Königsgrabens  in  der  Gemeinde  Virchom  im
Krise  Dramburg  (Stat.  v.  2.  Dez.  95)  11  Nr.  5.

28)  Teschflleh  und  Baggenbruch  sue  le
genossenschaft  zu  Alt-Körtnitz  im  Kreise  Drambm#-(Stat.
  v.  12.  Aug.)  198  Nr.  4.

V.  Dwo#inz  Posen-29)

  Drainagegenossenschaft  zu  Klein.  Guttowy  im

Kreise  Wreschen  (Stat.  v.  7.  Mal)  122  Nr.  8.
VI.  Di#inz  Schlesien.

30)  Wassergenossenschaft  zur  Regollrung  der  Gostine  und
Mlehna  zu  Altbernu  Im  Kreise  Pleß  (Stat.  v.
18.  Juli)  178  Nr.  15.

31)  Eut-  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Kadlob-=Turawa
  im  Krrise  Oppein  (Stat.  v.  4.  Nov.  95)
5  Ne.  10.

32)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Konstabt  im  Kreise
Krengburg  O.  S.  (Stat.  v.  29.  April)  122  Nr.  ö.

33)  Entwisserungsgenoffenschast  zu  Miedar,  Larischhof
  und  Nybna  im  Ku#se  Tarmowitz  (Stat.  Nachtr.
v.  22.  Junl)  164  Me.  5.

34)  Eutwässerungsgenossenschaft  zu  neer  s  F4%#  in  Kreise
Tarnowitz  (Stat.  v.  12.  Aug.)  198  Nr.

35)  Eutwässerungsgenossenschaft  zu  enn  im  Kreise
Tamowit  (Stat.  v.  31.  Ang.)  201  Nr.  7.

36)  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Poblesie
im  Kreise  Pleß  O.  S.  (Stat.  v.  4.  Nov.  95)  5
Nr.  11.
        <pb n="335" />
        Sachregister.  1896.  19

Weliorationen  (Fortf.)  Meliorationen  Gertl)

37)  Eautwässerungsgenossenschaft  zu  F#sse  Kreise.
Tarnowitz  (Stat.  v.  12.  Jug.)  198

98)  Sprotta-Regultrungsgenossenschaft  im  Foran  Luben
(Stat.  v.  16.  April)  132  Kr.  4.

VII.  Hrovinz  Schleswig.  Holstein.

39)  Dampf-Eniwssserungsgenessenschaft  der  Josen  ·
burger  Schleuselnigung  im  Kreise  Süderdithmarschen
  (Stat.  v.  5.  Febr.)  79  Nr.  3.

40)  Eutwässerungsgenossenschaft  der  Stenderup=  Au
zu  Schwackendorf  im  Kreise  Flensburg  (Stat.  v.
10.  Dez.  95)  35  Nr.  1.

VIII.  Prorinz  Haunover.

41)  Eut-  und  Bewässerungsgenoffenschaft  an  der  Fuhle
von  Stelubrück  bis  zur  Lauenthaler  Nühle  zu
Hadienet  im  Kreise  Peine  (Stat.  v.  20.  Febr.)
80  Nr.  8

42)  Enmmäsferungsgenossenschaft  der  Ilmenan  ·  Niebe  ·
rung,  Ausfertigung  von  Arleihescheinen  im  Betrage
  von  500  000  Mark  (Drir.  v.  25.  April)  106
Nr.  11.

43)  Ent.  und  Bewäslerungsgenossenschaft  zu  Penulgsehl

im  Kreise  Nienburg  (Stat.  v.  12.  Fehr)  79  Mr.  5.

44)  Schölisch.  Görne=  Götborfer  Schleusenwerband
im  Krelse  Kehdingen  (Stat.  v.  16.  Män)  92  Nr.  8.
45)  Sube-Krainke-  Genossenschaft  m  Neuhaus  (Elbe)
im  Krrise  Bleckede  (Stat.  v.  7.  Mai)  156  Nr.  15.

IX.  Provinz  Westfalen.

46)  Ent=  und  Bewässerungsgenvssenschaft  im  Ederthale,
Hauptabthellung  6  zu  Berghausen  im  Kreise  Witthenstein
  (Stak.  v.  20.  Mar)  176  Nr.  3.

47)  Entwässerungssozietät  für  das  Seerde  Ueber.
emser  Emstheol,  Vaschluß  derlelben  an  die  Ems.
genossenschaft  zu  Harsewinkel  (A.  E.  v.
23.  Mäy)  121  Nr.  1,  163  Nr.  1.

48)  Ent.  und  Bewälserungsgenossenschaft  des  unteren
Orkethales  zu  rW’i  im  Kreise  Brilon  (Stat.
v.  11.  Dez.  95)  35  Nr.  2

49)  Entwässerungsgenossenschaft  #r  Saerbeck,  Veltrup
und  Elte  im  Kreise  Münster  (Stat.  v.  28.  Jan.)
79  Nr.  2.

X.  Drovinz  Gessen-Nassau.
50)  Niengrabener  Auewiefengenossenschaft  in  Nlen  ·
graben  im  Kreise  Rinteln  (Stat,  v.  80.  Märl)
155  Nr.  1.

XI.  Rheluprobinz.

51)  ——  zu  Sälssteed-  #el  in  Kreise
—————

52)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Wles  in  Krolse
Prsim  (Stat.  v.  4.  Mal)  156  Nr.  11.

58)  Entwässerungagenossenschaft  zu  Dockweiler  im
Kreise  Dann  (Stat.  v.  29.  Sept.)  213  Nr.  9.

54)  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Dusel.
dorf  in  Krelse  Bitburg  (Stat.  v.  3.  Junl)  177
Nr.  7.

55)  Entwässerungsgenossenschaft  II  zu  Ehlenz  im  Kreise
Bitburg  (Stat.  v.  29.  Sept.)  213  Nr.  10.

56)  Wiesengenoffenschaft  zu  Ehlenz  im  Kreise  Bltburg
(Stat.  v.  29.  Sept.)  213  Nr.  11.

57)  Genossenschaft  zor  Regulirung  der  Emscher  im
Kreise  Ruhrort  (Stot.  v.  20.  Okt.)  214  Nr.  18.

58)  Eutwssserungsgenossenschaft  II  zu  Erbriugen  im
Kreise  Merzig  (Stat.  v.  29.  Aprik)  122  Rr.  7.

59)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Gletzdorf  im  Kreise
Drüm  (Stat.  v.  4.  Mai)  156  Nr.  10.

60)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Gindorf  im  Kreise
Bi#burg  (Stat.  v.  14.  Sept.)  210  Nr.  5.

61)  Wiesen-Entwäsferungsgenosseuschaft  u  Glabbach
im  Kreise  Wlttlich  (Stat.  v.  14.  Sept.)  212  Me.  4.

62)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Großlittgen  im
Kreise  Witilich  (Stat,  v.  14.  Sept.)  212  Nr.  6.

63)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Basselbach  im
Kreise  Altenkirchen  (Stat.  v.  20.  Mal)  177  Nr.  5.

64)  Untere  Geldernsche  Nlerß=  Genossenschaft  zu  Kevelger
im  Kreise  Geldern  (Stat.  v.  14.  Okt.)  214  Nr.  16.

65)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Lahr  im  Kwife  Bitburg
  (Stat  v.  14.  Sept.)  210  Nr.  7.

66)  Wlesen-Mellorationsgenoffenschast  Llers.-Hönningen
  zu  Hönningen  im  Kreise  Abenau  (Siat.  v.
20.  Mai)  176  Nr.  4.

67)  Wlesengenossenschaft  Litzbach  zu  tanee  im  Kriie
Cochem  (Stat.  v.  4.  Mai)  176  2.

68)  Entwässerungögenossenschaft  II  zu  t—  orf
lm  Kreise  Prüm  (Stat.  v.  4.  Mal)  156  Nr.  18.

69)  Entwssserungsgenossenschaft  zu  Oberhersdorf  im
Kreise  Prüm  (Stat.  v.  4.  Mai)  156  Nr.  9.

70)  Wiesengenossenschaft  .  Obberkeit  im  Kreise  Wiltlich
(Stat.  v.  14.  Sept.)  2

70  e  r  Disllehen  im
Kreise  Bitburg  (Stat.  v.  14.  Sept.)  210  Nr.  6.

72)  Emtwässerungsgenossenschaft  U  zu  Rittersdorf  im
Kreise  Bitburg  (Stat.  v.  14.  Sept.)  212  Nr.  B.

ßc“
        <pb n="336" />
        Meliorationen  (Forts.)

78)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Rommersbeim  im
Kreise  Dräm  (Stat.  v.  4.  Mal)  156  Nr.  12.

74)  Wupper-Thalsperren-Genossenschaft  zu  Neuhückeswagen
  (Stat.  v.  29.  Upril)  122  Nr.  6.
Merzig  (Rheinprovinz),  Amttgericht,  Ausschlußfrist  fär
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  17.  Jan.)  9.  (Verf.

v.  18.  Mär)  42.  (Verf.  v.  H.  Nov.)  208.

Mieder,  Larischhof  und  Mybna,  Entwässerungsgenofsenschast
  daselbst  im  Kreise  Tornowitz  (Stat.  Nachtr.  v.
22.  Juni)  164  Nr.  5.

Wilitärsisk#us,  s.  Reichs.  (Militär.)  Fiskus.

Militsch  (Kreis  in  Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  18.

Minden  (Westfalen),  Ausgabe  von  Auleihescheinen  der
Stadt  Minden  im  Betrage  von  800  000  Mark  (Priv.
v.  12.  Juli)  178  Nr.  13.

Ministerinm  der  geistlichen,  Unterrichts--  und
Medizinal-Angelegenheiten,  Kompetenz  des  Mlnisterk
  in  Angelegenhelten  der  Aerztekammern  (V.  v.  6.  Jan.
HK.  2  bis  4,  7)  1.

Kautionen  der  Beamten  ans  dem  Beriiche  des

Ministeriums  (V.  v.  23.  März)  81.  (V.  v.  26.  Aug.)  179.

für  Handel  umd  Gewerbe,  Kaulionen
von  Beamten  aus  dem  Bereiche  desselben  (V.  v.
18.  Män)  77.

Minister  des  Innern,  Feststellung  der  Tarise  zur  Erhebung
  von  Baupolizeigebühren  in  gewissen  Gemeinden
und  Landestheilen  durch  denselben  und  den  Miuister  der
öffentlichen  Arbeiten  sowie  den  Finanzminister  (A.  E.  v.
30.  Dez.  96)  8.

Ministerinm  für  Landivirtöschaft,  Domänen  und
Forsten,  Befugnisse  des  Ministers  in  Angelegenheiten
der  Renten  und  Ansiedelungsgüter  (G.  v.  S.  Juni  §.  7)
126.

Kautionen  von  Beamten  aus  dem  Bereiche  desselben
(V.  v.  9.  Nov.)  255.

Mimister  der  öffentlichen  Arbeiten,  Fesistcllung  der
Tarife  zur  Erhebung  von  Baupolizeigebhren  in  gewissen
Gemeinden  und  Landesthellen  durch  denselben  und  den
Minister  des  Innern  sowie  den  Flnanzminister  (A.  E.
v.  20.  Dez.  05)  8.

Miet#⅜  Flu,  .  Altbernn.

Moebrath-·  Bedburger  Visenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  41.

—  FF.—  NN
9

„s.  Eisenbahnen

Nr.  42.

Sachregister.

1896.

Monken=  Sußten  (Ostwreuhen),  Drainsgeg#ssensschak
baselbst  im  Kreise  Luck  (Stat.  v.  81.  Ang.)  212  Nr.  1.

Mühlhausen-Ebelebener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  48.

Mühlthaf  (Hrov.  Posen),  .  Eisen  bahnen  Nr.  64.

Mülheim  am  Rhein,  Verleihung  des  Enteignungsrechtt,
an  den  Reichs-(Militär.)  Fiskus  zur  Aulage  eines  Exrrzier.
plates  för  die  Garnison  Cöln  bei  Mülheim  (A.  E.  v.
4.  Junl)  168  Ne.  1.

Müaster  (Westfalen),  Verlcihung  des  Cnteignungerechts
an  die  Stadtgemeinde  Münster  zum  Ban  elneßz  Gafens.
A.  C.  v.  ö.  Julh  177.

Münstermaifeld  (Rhelnprevinz),  Amtsgericht,  Ausschloßfrist
  für  Anlegung  des  Giundbuchs  (Verf.  v.  18.  Febr.)
20.  (Verf,  v.  25.  Up#l)  33.  (Verf.  v.  I5.  Mah  97.

Aenderung  des  Bezirkr  des  Amtsgerichts  (G.  v.
12.  Juli)  161.

Muskan-Sommerfelder  Eiseubahn,  f.  Eisenbahnen

Nr.  45.

N.

Nakel  (Prov.  Posey,  s.  Eisen  bahnen  Vr.  48

Neisse  (Kreis  in  Schlesien),  s.  Chaufseen  Nt.  19.

Nestaner  Milederung,  Deichverband  im  Kreise  Thorn
(Stat.  v.  19.  Ang.)  201  Nr.  5.

Neuenkirchen  (Hrov.  Gannover),  Deichverbaud  des  Anhen.
beiches  von  Menenkirchen,  Vorbruch  und  Rade  daselbst.
(Stat.  v.  I4.  Okt.)  268  Nr.  3.

Nemuerburg  (Rheinprovin)),  Amtsgericht,  Ausschlußfeist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  17.  Jan.)  9.
Gerf.  v.  18.  Mär)  42.  (Verf.  v.  25.  Apri)  83.  (Verf.
d.  9.  Julh  158.  (Verf.  v.  24.  Aug)  174.  (Verf.  v.
9.  Nov.)  208.

Neuhaldensleben  (Kreis  in  der  Pror.  Sachsech,  s.  .
Chausseen  Nr.  26.

Nçe#haus  c.  b.  Elbe  (Prov.  Hannover))  Sude  Krainkegenossenschaft
  zu  Neuhaus  a.  d.  Elbe  im  Kreise  Bleckede
(Sttt.  v.  7.  Mah  156  Nr.  15.

Neuhückeswagen  (heinprovinz)),  s.  Mellorationen
Nr.  74.

Neumagen  (Aheinproviz),  Amtsgericht,  Ausschlußfeist
für  Anlegung  desn  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Febr.)  20.
(Verf.  v.  18.  Mönk)  42.  (Verf.  v.  30.  Jund  158.  (Derf.
v.  8.  Sept.)  180.  (Verf.  v.  22.  Der)  286.

Neumittellnalde  (Schlesien),  Aenderung  des  Bezerks  des

Amtsgerichts  (G.  v.  12.  Juli)  161.
        <pb n="337" />
        Suchregister.

Neunlichen  (##laprovinz),  Amtsgericht,  #usscheußrein
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  30.  Junl)  153.
(Vers.  v.  22.  Dez.)  266.

N  Gogoliner  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen

u  t——  Amtegericht,  Ausschlaßfrift  für  Anlegung
  des  Grunbbuchs  (Verf.  v.  18.  Febr.)  20.  (Verf.
r.  9.  Jull  158.

Neuvorpommern  und  Rügen,  Familienstbeikommisse
baselest  (G.  v.  12.  Juli  162.

Niederbamim  (Kreis  in  der  Prov.  Brandenburg))  s.
Chaof  seen  Nr.  8.

ebach  (Hessen=  Nassan),  Verleihung  des
enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Niedergrenzebach
zur  Aueihruns  elner  Wasserleitung  (A.  E.  v.  28.  Maͤrz)
EE

Miederheradorf  (Mheinprovin)),  Entwssserungsgenossen.
schast  II  daselbst  im  srcise  Präm  (Stat.  v.  4.  Mai)
156  Nr.  18.

Nhder  annier  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisenbahnen

rneedwnerd,  weltere  Gerabsehung  bes  Jusseßes
der  von  dem  Deichamte  des  Nieberoderbruchs  bürch

Hrlchium  vom  4.  Detember  1876  zustzeschemen.

Obllgationen  auf  3½  Prozent  sowie  theilweise  Ab-Inderung
  dieses  Privilegiums  (A.  E.  v.  30.  Okt.  95)
28  Nr.  3.
rt  Auewiesengenossenschaft  in  Niengraben  im
Aretist  Rinteln  (Stat.  v.  30.  März)  155  Nr.  I.
Niers-Gefsenschaft,  Untere  Gelderusche,  s.  Kevelger.
Nordhaufen  -Wernigeroder  Eisenbohn,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  49.
Northeim  (Drov.  Hannover),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist.
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  9.  Rov.)  209.
Notte  (Fluß),  Berabsehung  des  Zlnsfußes  ber  Ankeihen
bes  Verbandes  zur  Regulirung  ber  Notte  von  1856
und  1880  von  4  auf  31½  Prozent  (A.  E.  v.  14.  Sept.)
205  Nr.  2.

O.
—.
s.  Chausseen  Nr.  9.

Oberhersdors  (heinproring),  Entwässerungsgenessen.
schaft  haselbst  (Stat.  v.  4.  Malh  150  Nr.  9.

Prov.  Brandenburg),

1896  21

Obertail  (Rhelnprovinj),  iesengenossenschast  bafelbst  im
Kreise  Wittlich  (Stat.  v.  14.  Scht.)  212  Nr.  5.
Ob  erursel  ·  Hohe  ·  Marter  Eiseubahn,  s.  Eisenbahnen

—“  (Rheiuprovins),  Anwendung  des  Guteignngsrechts
  bei  dem  Bau  des  siskalischen  Sicherheitshafens  zu
Oberwesel  mit  Eleisanschluß  an  den  bortigen  Bahnhof
(A.  E.  v.  3.  Juni)  164  Nr.  3.

Obligationen,  s.  Kommunalobligationen.

Odenkirchen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfüst
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  15.  Mal)  97.

Oder,  Verbriterung  der  Oder  von  der  Bleichholmspitze
bei  Stettin  bis  zum  Oder-Dunzig.Kanal  (A.E.  v.  16.  Nov.)
2#8  Nr.  7.

Oels  (Kreis  lu  Schlesien),  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der
Anleihen  des  Kreises  Oels  von  1865,  1873  und  1885
auf  3  ½.  Projent  (A.  E.  v.  4.  Febr.)  38  Nr.  4.

s.  auch  Chausseen  Nr.  20.

Osfelten  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  30.

Olde#bug  Heiligenhafener  Eisenbahn,  (.  Eisenbahnen
  Nr.  52.

Selsben  (Abelaptobing),  lciksgericht,  Ausschlutzseig  für
Ankegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Febr.)  20.  (Verf.
v.  30.  Juni)  153.  (Verf.  v.  8.  Sept.)  180.

Oypeln  (Schlesien),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der
Stadt  Oppeln  im  Betrage  von  1  600  000  Mark  (Priv.
r.  30.  Dez,  93)  21  Nr.  12.

Orkethal,  Ent.  und  Bewässermugsgenossenschaft  des  unteren
Ortelhales  zu  Medebach  im  Kreise  Brilon  (Stat.  v.
11.  De.  95)  35  Mr.  2.

Oschersleben  (Kreis  in  der  Drov.  Sachsen),  s.  Chausseen
Nr.  27.

SOscherslehen-Schöninger  Siseabahngesellchaft,L.eisen
bahnen  Nr.  58.

Ost  —  M  See  g’êpx#êpPk#

43  Earnt  im  Kreise  —e  Etat.  r.  25.  Nor.  95)

rr  (Hrovinz),  Errichtung  einer  Generalkommission
su  die  Provinz  Ostpreußen  (G.  v.  23.  äh  75.
itzKlz  ind  Dr#v.  Brandenburg),  s.  Chausseen
*  10,  eiseubahnen  Nr.  55.
Schraeser  (Mheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfeit
für  Anletquung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  25.  April)  83.
(Verf.  v.  30.  Juni)  153.  (Verf.  v.  7.  Okt.)  197.
        <pb n="338" />
        22  Sachregister.
p.
VPaberboru-Brackweder  Cisenbahn,  s.  Elsenbahnen
Nr.  54.

Parochialverbãnde  in  groͤßeren  Orten,  Rechte  des  Staates
gegenüber  denselben  (V.  v.  20.  Okt.)  203.

Pellworm  (Schleswig-Holstein))  Aufhebung  des  Amts.
gerichts  daselbst  (G.  v.  28.  Junl)  152.

Pemugsehl  (Drov.  Hannover),  Ent-  und  Bewässerungs.
genossenschaft  daselbst  im  Kreise  Nicuburg  (Stat.  v.
12.  Febr.)  79  Nr.  5.

Pension,  Abknderung  des  Peusionsgesezes  vom  27.  Män
1872  (G.  v.  25.  April)  87.

Pension  der  in  Folge  Aufhebung  der  HSypothekenämter
  im  Geltungsbereiche  bes  Rheinischen  Rechts  In
ben  Knhestand  tretenden  Beamten  (G.  v.  18.  Jull  F.  10,
12)  167.

Penfionäre,  Anwenbung  der  Bestimmungen  über  den
Wiebereintritt  eines  Densionä#rs  auf  die  behrer  und  Beamtrn
  höherer  Unterrlchtgaustalten  (G.  v.  25.  Upril
Art.  V)  89.

Perl  (Rheinprovinz),  Amtegericht,  Ausschlußfrist  für  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Febr.)  20.  (Verf.
v.  25.  April)  83.

Personalkredit,  Ergänzung  des  Gesetzes  vom  31.  Juli
1695  wegen  Errichtung  einer  Centralanstalt  zur  firderung
bes  geuossenschaftlichen  Personalkredites  (G.  v.  8.  Juni)
123.

Miassehna  (Schlessen))  Entwässerungsgenosfroschaft  daselbst
im  Kreise  Tarnowih  (Stat.  v.  12.  Aug.)  198  Nr.  5.
Pickliestem  (Aheinprovinz),  Eutwässerungsgenoffenschaft  II
daselbst  im  Kreise  Bitburg  (Stat.  v.  14.  Sept.)  210

Nr.  6.

Pfandbriefe,  s.  Lanbschaften  Nr.  2,  3.

Pfandleihauftalten,  Abänderung  des  Gesetes,  betr.  die
Dfandleihanstalten  zu  Cafsel,  Fulba  und  Sonan)  vom
10.  Upril  16872  (G.  v.  5.  Juli)  169.

Pleschen  (Kreis  in  der  Prov.  Posen),  Heraksetzung  des
Zinsfußes  der  Anleihe  des  Kreises  Pleschen  von  1878
auf  3½  Prozent  (G.  E.  v.  14.  Sept.)  212  Nr.  2.

Pulowiq  (Cchlssten),  Catwöserngsgenossenscheft  bofer
im  Kreise  Tarnowih  (Stat.  v.  31.  Aug.)  201  KNr.  7.

Podlesie  (Schlesien),  Ent--  und  Bewssserungsgenoffenschaft
baelbst  im  Kreise  Pleß  D.  S.  (Stat.  v.  4.  Nov.  95)  5
Nr.  11.

1896.

Posserphnl  (Ostprengen),  Drainagegenosfeuscheft  daselß
im  Kralse  Abnigsberg  I#anbl  (Stat.  v.  12.  Ang.)  108
Nr.  1

ogniten  (Westpreutzen))  Meliarat.
re  daselbst  im  Kreise  Berent  Eiat.  d.  27.  *
155  Nr.

eeibste#mil  —  in  ber  Provinz  Posen,
NRangverhältnisse  derselben  (A.  C.  v.  12.  Juli)  171.

Pommern  (Drovinz),  Aenderungen  und  Jusätze  zu  dem
Verbanbsstatute  des  Dommerschen  Landkreditverbandes
(A.  E.  v.  30.  Män)  98  Nr.  3,  176  Nr.  1.

Posen  (Prov.  Vosen),  Genehmigung  zur  Berzinsung  der
Anleihe  der  Stadt  Posen  von  1894  nicht  nur  mit  4
oder  3  ½  Drozent,  sondern  auch  mit  3  Prozent  (U.  E.
v.  1.  Febr.)  159  Nr.  1.

Mangverhältnisse  der  Polizel=  Oistriktskommissarien
(A.  E.  v.  12.  Juli)  171.
s.  auch  Eisenbahnirektlonen  Nr.  2.

Postnicken  (Ostpreußen),  Drainagegenossenschaft  daselbst

im  bandkreise  (niisberg  (Sttt.  v.  17.  Febr.)  79  Nr.  8.
schaftstafse,  Ergänzu
dor  esirmmunoe  über  bieselte  G.  v.  8.  “  128.

Priftanien  (Ostyrenßen),  s.  Engelkteln.
Pritzwall-Putlitzer  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen
Nr.  55.

„  Giatragungen  and  böschungen  im
Orundbuche  aus  Drivattestamenten  im  Kreise  Herzegihum
  Laucnburg  (G.  v.  8.  Juni  §.  13)  111.

Progymmasien,  Aufbringung  der  Pension  für  Lehrer  und

Beamte  an  Progymnasien  (G.  v.  25.  April)  87.

s#noden  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der
Dropinz  Schleswig-Helstein,  Dauer  der  Wahlperioden
für  die  weltlichen  Mitglicder  derselben  (G.  u.  airh.  G.
v.  25.  April)  95,  P.

Prowinzlalsnleelhen,  s.  die  einzelnen  v

Provinzialverbände,  Abänderung  des  5.  3  des  Statuts
des  Provinzialverbandes  von  Hann####  vom  18.  Juni
1885  (A.  C.  v.  23.  Mäc))  85  Ne.  5.

Festsetzung  des  Zinsfußes  bder  Anleibe  des  Devingnal.
verbandes  von  Westpreußen  von  1894  auf  3  oder
3  ½.  Prozent  (A.  E.  v.  18.  Dez.)  209  Nr.  I1.

Prüm  (Nheinproving),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  17.  Jan.)  9.  (Vers.
v.  18.  Män)  4.  (Verf.  v.  15.  Mah  97.  Werf.  v
r.  Julh  158.  (Verf.  v.  24.  Ung.)  174.  (#rf  v.
O.  Nov.)  208.  (Verf.  v.  22.  Oex))  266.

Pulsberg  (Prov.  Brandeuburg),  s.  Eisen  bahnen  Nr.  67.
        <pb n="339" />
        Sachregister.

R.

Rade  (Drov.  Hanuover),  s.  Neuenkirchen.

Nang  der  Pollzel-Distrittskommissarien  in  der  Provinz
Posen  (A.  E.  v.  12.  Juli)  171.

MNangorduung  ber  in  das  Grundbuch  aufzunehmenden
Rechte  n  teist  Herzogihum  Lauenburg  (G.  v.  8.  Jun
5.  41

.  Sch###e  (Ostpreußen),  Drainagegenossen-7
  —  im  Kreis  Pr.  Holland  (CEat.  v.  12.  Aug.)
198  Nr.  2.

Raffelstein-Auguftenthaler  Eiseubahn,  #.  Eisen.
bahnen  Nr.  56.

Nauscha-Ireiwaldaner  Eilsenbahn,  s.  Elseabahnen
Nr.  57.

Realschulen,  Aufbringung  der  Pension  für  Lehrer  und
Bemnten  an  Realschulen  (G.  v.  25.  Apr#ll)  87.

Rees  (Nheiuprovint),  f.  Eisen  bahnen  Nr.  58.
giernugebammseisfter,  Umzugskosten  derselben  (G.  v.
24.  Aug.)  173.

Register  für  Binnenschiffe,  s.  Schiffsreglster.
Reichs-(Militär-)  Giskus,  E———3
rechts  an  benselben  zur  Anlage  elnes  Eyerzlerplatzes  für
——————————  4.  Junh
168  Nr.  1.  —  desgl.  zur  Erweiterung  des  bieherigen
Helb.  Urtillerle-Schießplatzes  dei  Lockfiebt  (A.  E.  v.  17.tt.)

262  Nr.  2.

Reinhausen  (Prov.  Sannover),  Aenderung  bes  Begtess
bes  Amtsgerichts  (G.  v.  12.  Jush  161.

Remscheid  (Aheinprovinz),  Verabsetzung  des  Zinsfaßes
der  Anlelhe  der  Stadt  Remscheld  von  1891  von  4  anf
3½  Prozent  (A.  E.  v.  27.  Mai)  159  Nr.  3.

Reudsbma  (Schleswig  Holsteln),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
  der  Stadt  #Reudsburg  im  Betrage  von
2  500  000  Mars  (Prlv.  v.  18.  Do.  95)  12  Nr.  8.

Reutenbank,  Aölssung  von  Erbabsindungsreutrn  durch
Vermitukung  der  Rentenbank  (G.  v.  8.  Junl  §5.  22
bls  25)  181.

Nentenbriefe,  s.  Rentenbank.

Neuten=  und  Ansiedelungsgüter,  Anerbenrecht  bei
benselben  (G.  v.  8.  Juni)  124.

Rhaumen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrift  far
#nlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Febr.)  20.
(Verf.  v.  30.  Junh  153.  (Verf.  9.  Nov.)  206.  (Verf.
v.  22.  Dez.)  266.

1896.  23

Rbelubach  (RNheinprovinz),  Amtsgeri  ,  Ausschlußfiist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  r.  17.  Jan.)  9.
(Verf.  v.  18.  März)  42.  (Verf.  v.  80.  Juni)  153.
(Verf.  v.  24.  Ang.)  174.  (Verf#  v.  8.  Sept.)  180.
(Verf.  v.  9.  Nov.)  208.

Rheinische  Bahngesellschaft  zu  Dösseldorf,  Verleihung
des  Entelgnungsrechts  au  dieselbe  zum  Bau  ciner  festen
Rheinbrücke,  der  Brückenrampen,  zur  stromseitigen  Verschiebung
  des  Desches  2c.  (A.  E.  v.  12.  Aug.)  188  Nr.  4.

.  auch  Eisen  bahnen  Nr.  17.

Rheinisches  Recht,  Aufhebung  der  Hypothekenämter  im
Geltungebereiche  desselben  (G.  v.  18.  Juli)  165.

N  #  Ergänzemng  der  Städteordnung  vom
15.  Mai  1856  (G.  v.  20.  Mal)  99.

Ausstellung  von  Anleihescheinen  der  Rheinprovinz
ble  zum  Betrage  von  20  000  000  Mark,  sowie  Herabsetung
  des  Linsfußes  der  Anlelhe  von  1892  auf  3  oder
3½  Prozent  (A.  E.  v.  15.  Juni)  177  Nr.  8.

Rbeydt  (Rheinprovinz),  Verabsehung  des  Jinsfußes  der
Anleihe  der  Stadt  Rheydt  von  1891  von  4  auf
3½  Prozent  (A.  E.  v.  23.  Okt.  95)  23  Nr.  2.

Amtsgerlcht,  Ausschlußfrist  für  Anlegung  des
Grundbuchs  (Verf.  v.  15.  Mai)  97.

Nitterschaftliche  Kreditimsticute,  s.  Landschaften.

Mittersdorf  (Aheinprovin)),  Entwösserungsgenessenschaft  11
daselöst  im  Kreise  Bitburg  (Stat.  v.  14.  Sept.)  212
Nr.  3.

Rommersheim  (Rheinprovin)),  Eutwässerungsgenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Präm  (Stat.  v.  4.  Mal)  150
Nr.  12.

Ronsdorf  (Rheinprovinz),  Errichtung  eines  Amtsgerschts
daselbst  (B.  v.  23.  Män))  41.

Nosenberg  (Kreis  in  Schlesien),  s.  Eisen  bahnen  Nr.  59.

Rosenberg-Landsberger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  59.

Kiügen  (Pommern),  Familienfideikommisse  in  Neuvorpo#mmern
  und  Rügen  (G.  v.  12.  Juli)  162.

Rügeusche  Kleinbahnen-Akkiengesellschaft  zu  Bergen,  s.
Eisenbahnen  Nr.  1,  6.

Runupin  (Krris  in  der  Prov.  Brandenbuch),  f.  Chausseen
Nr.  11.

Nohna  (Schlessen),  Eutmässerungsgenofsenschaft  daselbst
im  Krelse  Tarnowitz  (Stat.  v.  12.  Aug.)  198  Nr.  5
s.  auch  Miebder.
        <pb n="340" />
        S.

Saarbrlcken  (Nheiuprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  25.  April)  83.
Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der  Stadt  Saarbrücken
  im  Betrage  von  2  000  000  Mark  (Driv.  v.
15.  Jumi)  166  Nr.  3.

Saarburg  (Aheinprovink),  Amtsgericht,  Ausschlußfeist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Febr.)  20.
(Verf.  v.  15.  ai)  97.  (Verf.  v.  30.  Junip  153.  (Verf.
v.  9.  Juli)  158.  (Verf.  v.  8.  Sept.)  180.  (Verf.  v.
V.  Nov.)  208.

Saarlonis  (Rheinprovluz),  Amtsgericht,  Ausschlußfeist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Febr.)  20.
(Verf.  v.  18.  März)  42.  (Verf.  v.  25.  April)  83.  (Verf.
v.  H.  Jull)  158.  (Verf.  v.  24.  Aug.)  174.

Sachsen  (Köntgreich),  Uebergang  der  zum  früheren  Berlin-Görlitzer
  Eisenbahnunternehmen  gehörlgen  Strecke  Zittau—
Nikrisch  in  das  Eigenthum  des  Sächsischen  Staates  (6.
v.  28.  Jan.)  25.  —  Staatsverträge  mit  Sachsen  (v.
7./12.  Juni  95)  26.  28.

Staatsvertrag  mit  Sachsen  wegen  anderweiter
Regelung  der  staatsrechtlichen  Verhältnisse  der  Altraburg.
Jeiter  Eiseubahn  (v.  12.  Nov.  95)  30.

Sachsen-Altenburg  (Herzogthum),  Staatsvertrag  mit
Sachsen-  Altenburg  wegen  anderweiter  Regelung  der
staatsrechtlichen  Verhältuisse  der  Altenburg.  Jeitzer  Eisenbahn
  (v.  12.  Nov.  95)  30.

Sachsen-Coburg-Gotha  (Perzogthum),  Staatsvertrag
mit  Sachsen-Coburg.  Gotha  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
  von  Mählhausen  nach  Ebeleben  (v.  6.  Nov.  95)  16.

Sachverständige,  Juziehung  derselben  bei  Exbtheilungen
(G.  v.  8.  Juni  F.  20)  130.

Saerbeck,  Veltrup  und  Elte  (Westfalen),  Entwässerungsgenossenschaft
  daselbst  (Stat.  v.  28.  Jan.)  79  Nr.  2.
Salzschlirf-Schlitzer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  61.

Saursieczuo  (Prov.  Posen),  s.  Eisen  bahnen  Nr.  42.

Sauia-Bruch,  ens  desselben  i
steise  Konih  (Stat.  v.  8.  Febt.)  85

Sankt  Goar  (Rheiuprovinz),  onen,  „  Undschlußfrist
für  Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  17.  Jan.)  9.
(Verf.  v.  25.  April)  83.  (Verf.  v.  8.  Sept.)  180.

Saukt  Johann  (Mheiuprovinz),  Ausfertigung  von  Unleihescheinen
  der  Stadt  St.  Johaun  a.  d.  Saar  im  Be.
trage  von  2  000  000  Mark  (Driv.  v.  15.  Jan.)  35  Nr.  6.

Sachregister.

1896.

Sankt  Bieh  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Aulegung  de  Grundeuchs  (Verf.  v.  17.  Jan.)  9.
(Verf.  v.  30.  Juni)  153.

Sankt  Wendel  (Rheluprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfeist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Febr.)  20.
(Verf.  v.  15.  Mai)  97.  (Verf.  v.  24.  Ang.)  174.  (Verf.
F.  8.  Sept.)  180.

Saßtnitz  (Vommern),  Bauten  am  Gafen  bei  Sahniz,  ins.
besondere  Herstellung  einer  Triukwasserleitung  für  diesen
Hafen  (A.  E.  v.  25.  Juni  95)  38  Nr.  1.

Schadensersatz,  Verjährung  des  Anspruchs  auf  Schabensersatz
  gegen  Grandbuchbeamte  im  Kreise  Herzogihum
Lauenburg  (G.  v.  8.  Juni  §.  12)  111.

Schiffsregister,  Ermößigung  der  Gebühren  bei  der  ersten
Anlegung  der  Register  für  Binmenschiffe  (C.  v.  14.  März)
39.

Schlawe  (Kreis  in  Pommern),  s.  Chausseen  Mr.  15.

Schlestwig-Holstein  (Provinz),  Aufhebung  des  Patents
vom  1.  Dezember  1820  wegen  der  den  Uerzten  und
Wundärzten  für  ihm  ärgtlichen  Bemllhungen  zu  entrichten
  be  Vergütmung  G.  v.  27.  April)  90.

Dauer  der  ffür  dia  weltlichen  Mithlieder
  der  Propsteihurden  ber  evangelisch-tull
Kirche  (VJ.  u.  Kirch.  G.  v.  25.  April)  95,  90.

——  Eiseubahn,  s.  Eisenbahnen

ee  *  Hörne-Götzdorfer  Schleusenverband  im

Kreise  Kehdingen  (Stat.  v.  16.  März)  92  Nr.  8.
üneberg  (Ostpreußen),  Entwössernags-  und  Drainagegenossenschaft

  daselbst  im  Krrise  Goldap  (Stat.  v.  2.  Närz)
80  Nr.  10.

Schöneberg  (Hrov.  Brandenburg),  Ausfertlgung  von
Anleihescheinen  der  Gemcinde  Schöneberg  im  Betrage
von  7  000  000  Mark  (Priv.  v.  6.  Febr.)  38  Nr.  5.

Schee  Erastuuger  Eiseubahn,  s.  elsenbahnen

 

—i“se  (Ofstpreußen),  s.  Rapenderf.  Schönptese.

Schreitlacken  (Ostppreußen),  Drainagegenofsenschaft  Schreit.
lackcu.  Trentitten  daselbtt  im  Kreise  Fischtausen  (Stat.
r.  12.  S#t.)  288  *  2.

Schrinnn  (Drov.  „Aenbernng  des  Bezicka  des
#mtsgerichts  G  v.  *  —  161.

Schubin  (Krais  in  der  Prov.  Pesen),  Herabsehung  des
Sinsußes  der  Aulelhen  des  Krrises  Schubin  von  1884
rad  1886  von  4  auf  3½  Proxeut  (A.  E.  v.  30.  Mär
121  Nr.  2.
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        Sachtegister.

Echubin  (Stadt),  Acuderung  des  Bezirks  des  Aungerschis
.  v.  12.  Julh  161.

Schullehrer-##eminare,  Auföringung  der  Pension  für
Lehrer  und  Beamte  an  denselben  (G.  v.  25.  Aprit)  97.

Schunhaft  (Schleßen),  s.  Fluthmulden  verband.

Schwackendorf  (Schleswig-Holstein))  Enkwassrrungsgenossenschaft
  Stenderup  ·  Au  daselbst  im  Kreise  Fleusburg

(Stat.  v.  10.  •75.  95)  35  Nr.  1.

#  rrzeinanßnens  M

mit  Schwarzbarg.  —5  wegen  Hasstellung  cher
Eisenbahn  von  ählhausen  nach  Ebeleben  (v.  6.  Nov.  95)
In.  —  besgl.  von  Frankenhausen  nach  Sondershausen
(v.  20./21./2..  Febr.)  189.
Schwarzburg-Sondershausen  (Fürstenlhum),  Staatsvertrag
  mit  Schwarzburg.  Sondershausen  wegen  Fer.
stellung  einer  Eisenbahn  von  Mählhausen  vach  Eörleben
(v.  6.  Nor.  05)  16.  —  besgl.  von  Fronkenhausen  nach
Sondershausen  (v.  20.“21./24.  Febr.)  189.
Schweidnit  (GCKreie  in  Schlesien),  .  Chausseen  Nr.  21.
Essst###  (Abeinpwooinh),  Amtsgeucht,  Auschlaßteit  für
Aulegung  des  Grunkbuchs  (Verf.  v.  18.  Mär)  42.
(Verf.  v.  25.  April)  g3.  (Verf.  v.  15.  ai)  97.  (Verf.
v.  w.  20  ber  (Gerf.  v.  24.  Ang)  174.  (Verf.  v.
8.  Sert)  1

,  des  Sypolh  edenamts  zu  Siegburg  (Verf.

7.  Dez.)  201
einmern  Kheupreried,  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anleguug  des  Grundbachs  (Verf.  v.  17.  Joy.)  9.  (Verf.
v.  18.  Mün)  42.  (Verf.  v.  25.  Ap#)  83.  (Verf.  v.
30.  Jumi)  153.
————  Eisenbahn,  s.  Elsenahnen
Nr.  65.
Sürzig  (RNheinprw#icg),  Amtsgrricht,  Ausschlaßfrist  fär
Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Febr.)  20.  (Vorf.
v.  25.  April)  88.  (Vrrf.  v.  80.  Juni)  153.  (Verf.  v.
#  52#.  197.
Sobernheim  (Rheinprovint),  Amtsgericht,  Ausschlußsrist
für  Aulegung  ded  t  (Verf.  v.  18.  Frbr.)  20.
(Verf.  v.  18.  Mar))  4

art  #spene  kisenbahn,  s.  Eisenbahnen

Sprember  (Stodt  in  der  Prov.  Brandenburh),  s.
bahnen  Nr.  67.
Sprocta.  —]“]?  •Z9  im  Kreise  Lüben  (Stat.
rr.  16.  Afrih  122  ar
Gesetz“  1896.

Zamul.

1896.  25

Sinst  Sanleih  im  Betrage  von  15  140  000  Menk  zur
Erhänfang  der  Einnahmen  der  Jahre  1896/07  (G.  v.
30.  März)74.  —  desgl.  im  Betrage  von  11000000  Mork
zur  Erweilerung  des  Siaatscifrubahunches  und  zur  Becheiligang
  des  Staaltes  an  dem  Bau  ven  Privateisen.
bahuen  und  von  Kleinbahnen  und  zur  Errichtung  von
landwirthschaftlichen  Getreibelagerhäusern  (G.  v.  3.  Juni
#§.  2)  103.  —  desgl.  im  Betrage  von  15  Millionen
Mark  zur  Erhöhung  des  Grundkapitals  der  Prerßischen
Centralgenossenschaftskasse  (G.  v.  8.  Juni  S.  1)  123.

Kündigung  und  Umwantkung  der  vierprozentigen
lonsosikirten  Staatsanleihe  (G.  v.  23.  Degz.)  269.
s.  auch  Anleihen.

Staatõbauberwaltung,  Verleihnnug  bes  Enbeignungk  ·
rechts  an  diceselbe  zur  Ausführung  der  Banken  am  Hafen
bei  Saßniy,  insbesondere  zur  Herstellung  einer  Triukmalen
  für  diesen  Hasen  (A.  E.  v.  25.  Juni  95)
38  Ar

———.—  Feststellung  desselben  (G.  v.
30.  März)  47.  —  Ergänzung  der  Einnahmen  (G.  v.
30.  März)  74.  —  Feststellung  eines  Nachtrags  (G.  v.
8.  Juni)  146.

Stadtausschutz,  k.  Kreisausschuß.

Stadesmodalverband  der  Faupt=  und  Nesldenhadt
Berln,  Rechte  bes  Staates  gegenüber  demselben  (V.  v.
20.  Olt.)  203.

Städteordunugen,  Aeuderung  der  in  den  #.  19  bis  21
der  Städeordnung  für  dir  Provinz  Westfalen  vem  19.  März
1856  und  In  den  §r.  16  ble  20  der  Städteordnung  für
bie  Rhelnprovluz  enthaltenen  Zeitbesilmonmgen  (G.  v.
20.  Mal)  990.

Stargard  (Lommern),  Ausfertigung  von  Ankethescheinen
der  Stadt  Skargard  i.  Pom.  Iim  Betrage  ven
1  750  000  Mark  (Vriv.  v.  30.  Dez.  95)  24  Nr.  11.

Staioken  (Ostpreußen),  l.  Engelstein.

Steinan  g.  b.  Oder  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  22.

Steinkohlenbergwerke  Kzuig  und  Ksnigin  Luise  in
Zabrze,  Kantion  des  Rendanten,  des  Kontroleurs  und
des  Kassendieners  der  Kasse  der  Centralverwaltung  (V.  v.
18.  März)  77.

Stellvertreter  des  Vorfihenden  und  der  Mitglicher  des
Aerztekammer-  Ausschusses  (B.  v.  6.  Jan.  S#  3,  4)  2.

Stempelfrelheit  in  Grundbuchsachen  im  Kreife  Serzeg  ·
thum  Lauenburg  (G.  v.  B.  Juni  SK.  48,  56)  116.

Stender#-##,  enbwäfterungsgrnosiruschan  m  Schwact.
dorf  Iim  Kreise  Flensburg  (Stat.  v.  10.Deg.  959)  35  Nr.  1.

d
        <pb n="342" />
        26

Stettin  (Vommern),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Stadtgemelnde  Stettin  zur  Verbreiterung  der
Oder  von  der  Bleichholmspitze  bis  zum  Oder—Dunzig-Kanal
  (A.  E.  v.  16.  Nov.)  208  Nr.  7.

Stralsund-Tribseeser  Elsenbahn,  s.  Elsen  bahnen
Nr.  68.

Strasburg  (Kreis  in  Westpreußen),  s.  Chaussecu  Nr.  5.

Stromberg  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  17.  Jan.)  9.
(Verf.  v.  24.  Auy.)  174.

Ende-Korainke  Genossenschaft  zu  Neuhaus  (Elbe)  im
Sreise  Blecede  (Stai.  v.  7.  Mah  156  Nr.  15.

Sulingen=  Bassumer  Eisenbahu,  s.  Eisenbahnen
Nr.  69.

Synodalordnung,  s.  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung.


T.

Tarif,  Feststellung  der  Tarife  sür  die  Erhebung  von
Baupolizelgebühren  in  gewissen  Gemeiuden  und  Landestheilen
  burch  die  Ministrr  der  öffenklichen  Urbriten  und
des  Innern  sowse  den  Finanzminister  (A.  E.  v.  30.  Dez
95)  8.

Tarnowitz  (Schlesien),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
der  Stadt  Tarnowitz  im  Vetrage  von  400  000  Mark
(Priv.  v.  8.  Juni)  156  Nr.  17.

Taubstummen-Anstalten,  Aufbringung  der  Peusion
für  Lehrer  und  Beamte  an  denselben  (G.  v.  25.  April)  87.

Tagxordn#ung,  Aufhebung  der  im  Gebicte  der  Monarchie
bestehenden  Tagordnungen  für  approbirte  Aerzte  und
Jahnärzte  (G.  v.  27.  April)  90.

Teichsließ=  und  PB  b
schaft  zu  Alt  ·  Kortuitz  lm.  hreise  Dramburg  Ent.  v.
12.  Aug.)  198  Nr.  4.

Teltom  (Kreis  in  der  Prov.  Vrandeuburg),  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  Anleihe  des  Kreises  Teltow  von  1881
von  4  auf  31/8  Prozent  (A.  E.  v.  12.  Mai)  150  Nr.  4.

s.  auch  Chausseen  Nr.  12.

Terpe  (Prov.  Brandenburg),  s.  Eisen  bahnen  Nr.  67.

Testemente,  s.  Privattestamente.

Tholeny  (Rheinprovluz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  März)  42.
(Verf.  v.  15.  Mal)  97

.l.  E.  rv  .

Sachregister.

1896.

Tondern  (Kreis  in  Schleswig=  Holstein),  Herabsehung  des
Zinsfaßes  der  Anleihe  des  Kreises  Tendern  von  4  auf
3½  Prozent  (A.  E.  v.  4.  Nov.  95)  5  Nr.  B.

Torgan  (Prov.  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  2

Tost-Gleiwitz  (Kreis  in  Schlesien),  s.  Chausseen
Nr.  23.

Trarbach  (Nheinprovin)),  Amtsgerlcht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  den  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Febr.)  20.
(Verf.  v.  25.  April)  83.  (Verf.  v.  24.  Ang.)  171.
(Verf.  v.  8.  Sept.)  180.

Trebnitz  (Prov.  Sachsen),  Verleihung  des  Enteignungs.
rechis  an  die  Landgemelnde  Trebnitz  im  Kreise  Weißenfels
zur  Ausführung  einer  Wasserkeitung  (A.  E.  v.  7.  April)
105  Nr.  4.

Trier  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  17.  Jan.)  9.  (Verf.
v.  18.  Febr.)  20.  (Verf.  v.  25.  Aprll)  83.  (Verf.  v.
15.  Mai)  97.  (Verf.  v.  9.  Juli)  158.  (Verf.  v.  8.  Sept.)
180.  (Verf.  v.  9.  Nov.)  208.  (Verf.  v.  22.  Dez.)  266.

Trsschin  (Drov.  Pesen),  s.  Elsen  bahnen  Nr.  64.

Gwbento-Wierzchneiner  Eisenbahn,  s.  Eisenbaht
  tn  vhtrt.  71

u.

Uerdingen  (Nheinprovinz),  s.  Eisen  bahnen  Nr.  17.

Uetersen  (Schleswig-Holstein),  Verleihung  des  Entrignungsrechts
  an  dle  Stadtgemeinde  Uetersen  zur  Vergrößerung
eines  Lösch-  und  Ladeplatzeh#  (A.  E.  v.  8.  Juni)  159
Nr.  4.

Umherziehen,  Aenderung  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1870,
betr.  dle  Besteuerung  des  Gewerbebetriebes  im  Umherlichen
  (G.  v.  23.  Dez.)  273.

Umzugskosten  der  Reglerungsbaumeister  (G.  v.  24.  Aug.)
173.

Unterrichtsanstalten,  Bestimmungen  bezüglich  der  Dension
  der  Lehrer  und  Beamten  an  den  höheren  Unterrichtsaustalten
  (G.  v.  25.  April)  87.

Uslar  (Drov.  Hannover),  Amksgrricht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  28.  Nov.)  211.

V.
Velbert  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlaßfrist  für
Anlegung  des  Grunddachs  (Verf.  v.  30.  Juni)  153.
BVeltrun  (Westfalen),  s.  Saerbeck.
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        Sachregister.

Verjährung  des  Auspruchs  auf  rückstäudlge  Jinsen  eingetragener
  Kapltallen  lm  Kreise  Herzogthum  Lauenburg
(G.  v.  8.  Juni  .  5)  110.  —  besgl.  auf  Schadengersat
gegen  Grundbuchbeamte  (ebend.  F.  12)  111.

Vering  und  Wächter,  Ellenbahn-Bau=  und  Betriebs-Vesellschaft
  zu  Hannover,  f.  Eisenbahnen  Nr.  73.

Vernehmungen  bei  der  ersteu  Aulegung  des  Grundbuchs
im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  (G.  v.  8.  Juni  88.24
bie  28)  113.

Berträge,  f.  Erbverträge.

Vertreter,  s.  Stellvertreter.

Verzlicht  des  Auerben  auf  seln  Anerbenrecht  (G.  v.  B.  Junü
K.  14,  15)  127.

Biehimventar,  s.  Inventar.

Bielguth  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  20.

Virchow  (Hommern),  Entwässerungegenossenschaft  zur
Regulirung  des  Königsgrabens  daselbst  im  Kreise  Dramburg
  (Stat.  v.  2.  Dez.  95)  11  Nr.  5.

Ostllingen  (Nhelnprorhy),  Amtsgericht,  Ausschlußfeist
für  Aulegung  des  Grundhuchs  (Gerf,  v.  30.  Juni)  153.

Ausfer#ilgung  von  Anleihescheinen  der  Gemeinde
Bölklingen  im  Betrage  von  1.000  000  Mark  (Priv.  v.
8.  Juni)  168  Nr.  2

n  Eisenbahn,  f.  Eisen  bahnen

rn  (Hrov.  Saunover),  f.  Neuenkirchen.

Vorkaufsrecht  der  Miterben  elnes  Anerbenguts  (G.  v.
B.  Juni  §.  27,  28)  134.

Vorladung,  s.  Ladung.

„  Eintragung  und  Löschung  derselben  im
Grundbuche  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  (G.  v.
8.  Juni  s.  44,  49)  118.

Vorrecheselnräumung,  Eintragung  derselben  in  das
Grundbuch  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  (G.  v.
8.  Juni  SF.  44,  61)  121.

Vorsitzender  des  Aeztekammer-Ausschusses,  Wahl  und
Thötizkrit  besselben  (Verf.  v.  6.  Jon.  .  4)  2.

«  dckActztekamsaeyWeilcqühkangdncefchästr
dukchbslsfclbcabtszutåoufhtmtaaqMaeIeaVors
ilsstdsswafoagsawtha

W.

Wadern  (Sheinprovinl),  Amtsgerscht,  Ausschlußfrist  für
Unlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Märk)  42.
(Gecf,  v.  15.  Mah  97.  (Verf.  v.  8.  Sett.)  180.  (Verf.
v.  22.  Dez.)  266.

1896.  27

Wahl,  Dauer  der  Wahlperioden  für  bie  weltlichen  Mitglieder
  der  Yropsteisynoden  der  evangelisch-lutherischen
Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein  (G.  u.  Kirch.  G.
v.  25.  April)  95,  96.

Waisengeld,  s.  Wittwen,  und  Waisengeld.

Waldbroel  (Nheinprovinz)),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Febr.)  20.
(Verf.  v.  18.  März)  42.  (Verf.  v.  25.  April)  83.

Waldeck  und  Pyrmont  (Fürstenthimer),  Erleichtrrung
der  Abveräußerung  einzelner  Theile  von  Grundstücken
(G.  v.  14.  Dez.)  263.

Waltershausen-Erlaner  Eiseabahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  15.

Waxweiler  (Rheluproviot),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Män)  42.
(Verf.  v.  25.  Apri  83.  (Verf.  v.  9.  Juli  158.  (Verf.  v.
24.  Ang.)  174.  (Verf.  v.  S.  Sept.)  180.  (Verf.  v.  7.  Ott.)
197.  (Derf.  v.  9.  Nov.)  208.  (Verf.  v.  22.Dex.)  200.

Wehgberg  (Abeinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  25.  April)  33.

Wege,  s.  Chausseen.

Wegeverband  des  Kreises  Lerr,  s.  Chausseen  Nr.  29.

Wesdenhansen-  Herborner  Eisenbahn,  #.  Eisen.
bahnen  Nr.  76.

Nc  77.

Westfalen  (PDrovinz),  Ergänzung  der  Städteordnung  vom
19.  März  1856  (G.  v.  20.  Mai)  99.

Widminnen  (Ostpreußen),  Cntwässerungs=  und  Dralnagehenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Löden  (Stat.  v.  11.  Febr.)

46  Nr.  13.

Wiehl  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  ainichffan  für  Au-§*&amp;amp;

  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Febr.)  20  s.
.  25.  April)  83.  (Verf.  v.  21.  Aug.)  174.

—  (Hessen.  Nassan),  Jerabschung  des  JZinsfußes
der  Anleihe  der  Stadt  Wicobaden  von  1890  von  4  auf
3¼  odber  3  Prozent  (M.  E.  v.  4.  Nov.  95)  5  Nr.  9.

Wlesengenoffenschaften,  s.  Meliorationen.

Wilhelm-Orden,  Siiftung  defselben  (Urk.  v.  18.  Jon.)  7.

Wilklen  (Ostprrußen),  Entwösserungsgenossenschaft  dafelöst
im  Krelse  Osterode  (Stat.  v.  24.  Febr.)  85  Nr.  3.

Wilkowen  (Ostpreußen),  Entwässerungs=  und  Drainagegenofsenschaft
  daselbst  im  Kreise  Augerburg  (Stat.  v.
7.  Mah  156  r.  14.

.41  SMmM#ê#  .kS.

senbahn,  s.  Eisenbahnen
        <pb n="344" />
        28

Win#pefürt  (Rheinprovin)),  Aurtsherl  t,  Ansschlußfrist
für  Anlegung  des  Erumöbuchs,  (Brif.  v.  18.  Betr.)  20.
(Baf  v.  25.  Aprii)  89.  (Verf.  v.  24.  Qnd.).  174.

Wipperfürth-Marienhaider  Eisenbahn,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  3.

Wirsitz  (Krris  in  der  Prov.  Posen),  s.  Eifenbahnen
A.  15,  43,  77

Wirthschaftsiuventar,  s.  Inventar.

Witslich  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Vaf.  v.  18.  Jebr.)  20
(Werf.  v.  18.  Mär)  42.  (Vaif.  v.  15.  Mal)  97.  (Verf.
v.  30.  Juni)  153.  (Derf.  v.  21.  Aug.)  174.  (Verf.
v.  Z.  Sept.)  180.  (Verf.  v.  9.  Nov.)  208.

Wituven-  uud  Waisengeld  fũr  die  Hinterbliebenen  der
in  Jolge  Aufhebung  der  Hypethekenämter  im  Geltungsbereiche
  des  Rheinischen  Rechis  in  ein  anderes  Amt  verschten
  Hoporhekenbewahrer  (G.  v.  18.  Juli  S.  7)  166.

Wohnungsgeldzuschust  der  in  Folge  Aufhebung  der
Hypothekenämter  im  Goellungsgebiete  des  Nheinischen
Rechts  zur  Verfügung  des  Justiminl#ers  brrblcibenden
Veamten  (G.  v.  18.  Juli  S.  7)  766.  -“

Wolfhagen  (Kreis  in  Hesscn-Nassau),  Vrränderung  der
Erenze  Fvischen  dem  Lantkreise  Cassel  und  dem  Kreise
Wolfhagen  (G.  v.  23.  März)  40.

Wreschen  (Prov.  Posen),  Aenderung  ben  Bezirks  des
Amtsgerichts  (G.  v.  12.  Juli)  161.

Wipper-  rtat  zu  Neuhückeswagen

(Stat.  v.  29.  W#ch  122  Nr.  6.

Sachregister.

1896.

3.

Zahuũrzte,  Aufhebin  der  im  GSechicre  ber  Monarchie
bestchenden  Tarordunngru  für  dirsben  (.  v.  27.  Apcis)
90.—

Za#--Volz  (Lreis  in  der  Prorinz  Brandenburg,
s.  Chaufsen  Nr.  .

Zell  (Nheiuprovinz),  Amisnericht,  Aunschinsfrist  für  An  ·
legung  des  Grundbuchs  (Vers.  v.  .  ebr.)  20.  (Drrf.
v.  9.  Nov.)  208.

Fielitzer  Leichverdand  im  LreiSWol#ir#(Siut.  v.
23.  März)  105  Nr.  2.

 

Zieverich  -Elsdorfer  Gsenbahn,  Etsonb#huen
Nr.  41.
—1  ——  ter  —  W———
rzog  6  G.  v.  S.  Junü
K.  5)  110.

——.  Esfenkahn,  f.  lse  nbahner  N#  80.
Zuin  (Prow.  Posen),  Errichtung  elnes  Ammsgerichs  daselbst
Eur  23.  Junh  151.
ides

 

128.
Zmhthansstrafe,  Folgrn  der  m  #-  Sicht
hausstrafe  bezüglich  des  Rechra  zur  Uebeznabme  eines

Anerbengntes  (G.  v.  8.  Jumi  SF.  12,  30)  I27.
Justllungen  in  Grundöuchfachen  im  Kreife  —

Lan#burg  (G.  v.  8.  Juni  F.  60)  125.
Zwangsvollstreckung  in  das  unbrwegkiche  Vrrmögin  im

Kreise  Herzogthum  Laurnburg  (6.  v.  S.  Serig)  Tß.

 

MNebigict  m  Burrau  bes  Stastsmislst#riusss.

.———
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      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
