— 32 — G. 19. Naturalleistungen. Wo bisher die Gewährung von Naturalleistungen stattgefunden hat, behält es dabei unter Anrechnung auf das Grundgehalt bis zur Ablösung der Natural- leistungen oder bis zur Außhebung des bisherigen Gebrauchs sein Bewenden. Die Aufhebung bedarf der Zustimmung der Betheiligten und der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. 6. 20. Anrechnung auf das Grundgehalt. Auf das Grundgehalt (6§. 1, 2, 4) oder die nach F. 3 gewährte Besoldung sind anzurechnen: 1) Der Ertrag der Landnutzung (6. 18 Absatz 2 und 5). 2) Die sonstigen Diensteinkünfte an Geld oder Naturalleistungen. Bei amtlicher Festsetzung des Diensteinkommens beschließt auf Anrufen von Betheiligten über die Anrechnung dieser Diensteinkünfie sowie des Ertrages der Landnutzung der Kreisausschuß und, sofern es sich um Stadtschulen handelt, der Bezirksausschuß. Der Beschluß des Bezirksausschusses in erster oder zweiter Instanz ist endgältig. Eine anderweite Festsetzung ist bei erheblicher Aenderung der ihr zu Grunde liegenden thatsächlichen Verhältnisse zulässig. Die Festsetzung gilt auch für die Berechnung des Ruhegehalts. 3) Das Brennmaterial G. 17). Dasselbe wird mit dem nach §F. 8 des Gesetzes vom 23. Juli 1893, betreffend Ruhegehaltskassen für die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen (Gesetz= Samml. S. 194), festgesetzten Betrage mit der Beschränkung angerechnet, daß das verbleibende Grundgehalt (§. 2) einschließlich der zu 1 und 2 an- geführten Bezüge bei Lehrern nicht unter 840 Mark, bei Lehrerinnen. nicht unter 650 Mark jährlich betragen darf. In gleicher Weise ist das Grundgehalt, von welchem die nach F. 3 festzusetzende Besoldung gewährt wird, zu berechnen. . 21. Zahlung des baaren Diensteinkommens. Die Jahlung des baaren Diensteinkommens erfolgt an endgültig angestellte Lehrer und Lehrerinnen vierteljährlich, an einstweilig angestellte monatlich, im Voraus. - §.22. Utnzugökosten. Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen erhalten bei Versetzungen im Interesse des Dienstes aus der Staatskasse eine Vergütung für Umzugskosten