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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897.</title>
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            <idno>gs_preussen_1897</idno>
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        Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
1897.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  2c.  vom  2.  Januar  bis  22.  Dezember  1897)  nebst
einigen  Allerhöchsten  Erlassen  2c.  aus  den  Jahren  1894,  1895  und  1896.

(Von  Nr.  9872  bis  Nr.  9965.)

Nr.  1  bis  einschl.  48.

 

Berlin
zu  haben  im  Gesetz-Sammlungs-Anmt.
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        <pb n="3" />
        Chronologische  Uebersicht
der  in  der  Gesetz=  Sammlung  für  die  Königlichen  Preußischen  Stnaten
vom  Jahre  1897

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  2c.

 

Datum  Ausgegeben  Fr.  Nr.

be  zu  Inhalt  t.  des  des  JSeite.
Gesehes  ꝛc.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.

 

1894.  1897.
19.  Dezbr.28.  Janr.  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  dem  Landkreise  2.  —  9.
Elbing,  welcher  den  Bau  der  Chausseen  1)  von  Nr.  1.
der  Zeierschen  Fähre  die  Quertrift  entlang  bis
zur  Elbing-Tiegenhöfer  Chaussee  in  Ellerwald,
  2)  von  der  Grenze  mit  dem  Kreise
Marienburg  bei  Lindenau  bis  zum  Marienau-Klein--Mausdorfer
  Wege  mit  Abzweigung  nach
Klein-Mausdorf,  3)  von  der  Elbing-  Tiegenhöfer
  Chaussee  bei  Tiegenhof  den  schwarzen
Wall  entlang  nach  Jungfer  mit  Abzweigung
nach  Neustädterwald  beschlossen  hat,  das  Enteignungsrecht
  für  die  zu  der  Chaussee  unter
3  erforderlichen  Grundstücke  verliehen  und  genehmigt
  worden  ist,  daß  die  dem  Chausseegeldtarife
  vom  29.  Februar  1840  angehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepelizeivergehen
  auf  die  gedachten  drei  Chausseen
zur  Anwendung  kommen.

1895.

23.  August.10.  Mai.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  16.  —  116.

gntetenunfsct  an  die  Aktiengesell.  Nr.  1.
aft  „Plettenberger  Straßenbahn-8

  ellschaft“  zu  Plettenberg  zur  Entziehung

unb  zur  dauernden  Beschränkung  des  n

Bau  der  Kleinbahn  von  Plettenberg  nach  «

gleichnamigen  Bahnhof  erforderlichen  Grund.

eigenthums.
        <pb n="4" />
        IV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.

 

Datum

es
Gesetzes  2c.

Ausgegebe

zu
Berlin.

JInhalt.

Nr.

bes
Stücks.

Nr.

bes
Gesetzes.

Seite.

 

1896.
20.  Febr.

26.  Juni.

19.  August.

31.  —

16.  Oktbr.

 

1897.
1.  März.

6.  Jaur.

6.  Septbr.

27.  Juli.

Allerh.  Erlaß,

 

betr.  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft
  „Georg-Marien--Bergwerks-  und
Hüttenverein"“  zu  Osnabrück  zur  Entziehung
und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau
einer  Kleinbahn  von  der  sogenannten  Wallücke
im  Wiehengebirge  nach  der  Eisenbahnstation
Kirchlengern  mit  einer  Abzweigung  nach  der
Werrebrücke  bei  Löhne  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthams.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen,  Meckleni
  id  Me

urg-Schwerin  un  leuburg.
Strelitz  wegen  Regelung  der  gegeuseitigen
staatsrechtlichen  Beziehungen  in  Ansehung  der
Eisenbahn  von  Wittstock  nach  Mirow.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts

  an  den  Kreis  Soest  zur
Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  zur  Anlage  einer  Kleinbahn  vom  Bahnhofe
Neheim-Hüsten  der  Eisenbahn  Schwerte-Arnsberg
  nach  Hovestadt  mit  Abzweigung  von
Ostönnen  nach  Werl  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthums.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  genehmigt  worden

ist,  daß  das  der  National-Hypotheken-Kreditgesellschaft,
  eingetragene  Genossenschaft
  mit  unbeschränkter  Haftpflicht  zu  Stettin,
unter  dem  30.  Oktober  1871  ertheilte  Allerh.
Privilegium  zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Pfandbriefe  auch  bei  den  von  der
Generalversammlung  beschlossenen  Abänderungen
  des  neu  revidirten  Statuts  fortbestehen
  bleibt.

Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und

dem  Königreiche  der  Niederlande  über  die
Unterhaltung  des  Leuchtfeuers  auf  Borkum,
sowie  über  die  Betonnung,  Bebakung  und
Beleuchtung  der  Fahrstraßen  der  Unter-Ems
und  ihrer  Mündungen.

 

39.

39.

30.

 

9873.

9925.

 

24.
Nr.  1.

392.
Nr.  2.

209.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  Inhalt.  des  bes  Seite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes
1896.  1897.

26.  Oktbr.  28.  Janr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem!  2.  —  10.
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  Nr.  2.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  mehrere  im  Kreise  Soest
belegene  Chausseen.

26.  —  28.  —  Statut  für  den  Ent=  und  Bewässerungs-  2.  —  10.
verband  Marcushof  im  Elbinger  Deich-  Nr.  3.
verbande.

9.  Novbr.  3.  —  Neues  Statut  für  den  Schartau-Blumen-  2.  —  10.
thal-  Pareyer  Deichverband.  Nr.  4.
9.  —  11.  Fgebr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genchmigung  von  Nach-  3.  —  16.
trägen  zu  dem  revidirten  Reglement  der  West-  Nr.  1.
preußischen  Landschaft  vom  25.  Juni  1851
und  zu  dem  Statut  der  Wesiereuhischen  landsthaftlichen
  Darlehnskasse  vom  9.  Oktober

11  —  6.  Janr.  —  zum  Statute  für  die  Lohe-Reguli-  1.  —  6.
rungsgenossenschaft  in  den  Kreisen  Nr.  1.e
Miwpesch,  Strehlen  und  Breslau  vom  18.  Mal

11.  —  28.  —  uud  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  2.  —  10.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Cassel  Nr.  5.
zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  zur  Ausführung  der  geplanten  Korrektion
des  Ahneflusses  innerhalb  des  Stadtgebietes
und  des  untern  Theiles  der  in  die  Ahne
mündenden  Mombach  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthums.

16.  —  11.  März.Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  7.  —  42.
schaft  zu  Dreckenach  im  Kreise  Mayen.  Nr.  1.

16.  —  11.  —  Statut  für  die  Wassergenossenschaft  Heddes.  7.  —  42.
heim  zu  Heddesheim  im  Kreise  Kreuznach.  Nr.  2.

23.  —  6.  Janr.Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Regulirung  1.  —  6.
und  zum  Schutze  der  Uferbefestigungen  der  Nr.  2.
mittleren  Bartsch  im  Kreise  Militsch-Trachenberg.


23.  —  28.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  2.  —  10.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Oschers-.  Nr.  6.
leben  im  Betrage  von  500  000  Mark.

23.  —  19  Mai.  Statut  für  die  Mühlen  bach--Wiesengenossen--.  —  118.

 

schaft  zu  Sandebeck  im  Kreise  Höxter.
        <pb n="6" />
        VI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.

 

Datum

tes
Gesetzes  rc.

zu-Berlin.



Ausgegeben

IJnhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.

bes

Gescbe.

Seite.

 

1896.
26.  Novbr.

26.

30.

9.  Dezbr.

1897.
28.  Janr.

28.

26.  Febr.

1.  Maͤrz.

6.  Janr.

1I1.  Febr.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zinsfußes
  der  von  der  Stadt  Kreuzuach  auf
Grund  des  Allerh.  Privilegiums  vom  l.Mail
aufgenommenen  Anleihe  von  4  auf  3½  oder
3  Prozent.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihe  scheine  der  Stadt  Kreuznach
  im  Betrage  von  2  380  000  beziehungsweise
  2  507  000  Mark.  -

Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu
Nanderfeld  im  Kreise  Malmedy.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungbrechts
  an  die  Gemeinden  Wengern,
Esborn  und  Silschede  zur  Entziehung  und
zur  dauernden  Beschränkung  des  zum  chausseemäßigen
  Ausbau  des  Weges  von  Wengern
nach  Silschede  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthums.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  an  der  Kopendorferau  auf  Fehmarn
im  Kreise  Oldenburg  i.  H.

Gesetz,  betr.  Eutschädigung  für  an  Milzbrand
gefallene  Thiere.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  dem  Landdkreise

ihm  zu  bauende  Chaussee  von  der  Guben-Horser
  Chaussee  nach  Bahnhof  Kerkwitz  der
isenbahnstrecke  Cottbus  —  Guben  verliehen  und
genehmigt  worden  ist,  daß  die  dem  Chausseeldtarifevom
  29.  Februar  1840  angehängten
estimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.
Konzessionsurkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb  vollspuriger
  Nebeneisenbahnen  von  Jädicken.
dorf  nach  Pyritz  und  von  Berliuchen
nach  Arnswalde  durch  die  Stargard—
Cüstriner  Eisenbahngesellschaft.
Nachtrag  zum  Statute  für  die  Genossenschaft
zur  Regulirung  der  unteren  Bartsch  zu
Guhrau.

 

Guben  das  Enteignungsrecht  für  die  von

 

G11

9872.

 

 

10.
Nr.  7.

10.
Nr.  Z.

N.  3.

21
Nr.  1.

24.
Nr.  2.

16.
Nr.  2.

16.
Nr.  3.

16.
Nr.  4.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.  VII
Datum  biungegebe  Nr.  Nr.
des  Juhalt.  bes  des  Seite.
Gesetzes  x.  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1896.  1897.

16.  Dezbr.  Fchr.  Konzefsionsurkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb  voll-  3.  —  16.
spuriger  Nebeneisenbahnen  von  Beckum  Nr.  5.
nach  Lippstadt,  von  Soest  über  Belecke  '
nach  Brilon,  und  von  Beckum-Ennigerloh
nach  Warendorf  durch  die  Westfällsche  Landes-Tl
  enbahngesellschaft  (Warstein-Lippstadter  Eisenbahngesellschaft)

  für  das  Königlich  Preußische
Staatsgebiet.

16.  —  13.  März.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigmg  eines  Nach-  8.  —  45.
trags  zu  —  Reglement  der  Ost-  Nr.  1.
preußischen.  Städte-euersozietit  vom
19.  November  1890

16.  —  13.  April.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Jrrteihung  des  Ent.13  —  97.
zugnungebecte  an  die  Stadtgemeinde  Berle-  Nr.  1.
burg  zum  Erwerbe  der  zur  Erweiterung  des
alten  rsenr-  Prorchntgplnges  Fa
lichen  Grund

21.  —  11.  Ner.  Allerh.  Erlaß,  Fa  die  Verleihung  des  Ent-  3.  —  17.
eignungsrechts  an  den  Kreis  PDyritz  zur  Nr.  6.
Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  zum  Bau  der  Kleinbahnen  von  Wyritz
nach  Pnzig  und  von  Pyritz  bis  zur  Grenze
mit  dem  Kreise  Greifenhagen  in  de-  Richtung
auf  Klein-Schönfeld  in  Anspruch  zu  nehmenden
  Grundeigenthums.

21.  —26.  —  Statut  für  die  Eutwässerungsgenossenschaft  4.  —  21.
zu  Sacollno-Paruschke  im  Kreise  Flatow.  Ar.  2.

30.  —  13.  März.]  Mivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In  8.  —  45.
haber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Nr.  2.
Guben  im  Betrage  von  950.000  Mark.

1897.

2.  Janr.26.  Febr.]  Mivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  I4  —  22.
haber  lautender  Anlelhescheine  der  Stadt  Nr.  3.
Halberstadt  im  Betrage  von  2750000  Mark.

4.  —  11.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  3.  —  17.

«  Priedeberg  Nr.  7.

 

 

eignungsrechts  an  den  Kreis
zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  zum  Bau  einer  Kleinbahn  von  der  Stadt
Friedeberg  nach  dem  Bahnhof  gleichen  Namens
der  Ostbahn  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums.
        <pb n="8" />
        VIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Xr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1897.
4.  Janr.

11.  —

1897.
31.  März.

1.  —

28.  —

11.  Febr.

9.  Juli.

1I.  Febr.

 

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  1I  zu  Wolsfeld  im  Kreise  Bitburg.

Statut  für  die  öffentliche  Wassergenossenschaft
  zur  Drainage  von  Theilen  der  Gemarkungen
  Rabishau,  Giehren,  Steine
und  Röhrsdorf  gräflich  im  Kreise  Lowenberg
i.  Schl.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde
Marburg  das  Recht  verliehen  worden  ist,
das  zur  vollständigen  Durchführung  der  städtischen
  Kanalisation  sowie  zur  Herstellung  von
Schutzbanten  für  die  dem  Hochwasser  der  Lahn
ausgesetzten  Kanalstrecken  erforderliche  Grundeigenthum
  im  Wege  der  Enteignung  zu
erwerben  oder,  soweit  dies  ausreichend  ist,  mit
einer  dauernden  Beschränkung  zu  belasten.

Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu
Opalenitza  im  Kreise  Grätz.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks
des  Amtsgerichts  Vöhl.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Angermünde  für  die  von  ihm  gebaute
Chaussee  von  der  Angermünder-Schwedter
Chaussee  im  Dorfe  Dobberzin  nach  Stolpe.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Firma  Farbenfabriken
  vorm.  Friedrich  Bayer  &amp;amp;  Comp.
zu  Elberfeld  zur  Entziehung  und  zur  dauernden
  Beschränkung  des  zum  Bau  und  Betrieb
einer  Kleinbahn  von  Mülheim  am  Rhein  nach
Leverkusen  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums.


Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  zweiten  Nach
trags  zum  Staatshaushalts-Etat  für
das  Jahr  vom  1.  April  1896/97  und  die  Abäiderung
  des  Gesetzes  vom  30.  März  1896
wegen  Ergänzung  der  Einnahmen  des
erwähnten  Staatshaushalts-Etats.

 

 

 

r*

28.

 

9874.

9876.

 

94.
Nr.  1.

24.
Nr.  3.

45

Nr.  3.

45.
Nr.  4.

204.
Nr.  1.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.

 

Datum  #rusgegeben

bes
Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

Inhal  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

 

1897.
18.  Janr.

20.  —

20.  —

28.  —

30.  —

30.  —

1.  Febr.

 

1897.

11

26

29.

21.

27.

—

30.

.Maärz.

Febr.

April.

.Janr.

Juli.

Juli.

.März.

Geseh  ·  Samnl.  1897.

Juni.

April.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Anleihescheine  der  Stadt
Herford  im  Betrage  von  1270000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts

zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis

orau  für  die  von  ihm  gebaute  Chaussee  von
Sorau  bis  zur  Saganer  Kreisgrenze.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  genehmigt  worden
ist,  daß  bei  der  von  der  Staatsbauverwaltung
auszuführenden  Erweiterung  der  Hafenanlagen
  zu  Ruhrort  zur  Entziehung  und
zur  dauernden  Beschränkung  des  für  diese
Anlage  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums
  das  Enteignungsverfahren  in  Anwendung
  gebracht  wird.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Heinsberg,  Malmedy,
Euskirchen,  Hennef,  Rheinbach,  Adenau,
Andernach,  Cochem,  St.  Goar,  Münstermaifeld,
  Bergheim,  Odenkirchen,  Grevenbroich,
  Baumholder,  Saarlouis,
St.  Wendel,  Berncastel,  Neuerburg,
Neumagen,  Perl,.  Trier,  Wittlich,  Saarburg,
  Merzig,  Daun  und  Hillesheim.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Coburg-Gotha
  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
  von  Niederfüllbach  nach  Rossach  und  von
Ebersdorf  nach  Weidhausen.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen,  Bayern  und
Sachsen-Meiningen  wegen  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Köppelsdorf  nach  Stockheim.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen,  Bayern  und
Reuß  jüngerer  Linie  wegen  Herstellung
einer  Eisenbahn  von  Blankenstein  nach  Marxggrün.


Verordnung,  betr.  die  Einführung  Preußischer
Landesgesetze  in  Helgoland.

Statut  für  bie  Entwässerungsgenossenschaft
zu  Messerich  im  Kreise  Bitburg.

 

 

–

31.

*
—

30.

—

 

9929.

9914.

9926.

9879.

42.
Nr.  3.

22.
Nr.  4.

102.
Nr.  1.

217.

23.

97.
Nr.  2.
        <pb n="10" />
        X

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.

 

Datum
des
Gesetzes  ꝛc.

NMi12

 

VIII.

B

L
B*e  ##  DAII
zu
erlin.

Inhalt.

Jr.
des
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1897.
8.  Febr.

22

8.

13.

 

1897.
.  April.

März.

April.

.Mai.

Juni.

Febr.

.Juni.

Statut  für  die  Entwässerungs-  und  Orainagegenossenschaft
  zu  Trakischken  im
Kreise  Goldap.

Verordnung,  betr.  die  Kaution  des  Beschlagschmieds
  der  Thierärztlichen  Hochschule  in  Berlin.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadt  Buckow  zur
Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn
vom  Bahnhofe  Dahmsdorf.  Müncheberg  der
Ostbahn  nach  Buckow  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthums.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  sowie  des  Rechts  zur
Chausseegelderhebung  2c.  an  den  Kreis  Tost-Gleiwitz
  für  die  von  ihm  erbaute  Chaussee
von  Kamienietz  nach  Jasten.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  IV  zu  Schwirzheim  im  Kreise  Prüm.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  II  zu  Weinsheim  im  Kreise  Prüm.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  rc.  an  den  Kreis  Grimmen
für  die  von  ihm  erbaute  Chaussee  von  Grimmen
nach  Vorland.

Uebereinkunft  zwischen  Preußen  und  Hessen
wegen  Fortführung  der  Mainkanalisirung
oberhalb  Frankfurt  bis  Offenbach.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Aldenhoven,  Gemünd,
Euskirchen,  Rheinbach,  Siegburg,
Adenau,  Ahrweiler,  Andernach,  Sankt
Goar,  Baumholder,  Bitburg,  Hillesheim,
  Neumagen,  Neuerburg,  Rhaunen,
Trier,  Wadern,  Waxweiler,  Prüm  und
Perl.

Nachtrag  zu  dem  Staatsvertrage  vom  17.  Oktober
1878  über  das  Landgericht  in  Meiningen.

 

 

#

 

9881.

9018.

 

102.

Nr.  2.

*70.

97.
Nr.  3.

189.
        <pb n="11" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.

XI

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Fr.
bes  zu  Inhalt.  bes  des  JSeite.
Gesetzes  2c.Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1897.  1897.

20.  Febr.6.  Febr.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  4.  9878.  21.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks
des  Amtsgerichts  Biedenkopf.

24.  —  11.  März.Gesetz,  betr.  die  Abänderung  des  Gesetzes  über  7.  9882.  41.
die  Errichtung  und  Unterhaltung  von  Fortbildungsschulen
  in  den  Provinzen  Westpreußen
  und  Posen  vom  4.  Mai  1886.

21.  —  31.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  12.  —  94.
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Wege—-  Nr.  2.
verband  des  Stadt·  und  Landkreises  Bielefeld
für  die  von  ihm  gebaute  Chaussee  von  Bielefeld
  nach  Kirch-  Dornberg.

214.  —4n.  April.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins.3  —  98.
fußes  der  von  der  Stadt  Greifswald  auf  Nr.  7.
Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom
27.  Juli  1887  aufgenommenen  Anleihe  von
4  auf  3½  Prozent.

24.  —  13.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins-  13  —  98.
fußes  der  von  der  Stadt  Schönebeck  auf  Nr.  8.
Grund  der  Allerhöchsten  Privilegien  vom  26.  Juli
1878  und  vom  25.Januar  1886  aufgenommenen
Anleihen  auf  3½  Prozent.

24.  —  122.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft]  14.  —  102.
Popelken  im  Kreise  Labiau.  Nr.  3.

24.  —  4.  Mai.  Statut  für  die  Entwisserungs-  und  Drai-  15.  —  106.
nagegenossenschaft  zu  Klein-Bretsch-  Nr.  1.
kehmen  im  Kreise  Darkehmen.

24.  —  10.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem  16.  —  116.
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  Nr.  3.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  von  dem  Kreise
Grimmen  erbaute  Chaussee  von  Abtshagen
nach  Brinkhof.

24.  —  44%  —  Nleerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde  7.  —  118.
Gumbinnen  das  Recht  verliehen  worden  ist,  Nr.  2.

 

das  zur  Ausführung  der  geplanten  Wasserleitung
  erforderliche  Grundeigenthum  im  Wege
der  Enteignung  zu  erwerben  oder,  soweit
dies  ausreichend  ist,  mit  einer  dauernden  Beschränkung
  zu  belasten.

 

 

2.
        <pb n="12" />
        XII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.

 

 

Datum  sAusgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  tes  JSeite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1897.  1897.

24.  Febr..  Juli.  Statut  für  die  Ent-=  und  Bewässerungs.29.  —  207.
genossenschaft  zu  Rüthen  im  Kreise  Lipp-  Nr.  1.
stadt.

24.  —  6.  Septbr.  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  genehmigt  worden  39.  —  392.
ist,  daß  bei  dem  vom  Staate  auszuführenden  Nr.  3
Bau  einer  Verbindungsbahn  zwischen  dem
Bahnhof  Harburg  der  Unterelbischen  Eisenbahn
und  dem  Harburger  Citadellengelände  zur  Entziehung
  und  zur  dauernden  Beschränkung  des
für  diese  Anlage  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthums  das  Enteignungsver-.
fahren  in  Anwendung  gebracht  wird.

1.  März.29.  März.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Kirchengemeinde-  10.  9886.  49.
ordnung  für  die  evangelischen  Gemeinden  in  (mit  Unl.)
den  Hohenzollernschen  Landen.

1.  —  29.  März.]  Kirchengemeindeordnung  fuür  die  evangeli-  10.  9886.  50.

bezw.  schen  Gemeinden  in  den  Hohenzollernschen  bezw.bezw.  bezw.
30.  März.  Landen.  II.  9888.  71.
(Anl.)

1.  —  30.  —  Gesetz,  betr.  die  Kirchengemeindeordnung  11.  9888.  69.

für  die  evangelischen  Gemeinden  in  den  Hohen-  (mit  Anl.)
,  zollernschen  Landen.

1.  —  31.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber12.  —  94.
lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Ost-  Nr.  3.
havelland  im  Betrage  von  1  880  000  Mark.

1.  —  13.  April.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts13.  —  98.
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Land-  Nr.  .
kreis  Breslau  für  die  von  ihm  zu  bauende
Chaussee  von  Pöpelwitz  nach  Herruprotsch.

1.  —  13.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhabers13.  —  98.
lautender  Anleihescheine  des  Kreises  Thorn  Nr.  10.
im  Betrage  von  910  000  Mark.

1.  —  26.  Mai.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen8  —  128.
schaft  zu  Betteldorf  III  im  Kreise  Daun.  Nr.  1.

3.  —  8.  März.esetz,  betr.  das  Diensteinkommen  der  Lehrer  6.  9880.  25
und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen.


8.  113.  —  Gesetz,  betr.  die  Tilgung  von  Staatsschulden.  8.  9883.  43.

8.  —  13.  April.  JGesetz,  betr.  die  Heranziehung  der  Fabriken  u.  s.w.  13.  9892.  95.

 

 

mit  Vorausleistungen  für  den  Wegebau  in
der  Provinz  Pommern.
        <pb n="13" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.  XIII

Datum  Nusgegeben  Fr.  Nr.

des  au  Inhalt.  bes  bes  Seite.
Gesetzes  2c.|  Berlin.  Stücks.Gesetzes“
1897.  1897.

8.  März.22.  April.]  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber4.  —  102.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Unna  Nr.  4.
im  Betrage  von  3  000  000  Mark.

8.  —  4.  Mai.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins-  15.  —  106.
fußes  der  von  dem  Kreise  Niederbarnim  Nr.  2.
auf  Grund  der  Allerh.  Privilegien  vom  16.  Ok.
tober  1874,  25.  Juni  1879  und  20.  April  1881
ausgegebenen  Anleihescheine  auf  3½/  Prozent.

8.  —  4.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Jins-  15.  —  106.
fußes  der  von  der  Stadt  Bonn  auf  Grund  Nr.  3.
der  Allerh.  Privilegien  vom  30.  April  1856,

31.  August  1867,  28.  November  1877,  24.Juni
1885  und  27.  Juli  1891  aufgenommenen  Anleihen
  auf  3½  Prozent.

8  —  4.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  15.  —  106.
eignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft  Nr.  4.
der  Vorgebirgsbahn  Cöln  —Bonn  für  die
Herstellung  einer  Kleinbahn  von  Brühl—Vochem
nach  Wesseling.  Godorf  mit  Anschlüssen  an  den
Staatsbahnhof  Brühl  und  an  den  Ort  Sürth.

8.  —  19.  Mai.  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Regulirung  des  17.  —  118.

bezw.  Fließes  zwischen  Dolgen=  und  Mandelkow.  Pezw  Nr.  3.
10.  Juni.  See  und  des  Fuchsfließes  in  den  Kreisen  22.  bezw.
Dramburg,  Regenwalde  und  Schivelbein.  163.

r.

8.  —  10.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zJ12  —  168.
Brande  im  Kreise  Falkenberg  O.  S.  Nr.  2.

9.  —  3.  März.]  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  8.  9884.  44.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks
des  Amtsgerichts  Vöhl.

15.  —  30.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  11.  9889.  85.

 

des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Hennef,  Euskirchen,
Andernach,  Cochem,  Sankt  Goar,
Münstermaifeld,  Stromberg,  Kreuznach,
  Zell,  Bernkastel,  Hillesheim,
Neuerburg,  Prüm,  Rhaunen,  Saarburg,
  Wadern,  Waxweiler,  Wittlich
und  Trier.
        <pb n="14" />
        XIV  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.
Datum  s#uusgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  bes  des  ESeite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1897.  1897.
15.  März.22.  April.  Statut  für  die  Sticktebachgenossenschaft  zull.  —  102.
Wüllen  im  Kreise  Ahaus.  Nr.  5.
15.  —  19.  Mai.  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  17.  —  118.
Reichenbach-Süd  im  Kreise  Pr.  Holland.  Nr.  1.
15.  —  10.  Juni..  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen2.  —  168.
schaft  II  zu  Großlittgen  im  Kreise  Wittlich.  Nr.  3.
15.  —  17.  Juli.  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  an  der?  —  207.
unteren  Emmer  zu  Steinheim  im  Kreise  Nr.2.
Hörter.
!7.  —  29.  März.Allerh.  Erlaß,  betr.  Festsetzung  des  Eisenbahn.0.  9887.  64.
direktionsbezirks  Mainz,  sowie  anderweite
Abgrenzung  der  Eisenbahndirektionsbezirke
Frankfurt  a.  M.,  Cöln,  St.  Johann,
Saarbrücken,  Elberfeld,  Bromberg  und
Danzig.
17.  —  13.  April.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins.  13.  —  98.
fußes  der  von  der  Stadt  Langensalza  auf  Nr.  11.
Grund  des  Allerh.  Privilegiums  vom  25.  November
  1880  aufzenommenen  Anleihe  von
«  4  auf  3½  Prozent.
22.  —  22.  März.  Urkunde,  betr.  die  Stiftung  einer  Königlich.  9885.  47.
«  Preußischen  Medaille  zur  Erinnerung  an
bes  Hochseligen  Kaisers  und  Königs  Wilhelm  I.,
des  Großen,  Majestät.
24.  —  4.  Mei.  Gesetz,  betr.  die  Rechtsverhältnisse  der  Auktiona5.  9897.  103.
toren  im  Geltungsbereich  der  Versteigerungsordnung
  für  Ostfriesland  und  Harlingerland.

24.  —  19.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  17  —  118.
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Nr.  5.
Niederbarnim  für  die  von  ihm  erbaute
Anschlußchaussee  von  der  Spreebrücke  bei  Wilhelminenhof
  bis  zur  Rummielsburg  ·  Köpnicker
Chaussee.
24.  —  119.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent7.  —  119.
Nr.  6.

 

eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin
behufs  Erwerbung  der  zur  Freilegung  des
Bürgersteiges  in  der  Voßstraße  erforderlichen
Grundstücksflächen.
        <pb n="15" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.

XV

 

Datum

Ausgegeben

 

s.  Xr.
bes  zu  Inhalt.  des  des  JSeite.
Gesetzes  2c.]Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1897.  1897.

2.1.  März.9  Mai.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Sins-  17  —  119.
fußes  der  von  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.  Nr.  7.
auf  Grund  des  Allerh.  Privilegiums  vom
9.  Januar  1884  aufgenommenen  Anleihe
von  4  auf  3½  Prozent.  4

21.  19.  Statut  für  die  Ottensteiner  Flörbach-  17  —  119.
Genossenschaft  zu  Ottenstein  im  Kreise  Nr.  8.
Ahaus.

21.  —  26.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  18.  —  128.
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Nr.  2
Heiligenbeil  für  die  von  ihm  gebaute  Chaussec
von  der  Grenze  der  Staatsforst  Damerau  bis
zur  Movinzialchaussee  von  Heiligenbeil  nach
Braunsberg.

2.  26  Statut  für  die  Meliorationsgenossenschaft  18.  128.
zur  Regulirung  des  Groß-Marauner  Fließes  Nr.  3.
im  Kreise  Alleustein.

2..  26.  Nachtrag  zu  dem  Statute  vom  24.  Juli  1885  18.  -  128.
für  die  Meliorationsgenossenschaft  zur  Nr.  1.
Senkung  des  Wangst-  und  Lautern.  Sees
im  Kreise  Roessel.

24.  —  21.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins-  15.  419.
fußes  der  von  dem  ehemaligen  Landkreise  Nr.  1.
Danzig  auf  Grund  der  Allerh.  Privilegien
vom  18.  Dezember  1876  und  30.  Jannar  1882
ausgegebenen  Anleihescheine  von  4  auf
3½  Prozent.

26.  13.  April.  s  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  13.  9893.  96.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Biedenkopf  und  Frankfurt
  a.  M.

27.  —  4.  Mai.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Jins-  15.  106.
fußes  der  von  dem  Nuthe--Schauverband  Nr.  5.
im  Kreise  Teltow  auf  Grund  des  Allerh.  Privilegiums
  vom  6.  Februar  1888  ausgegebenen

·  Anleihescheine  von  4  auf  3½  Prozent.

20.  —  31.  März.Gesetz,  betr.  die  Vereinigung  der  Stadtt:t  87.
gemeinde  Burtscheid  mit  der  Stadtgemeinde  (mit  Aul.)
Nachen.

29.  —  31.—esetz,  betr.  die  Erweiterung  des  Stadtkreisese  12.  O2.

 

 

Breslau.

 

 

(mit  Anl.)
        <pb n="16" />
        XVI

ronologische  Uebers  icht  des  Zehrganges  1897.

 

Datm  uthenchen

 

Nr.  Nr.
bes  Inhalt.  bes  bes  Seite.
Gesetzes  ꝛc.  Berin.  Stücks.Gesetzes.
1897.  1897.

29.  März.  4.  Mai.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  15.  —  106.
lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Nr.  6.
Lübben  im  Betrage  von  3  635  000  Mark.

29.  —  19.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Eunt.  —  119.
eignungsrechts  an  den  Kreis  Ost.  Prignitz  Nr.  9.
zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschräukung
  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn
  von  Kyritz  nach  Hoppenrade  mit  Abzweigung
  nach  Breddin  in  Anspruch  zu
nehmenden  Grundeigenthums.

31.  —  19.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Euit.7  —  119.
eignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft  Nr.  10.
Greifenhagener  Kleinbahnen  zu  Greifenhagen
  zur  Entziehung  und  zur  dauernden
Beschränkung  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer
Kleinbahn  von  der  Station  Finkenwalde  der
Eisenbahn  Stettin-Stargard  (Vommern)  nach
Neumark  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums.


5.  April.  0  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In!  17  —  119.
haber  lautender  Anleihescheine  der  Land-  Nr.  11.
Pieinte  Friedenau,  Kreises  Teltow,  im
etrage  von  490  000  Mark.
5.  —  10.  Juni.  Statut  für  den  Stromdeichverband  des  22.  —  168.
Memeldeltas.  Nr.  4.
6.  —  13.  April.  Verfügung  des  Justizministers  wegen  Aufhebung3.  9894.  97.
der  Hypothebenämter  z  Crefeld,  Düsseldorf
  und  Elberfeld
7.  —22.  —  Verordunung,  betr.  die  Führung  der  mit  akade.  4  9895.  99.
mischen  Graden  verbundenen  Titel.
7.  —  10.  Juni.NAllerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts!2.  —  168.
gr  Chaufseegelderhebung  an  den  Kreis  K  5.
Eylau  für  die  von  ihm  zu  bauende
häsee  von  Wangnick  2c.  bis  zur  Brauns.
berger  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Seefeld.
7.  —  30.  —  Konzessionsurkunde,  betr.  den  Bau  und  Betriebb  —  191.
Nr.  1.

 

der  schmalspurigen  Nebeneisenbahnstrecke  von
Niederpleis  nach  Siegburg  durch  die  Brölthaler
  Eisenbahn-Aktiengesellschaft.
        <pb n="17" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.

XVII

 

Datum  ausgrgeben
bes

Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1897.
7.  Aprill.

10./27.  —

 

1897.
23.  August.

15
1

April.

1.  Septbr.

10.  Juni.

6.  Septbr.

Eesetz-Samml.  1897.

 

Konzessionsurkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb
einer  vollspurigen  Nebeneisenbahn  von  Oldenburg
  i.  H.  nach  Heiligenhafen  durch  die  Kreis
Oldenburger  Eisenbahngesellschaft.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Aldenhoven,
Geilenkirchen,  Sankt  Vith,  Düren,
Heinsberg,  Siegburg,  Geldern,  Adenau,
  Cochem,  Mayen,  Zell,  Grevenbroich,
  Sankt  Wendel,  Lebach,  Saarlouis,
  Merzig,  Neuerburg,  Bitburg,
Wittlich,  Waxweiler,  Daun,  Hermeskeil
  und  Prüm.

Vertrag,  betr.  den  Uebergang  des  Miteigenthums
  der  Aachen-Mastrichter  Eisen.
bahngesellschaft  an  der  Eisenbahnstrecke
Richterich  —  Kohlscheidt  -Kämpchen  auf  den
Preußischen  Staat.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Umwandlung  der  von  der
Stadt  M.-Gladbach  auf  Grund  des  Allerh.
Privilegiums  vom  16.  September  1888  und
des  Allerh.  Erlasses  vom  15.  Februar  1892
ausgegebenen  vierprozentigen  Anleihescheine
in  dreieinhalbprozentige.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  von  dem  Kreise  Samter
neu  erbaute  und  von  ihm  oder  der  Provinz
Posen  zu  unterhaltende  Chaussee  von  dem
Bahnhofe  Kazmierz  der  Eisenbahnlinie  Meseritz-Posen
  nach  Mlodasko  zum  Anschluß  an  die
Posen-Schweriner  Provinzialchaussee.

Konzessionsurkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb
einer  vollspurigen  Nebeneisenbahn  von
Liegnitz  über  Rawitsch  nach  Kobylin  mit
Abzweigungen  von  Görchen  nach  Gostkowo
und  Pakoslaw  durch  die  Liegnitz-RNawitscher
Eisenbahngesellschaft.

 

35.

23.

39.

 

9896.

9940.
(Anl.)

 

100.

384.

168.
Nr.  6.
        <pb n="18" />
        XVII  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.
Datum  Hkausgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  bdes  Seite.
Gesetzes  2c.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1897.  1897.

14.  April.  26.  Juni.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.6.  —  188.
eignungsrechts  an  die  Gemeinde  Rin-  Nr.  1.
gingen  zur  Entzichung  und  zur  dauernden

eschränkung  des  zur  Herstellung  des  Weges
von  Ringingen  nach  Killer  in  Anspruch  zu
nehmenden  Grundeigenthums.

14.  —  9.  Juli..  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent28.  —  204.
eignungsrechts  an  den  Rittergutsbesitzer  Nr.  2.
Freise  zu  Magbeburg  zur  Entzlehung  und
zur  dauernden  Beschränkung  des  zur  Verlängerung
  seiner  Kleinbahn  vom  Bahnhofe
Goldbeck  der  Eisenbahn  Stendal—-Wittenberge
nach  Giesenslage  bis  zur  Elbe  bei  Werben  in
Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums.

15.  —  1.  Septbr.]  Staatsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich38.  9940.  369.
und  Belgien,  betr.  die  Aachen-Mastrichter  (Anl.)
Eisenbahn.

20.  —  4.  Mai.  Verordnung,  betr.  das  Inkrafttreten  des15.  9898.  104.
Gesetzes  vom  20.  April  1892.

20.  —  10.  Juni.  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  in22.  —  168.
Melsungen.  Nr.  7

20.  —26.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  in  26.  —  188.

«  Großenritte  im  Landkreise  Cassel.  Nr.  2.

20.  —  7.  August.]  Statut  für  die  Ent.  und  Bewässerungs.32.  —  235.

enossenschaft  Wellesweiler  »Kaas-  Nr.  1.
bruch  Rühlenthal=  im  Kreise  Ottweiler.

21.  —  4.  Mai.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  n1.  9899.  105.
lcgung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
r  der  Amtögerichte  Gladen  bach  und

öhl.

29.  —  19.  —  Gesetz,  betr.  die  Ergänzung  einiger  jagdrecht..  9901.  117.
lichen  Bestimmungen.

29.  —  26.  —  Privilegium  wegen  Augstrtigung  auf  den  Inhabe8s.  —  128.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Brieg  Nr.  5.
im  Betrage  von  3  655  000  Mark.

29.  —  10.  Juni.  Privilegium  wegen  Ausgabe  von  5  700  O00  Mar!2.  —1  168.

bezw.  3½  prozentiger  Anlethesscheine  der  Star.  bezw.  Nr.  S.
30.  Juni.  gard--Cüstriner  Eisenbahn-Gesellschaft.  bzn

 

 

Ausgabe  von  1897.

 

 

 

Nr.  2.
        <pb n="19" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.

XIX

 

Datum  —
u

des
Gesetzes  *

3
Berlin.

Inhalt.

Nr.

des
Stäcks.

Nr.

Gesetes
1

 

Seite.

 

1897.
29.  April.

 

1897.

21.  Juni.

17.  Juli.

10.  Mai.

21.  Juni.

26.  —

17.  Juli.

26.  Mai.

12.  Juni.

26.  —

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zinsfußes
  der  von  dem  Kreise  Osterburg  auf
Grund  des  Allerh.  Privilegiums  vom  28.  April
1886  ausgegebenen  Anleihescheine  von  4
auf  3½  Prozent.

Nachtrag  zu  dem  Statute  für  die  Genossenschaft
  zur  Entwässerung  des  Spiergster
Sees  und  der  umliegenden  Niederungen  im
Kreise  Lötzen  vom  14.  Januar  1874.

Verordnung,  betr.  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes
  in  der  Rheinprovinz.

Privileglum  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Mülheim
  a.  d.  Ruhr  im  Betrage  von  2500  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Halle  in  Weffalen  für  die  von  ihm  zur
Unterhaltung  übernommenen  Chausseen  von
Versmold  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Laer  im  Kreise  Melle  und  von  Versmold
nach  Hörste.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Hochheim
  zum  Erwerbe  des  zur  Freilegung  der
Wassergewinnungsanlagen  für  die  städtische
Wasserleitung  noch  erforderlichen  Geländes.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Oldenburg
  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Lohne  nach  Hesepe  (Bramsche)  oder  einem
anderen  geeigneten  Punkte  der  Eisenbahn  von
Osnabrück  nach  Quakenbrück.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zinsfußes
  der  von  dem  Kreise  Soldin  auf  Grund
des  Allerh.  Privilegiums  vom  15.  Juni  1881
ausgegebenen  Anleihescheine  von  4  auf
3½  Prozent.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den
Kreis  Namslau  für  die  von  ihm  zu  bauende
Chaussee  von  Namslau  Deutsche  Vorstadt  bis
ur  Grenze  des  Kreises  Oels.

 

26.

29.

26.

26.

29.

18.

23.

26.

3°7

 

9900.

9902.

 

184.
Nr.  1.

207.
Nr.  3.

107.

184.
Nr.  2.

207.
Nr.  4.

121.
        <pb n="20" />
        XX  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.
Datum  sAusgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.]  Berlin.  Stücks.Gesetzes
1897.  1897.
10.  Mai  30.  Juni.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zinsfußee  7.  —  191.
·  der  von  der  Stadt  Münster  auf  Grund  des  Nr.  3.
Allerh.  Privilegiums  vom  3.  Januar  1883  aufgenommenen
  Anleihe  von  4  auf  3½½  Prozent.

10.  —  17.  Juli.  Konzessionsurkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb  —  207.
der  vollspurigen  Nebeneisenbahnstrecke  von  Nr.  ö.
Kaltenkirchen  nach  Bramstedt  durch  die
Altona-Kaltenkirchener  Eisenbahngesellschaft.


10.  —  7.  August.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  ZJins.  32.  —  235.

fußes  der  von  dem  Provinzialverbande  Nr.  2.
der  Provinz  Sachsen  auf  Grund  des  Allerh.
Erlasses  vom  30.  Januar  1875  und  der  Allerh.
Privilegien  vom  27.  Dezember  1880  und
5.  Mai  1886  ausgegebenen  Anleihescheine
auf  3½  Prozent.

12.  —  1.  Juni.Verordnung,  betr.  die  Einführung  des  Gesetzes  9•  9905.  129.
betr.  das  Diensteinkommen  der  Lehrer
und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen,
  vom  3.  März  1897  in  die  Stolbergschen
  Grafschaften.

12.  —5.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Ausübung  der  gesund.31.  9928.  227.

-  heitspolizeilichen  Aufsicht  über  die  Provinzial-Anstalten
  und  die  Schulaufsicht
über  die  Provinzial-Zwangserziehungsanstalten.


17.  —  26.  Juni.  Nachtrag  zum  Statut  für  den  Haffdeichverband  26.  —  188.
im  Memeldelta  vom  24.  Januar  1894.  Nr.  5.

17.  —  17.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.29  —  207.
eignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft  Nr.  6.
Barmer  Bergbahn  zu  Barmen  zum  Erwerbe
des  zur  Vergrößerung  ihrer  elektrischen  Kraftstation
  daselbst  erforderlichen  Grundeigenthums.

17.  —  17.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaftt9.  —  207.
zu  Fleringen  im  Kreise  Prüm.  Nr.7

17.  —  17.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  29.  —  207.
schaft  II  zu  Dudeldorf  im  Kreise  Bitburg.  Nr.  8.

I17.  —  7.  August.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  anderweite  Verwendung3  —  236.
eines  Theils  der  von  der  Stadt  Halle  a.  S.  Nr.  3

 

 

auf  Grund  des  Allerh.  Privilegiums  vom
31.  Oktober  1892  aufzunehmenden  Anleihe  von
7  000  000  Mark.
        <pb n="21" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.

XXI

 

Datum  z#usgegeben

bes
Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

Inhalt.

bes
Stücks.

Nr.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

20.

20.
20.

1897.
17.  Mai.

 

1897.
23.  August.

26.  Mai.

—

7.  Juli.

3.  August.

23.  —

6.  Septbr.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  3.  Nachtrags
  zu  dem  Statut  der  Landeskultur-Rentenbank
  für  die  Provinz  Schlesien
vom  22.  Juli  1881.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Euskirchen,  Siegburg,
Geldern,  Adenau,  Castellaun,  Cochem,
St.  Goar,  Mayen,  Münstermaifeld,
Opladen,  Grevenbroich,  Hermeskeil,
Hillesheim,  Neuerburg,  Prüm,  Rhaunen,
  Wagzweiler  und  Wittlich.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Gemeinde  Alstadt
  im  Oberwesterwaldkreise  das  Recht  verliehen
  worden  ist,  zur  Erhaltung  der  von  ihr
im  Jahre  1893  hergestellten  Wasserleitung  das
für  das  Unternehmen  benutzte  Grundeigenthum
im  Wege  der  Enteiguung  zu  erwerben  oder,
soweit  dies  ausreichend  ist,  mit  einer  dauernden
Beschränkung  zu  belasten.

Statut  für  die  Wassergenossenschaft  zum
Ausbau  des  Lubeza:=  Flußlaufes  im  Kreise
Wirsitz.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Altmärkische
Kleinbahn,  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung,  zu  Clötze  im  Kreise  Gardelegen  zur
Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  zur  Anlage  einer  Kleinbahn  von  Clötze
nach  Wernstedt  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthums.

Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
Copainen  im  Kreise  Heiligenbeil.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde
Soest  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das
zur  Ausführung  des  auf  der  rechten  Seite  des
Soestbaches  zu  verlegenden  Hauptsammelkanals
der  städtischen  Kanalisation  erforderliche  Grundeigenthum
  im  Wege  der  Enteignung  zu  er.
werben  oder  mit  einer  dauernden  Beschränkung
zu  belasten.

 

29.

35.

36.

 

9903.

 

 

298.
Nr.  2.

208.
Nr.  9.

208.
Nr.  10.

299.
Nr.  3.

299.
Nr.  4.
392.

Nr.  5.
        <pb n="22" />
        XXII  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.|  Berlin.  Stäücks.  Gesetzes
1897.89  .
21.  Mai.  126.  Mai.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  18.  9904.  127.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Battenberg  und  Vöhl.
25.  —  4.  Juni.  Verfügung  des  Justizministers  wegen  Aufhebung  21.  9908.  160.
--  der  Hypothekenämter  zu  Cöln,  Cöln-Deutz
  und  Simmern.
31.  —  2.  —  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Staatshaus.20.  9906.  131.
halts.  Etats  für  das  Jahr  vom  1.  April
1897/98.  «

31.  —  4.  —esetz,  betr.  die  Regelung  der  Richtergehälter1.9907.157
31.  —  4.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Unlegung21.  9909.  160.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks

des  Amtsgerichts  Münden.
31.  —  17.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins299  —  208.
sußes  der  von  der  Stadt  Duisburg  auf  Grund  Nr.  11.
es  Allerh.  Privilegiums  vom  14.  Februar  1881
aufgenommenen  Anleihe  auf  3  ½  Prozent.
31.  —  7.  August.]  Statut  für  den  Döhrener  Deichverband  im32.  —  236.
Kreise  Minden.  Nr.  4.
31.  —  7.  —  Statut  für  den  Hävern-Ovenstädter  Deich32  —  236.
verband  im  Kreise  Minden.  Nr.  2.
31.  —  8.  Septbr.,  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  eines  Nach!40  —  396.
trags  zum  Statut  der  Preußischen  Pfand-  Nr.  1.
briefbank  zu  Berlin  vom  10.  November  1894
und  16.  März  1895.  "
1.  Juni.12.  Juni.  Gesetz  wegen  Abänderung  der  §§.  8  und  12  des23.  9912.  169.
Gesetzes,  betr.  die  Fürsorge  für  die  Wittwen
und  Waisen  der  unmittelbaren  Staatsbeamten,
  vom  20.  Mai  1882.
4.—  5Juli.  Staatsvertrag  zwischen  reußen  und  Mecklen.30.  9927.  223.
burg-Schwerin  wegen  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Kremmen  über  Neu-Ruppin
nach  Wittstock.
5.-—-—17  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber?.  —  208.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Lauban  Nr.  12.
im  Betrage  von  1  500  000  Mark.
5.  —  17.  —  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Landesver·  —  208
Nr.  13.

 

 

besserung  des  Schale-Halverder  Aathales
zu  Schale  im  Kreise  Tecklenburg.
        <pb n="23" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.

XXIII

 

Datum  z#uusgegeben

bes
Gesetzes  rc.

zu
Berlin.

Inhal  t.

Nr.
bes

Stücks.

Nr.

bes
Gesetzes.

Seite.

 

1897.
5.  Inni.

 

1897.
7.  August.

23.

10.  Juni.

14.

28.  Septbr.

7.  August.

23.

8.  Septbr.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins.
fußes  der  von  dem  Kreise  Jerichow  II  auf
Grund  der  Allerh.  Privilegten  vom  30.  April
1880,  13.  Juli  1881  und  30.  Januar  1884

Statut  für  die  Czarna-Meliorationsgenossenschaft
  in  den  Kreisen  Lyck  und  Oletzko.

Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags
zum  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr
vom  1.  April  1897/98.

Gesetz,  betr.  die  Erweiterung.  bes  Staats.
eisenbahnnetzes  und  bie  Betheiligung  des
Staates  an  dem  Bau  von  Kleinbahnen
sowie  an  der  Errichtung  von  landwirthschaftlichen
  Getreidelagerhäusern.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Anlekhesch#ne  des  Provinzialverbandes
  der  Drooinh  Hstpreußen
bis  zum  Betrage  von  40  000  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemelnde  Frankfurt
  a.  M.  um  Erwerbe  der  zur  Herstellung
eines  Sammelbehälters  für  die  städtische  Wasserleitung
  und  der  damit  in  Berbindung  stehenden
Anlagen  in  der  Gemarkung  Sachsenhausen
erforderlichen  Grundstücke.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Verwaltung  der
Kaiser  liichen  Marine  zur  Luhziehung  und
zur  dauernden  oder  vorübergehenden  Beschränkung
  des  zum  Iweck  der  Erbauung  eines
großen  Trockendocks  auf  der  Werft  zu  Kiel
und  der  im  Zusammenhange  damit  wotzwendig
werdenden  Erweiterung  der  Anlagen  der  letzteren
in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Unna
zum  Erwerbe  des  zur  Herstellung  einer  Kläraalage
  für  einen  Theil  der  städtischen  Abwässer

 

erforderlichen  Grundeigenthums.

ausgegebenen  Anleihescheine  auf  3½  Prozent.

 

32.

22.

24.

41.

32.

35.

40.

 

9911.

9913.

 

236.
Nr.  6.

299.
Nr.  5.

165.

171.

399.
Nr.  1.

236.
Nr.  7.

299.
Nr.  6.

396.
Nr.  2.
        <pb n="24" />
        XXIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.

 

Datum

bes
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhal  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.

bes
Gesetzes.

Seite.

 

1897.
9.  Juni.

16.

16.

21.

21.

1897.

U□

8.  Oktbr.

26.  Juni.

I7.  Jull.

23.  August.

23.

30.  Juni.

9.  Juli.

 

2.  Septbr.

8.  Septbr.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zinsfußes
  der  von  dem  Kreise  Groß-Wartenberg
  auf  Grund  der  Allerh.  Privilegien  vom
10.  April  1872,  14.  November  1881  und
22.  September  1886  ausgegebenen  Anleihescheine
  von  4  auf  3½  Prozent.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Braunschweig
  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Vorwohle  über  Bodenwerder  nach  Emmerthal.


des  Reglements  für  die

Gesetz,  betr.  Ir  Sissiementen
e  izierwittwen-Königlich

  Preußi
kasse.

Allerh.  Erlaß,  betr.  den  Bau  und  Betrieb  der
in  dem  Gesetze  vom  8.  Juni  d.  J.  vorgesehenen
neuen  Eisenbahnlinien.

Verordnung,  betr.  die  Kaution  des  Hafenmeisters
  in  Saßnitz.

Statut  für  die  Entwässerungs-  und  Drainagegenossenschaft
  Pietraschen-Gaylowken
zu  Pietraschen  im  Kreise  Lyck.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
an  der  Fuhse  von  Groß=  Ilsede  bis  Peine  zu
Klein.  Ilselde  im  Kreise  Peine.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Aktiengesellschaft
„Kleinbahngesellschaft  Greifswald.
Jarmen“  zu  Greifswald  zur  Entziehung  und
zur  dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  und
Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Greifswald  nach
Jarmen  mit  Abzweigungen  nach  Süssow  und
Gützkower  Fähre  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthums.

Gesetz,  betr.  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts
in  der  Stadt  Witkowo.

Gesetz,  betr.  die  Tagegelder  und  Reisekosten
der  Staatsbeamten.

 

41.

46.

26.

—
-

40.

19
—

9958.

9916.

9915.

9919.

9920.

 

 

399.
Nr.  2.

183.

299.
Nr.  7.

299.
Nr.  B.

396.
Nr.  3.

190.

193.
        <pb n="25" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.

XXV

 

Datum
bes

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.

bes
Gesetzes.

Seite.

 

1897.
22.  Juni.

26.

26.

26.

26.

26.

26.

1897.
26.  Juni.

9.  Juli.

7.  August.

23.

23.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Aldenhoven,  Geilenkirchen,
  Gemünd,  Hennef,  Rheinbach,
Adenau,  Ahrweiler,  Castellaun,Cochem,
Zell,  Lindlar,  München-Gladbach,  Berncastel,
  Daun,  Merzig,  Neuerburg,  Saarburg,
  Trier,  Waxweiler,  Wittlich,
Prüm,  Rhaunen  und  Wadern.

Gesetz,  betr.  die  Fischerei  der  Ufereigenthümer
und  die  Koppelfischerei  in  der  Provinz
Hannover.

Gesetz,  betr.  das  Charitékrankenhaus  und
den  botanischen  Garten  in  Berlin.

Gesetz,  betr.  Abänderung  der  Gesetze  vom  9.  Juli
1886  und  vom  6.  Juni  1888,  betr.  den  Bau
neuer  Schifffahrtskanäle  und  die  Verbesserung
  vorhandener  Wasserstraßen.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Coblenz
im  Betrage  von  2  300  000  Mark.  -

eignunstechtöandieAachenerKleins
bahngefells  chaft  zu  Aachen  zur  Entziehung
und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zum
Bau  der  Kleinbahnen  1)  Eschweiler-Eilendorf,
2)  Eschweiler-Alsdorf  (Grube  Anna)  mit  Abzweigung
  nach  Neusen  (Linden),  3)  Cschweiler—Hof
  Köttenich,  4)  Stolberg—Vicht  ein.-schließlich
  der  Herstellung  von  Verstärkungsleitungen
  für  die  elektrische  Kraftzuführung  in
Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Entegnungsrechte
  sowie  des  Rechts  zur
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Schweidnitz  für  die  von  ihm  zu  bauende
Chaussee  von  der  Jobten-Mettkauer  Kreischaussee
  nach  und  durch  Protschkenhain.

 

 

Ceset=  Gammt.  1897.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent- 



26.

28.

28.

29.

32.

36.

35.

 

9917.

9921.

9922.

9923.

 

186.

236.
Nr.  8.

299.
Nr.  9.

300.
Nr.  10.
        <pb n="26" />
        XXVI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  rc.|Berlin.  Stücks.]Gesetzes
1897.  1897.

26.  Juni.23.  August.]  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde  35.  —  300.
Erfurt  das  Recht  verliehen  worden  ist,  ein  Nr.  1I.
der  Gemeinde  Hochheim  gehöriges  Grundstück
mit  einer  zum  Zwecke  der  Legung  und  Unterhaltung
  der  Druckrohrleitung  für  das  neue
städtische  Wasserwerk  nothwendigen  dauernden
Beschränkung  zu  belasten.

26.  —23—Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungs.35  —  300.
genossenschaft  zu  Radomno  im  Kreise  Nr.  12.
öbau.

26.  —  8.  Septbr.  Statut  für  den  Deichverband  der  großen  0.  —  396.
Beke  im  Kreise  Elbing.  Nr.  4.

26.  —  8.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft0.  —  396.
des  Bibrowosees  im  Kreise  Berent.  Nr.  ö.

30.  —  13.  August.]  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In.]  —  300.
haber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Nr.  13.
Inowrazlaw  im  Betrage  von  1200000  Mark.

30.  —  8.  Septbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  40.  —  396.
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Nr.  6.
Rybnik  für  die  von  ihm  behungswess.  von
der  Stadtgemeinde  Sehrau  O.  S.  ausgebaute
Chaussee  von  Sohrau  O.  S.  bis  zur  Plesser
Kreisgrenze  bei  Borin.

7.  Juli.  23.  August  Pridilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Juhabers  35.  —  300.
lautender  Stabtanleihescheine  der  Stadt  Ar.  14.
Schmalkalden  im  Betrage  von  550000  Mark.

7.  —  6.  Septbr.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  —  392.
lauteuder  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Nr.  6.
Apenrade  im  Betrage  von  540  000  Mark.

7.  —  8.  —  Statut  für  die  Entwässerungs-  und  Drai.  03  —  396.
nagegenofsenschaft  Wittgirren-Aug-  Nr.  7.
kallnehlen  im  Kreise  Justerburg.

7.  —  128.  —  LStatut  für  die  Drainage,  und  Entwäs--441.  —  399.
serungsgeuossenschaft  Seefeldt  im  Kreise  Nr.  3.
Fischhausen.

7.  —  28.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft4.  —  399.
Jungchenbüschel  zu  Mützenich  im  Kreise  Nr.  4.

 

 

ontjoie.
        <pb n="27" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.

XXVII

 

Datum  iusgegeben  i

des
Gesetzes  2c.

zu
Berlim.

Inhalt  t.

Nr.
btes
Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1897.
7.  Juli.

24.

26.

 

1897.
24.  Dezbr.

29.  Juli.

16.  August.

6.  Septbr.

28.

 

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  genehmigt  worden
ist,  daß  das  der  Pommerschen  Hypotheken-Aktien-Bank
  zu  Berlin  unterm-3.-Snther  1265  Harr  8
ertheilte  Allerh.  Privilegium  zur  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Hypothelenpfandbriefe
und  Kommunal-Obligationen  auch  unter  den
beschlossenen  Acnberungen  des  Gesellschaftsstatuts
  fortbestehen  bleibt.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
eines  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Aldenhoven,  St.  Vith,
Adenau,  Boppard,  Castellaun,  Cochem,
St.  Goar,  Zell,  Saarbrücken,  Saarlouis,
  Neunkirchen,  Daun,  Prüm,  Saarburg,
  Trier,  Waxweiler  und  Bitburg.

Gesetz,  betr.  das  Verwaltungsstrafverfahren
bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Zollesetze

  und  die  sonstigen  Vorschriften  über

indirekte  Reichs=  und  Landesabgaben  sowie
die  Bestimmungen  über  die  Schlacht-  und
die  Wildpretsteuer.

Gefetz,  betr.  Abänderung  der  hinsichtlich  der  Jagd
auf  Wasservögel  für  Ostfriesland  geltenden
  gesetzlichen  Bestimmungen.

Gesetz  über  den  Erlaß  polizellicher  Strafverfügungen
r*7  Uebertretung  strom-  und  schief.
fabrtspolizeilicher  Vorschriften  auf  der
Elbe  und  auf  dem  Nheine.

Statut  für  den  Ent=  und  Bewässerungs.
verband  Reimerswalde  im  Marienburger
Deichverbande  und  Kreise  Marienburg.

Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungs.
genossenschaft  zu  Spiesen-Schlangenthal
  im  Kreise  Ottweiler.

Statut  für  die  Ent.  und  Bewässerungsenossenschaft
  zu  Lautenbach-Fürth  im

reise  Ottweiler.

48.

31.

33.

34.

39.

41.

41.

41.

 

4- 



9930.

9932.

9933.

9941.

 

439.
Nr.  1.

233.

237.

387.

399.
Nr.  5.

399.
Ar.  6.

399.
Nr.  7.
        <pb n="28" />
        XXVIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.

 

Datum  #lnsgegeben
des  u

Gesetzes  ꝛc.

3
Berlin.

Juhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1897.
26  Juli.

26.

26

26.

30.

3.  August.

 

1897.
4.  Oktbr.

21.

29.  Novbr.

7.  August.
23.  —
6.  Septbr.

28.

28.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  Abänderung  der  Tilgungsbedingungen
  der  von  der  Haupt-  und  Residenzstadt
  Hannover  auf  Grund  des  Allerh.  Privilegiums
  vom  3.  März  1890  aufgenommenen
Anleihe.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungßrechts
  an  den  Kreis  Hümmling  zur
Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn
vom  Dortmund-Emshäfen-Kanal  bei  Uathen
nach  Werlte  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Abänderung  des  der
Haupt-  und  Residenzstadt  Hannover  unter
dem  3.  März  1890  ertheilten  Allerh.  Privilegiums
  zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender
  Anleihescheine  im  Betrage  von
16  000  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  eines
3.  Nachtrags  zu  dem  Statute  für  die
Westpreußische  Provinzial-Wittwenund
  Waisenkasse  vom  .  18S4.

Verfügung  des  Justizministers  wegen  Aufhebung
der  Hypothekenämter  zu  Aachen  und
St.  Wendel.

Gesetz,  betr.  die  Regelung  der  Forstverhältnisse

für  das  ehemalige  Justizamt  Olpe,  im
Kreise  Olpe,  Regierungsbezirk  Arnsberg.

Gesetz,  betr.  die  Zwangsvollstreckung  aus
Forderungen  lanbhchaftlicher  (ritterschaftlicher)
  Kreditanstalten.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Münsterberg  für  die  von  ihm  gebaute
Chaussee  vom  Bahnhofe  Patschkau  bis  zur
Grottkauer  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf
Lobedau.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Neumünster
  im  Betrage  von  3300000  Mark.

 

4.

44.

47.

32.

35.

39.

41.

41.

9931.

9935.

9942.

 

 

403.
Nr.  1.

410.
Nr.  1.

419.
Nr.  2.

432.
Nr.  1.

388.

400.
Nr.  8.

400.
Nr.  9.
        <pb n="29" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.  XXIX

Datum  Uusgegeben  Nr.  Nr.

bes  zu  Juhalt.  bes  des  Seite.
Gesetzes  ꝛe.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1897.  1897.

3.  August.  28.  Septbr.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen.1.  —  400.
schaft  S  Sternalitz  im  eise  Rosen-  Nr.  10.
berg  O.  S.

3.  —  28.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen.  41.  —  400.
schaft  Loerheide  zu  Vossum,  Gemeinde  Nr.  11.
Straelen,  im  Kreise  Geldern.

3.  —  21.  Oktbr.Statut  für  die  Entwässerungsgenossen..  —  419.
schaft  zu  Ingendorf  im  Kreise  Bitburg.  Nr.  3.

4.  —  21.  August.]  Städteordnung  für  die  Drovinz  Hessen.41.  9934.  254.
Nassau.

4.  —  126.  —  Landgemeindeordnung  für  die  Provinz  36.  9937.  301.
Hessen-Nassau.

4.  —  1.  Septbr.  Gesetz,  betr.  den  Erwerb  von  Theilen  des  38.  9940.  367.
Aachen  Mastrichter  Eisenbahnunter-  (mit  Anl.)
nehmens  durch  den  Preußischen  Staat.

4.  —  28.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem  41.  —  400.
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  Nr.  12.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chaussee.
polizeivergehen  auf  die  im  Saalkreise  neu
erbauten  Chausseen  von  der  Halle-Leipziger
Chaussee  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Stennewitz  und  von  der  Gröbers-Lochauer
Chaussee  in  Lochau  bis  an  die  Burgliebenau-Döllnitzer
  Straße.

4.  —28.  —  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Gemeinde  41.  —  400.
Steglitz  im  Kreise  Teltow  das  Recht  ver-  Nr.  13.
liehen  worden  ist,  das  zur  Herstellung  und
Unterhaltung  der  geplanten  Entwässerungs.
anlagen  in  der  projektirten  Arndtstraße  erforderliche
  Grundeigenthum  mit  einer  dauernden
Beschränkung  zu  belasten.

4.  —  28.  Oktbr.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  JInhaber46.  —  427.
lautender  Anleihescheine  des  Provinzial-  Nr.  1.

 

 

verbandes  von  Pommern  im  Betrage  von
3200  000  Mark.
        <pb n="30" />
        XXX

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1

897.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

Ausgegeben]

 

Inhalt.

Seite.

 

1897.

9.  August.

1897.

23.  August.

—

PN

k  Oktbr.

29.  Norbr.

□

570.  9

 

;.  Septbr.

Septbr.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Blankenheim,  Geilen—
kirchen,  Heinsberg,  Hennef,  Rheinbach,
Idenau,  Voppard,  Castellaun,  Cochem,
Mayen,  Trarbach,  Opladen,  Saar.
louis,  Sankt  Wendel,  Bitburg,  Daun,
Hillesheim,  Neuerburg,  Verl,  Prüm,
Nhaunen,  Saarburg,  Waxrweiler  und
Wittlich.

Gesetz,  betr.  Abänderung  des  Gesetzes  über  die
Schonzeiten  des  Wildes  vom  20.  Zebruar
  1870.

Statut  für  den  Worringer  —  Deichverband
zu  Worringen  im  Landkreise  Cöln  unter  Aufbebung
  des  Statuts  vom  29.  Norember  1852.

Statut  für  den  Cölner  Deichverband  zu  Cöln.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
zu  Chronstau  im  Kreise  Oppeln.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  ll  zu  Alsdorf  im  Preise  Bitburg.
Allerh.  Erlaß,,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  an  die  Westd  deutsche
Eisenbaähngesellschaft  in  Cöln  für  den
Vau  einer  schmalsourigen  Kleinbahn  von
Mödrath  nach  Brühl  und  für  die  Herstellung
normalsvuriger  Priratansch  lüsse  an  die  Staatsbahn
  durch  streckenweise  Aulage  von  dritten
Gleisen  nach  einzelnen  an  der  Kleinbahn  belegenen

  Betriebsstätten.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks
des  Amtsgerichts  Gladenbach.

Gesetz,  betr.  die  Abänderung  des  Gesetzes  über
die  Handelskammern  vom  #  nI.  Jebruar  1870.

Gesetz,  betr.  die  Verpflichtung  der  Gemeinden  in
den  Provinzen  Hessen-Nassan  und  Schlesien
  zur  Bullenhaltung.

 

 

 

5016.

00)

5  LI

 

297
        <pb n="31" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897

XXXI

 

DOatum

bes

Gesetzes  k.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Xr.
bes

Sticks.

Nr.

des  Seite.
Gesetzes.

 

1897.

19.  August.

19.  —

1897.
8.  Septbr.

28.  —

1.  Oltbr.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem

waltung  dor  Strecke  Rich  ber  ich-  Preußisch-Niederländische
  Grenze  vom  Tage  ihres
Urbergangs  auf  den  Staat  an  die  Koͤnigliche
Eisenbahndirektion  in  Cöln.

Privilegium  wegon  Ausfertigung  auf  den  Juhaber
lautender  Auleiche  scheine  der  Stadt  Kreuznach
  im  Betrage  von  1250.000  Mark.

Verordnung,  betr.  die  Juständ  igkeit  der  Verwaltungsgerichte
  und  den  Instangenzug
für  Streitigkeiten,  welche  nach  reichsgesetzlicher
  Vorschrift  im  Verwaltungsstreitverfahren
zu  entscheiden  sind.

Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840)
augrhängten  Bostimmungen  wegen  der  Chaussee
polizeivergehen  auf  die  von  dem  Kreise  Ruppin.
erbaute  Chaussee  von  Reustadt  a.  D.  bis  zur?
Grenze  des  Kreises  Ostprignitz.  «

Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Entwãsserung
der  Markowsker  Wiesen  im  Kreise  Oletzko.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtszur
  Chausseegelderhebung  an  die  Gemeinde
Recke  im  Kreise  Tecklenburg  für  die  von  ihr
gebauten  Chausseen  von  Station  1  der  Chaussee
Recke=  Voltlage  bis  zur  Gemeindegrenze,  von
Station  0,85  der  Chaussee  Recke-Ibbenbürcn,
bis  zur  Greuze  der  Bauerschaft  Uffeln  und:
von  derselben  Station  der  Chaussee  Recke
Jobenbüren  bis  zur  Grenze  der  Gemeinde,
Mettingen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Lktiengesellschaft-«
  Steinhuder  Meer-Bahn“  zu  Wunstorf
im  Kreise  Neustadt  a.  Röge.  zur  Eutziehung.
und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zum  Bauund
  Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Wunstorf  ·
nach  Uchte  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Uebertragung  der  Ver

 

 

40.

41.

41.

99  419.

 

9945.

 

400.
Nr.  14.

401.

403.
Nr.  5.

403.
Nr.  6.

410.
Nr.  3.

40.
Nr.  4.
        <pb n="32" />
        XXXII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.

 

Datum

bes
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.

bes
Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1897.
19.  August.

19.

19.

22.

23.

1897.
21.  Oktbr.

28.

28.

29.  Novbr.

30.  August.

4.  Oktbr.

 

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Aktiengesellschaft
„Allgemeine  Deutsche  Kleinbahngesellschaft“
  zu  Berlin  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  und
Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Bieber  im
Kreise  Biedenkopf  nach  Gießen  innerhalb  des
Preußischen  Staatsgebiets  in  Anspruch  zu
nehmenden  Grundeigenthums.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Jinsfußes
  der  von  der  Stadt  Ems  auf  Grund
des  Allerh.  Privilegiums  vom  24.  Mai  1882
aufgenommenen  Anleihe  auf  3½  Prozent.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde
Wiesbaden  das  Recht  verliehen  worden  ist,
das  zur  Ausführung  des  Hauptkanals  für  die
städtischen  Abwässer  auf  der  Strecke  von  der
Armenruhmühle  bis  zum  Rhein  in  der  Richtung
des  Mühlgrobens  erforderliche  Grundeigenthum
im  Wege  der  Enteignung  zu  erwerben,  oder,
soweit  dies  ausreichend  ist,  mit  einer  dauernden
Beschränkung  zu  belasten.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Naumburg
  a.  S.  im  Betrage  von  2  185  200  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Bergheim
ur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
es  für  den  Bau  der  Kleinbahn  Bergheim—
Rheidt  erforderlichen  Grundeigenthums.

Bekanntmachung,  betr.  die  Redaktion  des  Gesetzes
  über  die  Handelskammern.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Schmal.
kalden  zur  Entziehung  und  zur  dauernden
Beschränkung  des  zum  Hau  und  Betrieb  einer
Kleinbahn  von  Klein-Schmalkalden  nach  Brotterode
  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums.


 

45

45.

46.

4.

37.

42.

9939.
(mit  Anl.)

 

 

40.

Nr.  5.

420.
Nr.  6.

47.
Nr.  2.

427.
Nr.  3.

432.
Nr.  3.

403.
Nr.  7.
        <pb n="33" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.

XXXIII

 

Datum  uusgegeben

bes
Gesetzes  2c.

zu

Berlin.

Inhalt  tt.

Nr.
des

Stäcks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1897.
23.  August.

28.

28.

6.  Septbr.

 

1897.

11.  Oktbr.

28.

21.

21.

24.  Dezbr.

Gesetz=  Samml.  1897.

Konzessionsurkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb
einer  vollspnrigen  Nebeneisenbahn  von
Kolberg  nach  Cöslin  durch  die  Altdamm-Kolberger
  Eisenbahngesellschaft.

Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Entwässerung
  von  Grundstücken  der  Feldmark
Schmogranu  im  Kreise  Namslau.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  das  der  Firma
Siemens  &amp;amp;  Halske  zu  Berlin  unter  dem
23.  August  1895  verliehene  Enteignungsrecht
  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Be.-schränkung
  des  für  den  Ban  einer  elektrischen
Hochbahn  in  Berlin  von  der  Warschauerstraße
bis  zum  Nollendorfplatze  mit  Abzweigung  nach
dem  Potsdamer  Bahnhofe  in  Auspruch  zu
nehmenden  Grundeipemthums  auf  die  Aktiengesellschaft
  „Gesellschaft  für  elektrische
Hoch=  und  Untergrundbahnen  zu  Berlin“
übertragen,  sowie  der  letzteren  das  gleiche  Recht
zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  für  eine  Fortsetzung  der  elektrischen  Hochbahn
  bis  zum  Stadtbahnhofe  Zoologischer
Garten  ferner  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthums  verliehen  worden  ist.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde
Spandau  zum  Erwerbe  des  zur  Verbreiterung
der  dortigen  Götelstraße  erforderlichen  Grundeigenthums.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins.
fußes  der  von  der  Stadt  Tangermünde  auf
Grund  des  Allerh.  Privilegiums  vom  11.  Juli
1891  aufgenommenen  Anleihe  von  4  auf
3½  Prozent.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Nordhausen
  im  Betrage  von  1  800  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  „Redivirten
  Statuts  der  Rother-Stiftung  zur
Unterstützung  unverheiratheter  Töchter  von
Beamten  und  Offizieren“  vom  19.  Juni  1897.

 

 

44.

44.

46.

44.

45.

48.

Gu

 

410.
Nr.  4.

410.
Nr.  5.

47.
Nr.  4.

410.
Nr.  6.

420.
Nr.  8.

439.
Nr.  2.
        <pb n="34" />
        XXXIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.

 

Datum  usgegeben  s

 

 

Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  *  des  Seite
Gesetzes  ꝛc.]  Berlin.  Stücks.Gesetzes
1897.  1897.

11.  Septbr.29.  Novbr.]  Statut  für  die  Ent-  und  Bewässerungs  47.  —  432.
enossenschaft  zu  Dahnen  im  Kreise  Nr.  4.
rüm.

11.  ——29  —  Statut  für  bie  Wiesengenosffenschaft  zu  47.  —  432.

Binsfelb  im  Kreise  Wittlich.  Nr.  5.

13.  —  21.Oktbr.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  45.  —  40.
zur  Shaussergelberhebung  an  den  Land-  ·  Nr.  9.
kreis  Breslau  für  die  von  ihm  zu  bauende
Chaussee  von  Gallowitz  nach  Prisselwitz.

13.  —  29.  Novbr.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtss  47.  —  432.
zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den  Nr.  6.
Kreis  Thorn  für  die  neuerbaute  Kreischaussee
von  Groß-Bösendorf  nach  Damerau.

13.  —  29.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verlelhung  bes  Ent.7.  —  433.
eignungsrechts  2c.  an  den  Kreis  Stras-  Nr.  7.
burg  für  die  don  ihm  zu  bauenden  Kreisau
  een  von  Naymowo  bis  zum  Grenzhügel
Nr.  2  bes  Staatsforstreviers  Wilhelmsberg
und  vom  Gute  Wlewsk  bis  zur  Grenze  des
Kreises  Löbau.

13.  —29.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verlelhung  des  Entt.  —  433.
eignungörechts  am  den  Kreis  Zeit  zur  Ent-  Nr.  8.
sißung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des
zum  Bau  einer  Chaussee  von  Zeitz  nach  Neumühle
  mit  einer  Abzweigung  nach  Grana  in
Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums.

13.  —  129.  —  Statut  für  die  Entwässerungs-  und  Drainage!.  —  433.
genossenschaft  Naßuiken-Jucknaten  im  Nr.  9.

eise  Pillkallen.

14.  —  28.  Septbr.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  41.  9947.397.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Homburg  vor  der  7
und  Frankfurt  am  Main.

17.  —28.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegun  41.  9948.  398.

 

 

des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Albdenhoven,  Rheinbach,
Aden  au,  Castellaun,  Sinzlig,  Saarlouis,
  Lebach,  Bitburg,  Prüm,  Hillesheim,
  Wagzweiler,  Danun  und  Saarburg.
        <pb n="35" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.

XXXV

 

Datum  ausgeeben

te
Gesetzes  r.

a
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite

 

1897.
20.  Septbr.

25.  —

25.  —

26.  —

28.  —

 

1897.

29.  Novbr.

6.  Oktbr.

29.  Novbr.

4.  Oktbr.

29.  Nopbr.

11.  Oktbr.

Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  zu
Eisenschmitt  II  im  Kreise  Wittlich.

Verordnung  wegen  Ergänzung  der  Verordnung,
betr.  den  Uebergaug  der  Verwaltung  der  Angelegenheiten
  der  evangelischen  Landesirche

  auf  den  Evangelischen  Ober-Kirchenrath

  und  die  Konsistorien  der  acht  älteren
Provinzen  der  Monarchie,  vom  5.  September
  1877.

Verordnung  über  die  Ausübung  der  Rechte
des  Staates  gegenüber  der  evangelischen
Landeskirche  in  den  Hohenzgollernschen
Landen.

Verordnung,  betr.  den  Uebergang  der  Verwaltung
  der  Angelegenheiten  der  evangelischen
  Landeskirche  in  den  Hohenkolleruschen
  Landen  auf  den  Evangelischen
Ober-Kirchenrath  und  das  Konsistorium
der  Rheinprovinz.

Regulativs  über  die  fernere  Ausgabe  auf  den
Inhaber  lautender  Anleihescheine  der
Rheinprovinz  bis  zum.  Betrage  von
10  000  000  Mark  durch  Vermittelung  der
Landesbank  der  Rheinprovinz.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zinsfußes
  der  von  der  Stadt  Bielefeld  auf
Grund  der  Allerh.  Privilegien  vom  14.  Februar
1881  und  8.  September  1884  aufgenommenen
Anleihen  von  4  auf  3½  Prozent.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Uebertragung  von  Straf.
niederschlagungs-  und  Strafmilderungs-Befugnissen
  in  Zoll-  und  Steuersachen.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Stabt  Münster
i.  W.  im  Betrage  von  5  000  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Errichtung  von  Stellen
für  versicherungstechnische  Beamte  im
Ressort  des  Ministeriums  des  Innern.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  bie  Genehmigung  des

1

 

47.

43.

43.

42.

47.

9951.

9952.

9953.

9050.

995.4.

 

 

5

406.

408.

433.
Nr.  11.

433.
Nr.  12.

402.

434.
Nr.  13.

409.
        <pb n="36" />
        XXXVI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.

 

Datum  ausgegeben

des

Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1897.
1.  Oktbr.

 

1897.
29.  Nopbr.

29.  —

29.  —

29.  —

29.  —

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  k.  an  den  Kreis
Trebnitz  für  die  von  ihm  erbauten  Chausseen
von  Tschachawe  nach  Groß=  Totschen  und  von
Pirschen  nach  Pollentschine  sowie  für  die  zur  Ausführung
  gelangende  Chaussee  von  Pollentschine
nach  Krakowahne.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Rummelsburg
  für  die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee
von  Falkenhagen  nach  Bahnhof  und  Dorf
Reinfeld  im  Kreise  Rummelsburg.

Statut  für  die  Entwässerungs-  und  Drainagegenossenschaft
  Albrechtshof  zu  Klein-Albrechtshof
  in  den  Kreisen  Darkehmen
und  Iusterburg.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stabtgemeinde
Dortmund  zum  Erwerbe  des  zur  Erweiterung
des  dortigen  Osteufriedhofes  erforderlichen
Grundeigenthums.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  mehrenr  von  dem  Kreise
Teltow  in  dauernde  Unterhaltung  übernommene
  Chausseen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  2.  an  den  Kreis
Gardelegen  für  die  von  ihm  erbaute  Chaussee
von  Behnsdorf  bis  zur  Neuhaldenslebener
Kreisgrenze.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  von  dem  Kreise  Gardelegen
  in  dauernde  Unterhaltung  übernommene
Chaussee  vom  Dorfe  Rätzlingen  nach  dem
Bahnhofe  gleichen  Namens.

 

47.

47.

47.

 

 

434.
Nr.  14.

434.
Nr.  15.

434.
Nr.  16.

434.
Nr.  17.

434.
Nr.  18.

434.
Nr.  19.

434.
Nr.  20.
        <pb n="37" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.  XXXVII
Datum  zusgegeben  Nr.  Nr.
bes  zi  Inhalt.  bes  tes  Seite.
Gesetzes  2c.|Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1897.  1897.

4.  Oktbr.9.  Novbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem  7.  —  435.
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  Nr.  21.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  mehrere  vom  Krreise
Aschersleben  erbaute  Chausseen.

4.  —  29.  —  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Senkung  des  .  —  435.
Priebsees  zu  Porst  im  Kreise  Bublitz.  Nr.  22.

4.  —  24.  Dezbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  48.  —  440.
Chausseegelderhebung  2c.  an  den  Kreis  N.  3.

riesen  für  die  von  ihm  zu  bauende  Kreischaussee
  von  Landen  nach  Königl.  Neudorf.

4.  —  24.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent  8  —  440.
eignungsrechts  ꝛc.  an  den  Kreis  Stras-  Nr.  1.
burg  für  die  von  ihm  erbaute  Kreischaussee
von  Lautenburg  nach  Wompiersk.

4.  —  214.  —  Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungs8.  —  440.
genossenschaft  zu  Waldweiler  im  Land-  Nr.  5.
kreise  Trier.

12.  —  21.  Oktbr.  Gesetz,  betr.  die  Forstschutzbeamten  der  GSesl  9955.  411.
meinden  und  öffentlichen  Anstalten  im
Regierungsbezirke  Wiesbaden  mit  Ausschluß
des  vormals  Landgräflich  Hessen=  Homburgischen
Gebietes  und  des  Stadtkreises  Frankfurt  a.  M.

12.  —21.  —  Verordnung,  betr.  die  Tagegelder  und  Reise.  9956  415.
kosten  der  Staatseisenbahnbeamten.

12.  —  229.  Novbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  47  —  435.
zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den  Kreis  Nr.  23.
Fischhausen  für  die  bereits  von  ihm  fertig
gestellte  Chaussee  von  Lauknicken  nach  Neukuhren
und  für  die  im  Bau  begriffene  Chaussee  von
Ludwigsfelde  nach  Fichtenkrug.

12.  —  20  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschafto.  —  435.
zu  Lugnian  im  Kreise  Oppeln.  Nr.  21.

18.  —  21.  Oktbr.]  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  45.  9957.  419.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks
des  Amtsgerichts  Battenberg.
        <pb n="38" />
        XXXVIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.

 

Datum

bes
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.

des
Gesetzes.

Seite.

 

1897.
20.  Oktbr.

20.

23.

1.  Novbr.

24.

 

1897.
24.  Dezbr.

*slü

8.  Oktbr.

29.  Novpbr.
24.  Dezbr.
29.  Novbr.

29.

#

4.  Dezbr.

29.  Novbr.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Berlin
zum  Erwerbe  einer  zur  Freilegung  des  Bürgersteiges
  in  der  Winterfeldtstraße  erforderlichen
Grundstücksfläche.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Breslau-Trebnitz-Prausnitzer
  Kleinbahn-Aktiengesellschaft  zu
Berlin  zur  Entziehung  und  zur  dauernden
Beschränkung  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer
Kleinbahn  von  Breslau  nach  Prausnitz  in
Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Aldenhoven,  Heinsberg,
Rheinbach,  Castellaun,  Zell,  Grevenbroich,
  Neumagen,  Hermeskeil,  Bitburg,
  Merzig,  Trier,  Daun  und  Prüm.

Statut  für  die  Eutwässerungsgenossenschaft
zu  Haltern  im  Kreise  Coesfeld.

Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
Dietrichsdorf  im  Kreise  Gerdauen.

Verfügung  des  Justizministers  wegen  Aufhebung
des  Hypothekenamtes  in  Cleve.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Aldenhoven,  Blankenheim,
  Gemünd,  Euskirchen,  Hennef,
Rheinbach,  Adenau,  Castellaun,  Cochem,
Mayen,  Stromberg,  Zell,  Lebach,
Hermeskeil,  Hillesheim,  Prüm,  Waxweiler,
  Wittlich,  Daun  und  Trier.

Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungs.
enossenschaft  Samitten-Quedenau  im
Kaaise  Königsberg  Land.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks
des  Amtsgerichts  Vöhl.

 

48.

48.

46.

46.

47.

 

9960.

9961.

9962.

 

440.
Nr.  6.

440.
Nr.  7

435.
Nr.  25.

440.
Nr.  8.
49.

430.

440.
Nr.  9.

431.
        <pb n="39" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.  XXXKXK

 

Datum  Kuusgegeben  Nr.  Nr.
bes  l  Inhal  t.  bes  bes  Seite.
Gesetzes  2c.|  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.

 

1897.  1897.
16.  Dezbr.4.  Dezbr.]  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  48.  9964.  438.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks
des  Amtsgerichts  Biedenkopf.

17.  —24.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  48.  9965.  438.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Heinsberg,  Waldbroel,
Trarbach,  Daun,  Prüm,  Wadern,  Waxweiler,
  Bitburg,  Nerzig,  Saarburg
und  Wittlich.

22.  —  124.  —  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiben]  48.  9963.437.
Häuser  des  Landtags.

 

 

 

 

 

Berichtigung.

In  dem  im  6.  Stück  der  diesjährigen  Gesetz-Sammlung  Seite  25  ff.  abgedruckten  Gesetz  vom
3.  März  d.  J.,  betreffend  das  Diensteinkommen  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen,
  ist  im  §.  15  Absatz  2  ein  den  Sinn  der  betreffenden  Bestimmung  verändernder  Druckfehler  enthalten,
da  das  Komma  hinter  „Dritter“  statt  hinter  „Rechtstiteln“  gesetzt  ist.
Es  muß  heißen:  ·
„Oenselben  liegt  auch,  unbeschadet  der  Verpflichtungen  Dritter  aus  besonderen  Rechtstiteln,
  die  bauliche  Unterhaltung  der  Dienstwohnung  ob."

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="40" />
        <pb n="41" />
        —  1  –

Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  1.—

 

Inhalt:  Gesez,  betreffend  die  Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene  Thiere,  S.  1.  —  Staatsvertrag
zwischen  Preußen,  Mecklenburg=  Schwerin  und  Mecklenburg.  Strelitz  wegen  Regelung  der  gegenseitigen
staatsrechtlichen  Beziehungen  in  Ansehung  der  Eisenbahn  von  Wittstock  nach  Mirow,  S.  3.  —  Be,
kanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  #.,  S.  o.

 

(XNr.  9872.)  Gesetz,  betreffend  die  Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene  Thiere.  Vom
14.  Dezember  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen  auf  Grund  des  zwischen  Preußen  und  Waldeck-Pyrmont  geschlossenen
Vertrages  vom  2.  März  1887  mit  Zustimmung  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten
zu  Waldeck  und  Pyrmont,  sowie  des  Landtages  der  Fürstenthümer,  was  folgt:

S.  1.

Für  an  Milzbrand  oder  Rauschbrand  gefallene  Pferde  und  Rindviehstücke,
  oder  für  getödtete  Thiere  dieser  Gattungen,  welche  sich  bei  der  thierärztlichen
  Obduktion  als  mit  Milzbrand  oder  Rauschbrand  behaftet  erweisen,  wird
von  dem  die  vier  Kreise  umfassenden  Landesverbande  eine  Entschädigung  nach
kolgenden  Grundsätzen  gewährt.

KC.  2.

Die  Entschädigung  beträgt  bei  Pferden  drei  Viertel,  bei  Rindvieh  vier

Fünftel  des  durch  Schätzung  festgestellten  gemeinen  Werthes  des  Thieres.

F.  3.
Keine  Entschädigung  wird  gewährt  in  den  Fällen  des  §.  61  Nr.  1  und  2,
6.  62  Nr.  2)  §.  63  sowie  im  Falle  vorsätzlicher  oder  fahrlässiger  Zuwiderhandlung
gegen  die  Vorschriften  der  §§.  31  und  32  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Abwehr

rr  ·  23.  Juni  1880
und  Unterdruͤckung  von  Viehseuchen,  vom  A1.  Mai  1991.

Eeseß-Samml.  1897.  (Xr.  9972.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Januar  1897.
        <pb n="42" />
        —  2  —

S.  4.

Der  Betrag  der  Entschädigung  sowie  der  Kosten  der  Erhebung  und  Ver—
waltung  der  Beiträge  und  der  Schätzung  wird  innerhalb  des  Landesverbandes
hinsichtlich  der  Pferde  auf  die  sämmtlichen  Pferdebesitzer,  hinsichtlich  der  Rindviehstücke
  auf  die  sämmtlichen  Rindviehbesitzer  nach  Maßgabe  des  vorhandenen
Pferde-  beziehungsweise  Rindviehbestandes  vertheilt.

Unberücksichtigt  hierbei  bleiben  die  Thiere,  welche  dem  Reiche  oder  den
Einzelstaaten  gehören  oder  in  öffentlichen  Schlachthäusern  aufgestellt  sind.

KG.  5.

Die  Erhebung  der  Beiträge,  die  Auszahlung  der  Entschädigung,  die  Feststellung
  der  Seuche  und  die  Schätzung  der  gefallenen  oder  getödteten  Thiere
erfolgt  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  den  §.  13  bis  22  des  Gesetzes,
betreffend  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung
der  Viehseuchen,  vom  28.  Dezember  1881  (Regierungsblatt  von  1882  S.  1).

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  14.  Dezember  1896.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Miquel.  Thielen.  Bosse.
Frhr.  v.  Marschall.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Flrhr.  v.  d.  Recke.
Brefeld.  v.  Goßler.

Der  Landesdirektor.

v.  Saldern.
        <pb n="43" />
        —  3  –

(r.  9873.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen,  Mecklenburg=  Schwerin  und  Mecklenburg.  Strelitz
wegen  Regelung  der  gegenseitigen  staatsrechtlichen  Beziehungen  in  Ansehung
der  Eisenbahn  von  Wittstock  nach  Mirow.  Vom  26.  Juni  1896.

S#ae  Majestät  der  König  von  Preußen,  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog
  von  Mecklenburg-Schwerin  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog
von  Mecklenburg-Strelitz  haben  zum  Zwecke  der  Regelung  der  gegenseitigen
staatsrechtlichen  Beziehungen  in  Ansehung  der  Eisenbahn  von  Wittstock  nach
Mirow  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Pannenberg,
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Mecklenburg-Schwerin:

Allerhöchstihren  Geheimen  Ministerialrath  von  Pressentin,

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Mecklenburg-Strelitz:

Allerhöchstihren  Regierungsrath  Dr.  Selmer,

welche  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation  den  nachstehenden
Staatsvertrag  vereinbart  haben:

Artikel  I.

Die  Königlich  Preußische  Regierung,  die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche
  und  die  Großherzoglich  Mecklenburg-Strelitzsche  Regierung  haben
in  der  Absicht,  eine  Eisenbahn  von  Wittstock  nach  Mirow  zuzulassen  und  zu  fördern,
die  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  der  auf  die  einzelnen  Staatsgebiete  entfallenden
  Theilstrecken  einer  solchen  Schienenverbindung  zweien  selbständigen  Unternehmungen
  übertragen,  und  zwar  die  Königlich  Preußische  Regierung  für  das
Preußische  Staatsgebiet  der  Prignitzer  Eisenbahngesellschaft  und  die  Großherzoglich
Mecklenburg-Schwerinsche  und  die  Großherzoglich  Mecklenburg-Strelitzsche  Regierung
  für  das  Gebiet  der  beiden  Großherzogthümer  Mecklenburg  der  Mecklenburgischen
Friedrich  Wilhelm  -Eisenbahngesellschaft.

Von  diesen  beiden  Gesellschaften  sind  die  beiden  Eisenbahnen  von  Wittstock
beziehungsweise  von  Mirow  bis  zur  Preußisch-Mecklenburgischen  Landesgrenze
gebaut  und  in  Betrieb  gesetzt  worden.

Artikel  II.

Die  Hohen  vertragschließenden  Regierungen  kommen  dahin  überein,  daß
beide  Bahnen,  welche  mit  einer  Spurweite  von  1//35  Meter  in  unmittelbare  Schienenverbindung
  gebracht  und  für  welche  die  Konstruktionsverhältnisse  der  baulichen
Anlagen  und  Betriebsmittel  nach  gleichen  Grundsätzen  festgestellt  worden  sind,

Cr.  9873.)
        <pb n="44" />
        —  4  —

dauernd  in  solchem  Zustande  erhalten  werden  sollen,  daß  die  Lokomotiven,
Personen=  und  Güterwagen  die  anschließenden  Bahnen  ohne  Hinderniß  durchlaufen
  können.

Im  Uebrigen  bleibt  die  Feststellung  der  Bauentwürfe  und  die  Prüfung
der  anzuwendenden  Fahrzeuge,  einschließlich  der  Dampfwagen,  für  das  Preußische
Staatsgebiet  der  Königlich  Preußischen  Regierung,  für  das  Gebiet  der  beiden
Großherzogthümer  Mecklenburg  der  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen
und  der  Großherzoglich  Mecklenburg-Strelitzschen  Regierng  und  zwar  den  letzteren
nach  der  zwischen  ihnen  anderweit  getroffenen  näheren  Vereinbarung  vorbehalten.

Die  von  einer  Regierung  geprüften  Betriebsmittel  werden  ohne  weitere
Prüfung  auch  im  Gebiete  der  anderen  Regierungen  zugelassen  werden.

»  Artikel  III.

Ein  Betriebswechsel  an  der  Preußisch-Mecklenburg-Strelitzschen  Landesgrenze
  soll  nicht  stattfinden,  vielmehr  soll  die  Durchführung  der  Züge  der  Prignitzer
  Eisenbahngesellschaft  über  die  Landesgrenze  bis  nach  einer  der  Stationen
der  Bahnstrecke  Landesgrenze-  Mirow  und  der  Züge  der  Mecklenburgischen
Friedrich  Wilhelm-Eisenbahngesellschaft  bis  nach  einer  der  Stationen  der  Bahnstrecke
  Landesgrenze—Wittstock  (Betriebswechselstationen)  zugelassen  werden.  Ueber
die  näheren  Bedingungen  der  Zugüberführung  beziehungsweise  über  die  Bestimmung
einer  oder  mehrerer  Betriebswechselstationen  bleibt  eine  Verständigung  der  beiden
Eisenbahnverwaltungen  vorbehalten.

Beim  Mangel  eines  Einverständnisses  haben  sich  dieselben  den  zwischen
den  Hohen  vertragschließenden  Regierungen  zu  vereinbarenden  Anordnungen
zu  fügen.

Artikel  IV.

Die  Hohen  vertragschließenden  Regierungen  werden  gemeinsam  soviel  als
möglich  darauf  hinwirken,  daß  Ankunft  und  Abgang  der  Züge  auf  den  Endstationen
  der  Bahn  mit  Abgang  und  Ankunft  der  direkten  Züge  der  anschließenden
Eisenbahnlinien  in  Zusammenhang  gebracht  werden.

Sie  behalten  sich  die  Bestimmung  der  geringsten  Zahl  der  zur  Beförderung
von  Personen  dienenden  Züge  vor  und  sind  darüber  einig,  daß  täglich  in
keinem  Falle  weniger  als  zwei  solcher  Züge  in  jeder  Richtung  verkehren  sollen.

Im  Ulebrigen  erfolgt  die  Genehmigung  der  Fahrpläne  und  Tarife  innerhalb
  des  Preußischen  Staatsgebietes  durch  die  Königlich  Preußische  Regierung,
innerhalb  der  Gebiete  der  beiden  Großherzogthümer  Mecklenburg  durch  die  Großherzoglich
  Mecklenburg-Strelitzsche  Regierung  nach  Maßgabe  des  mit  der  Großherzoglich
  Mecklenburg=  Schwerinschen  Regierung  getroffenen  besonderen  Abkommens.


Artikel  V.

Die  Hohen  Regierungen  werden  der  Verkehrsentwickelung  von  und  nach

der  Wittstock-Mirower  Bahn  bereitwillige  Förderung  zu  Theil  werden  lassen.
        <pb n="45" />
        —  5  —

In  den  Tarifen  einer  und  derselben  Eisenbahngesellschaft  sollen  für  die
zwischen  der  Preußisch-Mecklenburgischen  Landesgrenze  einerseits  und  den  Betriebswechselstationen
  andererseits  belegenen  Strecken  keine  höheren  Einheitssätze  in  Anwendung
  kommen,  als  für  die  an  die  Landesgrenze  anschließenden  Strecken  dieser
Gesellschaft.

Artikel  VI.

Die  Angehörigen  des  einen  Landes,  welche  im  Gebiete  des  anderen  Landes
angestellt  werden,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres  Heimathlandes
  nicht  aus,  sie  sind  rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren  Vorgesetzten,
im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen  des  Landes,  in  welchem  sie  angestellt  sind,  unterworfen.
  Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen
dergleichen  Unterbeamten  soll  auf  einheimische  Staatsangehörige  vorzugsweise
Rücksicht  genommen  werden,  falls  qualifizirte  Militäranwärter,  unter  welchen  die
einheimischen  Staatsangehörigen  gleichfalls  den  Vorzug  haben,  zur  Besetzung  der
bezeichneten  Stellen  nicht  zu  ermitteln  sind.

Artikel  VII.

Unbeschadet  des  Hoheits=  und  Aufsichtsrechts  der  Hohen  vertragschließenden
Theile  über  die  in  ihren  Gebieten  belegenen  Bahnstrecken  und  über  den  darauf
stattfindenden  Betrieb  verbleibt  die  Ausübung  des  Oberaussichtsrechts  über  die
Prignitzer  Eisenbahngesellschaft  im  Allgemeinen  der  Königlich  Preußischen  Regierung,
  über  die  Friedrich  Wilhelm-Eisenbahngesellschaft  der  Großherzoglich
Mecklenburg-Strelitzschen  Regierung.

Die  Hohen  Regierungen  behalten  sich  vor,  zur  Handhabung  des  ihnen
über  die  Bahnstrecke  in  ihrem  Gebiete  zustehenden  Hoheits=  und  Aufsichtsrechts
Kommissarien  zu  bestellen,  welche  die  Beziehungen  ihrer  Regierungen  zu  der
betriebführenden  Eisenbahnverwaltung  in  allen  denjenigen  Fällen  zu  vertreten  haben,
die  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  und  polizeilichen  Einschreiten  der  kompetenten
Landesbehörden  geeignet  sind.

Entschädigungsansprüche,  welche  aus  dem  Betriebe  der  Bahn  erwachsen,
unterliegen  —  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Platz  greifen  —  der  Gerichtsbarkeit
und  den  Gesetzen  des  Staates,  in  welchem  die  Schadenszufügung  stattgefunden  hat.

Artikel  VIII.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen.

Artikel  IX.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt  und
die  Auswechselung  der  darüber  auszufertigenden  Ratifikations-Urkunden  sobald  als
thunlich  bewirkt  werden.

Ecseh=  Samml.  1897.  (Nr.  9873.)  2
        <pb n="46" />
        —  6  –

Dessen  zu  Urkunde  ist  dieser  Vertrag  dreifach  ausgefertigt,  von  den  Bevollmächtigten
  unterzeichnet  und  befiegelt  worden.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  26.  Juni  1896.

Pannenberg.  von  Pressentin.  Dr.  Selmer.
(L.  S.)  (L.  S.)  —iie

 

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

Bekanntmachung.

Noch  Vorschrift  des  Gesezes  vom  10.  Mpril  1872  (Gese-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  am  11.  November  1896  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zum  Statute
für  die  Lohe-Regulirungsgenossenschaft  in  den  esen  Nimptsch,  Strehlen
und  Breslau  vom  18.  Mai  1887  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Breslau  Nr.  52  S.  503,  ausgegeben  am  26.  Dezember  1896;

2)  das  am  23.  November  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ee.
wossenschaft  zur  Regulirung  und  zum  Schutze  der  Uferbefestigungen  der
mittleren  Bartsch  im  Kreise  Muhch=  Trachenberg  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  52  S.  500,  ausgegeben  am
26.  Dezember  1896;

3)  das  am  30.  November  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Drainagegenossenschaft  zu-  Manderfeld  im  Kreise  Malmedy  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  54  S.  385,  ausgegeben
am  17.  Dezember  1896.

Redigirt  im  Buren#n  bes  Staateministerimus.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="47" />
        —  7  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  2.——

 

Inhalt:  Verfügung  des  Instizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Gruntbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks
des  Amtegerichts  Vöhl,  S.  7.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des
Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtagerichte  Heinsberg,  Malmedy,  Euskirchen,  Hennef,
Rheinbach,  Adenau,  Andernach,  Cochem,  Sankt  Goar,  Münstermaifeld,  Bergheim,  Odenkirchen,
Grevenbroich,  Bamnholder,  Saarlouis,  Sankt  Wendel,  Berncastel,  Neuerburg,  Neumagen,  Perkl,
Trier,  Wittlich,  Saarburg,  Merzig,  Daun  und  Hillesheim,  S.  9.  —  Bekauntmachung  der  nach
dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-=  Amtsblätter  publizirlen  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  r.,  S.  o.

 

(Nr.  9874.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Vöhl.  Vom  12.  Jannar  1897.

A-  Grund  des  §.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiet  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895  (Gesetz=Samml.
  S.  481)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen
  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  daselbst  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Vöhl  gehörigen  Gemeindebezirk

Herzhausen

am  15.  Februar  1897  beginnen  soll.

Berlin,  den  12.  Januar  1897.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

Eeset-Samm.  1897.  (Nr.  9874—9975.)  3

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Jannar  1897.
        <pb n="48" />
        —  8  —

(Nr.  9875.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Heinsberg,  Malmedy,  Euskirchen,
Hennef,  Rheinbach,  Adenau,  Andernach,  Cochem,  Sankt  Goar,  Münstermaifeld,
  Bergheim,  Odenkirchen,  Grevenbroich,  Baumholder,  Saarlonis,
Sankt  Wendel,  Berncastel,  Neuerburg,  Neumagen,  Perl,  Trier,  Wittlich,
Saarburg,  Nerzig,  Daun  und  Hillesheim.  Vom  21.  Januar  1897.

Auf  Grund  des  H.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §5.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Heinsberg  gehörige  Gemeinde
Uetterath,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Malmedy  gehörige  Gemeinde
Thoffraix,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Euskirchen  gehörige  Gemeinde
Commern,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hennef  gehörige,  einen  Theil  der
politischen  Gemeinde  Oberpleis  bildende  Katastergemeinde  Hasenpohl,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinbach  gehörige  Gemeinde
Flerzheim,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörige  Gemeinde  Arbach,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Andernach  gehörige  Gemeinde  Kell,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cochem  gehörige  Gemeinde  Bruttig,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Goar  gehörige,  die  politische
Gemeinde  Bacharach  und  von  der  politischen  Gemeinde  Steeg  den
Weiler  Nauheim  umfassende  Katastergemeinde  Bacharach,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Münstermaifeld  gehörigen  Gemeinden
Trimbs  und  Welling,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bergheim  gehörige  Gemeinde  Elsdorf,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Odenkirchen  gehörige  Gemeinde
Giesenkirchen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Grevenbroich  gehörige  Gemeinde
Nettesheim-Butzheim,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Baumholder  gehörige  Gemeinde
Leitzweiler,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarlouis  gehörige  Gemeinde  Ihn,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Wendel  gehörige  Gemeinde
Oberkirchen,
        <pb n="49" />
        —  9  —
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Berncastel  gehörigen  Gemeinden
Longcamp  und  Gonzerath,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuerburg  gehörige  Gemeinde
Oberweidingen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neumagen  gehörige  Gemeinde  Gielert,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Perl  gehörige  Gemeinde  Nennig,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trier  gehörige  Gemeinde  Pfalzel,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wittlich  gehörige  Gemeinde  Gladbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarburg  gehörigen  Gemeinden
Rommelfangen  und  Bilzingen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Merzig  gehörigen  Gemeinden
Hausbach  und  Rimlingen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Daun  gehörige  Gemeinde  Trittscheid,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hillesheim  gehörige  Gemeinde
Berndorf
am  15.  Februar  1897  beginnen  soll.

Berlin,  den  21.  Januar  1897.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

Bekanntmachung.

Nech  Vorschrift  des  Gesehes  vom  10.  April  1872  (Gese-  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  Dezember  1894,  durch  welchen  dem
Landkreise  Elbing,  welcher  den  Bau  der  Chausseen  1)  von  der  Leierschen
Fähre  die  Quertrift  entlang  bis  zur  Elbing-Tiegenhöfer  Chaussee  in
Ellerwald,  2)  von  der  Grenze  mit  dem  Kreise  Marienburg  bei  Lindenau
bis  zum  Marienau-Klein-Mausdorfer  Wege  mit  Abzweigung  nach  Klein-Mausdorf,
  3)  von  der  Elbing-Tiegenhöfer  Chaussee  bei  Tiegenhof  den
schwarzen  Wall  entlang  nach  Jungfer  mit  Abzweigung  nach  Neustädterwald
  beschlossen  hat,  das  Enteignungsrecht  für  die  zu  der  Chaussee  unter  3
erforderlichen  Grundstücke  verliehen  und  genehmigt  worden  ist,  daß  die
dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  gedachten  drei  Chausseen  zur
Anwendung  kommen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Danzig,  Jahrgang  1895  Nr.  7  S.  48,  ausgegeben  am  16.  Februar  1895;

Cr.  9875.)
        <pb n="50" />
        —  10  —

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Oktober  1896,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  weten  der  Chausseepolizeivergehen  auf  mehrere  im  Kreise
Soest  belegene  Chausseen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Arnsberg,  Jahrgang  1897  Nr.  1  S.3,  ausgegeben  am  2.  Januar  1897;

3)  das  am  26.  Ok'ober  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Entund
  Bewässerungsverband  Marcushof  im  Elbinger  Deichverbande  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  50  S.  431,  ausgegeben
  am  12.  Dezember  1896;

4)  das  am  9.  November  1896  Allerhöchst  vollzogene  neue  Statut  für  den
Schartau-Blumenthal-Pareyer  Deichverband  durch  das  Amteblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  52  S.  541,  ausgegeben  am
24.  Dezember  1896)

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  November  1896,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Cassel  zur  Entziehung  und

zur  dauernden  Beschränkung  des  zur  Ausführung  der  geplanten  Korrektion
des  Ahneflusses  innerhalb  des  Stadtgebietes  und  des  unteren  Theiles  der
in  die  Ahne  mündenden  Mombach  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,

  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cassel  Nr.  54

S.  278,  ausgegeben  am  23.  Dezember  1896;

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  23.  November  1896  wegen  Ausfertigung

auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Oschersleben  im  Betrage

  von  500  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung

zu  Magdeburg  Nr.  52  S.  544,  ausgegeben  am  24.  Dezember  1896);

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  November  1896,  betreffend  die  Herabsetzung
  des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Kreuznach  auf  Grund  des
Allerhöchsten  Privilegiums  vom  1.  Mai  1888  aufgenommenen  Anleihe
von  4  auf  3⅛  oder  3  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Coblenz,  Jahrgang  1897  Nr.  1  S.3,  ausgegeben  am  7.  Januar  1897;

8)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  26.  November  1896  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Kreuznach  im  Betrage
  von  2  380  000  beziehungsweise  2  507000  Mark  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz,  Jahrgang  1897  Nr.  1  S.  1,
ausgegeben  am  7.  Januar  1897.

6

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="51" />
        –  11  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  3.—

 

Inhalt:  Geset,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Staatshaushalts-  Etat  für  das  Jahr  vom
1.  April  1896/97  und  die  Abänderung  des  Gesetzes  vom  30.  März  1896,  wegen  Ergänzung  der  Einnahmen
  des  erwähnten  Staatshaushalts=  Etats,  S.  11.  —  Bekanntmachung  der  nach  bem  Gesetz  vom
10.  April  1872  durch  die  Reglerungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  10.

 

(Nr.  9876.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Staatshaushalts-Etat
für  das  Jahr  vom  1.  April  1896/97  und  die  Abänderung  des  Gesetzes
vom  30.  März  1896  (Gesetz  Samml.  S.  74),  wegen  Ergänzung  der  Einnahmen
  des  erwähnten  Staatshaushalts-Etats.  Vom  18.  Jannar  1897.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
K.  1.
Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  zweite  Nachtrag  zum  Staatshaushalts-Etat
  für  das  Jahr  vom  1.  April  1896,97  wird  in  Einnahme  auf
398  750  Mark
und  in  Ausgabe  (dauernd)  auf  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  ...  1308750
festgestellt  und  tritt  dem  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom  1.  April
1896/97  hinzu.
9

Der  Betriebs-Etat  der  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahn  für  die  Zeit  vom
1.  Januar  1896  bis  Ende  März  1897  dient  der  Ober-Rechnungskammer  für
die  Prüfung  der  Rechnungen  und  für  die  Aufstellung  der  an  den  Landtag  zu
erstattenden  Bemerkungen.

C.  3.

Der  in  dem  Gesetz  vom  30.  März  1896  (Gesetz  Samml.  S.  74),  betreffend
  die  Ergänzung  der  Einnahmen  in  dem  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  vom  I.  April  1896/97,  genannte  und  unter  Einnahme-Kapitel  24  Titel  17
des  Etats  der  allgemeinen  Finanzverwaltung  in  Höhe  von  15  140  000  Mark  in
Ansatz  gebrachte  Betrag  ermäßigt  sich  auf  14  285  612  Mark.

Die  sonstigen  Bestimmungen  des  erwähnten  Gesetzes  bleiben  bestehen.

Gesetz  Samml.  1897.  (Nr.  9976.)  4

Ausgegeben  zu  Berlin  den  II.  Februar  1897.
        <pb n="52" />
        d.  4.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  un  Schloß,  den  18.  Januar  1897.

d.  S)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Miquel.  Thielen.  Bosse.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schoͤnsedt  Frhr.  v.  d.  Recke.  Brefeld.
v.  Goßler.

Zweiter  Nachtrag

zum

Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom  1.  April  1896/97.

 

 

 

 

 

 

 

Gegen  den  Etat
Z  für  1.  April
--  Einnahme.  896%7
2  Zugang
Mark
A.  IV.  Ministerium  der  öffentlichen
Arbeiten.
Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenheit
11.—  Hessische  Ludwigsbahn:
Preußischer  Antheil  an  dem  Betriebsüberschusse
für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1896  bis  Ende
März  19092  2253  138
Summe  Kapitel  11  für  sich.
12—17.  fehlen.
Summe  A.  IV.  2253  138
B.  II.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
24.  Außerordentliche  Einnahme.
17.  Auf  Grund  besonderen  Gesetzes  zur  Ergänzung
der  Einnahmen  des  Staatshaushalts-Etats  für
18960977  .  ...  —  854  388
Summe  des  Zugangs1398  750
        <pb n="53" />
        Gegen  den  Etat

für  1.  April
*–  Ausgabe.  1896/97
“  3  Zugang
Mark

 

Dauernde  Ausgaben.
A.  IV.  Ministerium  der  öffentlichen
Arbeiten.

 

Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenheiten

—

 

 

 

An  Stelle  des  im  Etat  der  Eisenbahnverwaltung  für  1.  April  1896/97  am
Schlusse  der  dauernden  Ausgaben  enthaltenen  Vermerks  tritt  folgender

 

Vermerk:
Die  Einnahmen  betragen  1  029  426  325  Mark  —  f.
Die  dauernden  Ausgaben  dagegen  588  917772  —
Es  ergiebt  sich  also  im  Ordinarium  ein
Ueberschu,  don  ..  440  508  553  Mark  —  Pff.

worauf  zur  Verzinsung  der  Eisenbahnkapitalschuld
und  zur  Ausgleichung  eines  Defizits  im  Staatshaushalt
  in  Rechnung  zu  stellen  sind  201  660  901  664
Bleiben  238  847  651  Mark  34  Af.

Der  verbleibende  Ueberschuß,  von  welchem  51  609  149  Mark  35  Pf.  anschlagsmäßig
  dem  Betrage  von  ¾  Prozent  der  für  den  I.  April  1880  festgesetzten
  Staatseisenbahnkapitalschuld  und  der  Zuwüchse  derselben  bis  Ende  März
1897  entsprechen,  ist  zur  Tilgung  der  Eisenbahnkapitalschuld  zu  verwenden  und
von  derselben  abzuschreiben.

Ergiebt  sich  rechnungsmäßig  ein  höherer  Ueberschuß,  so  ist  der  über
3/4.  Prozent  der  Eisenbahnkapitalschuld  hinausgehende  Theil  des  Ueberschusses  insoweit
  ebenfalls  zur  Tilgung  und  Abschreibung  zu  verwenden,)  als  er  mit  dem
den  /:  Prozent  der  Eisenbahnkapitalschuld  entsprechenden  Theil  des  Ueberschusses
den  anschlagsmäßigen  Betrag  von  238  847  651  Mark  34  Pf.  nicht  übersteigt.
Derjenige  Theil  des  Ueberschusses,  welcher  nach  dem  Jahresabschlusse  weder  zur
planmäßigen  Tilgung  von  Eisenbahnschulden,  noch  zur  Deckung  eines  Defizits
im  Staatshaushalte  erforderlich  ist,  ist  bis  zur  Höhe  von  20  000  000  Mark  zur
Bildung  oder  Ergänzung  eines  außeretatsmäßigen  Dispositionsfonds  behufs  Vermehrung
  der  Betriebsmittel,  sowie  zur  Erweiterung  und  Ergänzung  der  Bahnanlagen
  im  Falle  eines  durch  Verkehrssteigerung  hervorgerufenen,  nicht  vorherzusehenden
  Bedürfnisses  der  Staatsbahnen  zu  verwenden.

(Fr.  9876.)  4.
        <pb n="54" />
        —  14  —

Die  Bestimmung  über  einen  über  238  847  651  Mark  34  Pf.  hinausgehenden
Betrag  bleibt  dem  Staatshaushalts-Etat  für  1898/99  vorbehalten.
Von  den  gedachten  238  847  651  Mark  34  Pf.  sind  bestimmt:

1)  nach  §.  4  Nr.  1  des  Eisenbahngarantiegesetzes  vom  27.  März  1882  (Geset-Samml.
  S.  214)  zur  planmäßigen  Amortisation  der  vom  Staate  für  Eisenbahnzwecke
  vor  dem  Jahre  1879  aufgenommenen  oder  vor  und  nach  diesem  Zeitpunkte
selbstschuldnerisch  übernommenen  Schulden  (Ausgaben  Marl.  pf.
unter  Kap.  36  des  Etats  der  Staatsschuldenverwaltung)  3  043  389.  15

2)  nach  F.  4  Nr.  2  desselben  Gesetzes  zur  Deckung  der  zu
Staatsausgaben  erforderlichen  Mittel,  welche  anderenfalls
durch  Aufnahme  neuer  Anleihen  beschafft  werden  müßten,
und  zwar:

a)  zur  außerordentlichen  Tilgung  von  Staatsschulden
beziehungsweise  zur  Verrechnung  auf  bewilligte
Anleihen  (Ausgaben  unter  Kapitel  37  Titel  1  des
Etats  der  Staatsschuldenver-  Mark.  Vi.
waltung  22  621  614.  86

b)  zur  Deckung  anderweiter  etatsmäßiger
  Ausgaben  des  Rechnungsjahres
  189697.  213  182  647.  33

c)  zur  Bildung  oder  Ergänzung
eines  außeretatsmäßigen  Dispositionsfonds
  bis  zur  Höhe  von
20  000  000  Mark  behufs  Vermehrung
  der  Betriebsmittel  sowie
zur  Erweiterung  und  Ergänzung
der  Bahnanlagen  im  Falle  eines
durch  Verkehrssteigerung  hervorgerufenen,
  nicht  vorherzusehenden
Bedürfnisses  der  Staatsbahnen,
eventuell  zur  weiteren  Verrechnung
  auf  bewilligte  Anleihen
(Ausgaben  unter  Kap.  37  a  des
Etats  der  Staatsschuldenverwaltung
  ...  —  —

F  235  804  262.  19
Das  sind  238  847  651.  31

Außerdem  ist  derjenige  Theil  des  Ueberschusses  der  Eisenbahnverwaltung
aus  dem  Rechnungsjahre  1894/95,  welcher  über  die  anschlagsmäßige  Summe
von  155  250  792  Mark  72  Pf.  hinausgeht  und  zur  Deckung  von  Staatzausgaben
  des  genannten  Rechnungsjahres  bereits  Verwendung  gefunden  hat,  mit
        <pb n="55" />
        16  222  185  Mark  10  Pf.  ebenfalls  und  zwar  vom  1.  April  1895  ab  von  der
Staatseisenbahnkapitalschuld  abzuschreiben.

erden  in  dem  Abschlusse  die  unter  Kapitel  33  „Dispositionsbesoldungen,
Wartegelder  und  Unterstützungen“  mit  3  644  000  Mark  veranschlagten  Ausgaben
außer  Betracht  gelassen)  so  stellt  sich  derselbe  wie  folgt:

Die  Einnahmen  betragen

 

...................  1029  426  325  Mark
Die  dauernden  Ausgaben  dagegen  585  273  7722=Es
  ergiebt  sich  also  im  Ordinarium  ein  Ueberschuß  von  444  152  553  Mark.

 

Gegen  den  Etat

 

 

 

für  1.  April
Ausgabe.  1890/7
-*  Zugang
*  r  Mark
E.  I.  Dotationen.
Oeffentliche  Schuld.
35.  Verzinsung.
4.  3prozentige  konsolidirte  Anleihe  .  ....  .  .  .  ...  1398  750
Summe  B.  J.  .  .  ..  1398750
Summe  des  Zugangs  1  398  750
Abschluß.
Eimmahhen  .  ..  1  398  750
Dauernde  Ausgaen  ...  1  398  750

 

Verlin  im  Schloß,  den  18.  Januar  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Miguel.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.

v.  Goßler.

Thielen.  Bosse.
Frhr.  v.  d.  Recke.  Brefeld.

—  —

(Nr.  9670.
        <pb n="56" />
        —  16  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  November  1896,  betreffend  die  Genehmigung
von  Nachträgen  zu  dem  revidirten  Reglement  der  Westpreußischen  Landschaft
  vom  25.  Juni  1851  und  zu  dem  Statut  der  Westpreußischen
landschaftlichen  Darlehnskasse  vom  9.  Oktober  1876  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Danzig,  Extraausgabe  zu  Nr.  50,  ausgegeben
  am  12.  Dezember  1896,

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  51  S.  401),  ausgegeben
  am  17.  Dezember  1896,

der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  50  S.  685,  ausgegeben
am  10.  Dezember  1896,

der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  50  S.  335,  ausgegeben
am  10.  Dezember  1896;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  Dezember  1896,  durch  welchen  dem  Landkreise
  Guben  das  Enteignungsrecht  für  die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee
von  der  Guben-Forster  Chaussee  nach  Bahnhof  Kerkwitz  der  Eisenbahnstrecke
  Cottbus—Guben  verliehen  und  genehmigt  worden  ist,  daß  die  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
kommen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.,

Jahrgang  1897  Nr.  2  S.  13,  ausgegeben  am  13.  Januar  1897;

3)  die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  14.  Dezember  1896,  betreffend
den  Bau  und  Betrieb  vollspuriger  Nebeneisenbahnen  von  Jädickendorf
nach  Pyritz  und  von  Berlinchen  nach  Arnswalde  durch  die  Stargard-Cüstriner
  Eisenbahngesellschaft,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.,  Jahrgang  1897  Nr.  2
S.  11,  ausgegeben  am  13.  Januar  1897,

der  Königl.  Regierung  zu  Stettin,  Jahrgang  1897  Nr.  2  S.  13,
ausgegeben  am  15.  Januar  1897;

4)  der  am  14.  Dezember  1896  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zum  Statute
für  die  Genossenschaft  zur  Regulirung  der  unteren  Bartsch  zu  Guhrau
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau,  Jahrgang  1897
Nr.  3  S.  25)  ausgegeben  am  16.  Januar  1897;

5)  die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  16.  Dezember  1896,  betreffend
den  Bau  und  Betrieb  vollspuriger  Rebeneisenbahnen  von  Beckum  nach
Lippstadt,  von  Soest  über  Belecke  nach  Brilon,  und  von  Beckum-Ennigerloh
  nach  Warendorf  durch  die  Westfälische  Landeseisenbahngesellschaft
        <pb n="57" />
        —  17  —

(Warstein-Lippstadter  Eisenbahngesellschaft)  für  das  Königlich  Preußische
Staatsgebiet,  durch  die  Amtsblaͤtter
der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  52  S.  305,  ausgegeben  am
24.  Dezember  1896,
der  Königl.  Regierung  zu  Arnaberg  Ichrgang  1897  Nr.  1  S.  3,
ausgegeben  am  2.  Januar  1

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  erons  ½%,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Pyri  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  der  Kleinbahnen  von  Myritz  nach
Mönzig  und  von  Pyritz  bis  zur  Grenze  mit  dem  Kreise  Greifenhagen  in
der  Richtung  auf  Klein-Schönfeld  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stettin,
Jahrgang  1897  Nr.  4  S.  31,  ausgegeben  am  29.  Januar  1897)

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Januar  1897,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Friedeberg  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  einer  Kleinbahn  von  der  Stadt
Friedeberg  nach  dem  Bahnhof  gleichen  Namens  der  Ostbahn  in  Anspruch
zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  4  S.  25,  ausgegeben  am  27.  Januar  1897;

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  Januar  1897,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Angermünde  für  die
von  ihm  gebaute  Chaussee  von  der  Angermünder-Schwedter  Chaussee  im
Dorfe  Dobberzin  nach  Stolpe,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  6  S.  51,  ausgegeben  am
5.  Februar  1897.

Rebigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="58" />
        <pb n="59" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  4.  —

 

Inhalt:  Verfügung  bes  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Aldenhoven,  Gemünd,  Euskirchen,  Rheiubach,  Siegburg,  Adenau,  Ahrweiler,  Andernach,
  Sankt  Goar,  Baumholder,  Bitburg,  Hillesheim,  Neumagen,  Neuerburg,  Rhaunen,  Trier,
Wadern,  Waxweiler,  Prüm  und  Perl.  S.  19.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die
Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Biedenkopf.  S.  21.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.  S.  21.

 

(Nr.  9877.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aldenhoven,  Gemünd,  Enskirchen,
Rheinbach,  Siegburg,  Adenau,  Ahrweiler,  Andernach,  Sankt  Goar,  Baumholder,
  Bitburg,  Hillesheim,  Neumagen,  Neuerburg,  Rhaunen,  Trier,
Wadern,  Waxweiler,  Prüm  und  Perl.  Vom  17.  Februar  1897.

A#  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Aldenhoven  gehörige  Gemeinde
Barmen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gemünd  gehörige,  die  politischen
Gemeinden  Heimbach  und  Hasenfeld  umfassende  Katastergemeinde
Heimbach,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Euskirchen  gehörige  Gemeinde
Friesheim,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinbach  gehörigen  Gemeinden
Neukirchen  und  Ramershoven,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Siegburg  gehörige  Gemeinde  Bergheim-Müllekoven,

Gese-Samml.  1897.  (Nr.  9877.)  5

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Februar  1897.
        <pb n="60" />
        für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörigen  Gemeinden  Bauler,
Eichenbach,  Kempenich,  Mannebach  und  Wershofen,

für  die  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ahrweiler  belegenen  Bergwerke  Angelica
und  Calvarienberg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Andernach  gehörige  Gemeinde  Plaidt,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Goar  gehörige  Gemeinde
Breitscheid,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Baumholder  gehörige  Gemeinde
Schwarzerden,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bitburg  gehörigen  Gemeinden  Hermesdorf,
  Wißmannsdorf  und  Gindorf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtzgerichts  Hillesheim  gehörigen  Gemeinden
Lissendorf,  Esch  und  Wiesbaum,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neumagen  gehörige  Gemeinde
Niederemmel,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuerburg  gehörigen  Gemeinden
Burscheid  und  Berkoth,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rhaunen  gehörige  Gemeinde  Odert,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trier  gehörige  Gemeinde  Naurath,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wadern  gehörige  Gemeinde  Weiskirchen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Waxweiler  gehörigen  Gemeinden
Watzrath,  Lambertsberg  und  Lascheid,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Prüm  gehörigen  Gemeinden  Olzheim
und  Schwirzheim,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Perl  gehörige  Gemeinde  Keßlingen
am  15.  März  1897  beginnen  soll.
Berlin,  den  17.  Februar  1897.

Der  Justizminister.
Schönstedt.
        <pb n="61" />
        (Nr.  9878.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Biedenkopf.  Vom  20.  Februar  1897.

A#  Grund  des  F.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiete  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895  (Gesetz-Samml.
  S.  481)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen
  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  daselbst  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Biedenkopf  gehörigen  Gemeindebezirk
Dexbach

am  1.  April  1897  beginnen  soll.
Berlin,  den  20.  Februar  1897.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  Dezember  1896,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinden  Wengern,  Esborn  und  Silschede
zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zum  chausseemäßigen
Ausbau  des  Weges  von  Wengern  nach  Silschede  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg,
  Jahrgang  1897  Nr.  3  S.  21,  ausgegeben  am  16.  Januar  1897;

2)  das  am  21.  Dezember  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent.-wässerungsgenossenschaft
  zu  Sacollno-Paruschke  im  Kreise  Flatow  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder,  Jahrgang  1897
Nr.  4  S.  35)  ausgegeben  am  28.  Januar  1897;
(Fr.  9878.
        <pb n="62" />
        —  22  —

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  2.  Januar  1897  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Halberstadt  im  Betrage
  von  2750  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Magdeburg  Nr.  6  S.  45,  ausgegeben  am  6.  Februar  1897

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Januar  1897,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Sorau  für  die  von
ihm  gebaute  Chaussee  von  Sorau  bis  zur  Saganer  Kreisgrenze,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  6  S.  31,
ausgegeben  am  10.  Februar  1897.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatzministeriums.
Baulin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="63" />
        Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  5öä.  —

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  Preußischer  bandesgeseze  in  Helgoland,  S.  23.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Geseh  vem  10.  April  1872  burch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten
landeoherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  24.

 

(XNr.  9879.)  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  Preußischer  Landesgesetze  in  Helgoland.
Vom  1.  Februar  1897.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen  auf  Grund  des  K.  11  des  Gesetzes,  betreffend  die  Vereinigung  der
Insel  Helgoland  mit  der  Preußischen  Monarchie,  vom  18.  Februar  1891  (Gesetz-Samml.
  S.  11),  was  folgt:

K.  1.

Die  nachstehend  bezeichneten  Preußischen  Landesgesetze  treten,  insoweit  dieselben
  gegenwärtig  in  der  Provinz  Schleswig=  Holstein  Geltung  haben,  nach
Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  für  Helgoland  in  Kraft:

1)  das  Gesetz  vom  11.  März  1872,  betreffend  die  Beaufsichtigung  des

Unterrichts=  und  Erziehungswesens  (Gesetz  Samml.  S.  183);

2)  das  Gesetz  vom  22.  Dezember  1869,  betreffend  die  Erweiterung,  Umwandlung
  und  Neuerrichtung  von  Wittwen=  und  Waeisenkassen  für
Elementarlehrer  (Gesetz  Samml.  1870  S.  1)  und  die  dazu  ergangenen
Gesetzesnovellen  vom  24.  Februar  1881  und  19.  Juni  1889  (Gesetz-Samml.
  1881  S.41  und  Gesetz-Samml.  1889  S.  131),

3)  das  Gesetz  vom  27.  Juni  1890,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Waisen
der  Lehrer  an  öffentlichen  Volksschulen  (Gesetz-Samml.  S.  211);

4)  das  Gesetz  vom  6.  Juli  1885,  betreffend  die  Pensionirung  der  Lehrer
und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen  (Gesetz-Samml.  S.  298),
und  das  Gesetz  vom  26.  April  1890,  betreffend  die  Abänderung  des
6.  11  des  Gesetzes  über  die  Pensionirung  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an
den  öffentlichen  Volksschulen,  vom  6.  Juli  1885  (GesetSamml.  S.  89)

Gesetz-  Samml.  1897.  (Nr.  9879.)  6

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  März  1897.
        <pb n="64" />
        —  24  —

5)  das  Gesetz  vom  23.  Juli  1893,  betreffend  die  Ruhegehaltskassen  für
die  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen  (Gesetz-Samml.
  S.  194).  .
.2.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1897  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Kiel,  den  1.  Februar  1897.

¶.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  v.  Miquel.  Thielen.  Bosse.
Frhr.  v.  Marschall.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.
Brefeld.  v.  Goßler.

 

 

 

Bekanntmachung.

Noch  Vorschrift  des  Gesetzs  vom  10.  April  1872  Geseh-  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Februar  1896,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft  „Georg-Marien-Bergwerksund
  Hüttenverein“  zu  Osnabrück  zur  Entziehung  und  zur  dauernden
Beschränkung  des  zum  Bau  einer  Kleinbahn  von  der  sogenannten  Wallücke
im  Wiehengebirge  nach  der  Eisenbahnstation  Kirchlengern  mit  einer  Abzweigung
  nach  der  Werrebrücke  bei  Löhne  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Minden
Nr.  11  S.  55,  ausgegeben  am  14.  März  1896)

2)  das  am  9.  Dezember  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  an  der  Kopendorferau  auf  Fehmarn  im  Kreise
Oldenburg  i.  H.  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig,
Jahrgang  1897  Nr.  3  S.  15,  ausgegeben  am  16.  Januar  1897;

3)  das  am  11.  Januar  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  öffentliche
Wassergenossenschaft  zur  Drainage  von  Theilen  der  Gemarkungen  Rabishau,
Giehren,  Steine  und  Röhrsdorf  gräflich  im  Kreise  Löwenberg  i.  Schl.
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  8  S.  41,
ausgegeben  am  20.  Februar  1897.

—  —

Rediglrt  im  Bureau  des  Staateministeri#ns.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="65" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
Nr.  6.

Inhalt:  Geseh,  betreffend  das  Diensteinkommen  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen,

S.  26.  —  Verordnung,  betreffend  die  Kaution  des  Beschlagschmieds  der  Thierärztlichen  Hochschule
in  Berlin,  S.  30.

 

 

 

 

(Nr.  9880.)  Gesetz,  betreffend  das  Diensteinkommen  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den
öffentlichen  Volksschulen.  Vom  3.  März  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛ.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  Umfang  der
Monarchie,  bis  zum  Erlaß  eines  allgemeinen  Volksschulgesetzes,  was  folgt:

K.  1.

Diensteinkommen  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen.

Die  an  einer  öffentlichen  Volksschule  endgültig  angestellten  Lehrer  und
Lehrerinnen  erhalten  ein  festes,  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  und  der  besonderen
Amtsstellung  angemessenes  Diensteinkommen.

Dasselbe  besteht:

1)  in  einer  festen,  ihrem  Betrage  nach  in  einer  bestimmten  Geldsumme  zu

berechnenden  Besoldung  (Grundgehalt),

2)  in  Alterszulagen,  «

3)  in  freier  Dienstwohnung  oder  entsprechender  Miethsentschädigung.

Auf  Lehrer  und  Lehrerinnen,  deren  Zeit  und  Kräfte  durch  die  ihnen  übertragenen

  Geschäfte  nur  nebenbei  in  Anspruch  genommen  sind,  findet  diese  Vorschrift
  keine  Anwendung.

Die  Entscheidung  darüber,  ob  ein  Lehrer  oder  eine  Lehrerin  nur  nebenbcei
beschäftigt  ist,  steht  lediglich  der  Schulaufsichtsbehörde  zu.
Gesetz=  Samml.  1897.  (Nr.  9880.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  März  1897.
        <pb n="66" />
        —  26  —

g.  2.
Grundgehalt.

Das  Grundgehalt  darf  für  Lehrerstellen  nicht  weniger  als  900  Mark,  für
Lehrerinnenstellen  nicht  weniger  als  700  Mark  jährlich  betragen.

Rektoren,  sowie  solche  erste  Lehrer  an  Volksschulen  mit  drei  oder  mehr
Lehrkräften,  denen  Leitungsbefugnisse  übertragen  sind  (Hauptlehrer),  erhalten  nach
Maßgabe  der  örtlichen  und  amtlichen  Verhältnisse  ein  höheres  Grundgehalt,  als
die  anderen  an  derselben  Schule  angestellten  Lehrer.

K.  3.
Besolbung  der  jüngeren  Lehrer  und  der  einstweilig  angestellten  Lehrer  und  Lehrerinnen.

Die  Besoldung  der  einstweilig  angestellten  Lehrer  und  Lehrerinnen,  sowie
derjenigen  Lehrer,  welche  noch  nicht  vier  Jahre  im  öffentlichen  Schuldienste
gestanden  haben,  beträgt  ein  Fünftel  weniger  als  das  Grundgehalt  der  betreffenden
  Schulstelle.  Jedoch  darf  die  Besoldung  der  Lehrerinnen  nicht  weniger  als
700  Mark  jährlich  betragen.

Der  Minderbetrag  kann  durch  Beschluß  des  Schulverbandes  auf  einen
geringeren  Bruchtheil  beschränkt  werden.

KS.  4.
Verbindung  eines  Schul-  und  Kirchenamtes.

Bei  dauernder  Verbindung  eines  Schul=  und  Kirchenamtes  soll  das  Grundgehalt
  der  Stelle  entsprechend  der  mit  dem  kirchlichen  Amte  verbundenen  Mühwaltung
  ein  höheres  sein,  als  in  den  S#.  1  und  2  bestimmt  ist.

#  dieses  Grundgehalt  sind  auch  die  Einkünfte  aus  dem  zur  Dotation  des

vereinigten  Amtes  bestimmten  Schul-,  Kirchen=  und  Stiftungsvermögen  einschließlich
  der  Zuschüsse  aus  Kirchenkassen  und  von  Kirchengemeinden,  sowie  der
sonstigen  Einnahmen  aus  dem  Kirchendienst  einzurechnen.  Dabei  findet  die
Vorschrift  des  Artikel  I  §.  4  Absatz  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Pensionirung
der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen,  vom  6.  Juli  1885
(Gesetz  Samml.  S.  298)  sinngemäße  Anwendung.
-  Der  Mehrbetrag  (Absatz  1)  darf  die  Gesammtsumme  dieser  Einkünfte  und
Einnahmen  (Absatz  2)  üglich  des  Nutzungswerthes  des  den  kirchlichen  Interessenten
  gehörigen  Antheils  an  dem  Schul=  und  Küsterhaus  oder  Küstergehöft
nicht  übersteigen.  Die  Feststellung  des  Mehrbetrages  hat  nach  Benehmen  mit
der  kirchlichen  Behörde  zu  geschehen.

Im  Falle  der  Trennung  des  kirchlichen  Amtes  von  dem  Schulamte  hat
der  Lehrer,  welcher  zum  Bezuge  des  mit  dem  vereinigt  gewesenen  Amte  ver.
bundenen  Diensteinkommens  berechtigt  gewesen  ist,  Anspruch  auf  die  fernere
Gewährung  eines  Diensteinkommens  in  gleichem  Betrage,  sofern  nicht  seine  Anstellung
  unter  dem  ausdrücklichen  Vorbehalt  erfolgt  ist,  daß  und  bis  zu  welchem
        <pb n="67" />
        Betrage  er  für  diesen  Fall  eine  Kürzung  seines  Diensteinkommens  sich  gefallen
lassen  müsse.

.  5.
Alterszulagen.

Die  Alterszulagen  sind  nach  Maßgabe  der  örtlichen  Verhältnisse  in  der
Weise  zu  gewähren,  daß  der  Bezug  nach  siebenjähriger  Dienstzeit  im  öffentlichen
Schuldienste  (6.  10)  beginnt,  und  daß  neun  gleich  hohe  Zulagen  in  Zwischenräumen
  von  je  drei  Jahren  gewährt  werden.

6.
Höhe  der  Alterszulagen.
Die  Alterszulage  darf  in  keinem  Falle  weniger  betragen  als:
1)  für  Lehrer  jährlich  100  Mark,  steigend  von  drei  zu  drei  Jahren  um
je  100  Mark  bis  auf  jährlich  900  Mark;
2)  für  Lehrerinnen  jährlich  80  Mark,  steigend  von  drei  zu  drei  Jahren
um  je  80  Mark  bis  auf  jährlich  720  Mark.

K.  7.
Anspruch  auf  Alterszulagen.

Ein  rechtlicher  Anspruch  auf  Neugewährung  einer  Alterszulage  steht  den
Lehrern  und  Lehrerinnen  nicht  zu,  die  Versagung  ist  jedoch  nur  bei  unbefriedigender
Dienstführung  zulässig.

Die  Westgune  bedarf  der  Genehmigung  der  Bezirksregierung,  in  Berlin
des  Provinzialschulkollegiums.

Die  zeitweise  Vorenthaltung  der  Alterszulage  ist  ohne  Einfluß  auf  die
Berechnung  der  Dienstzeit  bei  späterer  Gewährung  der  Lulage.

S.  8.

Alterszulagekassen.

Behufs  gemeinsamer  Bestreitung  der  Alterszulagen  wird  für  die  zur  Aufbringung
  verpflichteten  Schulverbände  in  jedem  Regierungsbezirk  (ausschließlich
der  Stadt  Berlin)  eine  Kasse  gebildet.

Die  Verwaltung  der  Alterszulagekasse  erfolgt  durch  die  Bezirksregierung.

Die  Kassengeschäfte  werden  burh  die  Regierungshauptkasse  und  durch  die
ihr  unterstellten  Kassen  unentgeltlich  besorgt.

Die  Alterszulagen  werden  von  der  Kasse  an  die  Bezugsberechtigten  gezahlt.
Die  Kosten  der  #uschdung  trägt  die  Kasse.

In  städtischen  Schulverbänden  erfolgt  die  Auszahlung  durch  die  Schulverbände
  für  Rechnung  der  Alterszulagekasse.  Das  gleiche  Prabp  kann  von
der  Schulaufsichtsbehörde  in  größeren  ländlichen  Schulverbänden  angeordnet  werden.

r.  9880.)  7
        <pb n="68" />
        Für  jedes  mit  dem  1.  April  beginnende  Rechnungsjahr  wird  der  Bedarf
der  Kasse  nach  dem  Stande  der  Alterszulagen  vom  1.  Oktober  des  Vorjahres
unter  Berücksichtigung  der  voraussichtlichen  Steigerung  oder  Verminderung  der
Alterszulagen  und  unter  Hinzurechnung  der  voraussichtlichen  Verwaltungskosten
berechnet.

Den  Maßstab  für  die  Vertheilung  des  Bedarfs  auf  die  Schulverbände
bildet  die  Anzahl  der  der  Alterszulagekasse  angeschlossenen  Lehrer-  und  Lehrerinnenwun
  in  Verbindung  mit  dem  Einheitssatze  der  Alterszulagen  der  betreffenden
Stellen.

Für  Schulstellen,  welche  nach  Aufstellung  des  Vertheilungsplanes  im  Laufe
des  Jahres  neu  errichtet  werden,  ist  der  Beitrag  zur  Alterszulagekasse  von  dem
Tage  an  zu  zahlen)  seit  welchem  die  Stelle  durch  eine  besondere  Lehrkraft  versehen
  wird.

Für  die  Aufstellung  des  Vertheilungsplanes,  die  Einziehung  der  Beiträge
und  die  Bestellung  eines  Kassenanwaltes  finden  die  §§.  3,  4  und  9  bis  14  des
Gesetzes  vom  23.  Juli  1893,  betreffend  Ruhegehaltskassen  für  die  Lehrer  und
Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen  (Gesetz  Samml.  S.  194),  sinngemäße
  Anwendung,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  diejenigen  Beträge,  die
nach  §.  11  Nr.  2  beim  Uebertritt  eines  Lehrers  oder  einer  Lehrerin  von  einer
Privatschule  in  den  öffentlichen  Volksschuldienst  gezahlt  werden,  nur  soweit  Verwendung
  finden  dürfen,  als  der  für  jede  Stelle  zur  Gewährung  des  Mindestsatzes
erforderliche  Bedarf  den  nach  §.  27  IV  zu  zahlenden  Staatszuschuß  übersteigt.
Dem  Kassenanwalte  steht  kein  Einspruch  gegen  die  Festsetzung  und  Anweisung  der
einzelnen  Alterszulagen  zu.

Auf  die  Alterszulagen  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  in  Berlin  findet  der
§.  5  nur  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  der  Bezug  spätestens  nach  siebenjähriger
  Dienstzeit  im  öffentlichen  Schuldienste  zu  beginnen  hat,  und  daß  der
Höchstbetrag  spätestens  nach  weiteren  vierundzwanzig  Dienstjahren  erreicht  sein  muß.

S.  9.
Beginn  der  Zahlung  der  Alterszulagen.

Der  Bezug  der  Alterszulagen  beginnt  mit  dem  Ablaufe  desjenigen  Vierteljahres,
  in  welchem  die  erforderliche  Dienstzeit  vollendet  wird.

K.  10.
Berechnung  der  Dienstzeit  für  die  Gewährung  des  vollen  Grundgehalts,  der  Alterszulagen
und  der  Miethsentschädigung.

Bei  Berechnung  der  Dienstzeit  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  kommt  die  gesammte
  Zeit  in  Ansatz,  während  welcher  sie  im  öffentlichen  Schuldienste  in  Preußen
oder  in  den  nach  ihrem  Eintritt  in  den  öffentlichen  Schuldienst  von  Preußen
erworbenen  Landestheilen  sich  befunden  haben.

Ausgeschlossen  bleibt  die  Anrechnung  derjenigen  Dienstzeit,  während  welcher
die  Zeit  und  Kräfte  eines  Lehrers  oder  einer  Lehrerin  nach  der  Entscheidung  der
        <pb n="69" />
        Schulaufsichtsbehörde  durch  die  ihnen  übertragenen  Geschäfte  nur  nebenbei  in  Anspruch
  genommen  gewesen  sind.

Die  Dienstzeit  wird  vom  Tage  der  ersten  eidlichen  Verpflichtung  für  den
öffentlichen  Schuldienst  an  gerechnet.

Kann  ein  Lehrer  oder  eine  Lehrerin  nachweisen,  daß  die  Vereidigung  erst
nach  dem  Eintritt  in  den  öffentlichen  Schuldienst  stattgefunden  hat,  so  wird  die
Dienstzeit  von  letzterem  Zeitpunkt  an  gerechnet.

Der  Dienstzeit  im  Schulamte  wird  die  Zeit  des  aktiven  Militärdiensteshinzugerechnet.


Die  Dienstzeit,  welche  vor  den  Beginn  des  einundzwanzigsten  Lebensjahres
fällt,  bleibt  außer  Berechnung.

Als  öffentlicher  Schuldienst  ist  auch  anzurechnen:

1)  diejenige  Zeit,  während  welcher  ein  Lehrer  an  einer  Anstalt  thätig
gewesen  ist,  welche  vertragsmäßig  die  Vorbereitung  von  Zöglingen  für
die  staatlichen  Lehrerbildungsanstalten  übernommen  hat;

2)  diejenige  Zeit,  während  welcher  ein  Lehrer  oder  eine  Lehrerin  als  Erzieher
  oder  Erzieherin  an  einer  öffentlichen  Taubstummen-,  Blinden-,
Idioten-,  Waisen-,  Rettungs-  oder  ähnlichen  Anstalt  sich  befunden  hat.

Mit  Genehmigung  des  Unterrichtsministers  kann  auch  die  im  außerpreußischen
  öffentlichen  Schuldienste  zugebrachte  Zeit  angerechnet  werden.

6.  11.
Anrechnung  der  Dienstzeit  an  Privatschulen.

Für  diejenigen  Lehrer  und  Lehrerinnen,  die  vor  ihrem  Eintritt  in  den
öffentlichen  Volksschuldienst  an  Privatschulen,  in  denen  nach  dem  Lehrplane  einer
öffentlichen  Volksschule  unterrichtet  wird,  voll  beschäftigt  waren,  gelten  bei  Bemessung
  der  Alterszulagen  folgende  Vorschriften:  .

1)  Sofern  sie  sich  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bereits  im  öffentlichen
Volksschuldienste  befinden,  sind  ihnen  die  an  derartigen  Privatschulen
zugebrachten  Dienstjahre  anzurechnen.

2)  Sofern  sie  erst  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  in  den  öffentlichen
  Volksschuldienst  übertreten,  erlangen  sie  bis  zum  Höchstmaß  von
zehn  Jahren  eine  Anrechnung  dieser  Dienstzeit  oder  eines  Theiles  derselben
  soweit,  als  ein  Beitrag  von  jährlich  270  Mark  für  Lehrer  und
120  Mark  für  Lehrerinnen  für  diese  Zeit  an  die  Alterszulagekasse,  in
Berlin  an  die  Schulkasse,  nachgezahlt  wird.  Für  die  vor  dem  1.  April
1897  zurückgelegene  Zeit  ermäßigen  sich  die  vorstehenden  Sätze  auf
ein  Drittheil.  Die  Stadt  Berlin  ist  befugt,  bei  der  Anrechnung  jener
Dienstzeit  über  das  Höchstmaß  von  zehn  Jahren  hinauszugehen  und
auf  die  Einzahlungen  an  die  Schulkasse  ganz  oder  theilweise  zu  verzichten.


r.  9860.)
        <pb n="70" />
        3)  Die  Beschäftigung,  welche  vor  den  Beginn  des  einundzwanzigsten  Lebensjahres
  oder  vor  die  erlangte  Befähigung  zur  Anstellung  im  öffentlichen
Volksschuldienste  fällt,  bleibt  außer  Berechnung.

Der  Beschäftigung  an  einer  preußischen  Privatschule  im  Sinne  des  ersten
Absatzes  steht  gleich,  wenn  ein  Lehrer  oder  eine  Lehrerin,  sei  es  als  Lehrer  oder
Lehrerin,  sei  es  als  Erzieher  oder  Erzieherin  an  einer  privaten  Taubstummen-,
Blinden-,  Idioten-,  Waisen.,  Rettungs=  oder  ähnlichen  Anstalt  beschäftigt  ist.

Mit  Genehmigung  des  Unterrichtsministers  kann  unter  gleichen  Bedingungen
auch  die  im  außerpreußischen  Privatschuldienste  zugebrachte  Zeit  ganz  oder  theilweise
  angerechnet  werden.

Die  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  erfolgte  Anrechnung  ist
auch  für  den  Anspruch  auf  Ruhegehalt  maßgebend.

K.  12.
Dienstwohnung.

Wo  seither  Lehrern  oder  Lehrerinnen  freie  Dienstwohnung  gewährt  wurde,
ist  die  Einziehung  der  Wohnung  nur  mit  Genehmigung  der  Schulaufsichtsbehörde
mlässig.

Die  Genehmigung  darf  nicht  versagt  werden,  wenn  die  Gemeinde  sich
bereit  erklärt,  die  feststehende  oder  eine  ausreichende  Miethsentschädigung  zu  zahlen,
und  wenn  genügende  Miethswohnungen  in  der  Gemeinde  vorhanden  sind.

g.  13.
Dienstwohnung  auf  dem  Lande.

Auf  dem  Lande  sollen  erste  und  alleinstehende  Lehrer  in  der  Regel,  bei
vorhandenem  Bedürfniß  auch  andere  Lehrer  und  Lehrerinnen  eine  freie  Dienstwohnung
  erhalten.

.  14.
Größe  der  Dienstwohnung.

Bei  der  Anlage  und  Veränderung  von  Dienstwohnungen  sind  die  örtlichen
  Verhältnisse  und  die  Amtsstellung  zu  berücksichtigen.

Gegen  die  Festsetzungen  der  Schulaufsichtsbehörde  über  Nothwendigkeit,
Umfang  und  Einrichtung  ist  das  Verwaltungsstreitverfahren  zulässig.

S.  15.
Unterhaltung  der  Dienstwohnung.
Die  von  der  Dienstwohnung  zu  entrichtenden  öffentlichen  Lasten  und  Abgaben
  werden  von  den  Schulunterhaltungspflichtigen  getragen.
Denselben  liegt  auch,  unbeschadet  der  Verpflichtungen  Dritter,  aus  besonderen
Rechtstiteln  die  bauliche  lunterhaltung  der  Dienstwohnung  ob.
        <pb n="71" />
        S.  16.
Miethsentschädigung.

Als  Miethsentschädigung  für  die  Lehrer  und  Lehrerinnen  ist  eine  Geldsumme
  zu  gewähren,  die  eine  ausreichende  Entschädigung  für  die  nicht  gewährte
Dienstwohnung  darstellt;  sie  soll  aber  in  der  Regel  ein  Fünftel  des  Grundgehalts
und  des  für  die  Schulstelle  von  dem  Schulverbande  zu  zahlenden  Alterszulagekassenbeitrags
  nicht  übersteigen.

Einstweilig  angestellte  Lehrer  und  unvwerheirathete  Lehrer  ohne  eigenen
Hausstand,  sowie  diejenigen  Lehrer,  welche  noch  nicht  vier  Jahre  im  öffentlichen
Schuldienste  gestanden  haben,  erhalten  in  der  Regel  eine  um  ein  Drittel  geringere
Miethsentschädigung.

K.  17.
Beschaffung  von  Brennmaterial.

Wo  eine  Wohnung  auf  dem  Dienstgrundstücke  gegeben  wird,  und  wo  es
bisher  üblich  ist,  kann  die  Schulaufsichtsbehörde  die  Beschaffung  des  dem  Bedarfe
entsprechenden  Vrennmaterials  für  die  Lehrer  und  Lehrerinnen  verlangen.

Im  Uebrigen  wird  an  bestehenden  Verpflichtungen  zur  Beschaffung,  Anfuhr
umd  Jerlleineung  von  Bremmmaterial  für  die  Schule  oder  die  Schulstelle  nichts
geändert.

§.  18.
Gewährung  von  Oienstland.

Wo  auf  dem  Lande  eine  Dienstwohnung  gegeben  wird,  ist  als  Zubehör,
ohne  Anrechnung  auf  das  Grundgehalt,  sofern  es  nach  den  örtlichen  Verhältnissen
thunlich  ist,  ein  Hausgarten  zu  gewähren.

Wo  die  örtlichen  Verhältnisse  es  thunlich  erscheinen  lassen  und  wo  ein
Bedürfniß  dazu  vorliegt,  soll  auf  dem  Lande  für  einen  alleinstehenden  oder  ersten
Lehrer  in  Anrechnung  auf  das  Grundgehalt  eine  Landnutzung  gewährt  werden,
welche  dem  durchschnittlichen  Wirthschaftsbedürfniß  einer  Lehrerfamilie  entspricht.

Zur  Bewirthschaftung  des  Landes  sind  erforderlichenfalls  Wirthschaftsgebäude
  herzustellen.

Die  öffentlichen  Lasten  und  Abgaben  von  dem  Schullande  werden  von
den  Schulunterhaltungspflichtigen  getragen.

Wo  mit  einer  Stelle  bisher  eine  größere  Landnutzung  oder  sonstige  Berechtigungen
  verbunden  gewesen  find,  behält  es  dabei  sein  Bewenden.  Eine
Einschränkung  bedarf  der  Genehmigung  der  Schulaufsichtsbehörde.

Auf  Anrufen  von  Betheiligten  beschließt  der  Kreisausschuß  und,  sofern  es
sich  um  Stadtschulen  handelt,  der  Bezirksausschuß  darüber,  welcher  Theil  des
Dienstlandes  als  Hausgarten  anzusehen  ist.  Der  Beschluß  des  Bezirksausschusses
in  erster  oder  zweiter  Instanz  ist  endgültig.

(Nr.  9680.)
        <pb n="72" />
        —  32  —

G.  19.
Naturalleistungen.

Wo  bisher  die  Gewährung  von  Naturalleistungen  stattgefunden  hat,  behält
es  dabei  unter  Anrechnung  auf  das  Grundgehalt  bis  zur  Ablösung  der  Naturalleistungen
  oder  bis  zur  Außhebung  des  bisherigen  Gebrauchs  sein  Bewenden.  Die
Aufhebung  bedarf  der  Zustimmung  der  Betheiligten  und  der  Genehmigung  der
Schulaufsichtsbehörde.

6.  20.
Anrechnung  auf  das  Grundgehalt.

Auf  das  Grundgehalt  (6§.  1,  2,  4)  oder  die  nach  F.  3  gewährte  Besoldung
sind  anzurechnen:

1)  Der  Ertrag  der  Landnutzung  (6.  18  Absatz  2  und  5).

2)  Die  sonstigen  Diensteinkünfte  an  Geld  oder  Naturalleistungen.

Bei  amtlicher  Festsetzung  des  Diensteinkommens  beschließt  auf
Anrufen  von  Betheiligten  über  die  Anrechnung  dieser  Diensteinkünfie
sowie  des  Ertrages  der  Landnutzung  der  Kreisausschuß  und,  sofern  es
sich  um  Stadtschulen  handelt,  der  Bezirksausschuß.  Der  Beschluß  des
Bezirksausschusses  in  erster  oder  zweiter  Instanz  ist  endgältig.

Eine  anderweite  Festsetzung  ist  bei  erheblicher  Aenderung  der  ihr
zu  Grunde  liegenden  thatsächlichen  Verhältnisse  zulässig.

Die  Festsetzung  gilt  auch  für  die  Berechnung  des  Ruhegehalts.

3)  Das  Brennmaterial  G.  17).  Dasselbe  wird  mit  dem  nach  §F.  8  des

Gesetzes  vom  23.  Juli  1893,  betreffend  Ruhegehaltskassen  für  die
Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen  (Gesetz=  Samml.
S.  194),  festgesetzten  Betrage  mit  der  Beschränkung  angerechnet,  daß
das  verbleibende  Grundgehalt  (§.  2)  einschließlich  der  zu  1  und  2  angeführten
  Bezüge  bei  Lehrern  nicht  unter  840  Mark,  bei  Lehrerinnen.
nicht  unter  650  Mark  jährlich  betragen  darf.  In  gleicher  Weise  ist
das  Grundgehalt,  von  welchem  die  nach  F.  3  festzusetzende  Besoldung
gewährt  wird,  zu  berechnen.

.  21.
Zahlung  des  baaren  Diensteinkommens.

Die  Jahlung  des  baaren  Diensteinkommens  erfolgt  an  endgültig  angestellte
Lehrer  und  Lehrerinnen  vierteljährlich,  an  einstweilig  angestellte  monatlich,  im
Voraus.  -

§.22.
Utnzugökosten.

Lehrer  und  Lehrerinnen  an  öffentlichen  Volksschulen  erhalten  bei  Versetzungen

im  Interesse  des  Dienstes  aus  der  Staatskasse  eine  Vergütung  für  Umzugskosten
        <pb n="73" />
        unter  Wegfall  der  von  den  Schulunterhaltungspflichtigen  zu  entrichtenden  Anzugsoder
  Herbeiholungskosten.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Höhe  der  Vergütung  werden  von
dem  Unterrichtsminister  in  Gemeinschaft  mit  dem  Finanzminister  getroffen.

Im  Uebrigen  bewendet  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften  über  die  Gewährung
  von  Anzugs-=  und  Herbeiholungskosten.

Unberührt  bleibt  auch  die  Vorschrift  im  Artikel  III  Absatz  1  des  Gesetzes
vom  15.  Juli  1886  (Gesetz-Samml.  S.  185).

Bei  Versetzungen  gilt  der  Verlust  einer  Dienstwohnung  nebst  Hausgarten
oder  die  Verringerung  der  Miethsentschädigung  nicht  als  Verringerung  des  Diensteinkommens.


.  23.
Gnadenquartal.

Hinterläßt  ein  an  einer  öffentlichen  Volksschule  endgültig  oder  einstweilig
angestellter  Lehrer  eine  Wittwe  oder  eheliche  Nachkommen,  so  gebührt  den  Hinterbliebenen
  außer  dem  Sterbemonate  für  das  auf  denselben  folgende  Vierteljahr
noch  das  volle  Diensteinkommen  des  Verstorbenen  als  Gnadenquartal.

Der  gleiche  Anspruch  steht  den  ehelichen  Nachkommen  einer  im  Wittwenstande
  verstorbenen  Lehrerin  zu.

An  wen  die  Zahlung  des  Gnadenquartals  zu  leisten  ist,  bestimmt  die  Orts.
schulbehörde.

Sind  solche  Personen,  welchen  das  Gnadenquartal  gebührt,  nicht  vorhanden,
so  kann  die  Sczirkeregierung,  in  Berlin  das  Provinzialschulkolleguum,  nach  Anhörung
  des  Schulverbandes  anordnen,  daß  das  Diensteinkommen  auf  die  gleiche
Zeit  an  Eltern,  Geschwister,  Geschwisterkinder  oder  Pflegekinder  des  (der)  Verstorbenen
  gezahlt  werde,  wenn  er  (sie)  ihr  Ernährer  gewesen  ist  und  sie  in  Bedürftigkeit
  hinterläßt,  oder  daß  dasselbe  an  solche  Personen,  welche  die  Kosten  der
letzten  Krankheit  oder  der  Beerdigung  bestritten  haben,  soweit  gezahlt  werde,  als
der  Nachlaß  zu  deren  Deckung  nicht  ausreicht.

Die  Schulunterhaltungspflichtigen  sind  zur  Gewährung  der  Gnadenbezüge
verpflichtet.

Soweit  eine  Vertretung  im  Amte  nicht  zu  ermöglichen  ist,  kann  die  Wiederbesetzung
  der  Stelle  auch  während  der  Gnadenzeit  erfolgen.

g.  24.
Belassung  in  der  Dienstwohnung.

In  dem  Genusse  der  von  einem  verstorbenen  Lehrer  (einer  Lehrerin)  innegehabten
  Dienstwohnung  ist  die  hinterbliebene  Familie,  welche  mit  ihm  (ihd  die
Wohnung  getheilt  hat,  nach  Ablauf  des  Sterbemonats  noch  drei  fernere  Monate
zu  belassen.  Hinterläßt  der  (die)  Verstorbene  keine  solche  Familie,  so  ist  denjenigen,
  auf  welche  der  Nachlaß  übergeht,  eine  vom  Todestage  an  zu  rechnende
dreißigtägige  Frist  zur  Räumung  der  Dienstwohnung  zu  gewähren.

Gesetz-  Samml.  1897  (Nr.  9880.)  8
        <pb n="74" />
        —  34  —

In  jedem  Falle  muß  auf  Erfordern  der  Schulaufsichtsbehörde  demsenigen,
welcher  mit  der  Verwaltung  der  Stelle  beauftragt  wird,  ohne  Anspruch  auf
schädigung  in  der  Dienstwohnung  ein  Unterkommen  gewährt  werden.

G.  25.
Rechtsweg  bei  Streitigkeiten  wegen  des  Dienstelnkommens.

Auf  die  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  äffentlichen  Volksschulen  finden  die
Bestimmungen  des  ersten  Abschnitts  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erweiterung  des
Rechtsweges,  vom  24.  Mai  1861  (Gesetz-Samml.  S.  241)  mit  folgender  Maßgabe
  Anwendung:

1)  die  Klage  ist  gegen  die  Vertreter  des  Schulverbandes  und,  soweit  es
sich  um  Zahlungen  aus  der  Alterszulagekasse  handelt,  zugleich  gegen
die  Bezirksregierung  als  Verwalterin  der  Alterszulagekasse  zu  richten;

2)  im  Falle  des  §.  2  a.  a.  O.  tritt  an  die  Stelle  des  Verwaltungschefs
der  Ober-Präsident,  in  den  Hohenzollernschen  Landen  der  Unterrichtsminister;



3)  bei  der  richterlichen  Beurtheilung  sind  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes
erfolgten  Festsetzungen  über  das  Diensteinkommen  der  Stelle,  insbesondere
  über  die  Höhe  des  Grundgehalts  und  der  Dienstalterszulage,
über  Dienstwohnung  oder  Miethsentschädigung,  über  Dienstland,  über
Naturalleistungen,  sowie  über  die  Anrechnung  von  Dienstbezügen  auf
das  Grundgehalt  zu  Grunde  zu  legen.

g.  26.
Streitigkeiten  bei  Auseinandersetzungen.

Bei  Streitigkeiten  zwischen  dem  abgehenden  Lehrer  (der  Lehrerin)  oder  den
Srben  des  verstorbenen  Lehrers  (der  Lehrerin)  und  dem  anziehenden  Lehrer  (der
Lehrerin)  oder  dem  Schulverbande  über  die  Auseinandersetzung  wegen  der  Landnutzung,
  der  Naturalleistungen,  der  Dienstwohnurg  einschließlich  des  Hausgartens
oder  des  baaren  Diensteinkommens  trifft  die  Bezirksregierung,  in  Berlin  das
Provinzialschulkollegium,  vorbehaltlich  des  Rechtsweges  eine  im  Verwaltungswege
vollstreckbare  einstweilige  Entscheidung.

Bei  Versetzungen  kann  dieselbe  anordnen,  daß  die  von  dem  Lehrer  (der
Lehrerin)  zuviel  erhobenen  Beträge  für  Rechnung  desselben  (derselben)  den  Schulunterhaltungspflichtigen
  unmittelbar  aus  denjenigen  Bezügen  erstattet  werden,
welche  der  Lehrer  (die  Lehrerin)  in  der  neuen  Schulstelle  zu  empfangen  hat.

Die  Bezirksregierung,  in  Berlin  das  Provinzialschulkollegium,  ist  befugt,
die  Entscheidung  allgemein  den  ihr  nachgeordneten  Behörden  zu  übertragen.

KG.  27.
Leistungen  des  Staates.

I.  Aus  der  Staatskasse  wird  ein  jährlicher  Beitrag  zu  dem  Diensteinkommen
der  Lehrer  und  Lehrerinnen  und,  soweit  er  hierzu  nicht  erforderlich  ist,  zur
        <pb n="75" />
        Deckung  der  Kosten  für  andere  Bedürfnisse  des  betreffenden  Schulverbandes  an
die  Kasse  desselben  gezahlt.

Der  Beitrag  wird  so  berechnet,  daß  für  die  Stelle  eines  alleinstehenden
sowie  eines  ersten  Lehrers  500  Mark,  eines  anderen  Lehrers  300  Mark,  einer
Lehrerin  150  Mark  jährlich  gezahlt  werden.  Bei  der  Berechnung  kommen  nur
Stellen  für  vollbeschäftigte  Lehrkräfte  in  Betracht.  Darüber,  ob  eine  Lehrkraft
vollbeschäftigt  ist,  entscheidet  ausschließlich  die  Schulaufsichtsbehörde.

Außer  Betracht  bleiben  neu  errichtete  Stellen,  bis  dieselben  durch  eine  besondere
  Lehrkraft  versehen  werden.

Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Staatsbeitrages  ruht,  so  lange  und  soweit
durch  dessen  Zahlung  eine  Erleichterung  der  nach  öffentlichem  Recht  zur  Schulunterhaltung
  Verpflichteten  mit  Rücksicht  auf  vorhandenes  Schulvermögen  oder
auf  Verpflichtungen  Dritter  aus  besonderen  Rechtstiteln  nicht  würde  bewirkt
werden.

II.  Der  Staatsbeitrag  wird  bis  zur  Höchstzahl  von  25  Schulstellen  für
jede  politische  Gemeinde  gewährt.

Sind  für  die  Einwohner  einer  politischen  Gemeinde  mehr  als  25  Schulstellen
  vorhanden,  so  wird  der  Staatsbeitrag  innerhalb  der  Gesammtzahl  von
25  Stellen  für  so  viele  erste  Lehrerstellen,  andere  Lehrerstellen  und  Lehrerinmenstellen
gewährt,  als  dem  Verhältniß  der  Gesammtzahl  dieser  Stellen  untereinander  entspricht.
  Bruchtheile  werden  bei  denjenigen  Schulstellen,  für  welche  der  höhere
Staatsbeitrag  zu  zahlen  ist,  ausgeglichen.

.  Wo  die  Grenzen  der  politischen  Gemeinde  sich  mit  denen  des  Schulverbandes
nicht  decken,  dergestalt,  daß  der  Schulverband  aus  mehreren  politischen  Gemeinden
oder  Theilen  von  solchen  besteht  und  für  die  Einwohner  einer  dieser  politischen.
Gemeinden  mehr  als  25  Stellen  vorhanden  sind,  wird  durch  Beschluß  der  Schulaufsichtsbehörde
  nach  Anhörung  der  Betheiligten  mit  Rücksicht  auf  die  Zahl  der.
Einwohner  des  Schulverbandes  und  der  Schulkinder,  welche  den  einzelnen  politsschen
  Gemeinden  angehören,  sowie  mit  Rücksicht  auf  die  Einrichtung  der
Schule  festgesetzt,  wie  viele  ganze  der  im  Schulverbande  bestehenden  (ersten,  anderen
Lehrer-,  Lehrerinnen.)  Stellen  auf  jede  zum  Schulverbande  gehörende  politische
Gemeinde  oder  Theile  von  Gemeinden  zu  rechnen  sind,  für  wie  viele  Stellen  demgemäß
  an  den  Schulverband  der  Staatsbeitrag  zu  zahlen  ist.  Der  Beschluß  ist
den  betheiligten  Schulverbänden  zuzustellen.  Denselben  steht  binnen  vier  Wochen
nach  der  Zustellung  die  Beschwerde  an  den  Ober-Präsidenten  (in  den  Hohenzollernschen
  Landen  an  den  Unterrichtsminister)  zu,  welcher  endgültig  entscheidet.
Bei  einer  erheblichen  Aenderung  der  Verhältnisse  kann  eine  neue  Berechnung  von
den  betheiligten  Schulverbänden  beantragt  oder  von  der  Schulaufsichtsbehörde  von
Amtswegen  beschlossen  werden.

Gehören  die  Einwohner  einer  politischen  Gemeinde  verschiedenen  Schulverbänden
  an,  so  werden  die  für  die  politische  Gemeinde  zu  berechnenden  Staatsbeiträge
  für  erste,  andere  Lehrer-  und  Lehrerinnenstellen  auf  die  einzelnen  Schulverbände
  durch  die  Schulaufsichtsbehörde  nach  dem  Verhältniß  derjenigen  Staats-Nr.

  9880.)  “
        <pb n="76" />
        beiträge  vertheilt,  welche  den  Schulverbänden  bei  Gewährung  der  Staatsbeiträge
für  saͤmmtliche  Schulstellen  zu  zahlen  sein  würden.

Die  in  diesen  Vorschriften  angeordnete  Festsetzung  und  Vertheilung  bleibt
bis  zum  Schluß  desjenigen  Rechnungsjahres  maßgebend,  in  welchem  eine  neue
getroffen  ist.

Auf  Beschwerden  entscheidet  der  Ober-Präsident  (in  den  Hohenzollernschen
Landen  der  Unterrichtsminister)  endgüllig.

III.  In  Schulverbänden,  in  denen  der  Staatsbeitrag  für  alle  Schulstellen
gezahlt  wird,  ist  er  für  einstweilig  angestellte  Lehrer  und  für  Lehrer,  welche  noch
nicht  vier  Jahre  im  öffentlichen  Schuldienste  gestanden  haben,  um  100  Mark
jährlich  zu  kürzen.

IV.  Für  diejenigen  Lehrerstellen,  für  welche  der  Staat  den  Besoldungsbeitrag
  (Nr.  I)  an  den  Schulverband  gewährt,  wird  aus  der  Staatskasse  ein
jährlicher  Zuschuß  von  337  Mark,  für  die  Lehrerinnenstellen  dieser  Art  ein  jährlicher
  Zuschuß  von  184  Mark  an  die  Alterszulagekasse  des  betreffenden  Bezirks
gezahlt  und  dem  Schulverbande  auf  seinen  Beitrag  zur  Kasse  angerechnet.

In  dem  Falle  der  Nr.  II  Absatz  4  erfolgt  die  Zahlung  und  Anrechnung
für  die  einzelnen  Schulverbände  nach  dem  Verhältniß  der  ihnen  zu  gewährenden
Besoldungsbeiträge.

In  Berlin  wird  der  staatliche  Zuschuß  zu  den  Alterszulagen  an  die  Schulkasse
  gezahlt.

V.  Wenn  innerhalb  mehrerer  Gemeinden  die  Grenzen  geändert  werden,
so  wird  derjenige  Betrag,  um  welchen  sich  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen
der  für  sämmtliche  betheiligte  Gemeinden  zu  gewährende  Staatsbeitrag  verringern
würde,  auch  fernerhin  fortgezahlt.  In  dem  Auseinandersetzungsverfahren,  welches
sich  an  die  Abänderung  der  Gemeindegrenzen  knüpft,  wird  auch  darüber  verfügt,
an  wen  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmungen  diese  Fortzahlung  zu  leisten  ist.

VI.  Denjenigen  politischen  Gemeinden,  denen  nach  den  Bestimmungen  zu
I,  II  und  IV  am  1.  Wprril  1897  geringere  Zahlungen  aus  der  Staatskasse  zu
leisten  sind,  als  ihnen  nach  den  Vorschriften  der  Gesetze  vom  14.  Juni  1888  und
31.  März  1889  (Gesetz-Samml.  S.  240  und  64)  zustehen  würden,  wird  der  Ausfall
  durch  Gewährung  eines  dauernden  Zuschusses  aus  der  Staatskasse  insoweit
ersetzt,  wie  dieser  Ausfall  den  Betrag  von  zwei  vom  Hundert  des  Veranlagungssolls
  übersteigt,  welches  der  Gemeindebesteuerung  der  Einkommen  von  mehr  als
900  Mark  jährlich  für  das  Jahr  1.  April  1897/98  bei  Anwendung  der  Vorschriften
  des  Kommunalabgabengesetzes  vom  14.  Juli  1893  (Gesetz  Samml.  S.  152)
zu  Grunde  zu  legen  ist.

Gehören  die  Einwohner  einer  dieser  politischen  Gemeinden  verschiedenen
Schulverbänden  an,  so  finden  die  Vorschriften  des  Absatz  1  mit  der  Maßgabe
Anwendung,  daß  der  Staatszuschuß,  welcher  danach  der  politischen  Gemeinde
zustände,  wenn  die  öffentlichen  Volksschulen  in  derselben  als  Gemeindeanstalten
unterhalten  würden,  auf  die  einzelnen  Schulverbände  nach  dem  Verhältniß  des
        <pb n="77" />
        für  letztere  entstandenen  Ausfalls  an  bisher  zahlbar  gewesenen  Staatsbeiträgen
vertheilt  wird.

Zur  Abrundung  der  nach  Absatz  1  und  2  zu  gewährenden  festen  Zuschüsse
sowie  zur  weiteren  Gewährung  solcher  Zuschüsse  an  diejenigen  unter  den  obengedachten
  politischen  Gemeinden  und  Schulverbänden,  deren  Steuerkraft  im  Vergleich
  mit  den  Volksschul-  und  Kommunallasten  ihrer  Mitglieder  verhältnißmäßig
  gering  ist,  wird  ein  Betrag  von  250  000  Mark  verwandt.

Die  Festsetzung  der  Staatszuschüsse  für  die  einzelnen  betheiligten  politischen
Gemeinden  und  Schulverbände  erfolgt  durch  Königliche  Verordnung.

VII.  Soweit  in  einem  Jahre  der  für  die  Gewährung  des  Mindestsatzes
der  Alterszulagen  erforderliche  Bedarf  hinter  dem  Staatszuschuß  zurückbleibt,  ist
der  Staatszuschuß  entsprechend  zu  kürzen.  Der  Ueberschuß  ist  zur  Unterstützung
solcher  Alterszulagekassen  zu  verwenden,  in  denen  der  Bedarf  für  die  Gewährung
des  Mindestsatzes  durch  den  Staatszuschuß  nicht  gedeckt  wird.  Soweit  der  Ueberschuß
  nicht  hierzu  Verwendung  zu  finden  hat,  ist  er  zur  Unterstützung  von
leistungsunfähigen  Schulverbänden  bei  Elementarschulbauten  in  den  Staatshaushalts-Etat
  einzustellen.

VIII.  Die  Staatsbeiträge  sind  vierteljährlich  im  Voraus  zu  zahlen,  soweit
sie  nicht  gegen  die  von  den  Schulverbänden  zu  entrichtenden  Alterszulage=  und
Ruhegehaltskassenbeiträge  (§.  11  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1893,  Gesetz-Samml.
S.  194)  aufgerechnet  werden.

Die  den  Lehrern  und  Lehrerinnen  an  öffentlichen  Volksschulen  aus  Staatsfonds
  gewährten  Alerszulagen  kommen  in  Fortfall.

S.  28.
Uebergangs-  und  Schlußbestimmungen.

Die  bestehenden  Gehaltsregulative,  Ordnungen  und  Festsetzungen  sind  in
denjenigen  Fällen,  in  denen  dies  erforderlich  ist,  nach  den  Vorschriften  dieses
Gesetzes  neu  zu  gestalten.

Für  diejenigen  Stellen,  deren  Gehaltsbezüge  bereits  den  Vorschriften  dieses
Gesetzes  (§.  2,  4  und  6)  entsprechen,  sind  diese  Gehaltsbezüge  zu  leisten,  ohne
daß  es  einer  Neuregelung  der  Besoldungsverhältnisse  bedarf.  Bleiben  diese  Gehaltsbezüge
  hinter  den  Mindestsätzen  (69.  2  und  6)  zurück,  so  sind  zunächst  die
Mindestsätze  zu  zahlen,  auch  ohne  daß  eine  vorherige  Beschlußfassung  der  Schulunterhaltungspflichtigen
  erfolgt  ist.

Die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  endgültig  angestellten  Lehrer  und
Lehrerinnen  sind  hinsichtlich  der  für  ihre  Stelle  neu  getroffenen  Bestimmungen
und  Besoldungsvorschriften  zur  Erklärung  darüber  aufzufordern,  ob  sie  sich  diesen
unterwerfen  oder  bei  der  bisherigen  Ordnung  verbleiben  wollen.  Die  Erklärung
ist  binnen  vier  Wochen  nach  Zustellung  der  Aufforderung  schriftlich  abzugeben
und  ist  unwiderruflich.  Wird  keine  Erklärung  abgegeben,  so  wird  die  Unterwerfung
  unter  die  neue  Ordnung  angenommen.

(Xr.  9880.
        <pb n="78" />
        Verbleiben  hiernach  eine  oder  mehrere  Stellen  in  der  bisherigen  Ordming,
so  erfolgen  bis  zur  Erledigung  der  Stellen  die  Zahlungen  aus  der  Alterszulagekasse
  nach  Maßgabe  der  neuen  Besoldungsordnung  an  den  betreffenden  Schulverband.
  Der  Schulverband  hat  die  Alterszulagen,  welche  den  Stelleninhabern
nach  der  neuen  oder  der  alten  Besoldungsordnung  zustehen,  an  diese  zu  zahlen.
und  betreffs  der  in  der  alten  Ordnung  verbliebenen  Stellen  auch  diejenigen  Alterszulagen
  zu  übernehmen,  welche  bisher  für  diese  Stellen  aus  Staatsfonds  zu  gewähren
  waren.

Eine  Verschlechterung  des  nach  den  bisherigen  Ordmungen  festgestellten
durchschnittlichen  Diensteinkommens  soll  in  der  Regel  nicht  stattfinden  und  ist
nur  in  besonderen  Ausnahmefällen  mit  Genehmigung  des  Unterrichtsministers
ulässig.
Das  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1897  in  Kraft.  Die  Gehaltsordnungen
sind  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  derart  festzustellen,  daß  sie  von  diesem  Termin
ab  in  Wirksamkeit  treten.  Für  das  Rechnungsjahr  1.  April  1897/98  wird
der  Bedarf  der  Alterszulagekassen  G.  8  Absatz  6)  nach  dem  Stande  der  Alterszulagen
  vom  1.  April  1897  berechnet.

Alle  entgegenstehenden  Vorschriften  werden  aufgehoben,  insbesondere  auch
diejenigen,  welche  einen  Höchstbetrag  für  die  Besoldungen  der  Lehrer  und  Lehrerinnen
  vorschreiben.

Die  §§P.  1  bis  3  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1888  (Gesetz  Samml.  S.  240)
und  Artikel  I  des  Gesetzes  vom  31.  März  1889  (Gesetz=  Samml.  S.  64),  betreffend
die  Erleichterung  der  Volksschullasten,  treten  außer  Kraft.

Die  Einführung  dieses  Gesetzes  in  die  Stolbergschen  Grafschaften  bleibt
Königlicher  Verordnung  vorbehalten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  3.  März  1897.

—  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  v.  Miquel.  Thielen.  Bosse.
Frhr.  v.  Marschall.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.  Brefeld.  v.  Goßler.
        <pb n="79" />
        (Nr.  9881.)  Verordnung,  betreffend  die  Kaution  des  Beschlagschmieds  der  Thierärztlichen
Hochschule  in  Berlin.  Vom  15.  Februar  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  §.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kautionen  der  Staatsbeamten,
  vom  25.  März  1873  (Gesetz  Samml.  S.  125))  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Den  zur  Kautionsleistung  verpflichteten  Beamtenklassen  aus  dem  Bereiche

des  Ministeriums  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  tritt  hinzu:
der  Beschlagschmied  der  Thierärztlichen  Hochschule  zu  Berlin.

Die  Höhe  der  von  diesem  Beamten  zu  leistenden  Kaution  wird  auf  Einhundert
  und  Fünfzig  Mark  festgesetz.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  10.  Juli  1874,
betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Staatsministeriums
und  des  Finanzministeriums  (Gesetz=  Samml.  S.  260),  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  15.  Februar  1897.
¶.  S)  Wilhelm.
v.  Miquel.  Frhr.  v.  Hammerstein.

Redigirt  im  Burean  des  Staatsministertums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="80" />
        <pb n="81" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  7..—

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Abäuderung  des  Gesetzes  über  die  Errichtung  und  Unterhaltung  von  Fortbildungsschulen
  in  ben  Provingen  Westprrußen  und  Posen  vom  4.  Mai  1886,  S.  41.  —  Bekanntmachung
der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblättrr  publbirten  kandesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  2c.)  G.  43.

 

(Nr.  9882.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  bes  Gesetzes  über  die  Errichtung  und  Unterhaltung
  von  Fortbildungsschulen  in  den  Pwoinzen  Westprrußm  und  Dofen
vom  4.  Mai  1886  (Gefet-Samml.  S.  143).  Vom  24.  Februar  1897.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Guaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

Das  Gesetz  vom  4.  Mai  1886),  betreffend  die  Errichtung  und  Unterhaltung
von  Fortbildungsschulen  in  den  Provinzen  Westpreußen  und  Posen,  wird  wie
folgt  abgeändert:

Artikel  1.

Der  §.  2  erhält  folgende  Faffung:

An  denjenigen  Orten,  in  welchen  nicht  durch  statutarische  Bestimmung
  eines  Gemeinde=  oder  eines  weiteren  Kommnnalverbandes
die  Verpflichtung  zum  Besuche  der  Fortbildungsschulen  begründet  wird
und  die  zur  Durchführung  dieser  Verpflichtung  erforderlichen  Bestimmungen
  getroffen  werden  (vergl.  SF.  120,  142,  154  Absatz  1  der
Gewerbeordnung  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1891,
Reichs-Gesetzbl.  S.  261),  können  durch  Erlaß  des  Ministers  für  Handel
und  Gewerbe  die  gewerblichen  Arbeiter  unter  18  Jahren,  auf  welche
der  §.  120  der  Gewerbeordnung  anwendbar  ist,  dieser  Verpflichtung
unterworfen  und  die  zu  ihrer  Durchführung  erforderlichen  Bestimmungen
in  demselben  Umfange  getroffen  werden,  wie  sie  nach  §.  120  Absatz  3
der  Gewerbeordnung  durch  statutarische  Bestimmung  der  Gemeinde

Eeseh.  Samml.  1897.  (Nr.  9882).  9

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  März  1897
        <pb n="82" />
        —  42  —

oder  eines  weiteren  Kommunalverbandes  getroffen  werden  können.  An
den  Sonntagen  darf  während  des  Hauptgottesdienstes  Unterricht  nicht
ertheilt  werden.
Artikel  2.
Hinter  F.  2  wird  als  H.  3  folgende  Bestimmung  eingeschoben:
g.  3.

Wer  den  auf  Grund  des  8.  2  vom  Minister  für  Handel  und
Gewerbe  erlassenen  Bestimmungen  zuwiderhandelt,  wird  für  jeden  Fall
der  Zuwiderhandlung  mit  Geldstrafe  bis  zu  20  Mark  und  im  Un—
vermögensfalle  mit  Fat  bis  zu  drei  Tagen  bestraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Jagdschloß  Hubertusstock,  den  24.  Februar  1897.

G.  §)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  v.  Miquel.  Thielen.  Bosse.
Frhr.  v.  Marschall.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.
Brefeld.  v.  Goßler.

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  16.  November  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Dreckenach  im  Kreise  Maven  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz,  Jahrgang  1897  Nr.  7,
Beilage  S.  I,  ausgegeben  am  18.  Februar  1897;

2)  das  am  16.  November  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wassergenossenschaft
  Heddesheim  zu  Heddesheim  im  Kreise  Kreuznach  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz,  Jahrgang  1897  Nr.  7,
Beilage  S.  X,  ausgegeben  am  18.  Februar  1897);

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  18.  Januar  1897  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Herford  im  Betrage
von  1270000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Minden  Nr.  8  S.  53,  ausgegeben  am  20.  Februar  1897.

 

 

Redigirt  im  Bureau  bes  Staatsministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsbruckerei.
        <pb n="83" />
        —  43  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  8.

 

 

Inhalt:  Gese),  betreffend  die  Tilgung  von  Staatsschulden,  S  45.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend
  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Thell  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Vöhl,  S.  44.
—  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amteblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  45.

 

(Nr.  9883.)  Gesetz,  betreffend  die  Tilgung  von  Staatsschulden.  Vom  8.  März  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

KC.  1.

Für  das  Etatsjahr  1897/98  ist  eine  Tilgung  in  Höhe  von  mindestens
einem  halben  Prozent  und  vom  Etatsjahre  1898/99  ab  eine  solche  in  Höhe  von
jährlich  mindestens  dreifünftel  Prozent  der  sich  jeweils  nach  dem  Staatshaushalts=Etat
  ergebenden  Staatskapitalschuld  vorzunehmen.  Eine  Verrechnung  auf  bewilligte
Anleihen  ist  einer  Tilgung  gleichzuachten.

2

g.  2.
Die  hierzu  G.  1)  erforderlichen  Beträge  sind  durch  den  Staatshaushalts-Etat
unter  Einrechnung  der  für  eine  planmäßige  oder  durch  bestehende  Gesetze  anderweit
vorgeschriebene  Tilgung  von  Staatsschulden  bestimmten  Summen  bereit  zu  stellen.

S.  3.
Ergiebt  sich  nach  der  Jahresrechnung  ein  Ueberschuß  des  Staatshaushalts,

so  ist  derselbe  im  vollen  Betrage  zur  weiteren  Tilgung  von  Staatsschulden
beziehungsweise  Verrechnung  auf  bewilligte  Anleihen  zu  verwenden.

S.  4.
Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen  werden  aufgehoben.
Gesth  ·  Samml.  1897.  (Nr.  9883  —9884.)  10
Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  März  1897.
        <pb n="84" />
        —  44  —
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  8.  März  1897.

—  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  v.  Miquel.  Thielen.  Bosse.
Frhr.  v.  Marschall.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.
Brefeld.  v.  Goßler.

(Nr.  9884.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Vöhl.  Vom  9.  März  1897.

A  Grund  des  F.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiete  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895  (Gesetz-Samml.
  S.  481)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen
  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  daselbst  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Vöhl  gehörigen  Gemeindebezirk

Kirchlotheim  «

am  15.  April  1897  beginnen  soll.

Berlin,  den  9.  März  1897.

Der  Justizminister.
Schönstedt.
        <pb n="85" />
        —  45  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  Dezember  1896,  betreffend  die  Genehmigung
eines  Nachtrages  zu  dem  revidirten  Reglement  der  Ostpreußischen  Städte-Feuersozietät
  vom  19.  November  1890,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  HPönigeberg,  Jhrgang  1897  Nr.  5  S.  31,
ausgegeben  am  4.  Februar  1897,

der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  ,  Jahrgang  1897  Nr.  4  S.  29,
ausgegeben  am  27.  Januar  1

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  30.  a#ie  1896  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Guben  im  Betrage  von
950  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Frank.
furt  a.  O.,  Jahrgang  1897  Nr.  9  S.  67,  ausgegeben  am  3  März  1897)

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  Januar  1897,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde
  Marburg  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das  zur  vollständigen
Durchführung  der  städtischen  Kanalisation  sowie  zur  Herstellung  von
Schutzbauten  für  die  dem  Hochwasser  der  Lahn  ausgesetzten  Kanalstrecken
erforderliche  Grundeigenthum  im  Wege  der  Enteignung  zu  erwerben  oder,
soweit  dies  ausreichend  ist,  mit  einer  dauernden  Besccenkung  zu  belasten,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cassel  Nr.  8  S.  39,
ausgegeben  am  24.  Februar  1897;

4)  das  am  11.  Januar  1897  Allerhöchst  vallsgene  Statut  für  die  Dränagegenossenschaft
  zu  Opalenitza  im  Kreise  Grätz  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  7  S.  63,  ausgegeben  am  16.  Februar  1897.

Redigirt  im  Bureau  des  Staaleministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Relchsdruckerel.
        <pb n="86" />
        <pb n="87" />
        —  47  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  9.  —

(Nr.  9885.)  Urkunde,  betreffend  die  Stiftung  einer  Königlich  Preußischen  Medaille  zur  Erinnerung

  an  des  Hochseligen  Kaisers  und  Königs  Wilhelm  I.,  des  Großen,
Majestät.  Vom  22.  März  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ec.

haben  beschlossen,  zum  Andenken  an  den  hundertsten  Geburtstag  des  Hochseligen
Kaisers  und  Königs  Wilhelm  I.,  des  Großen,  Majestät,  Unseres  in  Gott  ruhenden
Herrn  Großvaters,  am  heutigen  Tage  der  Enthüllung  des  Nationaldenkmals  für
Allerböchstdenselben,  eine  Erinnerungs-Medaille  zu  stiften  und  bestimmen  darüber
was  folgt:

II.

III.

J.

—

Die  Erinnerungs-Medaille  ist  aus  Bronce  von  eroberten  Geschützen
geprägt  und  zeigt  auf  der  Vorderseite  das  Brustbild  des  Hochseligen
Kansess  und  Königs  Wilhelm  I.  nebst  der  Inschrift  „Wilhelm  der
Große,  Deutscher  Kaiser,  König  von  Preußen“  ihre  Rückseite  trägt
die  Inschrift  „Zum  Andenken  an  den  hundertsten  Geburtstag  des
großen  Kaisers  Wilhelm  I.  1797  —  22.  März  —  1897,  darunter
auf  einem  Lorbeer=  und  einem  Eichenzweige  ruhend  die  Kaiserkrone,
den  Reichsapfel  und  das  Reichsschwert.  Sie  wird  an  einem  orangefarbenen,
  gewässerten,  36  71  mm  breiten  Bande  auf  der  linken  Brust
getragen  und  rangirt  an  der  Ordensschnalle  unmittelbar  hinter  der
Krönungs-Medaille.

Die  Erinnerungs-Medaille  wird  nur  zum  Andenken  an  den  heutigen
Tag  verliehen.

Ueber  die  Auswahl  der  mit  derselben  zu  Beleihenden  behalten
Wir  Uns  weitere  Bestimmung  vor.
Den  mit  der  Erinnerungs-Medaille  Beliehenen  wird  ein  Besitzzeugniß
nach  dem  von  Uns  genehmigten  Muster  ausgefertigt,  über  dessen  Vollziehung
  besondere  Bestimmung  erfolgt.

Cesez=  Samml.  1897.  (Nr.  9885.)  11
Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  März  1897.
        <pb n="88" />
        IV.  Die  General-Ordens-Kommission  hat  die  namentlichen  Verzeichnisse  der
Inhaber  der  Erinnerungs-Medaille,  welche  Wir  derselben  zufertigen
lassen  werden,  aufzubewahren.

V.  Die  für  den  Verlust  von  Orden  und  Ehrenzeichen  gegebenen  Bestimmungen
  gelten  auch  für  diese  Erinnerungs-Medaille.

VI.  Nach  dem  Ableben  eines  Inhabers  der  Erinnerungs-Medaille  verbleibt
dieselbe  den  Hinterbliebenen

VII.  Die  Bestimmungen  über  die  Ausführung  dieser  Urkunde  ergehen
besonders.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  22.  März  1897

G.  S)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  v.  Miquel.  Thielen.  Bosse.
Frhr.  v.  Marschall.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.
Brefeld.  v.  Goßler.

Mehigirt  im  B#rrau  des  Stnatsmialsteruuns.
2———
        <pb n="89" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  10.—

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Kirchengemeindeordnung  für  die  evangelischen  Gemeinden  in  den
Hohemgollernschen  Landen,  S.  1460.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Festsezung  des  Eisenbahn-Direktionsbezirks
  Mainz,  sowie  anderweite  Abgrenzung  der  Eisenbahn-Direkrionsbezirke  Frankfurt  a.  Main,
Cöln,  St.  Johann=  Saarbrücken,  Elberselb,  Bromberg  und  Danzig,  S.  64.

 

(Nr.  9886.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  1.  März  1897,  betreffend  die  Kirchengemeindeordnung
für  die  evangelischen  Gemeinden  in  den  Hohenzollernschen  Landen.

A  den  Bericht  vom  25.  v.  M.  habe  Ich  der  als  Anlage  beifolgenden  Kirchengemeindeordnung
  für  die  evangelischen  Gemeinden  in  den  Hohengollernschen
Landen  Meine  Sanktion  ertheilt  und  verkünde  dieselbe  als  kirchliche  Ordnung.

Mit  der  Ausführung  der  Kirchengemeindeordnung  ist  vorzugehen.  Ich
beauftrage  den  Evangelischen  Ober-Kirchenrath,  das  Weitere  zu  veranlassen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  1.  März  1897.

Wilhelm.

Bosse.
An  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten  und
an  den  Evangelischen  Ober-Kirchenrath.
Eesetz=  Samml.  1897.  (Nr.  9886.)  12

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  März  1897.
        <pb n="90" />
        Aulage.

Kirchengemeindrordnung
für  die
evangelischen  Gemeinden  in  den  Hohenzollernschen  Landen.

Vorbemerkung.

Die  Pflichten  eines  Gemeindegliedes  sind:
1)  die  Gnadenmittel  der  Kirche  und  der  Gemeinde  fleißig  zu  gebrauchen,
2)  ein  erbauliches  Leben  zu  führen,
3)  sich  der  bestehenden  Kirchenordnung  zu  unterwerfen  und
4)  die  für  die  kirchlichen  Bedürfnisse  erforderlichen  Beiträge  zu  leisten.
Dagegen  hat  jedes  Mitglied  der  Gemeinde  Antheil  an  allen  kirchlichen
Gnadenmitteln,  Anstalten  und  Gerechtsamen  derselben  und  Anspruch  auf  die
Dienste  der  Kirchenbeamten.

Organe  der  Gemeinde.
I.  Allgemeine  Bestimmungen.

S.  1.
Die  Kirchengemeinden  haben  ihre  Angelegenheiten  innerhalb  der  gesetzlichen
Grenzen  selbst  zu  verwalten.  Organe  dieser  Selbstverwaltung  sind  die  Gemeindekirchenräthe
  und  die  Gemeindevertretungen.

g.  2.

In  jeder  Kirchengemeinde  wird  ein  Gemeindekirchenrath,  in  den  größeren
Gemeinden  auch  eine  Gemeindevertretung  gemäß  der  nachfolgenden  Ordnung
ebildet.

6  Sind  mehrere  Gemeinden  unter  einem  gemeinschaftlichen  Pfarramt  verbunden
(vereinigte  Muttergemeinden,  Mutter=  und  Tochtergemeinden),  so  treten  in  allen
emeinsamen  Angelegenheiten  der  Gesammtparochie  die  besonderen  Gemeindeirchenräthe
  beziehungsweise  Gemeindevertretungen  zu  einer  gemeinsamen  berathenden
  und  beschließenden  Körperschaft  zusammen.
        <pb n="91" />
        —  61  —

II.  Gemeindekirchenrath.
A.  MWitglieder  des  Gemeindekirchenraths.

g.  3.
Der  Gemeindekirchenrath  besteht:
1)  aus  dem  Pfarrer  der  Gemeinde  oder  dessen  Stellvertreter  im  Pfarramt,
2  aus  mehreren  Aeltesten,  welche,  soweit  ihre  Ernennung  nicht  dem  Patron
zusteht  G.  6),  durch  die  Gemeinde  gewählt  werden  (§§.  31  ff.).
K.  4.
Sind  mehrere  Pfarrgeistliche  in  der  Gemeinde  fest  angestellt,  so  gehören
sie  sämmtlich  dem  Gemeindekirchenrathe  als  Mitglieder  an.
Hülfsprediger  auf  nicht  fundirten  Stellen  nehmen,  auch  wenn  sie  ordinirt
sind,  nur  als  Mitglieder  mit  berathender  Stimme  an  den  Sitzungen  des  Gemeindekirchenraths
  Theil.  5

Die  Zahl  der  Aeltesten  soll  nicht  mehr  als  zwölf  und  nicht  weniger  als
vier  betragen.  In  Filialgemeinden  kann  die  Zahl  auf  zwei  beschränkt  werden.

Die  Feststellung  der  Zahl  der  Aeltesten  in  den  einzelnen  Gemeinden  erfolgt
unter  Berücksichtigung  der  Seelenzahl,  sowie  der  sonstigen  örtlichen  Verhältnisse,
so  lange  eine  Kreissynode  nicht  besteht,  durch  das  Konsistorium,  nach  Errichtung
einer  Kreissynode  durch  diese  nach  Vernehmung  der  Gemeindevertretung.  Bei
vereinigten  Muttergemeinden  oder  Mutter-  und  Tochtergemeinden  ist  die  Zahl  der
Aeltesten  innerhalb  des  zulässigen  Höchstbetrags  auf  die  Gemeinden  der  Gesammtparochie
  angemessen  zu  vertheilen.

.  6.

In  Patronatsgemeinden  hat  der  Patron  die  Befugniß,  ein  Gemeindeglied,
welches  die  zur  Wählbarkeit  erforderlichen  Eigenschaften  besitzt  G.  32),  zum
Aeltesten  zu  ernennen.  Diese  Ernennung  erfolgt  für  einen  Zeitraum  von  sechs
Jahren;  eine  Wiederernennung  derselben  Person  ist  zulässig.

Macht  der  Patron  von  seiner  Befugniß  keinen  Gebrauch,  und  besitzt  er
die  zur  Wählbarkeit  erforderlichen  Eigenschaften,  so  kann  er  selbst  in  den  Gemeindekirchenrath
  eintreten.  Das  gleiche  Recht  hat  unter  der  gleichen  Voraussetzung
  der  ein-  für  allemal  bestellte  Vertreter  desjenigen  Patrons,  welcher  keine
physische  Person  ist.

6.  7

Die  Aeltesten  sind  im  Hauptgottesdienst  vor  der  Gemeinde  feierlich  einzuführen
  und  durch  Abnahne  des  nachfolgenden  Gelübdes  zu  verpflichten:
Gelobet  Ihr  vor  Gott  und  dieser  Gemeinde,  des  Euch  befohlenen
Dienstes  sorgfältig  und  treu,  dem  Worte  Gottes,  den  Ordnungen  der
(.r.  9886.)  12“
        <pb n="92" />
        —  52  —

Kirche  und  dieser  Gemeinde  gemäß,  zu  warten  und  gewissenhaft  darauf
zu  achten,  daß  Alles  ordentlich  und  ehrlich  in  der  Gemeinde  zugehe
zu  deren  Besserung?
Erst  mit  Ablegung  dieses  Gelübdes  ist  der  Aelteste  als  in  das  Amt  eingetreten
  zu  erachten.

B.  Hipungen  und  Beschlüsse  des  Gemeindehirchenraths.
S  S.

Den  Vorsitz  im  Gemeindekirchenrath  führt  der  Pfarrer.  Bei  Erledigung
des  Pfarramts  oder  dauernder  Verhinderung  des  Pfarrers  geht  das  Recht  des
Vorsitzes  auf  den  Superintendenten  über,  welcher  sich  in  dessen  Ausübung  von
einem  Mitgliede  des  Gemeindekirchenraths  oder  einem  benachbarten  Geistlichen
vertreten  lassen  kann.  In  Fällen  vorübergehender  Verhinderung  führt  den  stellvertretenden
  Vorsitz  ein  Aeltester,  welcher  vom  Gemeindekirchenrathe  aus  seiner
Mitte  auf  drei  Jahre  nach  dem  Eintritt  der  neuen  Aeltesten  (G.  40)  gewählt  wird.

Sind  mehrere  Pfarrgeistliche  in  der  Gemeinde  fest  angestellt,  so  kommt
der  Vorsitz  dem  ersten,  oder,  wo  keine  Unterordnung  unter  ihnen  stattfindet,  dem
der  Ordination  nach  ältesten  zu.  Zur  Stellvertretung  ist  der  im  Range  beziehungsweise
  Dienstalter  nächstfolgende  Geistliche  berufen.

S.  9.

Der  Gemeindekirchenrath  versammelt  sich  zu  ordentlicher  Sitzung  in  der
Regel  monatlich  einmal  an  dem  ein=  für  allemal  von  ihm  festgesetzten  Tage;
zu  außerordentlicher  Sitzung,  so  oft  ihn  der  Vorsitzende  durch  schriftliche  oder
sonst  ortsübliche  Einladung  beruft.

Die  außerordentliche  Berufung  muß  erfolgen,  wenn  mindestens  die  Hälfte
der  Aeltesten  unter  Angabe  des  Zwecks  dieselbe  verlangt.

K.  10.
Die  Sitzungen  sind  nicht  öffentlich  und  werden  in  der  Regel  mit  Gebet
et

eröffnet.
Jedes  Mitglied  des  Gemeindekirchenraths  ist  verpflichtet,  über  alle  die  Seelsorge
  und  Kirchenzucht  betreffenden  Angelegenheiten,  sowie  über  die  sonst  als  vertraulich

  bezeichneten  Gegenstände  Verschwiegenheit  zu  beobachten.

KC.  11.
Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen  und  ist  für  die  Aufrechterhaltung
der  Ordnung  verantwortlich.
Die  Beschlüsse  werden  durch  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden,  bei  Wahlen  das  Loos.
Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  ist  erforderlich,  daß  mehr  als  die  Hälfte
der  verfassungsmäßigen  Mitgliederzahl  des  Gemeindekirchenraths  anwesend  ist.
        <pb n="93" />
        Wer  nicht  mitstimmt,  wird  zwar  als  anwesend  gerechnet,  die  Stimmenmehrheit
wird  aber  lediglich  nach  der  Lagl  der  Stimmenden  festgestellt.  Mitglieder,  welche
an  dem  Gegenstande  der  Beschlußfassung  persönlich  betheiligt  sind,  haben  sich  der
Abstimmung  zu  enthalten.  Ist  eine  zur  Beschlußfassung  ausreichende  Anzahl
von  Aeltesten  zeitweise  nicht  vorhanden,  so  wählt  die  Gemeindevertretung  auf
Berufung  des  Vorsitzenden  die  zur  Herstellung  der  Beschlußfähigkeit  erforderliche
Zahl  von  Ersatzmännern.

Die  Beschlüsse  des  Gemeindekirchenraths  sind  unter  Angabe  des  Tages
und  der  Anwesenden  in  ein  Protokollbuch  zu  verzeichnen,  und  jedes  Protokoll
von  dem  Vorsitzenden  und  mindestens  einem  Aeltesten  zu  unterschreiben.

Dritten  gegenüber  werden,  soweit  der  F.  21  nichts  Anderes  bestimmt,  Beschlüsse
  des  Gemeindekirchenraths  durch  Auszüge  aus  dem  Protokollbuch  bekundet,
welche  der  Vorsitzende  beglaubigt.  Ausfertigungen  ergehen  unter  der  Unterschrift
des  Vorsitzenden.

§.  12.

In  Gemeindekirchenräthen  von  stärkerer  Mitgliederzahl  können  für  bestimmte
Geschäftspweige  einzelne  Mitglieder  vorzugsweise  berufen  werden.  Die  bezüglichen
Anordnungen,  sowie  die  Einrichtung  von  Deputationen  und  Kommissionen  bleiben
dem  Gemeindekirchenrath  überlassen.

C.  Wirkungskreis  des  Gemeindebirchenraths.

C.  13.

Der  Gemeindekirchenrath  hat  den  Beruf,  in  Unterstützung  der  pfarramtlichen
Thätigkeit  nach  bestem  Vermögen  zum  religiösen  und  sittlichen  Aufbau  der  Gemeinde
zu  helfen,  die  christlichen  Gemeindethätigkeiten  zu  fördern  und  die  Kirchengemeinde
in  ihren  inneren  und  äußeren  Angelegenheiten  zu  vertreten.

5.  14.

Insbesondere  liegt  dem  Gemeindekirchenrathe  ob:

1.  Christliche  Gesinnung  und  Sitte  in  der  Gemeinde,  sowohl  durch  eigenes
Vorbild,  als  auch  durch  besondere  Anwendung  aller  dazu  geeigneten  und  statthaften
  Mittel  aufrecht  zu  erhalten  und  zu  fördern.  .

Der  Pfarrer  bleibt  in  seinen  geistlichen  Amtsthätigkeiten  der  Lehre,  Seelsorge,
  Verwaltung  der  Sakramente  und  in  seinen  übrigen  Ministerialhandlungen
von  dem  Gemeindekirchenrath  unabhängig.  Hält  er  es  jedoch  für  nothwendig,
eine  von  ihm  begehrte  Amtshandlung  oder  die  Zulassung  zu  einer  solchen  im
einzelnen  Falle  abzulehnen,  und  gelingt  es  ihm  nicht,  auf  seelsorgerischem  Wege
die  Betheiligten  zum  Verzicht  zu  bewegen,  so  hat  er  unter  schonender  einstweiliger
Zurückhaltung  des  Betroffenen  auf  Verlangen  desselben  den  Fall  dem  Gemeindekirchenrath
  zur  Beschlußfassung  vorzulegen.  Spricht  dieser  die  Zurückweisung  aus,
so  steht  den  Betheiligten  dagegen  binnen  vierzehn  Tagen  der  Rekurs  an  das

(Nr.  9886.)
        <pb n="94" />
        —  54  —

Konsistorium  zu,  an  dessen  Stelle  nach  Errichtung  einer  Kreissynode  diese  beziehungsweise
  deren  Vorstand  tritt.  Erklärt  sich  der  Gemeindekirchenrath  gegen  die  Zurückweisung,
  so  hat  der  Geistliche,  falls  er  sich  bei  diesem  Beschlusse  nicht  beruhigen
will,  binnen  gleicher  Frist  die  Sache  zur  Erts  heidung  des  Konsistoriums  zu
bringen,  an  dessen  Stelle  nach  Errichtung  einer  Kreissynode  diese  beziehungsweise
deren  Vorstand  tritt.  Bis  zum  Erlaß  der  endgültigen  Entscheidung  bleibt  die
Ausführung  des  angefochtenen  Beschlusses  ausgesetzt.

Der  Gemeindekirchenrath  ist  wie  berechtigt  so  verpflichtet,  Verstöße  des
Geistlichen  und  der  Aeltesten  in  ihrer  Amtsführung  oder  ihrem  Wandel  in  seinem
Schoße  zur  Sprache  zu  bringen.  Jedoch  steht  ihm  behufs  weiterer  Verfolgung
nur  zu,  der  vorgesetzten  Kirchenbehörde  davon  Anzeige  zu  machen.

S.  15.

2.  Der  Gemeindekirchenrath  hat  für  Erhaltung  der  äußeren  gottesdienstlichen
Ordnung  zu  sorgen  und  die  Heilighaltung  des  Sonntags  zu  befördern.

Zur  Abänderung  der  üblichen  Zeit  der  öffentlichen  Gottesdienste  bedarf  der
Parrer  der  Zustimmung  des  Gemeindekirchenraths.

Dieselbe  ist  auch  erforderlich,  wenn  wegen  Abänderung  der  in  der  Gemeinde
bestehenden  lokalen  liturgischen  Einrichtungen  Anträge  an  die  zuständigen  Behörden
gerichtet  werden  sollen.

Der  Gemeindekirchenrath  entscheidet  über  die  Einräumung  des  Kirchengebäudes
  zu  einzelnen  nicht  gottesdienstlichen  Handlungen,  welche  der  Bestimmung
des  Kirchengebäudes  nicht  widersprechen.

S.  16.

3.  Der  Gemeindebirchenrath  hat  die  religiöse  Erziehung  der  Jugend  zu
beachten  und  die  Interessen  der  Kirchengemeinde  in  Bezug  auf  die  Schule  zu
vertreten.

Eine  unmittelbare  Einwirkung  auf  die  Schule  steht  ihm  nicht  zu.  Mißstände
  in  der  religiösen  Unterweisung  der  Jugend  oder  in  sittlicher  Beziehung
sind  von  ihm  bei  den  gesetzlichen  Organen  der  Schulverwaltung  zur  Anzeige
zu  bringen.

G.  17.

4.  Dem  Gemeindekirchenrath  liegt  die  Leitung  der  kirchlichen  Einrichtungen
für  Pflege  der  Armen,  Kranken  und  Verwahrlosten  ob.

Geeignetenfalls  setzt  er  sich  mit  den  bürgerlichen  Armenbehörden  und
Institutsverwaltungen,  sowie  mit  etwa  bestehenden  freien  Vereinen  in  Einvernehmen.
Auch  kann  er  sich  Helfer  aus  der  Gemeinde,  insonderheit  aus  der  Gemeindevertretung,
  beiordnen.  rl

5.  Der  Gemeindekirchenrath  stellt  die  Liste  der  wahlberechtigten  Gemeindeglieder
  (§.  33)  auf,  nimmt  die  dazu  erforderlichen  Anmeldungen  entgegen,  bereitet
        <pb n="95" />
        die  Wahlen  zum  Aeltestenamt  und  zur  Gemeindevertretung  vor,  hält  diese
Wahlen  ab,  beruft  die  Gemeindevertretung  ein  und  bringt  die  Beschlüsse  derselben
in  Ausführung.

F.  19.

6.  Der  Gemeindekirchenrath  hat  von  der  eingetretenen  Pfarrvakanz  Anzeige
  zu  machen  und  die  diesfalls  ergehenden  provisorischen  Anordnungen  in  Ausführung
  zu  bringen.

G.  20.

7.  Dem  Gemeindekirchenrath  kommt,  soweit  wohlerworbene  Rechte  Dritter
nicht  entgegenstehen,  die  Ernennung  der  niederen  Kirchendiener  zu.  Er  beaufsichtigt
ihre  Dienstführung  und  übt  das  Recht  der  Entlassung  aus  kündbaren  Anstellungen.

5.  21.

8.  Der  Gemeindekirchenrath  vertritt  die  Gemeinde  in  vermögensrechtlicher
Beziehung,  in  streitigen  wie  in  nicht  streitigen  Rechtssachen,  und  verwaltet  das
Kirchenvermögen,  einschließlich  des  Vermögens  der  kirchlichen  Lokalstiftungen,
welche  nicht  fundationsmäßig  eigene  Vorstände  haben,  sowie  einschließlich  des
Parr=  und  Pfarrwittwenthumsvermögens,  soweit  das  Recht  jeweiliger  Inhaber
nicht  entgegensteht.

Zu  jeder  die  Gemeinde  verpflichtenden  schriftlichen  Willenserklärung  des
Gemeindekirchenraths  bedarf  es  der  Unterschrift  des  Vorsitzenden  oder  seines
Stellvertreters  und  zweier  Aeltesten,  sowie  der  Beidrückung  des  Kirchensiegels.
Hierdurch  wird  Dritten  gegenüber  die  ordnungsmäßige  Fassung  des  Beschlusses
festgestellt,  so  daß  es  eines  Nachweises  der  einzelnen  Erfordernisse  desselben,  insbesondere
  der  erfolgten  Zustimmung  der  Gemeindevertretung,  wo  eine  solche
nothwendig  ist,  nicht  bedarf.

An  den  gesetzlichen  Verwaltungsnormen,  sowie  an  den  den  Staatsbehörden
oder  vorgesetzten  Kirchenbehörden  zustehenden  Rechten  der  Aufsicht  und  der  Einwilligung
  zu  bestimmten  Handlungen  der  Verwaltung  wird  durch  den  Uebergang
der  letzteren  auf  den  Gemeindekirchenrath  nichts  geändert  G.  44).

In  den  Fällen  des  F.  29  ist  der  Gemeindekirchenrath  an  die  Mitwirkung
der  Gemeindevertretung  gebunden.

 

K.  22.

Für  die  Verwaltung  der  Kirchenkasse  hat  der  Gemeindekirchenrath  eines
seiner  Mitglieder  zum  Rendanten  (Kirchmeister,  Kirchenrechner  u.  s.  w.)  zu  ernennen.

Demselben  kann  eine  Vergütung  für  sächliche  Ausgaben,  nicht  aber  eine
Besoldung  angewiesen  werden.

Auslagen  sind  ihm  zu  ersetzen.

Ist  nach  dem  Umfange  der  Kasse  eine  unentgeltliche  Verwaltung  nicht  zu
erreichen,  so  kann  der  Gemeindekirchenrath  einen  besoldeten  Rendanten  anstellen;
soll  jedoch  hierzu  ein  Mitglied  des  Gemeindekirchenraths  ernannt  werden,  so  ist

(Nr.  9886.)
        <pb n="96" />
        die  Genehmigung  des  Konsistoriums  erforderlich,  an  dessen  Stelle  nach  Errichtung
einer  Kreissynode  der  Vorstand  derselben  tritt.
Der  Rendant  hat  folgende  Obliegenheiten:

a)  Er  erhebt  die  Einnahmen  der  Kirchenkasse  und  leistet  die  Ausgaben  aus
derselben.  Die  Ausgaben  erfolgen,  soweit  es  sich  um  feststehende
Zahlungen  an  bestimmte  Empfänger  handelt,  auf  Grund  des  Etats,
sonst  auf  besondere  schriftliche  Zahlungsanweisung  des  Vorsitzenden
des  Gemeindekirchenraths.

b)  Er  legt  dem  Gemeindekirchenrathe  jährlich  Rechnung  ab  und  hat  sich
den  von  diesem  angeordneten  Kassenrevisionen  zu  unterwerfen.

T)  Er  führt  die  nächste  Aufsicht  über  die  kirchlichen  Gebäude,  Grundstücke,
Geräthe  und  sonstigen  Inventarienstücke.  Wegen  der  zur  Instandhaltung
  oder  Erneuerung  derselben  erforderlichen  Lohnarbeiten,  Anschaffungen
  oder  Bauunternehmungen  hat  er  beim  Gemeindekirchenrathe
rechtzeitig  Anträge  zu  stellen.

Im  Uebrigen  sind  für  den  Geschäftsbetrieb  des  Rendanten  bis  auf  Weiteres

die  in  den  einzelnen  Gemeinden  geltenden  und  die  im  Anschluß  daran  von  den
Gemeindekirchenräthen  zu  treffenden  Bestimmungen  maßgebend.

§.  23.

9.  Der  Gemeindekirchenrath  ist  das  Organ  der  Gemeinde  gegenüber  den
Kirchenbehörden  und  den  Synoden.  Er  hat  das  Interesse  der  Gemeinde  sowohl
durch  Erledigung  von  Vorlagen  der  Kirchenregierung,  insbesondere  bei  Parochialveränderungen,
  als  auch  geeigneten  Falls  durch  Einbringung  von  Anträgen
wahrzunehmen.  .24

10.  Der  Gemeindekirchenrath  soll  in  der  Gemeinde  die  Erweckung  einer
lebendigen  Theilnahme  an  ihren  Aufgaben  und  Interessen  sich  angelegen  sein
lassen  und  zu  diesem  Behufe  namentlich  die  Wünsche  und  Anliegen  einzelner
Gemeindeglieder  willig  entgegennehmen  und  fleißig  erwägen.  Auch  hat  er  bei
geeigneten  Gelegenheiten,  z.  B.  bei  der  Wahl  der  Gemeindevertreter,  über  die
zur  Veröffentlichung  sich  eignenden  wichtigeren  Vorgänge  seines  Verwaltungsgebiets
der  Gemeinde  Mittheilung  zu  machen.

Auch  den  einzelnen  Mitgliedern  des  Gemeindekirchenraths  liegt  die  Verflichtung
  ob,  in  Unterstützung  der  pfarramtlichen  Thätigkeit  zum  religiösen  und
sittlichen  Aufbau  der  Gemeinde  nach  Kräften  beizutragen.  Insbesondere  haben  sie

1)  beim  öffentlichen  Gottesdienste  über  gute  Ordnung  zu  wachen,

2)  sind  sie  verbunden,  abwechselnd  den  Pfarrer  bei  den  jährlichen  Hausbesuchen,

  wo  diese  üblich  sind,  zu  begleiten,

3)  überhaupt  durch  Ermahnen  und  Bitten  christliche  Ordnung,  gewissenhafte

  Kinderzucht  und  einen  frommen  Lebenswandel  zu  fördern.
        <pb n="97" />
        —  57  —

III.  Gemeindevertretung.
".  25.

In  Kirchengemeinden  von  500  Seelen  oder  darüber  wird  durch  Wahl
der  Gemeinde  (§§.  31  ff.)  eine  Gemeindevertretung  gebildet.

In  Gemeinden  unter  500  Seelen  kommen  die  Rechte  der  Gemeindevertretung
  der  Versammlung  der  wahlberechtigten  Gemeindeglieder  zu.

Sind  mehrere  Gemeinden  unter  einem  gemeinschaftlichen  Pfarramt  verbunden
  (vereinigte  Muttergemeinden,  Mutter=  und  Tochtergemeinden),  und
beträgt  die  Gesammtseelenzahl  derselben  500  oder  darüber,  so  ist  für  die  im
§  2  Absatz  2  vorgesehenen  Fälle  in  jeder  Gemeinde,  ohne  Rücksicht  auf  deren
Seelenzahl,  eine  Gemeindevertretung  zu  bilden.

Ob  die  für  Bildung  der  Vertretung  entscheidende  Seelenzahl  in  einer
Gemeinde  dauernd  vorhanden  ist,  wird  durch  Beschluß  des  Gemeindekirchenraths

llt.
festgeste  26.

Die  Stärke  der  Gemeindevertretung  beträgt  das  Dreifache  der  normalen
Zahl  der  Aeltesten.

Eine  stärkere  Zahl  von  Mitgliedern  kann  auf  Antrag  der  Gemeindevertretung
  vom  Konsistorium  genehmigt  werden.

Nach  Errichtung  einer  Kreissynode  ist  diese  zuvor  gutachtlich  zu  hören.

S.  27.

Die  Gemeindevertretung  verhandelt  und  beschließt  in  Gemeinschaft  mit  dem
Gemeindekirchenrathe  über  die  von  dem  letzteren  zur  Berathung  vorgelegten
Gegenstände.  Der  Vorsitzende  des  Gemeindekirchenraths  ist  zugleich  Vorsitzender
der  zu  einem  Kollegium  vereinigten  Versammlung.

Sie  wird  je  nach  dem  vorhandenen  Bedürfnisse  unter  Angabe  der  wesentlichen
  Gegenstände  der  Verhandlung  berufen.

Auf  Verlangen  des  Konsistoriums  muß  die  Berufung  jederzeit  erfolgen.

Die  Einladung  geschieht  durch  den  Vorsitzenden  schriftlich  oder  in  sonst
ortsüblicher  Weise.

28.

Auf  die  Versammlungen,  Berathungen  und  Beschlüsse  der  Gemeindevertretung
  finden  die  Bestimmungen  des  §.  11  Anwendung.

Ist  auf  die  erste  Einladung  die  zur  Beschlußfähigkeit  erforderliche  Mehrheit
  der  Gemeindevertretung  nicht  erschienen,  so  ist  eine  zweite  Versammlung  zu
veranstalten,  in  welcher  die  Erschienenen  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Zahl  die
Gemeinde  gültig  vertreten.

Die  Beschlüsse  werden  in  das  Protokollbuch  des  Gemeindekirchenraths
eingetragen.

Eeseh-  Samml.  1897.  (Nr.  9886.)  13
        <pb n="98" />
        In  folgenden  Angelegenheiten  bedarf  der  Gemeindekirchenrath  der  beschließenden

  Mitwirkung  der  Gemeindevertretung:

1)  bei  dem  Erwerb,  der  Veräußerung  und  der  dinglichen  Belastung  von
Grundeigenthum,  der  Verpachtung  und  Vermiethung  von  Krirchen-##undstäcken
  auf  länger  als  zehn  Jahre,  und  der  Verpachtung  oder

ermiethung  der  den  kirchlichen  Beamten  zur  Nutzung  oder  zum
Gebrauch  überwiesenen  Grundstücke  über  die  Dienstzeit  des  jeweiligen
Inhabers  hinaus;

2)  bei  außerordentlichen  Nutzungen  des  Vermögens,  welche  die  Substanz
selbst  angreifen,  sowie  bei  Kündigung  und  Einziehung  von  Kapitalien,
sofern  sie  nicht  zur  zinsbaren  Wiederbelegung  erfolgt;

3)  bei  Anleihen,  soweit  sie  nicht  blos  zur  vorübergehenden  Aushülfe  dienen
und  aus  den  laufenden  Einnahmen  derselben  Voranschlagsperiode  zurückerstattet
  werden  können;

4)  bei  der  Anstellung  von  Prozessen,  soweit  sich  dieselben  nicht  auf  Eintreibung
  fortlaufender  Zinsen  und  Gefälle  oder  die  Einziehung  ausstehender
  Kapitalien,  deren  Zinsen  rückständig  geblieben  sind,  beschränken,
desgleichen  bei  der  Abschließung  von  Vergleichen;

5)  bei  Neubauten  und  erheblichen  Reparaturen  an  Baulichkeiten,  sofern
nicht  über  die  Nothwendigkeit  der  Bauausführung  bereits  durch  die  zuständige
  Behörde  endgültig  entschieden  ist.  Für  erheblich  gelten  Reparaturen,
  deren  Kostenanschlag  150  Mark  übersteigt.  Im  Fall  des
Bedürfnisses  kann  die  Gemeindevertretung  ein-  für  allemal  die  Vollmacht
  des  Gemeindekirchenraths  zur  Vornahme  höher  veranschlagter
Reparaturen,  jedoch  nicht  über  die  Summe  von  je  900  Mark  hinaus,
erweitern.

Die  Vorschriften  1  bis  5  finden  Anwendung  auf  alles  kirchliche
Vermögen,  gleichviel  ob  es  rechtlich  der  Gemeinde,  der  Kirche  oder
einer  kirchlichen  Stiftung  gehört,  sofern  es  nur  der  Verwaltung  der
früheren  Kirchenvorsteher  der  Gemeinde  oder  einer  Gemeindekörperschaft
unterlegen  hat;

6)  bei  der  Beschaffung  der  zu  den  kirchlichen  Bedürfnissen  erforderlichen
Geldmittel  und  Leistungen,  insbesondere  bei  Festsetzung  der  auf  die
Gemeinde  zu  repartirenden  Umlagen  und  bei  Bestimmung  des  Repartitionsfußes,
  welcher  nach  Maßgabe  direkter  Staatssteuern  festgesetzt
werden  muß.

Bis  zur  Einführung  der  Reform  der  direkten  Staatssteuern  hat
die  Vertheilung  der  Umlagen  nach  dem  Verhältniß  sämmtlicher  von
den  Mitgliedern  der  Kirchengemeinden  zu  entrichtenden  direkten  Staatssteuern
  mit  Ausschluß  der  Steuer  für  den  Gewerbebetrieb  im  Umher-
        <pb n="99" />
        ziehen  und  der  Hundesteuer  zu  erfolgen.  Die  Kapital-  und  die  Dienstertragsteuer
  sind  jedoch  nur  mit  der  Hälfte  desjenigen  Prozentsatzes
heranzuziehen,  mit  welchem  die  Grund-,  die  Gebäude-,  die  Gefällund
  die  Gewerbesteuer  belastet  werden;

7)  bei  Veränderungen  bestehender  und  Einführung  neuer  Gebührentaxen;

8)  bei  Bewilligungen  aus  der  Kirchenkasse  zur  Dotirung  neuer  Stellen  für
den  Dienst  der  Gemeinde,  sowie  zur  dauernden  Verbesserung  des  Einkommens
  der  bestehenden;  bei  dauernder  Verminderung  solcher,  auf
der  Kirchenkasse  haftender  Bewilligungen,  bei  Verwandlung  veränderlicher
  Einmahmen  der  Kirchenbeamten  in  feste  Hebungen  oder  bei  Umwandlung
  von  Naturaleinkünften  in  Geldrente,  letzteres,  soweit  nicht
die  Umwandlung  in  dem  durch  die  Staatsgesetze  geordneten  Ablösungsverfahren
  erfolgt;

9)  bei  der  Feststellung  des  Etats  der  Kirchenkasse  und  der  Voranschlagsperiode,
  sowie,  wenn  die  jährliche  etatsmäßige  Solleinnahme  der  Kirchenkasse
  900  Mark  oder  mehr  beträgt,  bei  der  Abnahme  der  Jahresrechnung
und  Ertheilung  der  Decharge.

In  allen  Fällen  ist  der  Etat  und  die  Jahresrechnung  nach  erfolgter
  Feststellung  respektive  Decharge  auf  14  Tage  zur  Einsicht  der
Gemeindeglieder  öffentlich  auszulegen;

10)  bei  Bewilligungen  aus  der  Kirchenkasse  an  andere  Gemeinden  oder  zur
Unterstützung  evangelisch-christlicher  Vereine  und  Anstalten,  sofern  dieselben
  einzeln  zwei  Prayrt  der  etatsmäßigen  Solleinnahme  der  Kirchenkasse
  übersteigen.  Bis  zu  diesem  Betrage  ist  der  Gemeindekirchenrath
zu  solchen  Bewilligungen  ermächtigt,  doch  darf  der  Gesammtbetrag
derselben  während  eines  Jahres  fünf  Prozent  der  Solleinnahme  nicht
überschreiten;

11)  bei  Errichtung  von  Gemeindestatuten  C.  43).

C.  30.

Der  Gemeindekirchenrath  ist  befugt,  auch  andere  Gemeindeangelegenheiten,
die  ihm  dazu  geeignet  erscheinen,  an  die  Gemeindevertretung  zur  Berathung  und
Beschließung  zu  bringen.

Die  in  Folge  dessen  gefaßten  Beschlüsse  sind  für  den  Gemeindekirchenrath
maßgebend.  -

tv.BllduugderGemeit-deorgaue.
s.31.

Die  Mitglieder  des  Gemeindekirchenraths  und  der  Gemeindevertretung  werden
von  den  wahlberechtigten  Gemeindegliedern  gewählt.

Wahlberechtigt  sind  alle  männlichen  selbständigen,  über  24  Jahre  alten
Mitglieder  der  Gemeinde,  welche  bereits  ein  Jahr  in  der  Gemeinde  wohnen,  zu

(r.  s6.)  13
        <pb n="100" />
        den  kirchlichen  Gemeindelasten  nach  Maßgabe  der  dazu  bestehenden  Verpflichtung
beitragen  und  sich  zum  Eintritt  in  die  wahlberechtigte  Gemeinde  ordnungsmäßig
nach  Maßgabe  der  darüber  zu  erlassenden  Instruktion  angemeldet  haben.

Als  selbständig  sind  nicht  anzunehmen  diejenigen:

1)  welche  keinen  eigenen  Hausstand  haben  oder  kein  öffentliches  Amt  bekleiden
  oder  kein  eigenes  Geschäft,  beziehungsweise  nicht  als  Mitglied
einer  Familie  deren  Geschäft  führen;

2)  welche  unter  Kuratel  stehen  oder  sich  im  Konkurs  befinden;

3)  welche  im  letzten  Jahre  vor  der  Wahl  armuthshalber  Unterstützungen
aus  Armenmitteln  oder  Erlaß  der  Staatssteuern  oder  der  kirchlichen
Beiträge  genossen  haben.

Ausgeschlossen  vom  Wahlrecht  ist:

1)  wer  nicht  im  Vollbesitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sich  befindet;

2)  wer  wegen  eines  Verbrechens  oder  wegen  eines  solchen  Vergehens,
welches  die  Untersagung  der  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
nach  sich  ziehen  muß  oder  kann,  in  Untersuchung  sich  befindet,  bis  zur
Beendigung  der  Sache;

3)  wer  durch  Verachtung  des  göttlichen  Wortes  oder  unehrbaren  Lebenswandel
  ein  öffentliches,  noch  nicht  durch  nachhaltige  Besserung  gefühntes
Aergerniß  gegeben  hat;

4)  wer  wegen  Verletzung  besonderer  kirchlicher  Pflichten  nach  Vorschrift
eines  Kirchengesetzes  des  Wahlrechts  verlustig  erklärt  ist.

Das  Wahlrecht  ruht  bei  Allen)  welche  mit  Bezahlung  kirchlicher  Umlagen

über  ein  Jahr  im  Rückstande  sind.
W“ld

Wählbar  in  die  Gemeindevertretung  sind  alle  Wahlberechtigten,  sofern  sie

nicht  durch  beharrliche  Fernhaltung  vom  öffentlichen  Gottesdienste  und  von  der
Theilnahme  an  den  Sakramenten  ihre  kirchliche  Gemeinschaft  zu  bethätigen  aufehört
  haben.

*’"1  Wählbar  in  den  Gemeindekirchenrath  sind  alle  zum  Eintritt  in  die  Gemeindevertretung
  befähigten  Personen,  welche  das  dreißigste  Lebensjahr  vollendet  haben,
am  Gottesdienste  und  dem  heiligen  Abendmahle  fleißig  theilnehmen  und  welche,
wenn  sie  in  gemischter  Ehe  leben,  wenigstens  ihre  Söhne  im  evangelischen  Glauben
erziehen  lassen.

Ausnahmen  in  Bezug  auf  evangelische  Kindererziehung  können  unter

besonderen  Verhältnissen  durch  das  Konsistorium  gestattet  werden.

K.  33.
Der  Gemeindekirchenrath  ordnet  die  Wahl  für  die  Gemeindeorgane  an
und  legt  die  von  ihm  aufgestellte  Liste  der  Wahlberechtigten  G.  18)  in  einem
Jedermann  zugänglichen  Lokale  vierzehn  Tage  lang  öffentlich  aus.
        <pb n="101" />
        Ort  und  Zeit  der  Auslegung  sind  im  Hauptgottesdienste  von  der  Kanzel
bekannt  zu  machen,  mit  dem  Beifügen,  daß  nach  Verlauf  der  Auslegungsfrist
Reklamationen  gegen  die  Liste  nicht  mehr  angebracht  werden  können.  Nach  dem
Ermessen  des  Gemeindekirchenraths  kann  die  Bekanntmachung  auch  noch  in
anderen,  den  örtlichen  Verhältnissen  entsprechenden  Formen  erfolgen.

Die  eingehenden  Reklamationen  hat  der  Gemeindekirchenrath  zu  prüfen
und  geeigneten  Falls  die  Liste  zu  berichtigen;  gegen  einen  ablehnenden  Bescheid
steht  dem  dadurch  von  der  Wahl  Ausgeschlossenen  binnen  vierzehn  Tagen  der
Rekurs  an  das  Konsistorium,  nach  erfolgter  Errichtung  einer  Kreissynode  an  den
Vorstand  derselben  zu.  Durch  Einlegung  des  Rekurses  wird  die  anstehende  Wahl
nicht  aufgehalten.  Zwischen  dem  Ende  der  Reklamationsfrist  und  dem  Tage  der
Wahl  müssen  mindestens  vierzehn  Tage  in  der  Mitte  liegen.

g.  34.

Die  Einladung  der  Gemeindeglieder  zur  Wahl  hat  unter  Angabe  der  Zeit
und  des  Ortes  der  Wahl,  sowie  der  Lahl  der  für  den  Gemeindekirchenrath  und
für  die  Gemeindevertretung  zu  wählenden  Personen  von  der  Kanzel  in  allen  von
der  Anordnung  der  Wahl  an  bis  zum  Wahltage  stattfindenden  Hauptgottesdiensten
zu  geschehen.  Anderweite  den  örtlichen  Verhältnissen  entsprechende  Bekanntmachungen
  zu  veranstalten,  bleibt  dem  Ermessen  des  Gemeindekirchenraths  überlassen.

Der  Patron  oder  Patronatsvertreter  C.  6)  ist  zur  Theilnahme  an  der
Wahlhandlung  besonders  einzuladen.

g.  35.

Die  Wahl  geschieht  in  der  Kirche  der  Wahlgemeinde  an  einem  Sonntage
nach  Schluß  des  Hanptgetetdienstes

Die  Wahlhandlung  wird  von  dem  Vorsitzenden  des  Gemeindekirchenraths
geleitet,  welchem  die  übrigen  Mitglieder  des  Gemeindekirchenraths  und  erforderlichen
  Falls  einige  von  diesem  zu  bezeichnende  Gemeindeglieder  als  Wahlvorstand
zur  Seite  stehen.  Der  Patron  oder  der  Patronatsvertreter  ist  immer  berechtigt,
in  den  Wahlvorstand  einzutreten.

Der  Vorsitzende  eröffnet  die  Wahlhandlung.  Er  ermahnt  die  Wähler,
ihre  Wahl  auf  Männer  von  unsträflichem  Wandel,  christlicher  Gesinnung,
bewährter  Liebe  zur  evangelischen  Kirche  und  fleißiger  Theilnahme  an  Wort  und
Sakrament  zu  richten.

Nur  die  persönlich  erschienenen  Wähler  sind  stimmberechtigt.  Die  Abstimmung
  erfolgt  schriftlich  mittelst  Stimmzettel.  Durch  Beschluß  des  Gemeindekirchenraths
  kann  eine  mündliche  Abstimmung  zu  Protokoll  angeordnet  werden.

Zunächst  ist  die  Wahl  der  Aeltesten,  danach  die  der  Mitglieder  der  Gemeindevertretung
  zu  vollziehen.

Gewählt  sind  diejenigen,  auf  welche  die  absolute  Mehrheit  der  abgegebenen
Wahlstimmen  gefallen  ist.  Hat  der  erste  Wahlgang  eine  absolute  Mehrheit  für
die  zur  Bildung  oder  Ergänzung  der  Gemeindeorgane  erforderliche  Zahl  von

Ge.  9886.
        <pb n="102" />
        Personen  nicht  ergeben,  so  ist,  bis  dies  erreicht  wird,  das  Verfahren  durch  engere
Wahl  fortzusetzen.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.  ·

Ueber  die  Wahlhandlung  wird  ein  Protokoll  aufgenommen,  welches  den
wesentlichen  Hergang  beurkundet.  Das  Protokoll  wird  von  dem  Vorsitzenden
und  mindestens  zwei  Mitgliedern  des  Gemeindekirchenraths  unterzeichnet.

S.  36.
Die  Namen  der  Gewählten  werden,  nachdem  der  Gemeindekirchenrath  die
Legalität  der  Wahl  geprüft  und  anerkannt  hat,  an  zwei  auf  einander  folgenden
Sonntagen  im  Hauptgottesdienste  der  Gemeinde  bekannt  gemacht.

g.  37.
Einsprüche  gegen  die  Wahl  können  bis  zur  zweiten  Bekanntmachung  derselben
  .  36)  von  jedem  wahlberechtigten  Gemeindegliede  (S.  31)  erhoben  werden.
Ueber  solche  Einsprüche  entscheidet  der  Gemeindekirchenrath  und,  auf  eingelegten
  Rekurs,  für  welchen  von  Zustellung  der  Entscheidung  an  eine  vierzehntägige
  präklusivische  Frist  läuft,  das  Konsistorium,  an  dessen  Stelle  nach  Errichtung
  einer  Kreissynode  der  Vorstand  derselben  tritt.

g.  38.
Die  Gewählten  können  das  Gemeindeamt  nur  ablehnen  oder  niederlegen:
1)  wenn  sie  das  sechszigste  Lebensjahr  vollendet  oder
2)  schon  sechs  Jahre  das  Aeltestenamt  bekleidet  haben  oder
3)  wegen  anderer  erheblicher  Entschuldigungsgründe)  z.  B.  Kränklichkeit,
häufiger  Abwesenheit,  unvereinbarer  Dienstverhältnisse.  Ueber  die  Erheblichkeit
  und  thatsächliche  Begründung  entscheidet  der  Gemeindekirchenrath
  und  auf  eingeleten  Rekurs,  für  welchen  von  Lustellung  der  Entscheidung
  an  eine  vierzehntägige  präklusivische  Frist  läuft,  das  Konistorium
  und  an  dessen  Stelle  nach  Errichtung  einer  Kreissynode  der
orstand  derselben.  ·
Wer  ohne  solchen  Grund  die  Uebernahme  oder  die  Fortsetzung  des  Gemeindeamts
  verweigert,  verliert  das  kirchliche  Wahlrecht.  Dasselbe  kann  ihm  jedoch
  auf  sein  Gesuch  von  dem  Gemeindekirchenrathe  wieder  beigelegt  werden.
Die  Ablehnung  oder  Niederlegung  des  vom  Patron  übertragenen  Aeltestenamts
  unterliegt  keinen  beschränkenden  Bestimmungen.

.  39.

Ist  für  die  Aeltestenwahl  zweimal  vergeblich  Termin  abgehalten,  weil
Wahlberechtigte  nicht  erschienen  sind,  oder  die  Erschienenen  die  Vorahme  der
Wahl  verweigert  haben,  oder  weil  nicht  wählbare  Personen  gewählt  worden  sind;,
so  hat  für  dieses  Mal  das  Konsistorium,  an  dessen  Stelle  nach  Errichtung  einer
Kreissynode  der  Vorstand  derselben  tritt,  die  Aeltesten  zu  ernennen.
        <pb n="103" />
        —  63  —

Ist  aus  denselben  Gründen  die  Wahl  der  Gemeindevertretung  nicht  zu
Stande  gekommen,  so  werden  bis  dahin  die  Rechte  derselben  durch  den  Gemeindekirchenrath
  ausgeübt.

.  40.

Das  Amt  der  gewählten  Aeltesten  und  der  Gemeindevertreter  dauert
sechs  Jahre.

Von  drei  zu  drei  Jahren  scheidet  die  Hälfte  aus.  Die  Ausscheidenden
sind  wieder  wählbar  und  bleiben  jedenfalls  bis  zur  Einführung  ihrer  Nachfolger
im  Amt.  Der  Austritt  wird  durch  die  Dienstzeit,  das  erste  Mal  durch  Ausloosung
  bestimmt.

Bei  einer  außer  der  Zeit  eintretenden  Erledigung  wählt  die  Gemeindevertretung
  in  ihrer  nächsten  Versammlung  einen  Ersatzmann,  dessen  Funktion
sich  auf  die  Restzeit  der  Amtsdauer  des  Ausgeschiedenen  erstreckt.

S.  41.

Die  Entlassung  eines  Aeltesten  oder  Gemeindevertreters  erfolgt  durch  das
Konsistorium  nach  Anhörung  des  Gemeindekirchenraths:

1)  wegen  Verlustes  einer  zur  Wählbarkeit  erforderlichen  Eigenschaft  G.  31);

2)  wegen  grober  Pflichtwidrigkeit.

Nach  Errichtung  einer  Kreissynode  tritt  der  Vorstand  derselben  an  die
Stelle  des  Konfistoriums.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  der  Kreissynode  steht  sowohl  dem
Betroffenen,  als  auch  dem  Gemeindekirchenrath  binnen  vier  Wochen  die  Berufung
an  das  Konsistorium  zu,)  welches  endgültig  entscheidet.

s.  42.

Wenn  eine  Gemeindevertretung  beharrlich  die  Erfüllung  ihrer  Pflichten
vernachlässigt  oder  verweigert,  so  kann  das  Konsistorium  dieselbe  auflösen  und
den  erwiesenen  Schuldigen  die  Wählbarkeit  auf  bestimmte  Zeit  entziehen.

Die  Neubildung  der  Gemeindevertretung  ist  unter  Leitung  eines  von  dem
Konsistorium  zu  bestellenden  Kommissarius  zu  bewirken.

Bis  dahin  werden  die  Rechte  der  Gemeindevertretung  durch  den  Gemeindekirchenrath
  ausgeübt.

V.  Schlußbestimmungen.
S.  43.

Mittelst  statutarischer  Bestimmung  können  in  einer  Gemeinde  besondere,
die  vorstehende  Ordnung  ergänzende  oder  modifizirende  Einrichtungen  aufrecht
erhalten  oder  neu  eingeführt  werden.

Geeigneten  Falls  ist  das  Ganze  der  Gemeindeordnung  in  einem  förmlichen
Gemeindestatut  zusammenzufassen.

Lur  Festsetzung  statutarischer  Ordnungen  bedarf  es  der  Zustimmung  der
Gemeindevertretung,  sowie  der  abschließenden  Genehmigung  des  Konsistoriums.
#r.  9886—887.)
        <pb n="104" />
        —  64  —

Dieselbe  kann  nach  Errichtung  einer  Kreissynode  erst  ausgesprochen  werden,  wenn
die  Kreissynode  die  statutarische  Ordnung  ihrerseits  genehmigt  hat.

.  44.

Das  in  den  bestehenden  Gesetzen  begründete  Recht  sowohl  der  Staatsbehörden
  als  der  vorgesetzten  Kirchenbehörden,  die  Gemeinden  und  ihre  Organe
zu  einer  pflichtmäßigen  Thätigkeit  anzuhalten,  zu  diesem  Behufe  ihnen  Weisungen
zu  ertheilen  und  erforderlichen  Falls  die  gesetzlich  statthaften  Zwangsmittel
anzuwenden,  erfährt  durch  diese  Ordnung  keine  Veränderung.

S.  45.

Bezüglich  der  kirchlichen  Aufsicht  über  die  Vermögensverwaltung  der
Kirchengemeinden  findet  das  Kirchengesetz  vom  18.  Juli  1892  (Kirchliches  Gesetzund
  Verordnungsblatt  von  1893  S.  9)  sinngemäß  Anwendung.

Die  Festsetzung  des  Zeitpunktes,  mit  welchem  dasselbe  in  Kraft  tritt,
bleibt  Königlicher  Verordnung  vorbehalten.

 

 

(Nr.  9887.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  17.  März  1897,  betreffend  Festsetzung  des  Eisenbahn-Direktionsbezirks
  Mainz,  sowie  anderweite  Abgrenzung  der  Eisenbahn=Direktionsbezirke
  Frankfurt  a.  M.,  Cöln,  St.  Johann-Saarbrücken,  Elberfeld,
Bromberg  und  Danzig.

A½#  Ihren  Bericht  vom  10.  März  d.  J.  bestimme  Ich  im  Anschluß  an
Meinen  Erlaß  vom  16.  Dezember  v.  J.  (Gesetz  Samml.  S.  253),  daß  vom
1.  April  d.  J.  ab:

1)  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  in  Frankfurt  a.  M.  und  der  Königlich
Preußischen  und  Großherzoglich  Hessischen  Eisenbahndirektion  in  Mainz
Verwaltung  und  Betrieb  der  in  der  Anlage  A  aufgeführten  Bahnstrecken
  übertragen  wird,

2)  die  Verwaltungsbezirke  der  Königlichen  Eisenbahndirektionen  in  Cöln,
St.  Johann-Saarbrücken,  Elberfeld,  Bromberg  und  Danzig  nach
Maßgabe  der  Anlage  B  anderweit  abgegrenzt  werden.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  17.  März  1897.

Wilhelm.

Thielen.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.
        <pb n="105" />
        Anlage  4.

 

Zu  verwaltende  Strecken,
Eisenbahndirektion.  einschließlich  der  zugehörigen,  nicht  besonders  aufgeführten
Zweig=  und  Verbindungsbahnen.

 

Frankfurt  a.  U.  Troisdorf—Betzdorf—Gießen,  Wissen-Morsbach,  Grünebach—Daaden,
Dillenburg—Straßebersbach,  Dillenburg—Auguststollen  beziehungsweise
  Nikolausstollen,  Engers-Siershahn-Altenkirchen-Au,  Grenzau—
Höhr-Grenzhaufen,  Limburg—  Altenkirchen,  Siershahn  —Staffel,
Lollar-Wetlar,  Wetzlar-Niederlahnstein,  Weilburg—Laubusseschbach,
Hohenrhein—-Oberlahnskein,  Niederlahnstein-Frankfurt  a.  M.,  Wiesbaden—Diez,
  Curve-Wiesbaden,  Curve—Biebrich  (Rheinbahnhof),
Wiesbaden—Biebrich  (Mosbach),  Frankfurt  a.  M.—Niedernhausen—
Eschhofen  (Limburg),  Niedernhausen—-Wiesbaden,  Griesheim—Frankfurt
  a.  M.  (Ostbahnhof)  (Theil  gepachtet),  Goldstein—-Frankfurt  a.  M.,
Goldstein—  Sachsenhausen)  Frankfurt  a.  M.  (Östbahnhof)  -  Hanau-Landesgrenze,
  Landesgrenze—-Aschaffenburg  (gepachtet),  Höchst  a.  M.—
Soden  im  Taunus,  Frankfurt  a.  M.—Homburg  v.  d.  H.-  Usingen,
Friedrichsdorf—Friedberg  (Hessen),  Lollar  —  Gießen  —  Bockenheim,
Friedberg  (Hessen)-Hanau,  Sachsenhausen—Offenbach  a.  M.,  Frankfurt
  a.  M.—Bebra,  Elm—Landesgrenze,  Landesgrenze-Gemünden
(gepachtet),  Bronzell—  Gersfeld,  Götzenhof-Tann,  Gießen—Fulda,
Grünberg—Londorf,  Lollar—Londorf,  Nieder-Gemünden—Landesgrenze
  bei  Nieder-Ofleiden,  Salzschlirf—  Schlitz,  Gießen—-Gelnhausen,
Hungen—Laubach)  Laubach-Mücke,  Nidda—-Schotten,  Friedberg
(Hessen)  —Hungen,  Beienheim—Nidda,  Stockheim-Gedern,  Gedern—
Grebenhain-Crainfeld,  Grebenhain-Crainfeld—Lauterbach.

 

Mainz  .  .  ..  Coblenz—  Bingerbrück  —Mainz—  Bischofsheim  —Gr.  Gerau—Darmstadt,

Darmstadt—Babenhausen—Landesgrenze—Aschaffenburg,  Hammelstrift-Kranichstein,
  Bingerbrück—-Kirn,  Langenlonsheim-  Simmern,
–—.  Kempten  (Bingen)  —  Alzey  —Monsheim—-Worms,
  Monsheim—  Hohensülzen—Landesgrenze,  Monsheim—
Wachenheim-Mölsheim—Landesgrenze,  Mainz-Armsheim-Wendelsheim,
  Bodenheim  —Alzey—  Wahlheim  —Landesgrenze,  Undenheim- 



Simmern-—

 

Gesetz-Somml.  1807.  (Nr.  9887.)  14
        <pb n="106" />
        Eisenbahndirektion.

Zu  verwaltende  Strecken,
einschließlich  der  zugehörigen,  nicht  besonders  aufgeführten
Zweig=  und  Verbindungsbahnen.

 

 

Köngernheim-Mierstein,  Gau-Odernheim—Osthofen,  Worms—-Gundheim,
  Mainz-Worms—Landesgrenze,  Osthofen-Hamm  —Guntersblum,
  Bischofsheim  —Goldstein,  Goldstein  —  Biblis—Landesgrenze—
Waldhof—Mannheim-Hauptbahnhof,  Waldhof—-Mannheim-Neckarvorstadt,
  Biblis—  Hofheim—  Rosengarten  Rheintrajekt  -Worms,
Rosengarten—Lampertheim,  Hofheim—Bürstadt—Bensheim,  Lorsch—
Heppenheim—-Fürth,  Mörlenbach-Wahlen,  Offenbach-Reinheim,
Bieber—Dietzenbach,  Ober-Roden—Dreieichenhain  —Offenbach  mit
Abzweigung  von  Dreieichenhain  nach  Langen  Bahnhof  und  von
Sprendlingen  nach  Langen,  Darmstadt  (Rosenhöhe)  —-Gr.  Zimmern,
Goddelau-Erfelden—Darmstadt,  Darmstadt-Reinheim—Wiebelsbach-Heubach—Erbach—Landesgrenze-Eberbach,
  Wiebelsbach-Heubach—
Babenhausen-Hanau.
        <pb n="107" />
        67

Aulage  B.

 

Eisenbahndirektion.

Zugang

Abgang

Bahnstrecken.

Bemerkungen.

 

Cöln

St.  Johann-Saarbrücken.


Elberfeld

Bromberg

Danzig

 

Cöln—Cöln-Deutz-Kalk,
Cöln-Deutz—Mülheim
a.Rh.,  Mülheim  a.Rh.—
Cöln-Deutz-Kalk,

Mülheim  a.  Rh.—Urbach.

Nikderlahnstein  Troisdorf—Kalk,


Niederlahnstei  n-Coblenz,
Troisdorf—  Urbach.

Siegburg  —Bergneustadt,
Osberghausen—Wiehl.

Schönsee-Osterode  i.Ostpr.

 

Coblenz—Bingerbrück.

Bingerbrück-Kirn,  Langenlonsheim-Simmern,

Simmern—

Kirchberg  i.  Hunsrück

Castellaun.
Cöln—Cöln-Deutz-Kalk,
Cöln  -Deutz-Mülheim
a.  Rh.,  Mülheim  a.  Rh.—
Cöln-Deutz-Kalk,  Mülheim
  a.  Rh.—Urbach.

 

Schönsee-Osterode  i.Ostpr.

Aus  dem  Eisenbahn-Direktionsbezirk

Elberfeld.

Aus  dem  Eisenbahn=Direktionsbegirk

1  Frankfurt  a.  M.

An  den  Eisenbahn-Direktionsbezirk

Mainz.

An  den  Eisenbahn-Direktionsbezirk

Mainz.

An  den  Eisenbahn-Direktionsbezirk

Cöln.

—  —  —  —  —  —

Aus  dem  Eisenbahn-Direktionsbezirk.


"  Frankfurt  a.  M.
An  den  Eisenbahn-Direktionsbezirk


!  Danzig.
Aus  dem  Eisenbahn-Direktionsbezirk


 

(Bromberg.

Ueberall  einschließlich  der  zugehörigen,  vorstehend  nicht  besonders  aufgeführten  Zweigund
  Verbindungsbahnen.

(D.  9897.)

 

 

 

Rebigirt  im  n  Bureau  des  Staatoministeriunis.
Berlin,  debruci  in  der  Relchsdruckerei.
        <pb n="108" />
        <pb n="109" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  11.  —

Inhalt:  Gese⅛,  betreffend  die  Kirchengemeinbeordnung  für  die  evangelischen  Gemelnden  in  ben  Hohenzollernschen
Landen,  S.  c9.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Heunef,  Euskirchen,  Andernach,  Cochem,  Sankt  Goar,
Münstermaifeld,  Stromberg,  Kreuzuach,  Zell,  Berncastel,  Hillesheim,  Neuerburg,  Prüm,  Rhounen,
Saorburg,  Wadern,  Waxweiler,  Wittlich  und  Trier,  S.  Ss.

 

 

(Nr.  9888.)  Gesetz,  betreffend  die  Kirchengemeindeordnung  für  die  evangelischen  Gemeinden
in  den  Hohenzollernschen  Landen.  Vom  1.  März  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
für  die  Hohenzollernschen  Lande,  was  folgt:

Artikel  1.
ç  Die  in  der  anliegenden  Kirchengemeindeordnung  für  die  evangelischen
Gemeinden  in  den  Hohenzollernschen  Landen  vom  1.  März  1897  bestimmten  und
nach  den  Vorschriften  derselben  zusammengesetzten  Kirchengemeindeorgane  üben  die
nachstehenden  Rechte  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes.

Artikel  2.
Der  Gemeindekirchenrath  übt  die  ihm  zugewiesenen  Rechte  in  Betreff
1)  der  Vertretung  der  Gemeinde  in  vermögensrechtlicher  Beziehung  und
bei  Verwaltung  des  Kirchenvermögens  mit  Einschluß  der  kirchlichen
Lokalstiftungen,  sowie  des  Pfarr=  und  Pfarrwittwenthumsvermögens
(G.  13,  21  Absatz  1),
2)  der  Verfügung  über  die  Kirchengebäude  G.  15  Absatz  4),
3)  der  Vertretung  der  Gemeindeinteressen  in  Beziehung  auf  die  Schule  (§.  16),
4)  der  Vertretung  der  Gemeinde  bei  Parochialveränderungen  G.  23  Satz  2).
Die  zur  Ausübung  dieser  Rechte  erforderlichen  Beschlüsse  werden  nach
.  11  Absatz  2  bis  5  gefaßt  und  Dritten  gegenüber  nach  §.  21  Absatz  2  festgestellt.
Die  Verwaltung  der  Kirchenkasse  richtet  sich  nach  §.  22.

7

Artikel  3.
Die  Gemeindevertretung  Es.  25,  26,  39  Absatz  2,  42)  übt  die  ihr  im
#  29  zugewiesenen  Rechte.
Gesetz=  Samml.  1897.  (Nr.  9888.)  15

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  März  1897.
        <pb n="110" />
        Die  zur  Ausübung  derselben  erforderlichen  Beschlüsse  werden  nach  den
#.  27  und  28  gefaßt.

Beschlüsse  über  Umlagen  auf  die  Gemeindeglieder  können  erst  dann  vollstreckt
werden,  wenn  sie  von  der  Staatsbehörde  für  vollstreckbar  erklärt  worden  sind.

Diese  Erklärung  ist  insbesondere  zu  versagen,  sofern  Bedenken  hinsichtlich
der  Ordnungsmäßigkeit  der  Auferlegung,  der  Angemessenheit  des  Beitragsfußes
oder  der  Leistungsfähigkeit  der  Pflichtigen  bestehen.

Artikel  4.

ur  Feststellung  von  Gemeindestatuten  bedarf  es  der  vorgängigen  Anerkennung
  der  Staatsbehörde,  daß  die  entworfenen  Bestimmungen  diesem  Gesetze
nicht  zuwider  seien.

Artikel  5.

Kirchengesetze,  durch  welche  Bestimmungen  der  Kicchengemeindeordnung
abgeändert  werden  sollen,  bedürfen  der  Bestätigung  durch  ein  Staatsgesetz  nur,
wenn  sie  betreffen  die  Sg.  1,  3,  5,  6)  11  Absatz  5,  21  Absatz  1  und  2,  23
Satz  2  in  Bezug  auf  Parochialänderungen,  25  Absatz  1  und  2,  26,  29,  31
Absatz  1  bis  3.  44%

Artikel  6.
Die  Artikel  21  bis  27  des  Gesetzes,  betreffend  die  evangelische  Kirchenverfassung
  in  den  neun  älteren  Provinzen  der  Monarchie,  vom  3.  Juni  1876
(Gesetz  Samml.  S.  125)  finden  entsprechende  Anwendung.

Artikel  7.

Durch  Königliche  Verordnung  werden  diejenigen  Staatsbehörden,  welche
die  in  den  Artikeln  3  und  4  dieses  Gesetzes  und  den  Artikeln  23,  24  und  27
des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876  (Artikel  6  dieses  Gesetzes)  erwähnten  Rechte
auszuüben  haben,  sowie  der  Zeitpunkt  der  im  Artikel  21  des  Gesetzes  vom
3.  Juni  1876  vorgesehenen  Ressortveränderung  und  deren  Ausführung  bestimmt.

Artikel  8.

Alle  diesem  Gesetze  und  der  Kirchengemeindeordnung  entgegenstehenden
Bestimmungen,  mögen  dieselben  in  Gesetzen  oder  Statuten  enthalten  oder  durch
Observanz  oder  Gewohnheit  begründet  sein,  treten  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Verlin  im  Schloß,  den  1.  März  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  v.  Miquel.  Thielen.  Bosse.
Frhr.  v.  Marschall.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.
Brefeld.  v.  Goßler.
        <pb n="111" />
        Anlage.

Kirchengemeindeordnung
für  die
ebangelischen  Gemeinden  in  den  Hohenzollernschen  Lauden.

Vorbemerkung.

Die  Pflchten  eines  Gemeindegliedes  find:
1)  die  Gnadenmittel  der  Kirche  und  der  Gemeinde  fleißig  zu  gebrauchen,
2)  ein  erbauliches  Leben  zu  führen,
3)  sich  der  bestehenden  Kirchenordnung  zu  unterwerfen  und
4)  die  für  die  kirchlichen  Bedürfnisse  erforderlichen  Beiträge  zu  leisten.
Dagegen  hat  jedes  Mitglied  der  Gemeinde  Antheil  an  allen  kirchlichen

Gnadenmitteln,  Anstalten  und  Gerechtsamen  derselben  und  Anspruch  auf  die
Dienste  der  Kachenbeamten.  en  77  syruch  auf

Organe  der  Gemeinde.
I.  Allgemeine  Bestimmungen.

KS.  1.
Die  Kirchengemeinden  haben  ihre  Angelegenheiten  innerhalb  der  gesehlichen
Grenzen  selbst  zu  verwalten.  Organe  dieser  Selbstverwaltung  sind  die  Gemeindekirchenräthe
  und  die  Gemeindevertretungen.

8.  2.
In  seder  Kirchengemeinde  wird  ein  Gemeindekirchenrath,  in  den  größeren
Gemeinden  auch  eine  Gemeindevertretung  gemäß  der  nachfolgenden  Ordnung
ebildet.
6  Sind  mehrere  Gemeinden  unter  einem  gemeinschaftlichen  Pfarramt  verbunden
(vereinigte  Muttergemeinden,  Mutter-  und  Tochtergemeinden),  so  treten  in  allen
emeinsamen  Angelegenheiten  der  Gesammtparochie  die  besonderen  Gemeindeirchenräthe
  beziehungsweise  Gemeindevertretungen  zu  einer  gemeinsamen  berathenden
  und  beschließenden  Körperschaft  zusammen.

(Nr.  9888.)  15“
        <pb n="112" />
        —  72  —

II.  Gemeindekirchenrath.
A.  Mitglieder  des  Ermeindchirchenraths.

g.  3.
Der  Gemeindekirchenrath  besteht:
1)  aus  dem  Pfarrer  der  Gemeinde  oder  dessen  Stellvertreter  im  Pfarramt,

2)  aus  mehreren  Aeltesten,  welche,  soweit  ihre  Ernennung  nicht  dem  Patron
zusteht  .  6),  durch  die  Gemeinde  gewählt  werden  (I§.  31  f..

S.  4.

Sind  mehrere  Pfarrgeistliche  in  der  Gemeinde  fest  angestellt,  so  gehören
sie  sämmtlich  dem  Gemeindekirchenrathe  als  Mitglieder  an.

Hülfeprediger  auf  nicht  fundirten  Stellen  nehmen,  auch  wenn  sie  ordinirt
sind,  nur  als  Mitglieder  mit  berathender  Stimme  an  den  Sitzungen  des  Gemeindekirchenraths
  Theil.

5

Die  Lahl  der  Aeltesten  soll  nicht  mehr  als  zwölf  und  nicht  weniger  als
vier  betragen.  In  Filialgemeinden  kann  die  Zahl  auf  zwei  beschränkt  werden.

Die  Feststellung  der  Zahl  der  Aeltesten  in  den  einzelnen  Gemeinden  erfolgt
unter  Berücksichtigung  der  Seelenzahl,  sowie  der  sonstigen  örtlichen  Verhältnisse,
so  lange  eine  Kreissynode  nicht  besteht,  durch  das  Konsistorium,  nach  Errichtung
einer  Kreisfynode  durch  diese  nach  Vernehmung  der  Gemeindevertretung.  Bei
vereinigten  Muttergemeinden  oder  Mutter-  und  Tochtergemeinden  ist  die  Zahl  der
Aeltesten  innerhalb  des  zulässigen  Höchstbetrags  auf  die  Gemeinden  der  Gesammtparochie
  angemessen  zu  vertheilen.

.  6.

In  Patronatsgemeinden  hat  der  Patron  die  Befugniß,  ein  Gemeindeglied,
welches  die  zur  Wählbarkeit  erforderlichen  Eigenschaften  besitzt  (6.  32),  zum
Aeltesten  zu  ernennen.  Diese  Ernennung  erfolgt  für  einen  Zeitraum  von  sechs
Jahren;  eine  Wiederernennung  derselben  Person  ist  zulässig.

Macht  der  Patron  von  seiner  Befugniß  keinen  Gebrauch,  und  besitzt  er
die  zur  Wählbarkeit  erforderlichen  Eigenschaften,  so  kann  er  selbst  in  den  Gemeindekirchenrath
  eintreten.  Das  gleiche  Recht  hat  unter  der  gleichen  Voraussetzung
  der  ein=  für  allemal  bestellte  Vertreter  desjenigen  Patrons,  welcher  keine
physische  Person  ist.  l

Die  Aeltesten  sind  im  Hauptgottesdienst  vor  der  Gemeinde  feierlich  einzuführen
  und  durch  Abnahme  des  nachfolgenden  Gelübdes  zu  verpflichten:

Gelobet  Ihr  vor  Gott  und  dieser  Gemeinde,  des  Euch  befohlenen

Dienstes  sorgfältig  und  treu,  dem  Worte  Gottes,  den  Ordnungen  der
        <pb n="113" />
        Kirche  und  dieser  Gemeinde  gemäß,  zu  warten  und  gewissenhaft  darauf
zu  achten,  daß  Alles  ordentlich  und  ehrlich  in  der  Gemeinde  zugehe
zu  deren  Besserung?
Erst  mit  Ablegung  dieses  Gelübdes  ist  der  Aelteste  als  in  das  Amt  eingetreten
  zu  erachten.

B.  Sitzungen  und  Beschlüsse  des  Gemeindebirchenraths.

g.  8.

Den  Vorsitz  im  Gemeindekirchenrath  führt  der  Pfarrer.  Bei  Erledigung
des  Pfarramts  oder  dauernder  Verhinderung  des  Pfarrers  geht  das  Recht  des
Vorsitzes  auf  den  Superintendenten  über,  welcher  sich  in  dessen  Ausübung  von
einem  Mitgliede  des  Gemeindekirchenraths  oder  einem  benachbarten  Geistlichen
vertreten  lassen  kann.  In  Fällen  vorübergehender  Verhinderung  führt  den  stellvertretenden
  Vorsitz  ein  Aeltester,  welcher  vom  Gemeindekirchenrathe  aus  seiner
Mitte  auf  drei  Jahre  nach  dem  Eintritt  der  neuen  Aeltesten  G.  40)  gewählt  wird.

Sind  mehrere  Pfarrgeistliche  in  der  Gemeinde  fest  angestellt,  so  kommt
der  Vorsitz  dem  ersten,  oder,  wo  keine  Unterordnung  unter  ihnen  stattfindet,  dem
der  Ordination  nach  ältesten  zu.  Zur  Stellvertretung  ist  der  im  Range  beziehungsweise
  Dienstalter  nächstfolgende  Geistliche  berufen.

r
Der  Gemeindekirchenrath  versammelt  sich  zu  ordentlicher  Sitzung  in  der
Regel  monatlich  einmal  an  dem  ein=  für  allemal  von  ihm  festgesetzten  Tage;
zu  außerordentlicher  Sitzung,  so  oft  ihn  der  Vorsitzende  durch  schriftliche  oder
sonst  ortsübliche  Einladung  berust.
Die  außerordentliche  Berufung  muß  erfolgen,  wenn  mindestens  die  Hälfte
der  Aeltesten  unter  Angabe  des  Zwecks  dieselbe  verlangt.

K.  10.
Die  Sitzungen  sind  nicht  öffentlich  und  werden  in  der  Regel  mit  Gebet
eröffnet.
Jedes  Mitglied  des  Gemeindekirchenraths  ist  verpflichtet,  über  alle  die  Seelsorge
  und  Kirchenzucht  betreffenden  Angelegenheiten,  sowie  über  die  sonst  als  vertraulich
  bezeichneten  Gegenstände  Verschwiegenheit  zu  beobachten.

·  ZU.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen  und  ist  für  die  Aufrechterhaltung
der  Ordnung  verantwortlich.

Die  Beschlüsse  werden  durch  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden,  bei  Wahlen  das  Loos.

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  ist  erforderlich,  daß  mehr  als  die  Hälfte
der  verfassungsmäßigen  Mitgliederzahl  des  Gemeindekirchenraths  amwesend  ist.

(Nr.  9888.)
        <pb n="114" />
        Wer  nicht  mitstimmt,  wird  zwar  als  anwesend  gerechnet,  die  Stimmenmehrheit
wird  aber  lediglich  nach  der  Zahl  der  Stimmenden  festgestellt.  Mitglieder,  welche
an  dem  Gegenstande  der  Beschlußfassung  persönlich  betheiligt  sind,  haben  sich  der
Abstimmung  zu  enthalten.  Ist  eine  zur  Beschlußfassung  ausreichende  Anzahl
von  Aeltesten  zeitweise  nicht  vorhanden,  so  wählt  die  Gemeindevertretung  auf
Berufung  des  Vorsitzenden  die  zur  Herstellung  der  Beschlußfähigkeit  erforderliche
Zahl  von  Ersatzmännern.

Die  Beschlüsse  des  Gemeindekirchenraths  sind  unter  Angabe  des  Tages
und  der  Anwesenden  in  ein  Protokollbuch  zu  verzeichnen,  und  jedes  Protokoll
von  dem  Vorsitzenden  und  mindestens  einem  Aeltesten  zu  unterschreiben.

Dritten  gegenüber  werden,  soweit  der  F.  21  nichts  Anderes  bestimmt,  Beschlüsse
  des  Gemeindekirchenraths  durch  Auszüge  aus  dem  Protokollbuch  bekundet,
welche  der  Vorsitzende  beglaubigt.  Ausfertigungen  ergehen  unter  der  Unterschrift
des  Vorsitzenden.

.  12.

In  Gemeindekirchenräthen  von  stärkerer  Mitgliederzahl  können  für  bestimmte
Geschäftszweige  einzelne  Mitglieder  vorzugsweise  berufen  werden.  Die  bezüglichen
Anordnungen,  sowie  die  Eimichtung  von  Deputationen  und  Kommissionen  bleiben
dem  Gemeindekirchemath  überlassen.

C.  Wirkungskreis  des  Gemeindehirchenraths.
g.  13.

Der  Gemeindekirchenrath  hat  den  Beruf,  in  Unterstützung  der  pfarramtlichen
Thätigkeit  nach  bestem  Vermögen  zum  religiösen  und  sittlichen  Aufbau  der  Gemeinde
zu  helfen,  die  christlichen  Gemeindethätigkeiten  zu  fördern  und  die  Kirchengemeinde
in  ihren  inneren  und  äußeren  Angelegenheiten  zu  vertreten.

S.  14.

Insbesondere  liegt  dem  Gemeindekirchenrathe  ob:

1.  Christliche  Gesinnung  und  Sitte  in  der  Gemeinde,  sowohl  durch  eigenes
Vorbild,  als  auch  durch  besondere  Anwendung  aller  dazu  geeigneten  und  statthaften
  Mittel  aufrecht  zu  erhalten  und  zu  fördern.

Der  Pfarrer  bleibt  in  seinen  geistlichen  Amtsthätigkeiten  der  Lehre,  Seelsorge,
  Verwaltung  der  Sakramente  und  in  seinen  übrigen  Ministerialhandlungen
von  dem  Gemeindekirchenrath  unabhängig.  Hält  er  es  jedoch  für  nothwendig,
eine  von  ihm  begehrte  Amtshandlung  oder  die  Zulassung  zu  einer  solchen  im
einzelnen  Falle  abzulehnen,  und  gelingt  es  ihm  nicht,  auf  seelsorgerischem  Wege
die  Betheiligten  zum  Verzicht  zu  bewegen,  so  hat  er  unter  schonender  einstweiliger
Lurückhaltung  des  Betroffenen  auf  Verlangen  desselben  den  Fall  dem  Gemeindekirchenrath
  zur  Beschlußfassung  vorzulegen.  Spricht  dieser  die  Zurückweisung  aus,
so  steht  den  Betheiligten  dagegen  binnen  vierzehn  Tagen  der  Rekurs  an  das
        <pb n="115" />
        Konsistorium  zu,  an  dessen  Stelle  nach  Errichtung  einer  Kreissynode  diese  beziehungsweise
  deren  Vorstand  tritt.  Erklärt  sich  der  Gemeindekirchenrath  gegen  die  Zurückweisung,
  so  hat  der  Geistliche,  falls  er  sich  bei  diesem  Beschlusse  nicht  beruhigen
will,  binnen  gleicher  Frist  die  Sache  zur  Entscheidung  des  Konsistoriums  zu
bringen,  an  dessen  Stelle  nach  Errichtung  einer  Kreissynode  diese  beziehungsweise
deren  Vorstand  tritt.  Bis  zum  Erlaß  der  endgültigen  Entscheidung  bleibt  die
Ausführung  des  angefochtenen  Beschlusses  ausgesetzt.

Der  Gemeindekirchenrath  ist  wie  berechtigt  so  verpflichtet,  Verstöße  des
Geistlichen  und  der  Aeltesten  in  ihrer  Amtsführung  oder  ihrem  Wandel  in  seinem
Schoße  zur  Sprache  zu  bringen.  Jedoch  steht  ihm  behufs  weiterer  Verfolgung,
nur  zu,  der  vorgesetzten  Kirchenbehörde  davon  Anzeige  zu  machen.

.  15.

2.  Der  Gemeindekirchenrath  hat  für  Erhaltung  der  äußeren  gottesdienstlichen
Ordnung  zu  sorgen  und  die  Heilighaltung  des  Sonntags  zu  befördern.

Zur  Abänderung  der  üblichen  Zeit  der  öffentlichen  Gottesdienste  bedarf  der
Pfarrer  der  Zustimmung  des  Gemeindekirchenraths.

Dieselbe  ist  auch  erforderlich,  wenn  wegen  Abänderung  der  in  der  Gemeinde
bestehenden  lokalen  liturgischen  Einrichtungen  Anträge  an  die  zuständigen  Behörden
gerichtet  werden  sollen.

Der  Gemeindekirchenrath  entscheidet  über  die  Einräumung  des  Kirchengebäudes
  zu  einzelnen  nicht  gottesdienstlichen  Handlungen,  welche  der  Bestimmung
des  Kirchengebäudes  nicht  widersprechen.

.  16.

3.  Der  Gemeindekirchenrath  hat  die  religiöse  Erziehung  der  Jugend  zu
beachten  und  die  Interessen  der  Kirchengemeinde  in  Bezug  auf  die  Schule  zu
vertreten.

Eine  unmittelbare  Einwirkung  auf  die  Schule  steht  ihm  nicht  zu.  Mißstände
  in  der  religiösen  Unterweisung  der  Jugend  oder  in  sittlicher  Beziehung
sind  von  ihm  bei  den  gesetzlichen  Organen  der  Schulverwaltung  zur  Anzeige
zu  bringen.

S.  17.

4.  Dem  Gemeindekirchenrath  liegt  die  Leitung  der  kirchlichen  Einrichtungen
für  Pflege  der  Armen,  Kranken  und  Verwahrlosten  ob.

Geeignetenfalls  sett  er  sich  mit  den  bürgerlichen  Armenbehörden  und
Institutsverwaltungen,  sowie  mit  etwa  bestehenden  freien  Vereinen  in  Einvernehmen.
Auch  kann  er  sich  Helfer  aus  der  Gemeinde,  insonderheit  aus  der  Gemeindevertretung,
  beiordnen.

18.

5.  Der  Gemeindekirchenrath  stellt  die  Liste  der  wahlberechtigten  Gemeindeglieder
  G.  33)  auf,  nimmt  die  dazu  erforderlichen  Anmeldungen  entgegen,  bereitet
(Nr.  9888.)
        <pb n="116" />
        die  Wahlen  zum  Aeltestenamt  und  zur  Gemeindevertretung  vor,  hält  diese
Wahlen  ab,  beruft  die  Gemeindevertretung  ein  und  bringt  die  Beschlüsse  derselben
in  Ausführung.
g.  19.

6.  Der  Gemeindekirchenrath  hat  von  der  eingetretenen  Pfarrvakanz  Aneige
  zu  machen  und  die  diesfalls  ergehenden  provisorischen  Anordnungen  in  Ausührung
  zu  bringen.

g.  20.

7.  Dem  Gemeindekirchenrath  kommt,  soweit  wohlerworbene  Rechte  Oritter
nicht  entgegenstehen,  die  Ernennung  der  niederen  Kirchendiener  zu.  Er  beaufsichtigt
ihre  Dienstführung  und  übt  das  Recht  der  Entlassung  aus  kündbaren  Anstellungen.

g.  21.

8.  Der  Gemeindekirchenrath  vertritt  die  Gemeinde  in  vermögensrechtlicher
Beziehung,  in  streitigen  wie  in  nicht  streitigen  Rechtssachen,  und  verwaltet  das
Kirchenvermögen,  einschließlich  des  Vermögens  der  kirchlichen  Lokalstiftungen,
welche  nicht  fundationsmäßig  eigene  Vorstände  haben,  sowie  einschließlich  des
Parr-  und  Pfarrwittwenthumsvermögens"  soweit  das  Recht  jeweiliger  Inhaber
nicht  entgegensteht.

Zu  jeder  die  Gemeinde  verpflichtenden  schriftlichen  Willenserklärung  des
Gemeindekirchenraths  bedarf  es  der  Unterschrift  des  Vorsitzenden  oder  seines
Stellvertreters  und  zweier  Aeltesten,  sowie  der  Beidrückung  des  Kirchensiegels.
Hierdurch  wird  Dritten  gegenüber  die  ordnungsmäßige  Fassung  des  Beschlusses
festgestellt,  so  daß  es  eines  Nachweises  der  einzelnen  Erfordernisse  desselben,  insbesondere
  der  erfolgten  Zustimmung  der  Gemeindevertretung,  wo  eine  solche
nothwendig  ist,  nicht  bedarf.

An  den  gesetzlichen  Verwaltungsnormen,  sowie  an  den  den  Staatsbehörden
oder  vorgesetzten  Kirchenbehörden  zustehenden  Rechten  der  Aufsicht  und  der  Einwilligung
  zu  bestimmten  Handlungen  der  Verwaltung  wird  durch  den  Uebergang
der  letzteren  auf  den  Gemeindekirchenrath  nichts  geändert  (G.  44).

In  den  Fällen  des  §.  29  ist  der  Gemeindekirchenrath  an  die  Minwirkung
der  Gemeindevertretung  gebunden.

 

g.  22.

Für  die  Verwaltung  der  Kirchenkasse  gat  der  Gemeindekirchenrath  eines
seiner  Mitglieder  zum  Rendanten  (Kirchmeister,  Kirchenrechner  urs.  w.)  zu  ernennen.

Demselben  kann  eine  Vergütung  für  sächliche  Ausgaben,  nicht  aber  eine
Besoldung  angewiesen  werden.

Auslagen  sind  ihm  zu  ersetzen.

Ist  nach  dem  Umfange  der  Kasse  eine  unentgeltliche  Verwaltung  nicht  zu
erreichen,  so  kann  der  Gemeindekirchenrath  einen  besoldeten  Rendanten  anstellen;
soll  jedoch  hierzu  ein  Mitglied  des  Gemeindekirchenraths  ernannt  werden,  so  ist
        <pb n="117" />
        die  Genehmigung  des  Konsistoriums  erforderlich,  an  dessen  Stelle  nach  Errichtung
einer  Kreissynode  der  Vorstand  derselben  tritt.
Der  Rendant  hat  folgende  Obliegenheiten:

a)  Er  erhebt  die  Einnahmen  der  Kirchenkasse  und  leistet  die  Ausgaben  aus
derselben.  Die  Ausgaben  erfolgen,  soweit  es  sich  um  feststehende
Zahlungen  an  bestimmte  Empfänger  handelt,  auf  Grund  des  Etats,
sonst  auf  besondere  schriftliche  Zahlungsanweisung  des  Vorsitzenden
des  Gemeindekirchenraths.

b)  Er  legt  dem  Gemeindekirchenrathe  jährlich  Rechnung  ab  und  hat  sich
den  von  diesem  angeordneten  Kassenrevisionen  zu  unterwerfen.

e)  Er  führt  die  nächste  Aufsicht  über  die  kirchlichen  Gebäude,  Grundstücke,
Geräthe  und  sonstigen  Inventarienstücke.  Wegen  der  zur  Instandhaltung
  oder  Erneuerung  derselben  erforderlichen  Lohnarbeiten,  Anschaffungen
  oder  Bauunternehmungen  hat  er  beim  Gemeindekirchenrathe
rechtzeitig  Anträge  zu  stellen.

Im  Uebrigen  sind  für  den  Geschäftsbetrieb  des  Rendanten  bis  auf  Weiteres

die  in  den  einzelnen  Gemeinden  geltenden  und  die  im  Anschluß  daran  von  den
Gemeindekirchenräthen  zu  treffenden  Bestimmungen  maßgebend.

G.  23.

9.  Der  Gemeindekirchenrath  ist  das  Organ  der  Gemeinde  gegenüber  den
Kirchenbehörden  und  den  Synoden.  Er  hat  das  Interesse  der  Gemeinde  sowohl
durch  Erledigung  von  Vorlagen  der  Kirchenregierung,  insbesondere  bei  Parochialveränderungen,
  als  auch  geeigneten  Falls  durch  Einbringung  von  Anträgen
wahrzunchmen.

5.  24.

10.  Der  Gemeindekirchenrath  soll  in  der  Gemeinde  die  Erweckung  einer
lebendigen  Theilnahme  an  ihren  Aufgaben  und  Interessen  sich  angelegen  sein
lassen  und  zu  diesem  Behufe  namentlich  die  Wünsche  und  Anliegen  einzelner
Gemeindeglieder  willig  entgegennehmen  und  fleißig  erwägen.  Auch  hat  er  bei
geeigneten  Gelegenheiten,  z.  B.  bei  der  Wahl  der  Gemeindevertreter,  über  die
zur  Veröffentlichung  sich  eignenden  wichtigeren  Vorgänge  seines  Verwaltungsgebiets
der  Gemeinde  Mittheilung  zu  machen.

Auch  den  einzelnen  Mitgliedern  des  Gemeindekirchenraths  liegt  die  Verpflichtung
  ob,  in  Unterstützung  der  pfarramtlichen  Thätigkeit  zum  religiösen  und
sittlichen  Aufbau  der  Gemeinde  nach  Kräften  beizutragen.  Insbesondere  haben  sie

1)  beim  öffentlichen  Gottesdienste  über  gute  Ordnung  zu  wachen,

2)  sind  sie  verbunden,  abwechselnd  den  Pfarrer  bei  den  jährlichen  Hausbesuchen,

  wo  diese  üblich  sind,  zu  begleiten,

3)  überhaupt  durch  Ermahnen  und  Bitten  christliche  Ordnung,  gewissenhafte

  Kinderzucht  und  einen  frommen  Lebenswandel  zu  fördern.

Gesetz-  Samml.  1897.  (Nr.  9888.)  16
        <pb n="118" />
        III.  Gemeindevertretung.
*

In  Kirchengemeinden  von  500  Seelen  oder  darüber  wird  durch  Wahl
der  Gemeinde  G.  31  ff.)  eine  Gemeindevertretung  gebildet.

In  Gemeinden  unter  500  Seelen  kommen  die  Rechte  der  Gemeindevertretung
  der  Versammlung  der  wahlberechtigten  Gemeindeglieder  zu.

Sind  mehrere  Gemeinden  unter  einem  gemeinschaftlichen  Pfarramt  verbunden
  (vereinigte  Muttergemeinden,  Mutter=  und  Tochtergemeinden),  und
beträgt  die  Gesammtseelenzahl  derselben  500  oder  darüber,  so  ist  für  die  im
#S  2  Absatz  2  vozeschenen  Fälle  in  jeder  Gemeinde,  ohne  Rücksicht  auf  deren
Seelenzahl,  eine  Gemeindevertretung  zu  bilden.

Ob  die  für  Bildung  der  Vertretung  entscheidende  Seelenzahl  in  einer
Gemeinde  dauernd  vorhanden  ist,  wird  durch  Beschluß  des  Gemeindekirchenraths
festgestellt.

g.  26.

Die  Stärke  der  Gemeindevertretung  beträgt  das  Dreifache  der  normalen
Zahl  der  Aeltesten.

Eine  stärkere  Zahl  von  Mitgliedern  kann  auf  Antrag  der  Gemeindevertretung
  vom  Konsistorium  gerchmet  werden.

Nach  Errichtung  einer  Kreissynode  ist  diese  zuvor  gutachtlich  zu  hören.

S.  27.

Die  Gemeindevertretung  verhandelt  und  beschließt  in  Gemeinschaft  mit  dem
Gemeindekirchenrathe  über  die  von  dem  letzteren  zur  Berathung  vorgelegten
Gegenstände.  Der  Vorsitzende  des  Gemeindekirchenraths  ist  zugleich  Vorsitzender
der  zu  einem  Kollegium  vereinigten  Versammlung.

Sie  wird  je  nach  dem  vorhandenen  Bedürfnisse  unter  Angabe  der  wesentlichen
  Gegenstände  der  Verhandlung  berufen.

Auf  Verlangen  des  Konsistoriums  muß  die  Berufung  jederzeit  erfolgen.

Die  Einladung  geschieht  durch  den  Vorsitzenden  schriftlich  oder  in  sonsft
ortsüblicher  Weise.  ß

g.  28.

Auf  die  Versammlungen,  Berathungen  und  Beschlüsse  der  Gemeindevertretung

  finden  die  Bestimmungen  des  g.  11  Anwendung.“
st  auf  die  erste  Einladung  die  zur  Beschlußfähigkeit  erforderliche  Mehrheit

  der  Gemeindevertretung  nicht  erschienen,  so  ist  eine  zweite  Versammlung  zu
veranstalten,  in  welcher  die  Erschienenen  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Zahl  die
Gemeinde  gültig  vertreten.

Die  Beschlüsse  werden  in  das  Protokollbuch  des  Gemeindekirchenraths
eingetragen.
        <pb n="119" />
        W.  29.

In  folgenden  Angelegenheiten  bedarf  der  Gemeindekirchenrath  der  beschließenden

  Mitwirkung  der  Gemeindevertretung:

1)  bei  dem  Erwerb,  der  Veräußerung  und  der  dinglichen  Belastung  von

Grundeigenthum,  der  Verpachtung  und  Vermiethung  von  Kirchenrundstücken
  auf  länger  als  zehn  Jahre,  und  der  Verpachtung  oder
Vermiethung  der  den  kirchlichen  Beamten  zur  Nutzung  oder  zum
Gebrauch  überwiesenen  Grundstücke  über  die  Dienstzeit  des  jeweiligen
Inhabers  hinaus;

2)  bei  außerordentlichen  Nutzungen  des  Vermögens,  welche  die  Substanz
selbst  angreifen,  sowie  bei  Kündigung  und  Einziehung  von  Kapitalien,
sofern  sie  nicht  zur  zinsbaren  Wiederbelegung  erfolgt;

3)  bei  Anleihen,  soweit  sie  nicht  blos  zur  vorübergehenden  Aushülfe  dienen
und  aus  den  laufenden  Einnahmen  derselben  Voranschlagsperiode  zurückerstattet
  werden  können;

4)  bei  der  Anstellung  von  Prozessen,  soweit  sich  dieselben  nicht  auf  Eintreibung
  fortlaufender  Zinsen  und  Gefälle  oder  die  Einziehung  ausstehender
  Kapitalien,  deren  Zinsen  rückständig  geblieben  sind,  beschränken,
desgleichen  bei  der  Abschließung  von  Vergleichen;

5)  bei  Neubauten  und  erheblichen  Reparaturen  an  Baulichkeiten,  sofern
nicht  über  die  Nothwendigkeit  der  Bauausführung  bereits  durch  die  zuständige
  Behörde  endgültig  entschieden  ist.  Für  erheblich  gelten  Re-Paraturen,
  deren  Kostenanschlag  150  Mark  übersteigt.  Im  Fall  des
Bedürfnisses  kann  die  Gemeindevertretung  ein=  für  allemal  die  Vollmacht
  des  Gemeindekirchenraths  zur  Vornahme  häöher  veranschlagter
Reparaturen,  jedoch  nicht  über  die  Summe  von  je  900  Mark  hinaus,
erweitern.

Die  Vorschriften  1  bis  5  finden  Anwendung  auf  alles  kirchliche
Vermögen,  gleichviel  ob  es  rechtlich  der  Gemeinde,  der  Kirche  oder
einer  kirchlichen  Stiftung  gehört,  sofern  es  nur  der  Verwaltung  der
früheren  Kirchenvorsteher  der  Gemeinde  oder  einer  Gemeindekörperschaft
unterlegen  hat;

6)  bei  der  Beschaffung  der  zu  den  kirchlichen  Bedürfnissen  erforderlichen
Geldmittel  und  Leistungen,  insbesondere  bei  Festsetzung  der  auf  die
Gemeinde  zu  repartirenden  Umlagen  und  bei  Bestimmung  des  Repartitionsfußes,
  welcher  nach  Maßgabe  direkter  Staatssteuern  festgesetzt
werden  muß.

Bis  zur  Einführung  der  Reform  der  direkten  Staatssteuern  hat
die  Vertheilung  der  Umlagen  nach  dem  Verhältniß  sämmtlicher  von
den  Mitgliedern  der  Kirchengemeinden  zu  entrichtenden  direkten  Staatssteuern
  mit  Ausschluß  der  Steuer  für  den  Gewerbebetrieb  im  Umher-(Tr.

  9888.)  16“
        <pb n="120" />
        ziehen  und  der  Hundesteuer  zu  erfolgen.  Die  Kapital=  und  die  Dienstertragsteuer
  sind  jedoch  nur  mit  der  Hälfte  desjenigen  Prozentsatzes
heranzuziehen,  mit  welchem  die  Grund-,  die  Gebäude-,  die  Gefällund
  die  Gewerbesteuer  belastet  werden;

7)  bei  Veränderungen  bestehender  und  Einführung  neuer  Gebührentaxen;

8)  bei  Bewilligungen  aus  der  Kirchenkasse  zur  Dotirung  neuer  Stellen  für
den  Dienst  der  Gemeinde,  sowie  zur  dauernden  Verbesserung  des  Einkommens
  der  bestehenden;  bei  dauernder  Verminderung  solcher,  auf
der  Kirchenkasse  haftender  Bewilligungen,  bei  Verwandlung  veränderlicher
  Einnahmen  der  Kirchenbeamten  in  feste  Hebungen  oder  bei  Umwandlung
  von  Naturaleinkünften  in  Geldrente,  letzteres,  soweit  nicht
die  Umwandlung  in  dem  durch  die  Staatsgesetze  geordneten  Ablösungsverfahren
  erfolgt;

9)  bei  der  Feststellung  des  Etats  der  Kirchenkasse  und  der  Voranschlagsperiode,
  sowie,  wenn  die  jährliche  etatsmäßige  Solleinnahme  der  Kirchenkasse
  900  Mark  oder  mehr  beträgt,  bei  der  Abnahme  der  Jahresrechnung
und  Ertheilung  der  Decharge.

In  allen  Fällen  ist  der  Etat  und  die  Jahresrechnung  nach  erfolgter
  Feststellung  respektive  Decharge  auf  14  Tage  zur  Einsicht  der
Gemeindeglieder  öffentlich  auszulegen;

10)  bei  Bewilligungen  aus  der  Kirchenkasse  an  andere  Gemeinden  oder  zur
Unterstützung  evangelisch-christlicher  Vereine  und  Anstalten,  sofern  dieselben
  einzeln  zwei  Prozent  der  etatsmäßigen  Solleinnahme  der  Kirchenkasse
  übersteigen.  Bis  zu  diesem  Betrage  ist  der  Gemeindekirchenrath
zu  solchen  Bewilligungen  ermächtigt,  doch  darf  der  Gesammtbetrag
derselben  während  eines  Jahres  fünf  Prozent  der  Solleinnahme  nicht
überschreiten;

11)  bei  Errichtung  von  Gemeindestatuten  (S.  43).

G.  30.

Der  Gemeindekirchenrath  ist  befugt,  auch  andere  Gemeindeangelegenheiten,
die  ihm  dazu  geeignet  erscheinen,  an  die  Gemeindevertretung  zur  Berathung  und
Beschließung  zu  bringen.

Die  in  Folge  dessen  gefaßten  Beschlüsse  sind  für  den  Gemeindekirchenrath
maßgebend.

IV.  Bildung  der  Gemeindeorgane.
G.  31.

Die  Mitglieder  des  Gemeindekirchenraths  und  der  Gemeindevertretung  werden
von  den  wahlberechtigten  Gemeindegliedern  gewählt.

Wahlberechtigt  sind  alle  männlichen  selbständigen,  über  24  Jahre  alten
Mitglieder  der  Gemeinde,  welche  bereits  ein  Jahr  in  der  Gemeinde  wohnen,  zu
        <pb n="121" />
        —  81  —

den  kirchlichen  Gemeindelasten  nach  Maßgabe  der  dazu  bestehenden  Verpflichtung
beitragen  und  sich  zum  Eintritt  in  die  wahlberechtigte  Gemeinde  ordnungsmäßig
nach  Maßgabe  der  darüber  zu  erlassenden  Instruktion  angemeldet  haben.

Als  selbständig  sind  nicht  anzunehmen  diejenigen:

1)  welche  keinen  eigenen  Hausstand  haben  oder  kein  öffentliches  Amt  bekleiden
  oder  kein  eigenes  Geschäft,  beziehungsweise  nicht  als  Mitglied
einer  Familie  deren  Geschäft  führen;

2)  welche  unter  Kuratel  stehen  oder  sich  im  Konkurs  befinden;

3)  welche  im  letzten  Jahre  vor  der  Wahl  armuthshalber  Unterstützungen
aus  Armenmitteln  oder  Erlaß  der  Staatssteuern  oder  der  kirchlichen
Beiträge  genossen  haben.

Ausgeschlossen  vom  Wahlrecht  ist:

1)  wer  nicht  im  Vollbesitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sich  befindet;

2)  wer  wegen  eines  Verbrechens  oder  wegen  eines  solchen  Vergehens,
welches  die  Untersagung  der  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
nach  sich  ziehen  muß  oder  kann,  in  Untersuchung  sich  befindet,  bis  zur
Beendigung  der  Sache;

3)  wer  durch  Verachtung  des  göttlichen  Wortes  oder  unehrbaren  Lebenswandel
  ein  öffentliches,  noch  nicht  durch  nachhaltige  Besserung  gesühntes
Aergerniß  gegeben  hat;

4)  wer  wegen  Verletzung  besonderer  kirchlicher  Pflichten  nach  Vorschrift
eines  Kirchengesetzes  des  Wahlrechts  verlustig  erklärt  ist.

Das  Wahlrecht  ruht  bei  Allen,  welche  mit  Bezahlung  kirchlicher  Umlagen

über  ein  Jahr  im  Rückstande  sind.
g.  32.

Wählbar  in  die  Gemeindevertretung  sind  alle  Wahlberechtigten,  sofern  sie
nicht  durch  beharrliche  Fernhaltung  vom  öffentlichen  Goltesdienste  und  von  der
Theilnahme  an  den  Sakramenten  ihre  kirchliche  Gemeinschaft  zu  bethätigen  aufgehört
  haben.

Wählbar  in  den  Gemeindekirchenrath  sind  alle  zum  Eintritt  in  die  Gemeindevertretung
  befähigten  Personen,  welche  das  dreißigste  Lebensjahr  vollendet  haben,
am  Gottesdienste  und  dem  heiligen  Abendmahle  fleißig  theilnehmen  und  welche,
wenn  sie  in  gemischter  Ehe  leben,  wenigstens  ihre  Söhne  im  evangelischen  Glauben
erziehen  lassen.

Ausnahmen  in  Bezug  auf  evangelische  Kindererziehung  können  unter
besonderen  Verhältnissen  durch  das  Konsistorium  gestattet  werden.

F.  33.

Der  Gemeindekirchenrath  ordnet  die  Wahl  für  die  Gemeindeorgane  an
und  legt  die  von  ihm  aufgestellte  Liste  der  Wahlberechtigten  6.  18)  in  einem
Jedermann  zugänglichen  Lokale  vierzehn  Tage  lang  öffentlich  aus.

Gr.  9888.)
        <pb n="122" />
        —  82  —

Ort  und  Zeit  der  Auslegung  sind  im  Hauptgottesdienste  von  der  Kanzel
bekannt  zu  machen,  mit  dem  Beifügen,  daß  nach  Verlauf  der  Auslegungsfrift
Reklamationen  gen  die  Liste  nicht  mehr  angebracht  werden  können.  Nach  dem
Ermessen  des  Gemeindekirchenraths  kann  die  Bekanntmachung  auch  noch  in
anderen,  den  örtlichen  Verhältnissen  entsprechenden  Formen  erfolgen.

Die  eingehenden  Reklamationen  hat  der  Gemeindebirchenrath  zu  prüfen
und  geeigneten  Falls  die  Liste  zu  berichtigen;  gegen  einen  ablehnenden  Bescheid
steht  dem  dadurch  von  der  Wahl  Ausgeschlossenen  binnen  vierzehn  Tagen  der
Rekurs  an  das  Konsistorium,  nach  erfolgter  Errichtung  einer  Kreissynode  an  den
Vorstand  derselben  zu.  Durch  Einlegung  des  Rekurses  wird  die  anstehende  Wahl
nicht  aufgehalten.  Zwischen  dem  Ende  der  Reklamationsfrist  und  dem  Tage  der
Wahl  müssen  mindestens  vierzehn  Tage  in  der  Mitte  liegen.

KC.  34.

Die  Einladung  der  Gemeindeglieder  zur  Wahl  hat  unter  Angabe  der  Zeit
und  des  Ortes  der  Wahl,  sowie  der  Zahl  der  für  den  Gemeindekirchenrath  und
für  die  Gemeindevertretung  zu  wählenden  Personen  von  der  Kanzel  in  allen  von
der  Anordnung  der  Wahl  an  bis  zum  Wahltage  stattfindenden  Hauptgottesdiensten
zu  geschehen.  Anderweite  den  örtlichen  Verhältnissen  entsprechende  Bekanntmachungen
  zu  veranstalten,  bleibt  dem  Ermessen  des  Gemeindekirchenraths  überlassen.

er  Patron  oder  Patronatsvertreter  (5.  6)  ist  zur  Theilnahme  an  der
Wahlhandlung  besonders  einzuladen.

S.  35.

Die  Wahl  geschieht  in  der  Kirche  der  Wahlgemeinde  an  einem  Sonntage
nach  Schluß  des  Hauptgottesdienstes.

Die  Wahlhandlung  wird  von  dem  Vorsitzenden  des  Gemeindekirchenraths
eleitet,  welchem  die  übrigen  Mitglieder  des  Gemeindekirchenraths  und  erforderschen
  Falls  einige  von  diesem  zu  bezeichnende  Gemeindeglieder  als  Wahlvorstand
zur  Seite  stehen.  Der  Patron  oder  der  Patronatsvertreter  ist  immer  berechtigt,
in  den  Wahlvorstand  einzutreten.

Der  Vorsitzende  eröffnet  die  Wahlhandlung.  Er  ermahnt  die  Wähler,
ihre  Wahl  auf  Männer  von  unsträflichem  Wandel,  christlicher  Gesimung,
bewährter  Liebe  zur  evangelischen  Kirche  und  fleißiger  Theilnahme  an  Wort  und
Sakrament  zu  richten.

Nur  die  persönlich  erschienenen  Wähler  sind  stimmberechtigt.  Die  Abstimmung
  erfolgt  schriftlich  mittelst  Stimmzettel.  Durch  Beschluß  des  Gemeindekirchenraths
  kann  eine  mündliche  Abstimmung  zu  Protokoll  angeordnet  werden.

Lunächst  ist  die  Wahl  der  Aeltesten,  danach  die  der  Mitglieder  der  Gemeindevertretung
  zu  vollziehen.

Gewählt  sind  diejenigen,  auf  welche  die  absolute  Mehrheit  der  abgegebenen
Wahlstimmen  gefallen  ist.  Hat  der  erste  Wahlgang  eine  absolute  Mehrheit  für
die  zur  Bildung  oder  Ergänzung  der  Gemeindeorgane  erforderliche  Zahl  von
        <pb n="123" />
        Personen  nicht  ergeben,  so  ist,  bis  dies  erreicht  wird,  das  Verfahren  durch  engere
Wahl  fortzusetzen.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Ueber  die  Wahlhandlung  wird  ein  Protokoll  aufgenommen,  welches  den
wesentlichen  Hergang  beurkundet.  Das  Protokoll  wird  von  dem  Vorsitzenden
und  mindestens  zwei  Mitgliedern  des  Gemeindekirchenraths  unterzeichnet.

K.  36.
Die  Namen  der  Gewählten  werden,  nachdem  der  Gemeindekirchenrath  die
Legalität  der  Wahl  geprüft  und  anerkannt  hat,  an  zwei  auf  einander  folgenden
Sonntagen  im  Hauptgottesdienste  der  Gemeinde  bekannt  gemacht.

K.  37.
Einsprüche  gegen  die  Wahl  können  bis  zur  zweiten  Bekanntmachung  derselben
  G.  36)  von  jedem  wahlberechtigten  Gemeindegliede  (6.  31)  erhoben  werden.
Ueber  solche  Einsprüche  entscheidet  der  Gemeindekirchenrath  und,  auf  eingelegten
  Rekurs,  für  welchen  von  Zustellung  der  Entscheidung  an  eine  vierzehntägige
  präklusivische  Frist  läuft,  das  Konsistorium,  an  dessen  Stelle  nach  Errichtung
  einer  Kreissynode  der  Vorstand  derselben  tritt.

g.  38.

Die  Gewählten  können  das  Gemeindeamt  nur  ablehnen  oder  niederlegen:

1)  wenn  sie  das  sechszigste  Lebensjahr  vollendet  oder

2)  schon  sechs  Jahre  das  Aeltestenamt  bekleidet  haben  oder

3)  wegen  anderer  erheblicher  Entschuldigungsgründe,  z.  B.  Krärklichkeit,

häufiger  Abwesenheit,  unvereinbarer  Dienstverhältnisse.  Ueber  die  Erheblichkeit
  und  thatsächliche  Begründung  entscheidet  der  Gemeindekirchenrath
  und  auf  eingelegten  Rekurs,  für  welchen  von  Zustellung  der  Entscheidung
  an  eine  vierzehntägige  präklusivische  Frist  läuft,  das  Konsistorium
  und  an  dessen  Stelle  nach  Errichtung  einer  Kreissynode  der
Vorstand  derselben.

Wer  ohne  solchen  Grund  die  Uebernahme  oder  die  Fortsetzung  des  Gemeindeamts
  verweigert,  verliert  das  kirchliche  Wahlrecht.  Dasselbe  kann  ihm  jedoch
  auf  sein  Gesuch  von  dem  Gemeindekirchenrathe  wieder  beigelegt  werden.

Die  Ablehnung  oder  Niederlegung  des  vom  Patron  übertragenen  Aeltestenamts
  unterliegt  keinen  beschränkenden  Bestimmungen.

g.  39.

Ist  für  die  Aeltestenwahl  zweimal  vergeblich  Termin  abgehaltn  weil
Wahlberechtigte  nicht  erschienen  sind,  oder  die  Erschienenen  die  Vornahme  der
Wahl  verweigert  haben,  oder  weil  nicht  wählbare  Personen  gewählt  worden  sind,
so  hat  für  dieses  Mal  bas  Konsistorium,  an  dessen  Stelle  nach  Errichtung  einer
Kreissynode  der  Vorstand  derselben  tritt,  die  Aeltesten  zu  ernennen.

(Nr.  9888.)
        <pb n="124" />
        Ist  aus  denselben  Gründen  die  Wahl  der  Gemeindevertretung  nicht  zu
Stande  gekommen,  so  werden  bis  dahin  die  Rechte  derselben  durch  den  Gemeindekirchenrath
  ausgeübt.

KS.  40.

Das  Amt  der  gewählten  Aeltesten  und  der  Gemeindevertreter  dauert
sechs  Jahre.

Von  drei  zu  drei  Jahren  scheidet  die  Hälste  aus.  Die  Ausscheidenden
sind  wieder  wählbar  und  bleiben  jedenfalls  bis  zur  Einführung  ihrer  Nachfolger
im  Amt.  Der  Austritt  wird  durch  die  Dienstzeit,  das  erste  Mal  durch  Ausloosung
  bestimmt.

Bei  einer  außer  der  Zeit  eintretenden  Erledigung  wählt  die  Gemeindevertretung
  in  ihrer  nächsten  Versammlung  einen  Ersatzmann,  dessen  Funktion
sich  auf  die  Restzeit  der  Amtsdauer  des  Ausgeschiedenen  erstreckt.

KS.  41.

Die  Entlassung  eines  Aeltesten  oder  Gemeindevertreters  erfolgt  durch  das
Konsistorium  nach  Anhörung  des  Gemeindekirchenraths:

1)  wegen  Verlustes  einer  zur  Wählbarkeit  erforderlichen  Eigenschaft  C.  31);

2)  wegen  grober  Pflichtwidrigkeit.

Nach  Errichtung  einer  Kreissynode  tritt  der  Vorstand  derselben  an  die
Stelle  des  Konsistoriums.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  der  Kreissynode  steht  sowohl  dem
Betroffenen,  als  auch  dem  Gemeindekirchenrath  binnen  vier  Wochen  die  Berufung
an  das  Konsistorium  zu)  welches  endgültig  entscheidet.

S.  42.

Wenn  eine  Gemeindevertretung  beharrlich  die  Erfüllung  ihrer  Pflichten
vernachlässigt  oder  verweigert,  so  kann  das  Konsistorium  dieselbe  auflösen  und
den  erwiesenen  Schuldigen  die  Wählbarkeit  auf  bestimmte  Zeit  entziehen.

Die  Neubildung  der  Gemeindevertretung  ist  unter  Leitung  eines  von  dem
Konsistorium  zu  bestellenden  Kommissarius  zu  bewirken.

Bis  dahin  werden  die  Rechte  der  Gemeindevertretung  durch  den  Gemeindekirchenrath
  ausgeübt.

V.  Schlußbestimmungen.
K  43.

Mittelst  statutarischer  Bestimmung  können  in  einer  Gemeinde  besondere,
die  vorstehende  Ordnung  ergänzende  oder  modifizirende  Einrichtungen  aufrecht
erhalten  oder  neu  eingeführt  werden.

Geeigneten  Falls  ist  das  Ganze  der  Gemeindeordnung  in  einem  förmlichen
Gemeindestatut  zusammenzufassen.

Lur  Festsetzung  statutarischer  Ordnungen  bedarf  es  der  Zustimmung  der
Gemeindevertretung,  sowie  der  abschließenden  Genehmigung  des  Konsistoriums.
        <pb n="125" />
        —  85  —

Dieselbe  kann  nach  Errichtung  einer  Kreissynode  erst  ausgesprochen  werden,  wenn
die  Kreissynode  die  statutarische  Ordnung  ihrerseits  genehmigt  hat.

S.  44.

Das  in  den  bestehenden  Gesetzen  begründete  Recht  sowohl  der  Staatsbehörden
  als  der  vorgesetzten  Kirchenbehörden,  die  Gemeinden  und  ihre  Organe
zu  einer  pflichtmäßigen  Thätigkeit  anzuhalten,  zu  diesem  Behufe  ihnen  Weisungen
zu  ertheilen  und  erforderlichen  Falls  die  gesetzlich  statthaften  Zwangsmittel
anzuwenden,  erfährt  durch  diese  Ordnung  keine  Veränderung.

.  45.

Bezüglich  der  kirchlichen  Aufsicht  über  die  Vermögensverwaltung  der
Kirchengemeinden  findet  das  Kirchengesetz  vom  18.  Juli  1892  (Kirchliches  Gesetzund
  Verordnungsblatt  von  1893  S.  9)  sinngemäß  Anwendung.

Die  Festsetzung  des  Zeitpunktes,  mit  welchem  dasselbe  in  Kraft  tritt,
bleibt  Königlicher  Verordnung  vorbehalten.

(Nr.  9889.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Hennef,  Euskirchen,  Andernach,
Cochem,  Sankt  Goar,  Münstermaifeld,  Stromberg,  Kreuznach,  Zell,  Berncastel,
  Hillesheim,  Neuerburg,  Prüm,  Rhaunen,  Saarburg,  Wadern,  Waxweiler,
  Wittlich  und  Trier.  Vom  15.  März  1897.

A#  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  8.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hennef  gehörigen  Gemeinden
Blankenberg  und  Lauthausen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Euskirchen  gehörige  Gemeinde
Niederberg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Andernach  gehörige  Gemeinde  Kruft,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cochem  gehörige  Gemeinde  Illerich,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Goar  gehörige  Gemeinde
Manubach,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Münstermaifeld  gehörige  Gemeinde
Kerben,  -
stkk«Sqmu-c.1897.(Nk.9888—9889.)  17
        <pb n="126" />
        —  86  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Stromberg  gehörige  Gemeinde
Windesheim,  sowie  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Stromberg
  und  Kreuznach  belegene  Bergwerk  Louisenhoffnung,  für  welches  die
Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht  Stromberg  bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Zell  gehörige  Gemeinde  Bullay,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Berncastel  gehörigen  Gemeinden  Erden
und  Veldenz,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hillesheim  gehörige  Gemeinde
Leudersdorf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuerburg  gehörigen  Gemeinden
Fischbach  und  Uppershausen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Prüm  gehörigen  Gemeinden  Neuendorf
  und  Oos,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rhaunen  gehörige  Gemeinde  Gutenthal,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarburg  gehörigen  Gemeinden
Schoden  und  Söst,

für  dee  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wadern  gehörige  Gemeinde  Weierweiler,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Waxweiler  gehörigen  Gemeinden

.Loauperath,  Lichtenborn,  Halenbach  und  Houf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wittlich  gehörige  Gemeinde  Dreis,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trier  gehörige  Gemeinde  Commlingen

am  15.  April  1897  beginnen  soll.
Berlin,  den  15.  März  1897.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

Redigirt  im  Burean  des  Staatsmiisteriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="127" />
        —  87  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  12.  —

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Vereinigung  der  Stabtgemeinde  Burtscheib  mit  der  Stabtgemeinde  Aachen,
S.  37.  —  Geseh,  betreffend  die  Erweiterung  des  Stadtkreises  Breslan,  S.  22.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten
landeöherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  94.

 

(Nr.  9890.)  Gesetz,  betreffend  die  Vereinigung  der  Stadtgemeinde  Burtscheid  mit  der  Stadtgemeinde
  Aachen.  Vom  29.  März  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Die  Stadtgemeinde  Burtscheid  wird  vom  1.  April  1897  ab,  unter  Abtrennung
  von  dem  Landkreise  Aachen,  mit  der  Stadtgemeinde  Aachen  und  dem
Stadtkreise  gleichen  Namens  auf  Grund  des  zwischen  beiden  Gemeinden  abgeschlossenen,
  in  der  Anlage  abgedruckten  Vertrages  vom  24.  Dezember  1896
vereinigt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Weimar,  den  29.  März  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  v.  Miquel.  Thielen.  Bosse.
Frhr.  v.  Marschall.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.
Brefeld.  v.  Goßler.

Gesetz-Samml.  1897.  (Nr.  9890.)  18
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  März  1897.
        <pb n="128" />
        Anlage.

Zwischen  der  Stadt  Aachen,  vertreten  durch  den  Oberbürgermeister  Philipp

Veltman  zu  Aachen,  dieser  handelnd  auf  Grund  der  Beschlüsse  der  Stadtverordnetenversammlung

  zu  Aachen  vom  28.  Januar  und  11.  Dezember  1896,
einerseits,

und  der  Stadt  Burtscheid,  vertreten  durch  den  Bürgermeister  Karl  Middeldorf

zu  Burtscheid,  letzterer  handelnd  auf  Grund  der  Beschlüsse  der  Stadtverordnetenversammlung

  zu  Burtscheid  vom  28.  Januar  und  23.  Dezember  d.  J.,

andererseits,
ist  heute  nachstehender  Vertrag  abgeschlossen  und  urkundlich  vollzogen  worden.

G.  1.

Die  beiden  Städte  Aachen  und  Burtscheid  treten  zu  einer  einzigen  unter
einer  Verwaltung  stehenden  Stadtgemeinde  Aachen  zusammen.  Es  werden  mithin
alle  Einwohner  des  erweiterten  Stadtbezirks,  soweit  nachstehend  nicht  etwas  Abweichendes
  bestimmt  ist,  hinsichtlich  aller  Rechte  und  Pflichten,  welche  mit  der
Gemeindeangehörigkeit  verknüpft  sind,  sowie  rücksichtlich  der  Benutzung  der  beiderseitigen
  Gemeindeanstalten  einander  gleichgestellt.

Der  bisherige  Bezirk  der  Stadt  Burtscheid  erhält  nach  der  Eingemeindung
die  Bezeichnung:

„„Aachen-Burtscheid“.

G.  2.

Das  sämmtliche  Vermögen  beider  Städte  wird  bei  der  kommunalen  Vereinigung

  in  Aktiven  und  Passiven  zu  einem  einzigen  Ganzen  verschmolzen.  Die

vereinigte  Stadtgemeinde  tritt  somit  in  alle  privatrechtlichen  Befugnisse  und  Verbindlichkeiten

  der  Einzelstädte  Aachen  und  Burtscheid  als  deren  Rechtsnachfolgerin

ein.  Hierdurch  werden  jedoch  etwaige  besondere  Bestimmungen  von  Stiftungen
nicht  berührt.
S.  3.

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  übernimmt  die  Stadtverwaltung  der
erweiterten  Stadtgemeinde  die  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten  in  den
Einzelstädten  Aachen  und  Burtscheid,  sowie  die  den  Stadtverwaltungen  der  letzteren
zugewiesenen  staatlichen  Obliegenheiten.

Vorausgesetzt  ist  hierbei,  daß  mit  der  Vereinigung  die  Polizeiverwaltung
in  Burtscheid  in  demselben  Umfange,  wie  dies  in  Aachen  der  Fall  ist,  beziehungsweise
  zur  Zeit  der  Vereinigung  der  beiden  Städte  der  Fall  sein  wird,  auf  den
Staat  übergeht.
        <pb n="129" />
        Die  Stadtverwaltung  der  vereinigten  Stadtgemeinde  tritt  in  alle  diejenigen
Rechte  und  Pflichten  ein,  welche  nach  Gesetz  oder  auf  Grund  besonderer  Rechtstitel
den  Verwaltungen  der  Einzelstädte  zustehen,  beziehungsweise  obliegen.

S.  4.
Die  in  Aachen  bestehende  Einrichtung  des  Gemeindewesens  sowie  die  daselbst
geltenden  Steuerordnungen,  Ortsstatute,  Keglements  und  Gemeindebeschlüsse  erhalten
  in  dem  Burtscheider  Bezirk  Wirksamkeit,  soweit  nachstehend  nicht  etwas
Abweichendes  bestimmt  wird.  "

Der  Oberbürgermeister  von  Aachen  wird  die  zum  Zweck  der  Einführung
erforderlichen  Anordnungen  treffen  und  verlieren  mit  dieser  Einführung  die  entsprechenden,
  jetzt  in  Burtscheid  geltenden  Bestimmungen  ihre  Krast.

Ausgenommen  von  der  Einführung  bleibt  die  Erhebung  einer  Brennmaterialiensteuer.


Ferner  bleiben  die  Aachener  Vorschriften  über  die  Einrichtung  des  Kurund
  Badewesens,  des  Kirchhofs=  und  Beerdigungswesens  und  des  Vurgerseig.
und  Kanalabgabenwesens  bis  zum  1.  April  1910  von  der  Einführung  in  den
Burtscheider  Bezirk  ausgeschlossen.  In  diesen  Verwaltungszweigen  bleibt  die  bisherige
  Einrichtung  für  den  Burtscheider  Bezirk  in  Kraft.

Für  die  Zeit  vom  1.  April  1910  bis  1.  April  1920  können  die  entsprechenden
  Aachener  Vorschriften  in  den  Burtscheider  Bezirk  nur  dann  eingeführt
werden,  wenn  die  Hälfte  der  Stadtverordneten  dieses  Bezirks  (.  6)  sich  mit  der
betreffenden  Aenderung  ausdrücklich  einverstanden  erklärt.

.  5.

Der  Bürgermeister  Middeldorf  von  Burtscheid  tritt  mit  dem  Tage  der
Vereinigung  in  den  Ruhestand.  Die  Bemessung  des  ihm  zu  zahlenden  Ruhegehalts
  bleibt  näherer,  der  wirklichen  Vereinigung  vorhergehenden  Vereinbarung
vorbehalten.

Der  besoldete  Beigeordnete  der  Stadt  Burtscheid  tritt  in  den  Dienst  der
vereinigten  Stadtgemeinde  ein  und  bezieht  dort  mindestens  das  gleiche  Diensteinkommen
  wie  der  gegenwärtige  jüngste  besoldete  Beigeordnete  der  Stadt  Aachen.

Den  unbesoldeten  Beigeordneten  bleibt  bis  zum  Tage  der  Vereinigung  freie
Entschließung  gewahrt,  ob  sie  in  den  Dienst  der  vereinigten  Stadtgemeinde  übertreten
  wollen  oder  nicht.

g.  6.

Behufs  Vertretung  des  Burtscheider  Bezirks  wird  die  Zahl  der  Stadtverordneten
  von  Aachen  um  sechs  Mitglieder  vermehrt.  Für  das  erste  Mal
werden  diese  sechs  Stadtverordneten  von  der  Stadtverordnet  sammlung  in
Burtscheid  aus  dieser  gewählt  und  zwar  zwei  aus  jeder  Abtheilung.  Die  Dauer
ihrer  Amtzzeit  ist  so  zu  regeln,  daß  alle  zwei  Jahre  ein  Drittel  (also  zwei)  ausscheidet.
  Das  erste  Mal  je  einer  der  I.  und  III.  Wählerabtheilung,  das  zweite

(Tr.  9890.  18“
        <pb n="130" />
        Mal  die  beiden  der  II.  Wählerabtheilung  und  das  dritte  Mal  wiederum  je  einer
der  I.  und  III.  Wählerabtheilung  u.  s.  w.  Die  Neuwahlen  finden  gleichzeitig  mit
den  Stadtverordnetenergänzungswahlen  in  Aachen  statt.  Hierbei  soll  jedoch  die
Vorschrift  maßgebend  sein,  daß  der  gegenwärtige  Burtscheider  Gemeindebezirk
einen  eigenen  Wahlbezirk  bildet  und  die  zur  Vertretung  dieses  Bezirks  zu  wählenden
Stadtverordneten  nicht  nur  in  demselben  ihren  Wohnsitz  haben,  sondern  auch
von  den  Wählern  dieses  Bezirks  gewählt  werden  müssen.

Sollte  späterhin  in  der  vereinigten  Stadtgemeinde  die  Zahl  der  Stadtverordneten
  eine  Vermehrung  erfahren)  so  ist  stets  mindestens  ein  Sechstel  derselben
  von  dem  Burtscheider  Wahlbezirk  zu  wählen.  Wenn  in  Folge  einer  Veränderung
  der  Zahl  der  Stadtverordneten  der  vereinigten  Stadtgemeinde  die  vom
Burtscheider  Bezirk  zu  wählende  Anzahl  eine  nicht  durch  drei  theilbare  wird,  so
wird  der  oder  werden  die  beiden  überschießenden  Stadtwerordneten  in  regelmäßigem
Umtriebe  von  den  drei  Abtheilungen  gewählt,  wobei  die  letzteren  nach  Wahlperioden
  abwechseln.  Die  Reihenfolge  der  Betheiligung  wird  im  Voraus  durch
das  Loos  bestimmt.

Die  in  diesem  Paragraphen  vorgesehene  besondere  Behandlung  des  Burtscheider
  Bezirks  kann  erst  vom  1.  April  1920  an  und  nur  mit  ausdrücklicher
Zustimmung  der  Hälfte  der  Stadtverordneten  dieses  Bezirks  durch  Beschluß  der
Stadtverordnetenversammlung  der  vereinigten  Stadtgemeinde  aufgehoben  werden.

.  7.

So  lange  der  Burtscheider  Bezirk  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des
.  6  seine  besondere  Vertretung  findet,  wird  den  diesen  Bezirk  vertretenden  Stadtverordneten
  beziehungsweise  den  stimmfähigen  Bürgern  desselben  eine  entsprechende
Betheiligung  an  den  städtischen  Ausschüssen  eingeräumt  werden,  derart,  daß  in
allen  aus  sechs  und  mehr  Mitgliedern  bestehenden  Ausschüssen  der  Burtscheider
Bezirk  mindestens  durch  je  ein  Mitglied,  im  Bau-,  Finanz-  und  Kurausschuß
dagegen  durch  je  zwei  Mitglieder  vertreten  sein  muß.

.  S.

Die  zur  Zeit  der  Vereinigung  im  Dienste  der  Stadt  Burtscheid  stehenden
Gemeindebeamten,  soweit  sie  nicht  bei  Uebernahme  der  Polizeiverwaltung  vom
Staate  mitübernommen  werden,  sowie  die  städtischen  Lehrer  gehen  von  diesem
Zeitpunkte  ab  in  den  Dienst  der  erweiterten  Stadtgemeinde  über.  Hierbei  werden
die  Sekretäre,  Assistenten  und  sonstigen  Subalternbeamten  sowie  die  nicht  festangestellten
  Hülfsarbeiter  und  Unterbeamten  thunlichst  den  entsprechenden  Beamtenklassen
  der  vereinigten  Stadtverwaltung  überwiesen.

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  finden  die  in  der  Stadt  Aachen  bestehenden
Gehaltsregulative  auf  die  übernommenen  Beamten  und  Lehrer  Anwendung;
sofern  diese  Beamten  und  Lehrer  in  ihrer  bisherigen  Stellung  bereits  ein  höheres
Gehalt  beziehen,  bleibt  ihnen  dieses  belassen.
        <pb n="131" />
        s.  9.

Mit  Rücksicht  auf  die  günstigen  Steuerverhältnisse  der  Stadt  Burtscheid
soll  für  die  im  bisherigen  Gebiete  der  Gemeinde  Burtscheid  gelegenen  Grundstücke
und  Gebäude  sowie  fuͤr  die  in  dieser  Gemeinde  betriebenen  Gewerbe  bis  zum
1.  April  1910  an  der  für  die  Bedürfnisse  der  vereinigten  Stadtgemeinde  zu  erhebenden
  Grund=  und  Gebäude=  beziehungsweise  Gewerbesteuer  ein  prozentualer
Nachlaß  in  der  Weise  eintreten,  daß  von  den  genannten  auf  diese  Grundstücke
und  Gebäude  beziehungsweise  Gewerbe  entfallenden  Steuern  20  Prozent  der
letzteren  in  Abzug  gebracht  werden.

Vom  1.  April  1910  bis  1.  April  1915  soll  dieser  Nachlaß  auf  15  Prozent
und  vom  1.  April  1915  bis  zum  gleichen  Tage  1920  auf  10  Prozent  ermäßigt
werden.

In  gleicher  Weise  wird  die  vereinigte  Stadtgemeinde  denjenigen  Personen,
welche  am  1.  April  1896  im  Burtscheider  Gemeindebezirke  ihren  Wohnsitz  hatten,
so  lange  sie  diesen  Wohnsitz  beibehalten,  bis  zum  1.  April  1910  an  der  für  die
Bedürfnisse  der  vereinigten  Stadrgemeinde  zu  erhebenden  Gemeindeeinkommensteuer
  einen  prozentualen  Nachlaß  in  der  Weise  gewähren,  daß  von  der  genannten
auf  diese  Personen  entfallenden  Steuer  20  Prozent  der  letzteren  in  Abzug
gebracht  werden.

Diese  Steuerermäßigung  bleibt  erloschen,  wenn  der  Steuerpflichtige  seinen
Wohnsitz  aus  dem  bisherigen  Burtscheider  Gemeindebezirke  verlegt  hat  und  denselben
  demnächst  in  diesen  Bezirk  wieder  zurückverlegt.

Auch  dieser  Nachlaß  soll  vom  1.  April  1910  bis  zum  1.  April  1915  auf
15  Prozent  und  vom  1.  April  1915  bis  zum  gleichen  Tage  1920  auf  10  Prozent
ermäßigt  werden.

Vom  1.  April  1920  ab  findet  eine  gleichmäßige  Heranziehung  zu  allen
Real=  wie  Personalsteuern  statt.

’.  10.

Auch  nach  der  Vereinigung  wird  in  Burtscheid  ein  Standesamt,  eine
Steuerhebestelle,  sowie  eine  Abfertigungsstelle  für  Kranken-,  Alters-  und  Invaliditätsversicherungsangelegenheiten
  nebst  Arbeitsnachweisestelle  verbleiben.

Gegenwärtiger  Vertrag  wurde  in  zwei  Exemplaren  aufgenommen,  genehmigt
und  unterschrieben  und  hat  jeder  der  beiden  Kontrahenten  ein  Exemplar  an  sich
genommen.

Aachen  und  Burtscheid,  den  24.  Dezember  1896.

 

D  O

Der  Oberbürgermeister  von  Aachen.  Der  Bürgermeister  von  Burtscheid.
gez.  Veltman.  gez.  Middeldorf.

(Xr.  2890  —9891.)
        <pb n="132" />
        —  92  —
(Nr.  9891.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  des  Stadtkreises  Breslau.  Vom  29.  März  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Die  Landgemeinden  Kleinburg  und  Pöpelwitz,  sowie  der  Gutbbezirk
Pöpelwitz,  werden  unter  Abtrennung  von  dem  Landkreise  Breslau  mit  der
Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise  Breslau,  und  zwar  die  Landgemeinde
Kleinburg  nach  Maßgabe  der  zwischen  ihr  und  der  Stadtgemeinde  Breslau
unter  dem  15./17.  April  1896  abgeschlossenen,  in  der  Anlage  abgedruckten  Vereinbarung,
  vereinigt.

S.  2.

In  Hinsicht  auf  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten  scheiden  die
Landgemeinden  Kleinburg  und  Pöpelwitz,  sowie  der  Gutsbezirk  Pöpelwitz  aus
dem  durch  die  Landkreise  Breslau  und  Neumarkt  gebildeten  Wahlbezirke  (Nr.  IV  5
des  Anlageverzeichnisses  zu  dem  Gesetze,  die  Feststellung  der  Wahlbezirke  für  das
Haus  der  Abgeordneten  betreffend,  vom  27.  Juni  1860  —  Gesetz-Samml.
S.  357  —)  aus  und  treten  dem  den  Stadtkreis  Breslau  umfassenden  Wahlbezirke
  (Nr.  IV  4  des  genannten  Verzeichnisses)  hinzu.

S.  3.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  am  1.  April  1897  in  Wirksamkeit.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Weimar,  den  29.  März  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  v.  Miquel.  Thielen.  Bosse.
Frhr.  v.  Marschall.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.
Brefeld.  v.  Goßler.
        <pb n="133" />
        Zwischen  der  Stadtgemeinde  Breslau,

vertreten  durch  den  Magistrat,
und  der  Landgemeinde  Kleinburg,  Landkreis  Breslau,

vertreten  durch  den  Gemeindevorsteher,
ist,  und  zwar  seitens  des  ersteren  auf  Grund  des  Beschlusses  der  Stadtverordnetenversammlung
  zu  Breslau  vom  16.  April  1896  und  seitens  des  letzteren  auf
Grund  des  Gechuusse  der  Gemeindevertretung  von  Kleinburg  vom  8.  April  1896,
folgende  Vereinbarung  über  die  Vereinigung  der  Landgemeinde  Kleinburg  mit
der  Stadt  Breslau  getroffen:

Einziger  Paragraph.

Die  Stadtgemeinde  Breslau  verpflichtet  sich,  den  zwischen  ihr  und  dem
Rittergutsbesitzer  Julius  Schottländer  auf  Hartlieb  geschlossenen  Vertrag  vom
7.  August  1891  (Südpark-Vertrag)  in  allen  Stücken  zu  erfüllen,  soweit  dies
nicht  bereits  geschehen  ist,  insbesondere  die  begonnene  Legung  von  Kanal-,  Gasund
  Wasserleitung  innerhalb  des  Gemeindebezirks  Kleinburg  ohne  Unterbrechung
zu  Ende  zu  führen,  die  Breslau-Schweidnitzer  Chaussee  bis  zum  1.  Oktober  1897
mit  Gas=  und  Wasserleitung  zu  versehen  und  sofort  der  Gemeinde  Kleinburg
den  Anschluß  des  von  ihr  in  der  Breslau-Schweidnitzer  Chaussee  herzustellenden
Kanals  an  den  in  der  Kaiser  Wilhelmstraße  liegenden  städtischen  Tnaal  nach
Maßgabe  jenes  Vertrages  zu  gestatten,  nachdem  für  die  Gemeinde  Kleinburg  die
für  Breslau  geltenden  Vorschriften  über  die  Benutzung  der  öffentlichen  Kanäle
in  Kraft  getreten  sein  werden.

Breslau,  den  17.  April  1896.

Der  Magistrat  hiesiger  Königlichen  Haupt=  und  Residenzstadt.
(L.  S.)  (Unterschriften.)

Kleinburg,  den  15.  April  1896.

Der  Gemeindevorstand.
(L.  S.)  (Unterschriften.)

————

(Xr.  P891.)
        <pb n="134" />
        Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  4.  Januar  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  II  zu  Wolsfeld  im  Kreise  Bitburg  durch  das
Amtsblatt  der  Königl  Regierung  zu  Trier,  Nr.  6  S.  55,  ausgegeben
am  12.  Februar  1897;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  Februar  1897,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den  Wegeverband  des  Stadtund
  Landkreises  Bielefeld  für  die  von  ihm  gebaute  Chaussee  von  Bielefeld
nach  Kirch-Dornberg,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Minden,  Nr.  12  S  82,  ausgegeben  am  20.  März  1897);

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  1.  März  1897  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Osthavelland
im  Betrage  von  1  880  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin,  Nr.  13  S.  125,  ausgegeben
  am  26.  März  1897.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="135" />
        —  95  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  13.  —

 

Juhalt:  Geseh,  betreffend  die  Heranzlehung  der  Fabriken  u.  s.  w.  mit  Vorausleistungen  für  den  Wegebau  in
der  Provinz  Pommern,  S.  öö.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des
Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Biedenkopf  und  Frankfurt  a.  M.,  S.  o0.  —
Verfügung  des  Justizministers  wegen  Aufhebung  der  Hypothekenämter  zu  Crefeld,  Düsseldorf  und
Elberfeld,  S.  v7.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Geseyh  vom  10.  April  1872  durch  die
Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  r.,  S.  o.

 

(Nr.  9892.)  Gesetz,  betreffend  die  Heranziehung  der  Fabriken  u.  s.  w.  mit  Vorausleistungen
für  den  Wegebau  in  der  Provinz  Pommern.  Vom  8.  März  1897.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rcP

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für  den
Umfang  der  Provinz  Pommern,  was  folgt:
S.  1.

Wird  ein  öffentlicher  Weg  in  Folge  der  Anlegung  von  Fabriken,  Bergwerken,
  Steinbrüchen,  Ziegeleien  oder  ähnlichen  Unternehmungen  vorübergehend,
oder  durch  deren  Betrieb  dauernd,  in  erheblichem  Maße  abgenutzt,  so  kann  auf
Antrag  derjenigen,  deren  Unterhaltungslast  durch  solche  Unternehmungen  vermehrt
  wird,  dem  Unternehmer  nach  Verhältniß  dieser  Mehrbelastung,  wenn  und
insoweit  dieselbe  nicht  durch  die  Erhebung  von  Chausseegeld  gedeckt  wird,  ein  angemessener
  Beitrag  zu  der  Unterhaltung  des  betreffenden  Weges  auferlegt  werden.

S.  2.
Der  Staat  und  die  Provinz  sind  zur  Stellung  derartiger  Anträge  G.  1)
nicht  befugt.  s

Ueber  die  Anträge  entscheidet  in  Ermangelung  gütlicher  Vereinbarung  auf
Klage  der  Wegebaupflichtigen  in  erster  Instanz:
a)  in  Stadtkreisen,  in  Städten  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  und
bei  Kreiswegen  der  Bezirksausschuß,
b)  in  allen  anderen  Fällen  der  Kreisausschuß.
———  ↄ882  —  9803.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  April  1897.
        <pb n="136" />
        Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  8.  März  1897.

d.  S)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  v.  Miquel.  Thielen.  Bosse.
Frhr.  v.  Marschall.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.
Brefeld.  v.  Goßker.

—–C  ##—

(Nr.  9893.)  Verfügung  des  Juftizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Biedenkopf  und  Frankfurt  am  Main.
Vom  26.  März  1897.

A##  Grund  des  F.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiete  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Rassau,  vom  79.  August  1895  (Gesetz-Samml.
  S.  481)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen
  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  daselbst  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
  von  sechs  Monaten
für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Biedenkopf  gehörigen  Gemeindebezirk
Niederhörlen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Frankfurt  am  Main  gehörigen
Gememndebezirke  Nödelheim  und  Bonames
am  1.  Mai  1897  beginnen  soll.

Berlin,  den  26.  März  1897.
Der  Justizminister.
Schönstedt.

——
        <pb n="137" />
        (Nr.  9894.)  Verfügung  des  Justizministers  wegen  Aufhebung  der  Hypothekenämter  zu  Crefeld,
  Düffeldorf  und  Elberfeld.  Vom  6.  April  1897.

M.#  Rücksicht  auf  das  Fortschreiten  der  Arbeiten  zur  Alcgung  des  Grundbuchs
  im  Bezirk  der  Hypothekenämter  zu  Crefeld,  Düsseldorf  und  Elberfeld  wird
auf  Grund  des  §.  2  des  Gesetzes  vom  18.  Juli  1896  (Gesetz  Samml.  S.  165)
die  Aufhebung  dieser  Hypothekenämter  zum  1.  Juli  1897  angeordnet.

Die  Geschäfte  derselben  werden  von  diesem  Zeitpunkte  ab  auf  die  an  ihrem
Sitze  belegenen  Amtsgerichte  übertragen.

Berlin,  den  6.  April  1897.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

Bekanutmachung.

Naach  Vorscheist  des  Gesezes  vom  10.  April  1872  Geseh=  Samml.  S.  357)
find  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  Dezember  1896,  betreffend  die  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinke  Berleburg  zum  Erwerbe
  der  zur  Erweiterung  des  alten  kommumalen  Begräbnißplatzes  erforderlichen
  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg,
  Jahrgang  1897  Nr.  13  S.  185,  ausgegeben  am  27.  März  1897;

2)  das  am  8.  Februar  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statrt  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Messerich  im  Kreise  Bitburg  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  10  S.  95,  ausgegeben  am
12.  März  1897;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Febrnar  1897,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt  Buckow  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn  vom
Bahnhofe  Dahmsdorf-Müncheberg  der  Ostbahn  nach  Buckow  in  Anspruch
zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  11  S.  81,  ausgegeben  am  17.  März  1897;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Februar  1897,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  2c.  an
den  Kreis  Tost-Gleiwitz  für  die  von  ihm  erbaute  Chaussee  von  Kamienietz

nach  Jasten,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln
Nr.  12  S.  75,  ausgegeben  am  19.  März  1897;
Mr.  9894.)
        <pb n="138" />
        5)  das  am  15.  Februar  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  IV  zu  Schwirzheim  im  Kreise  Prüm  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  11  S.  112,  ausgegeben
am  19.  März  1897;

6)  das  am  15.  Februar  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  II  zu  Weinsheim  im  Kreise  Prüm  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  11  S.  115,  ausgegeben
am  19.  März  1897;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  Februar  1897,  betreffend  die  Herabsetzung
  des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Greifswald  auf  Grund  des
Allerhöchsten  Privilegiums  vom  27.  Juli  1887  aufgenommenen  Anleihe
von  4  auf  3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Stralsund  Nr.  12  S.  52,  ausgegeben  am  26.  März  1897;

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  Februar  1897,  betreffend  die  Herabsetzung
  des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Schönebeck  auf  Grund  der
Allerhöchsten  Privilegien  vom  26.  Juli  1878  und  vom  25.  Januar
1886  aufgenommenen  Anleihen  auf  3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  13  S.  115,  ausgegeben  am
27.  März  1897;

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  März  1897,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Landkreis  Breslau  für  die  von
ihm  zu  bauende  Chaussee  von  Pöpelwitz  nach  Herruprotsch)  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  13  S.  130,  ausgegeben
am  27.  März  1897;

10)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  1.  März  1897  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Kreises  Thorn  im  Betrage
von  910  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Marienwerder  Nr.  13  S.  117,  ausgegeben  am  1.  April  1897;

11)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  Van  1897,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Langensalza  auf  Grund  des  Allerhöchsten
  Privilegiums  vom  25.  November  1880  aufgenommenen  Anleihe
von  4  auf  3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Erfurt  Nr.  15  S.  81,  ausgegeben  am  3.  April  1897.

Redigirt  im  Burrau  des  Staateminssteriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei-
        <pb n="139" />
        —  99  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Fühmurg  der  mit  akademischen  Graden  verbundenen  Titel,  S.  vo.  —
Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Aldenhoven,  Geilenkirchen,  Sankt  Vith,  Düren,  Heinsberg,  Siegburg,  Geldern,
Adenam,  Cochan,  Mayen,  Zell,  Grevenbroich,  Sankt  Wendel,  Lebach,  Saarlouis,  Merzig,  Neuerburg,
Vitburg,  Wittlich,  Waxweiler,  Daun,  Hermeskeil  und  Prüm,  S.  l00.  —  Bekanntmachung  der
nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  c.,  S.  102.

 

(Nr.  9895.)  Verordnung,  betreffend  die  Führung  der  mit  akademischen  Graden  verbundenen
Titel.  Vom  7.  April  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen

verordnen  hierdurch,  was  folgt:

S.  1.

Preußische  Staatsangehörige,  welche  einen  akademischen  Grad  außerhalb
des  Deutschen  Reiches  erwerben,  bedürfen  zur  Führung  des  damit  verbundenen
Titels  der  Genehmigung  des  Ministers  der  geistlichen,  Unterrichts--  und  Medizinal-Angelegenheiten.
  9mn

Für  nichtpreußische  Reichsangehörige  und  Ausländer,  welche  einen  akademischen
  Grad  außerhalb  des  Deutschen  Reiches  erwerben,  gilt  die  Bestimmung
des  §.  1  mit  der  Maßgabe,  daß  es),  sofern  sie  sich  nur  vorübergehend  oder  im
amtlichen  Austrage  und  in  beiden  Fällen  nicht  zu  literarischen  oder  sonstigen
Erwerbszwecken  in  Preußen  aufhalten,  genügt,  wenn  sie  nach  dem  Rechte  ihres
Heimathstaates  zur  Führung  des  Titels  befugt  sind.

 

S.  3.
Die  Frage,  ob  die  Vorausssegzungen  der  §§.  29  Absatz  1  und  147  Nr.  3
der  Reichsgewerbeordnung  vom  21  Juni.  1809  utreffen,  wird  durch  die  Bestiml

  Juli  1883
mungen  der  F.  1  und  2  nicht  berührt.
Gesetz-  Samml.  1897.  (Nr.  9895—9896.)  20

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  April  1897.
        <pb n="140" />
        —  100  —

Ebenso  bleiben  die  statutarischen  und  sonstigen  Vorschriften  uͤber  die  Habilitation
  von  Privatdozenten  an  den  Landesuniwersitäten  unverändert  in  Geltung.

KG.  4.

Die  vorstehende  Verordnung  greift  bezüglich  aller  akademischen  Grade

Matz,  welche  nach  dem  15.  Wrll  1897  verliehen  werden.  ««:
«-Für·akadkmischeGrade,weiches-ordiesmsektpunktverliehensind,hewendet

  es  bei  den  bisherigen  Bestimmungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  7.  April  1897.

—  Wilhelm.
Bosse.

 

(Nr.  9896.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amisgerichte  Aldenhoven,  Geilenkirchen,  Sankt
Vith,  Düren,  Heinsberg,  Siegburg,  Geldern,  Adenau,  Cochem,  Mayen,
Zell,  Grevenbroich,  Sankt  Wendel,  Lebach,  Saarlouis,  Merzig,  Neuerburg,
  Bitburg,  Wittlich,  Waxweiler,  Daun,  Hermeskeil  und  Prüm.  Vom
10.  April  1897.

A##  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Aldenhoven  gehörige  Gemeinde
Floßdorf,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Geilenkirchen  gehörige  Gemeinde
Süggerath,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Vith  gehörige  Gemeinde
Crombach,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düren  gehörige  Gemeinde  Merzenich,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Heinsberg  gehörige  Gemeinde  Haaren,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Siegburg  gehörige  Gemeinde  Niedermenden,
        <pb n="141" />
        —  101  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Geldern  gehörige  Stadtgemeinde
Geldern,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörigen  Gemeinden  Hümmel
und  Pittscheid,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cochem  gechörige  Gemeinde  Wirfus,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mayen  gehörige  Gemeinde  Ettringen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Zell  gehörige  Gemeinde  Merl,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Grevenbroich  gehörige  Gemeinde
Gindorf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Wendel  gehörige  Gemeinde
Roschberg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Lebach  gehörige  Gemeinde  Labach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarlouis  gehörigen,  die  politische  Gemeinde
  Fürweiler  bildenden  Katastergemeinden  Fürweiler  und  Diersdorf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Merzig  gehörige  Gemeinde  Rissenthal,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuerburg  gehörigen  Gemeinden
Oberraden  und  Niederraden,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bitburg  gehörigen  Gemeinden
Schankweiler,  Picliezem  Alsdorf  und  Ordorf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wittlich  gehörigen  Gemeinden
Greimerath,  Gipperath  und  Greverath,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wazreiler  gehörigen  Gemeinden
Kopscheid,  Oberüttfeld,  Stalbach,  Kinzenburg  und  Mauel,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Daun  gehörige  Gemeinde  Ellscheid,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hermeskeil  gehörige  Gemeinde  Mühlfeld,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Prüm  gehörige  Gemeinde  Reuth
am  15.  Mai  1897  beginnen  soll.

Berlin,  den  10.  April  1897.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

(Nr.  9390.)
        <pb n="142" />
        Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesets  vom  10.  April  1872  (Gesch-Samml.  S.  35.)
sind  bekannt  gemacht:
1)  der  Alrhöchste  Erlaß  vom  20.  Januar  1897,  durch  welchen  genehmigt
worden  ist,  daß  bei  der  von  der  Staatsbauverwaltung  auszuführenden
Erweiterung  der  Hafenanlagen  zu  Ruhrort  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  für  diese  Anlage  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthums  das  Enteignungsverfahren  in  Anwendung  gebracht  wird,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  13  S.  97,
ausgegeben  am  3.  April  1897;

2)  das  am  8.  Februar  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungs--
  und  Drainagegenossenschaft  zu  Trakischken  im  Kreise  Goldap
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  13  S.  115,
ausgegeben  am  31.  März  1897F

3)  das  am  24.  Februar  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  Popelken  im  Kreise  Labiau  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Königsberg  Nr.  13  S.  99,  ausgegeben  am  1.  April  1897;

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  8.  März  1897  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Unna  im  Betrage
von  3  000  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Arnsberg  Nr.  14  S.  197,  ausgegeben  am  3.  April  1897;

5)  das  am  15.  Mi  1007  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Sticktebachgenossenschest

  zu  Wüllen  im  Kreise  Ahaus  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
tegierung  zu  Münster  Nr.  14  S.  85,  ausgegeben  am  8.  April  1897.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Relchsdruckerel.
        <pb n="143" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  15.  —

 

Inhalt:  Geseh,  betreffenb  bie  Rechtsverhältnisse  der  Auktionatoren  im  Geltungsbereich  der  Versteigerungsordnung
  für  Ostfriesland  und  Harlingerland,  vom  16.  Dezember  1834,  S.  108.  —  Verordnung,
betreffend  das  Inkrasttreten  des  Gesetzes  vom  20.  April  1892,  S.  104.  —  Verfügung  bes  Justizministers,
  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amt,sgerichte
Gladenbach  und  Voöhl,  S.  105.  —  Berichtigung,  S.  105.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem
Geseh  vom  10.  Upril  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.,  S.  106.

 

(Nr.  9897.)  Gesetz,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Auktionatoren  im  Geltungsbereich
der  Versteigerungsordnung  für  Ostfriesland  und  Harlingerland,  vom
16.  Dezember  1834.  Vom  24.  März  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  uc5

verordnen  für  den  Geltungsbereich  der  Versteigerungsordnung  für  Ostfriesland
und  Harlingerland  vom  16.  Dezember  1834),  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser
des  Landtages  Unserer  Monarchie)  was  folgt:

S.  1.

Die  Aufsicht  über  die  auf  Grund  der  Versteigerungsordnung  für  Ostfriesland
  und  Harlingerland  vom  16.  Dezember  1834  angestellten  Auktionatoren
führt  die  Ortspolizeibehörde.

Der  Regierungspräsident  kann  die  Aufsicht  von  der  Ortspolizeibehörde  auf
eine  andere  ihm  unterstellte  Behörde  übertragen.  Die  Uebertragung  ist  widerruflich.
g.  2.

Ein  auf  Grund  der  Versteigerungsordnung  für  Ostfriesland  und  Harlingerland
  vom  16.  Dezember  1834  angestellter  Auktionator,  welcher  die  hinsichtlich
seiner  Geschäftsführung  ihm  gesetzlich  obliegenden  Pflichten  verletzt,  verfällt  vorbehaltlich
  seiner  Entschädigungspflicht  und  einer  nach  den  Gesetzen  etwa  verwirkten
höheren  Strafe  in  eine  Ordnungsstrafe  von  fünfzehn  bis  dreihundert  Mark.  Diese
wird  nach  vorgängiger,  von  der  Aufsichtsbehörde  geführter  Untersuchung  vom
Regierungspräsidenten  festgesetzt.

Siseh-Samml.  1897.  (Nr.  997—9898.  21

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Mai  1897.
        <pb n="144" />
        —  104  —

g.  3.
Artikel  29  der  Versteigerungsordnung  für  Ostfriesland  und  Harlingerland
vom  16.  Dezember  1834  wird  aufgehoben.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  24.  März  1897.

d.  S)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  v.  Miquel.  Thielen.  Bosse.
Frhr.  v.  Marschall.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.
Brefeld.  v.  Goßler.

 

 

(Nr.  9898.)  Verordnung,  betreffend  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  20.  April  1892.
Vom  20.  April  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen  auf  Grund  des  §.  2  des  Gesetzes  vom  20.  April  1892,  betreffend  die
Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  der  Gemeinde  Lechenich  (Gesetz  Samml.  S.  81),
was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Das  Gesetz  vom  20.  April  1892,  betreffend  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts
  in  der  Gemeinde  Lechenich  (Gesetz  Samml.  S.  81),  tritt  am  1.  Juli  1897
in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  20.  April  1897.

A.  )Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  v.  Miquel.  Thielen.  Bosse.
Frhr.  v.  Marschall.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.
Brefeld.  v.  Goßler.
        <pb n="145" />
        105  —

(Nr.  9899.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundluchs  für
einen  Thell  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Gladenbach  und  Vöhl.  Vom
21.  April  1897.

Ar#  Grund  des  §.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die  Jwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiet  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895  (Gesetz-Samml.
  S.  481)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen
  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  daselbst  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
  von  sechs  Monaten  .

für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gladenbach  gehörigen  Gemeindebezirk

Rüchenbach,
für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Vöhl  gehörigen  Gemeindebezirk  Thaltter


am  1.  Juni  1897  beginnen  soll.

Verlin,  den  21.  April  1897.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

 

 

Berichtigung.

In  dem  im  6.  Stück  der  diesjährigen  Gesetz=  Sammlung  Seite  25  ff.  abgedruckten
Gesetz  vom  3.  März  d.  J.)  betreffend  das  Diensteinkommen  der  Lehrer  und
Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen,  ist  im  §F.  15  Absatz  2  ein  den  Sinn
der  betreffenden  Bestimmung  verändernder  Druckfehler  enthalten,  da  das  Komma
hinter  „Dritter"  statt  hinter  „Rechtstiteln“  gesetzt  ist.
Es  muß  heißen:
„Denselben  liegt  auch,  unbeschadet  der  Verpflichtungen  Dritter
aus  besonderen  Rechtstiteln,  die  bauliche  Unterhaltung  der  Dienstwohnung
  ob.“  ·

Berlin,  den  27.  April  1897.

Der  Minister  der  geistlichen)  Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten.
In  Vertretung:
v.  Weyrauch.

(Ne.  9807.)
        <pb n="146" />
        —  106  —
Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  24.  Februar  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungs=
  und  Drainagegenossenschaft  Klein-Bretschkehmen  im  Kreise
Darkehmen  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen
Nr.  12  S.  103,  ausgegeben  am  24.  März  1897)

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  März  1897,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  dem  Kreise  Niederbarnim  auf  Grund  der  Alleröchsten

  Privileglen  vom  16.  Oktober  1874,  25.  Juni  1879  und
20.  April  1881  ausgegebenen  Anleihescheine  auf  3  ½  Prozent,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin
Nr.  17  S.  161,  ausgegeben  am  23.  April  1897;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  März  1897,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Bonn  auf  Grund  der  Allerhöchsten
Privilegien  vom  30.  April  1856,  31.  August  1867,  28.  November  1877,
24.  Juni  1885  und  27.  Juli  1891  aufgenommenen  Arleihen  auf
3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  15
S.  138,  ausgegeben  am  14.  April  1897;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  März  1897,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft  der  Vorgebirgsbahn  Cöln—
Bonn  für  die  Herstellung  einer  Kleinbahn  von  Brühl-Vochem  nach
Wesseling-Godorf  mit  Anschlüssen  an  den  Staatsbahnhof  Brühl  und  an
den  Ort  Sürth,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöln
Nr.  14  S.  117),  ausgegeben  am  7.  April  1897j;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  März  1897,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  dem  Nuthe-Schauverband  im  Kreise  Teltow  auf
Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  6.  Februar  1888  ausgegebenen
  Anleihescheine  von  4  auf  3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  18
S.  167,  ausgegeben  am  30.  April  1897;

6)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  29.  März  1897  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Lübben  im
Betrage  von  3  635.000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  16  S.  121,  ausgegeben  am  22.  April  1897.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="147" />
        —  107  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  16.  —

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  der  Rheinprovinz,  S.  107.  —
Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  118.

 

(Nr.  9900.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  der  Rheinprovinz.
Vom  3.  Mai  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc

verordnen  auf  Grund  und  zur  Ausführung  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  1874
(Gesetz  Samml.  S.  197  ff.)  und  des  Vertrages  zwischen  Deutschland,  den  Niederlanden
  und  der  Schweiz,  betreffend  die  Regelung  der  Lachsfischerei  im  Stromgebiete
  des  Rheines,  vom  30.  Juni  1885  (Reichs  Gesetzbl.  von  1886  S.  192  ff.)
für  die  Rheinprovinz,  mit  Ausnahme  der  Preußisch  Luxemburgischen  Grenzgewässer,
nach  Anhörung  des  Provinziallandtages,  was  folgt:

F.  1.
Zu  FK.  22  Ziffer  1  des  Gesetzes.
Beim  Fischfang  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  finden  folgende  Vorschriften
Anwendung:
1)  Die  Fischerei  auf  Fischlaich  ist  verboten.
2)  Fische  der  nachbenannten  Arten  dürfen  nicht  gefangen  werden,  wenn  sie,
von  der  Kopfspitze  bis  zum  Ende  der  Schwanzflosse  gemessen,  nicht
mindestens  folgende  Länge  haben:

Stör  (Acipenser  sturio  .t.)  .  .  ..  100  cm
Lachs  (Salm,  Salmo  salar  LJ.)  50
Große  Maräne  (Madue-Maräne)  (Coregonus
maraena  Blocöhr)r)r)  ...  40
Eesetz.  Samml.  1897.  (Tr.  9900.)  22

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Mai  1897.
        <pb n="148" />
        —  108  —

Sandart  (Zander,  Lucioperca  sandra  Cuv.)
Rapfen  (Raapfen,  Raapf,  Schied)  (Aspius

rapaso  h..)  .  .  .  .  .  ..
Aal  (Anguilla  vulgaris  Flemming)  ...  .  ..  ...
Barbe  (Bigge)  (Barbus  fluviatilis  Ag.)
Blei  (Brachsen,  Brasse)  (Abramis  brama  L.)
Lachsforelle  (Meerforelle,  Silberlachs,  Strandlachs,

Trump)  (Salmo  trutta  L.)  .  ...  28
Maisisch  (Alse)  „Chupen.  ealosa  Ll.)  .  .  ...
Finte  (Clupea  finta  Cuv.)
Karpfen  (Cyprinus  carpio  )  .  ..
Hecht  (Esox  lucius  .)  .  ..
Schnepel  (Schnäpel,

Nordseeschnepel,  V  Sönepe  (Coregonus

oxyrrhynehus  L.)  und

Ostseeschnepel  Coregonus  lavaretus  L.)
Schlei  (Schleihe;,  Liebc)  (linca  vulgaris  Cuv.).
Aland  (Nerflin  10r  Seekarpfen)  (Leuciscus  idus  IL.)
Döbel  Giteldn  ictopf,  Minne,  Möne)  (Leuciscus

cephalus  )  .  ..  20
Forelle  (Salmo  fario  U.)..
Regenbogenforelle  (Salmo  irideuhs
Bachsaibling  (Salmo  fontinallils
Nase  zi  Redfisch,  “  (Chondrostoma

nasus  t)).
Asch  (Aesche)  (hymallus  vulgaris  Nilsson)
Karausche  (Carassius  vulgaris  Nordmann)
Kleine  Maräne  (Coregonus  albula  L)
Rothfeder  (Leuciscus  erytrophthalmus  L.)  15
Barsch  (Perca  fluviatilis  U.))  "
Mötze  (Rothauge)  (Leuciscus  rutilus  L.)
Flunder  (Struffbutt)  (Pleuronectes  flesus  L.)
Krebs  (gemeiner  Flußkrebs  und  Edelkrebs)  (Astacus

fluviatills  Rondelet  und  Astacus  fluviatilis

Var.  nobilis  Schrar)  .  .  ..  .  ..  10

von  der  Kopfspitze  bis  zum  Schwanzende  gemessen.

Der  Regierungspräsident  kann  für  diejenigen  Gewässer,  in  welchen
Steinkrebse  (Astacus  fluviatilis  Var.  torrentium  Schrank)  vorherrschend
  vorkommen,  den  Fang  derselben  mit  8  Centimeter  Länge,
von  der  „Kossoite  bis  zum  Schwanzende  gemessen,  gestatten.

Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  ist
ermächiigt,  das  Mindestmaß  für  Lachsforelle  auf  50  Centimeter  und

35  cm
        <pb n="149" />
        —  109  —

für  Fluß=  und  Edelkrebs  auf  12  Centimeter  zu  erhöhen,  auch  für  die
oben  nicht  genannten  Plattfischarten  und  die  Dorscharten,  wie  für  neu
eingebürgerte  Nutzfischarten  Mindestmaße  vorzuschreiben.

3)  Fischlaich,  ingleichen  Fische  der  unter  Liffer  2  bezeichneten  Arten,
welche  das  daselbst  vermerkte  Maß  nicht  erreichen,  sind,  wenn  sie
lebend  in  die  Gewalt  des  Fischers  fallen,  sofort  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung
  erforderlichen  Vorsicht  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

4)  Im  Interesse  der  Fischzucht,  wissenschaftlicher  Untersuchungen  oder
gemeinnütziger  Versuche  kann  die  Aufsichtsbehörde  (§S.  46  des  Gesetzes)
einzelnen  Fischereiberechtigten  das  Fangen  von  Fischen  und  Krebsen  unter
dem  in  Ziffer  2  bestimmten  Maße  zeitweilig  und  widerruflich  gestatten.

G.  2.

Vorbehaltlich  der  im  §.  27  des  Fischereigesetzes  und  im  vorstehenden  §.  1
Ziffer  4  zugestandenen  Ausnahmen  dürfen  Fischlaich  und  Fische  der  im  §.  1
Ziffer  2  bezeichneten  Arten  unter  dem  daselbst  angegebenen  Maße  weder  feilgeboten,
  noch  verkauft,  noch  versandt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  aus  geschlossenen
  oder  nicht  geschlossenen  Gewässern  gewonnen  sind.

Auch  dürfen  untermaßige,  aus  nicht  geschlossenen  Gewässern  herstammende
Fische  weder  zum  Thrankochen,  noch  zur  Fütterung  des  Viehs,  noch  zum  Düngen
oder  zu  anderen  wirthschaftlichen  oder  gewerblichen  Zwecken  verbraucht,  oder
vernichtet,  oder  unbrauchbar  gemacht  werden.  .

Aus  überwiegenden  wirthschaftlichen  Gründen  kann  der  Regierungspräsident
jedoch  zeitweilig  und  für  bestimmte  Gewässerstrecken  Ausnahmen  von  letzterem
Verbote  zulassen.

 

g.  3.
Zu  §.  22  Nr.  2  des  Gesetzes  und  Artikel  IV  des  Vertrages.
Für  den  Betrieb  der  Fischerei  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  treten  nachfolgende
  Beschränkungen  ein:
1)  Der  Betrieb  der  Fischerei  von  Samaetgg,  Abend  6  Uhr  bis  Sonntag
Abend  6  Uhr  ist  verboten  (wöchentliche  Schonzeit).
2)  In  den  nachbenannten  Gewässern:
a)  dem  Rhein;
b)  den  linksseitigen  Zuflüssen  des  Rheins  von  Bonm  abwärts,
namentlich  der  Erft;
)  der  Ruhr  und  den  rechtsseitigen  Zuflüssen  des  Rheins  unterhalb
der  Ruhr,  namentlich  der  Emscher  und  der  Lippe;
d)  der  Isselz
e)  der  Nahe;
s)  dem  Glan,
(Nr.  9900)  22"
        <pb n="150" />
        —  110  —

g)  der  Mosel;

h)  der  Kyll  vom  Deimlingermühlenwehr  bei  Daufenbach  bis  zur
Mündung  in  die  Moselz;

i)  der  Salm  von  dem  Wehr  der  untersten  Wassermühle  zu  Clüsserath
  bis  zur  Mündung  in  die  Mosel;

k)  der  Dhron  von  dem  Wehr  der  untersten  Wassermühle  zu  Dhron
bis  zur  Mündung  in  die  Mosel;

)  der  Lieser  von  dem  Mühlenwehr  zu  Maring  bis  zur  Mündung
in  die  Mosel;

m)  der  Prüm  von  der  massiven  Straßenbrücke  bei  Irrel  bis  zur
Mündung  in  die  Sauer;

Mn)  der  Blies  und  deren  Zuflüssen;

o)  der  Saar)

P)den  linksseitigen  Zuflüssen  der  Saar  von  Saarbrücken  bis  zur
Nied  einschließlich;

d)  der  Prims  vom  Nalbacher  Wassermühlenwehr  bis  zur  Mündung
in  die  Saar;

r)  der  Lahn;

s)  allen  Gewässern  nördlich  der  Linie  Aachen,  Eschweiler,  Düren,
Euskirchen,  Hersel  und  westlich  vom  Rhein  bis  zur  niederländischen
Grenze,  namentlich  der  Roer,  Inde,  Wurm,  Schwalm  und  Niers

findet  während  der  Zeit  vom  10.  April  Morgens  6  Uhr  bis  zum  9.  Juni
Abends  6  Uhr  eine  verstärkte  wöchentliche  Schonzeit  (Frühjahrsschonzeit)
statt,  derart,  daß  die  Fischerei  nur  an  drei  Tagen  jeder  in  die
Schonzeit  fallenden  Woche,  von  Montag  Morgen  6  Uhr  beginnend
und  Donnerstag  Morgen  6  Uhr  schließend,  betrieben  werden  darf.

Nach  Herstellung  ausreichender  Schonreviere  kann  der  Regierungspräsident
  den  Betrieb  der  Fischerei  an  weiteren  zwei  Tagen  jeder  in
die  Schonzeit  fallenden  Woche  im  Anschluß  an  die  in  vorstehendem
Absatz  frei  gegebenen  Tage  gestatten.

3)  In  allen  übrigen,  vorstehend  unter  Ziffer  2  nicht  aufgeführten  Gewässern
  und  Gewässerstrecken  ist  der  Betrieb  der  Fischerei  während  der
Zeit  vom  15.  Oktober  Morgens  6  Uhr  bis  14.  Dezember  Abends
6  Uhr  verboten  (Winterschonzeit);  der  Regierungspräsident  ist  jedoch
ermächtigt,  den  Fang  von  Lachsen  und  Forellen  während  der  Winterschonzeit
  zu  gestatten,  wenn  die  Benutzung  der  Fortpflanzungselemente
(Rogen  und  Milch)  der  gefangenen  laichreifen  oder  der  Laichreife  nahestehenden
  Fische  zum  Zwecke  der  künstlichen  Fischzucht  gesichert  ist.
Die  ertheilte  Erlaubniß  ist  zu  widerrufen,  sobald  die  übernommene
Verpflichtung  nicht  erfüllt  wird.  —
        <pb n="151" />
        —  111  —

Zu  Artikel  III  Nr.  2  des  Vertrages  und  Nr.  1  bes  Schlußprotokolls  dazu.

4)  Im  Rheinstrom  und  allen  Nebenflüssen  desselben  ist  jede  Lachsfischerei
mit  Zegensbetrieb  während  der  Zeit  vom  27.  August  bis  zum  26.  Oktober
einschließlich  verboten.

Auf  die  verlassenen  Nebenarme  des  Rheins,  sofern  sie  nicht  von
beiden  Seiten  mit  dem  Hauptstrome  derartig  in  Verbindung  stehen,
daß  die  Wanderfische  jederzeit  frei  hindurch  ziehen  können,  findet  letzteres
Verbot  keine  Anwendung.

K.  4.

Für  die  Dauer  der  in  §.  3  Nr.  1,  2  und  3  bezeichneten  wöchentlichen  und
jährlichen  Schonzeiten  kann  der  Regierungspräsident  ausnahmsweise  nachfolgende
Fischereibetriebe  zulassen:

1)  Der  Fang  solcher  Fische,  welche  in  größeren  Zügen  plötzlich  zu  erscheinen
  und  rasch  wieder  zu  verschwinden  pflegen,  wie  namentlich
Neunauge,  Stör  und  Stint,  kann  mit  solchen  Geräthen,  die  nur  zum
Fang  dieser  Fischarten  bestimmt  und  geeignet  sind,  gestattet  werden.
Dieselbe  Ausnahme  kann  auch  für  den  Maifischfang  zugelassen  werden;
jedoch  darf  derselbe  im  Stromgebiete  des  Rheins  während  der  in  §.  3
Nr.  1  bezeichneten  wöchentlichen  Schonzeit  nicht  gestattet  werden.

2)  Den  Fischern,  welche  die  sogenannte  stille  Fischerei  ohne  ständige  Vorrichtungen
  mit  Setznetzen,  Reusen,  Körben  oder  Angeln  betreiben,  kann
gestattet  werden,  die  ausgelegten  Gezeuge  auszunehmen  und  wieder
auszulegen,  wenn  daraus  nachtheilige  Hindernisse  für  den  Zug  der
Wanderfische  nicht  zu  befürchten  sind.  Dieselbe  Ausnahme  kann  auch
für  die  nur  zum  Aalfang  bestimmten  und  geeigneten  ständigen  Vorrichtungen
  und  Geräthe  obengenannter  Art  gewährt  werden.

3)  Das  Angeln  mit  der  Ruthe  kann  zugelassen  werden.

4)  Im  Interesse  wissenschaftlicher  Untersuchungen  oder  gemeinnühziger
Versuche,  oder  für  Zwecke  der  künstlichen  Fischzucht,  oder  endlich  zum
Schutze  der  anderen  Fische  gegen  Raubfische,  kann,  soweit  erforderlich,
unter  geeigneten  Kontrolmaßregeln,  der  Fang  einzelner  oben  nicht  genannter
  Fischarten  ausnahmsweise  gestattet  werden.

Bei  jeder  Gestattung  des  Fischfangs  während  der  Schonzeit  ist
indeß  die  Verwendung  solcher,  an  sich  erlaubter  Fangmittel  auszuschließen,
  welche  vorzugsweise  geeignet  sind,  die  junge  Fischbrut  zu
zerstören.

G.  5.

Wenn  dringende  Rücksichten  auf  die  Erhaltung  des  Fischbestandes  dies  erfordern,
  kann  der  Fischereibetrieb  während  der  im  F.  3  Nr.  2  bezeichneten  Frühjahrsschonzeit
  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung  für  einzelne  Gewässer  oder

Cr.  9900.)
        <pb n="152" />
        —  112  —

Gewässerstrecken  gänzlich  untersagt,  oder  über  das  vorstehend  angegebene  Maß
eingeschränkt,  namentlich  der  Fang  einzelner  Fischarten,  oder  der  Gebrauch  bestimmter
  Fangmittel  für  die  Dauer  der  Schonzeit  ganz  verboten  werden.

KS.  6.

Im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung  kann  der  Fang  einzelner  wirthschaftlich
  wichtiger  Fischarten  für  bestimmte  Gewässerstrecken,  wenn  es  sich  darum
handelt,  die  Fischart  darin  zu  erhalten,  auch  außerhalb  der  jährlichen  Schonzeiten
bis  zur  Dauer  von  sechs  Wochen  untersagt  werden.

S.  7.

Der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  ist  befugt:

1)  für  einzelne  der  oben  im  §.  3  Nr.  2  aufgeführten  Gewässer,  sobald
dieselben  für  den  Aufstieg  der  Wanderfische  erschlossen  werden,  die  im
.  3  Nr.  3  bezeichnete  Winerrschongei  einzuführen;

2)  für  Gewässer,  welche  auf  ihrem  Lauf  außerpreußisches  Gebiet  berühren,
die  im  §.  3  bezeichnete  Jahresschonzeit  im  Einvernehmen  mit  der  betreffenden
  Nachbarregierung  zu  regeln,  und

3)  für  Gewässer,  welche  mehreren  Provinzen  oder  Regierungsbezirken  angehören,
  die  im  §.  3  bezeichnete  Jahresschonzeit  einheitlich  zu  regeln:

Diejenige  Stelle  der  Gewässer,  von  welcher  an  aufwärts  die  Winterschonzeit

  (§.  3  Nr.  3)  beginnt,  soll,  soweit  erforderlich,  durch  örtliche,  von  der  Staatsregierung
  herzustellende  Merkmale  kenntlich  gemacht  werden.

6.  8.

Während  der  Dauer  der  in  dem  §.  3  vorgeschriebenen  wöchentlichen  und
jährlichen  Schonzeiten  müssen  die  durch  das  Fischereigesetz  vom  30.  Mai  1874
nicht  beseitigten  ständigen  Fischerelvorrichtungen  in  nicht  geschlossenen  Gewässern
hinweggeräumt  oder  abgestellt  sein  (§.  28  des  Gesetzes).

Soweit  die  Rücksicht  auf  Erhaltung  des  Fischbestandes  es  zuläßt,  kann  der
Regierungspräsident  Ausnahmen  von  der  im  ersten  Absatz  getroffenen  Bestimmung
  zulassen  (Artikel  III  des  Gesetzes  vom  30.  März  1880).

C.  9.

Die  §§.  3  bis  5  einschließlich  finden  auf  den  Hbefang  keine  Anwendung.

In  der  Zeit  vom  1.  November  bis  zum  31.  Mai  einschließlich  ist  der  Fang
von  Krebsen  in  allen  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten.

Gelangen  Krebse  während  der  angeordneten  Schonzeit  lebend  in  die  Gewalt
  des  Fischers,  so  sind  dieselben  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen
Vorsicht  sofort  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.  .

Wenn  dringende  Rücksichten  auf  die  Erhaltung  des  Krebsbestandes  in  einzelnen
  Gewässern  Lies  erfordern,  kann  für  dieselben  der  Fang  Eier  oder  Junge
        <pb n="153" />
        —  113  —

tragender  Krebsweibchen  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung  verboten  und
äußerstenfalls  der  Verkauf  von  Krebsweibchen  überhaupt  zeitweilig  untersagt  werden.

.  10.
Zu  F§.  22  Hiffer  3  des  Gesetzes.

Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  ist  verboten:

1)  die  Anwendung  schädlicher  oder  explodirender  Stoffe  (giftiger  Köder,
oder  Mittel  zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der  Fische,  Sprengpatronen
  oder  anderer  Sprengmittel  u.  s.  w.)  G.  21  des  Gesetzes)z

2)  die  Anwendung  von  Mitteln  zur  Verwundung  der  Fische,  als:  Fallen
mit  Schlagfedern,  Gabeln,  Aalharken,  Speere)  Stecheisen,  Stangen,
Schießwaffen  u.  s.  w.

Der  Gebrauch  von  Angeln  ist  gestattet.

Die  Verwendung  von  Speeren  und  Eisen  (nicht  jedoch  der
Aalharken)  kann  zum  Zwecke  des  Aalfangs  von  dem  Regierungspräsidenten
  in  dringenden  Fällen  und  nöthigenfalls  unter  Festsetzung
einer  bestimmten  Konstruktion  für  dieses  Fangmittel  ausnahmsweise
gestattet  werden;

3)  das  Zusammentreiben  der  Fische  bei  Nacht  vermittelst  Leuchten  oder
Fackeln.

G.  11.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  G.  46  des  Gesetzes)  dürfen  nicht  geschlossene
  Gewässer  zum  Zwecke  des  Fischfanges  weder  abgedämmt,  noch  abgelassen
  oder  ausgeschöpft  werden.

.  12.

Fischwehre,  Fischzäune  oder  damit  verbundene  sogenannte  Selbstfänge  für
Lachs  und  Aal  dürfen  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung  nicht  neu
angelegt  werden.

il-lr
Zu  §.  22  Hiffer  4  des  Gesetzes.

Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  dürfen  vorbehaltlich  der
nachfolgenden  Ausnahmen  keine  Fanggeräthe  (Netze,  Geflechte  rc.)  jeder  Art  und
Benennung  angewendet  werden,  deren  Oeffnungen  (Maschen)  im  nassen  Zustande
an  jeder  Seite  (von  der  Mitte  des  einen  Knotens  bis  zur  Mitte  des  anderen
Knotens  gemessen)  nicht  mindestens  eine  Weite  von  2/6  Zentimeter  haben.

Diese  Vorschrift  erstreckt  sich  auf  alle  Theile  und  Abtheilungen  der  Fanggeräthe;
  bei  Netzen  mit  sogenannten  Kehlen  findet  jedoch  das  Mindestmaß  auf
die  Kehle  keine  Anwendung.

Zu  Artikel  II  des  Vertrages.
Im  Stromgebiete  des  Rheines  dürfen  Treibnetze  beim  Fischfange  nur  angewendet
  werden,  wenn  sie  zwischen  Ober-  und  Untersimm  (Ober=  und  Unter-(Nr.
  9900.)
        <pb n="154" />
        —  114  —

leine)  nicht  über  2,5  Meter  breit  sind.  Einwandige  Netze,  welche  nur  zum  Fange
von  Stör  bestimmt  und  geeignet  sind,  sind  jedoch  dieser  Beschränkung  nicht
unterworfen.

Bei  Fanggeräthen,  welche  ausschließlich  zum  Fange  von  Aal  und  Neunauge
  bestimmt  und  geeignet  sind,  wird  von  einer  Kontrole  der  Weite  der
Oeffnungen  oder  Maschen  abgesehen.

Der  Regierungspräsident  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  der  vorgeschriebenen
Maschenweite  im  Falle  des  Bedürfnisses  für  bestimmte  Fanggeräthe  und  den
Fang  bestimmter  Fischarten,  namentlich  Stichling,  Stint,  Ueckelei  (Alve)  zuzulassen.

Wenn  dringende  Rücksichten  auf  die  Erhaltung  des  Fischbestandes  oder
einer  werthvollen  Fischart  dies  erfordern,  kann  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung
  für  einzelne  Gewässer  oder  Gewässerstrecken  die  Anwendung  bestimmter
schädlicher  Fanggeräthe  ganz  ausgeschlossen,  oder  in  einer  über  die  obigen  Vorschriften
  hinausgehenden  Art  und  Weise  eingeschränkt  werden.

K.  14.
Zu  §.  22  Ziffer  4  des  Gesetzes  und  Artikel  1  des  Vertrages.

Beim  Fischfange  dürfen  fließende  Gewässer  weder  mittelst  ständiger  Vorrichtungen,
  noch  mittelst  am  Ufer  oder  im  Flußbette  befestigter  oder  verankerter
Fischereivorrichtungen  (Reusen,  Sperrnetze)  auf  mehr  als  auf  die  halbe  Breite
bei  gewöhnlichem)  niedrigem  Wasserstande  in  der  kürzesten  geraden  Linie  von  Ufer
zu  Ufer  gemessen,  für  den  Zug  der  Wanderfische  versperrt  werden.

Mehrere  derartige  Fischereivorrichtungen  dürfen  gleichzeitig  auf  derselben
oder  auf  der  entgegengesetzten  Uferseite  nur  in  einer  Entfernung  von  einander
ausgeworfen  oder  angebracht  sein,  welche  mindestens  das  Dreifache  der  Längenausdehnung
  des  größten  Netzes  beträgt.

Zu  Artikel  II  Absatz  2  des  Vertrages.

Bei  dem  gleichzeitigen  Betriebe  der  Treibnetzfischerei  mit  mehreren  Netzen
muß  der  Abstand  der  Netze  von  einander  mindestens  das  Doppelte  der  Länge
des  größten  Retzes  betragen.  ç  »

DieEissischcreiimGlanistnurmttderEmschränkunggestattet,daßder
Fluß  zum  Zwecke  dieser  Fischerei  nur  von  einem  Ufer  aus  und  nur  bis  zur
Mitte  aufgehauen  werden  darf,  und  daß  die  einzelnen  von  Eis  frei  gemachten
Stellen  (Lotten)  in  der  Richtung  des  Flußlaufes  mindestens  15  Meter  von  einander
  entfernt  sein  müssen.

KC.  15.
Zu  §.  22  Ziffer  5  des  Gesetzes.

Der  Betrieb  der  Fischerei  in  schiffbaren  Gewässern  darf  die  Schifffahrt
nicht  hindern  oder  stören.
        <pb n="155" />
        —  115  —

Feste  oder  schwimmende  Fischereivorrichtungen  und  alle  sonstigen  Fanggeräthe
  müssen  so  aufgestellt  oder  ausgelegt  sein,  daß  die  freie  Fahrt  der  Schiffe
und  Fähren,  sowie  der  Wasserabfluß  in  nachtheiliger  Weise  nicht  behindert  wird.

g.  16.

Die  mit  Handhabung  der  Fischereipolizei  beauftragten  Beamten  haben  bei
Ausübung  ihres  Amtes  die  vorgeschriebene  Uniform  oder  ein  ihr  Amt  bezeichnendes
metallenes  Schild  auf  der  Brust  zu  tragen.

Die  von  Gemeinden,  Genossenschaften  oder  Privatpersonen  bestellten
Fischereiaufseher  haben  bei  Ausübung  des  Dienstes  ein  vom  Regierungspräsidenten
festzusetzendes  Abzeichen  tragen.

Wer  von  einem  Aufsichtsbeamten  oder  Aufseher  angerufen  wird,  hat  dem
Rufe  Folge  zu  geben  und  nicht  eher  von  der  Stelle  zu  weichen,  als  bis  er  dazu
ausdrücklich  ermächtigt  ist.

S.  17.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden,  insoweit
  dieselben  nicht  den  Strafbestimmungen  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai
1874  Gs§.  49  ff.)  oder  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  unterliegen,
mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  Haft  bestraft.

Zugleich  kann  auf  Einziehung  der  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  verwandten
  unerlaubten  Fanggeräthe  erkannt  werden.

G.  18.

Der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  ist  ermächtigt,
die  Vorschriften  dieser  Verordnung  über  die  Beschränkung  des  Fischereibetriebes,
über  verbotene  Fangmittel  und  über  die  Beschaffenheit  erlaubter  Fanggeräthe  für
diejenigen  Gewässer  oder  Strecken  derselben  ganz  oder  theilweise  außer  Kraft  zu
setzen,  welche  nicht  ausschließlich  Unserer  Hoheit  unterworfen  sind.

Für  die  Mosel  von  ihrem  Austritte  aus  Elsaß-Lothringen  bis  zur  Einmündung
  der  Sauer  und  für  alle  diejenigen  linksseitigen  Nebenflüsse  der  Mosel
und  Seitenbäche  jener  Nebenflüsse,  die  in  ihrem  Lauf  zugleich  Preußisches  und
Luxemburgisches  Gebiet  berühren)  gelten  die  Bestimmungen  des  am  5./15.  November
  1892  zwischen  Preußen  und  Luxemburg  wegen  Regelung  der  Fischerei  in
den  Grenzgewässern  abgeschlossenen  Staatsvertrages  (Gesetz-Samml.  1895  S.  157).

,  19.

Im  Falle  der  Aufhebung  oder  Aenderung  des  Vertrages  zwischen  Deutschland,
  den  Niederlanden  und  der  Schweiz  vom  30.  Juni  1885  (Reichs-Gesetzbl.  1886
S.  192  ff.)  ist  der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  ermächtigt,
  die  auf  Bestimmungen  des  seitherigen  Vertrages  beruhenden  Vorschriften
dieser  Verordnung  außer  Kraft  zu  setzen  und  an  deren  Stelle  neue,  der  anderweiten
  vertragsmäßigen  Regelung  entsprechende  Vorschriften  zu  erlassen.

Gesetz=  Samml.  1897.  (Nr.  9900.)  23
        <pb n="156" />
        —  116  —

G.  20.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1897  in  Kraft.

Gleichzeitig  wird  die  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes
  in  der  Rheinprovinz,  vom  23.  Juli  1886  (Gesetz=  Samml.  S.  189  ff.)  außer
Kraft  gesetz.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  3.  Mai  1897.

L.  S.)  Wilhelm.
Frhr.  v.  Hammerstein.

Bekanntmachung.

Nech  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Geset-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  August  1895,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft  „Plettenberger  Straßenbahngesellschaft“
  zu  Miettenberg  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
  des  zum  Bau  der  Kleinbahn  von  Plettenberg  nach  dem
gleichnamigen  Bahnhof  erforderlichen  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  39  S.  597,  ausgegeben
am  28.  September  1895;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Februar  1897,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  2c.  an  den  Kreis  Grimmen  für  die  von  ihm  erbaute
  Chaussee  von  Grimmen  nach  Vorland,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Stralsund  Nr.  13  S.  58,  ausgegeben  am
1.  April  1897;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  Februar  1897,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  von  dem  Kreise
Grimmen  erbaute  Chaussee  von  Abtshagen  nach  Brinkhof,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stralsund  Nr.  13  S.  58,  ausgegeben
  am  1.  April  1897.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsminisleriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichedruckerei.
        <pb n="157" />
        —  117  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  17.

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Ergänzung  einiger  jagdrechtlichen  Bestimmungen,  S.  117.  —  Bekanntmachung
der  nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  c.,  S.  118.

 

(Nr.  9901.)  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  einiger  jagdrechtlichen  Bestimmungen.  Vom
29.  April  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

***  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

Einziger  Artikel.

Der  F.  2  Buchstabe  à  des  Jagdpolizeigesetzes  vom  7.  März  1850  (Gesetz-Samml.
  S.  165),  der  Artikel  2  des  Gesetzes  vom  30.  März  1850,  die  Ausübung
  der  Jagd  betreffend,  für  das  Königreich  Bayern  (Gesetzbl.  für  das  Königreich
  Bayern  S.  117),  der  Artikel  2  Buchstabe  a  des  Gesetzes  vom  20.  August  1850,
die  Ausübung  der  Jagd  betreffend,  für  das  Gebiet  der  ehemaligen  freien  Stadt
Frankfurt  am  Main  (Gesetz=  und  Statuten-Samml.  der  freien  Stadt  Frankfurt,
10.  Band  S.  323),  der  §.  2  Absatz  1  des  Gesetzes  vom  11.  März  1859,  die
Jagdordnung  für  das  ehemalige  Königreich  Hannover  enthaltend,  (Gesetz  Samml.
für  das  Königreich  Hannover  Jahrgang  1859,  I.  Abtheilung  S.  159),  der  8.  4
Buchstabe  à  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  30.  März  1867,  betreffend  das
Jagdrecht  und  die  Jagdpolizei  im  ehemaligen  Herzogthum  Nassau  (Gesetz-Samml.
S.  426),  und  der  F.  6  Buchstabe  a  des  Gesetzes  vom  17.  Juli  1872,  betreffend
das  Jagdrecht  und  die  Jagdpolizei  im  Herzogthum  Lauenburg  (Offizielles  Wochenblatt
  für  das  Herzogthum  Lauenburg  S.  215),  erhalten  folgenden  Zusatz:

Zu  den  Wegen  in  vorstehendem  Sinne  sind  auch  Schienenwege  und
Eisenbahnkörper  zu  rechnen.

Gesetz-  Samml.  1897.  (Nr.  9901.)  24
Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Mai  1897.
        <pb n="158" />
        —  118  —

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Schlitz,  den  29.  April  1897.

(#.  S  Wilhelm.

v.  Boetticher.  v.  Miquel.  Thielen.  Bosse.  Frhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.  Brefeld.

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzs  vom  10.  -pril  1872  (Geseh=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  23.  November  1896  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Mühlenbach-Wiesengenossenschaft
  zu  Sandebeck  im  Kreise  Höxter  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Minden,  Jahrgang  1897  Nr.  6  S.  40,
ausgegeben  am  6.  Februar  1897;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  Februar  1897,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde
  Gumbinnen  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das  zur  Ausführung
  der  geplanten  Wasserleitung  erforderliche  Grundeigenthum  im
Wege  der  Enteignung  zu  erwerben  oder,  soweit  dies  ausreichend  ist,  mit
einer  dauernden  Beschrinlung  zu  belasten,  durch  das  Amteblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  15  S.  137,  ausgegeben  am
14.  April  1897;

3)  das  am  8.  Mätz  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Regulirung  des  Fließes  zwischen  Dolgen=  und  Mandelkow-See
  und  des  Fuchsfließes  in  den  Kreisen  Dramburg,  Regenwalde  und
Schivelbein  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin
Nr.  18  S.  123,  ausgegeben  am  6.  Mai  1897

4)  das  am  15.  März  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  Reichenbach-Süd  im  Kreise  Pr.  Holland  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  17  S.  150,  ausgegeben
am  29.  April  1897;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  März  1897,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Niederbarnim  für  die
von  ihm  erbaute  Anschlußchaussee  von  der  Spreebrücke  bei  Wilhelminenhof
bis  zur  Rummelsburg-Köpenicker  Chaussee,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  17  S.  161,
ausgegeben  am  23.  April  1897;
        <pb n="159" />
        —  119  —

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  März  1897,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  behufs  Erwerbung
der  zur  Freilegung  des  Bürgersteiges  in  der  Voßstraße  erforderlichen
Grundstücksflächen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  18  S.  171,  ausgegeben  am
30.  April  1897

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  März  1897,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.  auf  Grund  des  Allerhöchsten
  Privilegiums  vom  9.  Januar  1884  aufgenommenen  Anleihe
von  4  auf  3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  für  den  Stadtkreis  und
für  den  Landkreis  Frankfurt  a.  M.  Nr.  19  S.  171,  ausgegeben  am
1.  Mai  1897)

8)  das  am  24.  März  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ottensteiner
  Flörbach-Genossenschaft  zu  Ottenstein  im  Kreise  Ahaus  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  16  S.  115,  ausgegeben
  am  22.  April  1897

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  März  1897,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Ost-Prignitz  zur  Entziehung  und

zur  dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn
von  Hyritz  nach  Hoppenrade  mit  Abzweigung  nach  Breddin  in  Anspruch
zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.

Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  17  S.  161,  ausgegeben

  am  23.  April  1897;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  31.  März  1897,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft  Greifenhagener  Kleinbahnen

zu  Greifenhagen  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zum

Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von  der  Station  Finkenwalde  der

Eisenbahn  Stettin—-Stargard  (Pommern)  nach  Neumark  in  Anspruch  zu

nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung

zu  Stettin  Nr.  19  S.  125,  ausgegeben  am  14.  Mai  1897;

11)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  5.  April  1897  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Landgemeinde  Friedenau,
Kreises  Telton,  im  Betrage  von  490  000  Mark  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  20  S.  191,
ausgegeben  am  14.  Mai  1897.

10

—

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="160" />
        <pb n="161" />
        —  121  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  18.  —

Inhalt:  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Oldenburg  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Lohne  nach
Hesepe  (Bramsche)  oder  einem  auderen  geeigneten  Punkte  der  Eisenbahn  von  Osnabrück  nach  Quakenbrück,
S.  121.  —  Verfügung  bes  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil
der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Euskirchen,  Slegburg,  Geldern,  Adenau,  Castellann)  Cochem,  Sankt
Goar,  Mayen,  Münstermaifeld,  Opladen,  Grevenbroich,  Hermeskeil,  Hillesheim,  Neuerburg,  Prüm,
Rhaunen,  Waxweiler  und  Wittlich,  S.  126.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die
Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Battenberg  und  Böhl,
S.  127.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Umtsblätter
  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  128.

 

(Nr.  9902.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Oldenburg  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
  von  Lohne  nach  Hesepe  (Bramsche)  oder  einem  anderen  geeigneten
Punkte  der  Eisenbahn  von  Osnabrück  nach  Ouakenbrück.  Vom  4.  Mai  1896.

Sne  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Oldenburg  haben  zum  Zweck  einer  Vereinbarung  über  die  Herstellung
  einer  Eisenbahn  von  Lohne  nach  Hesepe  (Bramsche)  oder  einem  anderen
geeigneten  Punkte  der  Eisenbahn  von  Osnabrück  nach  OQuakenbrück  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Pannenberg,
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg:
Allerhöchstihren  Eisenbahndirektions-Präsidenten  von  Mühlenfels  und
Allerhöchstihren  Regierungsrath  Becker,
welche  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation  den  nachfolgenden
Staatsvertrag  abgeschlossen  haben.
Artikel  1.

Die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  beabsichtigt,  eine  Eisenbahn
von  Lohne  nach  Hesepe  (Bramsche)  oder  einem  anderen  geeigneten  Punkte  der
Eisenbahn  von  Osnabrück  nach  Quakenbrück  für  eigene  Rechnung  auszuführen,

Eeseh-  Samml.  1897.  (Nr.  9902.  25

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Mai  1897.
        <pb n="162" />
        —  122  —

sobald  die  für  den  Beginn  des  Baues  von  ihr  zu  stellende  Bedingung  der
Zahlung  eines  angemessenen  Beitrags  zu  den  Grunderwerbskosten  seitens  der  betheiligten
  Preußischen  Gemeinden  oder  des  sie  vertretenden  Kreises  erfüllt  sein  wird.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  gestattet  nach  Maßgabe  der  nachstehenden
  näheren  Bestimmungen  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung
den  Bam  und  Betrieb  dieser  Bahn  innerhalb  ihres  Staatsgebiets.

Artikel  2.

Die  Bahn  soll  mit  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Staatsbahn  in
unmittelbare  Schienenverbindung  gebracht  und  zwar  einerseits  in  Lohne  an  die
dort  mündende  Linie  Ahkhorn—Vechta-Lohne,  andererseits  in  Hesfepe  (Bramsche)
oder  einem  anderen  geeigneten  Punkte  der  Linie  von  Osnabrück  nach  Quakenbrück
an  diese  angeschlossen  werden.

Sie  soll  eine  Spurweite  von  1/135  Meter  erhalten  und  so  hergestellt  werden,
daß  die  Fahrzeuge  von  und  nach  den  anschließenden  Bahnen  unmittelbar  übergehen
  können.

Der  Großherzogkich  Oldenburgischen  Regierung  bleibt  freigestellt,  dem  Bahnkörper
  und  den  Kunstbauten  die  für  zwei  Gleise  erforderliche  Breite  zu  geben  und
zur  Ausführung  des  zweiten  Gleises  nach  eigenem  Ermessen  zu  schreiten.

Im  Uebrigen  kann  der  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vom
5.  Juli  1892  und  den  dazu  künftig  ergehenden  ergänzenden  oder  abändernden
Bestimmungen  eingerichtet  werden.

Die  Feststellung  der  simmtlichen  Bauentwürfe  sowie  die  Prüfung  der  anzuwendenden
  Fahrzeuge  einschließlich  der  Dampfwagen  steht  der  Großherzoglich
Oldenburgischen  Regierung  allein  zu,  jedoch  innerhalb  des  Prenßischen  Stantsgebiets
  vorbehaltlich  der  Zustimmung  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zur
Führung  der  Linie,  insbesondere  auch  zur  Feststellung  ihres  Anschlußpunktes  an
der  Eisenbahn  von  Osnabrück  nach  Quakenbrück,  sowie  zur  Bestimmung  der
Lahl  und  der  Lage  der  Stationen  und  zur  etwaigen  Aenderung  und  Erweiterung
der  ursprünglichen  Bahnanlagen.

In  landespolizeilicher  Beziehung  bleibt  die  Prüfung  und  Genehmigung  der
Bauentwürfe,  soweit  diese  die  Herstellung  von  Wegen,  Brücken,  Uebergängen,
Triften,  Einfriedigungen  und  Wasserzügen  (Vorftuth=  und  Entwässerungsanlagen),
sowie  die  Anlage  von  Sicherheitsstreifen  betreffen,  der  Königlich  Preußischen
Regierung  innerhalb  ihres  Gebiets  vorbehalten.

Sollte  nach  Fertigstellung  der  Bahn  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,
Staats-  oder  Vizinalstraßen,  welche  die  geplante  Eisenbahn  kreuzen,  innerhalb
des  Preußischen  Staatsgebiets  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  für  erforderlich
  erachtet  werden,  so  wird  zwar  seitens  der  Großherzoglich  Oldenburgischen
Regierung  gegen  die  Ausführung  derartiger  Anlagen  keine  Einsprache  erhoben
werden;  es  müssen  aber  in  derartigen  Fällen  von  der  Königlich  Preußischen
Regierung  alle  erforderlichen  Maßregeln  getroffen  werden,  danrit  weder  durch  die
        <pb n="163" />
        neue  Anlage  der  Betrieb  der  Eisenbahn  gestört  wird,  noch  auch  daraus  der
Eisenbahnverwaltung  ein  anderer  Aufwand  erwächst,  als  der  für  die  eventuell
erforderliche  Bewachung  der  neuen  Uebergänge.

Im  Uebrigen  soll  die  gesammte  in  sowohl  in  ihrer  baulichen  Ausführung
  als  in  ihren  Betriebseinrichtungen  als  eine  einheitliche  Anlage  gelten,
und  die  Behandlung  derselben  innerhalb  beider  Staatsgabinte  gleichmäßig  sein.

Artikel  3.
Der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung  wird  auf  Preußischem  Staatsgebiete
  das  Enteignungsrecht  bewilligt.

Artikel  4.
Alle  Entschädigungs-  und  sonstigen  privatrechtlichen  Ansprüche,  welche  aus
Anlaß  des  Baues  der  Bahn  auf  Preußischem  Staatsgebiete  erhoben  werden,  hat
die  Graßherzoglich  Oldenburgische  Regjierung  zu  vertreten.

Artikel  5.

Die  Genehmigung  der  Tarife  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung  der
Fahrpläne  steht  —  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Reichs  —  der  Großherzoglich
Oldenburgischen  Regierung  allein  zu.  Etwaige  besondere  Wünsche  der  Königlich
Preußischen  Regierung  wird  hierbei  die  Großherzogüch  Oldenburgische  Regierung
thunlichst  berückfichtigen.  Auch  gilt  als  vereinbart,  daß  zwischen  Lohne  und
Bramsche  in  jeder  von  beiden  Ri  en  täglich  mindestens  zwei  Züge  mit
Personenbeförderung  gefahren  werden,  und  daß  in  den  Tarifen  für  die  Strecke
im  Preußischen  Staatsgebiete  keine  höheren  Einheitssätze  in  Anwendung  kommen
sollen,  als  für  die  Strecke  im  Oldenburgischen  Stantsgehiete.

Artikel  6.

Die  technische  Jufsicht  über  den  Betrieb  und  den  betriebsfähigen  Zustand
der  Bahn  foll  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung  zustehen.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  vorbehalten  die  Handhabung
der  ihr  über  die  betreffende  Bahnstrecke  zustehenden  Hoheitsrechte,  die  Wahr-Nebmung
  ihrer  aus  diesem  Bertrage  sich  er  den  Interessen  und  Gerechtsame
und  die  etwaigen  Berhandlungen  mit  der  Bahnverwaltung  einer  Behörde  oder
einem  besonderen  Kommiffarius  zu  übertragen.  Die  Eisenbahnverwaltung  wird
sich  an  die  mit  der  Vertretung  beauftragte  Behörde  oder  den  Konuissar  in  allen
zu  der  Zuständigkeit  derselben  gehörigen  Amgelegenheiten  wenden,  auch  denselben
jede  für  ihre  Jwecke  nöthige  Einsicht  gestatten  oder  Auskunft  ertheilen.

Artikel  7.

Die  Landeshoheit  bleibt  für  die  im  Preußischen  Staatsgebiete  gelegene
Bahnstrocke  der  Königlich  Preußischen  Regierung  ausschließlich  vorbehalten.  Alle
innerhalb  des  Königlich  Preußischen  Gebiets.  vorkommenden"  in  Bezug  auf  die

(r.  9002.  25
        <pb n="164" />
        —  124  —

Bahnanlage  und  den  Transport  auf  derselben  verübten  Verbrechen,  Vergehen
und  Uebertretungen  sollen  daher  den  Preußischen  Behörden  zur  Untersuchung  und
Bestrafung  angezeigt  und,  soweit  nicht  allgemeine  Reichsgesetze  Platz  greifen,  nach
den  Preußischen  Gesetzen  beurtheilt  werden.

Auch  sollen  die  an  der  Bahnstrecke  im  Preußischen  Staatsgebiete  zu  errichtenden
  Hoheitszeichen  nur  die  der  Königlich  Preußischen  Regierung  sein.

Artikel  8.

Die  Handhahung  der  Bahnpolizei  auf  der  innerhalb  des  Preußischen
Sitaatsgebiets  gelegenen  Bahnstrecke  erfolgt  durch  das  Großherzoglich  Oldenburgische

ahnpersonal.

ß  Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  Vorsorge  treffen,  daß  das  Bahnpersonal
  in  der  Ausübung  der  bahnpölizeilichen  Funktionen  auf  Preußischem
Staatsgebiete  von  den  dortigen  Behörden  die  nöthige  Unterstützung  erhält.

ie  Verpflichtung  des  mit  der  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  Preußischem
Staatsgebiete  betrauten  Oldenburgischen  Dienstpersonals  erfolgt  durch  die  Königlich
Preußischen  Behörden.  ·
Artikel  9.

Unterthanen  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung,  welche  beim
Betriebe  der  Bahn  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  angestellt  werden,  scheiden
dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres  Heimathlandes  nicht  aus.

Die  auf  der  im  Preußischen  Staatsgebiete  gelegenen  Bahnstrecke  angestellten
Beamten  sind  rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren  Vorgesetzten,  im  Uebrigen
aber  den  Gesetzen  des  Ortes  unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  ähnlichen
  Unterbeamten  der  Bahn  innerhalb  des  Preußischen  Staatsgebiets  soll  auf
Angehörige  des  Preußischen  Staates  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,
falls  geeignete  Militäranwärter,  unter  welchen  die  Preußischen  Staatsangehörigen
gleichfalls  den  Vorzug  haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu
ermitteln  sind.

Artikel  10.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  verpflichtet  sich,  von  der  Eisenbahnunternehmung
  und  dem  zu  derselben  gehörigen  Grund  und  Boden  keinerlei
Staatsabgaben  zu  erheben,  noch  auch  eine  Besteuerung  derselben  zu  Gunsten
derjenigen  Gemeinden  und  sonstigen  korporativen  Verbände  zuzulassen,  welche  in
rechtsverbindlicher  Weise  darauf  verzichten.

Artikel  11.

Macht  die  Königlich  Preußische  Regierung  von  ihrem  gesetzlichen  Ankaufsrechte
  Gebrauch,  so  kann  sie  den  Betrieb  auf  der  angekauften  Strecke  an  einen
Privatunternehmer  nur  mit  ausdrücklicher  Zustimmung  der  Großherzoglich
Oldenburgischen  Regierung  übertragen,  falls  und  so  lange  die  in  Oldenburg  ge-
        <pb n="165" />
        125  —

legene  Bahnstrecke  sich  im  Eigenthum  und  Betriebe  des  Großherzoglich  Oldenburgischen
  Staates  befindet.  Umgekehrt  wird,  falls  und  so  lange  nach  etwaigem
Ankaufe  des  Preußischen  Bahntheils  die  Königlich  Preußische  Regierung  den  Betrieb
  auf  letzterem  selbst  führt,  die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  auch
ihrerseits  den  Betrieb  der  in  Oldenburg  gelegenen  Bahnstrecke  an  einen  Privatunternehmer
  ohne  ausdrückliche  Zustimmung  der  Königlich  Preußischen  Regierung,
nicht  übertragen.
Artikel  12.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Oldenburgischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung  freistehen,
auch  die  aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich
mit  zu  übertragen.  Im  Ubbrigen  wird  die  Großherzoglich  Oldenburgische
Regierung  ohne  Zustimmung  der  Königlich  Preußischen  Regierung  die  auf  deren
Gebiete  gelegene  Bahnstrecke  nicht  veräußern,  auch  ohne  vorgängige  Verständigung
mit  ihr  den  Betrieb  einem  Privatunternehmer  nicht  übertragen.

Artikel  13.

Der  gegenwärtige  Vertrag  erlischt,  wenn  nicht  innerhalb  einer  Frist  von
zwei  Jahren,  vom  Tage  der  Ratifikationsauswechselung  an  gerechnet,  mit  dem
Bau  der  Bahn  begonnen,  und  innerhalb  einer  weiteren  Frist  von  zwei  Jahren
die  Bahn  dem  öffentlichen  Verkehr  übergeben  werden  sollte.

Artikel  14.
Gegenwäriger  Vertrag  soll  beiderseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung
vorgelegt  werden  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  thunlichst
bald  erfolgen.

Dessen  zu  Urkund  ist  gegenwärtiger  Vertrag  zweifach  ausgefertigt,  von
den  Bevollmächtigten  unterschrieben  und  besiegelt  worden.

So  geschehen  zu  Verlin,  den  4.  Mai  1896.
(L.  S.)  Pannenberg.  von  Mühlenfels.  Becker.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  am  17.  Mai  1897  stattgefunden.

(Nr.  9902—9903.)
        <pb n="166" />
        —  126  —

(Nr.  9903.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Euskirchen,  Siegburg,  Geldern,
Adenau,  Castellaun,  Cochem,  Sankt  Goar,  Mayen,  Münstermaifeld,  Opladen,
Grevenbroich,  Hermeskeil,  Hillesheim,  Neuerburg,  Prüm,  Rhaunen,  Waxweiler
  und  Wittlich.  Vom  20.  Mai  1897.

A#  Grund  des  F§.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Euskirchen  gehörige,  die  politischen
Gemeinden  Kierdorf,  Roggendorf,  Schildgen  und  Zieselsmaar  umfassende
Katastergemeinde  Kierdorf,
für  die  #m  Bezirk  des  Amtsgerichts  Siegburg  gehörige  Gemeinde  Obermenden,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Geldern  gehörige  Gemeinde  Eyll,
für  die  n  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörigen  Gemeinden  Oberelz,
  Lierstall  und  Blindert,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Castellaun  gehörige  Gemeinde  Laubach,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cochem  gehörige  Gemeinde  Valwig,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Goar  gehörige,  die  politische
Gemeinde  Steeg  mit  Ausschluß  des  Weilers  Nauheim  umfassende
Katastergemeinde  Steeg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mayen  gehörige  Gemeinde  Bell,
für  r#  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Münstermaifeld  gehörige  Gemeinde
olch,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Opladen  gehörige  Katastergemeinde
Immigrath,  welche  mit  den  Katastergemeinden  Wiescheid,  Richrath  und
Berghausen  die  politische  Gemeinde  Richrath  bildet,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Grevenbroich  gehörige  Gemeinde  Frixheim-Anstel,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hermeskeil  gehörige  Gemeinde  Reinsfeld,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hillesheim  gehörigen  Gemeinden
Kerpen  und  Loogh,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuerburg  gehörigen  Gemeinden  Sinspelt
  und  Altscheid,  sowie  für  die  zu  demselben  Amtsgerichtsbezirk  gehörige
  Katastergemeinde  Outscheid,  welche  mit  einer  in  der  Katastergemeinde
  Brimingen  belegenen  Enklave  die  politische  Gemeinde  Outscheid
  bildet,
        <pb n="167" />
        —  127  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Prüm  gehörigen  Gemeinden  Großlangenfeld
  und  Duppach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rhaunen  gehörige  Gemeinde  Wolzburg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Waxweiler  gehörigen  Gemeinden
Oberpierscheid,  Pintesfeld  und  Bellscheid,

für  die  n  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wittlich  gehörige  Gemeinde  Heckenmünster


am  15.  Juni  1897  beginnen  soll.
Berlin,  den  20.  Mai  1897.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

(Nr.  9904.)  Verfügung  des  Justlzministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Battenberg  und  Vöhl.  Vom
21.  Mai  1897.

Au  Grund  des  §.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiet  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895  (Gesetz
Samml.  S.  481)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprächen
  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  daselbst  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Battenberg  gehörigen  Gemeindebezirke

Frohnhausen  und  Laisa,
für  7  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Vöhl  gehörigen  Gemeindebezirk  Dorftter


am  15.  Juni  1897  beginnen  soll.
Berlin,  den  21.  Mai  1897.
Der  Justizminister.
Schönstedt.
        <pb n="168" />
        Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  1.  März  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Betteldorf  III  im  Kreise  Daun  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Trier,  besondere  Nummer  S.  133,  ausgegeben
  am  30.  März  1897;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  März  1897,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Heiligenbeil  für  die
von  ihm  gebaute  Chaussee  von  der  Grenze  der  Staatsforst  Damerau  bis
zur  Provinzialchaussee  von  Heiligenbeil  nach  Braunsberg,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  18  S.  173,  ausgegeben
  am  6.  Mai  1897;

3)  das  am  24.  März  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Meliorationsgenossenschaft
  zur  Regulirung  des  Groß-Marauner  Fließes  im  Kreise
Allenstein  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg
Nr.  18  S.  173,  ausgegeben  am  6.  Mai  1897)

4)  der  am  24.  März  1897  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statute
vom  24.  Juli  1885  für  die  Meliorationsgenossenschaft  zur  Senkung  des
Wangst=  und  Lautern-Sees  im  Kreise  Roessel  durch  das  Amtblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  17  S.  149,  ausgegeben  am
29.  April  1897;

5)  Das  Allerhöchste  Privilegium  vom  29.  April  1897  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Brieg  im  Betrage
von  3  655  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Breslau  Nr.  20  S.  215,  ausgegeben  am  15.  Mai  1897.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="169" />
        —  129  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußi  schen  Staaten.
—!  N.  18.  —

Cr.  9005))  Verordmung,  betreffend  die  äinfihrung  des  Gesetzes,  betreffend  das  Dientteinkommen
  der  Lehrer  und  Lehrerinne  n  au  den  öffentlichen  Volksschuien,
vom  3.  März  1897  (Gesek=  Samml.  S.  25)  in  die  Stolbergschen  Grafschaften.

  Vom  12.  Mai  1897.

ie  ll  4
Wir  Wil  helm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  §.  28  Absatz  9  des  Gesetzes,  betreffend  das  Diensteinkommen
  der  Lehrer  und  Lehrerinen  an  den  öffentlichen  Volksschulen,  vom
3.  März  1897  (Geset-Samml.  S.  25),  was  solgt:
..  C.  1.

Das  Geseß,  tirsfad,  das  Dienstrintennicn  der  Lehrer  und  Lehcerincn
an  den  öffentlichen  2  Velkoschulen,  vom  3.  März  1897  (Geset=  Samml.  S.  25),
wird  mit  dem  1.  April  1897  in  die  Stol  lbergschen  Grafschaften  eingeführt.

C.  2.
Die  in  diesem  Gesetz  der  „Schulaufsichtsbehörde“)  sowie  die  in  den  §#§.  7
.  2,  23  Absatz  4,  26  Absatz  1  und  3  der  „Bezuksregierung  zugewiesencn
Scliegenheiten  fallen  den  Fürstlichen  Konsistorien  in  Wernigerode,  Stolberg  und
Keal-  ßla  dil.
g.  3.

Die  Stolbergsche  Grafschaft  Wernigerode  wird  der  Alterszulagekasse  des
Regierungsbezirks  Magdeburg,  die  Stelbergschen  Grafschaften  Stolberg  und
Roßla  werden  der  gleichen  Kasse  des  Regierungsbezirks  Merseburg  angeschlossen.

Die  hinsichtlich  der  Altersz  n  im  .  8  des  Gesetzes  geirossenen
Bestimmungen  finden  auf  die  Siellergschen  Grafsschaften  mit  folgenden  Maßgaben
  Anwendung:

1)  Der  auf  jede  Grasschaft  bezügliche  Theil  des  Vertheilungsplanes  des

Bedarfs  der  Alterszulagekasse  ist  auch  von  dem  betreffenden  Fürstlichen
Geseh=  Samml.  1897.  (Nr.  9005.)  26

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Juni  1897.
        <pb n="170" />
        —  130  —

Konsistorium  in  dem  für  amtliche  Bekanntmachungen  desselben  bestimmten
  Blatte  bekannt  zu  machen.  Zu  diesem  Zwecke  hat  die
betreffende  Bezirksregierung  gleichzeitig  mit  der  Anordnung  der  Veröffentlichung
  des  Vertheilungsplanes  für  den  Regierungsbezirk  den  in
Betracht  kommenden  Theil  desselben  dem  zuständigen  Fürstlichen  Kon-Morium
  zuzustellen,  welches  innerhalb  zwei  Wochen  seinerseits  diesen

Theil  des  Vertheilungsplanes  durch  das  für  Veröffentlichungen  in
Schulsachen  bestimmte  Blatt  bekannt  zu  machen  und  der  Bezirksregierung
  eine  die  Bekanntmachung  enthaltende  Nunnner  des  Blattes
zu  übersenden  hat.

2)  Die  Frist  für  die  auf  Abänderung  des  Vertheilungsplanes  gerichtele
Klage  beginnt  für  die  Schulverbände  in  den  Stolbergschen  Grafschaften
  mit  der  gemäß  Nr.  1  bewirkten  Bekanntmachung  des  Fürstlichen
  Konsistoriums.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Urville,  den  12.  Mai  1897.

—  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  v.  Miquel.  Thielen.  Bosse.
Frhr.  v.  Marschall.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.
Brefeld.  v.  Goßler.

 

Rebigirt  iun  Vureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="171" />
        —  131  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
Nr.  20  ——

 

 

 

(Nr.  9906.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Jahr  vom
1.  April  1897/98.  Vom  31.  Mai  1897.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  vom  1.  April  1897/98  wird
in  Einnahme
auf  2  046  031  385  Mark  und
in  Ausgabe
auf  2  046  031  385  Mark,
nämlich
auf  1  956  084  829  Mark  an  fortdauernden  und
auf  89  946  556  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben
festgesetzt.
*
Der  diesem  Gesetze  als  weitere  Anlage  beigefügte  Etat  der  persönlichen  und
sächlichen  Verwaltungsausgaben  der  Preußischen  Central-Genossenschaftskasse  für
1.  April  1897/98  wird  auf  125  000  Mark  festgestellt.

g.  3.

Im  Jahre  vom  1.  April  1897/98  können  nach  Anordnung  des  Finanzministers
  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des  Betriebsfonds  der  Generalstaatskasse
verzinsliche  Schatzanweisungen  bis  auf  Höhe  von  100  000  000  Mark,  welche  vor
dem  1.  Januar  1899  verfallen  müssen,  wiederholt  ausgegeben  werden.  Auf  dieselben

Oese-Samml.  1897.  (Tr.  9900.)  27

Ausgegeben  zu  Berlin  am  2.  Juni  1897.
        <pb n="172" />
        —  132  —

finden  die  Bestimmungen  der  88.  4  und  6  des  Gesetzes  vom  28.  September  1866
(Gesetz  Samml.  S.  607)  Anwendung.
KC.  4.

Die  bis  zur  gesetzlichen  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  (C.  1)  und
der  Anlage  dazu  (6.  2)  innerhalb  der  Grenzen  derselben  geleisteten  Ausgaben
werden  hiermit  nachträglich  genehmigt.

.  5.

Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palals,  den  31.  Mai  1897.

d.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  v.  Miquel.  Thielen.  Bosse.
Frhr.  v.  Marschall.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.
Brefeld.  v.  Goßler.
        <pb n="173" />
        —  133  —

Staatshaushalts-Etat

für  das  Jahr

vom  1.  April  1897/98.

(Tr.  0900,)  27°
        <pb n="174" />
        —  134  —

 

 

Betrag
E  t  für
Z  innahme.  1.  April
-8  F  2
Mark
A.  Einzelne  Einnahmezweige.
I.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
1.1—9.  Domänneen  27  427  000
2.1—13.  Forsseenen  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  63  823  000
Summe  Kapitel  1  und  2  91250  000
Davon  geht  ab:
die  dem  Kronfideikommißfonds  durch  das  Gesetz  vom
17.  Januar  1820  auf  die  Einkünfte  der  Domänen
und  Forsten  angewiesene  Rente  von  2  500  000  Thalern,
  einschließlich  548  240  Thaler  Gold  7719.296
Bleibeen  83  530  704
3—  rlös  aus  Ablösungen  von  Domänengefällen  und  aus
dem  Verkaufe  von  Domänen  und  Forstgrundstücken  1  600  000
Summe  l985  130  704
II.  Finanzministerium.
4.  1—8.Direkte  Steuerr.  ..  161  590  100
5.|1—19.]Indirekte  Steenr.  72  838  000
G6.7.KLotterer  .  ...  82476  900
7.  1.  Seehandlungs-Instittt  2202  000
Münzverwaltung.
8.1—2.  Münze  in  Berlnn  .  .  .  ..  347  550
8a.].Probiranstalt  in  Frankfurt  a.  M.  ...  .....  .  ..  ...  9280
Summe  Kapitel  8  und  8a  .  ...  356  830
Summe  II...  .  319  463  830
        <pb n="175" />
        Betrag
für
Einnahme.  1.  April
8  1897/98
Mark
III.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.
9.  1—19.|  Verwaltung  für  Berg-,  Hütten=  und  Salinenwesen27  193  563
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenbeiten.
1011—6.]  Vom  Staate  verwaltete  Eisenbahnen  1  110  210  350
#/#Fallen  aus.
17..  —  Main-Neckarbbhbhbnaa  .  .  ...  ...  615277
18.Wilhelmshaven-Oldenburger  Eisenbahn  564  411
19.]1—7.  rivateisenbahnen,  bei  welchen  der  Staat  betheiligt  ist  176  601
20.—  Sonstige  Einnahhhen  300  000
21.  .  Außerordentliche  Einnahmenmn  .  .  ..  6  488  000
Summe  I  1  118  354  639
Dazu:  IM.  .  .  127193  563
II.  319  463  830
1.  85  130  704
Summe  A.  Einzelne  Einnahmezweige  650  142  ·736
B.  Dotationen  und  allgemeine  Finanzverwaltung.

I.  Dotationen.
22.]1—3.Hauptverwaltung  der  Staatsschuldon  329  300
23a.,Herrenhaausss  ..  .  .  .  .  .  .  ..Æ  550
23b.  1.  Haus  der  Abgeordneten.  ..  ...............  .  ...  1630
Summe  I..  331  480
24.1—16.  II.  Allgemeine  Finanzverwaltung..293  763  510
Summe  B.  Dotationen  und  allgemeine
Finanzverwaltung  294  094990

 

(Nr.  9906.)
        <pb n="176" />
        136

 

 

Betrag
—  .  für
Z  Einnahme.  1.  April
.  1897/98
Mark
C.  Staatsverwaltungs-Einnahmen.
I.  Staatsministerium.
25a.]  1.  Bureau  des  Staatsministeriuinm  220
25b.|1—3.Staatsarchieeeeeeernrn  .  ...  .  .  ...  5  468
256.,1—2.|General-Ordenskommissoonn  .  .  .  ..  14540
26d.)  12.Geheimes  Civilkabintteee  .  .  .  ..  6612
25.  Ober-Rechnungskammeen  361
25“5  DPrüfungskommission  für  höhere  Verwaltungsbeamte  7200
25g.]1—2.Gesetzsammlungs-Amt  in  Berln  171  630
25h.]1—3.Deutscher  Reichs-  und  Preußischer  Staats-Anzeiger  817  200
25i.1—4.  Amsiedelungskommission  für  Westpreußen  und  Posen  3  055  132
"  Summe1....  4  078  363
26.12.  II.  Ministerium  der  anuswärtigen  Angelegenheien
  ..  4  600
27  1—14Finanzministerenn  2  419  781
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.


28.1—8.|  Bauverwaltngggg  6  193  800
zu  übertrage696544
        <pb n="177" />
        —  137  —

 

 

Betrag
—  für
*-3—  Einnahmee.  1.  April
5  1897/98
Mark
Uebertrag  .  12  696  544
V.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.

29.1—7.  Handels=  und  Gewerbeverwaltuing  2  3220  459
30.1—6  VI.  Justizministerinmnmnn  .  ...  66  107  200
31.1—9.  T,.Ministerium  des  Innern.  12  938  288
VIII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
32./1—7.Landwirthschaftliche  Verwaltung  1  891  546
33.1—11·Gestütverwaltng  ..  .  .  .  .  .  ..  2587  440
Summe  VIII  ..  .  4  478  986
34.1—10.  IX.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts
  und  Medizinal-Angelegenheten·.........·...............
  3251  882
351.  X.  Kriegsministerin  .  .  ...  300

 

(Nr.  9906.)

Summe  C.  Staatsverw  In  gs  #  x3

Finanzverwaltung  ..  .  .  .  .  ...
A.  Einzelne  Einnahmezweige  ...

Summe  der  Einnahme

 

101  793  659
Dazu:  B.  Dotationen  und  allgemeine

294  094  990

.  1650  142  736
2
        <pb n="178" />
        —  138

 

Betrag

 

fü  Darunter
—  ür
S  Ausgabe.  1.  April  künftig
–  a  wegfallend
S5  1897  /  98
Mark  Mark
Dauernde  Ausgaben.
A.  Betriebs-,  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten
  der  einzelnen  Einnahmezweige.
I.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
1.—23.  Domänen  .  .  .  ..  6201200  668  984,64
Forsten.
2.1—35.|Kosten  der  Verwaltung  und  des  Betriebbes  32  321220  423  553
3.1—8.  Bu  forstwissenschaftlichen  und  Lehrzwecken  207  280  1  000
4.16Allgemeine  Ausgaen  3379  500  —
Summe  Kapitel  2  bis  4.  .  .  35  908  000  424  553
5.  —  Fällt  aus.
Summe  L..  42  109  200  1093537,6.
II.  Finanzministerium.
Direkte  Steuern.
6.—27.Kosten  der  Verwaltngg  13  527  900  147  339
6G6a..1—3.Dispositionsgehälteenn.  594  000  594  000
Summe  Kapitel  6  und  6a  ...  14  121  900  741  339
Indirekte  Steuern.
7.14.Central-Stempel=  und  Drucksachenverwaltung  230  390  —
8.1—8.Provinzial-Steuerverwaltuug  2  681  800  —
9.1—9.  Boll=  und  Steuererhebung  und  Kontrolele  25  425  400  2  892
10.1—12.Allgemeine  Ausgageegeeen  .  .  .  .  ...  3083210  —
Summe  Kapitel  7  bis  10  31  420  800  2  892
zu  übertragen  45542·700  744231
        <pb n="179" />
        139

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vetrag  Darunter
—  für  künfti
—7  Ausgabe.  1.  April  ünftig
2  189708  wegfallend
Mark  Mark
Uebertrag5542700  744  231
11.1—8  Lottree  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  72  712  000  —
Seehandlungs-Institut.
Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von  321  600  Mark
werden  aus  den  Einnahmen  des  Instituts  bestritten.

Münzverwaltung.
13.1—10.  Münze  in  Berlin  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  336  300  —
13a.  1-9.  Probiranstalt  in  Frankfurt  ..  9  040  —
Summe  Kapitel  13  und  13a  .  .  ..  345  340  —
Summe  II  ..  .  .  118600  040  744  231
III.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.
Verwaltung  für  Berg-,  Hütten=  und
Salinenwesen.
Betriebskosten.
14.  1-13.  Bergwerke  .........  .  ...  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  82  741247  —
15.—13.Hütteoonon  .  ..  17  054  424  —
16.1—13.Salzwerkeee  .  .  .  .  ...  5739  573  —
17.1—13.Badeanstalten  .  ...  242  770  —
18.1—30.Werke,welchemitanderenStaatengemeinschaftlich
betriebenwerden........·................  3  649  908  —
zu  übertragen  .  .  .  .  109  427  922  —
28

Gesetz=  Samml.  1897.  (Nr.  9906.)
        <pb n="180" />
        140

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
für  künfti
Ausgabe.  1.  April  unftis
35  wegfallend
S  *  1897/98

Mark  Man
Uebertrag409  427  922  —
Verwaltungskosten.
19.|1—9.]Ministerialabtheilung  für  das  Bergwesen  215  440  —
20.1—11.Oberbergimter  .  .  ..  1631626  —
21.  1-  11.  Bergtechnische  Lehranstalten  ...  ..  »...-..........  608  665  300
22.11—13.Sonstige  Verwaltungs-  und  Betriebsausgaben1  166  309  15  840
Summe  III...  1139  92  16  140
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenheit
23.1—12.  Vom  Staate  verwaltete  Eisenbahnen  617  083  36002283  300
24)Antheil  Hessens  an  dem  Betriebsüberschusse  der  gemeinschaftlichen
  Verwaltung  des  Preußischen  und
Hessischen  Eisenbahnbesitzsss  ...  7  955  837  —
W  /8.!  —  Zallen  aus.
29.  1  -2.  Main-Neckarbahn  ..  .................  .  ..  .  ...  39  948  —
30.1—2.Wilhelmshaven-Oldenburger  Eisenbahn  101  500  —
31.]1—4.|Zinsen  und  Tilgungsbetriieeegegege  .  .  .  .  .  ...  4  311  478  —
32  119.  Ministerialabtheilungen  für  das  Eisenbahnwesen  1  508272  7  500
33.1—2.Dispositionsbesoldungen,  Wartegelder  und  Unterstützuneeenn
  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  3  426  700|3  426  700
Summe  IV  ..  .  .  634  427  085  5  717  500
Dazu:  II  .  .  ..  113  049  962  16  140
-  11.  118600  040  744  231
-  1.  42  109  2001  093  537664
Summe  A.  Betriebs--  2c.  Kosten.908  186  2877571  408,64
        <pb n="181" />
        141

 

Betrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

für  Darunter
—  ü  ».
E-.  Ausgabe.  I.  April.  künftig
—  t  wegfallend
ieE  1897/98
Mark  Mark
B.  Dotationen  und  allgemeine  Finanzverwaltung.

I.  Dotationen.
34]  Huschuß  zur  Rente  des  Kronfideikommißfonds  8  000  000  —
Oeffentliche  Schuld.
35.1—9.|Verzinfngaga  .  .  .  .  ...  236  916  189,7  —
36|1—4.Tilgnngagaga  ..  .  .  ..  .  8773  359,15  —
37.]1—3.Außerordentliche  Tilgung  von  Staatsschulden  *
ziehungsweise  Verrechnung  auf  bewilligte  Anleihen25  177  946  80  —
37a.]Bildung  eines  außeretatsmäßigen  Dispositionsfonds  für
Zwecke  der  Eisenbahnverwaltung,  event.  zur  weiteren
Verrechnung  auf  bewilligte  Anleihen  224  560  —
38  ’  Nennen  .  ..  1  434  350  —
39.]1—9.|Verwaltungskosten  .  ..  ..  940  969,s0  —
Summe  Kapitel  35  bis  39  ...  .  273  467  376  —
Beide  Häuser  des  Landtages.
409,Herrenhaaus  183  660  —
41.1—10.  Haus  der  Abgeordneten  1  208  820  2  400
Summe  Kapitel  40  und  411-.1392  480  2  400
Summe  I..282  859  856  2  400
H.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
42.]1—2.  Beiträge  zu  den  Ausgaben  des  Reichs4  256278  390  —
43.11—16.  Apanagen,  Renten,  Absindungen,  Juschüsse  2.  74  415  791  224  1526
Summe  II.  330  694  181  224  152%
Dazu:  1.  282  859  856  2  400
Summe  B.  Dotatlonen  24.  613  554  037  226  55260
(NAr.  9906.)  28“
        <pb n="182" />
        —  142  —

 

 

2.  Darunter
ür  »-—
  Ausgabe.  -  künftig
.  1.  April.
8  wegfallend
S  1897/98
Mark  Mark
C.  Staatsverwaltungs-Ausgaben.
I.  Staatsministerium.
44.115Bureau  des  Staatsministerimnss  .  ...  330  775  —
45.  1  -  12.  Staatsarchive  .........  .  ...  .  ..  ...  ...  ..  .  .  .  ..  406  592  6  000
46.1—8.General-Ordenskommissiioon  ..  .  ..  204  260  —
47.1—10.|Geheimes  Civilkabinttt:  145.500  —
48.  1  -  13.  Ober  -Rechnungskammer  .....  907  800  —
49.1—2.]Prüfungskommission  für  höhere  Verwaltungsbeamte  13  600  –
50..  DODisziplinarh  .  ...  11970  —
51.]1—3./Gerichtshof  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  8  400  —
52.1—3.|Gesetzsammlungs-Amt  in  Berln  ....  151  600  —
53.  I1-  II.  Deutscher  Reichs=  und  Preußischer  Staats-Anzeiger.  707140  —
54.  —  Für  Zwecke  der  Landespermessung  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  800  000  —
54a.s  1  -11.  Ansiedelungskommission  für  Westpreußen  und  Posen  3  055  132  —
Summe  J.  .  ..  6  742  769  6  000
II.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten.
55.]1—3.Ministeiwwmwmwmmmm  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  90  550  —
56.  1—6.Gesandtschafen  ...  460  750  —I
Summe  II  .  .  .  .  551300  —
III.  Finanzministerium.
57.  1-13.Ministerium  ...  .....  ...  ..  ..  ...  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  198  870  2  490
58.11—16.Oberpräsidenten,  Regierungspräsidenten  und  Regierungen,
  einschließlich  der  Ministerial.)  Militär=  und
Baukommission  in  Berlin,  sowie  Bczirksausschüsse  15  132  400  23  041
zu  übertragen)16  331  270  25  5312
        <pb n="183" />
        —  143  —

 

 

 

 

 

 

Bes  Darunter
S  ür  ...
Z  .-  Aus  g  a  be.  1.  April  künftig
—2  8  wegfallend
E  1897/98
Mark  Mark
Uebertrag331270  25  531,72
59.]1—10.Rentenbannken  .  .  .  ...  500  905  28  190/,6
60.10Wittwen=  und  Waisen-Verpflegungsanstalten  5217400  122  400
61.]1—5.  Verwaltungs=  und  Betriebskosten  für  den  Thiergarten
bei  Berrnn  ..  .  ..  .  .  ..  .  .  ..  161  940  —
62./1—9.|Wartegelder,  Pensionen  und  Unterstützungen  51  560  074434  074
631—5.Allgemeine  FKods  .  .  .  .  .  ...  29  881  195  6  000
Summe  III  103  652  796144746  196,  =
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
641.1—14.Ministerimmmmmmn  1  061  728  —
65.1—20.]  Bauverwaltinngngg  .  .  .  ..  23  209  057  14  350
66.4.Vermischte  Aussaeen  352  670  4920
Summe  W.242  455  19  270
V.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.
67.1—14.  Ministerirrtttrr  ..  .  .  .  .  .  ..  473  920  3  600
68.11—16.|Handels=  und  Gewerbeverwaltng  .  .  2  537540  20  320
69.1—14.Gewerbliches  Unterrichtswesen,  wissenschaftliche  und
gemeinnützige  Zwekceer  .  .  .  .  .  ..  3  666  062  6  760
69a1—5.Königliche  Porzellanmanufakttrnrn  .  ..  941  450  8  500
69b.]1—6.  Königliches  Institut  für  Glasmalere  78120  —
70.1—4.  Vermischte  Aussgbben  .  .  .  25  600  –
Summe  W..  7  722  692  39180
VI.  Justizministerium.
71.1—11.Ministeriirrrnn  .  .  .  .  ...  620  710  —
72.11—3.  Jasih  Prüfungskommisin  ...................  38500
73.1——16.0berandesgerichte..........................  4692565  6980
zu  übertragen  5351  775  6  980

 

Cr.  9906.)
        <pb n="184" />
        144

 

Betrag

 

 
 
 
 

 

 

für  Darunter
Ausgabe.  1.  April  künftis
88  pri  wegfallend
8  1897/98  6
Mark  Mark
Uebertrag  351  775  0  980
74.|1—26.|Landgerichte  und  Amtsgericht  73  419  118/,0  23  276/%
75.1—16.|Besondere  Gefängnisee  .  .  ...  3  088  695  22  875
76.1—4.  Dispositionsgehälter  und  Wartegelder  rc.  der  in  Folge
der  Organisation  ausgeschiedenen  Beamten  425  500  425  500
77.—  Waare  Auslagen  in  Civil-  und  Strafsachen  9970  000  —
78.  —  Transportkosten......  ..  ..  ....  .  .  ..  .  .  ..  513.000  —
79.])  —  Hicht  aversionirte  Postporto=  und  Gebührenbeträge,
Telegrammgebührtrten  154  000  —
80.]1—7.|Sonstige  Aussabhen  2  795  8111%  —1
81.  —  Unterhaltung  der  Jusstizgebäude  unt  Ansfhiuß  deiri  «
roßecenNeubautenundHauptreparatuten..«.  1  400  000  —
82.  1  —  Aude  an  die  Justizoffizianten  -Wittwenkasse  ....  28  100  –
Summe  W.1é  000  478  631,6
VII.  Ministerinm  des  Innern.
83.1—12Ministein  .  .  .  ..  676  290  —
84.1—12.Statistisches  Bueen  428  600
85.17  Oberverwaltungsgericct  886  060  17  400
86.12.Versicherungs-Revisoten  17  760  —
87.1-—2Standesamr.·........·..................  340473  —
88.—  Lerwaltung  der  Regierungs-Amtsblätter  und  der
damit  verbundenen  öffentlichen  Anzeiger  293  809  —
89.—  Fällt  aus.
90.1—11.Landräthliche  Behörden  und  Aemter  7  986  569  25  315
91.1—15.  in  Berlin  13  106  380  15  660
92.1—13.  in  den  Provinnen  8297  702,,3  23  991
93.—4.  in  der  Provinz  Posen  777597  —-94.1—9...................
  .....  11058355,-.  480
95.1—7.  Allgemeine  Ausgaben  im  Interesse  der  Polizei.  .  ..  2196  011  —
zu  übertragen  .  .  .  46  06  606%%
        <pb n="185" />
        145

 

 

 

 

 

 

g  Darunter
—  i  ».
åx  Ausgabe.  1.  April  künftig
—1*1*  189708  wegfalled
Tark  Mark
.  Uebertrag»..46065606,os  82846
96.1—11.Strafanstaltsverwaltung·....................  9334731,0J  7741,21
97.1—9.FürWohlthätigkeitsszcke.....·..............  2o23046,«33774,s7
98.1—5.AllgemeineAusgabenzuverschiedenenBedürfnissen
derVerwaltungdesSnnern................  112425,22  7737,4s
SummevIl«..57535810  132099,23
VIII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
Landwirthschaftliche  Verwaltung,  einschließlich
  der  Centralverwaltung  des
Ministeriums.
99.1—11.Minister  .  .  ..  976  170  —
100|1—8.  Oberlandeskulturgericht  ..  .  .  ...  137  010
101.1—16.|Generalkommissoeien  .  .  .  .  .  .  ..  6  454  344  1120
102.  1-  16.  Landwirthschaftliche  echranftalten  und  sonstige  wissenschaftliche
  und  Lehrzwecke.  ...  .  .  ...  1  315  804  1  500
103./1—17.Thierärztliche  Hochschulen  und  Veterinärwesen  1  022  901  2  000
104.]1—4.KFörderung  der  Viehzucht  .  .  .  .  .  .  .  ...  703  420  —
105.  18.  Förderung  der  Fischerei  ...........  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  350  667  —
106.1—12.Landesmeliorationen,  Moor-,  Deich-,  Ufer-  und
Dünenwesen  ...  1  897  540  —
107.7.  Allgemeine  Ausgagen  648  700  —
Summe  Kapitel  99  bis  1073  506  556  4  620
108.1—33.Gestütverwalttntg  .  ..  .  .  ..  5  191  070  19  301
Summe  VII.97  626  23  921

 

(Nr.  9906.)
        <pb n="186" />
        146

 

 

 

*  Darunter
1  Ausgabe.  1.  April  ntis
5  189708,  wegfallend
Mark  Mark
IX.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheiten.
109.1—14.Ministeimmwmwmwmmmmmm  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  ..  1  156  110  8  100
110  ällt  aus.
111.]1—8.  Evangelischer  Ober-Kirchenraht  .  ...  158215  —
112.8Evangelische  Konsistoen  1249  162,%  4307,,%
113.|]2..Evangelische  Geistliche  und  Kirhen628  577  123  676,50
114—  Füällt  aus.  .
115.1—13.Bisthümerunddiezudenselbengehörendeanstitute1256173,as  —
116.—KatholischeGeistlicheundKirchen..............  1296721,oo  18175,»
116ii.-—-AltkatholischeGeistlicheundKirchcn............  48000  —
117.1—7.ProvinzialsSchulkollcgien....................  682  448  17  000
118.]1—3  HPrüfungskommissionen.  97  099  —
119.1—17.|Universitätttn  ..  .  .  ...  8  535  423/%  582  823½
12011—13.Höhere  Lehranstalleon  .  ....  8  565  377075  239  871,62
121.1—47.|  Elementar-Unterrichtswesen  ..  73  350  929,  I  33  758,
122.1—44.  Kunst  und  Wissenschat  ...  4242  408  46  426
123.1—15.Technisches  Unterrichtswessen  1  874  875  29448
124.1—15.LKultus  und  Unterricht  gemeinnsnagag  .  ..-  11291  959,20  175  000
125.1—21.Medizinalwesen  1  885  899  46  488,#°
126.1—4.  Allgemeine  Fonnnndss  .  .  .  .  .  ...  217  378,  1½  48  193,30
Summie  IX  ...  .  117  536  757  1373  268,2
        <pb n="187" />
        147

 

Betrag

 

 

für  Darunter
*  ü  ».
Aus  ga  be.  1.  April  künftig
—-  p  wegfallend
E5  1897/8
Mark  Mark
NX.  Kriegsministerium.
127.]1—9.|Für  die  Verwaltung  des  Zeughauses  in  Berlin  135  312  285
Summe  X  für  sicch.
Dazu:  Summe  IX.  Ministerium  der  geistlichen  rc.
Angelegenheiten  117  536  75  1373  268,  2
V.III.  Ministerium  für  Landwirthschaft
  2c.  .  ..  .  ..  .....  .  ...  18  697  626  231921
V.II.  Ministerium  des  Innern  .  57  535  810  132  099,:
DVI.  Justizministerim  97  146  000  478  631,8
-  V.  Ministerium  für  Handel  und
Gewere  ...  7  722  692  39  180
IV.  Ministerium  der  öffentlichen
Arbeiititen  24  623  455  19270
ILII.  Finanzministerium  ...  .  .  .  ..  103  6527841  2746  196,26
-  II.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten  551  300  —
I.  Staatsministerin  6  742  769  6  000
Summe  C.  Staatsverwaltungs-Ausgaben  34  344  420  4818  852%
Dazu:  K  B.  Dotationen  und  allgemeine
Finanzverwaltung  ..  613  554  03/226  552)869
.A.  Betriebs=  2c.  Kosten  908  186  28571  408/,%,L

 

 

Eese.  Samml.  1997.  (Nr.  9006.)

Summe  der  dauernden  Ausgaben

Allgemeine  Bemerkung.
Bei  sämmtlichen  Baufonds  können  die  am  Jahresschlusse
  rerbleibenden  Bestände  zur  Verwendung  in  die
folgenden  Jahre  übertragen  werden.

 

 

956  084  829

 

29

12  616  813/:2
        <pb n="188" />
        —  148  —

 

 

Betrag
für
5*„  Aus  gabe.  1.  Wril
S  1897/98
Mark
Einmalige  und  außerordentliche
Zusgaben.
I.  Staatsministerium.
1.]  1—2.Staatsarchlvrrnnnrnrnrnrnr  .  .  .  .  ...  97  700
Summe  L.  ...  97  700
II.  Finanzministerium.
2.1—2.  Allgemeine  Verwaltingngng  .  .  .  .  ...  577  000
3.  1.  Staatsschuldenverwaltingng  .  .  .  .  ..  1000  000
Summe  II.  .  ..  1577  000
III.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.

4.1—86|  Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenheitn  48  108  000
5.1—56.Bauverwalng  ...  18  183  600
Summe  II  66  291  600
IV.  Ministerinm  für  Handel  und  Gewerbe.

6.1—3.  Verwaltung  für  Berg-,  Hütten-  und  Salinenwesen  1  234  000
7.1—15.Handels-  und  Gewerbeverwaltng  269  500
Summe  IV  .  ...  1  503  500
zu  übertragen69  469  800
        <pb n="189" />
        —  149  —

 

 

 

 

Betrag
für
2  —  Ausgabe.  1.  April
85  1897/9
Mark
Uebertrag  69  469  800
8.1—54.  V.  Justizministerim  4  807  300
9.1—13]  VI.  Ministerium  des  Innern4##  1  163  190
VII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
10|15.  Domänen  .  .  .  ..  775  000
11111—5.|  Forseen  .  ...  1850  000
12.1—27.Landwirthschaftliche  Verwaltng  3  463  020
13.1—12.Gestütwerwaltng  .  778  440
Summe  VII  .  ..  .  6  866  460
14.1—132]  VIN.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheien
  7  629  806
15.1  —  IX.  Kriegsministerinnm  ...  10  000
Summe  der  einmaligen  und  außerordentlichen
Ausgaann  89  946  556
(Tr.  9906.)  29°
        <pb n="190" />
        —  150  —

 

Gegenstand.

Allgemeine  Bemerkungen.

I.  Bei  sämmtlichen  extraordinären  Baufonds  können  die  am  Jahresschlusse
verbleibenden  Bestände  zur  Verwendung  in  die  folgenden  Jahre  übertragen

werden.

II.  Von  den  durch  besondere  Gesetze  zur  Verfügung  gestellten  Krediten  sind  als

definitiv  erspart  zu  löschen:

A.  Für  Staats-Eisenbahnbauten:

1)  von  dem  durch  die  Gesetze  vom  9.  März  und  18.  Dezember  1880
S.  169  und  377)  bewilligten  Kredit  von
950  550  Mark  zum  Bau  der  Bahn  von  Wengerohr  nach  Bernkastt:t::
  .  .  ..  .  .  ..

2)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  4.  April  1884  (Gesetz-Samul.

(Gesetz-Samml.

S.  105)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:

a)  von  3  580  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn  von  Posen  nach
14  180/64  Mark,

Wreschen.

b)  von  2  800  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  St.  Vith  bis  zur  Landesgrenze

  in

3)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  7.  Mai  1885  (Gesetz-Samml.

der  Richtung  auf  Ulflingen.

S.  119)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:

a)  von  3  100  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn  von  Duutsch-121
  481/:  Mark,

Krone  nach  Callies
b)  von  2115  000  Mark  zum  Bau  der

Bahn  von

4)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  19.  April  1886  (Gesetz-Samml.

Löwenberg  nach  Templin

S.  125)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:

a)  von  1  900  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn  von  Wrist  nach
837,13  Mark,

Ibehoe
b)  von  1210  000  Mark  zum  Bau  der

Bahn  von  Wiesbaden  nach  Langenschwalbach



23  795%

100  956,#

12442),2

zu  übertragen

Betrag
für
1.  April
1897/98.
Mark

6  874,0r

37  975,84

222  437,2

64  280,05

 

 

331  567,,%
        <pb n="191" />
        —  151  —

 

Gegenstand.

Betrag
für
1.  April
1897  /  o8
Mark

 

Uebertrag  .  .  ..

5)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  1.  April  1887  (Gesetz-Samml.
S.  97)  bewilligten  Kredit  von  460  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn
von  Glöwen  nach  Havelbreg  ..  .  .  .  .  .  ...

6)  von  den  durch  das  Gesetz  von  11.  Mai  1888  (Gesetz-Samml.
S.  80)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:
a)  von  1050  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn  von  Hirschberg
  i.  Schl.  nach  Petersdofoe  9  317/62  Mark,
b)  von  9500  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Mayen  nach  Gerolstein.  300  00000°
c)  von  980  000  Mark  zur  Herstellung  einer
Gleisverbindung  zwischen  Morsbach  und
Kohlscheid  .  .  ...  180  401  ½
7)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  8.  April  1889  (Gesetz-Samml.
S.  69)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:
a)  von  1900  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn  von  Biederitz
nach  Loburg  ...  ..  ...  .  .  .  ..  .  ..  ...  228  14  3/78  Mark,
b)  von  1535000  Mark  zum  Bau  d
Bahn  von  Etgersleben  nach  Förderstedt  234  111#11
e)  von  524000  Mark  zum  Bau  der  Bahn
von  Düren  nach  Krenzun  45  690  -
8)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  10.  Mai  1890  (Gesetz-Samml.
S.  90)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:
a)  von  595  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn  von  Herbsleben

nach  Tennstddt  ....  90  000%%  Mark,
b)  von  840  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn

von  Tondern  nach  Hoyer  (Schleuse)5  19411„
c)  von  640  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn

von  Tönning  nach  Garding  107  65%  --d)

  von  400  000  Mark  zur  Deckung  der
Mehrkosten  des  Ausbaues  der  Bahnstrecke
Vienenburg—Goslar—-Grauhof  .  98646%  -

zu  übertragen
(Nr.  9906.)

331  567/0

56  282,43

489  719,0

507  945,,

226  935,2

 

 

1  612  450/
        <pb n="192" />
        —  162  —

 

Betrag
für
Gegenstand.  1.  April
1897  /  98
Martk

Uebertragg1612  45068

9)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  20.  Juni  1891  (Gesetz=  Samml.
S.  167)  bewilligten  Kredit  von  164  000  Mark  zur  Anlage  des
zweiten  Gleises  und  zu  den  dadurch  bedingten  Ergänzungen  und
Gleisveränderungen  auf  den  Bahnhöfen  der  Strecke  Lennep-Born  354,6

10)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  6.  Juni  1892  (Gesetz-Samml.
S.  111)  bewilligten  Kredit  von  100  000  Mark  zur  Deckung  der
Mehrkosten  für  den  Bau  der  Bahn  von  Weilburg  nach  Laubuseschbach
  ———.  7745/,67

11)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  8.  April  1895  (Gesetz-Samml.
S.  91)  bewilligten  Kredit  von  750  000  Mark  zur  Deckung  der
Mehrkosten  für  den  Bau  der  Bahn  von  Triptis  nach  Blankenstein  700  000

Summe  K  ..2  320  551,

 

B.  um  Erwerb  von  Privateisenbahnen  für  den  Staat  und
für  die  Baubedürfnisse  dieser  Eisenbahnunternehmungen:

1)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  24.  Januar  1884  (Gesetz=  Samml.
S.  11)  bewilligten  Kredit  von  42232  900  Mark  zur  Ausgabe
von  Schuldverschreibungen  an  Stelle  der  noch  nicht  begebenen
Prioritäts-Obligationen  des  Oberschlesischen,  des  Breslau-Schweidnitz-Freiburger,
  des  Rechte-Oder-Ufer-  und  des  Altona-Kieler  Eisenbahn-Unternehmesss
  .  .  ..  231  922,#

2)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  23.  Februar  1885  (Gesetz-  Samml.
S.  11)  bewilligten  Kredit  von  1121  400  Mark  zur  Ausgabe  von
Schuldverschreibungen  an  Stelle  der  im  Dispositionsfonds  der
Schleswigschen  Eisenbahn  befindlichen  Stammaktien  dieser  Gesellschaft  272  192,6

3)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  9.  Mai  1890  (Gesetz-Samml.
S.  69)  bewilligten  Kredit  von  500  000  Mark  zur  Ausgabe  von
Schuldverschreibungen  an  Stelle  der  noch  nicht  begebenen  Prioritäts-Obligationen
  des  Schleswig-Holsteinischen  Marschbahn-Unternehmesss
  ......  ...  444  214,  34

zu  übertragen  948  329,,
        <pb n="193" />
        —  153  —

 

 

Betrag
für
Gegenstand.  1.  April
1897/98
Mark
Uebertrag  ....  948  329,  6
4)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  16.  Juli  1895  (Gesetz-Samml.
S.  315)  bewilligten  Kredit  von  450  000  Mark  zu  Abfindungen
an  die  Direktoren  der  Weimar-Geraer,  der  Saal-  und  Werra-35
  000

Eisenbahngesellschaaasst.

Summe  B.

C.  Für  andere  Zwecke:
1)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  14.  Juli  1892  (Gesetz-Samml.
S.  213)  bewilligten  Kredit  von  13  190  643  Mark  zur  Ablösung
der  auf  Grund  des  F.  46  der  Wegeordnung  für  die  Provinz
Sachsen  vom  11.  Juli  1891  seitens  des  Staates  an  die  genannte
Provinz  zu  zahlenden  Reneee  .  ..

2)  von  dem  durch  die  Gesetze  vom  13.  Mai  1888  (Gesetz-Samml.
S.  103)  und  vom  8.  Mai  1889  (Gesetz  Samml.  S.  102)  bewilligten
  Kredit  von  34  000  000  Mark  zur  Beseitigung  der  Hochwasserschäden
  des  Jahres  188888  ....  .  .  ..

3)  der  durch  das  Gesetz  vom  30.  März  1895  (Gesetz-Samml.  S.  75)
bewilligte  Kredit  zur  Ergänzung  der  Einnahmen  im  Staatshaushalts-Etat
  für  das  Jahr  vom  1.  April  1895/96  mit...

Summe  C
Dazu:  B  .
A

Gesammtsumme

(Nr.  9906.)

 

983  329)36

36  029

95  000

34  300  000

 

 

34  431  029
983  329%
2  320  550  2

37  734  909),7
        <pb n="194" />
        —  154  —

Abschluß.
Es  betragen:
1)  die  Einnamhmennnnn  2046  031  385  Mark,
2)  die  dauernden  Ausgaben  1  956  084  829  Mark,
3)  die  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben.
  89946  566

 

2  046  031  385  Mark.
Neues  Palais,  den  31.  Mai  1897.

CL.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  v.  Miquel.  Thielen.  Bosse.  Frhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.  Brefeld.  v.  Goßler.
        <pb n="195" />
        Zweite  Aulage  zum  Etatsgeseß.

 

Etat  der  persoͤnlichen  und  saͤchlichen  Verwaltungsausgaben  der  Preußischen

Central-Genossenschafts-Kasse

für  das  Jahr  vom  1.  April  1897/98.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-  Darunter
ür  »-Titel.
  Ausgabe.  1.  April  künftig
p
1897/8  wegfallend
Mark  Mark
Besoldungen.
1.]  Direktor  mit  12  000  Mark  2  Direktionsmitglieder  mit
———i.—2  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  25200  —
(Der  Direktor  hat  freie  Dienstwohnung.)
2.Rendant  mit  5400  Mark,  2  Kassirer  mit  je  2400  Markz;
6  Bureau=  und  Kassenbeamte  mit  je  1  800  Mark  21000  —
3.  3  Kassenboten  mit  bezw.  1500  Mark,  1350  Mark  und
1  200  Maarrrrrr.  4050  –
(Ein  Kassenbote  hat  Dienstwohnung  und  istberechtigt,
das  Feuerungsmaterial  zu  seinem  eigenen  Bedarf
gegen  die  bestimmungsmäßige  Entschädigung  aus
den  Vorräthen  der  Anstalt  zu  entnehmen.)
Summe  Titel  1  bis  3  50250  —
4.  Wohnungsgeldzuschüsse  für  die  Beamten  .  .  7500  —
Summe  Titel  4  für  sich.
Andere  persönliche  Ausgaben.
5.|Remunerirung  von  Hülfsarbeitern  und  Hülfskassenboten;
persönliche,  nicht  pensionsfähige  Zulage  von  2  000  Mark
(künftig  wegfallend)  für  den  Direktor  und  Stellenzulage
von  100  Mark  für  den  mit  den  Botenmeistergeschäften
beauftragten  Kassenboteereen  .  .  .  .  ..  18000  2000
6.  Außerordentliche  Remunerationen  und  Unterstützungen.  5000  —
7.Pensionen  und  laufende  Unterstützuneegen  —  —
Summe  Titel  5  bis  7  .  ...  23000  2000
zu  übertragen  80  750  2000
Geseh=  Sammi.  1897.  (Nr.  9906.)  30
        <pb n="196" />
        —  156  —

 

 

 

(Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von
125  000  Mark  werden  aus  den  Erträgnissen  der
Anstalt  bestritten.)

Redigirt  im  Burrau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

 

 

 

22  Darunter
Titel.  Ausgabe.  künftig
.  1.  April
1897  /98  wegfallend
Mark  Mark
Uebertrag  ....  80750  2000
Sächliche  Ausgaben.
8.  |Bureaubedürfnisse  (Schreib=  und  Packmaterialien,  Drucksachen,
  Bibliothek,  Heizung  und  Beleuchtung,  Utensilien,
Reinigungs=  und  Desinfektionskosten,  Mankogeld  für
die  Kassenführung,  Heften  der  Akten,  Abonnement  von
Zeitungen,  Postporto=  und  Telegrammgebühren,  Versicherungsgebühren
  für  Werthsendungen,  Geldtransporte,
Frachtgebühren  für  dienstliche  Sendungen),  Kopialien,
Miethe  für  die  Geschäftsräume  und  Dienstwohnungen,
öffentliche  Abgaben  und  Lasten  und  sonstige  vermischte
Ausgaaannnn  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  36230  —
9.  Diäten  und  Fuhrkosten,  einschließlich  der  Kosten  für  die
Ausschußsitzunneeen  .  .  .  .  .  .  ..  8000  —
10.  Ausgaben  auf  Grund  des  Invaliditäts-  und  Alters—
versicherungsgesetzes  .........  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  20  —
Summe  Titel  8  bis  10  44250  —
Summe  der  Ausgabe  125.000  2000
        <pb n="197" />
        —  157  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  N  214

Juhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Regelung  der  Richtergehälter,  S.  157.  —  Verfügung  des  Junstizminißers
wegen  Aufhebung  der  Hypothekenämter  zu  Cöln,  Cöln-Deutz  und  Simmern,  S.  100.  —  Verfügung
des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirts  des  Amsgerichts
  Münden,  S.  160.

 

(Nr.  9907.)  Gesetz,  betreffend  die  Regelung  der  Richtergehälter.  Vom  31.  Mai  1897.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Die  Gehälter

der  Senatspräsidenten  der  Oberlandesgerichte,

der  Landgerichtspräsidenten,  mit  Ausschluß  des  Präsidenten  des  Landgerichts
  1  in  Berlin  und  mit  Einschluß  des  Amtsgerichtspräsidenten
daselbst,

der  Oberlandesgerichtsräthe  und

der  Landgerichtedirektoren

werden  nach  Dienstaltersstufen  geregelt.

i

Das  für  die  Bemessung  des  Gehalts  maßgebende  Dienstalter  (Besoldungsdienstalter)
  der  in  F.  1  bezeichneten  Richter  beginnt  in  jeder  Gehaltsklasse  mit  dem
Tage  der  ersten  etatsmäßigen  Anstellung  in  einem  zu  dieser  Gehaltsklasse  gehörenden
  Amte  des  höheren  Justizdienstes.

Als  Tag  der  Anstellung  gilt  der  Tag,  von  dem  ab  der  Angestellte  das
Diensteinkommen  der  Stelle  zu  beziehen  hat.

Die  Verleihung  von  Zulagen  erfolgt  von  dem  ersten  Tage  eines  jeden
Kalenderquartals  ab  an  diejenigen  Beamten,  welche  an  diesem  Tage  das  maßgebende
  Besoldungsdienstalter  erreichen  oder  es  im  vorhergehenden  Kalenderquartal
erreicht  haben.

Sesetz-Samml.  1897.  (Nr.  9907.)  31

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Juni  1897.
        <pb n="198" />
        —  158  —

Das  Besoldungsdienstalter  hat  auf  die  Bestimmung  des  in  anderen  Beziehungen
  maßgebenden  Dienstalters  keinen  Einfluß.

S.  3.

Für  die  Landrichter  und  Amtsrichter  wird  ein  die  gesammte  Monarchie
umfassender  gemeinschaftlicher  Besoldungs-Etat  gebildet.  Die  Reihenfolge  in  ihm
bestimmt  sich  nach  dem  Dienstalter  als  GerichtSassessor  (richterliches  Dienstalter);
neu  ernannte  Richter  treten  nach  Maßgabe  dieses  Dienstalters  in  die  Reihen-=olge
  ein.
folsz  In  den  Besoldungs-Etat  der  Landrichter  und  Amtsrichter  werden  auch  die
Staatsanwälte  eingereiht;  eine  günstigere,  als  die  durch  ihr  richterliches  Dienstalter
  bestimmte  Stelle  darf  ihnen  nicht  angewiesen  werden.

F.  4.

Wird  ein  Beamter  aus  dem  in  §.  3  bezeichneten  Besoldungs-Etat  in  ein
höheres  Richteramt  G.  1)  befördert,  so  wird  ihm  ein  etwaiger  Mehrbetrag  des
von  ihm  zur  Zeit  der  Beförderung  bezogenen  Gehalts  über  das  ihm  in  dem
neuen  Amte  zustehende  Gehalt  (§.  2)  bis  zu  dem  Beitpunkte  fortgewährt,  von
dem  ab  ihm  nach  Maßgabe  seines  Dienstalters  in  dem  neuen  Amte  ein  dem
früher  bezogenen  mindestens  gleichkommendes  Gehalt  verliehen  wird.

C.  5.

Bei  der  Anstellung  in  einem  Richteramte  kann  die  Zeit,  welche  der  Anzustellende
  außerhalb  des  höheren  Justizdienstes  in  einem  unmittelbaren  oder
mittelbaren  Amte  des  Preußischen  Staatsdienstes,  im  Reichsdienste  oder  im  Dienste
eines  Deutschen  Bundesstaates  zugebracht  hat,  ingleichen  die  Dienstzeit  als  Rechtsanwalt
  oder  Notar  mit  Königlicher  Genehmigung  ganz  oder  theilweise  auf  das
Besoldungsdienstalter  (K.  2)  oder  das  richterliche  Dienstalter  G.  3)  in  Anrechnung
gebracht  werden.

Die  Dienstzeit,  welche  in  einer  Stellung  des  höheren  Justizdienstes  bei
einem  für  Preußische  Gebietstheile  und  Gebiete  anderer  Bundesstaaten  gebildeten
gemeinschaftlichen  Gerichte  oder  bei  der  Staatsanwaltschaft  eines  solchen  zurückgelegt
  ist,  steht  einer  in  der  entsprechenden  Stellung  bei  einer  Preußischen  Justizbehörde
  zurückgelegten  Dienstzeit  gleich.

S.  6.

Für  die  bereits  angestellten  richterlichen  Beamten  der  in  §9.  1  bezeichneten
Stellungen  bildet  das  ihnen  in  Gemäßheit  der  IF.  1  bis  4  der  Verordnung  vom
16.  April  1879  (Gesetz-Samml.  S.  318)  innerhalb  der  bisherigen  Besoldungs-Etats
  beigelegte  Dienstalter  das  Besoldungsdienstalter.

Die  bereits  angestellten  Landrichter  und  Amtsrichter  treten  in  den  nach
§.  3  zu  bildenden  Besoldungs-Etat  nach  Maßgabe  ihres  auf  Grund  der  §#.  5,  6
der  angeführten  Verordnung  festgesetzten  richterlichen  Dienstalters  ein.  Soweit
        <pb n="199" />
        —  159  —

einem  Richter  ein  richterliches  Dienstalter  von  einem  bestimmten  Kalendertage
nicht  angewiesen  ist,  erfolgt  die  Bestimmung  durch  den  Justizminister  nach  Maßgabe
  der  dem  Richter  innerhalb  des  bestehenden  Besoldungs-Etats  angewiesenen
Stellung.  Diese  Vorschriften  finden  auf  die  Bestimmung  des  richterlichen  Dienstalters
  eines  Staatsanwalts  GE.  3  Absatz  2)  entsprechende  Anwendung.

S.  7.
Die  Richter  haben  einen  Rechtsanspruch  auf  Verleihung  der  Gehaltszulagen,
und  zwar:  .
1)  die  in  F.  1  bezeichneten  Richter  von  dem  Eintritte  des  in  §.  2  Absatz  3
bestimmten  Zeitpunktes  ab;  g  ·
2)  die  Landrichter  und  die  Amtsrichter  von  dem  Zeitpunkte  ab,  an  welchem
eine  dem  Richter  nach  der  Reihenfolge  im  Besoldungs-Etat  C.  3)
zustehende  Zulage  verfügbar  geworden  ist.

Der  Anspruch  ruht,  so  lange  ein  Disziplinarverfahren  oder  wegen  eines
Verbrechens  oder  Vergehens  ein  Hauptverfahren  oder  eine  Voruntersuchung
schwebt.  Führt  das  Verfahren  zum  Verluste  des  Amts,  so  findet  eine  Nachzahlung
  des  zurückbehaltenen  Mehrgehalts  nicht  statt.

G.  8.  *

Der  §.  9  des  Ausführungsgesetzes  vom  24.  April  1878  zum  Deutschen
Gerichtsverfassungsgesetze  (Gesetz  Samml.  S.  230)  und  die  Verordnung  vom
16.  April  1879  (Gesetz  Samml.  S.  318)  werden  aufgehoben.

S.  9.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1897  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  31.  Mai  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher,  v.  Miquel.  Thielen.  Bosse.
Frhr.  v.  Marschall.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.
Brefeld.  v.  Goßler.

(Nr.  9907—9909.)
        <pb n="200" />
        —  160  —

(Nr.  9908.)  Verfügung  des  Justizministers  wegen  Aufhebung  der  Hypothekenämter  zu  Coͤln,
Cöln-Deutz  und  Simmern.  Vom  25.  Mai  1897.

M.  Rücksicht  auf  das  Fortschreiten  der  Arbeiten  zur  Anlegung  des  Grundbuchs
  in  den  Bezirken  der  Hypothekenämter  zu  Cöln,  Cöln-Deutz  und  Simmern
wird  auf  Grund  des  §.  2  des  Gesetzes  vom  18.  Juli  1896  (Gesetz-Samml.
S.  165)  die  Aufhebung  dieser  Hypothekenämter  zum  1.  Juli  1897  angeordnet.

Von  diesem  Zeitpunkte  ab  werden  die  Geschäfte  der  beiden  erstbezeichneten
Hypothekenämter  auf  das  Amtsgericht  zu  Cöln,  die  Geschäfte  des  Hypothekenamts
  zu  Simmem  auf  das  dortige  Amtsgericht  übertragen.

Berlin,  den  25.  Mai  1897.

Der  Justizminister.
Schön  stedt.

 

 

(Nr.  9909.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Münden.  Vom  31.  Mai  1897.

A##  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz-Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  F§.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Münden  gehörigen  Gemeindebezirk
Mielenhausen
am  1.  Juli  1897  beginnen  soll.

Berlin,  den  31.  Mai  1897.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsminlsteriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichedruckerei.
        <pb n="201" />
        ——  161  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Inhalt:  Uebereinkunft  zwischen  Preußen  und  Hessen  wegen  Forkführung  der  Main-Kanalisirung  oberhalb
Frankfurt  bis  Offenbach,  S.  161.  —  Geseh#,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Staatshaushalts=
  Etat  für  das  Jahr  vom  I.  April  1897/98,  S.  108.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem
Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs=  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  rc.,  S.  168.

 

(Jr.  9910.)  Uebereinkunft  zwischen  Preußen  und  Hessen  wegen  Fortführung  der  Meain-Kanalisirung
  oberhalb  Frankfurt  bis  Offenbach.  Vom  15.  Februar  1897.

N  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche
Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein  beschlossen  haben,  über  die  in
Artikel  XIII  der  Uebereinkunft  vom  1.  Februar  1883,  die  Kanalisirung  des
unteren  Mains  betreffend,  vorgesehene  Fortführung  der  Main-Kanalisirung  oberhalb
  Frankfurt  bis  Offenbach  Bestimmung  zu  treffen,  sind,  mit  der  erforderlichen
Ermächtigung  versehen,  und  zwar:
von  Seiten  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen:
Allerhöchstihr  Staatsminister,  Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amts,
Freiherr  Marschall  von  Bieberstein,
von  Seiten  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  von
Hessen  und  bei  Rhein:
Allerhöchstihr  außerordentlicher  Gesandter  und  bevollmächtigter  Minister,
Wirklicher  Geheimer  Rath  Dr.  von  Neidhardt
zusammengetreten  und  haben  vorbehaltlich  Allerhöchster  Ratifikation  nachstehende
Uebereinkunft  abgeschlossen:
Artikel  I.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  gestattet  der  Großherzoglich  Hessischen
Regierung  in  Ausführung  der  Bestimmungen  des  Artikels  XIII  der  Uebereinkunft
vom  1.  Februar  1883,  die  Fortführung  der  Kanalisirung  des  Mains  oberhalb
Frankfurt  a.  M.  und  den  unentgeltlichen  Anschluß  an  die  Kanalisirungswerke
bei  dieser  Stadt  auf  Grund  des  dem  Preußischen  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  mitgetheilten  allgemeinen  Entwurfs,  nach  welchem  die  Wehr=  und

Esse)-Samml.  1897.  (Nr.  9910.)  32

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Juni  1897.
        <pb n="202" />
        Schleusenanlage  oberhalb  E  a.  M.  und  zwar  die  Wehraxe  ihre  Stelle
etwa  100  Meter  oberhalb  U##r  Hestisch,  Preußischen  Grenze  erhalten  soll.

Die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Feststellung  der  Einzelpläne  der  im
Königlich  Preußischen  Gebiet  belegenen  Kanalisirungsanlage  erfolgt  nach  Maßgabe
  der  Königlich  Preußischen  Gesetze  und  Verordnungen.

Aurtikel  II.  ««

Die  gesammten  Kosten  der  Stauanlage  und  deren  Unterhaltung  einschließlich
der  Kosten  der  Austiefung  des  Mainbettes  oberhalb  der  alten  Brücke  und  der
Unterhaltung  des  Fahrwassers  von  hier  bis  zur  Offenbach-Bürgeler  Gemarkungsgrenze
  trägt  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung.

Auf  der  Stromstrecke  von  der  Obermainbrücke  bis  zum  Metzgerbruchgraben
wird  Hessen  die  Schiffsliegeplätze  im  Strom  am  rechten  Ufer  in  einer  Breite  von
50  Meter  vom  Ufer  einschließlich  der  Fahrrinne  durch  Vertiefung  der  Flußsohle
für  die  Großschifffahrt  zugänglich  machen.

Artikel  III.

Wegen  aller  Schäden,  welche  auf  Königlich  Preußischem  Gebiet  durch  die
Anlage,  insbesondere  auch  in  Folge  Hebung  des  Wasserspiegels,  durch  Ansteigen
des  Grundwassers  und  leberstauung  oder  durch  Veränderung  von  Leinpfaden
und  Straßen,  Privaten,  Gemeinden  und  Korporationen  zugefügt  werden
möchten,  übernimmt  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  die  Vertretung  nach
Maßgabe  der  im  Königreich  Preußen  geltenden  Gesetze.

Artikel  IV.

Die  Verfügung  über  die  Wasserkraft  der  neuen  Stauanlage  steht  der
Königlich  Preußischen  Regierung  zu.  Letztere  wird  Anlagen  nicht  herstellen  oder
zulassen,  gegen  welche  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  im  Interesse  des
Schifffahrtsbetriebes  und  der  Flößerei  auf  der  von  ihr  kanalisirten  Strecke
gegründete  Einwendungen  erhebt.

Artikel  V.

Für  den  Fall,  daß  die  Königlich  Preußische  Regienumg  zur  Fortsetzung
der  Kanalisirung  des  Mains  bis  Hanau  oder  bis  zur  Landesgrenze  bei  Kahl
sich  entschließen  sollte,  wird  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  den  unentgeltlichen
  Anschluß  an  ihre  Kanalisirungswerke  gestatten,  sofern  gegen  die  Art
der  Ausführung  des  Unternehmens  nach  dem  ihr  zur  Prüfung  mitzutheilenden
Entwurf  Bedenken  nicht  geltend  zu  machen  sein  werden.

Es  sollen  alsdann  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages  auf
dieses  Unternehmen  sinngemäße  Anwendung  finden.

Artikel  VI.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  ist  befugt,  auf  der  Strecke  des
Mains  unterhalb  Frankfurt  a.  M.  und  im  Falle  der  Fortsetzung  der  Kanalisirung
        <pb n="203" />
        163  —

bis  Hanau  oder  bis  zur  Landesgrenze  bei  Kahl  auch  auf  dieser  Strecke  für  die
Benutzung  der  Kanalifirungsanlagen  von  allen  Schissfahrgeugen  jß  für  welche  die
vor  der  Kanalisirung  vertragsmäßig  festgesetzte  Tiefe  von  0)9  Meter  bei  Niedrigwasser
  nicht  ausreichen  würde,  Abgaben  zu  erheben  und  die  Tarife  hierfür  selbständig
  festzusezen.  Die  gleiche  Befugniß  steht  der  Großherzoglich  Hessischen
Regierung  hinsichtlich  der  ihrerseits  oberhalb  Frankfurt  a.  ausgeführten
Kanalisirungsanlagen  mit  der  Maßgabe  zu,  daß,  so  lange  Preußen  auf  der
unteren  Strecke  Abgaben  nicht  erhebt,  auch  auf  der  oberen  Strecke  solche  von
Hessen  nicht  erhoben  werden  dürfen.

Artikel  VII.
Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  der  Artikel  III  bis  IX,  XI  und
XII  der  Uebereinkunft  vom  1.  Februar  1883  und  zu  II  des  zugehörigen  Schlußprotokolls
  auch  auf  die  Kanalisirung  des  Mains  oberhalb  Frankfurt  a.  M.  sfinngemäße
  Anwendung.
Artikel  VIII.

Die  Ratifkkationen  dieser  Uebercinkunft  sollen  sobald  als  möglich  in  Verlin
ausgewechselt  werden.

Dessen  zu  Urkund  ist  diese  Uebereinkunft  doppelt  ausgefertigt,  von  den
Bevollmächtigten  unterschrieben  und  mit  deren  Insiegel  versehen  worden.

So  geschehen  zu  Berlin,  am  15.  Februar  1897.

(L.  S.)  Frhr.  v.  Marschall.
1—  S.)  v.  Reidhardt.

Schlußprotokoll.

Gelegentlich  der  Feststellung  der  Uebereinkunft  über  Fortführung  der  Kanalisirung
des  Mains  oberhalb  Frankfurt  a.  M.  sind  noch  folgende  Erklärungen  in  das  gegenwärtige
  Protokoll  niedergelegt  worden.

Zu  II.

Von  dem  Königlich  Preußischen  Bevollmächtigten  wird  erklärt,  daß  zwar
die  Vertiefung  des  Fahrwassers  auf  der  Strecke  vom  eisernen  Steg  bis  zur  alten
Brücke  planmäßig  zur  Ausführung  gebracht  werden  solle,  dagegen  eine  Verpflichtung,
  für  Höherlegung  des  eisernen  Steges  Sorge  zu  tragen,  seitens  seiner
Regierung  nicht  übernommen  werde,  da  dieselbe  zum  Zwec  ze  Mainkanalisirung

(Nr.  0910.
        <pb n="204" />
        —  164  —

bis  Offenbach  keinerlei  Kosten  aufzuwenden  in  der  Lage  sei,  die  nicht  in  dem
Entwurf  für  die  Erweiterung  der  Mainkanalisirung  bereits  enthalten  seien.

Der  Großherzoglich  Hessische  Bevollmächtigte  lehnt  die  Uebernahme  einer
Verpflichtung  bezüglich  der  Höherlegung  des  eisernen  Stegs  ebenfalls  ab.

Zu  VI.

Es  besteht  Einverständniß  darüber,  daß  vor  Ausführung  der  Kanalisirung
beim  niedrigsten  Wasserstand,  d.  h.  0,  des  Frankfurter  Staatspegels,  auf  dem
Main  Schiffe  bis  höchstens  3  000  Centner  (150  Tonnen)  Tragfähigkeit  mit  voller
Ladung  haben  fahren  können.  Es  bildet  hiernach  die  Tragfähigkeit  von  150  Tonnen
die  Grenze  für  die  Abgabefreiheit.

Zu  VII.

Es  besteht  Einverständniß  darüber,  daß

a)  der  Geltungsbereich  der  Polizei-Ordnung  über  die  Schifffahrt  und
Flößerei  auf  dem  kanalisirten  Main  unterhalb  Frankfurt  a.  M.  mit
Inbetriebnahme  der  neuen  Schleusenanlagen  oberhalb  Frankfurt  bis  zur
Gemarkungsgrenze  zwischen  Offenbach  und  Bürgel  auszudehnen  ist,

b)  daß  die  Befugniß  des  Niederlegens  und  Aufrichtens  des  Wehrs  oberhalb
  Frankfurt  a.  M.  nach  eigenem  Ermessen  anzuordnen  ausschließlich
dem  Königlich  Preußischen  Wasserbau-Inspektor  in  Frankfurt  a.  M.
zu  übertragen  ist.  Die  hierdurch  entstehenden  Kosten  insbesondere  bezüglich
  der  erforderlichen  Telephonverbindung  werden  von  Hessen  übernommen
  werden.

Gegenwärtiges  Protokoll  soll  ohne  besondere  Ratifikation  als  durch  den
Austausch  der  Ratifikationen  der  heutigen  Uebereinkunft,  auf  welche  es  Bezug  hat,
von  den  betheiligten  Regierungen  genehmigt  und  bestätigt  angesehen  werden.

So  geschehen  und  vollzogen  zu  Berlin  in  doppelter  Ausfertigung  am
15.  Februar  1897.

 

Frhr.  v.  Marschall.
v.  Neidhardt.

Die  vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkumden  hat  staltgefunden.
        <pb n="205" />
        —  165  —

(Nr.  9911.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Staatshaushalts-Etat  für
das  Jahr  vom  1.  April  1897/98.  Vom  8.  Juni  1897.
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rcP
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
K.  1.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Staatshaushalts-Etat
  für  das  Jahr  vom  1.  April  1897/98  wird  in  Ausgabe  —  Zu-  und
Abgang  —  auf  1000  000  Mark  festgestellt  und  tritt  dem  Staatshaushalts-Etat
für  das  Jahr  vom  1.  April  1897/98  hinzu.
.  2.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  8.  Juni  1897.

L.  8.)  Wilhelm.

v.  Boetticher.  v.  Miquel.  Thielen.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.
Frhr.  v.  d.  Recke.  Brefeld.  v.  Goßler.

(Nr.  9011.)
        <pb n="206" />
        Nachtrag

zum

Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom  1.  April  1897/98.

 

#

Kapitel.
Titel.

Ausgabe.

Gegen  den  Etat
für  1.  April  1897)08

Zugang
Mark.

Abgang
Mark.

 

37a.  1.

 

24a.

 

Dauernde  Ausgaben.
n.  1.  Dotationen.

Nach  Maßgabe  des  §F.  4  Absatz  3  Nr.  2  des

Gesetzes  vom  27.  März  1882  (Gesetz  Samml.
S.  214),  betreffend  die  Verwendung  der
E  der  Eisenbahnverwaltung

Summe  für  sich.

Einmalige  und  außerordentliche
Ausgaben.
II.  Finanzministerinm.

Zum  Ankauf  des  zu  Berlin  am  Zeughause
unter  2  gelegenen  Simonschen  Grundstücks
Summe  II  für  sich.

III.  Ministerium  der  öffentlichen
Arbeiten.
Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenbeiten.
Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Cöln.

Zur  Erweiterung  der  Bahnhofsanlagen  in
Aachen,  1.  Rate  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ....  .  .  ...

Seite  für  sich.

500  000

500  000
        <pb n="207" />
        —  167  —

 

Gegen  den  Etat

 

 

2  uͤr  1.  April  1897,/98
2*  Ausgabe.  fur  1.  apr
8  Zugang  Abgang
Wann  Bart.
Uebertrag  .  .  .  .  500000
Bezirk  der  Eisenbahndirektion
zu  Essen  a.  Ruhr.
47a.]Zur  Erweiterung  des  Bahnhofes  Dortmund
(C.  M.  und  B.  M.),  1.  RNRate  400  000—
47b.Zur  Erweiterung  des  Bahnhofes  Bochum
(B.  M.),  1.  NZahaattt  100000  —
Summe  Kapitel  41000000  —
5.  Bauverwaltung.

43.ur  Uebertragung  von  seitens  der  Staatsverwaltung
  zu  unterhaltenden  Wegen  und

 

 

Brücken  auf  kommunale  Verbände  —  275440
Summe  III  ....  1000  000  275  440
dazu:  Summe  II.  —  500  000

Summe  einmalige  und  außerordentliche
Ausgaben  1  000  O0  775  440
Dauernde  Ausgaben  —  224560

 

 

 

 

Summe  ...  1000  000  1000  o00

 

Neues  Palais,  den  8.  Juni  1897.

L.  S)  Wilhelm.

v.  Boetticher.  v.  Miquel.  Thielen.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.
Frhr.  v.  d.  Recke.  Brefeld.  v.  Goßler.

————

(Tr.  9911.)
        <pb n="208" />
        —  168  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  8.  März  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Regulirung  des  Fließes  zwischen  Dolgen=  und  Mandelkow-See
und  des  Fuchsfließes  in  den  Kreisen  Dramburg,  Regenwalde  und  Schivelbein
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  21  S.  137,
ausgegeben  am  28.  Mai  1897  (zu  vergl.  d.  Bekanntm.  Nr.  3  S.  118);

2)  das  am  8.  März  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  zu  Brande  im  Kreise  Falkenberg  O.  S.  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  19  S.  134,  ausgegeben  am
7.  Mai  1897;

3)  das  am  15.  März  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  II  zu  Großlittgen  im  Kreise  Wittlich  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  17  S.  169,  ausgegeben  am
30.  April  1897;

4)  das  am  5.  April  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Stromdeichverband
  des  Memeldeltas  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Gumbinnen  Nr.  18  S.  171,  ausgegeben  am  5.  Mai  1897;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  April  1897,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Pr.  Eylau  für  die  von
ihm  zu  bauende  Chaussee  von  Wangnick  2c.  bis  zur  Braunsberger
Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Seefeld,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Königsberg  Nr.  20  S.  203,  ausgegeben  am  20.  Mai  1897;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  April  1897,  betreffend  die  Umwandlung
der  von  der  Stadt  M.-Gladbach  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums
vom  16.  September  1888  und  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  15.  Februar
  1892  ausgegebenen  vierprozentigen  Anleihescheine  in  dreieinhalbprozentige,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf
Nr.  20  S.  179,  ausgegeben  am  22.  Mai  1897f

7)  das  am  20.  April  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  in  Melsungen  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Cassel  Nr.  20  S.  103,  ausgegeben  am  19.  Mai  1897;

8)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  29.  April  1897  wegen  Ausgabe  von
5700  000  Mark  dreieinhalbprozentiger  Anleihescheine  der  Stargard-Cüstriner
  Eisenbahn-Gesellschaft,  Ausgabe  von  1897,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  22  S.  177,  ausgegeben
am  2.  Juni  1897.

———

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsminikleriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="209" />
        —  169  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  23.

 

Inhalt:

Gesetz  wegen  Abänderung  der  §§.  8  und  12  bes  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen
und  Waisen  der  unmittelbaren  Staatsbeamten,  vom  20.  Mai  1882,  S.  109.  —  Bekanntmachung
der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amteblätter  publizirten  landes.
herrlichen  Erlasse,  Urkunden  rc.,  S.  1o.

 

(Nr.  9912.)  Gesetz  wegen  Abänderung  der  §§.  8  und  12  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge

  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  unmittelbaren  Staatsbeamten,  vom
20.  Mai  1882.  Vom  1.  Juni  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

Artikel  J.

An  Stelle  des  F.  8  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen
und  Waisen  der  unmittelbaren  Staatsbeamten,  vom  20.  Mai  1882  (Gesetz  Samml.
S.  298)  treten  folgende  Vorschriften:

d.  8.

Das  Wittwengeld  besteht  in  vierzig  vom  Hundert  derjenigen
Pension,  zu  welcher  der  Verstorbene  berechtigt  gewesen  ist  oder  berechtigt
gewesen  sein  würde,  wenn  er  am  Todestage  in  den  Ruhestand  versetzt
  wäre.

Das  Wittwengeld  soll  jedoch,  vorbehaltlich  der  im  §.  10  verordneten
  Beschränkung,  mindestens  zweihundert  und  sechszehn  Mark
betragen  und  für  Wittwen  der  Staatsminister  und  Beamten  der  ersten
Rangklasse  dreitausend  Mark,  für  Wittwen  der  Beamten  der  zweiten
und  dritten  Rangklasse  zweitausendfünfhundert  Mark  und  für  Wittwen
der  übrigen  Beamten  zweitausend  Mark  nicht  übersteigen.

Ueber  die  Zugehörigkeit  zu  einer  Rangklasse  entscheiden  die  Bestimmungen
  des  F.  2  Absatz  1  bis  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gewährung
  von  Wohnungsgeldzuschüssen  an  die  unmittelbaren  Staatsbeamten,
  vom  12.  Mai  1873  (Gesetz  Samml.  S.  209).

3

Gesetz-  Samml.  1897.  (Nr.  9912.)  3

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Juni  1897.
        <pb n="210" />
        —  170  —

Artitkel  U.
Der  §.  12  des  genannten  Gesetzes  erhält  als  dritten  Absatz  folgende

Vorschrift:
Nach  fünfjähriger  Dauer  der  Ehe  wird  für  jedes  angefangene
Jahr  ihrer  weiteren  Dauer  dem  gekürzten  Betrage  ½%  des  nach  Maßgahe
  der  99P.  8  und  10  zu  berechnenden  Wittwengeldes  so  lange  hinzugesetzt,
  bis  der  volle  Betrag  wieder  erreicht  ist.

Artikel  III.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  I.  April  1897  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  1.  Juni  1897.

d.  S)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  v.  Miquel.  Thielen.  Bosse.
Frhr.  v.  Marschall.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.  Brefeld.  v.  Goßler.

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  April  1897,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  von  dem  Kreise  Samter
neu  erbaute  und  von  ihm  oder  der  Provinz  Posen  zu  unterhaltende
Chaussee  von  dem  Bahnhofe  Kazmierz  der  Eisenbahnlinie  Meseritz-  Posen
nach  Mlodasko  zum  Anschluß  an  die  Posen-Schweriner  Provinzialchaussee,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  20  S.  197,
ausgegeben  am  18.  Mai  1897;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  Mai  1897,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  dem  Kreise  Soldin  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  15.  Juni  1881  ausgegebenen  Anleihescheine  von
4  auf  3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Frankfurt  a.  O.  Nr.  22  S.  177,  ausgegeben  am  2.  Juni  1897.

 

2

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="211" />
        —  171  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  24.—

 

Nr.  9913.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  des  Staatseisenbahnnetzes  und  die  Betheiligung
des  Staates  an  dem  Bau  von  Kleinbahnen  sowie  an  der  Errichtung  von
landwirthschaftlichen  Getreidelagerhäusern.  Vom  8.  Juni  1897.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.
Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt:
I.  Zur  Herstellung  von  Eisenbahnen  und  zur  Beschaffung  der  für
dieselben  erforderlichen  Betriebsmittel,  und  zwar:
a)  zum  Bau  einer  Eisenbahn:
1)  von  Stallupönen  nach  Goldap  die  Summe  von  5  475  000  Mark,
2)  von  Ortelsburg  nach  Reidenburg  die  Summe  von  3720  000

3)  von  Culm  nach  Unislaw  die  Summe  von  ..  1  330  000
4)  von  Schweidnitz  nach  Charlottenbrunn  die  Summe
vdooooo-  3  660  000
5)  von  Petersdorf  nach  Ober-Polaun  (Grünthal)
die  Summe  von  ...  ..  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  6  180  O00!)

6)  von  Grätz  i.  P.  nach  Kosten  i.  P.  oder  Czempin
oder  einem  zwischen  diesen  Orten  gelegenen  anderen
Punkte  der  Linie  Lissa-Posen  die  Summe  von  2140  000
7)  von  Callies  nach  Falkenburg  die  Summe  von.  2  800  000
8)  von  Wollin  nach  Swinemünde  die  Summe  von  2  160  O000
9)  von  Blankenstein  nach  Marrgrün  die  Summe  von  1  030  000
Gese-  Samml.  1897.  (Nr.  9013.)  34

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Juni  1897.
        <pb n="212" />
        —  172  —

10)  von  Niederfüllbach  nach  Rossach  die  Summe  von  567  000  Mark,
11)  von  Ebersdorf  bei  Sonnefeld  nach  Weidhausen

die  Summe  von  ..  .....  .  ..  .  .  .  .  .  ...  ..  .  .  .  ..  434000
12)  von  Schandelah  nach  Oebisfelde  die  Summe  von  2  440  000
13)  von  Triangel  nach  Uelzen  die  Summe  von  .  3  110  000
14)  von  Münster  i.  W.  nach  Coesfeld  die  Summe  von  3610  O0000
15)  von  Coesfeld  nach  Borken  i.  W.  die  Summe  von  1  860  O000
16)  von  Borken  i.  W.  nach  Empel  die  Summe  von  2257000
17)  von  Wülfrath  nach  Ratingen  (West)  die  Summe

vddoooo  .  .  .  .  .  .  ..  2070  000  —
18)  von  Kirchberg  i.  Hunsrück  nach  Hermeskeil  die
Summevon....·.......................  7  035  000

19)  von  Primsweiler  nach  Dillingen  die  Summe  von  1  550  000

b)  zur  Beschaffung  von  Betriebsmitteln:
die  Summe  ddodona  5  988  000
zusammen  59  416  000  Mark;

II.  zur  Förderung  des  Baues  von  Kleinbahnen:

die  Summe  von  .....  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  8000  000
III.  zur  Errichtung  von  landwirthschaftlichen  Getreidelagerhäusern:

die  Summe  von  .............  ..  .  .  .  .  ..  ..  ..  2000  000  -

insgesammt  .  .  ..  69  416  000  Mark
zu  verwenden.

Ueber  die  Verwendung  der  Fonds  zu  II  und  III  wird  dem  Landtage
alljährlich  Rechenschaft  abgelegt  werden.

Mit  der  Ausführung  der  vorstehend  unter  Nr.  1  Lit.  a  aufgeführten  Eisenbahnen
  ist  erst  dann  vorzugehen,  wenn  nachstehende  Bedingungen  erfüllt  sind:

A.  Der  gesammte  zum  Bau  der  unter  1  bis  19  bezeichneten  Eisenbahnen
und  deren  Nebenanlagen  nach  Maßgabe  der  von  dem  Minister  der  öffentlichen
Arbeiten  oder  im  Enteignungsverfahren  festzustellenden  Entwürfe  erforderliche
Grund  und  Boden  ist  der  Staatsregierung  in  dem  Umfange,  in  welchem  derselbe
  nach  den  landesgesetzlichen  Bestimmungen  der  Enteignung  unterworfen  ist,
unentgeltlich  und  lastenfrei  —  der  dauernd  erforderliche  zum  Eigenthum,  der
vorübergehend  erforderliche  zur  Benutzung  für  die  Zeit  des  Bedürfnisses  —  zu
überweisen,  oder  die  Erstattung  der  sämmtlichen  staatsseitig  für  dessen  Beschaffung
im  Wege  der  freien  Vereinbarung  oder  Enteignung  aufzuwendenden  Kosten,  ein-
        <pb n="213" />
        —  173  —

schließlich  aller  Nebenentschädigungen  für  Wirthschaftserschwernisse  und  sonstige
Nachtheile,  in  rechtsgültiger  Form  zu  übernehmen  und  sicher  zu  stellen,  und  zwar:

a)  bezüglich  der  Linien  unter  Nr.  I  Lit.  a  1  bis  4,  6  bis  8  und  10
bis  19  in  der  ganzen  Ausdehnung,

b)  bezüglich  der  Linie  unter  Nr.  I  Lit.  àa  5  (Petersdorf—Ober-Polaun)
für  die  im  Preußischen  Staatsgebiet  belegene  Theilstrecke,

Obezüglich  der  Linie  unter  Nr.  I  Lit.  a  9  (Blankenstein-Marxgrün),
soweit  der  erforderliche  Grund  und  Boden  sich  im  Besitze  der  betheiligten
  fremden  Staaten  befindet  und  im  Uebrigen  die  Kosten  die
Höhe  von  18  000  Mark  für  die  Bayerische  Theilstrecke  und  von
4000  Mark  für  die  Reußische  Theilstrecke  nicht  übersteigen.

Vorstehende  Verpflichtung  erstreckt  sich  insbesondere  auch  auf  die  unentgeltliche
  und  lastenfreie  Hergabe  des  für  die  Ausführung  derjenigen  Anlagen  erforderlichen
  Grund  und  Bodens),  deren  Herstellung  dem  Eisenbahnunternehmer
im  öffentlichen  Interesse  oder  im  Interesse  des  benachbarten  Grundeigenthums
auf  Grund  landesgesetzlicher  Bestimmungen  obliegt  oder  auferlegt  wird.

Von  der  Forderung  der  unentgeltlichen  Hergabe  des  Grund  und  Bodens
(Lit.  A  Abs.  1  und  2)  ist,  soweit  die  vorbezeichneten  Eisenbahnlinien  auf
Preußischem  Gebiete  auczufihren  sind,  Abstand  zu  nehmen,  wenn  von  den  Betheiligten
  in  den  mit  ihnen  wegen  Ausführung  der  Linien  abzuschließenden  Verträgen
  die  Leistung  einer  unverzinslichen,  nicht  rückzahlbaren  Pauschsumme  in
der,  nachstehend  für  die  einzelnen  Bahnen  angegebenen  Höhe  übernommen  wird,
und  zwar:

bei  Nr.  1  (Stallupönen—Goldaph  vo  316  000  Mark,
2  Ottelsburg-Neidenburg)  von.  .  ..  .  .  .  .  436  000
3  (Culm—Unislaw)  vo  .  ....  219  000
.  4  (Schweidnitz-Charlottenbrunn)  von  493  000
.  5  (Petersdorf—Ober-Polaun)  voo  ...  580  000
—  6  GGrätz  i.  P.  -Kosten  i.  P.)  von  ....  ...  143  000
.7  CalliesFalkenburg  vo  .  ..  284  000
-.  8.  (Wollin—Swinemünde)  vvo  .  ..  .  85  000
.  12  Echandelah—Oebisfeldeh  vo  ...  76  000.
.  13  Criangel—Uelzen)  vo  245  000
.1.  (Münster  i.  W.  -Coesfeld)  von  ......  .  1  003  000
15  (Coesfeld—Borken  i.  W.)  von  .....  ...  339000
16  (Borken  i.  W.-  Empel)  vo  .  ..  674000
17  (Wülfrath—Ratingen-West)  von  335  000.
.18  (Kirchberg  i.  Hunsrück—Hermeskeil)  von.  525  000
.  19  (Primsweiler—Dillingen)  vro#  118  000

B.  Zu  den  Grunderwerbskosten  für  die  unter  I  Lit.  àa  1,  18  und  19  benannten
  Eisenbahnen  soll  für  den  Fall,  daß  der  erforderliche  Grund  und  Boden
(Tr.  0013)
        <pb n="214" />
        —  174  —

von  den  Betheiligten  in  natura  hergegeben  wird,  staatsseitig  ein  Zuschuß  gewährt
werden  und  zwar:

a)  bei  Nr.  1  (Stallupönen—Goldaph  oo#  375  000  Mark,
b)  18  (Kirchberg—Hermeskeil  vw  ...  525000
)  19  (Primsweiler-Dillingen)  von.  .  .  .  .  .  .  ..  235  000

C.  Die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  öffentlichen  Wege  ist,  soweit  dies
die  Aufsichtsbehörde  für  zulässig  erachtet,  seitens  der  daran  betheiligten  Interessenten
unentgeltlich  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des  Bestehens  und
Betriebes  der  Eisenbahnen  zu  gestatten.

D.  Für  die  unter  I  Lit.  a  Nr.  10  und  11  benannten,  durchweg  in  außerpreußischem
  Staatsgebiet  belegenen  Eisenbahnen  und  die  unter  Nr.  12  benannte,
zum  Theil  in  außerpreußischem  Staatsgebiet  belegene  Eisenbahn  muß  außerdem
von  den  Betheiligten  —  für  letztere  jedoch  nur  für  die  außerhalb  Preußens  belegene
  Theilstrecke  —  zu  den  Baukosten  ein  unverzinslicher,  nicht  rückzahlbarer
Zuschuß  geleistet  werden,  und  zwar  zum  Betrage:

a)  bei  Nr.  10  (Niederfüllbach—Rossach)  vo  .  ...  260  000  Mark,

b)  11  (Ebersdorf  ei  Sonnefeld—-Weidhausen)  von  240  000

c)  12  Echandelah—Oebisfelde)  vo  176  000
S.  2.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,
1)  zur  Deckung  der  zu  den  im  §.  1  unter  Nr.  I  vorgesehenen  Bauausführungen
  und  Beschaffungen  erforderlichen  Mittel  von
59  416  000  Mark,
die  nach  §.  10  von  den  Betheiligten  zu  leistenden
Zuschüsse  zu  den  Baukosten  der  Eisenbahnen  unter  1
Lit.  àa  10  bis  12  im  Betrage  von  zusammen.  676000

zu  verwenden;
2)  zur  Deckung  des  alsdann  noch  verbleibenden  Restbetrages
  von  höchstees.  58  740  000  Mark,
sowie  zur  Deckung  der  für  die  im  §.  1  unter  Nr.  II  und  III  vorgesehene  Förderung
  des  Baues  von  Kleinbahnen  und  Errichtung  von  landwirthschaftlichen
Getreidelagerhäusern  erforderlichen  Mittel  im  Betrage  von  10  000  000  Mark
Staatsschuldverschreibungen  auszugeben.

Wird  von  den  Betheiligten  von  der  ihnen  im  §.  1  unter  A  Absatz  3  eingeräumten
  Befugniß  Gebrauch  gemacht,  so  erhöht  sich  die  von  der  Staatsregierung
nach  §.  1  Nr.  Ia  für  den  Bau  der  betreffenden  Eisenbahn  zu  verwendende
Summe,  sowie  die  Gesammtsumme  des  §.  1  um  die  im  §.  1  unter  A  Absatz  3
bei  den  einzelnen  Linien  angegebenen  Beträge,  wogegen  die  von  den  Betheiligten
hiernach  zu  zahlenden  Pauschsummen  den  vorstehenden  Deckungemitteln  hinzutreten.
        <pb n="215" />
        —  175  —

g.  3.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen  (C.  2),  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  und
wegen  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember
1869,  betreffend  die  Konsolidation  Preußischer  Staatsanleihen  (Gesetz-Samml.
S.  1197),  beziehungsweise  des  Gesetzes  vom  8.  März  1897,  betreffend  die  Tilgung
von  Staatsschulden  (Gesetz=  Samml.  S.  43),  zur  Anwendung.

KG.  4.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  §F.  1  unter  Nr.  I  bezeichneten
  Eisenbahnen  beziehungsweise  Eisenbahntheile  durch  Veräußerung  bedarf
zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages.

Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  die  beweglichen  Bestandtheile  und
Zubehörungen  dieser  Eisenbahnen  beziehungsweise  Eisenbahntheile  und  auf  die
unbeweglichen  insoweit  nicht,  als  dieselben  nach  der  Erklärung  des  Ministers  der
öffentlichen  Arbeiten  für  den  Betrieb  der  betreffenden  Eisenbahn  entbehrlich  sind.

S.  5.
Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Verkündigung  in  Krafst.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  8.  Juni  1897.

¶.  S)  Wilhelm.

Zugleich  fuͤr  den  Finanzminister:
Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Thielen.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Brefeld.  v.  Goßler.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichodruckerei.
Sesetz  Samml.  1897.  (Tr.  9913.  35
        <pb n="216" />
        <pb n="217" />
        —  177  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNNr.  25——

 

Juhalt:  Staatsvertrag  zwischen  Preußen,  Bayern  und  Sachsen-Meiningen  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Köppelsdorf  nach  Stockheim,  S.  177.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Bau  und  Betrieb
der  in  dem  Gesehe  vom  8.  Juni  d.  J.  vorgesehenen  neuen  Eisenbahnlinien,  S.  168.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1372  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  184.

 

(Nr.  9914).  Staatsvertrag  zwischen  Preußen,  Bayern  und  Sachsen=  Meiningen  wegen
Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Köppelsdorf  nach  Stock#eim.  Vom
30.  Jannar  1897.

S  Mgjestät  der  König  von  Preußen,  Seine  Königliche  Hoheit  Prinz
Luitpold  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  im  Namen  Seiner  Majestät  des
Königs,  und  Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen  haben  zum
Zwecke  einer  Vereinbarung  über  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Köppelsdorf
nach  Stockheim  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Ministerialdirektor,  Wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungsrath
  Dr.  Paul  Micke  und
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Friedrich  Lehmann,
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königsreichs  Bayern
Verweser:
Allerhöchstihren  Ministerialdirektor  Carl  Ritter  von  Oswald,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen:
Höchstihren  Geheimen  Staatsraths  Dr.  Max  von  Butler,
welche  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation  nachstehenden
Staatsvertrag  abgeschlossen  haben:
Artikel  I.
Die  Königlich  Bayerische  und  die  Herzoglich  Sachsen=  Meiningensche
Regierung  sind  in  dem  Staatsvertrage  vom  20.  Juli  1892  übereingekommen,
Eese  Samml.  1897.  (TNr.  9914.)  36

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Juni  1897.
        <pb n="218" />
        —  178  —

der  Werra-Eisenbahngesellschaft  die  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  einer
Eisenbahn  von  Köppelsdorf  nach  Stockheim  zu  ertheilen.  Nachdem  das  Werra-Eisenbahnunternehmen
  inzwischen  auf  den  Preußischen  Staat  übergegangen  ist,
erklären  sich  die  genannten  Regierungen  damit  einverstanden,  daß  die  Königlich
Preußische  Regierung  den  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  von  Köppelsdorf  nach
Stockheim  für  eigene  Rechnung  übernimmt.

Artikel  II.

Die  Feststellung  der  gesammten  Bauentwürfe  für  die  den  Gegenstand
dieses  Vertrages  bildende  Eisenbahn  soll  ebenso,  wie  die  Prüfung  der  anzuwendenden
  Fahrzeuge,  einschließlich  der  Dampfwagen,  der  Königlich  Preußischen
Reegierung  zustehen,  welche  indeß  sowohl  bezüglich  der  Führung  der  Bahn,  wie
bezüglich  der  Anlegung  von  Stationen  etwaige  besondere  Wünsche  der  betreffenden
Landesregierung  thunlichst  berücksichtigen  will.  Die  landespolizeiliche  Prüfung
und  Genehmigung  der  Bauentwürfe,  soweit  diese  die  Herstellung  von  Wegeübergängen)
  Brücken,  Durchlässen,  Flußkorrektionen,  Vorfluthanlagen  und  Parallelwegen
  betreffen,  nebst  der  baupolizeilichen  Prüfung  der  Stationsanlagen  bleibt
jeder  Regierung  innerhalb  ihres  Gebietes  vorbehalten.

Sollte  demnächst  nach  Fertigstellung  der  Bahn  in  Folge  eintretenden
Bedürfnisses  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,  Staats=  oder  Vizinalstraßen,
welche  die  geplante  Eisenbahn  kreuzen,  von  den  einzelnen  Landesregierungen
angeordnet  oder  genehmigt  werden,  so  wird  zwar  Preußischerseits  gegen  die  Ausführung
  derartiger  Anlagen  keine  Einsprache  erhoben  werden;  die  Königlich
Bayerische  und  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche  Regierung  verpflichten  sich
aber,  dafür  einzutreten,  daß  durch  die  neue  Anlage  weder  der  Betrieb  der
Eisenbahn  gestört  wird,  noch  auch  daraus  der  Eisenbahnverwaltung  ein  anderer
Kostenaufwand  erwächst,  als  der  für  die  etwa  von  der  Eisenbahnverwaltung  für
nothwendig  erachtete  Bewachung  der  neuen  Uebergänge.

Artikel  III.

Die  Spurweite  der  Gleise  soll  1/#135  Meter  im  Lichten  der  Schienen  betragen.
Die  Königlich  Preußische  Regierung  ist  berechtigt,  die  im  Artikel  1  benannte
Bahn  nach  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  beziehungsweise,  soweit  die  Bahn  auf  Bayerischem
Staatsgebiet  liegt,  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  vom
10.  Dezember  1892  und  den  dazu  etwa  künftig  ergehenden  ergänzenden  oder
abändernden  Bestimmungen  herzustellen  und  demnächst  zu  betreiben.

Artikel  IV.

Die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche  Regierung  übernimmt  —  in  Anerkennung
  der  für  die  betreffenden  Theile  ihres  Staatsgebiets  hiermit  verknüpften
Vortheile  —  die  Verpflichtung:

1)  den  zum  Bau  der  Bahnanlagen  erforderlichen  Grund  und  Boden  der

Königlich  Preußischen  Regierung  unentgeltlich  zur  Verfügung  zu  stellen;
        <pb n="219" />
        —  179  —

2)  zu  den  Baukosten  der  Linie  einen  unverzinslichen,  nicht  rückzahlbaren
Zuschuß  von  722  000  Mark,  in  Worten:  „Siebenhundert  zwei  und
zwanzigtausend  Mark“  zu  gewähren.

Artikel  V.

Die  im  Artikel  IV  unter  Nr.  1  übernommene  Verpflichtung  erstreckt  sich
auf  das  gesammte  zur  Herstellung  der  Bahn,  einschließlich  der  Stationen  und
aller  sonstigen  Anlagen,  sowie  auf  das  für  Seitenentnahmen,  Parallelwege,
Sicherheitsstreifen,  Gewinnung  von  Baumaterialien,  Lagerplätze,  Korrektionen
von  Wegen  oder  Wasserläufen  u.  s.  w.  nach  den  genehmigten  Bauplänen  oder
nach  den  Bestimmungen  der  Landespolizeibehörden  erforderliche  oder  zum  Schutze
der  benachbarten  Grundstücke,  zur  Verhütung  von  Feuersgefahr  u.  s.  w.  für
nothwendig  erachtete,  der  Enteignung  unterworfene  Grundeigenthum  mit  Einschluß
von  Rechten  und  Gerechtigkeiten.  Die  Ueberweisung  des  Grundeigenthums  nebst
Rechten  und  Gerechtigkeiten  soll  dergestalt  unentgeltlich  erfolgen,  daß  von  der
bauenden  Eisenbahnverwaltung  auch  Kultur-  und  Inkonvenienz-Entschädigung  nicht
zu  tragen  und  die  für  den  Bau  der  Bahn  erforderlichen  Grundstücke  frei  von
Pfandrechten,  sowie  frei  von  allen  dinglichen  Lasten  und  Abgaben,  die  dauernd
erforderlichen  in  das  Eigenthum,  die  vorübergehend  erforderlichen  für  die  Dauer
des  Bedürfnisses  in  die  Benutzung  des  Preußischen  Staates  übergehen.  Auch
trägt  die  Herzoglich  Meiningensche  Regierung  die  Kosten  der  Vermessung  und
Versteinung  des  überwiesenen  Terrains,  sowie  die  Kosten  für  feuersichere  Herstellung
  der  an  der  Bahnlinie  liegenden  Gebäude.

Die  bauleitende  Eisenbahnverwaltung  wird  nach  Genehmigung  des  Bauplanes
  und  der  bei  der  Bauausführung  etwa  erforderlich  werdenden  Ergänzungen
für  jede  Feldmark  einen  Planauszug  vorlegen,  welcher  die  zu  überweisenden
Grundstücke  nach  ihrer  katastermäßigen  oder  sonst  üblichen  Bezeichnung  und  Größe,
deren  Eigenthümer  nach  Namen  und  Wohnort,  ferner  die  landespolizeilich  angeordneten
  Anlagen  sowie,  wo  nur  eine  Belastung  von  Grundeigenthum  in
Frage  steht,  die  Art  und  den  Umfang  dieser  Belastung  zu  enthalten  hat.

Binnen  drei  Monaten  nach  Vorlage  dieses  Auszuges  ist  die  Eisenbahnverwaltung
  in  den  Besitz  der  erforderlichen  Grundstücke  zu  setzen.  Ist  innerhalb
dieser  Frist  die  Ueberweisung  nicht  erfolgt,  so  steht  der  Eisenbahnverwaltung  die
Befugniß  zu,)  ohne  Weiteres  die  gesetzliche  Enteignung  zu  beantragen,  zu  welchem
Zweck  die  Königlich  Bayerische  und  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche  Regierung
der  Königlich  Preußischen  Regierung  für  ihr  Gebiet  das  Enteignungsrecht  rechtzeitig
  ertheilen  werden.  Der  im  Enteignungswege  für  den  Grunderwerb  u.  s.  w.
erwachsende  Aufwand  einschließlich  der  Kosten  des  Verfahrens  ist  der  Eisenbahnverwaltung
  alsdann  von  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Regierung  zu
ersetzen.

Der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Regierung  bleibt  es  freigestellt,
wegen  der  Uebertragung  dieser,  sowie  der  im  Artikel  IV  unter  Nr.  2  übernommenen
  Verpflichtung  auf  die  von  der  Bahnlinie  berührten  Meiningenschen  Ge-Grr.

  9914  36
        <pb n="220" />
        —  180  —

meinden  u.  s.  w.  mit  letzteren  sich  zu  verständigen;  sie  bleibt  indeß  auch  für  den
Fall  einer  derartigen  Uebertragung  für  die  Erfüllung  der  Verpflichtungen  ihrerseits
  der  Königlich  Preußischen  Regierung  verhaftet.

Die  hohen  vertragschließenden  Regierungen  sind  darin  einig,  daß  die  Herstellung,
  Unterhaltung  und  Beleuchtung  der  Zufuhrwege  zu  den  Stationen,  soweit
diese  Wege  außerhalb  der  Stationen  liegen,  nicht  Sache  der  Eisenbahnverwaltung  ist.

Von  dem  nach  Artikel  IV  Nr.  2  zu  leistenden  Baarzuschuß  ist  die  erste
Theilzahlung  von  200  000  Mark  vier  Wochen  nach  der  landespolizeilichen  Prüfung
und  Genehmigung  des  Bauplans,  die  zweite  Theilzahlung  von  250  000  Mark
und  die  dritte  von  272  000  Mark  aber  6  beziehungsweise  12  Monate  nach  Entrichtung
  der  ersten  Theilzahlung  seitens  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen
Regierung  an  die  Königlich  Preußische  Regierung  zu  zahlen.

Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  sich  demnächst  zu  einer  Erweiterung
der  ursprünglichen  Bahnanlagen  durch  Herstellung  von  Anschlußgleisen,  Stationen
oder  zu  ähnlichen  Einrichtungen  entschließen,  so  werden  die  Königlich  Bayerische
und  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche  Regierung  zwecks  Erwerbung  des  zur
Ausführung  dieser  Anlagen  erforderlichen  Grund  und  Bodens,  auf  welche  sich
die  Verpflichtung  im  Artikel  IV  unter  Nr.  1  des  Vertrages  nicht  bezieht,  für
ihr  Gebiet  das  Enteignungsrecht  ertheilen,  insoweit  dasselbe  nicht  bereits  nach  den
gesetzlichen  Bestimmungen  von  selbst  Anwendung  findet,  und  für  die  Ermittelung
und  Feststellung  der  Entschädigungen  keine  ungünstigeren  Bestimmungen  in  Anwendung
  bringen  lassen,  als  diejenigen,  welche  bei  den  Enteignungen  zu  Eisenbahnanlagen
  in  dem  betreffenden  Gebiete  jeweilig  Geltung  haben.  Für  die  Verhandlungen)
  welche  zur  Uebertragung  des  Eigenthums  oder  zur  Ueberlassung  in
die  Benutzung  an  den  Preußischen  Staat  in  den  bezeichneten  Fällen  erforderlich
sind,  namentlich  auch  für  die  Auflassung  in  den  öffentlichen  Büchern,  sind  nur
die  Auslagen  der  Gerichte  zu  erstatten  und  tritt  im  Uebrigen  Freiheit  von  Staatsgebühren

  ein.
Artikel  VI.

Die  Feststellung  der  Tarife,  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung  der
Fahrpläne  erfolgt  —  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Reichs  —  durch  die
Königlich  Preußische  Regierung  unter  thunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche
der  betheiligten  Regierungen.  Es  sollen  übrigens  in  den  Tarifen  für  die  Bahn
keine  höheren  Einheitssätze  in  Anwendung  kommen,  als  in  den  allgemeinen  Tarifen
für  die  Bahnstrecken  des  angrenzenden  Preußischen  Eisenbahndirektionsbezirks.

Artikel  VII.

Die  Landeshoheit  bleibt  in  Ansehung  der  neuen  Bahn  den  betreffenden
Landesregierungen  vorbehalten.  Auch  sollen  die  an  der  Bahn  zu  errichtenden
Hoheitszeichen  nur  die  der  betreffenden  Landesregierung  sein.

er  Königlich  Bayerischen  und  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Regierung
  bleibt  vorbehalten,  zur  Handhabung  des  ihnen  über  die  in  ihrem  Gebiet
belegene  Bahnstrecke  zustehenden  Hoheitsrechts  einen  beständigen  Kommissarius  zu
        <pb n="221" />
        —  181  —

bestellen,  welcher  die  Beziehungen  zur  Königlich  Preußischen  Eisenbahnverwaltung
in  allen  denjenigen  Fällen  zu  vertreten  hat,  welche  nicht  zum  direkten  gerichtlichen
und  polizeilichen  Einschreiten  der  Behörden  geeignet  sind.

Die  Handhabung  der  Bahnpolzzei  erfolgt  durch  die  Königlich  Preußischen
Eisenbahnbehörden  und  -Beamten,  welche  auf  Vorschlag  der  Königlich  Preußischen
Betriebsverwaltung  von  den  zuständigen  Königlich  Bayerischen  beziehungsweise
Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Behörden  in  Pflicht  zu  nehmen  sind.  Die
Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  den  betreffenden  Organen  der
Landesregierung  ob.  Dieselben  werden  den  Bahnpolizeibeamten  auf  deren  Ansuchen
  bereitwillig  Unterstützung  leisten.

Artikel  VIII.

Preußische  Staatsangehörige,  welche  in  dem  Königlich  Bayerischen  oder
Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Gebiete  stationirt  sind,  erleiden  dadurch  keine
Aenderung  ihres  Staatsangehörigkeitsverhältnisses.

Die  Beamten  der  Bahn  sind  ohne  Unterschied  des  Orts  der  Anstellung
rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren  Dienstvorgesetzten  beziehungsweise  den
Aufsichtsorganen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,  im  Uebrigen  aber
den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,
unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen
  Unterbeamten  innerhalb  der  genannten  Staatsgebiete  soll  auf  Angehörige
der  letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,  falls  geeignete  Militäranwärter,
  unter  welchen  die  betreffenden  Staatsangehörigen  gleichfalls  den  Vorzug
haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu  ermitteln  sind.

Artikel  IX.

Entschädigungsansprüche,  welche  aus  Anlaß  des  Baues  oder  Betriebes  der
Bahn  gegen  die  Eisenbahnverwaltung  geltend  gemacht  werden  möchten,  sollen
von  den  betreffenden  Landesgerichten  und  —  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Platz
greifen  —  auch  nach  den  betreffenden  Landesgesetzen  beurtheilt  werden.

Artikel  X.

Die  Königlich  Bayerische  Regierung  wird  von  dem  Betriebe  der  Bahn
innerhalb  ihres  Staatsgebiets  Abgaben  nach  Maßgabe  der  landegesetzlichen
Bestimmungen  erheben.  Für  die  Besteuerung  der  innerhalb  des  Herzoglich
Sachsen-Meiningenschen  Gebiets  belegenen  Theilstrecke  sollen  die  Bestimmungen
des  Staatsvertrages  vom  27.  Mai  1895  (Artikel  III  Ziffer  4)  siungemäße  Anwendung
  finden.

Artikel  XI.

Der  Königlich  Bayerischen  Regierung  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  die  in
ihrem  Gebiet  belegene  Bahnstrecke  gegen  Erstattung  des  Anlagekapitals  jederzeit
anzukaufen.  Dem  Anlagekapital  sind  die  während  der  Bauzeit  aufgelaufenen

r.  7914.
        <pb n="222" />
        —  182  —

dreiundeinhalbprozentigen  Zinsen,  sowie  die  Kosten  für  spätere  Vervollständigungen
  und  Erweiterungen  einzurechnen,  ebenso  der  Werth  des  seitens  der
Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Regierung  unentgeltlich  hergegebenen  Grund
und  Bodens.  Insofern  zur  Zeit  der  Erwerbung  der  Zustand  der  Bahn  gegen
die  ursprüngliche  Anlage  sich  wesentlich  verschlechtert  haben  möchte,  soll  außerdem
an  dem  ursprünglichen  Anlagekapital  nach  einem  durch  Sachverständige  zu  bestimmenden
  Prozentsatze  ein  dem  dermaligen  Zustand  entsprechender  Abzug  gemacht
werden.  Die  Königlich  Bayerische  Regierung  wird  sich  im  Falle  des  Ankaufs
der  in  ihr  Staatsgebiet  entfallenden  Theilstrecke  der  Bahn  mit  der  Königlich
Preußischen  Regierung  über  die  im  Interesse  der  einheitlichen  Fortsetzung  des
Betriebes  erforderlichen  Maßregeln  verständigen.

Artikel  XII.
Die  Königlich  Bayerische  Regierung  gestattet  der  Königlich  Preußischen
Regierung  die  Mitbenutzung  des  Bahnhofs  Stockheim.
Die  Bedingungen  der  Mitbenutzung  werden  durch  die  beiderseitigen  Eisenbahnverwaltungen
  in  einem  besonderen  Betriebsvertrage  festgesetzt  werden.

Artikel  XIII.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  allerseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung
vorgelegt  werden,  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  soll  in  Berlin
erfolgen.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  30.  Januar  1897.
(L.  S.)  Dr.  Micke.  (L.  S.)  Oswald.  (L.  S.)  M.  v.  Butler.
(L.  S.)  Lehmann.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.
        <pb n="223" />
        —  183  —

(Nr.  9915.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  16.  Juni  1897,  betreffend  den  Bau  und  Betrieb  der
in  dem  Gesetze  vom  8.  Juni  d.  J.  (Gesetz=  Samml.  S.  171)  vorgesehenen
neuen  Eisenbahnlinien.

Auf  Ihren  Bericht  vom  11.  Juni  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  bei  demnächstiger
Ausführung  der  in  dem  Gesetze  vom  8.  Juni  d.  J.,  betreffend  die  Erweiterung
des  Staatseisenbahnnetzes  und  die  Betheiligung  des  Staates  an  dem  Bau  von
Kleinbahnen  sowie  an  der  Errichtung  von  landwirthschaftlichen  Getreidelagerhäusern,
im  §.  1  unter  I  Lit.  a  vorgesehenen  Eisenbahnlinien  die  Leitung  des  Baues  und
demnächst  auch  des  Betriebes  derselben,  und  zwar:
1)  der  Eisenbahnen
a)  von  Stallupönen  nach  Goldap,
b)  von  Ortelsburg  nach  Neidenburg
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Königsberg  in  Preußen,
2)  der  Eisenbahn  von  Culm  nach  Unislaw
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Danzig,
3)  der  Eisenbahnen
a)  von  Schweidnitz  nach  Charlottenbrunn,
b)  von  Petersdorf  nach  Ober-Polaun  (Grünthal)
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Breslau,
4)  der  Eisenbahn  von  Grätz  i.  P.  nach  Kosten  i.  P.  oder  Czempin  oder
einem  zwischen  diesen  Orten  gelegenen  anderen  Punkte  der  Linie

Lissa-Posen
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Posen,
5)  der  Eisenbahn  von  Callies  nach  Falkenburg
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Bromberg,
6)  der  Eisenbahn  von  Wollin  nach  Swinemünde
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Stettin,
7)  der  Eisenbahnen
a)  von  Blankenstein  nach  Marxgrün,
b)  von  Niederfüllbach  nach  Rossach,
c)  von  Ebersdorf  bei  Sonnefeld  nach  Weidhausen
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Erfurt,
8)  der  Eisenbahnen
a)  von  Schandelah  nach  Oebisfelde,
b)  von  Triangel  nach  Uelzen
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Magdeburg,
(Nr.  9915.)
        <pb n="224" />
        —  184  —

9)  der  Eisenbahnen  «
a)  von  Münster  i.  W.  nach  Coesfeld,
b)  von  Coesfeld  nach  Borken  i.  W.,
e)  von  Borken  i.  W.  nach  Empel
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Münster  in  Westfalen,
10)  der  Eisenbahn  von  Wülfrath  nach  Ratingen  (West)
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Elberfeld,
11)  der  Eisenbahnen
a)  von  Kirchberg  i.  Hunsrück  nach  Hermeskeil,
b)  von  Primsweiler  nach  Dillingen
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  St.  Johann-Saarbrücken
übertragen  wird.

Zugleich  bestimme  Ich,  daß  das  Recht  zur  Enteignung  und  dauernden
Beschränkung  derjenigen  Grundstücke,  welche  zur  Bauausführung  nach  den  von
Ihnen  festzustellenden  Plänen  nothwendig  sind,  für  die  unter  1  bis  6  und  8
bis  11  bezeichneten  Eisenbahnen  —  bezüglich  der  unter  3b  und  8  a  aufgeführten
Linien  von  Petersdorf  nach  Ober-Polaun  (Grünthal)  und  von  Schandelah  nach
Oebisfelde  für  die  im  diesseitigen  Staatsgebiete  belegenen  Theilstrecken  —  nach  den
gesetzlichen  Bestimmungen  Anwendung  finden  soll.

Dieser  Erlaß  ist  in  der  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Liegnitz,  den  16.  Juni  1897.
Wilhelm.

Thielen.

 

An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  April  1897,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  dem  Kreise  Osterburg  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  28.  April  1886  ausgegebenen  Anleihescheine  von  4  auf
3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg
Nr.  23  S.  201,  ausgegeben  am  5.  Juni  1897;

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  3.  Mai  1897  wegen  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Mülheim  a.  d.  Ruhr  im
Betrage  von  2  500  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Düsseldorf  Nr.  21  S.  189,  ausgegeben  am  29.  Mai  1897.

 

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Neichsdruckerel.
        <pb n="225" />
        —  185  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nx.  26.

 

Inhalt:  Gesey,  betreffend  Aenderungen  des  Reglements  für  die  Königlich  Prrußische  Osfizierwittwenkasse,
S.  1853.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betrefsend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  der  Bezirke  der  Amtegerichte  Aldenhoven,  Geilenkirchen,  Gemünd,  Hennef,  Rheinbach,  Adenau,
Ahrweiler,  Castellaun,  Cochem,  Jell,  Lindlar,  München=  Gladbach,  Verncastel,  Daun,  Merzig,  Neuerburg,
  Saarburg,  Trier,  Waxweiler,  Wittlich,  Prüm,  Rhaunen  und  Wadern,  S.  186.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  168.

 

(Nr.  9916.)  Gesetz,  betreffend  Aenderungen  des  Reglements  für  die  Königlich  Preußische
Offizierwittwenkasse.  Vom  15.  Juni  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

KC.  1.
Der  §.  7  des  Reglements  für  die  Preußische  Offizierwittwenkasse  vom
3.  März  1792  erhält  folgenden  Zusatz:
Erlebt  die  Wittwe  nicht  den  zweiten  Erhebungstermin  der  Pension,  so
wird  von  dem  baar  erlegten  Antrittsgelde  soviel  zurückgezahlt,  als  die
versicherte  halbjährliche  Wittwenpension  beträgt.  Ist  das  Antrittögeld
nicht  baar  eingezahlt,  sondern  sind  zur  Sicherheit  für  dasselbe  Wechsel
gegeben,  so  erlischt  in  diesem  Falle  das  Recht  auf  die  Einforderung
des  Restbetrages  der  Wechsel.

S.  2.

Die  Königliche  Verordnung  vom  20.  Juli  1843,  nach  welcher  das  Verbrechen
  der  Desertion  sowie  die  Strafe  der  Kassation  die  Ausschließung  dieser
Mitglieder  unbedingt  zur  Folge  haben  soll,

ferner  der  F.  28,  1.  Absatz,  des  Reglements  vom  3.  März  1792),  wonach
die  Wittwe,  wenn  sich  der  Mann  selbst  entleibt,  nur  die  Hälfte  der  ihr  versicherten
Pension  erhält,  werden  aufgehoben.

Seseh.  Samml.  1897.  (Nr.  9916—9917.)  37

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Juni  1897.
        <pb n="226" />
        S.  3.

Die  zum  Reglement  für  die  Preußische  Offizierwittwenkasse  vom  3.  März
1792,  sowie  in  Folge  des  Gesetzes  vom  17.  Juli  1865  (Gesetz  Samml.  für  die
Königlich  Preußischen  Staaten  S.  817  ff.)  ergangenen  abändernden,  ergänzenden
und  erläuternden  Bestimmungen  treten  insoweit  außer  Gültigkeit,  als  sie  den  Festsetzungen
  in  den  §§.  1  und  2  entgegenstehen.

S.  4.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1897  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  15.  Juni  1897.

CL.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Thielen.  Flrhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.  v.  Goßler.

(Nr.  9917.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aldenhoven,  Geilenkirchen,  Gemünd,
  Hennef,  Rheinbach,  Adenau,  Ahrweiler,  Castellaun,  Cochem,  Zell,
Lindlar,  München=  Gladbach,  Berncastel,  Daun,  Merzig,  Neuerburg,
Saarburg,  Trier,  Waxweiler,  Wittlich,  Prüm,  Rhaunen  und  Wadern.
Vom  22.  Juni  1897.  «

Auf  Grunddes§.49dechsetzeöüberdasGrundbuchwesenunddieswangsi
vollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Aldenhoven  gehörigen  Gemeinden
Schleiden,  Merzenhausen  und  Siersdorf,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtzgerichts  Geilenkirchen  gehörigen  Gemeinden
Oidtweiler  und  Puffendorf,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gemünd  gehörige  Gemeinde  Vlatten,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hennef  gehörige,  einen  Theil  der
politischen  Gemeinde  Oberpleis  bildende  Katastergemeinde  Wahlfeld,
        <pb n="227" />
        —  187  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinbach  gehörige  Gemeinde  Rupperath,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörige  Gemeinde  Dankerath,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ahrweiler  gehörige  Stadtgemeinde
Ahrweiler,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Castellaun  gehörige  Gemeinde  Horn,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cochem  gehörige  Gemeinde  Bremm,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Zell  gehörige  Gemeinde  Alf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Lindlar  gehörige  Katastergemeinde
Ober-Engelskirchen,  welche  mit  den  Katastergemeinden  Unter-Engelskirchen,
  Tüschen  und  Vellingen  die  Bürgermeisterei  Engelskirchen  bildet,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  München-Gladbach  gehörige,  einen
Theil  der  politischen  Gemeinde  München-Gladbach  —  Land  —  bildende
Katastergemeide  Obergeburt,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Berncastel  gehörige  Gemeinde  Monzelfeld,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Daun  gehörige  Gemeinde  Steineberg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Merzig  gehörigen  Gemeinden  Wahlen
und  Oppen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuerburg  gehörige,  aus  den  pojien
  Gemeinden  Olsdorf  und  Hoorhof  bestehende  Katastergemeinde

ors,

fuͤr  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarburg  gehörige  Gemeinde  Canzem,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trier  gehörigen  Gemeinden  Longen
und  Waldrach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Waxweiler  gehörigen  Gemeinden
Ringhuscheid,  Manderscheid,  Arzfeld  und  Merkeshausen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wittlich  gehörigen  Gemeinden  Niersbach,
  Dorf  und  Hasborn,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Prüm  gehörige  Gemeinde  Kerschenbach,

flr  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rhaunen  gehörige  Gemeinde  Allenbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wadern  gehörigen  Gemeinden  Büschfeld=
  Biel  und  Steinberg

am  15.  Juli  1897  beginnen  soll.

Berlin,  den  22.  Juni  1897.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

(Xr.  9917.)
        <pb n="228" />
        —  188  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  April  1897)  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Ringingen  zur  Entziehung  und
zur  dauernden  Beschränkung  des  zur  Herstellung  des  Weges  von  Ringingen
  nach  Killer  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Sigmaringen  Nr.  23  S.  116,
ausgegeben  am  4.  Juni  1897;

2)  das  am  20.  April  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  in  Großenritte  im  Landkreise  Cassel,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Cassel  Nr.  21  S.  109,  ausgegeben  am  26.  Mai  1897;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  Mai  1897,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Halle  in  Westfalen  für
die  von  ihm  zur  Unterhaltung  übernommenen  Chausseen  von  Versmold
bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Laer  im  Kreise  Melle  und  von
Versmold  nach  Hörste,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Minden  Nr.  22  S.  170,  ausgegeben  am  29.  Mai  1897;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  Mai  1897,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den  Kreis  Namslau  für  die  von  ihm
zu  bauende  Chaussee  von  Namslau  Deutsche  Vorstadt  bis  zur  Grenze  des
Kreises  Oels,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau
Nr.  24  S.  293,  ausgegeben  am  12.  Juni  1897;

5)  der  am  17.  Mai  1897  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zum  Statut  für
den  Haffdeichverband  im  Memeldelta  vom  24.  Januar  1894,  durch  das
Anmtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  21  S.  201,  ausgegeben
  am  26.  Mai  1897.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="229" />
        —  189  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  27—

 

Inhalt:  Nachtrag  zu  dem  Staatsvertrage  vom  17.  Oktober  1878  über  das  Landgericht  in  Meiningen,  S.  189.
—  Geset,  betreffend  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  der  Stadt  Witkowo,  S.  rvo.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs=  Amteblätter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  191.

 

(Nr.  9918).  Nachtrag  zu  dem  Staatsvertrage  vom  17.  Oktober  1878  über  das  Landgericht
in  Meiningen.  Vom  19.  Februar  1897.

Se  Majestät  der  König  von  Preußen,  Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen
  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Koburg-Gotha
haben  eine  Abänderung  des  Staatsvertrages  vom  17.  Oktober  1878,  betreffend
die  Errichtung  eines  gemeinschaftlichen  Landgerichts  in  Meiningen,  in  Aussicht
genommen,  um  eine  andere  Regelung  der  Gehälter  für  die  Landrichter  zu  ermöglichen,
  und  haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  hierüber  zu  Bevollmächtigten
ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Oberjustizrath  Vierhaus,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen:
Höchstihren  Staatsminister  Dr.  von  Heim,
Seine  Königliche  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Koburg-Gotha:
Höchstihren  Staatsminister  von  Strenge,
welche  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation  nachstehenden
Staatsvertrag  geschlossen  haben:
Artikel  10  des  Staatsvertrags  vom  17.  Oktober  1878  erhält  vom  1.  Juli
1897  ab  die  nachstehende  abgeänderte  Fassung:

Die  Gehälter  der  Landrichter  werden  nach  Dienstaltersstufen
geregelt.  Das  Besoldungsdienstalter  wird  von  der  etatsmäßigen  Anstellung
  in  einem  Richteramte  oder  dem  Amte  eines  Staatsanwalts

Cese.  Samml.  1897.  (Nr.  9918—9919.)  38

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Juni  1897.
        <pb n="230" />
        —  190  —

ab  berechnet.  Darüber,  inwieweit  die  in  einem  anderen  etatsmäßigen
Amte  des  Staatsdienstes  zugebrachte  Dienstzeit  anzurechnen  ist,  bleibt
die  Vereinbarung  im  einzelnen  Falle  vorbehalten.  Das  Besoldungsdienstalter
  ist  in  der  Anstellungsurkunde  anzugeben.

Die  vertragschließenden  Staatsregierungen  werden  über  die  Zahl  der  Dienstaltersstufen,
  die  Dauer  des  Verweilens  auf  ihnen,  die  Höhe  der  zu  gewährenden
Alterszulagen  und  die  Grundsätze  für  deren  Verleihung  allgemeine  Bestimmungen
  treffen.

Den  Landrichtern  darf  die  ihnen  nach  diesen  Bestimmungen  zukommende
Gehaltszulage  nicht  versagt  werden.

Dieser  Vertrag  ist  in  drei  Exemplaren  ausgefertigt  und  unterschrieben  worden.

Berlin,  den  19.  Februar  1897.

(L.  S.)  Vierhaus.
Meiningen,  den  19.  Februar  1897.

(L.  S.)  v.  Heim.
Gotha)  den  19.  Februar  1897.

(L.  S.)  v.  Strenge.

Der  vorstehende  Nachtragsvertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
  der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

 

(Nr.  9919.)  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  der  Stadt  Witkowo.
Vom  21.  Juni  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
.  1.

In  der  Stadt  Witkowo  im  Kreise  Witkowo  wird  ein  Amtsgericht  errichtet.
Demselben  werden  unter  Abtrennung  von  dem  Amtsgericht  in  Gnesen  aus  dem
Kreise  Witkowo:

die  Städte  Witkowo,  Powidz  und  Mieltschin,
die  Polizeidistrikte  Witkowo--Ost  und  Witkowo-West,
        <pb n="231" />
        —  191  —

und  aus  dem  Polizeidistrikt  Schwarzenau:
die  Landgemeinden  Cielimowo,  Jarzombkowo,  Neu-Tecklenburg  und
Zulcz  sowie
die  Ecsezt=  Cielimowo,  Czechowo,  Grotkowo,  Jarzombkowo,
Jelitowo  und  Zulcz
zugelegt.
g.  2.
Der  Tag  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  wird  durch  Königliche  Ver—
ordnung  bestimmt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Helgoland,  den  21.  Juni  1897.

CL.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  v.  Miquel.  Thielen.  Bosse.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Rocker  Brefeld.  v.  Goßler.

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Sammil.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  7.  April  1897,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  der  schmalspurigen  Nebeneisenbahnstrecke  von  Niederpleis
  nach  Siegburg  durch  die  Brölthaler  Eisenbahn-Aktiengesellschaft,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  22  S.  191,
ausgegeben  am  2.  Juni  1897)

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  29.  April  1897,  wegen  Ausgabe  von
5700  000  Mark  dreieinhalbprozentiger  Anleihescheine  der  Stargard-Cüstriner
Eisenbahngesellschaft,  Ausgabe  von  1897,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  23  S.  151,  usgegeben  am  11.  Juni
1897  Cu  vergl.  die  Bekanntmachung  Nr.  8  S.  168);

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  Mai  1897,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Münster  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Priviegiums  vom  3.  Januar  1883  aufgenommenen  Anleihe  von  4  auf

3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Münster
Nr.  23  S.  169,  ausgegeben  am  10.  Juni  1897.

 

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="232" />
        <pb n="233" />
        —  193  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  26.  —

 

Inhalt:  Gesez,  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten,  S.  193.  —  Gesehß,  betreffend
bie  Fischerei  der  Ufereigenthümer  und  die  Koppelfischerei  in  der  Provinz  Hannover,  S.  1960.  —  Gesetz,
betreffend  das  Charitekrankenhaus  und  den  botanischen  Garten,  S.  202.  —  Bekauntmachung  der
nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  201.

 

(Nr.  9920.)  Gesetz,  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten.  Vom
21.  Juni  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  mit  Zustimmung  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

Artikel  I.

Die  §#§.  1  und  4  des  Gesetzes  vom  24.  März  1873  (Gesetz  Samml.  S.  122),
betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten,  beziehungsweise  der
Artikel  1I  §.  1  und  F.  4  des  Gesetzes  vom  28.  Juni  1875  (Gesetz  Samml.  S.  370),
betreffend  eine  Abänderung  des  gedachten  Gesetzes  vom  24.  März  1873,  sowie
der  Artikel  1  §.  1  und  §.  4  der  Verordnung  vom  15.  April  1876  (Gesetz-Samml.
S.  107),  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten,  werden
wie  folgt  abgeändert:

S.  J.
Die  Staatsbeamten  erhalten  bei  Dienstreisen  Tagegelder  nach  den
folgenden  Sätzen:

I.  Aktive  Staatsministenr  .  ...  35  Mark,
II.  Beamte  der  ersten  Rangklase  .  ...  28
III.  Beamte  der  zweiten  und  dritten  Rangklasse  22
IV.  Beamte  der  vierten  und  fünften  Rangklasse  15

V.  Beamte,)  welche  nicht  zu  obigen  Klassen  gehören,
soweit  sie  bisher  zu  dem  Tagegeldersatze  von  9  Mark
berechtigt  wareen  .  .  .  12
Eeset-  Samml.  1897.  (Nr.  9920.)  39

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Juli  1897.
        <pb n="234" />
        —  194  —

VI.  Subalternbeamte  der  Provinzial-,  Kreis  ·  und
Lokalbehörden  und  andere  Beamte  gleichen  Ranges  8  Mark,

VII.  Andere  Beamte,  welche  nicht  zu  den  Unterbeamten
zu  zählen  iddd  .  .  ..  6
VIII.  Unterbeemttttee  .  .  ..  4

Erstreckt  sich  eine  Dienstreise  auf  zwei  Tage  und  wird  sie  innerhalb
24  Stunden  beendet,  so  ist  nur  das  Ein-  und  einhalbfache  der  Sätze
unter  I  bis  VIII  zu  liquidiren.

Wird  die  Dienstreise  an  ein  und  demselben  Tage  angetreten  und
beendet,  so  tritt  eine  Ermäßigung  der  Tagegelder  bei  I  auf  27  Mark,
bei  II  auf  21  Mark,  bei  III  auf  17  Mark,  bei  IV  auf  12  Mark,  bei
V  auf  9  Mark,  bei  VI  auf  6  Mark,  bei  VII  auf  4/50  Mark  und  bei
VIII  auf  3  Mark  ein.

S.  4.

An  Reisekosten,  einschließlich  der  Kosten  der  Gepäckbeförderung
erhalten:

I.  bei  Dienstreisen,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen

gemacht  werden  können:
1)  die  im  §.  1  unter  I  bis  IV  bezeichneten  Beamten  für  das
Kilometer  9  Pfnnig  und  für  jeden  Zu-  und  Abgang
3  Mark.
Hat  einer  dieser  Beamten  einen  Diener  auf  die
Reise  mitgenommen,  so  kann  er  für  denselben  5  Pfennig
für  das  Kilometer  beanspruchen;
2)  die  im  §.  1  unter  V  und  VI  genannten  Beamten  für
das  Hlometer  7  Pfennig  und  für  jeden  Zu=  und  Abgang
art
3)  die  im  F.  1  unter  VII  und  VIII  genannten  Beamten  für
1  Kilomeer  5  PBennig  und  für  jeden  Zu--  und  Abgang
1  Mark.

II.  bei  Dienstreisen,  welche  nicht  auf  Eisenbahnen,  Kleinbahnen
oder  Dampfschiffen  zurückgelegt  werden  können:
1)  die  im  §.  1  unter  I  bis  IV  genannten

Beamtten  ..  60  Pfennig,
2)  die  im  §.  1  unter  V  und  VI  genannten
Beamttn  .  ..  40
3)  die  im  F.  1  unter  VII  und  VIII  genannten
Beamten  ..  "

für  das  Kilometer.
        <pb n="235" />
        —  195  —

III.  Die  Bestimmung  darüber,  unter  welchen  Umständen  von  den
Beamten  bei  ihren  Dienstreisen  Kleinbahnen  zu  benutzen,  und
welche  Reisekostenvergütungen  in  solchen  Fällen  zu  gewähren
sind,  erfolgt  durch  das  Staatsministerium.

Haben  erweislich  höhere  Reisekosten  als  die  unter  I  bis  III  fest-Lesetzten
  aufgewendet  werden  müssen,  so  werden  diese  erstattet.

Artikel  L.

Soweit  Beamte  nach  Maßgabe  der  für  das  betreffende  Ressort  bestehenden
Bestimmungen  Dienstreisen  mit  unentgeltlich  gestellten  Verkehrsmitteln  ausführen,
haben  dieselben  an  Reisekosten  nur  die  bestimmungsmäßigen  Entschädigungen  für
Zu-  und  Abgang  zu  beanspruchen.

Artikel  M.

Für  Beamte,  welche  durch  die  Art  ihrer  Dienstgeschäfte  zu  häufigen
Dienstreisen  innerhalb  bestimmter  Amtsbezirke  oder  zu  regelmäßig  wiederkehrenden
Dienstreisen  zwischen  bestimmten  Orten  genöthigt  werden,  können  an  Stelle  der
nach  den  I#.  1  und  4  des  Gesetzes  vom  24.  März  1873  beziehungsweise
Artikel  I  dieses  Gesetzes  zu  berechnenden  Vergütungen  nach  Bestimmung  des
Verwaltungschefs  und  des  Finanzministers  Bauschvergütungen  festgesetzt  werden.

Arttikel  IV.

Für  die  Ansprüche  der  Beamten  auf  Grund  der  gesetzlichen  Bestimmungen
über  die  Reisekosten  und  Tagegelder  der  Staatsbeamten  sind  die  Ausführungsvorschriften
  maßgebend,  die  vom  Staatsministerium  oder,  soweit  gesetzlich  die
Luständigkeit  der  Verwaltungschefs  beziehungsweise  des  Finanzministers  begründet
ist,  von  diesen  getroffen  werden.

Artikel  V.

Die  Bestimmungen  im  F.  12  des  Gesetzes  vom  24.  März  1873  in  der
Fassung  der  Verordnung  vom  15.  April  1876  (Gesetz  Samml.  S.  107)  finden
auf  die  vor  Erlaß  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ergangenen  gesetzlichen  oder  sonstigen
Vorschriften,  welche  für  einzelne  Dienstzweige  oder  Dienstgeschäfte  bezüglich  der
den  Beamten  aus  der  Staatskasse  zu  gewährenden  Tagegelder  und  Reisekosten
ergangen  sind,  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  im  Artikel  1  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  bestimmten  Sätze  nicht  überschritten  werden  dürfen.

Die  Bestimmungen  im  Artikel  I  Sh.  1  und  4  Nr.  I  und  II  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  finden  jedoch  auf  diejenigen  Beamten,  welche  unter  den  §.  2
des  Gesetzes,  betreffend  die  den  Medizinalbecamten  für  die  Besorgung  gerichtsärztlicher,
  medizinal=  oder  sanitätspolizeilicher  Geschäfte  zu  gewährenden  Vergütungen,
  vom  9.  März  1872  (Gesetz  Samml.  S.  265)  fallen,  so  lange  keine
Anwendung,  als  die  Besoldungsverhältnisse  derselben  nicht  anderweitig  geregelt
sein  werden.

Q#.  9920—9921.)  39“
        <pb n="236" />
        —  196  —

Artikel  VI.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oltober  1897  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Helgoland,  den  21.  Juni  1897.

G.  S)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  v.  Miquel.  Thielen.  Bosse.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.  Brefeld.  v.  Goßler.

 

 

Nr.  9921.)  Gesetz,  betreffend  dle  Fischerei  der  Ufereigenthümer  und  die  Koppelfischerei  in
der  Provinz  Hannover.  Vom  26.  Juni  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für  die
Provinz  Hannover,  was  folgt:

A.  Fischerei  der  Ufereigenthümer.
I.  Allgemeine  Bestimmungen.

S.  1.
Die  Ausübung  der  dem  Eigenthümer  eines  Ufergrundstückes  zustehenden
Fischerei  ist,  soweit  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  Fischereibezirke  gebildet
werden,  in  diesen  nur  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen  gestattet.

.  2

Die  Fischereibezirke  sind  entweder  selbständige  oder  gemeinschaftliche.  Ueber
die  Bildung,  Abänderung  und  Aufhebung  derselben  beschließt  der  Kreisausschuß.

II.  Selbständige  Fischereibezirke.
K.  3.

Befinden  sich  die  gegenüberliegenden  Ufer  eines  Gewässers  in  ununterbrochener
  Erstreckung  auf  mindestens  500  Meter  im  Eigenthume  einer  Person
oder  im  Miteigenthume  mehrerer  Personen,  so  muß  auf  deren  Antrag  durch
Beschluß  des  Kreisausschusses  aus  den  entsprechenden  Gewässerstrecken  einschließlich
        <pb n="237" />
        —  197  —

des  etwa  überschießenden,  nur  an  einem  Ufer  vorhandenen  Besitzstandes  ein
selbständiger  Fischereibezirk  gebildet  werden.

s.  4.

Unabhängig  von  diesen  Bedingungen  kann  der  Kreisausschuß  auch  für
kürzere  Strecken,  und  nur  für  ein  Ufer  nach  Anhörung  des  Oberfischmeisters
einen  selbständigen  Fischereibezirk  bilden,  wenn  er  dieses  im  fischereiwirthschaftlichen
Interesse  für  zulässig  erachtet.

.  5.

Grenzt  an  einen  selbständigen  Fischereibezirk  eine  Gewässerstrecke,  welche
weder  einen  selbständigen  Fischereibezirk,  noch  einen  Theil  eines  gemeinschaftlichen
Fischereibezirks  bildet,  so  sind  die  Ufereigenthümer  verpflichtet,  die  Fischerei  in  der
Gewässerstrecke  dem  Inhaber  des  selbstaͤndigen  Fischereibezirks  auf  dessen  Antrag
gegen  eine,  in  Ermangelung  gütlicher  Vereinbarung,  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses
  festzusetzende  Entschädigung  zu  überlassen.  Gegen  den  Beschluß  ist
der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  binnen
zwei  Wochen  zulässig.

G.  6.

Stehen  die  Grundstücke  eines  selbständigen  Fischereibezirks  im  Miteigenthume
von  mehr  als  drei  Personen,  im  Eigenthume  einer  juristischen  Person,  Aktiengesellschaft
  oder  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung,  einer  eingetragenen  Genossenschaft  oder  Wassergenossenschaft,  so  darf
die  Fischerei  nur  durch  Verpachtung  genutzt,  oder  durch  einen  angestellten  Fischer
ausgeübt  werden.

Ueber  die  Art  der  Ausübung  ist  der  zuständigen  Ortspolizeibehörde  Anzeige
zu  machen;  bis  zur  Anzeige  ruht  die  Fischerei.

III.  Gemeinschaftliche  Fischereibezirke.

S.  7.

Gewässerstrecken,  welche  weder  einen  selbständigen  Fischereibezirk  (§9.  3  und  4),
noch  einen  Theil  eines  Fischereibezirks  (I.  5)  bilden,  können,  so  lange  kein  Antrag
in  Gemäßheit  der  §§.  20  und  23  bei  der  Auseinandersetzungsbehörde  eingegangen
ist,  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses  zu  einem  gemeinschaftlichen  Fischereibezirke
vereinigt  werden.  Der  gemeinschaftliche  Fischereibezirk  soll  sich  in  der  Regel  auf
eine  zusammenhängende  Gewässerstrecke  von  mindestens  drei  Kilometern  erstrecken
und  thunlichst  beide  Ufer  umfassen.

G.  8.

Die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  eines  gemeinschaftlichen  Fischereibezirks
erfolgt  durch  die  Gesammtheit  der  betheiligten  Grundeigenthümer  (Fischereiversammlung).


(r.  9921.)
        <pb n="238" />
        —  198  —

Die  Aufficht  über  diese  Verwaltung  führt  der  Kreisausschuß.

Die  Fischereiversammlung  ist  beschlußfähig,  sofern  sämmtliche  betheiligte
Grundeigenthümer  mindestens  eine  Woche  vorher  in  ortsüblicher  Weise  geladen  sind.

Die  Gemeindevorsteher  haben  einem  Ansuchen  des  Fischereivorstehers  um
Ladung  zu  entsprechen.

Die  Beschlüsse  der  Erschienenen  sind  für  die  Ausgebliebenen  bindend.

Grundeigenthümer,  welche  außerhalb  der  betheiligten  Gemeinden  wohnen,
haben  zur  Entgegennahme  von  Zustellungen  einen  in  einer  dieser  Gemeinden
wohnenden  Bevollmächtigten  zu  bestellen  und  dem  Fischereivorsteher  namhaft
u  machen.
Jeder  Grundeigenthümer  kann  sich  durch  einen  von  ihm  mit  schriftlicher
Vollmacht  versehenen  betheiligten  Grundeigenthümer  in  der  Fischereiversammlung
vertreten  lassen.

Kein  Bevollmächtigter  kann  mehr  als  ein  Drittel  aller  Stimmen  führen.

+.  9.

Die  Fischereiversammlung  faßt  ihre  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit.
In  Ermangelung  anderweiter  Vereinbarung  hat  jeder  Ufereigenthümer  für  eine
Uferstrecke  bis  zu  10  Metern  eine  Stimme,  für  jede  weiteren  10  Meter  je  eine
Stimme  mehr;  überschießende  Bruchtheile  werden  nicht  mitgezählt.  Kein  Betheiligter
  kann  mehr  als  ein  Drittel  aller  Stimmen  auf  sich  vereinigen.  Das
Stimmverhältniß  wird  durch  den  Fischereivorsteher  festgestellt  und  ist  in  den
betheiligten  Gemeinden  ortsüblich  bekannt  zu  machen.  Gegen  die  Festsetzung
des  Stimmoverhältnisses  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  beim  Kreisausschusse
  statt.  g10

Die  Berufung  und  Leitung  der  Fischereiversammlung,  die  Vorbereitung
und  Ausführung  ihrer  Beschlüsse,  die  gerichtliche  und  außergerichtliche  Vertretung
des  Fischereibezirks,  sowie  die  Vertretung  der  Eigenthümer  der  Ufergrundstücke
in  einem  Verfahren  auf  Ablösung  einer  Fischereiberechtigung  liegen  dem  Fischereivorsteher
  ob.

Der  Landrath  beziehungsweise  Hülfsbeamte  des  Landraths,  in  Städten  der
Büärgermeister,  ist  befugt,  in  der  Fischereiversammlung  den  Vorsitz,  jedoch  ohne
Stiunmrecht,  zu  übernehmen,  imgleichen  die  Einberufung  einer  solchen  Versammlung
  anzuordnen.

Zaständig  ist  derjenige,  in  dessen  Amtsbezirk  die  größte  Strecke  des  Fischereibezirks

  liegt.
t  Fischereivorsteher  wird  erstmalig  aus  der  Zahl  der  betheiligten  Grundeigenthümer
  von  dem  Kreisausschusse  auf  drei  Jahre  ernannt.  Demnächst  wird
der  Vorsteher  von  der  Fischereiversammlung  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  auf
sechs  Jahre  gewählt;  kommt  eine  solche  Wahl  nicht  zu  Stande,  so  erfolgt  die
Ernennung  des  Vorstehers  durch  den  Kreisausschuß.  In  gleicher  Weise  kann
für  den  Fischereivorsteher  ein  Stellvertreter  bestellt  werden.
        <pb n="239" />
        —  199  —

S.  11.
Die  Fischerei  in  einem  gemeinschaftlichen  Fischereibezirke  darf  nur  durch
Verpachtung  genutzt,  oder  durch  einen  angestellten  Fischer  ausgeübt  werden.

G.  12.

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  werden  durch  den  Fischereivorsteher  auf
die  betheiligten  Grundbesitzer,  und  zwar  mangels  besonderer  Vereinbarung  nach
Verhältniß  der  Uferlänge  vertheilt.  Vorher  sind  Abrechnung  und  Vertheilungsplan
  in  jeder  Gemeinde  während  der  Dauer  von  zwei  Wochen  öffentlich  auszulegen,
  nachdem  Ort  und  Beginn  der  Auslegung  in  den  betheiligten  Gemeinden
ortsüblich  bekannt  gemacht  sind.

Auf  Beschwerden  und  Einsprüche  gegen  den  Vertheilungsplan  beschließt  der
Fischereivorsteher.  Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage
beim  Kreisausschusse  statt.

IV.  Vorschriften  für  selbstän  dige  und  gemeinschaftliche  Fischereibezirke.
W.  13.

Die  nach  §.  4,  5,  6  und  7  gebildeten  Fischereibezirke  können  durch
Beschluß  des  Kreisausschusses  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  aufgehoben  oder  abgeändert
  werden,  wenn  der  Kreisausschuß  dieses  im  fischereiwirthschaftlichen  oder
landwirthschaftlichen  Interesse  für  nothwendig  erachtet.  Vorher  muß  der  Fischereivorsteher
  gehört  werden.

S.  14.

In  Beschlüssen,  durch  welche  Fischereibezirke  gebildet,  abgeändert  oder  auf.
gehoben  werden,  ist  der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  anzugeben.  Sie  sind  bei
selbständigen  Fischereibezirken  den  einzelnen  Betheiligten  besonders  und  bei  gemeinschaftlichen
  Fischereibezirken  ortsüblich  bekannt  zu  machen.

G.  15.

Auf  die  Ausübung  der  Fischerei  in  den  nach  diesem  Gesetze  gebildeten
Fischereibezirken  finden  die  IS#§.  8  und  12  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1874,  sowie
Artikel  II  des  Gesetzes  vom  30.  März  1880  (Gesetz  Samml.  S.  228)  mit  der
Maßgabe  entsprechende  Anwendung)  daß  als  Aufsichtsbehörde  der  Kreisausschuß
anzusehen  ist.

S.  16.

Der  zur  Ausübung  der  Fischerei  Berechtigte  und  seine  Gehülfen  dürfen  die
zu  dem  gemeinschaftlichen  Fischereibezirke  gehörigen  oder  dem  selbständigen  Fischereibezirke
  angeschlossenen  (.  5)  fremden  Ufergrundstücke,  Brücken,  Wehre  und
Schleusen  insoweit  betreten,  als  dies  zur  Ausübung  der  Fischerei  erforderlich  ist.
Ausgenommen  sind  diejenigen  Grundstücke,  welche  dauernd  vollständig  eingefriedigt

(##r.  2921.)
        <pb n="240" />
        —  200  —

sind  oder,  ohne  dies  zu  sein,  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses  ausgeschlossen
worden  sind.  Zur  vollständigen  Einfriedigung  gehört  eine  Einfriedigung  des
Flußufers  nicht;  im  Uebrigen  entscheidet  der  Kreisausschuß  darüber,  was  für
dauernd  vollständig  eingefriedigt  zu  erachten  ist.

Für  den  beim  Betreten  verübten  Schaden  haftet  der  Fischereibezirk  (§.  7),
sowie  der  zur  Ausübung  der  Fischerei  Berechtigte  (S.  11),  ein  jeder  aufs  Ganze,
entstehendenfalls  unter  Vorbehalt  des  Rückgriffs  auf  den  Beschädiger.

Die  Festsetzung  der  Höhe  der  Entschädigung  erfolgt  in  Ermangelung  gütlicher
  Vereinbarung  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses.  Gegen  den  Beschluß
ist  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  binnen
zwei  Wochen  zulässig.

S.  17.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  fassenden  Beschlüsse  ergehen  auf  Antrag
eines  Betheiligten,  des  Landraths  oder  der  Ortspolizeibehörde.

K.  18.

In  Stadtkreisen  tritt  an  die  Stelle  des  Kreisausschusses  in  den  Fällen  der
59.  8  und  15  der  Magistrat,  in  den  übrigen  Fällen  der  Bezirksausschuß.

B.  Koppelfischerei.

G.  19.

Koppelfischerei  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  sowohl  die  Ausübung  mehrerer
Fischereiberechtigungen  an  derselben  Gewässerstrecke,  als  auch  die  Ausübung  einer
mehreren  Personen  an  derselben  Gewässerstrecke  gemeinschaftlich  zustehenden
Fischereiberechtigung.

§.  20.

Die  Theilnehmungsrechte  von  Koppelfischereiberechtigten  können,  so  lange
nicht  auf  Grund  von  §.  7  ein  Verfahren  bei  dem  Kreisausschusse  anhängig  ist,
von  der  Auseinandersetzungsbehörde  im  Falle  des  Bedürfnisses  auf  ein  bestimmtes,
dem  rechtmäßigen  Besitzstande  entsprechendes  Maß  festgesetzt  und  bezüglich  der
Ausübung  des  Betriebes  näher  geregelt  werden.  Dabei  sind  namentlich  die  örtlichen
  Grenzen  der  Berechtigung,  die  JZahl  der  zur  Ausübung  der  Koppelfischerei
berechtigten  Personen,  die  zulässigen  Fangarten,  sowie  die  Zahl  und  Beschaffenheit
der  Fanggeräthe,  die  Fangzeiten  und  bei  etwaiger  Beschränkung  der  Berechtigung
auf  gewisse  Fischgattungen  auch  die  letzteren  näher  zu  bestimmen.

Fischereipolizeiliche  Vorschriften  werden  durch  eine  derartige  Regelung
nicht  berührt.

.  21.

Einigen  die  Betheiligten  sich  in  diesem  Verfahren  darüber,  daß  die  ihnen

zustehende  Kppelsicher-  und  zwar  im  Ganzen  künftig  durch  einen  besonders
        <pb n="241" />
        —  201  —

angestellten  Fischer  oder  durch  Verpachtung  genutzt  werden  soll,  so  hat  die  Auseinandersetzungsbehörde
  eine  solche  Regelung,  deren  Ausführung  die  Ortspolizeibehörde
  zu  überwachen  und  nöthigenfalls  zu  erzwingen  hat,  zu  beurkunden.

Die  Dauer  der  Pachtverträge  darf  in  der  Regel  nicht  unter  sechs  Jahren
bestimmt  werden.  Ausnahmen  von  dieser  Bestimmung  können  unter  besonderen
Umständen  von  der  Ortspolizeibehörde  zugelassen  werden.  Die  Trennung  des
Koppelfischereibezirks  in  einzelne  Pachtbezirke  bedarf  der  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde,
  welche  darauf  zu  sehen  hat,  daß  einer  unwirthschaftlichen  Zerstückelung
  der  Fischerei  vorgebeugt  wird.  Die  Ortspolizeibehörde  ist  befugt,  zu
bestimmen,  welche  Zahl  der  zulässigen  Fanggeräthe  in  jedem  Pachtbezirke  nicht
überschritten  werden  darf.

§.  22.

Erfolgt  keine  Einigung  der  Betheiligten  über  die  Nutzung  durch  einen
besonders  angestellten  Fischer  oder  Verpachtung,  so  kann,  wenn  solches  nach  dem
Ermessen  der  Auseinandersetzungsbehörde  im  Interesse  einer  pfleglichen  Nutzung
der  Fischerei  erforderlich  ist,  für  jeden  einzelnen  Berechtigten  nach  Analogie  der
Gemeinheitstheilung  ein  bestimmtes  Revier  gebildet  werden.  Geschieht  dies,  so
finden  bezüglich  dieser  Reviere  die  für  die  Ausübung  der  Fischerei  der  Ufereigenthümer
  in  den  §#.  3  ff.  getroffenen  Bestimmungen  sinngemäße  Anwendung.

G.  23.

Das  Verfahren  vor  der  Generalkommission  gfolgt  auf  Antrag  eines  oder
mehrerer  Betheiligten,  welche  an  der  Regelung  der  Koppelfischerei  ein  privatrechtliches
  Interesse  haben,  oder  im  öffentlichen  Interesse  auf  Antrag  des  Landraths
  desjenigen  Kreises,  welchem  die  der  Koppelfischerei  unterliegende  Gewässerstrecke
  ganz  oder  theilweise  angehört.

Für  diejenigen  Koppelfischereien,  deren  Gebiet  ausschließlich  im  Gemeindebezirke
  einer  oder  mehrerer  Städte  belegen  ist,  tritt  an  die  Stelle  des  Landraths
der  Magistrat.

G.  24.

Rücksichtlich  der  Behörden  und  des  Verfahrens,  sowie  des  Kostenwesens
gelten  dieselben  Vorschriften,  welche  in  Gemäßheit  der  §#§.  24,  26  ff.  des  Gesetzes
vom  13.  Juni  1873,  betreffend  die  Abstellung  von  Forstberechtigungen  u.  s.  w.
(Gesetz-Samml.  S.  357),  sowie  des  Gesetzes  vom  17.  Januar  1883),  betreffend
Abänderung  des  Hannoverschen  Gesetzes  vom  30.  Juni  1842  (Gesetz-Samml.
S.  7),  auf  die  Fixation  von  Theilnehmungsrechten  an  Forsten  Anwendung  finden.

Erfolgt  die  Regelung  der  Koppelfischerei  auf  den  Antrag  des  nach  §F.  23
zuständigen  Landraths  oder  Magistrats  oder  wird  deren  Antrag  zurückgewiesen,
so  bleiben  die  entstandenen  Kosten  außer  Ansatz.

.  25.
Koppelfischereiberechtigungen  können  in  Zukunft  weder  durch  Vertrag)  noch
durch  Ersitzung  begründet  werden.
Geset  ·  Sauml.  1897.  (Nr.  9921—9922.  40
        <pb n="242" />
        C.  Schlußbestimmungen.
5.  26.

Ist  ein  Fischereibezirk  in  mehreren  Kreisen  belegen,  so  kommen  die  Bestimmungen
  des  §.  58  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom
30.  Juli  1883  (Gesetz  Samml.  S.  195)  zur  Anwendung.

§.  27.
Unberührt  von  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  bleiben:
1)  die  Fischereien
a)  in  geschlossenen  Gewässern  G.  4  des  Fischereigesetzes  für  den
Preußischen  Staat  vom  30.  Mai  1874,  Gesetz-Samml.  S.  197  ff.)
d

un
b)  in  Entwässerungsgräben,

2)  die  mittelst  ständiger  Vorrichtungen  ausgeübten  Fischereien  (§§.  5,  20
und  28  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1874),  sofern  dieselben  vor  Erlaß
des  gegenwärtigen  Gesetzes  bestanden  haben,

3)  die  Fischereien  von  Genossenschaften  GEs.  9  und  10  des  Gesetzes  vom
30.  Mai  18754).

S.  28.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1898  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern““)  Kaiser  Wilhelm-Kanal,  den

26.  Juni  1897.  -
(I«.s.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  v.  Miquel.  Bosse.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Frhr.  v.  d.  Recke.  v.  Goßler.

 

(Nr.  9922.)  Gesetz,  betreffend  das  Charitékrankenhaus  und  den  botanischen  Garten  in  Berlin.
Vom  26.  Juni  1897.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  v4

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
1

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  eines  Höchstbetrages
von  16  000  000  Mark  der  Kosten,  welche  nach  näherer  Bestimmung  der  Staatshaushalts--Etats
  oder  dieses  Gesetzes  C.  3)  aufgewendet  werden  dürfen,  um

1)  für  das  Charitékrankenhaus  in  Berlin  und  die  mit  demfelben  verbundenen

  Institute  der  Universität  Berlin  geeignete  Gebäude  herzustellen,
        <pb n="243" />
        2)  das  Grundstück  Luisenstraße  Nr.  2  hierselbst  sowie  das  der  Stadt
Berlin  gehörige,  an  dem  Nordufer,  der  Buch--  und  Triftstraße  hierselbst
  belegene  Grundstück  anzukaufen  und  auf  letzteres  das  Institut
für  Infektionskrankheiten  zu  verlegen,  «

3)  für  das  Hygiene-Institut  der  Universität  Berlin  ein  neues  Gebäude  zu

eerrichten,  ·

4)  den  botanischen  Garten  und  das  botanische  Museum  hierselbst  nach
der  Domäne  Dahlem  zu  verlegen  und  dort  ein  pharmazeutisches
Institut  für  die  Universität  Berlin  zu  erbauen,  «-5)

  für  die  vorbezeichneten  Institute  die  Nebenanlagen  und  die  innere  Einrichtung
  zu  beschaffen,

Staatsschuldverschreibungen  auszugeben.

S.  2.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  veräußert  werden  sollen  (§.  1),  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  der  Anleihe  und  wegen  Verjährung
  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869  (Gesetz-Samml.
  S.  1197)  zur  Anwendung.

Der  Erlös  aus  dem  Verkaufe  des  jetzt  für  den  botanischen  Garten  in
Berlin  benutzten  Grundstücks  ist  mittelst  Anrechnung  auf  die  der  Staatsregierung
bewilligten  offen  stehenden  Kredite  zur  Tilgung  von  Staatsschulden  über  das
anderweit  planmäßig  oder  durch  bestehende  Gesetze  bestimmte  Maß  hinaus  zu
verwenden  und  ist  dem  Landtage  darüber  Bericht  zu  erstatten.

K.  3.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt:

1)  für  den  Ankauf  der  in  dem  F.  1  zu  2  bezeichneten  Grundstücke
315  000  Mark  und  245  000  Mark,

2)  zum  Neubau  des  Hauptgebäudes  des  Instituts  für  Infektionskrankheiten
475  000  Mark,  «

3)  zum  Neubau  eines  Kochküchengebäudes  sowie  eines  Maschinen=  und
und  Werkstättengebäudes  der  Charité  einschließlich  der  Einrichtung  mit
Kesseln  und  Maschinen  659  000  Mark,

4)  für  die  Herstellung  eines  Sammlungsgebäudes  des  pathologischen  Instituts
  den  Restbetrag  von  292  000  Mark,

5)  für  den  Neubau  nachbenannter  Gebäude  der  Charité,  und  zwar:

einer  Kapelle  68  000  Mark,

eines  Pförtner-  und  Stallgebäudes  14  500  Mark,

einer  Baracke  der  Augenklinik  70  000  Mark  und

einer  Baracke  der  geburtshülflich-gynäkologischen  Klinik  69  700  Mark,
(r.  9922)
        <pb n="244" />
        —  204  —

6)  zur  Regulirung  des  Terrains  und  Herstellung  der  gärtnerischen  Anlagen
für  den  auf  der  Domäne  Dahlem  anzulegenden  botanischen  Garten
915  800  Mark,
7)  zur  Errichtung  eines  Wirthschaftsgebäudes  für  den  botanischen  Garten
(Nr.  6)  54  000  Mark,
8)  zur  Herstellung  von  Ersatzbauten,  welche  die  Domäne  Dahlem  durch
die  dortige  Einrichtung  eines  botanischen  Gartens  erforderlich  werden,
31  996  Mark
zu  verwenden.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  an  Bord  M.  BY.  „Hohenzollern“  Kaiser  Wilhelm-Kanal,  den

26.  Juni  1897.
G.  S)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  v.  Miquel.  Thielen.  Bosse.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Flhr.  v.  d.  Recke.  Brefeld.  v.  Goßler.

 

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  Januar  1897,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Firma  Farbenfabriken  vorm.  Friedrich
Bayer  &amp;amp;  Comp.  zu  Elberfeld  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Mülheim  am  Rhein
nach  Leverkusen  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  24  S.  217,  ausgegeben
  am  19.  Juni  1897;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  April  1897,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Rittergutsbesitzer  Freise  zu  Magdeburg
zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zur  Verlängerung
seiner  Kleinbahn  vom  Bahnhofe  Goldbeck  der  Eisenbahn  Stendal—
Wittenberge  nach  Giesenslage  bis  zur  Elbe  bei  Werben  in  Anspruch  zu.
nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Magdeburg  Nr.  22  S.  195,  ausgegeben  am  29.  Mai  1897.

8

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Balin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerii.
        <pb n="245" />
        —  205  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  29  —

 

Inhalt:  Sese)h,  bekreffend  Abenderung  der  Gesehe  vom  9.  Juli  1866  uub  vom  6.  Juni  1868,  betreffend  den
Bau  neuer  Schifffahrtskanäle  und  die  Verbesserung  vorhandener  Wasserstraßen,  S.  205.  —  Verordnung,
  bektreffend  die  Kaution  des  Hafenmeisters  in  Saßnitz,  S.  206.  —  Bekanntmachung
der  nach  bem  Geseh  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse.  Urkunden  2c.,  S.  207.

 

(Nr.  9923.)  Gesetz,  betreffend  Abänderung  der  Gesetze  vom  9.  Juli  1886  und  vom
6.  Juni  1888,  betreffend  den  Bau  neuer  Schifffahrtskanäle  und  die  Verbesserung
  vorhandener  Wasserstraßen.  Vom  26.  Juni  1897.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:  .
81

Die  Staatsregierung  wird  unter  Abänderung  des  §.  1  des  Gesetzes  vom
6.  Juni  1888,  betreffend  die  Verbesserung  der  Oder  und  der  Spree,  sowie  die
Abänderung  des  Gesetzes  vom  9.  Juli  1886,  betreffend  den  Bau  neuer  Schifffahrtskanäle
  und  die  Verbesserung  vorhandener  Schifffahrtsstraßen  (Gesetz-Samml.
S.  238),  ermächtigt,  zur  Ausführung  des  unter  Nr.  1  in  F.  1  des  Gesetzes  vom
9.  Juli  1886  (Gesetz=  Samml.  S.  207)  bezeichneten  Kanals  von  Dortmund
beziehungsweise  Herne  nach  der  unteren  Ems  einschließlich  der  Anlage  eines
Seitenkanals  aus  der  Ems  von  Oldersum  nach  dem  Emdener  Binnenhafen  nebst
entsprechender  Erweiterung  des  letzteren  statt  59  825  033  Mark  die  Summe  von
74575  033  Mark  zu  verwenden.

2.

Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  der  nach  §.  1  außzuwendenden
  Mehrkosten  bis  zum  Betrage  von  14750  000  Mark  im  Wege  der
Anleihe  eine  entsprechende  Anzahl  von  Staatsschuldverschreibungen  auszugeben.
Derselbe  bestimmt,  wann,  durch  welche  Stelle,  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem
Zinsfuße  und  Kurse  und  unter  welchen  Kündigungsbedingungen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen.

Ceseh-  Samml.  1897.  (Nr.  4923—9024,)  41

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Juli  1897.
        <pb n="246" />
        —  206  —

Wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  sowie  wegen  Verjährung
der  Zinsen  kommen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869  (Gesetz-Samml.
  1869  S.  1197)  und  des  Gesetzes  vom  8.  März  1897  (Gesetz-Samml.
S.  43)  zur  Anwendung.

g.  3.

Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird,  soweit  solche  nach  den  Bestimmungen
des  §.  2  nicht  durch  den  Finanzminister  erfolgt,  dem  Minister  der  öffentlichen
Arbeiten  übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  an  Bord  M.  M  „Hohenzollern“,  Kaiser  Wilhelm-Kanal,  den

26.  Juni  1897.
L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  v.  Miquel.  Thielen.  Bosse.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.  Brefeld.  v.  Goßler.

(Nr.  9924.)  Verordnung,  betreffend  die  Kaution  des  Hafenmeisters  in  Saßnitz.  Vom
16.  Juni  1897.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.
verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kautionen  der  Staatsbeamten,
vom  25.  März  1873  (Gesetz  Samml.  S.  125),  was  folgt:

Der  Hafenmeister  in  Saßnitz  ist  zur  Kautionsleistung  verpflichtet.

Die  Höhe  der  von  ihm  zu  leistenden  Kaution  beträgt  500  Mark.

Im  Uebrigen  finden  auf  diesen  Beamten  die  Vorschriften  der  Verordnung
vom  10.  Juli  1874,  betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche
des  Staatsministeriums  und  des  Finanzministeriums  (GesetzSamml.  S.  260),
Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Liegnitz,  den  16.  Juni  1897.

CL.  S.)  Wilhelm.
Zugleich  für  den  Finanzminister.

Brefeld.
        <pb n="247" />
        Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  24.  Februar  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Rüthen  im  Kreise  Lippstadt  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  22  S.  338,
ausgegeben  am  29.  Mai  1897)

2)  das  am  15.  März  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft
  an  der  unteren  Emmer  zu  Steinheim  im  Kreise  Höxter
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  23  S.  183,
ausgegeben  am  5.  Juni  1897)

3)  der  am  29.  April  1897  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statute
für  die  Genossenschaft  zur  Entwässerung  des  Spiergster  Sees  und  der
umliegenden  Niederungen  im  Kreise  Lötzen  vom  14.  Januar  1874  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  21  S.  202,
ausgegeben  am  26.  Mai  1897)

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  Mai  1897,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Hochheim  zum  Erwerbe  des  zur
Freilegung  der  Wassergewinnungsanlagen  für  die  städtische  Wasserleitung
noch  erforderlichen  Geländes,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Wiesbaden  Nr.  24  S.  175,  ausgegeben  am  18.  Juni  1897

5)  die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  10.  Mai  1897,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  der  vollspurigen  Nebeneisenbahnstrecke  von  Kaltenkirchen
nach  Bramstedt  durch  die  Altona-Kaltenkirchener  Eisenbahngesellschaft,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  28  S.  269,
ausgegeben  am  19.  Juni  1897;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  Mai  1897,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft  Barmer  Bergbahn  zu
Barmen  zum  Erwerbe  des  zur  Vergrößerung  ihrer  elektrischen  Kraftstation
  daselbst  erforderlichen  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  24  S.  217,  ausgegeben  am
19.  Juni  1897);

7)  das  am  17.  Mai  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Fleringen  im  Kreise  Prüm  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  23.  S.  237,  ausgegeben  am
11.  Juni  1897)

8)  das  am  17.  Mai  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  II  zu  Dudeldorf  im  Kreise  Bitburg  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  24  S.  249,  ausgegeben
am  18.  Juni  1897)
        <pb n="248" />
        208  —

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Mai  1897,  durch  welchen  der  Gemeinde
Alstadt  im  Oberwesterwaldkreise  das  Recht  verliehen  worden  ist  zur  Erhaltung
  der  von  ihr  im  Jahre  1893  hergestellten  Wasserleitung  das  für
das  Unternehmen  benutzte  Grundeigenthum  im  Wege  der  Enteignung
zu  erwerben  oder,  soweit  dies  ausreichend  ist,  mit  einer  dauernden  Beschränkung
  zu  belasten,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Wiesbaden  Nr.  25  S.  181,  ausgegeben  am  24.  Juni  1897  ·

10)  das  am  20.  Mai  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wassergenossenschaft
  zum  Ausbau  des  Lubceza-Flußlaufes  im  Kreise  Wirsitz
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  24  S.  273,
ausgegeben  am  17.  Juni  1897);

11)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  31.  Mai  1897,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Duisburg  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  14.  Februar  1881  aufgenommenen  Anleihe  auf
3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf
Nr.  26  S.  235,  ausgegeben  am  3.  Juli  1897;

12)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  5.  Juni  1897  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Lauban  im  Betrage
von  1500  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Liegnitz  Nr.  27  S.  182,  ausgegeben  am  3.  Juli  1897;

13)  das  am  5.  Juni  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
zur  Landesverbesserung  des  Schale-Halverder  Aathales  zu  Schale  im  Kreise
Tecklenburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Münster
Nr.  26  S.  183,  ausgegeben  am  1.  Juli  1897.

Redigirt  im  Burmem  des  Skaatsministerimns.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichodruckerei.
        <pb n="249" />
        209

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  30.  —

 

Inhalt:

Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Königreiche  der  Niederlande  über  die  Unterhaltung

des  Leuchtfeuers  auf  Borkum,  sowie  über  die  Betonnung,  Bebakung  und  Beleuchtung  der  Fahrstraßen
der  Unter-  Ems  und  ihrer  Mündungen,  S.  200.  —  Staatsvertrag  zwischen  Preußen,  Bayern  und
Reuß  jüngerer  Linie  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Blankenstein  nach  Marxgrün,  S.  217.  —
Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Mecklenburg=  Schwerin  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Kremmen  über  Ren-Ruppin  nach  Wittstock,  S.  223.

 

(Nr.  9925.)  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Neiche  und  dem  Königreiche  der  Niederlande  über
die  Unterhaltung  des  Leuchtfeuers  auf  Borkum,  sowie  über  die  Betonnung,
.Bebakung  und  Beleuchtung  der  Fahrstraßen  der  Unter-Ems  und  ihrer

Mündungen.  Vom  16.  Oktober  1896.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,

un

Ihre  Majestät  die  Königin  der  Niederlande,
  und  in  Allerhöchst  Ihrem  Namen
Ihre  Majestät  die  Königin-Regentin
des  Königreichs  der  Niederlande,

28.  De-2.
  Ja- 



in  Erwägung,  daß  die  am
zember  1884  ischen  der  Könialich
E*  zwischen  der  Königlich  Preu-Kischen
  und  der  Königlich  Niederländischen
Regierung  geschlossene  Uebereinkunft,
betreffend  die  Unterhaltung  des  Seefeuers
  auf  Borkum  und  der  Betonnung
und  Bebakung  des  Fahrwassers  und
der  Watten  der  Emsmündungen,  mit
Ende  Dezember  1894  abgelaufen  ist,

in  Erwägung  ferner,  daß  auch  das
Abkommen  vom  .  April  1887,  be-Sesey=

  Samml.  1807.  r.  9925.)

Zijne  Majesteit  de  Duitsche  Keizer,
Koning  van  Pruisen,  inm  naam  van
het  Duitsche  Rijk,

en
Hare  Majesteit  de  Koningin  der
Nederlanden,  en  in  Hoogstderzelver
naam  Hare  Majesteit  de  Koningin-Weduwe,
  Regentes  van  het  Konink--rik
  der  Nederlanden,

Overwegende,  dat  de  op  den
28.  December  1884  tusschen  de  Konink-2.
  Januari  1885
like  Pruisische  en  de  Koninklijke
Nederlandsche  Regeering  gesloten
overcenkomst,  betreffende  het  onderhoud
  van  het  kustlicht  op  Borkum
en  de  betonning  en  bebakening  van
het  vaarwater  en  van  de  wadden
der  Eemsmonden  einde  December
1894  afgeloopen  is,

Overwegende  verder,  dat  ook  de

regeling  van  Eaprn  887  betreflende
42

Ausgegeben  zu  Verlin  den  27.  Juli  1897.
        <pb n="250" />
        treffend  die  Beleuchtung  der  Unterems,
mit  dem  1.  Januar  1895  weiterer  Ergänzung
  bedarf,

sind  übereingekommen,  vorbehaltlich
der  im  nachstehenden  Artikel  14  getroffenen
  Bestimmung,  an  Stelle  der
seit  dem  letzten  Dezember  1894  ab-.

  28.
gelaufenen  Uebereinkunft  vom  —

2.  Januar
d;  sowohl  wie  auch  des  Abkommens
vom  10  April  1887,  einen  neuen  Vertrag

  zur  Regelung  der  gegenseitigen  Verpflichtungen
  Preußens  und  der  Niederlande,
  betreffend  die  Unterhaltung  des
Seefeuers  auf  Borkum,  sowie  der  Betonnung,
  der  Bebakung  und  der  Beleuchtung
  der  Fahrstraßen  der  Unter-Ems
und  ihrer  Mündungen,  abzuschließen
und  haben  zu  diesem  Zwecke  zu  Allerhöchst
  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchst  Ihren  Staatsminister,
Staatssekretär  des  Auswärtigen
Amts,  Herrn  Adolf  Freiberrn
Marschall  von  Bieberstein;,

und  Ihre  Majestät  die  Königin-Regentin
  der  Niederlande:

den  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister
Ihrer  Majestät  der  Königin  der
Niederlande  bei  Seiner  Majestät
dem  Deutschen  Kaiser,  König
von  Preußen,  Herrn  Dr.  jur.
D.  A.  W.  van  Tets  van  Goudrigan,


210

de  verlichting  van  de  beneden  Eems
met  1.  Januari  1895  nadere  aanvulling
  behoeft,

zijn  overcengekomen,  met  inachtneming
  van  hetgeen  is  bepaald  in
het  na  te  noemen  artikel  14,  in  de
Dlaats  der  sedert  ultimo  December
189  afgeloopen  overeenkomst  van
28.  December  1884

2.  Tlanuari  1885  alsook  van  de  regeling

  van  10.  April  1887  een  nicuw

verdrag  te  sluiten  ter  regeling  der
wederzijdsche  verplichtingen  #van
Pruisen  en  Nederland  ter  zake  van
het  onderhoud  van  het  kustlicht  op
Borkum,  alsmede  van  de  betonning.
bebakening  en  verlichting  der  vaarwegen
  van  de  beneden  Eems  en  van
hare  monden,  en  hebben  te  dien
einde  tot  lloogstderzelver  gevolmachtigden
  benocmd,  te  weten:

Zijne  Majesteit  de  Duitsche

Keizer,  Koning  van  Pruisen:
den  Heer  Adolf  Baron
Marschall  von  Bieber---stein,
  Hoogst  Deszelfs  Staatsminister,
  Staatssecretaris  van
het  Ministerie  van  Buitenlandsche
  Zaken,

en  IHare  Majesteit  de  Koningin-Weduwe,
  Regentes  van
het  Koninkrijk  der  Neder--landen:

den  Heer  Mr.  D.  A.  W.  van
Tets  van  CGoudriaan,
Buitengewoon  Gezant  en  Gevolmachtig#l
  Minister  van
HMajesteit  de  Koningin
der  Nederlanden  bij  Züjne
Majesteit  den  Duitschen  Keizer,
  Koning  van  Pruisen,
        <pb n="251" />
        die,  nach  gegenseitiger  Mittheilung  ihrer
in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
Vollmachten,  über  folgende  Bestimmungen
  übereingekommen  sind:

Artikel  1.
Die  Königlich  Preußische  Regierung
und  die  Königlich  Niederländische  Regierung
  verpflichten  sich,  und  zwar:

die  Erstgenannte:  die  Betonnung  und
Bebakung  der  Mündungen  der  Unter-Ems
  sowie  die  Leuchtthürme  auf  Borkum,
die  Leuchtbaken  auf  dem  Randsel  und
die  Leuchtthürme  bei  Pilsum  und  bei
Campen  in  gutem  Zustande  beziehungsweise
  in  ordnungsmäßigem  Betriebe  zu
erhalten,

die  Letztgenannte:  die  Küstenlichter  in
Delfzyl  und  in  Watum  in  ordnungsmäßigem
  Betriebe  zu  erhalten.

Artikel  2.

Die  Kosten  der  Unterhaltung  und  Verwaltung
  der  im  Artikel  1  aufgeführten
Einrichtungen  werden  vom  1.  Januar
1895  (Eintausend  achthundert  fünf  und
neunzig)  an  von  beiden  Staaten  je  zur
Hälfte  getragen,  und  zwar  nach  Maßgabe
  der  in  den  folgenden  Artikeln  enthaltenen
  Festsetzungen  und  vorbehaltlich
der  Bestimmungen  in  den  Artikeln  8
und  14.

Artikel  3.

Die  Königlich  Niederländische  Regierung
  und  die  Königlich  Preußische  Regierung
  ernennen  jede  zwei  Bevollmächtigte,
  die  den  Titel  „Ständige
Kommissare  zur  Beaufsichtigung  der  Betonnung
  und  Beleuchtung  der  Emsmündungen“
  führen.

Oer.  9925.)

211  —

die,  na  clkander  hunne  volmachten,
welke  in  goeden  en  behoorlijken
vorm  zijn  bevonden,  te  hebben
medegedeeld,  zijn  overeengekomen
als  volgt:

Artikel  1.

De  Koninklijke  Pruisische  Regeering
  en  de  Koninklike  Nederland--sche
  Regeering  verbinden  zich,  en
wel:  ««

eerstgenoemde:  om  de  betonning
en  de  bebakening  der  monden  van
de  beneden  Eems  en  de  lichttorens
.op  Borkum,  de  bakenlichten  op  den
Randsel  en  de  lichttorens  bij  Pilsum
en  bij  Campen  respectievelijk  in
goeden  toestand  te  houden  en  behoorlik
  te  doen  branden,

laatstgenoemde:  om  de  kustlichten
te  Delfziil  en  te  Watum  behoorlizk
te  doen  branden.

Artikel  2.

De  kosten  van  onderhoud  en  beheer
  van  de  in  artikel  1  genoemde
inrichtingen  worden  van  af  den
1.  Januari  1895  (achttien  honderd.
Viif  en  negentig)  door  beide  Staten,
ieder  voor  de  helft,  gedragen,  en
wel  overeenkomstig  de  in  de  volgende
  artikelen  vervatte  regelen  en
behoudens  het  bepaalde  in  de  artikelen
  8  en  14.

Artikel  3.

De  Koninklijke  Nederlandsche  Regeering
  en  de  Koninklijke  Pruisische
Regeering  benoemen  ieder  twee  gevolmachtigden,
  die  den  titel  voeren
vam  „Permanente  Commissarissen
van  toezicht  op  de  betonning  en
verlichting  der  Eemsmonden“.

42-
        <pb n="252" />
        Artikel  4.

Die  im  Artikel  3  genannten  ständigen
Kommissare  sollen  wenigstens  einmal
jährlich,  und  zwar  im  Monat  Mai,  zusammenkommen:


1.  zur  Abhaltung  einer  Besichtigung
der  in  dieser  Uebereinkunft  behandelten
  Betonnung,  Bebakung  und
Beleuchtung;

2.  zur  Besprechung  der  im  Interesse
einer  sicheren  Schiffahrt  für
wünschenswerth  zu  erachtenden

Aenderungen  oder  Erweiterungen
genannter  Betonnung,  Bebakung
und  Beleuchtung;

.  zur  Aufnahme  eines  Protokolls  über
die  thatsächlichen  Ausgaben  sowohl
Preußens  als  der  Niederlande  für
die  Unterhaltung  und  Verwaltung
mehrgenannter  Betonnung,  Bebakung
  und  Beleuchtung  im  abgelaufenen

  Rechnungsjahr  G  2
und

#

 

—

.  zur  Aufstellung  eines  Voranschlags
der  unter  3  bezeichneten  Kosten
für  das  Rechnungsjahr  (rel)

9  lahr  (sl.Mär
welches  auf  dasjenige  folgt,  in  dem
die  Zusammenkunft  stattfindet.

Die  Bestimmungen  unter  3  und  4
dieses  Artikels  treten  mit  Rücksicht  auf
das  im  Artikel  14  Bestimmte  am  1.  Januar
  1897  in  Kraft.

Artikel  5.

Die  unter  2  des  Artikels  4  gedachten
Aenderungen  oder  Erweiterungen  bedürfen
  der  Genehmigung  durch  beide
Regierungen.

212

Artikel  4.

De  in  Artikel  3  genoemde  permanente
  Commissarissen  moeten  ten
minste  eenmaal  s  jaars,  en  wel  in
de  maand  Mei  samenkomen:

1°  tot  het  houden  eener  inspectie

ver  de  in  deze  overeenkomst
vermelde  betonning,  bebakening
een  verlichting;

2°ter  bespreking  der  in  het  belang

eener  veilige  scheepvaart  als
wenschelik  te  achten  veranderingen
  of  uitbreidingen  van  genoemde
  betonning,  bebakening
een  verlichting;

3°  tot  het  opmaken  van  een  protokol
  betreffende  de  werkelijke
uitgaven,  zoowel  van  Pruisen
als  van  Nederland  voor  het
onderhoud  en  beheer  van  meergenoemde
  betonning,  bebakening
  en  verlichting  in  het  afgeloopen
  rekeningsaar  GCr#  —

*  31.  Maart
en
tot  het  opmaken  van  eene  begrooting

  van  kosten,  als  sub  3
bedoeld,  voor  het  rekeningsjaar

(%  volgende  op  dat,

SI.  Maort
waarin  de  samenkomst  plaats
heeft.

De  bepalingen  sub  3  en  4  van
dit  artikel  gaan  in  met  den  eersten
Januari  1897,  zulks  in  verband  met
het  bepaalde  bij  artikel  14.

0

4

Artikel  5.

De  sub  2  van  Artikel  4  bedoelde
veranderingen  en  uitbreidingen  vereischen
  de  goedkeuring  van  beide
Regeeringen.
        <pb n="253" />
        Sind  sie  aber  derart,  daß  die  Aus-*
  dafür  die  für  die  Unterhaltung  und
Berwaltung  im  laufenden  Jahre  ausgeworfenen
  Beträge  nicht  überschreiten,
und  sind  die  ständigen  Kommissare  darüber
  völlig  gleicher  Ansicht,  so  kann  zu
der  Aenderung  oder  Erweiterung  ohne
weiteres  Benehmen  zwischen  den  Regierungen
  geschritten  werden.

Artikel  6.

Der  unter  4  des  Artikels  4  bezeichnete
  Voranschlag  unterliegt  der  Genehmigung
  beider  Regierungen,  die  sich  ihre
Entschließung  gegenseitig  mittheilen.

Stellt  sich  die  Nothwendigkeit  einer
Ueberschreitung  in  Folge  von  Naturereignissen
  2c.  im  Laufe  eines  Etatsjahres
heraus,  so  soll  ein  vorheriges  Benehmen
mit  dem  anderen  Theil  und  die  Einholung
  seiner  Zustimmung  stattfinden.
Mehrausgaben,  über  welche  nicht  vorher
ein  Einverständniß  mit  dem  anderen
Theile  erzielt  worden  ist,  fallen  allein
dem  Staate  zur  Last,  der  sie  gemacht  hat.

Artikel  7.

Geht  aus  dem  unter  3  des  Artikels  4
gedachten  Protokolle  hervor,  daß  weniger
ausgegeben  ist,  als  veranschlagt  war,
so  kommt  der  Rest  beiden  Regierungen,
und  zwar  jeder  zur  Hälfte,  zu  gute.

Artikel  8.

Als  Kosten,  welche  auf  Grund  dieses
Vertrages  von  beiden  Staaten  gemeinsam
  zu  tragen  sind,  werden  nicht  betrachtet
  die  Ausgaben  für  neue  Anlagen,

(Tr.  9025.)

213

Zijn  zij  echter  van  dien  aard,  dat
de  uitgaven  daarvoor  de  voor  het
onderhoud  en  beheer  in  het  loopende
jaar  uitgetrokken  bedragen  niet  overschrijdden
  en  zijn  de  permanente
Commissarissen  daaromtrent  geheel
van  hetzelfde  gevoelen,  z200  kan  tot
de  verandering  of  uitbreiding  zonder
verder  overleg  tusschen  de  Regeeringen
  worden  overgegaan.

Artikel  6.

De  sub  4  van  artikel  4  bedoelde
begrooting  wordt  onderworpen  aan
de  goedkeuring  van  beide  Regeeringen,
  dic  elkander  hare  beslissing
mededcelen.

Blijkt  de  noodzakelijkheid  eener
overschriidingten  gevolge  van  weersomstandigheden,
  enz.  in  den  loop
van  een  begrootingsjaar,  zoco  moet
vocrafgaand  overleg  met  de  andere
Partijen  aanvraag  om  hare  toestemming
  Plaats  hebben.  Meerdere  uitgaven,
  waarover  niet  vooraf  overeenstemming
  met  de  andere  partij
verkregen  is,  komen  alleen  ten  laste
van  den  Staat,  welke  deze  gemaakt
heeft.

Artikel  7.

Bliikt  uit  het  sub  3  van  artikel  4
bedoelde  protokol,  dat  minder  uitgegeven
  is  dan  begrocot  was,  200
komt  het  overblivende  beiden  Regeeringen
  ten  goede  en  wel  ieder
voor  de  helkt.

Artikel  8.

Als  kosten,  welke  op  grond
van  dit  verdrag  door  beide  Staten
gemeenschappelijk  te  dragen  zijn,
worden  nict  beschouwd  de  uitgaven
        <pb n="254" />
        sowie  die  Kosten,  welche  etwa  in  Folge
einer  einseitigen  Aenderung  einer  vereinbarten
  neuen  Anlage  entstehen.  Neue
Anlagen,  welche  auf  gemeinsame  Kosten
ausgeführt  werden  sollen,  sind  vielmehr
besonders  zu  vereinbaren  und  deren  Projekte
  und  Kostenanschläge  gemeinsam
festzustellen.  Eine  Abweichung  von  denselben
  ist  ohne  Zustimmung  des  anderen
Theils  unzulässig.

Artikel  9.

Nach  Eingang  des  im  Artikel  4  unter
Nr.  3  bezeichneten  Protokolls  wird  baldthunlichst
  zwischen  beiden  Regierungen
abgerechnet  werden.

Die  Zahlung  des  danach  von  der
Königlich  Niederländischen  Regierung  zu
erstattenden  Betrages  wird  in  der  Regel
in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  30.  Juni
jeden  Jahres  erfolgen.

Artikel  10.

Die  ständigen  Kommissare  sind  befugt,
außer  der  im  Artikel  4  vorgeschriebenen
Zusammenkunft  so  oft  Versemnlungen
abzuhalten,  als  sie  es  für  die  ihnen
anvertrauten  Interessen  wünschenswerth
erachten.

Artikel  11.

Ueber  die  Verhandlungen  der  ständigen
Kommissare  werden  Protokolle  in  deutscher
und  in  holländischer  Sprache  geführt.
Beglaubigte  Abschriften  dieser  Protokolle
in  beiden  Sprachen  sind  den  beiden  Re-214

  —

vocr  nieuwe  werken,  zoomede  de
kosten,  die  eventueel  ten  gevolge
eener  verandering  door  &amp;amp;ene  der
Partijen  alleen  in  een  gemeenschappeliikk
  overeengekomen  werk  ontstaan.
Omtrent  nieuwe  werken,  die  voor
gemeenschappelijke  rekening  uitgevoerd
  moeten  worden,  zal  veeleer
in  het  bijzzonder  overeenstemming
moeten  ziin  verkregen  en  zullen
de  projecten  en  kostenberekeningen
daarvan  gemeenschappelijk  moeten
worden  vastgesteld.  Eene  afwijking
van  deze  is  zonder  toestemming  van
de  andere  partij  niet  gecorloofd.

Artikel  9.

Na  ontvangst  van  het  in  artikel  4
sub  3  bedoelde  protokol  zal  zoo
spoedig  mogelijk  tusschen  beide  Regeeringen
  algerekend  worden.

De  betaling  van  het  dienovercenkomstig
  door  de  Koninklijke
Nederlandsche  Regeering  te  vergoeden
  bedrag  zal  in  den  regel  in
den  tijd  tusschen  1.  April  en  30.  Juni
van  ieder  jaar  volgen.

Artikel  10.

De  permanente  Commissarissen
zijn  bevoegd,  buiten  de  in  artikel  4
Voorgeschreven  samenkomst,  vergaderingen
  te  houden  zoo  dikwijls
zi;j  het  voor  de  hun  toevertrouwde
belangen  wenschelijk  achten.

Artikel  11.

Van  de  handelingen  der  permanente
  Commissarissen  worden  protokollen
  in  Duitsche  en  Nederland--sche
  taal  opgemaakt.  Gewaarmerkte
afschriften  van  deze  protokollen  in
        <pb n="255" />
        gierungen  seitens  ihrer  Kommissare  einzureichen.


Artikel  12.

Diese  Uebereinkunft  wird  auf  unbestimmte
  Zeit  geschlossen.

Sollte  einer  der  vertragschließenden
Staaten  eine  Aenderung  oder  die  Aufhebung
  der  Uebereinkunft  wünschen,  so
kann  er  dieselbe  auf  den  1.  April  jeden
Jahres  kündigen.

Zwischen  der  Kündigung  und  dem
Aufhören  des  Vertragsverhältnisses  soll
indeß  ein  Zeitraum  von  mindestens  einem
Jahre  liegen.

Artikel  13.

Das  Recht  beider  vertragschließenden
Staaten,  in  Fällen  der  Noth,  insbesondere
  eines  Krieges  oder  der  Bedrohung
  mit  einem  Kriege,  die  auf  ihrem
Gebiete  befindlichen  Leuchtfeuer  auszulöschen
  und  die  Tonnen  und  Baken  zu

entfernen,  wird  durch  diesen  Vertrag

nicht  berührt.

Artikel  11.

Die  Festsetzung  des  Betrages  der  Betriebs=
  und  Unterhaltungskosten  der  oben
im  Artikel  1  aufgeführten  Anlagen  für
den  Zeitraum  vom  1.  Januar  1895  bis
zum  letzten  März  1897  und  die  Abrechnung
  darüber  zwischen  den  beiden
Staaten  nach  dem  Grundsatz,  welcher
im  ersten  Absatz  des  Artikels  2  festgestellt
ist,  sollen  noch  erfolgen  auf  Grund  der
im  Eingange  dieses  Vertrages  bezeichneten

28.  Dezember  1884
Uebereinkommen  vom  2.  Juubor  18985

 

und  10.  April  1887.  Soweit  es  zur
Crr.  8625.)

215

beide  talen  worden  beiden  Regeeringen
  van  wege  Hare  Commissarissen
  aungeboden.

Artikel  12.

Deze  overeenkomst  wordt  voor
onbepaalden  tijd  gesloten.

Mocht  een  der  contracteerende
Staten  eene  verandering  of  de  ophelfing
  der  overeenkomst  wenschen,
200  kan  hij  hiervan  op  den  1.  April
Van  ieder  jaar  mededeeling  doen.

Tusschen  de  opzegging  en  de
buitenwerkingstelling  der  overeenkomst
  moet  intusschen  eene  tüdruimte
  liggen  van  minstens  &amp;amp;en  jaar.

Artikel  13.

Het  recht  van  beide  contracteerende
  Staten  om  in  gevallen  van
nood,  in  het  bijzonder  van  een  corlog
of  het  dreigen  van  een  oorlog,  de
.b  hun  gebied  zich  bevindende  vuren
te  blusschen  en  de  tonnen  en  bakens
weg  te  nemen,  blijit  door  deze  overeenkomst
  onaangetast.

Artikel  14.

De  bepaling  van  het  bedrag  der
kosten  voor  onderhoud  en  beheer
der  boven  in  artikel  1  genoemde  inrichtingen,
  over  het  tiddvak  van
.  Januari  1895  t/m.  ultimo  Maart
189%  en  de  verrekening  daarvan.
tusschen  de  beide  Staten  naar  den
grondslag  als  in  het  1  36  gedeelte
vVan  artikel  2  vastgesteld,  zullen  nog
geschieden  op  den  voet  der  vrocgere,
  in  het  hoofd  dezer  overcenkomst
  vermelde  verdragen  van

28.  December  1884  10.
Nfenrs  Isss-  en  16.  April  1887.
        <pb n="256" />
        Erreichung  dieser  Absicht  erforderlich  ist,
erleiden  die  in  diesem  Vertrage  getroffenen
Bestimmungen  eine  entsprechende  Aenderung.


Artikel  15.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt
  werden  und  der  Austausch  der
Ratifikations-Urkunden  soll  sobald  als
thunlich  in  Berlin  bewirkt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen

  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Berlin,  in  doppelter
Ausfertigung,  den  16.  Oktober  1896.

.  S.)  Freiherr  von  Marschall.

216

met  afwijking,  voor  200ver  het  voor
het  effect  dezer  bizzondere  bepaling
noodig  blijkt,  van  het  overigens  in
deze  overeenkomst  vastgestelde.

Artikel  15.

Deze  overeenkomst  zal  worden
bekrachtig  en  de  uitwisseling  der
akten  van  bekrachtiging  zal  2zoo
sPoedig  mogelijk  te  Berlün  plaats
hebben.

Ter  oirkonde  waarvan  de  Gevolmachtigden
  deze  overeenkomst  hebben
  onderteekend  en  van  hunne
2egels  voorzien.

Gedaan,  in  dubbel  te  Berliin,  den
16.  October  1896.

(L.  S.)  van  Tets  van  Goudriaan.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratiftzirt  worden  und  die  Auswechselung  der

Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.
        <pb n="257" />
        —  217  —

(Nr.  9926.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen,  Bayern  und  Reuß  jüngerer  Linie  wegen
Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Blankenstein  nach  Marxgrün.  Vom
30.  Januar  1897.

Sre  Majestät  der  König  von  Preußen,  Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
des  Königreichs  Bayern  Verweser,  im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs,  und
Seine  Durchlaucht  der  Erbprinz  Reuß  jüngerer  Linie,  im  Namen  Seiner  Durchlaucht
  des  regierenden  Fürsten,  haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  über  die
Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Blankenstein  nach  Marxgrün  zu  Bevollmächtigten
ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Ministerialdirektor,  Wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungsrath
  Dr.  Paul  Micke  und
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Friedrich  Lehmann,

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser:
Allerhöchstihren  Ministerialdirektor  Carl  Ritter  von  Oswald,

Seine  Durchlaucht  der  Erbprinz  Reuß  jüngerer  Linie  im  Namen
Seiner  Durchlaucht  des  regierenden  Fürsten:

Höchstihren  Staatsminister  Walther  Engelhardt,

welche,  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation,  nachstehenden
Staatsvertrag  abgeschlossen  haben.
Artikel  I.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  beabsichtigt,  einen  Anschluß  der
Eisenbahnlinie  Triptis—Blankenstein  an  das  Bayerische  Staatseisenbahnnetz  durch
Ausführung  einer  Eisenbahn  von  Blankenstein  nach  Marxgrün  für  eigene
Rechnung  oberuustelln  sobald  sie  die  gesetzliche  Ermächtigung  hierzu  erhalten
haben  wird.

Die  Königlich  Bayerische  und  die  Fürstlich  Reuß-Plauische  Regierung
jüngerer  Linie  gestatten  der  Königlich  Preußischen  Regierung  den  Bau  und  Betrieb
dieser  Bahn  innerhalb  ihrer  Staatsgebiete.

Artikel  II.

Die  Feststellung  der  gesammten  Bauentwürfe  für  die  den  Gegenstand  dieses
Vertrages  bildende  Eisenbahn  soll  ebenso  wie  Prüfung  der  anzuwendenden  Fahrzeuge,
  einschließlich  der  Dampfwagen,  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zustehen,
  welche  indeß  sowohl  bezüglich  der  Führung  der  Bahn,  wie  bezüglich  der
Anlegung  von  Stationen  in  den  einzelnen  Staatsgebieten  etwaige  besondere

Gesetz-Samml.  1897.  (Nr.  9926.)  43
        <pb n="258" />
        —  218  —

Wünsche  der  betreffenden  Regierungen  thunlichst  berücksichtigen  wird.  Die  landespolizeiliche
  Prüfung  und  Genehmigung  der  Bauentwürfe,  soweit  diese  die  Herstellung
  von  Wegeübergängen,  Brücken,  Durchlässen,  Flußkorrekturen,  Vorfluthanlagen
  und  Parallelwegen  betreffen,  nebst  der  baupolizeilichen  Prüfung  der
Stationsanlagen  bleibt  jeder  Regierung  innerhalb  ihres  Gebietes  vorbehalten.

Sollte  demnächst  nach  Fertigstellung  der  Bahn  in  Folge  eintretenden  Bedürfnisses
  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,  Staats=  oder  Vizinalstraßen,  welche
die  geplante  Eisenbahn  kreuzen,  von  den  einzelnen  Landesregierungen  angeordnet
oder  genehmigt  werden,  so  wird  zwar  Preußischerseits  gegen  die  Ausführung  derartiger
  Anlagen  keine  Einsprache  erhoben  werden)  die  betreffenden  Landesregierungen
  verpflichten  sich  aber,  dafür  einzutreten,  daß  durch  die  neue  Anlage
weder  der  Betrieb  der  Eisenbahn  gestört  wird,  noch  auch  daraus  der  Eisenbahnverwaltung
  ein  Kostenaufwand  erwächst.

Artikel  II.

Die  Spurweite  der  Gleise  soll  1/135  Meter  im  Lichten  der  Schienen  betragen.
Die  Königlich  Preußische  Regierung  ist  berechtigt,  die  im  Artikel  1  benannte
Bahn  nach  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  beziehungsweise,  soweit  die  Bahn  auf  Bayerischem
Staatsgebiet  liegt,  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  vom
10.  Dezember  1892  und  den  dazu  etwa  künftig  ergehenden  ergänzenden  oder
abändernden  Bestimmungen  herzustellen  und  demnächst  zu  betreiben.

«  Artikel  IV.

Die  Königlich  Bayerische  und  die  Fürstlich  Reuß-Plauische  Regierung
jüngerer  Linie  werden  für  den  Fall  der  Ausführung  der  den  Gegenstand  dieses
Vertrages  bildenden  Bahn  —  in  Anerkennung  der  für  die  betreffenden  Theile
ihres  Staatsgebietes  hiermit  verknüpften  Vortheile  —:

1)  den  zum  Bau  der  Bahnanlagen  erforderlichen  Grund  und  Boden
innerhalb  ihres  Landesgebietes,  soweit  dexselbe  sich  im  Staatsbesitz  befindet,
  der  Königlich  Preußischen  Regierung  unentgeltlich  zur  Verfügung
  stellen  und  die  Kosten  des  im  Uebrigen  erforderlichen  Grunderwerbs
  bis  zur  Höhe  von  18  000  Mark  (Bayerische  Theilstrecke)  und
4  000  Mark  (Reußische  Theilstrecke)  tragen  beziehungsweise  der  Königlich
Preußischen  Regierung  erstatten;

2)  die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  öffentlichen  Wege  unentgeltlich

  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des  Bestehens
  und  Betriebes  der  Bahn  gestatten.

Artikel  V.

Deie  im  Artikel  IV  wegen  Hergabe  des  Grund  und  Bodens  und  wegen
Tragung  beziehungsweise  Erstattung  der  Grunderwerbskosten  übernommene  Ver-
        <pb n="259" />
        —  219  —

pflichtung  erstreckt  sich  auf  das  gesammte,  zur  Herstellung  der  Bahn,  einschließlich
der  Stationen  und  aller  sonstigen  Anlagen,  sowie  auf  das  für  Seitenentnahmen,
Parallelwege,  Sicherheitsstreifen,  Gewinnung  von  Baumaterialien,  Lagerplätze,
Aenderungen  von  Wegen  oder  Wasserläufen  u.  s.  w.  nach  den  genehmigten  Bauplänen
  oder  nach  den  Bestimmungen  der  Landespolizeibehörden  erforderliche  oder
zum  Schutze  der  benachbarten  Grundstücke,  zur  Verhütung  von  Feuersgefahr  u.  s.  w.
von  der  bauenden  Eisenbahnverwaltung  für  nothwendig  erachtete,  der  Enteignung
unterworfene  Grundeigenthum  mit  Einschluß  von  Rechten  und  Gerechtigkeiten.
Die  Ueberweisung  des  im  Staatsbesitz  befindlichen  Grundeigenthums  nebst  Rechten
und  Gerechtigkeiten  soll  dergestalt  unentgeltlich  erfolgen,  daß  von  der  bauenden
Eisenbahnverwaltung  auch  Kultur=  und  Inkonvenienzentschädigung  nicht  zu  tragen
und  die  für  den  Bau  der  Bahn  erforderlichen  Grundstücke  frei  von  Pfandrechten,
sowie  frei  von  allen  dinglichen  Lasten  und  Abgaben,  die  dauernd  erforderlichen
in  das  Eigenthum,  die  vorübergehend  erforderlichen  für  die  Dauer  des  Bedürfnisses,
  in  die  Benutzung  des  Preußischen  Staates  übergehen.  Letzerem  sollen
vielmehr  nur  die  Kosten  der  Vermessung  des  überwiesenen  Terrains  sowie  der
Versteinung  des  eigenthümlich  überwiesenen  zur  Last  fallen.

Zu  den  Grunderwerbskosten  des  nicht  im  Staatsbesitz  befindlichen  Grund
und  Bodens  gehören  in  ähnlicher  Weise  sämmtliche  zur  Beschaffung  desselben
gemachten  Aufwendungen  einschließlich  der  Kultur=  und  Inkonvenienzentschädigungen.


Die  Königlich  Bayerische  und  die  Fürstlich  Reuß-Plauische  Regierung  erklären
  sich  bereit,  auf  Verlangen  der  Königlich  Preußischen  Regierung  sowohl
den  freihändigen,  als  auch,  soweit  nicht  der  bauausführenden  Eisenbahnverwaltung
das  Zwangsenteignungsrecht  kraft  Landesgesetzes  zukommt,  den  zwangsweisen
Erwerb  des  nicht  im  Staatsbesitz  befindlichen  Grund  und  Bodens  innerhalb
ihres  Gebiets  für  die  Preußische  Regierung  zu  bewirken,  sie  werden  dabei  das
Interesse  der  Letzteren  thunlichst  wahmehrzel  und  insbesondere  Verträge  und
Vergleiche  nicht  ohne  deren  Zustimmung  abschließen.  In  gleicher  Weise  werden
von  der  Preußischen  Regierung,  im  Falle  sie  den  freihändigen  oder  zwangsweisen
  Erwerb  selbst  bewirkt,  die  Interessen  der  betheiligten  Landesregierungen
thunlichst  wahrgenommen  und  insbesondere  Verträge  und  Vergleiche  ohne  ihre
Zustimmung  nicht  abgeschlossen  werden.

Im  Uebrigen  werden  die  betheiligten  Regierungen  der  Königlich  Preußischen
Regierung,  soweit  erforderlich,  für  ihr  Gebiet  das  Enteignungsrecht  rechtzeitig
ertheilen.  Der  im  Enteignungswege  für  den  Grunderwerb  u.  s.  w.  erwachsende
Aufwand  einschließlich  der  Kosten  des  Verfahrens  gehört  gleichfalls  zu  den  Kosten
des  Grunderwerbs.  5#

Die  hohen  vertragschließenden  Regierungen  sind  darin  einig,  daß  die  Hetstellung,
  Unterhaltung  und  Beleuchtung  der  Zufuhrwege  zu  den  Stationsanlagen,
soweit  diese  Wege  außerhalb  der  Stationsanlagen  liegen)  nicht  Sache  der  Eisenbahnverwaltung
  ist.  "

(Nr.  9920.)  43“
        <pb n="260" />
        —  220  —

Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  sich  demnächst  zu  einer  Erweiterung
  der  ursprünglichen  Bahnanlagen  durch  Herstellung  von  Anschlußgleisen,
Stationen  oder  zu  ähnlichen  Einrichtungen  entschließen,  so  werden  die  betheiligten
Regierungen  zwecks  Erwerbung  des  zur  Ausführung  dieser  Anlagen  erforderlichen
Grund  und  Bodens,  auf  welche  sich  die  Verpflichtung  im  Artikel  IV  des  Vertrages
  nicht  bezieht,  für  ihr  Gebiet  das  Enteignungsrecht  ertheilen,  insoweit
dasselbe  nicht  bereits  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  von  selbst  Anwendung
findet,  und  für  die  Ermittelung  und  Feststellung  der  Entschädigungen  keine  ungünsigeren
  Bestimmungen  in  Anwendung  bringen  lassen,  als  diejenigen,  welche

ei  den  Enteignungen  zu  Eisenbahnanlagen  in  den  betreffenden  Gebieten  jeweilig
Geltung  haben.

Her  die  Verhandlungen,  welche  zur  Uebertragung  des  Eigenthums  oder
zur  Ueberlassung  in  die  Benutzung  an  den  Preußischen  Staat  beim  Bahnbau
(Artikel  IV)  oder  bei  späteren  Erweiterungen  der  Bahnanlagen  (voriger  Absatz)
erforderlich  sind,  namentlich  auch  für  die  Auflassung  in  den  öffentlichen  Büchern,
sind  nur  die  Auslagen  der  Gerichte  zu  erstatten,  und  tritt  im  Uebrigen  Freiheit
von  Staatsgebühren  ein.

Artikel  WI.

Die  Feststellung  der  Tarife,  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung  der
Fahrpläne  erfolgt  —  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Reichs  —  durch  die
Königlich  Preußische  Regierung  unter  thunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche
der  betheiligten  Regierungen.  Es  sollen  übrigens  in  den  Tarifen  für  die  Bahn
keine  höheren  Einheitssätze  in  Anwendung  kommen,  als  in  den  allgemeinen  Tarifen
für  die  Bahnstrecken  des  angrenzenden  Preußischen  Eisenbahndirektionsbezirks.

Artikel  VII.

Die  Landeshoheit  bleibt  in  Ansehung  der  neuen  Bahnlinie  den  betreffenden
Landesregierungen  vorbehalten.  Auch  sollen  die  an  der  Bahn  zu  errichtenden
Hoheitszeichen  nur  die  der  betreffenden  Landesregierung  sein.

Den  betheiligten  Regierungen  bleibt  vorbehalten,  zur  Handhabung  des
ihnen  über  die  in  ihrem  Gebiete  belegene  Bahnstrecke  zustehenden  Hoheitsrechts
einen  beständigen  Kommissarius  zu  bestellen,  welcher  die  Beziehungen  zur  Königlich
Preußischen  Eisenbahnverwaltung  in  allen  denjenigen  Fällen  zu  vertreten  hat,
welche  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  und  polizeilichen  Einschreiten  der  Behörden
geeignet  sind.

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  erfolgt  durch  die  Königlich  Preußischen
Eisenbahnbehörden  und  Beamten,  welche  auf  Vorschlag  der  Königlich  Preußischen
Betriebsverwaltung  von  den  zuständigen  Behörden  des  betreffenden  Staates  in
Pflicht  zu  nehmen  sind.  Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei
liegt  hinsichtlich  der  in  die  einzelnen  Staatsgebiete  entfallenden  Bahnstrecken  den
betreffenden  Organen  der  Landesregierung  ob.  Dieselben  werden  den  Bahnpolizeibeamten
  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten.
        <pb n="261" />
        —  221  —

Artikel  VIII.

Preußische  Staatsangehörige,  welche  in  den  einzelnen  fremden  Gebieten
stationirt  sind,  erleiden  dadurch  keine  Aenderung  ihres  Staatsangehörigkeitsverhältnisses.


Die  Beamten  der  Bahn  sind  ohne  Unterschied  des  Orts  der  Anstellung
rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren  Dienstvorgesetzten  beziehungsweise  den
Aufsichtsorganen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,  im  Uebrigen  aber
den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,
unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen
  Unterbeamten  innerhalb  der  einzelnen  Staatsgebiete  soll  auf  Angehörige
der  letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,  falls  geeignete  Militäranwärter,
  unter  welchen  die  betreffenden  Staatsangehörigen  gleichfalls  den  Vorzug
haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu  ermitteln  sind.

Artikel  IK.

Entschädigungsansprüche,  welche  aus  Anlaß  des  Baues  oder  Betriebes  der
in  den  einzelnen  Gebieten  belegenen  Bahnstrecken  gegen  die  Eisenbahnverwaltung
geltend  gemacht  werden  möchten,  sollen  von  den  betreffenden  Landesgerichten
und  —  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Platz  greifen  —  auch  nach  den  betreffenden
Landesgesetzen  beurtheilt  werden.  6

Artikel  X.

Die  Königlich  Bayerische  und  die  Fürstlich  Reuß-Plauische  Regierung
jüngerer  Linie  werden,  so  lange  die  Bahn  im  Eigenthum  oder  Betrieb  der
Königlich  Preußischen  Regierung  sich  befindet,  von  derselben  und  dem  zugehörigen
Grund  und  Boden  keinerlei  Staatsabgaben  erheben,  noch  auch  eine  Besteuerung
derselben  zu  Gunsten  der  Gemeinden  und  sonstigen  korporativen  Verbände  zulassen.

Artikel  XI.

Die  Fürstlich  Reuß-Plauische  Regierung  jüngerer  Linie  wird  ein  Recht  auf
den  Erwerb  der  in  ihr  Gebiet  entfallenden  Bahnstrecke,  so  lange  die  Bahn  im
Eigenthum  oder  Betriebe  des  Preußischen  Staates  sich  befindet,  nicht  in  Anspruch
nehmen.  Der  Königlich  Bayerischen  Regierung  bleibt  dagegen  das  Recht  vorbehalten,
  die  in  ihrem  Gebiet  belegene  Bahnstrecke  gegen  Erstattung  des  Anlagekapitals
  jederzeit  anzukaufen.  Dem  Anlagekapital  sind  die  während  der  Bauzeit
aufgelaufenen  dreiundeinhalbprozentigen  Zinsen  sowie  die  Kosten  für  spätere
Vervollständigungen  und  Erweiterungen  einzurechnen,  dagegen  der  Werth  des
seitens  der  Königlich  Bayerischen  Regierung  unentgeltlich  hergegebenen  oder  bewohlten
  Grund  und  Bodens  nicht  einzurechnen.  Insofern  zur  Zeit  der  Erwerbung
er  Zustand  der  Bahn  gegen  die  ursprüngliche  Anlage  sich  wesentlich  verschlechtert
Xr.  V020,
        <pb n="262" />
        —  222  —

haben  möchte,  soll  außerdem  von  dem  ursprünglichen  Anlagekapital  nach  einem
durch  Sachverständige  zu  bestimmenden  Prozentsatze  ein  dem  dermaligen  Zustande
entsprechender  Abzug  gemacht  werden.  Die  Königlich  Bayerische  Regierung  wird
fich  im  Falle  des  Ankaufs  der  in  ihr  Staatsgebiet  fallenden  Theilstrecke  der
Bahn  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung  über  die  im  Interesse  der  einheitlichen
  Fortsetzung  des  Betriebes  erforderlichen  Maßregeln  verständigen.

Artikel  XII.
Die  Königlich  Bayerische  Regierung  gestattet  der  Königlich  Preußischen
Regierung  die  Mitbenutzung  des  Bahnhofs  Marxgrün.
Die  Bedingungen  der  Mitbenutzung  werden  durch  die  beiderseitigen  Eisenbahnverwaltungen
  in  einem  besonderen  Betriebsvertrage  festgesetzt  werden.

Artikel  XlIII.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  allerseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung
vorgelgtt  werden.  Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  soll  baldthunlichst
in  Berlin  erfolgen.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  Bevollmächigten  denselben  unterzeichnet
und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  30.  Januar  1897.

(L.  S.)  Dr.  Micke.  (L.  S.)  von  Oswald.
L.  S.)  Lehmann.  (L.  S.)  Engelhardt.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.
        <pb n="263" />
        —  223  —

Cr.  9927).  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Mecklenburg-Schwerin  wegen  Herstellung
einer  Eisenbahn  von  Kremmen  über  Neu-Ruppin  nach  Wittstock.  Vom
4.  Juni  1897.

S#e  Mazjestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Hoheit  der  Herzog,  Regent
von  Mecklenburg-Schwerin,  haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  über  die
Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Kremmen  über  Neu-Ruppin  nach  Gittkon  zu
Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Pannenbergt
Seine  Hoheit  der  Herzog,  Regent  von  Mecklenburg-Schwerin:
Höchstihren  Ministerialdirektor  Schmidt,  "
von  denen,  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation,  der  nachstehende  Vertrag  verabredet
und  abgeschlossen  worden  ist.
Artikel  1.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Großherzoglich  Mecklenburgische  Regierung
  werden  eine  Eisenbahn  von  Kremmen  über  Neu-Ruppin  nach  Wittstock
ulassen  und  fördern.  Insbesondere  wird  die  Großherzoglich  Mecklenburgische
Regierung  unter  den  üblichen  Bedingungen  die  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe
der  Bahn  für  die  in  ihrem  Gebiete  gelegenen  Strecken  an  die  unter  der
Firma  „Kremmen—Neu-Ruppin—Wittstocker  Eisenbahngesellschaft“  gebildete,  in
Neu-Ruppin  oder  an  einem  anderen  im  Königlich  Praupischen  taatsgebiete
elegenen  Orte  domizilirende  Aktiengesellschaft  ertheilen,  sobald  dieser  für  die  in

treußen  gelegene  Strecke  die  Konzession  seitens  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  ertheilt  ist.
Artikel  2.

Die  Bahn  soll  bei  der  Station  Kremmen  an  die  Preußische  Staatsbahn
und  bei  der  Station  Wittstock  an  die  Prignitzer  Eisenbahn  angeschlossen  werden
und  zwar  in  solcher  Weise,  daß  ihre  Weiterführung  in  nördlicher  Richtung  nicht
erschwert  wird.  Ihre  Spurweite  soll  I/135  Meter  betragen.  Für  ihren  Bau  und
Betrieb  sind  die  Bahnordnung  für  die  Rebeneisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli
1892  (Reichs=  Gesetzbl.  S.  764)  und  die  dazu  ergangenen  oder  noch  ergehenden
ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen  (vergl.  F.  55  daselbst)  maßgebend;
auch  soll  der  Bau  und  das  gesammte  Betriebsmaterial  so  eingerichtet  werden,
daß  die  Fahrzeuge  ungehindert  nach  allen  Seiten  übergehen  können.
Artikel  3.

Die  Vollendung  und  Inbetriebnahme  der  Bahn  muß  längstens  binnen
zwei  Jahren,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  die  Eisenbahngesellschaft
in  den  Besitz  auch  der  Konzession  der  Großherzoglich  Mecklenburgischen  Regierung
gelangt  sein  wird,  bewirkt  werden.  Sollte  sich  die  Vollendung  des  Baues  über
diese  Frist  hinaus  durch  Verhältnisse  verzögern,  für  welche  die  Eisenbahngesell-(Nr.

  9927.
        <pb n="264" />
        —  224  —

schaft  nach  dem  in  dieser  Beziehung  entscheidenden  Ermessen  der  zuständigen
Eisenbahnaufsichtsbehörden  ein  Verschulden  nicht  trifft,  so  wird  der  Gesellschaft
durch  die  bezeichneten  Behörden  eine  entsprechende  Fristverlängerung  gewährt

werden.
Artikel  4.

Die  Feststellung  der  Bauentwürfe  für  die  Bahn  sowie  die  Prüfung  der
anzuwendenden  Fahrzeuge  soll  lediglich  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zustehen.
  Etwaigen  besonderen  Wünschen  der  Großherzoglich  Mecklenburgischen
Regierung  in  Betreff  der  Führung  der  Bahn  und  der  Anlegung  von  Stationen
im  außerpreußischen  Gebiete  wird  hierbei  thunlichst  Rechnung  getragen  werden.

Jedoch  bleibt  in  landespolizeilicher  Beziehung  die  Prüfung  und  Genehmigung
der  Bauentwürfe,  soweit  diese  die  Herstellung  von  Wegeübergängen,  Brücken,
Durchlässen,  Flußkorrektionen,  Vorfluthanlagen  und  Parallel-  und  Zufuhrwegen
betreffen,  ebenso  wie  die  baupolizeiliche  Prüfung  der  Bahnhofsanlagen  jeder  Regierung
  innerhalb  ihres  Gebietes  vorbehalten.

Artikel  5.

Zum  Zwecke  des  Erwerbes  des  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen  Grund
und  Bodens  wird  jede  der  vertragschließenden  Regierungen  für  ihr  Gebiet  der
Eisenbahngesellschaft  das  Enteignungsrecht  verleihen.

Artikel  6.

Unbeschadet  des  Hoheits=  und  Aufsichtsrechts  der  Großherzoglich  Mecklenburgischen
  Regierung  über  die  in  ihrem  Gebiet  gelegenen  Bahnstrecken  und  über  den
darauf  stattfindenden  Betrieb  wird  die  Ausübung  des  Oberaufsichtsrechts  über  die
Gesellschaft  im  Allgemeinen  der  Königlich  Preußischen  Regierung  als  derjenigen,
in  deren  Gebiete  die  Eisenbahngesellschaft  ihren  Sitz  hat,  überlassen.  Auch  ist  die
Großherzoglich  Mecklenburgische  Regierung  damit  einverstanden)  daß  die  Bestimmung
  über  die  Dotirung  der  Reserve=  und  des  Erneuerungsfonds,  sowie  die
Genehmigung  und  die  Festsetzung  der  Fahrpläne  und  der  Tarife  auch  in  Beziehung
  auf  die  in  ihrem  Gebiete  gelegenen  Theile  der  Bahn  seitens  der  Königlich
Preußischen  Regierung  erfolgt,  mit  der  Maßgabe,  daß  in  den  Tarifen  für  die
außerpreußischen  Strecken  keine  höheren  Einheitssätze  in  Anwendung  kommen
sollen,  als  für  die  Strecke  in  Preußen.

Artikel  7.

Die  Eisenbahngesellschaft  hat  sich  wegen  aller  Entschädigungsansprüche,
welche  aus  Anlaß  der  Bahnanlage  oder  des  Bahnbetriebes  entstehen  und  gegen
sie  geltend  gemacht  werden  möchten,  der  Gerichtsbarkeit  und,  insoweit  nicht  Reichsesetze
  Platz  greifen,  den  Gesetzen  desjenigen  Staates  zu  unterwerfen,  auf  dessen
ebiet  sie  entstanden  sind.

Der  Großherzoglich  Mecklenburgischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  den
Verkehr  zwischen  ihr  und  der  Gesellschaft,  sowie  die  Handhabung  der  ihr  über  die
innerhalb  ihres  Gebietes  gelegenen  Strecken  zustehenden  Hoheits=  und  Aufsichts-
        <pb n="265" />
        rechte  einer  befonderen  Behörde  oder  einem  besonderen  Kommissar  zu  übertragen.
Diese  haben  die  Beziehungen  ihrer  Regierung  zu  der  Eisenbahnverwaltung  in
allen  Fällen  zu  vertreten,  welche  nicht  zum  direkten  Einschreiten  der  zuständigen
Polizei-  und  Gerichtsbehörden  geeignet  sind.

Artikel  8.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  dazu  in  jedem  Staatsgebiete
zuständigen  Behörden  nach  Maßgabe  der  im  Artikel  2  bezeichneten  Bahnordnung
gehandhabt.  Die  in  den  beiden  Staatsgebieten  stationirten  Bahnpolizeibeamten
sind  auf  Vorschlag  der  Bahnverwaltung  bei  den  zuständigen  Behörden  des  betreffenden
  Staates  zu  verpflichten.

Alrtikel  9.

Bei  Anstellung  der  subalternen  und  unteren  Kategorien  des  Bahnpersonals
auf  der  Bahn  von  Kremmen  nach  Wittstock  finden  die  für  Besetzung  der  Subaltern-
  und  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern  jeweilig  geltenden  Grundsätze
  Anwendung.

Bei  Bschuh  dieser  unteren  Beamtenstellen  hat  die  Eisenbahngesellschaft
bei  sonst  gleicher  Befähigung  innerhalb  des  Gebietes  eines  jeden  der  vertragschließenden
  Staaten  auf  die  Bewerbungen  der  Angehörigen  desselben  besondere
Rücksicht  zu  nehmen.  «

Die  Angehörigen  eines  Staates,  welche  im  Gebiete  eines  anderen  Staates
angestellt  werden  moͤchten,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres
Heimathlandes  nicht  aus,  sind  aber  den  Gesetzen  des  Landes,  in  welchem  fie
angestellt  sind,  unterworfen.  «"

 

Artikel  10.
Der  Telegraphen=  und  Militärverwaltung  gegenüber  ist  die  Eisenbahngesellschaft
  den  bereits  erlassenen  oder  künftig  für  die  Eisenbahnen  im  Deutschen
Reich  ergehenden  gesetzlichen  und  reglementarischen  Bestimmungen  unterworfen.

Artikel  11.

Gegenüber  der  Postverwaltung  ist  die  Eisenbahngesellschaft  den  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  318)  und  den
dazu  ergangenen  oder  künftig  ergehenden  Vollzugsbestimmungen  und  deren  Abänderungen
  mit  den  Erleichterungen  unterworfen)  welche  nach  den  vom  Reichskanzler
  erlassenen  Bestimmungen  vom  28.  Mai  1879  (Centralblatt  für  das
Deutsche  Reich  S.  380)  für  Bahnen  untergeordneter  Bedeutung  (Nebeneisenbahnen)
  für  die  Zeit  bis  zum  Ablaufe  von  acht  Jahren  vom  Beginn  des  auf
die  Betriebseröffnung  folgenden  Kalenderjahres  gewährt  sind.  Sofern  innerhalb
des  vorbezeichneten  Zeitraumes  in  den  Verhältnissen  der  Bahn  in  Folge  von
Erweiterungen  des  Unternehmens  oder  durch  den  Anschluß  an  andere  Bahnen
oder  aus  anderen  Gründen  eine  Aenderung  eintreten  sollte,  durch  welche  nach  der
Entscheidung  der  obersten  Reichsaufsichtsbehörde  die  Bahn  die  Eigenschaft  als
Nebenbahn  verliert,  tritt  das  Eisenbahnpostgesetz  mit  den  dazu  gehörigen  Vollzugsbestimmungen
  ohne  Einschränkung  in  Anwendung.

Ceseh=  Samml.  1897.  (Nr.  0027.  44
        <pb n="266" />
        —  226  —

Artikel  12.
Für  Kriegsbeschädigungen  und  Demolirungen  der  Bahn  im  Gebiete  eines
der  vertragschließenden  Staaten,  mögen  solche  vom  Feinde  ausgehen  oder  im
Interesse  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,  soll  die  Eisenbahngesellschaft
oder  deren  Rechtsnachfolger  einen  Ersatz  weder  von  diesen  Staaten,  noch  vom
Reiche  beanspruchen  können.
Artikel  13.

Jede  der  Regierungen  behält  sich  vor,  die  in  ihr  Gebiet  fallende  Bahnstrecke
  der  Besteuerung,  insbesondere  der  Entrichtung  einer  Eisenbahnabgabe  zu
unterziehen.  Zu  diesem  Behufe  wird  als  Anlagekapital  oder  als  Reinertrag  der
aus  dem  Verhältnisse  der  Länge  der  auf  jedes  Staatsgebiet  fallenden  Bahnstrecke
zur  Länge  der  ganzen  Bahn  sich  ergebende  Theil  des  Anlagekapitals  oder  des
jährlichen  Reinertrages  angenommen.  Die  Steuererhebung  erfolgt  zum  ersten
Male  für  das  auf  die  Betriebseröffnung  folgende,  mit  dein  1.  April  beginnende
Rechnungsjahr.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  der  Großherzoglich  Mecklenburgischen
Regierung  die  Berechnung  des  Reinertrages  der  Bahn  alljährlich  mittheilen.

Artikel  14.

Für  den  Fall,  daß  einer  der  vertragschließenden  Staaten  das  Eigenthum
des  in  seinem  Gebiete  liegenden  Theiles  der  Bahn  von  Kremmen  nach  Wittstock
erwerben  sollte,  werden  die  vertragschließenden  Regierungen  sich  über  die  zur  Beibehaltung
  eines  ungestörten  einheitlichen  Betriebes  auf  der  genannten  Bahn  erforderlichen
  Maßregeln  verständigen.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  oder  des  Mecklenburgischen
Eisenbahnbesitzes  an  das  Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  beziehungsweise
  der  Großherzoglich  Mecklenburgischen  Regierung  freistehen,  auch  die  aus
diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu  übertragen.

Artikel  15.
Dieser  Vertrag  soll  zweifach  ausgefertigt  und  von  den  vertragschließenden

Regierungen  zur  landesherrlichen  Ratifikakion  vorgelegt  werden.  Die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  soll  in  Berlin  erfolgen.

So  geschehen  Berlin,  den  4.  Juni  1897.
(L.  8.)  Pannenberg.  (I.  8.)  W.  Schmidt.

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

 

 

Nebigirt  im  Buveau  des  Staalsministrriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="267" />
        —  227  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—Nr.  31.

 

Inhalte:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ausübung  der  besundheitspoliteilichen  Anfficht  über  die  Provinzial-Anstalten
  und  die  Schulaussicht  über  die  Provinzia  b  S.  227.  —
Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen-  Cobrg.  Gotha  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Niederfüllbach  nach  Rossach  und  von  Eberödorf  nach  Weidhausen,  S.  226.  —  Verfügung  bes
Justigministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte
Aldenhoven,  Sankt  Vith,  Adenau,  Boppard,  Castellaun,  Cochem,  Sankt  Goar,  Jell,  Saarbrücken,
Saarlouis,  Neunkirchen,  Daun,  Prüm,  Saarburg,  Trier,  Wazweiler  und  Bitburg,  S.  233.

 

 

Nr.  9928).  Allerhöchster  Erlaß  vom  12.  Mai  1897,  betreffend  die  Ansübung  der  gesundheitspolizeilichen
  Aufsicht  über  die  Provinzial-Anstalten  und  die  Schulaussicht
über  die  Provinzial-Zwangserziehungsanstalten.

A#  den  Bericht  vom  7.  d.  M.  will  Ich  hierdurch  genehmigen,  daß  die  Ausübung
  der  gelimdheitspoligeilchen,  Aufsi  cht  über  die  Vrovinzial-  Anstalten  und  die
Schulaufsicht  über  die  Provinzial-Zwangserziehungsanstalten  dem  Geschäftskreise
der  Oberpräsidenten  überwiesen  werde.

Urville,  den  12.  Mai  1897.

 

 

Wilhelm.
Bosse.  Frhr.  v.  d.  Recke.

An  den  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten
und  den  Minister  des  Inmern.

Sesetz-Sommi.  1897.  (r.  9928—9929.  45

Ansgegeben  zu  Berlin  den  29.  Juli  1897.
        <pb n="268" />
        (Nr.  9929.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen-  Coburg  ·  Gotha  wegen  Herstellung
einer  Eisenbahn  von  Niederfüllbach  nach  Rossach  und  von  Ebersdorf  nach
Weidhausen.  Vom  28.  Jannar  1897.

Ste  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche  Hoheit  der
Herzog  von  Sachsen-Coburg  und  Gotha  haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung
über  die  Herstellung  mehrerer  Eisenbahnen  im  Herzogthum  Coburg  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Ministerialdirektor,  Wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungsrath
  Dr.  Paul  Micke,
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Friedrich  Lehmann;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg  und
Gotha:

Höchstihren  Geheimen  Staatsrath  Edmund  von  Wittken  und
Höchstihren  Landrath  Albert  Schmidt,
welche  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation  nachstehenden
Staatsvertrag  abgeschlossen  haben.

Artikel  I.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  erklärt  sich  bereit,  folgende  Eisenbahnen:

a)  von  Niederfüllbach  nach  Rossach,

b)  von  Ebersdorf  nach  Weidhausen,
für  eigene  Rechnung  auszuführen,  sobald  sie  die  gesetzliche  Ermächtigung  hierzu
erhalten  haben  wird.

Die  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische  Regierung  gestattet  der  Königlich
Preußischen  Regierung  den  Bau  und  Betrieb  dieser  innerhalb  des  Herzogthums
Sachsen-Coburg  belegenen  Bahnen.

Artikel  I.

Die  Feststellung  der  gesammten  Bauentwürfe  für  die  den  Gegenstand
dieses  Vertrages  bildenden  Eisenbahnen  soll  ebenso  wie  die  Prüfung  der  anzuwendenden
  Fahrzeuge,  einschließlich  der  Dampfwagen,  lediglich  der  Königlich
Preußischen  Regierung  zustehen,  welche  indeß  sowohl  bezüglich  der  Führung  der
Bahnen,  wie  bezüglich  der  Anlegung  von  Stationen  etwaige  besondere  Wünsche
der  Herzoglich  Sächsischen  Regierung  thunlichst  berücksichtigen  will.  Jedoch  bleibt
die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Genehmigung  der  Bauentwürfe,  soweit  diese
die  Herstellung  von  Wegeübergängen,  Brücken,  Durchlässen,  Flußkorrektionen,
Vorfluthanlagen  und  Parallelwegen  betreffen,  nebst  der  baupolizeilichen  Prüfung
        <pb n="269" />
        A—  der  Stationsanlagen  der  Herzoglich  Sächsischen  Regierung
vorbehalten.  .  .-.  -  s---SolltedemnächstnachFertigstellungderBahncninFolgeeintretenden

Bedürfnisses  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,  Staats-  oder  Vizinalstraßen,
welche  die  geplanten  Eisenbahnen  kreuzen,  von  der  Hergoglichen  Regierung  angeordnet
  oder  genehmigt  werden,  so  wird  zwar  Preußischerseits  gegen  die  Ausführung
  derartiger  Anlagen  keine  Einsprache  erhoben  werden,  die  Herzogliche
Regierung  verpflichtet  sich  aber,  dafür  einzutreten)  daß  durch  die  neue  Anlage  weder
der  Betrieb  der  Eisenbahnen  gestört  wird,  noch  auch  daraus  der  Eisenbahnverwaltung
  ein  Kostenaufwand  erwächst.

-.  Artikel  III.

Die  Spurweite  der  Gleise  soll  1/495  Meter  im  Lichten  der  Schienen  betragen.
Die  Königlich  Preußische  Regierung  ist  berechtigt,  die  im  Artikel  I  benannten
Bahnen  nach  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  und  den  dazu  etwa  künftig  ergehenden  ergänzenden
  vder  abändernden  Bestimmungen  herzustellen  und  demnächst  zu  betreiben.

g  Artikel  IV.  »
Die  Herfoglich  Sächsen-Coburg-Gothaische  Regierung  übernimmt  für  den
Fall  der  Ausführung  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildenden  Bahnen.
die  Verpflichtung:  *  «  .
·"··1)benzumBauderBahpanlagenerforderlichenGrundUndBodendet,
Königlich  Preußischen  Regierung  unentgeltlich  zur  Verfügung  zu  stellen;

2)  die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  öffentlichen  Wege  unentgeltlich
  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des  Bestehens
  und  Betriebes  der  Bahnen  zu  gestatten;

3)  zu  den  Baukosten  der  Linie  Niederfüllbach  -Rossach  einen  unverzinslichen,
  nicht  rückzahlbaren  Zuschuß  von  260  000  Mark,  in  Worten:
„Lweihundert  und  sechszigtausend  Mark“)  und  zu  den  Baukosten  der
Ginie  Ebersdorf-Weidhausen  einen  solchen  von  240  000  Mack,  in
Worten:  „Lweihundert  und  vierzigtausend  Mark“  zu  gewähren.

Artikel  V.

Die  im  Artikel  IV  unter  Nr.  1  übernommene  Verpflichtung  erstreckt  sich
auf  das  gesammte,  zur  Herstellung  der  Bahnen,  einschließlich  der  Stationen  und
aller  sonstigen  Anlagen,  sowie  auf  das  für  Seitenentnahmen,  Parallelwege,
Sicherheitsstreifen,  Gewinmumg  von  Baumaterialien,  Lagerplätze,  Korrektionen
von  Wegen  oder  Wasserläufen  u.  s.  w.  nach  den  genehmigten  Bauplänen  oder
nach  den  Bestimmumgen  der  Landespolizeibehörden  erforderliche  oder  zum  Schutze
der  benachbarten  Grundstüche,  zur  Verhütung  von  Feuersgefahr  u.  s.  w.  für
nothwendig  erachtete,  der  Enteignung  unterworfene  Grundeigenthum  mit  Ein-(r.

  9929.)  45
        <pb n="270" />
        —  230  —

schluß  von  Rechten  und  Gerechtigkeiten.  Die  Ueberweisung  des  Grundeigenthums
nebst  Rechten  und  Gerechtigkeiten  soll  dergestalt  unentgelllich  erfolgen,  daß  von
der  bauenden  Eisenbahnverwaltung  auch  Kultur-  und  Inkonvenienzentschädigung
nicht  zu  tragen  und  die  für  den  Vau  der  Bahnen  erforderlichen  Grundstücke  frei
von  Pfandrechten,  sowie  frei  von  allen  dinglichen  Lasten  und  Abgaben,  die
dauernd  erforderlichen  in  das  Eigenthum,  die  vorübergehend  erforderlichen  für
die  Dauer  des  Bedürfnisses  in  die  Benutzung  des  Preußischen  Staates  übergehen.
  Letzterem  sollen  vielmehr  nur  die  Kosten  der  Vermessung  und  Versteinung
des  ihm  eigenthümlich  überwiesenen  Terrains  zur  Last  fallen.

Die  bauleitende  Eisenbahnverwaltung  wird  nach  Genehmigung  der  Baupläne
  und  der  bei  der  Bauausführung  etwa  erforderlich  werdenden  Ergänzungen
für  jede  Feldmark  einen  Planauszug  vorlegen,  welcher  die  zu  überweisenden
Grundstücke  nach  ihrer  katastermäßigen  oder  sonst  üblichen  Bezeichnung  und
Größe,  deren  Eigenthümer  nach  Namen  und  Wohnort,  ferner  die  landespolizeilich
angeordneten  Anlagen  sowie,  wo  nur  eine  Belastung  von  Grundeigenthum  in
Frage  steht,  die  Art  und  den  Umfang  dieser  Belastung  zu  enthalten  hat.

Binnen  drei  Monaten  nach  Vorlage  dieses  Auszuges  ist  die  Eisenbahnverwaltung
  in  den  Besitz  der  erforderlichen  Grundstücke  zu  setzen.  Ist  innerhalb
dieser  Frist  die  Ueberweisung  nicht  erfolgt,  so  steht  der  Eisenbahnverwaltung  die
Befugniß  zu,  ohne  Weiteres  die  gelehlich-  Enteignung  zu  beantragen,  zu  welchem
Zwecke  die  Herzoglich  Sächsische  Regierung  der  Königlich  Preußischen  Regierung
das  Enteignungzsrecht  rechtzeitig  ertheilen  wird.  Der  im  Enteignungswege  für
den  Grunderwerb  u.  s.  w.  erwachsende  Aufwand,  einschließlich  der  Kosten  des
Verfahrens,  ist  der  Eisenbahnverwaltung  alsdann  zu  ersetzen.

Der  Hergzoglichen  Regierung  bleibt  es  freigestellt,  wegen  der  Uebertragung
dieser,  sowie  der  im  Artikel  IV  unter  Nr.  2  und  3  übernommenen  Verpflichtungen
  auf  die  von  den  Bahnlinien  berührten  Gemeinden  u.  s.  w.  mit  letzteren
sich  zu  verständigen,  sie  bleibt  indeß  auch  für  den  Fall  einer  derartigen  Uebertragung
  für  die  Erfüllung  der  Verpflichtungen  ihrerseits  der  Königlich  Preußischen
Regierung  verbunden.

Die  hohen  vertragschließenden  Regierungen  sind  darin  einig,  daß  die
Herstellung,  Unterhaltung  und  Beleuchtung  der  Zufuhrwege  zu  den  Stationen,
soweit  diese  Wege  außerhalb  der  Stationen  liegen,  nicht  Sache  der  Eisenbahnverwaltung
  ist.

Von  den  nach  Artikel  IV.  Nr.  3  zu  leistenden  Baarzuschüssen  ist  die  eine
Hälfte  vier  Wochen  nach  Beginn  der  Bauarbeiten,  die  andere  Hälfte  vier  Wochen
nach  Eröffnung  des  Betriebes  (Personen-  und  Güterverkehr)  seitens  der  Herzoglich
Sächsischen  Regierung  an  die  Königlich  Preußische  Regierung  zu  zahlen.

Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  sich  demnächst  nach  Fertigstellung
  der  Bahnen  zu  einer  Erweiterung  der  ursprünglichen  Bahnanlagen  durch
Herstellung  von  Anschlußgleisen,  Stationen  oder  zu  ähnlichen  Einrichtungen,  insbesondere
  zur  Anlage  eines  zweiten  Gleises,  entschließen,  so  wird  die  Herzoglich
Sachsen-Coburg-Gothaische  Rergierung  zwecks  Erwerbung  des  zur  Ausführung
        <pb n="271" />
        231

dieser  Anlagen  erforderlichen  Grund  und  Bodens,  auf  welche  sich  die  Verpflichtung
  im  Artikel  IV  unter  Nr.  1  des  Vertrages  nicht  bezieht,  das  Enteignungsrecht
  ertheilen,  insoweit  dasselbe  nicht  bereits  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen
von  selbst  Anwendung  findet,  und  für  die  Ermittelung  und  Feststellung  der
Entschädigungen  keine  ungünstigeren  Bestimmungen  in  Anwendung  bringen  lassen,
als  diejenigen,  welche  bei  den  Enteignungen  zu  Eisenbahnanlagen  in  dem  Herzogthum
  Sachsen-Coburg  zur  Zeit  Geltung  haben.  Für  die  Verhandlungen,  welche
zur  Uebertragung  des  Eigenthums  oder  zur  Ueberlassung  in  die  Benutzung  an
den  Preußischen  Staat  in  den  bezeichneten  Fällen  erforderlich  sind,  namentlich
auch  für  die  Auflassung  in  den  Grundbüchern,  sind  nur  die  Auslagen  der  Gerichte
zu  erstatten  und  wird  um  Uebrigen  der  Königlich  Preußischen  Regierung  Befreiung
von  Werthabgabe,  Stempel-  und  Gerichtsgebühren  gewährleistet.

Artikel  VI.

Die  Feststellung  der  Tarife,  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung  der
Fahrpläne  erfolgt  —  unbeschadet  der  Luständigkeit  des  Reichs  —  durch  die
Königlich  Preußische  Regierung  unter  thunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche
der  Herzoglich  Sächsischen  Regierung.  Es  sollen  übrigens  in  den  Tarifen  für
die  Bahnen  keine  höheren  Einheitssätze  in  Anwendung  kommen,  als  in  den
allgemeinen  Tarifen  für  die  Bahnstrecken  des  angrenzenden  Preußischen  Eisenbahndirektionsbezirks.


Artikel  VII.

Die  Landeshoheit  bleibt  in  Ansehung  der  neuen  Bahnen  der  Herzoglichen
Regierung  vorbehalten.  Auch  sollen  die  an  den  Bahnen  zu  errichtenden  Hoheitszeichen
  nur  die  der  Herzoglichen  Regierung  sein.

Der  Herzoglich  Sächsischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  zur  Handhabung
des  ihr  über  die  Bahnen  zustehenden  Hoheitsrechts  einen  beständigen  Kommissarius
zu  bestellen,  welcher  die  Beziehungen  zur  Königlich  Preußischen  Eisenbahnverwaltung
  in  allen  denjenigen  Fällen  zu  vertreten  hat,  welche  nicht  zum  direkten
gerichtlichen  und  polizeilichen  Einschreiten  der  Behörden  geeignet  sind.

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  erfolgt  durch  die  Königlich  Preußischen
Eisenbahnbehörden  und  Beamten,  welche  auf  Vorschlag  der  Königlich  Preußischen
Betriebsverwaltung  von  den  zuständigen  Herzoglichen  Behörden  in  Pflicht  zu
nehmen  sind.  Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  den  betreffenden
  Herzoglichen  Organen  ob.  Dieselben  werden  den  Bahnpolizeibeamten
auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten.

Artikel  VIII.

Preußische  Staatsangehörige,  welche  in  dem  Herzoglich  Sachsen-Coburgischen
Gebiet  stationirt  sind,  erleiden  dadurch  keine  Aenderung  ihres  Staatsangehörigkeitsverhältnisses.


(Nr.  9929.)
        <pb n="272" />
        —  232  —

Die  Beamten  der  Bahnen  sind  ohne  Unterschied  des  Orts  der  Anstellung
rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren  Dienstvorgesetzten  beziehungsweise  den
Aussichtsorganen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,  im  Uebrigen  aber  den
Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,
unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen
  Unterbeamten  innerhalb  des  Herzoglich  Sachsen-Coburgischen  Staatsgebiets
soll  auf  Angehörige  des  letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,  falls
geeignete  Militäranwärter,  unter  welchen  die  Sachsen-Coburg-Gothaischen  Staatsangehörigen
  gleichfalls  den  Vorzug  haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen
nicht  zu  ermitteln  sind.

Artikel  IX.

Entschädigungsansprüche,  welche  aus  Anlaß  des  Baues  oder  Betriebes  der
Bahnen  gegen  die  Eisenbahnverwaltung  geltend  gemacht  werden  möchten,  sollen
von  den  Herzoglichen  Gerichten  und  —  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Platz  greifen  —
nach  den  im  Herzogthum  Sachsen-Coburg  geltenden  Gesetzen  beurtheilt  werden.

 

Artikel  X.
Die  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische  Regierung  verpflichtet  sich,  von
den  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildenden  Eisenbahnunterneb  und

dem  zu  denselben  gehörigen  Grund  und  Voden  keinerlei  Stnatsabgaben  zu  erheben,
  noch  auch  eine  Besteuerung  derselben  zu  Gunsten  der  Gemeinden  und
sonstigen  korporativen  Verbände  zuzulassen.

Artikel  XI.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  Bahnlinien  wird  die  Herzoglich  Sachsen-Coburg.-
  Gothaische  Staatsregierung,  so  lange  die  Bahnen  im  Eigenthum  oder
Betriebe  des  Preußischen  Staates  sich  befinden,  nicht  in  Anspruch  nehmen.  Sollte
dagegen  später  Eigenthum  und  Betrieb  an  einen  Privatunternehmer  abgetreten
werden,  so  bleibt  der  Herzoglich  Sächsischen  Staatsregierung  das  Recht  vorbehalten,
die  Bahnen  nach  Maßgabe  des  Preußischen  Eisenbahngesetzes  vom  3.  November
1838  anzukaufen.

Artikel  KlI.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
aus  ddiesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen.
        <pb n="273" />
        —  233  —

Artikel  XIII.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  beiderseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung
vorgelegt  werden,  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  soll  im  Wege  des
Schriftwechsels  erfolgen.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  28.  Januar  1897.

(L.  S.)  Dr.  Micke.  (L.  S.)  von  Wittken.

(L.  S.)  Lehmann.  (I.  S.)  Schmidt.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

(Nr.  9930.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aldenhoven,  Sankt  Vith,  Adenau,
Boppard,  Castellaun,  Cochem,  Sankt  Goar,  Zell,  Saarbrücken,  Saarlonis,
Neunkirchen,  Daun,  Prüm,  Saarburg,  Trier,  Waxweiler  und  Bitburg.
Vom  24.  Juli  1897.

A  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Aldenhoven  gehörige  Gemeinde  Bettendorfa,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Vith  gehörige  Gemeinde  Recht,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörigen  Gemeinden  Lederbach
  und  Wüstleimbach,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Boppard  gehörige  Gemeinde  Burgen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Castellaun  gehörigen  Gemeinden
Riegenroth  und  Bubach,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cochem  gehörigen  Gemeinden  Alflen
und  Büchel,

Cr.  9929—99)0.)
        <pb n="274" />
        —  234  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Goar  gehörige  Gemeinde
Oberdiebach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Zell  gehörige  Gemeinde  Aldegund,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarbrücken  gehörige,  einen  Theil
der  Katastergemeinde  Quierschied  (QOuierscheid)  bildende  politische  Gemeinde
  Fischbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarlouis  gehörige  Gemeinde
Dillingen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neunkirchen  gehörige  Gemeinde  Spiesen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Daun  gehörigen  Gemeinden  Rengen
und  Steiningen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Prüm  gehörigen  Gemeinden  Schönfeld,
  Ormont  und  Scheid,

für  de  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarburg  gehörige  Gemeinde  Freudenurg,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trier  gehörige  Gemeinde  Lörsch,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Waxweiler  gehörigen  Gemeinden
Niederpierscheid,  Staudenhof,  Irrhausen  und  Neurath,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bitburg  gehörigen  Gemeinden  Betti
gen  und  Birtlingen

am  15.  August  1897  beginnen  soll.

Berlin,  den  24.  Juli  1897.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="275" />
        —  235  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
Nr.  32

Jnhalt:  Verfügung  des  Justizministers  wegen  Aufhebung  der  Hypothekenämter  zu  Aachen  und  St.  Wendel,
S.  235.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierunge-Amtsblätter
  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  238.

 

 

 

(Nr.  9931.)  Verfügung  des  Justizministers  wegen  Aufhebung  der  Hypothekenämter  zu  Aachen
und  St.  Wendel.  Vom  30.  Juli  1897.

M  Rücksicht  auf  das  Fortschreiten  der  Arbeiten  zur  Anlegung  des  Grundbuchs
  in  den  Bezirken  der  Hypothekenämter  zu  Aachen  und  St.  Wendel  wird  auf
Grund  des  F.  2  des  Gesetzes  vom  18.  Juli  1896  (Gesetz-Samml.  S.  165)  die
Aushebung  dieser  Hypothekenämter  zum  1.  Oktober  1897  angeordnet.

Die  Geschäfte  derselben  werden  von  diesem  Zeitpunkte  ab  auf  die  an  ihren
Sitzen  belegenen  Amtsgerichte  übertragen.

Berlin,  den  30.  Juli  1897.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  Gesetz-Samml.  S.  367)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  20.  April  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und
Bewässerungsgenossenschaft  Wellesweiler  „Kaasbruch.  Mühlenthal“  im
Kreise  Ottweiler  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier
Nr.  27  S.  271,  ausgegeben  am  9.  Juli  1897;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  Mai  1897,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  dem  Provinzialverbande  der  Provinz  Sachsen  auf
Grund  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  30.  Januar  1875  und  der  Aller-Gesetz=

  Samml.  1897.  (Nr.  9931.)  46

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  August  1897.
        <pb n="276" />
        —  236  —

höchsten  Privilegien  vom  27.  Dezember  1880  und  5.  Mai  1886  ausgegebenen
  Anleihescheine  auf  3/,  Prozent,  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  26  S.  234,  ausgegeben
am  26.  Juni  1897,
der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  26  S.  223,  ausgegeben
am  26.  Juni  1897,
der  Königl.  Regierung  zu  Erfurt  Nr.  27  S.  124,  ausgegeben  am
26.  Juni  1897;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  Mai  1897,  betreffend  die  anderweite  Verwendung
  eines  Theils  der  von  der  Stadt  Halle  a.  S.  auf  Grund  des
Allerhöchsten  Privilegiums  vom  31.  Oktober  1892  aufzunehmenden  Anleihe
  von  7000  000  Mark,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Merseburg  Nr.  25  S.  211,  ausgegeben  am  19.  Juni  1897)

4)  das  am  31.  Mai  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Döhrener
Deichverband  im  Kreise  Minden  durch  das  Amteblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Minden  Nr.  29  S.  231,  ausgegeben  am  17.  Juli  1897;

5)  das  am  31.  Mai  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Hävern-Ovenstädter
  Deichverband  im  Kreise  Minden  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  29  S.  234,  ausgegeben  am  17.Juli  1897;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  Juni  1897,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  dem  Kreise  Jerichow  II  auf  Grund  der  Allerhöchsten
  Privilegien  vom  30.  April  1880,  13.  Juli  1881  und  30.  Januar
  1884  ausgegebenen  Anleihescheine  auf  3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  28  S.  251,  ausgegeben
am  10.  Juli  1897;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  Juni  1897,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Frankfurt  a.  M.  zum  Erwerbe
der  zur  Herstellung  eines  Sammelbehälters  für  die  städtische  Wasserleitung
und  der  damit  in  Verbindung  stehenden  Anlagen  in  der  Gemarkung
Sachsenhausen  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  für  den
Stadtkreis  und  für  den  Landkreis  Frankfurt  a.  M.  Nr.  31  S.  277,  ausgegeben
  am  24.  Juli  1897;

8)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  26.  Juni  1897  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Coblenz  im  Betrage
von  2  300  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Coblenz  Nr.  33  S.  235,  ausgegeben  am  22.  Juli  1897.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerii.
        <pb n="277" />
        —  237  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  N.  33.  —

 

(Nr.  9932.)  Gesetz,  betreffend  das  Verwaltungsstrafverfahren  bei  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Jollgesetze  und  die  sonstigen  Vorschriften  über  indirekte  Reichs=  und
Landesabgaben  sowie  die  Bestimmungen  über  die  Schlacht-  und  die  Wildpretsteuer.
  Vom  26.  Juli  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  Umfang
der  Monarchie  mit  Ausschluß  der  Insel  Helgoland,  was  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

A.  Grenze  der  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  und  der  gerichtlichen
Strafverfolgungsbehörden.

K.  1.

Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Ein-,  Aus=  oder  Durchfuhrverbote  sowie
  die  Vorschriften  wegen  Erhebung  der  Lölle  und  der  indirekten  Reichs=  und
Landesabgaben  sind  die  Behörden  und  Beamten  der  Verwaltung  der  indirekten
Steuern  zur  vorläufigen  Feststellung  des  Sachverhalts  im  Verwaltungswege
zuständig.

.  2.  ,

Bei  Zuwiderhandlungen  der  genannten  Art,  welche  nur  mit  Geldstrafe
oder  mit  Einziehung,  allein  oder  in  Verbindung  mit  einander,  bedroht  sind,
steht  den  Behörden  dieser  Verwaltung  auch  die  Entscheidung  zu,  es  sei  denn,
daß  durch  die  Zuwiderhandlung  zugleich  andere  Strafgesetze  verletzt  sind,  wegen
deren  Uebertretung  die  Verfolgung  noch  eintreten  kann,  oder  daß  der  Veschuldigte

Cese  Sommi.  1897.  (Kr.  9932.)  47

Ausgegeben  zu  Verlin  den  16.  August  1897.
        <pb n="278" />
        —  238  —

wegen  der  Zuwiderhandlung  festgenommen  und  nicht  alsbald  wieder  freigelassen,
sondern  dem  zuständigen  Richter  vorgeführt  ist.

Die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  zur  Entscheidung  gegen  den
Thãter  oder  Theilnehmer  umfaßt  die  Zuständigkeit  zur  Entscheidung  gegen  denjenigen,
  welcher  einen  rechtlichen  Anspruch  auf  den  der  Einziehung  unterliegenden
Gegenstand  besitzt  (den  Einziehungsbetheiligten)  und,  soweit  nicht  reichsgesetzlich
ein  Anderes  bestimmt  ist,  auch  gegen  denjenigen,  der  nach  Vorschrift  der  Lollund
  Steuergesetze  für  die  dem  Thäter  oder  Theilnehmer  auferlegten  Geldstrafen
und  Untersuchungskosten  haftet  (den  Vertretungspflichtigen).

g.  3.

Ist  die  Entscheidungsbefugniß  der  Verwaltungsbehörden  begründet,  so
findet  ein  Einschreiten  der  Staatsanwaltschaften  und  der  Gerichte  wegen  der
Zuwiderhandlung  vor  Erlaß  des  Strafbescheides  nicht  statt,  sofern  nicht  die
zuständige  Verwaltungsbehörde  sich  der  Entscheidung  enthalten  und  die  Sache
zum  gerichtlichen  Versehren  abgegeben  hat.  Dagegen  schließt  die  bloße  Untersuchungsberechtigung
  der  Verwaltungsbehörden  die  sofortige  Aufnahme  der  gerichtlichen
  Strafverfolgung  nicht  aus.

Die  im  §&amp;amp;.  161  Absatz  1  der  Strafprozeßordnung  vorgesehenen  Pflichten  der
Behörden  und  Beamten  des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes  erstrecken  sich  auch
auf  Zuwiderhandlungen  der  hier  bezeichneten  Art.  Die  genannten  Behörden
und  Beamten  haben  solche  Zuwiderhandlungen  ohne  Verzug  der  zuständigen
Verwaltungsbehörde  anzuzeigen,  welcher  fie  ferner  die  entstandenen  Verhandlungen
zu  übersenden  haben,  wenn  nicht  Zusammentreffen  mit  anderen  strafbaren  Handlungen
  oder  der  Fall  der  Festnahme  vorliegt.

Die  Vorschriften  über  die  Anzeigepflicht  und  die  Mitwirkung  anderer
Behörden  und  Beamten  bleiben  in  Krast.  «

B.  Sachliche  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden.

K.  4.

Die  Untersuchung  im  Verwaltungswege  wird  von  den  Hauptzoll-  und
Hauptsteuerämtern  geführt,  welche  sich  bei  derselben  der  ihnen  unterstellten  Aemter
und  Beamten  bedienen,  auch  andere  Vehörden  und  Beamten  der  Verwaltung
der  indirekten  Steuern  um  Beistand  ersuchen  können.

.5.
Die  Entscheidung  erfolgt  durch  die  Hauptzoll=  oder  Hauptsteuerämter

1)  bei  allen  Zuwiderhandlungen)  welche  lediglich  Ordnungsstrafen  nach
sich  ziehen,
        <pb n="279" />
        —  239  —

2)  bei  allen  Zuwiderhandlungen,  welche  nur  mit  Geldstrafe  von  höchstens
300  Mark,  allein  oder  in  Verbindung  mit  Einziehung,  bedroht  sind,
3)  bei  Hinterziehungen,  bei  denen  die  Strafe  zwischen  einem  bestimmten
Mindest-  und  einem  bestimmten  Höchstbetrage  bemessen  werden  muß,
wenn  nach  den  Umständen  des  Falles  keine  höhere  als  die  eben  bezeichnete
  Strafe  festzusetzen  ist,
4)  wenn  allein  die  Einziehung  oder  nur  noch  die  Vertretungspflicht  in
Frage  kommt.

In  allen  sonstigen  Fällen  entscheiden  die  Provinzialsteuerbehörden.

Ist  eine  Person  mehrerer  Zuwiderhandlungen  beschuldigt,  oder  sind  bei
einer  Zuwiderhandlung  mehrere  Personen  betheiligt,  so  kann  die  Provinzialsteuerbehörde
  über  alle  Zuwiderhandlungen  und  gegen  alle  Betheiligten  entscheiden,
wenn  sie  für  eine  Zuwiderhandlung  oder  einen  Betheiligten  zuständig  ist.

Die  Zuständigkeit  der  Erbschaftssteuerämter  bleibt  unberührt.

Für  die  Hohenzollernschen  Lande  wird  die  sachliche  Zuständigkeit  durch  den
Finanzminister  bestimmt.

ß.  6.

Die  Entscheidung  über  die  Beschwerde  G.  38  Absatz  1)  steht  der  Provinzialsteuerbehörde
  zu,  wenn  der  angefochtene  Strafbescheid  von  einer  ihr  unterstellten
Behörde  erlassen  ist.  Ueber  die  Beschwerde  gegen  Strafbescheide  der  Provinzialsteuerbehörden
  entscheidet  der  Finanzminister.

C.  Oertliche  Zuständigkeit.

S.  7.

Die  örtliche  Zuständigkeit  ist  sowohl  bei  derjenigen  Verwaltungsbehörde
begründet,  in  deren  Bezirk  der  Beschuldigte  zur  Zeit  der  Einleitung  des  Verfahrens
  seinen  Wohnsitz  oder,  in  Ermangelung  desselben,  seinen  gewöhnlichen
Aufenthalt  hat,  als  auch  bei  derjenigen  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  die
Zuwiderhandlung  begangen  oder  entdeckt  ist.

Unter  mehreren  hiernach  zuständigen  Verwaltungsbehörden  gebührt  derjenigen
  der  Vorzug,  welche  die  Untersuchung  zuerst  eröffnet  hat.  Die  Untersuchung
  und  Entscheidung  kann  jedoch  auf  Ersuchen  von  einer  anderen  zuständigen
Verwaltungsbehörde  übernommen  oder  einer  solchen  von  der  vorgesetzten  Dienstbehörde
  übertragen  werden.

Die  Untersuchung  und  Entscheidung  der  Verwaltungsbehörde  kann  auf  alle
Zuwiderhandlungen  desselben  Beschuldigten,  wie  auf  alle  bei  einer  Zuwiderhandlung
  betheiligten  Personen  ausgedehnt  werden,  für  welche  die  Verwaltungsbehörde
sachlich  zuständig  ist.  Als  bei  der  Zuwiderhandlung  betheiligt  gelten  in  Stempelsachen
  alle  Personen,  welche  sich  hinsichtlich  der  Nichtversteuerung  einer  Urkunde
oder  eines  Geschäfts  strafbar  gemacht  haben.

(Nr.  9932.)  47“
        <pb n="280" />
        —  240  —

D.  Zustellungen  und  Ladungen.
§.  8.
Auf  das  Verfahren  bei  Zustellungen  finden  die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung

  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  die  Zustellungen
auch  durch  Beamte  der  Verwaltung  der  indirekten  Steuern  bewirkt  werden  können.

S.  9P.
Der  Finanzminister  kann  einfachere  Formen  für  Zustellungen  anordnen.

S.  10.

Lustellungen  für  eine  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehörende
Person  des  Soldatenstandes  erfolgen  durch  Ersuchen  der  Militärbehörde  und
werden  durch  das  schriftliche  Zeugniß  der  letzteren,  daß  und  wann  die  Behändigung
erfolgt  ist,  nachgewiesen.  Mit  dem  Tage  der  Behändigung  gilt  die  Zustellung
als  bewirkt.

C.  11.

Ladungen  geschehen  durch  Zustellung  einer  das  Erscheinen  in  dem  anberaumten
  Termine  anordnenden  Verfügung,  welche  zugleich  den  Hinweis  auf
die  gesetzlichen  Folgen  des  Ausbleibens  enthalten  muß.

E.  Fristen.

S.  12.  .
Für  die  Berechnung  der  Fristen  finden  die  Vorschriften  der  S§.  42,  43
der  Strafprozeßordnung  Anwendung.

F.  Beschlagnahme  und  Durchsuchung.
S.  13.

Gegenstände,  welche  der  Einziehung  unterliegen  oder  als  Beweismittel  für
die  unterscchung  von  Bedeutung  sein  können,  sind  in  Beschlag  zu  nehmen,
wobei  die  IS§.  95  Absatz  1,  96  und  97  der  Strafprozeßordnung  zur  entsprechenden
Anwendung  gelangen.

Zur  Sicherung  der  den  Beschuldigten  voraussichtlich  treffenden  Geldstrafe,
der  Kosten  des  Verfahrens  und  der  Abgaben  können  ferner  die  bei  Begehung
der  Zuwiderhandlung  in  seinem  Gewahrsam  befindlichen  Transportmittel  und
sonstige  von  ihm  mitgeführte  Gegenstände  —  ausgenommen  Arbeitsgeräthe  —
mit  Beschlag  belegt  werden,  wenn  sein  Wohnsitz  unbekannt  oder  außerhalb  des
Deutschen  Recches  gelegen  ist.  Die  bezeichneten  Transportmittel  können  in  allen
        <pb n="281" />
        —  241  —

Fällen,  wo  es  nach  Art  oder  Umfang  der  Gegenstände  zur  Ausführung  des
Transports  erforderlich  ist,  unentgeltlich  dazu  benutzt  werden,  die  in  Beschlag
genommenen  Gegenstände  bis  zur  nächsten  Amtstell  zu  befördern,  bei  welcher
deren  Aufbewahrung  möglich  ist.

Die  Anordnung  der  Beschlagnahme  und  der  in  dem  vorhergehenden  Absabe
  erwähnten  Benutzung  steht  dem  untersuchungführenden  Hauptamte,  dem
Osirisoberinsteltor  oder  dem  Bezirksoberkontroleur,  bei  Gefahr  im  Verzuge  auch
Zoll-  und  Steuerbeamten  geringeren  Ranges  zu.  Die  Ausführung  kann  überhaupt
  durch  jeden  Joll--  oder  Steuerbeamten  erfolgen,  Beamte  geringeren  Ranges
haben  nach  Anordnung  einer  Beschlagnahme  binnen  drei  Tagen  die  Bestätigung
des  Bezirksoberkontroleurs  oder  des  Hauptamtes  nachzusuchen.  Auch  kann  der
Betroffene  jederzeit  auf  die  hauptamtliche  Entscheidung  antragen.

Für  Beschlagnahmen  in  militärischen  Dienstgebäuden  gilt  §.  98  Absatz  4  der
Strasprozeßordnun,

Die  Beschlagnahme  von  Briefen  und  Sendungen  auf  der  Post  sowie  von
Dntree  auf  den  Telegraphenanstalten  findet  im  Verwaltungsstrafverfahren
nicht  att.

K.  14.

Die  Beschlagnahme  behält  ihre  Wirksamkeit  bis  zur  vollständigen  Erledigung
des  Strafverfahrens  wegen  der  Zuwiderhandlung  oder  bis  zu  ihrer  Aufhebung
durch  die  Verwaltungsbehörde.

Die  Beschlagnahme  ist  schon  vor  Beendigung  der  Untersuchung  von  dem
für  diese  zuständigen  Hauptamte  oder,  so  lange  die  in  Beschlag  genommenen
Sachen  an  das  bezeichnete  Hauptamt  noch  nicht  gelangt  sind,  von  der  nächsten
Zoll-  oder  Steuerbehörde  aufzuheben,  wenn  der  Grund  derselben  weggefallen  und
ein  sonstiger  gesetzlicher  Anlaß  zur  Zurückbehaltung  nicht  gegeben  ist.  Die  Freigabe
  der  Transportmittel  und  sonstigen  nur  zur  Sicherung  der  Forderungen  der
Staatskasse  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände  muß  auch  dann  verfügt  werden,
wenn  nachgewiesen  wird,  daß  die  Transportmittel  und  Sachen  Eigenthum  einer
bei  der  Zuwiderhandlung  nicht  betheiligten,  auch  nicht  vertretungspflichtigen
Person  sind.

S.  15.

In  Beschlag  genommene  Gegenstände,  deren  Aufbewahrung,  Pflege  und
Unterhaltung  einen  unverhältnißmäßigen  Kostenaufwand  erfordert,  oder  welche
dem  Verderben  ausgesetzt  sind,  können  auf  Anordnung  des  zuständigen  Hauptamtes
  nach  Ablauf  von  drei  Tagen)  bei  Gefahr  im  Verzuge  auch  schon  vorher
veräußert  werden.

Von  dem  Zeitpunkte  und  dem  Orte  der  Veräußerung,  welche  nach  den
Vorschriften  über  das  Verwalt  sverfahren  erfolgt,  soll  der  Beschuldigte
und,  wenn  dieser  nicht  der  Eigenthümer  ist,  auch  der  letztere  nach  Möglcchei
vorher  benachrichtigt  werden.

r.  9932.)
        <pb n="282" />
        —  242  —

KC.  16.

Sind  die  in  Beschlag  genommenen,  der  Einziehung  unterliegenden  Gegenstände
  von  einem  Unbekannten,  welcher  auf  der  Zuwiderhandlung  betroffen,  aber
entkommen  ist,  zurückgelassen  worden,  so  verfallen  sie  oder  ihre  Erlöse  ohne
weiteren  Ausspruch  der  Staatskasse,  wenn  sich  innerhalb  einer  Frist  von  drei
Monaten  nach  der  Beschlagnahme  der  Betroffene  oder  der  Eigenthäner  nicht
gemeldet  hat.  Die  Veräußerung  der  Gegenstände  kann  von  dem  Hauptamte
nach  Ablauf  einer  Woche,  von  der  Beschlagnahme  an  gerechnet,  auch  dann  angeordnet
  werden,  wenn  der  Fall  des  §.  15  nicht  vorliegt.

S.  17.

Die  Voraussetzungen  für  die  Zulässigkeit  von  Durchsuchungen  im  Verwaltungswege
  bestimmen  sich  nach  den  hierauf  bezüglichen  Vorschriften  der  Zollund
  Steuergesetze.  Soweit  in  diesen  Gesetzen  Durchsuchungen  im  Verwaltungswege
  nicht  vorgesehen  sind,  können  die  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen
  zuständigen  Behörden  und  Beamten  um  Anordnung  und  Ausführung
von  Durchsuchungen  ersucht  werden)  welche  alsdann  nach  den  Vorschriften  der
Strafprozeßordnung  zu  erfolgen  hat.

enn  in  den  Loll-  und  Steuergesetzen  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,
steht  die  Anordnung  und  die  Leitung  von  Durchsuchungen  im  Verwaltungswege
dem  Bezirksoberkontroleur,  dem  Bezirksoberinspektor  oder  dem  untersuchenden
Hauptamte  zu.  Die  Ausführung  erfolgt  durch  die  damit  beauftragten  Joll-  und
Steuerbeamten,  welche  sich  bei  derselben,  wenn  nicht  reichsgesetzliche  Bestimmungen
entgegenstehen,  nach  den  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung  zu  richten  und  sich
durch  einen  schriftlichen  Auftrag  des  anordnenden  Beamten  oder  der  anordnenden
Behörde  auszuweisen  haben.

Eine  Durchsicht  der  Papiere  und  Handelsbücher  des  von  der  Durchsuchung
Betroffenen  steht  nur  dem  Richter  zu.

Andere  Beamte  sind  zur  Durchsicht  der  aufgefundenen  Papiere  und  Handelsbücher
  nur  dann  befugt,  wenn  der  Inhaber  derselben  die  Durchsicht  genehmigt.
Anderenfalls  haben  sie  die  Papiere  und  Handelsbücher,  deren  Durchsicht  sie  für
geboten  erachten,  in  einem  Umschlage,  welcher  in  Gegenwart  des  Inhabers  oder
dessen  Vertreters  mit  dem  Amtssiegel  zu  verschließen  ist,  an  den  Richter  abzuliefern.
Derselbe  hat  die  zu  einer  Zuwiderhandlung  in  Beziehung  stehenden  Papiere  und
Handelsbücher  der  Verwaltungsbehörde  mitzutheilen.

K.  18.

Für  Beschlagnahmen  und  Durchsuchungen  in  Landesstempelsachen  verbleibt
es  bei  der  Bestimmung  des  §.  31  des  Stempelsteuergesetzes  vom  31.  Juli  1895
(Gesetz  Samml.  S.  413).
        <pb n="283" />
        —  243  —

G.  Vorläufige  Festnahme.
S.  19.

In  Betreff  der  vorläufigen  Festnahme  wegen  einer  Zuwiderhandlung  greifen
die  S§.  127  bis  129  der  Strafprozeßordnung  Platz.  Die  Zoll-  und  Steuerbeamten
  haben  die  im  §.  127  Absatz  2  daselbst  vorgesehene  Befugniß.

Der  Beschuldigte  kann  zuerst  der  nächsten  Zoll-  oder  Steuerbehörde  behufs
seiner  Vernehmung  zugeführt  werden.  Diese  hat  denselben  sofort  in  Freiheit  zu
setzen,  wenn  er  sich  der  Strafe  unter  Einzahlung  des  erforderlichen  Geldbetrages
unterwirft  (F.  20)  oder  für  Abgabe,  Strafe  und  Kosten  volle  Sicherheit  bestellt
oder  sich  über  seine  Person  ausweist  und  eine  Sicherheitsleistung  nicht  erforderlich
erscheint.

Auf  Verlangen  ist  der  Beschuldigte  unmittelbar  dem  zuständigen  Amtsrichter
  vorzuführen.

I.  Freiwillige  Unterwerfung.
G  20.

Wenn  der  Beschuldigte  die  Zuwiderhandlung  und  deren  Thatbestand  an
Amtsstelle  vorbehaltlos  einräumt,  so  kann  er  sich  der  in  dem  Protokolle  festzusetzenden
  gesetzlichen  Strafe  unter  Verzicht  auf  Erlaß  eines  Strafbescheides  sofort
unterwerfen.  Wird  in  diesem  Falle  die  Geldstrafe  und  der  etwa  an  die  Stelle
der  Einziehung  tretende  Werthbetrag  mit  den  Abgaben  und  den  Kosten  des  Verfahrens
  nicht  sogleich  zur  Amtskasse  eingezahlt,  so  ist  dem  Beschuldigten  eine  Frist
zu  bestimmen,  binnen  welcher  er  dies  bei  Vermeidung  der  Unwirksamkeit  der
Unterwerfung  zu  bewerkstelligen  hat.  Verlängerung  der  Frist  ist  zulässig.

Ist  der  Beschuldigte  noch  nicht  18  Jahre  alt,  so  ist  zur  Gültigkeit  der
Unterwerfung,  insoweit  es  sich  nicht  um  Personen  handelt,  welche  außerhalb  des
Deutschen  Reiches  wohnen,  die  Zustimmung  des  gesetzlichen  Vertreters  erforderlich.

Die  Unterwerfung  kann  bis  zur  Genchmigung  durch  die  zuständige  Verwaltungsbehörde
  (C.  21)  widerrufen  werden.  Der  Widerruf  muß  schriftlich  oder
zu  Protokoll  erklärt  werden.

6.  21.

Die  Unterwerfung  bedarf  der  Genehmigung  durch  die  zur  Entscheidung
zuständige  Verwaltungsbehörde.  Die  Unterwerfungsverhandlung  erlangt  mit
dieser  Genehmigung  die  Wirkung  eines  vollstreckbaren  Strafbescheides  und  unterliegt
  alsdann  der  für  einen  solchen  vorgeschriebenen  Stempelabgabe.

Die  Genehmigung  kann  mit  der  Maßgabe  erfolgen,  daß,  wo  dies  nach
den  bestehenden  Vorschriften  geboten  oder  zulässig  ist,  die  festgesetzte  Strafe  herabgesetzt
  wird.

Wird  die  Genehmigung  versagt,  so  ist  die  Unterwerfungsverhandlung  unwirksam.


(r.  9932,
        <pb n="284" />
        —  244  —

II.  Verfahren.
A.  Erster  Angriff.

K.  22.
Die  Loll-  und  Steuerbeamten  haben  die  Zuwiderhandlungen  zu  erforschen
und  innerhalb  ihrer  Juständigkeit  alle  keinen  Aufschub  gestattenden  Maßregeln
zu  treffen,  um  die  Verdunkelung  der  Sache  zu  verhüten.

g.  23.

Ueber  jede  dahin  gehörende  Ermittelungshandlung  ist  ohne  Verzug  ein
Protokoll  aufzunehmen  oder  eine  schriftliche  Anzeige  zu  erstatten.  Das  Protokoll
oder  die  Anzeige  ist  der  zuständigen  Untersuchungsbehörde  (§.  4)  einzureichen.

Letztere  ist  verpflichtet,  bei  Beschlagnahmen  dem  Betroffenen  auf  Verlangen
eine  Abschrift  des  Verzeichnisses  der  in  Verwahrung  genommenen  Gegenstände
auszuhändigen.

B.  Weitere  Untersuchung  im  Verwaltungswege.

g.  24.

Die  Hauptämter  haben  die  bei  ihnen  eingehenden  Anzeigen  und  Protokolle
in  der  Richtung  zu  prüfen,  ob  Anlaß  zu  strafrechtlichem  Einschreiten  wegen  einer
Zuwiderhandlung  vorliegt.

Ergiebt  sich  dabei,  daß  der  Thatbestand  hinreichend  aufgeklärt  und  die
Sache  zur  Endentscheidung  reif  ist,  so  ist  letztere  ohne  Weiteres  zu  erlassen  oder
herbeizuführen.

Anderenfalls  ist,  wenn  nicht  die  Sache  zum  gerichtlichen  Verfahren  abegeben
  wird,  der  Sachverhalt  in  kürzester  Form  weiter  festzustellen.  Zu  diesem
wecke  können  die  Hauptämter  von  allen  öffentlichen  Behörden  Auskunft  verlangen

  und,  vorbehaltlich  der  aus  den  Gesetzen  sich  ergebenden  Beschränkungen,
Ermittelungen  jeder  Art  vornehmen  oder  durch  die  im  F.  4  erwähnten  Behörden
und  Beamten  vornehmen  lassen.  Auch  können  sie  die  Hülfe  der  Ortspolizeibehörden
  in  Anspruch  nehmen.

Der  §.  23  findet  auch  hier  Anwendung.

,  25.

Der  Beschuldigte  ist  erforderlichenfalls  zur  Vernehmung  zu  laden.

Wenn  der  Beschuldigte  auf  die  Ladung  nicht  erscheint,  so  wird  nach  dem
Ermessen  des  Hauptamtes  oder  der  Provinzial-Steuerbehörde  entweder  die  Sache
zur  gerichtlichen  Entscheidung  abgegeben  oder  die  Untersuchung  im  Verwaltungswege
  fortgesetzt.  Ist  in  letzterem  Falle  die  Vernehmung  zur  Feststellung  des
Sachverhalts  angezeigt,  so  ist  sie  auf  Antrag  des  Hauptamtes  durch  das  Amts-
        <pb n="285" />
        —  245  —

gericht  des  Wohn-  oder  Aufenthaltsortes  zu  bewirken,  welches  nöthigenfalls  die
Vorführung  anzuordnen  hat.
g.  26.

Der  Einziehungsbetheiligte  ist  zu  dem  Verfahren  zuzuziehen,  wenn  es  zur
Ausführung  der  Einziehung  einer  Vollstreckungshandlung  gegen  ihn  bedarf  oder
wenn  er  sich  meldet.  Das  Gleiche  gilt,  soweit  es  ausführbar  erscheint,  für  die
Fälle,  in  denen  auf  Grund  gesetzlicher  Bestinnnung  die  Einziehung  selbständig
verfügt  werden  soll.

Die  Zuziehung  hat  durch  Aufforderung  zur  Erklärung  zu  geschehen,  wenn
nicht  die  Ladung  zur  Vernehmung  geboten  erscheint.  Leistet  der  Einziehungsbetheiligte
  der  Aufforderung  oder  der  Ladung  keine  Folge,  so  ist  gleichwohl  das
Verfahren  gegen  ihn  mit  demjenigen  gegen  den  Beschuldigten  fortzusetzen.

C.  27.

Soweit  nicht  reichsgesetzlich  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  eintritt,  ist  auch
die  Zuziehung  des  Vertretungspflichtigen  erforderlich,  für  welche  §.  26  Absatz  2
gleichfalls  maßgebend  ist.

.  28.

Beschuldigte,  Einziehungsbetheiligte  und  Vertretungspflichtige  können  sich
durch  einen  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen  Beauftragten  vertreten  lassen.

Die  Verwaltungsbehörde  ist  jedoch  befugt,  das  persönliche  Erscheinen  des
Beschuldigten  anzuordnen.

g.  29.

Zeugen  sind  verpflichtet,  den  an  sie  von  den  Zoll-  und  Steuerstellen  ergehenden
  ordnungsmäßigen  Ladungen  Folge  zu  leisten  und  sich,  sofern  ihnen  nicht
gesetzliche  Gründe  zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  zur  Seite  stehen,  von  diesen
Stellen  über  ihre  Wissenschaft  zur  Sache  zu  Protokoll  vernehmen  zu  lassen.

Wenn  ein  Zeuge  seiner  Pflicht  nicht  nachkommt,  so  gelangen  die  Bestimmungen
  der  §#§.  50  und  69  der  Strafprozeßordnung  mit  der  Einschränkung  zur
Anwendung,  daß  eine  zwangsweise  Vorführung  des  Zeugen  und  die  in  F.  69
Absatz  2  daselbst  vorgesehene  Erzwingung  des  Zeugnisses  durch  Haft  nicht

attfindet.  "

—  Zur  Festsetzung  und  Vollstreckung  der  Strafe  gegen  eine  Ciwvilperson  ist
das  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen  Bezirk  der  Zeuge  wohnt  oder  sich  aufhält.
K.  30.

Die  Berechtigung  zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  richtet  sich  nach  den
§.  51  bis  55  der  Strafprozeßordnung.

g.  31.

Für  Sachverständige,  deren  Auswahl  und  Ernennung  durch  das  untersuchende

  Hauptamt  erfolgt,  sind  die  Vorschriften  der  SF.  75  bis  77  der  Straf-—
  ——  48
        <pb n="286" />
        —  246  —

prozeßordnung  maßgebend.  Zur  Erstattung  des  Gutachtens  ist  auch  derjenige
verpflichtet,  welcher  sich  vor  der  Verwaltungsbehörde  zu  derselben  bereit  erklärt  hat.
Der  §.  29  Absatz  3  ist  entsprechend  anwendbar.

.  32.

Eine  Beeidigung.  der  Zeugen  und  der  Sachpverständigen  findet  bei  ihrer
Vernehmung  vor  der  Verwaltungsbehörde  nicht  statt.

Erachtet  die  Verwaltungsbehörde  die  Beeidigung  eines  Zeugen  oder  eines
Sachverständigen  für  erforderlich,  so  ist  gemäß  §.  8  des  Reichsgesetzes  über  den
Beistand  bei  Einziehung  von  Abgaben  und  Vollstreckung  von  Vermögensstrasen
vom  9.  Juni  1895  (Reichs-Gesetzbl.  S.  256)  das  Amtsgericht  des  Wohn=  oder
Aufenthaltsortes  des  Zeugen  oder  des  Sachverständigen  um  dessen  eidliche  Vernehmung
  zu  ersuchen.

K.  33.

Zeugen  und  Sachverständige  erhalten  auf  Verlangen  eine  Entschädigung
nach  Maßgabe  der  I§.  70  und  84  der  Strafprozeßordnung.

Die  Festsetzung  der  zu  gewährenden  Beträge  erfolgt  durch  die  Verwaltungsbehörde,
  vor  der  die  Verhandlung  stattgefunden  hat.  Gegen  die  Festsetzung  ist
nur  Beschwerde  an  die  Provinzialsteuerbehörde  zulässig.

C.  Entscheidung.
g.  34.

Nach  Abschluß  der  Untersuchung  im  Verwaltungswege  sind  in  den  zur
Zuständigkeit  der  Gerichte  gehörigen  oder  diesen  zur  Entscheidung  zu  überlassenden
Strafsachen  die  Verhandlungen  an  die  zuständige  Staatsanwaltschaft  abzugeben.

Anderenfalls  erfolgt  die  Entscheidung  im  Verwaltungswege.

C.  35.
Findet  die  zuständige  Verwaltungsbehörde  die  Anwendung  einer  Strafe
nicht  begründet,  so  verfügt  sie  die  Einstellung  des  Verfahrens  und  setzt  hiervon
den  Beschuldigten  in  Kenntniß,  wenn  er  als  solcher  vernommen  ist.

g.  36.

Der  Strafbescheid  muß  außer  der  Festsetzung  der  Strafe  und  den  im  §F.  459
der  Strafprozeßordnung  vorgesehenen  Erfordernissen  die  Entscheidungsgründe  und
die  Belehrung  über  das  Rechtsmittel  im  Verwaltungswege  enthalten.

Im  Falle  des  §F.  26  ist  in  dem  Strafbescheid  zugleich  über  die  Verpflichtung
  des  Einziehungsbetheiligten,  die  von  dem  Beschuldigten  verwirkte  Einziehung
gegen  sich  gelten  zu  lassen,  zu  befinden.

Ebenso  hat  sich  der  Strafbescheid  in  den  zulässigen  Fällen  über  die  Vertretungsverbindlichkeit
  auszusprechen.
        <pb n="287" />
        —  247  —

Ist  die  Zuziehung  des  Einziehungsbetheiligten  oder  des  Vertretungspflichtigen
im  Verwaltungs-  oder  gerichtlichen  Verfahren  unterblieben,  so  kann  die  Entscheidung
  gegen  sie,  soweit  nicht  reichsgesetzlich  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  Platz
grärta  nachträglich,  nöthigenfalls  nach  weiterer  Erörterung  der  Sachlage,  durch
esonderen  Strafbescheid  getroffen  werden.

K.  37.

Der  Strafbescheid  ist  dem  Beschuldigten,  in  den  Fällen  der  Absätze  2,  3,  4,
des  §.  36  auch  den  sonstigen  bei  der  Entscheidung  betheiligten  Personen  durch  Zustellung
  oder  durch  Verkündung  (Eröffnung  zu  Protofoll  bekannt  zu  machen.

In  den  Fällen  des  §.  20  Absatz  2  hat  die  Bekanntmachung  außer  an  den
Beschuldigten  an  den  gesetzlichen  Vertreter  desselben  zu  erfolgen.  Bei  Einziehungsbetheiligten
  und  Vertretungspflichtigen  kommen  die  in  §9.  157  der  Civilprozeßordnung
  für  die  Zustellung  gegebenen  Vorschriften  auch  für  die  Verkündung  zur
Anwendung.  -

D.  Rechtsmittel.

*•*P)*“

Der  Beschuldigte,  der  Einziehungsbetheiligte  und  der  Vertretungspflichtige,
sowie  die  gesetzlichen  Vertreter  dieser  Personen  können  gegen  den  Strafbescheid,
wenn  sie  nicht  auf  gerichtliche  Entscheidung  antragen,  die  Beschwerde  im  Verwaltungswege
  ergreifen.  "  «  -

Hat  der  gesetzliche  Vertreter  die  Beschwerde  und  der  von  ihm  Vertretene
den  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  rechtzeitig  und  formgerecht  angebracht
oder  ist  das  Umgekehrte  der  Fall,  so  ist  die  Beschwerde  wirkungslos,  wenn  nicht
der  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  zurückgenommen  wird.

S.  39.

Die  Beschwerde  ist  binnen  einer  Woche  nach  der  Bekanntmachung  des  Strafbescheides
  bei  der  Behörde,  welche  den  Strafbescheid  erlassen,  oder  bei  derjenigen,
welche  ihn  bekannt  gemacht  hat,  schriftlich  oder  zu  Protokoll  anzubringen.  Die
Einlegung  bei  der  Beschwerdebehörde  genügt  zur  Wahrung  der  Ir.

C.  40.

Gegen  die  Versäumung  der  Beschwerdefrist  ist  unter  den  in  §.  44  der  Strafprozeßordnung
  bezeichneten  Voraussetzungen  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand
ulässig.

Dieselbe  ist  bei  elner  der  in  §.  39  bezeichneten  Behörden  nachzusuchen.  Im
Uebrigen  findet  S.  45  der  Strafprozeßordnung  Anwendung.
Ueber  das  Gesuch  um  Wiedereinsetzung  entscheidet  die  Beschwerdebehörde.
(Tr.  9932.)  48“
        <pb n="288" />
        —  248  —

E.  Verfahren  bei  Beschwerden.

g.  41.

Die  Beschwerde  kann  binnen  einer  weiteren  Woche  nach  Ablauf  der  Frist
zur  Einlegung  des  Rechtsmittels  bei  einer  der  in  F.  39  bezeichneten  Behörden
schriftlich  oder  zu  Protokoll  gerechtfertigt  werden.

’*“*
Die  Verhandlungen  werden  nach  Eingang  der  Rechtfertigungsschrift  oder
Ablauf  der  Rechtfertigungsfrist  der  zur  Entscheidung  zuständigen  Behörde  vorgelegt.
Vor  der  Entscheidung  können  neue  Ermittelungen  angestellt  werden.  In
Betreff  des  Verfahrens  finden  die  S#§.  24  bis  33  entsprechende  Anwendung.

.  43.

Der  Beschwerdebescheid  kann  den  Strafbescheid  aufrechterhalten,  aufheben
oder  zu  Gunsten  des  Beschwerdeführers  abändern.

Eine  Verschärfung  der  Strafe  ist  nicht  zulässig.  Jedoch  kann  die  Sache,
wenn  sich  die  sachliche  Unzuständigkeit  der  vorentscheidenden  Behörde  zur  Straffestsetzung
  ergiebt,  unter  Aufhebung  des  Strafbescheides  an  die  zuständige  Behörde
  zur  anderweiten  Verhandlung  und  Entscheidung  verwiesen  werden.  Ist  die
Beschwerdebehörde  selbst  zur  Entscheidung  zuständig,  so  hat  sie  letztere,  nöthigenfalls
  nach  weiterer  Untersuchung,  besonders  zu  erlassen.

KC.  44.

Der  Beschwerdobescheid  ist  mit  Gründen  zu  versehen  und  dem  Beschwerdeführer
  durch  Zustellung  oder  Verkündung  bekannt  zu  machen.

III.  Kosten  des  Verfahrens.
K.  45.
Für  das  Verfahren  im  Verwaltungswege  kommen  außer  den  Stempelabgaben

  nur  baare  Auslagen  nach  Maßgabe  der  §#.  108,  109  des  Preußischen
Gerichtskostengesetzes  vom  25.  Juni  1895  (Gesetz  Samml.  S.  203)  zum  Ansatz.

“*%“

Jeder  Strafbescheid  und  jeder  Beschwerdebescheid  muß  darüber  Bestimmung
treffen,  von  wem  die  Kosten  des  Verfahrens  zu  tragen  sind.

Wenn  über  die  Höhe  oder  die  Nothwendigkeit  der  Auslagen  Streit  entsteht,
so  erfolgt  hierüber  besondere  Entscheidung  durch  das  untersuchende  Hauptamt,
gegen  welche  nur  Beschwerde  an  die  Provinzialsteuerbehörde  zulässig  ist.
        <pb n="289" />
        —  249  —

K.  47.

Die  Kosten  des  Verfahrens,  mit  Einschluß  der  durch  die  Strafvollstreckung
entstehenden,  hat  der  Beschuldigte  zu  tragen,  wenn  er  im  Verwaltungswege  in
Strafe  genommen  wird.

Mehrere  Beschuldigte  haften  als  Gesammtschuldner.  Dies  gilt  indessen
ucht-  von  den  Stempelbeträgen  und  den  durch  die  Strafvollstreckung  entstehenden

Handelt  es  sich  bei  einem  Verwaltungsstrafverfahren  um  mehrere  Zuwiderhandlungen,
  während  nur  in  Ansehung  eines  Theils  Straffestsetzung  erfolgt,  so
ist  der  Beschuldigte,  wenn  durch  die  übrigen  Straffälle  besondere  Auslagen  entstanden
  sind,  von  deren  Tragung  zu  entbinden

Einem  nicht  bestraften  Beschuldigten  si  nd  nur  solche  Kosten  aufzuerlegen,
welche  er  durch  sein  grobes  Verschulden  verursacht  hat.  Die  Auferlegung  erfolgt
durch  Verfügung  des  untersuchenden  Hauptamts,  gegen  welche  die  Beschwerde  an
die  Provinzialsteuerbehörde  zulässig  ist,  wenn  nicht  auf  gerichtliche  Entscheidung
angetragen  wird.  Auf  die  gerichtliche  Entscheidung  finden  die  Bestimmungen  im
§.  501  Absatz  2,  3  der  Strafprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.

.  48.
Der  Einzichungsbesheigte  als  solcher  hat  Kosten  nicht  zu  zahlen,  soweit
nicht  S.  49  anwendbar  wird.
Die  Verpflichtung  zur  Kostentragung  für  den  Vertretungspflichtigen  richtet
sich  nach  den  Zoll--  und  Steuergesetzen.
Sind  durch  das  Verfahren  gegen  einen  Vertretungspflichtigen  besondere
Kosten  erwachsen,  so  fallen  diese  ihm  bei  Festsetzung  seiner  Verbindlichkeit  zur  Last.

KC.  49.
Die  Kosten  einer  zurückgenommenen  oder  erfolglos  eingele  ien  Beschwerde
treffen  den  Beschwerdeführer.  Hatte  die  Beschwerde  theilweisen  Erfolg,  so  kann
die  entscheidende  Behörde  die  Kosten  angemessen  vertheilen.

g.  50.

Der  Beschuldigte  oder  der  Vertretungspflichtige,  gegen  welchen  eine  Strafe
oder  die  Vertretungspflicht  gerichtlich  rechtskräftig  Lgesett  wird,  hat  die  durch
das  Verfahren  im  Verwaltungswege  entstandenen  Kosten  nach  Maßgabe  der
S§.  47,  48  ebenfalls  zu  trayen.

Die  Festsetzung  der  letzteren  erfolgt  gemäß  §.  46  Absatz  2.

g.  51.

Stirbt  ein  Kostenpflichtiger  vor  eingetretener  Vollstreckbarkeit  der  Entscheidung,
so  haftet  sein  Nachlaß  nicht  für  die  Kosten.
Nr.  9932.)
        <pb n="290" />
        —  250  —

IV.  Strafvollstreckung.
d.  52.
Strafbescheide  werden,  wenn  auf  die  Einlegung  der  zulaͤssigen  Rechtsmittel
verzichtet  oder  die  formgerechte  Einlegung  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  unterlassen

oder  das  angebrachte  Rechtsmittel  zurückgenommen  ist,  vollstreckbar.
Beschwerdebescheide  sind  ohne  Weiteres  vollstreckbar.

§.  53.

Ein  vollstreckbarer  Strafbescheid  oder  Beschwerdebescheid  hat  die  Wirkung
eines  rechtskräftigen  Urtheils,  insbesondere  findet  wegen  derselben  That  eine  fernere
Anschuldigung  nicht  statt,  wenn  nicht  die  That  eine  strafbare  Handlung  darstellt,
zu  deren  Bestrafung  die  Verwaltungsbehörden  nicht  zuständig  find.

In  letzterem  Falle  ist  die  Vollstreckung  des  Straf=  oder  des  Beschwerdebescheides
  während  des  gerichtlichen  Verfahrens  einzustellen.  Nimmt  in  diesem
Verfahren  das  Gericht  rechtskräftig  seine  Zuständigkeit  an,  so  tritt  der  Strafoder
  der  Beschwerdebescheid  außer  Kraft.

g.  54.

Die  Vollstreckung  der  Straf-  und  der  Beschwerdebescheide  sowie  der  Kostenentscheidungen
  liegt  den  Hauptämtern  ob,  welche  dabei  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  über  das  Verwaltungszwangsverfahren  zu  verfahren  haben.

Zur  Beitreibung  von  Geldstrafen  darf  ohne  Zustimmung  des  Bestraften,
insofern  dieser  ein  Deutscher  ist,  kein  Grundstück  versteigert  werden.  Die  zwangsmifuintangun
  der  Geldstrafen  im  Grund=  oder  Hypothekenbuche  ist  jedoch
zulässig.

6.  55.

Die  Veräußerung  der  Einziehungsgegenstände  wird  ohne  Unterschied,  ob
die  Entscheidung  im  Verwaltungswege  oder  im  gerichtlichen  Verfahren  erfolgt  ist,
von  den  Hauptämtern  nach  den  Vorschriften  über  das  Verwaltungszwangsverfahren
  bewirkt.  E

Beigetriebene  oder  eingezahlte  Beträge  werden  zunächst  auf  die  verwirkte
Strafe,  alsdann  auf  die  Kosten  des  Verfahrens  verrechnet.

.  57.

Kann  die  in  einem  vollstreckbaren  Straf=  oder  Beschwerdebescheide  festgesetzte
Geldstrafe  von  dem  Beschuldigten  nicht  beigetrieben  werden,  so  hat  das  Hauptamt
  die  Umwandlung  der  Strafe  gemäß  §.  463  der  Strafprozeßordnung  herbeizuführen,
  wenn  diese  Umwandlung  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  statthaft
unn  etgebenenfalls  auf  die  Geltendmachung  der  Vertretungsverbindlichkeit  verzichtet
  ist.
        <pb n="291" />
        —  251  —

Außerhalb  des  Deutschen  Reichs  wohnende  Personen,  von  welchen  eine
Geldstrafe  nicht  eingezogen  werden  kann,  dürfen,  wenn  nicht  die  Umwandlung  in
Freiheitsstrafe  unzulässig  ist,  beim  Betreffen  im  Inlande  von  den  oll=  oder
Steuerbeamten  festgenommen,  müssen  aber  ohne  Verzug  der  gerichtlichen  Strafvollstreckungsbehörde
  zur  Vollstreckung  der  an  die  Stelle  tretenden  Freiheitsstrafe
vorgeführt  werden.  Die  gerichtliche  Strafvollstreckungsbehörde  kann  den  Festgenommenen,
  sofern  die  Umwandlung  der  Geldstrafe  noch  nicht  stattgefunden  hat,
bis  zur  Rechtskraft  der  alsdann  sofort  herbeizuführenden  Entscheidung  über  dieselbe
in  Haft  behalten,  welche  letztere  auf  die  festzusetzende  Freiheitsstrafe  unverkürzt
anzurechnen  ist.

V.  Schlußbestimmungen.

S.  58.

Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  sind  gleichmäßig  anwendbar  auf  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Bestimmungen  über  die  Schlachtsteuer,  welche  nach  Maßgabe
  des  Gesetzes  über  die  Aufhebung  der  Mahl=  und  Schlachtsteuer  vom
25.  Mai  1873  (Gesetz  Samml.  S.  222)  als  Gemeindesteuer  forterhoben  wird,
und  über  die  Wildpretsteuer  in  schlachtsteuerpflichtigen  Städten,  insoweit  nicht  die
Verwaltung  dieser  Steuern  von  den  Gemeinden  selbst  übernommen  ist.  In
letzterem  Falle  finden,  insofern  nicht  §.  82  des  K  labgabengesetzes  vom
14.  Juli  1893  (Gesetz=  Samml.  S.  152)  Mlatz  greift,  bezüglich  des  Verfahrens
sowie  der  Zuständigkeit  zur  Straffestsetzung  und  Anordnung  von  Einziehung  die
Vorschriften  in  §.  81  Absatz  2  und  3  daselbst  Anwendung.

§.  59.
Das  Verfahren  in  den  Fällen  der  §S§.  17  und  22  des  Gesetzes  zum  Schutze
der  Waarenbezeichnungen  vom  12.  Mai  1894  (Reichs-Gesetzbl.  S.  441)  richtet
sich  ebenfalls  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes.

g.  60.

Die  auf  die  Festsetzung  der  Landesstempelstrafen  gegen  Beamte  und  Notare
durch  die  ihnen  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  bezüglichen  Bestimmungen,  insbesondere
die  Vorschriften  des  F.  19  des  Stempelsteuergesetzes  vom  31.  Juli  1895  (Gesetz-Samml.
  S.  413),  bleiben  mit  folgenden  Maßgaben  in  Kraft:  .

a)  Die  Untersuchung  und  Festsetzung  der  Strafe  erfolgt  gegen  Gerichtsbeamte
  und  Notare  durch  den  Präsidenten  des  Landgerichts,  gegen
sonstige  ummittelbare  Staatsbeamte  durch  den  Vorsteher  der  für  den
Verwaltungszweig  bestellten  Provinzialbehörde  und  gegen  mittelbare
Staatsbeamte  durch  den  Präsidenten  der  Regierung,  in  Berlin  durch
den  Polizeipräsidenten,  insoweit  nicht  eine  den  hiernach  zur  Entscheidung
  berufenen  Beamten  vorgesetzte  Behörde  nach  diesen  Bestimmungen
zustandig  ist.

Nr.  0032,
        <pb n="292" />
        —  252  —

b)  Gegen  ummittelbare  Staatsbeamte  eines  Verwaltungszweiges,  für  welchen
eine  Provinzialbehörde  nicht  besteht,  erfolgt  die  Untersuchung  und
Festsetzung  durch  den  Vorsteher  der  zunächst  vorgesetzten  Dienstbehörde.

Ueber  die  Beschwerde  entscheidet  derjenige  Minister,  welcher  der  straffestsetzenden

Behörde  für  den  Verwaltungszweig,  dem  der  Beamte  angehört,  vorgesetzt  ist.

Im  Uebrigen  sind  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  maßgebend.

KS.  61.
Anf  die  in  den  Steuergesetzen  vorgesehenen  Erzwingungs=  und  Vertragsstrafen
  sind  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  nicht  amwendbar.

Die  Militärgerichtsbarkeit  wird  nicht  berührt.  Das  Gleiche  gilt  für  das

Verwaltungsverfahren  in  Verkehrsabgabenstrafsachen.

S.  62.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1897  in  Kraft.
Dasselbe  findet  auf  alle  an  diesem  Tage  anhängigen,  hierher  gehörigen
Verwaltungsstrafsachen  Anwendung,  sofern  der  Strafbescheid  noch  nicht  bekannt
gemacht  ist.  63

.  63.

Vom  1.  Oktober  1897  sind  alle  auf  das  Verwaltungsstrafverfahren  bei
den  betroffenen  Zuwiderhandlungen  bezüglichen  landesgesetzlichen  Vorschriften  aufgehoben,
  soweit  sie  nicht  in  diesem  Gesetz  aufrechterhalten  sind.

Soweit  in  anderen  Vorschriften  auf  Bestimmungen  der  aufgehobenen  Gesetze
verwiesen  wird,  treten  die  entsprechenden  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  an  die  Stelle.

S  64.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt  und
zum  Erlaß  von  Ausführungsvorschriften  ermächtigt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Molde  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“  den  26.  Juli  1897.

d.  S)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  Thielen.  Bosse.  Frhr.  v.  d.  Recke.
Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.

———

Rebigirt  im  Vurean  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="293" />
        —  253  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußi  ischen  Staatem

 

Juhalt:  Gesed,  betreffend  Abänderung  der  hinsichtlich  der  Jagd  auf  Wasservögel  für  Ostfriesland  gelienden
geselichen  Bestimmungen,  S.  253.  —  Städteordnung  für  die  Provinz  Hessen-Nassan,  S.  231.

 

(Nr.  9933.)  Gesetz,  betreffend  Abänderung  der  hinsichtlich  der  Jagd  auf  Wasservögel  für  Ost.
friesland  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen.  Vom  26.  Juli  1897.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Artikel.

Ziffer  1  des  F.  3  der  mittelst  Verordnung  vom  31.  Juli  1838  für  die
Provinz  Ostfriesland  des  ehemaligen  Königreichs  Hannover  erlassenen  Jagdordnung
  (Gesetz-Samml.  für  das  Königreich  Hannover  Jahrgang  1055  III.  Abtheilung
  S.  160)  erhält  folgende  Fassung:

am  Strande  der  See,  an  den  Ufern  der  Ströme  Ems  und  Leda,
sowie  auf  und  an  dem  Großen  Meere,  der  Hiewe  und  dem  Loppersumer
  Meere;  doch  dürfen  behufs  Ausübung  dieser  Jagd  überall
fremde  Grundstücke  nicht  betreten  werden,  soweit  solches  nach  anderen
Gesetzen  verboten  ist.

Ferner  muß  2c.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Molde  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern““)  den  26.  Juli  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  Thielen.  Bosse.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Zugleich  für  den  Justizminister:
Frhr.  v.  d.  Recke.  Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.

 

 

 

Seseh  Samml.  1897.  (Nr.  0933—9934,)  49

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Angust  1897.
        <pb n="294" />
        —  254  —
(Nr.  9934.)  Städteordnung  für  die  Provinz  Hessen-Nassau.  Vom  4.  August  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  die  Provinz  Hessen-Nassau)
  was  folgt:

S.  1.

Diese  Städteordnung  findet  in  den  Städten  des  Regierungsbezirks  Cassel
und  in  den  im  §F.  22  der  Kreisordnung  für  die  Provinz  Hessen-Nassau  vom
7.  Juni  1885  (Gesetz=  Samml.  S.  193)  bezeichneten  Stadtgemeinden  des  Regierungsbezirks
  Wiesbaden,  mit  Ausnahme  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.,  Anwendung.

Stadtgemeinden  können  auf  ihren  Antrag  nach  Anhörung  des  Kreistages
und  Provinziallandtages  durch  Königliche  Verordnung  zu  Landgemeinden  erklärt
werden.

Erster  Titel.
Grundlagen  der  städtischen  Verfassung.

g.  2.

Den  städtischen  Gemeindebezirk  (Stadtbezirh)  bilden  alle  diejenigen  Grundstücke,
  welche  ihm  bisher  angehört  haben.

Hinsichtlich  der  Vereinigung  von  Grundstücken,  welche  noch  keinem  Gemeindeoder
  Gutsbezirke  angehören,  einer  Landgemeinde  oder  eines  Gutsbezirks  mit  einer
Stadtgemeinde,  einer  Stadtgemeinde  mit  einer  anderen  Stadtgemeinde,  der  Abtrennung
  einzelner  Theile  von  einem  Stadtbezirke  und  deren  Vereinigung  mit
einem  anderen  Gemeinde=  oder  einem  Gutsbezirke,  sowie  der  Abtrennung  einzelner
Theile  von  einem  Gemeinde=  oder  Gutsbezirke  und  deren  Vereinigung  mit  einem
Stadtbezirke  finden  die  Vorschriften  des  F.  2  der  Landgemeindeordnung  für  die
Provinz  Hessen-Nassau  sinngemäß  Anwendung  mit  der  Maßgabe,  daß  an  die
Stelle  der  Beschlußfassung  des  Kreisausschusses  nach  erfordertem  Gutachten  des
Kreistages  die  Beschlußfassung  des  Bezirksausschusses  tritt.

Kr-  die  in  Folge  einer  Veränderung  der  Grenzen  der  Stadtgemeinden
nothwendig  werdende  Auseinandersetzung  der  Betheiligten  gilt  §.  3  a.  a.  O.

Privatrechtliche  Verhältnisse  dürfen  durch  dergleichen  Veränderungen  nicht
gestört  werden.

Streitigkeiten  über  die  bestehenden  Grenzen  der  Stadtbezirke  unterliegen  der
Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren.

Ueber  die  Festsetzung  streitiger  Grenzen  beschließt  vorläufig,  sofern  es  das
öffentliche  Interesse  erheischt,  der  Bezi  schuß.  Bei  dem  Beschlusse  behält  es
bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  sein  Bewenden.
        <pb n="295" />
        —  255  —

g.  3.

Angehörige  der  Stadtgemeinde  sind  mit  Ausnahme  der  nicht  angesessenen,
servisberechtigten  Militärpersonen  des  aktiven  Dienststandes  diejenigen,  welche  innerhalb
  des  Stadtbezirks  einen  Wohnsitz  haben.

Einen  Wohnsitz  im  Sinne  dieses  Gesetzes  hat  jemand  an  dem  Orte,  an
welchem  er  eine  Wohnung  unter  Umständen  inne  hat,  die  auf  die  Absicht
dauernder  Beibehaltung  einer  solchen  schließen  lassen.

S.  4.

Die  Gemeindeangehörigen  (.  3)  sind  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Bestimmungen
  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichtungen  und  Anstalten  der
Stadt  berechtigt  und  zur  Theilnahme  an  den  städtischen  Gemeindelasten  verpflichtet.

Die  Bestimmungen  besonderer  Stiftungen,  welche  mit  solchen  städtischen
Einrichtungen  und  Anstalten  verbunden  sind,  sowie  die  hieran  bestehenden  auf
besonderen  Titeln  beruhenden  Privatrechte  werden  hierdurch  nicht  berührt.

Auf  Einsprüche,  betreffend  das  Recht  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen
Gemeindeanstalten,  beschließt  der  Magistrat  (§.  32).  Gegen  den  Beschluß  findet
die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.  Einspruch  und  Klage  haben  keine
aufschiebende  Wirkung.

.6.

Das  Bürgerrecht  besteht  in  dem  Rechte  zur  Theilnahme  an  den  Wahlen,
sowie  in  der  Befähigung  zur  Uebernahme  unbesoldeter  Aemter  in  der  Verwaltung
und  Vertretung  der  Stadtgemeinde.

Das  Bürgerrecht  wird  von  jedem  selbständigen  männlichen  Gemeindeangehörigen
  (.  3)  erworben,  welcher

1)  Angehöriger  des  Deutschen  Reiches  ist,

2)  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  besitzt,

3)  seit  zwei  Jahren  in  dem  Stadtbezirke  einen  Wohnsit  hat,

4)  keine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln  empfängt,

5)  die  schuldigen  Gemeindeabgaben  gezahlt  hat  und  außerdem

6)  entweder

a)  ein  Wohnhaus  im  Stadtbezirke  besitzt  oder

b)  von  seinem  innerhalb  des  Stadtbezirks  belegenen  Grundbesitze  zu
einem  Jahresbetrage  von  mindestens  6  Mark  an  Grund=  und
Gebäudesteuer  vom  Staate  veranlagt  ist  oder

e)  zur  Staatseinkommensteuer  oder  zu  einem  fingirten  Normaslsteuersatze
  von  mindestens  4  Mark  veranlagt  ist  oder  ein  Einkommen
von  mehr  als  660  Mark  hat.

Steht  ein  Wohnhaus  im  (getheilten  oder  ungetheilten)  Miteigenthume
Mehrerer,  so  kann  das  Bürgerrecht  auf  Grund  dieses  Besitzes  nur  von  einem
unter  ihnen  ausgeübt  werden.  Falls  die  Miteigenthümer  sich  über  die  Person
des  Berechtigten  nicht  einigen,  ist  derjenige,  welcher  den  größten  Antheil  besitzt,
befugt,  das  Bürgerrecht  auszuüben;  bei  gleichen  Antheilen  bestinmt  sich  in  diesem

(Nr.  9934.  49
        <pb n="296" />
        —  256  —

Falle  die  Person  des  Berechtigten  durch  das  Loos,  welches  durch  die  Hand  des
Bürgermeisters  oder  seines  Stellvertreters  (F.  32)  gezogen  wird.

In  den  Fällen,  wo  ein  Wohnhaus  durch  Vererbung  auf  einen  anderen
übergeht,  kommt  dem  Erben  bei  Berechnung  der  Dauer  des  zweijährigen  Wohnsitzes
  die  Besitzzeit  des  Erblassers  zu  Gute.  Die  Uebertragung  unter  Lebenden  an
Verwandte  in  absteigender  Linie  steht  der  Vererbung  gleich.

Steuerzahlungen,  Einkommen,  Haus=  und  Grundbesitz  der  Ehefrau  werden
dem  Ehemanne,  Steuerzahlungen,  Einkommen,  Haus-  und  Grundbesitz  der  minderjährigen,
  sowie  der  in  väterlicher  Gewalt  befindlichen  Kinder  dem  Vater  angerechnet.

Als  selbständig  wird  betrachtet,  wer  das  vierundzwanzigste  Lebensjahr  vollendet
  hat  und  einen  eigenen  Hausstand  besitzt,  sofern  ihm  nicht  das  Verfügungsrecht
  über  sein  Vermögen  oder  dessen  Verwaltung  durch  richterlichen  Beschluß  entogen
  ist.

#  Inwiefern  über  den  Erwerb  des  Bürgerrechts  von  dem  Magistrate  eine  Urkunde
  (Bürgerbrief)  zu  ertheilen  ist,  bleibt  den  statutarischen  Anordnungen  vorbehalten.


.  6.

Verlegt  ein  Bürger  seinen  Wohnsitz  in  eine  andere  Stadt,  so  kann  ihm  in
seinem  neuen  Wohnorte  das  Bürgerrecht,  wenn  sonst  die  Voraussetzungen  zu  dessen
Erwerb  vorliegen,  von  dem  Magistrate  im  Einverständnisse  mit  der  Stadtverordnetenversammlung
  G.  14)  schon  vor  Ablauf  von  zwei  Jahren  verliehen  werden.

Ein  Gleiches  findet  statt,  wenn  der  Besitzer  eines  einen  besonderen  Gutsbezirk
  bildenden  Gutes  oder  das  Gemeindeglied  einer  Landgemeinde  seinen  Wohnsitz
in  eine  Stadt  verlegt.

Der  Magistrat  ist  im  Einverständnisse  mit  der  Stadtverordnetenversammlung
  befugt,  Männern,  welche  sich  um  die  Stadt  verdient  gemacht  haben,  ohne
Rücksicht  auf  deren  Gemeindeangehörigkeit  und  die  nach  F.  5  Absatz  2  unter
Nummer  3  und  6  vorgeschriebenen  Voraussetzungen  das  Ehrenbürgerrecht  zu  ertheilen.

S.  7.

Das  Bürgerrecht  und  die  unbesoldeten  städtischen  Aemter  gehen  verloren,
sobald  eine  der  im  F.  5  Absatz  2  unter  Nummer  1,  2  und  6  vorgeschriebenen
Voraussetzungen  nicht  mehr  zutrifft  oder  der  Wohnsitz  in  dem  Stadtbezirke  aufgegeben
  wird.

Wer  durch  rechtskräftiges  Erkenntniß  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  verlustig
gegangen  ist,  verliert  dadurch  dauernd  die  von  ihm  bisher  bekleideten  Aemter  in
der  Verwaltung  und  Vertretung  der  Stadtgemeinde.

Die  rechtskräftig  erfolgte  Aberkennung  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
  Aemter  hat  den  dauernden  Verlust  der  bisher  bekleideten  Aemter  in  der
Verwaltung  und  Vertretung  der  Stadtgemeinde,  sowie  für  die  im  Urtheile  bestimmte
  Zeit  die  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  solcher  Aemter  zur  Folge.

Die  Verurtheilung  zur  Zuchthausstrafe  hat  den  Verlust  der  städtischen
Aemter  und  die  dauernde  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  solcher  Aemter  zur  Folge.
        <pb n="297" />
        —  267  —

g.  8.

Wer  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  das  Bürgerrecht  besitzt,  verliert  es

nicht  aus  dem  Grunde,  weil  bei  ihm  die  im  §.  5  Absatz  2  unter  Nummer  6
vorgeschriebene  Voraussetzung  nicht  zutrifft.

5.  9.

Die  Ausübung  des  Bürgerrechts  ruht,

1)  wenn  gegen  einen  Bürger  gerichtliche  Haft  verfügt  oder  wegen  eines
Verbrechens  oder  eines  Vergehens,  welches  die  Aberkennung  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  zur  Folge  haben  kann,  das  Hauptverfahren  eröffnet
ist,  so  lange  bis  das  Strafverfahren  beendet  ist;

2)  wenn  ein  Bürger  entmündigt  ist,  bis  zur  Wiederaufhebung  der  Entmündigung;


3)  wenn  ein  Bürger  in  Konkurs  verfällt,  bis  zur  Beendigung  des  Verfahrens;


4)  wenn  ein  Bürger  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln  empfängt,
während  sechs  Monaten  nach  dem  Empfange  der  Unterstützung,  sofern
er  nicht  früher  die  empfangene  Unterstützung  erstattet;

5)  wenn  ein  Bürger  die  schuldigen  Gemeindeabgaben  innerhalb  8  Tagen
nach  erfolgter  Mahnung  durch  den  Steuererheber  nicht  gezahlt  hat,
vom  Ablaufe  dieser  Frist  bis  zu  deren  Entrichtung.

K.  10.

Wer  seit  einem  Jahre  mehr  als  einer  der  drei  höchstbesteuerten  Gemeindeangehörigen
  sowohl  an  direkten  Staatssteuern  als  an  direkten  Gemeindesteuern
entrichtet,  ist,  auch  ohne  im  Stadtbezirke  einen  Wohnsitz  zu  haben,  berechtigt,  an
den  Wahlen  theilzunehmen,  falls  bei  ihm  die  übrigen  Voraussetzungen  G.  5
Absatz  2)  vorhanden  sind.

Dasselbe  Recht  haben  juristische  Personen,  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien,  Berggewerkschaften,  eingetragene  Genossenschaften  und
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  wenn  sie  seit  einem  Jahre  in  einem  solchen
Maße  in  der  Gemeinde  besteuert  sind.

Dem  Staatsfiskus  steht  dasselbe  Recht  zu,  wenn  er  seit  einem  Jahre  zu
den  direkten  Gemeindesteuern  mit  einem  höheren  Betrage  herangezogen  wird,  als
einer  der  drei  höchstbesteuerten  Gemeindeangehörigen  an  direkten  Staats-  und
Gemeindesteuern,  beide  zusammengerechnet,  entrichtet.

K.  11.
Die  Stadtverordnetenversammlung  beschließt  auf  Einsprüche,  betreffend  den
Besitz  oder  den  Verlust  des  Bürgerrechts,  insbesondere  des  Rechts  zur  Bekleidung
eines  den  Besitz  des  Bürgerrechts  voraussetzenden  Amtes  in  der  Verwaltung  oder
Vertretung  der  Stadtgemeinde.
(.  0031.
        <pb n="298" />
        —  258  —

Gegen  den  Beschluß  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt,
welche  auch  dem  Magistrate  zusteht.  Sie  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

5.  12.

Die  Stadtgemeinden  sind  öffentliche  Körperschaften;  es  steht  ihnen  das
Recht  der  Selbstverwaltung  ihrer  Angelegenheiten  nach  den  Vorschriften  dieses
Gesetzes  zu.  Sie  werden  durch  den  Magistrat  und  die  Stadtverordnetenversammlung
  vertreten.

Der  Magistrat  ist  die  Obrigkeit  der  Stadt  und  verwaltet  die  städtischen
Gemeindeangelegenheiten.  Die  Ausnahme  bestimmt  der  neunte  Titel.

S.  13.
Die  Stadtgemeinden  sind  befugt,  besondere  statutarische  Anordnungen  zu
treffen:
1)  über  solche  Angelegenheiten  der  Stadtgemeinden,  sowie  über  solche
Rechte  und  Pflichten  der  Gemeindeangehörigen,  hinsichtlich  deren  das
gegenwärtige  Gesetz  Verschiedenheiten  gestattet  oder  keine  ausdrücklichen
Bestimmungen  enthält;
2)  über  sonstige  eigenthümliche  Verhältnisse  und  Einrichtungen.
Die  Entwürfe  zu  den  statutarischen  Anordnungen  sind  vor  dem  endgültigen
Beschlusse  der  Stadtverordnet  g  zur  öffentlichen  Kenntniß  in  der
Stadtgemeinde  zu  bringen;  jedem  Bärger  Kos  frei,  innerhalb  der  nächsten  zwei
Wochen,  vom  Tage  nach  der  Veröffentlichung  an  gerechnet  ,  bei  dem  Magistrate
Einwendungen  zu  erheben,  welche  dieser  der  Stadtverord  s  g  zur
Veschlugfassung  vorzulegen  hat.
Die  statutarischen  #oocdnungen  bedürfen  der  Bestätigung  des  Bezirksausschusses.


 

 

Zweiter  Titel.
Zusammensetzung  und  Wahl  der  Stadtverordnetenversammlung.

.  14.
Die  Stadtverordnetenwerse  besteht  aus  zwölf  Mitgliedern  in  Stadtgemeinden
  von  nicht  mehr  is  2  500  Einwoh  hnern,
aus  18  in  Gemeinden  von  mehr  als  2500  bis  5  000  Einwohnern,
".  24  -  —25000  -10000
30  é.10  000  20  000

rl  36  -  -  o  -  -  20  000  -  50  000  -
.  42  -  50000  100  000  -
48  2  -  ·  -  -  100  000  "

Ourch  statutarische  Anordnung  können  abweichende  Festsetzungen  über  die
Anzahl  der  Stadtverordneten  getroffen  werden.
        <pb n="299" />
        –  25%  —

l

Für  die  Wahlen  der  Stadtverordneten  werden  die  Sümmberechiigen  mit
Ausnahme  der  in  §.  10  Absatz  2  und  3  aufgeführten,  nach  Maßgabe  der  von
ihnen  in  der  Gemeinde  zu  entrichtenden  direkten  Staatssteuern  (Ennnnmen-  und
Ergänzungssteuer),  Gemeinde-,  Kreis-,  Bezirks=  und  Provinzialsteuern  in  drei
Abtheilungen  getheilt  und  zwar  in  der  Art,  daß  auf  jede  Abtheilung  ein  Drittel
der  Gesammtsumme  der  Steuerbeträge  aller  Wähler  fällt.  Die  in  §.  10  Absatz
  2  und  3  aufgeführten  Stimmlerechtigten  ind  nach  erfolgter  Bildung  der
Wälerabtheilingen  derjenigen  Abtheilung  zuzutheilen,  welcher  sie  nach  der  Höhe
der  ihnen  anzurechnenden  Steuerbeträge  angehören.

Bei  der  Bildung  der  Wählerabtheilungen  kommen  Steuern  für  die  im
Unherichen  betriebenen  Gewerbe  nicht  in  Anrechnung.

direkte  Gemeindesteuern  nicht  erhoben  werden,  treten  an  deren  Stelldie
  vom  Staute  veranlagte  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer.

Für  jede  nicht  zur  Staatseinkommensteuer  veranlagte  Person  ist  an  Stelle
dieser  Steuer  ein  Betrag  von  drei  Mark  zum  Ansatze  zu  bringen.

Wähler,  welche  vom  Staate  zu  einer  Steuer  nicht  veranlagt  sind,  wählen
in  der  dritten  Abtheilung.  Verringert  sich  in  Folge  dessen  die  auf  die  erste
und  zweite  Abtheilung  entfallende  Gesammtsteuersumme,  so  findet  die  Bildung
dieser  Abtheilungen  in  der  Art  statt,  daß  von  der  übrig  bleibenden  Summe  auf
die  erste  und  zweite  Abtheilung  je  die  Hälfte  entfällt.

In  die  erste  oder  zweite  Abtheilung  gehört  auch  derjenige,  dessen  Steuerbetrag
  nur  rellweis  in  das  erste  oder  zweite  Drittel  fällt.

Kein  Wähler  kann  zwei  Abtheilungen  zugleich  angehören.  Läßt  sich  bei
gleichen  Steuerbeträgen  nicht  entscheiden,  welcher  unter  mehreren  Wählern  zu
einer  bestimmten  Abtheilung  zu  rechnen  ist,  so  giebt  die  alphabetische  Ordnung
der  Familiemamen,  bei  gleichen  Namen  das  Loos  den  Ausschlag.

Jede  Abtheilung  wählt  aus  der  Zahl  der  simnberechügern  Bürger  ein
Drittel  der  Stadtverordneten,  ohne  dabei  an  die  Wähler  der  Abtheilung  gebunden
  zu  sein.

Die  Ehrenbürger  wählen,  sofern  sie  ihren  Wohnsitz  nicht  in  dem  Stadtbezirke
  haben,  in  der  ersten  Abtheilung.

S.  16.

Enthält  eine  Stadtgemeinde  mehrere  Ortschaften,  so  kann  sie  mit  Rückscht
hierauf  in  Wahlbezirke  eingetheilt  werden.

Für  eine  Abtheilung,  in  welcher  mehr  als  500  Wähler  vorhanden  sind,
können  Wahlbezirke  gebildet  werden.

Die  Anzahl  und  die  Grenzen  der  Wahlbezirke,  sowie  die  Anzahl  der  in
einem  jeden  zu  wählenden  Stadtverordneten  werden  nach  Maßgabe  der  Zahl  der
stimmberechtigten  Bürger  von  dem  Magistrate  festgesetzt.

Ist  eine  Aenderung  der  Anzahl  oder  der  Greazen  der  Wahlbezirke  oder
der  Anzahl  der  in  einem  jeden  zu  wählenden  Stadtverordneten  wegen  einer  in

(Nr.  9034.)
        <pb n="300" />
        2060  —

der  Zahl  der  stimmberechtigten  Bürger  eingetretenen  Aenderung  oder  aus  sonstigen
Gründen  erforderlich  geworden,  so  hat  der  Magistrat  die  entsprechende  anderweitige
  Festsetzung  zu  treffen,  auch  wegen  des  Ueberganges  aus  dem  alten  in
das  neue  Verhältniß  das  Geeignete  anzuordnen.  Diese  Festsetzung  bedarf  der
Bestätigung  des  Bezirksausschusses.
S.  17.
Die  Wähler  sind  bei  der  Wahl  an  die  im  Wahlbezirke  wohnenden  Bürger

nicht  gebunden.  Jedoch  kann  bei  Stadtgemeinden,  welche  mehrere  Ortschaften
enthalten,  durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses  nach  Verhältniß  der  Einwohner= 



zahl  bestimmt  werden,  wieviel  Mitglieder  der  Stadtverord  sammlung  aus
jeder  einzelnen  Ortschaft  zu  wählen  sind.
S.  18.

Die  Hälfte  der  von  jeder  Abtheilung  zu  wählenden  Stadtverordneten  muß
aus  Hausbesitzern  (Eigenthümern,  Nießbrauchern  und  solchen,  die  ein  erbliches
Besitzrecht  haben)  bestehen.

S.  19.
Stadtverordnete  können  nicht  sein:
1)  diejenigen  Beamten  und  die  vom  Staate  ernannten  Mitglieder  derjenigen
  Behörden,  durch  welche  die  Aufsicht  des  Staates  über  die
Städte  ausgeübt  wird  G.  87)

2)  die  Mitglieder  des  Magistrats  und  alle  besoldeten  Gemeindebeamten,

soweit  nicht  Ausnahmen  durch  die  §#.  83  und  84  bestimmt  werden,

3)  die  Geistlichen,  Kirchendiener  und  Volksschullehrer,

4)  die  richterlichen  Beamten,  zu  denen  jedoch  die  technischen  Mitglieder

der  Handels-,  Gewerbe=  und  ähnlicher  Gerichte  nicht  zu  zählen  sind,

5)  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft,

6)  die  Polizeibeamten.

Vater  und  Sohn,  Schwiegervater  und  Schwiegersohn,  sowie  Brüder
dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  der  Stadtverordneten  sein.  Sind
solche  Verwandte  oder  Verschwägerte  zugleich  erwählt,  so  wird  der  ältere  allein
zugelassen.  Entsteht  die  Schwägerschaft  im  Laufe  der  Wahlperiode,  so  scheidet
der  Schwiegersohn  aus.

KC.  20.

Die  Stadtverordneten  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.  Jedoch  verliert
jede  Wahl  ihre  Wirkung,  sobald  einer  der  Fälle  eintritt,  in  denen  nach  den  Bestimmungen
  der  §SF.  7  und  9  der  Gewählte  des  Bürgerrechts  verlustig  geht  oder
von  dessen  Ausübung  für  eine  gewisse  Zeit  ausgeschlossen  wird.  Tritt  einer  der
Fälle  ein,  in  denen  nach  jenen  Bestimmungen  die  Ausübung  des  Bürgerrechts
ruhen  muß)  so  ist  der  Gewählte  zugleich  von  der  Theilnahme  an  den  Geschäften
        <pb n="301" />
        —  261  —

 

der  Stadtverord  sammlung  einstweilen  bis  zum  Austrage  der  Sache  ausgeschlossen.


Alle  zwei  Jahre  scheidet  ein  Drittel  der  Mitglieder  aus  und  wird  die
Stadtverord  l  durch  neue  Wahlen  ergänzt.  Die  das  erste  und

 

 

die  das  zweite  Mal  Ausscheidenden  werden  für  jede  Abtheilung  durch  das  Loos
bestimmt.
G.  21.

Eine  Liste  der  Stimmberechtigten,  welche  die  erforderlichen  Eigenschaften
der  eingetragenen  Personen  nachweist,  wird  von  dem  Magistrate  geführt  und
alljährlich  im  August  berichtigt

Die  Liste  wird  nach  en  Wahlabtheilungen  und  im  Falle  des  F.  16  nach
den  Wahlbezirken  eingetheilt.

#  22.

Vom  1.  bis  15.  August  berichtigt  der  Magistrat  die  Liste  G.  21).

Vom  15.  bis  zum  30.  August  wird  die  Liste  in  einem  oder  mehreren  zu
öfenksiäer  Kenntniß  gebrachten  Räumen  in  der  Stadtgemeinde  offen  gelegt.

Während  dieser  Zeit  kann  jeder  Suimmberechtigte  gegen  die  Richtigkeit  der
Liste  bei  dem  Maeistrate  Einspruch  erheb  en.

Die  Stadtverord  ·  g  hat  auf  erhobene  Einsprüche  bis  zum
15.  September  zu  beschließen.

oll  der  Name  eines  einmal  in  die  Liste  aufgenommenen  Stimmberechtigten
wieder  gelöscht  werden,  so  ist  dem  Stimmberechtigten  dies  acht  Tage  vorher  von
dem  Magistrate  unter  Angabe  der  Gründe  mitzutheilen.

Gegen  den  Beschluß  der  Stadtverordnet  l  in  Betreff  der
Richtigten  der  Liste  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt,  welche
auch  dem  Magistrate  zusteht.  Sie  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

G.  23.

Die  Wahlen  zur  regelmäßigen  Ergänzung  der  Stadtverordn
finden  alle  zwei  Jahre  im  November  statt.

Die  Wahlen  der  dritten  Abtheilung  sind  zuerst,  die  der  ersten  zuletzt  vorzunehmen.


Außergewöhnliche  Wahlen  zum  Ersatze  innerhalb  der  Wahlperiode  ausgeschiedener
  Mitglieder  mi#ssen  angeordnet  werden,  wenn  die  Stadtverordnetenversammlung
  oder  der  Magistrat  es  für  erforderlich  erachten,  oder  wenn  der
Bezirksausschuß  dies  beschließt.  Der  Ersatzmann  bleibt  nur  bis  zum  Ende  derjenigen
  Wahlperiode  in  Thätigkeit,  auf  welche  der  Ausgeschiedene  gewählt  war.

Die  Ergänzungs=  und  Ersatzwahlen  werden  von  denselben  Abtheilungen
und  Wahlbezirken  vorgenommen,  von  denen  der  Ausscheidende  gewählt  war.
Ist  die  Zahl  der  zu  wählenden  Stadtverordneten  nicht  durch  drei  theilbar,  so  ist,
wenn  mur  einer  übrig  bleibt,  dieser  von  der  zweiten  Abtheilung  zu  wählen.
Bleiben  zwei  übrig,  so  wählt  die  erste  Abtheilung  den  einen  und  die  dritte  Abtheilung
  den  anderen.

Eeseh.  Samml.  1897.  (Nr.  9934.)  50

 

4  J.  1
V
        <pb n="302" />
        —  262  —
8.  24.

Der  Magistrat  hat  jederzeit  die  nöthige  Bestimmung  zur  Ergänzung  der
erforderlichen  Anzahl  von  Hausbeßtzeru  (F.  18)  zu  treffen.

Ist  die  Zahl  der  Hausbesitzer,  welche  zu  wählen  sind,  nicht  durch  die  Zabl
der  Wahlbezirke  theilbar,  so  wird  die  Vertheilung  auf  die  einzelnen  Wahlbezirie
durch  das  Loos  bestimmt.

Mit  dieser  Beschränkung  können  die  ausscheidenden  Stadtverordneten  jederzeit
  wieder  gewählt  werden.

§.  25.

Vierzehn  Tage  vor  der  Wall  sind  die  in  der  Liste  der  Stimmberech#igten
(6.  21  und  22)  verzeichneten  Wähler  durch  dem  Magistrat  zu  den  Wahlen
mittelst  ortsüblicher  Bekanntmachung  zu  berufen.

Die  Bekanntmachung  muß  den  Raum,  die  Tage  und  die  Stunden,  in
welchen  die  Stimmen  bei  dem  Wahlvorstande  abzugeben  sürd,  genau  bestimmen.
§E.  26.

Der  Wahlvorstand  besteht  in  jedem  Wahlbezirke  aus  dem  Bürgermeister
oder  einem  von  diesem  ernannten  Stellvertreter  als  Vorsitzenden  und  aus  zwei
von  der  Stadtverorduct  se  g  gewählten  Beisitzern,  von  welchen  der
Vorsitzende  einen  zum  Schriftführer  bestellt.  Für  jeden  Beisizer  wird  von  der
Stadtverordnetewersauulung  ein  Stellvertreter  gewählt.

G.  27.

Jeder  Wähler  muß  dem  Wahlvorstande  mündlich  zu  Protokoll  erklären,
wem  er  seine  Stimme  geben  will.  Er  hat  so  viele  Personen  zu  bezeichnen,  als
zu  wählen  sind.

Werden  die  Ersatzwahlen  mit  den  Ergänzungswahlen  in  einem  und  demselben
  Wahlakte  verbunden,  so  hat  jeder  Wähler  getrennt  zunächst  so  viele  Personen
  zu  bezeichnen,  als  zur  regelmäßigen  Ergänzung  der  Stadtverordnetenversammlung)
  und  sodann  so  viele  Personen,  als  zum  Ersatze  der  innerhalb  der
Wahlzmiiode  ausgeschiedenen  Mitglieder  zu  wählen  find.

Nur  die  in  §F.  10  erwähnten,  außerhalb  des  Stadtbezirks  wohnenden,
höchstbesteuerten  Personen,  die  juristischen  Personen  mit  Einschluß  des  Staalsfiskus,
  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Berggewerkschaften,
eingetragene  Genossenschaften  und  Gesellschaften  mit  besthränkter  Hestung  können
ihr  Stimmrecht  dureh  Vevollmächtigte  ausüuben.  Die  Bevollmächtigten  müssen
selbst  stimmfähige  Bürger  sein.  Ist  die  Vollmacht  nicht  in  beglaubigter  Form
ausgestellt,  so  beschließt  über  ihre  Anerkennung  der  Wahlvorstand  endgöttig.

g.  28.
Gewählt  sind  diejenigen,  welche  bei  der  ersten  Abstimmung  die  meisten
Stimmen  und  zugleich  mehr  als  die  Hälfte  der  abgegebenen  Stiummen  erhalten
  haben.
        <pb n="303" />
        —  263  —

Hat  sich  eine  solche  Stimmenmehrheit  bei  der  ersten  Abstimmung  nicht
ergeben,  so  werden  von  denienigen  Personen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten
haben,  so  viele  auf  eine  engere  Wahl  gebracht,  daß  die  doppelte  Anzahl  der  noch
zu  wählenden  Stadtverordneten  erreicht  wird.  Ist  die  Auswahl  der  hiernach  zur
engeren  Wahl  zu  bringenden  Personen  zweifelhaft,  weit  auf  zwei  oder  mehrere
eine  gleiche  Siihmenzahl  gefallen  ist,  so  entscheidet  zwischen  diesen  das  durch  di#
Hand  des  Vorsitzenden  zu  ziehende  Loos.

Zu  der  engeren  Wahl  werden  die  Wähler  durch  eine  das  Ergebniß  der  ersten
Wahl  mittheilende  Bekanntmachung  des  Wahkporstandes  sofort  oder  fätestens
innerhalb  acht  Tagen  aufsgefordert.

Die  engere  Wahl  findet  nach  denfelben  Verschriften  wie  die  erste  Wahl
statt.  Jedoch  ist  bei  der  engeren  Wahl  die  absolute  Stimmenmehrheit  (Absatz  1)
nicht  erforderlich;  tritt  bei  ihr  Stimmengleichheit  ein,  so  entscheidet  das  durch  die
Hand  des  dn  Berfihertdon  zu  zichende  Loos.

Wer  in  mehreren  Abheilungen  *“  Wahlbezinken  gewählt  ist,  hat  zu  erklären,
  wulche  Wahl  er  aunchmen  will

Befieden  sich  unter  den  Gewählten  nicht  so  viole  Hausbesitzer,  als  nach  §.  18.
zu  wählen  sind)  so  geiten  vom  dan  nicht  zu  den  Hausbesitzern  gahörigen  Gewählten,
welche  die  wenigsten  Stinunen  erhalten  haben,  so  vieie  für  nicht  gewählt,  als  an
der  vorgeschriebenen  Mindestzahl  der  Hausbesitzer  fehlen.  Für  diese  Personen  sind
alsbald  unter  sünrentsprocheunder  Amvendung  der  Vorschristen  im  dritten  Absatze
Nachwahlen  vorzunehmen)  welche  nur  auf  Hausbesitzer  gerichtet  werden  können.
Hierauf  ist  bei  der  Verufung  der  Wähler  zu  den  Rachwahlen  hinzuweisen.

.  29.

Die  Wahlprotokolke  frd  vom  Wahlw#tande  zu  unterzeichnen  nud  vom

Nagistrate  aufzubewahren.  Der  Magistrat  hat  das  Ergebniß  der  vollendeten
Wahlen  sofort  bekannt  zu  machen.

Gegen  das  stattgehabte  Wahlverfahren  kann  von  jedem  Stimmberechtigten
innerhalb  zwei  Wochen  nach  Bekanntmachung,  des  Wahlergebuisses  bei  dem
Magistrate  Einspruch  erhoben  werden.

Ueber  die  Gültigkeit  der  Wahlen  beschlie  ßt  die  Stadt  dnetenvers

Gegen  den  Beschluß  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
welche  auch  dem  Magistrate  zusteht.  Sie  hat  keine  aufschiebende  Wirkungz  jedoch
dürfen  Reuwahlen  zum  Ersatze  für  solche  Wahlen,  wekche  durrch  Beschluß  der
Stadtverordnetenversammkung  für  ungüktig  erklärt  worden  ffud,  vor  ergangener
rechtskräftiger  Entscheidiung  nicht  vorgenommen  werden.

 

g.  30.

Die  bei  der  regehmnäßĩgen  Ergänzung  neu  gemählten  Stadtverordneten  treten
mit  dem  Anfange  des  nächstfolgenden  Jahres  ihr  Amt  an,  die  Ausscheidenden
bleiben  bis  zur  Einführung  der  neu  gewählten  Mitghieder  8  Thẽtigkeit.

Cr.  0034.)
        <pb n="304" />
        —  264  —

Der  Magistrat  hat  die  Einführung  der  Gewählten  und  deren  Verpflichtung
durch  Handschlag  an  Eidesstatt  anzuordnen.

C.  31.

Die  in  den  I§.  21,  22)  23  und  30  bestimmten  Termine  können  durch
statutarische  Anordnungen  abgeändert  werden.

Dritter  Titel.
Zusammensetzung  und  Wahl  des  Magistrats.

G.  32.

Der  Magistrat  besteht  aus  dem  Bürgermeister,  welcher  in  den  Städten
Cassel,  Hanau,  Marburg  und  Fulda)  wie  bisher,  den  Titel  „Oberbürgermeister“
führt,  einem  oder  mehreren  Beigeordneten  als  dessen  Stellvertretern,  einer  Anzahl
von  Schöffen  (Stadträthen,  Rathsherren,  Rathsmännern),  und  wo  das  Bedürfniß
eine  solche  Ergänzung  des  Magistrats  erfordert,  noch  aus  einem  oder  mehreren
besoldeten  Mitgliedern  (Syndikus,  Kämmerer,  Schulrath,  Baurath  2c.).

Zum  Magistrate  gehören  in  Stadtgemeinden

von  nicht  mehr  als  2500  Einwohnern  2  Schöffen,
von  mehr  als  2  500  bis  10  000  -  4  -
-  -  -10000.-  50000  -  6  -
50000  100  000  "  8  "
---  100000  -  10  -.

Durch  statutarische  Anordnung  können  abweichende  Festsetzungen  über  die
Anzahl  der  Schöffen  getroffen  werden.

K.  33.

Mitglieder  des  Magistrats  können  nicht  sein:

1)  diejenigen  Beamten  und  die  vom  Staate  ernannten  Mitglieder  derjenigen
  Behörden,  durch  welche  die  Aufsicht  des  Staates  über  die
Städte  ausgeübt  wird  (G.  87),

2)  die  Stadtverordneten,  desgleichen  die  Gemeindebeamten,  soweit  diese
nicht  besoldete  Magistratsmitglieder  (§.  32)  sind,  und  in  Städten  über
10  000  Einwohner  die  Gemeindeeinnehmer  G.  61  Nummer  6  Absatz  4),

3)  die  Geistlichen,  die  Kirchendiener  und  die  Lehrer  an  öffentlichen  Schulen,

4)  die  richterlichen  Beamten,)  zu  denen  jedoch  die  technischen  Mitglieder  der
Handels-,  Gewerbe=  und  ähnlicher  Gerichte  nicht  zu  zählen  sind,

5)  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft)

6)  die  Polizeibeamten.
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        —  265  —

Vater  und  Sohn,  Schwiegervater  und  Schwiegersohn,  Großvater  und
Enkel,  Brüder  und  Schwäger  dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  des  Magistrats  sein.

Vater  und  Sohn,  Schwiegervater  und  Schwiegersohn,  sowie  Brüder
dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  des  Magistrats  und  der  Stadtverordnetenversammlung
  sein.

Entsteht  die  Schwägerschaft  im  Laufe  der  Wahlperiode,  so  scheidet  dasjenige
  Mitglied  aus,  durch  welches  das  Hinderniß  herbeigeführt  worden  ist.

Personen,  welche  das  Gewerbe  der  Gast-  oder  Schankwirthschaft  betreiben,
können  nicht  Bürgermeister  sein.  Die  Aufsichtsbehörde  ist  befugt,  hiervon  Ausnahmen
  zuzulassen.

g.  34.

Der  Bürgermeister  und  die  Beigeordneten  werden  von  der  Stadtverordnetenversammlung
  und  den  unbesoldeten  Mitgliedern  des  Magistrats  in  gemeinsamer
Sitzung  unter  Leitung  des  Stadtverordnetenvorstehers  (.  41),  der  Bürgermeister
und,  falls  besoldete  Beigeordnete  angestellt  werden,  auch  diese  auf  zwölf,  unbesoldete
Beigeordnete  auf  sechs  Jahre  gewählt.  Die  Wahlversammlung  ist  beschlußfähig,
wenn  mehr  als  die  Hälfte  der  Wahlberechtigten  amwesend  ist.

Die  übrigen  besoldeten  Magistratsmitglieder  werden  von  der  Stadtverordnetenversammlung
  auf  zwölf,  die  Schöffen  auf  sechs  Jahre  gewählt.

Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  Schöffen  aus  und  wird  der  Magistrat
durch  neue  Wahlen  ergänzt.  Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden  werden  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.  Wegen
der  außergewöhnlichen  Ersatzwahlen  kommt  die  Bestimmung  des  §.  23  Absatz  3
zur  Anwendung.

Die  Wahl  der  besoldeten  Bürgermeister  und  Magistratsmitglieder  kann  auch
auf  Lebenszeit  erfolgen.

g.  35.

Für  jedes  zu  wählende  Mitglied  des  Magistrats  wird  besonders  abgestimmt.
Die  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzettel.  Wird  die  absolute  Stimmenmehrheit  bei
der  ersten  Abstimmung  nicht  erreicht,  so  werden  diejenigen  vier  Personen,  auf
welche  die  meisten  Stimmen  gefallen  sind,  auf  eine  engere  Wahl  gebracht.  Wird
auch  hierdurch  die  absolute  Stimmenmehrheit  nicht  erreicht,  so  findet  unter  denjenigen
  zwei  Personen,  welche  bei  der  zweiten  Abstimmung  die  meisten  Stimmen
erhallen  haben,  eine  engere  Wahl  statt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
das  Loos.

g.  36.

Die  gewählten  Bürgermeister,  Beigeordneten  und  besoldeten  Magistratsmitglieder
  bedürfen  der  Bestätigung.  Die  Bestätigung  steht  zu:

1)  dem  Könige  hinsichtlich  der  Bürgermeister  und  Beigeordneten  in  Städten

von  mehr  als  10  000  Einwohnern)
Xr.  9934.)
        <pb n="306" />
        —  266  —

2)  dem  Regierungspräfidenten  hinsichtlich  der  Bürgermeister  und  Beigeordneten
  in  Städten,  welche  nicht  über  10  000  Einwohner  haben,
sowie  hinfichtlich  der  besoldeten  Magistratsmitglieder  in  allen  Städten
ohne  Unterschied  ihrer  Größe.

Die  Bestätigung  kann  von  dem  Negierung  prissn  denten  nur  unter  Zustimmung
  des  Bezirksausschusses  versagt  werden.  Lehnt  der  Bezirksausschuß  die
Zustimmumg  ab,  so  kann  sie  auf  den  Antrag  des  Regierungspräsidenten  durch
den  Minister  des  Innern  ergänzt  werden.

Wird  die  Bestätigung  von  dem  Regierungspräfidenten  unter  Zustimmumg
des  Bezirksausschusses  versagt,  so  kann  sie  auf  Antrag  des  Magistrats  eder  der
Stadtverordnetenversammlung  von  dem  Minister  des  Innern  ertheilt  werden.

Wird  die  Bestätigung  versagt,  so  schreitet  die  Wahlversammlung  (F.  34)
zu  einer  neuen  Wahl.  Wird  auch  diese  Wahl  nicht  bestätigt,  so  ist  der  Regierungspräsident
  berechtigt,  das  Amt  einstweilen  auf  Kosten  der  Stadt  kommissarisch  verwalten
  zu  lassen.  Der  Konmnissar  ist  in  der  Regel  aus  der  Jahl  der  Bürger
zu  ernennen.

Dasselbe  findet  statt,  wenm  die  Wahlversammlung  die  Wahl  verweigert
oder  den  nach  der  ersten  Wahl  nicht  Bestätigten  wieder  wählt.

Die  kommissarische  Verwaltung  danert  so  kange,  bis  die  Wahl,  deren
wiederholte  Vornahme  der  Wahlversammlung  jederzeit  zusteht,  die  Bestätigung
erlangt  hat.

.  37.

Die  Mitglieder  des  Magistrats  werden  vor  ihrem  Amtsamtitte  durch  den
Bürgermeister  in  öffentlicher  Sitzung  der  Stadtverordirtenverfammlung  in  Eid
und  Pflicht  genommen)  der  Bürgermeister  wird  vom  Regierungspraͤsidenten  oder
einem  von  diesem  zu  ernennenden  Kommissar  in  öffentticher  Sitzung  der  Stadtverordnetenversammlung
  vereidet.

Magistratsmitgliedern,  welche  ihr  Amt  mindestens  neun  Jahre  mit  Ehren
bekleidet  haben,  kann  in  Uebereinstimmung  mit  der  Stadtverord  «  9
von  dem  Magistrate  das  Prädikat  „Stadtältester“  verliehen  werden.

 

Vierter  Titel.
Versammlungen  und  Geschäfte  der  Stadtverordneten.

S.  38.

Die  Stadtverordnetenversamml  hat  über  alle  Gemeindeangelegenheiten
zu  beschließen,  soweit  diese  nicht  ausschtegüihh  dem  Magistrate  überwiesen  sind.
Sie  giebt  ihr  Gutachten  über  alle  Gegenstände  ab,  welche  ihr  zu  diesem  Lwecke
durch  die  Aufsichtsbehörde  vorgelegt  werden.  Ueber  andere  als  Gemeindeangelegenheiten
  dürfen  die  Stadtverordneten  nur  dann  berathen,  wem  solche  durch
Gesetz  oder  Ruftrag  der  Aufsichtsbehörde  an  sfe  gewiesen  sind.

Die  Stadiwiorbneten  sind  an  Auftrüge  und  Instrurstionen  nicht  gebunden.
        <pb n="307" />
        –  267  —
g.  39.

Die  Beschlüsse  der  Stadtverordneten  bedürfen,  wenn  sie  solche  Angelegenheiten
  betreffen,  welche  durch  das  Gesetz  dem  aista,  zur  Ausführung  überwiesen
  find,  der  Zustimmung  des  letzteren.  Versagt  dieser  die  Zustimmung  so
hat  er  die  Grände  der  Bersagung  der  Stadtverordnetenv  6  mitzrttheilen.
Erfolgt  hierauf  keine  Verständigung,  zu  deren  Herbeiführung  sowohl  ven  dem
Magistrate  als  den  Stadtverordneten  die  Einsetzung  einer  gemeinschaftlichen
Kommission  verlangt  werden  kann,  so  beschließt  der  Bezirksausschuß  über  die
entstandene  Meinungsverschiedenheit,  wenn  von  einem  Theile  auf  Entscheidung
augelroge  zuicdve  und  die  Angelogenheit  nicht  auf  sich  beruhen  kann.

g  darf  ihre  Beschlüsse  in  keinem  Falle
selbst  zur  Ausführung  bringen.

S.  40.

Die  Stadtverordnetenversammlung  überwacht  die  Verwaltung.  Sie  ist
berechtigt,  sich  von  *  Ausfuͤhrung  ihrer  Beschlüsse  und  der  Verwendung  aller
Gemeindeeinnahmen  Ueberzeugung  zu  verschaffen.  Sie  kann  zu  diesem  Zwecke
von  dem  Magistrate  die  Ech  ur  der  Akten  verlangen  und  M#lschaff-  aus  ihrer
Mitte  ernennen,  zu  welchen  der  Bürgermeister  ein  Mitglied  des  Magistrats  abzuordnen
  befugt  ist.

 

 

 

G.  41.

Die  Stadterordnetenversammlung  wählt  alle  zwei  Jahre  nach  Maßgabe
des  9.  35  aus  ihrer  Mitte  einen  Vorsitzenden  (Stadtverordnetenvorsteher)  und
einen  Schriftführer,  sowie  je  einen  Stellvertreter  für  diese.  Die  Bestellung  eines
Schriftführers  kamm  auch  auf  andere  Weise  durch  die  Eeschäftsordnung  G.  55
geregelt  werden;  gehört  der  Schriftführer  der  Stad#
als  Mitglied  an)  so  ist  er  von  dem  Bürgermeister  in  öffentlicher  Sian“  *7n
vereidigen.

Die  Stadtverordneten  versammeln  sich,  so  oft  es  ihre  Geschäfte  erfordern.

Der  Magistrat  wird  zu  allen  Versammlungen  eingeladen  und  kann  sich
durch  Abgeordnete  vertreten  lassen.  Die  Stadtverordneten  können  verlangen,
daß  Abgeordnete  des  Magistrats  anwesend  sind.  Der  Magistrat  muß  gehört
werden,  so  oft  er  es  verlangt.

 

.  42.
Die  Zusammenberufung  der  Stadtverordneten  geschicht  durch  den  Vorsitenden;
  sie  muß  erfolgen,  sobald  es  von  einem  Viertel  der  Mitglieder  oder  von
dem  Magistrate  verlangt  wird.

g.  43.
Die  Art  und  Weise  der  Zusammenberufung  wird  ein=  für  allemal  von
der  Stadtverordnetem  festgestellt.

 

Die  Zusammenberufung  erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung

  und  muß  mit  Ausnahme  dringender  Fälle  wenigstens  zwei  Tage  vorher
stattfinden.
(Nr.  034)
        <pb n="308" />
        —  268  —

K.  41.

Die  Stadtverordneten  können  regelmäßige  Sitzungstage  festsetzen,  es  müssen
jedoch  auch  dann  die  Gegenstände  der  Verhandlung  mit  Ausnahme  dringender
Fälle  mindestens  zwei  Tage  vorher  den  Stadtverordneten  und  dem  Magistrate
mitgetheilt  werden.

–.  45.

Die  Stadtverordnetem  lung  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als
die  Hälfte  der  Mitglieder  G.  3  zugegen  ist.  Eine  Ausnahme  hiervon  findet
statt,  wenn  die  Stadtverordneten,  zum  zweiten  Male  zur  Verhandlung  über
denselben  Gegenstand  zusammenberufen,  dennoch  nicht  in  genügender  Anzahl
erschienen  sind.  Bei  der  zweiten  Zusammenberufung  muß  auf  diese  Bestimmung
ausdrücklich  hingewiesen  werden.

 

5.  46.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Wer  nicht  mitstimmt,  wird
zwar  als  anwesend  betrachtet,  die  Stimmenmehrheit  wird  aber  lediglich  nach  der
Zahl  der  Stimmenden  festgestellt.

.  47.

Bei  der  Verathung  und  Abstimmung  über  Rechte  und  „Verbftictungen
der  Stadtgemeinde  darf  dasjenige  Mitglied  der  Stadtverord
dessen  Interesse  mit  dem  der  Gemeinde  in  Widerspruch  steht,  nicht  zugegen  sein.
Wird  die  Versammlung  aus  diesem  Grunde  beschlußunfähig  G.  45)  so  hat  der
Magistrat,  oder,  wenn  auch  dieser  aus  dem  vorgedachten  Grunde  einen  gültigen
Beschluß  zu  fassen  nicht  befugt  ist,  der  Bezirksausschuß  für  die  Wahrung  des
Gemeindeinteresses  zu  sergen  und  nöthigenfalls  einen  besonderen  Vertreter  für  die
Stadtgemeinde  zu  bestellen.

Sollte  ein  Rechtsstreit  der  Stadtgemeinde  gegen  alle  oder  mehrere  Mitglieder
  des  Magistrats  aus  Veranlassung  ihrer  Amtsführung  nothwendig  werden,
so  hat  der  Regierungspräsident  auf  Antrag  der  Stadtverord  g
zur  Führung  des  Rechtsstreites  einen  Rechtsanwalt  zu  bestellen.

g.  48.

Die  Sitzungen  der  Stadtverordneten  sind  öffentlich.  Für  einzelne  Gegenstände
  kann  durch  besonderen  Beschluß,  welcher  in  geheimer  Sitzung  gefaßt  wird,
die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  werden.

Die  Sitzungen  dürfen  nicht  in  Wirthshäusern  oder  Schänken  gehalten
werden.

.  49.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen  ,  eröffnet  und  schließt  die  Sitzungen

und  handhabt  die  Ordnung  in  der  Versammlung.  Er  kann  jeden  Zuhörer  aus
        <pb n="309" />
        —  269  —

dem  Sitzungszimmer  entfernen  lassen,  welcher  Zeichen  des  Beifalls  oder  des  Mißfallens
  giebt  oder  sich  einer  Ungebühr  schuldig  macht.

S.  50.

Die  Beschlüsse  der  Stadtverordnetenversammlung  sind  mit  den  Namen  der
anwesenden  Mitglieder  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen  und  von  dem  Vorsitzenden,
  sowie  wenigstens  drei  Mitgliedern  zu  unterzeichnen.

Dem  Magistrate  müssen  alle  Beschlüsse  der  Stadtverordneten  mitgetheilt
werden,  auch  diejenigen,  welche  ihm  durch  das  Gesetz  zur  Ausführung  nicht
überwiesen  sind.

 

 

G.  51.

Der  Stadtverordnet  sammlung  bleibt  überlassen,  unter  Zustimmung
des  Magistrats  eine  Geschäftsordnung  abzufassen  und  darin  Zuwiderhandlungen
der  Mitglieder  gegen  die  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  gegebenen  Vorschriften
  mit  Strafen  zu  belegen;  diese  Strafen  können  nur  in  Geldstrafen  bis
zu  fünfzehn  Mark  und  bei  mehrmals  wiederholten  Zuwiderhandlungen  in  der
auf  eine  gewisse  Zeit  oder  für  die  Dauer  der  Wahlperiode  zu  verhängenden
Ausschließung  aus  der  Versammlung  bestehen.

Versagt  der  Magistrat  seine  Zustimmung,  so  tritt  das  im  §.  39  vorgeschriebene
  Vasahren  ein.

Die  Stadtverordnetenversammlung  beschließt  über  die  Strafen,  welche  gegen
ihre  Mitglieder  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Geschäftsordnung  zu  verhängen
  sind.  Gegen  den  Beschluß  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
statt,  welche  auch  dem  Magistrate  zusteht.

 

52.

Im  Eigenthume  der  Stadtgemeinde  stehen  sowohl  diejenigen  Bestandtheile
des  Gemeindevermögens,  deren  Erträge  für  die  Zwecke  des  Gemeindehaushalts
bestimmt  sind  (Kämmereivermögen,  Gemeindevermögen  im  engeren  Sinne),  wie
auch  diejenigen  Vermögensgegenstände,  deren  Nutzungen  den  Gemeindeangehörigen
oder  einzelnen  von  ihnen  vermöge  dieser  ihrer  Eigenschaft  zukommen  (Bürgervermögen,
  Gemeindegliedervermögen,  Allmenden,  Gemeinheiten).

Die  Stadtverordneten  haben  darüber  zu  wachen,  daß  das  Grundvermögen
(Grundstockvermögen)  in  seinem  Bestande  erhalten  und  nicht  zur  Bestreitung
laufender  Bedürfnisse  verwendet  werde.  Hat  eine  Verminderung  des  Grundvermögens
  durch  Verwendung  zu  laufenden  Ausgaben  ausnahmsweise  stattgefunden,
so  ist  für  seine  alsbaldige  Ergänzung  Sorge  zu  tragen.

Im  Weiteren  kommen  die  Bestimmungen  des  F.  5  der  Verordnung,  betreffend
  die  Ablösung  der  Servituten,  die  Theilung  der  Gemeinschaften  und  die
Zusammenlegung  der  Grundstücke  für  das  vormalige  Kurfürstenthum  Hessen,  vom
13.  Mai  1867  (Gesetz=  Samml.  S.  716)  im  ganzen  Umfange  des  Regierungsbezirks
  Cassel  und  diejenigen  des  F.  3  der  Gemeinheitstheilungsordnung  vom

Gesetz=  Samml.  1897.  (Nr.  9931.)  51
        <pb n="310" />
        —  270  —

5.  April  1869  (Gesetz  Samml.  S.  526)  im  ganzen  Umfange  des  Regierungsbezirks
  Wiesbaden,  mit  Ausnahme  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.,  zur  Anwendung.

S.  53.

Durch  übereinstimmenden  Beschluß  der  Stadtverordnetenvers  g  und
des  Magistrats  kann  unter  hinzutretender  Besablprror  des  i  n
Bürgervermögen  in  Kämmereivermögen  umgewandelt  werden,  jedoch  mit  der  Einschränkung,
  daß  Nutzungsrechte,  welche  nicht  sämmtlichen,  sondern  nur  einzelnen
Bürgern  oder  Gemeindeangehörigen  als  solchen  zustehen,  den  Verechtigten  wider
ihren  Willen  nicht  entzogen  oder  geschmälert  werden  dürfen.

In  Ansehung  der  Verwaltung  und  Verwendung  des  Vermögens  der
Stiftungen  bewendet  es  bei  den  stiftungsmäßigen  Bestimmungen.  Soweit  es
hierbei  auf  den  Begriff  „Bürger“  ankommt,  sind  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
  GC.  5)  an  sich  ucht  maßgebend.

d.  54.

Die  Theilnahme  an  den  Gemeindenutzungen  regelt  sich,  unbeschadet  der
aus  Verleihungsurkunden  oder  vertragsmäßigen  Festsetzungen  sich  ergebenden  Abweichungen
  nach  dem  bisherigen  Rechte  mit  der  Maßgabe,  daß  an  Stelle  der
Gemeindebürger  die  Gemeindeangehörigen  treten.  Soweit  hiernach  der  Maßstab
für  die  Theilnahme  an  diesen  Nutzungen  nicht  feststeht,  erfolgt  die  Vertheilung
nach  dem  Verhältnisse,  in  welchem  die  Gemeindeangehörigen  zu  den  Gemeindelasten
  beitragen.

 

g.  55.
Auf  Einsprüche,  betreffend
1)  das  Recht  zur  Theilnahme  an  den  Nutzungen  und  Erträgen  des  Gemeindevermögens,

2)die  besonderen  Rechte  einzelner  örtlicher  Theile  des  Stadtbezirks  oder
einzelner  Klassen  der  Gemeindeangehörigen  in  Ansehung  der  zu  Nr.  1
erwähnten  Ansprüche,
beschließt  der  Magistrat.
Gegen  den  Beschluß  findct  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.
Der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  unterliegen  desgleichen
Streitigkeiten  zwischen  Betheiligten  über  ihre  in  dem  öffentlichen  Rechte  begründete
Berechtigung  zu  den  im  Absatze  1  bezeichneten  Nutzungen.
Einspruch  und  Klage  haben  keine  aufschiebende  Wirkung.

S.  5.

Zur  Veräußerung  oder  wesentlichen  Veränderung  von  Sachen,  welche  einen
besonderen  wissenschaftlichen,  historischen  oder  Kunstwerth  haben,  namentlich  von
Archiven,  ist  die  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten  erforderlich.

Zur  Veräußerung  von  Grundstücken  oder  solchen  Gerechtigkeiten,  welche
jenen  gesetzlich  gleichgestellt  sind,
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        —  271  —

zu  einseitigen  Bechtleistungen  und  Schenkungen,  welche  den  Vestand  des
Grundvermögens  (.  52  Absatz  2)  verringern,

zu  Anleihen,  durch  welche  die  Gemeinde  mit  einem  Schuldenbestande  belastet
  oder  der  vorhandene  vergrößert  wird,

zur  neuen  Belastung  der  Gemeindeangehörigen  ohne  gesetzliche  Verpflichtung,

zu  Veränderungen  in  dem  Genusse  von  Gemeindenutzungen
bedarf  es  der  Genehmigung  des  Bezirksausschusses.

S.  57.

Die  freiwillige  Veräußerung  von  Grundstücken  und  ihnen  gesetzlich  gleichslehenden
  Gerechtigkeiten  G.  56  Absatz  2)  darf  der  Regel  nach  nur  im  Wege  des
öffentlichen  Meistgebots  auf  Grund  einer  Taxe  stattfinden.

Zur  Gültigkeit  einer  solchen  Veräußerung  gehört:

1)  einmalige  Bekanntmachung  durch  das  Amtsblatt  des  Regierungsbezirks

zund  die  für  Bekanntmachungen  des  Magistrats  üblichen  öffentlichen
lätter,

2)  eine  Frist  von  mindestens  zwei  Wochen  von  der  Bekanntmachung  bis

zum  Verkaufstermine  und

3)  die  Abhaltung  der  Verkaufsverhandlung  durch  eine  Justiz=  oder  Magistratsperson.



Das  Ergebniß  der  Verkaufsverhandlung  ist  der  Stadtwerordnetenversammlung
  F  der  Zuschlag  kann  nur  mit  deren  Genehmigung  erfolgen.

In  besonderen  Fällen  kann  der  Bezirksausschuß  den  Verkauf  aus  freier
Hand,  sowie  einen  Tausch  gestatten.

Für  die  Eintragung  im  Grundbuche  (Stockbuche)  genügt  zum  Nachweise,
daß  der  Vorschrift  dieses  Paragraphen  entsprochen  worden  ist,  die  Bestätigung
des  Vertrages  durch  den  Bezirksausschuß.

.  58.

Durch  Ortsstatut  kann  die  Entrichtung  von

1)  Bürgerrechtsgeld  bei  Erwerb  des  Bürgerrechts,

2)  Einkaufsgeld  anstatt  oder  neben  einer  jährlichen  Abgabe  für  die  Theilnahme

  an  den  Gemeindenutzungen
eingeführt  werden.  Jedoch  darf  den  bei  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  im  Genusse
von  Gemeindenutzungen  stehenden  Berechtigten  für  den  weiteren  Bezug  des  ihnen
seither  zugekommenen  Antheils  ein  Einkaufsgeld  nicht  auferlegt  werden.

Wo  Bürgerrechtsgeld  oder  Einkaufsgeld  bei  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
besteht,  bleibt  es  bis  zur  anderweiten  statutarischen  Regelung  in  Geltung.

Von  der  Zahlung  des  Burgerrechtsgeldes  sind  befreit  die  unmittelbaren
und  mittelbaren  Staatsbeamten,  die  Lehrer  und  Geistlichen,  welche  gemäß  dienstlicher
  Verpflichtung  ihren  Wohnsitz  in  der  Stadt  nehmen,  Militärpersonen,  welche
sich  zwölf  Jahre  im  aktiven  Dienststande  befunden  haben-  be  der  ersien  Nieder-Mr.

  9934.)
        <pb n="312" />
        —  272  —

lassung,  sowie  die  vorher  erwähnten  Personen  bei  der  ersten  Verlegung  des
Wohnsitzes  nach  ihrem  Ausscheiden  aus  dem  aktiven  Dienste.

Wird  die  Entrichtung  des  Bürgerrechtsgeldes  eingeführt,  so  darf  vor  dessen
Berichtigung  das  Bürgerrecht  nicht  ausgeübt  werden.

Abstufungen  in  dem  Betrage  des  Bürgerrechtsgeldes  sind  statthaft.  Das
Bürgerrechtsgeld  darf  innerhalb  derselben  Gemeinde  von  Niemandem  zweimal
erhoben  werden.

Durch  die  Entrichtung  des  Einkaufsgeldes  wird  die  Ausübung  des  Bürger—
rechts  nicht  bedingt.  Die  Verpflichtung  zur  Zahlung  des  Einkaufsgeldes,  sowie
der  Abgabe  für  die  Theilnahme  an  den  Gemeindenutzungen  ruht,  so  lange  auf
diese  Theilnahme  verzichtet  wird.

Unberührt  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  bleiben  die  mit  dem  Besitze
einzelner  Grundstücke  verbundenen  oder  auf  besonderen  Rechtstiteln  beruhenden
Nutzungsrechte.

Im  Falle  der  Umwandelung  des  Bürgervermögens  oder  eines  Theiles  desselben
  in  Kämmereivermögen  (6.  53)  kann  die  Zurückerstattung  desjenigen  Theiles
des  Einkaufsgeldes,  welcher  durch  den  Bezug  der  Nutzungen  noch  nicht  vergütct
ist,  verlangt  werden.

5.  59.

Auf  die  Erhebung  des  Bürgerrechtsgeldes,  des  Einkaufsgeldes  und  der
Abgabe  (F.  58)  finden  hinsichtlich  der  Rechtsmittel,  der  Nachforderungen  und
Verjährungen,  sowie  der  Kosten  und  der  Zwangsvollstreckung  die  einschlagenden
Vorschriften“  des  süten  ß  achten  und  neunten  Titels  des  ersten  Theiles  des

gesetzes  vom  14.  Juli  1893  (Gesetz-Samml.  S.  152)  sinngemäß
  sstbeng

 

G.  60.
Die  besonderen  Bestimmungen  über  die  Verwaltung  der  Gemeindewal-=dungen,
  insbesondere  auch  die  Vorschrift  des  S.  116  Absatz  2  der  Kreisordnung
für  die  Provinz  Hessen-Nassau,  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Fünfter  Titel.
Geschäfte  des  Magistrats.

S.  61.
Der  Magistrat  hat  als  Ortsobrigkeit  und  Gemeindeverwaltungsbehörde
insbesondere  folgende  Geschäfte:
1)  die  Gesetze  und  Verordnungen,  sowie  die  Verfügungen  der  ihm  vorgesetzten
  Behörden  auszuführen,
2)  die  Beschlüsse  der  Stadtverordnet  se  vorzubereiten  und,
sofern  er  sich  mit  ihnen  einverstanden  n  zur  naszssunahnn  zu  bringen.
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        3)
4)

5)

6)

J

7)
8)

–—

(Fr.  0034,

–  273  —

Der  Magistrat  ist  verpflichtet,  die  Zustimmung  und  Ausführung
zu  versagen,  wenn  von  den  Stadtverordneten  ein  Beschluß  gefaßt  ist,
welcher  das  Gemeinwohl  oder  das  Gemeindeinteresse  verletzt.  In  Fällen
dieser  Art  ist  nach  den  Bestimmungen  im  F.  39  zu  verfahren,
die  städtischen  Gemeindeanstalten  zu  verwalten  und  diejenigen,  für
welche  besondere  Verwaltungen  eingesetzt  sind,  zu  beaufsichtigen,
die  Einkünfte  der  Stadtgemeinde  zu  verwalten,  die  auf  dem  Etat  oder
besonderen  Beschlüssen  der  Stadtverordneten  beruhenden  Einnahmen
und  Ausgaben  anzuweisen  und  das  Rechnungs=  und  Kassenwesen  zu
überwachen.

Von  jeder  regelmäßigen  Kassenrevision  ist  der  Stadtverordnetenversammlung
  Kenntniß  zu  geben,  damit  sie  ein  Mitglied  oder  mehrere
abordnen  kann,  um  diesem  Geschäfte  beizuwohnen)  bei  außerordentlichen
Kassenrevisionen  ist  der  Vorsitzende  oder  ein  von  ihm  ein=  für  allemal
bezeichnetes  Mitglied  der  Stadtverordnet  l  zuzuziehen,
das  Eigenthum  der  Stadtgemeinde  zu  verwalten  und  ihre  Rechte  zu
wahren,
die  Gemeindebeamten  nach  Anhörung  der  Stadtverordnet
eustellen.  und  sie  zu  beaufsichtigen.

Anstellung  der  nicht  lediglich  zu  vorübergehenden  oder  zu
mecheDichen  Dienstleistungen  berufenen  Gemeindebeamten  erfolgt  auf
Lebenszeit.  Abweichungen  von  diesem  Grundsatze  können  durch  Ortsstatut
  oder  in  einzelnen  Fällen  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
festgesetzt  werden.  In  Ansehung  der  bei  städtischen  Betriebsverwaltungen
angestellten  Beamten  findet  der  Grundsatz  der  Anstellung  auf  Lebenszeit
  nur  insoweit  Anwendung,  als  die  Stadtgemeinde  dies  beschließt.

Die  von  den  Gemeindebeamten  zu  leistenden  Kautionen  bestimmt
der  Magistrat  nach  Anhörung  der  Stadtverordnet

In  Städten  bis  zu  10  000  Einwohnern  C.  33  Absatz  1  Nr.  2)
können  die  Geschäfte  des  Gemeindeeinnehmers  nach  Anhörung  der
Stadtverordnet  g  und  mit  Zustimmung  des  Bezirksausschusses
  dem  Kämmerer  (6.  32)  übertragen  werden,
die  Urkunden  und  Akten  der  Stadtgemeinde  aufzubewahren,
die  Stadtgemeinde  nach  Außen  zu  vertreten  und  in  ihrem  Namen  mit
Behörden  und  Privatpersonen  zu  verhandeln,  den  Schriftwechsel  zu
führen  und  die  Gemeindeurkunden  in  der  Urschrift  zu  vollziehen.

Die  Ausfertigungen  der  Urkunden  werden  Namens  der  Stadtgemeinde
  von  dem  Bürgermeister  oder  seinem  Stellvertreter  gültig  unterzeichnet)
  werden  in  den  Urkunden  Verpflichtungen  der  Stadtgemeinde
übernommen,  so  muß  noch  die  Unterschrift  eines  Magistratsmitgliedes
hinzukommen;  in  Fällen,  wo  die  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
erforderlich  ist,  muß  diese  Genehmigung  in  beglaubigter  Form  der
gedachten  Ausfertigung  beigefügt  werden.

c.  J
I  V
        <pb n="314" />
        —  274  —

g.  62.

Der  Magistrat  kann  nur  beschließen,  wenn  mindestens  die  Hälfte  seiner
Mitglieder  zugegen  ist.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit
  ist  die  Stimme  des  Vorsitzenden  entscheidend.

Den  Vorsitz  führt  der  Bürgermeister  oder  sein  Stellvertreter.  Der  Vorsitzende
  ist  verpflichtet,  die  Ausführung  eines  solchen  Beschlusses  abzulehnen,
welcher  das  Gemeinwohl  oder  das  Gemeindeinteresse  erheblich  verletzt.  In  Fällen
dieser  Art  beschließt  der  Bezirksausschuß  über  die  zwischen  dem  Vorsitzenden  und
dem  Magistratskollegium  entstandene  Meinungsverschiedenheit,  wenn  von  einem
Theile  auf  Entscheidung  angetragen  wird  und  die  Angelegenheit  nicht  auf  sich
beruhen  kann.  ·

Die  Beigeordneten  nehmen  auch  außer  dem  Falle  der  Stellvertretung  an
den  Verhandlungen  und  Beschlüssen  Theil.

Bei  der  Berathung  und  Abstimmung  über  solche  Gegenstände,  welche  ein
Mitglied  des  Magistrats,  seine  Ehefrau,  Schwestern  oder  Verwandten  oder  Verschwägerten
  der  in  F.  33  Absatz  2  bezeichneten  Art  berühren,  darf  dieses  Mitglied
nicht  zugegen  sein.  Wird  aus  diesem  Grunde  der  Magistrat  beschlußunfähig,
so  hat  der  Bezirksausschuß  für  die  Wahrung  des  Gemeindeinteresses  zu  sorgen
und  nöthigenfalls  einen  besonderen  Vertreter  für  die  Stadtgemeinde  zu  bestellen.

S  63.

Der  Bürgermeister  leitet  und  beaufsichtigt  den  Geschäftsgang  der  städtischen
Verwaltung.

Würde  die  vorherige  Beschlußnahme  durch  den  Magistrat  einen  nachtheiligen
Zeitverlust  verursachen,  so  muß  der  Bürgermeister  die  dem  Magistrate  obliegenden
Geschäfte  vorläufig  allein  besorgen  und  dem  Magistrate  in  der  nächsten  Sitzung
behufs  der  Bestätigung  oder  anderweitigen  Beschlußnahme  Bericht  erstatten.

Dem  Bürgermeister  steht  das  Recht  zu,  den  Gemeindebeamten  G.  61
Nr.  6)  Geldstrafen  bis  zu  neun  Mark,  den  unteren  Beamten  auch  Arreststrafen
bis  zu  drei  Tagen  aufzulegen  (§9.  15,  19  und  20  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852,
Gesetz  Samml.  S.  465).

Gegen  die  Strafverfügungen  des  VBürgermeisters  findet  innerhalb  zwei
Wochen  die  Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten  und  gegen  den  auf  die
Beschwerde  ergehenden  Beschluß  des  Regierungspräsidenten  innerhalb  zwei  Wochen
die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.

S  64.

Zur  dauernden  Verwaltung  oder  Veaussichtigung  einzelner  Geschäftszweige,
sowie  zur  Erledigung  vorübergebender  Aufträge  können  besondere  Kommissionen
entweder  aus  Mitgliedern  des  Magistrats  oder  aus  Mitgliedern  beider  Gemeindebehörden
  oder  aus  letzteren  und  aus  stimmfähigen  Bürgern  gewählt  werden.  Zur
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        Vildung  gamischter  Kummissionen  aus  beiden  Stadtbehördem  ist  der  übereinstinunende
  Beschluß  beider  erforderlich.

Zu  diesen  Kommisstonen,  welche  in  allem  Beziehiuen  dem  Magistrate
untergoordmmt  sind,  werden  die  Stadtverordneten  und  stimmfähigen  Bürger  von
der  S  tadtverordneteewers  lung,  die  Magistratsmitglieder  von  dem  Magistrate
gewählt.  Der  Bürgermeistor  hat  u##ter  den  Magistratsmitgliedern  der  Kommissionen
  den  Vorsitzenden  zur  bezeichnen,  insofern  er  nicht  selbst  den  Vorsitz
übornimmt.

Durch  statutarische  Anordmungen  können  nach  den  eigonthrünlichen  örtlichen
Verhältnissen  besondere  Festsetzungen  über  die  Zusammensetzung  bleibender  Kommissionen
  getroffen  werden.

 

S.  65.

Städte  von  größerem  Umfange  oder  von  zahlreicherer  Bevölkerung  können
von  dem  Magistrate  nach  Anhörung  der  Stadtverordnetenwerfammtung  in  Ortsbezirke
  getheilt  werden.

Jedem  Bezirke  wird  ein  Bezirksvorsteher  vorgesetzt,  welcher  von  der  Stadtverordnetenvensammlung
  aus  den  stimmfähigen  Bürgern  des  Veüt  s8  anf  sechs
Jahre  erwählt  iurd  vom  Magistrate  bestätigt  wird.  In  gleicher  Weise  wird  für
den  Fall  der  Verhinderung  des  Bez  zirksvorstehers  ein  Stellvertreter  bestellt.

Die  Bezirksvorsteher  sind  Organe  des  Magistrats  und  verpflichtet,  seinen
Anordnungen  Folge  zu  leisten,  ihn  namentlich  in  den  örtlichen  Geschäften  des
Bezirks  zu  unterstützen.

Ueber  die  Gültigkeit  der  Wahlen  der  Bezirksvorsteher,  sowie  überhaunt
solcher  Gemeindebeamten,  welche  der  Bestätigung  nicht  bedürfen,  beschließt  der
Bezirksausschuß.

C.  66.

Ver  Berathung  des  städtischen  Haushaltsetats  bat  der  Magistrat  der
Stadtverordnetenversammlung  in  öffentlicher  Sitzung  über  die  Verwaltung,  und
den  Stand  der  Gemeindeangelegenheiten  einen  vollständigen  Bericht  zu  erstatten.
Tag,  und  Stunde  werden  weuigstens  zwei  Tage  vorher  öffentlich  bekannt  gemacht.

g.  67.
Der  Bürgermeister  hat  much  näherer  Bestimmung  der  Gesetze  folgende
Geschäfte  zu  besorgen:

I.  wenn  die  Handhabung  der  Ortspolizei  nicht  Königlichen  Behörden

übertragen  ist:
1)  die  Handhabung  der  Ortspolizei),  vorbehaltlich  der  Bestiunmungen
der  §§.  28  und  29  der  Kreisorduung  für  die  Provinz  Hesseu-Nassau


2)  die  Verrichtung  eines  Hülfsbemmten  den  Staatsanwaltschaft  nuch
Maßgabe  des  F.  153  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  27.  In-(Nr.

  0034,)
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        —  276  —

nuar  1877  (eichs-Gesetzbl.  S.  41)  und  der  auf  Grund  desselben
erlassenen  besonderen  Bestimmungen,

die  Verrichtungen  eines  Amtsanwalts  bei  dem  Anmtsgerichte,
welches  in  der  Stadt  seinen  Sitz  hat,  gegen  Entschädigung  aus
Staatsmitteln  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  §§F.  64  und  65
des  Preußischen  Ausführungsgesetzes  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
  vom  24.  April  1878  (Gesetz-Samml.  S.  230),
sofern  nicht  eine  andere  Person  mit  diesem  Amte  betraut  wird;

II.  alle  örtlichen  Geschäfte  der  Kreis-,  Bezirks-,  Provinzial-  und  allgemeinen

  Staatsverwaltung,  namentlich  auch  die  Standesamtsgeschäfte
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar
  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  23),  sofern  nicht  ein  besonderer  Beamter
  hierfür  bestellt  ist.

Die  Standesamtsgeschäfte  können  mit  Genehmigung  des  Oberpräsidenten,
andere  der  unter  I,  1  und  2  und  II  erwähnten  Geschäfte  können  mit  Genehmigung
der  Regierungspräsidenten  einem  anderen  Magistratsmitgliede  übertragen  werden.

In  Ansehung  der  Obliegenheiten  des  Bürgermeisters  bezüglich  der  Geschäfte
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  bewendet  es  bei  den  bisherigen  gesetzlichen
Bestimmungen.

2

Sechster  Titel.
Feld=  und  Ortsgerichte  und  Feldgeschworene.

.  68.

Wegen  der  Zusammensetzung  und  der  Zuständigkeit  des  Feldgerichts  im
Gebiete  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau  und  des  früheren  Amtes  Homburg,
sowie  des  Ortsgerichts  und  der  Feldgeschworenen  in  den  ehemals  Großherzoglich
Hessischen  Gebietstheilen  bewendet  es  bei  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen
mit  der  Maßgabe,  daß  das  in  den  letzteren  vorgesehene  Vorschlagsrecht  der  Gemeinde,
  sowie  der  Gemeindevertretung  und  des  Gemeindevorstandes  für  das  Amt
der  Feldgerichtsschöffen  und  der  Feldgeschworenen  der  Stadtverordnetenversammlung
  zusteht.

Siebenter  Titel.
Besoldungen  und  Pensionen.

69.
Der  Normaletat  aller  Besoldungen  wird  von  dem  Magistrate  entworfen
und  von  der  Stadtverordnetenversammlung  fesigesetzt.
Ist  ein  solcher  Etat  überhaupt  nicht  oder  nur  für  einzelne  Theile  der  Verwaltung
  festgestellt,  so  werden  die  nicht  vorgesehenen  Besoldungen  vor  der
Wahl  festgesetzt.
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        —  277  —

Die  Bürgermeister  in  Städten  von  mehr  als  1200  Einwohnern  erhalten
eine  Besoldung.  Den  Bürgermeistern  in  Städten  von  nicht  mehr  als  1200
Einwohnern  und  den  Beigeordneten  können,  sofern  ihnen  nicht  mit  Genehmigung
des  Bezirksausschusses  eine  Besoldung  besonders  beigelegt  worden  ist,  feste  Entschädigungsbeträge
  bewilligt  werden.

Hinsichtlich  der  Bürgermeister,  der  Beigeordneten  und  der  besoldeten
Magistratsmitglieder  unterliegt  die  Festsetzung  der  Besoldungen  und  der  Entschädigungsbeträge
  in  allen  Fällen  der  Genehmigung  des  Bezirksausschusses.
Der  Regierungspräsident  kann  verlangen,  daß  die  zu  einer  zweckmäßigen  Verwaltung
  angemessenen  Besoldungs=  und  Entschädigungsbeträge  bewilligt  werden.

Schöffen  und  Stadtverordnete  erhalten  nur  die  Vergütung  baarer  Auslagen,
  welche  ihnen  aus  der  Ausrichtung  von  Aufträgen  entstehen.

S.  70.

Den  besoldeten  Bürgermeistern,  Beigeordneten  und  übrigen  Mitgliedern
des  Magistrats  sind,  sofern  nicht  mit  Genehmigung  des  Bezirksausschusses  eine
Vereinbarung  wegen  der  Pension  getroffen  ist,  bei  eintretender  Dienstunfähigkeit,
oder  wenn  sie  nach  abgelaufener  Wahlperiode  nicht  wieder  gewählt  werden,
folgende  Pensionen  zu  gewähren:

ein  Viertel  der  Besoldung  nach  sechsjähriger  Dienstzeit,
die  Hälfte  der  Besoldung  nach  zwölfjähriger  Dienstzeit,
zwei  Drittel  der  Besoldung  nach  vierundzwanzigjähriger  Dienstzeit.

S.  71.

Die  auf  Lebenszeit  angestellten  besoldeten  Gemeindebeamten  erhalten,  insofern
  nicht  ein  Anderes  mit  Genehmigung  des  Bezirksausschusses  vereinbart
worden  ist)  bei  eintretender  Dienstunfähigkeit  Pension  nach  den  für  die  unmittelbaren
  Staatsbeamten  geltenden  Grundsätzen.

Unberührt  bleibt  der  Artikel  III  des  Gesetzes  vom  31.  März  1882,  insoweit
er  nicht  durch  das  Gesetz,  betreffend  die  Ausdehnung  einiger  Bestimmungen  des
Gesetzes  vom  31.  März  1882  wegen  Abänderung  des  Pensionsgesetzes  vom
27.  März  1872  auf  mittelbare  Staatsbeamte,  vom  1.  März  1891  Gesetz-Samml.
  S.  19)  abgeändert  ist.

S.  72.

Die  Pension  fällt  fort  oder  ruht  insoweit,  als  der  Pensionirte  durch
anderweitige  Anstellung  im  Staats=  oder  Gemeindedienste  ein  Einkommen  oder
eine  neue  Pension  erwirbt,  welche  mit  Zurechnung  der  ersten  Pension  sein  früheres
Einkommen  übersteigen.

g.  73.

Die  Wittwen  und  Waisen  der  besoldeten  Bürgermeister,  Beigeordneten
und  übrigen  Magistratsmitglieder  sowie  derjenigen  Gemeindebeamten,  welche  mit
Pensionsberechtigung  angestellt  gewesen  sind,  erhalten,  falls  nicht  ein  Anderes
mit  Genehmigung  des  Bezirksausschusses  vereinbart  worden  ist,  Wittwen=  und
Waisengeld  nach  den  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  unmittelbaren  Staats-Gesetz,

  Sammlt  1807.  (Dr.  9934.)  52
        <pb n="318" />
        —  278  —

beamten  geltenden  Vorschriften  unter  Zugrundelegung  des  von  dem  Beamten  im
Augenblicke  des  Todes  erdienten  Pensionsbetrages.

Auf  das  Wittwen=  und  Waisengeld  kommen  diejenigen  Bezüge  in  Anrechnung,
  welche  von  öffentlichen  Wittwen=  und  Waisenanstalten  gezahlt  werden,
insoweit  die  Stadtgemeinde  die  Einkaufsgelder  und  Beiträge  geleistet  hat.

d.  74.

Ueber  streitige  Pensionsausprüche  der  besoldeten  Bürgermeister,  Beigeordneten,
sonstigen  Magistratsmitglieder  und  der  übrigen  besoldeten  Gemeindebeamten,  sowie
über  streitige  Ansprüche  der  Hinterbliebenen  dieser  Beamten  auf  Wittwen=  und

Waisengeld,  beschließt  der  Bezirksausschuß,  und  zwar,  soweit  der  Boschuß  sich
darauf  erstreckt,  welcher  Theil  des  Diensteinkommens  bei  Feststellung  dieser  Ansprüche
  als  Besoldung  anzusehen  ist,  vorbehaltlich  der  den  Bethellgen  gegen
einander  zustehenden  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren,  im  Uebrigen  vorbehaltlich
  des  ordentlichen  Rochtsweges.  Der  Beschluß  ist  vorläufig  vollstreckbar.

G.  75.

Ueber  die  Thatsache  der  Dienstunfähigkeit  der  besoldeten  Bürgermeister,
Beigeordneten,  Magistratsmitglieder  und  sonstigen  Gemeindebeamten  ist  entstehendenfalls
  in  dem  durch  F.  91  Absatz  1  Nr.  2  bezüglich  der  Eutfernung  aus
dem  Amte  vongeschreelrnen  Verfahren  zu  entscheiden.

Achter  Titel.
Gemeindehaushalt.

*'is

Ueber  die  Ausgaben  und  Einnahmen,  welche  sich  im  Voraus  bestimunen
lassen,  entwirft  der  Msstual  jährlich,  spätestens  im  Jemuar,  einen  Haushalts-Etat.
  Mit  Zustimmung  der  Stadtverordneten  kann  die  Etatsperiode  bis  auf
dvei  Jahre  verlängert  werden.

Der  Entwurf  wird  acht  Tage  lang)  nach  vorheriger  Verkündigung,  in
einem  oder  mehreren  von  dem  Magfstrate  zu  bestimmenden  Räumen  zur  Einsicht
der  Gemeindeangehörigen  offen  gelegt  und  alsdann  von  den  Stadtverordneten
festgestellt.  Eine  Abschrift  des  festgestellten  Etats  wird  sofort  der  Aufsichtsbehörde
  eingereicht.  l

4

Der  Magistrat  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Haushalt  nach  dem  Etat
geführt  wird.
Ausgaben,  welche  außer  dem  Etat  geleistet  werden  sollen,  bedürfen  der
Genehmigung  der  Stadtverordneten.
S.  78.
Gemeüdegefälle,  auf  welche  nicht  schon  K.  90  des  K  labgabengesetzes
vom  14.  Juli  1893  Amwendung  findet,  werden  von  den  Säumigen  im  Ver-9



gszwangsverfahren  beigetrieben.
        <pb n="319" />
        —  758s8  —

6.  79.

Die  Jahresrechnung  ist  von  dem  Stadtrechner  binnen  vier  Monaten  nach
d#em  Schlusse  des  Etatsjahres  aufzustelken  und  dem  Magistrate  einzureichen,  welcher
sie  zu  prüfen  und  mit  seinen  Erimmcrungen  den  Stadtverordneten  zur  Feststellung
und  Entlastung  vorzulegen  hat.

Die  Feststellung  der  Rechmug  muß  vor  Abklauf  von  neun  Monaten  nach
dem  Schlusse  des  Etatsjahres  bewirkt  sein.

Der  Magistrat  hat  der  Aufsichtsbehörde  sofort  eine  Abschrift  des  Feststellungs=
  und  Entlastungsbeschlusses  vorzulegen.

.  80.
Durch  statutariche  Anordnungen  können  andere  Fristen  für  die  Legung
und  Feststellung  der  Rechnung  festgesetzt  werden.

G.  81.

Ueber  alle  Theile  des  Vermögens  der  Stadtgemeinde  hat  der  Magistrat
ein  Lagerbuch  zu  führen.  Veränderungen  werden  den  Stadrverordneten  bei  der
Rechnungsabnahme  mutgetheilt.

Der  Bezirksausschuß  beschließt:

1)  über  die  Art  der  gerichtkichen  ri)xris—t  wegen  Geldforderungen
gegen  Stadtgemeinden  (6.  15  zu  4  des  Einführungsgesetzes  zur  Deutschen
Civilprozeßordnumg  vom  30.  Jommar  1877,  Reichs-Gesetzbl.  S.  244),

2)  über  die  Feststellung  und  den  Ersatz  der  Deseste  der  Genreindebeamten
nach  Maßgabe  der  Verordnung  vom  24.  Junuar  1844  (Grsetz-Samml.

S.  52))  der  Beschluß  ist  vorbehaltlich  des  ordentlichen  Rechtsweges
endgültig.

Neunter  Titel.
Einrichtung  der  städtischen  Verfassung  ohne  Magistrat.

".  83.

Wenn  die  Stadtverordnet  lumg  nach  zweimaliger,  mit  einem
Zwischenraume  von  mindestens  acht  Tagen  vorgenommener  Berathung  darauf
amträgt,  kam  mit  Genehmigung  des  Bezirksausschusses  die  Einrichtung  getroffen
werden,  daß  statt  des  Magistrats  ein  Bürgermeister,  welcher  auch  den  Vorsitz
in  der  Stadtverordnetenv  l  mit  Stimmrecht  zu  führen  hat,  ein  Beigeordneter
  als  deffen  Stelkvertreter  und  zwei  oder  drei  Schöffen)  welche  den
Bürgermeister  zu  unterstützen  haben,  gewählt  werden.

g.  84.

In  dem  Falle  des  §.  83  gehen  alle  Rechte  und  Pflichten,  welche  in  dem
ersten  bis  achten  Titel  dem  Magistrate  beigekegt  sind,  auf  den  Bürgermeister
mit  den  Maßgaben  über,  welche  sich  als  nothwendig  daraus  ergeben,  daß

Nr.  9934.)  52*
        <pb n="320" />
        —  280  —

der  Bürgermeisser  zugleich  stimmberechtigter  Vorsitzender  der  Stadtverordnetenversammlung
  ist.

Dem  Bürgermeister  steht  insonderheit  ein  Recht  der  Zustimmung  zu  den
Beschlüssen  der  Stadtverordneten  nicht  zu;  er  ist  aber  in  den  im  zweiten  Absatze
der  Nummer  2  des  F.  61  bezeichneten  Fällen  verpflichtet,  die  Ausführung  der
Beschlüsse  der  Stadtverordnetenversammlung  abzulehnen  und,  wenn  die  Versammlung
  bei  nochmaliger  Berathung  bei  ihrem  Beschlusse  beharrt,  die  Beschlußfassung
  des  Weäirksausschusen  zu  beantragen.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  des  ersten  bis  achten  Titels  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Schöffen  zugleich  Stadtverordnete  sein  können,
und  daß  es  genügt,  wenn  die  Beschlüsse  der  Stadtverordnet  9  C.  50)
von  dem  Vorsitzenden  und  einem  Mitgliede  unterzeichnet  werden.

 

Zehnter  Titel.

Verpflichtung  zur  Uebernahme  städtischer  Aemter  und  Ausscheiden  aus
solchen  Aemtern  wegen  Verlustes  des  Bürgerrechts.

§  .  85.

Jeder  stimmfähige  Bürger  ist  verpflichtet,  ein  unbesoldetes  Amt  in  der
Verwaltung  oder  Vertretung  der  Stadtgemeinde  zu  übernehmen,  sowie  ein  übernommenes
  Amt  mindestens  drei  Jahre  lang  zu  versehen.

Zur  Ablehnung  oder  früheren  Niederlegung  eines  solchen  Amtes  berechtigen
  folgende  Entschuldigungsgründe:

1)  anhaltende  Krankheit;

2)  Geschäfte,  die  eine  häufige  oder  lange  dauernde  Abwesenheit  vom  Wohnorte
  mit  sich  bringen;

3)  das  Alter  von  sechszig  Jahren;

4)  die  Verwaltung  eines  unmittelbaren  Staatsamtes;

5)  sonstige  besondere  Verhältnisse,  welche  nach  dem  Ermessen  der  Stadtverordnetenversammlung
  eine  gültige  Entschuldigung  begründen.

Wer  ein  unbesoldetes  Amt  in  der  Verwaltung  oder  Vertretung  der  Stadtgemeinde
  während  der  vorgeschriebenen  regelmäßigen  Amtsdauer  versehen  hat,  kann
die  Uebernahme  desselben  oder  eines  gleichartigen  Amtes  für  die  nächsten  drei
Jahre  ablehnen.

Wer  sich  ohne  einen  der  vorbezeichneten  Entschuldigungsgründe  weigert,  ein
unbesoldetes  Amt  in  der  Verwaltung  oder  Vertretung  der  Stadtgemeinde  zu  übernehmen
  oder  das  übernommene  Amt  drei  Jahre  hindurch  zu  versehen,  sowie  derjenige,
  welcher  sich  der  Verwaltung  eines  solchen  Amtes  thatsächlich  entzieht,  kann
durch  Beschluß  der  Stadtverordneten  für  den  Zeitraum  von  drei  bis  sechs  Jahren
der  Ausübung  des  Bürgerrechts  verlustig  erklärt  und  um  ein  Achtel  bis  ein  Viertel
stärker  zu  den  direkten  Gemeindeabgaben  herangezogen  werden.  Gegen  den  Be-
        <pb n="321" />
        —  281  —

schluß  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt,  welche  auch  dem
Magistrate  zusteht.
K.  86.

Der  Verlust  des  Bürgerrechts  hat  das  Ausscheiden  aus  einem  dieses  Recht
voraussetzenden  Amte  zur  Folge;  im  Falle  des  ruhenden  Bürgerrechts  tritt  die
vorläufige  Enthebung  vom  Amte  ein  (96.  7  und  9).

Die  zu  bleibenden  Verwaltungskommissionen  gewählten  stimmfähigen
Bürger  (S.  64)  und  andere  von  der  Stadtverord  6  auf  eine  bestimate
  Zeit  gewählte  unbesoldete  Gemeindebeamte,  zu  denen  jedoch  die  Schöffen
nicht  zu  rechnen  sind,  können  durch  einen  übereinstimmenden  Beschluß  des
Magistrats  und  der  Stadtverordneten  vor  Ablauf  ihrer  Wahlperiode  von  ihrem
Amte  entbunden  werden.

 

Elfter  Titel.
Aufsicht  des  Staates.

G.  87.

Die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Verwaltung  der  städtischen  Gemeindeangelegenheiten
  wird  in  erster  Instanz  von  dem  Regierungspräsidenten,  in  höherer
und  letzter  Instanz  von  dem  Oberpräsidenten  geübt,  unbeschadet  der  gesetlich
geordneten  Mitwirkung  des  Bezirksausschusses  und  des  Provinzialrathes.

Beschwerden  bei  den  Aufsichtsbehörden  in  städtischen  Gemeindeangelegenheiten
  sind  in  allen  Instanzen  innerhalb  zwei  Wochen  anzubringen.

S.  88.

Beschlüsse  der  Stadtverordnetenversammlung  oder  des  Magistrats,  welche
deren  Befugnisse  überschreiten  oder  die  Gesetze  verletzen,  hat  der  Magistrat
(Bürgermeister),  entstehendenfalls  auf  Anweisung  der  Aussichtsbehördes  mit
aufschiebender  Wirkung,  unter  Angabe  der  Gründe  zu  beanstanden.  Gegen
die  Verfügung  des  Magistrats  (Bürgermeisters)  steht  der  Stadtverordnetenversammlung
  (dem  Magistrate)  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu.

Aus  anderen  als  den  vorstehend  angegebenen  Gründen  sind  die  Aufsichtsbehörden
  nicht  befugt,  eine  Beanstandung  der  Beschlüsse  der  Stadtverordnetenversammlung
  oder  des  Magistrats  herbeizuführen.

d.  89.

Unterläßt  oder  verweigert  eine  Stadtgemeinde,  die  ihr  gesetzlich  obliegenden,
von  der  Behörde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit  festgestellten  Leistungen
auf  den  Haushaltsetat  zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  verfügt
  der  Regierungspräsident  unter  Anführung  der  Gründe  die  Eintragung  in
den  Etat  oder  die  Feststellung  der  außerordentlichen  Ausgabe.

Gegen  die  Verfügung  des  Regierungspräsidenten  steht  der  Gemeinde  die
Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu.

Nr.  9934.)
        <pb n="322" />
        —  282  —

6.  90.
Auf  den  Antrag  des  Staateministeriums  kann  Durch  Königliche  Verordnung
  eine  Stadtverordnetenversammlung  aufgelöst  werden.

Es  ist  sodann  eine  Neuwahl  anzuordnen;  diese  muß  binnen  fechs  Monaten
vom  Tage  der  Auflösungsverordnung  an  erfolgen.  Bis  zur  Einführung  der  neugewählten
  Stadtverordneten  steht  die  Beschlußfassung  in  den  zur  Zuständigkeit  der
Stadtverordnetenversea  6  gehörigen  Angelegenheiten  dem  Bezirksausschusse  zu- 



.  91.

In  Betreff  der  Dienstvergehen  der  Bürgermeister,  Beigeordneten,  Magistratsmitglieder
  und  sonstigen  Gemeindebeamten  kommen  die  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852  (Gesetz-Samml.  S.  465)  mit  folgenden  Maßgaben
  zur  Anwendung:

1)  Gegen  die  Bürgermeister,  Beigeordneten  und  Magistratsmitglieder,
sowie  gegen  die  fonstigen  Gemeindebeamten  kann  an  Stelle  der
Bezirksregierung  und  innerhalb  des  ihr  nach  jenem  Gesetze  zustehenden
Orbnngsstrafrach  der  Regierungspräsident  Ordnungsstrafen  festsetzen.

Gegen  die  Strafperfügungen  des  Regierungspräfidenten  findet
inmerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Oberpräftdenten,  gegen
den  auf  die  Beschwerde  ergehenden  Beschluß  des  Oberpräfidenten
innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.

2)  In  dem  Verfahren  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  wird  von  dem
Regierungspräsidenten  oder  dem  Minister  des  Inneren  die  Einleikung
des  Verfahrens  verfügt  und  der  Untersuchungskommissar  ernannt;  an
die  Stelle  der  Bezirksregierung  und  des  Disziplinarhofes  tritt  als
entscheidende  Disziplinarbehörde  erster  Instanz  der  Bezirksausschuß;  an.
die  Stelle  des  Staatsministeriums  tritt  das  Oberverwaltungsgericht;
den  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  ernennt  bei  dem  Bezirksausschusse
der  Regierungspräsident,  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  der  Minister
des  Innern.

Gegen  Mitglieder  der  Stadtverordnetenversammlung  findet  ein  Disziblinarverfahren

  nicht  statt.

 

G.  92.

Zuständig  in  erster  Instanz  ist  im  Verwaltungsstreitverfahren  für  die  in
dieser  Städteordnung  vorgesehenen  Fälle,  sofern  nicht  im  Einzelien  anders  bestimmt
ist,  der  Bezirksausschuß.  Die  Frist  zur  Anstellung  der  Klage  beträgt  in  allen
Fällen  zwei  Wochen.

Die  Stadtverordnetenversammlung,  sowie  der  Magistrat  kömen  zur  Wahrsehimng
  ihrer  Rechte  im  Verwalhungsstreitverfahren  einen  besonderen  Vertreter
estellen
        <pb n="323" />
        —  2832  —

Zwölfter  Titel.
Ausführungs-,  Uebergangs=  und  Schlußbestimmungen.

g.  93.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1898  in  Kraft.

Mit  diesem  Zeitpunkte  treten  in  den  im  §.  1  Absatz  1  bezeichneten  Städten
alle  entgegenstehenden  Bestimmungen,  auch  die  Bestimmungen  im  vierten  Titel
des  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden
  vom  1.  August  1883  (Gesetz-Samml.  S.  237),  soweit  sie  nicht  bereits
auf  Grund  der  Städteordnung  vom  8.  Juni  1891  (Gesetz=  Samml.  S.  107)
ihre  Geltung  verloren  haben,  außer  Kraft.

Rechte  und  Mlichten,  welche  auf  besonderen  Titeln  des  öffentlichen  Rechts
beruhen,  bleiben  insoweit  in  Kraft,  als  diese  Titel  von  den  bisherigen  allgemeinen
und  besonderen  gesetzlichen  Vorschriften,  Ordnungen,  Gewohnheitsrechten  und
Observanzen  abweichende  Bestimmungen  enthalten.  Eine  solche  Abweichung  wird
nicht  vermnthet.

S.  94.

Die  bei  Verkündigung  dieses  Gesetzes  bestehenden,  von  ihm  abweichenden
Ortsstatuten,  allgemeinen  Gewohnheitsrechte  und  Obserwanzen  bleiben,  soweit  das
Gesetz  ortsstatutarische  licsln  rt  unbeschadet  der  Bestimmung  des  F.  96
Absatz  4  des  vom  14.  Juli  1893  einstweilen,  längstens
auf  drei  Jahre,  in  Kraft.  K%

Soweit  Lehranstalten  mit  Einschluß  der  Volksschulen  die  Eigenschaft  von
Gemeindeanstalten  beiwohnt,  kommen  in  deren  Ansehung  die  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  nur  unter  den  Einschränkungen  zur  Anwendung,  welche  sich  aus
den  für  diese  Anstalten  geltenden  besonderen  Rechtsnormen  ergeben.

Dies  findet  sinnentsprechende  Anwendung  auch  bezüglich  des  Wegebaues
und  anderer  Veranstaltungen  der  Gemeinden,  über  die  besondere  Gesetze  erlassen  sind.

g.  96.

In  denjenigen  Städten  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden,  in  welchen  die
Städteordnung  vom  8.  Juni  1891  gilt,  bleiben  die  Mitglieder  des  Magistrats
und  der  Stadt  ig  bis  zum  Ablaufe  ihrer  Wahlperiode  in
Thätigkeit.  Eine  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  in  der  Mitgliederzahl  dieser

Körperschaften  erforderliche  Aenderung  tritt  allmählich  bei  Vornahme  der  regelmäßigen
  Ergänzungswahlen  ein.

In  den  übrigen  im  §.  1  Absatz  1  bezeichneten  Städten  bleiben  die  beie
Verkündigung  dieses  Gesetzes  bestehenden  Gemeindevrorstände  und  Gemeindevertretungen
  bis  zur  Einführung  der  auf  Grund  diesen  Gesetzes  einzurichtenden
Gemeindevorstände  und  zu  wählenden  Stadtoe  gen  in  Thätigkeit
und  nehmen  deren  Obliegenheiten  wahr.

Cr.  9034.)
        <pb n="324" />
        —  284  —

d.  97.

Die  erstmaligen  Wahlen  für  die  Stadtverord  n  den
Städten,  in  welchen  die  Städteordnung  vom  8.  Juni  *  san  "  In  int  nach
Maßgabe  des  gegenwärtigen  Gesetzes  schon  vor  dessen  Inkrafttreten  und  so  zeitig
vorzunehmen,  daß  die  gewählten  Stadtverordneten  am  1.  April  1898  in  ihr
Amt  eingeführt  werden  können.

Der  Regierungspräsident  bestimmt  für  dieses  erste  Mal  nach  Lage  der
Vorarbeiten  den  Zeitraum,  innerhalb  dessen  die  Offenlegung  der  Liste  der  Stimmberechtigten
  (§.  22  Absatz  2)  stattzufinden  hat,  sowie  den  Zeitpunkt,  bis  zu  welchem
auf  die  gegen  die  Richtigkeit  der  Liste  erhobenen  Einsprüche  zu  beschließen  ist
(Absatz  3  und  4  ebendaselbs,.

Die  Wahlperiode  der  aus  der  erstmaligen  Wahl  hervorgegangenen  Stadtverordneten
  (Absatz  1)  wird  so  berechnet,  als  wenn  sie  mit  dem  Anfange  des
Jahres  1898  begonnen  hältte.

98.

Die  in  den  §#.  14  und  32  vorgesehenen  statutarischen  Anordnungen,  sowie
die  nach  §.  83  zulässige  Einrichtung  können  schon  vor  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  getroffen  werden.

 

G.  99.

Die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  im  Amte  befindlichen  Oberbürgermeister,
  Bürgermeister  und  deren  besoldete  Stellvertreter  bleiben  bis  zum
Ablaufe  ihrer  Amtsperiode,  die  Gemeinderechner  (Gemeinderechnungsführer)  und
die  sonstigen  besoldeten  Gemeindebeamten  nach  Maßgabe  ihrer  Anstellungsbedingungen
  im  Anmte.

Auf  die  vorbezeichneten  Beamten  finden  die  Bestimmungen  in  den  §#F.  69
bis  74  nur  insoweit  Anwendung,  als  nicht  für  sie  günstigere  Bedingungen  festgesetzt
  sind,  bei  welchen  es  in  diesem  Falle  bewendet.

F.  100.
Der  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“)  Kiel  den  4.  August  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenkohe,  v.  Miquel.  Thielen.  Bosse.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Frhr.  v.  d.  Recke.  Brefeld.  Gr.  v.  Posadowsky.

 

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="325" />
        —  285  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  35.  —

 

Inhalt:  Gesed,  betreffend  die  Regelung  der  Forstverhältnisse  für  das  ehemalige  Justizamt  Olpe  im  Kreise  Olpe,
Regierungsbezirk  Arnsberg,  S.  255.  —  Verfügung  des  Juslizministers,  betreffend  die  Anlegung  des
Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Blankenheim,  Geilenkirchen,  Heinsberg,
Hennef,  Rheinbach,  Adenau,  Boppard,  Castellaun,  Cochem,  Mayen,  Trarbach,  Opladen,  Saarlouis,
Sankt  Wendel,  Bitburg,  Daun,  Hillesheim,  Neuerburg,  Perl,  Prüm,  Rhaunen,  Saarburg,  Waxweiler
und  Wittlich,  S.  207.  —  Bekanntmachung  ber  nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872  burch  die
Reglerungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  2098.

 

(Nr.  9935.)  Gesetz,  betreffend  die  Regelung  der  Forstverhältnisse  für  das  ehemalige  Iustizamt
Olpe  im  Kreise  Olpe,  Regierungsbezirk  Arnsberg.  Vom  3.  August  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie  für  das
ehemalige  Justizamt  Olpe  im  Kreise  Olpe,  Regierungsbezirk  Arnsberg,  was  folgt:

S.  1.

Die  in  der  Anlage  4  bezeichneten  Jahnschaften  unterliegen  hinsichtlich  des
Forstbetriebes  und  ihrer  Benutzung  der  Aufsicht  des  Staates  nach  Maßgabe  der
gesetzlichen  Bestimmungen)  welche  für  die  Holzungen  derjenigen  Gemeinden  gelten,
in  deren  Bezirk  sie  ihren  Sitz  haben.

Eine  Jahnschaft  hat  ihren  Sitz  in  derjenigen  Gemeinde,  in  welcher  der  dem
Flächeninhalte  nach  größere  Theil  der  Jahnschaftsgrundstücke  belegen  ist.

5.  2.
Die  Jahnschaften  können  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben  und  Verbindlichkeiten

  eingehen,  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken
erwerben,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

5.  3.
Die  Jahnschaftsgenossen  sind  Miteigenthümer  des  Jahnschaftsvermögens.
Sie  nehmen  nach  Verhältniß  ihrer  Antheile  an  den  Nutzungen  und  Lasten  der
Jahnschaft  Theil.

Cesetz.  Samml.  1897.  (Nr.  9935.)  53
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  August  1897.
        <pb n="326" />
        Die  Genossen  können  über  ihre  Antheile  frei  verfügen,  dürfen  sie  jedoch
nicht  unter  das  für  jede  Jahnschaft  von  der  Aufsichtsbehörde  festzustellende  Einheitsmaß
  hinab  theilen.  ·"  ·

-s.4-Die
  den  Jahnschaften  bei  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  gehörigen  Grundstücke
  unterliegen  als  Jahnschaftsgrundstücke  den  Vorschriften  der  I§.  5  bis  7.

—
Die  Jahnschaften  dürfen  der  Regel  nach  nicht  in  Natur  getheilt  werden.
Eine  solche  Theilung  ist  nur  insoweit  zu  gestatten,  als
1)  de  Holzung  zu  einer  forstmäßigen  Bewirthschaftung  nicht  geeignet  ist,
oder
2)  der  Grund  und  Boden  zu  anderen,  als  forstlichen  Zwecken  dauernd
mit  erheblich  größerem  Vortheile  benutzt  werden  kann
und  landes=  oder  forstpolizeiliche  Interessen  nicht  entgegenstehen.
Ueber  die  Statthaftigkeit  der  Theilung  entscheidet  die  Auseinandersetzungsbehörde.

S.  6.

Zur  Veräußerung  von  Theilstücken  ist  die  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
erforderlich.  Die  Genehmigung  muß  ertheilt  werden,  wenn  die  Bedingungen  des
5.  5  vorliegen.

Der  Genehmigung  bedarf  es  nicht,  wenn  die  Veräußerung  für  Zwecke
erfolgt,  wegen  welcher  das  Enteignungsverfahren  zuläsfig  ist.

S.  7.
Die  Belastung  von  Jahnschaftsgrundstücken  mit  Hypotheken  und  Grundschulden
  ist  fortan  unzulässig.
g.  8.
Die  Eigenschaft  eines  Grundstückes  als  Jahnschaftsgrundstück  kann  nicht
angefochten  werden,  wenn  das  Grundstück  vor  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
in  einem  von  der  Aufsichtsbehörde  bestätigten  Rezesse  als  zur  Jahnschaft
eingeworfen  bezeichnet,  oder
durch  einen  Namens  der  Jahnschaft  geschlossenen,  der  Form  nach  rechtsgültigen
  Vertrag,  insbesondere  durch  Austausch  von  Grundstücken
mehrerer  Jahnschaften,  der  Jahnschaft  übereignet,  oder
bei  der  Vertheilung  der  Jahnschaftsnutzungen  und  Lasten  ohne  Widerspruch
  der  Betheiligten  als  zur  Jahnschaft  gehörig  behandelt  worden  ist.

9

Die  von  einer  Jahnschaft  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesehes  erworbenen
Grundstücke  erlangen  durch  Aufnahme  in  den  Jahnschaftsverband  C.  16)  die
        <pb n="327" />
        —  287  —

Eigenschaft  von  Jahnschaftsgrundstücken.  Die  Aufnahme  kann  nur  erfolgen,  wenn
die  aufzunehmenden  Grundstücke  von  Pfandverbindlichkeiten  und  sonstigen,  mit
der  Geschlossenheit  und  der  gemeinsamen  Bewirthschaftung  der  Jahnschaftsgrundstücke
  nicht  vereinbaren  dinglichen  Lasten  frei  sind.

K.  1.

Sind  einer  Jahnschaft  gehörige  Grundstücke  veräußert,  so  kann  die  Vergußerung
  wegen  der  Geschlossenheit  des  Jahnschaftsverbandes  oder  wegen  Mängel
in  der  Vertretung  der  Jahnschaft  nicht  mehr  angefochten  werden,  wenn  die  Veräußerung
  vor  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigt  ist.
Hat  eine  solche  Genehmigung  nicht  stattgefunden,  so  ist  die  Anfechtung  aus  den
angegebenen  Gründen  nur  während  eines  Jahres  nach  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  zulässig.

K.  11

Durch  die  Vorschriften  der  §#  8  und  10  wird  ein  vor  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  anhängig  gewordenes  Anfechtungsverfahren  nicht  berührt.

KC.  12.

Soweit  nicht  Verträge,  rechtskräftige  Entscheidungen,  durch  Verjährung
oder  im  redlichen  Glauben  an  die  Richtigkeit  des  Grundbuches  erworbene  Rechte
entgegenstehen,  tritt  der  für  ein  Jahnschaftsgrundstück  festgesetzte  Vermögensantheil
  (Jahnschaftsantheil)  an  dessen  Stelle  und  überkommt  in  rechtlicher  Beziehung
  alle  Eigenschaften  des  Grundstücks.  Dies  gilt  auch  für  die  Antheile
solcher  Grundstückseigenth#mer,  welche  bei  der  Bildung  der  Jahnschaft  nicht  zugezogen
  sind,  sowie  für  die  Grundstücke  von  Jahnschaftsgenossen,  welche  durch
Grundstücksaustauschungen  mehrerer  Jahnschaften  unter  einander  ihren  Antheil
an  dem  Vermögen  einer  anderen  Jahnschaft  als  derjenigen,  mit  welcher  ihre
Grundstücke  vereinigt  sind,  erhalten  haben.

st  für  mehrere  Grundstücke  nur  ein  einziger  Jahnschaftsantheil  festgesetzt,
so  tritt  an  die  Stelle  eines  jeden  Grundstückes  ein  entsprechender  Theil  dieses
Antheiles.  Dieser  Theil  bestimmt  sich  nach  der  bei  Ermittelung  der  Jahnschaftsantheile
  zu  Grunde  gelegten  Abschätzung  und,  falls  diese  nicht  mehr  vorhanden
ist  oder  den  Werth  der  einzelnen  Grundstücke  nicht  ersehen  läßt,  nach  dem  Grundsteuerreinertrage.

K.  13.

Die  Jahnschaftsantheile  gelten  als  festgesetzt  im  Sinne  des  §F.  12,  wenn
sie  in  einem  von  der  Aufsichtsbehörde  bestätigten  Rezesse  festgestellt  oder  bei  Vertheilung
  der  Jahnschaftsnutzungen  und  Lasten  ohne  Widerspruch  der  Betheiligten
zu  Grunde  gelegt  sind.

Die  vor  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bewirkte  Vertheilung  der  Jahnschaftsnutzungen
  und  Lasten  wird  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

(Nr.  9935.)  53“
        <pb n="328" />
        —  288  —

s.  14.

Der  Jahnschaftsvorstand  vertritt  die  Jahnschaft  gerichtlich  und  außergerichtlich
  den  Genossen  und  Dritten  gegenüber.

Er  besteht  aus  dem  Amtmann  (Bürgermeister)  als  Vorsitzenden  (Vorsteher)
und  mindestens  zwei  Beisitzern.

An  Stelle  des  Amtmanns  kann  von  der  Aufsichtsbehörde  der  Gemeindevorsteher
  als  Vorsitzender  bestellt  werden.

In  Behinderungsfällen  wird  der  Vorsitzende  durch  den  gesetzlichen  Vertreter
in  seinem  Hauptamt,  der  Beisitzer  durch  einen  gewählten  Stellvertreter  vertreten.

Die  Beisitzer  und  deren  Stellvertreter  werden  von  den  Jahnschaftsgenossen
aus  ihrer  Mitte  auf  drei  Jahre  gewählt.  Sie  müssen  am  Sitze  der  Jahnschaft
wohnen  und  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sein.

Die  Vorstandsmitglieder  verwalten  ihr  Amt  unentgeltlich;  erhalten  aber
baare  Auslagen  von  der  Jahnschaft  ersetzt.

Das  Amt  eines  Vorstandsmitgliedes  kann  nur  aus  denselben  Gründen
abgelehnt  oder  niedergelegt  werden,  aus  welchen  dies  bei  unbesoldeten  Gemeindeämtern
  zulässig  ist.  Geschieht  dies,  ohne  daß  ein  derartiger  Grund  vorliegt,  so
kann  die  Jahnschaftsversammlung  (F.  16)  das  betreffende  Mitglied  für  drei  Jahre
von  der  Ausübung  des  Stimmrechtes  ausschließen.

Die  Beisitzer  und  die  Stellvertreter  werden  durch  den  Vorsitzenden  mittelst
Handschlages  an  Eidesstatt  verpflichtet.

Die  ausscheidenden  Beisitzer  und  Stellvertreter  bleiben  bis  zur  Verpflichtung
der  neugewählten  in  Wirksamkeit.

g.  15.

Der  Vorstand  verwaltet  das  Jahnschaftsvermögen  unter  Beachtung  der
Beschlüsse  der  Jahnschaftsversammlung  (C.  16)  und  der  Anordnungen  der  Aufsichtsbehörde.


Er  beschließt  mit  Stimmenmehrheit;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die
Stimme  des  Vorsitzenden.

Dem  Vorsitzenden  liegt  die  Ausführung  der  Vorstandsbeschlüsse  und  die
Leitung  der  Jahnschaftsversammlung  ob.  Er  kann  sich  hierbei  durch  die  Beisitzer
  vertreten  lassen,  welche  zu  seiner  Unterstützung,  insbesondere  bei  den  örtlichen
Geschäften,  verpflichtet  sind.

Der  Nachweis,  daß  der  Vorstand  ordnungsmäßig  zusammengesetzt  ist,
wird  durch  eine  Bescheinigung  der  Aufsichtsbehörde  geführt.

Urkunden,  welche  die  Jahnschaft  verpflichten  sollen,  sind  von  dem  Vorsitzenden
  und  mindestens  einem  Beisitzer  zu  vollziehen.

Ist  nach  §.  16  zur  Verpflichtung  der  Jahnschaft  ein  Jahnschaftsbeschluß
erforderlich,  so  muß  das  Datum  des  Beschlusses  und,  wenn  dieser  der  Genehmigung
  der  Aufsichtsbehörde  bedarf,  auch  das  Datum  der  Genehmigung  in  der
Urkunde  angegeben  werden.  Die  Wirksamkeit  der  Erklärungen  des  Vorstandes
Dritten  gegenüber  ist  von  der  Rechtsgültigkeit  des  Jahnschaftsbeschlusses  unabhängig.
        <pb n="329" />
        —  289  —

S.  16.

Ein  Beschluß  der  Versammlung  der  Jahnschaftsgenossen  (Jahnschaftsversammlung)
  ist  erforderlich:

1)  zur  Theilung  einer  Jahnschaft  in  Natur,  zur  Veräußerung  von  Jahnschaftsgrundstücken,
  zu  ihrer  Belastung  mit  dinglichen  Rechten,  zur
Aufnahme  von  Grundstücken  in  den  Jahnschaftsverband  sowie  zur  Ablösung
  von  Hude-  und  anderen  Gerechtsamen;

2)  zur  Einführung  einer  anderen  als  forstlichen  Benutzung  von  Jahnschaftsgrundstücken;


3)  (Verhheilung  der  Jahresnutzungen,  soweit  sie  nicht  durch  das  Loos
erfolgtz

4)  zur  Aufnahme  von  Darlehen;

5)  zur  Bestimmung  der  Zahl  der  zu  wählenden  Vorstandsbeisitzer  und
Stellvertreterz

6)  zur  Wahl  der  Vorstandsbeisitzer  und  Stellvertreter,  wie  des  zu  bestellenden
  Rechners;

7)  zum  Erlaß  von  Satungen  über  die  Rechte  und  Pflichten  der  Jahnschaftsgenossen
  und  Beamten,  über  die  Verwaltung  und  Bewirthschaftung
  der  Jahnschaftsgrundstücke,  über  die  Anordnung  von  Zwangsmaßregeln
  und  über  die  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen,  die  bis  zur
Höhe  von  sechszig  Mark  verhängt  werden  können  und  in  die  zu  bildende
Jahnschaftskasse  fließen.

Die  Beschlüsse  zu  1,  2,  4  und  7  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung

  durch  die  Aufsichtsbehörde  nach  Anhörung  des  Kreisausschusses.

Bei  der  Beschlußfassung  der  Jahnschaftsversammlung  entscheidet  die  nach
Antheilen  zu  berechnende  Mehrheit  der  erschienenen  Genossen,  bei  Stimmengleichheit
  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Jeder  Genosse  kann  sich  in  der  Versammlung  durch  einen  Bevollmächtigten
vertreten  lassen;  doch  werden  nur  Genossen  als  Bevollmächtigte  zugelassen.  Ein
Bevollmächtigter  kann  nicht  mehr  als  einen  Genossen  vertreten.  Der  Bevollmächtigte
  hat  die  Bevollmächtigung  durch  Vorlegung  einer  schriftlichen  Vollmacht
nachzuweisen.

Steht  ein  Antheil  mehreren  Personen  gemeinschaftlich  zu,  so  haben  diese
dem  Vorsteher  schriftlich  denjenigen  unter  ihnen  zu  bezeichnen,  dem  die  Stimmführung
  übertragen  sein  soll.

Für  eine  Ehefrau  wird  ihr  Ehemann  als  Vertreter  zugelassen;  er  bedarf
einer  Vollmacht  nicht.

Zur  Jahnschaftsversammlung  find  die  Genossen  spätestens  am  dritten  Tage
vor  der  Versammlung  unter  Angabe  des  Gegenstandes  der  Berathung  durch
ortsübliche  Bekanntmachung  zu  laden.

(Xr.  0035.)
        <pb n="330" />
        —  290  —

In  den  Fällen  von  1,  4  und  7  sind  Genossen,  die  nicht  in  der  Gemeinde
wohnen,  in  welcher  die  Jahnschaft  ihren  Sitz  hat,  soweit  ihr  Aufenthaltsort
bekannt  ist)  schriftlich  durch  Aufgabe  der  Ladung  zur  Post  zu  laden.

Die  Einberufung  der  Jahnschaftsversammlung  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden
  (Vorsteher),  so,  oft  er  dies  für  erforderlich  hält.  Die  Versammlung  ist
zu  berufen,  wenn  die  Aufsichtsbehörde  es  anordnet,  oder  wenn  der  vierte  Theil
der  Genossen,  nach  Antheilen  berechnet,  darauf  anträgt.

K.  17.

Der  Vorsteher  hat  ein  Lagerbuch  zu  führen,  aus  welchem  sich  die
Jahnschaftsantheile  und  deren  Eigenthümer  ergeben  müssen.

Das  Amtsgericht  hat  von  den  im  Grundbuche  eingetragenen  Eigenthumsveränderungen
  dem  Vorsteher  unverzüglich  Mittheilung  zu  machen.  Dieser  darf
erst  auf  Grund  einer  solchen  Benachrichtigung  den  Eigenthumswechsel  im  Lagerbuche
  nachtragen.

Nur  der  im  Lagerbuche  eingetragene  Genosse  kann  die  Rechte  eines  solchen
der  Jahnschaft  gegenüber  geltend  machen.  Diese  kann  sich  dagegen  wegen  der
Verbindlichkeiten  an  ihn  oder  an  seinen  Nachfolger  halten.

KC.  18.

Die  der  Jahnschaft  gehörigen  Grundstücke  werden  auf  den  Namen  der
Jahnschaft,  die  Jahnschaftsantheile  auf  den  Namen  der  Jahnschaftsgenossen  im
Grundbuche  eingetragen.  Die  Eigenschaft  eines  Jahnschaftsgrundstückes  ist  im
Grundbuche  zu  vermerken.  Die  der  Jahnschaft  Drolshagen  gehörigen  Jahnschaftsgrundstücke
  sind  auf  den  Namen  der  Jahnschaft  unter  Hinzufügung  des  Looses,
zu  dem  sie  gehören,  einzutragen.

Die  Eimrichtung  des  Grundbuches  erfolgt  nach  einer  vom  Justizminister
zu  erlassenden  Anweisung.

K.  19.

In  den  ersten  fünf  Jahren  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  genügt
es  zu  dem  Antrage  auf  Aufgebot  eines  Jahnschaftsantheils,  wenn  der  Antragsteller
  glaubhaft  macht:

1)  daß  er  im  Eigenbesitze  des  Jahnschaftsantheils  sei,  oder

2)  falls  der  Jahnschaftsantheil  oder  sämmtliche  Grundstücke,  an  deren

Stelle  er  getreten  ist,  für  Jahnschaftsgenossen  im  Grundbuche  eingetragen
  stehen,  daß  der  Eigenbesitz  des  Antragstellers  im  Sinne  des
§.  927  Absatz  1  Satz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  für  das
Deutsche  Reich  zehn  Jahre  gedauert  habe,  sowie  daß  der  eingetragene
Eigenthümer  gestorben  oder  verschollen  sei,  vorausgesetzt,  daß  eine
        <pb n="331" />
        —  291  —

Eintragung  in  das  Grundbuch,  die  der  Zustimmung  des  Eigenthümers
bedurfte,  seit  zehn  Jahren  nicht  erfolgt  ist.

Derjenige,  welcher  das  Ausschlußurtheil  erwirkt  hat,  erlangt  das  Eigenthum
dadurch,  daß  er  sich  als  Eigenthümer  in  das  Grundbuch  eintragen  läßt.

Ist  vor  der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  ein  Dritter  als  Eigenthümer
oder  wegen  des  Eigenthums  eines  Dritten  ein  Widerspruch  gegen  die  Richtigtet
.  Grundbuchs  eingetragen  worden,  so  wirkt  das  Urtheil  nicht  gegen  den

ritten

Die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Aufgebotes  erfolgt  unter  Bestimmung
einer  Aufgebotsfrist  von  drei  Monaten  durch  einmalige  Einrückung  in  das
Negierungsamtsblatt  und  durch  Aushang  an  der  Gerichtsstelle,  sowie  an  der
für  amtliche  Bekanntmachungen  bestimmten  Stelle  in  derjenigen  Gemeinde,  in
welcher  die  Jahnschaft  ihren  Sitz  hat;  nach  Ermessen  des  Amtsgerichts  auch
durch  Einrückung  in  das  amtliche  Kreiöblatt.

Das  Aufgebot  ist  dem  in  dem  Rezesse  oder  in  den  Betheiligungstabellen
verzeichneten  Besitzer  von  Amtswegen  zuzustellen,  falls  der  Aufenthaltsort  desselben
bekannt  und  das  Aufgebot  nicht  von  ihm  beantragt  ist.

Im  Uebrigen  find  die  §§.  823  bis  832  und  834  bis  836  der  Civilprozeßordnung
  aatsprechend  anzuwenden.

g.  20.
Das  Aufgebot  erfolgt  gebührenfrei,  soweit  es  innerhalb  zweier  Jahre  nach
dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  beantragt  wird.  Für  die  erste  Eintragung  der
Jahnschaftsantheile  werden  gleichfalls  Gebühren  nicht  erhoben.

KG.  21.

Bis  zum  Erlaß  einer  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigten  Satzung
werden  die  im  §F.  16  Ziffer  7  aufgeführten  Gegenstände  durch  eine  nach  Anhörung
  des  Kreisausschusses  zu  erlassende  Verordnung  des  Regierungspräsidenten
geregelt.

Gegen  diese,  durch  das  amtliche  Kreisblatt  zu  veröffentlichende  Verordnung
steht  seen  Betheiligten  binnen  vier  Wochen  nach  der  Ausgabe  der  betreffenden
Kreisblattnummer  die  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten  zu)  welcher  endgültig
entscheidet.

§.  22.

Auf  die  Vler,  Xler  und  Xller  Loose  der  Jahnschaft  Drolshagen  (Anlage

  A.  II.  1)  finden  vorstehende  Bestimmungen  mit  der  Maßgabe  Anwendung,

1)  daß  für  sämmtliche  Loose  nur  ein  sie  verpflichtender  Vorstand  gebildet
wird)  welcher  aus  dem  Amtmann  als  Vorsitzenden  und  vier  Beisitzern
oder  deren  Stellvertretern  besteht;

(Er.  9935.)
        <pb n="332" />
        —  292  —

2)  daß  für  sämmtliche  Loose  nur  eine  Generalversammlung  aus  den
sämmtlichen  Genossen  der  einzelnen  Loose  berufen  wird)  die  nach
Loosantheilen  abstimmen,  wobei  der  Antheil  an  einem  Elfer-  und
Zwölferloose  für  zwei  Stimmen,  der  Antheil  an  einem  Secchserloose
für  eine  Stimme  zählt;

3)  daß  bei  der  Veräußerung  und  Belastung  von  Jahnschaftsgrundstücken
die  Zustimmung  derjenigen  Genossen,  denen  das  von  dem  Beschluß
der  Generalversammlung  getroffene  Loos  gehört,  und  zwar,  wenn  an
dem  Loose  mehrere  Personen  betheiligt  sind,  die  Zustimmung  der  nach
Antheilen  zu  berechnenden  Mehrheit  erforderlich  ist;

4)  daß  die  Theilung  der  zur  Jahnschaft  Drolshagen  gehörigen  Grundstücke
im  Wege  des  Auseinandersetzungsverfahrens  zu  erfolgen  hat,  wobei
die  Betheiligten  hinsichtlich  der  ihnen  als  Abfindungen  zugetheilten
Grundstücke  durch  die  Auseinandersetzungsbehörde  gleichzeitig  zu  Waldwirthschaftsgenossenschaften
  im  Sinne  des  §.  23  Absatz  2  Liffer  2  des
Gesetzes,  betreffend  Schutzwaldungen  und  Waldgenossenschaften,  vom
6.  Juli  1875  (Gesetz  Samml.  S.  416)  vereinigt  werden.

Die  Theilung  erfolgt  nur  auf  Antrag.  Zur  Stellung  desselben
ist  berechtigt
a)  die  Aufsichtsbehörde,
b)  ein  Drittel  der  Betheiligten,  wenn  die  in  Frage  kommenden
Grundstücke  mehr  als  die  Hälfte  des  Katastralreinertrages
sämmtlicher  betheiligten  Grundstücke  haben.

Im  Uebrigen  werden  die  Eigenthumsverhältnisse  an  den  einzelnen  zur
Jahnschaft  gehörigen  Loosen  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

g.  23.
Die  Bestimmung  des  §.  22  Ziffer  4  findet  auch  auf  die  zur  Jahnschaft
Husten  gehörigen  Grundstücke  Anwendung  (Anlage  A.  III.  2).

§S.  24.

Die  Vorschriften  der  S§.  1  bis  21  einschließlich  gelten  auch  für  die  in  den
Gemarkungen  Rehringhausen,  Neuenkleusheim  und  Lütringhausen-Stachelau  unter
der  Bezeichnung  von  Konfortenstücken  bestehenden  gemeinschaftlichen  Holzungen.
Ihnen  können  nach  Anhörung  des  Kreistages  durch  Allerhöchste  Verordnung
weitere  Konsortenstücke  hinzugefügt  werden,  insoweit  sie  sich  nach  ihrer  Beschaffenheit
  und  ihrem  Umfange  zu  einer  forstmäßigen  Bewirthschaftung  eignen
und  sofern  nicht  nachgewiesen  wird,  daß  die  Gemeinschaft  durch  ein  besonderes
privatrechtliches  Verhältniß  entstanden  ist.

Für  die  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  unterliegenden  Konsortenstücke  können
durch  Satzungen,  welche  von  der  Aufsichtsbehörde  nach  Anhörung  der  Eigen-
        <pb n="333" />
        —  293  —

thümer  zu  erlassen  sind,  die  Bestimmungen  der  I#.  14  und  15  dieses  Gesetzes
geändert  werden.

g.  25.

Die  Eigenthümer  derjenigen  Grundstücke,  welche  unter  der  Bezeichnung
Forstbezirke  bis  zu  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes,  betreffend  Schutzwaldungen
und  Waldgenossenschaften,  vom  6.  Juli  1875  (Gesetz  Samml.  S.  416)  gemeinschaftlich
  nach  bestimmter  Schlageintheilung  unter  Staatsaufsicht  bewirthschaftet
worden  sind  (Anlage  B),  werden  von  dem  Regierungspräsidenten  zum  Zwecke
der  gemeinschaftlichen,  forstmäßigen  Bewirthschaftung  ihrer  Grundstücke  zu  Waldgenossenschaften
  im  Sinne  des  8.  23  Absatz  2  Ziffer  2  des  vorgedachten  Gesetzes
vereinigt.

Die  Grundsätze  über  die  Verwaltung  und  Bewirthschaftung  des  Genossenschaftsvermögens,
  über  die  Anordnung  von  Zwangsmaßregeln  und  über
die  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen,  die  bis  zur  Höhe  von  sechszig  Mark  verhängt
  werden  können  und  in  die  Genossenschaftskasse  fließen,  werden  durch  eine
von  der  Genossenschaft  zu  beschließende  Satzung,  welche  der  Genehmigung  durch
die  Aufsichtsbehörde  bedarf,  bis  zum  Zustandekommen  einer  solchen  Satzung
aber  durch  eine  nach  Anhörung  des  Kreisausschusses  zu  erlassende  Verordnung
des  Regierungspräsidenten  geregelt.

Auf  diese  Verordnung  finden  die  Bestimmungen  des  §.  21  Absatz  2  entsprechende
  Anwendung.

Im  Uebrigen  sind  für  die  Forstbezirke  die  Vorschriften  des  Eingangs
bezeichneten  Gesetzes  maßgebend.

K..  20.

Die  forsttechnische  Verwaltung  der  diesem  Gesetze  unterstellten,  zu  Jahnschaften,
  Konsortenstücken  und  Forstbezirken  gehörigen  Grundstücke  wird  durch
einen,  nach  Anhörung  des  Kreisausschusses  von  der  Aufsichtsbehörde  anzustellenden
Forstbeamten  geführt,  dem  zugleich  die  Verwaltung  benachbarter  gemeinschaftlicher
Holzungen  und  Gemeinde=  und  Anstaltswaldungen  übertragen  werden  kann.

Die  hierdurch  entstehenden  Kosten  werden  von  den  betheiligten  Verbänden
der  in  dieser  Weise  forsttechnisch  verwalteten  Grundstücke  durch  Forstverwaltungsbeiträge
  aufgebracht,  welche  an  die  Staatskasse  zu  zahlen  sind  und  deren  Höhe
gleichmäßig  nach  der  Fläche  von  der  Aufsichtsbehörde  festgesetzt  wird.  Soweit
die  Jahlung  der  Forstverwaltungskostenbeiträge  seitens  der  betheiligten  Verbände
bis  zu  dem  von  der  Ausfsichtsbehörde  zu  bestimmenden  Termine  nicht  erfolgt,  hat
diese  die  zu  zahlenden  Beiträge  unter  die  Genossen  zu  vertheilen.

Diese  Vertheilung  hat  bei  den  Jahnschaften  und  Konfortenstücken  nach
Maßgabe  der  Antheile,  im  Uebrigen  aber  nach  dem  Grundsteuerreinertrage  der
betheiligten  einzelnen  Grundstücke  zu  erfolgen.

Geseh  ·  Samml.  1807.  (ir.  8985.  54
        <pb n="334" />
        Die  Bestimmungen  über  die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Forstverwaltungskostenbeiträge
  werden  durch  eine  von  der  Aufsichtsbehörde  zu  erlassende
Bekanntmachung  getroffen,  die  im  Amtsblatt  zu  veröffentlichen  ist.

Die  einzelnen  Verbände,  sowie  die  einzelnen  Genossen  können  gegen  die
Festsetzung  der  auf  sie  entfallenden  Beiträge  Einspruch  im  Verwaltungsstreitverfahren
  erheben.  »

Die  Beitreibung  der  Beiträge  erfolgt  im  Verwaltungszwangsverfahren.

Die  aus  der  staatlichen  Oberaufsicht  erwachsenden  Kosten  fallen  der  Staatskasse
  zur  Last.

§.  27.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1897  in  Krast.

Mit  dem  nämlichen  Tage  treten  das  Hessische  Forstgesetz  für  das  ehemalige
Amt  Olpe  im  Kreise  Olpe  vom  6.  Januar  1810  und  das  Gesetz,  betreffend  die
Abänderung  einiger  Bestimmungen  dieses  Gesetzes,  vom  27.  Juni  1875  (Gesetz-Samml.
  S.  415)  außer  Kraft.

Das  Gesetz  über  gemeinschaftliche  Holzungen  vom  14.  März  1881  (Gesetz
Samul.  S.  261)  findet  auf  die  diesem  Gesetze  unterliegenden  Grundstücke  keine

nwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Kiel  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  3.  August  1897.

¶L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  Thielen.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.  Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
        <pb n="335" />
        295

Anlage  A.

Nachweisung  der  Jahnschaften.

 

 

S—  Seoen

 

iche
Altenkleusheim,  weste


i
.  Thieringhausen,
Thieringhausen-Scheiderwald,



Günsen,
Rohnard,
Dahl,

(Tr.  9935.)

 

 

IV.  Amt  Wenden.

uWenden,
.Möllmicke,
Gerlingen,
Hillmicke,

Büchen,

Brün,

 

Nr  Name  Name  N  Name
r.  der  Jahnschaft.  PAt.  der  Jahnschaft.  At.  dzer  Jahnschaft.
I.  Stadt  Olpe.  10.|Rüblinghausen,  7.]  Huppen,
1.  Obe  11.Saßmicke.  8.  Schwarzbruch,
MApe.  9.  Bebbingen,
E  lll.AmtDrolseu.10·ib
!ILAmtOIpe«  1lesham,  has  11.Rothenbom,
1.]  Neuenkleusheim  aa  Xl#  8  h  schaft  12.  Döingen,
der  Rohnard,  a  n  713.|Dörrscheid,
2.]  Neuenkleusheim,  Vler  ,  14.HOttfingen  1,
3.  Altenkleusheim,  öt  15.  -
*2  2.  Husten.  16.  Hünsborn,
4

17.|Altenhof,
WGirkhausen,
DSchönau,
.Buchelerhof,

Elben,
Elben-Scheiderwald.

 

54“
        <pb n="336" />
        Anlage  B.

296

Nachweisung  der  PForstbezirke.

 

 

 

 

 

   

 

 

 

 

 

 

n  Name  Nr  Name  Nr  Name
t.  des  Forstbezirks.  r.  des  Forstbezirks.  r.  des  Forstbezirks.
5
1.  Amt  ODuolshagen.  2.  1.n  I.  ant  Olpe.

.  «  .onnewinc  ,
1"Alpek.scheld-  27'  2.Rosenthal,  unrbde
2.  Belmicke,  28.  3.  Kirchesohl  Ocge.
3.  Benolpe,  29.  4.i  chhagen,

4.  Berlinghausen,  30.  5.  Stade,  J
.  Deul4  21.  6.Hitzendumike,

HBleche,  ·  7.Schneppenohl,
7.Borlmghauscn,  33.  Kram,  S.Heedersten-8.|Brachtpe-Fohrt,
  34.  Lüdespert,  '  hammer
9.  Bruch,  35.|Neuenhaus,  9.  Hahnemikt

10.|Buchhagen,  36.  Oehringhausen,  10.  Hohwald  J

11.  Bühren,  37.  Botzenhofh  11.  Sondern,  Gemeinde

12.  Dirikingen,  38.  Scheda,  12  Weikenohl  Neß

13.  Dumicke,  39.  Schlade,  13.  Oberne  er,  oh

14.  Eichen,  40.  Schlenke,  14.  Mittel  9

15.  Eltge,  41.  Schreibershof  Schür  Unteemeger,

16.Essinghausen,  holz-Brink,  16.  Sichensei

17.Fahrenschotten,  42.  Schützenbruch,  17.  Rhode  J

18.|Feldmannshof,  43.  Sendschotten,  8.  Hohl  J

19.Frenkhausen,  44.Siebringhausen,  19.  Waukemike

20.Gelslingen,  45.|Stupperhof,  20.  Eriesemert.

21.  Vaminhauser,  46.  Disnhhausn  «
Junkernhöh,  Winkhausen,

22.Gipperich,  48.  Wintersohl,  IX.  Amt  Wenden.

23.  Halbhusten,  49.  Wörde,  1.  Nömershagen,  J

24.Heiderhof,  50.]  Wormberg.  2.  Trömbach.  aen.
        <pb n="337" />
        —  297  —

(Nr.  9936.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Blankenheim,  Geilenkirchen,  Heinsberg,
  Hennef,  Rheinbach,  Adenau,  Boppard,  Castellaun,  Cochem,  Mayen,
Trarbach,  Opladen,  Saarlouis,  Sankt  Wendel,  Bitburg,  Daun,  Hillesheim,
Neuerburg,  Perl,  Prüm,  Rhaunen,  Saarburg,  Waxweiler  und  Wittlich.
Vom  9.  August  1897.

Auf  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Blankenheim  gehörigen  Gemeinden
Freilingen  und  Wahlen,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Geilenkirchen  gehörige  Gemeinde
Schimmerquartier,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Heinsberg  gehörige  Gemeinde  Ratheim,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hennef  gehörige  Gemeinde  Seelscheid,
soweit  sie  nicht  in  das  8  sverfahren  einbezogen,
für  95  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Rheinbach  gehörige  Gemeinde  Meckeneim,

für  g  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörige  Gemeinde  Wieseneid,

für  die  din  Bezirke  des  Amtsgerichts  Boppard  gehörige  Gemeinde
Brodenbach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Castellaun  gehörige  Gemeinde
Budenbach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Cochem  gehörigen  Gemeinden  Hambuch,
  Auderath  und  Zettingen,
für  die  die  sum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Mayen  gehörige  Gemeinde  Oberndig,

für  P66  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Trarbach  gehörigen  Gemeinden
Trarbach  und  Traben,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Opladen  gehörige  Gemeinde  Bürrig,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Saarlouis  gehörige  Gemeinde  Oberesch,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Sankt  Wendel  gehörige  Gemeinde
Urweiler,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Bitburg  gehörigen  Gemeinden
Peffingen  und  Wettlingen,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Daun  gehörige  Gemeinde  Gefell,
Or.  9936)
        <pb n="338" />
        für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hillesheim  gehörigen  Gemeinden
Uexheim-Ahütte  und  Nieder  Ehe,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Neuerburg  gehörigen  Gemeinden
Freilingen  und  Nusbaum,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Perl  gehörige  Gemeinde  Ober-Leuken,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Prüm  gehörige  Gemeinde  Steffeln,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Rhaunen  gehörige  Gemeinde  Hoxel,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Saarburg  gehörige  Gemeinde  Wawern,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Waxweiler  gehörigen  Gemeinden
Ober-Lauch  und  Habscheid,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wittlich  gehörige  Gemeinde  Flußbach

am  15.  September  1897  beginnen  soll.
Berlin,  den  9.  August  1897.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

—  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesez-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  7.  April  1897,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  einer  vollspurigen  Nebeneisenbahn  von  Oldenburg  i.  H.
nach  Heiligenhafen  durch  die  Kreis  Oldenburger  Eisenbahngesellschaft,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  23  S.  229,
ausgegeben  am  22.  Mai  1897  (die  Berichtigung  eines  beim  Abdruck  der
Konzessionsurkunde  vorgekommenen  Druckfehlers  ist  im  Amtsblatt  derselben
Regierung  Nr.  32  S.  316  erfolgt);

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  Mai  1897,  betreffend  die  Genehmigung
des  3.  Nachtrags  zu  dem  Statut  der  Landeskultur-Rentenbank  für  die
Provinz  Schlesien  vom  22.  Juli  1881,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  27  S.  319,  ausgegeben  am
3.  Juli  1897,

der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  27  S.  181,  ausgegeben  am
3.  Juli  1897,  ·

der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  26  S.  187,  ausgegeben  am
25.  Juni  1897;
        <pb n="339" />
        3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Mai  1897,  betreffend  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Altmärkische  Kleinbahn,  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung,  zu  Clötze  im  Kreise  Gardelegen  zur  Entziehung  und  zur  dauernden
Beschränkung  des  zur  Anlage  einer  Kleinbahn  von  Clötze  nach  Wernstedt
in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amteblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  25  S.  221,  ausgegeben  am
19.  Juni  1897;

4)  das  am  20.  Mai  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  Copainen  im  Kreise  Heiligenbeil  durch  das  Amtöblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  25  S.  241,  ausgegeben  am
24.  Juni  1897

5)  das  am  5.  Juni  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Czarna=Meliorationsgenossenschaft
  in  den  Kreisen  Lyck  und  Oletzko  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  30  S.  275,  ausgegeben
  am  28.  Juli  1897;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  Juni  1897,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  zur  Entiehung
  und  zur  dauernden  oder  vorübergehenden  Beschränkung  des  zum
He  der  Erbauung  eines  großen  Trockendocks  auf  der  Werft  zu  Kiel
und  der  im  Zusammenhange  damit  nothwendig  werdenden  Erweiterung
der  Anlagen  der  letzteren  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  30
S.  293,  ausgegeben  am  3.  Juli  1897;

7)  das  am  16.  Juni  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungs=
  und  Drainagegenossenschaft  Pietraschen-Gaylowken  zu  Pietraschen
  im  Kreise  Lyuck  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Gumbinnen  Nr.  29  S.  265,  ausgegeben  am  21.  Juli  1897;

8)  das  am  16.  Juni  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  an  der  Fuhse  von  Groß-Ilsede  bis  Peine  zu
Klein-Ilsede  im  Kreise  Peine  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Hildesheim  Nr.  30,  Beilage,  ausgegeben  am  23.  Juli  1897)

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Juni  1897,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Aachener  Kleinbahngesellschaft  zu  Aachen
zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zum  Vau  der  Kleinbahnen:
  1)  Eschweiler—Eilendorf,  2)  Eschweiler—Alsdorf  (Grube  Anna)
mit  Abzweigung  nach  Neusen  (Linden),  3)  Eschweiler  —  Hof  Köttenich,
4)  Stolberg—Vicht  einschließlich  der  Herstellung  von  Verstärkungsleitungen
für  die  elektrische  Kraftzuführung  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  29
S.  179,  ausgegeben  am  8.  Juli  1897;
        <pb n="340" />
        —  300  —

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Juni  1897,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Schweidnitz  für  die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee  von  der  Jobten-Mettkauer
  Kreischaussee  nach  und  durch  Protschkenhain,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  30  S.  351,  ausgegeben  am
24.  Juli  1897;

11)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Juni  1897)  durch  welchen  der  Stadtgemeinde
  Erfurt  das  Recht  verliehen  worden  ist,  ein  der  Gemeinde  Hochheim
  gehöriges  Grundstück  mit  einer  zum  Zwecke  der  Legung  und  Unterhaltung
  der  Druckrohrleitung  für  das  neue  städtische  Wasserwerk  nothwendigen
  dauernden  Beschränkung  zu  belasten,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Erfurt  Nr.  33  S.  155,  ausgegeben  am  7.  August
1897;

12)  das  am  26.  Juni  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und
Bewässerungsgenossenschaft  zu  Radomno  im  Kreise  Löbau  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  30  S.  257)  ausgegeben
  am  29.  Juli  1897;

13)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  30.  Juni  1897  wegen  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Inowrazlaw  im  Betrage
von  1200  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Bromberg  Nr.  30  S.  377,  ausgegeben  am  29.  Juli  1897;

14)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  7.  Juli  1897  wegen  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Stadtanleihescheine  der  Stadt  Schmalkalden  im
Betrage  von  550  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Cassel  Nr.  32  S.  181,  ausgegeben  am  11.  August  1897.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministerimms.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="341" />
        —  301  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  36.  —

 

(Nr.  9937.)  Landgemeindeordnung  für  die  Provinz  Hessen  -Nassau.  Vom  4.  August  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  die  Provinz  Hessen-Nassau,
  was  folgt:

Erster  Titel.
Allgemeine  Bestimmungen.

KG.  1.

Diese  Landgemeindeordmung  findet  in  der  Provinz  Hessen-Nassau  hinsichtlich
  der  Landgemeinden,  im  Regierungsbezirke  Cassel  auch  hinsichtlich  der  selbständigen
  Gutsbezirke  Anwendung.  Landgemeinden  sind  diejenigen  Gemeinden,
in  welchen  die  Städteordnung  für  die  Provinz  Hessen-Nassau  nicht  gilt.

Landgemeinden  können  auf  ihren  Antrag  nach  Anhörung  des  Kreistages
und  Provinziallandtages  durch  Königliche  Verordnung  zu  Stadtgemeinden  erklärt
werden.

K.  2.
Die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  vorhandenen  Landgemeinden
und  die  im  Regierungsbezirke  Cassel  vorhandenen  Gutsbezirke  bleiben  in  ihrer
bisherigen  Begrenzung  unter  den  nachfolgenden  Maßgaben  bestehen:

1)  Grundstücke,  welche  noch  keinem  Gemeinde  oder  Gutsbezirke  angehören,
sind,  sofern  nicht  ihre  Eingemeindung  in  einen  Stadtbezirk  geeignet
erscheint,  nach  Vernehmung  der  Betheiligten  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses
  mit  einer  Laundgemeinde  oder  einem  Gutsbezirke  zu  vereinigen.
  Aus  solchen  Grundstücken  kann,  soweit  dies  nach  ihrem
Umfange  und  ihrer  Leistungsfähigkeit  angezeigt  erscheint,  mit  König-Ceset-Samml.

  1897.  (Nr.  9937.)  55

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  August  1897.
        <pb n="342" />
        —  302  —

licher  Genehmigung  ein  besonderer  Gemeindebezirk  oder  im  Regierungsbezirke
  Cassel  ein  besonderer  Gutsbezirk  gebildet  werden.

2)  Landgemeinden  und  Gutsbezirke,  welche  ihre  öffentlich  rechtlichen  Verpflichtungen
  zu  erfüllen  außer  Stande  sind,  können  durch  Königliche
Anordnung  aufgelöst  werden.  Die  Regelung  der  kommunalen  Ver-Rältnsse=
  ihrer  Grundstücke  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  unter

ummer  1.

3)  Landgemeinden  und  Gutsbezirke  können  mit  anderen  Gemeinde  oder
Gutsbezirken  nach  Anhörung  der  betheiligten  Gemeinden  und  Gutsbesitzer
  sowie  des  Kreisausschusses  mit  Königlicher  Genehmigung  vereinigt
  werden,  wenn  die  Betheiligten  hiermit  einverstanden  sind.  Läßt
sich  ein  Einverständniß  der  Betheiligten  nicht  erzielen,  so  ist  ihre
Zustimmung,  sofern  das  öffentliche  Interesse  dies  erheischt,  im  Beschlußverfahren
  durch  den  Kreisausschuß  zu  ersetzen.  Gegen  den  auf  Beschwerde
ergehenden  Beschluß  des  Bezirk8ausschusses  steht  den  Betheiligten  und
nach  Maßgabe  des  F.  123  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung
  vom  30.  Juli  1883  (Gesetz  Samml.  S.  195)  dem  Vorsitzenden
  des  Bezirksausschusses  die  weitere  Beschwerde  an  den  Provinzialrath
  zu.  Erachtet  der  Oberpräsident  das  öffentliche  Interesse  durch
den  Beschluß  des  Provinzialraths  für  gefährdet,  so  steht  ihm  in  der
gleichen  Weise  G.  123  a.  a.  O.)  die  Beschwerde  an  das  Staatsministerium
offen.  Der  mit  Gründen  zu  versehende  Beschluß  des  Staatsministeriums
ist  dem  Oberpräsidenten  behufs  Zustellung  an  die  Betheiligten  zuzufertigen.
  Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  und  in  der  gleichen  Weise
können  Gutsbezirke  in  Landgemeinden  und  Landgemeinden  in  Gutsbezirke
  durch  Königlichen  Erlaß  umgewandelt  werden.  -

Wird  eine  leistungsunfähige  Gemeinde  einem  leistungsfähigen
Gutsbezirke  zugelegt,  so  bleibt  letzterer  als  solcher  bestehen,  sofern  der
Gutsbesitzer  dies  beantragt.

4)  Die  Abtrennung  einzelner  Theile  von  einem  Gemeinde=  oder  Gutsbezirke
  und  deren  Vereinigung  mit  einem  anderen  Gemeinde--  oder
Gutsbezirke  kann,  wenn  die  betheiligten  Gemeinden  und  Gutsbesitzer
sowie  die  Besitzer  der  betreffenden  Grundstücke  einwilligen,  oder  wenn
beim  Widerspruche  Betheiligter  das  öffentliche  Interesse  es  erheischt,
durch  Beschluß  des  Kreisausschusses  erfolgen.  Gegen  den  auf  Beschwerde
  ergehenden  Beschluß  des  Bezirksausschusses  steht  den
Betheiligten  und  dem  Vorsitzenden  des  Bezirkaausschusses  die
weitere  Beschwerde  an  den  Provinzialrath,  und  gegen  den  Beschluß
des  Provinzialraths  dem  Oberpräsidenten  die  fernere  Beschwerde  an
das  Staatsministerium  nach  Maßgabe  der  Nummer  3  offen.  Soll
aus  den  abgetrennten  Grundstücken  ein  neuer  Gemeinde=  oder  Gutsbezirk
  gebildet  werden,  so  ist  die  Königliche  Genehmigung  erforderlich.
        <pb n="343" />
        —  303  —

5)  Ein  öffentliches  Interesse  im  Sinne  der  Nummer  3  und  4  liegt  nur
dann  vor,

a)  wenn  Landgemeinden  oder  Gutsbezirke  ihre  öffentlich  rechtlichen

Verpflichtungen  zu  erfüllen  außer  Stande  sind.

Bei  Beurtheilung  dieser  Frage  sind  Zuwendungen,  welche
Gemeinden  und  Gutsbezirken  vom  Staate  oder  größeren  Kommunalverbänden
  zustehen,  nicht  als  bestimmend  zu  erachten,
wenn  die  Zersplitterung  eines  Gutsbezirks  oder  die  Bildung  von
Kolonien  in  einem  Gutsbezirke  die  Abtrennung  einzelner  Theile
desselben  oder  dessen  Umwandlung  in  eine  Landgemeinde  oder
dessen  Zuschlagung  zu  einer  oder  mehreren  Landgemeinden  nothwendig
  macht,
wenn  in  Folge  örtlich  verbundener  Lage  mehrerer  Landgemeinden
oder  von  Gutsbezirken  oder  Theilen  derselben  mit  Landgemeinden
ein  erheblicher  Widerstreit  der  kommunalen  Interessen  entstanden
ist,  dessen  Ausgleichung  auch  durch  Bildung  von  Verbänden  im
Sinne  der  §.  100  ff.  nicht  zu  erreichen  ist.

6)  In  den  vorstehend  bezeichneten,  der  Königlichen  Genehmigung  unterliegenden
  Fällen  ist  vor  deren  Erwirkung  der  Beschluß  des  Kreisausschusses,
  des  Bezirksausschusses  oder  des  Provinzialraths,  sowie  das
Gutachten  des  Kreistages  den  Betheiligten  mitzutheilen.

7)  Jede  Bezirksveränderung  ist  durch  das  Regierungsamtsblatt  zu  veröffentlichen.


8)  Die  Bildung  von  Gutsbezirken  findet  im  Regierungsbezirke  Wiesbaden
nicht  statt.

b

S.

g.  3.

Ueber  die  in  Folge  einer  Veränderung  der  Grenzen  der  Landgemeinden
und  Gutsbezirke  nothwendig  werdende  Auseinandersetzung  zwischen  den  Betheiligten
beschließt  der  Kreisausschuß,  soweit  hierbei  Stadtgemeinden  in  Betracht  kommen,
der  Bezirksausschuß,  vorbehaltlich  der  den  Betheiligten  gegen  einander  zustehenden
Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  bei  diesen  Behörden.

Bei  dieser  Auseinandersetzung  sind  erforderlichenfalls  Bestimmungen  zur
Ausgleichung  der  öffentlich  rechtlichen  Interessen  der  Betheiligten  zu  treffen.
Insbesondere  können  einzelne  Betheiligte  im  Verhältnisse  zu  anderen  Betheiligten,
welche  für  gewisse  kommunale  Zwecke  bereits  vor  der  Vereinigung  für  sich  allein
Fürsorge  getroffen  haben,  oder  solche  Betheiligte,  welche  vorwiegend  Lasten  in
die  neue  Gemeinschaft  bringen,  zu  Vorausleistungen  verpflichtet  werden.  Auch
kann,  wenn  eine  Gemeinde  oder  der  Besitzer  eines  Gutsbezirks  durch  die  Abtrennung
  von  Grundstücken  eine  Erleichterung  in  öffentlich-rechtlichen  Verpflichtungen
  erfährt,  der  Gemeinde,  welcher,  oder  dem  Gutsbezirke,  welchem  jene
Grundstücke  einverleibt  werden,  ferner  der  neuen  Gemeinde  oder  dem  neuen
Gutsbezirke,  welche  aus  letzteren  gebildet  werden,  eine  Behülfe  zu  den  ihnen

(Nr.  9937.)  5“
        <pb n="344" />
        —  304  —

durch  die  Bezirksveränderung  erwachsenden  Ausgaben  bis  zur  Höhe  des  der
anderen  Gemeinde  oder  dem  Gutsbesitzer  dadurch  entstehenden  Vortheils  zugebilligt
werden.  Im  Falle  der  Vereinigung  von  Gemeinden  geht  deren  Vermögen  auf
die  neu  gebildete  Gemeinde  über.

Die  gemäß  §.  5  Absatz  4  der  Gemeindeordnung  für  die  Städte  und  die
Landgemeinden  Kurhessens  vom  23.  Oktober  1834  (Samml.  von  Gesetzen  2c.
für  Kurhessen  S.  181)  getroffenen  Festsetzungen  und  Anordnungen  gelten  als
besondere  Titel  des  öffentlichen  Rechtes.

S.  4.

Streitigkeiten  über  die  bestehenden  Grenzen  der  Gemeinde-  und  Gutsbezirke,
sowie  über  die  Eigenschaft  einer  Ortschaft  als  Landgemeinde,  oder  eines  Gutes
als  selbständigen  Gutsbezirks  unterliegen  der  Entscheidung  des  Kreisausschusses,
soweit  hierbei  Stadtgemeinden  in  Betracht  kommen,  des  Bezirksausschusses.

Diese  Behörden  beschließen  vorläufig  über  die  im  ersten  Absatze  bezeichneten
Angelegenheiten,  sofern  das  öffentliche  Interesse  es  erheischt.  Bei  dem  Beschlusse
behält  es  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  sein
Bewenden.

Zweiter  Titel.
Landgemeinden.

Erster  Abschnitt.
Rechtliche  Stellung  der  Landgemeinden.
G.  5.

Die  Landgemeinden  sind  öffentliche  Körperschaften.  Es  steht  ihnen  das
Recht  der  Selbstverwaltung  ihrer  Angelegenheiten  nach  den  Vorschriften  dieses
Gesetzes  zu.

F.  6.

Die  Landgemeinden  sind  zum  Erlasse  statutarischer  Anordnungen  über
solche  Angelegenheiten  der  Gemeinde  befugt,  hinsichtlich  deren  das  Gesetz  Verschiedenheiten
  gestattet  oder  auf  ortsstatutarische  Regelung  verweist,  sowie  über
solche  Angelegenheiten,  deren  Gegenstand  nicht  durch  Gesetz  geregelt  ist.

Die  Entwürfe  zu  den  statutarischen  Anordnungen  sind  vor  dem  endgültigen
Beschlusse  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  zur  öffentlichen  Kenntniß
in  der  Gemeinde  zu  bringen)  jedem  Gemeindegliede  (F.  9)  steht  frei,  innerhalb
der  nächsten  zwei  Wochen,  vom  Tage  nach  der  Veröffentlichung  an  gerechnet,
bei  dem  Gemeindevorstande  Einwendungen  zu  erheben,  welche  dieser  der  Gemeindeversammlung
  (Gemeindevertretung)  zur  Beschlußfassung  vorzulegen  hat.

Die  statutarischen  Anordnungen  bedürfen  der  Genehmigung  des  Kreisausschusses.
        <pb n="345" />
        —  305  —

Zweiter  Abschnitt.
Gemeindeangehörige,  deren  Rechte  und  Pflichten.

S.  7.

Angehörige  der  Landgemeinde  sind  mit  Ausnahme  der  nicht  angesessenen,
servisberechtigten  Militärpersonen  des  aktiven  Dienststandes  diejenigen,  welche
innerhalb  des  Gemeindebezirks  einen  Wohnsitz  haben.

Einen  Wohnsitz  im  Sinne  dieses  Gesetzes  hat  Jemand  an  dem  Orte,  an
welchem  er  eine  Wohnung  unter  Umständen  inne  hat,  die  auf  die  Aksicht
dauernder  Beibehaltung  einer  solchen  schließen  lassen.

S.

Die  Gemeindeangehörigen  sind  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Bestimmungen
  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichtungen  und  Anstalten  der  Gemeinde
  berechtigt  und  zur  Theilnahme  an  den  Gemeindelasten  verpflichtet.

Die  Bestimmungen  besonderer  Stiftungen,  welche  mit  solchen  Gemeindeeinrichtungen
  und  Anstalten  verbunden  sind,  sowie  die  hieran  bestehenden,  auf
besonderen  Titeln  beruhenden  Privatrechte  werden  hierdurch  nicht  berührt.

Auf  Einsprüche,  betreffend  das  Recht  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen
Gemeindeanstalten,  beschließt  der  Gemeindevorstand.  Gegen  den  Beschluß  findet
die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.  Einspruch  und  Klage  haben  keine
aufschiebende  Wirkung.

Dritter  Abschnitt.
Gemeindeglieder,  deren  Rechte  und  Pflichten.

)

Gemeindeglieder  (Ortsbürger,  Gemeindebürger,  Bürger)  sind  alle  Gemeindeangehörigen
  (.  7),  welchen  das  Gemeinderecht  (Ortsbürgerrecht,  Gemeindebürgerrecht,
  Bürgerrecht)  zusteht.

Eine  Liste  der  Gemeindeglieder,  welche  deren  nach  F.  11  erforderliche  Eigenschaften
  nachweist,  und  der  sonstigen  Stimmberechtigten  (G.  16)  wird  von  dem
Gemeindevorstande  geführt  und  alljährlich  im  Monate  Januar  berichtigt.

6S.  10.

Das  Gemeinderecht  besteht  in  dem  Rechte  zur  Theilnahme  an  der  Gemeindeversammlung
  und  an  den  Gemeindewahlen,  sowie  in  der  Befähigung  zur
Bekleidung  unbesoldeter  Aemter  in  der  Verwaltung  und  Vertretung  der  Gemeinde.

r.  9937.)
        <pb n="346" />
        —  306  —

G.  11.

Das  Gemeinderecht  wird  von  jedem  mämrlichen  selbständigen  Gemeindeangehörigen
  erworben,  welcher

1)  Angehöriger  des  Deutschen  Reiches  ist,

2)  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  besitzt,

3)  seit  zwei  Jahren  in  dem  Gemeindebezirke  einen  Wohnsitz  hat,

4)  keine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln  empfängt,

5)  die  schuldigen  Gemeindeabgaben  gezahlt  hat  und  außerdem

6)  entweder

a)  ein  Wohnhaus  in  dem  Gemeindebezirke  besitzt,  oder

b)  von  seinem  innerhalb  des  Gemeindebezirks  belegenen  Grundbesitze
zu  einem  Jahresbetrage  von  mindestens  3  Mark  an  Grund=  und
Gebäudesteuer  vom  Staate  veranlagt  ist,  oder

JP)  zur  Staatseinkommensteuer  oder  zu  einem  fingirten  Normalsteuersatze
  von  mindestens  4  Mark  veranlagt  ist  oder  ein  Einkommen
von  mehr  als  660  Mark  hat.

Steht  ein  Wohnhaus  im  (getheilten  oder  ungetheilten)  Miteigenthume
Mehrerer,  so  kann  das  Gemeinderecht  auf  Grund  dieses  Besitzes  nur  von  einem
unter  ihnen  ausgeübt  werden.  Falls  die  Miteigenthümer  sich  über  die  Person
des  Berechtigten  nicht  einigen  können,  ist  derjenige,  welcher  den  größten  Antheil
besitzt,  befugt,  das  Gemeinderecht  auszuüben;  bei  gleichen  Antheilen  bestimmt  sich
in  diesem  Falle  die  Person  des  Berechtigten  durch  das  Loos,  welches  durch  die
Hand  des  Bürgermeisters  (F.  45)  gezogen  wird.

In  den  Fällen,  wo  ein  Wohnhaus  durch  Vererbung  auf  einen  Anderen
übergeht,  kommt  dem  Erben  bei  Berechnung  der  Dauer  des  zweijährigen  Wohnsitzes
  die  Besitzzeit  des  Erblassers  zu  gute.  Die  Uebertragung  unter  Lebenden  an
Verwandte  in  absteigender  Linie  steht  der  Vererbung  gleich.

Steuerzahlungen,  Einkommen  und  Grundbesitz  der  Ehefrau  werden  dem
Ehemanne,  Steuerzahlungen,  Einkommen  und  Grundbesitz  der  in  väterlicher  Gewalt
  befindlichen  Kinder  werden  dem  Vater  angerechnet.

Als  selbständig  wird  betrachtet,  wer  das  vierundzwanzigste  Lebensjahr  vollendet
  hat  und  einen  eigenen  Hausstand  besitzt,  sofern  ihm  nicht  das  Verfügungsrecht
  über  sein  Vermögen  oder  dessen  Verwaltung  durch  richterlichen  Beschluß
entzogen  ist.

Inwiefern  über  die  Erlangung  des  Gemeinderechts  von  dem  Gemeindevorstande
  eine  Urkunde  zu  ertheilen  ist,  bleibt  den  statutarischen  Anordnungen
vorbehalten.  -

§.12.  —
VerlegteinGemeindegliedseinenWohnsitznacheineranderenLandgemeinde,
so  kann  ihm  in  seinem  neuen  Wohnorte  das  Gemeinderecht,  wenn  sonst  die  Vor-
        <pb n="347" />
        —  307  —

aussetzungen  zu  dessen  Erlangung  vorhanden  sind,  von  dem  Gemeindevorstande
im  Einverständnisse  mit  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  schon
vor  Ablauf  von  zwei  Jahren  verliehen  werden.

Ein  Gleiches  findet  statt,  wenn  der  Besitzer  eines  selbständigen  Gutes  (G.  94)
oder  der  Bürger  einer  Stadtgemeinde  seinen  Wohnsitz  in  eine  Landgemeinde  verlegt.

.  13.

Das  Gemeinderecht  und  die  unbesoldeten  Gemeindeämter  gehen  verloren,
sobald  der  Wohnsitz  in  dem  Gemeindebezirke  aufgegeben  wird  oder  eines  der  im
§  11  Absatz  1  unter  Nummer  1  und  6  vorgeschriebenen  Erfordernisse  nicht  mehr
zutrifft.  Sie  verbleiben  jedoch  demjenigen,  bei  welchem  die  im  §.  11  Absatz  1
unter  Nummer  6  vorgeschriebene  Voraussetzung  deshalb  nicht  mehr  vorhanden
ist,  weil  er  seinen  Grundbesitz,  unter  Vorbehalt  von  Einsitzberechtigungen,  Altentheilen,
  Auszugsrechten  oder  sonstigen  Leistungen,  an  seine  Abkömmlinge  oder
andere  Personen  vertheilt  oder  übergeben  hat.

Wer  durch  rechtskräftiges  Erkenntniß  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  verlustig
gegangen  ist,  verliert  dadurch  dauernd  die  bisher  von  ihm  bekleideten  Aemter  in
der  Verwaltung  und  Vertretung  der  Gemeinde  und  für  die  im  Urtheile  bestimmte
Zeit  das  Gemeindestimm-  und  Wahlrecht,  sowie  die  Fähigkeit  es  zu  erwerben
und  Gemeindeämter  zu  bekleiden.

Die  rechtskräftig  erfolgte  Aberkennung  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
  Aemter  hat  den  dauernden  Verlust  der  bisher  bekleideten  Aemter  in  der
Verwaltung  und  Vertretung  der  Gemeinde  sowie  für  die  im  Urtheile  bestimmte
Zeit  die  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  solcher  Aemter  zur  Folge.

Die  Verurtheilung  zur  Zuchthausstrafe  hat  den  Verlust  der  Gemeindeämter
und  die  dauernde  Unfähiert  zur  Bekleidung  solcher  Aemter  zur  Folge.

C.  14.
Wer  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  das  Gemeinderecht  (Ortsbürgerrecht,
Gemeindebürgerrecht,  Bürgerrecht)  besitzt,  verliert  es  nicht  aus  dem  Grunde,  weil
bei  ihm  die  im  K.  11  Absatz  1  unter  Nummer  6  bezeichnete  Bedingung  nicht  zutrift.

S.  15.

Die  Ausübung  des  Gemeinderechts  ruht,

1)  wenn  gegen  ein  Gemeindeglied  gerichtliche  Haft  verfügt  oder  wegen
eines  Verbrechens  oder  eines  Vergehens,  welches  die  Aberkennung  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  zur  Folge  haben  kann,  das  Hauptverfahren
eröffnet  ist,  so  lange  bis  das  Strafverfahren  beendet  ist;

2)  wenn  ein  Gemeindeglied  entmündigt  ist,  bis  zur  Wiederaufhebung  der
Entmündigung;  "

3)  wenn  ein  Gemeindeglied  in  Konkurs  verfällt,  bis  zur  Beendigung  des
Verfahrens;

Cr.  2937.)
        <pb n="348" />
        —  308  —

4)  wenn  ein  Gemeindeglied  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln
empfängt,  während  sechs  Monate  nach  dem  Empfange  der  Unterstützung,
sofern  es  nicht  früher  die  empfangene  Unterstützung  erstattet/

5)  wenn  ein  Gemeindeglied  die  schuldigen  Gemeindeabgaben  innerhalb  acht
Tagen  nach  erfolgter  Mahnung  durch  den  Steuererheber  nicht  gezahlt
hat,  vom  Ablauf  dieser  Frist  bis  zur  Entrichtung  der  Abgaben.

Wenn  ein  solches  Gemeindeglied  unbesoldete  Gemeindeämter  bekleidet  oder

Abgeordneter  nicht  angesessener  Stimmberechtigter  G.  19  Nummer  1)  ist,  kann
der  Kreisausschuß  die  Wahl  eines  kommissarischen  Vertreters  anordnen.

g.  16.

Wer  in  einem  Gemeindebezirke,  ohne  dort  einen  Wohnsitz  zu  haben,  seit
zwei  Jahren  ein  landwirthschaftlich  genutztes  Grundstück,  welches  eine  selbständige
Ackernahrung  bildet  oder  einer  solchen  gleich  zu  achten  ist,  oder  ein  Grundstück
besitzt,  auf  welchem  sich  ein  Wohnhaus,  eine  Fabrik  oder  eine  andere  gewerbliche
Anlage  befindet,  die  dem  Werthe  einer  selbständigen  Ackernahrung  mindestens
gleichkommen,  ist  ebenfalls  stimmberechtigt,  wenn  bei  ihm  die  im  F.  11  Absatz  1
unter  Nummer  1,  2,  4  und  5  bezeichneten  Voraussetzungen  vorhanden  sind.

Die  im  Absatze  1  bezeichneten  Grundstücke  sind  einer  selbständigen  Ackernahrung
  gleich  zu  achten,  wenn  sie  mit  einem  Jahresbetrage  von  mindestens
sechszehn  Mark  zur  Grundsteuer  vom  Staate  veranlagt  sind.  Dieser  Betrag
kann  für  einzelne  Kreise  oder  Kreistheile  auf  Antrag  des  Kreisausschusses  durch
Beschluß  des  Provinziallandtages  höchstens  auf  den  doppelten  Betrag  erhöht
werden.

Ingleichen  steht  das  Stimmrecht  juristischen  Personen,  Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Berggewerkschaften,  eingetragenen  Genossenschaften,
  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  und  dem  Staatsfiskus  zu,  sofern
sie  seit  zwei  Jahren  Grundstücke  von  dem  bezeichneten  Umfange  in  dem  Gemeindebezirke
  besitzen.

Frauen,  sowie  bevormundete  und  andere  nicht  selbständige  Personen  (K.  11
Absatz  5)  sind  stimmberechtigt,  wenn  bei  ihnen  die  im  §.  11  Absatz  1  unter
Nummer  1  bis  6a  beziehungsweise  6b  bezeichneten  Voraussetzungen  vorliegen.

S.  17.

In  der  Ausübung  des  Stimmrechtes,  zu  welchem  der  Grundbesitz  befähigt,

werden  vertreten:

1)  Minderjährige  durch  ihren  Vater,  Stiefvater  oder  Vormund,  andere
Bevormundete  durch  ihren  Vormund)  ist  der  Vormund  eine  Frau,
so  findet  die  Vertretung  durch  ein  Gemeindeglied  statt;  der  Stiefvater
ist  vor  dem  Vormunde  zur  Vertretung  berufen,

2)  Ehefrauen  durch  ihren  Ehemann,
        <pb n="349" />
        —  309  —

3)  großjährige  Besitzer  vor  vollendetem  vierundzwanzigsten  Lebensjahre,
unverheirathete  Besitzerinnen  (abgesehen  von  den  Fällen  unter  Nummer  1)
und  Wittwen  durch  Gemeindeglieder,

4)  juristische  Personen,  einschließlich  des  Staatsfiskus,  sowie  die  übrigen
im  H.  16  Absatz  3  bezeichneten  Personengesammtheiten  durch  ihre  verfassungsmäßigen
  Organe,  Repräsentanten  oder  Generalbevollmächtigte,
sowie  durch  Käczur  oder  Nießbraucher  der  zur  Theilnahme  am  Stimmrechte
  befähigenden  Grundstücke  oder  durch  Gemeindeglieder.

Auswärts  wohnende  Stimmberechtigte,  welche  das  vierundzwanzigste  Lebensjahr

  zurückgelegt  haben,  und  auswärts  wohnende  Vertreter  Stimmberechtigter
können  das  Stimmrecht  persönlich  ausüben,  sind  aber  befugt,  sich  durch  Gemeindeglieder
  vertreten  zu  lassen.

**i
.  barr  Ausübung  des  Stimmrechtes  durch  Vertreter  (H.  17)  ist  erforderich,
  da

1)  der  Vertreter  sich  im  Besitze  der  Deutschen  Reichsangehörigkeit  und  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet,  das  vierundzwanzigste  Lebensjahr
zurückgelegt  hat  und  keine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln
empfängt,  sowie  außerdem,  daß

2)  der  Vater  die  väterliche  Gewalt  besitzt,

3)  der  Stiefvater  das  zum  Stimmrechte  befähigende  Grundstück  bewirthschaftet.


S.  19.

Der  Regel  nach  steht  jedem  einzelnen  Stimmberechtigten  eine  Stimme  i

der  Gemeindeversammlung,  jedoch  mit  folgenden  Maßgaben,  zus:

1)  Mindestens  zwei  Drittel  sämmtlicher  Stimmen  müssen  auf  die  mit
Grundbesitz  angesessenen  Mitglieder  der  Gemeindeversammlung  E.  11
Absatz  1  Nummer  6a  und  b,  F.  16)  entfallen.  Uebersteigt  die  Anzahl
der  nicht  angesessenen  Gemeindeglieder  (.  11  Absatz  1  Nummer  6c)
den  dritten  Theil  der  Gesammtzahl  der  Stimmen  der  Mitglieder  der
Gemeindeversammlung,)  so  haben  die  ersteren  ihr  Stimmrecht  durch
eine  jenem  Verhältnisse  entsprechende  Anzahl  von  Abgeordneten  auszuüben,
  welche  sie  aus  ihrer  Mitte  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren
wählen.

2)  Diejenigen  Besitzer,  welche  von  ihrem  im  Gemeindebezirke  belegenen
Grundeigenthume  zu  einem  Jahresbetrage  von  20  bis  ausschließlich
50  Mark  an  Grund=  und  Gebäudesteuer  vom  Staate  veranlagt  sind,
haben  je  zwei,  diejenigen  Besitzer,  welche  von  diesem  ihrem  Grundeigenthume
  zu  einem  Jahresbetrage  von  50  bis  ausschließlich  100  Mark
zur  Grund-  und  Gebäudesteuer  veranlagt  sind,  haben  je  drei,  und
diejenigen  Besitzer,  welche  zu  einem  Jahresbetrage  von  100  Mark  oder

ese  -  Samml.  1897.  (Nr.  9937.  56
        <pb n="350" />
        —  310  —

mehr  veranlagt  sind,  haben  je  vier  Stimmen  in  der  Gemeindeversammlung.


Auf  Antrag  des  Kreisausschusses  können  durch  Beschluß  des
Provinziqllandtages  die  erwähnten  Sätze  erhöht  oder,  höchstens  jedoch
um  die  Hälfte,  ermäßigt  werden;  auch  kann  Grundbesitzern,  welche  zu
den  im  ersten  Absatze  erwähnten  Steuersätzen  veranlagt  sind,  eine
größere  Zahl  von  Stimmen,  jedoch  nicht  über  3,  4  und  5  Stimmen,
beigelegt  werden.

Den  Gewerbetreibenden  der  dritten  Gewerbesteuerklasse  sind
2  Stimmen,  den  Gewerbetreibenden  der  zweiten  Gewerbesteuerklasse  sind
3  Stimmen  und  den  Gewerbetreibenden  der  ersten  Gewerbesteuerklasse
sind  4  Stimmen  beizulegen.

Für  den  Fall  der  rböhung  der  Zahl  der  Stimmen  der  Grundbesitzer
  sind  die  im  vorstehenden  Absatze  beigelegten  Stimmen  entsprechend
dem  Schlußsatze  des  Absatzes  2  zu  erhöhen.

3)  Kein  Stimmberechtigter  darf  in  der  Gemeindeversammlung  mehr  als
ein  Drittel  der  Gesammtzahl  der  Stimmen  führen.

Vierter  Abschnitt.

Gemeindevertretung.
(Gemeindeausschuß,  Bürgerausschuß.)

g.  20.

In  denjenigen  Landgemeinden,  in  welchen  die  Zahl  der  Stimmberechtigten
mehr  als  40  beträgt,  tritt  mit  dem  Zeitpunkte,  wo  die  Liste  der  Stimmberechtigten
  diese  Zahl  nachweist  (§.  9  Absatz  2),  an  die  Stelle  der  Gemeindeversammlung
  eine  Gemeindevertretung  (Gemeindeausschuß,  Bürgerausschuß).

Die  Landgemeinden  sind  berechtigt  und,  falls  der  Kreisausschuß  auf  Antrag
Betheiligter  oder  im  öffentlichen  Interesse  dies  beschließt,  verpflichtet,  auch  bei
einer  geringeren  Anzahl  von  Stimmberechtigten  eine  Gemeindevertretung  im  Wege
ortsstatutarischer  Anordnung  einzuführen.

Die  Gemeindevertretung  besteht  aus  dem  Bürgermeister,  den  Schöffen  G.  45)
und  den  gewählten  Gemeindeverordneten.  Die  Zahl  der  Gemeindeverordneten
beträgt  das  Dreifache  der  erstgenannten  (Bürgermeister  und  Schöffen),  kann  jedoch
durch  Ortsstatut  auf  12,  15,  18,  21  oder  24  erhöht  werden.

In  denjenigen  Landgemeinden,  in  welchen  ein  kollegialischer  Gemeindevorstand
  eingeführt  ist  (G.  45  Absatz  5),  besteht  die  Gemeindevertretung  außer  dem
Bürgermeister  oder  seinem  Stellvertreter  als  Vorsitzenden  (§.  59  Absatz  2)  nur  aus
gewählten  Gemeindeverordneten  und  zwar:  aus  12  in  Gemeinden  mit  nicht  mehr
als  2  500  Einwohnern,  aus  18  in  Gemeinden  von  mehr  als  2  500  Einwohnern.
Durch  Ortsstatut  kann  die  Zahl  der  Mitglieder  von  12  auf  15  oder  18  und
von  18  auf  21  oder  24  erhöht  werden.  '
        <pb n="351" />
        —  311  —

S.  21.

Für  die  Wahlen  der  Gemeindeverordneten  werden  die  sämmtlichen  Stimmberechtigten,
  mit  Ausnahme  der  im  §.  16  Absatz  3  aufgeführten,  nach  Maßgabe
der  von  ihnen  in  der  Gemeinde  zu  entrichtenden  direkten  Staatssteuern  Eine
kommen-  und  Ergänzungssteuer))  Gemeinde-,  Kreis-,  Bezirks=  und  Provinzialsteuern
  in  drei  Abtheilungen  getheilt  und  zwar  in  der  Art,  daß  auf  jede  Abtheilung
ein  Drittel  der  Gesammtsumme  der  Steuerbeträge  aller  Wähler  fällt.  Die  im
§.  16  Absatz  3  aufgeführten  Stimmberechtigten  sind  nach  erfolgter  Bildung  der
Wählerabtheilungen  derjenigen  Abtheilung  zuzutheilen,  welcher  sie  nach  der  Höhe
der  ihnen  anzurechnenden  Steuerbeträge  angehören.

Bei  der  Bildung  der  Wählerabtheilungen  kommen  Steuern  für  die  im
Umherziehen  betriebenen  Gewerbe  nicht  in  Anrechnung.

Wo  direkte  Gemeindesteuern  nicht  erhoben  werden,  treten  an  deren  Stelle
die  vom  Staate  veranlagten  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuern.

Für  jede  nicht  zur  Staatseinkommensteuer  veranlagte  Person  ist  an  Stelle
dieser  Steuer  ein  Betrag  von  drei  Mark  zum  Ansatze  zu  bringen.

Wähler,  welche  vom  Staate  zu  einer  Steuer  nicht  veranlagt  sind,  wählen
in  der  dritten  Abtheilung.  Verringert  sich  in  Folge  dessen  die  auf  die  erste  und
zweite  Abtheilung  entfallende  Gesammtsteuersumme,  so  findet  die  Bildung  dieser
Abtheilungen  in  der  Art  statt,  daß  von  der  übrig  bleibenden  Summe  auf  die
erste  und  zweite  Abtheilung  je  die  Hälfte  entfällt.

In  die  erste  oder  zweite  Abtheilung  gehört  auch  derjenige,  dessen  Steuerbetrag
  nur  theilweise  in  das  erste  oder  zweite  Drittel  fällt.

Kein  Wähler  kann  zwei  Abtheilungen  zugleich  angehören.  Läßt  sich  bei
gleichen  Steuerbeträgen  nicht  entscheiden,  welcher  unter  mehreren  Wählern  zu  einer
bestimmten  Abtheilung  zu  rechnen  ist,  so  giebt  die  alphabetische  Ordnung  der
Familiennamen,  bei  gleichen  Namen  das  Loos  den  Ausschlag.

Jede  Abtheilung  wählt  aus  der  Zahl  der  Stimmberechtigten  ein  Drittel
der  Gemeindeverordneten,  ohne  dabei  an  die  Wähler  der  Abtheilung  gebunden
u  sein.
zr  Die  nach  §.  17  zur  Stellvertretung  berechtigten  Personen  sind  wählbar,
können  aber  nur  so.lange  Gemeindeverordnete  sein,  als  die  Stellvertretung  dauert.

22.

Für  eine  Abtheilung,  in  welcher  mehr  als  500  Wähler  vorhanden  sind,
können  Wahlbezirke  gebildet  werden.  Die  Anzahl  und  die  Grenzen  der  Wahlbezirke,
  sowie  die  Anzahl  der  in  einem  jeden  zu  wählenden  Gemeindeverordneten
werden  nach  Maßgabe  der  Zahl  der  Stimmberechtigten  von  dem  Gemeindevorstande
  festgesetzt.

st  eine  Aenderung  der  Anzahl  oder  der  Grenzen  der  Wahlbezirke  oder

der  Anzahl  der  in  einem  jeden  zu  wählenden  Gemeindeverordneten  wegen  einer

in  der  Zahl  der  stimmberechtigten  Gemeindeglieder  eingetretenen  Aenderung  oder
Mr.  9937.)  5
        <pb n="352" />
        —  312  —

aus  sonstigen  Gründen  erforderlich  geworden,  so  hat  der  Gemeindevorstand  die
entsprechende  anderweite  Festsetzung  zu  treffen,  auch  wegen  des  Uebergangs  aus
dem  alten  in  das  neue  Verhältniß  das  Geeignete  anzuordnen.  Diese  Festsetzung
bedarf  der  Bestätigung  des  Kreisausschusses.

Enthält  eine  Gemeinde  mehrere  Ortschaften,  so  kann  der  Kreisausschuß  auf
Antrag  des  Gemeindevorstandes  nach  Verhältniß  der  Zahl  der  Stimmberechtigten
anordnen,  wieviel  Gemeindeverordnete  aus  jeder  einzelnen  Ortschaft  in  einer  jeden
Abtheilung  zu  wählen  sind.

g.  23.

Mindestens  zwei  Drittel  der  Mitglieder  der  Gemeindevertretung  müssen
Angesessene  oder  Vertreter  von  Angesessenen  sein  GC.  11  Absatz  1  Nummer  6a
und  b,  8.  16).

Die  Zahl  der  Gemeindeverordneten,  welche  hiernach  aus  der  Mitte  der
Nichtangesessenen  gewählt  werden  können,  wird  auf  die  drei  Abtheilungen  gleichmäßig
  vertheilt.  Ist  diese  Zahl  nicht  durch  drei  theilbar,  so  kann,  wenn  die
Zahl  1  übrig  bleibt,  die  zweite  Abtheilung  aus  der  Zahl  der  Nichtangesessenen
einen  Gemeindeverordneten  mehr  wählen,  als  die  beiden  anderen;  bleibt  die  Zahl  2
übrig,  so  kann  die  erste  Abtheilung  den  einen,  die  dritte  Abtheilung  den  anderen
wählen.

Sind  in  einer  Abtheilung  mehr  nicht  angesessene  Gemeindeverordnete  gewählt,
  als  hiernach  zulässig  ist,  so  gelten  diejenigen,  welche  die  geringste  Stimmenzahl
  erhalten  haben,  als  nicht  gewählt.  Bei  gleicher  Stimmenzahl  entscheidet
das  Loos.

Bei  den  zu  deren  Ersatze  anzuordnenden  Neuwahlen  sind  nur  die  auf
Angesessene  oder  Vertreter  von  Angesessenen  entfallenden  Stimmen  gültig.

g.  24.

Gemeindeverordnete  können  nicht  sein:

1)  diejenigen  Beamten  und  die  vom  Staate  ernannten  Mitglieder  derjenigen
  Behörden,  durch  welche  die  Aufsicht  des  Staates  über  die
Gemeinden  ausgeübt  wird,

20  die  besoldeten  Beamten  der  Gemeinde,

3)  die  richterlichen  Beamten,  zu  welchen  jedoch  die  technischen  Mitglieder
der  Handels-,  Gewerbe=  und  ähnlicher  Gerichte  nicht  zu  zählen  sind,

4)  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  und  die  Polizeibeamten,

5)  die  Geistlichen,  Kirchendiener  und  Volksschullehrer.

Vater  und  Sohn,  Schwiegervater  und  Schwiegersohn  dürfen  nicht  zuleich
  Gemeindeverordnete  derselben  Gemeinde  sein.  Sind  solche  Verwandte  oder
erschwägerte  zugleich  gewählt,  so  wird  der  ältere  allein  zugelassen.  Entsteht  die

Schwägerschaft  im  Laufe  der  Wahlperiode,  so  scheidet  der  Schwiegersohn  aus.
        <pb n="353" />
        —  313  —

g.  25.

Die  Gemeindeverordneten  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.  Alle  zwei
Jahre  scheidet  ein  Drittel  der  Gemeindeverordneten  aus  jeder  Abtheilung  aus
und  wird  die  Gemeindevertretung  durch  neue  Wahlen  ergänzt.  Ist  die  Zahl  der
Ausscheidenden  nicht  durch  drei  theilbar,  so  wird  die  Reihenfolge  der  Abtheilungen,
in  welcher  diese  Ausscheidung  stattfindet,  durch  das  Loos  bestimmt.  Ebenso
werden  die  das  erste  und  die  das  zweite  Mal  Ausscheidenden  durch  das  Loos
bestimmt.  Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

Außergewöhnliche  Wahlen  zum  Ersatze  innerhalb  der  Wahlperiode  ausgeschiedener
  Gemeindeverordneten  müssen  angeordnet  werden,  wenn  die  Gemeindevertretung
  oder  der  Gemeindevorstand  es  für  erforderlich  erachten,  oder  wenn  der
Kreisausschuß  dies  beschließt.  Der  Ersatzmann  bleibt  nur  bis  zum  Ende  der
Wahlperiode  des  Ausgeschiedenen  in  Wirksamkeit.

Bei  Ergänzungs-  und  Ersatzwahlen  ist  bezüglich  der  Wählbarkeit  von  Nichtangesessenen
  nach  den  Grundsätzen  des  §.  23  zu  verfahren.

G.  26.

Der  Wahl  wird  die  nach  F.  9  Absatz  2  zu  führende  Liste  zu  Grunde
gelegt,  welche  nach  den  Wahlabtheilungen  und  im  Falle  des  §F.  22  nach  den
Wahlbezirken  einzutheilen  ist.

K.  27.

In  der  Zeit  vom  15.  bis  30.  Januar  erfolgt  die  Auslegung  der  Liste
G.  26)  in  einem  vorher  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringenden  Raume.

Während  dieser  Zeit  kann  jeder  Stimmberechtigte  gegen  die  Richtigkeit
der  Liste  bei  dem  Gemeindevorstande  Einspruch  erheben,  auf  welchen  bis  zum
15.  Februar  zu  beschließen  ist  G.  37  Absatz  1  Nummer  1).

Soll  der  Name  eines  einmal  in  die  Listen  aufgenommenen  Stimmberechtigten
  wieder  gelöscht  werden,  so  ist  dem  Stimmberechtigten  von  dem  Gemeinde.
vorstande  dies  acht  Tage  vorher  unter  Angabe  der  Gründe  mitzutheilen.

–C.  28.
Die  Wahlen  der  dritten  Abtheilung  sind  zuerst)  die  der  ersten  zuletzt  vorzunehmen.
  5  2

Die  Wahlen  zur  regelmäßigen  Ergänzung  der  Gemeindevertretung  finden
alle  zwei  Jahre  im  März  statt.  Die  Ergänzungs=  und  Ersatzwahlen  werden
von  denselben  Abtheilungen  und  Wahlbezirken  (I.  22)  vorgenommen,  von  welchen
der  Ausscheidende  gewählt  war.

.  30.

Eine  Woche  vor  dem  Wahltage  werden  die  in  der  Liste  (§.  26)  verzeichneten

  Wähler  durch  den  Bürgermeister  mittelst  ortsüblicher  Bekanntmachung  zu
(Fr.  9037.)
        <pb n="354" />
        —  314  —

den  Wahlen  berufen.  Die  Bekanntmachung  muß  den  Raum,  den  Tag  und  die
Stunden,  in  welchen  die  Stimmen  bei  dem  Wahlvorstande  abzugeben  sind,  genau
bezeichnen.

C.  31.

Der  Wahlvorstand  besteht  in  jedem  Wahlbezirke  aus  dem  Bürgermeister
oder  einem  von  diesem  zu  seinem  Stellvertreter  ernannten  Schöffen  als  Vorsitzenden
  und  aus  zwei  von  der  Wahlversammlung  gewählten  Beisitzern,  von
welchen  der  Vorsitzende  einen  zum  Schriftführer  ernennt.

g.  32.

Jeder  Wähler  muß  dem  Wahlvorstande  mündlich  zu  Protokoll  erklären,
wem  er  seine  Stimme  geben  will.  Er  hat  so  viele  Personen  zu  bezeichnen,  als
zu  wählen  sind.

Bezüglich  der  Stellvertretung  bei  der  Wahl  kommen  die  Bestimmungen  im
§.  17  zur  Anwendung.

g.  33.

Gewählt  sind  diejenigen,  welche  bei  der  ersten  Abstimmung  die  meisten
Stimmen  und  zugleich  mehr  als  die  Hälfte  der  abgegebenen  Stimmen  erhalten
  haben.

Hat  sich  eine  solche  Stimmenmehrheit  bei  der  ersten  Abstimmung  nicht
ergeben,  so  werden  von  denjenigen  Personen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten
  haben)  so  viele  auf  eine  engere  Wahl  gebracht,  daß  die  doppelte  Anzahl
der  noch  zu  wählenden  Gemeindeverordneten  erreicht  wird.  Ist  die  Auswahl
der  hiernach  zu  engerer  Wahl  zu  bringenden  Personen  zweifelhaft,  weil  auf  zwei
oder  mehrere  eine  gleiche  Stimmenzahl  gefallen  ist,  so  entscheidet  zwischen  diesen
das  durch  die  Hand  des  Vorsitzenden  zu  ziehende  Loos.

Zu  der  engeren  Wahl  werden  die  Wähler  durch  eine  das  Ergebniß  der
ersten  Wahl  mittheilende  Bekanntmachung  des  Wahlvorstandes  sofort  oder
spätestens  innerhalb  einer  Woche  in  ortsüblicher  Weise  aufgefordert.

Die  engere  Wahl  findet  nach  denselben  Vorschriften,  wie  die  erste  Wahl
statt.  Jedoch  ist  bei  der  engeren  Wahl  die  absolute  Stimmenmehrheit  (Absatz  1)
nicht  erforderlich;  tritt  bei  ihr  Stimmengleichheit  ein)  so  entscheidet  das  durch  die
Hand  des  Vorsitzenden  zu  ziehende  Loos.

Wer  in  mehreren  Abtheilungen  oder  Wahlbezirken  zugleich  gewählt  ist,  hat
zu  erklären,  welche  Wahl  er  annehmen  will.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  auf  eine  nach  F.  23  erforderlich
werdende  Neuwahl  Anwendung.

34

.  34.
Die  Wahlprotokolle  sind  von  dem  Wahlvorstande  zu  unterzeichnen  und
von  dem  Gemeindevorstande  aufszubewahren.  Der  letztere  hat  das  Ergebniß  der
Wahlen  sofort  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.
        <pb n="355" />
        —  315  —

Einsprüche  1“  die  Gültigkeit  der  Wahlen  zur  Gemeindevertretung  sind
innerhalb  zwei  Wochen  nach  Bekanntmachung  des  Wahlergebnisses  bei  dem
Gemeindevorstande  anzubringen.

g.  35.

Die  bei  der  regelmäßigen  Ergänzung  neugewählten  Gemeindeverordneten
treten  an  dem  der  Wahl  folgenden  1.  April  ihr  Amt  an;  die  Ausscheidenden
bleiben  bis  zur  Einführung  der  neu  gewählten  Mitglieder  in  Thätigkeit.  Die
Gewählten  werden  von  dem  Bürgermeister  in  die  Gemeindevertretung  eingeführt
und  durch  Handschlag  verpflichtet.

G  36.

Jedes  sinmfihg  Gemeindeglied  ist  verpflichtet,  ein  unbesoldetes  Amt  in
der  Verwaltung  oder  Vertretung  der  Gemeinde  zu  übernehmen,  sowie  ein  übernommenes
  Amt  mindestens  drei  Jahre  lang  zu  versehen.

Zur  Ablehnung  oder  früheren  Niederlegung  eines  solchen  Amtes  berechtigen
folgende  Entschuldigungsgründe:

1)  anhaltende  Krankheit,

2)  Geschäfte,  welche  eine  häufige  oder  lange  dauernde  Abwesenheit  vom

Wohnorte  mit  sich  bringen,

3)  das  Alter  von  sechszig  Jahren,

4)  die  Verwaltung  eines  unmittelbaren  Staatsamtes,

5)  sonstige  besondere  Verhältnisse,  welche  nach  dem  Ermessen  der  Gemeindevertretung
  oder,  wo  eine  solche  nicht  besteht,  des  Gemeindevorstandes
  eine  gültige  Entschuldigung  begründen.

Wer  ein  unbesoldetes  Amt  in  der  Verwaltung  oder  Vertretung  der  Gemeinde
  während  der  vorgeschriebenen  regelmäßigen  Amtsdauer  versehen  hat,  kann
die  Uebernahme  desselben  oder  eines  gleichartigen  Amtes  für  die  nächsten  drei
Jahre  ablehnen.

Wer  sich  ohne  einen  der  vorbezeichneten  Entschuldigungsgründe  weigert,
ein  unbesoldetes  Amt  in  der  Verwaltung  oder  Vertretung  der  Cenneinde  zu  übernehmen
  oder  das  übernommene  Amt  drei  Jahre  hindurch  zu  versehen,  sowie  derjenige,
  welcher  sich  der  Verwaltung  eines  solchen  Amtes  thatsächlich  entzieht,
kann  für  einen  Jeitraum  von  drei  bis  sechs  Jahren  der  Ausübung  seines  Rechts
auf  Theilnahme  an  der  Verwaltung  und  Vertretung  der  Gemeinde  für  verlustig
erklärt  und  um  ein  Achtel  bis  ein  Viertel  stärker  als  die  übrigen  Gemeindeangehörigen
  zu  den  Gemeindeabgaben  herangezogen  werden.

6.  37.
Die  Gemeindevertretung,  wo  eine  solche  nicht  besteht,  der  Gemeindevorstand,
  beschließt
1)  auf  Einsprüche,  betreffend  den  Besitz  oder  den  Verlust  des  Gemeinderechts,
  die  Zugehörigkeit  zu  einer  bestimmten  Klasse  von  Stimmr.
  8037.
        <pb n="356" />
        —  316  —

berechtigten,  die  Wählbarkeit  zu  einem  Amte  in  der  Verwaltung  oder
Vertretung  der  Gemeinde,  die  Ausübung  des  Stimmrechts  durch  einen
Dritten,  sowie  über  die  Richtigkeit  der  Gemeindewählerliste,

2)  über  die  Gültigkeit  der  Wahlen  zur  Gemeindevertretung,

3)  über  die  Berechtigung  der  Ablehnung  oder  Niederlegung  eines  Amtes
in  der  Verwaltung  oder  Vertretung  der  Gemeinde,  sowie  über  die
Nachtheile,  welche  gegen  Gemeindeglieder  wegen  Nichterfüllung  der  ihnen
nach  diesem  Gesetze  obliegenden  Pflichten  zu  verhängen  sind.

Gegen  den  Beschluß  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt,
welche,  wenn  er  von  der  Gemeindevertretung  gefaßt  ist,  auch  dem  Gemeindevorstande
  zusteht.

Die  Klage  hat  in  den  Fällen  unter  1  und  2  keine  aufschiebende  Wirkung,
jedoch  dürfen  Neuwahlen  zum  Ersatz  für  solche  Wahlen,  welche  durch  Beschluß
der  Gemeindevertretung  oder  des  Gemeindevorstandes  für  ungäültig  erklärt  worden
sind,  vor  ergangener  rechtskräftiger  Entscheidung  nicht  vorgenommen  werden.

Fünfter  Abschnitt.
Gemeindevermögen.

*

Im  Eigenthume  der  Landgemeinden  stehen  sowohl  diejenigen  Bestandtheile
des  Gemeindevermögens,  deren  Erträge  für  die  Zwecke  des  Gemeindehaushalts
bestimmt  sind  (Ortsvermögen,  Gemeindevermögen  im  engeren  Sinne),)  wie  auch
diejenigen  Vermögensgegenstände,  deren  Nutzungen  den  Gemeindeangehörigen  oder
einzelnen  von  ihnen  vermöge  dieser  ihrer  Eigenschaft  zukommen  (Gemeindegliedervermögen,
  Allmenden,  Gemeinheiten).

Die  Gemeindebehörden  haben  darüber  zu  wachen,  daß  das  Grundvermögen
(Grundstockoermögen)  in  seinem  Bestande  erhalten  und  nicht  zur  Bestreitung
laufender  Bedürfnisse  verwendet  werde.  Hat  eine  Verminderung  des  Grundvermögens
  zu  laufenden  Ausgaben  ausnahmsweise  stattgefunden,  so  ist  für  seine
alsbaldige  Ergänzung  Sorge  zu  tragen.

Im  Weilren  kommen  die  Bestimmungen  des  §.  5  der  Verordnung,
betreffend  die  Ablösung  der  Servituten,  die  Theilung  der  Gemeinschaften  und
die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  für  das  vormalige  Kurfürstenthum  Hessen,
vom  13.  Mai  1867  (Gesetz  Samml.  S.  716)  im  ganzen  Umfange  des  Regierungsbezirks
  Cassel  und  diejenigen  des  F.  3  der  Gemeinheitstheilungsordnung  vom
5.  April  1869  (Gesetz  Samml.  S.  526)  im  ganzen  Umfange  des  Regierungsbezirks
  Wiesbaden  zur  Anwendung.

Wl*ißvß
Gemeindegliedervermögen  kann  unter  hinzutretender  Genehmigung  des  Kreisausschusses
  in  Ortsvermögen  umgewandelt  werden,  jedoch  mit  der  Einschränkung,
        <pb n="357" />
        —  317  —

daß  Nutzungsrechte,  welche  nicht  sämmtlichen,  sondern  nur  einzelnen  Gemeindegliedern
  oder  Gemeindeangehörigen  als  solchen  zustehen,  durch  Gemeindebeschluß
den  letzteren  wider  ihren  Willen  nicht  entzogen  oder  geschmälert  werden  dürfen.

In  Ansehung  der  Verwaltung  und  Verwendung  des  Vermögens  von
Stiftungen  bewendet  es  bei  den  stiftungsmäßigen  Bestimmungen.  Soweit  es
hierbei  auf  den  Begriff  „Bürger“  ankommt,  sind  die  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  an  sich  nicht  maßgebend  (§§.  9  und  11).

C.  40.

Die  Theilnahme  an  den  Gemeindenutzungen  regelt  sich,  unbeschadet  der
aus  Verleihungsurkunden  oder  vertragsmäßigen  Festsetzungen  sich  ergebenden  Abweichungen,
  nach  dem  bisherigen  Rechte  mit  der  Maßgabe,  daß  an  Stelle  der
Gemeindebürger  die  Gemeindeangehörigen  treten.  Soweit  hiernach  der  Maßstab
für  die  Theilnahme  an  diesen  Augungen  nicht  feststeht,  erfolgt  die  Vertheilung
nach  dem  Verhältnisse,  in  welchem  die  Gemeindeangehörigen  zu  den  Gemeindelasten
  beitragen.

41.

Auf  Einsprüche,  betreffend

1)  das  Recht  zur  Theilnahme  an  den  Nutzungen  und  Erträgen  des
Gemeindevermögens,

2)  die  besonderen  Rechte  einzelner  örtlicher  Theile  des  Gemeindebezirks  oder
einzelner  Klassen  der  Gemeindeangehörigen  in  Ansehung  der  zu  Nummer  1
erwähnten  Ansprüche,

beschließt  der  Gemeindevorstand.

Gegen  den  Beschluß  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.

Der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  unterliegen  desgleichen
Streitigkeiten  zwischen  Betheiligten  über  ihre  in  dem  öffentlichen  Rechte  begründete
Berechtigung  zu  den  im  Absatze  1  bezeichneten  Nutzungen.

Einspruch  und  Klage  haben  keine  aufschiebende  Wirkung.

§S.  42.

Durch  Ortsstatut  kann  für  die  Theilnahme  an  den  Gemeindenutzungen  die
Entrichtung  eines  zu  deren  Werthe  in  einem  angemessenen  Verhältnisse  stehenden
Einkaufsgeldes  anstatt  oder  neben  einer  jährlichen  Abgabe  eingeführt  werden.
Jedoch  darf  den  bei  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  im  Genusse  von  Gemeindenutzungen
  stehenden  Berechtigten  für  den  weiteren  Bezug  des  ihnen  seither  zugekommenen
  Antheils  ein  Einkaufsgeld  nicht  auferlegt  werden.

Wo  Einkaufsgeld  bei  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  besteht,  bleibt  es
bis  zur  anderweiten  statutarischen  Regelung  in  Geltung.

Durch  die  Entrichtung  des  Einkaufsgeldes  wird  die  Ausübung  des  Gemeinderechtes
  nicht  bedingt.

Ceseb.  Samml.  1807.  (Nr.  99  7.)  57
        <pb n="358" />
        —  318  —

Die  Verpflichtung  zur  Zahlung  des  Einkaufsgeldes  sowie  der  Abgabe  für
die  Theilnahme  an  den  Gemeindenutzungen  ruht,  so  lange  auf  diese  Theilnahme
verzichtet  wird.

Unberührt  von  diesen  Bestimmungen  bleiben  die  mit  dem  Besigtze  einzelner
Grundstücke  verbundenen  oder  auf  besonderen  Rechtstiteln  beruhenden  Nutzungsrechte.

Im  Falle  der  Umwandlung  des  Gemeindegliedervermögens  oder  eines
Theiles  desselben  in  Ortsvermögen  (F.  38)  kann  die  Zurückerstattung  desjenigen
Theiles  des  Einkaufsgeldes,  welcher  durch  den  Bezug  der  Nutzungen  noch  nicht
vergütet  ist,  verlangt  werden.  *“n'

Auf  die  Erhebung  des  Einkufegeldes  und  der  jährlichen  Abgabe  G.  42)
finden  bezüglich  der  Rechtsmittel,  der  Nachforderungen  und  Verjährungen,  sowie
der  Kosten  und  der  Zwangsvollstreckung  die  einschlagenden  Vorschriften  des  fünften,
achten  und  neunten  Licchs  des  Kommunalabgabengesetzes  vom  14.  Juli  1893
(Gesetz  Samml.  S.  152)  sinngemäß  Anwendung.

S.  44.

Die  besonderen  Bestimmungen  über  die  Verwaltung  der  Gemeindewaldungen,
insbesondere  auch  die  Vorschrift  des  §.  116  Absatz  2  der  Kreisordnung  für  die
Provinz  Hessen-Nassau  vom  7.  Juni  1885  (Geset  Samml.  S.  193),  werden
durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Sechster  Abschnitt.
Verwaltung  der  Landgemeinden.
H.  45.

An  der  Spitze  der  Verwaltung  der  Landgemeinde  steht  der  Bürgermeister.

Dem  Bürgermeister  stehen  zwei  Schöffen  zur  Seite,  welche  ihn  in  den
Amtsgeschäften  zu  unterstützen  und  in  Behinderungsfällen  nach  der  unter  ihnen
von  der  Aufsichtsbehörde  festzusetzenden  Reihenfolge  zu  vertreten  haben.

Durch  Ortsstatut  kann  die  Zahl  der  Schöffen  auf  höchstens  sechs  vermehrt
  werden.

Wo  dem  Bürgermeister  nur  zwei  Schöffen  zur  Seite  stehen,  ist  ein  Stellvertreter
  zu  wählen,  welcher  in  Behinderungsfällen  eines  der  beiden  Schöffen  für
diesen  eintritt.

In  Landgemeinden  mit  mehr  als  500  Einwohnern  wird  ein  kollegialischer
Gemeindevorstand  (Gemeinderath)  gebildet,  welcher  aus  dem  Bürgermeister,  aus
einem  Beigeordneten  als  dessen  Stellvertreter  und  in  Gemeinden

von  nicht  mehr  als  2500  Einwohnern  aus  3  Schäöffen,

von  mehr  als  2  500  Einwohnern  aus  5  Schöffen
besteht.  Wenn  jedoch  die  Gemeindevertretung  nach  zweimaliger,  mit  einem
Lwischenraume  von  mindestens  acht  Tagen  vorgenommener  Berathung  darauf
        <pb n="359" />
        —  319  —

anträgt,  kann  mit  Genehmigung  des  Kreisausschusses  von  der  Bildung  eines
kollegialischen  Gemeindevorstandes  (Gemeinderathes)  abgesehen  werden.

In  den  kleineren  Landgemeinden  kann  durch  Ortsstatut  ein  kollegialischer
Gemeindevorstand)  welcher  aus  dem  Bürgermeister,  aus  einem  Beigeordneten  als
dessen  Stellvertreter  und  aus  zwel  Schöffen  besteht,  eingeführt  werden.

Unter  Gemeindevorstand  ist  in  Gemeinden  mit  kolleglalischem  Gemeindewrne
  der  Gemeinderath,  in  den  übrigen  Gemeinden  der  Bürgermeister  zu
verstehen.

g.  46.

Der  Bürgermeister  und  die  Schöffen  werden  von  der  Gemeindeversammlung
(Gemeindevertretung)  gewählt.  In  Gemeinden  mit  kollegialischem  Gemeindevorstande
  werden  der  Bürgermeister  und  der  Beigeordnete  von  dem  Gemeinderathe
und  der  Gemeindevertretung  in  gemeinschaftlicher  Sitzung  gewählt.  In  letteren
Falle  ist  die  Versammlung  beschlußfähig,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  der  Wahlberechtigten
  anwesend  ist.  In  beiden  Wiuen  beschränkt  sich  die  Wahl  auf  Gemeindeglieder.


In  Landgemeinden  mit  mehr  als  1200  Einwohnern  kann  die  Gemeindevertretung
  die  Wahl  eines  besoldeten  Bürgermeisters  beschließen.  Die  Wahl  erfolgt
gibdann,  auf  die  Dauer  von  zwölf  Inhen  und  ist  nicht  auf  Gemeindeglieder
beschränkt.

!  Im  Uebrigen  wird  der  Bürgermeister  auf  acht  Jahre  gewählt.  Der  Beigeordnete
  und  die  Schöffen  werden  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  gewählt.

Vater  und  Sohn,  Schwiegervater  und  Schwiegersohn,  Großvater  und
Enkel,  Brüder  und  Schwäger  dürfen  nicht  gleichzeitig  Bürgermeister,  Beigeordneter
und  Schöffen  sein.  Die  Aufsichtsbehörde  ist  befugt,  hiervon  Ausnahmen  zuzulassen.

Entsteht  die  Schwägerschaft  im  Laufe  der  Wahlperiode,  so  scheidet  derjenige
aus,  durch  welchen  das  Hinderniß  herbeigeführt  worden  ist.

Das  Amt  eines  Beigeordneten  und  Schöffen  ist  mit  einem  besoldeten  Gemeindeamte
  unvereinbar.

Personen,  welche  das  Gewerbe  der  Gast=  und  Schankwirthschaft  betreiben,
können  nicht  Bürgermeister  sein.  Die  Aufsichtsbehörde  ist  befugt,  hiervon  Ausnahmen
  zuzulassen.

S.  47.

Bezüglich  der  Einladung  der  Mitglieder  der  Gemeindeversammlung,  der
Gemeindevertretung,  des  Gemeinderaths  G.  46  Absatz  1)  zur  Wahl  kommen  die
Vorschriften  des  §.  30  zur  Anwendung.

&amp;amp;  48.

Der  Wahlvorstand  besteht  aus  dem  Bürgermeister  oder  dessen  Stellvertreter
als  Vorsitzenden  und  aus  zwel  von  der  Wahlversammlung  zu  wählenden  Beisitzern.
Der  Vorsitzende  ernennt  einen  der  Beisitzer  zum  Schriftführer.  Erforderlichenfalls

(Nr.  9937.)  57*
        <pb n="360" />
        —  320  —

kann  jedoch  auch  eine  nicht  zur  Wahlversammlung  gehörige  Person  zum  Schriftführer
  ernannt  werden.
g.  49.

Während  der  Wahlhandlung  dürfen  im  Wahlraume  weder  Berathungen
stattfinden,  noch  Ansprachen  gehalten,  noch  Beschlüsse  gefaßt  werden.  Ausgenommen
  hiervon  sind  Berathungen  und  Beschlüsse  des  Wahlvorstandes,  welche
durch  die  Leitung  des  Wahlgeschäfts  erforderlich  werden.

g.  50.
Jede  Wahl  erfolgt  in  einem  besonderen  Wahlgange  durch  Stimmzettel.

§.  51.

Die  Wähler  werden  in  der  Reihenfolge,  in  welcher  sie  in  der  Wählerliste

aufgeführt  sind,  aufgerufen.
ie  Aufgerufenen  legen  ihre  Stimmzettel  uneröffnet  in  die  Wahlurne.

Findet  die  Wahl  durch  die  Gemeindeversammlung  statt,  so  wird  das
Stimmrecht  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  §.  19  ausgeübt.

Die  nach  der  Eröffnung,  jedoch  vor  dem  Schlusse  der  Wahlhandlung
erscheinenden  Wähler  können  noch  an  der  Abstimmung  Theil  nehmen.

Sind  keine  Stimmen  mehr  abzugeben,  so  erklärt  der  Wahlvorstand  die
Wahl  für  geschlossen;  der  Vorsitzende  nimmt  die  Stimmzettel  einzeln  aus  der
Wahlurne  und  verliest  die  darauf  verzeichneten  Namen,  welche  von  einem  durch
den  Vorsitzenden  zu  ernennenden  Beisitzer  laut  gezählt  werden.

g.  52.

Ungültig  sind  diejenigen  Stimmzzettel,

1)  welche  nicht  von  weißem  Papier  oder  welche  2  it  einem  äußeren  Kennzeichen

  versehen  sind,

2)  welche  keinen  oder  keinen  lesbaren  Namen  enthalten,

3)  aus  welchen  die  Person  des  Gewählten  nicht  unzweifelhaft  zu  erkennen  ist,

4)  auf  welchen  mehr  als  ein  Name  oder  der  Name  einer  nicht  wählbaren

Person  verzeichnet  ist,

5)  welche  einen  Protest  oder  Vorbehalt  enthalten.

Ungültige  Stimmzettel  werden  als  nicht  abgegeben  betrachtet.  Ueber  die
Gültigkeit  der  Stimmzettel  entscheidet  vorläufig  der  Wahlvorstand.

Die  Stimmzettel  sind  dem  Wahlprotokolle  beizufügen  und  so  lange  aufzubewahren,
  bis  über  die  gegen  das  Wahlverfahren  erhobenen  Einsprüche  rechtskräftig
  entschieden  ist.

.  53.

Als  gewählt  ist  derjenige  zu  betrachten,  welcher  bei  der  ersten  Abstimmung

mehr  als  die  Hälfte  der  gültig  abgegebenen  Stimmen  erhalten  hat.
        <pb n="361" />
        —  321  —

Ergiebt  sich  bei  der  ersten  Abstimmung  diese  Stimmenmehrheit  nicht,  so
kommen  bei  der  sofort  vorzunehmenden  zweiten  Abstimmung  diejenigen  zwei  Personen,
  welche  im  ersten  Wahlgange  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  auf  die
engere  Wahl.  Haben  mehr  als  zwei  Personen  die  höchste  oder  zweithöchste
Stimmenzahl  in  der  Weise  erhalten,  daß  auf  sie  eine  gleiche  Stimmenzahl  entfallen
  ist,  so  entscheidet  das  durch  die  Hand  des  Vorsitzenden  zu  ziehende  Loos
darüber,  wer  auf  die  engere  Wahl  zu  bringen  ist.  Bei  dem  zweiten  Wahlgange
sind  außer  den  im  §&amp;amp;.  52  angegebenen  auch  diejenigen  Stimmzettel  ungültig,
welche  den  Namen  einer  nicht  zur  engeren  Wahl  stehenden  Person  enthalten.  Als
gewählt  ist  derjenige  zu  betrachten,  welcher  die  meisten  Stimmen  erhalten  hat.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  das  durch  die  Hand  des  Vorsitzenden  zu  ziehende  Loos.

Die  Wahlprotokolle  sind  von  dem  Wahlvorstande  zu  unterzeichnen.

g.  54.

Der  Vorsitzende  des  Wahlvorstandes  hat  die  Gewählten  von  der  auf  sie
gefallenen  Wahl  mit  der  Aufforderung  in  Kenntniß  zu  setzen,  sich  über  die  Annahme
  der  Wahl  innerhalb  längstens  einer  Woche  zu  erklären.  Von  demjenigen,
welcher  hierüber  keine  Erklärung  abgiebt,  wird  angenommen,  daß  er  die  Wahl
ablehne.

G.  55.

Die  gewählten  Bürgermeister  und  Beigeordneten,  sowie  die  Schöffen  in
denjenigen  Landgemeinden,  in  welchen  ein  kollegialischer  Gemeindevorstand  nicht
besteht,  bedürfen  der  Bestätigung  durch  den  Landrath.

Die  Bestätigung  kann  nur  unter  Zustimmung  des  Kreisausschusses  versagt
werden.  Dieser  Zustimmung  bedarf  es  auch  dann,  wenn  der  Wahl  die  Bestätigung
  wegen  Mängel  des  Verfahrens  versagt  wird.

Lehnt  der  Kreisausschuß  die  Zustimmung  ab,  so  kann  sie  auf  den  Antrag
des  Landraths  durch  den  Regierungspräsidenten  ergänzt  werden.  Wird  die  Bestätigung
  von  dem  Landrathe  unter  Zustimmung  des  Kreisausschusses  versagt,
so  steht  binnen  zwei  Wochen  dem  Wahlkörper  die  Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten
  zu,  bei  dessen  Bescheide  es  verbleibt.

Wird  die  Bestätigung  versagt,  so  ist  eine  Neuwahl  anzuordnen.  Erhält
auch  diese  die  Bestätigung  nicht,  so  ernennt  der  Landrath  unter  Zustimmung  des
Kreisausschusses,  in  der  Regel  aus  der  Zahl  der  Gemeindeglieder,  einen  Stellvertreter
  auf  so  lange,  bis  eine  erneuerte  Wahl  die  Bestätigung  erlangt  hat.

Dasselbe  findet  statt,  wenn  keine  Wahl  zu  Stande  kommt.

Die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  finden  auch  auf  andere  gewählte
Gemeindebeamte  Anwendung,  deren  Wahl  der  Bestätigung  bedarf.

56.
Der  Bürgermeister,  der  Beigeordnete  und  die  Schöffen  werden  vor  ihrem
Amtsantritte  von  dem  Landrathe  vereidigt.  -
(Nk.9937.)
        <pb n="362" />
        —  322  —

§.  57.

Die.  unbesoldeten  Bürgermelster  und  Beigeordneten  haben  den  Ersatz  ihrer
baaren  Auslagen  und  die  Gewährung  einer  mit  ihrer  amtlichen  Mühewaltung
in  billigem  Verhältnisse  stehenden  Entschädigung  von  der  Gemeinde  zu  beanspruchen.

Die  Schöffen  haben  ihr  Amt  in  der  Regel  unentgeltlich  zu  verwalten  und
nur  den  Ersatz  baarer  Auslagen  von  der  Gemeinde  zu  beanspruchen.

g.  58.

Ueber  die  Festsetzung  der  baaren  Auslagen  und  der  Entschädigung  der
Buͤrgermeister  und  der  siellvertretenden  Bürgermeister,  sowie  über  dle  baaren
Auslagen  der  Schöffen  beschließt  der  Kreisausschuß  auf  Antrag  der  Betheiligten
oder  der  Aufsichtsbehörde.

G.  59.
Der  Bürgermeister  ist  die  Obrigkeit  der  Gemeinde  und  führt  deren  Verwaltung.



He  Bürgermeister  führt  in  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)
den  Vorsitz  mit  vollem  Stimmrechte.

Hat  die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  einen  Beschluß  gefaßt,
welcher  nach  Ansicht  des  Bürgermeisters  das  Gemeinwohl  oder  das  Gemeindeinteresse
  erheblich  verletzt,  so  ist  der  Bürgermeister  verpflichtet,  die  Ausführung
des  Beschlusses  auszusetzen  und,  wenn  die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)
  bei  nochmaliger  Berathung  bei  ihrem  Beschlusse  beharrt,  innerhalb
zwei  Wochen  die  Entscheidung  des  Kreisausschusses  einzuholen.

Insbesondere  liegen  dem  Bürgermeister  folgende  Geschäfte  ob:

1)  die  Gesetze  und  Verordnungen,  sowie  die  Verfügungen  der  ihm  vorgesetzten

  Behörden  auszuführen,

2)  die  Beschlüsse  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  vorzubereiten,



3)  die  Beschlüsse  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung),  sofern

er  sie  nicht  beanstandet  (§.  112)  oder  deren  Ausführung  aussetzt

#b  3)  —  diejenigen  über  die  Benutzung  des  Gemeindevermögens

.  77)  nach  Berathung  mit  den  Schöffen  —,  zur  Ausführung  zu
bringen  und  demgemäß  die  laufende  Verwaltung  bezüglich  des  Vermögens
  und  der  Elnkünfte  der  Gemeinde,  sowie  der  Gemeindeanstalten,
für  welche  eine  besondere  Verwaltung  nicht  besteht,  zu  führen,  und  diejenigen
  Gemeindeanstalten,  für  welche  besondere  Verwaltungen  eingesetzt
sind,  zu  beaufsichtigen,  --4)

  die  auf  dem  Gemeindevoranschlage  (F.  89)  oder  auf  Beschlüssen  der
Gemeindeversummlung  (Gemeindevertretung)  beruhenden  Einnahmen
und  Ausgaben  anzuweisen  und  das  Rechnungs=  und  Kassenwesen  zu

beausfsichtigen,
        <pb n="363" />
        —  323  —

5)  die  Gemeindebeamten  anzustellen  und  zu  beaufsichtigen;  über  die  Neuerrichtung
  von  Stellen  beschließt  die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung),


6)  die  Urkunden  und  Akten  der  Gemeinde  aufzubewahren,

7)  die  Gemeinde  nach  Außen  zu  vertreten  und  in  ihrem  Namen  mit  Behörden
  und  Privatpersonen  zu  verhandeln.

Urkunden  über  Rechtsgeschäfte,  welche  die  Gemeinde  gegen  Dritte
verbinden  sollen,  ingleichen  Vollmachten  „müssen  unter  Anführung  des
betreffenden  Gemeindebeschlusses  und  der  dazu  etwa  erforderlichen  Genehmigung
  oder  Entschließung  der  zuständigen  Aufsichtsbehörde  im
Namen  der  Gemeinde  von  dem  Bürgermeister  und  einem  der  Schöffen
unterschrieben  und  mit  dem  Gemeindesiegel  versehen  sein.  Eine  der
vorstehenden  Bestimmung  gemäß  ausgestellte  Vollmacht  ist  auch  dann
ausreichend,  wenn  die  Gesetze  sonst  eine  gerichtliche  oder  Notariatsvollmacht
  erfordern.

Zu  dem  Nachweise,  daß  von  einer  Gemeinde  bei  der  Erwerbung
oder  Veräußerung  von  Grundstücken  oder  diesen  gleichstehenden  Gerechtsamen
  die  den  Gemeinden  gesetzlich  vorgeschriebenen  besonderen  Formen
beobachtet  sind,  genügt  eine  Bescheinigung  des  Landraths  als  Vorsitzenden
  des  Kreisausschusses.

G.  60.

Wo  ein  kollegialischer  Gemeindevorstand  (Gemeinderath)  besteht  (§.  45
Absatz  5),  hat  dieser  die  in  den  9.  59  Nummer  2  bis  4,  62,  89  und  91
erwähnten  Befugnisse  des  Bürgermeisters  wahrzunehmen  und  die  Gemeindebeamten
anzustellen  (&amp;amp;.  59  Nummer  5).

Die  Beschlüsse  des  Gemeinderathes  werden  nach  Stimmenmehrheit  und
unter  Theilnahme  von  mindestens  drei  Mitgliedern  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit
entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Den  Vorsitz  führt  der  Bürgermeister,
welcher  hierin  durch  den  Beigeordneten  und,  wenn  auch  dieser  behindert  ist,  durch
eines  der  übrigen  Mitglieder  des  Gemeinderathes  in  der  Reihenfolge  ihres  Dienstalters,
  bei  gleichem  Dienstalter  ihres  Lebensalters,  vertreten  wird.

Bei  der  Berathung  und  Abstimmung  über  solche  Gegenstände,  welche  ein
Mitglied  des  Gemeinderathes,  seine  Ebefrau,  seine  Schwestern  oder  Verwandten
oder  Verschwägerten  der  in  §.  46  Absatz  4  bezeichneten  Art  berühren,  darf  dieses
Mitglied  nicht  zugegen  sein.  Wird  hierdurch  der  Gemeinderath  beschlußunfähig,
so  entscheidet  der  Bürgermeister  allein;  kann  auch  dieser  aus  dem  angeführten
Grunde  nicht  entscheiden,  so  tritt  an  dessen  Stelle  der  Kreisausschuß.

Ergiebt  sich  die  Beschlußunfähigkeit  aus  anderen  Gründen,  so  hat  der
Bürgermeister  eine  zweite  Sitzung  anzuberaumen  wird  auch  in  dieser  keine
Beschlußfähigkeit  erreicht,  so  hat  der  Bürgermeister  allein  hinsichtlich  der  auf  der
Tagesordnung  stehenden  Gegenstände  Anordnung  zu  treffen.

(Tr.  9937.)
        <pb n="364" />
        —  324  —

Der  Bürgermeister  ist  —  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §.  112  —  verpflichtet,
  in  den  Fällen,  in  welchen  ein  Beschluß  des  Gemeinderathes  das  Gemeinwohl
  oder  das  Gemeindeinteresse  erheblich  verletzt,  die  Ausführung  des  Beschlusses
auszusetzen,  und,  wenn  der  Gemeinderath  bei  nochmaliger  Berathung  bei  seinem
Beschlusse  beharrt,  innerhalb  zwei  Wochen  die  Entscheidung  des  Kreisausschusses
einzuholen.

Dem  Gemeinderathe  bleibt  es  überlassen,  regelmäßige  Sitzungstage  festzusetzen.
  Die  Zusammenberufung  des  Gemeinderathes  muß  erfolgen,  wenn  sie
von  einem  Viertel  der  Mitglieder  verlangt  wird.

C.  61.

Der  Bürgermeister  leitet  und  beaufsichtigt  den  Geschäftsgang  der  Gemeindeverwaltung.


Wenn  die  Beschlußnahme  durch  den  Gemeinderath  einen  nachtheiligen
Zeitverlust  verursachen  würde,  hat  der  Bürgermeister  die  dem  Gemeinderathe
obliegenden  Geschäfte  vorläufig  allein  zu  besorgen,  dem  letzteren  jedoch  in  der
nächsten  Sitzung  behufs  Bestätigung  oder  anderweiter  Beschlußnahme  Bericht
zu  erstatten.

G.  62.

Landgemeinden  von  größerem  Umfange  oder  von  zahlreicherer  Bevölkerung
können  von  dem  Bürgermeister  nach  Anhörung  der  Gemeindevertretung  in  Ortsbezirke
  getheilt  werden.

Jedem  Bezirke  wird  ein  Bezirksvorsteher  vorgesetzt,  welcher  von  der
Gemeindevertretung  aus  den  stimmfähigen  Gemeindegliedern  des  Bezirks  auf
sechs  Jahre  gewählt  und  von  dem  Bürgermeister  bestätigt  wird.  In  gleicher
Weise  wird  für  den  Fall  der  Verhinderung  des  Bezirksvorstehers  ein  Stellvertreter
  bestellt.

Die  Bezirksvorsteher  sind  Organe  des  Bürgermeisters  und  verpflichtet,
seinen  Anordnungen  Folge  zu  leisten,  ihn  namentlich  in  den  örtlichen  Geschäften
des  Bezirks  zu  unterstützen.

Ueber  die  Gültigkeit  der  Wahlen  der  Bezirksvorsteher,  sowie  überhaupt
solcher  Gemeindebeamten,  welche  der  Bestätigung  nicht  bedürfen,  beschließt  der
Kreisausschuß.

G.  63.

Der  Bürgermeister  hat  ferner  nach  näherer  Bestimmung  der  Gesetze
folgende  Geschäfte  zu  besorgen:

I.  wenn  die  Handhabung  der  Ortspolizei  nicht  Königlichen  Behörden

übertragen  ist:
1)  die  Handhabung  der  Ortspolizei  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
des  §.  64  dieses  Gesetzes  und  der  IF.  28  und  29  der  Kreisordnung
  vom  7.  Juni  1885,
        <pb n="365" />
        —  325  —

2)  die  Verrichtung  eines  Hülfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft  nach
Maßgabe  des  §F.  153  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  27.  Januar
1877  (Reichs-Gesetzbl.  S.  41)  und  der  auf  Grund  desselben  erlassenen
  besonderen  Bestimmungen,

die  Verrichtungen  eines  Amtsanwaltes  bei  dem  Amtszgerichte,
welches  in  dem  bezüglichen  Orte  seinen  Sitz  hat,  gegen  Entschädigung
  aus  Staatsmitteln  nach  Maßgabe  der  §#.  64  und  65
des  Preußischen  Ausführungsgesetzes  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
  vom  24.  April  1878  (Gesetz.  Samml.  S.  230),
sofern  nicht  eine  andere  Person  mit  diesem  Amte  betraut  wird;

II.  alle  örtlichen  Geschäfte  der  Kreis-,  Bezirks-,  Provinzial-  und  allgemeinen

  Staatsverwaltung,  namentlich  auch  die  Standesamtsgeschäfte
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar
1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  23),  sofern  nicht  ein  besonderer  Beamter
hierfür  bestellt  ist.

In  denjenigen  Gemeinden,  in  welchen  ein  kollegialischer  Gemeindevorstand
(Gemeinderath)  eingeführt  ist,  können  die  Standesamtsgeschäfte  mit  Genehmigung
des  Oberpräsidenten,  andere  der  unter  I,  1  und  2  und  II  erwähnten  Geschäfte
mit  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten  einem  anderen  Mitgliede  des
Gemeinderathes  übertragen  werden.

In  Ansehung  der  Obliegenheiten  des  Bürgermeisters  bezüglich  der  Geschäfte
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  bewendet  es  bei  den  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen.


WS

Siebenter  Abschnitt.
Gemeinschaftliche  Ortspolizeibezirke.
C.  64.

Dem  Minister  des  Innern  steht  die  Befugniß  zu,  im  Einvernehmen  mit
dem  Kreisausschusse  Landgemeinden  und  selbständige  Gutsbezirke  nach  Anhörung
der  Betheiligten  zu  einem  gemeinschaftlichen  Ortspolizeibezirke  zu  vereinigen,  wenn
dies  das  öffentliche  Interesse  erheischt.

In  einem  solchen  Bezirke  wird  die  Ortspolizei  nach  Maßgabe  des  §.  63  1
von  demjenigen  der  betheiligten  Bürgermeister  und  Gutsvorsteher,  beziehungsweise
seinem  gesetzlichen  Stellvertreter,  geführt,  welcher  hiermit  von  dem  Minister  des
Innern  betraut  wird.  Die  übrigen  Bürgermeister  und  Gutsvorsteher  eines
gemeinschaftlichen  Ortspolizeibezirks  haben  jedoch  das  Recht  und  die  Pflicht,  da,
wo  die  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit  ein  sofortiges
Einschreiten  nothwendig  macht,  das  dazu  Erforderliche  vorläufig  anzuordnen  und
ausführen  zu  lassen.

Der  Beitrag  der  einem  gemeinschaftlichen  Ortspolizeibezirke  angehörenden
Landgemeinden  und  selbständigen  Gutsbezirke  zu  den  Kosten  der  örtlichen  Polizei-Gesetz=

  Samml.  1897.  (Nr.  9937.)  58
        <pb n="366" />
        —  326  —

verwaltung  wird  in  Ermangelung  einer  Einigung  unter  den  Betheiligten  von
dem  Kreisausschusse  festgesetzt.

Die  auf  Grund  des  §.  8  Absatz  1  der  Gemeindeordnung  für  die  Städte
und  Landgemeinden  des  vormaligen  Kurfürstenthums  Hessen  vom  23.  Oktober
1834  gebildeten  Bürgermeistereibezirke  bleiben  als  gemeinschaftliche  Ortspolizeibezirke
  bestehen.  Sie  können  jedoch,  ebenso  wie  andere  gemeinschaftliche  Ortspolizeibezirke,
  wenn  das  öffentliche  Interesse  ihr  Fortbestehen  nicht  mehr  erheischt,
auf  demselben  Wege,  wie  die  Bildung  gemeinschaftlicher  Ortspolizeibezirke  erfolgt,
wieder  aufgelöst  werden.  Ueber  die  hierbei  etwa  nothwendig  werdende  Auseinandersetzung
  zwischen  den  betheiligten  Landgemeinden  und  Gutsbezirken  beschließt
in  Ermangelung  einer  Einigung  unter  ihnen  der  Kreisausschuß,  vorbehaltlich  der
den  Betheiligten  gegen  einander  zustehenden  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren.

Achter  Abschnitt.
Feld-  und  Ortsgerichte  und  Feldgeschworene.

C.  65.

In  Ansehung  der  Zusammensetzung  und  der  Zuständigkeit  des  Feldgerichts
im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau,  des  früheren  Amtes  Homburg
und  in  den  Landdorfschaften  des  früheren  Gebietes  der  vormaligen  freien  Stadt
Frankfurt,  sowie  des  Ortsgerichts  und  der  Feldgeschworenen  in  den  ehemals
Großherzoglich  Hessischen  Gebietstheilen  bewendet  es  bei  den  bestehenden  gesetzlichen
Bestimmungen  mit  der  Maßgabe,  daß  das  in  den  letzteren  vorgesehene  Vorschlagsrecht
  der  Gemeinde  und  des  Gemeindevorstandes  für  das  Amt  der  Feldgerichtsschöffen
  und  der  Feldgeschworenen  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)
  zusteht.

Ueunter  Abschnitt.

Geschäfte  der  Gemeindeversammlung  und  der  Gemeindevertretung
(des  Gemeindeausschusses,  Bürgerausschusses).

g.  66.

Die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  hat  über  alle  Gemeindeangelegenheiten
  zu  beschließen,  soweit  diese  nicht  durch  das  Gesetz  dem  Bürgermeister
  (Gemeinderathe)  ausschließlich  überwiesen  sind.

Ueber  andere  Angelegenheiten  darf  die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)
  nur  dann  berathen,  wenn  solche  durch  Gesetz  oder  Auftrag  der  Aufsichtsbehörde
  an  sie  gewiesen  sind.
zun  Die  Gemeindeverordneten  sind  an  Aufträge  und  Instruktionen  nicht  geunden.
        <pb n="367" />
        —  327  —

g.  67.

Die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  überwacht  die  Verwaltung;
sie  ist  berechtigt,  sich  von  der  Ausführung  ihrer  Beschlüsse,  von  dem  Eingange
und  der  Verwendung  aller  Einnahmen  der  Gemeindekasse,  sowie  von  der  gehörigen
  Ausführung  der  Gemeindearbeiten  Ueberzeugung  zu  verschaffen.

Die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  darf  ihre  Beschlüsse  in
keinem  Falle  selbst  zur  Ausführung  bringen.

C.  68.

Die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  ist  zusammenzuberufen,
so  oft  ihre  Geschäfte  es  erfordern.

Die  Zusammenberufung  erfolgt  in  ortsüblicher  Weise  unter  Angabe  der
Gegenstände  der  Berathung  durch  den  Bürgermelster;  sie  muß  erfolgen,  wenn
es  von  elnem  Viertel  der  #greer  verlangt  wird.

Mit  Ausnahme  dringender  Fälle  müssen  zwischen  der  Zusammenberufung
und  dem  Verhandlungstermine  mindestens  zwei  Tage  frei  bleiben.

.  Die  Versammlungen  sollen  in  der  Regel  nicht  in  Wirthshäusern  oder
Schänken  abgehalten  werden.  «
§.69.

Die  Gemeindevertretung  kann  regelmäßige  Sihungtage  festsetzen;  es  müsse
#edoch  auch  dann  die  Gegenstände  der  Berathung,  mit  Ausnahme  dringender
Fälle,  mindestens  zwei  Tage  vorher  den  Mitgliedern  der  Versammlung  angezeigt
werden.

S.  70.

Die  Gemeindeversammlung  ist  beschlußfähig,  wenn  mehr  als  ein  Drittel
der  Stimmberechtigten  anwesend  ist.

Für  die  Gemeinbevertreuung  hdarf  es  zur  Beschlußfähigkeit  der  Anwesenheit
von  mehr  als  der  Hälfte  ihrer  Mitglieder.

In  beiden  Fällen  bedarf  es  bei  der  Vorladung  des  Hinweises  darauf,  daß
die  Nichtanwesenden  sich  den  gefaßten  Beschlüssen  zu  unterwerfen  haben.

Wird  die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  zum  zweiten  Male
ur  Berathung  über  denselben  Gegenstand  zusammenberufen,  so  sind  die  erschenenen
  Mitglieder  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Anzahl  beschlußfähig.  Bei  der
zweiten  Zusammenberufung  muß  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich  hingewiesen
werden.

.  71.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bel  Stimmengleichheit
  entscheldet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Die  der  Stimmabgabe  sich
enthaltenden  Mitglieder  werden  zwar  als  anwesend  betrachtet,  die  Stimmenmehrheit
  wird  jedoch  ledlglich  nach  der  Zahl  der  abgegebenen  Stimmen  festgestellt.

(Tr.  9037.)  58“
        <pb n="368" />
        —  328  —
K.  72.

Bei  der  Berathung  und  Abstimmung  über  Rechte  und  Verpflichtungen  der
Gemeinde  darf  dasjenige  Mitglied  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung),
dessen  Interesse  mit  dem  der  Gemeinde  im  Widerspruche  steht,  nicht  zugegen  sein.
Wird  die  Versammlung  aus  diesem  Grunde  beschlußunfähig  (6.  70),  so  beschließt
an  Stelle  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  der  Gemeinderath,  wo
ein  solcher  nicht  besteht,  der  Kreisausschuß.

.  73.

In  den  Gemeinden,  in  welchen  ein  kollegialischer  Gemeindevorstand  (Gemeinderath)
  eingeführt  ist,  wird  dieser  zu  allen  Versammlungen  der  Gemeindevertretung
  eingeladen  und  kann  sich  durch  Abgeordnete  vertreten  lassen.

Die  Gemeindevertretung  kann  verlangen,  daß  Abgeordnete  des  Gemeinderathes
  bei  ihren  Berathungen  anwesend  sind;  die  Abgeordneten  des  Gemeinderathes
  müssen  gehört  werden,  so  oft  sie  es  verlangen.

Bei  den  Sitzungen  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  findet
beschränkte  Oeffentlichkeit  statt.  Den  Sitzungen  können  als  Zuhörer  alle  zu  den
Gemeindeabgaben  herangezogenen  männlichen  großjährigen  Personen  beiwohnen,
welche  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden  und  Gemeindeangehörige
  (G.  7)  oder  Stimmberechtigte  auf  Grund  des  §.  16  Absatz  1  oder
Vertreter  von  Stimmberechtigten  G.  17  Absatz  1  Nr.  1,  2  und  4)  sind.  Für
einzelne  Gegenstände  kann  durch  besonderen  Beschluß,  welcher  in  geheimer  Sitzung
gefaßt  wird,  die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  werden.

Durch  Ortsstatut  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Sitzungen  mit  Angabe
der  Tagesordnung  in  ortsüblicher  Weise  vorher  öffentlich  bekannt  zu  machen  sind.

g.  74.
Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen,  eröffnet  und  schließt  die  Sitzungen
und  handhabt  die  Ordnung  in  der  Versammlung.
Er  kann  jeden  Zuhörer,  welcher  Störung  verursacht,  aus  dem  Sitzungszimmer
  entfernen  lassen.
S.  75.
Die  Beschlüsse  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  sind  in  ein
besonderes  Buch  einzutragen  und  von  dem  Vorsitzenden,  sowie  wenigstens  zwei
stimmberechtigten  Mitgliedern  der  Versammlung  zu  unterzeichnen.

S.  76.

Durch  Ortsstatut  kann  bestimmt  werden,  daß  unentschuldigtes  Ausbleiben
aus  den  Versammlungen  der  Gemeindevertretung,  sowie  ordnungswidriges  Benehmen
  in  diesen  Versammlungen  oder  in  der  Gemeindeversammlung  für  das
betreffende  Mitglied  eine  in  die  Gemeindekasse  fließende  Geldstrafe  von  einer  bis
drei  Mark  nach  sich  ziehen,  und  daß  im  Wiederholungsfalle  nach  Lage  der  Sache
        <pb n="369" />
        —  329  —
Ausschließung  aus  der  Versammlung  auf  eine  gewisse  Zeit  bis  auf  die  Dauer
eines  Jahres  verhängt  werde.  Ueber  die  Verhängung  dieser  Strafen  beschließt  die
Gemeindevertretung  oder  die  Gemeindeversammlung.  Gegen  den  Beschluß  findet
die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.  Die  Klage  steht  auch  dem  Bürgermeister
  (Gemeinderathe)  zu.

6.  77.

Die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung,  aspnt  über  die  Verwaltung
  und  Benutzung  des  Gemeindevermögens  (§#.  3

5.  7S.

Zur  Veräußerung  oder  wesentlichen  Veränderung  von  Sachen,  welche  einen
besonderen  wissenschaftlichen,  historischen  oder  Kunstwerth  haben,  ist  die  Genehmigung
  des  Regierungspräsidenten  erforderlich.

Zur  Veräußerung  von  Grundstücken  oder  solchen  Gerechtigkeiten,  welche
den  Grundstücken  gesetzlich  gleichgestellt  sind,

zu  einseitigen  Verzichtleistungen  und  Schenkungen,  welche  den  Bestand  des
Grundvermögens  (I.  38  Absatz  2)  verringern,

zu  Anleihen,  durch  welche  die  Gemeinde  mit  einem  Schuldenstande  belastet
oder  der  vorhandene  vergrößert  wird,

zur  neuen  Belastung  der  Gemeindeangehörigen  ohne  gesetzliche  Verpflichtung,

zu  Veränderungen  im  Genusse  der  Gemeindenutzungen,

zur  Anstrengung  eines  Rechtsstreites
bedarf  es  der  Genehmigung  des  Kreisausschusses.

S.  79.
Die  freiwillige  Veräußerung  von  Grundstücken  darf  der  Regel  nach  nur
im  Wege  des  öffentlichen  Meistgebotes  stattfinden.
Zur  Gültigkeit  einer  solchen  Veräußerung  gehört:
1)  die  Vorlegung  eines  beglaubigten  Auszuges  aus  der  Grundsteuermutterrolle,

2)  eine  ortsübliche  Bekanntmachung,
3)  die  einmalige  Bekanntmachung  durch  das  für  die  amtlichen  Bekanntmachungen
  des  Landraths  bestimmte  Blatt  (Kreisblatt),
4)  eine  Frist  von  mindestens  zwei  Wochen  von  der  Bekanntmachung  bis
zum  Verkaufstermine,
5)  die  Abhaltung  der  Verkaufsverhandlung  durch  den  Bürgermeister  oder
einen  Justizbeamten.
Der  im  Absatze  2  unter  Nr.  3  vorgeschriebenen  Bekanntmachung  bedarf  es
nicht,  wenn  der  Grundsteuerreinertrag  des  Grundstücks  6  Mark  nicht  übersteigt.
Or.  9937.
        <pb n="370" />
        —  330  —

Liegt  diese  Voraussetzung  (Absatz  3)  vor,  oder  erachtet  der  Kreisausschuß
den  Vortheil  der  Gemeinde  für  gewahrt,  so  kann  ein  Verkauf  aus  freier  Hand
oder  ein  Tausch  stattfinden.

Das  Ergebniß  der  Verkaufsverhandlung  ist  in  allen  Fällen  der  Gemeindeversammlung
  (Gemeindevertretung)  mitzutheilen;  der  Zuschlag  kann  nur  mit  deren
Genehmigung  erfolgen.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  auf  Verkäufe  von  Real-=berechtigungen
  Anwendung,  wobei  außerdem  die  Aufnahme  einer  Tage  in  allcn
Fällen  nothwendig  ist.

Für  die  Eintragung  im  Grundbuche  (Stockbuche)  genügt  zum  Nachweise,
daß  der  Vorschrift  dieses  Paragraphen  entsprochen  worden  ist,  die  Bestätigung
des  Vertrages  durch  den  Kreisausschuß.  ·

s.80.
Die  Wrpachtung  von  Grundstücken  und  Gerechtigkeiten  der  Gemeinden
muß  im  Wege  des  öffentlichen  Meistgebotes  geschehen.  Ausnahmen  hiervon
können  durch  den  Kreisausschuß  gestattet  werden.

Jebnter  Abschnitt.
Besoldungen  und  Pensionen.
G.  81.
Die  Landgemeinden  sind  befugt,  die  Anstellung  besoldeter  Gemeindebeamten
für  einzelne  Dienstzweige  oder  Dienstverrichtungen  zu  beschließen.

Ueber  die  Besoldungs=  und  Pensionsverhältnisse  dieser  Beamten  kann  durch
Ortsstatut  Bestimmung  getroffen  werden.

g.  82.
Hat  eine  Gemeinde  die  Wahl  eines  besoldeten  Bürgermeisters  beschlossen
.  46  Absatz  2),  so  kann  die  Aufsichtsbehörde  verlangen,  daß  die  zu  einer  zweckmäßigen
  Verwaltung  angemessenen  Besoldungsbeträge  bewilligt  werden.

g.  83.
Auf  Antrag  der  Betheiligten  oder  der  Aussichtsbehörde  beschließt  der  Kreisausschuß
  über  die  Festsetzung  der  Besoldungen  und  Dienstbezüge  der  Bürgermeister
  und  sonstigen  Gemeindebeamten.

.  84.

Den  befoldeten  Bürgermeistern  sind,  sofern  nicht  mit  Genehmigung  des
Kreisausschusses  eine  Vereinbarung  wegen  der  Pension  getroffen  ist,  bei  ein-
        <pb n="371" />
        —  331  —

tretender  Dienstunfähigkeit,  oder  wenn  sie  nach  abgelaufener  Wahlperiode  nicht
wieder  gewählt  werden,  folgende  Pensionen  zu  gewähren:

ein  Viertel  der  Besoldung  nach  sechsjähriger  Dienstzeit,

die  Hälfte  der  Besoldung  nach  zwölfjähriger  Dienstzeit,

zwei  Drittel  der  Besoldung  nach  vierundzwanzigjähriger  Dienstzeit.

g.  85.

Die  auf  Lebenszeit  angestellten  besoldeten  Gemeindebeamten  erhalten,  sofern
nicht  mit  Genehmigung  des  Kreisausschusses  ein  Anderes  vereinbart  worden  ist,
bei  eintretender  Dienstunfähigkeit  Pension  nach  den  für  die  unmittelbaren  Staatsbeamten
  geltenden  Grundsätzen.

Unberührt  bleibt  der  Artikel  III  des  Gesetzes  vom  31.  März  1882  (Gesetz-Samml.
  S.  133),  soweit  er  nicht  durch  das  Gesetz,  betreffend  die  Ausdehnung
einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  31.  März  1882  wegen  Abänderung  des
Pensionsgesetzes  vom  27.  März  1872  auf  mittelbare  Staatsbeamte,  vom
1.  März  1891  (Gesetz=  Samml.  S.  19)  abgeändert  ist.

g.  86.

Die  Pension  fällt  fort  oder  ruht  insoweit,  als  der  Pensionirte  durch  anderweitige
  Anstellung  im  Staats-  oder  Gemeindedienste  ein  Einkommen  oder  eine
neue  Pension  erwirbt,  welche  mit  Zurechnung  der  ersten  Pension  sein  früheres
Einkommen  übersteigen.  «

s.87.

Die  Wittwen  und  Waisen  der  besoldeten  Bürgermeister,  sowie  derjenigen
Gemeindebeamten,  welche  mit  Pensionsberechtigung  angestellt  gewesen  sind,  erhalten,
  falls  nicht  ein  Anderes  mit  Genehmigung  des  Kreisausschusses  vereinbart
worden  ist,  Wittwen=  und  Waisengeld  nach  den  für  die  Wittwen  und  Waisen
der  unmittelbaren  Staatsbeamten  geltenden  Vorschriften  unter  Zugrundelegung
des  von  dem  Beamten  im  Augenblicke  des  Todes  erdienten  Pensionsbetrages.

Auf  das  Wittwen=  und  Waisengeld  kommen  diejenigen  Bezüge  in  Anrechnung,
  welche  von  öffentlichen  Wittwen=  und  Waisenanstalten  gezahlt  werden,
insoweit  die  Gemeinde  die  Einkaufsgelder  und  Beiträge  geleistet  hat.

.  88.

Ueber  streitige  Pensionsansprüche  der  besoldeten  Bürgermeister  und  der
übrigen  besoldeten  Gemeindebeamten,  sowie  über  streitige  Ansprüche  der  Hinterbliebenen
  dieser  Beamten  auf  Wittwen=  und.  Waisengeld  beschließt  der  Kreisausschuß,
  und  zwar,  soweit  der  Beschluß  sich  darauf  erstreckt,  welcher  Theil  des
Diensteinkommens  bei  Feststellung  dieser  Ansprüche  als  Besoldung  anzusehen  ist,
vorbehaltlich  der  den  Betheiligten  gegen  einander  zustehenden  #  e  im  Verwaltungsstreitverfahren,
  im  Uebrigen  vorbehaltlich  des  ordentlichen  Rechtsweges.

er  Beschluß  ist  vorläufig  vollstreckbar.

(Nr.  9997.)
        <pb n="372" />
        —  332  —

Elfter  Abschnitt.
Gemeindehaushalt.

g.  89.

Ueber  die  Einnahmen  und  Ausgaben,  welche  sich  im  Voraus  veranschlagen
lassen,  entwirft  der  Bürgermeister  für  das  Rechnungsjahr  oder  für  eine  längere,
von  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  festzusetzende  Rechnungsperiode,
  welche  jedoch  die  Dauer  von  drei  Jahren  nicht  übersteigen  darf,  einen
Voranschlag.

Der  Entwurf  ist  während  zwei  Wochen  nach  vorheriger  Bekanntmachung
in  einem  von  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  zu  bestimmenden
Raume  zur  Einsicht  aller  Gemeindeangehörigen  auszulegen.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  erfolgt  die  Feststellung  des  Voranschlages  durch
die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung).

Diese  Feststellung  ist  vor  Beginn  des  neuen  Rechnungsjahres  oder  der
neuen  Rechnungsperiode  zu  bewirken.  Der  Bürgermeister  hat  eine  Abschrift  des
festgesetzten  Voranschlages  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  einzureichen.

Der  Gemeindehaushalt  ist  nach  dem  Voranschlage  zu  führen.  Alle  Gemeindeeinkünfte
  müssen  zur  Gemeindekasse  gebracht  werden.  Ausgaben,  welche
außerhalb  des  Voranschlages  geleistet  werden  sollen,  oder  über  deren  Verwendung
besondere  Beschlußfassung  vorbehalten  ist,  sowie  Ueberschreitungen  des  Voranschlages
  bedürfen  der  Genehmigung  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung).


Durch  Beschluß  des  Kreisausschusses  kann  einzelnen  Gemeinden  die  Festsetzung
  eines  Voranschlages  erlassen  werden,  wenn  deren  Verhältnisse  dies  unbedenklich
  erscheinen  lassen.

S.  90.

Zur  Führung  des  Gemeinderechnungs=  und  Kassenwesens  ist  ein  Gemeindebeamter
  als  Gemeinderechner  anzustellen,  welcher  der  Bestätigung  durch  den
Landrath  nach  Maßgabe  des  F.  55  bedarf  und  vor  seinem  Amtsantritte  von  dem
Landrathe  vereidigt  wird.

Der  Gemeinderechner  darf  mit  dem  Bürgermeister  in  der  in  §.  46  Absatz  4
bezeichneten  Art  weder  verwandt  noch  verschwägert  sein.  Tritt  eine  solche  Verwandtschaft
  oder  Schwägerschaft  während  der  Amtszeit  eines  Gemeinderechners
ein,  so  hat  dieser  sein  Amt  niederzulegen.  Die  Ausfsichtsbehörde  ist  befugt,  hiervon
  Ausnahmen  zuzulassen.  .

Der  Gemeinderechner  hat  auf  Verlangen  eine  genügende  Sicherheit  zu
stellen,  wogegen  ihm  der  Anspruch  auf  eine  mit  seiner  Amtsthätigkeit  in  billigem
Verhältnisse  stehende  Besoldung  zukommt.

ie  Festsetzung  der  Höhe  der  Besoldung,  sowie  der  Höhe  und  Form  der
Sicherheitsleistung  unterliegt  der  Genehmigung  der  Ausfsichtsbehörde.
        <pb n="373" />
        —  333  —

In  Landgemeinden,  deren  Verhältnisse  dies  unbedenklich  erscheinen  lassen,
kamn  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  von  der  Anstellung  eines  besonderen
Gemeindebeamten  als  Gemeinderechner  abgesehen  werden.

.  91.

Ueber  die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Gemeinde  sind  nach  näherer

Vorschrift  der  Aufsichtsbehörde  die  erforderlichen  Rechnungs=  und  Kassenbücher
u  führen.
Die  Gemeinderechnung  ist  von  dem  Gemeinderechner  binnen  sechs  Wochen
nach  dem  Schlusse  des  Rechnungsjahres  dem  Bürgermeister  einzureichen,  welcher
sie  einer  Vorprüfung  zu  unterziehen  und,  mit  seinen  Erimnerungen  versehen,  binnen
weiteren  sechs  Wochen  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  vorzulegen
  hat.

Die  Feststellung  der  Gemeinderechnung  muß  innerhalb  sechs  Monate  nach
deren  Vorlegung  bewuirkt  sein.

Nach  erfolgter  Feststellung  ist  die  Rechnung  während  eines  Zeitraumes  von
zwei  Wochen  zur  Einsicht  der  Gemeindeangehörigen  auszulegen.

Dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  ist  eine  Abschrift  des  Feststellungsbeschlusses
  sofort  einzureichen.

Die  im  zweiten  und  vierten  Absatze  bestimmten  Fristen  können  durch  die
Aufsichtsbehörde  verlängert  werden.

.  92.

Dem  Kreisausschusse  liegt  die  jährliche  Nachprüfung  der  Gemeinderechnungen

  ob.

Der  Kreisausschuß  beschließte

1)  über  die  Feststellung  und  den  Ersatz  der  bei  Kassen=  und  anderen  Verwaltungen
  der  Landgemeinden  vorkommenden  Defekte  nach  Maßgabe
der  Verordnung  vom  24.  Jannar  1844  (Gesetz  Samml.  S.  52).

Der  Beschluß  ist  vorbehaltlich  des  ordentlichen  Rechtsweges
endgültig;

2)  übes  de  die'  Art  der  gerichtlichen  Jwangsvollstreckungen  wegen  Geldforderungen
  gegen  Landgemeinden  (F.  15  zu  4  des  Einführungsgesetzes
ur.  Deusschen!“  Civilprozeßordnung  vom  30.  Januar  1877,  Reichsesehbl

  H.

Dritter  Titel.
Selbständige  Gutsbezirke  im  Regierungsbezirke  Cassel.
KG.  94.
Für  den  Bereich  eines  selbständigen  Gutsbezirkes  ist  der  Besitzer  des  Gutes

zu  den  Pflichten  und  Leistungen,  welche  den  Gemeinden  für  den  Bereich  ihres
Eesrh,  Semml.  1897.  (Nr.  9937.)  59
        <pb n="374" />
        —  334  —

Gemeindebezirkes  im  öffentlichen  Interesse  gesetzlich  obliegen,  mit  den  hinsichtlich
einzelner  dieser  Leistungen  aus  den  Gesetzen  folgenden  Maßgaben  verbunden.

.  95.

Der  Besitzer  eines  selbständigen  Gutes  hat  insbesondere  die  in  dem  §.  63
aufgeführten  obrigkeitlichen  Befugnisse  und  Pflichten  entweder  in  Person  oder
durch  einen  von  ihm  zu  bestellenden,  zur  Uebernahme  des  Amtes  als  Gutsvorsteher
  befähigten  Stellvertreter  auszuüben.  Der  letztere  muß  seinen  beständigen
Aufenthalt  im  Gutsbezirke  oder  in  dessen  Nähe  haben.

Es  können  jedoch  seitens  des  Besitzers  des  Gutes  sämmtliche  oder  einzelne
Gutsvorstehergeschäfte  an  den  Bürgermeister  einer  benachbarten  Gemeinde  oder  den
Vorsteher  eines  benachbarten  Gutsbezirkes  unter  deren  Zustimmung  gegen  eine
angemessene  Entschädigung  übertragen  werden.

Ehefrauen  werden  rücksichtlich  der  angeführten  Rechte  und  Pflichten  durch
ihren  Ehemann,  Kinder  unter  väterlicher  Gewalt  durch  ihren  Vater  und  bevormundete
  Personen  durch  ihren  Vormund  oder  Pffeger  vertreten.

G.  96.

Die  Bestellung  eines  Stellvertreters  muß  erfolgen,

1)  wenn  das  Gut  unverheiratheten  oder  verwittweten  Besitzerinnen,  einer
juristischen  Person,  einer  Aktiengesellschaft,  einer  Kommanditgesellschaft
auf  Aktien,  einer  Berggewerkschaft,  einer  eingetragenen  Genossenschaft
oder  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  gehört,  oder  wenn
mehrere  Besitzer  sich  nicht  darüber  einigen,  wer  von  ihnen  die  Geschäfte
des  Gutsvorstehers  wahrnehmen  soll,

2)  wenn  der  Vormund  oder  Pfleger  (§.  95  Absatz  3)  eine  Frau  ist,

3)  wenn  der  Gutsbesitzer  kein  Angehöriger  des  Deutschen  Reichs  ist,  oder
nicht  seinen  beständigen  Aufenthalt  im  Gutsbezirke  oder  in  dessen  Nähe
hat  oder  wegen  Krankheit  oder  aus  anderen  in  seiner  Person  liegenden
Gründen  außer  Stande  ist,  die  Pflichten  eines  Gutsvorstehers  zu
erfüllen.

Auf  den  Antrag  des  Gutsbesitzers  kann  ein  Stellvertreter  für  den  ernannten
Gutsvorsteher  bestellt  werden,  welcher  in  Fällen  der  Behinderung  des  letzteren
die  Gutsvorstehergeschäfte  wahrzunehmen  hat.

Für  die  von  dem  Hauptgute  entfernt  belegenen  Theile  eines  selbständigen
Gutsbezirkes  kann  von  dem  Kreisausschusse  die  Bestellung  besonderer  Stellvertreter
angeordnet  werden,  sofern  dies  für  eine  ordnungsmäßige  örtliche  Verwaltung
erforderlich  ist.  .

§.97.

Der  Gutsbesitzer,  sowie  dessen  Stellvertreter  werden  in  der  Eigenschaft  als
Gutsvorsteher  von  dem  Landrathe  bestätigt.  Die  Bestätigung  kann  nur  unter
Zustimmung  des  Kreisausschusses  versagt  werden.  Lehnt  der  Kreisausschuß  die
        <pb n="375" />
        —  335  —

Zustimmung  ab,  so  kann  sie  auf  den  Antrag  des  Landraths  durch  den  Regierungspräsidenten
  ergänzt  werden.  Wird  die  Bestätigung  von  dem  Landrathe  unter
Zustimmung  des  Kreisausschusses  versagt,  so  steht  dem  Gutsbesitzer  binnen  zwei
Wochen  die  Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten  zu,  bei  dessen  Bescheide
es  verbleibt.
Der  Gutsvorsteher  wird  vor  seinem  Amtsantritte  von  dem  Landrathe
vereidigt.
**m
Unterläßt  der  Besitzer  des  Gutes  in  den  im  §.  96  angegebenen  Fällen
oder  wenn  ihm  die  Bestätigung  als  Gutsvorsteher  versagt  worden  ist,  die  Bestellung
  eines  Stellvertreters,  oder  befindet  er  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen
Ehrenrechte,  oder  ist  er  in  Konkurs  verfallen,  so  steht  dem  Landrathe  unter  Zustimmung
  des  Kreisausschusses  die  Bestellung  des  Stellvertreters  auf  Kosten  des
Besitzers  zu.
.  99.
,  Ueber  die  Festsetzung  der  dem  stellvertretenden  Gutsvorsteher  in  den  Fällen
des  §.  98  zu  gewährenden  Vergütung  beschließt  der  Kreisausschuß.

Vierter  Titel.

Verbindung  nachbarlich  belegener  Gemeinden  und  selbständiger  Gutsbezirke
  zur  gemeinsamen  Wahrnehmung  kommunaler  Angelegenheiten.

K.  100.

Landgemeinden  und  Gutsbezirke  können  mit  nachbarlich  belegenen  Landgemeinden
  oder  Gutsbezirken  zur  Wahrnehmung  einzelner  kommunaler  Angelegenheiten
  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses  verbunden  werden,  wenn  die  Betheiligten
  damit  einverstanden  sind.

Wenn  ein  Einverständniß  der  Betheiligten  nicht  zu  erzielen  ist,  kann,
sofern  das  öffentliche  Interesse  dies  erheischt,  die  Bildung  eines  solchen  Verbandes
durch  den  Oberpräsidenten  erfolgen,  nachdem  die  Zustimmung  der  Betheiligten
im  Beschlußverfahren  durch  den  Kreisausschuß  ersetzt  worden  ist.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  auf  die  Fälle  der  Veränderung  der
Verbände  in  ihrer  Zusammensetzung  sowie  ihrer  Auflösung  sinngemäß  Anwendung.

S.  101.

Bei  der  Bildung  dieser  Verbände  ist  auf  die  sonst  bestehenden  Verbände
(Bürgermeistereibezirke,  Kirchspiele,  Schul-,  Wegebau-,  Armenverbände  u.  s.  w.)
thunlichst  Rücksicht  zu  nehmen.

Es  können  diesen  Verbänden  auf  ihren  Antrag  mit  Königlicher  Genehmigung
  die  Rechte  öffentlicher  Körperschaften  beigelegt  werden.

(Tr.  9937.)  59°
        <pb n="376" />
        —  336  —

K.  102.

Ueber  die  in  Folge  einer  solchen  Verbindung  oder  in  Folge  einer  Aenderung
  der  Zusammensetzung  oder  einer  Auflösung  der  Verbände  nothwendig
werdende  Regelung  der  Verhältnisse  zwischen  den  Betheiligten  beschließt  der  Kreisausschuß
  vorbehaltlich  der  ihnen  gegen  einander  zustehenden  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren.


Bei  dieser  Regelung  sind  erforderlichenfalls  Bestimmungen  zur  Ausgleichung
der  öffentlich-rechtlichen  Interessen  der  Verbandsmitglieder  zu  treffen.  Insbesondere
können  einzelne  Gemeinden  oder  Gutsbezirke  zu  Vorausleistungen  verpflichtet
werden,  wenn  diejenigen,  mit  welchen  sie  verbunden  werden  sollen,  für  gewisse
Verbandszwecke  bereits  vor  der  Verbindung  für  sich  allein  in  genügender  Weise
Fürsorge  getroffen  haben  oder  aus  anderen  Gründen  nur  einen  geringeren  Vortheil
  von  der  Verbindung  haben.

K.  103.

Die  nach  Maßgabe  des  §.  100  gebildeten  Verbände  sind  berechtigt,  die
Ausführung  der  in  ihrem  gemeinsamen  Interesse  liegenden  Maßnahmen  und
Veranstaltungen  auf  gemeinsame  Kosten  zu  beschließen.  Sie  bilden  in  den  Fällen,
wo  die  Fürsorge  für  die  öffentliche  Armenpflege  von  ihnen  übernommen  oder
ihnen  auferlegt  wird,  Gesammtarmenverbände  im  Sinne  des  §.  12  des  Gesetzes
vom  8.  März  1871  (Gesetz  Samml.  S.  130).  Auf  die  bereits  bestehenden  Gesammtarmenrverbände
  finden  die  Bestimmungen  dieses  Titels  fortan  sinngemäß
Anwendung.

Im  Uebrigen  werden  die  Rechtsverhältnisse  der  Verbände  durch  ein  Statut
geregelt,  welches  von  den  Betheiligten  im  Wege  freier  Vereinbarung  festzustellen
ist  und  der  Bestätigung  des  Kreisausschusses  unterliegt.

KS.  104.

Das  Statut  muß  enthalten:

1)  die  Bezeichnung  derjenigen  Gemeinden  und  selbständigen  Gutsbezirke,
welche  den  Verband  bilden,

2)  die  Bezeichnung  der  von  dem  Verbande  wahrzunehmenden  Angelegenheiten,


3)  die  Benennung  des  Verbandes  und  die  Angabe  des  Ortes,  wo  dessen
Verwaltung  geführt  wird,

4)  die  Festsetzung  der  Art  und  Weise,  in  welcher  über  die  gemeinsamen
Angelegenheiten  des  Verbandes  Beschluß  gefaßt  wird,

5)  eine  Bestimmung  über  die  Wahl  oder  die  sonstige  Art  der  Berufung
des  Verbandsvorstehers,  sowie  über  die  Vertretung  des  Verbandes
nach  Außen,

6)  die  Bestimmung  des  Maßstabes  für  die  Vertheilung  der  Beiträge  zu
den  gemeinsamen  Ausgaben  auf  die  Verbandsmitglieder.
        <pb n="377" />
        —  337  —

Das  Statut  ist  durch  das  Regierungsamtsblatt  und  das  Kreisblatt  G.  79
Absab  2  Nummer  3)  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.  Dem  Verbande
bleibt  die  Bekanntmachung  des  Statuts  auf  noch  anderem  Wege  überlassen.

K.  105.

Verbandsvorsteher  können  nur  solche  Personen  sein,  bei  welchen  die  Voraussetzungen
  zur  Uebernahme  des  Amtes  als  Bürgermeister  oder  Gutsvorsteher
vorliegen.

Vertreter  einer  Gemeinde  können  nur  die  zur  Uebernahme  des  Amtes  als
Gemeindeverordneter  in  der  Gemeinde  befähigten  Personen  sein.

Selbständige  Gutsbezirke  werden  durch  den  Besitzer  des  Gutes,  im  Falle
der  §#.  96  Nummer  1  bis  3  und  98  durch  dessen  Stellvertreter  vertreten.

s.  106.

Die  Wahl  des  Verbandsvorstehers  bedarf,  wenn  der  Gewählte  nicht  zugleich
  Bürgermeister  oder  Gutsvorsteher  ist,  der  Bestätigung  durch  den  Landrath
nach  Maßgabe  des  §.  55.

Wird  gegen  die  Gültigkeit  der  Wahl  eines  Verbandsvorstehers,  welcher
nach  der  vorstehenden  Bestimmung  einer  besonderen  Bestätigung  nicht  bedarf,
Einspruch  erhoben,  so  entscheidet  hierüber  die  Versammlung  der  Verbandsmitglieder.
  Gegen  den  Beschluß  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  statt.

6.  107.

Den  einzelnen  Gemeinden  bleibt  die  Aufbringung  ihrer  Antheile  an  den

gemeinsamen  Ausgaben  nach  Maßgabe  ihrer  Verfassung  überlassen.

108.
Auf  Einsprüche,  betreffend:
1)  das  Recht  pr  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichtungen  und  Anstalten
  des  Verbandes,
2)  die  Heranziehung  der  einzelnen  Gemeinden  und  selbständigen  Gutsbezirke
  zu  den  Beiträgen  für  Verbandszwecke,
beschließt  der  Verbandsvorsteher.  Die  Rechtsmittel  und  das  Verfahren  regeln
sich  nach  F.  8  dieses  Gesetzes  und  den  9F.  69  und  70  des  Kommunalabgabengesetzes
  vom  14.  Juli  1893.  K  10
.109.

Kommt  ein  Statut  durch  freie  Vereinbarung  der  Betheiligten  nicht  zu
Stande,  so  ist  es  nach  Anhörung  der  letzteren  durch  den  Kreisausschuß  festzusetzen.
Hierbei  gelten  folgende  Grundsätze:

Der  Verband  wird  in  seinen  Angelegenheiten  durch  den  Verbandsausschuß
und  den  Verbandsvorsteher  vertreten.  Der  letztere  ist  die  ausführende  Behörde.

Der  Verbandsausschuß,  welcher  über  alle  Angelegenheiten  des  Verbandes
zu  beschließen  hat,  besteht  aus  Vertretern  sämmtlicher  zu  dem  Verbande  gehörigen

(Tr.  9937.
        <pb n="378" />
        —  338  —

Gemeinden  und  Gutsbezirke.  Jede  Gemeinde  und  jeder  Gutsbezirk  ist  wenigstens
durch  einen  Abgeordneten  zu  vertreten.

Die  Vertretung  der  Landgemeinden  in  dem  Verbandsausschusse  erfolgt
durch  den  Bürgermeister,  den  Beigeordneten,  die  Schöffen  und,  wenn  deren
Zahl  nicht  ausreichen  sollte,  durch  andere  von  der  Gemeindeversammlung
(Gemeindevertretung)  zu  wählende  Abgeordnete.

Die  Zahl  der  von  jeder  Gemeinde  zu  entsendenden  Vertreter,  sowie  der
jedem  Gutsbezirke  einzuräumenden  Stimmen  bemißt  sich  nach  dem  Gesammtbetrage
  der  zu  dem  Zeitpunkte  der  Feststellung  des  Statutes  in  den  Gemeindebeuirken
  und  von  den  Gutsbesitzern  zu  entrichtenden  direkten  Staatssteuern  unter
Mitberücksichtigung  der  vom  Staate  veranlagten  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer,
  sowie  der  gemäß  F§.  36  Absatz  2  des  K  alabgabengesetzes  vom
14.  Juli  1893  zu  ermittelnden  Einkommensteuersätze  der  in  F.  33  unter  Nr.  2,
3  und  4  a.  a.  O.  bezeichneten,  der  Gemeindeeink  steuerpflicht  in  den  bezüglichen
  Gemeinden  unterliegenden  Personengesammtheiten,  juristischen  und  natürlichen
  Personen.  »

Wenn  hiernach  einem  Gutsbesitzer  oder  den  Vertretern  einer  Gemeinde
mehr  als  die  Hälfte  der  Stimmen  in  dem  Verbandsausschusse  zusteht,  so  können
die  anderen  dem  Verbande  angehörenden  Gutsbesitzer  oder  Gemeinden  gegen
einen  mit  ihrer  oder  ihrer  Vertreter  Abstimmung  im  Widerspruche  stehenden
Beschluß  des  Verbandsausschusses  die  Entscheidung  des  Kreisausschusses  anrufen,
welcher  alsdann  endgültig  beschließt.

Die  Berufung  des  Verbandsvorstehers  ist  entweder  in  der  Weise  zu  regeln,
daß  der  Verbandsausschuß  aus  seiner  Mitte  den  Verbandsvorsteher  und  einen
Stellvertreter  für  ihn  auf  die  Dauer  von  acht  Jahren  wählt,  oder  in  der  Weise,
daß  einer  der  betheiligten  Bürgermeister  und  Gutsvorsteher  oder  dessen  gesetzlicher
Vertreter  zum  Verbandsvorsteher  und  ein  anderes  bestimmt  zu  bezeichnendes
Mitglied  des  Verbandsausschusses  zum  Stellvertreter  für  ihn  von  Amtswegen
bestellt  wird.  Für  die  Wahl  des  Verbandsvorstehers  und  seines  Stellvertreters
gelten  die  Vorschriften  über  die  Wahl  des  Bürgermeisters  (6§.  47  ff.)  mit  der
Maßgabe  hinfichtlich  des  §F.  48,  daß  der  Verbandsausschuß  aus  seiner  Mitte
einen  Wahlvorsteher  wählt  und  von  der  Wahl  von  zwei  Beisitzern  Abstand
nehmen  kann.

Die  Vertheilung  der  gemeinsamen  Ausgaben  erfolgt,  sofern  nicht  ein
anderer  Maßstab  auf  Grund  des  9.  102  festgesetzt  ist  oder  sich  nach  den  örtlichen
  Verhältnissen  oder  hergebrachter  Gewohnheit  als  angemessen  ergiebt,  nach
den  im  zweiten  Satze  des  ersten  Absatzes  des  §.  59  des  Kommunalabgabengesetzes
  vom  14.  Juli  1893  für  die  Vertheilung  der  Gemeindeabgaben  vorgeschriebenen
  Grundsätzen.

 

S.  110.

Die  Bestimmungen  der  §§.  100  bis  109  finden  auf  die  Verbindung  von
Landgemeinden  oder  Gutsbezirken  mit  Stadtgemeinden  sinngemäß  Anwendung
        <pb n="379" />
        —  339  —

mit  der  Maßgabe,  daß  an  die  Stelle  des  Kreisausschusses  der  Bezirksausschuß,
an  die  Stelle  des  Landraths  der  Regierungspräsident  tritt,  und  daß  die  Vertretung
  der  Stadtgemeinden  in  den  Verbandsausschüssen  durch  den  Bürgermeister,
den  Beigeordneten,  sonstige  Magistratsmitglieder  und  erforderlichenfalls  durch
andere  von  der  Stadtverordnetenversammlung  zu  wählende  Abgeordnete  erfolgt.

Fünfter  Titel.
Aufsicht  des  Staates.

G.  111.

Die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der
Landgemeinden,  Gutsbezirke  und  Gemeindeverbände  (vierter  Titel)  wird  unbeschadet
der  gesetzlich  geordneten  Mitwirkung  des  Kreisausschusses  und  des  Bezirkaausschusses
in  erster  Instanz  von  dem  Landrathe  als  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses,  in
höherer  und  letzter  Instanz  von  dem  Regierungspräsidenten  geübt.

Beschwerden  bei  den  Aufsichtsbehörden  in  den  vorbezeichneten  Angelegenheiten
  sind  in  allen  Instanzen  innerhalb  zwei  Wochen  anzubringen.

G.  112.

Beschlüsse  des  Gemeinderathes,  der  Gemeindeversammlung,  der  Gemeindevertretung
  oder  der  Gemeindeverbände  (vierter  Titel)  welche  deren  Befugnisse
überschreiten  oder  die  Gesetze  verletzen,  hat  der  Bürgermeister,  der  Gemeinderath,
der  Verbandsvorsteher,  entstehendenfalls  auf  Anweisung  der  Aufsichtsbehörde,  mit
aufschiebender  Wirkung  unter  Angabe  der  Gründe  zu  beanstanden.  Gegen  die
Verfügung  des  Bürgermeisters,  des  Gemeinderathes,  des  Verbandsvorstehers  steht
dem  Gemeinderathe,  der  Gemeindeversammlung,  der  Gemeindevertretung,  der
Versammlung  der  Verbandsmitglieder  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu.

Die  Aufsichtsbehörde  ist  nicht  befugt,  aus  anderen  als  den  vorstehend  angegebenen
  Gründen  eine  Beanstandung  von  Beschlüssen  des  Gemeinderathes,  der
Gemeindeversammlung,  der  Gemeindevertretung  oder  des  Gemeindeverbandes
herbeizuführen.“

G.  113.

Unterläßt  oder  verweigert  eine  Landgemeinde,  ein  Gutsbezirk  oder  ein
Gemeindeverband  (vierter  Titel)  die  ihnen  gesetzlich  obliegenden,  von  der  Behörde
innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit  festgestellten  Leistungen  auf  den  Voranschlag
  zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  verfügt  der  Landrath
unter  Anführung  der  Gründe  die  Eintragung  in  den  Voranschlag  oder  die  Feststellung
  der  außerordentlichen  Ausgabe.

Der  Gemeinde,  dem  Besitzer  des  Gutes,  dem  Verbande  steht  gegen  die
Verfügung  des  Landraths  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  zu.

O.  9037.)
        <pb n="380" />
        —  340  —

K.  114.

Durch  Königliche  Verordnung  kann  eine  Gemeindevertretung  aufgelöst
werden.  Es  ist  sodann  binnen  sechs  Wochen,  vom  Tage  der  Auflösungsverordnung
  ab  gerechnet,  eine  Neuwahl  anzuordnen.  Bis  zur  Einführung  der
neugewählten  Gemeindeverordneten  beschließt  an  Stelle  der  Gemeindevertretung
der  Kreisausschuß.

.  115.

Bezüglich  der  Dienstvergehen  der  Bürgermeister,  der  Beigeordneten,  der
Schöffen,  der  Gutsvorsteher  und  der  Verbandsvorsteher,  sowie  der  sonstigen  Beamten
  der  Landgemeinden,  Gutsbezirke  und  Gemeindeverbände  kommen  die  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852  (Gesetz=  Samml.  S.  463)  mit
folgenden  Maßgaben  zur  Anwendung:

1)  Die  Befugniß)  gegen  diese  Beamten  Ordnungsstrafen  zu  verhängen,
steht  dem  Landrathe  und  im  Umfange  des  den  Provinzialbehörden
beigelegten  Ordnungsstrafrechts  dem  Regierungspräsidenten  zu.

Gegen  die  Strafverfügungen  des  Landraths  findet  innerhalb  zwei
Wochen  die  Beschwerde  an  den  Reierungsprasidenten  jp,  gegen  die  Strafverfügungen
  des  Regierungspräsidenten  innerhalb  gleicher  Frist  die  Beschwerde
  an  den  Oberpräsidenten  statt.

2)  Gegen  den  auf  die  Beschwerde  in  den  Fällen  zu  1  in  letzter  Instanz
ergehenden  Beschluß  des  Regierungspräsidenten  oder  des  Oberpräsidenten
findet  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.

3)  In  dem  Verfahren  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  wird  von  dem
Landrathe  oder  dem  Regierungspräsidenten  die  Einleitung  des  Verfahrens
  verfügt  und  der  Untersuchungskommissar  und  der  Vertreter  der
Staatsamwaltschaft  ernannt.  Als  entscheidende  Disziplinarbehörde  erster
Instanz  tritt  an  die  Stelle  der  Bezirksregierung  der  Kreisausschuß;
an  die  Stelle  des  Staatsministeriums  tritt  das  Oberverwaltungsgericht.
Der  Vertreter  der  Staatsamwaltschaft  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
wird  von  dem  Minister  des  Innern  ernannt.

In  dem  vorstehend  zu  3  vorgesehenen  Verfahren  ist  entstehendenfalls
  auch  über  die  Thatsache  der  Dienstunfähigkeit  der  Gemeindebeamten
  Entscheidung  zu  treffen.

S.  116.

Zuständig  in  erster  Instanz  ist  im  Verwaltungsstreitverfahren  für  die  in
diesem  Gesetze  vorgesehenen  Fälle,  sofern  nicht  im  Einzelnen  ein  Anderes  bestimmt
ist,  der  Kreisausschuß.  Die  Frist  zur  Anstellung  der  Klage  beträgt  in  allen
Fällen  #ei  Wochen.

ie  Gemeindeversammlung,  die  Gemeindevertretung,  der  Gemeindevorstand
und  der  Gemeindeverband  (vierter  Titel)  können  zur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte
im  Verwaltungsstreitverfahren  einen  besonderen  Verireter  bestellen.
        <pb n="381" />
        —  341  —
§.  117.
Auf  Gemeindeverbände,  denen  eine  Stadtgemeinde  angehört  G.  68  finden
an  Stelle  der  §S§.  111,  112,  113,  115,  116  die  Vorschriften  der  I#.

89,  91,  92  der  Städleordnung  für  die  Provinz  Hessen-Nassau  Fensgmt  5r
wendung.

Sechster  Titel.
Ausführungs-,  Uebergangs=  und  Schlußbestimmungen.
G.  118.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1898  in  Kraft.

Mit  diesem  Zeitpunkt  treten  alle  entgegenstehenden  Bestimmungen,  auch
die  Bestimmungen  im  fünften  Titel  des  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=
  und  Verwaltungsgerichtsbehörden  vom  1.  August  1883  (Gesetz=  Samml.
S.  237)  und  in  den  §#H.  34  bis  40  der  Kreisordnung  für  die  Provinz  Hessen-Nassau,
  außer  Kraft.

Rechte  und  Pflichten,  welche  auf  besonderen  Titeln  des  öffentlichen  Rechts
beruhen,  bleiben  insoweit  in  Kraft,  als  diese  Titel  von  den  bisherigen  allgemeinen
und  besonderen  gesetzlichen  Vorschriften,  Ordnungen,  Gewohnheitsrechten  und
Observanzen  abweichende  Bestimmungen  enthalten.  Eine  solche  Abweichung  wird
nicht  vermuthet.

S.  119.
Die  bei  Verkündigung  dieses  Gesetzes  bestehenden,  von  ihm  abweichenden
Ortsstatuten,  allgemeinen  Gewohnheitsrechte  und  Observanzen  bleiben,  soweit  dies
Gesetz  ortsstatutarische  Regelung  zuläßt,  unbeschadet  der  Bestimmung  des  F.  96
Absatz  4  des  K  gesetzes  vom  14.  Juli  1893,  einstweilen  längstens
auf  drei  Jahre,  in  Kraft.

Dies  gilt  auch  bezüglich  der  auf  Grund  des  §F.  8  der  Gemeindeordnung
für  die  Städte  und  Landgemeinden  Kurhessens  vom  23.  Oktober  1834  gebildeten
Bürgermeistereibezirke,  abgesehen  von  ihrem  Fortbestehen  als  gemeinschaftliche
Ortspolizeibezirke  G.  64).

S.  120.

Soweit  Lehranstalten  einschließlich  der  Volksschule  die  Eigenschaft  von  Gemeindeanstalten
  beiwohnt,  kommen  in  deren  Ansehung  die  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  nur  unter  den  Einschränkungen  in  Anwendung,  die  sich  aus  den  für  die
Unstalten  geltenden  besonderen  Rechtsnormen  ergeben.

Dies  findet  sinnentsprechende  Anwendung  auf  den  Wegebau  und  andere
Veranstaltungen  der  Gemeinden,  über  welche  besondere  Gesetze  erlassen  sind.

KC.  121.

Die  erforderlichen  Wahlen  von  Gemeindeverordneten  und  Abgeordneten  zur
Gemeindeversammlung  G.  19  Nummer  1)  sind  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes
schon  vor  dessen  Inkrafttreten  vorzubereiten  und  im.  März  1608  zu  vollziehen.

Geseh=  Samml.  1897.  (Nr.  9937.)
        <pb n="382" />
        —  342  —

g.  122.

Die  bei  der  Veröffentlichung  dieses  Gesetzes  im  Amte  befindlichen  Mitglieder
  der  seitherigen  Gemeindevertretungen  und  Gemeindevorstände  (.  38  des
Gesetzes  über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  und  Verwalt  öbehörden
vom  I.  August  1883)  bleiben,  abgesehen  von  den  Bürgermeistern,  /  Schultheißen
und  Gemeitdevorstehem,  bis  zur  Einführung  der  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes
gewählten  Gemeindeverordneten  und  bis  zum  Amtsantritte  der  gewählten  Schöffen
in  Thätigkeit  und  nehmen  deren  Obliegenheiten  wahr.

Die  bei  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  im  Amte  befindlichen  Bürgermeister
  (Schultheiße,  Gemeindevorsteher)  bleiben  bis  zum  Ablaufe  ihrer  Wahlperiode,
  die  Gemeinderechner  und  sonstigen  besoldeten  Gemeindebeamten  nach
Maßgabe  ihrer  Anstellungsbedingungen  im  Amte.

 

G.  123.
Der  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  Kiel,  den  4.  August  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  Thielen.  Bosse.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Frhr.  v.  d.  Recke.  Brefeld.  Gr.  v.  Posadowsky.

Redlgirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="383" />
        —  343  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  37.

 

Jnhalt:  Geseh),  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetes  über  die  Handelskammern  vom  24.  Februnar  1870,
S.  3438.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Redaktion  des  Gesetzes  über  die  Handelskammern,
S.  364.

 

(Nr.  9938.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Handelskammern  vom
24.  Februar  1870  (Gesetz  Samml.  S.  134).  Vom  19.  Angust  1897.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  Umfang  der
Monarchie,  was  folgt:
Artikel  I.
Der  §.  2  des  Gesetzes  über  die  Handelskammern  erhält  folgende  Fassung:

§.  2.
Die  Errichtung  einer  Handelskammer  unterliegt  der  Genehmigung  des
Ministers  für  Handel  und  Gewerbe.
Bei  Ertheilung  dieser  Genehmigung  wird  zugleich  über  die  Zahl  der  Mitglieder
  und,  wenn  die  Errichtung  für  einen  über  mehrere  Orte  sich  erstreckenden
Bezirk  erfolgt,  über  den  Sitz  der  Handelskammer  Bestimmung  getroffen.

Artikel  L.
a.  Die  88.  3  bis  5  des  Gesetzes  über  die  Handelskammern  werden  durch
folgende  Bestimmungen  ersetzt:  *r•

Die  Mitglieder  der  Handelskammer  werden  gewählt.
Berechtigt,  an  der  Wahl  Theil  zu  nehmen,  und  verpflichtet,  zu  den  Kosten
der  Handelskammer  beizutragen,  sind,  sofern  sie  zur  Gewerbesteuer  veranlagt  sind:
1)  diejenigen  Kaufleute  (natürliche  und  juristische  Personen),  die  als  Inhaber
  einer  Firma  in  einem  der  für  den  Bezirk  der  Handelskammer
geführten  Handelsregister  eingetragen  stehen,
Gesetz=  Samml.  1897.  (Nr.  99)8.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  August  1897.
        <pb n="384" />
        —  344  —

2)  diejenigen  ein  Handelsgewerbe  treibenden  Gesellschaften  und  Genossenschaften,
  die  in  einem  der  Handels=  oder  Genossenschaftsregister  des
Handelskammerbezirks  eingetragen  stehen,

3)  die  im  Bezirke  der  Handelskammer  den  Bergbau  treibenden  Alleineigenthümer
  oder  Pächter  eines  Bergwerks,  Gewerkschaften  oder  Gesellschaften,
  auch  wenn  sie  nicht  im  Handels=  oder  Genossenschaftsregister

eingetragen  stehen,

4)  die  Besitzer  von  im  Handelskammerbezirk  belegenen  Betriebsstätten,
welche  zu  einem  außerhalb  dieses  Bezirks  bestehenden,  im  Handelsregister
  eingetragenen  Unternehmen  gehören,  auch  wenn  die  Betriebsstätten
  nicht  im  Handelsregister  eingetragen  stehen,  sofern  dieselben  nach
Art  und  Umfang  einen  in  kaufmännischer  Weise  eingerichteten  Geschäftsbetrieb
  erfordern.

Von  Wahlrecht  und  Beitragspflicht  sind  ausgeschlossen:

a)  die  Reichs=  und  Staatsbetriebe,

b)  die  mit  einem  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betriebe  verbundenen
Nebengewerbe,

)  die  landwirthschaftlichen  und  Handwerksgenossenschaften,

die  zu  b  und  ⅛  ——  e  ilnk  von  ihnen

beantragt  wird.
S.  4.
Die  Handelskammer  kann  beschließen,  daß  Wahlrecht  und  Beitragspflicht

außer  von  den  Erfordernissen  des  §.  3  von  der  Veranlagung  in  einer  bestimmten
Klasse  oder  zu  einem  bestimmten  Satze  der  Gewerbesteuer  bedingt  sein  soll.  Der
Beschluß  unterliegt  der  Genehmigung  des  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe.

g.  5.
Befähigt,  die  Wahlstimme  abzugeben,  sind  Personen,  die  im  Besitze  der

bürgerlichen  Eh  te  sind,  wed  ter  V  d  noch  unte  t
gchen  ihreche  "ond  vom  Wahlrechte  tnecoessanoch  :

Wahlberechtigte  Personen,  die  hiernach  zur  Abgabe  der  Wahlstimme  befähigt

  sind,  üben  das  Wahlrecht  persönlich  aus.  Eine  Vertretung  bei  den
Wahlen  findet  statt:

1)  für  offene  Handelsgesellschaften  durch  einen  zur  Vertretung  befugten
Gesellschafter,  für  andere  wahlberechtigte  Gesellschaften,  Gewerkschaften
und  juristische  Personen  durch  einen  ihrer  gesetzlichen  Vertreter  und,
wenn  sie  einen  solchen  nicht  haben,  durch  ein  Vorstandsmitglied,

2)  für  Personen  weiblichen  Geschlechts,  für  Personen,  die  unter  Vormundschaft
  oder  Pflegschaft  stehen,  und  für  Zweigniederlassungen  und
Betriebsstätten  (6.  3  Ziffer  4),  die  einem  Handelskammerbezirke,  in
dem  ihre  Hauptniederlassung  nicht  belegen  ist,  angehören,  und  nicht
        <pb n="385" />
        —  345  —

von  einer  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  wahlberechtigten  Person
geleitet  werden,  durch  einen  im  Handelsregister  eingetragenen  Prokuristen
oder,  wenn  sie  einen  solchen  nicht  haben,  durch  einen  besonders
bestellten  Bevollmächtigten.

Die  Handelskammer  kann  beschließen,  daß  bei  den  Wahlen  die  Vertretung
durch  einen  in  das  Handelsregister  eingetragenen  Prokuristen  allgemein  Agelassen
werde.  Sie  hat  in  diesem  Falle  auch  die  zur  Ausführung  dieses  Beschlusses
etwa  erforderlichen  Bestimmungen,  namentlich  über  die  Legitimation  des  die
Wahlstimme  abgebenden  Prokuristen  zu  treffen.

b.  Die  §§.  7  bis  9  des  Gesetzes  über  die  Handelskammern  werden  durch
folgende  Bestimmungen  ersetzt:

g.  7.

Zu  Mitgliedern  der  Handelskammer  wählbar  find  deutsche  Staatsangehörige,
  die  mindestens  25  Jahre  alt  und  nach  den  §##t.  3  bis  5  zur  Abgabe
der  Wahlstimme  befähigt  sind,  jedoch  mit  Ausnahme  der  nach  §.  5  Absatz  2
Ziffer  2  besonders  bestellten  Bevollmächtigten.  Mehr  als  der  vierte  Theil  der
Mitglieder  der  Handelskammer  darf  nicht  aus  den  im  §.  5  Absatz  3  genannten
Personen  bestehen.

Mehrere  Vertreter  derselben  Gesellschaft,  Gewerkschaft  oder  juristischen
Person  (Gesellschafter,  ekktüche  Vertreter,  Vorstandsmitglieder,  Prokuristen)
dürfen  nicht  gleichzeitig  Mitglieder  derselben  Handelskammer  sein.

g.  8.

Die  Handelskammer  kann  Personen,  die  nach  §.7  zu  Mitgliedern  der
Handelskammer  gewählt  werden  konnten,  aber  ihre  die  Wählbarkeit  begründende
Thätigkeit  oder  Stellung  aufgegeben  haben,  über  die  nach  F.  2  festgestellte  Zahl
der  Mitglieder  hinaus  zuwählen.

Die  Zuwahl  erfolgt  auf  drei  Jahre.

Die  Zahl  dieser  Mitglieder  darf  den  zehnten  Theil  der  Mitglieder  der
Handelskammer  nicht  übersteigen.

G.  9.

Diejenigen,  über  deren  Vermögen  der  Konkurs  eröffnet  ist,  sind  bis  nach
Abschluß  dieses  Verfahrens,  und  diejenigen,  welche  ihre  Zahlumgen  eingestellt
haben,  während  der  Dauer  der  Zahlungseinstellung  weder  wahlberechtigt  noch
wählbar.

Artikel  III.

a.  Die  I#§.  10  bis  12  des  Gesetzes  über  die  Handelskammern  werden
durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

.  10.

Die  Handelskammer  kann  durch  Statut  beschließen,  daß  die  Wahlen  nach
Abtheilungen  der  Wahlberechtigten  vorzunehmen  sind,  sowie  daß  eine  Abstufung

(Er.  1938.  1
        <pb n="386" />
        —  346  —

des  Wahlrechts  nach  der  Höhe  der  Handelskammerbeiträge  stattfindet,  oder  daß
die  Wahlen  durch  alle  Wahlberechtigten  mit  gleichem  Rechte  erfolgen.  Für  die
Ausführung  der  Wahlen  können  engere  Wahlbezirke  gebildet  werden.  In  dem
Statute  sind  zugleich  die  zur  Ausführung  der  Beschlüsse  erforderlichen  Bestimmungen
  zu  treffen,  insbesondere  über  die  Abgrenzung  der  Wahlbezirke  und  Wahlabtheilungen
  und  die  Vertheilung  der  Mitglieder  der  Handelskammer  auf  die
Wahlbezirke  und  Wahlabtheilungen,  sowie  über  den  bei  Abstufungen  des  Wahlrechts
  anzuwendenden  Maßstab.

6  Das  Statut  unterliegt  der  Genehmigung  des  Ministers  für  Handel  und

ewerbe.

So  lange  ein  solches  Statut  nicht  erlassen  ist,  erfolgen  die  Wahlen  zur
Handelskammer  in  der  Weise,  daß  die  nach  §.  3  Wahlberechtigten  unter  Zugrundelegung
  des  Ergebnisses  ihrer  Veranlagung  zur  Gewerbesteuer  in  drei  Abtheilungen
  getheilt  werden,  deren  jede  ein  Drittel  der  Kammermitglieder  wählt.
Innerhalb  der  Wahlabtheilungen  können  mit  Genehmigung  des  Ministers  für
Handel  und  Gewerbe  Wahlbezirke  gebildet  werden.

C.  11.

Zur  Vorbereitung  der  Wahlen  stellt  die  Handelskammer  eine  Liste  der
Wahlberechtigten  auf,  die  eine  Woche  lang  öffentlich  auszulegen  ist.  Hat  die
Wahl  nach  Wahlbezirken  oder  Wahlabtheilungen  zu  erfolgen,  so  ist  für  jeden
Wahlbezirk  und  für  jede  Wahlabtheilung  eine  besondere  Liste  aufzustellen  und
ausulegen.

ie  Handelskammer  macht  Ort  und  Zeit  der  Auslegung  mit  dem  Hinzufügen
  bekannt,  daß  Einwendungen  gegen  die  Liste  innerhalb  einer  Woche  nach
beendeter  Auslegung  bei  ihr  anzubringen  seien.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  beschließt  sie  über  die  erhobenen  Einwendungen
und  stellt  die  Wahlliste  fest.  Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen
die  Beschwerde  beim  Regierungspräsidenten  statt.  Dieser  entscheidet  endgültig.

In  Wahlbezirken,  für  welche  eine  Handelskammer  noch  nicht  vorhanden
ist,  werden  die  der  Handelskammer  durch  Absatz  1  bis  3  zugewiesenen  Aufgaben
von  dem  Regierungspräsidenten  wahrgenommen.

G.  12.

Nach  erfolgter  Feststellung  der  Wählerliste  hat  für  jeden  Wahlbezirk  bei
Einrichtung  der  Handelskammer  ein  von  dem  Regierungspräsidenten,  sonst  ein
von  der  Handelskammer  aus  der  Lahl  ihrer  Mitglieder  zu  ernennender  Kommissarius
  den  Wahltermin  zu  bestimmen  und  öffentlich  bekannt  zu  machen.

b.  Der  §.  14  des  Gesetzes  über  die  Handelskammern  erhält  folgenden
zweiten  Absatz:

Durch  ein  der  Genehmigung  des  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe
unterliegendes  Statut  kann  ein  von  den  Bestimmungen  des  Absatzes  1  abweichendes
  Wahlverfahren  beschlossen  werden.
        <pb n="387" />
        —  347  —

c.  Der  §.  15  des  Gesetzes  über  die  Handelskammern  wird  durch  folgende
Bestimmungen  ersetzt:

Die  Handelskammer  hat  das  Ergebniß  der  Wahl  öffentlich  bekannt  zu
machen.

Einsprüche  gegen  die  Wahl  sind  innerhalb  zweier  Wochen  bei  der  Handelskammer
  anzubringen,  der  die  Beschlußfassung  zusteht  und  die  im  Uebrigen  die
Legitimation  ihrer  Mitglieder  von  Amtswegen  prüft  und  darüber  beschließt.

Gegen  die  Beschlüsse  der  Handelskammer  findet  innerhalb  zweier  Wochen  die
Klage  beim  Bezirksausschusse  statt,  gegen  dessen  Endurtheil  nur  das  Rechtsmittel
der  Revision  zulässig  ist.

Artikel  IV.
a.  Die  §69.  16  bis  18  des  Gesetzes  über  die  Handelskammern  werden
durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

K.  16.

Die  Mitglieder  der  Handelskammer  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.  Alle
zwei  Jahre  scheidet  ein  Dritttheil  aus  und  wird  durch  neue  Wahlen  (Ergänzungs-=wahlen)
  ersetzt.  Soweit  die  Zahl  der  Mitglieder  nicht  durch  drei  theilbar  ist,
bestimmt  die  Handelskammer,  bei  welchen  Ergänzungswahlen  die  übrig  bleibende
Zahl  der  Mitglieder  durch  Neuwahl  zu  ersetzen  ist.  Die  Handelskammer  hat
ferner,  wenn  die  Wahlen  nach  Wahlabtheilungen  oder  Wahlbezirken  erfolgen,  die
ausscheidenden  Mitglieder  auf  die  Abtheilungen  oder  Bezirke  angemessen  zu  vertheilen.


l  Die  das  erste  und  das  zweite  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos
bestimmt.

"1  Die  Ergänzungswahlen  finden  vor  Schluß  des  Kalenderjahres  statt.  Die
Gewählten  beginnen  ihre  Thätigkeit  mit  dem  Beginne  des  folgenden  Jahres.  Die
Ausscheidenden  können  wiedergewählt  werden.  Sie  bleiben  im  Amte,  bis  die
Neugewählten  die  Geschäfte  übernommen  haben.

S.  16a.

Wahlen  zum  Ersatze  von  Mitgliedern,  die  außerhalb  der  regelmäßigen
Ergänzung  der  Handelskammer  ausgeschieden  sind  (Ersatzwahlen),  werden  im
Anschlusse  an  die  nächsten  Ergänzungswahlen  vollzogen.

Sie  sind  schon  vorher  zu  vollziehen,  wenn  der  Minister  für  Handel  und
Gewerbe  oder  die  Handelskammer  es  für  erforderlich  erachtet,  und  können  alsdann
unter  Zugrundelegung  der  bei  der  letzten  Ergänzungswahl  festgestellten  Liste  der
Wahlberechtigten  vollzogen  werden.

Der  Ersatzmann  bleibt  bis  zum  Ende  derjenigen  Wahlperiode  in  Thätigkeit,
  für  welche  der  Ausgeschiedene  gewählt  war.

Die  Wahl  jedes  Hulueemann  erfolgt  in  einem  besonderen  Wahlgange;
nur  wenn  mehrere  Ersatzmänner  für  eine  gleiche  Wahlperiode  von  derselben  Wahl-(Xr.

  0938.)
        <pb n="388" />
        —  348  —

abtheilung  oder  demselben  Wahlbezirke  zu  wählen  sind,  erfolgt  die  Wahl  in  einem
gemeinsamen  Wahlgange.
6.  17.

Jeder  in  der  Person  eines  Mitgliedes  eintretende  Umstand,  welcher  dasselbe,
wenn  er  vor  der  Wahl  vorhanden  gewesen  wäre,  von  der  Wählbarkeit  ausgeschlossen
  haben  würde,  hat  das  Erlöschen  der  Mitgliedschaft  zur  Folge.  Die
Beschlußfaffung  hierüber  steht  der  Handelskammer  zu.

.  18.

Die  Handelskammer  kann  ein  Mitglied,  welches  nach  ihrem  Urtheile  durch
seine  Handlungsweise  die  öffentliche  Achtung  verloren  hat,  nach  Anhörung  desselben
durch  einen  mit  einer  Mehrheit  von  wenigstens  zwei  Dritttheilen  ihrer  Mitglieder
zu  fassenden  Beschluß  aus  ihrer  Mitte  entfernen.

b.  Hinter  §.  19  des  Gesetzes  über  die  Handelskammern  werden  folgende
S.  19  a  und  19b  eingefügt:
S.  19a.
Gegen  die  nach  Maßgabe  der  S§.  17  bis  19  gefaßten  Beschlüsse  der
Handelskammer  findet  innerhalb  zweier  Wochen  die  Klage  beim  Bezirksausschusse
statt,  gegen  dessen  Endurtheil  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  zulässig  ist.

S.  19b.

Die  Handelskammer  kann  beschließen,  daß  neben  den  Mitgliedern  Stellvertreter
  gewählt  werden.  In  dem  Beschlusse  ist  über  die  Zahl  der  Stellvertreter,
über  ihre  Vertheilung  auf  Wahlbezirke  oder  Wahlabtheilungen  und  über  die
Voraussetzungen,  unter  denen  sie  in  Thätigkeit  treten,  Bestinmung  zu  treffen.
Im  Uebrigen  finden  auf  die  Stellvertreter  die  für  Mitglieder  geltenden  Bestimmungen
  entsprechende  Anwendung.

Artikel  V.
Die  G.  21  bis  24  des  Gesetzes  über  die  Handelskammern  werden  durch
folgende  Bestimmungen  ersetzt:
KG.  21.
Die  Mitglieder  versehen  ihre  Geschäfte  unentgeltlich.  Nur  die  durch  Erledigung
  einzelner  Aufträge  erwachsenden  baaren  Auslagen  werden  ihnen  erstattet.
Die  Handelskammer  kann  beschließen,  ihren  Mitgliedern  eine  den  baaren
Auslagen  für  die  Theilnahme  an  den  Sitzungen  entsprechende  Entschädigung  zu
gewähren.
g.  22.
Die  Handelskammer  hat  alljährlich  einen  Etat  aufßzustellen,  öffentlich  bekannt
  zu  machen  und  dem  Regierungspräfidenten  mitzutheilen.
        <pb n="389" />
        —  349  —

g.  23.

Soweit  die  in  dem  Haushaltsplane  veranschlagten  Kosten  der  Handelskammerverwaltung
  nicht  durch  besondere  Einnahmen  gedeckt  werden,  werden  sie
auf  die  Wahlberechtigten  .  3  und  4)  umgelegt.  Den  Maßstab  bildet  die
staatlich  veranlagte  Gewerbesteuer.  Dabei  bleibt  derjenige  Theil  der  Gewerbesteuer
außer  Anrechnung,  der  auf  Niederlassungen,  Betriebe  oder  Betriebsstätten  entfällt,
die  ihren  Sitz  nicht  im  Handelskammerbezirk  haben,  oder  hinsichtlich  welcher  ihren
Besitzern  das  Recht,  an  den  Handelskammerwahlen  Theil  zu  nehmen,  nicht  zusteht.

In  Gemeinden,  die  eine  besondere  Gewerbesteuer  eingeführt  haben  (J.  29

es  K  labgabengesetzes  vom  14.  Juli  1893),  kann  auf  Grund  Beschlusses

der  Handelskammer  nach  Anhörung  der  Betheiligten  der  auf  die  Wahlberechtigten
der  Gemeinde  entfallende  Betrag  an  Handelskammerbeiträgen  durch  Zuschläge  zu
der  besonderen  Gewerbesteuer  aufgebracht  werden.  Dieser  Beschluß  bedarf  der
Genehmigung  des  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe.

K.  23a.

Das  Ergebniß  der  Veranlagung  zur  Gewerbesteuer  sowie  etwa  später  eintretende
  Veränderungen  werden  der  Handelskammer  von  den  Steuerausschüssen
kostenfrei  mitgetheilt.  Insoweit  die  Veranlagung  sich  auf  mehrere  Niederlassungen,
Betriebe  oder  Betriebsstätten  eines  Beitragspflichtigen  erstreckt,  die  ihren  Sih  nicht
sämmtlich  im  Bezirk  einer  Handelskammer  haben  oder  hinsichtlich  welcher  ihren
Besitzern  das  Recht,  an  den  Handelskammerwahlen  Theil  zu  nehmen,  nicht  zusteht,
ist  auf  Antrag  der  Handelskammer  vom  Vorsitzenden  des  Steuerausschusses  der
auf  die  abgabepflichtigen  Niederlassungen,  Betriebe  oder  Betriebsstätten  entfallende
Theilbetrag  festzustellen  und  den  Abgabepflichtigen  mitzutheilen.

Denselben  steht  binnen  einer  Ausschlußfrist  von  vier  Wochen  die  Berufung
an  die  Bezirksregierung,  deren  Entscheidung  endgültig  ist,  zu.

Die  Handelskammer  stellt  die  Beiträge  fest.

C.  23b.

Auf  Ersuchen  der  Handelskammer  haben  die  Gemeinden  und  Gutsbezirke
die  Erhebung  der  Handelskammerbeiträge  gegen  eine  Vergütung  von  höchstens
drei  vom  Hundert  der  eingezogenen  Beiträge  zu  bewirken  und  die  Beiträge  durch
Vermittelung  der  Kreis-(Steuer-)  Kassen  an  die  Handelskammer  abzuführen.

Die  Handelskammerbeiträge  sind  öffentliche  Lasten.  Rückständige  Beiträge
werden  in  derselben  Weise  wie  Gemeindeabgaben  eingezogen.

S.  23c.

Einsprüche  gegen  die  Heranziehung  zu  Handelskammerbeiträgen  sind  innerhalb
  zweier  Wochen  nach  der  Zahlungsaufforderung  bei  der  Handelskammer  anzubringen,
  die  darüber  beschließt.  Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zweier

(Tr.  9938.)
        <pb n="390" />
        —  350  —

Wochen  nach  der  Zustellung  die  Klage  beim  Bezirksausschusse  statt,  gegen  dessen
Endurtheil  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  zulässig  ist.

Der  Einspruch  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

Einsprüche,  welche  sich  gegen  den  dem  Handelskammerbeitrage  zu  Grunde
liegenden  Satz  der  staatlich  veranlagten  Gewerbesteuer  richten,  sind  unzulässig.

C.  23.

Die  Handelskammer  ist  befugt,  zur  Deckung  der  Kosten  von  Anstalten,
Anlagen  und  Einrichtungen,  die  für  einzelne  Theile  des  Handelskammerbezirks
oder  für  einzelne  Betriebszweige  ausschließlich  bestimmt  sind,  oder  ihnen  vorzugsweise
  zu  Gute  kommen,  die  Beitragspflichtigen  dieser  Bezirkstheile  oder  Betriebszweige
  zu  besonderen  Beiträgen  heranzuziehen.  Bevor  solche  Anstalten,  Anlagen
und  Einrichtungen  ins  Leben  gerufen  werden,  ist  den  Betheiligten  Gelegenheit
zu  geben,  sich  über  deren  Zweckmäßigkeit  zu  äußern.

Zur  Verwaltung  solcher  Einrichtungen  sind  Vertreter  der  betheiligten
Bezirkstheile  oder  Betriebszweige  in  angemessener  Lahl  heranzuziehen;  sie  kann
örtlichen  oder  fachlichen  Ausschüssen  übertragen  werden,  die  aus  Mitgliedern  der
Handelskammer  und  Vertretern  der  betheiligten  Bezirkstheile  oder  Betriebszweige
zu  bilden  sind.

Die  auf  Grund  dieser  Bestimmungen  gefaßten  Beschlüsse  unterliegen  der
Genehmigung  des  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe.

g.  24.

Einer  vorgängigen  Genehmigung  des  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe
bedarf  es,  wenn  die  Beschaffung  des  Aufwandes  für  ein  Jahr  einen  zehn  Prozent
der  Gewerbesteuer  übersteigenden  Zuschlag  zu  derselben  erfordert.

In  diesem  Falle  kann  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  die  etatsmäßigen
  Kosten  in  der  Gesammtsumme  soweit  herabsetzen,  daß  der  zu  ihrer
Deckung  erforderliche  Zuschlag  nicht  mehr  als  zehn  Prozent  der  Gewerbesteuer
beträgt.

Artikel  VI.

Die  88.  26  bis  30  des  Gesetzes  über  die  Handelskammern  werden  durch
folgende  Bestimmungen  ersetzt:

Geschäftsführung.
26.
Zu  Anfang  jeden  Jahres  wählt  die  Handelskammer  aus  ihrer  Mitte  einen
Vorsitzenden  und  einen  oder  zwei  Stellvertreter  desselben.  Im  Falle  des  Ausscheidens

  des  Vorsitzenden  oder  seiner  Stellvertreter  vor  der  gesetzlichen  Zeit  erfolgt
eine  Neuwahl  für  den  Rest  dieser  Zeit.
        <pb n="391" />
        —  351  —

§.  27.
Die  Handelskammern  können  die  Oeffentlichkeit  ihrer  Sitzungen  beschließen.
Ausgenommen  von  der  öffentlichen  Berathung  sind  diejenigen  Gegenstände,
welche  in  einzelnen  Fällen  den  Handelskammern  als  für  die  Oeffentlichkeit  nicht
geeignet  von  den  Behörden  bezeichnet  oder  von  ihnen  selbst  als  zur  öffentlichen
Berathung  nicht  geeignet  befunden  werden.

6.  28.

Die  Beschlüsse  der  Handelskammern  werden  —  außer  den  in  den  §§.  18,  19
bestimmten  Fällen  —  durch  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit
entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Bei  Wahlen  findet  das  im  ersten
Absatze  des  F.  14  bestimmte  Verfahren  statt.  Um  einen  gültigen  Beschluß  zu
fassen,  ist  die  Ladung  aller  Mitglieder  unter  Mittheilung  der  Berathungsgegenstände
  und  die  Anwesenheit  von  mindestens  der  Hälfte  der  Mitglieder  erforderlich.


Ueber  jede  Berathung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.

G.  29.

Die  Handelskammer  hat  die  Rechte  einer  juristischen  Person.

Sie  wird  nach  außen  vertreten  durch  den  Vorsitzenden  oder  seinen  Stellvertreter.


Urkunden,  die  die  Handelskammer  vermögensrechtlich  verpflichten  sollen,
müssen  unter  ihrem  Namen  von  dem  Vorsitzenden  oder  seinem  Stellvertreter  und
einem  Mitgliede  der  Handelskammer  vollzogen  werden.

Sie  führt  ein  den  heraldischen  Adler  ethaltendes  Siegel  mit  der  Umschrift:
„Handelskammer  zu  (fühHr)
S.  29  %

Den  Handelskammern  ist  gestattet,  ihre  Berichte  unmittelbar  an  die
Zentralbehörden  zu  erstatten.

Sie  haben  von  den  an  die  Zentralbehörden  erstatteten  Berichten  derjenigen
Provinzialbehörde,  in  deren  Geschäftskreis  der  Gegenstand  fällt,  Mittheilung  zu
machen.

S.  30.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Geschäftsführung  werden  von  der
Handelskammer  in  einer  dem  Regierungspräsidenten  mitzutheilenden  Geschäftsordnung
  getroffen.

Artikel  VII.

a.  Die  66.  31  bis  33  des  Gesetzes  über  die  Handelskammern  werden  durch
folgende  Bestimmungen  ersetzt:

G.  31.

Der  Geschäftskreis  der  Handelskammern  wird  im  Allgemeinen  durch  ihre
Bestimmung  (F.  1)  begrenzt.

G#set-  Samml.  1897.  (Nr.  9938.)  62
        <pb n="392" />
        —  352  —

Sie  sind  befugt,  Anstalten,  Anlagen  und  Einrichtungen,  die  die  Förderung
von  Handel  und  Gewerbe,  sowie  die  technische  und  geschäftliche  Ausbildung,  die
Erziehung  und  den  sittlichen  Schutz  der  darin  beschäftigten  Gehülfen  und  Lehrlinge
bezwecken,  zu  begründen,  zu  unterhalten  und  zu  unterstützen.

K.  32.

Alljährlich  bis  spätestens  Ende  Juni  haben  die  Handelskammern  über  die
Lage  und  den  Gang  des  Handels  während  des  vorhergegangenen  Jahres  an  den
Minister  für  Handel  und  Gewerbe  zu  berichten  und  den  Bericht  im  Druck  zu
vervielfältigen.

Außerdem  find  sie  verpflichtet,  durch  die  öffentlichen  Blätter  oder  in  sonst
geeigneter  Weise  den  Handel-  und  Gewerbetreibenden  ihres  Bezirks  fortlaufende
Mittheilungen  aus  den  Berathungsprotekollen  zu  machen  sowie  summarisch  von
ihren  Einnahmen  und  Ausgaben  Kenntniß  zu  geben.

K.  33.
An  denjenigen  Orten,  an  welchen  Handelskammern  ihren  Sitz  haben,  werden
von  diesen  die  Handelsmäkler  —  unter  Vorbehalt  der  Bestätigung  des  Regierungspräsidenten
  —  ernannt.

b.  Hinter  §.  34  des  Gesetzes  über  die  Handelskammern  wird  folgender
K.  34  eingeschaltet:
g.  342.

Die  Handelskammer  ist  befugt,  Dispacheure  und  solche  Gewerbetreibende
der  in  §.  36  der  Reichs-Gewerbeordnung  bezeichneten  Art,  deren  Thätigkeit  in  das
Gebiet  des  Handels  fällt,  öffentlich  anzustellen  und  zu  beeidigen.  Auf  Auktionatoren
findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.  Vorschriften,  die  die  Handelskammer
für  die  hiernach  angestellten  Personen  erläßt,  sind  dem  Minister  für  Handel  und
Gewerbe  vorzulegen.

Der  Handelskammer  liegt  ferner  die  Ausstellung  von  Ursprungszeugnissen
und  anderen  dem  Handelsverkehre  dienenden  Bescheinigungen  ob.

Artikel  VIII.
Das  Gefetz  über  die  Handelskammern  erhält  folgende  neue  Bestimmung:

Beaufsichtigung.  Auflösung.
S.  34b.
Die  Handelskammer  unterliegt  der  Aufsicht  des  Ministers  für  Handel
und  Gewerbe.
Auf  Antrag  desselben  kann  eine  Handelskammer  durch  Beschluß  des
Staatsministeriums  aufgelöst  werden.  Es  find  sodann  Neuwahlen  anzuordnen,
die  innerhalb  dreier  Monate  vom  Tage  der  Auflösung  an  erfolgen  müsfen.
        <pb n="393" />
        —  353  —

Ueber  die  Geschäftsführung  und  Vermögensverwaltung  der  Handelskammer
während  der  Zwischenzeit  trifft  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  die  erforderlichen
  Anordnungen.

Artikel  IX.

a.  Der  §.  36  des  Gesetzes  über  die  Handelskammern  erhält  folgende
Fassung:

K.  36.

Auf  die  zu  Berlin,  Stettin,  Magdeburg,  Tilsit,  Königsberg,  Danzig,
Memel  und  Elbing  bestehenden  kaufmännischen  Korporationen  und  auf  das
Kommerzkollegium  zu  Altona  findet  dieses  Gesetz  mit  Ausnahme  der  §9.  27,
31  und  34a  keine  Anwendung.

Die  in  Absatz  1  aufgeführten  Körperschaften  sind  befugt,  sich  in  Handelskammern
  umzuwandeln  oder,  falls  eine  Handelskammer  für  den  Bezirk  besteht,
sich  mit  dieser  zu  vereinigen.

Die  Umwandlung  erfolgt  durch  ein  von  der  Körperschaft  zu  beschließendes
der  Genehmigung  des  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe  unterliegendes  Statut,
in  welchem  über  die  Verwaltung  der  Einrichtungen  und  des  Vermögens  der
Körperschaft,  sowie  über  das  für  die  neue  Handelskammer  maßgebende  Wahlsystem
  Bestimmung  zu  treffen  ist.  Durch  das  Statut  kann  die  bisherige  Bezeichnung
  der  Körperschaft  und  ihrer  Vertretung  aufrecht  erhalten  werden.

Zur  Vereinigung  mit  einer  schon  bestehenden  Handelskammer  bedarf  es
eines  mit  dieser  zu  vereinbarenden  Statuts,  welches  der  Genehmigung  des
Ministers  für  Handel  und  Gewerbe  unterliegt.

b.  Die  §§.  25,  35  und  37  des  Gesetzes  über  die  Handelskammern
werden  aufgehoben.

c.  Der  §.  38  des  Gesetzes  über  die  Handelskammern  erhält  folgende
Fassung:
Alle  entgegenstehenden  Gesetze  und  Verordnungen  treten  außer  Kraft.

d.  Das  Gesetz  über  die  Handelskammern  erhält  folgende  neue  Bestimmungen:

5.  39.

Vor  dem  1.  April  1898  find  für  die  zur  Zeit  bestehenden  Handelskammern
Neuwahlen  der  Mitglieder  mit  der  Maßgabe  vorzunehmen,  daß  die  ersten  darauf
folgenden  Ergänzungswahlen  (G.  16)  vor  Schluß  des  Jahres  1899  stattfinden.
Bis  zur  Vollziehung  der  Neuwahlen  bleiben  die  derzeitigen  Mitglieder  der  Handelskammern
  im  Anmte.

C.  40.

Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  ist  der  Minister  für  Handel  und
Gewerbe  beauftragt.

(r.  9939—9039.)  62°
        <pb n="394" />
        —  354  —

Artikel  X.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  wird  ermächtigt,  den  Text  des
Gesetzes  über  die  Handelskammern  vom  24.  Februar  1870,  wie  er  sich  aus  den
in  den  Artikeln  1  bis  IX  festgestellten  Aenderungen  ergiebt,  mit  fortlaufender
Paragraphenreihe  zu  versehen,  derselben  entsprechend  auch  die  im  Texte  bezogenen
Paragraphen  zu  bezeichnen  und  diesen  Text  durch  die  Gesetz  Sammlung  bekannt
zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wilhelmshöhe,  den  19.  August  1897.

(I.  S)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  Thielen.  Frhr.  v.  d.  Recke.  Brefeld.
v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.

(Nr.  9939.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Redaktion  des  Gesetzes  über  die  Handelskammern.
Vom  22.  August  1897.

Ar##  Grund  der  mir  durch  Artikel  X  des  vorstehenden  Gesetzes,  betreffend  die
Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Handelskammern  vom  24.  Februar  1870,
ertheilten  Ermächtigung  mache  ich  den  Text  des  Gesetzes  über  die  Handelskammern
vom  24.  Februar  1870,  wie  er  sich  aus  den  in  den  Artikeln  I  bis  IX  des  vorstehenden
  Gesetzes  festgestellten  Aenderungen  ergiebt,  in  fortlaufender  Paragraphenreihe
  nachfolgend  bekannt.

Berlin,  den  22.  August  1897.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.
Brefeld.
        <pb n="395" />
        Gesetz
über  die  Handelskammern

24.  Februar  1870.

 

Bestimmung  und  Errichtung  der  Handelskammern.

ß.  1.

Die  Handelskammern  haben  die  Bestimmung,  die  Gesammtinteressen  der  Handelund
  Gewerbetreibenden  ihres  Bezirkes  wahrzunehmen,  insbesondere  die  Behörden
in  der  Förderung  des  Handels  und  der  Gewerbe  durch  thatsächliche  Mittheilungen,
Anträge  und  Erstattung  von  Gutachten  zu  unterstützen.

S.  2.
Die  Errichtung  einer  Handelskammer  unterliegt  der  Genehmigung  des.
Ministers  für  Handel  und  Gewerbe.
Bei  Ertheilung  dieser  Genehmigung  wird  zugleich  über  die  Zahl  der  Mitglieder
  und,  wenn  die  Errichtung  für  einen  über  mehrere  Orte  sich  erstreckenden
Bezirk  erfolgt,  über  den  Sitz  der  Handelskammer  Bestimmung  getroffen.

Wahlberechtigung  und  Wählbarkeit.

§.  3.

Die  Mitglieder  der  Handelskammer  werden  gewählt.

Berechtigt,  an  der  Wahl  Theil  zu  nehmen,  und  verpflichtet,  zu  den  Kosten

der  Handelskammer  beizutragen,  sind,  sofern  sie  zur  Gewerbesteuer  veranlagt  sind:

1)  diejenigen  Kaufleute  (natürliche  und  juristische  Personen),  die  als
Inhaber  einer  Firma  in  einem  der  für  den  Vezirk  der  Handelskammer
geführten  Handelsregister  eingetragen  stehen,

2)  diejenigen  ein  Handelsgewerbe  treibenden  Gesellschaften  und  Genossenschaften,
  die  in  einem  der  Handels=  oder  Genossenschaftsregister  des
Handelskammerbezirks  eingetragen  stehen,

3)  die  im  Bezirke  der  Handelskammer  den  Bergbau  treibenden  Alleineigenthümer
  oder  Pächter  eines  Bergwerks,  Gewerkschaften  oder  Gesellschaften,
  auch  wenn  sie  nicht  im  Handels=  oder  Genossenschaftsregister
eingetragen  stehen,

r.  9939.
        <pb n="396" />
        —  356  —

4  die  Besitzer  von  im  Handelskammerbezirk  belegenen  Betriebsstätten,
welche  zu  einem  außerhalb  dieses  Bezirkes  bestehenden,  im  Handelsregister
  eingetragenen  Unternehmen  gehören,  auch  wenn  die  Betriebsstätten
  nicht  im  Handelsregister  eingetragen  stehen,  sofern  dieselben
nach  Art  und  Umfang  einen  in  kaufmännischer  Weise  eingerichteten
Geschäftsbetrieb  erfordern.

Von  Wahlrecht  und  Beitragspflicht  sind  ausgeschlossen:

(a)  die  Reichs-  und  Staatsbetriebe,

b)  die  mit  einem  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betriebe  verbundenen
Nebengewerbe,

0  die  landwirthschaftlichen  und  Handwerksgenossenschaften,

die  zu  b  und  c  Genannten,  sofern  nicht  die  Zulassung  von  ihnen
beantragt  wird.

 

S.  4.

Die  Handelskammer  kann  beschließen,  daß  Wahlrecht  und  Beitragspflicht
außer  von  den  Erfordernissen  des  §.  3  von  der  Veranlagung  in  einer  bestimmten
Klasse  oder  zu  einem  bestimmten  Satze  der  Gewerbesteuer  bedingt  sein  soll.  Der
Beschluß  unterliegt  der  Genehmigung  des  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe.

5.

Befähigt,  die  Wahlstimme  abzugeben)  sind  Personen,  die  im  Besttze  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  sind,  weder  unter  Vormundschaft  noch  unter  Pflegschaft
stehen  und  nicht  gemäß  §.  9  vom  Wahlrechte  ausgeschlossen  sind.

Wahlberechtigte  Personen,  die  hiernach  zur  Abgab-  der  Wahlstimme  befähigt
  sind,  üben  das  Wahlrecht  persönlich  aus.  Eine  Vertretung  bei  den
Wahlen  findet  statt:

1)  für  offene  Handelsgesellschaften  durch  einen  zur  Vertretung  befugten
Gesellschafter,  für  andere  wahlberechtigte  Gesellschaften,  Gewerkschaften
und  juristische  Personen  durch  einen  ihrer  gesetzlichen  Vertreter  und,
wenn  sie  einen  solchen  nicht  haben,  durch  ein  Vorstandsmitglied,

2)  für  Personen  weiblichen  Geschlechts,  für  Personen,  die  unter  Vormundschaft
  oder  Plegschaft  stehen,  und  für  Zweigniederlassungen  und  Betriebsstätten
  (§.  3  Ziffer  4),  die  einem  Handelskammerbezirke,  in  dem  ihre
Hauptniederlassung  nicht  belegen  ist,  angehören,  und  nicht  von  einer
nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  wahlberechtigten  Person  geleitet

werden,  durch  einen  im  Handelsregister  eingetragenen  Prokuristen  oder,
wenn  (6  einen  solchen  nicht  haben,  durch  einen  besonders  bestellten
Bevollmächtigten.

Die  Handelskammer  kann  beschließen,  daß  bei  den  Wahlen  die  Vertretung
durch  einen  in  das  Handelsregister  eingetragenen  Prokuristen  allgemein  zugelassen
werde.  Sie  hat  in  diesem  Falle  auch  die  zur  Ausführung  dieses  Beschlusses
        <pb n="397" />
        —  357  —

etwa  erforderlichen  Bestimmungen,  namentlich  über  die  Legitimation  des  die
Wahlstimme  abgebenden  Prokuristen  zu  treffen.

g.  6.

Wer  nach  vorstehenden  Bestimmungen  (§.  3  bis  5)  in  demselben  Handelskammerbezirke
  mehrfach  stimmberechtigt  ist,  darf  gleichwohl  nur  eine  Wahlstimme
abgeben  und  hat  sich,  wenn  er  gleichzeitig  in  mehreren  Wahlkreisen  des  Handelskammerbezirks
  (6.  10)  stimmberechtigt  ist,  vor  Ablauf  der  zu  Einwendungen  gegen
die  Wählerliste  bestimmten  Frist  (G.  11)  zu  erklären,  in  welchem  Wahlkreise  er
seine  Stimme  ausüben  will.

G.  7.

Zu  Mitgliedern  der  Handelskammer  wählbar  sind  deutsche  Staatsangehörige,
die  mindestens  25  Jahre  alt  und  nach  den  I#.  3  bis  5  zur  Abgabé  der  Wahlstimme
  befähigt  sind,  jedoch  mit  Ausnahme  der  nach  §.  5  Absatz  2  iffer  2  besonders
  bestellten  Bevollmächtigten.  Mehr  als  der  vierte  Theil  der  Mitglieder
der  Handelskammer  darf  nicht  aus  den  im  F§.  5  Absatz  3  genannten  Personen
bestehen.

sieh  Mehrere  Vertreter  derselben  Gesellschaft,  Gewerkschaft  oder  juristischen
Person  (Gesellschafter,  gesetzliche  Vertreter,  Vorstandsmitglieder,  Prokuristen)
dürfen  nicht  gleichzeitig  Mitglieder  derselben  Handelskammer  sein.

KG.  8.

Die  Handelskammer  kann  Personen)  die  nach  §.7  zu  Mitgliedern  der
Handelskammer  gewählt  werden  konnten,  aber  ihre  die  Wählbarkeit  begründende
Thätigkeit  oder  Stellung  aufgegeben  haben,  über  die  nach  §.  2  festgestellte  Zahl
der  Mitglieder  hinaus  zuwählen.

Die  Zuwahl  erfolgt  auf  drei  Jahre.

Die  Zahl  dieser  Mitglieder  darf  den  zehnten  Theil  der  Mitglieder  der
Handelskammer  nicht  übersteigen.  «

§.9.

Diejenigen,  über  deren  Vermögen  der  Konkurs  eröffnet  ist,  sind  bis  nach
Abschluß  dieses  Verfahrens  und  diejenigen,  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt
haben,  während  der  Dauer  der  Zahlungseinstellung  weder  wahlberechtigt  noch
wählbar.

Wahlverfahren.
K.  10.

Die  Handelskammer  kann  durch  Statut  beschließen,  daß  die  Wahlen  nach
Abtheilungen  der  Wahlberechtigten  vorzunehmen  find,  sowie  daß  eine  Abstufun
des  Wahlrechts  nach  der  Höhe  der  Handelskammerbeiträge  stattfindet,  oder  da
die  Wahlen  durch  alle  Wahlberechtigten  mit  gleichem  Rechte  erfolgen.  Für  die
Ausführung  der  Wahlen  können  engere  Wahlbezirke  gebildet  werden.  In  dem

(Nr.  9939.)
        <pb n="398" />
        —  358  —

Statute  sind  zugleich  die  zur  Ausführung  der  Beschlüsse  erforderlichen  Bestimmungen

  zu  treffen,  insbesondere  über  die  Äbgrenzung  der  Wahlbezirke  und  Wahlabtheilungen

  und  die  Vertheilung  der  Mitglieder  der  Handelskammer  auf  die

Wahlbezirke  und  Wahlabtheilungen,  sowie  über  den  bei  Abstufungen  des  Wahlrechts

  anzuwendenden  Maßstab.

6  Das  Statut  unterliegt  der  Genehmigung  des  Ministers  für  Handel  und
ewerbe.

So  lange  ein  solches  Statut  nicht  erlassen  ist,  erfolgen  die  Wahlen  zur
Handelskammer  in  der  Weise,  daß  die  nach  §.  3  Wahlberechtigten  unter  Zugrundelegung
  des  Ergebnisses  ihrer  Veranlagung  zur  Gewerbesteuer  in  drei  Abtheilungen
getheilt  werden,  deren  jede  ein  Drittel  der  Kammermitglieder  wählt.  Innerhalb
der  Wahlabtheilungen  können  mit  Genehmigung  des  Ministers  für  Handel  und
Gewerbe  Wahlbezirke  gebildet  werden.

KC.  11.

Zur  Vorbereitung  der  Wahlen  stellt  die  Handelskammer  eine  Liste  der
Wahlberechtigten  auf,  die  eine  Woche  lang  öffentlich  auszulegen  ist.  Hat  die
Wahl  nach  Wahlbezirken  oder  Wahlabtheilungen  zu  erfolgen,  so  ist  für  jeden
Wahlbezirk  und  für  jede  Wahlabtheilung  eine  besondere  Liste  aufzustellen  und
auszulegen.  «

Die  Handelskammer  macht  Ort  und  Zeit  der  Auslegung  mit  dem  Hinzufügen
  bekannt,  daß  Einwendungen  gegen  die  Liste  innerhalb  einer  Woche  nach
beendeter  Auslegung  bei  ihr  anzubringen  seien.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  beschließt  sie  über  die  erhobenen  Einwendungen
und  stellt  die  Wahlliste  fest.  Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen
die  Beschwerde  beim  Regierungspräsidenten  statt.  Dieser  entscheidet  endgültig.

In  Wahlbezirken,  für  welche  eine  Handelskammer  noch  nicht  vorhanden
ist,  werden  die  der  Handelskammer  durch  Absatz  1  bis  3  zugewiesenen  Aufgaben
von  dem  Regierungspräsidenten  wahrgenommen.

 

G.  12.

Nach  erfolgter  Feststellung  der  Wählerliste  hat  für  jeden  Wahlbezirk  bei
Einrichtung  der  Handelskammer  ein  von  dem  Regierungspräsidenten,  sonst  ein
von  der  Handelskammer  aus  der  Zahl  ihrer  Mitglieder  zu  ernennender  Kommissarius
den  Wahltermin  zu  bestimmen  und  öffentlich  bekannt  zu  machen.

K..  13.

In  der  Wahlversammlung  führt  der  ernannte  Kommissarius  (C.  12)  den
Vorsitz.  Es  wird  ein  Wahlvorstand  gebildet.  Zu  demselben  gehören,  außer  dem
Vorsitzenden,  ein  Stimmensammler  und  ein  Schriftführer,  welche  von  den  anwesenden
  Wahlberechtigten  aus  ihrer  Mitte  gewählt  werden.
        <pb n="399" />
        —  359  —

ß.  14.

Die  Wahl  erfolgt  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  durch  geheime  Abstimmung
  mittelst  Stimmzettel,  welche,  außer  den  im  F§.  5  erwähnten  Fällen,
von  den  Stimmberechtigten  persönlich  abzugeben  sind.  Bei  Stimmengleichheit
entscheidet  das  Loos.  Ergiebt  sich  bei  einer  Wahl  in  der  ersten  Abstimmung
weder  eine  absolute  Stimmenmehrheit  noch  Stimmengleichheit,  so  werden  diejenigen,
welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  in  doppelter  Anzahl  der  zu  Wählenden
auf  die  engere  Wahl  gebracht.  Falls  mehr  Personen,  als  die  doppelte  Anzahl
der  zu  Wählenden,  die  relativ  meisten  Stimmen  erhalten,  entscheidet  bei  Feststellung
  der  Liste  der  auf  die  engere  Wahl  zu  Bringenden,  unter  denen,  welche
gleich  viele  Stimmen  haben,  das  Loos.  Ueber  die  Gültigkeit  der  Wahlzettel
entscheidet  der  Wahlvorstand.  Das  Wahlprotokoll  ist  von  dem  Wahlvorstande
zu  unterzeichnen.

Durch  ein  der  Genehmigung  des  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe
unterliegendes  Statut  kann  ein  von  den  Bestimmungen  des  Absatzes  1  abweichendes
Wahlverfahren  beschlossen  werden.

KC.  15.

Die  Handelskammer  hat  das  Ergebniß  der  Wahl  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Einsprüche  gegen  die  Wahl  sind  innerhalb  zweier  Wochen  bei  der  Handelskammer
  anzubringen,  der  die  Beschlußfassung  zusteht,  und  die  im  Uebrigen  die
Legitimation  ihrer  Mitglieder  von  Amtswegen  prüft  und  darübeer  beschließt.

Gegen  die  Beschlüsse  der  Handelskammer  findet  innerhalb  zweier  Wochen
die  Klage  beim  Bezirksausschusse  statt,  gegen  dessen  Endurtheil  nur  das  Rechtsmittel
  der  Revision  zulässig  ist.

Dauer  der  Funktion  und  Wechsel  der  Mitglieder.

KC.  16.

Die  Mitglieder  der  Handelskammer  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.  Alle
zwei  Jahre  scheidet  ein  Dritttheil  aus  und  wird  durch  neue  Wahlen  (Ergänzungswahlen)
  ersetzt.  Soweit  die  Zahl  der  Mitglieder  nicht  durch  drei  theilbar  ist,
bestimmt  die  Handelskammer,  bei  welchen  Ergänzungswahlen  die  übrig  bleibende
Zahl  der  Mitglieder  durch  Neuwahl  zu  ersetzen  ist.  Die  Handelskammer  hat
ferner,  wenn  die  Wahlen  nach  Wahlabtheilungen  oder  Wahlbezirken  erfolgen,
die  ausscheidenden  Mitglieder  auf  die  Abtheilungen  oder  Bezirke  angemessen  zu
vertheilen.

b  Die  das  erste  und  das  zweite  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos
estimmt.

Die  Ergänzungswahlen  finden  vor  Schluß  des  Kalenderjahres  statt.  Die
Gewählten  beginnen  ihre  Thätigkeit  mit  dem  Beginne  des  folgenden  Jahres.

Geset=  Samml.  1897.  (Nr.  9939.)  63
        <pb n="400" />
        —  360  —

Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.  Sie  bleiben  im  Amte,  bis
die  Neugewählten  die  Geschäfte  übernommen  haben.

S.  17.

Wahlen  zum  Ersatze  von  Mitgliedern,  die  außerhalb  der  regelmäßigen
Ergänzung  der  Handelskammer  ausgeschieden  sind  (Ersatzwahlen),  werden  im
Anschlusse  an  die  nächsten  Ergänzungswahlen  vollzogen.

Sie  sind  schon  vorher  zu  vollziehen,  wenn  der  Minister  für  Handel  und
Gewerbe  oder  die  Handelskammer  es  für  erforderlich  erachtet,  und  können  alsdann
  unter  Zugrundelegung  der  bei  der  letzten  Ergänzungswahl  festgestellten
Liste  der  Wahlberechtigten  vollzogen  werden.

Der  Ersatzmann  bleibt  bis  zum  Ende  derjenigen  Wahlperiode  in  Thätigkeit,
für  welche  der  Ausgeschiedene  gewählt  war.

Die  Wahl  jedes  Ersatzmannes  erfolgt  in  einem  besonderen  Wahlgange;
nur  wenn  mehrere  Ersatzmänner  für  eine  gleiche  Wahlperiode  von  derselben
Wahlabtheilung  oder  demselben  Wahlbezirke  zu  wählen  sind,  erfolgt  die  Wahl
in  einem  gemeinsamen  Wahlgange.

G.  18.

Jeder  in  der  Person  eines  Mitgliedes  eintretende  Umstand,  welcher  dasselbe,
wenn  er  vor  der  Wahl  vorhanden  gewesen  wäre,  von  der  Wählbarkeit  auseschlossen
  haben  würde,  hat  das  Erlöschen  der  Mitgliedschaft  zur  Folge.  Die
Veschluzfassong  hierüber  steht  der  Handelskammer  zu.

KG.  19.

Die  Handelskammer  kann  ein  Mitglied,  welches  nach  ihrem  Urtheile  durch
seine  Handlungsweise  die  öffentliche  Achtung  verloren  hat,  nach  Anhörung  desselben
  durch  einen  mit  einer  Mehrheit  von  wenigstens  zwei  Dritttheilen  ihrer
Mitglieder  zu  fassenden  Beschluß  aus  ihrer  Mitte  entfernen.

.  20.
In  derselben  Art  (C.  19)  kann  die  Handelskammer  ein  Mitglied,  gegen
welches  ein  gerichtliches  Strafverfahren  eröffnet  wird,  bis  nach  Abschluß  desselben,
von  seinen  Funktionen  vorläufig  entheben.

.  21.
Gegen  die  nach  Maßgabe  der  18  bis  20  gefaßten  Beschlüsse  der
Handelskammer  findet  innerhalb  zweier  Wochen  die  Klage  beim  Bezirksausschusse
statt,  gegen  dessen  Endurtheil  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  zulässig  ist.

g.  22.
Die  Handelskammer  kann  beschließen,  daß  neben  den  Mitgliedern  Stellvertreter
  gewählt  werden.  In  dem  Beschlusse  ist  über  die  Zahl  der  Stellvertreter,
        <pb n="401" />
        —  361  —

über  ihre  Vertheilung  auf  Wahlbezirke  oder  Wahlabtheilungen  und  über  die
Voraussetzungen,  unter  denen  sie  in  Thätigkeit  treten,  Bestimmung  zu  treffen.
Im  Uebrigen  finden  auf  die  Stellvertreter  die  für  Mitglieder  geltenden  Bestimmungen
  entsprechende  Anwendung.

Kostenaufwand.
g.  23.

Die  Handelskammer  beschließt  uͤber  den  zur  Erfüllung  ihrer  gesetzlichen
Aufgabe  erforderlichen  Kostenaufwand  und  ordnet  ihr  Kassen=  und  Rechnungswesen
  selbständig.

Sie  nimmt  die  von  ihr  für  erforderlich  erachteten  Arbeitskräfte  an,  setzt
die  Vergütungen  für  dieselben  fest  und  beschafft  die  nöthigen  Räumlichkeiten.

G.  24.
Die  Mitglieder  versehen  ihre  Geschäfte  unentgeltlich.  Nur  die  durch  Erledigung
  einzelner  Aufträge  verwachsenden  baaren  Auslagen  werden  ihnen  erstattet.
Dee  Handelskammer  kann  beschließen,  ihren  Mitgliedern  eine  den  baaren
Auslagen  für  die  Theilnahme  an  den  Situngen  entsprechende  Entschädigung  zu
gewähren.
G.  25.
Die  Handelskammer  hat  alljährlich  einen  Etat  aufzustellen,  öffentlich
bekannt  zu  machen  und  dem  Regierungspräsidenten  mitzutheilen.

g.  26.

Soweit  die  in  dem  Haushaltsplane  veranschlagten  Kosten  der  Handelskammerverwaltung
  nicht  durch  besondere  Einnahmen  gedeckt  werden,  werden  sie
auf  die  Wahlberechtigten  (69.  3  und  4)  umgelegt.  Den  Maßstab  bildet  die
staatlich  veranlagte  Gewerbesteuer.  Dabei  bleibt  derjenige  Theil  der  Gewerbesteuer
  außer  Anrechnung,  der  auf  Niederlassungen,  Betriebe  oder  Betriebsstätten
entfällt,  die  ihren  Sitz  nicht  im  Handelskammerbezirk  haben,  oder  hinsichtlich
welcher  5  Besitzern  das  Recht,  an  den  Handelskammerwahlen  Theil  zu  nehmen,
nicht  zusteht

Gemeinden  /  die  eine  besondere  Gewerbesteuer  eingeführt  haben  (§.  2
des  K  vom  14.  Juli  1893),  kann  auf  Grund  n
der  Handelskammer  nach  Anhörung  der  Betheiligten  der  auf  die  Wahlberechtigten
der  Gemeinde  entfallende  Betrag  an  Handelskammerbeiträgen  durch  Zuschläg
zu  der  besonderen  Gewerbesteuer  aufgebracht  werden.  Dieser  Beschluß  bedarf  Fr
Genehmigung  des  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe.

g.  27.
Das  Ergebniß  der  Veranlagung  zur  Gewerbesteuer  sowie  etwa  später  eintretende

  Veränderungen  werden  der  Handelskammer  von  dꝛ  Steuerausschüssen
(Nr.  9939.)
        <pb n="402" />
        —  362  —

kostenfrei  mitgetheilt.  Insoweit  die  Veranlagung  sich  auf  mehrere  Niederlassungen,
  Betriebe  oder  Betriebsstätten  eines  Beitragspflichtigen  erstreckt,  die
ihren  Sitz  nicht  sämmtlich  im  Bezirk  einer  Handelskammer  haben  oder  hinsichtlich
  welcher  ihren  Besitzern  das  Recht,  an  den  Handelskammerwahlen  Theil  zu
nehmen)  nicht  zusteht,  ist  auf  Antrag  der  Handelskammer  vom  Vorsitzenden  des
Steuerausschusses  der  auf  die  abgabepflichtigen  Niederlassungen,  Betriebe  oder
Betriebsstätten  entfallende  Theilbetrag  festzustellen  und  den  Abgabepflichtigen
mitzutheilen.

Denselben  steht  binnen  einer  Ausschlußfrist  von  vier  Wochen  die  Berufung
an  die  Bezirksregierung,  deren  Entscheidung  endgültig  ist,  zu.

Die  Handelskammer  stellt  die  Beiträge  fest.

g.  28.

Auf  Ersuchen  der  Handelskammer  haben  die  Gemeinden  und  Gutsbezirke
die  Erhebung  der  Handelskammerbeiträge  gegen  eine  Vergütung  von  höchstens
drei  vom  Hundert  der  eingezogenen  Beiträge  zu  bewirken  und  die  Beiträge  durch
Vermittelung  der  Kreis-(Steuer-)  Kassen  an  die  Handelskammer  abzuführen.

Die  Handelskammerbeiträge  sind  öffentliche  Lasten.  Rückständige  Beiträge
werden  in  derselben  Weise  wie  Geneindeabgaben  eingezogen.

g.  29.

Einsprüche  gegen  die  Heranziehung  zu  Handelskammerbeiträgen  sind  innerhalb
  zweier  Wochen  nach  der  Jahlungsaufforderung  bei  der  Handelskammer
anzubringen,  die  darüber  beschließt.  Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zweier
Wochen  nach  der  Zustellung  die  Klage  beim  Bezirksausschusse  statt,  gegen  dessen
Endurtheil  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  zulässig  ist.

Der  Einspruch  hat  keine  aufschiebende  Wukang.

Einsprüche,  welche  sich  gegen  den  dem  Handelskammerbeitrage  zu  Grunde
liegenden  Satz  der  staatlich  veranlagten  Gewerbesteuer  richten,  sind  unzulässig.

g.  30.

Die  Handelskammer  ist  befugt,  zur  Deckung  der  Kosten  von  Anstalten,
Anlagen  und  Einrichtungen,  die  fuͤr  einzelne  Theile  des  Handelskammerbezirks
oder  für  einzelne  Betriebszweige  ausschließlich  bestimmt  sind,  oder  ihnen  vorzugsweise
  zu  Gute  kommen,  die  Beitragspflichtigen  dieser  Bezirkstheile  oder  Betriebszweige
  zu  besonderen  Beiträgen  heranzuziehen.  Bevor  solche  Anstalten,  Anlagen
und  Einrichtungen  ins  Leben  gerufen  werden,  ist  den  Betheiligten  Gelegenheit
zu  geben,  sich  über  deren  Zweckmäßigkeit  zu  äußern.

Zur  Verwaltung  solcher  Einrichtungen  sind  Vertreter  der  betheiligten
Bezirkstheile  oder  Betriebszweige  in  angemessener  Zahl  heranzuziehen;  sie  kann
örtlichen  oder  fachlichen  Ausschüssen  übertragen  werden,  die  aus  Mitgliedern  der
        <pb n="403" />
        —  363  —

Handelskammer  und  Vertretern  der  betheiligten  Bezirkstheile  oder  Betriebszweige
zu  bilden  sind.

Die  auf  Grund  dieser  Bestimmungen  gefaßten  Beschlüsse  unterliegen  der
Genehmigung  des  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe.

g.  31.

Einer  vorgängigen  Genehmigung  des  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe
bedarf  es,  wenn  die  Beschaffung  des  Aufwandes  für  ein  Jahr  einen  zehn
Prozent  der  Gewerbesteuer  übersteigenden  Zuschlag  zu  derselben  erfordert.

In  diesem  Falle  kann  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  die  etatsmäßigen
  Kosten  in  der  Gesammtsumme  soweit  herabsetzen,  daß  der  zu  ihrer
Deckung  erforderliche  Zuschlag  nicht  mehr  als  zehn  Prozent  der  Gewerbesteuer  beträgt.

Geschäftsführung.
C.  32.

Zu  Anfang  jeden  Jahres  wählt  die  Handelskammer  aus  ihrer  Mitte  einen
Vorsitzenden  und  einen  oder  zwei  Stellvertreter  desselben.  Im  Falle  des  Ausscheidens
  des  Vorsitzenden  oder  seiner  Stellvertreter  vor  der  gesetzlichen  Zeit  erfolgt
eine  Neuwahl  für  den  Rest  dieser  Zeit.

g.  33.
Die  Handelskammern  können  die  Oeffentlichkeit  ihrer  Sitzungen  beschließen.
Ausgenommen  von  der  öffentlichen  Berathung  sind  diejenigen  Gegenstände,
welche  in  einzelnen  Fällen  den  Handelskammern  als  für  die  Oeffentlichkeit  nicht
geeignet  von  den  Behörden  bezeichnet  oder  von  ihnen  selbst  als  zur  öffentlichen
Berathung  nicht  geeignet  befunden  werden.

.  34.

Die  Beschlüsse  der  Handelskammern  werden  —  außer  den  in  den  §§.  19
und  20  bestimmten  Fällen  —  durch  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Bei  Wahlen  findet  das  im
ersten  Absatze  des  F.  14  bestimmte  Verfahren  statt.  Um  einen  gültigen  Beschluß
zu  fassen,  ist  die  Ladung  aller  Mitglieder  unter  Mittheilung  der  Berathungsgegenstände
  und  die  Anwesenheit  von  mindestens  der  Hälfte  der  Mitglieder  erforderlich.

Ueber  jede  Berathung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.

g.  35.
Die  Handelskammer  hat  die  Rechte  einer  juristischen  Person.
Sie  wird  nach  außen  vertreten  durch  den  Vorsitzenden  oder  seinen  Stellvertreter.
Urkunden,  die  die  Handelskammer  vermögensrechtlich  verpflichten  sollen,
müssen  unter  ihrem  Namen  von  dem  Vorsitzenden  oder  seinem  Stellvertreter  und
einem  Mitgliede  der  Handelskammer  vollzogen  werden.
(Xr.  9039.)
        <pb n="404" />
        —  364  —

Sie  führt  ein  den  heraldischen  Adler  enthaltendes  Siegel  mit  der  Umschrift:
  „Handelskammer  zu  (fü)  4

g.  36.

Den  Handelskammern  ist  gestattet,  ihre  Berichte  unmittelbar  an  die  Zentralbehörden
  zu  erstatten.

Sie  haben  von  den  an  die  Zentralbehörden  erstatteten  Berichten  derjenigen
Provinzialbehörde,  in  deren  Geschäftskreis  der  Gegenstand  fällt,  Mittheilung  zu
machen.

«  §.37.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Geschäftsführung  werden  von  der
Handelskammer  in  einer  dem  Regierungspräsidenten  mitzutheilenden  Geschäftsordnung
  getroffen.

Geschäftskreis.

.  38.  ,
Der  Geschäftskreis  der  Handelskammern  wird  im  Allgemeinen  durch  ihre
Bestimmung  (H.  1)  begrenzt.  .

Sie  sind  befugt,  Anstalten,  Anlagen  und  Einrichtungen,  die  die  Förderung
von  Handel  und  Gewerbe,  sowie  die  technische  und  geschäftliche  Ausbildung,  die
Erziehung  und  den  sittlichen  Schutz  der  darin  beschäftigten  Gehülfen  und  Lehr.
linge  bezwecken,  zu  begründen,  zu  unterhalten  und  zu  unterstützen.

«  ls.39.
.  Alljährlich  bis  spätestens  Ende  Juni  haben  die  Handelskammern  über  die
Lage  und  den  Gang  des  Handels  während  des  vorhergegangenen  Jahres  an
den  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  zu  berichten  und  den  Bericht  im  Druck
zu  vervielfältigen.

Außerdem  sind  sie  verpflichtet,  durch  die  öffentlichen  Blätter  oder  in  sonst
geeigneter  Weise  den  Handel-  und  Gewerbetreibenden  ihres  Bezirks  fortlaufende
Mittheilungen  aus  den  Berathungsprotokollen  zu  machen,  sowie  summarisch  von
ihren  Einnahmen  und  Ausgaben  Kenntniß  zu  geben.

§.  40.

An  denjenigen  Orten,  an  welchen  Handelskammern  ihren  Sitz  haben,
werden  von  diesen  die  Handelsmäkler  —  unter  Vorbehalt  der  Bestätigung  des
Regierungspräsidenten  —  ernannt.

S.  41.
.Beörsen  und  andere  für  den  Handelsverkehr  bestehende  öffentliche  Anstalten
können  unter  die  Aufsicht  der  Handelskammer  gestellt  werden.
        <pb n="405" />
        —  365  —

g.  42.

Die  Handelskammer  ist  befugt,  Dispacheure  und  solche  Gewerbetreibende
der  in  F.  36  der  Reichs-Gewerbeordnung  bezeichneten  Art,  deren  Thätigkeit  in
das  Gebiet  des  Handels  fällt,  öffentlich  anzustellen  und  zu  beeidigen.  Auf
Auktionatoren  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.  Vorschriften,  die  die
Handelskammer  für  die  hiernach  angestellten  Personen  erläßt,  sind  dem  Minister
für  Handel  und  Gewerbe  vorzulegen.

Der  Handelskammer  liegt  ferner  die  Ausstellung  von  Ursprungszeugnissen
und  anderen  dem  Handelsverkehre  dienenden  Bescheinigungen  ob.

Beaufsichtigung.  Auflösung.
g.  43.

Die  Handelskammer  unterliegt  der  Aufsicht  des  Ministers  für  Handel  und
Gewerbe.

Auf  Antrag  desselben  kann  eine  Handelskammer  durch  Beschluß  des  Staatsministeriums
  aufzelist  werden.  Es  sind  sodann  Neuwahlen  anzuordnen,  di
innerhalb  dreier  Monate  vom  Tage  der  Auflösung  an  erfolgen  müssen.

Ueber  die  Geschäftsführung  und  Vermögensverwaltung  der  Handelskammer
während  der  Lwischenzeit  trifft  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  die  erforderlichen
  Anordnungen.

Uebergangs=  und  Schlußbestimmungen.
*

Auf  die  zu  Berlin,  Stettin,  Magdeburg,  Tilsit,  Königsberg,  Danzig,
Memel  und  Elbing  bestehenden  kaufmännischen  Korporationen  und  auf  das
Kommerzkollegium  zu  Altona  findet  dieses  Gesetz  mit  Ausnahme  der  88.  33,  38
und  42  keine  Anwendung.

Die  in  Absatz  1  aufgeführten  Körperschaften  sind  befugt,  sich  in  Handelskammern
  umzuwandeln  oder,  falls  eine  Handelskammer  für  ben  Bezirk  besteht,
sich  mit  dieser  zu  vereinigen.

Die  Umwandlung  erfolgt  durch  ein  von  der  Körperschaft  zu  beschließendes,
der  Genehmigung  des  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe  unterliegendes  Statut,
in  welchem  über  die  Verwaltung  der  Einrichtungen  und  des  Vermögens  der
Körperschaft,  sowie  über  das  für  die  neue  Handelskammer  maßgebende  Wahlsystem
  Bestimmung  zu  treffen  ist.  Durch  das  Statut  kann  die  bisherige  Bezeichnung
  der  Körperschaft  und  ihrer  Vertretung  aufrecht  erhalten  werden.

Zur  Vereinigung  mit  einer  schon  bestehenden  Handelskammer  bedarf  es
eines  mit  dieser  zu  vereinbarenden  Statuts,  welches  der  Genehmigung  des
Ministers  für  Handel  und  Gewerbe  unterliegt.

Or.  9939.
        <pb n="406" />
        —  366  —

g.  45.
Alle  entgegenstehenden  Gesetze  und  Verordnungen  treten  außer  Kraft.

g.  46.

Vor  dem  1.  April  1898  sind  für  die  zur  Zeit  bestehenden  Handelskammern
Neuwahlen  der  Mitglieder  mit  der  Maßgabe  vorzunehmen,  daß  die  ersten,  darauf
folgenden  Ergänzungswahlen  G.  16)  vor  Schluß  des  Jahres  1899  stattfinden.
Bis  zur  Vollziehung  der  Neuwahlen  bleiben  die  derzeitigen  Mitglieder  der  Handelskammern
  im  Amte.

K.  47.

Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  ist  der  Minister  für  Handel  und
Gewerbe  beauftragt.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministerlums.
Gerlin,  gedruckt  in  der  Reichsdiuckere.
        <pb n="407" />
        —  367  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  N.  38.—

(Nr.  9940.)  Gesetz,  betreffend  den  Erwerb  von  Theilen  des  Aachen-Mastrichter  Eisenbahnunternehmens
  durch  den  Preußischen  Staat.  Vom  4.  August  1897.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

F.  1.
Die  Staatsregierung  wird,  unter  Genehmigung  der  beigedruckten  Verträge,
nämlich:

1I)  des  Staatsvertrages  zwischen  Preußen  und  Belgien  über  den  Erwerb
der  Eisenbahnstrecke  Aachen  Marschierthor—Richterich  -Preußisch-Niederländische
  Grenze  durch  den  Preußischen  Staat  vom  15.  April  1897,
2)  des  mit  der  Aachen-Mastrichter  Eisenbahngesellschaft  geschlossenen  Vertrages
  vom  10./27.  April  1897,  betreffend  den  Uebergang  des  Miteigenthums
  der  Aachen-Mastrichter  Eisenbahngesellschaft  an  der  Eisenbahnstrecke
  Richterich—Kohlscheidt-Kämpchen  auf  den  Preußischen  Staat,
ermächtigt,  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  dieser  Verträge  das  Eigenthum
der  Aachen-Mastrichter  Eisenbahngesellschaft  an  der  Eisenbahnstrecke  Richterich—
Preußisch-Niederländische  Grenze  sowie  das  Miteigenthum  dieser  Gesellschaft  an
den  Eisenbahnstrecken  Aachen  Marschierthor—Richterich  und  Richterich  —Kohlscheidt—

Kämpchen  für  den  Staat  zu  erwerben.

§.  2.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  die  im  §J.  2  des  unter  Zisfer  2  des
§.  1  erwähnten  Vertrages  vereinbarte  Absindung  von  1129  100  Mark  unter
Entnahme  dieser  Summe  aus  den  gemäß  Artikel  4  und  5  des  unter  Ziffer  1
des  E.  1  erwähnten  Staatsvertrages  von  dem  Belgischen  Staat  zu  entrichtenden
Beträgen  von  240  000  Francs  und  2  000  000  Mark  an  die  Aachen-Mastrichter
Eisenbahngesellschaft  zu  zahlen.

Cest-  Samml.  189.  (Nr.  9910,)  64

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  September  1897.
        <pb n="408" />
        —  368  —

S.  3.

Die  gemäß  §.  2  von  den  durch  das  Königreich  Belgien  gezahlten  Beträgen
nach  Befriedigung  der  Aachen-Mastrichter  Eisenbahngesellschaft  verbleibende  Restsumme
  ist  auf  die  der  Staatsregierung  bewilligten  noch  offen  stehenden  Eisenbahnkredite
  in  Anrechnung  zu  bringen.

K.  4.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  nach  §.  1  in  das  Preußische
Eigenthum  übergehenden  Eisenbahnstrecken  durch  Veräußerung  bedarf  zu  ihrer
Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages.

Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  die  beweglichen  Bestandtheile  und
Zubehörungen  dieser  Eisenbahnstrecken  und  auf  die  unbeweglichen  insoweit  nicht,
als  dieselben  nach  der  Erklärung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  für  den
Betrieb  der  betreffenden  Eisenbahnstrecke  entbehrlich  sind.

g.  5.
Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  Kiel,  den  4.  August  1897.

—  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  Thielen.  Flhr.  v.  der  Recke.
T  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
        <pb n="409" />
        369

Staatsvertrag

zwischen  dem
Deutschen  Reich  und  Belgien  betreffend  die  Aachen  —  Mastrichter  Eisenbahn.
Vom  15.  April  1897.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Seine  Mazjestät
der  König  der  Belgier,  in  Erwägung,
daß  die  Königlich  Belgische  Regierung
beabsichtigt,  die  von  der  Verwaltung  der
Eisenbahnen  des  Grand  Central  Belge
zu  Brüssel  betriebenen  Eisenbahnen  zu
erwerben,  sind  für  den  Fall  der  Ausführung
  dieser  Absicht  übereingekommen,
einen  Vertrag  zur  Regelung  der  Rechte
Preußens  und  Belgiens  an  dem  auf
Preußischem  Gebiete  belegenen  Theile  der
von  der  vorgenannten  Verwaltung  betriebenen
  Aachen-Mastrichter  Eisenbahn
abzuschließen,  und  haben  zu  diesem
Zwecke  zu  Allerhöchstihren  Bevollmächtigten
  ernannt:  «

Seine  Majestät  der  Deutsche

Kaiser,  Koͤnig  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen
  Rath,  Direktor  im  Auswärtigen
  Amte,  Herrn  Paul
Reichardt,

Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrath
  Herrn  Franz  von
Ai#chberger,

Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrath
  Herrn  Friedrich
Lehmann,

(Tr.  9940.)  ·

Sa  Majesté  IEmpereur  d’Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  TEmpire
allemand,  et  Sa  Majesté  le  Roi  des
Belges  prenant  en  considération  due
le  Couvernement  royal  belge  a  Tintention
  ’acquérir  les  chemins  de
fer  exploités  par  Padministration  des
chemins  de  fer  du  Grand  Central
Belge  à  Bruxgelles,  ont  réschu  de
commun  accord  pour  #c  cas  ou  cette
intention  viendrait  à  se  raliser,  de
Conclure  une  conwention  pour  régler
les  droits  de  la  Prusse  et  de  la  Belgidue
  sur  la  section  de  la  ligne
Aix-la-Chapelle  à  Maestricht  ex-Ploitée
  par  Padministration  précitée
situce  sur  le  territoire  prussien  ct
ont  dans  ce  but  nommeé  pour  leurs
Plénipotentiaires:

Sa  Majesté  1Empereur  d’Allemagne,

  Roi  de  Prusse:

Monsieur  Paul  Reichardt,
Son  Conseiller  Intime  Actuel,
Directeur  au  Département  des
Aflaires  Etrangeres,

Monsieur  Franz  von  Aichberger,

  Son  Conseiller  Intime
  de  Légation,

Monsieur  Frie  drich  Lehmann,
  Son  Conseiller  Intime
  Supérieur  des  Finances,

64°
        <pb n="410" />
        Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath
  Herrn  Dr.  Max
Kieschke,

und
Seine  Majestät  der  König  der

Belgier:

Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät
dem  Deutschen  Kaiser,  König
von  Preußen,  Herrn  Jules
Baron  Greindl,

Allerhöchstihren  Administrator  bei
der  Verwaltung  der  Staatsbahnen
  Herrn  Arthur  Dubois,

Allerhöchstihren  Chefingenieur  und
Verwaltungsdirektor  bei  der
Verwaltung  der  Staatsbahnen
Herrn  Eugene  Hubert,

die,  nach  gegenseitiger  Auswechselung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  über  folgende
Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Die  Preußische  Regierung  genehmigt,
daß  die  zu  Aachen  und  zu  Mastricht  domizilirte
  Aachen-Mastrichter  Eisenbahngesellschaft
  und  die  Verwaltung  der
Eisenbahnen  des  Grand  Central  Belge
zu  Brüssel  das  Eigenthum  und  alle  ihre
sonstigen  Rechte  an  der  Eisenbahnstrecke
vom  Bahnhof  Aachen  Marschierthor
einschließlich,  über  Richterich  bis  zur
Preußisch-Niederländischen  Grenze  an
den  Belgischen  Staat  übertragen.  Diese
Uebertragung  erfolgt  nach  Maßgabe
des  in  beglaubigter  Abschrift  anliegenden,
zwischen  der  Belgischen  Regierung  einerseits
  und  Herrn  Montefiore  Levi,  Präsident
  des  Verwaltungsraths  der  Antwerpen-Rotterdamer
  Eisenbahngesell-370

  —

Monsieur  le  Dr.  Max  Kieschtke,
Son  Conseiller  Intime  de  Regence;


Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

Monsieur  Jules  Baron  Greind-l,
Son  Envoyé  Extraordinaire
et  Ministre  Plénipotentiaire
près  Sa  Majeste  IEmpereur
d’Allemagne,  Roi  de  Prusse,

Monsieur  Arthur  Dubois,  Son
Administrateur  à  T’administration
  des  chemins  de  fer
de  I’Etat,

Monsieur  Eugène  Hubert,  Son
Ingenieur  en  Chef,  Directeur
Fadministration  à  T’admini--stration
  des  chemins  de  fer
de  I’Etat,

lesquels,  apres  avoir  SCchangé  leurs
pleins  Pouvoirs  trouvés  en  bonne
et  due  forme,  sont  convenus  des
articles  suivants:

Article  1.

Le  Gouvernement  prussien  donne
son  approbation  à  ce  due  la  société
du  chemin  de  fer  d'’Aix-Ila-Chapelle
à  Maestricht  ayant  son  siège  à  Aixla-Chapelle
  et  à  Maestricht  et  Tadministration
  des  chemins  de  fer  du
Grand  Central  Belge  à  Bruxkelles
eôdent  la  propricté  ainsi  que  tous
leurs  droits  sur  la  section  de  chemin
  de  fer  partant  de  la  station
AAix-la-Chapelle  Marschierthor  inlusivement,
  par  Richterich  jusqu’a
la  frontière  Prussicnne-uGerlandaise.
Cette  cession  s'opère  conformement
au  Ccontrat  ci-joint  en  copie  certi-Üe
  conforme.  conclu  le  10  Féevrier
189  entre  le  Gouvernement  belge
        <pb n="411" />
        schaft,  Herrn  Eduard  Despret,  Präsident,
und  Herrn  Joseph  Devolder,  Mitglied
des  Verwaltungsraths  der  Belgischen
Ost-Eisenbahngesellschaft  andererseits
unter  dem  10.  Februar  1897  abgeschlossenen
  Vertrags.  Sie  umfaßt  mit
Ausnahme  der  im  Artikel  2  des  gegenwärtigen
  Vertrags  bezeichneten  Rechte
insbesondere  diejenigen,  welche  den  vorgenannten
  Gesellschaften  aus  der  von
der  Preußischen  Regierung  an  die  Aachen-Mastrichter
  Eisenbahngesellschaft  unter
dem  30.  Januar  1846  ertheilten  Konzessionss
  und  Bestätigungs-Urkunde,
sowie  aus  den  zwischen  ihnen  selbst  und
den  von  ihnen  mit  der  Verwaltung  der
Preußischen  Staatsbahnen  oder  deren
Rechtsvorgängern  geschlossenen  Verträgen
zustehen.

Artikel  2.

Von  dieser  Veräußerung  durch  die
Gesellschaften  und  von  dem  Erwerbe
durch  den  Belgischen  Staat  sind  ausgeschlossen
  und  bleiben  der  Aachen-Mastrichter
  Eisenbahngesellschaft  vorbehalten
  folgende  Rechte:

1.  Das  ihr  durch  den  Vertrag  vom
we  4eingeräumteNecht
zur  unentgeltlichen  Benutzung  des
zu  Aachen,  Burtscheiderstraße  8,  belegenen
  Hauses.  Dieses  Recht  soll
ihr  nicht  nur  bis  zum  Erlöschen
des  unter  dem  25.  Nr)  1872  geschlossenen
  Vertrags,  betreffend  die
Regelung  der  Bedingungen  für  den
gemeinsamen  Gebrauch  und  Betrieb
der  Stationen  Aachen  T.  und
Aachen  M.  sowie  der  zwischen

(Tr.  0940)

371  —

d'une  part  et  Monsieur  Montesiore
Levi,  Président  du  conseil  d’administration
  de  la  Scciété  anonyme
des  chemins  de  fer  d’Anvers  à
Rotterdam,  Monsienr  Edouard  Des-Ppret,
  Président,  et  Monsieur  Joscph
Devolder,  Administrateur  de  la  Socictc
  unonyme  des  chemins  de  (fer
de  T’Est  belge  d’autre  part.  Elle
comprend  à  Texception  des  droits
mentionnés  dans  TParticke  2  de  la
Drésente  convention,  tous  ceux  qui
ont  eté  conförés  aux  compagnies
Drecitées  en  vertu  de  Tacte  de  concession
  et  de  ratification  octroy  par
le  Gouvernement  prussien  à  la  Socicté
  du  chemin  de  fer  d’Aix-la-Chapelle
  à  Maestricht  à  la  date  du
30  Janvier  1846,  ainsi  qu'’en  exécution
  des  contrats  conclus  entre  elles
et  de  ceux  qu’elles  ont  conclus  avec
Tadwministration  des  chemins  de  fer
de  IEtat  prussien  ou  de  ses  prédecesseurs.

Article  2.

Dans  cette  alicnation  par  les  com-Pagnies
  et  dans  Pachat  par  TEtat
belge,  ne  sont  pas  commpris  et  restent
réservés  à  la  Sociétée  du  chemin  de
fer  d'  Aix-la-Chapelle  à  Macstricht,
les  droits  suivants:

1°  Le  droit  de  jouissance,  à  titre

gratuit,  de  la  maison  sise  Burtscheiderstrasse
  8,  à  Aix-la-Chabelle,
  lequel  droit  lui  a  4t6
confécré  par  le  contrat  du
2  Sorembrr.  1874.  Ce  droit  lut
écembre
scra  maintenu,  uniquement  pour
son  propre  usage,  non  seulement
  jusqu'a  Texpiration  du
contrat  conclu  le  25  Mars  1872,
concernant  le  röglement  des
conditions  pour  Tutilisation  et
        <pb n="412" />
        —  3

Aachen  M.  und  Richterich  liegenden
Bahnstrecke,  sondern  bis  zum
laufe  des  Jahres  1943  oder  bis  zur
Auflösung  der  Gesellschaft,  falls
diese  früher  stattfindet,  jedoch  nur
für  eigene  Zwecke  zustehen.

2.  Die  Rechte,  welche  ihr  an  der
Strecke  von  Bahnhof  Aachen
Nheinisch  ausschließlich,  bis  Richterich
  in  der  Richtung  auf  Kohlscheidt
  und  Kämpchen  gegen  den
Preußischen  Staat  gemäß  den  Verträgen
  vom  21.  März  1846,
28.  Januar  1859,  27./31.  Juli
1867  zustehen.

Artikel  3.

Die  Belgische  Regierung  überträgt
die  Eisenbahnstrecke  Aauchen  M.  einschließlich,
  über  Richterich  bis  zur  Preußisch-Niederländischen
  Grenze  schulden=  und
lastenfrei,  mit  allen  an  derselben  gemäß
Artikel  1  des  gegenwärtigen  Vertrags
erworbenen  Rechten  jeder  Art,  mit  allem
Zubehör  und  mit  den  vorhandenen
Materialien,  Werkzeugen  und  Inventarien,
  also  wie  sie  steht  und  liegt,  jedoch
  ohne  rollendes  Material,  an  den
Preußischen  Staat  zu  vollem  und  unbeschränktem
  Eigenthume.

Diese  Uebertragung  findet  statt  sogleich,
  nachdem  die  Verwaltung  des
Grand  Central  Belge  beziehungsweise
der  Aachen-Mastrichter  Eisenbahngesellschaft
  die  Strecke  dem  Belgischen  Staate
übereignet  haben  wird.  Die  Preußische
Regierung  erklärt  hiergegen  und  gegen
Leistung  der  in  den  Artikeln  4  und  5
vereinbarten  Zahlungen  den  Belgischen
Staat  aller  Verpflichtungen  für  los  und

2

PFexploitation  en  commun  des
stations  d’Aix-la-Chapelle  T.  et
TAix-la-Chapelle  M.  ainsi  que
de  la  section  situe  entre  Aixla-Chapelle
  M.  et  Richterich,
mais  encore  jusqu't  la  fin  de
Tannce  1943  ou  jusqu’n  la  dissolution
  de  la  société  si  elle  survient
  auparavant.

Les  droits  dwelle  possède  sur
Ia  section  de  la  gare  d'Aix-la-Chapelle
  Rheinisch  exclusivement,
  jusqu't  Richterich  dans
la  direction  de  Kohlscheidt  et
Kämpchen  vis-à-vis  de  IEtat
Prussien,  en  vertu  des  contrats
du  21  Mars  1846,  du  28  Janvier
  1859  et  du  27/31  Juillet
1867.

Article  3.

Le  Gouvernement  belge  c#ède  à
T  Etat  prussien  en  propricté  pleine
et  entière,  exempte  de  dettes  et  de
charges,  la  section  de  ligne  d'-Aixla-Chapelle
  M.  cette  gare  comprise)
bar  Riehterieh  jusqlu'  à  la  frontiere
ainsi  qdue
#2  droits  de  toute  espicc  acquis  à
cette  ligne  par  application  de  Tartiele
  1  de  la  présente  convention
avec  toutes  les  dépendances  et  avec
les  matériaux,  Toutillage  et  le  mobilier
  existants,  donc  en  bloc,  sauf
le  matériel  voulant.

Cette  cession  aurn  lieu  aussitét
due  la  ligne  aura  été  remise  à  I’Etat
belge  par  administration  du  Grand
Central  Belge  et  la  Société  du  chemin
de  fer  d’Aix-Ia-Chapelle  à  Maestricht;
Par  contre  le  Gouvernement  prussien
declare  liberer  TEtat  belge,  contre
Paiement  des  sommes  convenues  dans
les  articles  4  et  5,  de  toutes  les
-obligations  dui  lui  incombent,  à  lui

2°
        <pb n="413" />
        ledig,  welche  ihm  beziehungsweise  seinen
Rechtsvorgängern  gemäß  den  im  Artikel  1
bezeichneten  Urkunden  obliegen  oder  in
Zukunft  erwachsen  können.

Artikel  4.

Die  Belgische  Regierung  erstattet  an
dem  Tage,  an  welchem  sie  ihre  Rechte
an  der  Bahnstrecke  Aachen  M.-Richterich
  —  Preußisch--Niederländische  Grenze
auf  den  Preußischen  Staat  überträgt,
an  die  Preußische  Regierung  diejenigen
  240  000  (Zweihundertvierzigtausend)
Francs,  welche  die  Verwaltung  der
Eisenbahnen  des  Grand  Central  Belge
auf  Grund  des  Artikels  4  des  zwischen
ihr  und  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft
  unter  dem  25.  März1872
abgeschlossenen  Vertrags  der  Preußischen
  Regierung  als  Rechtsnachfolgerin
der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft
  schuldet  und  bis  zum  Tage  der
Erstattung  mit  5  Prozent  jährlich  verzinst.


Arttikel  5.

Die  Belgische  Regierung  zahlt  ferner
an  die  Preußische  Regierung  an  dem
im  Artikel  4  vereinbarten  Tage  die
Summe  von  2  000  000  (Zwei  Millionen)
  Mark  deutscher  Reichswährung  als
einmmalige  Absindung  und  Entschädigung
für  alle  Mehrausgaben  jeder  Art,  welche
der  Preußischen  Staatseisenbahnverwaltung
  aus  der  Uebernahme  der  Bahnstrecke
  Aachen  M.—Richterich—Preußisch-Niederländische
  Grenze  erwachsen  werden.

Artikel  6.

Die  Preußische  Regierung  übernimmt
vorbehaltlich  der  Verständigung  mit  dem
Eigenthümer  des  auf  niederländischem
Gebiete  belegenen  Theiles  der  Eisenbahn

(Tr.  9940)

373

et  à  ses  prédécesseurs,  en  vertu  des
actes  cites  dans  TParticle  1  ou  qui
Pourraient  naitre  à  Tavenir.

Article  4.

A  la  date  ou  le  Gouvernement
belge  cédera  à  IEtat  prussien  ses
droits  à  la  section  de  ligne  d'Aix--Ia-Chapelle
  M.-Richterich—frontière
Prussicnne-néGerlandaise,  il  paiera  au
Gouverncment  prussien  les  240  000
(deux  cent  quarante  mille)  francs  dont
Tadministration  des  chemins  de  fer
du  Grand  Central  Belge  est  redevable
au  Gouvernement  prussien  comme
successeur  de  laccompagnie  duchemin
de  fer  de  Berg-Marche,  en  vertu
de  Tarticle  4  du  contrat  conclu  le
25  Mars  1872  entre  la  dite  Compagnie
ct  la  compagnie  du  chemin  de  fer
de  Berg-Marche;  jusqu’au  jour  du
Versement,  cette  somme  rapporte  un
intcrét  de  5  pour  cent  Tan.

Article  5.

Le  Gouvernement  belge  paiera  en
outre  Au  Gouvernement  prussien  à  la
date  convenue  dans  Tarticle  4,  la
somme  de  2000  000  (deux  millions)
mark  en  monnaie  de  ’Empire  allemand,
  en  une  fois  et  à  titre  ’indemnité
  du  chef  de  toutes  les  depenses
en  plus  qui  pourront  résulter  pour
Tadministration  des  chemins  de  fer
de  TEtat  prussien,  de  la  reprise  de
In  section  de  ligne  d’Aix-la-Chapelle
M.-Richterich-fromieère  prussienncncerlandaise.


Article  6.

Le  Gouvernement  prussien  assume
sous  réserve  de  PTentente  avec  le  pro-Prictaire
  de  la  section  de  la  lgne
4Aix-la-Chapelle  à  Maestricht  situse
        <pb n="414" />
        —  3

von  Aachen  nach  Mastricht  die  Verpflichtung,
  die  nach  Artikel  3  in  das
Eigenthum  des  Preußischen  Staates  übergehende
  Eisenbahnstrecke  in  der  Weise
entweder  selbst  zu  betreiben  oder  durch
einen  geeigneten  Unternehmer  betreiben
zu  lassen,  daß  ein  durchgehender  Verkehr
  auf  der  Linie  Aachen—  Mastricht
bestehen  bleibt;  andererseits  verpflichtet
sich  unter  dem  gleichen  Vorbehalte  die
Belgische  Regierung,  einen  solchen  Verkehr
  ihres  Eisenbahnnetzes  mit  den  veräußerten
  Eisenbahnstrecken  aufrecht  zu
erhalten.  Insbesondere  sichern  beide  Regierungen
  sich  gegenseitig  zu,  daß  in
Folge  der  im  Artikel  3  vereinbarten  Veräußerung
  die  zollamtliche  Abfertigung
von  Reisenden,  Gepäck  und  Waaren
an  den  beiderseitigen  Grenzen  keiner
Erschwerung  unterworfen  werden  wird.

Artikel  7.

Die  Belgische  Regierung  wird  die
Aachen-Mastrichter  Eisenbahngesellschaft
und  die  Verwaltung  der  Eisenbahnen
des  Grand  Central  Belge  verpflichten,
rechtzeitig  je  einen  Bevollmächtigten  und
einen  Stellvertreter  desselben  in  gehöriger
Form  zu  ernennen,  um  die  behufs
der  Uebereignung  der  Strecke  Aachen
M.  Michterich-Preußisch-Niederländische
Grenze  erforderlichen  Erklärungen  vor
den  zuständigen  Behörden  abzugeben.

Artikel  8.

Die  von  der  Verwaltung  der  Eisenbahnen
  des  Grand  Central  Belge  auf  der
Eisenbahnstrecke  Aachen  M.Preußisch-Niederländische
  Grenze  angestellten  und
beschäftigten  Beamten  und  Arbeiter,
welche  nicht  Deutsche  Reichsangehörige
sind,  werden  von  der  Preußischen  Re-4

  —

sur  le  territoire  hollandais  Tobligation
  diexploiter  lui-méme  ou  de
faire  exploiter  DPar  un  entrepreneur
convenable,  la  section  cédée  en  vertu
de  Tarticke  3  à  TEtat  prussien,  de
telle  sorte  qu’un  tralic  direct  reste
maintenu  sur  la  ligne  d'’Aix-la-Cha-Pelle
  à  Maestricht;  le  Gouvernement
belge  prend  d’autre  part,  sous  la
méme  réserve,  Fengagement  de  maintenir
  un  trafic  semblable  entre  son
réscau  de  chemins  de  fer  et  les
scctions  de  ligne  vendues.  Les  deux
Gouvernements  se  garantissent,  en
Particulier,  reciproquement  due  par
suite  de  la  vente  convenue  à  Tarticle
  3,  la  visite  douanière  des  voyageurs,
  bagages  et  marchandises  ne
sera  Ppas  soumise  à  une  aggravation
de  formalités  à  leurs  frontières  re-Sbectives.

Article  7.

I.e  Gouvernement  belge  obligera
la  Socicté  du  chemin  de  fer  JAixq-Ila-Chapelle
  à  Maestricht,  et  Tadministration
  des  chemins  de  fer  du
Grand  Central  Belge  à  nommer  chacunc
  en  due  forme  et  en  temps  utile,
un  fondé  de  pouvoirs  et  un  suppléant
de  ce  fondé  de  pouvoirs,  pour  faire
devant  les  autorités  compétentes  les
declarations  nécessaires  en  vue  de  la
reprise  de  la  section  de  ligne  d'Aix-Ia-Chapelle
  M.—Richterich-  fromiere
Prussienne-uéerlandaise.

Article  8.

Les  employés  et  ouvriers,  nommés
et  occupés  par  Tadministration  des
chemins  de  fer  du  Grand  Central
Belge  sur  la  section  de  ligne  d'Aixla-Chapelle
  M.-—frontière  prussiennenéerlandaise,
  qui  ne  soht  pas  de
nationalitc  allemande,  ne  seront  pas
        <pb n="415" />
        gierung  nicht  übernommen.  Die  Anstellung
  und  Beschäftigung  des  Personals
von  Deutscher  Reichsangehörigkeit  im
Preußischen  Staatseisenbahndienst  unterliegt
  in  jedem  Einzelfalle  der  besonderen
Vereinbarung  mit  demselben  und  wird
von  der  Preußischen  Regierung  mit
Wohlwollen  und  gemäß  den  Ansprüchen
der  Billigkeit  in  Erwägung  genommen
werden.

Artikel  9.

Alle  zur  Ausführung  dieses  Vertrags
erforderlichen  Handlungen,  Erklärungen,
Vereinbarungen  und  Urkunden  sowohl  der
beiden  vertragschließenden  Regierungen
als  der  Aachen-Mastrichter  Eisenbahngesellschaft
  und  der  Verwaltung  der
Eisenbahnen  des  Grand  Central  Belge
bleiben  frei  von  Stempeln,  Steuern
und  Gebühren  jeder  Art.

Artikel  10.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt
  und  der  Austausch  der  Ratifikations-Urkunden
  soll)  sobald  als  thunlich,
in  Berlin  bewirkt  werden.

Dessen  zu  Urkunde  haben  die  Bevollmächtigten
  den  gegenwärtigen  Vertrag
unterschrieben  und  mit  ihren  Insiegeln
versehen.

So  geschehen  Berlin,  den  15.  April
1897.

(L.  8.)  Reichardt.

(L.  S.)  von  Aichberger.
(L.  S.)  Lehmann.
(S.)  Kieschke.

375

repris  par  le  Gonvernement  prussien.
I#  nomination  et  Tadmission,  dans
le  service  des  chemins  de  fer  de
TJEtat  prussien,  du  personnel  de  nationnlitc
  allemande  seront  soumiscs
dans  chaque  cas  special  à  une  entente
Particulière  avec  ee  personnel  et  examinées
  par  le  Gouvernement  prussien.
avec  bienveillance  et  conformement
aux  regles  de  T’équit.

Article  9.

Toutes  les  transactions,  décrlarations,
  conventions  et  tous  actes  due
necessitera  la  mise  à  exccution  de
la  présente  convention,  tam  de  la
Part  des  deux  Gouvernements,  due
de  cellc  de  la  Socicté  du  chemin  de
ler  d'’Aix-la-Chapelle  à  Maestricht
et  de  T’administration  des  chemins
de  fer  du  Grand  Central  Belge,  sont
ex#mpts  de  timbres,  Timpots  et  de
taxes  de  toute  especc.

Article  10.

La  présente  convention  sera  ratilüicc
  et  les  ratilications  en  seront
SEchangées  à  Berlin  le  plus  töt  Dos-Sible.


En  soi  de  quoi  les  plénipotentiaires
ont  signé  la  présente  convention  et
Jont  apposé  leurs  sccaux.

Fait  à  Berlin,  le  15  Avril  1897.

1—d2en
(L.  S.)  A.  Dubois.
(L.  S.)  Uubert.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifzirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  am  11.  August  1897  stattgefunden.

Gesey-Samml.  1897.  (Nr.  9910.)

65
        <pb n="416" />
        Convention

relative.

A.  In  Ccessian  du  BRéseau  des  cliemins  de  fer
Grand  Central  Beige.

Kntre  les  soussignés
FTune  part
Paul  de  Smet  de  Nacyer,  Ministre  des  Finances,  et
Jules  Vandenpeereboom,  Ministre  des  Chemins  de  (fer,
Postes  et  Télegraphes,
agissant  au  nom.  de  I’Etat  Belge,
Tautre  part
Geonges  Montefione  Lewi,  Président  du  Conseil  d’Administration
  de  la  Sooiété  anon#me  dus  chemins  de  fer
4Aneis  à.  Rotterdam,
Edounard  Despret  et
Joseph  Devolder,  respectivement  Président  et  Membre
du  Conseil  d’Administration  de  la  Societé,  anonyme  des
chemins  de  fer  de  TEst-Belge,
il  est  conwenu:
I  Etat  Belge  reprend  toutes  les  lignes  exploitées  par  lAdministration
du  Grand  Central  Belge  tant  en  Belgique  quf  Téetranger,  ot  ce,  aus
clauses  et  conditions  suivantes:  6

Article  K.
Le  rachat  comprendra:
A.  la  reprise  de  la  concession  des  lignes  suivantes  de  chemin  de
fer  du  réseau  Grand  Centrall  Belge;,  sawoir:
Marchiennes  et  Charleroi  à  Vircux,
Berzée  à  Laneffe,
Walcourt  à  Morialmé,  Florennes  et  Philippeville,
Mariembourg  à  Couywin,
Louwain  à  Charleroi,
Lodelinsart  à  Gilly  avec  embranchemert,
Lodelinsart  à  Jumet  avec  ecmbranchement  vers  Dampremy,
Lodelinsart  à  Chatclinenu  et  à.  Montignr,  Chatelineau  à  la
frontière  francaise  vers  Cäuet,
Louvain  à  Henenthals,
        <pb n="417" />
        B.

—  377  —

Amvers  à  Hasseit,

Anvels  à  la  frontière  prussienne  vers  Gladbach,

Tupnnhout  à  Lilbourg,

Hasselt  à  Mucstricht  ct  Mix-Ia-Chapelle;)
Nda  reprise  de  Texpleitation  de  la  ligne  de  Landen  à  Elasselt,  le
Tachat  de  la  concession  de  cette  meme  ligne  devant  étre  eflectu
Par  IEtat  Belge,  suivant  ce  qui  est  stipulé  sur  ce  point,  par
Tarticle  VIII  sub  littéra  B;

la  cession  de  tous  les  droits  appartenant  au  Grand  Central

Belge  et  aus  Soecidtes  concessionnairxes  quil  représente,  sur  les
lignes  ou  sections  de  lignes  exploitées  par  le  Grand  Central
Belge  en  territoire  étranger  onde  toutes  mdemnités  gui  senaient
Pa#es  Par  les  dits  gouvernements  pour  le  rachat  de  ces  lignes
u  sections  de  lignes;

la  cession  à  IEtat  Belge  des  bätiments  occupés  Par  IAdministration
  du  Grand  Central  Belge  à  Bruxelles,  des  atelicrs  de
Towvain  et  de  tous  terrains  à  Tusage  des  chemins  de  fer  et  de
leurs  dépendances,  méme  non  portés  aux  plans  approuvés  Par
e  gouvernement  pour  L’établissement  des  lignes,  à  moins  du’il
ne  ’agisse  ’exoédents  non  utilisés  pour  Texploitation;  ne  sont
Pas  compris  non  plus  dans  la  cession  les  batiments  occupés  à
Ai-La-Chapelle  par  la  Direction  de  la  Société  du  chemin  de
fer  d’Aix  à  Maestricht.  Toutefois  le  gouvernement  réservera
dans  les  bätimoents  adtudls  du  Grand  Central  Belge  à  Brukelles
et  mettra  gratnitement  à  da  disbosition  des  Socictés  d'Anvers-Rotterdam
  et  de  IESt-Belge  un  local  suffisant  pour  les  burenus

de  lu  Liduidation  et  ce  pour  la  duréCe  de  celle-ci;

Ia  cession  de  tout  le  matériel  üK#e  ou  roulant,  de  tout  Toutillage
et  de  tout  le  mobilier  des  ateliers,  stations,  magasins,  bureaux,
remises,  enfin  de  tous  objets  mobiliers  quclconques  appartenant
soit  aux  sociétés  concessionnaires  soit  &amp;amp;  UAdministration  du

)  La  cession  ne  comprend  Das  les  charbonnages  domaniaug  de  Kerkrade,  ni
Tembranchement  de  Simpelveld  à  Kerkrade,  ni  le  droit  de  parcours  d’Aix-la-Chapelle


Les

(Nr.  9940.)

à  Richterich  vers  Kohlscheid.

sens  et  la  portée  des  derniers  mots  soulignés  sont  pröcisés  comme  suit:
«  „Sur  le  territoire  prussien  il  y  a  une  section  comprise  entre  Aix-la-Chapelle
  et  Kchlscheid-Kämpchen  dui  est  commune  aux  lignes  d'Aix  vers
AMaestricht  et  d'Aix  wers  Dussoldwmf.

Cette  communauté  est  et  doit  rester  maintennue  au  prolit  de  tous
Ceux  gui  y  ont  droit.  —  La  Société  d.Aix-Maestricht  conservera  notamment
  la  communauté  de  cette  section,  pour  les  transports  entre  Aix-la-Chapelle
  et  Kohlscheid,  telle  quielle  résulte  des  conventions  existantes

65“

entr’elle  et  [Etat  prussien:"
        <pb n="418" />
        —  378  —

Grand  Central  Belge  ou  assectés  aux  services  de  leur  exploitation.
tels  que  ce  matceriel,  outillage,  mobilier  sigurent  aux  inventaires
dressés  contradictoirement  à  la  date  du  31  Decembre  1895.

Ne  seront  pas  compris  dans  le  rachat  les  approvisionnements.
marchandises  et  objets  en  fübrication  qui  appartenaient  au  Grand  Central
Belge  à  la  date  du  31  Décembre  1896.  Ces  approvisionnements,  marchandises
  et  objets  en  magasin  ou  en  fübrication  seront  repris  par  I’Etat
Belge  en  prenant  comme  base  Pinventaire  qui  a  dté  dressé  contradictoirement
  à  la  date  du  31  Décembre  18956  modific  suivant  les  Ccritures  des
livres  de  magasin  de  1896.

La  Partie  de  seconde  part  remecttra  à  IEtat  Belge  celles  de  ses
archives  dui  pourraient  étre  utiles  en  vue  de  Texploitation  füture.  Si#
duelque  difficulté  sélevait  à  ce  sujet  elle  serait  soumise  à  des  experts:
Chucune  de  deux  parties  en  nommera  un,  et  en  cas  de  partage,  il  sera
nommc  un  tiers  expert  par  le  Président  du  Tribunal  de  première  instance
de  Bruxelles.

Article  II.

Le  rachat  sera  considéere  comme  conclu  et  ellectuc  à  la  date  du
1“°  Janvier  1897.

A  Partir  du  1°  Janvier  1897  et  jusqu'n  la  reprise  effective,  IAdministration
  du  Grand  Central  Belge  continne  provisoirement  à  exploiter.
le  réseau  pour  compte  de  qui  il  appartiendra.

LTexploitation  se  fera  dans  des  conditions  normales,  régulières  ct
Conformes:  ux  précédents.

Un  compte  arrété  à  la  date  de  la  reprise  eflective  renseignera  les
recettes  et  les  depenses  allGrentes  à  cette  periode  d’exploitation  et  determinera
  les  sommes  à  recevoir  ou  à  Payer  de  cechef,  par  hacune  des  Parties.

Ce  compte  comprendra  pour  la  durée  de  Texploitation  provisoire
les  intérets  intercalaires  sur  les  benéfices  de  Texploitation  calculées  conformément
  à  ce  qui  à  été  fait  pour  établir  le  prix  de  cession  du  reseau
Grand  Central  Belge.

L/Administration  du  Grand  Central  Belge  Dourra  Dréveler  sur  les
Droduits  de  Texploitation  provisoire  les  sommes  nécessaires  au  paiemem
des  PDarts  revenant  aux  différentes  socictées  dont  les  lignes  constituent  son
réseau,  conformément  aux  statuts  ect  aux  conventions  existants.

Les  sommes  revenant  à  IEtat  suivant  compte  définitif  lui  seront
dues  et  payces,  valcur  au  jour  de  la  reprise  ellective,  avrcc  intereéts  à
3  pour  cent  à  partir  de  cette  date  jusdu's  la  date  du  paiement  ellectif.

Le  paiement  Pourra  étre  fait  par  ve#sements  succcssifs  et  il  devra
étre  entièrement  soldé  au  plus  tard  dans  les  trois  mois  de  la  date  de  la
reprise  ellective.

Les  sommes  dues  au  Grand  Central  Belge  du  chef  des  approvisionnements,
  marchandises  et  objets  en  magasin  ou  en  fabrication  seront
Portéecs  en  Ccompte  avec  intérets  à  3  pour  cent  à  partir  du  1  Janvier  1897.
        <pb n="419" />
        —  379  —

Les  dépenses  comprendront  une  somme  mensuelle  de  quatre  mille
francs  (4000  francs)  fixce  à  forfait  Comme  représentant,  en  dehors  du  traitement,
  la  part  des  Directeurs  dans  les  béncfices.

Article  III.

Comme  conscquence  du  rachar  à  partir  du  1°“  Janvier  1897,  I’Etat
Belge  entrera  en  pleine  possession  et  jouissance  des  lignes  formant  Tobjet
des  diverses  conccssions,  reprises  au  littcra  A  de  Tarticle  I,  comme  si
Ccs  concessions  avaient  pris  fin  Par  Pexpiration  de  leurs  termes  respectifs.

Article  1V.

Les  voics,  bitiments  et  dépendances  des  diverses  lignes  seront  livrés
à  TEtat  en  pleine  propricté,  quittes  et  libres  de  toutes  charges,  conformément
  aux  plans  approuves  par  le  Gouvernement  et  y  compris  les
agrandissements  eflectucs  depuis.

Les  titres  de  Propriété,  en  due  forme,  transcrits  au  bureau  des
„bypothéqucs  ou  à  leur  defaut  et  exrceptionnellement  des  expéditions  des
Procbs-verbaux  de  bornage  et  des  plans  d’abornement  signés  par  les
riverains  et  düment  approuwés  par  le  Ministre  des  Travaux  publics  seront
remis  à  IEtat  au  plus  tard  dans  le  delai  de  six  mois  à  compter  du  jour
de  la  publication  de  la  loi  qdui  approuvera  la  cession  du  réseau  dont
i.  Fagit.

I.Etat  Belge  prendra  possession  des  objets  mobiliers  ct  des  immeubles,
  autres  due  ceux  désignés  à  Talinéa  Premier  du  PDrésent  articic,
dans  Tétat  on  ils  se  trouvent  au  moment  de  la  reprise,  avec  toutes  les
servitudes  actives  et  passives  dui  y  sont  attachées  et  sans  qu’il  Duisse  y
avoir  lieu  de  part  ni  d’antre,  à  aucune  majoration  ou  reduction  de  prix.

Les  titres  d’acquisition  et  tous  contrats  y  relatils  seront  pareillement
remis  à  TEtat  dans  le  delai  de  sik  mois  à  compter  du  jour  de  la  publication
  de  la  loi  qul  approuvera  la  cession  du  résean  dont  il  Fagit.

Article  V.

LEtat  Belge  sera  tenu  pour  Tavenir,  notamment  envers  les  Gouvernements
  CEtrangers,  de  toutes  les  charges  quelconques  du  résenu  Ccédé
ainsi  que  de  Texécution  de  toutes  les  conventions  du  Grand  Central  Belge
concernant  les  relations  de  service  pour  autant  qdue  ces  conventions  aient
été  conclues  conformément  aux  dispositions  légales  en  vigueur.

Il  ne  reprend  aueune  des  obligations  incombant  aux  scciétés  con-Ccssionnaires
  du  au  Grand  Central  Belge,  de  duelque  chef  due  ce  soit,
duant  au  Passé,  sauf  ce  qui  cst  dit  à  Tarticke  X.

Article  VI.

La  volonté  expresse  des  parties  Etant  de  donner  à  la  convention
de  rachat  le  caractere  Tun  forfait  absolu,  réglant  definitivement  et  sans
laisser  ouverture  à  aucune  réclamation  ou  contestation  ultérieure  leurs

(Nr.  9940.)
        <pb n="420" />
        —  380  —

droits  et  obligations  réoiproques,  il  est  entenchi  que  le  paiement  du  prik
fixO  à  Larticle  suivant  mettru  fin  à  tous  prochs,  litiges  ou  contestations
egistant  entre  elles  et  queelles  sinterdisent  formellement  toutes  actions  ou
rclamations  en  justice,  ultérieures,  à  raison  de  faits,  conventions  ou  engagements
  quelconques  antérieurs  an  comtrat  dédinitik.

Les  instances  judiciaires  en  cours  venant  ainsi  à  cosser,  les  frais
en  scront  supportes  par  la  partie  qui  en  a  fait  Tavance  et  nonobstant
toute  disposition  contraire  dans  les  jugements  intervemss;  toutefois,  les
dédbens  dGih  Dayé⅜s  à#ce  jour  pa  Tune  des  Purties  à  Dautre  ne  pomront
—

Le  contrat  vandra  entre  parties  commc  quittancc  délinitive  et  pour
solde  et  décharge  absolue  et  sans  réserve,  de  toutes  obligations  à  ce
jour  pour  queldue  cause  ou  de  qduclque  chef  que  ce  soit.

Article  VII.

Le  prix  du  rachat  est  fé  à  ln  somme  de  denz  cent  soixante--duatre
  millions  trois  cent  vingt  mille  franes  (264  320  000  francs),
Compris  vingt-deux  millions  de  kranes  (22  000.,000  francs)  pour  le
materiel,  mobilier  et  outillage,  la  dite  somme  pnyable  comme  il  est  dit
à  Tarticle  suiwant.

Ce  prik  comprend  toutes  les  3ommes  dues  à  la  Soecicté  des  chemins
de  fer  d'Anvers  à  Rotterdam  en  principaul  et  interéts,  du  chef  du  rachat
de  hbae  concession  d'’Anvers  au  hloerdyk  et  à  Breda;  en  conscqduence,  1e
Hrocès  pendant  entre  TEtat  ct  la  dite  Société,  devant  le  tribunal  de
Ccommerce  de  Bruxelles,  au  sujet  de  la,  détermination  du  prik  de  rachat
de  la  dite  concession  est  defntivement  terming.

Article  VIII.
Le  paiement  sellectuera  comme  suit:

A.  L’Etat  prend  à#  sa  charge  le  service  des  intéréts  et  de  Tamortissement
  des  obligations  des  Sociétes  d-Anvers-Rotterdam  et  de
TEst  Belge  dui  mont  Pas  été  désignées  pour  étre  amorties  par
les  tirages  8„#loctus  antérieurement  au  1°  danvier  1897  et  tel
que  co  sorvieo  résulte  des  tableaux  d'amortissement  que  ces  Sociétés
  lui  remettront  aussitöt  apres  la  publication  de  la  loi
approuvant  la  Présente  conwention.

Ces  Socictés  remcttront  aussi  à  IlEtat  les  listes  des  tirages
anxquels  il  a  été  procédé  jusqu’anjourd’hni  en  vue  de  Tamortissement
  de  ces  titres,  ainsi  duc  les  urnes  contenant  les  numéros
  des  titres,  non  encore  designes  Dourile  remboursement.  I.  Etat
aura  le  droit  de  fairc  vVérifier  les  tablean  TLamortisscment  ainsi
duc  les  listes  des  tirages  effectuss,  d’uprès  les  Prochès-verbaux
dranscrits  dans  les  registoes  des  deux  Socictés.
        <pb n="421" />
        (Nr.  9940.

Les  obligations  dont  TEtat  prend  ainsi  l##  chanrge  sont  au
nombre  et  au.  capital  de:

1  poeur  la.  Sociéteé  d’Anvers-Rotterdam  duatre-vingt-un
mille  trois  cent  duatre-vingt-deuze  et  quinze
vingtièm  es  (81  392)  obligations,  de  cind  cents  francs
(500  franes  rapportant  trois  poun  Cent  d’intévrét.  pan  an,  pour
duarante  millions  six  cent  duatre-vingt-seize  mille
trois  cent  soixante-quinze  franes  (40  696.375  franch:

2  pour  In  Socicté  de  PEst  Belge

soixante-neuf  mille  quarante-trois  (69  043)  obligations
  de  eing  cents  francos,  (500.  francs)  à  treis  pour
cent  par  an,  pour  une  somme  de-  trente-duatre  millions
  einq  cent  vingt-un  mille  cind  eents  fyanes,
(34521  500  francsa

deux  cents  (200)  obligations  de  mille  franes  (1.000
francs)  rapportant  4½  Peour  eent  Da##  an,  peur-  umne  somme
de  deux  cent  mille  francs  (200  000  francs);

une  (1)  obligation  de  cind  cents  francs  (500  francs)
rapportant  eind  Peur  cent  Par  an,  Pour  une  somme  de
eing  cents  francs  (500  franes).

Dans  un  délai  de  duartre  mois  à  Partir  de  la  date  de  la
Publication  de  la  loi  approuvant  la  présente  convention,  le
gouvernement  offrira,  au  choix  des  porteurs,  le  remboursement
en  especcs  de  ces  obligations  au  pair  de  leur  valeur  nominale.

En  compensation  des  charges  indiquces  ci-dessus,  le

gouvernement  retiendra  une  somme  de  soixante-  quinze.
millions  duatre  cent  dix-huit  mille  trois  cent  soixanteqduinze
  francs  (75.418  375.  francs).
I.  Etat  retiendra  en  outre  sur  le  prix  le  rachat  une  somme  de
deuk  millions  neuf  cent  tnente-sept  mälle  dwatre  cent
vingt-sept  frames  cinduanfe  centimes  &amp;amp;#937  427  franos  50)
moyennant  la  duelle  le  gouvernement  prend#  à  sa  charge  et  à
ses  risques  et  périls,  le  rachat  de  la  concession  de  Ia  ligne  de
Landen—Hasselt,  appartenant  à  Ia  Seciété  des  chemins  de  fen
de  Tournai  à  Jurbise  et  de  handen  à  Hasselt.

DLe  surplus  du  pPrix,  soit  cent  quatre-vingt-cind  millions

neuf  cent  soixante  quatre  mille  cent  quatre-vingt-dixsept
  franes  einqduante  centimes  (185  964  197  francs  50)  sera
Payt  en  titres  de  la  dette  Publique  de  Belgique  à  3  pour  cent,
Première  série  (Janvien—Juillet)  au  Pair,  valeur  au  1.  Janvier
1897,  dans  le  dölai  de-  duatre  mois  ä  Partie  de  la  date  de-  1
publicention.  de  la  loi  approuvant  la  présente  convenfion.
        <pb n="422" />
        —  382  —

Ces  titres  seront  remis  comme  suit:
our  vingt-neuf  millions  trois  cent  cinquante  mille
franes  (29  350  000  francs)  à  la  Société  anonyme  du  chemin  de
fer  de  IEntre  Sambre  et  Meuse;
Pour  vingt  millions  de  franes  (20  000  000  francs)  à  la
Sociétc  du  chemin  de  fer  dAix-la-Chapelle  à  Maestricht;
Pour  cent  trente-six  millions  six  cent  duatorze  mille
cent  quatre-vingt-dix-sept  franes  cinquante  centimes
(136  614  197  franes  50)  aux  Sociétés  TAnvers-Rotterdam  et  de
TEst  Belge  qui  en  donneront  quittance  collective.

Ces  deux  dernières  Sociétés  sengagent  solidairement  à  remettre  à  la
Société  mutuelle  des  chemins  de  fer,  la  somme  qui  revient  à  cette  dernire
société  comme  étant  substituce  aux  droits  de  la  Société  des  chemins  de  fer
du  Nord  de  la  Belgique,  concessionnaire  des  lignes  de  Louvain  à  Hérenthals
et  de  Turnhout  à  Tilbourg.

Une  copie  certilée  conforme  de  la  quittance  dlivre  Pour  cette
somme  par  la  Société  mutuelle  des  chemins  de  fer  sera  remise  à  TEtat.

Sur  la  somme.  à  remettre  aux  Sociétés  d'Anvers  à  Rotterdam  et  de  TEst
Belge,  le  gouvernement  retiendra  un  million  de  francs  (1000  000  flancs)
et  les  titres  représentant  cette  somme  ne  seront  délivrés  aux  susdites  Socieétes
  due  deux  ans  apres  la  remise  des  titres  de  propricté  dont  il  est
question  à  Tarticle  IV.

Cette  somme  constituera  entre  les  mains  de  IEtat  Belge  une  garantie
pour  lui  permettre  d’effectuer  le  rachat  des  droits  rserves  ou  conccdés
à  des  tiers  sur  les  immeubles  acquis  pour  T’établissement  des  lignes,  de
compléter  Tacquisition  et  le  bornnge  des  terrains  et  les  documents  à
Tremettre  à  o#t  égard  par  le  Grand  Central  Belge  ou  les  Compagnies  concessionnaires.


Si  la  garantie  ei-dessus  stipulée  était  insuflisante,  les  soussignés  de
scconde  part  seraient  tenus  solidairement  de  la  Partfaire.

Toute  réclamation  du  chef  ci-dessus  devra,  à  peine  de  dechéance,
étre  produite  par  I’Etat  dans  le  délai  de  deux  ans  indiqué  au  cinquième
alinéa  du  paragraphe  C  du  présent  article;  celui-i  expiré,  le  solde  du
Prik  de  rachat,  defalcation  faite  des  sommes  n#écessaires  pour  f#ire  face  aux.
réclamations  sera  payeé  aux  soussignẽs  de  scconde  part,  sans  aucun  retard.

Dans  le  cas  on  les  titres  à  remettre  en  paiement  du  prix  de  rachat
ne  seraient  pas  délivrés  avant  le  1°  Juillet  1897,  les  intéréts  semesteicls
scront  payés  aux  intéresses  à  la  date  de  leur  échéance.

Article  IX.
Les  Socictés  Belges  dont  TIEtat  ne  prend  pas  à  sa  charge  le  service
des  intérets  et  de  T’amortissement  des  obligations,  rembourseront  ces  obligations
  à  un  taux  qui  ne  pourra  eire  infcrieur  au  pair.  Les  obligations
        <pb n="423" />
        —  383  —

remboursées  par  ces  Sociétés  seront  remises  à  IEtat  dans  des  conditions
à  régler  d’'un  commun  accord.

Article  X.

Tous  les  décomptes  de  services,  mixtes  et  internationaux,  du  chef
de  la  convention,  de  trafic  existant  entre  le  chemin  de  fer  de  TEtat  et
le  Grand  Central  Belge,  du  chef  de  Fechange  du  materiel,  des  conventions
avec  les  particuliers  et  de  la  communauté  des  stations,  le  loyer  proviscire
Pour  la  cession  des  lignes  d'Anvers  au  Moerdyk  et  à  Breda  etc.  etc.
afférents  à  Texercice  1896  ou  aux  exercices  précédents  seront  liquidés
comme  si  la  présente  convention  n'avait  pas  été  conclue,  toutes  les  dépenses
  afférentes  à  la  période  antérieure  au  1°  Janvier  1897  restant  à  la
charge  du  Grand  Central  Belge.

Le  Gouvernement  reprendra  pour  son  compte  les  marchés  de  matcriel
et  de  fournitures  conclus  avec  le  Grand  Central  Belge  et  qui  ne  seront
Pas  exécutés  lors  de  la  reprise  effective.

Les  marchés  à  traiter  à  partir  du  12  Janvier  1897  pour  les  besoins
courants  de  Pexploitation  seront  conclus  de  commun  accord  avec  le  Gouvernement.


Article  XlI.

Les  soussignés  de  seconde  Part  Fengagent  à  comparaitre  devant  tel
notaire  qdui  leur  sera  désigné  par  Monsieur  le  Ministre  des  Chemins  de
fer,  Postes  ct  Télégraphes  Pour  prendre  Part  aux  actes  authentiques
destinés  à  réaliser  les  cessions  dui  font  Tobjet  de  la  Présente  convention.
Les  frais  de  ces  actes  et  en  général  tous  les  frais  des  actes  authentiques
néecessites  par  Texécution  de  la  présente  convention  de  rachat  seront
supportés  par  IEtat  Belge.  Par  Teffet  du  rachat  qui  fait  Tobjet  de  la
présente  convention,  Administration  du  Grand  Central  Belge  et  les  Sociétes
  dont  les  droits  sont  rachetés  seront  libérées,  à  dater  du  1°  Janvier
1897  de  tous  impôts  au  profit  de  1Etat,  relatifs  aux  immeubles  et  à
Texploitation  cédés  ou  remis  à  IEtat.  Celui-  -ei  les  garantit  contre  toutes
poursuites  du  chef  d’impets  duelconques  au  profit  de  la  Province  ou  de
Ia  Commune  concernant  les  dits  immeubles  ou  la  dite  exploitation.

Toutefois,  cette  libération  et  cette  garantie  ne  Fappliquent  pas  à
Timpôt  patente,  seul  impot  dont  la  charge  continuera,  comme  avant  la
cession,  à  incomber  aux  Compagnies,  sur  leurs  benéfices.

Article  XII.

La  présente  convention  est  conclue  sous  la  réserve  de  la  ratification.
préalable  des  assemblees  générales  de  chacune  des  sociétés  intéressées  et
de  Tapprobation  de  la  presente  convention  par  le  Pouvoir  Igislatif.

Dans  le  cas  ou  la  ratification  des  Sociétés  concessionnaires  ne  serait
pas  obtenue  au  plus  tard  le  30  Juin  1897  ainsi  due  dans  le  cas  ou  le
projet  de  loi  approuvant  la  présente  convention  ne  serait  pas  voté  à  cette
date,  la  présente  serait  nulle  et  non  avenne  et  aucune  des  parties  ne

Gesch  ·  Sammi.  1897.  (Nr.  9910.)  66
        <pb n="424" />
        —  384  —

Pourra  Fen  prévaloir  vis-à-vis  de  Tautre,  notamment  pour  le  réglement
de  ce  qui  serait  do  aux  Sociétés  concessionmaires  en  cas  de  rachat  ultérieur.

Article  XlII.

Les  frais  de  timbre  de  la  présente  convention  et  de  toutes  les  conventions
  des  Sociétées  concessionnaires  soit  entre  elles,  soit  avec  I’Etat
Belge  relatives  à  la  reprise  Tune  des  lignes  du  réseau  céde  sont  à  la
Charge  des  soussignés  de  seconde  part;  les  frais  d'enregistrement  des
mémes  conventions  incomberont  exclusivement  à  IEtat.

Fait  en  double  à  Bruzelles,  le  10  Février  1897.

de  Smet  de  Naeyer.
Vandenpeereboom.
Montefiore  Levi.
Despret.

Devolder.

vertrag,

betreffend

den  Uebergang  des  Miteigenthums  der  Aachen-Mastrichter  Eisenbahngesellschaft
  an  der  Eisenbahnstrecke  Richterich—Kohlscheidt-Kämpchen
auf  den  Preußischen  Staat.

Zwischen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,  vertreten  durch
den  Geheimen  Ober-Finanzrath  Lehmann  und
den  Geheimen  Regierungsrath  Dr.  Kieschke
einerseits
und  der  Aachen-Mastrichter  Eisenbahngesellschaft  zu  Aachen  und  Mastricht,  vertreten
  durch
den  Justizrath  Heinrich  Gatzen,  Vorsitzenden  der  Direktion,  und
den  Spezialdirektor  Martin  Hubert  Sommer
andererseits
ist  unter  dem  Vorbehalt  der  landesherrlichen  Genehmigung,  sowie  nach  erfolgter

Zustimmung  der  Generalversammlung  der  Aktionäre  der  vorgenannten  Eisenbahngesellschaft
  solgender  Vertrag  abgeschlossen  worden:
        <pb n="425" />
        —  385  —

S  1.

Das  Miteigenthum  der  Aachen-Mastrichter  Eisenbahngesellschaft  an  der
Eisenbahnstrecke  Richterich  (Trennpunkt)—Kohlscheidt-Kämpchen  geht  mit  der  Perfektion
  dieses  Vertrages  auf  den  Preußischen  Staat  frei  von  allen  Schulden
und  Lasten  jeder  Art  über,  dergestalt,  daß  die  genannte  Eisenbahnstrecke  von
diesem  Zeitpunkt  an  im  vollen  und  unbeschränkten  alleinigen  Eigenthum  des
Preußischen  Staates  steht.  Die  Aachen-Mastrichter  Eisenbahngesellschaft  verzichtet
  gleichzeitig  vom  1.  Januar  1897  ab  auf  die  ihr  zustehenden  50  Prozent
der  jährlichen  Bruttoeinnahme  der  Preußischen  Staatseisenbahnverwaltung  aus
der  hlenbesörderung  vom  Wurmrevier  nach  den  Aachener  Bahnhöfen  und
dem  Trennpunkt  bei  Richterich.

G.  2.

Der  Preußische  Staat  zahlt  an  die  Aachen-Mastrichter  Eisenbahngesellschaft
für  die  Abtretung  dieses  Miteigenthums  und  für  den  Verzicht  auf  diese  50  Prozent
  der  jährlichen  Bruttoeinnahme  aus  der  bezeichneten  Kohlenbeförderung  (K.  1)
die  Summe  von  1129  100  (Eine  Million  Einhundert  dzwanzigtausend
einhundert)  Mark  und  überläßt  ihr  außerdem  das  ihm  gehörige,  zu  Aachen,
Burtscheiderstraße  8,  belegene  Haus  mit  Zubehör  in  dem  Umfange  und  in  der
Art,  wie  sie  dasselbe  seither  auf  Grund  des  Vertrages  vom  1874
besitzt  und  nutzt,  zur  unentgeltlichen  Benutzung,  jedoch  nur  für  eigene  Zwecke  der
Gesellschaft,  bis  zum  Ablauf  des  Jahres  1943  oder  bis  zur  Auflösung  der
Gesellschaft,  falls  diese  früher  stattfindet.

Die  Auszahlung  der  vorstehend  vereinbarten  Entschädigung  nebst  3  Prozent
Zinsen  vom  1.  Januar  1897  ab  bis  zum  Zahlungstage  soll  nicht  später  erfolgen,
als  vier  Wochen,  nachdem  gemäß  dem  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und
Königlich  Belgischen  Regierung  geschlossenen  Vertrage  das  Eigenthum  an  der
Eisenbahnstrecke  Aachen  M.  eeinschließlich  Richterich  —  Preußisch-Niederländische
Grenze  auf  den  Preußischen  Staat  übergegangen  ist.

i

Die  Aachen-Mastrichter  Eisenbahngesellschaft  hat  bei  dem  Königlichen  Landgericht
  zu  Cöln  den  Königlich  Preußischen  Eisenbahnfiskus  verklagt  auf  Schadensersatz
  für  Frachtausfälle  aus  denjenigen  Kohlentransporten  aus  dem  Wurmrevier
nach  und  über  Aachen,  welche  seit  dem  Bau  der  Eisenbahnlinien  Herzogenrath-—
Alsdorf  und  Kohlscheidt-Morsbach  über  diese  Linien  statt  über  die  Gemeinschaftslinie
  Kämpchen—KohlscheidtMRichterich—Aachen  gehen.

Die  Aachen-Mastrichter  Eisenbahngesellschaft  verpflichtet  sich,  für  den  Fall
der  Perfektion  des  vorliegenden  Vertrages,  diese  Klage  unter  Uebernahme  sämmtlicher
  bis  dahin  ihr  wie  der  Preußischen  Staatseisenbahnverwaltung  entstandenen
gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Kosten  zurückzunehmen.

(Nr.  9940.)
        <pb n="426" />
        —  386  —

S.  4.

Die  Aachen-Mastrichter  Eisenbahngesellschaft  verpflichtet  sich,  sogleich  nach
der  Perfektion  des  vorliegenden  Vertrages  das  zur  Uebertragung  ihres  Miteigenthums
  (S.  1)  Erforderliche  zu  veranlassen  und  insbesondere  einen  Vertreter,  sowie
einen  Stellvertreter  desselben,  zu  ernennen  und  der  Königlich  Preußischen  Regierung
zu  bezeichnen,  welche  mit  gehöriger  Vollmacht  zur  Uebertragung  dieses  Miteigenthums
  an  den  Preußischen  Staat  versehen  sind.

S.  5.
Seitens  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  wird  die  landesherrliche
Genehmigung  zu  diesem  Vertrage  sobald  als  thunlich  herbeigeführt  werden.
Dieses  Abkommen  wird  hinfällig,  wenn  zu  demselben  diese  Genehmigung
nicht  bis  zum  1.  Oktober  1897  erlangt  worden  ist.

g.  6.
Dieser  Vertrag  wird  als  nicht  geschlossen  angesehen,  wenn  nicht  bis  zum
1.  Januar  1898  die  Ratifikation  des  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und
Königlich  Belgischen  Regierung  abgeschlossenen  Staatsvertrages  über  den  Erwerb
der  Eisenbahnstrecke  Aachen  Marschierthor—Richterich—  Preußisch-Niederländische
Grenze  durch  den  Preußischen  Staat  erfolgt  sein  wird.

S.  7.
Dieser  Vertrag,  sowie  alle  in  Durchführung  seiner  Bestimmungen  vorgenommenen
  Akte  bleiben  frei  von  Stempeln,  Gebühren  und  Kosten  jeder  Art.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  27.  April  1897.

(L.  S.)  Lehmann.  (L.  S.)  Dr.  Kieschke.
e  den  10.  April  1897.

(L.  S.)  Gatzen.  (L.  S.)  Sommer.

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="427" />
        —  387  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Inhalt:  Gesetz  über  den  Erlaß  polizeilicher  Strafverfügungen  wegen  Ucbertretung  strom-  und  schifffahrtopolizeilicher
  Vorschriften  auf  der  Elbe  und  auf  dem  Rheine,  S.  387.  —  Geseyh,  betreffend  die  Jwangsvollstreckung
  aus  Forderungen  landschaftlicher  (ritterschaftlicher)  Kreditanstalten,  S.  3o##.  —  Gese#,
betressend  Abäuderung  des  Gesetzes  über  die  Schonzeiten  des  Wildes  vom  26.  Februar  1870,  S.  201.  —
Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
publizirten  landeöherrlichen  Erlasse,  Urkunden  rc.,  S.  391.

 

(Nr.  9941.)  Gesetz  über  den  Erlaß  polizeilicher  Strafverfügungen  wegen  Uebertretung  stromund
  schifffahrtspolizeilicher  Vorschriften  auf  der  Elbe  und  auf  dem  Nheinc.
Vom  26.  Juli  1897.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

K.  1.

Die  Bestimmung  im  §.  2  des  Gesetzes  über  den  Erlaß  polizeilicher  Strafverfügungen
  wegen  Uebertretungen  vom  23.  April  1883  (Gesetz=  Samml.  S.  65),
wonach  bei  den  dort  genannten  Uebertretungen  eine  Straffestsetzung  durch  die
Polizeibehörde  nicht  stattfindet,  tritt  bei  Uebertretungen  derjenigen  strom-  und
schifffahrtspolizeilichen  Vorschriften,  für  deren  Aburtheilung  die  Elbzollgerichte  und
die  Rheinschifffahrtsgerichte  zuständig  sind,  außer  Kraft.

2.

In  §.  4  unter  b  und  in  F.  9  des  vorgenannten  Gesetzes  werden  nach
dem  Worte  „Amtsgericht“  die  Worte  „bezw.  Elbzollgericht  und  Rheinschifffahrtsgericht“
  eingeschaltet.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Molde  an  Bord  M.  YD.  „Hohenzollern“  den  26.  Juli  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  Thielen.  Bosse.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.  Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.

 

 

Eesetz-Samml.  1897.  (Nr.  9941—9942.)  67

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  September  1897.
        <pb n="428" />
        —  388  —

(Nr.  9942.)  Gesetz,  betreffend  die  Jwangsvollstreckung  aus  Forderungen  landschaftlicher  (ritterschaftlicher)
  Kreditanstalten.  Vom  3.  August  1897.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
F.  1.
Für  öffentliche  lindschaftliche  (ritterschaftliche)  Kreditanstalten  kann  mit  landesherrlicher
  Genehmigung  durch  Satzung  bestimmt  werden:
1)  daß  der  Anstalt  als  Vollsicchungebehörgen  ein  JZwangsvollstreckungsrecht
nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zustehen  soll
2)  daß  aus  Urkunden,  welche  von  einem  zum  Richteramte  befähigten
Beamten  der  Anstalt  innerhalb  der  Grenzen  seiner  Amtsbefugnisse  aufgenommen
  sind,  die  gerichtliche  Swangsvollstreckung  stattfindet.
Als  landschaftliche  Kreditanstalten  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  auch  die
provinzial-(kommunalmständischen  öffentlichen  Grundkreditanstalten.
Beruht  die  Verfassung  der  Anstalt  unmittelbar  auf  Gesetz,  so  können  die
im  Absah  1  erwähnten  Bestimmungen  durch  Königliche.  Verordnung  getroffen
werden

K.  2
Das  Zwangsvollstreckungsrecht  ist  auf  die  Beitreibung  fälliger  Forderungen
an  Darlehnskapitalien  und  Zinsen,  an  Tilgungsbeiträgen  und  auf  sonstige  durch
die  Satzung  vorgesehene  Leistungen  beschränkt.  Es  kann  nur  gegen  Schuldner,
welche  Eigenthümer  des  beliehenen  Grundstückes  sind,  geltend  gemacht  werden.

S.  3

Kraft  des  Zwangsvollstrecungsrechtes  ist  die  Anstalt  befugt,  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  bewegliche  Vermögen  des  Schuldners  zu  betreiben.

Der  Anstalt  kann  auch  die  Vesugutß  beigelegt  werden,  das  beliehene
Grundstück  in  Zwangsverwaltung  zu  nehmen.  In  diesem  Falle  ist  die  Anstalt
befugt,  die  Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche  Vermögen  und  die  Zwangsverwaltung
  zusammen  oder  einzeln  zur  Ausführung  zu  bringen.

8
Gleichzeitig  mit  den  im  §.  3  bezeichneten  Maßregeln  kann  die  Anstalt  die
gerichtliche  Zwangsversteigerung  des  beliehenen  Grundstückes  betreiben.  Der  vollstreckbare
  Schuldtitel  wird  durch  den  Antrag  auf  Zwangzsversteigerung  ersetz.
Der  Antrag  soll  das  Grundstück,  den  Eigenthümer  und  den  Anspruch  bezeichnen.

F.  5
Die  Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche  d  des  Schuldners  erfolgt
  nach  den  Vorschriften  der  Verordnung  über  das  Verw  zwangsverfahren
vom  7.  September  1879  (Gesetz-Samml.  S.  591).
        <pb n="429" />
        —  389  —

Das  Verfahren  der  Zwangsverwaltung  ist,  soweit  nicht  hierüber  in  diesem
Gesetze  Bestimmungen  getroffen  sind,  durch  Satzung  zu  regeln.  Die  Regelung
soll  im  Anschluß  an  die  Vorschriften  des  Reichsgesetzes  über  die  Qwangsversteigerung
  und  die  Zwangsverwaltung  vom  24.  März  1897  (Reichs-Gesetzbl.
S.  97)  erfolgen.

Bestreitet  der  Schuldner  die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  geforderten
Geldbeträge,  so  bleibt  ihm  überlassen,  seine  Rechte  im  Wege  der  Klage  geltend
zu  machen.

G.  6.

Die  Einleitung  einer  Zwangsverwaltung  durch  die  Anstalt  ist  ausgeschlossen,
so  lange  eine  gerichtliche  Zwangsverwaltung  anhängig  ist.

Eine  durch  die  Anstalt  eingeleitete  Zwangsverwaltung  endigt,  wenn  wegen
des  Anspruches  eines  anderen  Gläubigers  die  gerichtliche  Zwangsverwaltung  angeordnet
  wird.

Die  Vorschriften  des  H.  145  des  Gesetzes,  betreffend  die  Zwangsvollstreckung
in  das  unbewegliche  Vermögen,  vom  13.  Juli  1883  (Gesetz=  Samml.  S.  131)
bleiben  unberührt.  Nach  dem  Inkrafttreten  des  Reichsgesetzes  über  die  Zwangsversteigerung
  und  Zwangsverwaltung  vom  24.  März  1897  werden  diese  Vorschriften
  durch  folgende  ersetzt:

Die  Anstalt  kann  auf  Ersuchen  des  Gerichts  die  dem  letzteren  durch  I§.  150,
153,  154  des  gedachten  Reichsgesetzes  zugewiesene  Thätigkeit  bezüglich  land=  oder
forstwirthschaftlicher  Grundstücke  übernehmen;  bezüglich  der  von  ihr  belichenen
Grundstücke  kann  ihr  mit  landesherrlicher  Genehmigung  durch  Satzung  ein  Recht
auf  Ueberweisung  dieser  Thätigkeit  beigelegt  werden.

S.  7.

Liegen  die  Voraussetzungen  vor,  unter  denen  nach  I#.  1134  und  1135
des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  das  Gericht  gegen  den  Schuldner  einzuschreiten
haben  würde,  so  ist  die  Anstalt  befugt,  unter  entsprechender  Anwendung  der
Vorschriften  der  Verordnung  über  das  Verwaltungszwangsverfahren  vom  7.  September
  1879  (Gesetz=  Samml.  S.  591)  den  Arrest  in  das  bewegliche  Vermögen
des  Schuldners  vollziehen  zu  lassen.  Steht  der  Anstalt  die  Befugniß  zu,  das
beliehene  Grundstück  in  Zwangsverwaltung  zu  nehmen,  so  kann  sie  auch  diese
Maßregel  im  Wege  des  Arrestes  zur  Ausführung  bringen.

Wird  von  dem  Schuldner  die  Rechtmäßigkeit  des  Arrestes  bestritten,  so
ist  der  Widerspruch  im  Wege  der  Klage  geltend  zu  machen.

6.  8.

Bei  einer  Zwangsverwaltung  oder  Zwangsversteigerung,  bei  welcher  eine
landschaftliche  (ritterschaftliche)  Kreditanstalt  betheiligt  ist,  brauchen  Ansprüche,
welche  nach  F.  2  dem  Zwangsvollstreckungsrechte  der  Anstalt  unterliegen,  auch
insoweit,  als  sie  aus  dem  Grundbuche  nicht  hervorgehen,  weder  zum  Zwecke  ihrer
Berücksichtigung  bei  Feststellung  des  geringsten  Gebotes,  noch  zum  Zwecke  ihrer
Aufnahme  in  den  Theilungsplan  glaubhaft  gemacht  zu  werden.

(Tr.  9012.
        <pb n="430" />
        —  390  —

Durch  den  Widerspruch,  welchen  bei  der  Verhandlung  über  den  Theilungsplan
  ein  anderer  Betheiligter  gegen  einen  Anspruch  der  bezeichneten  Art  erhebt,
wird  die  Ausführung  des  Planes  nicht  aufgehalten.  Dem  widersprechenden  Betheiligten
  bleibt  es  überlassen,  seine  Rechte  nach  erfolgter  Auszahlung  im  Wege
der  Klage  geltend  zu  machen.  “

Führt  die  von  einer  landschaftlichen  (ritterschaftlichen)  Kreditanstalt  in  Gemäßheit
  des  §.  5  Absatz  1  betriebene  Zwangsvollstreckung  zu  einem  Vertheilungsverfahren,
  so  finden  die  Vorschriften  des  F.  8  entsprechende  Anwendung.

F.  10.

Auf  die  gerichtliche  Zwangsvollstreckung  aus  den  im  §.  1  Absatz  1  Ziffer  2
vorgesehenen  Urkunden  finden  die  Vorschriften  über  die  Zwangsvollstreckung  aus
notariellen  Urkunden  entsprechende  Anwendung.

In  den  Fällen  der  S#.  664  und  665  der  Civilprozeßordnung  ist  die  vollstreccbare
  Ausfertigung  nur  auf  Anordnung  des  Amtsgerichtes  zu  ertheilen,  in
dessen  Bezirke  die  Anstalt  ihren  Sitz  hat.

S.  11.

Die  Vorschriften  der  §§.  7  bis  9  können  mit  landesherrlicher  Genehmigung
durch  Satzung  auch  für  solche  landschaftliche  (ritterschaftliche)  Kreditanstalten  eingeführt
  werden,  denen  schon  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ein  Jwangsvollstreckungsrecht
  im  Sinne  des  F.  1  iffer  1  zustand.

.  12.

Die  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  geltenden  Verfassungen  und  Satzungen
der  landschaftlichen  (ritterschaftlichen)  Kreditanstalten  und  provinzial-(kommunal.)
ständischen  öffentlichen  Grundkreditanstalten  werden,  auch  soweit  sie  den  Anstalten
weitergehende  Befugnisse  gewähren,  durch  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  nicht

berührt.
g.  13.

Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  gerichtliche
  Zwangsverwaltung  von  Grundstücken  gelten  nach  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuches  nur  für  die  zur  Zeit  dieses  Inkrasttretens  bestehenden
Kreditanstalten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern"“,  den  3.  August  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  Thielen.  Flrhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.  Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
        <pb n="431" />
        —  391  —

(Nr.  9943.)  Gesetz,  betreffend  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Schonzeiten  des  Wildes  vom
26.  Februar  1870  (Gesetz  Samml.  S.  120).  Vom  13.  August  1897.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  ganzen  Umfang
  Unserer  Monarchie,  was  folgt:

S.  1.
Mit  der  Jagd  zu  verschonen  sind
das  männliche  Elchwild  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  zum  31.  August,

das  weibliche  Elchwild,  sowie  Elchkälber  das  ganze  Jahr  hindurch.

Als  Elchkalb  gilt  das  Jungwild  bis  zum  letzten  Tage  des  auf  die  Geburt
solgenden  Dezember-Monats.

G  2.

Die  IS§.  12  und  13  des  Wildschadengesetzes  vom  11.  Juli  1891  (Gesetz-Samml.
  S.  307)  kommen  auch  hinsichtlich  des  durch  Elchwild  verursachten  Wildschadens
  zur  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“  Ostsee,  den  13.  August  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  Thielen.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  August  1896,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Soest  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  zur  Anlage  einer  Kleinbahn  vom  Bahnhofe
Neheim-Hüsten  der  Eisenbahn  Schwerte—Arnsberg  nach  Hovestadt  mit
Abzweigung  von  Ostönnen  nach  Werl  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  ArnsbergZ
Nr.  38  S.  493,  ausgegeben  am  19.  September  1896);

Gesetz-  Samml.  1897.  (Nr.  9943.)  68
        <pb n="432" />
        —  392  —

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  31.  August  1896,  durch  welchen  genehmigt
worden  ist,  daß  das  der  National-Hypotheken-Kreditgesellschaft,  eingetragene
  Genossenschaft  mit  unbeschränkter  Haftpflicht  zu  Stettin,  unter
dem  30.  Oktober  187  1  ertheilte  Allerhöchste  Privilegium  zur  Ausgabe
auf  den  Inhaber  lautender  Pfandbriefe  auch  bei  den  von  der  Generalversammlung
  beschlossenen  Abänderungen  des  neu  revidirten  Statuts  fortbestehen
  bleibt,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stettin,
Jahrgang  1897  Nr.  32  der  Beilage  S.  6,  ausgegeben  am  13.  August
1897;

S

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  Februar  1897,  durch  welchen  genehmigt

worden  ist,  daß  bei  dem  vom  Staate  auszuführenden  Bau  einer  Verbindungsbahn

  zwischen  dem  Bahnhof  Harburg  der  Unterelbischen  Eisenbahn
  und  dem  Harburger  Citadellengelände  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  für  diese  Anlage  in  Anspruch  zu  nehmenden

Grundeigenthums  das  Enteignungsverfahren  in  Anwendung  gebracht  wird,

durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Lüneburg  Nr.  11  S.  87,

ausgegeben  am  19.  März  1897;

4)  die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  12.  April  1897,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  einer  vollspurigen  Nebeneisenbahn  von  Liegnitz  über
Rawitsch  nach  Kobylin  mit  Abzweigungen  von  Görchen  nach  Gostkowo
und  Pakoslaw  durch  die  Liegnitz-Rawitscher  Eisenbahngesellschaft,  durch
die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  34  S.  409,  ausgegeben  am
21.  August  1897

der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  33  S.  223,  ausgegeben  am
14.  August  1897,

der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  34  S.  349,  ausgegeben  am
24.  August  1897;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Mai  1897,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde
  Soest  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das  zur  Ausführung
des  auf  der  rechten  Seite  des  Soestbaches  zu  verlegenden  Hauptsammelkanals
  der  städtischen  Kanalisation  erforderliche  Grundeigenthum  im  Wege
der  Enteignung  zu  erwerben  oder  mit  einer  dauernden  Beschränkung  zu
belasten,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  33
S.  501,  ausgegeben  am  14.  August  1897;

6)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  7.  Juli  1897  wegen  Ausfertigung

auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Apenrade  im

Betrage  von  540  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung

zu  Schleswig  Nr.  40  S.  357,  ausgegeben  am  14.  August  1897.

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsmluisteriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsduuckerei.
        <pb n="433" />
        —  393  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  40  —

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Verpflichtung  der  Gemeinden  in  den  Provinzen  Hessen-Rassau  und  Schleslen
zur  Bullenhaltung,  S.  dos.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Uebertragung  der  Verwaltung
der  Strecke  Richterich  -Preußisch-Niederländische  Grenze  vom  Tage  ihres  Uebergangs  auf  den  Staat
an  die  Königliche  Eisenbahndirektion  in  Cöln,  S.  355.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend
die  Anlegung  des  Grunbbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Gladenbach,  S.  305.  —
Bekanntmachung  bder  nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  ꝛc.,  S.  306.

 

(Nr.  9944.)  Gesetz,  betreffend  die  Verpflichtung  der  Gemeinden  in  den  Provinzen  Hessen-Nassau
  und  Schlesien  zur  Bullenhaltung.  Vom  19.  August  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für
die  Provinzen  Hessen-Nassau  und  Schlesien,  was  folgt:

K.  1.

Wenn  und  soweit  in  einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Gemeinde  die
Anzahl  der  zum  Decken  gehaltenen  Bullen  eine  ungenügende  ist,  hat  die  Gemeinde
die  Verpflichtung,  eine  dem  Bedürfniß  entsprechende  Anzahl  von  Bullen  anzuschaffen
  und  zu  unterhalten.

Darüber,  ob  für  die  Gemeinden  die  Nothwendigkeit  zur  Haltung  von
Vullen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  vorliegt,  sowie  darüber,  ob  die  Anzahl  der
vorhandenen  Bullen  als  eine  ungenügende  anzusehen  ist,  und  wie  viel  Bullen
im  Verhältniß  zu  der  Zahl  von  Kühen  und  deckfähigen  Rindern  von  der  Gemeinde
zu  halten  sind,  beschließt  der  Kreisausschuß  mit  der  Maßgabe,  daß  auf  jedes
volle  oder  angefangene  Hundert  von  Kühen  oder  deckfähigen  Rindern  mindestens
ein  Bulle  vorhanden  sein  muß.

Gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses  ist  Beschwerde  an  den  Provinzialrath
  zulässig.

Gesth-Samml.  1897.  (Nr.  9944.)  69

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  September  1897.
        <pb n="434" />
        —  394  —

.  2.
Die  Unterhaltung  der  Gemeindebullen  darf  nicht  an  den  Mindestfordernden
im  öffentlichen  Aufgebot  vergeben  werden.  Auch  ist  das  sogenannte  Reihuinhalten
  dieser  Bullen  unzulässig.

S.  3.

Mit  Genehmigung  des  Kreisausschusses  kann  eine  Gemeinde  sich  mit  einer
oder  mehreren  benachbarten  Gemeinden  zu  einem  Bullenhaltungsperbande  vereinigen.
  Geschieht  dies,  so  kommen  die  Bestimmungen  des  §.  1  dieses  Gesetzes
sinngemas  zur  Anwendung.

Eine  solche  Vereinigung  kann  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses  angeordnet
  werden,  wenn  eine  oder  mehrere  Gemeinden  für  sich  allein  außer
Stande  sind,  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zu  entsprechen.

s.  4.

In  Stadtkreisen  kann  auf  Antrag  betheiligter  Viehbesiher  durch  die  Kommunalaufsichtsbehörde
  angeordnet  werden,  daß  die  vorstehenden  Bestimmungen
Anwendung  finden.  In  diesem  Falle  tritt  an  die  Stelle  des  Kreisausschusses
der  Bezirksausschuß.

.  5.

Die  bestehenden  besonderen  Verpflichtungen  zur  Bullenhaltung  bleiben
durch  dies  Gesetz  unberührt.

S.  6.

Dies  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1898  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wilhelmshöhe,  den  19.  August  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.

Thielen.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.
v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
        <pb n="435" />
        —  395  —

(Xr.  9945.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  19.  August  1897,  betreffend  Uebertragung  der  Verwaltung
  der  Strecke  Richterich  -Preußisch-Niederländische  Grenze  vom  Tage
ihres  Uebergangs  auf  den  Staat  an  die  Königliche  Eisenbahndirektion  in  Cöln.

A##  Ihren  Bericht  vom  10.  August  d.  J.  bestimme  Ich  zur  Ausführung  des

Gesetzes  vom  4.  August  d.  J.,  betreffend  den  Erwerb  von  Theilen  des  Aachen-Mastrichter

  Eisenbahnunternehmens  durch  den  Preußischen  Staat,  daß  die  Verwaltung

  der  Strecke  Richterich—Preußisch-Niederländische  Grenze  vom  Tage  ihres

Uebergangs  auf  den  Staat  der  Eisenbahndirektion  in  Cöln  übertragen  wird.
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.

Wilhelmshöhe,  den  19.  August  1897.

Wilhelm.

Thielen.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

—

(Nr.  9946.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Gladenbach.  Vom  16.  August  1897.

A#½#  Grund  des  F.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiet  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895  (Gesetz-Samml.
  S.  481)  bestimmt  der  Jusihminister  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen
  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  daselbst  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
  von  sechs  Monaten
für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gladenbach  gehörigen  Gemeindebezirk
Friebertshausen
am  1.  Oktober  1897  beginnen  soll.

Verlin,  den  16.  August  1897.
Der  Justizminister.
Schönstedt.

—–.  n———————
—  —
        <pb n="436" />
        —  396  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  31.  Mai  1897,  betreffend  die  Genehmigung
eines  Nachtrags  zum  Statut  der  Preußischen  Pfandbriefbank  zu  Berlin

10.  N  ber  1894  i  .
vom  M,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu

Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  32  S.  304,  ausgegeben  am
6.  August  1897;  »

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  Juni  1897,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Unna  zum  Erwerbe  des  zur
Herstellung  einer  Kläranlage  für  einen  Theil  der  städtischen  Abwässer
erforderlichen  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Arnsberg  Nr.  31  S.  481,  ausgegeben  am  31.  Juli  1897;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  Juni  1897,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft  „Kleinbahngesellschaft  Greifswald-Jarmen“
  zu  Greifswald  e#  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Greifswald
nach  Jarmen  mit  Abzweigungen  nach  Züssow  (und  Gützkower  Fähre  in
Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Stralsund  Nr.  29  S.  132,  ausgegeben  am  22.  Juli  1897;

4)  das  am  26.  Juni  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Deichverband
der  großen  Beke  im  Kreise  Elbing  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Danzig  Nr.  32  S.  259,  ausgegeben  am  7.  August  1897;

5)  das  am  26.  Juni  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  des  Bibrowosees  im  Kreise  Berent  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  32  S.  263,  ausgegeben
am  7.  August  1897)

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Juni  1897,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Rybnik  für  die  von
ihm  beziehungsweise  von  der  Stadtgemeinde  Sohrau  O.  S.  ausgebaute
Chaussee  von  Sohrau  O.  S.  bis  zur  Meesser  Kreisgrenze  bei  Borin,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  33  S.  249,  ausgegeben
  am  13.  August  1897;

7)  das  am  7.  Juli  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungs=
  und  Drainagegenossenschaft  Wittgirren-Auxkallnehlen  im  Kreise
Insterburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen
Nr.  32  S.  299,  ausgegeben  am  11.  August  1897.

 

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="437" />
        —  397  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

Inhalt:  Verfügung  des  Juslizministers,  betressend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
ber  Amtsgerichte  Homburg  vor  der  Höhe  und  Frankfurt  am  Main,  S.  397.  —  Verfügung  des
Justizministers,  betrefsend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte
aldenhoven,  Rheinbach,  Adenau,  Castellaun,  Sinzig,  Saarlouis,  Vebach,  Bitburg,  Prüm,  Hilleöheim,

Wagxweiler,  Daun  und  Saarburg,  S.  zos.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom
0.  Aprll  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,
S.  809.

 

(Nr.  9947.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Homburg  vor  der  Höhe  und  Frankfurt
am  Main.  Vom  14.  September  1897.

A#  Grund  des  §.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiet  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895  (Gesetz-Samml.
  S.  481)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen
  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  daselbst  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
  von  sechs  Monaten
für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Homburg  vor  der  Höhe  gehörigen
Bezirk  der  ehemals  Landgräflich  Hessischen  Stadtgemeinde  Homburg,
für  den  zum  Vezirk  des  Amtsgerichts  Frankfurt  am  Main  gehörigen  Bezirk
der  vormals  Frankfurter  Landgemeinde  Hausen
am  15.  Oktober  1897  beginnen  soll.

Berlin,  den  14.  September  1897.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

 

 

esetz-Samml.  1897.  (Nr.  9047—9948.)  70

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  September  1897.
        <pb n="438" />
        —  398

(Nr.  9948.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aldenhoven,  Rheinbach,  Adenau,
Castellaun,  Sinzig,  Saarlouis,  Lebach,  Bitburg,  Prüm,  Hillesheim,  Waxweiler,
  Daun  und  Saarburg.  Vom  17.  September  1897.

A##  Grund  des  §F.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  JZwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  FH.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Aldenhoven  gehörige  Gemeinde  Setterich,
fü#r  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinbach  gehörige  Gemeinde  Wormersdorf,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörigen  Gemeinden  Senscheid
und  Ohlenhard,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Castellaun  gehörige  Gemeinde  Steinbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sinzig  gehörige  Stadtgemeinde
Remagen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarlouis  gehörige  Gemeinde  Biringen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Lebach  gehörige  Gemeinde  Saarwellingen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bitburg  gehörigen  Gemeinden  Dudeldorf
  und  Philippsheim,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Prüm  gehörige  Gemeinde  Hallschlag,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hillesheim  gehörigen  Gemeinden
Stroheich  und  Oberehe,

fürr  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Waxweiler  gehörigen  Gemeinden
Dingdorf,  Oberlauch,  Niederlauch  und  Winringen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Daun  gehörige  Gemeinde  Weiersbach,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarburg  gehörige  Gemeinde  Hamm
am  15.  Oktober  1897  beginnen  soll.

Berlin,  den  17.  September  1897.
Der  Justizminister.
Schönstedt.
        <pb n="439" />
        –  399

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  8.  Juni  1897  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Provinzialverbandes  der
Provinz  Ostpreußen  bis  zum  Betrage  von  40  000  000  Mark  durch  Extrabeilagen
  zu  den  Amtsblättern

der  gect  15  —i-  zu  Königsberg  Nr.  30,  ausgegeben  am
29.  Juli

der  Hi1  *  zu  Gumbinnen  Nr.  30,  ausgegeben  am
28.  Juli

2)  der  Allerhöchste  enn  vom  9.  Juni  1897,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  dem  Kreise  Groß-Wartenberg  auf  Grund  der
Allerhöchsten  Privilegien  vom  10.  April  1872,  14.  November  1881  und
22.  September  1886  ausgegebenen  Anleihescheine  von  4  auf  3½⅛  L
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  32  S.  3
ausgegeben  am  7.  August  1897)

3)  das  am  7.  Juli  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainageund
  Entwässerungsgenossenschaft  Seefeldt  im  Kreise  Fischhausen  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  33  S.  321,  ausgegeben
  am  19.  August  1897

4)  das  am  7.  Juli  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Jungchenbüchel  zu  Mützenich  im  Kreise  Montjoie  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  34  S.  219,  ausgegeben
  am  12.  August  1897

5)  das  am  26.  Juli  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Ent=  und
Bewässerungsverband  Reimerswalde  im  Marienburger  Deichverbande  und
Kreise  Marienburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig
Nr.  34  S.  283,  ausgegeben  am  21.  August  1897;

6)  das  am  26.  Juli  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und
Bewässerungsgenossenschaft  zu  Spiesen-Schlangenthal  im  Kreise  Ottweiler
durch  das  Uemssblant  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  34  S.  333,
ausgegeben  am  27.  August  1897;

7)  das  am  26.  Juli  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und
Bewässerungsgenossenschaft  zu  Lantenbach-Fürtz  im  Kreise  Ottweiler  durch
das  Amteblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  34  S.  336,  ausgegeben
  am  27.  August  1897;
        <pb n="440" />
        —  400  —

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  August  1897,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Münsterberg  für  die
von  ihm  gebaute  Chaussee  vom  Bahnhofe  Patschkau  bis  zur  Grottkauer
Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Lobedau,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  36  S.  433,  ausgegeben  am  4.  September
  1897;

9)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  3.  August  1897  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Neumünster  im
Betrage  von  3  300  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Schleswig  Nr.  42  S.  377,  ausgegeben  am  28.  August  1897;

10)  das  am  3.  Angust  1897  Allerhöchst  vollsogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Sternalitz  im  Kreise  Rosenberg  O.  S.  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  34  S.  256,  ausgegeben
  am  20.  August  1897)

11)  das  am  3.  August  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Loerheide  zu  Vossum,  Gemeinde  Straelen,  im
Kreise  Geldern  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf
  Nr.  35  S.  317,  ausgegeben  am  4.  September  1897;

12)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  August  1897,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  im  Saalkreise  neu
erbauten  Chausseen  von  der  Halle-Leipziger  Chaussee  bis  zur  Kreisgrenze
in  der  Richtung  auf  Stennewitz  und  von  der  Gröbers-Lochauer  Chaussee
in  Lochau  bis  an  die  Burgliebenau-Döllnitzer  Straße,  durch  das  Amisblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  36  S.  296,  ausgegeben
am  4.  September  1897;

13)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  August  1897,  durch  welchen  der  Gemeinde
Steglitz  im  Kreise  Teltow  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das  zur  Herstellung
  und  Unterhaltung  der  geplanten  Entwässerungsanlagen  in  der
projektirten  Arndtstraße  erforderliche  Grundeigenthum  mit  einer  dauernden
Beschränkung  zu  belasten,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  38  S.  375,  ausgegeben  am
18.  September  1897;

14)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  19.  August  1897  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Kreuznach  im  Betrage
  von  1250  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Coblenz  Nr.  41  S.  285,  ausgegeben  am  9.  September  1897.

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsmialsteriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="441" />
        —  401  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  42—

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  dle  Zuständigkeit  ber  Verwaltungsgerichte  und  den  Instanzenzug  für  Streitigkeiten,
  welche  nach  reichsgesetzlicher  Vorschrift  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  emtscheiden  find,  S.  401.
—  Allerhöchster  Erlaß,  betreffenb  die  Uebertragung  von  Strafnieberschlagungs=  und  Strafmilberungs-Befugnissen
  in  Loll-  und  Strunersachen,  S.  402.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem
Gesetz  vom  10.  Upril  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlosse,
Urkunden  2c.,  S.  4083.

 

(Nr.  9949.)  Verordunung,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  und  den
Instanzenzug  für  Streitigkeiten,  welche  nach  reichsgesetzlicher  Vorschrift  im
Verwaltungsstreitverfahren  zu  entschelden  sind.  Vom  19.  August  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von  Preußen  r.
verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  27.  April  1885  zur  Ergänzung  des  §&amp;amp;.  7
des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  (Gesetz-Samml.
  S.  187),  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Gegen  die  Verfügung  der  unteren  Verwaltungsbehörde,  durch  welche  die
Befugniß  zum  Halten  und  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  entzogen  wird  (.  126
Absatz  3  der  Gewerbeordnung)  oder  durch  welche  die  Befugniß  zum  Halten  von
Lehrlingen  beschränkt  wird  G.  128  Absatz  1  der  Gewerbeordnung),  findet  binnen
zwei  Wochen  die  Klage  beim  Kreis-(Stadt-)  Ausschuß  statt.  Die  Entscheidung  des
Bezirksausschusses  ist  endgültig.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wilhelmshöhe,  den  19.  August  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.
Für  den  Minister  für  Handel  und  Gewerbe:
Frhr.  v.  d.  Recke.  Thielen.

 

 

 

Gesez=  Samml.  1897.  (Nr.  9949—9950.)  71
Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Oktober  1897.
        <pb n="442" />
        (Nr.  9950.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  26.  September  1897,  betreffend  die  Uebertragung  von  Strafniederschlagungs=
  und  Strafmilderungs-Befugnissen  in  Joll=  und  Steuersachen.

Au  Anlaß  des  Inkrafttretens  des  Verwaltungsstrafgesetzes  vom  26.  Juli  1897
(Gesetz=  Samml.  S.  237)  will  Ich  auf  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom
23.  d.  M.  in  Aufrechterhaltung  und  theilweiser  Ergänzung  der  in  dieser  Beziehung
bestehenden  Bestimmungen  anordnen,  was  folgt:

1.  Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Zollgesetze  und  die  sonstigen  Vorschriften
über  indirekte  Reichs=  und  Landesabgaben  ist  der  Finanzminister  ermächtigt,  innerhalb
der  verfassungsmäßigen  Grenzen  die  nach  den  zoll=  und  steuergesetzlichen  Bestimmungen
verwirkten  Freiheits-,  Geld=  und  sonstigen  Strafen,  einschließlich  der  Vertretungsverbindlichkeiten,
  Einziehungen  und  Werthersatzsummen,  sowie  die  Kosten  des  Verfahrens
  nicberzuschlagen,  zu  ermäßigen  oder  zu  mildern,  und  zwar  auch  dann,  wenn
die  Strafen  und  die  Kosten  durch  gerichtliches  rechtskräftiges  Erkenntniß  auferlegt  sind.

Der  Finanzminister  ist  berechtigt,  die  ihm  danach  zustehende  Niederschlagungsund
  Strafmilderungsbefugniß  in  den  im  Verwaltungswege  zu  erledigenden  Strafsachen
  in  bestimmt  festzusetzenden  Grenzen  den  ihm  unterstellten  Behörden  und
Beamten  weiter  zu  übertragen.

2.  Der  Finanzminister  und  die  Provinzialsteuerbehörden  sind  befugt,  nach
ihrem  pflichtmäßigen  Ermessen  im  Wege  der  Mochsich  die  verwaltungsseitige  und
die  gerichtliche  Strafvollstreckung  bei  Zuwiderhandlungen  der  bezeichneten  Art
auszusetzen,  sowie  Strafunterbrechung  und  Straftheilung  zu  gestatten.  Diese
Befugniß  erstreckt  sich  zugleich  auf  die  Kosten  des  Verfahrens.

r  Die  betheiligten  Justizjbehörden  haben  ihren  desfallsigen  Anträgen  Folge
u  leisten.
“  3.  Die  Ermächtigungen  in  den  Nummern  1  und  2  finden  auch  bei  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Vorschriften  über  die  Schlacht=  und  die  Wildpretsteuer
in  schlachtsteuerpflichtigen  Städten  Anwendung,  insoweit  die  Verwaltung  dieser
Steuern  nicht  von  den  Gemeinden  selbst  übernommen  ist.  Das  Gleiche  gilt  in
den  Fällen  der  §§.  17  und  22  des  Gesetzes  zum  Schutze  der  Waarenbezeichnungen
vom  12.  Mai  1894  (Reichs-Gesetzbl.  S.  441).

Dagegen  kommen  die  Ermächtigungen  nicht  zur  Anwendung  bei  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung  von  Verkehrsabgaben  und
bei  Ordnungsstrafen  gegen  Beamte  und  Notare,  welche  sich  bei  ihrer  Oienstverwaltung
  einer  Uebertretung  der  Stempelvorschriften  schuldig  gemacht  haben.
In  den  beiden  letzteren  Beziehungen  verbleibt  es  vielmehr  lediglich  bei  den  bisherigen
  Bestimmungen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  bekannt  zu  machen.

Gegeben  Rominten,  den  26.  September  1897.  Z„

Wilhelm.

v.  Miquel.  Bosse.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Brefeld.  v.  Goßler.
Gr.  v.  Posadowsky.
An  das  Staatsministerium.

—–—-——
        <pb n="443" />
        —  403  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Juli  1897,  betreffend  Abänderung  der
Tilgungsbedingungen  der  von  der  Haupt=  und  Residenzstadt  Hannover
auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  3.  März  1890  aufgenommenen
  Anleihe,  durch  bas  Amtsblatt  für  den  Regierungsbezirk
Hannover  Nr.  40  S.  229,  ausgegeben  am  24.  September  1897

2)  das  am  13.  August  1897  unter  Aufhebung  des  Statuts  vom  29.  November
  1852  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Worringer  Deichverband
  ge  Worringen  im  Landkreise  Cöln  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  36  S.  309,  ausgegeben  am  8.  September
  1897

3)  das  am  13.  August  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Cölner
Deichverband  zu  Cöln  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Cöln  Nr.  36  S.  310,  ausgegeben  am  8.  September  1897;

4)  das  am  13.  August  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Chronstau  im  Kreise  Oppeln  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  36  S.  279,  ausgegeben  am
3.  September  1897;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  August  1897,  betreffend  die  Anwendung,
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  von  dem  Kreise
Ruppin  erbaute  Chaussee  von  Neustadt  a.  D.  bis  zur  Grenze  des  Kreises
Ostprignitz,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und
der  Stadt  Berlin  Nr.  39  S.  381,  ausgegeben  am  24.  September  1897;

6)  das  am  19.  August  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Entwässerung  der  Markowsker  Wiesen  im  Kreise  Oletzko
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  37
S.  347,  ausgegeben  am  15.  September  1897;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  August  1897,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Schmalkalden  zur  Entziehung  und
zur  dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn
von  Klein-Schmalkalden  nach  Brotterode  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cassel
Nr.  37  S.  203,  ausgegeben  am  15.  September  1897.

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="444" />
        <pb n="445" />
        —  406  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
Nr.  43.  —

Inhalt:  Verordnung  wegen  Ergänzung  der  Verordunung,  betreffend  den  Uebergang  der  Verwaltung  der  Angelegenheiten
  der  evangelischen  Landeskirche  auf  den  Evangelischen  Ober-Kirchenrath  und  die  Konsistorien
der  acht  älteren  Provinzen  der  Monarchie,  vom  5.  September  1877,  S.  408.  —  Verordnung  über
die  Ausübung  der  Rechte  des  Staato  gegenüber  der  evangelischen  Landeskirche  in  den  Hohenzollernschen
Landen,  S.  406.  —  Verordnung,  betreffend  den  Uebergang  der  Verwaltung  der  Angelegenheiten
der  evangelischen  Landeskirche  in  den  Hohenzollernschen  kanden  auf  den  Evangelischen  Ober-Kirchenrath
und  das  Konsistorium  der  Rheinprovinz,  S.  408.

 

 

 

(Nr.  9951.)  Verordnung  wegen  Ergänzung  der  Verordnung,  betreffend  den  Uebergang  der
Berwaltung  der  Angelegenheiten  der  evangelischen  Landeskirche  auf  den
Evangelischen  Ober-Kirchenrath  und  die  Konsistorien  der  acht  älteren  Drovinzen
  der  Monarchie,  vom  5.  September  1877.  Vom  25.  September  1897.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.
verordnen  in  Ergänzung  der  Verordnung  vom  5.  September  1877  (Gesetz-Samml.
  S.  215)  und  in  Gemäßheit  des  Artikels  28  des  Gesetzes  vom  3.  Juni
1876  (Gesetz-Samml.  S.  125)  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  für
die  Provinz  Westfalen  und  die  Rheinprovinz,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Die  Rechte  des  Staats  in  dem  Falle  des  Artikels  23  Nr.  3  des  Gesetzes
vom  3.  Juni  1876  werden,  soweit  sie  in  Betreff  der  Vollstreckbarkeit  der  Beschlüsse
  über  Gemeindeumlagen  (.  18  lit.  d  der  Kirchenordnung  für  die  evangelischen
  Gemeinden  der  Provinz  Westfalen  und  der  Rheinprovinz  vom  5.  März
1835)  bisher  von  der  Regierung  geübt  sind,  durch  den  Regierungspräsidenten
ausgeübt.

Gegen  die  Verfügung  des  Regierungspräsidenten  geht  die  Beschwerde  an
den  Oberpräsidenten.  Derselbe  beschließt  auf  die  Beschwerde  endgültig.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Rominten,  den  25.  September  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.  Bosse.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Brefeld.  v.  Goßler.
Gr.  v.  Posadowsky.

esetz-  Samml.  1897.  (Nr.  9951—9952,  72
Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Oktober  1897.
        <pb n="446" />
        406

(Nr.  9952.)  Verordnung  über  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staats  gegenüber  der  evangelischen
Landeskirche  in  den  Hohenzolleruschen  Landen.  Vom  25.  September  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  in  Gemäßheit  des  Artikels  7  des  Gesetzes  vom  1.  März  1897  (Gesetz-Samml.
  S.  69)  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  für  die  Hohenzollernschen
  Lande  über  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staats  gegenüber  der
evangelischen  Landeskirche  in  diesem  Bezirke,  was  folgt:

Artikel  I.

Die  Rechte  des  Staats  werden  von  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten
  ausgeübt:

1)  bei  dem  Erwerb,  der  Veräußerung  oder  der  dinglichen  Belastung  von
Grundeigenthum,  wenn  der  Werth  des  zu  erwerbenden  oder  des  zu
veräußernden  Gegenstandes,  oder  wenn  der  Betrag  der  Belastung  die
Summe  von  einhunderttausend  Mark  übersteigt  (Artikel  24  Nr.  1  des
Gesetzes  vom  3.  Juni  1876);

2)  bei  der  Veräußerung  von  Gegenständen,  welche  einen  geschichtlichen,
wissenschaftlichen  oder  Kunstwerth  haben  (Artikel  24  Nr.  2  a.  a.  O.);

3)  bei  der  Errichtung  neuer,  für  den  Gottesdienst  bestimmter  Gebäude
(Artikel  24  Nr.  5  a.  a.  O.);

4)  bei  der  Bewilligung  von  Sammlungen  außerhalb  der  Kirchengebäude,
wenn  die  Sammlung  nicht  auf  die  Rheinprovinz  und  die  Hohenzollernschen
  Lande  beschränkt  sein  soll  (Artikel  24  Nr.  7  a.  a.  O.),  und  zwar
in  diesem  Falle  in  Gemeinschaft  mit  dem  Minister  des  Innern;

5)  in  allen  Fällen  der  Artikel  24  und  27  Absatz  1  a.  a.  O.)  wenn  die
Rechte  des  Staats  gegenüber  dem  Evangelischen  Ober-Kirchenrath
geltend  zu  machen  sind.

Artikel  II.

Die  Rechte  des  Staats  werden  durch  den  Oberpräsidenten  der  Rheinprovinz
ausgeübt:
bei  der  Bewilligung  von  Sammlungen  außerhalb  der  Kirchengebäude,
wenn  die  Sammlung  nicht  auf  die  Hohenzollernschen  Lande  beschränkt
sein,  außerhalb  derselben  aber  nur  in  der  Rheinprovinz  stattfinden  soll
(Artikel  24  Nr.  7  g.  a.  O.).
Gegen  die  Verfügung  des  Oberpräsidenten  findet  die  Beschwerde  an  die
Minister  des  Innern  und  der  geistlichen  Angelegenheiten  statt.
        <pb n="447" />
        Artikel  II.  ,
Die  Rechte  des  Staats  werden  durch  den  Regierungspräsidenten  ausgeübt:

1)  in  Betreff  der  Vollstreckbarkeit  der  Beschlüsse  über  Gemeindeumlagen
(Artikel  3  des  Gesetzes  vom  1.  März  1897)  «

2)  bei  Feststellung  der  Gemeindestatuten  (Artikel  4  des  Gesetzes  vom
1.  März  1897)

3)  in  den  Fällen  der  Artikel  24  und  27  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876,
soweit  nicht  in  den  Artikeln  1  und  II  dieser  Verordnung  die  Ausübung
der  Rechte  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  oder  dem  Oberpräsidenten
  der  Rheinprovinz  übertragen  ist.

Gegen  die  Verfügung  des  Regierungspräsidenten  geht,  sofern  nicht  die
Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  nach  Artikel  27  Absatz  3  des  Gesetzes  vom
3.  Juni  1876  stattfindet,  die  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten  der  Rhein-=provinz.
  Derselbe  beschließt  auf  die  Beschwerde  endgültig.

Artikel  IV.

Im  Uebrigen  behält  es  bei  der  bisherigen  Zuständigkeit  der  Staatsbehörden
für  die  im  Artikel  23  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876  bezeichneten  Rechte  sein
Bewenden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Rominten,  den  25.  September  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  Bosse.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Brefeld.
v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.

(Nr.  9952—9953.)
        <pb n="448" />
        —  4086  —

(Nr.  9953.)  Verordnung,  betreffend  den  Uebergang  ber  Verwaltung  ber  Angelegenheiten  ber
evangelischen  Landeskirche  in  den  Hohenzollernschen  Landen  auf  den  Evangelischen
  Ober-Kirchenrath  und  das  Konsistorium  der  esnprro,  Vom
25.  September  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  in  Gemäßheit  der  Artikel  6  und  7  des  Gesetzes  vom  1.  Mäz  1897
(Gesetz-Samml.  S  69)  und  des  Artikels  21  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876
(Gesetz  Samml.  S.  125)  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  für  die
Hohenzollernschen  Lande,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  geht  die  Verwaltung
der  Angelegenheiten  der  evangelischen  Landeskirche,  soweit  solche  bieher  von  dem
Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  und  von  der  Regierung  in  Sigmaringen
geübt  worden  ist,  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876  auf  den
Evangelischen  Ober-Kirchenrath  und  das  Konsistorium  der  Rheinprovinz  als  Organe
der  Kirchenregierung  über.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Rominten,  den  25.  September  1897.

(#.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  Bosse.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Brefeld.
v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="449" />
        —  409  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

N.  44.  —

Juhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betresfenb  die  Errichtung  von  Stellen  für  versicherungstechnische  Beamte  im  Ressort
des  Minlsteriums  bes  Innern,  S.  400.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Geset  vom  10.  Upril  1872
durch  die  Regierungs=  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  4  10.

 

 

(Nr.  9954.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  28.  September  1897,  betreffend  die  Errichtung  von  Stellen
für  versicherungstechnische  Beamte  im  Ressort  des  Ministeriums  des  Innern.

A##  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  26.  August  d.  J.  bestimme  Ich,
was  folgt:

1)  Im  Ministerium  des  Innern  wird  ein  versicherungstechnischer  Hülfsarbeiter
  angestellt.

2)  Den  technischen  Räthen  an  den  Regierungen  (D.  V.  c.  der  Kabinetsordre)
  betreffend  eine  Abänderung  in  der  bisherigen  Organisation  der
Provinzial=  „Berwaltungsbehörden  „  vom  31.  Dezember  1825,  Gesetz-Samml.
  von  1826  S.  5)  treten  nach  Bedürfniß  versicherungstechnische
Beamte  hinzu.

3)  Der  verf  chctune  stechnische  Beamte  im  Ministerium  des  Innern  wird
von  Mir  auf  Vorschlag  des  Ministers  des  Innern  ernannt  und  führt
den  Titel  „Regierungsrath“"  mit  dem  Range  in  der  IV.  Klasse  der
Provinzialbeamten.

4)  Bei  den  Regierungen  werden  im  Einverständnisse  mit  den  Ministern
für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  und  für  Handel  und
Gewerbe  von  dem  Minister  des  Innern  versi  icherungstechnische  Beamte
mit  dem  Titel  „Versicherungsrevisor“  und  dem  Range  in  der  V.  Klasse
der  Provinzialbeamten  ernannt.

Dieser  Erlaß  ist  seinerzeit  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Rominten,  den  28.  September  1897.
Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  Bosse.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.  Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.

An  das  Staatsministerium.

 

Eeset-  Samml.  1897.  (Nr.  9954.)  73
Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Oktober  1897.
        <pb n="450" />
        46

Bekammtmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  357)

sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Juli  1897,  betreffend  die  Berleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Hümmling  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbabn  vom
Dortmund-Emshäfen-Kanal  bei  Lathen  nach  Werlte  in  Anspruch  zu
nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amntsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Osnabrück  Nr.  39  S.  289,  ausgegeben  am  24.  September  1897,
das  am  13.  August  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  II  zu  Alsdorf  im  Kreise  Bitburg  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  36  S  357,  ausgegeben  am
10.  September  1897;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  August  1897,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  die  Gemeinde  Recke  im  Kreise
Tecklenburg  für  die  von  ihr  gebauten  Chausseen:  von  Station  1  der
Chaussee  Recke-—Voltlage  bis  zur  Gemeindegrenze,  von  Station  0/,8  der
Chaussee  Recke—-Ibbenbüren  bis  zur  Grenze  der  Banerschaft  Uffeln  und  von
derselben  Station  der  Chaussee  Recke-Ibbenbüren  bis  zur  Grenze  der
Gemeinde  Mettingen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Münster  Nr.  39  S.  277,  ausgegeben  am  30.  September  1897;
die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  23.  August  1897,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  einer  vollspurigen  Nebeneisenbahn  von  Kolberg  nach
Cöslin  durch  die  Altdamm-Kolberger  Eisenbahngesellschaft,  durch  die
Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  38  S.  239,  ausgegeben  am

24.  September  1897,
der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  37  S.  233,  ausgegeben  am
16.  September  1897,)

5)  das  am  28.  August  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Entwässerung  von  Grundstücken  der  Feldmark  Schmograu  im
Kreise  Namslau  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau.
Nr.  40  S.  464,  ausgegeben  am  2.  Oktober  1897;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  September  1897,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Spandau  zum  Erwerbe  des
zur  Verbreiterung  der  dortigen  Götelstraße  erforderlichen  Grundeigenthums,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt
Berlin  Nr.  40  S.  389,  ausgegeben  am  1.  Oktober  1897.

*.

□4

4

—

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatzministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="451" />
        —  411  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  45.—

 

Juhalt:  Gesetb,  betreffend  die  Forstschugbeamten  der  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten  im  Regierungsbezirke
Wieöbaden  mit  Ausschluß  des  vormals  Landgräflich  Hessen=  Homburgischen  Gebietes  und  des  Stadtkreises
Frank'urt  a.  N.,  S.  411.  —  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatseisenbahnbeamten,
  S.  115.  —  Verfügung  des  Juslizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs
  für  einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Battenberg,  S.  419.  —  Bekanntmachung  der
nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landeöherrlichen
Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  410.

 

(Nr.  9955.)  Gesetz,  betreffend  die  Forstschutzbeamten  der  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten
im  Regierungsbezirke  Wiesbaden  mit  Ausschluß  des  vormals  Landgräflich
Hessen-Homburgischen  Gebietes  und  des  Stadtkreises  Frankfurt  a.  N.  Vom
12.  Oktober  1897.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rcP

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,  für
den  Regierungsbezirk  Wiesbaden  mit  Ausschluß  des  vormals  Landgräflich  Hessen-Homburgischen
  Gebietes  und  des  Stadtkreises  Frankfurt  a.  M.,  was  folgt:

1

S.  1.

Die  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten  sind  verpflichtet,  für  den  Schutz
ihrer  Waldungen  durch  genügend  befähigte  Personen  ausreichende  Fürsorge
zu  treffen.

5

Diejenigen  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten,  deren  Waldungen  zu
klein  zur  Anstellung  eines  eigenen  Forstschutzbeamten  sind,  haben  sich,  soweit  die
örtlichen  Verhältnisse  nicht  entgegenstehen,  mit  anderen  Wald  besitzenden  Gemeinden
  und  öffentlichen  Anstalten  zur  gemeinschaftlichen  Anstellung  eines  Forstschutzbeamten
  zu  vereinigen.

Falls  über  die  Bildung  gemeinschaftlicher  Schutzbezirke  eine  Verständigung
unter  den  Vetheiligten  nicht  erzielt  wird,  entscheidet  der  Regierungspräsident  nach
Anhörung  des  Kreisausschusses,  wenn  mehrere  Kreise  betheiligt  sind,  der  Kreisausschüsse,
  sowie,  wenn  ein  Stadtkreis  betheiligt  ist,  des  Bezirksausschusses.

Ceseh.  Samml.  1897.  (Nr.  9055.)  74

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Oktober  1897.
        <pb n="452" />
        —  412  —

Mit  Zustimmung  der  betheiligten  Waldbesitzer  (Staat,  Gemeinden  und
öffentlichen  Anstalten)  können  vereinzelt  liegende  Flächen  von  Staatswald  derartigen
gemeinschaftlichen  Schutzbezirken  angeschlossen  oder  vereinzelt  liegende  Gemeindeoder
  Anstaltswaldungen  fiskalischen  Schutzbezirken  angeschlossen  werden.

*½

Die  Besetzung  der  Stellen  erfolgt:

a)  bei  Städten  durch  den  Magistrat,  oder,  wo  ein  solcher  nicht  besteht,
durch  den  Bürgermeister  nach  Anhörung  der  Stadtverordnetenversammlung,


b)  bei  Landgemeinden  mit  kollegialischem  Gemeindevorstand  durch  diesen,

c)  bei  den  übrigen  Landgemeinden  durch  den  Bürgermeister  nach  Anhörung
  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)),

h  bei  öffentlichen  Anstalten  durch  deren  verfassungsmäßige  Vertretung.

Wird  bei  gemeinschaftlichen  Schutzbezirken  unter  den  Betheiligten  über  die
Befetzung  der  Stelle  eine  Verständigung  nicht  erzielt,  so  entscheidet  der  Regierungspräsident.


S.  4.

Die  Forstschutzbeamten  der  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten  bedürfen
der  Bestätigung  durch  den  Regierungspräsidenten  und  find  nach  vorwurfefreier
Ablegung  einer  einjährigen  Probedienstzeit  auf  Lebenszeit  anzustellen.

Ausgeschlossen  von  der  Anstellung  auf  Lebenszeit  bleiben  diejenigen  Beamten,
deren  Zeit  und  Kräfte  durch  die  ibnen  übertragenen  Geschäfte  nur  nebenbei  in
Anspruch  genommen  werden,  oder  welche  nur  für  ein  seiner  Natur  nach  vorübergehendes
  Geschäft  angenommen  worden  sind.

Darüber,  ob  eine  Forstschutzbeamtenstelle  eine  solche  ist,  daß  sie  die  Zeit
und  Kräfte  eines  Beamten  nur  nebenbei  in  Anspruch  nimmt  entscheidet  mit
Ausschluß  des  Rechtsweges  der  Regierungspräsident  nach  Anhörung  des  Kreisausschusses,
  wenn  mehrere  Kreise  betheiligt  sind,  der  Kreisausschüsse,  sowie,  wenn
ein  Stadtkreis  betheiligt  ist,  des  Bezirksausschusses.

g.  5.

Im  Staats-,  Gemeinde=  oder  Anstaltsdienste  bereits  lebenslänglich  angestellt
  gewesene  Forstschutzbeamte  können  von  den  Gemeinden  oder  öffentlichen
Anstalten  ohne  Ablegung  der  sonst  erforderlichen  Probedienstzeit  lebenslänglich
angestellt  werden.

6.
Die  Festsetzung  der  Besoldungen  unterliegt  in  allen  Fällen  der  Genehmigung
des  Bezirksausschusses.
        <pb n="453" />
        —  413  —

Dieser  entscheidet  auch,  falls  bei  gemeinschaftlichen  Schutzbezirken  über
die  Festsetzung  der  Besoldungen  eine  Verständigung  unter  den  Betheiligten  nicht
erzielt  wird.

Der  Regierungspräsident  kann  verlangen,  daß  angemessene  Besoldungsbeträge
  bewilligt  werden,  und  im  Falle  der  Weigerung  die  Eintragung  des
Betrages  in  den  Haushalts-Etat  beüen.  Gegen  diese  Verfügung  steht  den
betheiligten  Gemeinden  und  Anstalten  die  Klage  beim  Oberverwaltungsgerichte  offen.

Die  Besoldung  gemeinschaftlicher  Beamten  (6.  2)  ist  von  den  Waldbesitzern
Mangels  anderweiter  Vereinbarung  nach  Maßgabe  der  Fläche  der  betheiligten
Waldungen  aufzubringen.

ß.  7.

Die  auf  Lebenszeit  angestellten  Forstschutzbeamten  erhalten  bei  eintretender
Dienstunfähigkeit  Pension  nach  den  für  die  unmittelbaren  Staatsbeamten  geltenden
Grundsätzen.

Bei  der  Berechnung  der  Dienstzeit  Zwecks  Festsetzung  der  Pension  kommt
auch  die  Zeit  in  Anrechnung,  während  welcher  der  zu  pensionirende  Forstschutzbeamte
  als  solcher  bei  anderen  Gemeinden  oder  öffentlichen  Anstalten  innerhalb
des  Geltungsbereichs  dieses  Gesetzes  angestellt  gewesen  ist.

S.  8.

Die  Pension  fällt  fort  oder  ruht  insoweit,  als  der  Pensionirte  durch  anderweite
  Anstellung  im  Staats-,  Gemeinde-  oder  Anstaltsdienste  ein  Einkommen
oder  eine  neue  Pension  erwirbt,  welche  mit  Zurechnung  der  ersten  Pension  sein
früheres  Einkommen  übersteigen.

K.  9.

Die  Wittwen  und  Waisen  der  auf  Lebenszeit  angestellten  Forstschutzbeamten
erhalten  Wittwen=  und  Waisengeld  nach  den  für  die  Wittwen  und  Waisen  der
unmittelbaren  Staatsbeamten  geltenden  Vorschriften  unter  Zugrundelegung  des
von  dem  Beamten  im  Augenblicke  des  Todes  erdienten  Pensionsbetrages.

KS.  10.

Ueber  streitige  Pensionsansprüche  der  Forstschutzbeamten,  sowie  über  streitige
Ansprüche  der  Hinterbliebenen  dieser  Beamten  beschließt,  wenn  Stadtgemeinden
betheiligt  sind,  der  Bezirksausschuß,  in  allen  anderen  Fällen  der  Kreisausschuß,
und  zwar  soweit  sich  der  Beschluß  darauf  erstreckt,  welcher  Theil  des  Diensteinkommens
  bei  Feststellung  der  Pensionsansprüche  als  Besoldung  anzusehen  ist,
vorbehaltlich  der  den  Betheiligten  gegen  einander  zustehenden  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren,
  im  Uebrigen  vorbehaltlich  des  ordentlichen  Rechtsweges.

Der  Beschluß  ist  vorläufig  vollstreckbar.

(Xr.  9955.)  74*
        <pb n="454" />
        —  414  —

S.  11.

Ueber  die  Thatsache  der  Dienstunfähigkeit  ist  entstehendenfalls  in  dem
bezüglich  der  Entfernung  aus  dem  Amte  vorgeschriebenen  Verfahren  Entscheidung
u  treffen,  und  zwar,  wenn  Stadtgemeinden  betheiligt  sind,  gemäß  §.  91  Absatz  1
er.  2  der  Städteordnung  für  die  Provinz  Hessen-Nassau  vom  4.  August  1897
(Gesetz=  Samml.  S.  254),  in  allen  anderen  Fällen  gemäß  §.  115  Nr.  3  der
Landgemeindeordnung  für  die  Provinz  Hessen-Nassau  vom  4.  August  1897
(Gesetz=  Samml.  S.  301).

S.  12.

Sämmtliche  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten,  welche  für  ihre  Waldungen
  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  pensionsberechtigte  Schutzbeamte
angestellt  haben,  werden  zu  einem  Kassenverbande  vereinigt,  welchem  es  obliegt,
den  in  Ruhestand  versetzten  Forstschutzbeamten  und  den  Hinterbliebenen  von
Forstschutzbeamten  die  ihnen  zustehenden  Pensionen  und  Wittwen=  und  Waisengelder
  zu  zahlen.

Gehören  zu  einem  gemeinschaftlichen  Schutzezirke  fiskalische  Waldgrundstücke,
so  hat  der  Forstfiskus  für  diese  Flächen  dem  Kassenverbande  beizutreten.

Die  zur  Bestreitung  der  Zahlungen  von  Pensionen  und  Wittwen-  und
Waisengeldern  erforderlichen  Beiträge  werden  von  den  zum  Verbande  gehörigen
Waldeigenthümern  nach  Verhältniß  des  jeweiligen  pensionsberechtigten  Diensteinkommens
  ausgebracht.

Die  Beiträge  werden  von  dem  Vorstande  des  Kassenverbandes  festgesetzt.

Gegen  den  Feststellungsbeschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde
  an  den  Bezirksausschuß  statt.

Im  Uebrigen  werden  die  Verhältnisse  der  Kasse  durch  ein  nach  Anhörung
des  Kommunallandtages  des  Regierungsbezirkes  Wiesbaden  von  dem  Minister
des  Innern  zu  erlassendes  Regulativ  geordnet.

K..  13.

Von  der  Errichtung  des  Kassenverbandes  (§.  12)  kann  abgesehen  werden,
so  lange  die  auf  Grund  des  Beschlusses  des  Kommunallandtages  vom  18.  April
1896  und  der  landesherrlichen  Genehmigung  vom  12.  Juli  1896  begründeten
Ruhegehaltskasse  und  Wittwen=  und  Waisenkasse  für  die  Kommunalbeamten  des
Regierungsbezirkes  Wiesbaden  bestehen  und  die  Zahlung  der  nach  diesem  Gesetze
an  Forstschutzbeamte  und  deren  Hinterbliebene  zu  gewährenden  Pensionen  und
Wittwen=  und  Weisengelder  übernehmen.

G.  14.

Denjenigen  Gemeinden,  welche  anderweit  ausreichend  für  die  Pensionirung
ihrer  Forstschutzbeamten  und  die  Versorgung  von  deren  Wittwen  und  Waisen
gesorgt  haben,  kann  von  dem  Regierungspräsidenten  das  Fernbleiben  von  dem
        <pb n="455" />
        —  415  —

Kassenverbande  oder  der  Wiederaustritt  aus  demselben  gestattet  werden,  sofern
dadurch  die  Interessen  des  Kassenverbandes  nicht  verletzt  werden.

.  15.

Die  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bereits  seit  länger  als  Jahresfrist
in  derselben  Stellung  befindlichen  Forstschutzbeamten,  deren  Gesammtjahreseinkommen
  sich  einschließlich  der  Nebeneinnahmen  auf  mindestens  400  Mark
beläuft,  sind,  falls  sie  nicht  ausdrücklich  darauf  verzichten,  als  lebenslänglich
angestellt  anzusehen.

S.  16.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1898  in  Kraft.  Gleichzeitig  werden

die  entgegenstehenden  Bestimmungen  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Hubertusstock,  den  12.  Oktober  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  Thielen.  Bosse.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.  Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.

—.———

(Nr.  9956.)  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatseisenbahnbeamten.
  Vom  12.  Oktober  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen  auf  Grund  des  F.  12  des  Gesetzes  vom  24.  März  1873  (Gesetz  Samml.
S.  122)  und  des  Artikels  1I  §.  12  der  Verordnung  vom  15.  April  1876  (Gesetz-Samml.
  S.  107),  sowie  des  Artikels  V  des  Gesetzes  vom  21.  Juni  1897  (Gesetz-Samml.
  S.  193),  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten,
an  Stelle  der  hiermit  aufgehobenen  Verordnungen  vom  30.  Oktober  1876
(Gesetz  Samml.  S.  451)  und  vom  4.  März  1895  (Gesetz-Samml.  S.  37))
was  folgt:
F.  1.

Staatseisenbahnbeamte,  die  vorübergehend  außerhalb  ihres  Wohnortes
dienstlich  beschäftigt  werden,  erhalten  für  die  ersten  vier  Wochen  dieser  Beschäftigung
  die  gesetzlich  bestimmten  Tagegelder.

Für  die  folgende  Zeit  können  die  Tagegelder  (Kommandogelder)  nach  Bestimmung
  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  ermäßigt  werden.

(Nr.  9955.—0056.)
        <pb n="456" />
        —  416  —

Für  diejenigen  Tage,  an  welchen  die  Beamten  von  dem  Orte  ihrer  vorübergehenden
  Beschäftigung  aus  Dienstreisen  ausführen,  sind  die  vollen  gesetzlichen
Tagegelder  und  Reisekosten  unter  Wegfall  der  Kommandogelder  zu  gewähren.

65.2.

Die  bei  den  Eisenbahndirektionen  und  den  ihnen  nachgeordneten  Dienststellen
  angestellten  Beamten  erhalten  bei  Dienstreisen  auf  den  vom  Minister  der
öffentlichen  Arbeiten  verwalteten  Eisenbahnen  freie  Fahrt  und  freie  Gepäckbeförderung
  nach  Maßgabe  der  Freifahrtordnung  und  haben  an  Reisekosten,  unbeschadet
der  Bestimmungen  im  §.  3,  nur  die  bestimmungsmäßigen  Entschädigungen  für
Zu=  und  Abgänge  zu  beanspruchen,  mit  der  Maßgabe  jedoch,  daß  für  ein  und
denselben  Reisetag  nicht  mehr  als  eine  einmalige  Entschädigung  gewährt  werden
darf.  Beamte,  welchen  Freikarten  oder  Freifahrtscheine  für  fremde  Eisenbahnen
zur  Benutzung  überwiesen  werden,  sind  verpflichtet,  bei  Dienstreisen  dieselben  zu
benutzen,  und  erhalten  an  Reisekosten  nur  die  Entschädigungen  für  Zu=  und
Abgänge.

Beamte,  die  sich  in  Ausübung  ihrer  amtlichen  Thätigkeit  auf  der  Bahnstrecke
  innerhalb  des  Eisenbahndirektionsbezirks,  in  welchem  sie  angestellt  sind,  zu
Fuß  oder  unter  Benutung  einer  Draisine  oder  eines  Bahnmeisterwagens  bewegen,
haben  auf  Reisekosten  keinen  Anspruch.

g.  3.

Die  nachstehend  genannten  Beamten  erhalten  für  Dienstreisen  innerhalb
des  Amtsbezirkes,  für  welchen  sie  bestellt  sind,  sowie  auf  denjenigen  häufig  zu
befahrenden  Strecken,  für  welche  dies  vom  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten
bestimmt  wird,  keine  Entschädigungen  für  Zu=  und  Abgang  und,  an  Stelle  der
gesetzlichen,  Tagegelder  nach  folgenden  ermäßigten  Sätzen:

1)  Vorstände  der  Betriebs-,  Maschinen-,  Werkstätten-,  Telegraphen=  und
Verkehrsinspektionen  und  die  ihnen  zur  Aushülfe  überwiesenen  höheren
Beamten  -............................  ark,

2)  Eisenbahnbetriebsingeni  (technische  Kontroleure),  Kassenkontroleure,
  Werkstättenvorsteher,  und  die  den  Vorständen
der  Telegrapheninspektionen  zur  Aushülfe  bei  Ausführung
auswärtiger  Dienstgeschäfte  überwiesenen  mittleren  Beamten  4,,  Mark,

3)  Telegraphenmeister,  Werkmeisteer  .  ..  3  Mark.

Bei  Dienstreisen  von  mehr  als  vierundzwanzigstündiger  Dauer  erhöhen  sich
die  obigen  Sätze:

 

bei  den  Beamten  unter  1  auf  ..  .....  .  .  .  .  ...  .  ..  .  .  .  ..  8  Mark,
bei  den  Beamten  unter  2  auf  .......  .  ..  ......  ..  .  ...  6  Mark,
bei  den  Beamten  unter  3  a.  4  Mark

für  jeden  Tag.
Wird  die  Stelle  eines  der  vorgenannten  Beamten  durch  einen  anderen
Beamten  vorübergehend  versehen,  so  kann  die  vorgesetzte  Behörde  bestimmen,  daß
        <pb n="457" />
        —  417  —

dem  Vertreter  statt  der  den  Beamten  seiner  Dienstklasse  zustehenden  Tagegelder
die  für  den  vertretenen  Beamten  im  Absatz  1  und  2  dieses  Paragraphen  unter
Nr.  1  bis  3  festgesetzten  Tagegelder  gezahlt  werden.

KC.  4.

Bahnmeister  haben  innerhalb  ihrer  Strecke  auf  Reisekosten  und  Tagegelder
keinen  Anspruch.  Wenn  sie  jedoch  mit  Zustimmung  ihres  Vorgesetzten  eine  Nachtrevision
  vorgenommen  haben,  so  erhalten  sie  für  jede  Nacht,  welche  sie  außerhalb
  ihres  Wohnortes  haben  zubringen  müssen,  den  Betrag  von  6  Mark.

Bahnwärter  und  die  mit  der  Streckenbegehung  beauftragten  Weichensteller
erhalten,  wenn  sie  sich  auf  ihrer  Strecke  bewegen,  weder  Tagegelder  noch  Reisekosten.

.  5.

An  Stelle  der  Tagegelder  und  Reisekosten  wird  eine  von  dem  Minister
der  öffentlichen  Arbeiten  im  Einvernehmen  mit  dem  Finanzminister  festzusetzende,
die  gesetzlichen  Sätze  nicht  übersteigende  Funktionszulage  gewährt:

1)  an  Stations=  und  Abfertigungsbeamte,  deren  planmäßiger  Dienst  sich

auf  mehrere  Stationen)  Zechen  oder  andere  an  die  Bahn  angeschlossene
Werke  erstreckt

2)  an  Bahnmeister,  die  neben  Wahrnehmung  der  eigenen  Dienstgeschäfte
einen  anderen  Bahnmeister  ihrer  unmittelbaren  Nachbarschaft  vertreten,
ohne  daß  sie  außerhalb  ihres  Wohnortes  Quartier  zu  nehmen  nöthig
haben;

3)  an  Weichensteller  und  Bahnwärter,  die  zur  Unterstützung  des  ihnen
vorgesetzten  Bahnmeisters  mit  der  Begehung  fremder  Strecken  beauftragt

  werden;

4)  an  Bahnwärter,  die  mit  der  Verrichtung  von  Weichenstellerdiensten
oder  mit  der  Vertretung  eines  benachbarten  Bahnwärters  beauftragt,
ohne  daß  sie  außerhalb  ihres  Wohnortes  Quartier  zu  nehmen  genöthigt
sind,  von  ihrer  Bude  an  gerechnet,  mehr  als  2  Kilometer  zurückzulegen
haben,  um  an  den  Ort  ihrer  dienstlichen  Vestimmung  zu  gelangen.

S.  6.

Lokomotiv-  und  Qugbegleitungsbeamte  erhalten  für  die  Beschäftigung  im
Fahrdienste,  Bahnaufsichtsbeamte  für  die  Begleitung  von  Arbeitszügen  keine  Tagegelder
  und  Reisekosten.  Dagegen  werden  ihnen  Fahr-,  Stunden-  und  Nachtgelder,
  die  die  gesetzlichen  Sätze  nicht  übersteigen  dürfen,  nach  näherer  Bestimmung,
des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  gewährt.

S.  7.
Vorstände  von  Werkstätten=  oder  Maschineninspektionen,  Eisenbahnbetriebsingenieure
  (technische  Kontroleure),  Werkstättenvorsteher  und  Werkmeister  oder
r.  9956.)
        <pb n="458" />
        —  418  —

deren  Vertreter  erhalten  für  die  Probe=  oder  Revisionsfahrten,  die  sie  zur  Feststellung

  der  Betriebsfähigkeit  einzelner  Lokomotiven  und  Wagen  mit  diesen  ausführen,

  Stationsbeamte  ferner  für  die  Begleitung  von  Hülfsmaschinen  und  Hülfszügen

  statt  der  Tagegelder  und  Reisekosten  folgende  Entschädigungssätze  für  jede

Fahrt,  Hin=  und  Rückfahrt  als  eine  Fahrt  gerechnet,  und  gleichviel,  ob  die  eine
Fahrt  mittelst  anderer  Gelegenheit  erfolgt:

Vorstände  von  Werkstätten-  oder  Maschineninspektionen  und  die  mit

ihrer  Vertretung  beauftragten  höheren  Beamten  3  Mark,

die  anderen  vorgenannten  Beamten  2  Mark.

Wenn  diese  Beamten  an  demselben  Tage  aus  den  bezeichneten  Anlässen

mehrere  Fahrten,  oder  neben  diesen  Fahrten  noch  andere  Dienstreisen  ausführen,

so  dürfen  die  ihnen  zu  gewährenden  Entschädigungen  insgesammt  die  gesetzlichen

und,  sofern  die  Voraussetzungen  im  F.  3  vorliegen,  die  in  diesem  Paragraphen

festgesetzten  Tagegelder  nicht  übersteigen.

.  8.

Die  einzelnen  Beamten  neben  ihrem  Einkommen  gewährten  Bauschvergütungen
  für  Tagegelder  und  Reisekosten  bilden,  soweit  bei  der  Bewilligung
nicht  ein  Anderes  bestimmt  wird,  die  Entschädigung  für  alle  innerhalb  und
außerhalb  des  Amtsbezirkes  auszuführenden  Dienstreisen.

Unter  besonderen  Umständen  kann  jedoch  der  Minister  der  öffentlichen
Arbeiten  solchen  Beamten  für  Dienstreisen  außerhalb  ihres  Amtsbezirkes  Tagegelder
  und  Reisekosten  gewähren.

C.  9.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1897  in  Kraft.  Soweit  sie
nicht  anderweitige  Bestimmungen  enthält,  finden  die  Vorschriften  der  Gesetze  vom
24.  März  1873  und  vom  21.  Juni  1897,  sowie  der  Verordnung  vom
15.  April  1876,  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten,
Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Hubertusstock,  den  12.  Oktober  1897.

(.  S)  Wilhelm.

v.  Miquel.  Thielen.
        <pb n="459" />
        —  419  —

(Nr.  9957.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Battenberg.  Vom  18.  Oktober  1897.

A½#  Grund  des  F.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiet  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großhegzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895  (Gesetz-Samml.
  S.  481)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen
  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  daselbst  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Battenberg  gehörigen  Gemeindebezirke

Oberasphe  und  Berghofen

am  15.  November  1897  beginnen  soll.

Berlin,  den  18.  Oktober  1897.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  März  1897,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  dem  ehemaligen  Landkreise  Danzig  auf  Grund
der  Allerhöchsten  Privilegien  vom  18.  Dezember  1876  und  30.  Januar  1882
ausgegebenen  Anleihescheine  von  4  auf  3½  Prozent  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  19  S.  173,  ausgegeben  am
8.  Mai  1897;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Juli  1897,  betreffend  die  Abänderung
des  der  Haupt=  und  Residenzstadt  Hannover  unter  dem  3.  März  1890
ertheilten  Allerhöchsten  Privilegiums  zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  im  Betrage  von  16  000  000  Mark,  durch  das
Amtsblatt  für  den  Regierungsbezirk  Hannover  Nr.  40  S.  229,  ausgegeben
  am  24.  September  1897;
das  am  3.  August  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Ingendorf  im  Kreise  Bitburg)  durch  das
Amteblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  35  S.  347,  ausgegeben
am  3.  September  1897;

Geseh  ·  Samnl,  1897.  (Pr.  9057.)  75

i

3

—
        <pb n="460" />
        4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  August  1897,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft  „Steinhuder  Meer-Bahn“
zu  Wunstorf  im  Kreise  Neustadt  a.  Rbge.  zur  Entziehung  und  zur  dauernden
Beschränkung  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Wunstorf
nach  Uchte  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das
Amtsblatt  für  den  Regierungsbezirk  Hannover  Nr.  40  S.  232,  ausgegeben
  am  24.  September  1897)

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  August  1897,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft  „Allgemeine  Deutsche
Kleinbahngesellschaft“  zu  Berlin  zur  Enzichung  und  zur  dauernden  Beschränkung
  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Bieber  im
Kreise  Biedenkopf  nach  Gießen  innerhalb  des  Preußischen  Staatsgebiets
in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  38  S.  267,  ausgegeben  am
23.  September  1897;

60)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  August  1897,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Ems  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  24.  Mai  1882  aufgenommenen  Anleihe  auf  3½  Prozent,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  38
S.  267,  ausgegeben  am  23.  September  1897);

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  September  1897,  betreffend  die  Herabsetzung
  des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Tangermünde  auf  Grund  des
Allerhöchsten  Privilegiums  vom  11.  Juli  1891  aufgenommenen  Anleihe
von  4  auf  3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Magdeburg  Nr.  40  S.  351,  ausgegeben  am  2.  Oktober  1897);

8)  das  Allerhöchste  Privilegunn  vom  6.  September  1897  wegen  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Nordhausen
im  Betrage  von  1  800  000  Mark  durch  das  Amteblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Erfurt  Nr.  41  S.  185,  ausgegeben  am  2.  Oktober  1897;

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  September  1897,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Landkreis  Breslau  für  die
von  ihm  zu  bauende  Chaussee  von  Gallowitz  nach  Prisselwitz,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  41  S.  473,  ausgegeben
  am  9.  Oktober  1897.

Redigirt  im  Burrau  des  Staatsuristeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdmuckerii.
        <pb n="461" />
        —  421  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  46.  —

 

Inhalt:  Staatsvertrag  zulschen  Preußen  und  Braunschweig  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Vorwohle
  über  Vodenwerder  nach  Emmerthal,  S.  421.  —  Verfügung  des  Juslizministers,  betreffend  bie
Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aldenhoven,  Heinsberg,
Nheinbach,  Castellaun,  Jell,  Grevenbroich,  Neumagen,  Hermeskeil,  Bitburg,  Merzig,  Trier,  Daun
und  Prüm,  S.  423.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  Upril  1872  durch  die
Regierungs-Amtoblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  k.,  S.  427.

 

(Nr.  9958.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Braunschweig  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
  von  Vorwohle  über  Bodenwerder  nach  Emmerthal.  Vom  9.  Juni  1897.

Sne  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche  Hoheit  der
Prinz  Albrecht  von  Preußen,  Regent  des  Herzogthums  Braunschweig,  haben
behufs  einer  Vereinbarung  über  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Vorwohle
über  Bodenwerder  nach  Emmerthal  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Pannenberg,
Seine  Königliche  Hoheit  der  Prinz  Albrecht  von  Preußen,  Regent
des  Herzogthums  Braunschweig:
Höchstihren  Finanzpräsidenten  Kybitz,
welche  unter  dem  Vorbehalt  der  Ratifikation  folgenden  Vertrag  abgeschlossen  haben:

Artikel  1.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung
werden  eine  Eisenbahn  von  Vorwohle  über  Bodenwerder  nach  Emmerthal  zulassen
  und  fördern.  Insbesondere  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  unter
den  üblichen  Bedingungen  die  Konzession  zum  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  für
die  in  ihrem  Gebiet  belegenen  Strecken  an  die  unter  der  Firma  „Vorwohle-Emmerthaler
  Eisenbahn-Gesellschaft“  gebildete  Aktiengesellschaft  ertheilen,  sobald
derselben  bezüglich  der  in  Braunschweig  gelegenen  Strecken  die  Konzession  seitens
der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung  ertheilt  sein  wird.

ueseg.  Samml.  1807.  (Nr.  9058.  76

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Oktober  1897.
        <pb n="462" />
        Artikel  2.

Die  Bahn  soll  mit  den  Stationen  Emmerthal  und  Vorwohle  der  Preußischen
  Staatseisenbahn  in  unmittelbare  Schienenverbindung  gebracht  werden.

Für  den  Bau  und  den  Betrieb  derselben  sind  die  Bahnordnung  für  die
Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  (Reichs-Gesetzbl.  S.  764)  und
die  dazu  ergungenen  oder  noch  ergehenden  erginzenden  und  abändernden  Bestimmungen
  (vergl.  §.  5  daselbst)  maßgebend.  Die  Spurweite  der  Bahn  soll
1/15  Meter  im  Lichten  der  Schienen  betragen,  der  Bau  und  das  gesammte
Betriebsmaterial  auch  so  eingerichtet  werden,  daß  die  Transportmittel  ungehindert
nach  allen  Seiten  übergehen  können.

Artikel  3.

Die  Vollendung  und  Inbetriebnahme  der  Bahn  muß  längstens  innerhalb
zweier  Jahre  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  die  Eisenbahngesellschaft  in
den  Besitz  auch  der  Konzession  der  Königlich  Preußischen  Regierung  gelangt  sein
wird,  bewirkt  werden.  Sollte  sich  die  Vollendung  des  Baues  über  diese  Frist
hinaus  durch  Verhältnisse  verzögern,  für  welche  die  Eisenbahngesellschaft  nach  dem
in  dieser  Beziehung  entscheidenden  Ermessen  der  beiderseitigen  Eisenbahnaufsichtsbehörden
  ein  Verschulden  nicht  trifft,  so  wird  der  Gesellschaft  durch  die  bezeichneten
Behäörden  eine  entsprechende  Fristverlängerung  gewährt  werden.

Artikel  4.

Die  Feststellung  der  Bauentwürfe  bleibt  jeder  der  beiden  Regierungen
innerhalb  ihres  Staatsgebiets  vorbehalten.  Die  Punkte,  wo  die  Bahn  die  Landesgrenzen
  überschreiten  wird,  sollen  nöthigenfalls  durch  beiderseitige  Kommissarien
bestimmt  werden.

Artikel  5.

Zum  Oweck  des  Erwerbes  des  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen  Grund
und  Bodens  wird  jede  der  vertragschließenden  Regierungen  für  ihr  Gebiet  der
Eisenbahngesellschaft  das  Enteignungsrecht  verleihen.

Artikel  6.

Die  von  einer  der  vertragschließenden  Regierungen  geprüften  Betriebsmittel
werden  ohne  weitere  Prüfung  auch  im  Gebiet  der  anderen  Regierung  zugelassen
  werden.

Artikel  7.

Unbeschadet  des  Hoheits=  und  Aufsictsrechts  der  Königlich  Preußischen
Regierung  über  die  in  ihrem  Gebiet  gelegenen  Bahnstrecken  und  über  den  darauf
stattfindenden  Betrieb  wird  die  Ausübung  des  Oberaufsichtsrechts  über  die  Eisenbahngesellschaft
  im  Allgemeinen  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung  als
derjenigen,  in  deren  Gebiete  die  Eisenbahngesellschaft  ihren  Sitz  hat,  überlassen.
Auch  ist  die  Königlich  Preußische  Regierung  damit  einverstanden,  daß  die  Be-
        <pb n="463" />
        stimmung  über  die  Dotirung  des  Reserve=  und  des  Erneuerungsfonds,  wobei
jedoch  die  Preußischen  Strecken  in  gleichem  Maße,  wie  die  Braunschweigischen
zu  berücksichtigen  sind,  sowie  die  Genehmigung  und  die  Festsetzung  der  Fahrpläne
und  der  Tarife  auch  in  Beziehung  auf  den  in  Preußen  belegenen  Theil  der
Bahn  seitens  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung  erfolgt,  mit  der  Maßgabe,
  daß  in  den  Tarifen  für  die  Strecken  in  Preußen  keine  höheren  Einheitssätze
  in  Anwendung  kommen  sollen,  als  für  die  Strecken  in  Braunschweig.

Artikel  8.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  den  Verkehr
zwischen  ihr  und  der  Eisenbahngesellschaft,  sowie  die  Handhabung  des  ihr  über
die  in  Preußen  belegenen  Bahnstrecken  zustehenden  Aufsichtsrechts  einer  Behörde
oder  einem  besonderen  Kommissarius  zu  übertragen.  Diese  haben  die  Beziehungen
ihrer  Regierung  zu  der  Eisenbahngesellschaft  in  allen  Fällen  zu  vertreten,  die
nicht  zum  unmittelbaren  Einschreiten  der  zuständigen  Königlich  Preußischen  Polizeioder
  Gerichtsbehörden  geeignet  sind.  .

Die  Eisenbahn  hat  sich  wegen  aller  Entschädigungsansprüche,  welche  aus
Anlaß  der  Bahnanlage  oder  des  Bahnbetriebs  entstehen  und  gegen  sie  geltend
gemacht  werden  möchten,  der  Gerichtsbarkeit  und,  insoweit  nicht  Reichsgesetze
Platz  greifen,  den  Gesetzen  desjenigen  Staates  zu  unterwerfen,  auf  dessen  Gebiet
sie  entstanden  sind.

Die  gegen  die  Eisenbahngesellschaft  rechtskräftig  ergehenden  Entscheidungen
der  Königlich  Preußischen  Verwaltungsbehörden  und  Verwaltungsgerichte  sollen
ohne  Weiteres  gegen  dieselbe  ebenso  vollstreckkar  sein,  wie  wenn  sie  in  Preußen
ein  Domieil  hätte.

Die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  wird  Anordnung  treffen,  daß
die  bescheinigter  Sustelmg  bedürfenden  Verfügungen  der  Königlich  Preußischen
Verwaltungsbehörden  und  Verwaltungsgerichte  auf  deren  Ersuchen  ohne  Weiteres
dem  Vorstande  der  Eisenbahngesellschaft  durch  die  zuständige  Braunschweigische
Behörde  zugestellt  werden.

Artikel  9.

Jede  der  Regierungen  behält  sich  vor,  die  in  ihr  Gebiet  fallenden  Bahnstrecken
  der  Besteuerung  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze,  insbesondere  der  Entrichtung
  einer  Eisenbahnabgabe  zu  unterziehen.

Zu  diesem  Behufe  wird  als  Anlagekapital  oder  als  Reinertrag  der  aus
dem  Verhältniß  der  Länge  der  in  jedes  Staatsgebiet  fallenden  Bahnstrecken  zur
Länge  der  ganzen  Bahn  sich  ergebende  Theil  des  Anlagekapitals  oder  des  jährlichen
  Reinertrags  angenommen.  Die  Steuerhebung  geschieht  alljährlich  postnumerando
  und  zwar  zum  ersten  Mal  für  das  auf  die  Betriebseröffnung
folgende,  mit  dem  1.  April  beginnende  Rechnungsjahr.  Die  Herzoglich  Braunschweigische
  Regierung  wird  der  Königlich  Preußischen  Regierung  die  Berechnung
des  Reinertrages  der  Bahn  alljährlich  und  zwar  spätestens  sechs  Monate  nach
Ablauf  des  betreffenden  Jahres  mittheilen.  «

(N-.9958.)  "  76*
        <pb n="464" />
        —  424  —

Artikel  10.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  dazu  in  jedem  Staatsgebiete  zuständigen
  Behörden  nach  Maßgabe  der  im  Artikel  2  bezeichneten  Bahnordnung
gehandhabt.  Die  in  den  verschiedenen  Staatsgebieten  stationirten  Bahnpolizeibeamten
  sind  auf  Vorschlag  der  Bahnverwaltung  bei  den  zuständigen  Behörden
des  betreffenden  Staates  zu  verpflichten.

Artikel  11.

Bei  Anstellung  der  subalternen  und  unteren  Kategorien  des  Bahnpersonals
auf  der  Bahn  Vorwohle—-Emmerthal  finden  die  für  Besetzung  der  Subalternund
  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern  jeweilig  geltenden  Grundsätze
Anwendung.

Bei  Besetzung  dieser  unteren  Beamtenstellen  hat  die  Eisenbahngesellschaft
bei  sonst  gleicher  Qualifikation  innerhalb  des  Gebietes  eines  jeden  der  vertragschließenden
  Staaten  auf  die  Bewerbungen  der  Angehörigen  desselben  besondere
Rücksicht  zu  nehmen.

Die  Angehörigen  des  einen  Staates,  welche  im  Gebiete  des  anderen
Staates  angestellt  werden  möchten,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande
ihres  Heimathlandes  nicht  aus,  sind  aber  den  Gesetzen  des  Landes,  in  welchem
sie  angestellt  sind,  unterworfen.

Artikel  12.
Der  Telegraphen=  und  Militärverwaltung  gegenüber  ist  die  Eisenbahngesellschaft
  den  bereits  erlassenen  oder  künftig  für  die  Eisenbahnen  im  Deutschen
Reich  ergehenden  gesetzlichen  und  reglementarischen  Bestimmungen  unterworfen.

Artikel  13.

Gegenüber  der  Postverwaltung  ist  die  Eisenbahngesellschaft  den  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1875  Geichs-Gesetzbl.  S.  318)  und
den  dazu  ergangenen  oder  künftig  ergehenden  Vollzugsbestimmungen  und  deren
Abänderungen  mit  den  Erleichterungen  unterworfen,  welche  nach  den  vom  Reichskanzler
  erlassenen  Bestimmungen  vom  28.  Mai  1879  (Centralblatt  für  das
Deutsche  Reich  S.  380)  für  Bahnen  untergeordneter  Bedeutung  für  die  Zeit
bis  zum  Ablauf  von  8  Jahren  vom  Beginne  des  auf  die  Betriebseröffnung
folgenden  Kalenderjahres  gewährt  sind.  Sofern  innerhalb  des  vorbezeichneten
Zeitraums  in  den  Verhältnissen  der  Bahn  in  Folge  von  Erweiterungen  des
Unternehmens  oder  durch  den  Anschluß  an  andere  Bahnen  oder  aus  anderen
Gründen  eine  Aenderung  eintreten  sollte,  durch  welche  nach  der  Entscheidung  der
obersten  Reichsaufsichtsbehörde  die  Bahn  die  Eigenschaft  als  Eisenbahn  unter-Keoroneetr
  Bedeutung  verliert,  tritt  das  Eisenbahnpostgesetz  mit  den  dazu  gehörigen

ollzugsbestimmungen  ohne  Einschränkung  in  Anwendung.
        <pb n="465" />
        —  425  —

Artikel  14.

Für  Kriegsbeschädigungen  und  Demolirungen  der  Bahn  im  Königlich
Preußischen  oder  Herzoglich  Braunschweigischen  Gebiete,  mögen  solche  vom  Feinde
ausgehen  oder  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,  soll  die
Eisenbahngesellschaft  oder  deren  Rechtsnachfolger  einen  Ersatz  weder  vom  Preußischen
oder  vom  Braunschweigischen  Staate,  noch  vom  Reiche  beanspruchen  können.

Artikel  15.

Anderen  Unternehmern  bleibt  sowohl  der  Anschluß  an  die  Bahn  mittelst
Zweigbahnen  als  die  Mitbenutzung  der  Bahn  ganz  oder  theilweise  gegen  zu
vereinbarende)  nöthigenfalls  von  den  vertragschließenden  Regierungen  festzusetzende
Fracht=  oder  Bahngeldsätze  vorbehalten.

Artikel  16.

Für  den  Fall,  daß  die  Königlich  Preußische  oder  die  Herzoglich  Braunschweigische
  Regierung  das  Eigenthum  der  in  dem  betreffenden  Staatsgebiete
liegenden  Theile  der  Bahn  von  Vorwohle  nach  Emmerthal  erwerben  sollte,
werden  die  vertragschließenden  Regierungen  sich  über  die  zur  Beibehaltung  eines
ungestörten  einheitlichen  Betriebes  auf  der  genannten  Bahn  erforderlichen  Maßregeln
  verständigen.  Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes
  an  das  Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,
  auch  die  aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das
Reich  mit  zu  übertragen.

Artikel  17.

Dieser  Vertrag  soll  zweimal  ausgefertigt  und  beiderseits  zur  landesherrlichen
Ratifikation  vorgelegt  werden.  Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  soll
in  Berlin  erfolgen.

So  geschehen  Berlin,  den  9.  Juni  1897.

(L.  8.)  Pannenberg.  (L.  S.)  Kybißz.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

—  —

(r.  9958—9959.)
        <pb n="466" />
        —  426  —

(Nr.  9969.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aldenhoven,  Heinsberg,  Rheinbach,
Castellaun,  Zell,  Grevenbroich,  Neumagen,  Hermeskeil,  Bitburg,  Merzig,
Trier,  Daun  und  Prüm.  Vom  23.  Oktober  1897.

A#  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangs.
vollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Aldenhoven  gehörige  Gemeinde  Ederen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Heinsberg  gehörige  Gemeinde  Horst,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinbach  gehörigen  Gemeinden
Houverath  und  Mudscheid,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Castellaun  gehörige  Gemeinde  Kisselbach
  diesseits,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Zell  gehörige  Gemeinde  Senheim,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Grevenbroich  gehörigen  Gemeinden
Hoisten-Weckhoven  und  Rommerskirchen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neumagen  gehörigen  Gemeinden
Trittenheim  und  Hunolstein,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hermeskeil  gehörige  Gemeinde  Mettnich,
für  die  zum  Beut  des  Amtsgerichts  Bitburg  gehörigen  Gemeinden  Oberstedem
  und  Niederstedem,  6
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Merzig  gehörigen  Gemeinden  Fickingen
und  Merchingen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trier  gehörige  Gemeinde  Ehrang
sowie  für  die  zu  demselben  Amtsgerichtsbezirk  gehörige,  die  politischen
Gemeinden  Wasserliesch  und  Reinig  umfassende  Katastergemeinde
Wasselliesch,
für  Kesum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Daun  gehörige  Gemeinde  Hörschhausen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Prüm  gehörige  Gemeinde  Stadtkyll
am  15.  November  1897  beginnen  soll.
Berlin,  den  23.  Oktober  1897.

Der  Justizminister.
Schönstedt.
        <pb n="467" />
        —  427  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  Wril  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  4.  August  1897  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Provinzialverbandes  von
Pommern  im  Betrage  von  3200  000  Mark  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  41  S.  255,  ausgegeben  am
15.  Oktober  1897,

der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  41  S.  251,  ausgegeben  am
14.  Oktober  1897

der  Königl.  Regierung  zu  Stralsund  Nr.  41  S.  174,  ausgegeben
am  14.  Oktober  1897j

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  August  1897,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde
  Wiesbaden  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das  zur  Ausführung
des  Hauptkanals  für  die  städtischen  Abwässer  auf  der  Strecke  von  der
Armenruhmühle  bis  zum  Rhein  in  der  Richtung  des  Mühlgrabens  erforderliche
  Grundeigenthum  im  Wege  der  Enteignung  zu  erwerben,  oder,
soweit  dies  ausreichend  ist,  mit  einer  dauernden  Beschränkung  zu  belasten,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  39  S.  275,
ausgegeben  am  30.  September  1897;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  19.  August  1897  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Naumburg  a.  S.  im
Betrage  von  2185  200  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Merseburg  Nr.  42  S.  333,  ausgegeben  am  16.  Oktober  1897;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  August  1897,  durch  welchen  das  der
Firma  Siemens  &amp;amp;  Halske  zu  Berlin  unter  dem  23.  August  1895  verliehene
  Enteignungsrecht  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  für  den  Bau  einer  elektrischen  Hochbahn  in  Berlin  von  der  Warschauerstraße
  bis  zum  Nollendorfplatze  mit  Abzweigung  nach  dem  Potsdamer
Bahnhofe  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums  auf  die  Aktiengesellschaft
  „Gesellschaft  für  elektrische  Hoch=  und  Untergrundbahnen  zu
Berlin"“  übertragen,  sowie  der  letzteren  das  gleiche  Recht  zur  Entziehung
und  zur  dauernden  Beschränkung  des  für  eine  Fortsetzung  der  elektrischen
Hochbahn  bis  zum  Stadtbahnhofe  Zoologischer  Garten  ferner  in  Anspruch
u  nehmenden  Grundeigenthums  verliehen  worden  ist,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  40
S.  391,  ausgegeben  am  1.  Oktober  1897.

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="468" />
        <pb n="469" />
        —  429  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  47.  —

 

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers  wegen  Aufhebung  des  Hypothekenamts  in  Cleve,  S.  429.  —  Verfügung
  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der
Amtsgerichte  Aldenhoven,  Blankenheim,  Gemünd,  Euskirchen,  Hennef,  Rheinbach,  Adenau,  Castellaun,
Cochem,  Mayen,  Stromberg,  Zell,  Lebach,  Hermeskeil,  Hillesheim,  Prüm,  Waxweiler,  Wittlich,
Daun  und  Trier,  S.  420.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs
  für  einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Vöhl,  S.  1431.  —  Bekanntmachung  der  nach
dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.,  S.  432.

 

(Nr.  9960.)  Verfügung  des  Justizministers  wegen  Aufhebung  des  Hypothekenamtes  in  Cleve.
Vom  4.  November  1897.

Me  Rücksicht  auf  das  Fortschreiten  der  Arbeiten  zur  Anlegung  des  Grundbuchs
  im  Bezirk  des  Hypothekenamts  in  Cleve  wird  auf  Grund  des  F.  2  des
Gesetzes  vom  18.  Juli  1896  (Gesetz  Samml.  S.  165)  die  Aufhebung  dieses  Hypothekenamts
  zum  1.  Januar  1898  angeordnet.

Die  Geschäfte  desselben  werden  von  diesem  Zeitpunkte  ab  auf  das  Amtsgericht
  in  Cleve  übertragen.

Berlin,  den  4.  November  1897.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

Ceseh=  Samml.  1897.  (Nr.  9960  —9961,)  77
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  November  1897.
        <pb n="470" />
        —  430  —

(Nr.  9961.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Aulegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aldenhoven,  Blankenheim,  Gemünd,
Euskirchen,  Hennef,  Rheinbach,  Adenau,  Castellaun,  Cochem,  Mayen,  Stromberg,
  Zell,  Lebach,  Hermeskeil,  Hillesheim,  Prüm,  Waxweiler,  Wittlich,
Daun  und  Trier.  Vom  8.  November  1897.  v

Auf  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz-Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Aldenhoven  gehörige  Gemeinde
Dürboslar,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Blankenheim  gehörige  Gemeinde
Baasem,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gemünd  gehörige  Gemeinde  Zingsheim,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Euskirchen  gehörige  Stadtgemeinde
Euskirchen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hennef  gehörige,  einen  Theil  der
politischen  Gemeinde  Oberpleis  bildende  Katastergemeinde  Oberhau,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinbach  gehörige  Gemeinde  Todenfeld,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörige  Gemeinde  Trierscheid,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Castellaun  gehörigen  Gemeinden
Klosterchumbd  und  Kisselbach  jenseits,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cochem  gehörigen  Gemeinden  Brachtendorf
  und  Gamlen,  «
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mayen  gehörige  Gemeinde  Thür,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Stromberg  gehörige  Gemeinde  Waldhilbersheim,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Zell  gehörige  Stadtgemeinde  Zell,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Lebach  gehörige  Gemeinde  Bilsdorf,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hermeskeil  gehörige  Gemeinde
Hermeskeil,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hillesheim  gehörige  Gemeinde  Zilsdorf,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Prüm  gehörigen  Gemeinden  Urb
und  Reuland,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Waxweiler  gehörigen  Gemeinden
Heisdorf,  Hollnich  und  Masthorn,
        <pb n="471" />
        —  431  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wittlich  gehörige  Gemeinde  Binsfeld,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Daun  gehörige  Gemeinde  Katzwinkel,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trier  gehörige  Gemeinde  Mehring
am  15.  Dezember  1897  beginnen  soll.

Berlin,  den  8.  November  1897.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

Nr.  9962.)  Verfügung  bes  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Vöhl.  Vom  24.  November  1897.

Ar##  Grund  des  §.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die  JZwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiet  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895  (Gesetz-Samml.
  S.  481)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen
  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  daselbst  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Vöhl  gehörigen  Gemeindebezirk

Marienhagen

am  15.  Dezember  1897  beginnen  soll.

Berlin,  den  24.  November  1897.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

(Xr.  9961—9902.)  77°
        <pb n="472" />
        —  432  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  Wril  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Juli  1897,  betreffend  die  Genehmigung
eines  dritten  Nachtrags  zu  dem  Statute  für  die  Westpreußische  Provinzial-Wittwen=

  und  Waisenkasse  vom  haih  1884,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  41  S.  324,  ausgegeben  am
9.  Oktober  1897,

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  40  S.  339,  ausgegeben
am  7.  Oktober  1897;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  August  1897,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Westdeutsche  Eisenbahngesellschaft  in  Cöln
für  den  Bau  einer  schmalspurigen  Kleinbahn  von  Mödrath  nach  Brühl
und  für  die  Herstellung  normalspuriger  Privatanschlüsse  an  die  Staatsbahn
  durch  streckenweise  Anlage  von  dritten  Gleisen  nach  einzelnen  an  der
Kleinbahn  belegenen  Betriebsstätten,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Cöln  Nr.  38  S.  327,  ausgegeben  am  22.  September  1897;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  August  1897,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Bergheim  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  für  den  Bau  der  Kleinbahn  Bergheim—-Rheidt
erforderlichen  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Cöln  Nr.  38  S.  327,  ausgegeben  am  22.  September  1897;

4)  das  am  11.  September  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Dahnen  im  Kreise  Prüm  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  41  S.  397,  ausgegeben
am  15.  Oktober  1897;

5)  das  am  11.  September  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft
  zu  Binsfeld  im  Kreise  Wittlich  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  41  S.  400,  ausgegeben  am  15.  Oktober
  1897

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  September  1897,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den  Kreis  Thorn  für  die  neuerbaute
  Kreischaussee  von  Groß-Bösendorf  nach  Damerau,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  42  S.  347,  ausgegeben
am  21.  Oktober  1897);
        <pb n="473" />
        —  433  —

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  September  1897,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  2c.  an  den  Kreis  Strasburg  für  die  von  ihm  zu
bauenden  Kreigchauseen  von  Naymowo  bis  zum  Grenzhügel  Nr.  2  des  Staatsforstreviers
  Wilhelmsberg  und  vom  Gute  Wlewsk  bis  zur  Grenze  des
Kreises  Löbau,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder
  Nr.  42  S.  347,  ausgegeben  am  21.  Oktober  1897;

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  September  1897,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Zeitz  zur  Entziehung  und  zur  dauernden
Beschränkung  des  zum  Bau  einer  Chaussee  von  Zeitz  nach  Neumühle  mit
einer  Abgweigung  nach  Grana  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  42  S.  336,
ausgegeben  am  16.  Oktober  1897;

9)  das  am  13.  September  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungs=
  und  Drainagegenossenschaft  Maßuiken-Jucknaten  im  Kreise
Pillkallen  durch  das  Amtseblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen
Nr.  42  S.  379,  ausgegeben  am  20.  Oktober  1897;

10)  das  am  20.  September  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft
  zu  Eisenschmitt  II  im  Kreise  Wittlich  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  43  S.  426,  ausgegeben  am
29.  Oktober  1897)

11)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  September  1897,  betreffend  die  Genehmigung
des  Regulativs  über  die  fernere  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender
Anleihescheine  der  Rheinprovinz  bis  zum  Betrage  von  10  000  000  Mark
durch  Vermittelung  der  Landesbank  der  Rheinprovinz,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  49  S.  340,  ausgegeben  am

298.  Oktober  1897,

der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  44  S.  389,  ausgegeben
am  6.  November  1897,

der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  43  S.  359,  ausgegeben  am
27.  Oktober  1897,

der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  43  S.  430,  ausgegeben  am
29.  Oktober  1897,  .

der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  46  S.  299,  ausgegeben  am
2.  Oktober  1897

12)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  September  1897,  betreffend  die  Herabsetzung
  des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Bielefeld  auf  Grund  der  Allerhöchsten
  Privilegien  vom  14.  Februar  1881  und  8.  September  1884  aufgenommeenen
  Anleihen  von  4  auf  3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der

önigl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  43  S.  327,  ausgegeben  am
23.  Oktober  1897)
        <pb n="474" />
        —  434  —

13)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  26.  September  1897  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Münster  i.  W.  im
Betrage  von  5  000  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Münster  Nr.  42  S.  321,  ausgegeben  am  21.  Oktober  1897;,

14)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  Oktober  1897,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den  Kreis  Trebnitz  für  die  von
ihm  erbauten  Chausseen  von  Tschachawe  nach  Groß-Totschen  und  von
Pirschen  nach  Pollentschine  sowie  für  die  zur  Ausführung  gelangende
Chaussee  von  Pollentschine  nach  Krakowahne,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  45  S.  493),  ausgegeben  am  6.  November
  1897

15)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  Oktober  1897,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Rummelsburg  für  die  von  ihm  zu
bauende  Chaussee  von  Falkenhagen  nach  Bahnhof  und  Dorf  Reinfeld  im
Kreise  Rummelsburg,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Cöslin  Nr.  43  S.  264,  ausgegeben  am  28.  Oktober  1897;

16)  das  am  2.Oktober  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsund
  Drainagegenossenschaft  Albrechtshof  zu  Klein-Albrechtshof  in  den
Kreisen  Darkehmen  und  Insterburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  43  S.  391),  ausgegeben  am  27.  Oktober  1897;

17)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  Oktober  1897,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Dortmund  zum  Erwerbe
des  zur  Erweiterung  des  dortigen  Ostenfriedhofes  erforderlichen  Grundeigenthums,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg
Nr.  46  S.  647,  ausgegeben  am  13.  November  1897)

18)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Oktober  1897,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  mehrere  von  dem  Kreise
Teltow  in  dauernde  Unterhaltung  übernommene  Chausseen,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin
Nr.  46  S.  437,  ausgegeben  am  12.  November  1897

19)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Oktober  1897,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderbebung  rc.  an  den  Kreis  Gardelegen  für  die  von
ihm  erbaute  Chaussee  von  Behnsdorf  bis  zur  Neuhaldenslebener  Kreisrenze,

  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  44
S.  386,  ausgegeben  am  30.  Oktober  1897f

20)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Oktober  1897,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  von  dem  Kreise
Gardelegen  in  dauernde  Unterhaltung  übernommene  Chaussee  vom  Dorfe
        <pb n="475" />
        —  435  —

Rätzlingen  nach  dem  Bahnhofe  gleichen  Namens,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  44  S.  386,  ausgegeben  am
30.  Oktober  18973

21)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Oktober  1897,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  mehrere  vom  Kreise
Aschersleben  erbaute  Chausseen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Magdeburg  Nr.  44  S.  386,  ausgegeben  am  30.  Oktober  1897;

22)  das  am  4.  Oktober  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Senkung  des  Priebsees  zu  Porst  im  Kreise  Bublitz  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  43  S.  261,  ausgegeben
am  28.  Oktober  1897;  .

23)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Oktober  1897,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den  Kreis  Fischhausen  für  die
bereits  von  ihm  fertig  gestellte  Chaussee  von  Lauknicken  nach  Neukuhren
und  für  die  im  Bau  begriffene  Chaussee  von  Ludwigsfelde  nach  Fichtenkrug,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  45
S.  414,  ausgegeben  am  11.  November  1897;

24)  das  am  12.  Oktober  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Lugnian  im  Kreise  Oppeln  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  44  S.  337,  ausgegeben  am
29.  Oktober  1897;

25)  das  am  1.  November  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Haltern  im  Kreise  Coesfeld  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  46  S.  345,  ausgegeben  am
18.  November  1897.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="476" />
        <pb n="477" />
        ——  437  –

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  48.  —

Inhalt:  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages,  S.  457.  —  Verfügung  des
Justizministers,  betreffend  dle  Unlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtegerichts
Biedenkopf,  S.  426.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs
für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Heinsberg,  Waldbroel,  Trarbach,  Daun,  Prüm,  Wadern,
Waxwriler,  Bitburg,  Merzig,  Saarburg  und  Wittlich,  S.  13s.  —  Bekanntmachung  der  nach
dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs--Amtsblätter  publizirten  landrsherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.,  S.  40.

(Nr.  9963.)  Verordnung  wegen  Einbernfung  der  beiden  Häuser  des  Landtages.  Vom  22.  Dezember
  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r

verordnen  gemäß  Artikel  51  der  Verfassungseurtunde  vom  31.  Januar  1850  auf
den  Antrag  des  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  das  Herrenhaus  und
das  Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  11.  Januar  1898  in  Unsere
Haupt-  und  Residenzstadt  Berlin  zusammenberufen.

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  22.  Dezember  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  Thielen.  Bosse.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.  Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Bülow.

 

 

 

Gesetz-Saumml.  1897.  (Nr.  9963—996856.)  78

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Dezember  1897.
        <pb n="478" />
        —  438  —

(Nr.  9964.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Biedenkopf.  Vom  16.  Dezember  1897.

A##  Grund  des  F.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiet  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895  (Gesetz-Samml.
  S.  481)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen
  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  daselbst  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
  von  sechs  Monaten
für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Biedenkopf  gehörigen  Gemeindebezirk
Quotshausen
am  15.  Januar  1898  beginnen  soll.

Berlin,  den  16.  Dezember  1897.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

–.——

(Nr.  9965.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Heinsberg,  Waldbroel,  Trarbach,
Daun,  Prüm,  Wadern,  Waxweiler,  Bitburg,  Merzig,  Saarburg  und
Wittlich.  Vom  17.  Dezember  1897.

A#  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Jwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz-Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  bee  y  Bezirk  des  Amtsgerichts  Heinsberg  gehörige  Gemeinde  Unterruch,

für  das  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Waldbroel  belegene  Bergwerk  Heinrichssegen
  bei  Nochen,
für  bie  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trarbach  gehörige  Gemeinde  Starkenurg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Daun  gehörige  Gemeinde  Demerath,
für  ben  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Prüm  gehörige  Gemeinde  Schlausenach,
        <pb n="479" />
        —  439  —

für  die  zum  Bart  des  Amtsgerichts  Wadern  gehörigen  Gemeinden  Gehweiler
  und  Krettnich,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wasweiler  gehörigen  Gemeinden
Binscheid,  Hickeshausen,  Niederüttfeld,  Plütscheid,  Balesfeld,  Reiff
und  Sengerich,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bitburg  gehörigen  Gemeinden  Messerich,
Niederweis  und  Oberecken,  ·

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Merzig  gehörige  Gemeinde  Hargarten,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarburg  gehörige  Gemeinde  Tawern,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wittlich  gehörigen  Gemeinden  Niederscheidweiler
  und  Oberscheidweiler  "

am  15.  Januar  1898  beginnen  soll.

Verlin,  den  17.  Dezember  1897.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Juli  1897,  durch  welchen  genehmigt
worden  ist,  daß  das  der  Pommerschen  Hypotheken-Aktien-Bank  zu  Berlin
unterm  +  Dtcter  1#  ertheilte  Allerhöchste  Privilegium  zur  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Hypothekenpfandbriefe  und  Kommunal-Obligationen
auch  unter  den  beschlossenen  Aenderungen  des  Gesellschaftsstatuts  fortbestehen
  bleibt,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam
und  der  Stadt  Berlin  Nr.  41  S.  396,  ausgegeben  am  8.  Oktober  1897;

2)  das  durch  den  Allerhöchsten  Erlaß  vom  6.  September  1897  landesherrlich
genehmigte,  an  Stelle  des  in  der  Gesetz  Sammlung  von  1840  S.  188
publizirten  Statuts  vom  19.  Mai  1840  getretene  „Revidirte  Statut  der
Rother-Stiftung  zur  Unterstützung  unverheiratheter  Töchter  von  Beamten
und  Offizieren“  vom  19.  Juni  1897  in  Nr.  268  des  Deutschen  Reichsund
  Königlich  Preußischen  Staatsanzeigers  vom  13.  November  1897  und
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der
Stadt  Berlin  Nr.  47  S.  443,  ausgegeben  am  19.  November  1897;

(Fr.  9965.)
        <pb n="480" />
        —  440  —

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Okltober  1897,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den  Kreis  Briesen  für  die
von  ihm  zu  bauende  Kreischaussee  von  Landen  nach  Königl.  Neudorf,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  46
S.  375,  ausgegeben  am  19.  November  1897;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Oktober  1897,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  2c.  an  den  Kreis  Strasburg  für  die  von  ihm
erbaute  Kreischaussee  von  Lautenburg  nach  Wompiersk,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  46  S.  375,  ausgegeben
  am  19.  November  1897

5)  das  am  4.  Oktober  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und
Bewässerungsgenossenschaft  zu  Waldweiler  im  Landkreise  Trier  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  45  S.  451,  ausgegeben
am  12.  November  1897)

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Oktober  1897,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  zum  Erwerbe  einer

zur  Freilegung  des  Bürgersteiges  in  der  Winterfeldtstraße  erforderlichen

Grundstücksfläche,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam

und  der  Stadt  Berlin  Nr.  48  S.  455,  ausgegeben  am  26.  November  1897;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Oktober  1897,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Breslau-Trebnitz-Prausnitzer  Kleinbahn-Aktiengesellschaft

  zu  Berlin  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung

des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Breslau  nach  Prausnitz

in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der

Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  47  S.  517,  ausgegeben  am  20.  November

  1897;

8)  das  am  1.  November  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  Dietrichsdorf  im  Kreise  Gerdauen  durch  das  Amtsblatt  der

önigl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  48  S.  425,  ausgegeben  am
2.  Dezember  1897

9)  das  am  10.  November  1897  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Samitten-Quedenau  im  Kreise  Königsberg  Land
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  49  S.  435,
ausgegeben  am  9.  Dezember  1897.

l

Redigirt  im  Buregu  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsd#ackerei.
        <pb n="481" />
        Sachregister

zur

Gesetz-Sammlung.

Jahrgang  1897.

A.

Wachen  (Rheinprovinz),  Bereinigung  der  Stadtgemeinden

Burtscheid  und  Aachen  (G.  v.  29.  März)  87.
Aufhebung  des  Hypothekenamts  daselbst  (Verf.  v.
30.  Juli)  235.

Machener  Kleinbahngesellschaft,  s.  Eisenbahnen  Nr.  28,
77

Aachen-Mastrichter  Eisenbahnunternehmen,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  2.

Aachen  —  Richterich  —  Preußisch-Niederländische
Grenze,  Erwerb  dieser  Eisenbahnstrecke,  s.  Eisenbah.
nen  Nr.  3.

Abfertigungsbeamte  der  Staatseisenbahnverwaltung,
Funktionszulage  für  dieselben  (V.  v.  12.  Okt.  8.  5  Nr.  1)
417.

Abgaben,  Verwaltungsstrafverfahren  bei  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Vorschriften  über  die  indirekten  Reichsund
  Landesabgaben  (G.  v.  26.  Juli)  237.

s.  auch  Gemeindeabgaben,  Kirchenabgaben.

Adenau  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  21.  Jan.)  8.
(Verf.  v.  17.  Febr.)  19.  (Verf.  v.  10.  April)  100.
(Verf.  v.  20.  Mai)  126.  (Verf.  v.  22.  Juni)  186.
(Verf.  v.  24.  Juli)  233.  (Verf.  v.  4.  Ang.)  297.
(Verf.  v.  17.  Sept.)  398.  (Verf.  v.  S.  Nov.)  430.

Geseh  ·  Samml.  1897.

Aeltestenamt  in  den  evangelischen  Kirchengemeinden
der  Hohenzollernschen  Lande,  Niederlegung  desselben
(Kirch.  Gem.  O.  v.  1.  März  §.  38  Nr.  2)  62.

Ahnefluß#,Korrektion  desselben  (A.  E.  v.  11.  Nov.  96)
10  Nr.  5.

Ahrweiler  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  17.  Febr.)  19.
(Verf.  v.  22.  Juni)  186.

Akademische  Grade,  Führung  ber  mit  akademischen
Graden  verbundenen  Titel  (V.  v.  7.  April)  99.

Akten,  Aufbewahrung  der  Akten  der  Stadtgemeinden  in
Hessen-Nassau  (Städte-O.  v.  4.  Aug.  §.  61  Nr.  7)  272.
—  desgl.  der  Akten  der  Landgemeinden  (Landgem.  O.
v.  4.  Aug.  §.  59  Nr.  6)  322.

Aldenhoven  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  17.  Febr.)
19.  (Verf.  v.  10.  April)  100.  (Verf.  v.  22.  Juni)  186.
(Verf.  v.  21.  Juli)  233.  (Verf.  v.  17.  Sept.)  398.
(Verf.  v.  23.  Okt.)  426.  (Verf.  v.  8.  Nov.)  430.

Allgemeine  Deutsche  Kleinbahn-Gesellchaft,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  13.

Alsdorf  (Rheiuprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft  1I
daselbst  im  Kreise  Bitburg  (Stat.  v.  13.  Ang.)  410
Nr.  2.

s.  auch  Eschweiler.

Altdamm-Kolberger  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisen.

bahnen  Nr.  47.
        <pb n="482" />
        2  Sachregister.

Alter,  s.  Lebeusalter.

Alterszulage  für  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffent.
lichen  Volksschulen  (G.  v.  3.  März  .  5  bis  11,  25
Nr.  3,  8.  27  Nr.  IV)  27.

Alterszulagekassen  für  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den
öffentlichen  Volksschulen  (G.  v.  3.  März  S§.  8,  27
Nr.  IV  u.  VII)  27.

Altmärkische  Kleinbahngesellschaft,  s.  Eisen  bahnen
Nr.  21.

Altona-Kaltenkirchener  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  12.

Altstadt  (Hessen-Nassan),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Altstadt  zur  Erhaltung  Urer
Wasserleitung  (A.  E.  v.  20.  Mai)  268  Nr.  9.

Amt,  s.  Staatsamt.

Amtmann  als  Vorsißender  des  Jahnschaftsvorstandes  im
ehemaligen  Justizamt  Olpe  (G.  v.  3.  Ang.  SS.  14,  22)  288.

Amtsanwalt,  Besorgung  der  Geschäfte  eines  Amtsanwalts
  in  Hessen  Nassau  durch  den  Vürgermeister
(Städte.  O.  v.  4.  Ang.  §.  67  Nr.  I  3)  275.  Landgem.
O.  v.  4.  Ang.  §.  63  Nr.  1  3)  324.

Amtsgerichte,  Inkrasttreten  des  Gesetzes  vom  20.  April.
1892,  betr.  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  der
Gemeinde  Lechenich  (V.  v.  20.  April)  104.

Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  der  Stadt  Wi
(G.  v.  21.  Juni)  190.

Aumtskaution,  s.  Kaution.

Antsrichter,  Bildung  eines  die  gesammte  Monarchis
umfassenden  gemeinschaftlichen  Besolbungs-Etats  fur
dieselben  (G.  v.  31.  Nai  F.  3)  138.

Audernach  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  21.  Jan.)  8.
(Verf.  v.  17.  Febr.)  19.  (Verf.  v.  15.  März)  85.

#Angermünde  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  8.

Auleihen  der  evangelischen  Kirchengemeinden  in  ehenzollern
  (Kirch.  Gem.  O.  v.  1.  März  §.  29  Nr.  3)  58.

Anleihen  der  Slädte  in  Hessen  .  Nassau  bedürfen
der  Genehmigung  des  Bezirksausschusses  (Städte  O.  v.
4.  Aug.  §.  50)  270.  —  Anleihen  der  Landgemeinden
daselbst  bedürfen  der  Genehmigung  des  Kreisausschuf--(Landgem.
  O.  v.  4.  Aug.  S.  78)  329.

s.  auch  die  einzelnen  Prooinzen,  Kreise,
Korporationen  rc.,  sowie  Staatsanleihe.

Austalten,  s.  Provinzial=  Anstalten,  Previnzial.
ZJwangserziehungsanstalten.

Anstellung  der  Forstschutzteamten  der  Gemeinden  und
öffentlichen  Anstalten  im  Regierungsbezirk  Wiesbaden
(G.  v.  12.  Okt.  55.  3  bis  5,  7)  412.

1897.

Apenrade  (Schleswig-Holstein),  Ausfertigung  von  An.
leihescheinen  des  Kreises  Apenrade  im  Betrage  von
540  000  Mark  (riv.  v.  7.  Juli)  392.

Archive,  zur  Veräußerung  städtischer  Ar  ive  in  Hessen-Nassau
  bedarf  es  der  Genehmigung  des  Regierungs.
präsidenten  (Städte-O.  v.  4.  Aug.  §.  56)  27

Arme,  Personen,  welche  aus  öffentlichen  Mitteln  Armen.
unterstötzungen  erhalten,  sind  von  der  Theilnahme  an
der  Wahl  des  Gemeindekirchenraths  und  der  Gemeindevertretung
  in  Hohenzollern  ausgeschlossen  (Kirch.  Gem.

v.  1.  März  §.  31)  59.  —  desgl.  von  der  Er.
werbung  des  städtischen  Bürgerrechts  und  von  der  Aus.
übung  det  Gemeinderechth  in  Hessen-Nassau  (Städte.  O.
v.  4.  Aug.  §.  5  Nr.  4,  .  9  Nr.  4)  255.  (Landgem.
O.  v.  4.  Ang.  §.  11  Nr.  4,  §.  15  Nr.  4)  306.

Arreststrafen,  Befugniß  des  Bürgermeisters  in  Hessen.
Nassan,  den  unteren  Gemeindebeamten  Arreststrafen  auf.
zulegen  (Städte.  O.  v.  4.  Aug.  5.  63)  274.

Aschersleben  (Krei  in  der  Prov.  Sachsen),  s.  Chausseen
Nr.  22

Auflösung  einer  Handelskammer  (G.  v.
K.  45)  365.

Aufsicht  über  die  —  —  ber  Kirchengemeinden
  in  Hohenzollern  (Kirch.  Gem.  O.  v.  1.  März
S.  45)  64.

Ausübung  der  gesundheitspolizeilichen  Aufsi  t  uer#r
die  Provinzialanstalten  und  der  Schulaufsicht  über  die
Provinzial-  Zwangserziehungsanstalten  durch  den  ber.-präsidenten
  (A.  E.  v.  12.  Mai)  227.

Aufsicht  des  Staates  über  die  erwaltung  der
Gemeindeangelegenheiten  in  Hessen  Nassau  (Städte-  O.
v.  4.  Aug.  E.  87  bis  92)  281.  (Landgem.  O.  v.
4.  Aug.  §##.  111  bis  117)  339.

ie  5  rl  21.  Febr.  1870

(G.  v.  15.  Uug.  1897

21.  Febr.  1870

Aussicht  über  die  H
§.  43)  365.
Anktionatoren  im  eltungsbereich  der  Versteigerungsordnung
  für  Ostfriesland  und  Harlingerland,  Rechtsverhältnisse
  derselben  (G.  v.  24.  ärz)  103.
Auseinandersetzungen  zwischen  den  abgehenden  un
den  anziehenden  Lehrern  (Lehrerinnen)  an  den  öfent.
lichen  Volksschulen  (G.  v.  3.  März  §.  26)  31.
Sbehörde,  dieselbe  entscheidet  über
die  Statthafagkeit  ber  Theilung  von  Inhus  haften  im
ehemaligen  Justizamt  Olpe  (G.  v.  3.  Aug.  8.  5)  286.
Auslagen  der  Mitglieder  der  Handelskamm  n  (G.  v.
24.  Febr.  1870
*  4½  17/0  T  20  361.
        <pb n="483" />
        Sachregister.

B.

Bahnmeister  der  Staatseisenbahnverwaltung  haben  innerhalb
  ihrer  Strecke  auf  Reisekosten  und  Tagegelder  keinen
Anspruch  (V.  v.  12.  Okt.  §.  4)  417.  —  Gewährung
einer  Funktionszulage  an  dieselben  (ebend.  §.  5  Nr.  2)  417.

Bahm##wärter  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Fnnktions.
zulage  für  dieselben  (V.  v.  12.  Okt.  §.  5  Nr.  3,  4)  417.

Banken,  s.  Landesbank  der  Nheinprovinz,  Landeskulturrentenbank.


Barmer  Bergbahn-Aktiengesellschaft,  s.  Eisenbahnen
Nr.  8.

Bartsch  (Iluß),  Genossenschaft  zur  Regulirung  und  zum
Schutze  der  Uferbefestigungen  der  mittleren  Vartsch  im
Kreise  Militsch-  Trachenberg  (Stat.  v.  23.  Nov.  96)  6
Nr.  2.  —  Nachtrag  zum  Statute  für  die  Genossenschaft
zur  Regulirung  der  unteren  Bartsch  zu  Guhrau  (v.
I.I.  Dez.  96)  16  Nr.  1.

Battenberg  (Hessen-Nassan),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  21.  Mai)  127.
(Verf.  v.  18.  Okt.)  419.

Baumholder  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  21.  Jau.)  8.
(Verf.  v.  17.  Febr.)  19.

Bauräthe,  s.  Stadtbauräthe.

Bauten,  Mitwirkung  der  Gemeindevertretung  bei  Banten
in  den  evangelischen  Kirchengemeinden  von  Hohenzollern
(Kirch.  Gem.  O.  v.  1.  März  §.  29  Nr.  5)  58.

Bayern  (Königreich),  Staatsvertrag  mit  Bayern  wegen
Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Köppelsdorf  nach  Stock.
heim  (v.  30.  Jan.)  177.  —  desgl.  von  Vlankenstein
nach  Marxgrün  (v.  30.  Jan.)  217.

Vayern  (vermals  Bayerische,  mit  Preußen  vereinigte
Landestheile),  Ergänzung  des  §.  2  Buchst.  a  des  Jagdpolizeigesetzes
  vom  7.  März  1850  und  des  Artikels  2
des  Gesetzes  vom  30.  März  1850,  die  Ausführung
der  Jagd  betr.,  für  das  Königreich  Bayern  (G.  v.
29.  April)  117.

Beamte  (Staatsbeamte),  Abänderung  von  Bestimmungen,
betr.  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten
(G.  v.  21.  Juni)  193.

In  welchem  Falle  Beamte  nicht  Stadtvererdnete
und  auch  nicht  Magistratspersonen  in  Hessen-Nassau
sein  können  (Städte.  O.  v.  4.  Ang.  §.  19  Nr.  I,  F.  33

1897.  3

Beamte  [Staatsbeamte])  (Forss.)

Nr.  1)  260.  —  desgl.  nicht  Gemeindeverordnete  (andgem.
O.  v.  4.  Ang.  §.  24  Nr.  1)  312.

Kaution  der  Benmten,  s.  Kantion.

s.  auch  Eisenbahnbeamte,  Forstschutzbeamte,
Gemeindebeamte.

Beckum-Ennigerloh-Warendorfer  Eisenbahn,  s.
Eisenbahnen  Nr.  9.

Beckum-Lippstadter  Eisenbahn,
Nr.  10.

Beigeordnete  in  den  Stäbten  der  Provinz  Hessen-Nassau
(Städte  O.  v.  4.  Aug.  §§.  32  bis  37,  62,  69,  70,  72,
73,  74,  83,  91)  264.  —  Beigeorducte  in  den  Landgemeinden
  daselbst  (Candgem.  O.  v.  4.  Aug.  Is.  45,  46,
55  bis  57,  109,  110,  115)  318.

Beke,  Deichverband  der  großen  Beke  im  Kreise  Elbing
(Stat.  v.  26.  Juni)  396  Nr.  4.

Belgien  (Königreich),  Staatsvertrag  mit  Belgien,  betr.
die  Aachen  Mastrichter  Eisenbahn  (v.  15.  April)  369.
(G.  v.  4.  Aug.)  367.

Berggewerkschaften  in  Hessen-Nassan,  Theilnahme  derselben
  an  den  Wahlen  (Städte=  O.  v.  4.  Aug.  8#.  10,
25  257.

Bergheim  (Rheiuprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  21.  Jan.)  8.

Bergheim-Rheidter  Eisenbahn,  f.  Eisenbahnen
Nr.  11.

Berleburg  (Westfalen),  Verleihung  des  Euteignungsrechts
an  die  Stadtgemeinde  Berleburg  zur  Erweiterung  des
alten  kommunalen  Begräbnißplatzes  (A.  E.  v.  16.  Dez.  96)
97  Nr.  1.

Berlin,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde
  Berlin  zur  Freilegung  des  Bürgersteiges  in
der  Voßstraße  (A.  E.  v.  24.  März)  119  Nr.  6.  —  deögl.
in  der  Winterfeldtstraße  (A.  E.  v.  20.  Okt.)  440  Nr.  6.

Berncastel  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Ankegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  21.  Jan.)  8.
(Verf.  v.  15.  Mänz)  85.  (Verf.  v.  22.  Juni)  186.

Beschlagnahme  von  Transportmitteln  und  sonstigen
Gegenstenden  bei  Juwiderhandlungen  gegen  die  Zell.  2c.
Gesetze  (G.  v.  26.  Juli  Ss.  13  bis  18)  240.

Beschwerde  über  Strafbescheide  wegen  Iuwiderhandlung
gegen  die  Soll.  2c.  Gesetze  (G.  v.  26.  Juli  S§.  6,  38  bis
44,  53,  54,  57)  239.

Besitzer,  deren  Vertrekung  in  der  Ausübung  des  Stimmrechts
  in  den  Candgemeinden  der  Provinz  Hessen=  Nassau
Landgem.  O.  v.  4.  Ang.  §S.  17  Nr.  3)  308.

a'

s.  Eisenbahnen
        <pb n="484" />
        4  Sachregister.

Besoldung  (Gehalt,  Diensteinkommen),  Diensteinkommen
der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volkéschulen
  (G.  v.  3.  März)  25.  —  Einführung  dieses  Gesetzes
in  den  Stolbergschen  Grafschaften  (V.  v.  12.  Mai)  129.

Regelung  der  Richtergehälter  (G.  v.  31.  Mai)  157.

Regelung  der  Gehälter  der  Landrichter  beim  gemein.
schaftlichen  Candgerichte  in  Meiningen  (Nachtr.  Vertr.
v.  19.  Febr.)  189.

Besoldung  der  Gemeindebeamten  in  den  Städten  und
Landgemeinden  der  Provinz  Hessen-Nassan  (Städte-O.
v.  4.  Aug.  §#§.  69,  71)  276.  (Landgem.  O.  v.  4.  Aug.
.  81  bis  88)  330.

Besoldung  der  Forstschutzbeamten  der  Gemeinden
und  öffentlichen  Anstalten  im  Regierungsbezirk  Wiesbaden
(G.  v.  12.  Okt.  §§.  6,  10,  15)  412.

Betteldorf  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft  II
daselbst  im  Kreise  Daun  (Stat.  v.  1.  März)  128  Nr.  1.

Bewässerungsaulagen,  s.  Meliorationen.

Bewässerungsverbände,  s.  Meliorationen.

Bezirksausschußz,  Befaguiß  desselben  bei  Festsetzung  der
Diensteinkünfte  der  Lehrer  an  den  öffentlichen  Volksschulen
  (G.  v.  3.  März  SF.  18,  20)  31.

Zuständigkeit  desselben  in  städtischen  Gemeindeangelegenheiten
  der  Provinz  Hessen-Nassau  (Städte  O.  v.
4.  Ang.  SS.  2,  13,  16,  17,  36,  47,  53,  56,57,  62,  65,  69
bis  71,  73,  74,  82  bis  84,  87,  90  bis  92)  254.  —  deagl.
in  Angelegenheiten  der  Landgemeinden  daselbst  (Landgem.
O.  v.  4.  Ang.  §.  2  bis  4,  110,  113)  301.  —  desgl.  in
Bezug  auf  die  Anstellung  2c.  der  Forstschutzbeamten  der
Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten  im  Regierungs.
bezirk  Wiesbaden  (G.  v.  12.  Okt.  §§.  2,  4,  6,  10,  12)
411.  —  desgl.  in  Angelegenheiten  der  Handelskammern

Feb

(G.  v.  *  d  F.  13,.  21,  29)  359.

Bezirksvorsteher  in  den  größeren  Städten  der  Provinz
Hessen  Nassau  (Städtr.  O.  v.  4.  Aug.  S.  65)  275.  —
desgl.  in  den  CLandgemeinden  daselbst  Candgem.  O.
v.  4.  Ang.  K.  62)  324.

Bibrowosee,  Entwässerungegenossenschaft  desselben  im
Kreise  Berent  (Stat.  v.  26.  Juni)  396  Nr.  5

Bieber-Giestener#  Eisenbahn,  s.  Eiseubahnen  Nr.  13.

Biedenkopf  (Hessen=  Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  20.  Febr.)  21.
(Verf.  v.  26.  März)  96.  (Verf.  v.  16.  Dez.)  438.

Bielefeld  (Westfalen),  Herabsepung  des  Zinsfußes  der
Anleihen  der  Stadt  Bielefeld  von  1881  und  1881  von
4  auf  3  /  Prozent  (A.  E.  v.  25.  Sept.)  433  Nr.  12.

s.  auch  Chausseen  Nr.  27.

1897.

Binsfeld  (Rheinprovi  Wies  W  l  ft
Kreise  Wittlich  *  v.  *i  Sert.)  432  Nr.  :

Bitburg  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Arsslusean  für
Aulegung  des  Grundbuches  (Verf.  v.  I7.  Febr.)  19.
(Verf.  v.  10.  April)  100.  (Verf.  v.  21.  Juli)  233.
(Verf.  v.  4.  Aug.)  297.  (Verf.  v.  17.  Sept.)  398.
(Verf.  v.  23.  Okt.)  426.  (Verf.  v.  17.  Oez.)  438.

Blankenheim  (RNheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  A.  Ang.)  297.
(Verf.  v.  8.  Nov.)  430.

Nr.  14.

Blindenanstalten,  Anrechnung  der  Dienstzeit  der  Lehrer
und  Lehrerinnen  öffentlicher  Volksschulen  an  öffentlichen
Blindenanstalten  (G.  v.  3.  März  §.  10  Nr.  2)  29.

Börsen  können  unter  4P4  Aufsicht  der  Handelskammern

4.  Febr.  1871
gestellt  werden  (G.  v.  3  Ang.  189  S.  41)  361.

Bonn  (Rheinprovinz),  Herabsehung  des  Zinsfußes  der  An.
leihen  der  Stadt  Bonn  von  1856,  1867,  1877,  1885.
und  1891  auf  3½  Prozent  (A.  E.  v.  S.  März)  106  Nr.  3.

Boppard  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  21.  Juli)  233.
(Verf.  v.  4.  Aug.)  297.

Borken-Empeler  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  15.

Borkum,  Vertrag  mit  dem  Königreiche  der  Niederlande
über  die  Unterhaltung  des  Leuchtfeuers  auf  Borkum
(v.  16.  Okt.  96)  209.

Botanischer  Garten  in  Berlin,  Verlegung  desselben
nach  der  Domäne  Dahlem  (G.  v.  26.  Juni)  202.

Brande  (Schlesien),  Drainagegenossenschaft  daselbst  im
Kreise  Falkenberg  O.  S.  (Stat.  v.  8.  März)  168  Nr.  2

Braunschweig  (Herzogthum),  Staatsvertrag  mit  Braun.
schweig  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Vor.
wohle  über  Bodenwerder  nach  Emmerthal  (v.  9.  JuniJ  121.

Brennmaterial  für  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den
öffentlichen  Volksschulen  (G.  v.  3.  März  §§.  17,  20
Nr.  3)  31.

Breslau  (Landkreis  in  Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  16.

Breslau  (Stadt),  Erweiterung  des  Stadtkreises  Breslau.
(G.  v.  29.  März)  92.

Breslau-Prausnitzer  Eisenbahn,
Nr.  17

Breslau-  *  rebnitz-Prausnitzer  Kleinbahn.  Aktiengesellschaft,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  17.

*  im

 

bahn,  s.  Eisenbahnen

s.  Eisenbahnen
        <pb n="485" />
        Sachregister.

Briefe,  die  Beschlagnahme  von  Briefen  auf  der  Dost
findet  im  Verwaltungsstrafverfahren  wegen  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Zoll=  2c.  Gesetze  nicht  statt  (G.  v.
26.  Juli  §.  13)  240.

Brieg  (Schlesien),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der
Stadt  Brieg  im  Betrage  von  3  655  000  Mark  (Priv.
v.  29.  April)  128  Nr.  5.

Briesen  (Areis  in  Westpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  4.

Brölthaler  Eisenbahn-Aktiengesellschaft,  s.  Eisenbahnen
Nr.  60.

Bromberg  (Prov.  Posen),  s.  Eisenbahndirektionen.

Brüder  dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  der  Stadtverordnetenversammlung,
  des  Magistrats  oder  des  Gemeindevorstandes
  in  Hessen-  Nassau  sein  (Städte=  O.  v.
4.  Aug.  88.  19,  33)  260.  (Landgem.  O.  v.  4.  Ang.
S.  46)  319.

Brühl-VBochem-Wesseling  =  Godorfer  Eisenbahn,
s.  Eisenbahnen  Nr.  19.

Bürger  in  Hessen  Nassau,  s.  Gemeindeglieder.

Bürgerausschuß,  s.  Gemeindevertretung.

Bürgerliche  Ehrenrechte,  s.  Ehreurechte.

Bürgermeister  in  den  Städten  und  Landgemeinden
der  Provinz  Hessen-Nassau,  Wahl,  Besoldung,  Rechte
und  Afflichten  derselben  (Städte.  O.  v.  4.  Aug.  §.  32
bis  37,  40,  61  bis  64,  67,  69,  83,  84,  88,  89)  264.
(Landgem.  O.  v.  4.  Ang.  §§..  20,  30,  31,  35,  45,  46,
48,  55  bis  64,  66,  68,  76,  79,  89  bis  91,  95,  109
bis  111,  115,  122)  310.  —  Dienstvergehen  derselben
(Städte.  O.  v.  4.  Ang.  §.  91)  282.  (Landgem.  O.  v.
4.  Ang.  S.  115)  340.  —  Mensionirung  derselben  (Städte-O.
  v.  4.  Ang.  §§.  70,  72,  74)  277.  (Landgem.  O.  v.
4.  Aug.  §S.  81  bis  88)  330.  —  Deren  Wittwen  und
Waisen  (Städte.  O.  v.  4.  Ang.  S.  73)  277.  (Landgem.  O.
v.  4.  Aug.  §§.  87,  88)  331.

Anstellung  der  Gemeinde  Forstschußbeamten  im
Regierungsbezirk  Wiesbaden  durch  den  Bürgermeister
(G.  v.  12.  Okt.  5.  3)  412.

Bürgermeistereibezirke  in  Hessen-Nassau,  deren  Fort.
bestehen  als  Ortspolizeibezirke  (Landgem.  O.  v.  4.  Aug.
§S.  119)  341.

Bürgerrecht,  Erlangung,  Ausübung  und  Verlust  desselben
  in  den  Städten  der  Provinz  Hessen-Nassau
(Städte.  O.  v.  4.  Aug.  S§.  5  bis  9,  11,  20,  58,  85,
86)  255.

s.  auch  Gemeinberecht.

Bürgerrechtsgeld,  Entrichtung  desselben  in  den  Städten
der  Provinz  Hessen  -Nassau  (Städte-O.  v.  4.  Aug.
H.  58,  59)  271.

1897.  5

Bürgervermögen,  Umwandlung  desselben  in  Kämmereivermögen
  in  Hessen  =  Nassau  (Städte=  O.  v.  4.  Aug.
S.  53,  58)  270.

Bullen,  Verpflichtung  der  Gemeinden  in  den  Provinzen
Hessen-Nassau  und  Schlesien  zur  Bullenhaltung  (G.  v.
19.  Ang.)  393.

Burtscheid  (Rheinprovinz),  Vereinigung  der  Stabdt.
gemeinden  Burtscheid  und  Aachen  (G.  v.  29.  März)  87.

C.

Callies-Falkenburger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  20.

Cassel  (Hessen-Nassan),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Stadtgemeinde  Cassel  zur  Ansführung  der  Korrektion
  des  Ahneflusses  und  des  unteren  Theiles  der
Mombach  (A.  E.  v.  11.  Nov.  90)  10  Nr.  5.

Castellaun  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  20.  Mai)  126.  (Verf.
v.  22.  Juni)  186.  (Verf.  v.  24.  Juli)  233.  (Verf.  v.
4.  Aug.)  297.  (Verf.  v.  17.  Sept.)  398.  (Verf.  v.  23.Okt.)
426.  (Verf.  v.  8.  Nov.)  430.

Charitêkrankenhaus  in  Berlin,  Errichtung  neuer  Gebäude
  und  Ankauf  von  Grundstücken  für  dasselbe  (G.  v
26.  Juni)  202.

Chausseen:

I.  Provinz  Ostpreußen.

1)  Fischhausener  Kreischausseen,  Verleihung  des  Rechts
auf  Chausseegeld  rc.  für  die  Chausseen  von  Lauknicken
nach  Neukuhren  und  von  Ludwigsfelde  nach
Fichtenkrug  (A.  E.  v.  12.  Okt.)  435  Nr.  23.

2)  Heiligenbeiler  Kreischaussee,  Verleihung  des
Rechts  auf  Chausseegeld  für  die  Chaussee  von  der
Grenze  der  Staatsforst  Damerau  bis  zur  Provinzialchanssee
  von  Heiligenbeil  nach  Braunsberg  (A.  E.
v.  2•1.  März)  128  Nr.  2.

3)  Preußisch=  Eylauer  Kreischaussee,  Verleihung  des
Rechts  auf  Chausseegeld  für  die  Chaussee  von
Wangnick  2c.  bis  zur  Braunsberger  Kreisgreuze
in  der  Richtung  auf  Seefeld  (A.  C.  v.  7.  April)
168  Nr.  5.

II.  Provinz  Westpreußen.
4)  Briesener  Kreischaussee,  Verleihung  des  Rechts

auf  Chausseegeld  2c.  für  die  Chaussee  von  Landen
nach  Königl.  Neudorf  (A.  E.  v.  4.  Okt.)  440  Nr.  3.
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        6

Sachregister.
Chaufseen  Gorts.)

Chausseen  (Ports.)

5)  Elbinger  Kreischausseen,  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Febrnar  1840  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehmm  auf
die  Chausseen  1)  von  der  Jeierschen  Jähre  bis  zur
Elbing-Tiegenhöfer  Chaussee  in  Ellerwald,  2)  von
der  Grenze  mit  dem  Kreise  Marienburg  bei  Lindenau
bis  zum  Marienau-Klein.  Mausdorfer  Wege  mit
Abzweigung  nach  Klein-Mausdorf,  3)  von  der  Elbing-Tiegenhöfer
  Chaussee  bei  Tiegenhof  nach  Jungfer  mit
Abzweigung  nach  Neustädterwald  resp.  Verleihung
des  Enteignungsrechts  für  die  Chaussee  unter  3  (A.  E.
v.  19.  Dez.  94)  9  Nr.  1.

6)  Strasburger  Kreischausseen,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  rc.  für  die  Chausseen  von  Raymowo
bis  zum  Grenzhügel  Nr.  2  des  Staatsforstreviers
Wilhelmsberg  und  vom  Gute  Wlewsk  bis  zur  Grenze
des  Kreises  Löbau  (A.  E.  v.  13.  Sept.)  433  Nr.  7.
—  desögl.  für  die  Chaussee  von  Lautenburg  nach
Wompiers  (A.  E.  v.  4.  Okt.)  410  Nr.  4.

7)  Thorner  Kreischaussee,  Verleihung  des  Rechis  auf
Chausseegeld  z2c.  für  die  Chaussee  von  Groß.  Bösendorf
  nach  Damerau  (A.  E.  v.  13.  Sept.)  432  Nr.  6.

III.  Provinz  Brandenburg.

8)  Angermünder  Kreischaussee,  Verleihung  des  Rechts
auf  Chausseegeld  für  die  Chaussee  von  Dobberzin
nach  Stolpe  (A.  E.  v.  13.  Jan.)  17  Nr.  8.

9)  Gubener  Landkreischaussee,  Verleihung  des  Enteignungsrechts

  für  die  Chaussee  von  ber  Guben-Forster

  Chaussee  nach  Bahnhof  Karkwitz  und  Anwendung

  der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar

1840  angehängien  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen

  auf  die  gedachte  Straße  (A.  E.  v.

1.1.  Dez.  96)  16  Nr.  2.

Neuruppiner  Kreischausse,  Amvendung  der  dem

Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten

Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf

die  Chaussee  von  Neustadt  a.  D.  bis  zur  Grenze

bes  Kreises  Ostprignitz  (A.  E.  v.  19.  Aug.)  403  Nr.  5.

11)  Niederbarnimer  Kreischaussee,  Verleihung  des

Rechts  auf  Chausseegeld  für  die  Anschlußchaussee  von
der  Spreebrücke  bei  Wilhelminenhof  bis  zur  Nummelsburg-Köpenicker
  Chaussee  (A.  E.  v.  24.  März)  118  Nr.  ö.
12)  Sorauer  Kreischaussee,  Verleihung  des  NMechts  auf
Chausseegeld  für  die  Chaussee  von  Sorau  bis  zur
Saganer  Kreisgrenze  (A.  E.  v.  20.  Jan.)  22  Nr.  4.

1

S

1897

13)  Teltower  Kreischausser,  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1810  angchäng.
ten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
anf  mehrere  von  dem  Kreise  übernommene  Chauffecu
(A.  E.  v.  4.  Okt.)  434  Nr.  18.

IV.  Provinz  Pommern.

14)  Grimmener  Kreischaussee,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  r.  für  die  Chaussee  von  Grimmen
nach  Vorland  (A.  E.  v.  15.  Febr.)  116  Nr.  2.  —
Anwendung  der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar
  1810  angehängten  Bestimmungen  wegen  der
Chausseepolizeivergehen  auf  die  Chaussee  von  Abtshagen
  nach  Brinkhof  (A.  E.  v.  24.  Febr.)  116  Nr.  3.
Nummelsburger  Kreischaussee,  Verleihung  des
Enteignungsrechts  für  die  Chaussee  von  Falfenhagen
  nach  Bahnhof  und  Dorf  Reinfeld  (A.  E.
v.  1.  Okt.)  431  Nr.  15.

V.  Provinz  Schlesien.

16)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Landkreis
Breslau  für  die  Chaussee  von  Pöpelwitsz  nach
Herruprotsch  (A.  E.  v.  1.  März)  98  Nr.  9.  —
desgl.  des  Rechts  auf  Chausseegeld  für  die  Chaussee
von  Gallowitz  nach  Prisselwitz  (A.  E.  v.  13.  Sepr.)
420  Nr.  9.

17)  Münsterberger  Kreischaussee,  Verleihunng  des
Rechts  auf  Chausseegeld  für  die  Chanssee  vom  Bahn.
hofe  Patsch  kau  bis  zur  Groktkaner  Kreisgrenze  in
der  Richtung  auf  Lobedau  (A.  E.  v.  3.  Aug.)  400
Nr.  8.

—
□1

18)  Namslauer  Kreischaussee,  Verleihnng  des  Rechts
auf  Chausseegeld  2c.  für  die  Chaustee  von  Namslau
  Deutsche  Vorstadt  bis  zur  Grenze  des  Kreises
Oels  (A.  E.  v.  10.  Mai)  188  Nr.  4.

19)  Rybniker  Kreischausser,  Verleihung  des  Rechts  auf
Chausseegeld  für  die  Chaufsee  von  Sohrau  O.  S.
bis  zur  Plesser  Kreisgrenze  bei  Borin  (A.  E.  v.
30.  Juni)  396  Nr.  6.

20)  Schweiduniter  Kreischaussee,  Verleihung  des  Euteignungsrechts

  und  des  Rechts  auf  Chausseegelb  für

die  Chaussee  von  der  Jobten=  Mettkauer  Kreis.

chaussee  nach  und  durch  Protschkenhain  (A.  E.  v.

26.  Juni)  300  Nr.  10.

Tost.  Gleiwitzer  Kreischaussee,  Verleihung  des

Enteignungsrechts  und  des  Rechts  auf  Chausscegeld

  2c.  für  die  Chaussee  von  Kamienietz  nach

Jasten  (A.  E.  v.  15.  Jebr.)  97  Nr.  4.

15
—
        <pb n="487" />
        Sachregister.

Chaussern  (orts.)
VI.  Provinz  Sachsen.

22)  Ascherslebener  Kreischausseen,  Anwendung  der
dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Febrnar  1840  an.
gehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  mehrere  von  dem  Kreise  erbante
Chausscen  (A.  E.  v.  4:  Okt.)  435  Nr.  21.
Gardelegener  Kreischausseen,  Verleihung  des  Rechts
auf  Chausseegeld  für  die  Chaussee  von  Behnsdorf
bis  zur  Neuhaldenslebener  Kreisgrenze  (A.  E.  v.
4.  Okt.)  434  Nr.  19.  —  Anwendung  der  dem
Chaussergeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angchöngten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
auf  die  Chaussee  von  Rätzlingen  nach  dem
Bahnhofe  gleichen  Namens  (A.  E.  v.  4.  Okt.)  434
Nr.  20.

12

2.I)  Chausseen  des  Sgalkreises,  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  20.  Jebruar  1840  angehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
auf  die  Chausscen  von  der  Halle-Leipziger  Chaussee
bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Stennewit
und  von  der  Gröbers-Lochauer  Chaussee  in  Lochau
bis  an  die  Burgliebenau  Döllniper  Straße  (A.  E.
v.  4.  Ang.)  100  Nr.  12.

25)  Jeiber  Kreischaussee,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  für  die  Chaussee  von  Zeitz  nach  Neumühle
mit  einer  Abzweigung  nach  Grana  (A.  E.  v.
13.  Sept.)  433  Nr.  8.

VII.  Provinz  Westfalen.

Verleihung  des  Rechts  auf  Chausseegeld  r2c.  au  den

Wegeverband  des  Stadt=  und  Landkreises  Bielefeld

  für  die  Chaussee  von  Bielefeld  nach  Kirch.

Dornuberg  (A.  E.  v.  21.  Febr.)  91  Nr.  2.

Haller  Kreischausseen,  Verleihung  des  Rechts  auf

Chausseegeld  für  die  Chausseen  von  Versmold  bis

zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Caer  und

von  Versmold  nach  Hörste  (A.  E.  v.  3.  Mai)  188

Nr.  3.

28)  Verleihung  des  Rechts  auf  Chausseegeld  an  die  Gemeinde
  Recke  im  Kreise  Tecklenburg  für  die  Chausseen
von  Station  I  der  Chaussee  Recke-Voltlage  bis  zur
Gemeindegrenze,  von  Station  0,85  der  Chaussee
Recke-Ibbenbüren  bis  zur  Grenze  der  Bauerschaft
Uffeln  und  von  derselben  Station  bis  zur  Grenze
der  Gemeinde  Mettingen  (A.  E.  v.  19.  Aug.)  410
Nr.  3.

D26.

S

27

1897  7

Chausseen  (Forts.)

29)  Soester  Kreischaussee,  Anwendung  der  dem  Chansseegeldtarife
  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf
mehrere  im  Kreise  Soest  belegene  Chausseen  (A.  E.
v.  26.  Okt.  96)  10  Nr.  2.

30)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinden
Wengern,  Esborn  und  Eilschede  zum  chausseemäßigen
  Außbau  des  Weges  von  Wengern  nach
Silschede  (A.  E.  v.  9.  Dez.  96)  21  Nr.  1.

VIII.  Hohenzollern.
31)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde
Ningingen  zur  Herstellung  des  Weges  von  Rin,
giugen  nach  Killer  (A.  E.  v.  14.  Aprit)  188  Nr.  1.

Ehronstau  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Oppeln  (Stat.  v.  13.  Aug.)  103  Nr.  4.

Eleve  (Nheinprovinz),  Aufhebung  des  Hypothekenamts
daselbst  (Verf.  v.  4.  Nov.)  429.

Elötze-Wernstedter  Eiseubahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  21.

Coblenz  (Nheinprovinz),  Ausfertigung  von  Anleihoscheinen
der  Stadt  Coblenz  im  Betrage  von  2  300  600  Mark
(Priv.  v.  26.  Juni)  236  Nr.  8.

Cochem  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  21.  Jan.)  8.  (Verf.
v.  15.  März)  85.  (Verf.  v.  10.  April)  100.  (Verf.  v.
20.  Mai)  126.  (Verf.  v.  22.  Juni)  186.  (Verf.  v.  24.  Juli)
233.  (Verf.  v.  4.  Aug.)  297.  (Verf.  v.  8.  Nov.)  430.

Cöln  (Nheinprovinz),  Aufhebung  der  Hypothekenämter
Cöln  und  Cöln-Deuß  (Verf.  v.  25.  Mai)  160.

Cölner  Deichverband  zu  Cöln  (Stat.  v.  13.  Aug.)
403  Nr.  3.
s.  auch  Eisen  bahndirektionen.

Cöln-Bonner  Vorgebirgsbahn-Aktiengesellschaft,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  19.

Coesfeld-Borkener  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  23.

Copainen  (Östpreußen),  Drainagegenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Heiligenbeil  (Stat.  v.  20.  Mai)  299  Nr.  4.
Culm-Unislawer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  21.
Crefeld  (Nheinprovinz),  Aufhebung  des  Hypothekenamts

daselbst  (Verf.  v.  G.  April)  97.
Czarna-Meliorationsgenossenschaft  in  den  Kreisen  Cyck
und  Oletzko  (Stat.  v.  5.  Juni)  299  Nr.  5.
        <pb n="488" />
        D.

Dahnen  (Rheinprovinz),  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Prüm  (Stat.  v.  11.  Sept.)
432  Nr.

Danzig  Chemaliger  Landkreis  in  Westpreußen),  Herab.
sebung  des  Zinsfußes  der  Anleihen  des  ehem.  Landkreises

Danzig  von  1876  und  1882  von  4  auf  3½  Prozent
(A.  E.  v.  24.  März)  419  Nr.  I.

Danzig  (Stadt),  s.  Eisen  bahndirektionen.

Darlehnskassen,  Genehmigung  eines  Nachtrags  zu  dem
Statut  der  Westpreußischen  landschaftlichen  Darlehnskasse
  vom  9.  Oktober  1876  (A.  E.  v.  9.  Nov.  90)
16  Nr.  1.

Daun  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  21.  Jan.)  Z.
(Verf.  v.  10.  April)  100.  (Verf.  v.  22.  Juni)  186.
(Verf.  v.  24.  Juli)  233.  (Verf.  v.  4.  Aug.)  297.
(Verf.  v.  17.  Sept.)  398.  (Verf.  v.  23.  Okt.)  426.
(Verf.  v.  8.  Nov.)  430.  (Verf.  v.  17.  Dez.)  433.

Defekte  der  Gemeindebeamten  in  den  Städten  und  Land-Memeinden
  der  Provinz  Hessen  Nassau  (Städte-O.  v
4.  Ang.  §.  82  Nr.  2)  279.  (Landgem.  O.  v.  4.  Aug.
i  r)  333.

Deichverbände:

I.  Provinz  Ostpreußen.
1)  Haffdeichverband  im  Memeldelta  (Stat.  Nachtr.
v.  17.  Mai)  188  Nr.  5
2)  Stromdeichverband  des  Nemeldeltas  (Stat.  v.
5.  April)  168  Nr.  4.
II.  Provinz  Westpreußen.
3)  Deichverband  der  großen  Beke  im  Kreise  Elbing
Etat.  v.  26.  Juni)  396  Nr.  1.
III.  Brovinz  Sachsen.
4)  Schartau.  Blumenthal-  Bareyer  Deichverband
(Stat.  v.  9.  Nov.  90)  10  Nr.  1.
.  Previnz  Westfalen.
5)  Dö  Auan  dther  im  Kreise  Minden  (Stat.
v.  31.  Mai)  230  Nr.  4
6)  *-  .  Ovenstädter  Deichverband  im  Krreise
Minden  (Stat.  v.  31.  Mai)  236  Nr.  5
V.  Rheinprovinz.
7)  Cölner  Deichverband  zu  Cöln  (Stat.  v.  13.  Aug.)
403  Nr.  3
8)  Worringer  Deichverband  zu  Worringen  im  Kreise
Cöln  (Stat.  v.  13.  Ang.)  403  Nr.  2.

Sachregister.

1897.

Desertion,  Aufhebung  der  Verordnung  vom  20.  Juli  1843
wegen  Ausschließung  der  Mitglieder  der  Offizierwittwenkasse
  in  Folge  Desertion  (G.  v.  15.  Juni  §.  2)  185.

Deutz  (Rheinprovinz),  Aufhebung  des  Sypothekenamts
zu  Cöln=  Deutz  (Verf.  v.  25.  Mai)  160.

Diäten,  s.  Tagegelder.

Dienstaltersstufen,  Regelung  der  Richtergehälter  nach
Oienstalterostusen  (G.  v.  31.  Mai)  157.

Diensteinkommen,  s.  Besoldung.

Dienstland,  Gewährung  von  Dienstland  an  die  Lehrer
und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen  (G.  v.
3.  März  &amp;amp;.  18,  25  Nr.  3)  31

Dienstvergehen  der  Bürgermeister  und  Gemeindebeamten
in  den  Städten  der  Provinz  Hessen-Nassau  (Städte  O
v.  4.  Ang.  I.  91)  282.  —  desgl.  der  Bürgermeister,
Beigeordncten,  Schössen,  Gutsvorsteher  und  Verbandsvorsteher
  in  den  Landgemeinden  daselbst  (Landgem.  O.
v.  4.  Aug.  S.  115)  310.

Dienstwohnungen,  Vestimmungen  über  die  Dienst.
wohnungen  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffrurlichen
  Vollsschulen  (G.  v.  3.  März  §F.  12  bis  15,  22,
21,  25  Nr.  3,  F.  26)  30.

Dienstzeit,  Verechnung  der  Dienstzeit  der  Lehrer  und
Lehrerinnen  an  den  ffentlichen  Volksschulen  (G.  v.  3.  März
S.  10)  28.  —  Aurechnung  der  Dienstzeit  derselben  an
verschiedenen  Anstalten  (ebend.).  —  Hinzurechnung  des
Militärdienstes  (ebend.).  —  Aurechnung  der  Dienstzeit
an  Privatschulen  (ebend.  S.  11)  2

DietrichsdorfiOstpreußen),  Drainagegenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Gerdauen  (Stat.  v.  1.  Nov.)  110  Nr.  8.

Disziplinarverfahren,  gegen  Mitglieder  der  Sradt.
verordnetenversammlung  findet  in  Hessen  Nassan  ein
Oisziplinarverfahren  nicht  statt  (Städte,  O.  v.  4.  Ang.
K  91)0  282.

Dispacheure,  Anstellung  und  Vecidigung  derselben  durch

21.  Fekr.  18/08.  S.  42)  367.

die  Handelskammern  (G.  v.  –—
Döhrener  Deichverband  im  Kreise  Minden  (Stat.  v.  31.  Mai)

19.  Ang.  i#97  8
236  Nr.  4

Dortmund  (Westfalen),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Stadtgemeinde  Dortmund  zur  Erweiterung  des
dortigen  Ostenfriedhofes  (A.  E.  v.  2.  Okt.)  1344  Nr.  17.

D  Werlte,  Eisenbahnannul



strecke,  s.  Eifenbahnen  Nr.  26.
Drainagegenossenschaften,  s.  Meliorationen.
Dreckenach  (Nheinprovinz),  Entwässerungsgenosseuschaft

daselbst  im  Kreise  Mayen  (Stat.  v.  16.  Nov.  90)  12

Nr.  1.
        <pb n="489" />
        Sachregister.

Dudeldorf  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Bitburg  (Stat.  v.  17.  Mai)  207  Nr.  B.

Düren  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  10.  April)  100.

Düsseldorf  (Rheinprovinz),  Aufhebung  des  Hypothekenamts
  daselbst  (Verf.  v.  6.  April)  97.

Duisburg  (Nheinprovinz),  Herabsetzung  des  Zinsfußes
der  Anleihe  der  Stadt  Duisburg  von  1881  auf
3½  Prozent  (A.  E.  v.  31.  Mai)  208  Nr.  11.

Durchsuchungen  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Zoll-.
Gesetze  (G.  v.  26.  Juli  §§.  13  bis  18)  240.

E.

Ebersdorf-Weidhausener  Eisenbahn,
bahnen  Nr.  27.

Ehrenbürgerrecht,  Ertheilung  desselben  in  den  Städten
der  Provinz  Hessen-Nassan  (Städte,  O.  F.  6)  256.

Ehrenrechte,  der  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
hat  die  Ausschließung  von  der  Wahl  des  Gemeindekirchenraths
  und  der  Gemeindevertretung  in  Hohenzollern
zur  Folge  (Kirch.  Gem.  O.  v.  1.  März  §.  31)  59.

Folgen  des  Verlustes  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
in  Beziehung  auf  die  Ansübung  des  Bürgerrechts  resp.
des  Gemeinderechts  in  Hessen-Nassau  (Städte,  O.  v.
4.  Aug.  §.  9  Nr.  1)  257.  (Landgem.  O.  r.  4.  Aug.
SS.  13,  15  Nr.  1)  307.

Eid,  Vereidigung  des  Bürgermeisters  und  der  Magistratsmitglieder
  in  Hessen=  Nassan  (Städte.  O.  v.  4.  Aug.  §.  37)
266.  —  desgl.  der  Bürgermeister,  Beigeordneten  und
Schöffen  in  den  Landgemeinden  (Landgem.  O.  v.  4.  Aug.
&amp;amp;  56)  321.

Einkaufsgeld,  Entrichtung  eines  Einkaufsgeldes  für  die
Theilnahme  an  den  Gemeindenutzungen  in  den  Städten
der  Provinz  Hessen-Nassau  (Städte.  O.  v.  4.  Ang.
O.  58,  59)  271.  —  desgl.  in  den  Landgemeinden
daselbst  (Candgem.  O.  v.  4.  Ang.  S§.  42,  43)  317.

Einspruch  gegen  die  Heranziehung  zu  Handelskammer.

ßr.  1870.  ,

?31?.T.«;.I;»7s-29)3»2-Eisenbahnbeamte,

  Tagegelder  und  Neisckosten  der

Staatseisenbahnbeamten  (V.  v.  12.  Okt.)  415.

·  t  Sing  (technische  Kontroleurc),

Toagegelder  und  Reisecentschädigungen  derselben  (V.  v.

12.  Okt.  g.  3  Nr.  2,  §.  7)  417.

Gese=  Samul.  r.

s.  Eisenbeiträgen

  (G.  v.

 

1897  9

Eisenbahndirektionen,  Festsehung  des  Eisenbahndirektionsbezirks
  Mainz,  sowie  anderweite  Abgrenzung
der  Eisenbahndirektionsbezirke  Frankfurt  a.  M.,  Cöln,
St.  Johann-Saarbrücken,  Elberfeld,  Bromberg,  Danzig
(A.  E.  v.  17.  März)  64.

Uebertragung  der  Verwaltung  der  Strecke  Richterich—
Preußisch-  Niederländische  Grenze  an  die  Eisenbahndirektion
  in  Cöln  (A.  E.  v.  19.  Ang.)  395.

Eisenbahnen,
bahnen:

1)  Aachener  Kleinbahngesellschaft,  s.  Nr.  28,7

2)  Aachen.  Mastrichter  Eisenbahngesellschaft,  Erwerb
von  Theilen  derselben  (G.  v.  4.  Aug.)  367.  —
Staatsvertrag  mit  Belgien  (v.  15.  April)  369.  —
Vertrag  (v.  10./27.  April)  384.

3)  Aachen  —  Richterich  —  Preußisch-Niederlän.
dische  Grenze,  Staatsvertrag  mit  Belgien  über
den  Erwerb  der  Eisenbahnstrecke  (v.  15.  April)  369.
(G.  v.  1.  Aug.)  367.  (A.  E.  v.  19.  Ang.)  395.

s.  auch  Nr.  70.

4)  Allgemeine  Deutsche  Kleinbahngesellschaft,
s.  Nr.  13

5)  Altdamm·Kolberger  Eisenbahngesellschaft,  f.
Nr.  47

6)  Altmärkische  Kleinbahngesellschaft,  s.  Nr.  21.

7)  Altona-Kaltenkirchener  Eisenbahngesellschaft,
s.  Nr.  42.

8)  Barmer  Bergbahn=  Aktiengesellschaft,  Verleihung
des  Enteignungsrechts  zur  Vergrößerung  ihrer
elektrischen  Kraftstation  (A.  E.  v.  17.  Mai)  207
Nr.  6.

9)  Beckum=  Ennigerloh-Warendorf,  Bau  und
Betrieb  dieser  Nebeneisenbahn  durch  die  Westfälische
Landeseisenbahngesellschaft  (Warstein-Lippstadter
Eisenbahngesellschaft)  [Konz.  Urk.  v.  16.  Dez.  90!]
16  Nr.  5.

10)  Beckum-Lippstadt,  Bau  und  Betrieb  der  Nebeneisenbahn
  durch  die  Westfälische  Landeseisenbahngesellschaft
  (Warenstein=  Lippstadter  Eisenbahngesellschaft)
  [Konz.  Urk.  v.  16.  Dez.  961  16  Nr.  5.

11)  Bergheim—-Rheidt,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Bergheim  zum  Bau  dieser
Kleinbahn  (A.  E.  v.  19.  Aug.)  432  Nr.  3.

12)  Berlinchen  -Arnswalde,  Van  und  Betrieb  der
Nebeneisenbahn  durch  die  Stargard,  Cüstriner  Eisenbahngesellschaft
  (Konz.  Urk.  v.  14.  Dez.  96)  10
Nr.  3.

Bestimmungen  sür  die  einzelnen  Eisen-
        <pb n="490" />
        10  Sachregister.  1897.
Eisenbahnen  (Forts.)  Eisenbahnen  (Forts.)

13)  Bieber  Gießen,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Allgemeine  Deutsche  Kleinbahngesellschaft
  zu  Berlin  zum  Bau  und  Betrieb  dieser  Kleinbahn
  innerhalb  des  Preußischen  Staatsgebiets  (A.  E.
v.  19.  Aug.)  420  Nr.  5.

14)  Blankenstein—-Marxgrün,  Bau  und  Betrieb
der  Bahn  (G.  v.  8.  Juni  §.  1  Nr.  19)  171.  (A.  E.
v.  16.  Juni  Nr.  7a)  183.  —  Staatsvertrag  mit
Bayern  und  Reuß  jüngerer  Linie  wegen  Herstellung
der  Vahn  (v.  30.  Jan.)  217.

15)  Borken—-  Empel,  Bau  und  Betrieb  der  Bahn
(G.  v.  8.  Juni  §.  1  Nr.  1  16)  172.  (A.  E.  v.
16.  Juni  Nr.  9c)  184.

16)  Breddin,  s.  Nr.  50.

17)  Breslau  —  Pranönitz,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Breslau-Trebnitz=  Prausniter
Kleiubahn-Aktiengesellschaft  zu  Berlin  zum  Vau
und  Betrieb  dieser  Kleinbahn  (A.  E.  v.  20.  Okt.)
440  Nr.  7.

18)  Bröhlthaler  Eisenbahn-Aktiengesellschaft,  s.  Nr.  60.

19)  Brühl.  Vochem-Wesseling·=  Godorf  mit  Anschlüssen
  an  den  Staatsbahnhof  BVrühl  und  an
den  Ort  Sürth,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Aktiengesellschaft  der  Vorgebirgsbahn  Cölu—
Bonn  zur  Herstellung  dieser  Kleinbahn  (A.  E.  v.
8.  März)  106  Nr.  4.

20)  Callies-Falkenburg,  Bau  und  Betrieb  der
Bahn  (G.  v.  Z.  Juni  §.  1  Nr.  1  7)  171.  (A.  E.
v.  16.  Juni  Nr.  5)  183.

21)  Clötze-Wernstedt,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Altmärkische  Kleinbahngesellschaft  zu
Clötze  zur  Anlage  dieser  Kleinbahn  (A.  E.  v.
20.  Mai)  299  Nr.  3.

22)  Cöln-Bonner  Vorgebirgsbahn-Aktiengesellschaft,
s.  Nr.  19.

23)  Coes  feld-Borken  i.  W.,  Bau  und  Betrieb  der
Bahn  (G.  v.  8.  Juni  §.  1  Nr.  1  15)  172.  (A.  E.
v.  16.  Juni  Nr.  9b)  184.

24)  Culm—Unislaw,  Bau  und  Betrieb  der  Bahn
(G.  v.  8.  Juni  §.  1  Nr.  I  3)  171.  (A.  E.  v.
16.  Juni  Nr.  2)  183.

25)  Czempin,  (.  Nr.  36.

26)  Dortmund-  Emshäfen-Kanal—-Werlte,  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Hümmling
  zum  Bau  und  Betrieb  dieser  Kleinbahn  (A.  E.
v.  26.  Juli)  410  Nr.  1.

27)  Ebersdorf—Weidhausen,  Bau  und  Betrieb  der
Bahn  (G.  v.  8.  Juni  §.  1  Nr.  I  11)  172.  (A.  E.
v.  16.  Juni  Nr.  7c)  183.  —  Staatsvertrag  mit
Sachsen-Coburg.  Gotha  wegen  Herstellung  der  Bahn
(v.  28.  Jan.)  228.

28)  a.  Eschweiler—Eilendorf,

b.  Eschweiler—Alsdorf  (Grube  Anna)  mit  Abzweigung
  nach  Neusen  (Linden),

Eschweiler  -Hof  Köttenich,  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Aachener  Kleinbahnhesellschaft
  zum  Bau  dieser  Kleinbahnen  (A.  E.
v.  26.  Juni)  299  Nr.  9.

29)  Farben  fabriken,  Firma,  vorm.  Friedrich  Bayer

&amp;amp;  Comp.  in  Elberfeld,  s.  Nr.  54.

30)  Finckenwalde  Neumark,  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft  Greifenhagener
Kleinbahnen  zu  Greifenhagen  zum  Bau  und  Betrieb
dieser  Kleinbahnen  (A.  E.  v.  31.  März)  119  Nr.  10.

31)  Freise,  Rittergutsbesitzer  zu  Magdeburg,  s.  Nr.  35.

32)  Friedeberg-Bahnhof  Friedeberg,  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Friedeberg  zum  Bau
dieser  Kleinbahn  (A.  E.  v.  4.  Jan.)  17  Nr.  7.

33)  Georg.  Marien,  Bergwerks=  und  Süttenverein,
s.  Nr.  81.

34)  Görchen—Gostkowo,  s.  Nr.  51.

35)  Goldbeck  (Bhf.)-  Giesenslage,  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Nittergutsbesitzer  Freise
zu  Magdeburg  zum  Bau  dieser  Kleinbahnstrecke
(A.  E.  v.  14.  April)  204  Nr.  2.

36)  Grätz  i.  P.-Kosten  i.  P.  oder  Czempin  2c.,
Bau  und  Betrieb  der  Bahn  (G.  v.  8.  Juni  §.  1
Nr.  1  6)  171.  (A.  E.  v.  16.  Juni  Nr.  4)  183.

37)  Greifenhagener  Kleinbahn-Aktiengesellschaft,  s.
Nr.  30

38)  Greifswald-Jarmen  mit  Abzweigungen  nach
Züssow  und  Gützkower  Fähre,  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft  Kleinbahngesellschaft
  Greifswald.  Jarmen  zu  Greifswald
zum  Bau  und  Betrieb  dieser  Kleinbahn  (A.  E.  v.
16.  Juni)  396  Nr.  3.

39)  Gütkower  Zähre,  (.  Nr.  38.

40)  Harburg  (Bhf.)  Harburg  (Eitadellengelände),
Verleihung  des  Enteignungsrechts  zum  Bau  dieser
Verbindungsbahn  (A.  E.  v.  24.  Febr.)  392  Nr.  3.

41)  Jädickendorf  —  Pyritz,  Bau  und  Betrieb  der
Nebencisenbahn  durch  die  Stargard-Cüstriner  Eisenbahngesellschaft
  (Konz.  Urk.  v.  14.  Dez.  96)  16  Nr.  3.

□
        <pb n="491" />
        Sachregister.  1897.  11

Eisenbahnen  (Forts.)  Eisenbahnen  (Fortf.)

42)  Kaltenkirchen-Bramstedt,  Bau  und  Betrieb
der  Nebeneisenbahnstrecke  durch  die  Altona-Kaltenkirchener
  Eisenbahngesellschaft  (Konz.  Urk.  v.  10.  NMai)
207  Nr.  5.

43)  Kirchberg  i.  Hunsrück-Hermeskeil,  Bau  und
Betrieb  der  Bahn  (G.  v.  8.  Juni  §.  1  Nr.  1  18)
172.  (A.  E.  v.  16.  Juni  Nr.  113)  184.

44)  Klein  =  Schmalkalden  —  Brotterode,  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Schmalkalden
  zum  Bau  und  Betrieb  dieser  Kleinbahn  (A.
E.  v.  23.  Ang.)  403  Nr.  7.

45)  Köppelsdorf-  Stockheim,  Staatsvertrag  mit
Bayern  und  Sachsen-Meiningen  wegen  Herstellung
der  Bahn  (v.  30.  Jan.)  177.

46)  Kohlscheidt,  s.  Nr.  69.

47)  Kolberg=  Cöslin,  Bau  und  Betrieb  dieser  Nebeneisenbahn
  durch  die  AltdammKolberger  Eisenbahngesellschaft
  (Konz.  Urk.  v.  23.  Ang.)  410  Nr.  4.

48)  Kreis  Oldenburger  Eisenbahngesellschaft,  s.
Nr.  61.

49)  Kremmen—Neu.  Ruppin  —  Wittstock,  Staatsvertrag
  mit  Mecklenburg.  Schwerin  wegen  Herstellung
der  Bahn  (v.  4.  Juni)  223.

50)  Kyrib  —  Hoppenrade  mit  Abzweigung  nach
Breddin,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an
den  Kreis  Ost.  Prignih  zum  Bau  und  Betrieb  dieser
Kleinbahn  (A.  E.  v.  29.  März)  119  Nr.  9.

51)  iegnit  —  Kobylin  mit  Abzweigungen  von
Görchen  nach  Gostkowo  und  Pakoslaw,  Van
und  Betrieb  dieser  Nebeneisenbahn  (Konz.  Urk.  v.
12.  April)  392  Nr.  1.

52)  Lohne-Hesepe  (Bramsche),  Staatsvertrag  mit
Oldenburg  wegen  Herstellung  der  Bahn  (v.  4.  Mai
96)  121.

53)  Mödrath-Brühl,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Westdeutsche  Eisenbahngesellschaft  in
Cöln  zum  Ban  dieser  Kleinbahn  (A.  E.  v.  13.  Ang.)
432  Nr.  2.

54)  Mülheim  a.  Rhein  —Leverkusen,  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Firma  Farbenfabriken
vorm.  Friedrich  Bayer  &amp;amp;  Comp.  zu  Elberfeld  zum
Ban  und  Betrieb  dieser  Kleinbahn  (A.  E.  v.  13.  Jan.)
204  Nr.  1.

55)  Münster  i.  W.-Coesfeld,  Bau  und  Betrieb  der
Bahn  (G.  v.  8.  Juni  §.  1  Nr.  1  14)  172.  (A.  E.
v.  16.  Juni  Nr.  Ja)  184.

56)  Neheim-Hüsten  (Bhf.)  -Hovestadt  mit  Abzweigung
  von  Ostönnen  nach  Werl,  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Soest  zur  Anlage
  dieser  Kleinbahn  (A.  E.  v.  19.  Ang.)  391  Nr.  1.

57)  Neu-Ruppin,  s.  Nr.  49.

58)  Neusen,  s.  Nr.  28.

59)  Niederfüllbach—Rossach,  Bau  und  Betrieb  der
Bahn  (G.  v.  8.  Juni  §.  1  Nr.  1  10)  172.  (A.  E.
v.  16.  Juni  Nr.  7b)  183.  —  Staatsvertrag  mit
Sachsen-Coburg.-  Gotha  wegen  Herstellung  der  Bahn
(v.  28.  Jan.)  228.

60)  Niederpleis—  Siegburg,  Bau  und  Betrieb  der
schmalspurigen  Nebeneisenbahn  durch  die  Brölthaler
Eisenbahn=  Aktiengesellschaft  (Konz.  Urk.  v.  7.  April)
191  Nr.  1.

GÖI)  Oldenburg  i.  H.  -  Heiligenhafen,  Bau  und
Vetrieb  dieser  Nebeneisenbahn  durch  die  Kreis  Oldenburger
  Eisenbahngesellschaft  (Konz.  Urk.  v.  7.  April)
298  Nr.  1.

62)  OrtelSöburg  -Neidenburg,  Bau  und  Betrieb
der  Bahn  (G.  v.  8.  Juni  §.  1  Nr.  1  2)  171.  (A.  E.
v.  16.  Juni  Nr.  In)  183.

63)  Ostönnen  Werl,  (.  Nr.  56.

61)  Paloslaw,  (.  Nr.  51.

65)  Petersdorf  —-Ober-  Polaun  (Grünthal),  Bau
und  Betrieb  der  Bahn  (G.  v.  8.  Juni  §.  1  Nr.  15)
171.  (A.  E.  v.  16.  Juni  Nr.  30)  183.

66)  Plettenberg—Bahnhof  Plettenberg,  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft
Plettenberger  Straßenbahngesellschaft=  zu  Pletten.
berg  zum  Bau  dieser  Kleinbahn  (A.  E.  v.  23.  Aug.
95)  116  Nr.  I.

67)  Primsweiler  -  Dillingen,  Bau  und  Betrieb  der
Bahn  (G.  v.  8.  Juni  §.  1  Nr.  1  19)  172.  (A.  E.
v.  16.  Juni  Nr.  1I5)  181.

68)  Pyritz—Plönzig  und  von  Pyrit  bis  zur  Grenze
mit  dem  Kreise  Greifenhagen,  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  an  den  Kreis  Pyritz  zum  Bau  dieser
Kieinbahnen  (A.  E.  v.  21.  Dez.  96)  17  Nr.  6.

69)  Richterich-Kohlscheidt-Kämpchen,  Uebergang
der  Eisenbahnstrecke  auf  den  Preußischen  Staat  (Vertr.
v.  10./27.  April)  384.  (G.  v.  4.  Ang.)  367.

70)  Richterich-Preußisch-Niederländische  Grenze,
Uebertragung  der  Verwaltung  dieser  Strecke  an  die
Eisenbahndirektion  in  Cöln  (A.  E.  v.  19.  Aug.)  395.

s.  auch  Nr.  3.
be
        <pb n="492" />
        12  Sachregister.

Eisenbahnen  (Forts.)

71)  Schandelah—Oebisfelde,  Bau  und  Betrieb  der
Bahn  (G.  v.  8.  Juni  §.  1  Nr.  1  12)  172.  (A.  E.
v.  16.  Juni  Nr.  Ba)  183.

72)  Schweinitz-Charlottenbrunn,  Banu  und  Vetrieb
  der  Bahn  (G.  v.  8.  Juni  §.  1  Nr.  1  4)  171.
(A.  E.  v.  16.  Juni  Nr.  Za)  183.

73)  Soest—Brilon,  Bau  und  Betrieb  dieser  Nebeneisenbahn
  durch  die  Westfälische  Landeseisenbahn.
gesellschaft  [Warstein-Lippstadter  Eisenbahngesellschaft]
(Konz.  Urk.  v.  16.  Dez.  96)  16  Nr.  5.

70)  Stallupönen  -Goldap,  Ban  und  Betrieb  der
Bahn  (G.  v.  8.  Juni  §.  1  Nr.  1  1)  171.  (A.  E.  v.
16.  Juni  Nr.  13)  183.

75)  Stargard-Cüstriner  Eisenbahngesellschaft,  Ausgabe
  von  5  700  000  Mark  dreieinhalbprozentiger
Anleihescheine  (Priv.  v.  29.  April)  168  Nr.  8,  191
Nr.  2.

s.  auch  Nr.  12,  41.

76)  Steinhuder  Meer-BahnAktiengesellschaft,  s.
Nr.  89

77)  Stolberg—Vicht,  Verleihung  des  Enteignungs.
rechts  an  die  Aachener  Kleinbahngesellschaft  zum  Bau
dieser  Kleinbahn  (A.  E.  v.  26.  Juni)  299  Nr.  9.

78)  Sürth,  (.  Nr.  19.

79)  Triangel-Uelzen,  Bau  und  Betrieb  der  Bahn
(G.  v.  8.  Juni  S.  1  Nr.  1  13)  172.  (A.  E.  v.  16.  Juni
Nr.  31)  183.

80)  Vorwohle  —  Emmerthal,  Staatsvertrag  mit
Braunschweig  wegen  Herstellung  dieser  Bahn  (v.
9.  Juni)  421.

81)  Wallücke-Kirchlengern  mit  Abzweigung  nach
der  Werrabrücke  bei  Löhne,  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft  =  Georg.
Marien-Bergwerks-  und  Hüttenvereine  zu  Osnabrück
zum  Bau  dieser  Kleinbahn  (A.  E.  v.  20.  Febr.)  21
Nr.  1.

82)  Warstein-Lippstadter  Eisenbahngesellschaft,  s.
Nr.  85.

83)  Werrebrürcke  bei  Löhne,  s.  Nr.  81.

84)  Westdeutsche  Eisenbahngesellschaft,  s.  Nr.  53.

85)  Westfälische  Landeseisenbahngesellschaft  (Warstein-Lippstadter
  Eisenbahngesellschaft),  s.  Nr.  9,  10,  73.

86)  Wittstock-Mirow,  Staatsvertrag  mit  Mecklenburg
  ·  Schwerin  und  Mecklenburg.  Strelitz  bezüglich
dieser  Eisenbahn  (v.  26.  Juni  96)  3.

1897.

Eisenbahnen  (Forts.)

87)  Wollin  -Swinemünde,  Bau  und  Betrieb  der
Bahn  (G.  v.  8.  Juni  S.  1  Nr.  1  8)  171.  (A.  E.
v.  16.  Juni  Nr.  6)  183.

88)  Wülfrath  -Ratingen,  Bau  und  Betrieb  der
Bahn  (G.  v.  8.  Juni  §.  1  Nr.  1  17)  172.  (A.  E.
v.  16.  Juni  Nr.  10)  181.

89)  Wunstorf-uchte,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Aktiengesellschaft  .  Steinhuder  Meer-.
Bahn=  zu  Wunstorf  im  Kreise  Neustadt  a.  Rbge.
zum  Bau  und  Betrieb  dieser  Kleinbahn  (A.  E.  v.
19.  Aug.)  420  Nr.  4.

90)  Züssow,  s.  Nr.  38.

Eisenschmitt  II  (Rheinprovinz),  Wiesengenosseuschaft
daselbst  im  Kreise  Wittlich  (Stat.  v.  20.  Sept.)  433
Nr.  10.

Elbe  (Fluß),  s.  Polizeiliche  Strafverfügungen.

Elberfeld  (Rheiuprovinz),  Aufhebung  des  Sypothekenamts
  daselbst  (Verf.  v.  6.  April)  97.

s.  auch  Eisenbahndirektionen.

Elbing  (Kreis  in  Westpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Elektrische  Bahnen,  Uebertragung  des  der  Firma
Siemens  &amp;amp;  Halske  zu  Berlin  verliehenen  Enteignungs.
rechts  zum  Bau  einer  elektrischen  Hochbahn  in  Berlin
an  die  Gesellschaft  für  elektrische  Hoch-  und  Untergrundbahnen
  zu  Berlin=  (A.  E.  v.  28.  Ang.)  427  Nr.  4.

Elementarlehrer,  s.  Schullehrer,  Wittwen  und
Waisenkassen.

Emmer,  Wiesengenossenschaft  an  der  unteren  Emmer  zu
Steinheim  im  Kreise  Höxter  (Stat.  v.  15.  März)  207
Nr.  2.

Ems  (Hessen-Nassau),  Herabsehung  des  Zinsfußes  der
Anleihe  der  Stadt  Ems  von  1882  auf  3½  Prozent
(A.  E.  v.  19.  Aug.)  420  Nr.  6.

Ems  (Zluß)  f.  Unter-Ems.

Enteignungen,  s.  die  einzelnen  Verleihungen  des  Enteignungsrechts
  unter  Chausseen,  Eisenbahnen,  Meliorationen
  und  bei  den  berechtigten  Kreisen  und
Korporationen.

Entleibung,  Aufhebung  des  §.  28  Absatz  1  des  Reglements
  vom  3.  März  1792  wegen  Kürzung  der  Pension
in  Folge  Entleibung  von  Mitgliedern  der  Offizierwittwenkasse
  (G.  v.  15.  Juni  §.  2)  185.

Entmündigung,  während  der  Entmündigung  ruht  die
Ausübung  des  Bürgerrechts  in  Hessen=  Nassau  (Städte.O.
v.  4.  Aug.  §.  9  Nr.  2)  257.  —  desgl.  die  Ausübung
des  Gemeinderechts  (Landgem.  O.  v.  4.  Aug.  ö.  15  Nr.  2)
307.
        <pb n="493" />
        Sachregister.

Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene  Thiere  in

Waldeck.  Pyrmont  (G.  v.  14.  Dez.  96)  1.
Entschädigung  für  Mitglieder  der  Handelskammern

(.  r.  .  I#t  kOl  L20  30l.

Erfurt  (Prov.  Sachsen),  Verleihung  des  Beschränkungs-.
rechts  an  die  Stadtgemeinde  Erfurt  bezüglich  eines  der
Gemeinde  Hochhrim  gehörigen  Grundstücks  zur  Anlage
der  Druckrohrleitung  für  das  neue  städtische  Wasserwerk
(A.  E.  v.  26.  Juni)  300  Nr.  11.

Erziehungswesen,  s.  Unterrichtswesen.

Esborn  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  31.

Eschweiler—Eilendorf,  s.  Eisenbahnen  Nr.  28.

Etat,  Mitwirkung  der  Gemeindevertretung  bei  Feststellung
des  Etats  der  Kirchenkasse  der  evangelischen  Gemeinden  in
Hohenzollern  (Kirch.  Gem.  O.  v.  1.  März  §.  29  Nr.  9)  59.

Etat  der  Handelskammern  (G.  v.  *  K  i  8.  25)
361.
s.  auch  Staatshaushalts  Etat.

Euskirchen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  21.  Jan.)  B.
(Verf.  v.  17.  Febr.)  19.  (Verf.  v.  15.  März)  85.
(Verf.  v.  20.  Mai)  126.  (Verf.  v.  8.  Nov.)  430.

Evangelische  Kirche,  Ausübung  der  Rechte  des  Staates
gegenüber  der  evangelischen  Landeskirche  in  der  Provinz
Westfalen  und  in  der  Rheinprovinz  (V.  v.  25.  Sept.)  405.
—  deägl.  in  Hohenzollern  (V.  v.  25.  Sept.)  406.

Verwaltung  der  Angelegenheiten  der  evangelischen
Landeskirche  in  Hohenzollern  durch  den  Evangelischen
Oberkirchenrath  und  das  Konsistorium  der  Rheinprovinz
(V.  v.  25.  Sept.)  4086.

F.

Feldgerichte  im  vormaligen  Herzogthum  Nassau  und  im
früheren  Amt  Homburg  (Städte=  O.  v.  4.  Aug.  S.  68)  278.
(Landgem.  O.  v.  4.  Aug.  8.  65)  326.

Feldgeschworene  in  den  ehemals  Großherzoglich  Hessischen
Gebietstheilen  (Städte=  O.  v.  4.  Ang.  §.  68)  276.  (Landgem.
O.  v.  4.  Aug.  8.  65)  326.

Feuersozietäts-Reglements,  Genehmigung  eines  Nachtrags
  zu  dem  revidirten  Reglement  der  Ostpreußischen
Städte-  Feuersozietät  vom  19.  November  1890  (A.  E.  v.
16.  Dez.  96)  45  Nr.  1.

1897.  13

Finanzminister,  Bestimmung  der  Höhe  der  den  Lehrern
und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen  zu  gewährenden
  Umzugskosten  durch  denselben  und  den  Unterrichtsminister
  (G.  v.  3.  März  §.  22)  32.

Befugnisse  des  Finanzministers  bei  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Zoll.  2c.  Gesehe  (G.  v.  26.  Juli  88.  6,
7,  9,  64)  239.  (A.  E.  v.  26.  Sept.)  402.

Finkenwalde-Neumarker  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  30.

Firma  Farbenfabriken  vorm.  Friedrich  Bayer  K&amp;amp;  Comp.
zu  Elberfeld,  s.  Eisenbahnen  Nr.  54.

Fischerei,  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  der  Rheinprovinz
  (V.  v.  3.  Mai)  107.

Flscherei  der  Ufereigenthümer  und  die  Koppelfischerei
in  der  Provinz  Hannover  (G.  v.  26.  Juni)  196.

s.  auch  Koppelfischerei.

Fischhausen  (Kreis  in  Ostpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  1.

Fiskus,  Theilnahme  des  Staatsfiskus  an  den  Gemeinde.
wahlen  in  den  Städten  und  Landgemeinden  der  Provinz
Hessen=  Nassau  (Städte.  O.  v.  4.  Aug.  §§.  10,  27)  257.
(Landgem.  O.  v.  4.  Aug.  8.  17  Nr.  4)  308.

Fleringen  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenessenschaft
daselbst  im  Kreise  Prüm  (Stat.  v.  17.  Mai)  207  Nr.  7.

Fliest  zwischen  Dolgen-  und  Mandelkow.  See  in  Pommern,
s.  Meliorationen  Nr.  21.

Forsten,  Regelung  der  Forstverhältnisse  für  das  ehemalige
Justizamt  Olpe  im  Kreise  Olpe  (G.  v.  3.  Aug.)  285.—
Aufhebung  des  Hessischen  Forstgesetzes  für  das  ehemalige
Amt  Olpe  vom  6.  Jannar  1810  und  des  Gesetzes,  betr.
Abänderung  einiger  Bestimmungen  dieses  Gesetzes,  vom
27.  Juni  1875  (ebend.  §.  27)  291.

Forstschutzbeamten  der  Gemeinden  und  öffentlichen
Anstalten  im  Regierungsbezirk  Wiesbaden  (G.  v.  12.Okt.)
411.

Fortbildungsschulen,  Abänderung  des  Gesetzes  über
die  Errichtung  und  Unterhaltung  von  Fortbildungsschulen
  in  den  Provinzen  Westpreußen  und  Posen  vom
4.  Mal  1886  (G.  v.  2.1.  Febr.)  41.

Frankfurt  am  Main,  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  26.  März)  96.
(Verf.  v.  14.  Sept.)  3907.

Herabsetzung  des  Zinsfuses  der  Anleihe  der  Stadt
Frankfurt  a.  M.  von  1884  von  4  auf  3  ⅛  Prozeut
(A.  E.  v.  241.  März)  119  Nr.  7.

Ergänzung  des  Artikels  2  Buchst.  a  des  Gesees
vom  20.  Angust  1850,  die  Ansübung  der  Jagd  betr.,
für  das  Gebiet  der  ehemaligen  freien  Stadt  Frankfurt
  a.  M.  (G.  v.  29.  April)  117.
        <pb n="494" />
        14  Sachregister.  1897.

Fraulfurt  am  Main  (Forts.)

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt
Frankfurt  a.  M.  zur  Herstellung  eines  Sammelbehälters
sür  die  städtische  Wasserleitung  (A.  E.  v.  9.  Juni)  236
Nr.  7

Die  Städteordnung  für  Hessen-Nassau  vom  4.  August
1897  findet  auf  die  Stadt  Frankfurt  a.  M.  keine  Anwendung
  (Städte-  O.  v.  4.  Aug.  F.  1)  254.
s.  auch  Eisen  bahndirektionen.
Freiheitsstrafen  wegen  Zuwiderhandluugen  gegen  die
Joll.  2c.  Gesetze  (A.  E.  v.  26.  Sept.)  402.
Freikarten,  Benutzung  von  Freikarten  für  fremde  Eisenbahnen
  bei  Dienstreisen  der  Staatseisenbahnbeamten  (V.
v.  12.  Okt.  F.  2)  416.
Freise,  Rittergutsbesitzer  zu  Magdeburg,  s.  Eisenbahnen
Nr.  35.

Friedeberg  (Prov.  Brandenburg),  s.  Eisenbahnen
Nr.  32.

Friedenau  (Drov.  Brandenburg),  Ausfertigung  auf  den
Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Landgemeinde
Friedenan  im  Vetrage  von  490  000  Mark  (Priv.  v.
5.  April)  119  Nr.  11.

Fristen,  Berechnung  der  Fristen  bei  Zuwiderhandlungen
gegen  die  Zoll.  2c.  Gesetze  (G.  v.  26.  Juli  §.  12)  240.

Juchsfliess  in  Vommern,  s.  Meliorationen  Nr.  24.

Fuhse,  Entwässerungsgenossenschaft  an  derselben  zu  Klein-Ilsede
  im  Kreise  Peine  (Stat.  v.  16.  Juni)  299  Nr.  8.

Funktiouszulage  für  Stations=  und  Abfertigungsbeamte,
Bahnmeister,  Weichensteller  und  Bahnwärter  der  Staatseisenbahnverwaltung
  (V.  v.  12.  Okt.  §.  5)  417.

G.

Gardelegen  (Kreis  in  der  Prov.  Sachsen),  s.  Chausseen
Nr.  23.

Gastwirthe  können  in  Hessen-Nassau  nicht  Bürgermeister
sein  (Städte.  O.  v.  4.  Aug.  §.  33)  264.  (Landgem.  O.
v.  4.  Aug.  §.  46)  319.

Gebührentaxen,  Mitwirkung  der  Gemeindevertretung  bei
Veränderungen  der  Gebührentaxen  der  evangelischen
Kirche  in  Hohenzollern  (Kirch.  Gem.  O.  v.  1.  März  §.29
Nr.  7)  59.

Gehalt,  s.  Besoldung.

Geilenkirchen  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  10.  April)
100.  (Verf.  v.  22.  Juni)  186.  (Verf.  v.  9.  Aug.)  297.

Geistliche  (Pfarrer),  Theilnahme  der  Pfarrer  an  den
Geschäften  des  Gemeindekirchenraths  in  Hohenzollern
(Kirch.  Gem.  O.  v.  1.  März  §§.  3,  4,  8,  14,  15,  19)  51.

Geistliche  können  in  Hessen-Nassau  nicht  Stadtverordnete
  und  auch  nicht  Magistratsmitglieder  sein
(Städte-O.  v.  4.  Aug.  §.  19  Nr.  3,  §.  33  Nr.  3)  260.
—  auch  nicht  Gemeindeverordnete  (andgem.  O.  v.  4.  Aug.
§.  24  Nr.  5)  312.

Geldern  (Rheinprovinz),  Amtogericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  10.  April)  100.
(Verf.  v.  20.  Mai)  126.

Geldstrafen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  HLoll=  2c.
Gesetze  (A.  E.  v.  26.  Sept.)  402.

Gemeinde,  Verbindung  nachbarlich  belegener  Gemeinden
in  Hessen-Nassau  (Landgem.  O.  v.  4.  Aug.  §SF.  100
bis  110)  335.

Gemeindeabgaben,  die  Ausübung  des  Gemeinderechts
in  Hessen.  Nassau  ruht  in  Folge  unterlassener  Ent.
richtung  der  Gemeindeabgaben  (Landgem.  O.  v.  4.  Aug.
§.  15  Nr.  5)  307.

Gemeindeangehörige  in  Hessen-Nassau,  Rechte  und
Pflichten  derselben  (Landgem.  O.  v.  4.  Aug.  85.7,  8)  305.

Gemeindeanstalten,  Benutzung  und  Verwaltung  der  Gemeindeanstalten
  in  Hessen=  Nassau  (Städte.  O.  v.  4.  Aug.
§S.  4,  61  Nr.  3)  255.  (Landgem.  O.  v.  4.  Aug.  8.  8)  305.

Gemeindeausschuß,  s.  Gemeindevertretung.

Gemeindebeamte,  Wahl,  Anstellung  und  Verhältnisse
der  Gemeindebeamten  in  Hessen-Nassan  (Städte.  O.  v.
4.  Aug.  §.  19  Nr.  2,  §.  33  Nr.  2,  8.  61  Nr.  6,  88.  63,
71,  74,  75,  86,  91  Nr.  1)  260.  (Landgem.  O.  v.  4.  Aug.
5.  24  Nr.  2,  55.  36,  59  Nr.  5,  55.  60,  81  bis  88)  312.

s.  auch  Bürgermeister,  Magistratsmitglieder.

Gemeindebürger  in  Hessen-Nassau,  s.  Gemeinde.
glieder.

Gemeindebürgerrecht,  s.  Gemein  derecht.

Gemeindeeinnehmer  in  Hessen-Nassau  können  nicht
Magistratsmitglieder  sein  (Städte-O.  v.  4.  Aug.  F.  33
Nr.  2)  264.  —  Deren  Geschäfte  können  den  Kämmerern
übertragen  werden  (ebend.  §.  61  Nr.  6)  272.

Gemeindeglieder  (Ortsbürger,  Gemeindebürger,  Bürger)
in  Hessen  =  Nassau,  Rechte  und  Pflichten  derselben  (Landgem.
  O.  v.  4.  Ang.  §.  9  bis  19)  305.

Gemeindegrundstücke,  Veräußerung  von  Grundstücken
der  Stadt=  und  Landgemeinden  in  Hessen.  Nassau
(Städte-O.-  v.  4.  Aug.  SS.  56,  57)  270.  Candgem.  O.
v.  4.  Aug.  S§.  78  bis  80)  329.
        <pb n="495" />
        Sachregister.

Gemeinbehaushalts-Etat,  Aufftellung  des  Haushalts-Etats
  für  die  Gemeinden  in  Hessen  ·  Rassau  (Städte  ·  O.
v.  4.  Aug.  §#.  66,  76  bis  82,  89)  275.  (Landgem.  O.
v.  4.  Aug.  85.  89  bis  93)  332.

Gemeindekirchenrath,  Zusammensetzung,  Rechte  und
Mflichten  desselben  in  den  evangelischen  Gemeinden  von
Hohenzollern  (Kirch.  Gem.  O.  v.  1.  März  §.  1  bis  25,
27  bis  39,  41,  42)  50.  (G.  v.  1.  März  Art.  2)  69.

Gemeindenntzungen,  Theilnahme  der  Gemeindeglieder
in  Hessen-Nassau  an  den  Gemeindenutungen  (Städte.O.
v.  4.  Ang.  §§.  54,  55  Nr.  1,  S.  56,  58)  270.  (Landgem.
  O.  v.  4.  Ang.  SS.  38  bis  42,  78)  316.

Gemeinderath  in  den  Landgemeinden  der  Provinz  Hesseu-Nassau
  (Landgem.  O.  v.  4.  Aug.  S§.  45  bis  47,  61,
63,  72,  73,  76,  112)  318.

s.  auch  Gemeindevorstand.

Gemeinderechner  in  den  Städten  und  Landgemeinden
der  Provinz  Hessen-Nassau  (Städte-O.  v.  4.  Aug.  §.  99)
284.  (Landgem.  O.  v.  4.  Aug.  §§.  90,  91,  122)  332.

s.  auch  Stadtrechner.

Gemeinderecht  (Ortsbärgerrecht,  Gemeindebürgerrecht),
Erwerbung,  Ausübung  und  Verlust  desselben  in  Hessen-Nassau
  (Landgem.  O.  v.  4.  Ang.  SF§.  9  bis  15,  42)

306.
s.  auch  Bürgerrecht.

Gemeindestatuten,  s.  Statuten.

Gemeindeverbände  in  den  Landgemeinben  der  Provinz
Hessen-Nassau  (Landgem.  O.  v.  4.  Ang.  SF.  100  bis  110,
112,  116,  117)  335.

Gemeindevermögen,  Vervaltung  des  Gemeindever.
mögens  in  Hessen-Nassau  (Städte=  O.  v.  4.  Aug.  §§.  52,
53,  55  Nr.  1)  269.  (Landgem.  O.  v.  4.  Ang.  §.  3,
38  bis  44,  77)  303.

Gemeindeverordnete  in  Hessen-Nassau  (Landgem.  O.
v.  4.  Ang.  Sr.  20  bis  25,  33,  35,  66,  121)  310.
Gemeindeversammlung  in  den  Landgemeinden  der
Provinz  Hessen-Nassau  (Candgem.  O.  v.  4.  Aug.  §§.  19,

46,  47,  65  bis  80,  89,  112,  116,  121)  309.
s.  auch  Gemeindevertretung.

Gemeindevertretung  in  den  erangelischen  Kirchen.
gemeinden  von  Hohenzollern  (Kirch.  Gem.  O.  v.  1.  März
S#.  1,  2,  5,  18,  25  bis  29,  31  bis  34)  50.

Gemeindevertretung  (Gemeindeausschuß,  Bürger.
ausschuß)  in  den  Landgemeinden  der  Provinz  Hessen-Nassau
  (Landgem.  O.  v.  4.  Ang.  #F.  20  bis  37,  46,  47,
65  bis  80,  89,  112,  116,  122)  310.

s.  auch  Gemeindeversammlung.

1897  15

Gemeindevorstand  in  den  Landgemeinden  der  Provinz
Hessen-Nassau  (Landgem.  O.  v.  4.  Aug.  8§.  8,  20,  22,
27,  37,  45  bis  47,  60,  61,  63,  116,  122)  305.

s.  auch  Gemeinderath.

Gemünd  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  17.  Febr.)  19.
(Verf.  v.  22.  Juni)  186.  (Verf.  v.  8.  Nov.)  430.

Genossenschaften,  Theilnahme  der  cingetragenen  Genossenschaften
  an  den  Wahlen  in  den  Städten  der
Provinz  Hessen  Nassau  (Städte-O.  v.  4.  Ang.  SF.  10,  27)
257.

Georg-Marien-Bergwerks=  und  Hättenverein  zu  Osnabrück,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  81.

Geschäfte,  längere  Abwesenheit  in  Geschäften  entschulbigt
die  Ablehnung  unbesoldeter  Gemeindeämter  in  Hessen-Nassau
  (Städte-  O.  v.  4.  Aug.  §5.  85  Nr.  2)  280.
(Candgem.-O.  v.  4.  Aug.  5.  36  Nr.  2)  315.

Mitglieder  der  Handelskammern  versehen  ihre  Ge-21.

  Febr.  1870

 

schäfte  unentgeltlich  (G.  v.  19-  u19-—1655  §.  24)  361.
Ges#zeis#r  der  Handelet.  0  #24.Febr  1  1870

 

 

G.  32  bis  42)  363.  W--Geschäftsordmung

  der  Stadtverordnctenversammlung  in
Hessen-  Nassan  (Städte.  O.  v.  4.  Aug.  F.  51)  269.

Gesellschaften,  Theilnahme  der  Gesellschaften  mit  beschränkter
  Haftung  in  Hessen-Nassan  an  den  Gemeindewahlen
  (Städte.  O.  v.  4.  Ang.  §§.  10,  27)  257.

Gesellschaft  für  elektrische  Hoch-  und  Untergrundbahnen

  zu  Berlin,  s.  Elektrische  Bahnen.

Getreidelagerhäuser,  s.  Landwirthschaftliche  Ge.
treidelagerhäuser.

Gewerbetreibende,  Austellung  und  Beeidigung  gewisser
Gewerbetreibenden  durch  die  Handelskammern  (G.  v.
21.  Febr.  1870  K.  42)  305.

19.  Aug.  1879

Giehren  (Schlesien),  s.  Meliorationen  Nr.  33.

Gladenbach  (Hessen.  Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  21.  April)  105.
(Verf.  v.  16.  Ang.)  395.

Gnadenquartal  für  die  Hinterbliebenen  der  Lehrer  und
Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen  (G.  v.
3.  März  K.  23)  33.

Görchen-Goftkowoer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  51.

Goldbec-  Giesenslagener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  3

Grätz-  „Foßtener  Eisenbahn,

 

s.  Eisenbahnen  Nr.  36.
        <pb n="496" />
        16

Greifenhagener  Kleinbahn-Aktiengesellschaft,  s.  Eisen.
bahmen  Nr.  30.

Greifswald  (Pommern),  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der
Anleihe  der  Stadt  Greifswald  von  1887  von  4  auf
3½  Prozent  (A.  E.  v.  24.  Febr.)  98  Nr.  7.

Greifswald-Jarmener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  38.

Grevenbroich  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  21.  Jan.)
6.  (Verf.  v.  10.  April)  100.  (Verf.  v.  20.  Mai)  126,
(Verf.  v.  23.  Okt.)  426.

Grimmen  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  14.

Großzenritte  (Hessen-Nassau),  Drainagegenossenschaft  daselbst
  im  Landkreise  Cassel  (Stat.  v.  20.  April)  188
Nr.  2.

Großlittgen  (Rheinprorinz),  Entwässerungsgenossenschaft
  11  daselbst  im  Kreise  Wittlich  (Stat.  v.  15.  März)
168  Nr.  3.

Groß-Maraunmer  Fließ,  Melioratiensgenossenschaft  zur
Regulirung  desselben  im  Kreise  Allenstein  (Stat.  v.
24.  März)  128  Nr.  3.

Großvater  und  Enkel  dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder
des  Magistrats  oder  des  Gemeindevorstandes  in  Hessen-Nassau
  sein  (Städte-O.  v.  4.  Aug.  8.  33)  264.  (Landgem.
  O.  v.  4.  Aug.  S.  46)  319.

Groß-Wartenberg  (Schlesien),  Herabsehung  des  Zinsfußes
  der  Anleihen  des  Kreises  Groß.  Wartenberg  von
1872,  1881  und  1886  von  4  auf  3½  Prozent  (A.  E.
v.  9.  Juni)  399  Nr.  2.

Grundbuch,  Ausschlußfrist  für  Anlegung  der  Grundbücher
  in  den  Provinzen  Hannover,  Hessen-Nassan  und
in  der  Rheinprovinz,  Bestimmung  derselben  durch  den
Justizminister  für  die  einzelnen  Amtsbezirke,  z.  B.
Adenau,  Ahrweiler  2c.

Grundstücke,  s.  Gemeindegrundstücke,  Kirchen.
grundstücke.

Guben  (Landlreis  in  der  Prov.  Brandenbury,  s.  Chaussecn
Nr.  9.

Guben  (Stadt),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der
Stadt  Guben  im  Betrage  von  950  000  Mark  (Prir.
v.  30.  Dez.  906)  15  Nr.  2.

Gütskower  Fähre  (Pemmern),  s.  Eisenbahnen
Nr.  38.

Gumbinnen  (DOstpreußen),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Gumbinnen  zur  Ausführung
einer  Wasserleitung  (A.  E.  v.  2.1.  Febr.)  118  Nr.  2.

Sachregister.

1897

Gutsbezirke  im  Regierungsbezirk  Cassel,  Bildung  und
Verhältnisse  derselben  (Landgem.  O.  v.  4.  Aug.  S#S.  2
bis  4,  64)  301.  —  Pflichten  der  Besitzer  selbständiger
Gntebezirke  (ebend.  §§.  94  bis  99)  333.  —  Verbindung
nachbarlich  belegener  Gutsbezirke  (ebend.  5.  100  bis  110)
335.

Gutsvorsteher  in  Hessen.  Nassan,  Bestätigung,  Rechte
und  Dflichten  derselben  (Candgem.  O.  v.  4.  Ang.  §#§.  61,
95  bis  99,  115)  325.

H.

Hävern-Ovenstädter  Deichverband  im  Kreise  Minden
(Stat.  v.  31.  Mai)  236  Nr.  5.

Hafenmeister  in  Saßnitz,  Kaution  desselben  (V.  v.
16.  Juni)  206.

Haft,  während  einer  gerichtlichen  Hast  ruht  die  Ausübung
  des  Gemeinderechts  in  Hessen=  Nassan  (Landgem.  O.
v.  4.  Aug.  S.  15  Nr.  1)  307.

Halberstadt  (Prov.  Sachsen),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
  der  Stadt  Halberstadt  im  Betrage  ven
2  750  000  Mark  (Priv.  v.  2.  Jan.)  22  Nr.  3.

Halle  (Kreis  in  Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  28.

Halle  a.  d.  Saale  (Prov.  Sachsen),  anderweite  Verwendung
  eines  Theils  der  nach  dem  Privilegium  vom
31.  Oktober  1892  aufzunehmenden  Auleihe  von
7  000  000  Mark  (A.  E.  v.  17.  Mai)  236  Nr.  3.

Haltern  (Westfalen),  Entwässerungsgenossenschaft  daselbft
im  Kreise  Coesfeld  (Stat.  v.  1.  Nov.)  4135  Nr.  25.

Handelsbücher,  Durchsicht  und  Beschlagnahme  derselben
bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Soll.  2c.  Gesetze  (G.
v.  26.  Juli  F.  17)  212.

Handelskammern,  Abänderung  des  Gesetzes  über  die
Handelskammern  vom  24.  Febr.  1870  (G.  v.  19.  Ang.)
313.  (Bek.  v.  22.  Aug.)  35.

Handelsmäkler,  Ernennung  derselben  (G.  v.  6
S.  40)  364.

Hannover  (Provinz),  Ergänzung  des  §.  2  Abs.  1  des
Gesetzes  vom  11.  Närz  1859,  die  Jagderdnung  für  das
ehemalige  Königreich  Hannorer  enihaltend  (G.  v.
29.  April)  117.

Fischerei  der  Ufereigenthümer  und  die  Koppelfischerei
(G.  v.  26.  Juni)  196.

4.  Hebr.  1870
9.  Aug.  1897
        <pb n="497" />
        Sachregister.

Hannover  (Haupt.  und  Nesidenzstadt),  Abänderung  der
Tilgungsbedingungen  der  von  der  Stadt  Hannover
nach  dem  Privilegium  vom  3.  März  1890  aufgenommenen
Anleihe  (A.  E.  v.  26.  Juli)  403  Nr.  1.  —  desgl.  des
Privilegiums  zur  Ausgabe  von  Anleihescheinen  im  Vetrage
  von  16  000  000  Mark  (A.  E.  v.  26.  Juli)  419  Nr.  2.

Harburg  (Prov.  Hannover),  s.  Eisenbahnen  Nr.  40.

Harlingerland,  Rechtsverhältnisse  der  Anktionatoren  im
Geltungsbercich  der  Versteigerungsordnung  für  Ostfriesland
  und  Harlingerland  (G.  v.  24.  März)  103.  —
Aufhebung  des  Art.  29  der  Versteigerungsordnung  vom
16.  Dezember  1834  (ebend.  §.  3)  104.

Hauptsteuerämter,
Hauptzollämter,  s.  Steuerämter,  Zollämter.
Haushalts-Etat,  s.  Gemeindehaushalts-Etat.

Heddesheim  (Nheinprovinz),  Wassergenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Kreuznach  (Stat.  v.  16.  Nov.  96)  42  Nr.  2.

Heiligenbeil  (Kreis  in  Ostpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  2.

Heinsberg  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  21.  Jan.)  8.
(Verf.  v.  10.  April)  100.  (Verf.  v.  4.  Ang.)  297.
(Verf.  v.  23.  Okt.)  426.  (Verf.  v.  17.  Dez.)  438.

Helgoland,  Einführung  Preußischer  Landesgesetze  in  Helgoland
  (V.  v.  1.  Febr.)  23.

Hennef  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  21.  Jan.)  8.
(Verf.  v.  15.  März)  85.  (Verf.  v.  22.  Juni)  186.
(Verf.  v.  4.  Aug.)  297.  (Verf.  v.  8.  Nov.)  430.

Herford  (Westfalen),  Aussertigung  von  Anleihescheinen
der  Stadt  Herford  im  Betrage  von  1270000  Mark
(Priv.  v.  18.  Jan.)  42  Nr.  .

Hermeskeil  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschluffrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  10.  April)  100.
(Verf.  v.  20.  Mai)  126.  (Verf.  v.  23.  Okt.)  426.
(Verf.  v.  B.  Nov.)  430.

Hessen  (Großherzogthum),  Uebereinkunst  mit  Hessen  wegen
Fortführung  der  Mainkanalisirung  oberhalb  Frankfurt
bis  Offenbach  (v.  15.  Febr.)  161.

Hessen-Nassau  (Provinz),  Ergänzung  des  §.  4  Buchst.  a
der  Allerh.  Verordnung  vom  30.  März  1867,  betr.  das
Jagdrecht  und  die  Jagdpolizei  im  ehemaligen  Herzogthum
Nassan  (G.  v.  29.  April)  117.

Städteordnung  für  die  Provinz  Hessen-Nassau
(v.  4.  Aug.)  254.
Geset=  Samml.  1897.

1897.  17

Hessen-Nassau  (Provinz]  (Jorts.)
Landgemeindeordnung  für  die  Prorinz  Hessen=  Nassau
(v.  4.  Aug.)  301.
Verpflichtung  der  Gemeinden  zur  Bullenhaltung
(G.  v.  19.  Aug.)  393.

Hillesheim  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  21.  Jan.)  B8.
(Verf.  v.  17.  Febr.)  19.  (Verf.  v.  15.  März)  85.  (Verf.
v.  20.  Mai)  126.  (Verf.  v.  4.  Aug.)  297.  (Verf.  v.
17.  Sept.)  398.  (Verf.  v.  S.  Nov.)  430.

Hochheim  (Hessen-Nassau),  Verleihung  des  Enteignungs.
rechts  an  die  Stadtgemeinde  Hochheim  zur  Freilegung
der  Wassergewinnungsanlagen  für  die  städtische  Wasserleitung
  (A.  E.  v.  3.  Mai)  207  Nr.  4.

Hochheim  (Prov.  Sachsen),  s.  Erfurt.

Hohenzollernsche  Lande,  Kirchengemeindeordnung  für
die  evangelischen  Gemeinden  (A.  E.  v.  1.  März)  49.
(G.  v.  1.  März)  69.

Ausübung  der  Rechte  des  Staates  gegenüber  der
evangelischen  Landeskirche  (V.  v.  25.  Sept.)  406.

Uebergang  der  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der
evangelischen  Landeskirche  auf  den  Evangelischen  Ober-Kirchenrath
  und  das  Konsistorium  der  RNheinprovinz
(V.  v.  25.  Sept.)  408.

Holland,  s.  Niederlande.

Homburg  vor  der  Häöhe  (Hessen-Nassan),  Amtsgericht,
Ausschlußfrist  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.
14.  Sept.)  397.

Hülfsprediger  als  Mitglieder  des  Gemeindekirchenraths
in  Hohenzollern  (Kirch.  Gem.  O.  v.  1.  März  §.  4)  51.

Hümmling  (Kreis  in  der  Prov.  Hannover),  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  26.

Hypothekenämter,  Aufhebung  der  Hypothekenämter  zu
Crefeld,  Düsseldorf  und  Elberfeld  (Verf.  v.  6.  April)  97.
—  desgl.  zu  Cöln,  Cöln-Deut  und  Simmern  (Verf.  v.
25.  Mai)  160.  —  desgl.  zu  Aachen  und  St.  Wendel
(Verf.  v.  30.  Juli)  235.  —  desgl.  zu  Cleve  (Verf.  v.
4.  Nov.)  429.

Hypothekenbanken,  Fortdauer  des  der  Pommerschen  Hy-1.

  Oltober  1866

6.  Oltober  1893

ertheilten  Privilegiums  zur  Ausgabe  von  Hypotheken.

pfandbriefen  und  Kommunalobligationen  (A.  E.  v.  7.  Juli)

439  Nr.  1.

Hypothekenbriefe,  s.  Hypothekenbanken.

t

polheken-  Aktieubank  zu  Berlin  unter  dem
        <pb n="498" />
        18  Sachregister.

J.
Jagd  (Jagdrecht),  Ergänzung  einiger  jagdrechtlicher  Be.
stimmungen  (G.  v.  29.  April)  117.

Abänderung  der  hinsichtlich  der  Jagd  auf  Wasservögel
  für  Ostfriesland  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen
(G.  v.  26.  Juli)  253.

Jahnschaften  im  Bczirk  des  ehemaligen  Justizamts  Olpe
im  Kreise  Olpe  (G.  v.  3.  Ang.)  285.
Jahresrechnung  der  Stadtkassen  in  Hessen-  Nassau
(Städte.  O.  v.  4.  Aug.  §.  79)  279.
Idiotenanstalten,  Aurechnung  der  Dienstzeit  der  Lehrer
und  Lehrerinnen  öffentlicher  Volksschulen  an  öffentlichen
Idiotenanstalten  (G.  v.  3.  März  §.  10  Nr.  2)  29.
Jerichow  II  (Kreis  in  der  Prov.  Sachsen),  Herabsehung
des  Hinsfußes  der  Anleihen  des  Kreises  Jerichow  II  von
1880,  1881  und  1884  auf  3⅛/  Prozent  (A.  E.  v.
5.  Juni)  236  Nr.  6.
Ingendorf  (Nheinprevinz),  Eutwässerungsgenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Bitburg  (Stat.  v.  3.  Aug.)  419  Nr.  3.
Jnotwrazlam  (Prov.  Posen),  Ausfertigung  von  Anleihe.
scheinen  der  Stadt  Inowrazlap  im  Betrage  von
1  200  000  Mark  (Priv.  v.  30.  Juni)  300  Nr.  13.
Jungchenbüchel,  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Mützenich
im  Kreise  Montjoie  (Stat.  v.  7.  Juli)  399  Nr.  4.
Juristische  Personen  in  Hessen-  Nassau,  Thellnahme
derselben  an  den  Gemeindewahlen  (Städte.  O.  v.  4.  Aug.
8  10,  27)  257.  (Landgem.  O.  v.  4.  Aug.  §.  17
Nr.  4)  308.

Handelskammern  haben  die  Rechte  einer  juristischen

Person  (G.  v.  d-  S.  35)  363.

Justizminister,  Befugnisse  desselben  in  Angelegenheiten
der  Jahnschaften  im  ehemaligen  Justizamt  Olpe  (G.  v.
3.  Aug.  S.  18)  290.

K.

Kämmereivermögen  in  Hessen=  Nassau,  s.  Bürgervermögen.


Kämmerer  in  den  Städten  der  Provinz  Hessen  ·  Nassau
(Städte=  O.  v.  4.  Aug.  §#§.  32,  34  bis  37,  61  Nr.  6)  267.

Kaiser  und  König  Wilhelm  I,  der  Große,  Stiftung
einer  Königlich  Preußischen  Medaille  zur  Erinnerung  an
Se.  Hochselige  Majestät  (Urk.  v.  22.  März)  47.

Kaltenkirchen  -Bramstedter  Eisenbahn,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  42.

1897.

Kanäle,  Uebercinkunft  mit  Hessen  wegen  Fortführung  der
Nainkanalisirung  oberhalb  Frankfurt  bis  Offenbach  (v.
15.  Febr.)  161.

Mehrkosten  des  Baues  des  Kanals  von  Dortmund
nach  der  unteren  Ems  und  der  Anlage  eines  Seitenkanals
  (G.  v.  26.  Juni)  205.

Kapitalien,  s.  Kirchenkapitalien.

Kassation,  Aufhebung  der  Verordnung  vom  20.  Juli
1843  wegen  Ausschließung  der  Mitglieder  der  Offizier.
wittwenkasse  in  Folge  Kassation  (G.  v.  15.  Juni  8.  2)  185.

Kassenkontrolenre  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Tagegelder
  derselben  (V.  v.  12.  Okt.  §.  3  Nr.  2)  416.

Kassenwesen,  Verwaltung  desselben  in  den  Städten  und
Landgemeinden  der  Provinz  Hessen-Nassau  (Städte.  O.
v.  4.  Ang.  §.  61  Nr.  4)  272.  (andgem.  O.  v.  4.  Aug.
S.  59  Nr.  4)  322.

Kaution  des  Beschlagschmieds  der  Thierärztlichen  Hochschule
  in  Berlin  (V.  v.  15.  Febr.)  39.

Kaution  des  Hafenmeisters  in  Saßnitz  (V.  v.
16.  Juni)  206.

Festsetzung  der  Kaution  der  Gemeindebeamten  in
Hessen-Nassau  durch  den  Magistrat  (Städte  O.  F.  61
Nr.  6)  273.

Kiel  (Schleswig.  Holstein),  Erbauung  eines  großen  Trocken.
docks  auf  der  Werft  zu  Kiel  (A.  E.  v.  9.  Juni)  299
Nr.  6.

Kirchberg-Hermeskeiler  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen
Nr.  43.

Kirche  (Kirchenangelegenheiten),  s.  Erangelische  Kirche.

Kirchen  (Kirchengebäude),  Gestattung  der  Benutzung  der
Kirchengebäude  in  Hohenzollern  zu  nicht  gottesdienstlichen
  Handlungen  durch  den  Gemeindekirchenrath  (Kirch.
Gem.  O.  v.  1.  März  §.  15)  54.

Ausübung  der  Rechte  des  Staates  bei  der  Er.
richtung  von  Kirchengebäuden  in  Hohenzollern  (V.  o.
25.  Sept.  Art.  I  Nr.  3)  406.

Kirchenabgaben,  Ausübung  der  Rechte  des  Staates  in
Betreff  der  Vollstreckbarkeit  der  Beschlüsse  über  Gemeindeumlagen
  in  Hohenzollern  (B.  v.  25.  Sept.  Art.  1I1
Nr.  1)  407.

s.  auch  Abgaben.

Kirchenälteste,  Ernennung,  Wahl  und  Werpflichrung
derselben  in  den  evangelischen  Gemeinden  von  Hohen.
zollern  (Kirch.  Gem.  O.  v.  1.  März  IF.  1  bis  25,  27  bis
39,  41,  42)  50.

Kirchenamt,  Verbindung  eines  Schul-  und  Kirchenamtes
(G.  v.  3.  Merz  §.  4)  20.
        <pb n="499" />
        Sachregister.

Kirchendiener  können  in  Hessen-Nassau  nicht  Stadtverordnete
  und  auch  nicht  Magistratsmitglieder  sein
(Städte.  O.  v.  4.  Aug.  §.  19  Nr.  3,  §.  33  Nr.  3)  260.
—  auch  nicht  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes  daselbst
(Landgem.  O.  v.  4.  Aug.  §.  24  Nr.  5)  312.

Kirchengrundstücke,  Erwerb,  Veräußerung  und  dingliche
Belastung  derselben  in  Hohengollern  (Kirch.  Gem.  O.  v.
1.  März  §.  29  Nr.  1)  58.  (V.  v.  25.  Sept.  Art.  I.
Nr.  1)  406.

Kirchenkapitalien,  Mitwirkung  der  Gemelnderertretung
bei  der  Kündigung  und  Einziehung  von  Kirchenkapitalien
in  Hohenzollern  (Kirch.  Gem.  O.  v.  1.  März  §.  29
Nr.  2)  58.

Kirchenkasse,  Verwaltung  der  Kirchenkasse  in  den  evangelischen
  Gemeinden  von  Hohengollern  (Kirch.  Gem.  O.  v.
1.  März  §.  22)  55.  —  Bewilligungen  aus  der  Kirchenkasse
  (ebend.  §.  29  Nr.  8,  10)  59.  —  Feststellung  des
Etats  (ebend.  §.  9)  59.

Kirchenrath,  s.  Gemeindekirchenrath.

Kirchensammlungen,  Ausübung  der  Rechte  des  Staates
bei  der  Bewilligung  von  Kirchensammlungen  in  Hohen.
zollern  (V.  v.  25.  Sept.  Art.  1  Nr.  4,  Art.  II)  406.

Kirchenverfassung,  Anwendung  der  Art.  21  bis  27
des  Gesetzes,  betr.  die  evangellsche  Klrchenverfassung  in
den  neun  älteren  Provinzen  der  Monarchie,  vom  3.  Juni
1876  in  Hohenzollern  (G.  v.  1.  März  Art.  6)  70.

Kirchenvermögen,  Verwaltung  des  Kirchenvermägens
der  evangelischen  Gemeinden  in  Hohenzollern  (Kirch.
Gem.  O.  v.  1.  März  §§.  21,  20  Nr.  2  u.  3,  §.  45)  55.

Klage  beim  Bezirksausschuß  gegen  Verfögungen  der
unteren  Verwaltungsbehörden  in  Bezug  auf  das  Halten
von  Lehrlingen  (Verf.  v.  19.  Aug.)  401.

Klein-Albrechtshof  (Ostprcußen),  Entwässerungs-  und
Drainagegenossenschaft  Albrechtshof  daselbst  in  den  Krelsen
Darkehmen  und  Insterburg  (Stat.  v.  2.  Okt.)  434  Nr.  16.

Kleinbahnen,  Betheillgung  des  Staates  an  dem  Bau
von  Kleinbahnen  (G.  v.  8.  Junl  S.  1  Nr.  II)  172.

Klein-Bretschkehmen  (Ostpreußen),  Entwässerungs-  und

Darainagegenossenschaft  daselbst  im  Kreise  Darkehmen
(Stat.  v.  24.  Febr.)  106  Nr.  1.

Klein-Irsede  (Prov.  Hannover),  s.  Fuhse.

Klein  =  Schmalkalden  -  Brotteroder  Eisenbahn,  .
Eisenbahnen  Nr.  44.

König,  Bestätigung  der  Bürgermeister  und  Beigeordneten
in  den  Städten  der  Provinz  Hessen-Nassau  von  mehr
als  10  000  Einwohnern  durch  den  König  (Städte-O.

1897.  19

König  (orrf.)
v.  4.  Aug.  §.  36  Nr.  1)  265.  —  Auflösung  der  Stadt.
verordnetenversammlung  daselbst  durch  Königliche  Verordnung
  (ebend.  §.  90)  282.  —  desgl.  der  Gemeindevertretung
  daselbst  (CLandgem.  O.  v.  4.  Aug.  S.  114)  340.
Ernennung  der  versicherungstechnischen  Beamten  im
Ressort  des  Ministeriums  des  Innern  durch  den  König
(A.  E.  v.  28.  Sept.  Nr.  3)  409.
Köppelsdorf-Stockheimer  Eisenbahn,  s.
bahnen  Nr.  45.
Köttenich,  Hof,  s.  Eisenbahnen  Nr.  28.
Kohlscheidt,  s.  Eisenbahnen  Nr.  69.
Kolberg-Cösliner  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  47.
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  in  Hessen-Nassau,
Theilnahme  derselben  an  den  Wahlen  (Städte  -O.  v.
4.  Ang.  S#.  10,  27)  257.
Kommunalobligationen,  s.  Hppothekenbaonken.
Konkurs,  Ausschließung  der  in  Konkurs  beflindlichen
Personen  von  der  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Mit.
glieder  des  Gemeindekirchenraths  und  der  Gemeinde.
vertretung  in  Hohenzollern  (Kirch.  Gem.  O.  v.  1.  März
§.  31)  59.  —  desgl.  von  der  Ausübung  des  Bürger.
rechts  und  des  Gemeinderechts  in  Hessen=  Nassau  (Städte-O.
  v.  4.  Aug.  §.  9  Nr.  3)  257.  (Landgem.  O.  v.  4.  Aug.
g.  15  Nr.  3)  307.  —  desgl.  von  der  Theilnahme  an
der  Wahl  der  Mitglieder  der  Handelskammern  (G.  v.
24.  Febr.  1870  S.  9)  357.

10.  Aug.  1897

Konfistorium,  Befugnisse  des  Kensistoriums  in  Hohen.
zollern  in  Gemeinde  ,  Kirchen  und  Synodal=  Angelegen.
heiten  (Klrch.  Gem.  O.  v.  1.  März  N.  5,  14,  26,  32,
33,  37  bis  30,  41  bis  43)  51.

Verwaltung  der  Angelegenheiten  der  evangelischen
Landeskirche  in  Hohenzollern  durch  das  Konsisterium  der
Rheinprovinz  (V.  v.  25.  Sept.)  408.

Kopendorferau  auf  Fehmarn  im  Kreise  Oldenburg  i.  G.,
Entwässerungtgenossenschaft  an  derselben  (Stat.  v.  9.  Dez.
96)  24  Nr2.

Koppelfischerei  in  der  Provinz  Hannover  (G.  v.  26.  Juni
§.  19  bis  25)  200.

s.  auch  Fischerei.

Kosten  des  Verfahrens  wegen  Zuwiberhandlungen  gegen
die  Zoll  ·  rc.  Gesetze  (G.  v.  26.  Juli  §§.  45  bis  51,  56)
248.  (A.  E.  v.  26.  Sept.)  402.

Kostenaufwand  der  Handelskammern  (G.  v.

.  1870  „  z:  .
K.  23  bis  31)  361.

Eisenc
        <pb n="500" />
        20

Krankheit  entschuldigt  die  Ablehnung  eines  Gemeindekirchenamts
  in  Hohenzollern  (Kirch.  Gem.  O.  v.  1.  März
S.  38  Nr.  3)  62.  —  desgl.  eines  unbesoldeten  Gemeinde.
amts  in  den  Städten  und  Landgemeinden  der  Provinz
Hessen.  Nassau  (Städte-  O.  v.  4.  Aug.  §.  85  Nr.  1)  280.
(Landgem.  O.  v.  4.  Ang.  §.  36  Nr.  1)  315.

Kreditinstitute  (Kreditgesellschaften),  Fortdauer  des  der
National.  Hypotheken-Kreditgesellschaft  in  Stettin  er.
theilten  Drivilegiums  zur  Ausgabe  von  Pfandbriefen
(A.  E.  v.  31.  Aug.)  392  Nr.  2.

Landschaftliche  und  ritterschaftliche  Kreditinstitute
s.  Landschaften.

Kreisanleihen,  s.  die  einzelnen  Kreise.

Kreisfynoden,  Thätigkeit  der  Kreissynode  in  Hohenzollern
  (Kirch.  Gem.  O.  v.  1.  März  §s.  5,  14,  26,  33,
38,  39,  41,  43)  51.

Kreisausschuß,  Befugniß  desselben  bei  Festsetzung  der
Diensteinkünfte  der  Lehrer  an  den  öffentlichen  Volks.
schulen  (G.  v.  3.  Mai  §F.  18,  20)  31.

Zuständigkeit  desselben  in  Angelegenheiten  der  Jahn.
schaften  im  ehemaligen  Justizamt  Olpe  (G.  v.  3.  Aug.
öS.  16,  21,  25,  26)  289.

Klage  beim  Kreis=  (Stadt.)  Ausschuß  in  Being
auf  das  Halten  von  Lehrlingen  (Verf.  v.  19.  Aug.)  40  1.

Zuständigkeit  desselben  in  Bezug  auf  die  Anstellung
  2c.  der  Forstschutzbeamten  der  Gemeinden  und
öffentlichen  Anstalten  im  Regierungsbezirk  Wiesbaden
(G.  v.  12.  Okt.  §§.  2,  4,  10)  411.  —  desgl.  in  Angelegenheiten
  der  Landgemeinden  in  Hessen.  Nassau  (Landgem.
  O.  v.  4.  Ang.  §§.  2  bis  4,  6,  15,  16,  19,  20,
22,  39,  45,  55,  58  bis  60,  62,  64,  72,  78  bis  80,
83  bis  85,  87  bis  89,  91  bis  93,  96  bis  100,  102,
103,  109,  110,  115,  116)  301.

Kremmen-Wittstocker  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Kr.  49.

Kreuznach  (Rheinprovinz),  Herabsetzung  des  Zinsfußes
der  Anleihe  der  Stadt  Kreuznach  von  1888  von  4  auf
3½  oder  3  Prozent  (A.  E.  v.  26.  Nov.  96)  10  Nr.  7.

Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der  Stadt  Kreuz.
nach  im  Betrage  von  2  380  000  bezw.  2  507  000  Mark
(Priv.  v.  26.  Nov.  96)  10  Nr.  8.  —  desgl.  im  Betrage
von  1250  000  Mark  (Priv.  v.  19.  Aug.)  400  Nr.  14.

Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für  Anlegung  des  Grundbuchs
  (Verf.  v.  15.  März)  85.

Kunstwerke  (Kunstsachen),  Veräußerung  von  Kunstwerken
seitens  der  cvangelischen  Kirchenbehörden  in  Hehenzollern
(V.  v.  25.  Sept.  Art.  1  Nr.  2)  406.

Sachregister.

1897.

Kunsttiverke  [Kunstsachen]  (Forts.)

Zur  Veräußerung  von  Kunstsachen  der  Stadt.-und
  Landgemeinden  in  Hessen.  Nassau  bedarf  es  der  Genehmigung
  des  Regierungspräsidenten  (Städte.  O.  v.
4.  Ang.  §.  56)  270.  (Landgem.  O.  v.  4.  Ang.  §.  78)  329.

Kuratel,  Ausschließung  der  unter  Kuratel  stehenden  Personen
  von  der  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Mitglieder
des  Gemeindekirchenraths  in  Hohenzollern  (Kirch.  Gem.  O.
v.  1.  März  F.  31)  59.

Kyritz-Hoppenrader  Eisenbahn,  f.  Eisenbahnen
Nr.  50.

L.

Ladung  im  Verwaltungsstrafverführen  wegen  Zuwider-=handlungen
  gegen  die  Joll.  2c.  Gesetze  (G.  v.  26.  Juli
gg.  8  bis  11,  25  bis  29)  210.

Lagerbuch,  Führung  eines  Lagerbuchs  über  das  Vermögen
  der  Stadtgemeinden  in  Hessen-Nassau  (Städte.  O.
v.  4.  Aug.  §.  81)  279.

Landesabgaben,  s.  Abgaben.

Landesbank  der  Rheinprovinz,  s.  Rheinprovinz.

Landeskulturrentenbank  für  die  Provinz  Schlesien,
Genehmigung  des  3.  Nachtrags  zu  dem  Statut  derselben
vom  22.  Juli  1881  (A.  E.  v.  17.  Mai)  298  Nr.  2.

Landgemeinden,  Vereinigung  von  Landgemeinden  rc.  in
Hessen-Nassau  (Landgem.  O.  v.  4.  Aug.  §.  2  Nr.  3,  8.  64)
301.  —  Rechtliche  Stellung  derselben  (ebend.  §s.  5,  6)
304.  —  Verwaltung  derselben  (ebend.  S§.  45  bis  63)
318.

Landgemeindeordnung  für  die  Provinz  Hessen=  Nassau
(v.  1.  Ang.)  30  1.

Landgerichtsdirektoren,  Regelung  der  Gehälter  derselben
  nach  Dienstaltersstufen  (G.  v.  31.  Mai  F.  1)  157.

Landgerichtspräsidenten,  Regelung  der  Gehälter  der.
selben,  mit  Ausschluß  des  Präsidenten  des  Landgerichts
in  Verlin,  nach  Dienstaltersstufen  (G.  v.  31.  Mai
S.  1)  157.

Festsetzung  der  Stempelstrafe  gegen  Notare  durch
denselben  (G.  v.  26.  Juli  J.  60)  251.

Landuutzung,  Gewährung  einer  Landnutzung  an  die
Lehrer  der  öffentlichen  Volksschulen  (G.  v.  3.  März  §§.  18,
20  Nr.  1,  2,  5F.  26)  31.

Landrath,  Befugnisse  desselben  in  Angelegenheiten  der
Landgemeinden  in  Hessen-Nassau  (Landgem.  O.  v.  4.  Aug.
SS.  55,  56,  59,  90,  or,  106,  110,  111,  113,  115)
321.
        <pb n="501" />
        Sachregister.

Laudrichter,  Bildung  eines  die  gesammte  Monarchie
umfassenden  gemeinschaftlichen  Besoldungs=  Etats  für  dieselben
  (G.  v.  31.  Mai  §.  3)  158.

Regelung  der  Gehälter  der  Landrichter  bei  dem
gemeinschastlichen  Landgericht  in  Meiningen  (Nachtr.
Vertr.  v.  19.  Febr.)  189.

Landschaften,  Swangsvollstreckung  aus  Forderungen
landschaftlicher  (ritterschaftlicher)  Kreditanstalten  (G.  v.
3.  Aug.)  388.

Genchmigung  von  Nachträgen  zu  dem  revidirten
Reglement  der  Westpreußischen  Landschaft  vom  25.  Juni
1851  und  zu  dem  Statut  der  Westpreußischen  landschaftlichen
  Darlehnskasse  vom  9.  Oktober  1876  (A.  E.
v.  9.  Nov.  96)  16  Nr.  1.

Landstraßen,  s.  Chausseen.

Landtag,  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages
(V.  v.  22.  Dez.)  437.

Landwirthschaftliche  Getreidelagerhäuser,  Errich.
tung  derselben  (G.  v.  8.  Juni  §.  1  Nr.  III)  172.

Langensalza  (Prov.  Sachsen),  Herabsetzung  des  Jinssußes
  der  Anleihe  der  Stadt  Langensalza  von  1880
von  4  auf  3  ½  Prozent  (A.  E.  v.  17.  März)  98  Nr.  11.

Lasten,  s.  Leistungen.

Lauban  (Schlesien),  Ausfertigung  von  Aunleihescheinen
der  Stadt  Lauban  im  Betrage  von  1  500  000  Mark
(Priv.  v.  5.  Juni)  208  Nr.  12.

Lauenburg  (Kreis  Herzogthum),  Ergänzung  des  §F.  6
Buchst.  a  des  Gesetzes  vom  17.  Juli  1872,  betr.  das
Jagdrecht  und  die  Jagdpolizei  im  Herzogthum  Lauenburg
(G.  v.  29.  April)  117.

Lautenbach-Fürth  (Rheinprevinz),  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Ottweiler  (Stat.
F.  26.  Juli)  399  Nr.  7.

Lebach  (NMheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  10.  April)  100.
(Verf.  v.  17.  Sept.)  398.  (Verf.  v.  8.  Nov.)  430.

Lebensalter,  ein  Alter  über  60  Jahre  bercchtigt  zur
Ablehnung  oder  Niederlegung  eines  Gemeindekirchenamts
in  Hohenzollern  (Kirch.  Gem.  O.  v.  1.  März  §.  38  Nr.  1)
62.  —  desgl.  eines  unbesoldeten  Gemeindeamts  in  Hessen.
Nassan  (Städte.  O.  v.  4.  Aug.  §.  85  Nr.  3)  280.  (Landgem.
O.  v.  4.  Ang.  §.  36  Nr.  3)  315.

Lechenich  (Rheinprovinz),  Errichtung  eines  Amtsgerichts
in  der  Gemeinde  Lechenich  (V.  v.  20.  April)  104.

Lehrer  und  Lehrerinnen  an  öffentlichen  Volksschulen,
Diensteinkommen  derselben  (G.  v.  3.  März)  25.

Lehrer  und  Lehrerinnen  auf  Helgoland,  s.  Pensionirung,
  Ruhegchaltskassen,  Waisen.

1897.  21

Lehrlinge,  Klage  beim  Kreis=  (Stadt.)  Ausschuß  in  Bezug
auf  das  Halten  von  Lehrlingen  (Verf.  v.  19.  Ang.)  401.

Leistungen  des  Staates  zu  dem  Diensteinkommen  der
Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen
(G.  v.  3.  März  §.  27)  34.

Leuchtfeuer  auf  Borkum,  s.  Borkum.

Liegnitz-Kobyliner  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  51.

Lindlar  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  22.  Juni)  186.

Loerheide,  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Vossum  im
Kreise  Geldern  (Stat.  v.  3.  Aug.)  400  Nr.  11.
Lohe-  Regulirungsgenossenschaft  in  den  Kreisen  Nimptsch,
Strehlen  und  Breslau,  s.  Meliorationen  Nr.  31.
Lohne-Heseper  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  52.
Lokomotivbeamte  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Gewährung
  von  Fahr.,  Stunden=  und  Nachtgeldern  an
bieselben  (V.  v.  12.  Okt.  s.  6)  417.

Lubeza:  Flußlauf,  Wassergenossenschaft  zum  Ausbau  des.
selben  im  Kreise  Wirsitz  (Stat.  v.  20.  Mai)  208  Nr.  10.

Lübben  (Kreis  in  der  Prov.  Brandenburg),  Auskertigung
von  Anleihescheinen  des  Kreises  Lübben  im  Betrage  von
3  635  000  Mark  (Priv.  v.  29.  März)  106  Nr.  6.

Lugnian  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Oppeln  (Stat.  v.  12.  Okt.)  135  Nr.  24.

M.

Magistrat,  Zusammensetzung  und  Wahl  desselben  in  den
Städten  der  Provinz  Hessen=  Nassau  (Städte.  O.  v.  4.  Aug.
S.  32  bis  37,  83)  264.  —  Geschäfte  und  Rechte  desselben
  (ebend.  §.  11  bis  13,  16,  21  bis  25,  30,  32  bis
37,  39  bis  42,  44,  50,  51,  53,  55,  57,  61  bis  67,
75,  77,  79,  Sl,  88)  257.

Anstellung  der  Gemeinde  Forstschußtbeamten  im
Regierungsbezirk  Wiesbaden  durch  den  Magistrat  (G.  v.
12.  Okt.  §.  3)  412.

Magistratsmitglieder,  Wahl,  Bestätigung  und  Amtsverhältniß
  derselben  in  den  Städten  der  Provinz  Hessen-Nassau
  (Städte.O.  v.  4.  Aug.  §.  19  Nr.  2,  E.  32  bis  37,
61  Nr.  8,  V.  64,  69,  96)  260.—  Dienstvergehen  derselben
(ebend.  §.  91)  282.  —  Pensionirung  derselben  (ebend.
#.  70,  72,  74)  277.  —  Deren  Wittwen  und  Waisen
(ebend.  S.  73)  277.

Main  (Zluß),  Uebereinkunft  mit  Hessen  wegen  Forkführung
der  Mainkanalisirung  oberhalb  Frankfurt  bis  Offenbach
(v.  15.  Febr.)  161.
        <pb n="502" />
        22  Sachregister.

1897.

Mainz  (Großherzegthum  Hessen),  Festsetzung  des  Eisen.  Meliorationen  (Fortf.)

bahndirektionsbezirks  Mainz  (A.  E.  v.  17.  März)  64.

Malmedy  (Rheinprorinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  21.  Jan.)  8.

Manderfeld  (Rheinprovinz),  Drainagegenossenschaft  daselbst
  im  Kreise  Malmedy  (Stat.  v.  30.  Nov.  96)  6  Nr.  3.

Marburg  (Hessen-Nassau),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadt  Marburg  zur  vollständigen  Durchführung
  der  städtischen  Kanalisation  sowie  zur  Herstcllung
von  Schutzbauten  für  gewisse  Kanalstrecken  (A.  E.  v.
11.  Jan.)  45  Nr.  3.

Mareushof  (Westpreußen),  Ent,  und  Bewässerungsverbond
im  Elbinger  Deichverbande  (Stat.  v.  26.  Okt.  96)  10  Nr.  3.

Marine,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Verwaltung
  der  Kaiserlichen  Marine  zum  Zucck  der  Erbauung
einch  großen  Trockendocks  auf  der  Werft  zu  Kiel  (A.  E.
v.  9.  Juni)  299  Nr.  6.

Markowsker  Wiesen,  Genossenschaft  zur  Entwösserung.
derselben  im  Kreise  Oletzko  (Stat.  v.  19,  Aug.)  403  Nr.  6.

Maßtiken-Jucknaten,  Entwässerungs-  uud  Drainage.
genossenschaft  im  Kreise  Pillkallen  (Stat.  v.  13.  Sept.)
433  Nr.  9.

Mayen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  10.  April)  100.
(Verf.  v.  20.  Mai)  126.  (Verf.  v.  4.  Aug.)  297.
(Verf.  v.  8.  Nov.)  430.

Mecklenburg-Schwerin  (Großherzogthum),  Staats.
vertrag  mit  Mecklenburg,  Schwerin  bezüglich  der  Eisenbahn
  von  Wittstock  nach  Mirow  (v.  26.  Juni  96)  3.—
desgl.  wegen  Herstellung  der  Eisenbahn  von  Kremmen
über  Neu-  Ruppin  nach  Wittstock  (v.  4.  Juni)  223.

Mecklenburg-Strelitz  (Großherzegthum),  Staatsvertrag
mit  Mecklenburg.  Srrelitz  bezüglich  der  Eisenbahn  von
Wittstock  nach  Mirow  (v.  26.  Juni  96)  3.

Medaillen,  Stlftung  einer  Königl.  Preußischen  Medaille
zur  Erinnerung  an  des  Hochseligen  Kaisers  und  Königs
Wilhelm  I.,  des  Großen,  Majestät  (Urk.  v.  22.  März)  47.

Meiningen  (Herzogthum  Sachsen-Meiningen),  Regelung
der  Gehälter  der  Landrichter  bei  dem  gemeinschaftlichen
Landgericht  daselbst  (Nachtr.  Vertr.  v.  19.  Febr.)  189.

Meliorationen  (Wiesenverbände  rc.;

I.  Provinz  Ostpreußen.
1)  Drainagegenossenschaft  Copainen  im  Kreise  Heiligenbeil
  (Stat.  v.  20.  Mai)  299  Nr.  4
2)  Czarna:  Meliorationsgenossenschaft  in  den  Kreisen
Lyck  und  Oletzko  (Stat.  p.  5.  Juni)  299  Nr.  5.
3)  Drainagegenossenschaft  Dietrichsdorf  im  Kreise
Gerdauen  (Stat.  v.  1.  Nor.)  440  Mr.  8.

4)  Meliorationsgenossenschaft  zur  Regulirung  des  Groß.
Marauner  Fließes  im  Kreise  Alleustein  (Stat.
v.  24.  März)  128  Nr.  3.

5)  Entwässerungs.  und  Drainagegenossenschaft  Albrechtshof
  zu  Klein-Albrechtshof  in  den  Kreisen  Darkehmen
  und  Insterburg  (Stat.  v.  2.  Okt.)  434  Nr.  16.

6)  Entwässerungs=  und  Drainagegenossenschaft  zu
Klein-Bretschkehmen  im  Kreise  Darkehmen
(Stat.  v.  24.  Febr.)  106  Nr.  1.

7)  Genossenschaft  zur  Entwässerung  der  Markowsker
Wiesen  im  Kreise  Oletzo  (Stat.  v.  19.  Aug.)  403
Nr.  6.

8)  Entwässerungs  und  Drainagegenossenschaft  Maßui
ken-Jucknaten  im  Kreise  Pillkallen  (Stot  v.
13.  Sept.)  433  Nr.  9.

9)  Entwässerungs-  und  Drainagegenossenschaft  Pie.
traschen,  Gaylowken  zu  Mietraschen  im  Krrise
Vck  (Stat.  v.  16.  Juni)  299  Nr.  7.

10)  Drainogegenossenschoft  Dopelken  im  Kreise  Labiau
(Stat  v.  24.  Febr.)  102  Nr.  3.

11)  Drainogegenossenschaft  Reichen  bach,  Süd  im  Kreise
Pr.  Holland  Etat.  v.  15.  När)  118  Nr.  4.

12)  Entwäss  schaft  Samitten-Quedenau
im  7  Körigsberg  Land  (Stat.  v.  10.  Nov.)  440
Nr.  9

13)  Drainage.  und  Entwmässerungsgenossenschaft  See.
feldt  im  Kreise  Fischhausen  (Stat.  v.  7.  Juli)  399
Nr.  3.

14)  Genossenschaft  zur  Entwässerung  de#  Spiergster
Sces  und  der  umliegenden  Niederungen  im  Kreise
Lötzen  (Stat.  Nachtr.  v.  29.  April)  207  Nr.  3.

15)  Entwässerungs=  und  Drainagegenossenschaft  zu
Trakischken  im  Kreise  Goldop  (Stat.  v.  8.  Jebr.)
102  Nr.  2.

16)  Meliorationsgenossenschaft  zur  Senkung  des  Wangst.
und  Lautern  Sees  im  Kreise  Roessel  (Stat.
Nachtr.  v.  24.  März)  128  Nr.  4.

17)  Entwässerungs=  und  Drainagegenossenschaft  Witt
girren=  Auxkallnehlen  im  Kreise  Insterburg
(Stat.  v.  7.  Juli)  396  Nr.  7.

II.  Provinz  Westpreußen.
18)  Entwässerungsgenossenschaft  des  Bibrowosees  im
Kreise  Berent  (Stat.  v.  26.  Juni)  396  Nr.  5.
19)  Ent.  und  Bewässerungsverband  Marcushof  im
Elbinger  Deichverbande  (Stot.  v.  26.  Okt.  96)  10
Nr.  3.
        <pb n="503" />
        Sachregister.  1897.  23

Meliorationen  (Forts.)  Meliorationen  (Forts.)

20)  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Radomno
im  Kreise  Löbau  (Stat.  v.  26.  Juni)  300  Nr.  12.

21)  Ent=  und  Bewässerungsverband  Reimerswalde
im  Marienburger  Deichverbande  und  Kreise  Marien.
burg  (Stat.  v.  26.  Juli)  399  Nr.  5.

22)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Sacollno-Paruschke
  im  Kreise  Flatow  (Stat.  v.  21.  Dez.  90)
21  Nr.  2.

III.  Provinz  Brandenburg.

23)  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  Anleihe  des  Nuthe-Schauverbandes
  von  1888  von  4  auf  3  ½  Prezent
(A.  E.  v.  27.  März)  106  Nr.  5.

IV.  Provinz  Pommern.

24)  Genossenschaft  zur  Regulirung  des  Fließes  zwischen
Dolgen=  und  Mandelkow.  See  und  des  Fuchs.
fließes  in  den  Kreisen  Dramburg,  Regenswalde
und  Schievelbein  (Stat.  v.  8.  März)  118  Nr.  3,
168  Nr.  1.  .

Genossenschaft  zur  Senkung  des  Priebsees  zu  Porst
im  Keise  Bublitz  (Stat.  v.  4.  Okt.)  435  Nr.  22.

19
Er

V.  Provinz  Posen.

26)  Wassergenossenschaft  zum  Ausbau  des  Lubeza.
Flußlauses  im  Kreise  Wirsitz  (Stat.  v.  20.  Mai)
208  Nr.  10.

7)  Drainagegenossenschaft  zu  Opalenitza  im  Klteise
Grätz  (Stat.  v.  11.  Jan.)  45  Nr.  4.

VI.  Provinz  Schlesien.

28)  Genossenschaft  zur  Regulirung  und  zum  Schute  der
Uferbefestigungen  der  mittleren  Bartsch  im  Preise
Militsch-  Trachenberg  (Stat.  v.  23.  Nov.  96)  6
Nr.  2.—  Genossenschaft  zur  Regulirung  der  unteren
Bartsch  zu  Guhrau  (Stat.  Rachtr.  v.  14.  Dez.  90)
16  Nr.  4.

29)  Drainagegenossenschaft  zu  Brande  im  Kreise  Falkenberg
  O.  S.  (Stat.  v.  8.  März)  168  Nr.  2.

10)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Chron  stau  im  Kreise
Oppeln  (Stat.  v.  13.  Aug.)  403  Nr.  4.

31)  Lohe.  Regulirungsgenessenschaft  in  den  Kreifen
Nimptsch,  Strehlen  und  Breslau  (Stat.  Nachtr.
v.  11.  Nov.  90)  6  Nr.  1.

32)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Lugnian  im  Krreise
Oppeln  (Stat.  v.  12.  Okt.)  435  Nr.  24.

33)  Wassergenossenschaft  zur  Drainage  von  Theilen  der
Gemarkungen  Rabishau,  Giehren,  Steine  und

Röhrsdorf  gräflich  im  Kreise  Löwenberg  i.  Schl.
(Stat.  v.  11.  Jun.)  24  Nr.  3.

34)  Genossenschaft  zur  Entwässerung  von  Grundstücken
der  Feldmark  Schmograu  im  Kreise  Namslau
(Stat.  v.  28.  Aug.]  410  Nr.  5.

35)  Entmässerungsgenossenschaft  zu  Sternalitz  im  Kreise
Rosenberg  O.  S.  (Stat.  v.  3.  Aug.)  400  Nr.  10.

VII.  Provinz  Schleswig  Holstein.
36)  Entwässerungsgenossenschaftan  der  Kopendorferan
auf  Fehmarn  im  Kreise  Oldenburg  i.  H.  (Stat  v.
9.  Dez.  96)  24  Nr.  2.

VIII.  Provinz  Hannever.
37)  Entwässerungsgenossenschaft  an  der  Fuhse  von
Groß-  Ilsede  bis  Peine  zu  Klein.  Ilsede  im  Kreise
Peine  (Stat.  v.  16.  Juni)  299  Nr.  B.

IX.  Provinz  Westfalen.

38)  Wiesengenossenschaft  an  der  unteren  Emmer  zu
Steinheim  im  Kreise  Höxter  (Stat.  v.  15.  März)
207  Nr.  2.

39)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Haltern  im  Kreise
Coesfeld  (Stat.  v.  1.  Nov.)  435  Nr.  25.

40)  Mühlenbach  Wiesengenossenschaft  zu  Sandebeck  im
Kreise  Höxter  (Stat.  v.  23.  Nov.  96)  118  Nr.  1.

41)  Ottensteiner  Flörbach=  Genossenschaft  zu  Ottenstein
im  Kreise  Ahaus  (Stat.  v.  24.  März)  119  Nr.  8.

42)  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Rüthen
im  Kreise  Lippstadt  (Stat.  v.  24.  Febr.)  207  Nr.  1.

45)  Genossenschaft  zur  Landesverbesserung  des  Schale.
Halverder  Aathales  zu  Schale  (Stat.  v.  5.  Juni)
208  Nr.  13.

44)  Stcktebachgenossenschaft  zu  Wüllen  im  Kreise  Ahaus
(Stat.  v.  15.  März)  102  Nr.  5.

X.  Provinz  Hessen-Nassau.

45)  Drainagegenossenschaft  in  Großenritte  im  Land.
treise  Cassel  (Stat.  v.  20.  Upril)  188  Nr.  2.

46)  Drainagegenossenschaft  in  Melsungen  (Stat.  v.
20.  Upril)  168  Nr.  7.

XI.  Rheinprovinz.

47)  Entwässerungsgenossenschaft  II  zu  Alsdorfim  Kreise
Bitburg  (Stat.  v.  13.  Aug.)  410  Nr.  2.

48)  Entwässerungsgenossenschaft  III  zu  Bettelborf  im
Kreise  Daun  (Stat.  v.  J.  März)  128  Nr.  1.

49)  Wiesengenossenschaft  zu  Binsfeld  im  Kreise  Wittlich
  (Stat.  v.  11.  Sept.)  432  Nr.  5.
        <pb n="504" />
        24  Sachregister.

Meliorationen  (Foris.)

50)  Eut  ·  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Dahnen
im  Kreise  Prüm  (Stat.  v.  11.  Sept.)  432  Nr.  4.

51)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Dreckenach  im  Kreise
Mayen  (Stat.  v.  16.  Nov.  96)  42  Nr.  1.

52)  Entwässerungsgenossenschaft  IllI  zu  Dudeldorf  im
Kreise  Bitburg  (Stat.  v.  17.  Mai)  207  Nr.  8.

53)  Wiesengenossenschaft  zu  Eisen  schmitt  II  im  Kreise
Wittlich  (Stat.  v.  20.  Sept.)  433  Nr.  10.

54)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Fleringen  im
Kreise  Prüm  (Stat.  v.  17.  Mai)  207  Nr.  7.

55)  Entwässerungsgenossenschaft  II  zu  Großlittgen  im
Kreise  Wittlich  (Stat.  v.  15.  März)  168  Nr.  3.

56)  Wassergenossenschaft  Heddesheim  zu  Heddesheim  im
Kreise  Kreuznach  (Stat.  v.  16.  Nor.  96)  42  Nr.  2.

57)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Ingendorf  im
Kreise  Bitburg  (Stat.  v.  3.  Aug.)  419  Nr.  3.

58)  Entwässerungsgenossenschaft  Jungchenbüchel  zu
Mützenich  im  Kreise  Montjoie  (Stat.  v.  7.  Juli)  399
Nr.  4.

59)  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Lautenbach-Fürth
  im  Kreise  Ottweiler  (Stat.  v.  26.  Juli)
399  Nr.  7.

60)  Entwässerungsgenossenschaft  Loerheide  zu  Vossum
im  Kreise  Geldern  (Stat.  v.  3.  Aug.)  400  Nr.  11.

61)  Drainagegenossenschaft  zu  Manderfeld  im  Kreise
Malmedy  (Stat.  v.  30.  Nov.  96)  6  Nr.  3.

62)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Messerich  im  Kreise
Bitburg  (Stat.  v.  8.  Febr.)  97  Nr.  2.

63)  Entwässerungsgenossenschaft  IV  zu  Schwirzyeim
im  Kreise  Prüm  (Stat.  v.  15.  Febr.)  98  Nr.  5.

64)  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft  Spiesen-Schlangenthal
  im  Kreise  Ottweiler  (Stat.  v.
26.  Juli)  399  Nr.  6.

65)  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Waldweiler
  im  Landkreise  Trier  (Stat.  v.  4.  Okl.)  440
Nr.  5.

66)  Entwässerungsgenossenschaft  II  zu  Weinsheim  im
Kreise  Prüm  (Stat.  v.  15.  Febr.)  98  Nr.  6.

67)  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  Welles.
weiler  .  Kaasbruch,  Mühlenthal=  im  Kreise
Ottweiler  (Stat.  v.  20.  April)  235  Nr.  1.

68)  Entwässerungsgenossenschaft  11  zu  Wolsfeld  im
Kreise  Bitburg  (Stat.  v.  4.  Jan.)  94  Nr.  1.

Melsungen  (Hessen-Nassau),  Drainagegenossenschaft  daselbst

  (Stat.  v.  20.  April)  168  Nr.  7.

Memeldelta,  Stromdeichverband  desselben  (Stat.  v.

5.  April)  168  Nr.  4.

1897.

Merzig  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  21.  Jan.)  8.  (Verf.
v.  10.  April)  100.  (Verf.  v.  22.  Juni)  186.  (Verf.  v.
23.  Okt.)  426.  (Verf.  v.  17.  Dez.)  438.

Messerich  (Rheinprovinz),  Ennvässerungsgenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Bitburg  (Stat.  v.  S.  Febr.)  97  Nr.  2.

Miethsentschädigung  für  Lehrer  und  Lehrerinnen  an
den  öffentlichen  Volksschulen  (G.  v.  3.  März  §.  10,  16,
22,  25  Nr.  3)  28.

Militärdienst,  der  Dienstzeit  im  Schulamte  wird  die
Jeit  des  aktiven  Militärdienstes  hinzugerechnet  (G.  v.
3.  März  §.  10)  28.

Militärpersonen  gehören  in  Hessen.  Asn  nicht  zur
Stadtgemeinde  (Städte-O.  v.  4.  Ang.  F.  3)  255.  —  auch
nicht  zur  Landgemeinde  daselbst  (Landgem.  O.  v.  4.  Aug.
S.  7)  305.

Milzbrand,  Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene
Thiere  in  Waldeck=  Pyrmont  (G.  v.  14.  Dez.  90)  1.
Minderjährige,  deren  Vertretung  in  der  Ausübung  des
Stimmrechts  in  den  Landgemeinden  der  Previnz  Hessen-Nassau

  (Landgem.  O:  v.  4.  Aug.  §.  17  Nr.  1)  308.

Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts-  und

„Genehmigung  der  Anrechnung
  außerpreußischen  Schuldienstes  durch  den  Mi.
nister  der  geistlichen  Angelegenheiten  (G.  v.  3.  März
F.  10,  11)  28.  —  Besugnisse  und  Zuständigkeit  des
Ministers  in  Angelegenheiten  des  Diensteinkommens  der
Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Vollsschulen
(ebend.  #§.  22,  25  Nr.  2,  §.  27  Nr.  11)  32.

Ausübung  der  Rechte  des  Staa#cs  gegenüber  der
evangelischen  Landeskirche  in  Hohenzollern  durch  den
Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  (V.  v.  25.  Sept.
Art.  1)  406.

Minister  für  Handel  und  Gewerbe,  zur  Ernennung
der  versicherungskechnischen  Beamten  bei  den  Regierungen
ist  dessen  Einverständniß  erforderlich  (A.  E.  v.  28.  Sept.
Nr.  4)  409.

Befugnisse  desselben  in  Angelegenheiten  der  Handels-24.

  1870
I—

 

18.  Aug.  1897
39,  42  bis  44)  356.
Ministerium  des  Innern,  Befugnisse  des  Ministers
des  Innern  in  Angelegenheiten  der  Stadtgemeinden  der
Provinz  Hessen-Nassau  (Städte.  O.  v.  4.  Ang.  §.  36,  91)
265.  —  desS5/gl.  in  Angelegenheiten  der  Landgemeinden
daselbst  (Landgem.  O.  v.  4.  Ang.  F.  64,  115)  325.
Errichtung  von  Stellen  für  versicherungstechnische
Beamte  im  Ressort  desselben  (A.  E.  v.  28.  Sept.)  409.

 

kammern  (G.  v.
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        Sachregister.

Ministerium  für  Landwirthschaft,  Domänen  und
Forsten,  Kaution  des  Beschlagschmieds  der  Thierärztlichen
  Hochschule  in  Berlin  (V.  v.  15.  Febr.)  39.

Zur  Ernennung  der  versicherungstechnischen  Beamten
bei  den  Regierungen  ist  das  Einverständniß  des  Ministers
für  Landwirthschaft  erforderlich  (A.  E.  v.  28.  Sept.
Nr.  4)  409.

Mitglieder  der  Handelskammern,  Wahl  derselben  (G.  v.
24.  Febr.  1870
18-  Dn800  8.  3  bis  22,  24,  34,  35)  355.

Mitglieder  des  Magistrats  und  der  Stadtverordnetenversammlung,
  s.  Magistratsmitglieder,  Stadtverordnetenversammlung.



Mödrath-Brühler  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  53.

Mombach  (Fluß),  Korrektion  desselben  (A.  E.  v.  11.  Nov.  90)
10  Nr.  5.

Mühlenbach  Wiesengenossenschaft  zu  Sandebeck  im  Kreise
Höxter  (Stat.  v.  23.  Nov.  96)  118  Nr.  1.

Mülheim  a.  d.  Ruhr,  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der
Stadt  Mülheim  a.  d.  Ruhr  im  Betrage  von  2500000  Mark
(Priv.  v.  3.  Mai)  184  Nr.  2.

Mülheim-Leverkusener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  54.

München-Gladbach  (Rheinprovinz),  Umwandlung  der
Anleihescheine  der  Stadt  M.=  Gladbach  von  1888  und
1892  von  vier-  in  dreieinhalbprozentige  (A.  E.  v.
12.  April)  168  Nr.  6.

Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für  Anlegung  des
Grundbuchs  (Verf.  v.  22.  Juni)  186.

Münden  (Prov.  Hannover),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  31.  Mai)  160.

Münster  (Westfalen),  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der
Anleihe  der  Stadt  Münster  von  1883  von  4  auf
3½  Prozent  (A.  E.  v.  10.  Mai)  191  Nr.  3.

Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der  Stadt  Münster
im  Betrage  von  5.000  000  Mark  (Priv.  v.  26.  Sept.)
434  Nr.  13.

Münsterberg  (Kreis  in  Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  17.

Münster-Coesfelder  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  55.

Münstermaifeld  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  fir  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  21.  Jan.)  8.
(Verf.  v.  15.  März)  85.  (Verf.  v.  20.  Mai)  126.

Mühtzenich  (Rheinprovinz),  s.  Jungchenbüchel.

Gesetz  Samml.  1897.

1897.  25

N.

Namslau  (Kreis  in  Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  18.

Naturalleistungen,  Gewährung  von  Naturalleistungen
an  Lehrer  und  Lehrerinnen  der  öffentlichen  Volksschulen
(G.  v.  3.  März  §§.  19,  20  Nr.  2,  S.  25  Nr.  3,  F.  26)  32.

Naumburg  a.  d.  Saale  (Prov.  Sachsen),  Ausfertigung
von  Anleihescheinen  der  Stadt  Naumburg  a.  d.  S.  im
Betrage  von  2  185  200  Mark  (Priv.  v.  19.  Aug.)  427
Nr.  3.

Neheim-Hüsten-Hovbestadter  Eisenbahn,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  56.

Neuerburg  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschluffrist
für  Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  21.  Jan.)  K.
(Verf.  v.  17.  Febr.)  19.  (LVerf.  v.  15.  März)  85.
(Verf.  v.  10.  April)  100.  (Verf.  v.  20.  Mai)  126.
(Verf.  v.  22.  Juni)  186.  (Verf.  v.  4.  Aug.)  297.

Neumagen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  21.  Jan.)  8.
(Verf.  v.  17.  Febr.)  19.  (Verf.  v.  23.  Okt.)  426.

Neumünster  (Schleswig  Holstein),  Ausfertigung  von
Anleihescheinen  der  Stadt  Neumünster  im  Betrage  von
3  300  000  Mark  (Priv.  v.  3.  Ang.)  400  Nr.  9.

Neunkirchen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschluffrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  2.l.  Juli)  233.

Neu-Ruppin,  s.  Eisenbahnen  Nr.  19.

Neusen,  s.  Eisenbahnen  Nr.  28.

Niederbarnim  (Kreis  in  der  Prov.  Brandenburg),  Herab.
setzung  des  Zinsfußes  der  Anleihen  des  Kreises  Niederbarnim
  von  1874,  1879  und  1881  auf  3  Prozent
(A.  E.  v.  8.  März)  106  Nr.  2.

s.  auch  Chausscen  Nr.  II.

Niederfüllbach-Rossacher  Eisenbahn,  s.  Eisenbah.
nen  Nr.  59.

Niederlande  (Königreich),  Vertrag  mit  dem  Königreiche
der  Niederlande  über  die  Unterhaltung  des  Leuchtfeuers
auf  Borkum,  sowie  über  die  Betonnung,  Bebakung
und  Beleuchtung  der  Fahrstraßen  der  Unter-  Ems  und
ihrer  Mündungen  (v.  16.  Okt.  96)  209.

Niederpleis-Siegburger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  60

Nordhaufen  (Prov.  Sachsen),  Ausfertigung  von  Auleihe.
scheinen  der  Stadt  Nordhausen  im  Betrage  von
1  800  000  Mark  (Priv.  v.  6.  Sept.)  120  Nr.  8.

d
        <pb n="506" />
        26

Notare,  Festsetzung  der  Stempelstrasen  gegen  Notare
durch  den  Präsidenten  des  Landgerichts  (G.  v.  26.  Juli
5.  60)  251.

Nuthe-Schauverband,  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der
Anleihe  desselben  von  1888  von  4  auf  3½  Prozent
(A.  E.  v.  27.  März)  106  Nr.  5.

O.

Oberbürgermeister  in  Hessen.  Nassau,  s.  Bürgermeister.


Ober-Kirchenrath,  Verwaltung  der  Angelegenheiten
der  evangelischeu  Landeskirche  in  Hohenzollern  durch  den
Evangelischen  Ober-Kirchenrath  (V.  v.  25.  Sept.)  408.

Oberlandesgerichtsräthe,  Regelung  der  Gehälter  derselben
  nach  Dienstaltersstufen  (G.  v.  31.  Mai  S.  1)  157.

Oberpräsidenten,  Zuständigkeit  derselben  in  Angelegenheiten
  des  Diensteinkommens  der  Lehrer  und  Lehrerinnen
an  den  öffentlichen  Volksschulen  (G.  v.  3.  März  F.  25
Nr.  2,  §.  27  Nr.  11)  35.

Ausübung  der  gesundheitspolizeilichen  Aussicht  über
die  Provinzialanstalten  und  der  Schulaufsicht  über  die
Provinzial-  Zwangserziehungsanstalten  durch  die  Ober-Präsidenten
  (A.  E.  v.  12.  Mai)  227.

Befugnisse  des  Ober-Präsidenten  in  Angelegen.
heiten  der  Jahnschaften  im  ehemaligen  Justizamt  Olpe
(G.  v.  3.  Ang.  §.  21)  291.  —  desgl.  in  Angelegenheiten
  der  Stadtgemeinden  in  Hessen=  Nassan  (Städte.  O.
v.  4.  Aug.  S§.  67,  87,  91)  275.  —  desgl.  der  Land.
gemeinden  daselbst  (andgem.  O.  v.  4.  Aug.  §.  2  Nr.  3,
4,  S.  63,  100,  115)  301.  —  desgl.  der  erangelischen
krresict  in  Westfalen  und  in  der  Rheinprovinz  G.
v.  25.  Sept.)  405.

Ausübung  der  Rechte  des  Staates  gegenüber  der
evangelischen  Landeskirche  in  Hohenzollern  durch  den
Ober.  Präsidenten  (V.  v.  25.  Sept.  Art.  II)  406.

Oberverwaltungsgericht,  Zuständigkeit  desselben  in
Angelegenheiten  der  Stadt=  und  Landgemeinden  der
Provinz  Hessen-Nassau  (Städte-O.  v.  4.  Aug.  88.  63,
89,  91)  274.  (andgem.  O.  v.  4.  Aug.  S.  115)  310.

Odenkirchen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  21.  Jan.)  8.

Oeffentlichkeit  der  Sitzungen  der  Stadtverordneten  in
Hessen.  Nassau  (Städte.  O.  v.  4.  Aug.  S.  48)  268.  —
Beschränkte  Oeffentlichkeit  der  Sitzungen  der  Gemcinde-Sachregister.



1897.
Oeffentlichkeit  (Forts.)

versammlung  (Gemeindevertretung)  in  den  Landgemeinden
daselbst  (Landgem.  O.  v.  4.  Aug.  S.  73)  328.
Oeffentlichkeit  der  Sitzungen  der  Handelskammern

24.  Febr.  1870  #
(G.  v.  19.  Aug.  1897  #  S.  33)  363.

Offizierwittwenkasse,  Abänderungen  des  Reglements
für  die  Prcußische  Offizierwittwenkasse  vom  3.  März  1792
(G.  v.  15.  Juni)  185.

Oldenburg  (Großherzogthum),  Staatsvertrag  mit  Olden.
burg  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Lohne  nach
Hesche  [Bramsche]  (v.  4.  Mai  96)  121.

Old  Heiligenhaf-  Eisenbahn,  s.  Eisen.
bahnen  r.  61.

Olpe  (Westfalen),  Regelung  der  Forstverhältnisse  für  das
ehemalige  Justizamt  Olpe  im  Kreise  Olpe  (G.  v.  3.  Ang.)
285.  —  Aufhebung  des  Hessischen  Forstgesetzes  für  das
ehemalige  Justizamt  Olpe  vom  6.  Januar  1810  und
des  Gesetzes,  betr.  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen
dieses  Geseßes,  vom  27.  Juni  1875  (ebend.  F.  27)  294.

Opalenitza  (Prov.  Posen),  Drainagegenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Grätz  (Stat.  v.  11.  Jan.)  45  Nr.  4.

Opladen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  20.  Mai)  126.
(Verf.  v.  4.  Ang.)  297.

Ordnungsstrafen  gegen  die  Bürgermeister,  Beigeordneten
und  sonstigen  Gemcindebeamten  in  Hessen  Nassau  (Städte.
O.  v.  4.  Au3.  g.  91  Nr.  1)  282.  (Landgem.  O.  v.
4.  Aug.  F.  115)  340.

Ortelsburg-Neidenburger  Eisenbahn,
bahnen  Nr.  62.

Ortsbürger  in  Hessen-Nassau,  s.  Gemeindeglieder.

Ortsbürgerrecht,  s.  Gemeinderecht.

Ortsgerichte  in  den  hemals  Grohherzoglich  Hessischen
Gebietstheilen  -  4.  Aug.  §.  68)  2756.
(Landgem.=  O.  v.  4.  Ang.  F.  6:  à  326.

Ortspolizeibehörde,  Auskunftertheilung  durch  dieselbe
bei  Ermittelung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Zoll.  rc.  Gesetze  (G.  v.  26.  Juli  F.  24)  241.

s.  auch  Polizei.

Ortspolizeibezirke,  gemeinschaftliche,  in  Hessen.  Nassau
(Landgem.-O.  v.  4.  Ang.  S.  61)  32..

Ortsstatut.  s.  Statuten.

Oschersleben  (Prer.  Sachsen),  Ausfertigung  von  Anlcihe.
scheinen  der  Stadt  Oschersleben  im  Betrage  von
500  000  Mark  (Priv.  v.  23.  Nov.  96)  10  Nr.  6.

s.  Eisen.
        <pb n="507" />
        Sachregister.

Osterburg  (Kreis  in  der  Prov.  Sachsen),  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  Auleihe  des  Kreises  Osterburg  von
1886  von  4  auf  3⅛  Prozent  (A.  E.  v.  29.  April)
184  Nr.  1.

Ostfriesland,  Rechtsverhältnisse  der  Anktionatoren  im
Geltungsbereich  der  Versteigerungsordnung  für  Ost,
friesland  und  Harlingerland  (G.  v.  21.  März)  103.  —
Aufhebung  des  Art.  29  der  Versteigerungsordnung  voem
16.  Dezember  1834  (ebend.  §.  3)  104.

Abänderung  der  hinsichtlich  der  Jagd  auf  Wasservögel
  für  Ostfriesland  gellenden  gesetzlichen  Bestimmungen
(G.  v.  26.  Juli)  253.

Osthavelland  (Prov.  Brandenburg),  Ausfertigung  von
Anleihescheinen  des  Kreises  Osthavelland  im  Betrage  von
1  880  000  Mark  (Priv.  v.  1.  März)  94  Nr.  3.

Ostönnen-Werler  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  56.

Ostprignitz  Kreis  in  der  Prov.  Brandenburg),  s.  Eisenbahnen
  Nr.  50.

Ottensteiner  Flörbach,  Genossenschaft  zu  Ottenstein  im
Kreise  Ahaus  (Stat.  v.  24.  März)  119  Nr.  8.

P.

Pakoslaw  (Vrov.  Hannover),  s.  Eisenbahnen  Nr.  51.

Papiere,  die  Durchsuchung  von  Papieren  bei  Zuwider.
handlungen  gegen  die  Boll.  2c.  Gesetze  steht  nur  dem
Richter  zu  (G.  v.  26.  Juli  §.  17)  212.

Patrone,  Befunnisse  und  Rechte  der  Patrone  in  den
cvangelischen  Kirchengemeinden  von  Hohenzollern  (Kirch.
Gem.  O.  v.  1.  März  W.  6,  34,  35,  38)  51.

Pension  der  Forstschutzbeamten  der  Gemeinden  und  öffentlichen
  Anstalten  im  Regierungsbezirk  Wiesbaden  (G.  v.
12.  Okt.  S.  7,  8,  10,  12)  413.

Pension  der  Bürgermeister  und  Magistratspersonen
in  den  Städten  der  Provinz  Hessen-Nassau  (Städte-O.
v.  4.  Ang.  SF.  70  bis  72)  277.  —  desgl.  der  besoldeten
Gemeindebeamten  in  den  Landgemeinden  (Landgem.  O.
v.  4.  Aug.  S#  84  bis  88)  330.

Pensionirung,  Einführung  des  Gesehes  vom  6.  Juli  1885,
betr.  die  Pensionirung  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an
den  öffentlichen  Volksschulen,  und  des  Gesetzes  vom
26.  April  1890  über  die  Abänderung  des  K.  11  desselben
in  Helgoland  (V.  v.  1.  Febr.  §.  1  Nr.  4)  23.

Perl  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  21.  Jan.)  8.  (Verf.
v.  17.  Febr.)  19.  (Verf.  v.  4.  Aug.)  297.

1897.  27

Petersdorf-Ober-Polauner  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  65.

Pfandbriefbank,  s.  Preußische  Pfandbriefbank.

Pfarrer,  s.  Geistliche.

Pietraschen-Gaylowken,  Entwässerungs  und  Drainagegenossenschaft
  im  Kreise  Lyck  (Stat.  v.  16.  Juni)  299  Nr.7.

Plettenberg,  s.  Eisenbahnen  Nr.  66.

Polizei,  Verwaltung  der  Polizei  in  den  Städten  und
Landgemeinden  der  Provinz  Hessen-Nassau  (Städte  O.
v.  4.  Aug.  8.  67)  275.  (Landgem.  O.  v.  4.  Aug.  §).  63,
64)  321.

s.  auch  Ortspolizeibehörde.

Polizeibeamte  können  in  Hessen.  Nassau  nicht  Stadtverordnete
  und  auch  nicht  Magistratsmitglieder  sein
(Städte.  O.  v.  4.  Aug.  §.  19  Nr.  6,  F.  33  Nr.  6)  260.
—  auch  nicht  Gemeindeverordnete  daselbst  (Landgem.  O.
v.  4.  Aug.  §.  21  Nr.  4)  312.

Polizeiliche  Strafverfügungen  wegen  Uebertretung
strom-  und  schifffahrtspolizeilicher  Vorschriften  auf  der
Eibe  und  auf  dem  Rheine  (G.  v.  26.  Juli)  387.

Polizeipräsident  in  Berlin,  Festsetzung  der  Stempel.
strafen  gegen  mittelbare  Staatsbeamte  durch  denselben
(G.  v.  26.  Juli  S.  60)  251.

Pommern  (Drovinz),  Heranziehung  der  Fabriken  u.  s.  w.
mit  Vorausleistungen  für  den  Wegebau  daselbst  (G.  v.
B.  März)  95.

Popelken  (Ostpreußen),  Drainagegenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Labiau  (Stat.  v.  24.  Febr.)  102  Nr.  3.

Porst  (Pemmern),  Genossenschaft  zur  Senkung  des  Priebsees
zu  Porst  im  Kreise  Bublitz  (Stat.  v.  4.  Okt.)  435  Nr.  22.

Posen  (Provinz),  Abänderung  von  Besiimmungen  über  die
Errichtung  und  Unterhaltung  von  Fortbildungsschulen
(G.  v.  24.  Febr.)  41.

Preußische  Pfandbriefbank  zu  Berlin,  Genehmigung

eines  Nachtrags  zum  Statut  derselben  vom  10.  Nonenber  181

(A.  E.  v.  31.  Mai)  396  Nr.  1.

Preußisch-Eylau  (Ostpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Priebsee  (Vommern),  s.  Porst.

Primsweiler-Dillingener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  67.

Privatschulen,  Aurechnung  der  Dienstzeit  der  Lehrer  und
Lehrerinnen  öffentlicher  Volksschulen  an  Privatschulen
(G.  v.  3.  März  F.  11)  29.

Provinzialanleihen,  s.  die  einzelnen  Provinzen.

Provinzialanstalten,  Ausübung  der  gesundheitspolizeilichen
  Aufsicht  über  dieselben  durch  den  Oberpräsidenten
(A.  E.  v.  12.  Mai)  227.

16.  März  1895

b-’
        <pb n="508" />
        28

Provinzialrath,  Kompetenz  desselben  in  Gemeindeangelegenheiten
  der  Städte  und  Landgemeinden  der
Provinz  Hessen-Nassau  (Städte.  O.  v.  4.  Aug.  J.  87)  281.
(Landgem.  O.  v.  4.  Ang.  §.  2  Nr.  3,  4)  301.

Provinzialschulkollegium,  Befugnisse  desselben  bei
Streitigkeiten  wegen  der  Diensteinkünfte  der  Lehrer  und
Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen  (G.  v.  3.  März
8.  26)  34.

Provinzialsteuerbehörden,  Zuständigkeit  und  Befug.
nisse  derselben  in  Untersuchungen  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Zoll.  2c.  Gesetze  (G.  v.  26.  Juli
§S.  5,  6)  238.  (A.  E.  v.  26.  Sept.)  402.

Provinzialverbände,  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der
Anleihen  des  Provinzialverbandes  der  Provinz  Sachsen
von  1875,  1880  und  1886  auf  3½  Prozent  (A.  E.  v.
10.  Mai)  235  Nr.  2.

Ausfertigung  von  Anleihescheinen  des  Provinzialverbandes
  der  Provinz  Ostpreußen  bis  zum  Betrage
von  40  000  000  Mark  (Priv.  v.  8.  Juni)  399  Nr.  1.
—  desgl.  der  Provinz  Pommern  im  Betrage  von
3  200000  Mark  riv.  v.  4.  Ang.)  427  Nr.  1.

31.  o4  □—  2  54414

„Ausübung
der  Schulaufsicht  über  dieselben  durch  den  Oberpräsidenten
(A.  E.  v.  12.  Mai)  227.

Prüm  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für  An.
legung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  17.  Febr.)  19.  (Verf.
v.  15.  März)  85.  (Verf.  v.  10.  April)  100.  (Verf.  v.
20.  Mai)  126.  (Verf.  v.  22.  Juni)  186.  (Verf.  v.
211.  Juli)  233.  (Verf.  v.  4.  Ang.)  297.  (Verf.  v.  17.  Sept.)
398.  (Verf.  v.  23.  Okt.)  426.  (Verf.  v.  8.  Nov.)  430.
(Verf.  v.  17.  Dez.)  438.

Pyritz-Plönziger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  68.

R.

Rabishau  (Schlesien),  s.  Meliorationen  Nr.  33.

Radomno  (Westpreußen),  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Löbau  (Stat.  v.  26.  Juni)  300
Nr.  12.

Rathsherren  in  Hessen.  Nassau,  s.  Schöffen.

Rathsmänner  in  Hessen-Nassau,  s.  Schöffen.

Rechnungswesen,  Verwaltung  desselben  in  den  Städten
und  Landgemeinden  der  Provinz  Hessen  Nassau  (Städte-O.
  v.  4.  Aug.  §.  61  Nr.  4,  Ss.  76  bis  82)  272.
(Landgem.  O.  v.  4.  Aug.  8.  59  Nr.  4,  .  89  bis  93)  322.

Sachregister.

1897.

Rechtsmittel  gegen  Strafbescheide  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Joll.  2c.  Gesetze  (G.  v.  26.  Juli  G.  38
bis  40,  52)  247.

Rechtssereit,  zur  Anstrengung  eines  Rechtsstreites  der
Landgemeinde  in  Hessen-Nassan  bedarf  es  der  Genehmigung
  des  Kreisausschusses  (Landgem.  O.  v.  4.  Ang.
5S.  78)  329.

Rechtsweg  bei  Streitigkeiten  wegen  des  Diensteinkommens
der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen
  (G.  v.  3.  März  §.  25)  34.

Recke  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  29.

Regierungen,  Befugniß  derselben  bei  Streitigkeiten  wegen
der  Diensteinkünfte  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den
öffentlichen  Volksschulen  (G.  v.  3.  März  §.  26)  34.

Ernennung  der  versicherungstechnischen  Beamten  bei
den  Regierungen  (A.  E.  v.  28.  Sept.)  409

Regierungspräsidenten,  Befugniß  des  Regierungspräsidenten
  in  Angelegenhciten  der  Auktionatoren  im
Geltungsbereich  der  Versteigerungsordnung  für  Ostfrieslaud
  und  Harlingerland  (G.  v.  24.  März)  103.  —  desgl.
in  Augelegenheiten  der  Jahnschaften  im  ehemaligen
Instizamt  Olpe  (G.  v.  3.  Aug.  F.  21)  291.

Gestsehbung  der  Stempelstrafen  gegen  mittelbare
Staatsbeamte  durch  dieselben  (G.  v.  26.  Juli  S.  60)  251.

Befugnisse  derselben  in  städtischen  Angelegenheiten
der  Provinz  Hessen-Nassau  (Städte.  O.  v.  4.  Aug.  .  36,
47,  56,  63,  67,  69,  87,  89,  91,  97)  265.  —
desgl.  in  Angelegenheiten  der  Landgemeinden  (Landgem.
O.  v.  4.  Ang.  S§.  63,  78,  97,  I10,  111,  115)  324.
—  desgl.  in  Angelegenheiten  der  evangelischen  Landes.
kirche  in  Westfalen  und  in  der  Rheinprovinz  (V.  v.
25.  Sept.)  405.

Ausübung  der  Rechte  des  Staates  gegenüber  der
evangelischen  Landeskirche  in  Hohenzollern  durch  den
Regierungspräsidenten  (V.  v.  25.  Sept.  Art.  III)  407.

Befugnisse  des  Regierungspräsidenten  in  Bezug  auf
die  Anstellung  rc.  der  Forstschutzbeamten  der  Gemeinden
und  öffentlichen  Anstalten  im  Regierungsbezirk  Wies.
baden  (G.  v.  12.  Okt.  F.  2  bis  4,  6,  14)  411.  —
desgl.  in  —  der  Handelskammern  (G.  v.

24.  Febr.  1870

ee  rat,  vuntehang  dieses  Titels  an  den  versicherungstechnischen
  Beamten  im  Ministerium  des  Innern
(A.  E.  v.  28.  Sept.  Nr.  3)  409.

Reichenbach-Süd,  Drainagegenossenschaft  im  Kreise  Pr.
Holland  (Stat.  v.  15.  März)  118  Nr.  4.

Reichsabgaben,  s.  Abgaben.
        <pb n="509" />
        Sachregister.

Reimerswalde  (Westpreußen),  Ent.  und  Bewässerungsverband
  daselbst  im  Marienburger  Deichverbande  und
Kreise  Marienburg  (Stat.  v.  26.  Juli)  399  Nr.  ö.

Reisekosten,  s.  Tagegelder.

Rendanten  (Kirchmeister,  Kirchenrechner)  in  den  evan.
gelischen  Kirchengemeinden  von  Hohenzollern  (Kirch.
Gem.  O.  v.  1.  März  §.  22)  55.

Rettungsanstalten,  Anrechnung  der  Dienstzeit  der  Lehrer
und  Lehreriunen  öffentlicher  Volksschulen  an  öffentlichen
Rettungsanstalten  (G.  v.  3.  März  §.  10  Nr.  2)  29.

Reuß  jüngerer  Linie  (Fürstenthum),  Staatsvertrag  mit
Reuß  j.  L.  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Blankenstein  nach  Marrgrün  (v.  30.  Jan.)  217.

Rhaunen  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  17.  Febr.)  19.
(Verf.  v.  15.  März)  85.  (Verf.  v.  20.  Mai)  126.  (Verf.
v.  22.  Juni)  186.  (Verf.  v.  4.  Aug.)  297.

Rhein  (Fluß),  s.  Polizeiliche  Strafverfügungen.

Rheinbach  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  21.  Jan.)  S.
(Verf.  v.  17.  Febr.)  19.  (Verf.  v.  22.  Juni)  186.
(Verf.  v.  4.  Aug.)  297.  (Verf.  v.  17.  Sept.)  398.
(Verf.  v.  23.  Okt.)  126.  (Verf.  v.  8.  Nov.)  430.

Rheinprovinz,  Ausführung  des  Fischereigesetzes  (V.  v.
3.  Mai)  107.

Genehmigung  des  Regulativs  über  die  fernere  Aus.
gabe  von  Auleihescheinen  der  Rheinprovinz  bis  zum
Betrage  ven  10  000  000  Mark  durch  Vermittelung  der
Landesbank  der  Rheinprovinz  (A.  E.  v.  25.  Sept.)  433
Nr.  11.

Richter,  Regelung  der  Gehälter  der  Richter  nach  Dienst.
altersstufen  (G.  v.  31.  Mai)  157.

Richterliche  Beamte  können  in  Hessen=  Nassan  nicht
Stadtverordnete  und  auch  nicht  Magistratsmitglieder  sein
(Städte.  O.  v.  4.  Ang.  F.  19  Nr.  4,  5.  33  Nr.  4)  260.
—  auch  nicht  Gemeindeverordnete  daselbst  (Landgem.  O.
v.  4.  Ang.  §.  24  Nr.  3)  312.

Richterich,  s.  Eisenbahnen  Nr.  3.

Richterich-Kämpchener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  69.
bahnen  Nr.  70.

Ringingen  (Hohenzollern),  s.  Chausseen  Nr.  32.

Ritterschaftliche  Kreditinstitute,  s.  Landschaften.

Röhrsdorf  (Schlesien),  .  Meliorationen  Nr.  33.

Rother-Stiftung  zur  Unterstützung  unverheiratheter
Töchter  von  Beamten  und  Offisteren,  Abänderung  des
Statuts  vom  19.  Mai  1810  (A.  E.  v.  6.  Sept.)  430  Nr.  2.

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1

+  #.  -  Is-Ics,
  ,  Grenze,  s.  Eisen-1897.

  29

Rüthen  (Westfalen),  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Lippstadt  (Stat.  v.  2.I.  Febr.)  207
Nr.  1.

Ruhegehaltskassen,  Einführung  des  Gesehes  vom
23.  Juli  1893,  betr.  die  Ruhegehaltskassen  für  die
Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen,
in  Helgoland  (V.  v.  1.  Febr.  §.  1  Nr.  5)  24.

Ruhrort  (Rheinprovinz),  Erweiterung  der  Hafenanlagen
daselbst  (A.  E.  v.  20.  Jan.)  102  Nr.  1.

Rummelsburg  (Kreis  in  Pemmern),  s.  Chausseen
Nr.  15.

Ruppin  (Kreis  in  der  Prov.  Brandenburg),  s.  Chausseen
Nr.  10.

Rybnik  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  19.

S.

Saalkreis  (Prov.  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  24.

Saarbrücken  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  2  1.  Juli)  233.

Saarburg  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  21.  Jan.)  8.
(Verf.  v.  15.  März)  85.  (Verf.  v.  22.  Juni)  186.  (Verf.
v.  2.1.  Juli)  233.  (Verf.  v.  4.  Aug.)  297.  (Verf.  v.
17.  Sept.)  398.  (Verf.  v  17.  Dez.)  438

Saarlouis  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  21.  Jan.)  8.
(Verf.  v.  10.  April)  100.  (Verf.  v.  24.  Juli)  233.  (Verf.
v.  4.  Ang.)  297.  (Verf.  v.  17.  Sept.)  398.

Sachsen-Coburg-Gotha  (Gerzogthum),  Nachtrag  zu
dem  Staatsvertrage  vom  17.  Oktober  1878  über  das
Landgericht  in  Meiningen  (v.  19.  Febr.)  189.

Sachsen-Meiningen  (Herzogthum),  Staatsvertrag  mit
Sachsen.  Meiningen  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Köppelsdorf  nach  Stockheim  (v.  30.  Jan.)  177.

Nachtrag  zu  dem  Staatsvertrage  vom  17.  Oktober
1878  über  das  Landgericht  in  Meiningen  (v.  19.  Febr.)  189.

Sachverständige,  Zuziehung  von  Sachverständigen  bei
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Zoll-  2c.  Gesetze  (G.  v.
26.  Juli  §#.  31  bis  33)  245.

Sacollno-Paruschke  (Westpreußen),  Entwässerungs.
genossenschaft  daselbst  im  Kreise  Flatow  (Stat.  v.
21.  Dez.  96)  21  Nr.  2.

Samitten-Quedenau,  Entwässerungsgenossenschaft  im
Kreise  Königsberg  Land  (Stat.  v.  10.  Nov.)  440  Nr.  9.

Sammlungen,  s.  Kirchensammlungen.
        <pb n="510" />
        30

Sandebeck  (Westfalen),  Mühlenbach  Wiesengenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Höxter  (Stat.  v.  23.  Nov.  96)  118  Nr.  l.e

Sankt  Goar  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  21.  Jan.)  8.
(Verf.  v.  17.  Febr.)  19.  (Verf.  v.  15.  März)  85.  (Verf.
v.  20.  Mai)  126.

Sankt  Johann-Saarbrücken,  s.  Eisenbahndirek.
tionen.

Saukt  With  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  10.  April)  100.
(Verf.  v.  21.  Juli)  233.

Sankt  Wendel  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschluß

frist  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  21.  Jan.)  8.

(Verf.  v.  10.  April)  100.  (Verf.  v.  4.  Aug.)  297.
Aufhebung  des  Hypothekenamts  daselbst  (Verf.  v.
30.  Juli)  235.

Schale-Halverder-Aathal,  Genossenschaft  zur  Landesverbesserung
  desselben  zu  Schale  (Stat.  v.  5.  Juni)
208  Nr.  13.

Schandelah-Oebisfelder  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  71

Schankwirthe  können  in  Hessen-Nassau  nicht  Bürgermeister
sein  (Städte.  O.  v.  4.  Aug.  §.  33)  264.  (Landgem.  O.  v.
4.  Aug.  §.  46)  319.

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reirt

in  der

Schenkungen,  welche  das  Grundvermögen  der  Städte
der  Provinz  Hessen-Nassau  verringern,  bedürfen  der
Genehmigung  des  Beczirksausschusses  (Städte  O.  v.
4.  Aug  §.  56)  270.  —  desgl.  der  Genehmigung  des
Kreisausschusses  bezüglich  der  Schenkungen  in  den  Landgemeinden
  daselbst  (Candgem.  O.  v.  4.  Aug.  S.  78)  329.

Schifffahrtspolizei,  Erlaß  polizeilicher  Strafverfügungen
wegen  Uebertretung  schifffahrtspolizeilicher  Vorschriften
auf  der  Elbe  und  auf  dem  Rheine  (G.  v.  26.  Juli)  367.

Schifffahrtsstraßen,  Abänderung  der  Gesetze  vrem
9.  Juli  1886  und  vom  6.  Juni  1888,  betr.  den  Bau
neuer  Schifffahrtskanäle  und  die  Verbesserung  vorhandener
Wasserstraßen  (G.  v.  26.  Juni)  205.

s.  auch  Kanäle,  Unter-Ems.

Schlachtsteuer,  Verwaltungsstrafverfahren  bei  Juwiderhandlungen
  gegen  die  Bestimmungen  über  die  Schlacht.
steuer  (G.  v.  26.  Juli  §.  58)  251.  (A.  E.  v.  26.  Sept.
Nr.  3)  402.

Sachregister.

1897.

Schlesien  (Provinz,  Genehmigung  des  3.  Nachtrags  der
Landeskulturrentenbank  für  die  Provinz  Schlesien  vom
22.  Juli  1881  (A.  E.  v.  17.  Mai)  208  Nr.  2.

Verpflichtung  der  Gemeinden  zur  Bullenhaltung
(G.  v.  19.  Aug.)  393.

Schmalkalden  (Kreis  in  Hessen-Nassau),  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Schmalkalden  zum  Bau
und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Klein--Schmalkalden
nach  Brotterode  (A.  E.  v.  23.  Ang.)  403  Nr.  7.

Schmalkalden  (Stadt),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
der  Stadt  Schmalkalden  im  Betrage  von  550  000  Mark
(Priv.  v.  7.  Juli)  300  Nr.  11.

Schmagrau  (Schlesien),  Genossenschaft  zur  Entwässerung
von  Grundstücken  daselbst  im  Kreise  Namslau  (Stat.  v.
28.  Aug.)  410  Nr.  5.

Schöffen  (Stadträthe,  Rathsherren,  Rathsmänner),  Wahl,
Bestätigung  und  Verhältnisse  der  Schöffen  in  den  Städren
der  Provinz  Hessen-Nassau  (Städte.  O.  v.  4.  Aug.
§S.  32  rc.,  83)  264.  —  Schöffen  in  den  Landgemeinden
daselbst  (Landgem.  O.  v.  4.  Ang.  S§.  20,  31,  45,  46,
55  bis  59)  109.

Schönebeck  (Prov.  Sachsen),  Herabsetzung  des  Zinsfußes
der  Anleihen  der  Stadt  Schönebeck  von  1878  und  1886
auf  3  ½  Poozent  (A.  E.  v.  24.  Febr.)  98  Nr.  3.

Schonzeit,  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Schonzeiten
des  Wildes  vom  26.  Februar  1870  (G.  v.  13.  Aug.)
391.

Schriftführer  der  Stadtverordnetenversammlung  in  Hessen-Nassau
  (Städte.  O.  v.  4.  Aug.  S.  41)  267.

Schulamt,  Verbindung  cines  Schul  und  Kirchenamtes
(G.  v.  3.  März  §.  4)  26.  —  Der  Dienstzeit  im  Schulamte
  wird  die  Zeit  des  aktiven  Militärdienstes  hinzu.
gerechnet  (ebend.  S.  10)  28.

Schullehrer,  Volksschullehrer  können  in  Hessen=  Nassau
nicht  Stadtverordnete  und  auch  nicht  Magistratspersonen
sein  (Städte.  O.  v.  4.  Aug.  F.  10  Nr.  3,  S.  33  Nr.  3)
200.  —  auch  nicht  Gemeindevcrordnete  daselbst  (Land.
gem.  O.  v.  4.  Aug.  §.  24  Nr.  5)  312.

Schulräthe,  Wahl  derselben  in  den  Städten  der  Provinz
Hessen=  Nassan  (Städte.  O.  v.  4.  Aug.  ds.  32  tc.)  201.

Schultheißte  in  Hessen  Nassau  (Landgem.  O.  v.  4.  Ang.
S.  122)  342.

Schwäger  dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  der  Stadtverordnetenversammlung,
  des  Magistrats  oder  des  Gemeindevorstandes
  in  Hessen-Nassau  sein  (Städte-  O.  v.
4.  Ang.  8§.  19,  33)  260.  (Landgem.  O.  v.  4.  Aug.
SS.  24,  46)  312.
        <pb n="511" />
        Sachregister.

Schweidnitz  Erei,  s.  Shauf  seen  Nr.  20.
itz  tt  Eisenbahn,  s.  Eisen.

Jcer  18

79

bahnen  Nr.  72

Schwiegervatern  und  Schwiegersohn  dürfen  nicht  zugleich
Mitglieder  der  Stadtverordnetenversammlung,  des
Magistrats  oder  des  Gemeindevorstandes  in  Hessen-Nassau
  sein  (Städte.  O.  v.  4.  Aug.  §§.  19,  33)  260.
(Landgem.  O.  v.  4.  Ang.  SS.  24,  46)  312.

Schwirzheim  (ARheinprovinz),  Entwässerungsgenossen.
schaft  IV  daselbst  im  Kreise  Prüm  (Stat.  v.  15.  Febr.)
98  Nr.  5.

Seefeldt  (Ostpreußen),  Drainage=  und  Entwässerungsgenossenschaft
  im  Kreise  Fischhausen  (Stat.  v.  7.  Juli)
399  Nr.  3

Senatspräsidenten  der  Oberlandesgerichte,  Regelung
der  Gehälter  derselben  nach  Dienstaltersstufen  (G.  v.
31.  Mai  S.  1)  157.  »

Siegburg  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  17.  FPebr.)  19.
(Verf.  v.  10.  April)  100.  (Verf.  v  20.  Mai)  126.

21.  Febr.  1870  »

Siegeldersandclskammctn(G.v19  v16025.  35)  363.

Siemens  &amp;amp;  Halske  (Firma),  s.  Elektrische  Bahnen.

Eilschede  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  31.

Simmern  (Rheinvrovinz),  Aufhebung  des  Hypoetheken.
amts  daselbst  (Verf.  v.  25.  Mai)  160.

Sinzig  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  17.  Sept.)  398.
Sitzungen  des  Gemeindekirchenraths  in  Hohengollern  (Kirch.

Gem.  O.  v.  1.  März  §§.  8  bis  12)  52

Situngen  der  Stadtverordneten  in  Hessen-Nassau
dürsen  nicht  in  Wirthshäusern  oder  Schänken  gehalten
werden  (Städte.  O.  v.  1.  Aug.  §.  48)  268.

Soest  (Kreis  in  Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  30,
Eisenbahnen  Nr.  56.

Soest  (Stadt),  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die
Stadtgemeinde  Soest  zur  Ausführung  der  Verlegung
des  Hauptsammelkanals  der  städtischen  Kanalisation
(A.  E.  v.  20.  Mai)  392.

Soest-Briloner  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  73.

Soldin  (Kreis  in  der  Prov.  Brandenburg),  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  Anleihe  des  Kreises  Soldin  von  1881
von  4  auf  3½  Prozent  (A.  E.  v.  10.  Mai)  170  Nr.  2

Sorau  (Kreis  in  der  Prov.  Brandenburg),  s.  Chausseen
Nr.  12.

1897.  31

Spandau  (Hrev.  Brandenburg),  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Spandau  zur  Verbreiterung
  der  dortigen  Götelstraße  (A.  E.  v.  6.  Sept.)
410  Nr.  6.

Spiergster  See,  Genossenschaft  zur  Entwässcrung  des.
selben  im  Kreise  Lötzen  (Stat.  Nachtr.  v.  29.  April)  207
Nr.  3.

Spiesen-Schlangenthal  (Rheinprovinz),  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Ottweiler
(Stat.  v.  26.  Juli)  399  Nr.  6.

Staatsamt,  die  Verwaltung  eines  unmittelbaren  Staatsamts
  berechtigt  zur  Ablehnung  unbesoldeter  städtischer
Aemter  in  Hessen-Nassau  (Städte-O.  v.  4.  Aug.  §.  85
Nr.  4)  280.  —  dies  gilt  auch  für  Gemeindeämter  in
den  Uandgemeinden  daselbst  (Landgem.  O.  v.  4.  Aug.
§.  36  Nr.  4)  315.

Staatsanleihe  im  Betrage  von  14  750  000  Mark  zur
Deckung  der  Kosten  für  Schifffahrtsstraßen  (G.  v.
26.  Juni)  205.

s.  auch  Anleihen.

Staatsanwaltschaft,  Beamte  der  Staatsanwaltschaft
können  in  Hessen-Nassau  nicht  Stadtwerordnete  und  auch
nicht  Magistratsmitglieder  sein  (Städte  O.  v.  4.  Aug.
S.  19  Nr.  5,  §.  33  Nr.  5)  260.  —  auch  nicht  Gemeinde.
verordnete  daselbst  (Landgem.  O.  v.  4.  Aug.  §.  24  Nr.  4)
312.

In  welchem  Falle  dem  Bürgermeister  in  Hessen-Nassau
  die  Verrichtung  eines  Hülfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft
  übertragen  ist  (Städte.  O.  v.  4.  Aug.  F.  67
Nr.  12)  275.  (Landgem.  O.  v.  4.  Aug.  S.  63  Nr.  12)
324.

Staatsbauverwaltung,  Verleihung  des  Enteignungs.
rechts  an  dieselbe  zur  Erweiterung  der  Hafenanlagen  zu
Ruhrort  (A.  E.  v.  20.  Jan.)  102  Nr.  1

Staatsbeamte,  s.  Beamte.

Staatsbeitrag  zu  dem  Diensteinkommen  der  Lehrer  und
Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen  (G.  v.
3.  März  8.  27)  34

Staatseisenbahnbeamte,  s.  Eisenbahubeamte.

Staatsfiskus,  s.  Fiskus.

Staatshaushalts-Etat,,  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags
  zu  dem  Etat  für  das  Jahr  1896/97  und  Abänderung
  des  Gesetzes  vom  30.  März  1896  wegen  Erdänzung
  der  Einnahme  desselben  (G.  v.  18.  Jan.)  11.

Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Staatshaushalts-Etat
  für  das  Jahr  1897,08  (G.  v.  8.  Juni)  166.

Staatsminister,  Tagegelder  und  Reisekesten  derselben
(G.  v.  21.  Juni  §.  11,  §.  4)  193.
        <pb n="512" />
        32

Staatẽõministerium,  die  Auflösung  der  Stadtverordnetenversammlung
  in  Hessen-Nassau  erfolgt  auf  den  Antrag
des  Staatsministeriums  durch  Königliche  Verordnung
(Städte.  O.  v.  4.  Aug.  §.  90)  282.  "

Ersetzung  des  Staatsministeriums  durch  das  Oberverwaltungsgericht
  bei  Disciplinaruntersuchungen  gegen
Beamte  der  Stadt-  und  Landgemeinden  in  Hessen-Nassau
(Städte-O.  v.  4.  Aug.  §.  91  Nr.  2)  282.  (Landgem.  DO.
v.  4.  Aug.  8.  115  Nr.  3)  340.

Staatsschulden,  Tilgung  von  Staatsschulden  für  die
Etatsjahre  1897/98  und  1898/99  (G.  v.  8.  März)  43.

Stadtältester,  Verleihung  dieses  Prädikats  an  Magistratsmitglieder
  in  Hessen=  Nassau  (StädteO.  v.  4.  Aug.
§S.  37)  266.

Stadtausschuß,  s.  Kreisausschuß.

Stadtbauräthe,  Wahl  und  Bestätigung  der  Stadtbanräthe
  in  Hessen-  Nassau  (Städte-O.  v.  4.  Aug.  8F.  32  2c.)

Stadtgemeinden  in  Hessen-Nassau  können  zu  Land.
gemeinden  erklärt  werden  (Städte.  O.  v.  4.  Aug.  8.  1)
254.  —  Verbindung  von  Landgemeinden  oder  Gutsbezirken
  mit  Stadtgemeinden  in  Hessen-Nassau  (Landgem.
  O.  v.  4.  Aug.  S.  110)  338.

Städträthe  in  Hessen=  Nassau,  s.  Schöffen.

Stadtrechner  in  Hessen-Nassan,  Funktionen  derselben
(Städte.  O.  v.  4.  Aug.  §.  79)  279.

s.  auch  Gemeinderechner.

Stadtverordnete  in  Hessen.  Nassan,  Wahl,  Rechte  und
Geschäfte  derselben  (Städte.  O.  v.  4.  Aug.  Ss.  14  bis
31,  38  bis  60,  77,  85)  258.  —  In  weichem  Falle
dieselben  nicht  Magistratsmitglieder  sein  können  (ebend.
5.  33  Nr.  2)  264.

Stadtt  dnetenverst  lung  in  Hessen=  Nassau,
Zusammensetzung,  Wahl  und  Geschäfte  derselben  (Städte-O.
  v.  4.  Ang.  S§.  11  bis  31,  34,  37  bis  60,  65,  66,  83,
84,  88,  90,  96,  97)  257.  —  Gegen  Mitglieder  der.
selben  sindet  ein  Disziplinarverfahren  nicht  statt  (ebend.
8.  91)  282.

Stadtverordnetenvorsteher  in  Hessen  ·  Nassau  (Stãdte  ·  O.
v.  4.  Aug.  §§.  34,  41,  49)  265.

Städteordnung  für  die  Provinz  Hessen-Nassau  (v.
4.  Aug.)  254.

Städtische  Verfassung,  Einrichtung  der  städtischen  Verfassung
  ohne  Magistrat  in  Hessen  Nassau  (Städte  O.  v.
4.  Aug.  §S.  83,  844)  279.

Stallupönen-Goldaper  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  74.

Sachregister.  1897.

Standesamtsgeschäfte,  Besorgung  derselben  durch  den
Bürgermeister  oder  einem  Magistratsmitglicde  in  Hessen.
Nassau  (Städte.  O.  v.  4.  Ang.  §.  67)  275.  (Landgem.  O.
v.  4.  Ang.  S.  63)  324.

Stargard-Cüstriner  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  12,  41,  75.

Stationsbeamte  der
Funktionszulage  für  dieselben
Nr.  1)  417.

Statuten,  Erlaß  von  Gemeindestatuten  für  die  evangelische
  Kirche  in  Hohenzollern  (Kirch.  Gem.  O.  v.  1.  März
§.  29  Nr.  11,  §.  43)  59.  (G.  v.  1.  März  Art.  4)  70.

Erlaß  statutarischer  Anordnungen  für  die  Stadtgemeinden
  in  Hessen-Nassau  (Städte  O.  v.  4.  Aug.
§.  5,  13,  14,  31,  32,  58,  64,  80,  98)  255.  —  desgl.
für  die  Landgemeinden  daselbst  (Landgem.  O.  v.  4.  Ang.
S.  6,  11,  20,  41,  42,  45,  73,  76,  81,  103,  104,
119)  304.

Ausübung  der  Rechte  des  Staates  bei  Feststellung
der  Gemeindestatuten  in  Hohenzollern  durch  den  Re.
gierungspräsidenten  (V.  v.  25.  Sept.  Art.  1I1  Nr.  2)  407.

Statut  der  Handelskammern  (G.  v.
88.  10,  44)  357.

Steglitz  (Drov.  Brandenburg),  Verleihung  des  Rechts
der  Grundeigenthumsbeschränkung  an  die  Gemeinde
Steglitz  bezüglich  der  Herstellung  und  Unterhaltung  von
Entwässerungsanlagen  (A.  E.  v.  4.  Aug.)  400  Nr.  13.

Steine  (Schlesien),  s.  Meliorationen  Nr.  33.

Steinheim  (Westfalen),  Wiesengenossenschaft  an  der
unteren  Emmer  daselbst  im  Kreise  Hörter  (Stat.  v.
15.  März)  207  Nr.  2.

Steinhuder  Meer-Bahn-Aktiengesellschaft,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  89.

Stellvertreter,  s.  Vertreter.

Stempelstrafen,  Festsetzung  der  Stempvelstrafen  gegen
Beamte  und  Notare  durch  die  ihnen  vorgesetzte  Aussichts.
behörde  (G.  v.  26.  Juli  §.  60)  251.

Sternalitz  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Rosenberg  O.  S.  (Stat.  v.  3.  Ang.)  400  Nr.  10.

Steuerämter,  Kompetenz  der  Hauptstenerämter  zur  Untersuchung
  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Joll,  2c.
Gesetze  (G.  v.  26.  Juli  G.  4,  5)  238.

Steuerbeamte  (Oberinspektoren,  Oberkontroleure),  deren
Pflichten  bei  Juwiderhandlungen  gegen  die  Soll  2c.
Gesetee  (G.  v.  26.  Juli  I#§  13,  17,  22,  23)  240.

s.  auch  Jollbcamte.

Staatseisenbahnverwaltung,

(V.  v.  12.  Okt.  8.  5
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        Sachregister.

Sticktebach-Genossenschaft  zu  Wüllen  im  Kreise  Ahans
(Stat.  v.  15.  März)  102  Nr.  5.

Stimmrecht,  Ausübung  des  Stimmrechts  in  Gemeinde.
angelegenheiten  der  Städte  und  Landgemeinden  der
Provinz  Hessen.  Nassau  (Städte  O.  v.  4.  Aug.  E.  15,
21,  22,  25,  27,  83)  259.  (Landgem.  O.  v.  4.  Aug.
K.  16  bis  22,  27)  308.

Stolberg  (Grasschaften),  Einführung  des  Gesetzes,  betr.

das  Diensteinkommen  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an

den  öffentlichen  Volksschulen,  vom  3.  März  1897  in
den  Stelbergschen  Grafschaften  (V.  v.  12.  Mai)  129.

Stolberg-Bichter  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  77.

Strafbescheide  in  Untersuchungen  wegen  Juwiderhandlungen
  gegen  die  Soll.  2.  Gesetze  (G.  v.  26.  Juli  88.  36,
37,  52  bis  54,  57)  246.

Strafen  wegen  Zurriderhandlungen  gegen  die  Zell.  2c.
Gesetze  (A.  E.  v.  26.  Sept.)  402.

Strafmilderungs=  und

Strafniederschlagungs-Befugnisse  in  Joll.  und
Steuersachen  (A.  E.  v.  26.  Sept.)  102.

Strafverfahren,  gerichtliches  Strafverfahren  gegen  Mit.
glieder  der  Handelskammern  (G.  v.  22.  Aug.  F.  20)  360.

s.  auch  Verwaltungsstrafverfahren.

Strasburg  (Krcis  in  Westpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  6.

Streitigkeiten  bei  Anseinandersetzungen  zwischen  den  ab.
gehenden  und  den  anziehenden  Lehrern  (Lehrcrinnen)  an
den  öffentlichen  Vollsschulen  (G.  v.  3.  März  8.  26)  31.

Stromberg  (Nheinvrevinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  15.  März)  85.
(Verf.  v.  8.  Nov.)  130.

Strompolizei,  Erlaß  polizeilicher  Strafverfügungen  wegen
Uebertretung  strompolizeilicher  Vorschriften  auf  der  Elbe
und  auf  dem  Rheine  (G.  v.  26.  Juli)  387.

Sürth  (Rheinprovinz),  f.  Eisenbahnen  Nr.  19.

Syndikus,  Wahl  der  Syndiei  in  den  Städten  der  Provinz
Hessen-Nassau  (Städte..  v.  4.  Aug.  85.  32  2)  261.

T.

Tagegelder  und  Reisekosten,  Abänderung  von  Bestimmungen,
  betr.  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten
  (G.  v.  21.  Juni)  193.

Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatseisenbahnbeamten
  (V.  v.  12.  Okt.)  415.
Gesetz.  Samml.  1897.

1897.  33

Tangermünde  (Prov.  Sachsen),  Herabsetzung  des  Zinsfußes
  der  Anleihe  der  Stadt  Tangermünde  von  1891
ven  4  auf  3  ½  Prozent  (A.  E.  v.  6.  Sept.)  420  Nr.  7.

Taubstummenanstalten,  Anrechnung  der  Dienstzeit  der
Lehrer  und  Lehrerinnen  öffentlicher  Volksschulen  an
öffentlichen  Tanbstummenanstalten  (G.  v.  3.  Märg  §.  10
Nr.  2)  29.

Telegramme,  die  Beschlagnahme  von  Telegrammen  auf
den  Telegraphenstationen  findet  im  Verwaltungsstraf.
verfahren  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Zoll-  2c.
Gesetze  nicht  statt  (G.  v.  26.  Juli  §.  13)  210.

Telegraphenmeister  der  Staatseisenbahnverwaltung,
Tagegelder  derselben  (V.  v.  12.  Okt.  8.  3  Nr.  3)  416.

Teltow  (Kreis  in  der  Vrov.  Brandenburg),  s.  Chausseen
Nr.  13.

Thiere,  Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene  Thiere
in  Waldeck.  Pyrmont  (G.  v.  14.  Dez.  96)  1.

Thorn  (Kreis  in  Westprcußen),  Ausfertigung  von  Anleihe,
scheinen  des  Kreises  Thorn  im  Betrage  von  910000  Mark
(Priv.  v.  1.  März)  98  Nr.  10.

s.  auch  Chausseen  Nr.  7.

Tost-Gleiwitz  (Kreis  in  Schlesien),  s.  Chausseen

Nr.  21.

Titel,  Führung  der  mit  akademischen  Graden  verbundenen
Titel  (V.  v.  7.  April)  99.

Trakischken  (Ostpreußen),  Entwässerungs  und  Drainagegenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Goldap  (Stat.  v.  8.  Febr.)
102  Nr.  2.

Trarbach  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  4.  Aug.)  297.
(Verf.  v.  17.  Dez.)  438.

Triangel-Uelzener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  79.

Trier  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  21.  Jan.)  8.  (Verf.
v.  17.  Febr.)  19.  (Verf.  v.  15.  März)  85.  (Verf.  v.
22.  Juni)  186.  (Verf.  v.  24.  Juli)  233.  (Verf.  v.
23.  Okt.)  426.  (Verf.  v.  8.  Nov.)  430.

u.

Uebertretung,  Erlaß  polizeilicher  Strafverfügungen  wegen
Uebertretung  strom  ·  und  schifffahrtspolizeilicher  Vorschriften
  auf  der  Elbe  und  auf  dem  Rheine  (G.  v.
26.  Juli)  387.

lfereigenthümer,  Fischerei  derselben  in  der  Provinz
Hannover  (G.  v.  26.  Juni  §#§.  1  bis  18)  196.

e
        <pb n="514" />
        34

Manlagen,  Mitwirkung  der  Gemeindevertretung  bei  Festsetzung
  der  kirchlichen  Umlagen  in  Hohenzollern  (Kirch.
Gem.  O.  v.  1.  März  §.  29  Nr.  6)  58.  —  Vollstreckung
der  Beschlüsse  öber  firchliche  Amlagen  in  Hohenzollern
(G.  v.  1.  März  Art.  3)  69.

kosten  der  Lehrer  und  Lehreriunen  an  den  öffentlichen
  Volksschulen  (G.  v.  3.  März  §.  22)  32.

Unna  (Westfalen),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der
Stadt  Unna  im  Betrage  von  3.000  000  Mark  (rir.
v.  S.  März)  102  Nr.  4.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde
  Unna  zur  Herstellung  einer  Klärnnlage  für
einen  Theil  der  städltischen  Abwässer  (A.  E.  v.  9.  Juni)
396  Nr.  2.

Unter-Ems  (Fluß),  Vertrag  mit  dem  Königreiche  der
Niederlande  über  die  Betonnung,  Bebakung  und  Beleuchtung
  der  Fahrstraßen  der  Unter-  Ems  (v.  16.Okt.  96)  209.

unterrichtswesen,  Einführung  des  Gesetzes  vem
11.  März  1872,  betr.  die  Beaufsichtigung  des  Unterrichts,
  und  Erziehungswesens  in  Helgoland  (V.  v.
I.  Febr.  §.  1  Nr.  1)  23.

Urkunden,  Ausfertigung  und  Aufbewahrung  der  Ur.
kunden  der  Städte  nud  Landgemeinden  in  Hessen  Nassau
(Städte=  O.  v.  4.  Aug.  §.  61  Nr.  7,  8)  272.  (Landgem.  O.
v.  4.  Aug.  §.  59  Nr.  6)  7)  322.

Vollziehung  von  Urkunden  der  Handelskammern

G.  v.  #  ör  18.2  S.  3)  303.

19.  Aug.  1897
Ursprungszengnisse,  Ausstellung  derselben  durch  die
24.  Febr.  1870

Handelskammern  (G.  v.  19—  #  E67  K.  42)  365.

B.

Vater  und  Sohn  dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  der
Stadtverordnetenversammlung,  des  Magistrats  oder  des
Gemeindevorstandes  in  Hessen-Nassau  sein  (Städte-O.
v.  4.  Aug.  §§.  19,  33)  260.  (Landgem.  O.  v.  4.  Aug.
S.  24,  46)  312.

Verbandsansschüsse  in  den  Landgemeinden  der  Provinz
Hessen-  Nassau  Gandgem.  O.  v.  4.  Aug.  85.  109,  110)
337.

Verbandsvorsteher  in  den  Landgemeinden  der  Provinz
Hessen=  Nassan  (Landgem.  O.  v.  4.  Aug.  S§.  105,  106,
108,  109,  112,  115)  337.

Sachregister.

1897.

Verbrechen,  Ausschließung  von  der  Wahl  der  Mitglieder
des  Gemeindekirchenraths  in  den  evangelischen  Gemeinden
von  Hohenzollern  wegen  Verbrechen  2c.  (Kirch.  Gem.  O.
v.  1.  März  F.  31)  59.

Vermögen,  s.  Kirchenrermögen.

Berpflichtung  der  Aeltesten  des  Gemeindekirchenraths  in
Hohenzollern  (Kirch.  Gem.  O.  v.  1.  März  §.  7)  51.

Versich  s  legenheiten,  Errichtung  von  Stellen
für  rersicherungetrchnische  Beamte.  im  Ressort  des  Mi.
nisteriums  des  Innern  (A.  E.  v.  28.  Sept.)  409.

Versicherungsrevisoren  bei  den  Regicrungen  (A.  C.  r.
28.  Sept.  Nr.  4)  409.

Vertreter,  Stellvertreter  der  Pfarrer  in  Kirchenangelegen.
heiten  der  cvangelischen  Gemeinden  in  Hohergollern
(Kirch.  Gem.  O.  v.  1.  März  Ss.  3  Nr.  1,  §.  8)  52.

Vertreter  des  Jahnschaftsvorstandes  im  chemaligen
Justizamte  Olpe  (G.  v.  3.  Aug.  G.  14,  22  Nr.  1)  288.

Stellvertreter  des  Bürgermeisters  in  Hessen.  Nassau
(Städte-O.  v.  4.  Ang.  S#  32,  62,  99)  264.  (Lond.
gem.  O.  v.  4.  Aug.  ös.  48,  109)  319.  —  desgl.  des
Vorsitzenden  und  des  Schriftführers  der  Stad##e###
versammlung  (Städte.  O.  v.  4.  Aug.  KF.  41)  267.  —
desgl  des  Bezirksvorstehers  (ebend.  §.  65)  275.  (Cand.
gem.  O.  v.  4.  Aug.  5.  62)  324.  —  desgl.  des  Guts.
vorstehers  (ebend.  8§.  95  bis  99,  105)  334.  —  desgl.
des  Verbandsvorstehers  (ebend.  §.  109).

Mehrere  Vertreter  derselben  Gesellschaft,  Gewerkschaft
oder  juristischen  Person  dürfen  nicht  gleichzeitig  Mitglieder
derselben  Handelskammer  sein  (G.  v.  1—  1S
8.  7)  357.

Stellvertreter  der  Mitglieder  und  des  Borsitzenden
der  Handelskammer  (ebend.  §§.  22,  32)  360.

Vertretung,  s.  Gemeindevertretung.

Verwaltungsbehörden,  Klage  gegen  Verfügungen  der
unteren  Verwaltungsbehörden  bezüglich  des  Haltens  von
Lehrlingen  (Verf.  v.  19.  Aug.)  401.

Verwaltungsgerichte,  deren  Zuständigkeit,  soweit  nach
reichsgesetzlicher  Vorschrift  im  Verwaltungsstreitverfahren
zu  entscheiden  ist  (V.  v.  19.  Aug.)  401.

14  254—  1  Se##

bei  Zuwiderhandlungen
gegen  die  Zolgesebe  und  die  sonstigen  Vorschriften  über
indirekte  Reichs=  und  Landesabgaben  (G.  v.  26.  Juli)
237.  —  Grenze  der  Zuständigkeit  der  Verwaltungs.
und  der  gerichtlichen  Strafverfolgungebehörden  (ebend.
88.  1  bis  3)  237.  —  Sachliche  Zuständigkeit  der
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        Sachregister.

Berwaltungoftrafverfahren  (Forts.)
Verwaltungsbehörden  (IS§.  4  bis  6)  238.  —  Oertliche
Zuständigkeit  E.  7)  239.  —  Zustellungen  und  Ladungen
(6§.  8  bis  11)  240.  —  Frislen  (§.  12)  240.  —  Beschlagnahme
  und  Durchsuchung  (§§.  13  bis  18)  240.  —  Vorläusige
  Festnahme  (§.  19)  243.  —  Freiwillige  Unterwerfung
  (8.  20,  21)  243.  —  Verfahren,  erster  Angriff
(F.  22,  23)  244.  —  Weitere  Untersuchung  im  Verwaltungswege
  (§§8.  24  bis  33)  244.  —  Entscheidung
(55.  34  bis  37)  246.  —  Rechtsmittel  (§5.  38  bis  40)
247.  —  Verfahren  bei  Beschwerden  (§.  41  bis  44)
248.  —  Kosten  des  Verfahrens  (S.  45  bis  51)  2.48.
—  Strafvollstreckung  (85.  25  bis  57)  250.  —  Schluß.
bestimmungen  (§§.  58  de„  64)  251.

s.  auch  Strafversahren.

9I#  71

in  Gemeindeangelegen.
heilen  der  Städte  und  candgemeinden  der  Provinz
Hessen-Nossau  (Städte.  O.  v.  4.  Aug.  §§.  2,  4,  11,  22,
29,  51,  58,  64,  85,  88,  92)  254.  (Landgem.  O.  v.
4.  Aug.  S§.  3,  4,  8,  37,  41,  102,  108,  112,  116)  3034

Verwaltungs=  und  Verwalt  ichtsbehörd
der  4.  Titel  des  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit  darselben
vom  1.  August  1883  tritt  in  den  Städten  der  Provinz
Hessen-Nassau  außer  Krast  (Städte-O.  v.  4.  Aug.  F.  93)

Verwaltungs  sverfah  wegen  Beilreibung
rüchständiger  Gemeindcabgaben  in  den  Städten  der  Provinz
  Hessen-Nassau  (Städte.  O.  v.  4.  Ang.  S.  78)  278.

Vögel,  s.  Wasser  vögel.

Vöhl  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  12.  Jan.)  7.
(Verf.  v.  9.  März)  41.  (Verf.  v.  21.  April)  105.
(Verf.  v.  21.  Mai)  127.  (Verf.  v.  24.  Nov.)  431.

Volksschulen,  Diensteinkommen  der  Lehrer  und  Lehrcrinnen
  an  den  öffentlichen  Volksschulen  (G.  v.  3.  März)  25.

Volksschullasten,  Aufhebung  der  §s.  1  bis  3  des  Ge,
sebes  vom  14.  Juni  1888  und  des  Urtikels  I  des  Gesedes
  vom  31.  März  1889,  betr.  die  Erleichterung  der
Volksschullasten  (G.  v.  3.  März  §.  28)  37.

Wolksschullehrer,  s.  Schullehrer.

Vorstand  der  Jahnschaften  im  ehemaligen  Justizam.
Olpe,  dessen  Thätigkeit  (G.  v.  3.  Aug.  88.  14,  15,  17,
22)  288.

Vorstände  der  Betriebs.,  Maschinen-,  Werkstätten.,
Telegraphen,  und  Verkehrsinspektion  der  Staatseisenbahn.
verwaltung,  Tagegelder  derselben  (V.  v.  12.  Okt.  §.  3)

1897.

Vorstand  (Fortf.)
416.  —  Gewährung  von  Entschäbigungen  an  die  Vorstände
  von  Werlstätten-  oder  Maschineninspektionen  und
an  Werkstättenvorsteher  (ebend.  §.  7)  417.

Vorwohle-Emmerthaler  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  80.

Voffmm  (RNhelnprerinz),  s.  Loerheide.

35

W.

Waarenbezeichnung,  Verfahren  zum  Schutze  derselben
(G.  v.  26.  Juli  S.  59)  251.  (A.  E.  v.  26.  Sept.)  402.

Wadern  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  17.  Febr.)  19.  (Verf.
v.  15.  März)  85.  (Verf.  v.  22.  Juni)  186.  (Verf.  v.
17.  Dez.)  438.

Wahl  des  Gemeindekirchenraths  und  der  Gemeindever
tretung  in  den  evangelischen  Gemeinden  von  Hohenzollern
(G.  v.  1.  März  §§.  31  bis  42)  59.

Wahl  der  Stadtverordneten  in  Hessen-Nassau
(Städte.  O.  v.  4.  Aug.  #S.  14  bis  31)  258.  —  deögl.
des  Magistrats  (ebend.  I§.  32  bis  37)  264.  —  desgl.
der  Gemeindeverordneten  in  den  Landgemeinden  daselbst
(Landgem.  O.  v.  4.  Ang.  SF§.  21  bis  37,  121)  311.—
desgl.  des  Bürgermeisters,  der  Beigeorbneten  und  der
Schössen  (ebend.  5§.  46  bis  56)  319.  —  deögl.  der
Verbandsvorsteher  (ebend.  §.  109)  338.

Wahl  der  Mitglieder  der  Handelskammern  (G.  v.
24-Hebr.  1870  F.  3  bis  22)  355.

19.  Aug.  1897

Wahlrecht,  in  welchem  Falle  das  kirchliche  Wahlrecht  in
Hohenzollern  ruht  (Kirch.  Gem.  O.  v.  1.  März  F.  31)  59.

Waisen,  Einführung  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1890,
betr.  die  Fürsorge  für  die  Lehrer  an  öffentlichen  Volksschulen
  in  Helgoland  (V.  v.  1.  Febr.  .  1  Nr.  3)  23.

Waisen  der  unmittelbaren  Staatsbeamten,  s.  Witt.
wen  und  Waisen.

Waisenanstalten,  Aurcchnung  der  Dienstzeit  der  Lehrer
und  Lehrerinnen  öffentlicher  Volksschulen  an  öffentlichen
Waisenanstalten  (G.  v.  3.  März  §.  10  Nr.  2)  29.

Waisenkassen,  s.  Wittwen-  und  Waisenkassen.

Waldbroel  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrsst
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  17.  Dez.)  438.

Waldeck  und  Pyrmont  (Fürstenthümer),  Entschädigung
für  an  Milzbrand  gefallene  Thiere  (G.  v.  14.  Dez  96)  1.
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        36

Waldweiler  (Rheinprovinz),  Ent·  und  Bewässerungs.
genossenschaft  daselbst  im  Landkreise  Trier  (Stat.  v.  4.  Okt.)
440  Nr.  5.

Wallücke-Kirchlengerner  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  81.

Wanugst=  und  Lautern-See,  Meliorationsgenossenschaft
zur  Senkung  desselben  im  Kreise  Roessel  (Stat.  Nachtr.
v.  24.  März)  128  Nr.  4.

Warenstein-Lippstadter  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  9,  10.

Wasservögel,  Abänderung  der  hinsichtlich  der  Jagd  auf
Wasservögel  für  Ostfriesland  geltenden  gesetzlichen  Be.
stimmungen  (G.  v.  26.  Juli)  233.

Waxweiler  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  17.  Febr.)  19.
(Verf.  v.  15.  März)  85.  (Verf.  v.  10.  April)  100.  (Verf.

v.  20.  Mai)  126.  (Verf.  v.  22.  Juni)  186.  (Verf.  v.
24.  Juli)  233.  (Verf.  v.  4.  Aug.)  297.  (Verf.  v.
17.  Sept.)  398.  (Verf.  v.  8.  Nov.)  430.  (Verf.  v.

17.  Dez.)  438.

Wecge  (Wegebauten),  Heranziehung  der  Fabriken  u.  s.  w.
mit  Vorausleistungen  für  den  Wegebau  in  der  Provinz
Dommern  (G.  v.  8.  März)  95.

s.  auch  Chausseen.

Wegeverband  des  Stadt  und  Landkreises  Bielefeld
s.  Chausseen  Nr.  27.

Weichensteller  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Funktions.
zulage  für  dieselben  (V.  v.  12.  Okt.  S.  5  Nr.  3)  417.

Weinsheim  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft  II
daselbst  im  Kreise  Prüm  (Stat.  v.  15.  Febr.)  98  Nr.  6.

Wellesweiler  (Rheinprovinz),  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft
  Wellesweiler  „Kaasbruch=  Mühlenthal-  im
Kreise  Ottweiler  (Stat.  v.  20.  April)  235  Nr.  1.

Wengern  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  31.

Werkmeister  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Tagegelder
und  Reiseentschädigungen  derselben  (V.  v.  12.  Okt.  5.  3
Nr.  3,  §.  7)  416.

Werkstättenvorsteher  der  Staatseisenbahnverwaltung,
Tagegelder  und  Reiseentschädigungen  derselben  (V.  v.
12.  Okt.  §.  3  Nr.  2,  §S.7)  416.

Westdeutsche  Eisenbahngesellschaft  in  Cöln,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  53.

Westfälische  Landeseisenbahngesellschaft  (Warstein  Lippstadter
  Eisenbahngesellschaft),  s.  Eisenbahnen  Nr.  85.

Westfalen  (Provinz),  Regelung  der  Forstverhältnisse  für
das  ehemalige  Instizamt  Olpe  im  Kreise  Olpe  (G.  v.
3.  Aug.)  285.

Sachregister.

1897.

Westpreußzen  (Provinz),  Abänberung  von  Bestimmungen
über  die  Errichtung  und  Unterhaltung  von  Fortbildungsschulen
  (G.  v.  24.  Febr.)  41.

Genehmigung  eines  3.  Nachtrags  zu  dem  Statute
für  die  Westpreußische  Provinzial-Wittwen-  und  Waisen.

29.  März
9.  Juni  1884  (A.  E.  v.  26.  Juli)  432  Nr.  1.

Wiesbaden  (Regierungsbezirk),  Forstschutzbeamten  der
Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten  im  Regierungs.
bezirk  Wiesbaden  (G.  v.  12.  Okt.)  411.

Wiesbaden  (Stadt),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Stadtgemeinde  Wiesbaden  zur  Ausführung  des
Hauptkanals  für  die  städtischen  Abwässer  (A.  E.  v.
19.  Ang.)  427  Nr.  2.

Wiesengenossenschaften,  s.  Meliorationen.

Wild,  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Schonzciten  des
Wildes  vom  26.  Februar  1870  (G.  v.  13.  Ang.)  391.

Wildpretstener,  Verwaltungsstrafverfahren  bei  JZuwiderhandlungen
  gegen  die  Bestimmungen  über  die  Wildpretstener
  (G.  v.  26.  Juli  S.  58)  251.  (A.  E.  v.  26.  Sept.
Nr.  3)  402.

Willenserklärungen,  Bestimmung  in  Betreffder  schriftlichen
  Willenserklärungen  des  Gemeindekirchenraths  in
Hohenzollern  (Kirch.  Gem.  O.  v.  1.  März  F.  21)  55.

Witkowo  (Prov.  Posen),  Errichtung  eines  Amtsgerichts
daselbst  (G.  v.  21.  Juni)  190.

Wittgirren-Auxkallnehlen,  Entwässerungs.  und  Drainagegenossenschaft
  im  Kreise  Insterburg  (Stat.  v.  7.  Juli)
396  Nr.  7.

Wittlich  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  21.  Jan.)  8.  (Verf.

 

kasse  vom

v.  15.  März)  85.  (Verf.  v.  10.  April)  100.  (Verf.  v.
20.  Mai)  126.  (Verf.  v.  22.  Juni)  186.  (Verf.  v.
4.  Aug.)  297.  (Verf.  v.  8.  Nov.)  430.  (Verf.  v.

17.  Dez.)  438.
Wittstock-Mirower  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  86.

Wittwen  und  Waisen,  Abänderung  der  Ss.  8  und  12
des  Gesetzes,  betr.  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und
Waisen  der  unmittelbaren  Staatsbeamten,  vom  20.  Mai
1882  (G.  v.  1.  Juni)  169.

Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Magistratsmitglieder
  und  Gemeindebeamten  in  den  Städten  der
Provinz  Hessen-Nassau  (Städte-O.  v.  4.  Aug.  S.  73)  277.
—  desgl.  der  Bürgermeister  und  Gemeindebeamten  in
den  Landgemeinden  (Landgem.  O.  v.  4.  Aug.  8§.  87,  S88)
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        Sachregister.

Wittwen  (Jorts.)

331.  —  Vertretung  der  Withwen  in  der  Ausũbung  des
Stimmrechts  (ebend.  &amp;amp;.  17  Nr.  3)  308.

Fürsorge  jür  die  Wittwen  und  Waisen  der  Ferst.
schutzteamten  der  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten
im  Regierungsbezirk  Wiesbaden  (G.  v.  12.  Okt.  N.  9,
10,  12  bis  14)  413.

Wittwen=  und  Waisenkassen,  Einführung  des  Gesetes
vom  22.  Dezember  1869,  betr.  die  Erweiterung,  Um.
wandlung  und  Neuerrichtung  von  Wittwen=  und  Waisenkassen
  für  Elementarlehrer  und  die  dazu  ergangenen
Gesehesnovellen  vom  24.  Februar  1881  und  19.  Juni
1889  in  Helgoland  (V.  v.  1.  Febr.  .  1  Nr.  2)  23.

Genehmigung  eines  3.  Nachtrags  zu  dem  Statute
f  ie  Westpreußische  Provinzial=  Wittwen,  und  Waisen-29.

  März

9###m  1884  (Al.  E.  v.  20.  Julh  432

 

kasse  vom
Nr.  1.
Wollin-  Swinemünder  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  37.
W.#’sfeld  (Nheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft
#ost  im  Kreise  Bitburg  (Stat.  v.  4.  Jan.)  94  Nr.  1.
eringer  Deichverband  zu  Worringen  im  Kreise  Cöln
(Stat.  v.  13.  Aug.)  403  Nr.  2.
Wiülfrath-Rathinger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  88.
Wüllen  (Westfalen),  Sticktebachgenossenschaft  daselbst  im
Kreise  Ahaus  (Stat.  v.  15.  März)  102  Nr.  5.
Wunstorf-Uchter  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  89.

3.

Zahlungsunfähigkeit,  Personen,  welche  sich  fürzahlungsunfähig
  erklären,  sind  von  der  Theilnahme  an  der  Wahl

der  Mitglieder  der  Handelskammern  ausgeschlossen  (G.  v.

24.  Pebr.  1870  4
1#.  Aug.  1597  S  9  357.
Zeitz  (Prov.  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  25.

1897.  37

Zell  (Rheinprevinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  15.  März)  85.  (Verf.
v.  10.  April)  100.  (Verf.  v.  22.  Juni)  186.  (Verf.
v.  2J.  Juli)  233.  (Verf.  v.  23.  Okt.)  426.  (Verf.  v.
8.  Nov.)  430.

Zeugen,  Pflichten  der  Zeugen  in  Untersuchungen  wegen
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Soll.  ½c.  Gesetze  (G.  v.
26.  Juli  §§.  29,  30,  32,  33)  215.

Zollämter,  Kompetenz  der  Hauptzollämter  in  Untersuchungen
  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  die  Joll.  2c.
Gesete  (G.  v.  26.  Juli  88.  1,  2)  238.

Zollbeamte,  deren  Pflichten  bei  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Joll.  2c.  Gesetze  (G.  v.  26.  Juli  8§s.  13,  17,  22,
23)  240.

s.  auch  Steuerbeamte.

Zollgesetze,  Verwaltungsstrafverfahren  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Zoll.  2c.  Gesetze  (G.  v.  26.  Juli)
237.  (A.  E.  v.  26.  Sept.)  402.

s.  auch  Verwaltungsstrafverfahren.

Zuchthausstrafe  hat  den  Verlust  der  Gemeindeämter
in  den  Landgemeinden  der  Provinz  Hessen-Nassau  zur
Folge  (Landgem.  O.  v.  4.  Aug.  8.  13)  307.

Züssow  (Pommern),  s.  Eisenbahnen  Nr.  38.

Zugbegleitungsbeamte  der  Staatseisenbahnverwaltung,
Gewährung  von  Fahr.,  Stunden=  und  Nachtgeldern
an  dieselben  (V.  v.  12.  Okt.  §.  6)  417.

Zustellungen  in  dem  Verwaltungsstrafverfahren  wegen
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Zoll.  2c.  Gesetze  (G.  v.
26.  Juli  §§.  8  bis  11)  240.

Zuwiderhandlungen,  Verwaltungsstrafverfahren  bei
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Zollgesetze  und  die  sonstigen
Vorschriften  über  indirekte  Reichs=  und  Landesabgaben
(G.  v.  26.  Juli)  237.

s.  auch  Verwaltungsstrafverfahren.

Zwangsvollstreckung  aus  Forderungen  landschaftlicher
(ritterschaftlicher)  Kreditanstalten  (G.  v.  3.  Aug.)  388.

Desgl.  wegen  Geldforderungen  gegen  Stadtgemeinden
der  Provinz  Hessen-Nassau  (Städte  O.  v.  4.  Aug.
5§.  82  Nr.  1)  279.

S

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Grsetz=  Samml.  1897.
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