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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900.</title>
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            <idno>gs_preussen_1900</idno>
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        Gesetz-Sammlung

fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
1900.

die  Gesetze)  Verordnungen  c  vom  3.  Januar  bis  24.  Dezember  1900)  nebst
einigen  Allerhöchsten  Erlassen  2c.  aus  den  Jahren  1896,  1898,  1899.

(Von  Nr.  10152  bis  Nr.  10246.)

Nr.  1  bis  einschl.  43.

 

Berlin
zu  haben  im  Gesetz-Sammlungs-Ante.
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        Chronologische  Uebersicht
der  in  der  Gesetz=  Sammlung  für  die  Königlichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1900

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  2c.

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum  usgegeben  Nr.  Tr.
des  n  Inhalt.  der  bes  Seite.
Gesetzes  c.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1896.  1900.

29.  April.  Juni.  Priollegium  zur  Ausgabe  auf  den  Juhaber  —  146.
lautender,  mit  Jinsscheinen  versehener  Hypo-  e
thekenpfandbriefe  und  Kommunal.
obligationen  durch  dle  Hannoversche
Boden  kreditbank  zu  Hildesheim.

1898.
4.  Junl.  24.  Jaur.]  Vereinbarung,  betr.  die  Abänderung  der  Ziffer  4  3.  101609.  9.
lit.  A  des  Schlußprotokolls  zu  Artikel  15  der
revidirten  Rheinschiffahrts-Akte  vom
6  17.  Oktober  1868.
1899.  6  4

19.  Upril.  4.  —  Konzessionsurkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb  1.  —  3.
einer  vollspurigen  Rebeneisenbahn  von  Nr.  1.
Ibbenbüren  über  Brochterbeck,  Tecklenburg,

Lengerich  und  Versmold  nach  Gütersloh  mit
einer  Abzweigung  von  Brochterbeck  nach  dem
Dortmund  -  Ems-Kanal  (Teutoburger
Waldbessenbahn)  durch  die  Tenutoburger
Waldeisenbahn-Gesellschaft.

21.  Junl.26.  Jull.  Vertrag  mit  der  K.  K.  Oesterreichischen  Ne  290.1209.  4250

«  Ilerda-g  zukBeseitignngvoanppels  (Anl.)

ßesteuerungen.

2.  August.13.  Febr.  Konzesslonsurkunde,  betr.  den  Ban  und  Betrieb9  —  38.
einer  vollspurigen  Nebeneisenbahn  von  Nr.  1.
UAhaus  nach  Euschede  innerhalb  des  Preußichen
  Staatsgebleis  durch  die  Ahaus-Euscheder
Eisenbahngesellschaft.

Geseh=  Sommi,  1900.  1
        <pb n="4" />
        II  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900.
Datum  Ausgegebe  Nr.  Nr.
det  zu  Iunhalt.  der  tes  Seite.
Gesetzes  ꝛc.]  Berlin.  Stücks.Geseses.
1899.  1900.

6.  Novbr.  /  4.  Janr.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  1.  —  3.
Gilgenau  im  Kreise  Osterode.  Nr.  2.

6.  —  28.  März.Statut  für  die  Genossen  schaft  zur  Regulirung  10.  —  62.
der  Brudzawer  Bache  zu  Groß-Brudzaw  M.  1.
im  Krrise  Strasburg.

8.  —  4.  Janr.  Statut  für  die  Entwässerungsgenosfsenschaft  1.  —  3.
zu  Neukirch  Höhe  im  Kreise  Elbing.  E*iie

13.  —  12.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verlelhung  des  Ent-  2.  —  7.
elgnungsrechts  an  den  Kreis  Geilen-  E*e
kirchen  zur  Guatzichung  und  zur  dauernden
Beschränkung  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer
Kleinbahn  von  Alsdorf  nach  Wehr  in  Anspruch
  zu  nehmenden  Grundeigenthums.

14.  —  4.  —  rlvileglum  wegen  Ausfertigung  auf  den  In.  1.  —  3.
haber  lautender  Anleiheschelne  der  Ber-  Nr.  4
liner  Stadtsynode  im  Betrage  von  acht
Millionen  Mark.

18.  —  24.  —  Statut  für  den  Entwässerungsverband  des  3.  —  13.
Sandgrabens  im  Elbinger  Deichverband  At.  1.
und  Kreise  Marienburg.

18.  —  13.  Febr.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  6.  —  .-zu
  Kall  im  Kreise  Cochem.  Nr.  2.

22.  —  3.  März.Statut  für  die  Ent-  und  Bewässerungs-  6.  —  45.
genossenschaft  Hemmelzen  U  zu  Hem  ;  Nr.  1.
melzen  im  Kreise  Altenkirchen.

4.  De9br.Janr.  Allerh.  Erlatz,  betr.  dle  Genehmigung  neuer  2.  —  7.
Satzungen  des  Calenberg.  Göttingen-  Nr.  2.
Grubenhagen-Hildeshelmschen  ritter.
schaftlichen  Kreditvereins.

4.  112.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes.  —  8

 

zur  Chausseegelderhebung  K.  an  den
Kreis  a#cbaig.  für  die  von  ihm  ausgebante
Chaussee  von  Haasenau  E  zur  Breslauer
Kreisgrenze  bei  Weidenhof.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900.

 

Datum
des

Gesehts  ac.

#u
Berlin.

Ausgegeben

Inhalt.

Nr.
bet

Stücks.

Nr.

 

Gesetzes
Gesetzes.

Seite.

 

1899.
4.  Dezbr.

1900.
24.  Janr.

13.  debr.

3.  Maͤrz.

31.  —

12.  Janr.

 

Alerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chansseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizelvergehen
  auf  die  vom  Kreise
Wohlau  ausgebauten  Chausseen  1.  von
Dolnischborf  bis  zur  Steinauer  Kreisgrenze
bei  Friedrichshain,  2.  von  der  Stabt  nach
dem  Bahnhofr  Winzig,  3.  von  Tschepline
nach  Leubel,  4.  von  Hünern  nach  Kadlewe,
5.  von  Dyhernfurth  nach  Thiergarten  und
6.  von  Riemberg  bis  zur  Tuo#bn#e#r  Kreisrenze
  in  der  Richtung  nach  Obernigk.

Statut  für  den  Delliener  Delchverband  zu
Dellien  des  Kreises  Bleckede.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verseihung  des  Entelgnungsrechts
  sowie  des  Rechtrs  zur
Chaufseegelderhebung  #.  an  den  Kreis
Ryb##k  für  die  von  ihm  zu  bauenden  Kreischausseen
  1.  von  der  Kreischaussee  bei  Pohlom
bis  zur  Kreisgrenze  bei  Timmendorf,  2.  von
der  Kreischaussee  Pschow-Rzuchow  bis  zur
Krelsgrenze  in  der  Rlchtung  auf  Syrin,
3.  von  dem  Bahnhof  in  Czerwionka  und  von
der  Belker  Grenze  bis  zur  Apik  Gieiwiter
Trvoinzialchaussee  in  Nieborowitz,  4.  von

gctten  nach  Egersfeld  und  5.  vom  Bahnofe

  e  zur  Rybnik-Natiborer  Chaussee
bei  Orlowitz.

Statut  für  die  Bekmünder  Entwässerungs--Pnofsenschaft

  zu  Bekmünde  im  Kreise
teinburg.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Einsetzung  von  gewerbeschultechnischen
  Räthen  bei  den
Reglerungen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Jeitz  für
die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee  von  Zeitz,
bis  zur  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf
Auligk.

 

Npybnik-Belker  Chaussee  bei  der  Försterei

 

 

10174.—

 

13.
2

13.
Nr.  3.

38.
Ne.  J.
        <pb n="6" />
        IV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900.

 

Oatum

det
Gesetzes  rc.

Ausgegeben

iu
Berlin.

Inhal  t.

Nr.
der
Stücks.

Nr.
des
Gesees
T.

 

Seite.

 

1899.
6.  Dezbr.

11.  —

1900.
24.  Janr.

24.  —

13.  Febr.

23.  —

4.  März.

13.  Febr.

12.  Janr.

13.  Febr.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes
zur  Chausseegelderhebung  N.  an  den
Kreis  Brieg  er  die  von  ihm  zu  bauende
Chaussee  von  Schönfeld  nach  Conradswaldau.

Konzessionsurkunde  für  die  Königöberg-Cranzer
  Elsenbahngesellschaft  zum  Bau
und  Betriebe  vollspuriger  Nebenbahnen  von
Cranz  nach  Reukuhren  und  von  Cranz  nach
Cranzbeek.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
Hockenbruch  zu  Udenbreth  im  Krelse  Schleiden.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Berleihung  bes  Ent  ·
cignungsrechts  an  die  Geuthiner  Klein;
bahn=  Aktiengesellschaft  zu  Genthin  im
Kreise  Jerichow  II  zur  Entziehnng  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  und
Betriebe  der  Kleinbahnen  von  Genthin  nach
Schönhausen  und  von  Genthin  nach  Milom
in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundelgentbuns.

Statut  für  dle  Wassergenossenschaft  des
Britoner  Möhnethals  im  Kreise  Brilon.

Staatsvertrag  zwischen  Vreusien  und  Anhalt,
betr.  die  Vorbereimug  und  Prüfung  Anhaltischer
  Referendare  für  den  höheren  Verwaltungedienst.


Konzessionsurkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb
vollspuriger  Rebeneisenbohnen  von  Borken
nach  Burgsteinfurt  mit  Abzweigung  von  Stadtlohn
  nach  Areden  (Westfälische  Nordbahn),
  von  Sennelager  nach  Wiedenbrück
und  von  Reubeckum  nach  Münster  l.  W.  durch
die  Westfälische  Landeseisenbahn-Gesellschaft.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  genehmigt  worden
ist,  daß  das  der  Westdeutschen  Bodenkreditanstalt
  zu  Caln  a.  Rh.  unter  dem
28.  November  1893  ertheilte  Allerhöchste  Privilegium
  zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender
  Hypothekenpfandbriefe  und  Kommunalobligationen
  auch  unter  den  beschlossenen

 

Aenderungen  der  Satzungen  fortbestehen  bleibt.

 

 

10164.

 

13.
Atr.  4.

14.
Mt.  5.

38.
Nr.  4.

42.
Nr.  1.

49.
Nr.  1.

33.

Ni  5.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900.

–

 

Datum  Ausgegeben

des
Gesetzes  2c.

zu
Verlin.

Inhal  t.

Nr.
bes

.Gesebes

 

n

Selte.

 

1699.
18.  Dezbr.

198.  —

20.  —

20.  —

27.  —

27.  —

 

1900.
24.  Janr.

23.  Febr.

28  März.

12.  Janr.
241.  —

21.  —

Privllegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Anleihescheine  der  Stadt
Graudenz  im  Betrage  von  1  300  000  Mark.

Aslerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent,
eignungsrechts  an  die  Skadt  Vlotho  und
den  Kreis  Herford  zur  Entziehung  und  zur
daueruden  Beschränkung  des  zu  einer  von
ihnen  gemelnsam  heruheuonden  Kalanlage
an  der  Weser  bei  Vlotho  mit  Gleicanschluß  an
den  dortigen  Güter-  und  Nangirbahnhof  der
Kleinbahn  Herford  -  Salzusten—Blotho  in  Anspruch
  zu  nehmenden  Grundelgenthums.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Ansdebnung  des  der
Stadtgemeinde  Solingen  durch  den  Allerh.
Erlaß  vom  7.  Juni  1899  verliehenen  Roechtes,
die  zum  Bau  einer  Thalsperre  im  Sengbachtbal
  erforderlichen  Grundstücke  im  Wege
der  Enteignung  zu  erwerden,  auf  dassjenlge
Grundeigenthum,  welches  zur  völligen  Durchführung
  des  Unternehmens,  lusbesonderr  für
die  Anlagen  zur  Reinigung  des  in  dem  Staubecken
  angesammelten  Wassers  und  zum  Schuge
der  Reinigungsanlagen  noch  erforderlich  ist.

Konzessionsurkunde,  betr.  den  Bau  und  Betricb
einer  vollspnrigen  Nebeneisenbahn  von
Lübben  nach  Beeskow  durch  die  Niederlausiger
  Eisenbahngesellschaft.

Allerb.  Erkaß,  betr.  die  Anwendung  der  tem
Chausseegeldtarise  vom  29.  Februar  1840  angehaͤngten
  Bestimmungen  wegen  der  Chaussee.
polizeivergehen  auf  die  im  Kreise  West.
prignitz  neu  erbaute  Chansser  von  der  Kar.

stärt.  Putlitzer  Chaussee  bei  Ottiliengrube  nach

Uockstädt.

Verordnung,  betr.  die  Bestimmung  von  Hinterlegungsstellen
  für  die  Fürstenthümer
Waldeck  und  Pyrmont.  -

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Bellegung  der  Rechte
der  juristischen  Persönlichkeit  an  dir
Versicherungsgesellschaften  auf  Gegen- 



seitigkeit.

 

 

10152.

10153.

 

14.
Nr.  6.

4.
X  1

52.
Ar.  2.
        <pb n="8" />
        VI  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900.
Datum  usgegeben  Nr.  Nr.
bes  m  Inhalt.  bes  bes  Eeite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1899.  1900.

27.  Degbr.2.  Janr.  Allerh.  Erlaß,  beir.  die  Aenderung  von  Amts-  2.10155.  5.
titeln  innerhalb  der  Verwaltung  der  Staatsschive.



27.  —  13.  Febr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  6.  —  38.
eignungsrechts  an  bie  Eulengebirgs.  r.  6.
bahn=  Aktiengesellschaft  a  'i  zur
Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung

es  zum  Bau  und  Betrieb  einer  8
von  aschmunch  nach  Mittelsteine  mit  Ab.
swiung  nach  der  Johann-Baptista-Grube
in  Auspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums.

27.  —  13.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  6.  —  30.
zu  Kamnig  im  Kreise  Grottkan.  nr  7.

27.  —  23.  —  t  Hlat,  Kurch  Le  genehmigt  worden  7.  —  42.

daß  da  reußischen  Central=  Ne.  N.
4  t.  Tierrubs  Berlin
unter  dem  21.  März  1870  erihellte  Allerhöchste
Privllegium  zur  Ausgabe  von  Inhaberpapieren
auch  unter  den  beschlossenen  Statutenänderungen.
der  genannten  Gesellschaft  in  Kraft  bleibt.

27.  —23.  —  Statut  für  die  Dralnage=  und  Entwisse-  7.  —  42.
rungsgenossenschaft  Keilberg.Großen-  Nr.  4.
dorf  im  Kreise  Heilsberg.

27.  —  3.  März.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  von  8.  —  45.
dem  Generallandtage  der  Vommerschen  Nr.  3.
Landschaft  beschlossenen  klenderungen  des
Landschaftsreglements  und  des  Staluts  der
landschaftlichen  Darlehnskasse.

27.  —  12.  Junn.  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  genehmigt  worden  20.  —  146.
ist,  daß  das  der  Frankfurter  Hypotheken-  Ar  2
bank  zu  Frankfurt  a.  M.  ertheilte  Allerhöchste
Drlvilegium  zur  Ausgabe  von  Inhoberpapleren
  auch  unter  den  beschlossenen  Statutenänderungen
  in  Kraft  bleibt.

29.  —  4.  Janr.  Verfügung  des  Jusiplusere,  betr.  die  An-  1.1054.  2

 

legung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil
des  #.  ir  de  Amtsgerichts  Biedenkopf.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900.

VII

 

 

 

Datum  kpegeeen  Nr.  Nr.
4%  Inhalt.  bas  des  Seite.
Eesetzes  2c.  Vecin.  Stücks.Gesetzes
1900.  1900.
3.  Juann..  Juur.  afügn  des  Justigministers  wegen  Aufhebung.  10156.  6.
des  Hypothekenamts  in  Montjoie.
3.  —  13.  gebr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.  6.  —  a9.
eignungsrechts  k.  an  den  Landkreis  Ne.  .
Guben  für  die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee
#on  Steinsdorf  bis  zur  Guben-Cotlbuser
Kreischaussee.
3.  —  14.  März.]  Nachtrag  zuun  Statute  für  die  Mellorations-  9.  —  49.
geuossenschaft  zu  Beßlich  im  Kreise  Trier.  #.  7
5.-—  Janr.  Ferlühenn  bes  Zsemiotsersg  ,  betr.  bie  An.  2.  10157.  6.
egun  dbuchs  für  einen  Theil
bes  Wnt  des  Unngrccht  Boun.
6.  —  13.  Febr.Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  6.  —  39.
Lhaft  des  Altenrhelner  Mersch  zu  Rheine  Nr.  9.
.  d.  E.  um  Kreise  Steinfurt.
8.  —  2.-  Junr.Geseß,  betr.  die  Verpflichtung  der  Gemeinden  zur  4.  10161.  15.
Bullenhaltung.
8.  —  12.  —  Verfsigung  des  Iustinninisters,  betr.  die  An-  2.  10158.  6.
legung  des  Grundbuchs  für  elnen  Thell  des
#Begirkes  de#  Amtsgerichts  Frankfurt  a.  M.
8.  —  3.  März.]  Statut  für  die  Bruckhausener  Leltgraben-  .  —  45.
Fernossenschaft  zu  Dinslaken  im  Kreise  Rr.  4.
tuhrort
13.  —  14.  —  Statut  für  die  Eutwässerungsgenossen-  9.  —  49.
schaft  der  Haalerau.  Niederung  zu  Toden=  *ne
bürtel  im  Kreise  Reudsburg.
13.  —  14.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  9.  —  49.
schaft  II  zu  Roth  im  Kreise  Prüm.  Nr.  4.
13.  —  128.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenofsen.  10.  —  8

 

schaft  zu  E  Frei  t
a  wliit  ichenhagen-Freimar
        <pb n="10" />
        VII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900.

 

Daum  Fuusenn
—9  *n*

Verlin,

Inhal  t.

Nr.

des
Stücks.

 

Seite.

 

1900.
15.  Janr.

22.  —

22.  —

25.  —

 

1900.
23.  Febr.

28.  Märg.

24.  Janr.

3.  Maͤtz.

26.  April.

30.  Janr.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Aktiengesellschaft
„Ronsdorf.  Müngstener  Eisenbahngesellschaftzu
  Ronsdorf  im  Kreise  kennep  zur  Eutzlehung
und  zur  dauernden  Veschränkung  des  zum  Bau
und  Betrieb  einer  Klein  bahn  von  der
Station  Thalsperre  der  Wermelskirchen-Burger
  Keibhayml  nach  Remscheid  in  Anspruch
zu  nehmenden  Grundeigenthums.

Nachtrag  zum  Statute  der  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft
  zu  Radomno
im  Kreise  Löbau.

Belamikmachung  or  Winistertal.  Erklärung
vom  21.  April  44  der  zwischen  den
Fheiaschifab-.  7  chtigten  von  Vreußen,
Bayern,  Baden,  Hessen,  Elsaß-Lothringen
und  der  Niederlande  in  Mannheim  am  4.  Juni
1898  kürelsiesenen8  Vereinherung  betreffend
die  Abänderung  der  Zi  bes  Schlußprotokolls
  zu  Artikel  1  *z4  —s5  Rbeinschiffahrts-
  Akte  vom  17.  Oktober  1868.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  an  den  Kreis  Wiltmund
ur  Entziehung  und  zur  dauernten  Beschränkung
es  zum  Ausbau  einer  Landstraße  von  der
Esens-Ogenbarhener  Chaussce  nach  Wittmund
in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes
zur  Chausseegelderhe  bung  .  an  den
Kreis  Oels  für  die  von  ihm  erbaute  Chaussee
von  Cangenhof  nach  Postelwiz.

Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungs.
geuossenschaft  Niederadenau  Heckwinkel
  zu  Nirderadenau  im  Kreife  Adenau.

wch  bes  Justizministers,  betr.  dle

ke,  für  welche  das  Grundbuch  nach

her  4  der  Verordnung  vom  13.  November

1899  seit  dem  1.  Jannar  1900  als  angelegt
anzusehen  ist.

 

10160.

10163.

 

 

4.
#Kc.  5.
        <pb n="11" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900.  IX
Datum  sAusgegeben  Nr.  Nr.
des  in  Inhalt.  des  rSESeite.
Gesetzes  2c.|  Berlin.  Stücks.Gesetzes
1900.  1900.
27.  Janr.  30.  Janr.Statuten  über  die  Stiftung  eines  Krenzes  des  5.  10162.  17.
Allgemelnen  Ehrenzelchens.
30.  —  3.  März.Allerh.  Erlaß,  betr.  elnen  Nachtrag  zu  der  Ver-  8.  10167.  43.
waltungsordnung  für  die  Staatseisenbahnen.

30.  —  114.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu  9.  —  50.
Striese  im  Kreise  Trebnig.  Nr.  6.
30.  —12  Nai.  Statut  für  die  Ent-=  und  BZewässerungs.7.  —  120.
genosssenschaft  zu  Oberzerf  im  Kreise  Nr.  1.
arburg.
31.  —  14.  März.S#t#satut  für  die  Drainagegenossenschaft  9.  —  50.
Gabel  im  Kreise  Guhrau.  Ar.  7.
5.  Febr.  .  —1  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  9.  —  50.
schaft  Aspig  zu  Tondorf  im  Kreise  Schleiden.  Nc.  3.
5.-—  28.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  von  10.  —  52.
der  Generalversammlung  des  Kur.  und  Neu.  Nr.  5
märkischen  Ritterschaftlichen  Kredlt.
instituts  am  31.  Oktober  1899  beziglich  der
Erhebung  des  Ouittungsgroschens  gefaßten
Beschlüsse.
5.  —  28.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  10.  —  53.
12.  April  eignun  Sbechtsand  Mofeldaß  n.#tien.  Nr.  5.
gesellschaft  zu  Cöln  zur  Entziehung  und1  —  106.
zur.  dauernden  Beschränkung  deS  zum  Ban  **se
und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Trier  nach
Zell  mit  Brtsehung  bis  zum  Bahnhofe  Bullay
der  Elsendahn  Trier—Coblenz  in  Anspruch  zu
nehmenden  Grundeigenthums.
5.  —  28.  März.  Nachtrag  zu  dem  Statute  bes  Meliorations.  —  53.
verbandes  der  Biallabrüche  im  Kreise  Rr.  7.
Johannisburg.
5.  —  12.  April.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.14,  —  106.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemelnde  nr.  1.
Oppelu  zur  Entziehung  oder,  soweit  dies
ausreichend  ist,  zur  daurruden  Beschränkung
des  zur  Einlegung  eines  Stammkanals  in  die
auf  der  rechten  Seite  des  Winterhafens  prolektirte
  Uferstraße  erforderlichen  Grundeigenthums.

—  2
        <pb n="12" />
        1  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900.
Dalum  Ausgegeben  Nr  Nr.
des  1  Inhal  t.  "„  bFssSeite.
Gesetzes  c.]  Berlin.  Stücks.]Gesetzes.
1900.  1900.

7.  Febr..  13.  Febr.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Vun.K.  10165.r  27.
legung  des  Grundbuchs  fär  einen  Thell  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Biedenkopf.

7.  —  12.  April.  Allerh.  Erlaß,  brir.  bie  Verleihung  des  Ent.1.  —  106.
eign  un  grechts  an  die  Stadt  Cöln  zum  Ar  3.
Erwerbe  des  Aulage  einer  Zentral-Marlt-=halle
  erforderlichen  Grundelgeuthums.

7.  —  12.  —  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Gemeinde  Thale  1.  —  10.
im  Kreise  uschersleben  das  Recht  verliehen  Nr.  4.
worden  ist,  das  zur  Herstrllung  der  Seplanten
Wasserleitungerforderliche  Grundeigenthum,
soweit  eg  sich  im  Privatbesitze  befindet,  im
Wege  der  Enteignung  zu  erwerben  oder,
soweit  dies  ausreichend  ist,  mit  elner  dauernden
Beschränkung  zu  belasten.

12.  —  25.  —  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Ent..  —  118.
wässerung  des  Elbvorlandes  bei  Camps  Nr.  2.
im  Kreise  Osterburg.

12.  —  25.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen.6.  —  118.
schaft  m  Giegowitz  im  Kreise  Tost-Gleiwistzt.  m'

12.  —  28.  August.Konzessionsurkunde,  betr  den  Bau  und  Betrieb33  —  309.
einer  vollspurigen  Nebeneisenbahn  von  Nr.  1
Reinickendorf-Rosenthal  über  Basdorf  nach
Liebenwalde  und  Groß-  Schönebeck  durch  die
Reinickendorf-  Liebenwalde-Groß.

Schönebecker  Eisenbahn-Aktiengesellschaft.


14.  —  323.  Febr.  Verorbnung,  betr.  das  Inkrafttreten  des  Ge..  10168.  41.
setzes  vom  21.  Juni  1897.

21.  —  28.  März.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enft.  —  53.
eignungsrechts  an  die  Akiengesellschaft  N

Rigxdor  Mittenwalder  Eisenbahnge--ellschaft
  zu  Berlin  zur  Entsiehung  und  zur

Eschrönkung  des  zum  Bau  und
Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Rixdorf  nach
Mittenwalde  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grund.
eigenthums.
        <pb n="13" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900.

XI

 

Datum

der
Gesetzes  v.

[Ausgegeben

##
Berlin.

Inhalt.

Nr.

der
Stücks.

 

Seite.

 

1900.
21.  Febr.

21.  —

26.  —

26.  —

28.  —

 

1900.
12.  Upril.

12.  Mai.

I7.  April.
12.  Mai.

4.  August.

14.  März.

led.  Erlaß,  betr.,  die  Verleihung  des  Entrangetechtt
  )  an  die  Samlandbahntiengesellschaft
  und  b)  an  die  Fisch-Rüianr
  Krelsbahn-Aktiengesells  aft
*  Königsberg  i.  Pr.  zur  Entzlehung  und  zur
auernden  Beschränkung  des  zum  Bau  und
Betriebe  von  Kleinbahnen  K  a)  von  Königsber
  nach  Warnlcken,  zu  b)  von  Dellgielrn
Fischhausen  in  Anspruch  zu  nehmenden
Gndeigenthums.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29  Februar  1840  angeh#ngten
  Bestimmungen  wegen  der  Chau  Mieg,
bolizeivergehen  auf  die  von  dem  ist
Braunsberg  neu  erbante  Chaussee  von
Stat.6,  der  Frauenbmg-  Algaienbrrger  Chaussce
bis  zur  Grenze  des  Krelses  Pr.  Holland  in
der  Richtung  auf  Bbruenn

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Erthellung  der  Genehmigung
  zum  eventuellen  Betriebe  von  Klein.
bahnen  durch  die  Stargard-Cüstliner,
die  Prignitzer  und  die  Dahme  Ucgeer
Eise  ubahngese(W  daft.  und  zwar  der  Stargard-Cüstriner
  Eisenbahngesellschaft  für  die
von  den  Nebenelsenbahnen  der  Gesellschaft  berührten
  Kreise  und  den  Kreis  Frledeberg  N.  M.,
ber  Pri  nieer,  Eisenbahngesellschaft  Kr  m

Kwise  Ost.  und  Westprignitz  und  E.—
Uckreer  Eisenbahngesellschaft  für  den  Kreis
Interbog-  Luckemvalde.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verlelhung  des  Entelgnungsrechts
  an  den  Kreis  Neuhaus
a.  Oste  zur  Entziehung  und  zur  dauernden
Beschränkung  de#  zum  Ausbaue  der  Land.
straße  von  Geversdorf  nach  Obermdorf  in  Anspruch
  zu  nehmenden  Grundeigenthums.

dezfü  bes  Justizministers,  betr.  die  Anegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des

 

g  des  Amtsgerichis  Gladenbach.

 

17.

32.

2

 

10168.

 

106.
Nr.  5.

120.
Nr.  2.

302.
Nr.  1.

47.
        <pb n="14" />
        XII  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900.
Datum  Hiäausgegebenr  Nr.  Nr.
des  r  Inhal  t.  der  ten  Seite.
Gesehes  ꝛc.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes
1900.  1900.
3.  März.4.  März.  Verfügung  des  Justiministers,  betr.  die  An-  o.  10168.  48.
legung  des  Grundbuchs  fü#-  einen  Thell  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Saarlouis.
5.  —  17.  April.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.]15.  —  110.
eignungsrechts  sowie  des  Rechtes  zur  Nr.  2.
Chausscegelderhebung  u.  an  den  Kreis
West.  Sternberg  für  die  von  ihm  zu  bauende
Chaussee  von  Tuktin  nach  Göritz.
8.  —4.  März.]Nachtrag  zu  der  l“n  bes  Justiz=  9.70  48.
ministers  vom  25.  Januar  1  betr.  die
Bezirke,  für  welche  das  Grundbuch  nach
Artikel  4  der  Verordnung  vom  13.  November
1899  seit  dem  1.  Januar  1900  als  angelegt
anzusehen  ist.
9.  —  114.  —  Verfũgung  bes  Justizministers  kelen  Aufhebung  9.  10171.  49.
des  Hypothekenamts  in  Boun
17.  —  128.  —  Allerh.  Erlaß  wegen  Anfhebung  der  Polizei-  10.  10172.  51.
verordnungen  für  die  Städte  Celle  und
Gsttingen  vom  25.  Mai  1859  und  der
Verordnung  vom  10.  November  1853,  soweit
ste  sich  auf  die  Einrichtung  einer  Polizel-Direktlon
  in  Marburg  bezieht,  sowie
1  Ueberlassung  der  Ortspolizei  in  diesen
tädten  an  die  dortigen  Stadtgemeinden  zur
eigenen  Verwaltung.
10.  —  12.  Mal.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  77.  —  121.
schaft  zu  Alt-Grottkau  im  Kreise  Grottkau.  Nr.  4.
18.  —  112.  —  Statut  für  bie  Entwässerungsgenossen.  —  121.
schaft  der  Herzbachniederung,  Gemeinde  *I
Embdetten  im  Kreise  Steinfurt.
19.  —  18.  Juni.  Statut  für  die  Sreinggegenofenschaft  zu  21.  —  148.
«  Magdalenowo  im  Kreise  Gostyn.  -ie
26.  —  12.  Mai.  Statut  für  den  Breitenwischer  Deich-  undb17.  —  121.
Schlustnverband  zu  Breitenwisch  im  #  4.
4  Krelse  S
26  —  126.  —  Statut  für  dle  Drainagegenossenschaft  zus  18.  —  *

 

 

Althofdürr  im  Kreise  Breslau.
        <pb n="15" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900.

XIII

 

 

 

Datum  sgegeben  Nr.  Nr.
*  Inhalt.  der  desn  Seite.
Gesetzes  rc.  Verlin.  Stuͤcks.  Gesehes
1900.  1900.
20.  Märg.21.  Juni.  ulrrh.  Erlaß,  betr.  die  Uebernahme  des  Betriebss  22.  —  163.
der  der  Ahaus-Enscheder  Eisenbahn-  -
gesellschaft  in  Ahaus  i.  Westf.  konzessionirten
Eisenbahn  durch  die  Holländische  Eisenbahn-Fefellschaft
  in  Amsterdam.
zau.  —  Sl.  März,Oesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Staatshaus.  11.0173,.46
halts.  Etats  für  das  Etatsjahr  1900.
31.  —31.  —esetz,  betr.  die  Erweiterung  des  Stadt..0175.Q.
kreises  Halle  a.  S.
31.  —  31.  —eseh,  betr.  die  Aeuderung  der  Grenzen  des]  12.  10176.  94.
Stadtkreises  Dosen,  des  Kreises  Dosen
(Ost)  und  des  Kreises  Schroda  und  dle
anderweite  Bestimmung  des  Wahlorts  für  die
Wahlen  zum  Hause  der  Abgrordneten  im
zweiten  Wahlbezirke  des  Regierungsbezirkes
osen.
31.  —  3.  April.]  Gesetz,  betr.  die  Erwelterung  des  Stadt.07  99.
kreises  Stetli
1.  April.7.  —  Verordnung  über  die  Eufühnm  des  Gesetzes,  15.10181.  108.
betr.  die  Fürsorge  für  d  ittwen  und
Waisen  der  Lehrer  an  apinen,  Volks.
L#lan,  vom  4.  Dezember  1899  (Geset-Samml.
587)  in  den  Stolbergschen  Graf-5

2.  —  25.  Mal.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Uebernahme  des  Wanes18.  —  128.
12.  Juni.  und  Betriebs  von  Kleinbahnen  durch  die  *1
Westfälische  bonbegelsi  nurchdie  20.  —  146.
schaft.  *
2.  —  18.  —  Statut  für  die  Dangenollenschaft  zu121.  —1  149.
Niegolewo  im  Kreise  G  Pr.  2
4.  —  12.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  stn  einer  —  146.
Aenderung  ber  DTarissätze  zu  g.  143  des  Negle-  Nr.  4.
mente  der  Vommerschen  Vandschaft  sowie
einer  Ergänzung  des  Statuts  der  Pommerschen
landschaftlichen  Darlehnskasse.
7.  —  112.  April.  Verfügung.  bes  Ausännialsrs,  betr.  die  An-  14.  10179.  106.

 

 

□O  Grundbuchs  für  einen  Theil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Frankfurt  a.  M.
        <pb n="16" />
        XIV  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900.
Datum  MAusgegeben  Nr.  Nr.
der  mn  Inhalt.  6  Seite.
Gesetzes  2c.]  Berlin.  Stucks.Gesetzes
1900.  1900.
9.  April.7  April.]  Cesetz,  betr.  die  Erweiterung  des  Stadt-  15.0  10T7.
kreises  Flensburg.
9.  —  5.  Mal.  rorbmung,  betr.  den  Nachtrag  zu  dem  Statute  18.%%
der  Spar.  und  Leihkasse  für  die  Sohenkolleruschen
  Lande  vom  10.  August  1888.
9.  —  12.  April.  Besemmtmachunß  ber  Ministerial-Erklärung  vom  14.4  103.
März  1900,  betr.  die  Einführung
reußischer  Gesetze  in  den  dem  Bezlrle
bes  Amtsgerschts  in  Lippstadt  angeschlosseuen
Fürstlich  Lipplschen  Gebietstheilen.
9.  —  12.  Mai.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verlelhung  des  Entelg-  77.  —  121.
nungsrechts  an  den  Kommerzienrath  Hermann  Nr.  7.
Güttler  zu  Reichenstein  im  Kreise  Frankenstein
kr  6n  Entzichung  und  zur  dauernden  Beschrändes
  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Klein.
bal  vom  Bahnhofe  Camenz  der  Eisenbahn
  Brrolau—Glatz  nach  Reichenstein  mit
Abzweigung  nach  Maifritzdorf  in  Anspruch  zu
nehmenden  Grundeigenthums.
9.  —  18.  Juni.  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu  21.  —  149.—
7l  Buk  im  Kreise  Gräg.  resseul  v  N.  3.
9.  —  18.  —  Statut  für  die  Entwoshsernnssgenof  (e  21.  —  149.
schaft  zu  Deutsch-Wilke  im  Kreise  Lissa.  rr.  4.
9.  —  18.  —  Statut  r*  aenollle  lchaft,  zur  Räumung  21.  —  149.
und  En  des  Wapno-Laskownicgqer  Nr.  5.
n  *  tation  0  bis  Station  78  im
eise  Wongrowig.
9.  —  20.  Jull.  Statut  für  die  Wirsengenossenschaft  Berg-  28.  —  267.
weiler  ·  Sotzweiler  zu  Bergweiler  im  Kreise  e
Ottweiler.
10.  —  225.  April.]  Verordnung,  betr.  die  Anlegung  des  Grund-  16.  10183.  111.
buchs  für  die  Insel  Helgoland.
11.  —  17.  —  Vafüonng  des  Justlministers,  betr.  die  #u-  16.  10182.  109.

 

tgung  des  Grundbuchs  für.  einen  Thell  der
dnt  der  Amtsgerichte  Saarlouls  und
Drü  M.  6
        <pb n="17" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900.

XV

 

Datum

des
Gesetzes  2c

Ausgegeben

zu
Berlin.

Juhalt.

Nr.

der
Stücks.

Nr.
dit
Gesetzes

 

Seite.

 

1900.
18.  April.

18.  —

18.  —

1900.
12.  Mal.

26.  Jull.

25.  Mal.

12.  —

25.  —
29.  Juni.

20.  Jull.

 

 

Gesch  wegen  Ausdehnung  des  Gesetzes  vom
19.  Mai  1801  (Gesetz-Somml.  S.  97)  auf
das  Gebiet  der  Nuhr.

Gesetz,  betr.  die  Vermeidung  von  Doppelbesteuerungen.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  an  den  Kreis  Teltom
Sur  Entziehung  und  zur  dauernden  Veschräuung
  des  zum  Baue,  zum  Betrieb  unb  u
künftigen  Unterhaltung  eines  Schiffahrks.
und  Entwässerungskanals  von  der  Glienicker
  Lake  bei  Yotsdam  nach  der  werndischen
Sprre  bei  Grünau  mit  elner  Abzwelgung  nach
der  Treptower  Spree  beim  Baumschulenmege
sowie  für  die  an  dem  Kanale  herzustellenden
Haken-  2c.  Anlagen  in  Auspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthums.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anbang
  bes  Grundbuchs  für  elnen  Theil
des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Gieboldehausen.
  ·

Gesetz,  betr.  die  Hinterzlehung  und  Ueberhebung
von  Verkehrsabgaben.

Statut  für  die  Dralnagegenossenschaft
Skoraszewice  im  „  Gostyn.  heft  zu

Statut  für  den  Ent-  und  Bewasferungsverband
  der  alten  Binnennehrung  im  Maérienburger

  Deichverband  und  Kreise
Danziger  Riederung.

Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  zu
Weilmönster  im  Oberlahnkreise.

Klrchengesetz  wegen  Abänderung  des  Kircheng##see
  vom  22.  Dezember  1870,  brtr.  die
Wahlen  der  Pfarrer  in  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Drovinz  Hannover.


 

23.

28.

20.

10184.

10209.

10185.

10186.

10189.

 

 

119.

120.

123.

170.
Nt.  1.

268.
Nr.  2.

270.
Nr.  1.

135.
        <pb n="18" />
        XVI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900.

 

Oatum
det
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

n
Berlin.

Inhal  t.

Ne.
der
Stücks.

Nr.
der
Gesetzes

 

Seite.

 

1900.
7.  Mal.

1900.
12.  Juni.

 

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihnug  des  Rechtes
zur  Ehaussergelderhebung  X.  an  den
Kreis  Walbenburg  für  die  von  ihm  ausebaute

  Chaussee  von  Statlon  4,  der  Waldenburg
  Striegau-Maltscher  Provinzialchaussee
nach  Station  I,1  +  50  der  Kreischaufsee
Seitendorf—Seifersdorf.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft
„Allgemelne  Elektrizitätsgesellschaftu
  Berlin  zur  Entziehung  und  zur  dauernden

eschraͤnkung  des  zum  Bau  und  Betrieb  elner
Klelnbahn  von  Halle  a.  S.  nach  Merseburg
  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Entengarschte“
  an  die  #ltienpefeschast
:  Westdeutsche  Eisenbahngesellschaftu
  Coͤln  zur  Snkziehung  und  zur  dauernden
Beschränpng  des  zum  Ban  und  Betrieb  elner
Kleinbahn  von  Benzelrath  nach  Cöln
in  Auspruch  zu  nehmenden  Grundeigeuthums.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  für  die  Dauer  des  seweiligen
  Sommerfahrplans  vorzunehmende
Umwandlung  der  Nebeneisenbahn  von
Königsberg  nach  Cranz  in  eine  Hauplelsenbahn
  durch  die  Königsberg.  Cranzer  Eisenbahngesellschaft.
  ·

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enttignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde
Berlin  zmu  Erverbe  des  zur  bebauungsplanmäßigen
  Herstellung  des  Helgoländer  Ufers
erforderlichen  Grundeigenthums.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Aktiengesellschaft
*  Dürener  Dampfstraßenbahn=  zu  Düren
zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschrän.
kung  des  zu  der  von  ihr  zu  bauenden  und
betreibenden  Fortsetzung  ihrer  Kleinbahn
Düren-Birkesdorf  über  Hoven  nach  Merken
in  Anspruch  zu  nehmenten  Grundeigenthums.

 

20.

21.

21.

21.

 

 

146.

Nr.  5.

149.
Mr.  u.

149.
Kr.  3.

N  9.

153.
Nr.  2.
        <pb n="19" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900.

XVII

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum  Eansgegeben  Nr.  Nr.
bes  *P•  Inhalt.  des  des  JESeite.
Gesetzes  2c]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes
1900.  1900.

7.  Mal.  29.  Juni.llerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem  23.  —  170.
Chausstegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  an-  M.  2.
gehäugten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizelvergehen
  auf  die  von  dem  Kreise
Mohrungen  ausgebaute  Chaussee  von  Groß-Hauswalde
  nach  Schliewe.

7.  —  29.  —  Statut  für  die  Dralnagegenossenschaft  zu23.  —  170.
Zalesie  im  Kreise  Gostyn.  N.  3.

7.  —  20.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verlelhung  des  Eut2  —  258.
eignnngsrechts  an  die  Aktiengesellschaft  Nr.  3.
*  Kostener  Kreisbahnen=  zu  Kosten  zur
Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn
von  Kosten  nach  Gostyn  in  Auspruch  zu  nehmenden
  Grundeigenthums.

7.  —20.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen  —  25.
schaft  zu  Metzdorf  im  Landkreise  Trier.  Ne.  4.

7.  126.  Alerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Stadtgrmeinde  9.  —  270.
Wlesbaden  das  Recht  verliehen  worden  ist,  Nr.  2.
das  zur  Durchführung  des  Ausbaus  des
städtischen  Wasserwertes  noch  erforderliche
Grundelgenthum  im  Wege  der  Entelgnung
zu  erwerben  oder,  sowelt  dies  ausreichend  ist,
mit  einer  dauernden  Beschränkung  zu  belasten.

15.  —  12.  Juni.  Kirchengesetz,  betr.  Ruhegehalts-Ordnun0.10190.  136.

·  fürdeGkistlichknderevangelischilutherischen
  Klrche  der  Provinz  Hannover.

15.  —  29.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zi23.  —  170.
Alt·  Kleppen  im  Ku  Sagan.  vI  Mi.  .

21.  —  20.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  dle  Genehmlgung  eines  Nach2  —  256.

4.  August.  trags  zu  den  Verordnungen  äöber  das  „  Mr.  5.
ritterschaftliche  Kreditinstitut  des32.  —  303.
Fürstenthums  Lüneburg.  Nv  2

24.  —  12.  Juni.Kirchengesetz,  betr.  die  Vertretung  der  evan-  20.  10191.  143.
gelisch-lutherischen  Kirche  der  Prooinz
Hannover  und  der  Bezirks  -Synodalverbände
  der  evangelisch-lutherischen  Kirche
der  Provinz  Hannover  in  vermögensrechtlichen
  Angelegenheiten.

3

Gesetz-  Samml.  1900.
        <pb n="20" />
        XVM

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900

 

Datum
des
Gesetzes  #c

—-Berln.


Inhal  t.

Nr.

bes
Stücks.

Nr.

Gesetzes

 

 

1200.
26.  Mai.

26.  —

26.  —

6.  Juni.

1900.
20.  Mal.

12.  Junl.

26.  Juli.

12.  Juli.

27.  —

27.  —

26.  Septbr.

 

 

S

esetz,  bekr.  die  Erweiterung  des  Staatseisenbahnnetzes
  und  die  Betheiligung  des  Staates
an  dem  Baue  einer  Eisenbahn  von  Trenenbrletzen
  nach  Neustadt  a.  Dosse  sowie  von
Kleinbahnen.

Gesetz,  betr.  die  Vertretung  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Provrinz  Hannover
und  der  Bezirks-Synodalverbände  der
cvangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz
Hannover  in  vermögensrechtlichen  An-Velegenheiten.


Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu
Saborwitz  im  Kreise  Guhrau.

Gesetz,  betr.  die  Bildung  des  Wahlverbandes
der  grösteren  ländlichen  Grundbesltzer
und  deS5  Wahlverbandes  der  Städte  in
den  Haesa,  eltow  und  Niederbarnim
(8§.  bis  114  der  Kreisordnung  vom

er  i872
d  GEtsfetz  ·  Sannil.  von  1881

 

Merd.  Erlaß,  betr.  Bau  und  Betrieb  ber  in
dem  Gesetze  vom  25.  Mal  1900  (Gefetz=  Samml.
S.  ##  vorgesehenen  neuen  Eisen  bahn.
li

Allerh.  Erlaß,  betr.  den  Olenstrang  der  Oberwachtmeister
  der  Landgendarmerie.

Firchengese,  betr.  dle  Bildung  von  Gesammtverbänden
  in  der  evangelisch  lutherischen
Kirche  der  Provinz  Hannover.

**  dbetr.  bie  Blldung  von  Gesammtverden
  in  der  evangelisch-lutherischen  Kirche
8  Provoiy  Hannover.

Gesetz,  betr.  die  Polizeiverwalkung  in  deu
Stadtkrelsen  Charlottenburg,  Schöneberg
und  Rixdorf.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenchaft
  Klelnweidelbach  II  zu  Kleinweldelbach
  im  Kreise  Simmern.

 

19.

20.

29.

21.

22.

24.

27.

36.

 

10188.

10192.

10193.

10184.

10188.

10212.

10213.

10205.

 

270.
Nr.  3.

147.

151.

247

320.
Nr.  1.
        <pb n="21" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900.

XII

 

 

 

Datum  Nusgegeben  Nr.  Nr.
des  1  Inhalt.  der  bes  Stitt.
Gesctzes  at.  Berlin.  Stuͤcks.  Gesehes
1900.  1900.  «
15.Iaui.3.Septbr.NachtragsudeacefatntefütdicEIItwåsseiM-  —  314.
rungsgenossenschaft  der  Wiesen  am  Nr.  1.
Labenz-See  im  Kreise  Rosenberg  vom
10.  Januar  1895.
17.  —  220.  Jul.  Eesetz,  betr.  die  Dienstvergehen  der  Beamten.10207.21.
der  Landes-Versicherungsanstalten.
17.  —  27.  —  Kirchengesetz  wegen  Abänderung  der  Kirchen.  30.10214.2.
Sete  ve  vom  16.  Junl  1875  und  vom  18.  Junl
2,,  betr.  die  Aufhebung  der  Gebühren
für  kirchliche  Aufgebote  und  Trauungen
und  der  Taufgebühren  in  der  erangelischlutherischen
  Kirche  der  Provinz  Han  nover.
17.  —  28.  August.  Sat  1#  die  Entwölserungsgenossenschaft  33.  —  309.
Dackscheld  im  Kreise  Prüm  xW
18.  —  29.  Junl.  wenlel  bes  JIsiimiaisrrs  „  betr.  die  An23.10196.  170.
ung  des  Grundbuchs  für  elnen  Thell  des
Se  des  Amtsgerichts  Gladenbach.
18.  —  4.  August.)  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.  32.  —  303.
elgnungsrechts  an  die  Gemeinde  Irsch  im  Nr  3.
Kreise  Saarburg  zum  Erwerbe  des  zur  Regulirung
  des  Büsterbachs  erforderlichen  Grundeigenthums.

25.  —  29.  Juni.-Gesetz,  betr.  die  Erweiterung  des  Stabtkreises  23.  10195.  166.
Frankfurt  a.  M.
25.  —  17.  Juli.  Oeset,  betr.  die  Regulirung  des  Hochwasserprosils27.10206.  249.
er  Weichsel  von  Gemlit  bis  Pieckel.
25.  —  27.  —  Verordnung  über  das  Inkrastterten  bes  Kirchen-  30.10217.  278.

 

 

gesetzes  vom  15.  Mai  1900,  betr.  Ruhegehalts.
  Ordnung  für  die  Geitlichen  der
Wnprsch  ltherischen  Kirche  der  Provinz
Hannover
        <pb n="22" />
        XX

Chronolvgische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900

 

Datum

bes
Gesetzes  rc#

Ausgegeben
un
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bed
Sticcks.

Nr.
des

 

Gesetzes
FP

Seite.

 

1900.
25.  Juni.

!
E

25.  —

1900.
28.  August.

28.  —

28.  —

28.  —

18.  Okbr.

12.  Jull.

12.  —

 

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  an  die  Gemeinde  Jäckerick
im  Kreise  Königsberg  R.-M.  zur  Entzlehung
und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zur  Herstelkung
  eines  öffen  tlichen  Weges  von  den
am  linken  Oderufer  in  der  Bruchfeldmark  belegenen
  JZäckericker  Loosen  nach  der  Haltestelle
Ren.  Rüdnitz  der  Eisenbahnstrecke  Wrietzen-Jädickendorf
  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  dle  Gemeinde  Wiebelskirchen
  im  Krrise  Ottweller  k  Entzliehung
und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zum
Bau  und  Betrieb  elner  Prlvakanschlußbahn
  nach  der  Station  Neunkirchen  der
Rhein-Rahebahn  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthums.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  EnteignungsSrechts
  an  den  Kreis  Apenrade
ur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer
Kleinbaß  von  Apenrabe  nach  Lügumkloster
in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundelgenthums.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
zu  Oberhersdorf  im  Kreise  Prüm.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Verwaltung  der
Kalserlichen  Marine  zur  Entzlehung  und
ur  dauernden  oder  vorülbergehenden  Be.
fiuttr  des  zum  Iwecke  der  Erweiterung
er  erst  zu  Kiel  bis  an  die  Swentine  in
Anspruch  zu  nehmenden  Grundelgenthums.

Gesetz,  betr.  die  Bildung  der  Wählerobtheilungen
  bei  den  Gemeindewahlen.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlequng

  bes  Grundbuchs  für  einen  Theil  des
Bezlrkes  des  Amtsgerichts  Adenau.

 

33.

33.

25.

 

10201.

10199.

 

310.
Nr.  3.

310.
n  i.

310.
Nr  5.

310.
Nr  6.

355.
iie
        <pb n="23" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900.

XXI

 

Datum

 

 

Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  v  Inhalt.  bes  bes  Seite.
Gesetzes  2c]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes
1900.  1900.

30.  Juni.28.  August.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.]33.  —  310.
tignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Nr.  7.
Crefeld  zum  Erwerbe  des  zu  der  geplanten
Enweiterung  des  städtischen  Wasserwerkes
und  zum  Schutze  desselben  vor  Verunreinigung
erforderlichen  Grundeigenkhums.

2.  Jul..  Juli.  Hohenzollerusche  Gemeindeordnung.  26.0202.  19
2.  —  17.  —  Gesetz,  betr.  die  Aenderung  und  Ergänzung  der  26.0203228.
Hohenzolleruschen  Amts-  und  Landesordnung.


2.  —  17.  —  Gesetz,  betr.  Aenderung  des  Verfahrens  für  die  26.0204245
Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten
in  den  Hohenzolleruschen  Landen.
2.  —  20.  —  Gesetz,  betr.  die  Umgestaltung  der  birekten.0208.252
Staatssteuern  in  den  Hohenzollernschen
CLanden.
2.  —  26.  —  Cesetz  über  die  Fürsorgeerzlehung  Minder-  10210.  264.
jähriger.
2.  —  128.  August.]  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  —  310.
schaft  zu  Feuerscheid  im  Kreise  Prüm.  Nr.  8.
2.  —  26.  Septbr.]  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen.3.  —  320.
schaft  zu  Wallersheim  im  Kwise  Prüm.  Nr.  2.
3.  —  12.  Jull.Gesetz,  betr.  Maßfnahmen  zur  Verhütung  vo  24.40197.171
Hochwassergefahren  in  der  Provinz
Schlesien.
3.  —  28.  August.]  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen.33  —  310.
schaft  U  zu  Lahr  im  Kreise  Bltburg.  r.
4.  —  12.  Juli.  Verfügung  des  Justizministrrs,  betr.  die  nu  24.  10200.  184.
leyung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des
Bezirfes  des  Amtsgerichts  Bledenkopf.
7.  —29  —  Hersetz,  betr.  das  Ruhegehalt  der  Orgg  31.  279.

nisten,  Kantoren  und  Küster  und  die  Fürsorge
  für  ihre  Hinterbliebenen  in  der  evangelischen
  Landeskirche  der  älteren  Pro-Vinzen.
        <pb n="24" />
        XXII  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900.
Datum  —  Nr.  Nr.
us  ilvß  Inhalt.  des  bes  Seite
Gesetzes  2c.Berlln.  Stücks.Gesetzes
1900.900.
7.  Jull.  28.  Juli.  Kaichg,  betr.  das  Ruhegehalt  der  Or.  31.10218.21
anisten,  Kantoren  und  Küster  und  die  (Anl.)
gensbe  für  ihre  Hinterbliebenen.
7.  —  28.  August.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.]  —  310.
eignungsrechts  an  die  Stadt  Barmen  Fr.  10.
#un  Erwerb  oder  zur  dauernden  Beschränkung
es  zur  Durchführung  der  geplanten  Regulirung
  der  Wupper  erforderlichen  Grundeigenthums.

7.  —28.  —  Statut  des  Damerow-Vehlgaster  Deich3.  —  311.
verbandes  im  Kreise  Westprignitz.  E-.
7.  —  26.  Sepibr.  Statut  für  die  Uchte-Ent-  und  Bewässe-  36.  —  320.
rungsßenossenschaft  im  Kreise  Stendal  zu  iisWc
Stenda
9.  —  4.  August.]  Gesetz,  betr.  die  Bewilligung  weiterer  Staats  32120  293.
mittel  zur  Verbesserung  der  Wohnungsver.
W  von  Arbeltern,  die  in  staatlichen
etrieben  beschäftigt  sind,  und  von  gering  besoldeten
  Staatsbeamten.
9.  —  3.  Septbr.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  34.  —  314.
schaft  V  zu  Idesheim  im  Krifse  Bltburg.  Nr  2.
9.  —  26.  —  Statut  für  die  Drainagegenossen-chaft  zu  36.  —  321.
Dorf  Konarzewo  im  Kreise  Krotoschin.  Nr.  4.
12.  —  4.  August.]Gesetz,  betr.  die  Gewährung  von  wischenkredit  32.10222.300.
i  Rentengutsgründungen.
12.  —  s27.  Julsl.Kirchengesetz,  betr.  Agende  für  die  evban0.1.  276.
elisch  kutherischc  Kirche  der  Drovinz
annnover.
12.  —27.  —  Kirchengeset  wegen  Hrgänung  #  #urchengesiten  30.10216.,
vom  2.  Juli  1876,  betr.  die  bußtägliche
Gottestienstordnun  in  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Pooi  Hannover.
        <pb n="25" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900.

XXIII

 

Datum

bes
Gesetzes  2c.

Berlin.

Ausgegeben
mm

Jnhalt.

 

Seite.

 

1900.
12.  Jull.

23.  —

25.  —

25.  —

1900.
26.  Septbr.

4.  August.
26.  Jull.

28.  August.

28.  Jull.

28.  August.

28.  —

3.  Septbr.

 

Allerh.  Erläh,  betr.  die  Verleihung  des  Entrignungsrechts
  an  die  Aktiengesellschaft
  Kleinbahn  Bismark-Kalbe
a.  M.-Beezendorf=  zu  Kalbe  im  Kreise
Salzwedel  für  bie  zum  Bau  und  Betrieb  einer
Kleinbahn  von  Bitzmark  über  Kalbe  nach
Beetzendorf  mit  Verbindungsgleis  nach  dem
Kornhause  Beectendorf  erforderlichen  Grundstücke.


Gesetz,  betr.  die  Waarenhaussteuer.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlang
  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des
Bezir#e#s  des  Amtsgerichts  Böhl.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Kleinbahn.
Aktien  gesellschaft  Culmsee  -Melno=  zu
Culmser  zur  Eutziehung  und  zur  dauernden

Kleinbahn  von  Culmsee  nach  Melno  in  Anspruch
  zu  nehmenden  Grundeigenthums.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Münden  (Hann.)

betr.  die  Verpflichtung  der  Gemelnden  in
ver  Drovinz  Hannover  zur  Bullenhalung.


Gesetz,  betr.  dle  Verpflichtung  der  Gemelnden
in  der  Provinz  Westfalen  zur  Bullenhaltung.


Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des
Bezirles  des  Amtsgerichts  Gladenbach.

Allerh.  Erlaß,  betr,  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chaussee.
Lenetrer  z  auf  die  ar  un  Kreise

estprign  neu  erdaute  ee  von
Wittenberge  nach  Babekuhl.

 

Beschränkung  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer

 

32.
29.

33.

31

33.

32

34.

10221.
10211.

10219.

10225.

10226.

10223.

 

 

321.
Nr.  5.

311.
Nr.  12.

291
306.
307.

801.
        <pb n="26" />
        XXIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900.

 

Datum

des
Gesetzes  rc.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
—
Stücks.

Nr.

 

des
Gesetzes.

VW

Eeite.

 

1900.
26.  Juli.

25.  —

1
!

1900.
3.  Septbr.

18.  Oktbr.

18.  —

4.  August.

28  —

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angebängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  von  dem  Kreise
Oberbarnim  erbauten  Chausseen  von  Werzalhen
  nch  Gielsdorf  und  von  Trampc  nach

rädorf.

Allerh.  Erlaß,  betr.  bie  Anwendung  der  dem
Chausscegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehämgten
  Bestinmnungen  wegen  der  Chausseedaltzeiveroth
  auf  die  Chaussee  von
Mellen  nach  Wenbisch-Warnow  mit  Abzweigung

  von  Drötilin  nach  der  Milower

Brücke,  so  lange  dleselbe  vom  Kreise  West-Prignitz

  chaussermäßig  unterhalten  wlrd.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  rc.  an  den  Kreis  Goldberg.-Haynau
  für  die  von  demselben  zu
bauende  Chaussee  von  Havuau  bis  zur  Grenze
mit  dem  Landkreise  Liegnitz  in  der  Richtung
auf  Langenwaldau.

Allerb.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  des  Enkelgnungsverfahrens
  zur  Entziehung  und
ur  dauernden  Beschränkung  des  bei  der  von
er  Staatsbanverwaltung  auszuführenden
  Errichtung  eines  Leuchtfeuers  zu  Staberhuk
  auf  Fehmarn  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grunteigenthuns.

Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  m
Weichau  im  Kreise  Froystadt.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  bie  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Thell  der
Vezlrie  der  Amtsgerichte  Solingen,  Opladen,
Elberfeld  und  Mettmann.

Verordnung  ##r  Ausführung  des  Reichsgesetes
betr.  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung
  vom  30.  Junl  1900.

 

 

 

4.

34.

36.

27.

37.

32.

33.

 

10224.

10227.

 

31b.
Ne.  4.

321.

*
r*l–is

Nr.  3
302.

308.
        <pb n="27" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900.  XXV
Datum  F#sgegeben  Nr.  Nr.
ber  zn  Inhalt.  des  desemite.
Gesetzes  r.]Berlin.  Stücks.  Gesetzes
1900.  1900.
30.  Juli.  3.  Septbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verlängerung  der  Frist,,  —  315.
18.  Oktbr.  welche  1.  der  Brohlthal-Eisenbahngesell-  fr.  6.
schaft  in  dem  Allerhöchsten  Erlasse  vom  16.  O7.  —  355.
tober  1899  für  die  Herstellung  dieser  on  §
Lesetzt  ist,  hinsichtlich  der  ganzen  Bahnstrecke
von  Brohl  ble  Kempenich  weiter  bis  zum
1.  Januar  1901,  2.  der  Aktiengesellschaft
der  Cöln.  Bonner  Kreisbahnen  in  der
Allerhöchsten  Konzessionsurkunde  vom  15.  August
  1898  für  die  Herstellung  der  Bahnstrecken
Cöln—-Wesseling-Bonn  (Rheinuferbahn),  Godorf-Sürth
  und  Dransdorf-Staatsbahngüterbahnhof
  gesetzt  ist,  bis  zum  15.  August  1002.
30.  —  3.  Septbr  Statut  für  die  Entwäs  serungsgenossen-  34.  —  315.
schaft  m  Sorgau  im  Kreise  Grottkau.  Nr.  7.
30.  —  3.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  34.  —  315.
schaft  zu  Boberwitz  im  Kreise  Sprottau.  Drr.  6.
30.  —  3.  —  Statut  für  die  Entwässerunygsgenossen.4.  —  315.
schaft  zu  Benkowitz  im  Kreise  Ratibor.  Nr.  .
30.  —  26.  —  Allerh.  Erlass,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes3.  —  321.
zur  daueruben  Beschränfung  des  Grunbtigen-  Atr.  7.
tlunns  an  die  Stadt  Fraukfurt  a.  M.  bebufs
  Anbringung  von  Rosetten  au  den  Strasien  ·
seilen  von  Hänsern  zwecks  Befestigung  von
Querdräthen  für  den  elektrischen  oberirdischen
  Straßenbahnbetrieb  in  denjenlgen
  Strahen  der  Stadt  Frankfurt  u.  M.,
in  welchen  die  Aufstellung  von  Masten  für
solche  Querdrähte  nicht  gestattet  werden  kann.
30.  —  26.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu  36.  —  321
Sponsberg  im  Kreise  Trebnitz.  Ver.
30.  —  26.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen.36.  —  321.
schaft  Eisliethen  bun  Kreise  Fischhausen.  r.9.
30.  —26.  —  itt  sürbie  Entässerungsgenossenschaft  36.  —  321.
zu  Sellerich  im  Kreise  P  Ar.  10.
Cese-  Samml.  1900.  4
        <pb n="28" />
        XXVI  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900.
Detum  raes  Nr.  Fr.
Inhalt.  bes  des  Seite
*—  *-  fi*6  Stücks.  Gesetzes.
1900.  1900.
30.  Inli.  18.  Ottbr.  Statut  fuͤr  bie  Entwisserung##rnollen-  37.  —  355.
schaft  zu  Zechelwitz  im  Kreise  Steinau  g.  O  *'·1
30.  —23.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verlelhung  deg  Ent.  —  36I.
eignungbrechts  an  dle  Stadtgrmeinde  Nr-.
Münster  i.  W.  zum  Erwerb  oder,  sowolt  dies
ausreichend  ist,  zur  dauernden  Beschränkung
des  zur  Anlage  von  Rleselfeldern  in  der
Cör-  und  Gelmerheide  für  die  städtischen  Abwässer
  und  für  die  damit  in  Verbindung
Feheee  Anlagen  (Herstellung  des  Juleitungs.
ls  21c.)  erforderlichen  Grundeigenthums.
30.  —  23.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verlelhung  des  Ent.  28.  —  361.
eignungsrechts  an  bie  Stadtgemeinde  Unna  Ar.
t  Entzkehung  oder,  soweit  dies  ausreichend
r  zur  dauernden  Belastung  des  zur  Ver.
legung  und  daueruden  Unterhaltung  des  in
dem  landespolizeilich  genehmigten  Projekte  für
die  Kanalisation  des  oberen  Thelles  der
ga  Unna  vorgeseiemen  Stammkanals  noch
rderlichen  Grundeigenthums.
6.  August.18.  —  Statut  für  die  Entwsserungsgenofeu-  97.  —  355.
schaft  Schudebarsden  im  Kreise  M  Fr.  6.
6.  —18.  —  Statut  für  die  Entwölserungsgenosfen-  87.  —  356.
schaft  zu  Rewel  im  Lanbkreist  Tri  Nr.  7.
6.  —  28.  Novbr.]  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen.].  —  372.
schaft  Münstermaifeld  und  Pillig  im  Nr.  1.
Kreise  Mayen.
6.  —  27.  Der.  Allerh.  Urkunde,  betr.  die  von  der  Dortmunbä  —  381.
zr  1

 

 

Gronau-Enscheder  Elsenbahngesell-.
schaft  beschlosent  k00  0eemhrun  ihres  Grundkapitals
  auf  30  000  000  Mark  durch  Ausgabe
weitrrer  —3  im  Betrage  von
6000000  Mark  und  dle  Glei  —  der
Simm  Pioritäts-Aktien  mit  Stamm-
        <pb n="29" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900.  XXV

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  ili“  Inhalt.  der  bes  Seite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.Gesetzes
1900.  1900.
8.  August.  Ottbr.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  bes  t.  37.  —  366.
tignungsrechts  an  leinbahn.  #  8.

Aktiengesellschaft  Marienwerder  zu
Marlenwerder  zur  Entzlehung  und  zur  dauernden
  Beschränkung  des  zn  Bau  und  Berrieb
einer  Kleinbahn  von  Groß  -Falkenau  nach
Stamgendorf  (Grenze  mit  Russenau)  nebst  Ab-——
  nach  der  Quckerfabrik  Richtsfelde,

ch  Gutsch,  dem  Weichselhafen  bel  Kurzebrack
und  dem  Bahnhofe  Marienwerder  der  Eisenbahn
  Graudenz-Marienburg  in  Auspruch  zu
nehmenden  Grundeigenthums.

20.  —  3.  Septbr.  Verordnung  über  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes,!#.226.  313.
betr.  daß  Ruhegehalt  der  Organisten,
Kantoren  und  Küster  und  die  Fürforge  für
ihre  Hlnterbliebenen  in  der  evangelshen
Kondes  firche  der  älteren  Provinzen,  vom

 

v.  Jull  1900,
20.  —  3.  —  Verordnung,  betr.  die  Errichtung  eines  Rhein.4.0229.418114.
schiffahrtsgerichts  in?  Naßorg.
20.  —  18.  Oktbr.  Statut  für  die  Ltraälserungag  nassen  37.  —  356.
schaft  III  zu  Watzerath  im  Kreise  D#  Nr  9.
20  —.18.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  dle  Genehmigung  des  V.  Nach,.  —  356.
trags  zum  revibirten  Statute  der  Land.  —
schaft  der  Provinz  Sachsen.
20.  —  18.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.3.  —  866.
eignungsrechts  an  bie  Kleinbahn-  Aktien-  11.

8  ellschaft  Selters  -  Hachenburg  zu
Jerlin  zur  Entziehung  und  zur  dauernden
Beschränkung  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer
Kleinbahn  von  Selters  über  Herschbach  nach
Hachenburg  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grund- 



elgenthums.
20.  —18.  —  Konzessi  genuräund,  betr.  die  Ausdehnung  des97.  —  356.
Brölthaler  Eisenbahnunternehmens  Mr.  12.

auf  den  Ban  und  Betrieb  lcwwl
Nebenelsenbahnen  von  Herresbach  nach

und  von  Oberpleis  nach  #2:  2onrn
den  Erwerb  und  Betrieb  der

Thalbahn.

 

 

 

 

 

4
        <pb n="30" />
        XXVII  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900.
Datum  Kusgegeben  Nr.  Nr.
i  i*r  Inhal  t.  ter  tes  Eeite.

Gesehes  2c.]  Berlin.  Stücks.Gesetzes

1900.  1900.

20.  Angust.  18.  Ottbr.  Kouzessionsurkunde,  betr.  den  Bau  und  Betriebs  37.  —  357.
der  vollspurigen  Nebeneisenbahnstrecke  von  Nr.  13.
Hain  nach  Marienborn  durch  die  Eisern-Siegener
  Eisenbahngesellschaft.

20.  —  18.  —  Statnt  für  die  Eutwässerungsgenossen.37  —  357.
schaft  am  Bruchgraben  von  Adlum  bis  Nt.  14
Sarstedt  zu  Hildesheim  im  Laudkresse
Hildesheim.

20.  —  I.  Novbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  ——  bes  Ent.30.  —  367.
eignungsrechts  an  die  Gemeinde  Weißen.  Ar.  1.
born  zum  Erwerb  oder,  soweit  dies  aus.
reichend  ist,  zur  dauernden  Beschränkung  des
zur  Aulage  der  geplauten  Wasserleltung
erforderlichen  Grundeigenthums.

20.  —  27.  Dezbr  KFonwessionhurimuubel  betr.  den  Bau  und  Betrieb43.  —  381.

sch  malspurigen  Nebeneisen  bahn  von  Nr.  2.
Ve  über  Söllmnitz  und  Kayna  nach  Spora
Winsekoit  und  Wuitz-Mumsdorf  mit  einer
bzweigung  von  Söllmnitz  zur  Reußengrube
durch  die  Gera-Meuselwit-Wnitzer  Eisenbahn-Aktiengesellschaft
  innerhalb  des  Preußischen
Staatsgebiets.

22.  —-Or.  Statut  für  die  Schwetzkau-Deutsch-Wilkeer.  —  357.
Entwässerungsgenossenschaft  im  Kreise  Nr  15.
Cissa.

27.  —2.  Septbr.]  Verordnung  über  bie  den  Instizbeamten  beii  36.10231.1
Dienslgeschäften  außerhalb  des  Gerichtsorts  zu
gewährenden  Tagegelder  und  Relseko  bel.

27.  —  18.  Oübr.]  Statut  für  dle  Drainagegenofsenschaft  zu  37  —  357.
Binsfeld  im  Kreise  Wittlich  Ar.  18.

27.  —  18.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen.37.  —  357.
schaft  zu  Stahl  im  Kreise  Bitburg.  Nr.  17.

27.  —  28.  Nopbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.4s.  —  372

 

 

eignungsrechts  an  den  Kreis  Hergogthum
Lauenburg  zur  Entzlehung  und  zur  dantenn
den  Beschränkung  des  für  die  Herstellung  von  vor
uwegungen  ur  Fahrbrücke  über  den  ia
Travekanal  zwi  rn  Göttin  und  Güster  in
Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums.
        <pb n="31" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900.  XXIX

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.

dea  zu  In  h  alt.  bes  ben  Seite.
CGesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.]Gesetzes
1900.  1900.  *

29.  August.].  Septbr.]  Verordnung,  betr.  dle  Juständigkeit  der  Ver,5.0.f17
waltungsgerichte  und  den  Instanzenzug
für  Strritigkeiten,  welche  nach  reichsgesetzlicher
Vorschrift  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu
entschelden  find.

20.  —  15.  Oktbr.  Stalut  für  die  Peine-Telgter  Entwässe..  —  157.
rungsgenossenschaft  zu  Mine.  Nr.  18.

29.  —  23.  —  Statut  für  die  Eut=  und  Bewässerungs.8  —  L—
Li  enschaft  zu  Dockendorf  im  Kreise  Nr.  3.

ktburg.

29.  —  14.  Novbr.  Statut  für  die  Winseldorf.  Oeligborfer  —  370.
Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  Nr.  1.
zu  Winselborf  im  Krrise  Steinburg.

3.  Sepibr.  23.  Okibr.]  Statut  für  die  Ent.  und  Dewässerung".  38.  —  al.
genossenschaft  zu  Chmlellowitz-Birko-  Nr.  4.
witz  im  Kreise  Oppeln.

14.  —  18.  —  Statut  des  Entwässerungsverbandes  fürnßs  7.  —  357.
das  neue  Slel  in  Spieka-Neufeld  des  Nr.  19.
Kreises  Lehe.

14.  —  1.  Nerbr.Stalut  für  die  Entwässerungsgenossen.  —  367.
schaft  1II  zu  Wolsfeld  im  Kreise  Bitburg.  Nr.  2.

14.  —  1.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen.  —  367.
chaft  U  zu  Rommersheim  im  Kreise  Ne.  3.

rum.

14.  —  1.  —  Stakut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft39.  —  367.
zu  Lasel  im  Kreise  Prüm.  Ne.  4.

14.  —  14.  —  Allerb.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes  40.  —  370
zur  Entziehung  von  Grundeigenthum  Nr.  2.
an  den  Reichs.  (Militär.)  Fiskus  behufs

erbung  einet  Truppenübungsplatzes  für
das  VI.  Armerkorps  bel  Neuhammer  am
·  Queis.

19.  —  23.  Okibr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.38.  —  a61.
elgnungsrechts  an  den  Provinzialver-  Nr.  5.
band  der  Provinz  Schlesien  zum  Erwerb
oder,  soweit  dies  ausreichend  ist,  zur  dauernden
Beschränkung  des  zur  Anlage  der  bel  Marklissa
  geplanten  Thalsperre  erforderlichen
Grundeigenthums.
        <pb n="32" />
        XXX

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900.

 

Datum
des

Gesehes  2c.

Ausgegebe
Pi.

Berlin.

Inhalt.

Nr.
—
Stücks.

 

 

1900.
19.  Septbr.

1.  Oktbr.

 

1900.
14.  Novbr.

23.  Ottbr.

14.  Novpbr.

27.  Dezr.

28.  Novpbr.

28.  —

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verlelhung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde
Crefelb  zur  Entziehung  und  zur  dauernden
Beschränkung  des  für  den  Bau  eines  Rheinbafe#s
  bei  Linn  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthums.

 

Verordnung  über  die  Ausübung  der  Rechte
des  Staates  gegenüber  den  Gesammtoverbänden
  in  der  evangelisch  lutherischen  Kirche
der  Provinz  Hannober.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Kerschkow  im  Kreise  Lauenburg
i.  Pomm.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Gemrinde
Groß-Flottbek  im  Kreise  Pinneberg  das
Recht  verliehen  worden  ist,  das  zur  Aus.
fübrung  der  geplauten  Kanallsation  der  Ortschaft
  noch  erforderliche  Grundelgenthum  im
Wege  der  Enteignung  zu  erwerben  oder,
soweit  dies  ausreichend  ist,  mit  einer  dauernden
Beschränkung  zu  belasten.

Allerh.  Erlaß,  betr.  dle  Genehmigung  der  von
dem  Generallandtage  der  Neuen  Westpreußischen
  Landschaft  wegen  Abänderung
des  Landschaftsstatuts  gefaßten  Beschlüsse.

Allerh.  Erlaß,  beir.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Actiengesellschaft
„Bad  Orber  Kleinbahn-  zur  Entziehung
und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zum
Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von
Wächtersbach  nach  Orb  in  Anspruch  zu
nehmenden  Grundeigenthums.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes
zur  Chausseegelberhebung  7.  an  den
Kreis  Trebnitz  für  die  von  ihm  ausgrbaute
Chaussee  von  der  Wohlauer  Kreisgrenze  über
Kottwitz,  Pannwitz  und  Bahnhof  —'i
bis  zum  Ostansgange  des  Dorfes  Schcbitz.

 

4.

41.

41.

 

10233.

 

370
Nt.  4

359.

381.
e

373.
Nr.  3.

373.
Nr.  4.
        <pb n="33" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900.

XXXI

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

zu
Berlln.

Ausgegeben

Inhalt.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.

bel
Gesetzes
M.

 

Seite.

 

1900.
B.  Oktbr.

1900.
28.  Novbr.

18.  Oktbr.

28.  Nopbr.

28.  —

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  dle  Insterburger
Klelnbahn-Aktlengesellschaft  m  Königsberg
  l.  Pr.  zur  Entziehung  und  zur  danernden
Beschränkung  des  zum  Bau  und  Betriebe  der
Kleinbahnen  1.  von  Insterburg  nach  Trempen
mit  Abzwelgung  nach  Lindenhof,  2.  von
Insterburg  nach  Nagnit,  3.  von  Insterburg
nach  Skaisgirren  mit  Abzweigung  nach  Piplin,
4.  von  Groß.  Britkanien  nach  Kankehmen  mit
Abzweigung  nach  Seckenburg  und  5.  von
Pogegen  nach  Schmalleningken  in  Anspruch
zu  betmenden  Grundeigenthums.

Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Bewässerung
der  Wiesen  am  Kalkbach  bei  Drawehn.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Stabtgemeinde
Cassel  das  Recht  verliehrn  worden  ist,  das
zur  Durchführung  der  städtischen  Kaualisation,
  und  zwar  zur  Herstellung  und  dauerunden
  Unterhaltung  des  Vorfluthkanals  der
Schützenstraße  im  Zuge  der  Straße  G6,
Dückeranlage  bei  der  Fulda  und  des  Vorfluthkanals
  der  Wolfsangerstraße  im  Juge  der
Straße  K  3  noch  erforderliche  Grundeigenthum
im  Wege  der  Entelgnung  zu  erwerben  ober,
soweit  bies  ausreichend  ist,  mit  einer  dauernden
  Beschränkung  zu  belasten.

Bekanntmachung,  betr.  die  Redaktion  der  Hohenzolleruschen
  Amts-  und  Landesordnung.

Statut  für  die  Entw#s  ¾lb  t
zu  Pe  kret  6äq  an  eer  Facf  4  Weln  scha

Statut  für  die  Entwässerungsgenofsenschaft
Drätlack  im  Kreise  Gerdluch  ienschaf

 

 

 

41.

41.

67.

41.

41.

 

 

381.
Nr.  5
        <pb n="34" />
        XXXII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900.

 

Datum

des
Gesetzes  rc.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.

6
Stücks.

Nr.

 

bdes
GCesetzes.
*V

Seite.

 

1900.
13.  Okibr.

19.  —

23.  —

24.  —

1900.
12.  Dezbr.

28.  Novbr.

12.  Dezbr.

27.  —

1  Novbr.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  „Besleihung  bes  Enteignungsrechts
  2#.  den  Kreis  Guben
für  den  Bau  von  *!  aussein  1.  von  bem
Bahnhofe  Kerkwit  der  Cimeennce  Cottbus—
Guben  bis  zur  Einmündung  der  Chaussee

Steinsdorf-Sembten-Granow-Schenkendöberm
in  die  Chaussee  von  Guben  nach  Cottbus,
2.  von  der  Oderablage  in  Nafhor  nach  Zuhr.
mannsruh  zum  zgeat  an  dle  Chaussee  von
Guben  nach  Reuzelle.

Statut  für  dle  Entwässerungsgenossenschaft
zu  Tillowlz  im  Kreise  Falkenberg  O.  S.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  20.  Februar  1840  angehängten
  Bestimmungen  wenen  der  Chausseevollzeivergehen
  auf  die  unen  erbauten
blusien  1.  von  Zeitz  nach  Kayna  und  2.  von
Jeus  nach  Neumühle  mit  Abzweigung  nach

Grana.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  det  Ent.
eign  ungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin
behufs  Erwerbung  der  ur  bebauungsplan--mäßigen
  Herstrllung  des  östlich  der  Thaerstraße
belegenen  Theiles  der  Frankfurter  Allee  erforderlichen
  Flächen.

Nachtrag  zu  dem  Statute  für  dlie  Ent-  und  Be.
wässerungsgenossenschaf  tzu  Gr.  Strengeln
  im  Kreise  Angerburg  vom  18.  März  1891.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Eraum  für  einen  Theil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Biedenkopf.

Verfügung  ber  E  betr.  die  1
gung  dbuchs  für  einen  Theil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichis  Saarsouls.

 

 

4.

41.

43.

43.

39.

39.

10234.

10235.

 

 

378.
Irr.

—2
*

78.
Nr.  2.

382.

t.  7.

363.

364.
        <pb n="35" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900.  XXXIII

 

Nr.  Nr.

 

 

Datum  Ausgegeben
des  1  Inhal  t.  der  des  ESeite.
Gesches  ꝛc.s  Berlin.  Stũcks.  Gesetzes
1900.  1900.

21.  Oklbr.27.  Dezor.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.3.  —  382.
eignung  rechks  an  den  Krris  Schmiegel  r.  6.
zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Klein.
bahn  von  Kriewen  nach  Ujazd  in  Anspruch
zu  nehmenden  Grundeigenthums.

214.  —  Nachtrag  zu  dem  Statute  des  Gliepener  Me.43.  —  382.
liorationsverbandes  vom  29.  Mai  1895.  Nr.  9.

*
l
—

Nopbr.  Verfügung  des  Justinministers,  betr.  anderweitigee  399.10236.364.
Bestimmungen  über  die  Bildung  von  Ortsgerlchtsbezirken
  und  über  den  Sitz  von
Ortsgerichten  im  Oberlanbesgerichtsbezirke

Frankfurt.
29.  —  27.  Dezbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  tes  Rechtes3  —  382.
ur  Chansseegelderhebung  an  den  Kreis  N.  10.

ranken  stein  für  die  von  ihm  erbaute
Chaussee  vom  Domanlalhofe  Lampersdorf  bis
zur  Reichenbacher  Kreisgrenze  bei  Weigelsdorf.

29.  —  127.  —  Statut  für  die  Eutwässerungsgenossen.43.  —  382.
schaft  UI  zu  Alsdorf  im  Kreise  Bitburg.  Nr.  11.

2.  Novbr.4.  Novör.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An-  40.  10237.  369.
legung  des  Grun  doͤuchs  für  einen  Thell  bes
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Saarlouis.

12.  —  7Dzbbr.  Nachtrag  zu  der  Urkunde  vom  1.  Oktober  189933.0246.30.
betr.  die  Stiftung  der  Rothen  Kreuz-Medaille.


14.  —  28.  Novbr.]  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  n.,.l.N1.

legung  des  Grundbuchs  fäür  einen  Theil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Duder  stadt.

16.  —28.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An  41.  10239.  372.
legung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Gladenbach.

23.  —  2.  Dezbr.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  usl  42.  376.
legung  des  Grundbuchs  für  einen  Thel  des
Bezirkes  des  Amtsgerlchts  Frankfurt  a.  M.

 

 

 

 

 

Seset=  Samm.  1900.  5
        <pb n="36" />
        XXxIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900.

 

 

Datum  Musgegebeu  Nr.  Nr.
bes  i  Junhal  t.  bes  res  ESeite.
Gesetzen  r.  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1900.  1900.
28.  Novbr.2.  Dezbr.  Verordmung,  betr.  die  anderweite  Abgrenzun  42.102405.
der  Bezirke  der  Königlichen  Oberbergämter
zu  Dortmund  und  Vonn.
28.  —2.  —  Verfügung  des  IJustizministers,  betr.  die  Un..7
legung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Böhl.
1.  Dabr.2.  —  Verrfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An.  110243.  377.
l#n  des  Grundbuchs  für.  einen  Theil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Saarlouis.
5.  —  12.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Au-]  42.  110214.  378.
legung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Montabaur.
21.  —27.  —  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiten  43.1025.  379
Häuser  des  Landtags.

 

 

 

Redigirt  un  Durrau  des  Sicatmnisteriuns.
Gerlin,  detruckt  in  der  Relchsdruckerei.
        <pb n="37" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preuß  ischen  Staaten.

r.  1.—

—  Verordnung,  betressend  die  Bestimmung  von  Hinlerlegungsstellen  für  die  Fürstemhümer  Waldeck
und  Myrmont,  S.  1.  —  Allerhöchster  Erlaß,  detressend  die  Veilegung  der  Rechte  der  juristischen
Personlichkrit  an  die  Versi  scherungsgesellschaften  auf  Oegenseitigkeit,  S.  #.  —  Verfügung
des  Justizminillers,  betreffend  die  Aulegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezlries  des
Amtsgerichts  Biedenkopf,  S.z2.  —  Bekann  tmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872

durch  die  Regierungs=  Amtsblätter  publitirten  landelherrlichen  Erlasse,  Urkonden  2c.,  S.  3.

*  “r
(N#  10152.)  Verordnung,  betreffend  die  Bestimmung  von  Hinterlegungsstellen  für  die
Fürstenthemer  Waldeck  und  Pyrmont.  Vom  27.  Dezember  1899.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  K  König  von  Preußen  2c.

verordnen  in  Gemäßheit  des  zwischen  Preußen  und  Waldeck-Pyrmont  geschlossenen
Vertrags  vom  2.  März  1887  auf  den  Antrag  Unseres  Staateministeriums,
##s  fo  gt:

 

Einziger  Artikel.

Kür  die  Hinterlegung  von  Geld,  von  Werthpapieren  auf  Inhaber,  von
Werthpapieren  auf  Namen,  auf  welche  die  Zahlung  dem  Inhaber  geleistet  werden
kann,  und  von  Kostbarkeiten  wird.  die  Zuständigkeit

der  Regierung  in  Cassel  auf  die  Färstlich  Waldeck-Pyrmontischen  Amtsgerichtsbezirke
  Arolsen,  Corbach  und  Niederwildungen,
der  Regierung  in  Hannover  auf  den  Fürstlich  Waldeck-Pyrmonkischen
Amtsgenhtsbezirk  Pyrmont
ausgedehnt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  27.  Dezember  1899.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  Thielen.  Flhr.  v.  Hammerstein.

Schönstedt.  Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowskv.  Gr.  v.  Bülow.
Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.
——  —  —  —

csct-Sammt.  1900.  (Nr.  10152—10154.)  1

Ausgegeben  zu  Verlin  den  1.  Jannar  1900.
        <pb n="38" />
        –  2  —.—

(Nr.  10153.)  Allerhschster  Erlaß  vom  27.  Dezember  1899,  betreffend  die  Beilegung  der  Rechte
der  juriftischen  Persönlichkeit  an  die  Versicherungsgesellschaften  auf  Gegeuseitigkeit.


A##  Ihren  Bericht  vom  16.  d.  M.  will  Ich  den  bestebenden,  landespolizeilich
genehmigten  Versicherungsgesellschaften  auf  Gegenseitigkeit,  welche  in  Preußen
ihren  Sitz  haben,  mit  Einschluß  der  in  Liquidation  befindlichen,  hiermit  die
Rechte  juristischer  Personen  verleihen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Neues  Palais,)  den  27.  Dezember  1899.

Wilhelm.

Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Brefeld.  Frhr.  v.  Rheinbaben.

An  «
die  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten,
der  Instiz,  für  Handel  und  Gewerbe  und  des  Innern.

—  —  —  —  —  —

(Nr.  10151.)  Verfügung  des  Instizministers,  betrefiend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirkes  des  Amtögerichts  Bledenkopf.  Vom  20.Dezember  1899.

A#½#  Grund  des  K.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiete  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895  (Gesetz
Samml.  S.  481)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  An.
sprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  daselbst  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Biedenkopf  gehörigen  Gemeindebezirk

  Mornshausen

am  1.  Februar  1900  beginnen  soll.

Verlin,  den  29.  Dezember  1899.

Der  Justizminister.
Schönstedt.
        <pb n="39" />
        —.—  3  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesehes  vom  10.  April  1872  Geset  ·  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

J.

to0

2

—

die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  1  9.  April  1899,  betreffend  den  Bau
und  Betrieb  einer  vollspurigen  Nebeneisenbahn  von  Ibbenbüren  ũber  Brochterbeck,
  Tecklenburg,  Lengerich  und  Versmold  nach  Gütersloh  mit  einer
Abzweigung  von  Brochterbeck  nach  dem  Dortmund--Ems-Kanal  (Tentoburger
  Waldeisenbahn)  durch  die  Teutoburger  Waldeisenbahn-Gesellschaft,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Osnabrück  Nr.  50  S.  361,
ausgegeben  am  15.  Dezember  1899  Gu  vergl.  die  Bekanntmachung
Jahrgang  1899  S.  658  Nr.  1)

.  das  am  6.  November  1899  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  Gilgenau  im  Kreise  Osterode  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  50  S.  679,  ausgegeben
am  141.  Dezember  1899;

.  das  am  8.  November  1899  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die

Entwässerungsgenossenschaft  zu  Neukirch  Höhe  im  Kreise  Elbing  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  50  S.  434,  ausgegeben
  am  16.  Dezember  1899;

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  14.  November  1899  wegen  Ausfertigung

  auf  den  Inhaber  lautender  Anleibescheine  der  Berliner  Stadtspnode
  im  Betrage  von  acht  Millionen  Mark  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  51  S.  524,
ausgegeben  am  22.  Dezember  1899.

Retigirt  im  Burran  des  Staalamiulsteriums.
Beriln,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="40" />
        <pb n="41" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preuhischen  Staaten.

 

Inhalt.  Allerhöchster  Ersaß,  betreffend  die  Aenderung  von  Amtstiteln  innerhalb  der  Verwallung  der
Statsarchive,  S.  z.  —  Versügung  des  Jusizministers  wegen  Aufihebung  des  Hypothelen##nt
in  Mentjoie,  S.  u.  —  Versätung  des  r7  betressend  die  Unlequng  des  Grundbuchs
für  einen  Theil  des  Bezirles  des  Amtsgerichts  Benn,  S.  S.  —  Verfügung  des  Jultizministers.
betressend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  i  des  Bezirles  des  Amisgerichtd  Franl  ·
furt  a.  M.,  S.  c.  —  VBelaunt  machung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die
Restierungs-  Amtsblälter  pullizirten  landesberrlichen  Erlasse,  Url#unden  7.,  S.  7.

 

(Nr.  10155.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  27.  Dezember  1899,  betreffend  die  Aenderung  von
Amtstiteln  innerhalb  der  Verwaltung  der  Staatsarchive.

A-#  Ihren  Bericht  vom  19.  d.  M.  will  Ich  unter  theilweiser  Abänderung  der
Kabinets-Ordre  vom  H.  November  1867  hierdurch  bestimmen,  daß  die  Vorsteber
der  Staatsarchive  zu  Breslau,  Coblenz,  Düsseldorf,  Hannover,  Königsberg  i.  Pr.,
Magdeburg,  Morburg,  Münster,  Posen,  Schleswig  Stettin  und  Wiesbaden
fortan  den  Amtstitel  „Archiv-Direktor"“  zu  führen  haben  und  daß  dem  bisherigen
Direktor  der  Staatsarchive  statt  dieses  Titels  fortan  der  Amtstitel  „General=Direktor
  der  Staatsarchive"“  zusteht.

Neues  Palais,  den  27.  Dezember  1899.

Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
An  den  Präsidenten  des  Staatsministeriums.

 

Eesch-  Samml.  1900.  (Nr.  11155.—10158.)  2

Ausgeheben  zu  Berlin  den  12.  Junnar  1900.
        <pb n="42" />
        (Nr.  10156.)  Versügung  des  Justipninisters  wegen  Aufhebung  des  Hypothekenamts  in
Montjoie.  Vom  3.  Jannar  1900.

M  Räcksicht  auf  das  Fortschreiten  der  Arbeiten  zur  Anlegung  des  Grundbuchs
  in  dem  Bezirke  des  Hypothekenamts  in  Montjoie  wird  auf  Grund  des  §.  2
des  Gesetzes  vom  18.  Juli  1896  (Gesetz=  Samml.  S.  165)  die  Aufhebung  dieses
Hypothekenamts  zum  1.  Februar  7900  angeordnet.

Die  Geschäfte  desselben  werden  von  diesem  Zeitpunkt  ab  dem  Amtsgericht
in  Montjoie  übertragen.

Berlin,  den  3.  Jannar  1900.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

(Nr.  10157.)  Verfügung  des  Instizministers,  betreifend  die  Anlegung  des  Grundbinhs  für
elnen  Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Bonn.  Vom  5.  Jannar  1900.

A#  Grund  des  §F.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechtes  vom  12.  April  1888  (Gesetz-Sammi.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  im  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Bonn  gehörige  Gemeinde

Pissenheim

am  1.  Febrmar  1900  beginnen  soll.

Verlin)  den  5.  Januar  1900.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

(Nr.  10158.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Frankfurt  a.  M.  Vom  8.  Jannar  1900.

A#  Grund  des  §.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiete  der  vormals
freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Land.
gräflich  Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August
        <pb n="43" />
        —.—  7  ——

1895  (Gesetz.  Samml.  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend
dus  Gundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Geosetz-Samml.  S.  519)  bestimmt
der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung
in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Fraukfirrt  a.  M.  gehörigen
Anlegungebezirk  18  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.,  nämlich  das  Gebiet,
welches  von  den  nachbenannten  Straßenzügen
1.  Bockenheimer  Landstraße,  Wiesenau,  Staufenstraße,  Reuterweg,
2.  Grüneburgweg,  Migquelstraße,  —  mit  Einschluß  der  unter  2
bezeichneten  Straßenzüge  selbst  —
und  der  Frankfurter  Gemarkungsgrenze  von  der  Migquolstraße  bis
zur  Bockenheimer  Landstraße
umfaßt  wird,
am  15.  Februar  1900  begimmen  soll.

Verlin,  den  8.  Januar  1900.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  Norrmber  1899,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Geilenkirchen  zur  Entziehung  und
zur  dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn
von  Alsdorf  nach  Wehr  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  53  S.  364,
ausgegeben  am  14.  Dezember  1899;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Dezember  1899,  betreffend  die  Genehmigung
neuer  Satzungen  des  Calenberg=  Göttingen-Grubenhagen-Hildesheimschen
ritterschaftlichen  Kreditvereins,  durch  die  Amtsblätter

für  den  Regierungsbezirk  Hannover  Nr.  52  S.  365,  ausgegeben  am
29.  Dezember  1899,

der  Königl.  Regierung  zu.  Hildesheim  Nr.  52  S.  357,  ausgegeben  am
29.  Dezember  1899;  .

1
        <pb n="44" />
        3.

4

r-S.



–  8  –

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  Dezember  1899,  betreffend  die  Verceihung
des  Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den  Kreis  Trebnitz  für  die
von  ihm  ausgebaute  Chaussee  von  Haasenau  bis  zur  Breslauer  Kreisgrenze
bei  Weidenhof,  durch  das  Amteblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau
Nr.  52  S.  489,  ausgegeben  am  30.  Dezember  1899)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  Dezember  1899,  bemeffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Zeitz  für  die  von  ihm  zu  bauende
Chaussee  von  Zeit  bis  zur  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Auligk,
durch  das  Amisblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg,  Jahrgang
1900  Nr.  1  S.  1,  ausgegeben  am  6.  Jannar  1900;
die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  11.  Dezember  1899,  betreffend
den  Bau  und  Betrieb  vollspuriger  Nebeneisenbahnen  von  Borten  nach
Burgsteinfurt  mit  Abzweigung  von  Stadtlohn  nach  Vreden  (Westfälische
Nordbabn),  von  Sennelager  nach  Wiedenbrück  und  von  Neubeckum  nach
Münster  i.  W.  durch  die  Westfilische  Landeseisenbahn-Gesellschafr,  durch
die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  51  S.  127,  ausgegeben  am
21.  Dezember  1899,
der  Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  51  S.  409,  ausgegeben  am
23.  Dezember  1899;

.  die  Allerhöchste  Konzessionsurkimde  vom  20.  Dezember  189y,  betreffend
3  39

den  Bau  und  Betrieb  einer  vollspurigen  Nebeneisenbahn  von  Lübben  nach
Beeskow  durch  die  Niederlansitzer  Eisenbahngesellschaft,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg,  Jahrgang  1900  Nr.  1  S.  u,
ausgegeben  am  6.  Januar  1900.

Fdigirt  im  Bureau  des  Staateminlsterinms.

Gerlin,  erdruct  in  ber  Meichedruckerei.
        <pb n="45" />
        9

Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

Inhalt.  Vereinbarung,  betreffend  die  Abänderung  der  Liffer  4  lit.  A  des  Schloßprotokolls  zu  Artikel  15
ber  revibirien  Rheinschijfahrts  ·  Alte  vom  17.  Oktober  1868,  S.  v.  —  Bekanntmachung  der
Milnisterial-Erllärung  vom  21.  April  1899  zu  der  zwischen  den  Rheinschlffahrts.  Bevollmächtigten
von  Preußen,  Bayern,  Baben,  Hessen,  Elsaß-Lothringen  und  der  Niederlande  in  Mannheim  am
4.  Junl  1898  abgeschlossenen  Verelubarung,  betressend  die  Abänderung  der  #isfer  4  lit.  A  des
Schlafprotokolls  zu  Artikel  15  der  revidirten  Rheinschiffahrts-Akte  vom  I7.  Oktoher  1868,
S.  1.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Reglerungs-Amtsblälter
  pußlizirten  landesherrlichen  Erloste,  Urkunden  2c.,  G.  13.

 

[Nr.  10159.)  Vereinbarung,  betreffend  die
Abänderung  der  Hiffer  4
lit.  A  des  Schlußprotokolls
zu  Artikel  15  der  revidirten
Rheinschiffahrts-Akte  vom
17.  Oktober  1868.  Vom
4.  Juni  1898.

Die  Uferregierungen  haben  beschlossen,
die  in  Ziffer  4  lit.  A  des  Schlußprotokolls
  zu  Artikel  15  der  revidirten
Krhdinschlfahrtg-Ae=  vom  17.  Oktober
1868  enthaltene  Vollzugsbestimmung
entsprechend  den  derzeitigen  thatsächlichen
Verhältnissen  und  Bedürfnissen  einer
Abänderung  zu  unterziehen.

Zu  dem  Zmwecke  haben  sich  die
bierzu  von  ihren  Regierungen  beaufmagten
  Rcheinschiffahrts-Bevollmächtigten,
  nämlich:

für  Preußen,  der  Geheime  Oler-Regierumgsrath,
  Vortragende  Rath
Gesey-Sauml.  1900.  (Nr.  10159—10100.

(Nr.  10159.)  Overeenkomst,  betreffende
de  wijziging  van  cütfer  4,
letter  A  van  het  slotprotokol
  ten  nanzien  van  artikel
  15  der  herziene  Rüjnvanrt-Akte
  van  17  Oktober
  1868.  Van  4  Juni
1898.

D.  Oeverregeeringen  hebben  besloten
  de  uitvoeringsbepaling  vervat
in  cijfer  4  letter  A  van  het  slotprotokol
  ten  anzien  van  artikel  15  der
herziene  Rijnvaart  Akte  van  17  Oktober
  1868,  in  overcenstemming  met
detegenwoorslige  feitelijke  toestanden
en  behoelben,  ann  eene  wijziging
te  onderwerpen.

Met  dat  doel  hebben  zich  de
hiertoo  door  hunne  Regeeringen
aunngewezen  Gevolmachtigden  bis  de
Cemrale  Commissie  vor  de  Rijnvaart,
namelisk:

voor  Pruissen,  de  Geheime  Ober-Regierungsrath,
  Vortragender
3

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Januar  10900.
        <pb n="46" />
        —

im  Ministerium  für  Handel  und
Gewerbe  Otto  Hugo  Eduard
von  der  Hagen;

für  Baden,  der  Ministerialdirektor
Geheimrath  Karl  Schenkel;
für  Bayern,  der  Ministerialrath  im
Königlichen  Staatsministerium  des
Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern
Otto  Ritter  von  Bever;

für  Elsaß-Lothringen,  der  Geheime
Regierungsrath  Johann  Baptist
Traut;

für  Hessen,  der  Ober-Finanzrath,
Vortragende  Rath  im  Ministerium
der  Finanzen  Maximilian  Freiherr
  von  Biegeleben;

für  die  Niederlande,  der  Inspekteur

van  den  Waterstaat  Wilhelmus
Francois  Leemans
heute  dahier  im  Sitzungssaale  der
Zentralkommission  für  die  Rheinschiff.
fahrt  versammelt  und  Folgendes  vereinbart:


1.  Zur  Erwirkung  des  Schifferpatents
oder  der  in  Artikel  18  der  Rheinschiff.
fahrts-Akte  bezeichneten  Bescheinigung
ist  nachzuweisen:

a)  zur  Führung  von  Dampsschiffen
die  praktische  Ausübung  des  Schifffahrtsgewerbes
  während  mindestens
sieben  Jahren,  wovon  mindestens
ein  Jahr  der  praktischen  Erlernung
der  Dampfschiffahrt  gewidmet  war,
und  die  Vollendung  des  25.  Lebensjahrs


1)  zur  Führung  von  sonstigen  Schiffen
die  praktische  Ausübung  des  Schifffahrtsgewerbes
  während  mindestens
sechs  Jahren  und  die  Vollendung,
des  23.  Lebensjahrs;

10  —

Ralh  Um  Ministerium  für  LIiandel
und  Gewerbe  Otto  Hugo  Edu--ard
  von  der  llagen;

voor  Baden,  de  Ministerialdlirektor
Geheimeratu  Karl  Schenkel;

Vvoor  Beieren,  de  Ministeriall#uthim
Königlichen  Stnatsministerinm
cdles  Königlichen  llunses  und
les  Acussern  Otto  Ritter  von
Bever:

voor  Elzas-Lotharingen,  de  Ceheime
  Regierungsrath  Johanu
Baptist  Traut;

Toor  Ilessen,  de  Ober-Finanzrath,
Vortragender  Rath  im  Ministerium
  der  Finanzen  Maximilian
Freiherr  von  Biegeleben:;

voor  Nederland,  de  Inspekteur
van-  den  Waterstant  Wilhelmus
François  lL.##mans

heden  alhier  in  den  zittingzaa!l  der
Centrale  Commissic  voor  de  Rijuscheepranrt
  verzameld  en  zün  het.
volgende  overeengekomen:

1.  Ter  verkrijging  van  het  schip-Perspatent
  of  vun  de  in  urtikel  18  der
HRiinvaart-Acte  genoemde  verklaring
moct  het  bewiss  geboerd  worllen:

à)  voor  het  bestuur  van  stoomschepen
  van  iie  praktische  uitbelecning
  van  het  schippelbedriff
  gedurende  minstens  zeven
Jjaaren  waarran  minstens  een
jaur  aan  liet  leeren  van  de
praktijk  der  stoomvaart  gewijid
was  en  het  berciken  van  den
leeltiid  van  ten  volle  25  junr;
voor  het  bestuur  van  andere
schepen  van  de  praktische  nitvesening
  van  hei  schippersbedriit#gelduremle
  minsteis  2es
juren  en  het  bereiken  van  ilen
lechu#sd  van  ten  volle  23  Jaur;

S
—
        <pb n="47" />
        e)  zur  Führung  von  Segelschiffen  von
böchstens  1000  Centner  Tragfähigkeit
  auf  bestimmten  kurzen  Rheinstrecken
  oberhalb  Worms  die  praktische
  Ausübung  des  Schiffahrtsgewerbes
  während  mindestens  zwei
Jahren,  wobei  wenigstens  zeitweilig
das  Ruder  geführt  worden  ist,  und
die  Vollendung  des  18.  Lebensjahrs.


2.  Denjenigen,  welche  die  Abgangsprüfung
  an  einer  von  der  Zentralkommission
  für  die  Rheinschiffahrt  als
dazu  geeignet  erklärten  Schifferschule
bestanden  haben,  ist  das  Patent  oder
die  Bescheinigung  zu  ertheilen,  wenn
sie  mindestens  vier  Jahre  oder  bei  der
Führung  von  Dampfschiffen  fünf  Jahre
die  Schiffahrt  praktisch  ausgeübt  und
das  21.  Lebensjahr  vollendet  haben.

3.  Das  Schifferpatent  oder  die  in
Artikel  18  der  Rheinschiffahrts-Akte  bezeichnete
  Bescheinigung  wird  für  bestimmte
  Strecken  des  Rheins  oder  den
ganzen  Rhein  ertheilt,  mit  der  Maßgabe,
  daß  mindestens  die  Hälfte  der
nach  Ziffer  1  lit.  a  und  b  erforderlichen
Fahrzeit  auf  Schiffen  zugebracht  sein
muß,  welche  die  im  Patent  angegebene
Strecke  befahren.

In  dem  Falle  der  Ziffer  1  lit,  c  muß
die  Schiffahrt  während  zweier  vollen
Jahre  auf  der  Strecke,  für  welche  das
Patent  nachgesucht  wird,  ausgeübt
worden  sein.

Als  Fahrzeit  ist  nur  diejenige  Zeit
zu  rechnen,  welche  während  einer  Reise
thatsächlich  in  Ausübung  der  Schiffahrt
zugebracht  worden  ist.

Diese  Vereinbarung,  von  welcher  eine
Ausfertigung  jedem  der  oben  genannten

11

c)  voor  het  bestuur  van  zeilschepen
van  hoogstens  1000  centennar
ladlingsvermogen,  op  hepaalde
korte  vakken  van  den  Rüfn
boven  Worms  van  de  pruktische
Uitoelening  van  het  schippersbedriif
  gelmmende  minsters  twec
jaren  waarbis  minstens  vnn  tijad
tot  tiip  het  roer  bediend  is,  en
het  bereiken  van  den  leestijd
van  ten  volle  18  g#aar.

2.  Ann  hen  die  het  eindexumen
op  ren  door  de  Centrale  Commisie
voor  de  Rijuv#aart  uls  danrtoe  geschickt
  verklaarde  schippersschool
met  gocl  gevrolg  hebben  algelegd
is  het  patent  of  de  verklaring  uit
te  reiken,  wanneer  zij  minstens  vier
jaren  of  voor  het  bestuur  van  stoomschepen
  viil  juren,  de  scheepanrt
Draktisch  uitgeoelenden  den  leeitiid
van  ten  volle  21  zr  hereikt  hebben.

3.  Ilet  schipperspatent  ollde  in  artikel
  18  der  Rijnvnart-Akte  genormede
verklaring  worilt  voor  bepanlilc
vakken  van  den  Eijn  ol  vour  don
geheelen  Riju  uiigereikt,  met  dien
verstunde,  dat.  minstens  de  lielst  van
alen  volgens  cijler  1  letler  n  en  b
geverderden  vaartisl!  moct  ziin
doorgebrucht  on  schepen,  die  het  in
het  Latent  vermeld  gerleelte  bevaren

In  het  geval  van  cijler  1  letter  c
moct  de  scheepvanrt  gedurende  ten
volle  twec  jaren  op  het  geleelte
wanrvoor  het  patent  wordt  unn-Bgerfnagd.
  uitgeefelnl  zijn.

Als  vnaartisd  is  slechts  #lie  tiid  te
Deeekenen,  welke  gelurende  cene  reis
feitelikk  in  de  uitoefening  van  de
scheeprnart  is  doorgebracitt.

Ize  overeenkomst  wanrvan  een
exemplaar  ann  ieder  der  bovenge-
        <pb n="48" />
        Bevollmächtigten  mitgetheilt  worden  ist,  noemde  Gevolmarhtigden  is  uittritt
  in  Kraft,  sobald  sie  von  sämmt.  gereikt  treet  in  werking,  zoodra
lichen  Regierungen  ranfizirt  worden  ist.  zi#  cloorde  gezamenlijke  Regeeringen
betrachknigd  is  geworden.
So  geschehen  in  Mannheim  in  sieben-  Gedaan  te  Mannheim  in  zeren
facher  Ausfertigung  den  4.  Juni  18y98.  edemplaren  den  4.  Juni  IbS

von  der  Hagen,  von  der  llagen,
Schenkel,  Schenkel,

von  Bever,  von  Bever,

Traut,  Traut,

Freiherr  von  Biegeleben,  Freiherr  von  Biegeleben
Leemans.  Leecmans.

(Nr.  10100.)  Vemmntmachung  der  Ministerial.  Erklaͤrung  vom  21.  April  1899  zu  der  zwischen
den  htigten  von  Preußen,  Bayern,  Baden,
Hessen,  Elsas  Lothringen  und  ber  Niederlande  in  Mannheim  am  4.  Juni
1898  abgeschlossenen  Vereinbarung,  betreffend  bie  Abänderung  ber  Ziffer  4
lit.  A  bes  Schlußprotokolls  zu  Artikel  15  der  revidirten  Rheinschiffahrts-Alte
  vom  17.  Oktober  1868.  Vom  18.  Jannar  1900.

Ministerial-Erklärung.

D.  zwischen  den  Rheinschiffahrts-Vevollmächtigten  ron  Preußen,  Barern,
Baden,  Elsaß-Lothringen  und  der  Niederlande  in  Mannheim  am  4.  Juni  1898
abgeschlossene  Vereinbarung)  betreffend  die  Abänderung  der  Ziffer  4  lit.  A  des
Schlußprotokolls  zu  Artikel  15  der  revidirten  Rheinschiffabris.  Akte  vom  17.  Okwober
  1868,  wird  hiermit  nach  ertheilter  landesherrlicher  Genehmigung  ratifizirt.

Zu  Urkund  dessen  ist  gegenwärtige  Ratifikations-Urkunde  unter  Beidrückung
des  Königlichen  Insleeu  ausgefertigt  worden.

Berlin,  den  21.  April  1899.

 

Der  Königlich  Preußische  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
In  Vertretung:
(L.  S.)  B.  v.  Bülow.
        <pb n="49" />
        —  13  —

Vorstehende  Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  die  Ratifikations-Urkunden

der  übrigen,  an  der  Vereinbarung  vom  4.  Juni  1898  betheiligten  Regierungen
ausgewechselt  worden  ist,  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  18.  Januar  1900.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:
Frhr.  v.  Richthofen.

 

Bekanntmachung.

Noch  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.

1

#

#—

das  am  18.  November  1899  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Entwässerungsverband
  des  Sandgrabens  im  Elbinger  Deichverband  und
Kreise  Marienburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig
Nr.  52  S.  458,  ausgegeben  am  30.  Dezember  1899;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Dezember  1899,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  vom  Kreise  Wohlan
ausgebauten  Chausseen  1.  von  Polnischdorf  bis  zur  Steinauer  Kreisgrenze
bei  Friedrichshain,  2.  von  der  Stadt  nach  dem  Bahnhofe  Winzig,
3.  von  Tschepline  nach  Leubel,  4.  von  Hünern  nach  Kadlewe,  5.  von
Dyhernfurth  nach  Thiergarten  und  6.  von  Riemberg  bis  zur  Trebnitzer
Kreisgrenze  in  der  Richtung  nach  Obernigk,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Breslau,  Jahrgang  1900  Nr.  1  S.  2,  ausgegeben
am  6.  Januar  1900)

.  das  am  4.  Dezember  1899  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Delliener

Deichverband  zu  Dellien  des  Kreises  Bleckede  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Lüneburg  Nr.  52  S.  359,  ausgegeben  am
29.  Dezember  1899;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  Dezember  1899,  betreffend  die  Verleihung

des  Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  rc.  an  den  Kreis  Brieg  für  die  von
ihm  zu  bauende  Chaussee  von  Schönfeld  nach  Conradswaldau,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau,  Jahrgang  1900  Nr.  2
S.  9,  ausgegeben  am  13.  Januar  1900)

Oelen  Saumi.  1000.  (Nr.  10160)  4
        <pb n="50" />
        #

□

—

—

—.  14  –

.  die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  6.  Dezember  1899  für  die  Königsberg-Cranzer

  Eisenbahngesellschaft  zum  Bau  und  Betriebe  vollspuriger
Nebenbahnen  von  Cranz  nach  Neukuhren  und  von  Cranz  nach  Cranzbeek,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg,  Jahrgang
  1900  Nr.  2  S.  9,  ausgegeben  am  11.  Januar  1900),

.  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  18.  Dezember  1899  9  wegen  Ausfertigung

auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Graudenz  im
Betrage  von  1  300  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung.
zu  Marienwerder,  Jahrgang  1900  Nr.  2  S.  13,  ausgegeben  am  11.  Januar
  1900;

.  der  Alerhächste  Erlaß  vom  20.  Dezember  1899,  betreffend  die  Anwendung

der  dem  Chaussecgeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Be.
stimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  im  Kreise  West.
prignitz  neu  erbaute  Chaussee  von  der  Karstädt-Putlitzer  Chaussee  bei
Ottiliengrube  nach  Lockstädt,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierun
zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin,  Jahrgang  1900  Nr.  3  S.  23,
ausgegeben  am  19.  Januar  1900;

die  Allerhöchste  Kongsssonsurkunde  vom  20.  Dezember  1899,  betreffend

den  Bau  und  Betrieb  einer  vollspurigen  Nebeneisenbahn  von  vloben  nach
Beeskow  durch  die  Niederlausitzer  Eisenbahngesellschaft,  durch  die  Anusblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.,  Jahrgang  1900  Rr.  2  S.  3,
ausgegeben  am  10.  Januar  1900,
der  Könngl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin,  Jahrgang
  1900  Nr.  3  S.  23,  ausgegeben  am  19.  Januar  1900.
        <pb n="51" />
        —  16  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

(Nr.  10161.)  Gesetz,  betreffend  die  Verpflichtung  der  Gemeinden  zur  Bullenhaltung.  Vom
8.  Januar  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  auf  Grund  des  zwischen  Preußen  und  Waldeck-Pyrmont  abgeschlossenen
Vertrags  vom  2.  März  1887  mit  Zustimmung  Seiner  Durchlaucht  des  Fusste
zu  Waldeck  und  Pyrmont  sowie  ded  Landtags  der  Fürstenthümer,  was  folgt:

S.  1.

Alle  Gemeinden,  in  welchen  Rindviehzucht  getrieben  wird,  sind  verpflichtet,
für  die  Anschaffung  und  Unterhaltung  einer  dem  Bedürfniß  entsprechenden  Anzahl
zuchttanglicher  Bullen  zu  sorgen.

Auf  jedes  volle  oder  angefangene  Hundert  von  Kühen  oder  deckfähigen
Rindern  muß  mindestens  ein  zuchttauglicher  Bulle  gehalten  werden.

.  2.

Mit  Genehmigung  des  Kreisvorstandes  kann  eine  Gemeinde  sich  mit  einer
oder  mehreren  benachbarten  Gemeinden  zu  einem  Bullenhaltungsverbande  vereinigen.
  Geschiebt  dies,  so  kommen  die  Bestimmungen  des  §.  1  dieses  Gesetzes
sinngrmäß  zur  Anwendung.

K.  3.
Regelsweise  sollen  in  einer  Gemeinde  beziehungsweise  einem  Bullenhaltungsverbande
  nur  Bullen  derselben  Rasse  gehalten  werden.  Ausnahmen  sind  nur  mit
Zustimmung  der  Kreiskommission  (F.  6)  zulässig.

K.  4.

Ueber  das  Bedürfniß  zur  Anschaffung  von  Gemeindebullen  und  die  Zuchttauglichkeit
  der  letzteren  entscheidet  eine  Kommission,  welche  aus  drei  sachverständigen.
Rindviehzüchtern  besteht  und  von  dem  Gemeindevorstand  im  Vereine  mit  dem
Gemeinderath  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  gewählt  wird.

Eee-  Sammi.  1000.  Clr.  10101.)  5

Auspegeben  zu  Berlin  den  25.  Januar  1900.
        <pb n="52" />
        —  16  —
.5.

Die  Unterhaltungskosten  der  Gemeindebullen  find,  soweit  dazu  keine  aus
besonderen  Rechtstiteln  herrührenden  Mittel  vorhanden  sind,  oder  die  Gemeindevertretung
  über  deren  Aufbringung  nicht  anderweit  beschließt,  alljährlich  auf  die
Besitzer  der  deckfähigen  Kühe  und  Rinder  über  “  Jahre  nach  Verhältniß  der
Zahl  dieser  Thiere  nach  dem  Stande  vom  1.  Februar  zu  vertheilen.

Befreit  von  den  Unterhaltungskosten  sind  jedoch

1.  die  Besitzer  von  mehr  als  40  deckfähigen  Küben  und  Rindern,  wenn

sie  eigene  Bullen  halten  und  die  Gemeindebullen  nicht  benutzen,

2.  die  Besizer  isolirt  belegener  Höfe,  wenn  sie  einen  eigenen  Bullen  halten

oder  anstatt  des  Gemeindebullen  des  eigenen  den  eines  näher  gelegenen
anderen  Ortes  benutzen.  ##

Die  Bullenhaltung  in  den  Gemeinden  steht  unter  der  Aufsicht  des  Kreisvorstandes
  und  der  Oberaufsicht  des  Landesdirekkors.  Dem  Krrisvorstande  steht
eine  von  ihm  nach  Anhörung  des  landwirthschaftlichen  Kreisvereins  und  des
etwaigen  Rindviehzuchtvereins  auf  sechs  Jahre  zu  wählende,  aus  drei  sachverständigen
  Rindviehzüchtern  bestehende  Kommission  zur  Seite,  welche  mindestens
einmal  im  Jahre  die  Anzahl  sämmtlicher  Gemeindebullen  im  Kreise  und  deren
Haltung  zu  revidiren  hat.  Richt  wählbar  in  die  Kommission  sind  die  im  §.  5
unter  1  und  2  genannten  Personen.

Die  Gebühren  und  Reisekosten  dieser  Kommission  sind  von  dem  Kreisvorstande
  festzusetzen  und  fallen  wie  die  etwaigen  sachlichen  Unkosten  der  Revisionen
dem  Kreise  zur  Last.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schlosse,  den  8.  Januar  1900.

G.  S#)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  v.  Thielen.  Frhr.  v.  Hammerstein.

Schönstedt.  Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  Gr.  v.  Bülow.
Tirpitzz  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.

Der  Landesdirektor.
v.  Saldern.

 

 

Nebiglrt  im  Bürrau  des  Staatm#lstertums.
VBerlin,  gedruckt  in  der  Reichsbanclerel.
        <pb n="53" />
        –  17  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  5.  —

 

Inhalt:  Statnten  aber  die  Stiflung  eines  Kreujes  des  Allgemeinen  Chrenzeichens,  S.  17.  —  Bekannt-=machung
  dee  Justizmiuisters,  betreffend  die  Bezirkr,  för  welche  das  Grundbuch  nach  Artikel  4
der  Verordunug  vom  11.  Nomber  1699  seit  dem  1.  Januar  1900  als  angelenzt  anzusehen  iß,
S.  17.

 

(Nr.  10162.)  Statutru  über  die  Stiftung  eines  Kreuzes  des  Allgemelnen  Ehrenzeichens.  Vom
27.  Jannar  1000.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

haben  beschlossen,  an  Stelle  des  unter  dem  17.  Juni  1890  gestifteten  Allgemeinen
Chrenzeichens  in  Gold  ein  silbernes  Kreuz  mit  goldenem  Mittelschild  einzuführen.

K.  1.

Die  neue  Auszeichnung  soll  die  Benennung  „Kreuz  des  Allgemeinen  Ehrenzeichens“
  führen  und  wird  am  Bande  des  Großkreuzes  des  Rothen  Adler-Ordens
getragen.  Das  goldene  Mittelschild  ist  mit  Unserm  gekrönten  Namenszug  auf
der  einen  und  der  lorbeerumkränzten  Inschrift  „Verdienst  um  den  Staat“  auf
der  anderen  Seite  versehen.

G.  2.

Wir  behalten  Uns  vor,  in  einzelnen  Fällen  und  bei  besonderen  Veranlassungen
  eine  goldene  Krone  zu  dem  Kreuze  des  Allgemeinen  Ehrenzeichens  entweder
  gleichzeitig  mit  demselben  oder  später  besonders  zu  dem  Kreuze  zu  verleihen.

K.  3.

Das  bisherige  Allgemeine  Ehrenzeichen  wird  bei  Verleihung  des  Krenuzes
nicht  abgelegt,  ebensowenig  letzteres  im  Falle  einer  späteren  Verleihung  des  Rothen
Adler-Ordens.

K.  4.

Sowohl  das  Allgemeine  Ehrenzeichen  wie  das  Kreuz  desselben  behalten

Wir  uns  vor  auch  nicht  preußischen  Staatsangehörigen  zu  Jewähren.
Oleg-  Gamiml,  1900.  (Nr.  10162—10|163)  6

Ausgegeben  zu  Berlin  ben  30.  Januar  1000.
        <pb n="54" />
        —  18  —

8.  5.

Zur  Verleihung  des  Kreuzes  des  Allgemeinen  Ehrenzeichens  dürfen  Uns
nur  solche  Personen  vorgeschlagen  werden,  welche  das  Allgemeine  Ehrenzeichen
bereits  besitzen;  Beamte  und  Personen  des  Unteroffizierstandes  überdies  erst  nach
Vollendung  einer  Dienstzeit  von  dreißig  Jahren.

Ausnahmen  hiervon  wollen  Wir  nur  in  besonders  begründeten  Fillen
zulassen.

S.  6.

Erfolgt  die  Verleihung  des  Kreuzes  des  Allgemeinen  Ehrenzeichens  aus
Anlaß  eines  Dienstjubiläums)  so  ist  dieses  Ehrenzeichen  mit  dem  für  andere
Auszeichnungen  bereils  vorgeschriebenen  Abzeichen  für  Jubilare  zu  versehen.

*

.  .

Die  Inhaber  des  Allgemeinen  Ehrenzeichens  in  Gold  sollen  befugt  sein,
dasselbe  gegen  das  neu  gestiftete  Kreuz  des  Allgemeinen  Ehrenzeichens  nach
Maßgabe  der  darüber  von  Meinem  Minister  des  Innern  zu  erlassenden  näheren
Bestimmungen  umzutauschen.

g.  8.

Die  Bestimmungen,  nach  welchen  die  Hinterbliebenen  verstorbener  Ritter
und  Inhaber  von  Orden  und  Ehrenzeichen  verpflichtet  sind,  die  erledigten  Insignien
an  die  General-Ordenskommission  einzusenden,  finden  auch  auf  das  „Kreuz  des
Allgemeinen  Ehrenzeichens““  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Verlin  im  Schlosse,  den  27.  Januar  1900.

(.  S)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  v.  Thielen.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.  Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  Gr.  v.  Bülow.
Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.
        <pb n="55" />
        —  19  ——

(Nr.  10163.)  Bekannlmachung  des  Justizministersz,  betreffend  dle  Bezirke,  für  welche  das
Grundöuch  nach  Artikel  4  der  Verordnung  vom  13.  November  1899  seit
dem  1.  Jannar  1900  als  augelegt  anzusehen  ist.  Vom  25.  Januar  1900.

G.%  Artikel  36  Abs.  1  der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,
vom  13.  November  1899  (Geset-Samml.  S.  519)  wird  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht,  daß  die  im  Artikel  4  der  Verordnung  vorgesehene  Bekanntmachung
über  die  Anlegung  des  Gumdbuchs  für  die  aus  der  Anlage  ersichtlichen  Grundbuchbezirke
  und  Anlegungsbezirke  durch  die  dabei  angegebenen  Amtsblätter  erfolgt
  ist.  —-Berlin,

  den  25.  Januar  1900.

Der  Justizminister.
Schönstedt.
        <pb n="56" />
        Aulage.

I.  Oberlandesgerichtsbezirk  Riel:

A.  Landgerichtsbezirk  Altona.
In  den  Amtsgerichtsbezirken:

Kellinghusen
.  er  Gemeindebezirk  Mühlenbek,
Oldesloe
der  Gemeindebezirk  Oldesloe;
Wandsbek
die  Gemeindebezirke  Steilshoop,  Wandsbek;
Mölln

die  Gemeindebezirke  Bergholz,  Breitenfelde,  Göttin,  Gudow,
Langenlehsten,  Niendorf  a.  R.,  Niendorf  a.  St.,  Sarnekow,
Segrahn,  Sterley,  Woltersdorf,  Möllu;

die  Gutsbezirke  Gudow,  Hollenbek,  Kehrsen,  Koberg,  Kogel,
Marienwohlde,  Niendorf  a.  R.,  Niendorf  a.  St.,  Sophienthal,
Woltersdorf

Rateburg

die  Gemeindebezirke  Dechow,  Groß-  Sarau,  Kittlitz,  Kulpin,
Mustin,  Rateburg,  Salem,  Sankt  Georgsberg,  Seedorfz

die  Gutsbezirke  Bartelsbusch,  Fredeburg,  Groß.Weden,  Hundebusch,
  Kittlitz,  Klempan,  Kulpin,  Mustin;

Steinhorst

die  Gemeindebezirke  Bliestorf,  Boden  (Groß-Beden),  Duvensee,
Franzdorf,  Grinau  (Grienau))  Groß-Klinkrade,  Groß-Schenkenberg,
  Castorf  (Kastorf),  Klein-Klinkrade,  Labenz,  Linau  Lienan),
Lüchow,  Rondeshagen,  Rothenhausen,  Sandesneben,  Schivhorst,
  Schönberg)  Schührensöhlen,  Siebenbäumen,  Sirksfelde,
Stubben,  Wentorf;

die  Gutsbezirke  Vliestorf,  Duvensee,  Groß-Schenkenberg,  Castorf
(Kastorß,,  Linau  (Lienau),  Rondeshagen,  Sirksfelde,  Steinhorft.

B.  Landgerichtsbezirk  Kiel:
In  den  Amtzgerichtsbezirken:

Heide
der  Gemeindebezirk  Heide;
        <pb n="57" />
        –  —  21  –  —

Kiel
die  Gemeindebezirke  Kiel,  Pries,  Schilksee;
der  Gutsbezirk  Marutendorf)
Neustadt
die  Gutsbezirke  Manhagen,  Mönch-Neversdorf,  Sievershagen,
Stendorf,  Wahrendorf;
Segeberg
der  Gemeindebezirk  Blunk;
Wesselburen  «
die  Gemeindebezirke  Büsum,  Wesselburen.
Bekanntmachung  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  57,
ausgegeben  am  16.  Dezember  1899.

II.  Oberlandesgerichtsbezirk  Celle:

A.  Landgerichtsbezirk  Göttingen:
In  den  Amtsgerichtsbezirken:
Duderstadt
die  Gemeindebezirke  Breitenberg,  Brochthausen,  Desingerode,  Esplingerode,
  Fuhrbach,  Gerblingerode,  Immingerode,  Mingerode,
  Nesselröden,  Obernfeld,  Tiftlingerode,  Werxhausen,
Westerode;  .
Gieboldehausen
die  Gemeindebezirke  Bodensee,  Germershausen,  Gieboldehausen,
Krebeck,  Lindau,  Nollshausen,  Rüdershausen,  Wollbrandshausen;

Göttingen
die  Gemeindebezirke  Ebergötzen,  Ellershausen,  Göttingen,  Gladebeck,
  Hetjershausen,  Mengershausen,  Reyershausen)  Settmarshausen;

Herzberg  J
die  Gemeeindebez  Elbingerode,  Lauterberg,  Lütjenhausen,  Pöhlde,
Sieber;

Münden

die  Gemeindebezirke  Bühren,  Dankelshausen,  Dransfeld,  Imbsen,

Münden;
Osterode
die  Gemeindebezirke  Eisdorf,  Lasfelde;
Uslar
die  Gemeindebezirke  Adelebsen,  Lauenförde,  Lödingsen,  Wahmbeck.

Bekanntmachung  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Hildesheim  Nr.  50)

ausgegeben  am  15.  Dezember  1899.
        <pb n="58" />
        —  22  —

B.  Landgerichtsbezirk  Hannover:
In  den  Amtsgerichtsbezirken:
Calenberg
die  Gemeindebezirke  Gestorf,  Jeinsen,  Pattensen,  Schliekum,
Schulenburg,  Sorsum,  Wülfingen;
Coppenbrügge
die  Gemeindebezirke  Hemmendorf,  Oldendorf,  Osterwald;
pringe
der  Gemeindebezirk  Völksen;
Wennigsen
die  Gemeindebezirke  Gehrden,  Groß-Goltern,  Kirchdorf,  Nordgoltern.

Bekanntmachung  durch  das  Amtsblatt  für  den  Regierungsbezirk  Hannover
Nr.  49,  50,  ausgegeben  am  8.  und  15.  Dezember  1899.

C.  Landgerichtsbezirk  Osnabrück:
In  den  Amtsgerichtsbezirken:
Bersenbrück
die  Gemeindebezirke  Alfhausen,  Besten,  Druchhorn,  Heeke,  Hekese,
Hertmann-Lohbeck,  Kettenkamp,  Nortrup,  Suttrup,  Thiene,
Wallen,  Westerholte,  Woltrup-Wehbergen)
Neuenhaus
die  Gemeindebezirke  Bauerhausen,  Berge,  Echteler,  Emlichheim,
Esche,  Frensdorf,  Getelo,  Groß.Ringe,  Hardingen,  Hesepe,
Hilten,  Höcklenkamp,  Hohenkörben  (Nordhorn),  Hohenkörben
(Veldhausen),  Hoogstede-Bathorn,,  Itterbeck,  Kalle,  Klein-Ringe,
Neuenhaus,  Nordhorn,  Osterwald,  Uelsen,  Veldhausen,  Vorwald,
  Wilsum;
Papenburg
die  Gemeindebezirke  Bokel,  Dersum,  Lehe,  Renndorf,  Papenburg,
Steinbild,  Tinnen;
Quakenbrück  -
S»  die  Gemeindebezirke  Groß-  Mimmelage,  Herbergen-Menslage;
öge
die  Gemeindebezirke  Bockhorst,  Lorup.
Bekanntmachung  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Obnabrück  Nr.  50,
ausgegeben  am  15.  Dezember  1899.

D.  Landgerichtsbezirk  Stade:
In  den  Amtsgerichtsbezirken:
Stade

die  Gemeindebezirke  Agathenburg,  Brobergen,  Campe,  Engelschoff,
Hammahermoor,  Himmelpscte,  Mittelsdorf,  Mulsum;
        <pb n="59" />
        —  23  —.—

Zeven  .
die  Gemeindebezirke  Buchholz,  Dipshorn,  Nhade,  Tarmstedt,  Zeven.
Bekanntmachung  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Stade  Nr.  50,
ausgegeben  am  15.  Dezember  1899.

E.  Landgerichtsbezirk  Verden:
In  den  Amtsgerichtsbezirken:
Bassum
die  Gemeindebezirke  Freidorf,  Heiligenloh,  Hollwedel,  Rüssen)
Twistringen;
Bruchhausen
die  Gemeindebezirke  Schwarme,  Süstedt,  Uenzen.
Bekanntmachung  durch  das  Amtsblatt  für  den  Regierungsbezirk  Hannover
Nr.  50,  ausgegeben  am  15.  Dezember  1899.

III.  Oberlandesgerichtsbezirk  Cassel:

A.  Landgerichtsbezirk  Cassel:
In  den  Amtsgerichtsbezirken:
Friedewald
der  Gemeindebezirk  Friedewald)
Hofgeismar
die  Gemeindebezirke  Haueda,  Hombressen,  Hümme,  Sielen;
Sontra
der  Anlegungsbezirk  Rittershain  im  Gemeindebezirk  Rockensüß;
Witzenhausen
die  Gemeindebezirke  Kleinalmerode,  Wendershausen.
Bekanntmachung  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Cassel  Nr.  50,
ausgegeben  am  13.  Dezember  1899.

B.  Landgerichtsbezirk  Hanau:
In  den  Amtsgerichtsbezirken:
Bergen
die  Gemeindebezirke  Bergen-Enkheim,  Bischofsheim,  Fechenheim;
Birstein
die  Gemeindebezirke  Untereichenbach,  Untersotzbach;
Orb
die  Gemeindebezirke  Mernes,  Neudorf,  Oberndorf;
Salmünster
die  Gemeindebezirke  Salmünster,  Sarrod;
        <pb n="60" />
        —  24  —

Schlüchtern
die  Gemeindebezirke  Hintersteinau,  Schlüchtern;
Schwarzenfels  .

die  Gemeindebezirke  Altengronau,  Weichersbach.
Bekanntmachung  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Cassel  Nr.  50,
ausgegeben  am  13.  Dezember  1899.

C.  Landgerichtsbezirk  Marburg:
In  den  Amtsgerichtsbezirken:

Biedenkopf

der  Gemeindebezirk  Holzhausen  b.  Gladenbach;
Gladenbach

der  Gemeindebezirk  Bischoffen;
Rosenthal

der  Gemeindebezirk  Hüttenrode

der  Gemeindebezirk  Hemmighausen.
Bekanntmachung  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  50,
ausgego  am  14.  Dezember  1899,  und  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung
zu  Cassel  Nr.  51  vom  20.  Dezember  1899.

IV.  Oberlandesgerichtsbezirk  Krankfurt:
Landgerichtsbezirk  Frankfurt  a.  M.:
In  den  Amtsgerichtsbezirken:
Frankfurt  a.  M.
der  Gemeindebezirk  Bonames,
die  Anlegungsbezirke  1,  5,  11  der  Stadt  Frankfurt  u.  M.)
Homburg  vor  der  Höhe
der  Gemeindebezirk  Oberstedten.
Bekanntmachung  durch  das  Amisblatt  der  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  50,
ausgegeben  am  14.  Dezember  1899.

V.  Oberlandesgerichtsbezirk  Cöln:
A.  Landgerichtsbezirk  Aachen:
In  den  Amtzgerichtsbezirken:
Aachen
die  Bezirke  Aachen,  Aachen-Burtscheid,  Alsdorf,  Cornelhmünster,
Eilendorf,  Forst,  Haaren,  Herzogenrath,  Pannescheide,  Richterich,
Walheim,  Würselen;
        <pb n="61" />
        Aldenhoven
die  Bezirke  Aldenhoven,  Alkdorf,  Barmen,  Coslar,  Dürboslar,
Ederen,  Engelsdorf,  Gereonsweiler,  Kirchberg,  Langweiler,
Laurensberg,  Linnich,  Lohn,  Merzenhausen,  Niedermerz,  Roerdorf,
  Schaufenberg,  Schleiden,  Siersdorf,  Welz;
Blankenheim
die  Bezirke  Ahrdorf,  Baasem,  Berk,  Blankenheim,  Blankenheimerdorf,
  Freilingen,  Lindweiler,  Lommersdorf,  Marmagen,
Mülheim,  Rettersheim,  Ripsdorf,  Rohr,  Schmidtheim,  Udenbreth,
  Wahlen)
Düren
die  Bezirke  Binsfeld,  Birkesdorf,  Boich-Leversbach,  Düren,
Ellen,  Frangenheim,  Froihheim,  Füssenich,  Gey)  Ginnick,
Girbelsrath,  Gürzenich,  Hochkirchen,  Jüngersdorf=  Stütgerloch,
Kettenheim,  Kreuzau,  Lamersdorf,  Lendersdorf-Krauthausen,
Merzenich,  Niederau,  Niederzier,  Nörvenich,  Oberzier,  Rath,
Rölsdorf,  Schophoven,  Sievernich,  Straß,  Vettweiß,  Wenau,
Winden,  Wollersheim;
Erkelenz
der  Bezirk  Hückelhoven;
Eupen
die  Bezirke  Eupen,  Eynatten,  Kettenis,  Lontzen,  Raerenf
Geilenkirchen
die  Bezirke  Beggendorf,  Brachelen,  Gangelt,  Geilenkirchen,
Immendorf,  Puffendorf;
Gemünd
die  Bezirke  Bleibuir,  Call,  Callmuth,  Frohnrath,  Gemlind,
Hausen,  Heimbach,  Heistert,  Hellentbal,  Hohn,  Hollerath,
Holzheim,  Keldenich,  Mechernich,  Nöthen,  Pesch,  Schleiden=Dieffenbach,
  Sistig,  Soetenich-Keldenich,  Untergolbach,  Vlatten,
Vussem-Bergheim,  Wallenthal,  Zingsheim;
Heinsberg
die  Bezirke  Birgelen,  Effeld,  Haaren,  Havert,  Heinsberg,  Hilfarth,
Hillensberg,  Hoengen,  Horst,  Karken,  Kempen,  Kirchhoven,
Laffeld,  Oberbruch,  Ophoven,  Orsbeck,  Porselen,  Randerath,
Ratheim,  Säffeln,  Schafhausen,  Schierwaldenrath,  Süsterseel,
Tüddern,  Uetterath,  Unterbruch,  Waldenrath,  Waldfeucht,
Wassenberg,  Wehr,  Wildenrath;

 

Jülich
die  Bezirke  Broich)  Gevelsdorf,  Hambach,  Jülich,  Krauthausen,
Rödingen,  Selgersdorf,  Tetz,  Tiy,  Welldorf;
cCeseh.  Saml.  1900.  (Nr.  1013,
        <pb n="62" />
        Malmedy
die  Bezirke  Büllingen,  Geromont,  Malmedy,  Ovifat,  Weismes,
.Wewywert,  Ahoffraixz

Montjoie
ie  Bezirke  Ruhrberg,  Schmidt;
St.  Vit
die  Bezirke  Crombach,  Manderfeld,  Necht,  Reuland,  Schoppen,
Thommen,  Wallerode
Wegbe

rg
die  Bezirke  Arsbeck,  Beeck,  Niederkrüchten,  Wegberg.
Bekanntmachung  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  in  Aachen  Nr.  53,
ausgegeben  am  14.  Dezember  1899.

B.  Landgerichtsbezirk  Bonn:
In  den  Anttsgerichtsbezirken:
e

nef
der  Bezirk  Seelscheid.
Bekanntmachung  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Cöln  Nr.  50,
ausgegeben  am  13.  Dezember  1899.

C.  Landgerichtsbezirk  Cleve:
In  den  Amtsgerichtsbezirken:
Dülken
die  Bezirke  Amern  St.  Anton,  Amern  St.  Georg,  Born,  Bracht,
Brüggen,  Burgwaldniel,  Dilkrath,  Dülken  Land,  Kirspelwaldniel,
  Süchteln
Geldern
die  Heie  Eylt,  Geldern,  Kevelaer,  Nienkerk,  Straelen,  Walbeck,
ecze;

die  Bezirke  Appeldorn,  Asperden,  Calcar,  Pfalzdorf;
Kempen

die  Bgirte  Benrad,  Kempen)  Oedt,  St.  Tönis,  Vorst,  WachtenonkJ


Goch

Moers
die  Bezirke  Baerl,  Bergheim,  Hochemmerich,  Homberg,  Vlun;

Rheinberg
die  Bezirke  Bönninghardt,  Hörstgen,  Orsfoy;

Tanten
die  Bezirke  Obermörmter,  Veen,  Tanten.

Bekanntmachung  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  50,
ausgegeben  am  16.  Dezember  1899.
        <pb n="63" />
        27

D.  Landgerichtsbezirk  Coblenz:
In  den  Amtsgerichtsbezirken:
Adenau
die  Bezirke  Acht,  Arbach,  Berenbach,  Blindert,  Brück  (Ahr),
Brück  (Kelberg),  Colverath,  Eichenbach,  Hannebach,  Herresbach,
Herschbach,  Kaltenborn,  Lederbach,  Lierstall,  Lückenbach,
Müllenbach,  Oberbaar,  Pittscheid,  Pomster,  Retterath,  Sassen,
Senscheid,  Virneburg,  Weibern,  Weidenbach,  Wiesemschei,,
Wirft,  Wüstleimbach
Abrweiler
die  Bezirke  Altrnahr,  Gelsdorf,  Kirchsahr,  Mayschoß,  Reuenahr;
Andernach
die  Bezirke  Glees,  Kell,  Kruft,  Nickenich,  Playdt,  Wehr;
Boppard
die  Bezirke  Alken,  Burgen,  Halsenbach,  Mermuth,  Oberfell,
Obergondershausen,  Salzig,  Weiler;
Castellaun
die  Bezirke  Altercülz,  Bell  (Rothenberg),  Bubach,  Budenbach,
Castellaun,  Ebschied,  Hasselbach,  Horn)  Kisselbach  diesseits,
Kisselbach  jenseits,  Klesterschumbd,  Laubach,  Mörsdorf,  Mörz,
Riegenroth)  Spesenroth,  Steinbach,  Jilshausen;
Coblenz
die  Bezirke  Bisholder,  Capellen,  Cobern,  Coblenz,  Dieblich,
Güls,  Kärlich,  Lay,  Mettermich,  Mülheim,  Rhens,  Rübenach,
Urmitz
Cochem
die  Bezirke  Alfen,  Anderath,  Brachtendorf,  Bremm,  Bichel,
Cloten,  Düngenheim,  Ediger,  Ellenz-Poltersdorf,  Eller,
Eppenberg,  Hauroth,  Kaifenhaim,  Kaisersesch,  Kalenborn,
Landkern,  Laubach,  Lütz,  Lutzerath,  Masburg,  Müllenbach,
Urmersbach,  Valwig;
St.  Goar
die  Bezirke  Bacharach,  Dudenroth,  Niederheimbach,  Oberdiebach,
Perscheid,  Trechtingshausen;
Kirchberg
die  Bezirke  Gemünden,  Kirchberg;
Mayen
die  Bezirke  Anschau,  Bell,  Berresheim,  Cottenheim,  Cürrenberg,
Ointscheid,  Ettringen,  Hausen,  Kirchesch,  Lind,  Mayen,  Monreal,
  Munk,  Nachtsheim,  Niedermendig,  Obermendig,  Rieden,
Thür,  Weiler;
        <pb n="64" />
        28  —

Meisenheim

die  Bezirke  Breitenheim,  Hundsbach;
Simmern

die  Bezirke  Liebshausen,  Neuerkirch  jenseits,  Simmern;
Trarbach

9  die  Bezirke  Enkirch,  Sohren,  Traben,  Trarbach,  Würrich;
Se
die  Bezirke  Aldegund,  Alf,  Beilstein,  Blankenrath,  Briedel,
Briedern,  Bullay,  Forst,  Grenderich,  Löffelscheid,  Mesenich,
Neef,  Panzweiler,  Peterswald,  Reidenhausen,  Senheim,  Zell.
Bekanntmachung  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  50,
ausgegeben  am  14.  Dezember  1899.

E.  Landgerichtsbezirk  Cöln:
In  den  Amtzgerichtsbezirken:

Bensberg

die  Bezirke  Bleifeld,  Forsbach,  Heiliger,  Loederich,  Miebach,

Oderscheid,  Rösrath,  Unter-Odenthal,  Vilkerath,  Volberg;

Bergheim
col  die  Bezirke  Angelsdorf,  Bedburg,  Caster,  Elsdorf,  Tollhausen;
Cöln

die  Bezirke  Bachem,  Buschbell,  Cöln,  Deutz,  Ehrenfeld,  Fischenich,
Frechen,  Freimersdorf,  Gleuel,  Hermühlheim,  Kalk,  Kriel,
Loevenich)  Longerich,  Müngersdorf,  Nippes,  Ronsdorf  (Land),
Ronsdorf  (Stadt),  Worringen;
Gummersbach
die  Bezirke  Bergneustadt,  Gimborn,  Gummersbach,  Lieberhausen,
Ründeroth,  Wiedenest;

Kerpen
die  Bezirke  Blatzheim,  Hemmersbach,  Kerpen,  Manheim,  Sindorf,
Türnich
Lindlar  I

die  Bezirke  Breun,  Oberengelskirchen,  Unterengelskirchen;
Mülheim  a.  Rhein
der  Bezirk  Mülheim  a.  Rhein;

Wiehl
die  Bezirke  Marienberghausen,  Weiershagen,  Wiehl;
Wipperfürth

die  Bezirke  Bechen,  Breibach,  Engeldorf,  Wipperfürth.
Bekanntmachung  durch  das  Amteblatt  der  Regierung  zu  Cöln  Nr.  50,
ausgegeben  am  13.  Dezember  1899.
        <pb n="65" />
        —  29  —  —

F.  Landgerichtsbezirk  Düsseldorf:
In  den  Amtsgerichtsbezirken:
Crefeld
der  Bezirk  Crefeld;
Düsseldorf  ..-dicBezirkeVockunyDüsseldorstlehc,DüsseldokfsPcmpclfokh

Düsseldorf-Volmerswerth;
Gerresheim
die  Bezirke  Eller,  Erkrath,  Gerresheim,  Urdenbach;
M.  Gladbach
die  Bezirke  M.  Gladbach,  Obergeburt,  Hardt  alte;
Grevenbroich
die  Bezirke  Bedburdyck,  Capellen,  Elfgen,  Frinnmnersdorf,  Frixheim-Anstel,
  Garzweiler,  Hindorf,  Gustorf,  Hemmerden,  Hoisten-Weckhoven,
  Jüchen,  Kelzenberg,  Laach,  Nettesheim-Butzheim,
Neukirchen-Hülchrath,  Rommerskirchen,  Wevelinghoven)

Reuß
der  Bezirk  Neuß
Odenkirchen
die  Bezirke  Giesenkirchen,  Hochneukirch,  Odenkirchen,  Schelfen,
Wickrath;
Opladen
die  Bezirke  Bürrig,  Opladen,  Rheindorf,  Wiesdorf;
hendt
die  Bezirke  Rhepdt,  Rheindahlen;
Uerdingen
die  Bezirke  Bockum)  Hohenbudberg-Caldenhausen,  Langst-Kierst,
Lank,  Latum,  Nierst,  Osterrath,  Rumeln,  Uerdingen)
Viersen
die  Bezirke  Neersen,  Schiefbahn,  Viersen.
Bekanntmachung  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Dusseldorf
Nr.  50,  ausgegeben  am  16.  Dezember  139)9.

G.  Landgerichtsbezirk  Elberfeld:
In  den  Amtsgerichtsbezirken:
Elberfeld
die  Bezirke  Cronenberg,  Elberfeld-Land,  Elberfeld-Stadt;
Langenber  ·
die  hile  Langenberg,  Neviges;
Mettmann
der  Bezirk  Millrath.
Bekanntmachung  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Düsseldorf
Nr.  50,  vom  16.  Dezember  1899.  .
        <pb n="66" />
        II.  Landgerichtsbezirk  Saarbrücken:
In  den  Amtzgerichtsbezirken:
Baumholde
die  Bezirke  Frohnhausen)  Leitzweiler,  Mambächel;
Grumbach
die  Bezirke  Kirchenbollenbach,  Martin  Weierbach,  Niederalben,
Leb  Oberreidenbach,  Offenbach,  Sienerhöfe,  Wiesweiler;
ebach
die  Bezirke  Außen,  Bettingen,  Diefflen,  Gresaubach,  Hüttersdorf-Bupprich)
  Limbach,  Nalbach,  Saarwellingen,  Schwarzenholz;

Ottweiler
die  Bezirke  Hangard,  Hirzweiler,  Illingen-Genweiler,  Ottweiler,
Welschbach;
Saarlouis

die  Bezirke  Bisten,  Bous,  Büren,  Differken,  Dillingen,  Felsberg)
  Fraulautern,  Guerlfangen,  Großhenunersdorf,  Hostenbach,
  -!  Ihn,  Knausholz,  Leidingen,  Neuforweiler,

Oberesch,  Pachten,  Rehlingen,  Roden,  Saarlouis,  Ueberherrn,
Wadgaßen;
Sulzbach
der  Bezirk  Friedrichsthal;
Tholen

die  Bezirke  Bergweiler,  Bubach-Cahnesweiler,  Eppelborn,  Habach,
Lindscheid,  Sotzweiler,  Theley,  Wiesbach;
Völklingen
die  Bezirke  Fürstenhausen,  Geislautern,  Großroßeln,  Ludweiler,
Püttlingen,  Völklingen,  Wehrden;
St.  Wendek
die  Bezirke  Bliesen,  Roschberg,  St.  Wendel.
Bekannlmachung  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Trier  Nr.  50,
ausgegeben  am  14.  Dezember  1899.

J.  Landgerichtsbezirk  Trier:
In  den  Amtsgerichtsbezirken:
Bernkastel
die  Bezirke  Vernkastel,  Cues,  Graach,  Kesten,  Lieser,  Wehlen,
Winterich,  Zeltingen-Rachtig;
Bitburg
die  Bezirke  Bettingen,  Dudeldorf,  Echtershausen,  Ernzen,  Ferschweiler,
  Fließem,  Gondorf,  Herforst,  Hermesdorf,  Hüttingen,
Idenheim,  Irrel,  Maßholder,  Natzen,  Meßerich,  Mötsch,
Neidenbach,  Niederstedem,  Niederweiler,  Oberstedem,  Oberweiler,
Ordorf,  Pesfingen,  Pickließem,  Röhl,  Schankweiler,  Schleid,
Speicher,  Wettlingen,  Wolsfeld;
        <pb n="67" />
        —  31  —

Daun
tie  Bezirke  Bleckhausen,  Boverath)  Brück,  Darscheid,  Daun-Dendesfeld,
  Dockweiler,  Dreis,  Cemänden  o  Hörscheid,  Hörsch,
hausen,  Jmmerath,  Meists,  N  „Niederstadtfeld,
Oberstadtfeld,  Pützborn,  Rengen,  Schutz,  Steinborn,  Strotbüsch,
  Udler)  Uedersdorf,  Waldtönigen,  Weidenbach,  Winkel;

Hermeskeil
die  Bezirke  Heurn,  Braunshausen,  Buweller-Rathen,  Castel,
Geisfeld,  Großabtei,  Hermeskril,  Vorscheid,  Nandern,  Mettnich,

Muhl=  „Vörfiok,  Muhlfeid,  Neuhütten,  Osburg,  Otzenhausen,
Reinsfeld,  Schillingen,  Sitzeratb  Züsch;

Hillesheim

die  Bezirke  Berndorf,  Betteldorf,  Hohenfels,  Leudersdorf,  Neroth,
Niederehe,  Pelm,  Saim,  Nexheim-Ahätte,  Walsdorf;

M
ag  Bezirke“  Ballern,  Beckingen,  Brotdorf,  Büdingen,  Düppenweiler,
  Fickingen,  Hargarten,  Haustadt,  Honzrath,  Keuchingen,
Merzig,  Reimsbach,  Rimlingen,  Ritenthal,  Wahlen;
Neuerburg
die  Bezirke  Bauler,  Baustert,  Bierendorf,  Biesdorf,  Brimingen,
Cruchten,  Falkenstein,  Freilingen,  Gemingen,  Halsdorf,  Hütter,
scheid,  Keppeshausen,  Körperich,  Lahr,  Leimbach,  Mettendorf,
Niedergeckler,  Nusbaum,  Oberraden,  Qutscheid,  Roth,  Sinspelt,
Uebereisenbach,  Wallendorf;

Neumagen
die  Bezirke  Berglicht,  Breit,  Büdlich,  Burtscheid,  Detzem,  Dhron,
Dhronecken,  Elzerath,  Gielert,  Haag,  Heidenburg,  Heinzerath,
Hilscheid,  Horath,  Hunolstein,  Köwerich,  Lückenburg,  Malborn,
Merscheid,  Neumagen,  Niederemmel,  Rorodt,  Schönberg,
Thalfang,  Thiergarten,  Trittenheim,  Thörnich,  Weiperath;

erl
die  Bezirke  Beuren,  Esingen,  Est.  Hellendorf,  zla  Niederperl,
Nohn,  Oberlenken,  Oberperl,  Orscholz,  Sehndorf,  Sinz,
Tünsdorf,  Wehingen-Bethingen,  Weiten,  Wochern;
Prüm
die  Bezirke  Bleialf,  Buchet,  Büdesheim,  Duppach,  Gondenbrett,
Halsschlag,  Niederprüm,  Oberlascheid,  Ormont,  Prüm,  Reuland,
  Schleusenbach,  Sellerich,  Stadtkyll,  Steffeln,  Weinsseld,
Weinsheim  „Winterscheid,  Winterspelt;
Rhaunen
die  Bezirke  Allenbach,  Hoyel,  Kempfeld,  Odert,  Rhaunen;
        <pb n="68" />
        —  32  —

Saarburg
die  Bezirke  Ayl,  Beurig,  Canzem,  Faha,  Irsch,  Kirf,  Littdorf—
Fisch,  Mannebach,  Niederlenken,  Nittel,  Saarburg,  Serrig,
"  Tawern,  Temmels,  Wellen,  Wiltingen,  Winscheringen,  Jerfz
rier
die  Bezirke  Becond,  Butzweiler,  Conz,  Cordel,  Corlingen,  Ehrang,
Euren,  Fastrau,  FKöhren,  Gusterath,  Gutweiler,  Hockweiler,
Ittel-Koll,  Kernscheid,  Kürenz,  Lampaden,  Longen,  Mehring,
Oberbillig,  Olewig,  Orenhofen,  Pallien,  Pluwig,  Riol,  Riveriks,
Schleidweiler-Rodt,  Ruwer-Maximin,  Ruwer-Paulin,  Schweich,
Sommerau,  St.  Mathias,  Tarforst,  Trier,  Welschbillig,
Wasserliesch,  Zemmer;
Wadern
die  Bezirke  Gehweiler,  Krettnich,  Niederlosheim,  Niederlösiern,
Noswendel,  Nunkirchen,  Obermorscholz,  Rappweiler-Zwalbach,
Scheiden)  Steinberg,  Wadern,  Wadrill,  Wedern,  Weierweiler;
Warveiler
die  Bezirke  Balesfeld,  Burbach,  Daleiden,  Dasburg,  Halenbach,
Heckhalenfeld,  Heckhuscheid,  Heisdorf,  Hollnich,  Jucken,  Kickeshausen,
  Lambertsberg,  Lascheid,  Lünebach,  Lützkampen,
Matzerath,  Mauel,  Niedewierscheid,  Nimshuscheid,  Preischeid,
Pronsfeld,  Reipeldingen,  Roscheid,  Warweiler,  Welchenhausen;
Wittlich
die  Bezirke  Altrich,  Bausendorf,  Bengel,  Bergweiler,  Bettenfeld,
Binsfeld,  Bruch,  Burg,  Crames-Clausen,  Diefenbach,  Dierfeld,
Dierscheid,  Dodenburg,  Doerbach,  Dorf,  Dreis,  Eckfeld,
Erlenbach,  Esch,  Flußbach,  Gladbach,  Gransdorf,  Greimerath,
Großlittgen,  Heckenmünster,  Heidweiler,  Hetzerath,  Hontheim,
Kinderbeuren,  Landscheid,  Laufeld,  Minderlittgen,  Minheim,
Monzel,  Musweiler,  Neuerburg,  Niederkail,  Niedermanderscheid,
Niederöfflingen,  Niederscheidweiler,  Niersbach,  Oberkail,  Oberöfflingen,
  Oberscheidweiler,  Olkenbach,  Osann,  Pantenburg,
Piesport,  Mein,  Rwenich,  Salmrohr,  Sehlem,  Seinsfeld,
Spangdahlem,  Wegerohr,  Willwerscheid,  Wittlich.
Bekanntmachung  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Trier  Nr.  50,
ausgegeben  am  14.  Dezember  1899.

se...——  —  —

Redigirt  im  Bureon  des  Staatsministeriums.
Berlln,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="69" />
        33

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  6

Inhal#i:  Staatsvertraßg  zwischen  Preußen  und  UAuhalt,  betressend  die  Vorberctung  und  Prüfung
Anbali#scher  Neferendare  für  den  höheren  Venvaltunnsdiens,  S.  39.  —  Verfügung  des  Ins#i#=ministera,
  betrelsenr  die  Anlegung  des  Grondbuchs  für  einen  Lheil  des  Bejirkes  des  Amtsgerichic
Bickinkopf,  S.  37.  —  Vekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  darch  die
Regierungs-Auusblänter  Publizirten  launteöherrlichen  Erlasse,  Urkunden  ic.,  S.  as.

 

(Nr.  101614.)  Staatsvertrag  zwischen  Prrußen  und  Anhalt,  betreffend  die  Vorberritung  und
Prüfung  Anhaltischer  Referendare  für  den  höheren  Verwaltungsdienst.  Vom
II.  Dezember  1899.  «  "

Seine  MaicståtdetDcnfscheKaiser,KöüigvonPrcnßmundSeinchlswit
der  Herzog  von  Anhalt  haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  über  die  Vorbereitung
  und  Prüfung  Anhaltischer  Referendare  für  den  höheren  Verwaltungsdieust
  des  Herzogthums  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen
Allerhöchstihren  Unterstaatssekretir  im  Finanzministerium,  Wirklichen
Geheimen  Ober-Finanzrath  Lebnert
und
Allerhöchstihren  vortragenden  Rath  im  Ministerium  des  Innern,
Geheimen  Ober-Regierungsrath  von  Kitzing,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Anhalt
Höchstihren  vortragenden  Rath  im  Staatsministerium,  Geheimen
Regierungsrath  Laue,
von  denen  unter  Vorbehalt  der  Ratifkation  nachstehender  Staatsvertrag  abgeschlossen
  worden  ist:
Artikel  I.

In  Anhalt  werden  die  in  Preußen  geltenden  Vorschriften  über  die  Erlangung
  der  Befähigung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst  eingeführt.  Wenn
dies  geschehen,  werden  diejenigen  Anhaltischen  Referendare,  welche  nach  Zurück-Geleh

  ·  Samml.  Ici  (Nr.  10164—I0|107.)  8

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Februar  1900.
        <pb n="70" />
        legung  der  danach  vorgeschriebenen  Vorbereitungszeit  bei  den  Gerichtsbehörden  in
den  höheren  Verwaltungsdienst  des  Herzogthums  übernommen  sind,  zur  Ableistung
  des  weiteren  Vorbereitungsdienstes  bei  den  Preußischen  Verwaltungsbehörden
  sowie  zur  Ablegung  der  zweiten  Prüfung  —  großen  Staatsprüfung  —
bei  der  Preußischen  Prüfungskommission  für  höhere  Verwaltungsbeamte  zugelassen.

Artikel  II.

Ueber  die  Zulassung  von  Gerichtsreferendaren  zur  Vorbereitung  für  den
höheren  Verwaltungsdienst  des  Herzogthums  entscheidet  das  Anhaltische  Staatsministerium,
  durch  welches  auch  die  Ernennung  der  in  die  Verwaltung  übernommenen
  Referendare  zu  Regierungsreferendaren  erfolgt.

Artikel  III.

Das  Anhaltische  Staatsministerium  beantragt  bei  den  Preußischen  Ministern
des  Innern  und  der  Finanzen  die  weitere  Ausbildung  dieser  Referendare  in  der
Preußischen  Verwaltung.

Die  genannten  Irngischen  Minister  bestimmen  in  jedem  einzelnen  Falle
diejenige  Preußische  Regierung,  in  deren  Bezirke  der  Referendar  beschäftigt
werden  soll.

Artikel  IV.

Soweit  angängig,  soll  für  die  Beschäftigung  der  Anhaltischen  Referendare

eine  der  drei  Regierungen  in  der  Provinz  Sachsen  bestimmt  werden.

Artikel  V.

Die  allgemeine  Beaufsichtigung  und  Leitung  des  Vorbereitungsdienstes
liegt  dem  Präsidenten  derjenigen  Preußischen  Regierung  ob,  welcher  der  Referendar
überwiesen  ist.

Der  Regierungspräsident  bestimmt  auch  den  Landrath  sowie  den  Vorstand
einer  Stadtgemeinde  seines  Bezirkes,  bei  welchem  die  Beschäftigung  des  Referendars
zu  erfolgen  hat.

Die  Wahrnehmung  obrigkeitlicher  Befugnisse  Preußischer  Behörden  kann
Anhaltischen  Referendaren  nicht  übertragen  werden.

Artikel  VI.

Das  Gesuch  um  Zulassung  zur  großen  Staatsprüfung  hat  der  Referendar
an  den  Regierungspräsidenten  (Artikel  V)  zu  richten.  Wenn  die  Prüfung  dieses
Gesuchs  ergiebt,  daß  der  Referendar  den  bestehenden  Vorschriften  genügt  hat,
so  ist  über  die  Zulassung  desselben  von  dem  Regierungspräsidenten  an  die
Preußischen  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen  zu  berichten.

Die  genannten  Preußischen  Minister  ertheilen  der  Prüfungskommission  für
böhere  Verwaltungsbeamte  den  Auftrag  zur  Abnahme  der  großen  Staatsprüfung
und  geben  hiervon  dem  Anhaltischen  Ecntzminsterum  Kenntniß.
        <pb n="71" />
        —  35  —

Artikel  VII.
Die  Prüfung  der  Anhaltischen  Regierungsreferendare  soll  sich  auf  die
Preußische  Landesgesetzgebung  im  Bereiche  des  Privatrechts  nicht  mit  erstrecken.

.  Artikel  VIII.
Von  dem  Ergebnisse  der  Prüfung  wird  das  Anhaltische  Staatsministerium
durch  die  Preußischen  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen  in  Kenntniß  gesetzt.
Referendare,  welche  die  Prüfung  nicht  bestanden  haben,  werden  von  den
enannten  Preußischen  Ministern  auf  mindestens  sechs  Monate  behufs  besserer
Voreereluung.  an  eine  Regierung  zurückverwiesen.

Artikel  IX.

Die  Ernemumg  der  Anhaltischen  Regierungsreferendare,  welche  die  große
Staatsprüfung  bestanden  haben,  zu  Regierungsassessoren  erfolgt  durch  Seine
Hoheit  den  Herzog  von  Anhalt.

Die  Anhaltischen  Regierungsassessoren  erlangen  durch  die  Ablegung  der
großen  Staatsprüfung  in  Preußen  keinen  Anspruch  auf  Ernennung  zu  Preußischen
Regierungsassessoren  oder  auf  Verwendung  in  der  Preußischen  Verwaltung.

Artikel  X.

Gegenwärtiger  Staatsvertrag  tritt  am  1.  Januar  1900  in  Kraft.  Der
Rücktritt  von  diesem  Vertrage  steht  sowohl  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,
Könige  von  Preußen,  wie  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Anhalt  nach  vorheriger
einjähriger  Kündigung  frei.

Artikel  XI.

Der  Vertrag  wird  von  beiden  Seiten  zur  landesherrlichen  Genehmigung
vorgelegt  werden.

Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  soll  in  Berlin  erfolgen.

So  geschehen  Berlin,  am  11.  Dezember  1899.

(I.  S.)  Lehnert.  (L.  S.)  v.  Kitzing.  (I.  S.)  Laue.

8.
        <pb n="72" />
        Schlußprotokoll

zum

Staatsvertrage  zwischen  Preußen  und  Anhalt)  betreffend  die  Vorbereitung
und  Prüfung  Anhaltischer  Referendare  für  den  höheren  Verwaltungsdienst.

Vom  11.  Dezember  1899.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  waren  heute  zusammengetreten,  um  den
zwischen  Preußen  und  Anhalt  vereinbarten  Staatsvertrag,  betreffend  die  Vorbereitung
  und  Prüfung  Anhaltischer  Referendare  für  den  höheren  Verwaltungsdienst,
  zu  vollziehen.

Haarten  sind  in  dieses  Schlußprotokoll  nachstehende  Erklärungen  aufgenommen,
welche  mit  dem  Staatsvertrage  gleichzeitig  ratifizirt  werden  und  die  gleiche  verbindliche
  Kraft,  wic  der  Vertrag  selbst,  haben  sollen:

Zu  Artikel  I.

In  Anhalt  werden  nicht  blos  die  zur  Zeit  in  Preußen  über  die  Erlangung
der  Befähigung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst  geltenden  gesetzlichen  und
reglementarischen  Vorschriften,  sondern  auch  ctwaige  spätere  Aenderungen  und
Ergänzungen  derselben  eingeführt  werden.  Zu  diesem  Zwecke  werden  die  künftig
in  Preußen  eintretenden  Aenderungen  und  Ergänzungen  der  bisberigen  Vorschriften
  dem  Anhaltischen  Staatsministerium  mitgetheilt  werden.

Ju  Artifel  IV.
Wenn  die  Beschäftigung  eines  Anhaltischen  Referendars  bei  einer  der  drei
Regierungen  in  der  Provinz  Sachsen  nicht  angängig  sein  sollte,  so  wird  die
Beschäftigung  bei  einer  der  Regierungen  in  der  Provinz  Brandenburg  stanfinden.

Zu  Artikel  X.

Anhalt  behält  sich  den  Erlaß  einer  Uebergangsbestimmung  dahin  vor,
daß  solche  Referendare,  welche  am  I.  Jannar  1900  bereits  einen  mehr  als  zweie
jäbrigen  Vorbereitungsdienst  für  den  Anhaltischen  höheren  Justizdienst  zurückgelegt
baben  und  bis  zum  1.  Januar  1902  die  Befähigung  zum  Richteramte  durch
Ablegung  der  für  dieses  vorgeschriebenen  großen  Staatsprüfung  erlangen  werden,
von  der  Anstellung  im  höheren  Verwaltungedienste  des  Herzogthums  nicht  ausgeschlossen
  sein  sollen.
        <pb n="73" />
        Das  Recht  Seiner  Hoheit  des  Herzogs  von  Anhalt,  auch  künftig  solche
Beamte,  welche  die  Befähigung  zum  Richteramt  erlangt  und  sich  in  richterlicher
oder  staatsanwaltschaftlicher  Stellung  praktisch  bewährt  haben,  als  Justitiare  bei
den  Anbaltischen  Staatsverwaltungsbehörden  anzustellen  und  ihnen  damit  die
Befähigung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst  zu  verleihen,  wird  durch  diesen
Vertrag  nicht  berübrt.

Die  Bevollmächtigten  haben  hiernach  den  Staatsvertrag  und  das  gegenwärtige
  Schlußprotokoll  unterschrieben  und  untersiegelt  und  je  eine  Ausfertigung
entgegengenommen.

So  gescheden  Berlin,  am  11.  Dezember  1899.
(L.  S.)  Lehnert.  (I.  S.)  v.  Kihzing.  (L.  S.)  Laue.

Das  in  dem  vorslehenden  Staatsvertrag  und  dem  dazu  gehörigen  Schlußprotokolle
  getroffene  Abkommen  ist  ratifizirt  worden;  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  ist  erfolgt.

(Xr.  10165.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Biedenkopf.  Vom  7.  Februar  1000.

A  uf  Grund  des  F.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiete  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großhenoglich  Hessischen  und  Landgräflich
Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895  (Gesetz-Samml.
  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,
  vom  13.  Rovember  1899  (Gesey-Samml.  S.  519)  bestimmt  der
Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in
das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Biedenkopf  gehörigen  Gemeindebezirk

Oberhörlen

am  1.  März  1900  beginnen  soll.

Berlin,  den  7.  Februar  1900.

Der  Justizuinister.
Schönstedt.
        <pb n="74" />
        a28  —

Bekauntmachung.

Naoch  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Geseh-Samml.  S.  357)
sind  bekamnt  gemacht:
1.  die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  2.  August  1899,  betreffend  den

2

—.

*—

ni-S



Bau  und  Betrieb  einer  vollspurigen  Nebeneisenbahn  von  Ahaus  nach
Enschede  innerhalb  des  Preußischen  Staatsgebiets  durch  die  Ahaus-Enscheder
  Eisenbahngesellschaft,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Münster,  Jahrgang  1900  Nr.  2,  besondere  Beilage,  ausgegeben
am  11.  Januar  1900;

das  am  18.  November  1899  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  zu  Kail  im  Kreise  Cochem  durch  das  Amtsblatt

der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz,  Jahrgang  1900  Nr.  5  S.  25,  ausgegeben
  am  25.  Januar  1900;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Dezember  1899,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  2c.  an
den  Kreis  Rybnik  für  die  von  ihm  zu  bauenden  Kreischausseen  1.  von  der
Kreischaussee  bei  Pohlom  bis  zur  Kreisgrenze  bei  Timmendorf,  2.  von
der  Kreischaussee  Pschow—Rzuchow  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Syrin,  3.  von  dem  Bahnhof  in  Czenvionka  und  von  der  Belker
Grenze  bis  zur  Rybnik-Gleiwitzer  Provinzialchaussee  in  Nieborowitz,
4.  von  der  Rybnik-Belker  Chaussee  bei  der  Försterei  Fichtberg  nach
Egersfeld  und  5.  vom  Bahnhofe  Czernitz  zur  Rybnik-Ratiborer  Chaussee
bei  Orlowitz,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln,
Jahrgang  1900  Nr.  1  S.  2,  ausgegeben  am  5.  Januar  1900;

das  am  6.  Dezember  1899  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  Hockenbruch  zu  Udenbreth  im  Kreise  Schleiden
durch  das  Amteblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Aachen,  Jahrgang  1900
Nr.  1  S.  1,  ausgegeben  am  4.  Januar  1900;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  Dezember  1899,  durch  welchen  genehmigt

worden  ist,  daß  das  der  Westdeutschen  Bodenkreditanstalt  zu  Cöln  a.  Rh.
unter  dem  28.  November  1893  ertheilte  Allerhöchste  Prioilegium  zur
Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Hypothekenpfandbriefe  und  Kommunalobligationen
  auch  unter  den  beschlossenen  Aenderungen  der  Satzungen
fortbestehen  bleibt,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöln,
Jahrgang  1900  Nr.  5  S.  36)  ausgegeben  am  31.  Januar  1900;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Dezember  1899,  hetreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Eulengebirgsbahn-Aktengesellschaft  zu  Reichenbach
  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  und
Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Reichenbach  nach  Mittelsteine  mit  Abzweigung
nach  der  Johann-Baptista=  Grube  in  Anspruch  zu  nebmenden  Grundeigenthums,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breelau,  Jahrhang
  1900  Nr.  4  S.  29,  ausgegeben  am  27.  Januar  1900;,
        <pb n="75" />
        7.

“

—

—.—  39  —

das  am  27.  Dezember  1899  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Eniwässerungsgenossenschaft
  zu  Kamnig  im  Kreise  Grottkau  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln,  Jahrgang  1900  Nr.  3  S.  19,
ausgegeben  am  19.  Januar  1900)

der  Allerhöchste  Erlaß  rom  3.  Jannar  1900,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  2c.  an  den  Landkreis  Guben  für  die  von  ihm  zu  bauende
Chaussee  von  Steinsdorf  bis  zur  Guben,  Coktbuser  Kreischaussee,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  5  S.  27,
ausgegeben  am  31.  Januar  1900;

das  am  6.  Januar  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  des  Altenrheiner  Mersch  zu  Nheine  r.  d.  E.  im
Kreise  Steinfurt  durch  besondere  Beilage  zum  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Münster  Nr.  5,  ausgegeben  am  1.  Februar  1900.

Redigirt  im  Büreau  des  Staatsministeriums.

Verln,  gedruckt  in  der  Reichsbruckert#l.
        <pb n="76" />
        <pb n="77" />
        *
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Juhalt:  Verorbnung,  betreflend  das  Inkras#itreten  des  Gesetzes  vom  21.  Juni  1897,  S.  41.—  Gekanntnochvug
  der  wach  derm  Gesetzt  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs--  Amtslätter  publizirtes
landesberrlichen  Erlasse,  Urkunden  rsc.,  S.  42.

 

(Nr.  10166.)  Verordnung,  betrrffend  das  Inkrafttreten  des  Gesezes  vom  21.  Juni  1897.
Vom  I4.  Feb#rmar  1900.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c
verordnen  auf  Grund  des  §.  2  des  Gesetzes  vom  21.  Juni  1897,  betreffend  die
Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  der  Stadt  Wirkowo  (Gesetz  Sanml.  S.  190),
was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Das  Gesetz  vom  21.  Juni  1897,  betreffend  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts
  in  der  Stadt  Wukowo  (Gesetz  Samml.  S.  190),  tritt  am  1.  April  1900
in  Krast.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  14.  Februar  1900.

(.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  v.  Thielen.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.  Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  Gr.  v.  Bülow.
Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Nheinbaben.

 

Geseh-Semms.  1900.  (Nr.  10166.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Februar  1000.
        <pb n="78" />
        —  42  –
Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetes  vom  10.  April  1872  (Gesch  ·  Eamml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

—:

*

*—

**

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  Dezember  1899,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Genthiner  Kleinbahn-Aktiengesellschaft  zu
Genthin  im  Kreise  Jerichow  II  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
  des  zum  Bau  und  Betriebe  der  Kleinbahnen  von  Genthin  nach
Schönhausen  und  von  Genthin  nach  Milow  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Magdeburg,  Jahrgang  1900  Nr.  3  S.  21,  ausgegeben  am  20.  Januar
1900;

7.
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Dezember  1899,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt  Vlotho  und  den  Kreis  Herford  zur
Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zu  einer  von  ihnen
gemeinsam  herzustellenden  Kaianlage  an  der  Weser  bei  Vlotho  mit  Gleisanschluß
  an  den  dortigen  Güter=  und  Rangirbahnhof  der  Kleinbahn
Herford-Salzuflen-Vlotho  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Minden,  Jahrgang  1900
Nr.  5  S.  37,  ausgegeben  am  3.  Februar  1900),
der  Allerböchste  Erlaß  vom  27.  Dezember  1899,  durch  welchen  genehmigt
worden  ist,  daß  das  der  Preußischen  Central-Bodenkredit-Aktiengesellschaft
zu  Berlin  unter  dem  21.  März  1870  ertheilte  Allerhöchste  Privilegium
zur  Ausgabe  von  Inhaberpapieren  auch  unter  den  beschlossenen  Statutenänderungen
  der  genannten  Gesellschaft  in  Kraft  bleibt,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin,  Jahrgang
  1900  Nr.  6  S.  61,  ausgegeben  am  9.  Februar  1900;
das  am  27.  Dezember  1899  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainageund
  Entwässerungsgenossenschaft  Heilsberg-  Großendorf  im  Kreise  Heileberg
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg,  Jahr.
Jang  1900  Nr.  5  S.  51,  ausgegeben  am  1.  Februar  1900;,
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Immne  1900,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft  „Ronsdorf.  Müngstener
Eisenbahngesellschaft“  zu  Ronsdorf  im  Kreise  Lennep  zur  Entziehung  und
zur  dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn
von  der  Station  Thalsperre  der  Wermelskirchen-Burger  Kleinbahn  nach
Remscheid  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  6  S.  51,  ausgegeben
am  10.  Februar  1900.

 

——  —

Nedigirt  im  Burrcan  des  Staatsministerimns.
Verlin,  Cedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="79" />
        43

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußi  schen  Staaten

—  Jr.  8..

Inhalt:  AUllerhöchster  Erlaß  vom  30,  Jannur  191/0,  betressend  einen  Nachtrag  zu  der  Verwollungsordnung
  für  die  Slamteilenbahnen,  S.  132.  —  Bekanutmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom

10.  April  18972  durch  die  Neterungs-Amtsblätter  publizirten  landesberrlichen  Erlosse,  Urkunden  2c.p
S.  4.

(Nr.  10167.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  30.  Januar  1900,  betreffrub  einen  Nachtray  zu  der
Verwaltungsordnung  für  die  Staatseisenbahnen.

A#  Ihren  Bericht  vom  24.  Januar  d.  J.  will  Ich  zu  dem  zurückfolgenden
Nachtrage  zu  der  durch  Meinen  Erlaß  vom  15.  Dezember  1894  genehmigten
„Verwaltungsordnung  für  die  Staatseisenbahnen“  GLeh.  Samml.  1  955  S.  11)
Meine  Genehmigung  ertheilen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  30.  Jannar  1900.

Wilhelm.
v.  Thielen.
An

den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

Eseh-  Sa#ml.  10  0.  (Nr.  10167.)  10

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  März  1900.
        <pb n="80" />
        Aulage.

achtrag
zur

Verwaltungsordnung  für  die  Staakseisenbahnen.

Der  lehte  Satz  im  §.  9  erhält  folgenden  Wortlaut:

„Den  Vorständen  der  Inspektionen  und  der  Bauabtheilungen  sowie
den  Dienstvorstehern  kann  von  dem  Minister  die  Befugniß  zu  vorläufigen
  Kassenanweisungen,  den  Vorständen  der  Inspektionen  und  der
Bauabtheilungen  außerdem  zur  Beurlaubung  der  unterstellten  Beamten
mit  verwaltungsseitiger  Uebemahme  der  Grlsvertreinngsfosten  sowie
zur  d  elbständigen  Vergebung  von  Arbeiten  und  Lieferungen  ertheilt
werden.
        <pb n="81" />
        —  456  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrit  des  Gesezes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

#—

#

2

n

.  das  am  22.  Roveniber  1899  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund

  Bewaͤsserungsgenossenschaft  Hemmelzen  II  zu  Hemmelzen  im  Kreise
Altenkirchen  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz,
Jahrgang  1900  Nr.  7  S.  43,  ausgegeben  am  8.  Februar  1900;

.  das  am  4.  Dezember  1899  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Bekmünder
  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Bekmünde  im  Kreise  Steinburg

durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig,  Jahrgang  1900
Nr.  3  S.  27,  ausgegeben  am  20.  Januar  1900,

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Dezember  1899,  betreffend  die  Genehmigung

  der  von  dem  Generallandtage  der  Pommerschen  Landschaft  beschlossenen
  Aenderungen  des  Landschaftsreglements  und  des  Statuts  der
landschaftlichen  Darlehnskasse,  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Stettin,  Jahrgang  1900  Nr.  6  S.  39,
ausgegeben  am  9.  Februar  1900,
der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin,  Jahrgang  1900  Nr.  5  S.  23,
ausgegeben  am  1.  Februar  1900,
der  Königl.  Regierung  zu  Stralsund,  Jahrgang  1900  Nr.  6  S.  26,
ausgegeben  am  8.  Februar  1900;
das  am  B.  Jannar  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Bruckhausener
  Leitgrabengenofsenschaft  zu  Dinslaken  im  Kreise  Ruhrort  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  5  S.  43,  ausgegeben
  am  3.  Februar  1900;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  Januar  1900,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Witmmumd  zur  Entjiehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  zum  Ausbau  einer  Landstraße  von  der  Esens-Ogenbargener
  Chaussee  nach  Wittmund  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenlthums,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Aurich  Nr.  7
S.  39,  ausgegeben  am  16.  Februar  1900.

 

Achigm  isn  Gurcen  bes  Etcntemlalstera#,

Verlla,  gibtudt  in  der  Nelchtbruder  el.
        <pb n="82" />
        <pb n="83" />
        –  47  –

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  9  —

Inbalt:  Verfügung  des  Justhzministers,  betreffend  die  Aulegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  kes
Besirkes  des  Amtsgerich#  Gladenbach,  S.  27.  —  Verfügung  des  Justizministers,  belressend  die
Aulegung  des  Grundbuchs  für  einen  Thell  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Saarlouts,  S.  14#8.  —
Nachtrag  zu  der  Bekann#tmachung  des  Justizminisiers  vom  25.  Januar  1900,  beireffend  die  Vezirke,
för  welche  dat  Grundbuch  nach  Artikel  4  der  Vererdnung  vom  13.  November  1899  seit  dem
1.  Januor  1910  als  angelegt  anzuseben  ist,  S.  48.  —  Verkügung  des  Justizministers  wegen
Aufbebung  des  Sypothekenamis  in  Boun,  S.  v.  —  Betanntmachung  der  nach  dem  Gesetze
rom  10.  April  1872  durch  dle  Regierunns-  Amtebli#ter  publizerten  lantesherrlichen  Erlaffe,
Urkuaden  rc.,  S.  10.

 

(Nr.  10168.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Aulegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Gladenkach.  Vom  28.  Febrnar  1904.

A-##  Grund  des  K.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die  JZwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiete  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vonnals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
Hessischen  Gebiekstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895  (Gesetz-Samml.
  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das  Grund.
buchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz  Samml.  S.  519)  bestimmt  der
Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in
das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Gladenbach  gehörigen  Gemeindebezirk

  Runzhausen

am  1.  April  1900  beginnen  soll.

Verlin,  den  28.  Februar  1900.

Der  Instizminister.
Schönstedt.

 

 

Geseh  ·  Eamml.  1900.  (Nr.  10168—10171).  11
Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  März  1900.
        <pb n="84" />
        (Nr.  10169.)  Verfũgung  bdes  Justizministers,  betreffend  die  Anlequng  des  Grundbuchs  für
tinen  Theil  des  Bezirles  des  Amtsgerichts  Saarlouis.  Vom  3.  Maͤrz  1900.

Ar-  Grund  des  F.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechtes  vom  12.  April  1888  (Gese=  Samml.  S.  52)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung)
  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz-Samml.
  S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen
  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  im  §#.  48  jenes  Gesetzes  vor-Seschriebene
  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Saarlouis  gehörige,  die  Gemeinde
Berus  und  einen  Theil  der  Gemeinde  Altforweiler  umfassende  Katastergemeinde
  Berus
am  I1.  April  1900  beginnen  soll.

Berlin,  den  3.  März  1900.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

(Nr.  10170.).  Nachtrag  zu  der  Bekanntmachimg  des  Justipninislers  vom  25.  Jannar  1900,
betreffend  die  Bezirke,  für  welche  das  Grundbuch  nach  Artikel  4  der  Verordnnng
  vom  13.  November  1899  seit  dem  1.  Jannar  1900  als  angelegt
anzusehen  ist.  Vom  8.  März  1900.

J.  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  25.  Januar  d.  J.  (Gesetz=  Samml.
S.  19)  wird  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  im  Artikel  4  der  Verordnung,
  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz=Samml.
  S.  519)  vorgesehene  Bekanntmachung  über  die  Anlegung  des  Grundbuchs
  durch  die  am  15.  Dezember  1899  ausgegebene  Nummer  50  des  Amtsblatts
  der  Regierung  zu  Hildesheim  auch  für  den  zum  Amtzgerichtsbezirke
Münden  (Oberlandesgerichtsbezirk  Celle,  Landgerichtöbezirk  Göttingen)  gehörenden
Gemeindebezirk  Hemeln  erfolgt  ist.

Berlin,  den  8.  März  1900.

Der  Justizminister.
Schönstedt.
        <pb n="85" />
        –—  49  —.—

(Nr.  10171.)  Verfügung  des  Justlzministers  wegen  Aufhebung  des  Hypothekenamts  in  Bonn-Vom
  9.  März  1900.

M  Rücksicht  auf  das  Fortschreiten  der  Arbeiten  zur  Anlegung  des  Grundbuchs
  in  dem  Bezirke  des  Hypothekenamts  in  Bonn  wird  auf  Grund  des  §.  2
des  Gesetzes  vom  18.  Juli.  1896  (Gesetz.  Samml.  S.  165)  die  Aufhebung  dieses
Hypokhekenamts  zum  15.  Mai  1900  angeordnet.  Die  Geschäfte  desselben  werden
von  diesem  Zeitpunkt  ab  dem  Amtsgericht  in  Bonn  übertragen.

Berlin,  den  9.  März  1900.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

Bekanntmachung.

Noch  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)

sind  bekannt  gemacht:

1.  das  am  6.  Dezember  1899  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wassergenossenschaft
  des  Briloner  Möhnethals  im  Kreise  Brilon  durch  das
Amtdblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg,  Jahrgang  1900  Nr.  3
S.  33,  ausgegeben  am  20.  Januar  1900),
der  am  3.  Januar  1900  Allerböchst  vollzogene  Nachtrag  zum  Statute
für  die  Meliorationsgenossenschaft  zu  Beßlich  im  Kreise  Trier  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  7  S.  66,  ausgegeben
am  16.  Februar  1900,
das  am  13.  Jannar  1900  Allerhöchst  vellzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  der  Haalerau-Niederung  zu  Todenbüttel  im  Kreise
Rendsburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig
Nr.  7  S.  73,  ausgegeben  am  17.  Februar  1900;
das  am  13.  Januar  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  II  zu  Roth  im  Kreise  Fra#-  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  8  S.  81,  ausgegeben  am  23.  Februar
  1900;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  Januar  1900,  betreffend  die  Verleihung,
des  Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  c.  an  den  Kreis  Oels  für  die  von
ihm  erbaute  Chaussee  von  Langenhof  nach  Postelwitz,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  8  S.  55,  ausgegeben  am
24.  Februar  1900;

1½5

*P

#
        <pb n="86" />
        —  50  —

6.  das  am  30.  Januar  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft

  zu  Striese  im  Kreise  Trebnitz  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
#egierung  zu  Breslau  Nr.  8  S.  60  ausgegeben  am  241.  Februar  1900)

7.  das  am  31.  Januar  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainage-□t



genossenschaft  Gabel  im  Kreise  Guhrau  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Breslau  Nr.  9  S.  69,  ausgegeben  am  3.  März  1900;

das  am  5.  Februar  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  Aspig  zu  Tondorf  im  Kreise  Schleiden  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  9  S.  49,  ausgegeben
am  22.  Februar  1900.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Siaalvemiulsteriums.
Verlin,  gedruck  in  der  Nelchsdruckerei.
        <pb n="87" />
        —  51  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

–  Nr.  10.  5  fdjü

 

—

Juhali:  Allerhöchster  Erlaß  weßgen  Aulbebung  der  Yoligelvecerdnungen  für  bie  Städte  Celle  und
Gôniagen  vom  W.  Mai  1859  und  der  Verordnung  vom  10.  November  1853,  sowelt  sie  sich  auf
die  Giurichtung  einer  Pollzeidirestion  in  Marburg  bezieht,  sowie  wegen  Ueberloffang  der  Orts.
polizei  in  diesen  Stäbten  an  die  dorilgen  Stadtgemeinden  umr  eigenen  Verwaltung,  S.  31.  —
Bekanatmachung  ber  nach  dem  Gesete  vom  10.  AUpril  1872  durch  die  Reglerungs-Amtsbläner
publizicten  lanbrtherrlichen  Erlasse,  Ursunden  #r.,  S.  67.

 

(Nr.  10172.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  17.  März  1900  wegen  Aufhebung  der  Polizeiverordnungen
für  die  Städte  Celle  und  Göttingen  vom  25.  Mai  1859  und  der  Verordnung
vom  10.  November  1853,  soweit  sie  sich  auf  die  Einrichtung  einer  Polizeidirektlon
  in  Marburg  bezieht,  sowie  wegen  Ueberlassung  der  Ortspolizei
in  diesen  Städten  an  die  dortigen  Stadtgemeinden  zur  eigenen  Verwaltung.

A##  den  Bericht  vom  13.  März  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  die  Polizeiordnungen
für  die  Städte  Celle  und  Göttingen  vom  25.  Mai  1859  —  Hannoversche  Gesetz-Samml.
  1  S.  635  und  641  —  und  die  Verordnung  vom  10.  November  1853
—  Kurbessische  Gesetz  Samml.  S.  149  —,  soweit  sie  sich  auf  die  Einrichtung
einer  Polizeidirektion  in  Marburg  bezieht,  mit  dem  1.  April  d.  J.  außer  Kraft
treten,  und  ermächtige  Sie  zugleich,  die  Ortspolizei  in  den  genannten  Städten
den  dortigen  Stadtgemeinden  zur  eigenen  Verwaltung  nach  Maßgabe  der  bestehenden
  Vorschriften  zu  überlassen.

Berlin,  den  17.  März  1900.

Wilhelm.

Frhr.  v.  Rheinbaben.
An  den  Minister  des  Innern.

Eesey-  Samml.  1900.  (Nr.  10172.  12
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  März  1900.
        <pb n="88" />
        —  52  ——

Bekanntmachung.

Nech  Vorschrift  des  Gesezes  vom  10.  April  1872  (Gesetz.  Sammi.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:
1

w

##

*i*

S

das  am  6.  November  1899  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ge.

nossenschaft  zur  Regulirung  der  Brudzawer  Bache  zu  Groß-Brudzaw  im
Kreise  Strasburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder
  Nr.  50  S.  419,  ausgegeben  am  14.  Dezember  1899;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Dezember  1899,  betreffend  die  Ausdehnung
des  der  Stadtgemeinde  Solingen  durch  den  Allerhöchsten  Erlaß  vom
7.  Juni  1899  verliehenen  Rechtes,  die  zum  Bau  einer  Thalsperre  im
Sengbachthale  erforderlichen  Grundstücke  im  Wege  der  Enteignung  zu
erwerben,  auf  dasjenige  Grundeigenthum,  welches  zur  völligen  Durchführung
  des  Unternehmens,  insbesondere  für  die  Anlagen  zur  Reinigung
des  in  dem  Staubecken  angesammelten  Wassers  und  zum  Schutze  der
Reinigungsanlagen  noch  erforderlich  ist,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Düsseldorf,  Jahrgang  1900  Nr.  10  S.  97,  ausgegeben
am  10.  März  1900;

das  am  13.  Januar  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  zu  Eichenhagen-Freimark  im  Kreise  Wirsitz  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  8  S.  85,  ausgegeben
  am  22.  Februar  1900;
der  am  17.  Januar  1900  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zum  Statute
der  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Radomno  im  Kreise  Löban
durch  das  Amtsblatt  der  Kömgl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  9
S.  73,  ausgegeben  am  1.  März  1900;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  Februar  1900,  betreffend  die  Genehmigung
der  von  der  Generalversammlung  des  Kur=  und  Neumärkischen  Ritterschaftlichen
  Kreditinstituts  am  31.  Oktober  1899  bezüglich  der  Erhebung
des  Quittungsgroschens  gefaßten  Beschlüsse,  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  9
S.  101,  ausgegeben  am  2.  Mätz  1900,
der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  9  S.  65,  ausgegeben
am  28.  Februar  1900,
der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  9  S.  55,  ausgegeben  am
2.  März  1900,
der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  9  S.  51,  ausgegeben  am
1.  Rärz  1900,
der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  9  S.  73,  ausgegeben  am
28.  Februar  1900,
der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  9  S.  141,  ausgegeben  am
3.  März  1900,

der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  9  S.  59,  ausgegeben  am
3.  März  1900)
        <pb n="89" />
        6.

T

—  53  —

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  Februar  1900,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Moselbahn-Aktiengesellschaft  zu  Cöln,  zur
Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  und  Betrieb
einer  Kleinbabn  von  Trier  nach  Zell  mit  Fortsetzung  bis  zum  Bahnhofe
Bullay  der  Eisenbahn  Trier—Coblenz  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  10
S.  101,  ausgegeben  am  9.  März  1900;

der  am  5.  Februar  1900  Allerhöchst  vollzogene  NRachtrag  zu  dem  Statute
des  Meliorationsverbandes  der  Biallabrüche  im  Kreise  Johannisburg
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  10
S.  95,  ausgegeben  am  7.  März  1900)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  Februar  1900,  ketreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft  Rirdorf.  Mittenwalder
Eisenbahngesellschaft  zu  Berlin  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
  des  zum  Bau  und  Betricb  einer  Kleinbahn  von  Rirdorf  nach
Mittemvalde  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das
Amteblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin
Nr.  11  S.  119,  ausgegeben  am  16.  März  1900.

Nedlgirn  im  Vur#an  des  Staateminsterinms.

Berlin,  aedrugt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="90" />
        <pb n="91" />
        55
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

9  Nr.  11.—  —
Inhalt:  Geset,  betreflend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Eiatsjahr  19.0,  S.  158.  —
Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Einsetzung  von  gewerbeschultechnischen  Räthen  bei  den
Regirrungen,  S.  7:

 

(Nr.  10173.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshanshalts-Etats  für  das  Etatsjahr
1900.  Vom  31.  März  1900.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:

.  1.

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Staatsbausbalts-  Etat  für  das.
Etatsjahr  1900  wird

in  Einnahme

auf  2  472  266  033  Mark  und
in  Ausgabe
auf  2  472  266  033  Mark,
nämlich
auf  2  306  076  751  Mark  an  fortdauernden  und

auf  166  189  282  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben

festgesetzt.
§.  2.

Der  diesem  Gesetz  als  weitere  Anlage  beigefügte  Etat  der  Verwaltungs.
Einnahmen  und  Ausgaben  der  Preußischen  Zentral-Genossenschaftskasse  für  das
Etatsjahr  1900  wird  in  Einnahme  auf  2  400  Mark  und  in  Ausgabe  auf
213  725  Mark  festgestellt.

8.  3.

Im  Etatsjahr  1900  können  nach  Anordnung  des  Finanzministers  zur
rorübergehenden  Verstärkung  des  Betriebsfonds  der  Generalstaatskasse  Schatzanweisungen
  bis  auf  Höhe  von  100  000  000  Mark,  welche  vor  dem
1.  Januar  1902  verfallen  müssen,  wiederholt  ausgegeben  werden.  Auf  dieselben

Eeseh--Semnd,  1900.  (Nr.  10173.)  13

Ausgegeben  zu  Berlin  am  31.  März  1900.
        <pb n="92" />
        66

finden  die  Bestimmungen  des  K.  4  Abs.  1  und  2  und  des  §.  6  des  Gesetzes
vom  28.  September  1866  (Gesetz=  Samml.  S.  607)  Anwendung.

KG.  4.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  Schloß,  den  31.  März  1900.

G.  8.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  v.  Thielen.  Frhr.  v.  Hammerstein.

Schönstedt.  Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  Er.  v.  Bülow.
Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.
        <pb n="93" />
        57

Staatshaushalts-Stat

für  das  Etatsjahr

1900.
        <pb n="94" />
        Betrag
für  das
#
5  Einnabmee.  Etatsjahr
8  1900
Vart
A.  Einzelne  Enahmemaie
4.  “*ç½  für  Landwirthscheft
Domänen  und  Forsten.
1.1—9.  Domänen  ..  .  ..  26  146  200
2.—193-Forssen  ».............·  77249  500
Summe  Kapikel  1  und  2  103  395  700
Davon  geht  ab:
die  dem  Kronfideikommißfonds  durch  das  Gesetz  vom
17.  Januar  1820  auf  die  Einkünfte  der  Domänen
und  Forsten  angewiesene  Rente  von  2  500  000  Thalern,
  einschließlich  548  240  Thaler  Gold  7719296
Bleiben  95  676  404
3.  —  Fiällt  aus.
Summe  l95  676  404
II.  Finanzministerium.
4.1—8.  Direkte  Stenen  ..  198  354  600
5.1—19.Jndirekte  Steuernrnrnrnrnr  .  .  .  .  .  .  83  307  000
6.1—7.  Lottereenr  82  487  500
7.1—2.Seehandlungs-  Institt  .  .  .  .  .  ..  2  069  300
Münzverwaltung.
8.12.  Münze  in  Berlnnn  358  630
8a.)  1.  Probiranstalt  in  Frankfurt  aMMMM..  9  480
Summe  Kapitel  8  und  82  ....  368  110

 

 

 

Summe  II...  .

 

366  586  510
        <pb n="95" />
        Betrag

*  «  für  das

Einnahmec.  Etatsjahr

8  1900

Vart
INI.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.
9.1—20.Verwaltung  für  Berg-,  Hütten-  und  Salinenwesen167  061  876
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
Verwaltung  der  7r  senbah  .  g  1  g  heit

10,1—6.  Vom  Staate  verwaltete  Eisenbahnen  1  358  671  300

/8S  —  Fallen  aus.

17.]Main-Neckarbhna  488  448

18—ilhelmshaven-Oldenburger  Eisenban  671  685

19]  —  Drivateisenbahnen,  bei  welchen  der  Staat  betheiligt  ist  208  400

20|—  Sonstige  Eimahhhen  .  .  ....  400  000

21—  2  dlche  Einnahmhmhenm  .  .  ...  3  527  500

Summe  IV  ..  .  .  1363  967  333
Dazu:  MII.167  061  876
-  ID  ..  ..  366  586  510
1  95  676  404
Summe  A.  Einzelne  Einnahmezweige  993  292  123
B.  Dotationen  und  vallgimeine  Finanzverwaltung.

I.  Dotationen.

22.1—3.  Harpewerwalung  der  Staatsschusden  246  000
23e.  Herrenhaassss  ...  ..  .  .  .  .  ..  630
23b]||I..Haus  der  Abgeordneten  ,.........  1656

SWL  248  286

24.1—16  au.  Allgemeine  Finanzverwaltung34  943  862

 

Summe  B.  Dotationen  und  allgemeine
Finanzverwaltung

 

 

355  192148
        <pb n="96" />
        Betrag

.  für  das

1  7#  Einnahmec.  Etutsjahr

S  1900

J
C.  Staatsverwaltungs-Einnahmen.
I.  Staatsministerium.
25a.1  Bureau  des  Staatsmimsteriiiim  .  ...  220
25b.13.Staatsarchrrr  .  .  .  ...  3550
IIII  11  480
25d4.]  I-2.  Geheimes  Civilkabinet  ...  ...  ·  6  660
25.,I.  Ober-Rechnungskammier  9  081
254k  Prüfungskommission  für  höhere  Verwaltungsbeamte  7200
258.|1—2.Eesetzsammlungs-Amt  in  Berln  ...  170  030
25b.1—3.Deutscher  Reichs-  und  Preußischer  Staats-Anzeiger  906  300
251..1—4.  Anfiedelungskommission  für  Westpreußen  und  Posen  5272324
Summe  I..  6  386  845
26.1—2.  Ir.  Ministerinm  der  answirtigen  Angelegenheigten
  4  600
27.1—14.  III.  Finanzministerinn  2  063  002
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.


28.1—9.|  Bauverwaltnnnn  .  8  120  000
zu  übertragen  16  574  447
        <pb n="97" />
        61

 

 

Betrag
«  für  das
r**  Einnahme.  Etatsjahr
7l  1900
Mark
Uebertrag  .  ...  16  574  447
V.  Ministerinm  für  Hanudel  und  Gewerbe.

29.1—7.  Handels-  und  Gewerbeverwaltuinngng  ...  5  439  914
30—7.  1V1.  Justizministerim  73  800  700
31.11—9.  VII.  Ministerium  des  Imern  18  188  994
VIII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
32.]1—7.  Landwirthschaftliche  Verwaltng  1  791  776
33.11—11.|Gestütverwaltng  ...  2  870  576
Summe  VIII  4  662  352
34.1—10.  1X.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichtel
  und  Watlseiral-Mn-aeleur.
heiien  5  115  055
35  1.  X.  Kriegsministerin  ...  300
Summe  C.  Staatsverwaltungs·  Einnahmen]  123  781  762

 

Dazu:  B.  Dotationen  und  allgemeine

Finanzverwaltunng
A.  Einzelne  Einnahmezweige

Summe  der  Einnahme

 

355  192  148

1993292  123

2  472  266  033
        <pb n="98" />
        Betrag

 

 

Summe  Kapitel  7  bis  10  ....
zu  übertragen

 

 

für  das
*  Ausgabe.  Etatsfahr
6  1900
22—
Dauernde  Ausgaben.
A.  Betriebs-,  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten  der
einzelnen  Einnahmezweige.
1.  Ministerinm  für  Laudwirthschaft,  Domäuen  und
Forsten.
1.1—23  Don-innen  6  378  000
Forsten.
2.1—35.Kosten  der  Verwaltung  und  des  Betriebb  "..............·  35  871  200
3.1—98.  Du  forstwissenschaftlichen  und  Lehrzweckken  234  100
4.14—6.Allgemeine  Ausgghen  ..  ..  .  3  842  400
.  SuimneKapitel2-bis4....39947700
—Fällt«aus.
Summel....46325700
II.  Finanzministerinm.
Direkte  Steuern.
1—27.HKosten  der  Verwallltnnng  .  .  .  .  .  ..  15  991  800
1—3.|Dispositionsgehältreeen.  #  166  000
Summe  S#wite  6  6  und  66.  1  157  800
Indirekte  Steuern.  "
7.  14.  Zentral  -·  Stempel·  und  Drucksachenverwaltauanynng  ..  288  350
8.1—8.Provinzial-Steuerverwaltnnggg  2  988  470
9.9.,oll=  und  Steuererhebung  und  Kontrollleell  28  684  320
10.1—12.|Allgemeine  Ausgauubn  ..

3  192  560

30  153  700
51  311  500
        <pb n="99" />
        Betrag
*  für  das
7  #  Ausgabe.  Etatsjahr
58  1900
Mark
Uebertrag  51  311  500
11.1—8  ——.....—...—.—  72  713  100
Seehandlungs-Institut.
12.  —  Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von  392200  Mark  werden  aus
den  Einnahmen  des  Instituts  bestritten.

Münzverwaltung.

13.1—10.]  Münze  in  Berlin  .  .  ..  :.........  .......  344  250
13a.1—9.Probiranstalt  in  Frankfurt  a.  W.  ...........................  .  10  340
Sunmie  Kapitel  13  und  13a  H  3545900

Summe  1114  379  190

INN.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.

Verwaltung  für  Berg.,  Hütten-  und  Salinenwesen.

Betriebskosten.
14.1—12.Bergwere  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  105  037  602
15.112|Süteen  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  20  210  610
i—————————..-..  .  .  .  ..  .  7  811  715
17.1—12.Badeanstalten  ..  .  ..  .  .  ..  .  ...  261  170
18.1—30.Werke,  welche  mit  anderen  Staaten  gemeinschaftlich  betrieben

B............................................  4579186

zunbettkagen...137920283

MiMlMllWr.lolHJ

 

 

 

14
        <pb n="100" />
        Betrag
Ausgabe.  Etatsjahr
E  1900
—
Uebertrrgg37920  283
Verwaltungskosten.
19.]1—9.|Ministerialabtheilung  für  das  Bergwesen  224  140
201—-—11.0berbergåmtek.........................................  2113204
21.1—11.]Bergtechnische  Lehranstalttooon  .  .  ..  739  450
22.11—10.Sonstige  Verwaltungs=  und  Betriebsausgahen  ...  816  801
Summe  IIII7141  813  878
V.  Ministerinm  der  öffentlichen  Arbeiten.
Verwaltung  der  Eisenbahn-Angelegenbeit
23.1—12.]  Vom  Staate  verwaltete  Esenbahne  .......................  810736340
24Antheil  Hessens  an  den  Ergebnissen  der  gemeinschaftlichen  Verwaltung
des  Preußischen  und  Hessischen  Eisenbahnbesigee  .  .  ..  10  318  299
IFallen  aus.
29.1.—2.|Main-Neckarbhn  ..  ..  -.............  59520
30.1—---2.Wilhelmshaven-OldenbukgekEismbahn............  ..........  141  800
31.]—3.  Zinsen  und  Tilgungsbetriiigggteeee  .  ..  ..  .  .  .  ..  3  156  046
321—19.]  Ministerialabtheilungen  für  das  Eisenbahnwesen  1691  849
33.12.Diespositionsbesoldungen,  Wartegelder  und  Unterstützunge  2  092000
—  —  —
Sunme  IV  ...  828  195  854
Dazu:  ID...  141  813  878
1I.1  3
1.  46  325  700
—
Summe  A.  Betriebs-  c.  Kosten  140  714  622
        <pb n="101" />
        Betrag
F  Aus  für  das
*  u  s  ga  be.  Etatsjahr
8  1900
Vort
B.  Dotationen  und  allgemeine  Finanzverwaltung.
I.  Dotationen.
34.  Duschuß  zur  Rente  des  Kronfideikommißfonnd  .  .  ..  8  000  000
Oeffentliche  Schuld.
35.—8.Vergzinng----=  .  .  ..  230  747  422,0
Tis.1—7.Ttlung....".....................................·...  39550101,qs
37.-—leungemcaanßcketatbmaßcgm  Dispofitionsfonds  für  Zwecke  der
Eisenbahnverwaltung,  event.  zur  weiteren  Tilgung  von  Staats-Aculd
  en.........................·.................  —
38.——.................................·....·.......  1443650
391-9  Venvaltungskosten  ....................  ·...............·..  1010332,-o
—
SudmieKapitetzäbng.».272751506
Beide  Häuser  des  Landtags.
40.1—9...................·.......................  212315
41.1——10.  Haus  der  Abgeordneten  ..................................  1672615
SummcKapitel40und41.».1884930
Summel».282636436
II.  Allgemeine  #inensterwalenng.
42.  1—2.|Beiträge  zu  den  Ausgaben  des  Reichz  .  ..  ..  320  314  597
43.1—16.  Apanagen,  Remen,  Abfindungen,  Zuschüsse  117171.  68  887  534
Summe  l1.  89  202  131
Dazu:  1.2  636  436
Summe  B.  Dotationen  ic.  .  .  ..  671  848  567

 

 

14°
        <pb n="102" />
        Betrag
fuͤr  das
2  Aus.  Ju  be.  6  Etatsfahr
*2025  1800
C.  Staatsverwaltungs-Ausgaben.
1.  Staatsministerim.
44.|1—  15.Bureau  des  Staatsministerimm  .  .  .  .  ...  331475
45.1—12.]Staatsarchlrrrnnrnnrrr  .  ...  ..  .  .  .  .  ..  187  667
46.  1-  8.  General  ·Ordensfommission  ...  ...  .  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  197  260
47.1—10.|Geheimes  Civilkabnnttt:  .  ..  .  ..  167  550
48.1Ober-Rechnungskammer  5+—  1  048  580
49.1—2.HPrüäfungskommission  für  höhere  Verwaltungsbeamte.  —  -  13  600
50.]—  ODisziplinarboooooo  .....  .  ....  11  970
51.]/1—3.erichtshof  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikkt  ..  K  400
52..1—3.esetzsammlungs-Amt  in  Berln.1  .  151  600
53./1—11.Deutscher  Reichs=  und  Preußischer  Staats-Anzeiger  ...  785  050
54Für  Scecke  der  Landesvermessuingg  .  800  000
54a.1—12.  Anfiedelungskommission  für  Westpreußen  und  Posen  5272324
Summel  9275  476
In.  Ministerium  der  answärtigen
Angelegenheiten.
55.3.inisteiwwrririi:::::  .....  ..  .  .  .  .  ..  90  550
56.—  66.Gesandtschafeen  .  .  .  .  .  ..  461  950
Summe  Il  ....  552  500
III.  Finanzministerium.
57.1—13.]  Ministeriiii  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ...  256  270
58.11—16Oberpräsidenten,  Regierungspräsidenten  und  Regierungen,  einschließlich
  der  Ministerial.,  Militär-  und  Baukommission  in  Berlin,
sowie  Bezirksausschüse  .  .  .  ..  .  .  ..  18  978  500
zu  übertragen  20234770
        <pb n="103" />
        Betrag
für  das
1  —  Ausgabe  Etatsjahr
8  1900

Mark
Ucberttas  20  234  770
59.1—10.]  Rentenbancaaaaaaa  ...  .  .  ...  539  163
60.1—10.]  Witmwen=  und  Waisen-Verpflegungsanstalteen  4974  920
61.  1—5.  ngs-  und  Betriebskosten  für  den  Thiergarten  bei  Berlin  176  900
62.1—9.Wartegelder,  Pensionen  und  Unterstützugen  63  670  073
631—4.Algemeine  Fnnds  .  ..........  .  .  ..  .  ...  10  308  200
Summe  III.  26
KV.  Mimisterinm  der  öffentlichen  Arbeiten.
64.1—14.  Ministerr  .  ...  .  .  .  ...  .  .  .  1.052  661
65.1—20.  Bauverwallttngngngaga  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ...  28  394  804
66.4HVermischte  Aussaoen.  379  020
6G6Ga.1—9.Ruhrschiffahrts=  und  Kuhrtaafawenvaluung  ..................  »  852  900
Summe  1l.7  45
V.  Ministerinm  für  Haudel  und  Gewerbe.

67.11—14.|  Ministeinnnnn  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  536  460
68.]1—16.Handels-  und  Gewerbeverwallunn  ..  4718274

69.1—14.Gewerbliches  Unterrichtswesen,  #Asfenschaftich-  und  gemeinmützige
Äwecke.............................................  5  623  430
Hü5Königliche  Po  ellammanufatrr  998  730
69b.1—6.|Königliches  Institut  für  Glasmalerenn  .  ....  65  040
70.]40,  Vermischte  Ausgauen  ..  .  .  .  .  .  .  ..  45  600
Summe  V.  11987  534

VI.  Justizministerium.

7I.  II  II  Ministerium  ..  .  .  .  ..  676  960
72.  1-  3.Justiz  ·  Prũfungskommission..  .  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  ..  43  200
73.|1—16.]Oberlandesgerichtt  -..........-....................  13205648
zu  übertragen  5  925  808
        <pb n="104" />
        Betrag
für  das
2  Ausgabee.  Etatsjahr
8  1900

«  Mart
Uebertrag  5  925  808
74.11—26.|Landgerichte  und  Amtsgericcht  ..  .  ..  .  .  .  ...  80  667  600,6
75.1—16.  Besondere  Gefängnise  ...  .  .  .  .  ..  3440  040
76.]1—4.|Dispositionsgehälter  und  Wartegelder  rc.  deri  in  Foige  der  Organisation
und  aus  Anlaß  der  Einführung  des  Bürgerlichen  Slsei
ausgeschiedenen  Beamenrn  .  .  ..  2  517  055,
77.]  Baare  Auslagen  in  Civil-  und  Strafsachen  ..  10  600  000
78  —  „Transportkosen  520  000
79)Nicht  aversionirte  Postporto-  und  Gebührenbeträge,  Telegramm·
gebüüteen.  164  000
80.|1—7.Sonstige  Ausgaen  4  013  295,:
811—  HUnterhaltung  der  Justiggebäude  mit  Ausschluß  der  größeren  Neubauten
  und  Hauptreparaturten  1507  000
82..  —  usgabe  an  die  Justizoffizianten-Wittwenkassee  34  500
Summe  VI..  .  .s109  389  a00
VII.  Ministerimm  des  Innern.
83.1—12.]Ministtieeneeee  ###“  ...  679  890
84.1—12.Statistisches  Burceieiennnnn  ...............  467  415
85.1—7.Oberverwaltungsgerichtt  .  .  ...  959  110
86.—2.Versicherungs-  „F#  .................................  22  500
87.1–2.,.Standesähmernrnrnrnrnl  .  ..  .  .  .  .  333  805
88..  Verwaltung  der  Regierungs-Amtsblätter  und  der  damit  verbumenen
ffattichen  Anzeierrrrr  ..  282934
8931-  Him  aus
90.1—11.  andräthliche  Behörden  und  Aemtter  8  760  160
91.1.—15./  Polizeiverwaltung  in  Berrlnn  .  .  .  .  10  029  591
22.1—13.|Polizeiverwaltung  in  den  Provinree  °922  192
3.14·½  Polizei.  Distriktskommissarien  in  der  Provinz  Posen  844  285
94.1—9.|  Landgendarmereee  ..  .  ...  12  088  68!
95..—7.  Allgemeine  Ausgaben  im  Interesse  der  Polizie  2293957
zu  übertraggen52  684  570
        <pb n="105" />
        Betrag
E  für  das
—  Ausgabee.  Etatsjahr
8  1900
Mart

Uebertrag  52  684  570
96.11—11.]  Strafanstaltsverwaltnggg  .  ..  12  261  668
97.]1—9.]Für  Wohlthätigkeitszweke  ..  ..  .  .  ...  4071  540

98.  15.  Allgemeine  Ausgaben  zu  borschichenen  Bedürfaissen  der  Verwaltung
des  Innnen.  119  410
Summe  VUM.69  137  188

VIAI.  Ministerinm  für  Landwirthschaft,  Domänen

und  Forsten.
Landwirthschaftliche  Verwaltung,  einschließlich  der
Zentralverwaltung  des  Ministeriums.

99.]1—11.Ministerimmrmrmr  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  1  181  980
100.]1—8.Oberlandeskulturgericht  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  157  460
191.1—16.Generalkommissinen  .  .  ..  8  406  940
10131—3.Banktechnischer  Reriisroror  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  10  900

102.116.Landwirthschaftliche  Lehranstalten  und  sonstige  wissenschaftliche  und
Lehrzwekeeee#“  .  .  .  .  .  ..  1571  099
103.|1—17b.Thierärztliche  Hochschulen  und  Veterinänwesen  1264  569
104.—4.,  Förderung  der  Viehzuchtt  .  .  .  .  ..  848  420
105.—8.Förderung  der  Fischerr  .  .  .  390  506
106.1—12.Landeszmeliorationen,  Moor-,  Deich-,  User=  und  Dünenwesen  2284298
107.7.Allgemeine  Aussauaeeeern  ..  985  u00
Summe  Kapitel  99  bis  107.  17  101  172
108.1—33.]  Gestütverwaltnngggggagaga  ..  .  ..  .  .  ..  5  763  310

 

 

Summe  VIII  4

 

22  864  482
        <pb n="106" />
        70

 

 

Betrag
für  das
*  —  Ausgabe.  Etatsjahr
*“  1900
amt
IX.  Ministerinm  der  geistlichen,  Unterrichts=  und
Medizinal-Angelegenheiten.
1091—14.Ministeiwwwlmrrmmmm..  .  .  .  ..  1213890
110.[  Fällt  aus.
11111—8.Evangelischer  Ober-Kirchenrattttt  .  ...  178  555
112.8.Enangelische  Konsistorenn  ...  1  398  375,as
113.—2.  gangeinh=  Geistliche  und  Kirchen  ·  —  1734  365
1I14.]NFällt  aus.
115.1—13.]  Bisthümer  und  die  zu  denselben  gehörenden  Instittte  .  ....  1255  796,
116.Katholische  Geistliche  und  Kirhen  1  364  926%%
116a41  —  Altkatholische  Geistliche  und  Kirczbbhbhhen  48  000
117.  1-7.  Provinzial  ·  Schulkollegien  .  .  ..·  824.50
118.13.  Prüfungskommissionen  .  .  ..  ,....·...  94  653
1191—16.]  Universitäütttnnnn:n:  ..  10  238  534,03
120.1—17.Höhere  Lehranstalteen  .  .  .  ...  12  355  270,0
121.|1—47.Elementar-Unterrichtswesen  .  82  074  691,6
122.1—44.|Kunst  und  Wissenschstt:::  ..  .  .  .  ..  .  ..  4  920  094,6
123.1—16.Technisches  Unterrichtswesen  ...  2  196  160
124.—  15.Kultus  und  Unterricht  gemeiiao  .  .  .  .  ..  17  501  049,
125.1—21.Medizinalwesen.  1  976  059%6
126.]  1—4.Allgemeine  Fondddd444  ........  .  .  .  .  .  .  ..  221  181,v
Summe  IX  ....  I1389  595  854
        <pb n="107" />
        Betrag
für  das
r*m  Ausgabee.  Etatsjahr
W  1900

Ma
X.  Kriegsministerium.
127.|19.Für  die  Verwaltung  des  Zeughauses  in  Berlinnn  138  717

 

 

Eeseh-Senm.  1900.  (Nr.  10178—10174)

Dazu:  Summe  K.
h

A.  Betriebs  ꝛc.  Kosten

Ministerium  für  Landwirthschaft  2.
Ministerium  des  Innen

.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe
Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten
4Finanzministerium
.Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
Staatsministeri  ...

Summe  X  fuͤr  sich.

Justizministerim  .  ....

#  1#D#  1n  S..  9l.  1

Summe  der  dauernden  Ausgaben

 

139  595  854
22  864  482
69  137  188

109  389  300
11  987  534
30  678  485
99  904  026

552  500
9275  476

493  523  562

671  838  567

1  140  714  622

2  306  076  751
        <pb n="108" />
        72

 

 

Betrag
—  .  für  das
*  —  Ausgabe.  Etatsjahr
8  1900
Aut
Einmalige  und  auserordentliche
Ausgaben.

I.  Staatsministerium.
1.—5.Staatsarchvrnaa  .  ..  .  .  ...  473  187
mlat.—  Ober-Rechnungskamen  13  400

Summe  I..  486  587
II.  Finanzministerium.
2.—3.  Verwaltung  der  indirekten  Steueern  946  520
3.]3.Allgemeine  Verwaltnng  7  886  400
3al  —  Staatsschuldenverwaltnnnngngng  .  .  .  .  ..  .  196  000
Summe  I.  9  028  920
II.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.

4.1—145.Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenheiten  86  838  550
5.11—60.  Bauverwallntnttg  ..  .  .  ...  27  406  514
Summe  III  114  245  064
IV.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.

6.1—7-Verwaltung  für  Berg.)  Hütten=  und  Salinenwesen  1  456  100
7.1—33.  Handels-  und  Gewerbeverwaltung  1224  900
Summe  IV....  2  681  000
81—34.  V.  Justizministernnn  5  433  100

 

zu  übertragen

 

 

131  874  671
        <pb n="109" />
        Betrag
für  das
*  .  Ausgabe.  Etatsjahr
555  1900
Wark
Uebertragg131  874  671
9.1—12V7-,Ministerium  des  Jmern.  2  460  795
VII.  Ministerinm  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
10.1—10.  Domdnden  .  .  ..  2907  200
LEIELE  4  086  200
12.1—39-|Landwirthschaftliche  Verwaltuagagag  .  .  ...  10  128  440
13.1—22.|Gestätwerwaltigg  ..  918  900
Summe  VI  .  .  18040  740
14.11—212VIII.  Ministerium  der  ichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheiten
  13  752  876
15—  IX.  Kriegsministerinmm  ...  60  200
Summe  der  einmaligen  und  außerordentlichen
Ausgaben  ...  166  189  282
Abschluß.
Es  betragen:  schlaß
1)  die  Eimahmhmzen  2472266  033  Mark,

2)  die  dauernden  Ausgaben  2  306  076751  Mark,
3)  die  einmaligen  und  außerordentlichen
  Ausgaben.  166  189282

Gegeben  Berlin  Schloß,  den  31.  März  1900.

—  Wilbelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  v.  Thielen.  Flrhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.  Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  Gr.  v.  Bülow.
Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.

2472266  033  Mark.

 

15“
        <pb n="110" />
        Zweite  Anlage  zum  Etatsgesetze.

 

Etat  der  Verwaltungs  ·  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Preußischen

Zentral-Genossenschaftskasse
für  das  Etatsjahr  1900.

 

Einnahme  und  Ausgabe.

Betrag
für  das
Etatsjahr
1900
Aus

 

 

Einnahme.

Verschiedene  Einnahmen  (Beiträge  zu  den  Kosten  der  Heizung,
des  Wasserverbrauchs  und  der  Schonnsteinreinigung,
Entschädigung  für  Entnahme  von  Feuerungsmaterial
aus  den  Beständen  der  Anstalt,  Miethen  für  Wohnungen
im  Dienstgebäude,  Erlös  aus  dem  Verkaufe  des  statistischen
  Werfes  und  der  Bestimmungen  für  die  Verbandskassen
  2c.,  Erlös  aus  dem  Borhuf  unbrauchbar
gewordener  Inventarienstücke  2c.  und  sonstige  extraordinäre
  Einnahmen

Summe  der  Einnahme  für  sich.

(Die  Einnahmen  im  Betrage  von  2  400  Mark
werden  den  Erträgnissen  der  Anstalt  zugeführt.)

Ausgabe.
Besoldungen.

1  Direktor  mit  12  000  Markz
2  Direkiiongenttglieder  mit  (6  000  Mark  bis  8  000  Mark)
12  700  MWuikkkkk  .  .
(Der  Direktor  hat  freie  Dienstwohnung.)

Seite  für  sich.

 

2  400

24  700
        <pb n="111" />
        Betrag
·  für  das
Titel  Ausgabe.  Etatsjahr
1900
Mark
Uebertrag.  24  700
2.  1  Vorsteher  der  Kassenabtheilung  mit  (5  400  Mark  bio
6  600  Mark)  5  400  Mark;
1  Oberbuchhalter  als  chchersvockbhr  mit  (3  600  Mark
bis  4  800  Mark)  3  600  M
1  Vorsteher  der  Abtheilung  #art  Statistt,
2  Sekretäre  als  Büreauvorsteher,
1  Buchhalter  als  Börsenvertreter  und
3  Kafffrer  mit  (2  400  Mark  bis  4800  Mark)  16  800  Mark
20  Sekretäre  und  Buchhalter  mit  (1  800  Mark  bis
4200  Mark)  36  O00  Mrk  61  800
3.  Beotenmeister  und
7  Kassenboten  mit  (1200  Mark  bis  1  600  Mark)  10  050
Ein  Unterbeamter  hat  Dienstwohnung  und  istberechtigt,
  das  Feuerungsmaterial  zu  seinem  eigenen  Bedarfe
gegen  die  elinmungenäsior  Entschädigung  aus
den  Vorräthen  der  Anstalt  zu  entnehmen.)
Summe  Titel  1  bis  3  96  50
4  Wohnungsgeldzuschüsse  für  die  Beamten  19  500
Summe  Titel  4  für  sich.
Andere  persönliche  Ausgaben.
5.|]Remunerirung  von  Hülfsarbeitern  und  Hülfskassenboten;
perfönliche  nicht  pensionsfähige  Zulage  von  2  000  Mark
für  den  Direktor  (künftig  wegfallend)  und  Stellenzulage
von  150  Mark  für  den  Botenmeistr  28550
6.  Außerordentliche  Remunerationen  und  Unterstützungen..  9500
7.Densionen  und  laufende  Unterstützunen  —
Summe  Titel  5  bis  7  38  050
zu  übertragen  ...  154  100
        <pb n="112" />
        Betrag
für  das
Titel  Ausgabe.  Etatsjahr
1900
S
Uebertrag  ....  154  100
Sächliche  Ausgaben.
8.]  Büreaubedürfnisse  (Schreib-  und  Packmaterialien;  Drucksachen;
  Bibliothek  Heizung  und  Beleuchtung;  Wasserverbrauch;
  Utensilien;  Reinigungs-  und  Desinfektionskosten;
  Mankogelder  für  die  Kassenführung;  Heften  der
Akten,  Abonnement  von  Zeitungen)  Postporto-,  Tele.
amm-=  und  Fernsprechgebühren,  Geldtransporte,
Hrachtgebhrr  für  dienstliche  Sendungen);  Löhne  und
Kopialien;  öffentliche  Abgaben  und  Lasten  und  fonstige
vermischte  Ausgabgen  .  ..  50  000
9.  1nterhaltung  des  Dienstgebäudes  1500
10.|Diäten  und  Fuhrkosten,  einschlietlich  der  Kosten  für  die
Ausschußsitzunen  ..  .  .  .  .  ..  8000
11.  usgaben  auf  Grund  des  Invallditäts=  und  Altersversicherungsgesetzes
  sowie  des  Krankenversicherungsgesetzes  125
Summe  Titel  8  bis  11  59  625

 

Summe  der  Ausgabb

(Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von
213725  Mark  werden  aus  den  Erträgnissen  der
Anstalt  bestritten.)

 

213725
        <pb n="113" />
        (Nr.  10174.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  6.  Dezember  1899,  betreffend  die  Einsetzung  von
gewerbeschultechnischen  Räthen  bei  den  Regierungen.

A#  dien  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  3.  Dezember  d.  J.  bestimme  Ich,
was  folgt:
1.  Den  technischen  Räthen  der  Regierung  (D.  V.  c.  der  Kabinetsordre,
betreffend  eine  Abänderung  in  der  bisherigen  Organisation  der  Provinzial-Verwaltungsbehörden,
  vom  31.  Dezember  1825,  Gesetz  Samml.
von  1826  S.  5)  treten  gewerbeschultechnische  Räthe  hinzu;

.  die  gewerbeschultechnischen  Räthe  werden  von  Mir  auf  Vorschlag  des
Ministers  für  Handel  und  Gewerbe  ernannt  und  führen  den  Titel
Regierungs-  und  Gewerbeschulrath  mit  dem  Range  in  der  IV.  Klasse
der  Provinzialbeamten;

3.  die  Amtsbezirke  der  Regierungs=  und  Gewerbeschulräthe  werden  von

dem  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  bestimmt.

Dieser  Erlaß  ist  seinerzeit  durch  die  Geset  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  6.  Dezember  1899.

Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  v.  Thielen.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.  Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  Gr.  v.  Bülow.
Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.

An  das  Staatsministerium.

Medigirt  im  Bärean  des  Stanteministeriums.
——————"
        <pb n="114" />
        <pb n="115" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten

—  Fr.  12

 

 

Inhall:  Geseh,  betreffend  die  Erweiterung  des  Gtudktreises  Salle  a.  S.,  S.  ve.  —  Gesed,  betreffend  die
denberug  ber  Grenzen  des  Stadtkreises  Posen,  des  Kreises  Posen  (Ost)  und  des  Kreises  Schrodo,
und  die  anderweite  Bestimmung  des  Wahlorte#  für  dle  Wohlen  zum  Hause  der  Ubgrordneten  #
zwetiten  Wahlbezirke  des  Regierungsbezirkes  Posen,  S.  o4.

 

(Nr.  10175.)  Geset,  betreffend  die  Erweiterung  des  Stadtkreises  Halle  a.  S.  Vom
31.  März  1900

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.
verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monachhie)
was  folgt:
Einziger  Paragraph.
Unter  Abtrennung  vom  Saal-Kreise  werden  vom  1.  April  1900  ab  die
Landgemeinden  Giebichenstein,  Trotha  und  Cröllwitz  auf  Grund  der  unten
abgedruckten  Verträge  vom  *  E  1899  20  September  1899  und.

.  *  1899  sowie  der  Gutsbezirk  Gimritz  mit  der  Stadtgemeinde  und

dem  Stadtkreise  Halle  a.  S.  vereinigt.

gs  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Verlin  im  Schloß,  den  31.  Mäcz  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
*!r  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  v.  Thielen.  Frhr.  v.  Qammerseinchönstedt.

  Brefeld  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky,  r.  v.  Bũlow.
Tirpitz.  Studt.  Flrhr.  v.  Rheinbaben.

S#eseh-S###l.  1000.  (Nr.  10175.)  16
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  März  1900.
        <pb n="116" />
        Anlage  1.

Zwisten  der  Stadtgemeinde  Halle  a.  S.  und  der  Landgemeinde  Giebichenstein
wird,  vorbehaltlich  der  Königlichen  Genehmigung,  nachstehender  Vertrag  geschlossen:

—

Die  Stadtgemeinde  Halle  a.  S.  und  die  Landgemeinde  Giebichenstein  treten
zu  einer  einzigen,  unter  einer  einheitlichen  Verwaltung  stehenden  Stadtgemeinde
Halle  a.  S.  zusammen.

Demgemäß  werden  alle  Einwohner  des  erweiterten  Stadtbezirkes,  soweit  in
den  nachstehenden  Paragraphen  nicht  Abweichendes  bestimmt  ist,  hinsichtlich  aller
bürgerlichen  Rechte  und  Pflichten  sowie  hinsichtlich  der  Theilnahme  an  den  beiderseitigen
  Gemeindeanstalten  einander  gleichgestellt.

v  s.2.

Das  gesammte  bewegliche  und  unbewegliche  Vermögen  beider  Gemeinden
wird  bei  der  kommunalen  Vereinigung  in  Aktiven  und  Passiven  zu  einem  einzigen
Ganzen  verschmolzen.  Die  erweiterte  Stadtgemeinde  tritt  in  alle  privatrechtlichen
Befugnisse  und  Verpflichtungen  der  Landgemeinde  Giebichenstein  als  deren  Rechtsnachfolgerin
  ein.  ,

Hierdurch  werden  jedoch  die  besonderen  Bestimmungen  von  Stiftungen  nicht
berührt;  vielmehr  bleibt  das  Stiftungsvermögen  den  stiftungsmäßigen  Zwecken
nach  wie  vor  erhalten.  Soweit  bei  Stiftungen,  welche  den  Einwohnern  von
Halle  a.  S.  im  Allgemeinen  zu  Gute  kommen,  der  Genuß  derselben  von  einem
nach  Zeit  bestimmten  Aufenthalt  in  Halle  a.  S.  abhängig  ist,  wird  die  in
Giebichenstein  verbrachte  Zeit  auf  die  stiftungsgemäß  erforderte  angerechnet.

KC.  3.
Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  beider  Gemeinden  übernehmen  die  Gemeindebehörden
  der  Stadt  Halle  a.  S.  in  Giebichenstein  die  Verwaltung  der
Gemeindeangelegenheiten  sowie  die  den  Gemeindebehörden  daselbst  zugewiesenen
staatlichen  Obliegenheiten.  Die  Gemeindebehörden  von  Halle  a.  S.  treten  in  alle
diejenigen  Rechte  und  Pflichten  ein,  welche  durch  Gesetz,  ortsstatutarische  und
sonstige  Bestimmungen  oder  nach  besonderen  Rechtstiteln  den  Gemeindebehörden
in  Giebichenstein  zuseen  oder  obliegen.

S.  4.
Die  in  Halle  a.  S.  bestehenden  Ortsstatute,  Ordnungen,  Regulative  und
die  über  die  allgemeine  Ordnung  des  Gemeinwesens  in  Halle  a.  S.  geltenden
        <pb n="117" />
        —  81  ——

Gemeindebeschlüsse  erhalten  in  Giebichenstein  Wirksamkeit,  sofern  in  diesem  Vertrage
  nicht  Abweichendes  bestimmt  wird.  Der  Magistrat  zu  Halle  a.  S.  hat  die
erforderlichen  Anordnungen  zum  Zwecke  der  Einführung  der  Halleschen  Ortsstatute,
  Ordnungen,  Regulative  und  Gemeindebeschlüsse  in  Giebichenstein  zu  treffen.

Von  dem  Tage  der  Einführung  derselben  an  verlieren  die  entsprechenden
Statuten,  Ordnungen,  Regulative  und  Gemeindebeschlüsse  in  Giebichenstein  ihre

Geltung.

Ven#agt  wird  jedoch  auf  die  Dauer  von  3  Jahren  nach  erfolgter  Eingemeindung
  die  Einführung  der  Bestimmungen  in  §.  1  des  Ortsstatuts,  betreffend
den  Schlachtzwang  im  Stadtbezirke  Halle  a.  S.,  vom  *  *  —  1895,  soweit
fie  das  nicht  gewerbsmäßig  betriebene  Schlachten  betreffen.

8.  5.

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  treten  in  Giebichenstein  die  zu  diesem  Zeitpunkt
  in  Halle  a.  S.  geltenden  Bestimmungen  über  die  Kommunalbesteuerung  und
die  Erhebung  von  Gebühren,  Beiträgen  sowie  sonstigen  öffentlich  rechtlichen
Abgaben  mit  der  Maßgabe  in  Kraft,  daß  vom  Tage  der  Eingemeindung  an  auf
die  Dauer  von  drei  Jahren  noch  die  zur  Zeit  in  Giebichenstein  bestehenden  Ordnungen,
  betreffend

a)  die  Erhebung  einer  Hundesteuer  vom  19.  Februar  1895,

b)  die  Erhebung  von  Lustbarkeitssteuern  vom  19.  Februar  1895  und

I)  die  Friedhofsgebühren  vom  1.  November  1893  und  29.  Oktober  1897,
aufrecht  erhalten  bleiben.  Im  Uebrigen  treten  die  in  der  Gemeinde  Giebichenstein
über  jene  Gegenstände  erlassenen  Bestimmungen  mit  dem  Tage  der  Vereinigung
außer  Geltung.

§.  6.

Die  Jahl  der  Mitglieder  der  Stadtverordnetenversammlung  zu  Halle  a.  S.
wird  für  den  erweiterten  Stadtbezirk  um  zwölf  erhöht.  Für  die  Wahlen  zu
dieser  Versammlung  bildet  bis  Ende  des  Jahres  1905  der  jetzige  Gemeindebezirk
Giebichenstein  zusammen  mit  den  Landgemeinden  Trotha  und  Cröllwitz  in
Gemäßheit  des  F.  14  der  Städteordnung  vom  30.  Mai  1853  einen  gesonderten
Wahlbezirk,  welcher  in  sich  jene  12  Stadtverordnete  zu  wählen  hat.

Dieselben  vertheilen  sich  auf  die  einzelnen  Gemeinden  und  Wählerabtheilungen
  in  der  Weise,  daß

auf  Giebichenstein
für  jede  der  drei  Abtheilungen  3  Stadtverordnete  entfallen,
auf  Trotha
für  die  I.  und  III.  Abtheilung  je  1  Stadtverordneter  und
auf  Cröllwitz
für  die  II.  Abtheilung  1  Stadtverordneter.
16.
        <pb n="118" />
        —  82  —

Bei  der  erstmaligen  Wahl  wählen  im  letzten  Monate  vor  dem  Tag  ber
Eingemeindung  an  Stelle  der  drei  Wählerabtheilungen  des  gesonderten  Wahlbezirkes
  in  jeder  der  drei  Landgemeinden  deren  gegenwärtige  Gemeindeverordnete
aus  ihrer  Mitte  die  auf  die  Gemeinde  entfallende  Anzahl  von  Stadtverordneten.
Auf  dieses  Wahlverfahren  finden  die  Bestimmungen  in  #.  82  der  Landgemeindeordnung
  vom  3.  Juli  1891  fsinngemäße  Anwendung.  Die  Gemeindeverordneten
  jeder  Abtheilung  wählen  für  sich.

Diee  hiernach  gewählten  Stadtverordneten  scheiden  im  Anschluß  an  die
regelmäßigen  Ergänzungswahlen  —  das  erste  und  zweite  Mal  durch  das  Loos
bestimmt  —  aus.  .

Die  in  dem  gesonderten  Wahlbezirke  zur  Erzänzung  gewählten  Stadtverordneten
  müssen  ihren  Wohnsitz  in  derjenigen  bisherigen  Sondergemeinde
haben,  in  welcher  ihn  die  ausscheidenden  Mitglieder  besaßen.

Sollte  bis  Ende  des  Jahres  1905  eine  Abänderung  der  Mitgliederzahl
der  Stadtverordnetenversammlung  der  vereinigten  Gemeinden  erforderlich  werden,
so  ist  die  Zahl  der  in  dem  gesonderten  Wahlbezirke  zu  wählenden  Stadtverordneten
gegenüber  den  im  alten  Wablbezirke  Halle  a.  S.  zu  wählenden  nach  Verhältniß
der  stimmfähigen  Bürger  festzusetzen,  soll  jedoch  nicht  unter  die  Zahl  12  herabsinkem.

K.  7.
Mit  der  Vereinigung  beider  Gemeinden  tritt  auf  eine  Wahlperiode  von
6  Jahren  ein  von  der  Gemeindevertretung  in  Giebichenstein  bezeichneter  Angehöriger
dieser  Gemeinde  als  unbesoldetes  Mitglied  in  das  Kollegium  des  Magistrats  der
Stadt  Halle  a.  S.  ein.
Bei  späterer  Ersatz-  oder  Neuwahl  ist  ebenfalls  ein  Bürger  zu  wählen,
der  in  Giebichenstein  seinen  Wohnsitz  hat.
Diese  Bestimmung  gilt  für  die  Dauer  von  12  Jahren  vom  Tage  der
Eingemeindung  an  gerechnet.
*iie  *
Die  Stadtgemeinde  Halle  a.  S.  übernimmt  die  Verpflichtung,  vom  Tage
der  Vereinigung  beider  Gemeinden  an,  dem  Gemeindevorsteher  von  Giebichenstein,
falls  dieser  nicht  gewillt  ist,  in  den  Dienst  der  Stadtgemeinde  Halle  a.  S.  überzutreten,
  bis  zum  Ablaufe  seiner  Wahlperiode  die  ihm  zur  Zeit  der  Eingemeindung
  zustehenden  Gebührnisse  zu  gewähren  und  ihn  demnächst  unter  Anwendung
  der  für  die  Preußischen  Kommunalbeamten  geltenden  Vorschriften,  jedoch
ohne  Rücksicht  auf  Dienstunfähigkeit  zu  pensioniren.  «  ·,·
Die  zur  Zeit  der  Vereinigung  im  Dienste  der  Gemeinde  Giebichenstein
stehenden  Gemeindebeamten  gehen  von  dem  genannten  Zeitpunkt  ab  mit  dem
Gehalte,  den  Pensionsansprüchen,  sowie  den  Anstellungsbedingungen,  welche  &amp;amp;
zur  Zeit  der  Vereinigung  haben,  in  den  Dienst  der  Stadigemeinde  Halle  a.  S.
gegen  die  Verpflichtung  über,  Beamtenstellungen  zu  bekleiden,  welche  ihrer  Ausbildung,
  Fähigkeit  und  feitherigen  Beschäftigung  entsprechen.  Oie  städttschen
        <pb n="119" />
        —  898  –

Körperschaften  von  Halle  a.  S.  werden  indessen  nach  der  Einverleibung  mit  der
Anwendung  der  für  die  Gemeindebeamten  in  Halle  a.  S.  geltenden  Besoldungsgrundsätze,
  soweit  dieselben  günstiger  als  die  bisher  in  der  Gemeinde  Giebichenstein
gültig  gewesenen  sind,  beginnen  und  die  danach  sich  ergebenden  Gehaltsregulirungen
Amäsch  zur  Durchführung  bringen,  so  jedoch,  daß  die  Gleichstellung  spätestens
in  einem  Zeitraume  von  3  Jahren  von  der  Vercidigng  beider  Gemeinden  an
erfolgt.  Falls  den  Gemeindebeamten  in  Folge  der  Einverleibung  solche  Rebeneinnahmen,
  welche  aus  ihnen  von  der  Gemeindevertretung  übertragenen  Nebenämtern
  zufließen,  entzogen  werden  follten,  ist  ihnen  dafür  bei  der  Gehaltsregulirung
eine  anderweite  entsprechende  Gehaltsentschädigung,  jedoch  nicht  über  die  skalenmäßigen
  Gehaltssätze  hinaus,  zu  gewähren.  *

Ebenso  werden  die  zur  Zeit  der  Einverleibung  im  Dienste  der  Gemeinde
Giebichenstein  befindlichen  [öürrauhulfsrrteir  in  den  Dienst  der  Stadtgemeinde
Halle  a.  S.  nach  Maßgabe  der  für  die  vort  beschäftigten  Hülfsarbeiter  bestehenden
reglementarischen  Bestimmungen  übernommen.  Eine  Verkürzung  der  bisherigen
Bezüge  darf  indessen  auf  keinen  Fall  stattfinden.

K.  9.

Die  im  Dienste  der  Gemeinde  Giebichenstein  zur  Zeit  der  Vereinigung
stehenden  Lehrpersonen  (Rektor,  Lehrer  und  Lehrerinnen)  werden  von  diesem
Zeitpunkt  ab  bezüglich  des  Gehalts  und  der  Ansprüche  auf  Pension,  Wittwenund
  Waisenversorgung  den  Lehrpersonen  der  Stadt  Halle  a.  S.  gleichgestellt.

8.  10.  .  «.,s  .

In  Giebichenstein  muß  nach  der  Eingemeindung  ein  besonderes  Standesamt

verbleiben.  ·
G.  11.

Falls  nach  der  Eingemeindung  höhere  Schulen  errichtet  werden,  ist  eine
derselben  auf  Giebichensteiner  Gebiet  oder  in  unmittelbarer  Nähe  der  Grenze  auf
Hallischem  Gebiete  zu  errichten.

KG.  12.

Für  Neupflasterung  und  Unterhaltung  öffentlicher  Straßen  im  früheren
Gemeindebezirke  Giebichenstein  muß,  mit  dem  Jahre  der  Eingemeindung  beginnend,
10  Jahre  lang  die  Summe  von  mindestens  35  000  —  Fünf  und  dreißig
Tausend  —  Mark  jährlich  aufgewendet  werden.  Bei  Neupflasterungen  sind
Reihensteine  zu  verwenden.  Auch  müssen  die  Straßen  Giebichensteins  in  einer
dem  Bedürfniß  entsprechenden  Weise  gesprengt  werden.

H.  13.

Der  Wettinerplatz  und  die  um  denselben  vorgesehenen  Straßen  sowie  die
Schmelzerstraße  auf  der  Strecke  von  der  verlängerten  Hohestraße  bis  zum  Wettinerplatz
  sind  innerhalb  längstens  zweier  Jahre  nach  dem  Tage  der  Eingemeindung
auszubauen.
        <pb n="120" />
        —  84

.  14.

Die  Gemeinde  Giebichenstein  ertheilt  die  Zusicherung,  daß  sie  sich  von  Volliehung
  dieses  Vertrags  ab  aller  Maßnahmen  enthalten  werde,  welche  geeignet
nen  würden,  den  Finanzen  der  Stadt  Halle  a.  S.  Nachtheile  zu  bringen  oder
die  Verhältnisse,  auf  Grund  deren  die  vorstehenden  vertragsmäßigen  Verpflichtungen
eingegangen  sind,  zu  verändern.

K  185.

Der  Zeitpunkt  für  die  Ausführung  der  Vereinigung  beider  Gemeinden  wird
auf  den  1.  April  1900  festgesetzt.

Halle  a.  S.)  den  26.  September  1899.
Namens  der  Stadtgemeinde  Halle  a.  S.:
Der  Magistrat.
KL.  8.)  Staude.  Winter.
Giebichenstein,  den  2.  Oktober  1899.

Namens  der  Landgemeinde  Giebichenstein:

Der  Gemeindevorstand.

1—.  Rudloff,  Geppert,
Cemeinbevorsteher.  Schöfe.
        <pb n="121" />
        Anlage  2.

wischen  der  Stadtgemeinde  Halle  a.  S.  und  der  Landgemeinde  Trotha  wird,
vorbehaltlich  der  Königlichen  Genehmigung,  nachstehender  Vertrag  geschlossen:

KG.  1.

Die  Stadtgemeinde  Halle  a.  S.  und  die  Landgemeinde  Trotha  treten  zu
einer  einzigen,  unter  einer  einheitlichen  Verwaltung  stehenden  Stadtgemein
Halle  a.  S.  zusammen.  ,

Demgemäß  werden  alle  Einwohner  des  erweiterten  Stadtbezirkes,  soweit  in
den  nachstehenden  Paragraphen  nicht  Abweichendes  bestimmt  ist,  hinsichtlich  aller
bürgerlichen  Rechte  und  Plichten  sowie  hinsichtlich  der  Theilnahme  an  den  beiderseitigen
  Gemeindeanstalten  einander  gleichgestellt.

g.  2.

Das  gesammte  bewegliche  und  unbewegliche  Vermögen  beider  Gemeinden
wird  bei  der  kommunalen  Vereinigung  in  Aktiven  und  Passiven  zu  einem
einzigen  Ganzen  verschmolzen.  Die  erweiterte  Stadtgemeinde  tritt  in  alle  privat.
rechtlichen  Befugnisse  und  Verpflichtungen  der  Landgemeinde  Trotha  als  deren
Rechtsnachfolgerin  ein.

Hierdurch  werden  jedoch  die  besonderen  Bestimmungen  von  Stiftungen
nicht  berührt;  vielmehr  bleibt  das  Stiftungsvermögen  den  stiftungsmäßigen
Zwecken  nach  wie  vor  erhalten.  Soweit  bei  Stiftungen,  welche  den  Einwohnern
von  Halle  a.  S.  im  Allgemeinen  zu  Gute  kommen,  der  Genuß  derselben  von
einem  nach  Zeit  bestimmten  Aufenthalt  in  Halle  a.  S.  abhängig  ist,  wird  die
in  Trotha  verbrachte  Zeit  auf  die  stiftungsgemäß  erforderte  angerechnet.

8.  3.  .
Mit  dem  V  der  Vereinigung  beider  Gemeinden  übernehmen  die  Gemeindebehörden
  der  Stadt  Halle  a.  S.  in  Trotha  die  Verwaltung  der  Gemeinde.
angelegenheiten  sowie  die  den  Gemeindebehörden  daselbst  zugewiesenen  staatlichen
Obliegenheiten.  Die  Gemeindebehörden  von  Halle  a.  S.  treten  in  alle  diejenigen
Rechte  und  Pflichten  ein,  welche  durch  Gesetz,  ortsstatutarische  und  sonstige  Bestimmungen
  oder  nach  besonderen  Rechtstiteln  den  Gemeindebehörden  in  Trotha
zustehen  oder  obliegen.

S  4.
Die  in  Halle  a.  S.  bestehenden  Ortsstatute,  Ordnungen,  diepulatig=  und
die  über  die  allgemeine  Ordnung  des  Gemeinwesens  in  Halle  a.  S.  geltenden
        <pb n="122" />
        86  —

Gemelndebeschlüsse  erhalten  in  Trotha  Wirksamkeit,  sofern  in  diesem  Vertrage
nicht  Abweichendes  bestimmt  wird.  Der  Magistrat  zu  Halle  a.  S.  hat  die  erforderlichen
  Anordnungen  zum  Zwecke  der  Eissähmme  der  Halleschen  Ortsstatute,
Ordnungen,  Regulative  und  Gemeindebeschlüsse  in  Trotha  zu  treffen.
on  dem  Tage  der  Einführung  derselben  an  verlieren  die  entsprechenden
Statuten,  Ordnungen,Regulative  und  Gemeindebeschlüsse  in  Trotha  ihre  Geltung.
Vertagt  wird  (och  auf  die  Dauer  von  3  Jahren  nach  erfolgter  Eingemeindung
  die  Einführung  der  Bestimmungen
1.  in  §.  1  des  Ortsstatuts,  betreffend  den  Schlachtzwang  im  Stadtbezirke
24.  November

Halle  a.  S.,  vom  #h-He#her  1895,  soweit  sie  das  nicht  gewerbsmäßig

  betriebene  Schlachten  betreffen,  Z
2  ber  Begräbnißordmung  für  die  Stadt  Halle  a.  S.  vom  31.  ugut  1887
und  der  dazu  gehörigen  Gebührentaxe  vom  26.  Februar  1897.
An  Stelle  der  erwähnten  Begräbnißordnung  (Liffer  2)  bleibt  bis  auf
Weiteres  die  für  Trotha  erlassene  Gottetackerordnung  vom  89t  e"
nebst  Nachtrag  vom  I.  Ottober  1893  in  Kraft.

 

 

6.

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  treten  in  Trotha  die  zu  diesem  Jeitpunkt
in  Halle  a.  S.  geltenden  Bestimmungen  über  die  Kommunalbesteuerung  und  die
Erhebung  von  Gebühren,  Beiträgen  sowie  sonstigen  öffentlich  rechtlichen  Abgaben
mit  der  Maßgabe  in  Kraft,  daß  vom  Tage  der  Ein  emeindung  an  auf  die
Dauer  von  drei  Jahren  noch  die  zur  Zeit  in  Trotha  bestehende  Ordnung,  betreffend
  die  Erhebung  von  Lustbarkeitssteuern,  vom  4.  Dezember  1894,  und  die
Ordnung,  betreffend  die  Erhebung  einer  Hundesteuer,  vom  7.  Dezember  1895,
aufrecht  erhalten  bleiben.  Im  Uebrigen  treten  die  in  der  Gemeinde  Trotha  über
diese  Gegenstände  erlassenen  Bestimmungen  mit  dem  gleichen  Zeitpunkt  außer
Geltung.

.  S.  6.
.  »DieZahlderMitgliedekderStadtvctotdnetenvetsammlgngzuHallemS
wird  für  den  erweiterten  Stadtbezirk  um  zwölf  erhöht.  Für  die  Wahlen  zu
dieser  Versammlung  bildet  bis  Ende  des  Jahres  1905  der  1  Gemeindebezirk
Trotha  zusammen  mit  den  Landgemeinden  Giebichenstein  und  Cröllwitz  in  Gemäßheit
  des  §.  14  der  Städteordnung  vom  30.  Mai  1853  einen  gesonderten  Wahlbezirk,
  welcher  in  sich  jene  12  Stadtverordnete  zu  wählen  hat.  Dieselben  vertheilen
  sich  auf  die  einzelnen  Gemeinden  und  Wählerabtheilungen  in  der  Weise,  daß

auf  Giebichstein

für  jede  der  drei  Abtheilungen  3  Stadtverordnete  entfallen,
        <pb n="123" />
        –  87  ——1

auf  Trothafür

  die  I.  und  III.  Abtheilung  je  1  Stadtverordneter  und
auf  Cröllwitz

für  die  II.  Abtheilung  1  Stadtverordneter.

Bei  der  erstmaligen  Wahl  wählen  im  letzten  Monate  vor  dem  Tage  der
Eingemeindung  an  Stelle  der  drei  Wählerabtheilungen  des  gesonderten  Wahlbezirkes
in  jeder  der  drei  Landgemeinden  deren  gegenwärtige  Gemeindevertreter  aus  ihrer
Mitte  die  auf  die  Gemeinde  entfallende  Anzahl  von  Stadtverordneten.  Auf  dieses
Wahlverfahren  finden  die  Bestimmungen  in  §9.  82  der  Landgemeindeordnung
vom  3.  Juli  1891  sinngemäße  Anwendung.  -

Die  hiernach  gewählten  Stadtverordneten  scheiden  im  Anschluß  an  die
regelmäßigen  Ergänzungswahlen  —  das  erste  und  zweite  Mal  durch  das  Loos
bestimmt  —  aus.

Die  in  dem  gesonderten  Wahlbezirke  zur  Ergänzung  gewählten  Stadtverordneten

  müssen  ihren  Wohnsitz  in  derjenigen  bisherigen  Sondergemeinde  haben,
in  welcher  ihn  die  ausscheidenden  Mitglieder  besaßen.
Sollte  bis  Ende  des  Jahres  1905  eine  Abänderung  der  Mitgliederzahl
der  Stadtwerordnetenversammlung  der  vereinigten  Gemeinden  erforderlich  werden,
so  ist  die  Zahl  der  in  dem  gesonderten  Wahlbezirke  zu  wählenden  Stadtverordneten
gegenüber  den  im  alten  Wahlbezirke  Halle  a.  S.  zu  wählenden  nach  Verhältniß
*  stimmfähigen  Bürger  festzusetzen,  soll  jedoch  nicht  unter  die  Zahl  12  herabmnken.


S.  7.

Die  Stadtgemeinde  Halle  a.  S.  übernimmt  die  Verpflichtung,  den  vertraglichen
  Gehalts=  und  Pensionsansprüchen  des  Gemeindevorstehers  von  Trotha
vom  Tage  der  Vereinigung  beider  Gemeinden  an  Genüge  zu  leisten  beziehungsweise
  sich  mit  ihm  abzusinden.  Die  zur  Zeit  der  Vereinigung  im  Dienste  der
Gemeinde  Trotha  stehenden  Gemeindebeamten  gehen  von  dem  genannten  Zeitpunkt
ab  mit  dem  Gehalte,  den  Pensionsansprüchen  sowie  den  Anstellungsbedingungen,
welche  sie  zur  Zeit  der  Vereinigung  haben,  in  den  Dienst  der  Stadtgemeinde
Halle  a.  S.  gegen  die  Verpflichtung  über,  ihren  Fähigkeiten  entsprechende  Stellen
als  Gemeindebeamte  zu  bekleiden.  Die  städtischen  Körperschaften  von  Halle  a.  S.
werden  indessen  nach  der  Einverleibung  mit  der  Anwendung  der  für  die  Gemeindebeamten
  in  Halle  a.  S.  geltenden  Besoldungsgrundsätze,  soweit  dieselben  günstiger
als  die  bisher  in  der  Gemeinde  Trotha  gülli  gewesenen  sind,  beginnen  und  die
danach  sich  ergebenden  Gehaltsregulirungen  allmählich  zur  Durchführung  bringen,
so  jedoch,  daß  die  Gleichstellung  spätestens  in  einem  Zeitraume  von  3  Jahren
von  der  Vereimigung  beider  Gemeinden  an  erfolgt.  Falls  den  Gemeindebeamten
in  Folge  der  Einverleibung  solche  Nebeneinnahmen,  welche  aus  ihnen  von  der
Gemeindevertretung  übertragenen  Nebenämtern  zufließen,  entzogen  werden  sollten,
ist  ihnen  dafür  bei  der  Gehaltsregulirung  eine  anderweite  entsprechende  Gehaltsentschädigung,
  jedoch  nicht  über  die  skalenmäßigen  Gehaltssätze  hinaus,  zu
gewähren.

———————m  17
        <pb n="124" />
        —  88  —

g.  8.

Die  im  Dienste  der  Gemeinde  Trotha  zur  Zeit  der  Vereinigung  stehenden
Lehrer  und  Lehrerinnen,  einschließlich  einer  Handarbeitslehrerin,  werden  von
diesem  Zeitpunkt  ab  bezüglich  des  Gehalts  und  der  Ansprüche  auf  Pension,
Wittwen=  und  Waisewersorgung  den  Lehrpersonen  der  Stadt  Halle  a.  S.
gleichgestellt.

K.  9.

Der  Magistrat  in  Halle  a.  S.  übernimmt  die  Verpflichtung,  dafür  zu
sorgen,  daß  die  straßen-  und  baupolizeilichen  sowie  sonstigen  lokalpolizeilichen
Vorschriften  der  Stadt  Halle  a.  S.  mit  zulässigster  Schonung  des  Grundbesitzes
sowie  der  Landwirthschaft  und  Industrie  in  Trotha  zur  Anwendung  gelangen.
Er  wird  ferner  den  von  den  bachlichen  Organen  bereits  beschlossenen  Reubau
einer  Kirche  in  Trotha  sowie  die  Weiterführung  der  Straßenbahn  bis  zum
dortigen  Staatsbahnhof  unter  Einführung  des  Halleschen  Fahrplans  und  Tarifs
nach  Möglichkeit  fördern  und  für  die  Errichtung  einer  Apotheke  in  Trotha
wirken.  Die  Arbeiten  für  die  zweckmäßige  Herstellung  der  Lagerplägte  daselbst
einschließlich  der  Ufer  an  der  Saale  sollen  alsbald  nach  der  Eingemeindung  in
Angriff  genommen  werden.

K.  10.

Die  in  Trotha  zur  Zeit  bestehende  freiwillige  Feuerwehr  ist  als  solche  bis
auf  Weiteres  zu  erhalten  und  in  der  unbeschränkten  Benutzung  ihres  Sprihenhauses
  sowie  ihrer  Geräthe  zu  belassen.  Auch  ist  ihr,  wie  bisher,  in  Trotha  ein
genügender  Uebungsplatz  zur  Verfügung  zu  stellen.

G.  11.

Für  Herstellung  und  Unterhaltung  öffentlicher  Straßen  einschließlich  der
Fuzwege  und  der  Kanalisation  im  jetzigen  Gemeindebezirke  Trotha  muß,  mit  dem
Jahre  der  Eingemeindung  beginnend,  auf  die  Dauer  von  10  Jahren  die  Summe
von  wenisstens  15000  —  Fünfzehn  Tausend  —  Mark  jährlich  aufgewendet
werden.  Auch  sind  die  Straßen  Trothas  bei  Aufstellung  des  städtischen  Besprengungsplans
  in  angemessener  Weise  zu  berücksichtigen.

iie
Die  Gemeinde  Trotha  ertheilt  die  Zusicherung,  daß  sie  sich  von  Vollzlehung
dieses  Vertrags  ab  aller  Maßnahmen  enthalten  werde,  welche  geeignet  sein
würden,  den  Finanzen  der  Stadt  Halle  a.  S.  Nachtheile  zu  bringen  oder  die
Verhältnisse,  auf  Grund  deren  die  vorstehenden  vertragsmäßigen  Verpflichtungen
eingegangen  sind,  zu  verändern.
5.  13.
Der  Zeitpunkt  für  die  Ausführung  der  Vereinigung  beider  Gemeinden
wird  auf  den  1.  April  1900  festgesetzt.
        <pb n="125" />
        K.  14.

Vorstehender  Vertrag  erlangt  erst  Rechtswirksamkeit,  wenn  auch  die  Landgemeinde
  Giebichenstein  mit  der  Stadtgemeinde  Halle  a.  S.  vereinigt  wird.

Halle  a.  S.,  den  26.  September  1899.
Namens  der  Stadtgemeinde  Halle  a.  S.:
.Der  Magistrat.
(L.  S.)  Staude.  Winter.
Trotha,  den  30.  September  1899.

Namens  der  Landgemeinde  Trotha

Der  Gemeindevorstand.
(L.  S.)  Müller,  Gemeindevörsteher,
Woepke,  Schöffe,
C.  F.  Schubert,  Schöffe,
M.  Engelcke,  Ersatzschöffe.
        <pb n="126" />
        Anlage  3.

Zwischen  der  Stadtgemeinde  Halle  a.  S.  und  der  Landgemeinde  Cröllwitz  wird,
vorbehaltlich  der  Königlichen  Genehmigung,  nachstehender  Vertrag  geschlossen:

8.  1.

Die  Stadtgemeinde  Halle  a.  S.  und  die  Landgemeinde  Cröllwitz  treten  zu
einer  einzigen,  unter  einer  einheitlichen  Verwaltung  stehenden  Stadtgemeinde
Halle  a.  S.  zusammen.  "

Demgemäß  werden  alle  Einwohner  des  erweiterten  Stadtbezirkes,  soweit  im
den  nachstehenden  Paragraphen  nicht  Abweichendes  bestimmt  ist,  hinsichtlich  aller
bürgerlichen  Rechte  und  Pflichten  sowie  hinsichtlich  der  Theilnahme  an  den  beiderseitigen
  Gemeindeanstalten  einander  gleichgestellt.

.  2.

Das  gesammte  bewegliche  und  unbewegliche  Vermögen  beider  Gemeinden
wird  bei  der  kommunalen  Vereinigung  in  Aktiven  und  Passiven  zu  einem  einzigen
Ganzen  vexschmohen.  Die  erweiterte  Stadtgemeinde  tritt  in  alle  privatrechtlichen
Befugnisse  und  Verpflichtungen  der  Landgemeinde  Cröllwitz  als  deren  Rechtsnachfolgerin
  ein.  Dies  gilt  insbesondere  von  den  Rechtsverhältmissen  in  Ansehung
der  die  Gemeinden  Cröllwitz  und  Giebichenstein  verbindenden  Brücke  und  den
Vereinbarungen  über  den  Bau  einer  neuen  Kirche  in  Cröllwitz.

Unberührt  bleiben  die  besonderen  Bestimmungen  von  Stiftungen  und  wird
das  Süiungsvermöhe  den  sifungemäßigen  Zwecken  nach  wie  vor  erhalten.
Soweit  bei  Stiftungen,  welche  den  Einwohnern  von  Halle  a.  S.  im  Allgemeinen
zu  Gute  kommen,  der  Genuß  derselben  von  einem  nach  Zeit  bestimmten  Aufenthalt
in  Halle  a.  S.  abhängig  ist,  wird  die  in  Cröllwitz  verbrachte  Zeit  auf  die
stiftungsgemäß  erforderte  angerechnet.

K.  3.

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  beider  Gemeinden  übernehmen  die  Gemeindebehörden
  der  Stadt  Halle  a.  S.  in  Cröllwitz  die  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten
  sowie  die  den  Gemeindebehörden  daselbst  zugewiesenen  staatlichen
Obliegenheiten.  Die  Gemeindebehörden  von  Halle  a.  S.  treten  in  alle  diejeni
Rechte  und  Pflichten  ein,  welche  durch  Gesetz,  ortsstatutarische  und  sonstige
stimmungen  oder  nach  besonderen  Rechtstiteln  den  Gemeindebehörden  in  Cröllwitz
zustehen  oder  obliegen.

KG.  4.

Die  in  Halle  a.  S.  bestehenden  Ortsstatute,  Ordnungen,  Regulative  und

die  über  die  allgemeine  Ordnung  des  Gemeinwesens  in  Halle  a.  S.  geltenden
        <pb n="127" />
        —  91  –

Gemeindebeschlüsse  erhalten  in  Cröllwitz  Wirksamkeit,  sofern  in  diesem  Vertrage
nicht  Abweichendes  bestimmt  wird.  Der  Magistrat  zu  Halle  a.  S.  hat  die  erforderlichen
  Anordnungen  zum  wecke  der  Einführung  der  Halleschen  Ortsstatute,
Ordnungen,  Regulatlve  und  Gemeindebeschlüsse  in  Cröllwitz  zu  treffen

on  dem  Tage  der  Einführung  derselben  an  verlieren  die  entsprechenden
Statuten)  Ordnungen,  Regulative  und  Gemeindebeschlüsse  in  Cröllwitz  ihre

Geltung

tagt  wird  jedoch  auf  die  Dauer  von  3  Jahren  nach  erfolgter  Eingemeindung

  die  Einführung  der  Bestimmungen  in  F.  1  des  Ortsstatuts,  betreffend
.-  2  ...

den  Schlachtzwang  im  Stadtbezirke  Halle  a.  S.,  vom  d  1895,  soweit

sie  das  nicht  gewerbsmäßig  betriebene  Schlachten  betreffen.

S.  5.

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  treten  in  Cröllwitz  die  zu  diesem  ZJeitpunkt
in  Halle  a.  S.  geltenden  Bestimmungen  über  die  Kommunalbesteuerung  und  die
Erhebung  von  Gebühren,  Beiträgen  sowie  sonstigen  öffentlich  rechtlichen  Abgaben
in  Kraft.  Die  in  der  Gemeinde  Cröllwitz  über  diese  Gegenstände  erlassenen  Bestimmungen
  treten  mit  dem  gleichen  Zeitpunkt  außer  Geltung.

S.  6.

Die  Zahl  der  Mitglieder  der  Stadtverordnetenversammlung  zu  Halle  a.  S.
wird  für  den  erweiterten  Stadtbezirk  um  zwölf  erhöht.  Für  die  Wahlen  zu
dieser  Versammlung  bildet  bis  Ende  des  Jahres  1905  der  jetzige  Gemeindebezirk
Cröllwih  zusammen  mit  den  Landgemeinden  Giebichenstein  und  Trotha  in  Ge.
mäßheit  des  K.  14  der  Städteordnung  vom  30.  Mai  1853  einen  gesonderten
Wahlbezirk,  welcher  in  sich  jene  12  Stadtverordnete  zu  wählen  hat.  Dieselben
vertheilen  sich  auf  die  einzelnen  Gemeinden  und  Walemblbellungen  in  der
Weise,  daß

auf  Giebichenstein

für  jede  der  drei  Abtheilungen  3  Stadwerordnete  entfallen,
auf  Trotha

für  die  I.  und  III.  Abtheilung  je  1  Stadtverordneter  und
auf  Cröllwitz

für  die  II.  Abtheilung  1  Stadtverordneter.

Bei  der  erstmaligen  Wahl  wählen  im  letzten  Monate  vor  dem  Tage  der
Eingemeindung  an  Stelle  der  drei  Wählerabtheilungen  des  gesonderten  Wablbezirkes
  in  jeder  der  drei  Landgemeinden  deren  gegemörtige  Eemeindeverordnete
aus  ihrer  Mitte  die  auf  die  Gemeinde  entfallende  Anzahl  von  Stadtverordneten.
Auf  dieses  Wahlverfahren  finden  die  Bestimmungen  in  §.  82  der  Landgemeindeordnung
  vom  3.  Juli  1891  siungemäße  Anwendung.
        <pb n="128" />
        —  92  —

Die  hiernach  gewählten  Stadtverordneten  scheiden  im  Anschluß  an  die
regelmäßigen  Ergänzungswahlen  —  das  erste  und  zweite  Mal  durch  das  Loos
bestinnnt  —  aus.

Die  in  dem  gesonderten  Wahlbezirke  zur  Ergänzung  gewählten  Stadtverordneten
  müssen  ihren  Wohnsitz  in  derjenigen  bisherigen  Sondergemeinde  baben,
in  welcher  ihn  die  ausscheidenden  Mitglieder  besaßen.  4

Sollte  bis  Ende  des  Jahres  1905  eine  Abänderung  der  Mitgliederzahl  der

dwerordnetenversammlung  der  vereinigten  Gemeinden  erforderlich  werden,  so  ist
die  Zahl  der  in  dem  gesonderten  Wahlbezirke  zu  wählenden  Stadtverordneten
gegenüber  den  im  alten  Wahlbezirke  Halle  a.  S.  zu  wählenden  nach  Verhältniß
der  stimmfähigen  Bürger  festzusetzen,  soll  jedoch  nicht  unter  die  Zahl  12  herabfinken.

K.  7.

Die  Stadtgemeinde  Halle  a.  S.  übernimmt  die  Verpflichtung,  den  vertraglichen
Gehalts-  und  Pensionsansprüchen  des  Gemeindevorstehers  von  Cröllwitz  vom  Tage
der  Vereinigung  beider  Gemeinden  an  Genüge  zu  leisten  beziehungsweise  sich  mit  ihm
abzufinden.  Die  zur  Zeit  der  Vereinigung  im  Dienste  der  Gemeinde  Cröllwit
stehenden  Gemeindebeamten  gehen  von  dem  genannten  Zeitpunkt  ab  mit  dem  Gehalte,
den  Pensionsansprüchen  sowie  den  Anstellungsbedingungen,  welche  sie  zur  Zeit  der
Vereinigung  haben,  in  den  Dienst  der  Stadtgemeinde  Halle  a.  S.  gegen  die  Verpflichtung
  über,  ihren  Fähigkeiten  entsprechende  Stellen  als  Gemeindebeamte  zu  bekleiden.
Die  städtischen  Körperschaften  von  Halle  a.  S.  werden  indessen  nach  der  Einverleibung
mit  der  Anwendung  der  für  die  Gemeindebeamten  in  Halle  a.  S.  geltenden  Besoldungsgrundsätze,
  soweit  dieselben  günstiger  als  die  bisher  in  der  Gemeinde
Cröllwitz  gültig  gewesenen  sind,  beginnen  und  die  danach  sich  ergebenden
Gehaltsregulirungen  allmählich  zur  Durchführung  bringen,  so  jedoch,  daß  die
Gleichstellung  spätestens  in  einem  Zeitraume  von  3  Jahren  von  der  Vereinigung
beider  Gemeinden  an  erfolgt.  Falls  den  Gemeindebeamten  in  Folge  der  Einverleibung
  solche  Nebeneinnahmen,  welche  aus  ihnen  von  der  Gemeindevertretung
übertragenen  Rebenämtern  zufließen,  entzogen  werden  sollten,  ist  ihnen  dafür  bei
der  Gehaltsregulirung  eine  anderweite  entsprechende  Gehaltsentschädigung,  jedoch
nicht  über  die  fskalenmäßigen  Gehaltssätze  hinaus,  zu  gewähren.

*

Die  im  Dienste  der  Gemeinde  Cröllwitz  zur  Zeit  der  Vereinigung  stehenden
Lehrer  und  Lehrerinnen  werden  von  diesem  Zeitpunkt  ab  bezüglich  des  Gehalts
und  der  Ansprüche  auf  Pension,  Wittwen=  und  Waisenversorgung  den  Lehrpersonen
  der  Stadt  Halle  a.  S.  gleichgestellt.

8.  9.

Für  Herstellung  und  Unterhaltung  öffentlicher  Straßen  in  Cröllwitz  muß,
mit  dem  Jahre  der  Eingemeindung  beginnend,  auf  die  Dauer  von  10  Jahren
mindestens  die  Hälfte  der  im  Umfange  des  bisherigen  Gemeindebezirkes  Cröllwit
jährlich  aufkommenden  Realsteuern  aufgewendet  werden.
        <pb n="129" />
        Das  Grundstück,  „der  Weinberg"“  genannt,  ist  sofort  nach  der  Einverleibung
  mit  Wasserleitung  zu  versehen.

K.  10.

Der  Magistrat  zu  Halle  a.  S.  verpflichtet  sich,  der  Halleschen  Straßenbahn-Aktiengesellschaft
  seine  Zustimmung  zur  Führung  neuer  Bahnlinien  innerhalb  des
jetzigen  Gemeindebezirkes  Cröllwitz  erst  dann  zu  ertheilen,  wenn  die  gegenwärti
vorhandene  Strecke  von  der  Brücke  durch  die  Brunnenstrahe  bis  zur  Villa  Poch
verlängert  worden  ist.

.  11.

Für  den  Fall,  daß  nach  Ablauf  des  wegen  der  Brücke  —  F.  2  Abs.  1  —
geschlossenen  Pachtvertrags  (1.  April  1902)  die  Erhebung  von  Brückengeld  nicht
in  Wegfall  kommen  sollte,  verpflichtet  sich  die  Stadtgemeinde,  von  den  Einwohnern
des  früheren  Gemeindebezirkes  Cröllwitz  als  Entschädigung  für  die  Benutzung  der
Brücke  auf  das  Jahr  nicht  mehr  als  3  —  drei  —  Mark  für  die  Haushaltumng
und  nicht  mehr  als  15  —  fünfzehn  —  Mark  für  jedes  Pferd  zu  fordern.

KG.  12.

Die  Gemeinde  Cröllwitz  ertheilt  die  Zusicherung,  daß  sie  sich  von  Voll-Fiehung
  dieses  Vertrags  ab  aller  Maßnahmen  enthalten  werde,  welche  geeignet
sein  würden,  den  Finanzen  der  Stadt  Halle  a.  S.  Nachtheile  zu  bringen  oder  die
Verhältnisse,  auf  Grund  deren  die  vorstehenden  vertragsmäßigen  Verpflichtungen
eingegangen  sind,  zu  verändern.

K.  13.

Der  Zeitpunkt  für  die  Ausführung  der  Vereinigung  beider  Gemeinden

wird  auf  den  1.  April  1900  festgesetzt.

S.  14.

"  Vorstehender  Vertrag  erlangt  erst  Rechtswirksamkeit,  wenn  auch  die  Land.
gemeinde  Giebichenstein  mit  der  Stadtgemeinde  Halle  a.  S.  vereinigt  wird.
Halle  a.  S.,  den  26.  September  1899.
Namens  der  Stadtgemeinde  Halle  a.  S.:
Der  Magistrat.
(L.  8.)  Staude.  Winter.
Cröllwitz,  den  I.  Oktober  1899.

Namens  der  Landgemeinde  Cröllwitz:

(I.  S.)  Daßler,  Gemeindevorsteher.
recht,  Schöffe,

Kathe,  Schöffe.
        <pb n="130" />
        ——  94  —

(Nr.  10176.)  Gesetz,  betreffend  die  Aenderung  der  Gunzen  des  Stadtkreises  Posen,  des
Kreises  Posen  (Ost)  und  des  Krrises  Schroda,  und  die  andemnveite  Bestimmung
  des  Wahlorts  für  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten  im
zweiten  Wahlbezirke  des  Regierungsbezirkes  Posen.  Vom  31.  Rärz  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  c.
hereh  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.

Mit  dem  1.  April  1900  werden  die  Landgemeinden  Jersitz,  St.  Lazarus
und  Wilda  auf  Grund  des  unten  abgedruckten,  vom  Magistrate  zu  Posen  und
von  den  Gemeindevorständen  der  bezeichneten  Landgemeinden  unter  dem  8.,  16.,
26.  und  29.  November  1899  vollzogenen  Vertrags  der  Stadtgemeinde  und  dem
Stadtkreise  Posen  einverleibt.

.  2.

Mit  dem  gleichen  Zeitpunkte  die  Stadtgemeinde  Pudewitz,  der
Polizeidistrikt  Pudewitz  und  von  dem  Polizeidistrikte  Kostschin  die  Landgemeinden
Pachkowo,  Sarbinowo,  Sokolniki  gwiazdowskie  und  die  Gutsbezirke  Gwiazdowo
und  Puszezykowo  dem  Kreise  Posen  (Ost)  einverleibt.

.  3.

Für  die  Wahlen  zum  Hause  Abgeordneten  scheiden  zugleich  die  im
§.  1  bezeichneten  Landgemeinden  aus  dem  zweiten  Wahlbezirke  des  Regierungs.
bezirkes  Posen  aus  und  treten  dem  ersten  Wahlbezirke  dieses  Regierungsbezirkes
hinzu.  In  gleicher  Weise  scheiden  die  im  F.  2  bezeichneten  Theile  des  Kreises
Schroda  aus  dem  siebenten  Wahlbezirke  des  Regierungsbezirkes  Posen  aus  und
treten  dem  zweiten  Wahlbezirke  dieses  Regierungsbezirker  hinzu  (Anlage  zum
Gesetze,  die  Feststellung  der  Wahlbezirke  für  das  Haus  der  Abgeordneten
betreffend,  vom  27.  Juni  1860  Gesetz-Samml.  S.  357).

K.  4.
Als  Wahlort  für  den  zweiten  Wahbgt  des  Regierungsbezirkes  Posen,
bestehend  aus  den  Kreisen  Posen  (Ost),  Posen  (West)  und  Obornik  wird  die
Stadt  Posen  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  31.  Mäg  1900.

—  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  v.  Thielen.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.  Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  Gr.  v.  Bülow.
Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rbeinbaben.
        <pb n="131" />
        Aulage.

Namens  der  Stadtgemeinde  Posen,  der  Landgemeinde  Jersitz,  der  Landgemeinde
St.  Lazarus  und  der  Landgemeinde  Wilda  wird  von  dem  Magistrate  zu  Posen
auf  Grund  des  Beschlusses  der  Stadtverordnet  sammlung  daselbst  vom
8.  November  cr.,  von  dem  Gemeindevorstande  zu  Jersitz  auf  Grund  des  Beschlusses
der  Gemeindevertretung  daselbst  vom  2.  November  1899,  von  dem  Gemeindevorsteher
  zu  St.  Lazar#us  auf  Grund  des  Beschlusses  der  Gemeindevertretung  daselbst
vom  3.  A#ovemter  1899,  von  dem  Gemeindevorsteher  zu  Wilda  auf  Grund  des
Beschlusses  der  Gemeindevertretung  daselbst  vom  3.  November  1899  Nachstehendes
vereinbart:
Artikel  1.

Wir  sind  damit  einverstanden,  daß  die  Landgemeinde  Jersitz,  die  Landgemeinde
  St.  Lazarus,  die  Landgemeinde  Wilda  und  die  Stadtgemeinde  Posen
l  einer  einzigen,  unter  einer  Verwaltung  stehenden  Stadtgemeinde,  welche  den
Namen  „Posen“  führt,  mit  dem  Tage  des  1.  April  1900  vereinigt  werden.

Artikel  2.

Sämmtliches  Vermögen  der  vier  Gemeinden  wird  bei  ihrer  Vereinigung  in
Aktiven  und  Passiven  zu  einem  einzigen  Ganzen  verschmolzen,  so  daß  die  vereinigte
  Stadtgemeinde  in  alle  privatrechtlichen  Befugnisse  und  Verbindlichkeiten
der  vier  seitherigen  Gemeinden  als  Rechtsnachfolgerin  eintritt.

Hierdurch  werden  sedoch  etwaige  besondere  Bestimmungen  von  Stiftungen
nicht  berührt.

Artikel  3.

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  übernimmt  die  Gemeindeverwaltung  der
erweiterten  Stadtgemeinde  in  den  vier  seitherigen  Gemeindebezirken  die  Verwaltung
der  Gemeindeangelegenheiten  sowie  die  der  Stadt  Posen  für  ihren  Bezirk  seither
zugewiesenen  staatlichen  Obliegenheiten  und  Pflichten  des  öffentlichen  Rechtes.
Auch  tritt  sie  in  alle  öffentlich-rechtlichen  Befugnisse  ein,  welche  nach  Gesetz  oder
auf  Grund  besonderer  Rechtstitel  der  städtischen  Verwaltung  zu  Posen  seither
zustanden.

Artikel  4.

Die  in  dem  Gemeindebezirke  Posen  bestehenden  Einrichtungen  des  Gemeindewesens
  sowie  die  daselbst  geltenden  Steuerordnungen,  Ortsstatute,  Reglements
und  Gemeindebeschlüsse  erhalten  in  den  Bezirken  der  drei  Landgemeinden  Wirk.
samkeit.  Der  Magistrat  zu  Posen  wird  die  zum  Zwecke  der  Einführung  derselben
erforderlichen  Anordnungen  treffen.  Mt  dieser  Einführung  verlieren  die  jetzt  in
den  Hundgemeinden  geltenden  entsprechenden  Einrichtungen  und  Bestimmungen
ihre  Kraft.

Nach  Einführung  des  Ortsstatuts,  betreffend  die  Kanalisation  der  Stadt
Posen,  vom  17.  Oktober  1894  in  den  drei  Landgemeinden  werden  die  Kanalisationsbeiträge,
  welche  für  eine  Anzahl  von  Grundstücken  daselbst  gemäß  den

Geser  ·  Samuil.  1000.  Nr.  10176.)  18
        <pb n="132" />
        P.  4  und  5  des  Ortsstatuts  über  die  Kanalisation  der  Landgemeinde  Jersitz
vom  11.  August  1896,  den  §#.  5  und  9  der  Ordnung,  betreffend  die  Kanalisation
der  Landgemeinde  St.  Lazarus  u.  s.  w.,  vom  24.  November  1897,  den  §#.  4
und  5  des  Ortsstatuts  über  die  Kanalisation  der  Landgemeinde  Wilda  vom
19.  März  1898  geleistet  worden  sind,  aus  Mitteln  der  erweiterten  Stadtgemeinde
urückgezahlt.  Die  Zurückzahlung  erfolgt  an  diejenigen  Eigenthümer  der  gedachten

rundstücke,  welche  als  solche  in  dem  Grundbuche  pn  dem  Tage  eingetragen  sind,
an  bem  das  Ortsstatut,  betreffend  die  Kanalisation  der  Stadt  Posen,  in  dem
Bezirke  der  drei  Landgemeinden  in  Kraft  tritt.

Artikel  5.

Der  Bezirk  einer  jeden  der  drei  Landgemeinden  bildet  für  die  Wahlen  zur
Stadtverordnet  sammlung  bis  zum  Ende  des  Jahres  1906  einen  besonderen
Wahlbezirk.  Zu  wählen  sind  für  den  angegebenen  Jeitraum  in  dem  Wahlbezirke
Jersitz  9  Stadtverordnete  und  zwar  je  3  von  jeder  Abtheilung,  in  dem  Wahlbezirke
  St.  Lazaruz,  wie  in  dem  Wahlbezirke  Wilda  je  5  Stadtverordnete  und
zwar  je  2  von  der  I.  und  III.  und  je  einer  von  der  II.  Abtheilung.

Von  den  in  dem  Wahlbezirke  Jersitz  zu  wählenden  Stadtverordneten  müssen
mindestens  5,  von  den  in  den  Wahlbezirken  St.  Lazarus  und  Wilda  zu  wählenden
  Stadtverordneten  mindestens  je  3  aus  Hausbestem  bestehen.

Artikel  6.

Bei  der  erstmaligen  Wahl  der  Stadtverordneten  wählen  an  Stelle  der
drei  Wählerabtheilungen  in  jedem  der  genannten  drei  Wahlbezirke  die  von  den
entsprechenden  Wählerklassen  der  seitherigen  Landgemeinden  gewählten  gegenwärtigen
Gemeindevertreter.  Diese  haben  in  Gemäßheit  des  in  .  32  der  Städteordnung
vorgeschriebenen  Verfahrens  die  neuen  Stadtverordneten  aus  der  Mitte  der  seit.
berigen  Gemeindevertreter  zu  wählen,  ohne  dabei  an  die  Gemeindevertreter  ihrer
Klasse  gebunden  zu  sein.

Es  scheiden  aus  von  den  danach  gewählten  Stadtverordneten

des  Wahlbezirkes  Jersitz  mit  dem  Ende  der  Jahre  1902  und  1904  je
einer  der  Stadtverordneten  jeder  Wählerabtheilung;

des  Wahlbezirkes  St.  Lazarus,  wie  des  Wahlbezirkes  Wilda  mit  dem
Ende  des  Jahres  1902  je  einer  der  Stadtverordneren  der  I.  und
III.  Wählerabtheilung  und  mit  dem  Ende  des  Jahres  1904  der
Stadtverordnete  der  b.  Wählerabtheflung.  «

Ueber  die  Ausscheidung  entscheidet,  soweit  dies  erforderlich  ist,  das  Loos.

Die  Neuwahlen  werden  gleichzeitig  mit  den  Stadtverordnetenergä  s
wahlen  in  dem  jetzigen  Bezirke  der  Stadt  Posen  vorgenommen.

Artikel  7.

Die  in  den  Wahlbezirken  Jersitz,  St.  Lazarus  und  Wilda  gewählten  Stadtverordneten
  treten  zu  den  setzigen  Stadtverordneten  der  Stadt  Pche  hinzu.  Oen
selben  wird  eine  entsprechende  Betheiligung  an  den  städtischen  Kommissionen  eingeräumt
  werden.

ri  #
        <pb n="133" />
        —  97  —

Die  aus  dem  seitherigen  Bezirke  der  Stadt  Posen  zu  wählenden  Stadtverordneten
  dürfen  für  die  Zeit  bis  zum  Ende  des  Jahres  1906  auf  nicht  mehr
wie  41  vermehrt  werden.

Artikel  8.

Noch  innerhalb  des  Monats  April  1900  wird  die  Stadtverordnetenversammlung
  der  erweiterten  Stadtgemeinde  je  einen  Einwohner  der  bisherigen
Gemeinden  G.  Lazarus  und  Wilda  und  zwei  Einwohner  der  bisherigen  Gemeinde
Jersitz  als  unbesoldete  Stadträthe  wählen,  welche  zu  der  gegenwärtigen  Mitgliederzahl
  des  Magistrats  zu  Posen  hinzutreten.

Die  Stadtverordnetenwersammlung  ist  hierbei,  soweit  es  F.  30  der  Städteordnung
  zuläßt,  gebunden,  diejenigen  Personen  zu  Stadträthen  zu  wählen,  welche
ihr  von  den  jetzigen  Gemeindevertretungen  der  drei  Landgemeinden  hierzu  vorgeschlagen
  worden  sind.

Die  danach  in  Vorschlag  kommenden  Personen  sind  von  den  Gemeindevertretungen
  noch  vor  dem  1.  April  1900  in  Gemäßheit  des  in  H.  32  der  Städteordnung
  vorgeschriebenen  Verfahrens  zu  wählen.

Bei  einem  Ausscheiden  der  auf  Vorschlag  der  Gemeindevertretungen  gewählten
  Stadträthe  während  ihrer  sechsjährigen  Amtsperiode  find  die  Ersatzmänner
von  der  Stadtverordnetenversammlung  aus  den  Einwohnern  desjenigen  früheren
Gemeindebezirkes  zu  wählen,  welchem  die  Ausgeschiedenen  angehört  haben.

Artikel  9.

Der  Magistrat  zu  Posen  wird  bis  zum  1.  April  1900  mit  den  gegenwärtigen
  Gemeindevorstehern  der  drei  Landgemeinden  über  deren  Abfindung  oder
—*  Verwendung  in  dem  Dienste  der  erweiterten  Stadtgemeinde  ein  Abkommen
treffen.

Die  übrigen  Beamten  der  Landgemeinden  gehen  in  den  Dienst  der  erweiterten
Stadtgemeinde  in  derjenigen  Anstehengaam  (auf  Lebenszeit,  bestimmte  Zeit,
Kündigung  oder  Probe)  über,  welche  für  jeden  einzelnen  am  31.  März  1900  in
Geltung  war.

Dieselben  sind  nach  ihrer  Ausbildung,  Fähigkeit  und  seitherigen  Beschäftigung
den  verschiedenen  städtischen  Beamtenklassen  zu  überweisen  und  danach  den  für
die  Stadt  Posen  eingeführten  Gehaltsordnungen  mit  der  Maßgabe  zu  unterstellen,
daß,  falls  sie  im  Dienste  der  Landgemeinden  ein  höheres  Gehalt  bezogen  haben,
als  ihnen  nach  diesen  Gehaltsordnungen  zukommt,  ihnen  das  höhere  Gehalt  zu
belassen  ist.  çl

Der  Magistrat  der  erweiterten  Stadtgemeinde  wird  eine  Regelung  dahin
treffen,  daß  die  Hinterbliebenen  der  übernommenen  Beamten  die  gleiche  Karfonge
genießen  und  die  Beiträge  der  Beamten  zu  dieser  Fürsorge  nicht  höher  sind,  wie
es  der  Fall  sein  würde,  wenn  die  Beamten  von  der  Zeit  ab,  in  welcher  sie  in
den  Dienst  der  Landgemeinden  getreten  sind,  gegen  ihre  seitherigen  Gehaltsbezüge
in  dem  Dienste  der  Etatt  Posen  gestanden  hatten.
        <pb n="134" />
        —  96  —

Artikel  10.

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  werden  die  öffentlichen  Volksschulen  der
drei  Landgemeinden  städtische  Schulen  und  finden  auf  dieselben  die  für  die
städtischen  Schulen  zu  Posen  geltenden  Bestimmungen  Anwendung.

Die  Bestimmungen  über  die  Lehrergehälter  in  der  Stadt  Posen  treten
jedoch  für  die  aus  den  drei  Landgemeinden  übernommenen  Volksschullehrer  mit
der  Maßgabe  in  Kraft,  daß,  sofern  diese  Lehrer  in  ihrer  bisherigen  Stellung
bereits  ein  höheres  Gehalt,  als  es  den  gedachten  Bestimmungen  entspricht,  beziehen,
ihnen  dieses  belassen  wird.

Artikel  11.

Im  Uebrigen  soll  seitens  der  Gemeindeverwaltung  der  erweiterten  Stadtgemeinde
  in  den  Bezirken  der  seitherigen  Landgemeinden  nach  deren  Vereinigung
mit  der  Stadt  Posen  für  die  Ausbildung  der  Jugend,  für  den  Schutz  gegen
Feuersgefahr,  für  die  Versorgung  mit  Licht,  elektrischer  Kraft  und  Wasser,  für
die  Kanalisation  und  Fäkalienabfuhr,  für  das  Marktwesen,  das  Verkehrswesen,
für  eine  den  Einwohnern  thunlichst  bequeme  Erhebung  der  öffentlichen  Abgaben
sowie  für  alle  übrigen  Zweige  der  kommunalen  Wohlfahrtspflege  pflichtgemäß
und  in  gleicher  Weise  gesorgt  werden,  wie  dies  in  Bezug  auf  den  bisherigen
Bezirk  der  Stadt  Posen  geschehen  wird,  und  soll  auch  den  berechtigten  Wünschen
der  Bewohner  der  gedachten  Bezirke,  soweit  dies  im  Rahmen  des  gesammten
städtischen  Gemeimochens  geschehen  kann,  thunlichst  Rechnung  getragen  werden.

Posen,  den  8.  November  1899.

Der  Magistrat  hiesiger  Provinzial-Hauptstadt.
S.)  Witting.  Peters.
Jersitz,  den  16.  Rovember  1899.

Der  Gemeindevorstand.

L.  S.  drichowicz.  Meyer.
C  Frpdrichowiez  oe

St.  Lazarus,  den  26.  November  1899.
Der  Gemeindevorsteher.
L.  S.)  Walther.  Franz  Rehdanz.
Wilda,  den  29.  November  1899.
(L.  S.)  Schwarzkopf,  Deierling,
Schefe.

Gemeindevorsteher.

Redigirt  im  Bürran  des  Staatsministeriums.

Berlin,  getwackt  in  der  Relchspruckerel
        <pb n="135" />
        oo
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

Jnhalt:  Geseß,  beteffend  die  Erweiterung  des  Stadtkreises  Stettin,  S.  oo.

 

(Nr.  10177.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  des  Stadtkreises  Stettin.  Vom  31.  März  1900.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

G.  1.

Mit  dem  1.  April  1900  werden  die  Stadtgemeinde  Grabow  sowie  die
Landgemeinden  Bredow  und  Nemit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise
Stettin  einwerleibt.

6.  2.

Mit  dem  Zeitpunkte  der  Vereinigung  geht  das  gesammte  Gemeindevermögen
  von  Grabow,  Bredow  und  Nemitz  auf  die  Stadtgemeinde  Stettin  über,
und  diese  tritt  auch  im  Uebrigen  als  Rechtsnachfolgerin  in  alle  Rechte  und  Verbindlichkeiten
  der  genannten  Gemeinden  ein.

Zugleich  treten  die  für  die  Stadtgemeinde  Stettin  geltenden  Ortsstatute,
Regulative  und  sonstigen  öffentlich-rechtlichen  Ordnungen,  einschließlich  der  Steuerordnungen
  in  den  Bezirken  der  einverleibten  Gemeinden  in  Kraft,  soweit  in  diesem
Gesetze  nichts  Anderes  bestimmt  wird.

Die  in  Grabow,  Bredow  und  Nemitz  bisher  geltenden  Polizeiverordnungen
bleiben  jedoch  in  Gültigkeit,  solange  sie  nicht  aufgehoben,  abgeändert  oder  durch
neue  Polizeiverordnungen  ersetzt  werden.

Die  zur  Auflösung  der  Sparkasse  der  Stadt  Grabow  nach  dem  Statut
erforderlichen  Gemeindebeschlüsse  werden  von  dem  Magistrate  und  der  Stadtverordnetenversammlung
  in  Stettin  gefaßt.  Diese  haben  auch  die  übrigen  bei
der  Durchührung  der  Auflösung  den  Gemeindebehörden  zufallenden  Maßregeln
zu  treffen.

K.  3.

Das  der  Stadt  Stettin  für  ihr  Gebiet  und  den  Gemeindebezirk  Nemit
zustehende  jus  honvorum  acantium  wird  mit  dem  Zeitpunkte  der  Vereinigung,
auf  das  ganze  erweiterte  Stadtgebiet  ausgedehnt.

Gesez-Samml.  1900.  (Nr.  10177.)  10

Auasgegeben  zu  Verlin  den  3.  Aprik  1900.
        <pb n="136" />
        100  —

d.  4.

Die  Zahl  der  Stabiverordneten  in  der  Stadt  Stettin  wird  vom  1.  April
1900  ab  auf  neunundsechzig  festgesetzt.  Abänderungen  dieser  Zahl  durch  Ortsstatut
  bleiben  zulässig.

Von  den  hiemach  der  gegemwärtigen  Jahl  der  Stadtverordneten  hinzutretenden
  sechs  Mitgliedern  der  Versammlung  sind  das  erste  Mal  durch  die
Mitglieder  der  bisherigen  Stadtverordnetenversammlung  der  Stadt  Grabow  und
der  bisherigen  Gemeindevertretung  der  Landgemeinde  Vredow  aus  ihrer  Mitte
unter  Leitung  des  Bürgermeisters  oder  eines  von  ihm  zu  bestimmenden  Magistratsmitglieds
  der  Stadt  Stettin  je  drei  derart  zu  wählen,  daß  in  jeder  dieser  bisherigen
  Gemeinden  auf  jede  der  drei  Wählerabtheilungen  je  ein  neues  Muglied
der  Stadtverordnetenversammlung  entfällt.

Auf  das  Wahlverfahren  finden  im  Uebrigen  die  Vorschriften  der  &amp;amp;§.  23
bis  27  der  Städteordnimg  vom  30.  Mai  1853  entsprechende  Anwendung.

Von  den  so  gewählten  sechs  Stadtverordneten  scheiden  je  zwei,  welche  durch
das  Loos  zu  bestimmen  sind,  bei  den  nächsten  drei,  zur  regelmäßigen  Ergänzung
er  Stadtverordnetenversammlung  in  Stettin  stattfindenden  Wahlen  aus.

G.  5.

Mit  dem  Zeilpunkte  der  Vereinigung  (F.  1)  treten  die  Gemeindebeamten
und  Lehrer  der  einverleibten  Gemeinden  mit  den  Ansprüchen  auf  Gehalt,  Ruhe-Khat
  sowie  Wittwen=  und  Waisenversorgung,  welche  ihnen  zu  dem  bezeichneten
Zeilpunkte  zustehen,  in  den  Dienst  der  Stadtgemeinde  Stettin  über.  Das  Lehrerberufungsrecht
  für  die  Schulen  in  Grabew  und  Bredow  gebührt  fortan  dem
Magistrate  zu  Stettin.

KG.  6.

Werden  für  den  Bezirk  der  bisherigen  Landgemeinde  Remitz  oder  Theile
dieses  Bezirkes  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1875  (Gesetz  Samml.  S.  561)
Fluchtlinien  festgesetzt,  so  tritt  diese  Festsetzung  für  die  dem  Betriebe  der  Wohlthätigkeitsanstalten
  „Kückenmühle"“  unmittelbar  dienenden  Grundflächen  erst  in
Wirkung,  wenn  und  insoweit  deren  Benutzung  für  diesen  Zweck  aufbört.

Diese  Vorschrift  (Abs.  1)  findet  keine  Anwendung  auf  die  Festsetzung  der
Fluchtlinien  für  die  von  Stettin  durch  Nemiß  zur  Grenze  von  Eckerberg  führende
Hauptstraße  von  Nemitz.

Die  Kückenmühler  Anstalten  bleiben,  soweit  es  sich  um  das  Schlachten  für
ihren  Anstaltsbedarf  handelt,  für  dreißig  Jahre,  vom  Eingemeindungstage  ab,
von  dem  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  M-  *  (Geseh-Samml.  S.  23)  in
Stettin  eingeführten  Schlachtzwange  befreit.

4  ·.

Zu  dem  Steuerbedarfe  der  er  Stadtgemeinde  Stettin  haben  vom
1.  April  1900  ab  fünfunddreißig  Jahre  hindurch  die  Steuerpflichtigen  des  bisherigen
  Stadtgemeindebezirkes  Grabow  jährlich  vorweg  beizutragen:
        <pb n="137" />
        —  101  —

a)  einen  Zuschlag  von  hundert  Prozent  der  Grund-  und  Gebäudesteuer
mit  der  Maßgabe,  daß  insgesammt  nicht  mehr  als  zweihundertachtzig
vom  Hundert  des  gemeindeabgabenpflichtigen  Grund=  und  Gebäudesteuersolls
  an  Zuschlägen  erhoben  werden  dürfen;

b)  einen  Zuschlag  zu  der  ein  Prozent  des  Werthes  veräußerter  Grundstücke
  betragenden  Umsatzsteuer  in  Höhe  eincs  weiteren  halben  Prozents
dieses  Werthes.

Von  den  Anliegern  an  historischen  Straßen  wird  ferner  ein  Drittel  der
Kosten  der  ersten  Neupflasterung  erhoben,  welche  auf  die  Eigenthümer  nach  Verhältniß
  der  Länge  der  die  Straße  berührenden  Grenze  ihrer  Grundstücke  entfallen.

K.  8.

Die  Steuerpflichtigen  des  bisherigen  Landgemeindebezirkes  Bredow  haben
vom  Eingemeindungstage  ab  zehn  Jahre  hindurch  jährlich  vorweg  einen  Zuschlag,
in  Höhe  von  süi  vom  Hundert  des  gemieindesteuerpflichtigen  Einkommensteuersolls
  mit  der  Maßgabe  zu  entrichten,  daß  insgesammt  nicht  mehr  als  einhundertsfünfundssebzig
  Prozent  an  Zuschlägen  zur  Einkommensteuer  erhoben  werden  dürfen

9.

In  demjenigen  Theile  der  bisherigen  Gemeinde  Nemitz,  welcher  von  Stettin
aus  jenseits  der  Stettin-Jasenitzer  Eisenbahnstrecke  liegt,  sind  zehn  Jahre  hindurch
vom  Eingemeindungstage  ab  an  Zuschlägen  zur  Einkommensteuer,  zur  Grundund
  Gebäudesteuer  sowie  zur  Gewerbesteuer  nicht  mehr  als  jährlich  je  einhundertvierzig
  Prozent  zu  erheben.  Die  Steuerpflichtigen  des  diesseits  der  genannten
Eisenbahnstrecke  belegenen  Theiles  von  Remitz  tragen  zu  den  städtischen  Steuern
nach  dem  allgemeinen  Veranlagungssatze  bei.

KG.  10.

Hinsichtlichtlich  der  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten  scheiden  mit  dem
Zeitpunkt  ihrer  Einverleibung  die  Stadtgemeinde  Grabow  und  die  Landgemeinden
Bredow  und  Nemitz  aus  dem  zweiten,  die  Kreise  Randow  und  Greifenhagen  umfassenden
  Wahlbezirke  des  Regierungsbezirkes  Stettin  aus  und  treten  dem,  aus
dem  Stadtkreise  Stettin  gebildeten,  dritten  Wahlbezirke  dieses  Regierungsbezirkes
hinzu  (vergl.  Anlage  zum  Gesetze,  die  Feststellung  der  Wahlbezirke  für  das  Haus
der  Abgeordneten  betreffend,  vom  27.  Juni  1860  ([Gesetz  Samml.  S.  357).

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  31.  März  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  v.  Thielen.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  Gr.  v.  Bülow.  Tirpigtz.
Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.

—  –-  —„„„  —  —

Nedlgirt  simm  Bũreau  des  Staataͤministerinmb.
Verlin,  gedrudi  ia  der  Reichodruderel.
        <pb n="138" />
        <pb n="139" />
        —  103  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  14.  —

Juhbalt:  Belanntmachung  ber  Ministerial,  Erllärundg  vem  10.  Närz  1900,  betreslend  kie  Einiührung
Preußischer  Gesetze  in  den  dem  Bezirke  des  Amlsgerichls  in  Lippstadt  angeschlossenen  Fürstlich  Lipvischen
Gebielstheilen,  S.  103.  —  Verfügung  des  Jup#izministers,  beireffend  die  Anlegung  des  Grund
buchs  für  einen  Theil  des  Bezire  des  Amtegerichls  Frankfurr  a.  M.,  S,  165.  —  Bekennt
machung  de#r  nach  dem  Gesetze  vom  10.  Aurli  1872  kurch  dle  Regierungs-Am'fstlätter  publizirten
lantesherrlichen  Erlasse,  Urluuden  c.,  S.  106.  ·

 

(Ns-.10178.)BekanutamchtmqderMinisterial-Erklärungvom10.Mäks1900,betreffen-Erst
Einführung  Preußischer  Gesetze  in  den  dem  Bezirke  des  Amtsgerichts  in  Lippstadt
  angeschlossenen  Fürstlich  ippischen  Gebietstheilen.  Vom  9.  April  1900.

Ministerial-Erklärung.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Fürstlich  Lippische  Staatsregierung  sind  darüber
einverstanden,  daß  gemäß  dem  Artikel  12  des  Staatsvertrags  vom  4.  Januar
1879  die  nachstehend  verzeichneten  Preußischen  Gesetze  in  dem  Amte  Lipperode
und  dem  Stifte  Cappel  mit  rückwirkender  Kraft  seit  dem  1.  Januar  1900  hierdurch
  eingeführt  werden:
I.  im  Anschluß  an  den  &amp;amp;.  2  des  Lippischen  Gesetzes  vom  4.  September
1879  (Lippische  Gesetz  Samml.  S.  769):

1.  z.  Nr.  1  (Ausführungsgeseh  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze):
  der  Artikel  130  des  Preußischen  Gesetzes  über  die  freiwillige
  Gerichtsbarkeit  vom  21.  September  1899  (Preußische
Gesetz  Samml.  S.  249)  jedoch  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
im  §.  9P  des  Lippischen  Ausführungsgesetzes  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
  vom  24.  März  1879  in  Verbindung  mit  der  Verordnung
  vom  30.  Oktober  1879  (ippische  Gesetz=  Samml.  S.  899)
sowie  in  den  S§.  21  und  24  des  genannten  Ausführungsgesetzes;

u.  zu  Nr.  2  (Gesetz,  betreffend  die  Dienstverhältnisse  der  Gerichtsschreiber):
  der  Artikel  131  des  Preußischen  Gesetzes  über  die  freiwillige
  Gerichtsbarkeit

Eesttz-  Sammt.  1900.  (Nr.  10178—10170.)  20

Ausgegeben  zu  Verlin  den  12.  April  1900.

2
        <pb n="140" />
        104

3.  zu  Nr.  5  (Ausführungsgesetz  zum  Deutschen  Gerichtskostengesetz#
und  zu  den  Deutschen  Gebührenordnungen  für  Gerichtsvollzieber
und  für  Zeugen  und  Sachverständige):  diejenigen  Vorschriften  des
Preußischen  Gerichtskostengesetzes  und  des  Gesetzes,  enthaltend  die
landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Gebühren  der  Rechtsanwälte
und  der  Gerichtsvollzieher,  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
vom  6.  Oktober  1899  (Preußische  Gesetz  Samml.  S.  326,  381),
welche  dem  erwähnten  Preußischen  Ausführungegesetze  zum
Deutschen  Gerichtskostengesetz  u.  s.  w.  entsprechen,  insbesondere  die
K.  119,  121,  136  des  Gerichtskoslengesetzes  und  die  Artikel  18
bis  26  des  Gesetzes,  enthaltend  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
über  die  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher;

.  zu  Nr.  6  (Ausführungsgeset  zur  Civilprozeßordnung):  der  Text
dieses  Gesetzes  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  (I.  Oktober
  1899  (Preußische  Gesetz  Samml.  S.  388);

.  zu  Nr.  7  (Schiedsmannsordnung):  der  Artikel  3  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Reichsgesetze  vom  17.  Mai  1898,  betreffend  Aenderungen
  der  Civilprozeßordnung,  vom  22.  September  1899
(Preußische  Gesetz=  Samml.  S.  284))

II.  im  Anschluß  an  den  F.  1  des  Lippischen  Gesetzes  vom  12.  Oktober  1879

(Lippische  Gesetz  Samml.  S.  837):  der  Artikel  84  Nr.  XV  bis  XX

des  Preußischen  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesehbuche  vom

20.  September  1899  (Preußische  Gesetz=  Samml.  S.  177),

die  Artikel  81  und  82  des  Preußischen  Ausführungsgesetzes  zum

Bürgerlichen  Gesetzbuche;  "

IV.  die  Artikel  1  bis  103,  128,  138  und  140  des  Preußischen  Gesetzes
über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit,  jedoch  mit  Ausschluß  der  sämmtlichen
  auf  die  Notare  bezüglichen  Bestimmungen  sowie  des  Artikels  3
Sat  2  und  der  Artikel  65  und  76;

V.  der  Artikel  8  des  Preußischen  Ausführungsgesetzes  zur  Grundbuchordnung
vom  26.  September  1899  (Preußische  Gesetz=  Samml.  S.  307).

Zu  Urkund  dessen  ist  die  gegenwärtige  Erklärung  ausgefertigt  worden,  um
gegen  eine  entsprechende  Erklärung  des  Fürstlich  Lippischen  Staatsministeriums
ausgewechselt  zu  werden.

Berlin,  den  10.  März  1900.

1

S

III.

Der  Königlich  Preußische  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
In  Vertretung:
Graf  von  Bülow.
        <pb n="141" />
        105

Vorstehende  Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  entsprechende  Erklärung
des  Fürstlich  Lippischen  Staatsministeriums  vom  20.  März  1900  ausgemwechselt
worden  ist,  hiermit  zur  öffenklichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  9.  April  1900.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:
Hellwig.

(Nr.  10179.)  Verfügung  des  Justigininisters,  betrrffend  die  Anlegung  des  Grundöuchs  für  einen
Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Frauffurt  a.  M.  Vom  7.  April  1900.

A#  Grund  des  F.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiete  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-RNassau,  vom  19.  August  1895  (Gesetz-Samml.
  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,
  vom  13.  November  1899  (Gesetz=  Samml.  S.  519)  bestimmt  der
Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in

das  Grunpbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Frankfurt  a.  M.  gehörigen  Anlegungsbezirk
  19  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.,  nämlich  das  Gebiet,  welches  von

den  nachbenannten  Straßen-  und  Grenzzügen:

1.  Grüneburgweg  und  Migquelstraße  und  hierauf  Frankfurter  Gemarkimgsgrenze
  von  der  Migquelstraße  bis  zur  Eschersheimer  Landraße


2.  Eschersheimer  Landstraße
umfaßt  wird,  mit  Einschluß  des  unter  2  bezeichneten  Straßenzugs,
am  1.  Mai  1900  beginnen  soll.
Berlin,  den  7.  April  1900.

Der  Justizminister.
In  dessen  Vertretung:
Nebe-  Pflugstaedt.
        <pb n="142" />
        106
Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  Gesetz  ·  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

!.—

i0

e

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  Februar  1900,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Oppeln  zur  Entziehung
oder,  soweit  dies  ausreichend  ist,  zur  dauernden  Beschränkung  des  zur
Einlegung  eines  Stammkanals  in  die  auf  der  rechten  Seite  des  Winterhafens
  projektirte  Uferstraße  erforderlichen  Grundeigentbums,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppelm  Nr.  12  S.  87,  ausgegeben
am  23.  März  1900)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  Februar  1900,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungerechts  an  die  Moselbahn-Aktiengesellschaft  zu  Cöln  zur
Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zum  Baue  und  Betrieb
einer  Kleinbahn  von  Trier  nach  Zell  mit  Fortsetzung  bis  zum  Bahnhofe
Bullay  der  Eisenbahn  Trier—Coblenz  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grund.
eigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblen
Nr.  13  S.  83,  ausgegeben  am  15.  März  1900  Czu  vergl.  die  Bekannt.
machung  Nr.  6  S.  53);

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Februar  1900,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt  Cöln  zum  Erwerbe  des  zur  Anlage
einer  Zentral-Markthalle  erforderlichen  Grundeigenthums,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  11  S.  91,  ausgegeben
am  14.  März  1900;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Februar  1900,  durch  welchen  der  Gemeinde
Thale  im  Kreise  Aschersleben  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das  zur
Herstellung  der  geplanten  Wasserleitung  erforderliche  Grundeigenthum,
soweit  es  sich  im  Privatbesitze  besindet,  im  Wege  der  Enteignung  zu  erwerben
  oder,  soweit  dies  ausreichend  ist,  mit  einer  dauernden  Beschränkumg
zu  belasten,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg
Nr.  10  S.  145,  ausgegeben  am  10.  März  1900;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  Februar  1900,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  a)  an  die  Samlandbahn-Aktiengesellschaft  und
b)  an  die  Fischhausener  Kreisbahn--Aktiengesellschaft  zu  Königsberg  i.  Pr.
zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zum  Baue  und
Betriebe  von  Kleinbahnen  zu  a)  von  Königsberg  nach  Warnicken,  zu
b)  von  Dellgienen  nach  Fischhausen  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg
  Nr.  12  S.  157,  ausgegeben  am  22.  März  1900.

 

 

NRedigirt  im  Bureau  des  Staatsministerins#s.
Verlin,  gebruckt  in  dar  Reich#tinderen.
        <pb n="143" />
        —  107  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten

—  r.  15.  —

Anhalt:  Gesed,  beitrefsend  die  Erweiterung  des  Stabilreises  Ilensburg,  S.  107.  —  Verorbnung  über
die  Einjührung  des  Gesetzes,  beitressend  die  Jrsorge  für  die  Witiwen  nad  Waisen  der  Lehrer  an
oͤffentlichen  Volloschulen,  vem  4.  Dezeuiber  1890  (Geseh  ·  Samnil.  S.  587)  in  den  Siolbergichtn
Grasichaften,  S.  108.  —.  Verfügung  des  Justizminlsters,  betressend  die  8  des  Grundbuchs
  für  einen  Theil  der  Vezirle  der  Amtsgerlchte  Sgarlonis  und  Drüm,  S.  1056.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Grsetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Reglerungs.  Amtsblatter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  170.

 

(Nr.  10180.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  des  Stadtkrrises  Flensburg.  Vom  9.  April  1900

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
was  se
Die  Landgemeinde  Jürgensgaard  im  Landkreise  Flensburg  wird  vom

1.  Man  1900  ab  mit  der  Stadigemeinde  und  dem  Stadtkreise  Flensburg  vereinigt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktein
Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  9.  April  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  v.  Thielen.  Frhr.  v.  Hammerstein.

Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  Gr.  v.  Bülow.  Tirpit.
Studt.  Erhr.  v.  Rheinbaben.

 

Oesrh-  Samml.  1200.  (Nr.  lins##—IO2,)  21

Ansgegeben  zu  Berlin  den  17.  April  1900.
        <pb n="144" />
        —  108  —

(Nr.  10181.)  Verordnung  über  die  Einführung  des  Gesetzes,  beireffend  die  Fürsorge  für  die
Wittwen  und  Waisen  der  Lehrer  an  öffentlichen  Volksschulen,  vom  4.  De.
zember  1899  (Gesetz.  Samml.  S.  587)  in  den  Stolbernschen  Grafschaften.
Vom  I.  April  1900.

Wir  Wilhelm  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛ.
verordnen  auf  Grund  des  8.  20  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für  die

Wittwen  und  Waisen  der  Lehrer  an  öffentlichen  Volksschulen,  vom  4.  Dezember
1899  Gesetz=  Samml.  S.  587),  was  folgt:

+.  1.  —

Das  Gesetz,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Wnisen  der
Lehrer  an  öffentlichen  Volksschulen,  vom  4.  Dezember  1899  (Gesetz-Samml.
S.  587)  wird  mit  dem  1.  April  1900  in  den  Stolbergschen  Grasschaften  eingeführt.


8.  2.

Die  in  diesem  Gesetze  der  „Schulaussichtsbebörde““  sowie  die  in  den  .  16
Abs.  3  und  17  Abs.  1  der  „Bezirksregierung“  zugewiesenen  Obliegenbeiten  fallen
den  Fürstlichen  Konsistorien  in  Wernigerode,  Stolberg  und  Roßla  zu.

-  §.:I.

Die  Stolbergsche  Graschaft  Wernigerode  wird  der  Witwen=  und  Waisenkasse
  des  Regierungsbezirkes  Magdeburg,  die  Stolbergschen  Grafschafren  Stolberg
und  Roßla  werden  der  gleichen  Kasse  des  Regierungsbezirkes  Merseburg  angeschlossen.
  "

DiehinsichtlichdetWittwensundÆIifeukasscnitns.15deøGefeHeä
getroffenen  Bestimmungen  finden  auf  die  Stolbergschen  Grasschaften  mit  folgenden
Maßgaben  Anwendung:

1.  Die  Veröffentlichung  des  Planes  für  die  Vertheilung  des  Bedarfs  der
Wittwen=  und  Waisenkasse  erfolgt,  soweit  sich  derselbe  auf  die  einzelne
Grafschaft  bezieht,  durch  das  betreffende  Fürstliche  Konsistorium  in  dem
für  amttliche  Pekammamachungen  desselben  bestimmten  Blatte.  Zu  diesem
Zwecke  hat  die  Bezirksregierung  gleichzeitig  mit  der  Anordnung  der
Veröffentlichung  des  Vertheilungsplans  für  den  Regierungsbezirk  den
in  Betracht  kommenden  Theil  desselben  dem  zuständigen  Finstlichen
Konsistorium  mitzutheilen,  welches  innerhalb  zwei  Wochen  diesen  Theil
des  Vertheilungsplans  zu  veröffentlichen  und  der  Bezirksregierung  ein
Exemplar  des  die  Bekanntmachung  enthaltenden  Blattes  zu  übersenden
  hat.

Die  Frist  für  die  auf  Abänderung  des  Vertheilungsplans  gerichtete
Klage  beginnt  für  die  Schulverbände  in  den  Stolbergschen  Grafschaften
mit  der  Bekanntmachung  des  Fürstlichen  Konsistoriums.

ie
        <pb n="145" />
        109

K.  4.  »

An  Stelle  der  im  8.  19  Abs.  2  letter  Satz  des  Gesehes  der  Staatskasse
auferlegten  Verpflichtung,  nöthigenfalls  für  die  Deckung  der  den  einzelnen  Elementarlebrer-Wittwen-
  und  Watsenkassen  obliegenden  Verbindlichkeiten  einzutreten,
beeibt  hinsichtlich

der  Wittwen=  und  Waisenkasse  für  die  Elementarlehrer  der  Grafschaft
Stolberg-Wernigerode,
der  Wittwen-,  Waisen=  und  Begräbnißkasse  für  die  Elementarlehrer
in  der  Grafschaft  Stolberg-Stolberg
sowie  der  Witiwen-,  Waisen=  und  Begräbnißkasse  für  die  Elementarlehrer
  in  der  Grafschaft  Stolberg-Roßla
die  nach  dem  Statute
19.  Juli  1886  „  21.  Juni  1886  31.  Mai  1836
#I.  Mr  1#8F'  vom  31.  Märj-isSF  von  31.  Märg-is
nebst  den  dazu  abgegebenen  Erklärungen  den  Fürsten  zu  Stolberg-Wernigerode,
Stolberg-Stolberg  und  Stolberg-Roßla  obliegende  Verpflichtung  in  Kraft,  nach
welcher  sie  nöthigenfalls  für  die  statutenmähigen  Verbindlichkeiten  der  Kassen  auf.
zukommen  haben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  1.  April  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hobenlobe.  v.  Miquel.  v.  Thielen.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  Gr.  v.  Bülow.  Tirpit.
Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.

vom

 

(Nr.  10182.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffeud  die  ulegung  des  Grundbuchs  für
einen  Thell  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Saarlouis  und  Prüm.  Vom
II.  April  1900.

A#  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangs.
vollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechtes  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,
  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz-Samml.
  S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  An-
        <pb n="146" />
        —  110  —

sprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  im  8.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene

  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

«  für  die  zum  Bäire  des  Amtsgerichts  Saarlouis  gehörigen,  die  Katastergemeinde
  Wallerfangen  bildenden  Gemeinden  Wallerfangen,  Beaumarais
  und  Picard,

»  für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Prüm  gehörige  Gemeinde  Seiwerath

am  16.  Mai  1900  beginnen  soll.

Berlin,  den  11.  April  1900.

Der  Justizminister.
In  Vertutung:
Nebe-Pflugstaecdt.

–.——

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)

find  bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Februar  1900,  betreffend  die  Ertheilung
der  Genehmigung  zum  eventuellen  Betriebe  von  Kleinbahnen  durch  die
Stargard-Cüstriner,  die  Prignitzer  und  die  Dahme-Uckroer  Eisenbahngesellschaft
  und  zwar  der  Stargard-Cüstriner  Eisenbahngesellschaft  für  die
von  den  Nebeneisenbahnen  der  Gesellschaft  berührten  Kreise  und  den  Kreis
Friedeberg  N.  M.,  der  Prignitzer  Eisenbahngesellschaft  für  die  Kreise  Ostund
  Westprignitz  und  der  Dahme-Uckroer  Eisenbahngesellschaft  für  den
Kreis  Jüterbog-Luckemwalde,  durch  die  Amteblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  14
S.  179,  ausgegeben  am  6.  Avril  1900,

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  14  S.  105,  ausgegeben
  am  4.  April  1900;

.0  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  März  1900,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  2c.  an
den  Kreis  West-Sternberg  für  die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee  von
Trettin  nach  Göritz,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Frankfurt  a.  O.  Nr.  11  S.  106,  ausgegeben  am  4.  April  1900.

w
        <pb n="147" />
        —  111  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

Inhali:  Verorbnung,  betrefsend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  die  Jusel  Heigoland,  S.  111.  —.
Selaunt  mochung  der  nach  tem  Gesetze  vom  10.  Upril  1872  burch  die  Reglerungs-Auuablätter
Vublizliten  landesherrilchen  Erlasse,  Urk#nden  2c.,  S.  116.

 

(Nr.  10183.)  Verordunng,  betreffenk  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  die  Insel  Helgoland.
Vom  10.  April  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  des  Artikel  186  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuch  und  der  88.  2,  91  der  Grundbuchordnung  für  die  Insel  Helgoland,
was  folgt:  ·
Artikel  1.
Das  Grundbuch  wird  durch  das  Grundkbuchamt  angelegt.

Artikel  2.
Die  Anlegung  erfolgt  von  Amtswegen.  Die  Vorschrift  des  Artkkel  1  der
Verordmumg,  betreffend  das  Ganbbuchmesen  vom  13.  November  1899  (Gesetz-Samml.
  S.  519)  bleibt  unberührt.  "  ·

Artikel  3.
Als  amtliches  Verzeichniß  der  Grundstücke  dienen  die  von  der  Kataster.
rerwaltung  hergestellten  Bücher  (Flurbuch,  Mutterrolle,  Artikelverzeichniß).

Artikel  4.
Dem  Grundbuchamt  ist  von  der  Katasterbehörde  Abschrift  des  Flurbuchs,
der  Mutterrolle  und  des  Artikelverzeichnisses  mitzutheilen.

Artikel  5.

Das  Grundbuchamt  kann  die  Katasterbehörde  um  Aufklärungen,  um  Ertheilung
  vergleichender  Auszüge  aus  der  Mutterrolle  und  den  bei  der  Katasterbehörde
  vorhandenen  Büchern,  um  Mitwirkung  bei  Verhandlungen  an  Ort  und

Silert-S#mml,  1900.  (Nr.  10100.)  22

Ansgegeben  zu  Berlin  ben  25.  April  1900.
        <pb n="148" />
        —  112  —

Stelle,  um  Vermessungen,  insbesondere,  soweit  es  sie  zur  Wiederberstellung
früherer  Grundstücke  für  nöthig  erachtet,  sowie  um  entsprechende  Berichtigung  der
Karten  und  Bücher  der  Katasterverwaltung  ersuchen.

Artikel  6.  .  .

Ueber  Besitz,  Eigenthum  und  Belastung  der  Grundstücke  sind  zu  vernehmen:

1.  die  im  Flurbuch  als  Eigenthümer  Eingetragenen  oder  deren  Erben;

2.  diejenigen,  welche  nach  dem  sogenannten  Helgoländer  Sypothekenbuch,
und  Register  zuletzt  eine  Hypethek  an  dem  Grundstücke  bestellt  haben,
oder  deren  Erben)

.  diejenigen,  welche  von  den  unter  Nr.  1  oder  Nr.  2  Genannten  als
Eigenthümer  bezeichnet  werden  oder  für  deren  Eigenthum  sich  Anzeichen
ergeben.

Ist  "*„  Aufenthalt  einer  dieser  Personen  unbekannt  oder  außerhalb  des
Deutschen  Reichs,  so  kam  von  der  Vernehmung  Abstand  genommen  werden.
Ein  dem  Grundbuchamte  bekannter  Vertreter  ist  zu  vernehmen.

Das  Grundbuchamt  kann  von  der  Vernehmung  einzelner  Miteigenthümer
Abstand  nehuren,  wenn  es  die  von  den  übrigen  abgegebenen  Erklärungen  für
zutreffend  und  genügend  erachtet.  In  diesem  Falle  ist  den  nicht  vernommenen
Miteigenthumern  mitzutheilen,  welche  Eintragungen  in  das  Grundbuch  auf  Grund
der  Erklärungen  der  vernommenen  Miteigenthümer  in  Aussicht  Lenommen  find.

Artikel  7.

Wer  das  Eigenthum  in  Anspruch  nimmt,  hat  nach  dem  Ermessen  des
Grundbuchamts  seinen  unmittelbaren  Rechtsvorgänger  zu  nennen,  den  Rechts.
grund  anzugeben,  vermöge  dessen  er  das  Eigenthum  erworben  hat,  und  die  darauf
sich  beziehenden  Urkunden  vorzulegen,  sowie  andere  Beweise  anzuzeigen.

Er  hat  ferner  alle  auf  dem  Grundstücke  haftenden  Eigentbumsbeschränkungen,
  Hypotheken  und  sonstigen  Rechte,  die  zur  Erhaltung  ihrer  Wirksamkeit
  gegemüber  dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  der  Eintragung
bedürfen,  nebst  der  Person  des  Berechtigten  anzuzeigen.

Artikel  8.

In  Ansehung  der  im  Artikel  1  der  Verordnung  vom  13.  November  1899
bezeichneten  Grndstücke  ist  die  zu  ihrer  Verraltung  berufene  Behörde  nur  infoweit
  zu  vernehmen,  als  eine  von  ihr  schriftlich  abgegebene  Erklärung  den  Erfordernisen
  des  Artikel  7  nicht  entspricht.

Artikel  9.

Von  den  nach  Artikel  7  angezeigten  Eigenthumsbeschränkungen,  Hppotbeken
und  sonfigen  Rechten  erhalten  die  dem  Grundbuchamte  bekannten  Berechtigten
mit  dem  Eröffnen  Mittheilung,  daß  es  deren  Anmeldung  nicht  bedürfe.  Das
Gleiche  gilt  von  Grunddienstbarkeiten,  die  von  dem  Eigenthümer  angezeigt  sind.

—
        <pb n="149" />
        112

Sind  Rechte,  die  sich  aus  dem  sogenannten  Helgoländer  Hypothekenbuch
und  Renister  ergeben,  nicht  nach  Artikel  7  angezeigt,  so  ist  dies  den  eingetragenen
Berechtigten  oder  deren  Erben,  sofern  die  Person  und  der  Aufenthalt  der  Erben
dem  Grundbuchamte  bekannt  sind,  mit  dem  Eröffnen  mitzutheilen,  daß  das  Recht
der  Anmeldung  bedürfe.

Die  in  den  Abs.  I,  2  vorgeschriebenen  Mittheilungen  sollen  das  belastete
Gr#ndstück  nach  der  ihm  in  dem  Flurbuche  beigelegten  Bezeichmung,  den  Eigenthümer
  oder  Eigenbesitzer  und  die  im  Range  vorgehenden  oder  gleichstehenden
Berechtigungen  nach  Gegenstand  und  Kapitalbetrag,  seweit  möglich  auch  unter
Benennung  des  Berechtigten,  angeben.

Artikel  10.

Sobald  die  Vorschriften  der  Artikel  6  bis  9  im  Wesenttichen  durchgeführt
sind,  bestimmt  der  Justizminister  durch  eine  in  der  Geset  Sammlung  zu  veröffentlichende
  Verfügung  den  Tag,  an  welchem  eine  Ausschlußfrist  von  sechs
Monaten  beginnt.

Artikel  11.
Vor  dem  Ablaufe  der  Ausschlußfrist  sind  bei  dem  Grumdbuchamt
anzumelden:
1.  Ansprüche  auf  das  Eigenthum  au  einem  in  dem  Bezirke  belegenen
Grundstücke,  sofern  sie  nicht  bereits  Gegenstand  des  Hlegunssver.
fahrens  geworden  sind;

Ansprüche  auf  eine  Eigenthumsbeschränkung,  eine  Hypothek  oder  ein
anderes  Recht,  welches  zur  Erhaltung  seiner  Wirksamkelt  gegenüber
bem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  der  Eintragung  bedarf,
sowie  auf  derartige  Verfügungsbeschränkungen,  es  sei  denn)  daß  die
Anmeldung  zufolge  der  dem  Berechtigten  nach  Artikel  9  bs  1  zu
machenden  Mittheilung  nicht  erforderlich  ist;

Einwendungen  gegen  die  Gültigkeit,  den  Fortbestand  oder  den  Rang
vor=  oder  Arla##n  Rechte,  sofern  sie  auf  Grumd  eines  bei  der
Anlegumg  des  Grunkbuchs  zu  berücksichtigenden  Rechtes  erhoben  werden:

In  der  Anmeldung  sollen  der  Anspruch,  die  Verfägungsbeschränkung  oder
die  Eimwendung  nach  Grund  und  Inhalt,  das  belastete  und  gegebenenfalls  das
berechtigte  Grundstück  nach  der  Bezeichnung  in  dem  Flurbuche  sowie  die  Person
desjenigen  angegeben  werden,  gegen  welchen  sich  der  Anspruch)  die  Verfügungsbeschränkung
  oder  die  Einwendung  richtet.  «

1

##

Artikel  12.
Ueber  jede  Anmeldung  hat  das  Grendbuchamt  dem  Ammeldenden  auf
Verlangen  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen.
        <pb n="150" />
        —  114  —

Artikel  13.

Wer  die  nach  Artikel  11  Abs.  1  erforderliche  Anmeldung  verssumt,
erleidet  den  Rechtsnachtheil,  daß  das  Grundbuch  ohne  Rücksicht  auf  sein  Recht
angelegt  wird.  f  -

Artikel  14.

Nachdem  der  Beginn  der  Ausschlußfrift  angeordnet  ist,  werden  die  Vorschriften
  der  Artikel  11,  13  mit  Angabe  des  Tages,  an  welchem  die  Ausschlußfrist
  abläuft,  durch  das  Grundbuchamt  bekannt  gemacht.  Die  Bekanntmachung
soll  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel,  durch  Anschlag  in  der  Gemeinde  und
durch  zweonnalige  Einrückung  in  das  Amtsblatt,  das  erste  Mal  vor  dem  Beginne,
das  zweite  Mal  spätestens  sechs  Wochen  vor  dem  Ablaufe  der  Frist,  veröffentlicht
  werden.

Auf  diese  Veröffentlichungen  soll  außerdei  in  dem  Kreisblatte  für  Süderdithmarschen,
  einer  in  Hamburg  und  einer  in  Altona  erscheinenden  Zeitung
hingewiesen  werden.

 

Artikel  15.
Nach  dem  Ablaufe  der  im  Artikel  10  bezeichneten  Frist  wird  das  Grundbuch
nach  den  für  die  Einrichtung  der  Grundbücher  geltenden  Vorschriften  der  Grundbuchordnung
  und  den  sie  ergänzenden  Vorschriften  angelet.

Artikel  16.

Die  Eintragungen  in  das  Gumdbuch  erfolgen  unter  entiprechender  Anwendung
  der  Vorschriften,  welche  für  die  nach  der  Anlegung  des  Grundbuchs
zu  bewirkenden  Eintragungen  gelten.  Soweit  nach  diesen  Vorschriften  eine  Bezugnahme
  auf  die  Eintragungsbewilligung  zulässig  ist,  kann  bei  der  Anlegung  des
Grundbuchs  auf  die  der  Eintragung  zu  Grunde  liegende  Urkunde  L##
genommen  werden.

Artikel  17.

Als  Eigenthümer  ist  in  das  Grundbuch  einzutragen,  wer  im  Flurbuch  als
Eigenthümer  eingetragen  ist  und  entweder  selbst  das  Grundstück  in  einem  gerichtlichen
  Zwangsverfahren  erstanden  oder  vom  Fiskus  erworben  hat  oder  sich  als
Rechtsnachfolger  des  Erwerbers  ausweist.

Artikel  18.

Ist  ein  nach  Artikel  17  zur  Eintragung  Verechtigter  nicht  vorhanden)  so
wird  der  im  Flurbuche  Verzeichnete  als  Eigenthümer  in  das  Grundbuch  eingetragen,
  wenn  er  entweder  seinen  Eigenbesitz  durch  Zeugniß  des  Ortsvorstandes
bescheinigt  oder  durch  Urkunden,  durch  eidliche  oder  eidesstattliche  Bekundung  von
Zeugen  und  zugleich  durch  eigene  eldesstattliche  Versicherung  glaubhaft  macht,
daß  er  allein  oder  unter  Hinzurechnung  der  Besttzzeit  seiner  Rechtsvorgänger  das
Grundsttick  seit  zehn  Jahren  im  Eigenbesitze  gehabt  hat.
        <pb n="151" />
        1  15  —.

Artikel  19.

Hat  der  im  Flurbuch  Eingetragene  (Artikel  17,  18)  einem  Anderen
gegenüber  in  einer  öffentlichen  oder  öffentlich  beglaubigten  Urkunde  die  Einwilligung
zur  Eintragung  in  das  Grundbuch  erklärt  oder  ist  er  zur  Ertheilung  dieser
inwilligung  rechtskräftig  verurtheilt,  so  tritt  der  Andere  an  seine  Stelle

Artikel  20.

Wird  der  Eintragung  des  nach  Artikel  17  Berechtigten  von  einem  Anderen
widersprochen,  der  die  Eintragung  für  sich  verlangt,  so  hat  der  Andere  dem
Grundbuchamt  innerhalb  einer  von  diesem  zu  bestimmenden  Frist  die  Erhebung
der  Klage  auf  Feststellung  seines  Rechtes  nachzuweisen.  Unterläßt  er  dies,  so
bleibt  sein  Widerspruch  unberücksichtigt.  Anderenfalls  ist  nach  dem  Ermessen  des
Grundbuchamts  einer  der  streitenden  Theile  als  Eigenthümer  und  zugleich  zu
Gunsten  des  anderen  Theiles  ein  Widerspruch  einzutragen.

Ist  der  Widerspruch  gegen  die  Eintragung  des  nach  Artikel  18  Berechtigten
erhoben,  so  bestimmt  das  Gumdbuchamt,  wer  die  Rolle  des  Klägers  zu  übernehmen
  hat.  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  des  Abs.  1  Anwendung.

Artikel  21.

Ueber  Eigenthumsbeschränkungen,  Hypotheken  und  sonstige  Rechte,  die  zur
Erhaltung  ihrer  Wirksamkeit  gegeniber  dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs
  der  Eintragung  bedürfen,  hat  das  Grundbuchamt  den  Eigenthümer  und,
wenn  es  sich  nicht  um  eine  in  das  sogenannte  Helgoländer  Hypothekenbuch  eingetragene
  Hypothek  handelt,  auch  diejenigen  Berechtigten,  welche  durch  das  Recht
betrosfen  werden,  zu  vernehmen,  soweit  nicht  schon  eine  Anzeige  oder  Mittheilung
(Artikel  7  Abs.  2,  Artikel  9)  gemacht  ist.  Das  Gleiche  gilt  von  Grunddienstbarkeiten,
  die  von  dem  Berechtigten  vor  dem  Ablaufe  der  Ausschlußfrist  angemeldet
  sind.  ·

Dieimslbs.1bezeichnetechchtesindindasGrundbuchaufzunehmen,
wenn  sie  nach  den  bisherigen  Vorschriften  gültig  entstanden  und  von  dem  Eigenthümer
  anerkannt  sind.  Ein  Recht,  das  von  keinem  der  dadurch  betroffenen
Berechtigten  bestritten  wird,  ist  als  gültig  entstanden  angusehen.

Bestreitet  der  Eigenthümer  das  Recht,  so  hat  derjenige,  welcher  es  in
Anspruch  nimmt,  dem  Grundbuchamt  innerhalb  einer  von  diesem  zu  bestimmenden
Frist  die  Erhebung  der  Klage  auf  Feststellung  seines  Rechtes  nachzuweisen,
widrigenfalls  sein  Recht  bei  der  Anlegung  des  Grundbuchs  nicht  berücksichtigt
wird.  Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  ein  beanspruchtes
Vorrecht  von  dem  Eigenthümer  oder  einem  Berechtigten  bestritten  wird.

Die  Vorschriften  der  Abs.  1  bis  3  finden  auf  Verfügungsbeschränkungen
entsprechende  Anwendung.
Artikel  22.

Ist  bei  der  Anlegung  des  Grundbuchs  die  nach  Artikel  21  Abs.  3,  4
bestimmte  Frist  noch  nicht  abgelaufen  oder  im  Falle  rechtzeltigen  Rachweises  der
        <pb n="152" />
        —  116

Angerhehung.  der  Rechtsstreit  noch  anhängig,  so  ist  zu  Gunsten  desjenigen,
welcher  das  Recht  oder  das  Vorrecht  beansprucht  hat,  ein  Widerspruch  einzutragen.
Der  Widerspruch  wird  auf  Antrag  nierll,  wenn  die  Klage  nicht  rechtzeitig
erhoben  oder  zurückgenommen  oder  rechtskräftig  abgewiesen  wird;  die  Kosten  der
Löschung  hat  der  Gegner  zu  tragen.

Artikel  23.

Behauptet  der  Eigenthümer,  daß  ein  Recht  getilgt  sei,  ohne  dies  urkundlich
nachweisen  zu  können,  so  ist  das  Recht  und  wenn  die  Tilgung  glaubhaft  gemacht
ist,  zugleich  ein  Widerspruch  einzutragen.

Artikel  24.

Soweit  bei  der  Anlegung  des  Grundbuchs  ein  geltend  gemachtes  Eigenthumsrecht
  oder  anderes  Recht  oder  Vorrecht,  eine  Verfügungsbeschränkung  oder
eime  Einwendung  nicht  zu  berücksichtigen  ist,  hat  das  Grundbuchamt  hiervon
demjenigen,  welcher  die  Berücksichtigung  verlangt  hat,  umverzüglich  Mittheilung
zu  machen.

Artikel  25.

Dies  Grundbuchamt  kann  die  Befolgung  einer  Ladung  und  die  Erfüllung
einer  jeden  dem  Geladenen  auferlegten  Verpflichtung  durch  Geldstrafen  bis  zum
Gesammtbetrage  von  einhundertfünfzig  Mark  erzwingen,  auch  im  Falle  des
Artikel  7  die  dort  bezeichneten  Nachweisungen  auf  Kosten  des  Säumigen  beschaffen.

Artikel  26.

Die  Bekanntmachung  der  Verfügungen  des  Grundbuchamt  ,  insbesondere
auch  der  angeordneten  Mittheilungen,  erfolgt  durch  Zustellung.  Die  Zustellung
wird  durch  die  Eröffnung  zu  Protokoll  ersetzt.

Bei  der  Zustellung  unterbleibt  die  Uebergabe  einer  beglaubigten  Abschrift
der  Zustellungsurkunde.  Auf  dem  zu  übergebenden  Schriftstück  ist  der  Tag  der
Zustellung  von  dem  zustellenden  Beamten  unter  Beifügung  seiner  Unterschrift
zu  vermerken.  *21“

Socoweit  nicht  die  Umstände  des  einzelnen  Falles  eine  Ausnahme  begründen,
erfolgen  die  Zustellungen  durch  Aufgabe  zur  Post  oder  nach  dem  Ennessen  des
Grundbuchamts  durch  Umlauf.

Artikel  27.

Bei  der  Zustelkung  durch  Aufgabe  zur  Post  wird  die  Zustellung  nicht  als
bewirkt  angesehen,  wenn  die  Sendung  als  unbestellbar  zurückkommt.  Hält  die
Person,  der  zugestellt  werden  soll,  sich  außerhalb  des  Deurschen  Reichs  auf,  so
ist  die  Sendung  mit  der  Bezeichnung  „Einschreiben“  zu  versehen.

Auf  die  Zustellung  durch  Umlauf  finden  die  Vorschriften  der  .  180
bis  184,  186  bis  189  der  Ciwilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.  Im
Uebrigen  gelten  für  sie  die  nachfolgenden  Voerschriften.
        <pb n="153" />
        117

Das  zugustellende  Schriftstück  ist  den  Persenen,  denen  es  ist;
zur  Kenntnißnahme  vorzulegen  oder  vorzulesen;  eine  beglaubigte  Abschrift  des
Schriftstücks  ist  bei  einer  in  diesem  zu  bezeichnenden  Person  niederzulegen.  Die
Niederlegung  kann  bei  dem  Gemeindevorsteher  oder  bei  einer  der  Personen  erfolgen,
an  die  der  Umlauf  gerichtet  it.

Erfolgt  die  Zustellung  durch  Umlauf  nicht  an  die  Person  selbst,  der
zugestellt  werden  soll,  so  ist  der  Person,  welcher  zugestellt  ist,  eine  schriftliche
Amzeige  über  die  nach  Abs.  3  zu  bewirbönde  Niederlegung  des  zuzustellenden
Schriftstücks  zu  übergeben.

Inn  Falle  des  K.  182  der  Civilprozehordnung  ist  die  im  Abs.  3  vorgeschriebene
  Niederlegung  durch  eine  an  die  Thür  der  Wohnung  zu  befestigende
schriftliche  Anzeige  und,  soweit  thunlich,  durch  mündliche  Mittheilung  an  zwei
andere  im  Umlaufe  genannte  Personen  bekannk  zu  machen.

Der  Vorgang  ist  in  der  Zustellungsurkunde  zu  erwähnen.  Im  Falle  verweigerter
  Kenntnißnahme  oder  Annahme  der  Anzeige  genügt  die  Erwähnung  der
Verneigerung.

 

Artikel  28.

Ist  die  Anlegung  des  Grundbuchs  im  Wesentlichen  vollendet,  so  wird  dies
nach  Anweisung  des  Justizu#inisters  durch  das  Amtsblatt  bekannt  gemacht.

Mit  dem  Beginne  des  elften  Tages  nach  der  Ausgabe  des  Amtsblatts  ist
das  Grundbuch  für  den  Bezirk  als  angelegt  anzusehen.  Ausgenonmnen  sind  die
zu  dem  Beczirke  gehörenden  Grundstücke,  welche  ein  Grundbuchblatt  von  Amtswegen
  erhalten  müssen,  aber  noch  nicht  erhalten  haben;  diese  Grundstücke  sind
in  der  Bekanntmachung  zu  bezeichnen.

Artikel  29.

Auf  das  Verfahren  zum  Zwecke  der  Eintragung  von  Grundstücken,  die
bri  der  Anlegug  des  Gumindbuchs  ein  Blatt  nicht  erhalten  baben,  finden  die
Vorschriften  der  Artikel  2  ff.  entsprechende  Anwendung.  Eine  öffentliche  Bekanntmachung
  des  Beginns  des  Verfahrens  oder  der  erfolgten  Anlegung  des  Blattes
sowie  die  wiederholte  Bestimmung  einer  Ausschlußfrist  findet  nicht  statt.

Nach  dem  Ablaufe  von  zwei  Jahren  seit  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch
  als  angelegt  anzusehen  ist,  gilt,  unbeschadet  der  Vorschrifirn  des  Abs.  1,
die  Anlegung  für  die  dort  bezeichneten  Grundstlcke  much  dann  als  erfolgt,  wenn
sie  ein  Blatt  noch  nicht  erhalten  haben.

Artikel  30.  .

Das  Anlegungsverfahren  bei  dem  Grundbuchamte,  mit  Einschluß  der  Anlegung
  des  Erunsddas  ist  kosten-  und  stempelfrei.  Die  Befreiung  erstreckt  sich
auf  die  baaren  Auslagen  sowie  auf  die  Stempel  der  Vollmachten  und  der  beizubringenden
  Zeugnisse,  Erntragungsbewilligungen  und  sonstigen  Nachweisiengen.
Kosten  und  Stempel  sind  jedech  zu  erheben,  soweit  mit  der  Anlegung  des
        <pb n="154" />
        —  118  —
Grundbuchs  kosten=  und  steupelpflichtige  Veränderungen  in  den  Rechtsverhältnissen
eines  Grundstücks  eingetragen  werden.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  10.  Wril  1900.

(.  S)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  v.  Thielen.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.  Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  Gr.  v.  Bülow.
Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.

 

Bekanntmachung.

Nech  Vorschrist  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.  das  am  22.  Januar  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent.
und  Bewäsferungägenossenschet  Niederadenau-Heckwinkel  zu  Niederadenauim
  Kreise  Adenau  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz
Nr.  15  S.  101,  ausgegeben  am  29.  März  1900;
das  am  12.  Februar  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Entwisserung  des  Elbvorlandes  bei  Camps  im  Kreise  Osterburg
durch  das  Amteblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  12
S.  177,  ausgegeben  am  24.  März  1900)  ·
.dasan112.Fel-ruar1900AllckhöchstvollzogeneStatutfürdieEnts
·  wässcmngsMoITotschaft  zu  Giegowitz  im  Kreise  Tost-Gleiwitz  durch  das

Amtsblatt  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  11  S.  75,  ausgegeben
am  16.  Mänz  1900.  «

N

Is-
        <pb n="155" />
        —  119  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
—  Nr.  17.
Inhalt:  Gesez  wegen  Ausdehnung  des  Gesetzeo  vom  19.  Wai  1891  (Gesetz-Sammt.  S.  97)  auf  das  Geblet
der  Ruhr,  S.  110.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs
für  einen  Theil  des  Besirkes  des  Annsgerichts  Girboldehausen,  S.  120.  —  Bekannimachung  der

nach  dem  Gesee  vom  10.  April  1872  darch  die  Regierungs=  Amisblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  120.

 

(Nr.  10181.)  Gesetz  wegen  Ausdehnung  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1891  (Gesetz.  Samml.
S.  97)  auf  das  Gebiet  der  Ruhr.  Vom  18.  April  1900.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie)  für
das  Gebiet  der  Ruhr,  was  folgt:

Einziger  Artikel.
Die  Bestimmungen  der  Artikel  1  bis  7  des  Gesehes  wegen  Abänderung

des  Gesetzes,  betreffend  die  Bildung  von  Wassergenossenschaften,  vom  1.  April  1977
(Gesetz  Samml.  S.  297)  für  das  Gebiet  der  Wupper  und  ihrer  Rebenflüsse  vom
19.  Mai  1891  (Geset-Sammi.  S.  97)  werden  auf  das  Gebiet  der  Ruhr  ausgedehnt.
  .

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  18.  April  1900.

(L.  S.  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  v.  Thielen.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowskrv.  Gr.  v.  Bülow.  Tirpih.
Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.

 

SEeseh-Samml.  1300.  (Nr.  10181—10|85.)  23
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Mai  1900.
        <pb n="156" />
        —  120

(Nr.  10185.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Gieboldehausen.  Vom  27.  April  1900.

Ar#  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz-Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  und  des  Artikels  5  der
Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz-Samml.
  S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen
  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  im  F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene
  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Gieboldehausen  gehörigen  Gemeindebezirk

  Rhumspringe

am  1.  Jumi  1900  beginnen  soll.

Berlin,  den  27.  April  1900.

Der  Justizminister.
In  dessen  Verkrtung:

Rebe.  Pflugstaedt.

—  —  —

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetes  vom  10.  Ap#il  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)

sind  bekannt  gemacht:

1.  datz  am  30.  Januar  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund

  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Oberzerf  im  Kreise  Saarburg  durch

das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  14  S.  127,  ausgegeben
  am  6.  April  1900;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  Februar  1900,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmumgen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  von  dem  Kreise  Braunsberg
  neu  erbaute  Chaussee  von  Stat.  6/8  der  Frauenburg-Rautenberger
Chaussee  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Pr.  Holland  in  der  Richtung  auf
Mühlhausen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg
Nr.  12  S.  162,  ausgegeben  am  22.  März  1900

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Februar  1900,  betreffend  die  Ertheilung
der  Genehmigung  zum  eventuellen  Betriebe  von  Kleinbahnen  durch  die
Stargard-Cüstriner,  die  Prignitzer  und  die  Dahme  -Uckroer  Eisenbahngesellschaft,
  und  zwar  der  Stargard-Cüstriner  Eisenbahngesellschaft  für
die  von  den  Nebeneisenbahnen  der  Gesellschaft  berührten  Kreise  und  den

1

r—
        <pb n="157" />
        ##

S#

*#

—–

—  121  —

Kreis  Friedeberg  N.  M.,  der  Prigniper  Eisenbahngesellschaft  für  die
Kreise  Ost-=  und  Westprignitz  und  der  Dahme--Uckroer  Eisenbahngesellschaft
für  den  Kreis  InterbogVuckenwalde,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Stettin  Nr.  14  S.  101,  ausgegeben  am  6.  April  1900
Gu.  vergl.  die  Bekanntmachung  Nr.  1  S.  110),

.  das  am  19.  März  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  zu  Alt.  Grottkau  im  Kreise  Grottkau  durch  das
Amteblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  15  S.  109,  ausgegeben
am  13.  April  1900)

das  am  19.  März  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Eitwässerungsgenossenschaft

  der  Herzbachniederung,  Gemeinde  Emsdetten  im
Kreise  Steinfurt,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Münster
Nr.  17,  besondere  Beilage,  ausgegeben  am  26.  April  1900;

das  am  26.  März  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Breitenwischer
  Deich=  und  Schleusenverband  zu  Breitenmisch  im  Kreise  Stade
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stade  Nr.  17  S.  163,
ausgegeben  am  27.  April  1900);

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  April  1900,  betreffend  die  Verleihung  des

Enteignungsrechts  an  den  Kommerzienrath  Hermann  Güttler  zu  Reichenstein
  im  Kreise  Frankenstein  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn  vom  Bahnhofe
Camenz  der  Eisenbahn  Breslau.-Glatz  nach  Reichenstein  mit  Abpveigung
nach  Maifritzdorf  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  18  S.  173,  ausgegeben
  am  5.  Mai  1900.

 

Nebigirt  im  Burcan  bes  Staateminisleriuuss.
Verlin,  gedruckt  in  der  Mieichsdruckerei.
        <pb n="158" />
        <pb n="159" />
        —  123  –
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  18.—

Jnhalt:  Geses,  betressend  die  Hinterziehung  und  Ueberhebung  von  Verkehrsabgaben,  S.  123.  —  DVerordnuung,
  betreffend  den  Nachtrag  zu  dem  Statute  der  Spar-  unt  Leihkasse  für  die  Hohenzolleunschen

 

 

bande  vom  10.  August  1888,  S.  127.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom
10.  April  1872  burch  dle  Regierungs-Amtsblätter  publigirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,
S.  128.

 

(Xr.  10186.)  Gesetz,  betreffend  die  Hinterziehung  und  Ueberhebung  von  Verkehrsabgaben.
Vom  2.  Mai  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

G.  1.

Wer  es  unternimmt,  Abgaben,  welche  für  die  Benutzung  von  Wasserstraßen,
  Häfen,  Ladeplätzen,  Brücken,  Fähren,  Wegen  und  sonstigen  Verkehrsanlagen
  nach  den  von  der  zuständigen  Behörde  erlassenen  Tarifen  zu  entrichten
sind  (Verkehrsabgaben),  ganz  oder  theilweise  zu  hinterziehen,  insbesondere  dadurch,
daß  er

a)  die  Verkehrsanlage  heimlich  oder  unter  Umgehung  der  Hebestelle  oder
mit  Unterlassung  einer  ihm  obliegenden  Meldung  benutzt,

h)  der  Leistung  der  Abgabe  sich  durch  Flucht  oder  —  abgesehen  von  den
Fällen  des  §.  113  des  Strafgesetzbuchs  —  durch  Widerstand  entzieht,

I)  die  nach  den  Tarifen  oder  den  dazu  gehörigen  Ausführungsbestimmungen
ihm  obliegenden  Erklärungen  über  Art,  Beschaffenheit  und  Menge  von
Gegenständen  oder  über  die  Zahl  oder  Eigenschaften  von  Personen
unterläßt  oder  unrichtig  abgiebt,

4)  die  nach  den  Tarifen  oder  den  dazu  gehörigen  Ausführungsbestimmungen
vorzuzeigenden  Ladungspapiere,  Schiffspapiere  oder  sonstigen  Ausweise
nicht  oder  nicht  vollständig  vorzeigt,

e)  Fragen  der  mit  Erhebung  der  Abgaben  oder  Sicherung  ihres  Einganges
  betrauten  Personen  über  Thatsachen,  welche  für  die  Anwendung
der  Tarifbestimmungen  erheblich  sind,  unbeantwortet  läßt  oder  unrichtig
beantwortet,

wird  mit  einer  Geldstrafe,  welche  dem  vier-  bis  zwanzigfachen  Betrage  der  hinterzogenen
  Abgabe  gleichkommt  und  mindestens  eine  Mark  beträgt,  bestraft.
Gejeh  ·  Saumt,  1900.  (Nr.  10186.)  24

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Mai  1900.
        <pb n="160" />
        —  124  —

Soweit  der  hinterzogene  Betrag  nicht  zu  ermitteln  ist,  tritt  Geldstrafe  bis
zu  einhundertfünfzig  Mark  ein.

Die  hinterzogene  Abgabe  ist  neben  der  Strafe  zu  entrichten.

.  2.

Abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  1  werden  Zuwiderhandlungen  gegen  die
in  den  Tarifen  und  Ausführungsbestimmungen  getroffenen  Anordnungen  über  die
Erhebung  der  Verkehrsabgaben  und  die  Sicherung  ihres  Einganges  mit  Geldstrafen
  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  bestraft.

ie

Wer  wissentlich  bei  Erhebung  von  Verkehrsabgaben  Beträge  einzieht,  die  der
Zahlende  überhaupt  nicht  oder  nur  in  geringerer  Höhe  schuldet,  wird  —  sofern
nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist  —  mit  einer
Geldstrafe,  welche  dem  zehn=  bis  zwanzigfachen  Betrage  des  zuviel  Erhobenen
entspricht,  mindestens  aber  zehn  Mark  beträgt,  bestraft.  Soweit  der  unbefugt
erhobene  Betrag  nicht  zu  ermitteln  ist,  tritt  Geldstrafe  von  zehn  bis  einhundertfünfzig
  Mark  ein.

Wird  die  Zuwiderhandlung  aus  Fahrlässigkeit  begangen,  so  verfällt  der
Zuwiderhandelnde  in  eine  Geldstrafe,  welche  dem  fünf.  bis  zehnfachen  Betrage
des  zuviel  Erhobenen  entspricht,  mindestens  aber  fünf  Mark  beträgt;  soweit  der
unbefugt  erhobene  Betrag  nicht  zu  ermitteln  ist,  tritt  Geldstrafe  von  fünf  bis
einhundertfünfzig  Mark  ein.

§.  4.

Die  im  §.  3  Abs.  1  bestimmte  Strafe  trifft  auch  die  Privatberechtigten
und  die  Vorstände  nicht  öffentlich  rechtlicher  juristischer  Personen,  welche  die  mit
Strafe  bedrohten  Handlungen  von  ihren  Einnehmern,  sowie  diese  Einnehmer,
welche  solche  von  ihren  Gehülfen  wissentlich  geschehen  lassen.

G.  5.

Wenn  eine  von  den  Hebungsberechtigten  im  Wege  der  Verpachtung  oder
auf  Grund  eines  sonstigen  Rechtsverhältnisses  mit  der  Erhebung  von  Verkehrsabgaben
  betraute  Person  nach  erfolgter  Bestrafung  auf  Grund  des  F.  3  Abf.  1
nochmals  eine  Zuwiderhandlung  gegen  diese  Gesetzesvorschrift  wissentlich  begeht
und  deswegen  bestraft  wird,  kann  der  Hebungsberechtigte  jenes  Pacht=  oder
sonstige  Rechtsverhältniß  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  kündigen.

Einer  Bestrafung  nach  §.  3  Abs.  1  dieses  Gesetzes  steht  eine  nach  den
alsgemeinen  Strafgesetzen  erfolgte  Bestrafung  gleich,  wenn  ihr  eine  wissentlich
unbefugte  Erhebung  von  Verkehrsabgaben  zu  Grunde  liegt.

6

1½
In  den  Fällen  des  §.  5  kann  die  zuständige  Provinzialbehörde  die  Entfernung
  des  wiederholt  bestraften  Erhebers  verlangen.
        <pb n="161" />
        S.  7.

Die  Bestimmungen  in  35.  5  und  6  finden  keine  Anwendung  auf  solche
Erheber  mit  Beamteneigenschaft,  welche  ein  Gehalt  aus  Staats-  oder  Gemeindemitteln
  beziehen.

g.  8.

Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Strafvorschriften  dieses  Gesetzes  sind  die
Verwaltungsbehörden  zur  Untersuchung  und  Entscheidung  im  Verwaltungswege
zuständig.

Die  Zuständigkeit  zur  Entscheidung  fällt  weg,  wenn  durch  die  Zuwiderhandlung
  zugleich  andere  Strafgesetze  verletzt  sind,  wegen  deren  Uebertretung  die
Verfolgung  noch  eintreten  kann,  oder  wenn  der  Beschuldigte  wegen  der  Zuwiderbandlung
  festgenommen  und  nicht  alsbald  wieder  freigelassen,  sondern  dem  zuständigen
  Richter  vorgeführt  ist.

K.  9.
Auf  das  Verwaltungsstrafverfahren  finden  die  Vorschristen  der  &amp;amp;#.  3,  4,
des  &amp;amp;.  5  Abs.  1  Nr.  2,  3,  Abs.  2,  3,  der  IF.  6  bis  15,  19  bis  25,  28  bis  35,
des  §.  36  Abs.  1  und  der  I§.  37  bis  47,  49  bis  54,  56,  57,  64  des  Gesetzes,
betreffend  das  Verwaltungsstrafverfahren  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Zollgesetze
  und  die  sonstigen  Vorschriften  über  indirekte  Reichs=  und  Landesabgaben
sowie  die  Bestimmmungen  über  die  Schlacht=  und  die  Wildpretsteuer,  vom  26.  Juli
1897  (Gesetz  Samml.  S.  237)  mit  nachstehenden  Maßgaben  entsprechende  Anwendung.

F.  10.
Soweit  die  im  F.  0  bezeichneten  Vorschriften  sich  auf  die  Einziehung  von
Gegenständen  oder  die  Vertretungspflicht  dritter  Personen  beziehen,  bleiben  sie
außer  Anwendung.

K.  11.
Bei  Anwendung  des  Gesetzes  vom  26.  Juli  1897  treten
a)  an  die  Stelle  des  Finanzministers  der  für  die  Verwaltung  der  Verkehrsabgaben
  zuständige  Minister,
b)  an  die  Stelle  der  Provinzialsteuerbehörde,

1.  soweit  es  sich  um  staatliche  und  private  Verkehrsabgaben  handelt,
diejenige  Provinzialbehörde  der  allgemeinen  Landesverwaltung,
weiche  hinsichtlich  der  Verwaltung  der  Verkehrsabgaben  der  nach
lit.c  Nr.  1  dieses  Paragraphen  zuständigen  Staatsbehörde  unmittelbar
  vorgesetzt  ist,

soweit  kommunale  Verkehrsabgaben  in  Betracht  kommen,  die  der
hebungsberechtigten  Gemeinde  oder  dem  hebungsberechtigten
Gemeindeverband  unmittelbar  übergeordnete  Gemeindeaufsichtsbehörde,


82
        <pb n="162" />
        —  126  —

I)  an  die  Stelle  der  Hauptämter  (Hauptzoll-  und  Hauptsteuerämter),  der
Behörden  der  Verwaltung  der  indirekten  Steuern,  der  Zoll=  und
Steuerbehörden  sowie  der  Zoll-  und  Steuerstellen

1.  bei  staatlichen  Verkehrsabgaben,  welche  nicht  durch  Behörden  der
Verwaltung  der  indirekten  Steuern  erhoben  werden,  und  bei
privaten  Verkehrsabgaben  die  mit  der  unmittelbaren  Aufsicht  über
die  Abgabenerhebung  betrauten  Staatsbehörden,

2.  bei  kommumalen  Verkehrsabgaben  die  Vorstände  der  betheiligten
Gemeinden  und  Gemeindeverbände,

4)  an  die  Stelle  der  Beamten  der  Verwaltung  der  indirekten  Steuern  und
der  Zoll-  und  Steuerbeamten  die  mit  der  Erhebung  der  Verkehrsabgaben
  und  der  Sicherung  ihres  Einganges  betrauten  Beamten.

G.  12.

Soweit  staatliche  Verkehrsabgaben  durch  Behörden  der  Verwaltung  der
indirekten  Steuern  erhoben  werden,  sind  diese  Behörden  auch  zur  Untersuchung
und  Entscheidung  im  Verwaltungswege  befugt,  wobei  die  Bestimmungen  des
Gesetzes  vom  26.  Juli  1897  —  abgesehen  von  denjenigen  über  die  Juständigkeit
zur  Entscheidung  auf  Beschwerden  —  zur  unveränderten  Anwendung  kommen.

Die  Entscheidung  über  Beschwerden  steht,  wenn  die  angefochtene  Anordnung
von  einem  Hauptamte  getroffen  ist,  der  im  &amp;amp;.  11b  1  bezeichneten  Provinzialbehörde
  zu,  während  der  für  die  Verwaltung  der  Verkehrsabgaben  zuständige
Minister  zu  entscheiden  hat,  wenn  die  Beschwerde  sich  gegen  Entscheidungen  einer
Provinzialsteuerbehörde  richtet.

F.  13.

Ist  die  Art,  Beschaffenheit  und  Menge  von  Frachtgütern  für  die  Abgabenpflicht
  oder  für  die  Höhe  der  Abgabe  maßgebend,  so  sind  die  mit  der  Erhebung
der  Abgabe  und  der  Sicherung  ihres  Einganges  betrauten  Beamten  befugt,  den
Sachverhalt  in  geeigneter  Weise  festzustellen,  die  über  Art,  Beschaffenheir  und
Menge  von  Frachtgütern  gemachten  Angaben  auf  ihre  Richtigkeit  zu  prüfen  und
zu  diesem  Zwecke  die  Transportgefäße  sowie  die  auf  dem  Transporte  befindlichen
Güter,  letztere  sowohl  innerhalb  wie  außerhalb  der  Transportgefäße,  zu  durchsuchen.

S.  14.

Die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  auf  Grund  von  Strafbescheiden,  Beschwerdebescheiden
  und  Unt  fungsverhandlungen  gezahlten  Strafen  fließen  bei
Zuwiderhandlungen  gegen  Vorschriften  über  die  Erhebung  kommunaler  Verkehreabgaben
  zur  Kasse  des  erhebungsberechtigten  Gemeindeverbandes,  in  allen  anderen
Fällen  zur  Staatskasse.

 

F.  15.
Die  Vorschriften  in  den  §IH.  1  umd  2  dieses  Gesetzes  finden  auf  künftig
zu  erlassende  Tarife  und  Ausführungsbestimmungen  nur  dann  Anwendung,  wenn
        <pb n="163" />
        —  127  —

diese  im  Amtsblatte  bekannt  gemacht  sind.  Die  Anwendung  behinnt  mit  dem
achten  Tage  nach  dem  Ablaufe  desjenigen  Tages,  an  welchem  das  betreffende
Stuck  des  Amisblatts  ausgegeben  worden  ist,  wenn  nicht  in  dem  Tarif  oder  in
der  Ausführungsbestimmung  selbst  ein  anderer  Zeitpunkt  für  das  Inkrafttreten
angeordnet  ist.

g.  16.

Alle  älteren  Bestimmungen  über  die  Bestrafung  von  Verkehrsabgabenbinterziehungen,
  einschließlich  derjenigen  über  die  Bestrafung  der  Hinterziehung
von  Chausseegeld  und  einschließlich  der  das  Verfahren  bei  Zuwiderhandlungen
regelnden  Vorschriften,  werden  außer  Kraft  geseßzt.

Dasselbe  gilt  von  den  landesgesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Bestrafung
der  unbefugten  Erbebung  von  Verkehrsabgaben.  Das  Gesetz  vom  20.  Märg  1837,
betreffend  die  Bestrafung  der  Tarifüberschreitungen  bei  Erhebung  von  Kommunikationsabgaben
  (Gesetz-Samml.  S.  57),  wird  seinem  ganzen  Umfange  nach
aufgehoben.

S.  17.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1900  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  2.  Mai  1900.

¶.  S.)  Wilhelm.
Zugleich  für  den
Justizminister:
Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  v.  Thielen.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  Gr.  v.  Bülow.  Tirpigh.
Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.

 

(Nr.  10187.)  Verordnung,  betriffend  den  Nachtrag  zu  dem  Statute  der  Spar=  und  Leihkasse
für  die  Hohenzollernschen  Lande  vom  10.  Auguft  1888.  Vom  9.  April  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  des  F.  57  Abs.  1  des  Statuts  der  Spar-  und  Leihkasse
für  die  Hohenzollernschen  Lande  vom  10.  August  1888,  was  folgt:
Dem  Uns  vorgelegten,  nach  den  Beschlüssen  des  Kommunallandtags  der
Hohenzollernschen  Lande  vom  17./18.  Januar  d.  J.  aufgestellten  Nachtrage  zu
Giseh  Samml.  1900.  (Nr.  10187.)  25  «
        <pb n="164" />
        —  128  —
dem  Statute  der  Spar-  und  Leihkasse  für  die  Hohenzollernschen  Lande  ertheilen
Wir  hierdurch  Unsere  Genehmigung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Koniglichen  Infiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  9.  April  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Zugleich  für  den  Justizminister:
v.  Miquel.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Frhr.  v.  Rheinbaben.

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesezes  vom  10.  April  1872  Geseh-Samml.  S.  357)

sind  bekannt  gemacht:

1.  das  am  26.  März  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  zu  Althofdürr  im  Kreise  Breslau  durch  das  Amtsblau  der
Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  18  S.173,  ausgegeben  am  5.  Mai  1900;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  April  1900,  betreffend  die  Uebernahme  des
Baues  und  Betriebs  von  Kleinbahnen  durch  die  Westfälische  Landeseisenbahngesellschaft,
  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  18  S.  139,  ausgegeben  am

3.  Mai  1900,
der  Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  18  S.  143,  ausgegeben  am
5.  Mai  1900)

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  April  1900,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Teltow  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  zum  Baue,  zum  Betrieb  und  zur  künftigen
Unterhaltung  eines  Schifffahrts=  und  Entwässerungskanals  von  der  Glienicker
  Lake  bei  Potsdam  nach  der  wendischen  Spree  bei  Grünau  mit
einer  Abzweigung  nach  der  Treptower  Spree  beim  Baumschulemwege  sowie
für  die  an  dem  Kanale  herzustellenden  Hafen-  2c.  Anlagen  in  Anspruch
zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  19  S.  231,  ausgegeben
am  11.  Mai  1900.

#

##

 

Kedigirt  im  Burean  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsbruckerel.
        <pb n="165" />
        —  129  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

—  Nr.  19.

 

(Nr.  10188.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  des  Staatseisenbahnnetzes  und  die  Betheili.
gung  des  Staates  an  dem  Bane  einer  Eisenbahn  von  Treuenbrietzen  nach
Reustadt  a.  Dosse  sowie  von  Kleinbahnen.  Vom  25.  Mai  1900.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
K.  1.
Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt:

1  zur  Herstellung  vou  Eisenbahnen  und  zur  Beschaffung  der  für  dieselben  erforderlichen
  Betriebsmittel
und  zwar:
a.  zum  Baue  von  Haupteisenbahnen:
1.  von  Gleiwitz  nach  Emanuelsegen  mit  Abzweigung  nach  Antonienhütte
die  Summe  dddvooo  ..  .  ..  ..  .  ..  .  4466  000  Mark,

2.  von  Herford  nach  Bũünde  die  Summe  von  .  .  ..  1  000
3.  von  Osterfeld  nach  Hammi.  Westf.  die  Summe  von  18200  000
4.  von  Gaualgesheim  nach  Münster  a.  Stein  —

Theilstrecke  auf  Preußischem  Gebiecte  —  die

Summe  dddnnynynyn  ..  .  .  .  .  ..  2188  000

.  einer  Verbindung  von  Mombach  über  Kostheim
nach  Bischofsheim  mit  Anschlüssen  an  die  Bahnhöfe
  Curve  und  Mainz  behufs  Ergänzung  und
Erweiterung  der  Bahnhofsanlagen  bei  Mainz  —
von  Preußen  zu  erbauender  Theil  —

4)  von  Mombach  nach  Kostheim  die  Summe
.................  9460000Mmh
B)  von  Kostheim  nach  Bilhofsheim
  die  Summe  von  1339000

u

6799000

Seite  ..  ..  32813  000  Mark,
GEeseh  ·  Samml.  1000.  Mr.  10188.)  26
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Mal  1900.
        <pb n="166" />
        —  130  —
Uebertrag  .  ...

b.  zum  Baue  von  Nebeneisenbahnen:
von  Pogegen  nach  Laugszargen  die  Summe  von
von  Johannisburg  nach  Lötzen  die  Summe  von
von  Carthaus  i.  Westpr.  nach  Lauenburg  i.  Pom.
die  Summe  dndn.
von  Glowno  (Posen)  nach  Janowitz  die  Summe  von
.l  von  Rückers  zur  Reichsgrenze  (Nachod)  die  Summe
voo  ...  .  .  .  ..  .
.  von  Christianstadt  nach  Grünberg  i.  Schles.  die
Summe  von.  ..  ..  ....  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..
.  von  Forst  i.  L.  nach  Guben  die  Summe  von  ..
von  Querfurt  nach  Vitzenburg  die  Summe  von.
.  von  Treffurt  nach  Hörschel  (Eisenach)  die  Summe
v  dooooooo
von  Münder  a.  Deister  nach  Neundorf  (Bad)  die
Summe  dynnnyn.
von  Schwarmstedt  nach  Wahnebergen  (Verden)  die
———————————  .  .  .  .  ..
von  Kiel  nach  Osterrönfeld  (Rendsburg)  die  Summe
von...................................
.voa  Vclbel  nach  Höchst  a.  Nidder  (-Stockheim
i.  Hessen)  die  Sunime  von  ..  ...  ...  .  .  .  ..  .  ...
von  Finnentrop  nach  Meschede  (Wennemen)  mit
Abzweigung  nach  Fredeburg  die  Summe  von.
von  Coblenz  nach  Mayen  die  Summe  von

Se#  —

—

1

—  —  —  —
—  .  15  —

15.

X

c.  zur  Beschaffung  von  Vetriebsmitteln
die  Summe  vv.

zusammen.

II.  zur  Betbeiligung  des  Staates  an  dem  Baue  einer  Eisenbahn
  von  Treuenbrietzen  nach  Neustadt  a.  Dosse  durch  Uebernahme
  von  Aktien
die  Summe  ddnnnana  ..  ...  .  .  .  .  ..

III.  zur  Förderung  des  Baues  von  Kleiubahnen
EEEIE

zi  verwenden  insgesammt  ....
n.

32813  000  Mark,
1  707000
4651  000

4710005..
4048000

4843  000

2130  00t
1894  UOUUn  -
1130000  -
3175000  „
2190000
2  900  0Ono
2490  00)0  „
2829000  -
7508  0üU00
5346  000  2

6696000

91  660  000  Mark-4000000



20  000  000

115  660  000  Mark
        <pb n="167" />
        —  131  —

Ueber  die  Verwendung  des  Fonds  zu  III  wird  dem  Landtag  alljährlich
Rechenschaft  abgelegt  werden.

Die  Ausführung  der  unter  Nr.  I  lit.  a  4  und  5  bezeichneten  Linien  und
Anlagen  wird  von  der  Bedingung  abhängig  gemacht,  daß  die  Mittel  zum  Baue
der  auf  Hessische  Kosten  herzustellenden  Theile  von  der  Großherzoglich  Hessischen
Regierung  zur  Verfügung  gestellt  werden,  die  Ausführung  der  Linien  unter
Nr.  1  lit.  n  4  und  5  —K  von  der  weiteren  Bedingung,  daß  seitens  des  Reichs  zu
den  Baukosten  ein  unverzinslicher,  nicht  rückzahlbarer  Zuschuß  geleistet  wird  und
zwar  zu  der  Linie  unter  Nr.  1  lit.  a  4  (Gaualgesheim—Münster  a.  Stein)  von

1  750  400  Mark,
zu  der  Linie  unter  Nr.  1  lit.  n  ös  (Mombach—Kostheim)  von  3276000
zusammen  von  .  .  ..  5026  400  Mark.

Mit  der  Ausführung  der  unter  Nr.  I  lit.  b  aufgeführten  Eisenbahnen  ist
erst  dann  vorzugehen,  wenn  nachstehende  Bedingungen  erfüllt  sind:

A.  Der  gesammte  zum  Baue  der  Eisenbahnen  und  deren  Nebenanlagen
nach  Maßgabe  der  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  oder  im  Entcignungsverfahren
  festzustellenden  Entwürfe  erforderliche  Grund  und  Boden  ist
der  Staatsregierung  in  dem  Umfang,  in  welchem  derselbe  nach  den  landesgesetzlichen
  Bestimmungen  der  Enteignung  unterworfen  ist,  unentgeltlich  und
lastenfrei  —  der  dauernd  erforderliche  hun  Eigenthume,  der  vorübergehend  erforderliche
  zur  Benutzung  für  die  Zeit  des  Bedürfnisses  —  zu  überweisen,  oder
die  Erstattung  der  sännntlichen  staatsseitig  für  dessen  Beschaffung  im  Wege  der
freien  Vereinbarung  oder  Enteignung  aufzuwendenden  Kosten,  einschließlich  aller
Rebenentschädigungen  für  Wirthschaftserschwernisse  und  sonstige  Nachtheile,  in
rechtsgültiger  Form  zu  übernehmen  und  sicherzustellen.

Vorstehende  Verpflichtung  erstreckt  sich  insbesondere  auch  auf  die  unentgeltliche
  und  lastenfreie  Hergabe  des  für  die  Ausführung  derjenigen  Anlagen  erforderlichen
  Grund  und  Bodens,  deren  Herstellung  dem  Eisenbahnunternehmer  im
öffentlichen  Interesse  oder  im  Interesse  des  benachbarten  Grundeigenthums  auf
Grund  landesgesetzlicher  Bestimmungen  obliegt  oder  auferlegt  wird.

Von  der  Forderung  der  unentgeltlichen  Hergabe  des  Grund  und  Bodens
(lit.  A  Abs.  1  und  2)  ist,  soweit  die  vorbezeichneten  Eisenbahnlinien  auf  Pieußischem
  Gebiet  auszuführen  sind,  Abstand  zu  nehmen,  wenn  von  den  Betheiligten
in  den  mit  ihnen  wegen  Ausführung  der  Linien  abzuschließenden  Verträgen  die
Leistung  einer  unverzinslichen,  nicht  rückzablbaren  Pauschsumme  in  der  nachstehend
für  die  einzelnen  Bahnen  angegebenen  Höhe  übernommen  wird,  und  zwar:

 

bei  Nr.  1,  (Pogegen—Laugszargen)  vo  ...  133  000  Mark,
2,  (ohannisburg—Lötzen)  orv.  523  000
.3,  Carthaus  i.  Westpr.—Lauenburg  i.  Pom.)
vggeen  282000
A4,  Glowno  sPosen]  -Janowitz)  von  ....  ..  688  000

5,  (Nückers-Reichsgrenze  [Nachodlh  von  515000
        <pb n="168" />
        —  132  —
bei  Nr.  6,  (Christianstadt—Grünberg  i.  Schl.)  von.  162.000.  Mark,
10000

,  orst  i.  L.-Guben)  vee#  2

8.=  uerfurt-Vitzenburg)  vvo  ...  175000
9,  (Treffurt  Hörschel  [Eisenach)  von  79000
.  .10,  (Münder  a.  Deister—-Renndorf  [Badl)  von  592000
1,  (Schwarmstedt  —  Wahnebergen  (Verdenl!)

v  —enn  326000
12,  (Kiel—-Osterrönfeld  [Rendsburgh  von  356  000
13,  (Vilbel—Höchst  a.  Nidder  [-  Stockheim  i.

Hessenh  v—o  .  .  .  ...  267000
.14,  (Finnentrop—  Meschede  [Wennemen]  mit

Abzweigung  nach  Fredeburg)  von.  805  000.
13,  (Coblen—Mayen)  vi  669  000

Für  den  Fall,  daß  als  Betheiligte  im  Sinne  des  vorhergebenden  Absatzes
ausschließlich  Gemeindeverbände  in  Betracht  kommen,  ist  die  Bedingung  der  unentgeltlichen
  Hergabe  des  Grund  und  Bodens  (lit.  A  Abs.  1  und  2)  bereits
dann  als  erfüllt  anzusehen,  wenn  jeder  der  Gemeindeverbände  sich  verpflichtet,
entweder  den  innerhalb  seines  Bezirkes  erforderlichen  Grund  und  Voden  nach
Maßgabe  der  Bestimmungen  im  Abs.  1  und  2  unentgeltlich  bereitzustellen,  oder
aber  nach  Maßgabe  des  Abs.  3  diejenige  Summe  zu  zahlen,  die  der  Minister
der  öffentlichen  Arbeiten  nach  Abschluß  der  ausführlichen  Vorarbeiten  als  auf
den  einzelnen  Gemeindeverband  entfallenden  Theilbetrag  der  Puuschsumme  festsetzen
  wird.

B.  Die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  öffentlichen  Wege  ist,  soweit  dies
die  Aufsichtsbehörde  für  zulässig  erachtet,  seitens  der  daran  betheiligten  Interessenten
  unentgeltlich  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des  Bestehens
  und  Betriebs  der  Eisenbahnen  zu  gestatten.

C.  Für  die  unter  Nr.  9  benannte,  zum  Theil  in  außerpreußischem  Staatsgebiete
  belegene  Eisenbahn  von  Treffurt  nach  Hörschel  (Eisenach)  muß  außerdem
von  den  Betheiligten  —  für  die  außerhalb  Preußens  belegene  Theilstrecke  —  zu
den  Bankosten  ein  unverzinslicher,  nicht  rückzahlbarer  Zuschuß  von  600  000  Mark
geleistet  werden.

8.  2.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  der  zu  den  im  &amp;amp;.  1  unter
Nr.  I  vorgesehenen  Bauausführungen  und  Beschaffungen  erforderlichen  Mittel  von
Mark
91  660  O00%
1.  die  Baukostenzuschüsse:
a)  des  Reichs  gemäß  §.  1  Abs.  3
im  Betrage  von  Nork
5  026  400
Seite  für  sich.
        <pb n="169" />
        —.  133  —

Uebertrag  .  ...  5  026  400  91  660  000%
b)  der  Betheiligten  gemäß

  §.  10  im  Be-  Mark

trage  von  .  .  ..  —600  000%  62640%

2.  den  ersparten  Restbestand  des  Baufonds

  des  ehemaligen  Werra-Eisenbahnunternehmens

  im  Betrage  von.  130  696
die  bei  den  Aktirfonds  der  durch

die  Gesetze  vom  20.  Dezember  1879

(Gesetz-Sammi.  S.  635)  und  vom

28.  März  1882  (Geset=  Samml.  S.  21)

verstaatlichten  Eisenbahnen  im  Bestande

  verbliebenen  Baarbeträge  von

zusammen  ,..........  54300,oo
.denvondeeroßheqoglichHesstschen

Regierung  auf  den  vorläufigen  Antheil

  Preußens  an  dem  Kaufpreise

für  die  Hessische  Ludwigsbahn  zurückzuerstattenden

  Betrag  von  mindestens  14000  000

zusammen  19811  396=—i



zu  verwenden.

Für  den  alsdann  noch  zu  deckenden  Restbetrag  von  höchstens  71848  603%8
sowie  zur  Deckung  der  für  die  Betheiligung  des  Staates  an  dem  Baue  einer
Eisenbahn  von  Treuenbrietzen  nach  Neustadt  a.  Dosse  und  die  Körderung  des
Baues  von  Kleinbahnen  erforderlichen  Mittel  (K.  1  Nr.  II  umd  III)  im  Betrage
von  24  000  000  Mark  sind  Staatsschuldverschreibungen  auszugeben.

Wird  von  den  Betheiligten  von  der  ihnen  im  §&amp;amp;.  1  unter  A  Abs.  3  und  4
eingeräumten  Befugniß,  statt  der  unentgeltlichen  Bereitstellung  des  Grund  und
Bodens  die  Zahlung  einer  Pauschsumme  zu  wählen,  Gebrauch  gemacht,  so  erhöht
  sich  die  von  der  Staatsregierung  nach  F.  1  Nr.  1b  für  den  Bau  der  betreffenden
  Eisenbahn  zu  verwendende  Summe  sowie  die  Gesammtsumme  des  §.  1
um  die  im  F.  1  unter  A  Abs.  3  bei  den  einzelnen  Linien  angegebenen  Beträge,
beziehungsweise  um  die  nach  Abs.  4  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten
festgesetzten  Theilbeträge,  dergestalt,  daß  die  von  den  Betheiligten  hiernach  zu.
zahienden  Pauschsummen  beziehungsweise  Theilbeträge  einer  Pauschsumme  den
vorstehenden  Deckungsmitteln  hinzutreten.

g.  3.
Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die
Gesetz  Samml.  1000.  (Nr.  10188.)  27
        <pb n="170" />
        134  —

Schuldverschreibungen  verausgabt  werden  sollen  (K.  2),  bestimmt  der  Finanzminister.


·  Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  die
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869,  betreffend  die  Konsolidation
Preußischer  Staatsanleihen  (Gesetz=  Samml.  S.  1197),  beziehungsweise  des  Gesetzes
vom  8.  März  1897,  betreffend  die  Tilgung  von  Staatsschulden  (Gesetz=  Samml.
S.  43),  zur  Anwendung.  Hinsichtlich  der  Vorlegung  und  Verjährung  kommen
die  Bestimmungen  des  F.  801  Abs.  1  und  2  des  Vrgerlichen  Gesetzbuchs  zur
Anwendung.  Dieselben  Bestimmungen  gelten  auch  für  die  Schuldverschreibungen
und  Zinsscheine  der  konsolidirten  Anleihe,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  ausgestellt  sind  oder  nach  dieser  Zeit  auf  Grund  einer  früberen  gesetzlichen
Ermächtigung  ausgestellt  werden.

KC.  1.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  §.  1  unter  Nr.  I  be-Frichneten
  Eisenbahnen  beziehungsweise  Eisenbahntheile  durch  Veräußerung  bedarf
zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags.

Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  die  beweglichen  Bestandtheile  und
Zubehörungen  dieser  Eisenbahnen  beziehungsweise  Eisenbahntheile  und  auf  die
unbeweglichen  insoweit  nicht,  als  dieselben  nach  der  Erklärung  des  Ministers  der
öffentlichen  Arbeiten  für  den  Betrieb  der  betreffenden  Eisenbahnen  entbehrlich  sind.

Ebenso  ist  zur  Veräußerung  der  in  Gemäßheit  de5  F.  1  Rr.  II  für  den
Staat  zu  erwerbenden  Aktien  sowie  der  daselbst  bezeichneten  Bahn  und  zur  Vereinigung
  derselben  mit  einer  anderen  Eisenbahnunternehmung  die  Genehmigung
beider  Häuser  des  Landtags  erforderlich.

8.  5.
Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.
·  Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Wiesbaden,  den  25.  Mai  1900.

CL.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  v.  Thielen.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.  Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  Tirpitz.
Frhr.  v.  Rheinbaben.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministerimns.
VBerlin,  Hedruckt  in  der  Reichsducerei.
        <pb n="171" />
        —  135  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Inhalt:  Kirchengesetz  welen  Abänderung  des  Kirchengesetzes  vom  22.  Drzember  1870,  betressend  die
Wahlen  der  Plarrer  in  der  evangelisch  luiherlschen  Kirche  der  Provinz  Honnover,  S.  1##8.  —
Kircheuß#esetzt  betreffend  Ruhegehaltsordnung  für  die  Geisllichen  der  evangelisch  lunhzerischen
Kirche  der  Provinz  Hannever,  S.  136.  —  Kirchengese,  beweffend  die  Vertretung  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Provint  Hannover  und  der  Bezirfs-Spnodalverbände  der  evangelischlalberischen
  Kirche  der  Pro#inz  Fannover  in  vermögenerechtlichen  Angelegenheiten,  S.  143.  —  Geset,
betressend  die  Verlretung  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover  und  der  Bezirks=Sonodalverbände
  der  erangelisch=  luthrrischen  Klrche  der  Provinz  Hannover  in  vermögensrechtlichen
Augelegenheiten,  S.  142.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch
die  Negierungs--  Amtsbläller  Fublitirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  146.

 

(Nr.  10189.)  Kirchengesetz  wegen  Abänderung  des  Kirchengesetzes  vom  22.  Dezember  1870,
betreffend  die  Wahlen  der  Pfarrer  in  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der
Provinz  Hannover.  Vom  7.  Mai  1900.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c
verordnen  in  Abänderung  des  Kirchengesetzes  vom  22.  Dezember  1870  (Gesetz-Samml.
  1871  S.  1),  betreffend  die  Wahlen  der  Pfarrer  in  der  evangelisch-lutherischen
Kirche  der  Provinz  Hannover,  mit  Zustimmmung  der  Landessynode,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Der  zweite  Absatz  des  §.  17  des  vorbezeichneten  Kirchengesetzes  erhält  folgenden
  Zusatz  .

Jedoch  hat  bei  allen  neu  gegründeten  Stellen  die  erste  Besetzung  immer
durch  die  Kirchenregierung  zu  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Verlin  im  Schloß,  den  7.  Mai  1900.

L.  S.)  Wilhelm.
Studt.

 

SErch-  Sommi.  1900.  (Nr.  10189—  Iu12.  )  28
Ansgegeben  zu  Berlin  den  12.  Jui  1900.
        <pb n="172" />
        —  136  —

(Nr.  10190.)  Kirchengesetz,  betreffend  Ruhegehalts-Ordnung  für  die  Geistlichen  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Probinz  Hannover.  Vom  15.  Mal  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r
verordnen  für  die  evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Hannover  mit  Zustimmung
  der  Landessynode,  was  folgt:

.  1.

Jeder  in  einer  dauernd  errichteten  Superintendentur-,  Parr=  oder  ständigen
Pfarrgehülfenstelle  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover  festangestellte
  Geistliche  erhält,  wenn  er  in  Folge  eines  körperlichen  Gebrechens  oder
wegen  Schwäche  seiner  körperlichen  oder  geistigen  Kräfte  zu  der  Erfüllung  seiner
Amtspflichten  dauernd  unfähig  und  deshalb  von  der  zuständigen  Kirchenbebörde
in  den  Ruhestand  versetzt  ist,  eim  lebenslängliches  Ruhegehalt  aus  der  Ruhegehaltskasse
  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover  (F.  13ff.).

Wenn  ein  Geistlicher,  gegen  welchen  das  förmliche  Disziplinarverfahren  eingeleitet
  worden  ist,  gemäß  §.  44  des  Kirchengesetzes,  betreffend  die  Dienstvergehen
der  im  Dienste  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover  Angestellten,
  vom  24.  April  1894  aus  dem  Kirchendienste  ausscheidet,  oder  wenn
ein  Geistlicher  zwar  außerhalb  eines  förmlichen  Disziplinarverfahrens,  aber  lediglich
aus  disziplinarischen  Gründen  entlassen  wird,  so  kann  demselben  bei  vorhandener
Bedürftigkeit  ein  Ruhegehalt  entweder  auf  bestimmte  Zeit  oder  auf  Lebenszeit  bewilligt
  werden.  ·

Bei  Geistlichen,  welche  das  70.  Lebensjahr  vollendet  haben,  ist  eingetretene
Dienstunfähigkeit  nicht  Vorbedingung  des  Anspruchs  auf  Ruhegehalt.

K.  2.

In  Fällen,  wo  das  kirchliche  Interesse  es  wünschenswerth  erscheinen  läßt,
ist  das  Landeskonsistorium  ermächtigt,  in  Folge  besonderen  Antrags  die  Bestimmungen
  des  §.  1  dieses  Gesetzes  auch  zur  Anwendung  zu  bringen  auf  ordinirte
Geistliche  der  innerhalb  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover  im
Dienste  der  inneren  oder  äußeren  Mission  stehenden  und  mit  Rechtsfähigkeit  versehenen
Anstalten  und  Vereine  sowie  auf  diejenigen  Geistlichen,  welche  unter  Bestätigung
beziehungsweise  durch  Ernennung  seitens  des  Landeskonsistoriums  bei  einer  der
ebumgelsich-kuthenlsce  Kirche  der  Provinz  Hannover  angeschlossenen  evangelischlutherischen
  Gemeinde  außerhalb  Deutschlands  angestellt  sind.  Die  Geistlichen,
Anstalten  und  Vereine  beziehungsweise  Gemeinden  haben  dabei  die  aus  den  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  sich  ergebenden  Verpflichtungen  gegen  die  Ruhegehaltskasse  zu
übernehmen  und  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  von  der  Zustimmung  des  Landeskonsistoriums
  abhängig  zu  machen.  Die  Erfüllung  der  übemommenen  Verpflichtungen
  bildet  die  rechtliche  Voraussegung  der  Gewährung  des  Ruhegehalts.

Mit  der  in  den  beiden  letzten  Sätzen  des  vorstehenden  Absatzes  enthaltenen
Maßgabe  findet  der  F.  1  auch  auf  die  bei  Predigerseminaren  und  ähnlichen  An-
        <pb n="173" />
        —  137  —

stalten  innerhalb  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover  angestellten
  Geistlichen  nach  Bestimmung  des  Landeskonsistoriums  Anwendung.

K.  3.
Ist  ein  Geistlicher  noch  fähig,  einen  wesentlichen  Theil  seines  Dienstes  zu
versehen,  so  kann  statt  der  Versetzung  in  den  Ruhestand  die  Beiordnumg  eines
Pfarrgehülfen  (Kollaborators)  erfolgen.

C.  4.

Das  Ruhegehalt  beträgt,  wenn  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  vor
vollendetem  zehnten  Dienstjahre  eintritt,  1000  Mark.  Jedoch  kann  eine  Erhöhung
des  Ruhegehalts  bei  vorhandener  Bedürftigkeit  bis  zum  Jahresbetrage  von
1  800  Mark  durch  Beschluß  des  Landeskonsistoriums  mit  Zustimmung  des  ständigen
Ausschusses  der  Landessynode  bewilligt  werden.

Wenn  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  nach  dem  vollendeten  zehnten
Dienstjahre  eintritt,  so  beteigt  das  Ruhegehalt  ½  und  steigt  von  da  ab  mit
jedem  weiter  zurückgelegten  Dienstjahre  um  ½  bis  zum  Höchstbetrage  von  v##
des  im  §9.  7  bezeichneten  Diensteinkommens.  Das  Ruhegehalt  soll  in  diesen
Fällen  nicht  unter  1  800  Mark  und  nicht  über  5  000  Mark  betragen.

In  dem  Falle  des  .  1  Abs.  2  darf  die  Bewilligung  die  Hälfte  der  Sätze
des  K.  4  Abs.  1  und  2  und  den  Betrag  von  1  800  Mark  nicht  übersteigen.

Uebersteigt  das  gesetzliche  Ruhegehalt  das  anrechnungsfähige  Diensteinkommen
C.  7),  so  wird  nur  der  Betrag  des  letzteren  als  Ruhegehalt  gewährt.

Bei  jedem  Ruhegehalte  werden  überschießende  Marktheile  auf  volle  Mark
abgerundet.

C.  5.

Wird  gemäß  &amp;amp;.  3  die  Beiordnung  eines  Pfarrgehülfen  verfügt,  so  liegt
die  Besoldung  des  Letzteren  dem  Geistlichen  ob.

Wird  nach  Abzug  der  dem  Geistlichen  dadurch  entstehenden  Kosten  das
Diensteinkommen  C.  7)  unter  den  Betrag  herabgemindert,  welcher  ihm  als  Ruhegehalt
  zukommen  würde,  wenn  er  zu  derselben  Zeit  in  den  Ruhestand  versetzt
wäre,  so  ist  der  Fehlbetrag  auf  die  Ruhegehaltskasse  zu  übernehmen.

Das  Landeskonsistorium  ist  ermächtigt,  mit  Zustimmung  des  ständigen
Ausschusses  der  Landessynode  ausnahmsweise  eine  weitergehende  Uebernahme  der
im  Abs.  1  bezeichneten  Kosten  auf  die  Ruhegchaltskasse  zu  bewilligen.

8.  6.

Die  Berechnung  der  Dienstzeit  erfolgt  nach  den  für  die  Bewilligung  von
Alterszulagen  maßgebenden  Vorschriften.

Vezüglich  der  im  F.  2  bezeichneten  Geistlichen  bleibt  es  dem  Landeskonsistorium
für  den  Einzelfall  vorbehalten,  Bestimmung  zu  treffen,  ob  und  inwieweit  den
Geistlichen  auch  diejenige  Zeit  auf  ihr  Dienstalter  in  Anrechnung  zu  bringen  ist,

28
        <pb n="174" />
        —  136  —

welche  sie  vor  ihrem  Eintritt  in  das  im  F.  2  bezeichnete  Dienstverbãliniß  im
kirchlichen  Dienste  oder  in  einem  sonstigen  Amte  zugebracht  haben.

Die  Dienstzeit  wird  in  allen  Fällen  bis  zu  dem  Zeitpunkte  berechnet,  auf
welchen  die  Versetzung  in  den  Rubestand  endgültig  verfügt  wird.  Dabei  werden
Zeiträume  von  einem  halben  Jahre  und  darüber  für  ein  volles  Jahr  gerechnet.

5.  7.

Der  Berechnung  des  Ruhegehalts  wird  das  von  dem  Geistlichen  zuletzt
bezogene  Diensteinkommen  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmumgen  zu  Grunde
elegt.
geles  I.  Für  die  Inhaber  der  bei  der  Alterszulagekasse  für  evangelische  Geistliche
versicherten  Pfarrstellen  gelten  als  Diensteinkommen  neben  den  unter  IV  und  V
bezeichneten  Dienstbezügen  die  Grundgehälter,  Zuschüsse  und  Alterszulagen  sowie
die  nach  F.  16  der  Satzungen  der  Alterszulagekasse  zu  gewährenden  Entschädigungen.

II.  Für  die  Inhaber  der  bel  der  Alterszulagekasse  nicht  versicherten  Pfarrstellen
  wird  der  Berechnung  des  Diensteinkommens  der  letzte  amtliche  Pfarrdienstanschlag
  zu  Grunde  gelegt.  Persönliche  Gehaltszulagen,  welche  einem  Geistlichen
auf  seine  Dienstzeit  oder  auf  die  Dauer  einer  aus  den  Pfarreinkünften  zu  leistenden
Abgabe  bewilligt  sind,  werden  angerechnet,  desgleichen  auch  sonstige  auf  Zeit  gewährte
  Gehaltszulagen,  sofern  ihr  Bezug  nach  Ermessen  des  Konsistoriuns  als
ein  dauernder  anzunehmen  ist.

III.  Das  Diensteinkommen  der  im  é.  2  bezeichneten  Geistlichen  kommt  nur
insoweit  in  Anrechnung,  als  es  auf  Antrag  der  Betheiligten  vom  Landeskonsistorium
als  anrechnungsfähig  bezeichnet  worden  ist.

IV.  Die  Dienstwohnung,  bei  den  unter  das  Kirchengesetz  vom  2.  Juli  1898
fallenden  Pfarrstellen  einschließlich  des  nach  F.  13  Abs.  3  dieses  Gesetzes  als  Zubehör
gewährten  Hausgartens,  beziehungsweise  eine  etwa  gewährte  Miethsentschädigung
werden  mit  400  Mark,  jedoch  bei  Pfarrgehülfen,  wenn  sie  keinen  eigenen  Haushalt
  führen,  mit  200  Mark  berechnet.

V.  Einnahmen,  welche  ein  Geistlicher  in  seiner  Eigenschaft  als  Supeerintendent
  oder  als  Generalsuperintendent  dauernd  bezieht,  werden  angerechnet,
soweit  sie  nicht  zur  Bestreitung  von  Dienstaufwandskosten  bestimmt  find.

VI.  Sonstige  Einnahmen  bleiben  unberücksichtigt.

S.

Die  Versetzung  eines  Geistlichen  in  den  Ruhestand  (§.  1)  und  die  Ent.
scheidung  darüber,  ob  und  welches  Ruhegehalt  demselben  zusteht  oder  in  den
Fällen  des  §.  1  Abs.  2  zu  bewilligen  ist,  sowie  die  Beiordnung  eines  Pfarrgehülfen
  (F.  3),  die  Festsetzung  der  diesem  zu  gewährenden  Besoldung  wie  des
Geldwerths  des  als  Besoldungstheil  etwa  zu  gewährenden  freien  Unterhalts,  serner
die  Festsetzhung  des  im  F.  5  Abs.  2  bezeichneten  Fehlbetrags  erfolgt  durch  das
Konsistorium.
        <pb n="175" />
        139  —

Wird  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  oder  die  Beiordnung  eines  Pfarr.
gehülfen  nicht  vom  Geistlichen  selbst  beantragt,  so  ist  er  oder  der  ihm  etwa  gerichtlich
  bestellte  Vormund  oder  Pfleger  vor  der  zu  treffenden  Entscheidung  zu
hören.  In  allen  Fällen  muß  die  Anhörung  des  Geistlichen  oder  des  Vormundes
beziehungsweise  Dflegers  erfolgen  über  den  Betrag  des  Ruhegehalts  oder  der  von
dem  Geistlichen  zu  übernehmenden  Besoldung  des  Pfarrgehülfen.

Auch  dem  Kirchenvorstande  der  betheiligten  Gemeinde  muß  in  jedem  Falle
zu  einer  Aeußerung  über  die  beabsichtigte  Versetzung  in  den  Ruhestand  oder  Beiordnung
  eines  Pfarrgehülfen  Gelegenheit  gegeben  werden.

K  9.

Die  Jahlung  des  Ruhegehalts  erfolgt  für  jedes  Kalenderviertelsahr  am
Beginne  des  dritten  Monats  bei  der  Ruhegehaltskasse  oder  auf  Verlangen  des
Berechtigten  auf  dessen  Gefahr  und  Kosten  durch  die  Post  gegen  Vorlegung
gehörig  bescheinigter  QOuittung.

10.

Bezieht  ein  in  den  Ruhestand  versetzter  Geistlicher  in  Folge  anderweitiger
Anstellung  in  einem  öffentlichen  Amte  oder  in  einer  der  im  F.  2  Abs.  1  bezeichneten
  Stellungen  ein  Diensteinkommen,  so  ruht  das  Recht  auf  Ruhegehalt  insoweit,
  als  der  Betrag  des  neuen  Diensteinkommens  unter  Hinzurechnung  des
Ruhegehalts  den  Betrag  des  von  dem  Geistlichen  vor  der  Versetzung  in  den
Ruhestand  bezogenen  Diensteinkommens  (I.  7)  übersteigt.

F.  11.

Das  Rubhegehalt  eines  Geistlichen,  welcher  eine  Wittwe  oder  eheliche  Nachkommen
  hinterläßt,  wird  noch  für  den  auf  den  Sterbemonat  folgenden  Monat
gezablt.  Anderenfalls  hört  der  Bezug  des  Ruhegehalts  mit  Ablauf  des  Sterbemonats
  auf.

Die  Zahlung  des  Ruhegehalts  für  den  auf  den  Sterbemonat  folgenden
Monat  kann  auf  Verfügung  des  Konsisteriums  auch  dann  stattfinden,  wenn  der
Verstorbene  Eltern,  Geschwister,  Geschwisterkinder  oder  Pflegekinder,  deren  Ernährer
  er  gewesen  ist,  in  Bedürftigkeit  hinterläßt,  oder  wenn  der  Nachlaß  nicht
ausreicht,  um  die  Kosten  der  letzten  Krankheit  und  der  Beerdigung  zu  decken.

An  wen  die  vor  dem  Ableben  des  berechtigten  Geistlichen  nicht  erhobenen
und  die  nach  Abs.  1  und  2  noch  zu  leistenden  Beträge  zu  zahlen  sind,  bestinunt
das  Konsistorium.

S.  12.

Die  Wittwe  eines  in  den  Rubhestand  versetzten  Geistlichen  hat  an  dem  mit
der  letzten  Dienststelle  ihres  verstorbenen  Ehemanns  verbundenen  Witthum  dieselben
Rechte,  welche  sie  haben  würde,  wenn  ihr  Ehemann  als  Inhaber  der  Stelle
verstorben  wäre,  und  zwar  soll  sie  gegenüber  Wittwen  später  auf  derselben  Stelle
angestellter  Geistlichen  als  erste  Wittwe  *7  Voraussetzung  ist,  daß  die  Ehe
vor  der  Versetzung  in  den  Ruhestand  geschlossen  war.
        <pb n="176" />
        —  140  —

g.  13.

Der  Ruhegehaltskasse  der  evangelisch  ·  lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover
  (8.  1)  fließen  folgende  Einnahmen  zu:

1.  die  Juschüsse,  welche  ihr  aus  Staatsfonds,  beziehungsweise  aus  dem
Hannoverschen  Klosterfonds  gewährt  werden,  sowie  etwaige  sonstige  Zuwendungen,

die  Zinsen  der  bei  ihr  angesammelten  oder  künftig  anzusammelnden
Kapitalien,
die  dauernden  Pfarrbeiträge  (.  140,
die  zeitweiligen  Pfründenabgaben  (F.  15),

.  der  Zuschuß  der  Landessynodalkasse  (§.  16),
.  die  Beiträge  der  im  §.  2  dieses  Gesetzes  bezeichneten  Anstalten,  Vereine,
ausländischen  Gemeinden,  Predigerseminare  und  dergleichen  G.  17).

Das  Kapitalvermögen  der  Ruhegehaltskasse  ist,  soweit  erforderlich,  als

Betriebsfonds  zu  verwenden,  im  Uebrigen  aber  als  Reservefonds  zu  erhalten.

*#

S  Sn—

.  §.I4.

Dieindensslund2bezeichnetenGeistlichemfernetdicHinterbliebenen
derselben,  solange  sie  die  Gnadenzeit  genießen,  sowie  für  die  erledigten  Pfarrstellen
die  Pfarr=  oder  Vakanzkassen,  sind  verpflichtet,  nach  Höhe  des  Diensteinkommens,
welches  sie  beziehen  (P.  7),  einen  forklaufenden  Jahresbeitrag  (Pfarrbeitrag)  an  die
Ruhegehaltskasse  zu  leisten.

Die  Festsetzung  der  jeweiligen  Höhe  des  beitragspflichtigen  Diensteinkommens
erfolgt  durch  das  Konsistorium.

Der  Pfarrbeitrag  wird,  wenn  das  Diensteinkommen  (§.7)  unter  2  400  Mark
jährlich  beträgt,  auf  1  Prozent,  wenn  es  2  400  bis  3599  Mark  jährlich  beträgt,
auf  1½  Prozent,  wenn  es  3  600  bis  4199  Mark  jährlich  beträgt,  auf  2  Prozent,
wenn  es  höher  ist,  auf  2½  Prozent  des  durch  100  Mark  theilbaren  Gesammtbetrags
  berechnet.

Dieser  für  jedes  Kalendervierteljahr  an  dessen  erstem  Tage  fällige  Pfarrbeitrag
  ist,  unabhängig  von  der  Auseinandersetzung  mit  anderen  Betheiligten,
jedesmal  von  demjenigen,  welchem  in  jenem  Zeitpunkte  das  Diensteinkommen
zufließt,  portofrei  einzuzahlen.

S.  15.

Vom  Tage  der  Versetzung  eines  Geistlichen  in  den  Ruhestand  ab  ist  von
dem  letzten  anrechnungsfähigen  Diensteinkommen  (F.  7)  der  Dienststelle,  soweit
dasselbe  dauernd  mit  der  Stelle  verbunden  ist,  6  Jahre  lang  ein  Viertel  in  einem
nach  Mark  abgerundeten  Betrage  (Pfründenabgabe)  an  die  Ruhegehaltskasse
vortofrei  zu  entrichten-Die

  Jahlung  hat  für  die  bei  der  Alterszulagekasse  versicherten  Pfarrstellen
sowie  für  die  Pfarrstellen  mit  Gehaltsregulativen  oder  ähnlichen  Einrichtungen.
        <pb n="177" />
        —  141  —

aus  der  Pfarrkasse  beziehungsweise  aus  kirchlichen  Gemeindemitteln,  im  Uebrigen
aus  den  Pfarreinkünften  zu  erfolgen.

Das  Konsistorium  bestimmi  Jeit  und  Art  der  jährlichen  Erfüllung  dieser
Verpflichtung.

Erfolgt  während  der  Dauer  dieser  Verpflichtung  auf  derselben  Stelle  eine
weitere  Versetzung  in  den.  Ruhestand,  so  kommt  mit  Eintritt  der  neuen  Verpflichtung
  die  bisherige  in  Wegfall.

Solange  nach  dem  Tode  eines  in  den  Ruhestand  versetzten  Geistlichen  an
dessen  hinterbliebene  Wittwe  eine  Stellenabgabe  zu  leisten  ist,  vermindert  sich  die
Pfründenabgabe  um  den  Betrag  der  an  die  Wittwe  abzugebenden  Bezäge.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  die  im  §.  2  bezeichneten  Geistlichen
  der  ausländischen  Gemeinden  und  deren  Pfarrstellen  keine  Anwendung.  An
Stelle  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Pfründenabgabe  haben  die  ausländischen  Gemeinden
  einen  dauernden  Jahresbeitrag  in  Höhe  von  2  Prozent  des  nach  F.  7
Nr.  III  anrechnungsfähigen  Diensteinkommens  ihrer  Geistlichen  nach  näherer  Bestimmung
  des  Landeskonsistoriums  an  die  Ruhegehaltskasse  zu  leisten.  Insoweit
diese  Leistung  nicht  erfolgt,  haben  die  Geistlichen  diesen  Beitrag  außer  dem  im
#.  14  bezeichneten  Pfarrbeitrag  ihrerseits  zu  entrichten.

C.  16.

Der  Zuschuß  der  Landesspnodalkasse  zur  Ruhegehaltskasse  (§.  13  Ziffer  5)
ist  nach  Maßgabe  des  vorhandenen  Bedürfmsses  alljährlich  durch  Beschluß  des.
Landeskonsistoriums  mit  Iustimaung  des  ständigen  Ausschusses  der  Landesfsynode
festzustellen  und  durch  Beiträge  der  Bezirkssynodalkassen  aufzubringen.

Die  Erhebung  der  Beiträge  erfolgt  nach  dem  von  der  Landessynode  mit
Genehmigung  der  Kirchenregierung  hierfür  festgesetzten  Fuße  und  bis  zu  dem  Zeitpunkte,
  wo  solche  Festsetzung  erfolgt,  nach  dem  Fuße,  welcher  für  die  nach  dem
Kirchengesetze,  betreffend  die  Errichtung  eines  Landeskirchenfonds  zur  Abstellung
kirchlicher  Nothstände,  vom  30.  Mai  1894  zu  erhebende  Kirchensteuer  gilt.

F.  17.
Die  im  8.  2  dieses  Gesetzes  bezeichneten  Anstalten,  Vereine,  ausländischen
Gemeinden  und  Predigerseminare  7  verpflichtet,  für  jeden  der  bei  ihnen  an.
gestellten  Geistlichen  einen  vom  Landeskonsistorium  festzustellenden  Jahreszuschuß
von  50  Mark  an  die  Ruhegehaltskasse  jährlich  im  voraus  zu  gewähren.  Insoweit
  die  Leistung  dieses  Zuschusses  seitens  der  ausländischen  Gemeinden  nicht
erfolgt,  haben  die  betreffenden  Geistlichen  den  Zuschuß  ihrerseits  zu  entrichten.

K.  18.
Die  Ruhegehaltskasse  wird  vom  Landeskonsistorium  verwaltet.
Das  Landeskonsistorium  hat  jährlich  die  über  die  Ruhegehaltskasse  geführte
Rechnung,  nachdem  sie  revidirt  ist,  dem  ständigen  Ausschusse  der  Landessynode
zur  Einsicht  vorzulegen.
        <pb n="178" />
        —  142  —

K.  19.

In  den  Fällen  des  §.  8,  K.  11  Abs.  3,  K.  14,  §.  15  steht  den  Betheiligten
gegen  die  Entscheidung  des  Konfistoriums  eine  binnen  vier  Wochen  nach  der  Zustellung
  der  betreffenden  Verfügung  des  Konsistoriums  zu  erhebende  Beschwerde
an  das  Landeskonsistorium  zu,  welches  endgültig  entscheidet.

#

Ist  das  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  bemessene  Ruhegehalt  geringer  als
das  Ruhegehalt,  welches  dem  Geistlichen  hätte  gewährt  werden  müssen,  wenn  er
beim  Inkrasttreten  dieses  Gesetzes  nach  den  bis  dahin  für  ihn  geltenden  Bestimmungen
  in  den  Ruhestand  versetzt  worden  wäre,  so  wird  dieses  letztere  Ruhegehalt
  an  Stelle  des  ersteren  bewilligt.

KG.  21.
Den  bereits  in  den  Ruhestand  vorsetzten  Geistlichen,  sowie  deren  Wittwen
und  Abkömmlingen  verbleiben  ihre  bisherigen  Bezüge  und  Verpflichtungen  mit
der  Maßgabe,  daß  die  Vorschrift  des  §.  9  dieses  Gesetzes  Anwendung  findet.
Unberührt  bleiben  die  bei  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  nach  Artikel  VI  des
Kirchengesetzes  vom  19.  Februar  1894  gegemiber  der  Ruhegehaltskasse  bereits  begründeten
  Ansprüche  der  Dienstnachfolger  der  in  den  Ruhestand  versetzten  Geistlichen.

22

Verpflichtungen  Dritter  zur  Gewährung  von  Leistungen  in  Fällen  der  Versetzung
  von  Geistlichen  in  den  Auzestand  oder  der  Beiordnung  eines  Pfarrgehülfen
werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Soweit  hierdurch  das  Ruhegehalt  oder  die  Besoldung  des  Pfarrgchülfen
C.  3)  beschafft  wird,  mindern  sich  die  Leistungen  der  Ruhegehaltskasse,  beziehungsweise
  des  Geistlichen  für  den  Pfarrgehülfen.

Sind  durch  solche  Verpflichtungen  Dritter  in  Betreff  der  Geistlichen  einer
Kirchengemeinde  oder  Anstalt  diejenigen  Leistungen,  welche  nach  diesem  Gesetze
der  Ruhegehaltskasse  obliegen,  nach  dem  Ermessen  des  Landeskonfistoriums  vollständig
  gesichert,  so  sind  die  betreffenden  Geistlichen,  wie  die  Kirchengemeinde,  auf
ihren  Antrag  von  allen  Zahlungen  für  die  Ruhegehaltskasse  frei  zu  lassen.

§.  23.

Der  Zeitwunkt,  mit  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,  wird  durch  Königliche
  Verordnung  bestimmt.

Mit  diesem  Zeitpunkte  treten,  soweit  nicht  durch  §§.  20  und  21  Ausnahmen
bedingt  werden,  alle  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  entgegenstehenden  Bestimmungen,
insbesondere  die  Emeritirungs-Ordnung  vom  16.  Juli  1873  (Gesetz  Samml.
S.  386)  und  die  dieselbe  abaändernden  Kirchengesetze  vom  2.  Februar  1876  (Gesetz
Samml.  S.  32),  30.  Juni  1882  (Gesetz  Samml.  S.  330)  und  19.  Februar  189—
        <pb n="179" />
        –  —  143  –

(Gesetz  Samml.  S.  15),  sowie  der  §.  26  des  Kirchengesetzes,  betreffend  das  Diensteinkommen
  der  Geistlichen,  vom  2.  Juli  1898  (Gesetz=  Samml.  S.  172)  außer  Kraft.

Wo  in  den  bestehenden  Gesetzen  und  Verordnungen  auf  dieselben  Bezug
genommen  wird,  kommen  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zur  Anwendung.


KG.  21.
Das  Landeskonsistorium  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Wiesbaden,  den  15.  Mai  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.

Studt.

(Nr.  10191.)  Kirchengesetz,  betreffend  die  Vertretung  der  evangrlisch  kutherischen  Kirche  der
Provinz  Hannover  und  der  Bezirks  Synodalverbände  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover  in  vermögenörechtlichen  Angelegenheiten.
  Vom  24.  Mai  1900.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rcP

verordnen  für  die  evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Hannover  unter  Zustimmung
  der  Landesspnode,  was  folgt:

I.  Vertretung  der  cvangelisch-lutherischen  Kirche  der  Drovin;  Hannover.
K.  1.

Die  erangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Hannover  wird  als  Rechtspersönlichkeit
  in  ihren  vermögensrechtlichen  Angelegenheiten  durch  das  Landeskonsistorium
  vertreten.

Soweit  in  den  bestehenden  Kirchengesetzen  eine  Mitwirkung  der  Landessynode
  oder  ihres  ständigen  Ausschusses  bei  der  Verwaltung  landeskirchlichen  Vermögens
  vorgesehen  ist,  behält  es  dabei  sein  Bewenden.

Schriftliche  Willenserklärungen,  welche  die  Landeskirche  Dritten  gegenüber
rechtlich  verpflichten,  bedürfen  der  Unterschrift  des  Präsidenten  des  Landeskonfistoriums
  oder  dessen  Stellvertreters  und  der  Beidruckung  des  Auitssiegels.

Sesedpl  a  1000.  (Nr.  10191—-10192)  29
        <pb n="180" />
        II.  Vertretung  der  Bezirks-Spnodalverbände.
5.  2.

Der  Bezirks-Synodalausschuß  (§.  50  der  Kirchenvorstands-  und  Sonodalordnung
  vom  9.  Oktober  1864)  vertritt  den  Bezirks-Spnodalverband  in  vermögensrechtlichen
  Angelegenheiten.

Zu  jeder  den  Bezirks-Spnodalverband  verpflichtenden  schrifllichen  Willenserklärung
  des  Bozuts.  Syndalausschusse  bedarf  es  der  Unterschrift  des  Vorsitenden
  oder  dessen  Stellvertreters  und  zweier  Beisitzer  des  Synodalausschusses
sowie  der  Beidruckung  des  Ammtssiegels.

g.  3.

Die  Beschlüsse  des  Bezirks  ·  Synodalausschusses  im  Falle  des  F.  2  bedürfen
zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung  des  Konsfstoriums:

1.  bei  dem  Erwerbe,  der  Veräußerung  oder  dinglichen  Belastung  von
Grundeigenthum,  soweit  der  Erwerb  nicht  im  Falle  einer  Zwangsversteigerung
  zur  Sicherung  in  das  Grundbuch  eingetragener  Forderungen
nothwendig  ist;

.  bei  einer  Verwendung  des  Bezirks-Synedalvermögens  zu  anderen  als
den  bestimmungsmäßigen  Zwecken;

.  bei  neuen  organischen  Einrichtungen  für  kirchliche  Zwecke  sowie  bei
Errichtung,  Uebernahme  oder  wesentlicher  Aenderung  von  Anstalten  für
christliche  Liebesthätigkeit.  «

Gegen  Verfügungen  des  Konsistoriums,  durch  welche  dasselbe  in  den  Angelegenheiten
  des  §.  3  die  Genehmigung  ertheilt  oder  verweigert,  geht  die  binnen
4  Wochen  nach  Zustellung  der  Verfügung  des  Konfistoriums  bei  diesem  anzubringende
  Beschwerde  an  das  Landeskonsistorium,  welches  endgültig  entscheidet.

Die  Vorschrift  des  K.  56  der  Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung  vom
9.  Oktober  186  1  bleibt  unberührt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Wiesbaden,  den  24.  Mai  1900.

——

(L.  S.)  Wilhelm.
Studt.
        <pb n="181" />
        145  —

(Nr.  10192.)  Gesetz,  betrrffend  die  Vertretung  der  evangelisch  lutherischen  Kirche  der  Provinz
  Haunover  und  der  Bezirks-Synodalverbände  der  evangellsch-lutherischen
Kirche  der  Provinz  Hannover  in  vermögensrechtlichen  Angelegenheiten.  Vom
25.  Mai  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

verordnen  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  für
die  Provinz  Hannover,  was  folgt:

Artikel  1.

Das  Landeskonsistorium  und  der  Bezirks-Synodalausschuß  üben  die  ihnen
durch  das  Kirchengesetz  vom  24.  Mai  d.  J.  zugewiesenen  Rechte  bei  Vertretung
der  evangelisch-lutberischen  Kirche  der  Provinz  Hannover  und  des  Bezirks-Spynodal#erbandes
  in  ihren  vermögensrechtlichen  Angelegenheiten,  das  Landeskonsistorium
  unbeschadet  der  in  dem  vorstehend  erwähnten  Kirchengesetze  vorgesebenen
  Mitwirkung  der  Landessynode  oder  ihres  ständigen  Ausschusses  bei  der
Verwalkung  des  kirchlichen  Vermögens.

Die  Befugniß  zur  Aufnahme  von  Anleihen  ist  darin  nicht  einbegriffen.

Artikel  2.

Die  Beschlüsse  des  Landeskonsistoriums  und  des  Bezirks-Synodalausschusses
und  ihre  die  evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Hannover  beziehungsweise
den  Bezirks-Synodalverband  ve#pflichtenden  schriftlichen  Erklärungen  werden
Dritten  gegenüber  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der  §#h.  1  und  2  des  im
Artikel  1  erwähnten  Kirchengesetzes  festgestellt.

Artikel  3.

Auf  die  Beschlüsse  der  kirchlichen  Organe  in  den  Fällen  des  Arikels  1
findet  §.  3  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1885,  betreffend  Aenderungen  der  Kirchenverfassung
  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover  (Gesetz-Samml.
  S.  135),  Anwendung.

Die  hier  vorgeschriebene  staatliche  Genehmigung  ist  nicht  erforderlich,  wenn
der  Erwerb  von  Grundeigenthum  im  Falle  einer  Zwangsversteigerung  zur  Sicherung
  kirchlicher  Forderungen  erfolgt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  25.  Mai  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  v.  Thielen.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.  Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  Gr.  v.  Bülow.
Tirpitz  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.
        <pb n="182" />
        Bekanntmachung.

Noch  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1—

1

ce

*

Nn

.  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  29.  April  1896  zur  Ausgabe  auf  den

Inhaber  lautender,  mit  Zinsscheinen  versehener  Hypothekenpfandbriefe  und
Kommunalobligationen  durch  die  Hannoversche  Bodenkreditbank  zu  Hildesheim
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Hildesheim,  Jahrgang
  1900  Nr.  22  S.  141,  ausgegeben  am  1.  Juni  1900;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Dezember  1899,  durch  welchen  genehmigt
worden  ist,  daß  das  der  Frankfurter  Hypothekenbank  zu  Frankfurt  a.  M.
ertheilte  Allerhöchste  Privilegium  zur  Autzgabe  von  Inhabervapieren  auch
unter  den  beschlossenen  Statutenänderungen  in  Kraft  bleibt,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden,  Jahrgang  1900  Nr.  19
S.  181,  ausgegeben  am  10.  Mal  1900;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  Wril  1900,  betreffend  die  Uebernahme

des  Baues  und  Betriebs  von  Kleinbahnen  durch  die  Westfälische  Landeseisenbahngesellschaft,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg
  Nr.  19  S.  287,  ausgegeben  am  12.  Mai  1900)
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  April  1900,  betreffend  die  Genchmigung
einer  Aenderung  der  Tarifsätze  zu  §.  143  des  Reglements  der  Pommerschen
Landschaft  sowie  einer  Ergänzung  des  Statuts  der  Pommerschen  landschaftlichen
  Darlehnskasse,  durch  die  Amtsblätter  «
der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  18  S.  129,  ausgegeben  am
4.  Mai  1900,
der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  18  S.  113,  ausgegeben  am
3.  Mai  1900,
der  Königl.  Regierung  zu  Stralsund  Nr.  18  S.
3.  Ma#  1900);,

77

,  ausgegeben  am

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Mai  1900,  betreffend  die  Verleihung  des

Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  2ct.  an  den  Kreis  Waldenburg  für  die
von  ihm  ausgebaute  Chaussee  von  Station  4,2  der  Waldenburg=  Striegau-Maltscher
  Provinzialchaussee  nach  Station  1,1—+—50  der  Kreischaussee  Seitendorf-Seifersdorf,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau
Nr.  22  S.  208,  ausgegeben  am  2.  Juni  1900.
        <pb n="183" />
        —  1  47  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  21.  —

Inhalt:  Geseo,  betrefsend  die  Bildung  des  Wahlverbandes  der  Qrößeren  ländlichen  Grundbesitzer  und  des
Wabloerdandes  der  Städte  in  den  Kreisen  Teltow  und  WMiederbarnim  (8.84  bis  114  der  Kroieerrnung
  vom  B.  Deabe  172  Geses=  Samml.  von  1881  S.  179),  S.  117.  —  Beklannt=W.

  März  1##1  7  ·  ·  ,··
III-sinnigdekaachdmwefeykvsm10.Slvkills?2dntchUeRegierunagssslmsblättekpublizittta
landesherrlich-IICrlosse,UkkIs-IMpe.,S-sn.

 

(Nr.  10193.)  Gesetz,  betressend  die  Bildung  des  Wahlverbandes  der  größeren  ländlichen
Grundbesitzer  und  des  Wahlverbandes  der  Städte  in  den  Kreisen  Telto

und  Niederbarnim  (88.  84  bis  114  der  Kreisordnung  vom  ieur,

Gesetz.  Samml.  von  1881  S.  179).  Vom  6.  Juni  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  für  die
Kreise  Teltow  und  Niederbarnim,  was  folgt:

#.  1.

Von  dem  nach  §.  86  der  Kreisordnung  für  die  Wahlberechtigung  im
Wahlverbande  der  größeren  ländlichen  Grundbesitzer  maßgebenden  Mindestbetrage
an  Grund-  und  Gebäudesteuer  muß  wenigstens  die  Hälfre  auf  die  Grundsteuer
entfallen.

.  2.

Landgemeinden,  welche  nach  der  letzten  allgemeinen  Volkszählung  mit  Ausschluß
  der  aktiven  Militärpersonen  mehr  als  6  000  Einwohner  haben,  gelten  als
Städte  im  Sinne  der  Bestimmungen  der  Kreisordnung  über  die  Zusammensetung
  des  Kreistags  (G#.  84  bis  114)

K.  3.
In  den  als  Städte  geltenden  Landgemeinden  sind  die  Kreistagsabgeordneten

und  Wahlmänner  (F.  104  der  Kreisordnung)  von  der  Gemeindevertretung  zu
wählen.

Gesetz-Semmi  1000.  (Nr.  10193.)  30
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Juni  1900.
        <pb n="184" />
        —  148  —

4  «  K.  4.

Wählbar  zum  Mitglicde  des  Kreistags  und  zum  Wahlmann  ist  im
Wahlverbande  der  Städte  jeder  Einwohner  der  im  Kreise  belegenen  Städte,  welcher
sich  im  Beste  des  Bürgerrechts  befindet,  sowie  jedes  Gemeindeglied  der  als  Städte
geltenden  Landgemeinden  (C.  106  der  Kreisordnung).

.  5.
Nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ist  alsbald  eine  anderweite  Vertheilung
  der  Kreistagsabgeordneten  auf  die  einzelnen  Wahlverbände  und  eine
Neuwahl  sämmtlicher  Kreistagsabgeordneten  vorzunehmen  (F.  112  der  Kreisordnung).

ine  außerordentliche  Revision  der  Vertheilung  der  Kreistagsabgeordneten
findet  nicht  statt:
1.  wenn  eine  Landgemeinde  erst  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  die
in  K.  2  bezeichneten  Einwohnerzahl  erreicht;
4.  wenn  eine  dem  Wahlverbande  der  Städte  angehsrende  Landgemeinde
diese  Einwohnerzahl  wieder  verliert;
3.  wenn  einer  dem  Wahlverbande  der  Städte  angehörenden  Landgemeinde
die  Annahme  der  Städteordnung  gestattet  wird.

den

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Reues  Palais,  den  6.  Juni  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miguel.  v.  Thielen.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.  Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  Gr.  v.  Bülow.
Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.

Bekanntmachung.
Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:
1.  das  am  19.  März  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  zu  Magdalenowo  im  Kreise  Gostyn  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  19  S.  223,  ausgegeben  um  8.  Mai1900;
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        2

2

A

2
-

—T

2

149  —

.  das  am  2.  April  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft

  zu  Niegolewo  im  Kreise  Grätz  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  19  S.  226,  ausgegeben  am  8.  Mai  1900;

.das  am  9.  April  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft

  zu  Buk  im  Kreise  Grätz  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Posen  Nr.  20  S.  244,  ausgegeben  am  15.  Mai  1900),

das  am  9.  April  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Emwässerungsgenossenschaft

  zu  Deutsch-Wilke  im  Kreise  Lissa  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  20  S.  247,  ausgegeben
am  15.  Mai  1900)

das  am  9.  April  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  der  Genossenschaft  zur

Räumung  und  Entkrautung  des  Wapno-Laskownicaer  Fließes  von  Station
bis  Station  78  im  Kreise  Wongrowitz  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Bromberg  Nr.  20  S.  177,  ausgegeben  am  17.  Mai  1900),

;.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Mai  1900,  betreffend  die  Verleihung  des

Enteignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft  „Allgemeine  Elektrizitätsgesellschaft“
  zu  Berlin  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des
zum  Bau  und  Betrieb  einer  Klei#ibahn  von  Halle  a.  S.  nach  Merseburg
in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  23  S.  201,  ausgegeben  am
9.  Juni  1900

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Mai  1900,  betreffend  die  Verleihung  des

Enteignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft  „Westdeutsche  Eisenbahngesell.
schaft“  zu  Cöln  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des
zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Benzelrath  nach  Cöln  in
Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  23  S.  203,  ausgegeben  am  6.  Juni  1900;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Mai  1900,  betreffend  die  für  die  Dauer

des  jeweiligen  Sommerfahrplans  vorzunchmende  Umwandlung  der  Nebeneisenbahn
  von  Königsberg  nach  Cranz  in  eine  Haupteisenbahn  durch  die
Königsberg-Cranzer  Eisenbahngesellschaft,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Königsberg  Nr.  22  S.  321,  ausgegeben  am  31.  Mai  1900)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Mai  1900,  betreffend  die  Verleihung  des

Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  zum  Erwerbe  des  zur
bebauungsplanmäßigen  Herstellung  des  Helgoländer  Ufers  erforderlichen
Grundeigenthums,  durch  das  Amteblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam
und  der  Stadt  Berlin  Nr.  22  S.  262,  ausgegeben  am  1.  Juni  1900.

Nedigirt  im  Bureau  des  Smatsminislerinma.
Verlin,  gedruckt  m  der  Reichsdruckerei.
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        <pb n="187" />
        –  151  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
—  Nr.  22.——

Jnhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Bau  und  Betrieb  der  in  bem  Gesehe  vom  25.  Mai  1900
(lesep  Samml.  S.  129)  vorgesehenen  neuen  Eisenbahnlinien,  S.  141.  —  Bekanntmachung  der
nach  dem  Gesetze  vom  10.  Upril  1872  durch  die  Regierungs=  Amtsblälter  publizirten  lanbesherrlichen
Erlasse,  Uckunden  rc.,  S.  152.

 

 

(Xr.  10194.)  Alerhöchster  Erlaß  vom  6.  Juni  1900,  betreffend  Ban  und  Betrieb  der  in
dem  Gesetze  vom  25.  Mai  1900  (Gesetz  Samml.  S.  129)  vorgesehenen
nenen  Eisenbahnlinien.  «

Auf  Ihren  Bericht  vom  30.  Mai  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  bei  der  demnächstigen
  Ausführung  der  in  dem  Gesetze  vom  25.  Mai  d.  J.,  betreffend  die
Erweiterung  des  Staatseisenbahnnetzes  und  die  Betheiligung  des  Staates  an  den
Bau  einer  Eisenbahn  von  Treuenbrietzen  nach  Neustadt  a.  Dosse  sowie  von
Kleinbahnen,  im  §.  1  unter  litt.  a  und  b  vorgesehenen  Eisenbahnlinien  die  Leitung
des  Baues  und  demnächst  auch  des  Betriebs,  und  zwar:
1.  der  Eisenbahn  von  Gleiwitz  nach  Emanuelsegen  mit  Abpveigung  nach
Antonienhütte  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Kaltowitz,
2.  der  Eisenbahnen:
avon  Herford  nach  Bünde,
b)  von  Münder  a.  Deister  nach  Renndorf  (Bad),
c)  von  Schwarmstedt  nach  Wahnebergen  (Verden)  der  Königlichen
Eisenbahndirektion  zu  Hannover,
3.  der  Eisenbahn  von  Osterfeld  nach  Hamm  i.  Westf  der  Königlichen
Eisenbahndirektion  zu  Essen  a.  R.,
der  Eisenbahn  von  Gaualgesheim  nach  Münster  a.  Stein  und  der
Verbindung  von  Mombach  über  Kostheim  nach  Bischofsheim  mit  Anschlüssen
  an  die  Bahnhöse  Curve  und  Mainz  der  Königlich  Preußischen
und  Großherzoglich  Hessischen  Eisenbahndirektion  zu  Mainz,
.  der  Eisenbahnen:
a)  von  Pogegen  nach  Laugszargen,
b)  von  Johannisburg  nach  Lötzen  der  Königlichen  Eisenbahndirektion
zu  Koͤnigsberg  i.  Preußen,
Oeseh-Somml,  1000.  (Nr.  10194.)  31

Ansgegeben  zu  Berlin  den  21.  Juni  1900.

—2

*

-
        <pb n="188" />
        —  152  —

.  der  Eisenbahn  von  Carthaus  i.  Westpr.  nach  Lauenburg  i.  Pomm  der
Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Danzig,

.  der  Eisenbahn  von  Glowno  (Posen)  nach  Janowitz  der  Königlichen
Eisenbahndirektion  zu  Bromberg,

5  der  Eisenbahnen:

a)  von  Rückers  zur  Reichsgrenze  (Nachod),
b)  von  Christianstadt  nach  Grünberg  i.  Schles.  der  Königlichen
Eisenbahndirektion  zu  Breslau,
der  Eisenbahnen:
a)  von  Forst  i.  L.  nach  Guben,  ,
b)  von  Querfurt  nach  Vitzenburg  der  Königlichen  Eisenbahndirektion

zu  Halle  a.  S.,

10.  der  Eisenbahn  von  Treffurt  nach  Hörschel  (Eisenach)  der  Königlichen
Eisenbahndirektion  zu  Erfurt,

.der  Eisenbahn  von  Kiel  nach  Osterrönfeld  (Rendsburg)  der  Königlichen

Eisenbahndirektion  zu  Altona,

der  Eisenbahn  von  Vilbel  nach  Höchst  a.  Nidder  □Stockheim  i.  Hessen)

der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Frankfurt  a.  M.,

.  der  Eisenbahn  von  Finnentrop  nach  Meschede  (Wennemen)  mit  Abzweigung
  nach  Fredeburg  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Cassel,

14.  der  Eisenbahn  von  Coblenz  nach  Mayen  der  Königlichen  Eisenbahndirektion

  zu  St.  Johann-Saarbrücken
übertragen  wird.

Zugleich  bestimme  Ich,  daß  das  Recht  zur  Enteignung  und  dauernden
Beschränkung  derjenigen  Grundstücke,  welche  zur  Bauausbführung  nach  den  von
Ihnen  festzustellenden  Plänen  nothwendig  sind,  für  sämmtliche  vorbezeichnete
Eisenbahnen  —  bezüglich  der  unter  4,  10  und  12  aufgeführten  Linien  von
Gaualgesheim  nach  Münster  a.  Stein,  von  Mombach  nach  Bischofsheim  mit
Anschlüssen  an  die  Bahnhöse  Curve  und  Mainz,  von  Treffurt  nach  Hoörschel
(Eisenach)  und  von  Vilbel  nach  Höchst  a.  Nidder  (Stockheim  i.  Hessen)  für  die
im  Preußischen  Staatsgebiete  belegenen  Theilstrecken  —  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen
  Anwendung  finden  soll.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Neues  Palais,  den  6.  Juni  1900.

J  □

—

r-1r—


4—

—
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-

1

Wilhelm.
v.  Thielen.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.
        <pb n="189" />
        —  153  —

Bekanntmachung.

Nech  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  März  1900,  betreffend  die  Uebernahme
des  Betriebs  der  der  Ahaus-Enscheder  Eisenbahngesellschaft  in  Ahaus
i.  Westf.  konzessionirten  Eisenbahn  durch  die  Holländische  Eisenbahngesellschaft
  in  Amsterdam,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Münster  Nr.  23,  besondere  Beilage,  ausgegeben  am  7.  Juni  1900);
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Mai  1900,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft  „Dürener  Dampfstraßenbahn“
zu  Düren  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zu  der
von  ihr  zu  bauenden  und  betreibenden  Fortsegung  ihrer  Kleinbahn
Düren—Birkesdorf  über  Hoven  nach  Merken  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Aachen

Nr.  25  S.  195,  ausgegeben  am  31.  Mai  1900.

1#

 

NRedigir  im  Burrau  des  Staatemsuisterinms.
Barlin,  gedruckt  in  der  Hheichsdruckenl.
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        <pb n="191" />
        —  168  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
Nr.  23—

Juhalt:  Gesed,  betreffend  die  Erweiterung  bes  Stodtkreises  Frankfurt  a.  M.,  S.  156.  —  Verfügung  des
Justizministers,  betreslend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirkes  des  Amte.
gerichts  Gladenbach,  S.  170.  —  BGekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  Upril  1872
durch  die  Regierungs-Amisblätter  publizirlen  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  170.

 

 

 

 

(Nr.  10195.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  des  Stadtkreises  Frankfurt  a.  M.  Vom
25.  Juni  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ⁊c.

verordnen  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie
was  folgt:  ·

S.  1.
Die  Landgemeinden  Oberrad,  Niederrad  und  Seckbach  werden  mit  dem
1.  Juli  1900  unter  Abtrennung  von  dem  Landkreise  Frankfurt  a.  M.  mit  der
Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise  Frankfurt  a.  M.  auf  Grund  der  hierunter
abgedruckten,  von  der  Stadtgemeinde  Frankfurt  a.  M.  mit  der  Landgemeinde
ßOilerrad  unter  dem  21./24.  November  1899  mit  der  Landgemeinde  Niederrad
“  unter  dem  24./27.  November  1899  und  mit  der  Landgemeinde  Seckbach  unter

1.  Dezember  1800  Verbrã  .--dem
  10.  Jannar  1900  abgeschlossenen  Verträge  vereinigt.

g.  2.

Hinsichtlich  der  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten  scheiden  mit  dem
Zeitpunkte  der  Eingemeindung  die  im  F.  1  genannten  Landgemeinden  aus  dem
durch  den  Obertaunuskreis  und  den  Landkreis  Frankfurt  a.  M.  gebildeten  zehnten
Wahlbezirke  des  Regierungsbezirkes  Wiesbaden  aus  und  treten  dem  den  Stadtkreis
  Frankfurt  a.  M.  umfassenden  elften  Wahlbezirke  dieses  Regierungsbezirkes

Ssset  Sauml,  1900.  (Tr.  10195.)  32

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Juni  1900.
        <pb n="192" />
        —  156  —
(Anlage  B  zur  Kreisordnung  für  die  Provinz  Hessen-Nassau  vom  7.  Juni  1885
—  Gesetz  Samml.  S.  193  —  hinzu.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“)  Kiel,  den  25.  Juni  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe,  v.  Miquel.  v.  Thielen.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.  Brefeld.  Gr.  v.  Posadowsky.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.
        <pb n="193" />
        —  167  —
Anlage  1.

Zwischen  der  Stadtgemeinde  Frankfurt  a.  M.,  vertreten  durch  den  Magistrat,
und  der  Landgemeinde  Oberrad,  vertreten  durch  den  Gemeindevorstand,  ist  auf
Grund  der  Beschlüsse  der  Stadtverordnetenversammlung  zu  Frankfurt  a.  M.  vom
16.  Januar  1900  und  beziehungsweise  der  Gemeindevertretung  zu  Oberrad  vom
21.  November  1899  folgende  Vereinbarung  über  die  Vereinigung  der  Landgemeinde
Oberrad  mit  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.  getroffen.

KG.  1.

Die  Landgemeinde  Oberrad  wird  am  1.  April  1900  mit  der  Stadt  Frankfurt
  a.  M.  vereinigt  und  ihre  bisherigen  Gemeindeangehörigen  werden  rücksichtlich
aller  bürgerlichen  Rechte  und  Pflichten  sowie  rücksichtlich  der  Theilnahme  an  den
Frankfurter  Kommunalanstalten  den  Frankfurter  Gemeindeangehörigen  gleichgestellt,
sofern  nicht  in  diesem  Vertrag  Abweichendes  bestimmt  wird.

8.  2.

Von  dem  Tage  der  Vereinigung  übernehmen  die  Gemeindebehörden  der
Stadt  Frankfurt  in  Oberrad  die  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten  sowie
der  den  Gemeindebehörden  zugewiesenen  staatlichen  Obliegenheiten.

Die  Gemeindebehörden  Frankfurts  treten  in  alle  Vee  und  Pflichten  ein,
welche  durch  Gesetz,  ortsstatutarische  oder  sonstige  Bestimmungen  oder  durch  besondere
  Rechtstitel  der  Gemeinde  Oberrad  oder  den  Gemeindebehörden  zu  Oberrad
zustehen  oder  obliegen.

#.  3.

Die  in  Frankfurt  a.  M.  bestehenden  Ortsstatuten,  Regulative  und  Ordnungen
  sowie  die  über  die  allgemeine  Ordnung  des  Gemeindewesens  in  Frankfurt
geltenden  Gemeindebeschlüsse  erhalten  in  Oberrad  Wirksamkeit,  sofern  nicht  in
diesem  Vertrag  etwas  Abweichendes  bestimmt  wird.

Der  Magistrat  zu  Frankfurt  a.  M.  hat  —  soweit  erforderlich  —  die  besonderen
  Anordnungen  zum  Zwecke  der  Einführung  der  Frankfurter  Ortsstatuten,
Regulative,  Ordnungen  und  Gemeindebeschlüsse  in  Oberrad  zu  treffen.  Von  dem
Tage  der  Einführung  derselben  an  verlieren  die  entsprechenden  Statuten,  Regulative,
  Ordnungen  und  Gemeindebeschlüsse  in  Oberrad  ihre  Geltung,

KS.  4.
Bis  auf  anderweite,  den  städtischen  Behörden  von  Frankfurt  jederzeit  freistehende
  Beschlußfassung  bleiben
1.  die  zur  Zeit  in  Oberrad  geltenden  Bestimmungen  über  das  Begräbnißwesen,

32=
        <pb n="194" />
        —  158  —

2.  das  zur  Zeit  in  Oberrad  in  Geltung  befindliche  Verfahren  in  Betreff
der  Vertheilung  der  Einquartierungslasten,
3.  die  g  Zeit  in  Oberrad  geltenden  Bestimmungen  über  die  Feuerwehr,
g  4.  die  Einrichtung  der  in  Oberrad  bestehenden  Armenanstalt
in  Kraft.
Stadtseitig  werden  jedoch  alsbald  die  erforderlichen  Einrichtungen  getroffen
werden,  um  in  schweren  Brandfällen  baldige  Hülfe  bringen  zu  können.

g.  5.

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  treten  die  in  diesem  Zeitpunkt  in  Frankfurt
  geltenden  Bestimmungen  über  die  Kommunalbesteuerung  und  Erhebung  von
Gebühren  und  Beiträgen  sowie  sonstigen  öffentlich-  rechtlichen  Abgaben  mit
folgenden  Maßgaben  in  Kraft.

S.  6.

Behufs  angemessener  Vorausbelastung  des  jetzigen  Oberräder  Gemeindebezirkes
  wird  in  demselben  bis  zum  31.  März  1920  ein  Zuschlag  zur  Haus-  und
Gewerbesteuer  in  Höhe  von  50  Prozent  sowie  ein  Zuschlag  zur  Braumatzsteuer
in  solcher  Höhe  erhoben,  daß  der  jährliche  Steuerertrag  der  letzteren  3  500  Mark
beträgt.

*—

Die  Frankfurter  Bestimmungen  über  die  Gemeindeeinkommensteuer  treten
am  1.  April  1901  in  Kraftj  bis  dahin  gelten  folgende  Vorschriften:

1.  Die  Veranlagung  erfolgt  während  dieses  Jahres  unter  Zugrundelegung
  des  Staatssteuertarifs  beziehungsweise  der  im  F.  38  des  Kommunalabgabengesetzes
  vom  14.  Juli  1893  festgestellten  Steuersätze  hinsichtlich
  der  Einkommenklassen  von  420  bis  900  Mark.

2.  Zu  den  vorerwähnten  Steuersätzen  ist  während  dieses  Jahres  ein
Zuschlag  von  25  Prozent  zu  erheben.

g.  8.

Zu  dem  in  Frankfurt  jeweilig  erhobenen  Währschaftsgelde  tritt  bis  zum
31.  März  1920  als  Vorausbelastung  des  jetzigen  Gemeindebezirkes  Oberrad  ein
Luschlag  von  einem  halben  Prozent  des  währschaftspflichtigen  Betrags.  Dieser
Zuschlag  soll  jedoch  von  den  zur  Zeit  der  Eingemeindung  bereits  errichteten
Häusern  im  Werthe  von  30  000  Mark  und  weniger  nicht  erhoben  werden.

Er  soll  gleichfalls  nicht  erhoben  werden  bezüglich  der  unbebauten  Grundstücke,
  welche  von  Einwohnern  des  Oberräder  Bezirkes  für  ihren  Gärtnereibetrieb
erworben  werden.

.  9.

Die  Stadt  Frankfurt  wird  mit  thunlichster  Beschleunigung  die  Kanalisation
Oberrads  durchführen.  Die  dafür  zu  erhebenden  Gebühren  und  Beiträge
(eventuell  Mehrbelastung  nach  F.  20  K.  A.  G.)  sollen  so  bemessen  werden,  daß
sie  sämmtliche  Kosten  der  Verwaltung,  der  Unterhaltung  und  des  Betriebs
sowie  die  Ausgaben  für  Verzinsung  und  Tilgung  des  Anlagekapitals  decken.
        <pb n="195" />
        —  169  —

Zu  letzteren  gehören  auch  die  Kosten  der  Vergrößerung  der  Frankfurter  Anlagen,
soweit  dieselben  im  Interesse  Oberrads  gemacht  sind,  und  zu  den  ersteren  auch
der  durch  den  Anschluß  Oberrads  nachweislich  verursachte  Mehraufwand  für  Verwaltung,
  Unterhaltung  und  Betrieb  der  Frankfurter  Anlagen.  Hierüber  wird
besondere  Rechnung  geführt.

Die  Kanalisation  soll  in  den  jetzt  bestehenden  Straßen  spätestens  bis  1910
fertiggestellt  sein.

Sollte  das  jetzt  für  Oberrad  anzulegende  Wasserwerk  von  der  Stadt
Frankfurt  a.  M.  enworben  werden,  ist  dasselbe  als  besonderes  Werk  so  zu  verwalten,
  daß  die  gesammten  Kosten  durch  Wassergeld  gedeckt  werden.  Ein  etwaiger
Ueberschuß  ist  bei  Berechnung  der  Kanalisationskosten  in  Ansatz  zu  bringen.

Die  Frankfurter  Bestimmungen  müssen  sowohl  für  Bewässerung  als
Kanalisation  spätestens  am  1.  April  1920  in  Oberrad  eingeführt  werden.

K.  10.
Die  Hauskehrichtabfuhr,  die  Einrichtungen  der  Feuerwehr,  Straßenreinigung
  und  Besprengung  in  Oberrad  bleiben  bis  zum  31.  März  1910  im
Wesentlichen  in  ihrer  bisherigen  Gestalt  erhalten.

Pl.

In  Bezug  auf  Neupflasterung  und  Unterhaltung  bestehender  Straßen  und
Wege  soll  bis  zum  31.  März  1915  der  bisherige  Umfang  des  aus  dem
Ordinarium  bestrittenen  Aufwandes  nach  dem  Durchschnitte  der  Jahre  1890  bis
1899  im  Allgemeinen  vorbehaltlich  einer,  der  Zunahme  der  Bevölkerung  entsprechenden
  Steigerung  desselben,  maßgebend  bleiben.

Diese  Bestimmung  bezieht  sich  jedoch  nicht  auf  die  Aufwendungen  für  die
frühere  Bezirksstraße  Frankfurt  a.  M.-Offenbach.

S.  12.

Falls  durch  irgend  welche  Umstände  eine  Erhöhung  der  Ausgaben  über
den  im  H.  11  angegebenen  Umfang  hinaus  oder  neue  Außgaben  im  Bereiche  der  im
K#.  10  genannten  Verwaltungszweige  nöthig  werden  sollten,  oder  ein  theilweiser
Wegfall  der  in  dem  F§.  6  festgesetzten  Vorausbelastung  herbeigeführt  werden
sollte,  sind  die  Frankfurter  Behörden  berechtigt,  das  Wöcchasitged  bis  zum
1.  April  1910  entsprechend,  jedoch  höchstens  um  ein  halbes  Prozent,  zu  erhöhen.

Von  dieser  weiteren  Erhöhung  des  Währschaftsgeldes  sollen  indessen  die
im  §&amp;amp;.  8  erwähnten  Häuser  im  Werthe  von  nicht  mehr  als  30  000  Mark  befreit
bleiben;  auch  berechtigen  zu  dieser  weiteren  Erhöhung  des  Währschaftsgeldes  nicht
solche  Umstände,  welche  lediglich  Folgen  der  Bevölkerungszunahme  sind  oder  in
etwaigen  künftig  nothwendigen,  den  Gemeindebezirk  Oberrad  jedoch  nur  mittelbar
berührenden  Einrichtungen  bestehen.

Das  sämmtliche  bewegliche  und  unbewegliche  Vermögen  der  beiden  Gemeinden
  wird  bei  der  kommunalen  Vereinigung  zu  einem  einzigen  Ganzen  ver-
        <pb n="196" />
        —  160  —

schmolzen;  die  vereinigte  Stadtgemeinde  tritt  mithin  in  alle  Vermögensrechte  und
Verbindlichkeiten  der  Gemeinde  Oberrad  als  Rechtsnachfolgerin  ein.  Das
Stiftungsvermögen,  und  zwar  sowohl  das  Oberräder  als  das  Frankfurter,  wird
hierdurch  nicht  berührt,  muß  vielmehr  den  stiftungsmäßigen  Zwecken  nach  wie
vor  erhalten  bleiben.  Bezüglich  der  sogenannten  öffentlichen  milden  Stiftungen
der  Stadt  Frankfurt,  auf  welche  sich  die  allgemeine  Stiftungsordnung  vom
5.  Oktober  1875  bezieht,  besteht  Einverständniß  beider  Theile,  daß  durch  die
Eingemeindung  eine  Ausdehnung  der  Leistungen  derselben  auf  den  jepzigen
Gemeindebezirk  Oberrad  nicht  bewirkt  wird.

Die  Rechte  der  Oberräder  Einwohner  auf  das  St.  Georgsche  Legat  beim
Heilig-Geist-Hospital  bleiben  unberührt.

K.  14.

Bei  den  Wahlen  zur  Stadtverordnetenversammlung  wählt  der  jeyige
Gemeindebezirk  Oberrad  zunächst  einen  Stadtverordneten.  Bei  weiterer  Bevölkerungszunahme
  ist  eine  anderweite  Regelung  nach  g.  25  des  Gemeindeverfassungsgesetzes
  nach  den  gleichen  Grundsatzen  wie  in  der  alten  Stadt  Frankfurt
  a.  M.  zu  bewirken.

Zur  Unterstützung  der  städtischen  Behörden  wird  ein  Bezirksvorsteher  für
Oberrad  mit  erweiterter  Zuständigkeit  ernannt  werden.

K.  15.

Die  zur  Zeit  der  Vercinigung  im  Dienste  der  Gemeinde  Oberrad  stehenden
Gemeindebeamten  sowie  die  Lehrer  gehen  von  diesem  Zeitpunkt  an  mit  dem  Gehalte,
beziehungsweise  Anspruch  auf  Pension,  sowie  Wittwen-  und  Waisenversorgung,
welche  sie  zur  Zeit  der  Eingemeindung  haben,  in  den  Dienst  der  Stadt  Frankfurt
  über.  Die  Anwendung  der  Frankfurter  Bestimmungen  über  Gchalte  und
Pensionen  sowie  Wittwen=  und  Waisenversorgung  auf  die  im  Dienste  der  Gemeinde
  Oberrad  stehenden  Beamten  und  Lehrer  bleibt  der  Beschlußfassung  der
Behörden  der  Stadt  Frankfurt  mit  der  Maßgabe  vorbehalten,  daß  die  Bestimmung
  über  die  Lehrergehälter  mit  Ausnahme  derjenigen  über  die  Miethsentschädigung
  am  1.  April  1903  in  Kraft  treten.

 

S.  16.

Die  Gemeindebehörden  von  Oberrad  ertheilen  die  Zusicherung,  daß  fie  sich
vor  der  Vereinigung  aller  Maßnahmen  enthalten  werden,  welche  geeignet  sein
würden,  der  Finanzlage  der  Stadt  Frankfurt  Nachtheile  zu  bringen  oder  die
Verhältnisse,  auf  Grund  deren  die  vorstehenden  vertragsmäßigen  Verpflichtungen
eingegangen  sind,  zu  verändern.

Lazseri  a-#.,  den  3  November  1899.
Der  Magistrat.  Der  Gemeindevorstand.
(Unterschriften.)  (Umterschriften.)

Giegel)  Eiee)
        <pb n="197" />
        —  161  —

Zwischen  der  Stadtgemeinde  Frankfurt  a.  M.,  vertreten  durch  den  Magistrat,
und  der  Landgemeinde  Niederrad,  vertreten  durch  den  Gemeindevorstand,  ist  auf
Grund  der  Beschlüsse  der  Stadtverordnetenversammlung  zu  Frankfurt  a.  M.  vom
16.  Januar  1900  und  beziehungsweise  der  Gemeindevertretung  zu  Niederrad  vom
6.  Oktober  1899  folgende  Vereinbarung  über  die  Vereinigung  der  Landgemeinde
Niederrad  mit  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.  getroffen.

K.  1.

Die  Landgemeinde  Niederrad  wird  am  1.  April  1900  mit  der  Stadt
Frankfurt  a.  M.  vereinigt  und  ihre  bisherigen  Gemeindeangehörigen  werden  rücksichtlich
  aller  bürgerlichen  Rechte  und  Pflichten  sowie  rücksichtlich  der  Theilnahme
an  den  Frankfurter  Kommunalanstalten  den  Frankfurter  Gemeindeangehörigen
gleichgestellt,  sofern  nicht  in  diesem  Vertrag  Abweichendes  bestimmt  wird.

.  2.

Von  dem  Tage  der  Vereinigung  übernehmen  die  Gemeindebehörden  der
Stadt  Frankfurt  in  Niederrad  die  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten
sowie  der  den  Gemeindebehörden  zugewiesenen  staatlichen  Obliegenheiten.  Die
Gemeindebehörden  Frankfurts  treten  in  alle  Rechte  und  Pflichten  ein,  welche
durch  Gesetz,  ortsstatutarische  oder  sonstige  Bestimmungen  oder  durch  besondere
Rechtstitel  den  Gemeindebehörden  zu  Niederrad  zustehen  oder  obliegen.

.  3.

Die  in  Frankfurt  a.  M.  bestehenden  Ortsstatuten,  Regulative  und  Ordnungen
  sowie  die  über  die  allgemeine  Ordnung  des  Gemeindewesens  in  Frankfurt
geltenden  Gemeindebeschlüsse  erhalten  in  Niederrad  Wirksamkeit,  sofern  nicht  in
diesem  Vertrag  etwas  Abweichendes  bestimmt  wird.

Der  Magistrat  zu  Frankfurt  a.  M.  hat  —  soweit  erforderlich  —  die  besonderen
  Anordnungen  zum  Zwecke  der  Einführung  der  Frankfurter  Ortsstatuten,
Regulative,  Ordnungen  und  Gemeindebeschlüsse  in  Niederrad  zu  treffen.  Von
dem  Tage  der  Einführung  derselben  an  verlieren  die  entsprechenden  Statuten,
Regulative,  Ordnungen  und  Gemeindebeschlüsse  in  Niederrad  ihre  Geltung.

K.  4.
Bis  auf  anderweite,  den  städtischen  Behörden  von  Frankkfurt  jederzeit  freistehende
  Beschlußfassung  bleiben  *12
1.  die  zur  Zeit  in  Niederrad  geltenden  Bestimmungen  über  das  Begräbnißwesen,
        <pb n="198" />
        2.  das  zur  Zeit  in  Niederrad  in  Geltung  befindliche  Verfahren  in  Betreff
der  Vertheilung  der  Einquartierungslasten,
in  s  8  die  zur  Zeit  in  Niederrad  geltenden  Bestimmungen  über  die  Feuerwehr
in  Krast.
Stadtseitig  werden  jedoch  alsbald  die  erforderlichen  Einrichtungen  getroffen
werden,  um  in  schweren  Brandfällen  baldige  Hülfe  bringen  zu  konnen.

KG.  5.

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  treten  die  in  diesem  Zeitpunkt  in  Frankfurt
geltenden  Bestimmungen  über  die  Kommunalbesteuerung  und  Erhebung  von  Gebühren
  und  Beiträgen  sowie  sonstigen  öffentlich-rechtlichen  Abgaben  mit  folgenden
Maßgaben  in  Kraft.

.  6

Behufs  angemessener  Vorausbelastung  des  jetzigen  Niederräder  Gemeindebezirkes
  wird  in  demselben  ein  Zuschlag  zur  Haussteuer  in  der  Höhe  von  2  Prozent
vom  Miethwerthe  bis  zum  Jahre  1925  erhoben.

Die  Frankfurter  Bestimmungen  über  die  Gemeindeeinkommensteuer  treten

am  1.  April  1901  in  Kraft;  bis  dahin  gelten  folgende  Vorschriften:

1.  Die  Veranlagung  erfolgt  während  dieses  Jahres  unter  Zugrundelegung
des  Staatssteuertarifs  beziehungsweise  der  im  HK.  38  des  Kommunalabgabengesetzes
  vom  14.  Juli  1893  festgestellten  Steuersätze  hinsichtlich
der  Einkommenklassen  von  420  bis  900  Mark.

2.  Zu  den  vorerwähnten  Steuersätzen  ist  während  dieses  Jahres  ein  Zuschlag
  von  25  Prozent  zu  erheben.

K.  8.
Zu  dem  in  Frankfurt  jeweilig  erhobenen  Währschaftsgelde  tritt  vom
1.  April  1905  bis  zum  31.  März  1925  als  Vorausbelastung  des  jetzigen  Gemeindebezirkes
  Niederrad  ein  Zuschlug  von  einem  halben  Prozent  des  währschaftspflichtigen
  Betrags.  Dieser  Luschlag  soll  jedoch  von  den  zur  Zeit  der  Eingemeindung
  bereits  errichteten  Häusern  im  Werthe  von  30  000  Mark  und  weniger
nicht  erhoben  werden.

+.  9.

Die  Stadt  Frankfurt  wird  mit  thunlichster  Beschleunigung  die  Kanalisation
  und  Wasserversorgung  Niederrads  unter  Einführung  von  Gebühren  und
Beiträgen  oder  Mehrbelastung  (§.  20  K.  A.  G.)  durchführen.

Die  Gebühren  und  Beiträge  sollen  so  bemessen  werden,  daß  sie  nicht  nur
sämmtliche  Kosten  der  Vervaltung,  Unterhaltung  und  des  Betriebs  beider  Werke
sowie  die  Ausgaben  für  Verzinsung  und  Tilgung  des  Anlagekapitals  decken,
sondern  auch  darüber  hinaus  einen  Ueberschuß  von  1,50  Mark  per  Kopf  der  jeweiligen
  Bevölkerung  im  Gemeindebezirke  Niederrad  erbringen.
        <pb n="199" />
        —  163  —

Bei  Berechnung  des  Anlagekapitals  der  Niederräder  Kanalisationsanlage
darf  für  die  Mitbenutzung  der  Frankfurter  Kanalanlagen,  einschließlich  Klärbecken,
eine  Vergütung  nur  in  Anrechnung  gebracht  werden  für  die  ctwaigen,  durch
diese  Mitbenutzung  von  Seiten  Niederrads  und  in  Folge  der  Herstellung  der
Niederräder  Kanalisationsanlage  nothwendig  gewordenen  Umbauten  und  Erweiterungen.
  «

Dagegen  sind  die  Mehrkosten,  welche  durch  die  Mitbenutzung  der  Frankfurter
Anlagen  bei  dem  Betrieb  erwachsen,  den  Betriebskosten  der  Niederräder  Kanalisation
  hinzuzusetzen.

Bei  Berechnung  des  Anlagekapitals  und  der  Betriebskosten  der  Niederräder
Wasserversorgung  wird  —  sofern  die  Wasserlieferung  aus  den  Frankfurter  Werken
erfolgt  —  von  dem  jeweiligen  Anlagekapital  und  den  jeweiligen  Betriebskosten
der  Frankfurter  Wassergewinnungsanlagen  und  Wasserbehälter  ein  Theilbetrag
in  Rechnung  gebracht,  welcher  dem  Verhältnisse  des  im  Gemeindebezirke  Niederrad
verbrauchten  Wassers  zu  der  Gesammtwasserförderung  der  Frankfurter  Werke
entspricht.  ’  ,

Für  die  Mitbenutzung  der  vorhandenen  Wasserzuleitungen  der  Frankfurter
Werke  für  die  Niederräder  Wasserversorgung  kommen  weder  Anlage=  noch  Betriebskosten
  in  Anrechnung.  ,

Die  Einführung  der  Frankfurter  Gebühren  und  Beiträge  für  Kanalisation
und  Wasserversorgung  bleibt  der  Beschlußfassung  der  städtischen  Behörden  vorbehalten,
  muß  jedoch  spätestens  bis  zum  31.  März  1930  erfolgen.

Der  Zwang  zum  Anschluß  an  das  Wasserwerk  soll  mit  schonender  Berücksichtigung
  bestehender  Wäschereien  und  anderer  Betriebe  unter  Einführung  geeigneter
  Uebergangsbestimmungen  bewirkt  werden.

8.  10.
Die  Stadt  Frankfurt  wird  gleichfalls  mit  thunlichster  Beschleunigung  die
öffentliche  Beleuchtung  von  Niederrad  durchführen.

.  11.

Die  Hauskehrichtabfuhr,  die  Einrichtungen  der  Feuerwehr,  Straßenreinigung
und  Besprengung  in  Niederrad  bleiben  bis  zum  31.  März  1910  im  Wesentlichen
in  ihrer  bisherigen  Gestalt  erhalten.  Indessen  wird  für  die  Abfuhr  des  Hausund
  Straßenkehrichts  nach  Bedürfniß,  jedoch  mindestens  einmal  wöchentlich,  von
Seiten  der  städtischen  Behörden  Sorge  getragen.

g.  12.

Die  nothwendigen  Straßenherstellungen  sollen,  abgesehen  von  der  sofort
herzustellenden  Wilhelm=  und  Kirchstraße,  in  Verbindung  mit  der  Kanalisirung
erfolgen.  Im  Uebrigen  soll  in  Bezug  auf  Neupflasterung  und  Unterhaltung
bestehender  Straßen  bis  zum  31.  März  1915  der  bisherige  Umfang  des  aus  dem
Ordinarium  bestrittenen  Aufwandes  nach  dem  Durchschnitte  der  Jahre  1890

Erset-Senmi.  1900.  (Nr.  10195—10196,)  33
        <pb n="200" />
        —  164  —

bis  1899  im  Allgemeinen,  vorbehaltlich  einer,  der  Zunahme  der  Bevoͤlkerung
entsprechenden  Steigerung  desselben,  maßgebend  bleiben.

K.  13.

Falls  durch  irgend  welche  Umstände  eine  Erhöhung  der  Ausgaben  über
den  im  8.  12  angegebenen  Umfang  hinaus  oder  neue  Ausgaben  im  Bereiche  der
im  §.  11  genannten  Verwaltungszweige  nöthig  werden  sollte,  oder  ein  theilweiser
Wegfall  der  in  den  §H.  6  und  8  festgesetzten  Vorausbelastung  herbeigeführt
werden  sollte,  sind  die  Frankfurter  Behörden  berechtigt,  die  Ueberschüsse  der
Wasser=  und  Kanalwerke  bis  zum  31.  März  1910  entsprechend,  jedoch  nicht  über
den  Höchstbetrag  von  2  Mark  pro  Kopf  der  Bevölkerung  zu  steigern  und  das
Währschaftsgeld  bis  zum  gleichen  Zeitpunkt  entsprechend,  jedoch  höchstens  um
ein  weiteres  halbes  Prozent  zu  erhöhen.

Von  dieser  weiteren  Erhöhung  des  Währschaftsgeldes  sollen  indessen  die
im  §.  8  erwähnten  Häuser  im  Werthe  von  nicht  mehr  als  30  000  Mark  befreit
bleiben;  auch  berechtigen  zu  dieser  weiteren  Erhöhung  des  Währschaftsgeldes  nicht
solche  Umstände,  welche  lediglich  Folgen  der  Bevölkerungszunahme  sind  oder  in
etwaigen  künftig  nothwendigen,  den  Gemeindebezirk  Niederrad  jedoch  nur  mittelbar
  berührenden  Einrichtungen  bestehen.

G  14.

Das  sämmtliche  bewegliche  und  unbewegliche  Vermögen  der  beiden  Gemeinden
  wird  bei  der  kommunalen  Vereinigung  zu  einem  einzigen  Ganzen  verschmolzen;
  die  vereinigte  Stadtgemeinde  tritt  mithin  in  alle  Vermögensrechte  und
Verbindlichkeiten  der  Gemeinde  Niederrad  als  Rechtsnachfolgerin  eim.  Das  Stftungsvermögen
  wird  hierdurch  nicht  berührt,  muß  vielmehr  den  stistungsmäßigen
Zwecken  nach  wie  vor  erhalten  bleiben.  Bezüglich  der  sogenannten  öffentlichen
milden  Stiftungen  der  Stadt  Frankfurt,  auf  welche  sich  die  allgemeine  Stiftungsordnung
  vom  5.  Oktober  1875  bezieht,  besteht  Einwerständniß  beider  Theile,  daß
durch  die  Eingemeindung  eine  Ausdehnung  der  Leistungen  derselben  auf  den
jetigen  Gemeindebezirk  Niederrad  nicht  bewirkt  wird.

G.  15.

Bei  den  Wahlen  zur  Stadtverordnetenversammlung  wählt  der  jetzige  Gemeindebezirk
  Niederrad  bis  zu  einer  anderweiten  Regelung  nach  F.  25  des  Gemeindeverfassungsgesetzes
  vom  25.  März  1867  einen  Stadtverordneten  aus  seinem  selbständigen
  Wahlegirr.  çl

Zur  Unterstützung  der  städtischen  Behörden  wird  ein  Bezirksvorsteher  für
Niederrad  mit  erweiterter  Zuständigkeit  ernannt  werden.

K.  16.
Die  zur  Zeit  der  Vereinigung  im  Dienste  der  Gemeinde  Niederrad  stehenden
  Gemeindebeamten  sowie  die  Lehrer  gehen  von  diesem  Zeitpunkt  an  mit  dem
        <pb n="201" />
        —  105  —

Gehalte,  beziehungsweise  Anspruch  auf  Pension,  sowie  Wittwen=  und  Waisenversorgung,
  welche  sie  zur  Zeit  der  Eingemeindung  haben,  in  den  Dienst  der
Stadt  Frankfurt  über.  Die  Amwendung  der  Frankfurter  Bestimmungen  über
Gehalte  und  Pensionen  sowie  Wittwen=  und  Waisenversorgung  auf  die  im
Dienste  der  Gemeinde  Niederrad  stehenden  Beamten  und  Lehrer  bleibt  der  Beschlußfassung
  der  Behörden  der  Stadt  Frankfurt  mit  der  Maßgabe  vorbehalten,
daß  die  Bestimmung  über  die  Lehrergehälter,  mit  Ausnahme  derjenigen  über  die
Miethsentschädigung,  am  1.  April  1903  in  Kraft  treten.

K.  17.
Um  die  bauliche  Erschließung  des  unbebauten  Niederräder  Gemeindegebiets
u  fördern,  soll  die  baldthunlichste  Einführung  eines  gesetzlichen  Zwanges  zur
m-  und  Jusammenlegung  der  Grundstücke  beantragt  werden.

.  18.

Die  Gemeindebehörden  von  Niederrad  ertheilen  die  Zusicherung,  daß  sie  sich
vor  der  Vereinigung  aller  Mahnahmen  enthalten  werden,  welche  geeignet  sein
würden,  der  Finanzlage  der  Stadt  Frankfurt  Nachtheile  zu  bringen  oder  die
Verhältnisse,  auf  Grund  deren  die  vorstehenden  verwugemäsigen  Verpflichtungen
eingegangen  sind,  zu  verändern.

 

rt  a.  M  27.
##  3  November  1899.
Der  Magistrat.  Der  Gemeindevorstand.
(Unterschrift.)  (Unterschrift.)
Eiegel.)  Esiegel)
        <pb n="202" />
        —  166  —
Anlage  8.

Zwischen  der  Stadtgemeinde  Frankfurt  a.  M.,  vertreten  durch  den  Magistrat,
und  der  Landgemeinde  Seckbach,  vertreten  durch  den  Gemeindevorstand,  ist  auf
Grund  der  Beschlüsse  der  Stadtverordnetenversammlung  zu  Frankfurt  a.  M.  vom
16.  Januar  1900  und  beziehungsweise  der  Gemeindevertretung  zu  Seckbach  vom
24.  November  1899  folgende  Vereinbarung  über  die  Vereinigung  der  Landgemeinde
  Seckbach  mit  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.  getroffen.

K.  1.

Die  Landgemeinde  Seckbach  wird  am  1.  April  1900  mit  der  Stadt  Frankfurt
  a.  M.  vereinigt  und  ihre  bisherigen  Gemeindeangehörigen  werden  rücksichtlich
aller  bürgerlichen  Rechte  und  Pflichten  sowie  rücksichtlich  der  Theilnahme  an  den
Frankfurter  Kommunalanstalten  den  Frankfurter  Gemeindeangehorigen  gleichgestellt,
sofern  nicht  in  diesem  Vertrag  Abweichendes  bestimmt  wird.

.  2.

Von  dem  Tage  der  Vereinigung  übernehmen  die  Gemeindebehörden  der
Stadt  Frankfurt  in  Seckbach  die  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten  sowie
der  den  Gemeindebehörden  zugewiesenen  staatlichen  Obliegenheiten.

Die  Gemeindebehörden  Frankfurts  treten  in  alle  Rechte  und  Pflichten  ein,
welche  durch  Gesetz,  ortsstatutarische  oder  sonstige  Bestimmungen  oder  durch  besondere
  Rechtstitel  den  Gemeindebehörden  zu  Seckbach  zustehen  oder  obliegen.

.  3.

Die  in  Frankfurt  a.  M.  bestehdatn  Ortsstatuten,  Regulative  und  Ordnungen
  sowie  die  über  die  allgemeine  Ornung  des  Gemeindewesens  in  Frank.
furt  geltenden  Gemeindebeschlüsse  erhalten  in  Seckbach  Wirksamkeit,  sofern  nicht
in  diesem  Vertrag  etwas  Abweichendes  bestimmt  wird.

Der  Magistrat  zu  Frankfurt  a.  M.  hat  —  soweit  erforderlich  —  die  besonderen
  Anordnungen  zum  Zwecke  der  Einführung  der  Frankfurter  Ortsstatuten,
Regulative,  Ordnungen  und  Gemeindebeschlüsse  in  Seckbach  zu  treffen.  Von
dem  Tage  der  Einführung  derselben  an  verlieren  die  entsprechenden  Statuten,
Regulative,  Ordnungen  und  Gemeindebeschlüsse  in  Seckbach  ihre  Geltung.

Bei  Einführung  des  Schlachthauszwanges  soll  Bestimmung  getroffen  werden)
  daß  die  bestehenden  gewerblichen  Schlächtereien  in  den  dermaligen  Schlachträumlichkeiten
  und  dem  bisherigen  Umfange  noch  bis  zum  Ende  des  Jahres  1904
weiter  betrieben  und  daß  Hausschlachtungen  dispensationsweise  zugelassen  werden
können.  Bis  zum  Inkrafttreten  des  Schlachthauszwanges  bleibt  das  aus  dem
seitherigen  Srabocher  Gemeindebezirk  in  den  dermaligen  Frankfurter  Gemeindebezirk
  eingeführte  frische  Fleisch  der  Untersuchung  nach  Maßgabe  des  Frankfurter
Untersuchungsregulativs  unterworfen.
        <pb n="203" />
        —  167  —

K.  4.

Bis  auf  anderweite,  den  städtischen  Behörden  von  Frankfurt  jederzeit  freistehende
  Beschlußfassung  bleiben

1.  die  zur  Zeit  in  Seckbach  geltenden  Bestimmungen  über  das  Begräbnißwesen



2.  das  ur  Zeit  in  Seckbach  in  Geltung  befindliche  Verfahren  in  Betreff

der  Vertheilung  der  Einquartierungslasten  —  jedoch  spätestens  bis  zum
1.  April  1910  —,
3.  die  zur  Zeit  in  Seckbach  geltenden  Bestimmungen  über  die  Feuerwehr
in  Kraft.

Stadtseitig  werden  jedoch  alsbald  die  erforderlichen  Einrichtungen  getroffen
werden,  um  in  schweren  Brandfällen  baldige  Hülfe  bringen  zu  können,  insbesondere
ist  in  Seckbach  ein  Feuermelder  behufs  Verbindung  mit  der  Feuerwehrstation
Burgstraße  anzubringen.  Außerdem  hört  der  Zwang  zur  Heranziehung  zur  Pflichtfeuerwehr
  mit  dem  Tage  der  Eingemeindung  auf,  so  daß  das  gesammte  Löschwesen
  in  den  Händen  der  freiwilligen  Feuerwehr  liegen  wird.

Eine  Neubelegung  und  Erweiterung  des  jetzigen  Friedhofs  nach  vollständiger
Belegung  desselben  ist  ausgeschlossen.

A.  5.

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  treten  die  in  diesem  Zeitpunkt  in  Frankfurt
  geltenden  Bestimmungen  über  die  Kommunalbesteuerung  und  Erhebung  von
Gebühren  und  Beiträgen  sowie  sonstigen  öffentlich-rechtlichen  Abgaben  mit  fol.
genden  Maßgaben  in  Kraft.

Die  Frankfurter  Bestimmungen  über  die  Gemeinde-Einkommensteuer  treten

am  1.  April  1901  in  Kraft;  bis  dahin  gelten  folgende  Vorschriften:

1.  Die  Veranlagung  erfolgt  während  dieses  Zeitraums  unter  Zugrunde.
legung  des  Staatssteuertarifs  beziehungsweise  der  im  F.  38  des  Kommunalabgabengesetzes
  vom  14.  Juli  1893  festgestellten  Steuersätze  hinsichtlich
  der  Einkommenklassen  von  420  bis  900  Mark.

2.  Zu  den  vorerwähnten  Steuersätzen  ist  während  dieses  Zeitraums  ein
Zuschlag  von  50  Prczent  zu  erheben.

F.  7.
Zu  dem  in  Frankfurt  jeweilig  erhobenen  Währschaftsgelde  tritt  bis  zum
31.  März  1930  als  Vorausbelastung  des  jetzigen  Gemeindebezirkes  Seckbach  ein
Luschlag  von  einem  halben  Prozent  des  währschaftspflichtigen  Betrags.

S.  S.
Die  Wassewersorgung  Seckbachs  ist  als  ein  gesondertes  wirthschaftliches
Unternehmen  zu  behandeln)  ebenso  die  Kanalisation  falls  und  sobald  letztere  in
Folge  fortschreitender  Bebauung  nothwendig  werden  sollte.
        <pb n="204" />
        Der  Ertrag  der  Gebühren  und  Beiträge  soll  sowohl  die  Vetriebskosten  als
die  Ausgaben  für  Veliinsung  und  Tilgung  der  gesammten  Anlagekosten  beider
Werke  decken.  Die  Einführung  der  Frankfurter  Gebühren  und  Beiträge  für
Kanalisation  und  Wasserversorgung  bleibt  der  Beschlußfassumg  der  städtischen  Behörden
  vorbehalten,  muß  jedoch  spätestens  bis  zum  31.  März  1930  erfolgen.

6  8.  9.
Die  Stadt  Frankfurt  wird  mit  thunlichster  Beschleunigung,  jedoch  spätestens
bis  zum  1.  April  1905  die  öffentliche  Beleuchtung  von  Seckbach  durchführen.

8.  10.

Die  Hauskehrichtabfuhr,  die  Einrichtung  der  Feuerwehr,  die  Straßenreinigung
  und  Besprengung  in  Seckbach  bleiben  zunächst  in  ihrer  bisherigen  Gestalt
  erhalten,  jedoch  sind  Straßenreinigung  und  Besprengung  spätestens  vom
1.  April  1905  ab  stadtseitig  zu  übernehmen.

.  11.

In  Bezug  auf  NReupflasterung  und  Unterhaltung  bestehender  Straßen  soll
bis  zum  31.  März  1915  der  bisherige  Umfang  des  aus  dem  Ordinarium  bestrittenen
  Aufwandes  nach  dem  Durchschnitte  der  Jahre  1895  bis  1899  im  Allemeinen

  —  vorbehaltlich  einer,  der  Zunahme  der  Bevölkerung  entsprechenden
*3N  desselben  —  maßgebend  bleiben.  Jedoch  sollen  zwecks  Anlage  eines
Rothkanals  zum  Breulgraben  und  eines  neuen,  von  der  Mitte  des  Ortes  aus
in  Angriff  zu  nehmenden  Fußsteigs  jährlich  3  000  Mark  in  den  Haushaltsplan
eingestellt  werden.  K

12.

Falls  durch  irgend  welche  Umstände  eine  Erhöhung  der  Ausgaben  über
den  in  den  &amp;amp;§.  10  und  11  angegebenen  Umfang  hinaus  herbeigeführt  werden
sollte,  sind  die  Frankfurter  Behörden  berechtigt,  das  Währschaftsgeld  bis  zum
31.  März  1915  um  ein  weiteres  Prozent  zu  erhöhen.

g.  13.

Das  sämmtliche  bewegliche  und  unbewegliche  Vermögen  der  beiden  Gemeinden
  wird  bei  der  kommunalen  Vereinigung  zu  einem  einzigen  Ganzen  verschmolzen;
  die  vereinigte  Stadtgemeinde  tritt  mithin  in  alle  Vermögensrechte  und
Verbindlichkeiten  der  Gemeinde  Seckbach  als  Rechtsnachfolgerin  ein.

Die  bestehende  Azung  am  Gemeindelande  J(Waldmorgen  mit  einem
Nutzen  von  12  Mark  für  jeden  Ortsbürger)  wird  für  alle  bisher  Betheiligten
bis  zum  1.  April  1903  aufrecht  erhalten.  Ortsbürger,  deren  Einkaufsgeld  in
Höhe  von  180  Mark  bis  dahin  durch  die  gehabte  Nutzung  nicht  aufgewogen  wird,
find  entsprechend  baar  zu  entschädigen.

Das  Stiftungsvermögen  wird  hierdurch  nicht  berührt,  muß  vielmehr  den
stiftungsmäßigen  Lwecken  nach  wie  vor  erhalten  bleiben.  Bezüglich  der  sogenannten
        <pb n="205" />
        —  169  —

öffentlichen  milden  Stiftungen  der  Stadt  Frankfurt,  auf  welche  sich  die  allgemeine
Stiftungsordnung  vom  5.  Oktober  1875  bezieht,  besteht  Einverständniß  beider
Theile,  daß  durch  die  Eingemeindung  eine  Ausdehmung  der  Leistungen  derselben
auf  den  jetzigen  Gemeindebezirk  Seckbach  nicht  bewirkt  wird.

.  §.14.

Bei  den  Wahlen  zur  Stadtverordnetenversammlung  wählt  der  jetzige  Gemeindebezirk
  Seckbach  bis  gu  einer  anderweiten  Regelung  nach  F.  25  des  Gemeindeverfassungsgesetzes
  vom  25.  März  1867  einen  Stadtverordneten  aus  seinem  selbständigen
  Wahlbezirke.  ·

Zur  Unterstützung  der  städtischen  Behörden  wird  ein  Bezirksvorsteher  für
Seckbach  mit  erweiterter  Zuständigkeit  ernannt  werden.

g.  15.

Die  zur  Zeit  der  Vereinigung  im  Dienste  der  Gemeinde  Seckbach  stehenden
Gemeindebeamten  und  Lehrer  gehen  von  diesem  Zeitpunkt  an  mit  dem  Gehalte,
beziehungsweise  Anspruch  auf  Pension,  sowie  Wittwen-  und  Waisenversorgung,
welche  b  zur  Zeit  der  Eingemeindung  haben,  in  den  Dienst  der  Stadt  Frankfurt
  über.

Die  Anwendung  der  Frankfurter  Bestimmungen  über  Gehalte  und  Pensionen
  sowie  Wittwen=  und  Waisenversorgung  auf  die  im  Dienste  der  Gemeinde
Seckbach  stehenden  Beamten  und  Lehrer  bkeibt  der  Beschlußfassung  der  Behörden
der  Stadt  Frankfurt  mit  der  Maßgabe  vorbehalten,  daß  die  Bestimmungen  über
die  Lehrergehälter  mit  Ausnahme  derjenigen  über  die  Miethsentschädigung  am
1.  April  1903  in  Kraft  treten.

K.  16.

Um  die  bauliche  Erschließung  Seckbachs  zu  fördern,  wird  die  Stadt  Frankfurt
  a.  M.  bis  zum  1.  April  1905  eine  neue  Verbindungsstraße  zwischen  Seck.
bach  und  Bomheim  anlegen  und  die  Konzession  zum  Baue  und  Betrieb  einer
elektrischen  Trambahn  n  derselben  zu  erwirken  bemüht  sein.

.  17.

Die  Gemeindebehõrden  von  Sechah  ertheilen  die  Zusicherung,  daß  sie  sich
vor  der  Vereinigung  aller  Maßnahmen  enthalten  werden,  welche  geeignet  sein
würden,  der  Finanzlage  der  Stadt  Frankfurt  Nachtheile  zu  bringen  oder  die  Verhältnisse,
  auf  Grund  deren  die  vorstehenden  vertragsmäßigen  Verpflichtungen  eingegangen
  sind)  zu  verändern.

Frankfurt  a.  M.)  den  19.  Januar  1900.

Seckbach)  den  1.  Dezember  1899.

Der  Magistrat.  Der  Gemeindevorstand.

(Unterschriften.)  (Unterschriften.)
(Siegel.)
        <pb n="206" />
        —  170  —

(Nr.  10196.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffeud  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Gladenbach.  Vom  18.  Juni  1900.

A##  Grund  des  §.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiete  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895  (Gefetz-Samml.
  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,
  vom  13.  November  1899  (Gesetz=  Samml.  S.  519)  bestimmt  der
Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in
das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Gladenbach  gehörigen  Gemeindebezirk

  Naunheim

am  15.  Juli  1900  beginnen  soll.

Berlin,  den  18.  Juni  1900.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

 

Bekanntmachung.

Nech  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Geset=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.  das  am  2.  Mai  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainageenossenschaft

  zu  Skoraszewice  im  Kreise  Goston  durch  das  Amtsblatt  der

di  Regierung  zu  Posen  Nr.  24  S.  289,  ausgegeben  am  12.  Juni

w!
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Mai  1900,  betreffend  die  Anwendung  der
dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  von  dem  Kreise  Mohrungen
ausgebaute  Chaussee  von  Groß.  Hanswalde  nach  Schliewe,  durch  das
Amtöblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  23  S.  329,  ausgegeben
  am  7.  Juni  1900;,
.  das  am  7.  Mai  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainageenossenschaft
  zu  Zalesie  im  Kreise  Gostyn  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Posen  Nr.  24  S.  292,  ausgegeben  am  12.  Juni  1900;
.das  am  15.  Mai  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  zu  Alt-Kleppen  im  Kreise  Sagan  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  24.  S.  153,  ausgegeben  am
16.  Juni  1900.

#

#

□—

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatzministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsbruckerei.
        <pb n="207" />
        —  171  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  24.—

 

Inhalt:  Gesetz,  betrefsend  Maknahmen  zur  Verhütung  von  Hochwassergesahren  in  der  Provinz  Schlesien,
S.  171.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffeud  den  Dienstrang  der  Oberwachtmeister  der  Vand.
gendarmerie,  S.  1#58.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  bes  Grund.
buchs  für  einen  Thell  des  Bezirles  des  Amtsgerichis  Adenau,  S.  134.  —  Verfügung  des
Justlzmiinisters,  betressend  die  Aulegung  des  Grundbuchs  für  einen  Thell  des  Bezirsesn  des  Amtsgerichts
  Biedenkopf,  S.  151.

 

(Nr.  10197.)  Gesetz,  betreffend  Maßnahmen  zur  Verhütung  von  Hochwassergrfahren  in  der
Provinz  Schlesien.  Vom  3.  Juli  1900.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie  für
die  Provinz  Schlesien,  was  folgt:

.

Die  Lausitzer  Neiße,  der  Bober,  die  Katzbach,  die  Weistritz,  die  Glatzer
Neiße  und  die  Hoherplotz  sind,  soweit  sie  zur  Provinz  Schlesien  gehören  und
nicht  schiffbar  sind,  mit  denjenigen  Zuflüssen,  welche  in  dem  Plane  für  den
erstmaligen  Ausbau  (§.  3)  Berücksichtigung  finden,  zur  Verhütung  von  Hochwassergefahren
  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  auszubauen  und  zu  unterhalten.


Abschnitt  I.

Ansbau.
i—i’'o

Unter  Ausbau  sind  vorzugsweise  zu  versteben  Maßnahmen  zur  ordnungsmäßigen
  Herstellung  des  Bettes  und  der  Ufer  des  Wasserlaufs,  soweit  sie  zur
regelmäßigen  Hochwasserabführung  sowie  zur  Verhinderung  der  Geschiebebildung
erforderlich  sind,  sowie  zur  nothwendigen  Freilegung  des  für  den  regelmäßigen
Hochwasserabsluß  wesentlichen  Gebiets  (des  Hochwasserabslußgebiets)  und  geeigneten
  Falles  die  Errichtung  von  Anlagen  zur  Zurückhaltung  des  Wassers.

Gilet-Samml.  1900.  (Nr.  1010v.)  34

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Juli  1900.
        <pb n="208" />
        —  172  —

".  3.  -

Der  erstmalige  Ausbau  erfolgt  durch  den  Provinzialverband  nach  einem
zwischen  ihm  und  dem  Staate  für  jeden  Flußlauf  zu  vereinbarenden  Plane.  In
dem  Plane  ist  auch  über  den  Beginn,  das  Fertschreiten  und  die  Beendigung
des  Ausbaues  Bestimmung  zu  treffen.

Zu  einem  weiteren  Ausbau  ist  der  Provinzialverband  befugt,  aber  nicht
verpflichtet.

H.  4.

Die  Sonderpläne  für  den  Ausbau  sind  von  dem  Provinzialverband  auf.
zustellen  und  vor  ihrer  Ausführung  dem  Oberpräsidenten  zur  Genchmigung
vorzulegen.

.  5.

Der  Oberpräsident  hat  die  Sonderpläne  (F.  4)  durch  die  Kreisblätter  derjenigen
  Kreise  sowie  in  ortsüblicher  Weise  in  denjenigen  Gemeinden  und  Gutsbezirken
  öffentlich  bekannt  zu  machen,  in  deren  Bezirk  der  Ausbau  geplant  ist
oder  eine  Aenderung  des  gewöhnlichen  Wasserstandes  oder  Wasserablaufs  zur
Folge  hat.  Darüber,  ob  die  letztere  Voraussetzung  zutrifft,  entscheidet  auf  Grund
der  Sonderpläne  der  Oberpräsident.

K.  6.

Die  Bekanntmachung  muß  unter  Hinweis  auf  den  Ort,  wo  von  den
Erläuterungen  und  Zeichnungen  Einsicht  genommen  werden  kann,  den  Zeitpunkt
bezeichnen,  bis  zu  welchem  Einwendungen  gegen  den  Plan  bei  der  in  der
Bekanntmachung  zu  bezeichnenden  Behörde  angebracht  werden  können.  Für  die
Einwendungen  soll  mindestens  eine  Frist  von  sechs  Wochen  nach  der  Veröffentlichung
  im  Kreisblatte  freigelassen  werden.  Zur  Erhebung  von  Einwendungen
ist  auch  die  Interessentenvertretung  G.  40)  berechtigt.

.7.
Die  Einwendungen  sind  mit  den  Betheiligten  zu  erörtern.  Das  Ergebniß
der  Erörterung  ist  von  der  damit  betrauten  Behörde  zu  begutachten.

g.  8.

Die  Entscheidung  über  die  Einwendungen  und  die  Feststellung  des  Planes
erfolgt  durch  die  zuständigen  Minister.

Die  erfolgte  Feststellung  des  Manes  ist  unter  Bezeichnung  des  Ortes,
wo  von  ihm  Einsicht  genommen  werden  kann,  gemäß  F§.  5  öffentlich  bekannt
zu  machen.

K.  9.

Bei  der  Ausführung  sind  unwesentliche  Abweichungen  von  dem  festgestellten
Plane  mit  Genehmigung  des  Oberpräsidenten  zulässig.  Bei  wesentlichen  Abweichungen
  finden  die  §9.  5  bis  8  Anwendung.
        <pb n="209" />
        —  173  —

ß.  10.

Auf  den  Ausbau  finden  die  85.  3  bis  11,  13  und  14  des  Gesetzes,  betreffend
  die  Befugnisse  der  Strombauverwaltung  gegenüber  den  Uferbesitzern  an
öffentlichen  Kläss  20.  Angust  1883  (Geset  Samml  S.  333  mit  folgenden  Maß
öffentlichen  Flüssen,  vom  öll.  Mai  1881  (Gcseh  Samml.  S.30  mit  folgend  aßgaben
  entsprechende  Anwendung:

1.  die  der  Strombauverwaltung  beigelegten  Befugnisse  stehen  dem  Provinzialverbande

  zu;

2.  die  Befugnisse  des  Provinzialverbandes  greifen  gegenüber  den  Eigenthümern
  und  Nutzungsberechtigten  sämmtlicher  im  Ueberschwemmungsgebiete
  belegener  Grundstücke,  soweit  sie  nicht  bebaut  sind,  Platz;

3.  die  Bestimmungen  der  9.  3  und  4  über  Einräumung  von  Grund
und  Boden  gelten  auch  für  die  Förderung  und  Ablagerung  von
Aushub)

.  die  cbeudaselbst  gegebenen  Bestimmungen  über  die  Entnahme  von  Erde
greisen  auch  bei  der  Entnahme  von  anderen  Baumaterialien  Platz;

.  die  Bestimmungen  des  §.  10  über  die  Bepflanzung  von  Ufergrundstücken
  gelten  auch  für  die  Berasung;

.  zur  Ausübung  der  Befugnisse  des  Provinzialverbandes  sind  die  von
dem  Landeshauptmanne  zu  bestimmenden  höheren  technischen  Beamten
an  Stelle  der  staatlichen  Lokalbaubeamten  zuständig.  Gegen  ihre  Anordnung
  findet  unbeschadet  der  im  §F.  4  vorgesehenen  Anrufung  des
Landraths  binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten
  statt;

4  die  Bestimmungen  des  F.  5  über  die  Ausübung  des  Jagdrechts  finden
auf  die  Ausübung  des  Fischereirechts  sinngemäße  Anwendung)

.  an  Stelle  des  Kreisausschusses  tritt  in  den  Fällen  der  IF.  6  und  9
der  Bezirkszausschuß.

—————

—

—

G.  11.  .
Im  Uebrigen  finden  auf  die  im  Interesse  des  Ausbaues  erfolgende  Entziehung
  und  Beschränkung  des  Grundeigenthums  oder  der  Rechte  am  Grundeigenthume
  die  sonst  für  die  Enteignung  geltenden  Bestimmungen  Anwendung.

S.  12.

Auf  Grund  von  Privatrechten  kann  weder  der  Ausführung  des  Planes
widersprochen,  noch  die  Beseitigung  ausgeführter  Anlagen,  sondern  nur  die  Herstellung
  von  Einrichtungen,  welche  die  benachtheiligende  Wirkung  ausschließen,
gefordert  werden.  Auf  ihre  Herstellung  finden  die  §§.  10  und  11  Anwendung.

Wo  solche  Einrichtungen  mit  den  ausgeführten  Anlagen  unvereinbar  oder
wirthschaftlich  nicht  gerechtfertigt  sind,  ist  Schadenersatz  zu  gewähren.  Ueber
Streitigkeiten  beschließt  der  Bezircggusschuß.  Gegen  den  Beschluß  steht,  soweit
es  sich  um  die  Höhe  der  Enlschädigung  handelt,  binnen  90  Tagen  nach  der
34-
        <pb n="210" />
        —  174  —

Zustellung  den  Betheiligten  die  Beschreitung  des  Rechtswegs  zu.  Falls  gegen
den  sonstigen  Inhalt  des  Beschlusses  Beschwerde  eingelegt  ist,  läuft  die  Frist  erst
vom  Tage  der  Zustellung  der  auf  die  Beschwerde  ergehenden  Verfügung-§.

  13.

Anspruch  auf  Schadenersatz  wegen  Veränderung  der  Vorfluth,  wegen  Erschwerung
  der  Unterhaltungslast  auf  anderen  Flußstrecken  und  wegen  vorübergehender
  Beeinträchtigung  von  Wassernutzungsrechten  kann  nur  dann  erboben
werden,  wenn  der  Ausbau  eine  wesentliche  Aenderung  des  gewöhnlichen  Wasserstandes
  oder  Wasserablaufs  herbeigeführt  hat.

Abschnitt  Il.

Unterhaltung.
S.  14.

Die  Pflicht  zur  Unterhaltung  der  im  §&amp;amp;.  1  bezeichneten  Wasserläufe  geht
in  ihrem  ganzen  Umfang  auf  den  Provinzialverband  über,  und  zwar:

1.  bezüglich  der  einzelnen,  nicht  auszubauenden  Strecken  nach  Aufstellung

des  Entwurfs  eines  Beitragskatasters  (§#.  32  und  33),  spätestens  aber

zuaei  Jahre  nach  dem  planmäßigen  Beginne  des  Ausbaues  (G.  3  Abs.  1);

2.  bezüglich  der  einzelnen  ausgebauten  Strecken  sowie  der  übrigen  planmäßigen

  Anlagen  nach  ihrer  dauerhaften  Fertigstellung.

Den  Tag  des  Ueberganges  bestimmt  der  Oberpräsident  nach  Anhörung
der  Interessentenvertretung  (K.  40)  und  des  Provinzialausschusses.  Gegen  die
Emscheidung  des  Oberpräsidenten  steht  beiden  innerhalb  sechs  Wochen  die  Beschwerde
  an  die  zuständigen  Minister  zu.

Während  der  Bangzeit  erfolgt  die  Unterhaltung  der  planmäßigen  Arbeiten
aus  dem  Baufonds  G.  25).

.x

Die  Unterhaltungspflicht  (.  14)  umfaßt  die  ordnungsmäßige  Instandhaltung
  des  beim  Ausbaue  hergestellten  Zustandes  und,  soweit  es  zur  Sicherung,
Erhaltung  und  Wiederherstellung  der  Vorfluth  erforderlich  ist,  die  Instandhaltung
  des  Wasserlaufs  und  seiner  Ufer.

Sie  kann  durch  Observanz,  Verjährung  oder  privatrechtliche  Verfügung
weder  aufgehoben  noch  geändert  werden.

5.  16.

Soweit  bei  dem  Ausbau  an  bereits  vorhandenen  Anlagen  (Deichen,  Schleusen,
Wehren,  Brücken  und  dergleichen)  Aenderungen,  Um--  oder  Erweiterungsbauten
  ausgeführt  werden,  verbleibt  die  Unterhaltung  dieser  Anlagen  den  bisher
dazu  Verpflichteten.  Doch  ist  der  Provinzialverband  gehalten,  für  eine  etwaige
        <pb n="211" />
        —.—  175  —.

Vermehrung  der  Unterhaltungslast  Entschädigung  zu  gewähren,  die  nach  seinem
Ermessen  in  einer  einmaligen  Kapitalsabfindung  oder  in  einer  Jahresrente  besteben
  kann.  Bei  Bemessung  dieser  Entschädigung  ist  der  durch  eine  bessere  Herstellung
  der  Anlagen  erwachsene  Vortheil  anzurechnen.

«  5.17.

ImHochwassckabflußgebictc(§§.2undU)habeadieGrundstücksbesitzck
auf  Anordnung  der  Wasserpolizeibehörde  (§.  26),  soweit  es  zur  Hochwasserabführung
  erforderlich  ist,  wildwachsende  Bäume  und  Sträucher  ohne  Anspruch
auf  Entschädigung  abzuholzen,  oder  sich  die  Abholzung  auf  ihre  Kosten  gefallen
zu  lassen  E.  42).  Pflanzungen  dürfen  nur  mit  Genchmigung  der  Wasserpolizeibehörde
  angelegt  werden.  Sie  hat  vor  Ertheilung  der  Genehmigung  den
Provinzialverband  zu  hören.

G.  1.

Für  eine  vorübergehende  Veeinträchtigung  von  Wassernutzungsrechten  durch
Arbriten,  welche  in  Erfüllung  der  Unterhaltungspflicht  mit  thunlichster  Schonung
fremder  Rechte  ausgeführt  sind,  kann  Entschädigung  nicht  gefordert  werden.

S.  19..
Die  Anlieger  haben  sich  einer  Benutzung  des  Ufers,  welche  die  Unterhaltungglast
  der  Proom)  zu  erschweren  geeignet  ist,  zu  enthalten.
nlagen  am  Ufer  eines  Wasserlaufs,  durch  welche  dessen  Unterhaltung
erschwert  wird,  dürfen  nur  gegen  Entschädigung  des  Provinzialverbandes  angebracht
  werden  und  unterliegen,  soweit  sie  nach  den  bestehenden  Gesetzen  noch  nicht
genehmigungspflichtig  sind,  der  Genehmigung  der  Wasserpolizeibehörde  (F.  26).

g.  20.

Ueber  Streitigkeiten  in  den  Fällen  der  IS§.  16,  18  und  19  beschließt  der
Bezirksausschuß.  Gegen  den  Beschluß  steht,  soweit  es  sich  um  die  Höhe  der
Emschädigung  handelt,  binnen  90  Tagen  nach  der  Zustellung  den  Betheiligten
die  Beschreitung  des  Rechtswegs  zu.  Falls  gegen  den  sonstigen  Inhalt  des
Beschlusses  Beschwerde  eingelegt  ist,  läuft  die  Frist  erst  vom  Tage  der  Zustellung
der  auf  die  Beschwerde  ergehenden  Verfügung.

K.  21.
Für  die  in  Erfüllung  der  Unterhaltungspflicht  unternommenen  Arbeiten  finden
die  Bestimmungen  der  I§.  10  und  11  entsprechende  Anwendung.

g.  22.
Wenn  durch  Eisgang,  Ueberschwenmung,  Einsturz  von  Baulichkeiten  oder
sonstige  außergewöhnliche  Ereignisse  Wassergefahr  entsteht,  zu  deren  Beieiigung
augenblickliche  Vorkehrungen  erforderlich  sind,  so  sind,  sofern  es  ohne  erhebliche
        <pb n="212" />
        —  176  —

eigene  Nachtheile  geschehen  kann,  alle  benachbarten  Gemeinden  und  Gutsbezirke,
auch  wenn  sie  nicht  bedroht  sind,  verpflichtet,  auf  Anordnung  der  Ortspolizeibehörden
  oder  der  Wasserpolizeibehörden  (§.  26)  die  erforderliche  Hülfe  durch
Hand=  und  Spanndienste  sowie  durch  Lieferung  von  Materialien  und  Gespannen
zu  leisten.  Dabei  sind  die  Anordnungen  der  technischen  Aufsichtsbeamten  des
Provinzialverbandes  zu  befolgen.

Den  nicht  bedrohten  Gemeinden  und  Gutsbezirken  ist  für  die  Lieferung
von  Materialien  und  Gespannen,  auf  Ansuchen  auch  für  die  Leistung  von  Handund
  Spanndiensten,  nach  billigem  Ermessen  Vergütung  seitens  des  Unterhaltungspflichtigen
  zu  gewähren.  Im  Streitfalle  beschließt  der  Bezirksausschuß,  ob  und
gegebenen  Falles  in  welcher  Höhe  Entschädigung  zu  leisten  ist.  Gegen  den
Beschluß  steht  hinsichtlich  der  Höhe  der  Entschädigung  für  die  Lieferung  von
Materialien  und  Gespannen  binnen  90  Tagen  nach  der  Zustellung  den  Betheiligten
die  Beschreitung  des  Rechtswegs  zu.

Abschnitt  III.
Aufsicht.

23.
Der  Ausbau  und  die  Unterhaltung  ist  der  Aussicht  des  Staates  unterworfen.
  Die  allgemeine  Aufsicht  führt  der  Oberpräsident.  Er  ist  befugt,  die
Regierungspräsidenten  mit  Anweisung  zu  versehen.

g.  24.

Der  Oberpräsident  ist  befugt,  sich  jederzeit  in  der  ihm  geeignet  erscheinenden
  Weise  von  dem  Stande  und  Fortgange  des  Ausbaues  sowie  von  dem  Unterhaltungszustande
  Kenntniß  zu  verschaffen,  auch  nach  Anhörung  der  Interessentenvertretung
  6.  40)  und  des  Provinzialausschusses  Anordnungen  über  regelmäßige
Schauung  der  Wasserläufe  und  über  die  Abgrenzung  des  Hochwasserabsheggehie
(C.  2)  zu  treffen.

Er  ist  befugt,  zum  Zwecke  der  Verhütung  von  Hochwassergefahren  nach  Anhörung
  der  Interessentenvertretung  G.  40)  mit  Zustimmung  des  Provinzialraths
Polizeiverordnungen  für  die  Flußläufe)  für  deren  Quell-  und  Hochwasserabflußgebiet
  und  für  gefährdete  Ufergrundstücke  zu  erlassen,  insbesondere  Bauten  und

slanzungen  auf  letzteren  sowie  erforderlichen  Falles  auch  Bauten  im  Ueberschwemmungsgebiete
  von  der  Genehmigung  der  Wasserpolizeibehörde  abhängig
zu  machen.

 

K.  25.
Der  Provinzialverband  hat  nach  Anhörung  der  Interessentenwertretung  (§.40)
einen  einheitlichen  Unterhaltungsplan  aufzustellen,  welcher  der  Feststellung  durch
den  Oberpräsidenten  bedarf.
        <pb n="213" />
        —  177  —

g.  26.

Wasserpolizeibebörde  ist  bei  den  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  unterliegenden
  Wasserläufen  der  Landrath,  in  Stadtkreisen  die  Ortspolizeibehörde.

Der  Landrath  ist  befugt,  als  Wasserpolizeibehörde  auch  für  einzelne  Theile
des  Kreises  Polizeiverordnungen  zu  erlassen.

Vor  dem  Erlasse  von  Polizeiverordnungen  soll  die  Wasserpolizeibehörde  die
Interessentenvertretung  (K.  40)  hören.

Vor  dem  Erlaß  allgemeiner  Anordnungen  anderer  Art  soll  die  Wasserpolizeibehörde
  —  abgesehen  von  Fällen,  welche  keinen  Aufschub  zulassen  —  die
Interessentenvertretung  hören.  Stimmt  diese  nicht  zu)  so  entscheidet  auf  ihren  Antrag
  der  Regierungspräsident.

K.  27.
Gegen  Verfügunze  des  Oberpräfidenten  findet  innerhalb  zwei  Wochen,
sofern  nicht  in  diesem  Gesetz  eine  längere  Frist  vorgeschrieben  ist,  die  Beschwerde
an  die  zuständigen  Minister  statt.

Abschnitt  IV.
Kosten.

5S.  28.

Zu  den  Kosten  des  erstmaligen  Ausbaues  (F.  3  Abs.  1)  trägt  der  Staat
vier  Fünftel  bis  zum  Höchstbetrage  von  31  312  000  Mark,  der  Provinzialverband
  ein  Fünftel  bis  zum  Höchstbetrage  von  7  828  000  Mark  bei.  Von  diesen
Beträgen  sind  nicht  mehr  als  12  500  000  Mark  für  Herstellung  von  Hoch=  und
Nutzwasserbecken  G.  43  Abs.  2)  zu  verwenden.

§.  29.

Die  dem  Provinzialverbande  durch  die  Unterhaltung  erwachsenden  Kosten,
einschließlich  derjenigen,  die  für  Flußaufseher  und  sonstige  bei  der  Unterhaltung
des  einzelnen  Wasserlaufs  ständig  an  Ort  und  Svelle  verwendete  niedere
Techniker  entstehen,  sind  von  denjenigen  aufzubringen,  die  an  einer  ordnungsmäßigen
  Unterhaltung  des  Wasserlaufs  und  seines  Hochwasserabflußgebiets  ein
Interesse  haben.

Hierzu  gehören  insbesondere  die  Besitzer  der  Ufergrundstücke  sowie  aller
Grundstücke,  Baulichkeiten  und  sonstigen  Anlagen  in  dem  Gebiete,  welches  das
Wasser  bei  der  höchsten  Ueberschwemmung  einnimmt.

.  30.

Unter  diesen  Interessenten  hat  die  Vertheilung  der  Kosten  nach  dem  Verhältnisse
  des  dem  Einzelnen  aus  der  ordnungsmäßigen  Unterhaltung  des  Wasserlaufs
  und  seines  Hochwasserabflußgebiets  erwachsenden  Vortheils  zu  erfolgen.  Als
Vortheil  ist  auch  der  Fortfall  der  bisherigen  Unterhaltungspflicht  anzurechnen,
soweit  nicht  für  diesen  Fortfall  gemäß  H.  41  Entschädigung  geleistet  wird.
        <pb n="214" />
        —  178

Etwaige  Ueberschüsse,  welche  bei  der  Unterhaltung  eines  Flußlaufs  (F.  1)
aus  den  nach  dem  Kataster  (F.  31)  zu  erhebenden  Beiträgen  in  einem  Rechnungsjahre
  sich  ergeben,  sind  zur  Ermäßigung  dieser  Beiträge  in  den  nächsten  Jahren
zu  verwenden.

K.  31.

Zur  Festsetzung  dieses  Vertheilungsmaßstabs  ist  für  jeden  Wasserlauf  ein
Kataster  aufzustellen,  in  welchem  die  betheiligten  Grundstücke,  Baulichkeiten  und
Anlagen  einzeln  aufzuführen  und  zu  bewerthen  sind.  ,

Das  Kataster  hat  die  erforderliche  Jahl  von  Beitragsklassen  nachzuweisen
und  anzugeben,  wie  hoch  die  Beiträge  der  einzelnen  Klassen  im  Verhältnisse  zu
einander  zu  bemessen  sind.

Bel  der  Einschätzung  in  die  Beitragsklassen  ist  unter  Anderem  das  verschiedene
Maß  der  Ueberschwemmungsgefahr,  der  für  Wassertriebswerke  und  andere
Anlagen  sowie  für  deren  Unterhaltungspflichtige  durch  die  ordnungsmäßige  Unterhaltung
  des  Flußbetts  und  den  dadurch  herbeigeführten  gleichmäßigeren  Zulauf
des  Wassers  erwachsende  Vortheil,  ferner  die  verschiedene  Benutzung  der  Grundstücke,
  Baulichkeiten  und  Anlagen,  der  verschiedene  Umfang  der  bei  nicht  ordnungsmäßiger
  Unterhaltung  des  Wasserlaufs  und  seines  Hochwasserabflußgebiets
gefährdeten  Werthe  auch  der  Umfang  der  bisherigen  Unterhaltungspflicht  zu
berücksichtigen.

g.  32.

Das  Kataster  ist  unter  Zuziehung  geeigneter  Sachverständigen  und  der
Interessentenvertretung  (F.  40)  von  dem  Provinzialverband  außzustellen  und  sechs
Wochen  lang  auszugsweise  in  dem  Amtszimmer  der  Vorsteher  der  betheiligten
Gemeinden  und  Gistegiute  öffentlich  auszulegen.  Der  Beginn  und  die  Danuer
der  Auslegung  ist  ortsüblich,  außerdem  durch  die  Kreisblätter  bekannt  zu  machen.

K.  33.

Der  Provinzialverband  ist  befugt,  bereits  auf  Grund  des  von  ihm  auf.
gestellten  Katasterentwurfs  die  von  den  Betheiligten  aufzubringenden  Unter.
haltungskosten  (§.  29)  einzuziehen.  Macht  er  von  dieser  Befugniß  Gebrauch,  so
ist  er  verpflichtet,  nach  endgültiger  Feststellung  des  Katasters  in  solchen  Fällen,
in  denen  dasselbe  Verschiedenheiten  der  Beitragsleistung  gegenüber  dem  Eurwurf
enthält,  eine  Ausgleichung  herbeizuführen.

K.  34.

Eimwendungen  gegen  das  Kataster  müssen  innerhalb  der  Frist  von  sechs
Wochen  (F.  32)  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  schriftlich  bei  dem  Landrath,
in  Stadtkreisen  bei  dem  Magistrat,  angebracht  werden.  Nach  Ablauf  der  Frist
bat  der  Landrath  (Magistrat)  die  Abänderungsanträge  dem  Provinzialverbande
vorzulegen,  welcher  die  erhobenen  Einwendungen  unter  Zuziehung  des  Beschwerdeführers,
  erforderlichen  Falles  durch  Sachverständige,  untersuchen  läßt.  Sind  beide
        <pb n="215" />
        —  179  —

Theile  mit  dem  Ergebnisse  der  Untersuchung  einverstanden,  so  wird  das  Kataster
demgemäß  festgestellt,  und  der  Provinzialverband  trägt  die  Kosten  des  Verfahrens.
Anderenfalls  sind  die  Verhandlungen  dem  Provinzialrathe  zur  endgültigen  Entscheidung
  vorzulegen.  Die  Kosten  fallen  dem  unterliegenden  Theile  zur  Last.

g.  35.

Im  Falle  einer  Parzellirung  sind  auf  Antrag  des  Betheiligten  die  nach
dem  Kataster  auf  das  gesammte  Grundstäck  entfallenen  Beiträge  auf  die  Trennstücke
  nach  Maßgabe  des  Vortheils  durch  den  Provinzialverband  zu  vertheilen.
Auch  bei  wesentlichen  Aenderungen  in  der  Benutzung  eines  Grundstücks,  in  dem
Werthe  eines  Gebäudes  oder  einer  Anlage  hat  eine  Berichtigung  des  Katasters
durch  den  Provinzialverband  stattzufinden.

Gegen  die  Entscheidung  ist  binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den
Provinzialrath  zulässig,  der  endgültig  entscheidet.

ß.  *  r°
Der  Provinzialverband  ist  jederzeit  befugt,  eine  Revision  des  Katasters
vorzunehmen.
Der  Oberpräsident  ist  jederzeit  befugt,  eine  solche  Revision  anzuordnen.
Auch  ist  die  Interessentenvertretung  (G.  40)  berechtigt,  eine  Revision  wegen
wesentlicher  Veränderungen  zu  fordern.

F.  37.
Die  nach  dem  Kataster  zu  leistenden  Beiträge  stehen  den  öffentlichen  Abgaben
  gleich.  E

Für  jeden  Wasserlauf  C.  1)  wird  ein  Sicherheitsfonds  zur  Bestreitung
außergewöhnlicher  Kosten  der  Unterhaltung  aus  Beiträgen  gebildet,  welche  auf
Grund  des  Katasters  ausgeschrieben  werden.  Die  dazu  alljährlich  einzuziehende
Summe  wird  nach  Anhörung  der  Interessentenvertretung  (6.  40)  mit  Genehmigung
des  Oberpräsidenten  von  dem  Provinzialausschusse  festgesetzt.  Gegen  die  Fest
setzung  steht  der  Interessentenvertretung  die  Beschwerde  an  die  zuständigen  Minister
zu.  Die  Beiträge  sind  nur  insoweit  zu  erheben,  als  der  Sicherheitsfonds  nicht
zehn  vom  Hundert  der  für  den  erstmaligen  Ausbau  des  Wasserlaufs  (6.  1)  aufgewendeten
  Summe  übersteigt.  Der  Provinzialausschuß  ist  befugt,  den  Sicherheitsfonds
  durch  eigene  Mittel  des  Provinzialverbandes  zu  verstärken.

Der  Sicherheitsfonds  ist  mündelsicher  anzulegen.

Ueber  die  Verwendung  des  Sicherheitsfonds  gemäß  Abs.  1  beschließt  der
Mrovinzialausschuß  nach  Anhörung  der  Interessentenvertretung.

Der  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung  des  Oberpräsidenten.

39.
In  Fällen  der  Ueberbürdung  der  Verpflichteten  C.  29  Abs.  1)  hat  der
Provinzialverband  einzutreten  und  den  entsprechenden  Theil  der  katastermäßigen
Gesey,  Samms.  1900.  (Nr.  10197.)  35
        <pb n="216" />
        —  180  —

Jahresbeiträge  aus  eigenen  Mitteln  zu  decken.  Darüber,  ob  eine  Ueberbürdung
dotgt  beschließt  der  Provinzialausschuß  nach  Anhörung  der  Interessentenvertretung
G.  40).

Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  sechs  Wochen  die  Beschwerde  an  die
zuständigen  Minister  statt.

Zur  Einlegung  der  Beschwerde  ist  auch  die  Interessentenvertretung  befugt.

Sofern  ein  Eintreten  des  Provinzialverbandes  erforderlich  wird,  ist  er  berechtigt,
  die  Hälfte  der  innerhalb  der  einzelnen  Kreise  übernommenen  Summe
von  den  betheiligten  Kreiskommunalverbänden  als  Vorausleistung  elnzuziehen.

Abschnitt  V.

Schlußbestimmungen.
§S.  40.

Der  Provinzialverband  hat  durch  Statut  für  jeden  Wasserlauf  (.  1),
erforderlichen  Falles  auch  für  einzelne  Zuflüsse,  eine  Vertretung  der  Interessenten
(6.  29)  einzusetzen,  welche  bei  dem  Ausbau  und  der  Unterhaltung  des  Wasserlaufs
mitzuwirken  hat.

Ueber  die  Wahl,  die  Zusannmnensetzung  und  die  Befugnisse  der  Interessentenvertretung
  ist  in  dem  Statute  mit  folgender  Maßgabe  Bestimmung  zu  treffen:
Die  Mitglieder  sind  von  den  Kreistagen  der  betheiligten  Kreise  in  der  Weise  zu
wählen,  daß  auf  jeden  Kreis  mindestens  drei  Vertreter  entfallen.  Im  Uebrigen
wird  die  Zahl  der  von  den  Kreisen  zu  wählenden  Vertreter  nach  der  Länge  der
für  die  Unterhaltung  in  Betracht  kommenden  Flußstrecken  vertheilt.  Für  die
Mitwirkung  bei  solchen  Angelegenheiten,  welche  nicht  das  ganze  Flußgebiet  betreffen,
  ist  die  Interessentenvertretung  in  Gruppen  einzutheilen.

K.  41.

Soweit  nicht  bereits  gemäß  §.  31  eine  Bewerthung  in  dem  Kataster  stattfindet,
  hat  der  Provinzialverband  nach  billigem  Ermessen  und  in  Gemäßheit  der
bisherigen  Verpflichtungen  Entschädigung  zu  fordern:

1.  von  den  zur  dauernden  Unterhaltung  eines  Flusses  oder  Flußtheils  auf
Grund  besonderer  öffentlich-rechtlicher  Titel  oder  des  Auenrechts  Verflichteten,


.  von  denjenigen  Anliegern  und  sonstigen  Grundbesitzern,  welchen  besondere
öffentlich-rechtliche  Verpflichtungen  zur  Unterhaltung  und  Freilegung
der  Ufer  oder  zur  Freilegung  des  Hochwasserabslußgebiets  C.  2)  vor
dem  Inkrafttreten  dieses  Gesches  oblagen.

Ausgenommen  hiervon  sind  die  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  1.  April  1879
(Gesetz  Samml.  S.  297)  gebildeten  öffentlichen  Wassergenossenschaften  und  diejenigen
  Kreise,  welche,  ohne  dazu  verpflichtet  zu  sein,  die  Unterhaltung  nicht
schiffbarer  Flüsse  übernommen  haben.
        <pb n="217" />
        —  181  —

Die  nach  Abs.  1  zu  leistende  Entschädigung  ist  in  einer  halbjährlich  im
voraus  zu  zahlenden  Geldrente  zu  entrichten,  welche  von  dem  dazu  Verpflichteten
zum  fünfundzwanzigfachen  Betrage  baar  abgelöst  werden  kann.

Das  Ablösungskapital  ist  vom  Provinzialverbande  mündelsicher  anzulegen
und  gesondert  für  jeden  Wasserlauf  (K.  1)  zu  verwalten.

Ergeben  die  in  Rente  gezahlte  Entschädigung  oder  die  Zinsen  des  Ablösungskapitals
  einen  Ueberschuß  über  die  Kosten  der  laufenden  Unterhaltung  des  Wasserlaufs
  (K.  1),  so  ist  er  dem  Sicherheitsfonds  C.  38)  zuzuführen.

Streitigkeiten  werden  im  Verwaltungsstreitverfahren  entschieden;  zuständig
ist  der  Bezirksausschuß.

42.

Bestehende,  über  das  Maß  des  §.  17  hinausgehende  Verflichtungen  der
Anlieger  und  sonstigen  Grundbesitzer  zur  Freihaltung  der  Ufer  und  des  Ueberschwemmungsgebiets
  bleiben  unberührt.

Verfügungen,  Bescheide  oder  Beschlüsse,  durch  welche  die  Abholzung  von
Bäumen  angeordnet  wird,  dürfen  vor  endgültiger  Beschlußfassung  oder  rechtskräftiger
  Entscheidung  auf  das  eingelegte  Rechtsmittel,  desgleichen  vor  Ablauf  der
zu  seiner  Einlegung  bestimmtten  Frist  nicht  zur  Ausführung  gebracht  werden,  sofern
dies  nach  dem  Ermessen  der  Wassewolizeibehörde  ohne  Nachtheil  für  das  Gemeinwesen
  zulässig  ist.

K.  43.

Die  Anlage  von  Sammelbecken  für  Zwecke  des  Hochwaseerschutzes  (Hochwasserbecken)
  erfolgt  nach  §#.  2  ff.  dieses  Gesetzes.

Wenn  ein  für  Zwecke  des  Hochwasserschutzes  bestimmtes  Sammelbecken
zugleich  für  Wassertriebwerke  oder  für  Anlagen  zur  Entnahme  von  Wasser  nutzbar
gemacht  wird  (Hoch-  und  Nutzwasserbecken),  so  sind  die  betheiligten  Unternehmer
verpflichtet,  einen  ihrem  Vortheil  entsprechenden  Antheil  an  den  Herstellungsund
  Unterhaltungskosten  zu  tragen.  Der  Antheil  ist  in  sinnentsprechender  Anwendung
  der  Vorschriften  des  Gesetzes  wegen  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend
die  Bildung  von  Wassergenossenschaften,  vom  1.  April  1879  (Gesetz  Samml.  S.  297)
für  das  Gebiet  der  Wupper  und  ihrer  Nebenslüsse  vom  19.  Mai  1891  (Gesetz-Samml.
  S.  97),  und  zwar  für  beide  Arten  von  Kosten  gesondert  und  nach
gleichem  Verhältnisse  festzusetzen,  wobei  eine  Verzinsung  des  Baukapitals  mit  4
vom  Hundert  zu  Grunde  gelegt  wird.  Der  Antheil  an  den  Unterhaltungskosten
steht  dem  Provinzialverbande  ganz,  der  Antheil  an  den  Herstellungskosten,  soweit
diese  nach  K.  28  gedeckt  worden  sind,  dem  Staate  zu  vier  Fünfteln,  dem  Provinzialverbande
  zu  einem  Fünftel  zu.

Außerdem  kann  der  Provinzialverband  mit  Genehmigung  des  Oberpräsidenten
eine  Gebühr  nach  Maßgabe  der  Wasserentnahme  erheben,  deren  Ertrag  nach  dem
gleichen  Verhältnisse  wie  die  Beiträge  der  betheiligten  Unternehmer  zu  den  Herstellungs-
  und  Unterhaltungskosten  dem  Staate  und  der  Provinz  zusteht.

Nach  Tilgung  der  gesammten  Herstellungskosten  eines  Beckens  fließen  ctwaige
über  die  Unterhaltungskosten  eingehende  Beträge  dem  Sicherheitsfonds  zu.
        <pb n="218" />
        KG.  44.
Die  Bestimmungen  der  Artikel  1  bis  7  des  im  §.  43  angezogenen  Gesetzes
finden  auf  das  Gebiet  der  im  §.  1  bezeichneten  Wasserläufe  hinsichtlich  der
Sammelbecken  für  gewerbliche  Anlagen  (Nutzwasserbecken)  Anwendung.

K.  45.

Wenn  ein  Sammelbecken  sowohl  für  gewerbliche  Anlagen  wie  für  Zwecke
des  Hochwasserschutzes  hergestellt  werden  soll  (Nutz=  und  Hochwasserbecken),  kann
der  Provinzialverband  als  betheiligt  im  Sinne  des  vorbezeichneten  Artikels  1  behandelt
  werden.  Das  Maßh  seiner  Betheiligung  richtet  sich  nach  dem  im  Voranschlag
  ermittelten  Vortheile  für  den  Ausbau  und  die  Unterhaltung  des
Wasserlaufs.

#K  46.

Die  Auseinandersetzungsbehörde  ist,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des
.  9,  an  die  festgestellten  Pläne  gebunden.

Die  allgemeine  Aufsicht  über  den  Ausbau  und  die  Unterhaltung  nach  Maßgabe
  dieses  Gesetzes  (S.  23)  führt  auch  während  der  Dauer  eines  Auseinandersetzungsverfahrens
  der  Oberpräsident.  Er  ist  befugt,  die  Auseinandersetzungsbehörde
  mit  Anweisung  zu  versehen.

Im  Uebrigen  bleibt  die  Zuständigkeit  der  Auseinandersetzungsbehörde
unberührt.

S.  47.

Ueber  Eisenbahnbauten  im  Quell-  und  Hochwasserabflußgebiete  find  die
Wasserpolizeibehörde,  die  Interessentenvertretung  GG.  40)  und  der  Oberpräsident
vor  der  Planfeststellung  zu  hören.

48.

Der  Provinzialverband  ist  berechtigt,  in  den  durch  dieses  Gesetz  berũhrten
Angelegenheiten  die  Mitwirkung  der  Staats-  und  Gemeindebehörden  in  Anspruch
zu  nehmen  und  insbesondere  zum  Zwecke  der  Katasteraufstellung  .  31)  von  den
Grundbüchern  und  den  Grund-  und  Gebäudesteuerkatastern  Einsicht  zu  nehmen
sowie  über  die  Einschätzungen  zur  Ergänzungs-  und  zur  Gewerbesteuer  Auskunft
zu  erfordern.

K.  40#.

Sämmtliche  dem  Zwecke  des  Ausbaues  (&amp;amp;.  2  bis  13)  dienenden  Verhandlungen
  und  Geschäfte,  einschließlich  der  gerichtlichen  Geschäfte  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,
  sind  gebühren=  und  stempelfrei.

8.  50.

Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes,  mit  Ausschluß  der  nur  auf  den  erstmaligen
  Ausbau  bezüglichen,  können  durch  Königliche  Verordnung  auf  Antrag
oder  mit  Zustimmung  des  Provinziallandtags  auf  andere  Wasserläufe  in  der
Provinz  Schlesien  ausgedehnt  werden.
        <pb n="219" />
        —  183  —

G.  51.

Bei  dem  Ausbaue  der  im  §.  1  aufgeführten  Wasserläufe  ist  jede  Schädigung
der  Anlieger  an  den  unteren  Strecken  dieser  Wasserläufe  oder  der  Oder  zu  vermeiden;
  insbesondere  sind  alle  Arbeiten,  welche  geeignet  sind,  eine  Schädigung
der  Unterlieger  durch  Vermehmung  oder  Beschleunigung  der  Hochwasserabführung
zu  bewirken,  so  lange  hinauszuschieben,  bis  eine  ausreichende  Vorfluth  in  der
Oder  selbst  gesichert  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wilhelmshaven,  den  3.  Juli  1900.

(L.  8.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  v.  Thielen.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.  Brefeld.  Gr.  v.  Posadowsky.  Gr.  v.  Bülow.  v.  Tirpit.
Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.

———  —————.—

(Nr.  10198.)  Allerhschster  Erlaß  vom  6.  Juni  1900,  betreffend  den  Dienstrang  der  Oberwachtmeister
  der  Landgendarmerie.

A##  den  Bericht  vom  23.  Mai  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  die  Oberwachtmeister

der  Landgendarmerie  hinsichtlich  ihres  Dienstranges  zwischen  die  Subalternbeamten
II.  Klasse  der  Lokalbehörden  und  die  Unterbeamten  eingestellt  werden.

Neues  Palais,  den  6.  Juni  1900.

Wilhelm.
v.  Goßler.  Frhr.  v.  Rheinbaben.

An  den  Kriegsminister  und  den  Minister  des  Innern.

Gesetz-Sowml.  1900.  Nr.  10197—10200)  96
        <pb n="220" />
        —  184  —

(Fr.  10199.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Adenau.  Vom  30.  Juni  1900.

A#  Grund  des  F.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Jwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechtes  vom  12.  April  1888  (Gesetz-Samml.  S.  52)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,
  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz-Samml.
  S.  519)  bestimmt  der  Tustöminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen
  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  im  F.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene
  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörige  Gemeinde  Hünerbach
am  1.  August  1900  beginnen  soll.

Berlin,  den  30.  Juni  1900.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

(Nr.  10200.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Biedenkopf.  Vom  4.  Juli  1900.

Ar#  Grund  des  F.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiete  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895  (Gesetz-Samml.
  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Jerordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,
  vom  13.  November  1899  (Gesetz  Samml.  S.  519)  bestimmt  der
Justigminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in
das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Biedenkopf  gehörigen  Gemeindebezirk

  Dautphe

am  1.  August  1900  beginnen  soll.

Berlin,  den  4.  Juli  1900.

Der  Justizminister-Schönstedt.


 

 

 

Rebigirt  im  Vurrau  bes  Staatzministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsbruckerel.
        <pb n="221" />
        1  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

(Nr.  10201).  Gesetz,  betreffend  die  Bildung  der  Wählerabtheilungen  bei  den  Gemeindewahlen.
Vom  30.  Juni  1900.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen  mit  Zustimmumg  beider  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie  für
den  Umfang  derselben  mit  Ausnahme  der  Hohenzollernschen  Lande,  was  folgt:

S.  1.

In  den  Gemeinden)  in  welchen  die  Bildung  der  Wählerabtheilungen  für
die  Wahlen  zur  Gemeindevertretung  nach  dem  Maßstabe  direkter  Steuern  statt.
findet,  werden  die  Wähler  nach  den  von  ihnen  zu  entrichtenden  direkten  Staats=Gemeinde-,
  Kreis-,  Bezirks=  und  Provinzialsteuern  in  drei  Abtheilungen  getheilt
und  zwar  in  der  Art,  daß  auf  jede  Abtheilung  ein  Drittheil  der  Gesammtsumme
  der  Steuerbeträge  aller  Wähler  fällt.

Für  jede  nicht  zur  Staatseinkommensteuer  veranlagte  Person  ist  an  Stelle
dieser  Steuer  ein  Betrag  von  drei  Mark  zum  Ansatze  zu  bringen.

Steuern,  die  für  Grundbesitz  oder  Gewerbebetrieb  in  einer  anderen  Gemeinde
  entrichtet  werden,  sowie  Steuern  für  die  im  Umherziehen  betriebenen
Gewerbe  sind  bei  Bildung  der  Abtheilungen  nicht  anzurechnen.

Wo  direkte  Gemeindesteuern  nicht  erhoben  werden,  tritt  an  deren  Stelle
die  vom  Staate  veranlagte  Grund.,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer.

Personen,  welche  vom  Staate  zu  einer  Steuer  nicht  veranlagt  sind,  wählen
stets  in  der  dritten  Abtheilung.

Verringert  sich  in  Folge  dessen  die  auf  die  erste  und  zweite  Abtheilung
entfallende  Gesammtsteuersumme,  so  findet  die  Bildung  dieser  Abtheilungen  in
der  Art  statt,  daß  von  der  verbleibenden  Summe  auf  die  erste  und  zweite  Abtheilung
  je  die  Hälfte  entfällt.  n

In  denjenigen  Gemeinden,  die  nach  der  jedesmaligen  letzten  Volkszählung
mehr  als  10  000  Einwohner  Tibien  wird  die  nach  HF.  1  erfolgte  Drittelung
derart  verändert,  daß  jeder  Wähler,  dessen  Steuerbetrag  den  Durchschnitt  der
auf  den  einzelnen  Wähler  treffenden  Steuerbeträge  übersteigt,  stets  der  zweiten

ueseß  #amtl.  1000.  (Nr.  1001.)  37

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Juli  1900.
        <pb n="222" />
        —  186  —

oder  ersten  Abtheilung  zugewiesen  wird.  Im  Uebrigen  wählen  Personen,  welche
vom  Staate  zu  einer  Steuer  nicht  veranlagt  sind,  stets  in  der  dritten  Abtheilung.
Bei  Berechnung  des  durchschnittlichen  Steuerbetrags  sind  die  Wähler,  welche
zur  Staatseinkommensteuer  nicht  veranlagt  sind,  und,  wo  das  Wahlrecht  an
einen  Einkommensteuersatz  von  sechs  Mark  geknüpft  ist,  auch  die  zu  diesem  Satze
veranlagten  Wähler,  sowie  die  Steuer,  mit  welcher  dieselben  in  die  Wöählerliste
eingetragen  sind,  außer  Betracht  zu  lassen.

Erhöht  oder  verringert  sich  in  Folge  dessen  die  auf  die  erste  oder  zweite
Abtheilung  entfallende  Gesammtsteuersumme,  so  findet  die  Bildung  dieser  beiden
Abtheilungen  in  der  Art  statt,  daß  von  jener  Summe  auf  die  erste  und  zweite
Abtheilung  je  die  Hälfte  fällt.  Eine  höhere  Abtheilung  darf  niemals  mehr
Wähler  zählen  als  eine  niedere.

C.  3.

6  In  den  unter  §.  2  fallenden  Gemeinden  kann  durch  Ortsstatut  bestimmt

werden

1.  daß  bei  der  nach  F.  2  erfolgenden  Bildung  der  Wählerabtheilungen
an  Stelle  des  auf  einen  Wähler  entfallenden  durchschnittlichen  Steuerbetrags
  ein  den  Durchschnitt  bis  zur  Hälfte  desselben  übersteigender
Betrag  tritt,

4  daß  auf  die  erste  Wählerabtheilung  /2,  auf  die  zweite  /8  und  auf
die  dritte  3/5  der  Gesammtsumme  der  im  9.  1  bezeichneten  Steuerbeträge
  aller  Wähler  fallen,  eine  höhere  Abtheilung  aber  nicht  mehr
Wähler  zählen  darf  als  eine  niedere.

#

KC.  4.

Zur  Beschlußfassung  über  die  Einführung,  Abänderung  oder  Aufhebung
der  Ortsstatute  (I.  3)  bedarf  es  der  Mehrheit  von  /  der  abstimmenden  Gemeindevertreter.


Der  Beschluß  unterliegt  der  Bestätigung  und  zwar  in  Landgemeinden
durch  den  Kreisausschuß,  in  Stadtgemeinden  durch  den  Bezirksausschuß.  Gegen
die  in  erster  Instanz  ergehenden  Beschlüsse  dieser  Behörden  ist  die  Beschwerde  an
den  Provinzialrath  zulässig.  Auf  die  Beschwerde  finden  in  allen  Fällen  die
S.  122  und  123  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom
30.  Juli  1883  (Gesetz  Samml.  S.  195)  Anwendung.

g.  5.

Der  é.  5  des  Gesetzes,  betreffend  Aenderung  des  Wahlverfahrens,  vom
29.  Juni  1893  (Gesetz  Samml.  S.  103)  wird  aufgehoben.  Die  bestehenden
gesetzlichen  Vorschriften  über  das  Gemeindewahlrecht  bleiben  im  Uebrigen  unberührt;
  insbesondere  gilt  dies  von  den  Bestimmungen  der  Gemeindeverfassungsgesetze,
  nach  denen  die  Ausübung  des  Wahlrechts  an  die  Entrichtung  bestimmter
Steuersätze  geknüpft  ist  oder  geknüpft  werden  kann,  sowie  von  den  im  §.  15
Abs.  1  beziehungsweise  g.  21  Abs.  1  der  Städte=  beziehungsweise  Landgemeinde-
        <pb n="223" />
        —  187  —

ordnung  für  die  Provinz  Hessen-Nassau  vom  4.  August  1897  (Gesetz  Samml.
S.  251,  30  1)  hinsichllich  des  Wahlrechts  der  juristischen  Personen  und  sofort
getroffenen  Bestimmungen.  K#

I.  Im  Bereiche  der  Städteordnung  für  die  östlichen  Provinzen  der
Monarchie  vom  30.  Mai  1853  (Gesetz-Samml.  S.  261),  der  Städteordnung
für  die  Provinz  Westfalen  vom  19.  März  1856  (Gesetz-Samml.  S.  237),  der
Städtcordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856  (Gesetz  Samml.
S.  406),  der  Städteordnung  für  die  Provinz  Hessen-Nassau  vom  4.  August
1897  (Gesetz=  Samml.  S.  254)  und  des  Gemeindeverfassungsgesetzes  für  die
Stadt  Frankfurt  am  Main  vom  25.  März  1867  (Geset=  Samml.  S.  40  1)  ist
der  Magistrat  (Bürgermeister)  befugt,  an  Stelle  oder  innerhalb  der  Wahlbezirke,
in  denen  je  eine  bestimmte  Anzahl  Stadwerordneter  zu  wählen  ist,  Bezirke  zum
Zwecke  der  Stimmenabgabe  (Abstimmungsbezirke)  zu  bilden  oder  die  Wäöhler  in
anderer  Weise  in  Gruppen  zu  theilen  und  für  jeden  Abstimmungsbezirk  beziehungsweise
  jede  Gruppe  einen  eigenen  Wahlvorstand  zu  bestellen.  Soweit  er
von  dieser  Befugniß  Gebrauch  macht,  hat  er  zugleich  die  für  die  Feststellung  des
Gesammtergebnisses  der  Wahl  sowie  für  das  Verfahren  bei  nothwendig  werdenden
engeren  Wahlen  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.

II.  Im  Bereiche  der  unter  I  genannten  Städteordnungen  besteht  der
Wahlvorstand  in  den  einzelnen  Wahl-,  Abstimmungsbezirken  oder  Gruppen  aus
dem  Bürgermeister  und  aus  zwei  von  der  Stadt  dnet  s  lung  gewählten
  Beisitzern;  für  den  Vorsitzenden  werden  von  dem  Bürgermeister  und
für  die  Beisitzer  von  der  Stadtverordnetenversammlung  je  ein  oder  mehrere  Vertreter
  aus  der  Zahl  der  stimmfähigen  Bürger  bestellt.

K.  7.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1901  in  Kraft.

urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Travemünde,  den  30.  Juni  1900.

(L.  8.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  v.  Thielen.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.  Brefeld.  Gr.  v.  Posadowsky.  Gr.  v.  Bülow.  v.  Tirpitz.
Studt.  Flrhr.  v.  Rheinbaben.

 

 

 

Medblgirt  iim  Vureau  bes  Soatzmiulsteriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="224" />
        <pb n="225" />
        Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

NNr.  26.  —

 

 

Inhalt:  Sohensollerusche  Gemelndeorbnung,  S.  1869.  —  Gesetz,  betreffend  die  Ubänderung  und
Ergänzung  der  Gohenzollernschen  Amts=  und  gandesodnung,  S.  278.  —  Geseh,  betressend
Aenderung  des  Verfahrens  für  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten  in  den  Hohengollernschen
Landen,  S.  246.

 

(Nr.  10202.)  Hohenzollernsche  Gemeindeordnung.  Vom  2.  Juli  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags,  was  folgt:

Erster  Uitel.
Allgemeine  Bestimmungen.
g.  1.

Diese  Gemeindeordnung  findet  auf  alle  Stadt  ·  und  Landgemeinden  der
Hohenzollernschen  Lande  Anwendung.  Stadtgemeinden  sind  die  Gemeinden
Sigmaringen  und  Hechingen.

Landgemeinden  können  auf  ihren  Antrag  nach  Anhörung  der  Amtsversammlung
  und  des  Kommunallandtags  durch  Königliche  Verordnung  zu  Stadt.
gemeinden  erklärt  werden.

C.  2.

Die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  vorhandenen  Gemeinden
bleiben  in  ihrer  bisherigen  Begrenzung  unter  den  nachfolgenden  Maßgaben
bestehen:

1.  Grundstücke,  welche  noch  keinem  Gemeindebezirk  angehören  und  ab.
gesonderte  Gemarkungen  (Waldungen,  Hofgüter  und  so  fort  mit  eigener
Markung)  sind,  soweit  nicht  ihre  gänzliche  oder  theilweise  Eingemeindung
in  einen  Stadtbezirk  geeignet  erscheint  (g.  2  Nr.  6),  nach  Vernehmung
der  Betheiligten  durch  Beschluß  des  Amtausschusses  mit  einer  oder
mehreren  Landgemeinden  zu  vereinigen.  Aus  solchen  Grundstücken

Eisch-mml.  1900.  (Nr.  10202.)  38

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Jull  1900.
        <pb n="226" />
        #

—  190  —

und  abgesonderten  Gemarkungen  kann,  soweit  dies  nach  ihrem  Umfang
und  ihrer  Leistungsfähigkeit  angezeigt  erscheint,  mit  Königlicher  Genehmigung
  ein  besonderer  Gemesetehaur  gebildet  werden.

.  Landgemeinden,  welche  ihre  öffentlich  rechtlichen  Verpflichtungen  zu  erfüllen

  außer  Stande  sind,  können  durch  Königliche  Anordnung  aufelöst
  werden.  Die  Re  gelg  der  tonunmasn  Verhältnisse  #hr
rundstücke  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  unter  Nr.  1.

Landgemeinden  und  solche  Einzelortschaften  in  zusammengesetzten  Gemeinden

  (6.  102),  welche  eine  besondere  Gemarkung  oder  besonderes
Gemeindevermögen  haben,  können  mit  anderen  Gemeindebezirken  nach
Anhörung  der  Betheiligten  sowie  des  Amtsausschusses  mit  baiglicher
Genehmigung  vereinigt  werden,  wenn  die  Betheiligten  hiermit  einverstanden
  sind.  Läßt  sich  ein  Einverständniß  der  Bemd-Uge  nicht
erzielen,  so  ist  ihre  Zustinmmung,  sofern  das  öffentliche  Interesse  dies
erheischt,  im  Beschlußverfahren  durch  den  Amtsausschuß  zu  ersetzen.
Gegen  den  auf  Beschwerde  ergehenden  Beschluß  des  Bezirksausschusses
steht  den  Betheillgten  und  nach  Maßgabe  des  F.  123  des  Gesetzes  über
die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  Gett-  amml.
S.  195)  dem  Vorsitzenden  des  Bezirksausschusses  die  weitere  Beschwerde
an  den  Minister  des  Innern  zu.  Der  mit  Gründen  zu  versehende
Beschluß  des  Ministers  des  Innern  ist  dem  Regierungspräsidenten
behufs  Zustellung  an  die  Betheiligten  zuzufertigen.

.  Die  Abtrennung  einzelner  Theile  von  einem  Landgemeindebezirk  und

deren  Vereinigung  mit  einem  anderen  Landgemeindebezirke  kann,  wenn
die  betheiligten  Gemeinden  sowie  die  Besizer  der  betreffenden  Grundstücke
  einwilligen,  oder  wenn  beim  Widerspruche  Betheiligter  das
öffentliche  Interesse  es  erheischt,  durch  Beschluß  des  Amtsausschusses
erfolgen.  Gegen  den  auf  Beschwerde  ergehenden  Beschluß  des  Bezirks.
ausschusses  steht  den  Betheiligten  und  dem  Vorsitzenden  des  Bezirksausschusses
  die  weitere  Beschwerde  an  den  Mlnister  des  Innern  nach
Maßgabe  der  Nr.  3  offen.  Soll  aus  den  abgetrennten  Grundstücken
eln  neuer  Gemeindebezick  gebildet  werden,  so  ist  dle  Königliche  Genehmigung
  erforderlich.  "

.  Ein  oͤffentliches  Interesse  im  Sinne  der  Nr.  3  und  4  liegt  nur

dann  vor,
a)  wenn  Landgemeinden  ihre  oͤffentlich-rechtlichen  Verpflichtungen  zu
erfüllen  außer  Stande  sind.

Bei  Beurtheilung  dieser  Frage  sind  Zuwendungen,  welche
Gemeinden  vom  Staate  oder  größeren  Kommunalverbänden  zustehen,
  nicht  als  bestimmend  zu  erachten)

b)  wenn  in  Folge  örtlich  urchundene-  Lage  mehrerer  Landgemeinden
oder  von  Theilen  derselben  mit  Landgemeinden  ein  erheblicher
Widerstreit  der  kommunalen  Interessen  entstanden  ist.
        <pb n="227" />
        —  191  —

6.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  in  den  Fällen,  in  denen  es
sich  um  die  Vereinigung  von  Grundstücken,  welche  noch  keinem  Gemeindebezirk
  angehören,  einer  abgesonderten  Gemarkung  oder  von
Theilen  einer  solchen  oder  einer  Landgemeinde  (Einzelortschaft  Nr.  3)
mit  einer  Stadtgemeinde,  um  die  Abtrennung  einzelner  Theile  von
einem  Stadtbezirk  und  deren  Vereinigung  mit  einem  Landgemeindebezirke
  sowie  um  die  Abtrennung  einzelner  Theile  von  einem  Landemeindebezirk
  und  deren  Vereinigung  mit  einem  Stabtbezirke  handelt,
en  emäße  Anwendung  mit  der  Maßgabe,  daß  an  die  Stelle  der
Beschnzfasfing  des  Amtsausschusses  nach  erfordertem  Gutachten  der
Amtsversammlung  die  Beschlußfassung  des  Bezirksausschusses  tritt.

In  den  vorstehend  bezeichneten,  der  Königlichen  Genehmigung  unterliegenden
  Fällen  ist  vor  deren  Erwirkung  der  Beschluß  Amtsausschusses,
  des  Bezirksausschusses  oder  des  Ministers  des  Innern  sowie

das  Gutachten  der  Umtsversemmlung  den  Betheiligten  mitzukheilen.

8.  Jede  Bezirksveränderung  ist  durch  das  Regierungsamtsblatt  zu  veröffentlichen.


—

K.  3.

Ueber  die  in  Folge  einer  Veränderung  der  Grenzen  der  Gemeinden
nothwendig  werdende  Auseinanderseyung  zwischen  den  Behheiligten  beschließt
der  Amtsausschuß,  soweit  hierbei  Stadtgemeinden  in  Betracht  kommen,  der
Bezirksausschuß,  vorbehaltlich  der  den  Betheiligten  gegen  einander  zustehenden
Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  bei  diesen  Behörden.

Bei  der  Auseinandersetzung  sind  erforderlichen  Falles  Bestimmungen  zur  Ausleichung
  der  öffentlich-rechtlichen  Interessen  der  Betheiligten  zu  treffen.  Insbesonden
  können  einzelne  Betheiligte  im  Verhältnisse  zu  anderen  Betheiligten,
welche  für  gewisse  kommunale  Zwecke  bereits  vor  der  Vereinigung  für  sich  allein
Fürsorge  getroffen  haben,  oder  solche  Betheiligte,  welche  vorwiegend  Lasten  in
die  neue  Gemeinschaft  bringen,  zu  Vorausleistungen  verpflichtet  werden.  Auch
kann,  wenn  eine  Gemeinde  durch  die  Abtrennung  von  Grundstücken  eine  Erleichterung
  in  öffentlich-rechtlichen  Verpflichtungen  erfährt,  der  Gemeinde,  welcher
jene  Grundstücke  einverleibt  werden,  oder  der  neuen  Gemeinde,  welche  aus  letzteren
gebildet  wird,  eine  Beihülfe  zu  den  ihnen  durch  die  Bezirksveränderungen  erwachsenden
Ausgaben  bis  zur  Höhe  des  der  anderen  Gemeinde  dadurch  emtstehenden  Vortheils
  zugebilligt  werden.

S.  4.

Streitigkeiten  über  die  bestehenden  Grenzen  der  Gemeindebezirke  sowie  über
die  Eigenschaft  einer  Ortschaft  als  Gemeinde  unterliegen  der  Entscheidung  des
Amtsausschusses,  soweit  hierbei  Stadtgemeinden  in  Betracht  kommen,  des  Bezirksausschusses.


Diese  Behörden  beschließen  vorläufsig  über  die  im  ersten  Absatze  bezeichneten
Angelegenheiten,  sofern  das  öffentliche  Interesse  es  erheischt.  Bei  dem  Beschlusse  behält
es  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  im  Verwaltungsstreltverfahren  sein  Bewenden.

98•
        <pb n="228" />
        —  192  —

Zweiter  Titel.
Verfassung  der  Gemeinden.

Erster  Abschnitt.
Nechtliche  Stellung  der  Gemeinden.
K.  5.

Die  Gemeinden  sind  äöffentliche  Körperschaften.  Es  steht  ihnen  das  Recht
der  Selbstverwaltung  ihrer  Angelegenheiten  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes
  zu.

S.  6

Die  Gemeinden  sind  zum  Erlasse  statutarischer  Anordnungen  über  solche
Angelegenheiten  der  Gemeinde  befugt,  hinsichtlich  deren  das  Gesetz  Verschiedenheiten
  gestattet  oder  auf  ortsstatutarische  Regelung  verweist,  sowie  über  solche
Angelegenheiten,  deren  Gegenstand  nicht  durch  Gesetz  geregelt  ist.

He#  Entwürfe  zu  den  statutarischen  Anordnungen  find  vor  dem  endgültigen
Beschlusse  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  zur  öffentlichen  Kenntniß
  in  der  Gemeinde  zu  bringen,  jedem  Gemeindegliede  (§.  9)  steht  frei,  innerhalb
  der  nächsten  zwei  Wochen,  vom  Tage  nach  der  Veröffentlichung  an  gerechnet,
  bei  dem  Gemeindevorstand  Einwendungen  zu  erheben,  welche  dieser  der
Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  zur  Beschlußfassung  vorzulegen  hat.

Die  statutarischen  Anordnungen  bedürfen  der  Genehmigung  des  Amtsausschusses
  (Bezirksausschusses  F.  103).

Zweiter  Abschnitt.
Gemeindeangehörige,  deren  Rechte  und  Hflichten.
KG.  7.

Angehörige  der  Gemeinde  sind  mit  Ausnahme  der  nicht  angesessenen,
servisberechtigten  Militärpersonen  des  aktiven  Dienststandes  diejenigen,  welche
innerhalb  des  Gemeindebezirkes  einen  Wohnsitz  haben.

Einen  Wohnsitz  im  Sinne  dieses  Gesetzes  hat  Jemand  an  dem  Orte,  an
welchem  er  eine  Wohnung  unter  Umständen  inne  hat,  die  auf  die  Absicht
dauernder  Beibehaltung  einer  solchen  schließen  lassen.

g.  8.
Die  Gemeind-angehbrzen  sind  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Bestimmungen
zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichtungen  und  Anstalten  der  Gemeinde
bercchigt  und  zur  Theilnahme  an  den  Gemeindelasten  verpflichtet.  .
ie  Bestimmungen  besonderer  Stiftungen,  welche  mit  solchen  Gemeindeeinrichtungen
  und  Anstalten  verbunden  sind,  sowie  die  hieran  bestehenden,  auf
besonderen  Titeln  beruhenden  Privatrechte  werden  hierdurch  nicht  berührt.
        <pb n="229" />
        —  193  —

Auf  Einspräche,  betreffend  das  Recht  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen
Gemeindeanstalten,  beschließt  der  Gemeindevorstand.  Gegen  den  Beschluß  findet
die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.  Einspruch  und  Klage  haben
keine  aufschiebende  Wirkung.

Dritter  Abschnitt.
Gemeindeglieder,  deren  Rechte  und  Hflichken.

5F.  9.
Gemeindeglieder  (Bürger)  sind  alle  Gemeindeangehörigen  (C.  7),  welchen
das  Gemeinderecht  (Bürgerrecht)  zusteht.
Eine  Liste  der  Gemeindeglieder,  welche  deren  nach  K.  11  erforderliche  Eigenschaften
  nachweist,  und  der  sonstigen  Stimmberechtigten  G.  16)  wird  von  dem
Gemeindevorstande  geführt  und  alljährlich  im  Monate  Januar  berichtigt.

K.  10.
Das  Gemeinderecht  besteht  in  dem  Rechte  zur  Theilnahme  an  der  Gemeindeversammlung
  und  an  den  Gemeindewahlen  sowie  in  der  Befähigung  zur  Bekleidung
  unbesoldeter  Aemter  in  der  Verwaltung  und  Vertretung  der  Gemeinde.

.  11.

Das  Gemeinderecht  wird  von  jedem  männlichen  selbständigen  Gemeindeangehörigen
  erworben,  welcher

1.  Angehöriger  des  Deutschen  Reichs  ist,

3.  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  besitzt
seit  zweĩ  Jahren  in  dem  Gemeinbebezirt  einen  Wohnsitz  hat,
.  keine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln  empfängt,
.  Mcgeuldigen  Gemeindeabgaben  gezahlt  hat  und  außerdem

r

##

a)  ein  Wohnhaus  in  dem  Gemeindebezirke  besitzt,  oder

b)  von  seinem  innerhalb  des  Gemeindebezirkes  belegenen  Grundbesitze
zu  einem  Jahresbetrage  von  mindestens  zwei  Mark  an  Grund-,
Gefäll-  und  Gebäudesteuer  vom  Staate  veranlagt  ist,  oder

0)  zur  Staatseinkommensteuer  oder  zu  einem  fingirten  Normalsteuersatze
  von  mindestens  vier  Mark  veranlagt  ist  oder,  falls  eine  Veranlagung
  zu  einem  fingirten  Steuersatze  nicht  erfolgt  ist,  ein
Einkommen  von  mehr  als  660  Mark  hat.

Steht  ein  Wohnhaus  im  (getheilten  oder  ungetheilten)  Miteigenthume
Mehrerer,  so  kann  das  Gemeinderecht  auf  Grund  dieses  Besitzes  nur  von  einem
unter  ihnen  ausgeübt  werden.  Falls  die  Miteigenthümer  sich  über  die  Person
des  Berechtigten  nicht  einigen  können)  ist  derjenige,  welcher  den  größten  Antheil
besitzt,  besugt,  das  Gemeinderecht  auszuüben,  bei  gleichen  Antheilen  bestimmt  sich
        <pb n="230" />
        —  194  —

in  biesem  Falle  die  Person  des  Berechtigten  durch  das  Loos,  welches  durch  die
Hand  des  Bürgermeisters  GG.  54)  gezogen  wird.

In  den  Fällen,  wo  ein  Wohnhaus  durch  Vererbung  auf  einen  Anderen
übergeht,  kommt  dem  Erben  bei  Berechnung  der  Dauer  des  zweijährigen  Wohnsitzes
  die  Besitzzeit  des  Erblassers  zu  gute.  Die  Uebertragung  unter  Lebenden  an
Verwandte  in  absteigender  Linie  steht  der  Vererbung  gleich.

Steuerzahlungen,  Einkommen  und  Grundbesitz  der  Ehefrau  werden  dem
Ehemanne,  Steuerzahlungen,  Einkommen  und  Grunbbesitz  der  unter  elterlicher
Gewalt  des  Vaters  befindlichen  Kinder  werden  dem  Vater  angerechnet.

Als  selbständig  wird  betrachtet,  wer  das  vierundzwanzigste  Lebensjahr
vollendet  hat  und  einen  eigenen  Hausstand  besitzt,  sofern  ihm  nicht  das  Verfügungsrecht
  über  sein  Vermögen  oder  dessen  Verwaltung  durch  richterlichen  Benez
  entzogen  ist.

Inwiefern  über  die  Erlangung  des  Gemeinderechts  von  dem  Gemeindevorstand
  eine  Urkunde  zu  ertheilen  ist,  bleibt  den  statutarischen  Anordnungen
vorbehalten.  .  12

Verlegt  ein  Gemeindemiglitd  seinen  Wohnsitz  nach  einer  anderen  Gemeinde,
so  kann  ihm  in  seinem  neuen  Wohnorte  das  Gemeinderecht,  wenn  sonst  die  Voraussetzungen
  zu  dessen  Erlangung  vorhanden  sind,  von  dem  Gemeindevorstand
im  Einverständnisse  mit  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  schon
vor  Ablauf  von  zwei  Jahren  verliehen  werden.

.,  13.

Das  Gemeinderecht  und  die  unbesoldeten  Gemeindeämter  gehen  verloren,
sobald  der  Wohnsitz  in  dem  Gemeindebezirk  aufgegeben  wird  oder  eines  der  im
6K#  11  Abs.  1  unter  Nr.  1  und  6  vorgeschriebenen  Erfordernisse  nicht  mehr
zutrifft.  Sie  verbleiben  jedoch  demjsenigen,  bei  welchem  die  im  F.  11  Abfs.  1
unter  Nr.  6  vorgeschriebene  Voraussetzung  deshalb  nicht  mehr  vorhanden  ist,
weil  er  seinen  Grundbesitz,  unter  Vorbehalt  von  Altentheilen,  Leibgedingen  oder
wensigen  beiliungen,  an  seine  Abkömmlinge  oder  andere  Personen  vertheilt  oder
übergeben  ha

*“v  X  durch  rechtskräftiges  Erkenntniß  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  verlustig
gegangen  ist,,  verliert  dadurch  dauernd  die  bisher  von  ihm  bekleideten  Aemter  in
der  Verwaltung  und  Vertretung  der  Gemeinde  und  für  die  im  Urtheile  bestimmte
Zeit  das  Gemeindestimm-  und  Wahlrecht  sowie  die  Fähigkeit,  es  zu  erwerben
und  Gemeindeämter  zu  bekleiden.

Die  rechtskräftig  erfolgte  Aberkennung  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
  Aemter  hat  den  dauernden  Verlust  der  bisher  bekleideten  Aemter  in  der
Verwaltung  und  Vertretung  der  Gemeinde  sowie  für  die  im  Urtheile  bestimmte
Zeit  die  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  solcher  Aemter  zur  Folge.

Die  Verurtheilung  zur  Luchthausstrafe  hat  den  Verlust  der  Gemeindeämter
und  die  dauernde  nfäßtiten  zur  Bekleidung  solcher  Aemter  zur  Folge.
        <pb n="231" />
        —  195  —

.  14.

Wer  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  das  Bürgerrecht  besitzt,  verliert  es
nicht  aus  dem  Grunde,  weil  bei  ihm  die  im  F.  11  Abs.  1  unter  Nr.  6  bezeichnete
Bedingung  nicht  zutrift.

§.  15.

Die  Ausübung  des  Gemeinderechts  ruht,

1.  wenn  gn  ein  Gemeindeglied  gerichtliche  Haft  verfügt  oder  wegen
eines  Verbrechens  oder  eines  Vergehens,  welches  die  Aberkennung  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  zur  Folge  haben  kann,  das  Hauptverfahren
ersfet  ist,  so  lange  bis  das  Strafverfahren  beendet  ist;

wenn  ein  Gemeindeglied  entmündigt  ist,  bis  zur  Wiederaufhebung  der

Entmündigung,

.  grau  ein  Gemeindeglied  in  Konkurs  verfällt,  bis  zur  Beendigung  des
erfahrens;

.  wenn  ein  Gemeindeglieb  Armemunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln
empfängt,  während  sechs  Monate  nach  dem  Empfange  der  Unterstützung,
  sofern  es  nicht  früher  die  empfangene  Unterstützung  erstattet;

.  wenn  ein  Gemeindeglied  die  schuldigen  Gemeindeabgaben  innerhalb  vier
Wochen  nach  erfolgter  Matmunz  durch  den  Steuererheber  nicht  gezahlt
hat,  vom  Ablaufe  dieser  Frist  bis  zur  Entrichtung  der  Abgaben.

Wenn  ein  solches  Gemeindeglied  unbesoldete  Gemeindeämter  bekleldet  oder

Abgeordneter  nicht  angesessener  Stimmberechtigter  (§.  19)  ist,  kann  der  Amtsausschuß

  (Bezirksausschuß  F.  103)  die  Wahl  eines  kommissarischen  Vertreters

anordnen.

#2

#

K.  16.

Wer  in  einem  Gemeindebezirk,  ohne  dort  einen  Wohnsitz  zu  haben,  seit
zwei  Jahren  ein  Grundstück  besitzt,  welches  wenigstens  den  Umfang  einer  die
Haltung  von  Zugvieh  zur  Bewirthschaftung  erfordernden  Ackernahrung  hat,  oder
auf  welchem  sich  ein  Wobnhaus  üp,  eine  Fabrik  oder  eine  andere  gewerbliche  Anlage
  befindet,  die  dem  Werthe  einer  solchen  Akternahrunß  mindestens  gleichkommen,
ist  ebenfalls  stimmberechtigt,  wenn  bei  ihm  die  im  §.  11  Abs.  1  unter  Nr.  1,  2,
4  und  5  bezeichneten  Voraussetzungen  vorhanden  find.

Ingleichen  steht  das  Stinrcht  juristischen  Personen,  Abtiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Berggewerkschaften,  eingetragenen  Genossenschaften,
  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  und  dem  Staatsfiskus  zu,  sofern
sie  seit  zwei  Jahren  Grundstücke  von  dem  bezeichneten  Umfang  in  dem  Gemeindebezirke
  besitzen.

Frauen  sowie  unter  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  stehende  und  andere
nicht  selbständige  Personen  (&amp;amp;.  11  Abs.  5)  sind  stimmberechtigt,  wenn  bei  ihnen
die  im  §.  11  Abs.  1  unter  Nr.  1  bis  6#  a  beziehungsweise  6b  bezeichneten  Voraussehungen
  vorliegen.
        <pb n="232" />
        —  198  —

.  17.

In  der  Ausuͤbung  des  Stimmrechts,  zu  welchem  der  Grunbbefitz  befähigt,
werden  vertreten  «

1.  Minderjährige  durch  ihren  Vater  oder  Stiefvater,  Personen,  welche
unter  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  stehen,  durch  ihren  Vormund
oder  Pfleger;  steht  die  elterliche  Gewalt  der  Mutter  zu  oder  wird  sie
von  dieser  ausgeübt  (§#.  1684,  1685  Bürgerliches  Gesetzbuch),  oder  ist
der  Vormund  oder  Pfleger  eine  Frau,  so  findet  die  Vertretung  durch
ein  Gemeindeglied  statt;  der  Stiefvater  ist  vor  dem  Vormunde  zur
Vertretung  berufen,

.  Eheftauen  durch  ihren  Ehemann,

.  großjährige  Besitzer  vor  vollendetem  vierundzwanzigsten  Lebensjahr,  unverheirathete
  Besitzerinnen  (abgesehen  von  den  Fällen  unter  Nr.  1)  und
Wittwen  durch  Gemeindeglieder,

juristische  Personen,  einschließlich  des  Staatsfiskus,  sowie  die  übrigen  im
–.  16  Abs.  2  bezeichneten  Personengesammtheiten  durch  ihre  verfassungsmäßigen
  Organe,  Repräsentanten  oder  Generalbevollmächtigte  sowie
durch  Pächter  oder  Nießbraucher  der  zur  Theilnahme  am  Stimmrechte
befähigenden  Grundstücke  oder  durch  Gemeindeglieder.

Auswärts  wohnende  Stimmberechtigte,  welche  das  vierundzwanzigste  Lebensjahr
  zurückgelegt  haben,  und  auswärts  wohnende  Vertreter  Stimmberechtigter
können  das  Stimmrecht  persönlich  ausüben,  sind  aber  befugt,  sich  durch  Gemeindeglieder
  vertreten  zu  lassen.

Der  Fürst  von  Hohenzollern,  der  Fürst  rl  Fürstenberg  sowie  der  Fürst
von  Thurn  und  Taxis  könnmen  sich  je  durch  ein  Mitglied  ihrer  Familie  oder  durch
einen  ihrer  in  den  Hohengollernschen  Landen  angestellten  Beamten  oder  einen  ihrer
in  der  Gemeinde  wohnhaften  Pächter  vertreten  lassen.

KG.  18.
Zur  Ausübung  des  Stimmrechts  durch  Vertreter  G.  17)  ist  erforderlich,  daß
1.  der  Vertreter  sich  im  Besitze  der  Deutschen  Reichsangehörigkeit  und  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet,  das  vierundzwanzigste  Lebensjahr
zurückgelegt  hat  und  keine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln
empfängt  sowie  außerdem)  daß
2.  der  Vater  die  elterliche  Gewalt  besitzt,
3.  der  freter  das  zum  Stimmrechte  befähigende  Grundstück  bewirthschaftet.

–.  19

Jedem  einzelnen  Stimmberechtigten  steht  eine  Stimme  in  der  Gemeindeversammlung
  mit  der  Maßgabe  zu,  daß  mindestens  zwei  Drittel  sämmtlicher
Stimmen  auf  die  mit  Grundbesitz  angesessenen  Mitglleder  der  Gemeindeversammlung
G.  11  Abs.  1  Nr.  64  und  b,  8.  16)  entfallen  müssen.  Uebersteigt  die  Anzahl

.
        <pb n="233" />
        197  —

der  nicht  angesessenen  Gemeindeglieder  (§.  11  Abs.  1  Nr.  6e)  den  dritten  Theil
der  Gesammtzahl  der  Stimmen  der  Mitglieder  der  Gemeindeversammlung,  so
haben  die  ersteren  ihr  Stimmrecht  durch  eine  jenem  Verhältniß  entsprechende
Anzahl  von  Abgeordneten  auszuüben,  welche  sie  aus  ihrer  Mitte  auf  die  Dauer
von  sechs  Jahren  wählen.

Vierter  Abschnitt.
Gemeindevertrekung  (Bürgerausschuß).
KC.  20.

In  den  Städten  tritt  an  die  Stelle  der  Gemeindeversammlung  eine  Gemeindevertretung
  (Bürgerausschuß).  Dasselbe  geschieht  in  denjenigen  Landgemeinden,
in  welchen  die  Zahl  der  Stimmberechtigten  mehr  als  dreißig  beträgt,  mit  dem
Zeitpunkte,  wo  die  Liste  der  Stimmberechtigten  diese  Zahl  nachweist  (F.  9  Abs.  2).

Die  Gemeindevertretung  besteht  aus  dem  Bürgermeister,  den  Schöffen  G.  54)
und  den  gewählten  Gemeindeverordneten.  Die  n1  der  Gemeindeverordneten
beträgt  das  Dreifache  der  erstgenannten  (Bürgermeister  und  Schäöffen),  kann
jedoch  durch  Ortsstatut  auf  12  oder  15  erhöht  werden.

In  denjenigen  Gemeinden,  in  welchen  ein  kollegialischer  Gemeindevorstand
eingeführt  ist  (§.  54  Abs.  5),  besteht  die  Gemeindevertretung  außer  dem  Bürger.
meister  oder  seinem  Stellvertreter  als  Vorsitzenden  P.  68  Abs.  2)  nur  aus  gewählten
  Gemeindeverordneten  und  zwar:  aus  9  in  Gemeinden  mit  nicht  mehr
als  1000  Einwohnern,  aus  12  in  Gemeinden  mit  mehr  als  1000  Einwohnern.
Durch  Ortsstatut  kann  die  Zahl  der  Mitglicder  von  9  auf  12  und  von  12  auf
15  erhöht  werden.

Außerdem  ist  der  Fürst  von  Hohenzollern  Mitglied  der  Gemeindevertretung
in  denjenigen  Gemeinden,  in  welchen  sein  Grundbesitz  mehr  als  ein  Viertel  der
Gemeindegrundfläche  umfaßt.  Er  kann  sich  hierbei  gemäß  den  Bestimmungen  im
#.  17  Abs.  3,  §.  18  Nr.  1  vertreten  lassen.

Soweit  dem  Fürsten  von  Hohenzollern  hiernach  die  Mitgliedschaft  in  der
Gemeindeverkretung  zusteht,  ruht  sein  Recht  zur  Theilnahme  an  den  Wahlen  der
Gemeindeverordneten.

g.  21.

Für  die  Wahlen  der  Gemeindeverordneten  werden,  unbeschadet  der  Bestimmung
  im  Abs.  5  des  F.  20,  die  sämmtlichen  Stimmberechtigten,  nach  Maßgabe
der  von  ihnen  in  der  Gemeinde  zu  entrichtenden  direkten  Staatssteuern  (Einkommen=
  und  Ergänzungssteuer),  Gemeinde-,  Amts-  und  Landeskommunalabgaben
in  drei  Abtheilungen  getheilt.

Es  besteht

1.  bei  Gemeinden  mit  mehr  als  2000  Einwohnern

die  erste  Abtheilung  aus  den  Höchstbesteuerten  und  umfaßt  das
erste  Neuntel  der  Stimmberechtigten,
Geseh  Samml.  1N.  (Nr.  1022.)  39
        <pb n="234" />
        —  198  —

die  zweite  Abtheilung  aus  den  Mittelbesteuerten  und  umfaßt  die
zwei  folgenden  Neuntel,

die  dritte  bheilemg  an  aus  den  Mindestbesteuerten  und  umfaßt  die
übrigen  sechs  Ne

2.  bei  Gemeinden  mit  *  mehr  als  2000  Eimwohnern  ensprechend

die  erste  Abtheilung  aus  dem  ersten  Sechstel,

die  zweite  Abtheilung  aus  den  zwei  folgenden  Sechsteln,

die  dritte  Abtheilung  aus  den  übrigen  drei  Sechsteln  der  Stimmberechtigten.


Steuern  für  die  im  Umherziehen  betriebenen  Gewerbe  kommen  nicht  in
Anrechnung.

Wo  irelle  Gemeindesteuern  nicht  erhoben  werden,  treten  an  deren  Stelle
die  vom  Staate  veranlagten  Grund.,  Gefäll-,  Gebäude  und  Gewerbesteuern.

Läßt  sich  bei  gleichen  —  nicht  entscheiden,  welcher  unter
mehreren  Wählern  zu  einer  bestinunten  Abtheilung  zu  rechnen  ist,  so  giebt  die
alphabetsche  Ordnung  der  Familiennamen,  bei  gleichen  Namen  das  Loos  den
Ausschlag

•  sich  die  Zahl  der  Stimmberechtigten  nicht  karch  !m  oder  6  theilen,  so
werden  die  Uebrigbleibenden  der  driteen  Abtheilung  zugez

Jede  Abtheilung  wählt  aus  der  Zahl  der  aerch  ein  ODrittel
der  Gemeindeverordneten,  ohne  dabei  an  die  Wähler  der  Abtheilung  gebunden

sein.

“  Die  nach  H.  17  zur  Stellvertretung  berechtigten  Personen  sind  wählbar,
können  aber  nur  so  lange  Gemeindeverordnete  sein,  als  die  Stellvertretung  dauert.
§.  22.

Für  eine  Abtheilung,  in  welcher  mehr  als  500  Wähler  vorhanden  sind,
können  Wahlbezirke  gebildet  werden.  Die  Anzahl  und  die  Grenzen  der  Wahlbezirke
  sowie  die  Anzahl  der  in  einem  jeden  zu  wählenden  Gemeindeverordneten
werden  nach  Maßgabe  der  Zahl  der  Stimmberechtigten  von  dem  Gemeindevorstande
  festgesetzt.

Ist  eine  Aenderung  der  Anzahl  oder  der  Grenzen  der  Wahlbezirke  oder
der  Angahl  der  in  einem  jeden  zu  wählenden  Gemeindeverordneten  wegen  einer
in  der  Zahl  der  stimmberechtigten  Gemeindeglieder  eingetretenen  Aenderung  oder
aus  sonstigen  Gründen  erforderlich  geworden,  so  hat  der  Gemeindevorstand  die
entsprechende  anderweite  Festsetzung  treffen,  auch  wegen  des  Ueberganges  aus
dem  alten  in  das  neue  Verhältniß  das  Geeignete  anzuordnen.  Diese  Festsetzung
bedarf  der  Bestätigung  des  Amtsausschusses  (Bezirksauschuss  es  h.  103).

In  msammengesetzten  Gemeinden  (g.  102)  kann  der  Anusausschuß  „Bezirksausschuß)
  auf  Antrag  des  Gemeindevorstandes  nach  Verhältniß  der  Zahl  der
Stimmberechtigten  anordnen,  wieviel  Gemeindeverordnete  aus  jeder  einzelnen  Ort.
schaft  in  einer  jeden  Abtheilung  zu  wählen  sind.
        <pb n="235" />
        —  199  —

g.  23.

Mindestens  zwei  Drittel  der  Mitglieder  der  Gemeindevertretung  müsffen
Angesessene  oder  Vertreter  von  Angesessenen  sein  C.  11  Abs.  1  Nr.  GCu  und  b,
6  1

).

Die  Zahl  der  Gemeindeverordneten,  welche  hiernach  aus  der  Mitte  der
Nichtangesessenen  gewählt  werden  können,  wird  auf  die  drei  Abtheilungen  gleichmäßig
  vertheilt.  Ist  die  Zahl  nicht  durch  drei  kheilbar,  so  kann,  wenn  die  Zahl  1
übrig  bleibt,  die  zweite  Abtheilung  aus#  der  Zahl  der  Nichtangesessenen  einen
Gemeindeverordneten  mehr  wählen,  als  die  beiden  anderen;  bleibt  die  Zahl  2
übrig,  so  kann  die  erste  Abtheilung  den  einen,  die  dritte  Abtheikung  den  anderen
wählen.

Sind  in  einer  Abtheilung  mehr  nicht  angesessene  Gemeindeverordnete  gewählt,
  als  hiernach  zulässig  ist,  so  gelten  diesenigen,  welche  die  geringste  Stimmenzahl
  rhalten  haben,  als  nicht  gewählt.  Bei  gleicher  Stimmenzahl  entscheidet
das  Loos.

Bei  den  zu  deren  Ersatze  anzuordnenden  Neuwahlen  sind  nur  die  auf
Angesessene  oder  Vertreter  von  Angefessenen  entfallenden  Stimmen  gültig.

8.  24.

Gemeindeverordnete  kõnnen  nicht  sein:

1.  diejenigen  Beamten  und  die  vom  Staate  ernannten  Mitglieder  derjenigen
  Behörden,  durch  welche  die  Aufsicht  des  Staates  über  die
Gemeinden  ausgeübt  wird,

.  die  besoldeten  Beamten  der  Gemeinde,

die  richterkichen  Beamten)  zu  welchen  jedoch  die  kechnischen  Mitglieder
der  Handels-,  Gewerbe=  und  ähnlicher  Gerichte  nicht  zu  zählen  sind,

.  die  Beamten  der  Staatsamwaltschaft  und  die  Polizeibeamten,

die  Geistlichen,  Kirchendiener  und  Volkeschullehrer.

Vater  und  Sohn,  Schwiegervater  und  Schwiegersohn  dürfen  nicht  zugleich
Gemeindeverordnete  derfelben  Gemeinde  sein.  Sind  solche  Verwandie  oder  Verschwägerte
  zugleich  gewählt,  so  wird  der  ältere  allein  zugelassen.  Entsteht  die
Schwägerschaft  im  Laufe  der  Wahlperiode,  so  scheidet  der  Schwiegersohn  aus.

S—##—iz

G.  25.

Die  Gemeindeverordneten  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.  Alle  zwei
Jahre  scheidet  ein  Drittel  der  Gemeindeverordneten  aus  jeder  Abtheilung  aus
und  wird  die  Gemeindevertretung  durch  neue  Wahlen  ergänzt.  Ist  die  Zahl  der
Ausscheidenden  nicht  durch  drei  theilbar,  so  wird  die  Reihenfolge  der  Abtheilungen,
in  welcher  diese  Ausscheidung  staltfindet,  durch  das  Loos  bestimmt.  Ebenso
werden  die  das  erste  und  die  das  zweite  Mal  Ausscheidenden  durch  das  Loos
bestimmt.  ODie  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

39°
        <pb n="236" />
        200

Außergewöhnliche  Wahlen  zum  Ersatze  innerhalb  der  Wahlperiode  ausgeschiedener
  Gemeindeverordneten  müssen  angeordnet  werden,  wenn  die  Gemeindevertretung
  oder  der  Gemeindevorstand  es  für  erforderlich  erachten,  oder  wenn
der  Amtsausschuß  (Bezirksausschuß  §.  103)  dies  beschließt.  Außerdem  sind  zur
Erreichung  der  vorgeschriebenen  Anzahl  von  Gemeindeverordneten  —  unbeschadet
der  Vorschrift  des  §.  37  Abs.  3  —  Ersatzwahlen  vorzunehmen,  ehe  zu  den  der
Gemeindevertretung  nach  §.  55  Abs.  1  und  2  dieses  Gesetzes,  Artikel  1  F.  17
Abf.  1  und  2,  &amp;amp;.  57  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  und  Ergänzung
der  Hohenzollernschen  Amts-  und  Landesordnung,  obliegenden  Wahlen  oder  Beschlußfassungen
  geschritten  wird.  Der  Ersatzmann  bleibt  nur  bis  zum  Ende  der
Wahlperiode  des  Ausgeschiedenen  in  Wirksamkeit.

Bei  Ergänzungs=  und  Ersatzwahlen  ist  bezüglich  der  Wählbarkeit  von
Nichtangesessenen  nach  den  Grundsätzen  des  F.  23  zu  verfahren.

G  .

Der  Wahl  wird  die  nach  §.  9  Abs.  2  zu  führende  Liste  zu  Grunde  gelegt,
welche  nach  den  Wahlabtheilungen  und  im  Falle  des  F.  22  nach  den  Wahlbezirken
  einzutheilen  ist.

K.  27.

In  der  Zeit  vom  15.  bis  30.  Januar  erfolgt  die  Auslegung  der  Liste

C.  26)  in  einem  vorher  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringenden  Raume.
MWeährend  dieser  Zeit  kann  jeder  Stimmberechtigte  gegen  die  Richtigkeit  der
Liste  bei  dem  Gemeindevorstand  Einspruch  erheben,  auf  welchen  bis  zum
15.  Februar  zu  beschließen  ist  G.  37  Abs.  1  Nr.  1).

Soll  der  Name  eines  einmal  in  die  Liste  aufgenommenen  Stinunberechtigten
wieder  gelöscht  werden,  so  ist  dem  Stimmberechtigten  von  dem  Gemeindevorstande
dies  acht  Tage  vorher  unter  Angabe  der  Gründe  mitzutheilen.

28.

Die  Wahlen  der  dritten  Abtheilung  sind  zuerst,  die  der  ersten  zuletzt  vorzunehmen.


K.  29.

Die  Wahlen  zur  regelmäßigen  Ergänzung  der  Gemeindevertretung  finden
alle  zwei  Jahre  im  März  statt.  Die  Ergänzungs=  und  Ersatzwahlen  werden
von  denselben  Abtheilungen  und  Wahlbezirken  (F.  22)  vorgenommen,  von  welchen
der  Ausscheidende  gewählt  war.

g.  30.

Mindestens  acht  Tage  vor  dem  Wahltage  werden  die  in  der  Liste  (K.  26)
verzeichneten  Wähler  durch  den  Bürgermeister  mittelst  ortsüblicher  Bekanntmachung
zu  den  Wahlen  berufen.  Die  Bekanntmachung  muß  den  Raum,  den  Tag  und
die  Stunden  der  Wahlen  genau  bezeichnen.
        <pb n="237" />
        201

Die  Bekanntmachung  muß  in  den  drei  letzten  Tagen  vor  dem  Wahltage

wiederholt  werden.
ie

Der  Wahlvorstand  besteht  in  jedem  Wahlbezirk  aus  dem  Bürgermeister
oder  einem  von  diesem  zu  seinem  Stellvertreter  ernannten  Schöffen  als  Vorsitzenden
  und  aus  zwei  von  der  Gemeindevertretung  (Bürgerausschuß,  Gemeindeversammlung)
  gewählten  Beisitzern,  von  welchen  der  Vorsitzende  einen  zum  Schrift.
führer  ernennt.

g.  32.

Die  Wahlen  erfolgen  durch  Stinunzettel,  auf  welchen  jeder  Wähler  so
viele  Personen  zu  bezeichnen  hat,  als  zu  wählen  sind.

Stimmzettel,  welche  nicht  von  weißem  Papier,  oder  welche  mit  einem
äußeren  Kennzeichen  versehen  sind,  oder  welche  mehr  Namen,  als  Personen  zu
wählen  sind,  enthalten,  sind  ungültig.  Stimmzettel  sind  ferner  insoweit  ungültig,
als  sie  Proteste  oder  Vorbehalte  oder  die  Namen  nicht  wählbarer  Personen  enkhalten
  oder  die  Personen  der  Gewählten  nicht  unzweifelhaft  erkennen  lassen;  sie
sind  nicht  deshalb  ungültig,  weil  sie  nicht  die  Namen  aller  zu  Wählender
enthalten.

Ueber  die  Gültigkeit  der  Stimmzettel  entscheidet  vorläufig  der  Wahlvorstand.
Die  Stimmzettel  werden  dem  Wahlprotokolle  beigefügt  und  so  lange  aufbewahrt,
bis  guan  gegen  das  Wahtverfahren  erhobenen  Einsprüche  rechtskräftig  entschieden
  ist.

Bezüglich  der  Stellvertretung  bei  der  Wahl  kommen  die  Bestimmungen
im  I.  17  zur  Anwendung.

g.  33.

Gewählt  sind  diejenigen,  welche  bei  der  ersten  Abstimmung  die  meisten
Stimmen  und  zugleich  mehr  als  die  Hälfte  der  abgegebenen  Stimmen  erhalten
  haben.

Hat  sich  eine  solche  Stimmenmehrheit  bei  der  ersten  Abstimmung  nicht
ergeben,  so  werden  von  denjenigen  Personen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten
  haben,  so  viele  auf  eine  engere  Wahl  gebracht,  daß  die  doppelte  Anzahl
der  noch  zu  wählenden  Gemeindeverordneten  erreicht  wird.  Ist  die  Auswahl  der
hiernach  zu  engerer  Wahl  zu  bringenden  Personen  zweifelhaft,  weil  auf  zwei
oder  mehrere  eine  gleiche  Stimmenzahl  gefallen  ist,  so  entscheidet  zwischen  diesen
das  durch  die  Hand  des  Vorsitzenden  zu  ziehende  Loos.

Zu  der  engeren  Wahl  werden  die  Wähler  durch  eine  das  Ergebniß  der
ersten  Wahl  mittheilende  Bekanntmachung  des  Wahlvorstandes  sofort  oder  spätestens
innerhalb  einer  Woche  in  ortsüblicher  Weise  aufgefordert.

Die  engere  Wahl  findet  nach  denselben  Vorschriften  wie  die  erste  Wahl
statt.  Jedoch  ist  bei  der  engeren  Wahl  die  absolute  Stimmenmehrheit  (Abs.  1)
nicht  erforderlich;  tritt  bei  ihr  Stimmengleichheit  ein,  so  entscheidet  das  durch  die
Hand  des  Vorsitzenden  zu  ziehende  Loos.
        <pb n="238" />
        —  202  —

Wer  in  mehreren  Abtheilungen  oder  Wahlbezirken  zugleich  gewählt  ist,
hat  zu  erklären,  welche  Wahl  er  annehmen  will.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  auf  eine  nach  H.  23  erforderlich
  werdende  Neuwahl  Anwendung,

g.  34.

Die  Wahlprotokolle  sind  von  dem  Wahlvorstande  zu  unterzeichnen  und
von  dem  Gemeindevorstand  aufzubewahren.  Der  letztere  hat  das  Ergebniß  der
Wahlen  sofort  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.

Einsprüche  gegen  die  Gültigkeit  der  Wahlen  zur  Gemeindevertretung  sind
innerhalb  zwei  Wochen  nach  Bekanmmachung  des  Wahlergebnisses  bei  dem
Gemeindevorstand  anzubringen.

g.  35.

Die  bei  der  regelmäßigen  Ergänzung  neugewählten  Gemeindeverordneten
treten  an  dem  der  Win  folgenden  1.  April  ihr  Amt  an;  die  Ausscheidenden
bleiben  bis  zur  Einführung  der  neugewählten  Mitglieder  in  Thätigkeit.  Die
Gewählten  werden  von  dem  Bürgermeister  in  die  Gemeindevertretung  eingeführt
und  durch  Handschlag  verpflichtet.

K.  36.

Jedes  stiunnfähige  Gemeindeglied  ist  verpflichtet,  ein  unbefoldetes  Amt  in
der  Verwaltung  oder  Vertretung  der  Gemeinde  zu  übernehmen  sowie  ein  übernommenes
  Amt  mindestens  drei  Jahre  lang  zu  versehen.

Zur  Ablehnung  oder  früheren  Niederlegung  eines  solchen  Amtes  berrchtigen
folgende  Entschuldigungsgründe:

1.  anhaltende  Krankheit,

2.  Geschäfte,  welche  eine  häufige  oder  lange  dauernde  Abwesenheit  vom

Wohnorte  mit  sich  bringen,

3.  das  Alter  von  60  Jahren,

4.  die  Verwaltung  eines  unmittelbaren  Staatsamts,

5.  sonstige  besondere  Verhältnisse,  welche  nach  dem  Ermessen  der  Gemeindevertretung
  oder,  wo  eine  solche  nicht  besteht,  des  Gemeindevorstandes
  eine  gültige  Entschuldigung  begründen.

Wer  ein  unbesoldetes  Amt  in  der  Verwaltumg  oder  Vertretung  der  Gemeinde
  während  der  vorgeschriebenen  regelmäßigen  Amtsdauer  versehen  hat,  kann
die  Uebernahme  desselben  oder  eines  gleichartigen  Amtes  für  die  nächsten  drei
Jahre  ablehnen.

Wer  sich  ohne  einen  der  vorbezeichneten  Entschuldigungsgründe  weigert,  ein
unbesoldetes  Amt  in  der  Verwaltung  oder  Vertretung  der  Gemeinde  zu  übernehmen
  oder  das  übernommene  Amt  drei  Jahre  hindurch  zu  versehen,  sowie  derjenige,
  welcher  sich  der  Verwaltung  eines  solchen  Amtes  thatsächlich  en##eht,  kann
für  einen  Zeitraum  von  drei  bis  sechs  Jahren  der  Ausübung  seines  Rechtes  auf
Theilnahme  an  der  Verwaltung  und  Vertretung  der  Gemeinde  für  verlustig
        <pb n="239" />
        —  203  —

erklärt  und  um  ein  Achtel  bis  ein  Viertel  stärker  als  die  übrigen  Gemeindeangehörigen
  zu  den  Gemeindeabgaben  herangezogen  werden.

K.  37.

Die  Gemeindevertretung,  wo  eine  solche  nicht  besteht,  der  Gemeindevorstand,
beschließt

1.  auf  Einsprüche,  betreffend  den  Besitz  oder  den  Verlust  des  Gemeinderechts,

  die  Zugehörigkeit  zu  einer  bestimmten  Klasse  von  Stimmberechtigten,
  die  Wählbarkeit  zu  einem  Amte  in  der  Verwaltung  oder
Vertretung  der  Gemeinde,  die  Ausäbung  des  Stimmrrechts  durch  einen
Dritten,  sowie  über  die  Richtigkeit  der  Gemeindewählerliste,

.  über  die  Gültigkeit  der  Wahlen  zur  Gemeindevertretung,

.  über  die  Berechtigung  der  Ablehnung  oder  Niederlegung  eines  Amtes
in  der  Verwaltung  oder  Vertretung  der  Gemeinde  sowie  über  die
Nachtheile,  welche  gegen  Gemeindemitglieder  wegen  Nichterfüllung  der
ihnen  nach  diesem  Gesetz  obliegenden  Pflichten  zu  verhängen  sind.

Gegen  den  Beschluß  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt,
welche,  wenn  er  von  der  Gemeindevertretung  gefaßt  ist,  auch  dem  Gemeindevorstande
  zusteht.

Die  Klage  hat  in  den  Fällen  unter  1  und  2  keine  aufschicbende  Wirkung,
jedoch  dürfen  Neuwahlen  zum  Ersatze  für  solche  Wahlen,  welche  durch  Beschluß
der  Gemeindevertretung  oder  des  Gemeindevorstandes  für  ungültig  erklärt  worden
sind,  vor  ergangener  rechtskräftiger  Entscheidung  nicht  vorgenommen  werden.

8

Fünfter  Abschnitt.
Gemeindevermögen.

K.  38.

Im  Eigenthume  der  Gemeinden  stehen  sowohl  diejenigen  Bestandtheile  des
Gemeindevermögens,  deren  Erträge  für  die  Zwecke  des  Gemeindehaushalts  bestimmt
  sind  (Gemeindevermögen  im  engeren  Sinne),  wie  auch  diejenigen  Vermögensgegenstinde,
  deren  Nutzungen  einer  bestimmten  Klasse  der  Gemeindeangehörigen
  (Allmandberechtigte)  vermöge  dieser  ihrer  Eigenschaft  zukommm
(Allmandgut).

Die  Gemeindebehörden  haben  darüber  zu  wachen,  daß  das  Grundstockvermögen
  in  seinem  Bestand  erhalten  und  nicht  zur  Bestreitung  laufender  Bedürfnisse
verwendet  werde.  Hat  eine  Verminderung  des  Grundstockvermögens  zu  laufenden
Ausgaben  ausnahmsweise  stattgefunden,  so  ist  für  seine  alsbaldige  Ergänzung
Sorze  zu  tragen.

g.  39.

Die  Theilnahme  an  den  Allmandnutzungen  und  die  Art  ihrer  Ausübung

regelt  sich,  unbeschadet  der  aus  Verleihungsurkunden  oder  vertragsmäßigen  Fest-
        <pb n="240" />
        –  204  —

setzungen  sich  ergebenden  Abweichungen,  nach  dem  bisherigen  Rechte  mit  den  aus
den  folgenden  Bestimmungen  sich  ergebenden  Maßgaben.

S.  40.

Allmandberechtigt  in  einer  Gemeinde  ist:

1.  wer  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  nach  den  Bestimmungen  des
bisherigen  Rechtes  das  Gemeindebürgerrecht  besitzt,

2.  wer  nach  den  Vorschriften  dieses  Abschnitts  das  Allmandrecht  in  der
Gemeinde  durch  Geburt  oder  Aufnahme  erwirbt.

Das  Allmandrecht  ist  durch  den  Besitz  des  Gemeinderechts  G.  10)  nicht

bedingt.
-  kann  in  mehreren  Gemeinden  zugleich  allmandberechtigt  sein.

Durch  Geburt  erwerben  das  Allmandrecht:

1.  eheliche  Kinder  in  der  Gemeinde,  in  welcher  ihr  Vater,  uneheliche  in
der  Gemeinde,  in  welcher  ihre  Mutter  zur  Zeit  ihrer  Geburt  allmandberechtigt
  war;  ist  im  ersteren  Fatle  der  Vater  vor  der  Geburt  des
Kindes  verstorben,  so  wird  das  Allmandrecht  in  der  Gemeinde  erworben,
  in  welcher  der  Vater  zur  Zeit  seines  Todes  allmandberechtigt
  war;

.  legitimirte,  noch  nicht  zwanzig  Jahre  alte  Kinder  in  der  Gemeinde,  in
welcher  der  Vater  zur  Zeit  des  Legitimationsakts  allmandberechtigt
war,  wogegen  ein  etwa  durch  die  Mutter  erworbenes  Allmandrecht
erlischt.

w

g.  42.

Zum  Antritte  des  durch  Geburt  erworbenen  Allmandrechts  wird  zugelassen,
wer  selbständig  (.  11  Abs.  5)  ist  und  die  im  §.  11  Abs.  1  unter  Nr.  1  bis  5
enannten  Erfordernisse  erfüllt.  Ausgeschlossen  von  dem  Antritt  ist,  wer  unter
Poltzeiaalücht  gestellt  ist,  auf  die  Dauer  derselben,  und  wer  zu  einer  mehr  als
einjährigen  Freiheitsstrafe  verurtheilt  ist,  für  die  Dauer  der  Verbüßung  und  die
auf  dieselbe  folgenden  drei  Jahre.  Während  der  Dauer  einer  strafrechtlichen
Untersuchung  wegen  solcher  strafbarer  Handlungen,  welche  die  vorgenannten
Folgen  nach  sich  ziehen  können,  darf  ein  Antritt  des  Allmandrechts  nicht  stattfinden.

Vor  der  Zulassung  ist  ein  Antrittsgeld  von  zwanzig  Mark  in  die  Gemeindekasse
  zum  Grundstockvermögen  zu  zahlen.

Die  vorstehenden  Absätze  finden  auf  weibliche  Personen  keine  Anwendung;
dieselben  können  das  durch  Geburt  erworbene  Allmandrecht  erst  antreten,  wenn
sie  sich  mit  einem  in  der  Gemeinde  Allmandberechtigten  verheirathen.

Eine  allmandberechtigte  männliche  Person  kann  im  Falle  der  Ehe  mit  einer
nicht  bereits  in  der  Gemeinde  allmandberechtigten  Frau  diese  und  ihre  in  die  Ebe
gebrachten  ehelichen  Kinder  unter  21  Jahren  gegen  Jahlung  der  im  F.  43  Abs.  3,
        <pb n="241" />
        —  206  —

.  46  bestimmten  Aufnahmegelder  in  das  Allmandrecht  einkaufen.  Auf  den
Antritt  des  Allmandrechts  seitens  der  eingekauften  Kinder  finden  die  vorstehenden
Absätze  Anwendung.  -

§.43.

Die  Aufnahme  unter  die  Allmandberechtigten  einer  Gemeinde  kann  jede
männliche  Person  verlangen,  welche

1.  das  Vorhandensein  der  im  §.  42  Abs.  1  für  den  Antritt  des  angeborenen

Allmandrechts  aufgeführten  Voraussetzungen  und

2.  den  Besitz  eines  Vermögens  im  Werthe  von  wenigstens  1  000  Mark

nachweist  und

3.  ein  Aufnahmegeld  von  200  Mark  zum  Grundstockvermögen  entrichtet.

Bei  der  Berechnung  des  nachzuweisenden  Vermögens  kommt  nur  der  nach
Abzug  der  Schulden,  Aufnahmegelder  sowie  des  Werthes  der  Kleider  und  Leibwäsche
  verbleibende  Best  in  Betracht.  Das  Vermögen  der  Ehefrau  wird  demjenigen
  des  Aufzunehmenden  angerechnet.

Der  Aufgenommene  kann  im  Falle  der  Ehe  mit  einer  nicht  bereits  in  der
Gemeinde  allmandberechtigten  Frau  die  Aufnahme  der  Frau  und  der  etwa  vorhandenen
  noch  nicht  21  Jahre  alten  ehelichen  Kinder,  mögen  dieselben  in  der
Ehe  Jeg  oder  von  einem  Elterntheil  in  die  Ehe  gebracht  sein,  verlangen.
Fuͤr  die  Ehefrau  ist  ein  Aufnahmegeld  von  100  Mark,  für  jedes  der  Kinder  ein
solches  von  10  Mark  zum  Grundstockvermögen  zu  entrichten.  Auf  den  Antritt
des  Allmandrechts  seitens  der  aufgenommenen  Kinder  findet  F.  42  Abs.  1  bis  3
Anwendung.

.  44.

Der  Gemeindevorstand  beschließt  über  die  Anträge  auf  Zulassung  des
Antritts  G.  42)  oder  auf  Aufnahme  unter  die  Allmandberechtigten  (s.  43)  vorbehaltlich
  der  im  §.  51  bezeichneten  Rechtsmittel.  Oer  Zeitpunkt  des  Antritts
beziehungsweise  der  Aufnahme  richtet  sich  im  Falle  der  Zulassung  nach  der  Anbringung
  des  Antrags  bei  dem  Gemeindevorstande.

.  45.

In  die  verfügbaren  Allmandtheile  rücken  entstehenden  Falles  die  zum
Anrritte  zugelassenen  und  aufgenommenen  Allmandberechtigten  der  Gemeinde  nach
der  Zeitfolge  des  Antritts  beziehungsweise  der  Aufnahme  ein;  bei  gleicher  Berechtigung
  entscheidet  das  durch  den  Bürgermeister  zu  ziehende  Loos.

.  46.
Durch  Ortsstatut  G.  6)  können  die  Bestimmungen  des  §.  42  Abf.  2,  des
P.  43  Abs.  1  Nr.  2  und  3  und  Abs.  3  dahin  abgeändert  werden,  daß  das
Antrittsgeld  bis  auf  einen  Betrag  von  5  Mark  herabgemindert  und  daß  der
Werth  des  nachzuweisenden  Vermögens  in  den  Grenzen  zwischen  1000  und
4000  Mark,  das  Aufnahmegeld  G.  43  Abs.  1  Nr.  3)  zwischen  100  und  1400  Mark
Seset  ·  Sariml.  1800.  Eir.  10202)  40
        <pb n="242" />
        und  in  dem  durch  Abs.  1  Nr.  3  in  Verbindung  mit  Abs.  3  des  .  43  bestimmten
Verhältnisse  auch  das  Aufnahmegeld  für  Ehefrau  und  Kinder  entsprechend  anderweitig
  festgesetzt  wird.  Auch  können  durch  das  Ortsstatut  die  im  §.  42  Abs.  4
und  im  F.  43  Abs.  3  behandelten  Fälle  in  anderer  Weise  geordnet  werden.  Die
für  die  Ehefrau  und  die  Kinder  festgesetzten  Aufnahmegelder  können  im  Verhältnisse
  zu  dem  für  den  Ehegatten  beziehungsweise  Vater  bestimmten  Aufnahmegelde
  durch  das  Ortsstatut  ermäßigt  werden.

In  dem  Ortsstatute  kann  auch  über  Art,  Werth  und  Größe  der  Allmandtheile,
  über  Art  und  Dauer  der  Benutzung,  insbesondere  die  periodischen  Neuvertheilungen
  bei  getheilter  Nutzung,  über  das  Gesammtmaß  der  Allmandnutzungen,
insbesondere  der  zur  Vertheilung  bestimmten  Quote  des  Holzertrags  der  Gemeindewaldungen
  sowie  über  andere,  nicht  in  diesem  Gesetz  anderweit  geregelte  Fragen
der  Theilnahme  an  den  Allmandnutzungen  Bestimmung  getroffen  werden.  Dabei
soll  in  der  Regel  als  Mindestgröße  eines  landwirthschaftlichen  Allmandtheils,  je
nachdem  es  sich  um  Aecker  und  Wiesen  oder  um  Gärten  und  Krautländereien
handelt,  ein  Umfang  zwischen  4  und  16  a,  beziehungsweise  2  und  8a,  und
06  MNindestgräße  einer  Holzgabe  ein  Maß  zwischen  1  und  2  Raummetern  festesetzt

  werden.

¾  Zum  Erlasse  eines  Ortsstatuts  über  die  in  den  vorstehenden  Absäten  bezeichneten
  Gegenstände  bedarf  es  der  Zustimmung  von  zwei  Dritteln  sowohl  der
anwesenden  Mitglieder  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung),  als  auch
der  im  Genusse  befindlichen  Allmandberechtigten.

Ueber  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Gegenstände  erläßt,  wenn  ein  Ortsstatut
darüber  nicht  zu  Stande  kommt,  im  Falle  des  Bedürfnisses  der  Amtsausschuß
(Bezirksausschuß  §.  103)  die  erforderlichen  Bestimmungen,  welche  vorbehaltlich
anderweitiger  Fristbestimmung  solange  in  Geltung  bleten,  bis  durch  Ortsstatut
eine  anderweite  Regelung  getroffen  “7

Die  Genehmigung  der  Ortsstatute  (6.  6  Abs.  3)  kann  auf  eine  von  vornherein
  zu  bestimmende  Frist  beschränkt  werden.

.  47.
Die  Allmandnutzungen  am  Gemeindewalde  dürfen  lediglich  in  der  Theilnahme
  am  Ertrag  oder  Erlöse  des  Holzes  bestehen;  bei  verringertem  nachhaltigen
Ertrage  hat  eine  verhältnißmäßige  Herabsetzung  der  Holzgaben  zu  erfolgen.

K.  48.

Die  im  §.  40  Abs.  1  Nr.  1  bezeichneten  Allmandberechtigten  behalten  das
Allmandrecht  nach  Maßgabe  des  bisherigen  Rechtes.  Sie  können  die  Theilnahme
nach  dem  neuen  Rechte  verlangen.  Dasselbe  gilt  für  die  allmandberechtigten
Ehefrauen  und  Wittwen  derselben.  Auf  den  Antritt  des  Allmandrechts  seikens
der  im  §.  40  Abs.  1  Nr.  1  bezeichneten  Berechtigten  finden  die  Vorschriften  der
.  42  ff.  Anwendung.
        <pb n="243" />
        —  207  —

Auf  die  in  dem  ehemaligen  Fürstenthume  Hohenzollern-Hechingen  noch
bestehenden  Hofstattrechte  und  sonstigen  mit  dem  Besitz  eines  Hauses  oder  Hofes
verknüpften  oder  nach  dessen  Größe  bestimmten  Bürgernutzungen  finden  die  Bestimmungen
  der  §#§.  100  ff.  des  Hohenzollern-Sigmaringischen  Gesetzes  über  das
Gemeindebürger=  und  Beisitzrecht  vom  5.  August  1837,  beziehungsweise  der
Novelle  vom  9.  April  1847,  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  dort  erwähnten
  Fristen  von  dem  Tage  an  zu  rechnen  sind,  an  welchem  das  gegenwärtige
Geseyz  in  Wirksamkeit  tritt.  "

49.

Der  Gemeindevorstand  kann  wegen  einer  der  Beitreibung  im  Verwaltungszwangsverfahren
  unterliegenden  Forderung  der  Gemeinde  gegen  einen  Allmandberechtigten
  dessen  Nutzungen  zu  Gunsten  der  Gemeinde  nach  fruchtloser  Mahnung
bis  zur  Tilgung  der  Schuld  und  der  Kosten  entsprechend  beschränken  oder
entzlehen.  -

q  2  Gleiche  gilt  hinsichtlich  der  Allmandnutzungen  solcher  Berechtigter,
welche  —  abgesehen  von  Fällen  vorübergehender  Hülfsbedürftigkeit  —  im  Wee
der  öffentlichen  Armenpflege  aus  Mitteln  der  Gemeinde  unterstützt  werden,  für
die  Dauer  der  Unterstützung.

Das  Allmandrecht  der  Frau  in  der  Gemeinde  ruht  während  der  Dauer
einer  Ehe.

Das  Allmandrecht  ruht  ferner,  wenn  der  Berechtigte  seinen  Wohnsitz  aus
der  Gemeinde  verlegt  oder  sich  länger  als  ein  Jahr  außerhalb  der  Gemeinde
aufhält.  Durch  Ortsstatut  kann  bestimmt  werden,  daß  der  Allmandnutzen  oder
ein  Theil  auch  während  der  Abwesenheit  des  Berechtigten  gewährt  wird,  wenn
er  seine,  eine  eigene  Haushaltung  bildende  Familie  in  der  Gemeinde  zurückläßt.
Für  den  Fall  der  Wohnstwerlagung,  kann  ferner  durch  Ortsstatut  dem  Berechtigten
  die  Zahlung  eines  jährlichen  Anerkennungsgeldes  von  2  bis  10  Mark  mit
der  Bedingung  vorgeschrieben  werden,  daß  bei  nicht  rechtzeitiger  Zahlung  das
Allmandrecht  erlischt.  Auf  die  nach  diesem  Absatze  zu  erlassenden  Ortsstatute
finden  die  Vorschriften  des  S.  46  Abs.  3  Anwendung.

Die  im  §.  40  Abs.  1  Nr.  1  bezeichneten  Berechtigten  einschließlich  der  Ehefrauen
  und  Wittwen  behalten  das  Allmandrecht  nach  Maßgabe  des  bisherigen
Rechtes,  auch  wenn  sie  ihren  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  außerhalb  der  Gemeinde
haben  oder  nehmen.  Sie  können  die  Theilnahme  nach  dem  neuen  Rechte
verlangen.

Das  Allmandrecht  in  der  Gemeinde  erlischt  durch  die  Erlangung  des
Allmandrechts  in  einer  anderen  Hohenzollernschen  Gemeinde.

Auf  Einbuce  betreffend  das  Recht  zur  Theilnahme  an  den  Nugungen
und  Erträgen  des  Allmandguts  beschließt  der  Gemeindevorstand.  Gegen  den
Beschluß  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.

40“
        <pb n="244" />
        —  208  —

Der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  unterliegen  desgleichen
Streitigkeiten  zwischen  Betheiligten  über  ihre  in  dem  öffentlichen  Rechte  begründete
Berechtigung  zu  den  im  Abs.  1  bezeichneten  Nutzungen  und  Erträgen.

Einspruch  und  Klage  haben  keine  aufschiebende  Wirkung.

.  52.
Auf  die  Erhebung  des  Antrittsgeldes  und  der  Aufnahmegelder  (5F.  42,
43,  46)  finden  bezüglich  der  Rechtsmittel,  der  Nachforderungen  und  Verjährungen
sowie  der  Kosten  und  der  Zwangsvollstreckung  die  einschlagenden  Vorschriften  des
fünften,  achten  und  neunten  Titels  des  Kommunalabgabengesetzes  vom  14.  Juli
1893  (Gesetz  Samml.  S.  152)  sinngemäße  Anwendung  (G.  97).

.  53.
Die  besonderen  Bestimmungen  über  die  Verwaltung  der  Gemeindewaldungen
werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Sechster  Abschnitt.
Verwaltung  der  Gemeinden.
g.  54.

An  der  Spitze  der  Verwaltung  der  Gemeinde  steht  der  Bürgermeister.

Dem  Bürgermeister  stehen  zwei  Schöffen  zur  Seite,  welche  ihn  in  den
Amtsgeschäften  zu  unterstützen  und  in  Behinderungsfällen  nach  der  unter  ihnen
von  der  Aufsichtsbehörde  festzusetzenden  Reihenfolge  zu  vertreten  haben.

Durch  Ortsstatut  kann  die  Zahl  der  Schöffen  auf  höchstens  vier  vermehrt
  werden.

Wo  dem  Bürgermeister  nur  zwei  Schöffen  zur  Seite  stehen,  ist  ein  Stellvertreter
  zu  wählen)  welcher  in  Behinderungsfällen  eines  der  beiden  Schöffen  für
biesen  eintritt.  "

In  Gemeinden  mit  mehr  als  300  Einwohnern  wird  ein  kollegialischer
Gemeindevorstand  (Gemeinderath)  gebildet,  welcher  aus  dem  Bürgermeister,  aus
einem  Beigeordneten  als  dessen  Stellvertreter  und  in  den  Landgemeinden  aus
drei  Schöffen,  in  den  Städten  aus  fünf  Schöffen  (Stadträthen)  besteht.  Wenn
jedoch  die  Gemeindevertretung  einer  Landgemeinde  nach  zweimaliger,  mit  einem
Zwischenraume  von  mindestens  acht  Tagen  vorgenommener  Berathung  darauf
anträgt,  kann  mit  Genehmigung  des  Amtsausschusses  von  der  Bildung  eines
kollegialischen  Gemeindevorstandes  (Gemeinderaths)  abgesehen  werden.

In  den  kleineren  Gemeinden  kann  durch  Ortsstatut  ein  kollegialischer  Gemeindevorstand,
  welcher  aus  dem  Bürgermeister,  aus  einem  Beigeordneten  als
dessen  Stellvertreter  und  aus  zwei  Schöffen  besteht,  eingeführt  werden.

Unter  Gemeindevorstand  ist  in  Gemeinden  mit  kollegialischem  Gemeindevorstande
  der  Gemeinderath,  in  den  übrigen  Gemeinden  der  Bürgermeister
zu  verslehen.
        <pb n="245" />
        —  209  —

L

Der  Bürgermeister,  der  Beigeordnete  und  die  Schöffen  werden  in  Gemeinden
  mit  nicht  mehr  als  1000  Einwohnern  von  den  sämmtlichen  Stimmberechtigten,
  in  den  übrigen  Gemeinden  von  der  Gemeindevertretung,  und  zwar,
soweit  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  ein  kollegialischer  Gemeindevorstand
gebildet  ist,  unter  Zutritt  desselben  gewählt.  Im  letzteren  Falle  ist  die  gemeinschaftliche
  Versammlung  beschlußfähig,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  der  Wahlberechtigten
  anwesend  ist.  Die  Wahl  beschränkt  sich  auf  Gemeindeglieder;  indessen
kann  in  Landgemeinden  mit  nicht  mehr  als  500  Einwohnern  die  Gemeindeversammlung
  (Gemeindevertretung)  auch  dem  Bürgermeister  einer  benachbarten  Gemeinde
  unter  Zustimmung  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  der
Leyteren  die  Mitverwaltung  des  Bürgermeisteramts  übertragen.

In  Gemeinden  mit  mehr  als  1000  Einwohnern  kann  die  Gemeindevertretung
  die  Wahl  eines  besoldeten,  pensionsberechtigten  G.  89)  Bürgermeisters
beschließen.  Die  Wahl  erfolgt  alsdann  auf  die  Dauer  von  zwölf  Jahren  und
ist  nicht  auf  Gemeindeglieder  beschränkt.  .

Im  Uebrigen  wird  der  Bürgermeister  auf  acht  Jahre  gewählt.  Der
Beigeordnete  und  die  Schöffen  werden  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  gewählt.

Vater  und  Sohn,  Schwiegervater  und  Schwiegersohn,  Großvaler  und
Enkel,  Brüder  und  Schwäger  dürfen  nicht  gleichzeitig  Bürgermeister  „Beigeordneter
unnd  chäfen  sein.  Die  Aufsichtsbehörde  ist  befugt,  hiervon  Ausnahmen  zuulassen.


Entsteht  die  Schwägerschaft  im  Laufe  der  Wahlperiode,  so  scheidet  derjenige
aus,  durch  welchen  das  Hindemiß  herbeigeführt  worden  ist.

Das  Amt  eines  Beigeordneten  und  Schöffen  ist  mit  einem  besoldeten
Gemeindeamt  unvereinbar.

Personen,  welche  das  Gewerbe  der  Gast-  und  Schankwirthschaft  betreiben,
können  nicht  Bürgermeister  sein.  Die  Aufsichtsbehörde  ist  befugt,  hiervon  Ausnahmen
  zuzulassen.

".  56.

Den  durch  die  Stimmberechtigten  zu  vollziehenden  Wahlen  (K.  55  Abs.  1)
wird  die  nach  g.  9  Abs.  2  zu  führende  Liste  zu  Grunde  gelegt.  Bezüglich  der
Einladung  der  Stimmberechtigten,  der  Gemeindevertretung,  des  Gemeinderaths
zur  N  kommen  die  Vorschriften  des  §.  30  zur  Anwendung.

5.  57.

Der  Wahlvorstand  besteht  aus  dem  Bürgermeister  oder  dessen  Stellvertreter
als  Vorsitzenden  und  aus  zwei  von  der  Wahlversammlung  zu  wählenden  Beisitzern.
Der  Vorsitzende  ernennt  einen  der  Beisitzer  zum  Schriftführer  Erforderlichen  Falles
kann  jedoch  auch  eine  nicht  zur  Wahlversaimmlung  gehörige  Person  zum  Schriftführer
  ernannt  werden.
        <pb n="246" />
        —  210  —

g.  58.

Während  der  Wahlhandlung  dürfen  im  Wahlraume  weder  Berathungen
stattfinden,  noch  Ansprachen  gehalten,  noch  Beschlüsse  gefaßt  werden.  Ausgenommen
  hiervon  sind  Berathungen  und  Beschlüsse  des  Wahlvorstandes)  welche
durch  die  Leitung  des  Wahlgeschäfts  erforderlich  werden.

S.  59.
Jede  Wahl  erfolgt  in  einem  besonderen  Wahlgange  durch  Stimmzettel.

.  60.

Die  Wähler  werden  in  der  Reihenfolge,  in  welcher  sie  in  der  Wählerliste
aufgeführt  sind,  aufgerufen.

Dle  Aufgerufenen  legen  ihre  Stimmzettel  uneröffnet  in  die  Wahlurne.

Die  nach  der  Eröffnung,  jedoch  vor  dem  Schlusse  der  Wahlhandlung  erscheinenden
  Wähler  können  noch  an  der  Abstimmung  Theil  nehmen.

Sind  keine  Stimmen  mehr  abzugeben,  so  erklärt  der  Wahlvorstand  die
#e  für  geschlossen;  der  Vorsitzende  nimmt  die  Stimmzettel  einzeln  aus  der
Wahlurne  und  verliest  die  darauf  verzeichneten  Namen,  welche  von  einem  durch
den  Vorsitzenden  zu  ernennenden  Beisitzer  laut  gezählt  werden.

b.  61.
Ungültig  sind  diejenigen  Stimmzettel,
1.  welche  nicht  von  weißem  Papier  oder  welche  mit  einem  äußeren  Kennzeichen
  versehen  sind,
2.  welche  keinen  oder  keinen  lesbaren  Namen  enthalten,
3.  g*  *  die  Person  des  Gewählten  nicht  unzweifelhaft  zu  ernnen
  ist,
4.  auf  welchen  mehr  als  ein  Name  oder  der  Name  einer  nicht  wählbaren
Person  verzeichnet  ist,
5.  welche  einen  Protest  oder  Vorbehalt  enthalten.
Ungültige  Stimmzettel  werden  als  nicht  abgegeben  betrachtet.  Ueber  die
Gültigkeit  der  Stimmnzettel  entscheidet  worläuf  der  Wahlvorstand.
Die  Stimmzettel  sind  dem  Wahlprotokolle  beizufügen  und  so  lange  auf.
sihemahren  )  bis  über  die  gegen  das  Wahlverfahren  erhobenen  Einsprüche  rechtsäftig
  entschieden  ist.
Bezüglich  der  Stellvertretung  bei  der  Wahl  durch  die  Stimmberechtigten
C.  55  Abs.  1)  kommen  die  Bestimmungen  des  §.  17  zur  Anwendung.

K.  62.
Als  gewählt  ist  derjenige  zu  betrachten,  welcher  bei  der  ersten  Abstimmung,
mehr  als  die  Hälfte  der  gültig  abgegebenen  Stimmen  erhalten  hat.
        <pb n="247" />
        —  211  —

Ergiebt  sich  bei  der  ersten  Abstimmung  diese  Stimmenmehrheit  nicht,  so
kommen  bei  der  sofort  vorzunehmenden  zweiten  Abstimmung  diejenigen  zwei
Personen,  welche  im  ersten  Wahlgange  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,
auf  die  engere  Wahl.  Haben  mehr  als  zwei  Personen  die  höchste  oder  zweithöchste
  Stimmenzahl  in  der  Weise  erhalten,  daß  auf  sie  eine  gleiche  Stimmenahl
  entfallen  ist,  so  entscheidet  das  durch  die  Hand  des  Vorsitzenden  zu  ziehende
Kros  darüber,  wer  auf  die  engere  Wahl  zu  bringen  ist.  Bei  dem  zweiten
Wahlgange  sind  außer  den  im  F.  61  angegebenen  auch  diejenigen  Stimmmzettel
ungültig,  welche  den  Namen  einer  nicht  zur  engeren  Wahl  stehenden  Person
enthalten.  Als  gewählt  ist  derjenige  zu  betrachten,  welcher  die  meisten  Stimmen
erhalten  hat.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  durch  die  Hand  des  Vorsiteenden
  zu  ziehende  Loos.

Die  Wahlprotokolle  sind  von  dem  Wahlvorstande  zu  unterzeichnen.

K.  63.

Der  Vorsitzende  des  Wahlvorstandes  hat  die  Gewählten  von  der  auf  sie
gefallenen  Wahl  mit  der  Aufforderung  in  Kenntniß  zu  setzen,  sich  über  die
Annahme  der  Wahl  innerhalb  längstens  einer  Woche  zu  erklären.  Von  demjenigen,
  welcher  hierüber  keine  Erklärung  abgiebt,  wird  angenommen,  daß  er
ie  Wahl  ablehne.

S.  64.

Die  gewählten  Bürgermeister  und  Beigeordneten  sowie  die  Schöffen  in
denjenigen  Gemeinden,  in  welchen  ein  kollegialischer  Gemeindevorstand  nicht
besteht,  bedürsen  der  Bestätigung  durch  die  Aufsichtsbehörde.

Die  Bestätigung  kann  nur  unter  Zustimmung  des  Amtaausschusses
Sezirisueschusle  )  103)  versagt  werden.  Dieser  Zustimmung  bedarf  es  auch
Lag  wenn  er  Wahl  die  Bestätigung  wegen  Mängel  des  Verfahrens
versagt  wird.

Lehnt  der  Amtsausschuß  die  Zustimmung  ab,  so  kann  sie  auf  den  Antrag
  des  Oberamtmanns  durch  den  Regierungspräsidenten  ergänzt  werden.  Wird
die  Bestätigung  von  dem  Oberamtmann  unter  Zustimmung  des  Amtsausschusses
versagt,  so  steht  binnen  zwei  Wochen  dem  Wahlkörper  die  Beschwerde  an  den
Regierungsprässdenten  zu,  bei  dessen  Bescheid  es  verbleibt.  Hinsichtlich  der  Städte
tritt  an  die  Stelle  des  Amtsausschusses,  des  Oberamtmanns  und  des  Regierungs-Fräsidenten
  der  Bezirksausschuß,  Regierungspräsident  und  Minister  des  Innern.

Wird  die  Bestätigung  versagt,  so  ist  eine  Neuwahl  anzuordnen.  Erhält
auch  diese  die  Bestäitigung  nicht,  so  ernennt  die  Aufsichtsbehörde  unter  Zustimmung
des  Amtzausschusses  (Bezirksausschusses)  in  der  Regel  aus  der  Zahl  der  Gemeindeglieder
  einen  Stellvertreter  auf  so  lange,  bis  eine  erneute  Wahl  die  Bestätigung
erlangt  hat.

#  Ongseb,  findet  statt,  wenn  keine  Wahl  zu  Stande  kommt.

Die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  finden  auch  auf  andere  gewählle

Gemeindebcamte  Anwendung,  deren  Wahl  der  Bestätigung  bedarf.
        <pb n="248" />
        —  212  —

g.  65.
Der  Buͤrgermeister,  der  Beigeorbnete  und  die  Schöffen  werden  vor  ihrem
Amtsantritte  von  der  Aufsichtsbehörde  vereidigt.

g.  66.

Die  unbesoldeten  Bürgermeister  und  die  Beigeordneten  haben  den  Ersatz
ihrer  baaren  Auslagen  und  die  Gewährung  einer  mit  ihrer  amtlichen  Mühewaltung
in  billigem  Verhältnisse  stehenden  Entschädigung  von  der  Gemeinde  zu  beanspruchen.

ie  Schöffen  haben  ihr  Amt  in  der  Regel  unentgeltlich  zu  verwalten  und
nur  den  Ersatz  baarer  Auslagen  von  der  Gemeinde  zu  beanspruchen.

.  67.

Ueber  die  Festsetzung  der  baaren  Auslagen  und  der  Entschädigung  der
Bürgermeister  und  der  stellvertretenden  Bürgermeister  sowie  über  die  baaren  Auslagen
  der  Schöffen  beschließt  der  Amtsausschuß  (Bezirksausschuß  §.  103)  auf
Antrag  der  Betheiligten  oder  der  Aufsichtsbehörde.

G.  68.

Der  Bürgermeister  ist  die  Obrigkeit  der  Gemeinde  und  führt  deren  Verwaltung.


er  Bürgermeister  führt  in  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)
den  Vorsitz  mit  vollem  Stimmrechte.

Hat  die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  einen  Beschluß  gefaßt,
welcher  nach  Ansicht  des  Bürgermeisters  das  Gemeinwohl  oder  das  Gemeindeinteresse
  erheblich  verletzt,  so  5  der  Bürgermeister  verpflichtet,  die  Ausführung
des  Beschlusses  auszusetzen,  und  wenn  die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)
bei  nochmaliger  Berathung  bei  ihrem  Beschlusse  beharrt,  innerhalb  zwei  Wochen
die  Entscheidung  des  Amtsausschusses  (Bezirksausschusses  .  10  3)  einzuholen.

Insbesondere  liegen  dem  Bürgermeister  folgende  Geschäfte  ob:

1.  die  Gesetze  und  Verordnungen  sowie  die  Verfügungen  der  ihm  vorgesetzten

Behörden  auszuführen,
2.  die  Beschlüsse  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  vorzubereiten,

.  die  Beschlüsse  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung),  sofern
er  sie  nicht  beanstandet  (§.  104)  oder  deren  Ausführung  aussetzt  (Abf.  3)
—  diejenigen  über  die  Benutzung  des  Gemeindevermögens  (F.  83)  nach
Berathung  mit  den  Schöffen  —,  zur  Ausführung  zu  bringen  und
demgemäß  die  laufende  Verwaltung  bezüglich  des  Vermögens  und  der
Einkünfte  der  Gemeinde  sowie  der  Gemeindeanstalten,  für  welche  eine
besondere  Verwaltung  nicht  besteht,  zu  führen  und  diejenigen  Gemeindeanstalten,
  für  welche  besondere  Verwaltungen  eingesetzt  sind,  zu  beaufsichtigen,


r—
        <pb n="249" />
        —  213  —

4.  die  auf  dem  Gemeindevoranschlage  GC.  92)  oder  auf  Beschlüssen  der
Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  beruhenden  Einnahmen  und
Ausgaben  anzuweisen  und  das  Rechnungs=  und  Kassenwesen  zu  beaufsichtigen;


der  Bürgermeister  hat  monatlich  eine  ordentliche  und  alljährlich
wenigstens  eine  außerordentliche  Revision  der  Gemeindekasse  vorzunehmen;
von  jeder  regelmäßigen  Kassenrevision  ist  der  Gemeindeversammlung
(Ganeindewertrckung)  Kenntniß  zu  geben,  damit  sie  ein  Mitglied  oder
mehrere  abordnen  kann,  um  diesem  Geschäfte  behw  bei  außerordentlichen
  Kassenrevisionen  ist  ein  von  der  Gemeindeversammlung
(Gemeindevertretung)  ein  für  allemal  bezeichnetes  Mitglied  derselben  zuzuziehen;


.  die  Gemeindebeamten  anzustellen  und  zu  beaufsichtigen;  über  die  Neuerrichtung
  von  Stellen  beschließt  die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung),


.  die  Urkunden  und  Akten  der  Gemeinde  aufzubewahren,

#die  Gemeinde  nach  außen  zu  vertreten  und  in  ihrem  Namen  mit
Behörden  und  Privatpersonen  zu  verhandeln.

Außerdem  bildet,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  Artikels  124  des
Preußischen  Gesetzes  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  vom  21.  September
  1899  (Gesetz  Samml.  S.  249),  der  Bürgermeister  oder  sein
Stellvertreter  mit  den  Schöffen  das  Feldgericht,  welches  zur  Einsetzung
von  Ko-  und  Grenzsteinen  nach  Maßgab=  des  bisherigen  Rechtes
zuständig  ist.

Urkunden  über  Rechtsgeschäfte,  welche  die  Gemeinde  gegen  Dritte  verbinden
sollen,  ingleichen  Vollmachten,  müssen  unter  Anführung  des  betreffenden  Gemeindebeschlusses
  und  der  dazu  etwa  erforderlichen  Genehmigung  oder  Entschließung  der
zuständigen  Aufsichtsbehörde  im  Namen  der  Gemeinde  von  dem  Bürgermeister
und  einem  der  Schöffen  unterschrieben  und  mit  dem  Gemeindesiegel  versehen  sein.
Eine  der  vorstehenden  Besimmung  gemäß  ausgestellte  Vollmacht  ist  auch  dann
ausreichend,  wenn  die  Gesetze  sonst  eine  gerichtliche  oder  Notariatsvollmacht
erfordern.

Zu  dem  Nachweise,  daß  von  einer  Gemeinde  bei  der  Erwerbung  oder  Veräußerung
  von  Grundstücken  oder  diesen  gleichstehenden  Gerechtsamen  die  den
Gemeinden  gesetzlich  vorgeschriebenen  besonderen  Formen  beobachtet  sind,  genügt
eine  Bescheinigung  der  Aufsichtsbehörde.  "

g.  69.

Wo  ein  kollegialischer  Gemeindevorstand  (Gemeinderath)  besteht  (G.  54  Abs.  5),
hat  dieser  die  in  dem  H.  68  Nr.  2  bis  4,  den  I#.  92  und  94  erwähnten  Befugnisse
des  Bürgermeisters  wahrzunehmen  und  die  Gemeindebeamten  anzustellen  C.  68  Nr.  5).

Die  Beschlüsse  des  Gemeinderaths  werden  nach  Stimmenmehrheit  und
unter  Theilnahme  von  mindestens  drei  Mitgliedern  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit

—.  41

##

——
        <pb n="250" />
        —  214  —

entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Den  Vorsitz  führt  der  Bürgermeister,
welcher  hierin  durch  den  Beigeordneten  und,  wenn  auch  dieser  behindert  ist,  durch
eines  der  übrigen  Mitglieder  des  Gemeinderaths  in  der  Reihenfolge  ihres  Dienstalters,
  bei  gleichem  Dienstalter  ihres  Lebensalters,  vertreten  wird.

Bei  der  Berathung  und  Abstimmung  über  solche  Gegenstände,  welche  ein
Mitglied  des  Gemeinderaths,  seine  Ehefrau,  seine  Schwestern  oder  Verwandten
oder  Verschwägerten  der  im  §F.  55  Abs.  4  bezeichneten  Art  berühren,  darf  dieses
Mitglied  nicht  kugchen.  sein.  Wird  hierdurch  der  Gemeinderath  beschlußunfähig,
so  entscheidet  der  Bürgermeister  allein;  kann  auch  dieser  aus  dem  angeführten
Grunde  nicht  entscheiden,  so  tritt  an  dessen  Stelle  der  Amtsausschuß  (Bezirksausschuß
  §.  103).

Ergiebt  sich  die  Beschlußunfähigkeit  aus  anderen  Gründen,  so  hat  der
Bürgermeister  eine  zweite  Sitzung  anzuberaumen;  wird  auch  in  dieser  keine  Beschlußfähigkeit
  erreicht,  so  hat  der  Bürgermeister  allein  hinsichtlich  der  auf  der
Tagesordnung  stehenden  Gegenstände  Anordnung  zu  treffen.

Der  Bürgermeister  ist  —  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §.  104  —  verpflichtet,
  in  den  Fällen,  in  welchen  ein  Beschluß  des  Gemeinderaths  das  Gemeinwohl
  oder  das  Gemeindeinteresse  erheblich  verletzt,  die  Ausführung  des  Beschlusses
auszusetzen  und,  wenn  der  Gemeinderath  bei  nochmaliger  Berathung  bei  seinem
Beschlusse  beharrt,  innerhalb  zwei  Wochen  die  Entscheidung  des  Amisausschusses
(Bezirksausschusses)  einzuholen.

Dem  Gemeinderathe  bleibt  es  überlassen,  regelmäßige  Sitzungstage  festzusetzen.
  Die  Zusammenberufung  des  Gemeinderaths  muß  erfolgen,  wenn  sie
von  einem  Viertel  der  Mitglieder  verlangt  wird.

K.  70.

Der  Bürgermeister  leitet  und  beaufsichtigt  den  Geschäftsgang  der  Gemeindeverwaltung.


Wenn  die  Beschlußnahme  durch  den  Gemeinderath  einen  nachtheiligen  Zeitverlust
  verursachen  würde,  hat  der  Bürgermeister  die  dem  Gemeinderath  oblegerten
Geschäfte  vorläufig  allein  zu  besorgen,  dem  letzteren  jedoch  in  der  nächsten  Sitzung
behufs  Bestätigung  oder  anderweiter  Beschlußnahme  Bericht  zu  erstatten.

K.  71.
Der  Bürgermeister  hat  ferner  nach  näherer  Bestimmung  der  Gesetze
folgende  Geschäfte  zu  besorgen:
I.  wenn  die  Handhabung  der  Ortspolizei  nicht  Königlichen  Behörden
übertragen  iste:  «

1.  die  Handhabung  der  Ortspolizei,  jedoch  unbeschadet  der  über  die
Verwaltung  einzelner  Jweige  derselben  durch  andere  Behörden
bestehenden  Bestimmungen,

2.  die  Verrichtung  eines  Hülfsbecamten  der  Staatsanwaltschaft,
        <pb n="251" />
        —  215  —

3.  die  Verrichtungen  eines  Amtsanwalts  bei  dem  Amtsgerichte,
welches  in  dem  bezüglichen  Orte  seinen  Sitz  hat,  gegen  Entschädigung
  aus  Staatsmitteln,  sofern  nicht  eine  andere  Person
mit  diesem  Amte  betraut  wird;

II.  alle  örtlichen  Geschäfte  der  Amtskommunal-,  Landeskommunal-  und
allgemeinen  Staatsverwaltung,  namentlich  auch  die  Standesamtsgeschäfte,
  sofern  nicht  ein  besonderer  Beamter  hierfür  bestellt  ist.

In  denjenigen  Gemeinden,  in  welchen  ein  kollegialischer  Gemeindevorstand
(Gemeinderath)  eingeführt  ist,  können  die  unter  I,  1  und  2  und  II  erwähnten
Geschäfte  mit  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten  einem  anderen  Mitgliede
des  Gemeinderaths  übertragen  werden.

Siebenter  Abschnitt.

Geschäfte  der  Gemeindeversammlung  und  der  Gemeindevertretung
"  (Bürgerausschuß).
6.  72.

Die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  hat  über  alle  Gemeindeangelegenheiten
  zu  beschließen,  soweit  diese  nicht  durch  das  Gesetz  dem  Bürgermeister
  (Gemeinderathe)  ausschließlich  überwiesen  sind.

#  Ueber  andere  Anzilcgenheien  darf  die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)
  nur  dann  berathen,  wenn  solche  durch  Gesetz  oder  Auftrag  der
Aufsichtsbehörde  an  sie  gewiesen  sind.

Die  Gemeindeverordneten  sind  an  Aufträge  und  Instruktionen  nicht  gebunden.


.  73.

Die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  überwacht  die  Verwaltung;
  sie  ist  berechtigt,  sich  von  der  Ausführung  ihrer  Beschlüsse,  von
dem  Eingang  und  der  Verwendung  aller  Einnahmen  der  Gemeindekasse  sowie
von  der  gehörigen  Ausführung  der  Gemeindearbeiten  Ueberzeugung  zu  verschaffen.

Die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  darf  ihre  Beschlüsse  in
keinem  Falle  selbst  zur  Ausführung  bringen.

8.  74.

Die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  ist  zusammenzuberufen,
so  oft  ihre  Geschäfte  es  erfordern.

Die  Zusammenberufung  erfolgt  in  ortsüblicher  Weise  unter  Angabe  der
Gegenstände  der  Berathung  durch  den  Bürgermeister;  sie  muß  erfolgen,  wenn
es  von  einem  Viertel  der  Mitglieder  verlangt  wird.

Mit  Ausnahme  dringender  Fälle  müssen  wichen  der  Zusammenberufung
und  dem  Verhandlungstermine  mindestens  zwei  Tage  frei  bleiben.

41“
        <pb n="252" />
        —  216  —

Die  Versammlungen  sollen  in  der  Regel  nicht  in  Wirthshäusern  oder
Schänken  abgehalten  werden.

S.  75.

Die  Gemeindevertretung  kann  regelmäßige  Sitzungstage  festsetzen;  es  müssen
jedoch  auch  dann  die  Gegenstände  der  Berathung,  mit  Ausnahme  dringender
Fälle,  mindestens  zwei  Tage  vorher  den  Mitgliedern  der  Versammlung  angezeigt
werden.

g.  76.

Die  Gemeindeversammlung  ist  beschlußfähig,  wenn  mehr  als  ein  Drittel
der  Stimmberechtigten  anwesend  ist.

Für  die  Gemeindevertretung  bedarf  es  zur  Beschlußfähigkeit  der  Anwesenheit
  von  mehr  als  der  Hälfte  ihrer  Mitglieder.

Wird  die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  zum  zweiten  Male
bu  Berathung  über  denselben  Gegenstand  zusammenberufen,  so  sind  die  erschienenen

itglieder  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Anzahl  beschlußfähig.  Bei  der  zweiten  Zusammenberufung

  muß  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich  hingewiesen  werden.

K.  77.

Die  Beschlüsse  werden,  unbeschadet  der  Vorschrift  im  §.  46  Abs.  3,  nach
Stimmenmehrheit  gefaßt.  Hei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des
Vorsitzenden.  Die  der  Stimmabgabe  sich  enthaltenden  Mitglieder  werden  zwar
als  anwesend  betrachtet,  die  Stimmenmehrheit  wird  jedoch  lediglich  nach  der  *
der  abgegebenen  Stimmen  festgestellt.

K.  78.

Bei  der  Berathung  und  Abstimmung  über  Rechte  und  Verpflichtungen  der
Gemeinde  darf  dasjenige  Mitglied  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung),
dessen  Interesse  mit  dem  der  Gemeinde  im  Widerspruche  steht,  nicht  zugegen
sein.  Wird  die  Versammlung  aus  diesem  Grunde  beschlußunfähig  (§.  76),
so  beschließt  an  Stelle  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  der  Geii
  df  wo  ein  solcher  nicht  besteht,  der  Amtsausschuß  (Bezirksausschuß
103).

g.  79.

In  den  Gemeinden,  in  welchen  ein  kollegialischer  Gemeindevorstand  (Gemeinderath)
  eingeführt  ist,  wird  dieser  zu  allen  Versammlungen  der  Gemeindevertretung
  eingeladen  und  kann  sich  durch  Abgeordnete  vertreten  lassen.

Die  Gemeindevertretung  kann  verlangen,  daß  Abgeordnete  des  Gemeinderaths
  bei  ihren  Berathungen  anwesend  sind)  die  Abgeordneten  des  Gemeinderaths
müssen  gehört  werden,  so  oft  sie  es  verlangen.

Bei  den  Sitzungen  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  findet
beschränkte  Oeffentlichkeit  statt.  Den  Sitzungen  können  als  Zuhörer  alle  zu  den
Gemeindeabgaben  herangezogenen  männlichen  großjährigen  Personen  beiwohnen,
        <pb n="253" />
        —  217  —

welche  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden  und  Gemeindeangehörige
(S.  7)  oder  Stimmberechtigte  auf  Grund  des  §.  16  Abs.  1  oder  Vertreter  von
Stimmberechtigten  (F.  17  Abs.  1  Nr.  1,  2  und  4)  sind.  Für  einzelne  Gegenstände
  kann  durch  besonderen  Beschluß,  welcher  in  geheimer  Sitzung  gefaßt  wird,
die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  werden.

Durch  Ortsstatut  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Sitzungen  mit  Angabe
der  Tagesordnung  in  ortsüblicher  Weise  vorher  öffentlich  bekannt  zu  machen  sind.

8.  80.
Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen,  eröffnet  und  schließt  die  Sitzungen
und  handhabt  die  Ordnung  in  der  Versammlung.  6  ·
Err  kann  jeden  Zuhörer,  welcher  Störung  verursacht,  aus  dem  Sitzungszimmer
  entfernen  lassen.  K

Die  Beschlüsse  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  sind  in
ein  besonderes  Buch  einzutragen  und  von  dem  Vorsitzenden  sowie  wenigstens
zwei  stimmberechtigten  Mitgliedern  der  Versammlung  zu  unterzeichnen.

g.  82.

Durch  Ortsstatut  kann  bestimmt  werden,  daß  unentschuldigtes  Ausbleiben
aus  den  Versammlungen  der  Gemeindevertretung  sowie  ordnungswidriges  Benehmen
  in  diesen  Versammlungen  oder  in  der  Gemeindeversammlung  sir  das
betreffende  Mitglied  eine  in  die  Gemeindekasse  fließende  Geldstrafe  von  einer  bis
drei  Mark  nach  sich  ziehen  und  daß  im  Wiederholungsfalle  nach  Lage  der
Sache  Ausschließung  aus  der  Versammlung  auf  eine  gewisse  Zeit  bis  auf  die
Dauer  eines  Jahres  verhängt  werde.  Ueber  die  Verhängung  dieser  Strafen  beschließt
  die  Gemeindevertretung.  oder  die  Gemeindeversammlung.  Gegen  den  Beschluß
  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.  Die  Klage  steht
auch  dem  Bürgermeister  (Gemeinderathe)  zu.

K.  83.
Die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  beschließt  über  die  Verwaltung
  und  Benutzung  des  Gemeindevermögens  C§.  38ff.J.

g.  84.

Zur  Veräußerung  oder  wesentlichen  Veränderung  von  Sachen,  welche  einen
besonderen  wissenschaftlichen,  historischen  oder  Kunstwerth  haben,  ist  die  Genehmigung
des  Regierungspräsidenten  erforderlich.

Zur  Veräußerung  von  Grundstücken  oder  solchen  Gerechtigkeiten,  welche
den  Grundstücken  gesehlich  gleichgestellt  sind,

zu  einseitigen  Verzichtleistungen  und  Schenkungen,  welche  den  Bestand
des  Grundstockvermögens  (S.  38  Abs.  2)  verringern,
        <pb n="254" />
        —  218  —

zu  Anleihen,  durch  welche  die  Gemeinde  mit  einem  Schuldenstande
belastet  oder  der  vorhandene  vergrößert  wird,
zur  neuen  Belastung  der  Gemeindeangehörigen  ohne  gesetzliche  Verpflichtung,

zur  Anstrengung  eines  Rechtsstreits
bedarf  es  der  Genehmigung  des  Amtsausschusses  (Bezirksausschusses  F.  103).

G.  5.

Die  freiwillige  Veräußerung  von  Grundstücken  darf  der  Regel  nach  nur
im  Wege  des  öffentlichen  Meistgebots  stattfinden.

Zur  Gültigkeit  einer  solchen  Veräußerung  gehört:

1.  die  Vorlegung  eines  beglaubigten  Auszugs  aus  dem  Besitz=  und  Steuerheft

  (Besitzstandsurkunde),

eine  ortsübliche  Bekanntmachung,

eine  Frist  von  mindestens  einer  Woche  von  der  Bekanntmachung  bis
ium  Verkaufstermine,

4.  die  Abhaltung  der  Verkaufsverhandlung  durch  den  Bürgermeister  oder

einen  Justizbeamten.

Erachtet  der  Amtsausschuß  (Bezirksausschuß  §.  103)  den  Vortheil  der
Gemeinde  für  gewahrt,  so  kann  ein  Verkauf  aus  freier  Hand  oder  ein  Tausch
stattfinden.

Das  Ergebniß  der  Verkaufsverhandlung  ist  in  allen  Fällen  der  Gemeindeversammlung
  (#emeindevertreun)  mitzutheilen;  der  Zuschlag  kann  nur  mit  deren
Genehmigung  erfolgen.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  auf  Verkäufe  von  Realberechtigungen
  Anwendung)  wobei  außerdem  die  Aufnahme  einer  Tagxe  in  allen
Fällen  no  *  ist.

Für  die  Eintragung  im  Grundbuche  genügt  zum  Nachweise,  daß  der
Vorschrift  dieses  Paragraphen  entsprochen  worden  ist,  die  Bestätigung  des  Vertrags
  durch  den  Amtsausschuß  (Bezirksausschuß).

#

g.  86.
Die  Verpachtung  von  Grundstuͤcken  und  Gerechtigkeiten  der  Gemeinden
muß  im  Wege  des  öffentlichen  Meistgebots  geschehen.  Ausnahmen  hiervon
können  durch  den  Amtsausschuß  (Bezirksausschuß  H.  103)  gestattet  werden.

Achter  Abschnitt.
Anstellung  und  Versorgung  der  Gemeindebeamten.

G.  87.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Anstellung  und  Versorgung  der  Kommunalbeamten,
  vom  30.  Juli  1899  (Gesetz  Samml.  S.  141)  wird  hinsichtlich  der
Beamten  der  Stadt=  und  Landgemeinden  (§.  1)  mit  den  aus  den  folgenden
Bestimmungen  sich  ergebenden  Maßgaben  sinngemäß  eingeführt.
        <pb n="255" />
        —  219  —

88.

Die  Besoldungen  der  städtischen  Beamten  werden  vor  ihrer  Wahl  oder
Anstellung  von  der  Gemeindevertretung  festgesetzt.

Hinsichtlich  der  besoldeten  Bürgemneister  und  der  etwa  sonst  noch  gegen
Gchalt  angestellten  Mitglieder  des  städtischen  Gemeindevorstandes  unterliegt  die
Festsetzung  der  Besoldung  in  allen  Fällen  der  Genehmigung  des  Bezirksausschusses.
Der  Regierungspräsident  kann  verlangen,  daß  ihnen  die  zu  einer  zweckmäßigen
Verwaltung  angemessenen  Besoldungsbeträge  bewilligt  werden.

5.  89.

Den  nach  §.  55  Abs.  2  gewählten  besoldeten  und  pensionsberechtigten
Bürgermeistern  in  Stadt-  und  Landgemeinden  sind,  sofern  nicht  mit  Genehmigung
des  Bezirksausschusses  (Amtsausschusses  §.  103)  ein  Anderes  festgesetzt  ist,  bei
eintretender  Dienstunfähigkeit,  oder  wenn  sie  nach  abgelaufener  Wahlperiode  nicht
wieder  gewählt  werden,  folgende  Pensionen  zu  gewähren:  «

«s,'«dechfolbungnachsechsjährigerDienstzeit,
ModerBesoldungnachzwölfjåhrigckDienstzcit,
der  Besoldung  nach  vierundzwanzigjähriger  Oienstzeit.

Nach  zwölfjähriger  Dienstzeit  steigt  die  #fe  mit  jedem  weiter  zurückgelegten

  Dienstjahr  um  ½  bis  zum  Höchstbetrage  von  /°  der  Besoldung.

§.  90.

Das  Recht  auf  den  Bezug  der  Pension  ruht,  wenn  und  solange  ein
Pensionär  im  Staats=  oder  Kommunaldienst  ein  Diensteinkommen  oder  eine
neue  Pension  bezieht,  insoweit  als  der  Betrag  des  neuen  Einkommens  unter
Hinzurechnung  der  zuvor  erdienten  Pension  den  Betrag  des  von  dem  Beamten
vor  der  Pensemeunh  bezogenen  Diensteinkommens  übersteigt.

.  91.

Die  Wittwen  und  Waisen  der  pensionsberechtigten  Stadt-Bürgermeister,
der  sonstigen  pensionsberechtigten  Beamten  der  Stadtgemeinden  und  der  besoldeten
Bürgermeister  der  Landgemeinden  erhalten,  falls  nicht  ein  Anderes  mit  Genchmigung
des  Bartzausschufts  (Amtsausschusses)  festgesetzt  ist,  Wittwen-  und  Waisengel
nach  den  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  unmittelbaren  Staatsbeamten  geltenden
Vorschriften  unter  Zugrundelegung  des  von  dem  Beamten  im  Augenblicke  des
Todes  erdienten  Pensionsbetrags.  Dabei  tritt  an  die  Stelle  der  für  das
Wittwengeld  bei  unmittelbaren  Staatsbeamten  vorgeschriebenen  Höchstsätze  der
Höchstsatz  von  2  000  Mark.

Neunter  Abschnitt.
Gemeindebauehaltk.
.  92.
Ueber  die  Einnahmen  und  Ausgaben,  welche  sich  im  voraus  veranschlagen
lassen,  entwirft  der  Bürgermeister  für  das  Rechnungsjahr  oder  für  eine  längere,
        <pb n="256" />
        —  220  —

von  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  festzusetzende  Rechnungsperiode,
  welche  jedoch  die  Dauer  von  drei  Jahren  nicht  übersteigen  darf,  einen
Voranschlag.

Der  Entwurf  ist  während  zwei  Wochen  nach  vorheriger  Bekanntmachung
in  einem  von  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  zu  bestimmenden
Raume  zur  Einsicht  aller  Gemeindeangehörigen  auszulegen.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  erfolgt  die  Feststellung  des  Voranschlags  durch
die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung).  Die  Feststellung  bedarf  in
Landgemeinden  der  Genehmigung  des  Amtsausschusses.

Die  Feststellung  ist  vor  Beginn  des  neuen  Rechnungsjahrs  oder  der
neuen  Rechnungsperiode  zu  bewirken.  In  Stadtgemeinden  hat  der  Bürgermeister
  eine  Abschrift  des  festgesetzten  Voranschlags  dem  Regierungspräsidenten
einzureichen.

Der  Gemeindehaushalt  ist  nach  dem  Voranschlage  zu  führen.  Alle
Gemeindeeinkünfte  müssen  zur  Gemeindeklasse  gebracht  werden.  Ausgaben,
welche  außerhalb  des  Voranschlags  geleistet  werden  sollen,  oder  über  deren
Verwendung  besondere  Beschlußfassung  vorbehalten  ist  sowie  Ueberschreitungen
des  Voranschlags  bedürfen  der  Genehmigung  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung).


9
Durch  Beschluß  des  Amtsausschusses  kann  einzelnen  Gemeinden  die  Festleung
  eines  Voranschlags  erlassen  werden,  wenn  deren  Verhältnisse  dies  unbedenklich
  erscheinen  lassen.
93

Zur  Führung  des  Gemeinterrch#h.  und  Kassenwesens  ist  in  den  Stadtgemeinden
  und,  wenn  die  Verhältnisse  es  erfordern,  in  Landgemeinden  ein
Gemeindebeamter  als  Gemeinderechner  anzustellen,  welcher  der  Bestätigung  durch
die  Aufsichtsbehörde  nach  Maßgabe  des  F.  64  bedarf  und  vor  seinem  Amtsantritte
  von  derselben  veräbigt  wird.

Der  Gemeinderechner  darf  mit  dem  Bürgermeister  in  der  im  §.  55  Abs.  4
bezeichneten  Art  weder  verwandt  noch  verschwägert  sein.  Tritt  eine  solche  Verwandtschaft
  oder  Schwägerschaft  während  der  Amtszeit  eines  Gemeinderechners
ein,  so  hat  dieser  sein  Amt  niederzulegen.  Die  Aufsichtsbehörde  ist  befugt,
hiervon  Ausnahmen  zuzulassen.

Der  Gemeindelhchner  hat  auf  Verlangen  eine  genügende  Sicherheit  zu  stellen.

Die  Festsetzung  der  Höhe  seiner  Besoldung  sowie  der  Höhe  und  der  Form
der  etwaigen  Sicherheitsleistung  unterliegt  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.

Die  Bestellung  eines  Gemeinderechners,  mag  derselbe  die  Eigenschaft  eines
Gemeindebeamten  haben  oder  nicht,  erfolgt  in  allen  Fällen  durch  den  Gemeinderath
  oder,  wo  ein  solcher  nicht  besteht,  durch  den  Bürgermeister  unter  Zustimmung
der  Schöffen.

KG.  94.

Ueber  die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Gemeinde  sind  nach  näherer
Vorschrift  der  Aufsichtsbehörde  die  erforderlichen  Rechnungs-  und  Kassenbücher
zu  führen.
        <pb n="257" />
        Die  Gemeinderechnung  ist  von  dem  Gemeinderechner  binnen  drei  Monaten
nach  dem  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  dem  Bürgermeister  einzureichen,  welcher
sie  einer  Vorprüfung  zu  unterziehen  und,  mit  seinen  Erinnerungen  versehen,  binnen
weiteren  sechs  Wochen  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  vorzulegen
  hat.

Pr  Die  Feststellung  der  Gemeinderechnung  muß  innerhalb  sieben  Monaten
nach  deren  Vorlegung  bewirkt  sein.  "

Nach  erfolgter  Feststellung  ist  die  Rechnung  waͤhrend  eines  Zeitraums
von  zwei  Wochen  zur  Einsicht  der  Gemeindeangehörigen  aushulegen.

Der  Aufsichtsbehörde  ist  eine  Abschrift  des  Feststellungsbeschlusses  sofort
einzureichen.

Die  im  zweiten  und  vierten  Absatze  bestimmten  Fristen  können  durch  die
Aufsichtsbehörde  verlängert  werden.

K.  95.
Dem  Amtzausschusse  liegt  die  jährliche  Nachprüfung  der  Rechnungen  in
den  Landgemeinden  ob.

g.  96.

Der  Amtsausschuß  (Bezirksausschuß  §.  103)  beschließt:
1.  über  die  Feststellung  und  den  Ersatz  der  bei  Kassen=  und  anderen  Verwaltungen

  der  Gemeinden  vorkommenden  Defekte  nach  Maßgabe  der
Verocdg,  vom  24.  Januar  1844  (Gesetz  Samml.  S.  52).

Der  Beschluß  ist  vorbehaltlich  des  ordentlichen  Rechtswegs  endgültig

über  die  Art  der  gerichtlichen  Zwangsvollstreckungen  wegen  Geldforderungen
  gegen  Gemeinden  F.  15  zu  4  des  Einführungsgesetzes  zur
Deutschen  Civilprozeßordnung  vom  30.  Januar  1877,  Reichs-Gesetzbl.
S.  244  in  der  Fassung  des  Reichsgesetzes  vom  17.  Mai  1898,  Artikel  II
Nr.  3a/3  Reichs-Gesetzbl.  S.  332).

Sehnter  Abschnitt.
Gemeindeabgaben.

S.  97.

Das  Kommunalabgabengesetz  vom  14.  Juli  1893  (Gese=  Samml.  S.  152)
und  das  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  und  Ergänzung  einiger  Bestimmungen
des  Kommunalabgabengesetzes,  vom  30.  Juli  1895  (Geset  Samml.  S.  409)
treten  für  die  Hohenzollernschen  Lande  hinsichtlich  der  Gemeindeabgaben  mit  den
aus  den  folgenden  Bestimmungen  sich  ergebenden  Maßgaben  sinngemäß  in  Kraft.

g.  98.
An  Stelle  des  §.  2  Abs.  1  Satz  1,  des  §.  24  Abs.  1  lit.  a  und  c,  des
§5  28  Abs.  1,  der  Ss.  32,  40  Abs.  2,  des  §.  42  Abs.  1,  der  I.  58,  89  Sat  1
des  Kommunalabgabengesetzes  treten  nachstehende  Vorschriften:
Sesez=  Samml.  1900.  (Nr  10202—10%  42
        <pb n="258" />
        —  222  —

I.  §.  2  Abs.  1  Saßz  1.

Die  Gemeinden  dürfen  von  der  Befugniß,  Steuern  zu  erheben,  nur  insoweit
  Gebrauch  machen,  als  die  sonstigen  Einnahmen,  insbesondere  aus  dem
Gemeindevermögen,  aus  Auflagen  auf  die  Allmandnutzungen  E.  Za),  aus  Gebühren,
  Beiträgen  und  vom  Staate  oder  weiteren  Kommunalverbänden  den
Gemeinden  überwiesenen  Mitteln  zur  Deckung  ihrer  Ausgaben  nicht  ausreichen.

II.  §.  24  Abs.  1  lit.  a  und  e.
a)  der  Königlichen  und  Fürstlich  Hohenzollernschen  Schlösser  einschließlich
der  zugehörigen  Nebengebäude,  Hofräume  und  Gärten;
ch  der  dem  Staate,  dem  Landeskommunalverbande,  den  Amtsverbänden,
den  Gemeinden  oder  sonstigen  kommunalen  Verbänden  gehörigen  Grundstücke
  und  Gebäude,  sofern  sie  zu  einem  öffentlichen  Dienste  oder  Gebrauche

  bestimmt  find.

HI.  §&amp;amp;.  28  Abfs.  1.
Den  Gemeindeabgaben  vom  Gewerbebetrieb  unterliegen  die  innerhalb  der
Gemeinde  betriebenen,  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  der  Gewerbesteuer
unterworfenen  Gewerbe  einschließlich  derjenigen  des  Staates  und  der  Reichsbank.

IV.  8.  32.

Erstreckt  sich  ein  Gewerbebetrieb  über  mehrere  Gemeindebezirke  und  werden
besondere  Gewerbesteuern  umgelegt,  so  hat  die  Veranlagung  nur  nach  Maßgabe
des  in  der  Gemeinde  gelegenen  Theiles  des  Gewerbeberriebs  zu  erfolgen,  bei
besonderen  Gewerbesteuern  nach  dem  Ertrag  unter  sinngemäßer  Anwendung  der
in  den  88.  47,  48  getroffenen  Bestimmungen.

V.  k.  40  Abs.  2.

Soweit  indessen  die  Mitglieder  des  Hohenzollernschen  Fürstenhauses  und
die  zu  Nr.  2  und  3  genannten  Personen  in  der  Gemeinde  Grundvermögen,
Handels=  oder  gewerbliche  Anlagen,  einschließlich  der  Bergwerke,  haben,  Handel
oder  Gewerbe  oder  außerhalb  einer  Gewerkschaft  Bergbau  betreiben  oder  als
Gesellschafter  an  dem  Unternehmen  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung
*  sind,  erstrecken  sich  die  Befreiungen  (Abs.  1)  nicht  auf  das  ihnen  aus

 

diesen  Quellen  zufließende  Einkommen.  Auch  bleiben  die  Befreiungen  in  den
Fällen  zu  Nr.  2  und  3  ausgeschlossen,  sofern  in  den  betreffenden  Staaten  Gegenseitigkeit
  nicht  gewährt  wird.
VI.  J.  42  Abf.  1.
Hinsichtlich  der  Heranziehung  der  Militärpersonen  zu  den  auf  das  Einkommen
  gelegten  Gemeindeabgaben  kommen  neben  der  im  +.  41  angczogenen
        <pb n="259" />
        —  223  —

Verordnung  die  Gesetze  vom  29.  Juni  1886  (Gesetz  ·  Samml.  S.  181)  und
22.  April  1892  (Gesetz  Samml.  S.  101)  zur  Anwendung.

VI.  8.  58.

Die  Bestimmungen  der  §F.  54,  56  und  57  finden  auf  die  Steuern  von
Bauplätzen  C.  27  Abs.  2)  keine  Anwendung.

VIII.  §.  89  Sah  1.

Die  Kosten  der  Veranlagung  und  Erhebung  der  Abgaben  fallen,  insoweit
  hierüber  nicht  durch  Artikel  IX  des  Gesetzes,  betreffend  die  Umgestaltung  der
direkten  Staatssteuern  in  den  Hohenzollernschen  Landen)  anderweitige  Bestimmung
getroffen  ist,  der  Gemeindekasse  zur  Last.

g.  99.
Nicht  in  Kraft  treten  §.  24  Abs.  1  lit.  k,  §.  26  Abs.  3  und  4,  5.  28
Abs.2,  §.  30  Abs.  3,  K.  31  Abs.  1  Nr.  2,  I.  76,  96  Abs.  1,  3  und  7  a.  a.  O.
Im  H.  44  tritt  an  Stelle  des  Grundsteuerreinertrags  das  Grundsteuerkapital;
  das  Verhältniß  (Abs.  2)  ist  durch  den  zuständigen  Minser  im  Falle  des
Bedürfnisses  für  das  Steuerjahr  endgültig  festzustellen  und  öffentlich  bekannt  zu
machen.
K.  100.
Der  (.  24  a.  a.  O.  erhält  folgenden  Schlußabsatz
Den  Steuern  vom  Grundbesitz  (6.  24  bis  27)  ist  auch  die
Steuer  von  Gefällen,  einschliehlich  der  staatlichen  Gefälle  zuzurechnen,
deren  Objekte  sich  nach  den  bisherigen  Vorschriften  bestimmen.  Die
Gefällsteuer  ist  hinsichtlich  des  Verhältnisses  der  Steuerarten  zu  einander
  S§.  54ff.)  der  Grundsteuer  gleichzustellen.

K.  101.

Hinter  die  §#§.  3  und  21  a.  a.  O.  werden  nachstehende  S§.  3  a,  beziehungsweise
  21  a  eingeschaltet:

I.  F§.  3a.

Die  jährlichen  Auflagen  auf  die  Allmandnutzungen  werden  nach  dem  einen
Betrag  von  zwanzig  Mark  übersteigenden  Jahreswerthe  der  Nutzungen  und  zwar
bis  zu  einem  Höchstbetrage  von  einem  Fünftel  dieses  Mehrwerthes  veranlagt.
Der  Höchstsatz  ist  zu  erheben,  bevor  nach  Maßgabe  des  §.  2  Steuern  in  der
Gemeinde  gefordert  werden  dürfen.  Jühlungolich  sind  alle  Allmandberechtigten
vom  ersten  Tage  des  auf  den  Beginn  der  Nutzungen  folgenden  Monats  an  bis
zum  Ablaufe  des  Monats,  in  welchem  die  Nugtungen  beendigt  sind.

4
        <pb n="260" />
        —  224  —

Die  Vorschriften  der  §§.  61  bis  63,  65  Abs.  2  bis  4,  der  I#.  66,  69,
70,  84,  88  bis  90  gelten  sinnentsprechend  auch  für  die  Auflagen  auf  die  Allmandnutzungen.


II.  8.  21a.

Hinsichtlich  der  Heranziehung  des  Königlich  Württembergischen  und  des
Großheoglich  Badischen  Staatsfiskus  wegen  der  von  diesen  betriebenen  Eisenbahnunternehmungen
  bewendet  es  bei  den  Staatsverträgen  vom  3.  März  1865  (Gesetz-Samml.
  S.  921,  930).

Elfter  Abschnitt.
Jusammengesehte  Gemeinden.
.  102.

In  Gemeinden,  welche  Einzelortschaften  mit  besonderem  Vermögen  oder
besonderer  Gemarkung  umfassen,  beschließt  die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)
  insoweit  nur  über  Angelegenheiten,  welche  den  gesammten  Gemeindeverband
  betreffen.  Hinsichtlich  des  besonderen  Ortschaftsvermögens  oder  der  besonderen
  Gemarkung  in  den  Einzelortschaften  tritt  die  aus  sämmtlichen  Gemeindeliedern

  (K.  9)  der  Einzelortschaft  bestehende  Ortsversammlung  an  die  Stelle  der
meindeversammlung  (Gemeindevertretung).

Die  Veränderung  der  Grenzen  von  besonderen  Gemarkungen  innerhalb
einer  zusammengesetzten  Gemeinde  kann  unter  der  Veraussetzung  des  Einverständnisses
der!  etheiligten  durch  Beschluß  des  Amtsausschusses  (Bezirksausschusses  K.  103)

en.

**  Gehört  zum  besonderen  Ortschaftsvermögen  auch  Allmandgut,  so  finden  in
Bezug  auf  dieses  die  Bestimmungen  I#.  39  f.  entsprechende  Anwendung.-Dem

  Bürgermeister  (kollegialischen  Gemeindevorstande)  der  zusammengesetzten
Gemeinde  liegt  die  Verwaltung  auch  in  den  Einzelortschaften  mit  der  Maßgabe
ob,  daß  dem  Bürgermeister  in  den  Ortsversammlungen  außerhalb  seines  Amtssitzes
  ein  Stimmrecht  nicht  zusteht.

Dritter  Tittel.
Aufsicht  des  Staates.
K.  103.

Die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der
Städte  wird  in  erster  Instanz  von  dem  Regierungspräsidenten,  in  höherer  Instanz,
von  dem  Minister  des  Innern,  die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten
  der  Landgemeinden  in  erster  Instanz  von  dem  Oberamtmann,  in  höherer
und  letzter  Instanz  von  dem  Regierungspräsidenten  geübt,  unbeschadet  der  ge-
        <pb n="261" />
        —  225  —

setllich  geordnelten  Mitwirkung  des  Bezirksausschusses,  sofern  es  sich  um  Staͤdte,
und  des  Amtsausschusses,  sofern  es  sich  um  Landgemeinden  handelt.

Beschwerden  bei  den  Aufsichtsbehörden  in  den  vorbezeichneten  Angelegenheiten
  sind  in  allen  Instanzen  innerhalb  zwei  Wochen  anzubringen.

K.  104.

Beschlüsse  des  Gemeinderaths,  der  Gemeindeversammlung  oder  der  Gemeindevertretung,
  welche  deren  Befugnisse  überschreiten  oder  die  Gesetze  verletzen,
hat  der  Bürgermeister  beziehungsweise  der  Gemeinderath,  entstehendenfalls  auf
Anweisung  der  Aufsichtsbehörde,  mit  aufschiebender  Wirkung  unter  Angabe  der
Gründe  zu  beanstanden.  Gegen  die  Verfügung  des  Bürgermeisters  beziehungsweise
  des  Gemeinderaths  steht  dem  Gemeinderathe,  der  Gemeindeversammlung,
der  Gemeindevertretung  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu.

Die  Aufsichtsbehörde  ist  nicht  befugt,  aus  anderen  als  den  vorstehend  anegebenen
  Gründen  eine  Beanstandung  von  Beschlüssen  des  Gemeinderaths,  der
Hömeindeversemmlung  oder  der  Gemeindevertretung  herbeizuführen.

K.  105.

Unterläßt  oder  verweigert  eine  Gemeinde  die  ihr  gesetzlich  obliegenden,  von
der  Behörde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Quständigkeit  festgestellten  Leistungen
auf  den  Voranschlag  zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  verfügt
die  Aufsichtsbehörde  unter  Anführung  der  Gründe  die  Eintragung  in  den  Voranschlag
  oder  die  Feststellung  der  außerordentlichen  Ausgabe.

da  Gemeinde  steht  gegen  die  Verfügung  die  Klage  zu  und  zwar  der
Stadtgemeinde  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte,  der  Landgemeinde  bei  dem  Bezirksausschusse.
  os6

K.  106.

Durch  Königliche  Verordnung  kann  eine  Gemeindevertretung  aufgelöst
werden.  Es  ist  sodann  binnen  sechs  Wochen,  vom  Tage  der  Auflösungsverordnung
  ab  gerechnet,  eine  Neuwahl  anzuordnen.  Bis  zur  Einführung  der
neugewählten  Gemeindeverordneten  beschließt  an  Stelle  der  Gemeindevertretung
der  Bezirksausschuß  (Amtsausschuß  §.  103).

K.  107.

Bezüglich  der  Dienstvergehen  der  Bürgermeister,  der  Beigeordneten,  der
Schöffen  sowie  der  sonstigen  Gemeindebeamten  kommen  die  Bestimmungen  des
Gesetzes  vom  21.  Juli  1852  (Gesetz  Samml.  S.  465)  mit  folgenden  Maßgaben
zur  Anwendung:

I.  In  Stadtgemeinden:
1.  An  Stelle  der  Bezirksregierung  und  innerhalb  des  ihr  nach  jenem
Gesetze  zustehenden  Ordnungsstrafrechts  kann  der  Regierungspräsident
Ordnungsstrafen  festsetzen.
        <pb n="262" />
        —  226  —

Gegen  die  Strafverfügungen  des  Regierungspräsidenten  findet
innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.
In  dem  Verfahren  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  wird  die  Einleitung
des  Verfahrens  von  dem  Regierungspräsidenten  verfügt  und  von  demselben
  der  Untersuchungskommissar  ernannt)  an  die  Stelle  der  Bezirksregierung
  tritt  als  entscheidende  Disziplinarbehörde  erster  Instanz  der
Bezirksausschuß,  an  die  Stelle  des  Staatsministeriums  das  Oberverwoltungsgericht
  den  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  ernennt  bei
dem  Bezirksausschusse  der  Regierungspräsident,  bei  dem  Oberverwallungsgerichte
  der  Minister  des  Innern.  f

II.  In  Landgemeinden:

Die  Befugniß,  gegen  die  im  Abs.  1  genannten  Beamten  Ordnungsstrafen
  zu  verhängen,  steht  dem  Oberamtmann  und  im  Umfange  des
den  Provinzialbehörden  beigelegten  Ordnungsstrafrechts  dem  Regierungspräsidenten
  zu.

Gegen  die  Strafverfügungen  des  Oberamtmanns  findet  innerhalb
zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten  statt.  Gegen
die  Strafverfügungen  des  Regierungspräsidenten  und  dessen  auf
Beschwerde  in  den  Fällen  des  vorigen  Satzes  ergehenden  Beschluß
gt  ksa  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
  statt.

.  In  dem  Verfahren  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  wird  von  dem
Oberamtmann  oder  dem  Regierungspräsidenten  die  Einleitung  des
Verfahrens  verfügt  und  der  Untersuchungskommissar  und  der  Vertreter
der  Staatsanwaltschaft  ernannt.  Als  entscheidende  Disziplinarbehörde
erster  Instanz  tritt  an  die  Stelle  der  Bezirksregierung  der  Amtsausschuß,
  an  die  Stelle  des  Staatsministeriums  tritt  das  Oberverwaltungsgericht.
  Der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem
Oberverwaltungsgerichte  wird  von  dem  Minister  des  Innern  ernannt.

In  dem  unter  I  und  II  zu  2  vorgesehenen  Verfahren  ist  entstehendenfalls

auch  *  die  Thatsache  der  Dienstunfähigkeit  der  Gemeindebeamien  Entschelbung

zu  treffen.

2

K.  108.

Luständig  in  erster  Instanz  ist  im  Verwaltungsstreitverfahren  für  die  in
dlesem  Gesetze  vorgesehenen  Fälle,  sofern  nicht  im  Einzelnen  ein  Anderes  bestimmt
ist,  im  Angelegenheiten  der  Stadtgemeinden  der  Bezirksausschuß,  in  Angelegenheiten
  der  Landgemeinden  der  Amtsausschuß.  Die  Frist  zur  Anstellung  der
Klage  beträgt  in  allen  Fällen  zwei  Wochen.

Die  Gemeindeversammlung,  die  Gemeindevertretung  und  der  Gemeindevorstand
  können  gur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  im  Verwaltungsstreitverfahren
einen  besonderen  Vertreter  bestellen.
        <pb n="263" />
        —  227  —

Vierter  Titel.
Ausführungs-,  Uebergangs=  und  Schlußbestimmungen.
«  K.  109.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1901  in  Kraft.

Mit  diesem  Zeitpunkte  treten  alle  entgegenstehenden  Bestimmungen,  auch
die  Bestimmungen  im  vierten  und  fünften  Titel  des  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit
  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden  vom  1.  August  1883
(Gesetz=  Samml.  S.  237)  außer  Kraft.

Rechte  und  Pflichten,  welche  auf  besonderen  Titeln  des  öffentlichen  Rechtes
beruhen,  bleiben  insoweit  in  Kraft,  als  diese  Titel  von  den  bisherigen  allgemeinen
und  besonderen  gesetzlichen  Vorschriften,  Ordnungen,  Gewohnheitsrechten  und
Observanzen  abwelchende  Bestimmungen  enthalten.  Eine  solche  Abweichung  wird
nicht  vermuthet.

K.  110.

Die  bei  Verkündigung  dieses  Gesetzes  bestehenden,  von  ihm  abweichenden
Ortsstatuten,  allgemeinen  Gewohnheitsrechte  und  Observanzen  bleiben,  soweit  dies
Gesetz  ortsstatutarische  Regelung  zuläßt,  unbeschadet  der  Bestimmung  des  §.  96
Abs.  4  des  Kommunalabgabengesetzes  vom  14.  Juli  1893,  einstweilen,  längstens
auf  drei  Jahre,  in  Kraft.  #  in

Soweit  Lehranstalten  einschließlich  der  Volksschule  die  Eigenschaft  von  Gemeindeanstalten
  beiwohnt,  kommen  in  deren  Ansehung  die  Vesiemnungen  dieses
Gesetzes  nur  unter  den  Einschränkungen  in  Anwendung,  die  sich  aus  den  für  die
Anstalten  geltenden  besonderen  Rechtsnormen  ergeben.

Dies  findet  sinnentsprechende  Anwendung  auf  den  Wegebau  und  andere
Veranstaltungen  der  Gemeinden,  über  welche  besondere  Gesetze  erlassen  sind.

K.  112.

Die  erforderlichen  Wahlen  von  Gemeindeverordneten  und  Abgeordneten  zur
Gemeindeversammlung  G.  19),  Beigeordneten  und  Schöffen,  sind  nach  Maßgabe
dieses  Gesetzes  schon  vor  dessen  Inkrafttreten  vorzubereiten  und  thunlichst  im
März  1901  zu  vollziehen.  -

s.113.

Die  Vollmacht  der  Miglieder  der  bestehenden  Bürgerkolleglen  endigt  mit
der  Einführung  der  Neugewählten  in  ihr  Amt.

Die  bei  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  im  Amte  befindlichen  Bürgermeister
  (Stadtschultheiß,  Vögte)  bleiben  bis  zum  Ablauf  ihrer  Wahlperiode  oder
Anstellung,  die  Gennchederoer  und  sonstigen  besoldeten  Gemeindebeamten  nach
Maßgabe  ihrer  Anstellungsbedingungen)  sedoch  unbeschadet  der  Bestimmungen  im
achten  Abschnitte  des  pweiten  Titels,  im  Amte.
        <pb n="264" />
        —  228  —

.  114.

Der  Minister  des  Innern,  im  Umfange  der  Bestimmungen  über  Gemeindeabgaben
  der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzminister,  sind  mit  der
Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  uter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wilhelmshaven,  den  2.  Juli  1900.

(TL.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Migquel.  v.  Thielen.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.  Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  Gr.  v.  Bülow.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.

(Nr.  10203.)  Gesetz,  betreffend  dle  Abänderung  und  Ergänzung  der  Hohenzollernschen  Amtsund
  Landesordnung.  Vom  2.  Juli  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags,  was  folgt:

Artikel  1.

Die  FF.  2,  4  Ziffer  2,  5  Abs  5  und  6,  7,  8,  9,  10,  13,  17  Abf.  1
und  2,  18,  24,  26  Liffer  3  und  Ziffer  8  Abs.?  „27  Abs.  1,  48  Abs.  4  Sat  1,
29,  34  Abs.  2,  39,  42,  43  Ziffer  3  und  5,  4  Abs.  3,  4,  51  Ziffer  1,  52,
53,  55  Ziffer  4,  5½7,  5  61  Ziffer  3,  7  und  10,  67  Abs.  2,  72  Ziffer  4,
75  Abs.  3,  77),  80  Ziffer  2,  4  und  5,  82,  83,  85,  91  Ziffer  2  der  Hohenzollernschen
  Amts-  und  Landesordnung  vom  2.  April  1873  (Gesetz=  Samml.
S.  145)  werden  durch  nachstehende,  den  bisherigen  Paragraphenzahlen  entsprechende
  Bestimmungen  ersetz.

Ingleichen  werden  hinter  den  §#.  7,  9,  16,  38,  52  und  81  die  folgenden
neuen  I##  7a  ha,  9b,  9c,  9d,  9e,  9f,  98,  16  a,  38a,  52a,  52b  und  81a
eingestellt  sowie  den  S.  17/  und“  81  nachstehende  usätze  hinzugefügt.
        <pb n="265" />
        —  229  —

Die  Veränderung  der  Grenzen  der  Oberamtsbezirke,  die  Bildung  neuer

sowie  die  Zusammenlegung  mehrerer  Oberamtsbezirke  erfolgt  durch  Geset.
Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die  in  Folge  einer  solchen  Veränderung

nothwendig  werdende  Auseinandersetzung  zwischen  den  betheiligten  Amtsverbänden,

vorbehaltlich  der  den  letzteren  gegen  einander  innerhalb  zwei  Wochen  zustehenden

Klage  bei  dem  Bezirksausschusse.  s;»  ,,.-.-.

Privatrechtliche  Verhältnisse  werden  durch  dergleichen  Veränderungen  nicht
ührt  ·

--Vekändckungen,solchecGrenzen-von-Gemeindebezirken,welche-zugleich
Grenzen  von  Oberamtsbezirken  sind,  sowie  die  Vereinigung  eines  Grundstüccks,
welches  bisher  einem  Gemeindebezirke  nicht  angehörte,  mit  einer  in  einem  anderen
Oberamtsbezirke  belegenen  Gemeinde,  ziehen  die  Veränderung  der  betreffenden
Oberamtsbezirksgrenzen,  und  wo  diese  mit  den  Wahlbezirksgrenzen  zusammenfallen,
  auch  die  Veränderung  der  letzteren  ohne  Weiteres  nach  ssh.
Eine  jede  Veränderung  der  Grenzen  der  Oberamtsbezirke  ist  durch  das
Amtsblatt  bekannt  zu  machen.  ·
.4Ziffck2.

2.  Zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichbungen  und  Anstalten  des
Amtsverbande#  nach  Maßgabe  der  für  bieselben  bestehenden  Bestimmungen.


8  s·  -«§.5At-·s."5«imds6.

»..W·epsichs«ohnespeinendervoxbezeichneten  Entschuldigungögkünde  weigert,
ein  unbesoldetes  Amt  in  der  Verwaltung  oder  Vertretung  des  Amtsverbandes  zu
übernehmen  oder  das  übernommene  Amt  drei  Jahre  hindurch  zu  versehen,  sowie.
derjenige,  welcher  sich  der  Verwaltung  solcher  Aemter  trotz  vorhergegangener  Aufserheun.
  seitens  des  Amtsausschusses  thatsächlich  rascht  kann  durch  Beschluß

Amtsversammlung  für  einen  Zeitraum  von  drei  bis  sechs  Jahren  der  Ausübung
  seines  Rechtes  auf  Theilnahme  an  der  Vertretung  und  Verwaltung  des
Amtsverbandes  für  verlustig  erklärt  und  um  ein  Achtel  bis  ein  Viertel  stärker
als  die  übrigen  Amtsangehörigen  zu  den  Amtsabgaben  herangezogen  werden.
Gegen  den  Beschluß  der  Amtsversammlung  findet  innerhalb  zwei  Wochen
die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.  ·---  «

,  K.  7.

Di  Vertheilung  der  Amtsabgaben  hat  nach  dem  Verhältnisse  der  auf  die
Amtsangehörigen  fallenden  direkten  Staats=  und  staatlich  veränlagten  Steuern
einschließlich  der  nach  Abs.  4  dieses  Paragraphen  von  Einkommen  bis  zu
900  Mark  veranlagten  und  der  nach  §.  Ha  für  die  Abgaben  der  Forensen,
juristischen  Personen  und  so  fort  ermittelten  Steuersätze  und  zwar  durch  Zuschläge
  zu  denselben  zu  erfolgen.  «  -«  v-Ausgeschlossen

  von  der  Heranziehung  zu  den  Amtsabgaben  bleibt  die  Gewerbesteuer
  vom  Hausirgewerbe  und  die  Ergänzungssteuer-Gesth

  ·  Samml.  1900.  r.  10203.)  43

Veränderung  der
Gressen  der  Oberomts--beztrke
  und  Blldung
neuer  Oberamtsbeglrie.

Derlheilung  und  Ausbrinhung
  der  Anus-
        <pb n="266" />
        Die  im  §.  24  des  Kommunglabgabengesetzes  vom  14.  Juli  1893  in  Verbindung
  mit  9F.  97,  98  II)  99  der  Hohenzollernschen  Gemeindeordmung  vorgesehenen
  Befreiungen  sowie  dle  Vorschriften  der  Verordnung)  betreffend  die
Heranziehung  der  Staatsdiener  zu  den  Kommunalauflagen  in  den  neu  erworbenen
Landestheilen,  vom  23.  September  1867  (Gesetz  Samml.  S.  1648),  abgesehen
von  J.  8  derselben,  gelten  auch  für  die  Veranlagung  der  Amtsabgaben.  ,

Seiteuerpflichtige  mit  einem  Einkommen  von  nicht  mehr  als  900  Mark
werden  zu  einer  fingirten  Einkommenstener  nach  Maßgabe  des  F.  38.  Abfs.  1
Ziffer  1  bis  3  des  Kommumalabgabengesetzes  veranlagt.  Indessen  können  fi
durch  Beschluß  der  Amtsrersammmlung  von  der  Beitragspflicht  entbunden  oder
mit  einem  geringeren  Prozentsatz  als  Steuerpflichtige  niit  höherem  Einkommen
herangezogen  werden;  ihre  Freilassung  muß  erfolgen,  sofern  sie  im  Wege  der
öffentlichen  Armenpflege  fortlaufende  Unterstützung  erhalmn.  «

Die  auf  Grund  der  Einlegung  von  Rechtsmitteln  erfolgte  Erhöhung  oder
Ermäßigung  der  der  Verthellung  der  Amtsabgaben  zu  Grunde  gelegten  Staatssteuersätze
  nht  die  entsprechende  Abänderung  der  Veranlagung  zu  den  Amtsabgaben
  nach  sich.  s

«  ,."§.7a...
szejder--V·erxhöiluugs,drAmtsqbIbensinddigGrundeGefäll-,GebäudeiundGewerbestcnerinbetRegemitdcmgleichenVettagcdesienigm

Prozentsatzes  heranzuziehen,  mit  welchem  die  Staatseinkommensteuer  belastet
wird.  Mit  Genehmigung  des  Bezirksausschusses  kann  der  Betrag,  mut  welchem
die  Realsteuern  heranzuziehen  sind,  bis  auf,  das  Anderthalbfache  jenes  Prozentsatzes
  erhöht  oder  bis  auf  die  Hälfte  desselben  Herahzescht  werden

Der  Vertheilungsmaßstab  ist  für  jeden  Amtsverband  bis  zum  30.  Juni
1901  ein  für  alle  Mal  festzustellen  und  demnächst  unverändert  zur  Anwendung
zu  bringen.  Die  Amtsversammlung  ist  jedoch  befugt,  hierbei  zu  den  Amtsabgaben
  für  Verkehrsanlagen  die  Realsteuern  in  den  im  vorhergehenden  Absatze
bezeichneten  Grenzen  mit  e  em  höheren  Prozentsatz  als  zu  den  übrigen  Amtsabgaben
  heranzuziehen,  beziehungsweise  die  Steuerpflichtigen  mit  Einkommen  von.
nicht  mehr  als  900.  Mark  von  der  Heranziehung  zu  dlesen  Amtsabgaben  ganz
frei  zu  lassen  oder  dazu  mit  einem  geringeren  Prozentsatze  heranzuziehen.  Komrm
ein  gültiger  Amtsversammlungsbeschiuß  bis  zu  diesem  Jeitpunkte  nicht  zu  Stande,
so  werden  bis  zur  Herbeiführung  dieses  Beschlusses  die  Amtsabgaben  auf  die
sämmtlichen  direkten  Staats=  und  staatlich  veranlagten  Steuern  nach  Maßgabe
des  &amp;amp;.  7  gleichmäßig  vertheilt.  Die  Amtsversammlung.  kann  deu  festgestellten
Maßstab  von  fünf  zu  fünf  Jahren  einer  Revision  unterziehen.  «

 

 

s.8.
UnterAnwendusngdesnachbiesenGmndfähm«(§§.-7,—-7-I)sviinsdecs-Atgtss
versammlung  beschlossenen  Vertheilungsmaßstabes  wird  das  Amtsabgabensoll  für
die  einzelnen  Gemeinden  im  Ganzen  berechnet  und  denselben  zur  Untervertheilung
        <pb n="267" />
        auf  vie  einzelnen  Steuerpflichtigen.  s10  demselben  Maßstabe,  zur  Einziehung
sowie  jmur  Abführung  im  Ganzen  an  die  Amtskasse  überwiesen.

Den  Gemeinden  bleibt  die  Beschlußfassung  darüber  vorbehalten,  in  welcher
Weise  ihre  Antheile  an  den  —  aufgebracht  werden  sollen.

Sefem  cs  10  um  solche  ur  für  die  Amtsverbände  handelt,
vache  in  besonders  hervorragendem  oder  befonders  geringem  Mahe  einzelnen

Theilen  des  Amtsbezirkes  zu  Gute  kommen,  kann  die  Amtsversammlung  beschlißem
  „für  die  Autemgchärig  dieser  Theile  der  Amtsbezirke  eine  Mehr-  oder
Minderbelastung  eintreten  zu  lassen.  Die  Mehrbelastung  kann  nach  Maßgabe
der  Beschlüsse  der  Amtsversammlung  durch  Natutalleistungen  ersetzt  werden.

H.  Mn.

Deeienigen  physischen  Personen  welche,  ohne  in  dem  Amtsbeirt  einen
Wohnsitz  zu  haben,  beziehungsweise  in  demselben  zu  den  personlichen  Staattsteuern
  veranlagt  zu  sein,  in  demselben  Grundeigenthum  besitzen  oder  ein  stehendes
Gewerbe  oder  außerhalp  elmer  Gewerkschaft  Bergbau  betreiben  (Forensen),  mit
Einschluß  der  nicht  im  Amtsbezirke  wohnenden  Gesellschafter  einer  offenen  Handelsgesellschaft
  oder  einer  Kommanditgesellschaft,  sind  verpflichtet,  zu  denjenigen  Amtsabgaben
  beizutragen,  welche  auf  den  Grundbesitz,  das  Gewerbe  oder  das  aus
diesen  Lr#en  fließende  Einkommen  gelegt  werden.

in  Gleiches  gilt  von  den  juristischen  Personen,  von  den  Kommanditgrnslihn
  auf  Aktien  und  Aktiengesellschaften.  sowie  Berggewerkschaften,  welche
im  Amtsbezirke  Grundeigenthum  besitzen  oder  ein  stehendes  Gewerbe  oder  Bergbau
  betreiben.

Der  Fiskus  kann  zu  den  Amtsabgaben  wegen  seines  aus  Grundbesit,
Gewerbe--  und  Bergbaubetrieb  fließenden  Einkommens  nicht  herangezogen,  dagegen
mit  der  Grund=  und  Gebäudesteuer  um  die  Hälfte  desjenigen  Prozentsatzes  stärker
belastet  werden,  mit  welchem  die  Einkommensteuer  dazu  herangezogen  wird.  Im
Falle  des  dritten  Satzes  im  zweiten  Absatze  des  §.  7a  tritt  diese  Belastung  auch
ohne  Beschluß  der  Amtsversammlung  ein.

Die  Einschähung  der  Forensen,  der  Bergwerksbesiher,  der  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien,  der  Aktiengesellschaften  und  der  juristischen  Personen  zu
den  Amtsabgaben  erfolgt,  soweit  sie  zu  den  der  Vertheilung  der  letzteren  zu
Grunde  gelegten  Staatssteuersätzen  (P.  7)  nicht  schon  unmittelhar  herangezogen
oder  veranlagt  sind,  von  dem  Amtsausschusse  nach  den  für  die  Veranlagung
dieser  Steuern  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften,  unter  Anwendung  des  für  die
Amtsabgaben  bestimmten  Antheilsverhältnisses.

*

NRiemand  darf  von  demselben  Einkommen  in  verschiedenen  Amtsbezirken
oder  Kreisen  zu  den  Amtsabgaben  (Kreisabgaben)  herangezogen  erben.  Es

Mehr  ·  oder  Minberbelastung
  elnzelner
Theile  der  Amtsbezirke.

Heranziehung  der
emten,  „  juristischen
ersonen  u.  s.  w.  zu
den  Amtsobgaben.

Unzulässigleit  einer
Ooppelbesteuerung.
br#sselben  Einkommens.
        <pb n="268" />
        —  222  —

muß  daher  dasjenige  Einkommen,  welches  einem  Abgabenpflichtigen  aus  seinem
außerhalb  des  Amtsbezirkes  belegenen  Gumdeigenthum  oder  aus  seinem  außerhalb
des  Amtsbezirkes  stattfindenden  Gewerbe  oder  A#rchbaubetrich=  zufließt,  bei  Feststellung
  des  im  Amtsbezirke  zu  veranlagenden  Einkommens  desselben  außer  Berechnung
  gelassen  werden.  Dies  geschieht  durch  Absetzung  der  bezüglichen  Einkommensquote
  von  dem  zur  Staatssteuer  veranlagten  Gesammteinkommen  und
durch  verhältnißmäßige  Herabsetzung  des  festgestellten  Steuersatzes.  Hierbei  sowie
bei  der  Heranziehung  juristischer  Personen,  Gesellschaften  und  so  fort  zu  den  in
Amtsverbänden  vom  Einkommen  zu  erhebenden  Steuern  kommen  die  Vorschriften
der  §#  91  Abs.  1  Liffer  4,  92  Ziffer  1  des  Kommunalabgabengesetzes  zur  Anwendung.
  ·
.  s.9o.

Haut-kams-  DieAmtsvekbåndesindbefugt,dasHaltenvonHundeIIzubefteuem.
Die  Steuer  darf  jährlich  5  Mark  für  den  Hund  nicht  übersteigen  und  ist  durch
Steuerordnung  zu  regeln.  In  der  Steuerordmung  können  Strafen  gegen  Zuwiderhandlungen
  bis  zur  Höhe  von  30  Mark  angedroht  werden;  die  Strafen
sind  durch  den  Amtöausschuß  festzuseyen  und  nach  eingetretener  Rechtskraft
459  der  Strafprozeßordnung  vom  1.  Februar  1877,  Reichs.  Gesetzbl.  S.  253)
im  Verwaltungszwangsverfahren  beizutreiben.  s·  "  .

Die  Steuerordnung  bedarf  der  Genehmigung  des  Bezirksausschusfes.  Die
Genehmigung  unterliegt  der  Zustimmung  der  Minister  des  Innern  und  der
Finanzen.

«  zDTeT  Erhebung  einer  Hundesteuer  seitens  der  Amtsverbände  berührt  das
Recht  der  Gemeinden  zur  Besteuerung  der  Hunde  nicht  G.  16  des  Kommunalabgabengesetzes).

  12.
.10.
Beschwerden  und  Ein-  Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend
4  e  1.  das  Recht  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichtungen  und  Anabgaben.
  stalten  des  Amtsverbandes,

2.  die  Heranziehung  (Veranlagung)  zu  den  Amtöhabgaben,
beschließt  der  Amtsausschuß.
Beschwerden  und  Einsprüche  der  zu  2  gedachten  Art  sind  innerhalb  einer
Frist  von  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Abgabenbeträge  bei
dem  Amtsausschuß  anzubringen.  Einsprüche  gegen  die  Höhe  von  Zuschlägen
zu  den  direkten  Staats=  und  staatlich  veranlagten  Steuern,  einschließlich  der  nach
&amp;amp;  7  Abs.  4  veranlagten  Steuersätze,  sind  unzulässig,  wenn  sie  sich  gegen  den
Prinzipalsatz  der  letzteren  richten.  -.  s.-den
  Beschluß  des  Amtsausschusses  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die
Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.  Hierbei  ist  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte
  auch  insoweit  begründet,  als  nach  bisherigem  Rechte  der  ordentliche
Rechtsweg  für  zulässig  erklärt  war.
Die  Beschwerden  und  die  Einsprüche  sowie  die  Klagen  haben  keine  aufschiebende
  Wirkung.
        <pb n="269" />
        —  233  —

Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  ist  in  den  zu  2  des  Abs.  1
bezeichneten  Fällen  nur  das  Rechtemittel  der  Reoision  zulässig.

(0.  11  Zusat.
Die  Statuten  und  Reglements  sind  durch  das  Amtsblatt  auf  Kosten  des
Amtsverbandes  bekannt  zu  machen.  ·

.3."

Der  Fürst  von  Hohenzollern  kann  sich  durch  ein  großjähriges  Mitglied
seiner  Familie  oder  durch  einen  seiner  in  den  Hohenzollernschen  Landen  angestellten
Beamten,  für  welchen  die  Erfordernisse  des  §.  18  Nr.  1  der  Hohenolsenschen
Gemeindeordnung  gelten,  vertreten  lassen.

·  §.16a.l
GegenbievonderAmtöversaliunggemäß-sleunblswegenBepi

theilung  der  Abgeordneten  gefahten  Beschlüsse  steht  den  Betheiligten  innerhalb

einer  Frist  von  zwei  Wochen  nach  Ausgabe  des  Blattes,  durch  welches  die  Vertheilung
  bekannt  gemacht  worden  ist,  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  zu.
begen  die  Endurtheile  des  Bezirksausschusses  findet  nur  das  Rechtsmittel
der  Revision  statt.  «
s.17Abs.1unds2.

Die  Wahl  der  Abgeordneten  erfolgt  in  denjenigen  Gemeinden,  welche  für
sich  einen  oder  mehrere  Abgeordnete  zu  wählen  haben,  durch  die  Gemeindevertretung
  oder,  sofern  ein  kollegialischer  Gemeindevorstand  gebildet  ist,  durch  den
Gemeindevorstand  und  die  Gemeindevertretung,  welche  zu  diesem  Behuf  unter
dem  Vorsitze  des  Bürgermeisters  zu  einer  Wahlversammlung  vereinigt  werden.

In  denjenigen  Gemeinden,  welche  mit  einer  oder  mehreren  andern  Gemeinden
des  Amtsbezirkes  zu  einem  Wahlbezirke  vereinigt  sind,  wählt  die  Gemeindevertretung
(Gemeindeversammlung)  oder,  een  ein  kollegialischer  Gemeindevorstand  gebildet
ist,  der  Gemeindevorstand  und  die  Gemeindevertretung  (Gemeindeversammlung)  einer
jeden  Gemeinde  auf  je  50  Einwohner  einen  Wahlmann.  Durch  statutarische  Anordnung
  der  Amtsversammlung  kann  jene  Zahl  erhöht  werden.

g.  18.
Wählbar  zum  Abgeordneten  und  zum  Wahlmann  ist  jeder  Amtsangehörige
6.  3),  welcher  sich  im  Besitze  des  Gemeinderechts  befindet.
Das  passive  Wahlrecht  geht  verloren  oder  ruht,  wenn  das  Gemeinderecht
verloren  geht  oder  ruht  GF.  13,  15  Abs.  1  der  Hohengollernschen  Gemeindeordnung.

G.  24.
Gegen  das  zum  Zwecke  der  Wahl  der  Abgeordneten  stattgehabte  Wahlverfahren
  kann  jedes  Mitglied  einer  Wahlversammlung  innerhalb  zwei  Wochen
Einspruch  bei  dem  Vorsitzenden  des  Wahlvorstandes  erheben.  Die  Beschlußfassung

Wahl  ber  Abgeorbneten
und  der  Wahlmönner.

Wahlbarkeit  zum
Abgeordneten.

Enkscheibung  über  bie
Gäl#gkelt  der  Wahle#n
ber  Abgeorbneten.
        <pb n="270" />
        Verfügung  über
besendere  Fends.

Absassung  besonderer
Propostuonen  für  die
Amtsversammlung  und
Suslellung  derselben  on
die  Mitglieder.

–  234  —

über  den  Einspruch,  uüber  welchen  die  Betheiligten  vorab  zu  hören  sind,  steht  der
Amtsversammlung  zu.  «  .  .

Im  Uebrigen  prüft  die  Amtsversammlung  die  Legitimation  ihrer  Mitglieder
von  Amtswegen  und  beschließt  darüber.

Jede  Wahl  verliert  dauernd  oder  vorübergehend  ihre  Wirkung,  wenn  es
sich  ergiebt,  daß  die  für  die  Wählbarkeit  vorgeschriebene  Bedingung  nicht  vorhanden
  gewesen  ist,  oder  wenn  diese  Bedingung  gänzlich  oder  zeitweise  aufhört.
Die  Amtsversammlung  hat  darüber  zu  beschließen,  ob  einer  dieser  Fälle  eingetreten
  ist.  »

Gegen  die  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  gefaßten  Beschlüsse
  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.
Die  Klage  hat  keine  aufschiebende  Wirkung;  jedoch  dürfen  bis  zur  rechtskräftigen
Entscheidung  Ersatzwahlen  nicht  stattfinden.  s

Für  das  Streüverfahren  kann  die  Amtsversammlung  einen  besonderen
Vertreter  bestellen.

Die  Namen  der  Gewählten  sind  durch  das  Amtsblatt  bekannt  zu  machen.

K.  26  Ziffer  3  und  Ziffer  8  Abs.  2.
3.  Ausgaben  zur  Erfüllung  einer  Verpflichtung  oder  im  Interesse  des
Amtsverbandes  zu  beschließen  und  zu  diesem  Behufe
über  das  dem  Amtsverbande  gehörige  Grund=  beziehungsweise
Kapitalvermögen  zu  verfügen,  Anleihen  aufzunehmen,  die  Amtsangehörigen
  mit  Amtsabgaben  zu  belasten  und  den  Vertheilungsund
  Aufbringungsmaßstab  der  Amtsabgaben  (K.  7a)  festzustellen;
8.  (Abs.  2.)  Für  die  Vollziehung  dieser  Wahlen  gelten  die  Bestimmungen
des  diesem  Gesetze  beigefügten  Wahlreglements.  Gegen  das  stattgehabte
  Wahlverfahren  kann  jedes  Mitglied  der  Amtsversammlung
Einspruch  bei  dem  Vorsitzenden  erheben.  Die  endgültige  Beschlußfassung
über  den  Einspruch  steht  der  Amtsversammlung  zu

CK.  27  Abs.  1.  «

Die  Verfügung  über  die  den  Oberamtsbezirken  schon  gegenwärtig  gehörigen

Fonds  sowie  über  die  Jagdscheingebühren  G.  4  Abs.  4  des  Jagdscheingesetzes  vom
31.  Juli  1895,  Geset  Samml.  S.  304)  steht  den  Amteversammlungen  zu.

S  28  Abs.  4  Satz1.
Der  Oberamtmann  ist  verpflichtet,  jährlich  wenigstens  eine  Amtsversammlung
anzuberaumen,  außerdem  aber  ist  er  hierzu  berechtigt,  so  oft  es  die  Geschäfte
erfordern.

g.  29.
Soll  von  der  Amtsversammlung  über  die  Festsetzung  des  Abgabenvertheilungsmaßstabes
  in  Gemäßheit  des  Abs.  2  des  §.  7a,  über  Mehr-  oder  Minderbelastung
        <pb n="271" />
        235

einzelner  Theile  des  Amtsbezirkes  in  Gemäßheit  des  K.  9  oder  über  solche  Gegenstände
  Beschluß  gefaßt  werden,  welche  Ausgaben  nothwendig  machen,  die  nicht
schon  auf  einer  gesetzlichen  Verpflichtung  des  Amtsverbandes  beruhen,  so  ist  ein
ausführlicher  Vorschlag  zu  dem  Beschlusse,  welcher  über

#a)  den  Zweck  desselben,

D)  die  Art  der  Ausführung,

c)  die  Summe  der  zu  verwendenden  Kosten,

))  die  Aufbringungsweise
das  Nöthige  enthält,  von  dem  Amtsausschuß  auszuarbeiten  und  jedem  Mitgliede
mindestens  14  Tage  vor  Abhaltung  der  Amtsversammlung  schriftlich  zuzustellen.
Die  Frist  darf  bis  zu  drei  Tagen  abgekürzt  werden,  wenn  einem  Nothstande
vorgebeugt  oder  abgeholfen  werden  soll.

§S.  34  Abs.  2.

Zu  einem  Beschlusse,  durch  welchen  eine  neue  Belastung  der  Amtsangehörigen
ohne  eine  gesetzliche  Verpflichtung  oder  eine  Veräußerung  von  Grund=  oder  Kapitalvermögen
  des  Amtsverbandes  bewirkt  oder  eine  Veränderung  des  festgestellten
Vertheilungsmaßstabes  für  die  Amtsabgaben  eingeführt  werden  soll,  ist  jedoch
eine  Stimmenmehrheit  von  mindestens  zwei  Dritteln  der  Abstimmenden  erforderlich.

sximpe
Der  Bezirksausschuß  beschließt,  an  Stelle  der  Aufsichtsbehörde,  über  die
Feststellung  und  den  Ersatz  von  Defekten  der  Beamten  des  Amtsverbandes  nach
Maßgabe  der  Verordnung  vom  24.  Januar  1844.
Der  Beschluß  ist,  vorbehaltlich  des  ordentlichen  Rechtswegs,  endgültig.

.  39.

Die  Jahresrechnung  ist  von  dem  Rendanten  der  Amtskasse  innerhalb  der
ersten  vier  Monate  nach  Schluß  des  Rechnungsjahres  zu  legen  und  dem  Amtsausschuß
  einzureichen.  Dieser  hat  die  Rechnung  zu  revidiren  und  solche  mit
seinen  Erinnerungen  und  Bemerkungen  der  Amtsversanmlung  zur  Prüfung,
Feststellung  und  Entlastung  vorzulegen  und  demnächst  einen  Rechnungsauszug  zu
veröffentlichen.  Die  Amtsversammlung  ist  befugt,  diese  Prüfung  durch  eine
hiermit  zu  beauftragende  Kommission  bewirken  zu  lassen.  Eine  Abschrift  des  Feststellungsbeschlusses
  ist  sofort  dem  Regierungspräsidenten  einzureichen.

C.  42.
Die  Wahl  der  Ausschußmitglieder  erfolgt  auf  sechs  Jahre  mit  der  Maß-  unmesdauer  und  Vergabe,
  daß  bei  Ablauf  der  Wahlperiode  die  Mitgliedschaft  im  Ausschusse  bis  zur  idigong  ver  Ausfchuf-Wahl
  des  Nachfolgers  fortdauert.  1
        <pb n="272" />
        236

Alle  drei  Jahre  scheiden  zwei  Mitglieder  aus.  Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden
  werden  durch  das  Loos  bestimmt.  Die  Ausgeschiedenen  können  wieder
gewählt  werden.

Jede  Wahl  verliert  ihre  Wirkung  mit  dem  Aufhören  der  für  die  Wählbarkeit
vorgeschriebenen  Bedingung.  Der  Amtzausschuß  hat  darüber  zu  beschließen,  ob
dieser  Fall  eingetreten  ist.  Gegen  den  Beschluß  des  Amtsausschusses  findet  inner.
halb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.  Die  Klage  stcht
auch  dem  Vorsitzenden  des  Amtsausschusses  zu.  Dieselbe  hat  keine  aufschiebende
Wirkung)  jedoch  dürfen  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  Ersatzwahlen  nicht
stattfinden.  Für  das  Streitverfahren  kann  der  Amtsausschuß  einen  besonderen
Vertreter  bestellen.

Die  Ausschußmitglieder  werden  vom  Vorsitzenden  vereidigt.  Sie  können
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  §.  39  des  Gesetzes  über  die  allgemeine
Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  (Gesetz=  Samml.  S.  195)  im  Wege  des
Disziplinarverfahrens  ihrer  Stellen  enthoben  werden.

6  43  Ziffer  3  und  5.

3.  die  Beamten  des  Amtsverbandes  zu  ermennen  und  deren  Geschäftsführung
  zu  teiten  und  zu  beaufsichtigen.  Hinsichtlich  der  Besetzung  der
Beamtenstellen  mit  Militäramwärtern  gilt  das  Gesetz,  betreffend  die
Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  in  der  Verwaltung
der  Kommunalverbände  mit  Militäran  ärtern,  vom  21.  Juli  1892
(Gesetz=  Samml.  S.  214);,

.  an  Stelle  der  nach  §.  71  des  Gesetzes  vom  S.  Mätz  1871,  betreffend
die  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz
(Gesetz  Samml.  S.  130  ff.))  für  jeden  Oberamtsbezirk  gebildeten
Kommission  über  Sereitigkeiten  zwischen  Armenverbänden  im  schiedsrichterlichen
  oder  sühneamtlichen  Vermittelungsverfahren  zu  beschließen.

·

.  46  Abs.  3.

Betrifft  der  Gegenstand  der  Verhandlung  einzelne  Mitglieder  des  Amtsausschusses
  oder  deren  Verwandte  und  Verschwägerte  in  auf.  oder  absteigender
Linie  oder  bis  zu  dem  dritten  Grade  der  Seitenlinie,  so  dürfen  dieselben  an  der
Berathung  und  Entscheidung  nicht  theilnehmen.  Ebensowenig  dürfen  die  Mitglieder
  des  Amtsausschusses  bei  der  Berathung  und  Entscheidung  solcher  Angelegenheiten
  mitwirken,  in  welchen  sie  in  anderer  als  öffentlicher  Eigenschaft  ein  Gut.
achten  abgegeben  haben  oder  in  anderer  als  öffentlicher  Eigenschaft  thätig  gewesen
sind.  Wird  dadurch  ein  Amtsausschuß  beschlußunfähig,  so  erfolgt,  soweit  es  sich
um  Amtsk  langelegenheiten  handelt,  die  Beschlußfassung  durch  die  Anttsversammlung.
  Im  Uebrigen  wird  der  Geschäftsgang  bei  den  Amtzausschüssen
durch  Regulative  geordnet,  welche  der  Minister  des  Innern  erläßt.
        <pb n="273" />
        —  237  —

Staatsbeantem  ·

Sie  werden  von  dem  Oberamtmanne  vereidigt  und  in  ihre  Aemter  eingeführt.
  Sie  erhalten  ihre  Geschäftsamveisung  von  dem  Amtsausschusse.  Auf
ihre  Anstellung  und  Versorgung  findet  das  Gesetz,  betreffend  die  Anstellung  und
Versorgung  der  Kommunalbeamten,  vom  30.  Juli  1899  (Gesetz  Samml.  S.  141)
entsprechende  Anwendung.  #

Hinsichtlich  der  Dienstvergehen  der  Beamten  des  Amtsverbandes  finden  die
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852  (Gesetz  Sa  ml.  S.  465)  mit
folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1.  Ueber  die  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  beschlleßt  im  Umfange  des
den  Provinzialbehörden  beigelegten  Ordnungsstrafrechts  der  Amtsausschuß
und  im  Umfange  des  dem  Minister  beigelegten  Ordnungsstrafrechte  der
Regierungspräsident.

Gegen  den  Beschluß  des  Amtsausschusses  findet  innerhalb  zwei
Wochen  die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß  und  gegen  dessen  Beschluß
  sowie  gegen  die  Strafversügung  des  Regierungspräsidenten  innerhalb
  der  gleichen  Frist  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.

.In  dem  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  gerichteten  Verfahren  wird
die  Einleitung  des  Diszwplinawerfahrens  von  dem  Oberamtmann  oder
von  dem  Regierungspräsidenten  verfügt  und  von  demselben  der  Untersuchungskommissar
  sowie  der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  für  die
erste  Instanz  ernannt.

Die  entscheidende  Behörde  erster  Instanz  ist  der  Amtsausschuß,
bie  entscheidende  Behörde  zweiter  Instanz  das  Oberverwaltungsgericht.
Der  Vertreter  der  Staats#anwaltschaft  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
wird  von  dem  Minister  des  Inneru  ernannt.

2

.  51  Ziffer  1.
an  die  Stelle  der  Amtsversammlung  tritt  der  Kommunallandtag,  an
die  Stelle  des  Amtsausschusses  der  Lnbesersschuh.

—

.  52.

Die  Landeskommunalabgaben  werden  auf  die  einzelnen  Amtsverbände  nach
dem  im  5.7  Abs.  1  vorgeschriebenen  Maßstabe  vertheilt;  die  Absätze  2  bis  5  des
5.  7)  die  FK.  9a  und  9b  find  auch  für  die  Vertheilung  der  Landeskommunalabgaben
  maßgebend.

In  den  einzelnen  Amtsverbänden  erfolgt  die  Aufbringung  der  auf  sie
treffenden  Antheile  an  den  Landeskommunalabgaben  gleich  den  übrigen  Amtsabgaben.


Ecset-  Sammi.  1000.  (Nr.  10203.)

.  4117.
Die  Beamten  des  Amtsverbandes  haben  die  Rechte  und  Pflichten  mittelbarer  üeahVerhictt.
.  ccsl

meadesklths

Petiheituaqaadsasi
bringung  der  Landeskommunalahyaben.
        <pb n="274" />
        Mehr=  oder  Minderbelastung
  einzelner

beile  des  Lande#-kommunalverbantes.


Neklamalionen  gegqen
die  Vertheilung  der
Vandeslommunal.
abyaben.

Wahl  der  #Abuees  zrts
der  Stadi
ung
Hechinnen.

Mühlbarkeir,  Dauer
der  Wahlperiode  u.  j.  w.

t  Mulicder  des
ommnnhlonstan“

52a.

Sofern  es  sich  um  Einrichtungen  für  den  Landeskommunalverband  handelt,
welche  in  besonders  hervorragendem  oder  in  besonders  geringem  Maße  einzelnen
Theilen  desselben  zu  Gute  kommen,  kann  der  Kommunallandtag  beschließen,  für
die  betreffenden  Amtsverbände  eine  Mehr-  oder  Minderbelastung  eintreten  zu  lassen.
Die  Mehrbelastung  kann  nach  Maßgabe  der  Beschlüsse  des  Kommunallandtags
durch  Naturalleistungen  ersetzt  werden.

520.

Die  Vertheilung  der  enemiema  auf  die  einzelnen  Amtsverbände
  liegt  dem  Landesausschuß  ob.

Der  Betrag  der  von  dem  Kommunallandtag  ausgeschriebenen  Landeskommunalabgaben
  sowie  die  Vertheilung  desselben  auf  die  Amtsverbände  sind
durch  das  Amteblatt  öffentlich  bekannt  zu  machen.  In  dem  Ausschreiben  ist  der
Bedarf  für  Verkehrsanlagen  besonders  anzugeben.  In  Betreff  der  Aufbringung
dieses  Theiles  der  Landeskommunalabgaben  von  Seiten  der  Amtsverbände  gelten
die  Vorschristen  des  §.  7a  Abs.  2  Satz  2.

53.

Reklamationen  der  Amtsverbnde  gegen  die  Vertheilung  der  Landeskommunalabgaben
  unterliegen  der  Beschlußfassung  des  Landesausschusses.

Die  Reklamationen  sind  innerhalb  einer  Frist  von  vier  Wochen  nach  erfolgter
  Bekanntmachung  der  Abgabenbeträge  bei  dem  Landesausschuß  anzubringen.

Gegen  den  Beschluß  des  Landesausschusses  findet  innerhalb  zwei  Wochen
die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.

Die  Reklamationen  sowie  die  Klagen  haben  keine  aufschiebende  Wirkung.

6.  55  Ziffer  4.
4.  zwölf  Abgeordneten  der  übrigen  Gemeinden  der  Hohengollernschen  Lande,
von  denen  jeder  der  vier  Oberamtsbezirke  je  drei  Abgeordnete  zu  enisenden
  hat.  ,
TH-Die
  Abgeordneten  der  Städte  Sizmaringen  und  Hechingen  werden  nach
Maßgabe  der  IF.  17  Abs.  1,  21  gewählt.

59.

Hinsi  ichtlich  der  Wählbarkeit  zum  Mitgliede  de5  Kommunallandtags,  binsichtlich
  der  Dauer  der  Wahlperiode  der  Abgeordneten,  hinsichtlich  der  Ergänzungsund
  Ersatzwahlen,  binsichtlich  der  Entscheidung  über  die  Gültigkeit  der  Wahlen
finden  die  Vorschriften  der  IF.  18,  22,  23  und  24  mit  der  Maßgabe  entsprechende
  Anwendung,  daß

1.  an  die  Stelle  des  Oberamtmanns  der  Vorüitzende  des  Kommunallandtags)

  an  die  Stelle  der  Amtsversammlung  der  Kommunallanduag,
        <pb n="275" />
        —  239  —

gaan  die  Stelle  des  Amtsäusschusses  der  Landesausschuß,  an  die  Stelle
bes  Bezirksausschusses  das  Oberverwaltungsgericht  und  an  die  Stelle
des  Amts#angehörigen  der  Landesangehörige  tritt  und

0  die  Wahlen  zur  regelmäßigen  Ergänzung  des  Kommumallandtags  alle

drei  Jahre  im  Monate  Dezember  stattfinden,  sofern  nicht  durch  statutarische

  Anordnung  des  Kommunallandtags  ein  anderer  Termin  bestimmt

  wird.  -««-  «
§.618iffer3,7mjd10.

.Oltcs«ahcnurErfiillttneinchekpflichtungehrtimJnteressedes

f  Lanszkskoinnziunalverbanbss  zu  beschließen  und  zu  diesem  Behuf
über  die  Verwendung  der  dem  Landeskommunalverband  aus  der
Staatskasse  überwiesenen  Jahresrenten  und  Fonds,  über  das  dem
Landeskommunalverbande  gehörige  Grund.,  beziehungsweise  Kapitalvermögen
  zu  verfügen,  Anleihen  aufzunehmen  und  die  Amtsverbäude

mit  Beiträgen  zu  belasten  C.  5

7.  die  Angelegenheiten  de#  Landarmenverbandes  bes  Regierungsbezirkes  Sigmaringen
  nach  Maßgabe  der  auf  Grund  der  9§.  28  und  71  des  Gesetzes
  vom  8.  März  1871  (Gesetz  Samml.  S.  130  ff.,  erlassenen  Königlichen
  Verordnung  vom  16.  September  1874  (Gesetz  Samml.  S.  311)
zu  verwalten;  «,  »  ,  ,

10.  die  Wahlen  der  Mitglieder  des  Landesausschusses  und  nach  Maßgabe
der  besonderen  Bestimmungen  die  Wahlen  zu  den  für  Zwecke  der  allgemeinen
  Landesverwaltung  angeordneten  Behörden  und  Kommissionen
4  vollziehen  sowie  besondere  Kommissionen  und  Kommissare  für  Zwecke

er  Landeskommunalverwaltung  zu  bestellen.
Auf  diese  Wahlen  findet  F.  26  Ziffer  8  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.


#5.  67  Abs.  2.

Die  Beschlüsse  des  Kommunallandtags  werden  nach  Mehrheit  der  Stimmen
gefaßt;  bei  Stimmengleichheit  gilt  der  Antrag  als  abgelehnt.  Zu  einem  Beschuft
  durch  welchen  eine  neue  Belastung  des  Landeskommunalverbandes  ohne
eine  gesetzliche  Verpflichtung  oder  eine  Veräußerung  von  Grund=  oder  Kapitalvermögen
  desselben  bewirkt  werden  soll,  ist  jedoch  eine  Stimmenmehrheit  von
mindestens  zwei  Dritteln  der  Abstimmenden  erforderlich.

#

S.  72  Jiffer  4.

4.  nach  Maßgabe  der  besonderen  Bestimmungen  und  unter  entsprechender
Anwendung  deß  .  26  Liffer  8  Abs.  2  die  Wahlen  zu  den  für  Zwecke
der  allgemeinen  Landesverwaltung  angeordneten  Behörden  und  Kommissionen
  zu  vollziehen  sowie  die  Beamten  des  Landeskommunalverbandes
  zu  ernennen  und  deren  Geschäftsführung  zu  leiten  und  zu
beaufsichtigen.  «  «

44·
        <pb n="276" />
        —  240  —

Hinsichtlich  der  Besetzung  der  Beamtenstellen  mit  Militäramvärtern
gilt  das  Gesetz,  betreffend  die  Beseung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
  in  der  Verwaltung  der  Kommunalverbände  mit  Militäranwärtern,

  vom  21.  Juli  1892  (Gesey-Samml.  S.  214);

..  .  .75-J.Ah«i-3.-»
DieVestimImtngenim§.46Abs.3Sahlbiössindenzaufdanandeös
ausschuß  entsprechende  Anwendung.

«  .  ,  s.77.·  .
oisamichsokkyicmissp  DieLandeökommunalbeamtmhabendieNechteundPsiichtenmittelbakek
Fus·;;mnw6taatöbecuntcu..  "

Die  besonderen  dienstlichen  Verhältnisse  derselben  werden  durch  ein  von

dem  Kommunallandtage  mit  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern  zu  erlassendes
  Reglement  geordnet.  Auf  die  Beamten  des  Landeskommunalverbandes
finden  die  allgemeinen  Bestimmungen  des  Gesetzes,  betreffend  die  Anstellung  und
Versorgung  der  Kommunalbeamten)  vom  30.  Juli  1899  (Gesetz  Samml.  S.  141)

entsprechende  Anwendung.  »
Sie  werden  von  dem  Vorsihenden  des  Konnnunallandtags  vereidigt  und

in  ihre  Aemter  eingeführt.  Sie  erhalten  ihre  Geschäftsanweisung  von  dem
Landesausschusse.  «  sp
.HinsichtlichdekDienstvetgchenderLmtdeökommunalbeamtensindde
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852  (Gesetz=  Samml.  S.  465)  mit
folgenden  Maßgaben  Anwendung:

—

—

Die  den  Ministern  und  den  Provinzialbehörden  beiget  te  Befugniß
zur  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  steht  dem  Ihenen  des

Kommunallandtags  zuj  jedoch  dürfen  die  von  ihm  festzusetzenden  Geldbußen

  den  Betrag  von  30  Mark  nicht  übersteigen.

Gegen  die  Disziplinawerfügungen  des  Vorsitzenden  des  Kommunal-=landtags

  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse
  statt.

u  In  dem  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  gerichteten  Verfahren  rritt

an  die  Stelle  des  Regierungspräsidenten  der  Vorsitzende  des  Kommunallandtags,
  an  die  Stelle  der  Bezirksregierung  der  Bezirksausschuß  und
an  die  Etell-  des  Staatsministeriums  das  Oberverwaltungsgericht.
Die  Vertreter  der  Staatsamwaltschaft  bei  dem  Bezirksausschuß
und  dem  Oberverwaltungsgerichte  werden  von  dem  Minister  des  Innern
ernannt.
#  80  Ziffer  2,  4  und  5.

Mehr-  oder  Minderbelastungen  einzelner  Theile  des  Amtsbezirkes,  be-.
  ziezmnge  des  Landeskommunalverbandes,  in  Gemäßheit  der  88.  9
Und  52

52a,

.  Aufnahme  von  Anleihen,  durch  welche  der  Amts-,  beziehungsweise

Landeskommunalverband  mit  einem  neuen  Schuldenbestande  belastet
        <pb n="277" />
        —  241  —

oder  der  bereits  vorhandene  Schuldenbestand  vergrößert  werden  würde
sowie  Uebernahme  von  Bürgschaften  auf  den  Amts-,  beziehungsweise
CLandeskommunalverband,  :"  D--  .
.eine-Belastungder-Amtsi,beziehungsweiseLandcsangchökigeadurch
AbgåbmsübeköoProzeutdesGesammtausiommenddadirektenStaatås
und  staatlich  veranlagten  Steuern.

.  81  Zusatz.  .  .
Beschwerden  an  die  Aussichts=  beziehungsweise  Beschwerdebehörde  sind
innerhalb  zwei  Wochen  anzubringen.

.  «  .812.

Die  Aufsichtsbehörden  haben  mit  den  ihnen  in  den  Gesetzen  zugewiesenen
Mitteln  darüber  zu  wachen,  daß  die  Verwaltung  den  Bestimmungen  der  Gesetze
gemäß  geführt  und  in  geordnetem  Lonze  erhalen  werde.  Sie  sind  zu  dem
Ende  befugt,  über  alle  Gegenstände  der  Verwaltung  Auskunft  zu  erfordern,  die
Einsendung  der  Akten,  insbesondere  auch  der  Haushalts-Etats  und  der  Jahresrechnungen
  zu  verlangen  sowie  Geschäfts=  und  Kassenrevisionen  an  Ort  und
Stelle  zu  veranlassen.
#  k  82.

Beschlüsse  der  Amtsversammlung,  der  Amtskommissionen  sowie  in  Kommunalangelegenheiten
  des  Amtsverbandes  gefaßte  Beschlüsse  des  Amtsausschusses,
welche  deren  Befugnisse  überschreiten  oder  die  Gesetze  verletzen,  hat  der  Oberamtmann
  entstehenden  Falles  auf  Anweisung  der  Aufsichtsbehörde,  unter  Angabe
der  Gründe,  mit  aufschiebender  Wirkung  zu  beanstanden.

Gegen  die  Verfügung  des  Oberamtmanns  steht  der  Amtsversammlung,  der
Amtskommission,  beziehungsweise  dem  Amtsausschuß  innerhalb  zwei  Wochen  die
Klage  bei  dem  Beczirksausschusse  zu.  Dieselben  können  zur  Warnehmumg  ihrer
Rechte  im  Verwaltungsstreitverfahren  einen  besonderen  Vertreter  bestellen.

K.  83.

Beschlüsse  des  Kommunallandtags,  des  Landesausschusses  oder  einer  Landeskommission,
  welche  deren  Befugnisse  überschreiten  oder  die  Gesetze  verletzen,  hat
der  Königliche  Kommissarius,  unter  Angabe  der  Gründe,  mit  aufschiebender
Wirkung  zu  beanstanden.

Gegen  die  Versügung  des  Königlichen  Kommissarius  steht  dem  Kommunal.
landtage,  dem  Landesausschusse,  beziehungsweise  der  Landeskommission,  innerhalb
zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberwerwaltungsgerichte  zu.  Dieselben  können
zur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  im  Verwaltungsstreitverfahren  einen  besonderen
Vertreter  bestellen.  «

§.85.
WesnneineAmtöversammlunmbeziehungsweise-derKomntunaliandtag,es
unterläßt  oder  verweigert,  die  dem  Amts-,  beziehungsweise  Landeskommunalverbande
  gesetzlich  obliegenden,  von  der  Behörde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zu-#wangsweise


Ekatistrang  Prlegüichee
eistungen  burch  dit
Aufslchtsbehörden.
        <pb n="278" />
        —  242  —

ständigkeit  festgestellten  Leistungen  auf  den  Haushalts-Etat  zu  bringen  oder  außerordentlich
  zu  genehmigen,  so  verfügt  der  Regierungspräsident,  bezichungsweise  der
Königliche  Kommissarius,  unter  Angabe  der  Gründe  die  Eintragung  in  den  Etat
oder  die  Feststellung  der  außerordentlichen  Ausgabe.
„Gegen  die  Verfügung  des  Regierungspräsidenten  bezirhungsweise  des
Königlichen  Kommissarius  steht  dem  Amts-(Landeskommunal.)  Verbande  die
Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu.  Jur  Ausführung  der  Rechte  des
Amts-(Landeskommunal=  Verbandes  kam  die  Amtsversammlung  (der  Kommunallandtag)
  einen  besonderen  Vertreter  bestellen.
K.  91  Siffer  2.
2.  die  von  dem  Oberamtsbezirk  (Amtsverband)  außzubringenden  Geldmuittel
  und  Leistungen  auf  die  einzelnen  Gemeinden  nach  dem  in  den
.  7  u.  ff.  dieses  Gesetzes  vorgeschriebenen  Maßstabe  vertheilt  werden.
.-..-..  Artikel  II.  4
In  den  88.  28  Abs.  1  und  5,  37  Abs.  3,  44  Abs.  3,  81  ist  an  Stelle  der
sie  der  Regierung“  oder  „der  Bexrksregierung"  zu  setzen:  „dem  Regierungspräsidenten“.
  ,  -  .  f
An  die  Stelle  des  der  Amts=  und  Landesordnung  vom  2.  April  1873
cbeigefügten  Wahlreglements  tritt  das  in  der  Anlage  beigefügte  Wahlreglement.

..  .  Artikel  III.
Die  .  6  Abs.  2,  15  Abs.  2,  17  Abs.  3,  der  Schlußsatz  bes  vierten
Absatzes  im  u  d  die  §.  19,  20,  22  Abs.  2,  51  Siffer  3,  86,  88  bis  90
kommen  in  Wegfall.  ,  "

)  rtikel  IV.

Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  der  Hohenzolleruschen  Gemehndeordnun
in  Kraft.  Mit  diesem  Zeitpunkte  treten  alle  mit  dem  gegenwärtigen  Gesetz  8
Widerspruch  stehenden  Bestimmungen  außer  Kraft.

Der  Minister  des  Innern  wird  ermächtigt,  den  Tert  der  Ants-  und
Landesordnung  vom  2.  April  1873,  wie  er  sich  aus  den  in  den  Arkikeln  I,  I,
III  Khrelellen  Aenderungen  ergiebt,  durch  die  Gesey=  Saumlung  bekannt
zu  machen.  -

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wilhelmshaven,  den  2.  Juli  1900.

CL.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  v.  Thielen.  Ferhr.  v.  Hammerstein.

Schönstedt.  Prefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  Gr.  v.  Bülow.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.

#
        <pb n="279" />
        Wahlreglement.

S.  1.

Acht  Tage  vor  der  Wahl  werden  die  Wähler  zu  den  Wahlen  mittelst  schriftlicher
  Einladung  oder  durch  ortsübliche  Bekanntmachung  berufen.  Die  Einladung
und  Bekanntmachung  muß  das  Lokal,  den  Tag  und  die  Stunde  der  Wahl  genau
bestimmen.  Hinsichtlich  der  von  der  Amtsversammlung  vorzunehmenden  Wahlen
bewendet  es  bei  den  für  die  Berufung  der  Amtsversammlung  vorgeschriebenen
Fristen.

Die  Bekanntmachung  muß,  wenn  sie  nicht  schriftlich  ergangen  ist,  in  den
letzten  drei  Tagen  vor  dem  Wahltage  wiederholt  werden.

ii
Der  Wahlvorstand  besteht  aus  dem  nach  den  bestehenden  Vorschriften  zur
Leitung  des  Wahlakts  berufenen  Beamten  als  Vorsitzenden  und  aus  zwei  oder
vier  von  der  Wahlversammlung  aus  der  Jahl  der  Wähler  zu  wählenden  Beisitzern.
  Der  Vorsitzende  ernennt  einen  der  Beisitzer  zum  Protokollführer.

K.  3.

Während  der  Wahlhandlung  dürfen  im  Wahllokale  weder  Diskussionen
stattfinden,  noch  Ansprachen  gehalten,  noch  Beschlüsse  gefaßt  werden.  Ausgenommen
  hiervon  sind  Diskussionen  und  Beschlüsse  des  Wahlvorstandes,  welche
durch  die  Leitung  des  Wahlgeschäfts  bedingt  sind.

K.  4.
Jede  Wahl  erfolgt  in  einer  besonderen  Wahlhandlung  durch  Stimmzettel.

g.  5.

Die  Wähler  werden  in  der  Reibenfolge,  in  welcher  sie  in  der  Wählerliste
verzeichnet  sind,  aufgerufen.  Jeder  Aufgerufene  legt  seinen  Stimnzettel  uneröffnet
in  die  Wahlurne.

Die  während  der  Wahlhandlung  erscheinenden  Wähler  können  an  der  nicht
geschlossenen  Wahl  Theil  nehmen.

Sind  keine  Stimmen  mehr  abzugeben,  so  erklärt  der  Wahlvorstand  die
Wahl  für  geschlossen;  der  Vorsitzende  nimmt  die  Stimmzettel  einzeln  aus  der
Wahlurne  und  verliest  die  darauf  verzeichneten,  von  einem  Beisitzer,  welchen  der
Vorsitzende  ernennt,  laut  zu  zählenden  Namen.
        <pb n="280" />
        244

S.  6.
Ungültig  sind:
1.  Stimmzettel,  welche  nicht  von  weißem  Papier,  oder  welche  mit  einem
äußeren  Kennzeichen  versehen  sind,  «
·Stinmszcttel,welchekcinenoder-keinenlesbarenNamenenthaltcm
Stimmzettel,  aus  welchen  die  Person  des  Gewählten  nicht  unzweifelhaft
zu  erkennen  ist,
Stimmzettel,  auf  welchen  mehr  als  ein  Name,  oder  r  Name  einer
nicht  wählbaren  Person  verzeichnet  ist,
Stimmzettel,  welche  einen  Protest  oder  Vorbehalt  enthalten.

—  *  19

E
Alle  ungültigen  Stimmzettel  werden  als  nicht  abgegeben  betrachtet.  Ueber
die  Gültigkeit  der  Stimmzettel  entscheidet  vorläufig  der  Wahlvorstand.  Die
Stimnzettel  sind  dem  Wahlprotokolle  beizufügen  und  so  lange  aufzubewahren,
bis  über  die  gegen  das  Wahlverfahren  erhobenen  Einsprüche  rechtskräftig  entschieden
  ist.
g.  S.

Als  gewählt  ist  derjenige  zu  betrachten,  welcher  die
mehrheit  (mehr  als  die  Hälfte  der  Stimmen)  erhalten  hat.

Ergiebt  sich  keine  absolute  Stimmenmehrheit,  so  kemmen  diejenigen  zwei
Personen,  welche  die  meisten  Simmen  erhalten  haben,  auf  die  engere  Wahl.
Haben  mehr  als  zwei  Personen  die  meisten  und  gleich  viel  Stimmen  erhalten,
so  entscheidet  das  durch  die  Hand  des  Vorsitzenden  zu  ziehende  Loos  darüber,
wer  auf  engere  Wahl  zu  bringen  ist;  in  gleicher  Weise  erfolgt  die  Entscheidung,
wenn  auch  die  engere  Kal  keine  Stimmenmehrheit  ergiebt.

K.  9.
Die  Wahlprotokolle  sind  von  dem  Wahlvorstande  zu  unterzeichnen.

G.  10.

Der  Vorsitzende  des  Wahlvorstandes  hat  die  Gewählten  von  der  auf  sie
gefallenen  Wahl  mit  der  Aufforderung  in  Kenntniß  zu  setzen,  sich  über  die  Annahme
  oder  Ablehnung  innerhalb  längstens  fünf  Tagen  zu  erklären.  Wer  diese
Erklärung  nicht  abgiebt,  wird  als  ablehnend  betrachtet.

S.  11.

Wahlen,  welche  durch  die  Amtsversammlungen  oder  den  Kommunallandtag
zu  vollziehen  sind,  können,  mit  Ausnahme  der  Wahl  des  Vorsitzenden  des
Kommunallandtags  und  seines  Stellvertreters  (S.  64),  auch  durch  Akklamation
stattfinden,  sofern  Niemand  Widerspruch  erhebt.
        <pb n="281" />
        —  245  —

(Nr.  10204.)  Gesetz,  betreffend  Aenderung  des  Verfahrens  für  die  Wahlen  zum  Hause  der
Abgeordneten  in  den  Hohenzollernschen  Landen.  Vom  2.  Juli  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

Einziger  Paragraph.
Die  85.  1  bis  4,  6  und  7  des  Gesetzes,  betreffend  Aenderung  des  Wahlverfahrens,
  vom  29.  Juni  1893  (Gesetz  Samml.  S.  103)  werden  vom  1.  April
1901  ab  in  den  Hohengollernschen  Landen  mit  den  Maßgaben  eingeführt,  daß
1.  an  Stelle  der  „direkten  Staats-,  Gemeinde-,  Kreis-,  Bezirks--  und
Provinzialsteuern““  GG.  1  Abs.  1)  die  „direkten  Staats-  und  Gemeindesteuern,
  Amts-  und  Landeskommunalabgaben“
und
2.  an  Stelle  der  „vom  Staate  veranlagten  Grund-,  Gebäude=  und
Gewerbesteuer"“  (F.  3)  die  „vom  Staate  veranlagte  Grund--,  Gefäll-,
Gebäude=  und  Gewerbesteuer"
treten.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Wilhelmshaven,  den  2.  Juli  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  v.  Thielen.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.  Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  Gr.  v.  Bülow.
v.  Tirpitz.  Studt.  Flrhr.  v.  Rheinbaben.

Nebigiet  im  Bureau  bes  Staatsmlnisteriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
deseh-Samml.  1900.  (Nr.  10204.)  45
        <pb n="282" />
        <pb n="283" />
        –  247  –
Gesetz-Sammlung
#  für  die
Königlichen  Preußischen  St  aaten.

Inhalt:  Geset,  bressend  tie  Polizriverwaltung  in  den  Stabtkreisen  Eharlettenburs,  Schöneberg  und
Nicdorj,  G.  217.  —  Gese),  betressent  die  Regulirung  des  Hochwasserprofils  der  Weichsel  veont
Gemlitz  bis  Pirkl,  S.  17°.  ·  »  *

 

 

(Nr.  10205.)  Gesetz,  betreffend  die  Polizeiverwaltung  in  den  Stadtkreisen  Charlottenburg,
Schöneberg  und  Nixdorf.  Vom  13.  Juni  1900.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

K.  1.
Die  Stadtkreise  Berlin,  Chatlottenburg,  Schöneberg  und  Rixdorf  bilden
den  Landespolizeibezirk  Berlin.  Landespolizeibehörde  ist  der  Polizeipräsident  von
Berlin.

2.

Für  die  Stadtkreise  Charlottenburg,  Schöneberg  und  Rirdorf  werden  folgende
  Bestimmungen  getroffen:

1.  Die  Zuständigkeit  des  Regierungspräsidenten  zu  Potsdam  in  polizeilichen
  Angelegenheiten,  insbesondere  hinsschtlich  des  Polizeiverordnungsrechts,
  der  Aufsicht  über  die  Ortspolizeiverwaltung  und  der  Entscheidung
auf  Beschwerden  gegen  Verfügungen  der  Ontspollgeibehörden,  wird,
mit  Einschluß  der  Dienstaufsicht  über  die  bei  den  Ortspolizeibehörden
angestellten  Beamten,  auf  den  Polizeipräsidenten  von  Berlin  übertragen.
Als  entscheidende  Disziplinarbehörde  erster  Instanz  für  die  bei  den
Ortspolizeibehörden  angestellten  Beamten  tritt  an  die  Stelle  der  Regierung
  in  Potsdam  das  Polizeipräsidium  in  Berlin.

Die  Zuständigkeit  des  Bezirksausschusses  zu  Potedam  in  polizeilichen
Angelegenheiten  geht  auf  den  Deerzausschuß  Berlin  über.  Soweit
jedoch  der  Oberpräsident  in  Betreff  der  im  Beschlußverfahren  zu  behandelnden
  Angelegenheiten  für  den  Stadtkreis  Berlin  an  Stelle  des

Bezirksausschusses  zuständig  ist,  tritt  er  auch  für  die  Stadtkreise  Charlottenburg,

  Schöneberg  und  Rixdorf  an  die  Stelle  des  Bezirksausschusses.

  «  .--caspssssmugm(Nk·10203-—10206.)
  46

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Juli  1900.

—
        <pb n="284" />
        4.  den  Fällen  der  58.  115,  117  des  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit

Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbchsrden  vom  1.  August
1883  (Gesetz  Samml.  S.  237)  und  in  dem  Falle  des  §.  3  der  Verordnung
  vom  31.  Dezember  1883  (Gesetz-  Samml.  1884  S.  7)  zur
Ausführung  des  Reichsgesetzs  vom  1.  Juli  1883)  betreffend  Abänderung
der  Gewerbeordnung,  beschließt  an  Stelle  des  Bezirksausschusses  der
Polizeipräsident  von  Berlin.  Gegen  den  versagenden  Beschluß  findet
innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.

Soweit  in  polizeilichen  Angelegenheiten  der  Provinzialrath  in  erster
Instanz  zu  beschließen  hat,  tritt  an  seine  Stelle  der  Oberpräsident,  soweit
er  in  zweiter  Instanz  zu  beschließen  hat,  der  zuständige  Minister.

Bezüglich  der  vor  dem  Inkrasttreten  dieses  Gesetzes  anhängig  gemachten

Sachen  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung.  ·
§.3.
Polizeivorschristen,  welche  von  dem  Oberpräsidenten  der  Provinz  Brandenburg

  für  den  Umfang  der  ganzen  Provinz  erlassen  wer  finden  auf  die  Stadtbars
  Charlottenburg  Scht  .  *l

##

neberg  und  Rirdorf  keine  Anwendung.
K.  4.  6

Bei  dem  Bezirksausschusse  zu  Berlin  werden  zwei  Abtheilungen  gebildet.
Die  erste  Abtheilung  ist  zuständig  für  die  polizeilichen  Angelegenheiten  aus  den
Stadtkreisen  Berlin,  Charlottenburg,  Schöneberg  und  Rizdorf,  die  zweite  Abtheilung
  für  die  sonstigen  Angelegenheiten  aus  dem  Stadtkreise  Berlin,  die  zur
Luständigkeit  des  Bezirksausschusses  gehören.

Der  Präsident  und  die  ernannten  Mitglieder  gehören  beiden  Abtheilungen
an,  sofern  nicht  für  jede  Abtheilung  besondere  Mitglieder  ernannt  werden.

Von  den  vier  anderen  Mitgliedern  der  ersten  Abtheilung  werden  zwei  durch
den  Provinzialausschuß  der  Provinz  Brandenburg  gewählt.  In  gleicher  Weise
wählt  dieser  zwei  Stellvertreter.  Wählbar  ist,  mit  den  aus  F.  28  Abs.  4  des
Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  (Gesetz-Samml.
  S.  195)  sich  ergebenden  Einschränkungen,  jeder  zum  Provinziallandtage
wählbare  Eimvohner  der  Stadikreise  Charlottenburg,  Schöneberg  und  Rixdorf.
Die  beiden  übrigen  zu  wählenden  Mitglieder  der  ersten  Abtheilung  und  deren
Stellvertreter  werden,  wie  die  vier  zu  wählenden  Mitglieder  der  zweiten  Abtheilung
und  deren  Stellvertreter,  nach  Vorschrift  des  §.  43  Abf.  2  T#.  2  a.  a.  O.  gewählt.
  Die  Wahl  der  Mitgleter  der  beiden  Abtheilungen  erfolgt  auf  sechs
Jahre.  Im  Uebrigen  gelten  die  für  den  Bezirksausschuß  bestehenden  Vorschriften
sinngemäß  für  jede  Abtheilung.  -

..-  5.5.  -.

JnnnhawdesLandespoleitrkesBerlinsHmthsSMgeiidetössents
lichen  Ruhe,  Sicherheit  und  n  bei  Feuersbruͤnsten  und  in  sonstigen
dringenden  Fällen  die  Beamten  der  Ortspolizeibehörden  gleichmäßig  zur  Vor-
        <pb n="285" />
        —  249  —
nahme  von  Amtshandlungen  berechtigt.  Den  Anordnungen  des  zuständigen

—  —  haben  dabei  auch  die  ihm  nicht  unterstellten  Beamten  Folge
zu  leisten.

8
Dieses  Gesetz,  tritt  am  1.  Oktober  1900  in  Krast.  Mi  demselben  Zeitpunkte
  vorlert  das  Gesetz  vom  12.  Juni  1889  (Gesch-Samml.  S.  129)  für  die
Stadtkreise  Charlottenburg,  Schöneberg  und  Rixdorf  seine  Geltung.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Homburg,  den  13.  Juni  1900.

L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  v.  Thielen.  Frhr.  v.  Hammerstein.

Schönstedt.  Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  Gr.  v.  Bülow.
v.  Tirpiß.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.

—  —

 

M.  10206  Gesez,  betreffend  die  Regulirung  des  —e  der  Welchsel  von
Gemlitz  bis  Pleckel.  Vom  25.  Juni  1900.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  der  Monacche,
was  folgt:

K.  1

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  zur  Verbesserung  des  Hochwasserabflusses

  in  der  Weichsel  und  Nogat

a)  zine  re  Regulirung  #  Lochwassecrrofks  der  Weichsel  von  Gemlitz  auf.

is  Pieckel  nach  Maßgabe  der  dafür  aufgestellten,  auf
F568  230  Mark  berechneten  Projekte  von  1893/95,

b)  dem  Antrage  der  betheiligten  Deichverbände  entsprechend  eine  Erhöhung
der  Stromdeiche  innerhalb  der  Grenzen  des  zu  a.  ewwähnten  Projekts
auf  11/71  Meter  am  Dirschauer  Pegel  nach  Maßgabe  dafür  auf.
gestellten,  auf  332  400  Nark  berechneten  Projektnachtrags

herbeizuführen.  4

5.

Zur  Ausführung  der  im  §F.  1  unter  a  und  b  erwähnten  Projekte  haben
die  betheiligten  Deichverbände,  dem  Fortschreiten  der  Arbeiten  entsprechend,  folgende
Zuschuse  zu  lei  —  und  zwar:

1.  der  Marienburger  Deichverband:
zuc............................».·  2091000Mach
ZUb».................."..-.:  ........  217  600  -
        <pb n="286" />
        —.  250  —.—.
2,  der  Danziger  Deichverband:
zu  .  .  4

...........................  ...—1-1ogooo·sM.-:k,
zub................................  114200
3.  der  Falkenauer  Deichverband:
zzuran  und  b....  ..  *  150000
4.  der  Elbinger  Deichverband:  -
zuk-  200000

!-  .  .»-»

Sofern  nicht  eine  anderweite  Vereinbarung  stattfindet,  haben  der  Marienburger,
  Danziger  und  Elbinger  Deichverband  zusammen  ein  Drittel  der  Kosten,
welche  durch  die  staatsseitige  Ausführung  von  Aufeisungsarbeiten  auf  der  im
Regierungsbezirke  Danzig  belegenen  Strecke  der  Weichsel  verursacht  werden,  am
1.  Juli  elnes  jeden  Jahres  dem  Staate  zu  erstatten.  Dabei  sind  diesenigen
Kosten,  welche  durch  die  Neuanschaffung  der  für  die  Aufeisungsarbeiten  erforderlichen
  Schiffe  entstehen,  nicht  in  Rechnung  zu  stellen.

Zur  Deckung  dieses  Drittels,  welches  nicht  mehr  als  fünfzehn  Pfennige
für  das  Hektar  der  zu  diesen  Verbänden  gebörigen  Gesammtfläche  betragen  darf,
haben  der  Marienburger  Deichverband  vier  Siebentel,  der  Danziger  Deichverband
zwei  Siebentel  und  der  Elbinger  Deichverband  ein  Siebentel  beizutragen.  Vereinbaren
  sie  mit  Genehmigung  ihrer  Aufsichtsbehörde  einen  anderweiten  Vertheilungsmaßstab,
  so  ist  dieser  maßgebend.  *

Die  Höhe  der  Beiträge  wird  für  jeden  dieser  Verbände  von  dem  Ober-Präsidenten
  zu  Danzig  festgesetzt.  Gegen  seine  Festsetzung  findet  binnen  zwei
Wochen  die  bei  ihm  anzubringende  Beschwerde  an  die  im  §.  4  dieses  Gesetzes
bezeichneten  Minister  statt,  welche  endgültig  entscheiden.

G.  4.  .
Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten
und  dem  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  übertragen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Inssegel.  .-Gegeben
  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern",  Kiel,  den  25.  Jmmi  1900.
G.  8)  Wilhelm.
Färst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  v.  Thielen.  Frhr.  v.  Hammrrstein.

Schönstedt.  Brefeld.  Gr.  v.  Posadowsky.  Gr.  v.  Bülow.  v.  Tirpis.
·  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbgben.  “

 

 

 

Rebigirt  im  Gureau  des  Staataminikteriuns.

Gerlin,  gedruckt  in  der  Reichsbruckerei.
        <pb n="287" />
        –  25  1  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

Inhall:  Gesesz,  beiresfend  die  Dienstvergehen  der  Beamten  der  andes=  Versicherungsonstalten,  S.  261.  —
Geset,  bekressend  die  Umgestaltung  der  direkten  Stoatsstenern  in  den  Hohenzollernschen  Landen,
S.  23½.  —  Bekan#tmachung  der  nach  dem  Gesede  vom  10.  Upril  1872  durch  die  Regierungs-Amtoblätter
  publisirten  landesherrllchen  Erlasse,  Urk#unden  2c.,  S.  247.

 

(Nr.  10207.)  Gesetz,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  Beamten  der  Landes-Versicherungsanstalten.
  Vom  17.  Juni  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags,  was  folgt:

K  1.

Auf  die  Dienstoergehen  der  bei  den  Versicherungsanstalten  und  ihren
Organen  im  Hauptamte  beschäftigten  Bureau-,  Kanzlei=  und  Unterbeamten  finden
die  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  nicht  richterlichen
Beamten,  die  Versetzung  derselben  auf  eine  andere  Stelle  oder  in  den  Ruhestand,
vom  21.  Juli  1852  (Gesetz  Samml.  S.  465)  mit  den  aus  den  nachstehenden
Bestimmungen  sich  ergebenden  Maßgaben  Anwendung.

8.  2.

Die  den  Ministern  und  den  Provinzialbehörden  beigelegte  Befugniß  zur  Verhängung
  von  Ordnungsstrafen  steht  dem  Vorsitzenden  des  Vorstandes  der  Versicherungsanstalt
  zu,  jedoch  dürfen  die  von  ihm  verhängten  Geldbußen  den  Betrag
von  dreißig  Mark  nicht  übersteigen.

Gegen  die  Disziplinarverfügungen  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage
bei  dem  Bezirksausschusse  statt.

K.  3.

In  dem  auf  Emfernung  aus  dem  Amte  gerichteten  Verfahren  tritt  an  die
Stelle  des  Regierungspräsidenten  der  Vorsitzende  des  Vorstandes  der  Versicherungs.
anstalt,  an  die  Steile  der  Bezirksregierung  und  des  Dieziplinarhofs  der  Bezirksausschuß
  und  an  die  Stelle  des  Staatsministeriums  das  Oberverwaltungsgericht.
Seseh-Samul.  1900.  (Nr.  10207—1020S.)  47

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Jull  1900.
        <pb n="288" />
        —  252  —

Die  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Bezirksausschuß  und  dem
Oberverwaltungsgerichte  werden  vom  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  ernannt.
Die  Verhandlung  vor  dem  Bezirksausschuß  und  dem  Oberverwaltungsgerichte
findet  im  mündlichen  Verfahren  statt.  Das  Gutachten  des  Disziplinarhofs  ist
nicht  einzuholen.

Das  Verfahren  kann  mit  Rücksicht  auf  den  Ausfall  der  Voruntersuchung
durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses  eingestellt  werden.

K.  4.
Auf  die  bei  den  Versicherungsanstalten  und  ihren  Organen  im  Hauptamte
beschäftigten  Bureau-,  Kanzlei=  und  Unterbeamten,  welche  Provinzialbeamte  find,
findet  das  Gesetz  keine  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Brunsbüttel,  den  17.  Juni  1900.

(.  §)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  v.  Thielen.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.  Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  Gr.  v.  Bülow.
v.  Tirpit.  Studt.  Flrhr.  v.  Rheinbaben.

 

(Nr.  10208.)  Ceeseh,  betreffend  die  Umgestaltung  der  direkten  Staatssteuern  in  den  Hohenzollernschen
  Landen.  Vom  2.  Juli  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie  für
die  Hohengollernschen  Lande,  was  folgt:

I.  Aufhebung  von  Staatsstenern.
Artikel  I.

Behufs  Erleichterung  und  anderweiter  Regelung  der  öffentlichen  Lasten
der  Gemeinden  werden  die  nach  dem  landesfürstlichen  Gesetze  vom  30.  August
1834,  die  Normen  der  direkten  Besteuerung  betreffend  (Sigmaringensche  Gesetz-Samml.
  Bd.  IV  S.  95),  und  dem  Gesetze  vom  22.  Februar  1867,  betreffend
die  Regelung  der  direkten  Besteuerung  in  dem  Fürstenthume  Hohengollern-
        <pb n="289" />
        —  263  —

Hechingen  (Preußische  Gesetz  Samml.  S.  269),  sowie  nach  den  hierzu  ergangenen
ergänzenden  und  abändernden  Gesetzen  veranlagte,

1.  Grundsteuer,

2.  Gefällsteuer,

3.  Gebäudesteuer,

4.  Gewerbesteuer
der  Staatskasse  gegenüber  außer  Hebung  gesett.

Artikel  II.

Aufgehoben  werden:

1.  die  nach  den  im  Artikel  I  erwähnten  Gesetzen  veranlagte  Kapitalienund
  Dienstertragssteuer,

2.  die  nach  dem  Gesetze  vom  19.  Januar  1843,  die  Abgabe  von  Hunden
betreffend  (Sigmaringensche  Geset  Samml.  Bd.  VI  S.  268),  dem  Gesetze
  vom  22.  Februar  1867,  betreffend  die  Regelung  der  direkten  Besteuerung
  in  dem  Fürstenthume  Hohenzollern-Hechingen  (Preußische
Gesetz  Samml.  S.  269)  und  dem  Gesetze  vom  27.  Juni  1875,  betreffend
  die  Abänderung  der  in  den  Hohenzollernschen  Landen  zur
Erhebung  kommenden  Abgabe  von  Hunden  (Preußische  Geset-Samml.
S.  517),  veranlagte  Hundesteuer.

Artikel  III.

Die  Vorschriften  der  in  dem  Artikel  I  bezeichneten  Gesetze,  soweit  sie  sich
auf  die  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  beziehen  und  nicht  in
dem  gegenwärtigen  Gesetz,  in  der  Hohenzollernschen  Gemeindeordnung  und  in
dem  Gesetze,  betreffend  die  Abänderung  und  Ergänzung  der  Hohengollernschen
Amts-  und  Landesordnung,  Abweichendes  bestimmt  ist,  bleiben  in  Krast.

Die  Veranlagung  und  Verwaltung  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und
Gewerbesteuer  wird)  soweit  nicht  in  dem  gegenwärtigen  Gesetz  Abweichendes
bestimmt  ist,  unter  Aufrechterhaltung  der  dieserhalb  bestehenden  gesetzlichen  Einrichtungen
  vom  Staate  für  die  Zwecke  der  kommunalen  Besteuerung  ausgeführt.

Artikel  IV.

Die  Veranlagung  (Artikel  III)  ist  auf  diesenigen  Liegenschaften,  Gebäude,
Gefälle  und  Gewerbebetriebe  auszudehnen,  welche  von  der  entsprechenden  Staatssteuer
  freigeblieben,  aber  gemäß  den  Bestimmungen  der  Gemeindcordnung  der
Kommunalsteuerpflicht  unterworfen  sind.

Für  die  Veranlagung  gelten,  soweit  nicht  in  dem  gegenwärtigen  Gesetz
und  in  der  Gemeindeordnung  Abweichendes  bestimmt  ist,  die  allgemeinen  gesetzlichen
  Vorschristen,  welche  bei  der  Heranziehung  zu  den  entsprechenden  Staatssteuern
  anzuwenden  gewesen  sein  würden.  Insbesondere  sind  gegen  die  Ver-47-
        <pb n="290" />
        —  254  —

anlagung  dieselben  Rechtsmittel  zulässig,  mit  denen  die  Veranlagung  der  entsprechenden
  Staatssteuer  hätte  angefochten  werden  können.

Artikel  V.

Die  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  von  der  Veranlagung
der  Grund-,  Gefäll-,  Gebände=  und  Gewerbesteuer  oder  von  einzelnen  derselben
anderweitige  Rechtsfolgen,  insbesondere  die  Begründung  von  Rechten  und  Pflichten
abhängig  machen,  bleiben  aufrecht  erhalten;  soweit  hierbei  die  Entrichtung  solcher
Steuern  vorausgesetzt  wird,  treten  an  die  Stelle  der  zu  entrichtenden  die  veranlagten
  Beträge.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  die  Bildung  der  Unrwählerabtheilungen
  für  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten.  Ueber  diese  sowie
über  die  Vertheilung  der  Amtsabgaben  und  der  Landes-Kommunalabgaben  (Amtsund
  Landesordnung  vom  2.  April  1873  —  Gesetz-Samml.  S.  145  —  55P.7
und  525;  ergeht  besondere  gesetzliche  Bestimmung.

Artikel  VI.

Soweit  die  Bestrafung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  über
die  Gefäll-  und  Gewerbesteuer  von  dem  Verluste  der  Steuer  gegenüber  dem
Staate  abhängig  gemacht  ist  (Gesetz,  die  Rommen  der  direkten  Besteuerung  betreffend,
  vom  30.  August  1834,  H.  13),  gilt  als  entgangen  derjenige  Betrag,
welcher  im  Falle  forkdauernder  Hebung  der  Steuer  zur  Staatskasse  nac  Maßga
der  Veranlagung  (Artikel  III  Abs.  2)  zu  entrichten  gewesen  sein  würde.

Artikel  VII.
.Zum  Bezuge  von  Nachsteuern  ist  diejenige  Gemeinde  berechtigt,  welcher
nach  den  Bestimmungen  der  Gemeindeordnung  das  entsprechende  Steueraufkommen

zusteht.
Artikel  VIII.

Die  Hebung  und  Beitreibung  der  Grund-,  Gefäll.,  Gebäude-  und  Gewerbesteuer
  liegt  derjenigen  Gemeinde  ob,  welche  nach  den  Bestimmungen  der
Gemeindeordnung  zum  Bezuge  des  entsprechenden  Steueraufkommens  berechtigt  sst.

Die  Ausfälle  treffen  die  Gemeind#kasse.

Artikel  IK.

Die  Kosten  der  Veranlagung  und  der  Verwaltung  der  Steuern  (Artikel  III,
Abs.  2)  werden,  soweit  sie  nicht  durch  die  den  Gemeinden  hierbei  übertragenen
Geschäfte  entstehen,  aus  der  Staatskasse  bestritten.

Das  Aufkommen  an  Gebühren,  Kosten  und  Strafen  im  Bereiche  der
Grund-,  Gefäll-,  Gebäude-  und  Gewerbesteuer  fließt  in  die  Staatskasse.

Sofern  im  Bereiche  der  Katasterverwaltung  die  Ausführung  von  Neumessungen
  ganzer  Gemarkungen  oder  größerer  Theile  von  solchen  seitens  einer
        <pb n="291" />
        —  255  —

Gemeinde  oder  der  betheiligten  Grundbesitzer  beantragt  wird,  oder  vorzugsweise
der  Gemeinde  oder  den  betheiligten  Grundbesihern  zum  Vortheile  gereicht,  kann
die  Ausführung  nach  Bestimmung  des  Finanzministers  von  der  Entrichtung  eined
seitens  der  Gemeinde  oder  der  betheiligten  Grundbesitzer  zu  leistenden  Beitrags  zu
den  Kosten  der  Neumessung  abhängig  gemacht  werden.

Artikel  X.

Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Ansprüche  der  Gemeinden  auf  den
Bezug  von  Vergütungen  für  die  bei  Veranlagung  und  dem  Einzuge  der  direkten
Staatssteuern  ihnen  übertragenen  Geschäfte  (Gesetz,  die  Normen  der  direkten  Besteuerung
  betreffend,  vom  30.  August  1834,  F.  11,  Finanzgesetz  vom  6.  Juni  1840,
Artikel  6  und  Gesetz,  betreffend  einige  Aenderungen  der  direkten  Steuern  in  den
Hohenzollernschen  Landen,  vom  25.  März  1875,  §.  3)  treten  außer  Krast.

Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  in  ihren  Bezirken  die  Einzelerhebung  der
sämmtlichen  direkten  Staatssteuern,  der  Rentenbank=  und  Grundsteuerentschädigungsrenten
  sowie  die  Abführung  der  erhobenen  Beträge  an  die  zuständige  Staatskasse
ohne  Vergütung  zu  bewirken.

Artikel  XI.

Wegen  Zurückerstattung  der  auf  Grund  des  §.  5  des  Gesetzes,  betreffend
die  Regelung  der  direkten  Besteuerung  in  dem  Fürstenthume  Hohenzollern-Hechingen,
vom  22.  Februar  1867  (Gesetz=  Samml.  S.  269)  für  die  Aufhebung  von  Grundsteuerbefreiungen
  geleisteten  Entschädigungen  finden  die  Bestimmungen  im  §.  18
Abs.  1,  §.  19  Abs.  1  bis  3  und  5  und  §§#.  23  bis  27  des  Gesetzes  wegen  Auf.
hebung  direkter  Staatssteuern  vom  14.  Juli  1893  (Gesetz=  Samml.  S.  119)  mit
der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  an  Stelle  des  im  §.  23  Abs.  1  und
ime.  24  Ab.  2  lit.  b  auf  den  1.  April  1895  festgesetzten  Zeitpunkts  der  1.  April

ritt.  ·

II.  Einkommen=  und  Ergänzungsstener.
Artikel  XII.
Das  Einkommensteuergesetz  vom  24.  Juni  1891  (Geset-  Samml.  S.  175)
und  das  Ergänzungssteuergesetz  vom  14.  Juli  1893  (Gesetz=  Samml.  S.  134)
werden  mit  folgenden  Maßgaben  eingeführt:

1.
Die  Einkommensteuer  und  die  Ergänzungssteuer  werden  vom  1.  April  1901
ab  erhoben)  die  Veranlagung  beider  Steuern  erfolgt  zum  ersten  Male  für  die
Zeit  vom  1.  April  1901  bis  zum  31.  März  1902.

2.
An  Stelle  der  im  §.  16  Abfs.  1  letzter  Satz  des  Einkommensteuergesetzes
bestimmten  Termine  tritt  der  1.  April  1901.
        <pb n="292" />
        —  256  —

3.

An  Stelle  des  Oberprästdenten  (.  31  Abs.  3  des  Einkommensteuergesetzes)
tritt  der  Finanzminister,  an  Stelle  des  Kreises  C.  33  a.  a.  O.)  der  Oberamtsbezirk,
  an  Stelle  des  Landraths  und  der  Kreisvertretung  (K.  34  a.  a.  O.)  der
Oberamtmann  und  die  Amtsversammlung,  an  Stelle  des  Provinzialausschusses
G.  41  Abs.  1  a.  a.  O.)  der  Landesausschuß.

4.

Wegen  Annahme  und  Ablehnung  der  nach  den  Vorschriften  des  Einkommensteuergesetzes
  stattfindenden  Ernennungen  und  Wahlen  (I.  50  Abs.  2)
finden  an  Stelle  der  S#.  8,  25  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872  die
HK.  5,  51  der  Hohenzollernschen  Amts-  und  Landesordnung  vom  2.  April  1873
(Gesetz  Samml.  S.  145)  beziehungsweise  die  diese  abändernden  Gesetze  siungemäße
Anwendung.

5.

Die  Bestimmungen  im  FK.  45  des  Ergänzungssteuergesetzes  finden  auch  auf
die  Einkommensteuer  Anwendung  und  treten  an  Stelle  der  Vorschriften  I§.  71,  72
des  Einkommensteuergesetzes.

Die  auf  Grund  des  §.  48  des  Ergängungssteuergesetzes  durch  Königliche
Verordnung  festgestellten  Aenderungen  der  Ergänzungssteuersätze  gelten  auch  für
die  Hohenzollernschen  Lande.

Bei  Berechnung  des  im  letzten  Absatze  des  §.  48  a.  a.  O.  bestimmten
Betrags  von  35  000  000  Mark  bleibt  die  in  den  Hohenzollernschen  Landen  veranlagte
  Ergänzungssteuer  außer  Berracht.

7.
Die  F.  4,  73,  76,  77,  85  Abs.  2  bis  4  des  Einkommensteuergesetzes,
K  42  Abs.  2  des  Ergänzungssteuergesetzes  finden  in  den  Hohenzollernschen  Landen
keine  Anwendung.

III.  Schlustbestimmungen.
Artikel  XIII.
Die  Bestimmungen  im  §.29  Abs.  3  und  4  des  Gesetzes  wegen  Aufhebung
direkter  Staatssteuern  vom  14.  Juli  1893  treten  außer  Kraft.
Ebenso  tritt  der  §.  7  des  Gesetzes,  betreffend  die  Aufhebung  der  beiden
untersten  Stufen  der  Klassensteuer,  vom  26.  März  1883  (Gesetz-  Samml.  S.  37)

außer  Krast.
Artikel  XIV.
Die  am  1.  April  1901  verbliebenen  Rückstände  der  in  den  Artikeln  1
und  II  bezeichneten  Steuern  werden  nach  Maßgabe  der  bis  dahin  geltenden  Be-
        <pb n="293" />
        stimmungen  zur  Staatskasse  eingezogen;  das  Gleiche  gilt  von  Strafen  im  Bereiche
der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer.

Artikel  KW.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1901,  jedoch  nur  gleichzeitig
  mit  der  Hohenzollernschen  Gemeindeordnung,  in  Kraft;  die  Vorschrift  im
#.  25  Abs.  1  des  Gesetzes  wegen  Außhebung  direkter  Staatssteuern  vom  14.  Juli
1893  (Artikel  XI)  gelangt  mit  dem  Tage  der  Verkündigung  zur  Geltung.

Die  Veranlagung  für  die  Zwecke  der  kommunalen  Besteuerung  (Artikel  III
Abs.  2)  Artikel  IV)  und  die  Veranlagung  der  Einkommensteuer  und  Ergänzungssteuer
  (Artikel  XII)  erfolgen  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zum  ersten
Male  für  das  Rechnungsjahr  1901.

Mit  dem  Inkrasttreten  des  gegenwärtigen  Gesetzes  treten  alle  demselben
entgegenstehenden  geschüchen  Bestimmungen,  vorbehaltlich  der  Anwendung  auf
frühere  Fälle,  außer  Kraft.

Artikel  XVI.

Der  Finanzminister  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wilhelmshaven,  den  2.  Juli  1900.

L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  v.  Thielen.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.  Brefeld.  Gr.  v.  Posadowsky.  Gr.  v.  Bülow.  v.  Tirpitq.
Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesehes  vom  10.  April  1872  (Geset=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:
1.  das  am  9.  April  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft
  Bergweiler-Sotzweiler  zu  Bergweiler  im  Kreise  Ottweiler
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  24  S.  225,
ausgegeben  am  15.  Juni  1900)
        <pb n="294" />
        do

-

*

—  258  —

das  am  2.  Mai  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Ent=  und
Bewässerungsverband  der  alten  Binnennehrung  im  Marienburger  Deichverbande
  und  Kreise  Danziger  Niederung  durch  das  Amteblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  25  S.  245,  ausgegeben  am  23.  Juni
1900;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Mai  1900,  betrefsend  die  Verleihung  des

Enteignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft  „Kostener  Kreisbahnen“  zu
Kosten  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zum  Baue
und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Kosten  nach  Gostyn  in  Anspruch  zu
nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtöblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Posen  Nr.  24  S.  289,  ausgegeben  am  12.  Juni  1900;
das  am  7.  Mai  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsenossenschaft
  zu  Metzdorf  im  Landkreise  Trier  durch  das  Amtsblatt  der
buml  Regierung  zu  Trier  Nr.  23  S.  213,  ausgegeben  am  8.  Juni
1900

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  Mai  1900,  betreffend  die  Genehmigung

eines  Nachtrags  zu  den  Verordnungen  über  das  ritterschaftliche  Kreditinstitut
  des  Fürstenthums  Lüneburg)  durch  die  Amtsblätter
für  den  Reglerungsbezirk  Hannover  Nr.  27  S.  177,  ausgegeben  am
6.  Juli  1900,
der  Königl.  Regierung  zu  Lüneburg  Nr.  24  S.  159,  ausgegeben  am
15.  Juni  1900.

 

Balin,  gedruckt  in  der  Reichsdrucwi.
        <pb n="295" />
        —  259  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  20  —

Juhalt:  Gesed,  betreffend  die  Vermeldung  von  Doppelbesteuerungen,  S.  269.  —  Geseh  über  die  Fürsorgerrziehung
  Minderiähriger,  S.  ##4#.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffenb  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  bes  ezlries  des  Amtsgerichts  Vohl,  S.  270.  —  Bekannatmachung
  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  bie  Reglerungs.  Amtsblähtter  publizinen
londesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  270.

(Nr.  10209.)  Geseh,  betreffend  die  Vermeidung  von  Doppelbestenerungen.  Vom  18.  April  1900.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  unter  Zustinnnung  beider  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie)
für  den  Umfang  derselben,  was  folgt:

S.  1.

Der  nebst  dem  Schlußprotokolle  beigedruckte  Vertrag  mit  der  K.  K.  Oesterreichischen
  Regierung  vom  21.  Juni  1899  zur  Beseitigung  von  Doppelbesteuerungen,
welche  sich  aus  der  Anwendung  der  für  das  Königreich  Preußen  beziehungsweise
für  die  im  Reichsrathe  vertretenen  Königreiche  und  Länder  geltenden  Steuergesetze
ergeben  könnten,  wird  genehmigt.

Der  Finanzminister  ist  ermächtigt,  mit  Bezug  auf  Personen  und  Steuerquellen,
  welche  der  Steuerhoheit  mehrerer  Staaten  unterliegen,  Vereinbarungen
zu  treffen  und  Anordnungen  zu  erlassen,  durch  die  ihre  Heranziehung  zu  den
direkten  Staatssteuern  unter  Wahrung  des  Grundsatzes  der  Gegenseitigkeit  auch
abweichend  von  den  in  Preußen  geltenden  gesetzlichen  Vorschriften  geregelt  wird.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  18.  April  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Migquel.  v.  Thielen.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Trefeko.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  Tirpitz.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.

Ocseh-  Samml.  1900.  (Nr.  10200—10210)  48
Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Juli  1900.
        <pb n="296" />
        Anlage  A.

Seine  Masestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,
und
Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen  rc.  und  Apostolischer
  König  von  Ungarn,
Fleitt  von  dem  Wunsche,  Doppelbesteuerungen  zu  beseitigen,  welche  sich  aus  der
nwendung  der  für  das  WWk7ie  beziehungsweise  für  die  im  Reichsrathe
  vertretenen  Königreiche  und  Länder  geltenden  Steuergesetze  ergeben  könmen,
haben  beschlossen,  zu  diesem  Behufe  eine  Konvention  zu  schließen  und  zu  Ihren
Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
den  Dr.  Freiherrn  von  Richthofen,  Allerhöchst  Ihren  wirklichen  Geheimen
  Legationsrath  und  Unterstaatssekretär  des  Auswärtigen  Amtes,
Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen  x.
und  Apostolischer  König  von  Ungarn:
den  Herrn  Ladislaus  Szögyény-Marich  von  Magyar-Szögyén
und  Siolgeaegoa  Allerhöchst  Ihren  Kämmerer  und  wirklichen.
Geheimen  Rath  2c.2c.  außerordentlichen  und  bevollmächtigten  Botschafter
bei  Seiner  Masestät  dem  Deutschen  Kaiser,  König  von  Preußen,
welche,  nachdem  sie  ihre  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten
sich  mitgeheit,  über  Folgendes  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Preußische  beziehungsweise  llerreihlche  Sangee  Baze  felle  vorbehaltlich
  der  Bestimmungen  in  den  Artikeln  2  n  Staatssteuern
nur  in  dem  Staate  herangezogen  werden,  m  welchem  fie  —*  Wohnsitz  —
in  Ermangelung  eines  solchen  nur  in  dem  Staate,  in  welchem  fie  sich  aufhalten.

Preußische  beziehungs#weise  Oesterreichische  Staatsangehörige,  welche  in  beiden
Staaten  einen  Wohnsitz  haben,  sollen  nur  in  ihrem  Heimathsstaate  zu  den  direkten
Staatssteuern  herangezogen  werden.

Ein  Wohnsitz  im  Sinne  dieser  Vereinbarung  ist  an  dem  Orte  anzunehmen,
an  welchem  Jemand  eine  Wohnung  unter  Umständen  inne  hat,  welche  auf  die
Absicht  der  dauernden  Beibehaltung  einer  solchen  schließen  lassen.

Artikel  2.
Der  Grund-  und  Gebäudebesitz  und  der  Betrieb  eines  stehenden  Gewerbes
sowie  das  aus  diesen  Quellen  herrührende  Einkommen  sollen  nur  in  demjenigen
        <pb n="297" />
        —  261  —

Staate  zu  den  direkten  Staatssteuern  herangezogen  werden,  in  welchem  der  Grundund
  Gebäudebesitz  liegt,  oder  eine  Betriebsstätte  zur  Ausübung  des  Gewerbes
unterhalten  wird.  Als  Betriebsstätten  gelten  Zweigniederlassungen,  Fabrikationsstätten,
  Niederlagen,  Comtoire,  Ein=  oder  Verkaufsstellen  und  sonstige  Geschäftseinrichtungen
  zur  Ausübung  des  stehenden  Gewerbes  durch  den  Unternehmer  selbst,
Geschäftstheilhaber,  Prokuristen  oder  andere  ständige  Vertreter.

Befinden  sich  Betriebsstätten  desselben  gewerblichen  Unternehmens  in  beiden
Gebieten,  so  soll  die  Heranziehung  zu  den  direkten  Staatssteuern  in  jedem  Gebiete
nur  nach  Maßgabe  des  von  den  inländischen  Betriebsstätten  aus  stattfindenden
Betriebs  erfolgen.

Hinsichtlich  der  steuerlichen  Behandlung  von  Hypothekarforderungen  und
des  Einkommens  aus  solchen  bleibt  es  bei  der  uneingeschränkten  Anwendung  der
in  Preußen  beziehungsweise  in  Oesterreich  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen.

Artikel  3.  #

Sofern  im  Sinne  des  Oesterreichischen  Gesetzes  vom  25.  Oktober  1896
(Reichs-Gesehbl.  Nr.  220)  die  Besteuerung  von  Zinsen  und  Rentenbezügen  im  Abzugswege
  zu  erfolgen  hat,  wird  dieselbe  uneingeschränkt  zur  Ausübung  kommen.

Hierdurch  soll  jedoch  das  der  Preußischen  Finanzverwaltung  nach  den
Preußischen  Gesetzen  zustehende  Besteuerungsrecht  in  keiner  Weise  berührt  werden.

Artikel  4.
Aus  einer  Staatskasse  (Kronkasse,  Hofkasse)  zahlbare  Besoldungen,  Pensionen,
Wartegelder  sollen  nur  in  dem  Staate,  der  die  Zahlung  zu  leisten  hat,  zu  den
direkten  Staatssteuern  herangezogen  werden.

Artikel  5.

Zwischen  den  vertragschließenden  Theilen  besteht  Einverständniß  darüber,
daß  die  auf  Grund  des  Preußischen  Gesetzes  vom  14.  Juli  1893  zu  entrichtende
Ergänzungssteuer  im  Sinne  des  §.  9  Abs.  2,  und  des  F.  127  Abf.  1  des  Oesterreichischen
  Gesetzes,  betreffend  die  direkten  Personalsteuern,  vom  25.  Oktober  1896
als  eine  der  allgemeinen  Erwerbsteuer  gleichartige,  beziehungsweise  als  eine  spezielle
direkte  Besteuerung  anzusehen  ist.  ·

Artikel  6.

Die  Bestimmungen  im  Artikel  19  des  Handels=  und  Zollvertrags  vom

6.  Dezember  1891  bleiben  unberührt.

Artikel  7.

Ueber  die  zur  thunlichsten  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  solcher  Personen,
welche  sowohl  Preußische  als  Oesterreichische  Staatsangehörige  find,  und  zugleich  in
beiden  Gebieten  ihren  Wohnsitz  haben,  etwa  noch  erforderlichen  besonderen  Be-48“
        <pb n="298" />
        —  262  —

stimmungen  werden  die  vertragschließenden  Theile  sich  vorkommenden  Falles  ins
Einvernehmen  setzen  und  der  Vereinbarung  entsprechende  Anordnungen  treffen.

Artikel  8.

Falls  die  Kündigung  dieses  Vertrags,  zu  welcher  jeder  der  beiden  vertragschließenden
  Theile  berechtigt  ist,  vor  dem  1.  Oktober  eines  Jahres  erfolgt,  verliert
derselbe  bereits  für  das  dem  Kalenderjahre  der  Kündigung  nächstfolgende  Steuerjahr
  seine  bindende  Kraft.

Findet  die  Kündigung  nach  dem  genannten  Zeitpunkte  statt,  so  soll  der
Vertrag  erst  vom  zweitfolgenden  Steuerjahr  angefangen  als  aufgelöst  gelten.

Artikel  9.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  belderseits  zur  Allerhöchsten  Genehmigung
vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  darüber  auszufertigenden  Ratiffkations-Urkunden
  sobald  als  möglich  in  Berlin  bewirkt  werden.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  die
gegenwärtige  Ubererliun=  in  zwei  Ausfertigungen  unter  Beifügung  ihrer  Siegel
eigenhändig  unterzeichnet.

Berlin,  am  21.  Juni  1899.

L.  S.)  Richthofen.  Szögyeny.
        <pb n="299" />
        Anlage  n

Schlußprotokoll.

Bei  der  Unterzeichnung  des  am  heutigen  Tage  zwischen  Preußen  und  Oesterrelch  -
Ungarn  abgeschlossenen  Staatsvertrags  zur  Vermeidung  von  Doppelbesteuerungen,
welche  sich  aus  der  Anwendung  der  für  das  Königreich  Preußen,  beziehungsweise
für  die  im  Reichsrathe  vertretenen  Königreiche  und  Länder  geltenden  Steuergesetze
ergeben  könnten,  haben  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  folgende  Erklärungen
abgegeben,  welche  einen  integrirenden  Theil  des  Vertrags  selbst  bilden  sollen:

I.  Die  vertragschließenden  Theile  sind  darüber  einverstanden,  daß  die  im
ersten  Satbe  des  Artikels  1  des  Vertrags  enthaltenen  Worte  „vorbehaltlich  der
Bestimmungen  in  den  Artikeln  2  bis  4“  auch  auf  die  im  zweiten  Sate  dieses
Artikels  besprochenen  Fälle  Anwendung  zu  finden  haben.

II.  Es  wird  der  übereinstimmenden  Anschauung  der  beiden  vertragschließenden
Theile  Ausdruck  gegeben,  daß  die  Bestimmungen  des  Artikels  2  des  gegenwärtigen
Staatsvertrags  bezwecken,  einem  jeden  der  vertragschließenden  Theile  die  Besteuerung
des  in  dem  eigenen  Staatsgebiete  belegenen  Gruno-  und  Gebäudebesitzes  sowie
des  inländischen  Gewerbebetriebs  ohne  Rücksicht  auf  die  Staatsangehörigkeit  oder
den  Wohnsitz  der  betreffenden  Steuerpflichtigen  ausschließlich  vorzubehalten.

III.  Ferner  sind  die  vertragschließenden  Theile  darüber  einverstanden,  daß
die  Bestimmungen  dieses  Uebereinkommens  für  Preußen  vom  1.  April  1898,  für
Oesterreich  vom  1.  Januar  1898  ab  in  Wirksamkeit  gesetzt  werden  sollen.

IV.  Es  besteht  Einverständniß  darüber,  daß  unbeschadet  des  Vorbehaltes
im  Artikel  6  mit  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Staatsvertrags  die  früheren
Vereinbarungen  über  die  steuerliche  Behandlung  von  beiderseitigen  Beamten  außer
Geltung  treten.

Das  gegenwärtige  Protokoll,  welches  durch  den  Austausch  der  Ratifkatlonen
des  Vertrags,  auf  welchen  es  sich  bezieht,  als  von  den  vertragschließenden  Theilen
gebilligt  und  genehmigt  anzusehen  ist,  wurde  in  doppelter  Ausfertigung  zu  Berlin
am  21.  Juni  1899  vollzogen.

(L.  S.)  Richthofen.  L.  S.)  Szögyény.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden.  Der  Austausch  der
Ratifikations-Urkunden  hat  am  9.  Juli  d.  J.  stattgefunden.
        <pb n="300" />
        —  264  —
(Nr.  10210.)  Gesetz  über  die  Fürsorgeerziehung  Minderjähriger.  Vom  2.  Juli  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  für  den  Umfang  der
Monarchie,  was  folgt:

8.  1.

Ein  Minderjähriger,  welcher  das  achtzehnte  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet

hat,  kann  der  Fürsorgeerziehung  überwiesen  werden:

1.  wenn  die  Voraussetzungen  des  §K.  1666  oder  des  F.  1838  des  Bürgerlichen
  Gesezbuchs  vorliegen  und  die  Fürsorgeerziehung  erforderlich  ist,
um  die  Verwahrlosung  des  Minderjährigen  zu  verhüten;

4.  wenn  der  Minderjährige  eine  strafbare  Handlung  begangen  hat,  wegen
der  er  in  Anbetracht  seines  jugendlichen  Alters  strafrechtlich  nicht  verfolgt
  werden  kann,  und  die  Hürsorgerzichung  mit  Rücksicht  auf  die
Beschaffenheit  der  Handlung,  die  Persönlichkeit  der  Eltern  oder  sonstigen
Erzieher  und  die  übrigen  Lebensverhältnisse  zur  Verhütung  weiterer
fittlicher  Verwahrlosung  des  Minderjährigen  erforderlich  ist;

.  wenn  die  Fürsorgeerziehung  außer  diesen  Fällen  wegen  Unzulänglichkeit
der  erziehlichen  Einwirkung  der  Eltern  oder  sonstigen  Erzleher  oder  der
Schule  zur  Verhütung  des  völligen  sittlichen  Verderbens  des  Minderjährigen
  nothwendig  ist.

Die  Fürsorgeerziehung  erfolgt  unter  öffentlicher  Aufsicht  und  auf  öffentliche
Kosten  in  einer  geeigneten  Familie  oder  in  einer  Erzichungs-  oder  Besserungsanstalt.


—

S.  3.
Die  Unterbringung  zur  Fürsorgeerziehung  erfolgt,  nachdem  das  Vormundschaftsgericht
  durch  #ephras  das  Vorhandensein  der  Voraussetzungen  des  §.  1
umter  Bezeichnung  der  für  erwiesen  erachteten  Thatsachen  festgestellt  und  die  Unterbringung
  angeordnet  hat.

.4.
Das  Vormundschaftsgericht  beschließt  von  Amtswegen  oder  auf  Antrag.
Zur  Stellung  des  Antrags  sind  berechtigt  und  verpflichtet:
der  Landrath,  in  den  Hohenzollernschen  Landen  der  Oberamtmann,  in
Städten  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  sowie  in  den  nach  8.  28
der  Kreisordnung  für  die  Provinz  Hannover  vom  6.  Mai  1884  Gesetz
S  S.  181)  denselben  gleichgestellten  Städten  auch  der  Gemeindevorstand,

in  Stadtkreisen  der  Gemeindevorstand  und  der  Vorsteher  der  Königlichen
  Polizeibehärde.
Vor  der  Beschlußfassung  soll  das  Vormundschaftsgericht,  soweit  dies  ohne
erhebliche  Schwierigkeit  geschehen  kann,  die  Eltern,  den  gesetzlichen  Vertreter  des
        <pb n="301" />
        —  266  —

Minderjährigen  und  in  allen  Fällen  den  Gemeindevorstand,  den  zuständigen  Geistlichen
  und  den  Leiter  oder  Lehrer  der  Schule,  welche  der  Minderjährige  besucht,
hören,  auch  hat,  wenn  die  Beschlußfassung  nicht  auf  Antrag  erfolgt,  das  Vormundschaftsgericht
  zuvor  dem  Landrath  (Oberamtmanne,  Gemeindevorstande,
Vorsteher  der  Königlichen  Polizeibehörde)  unter  Mittheilung  der  Akten  Gelegenheit
zu  einer  Aeußerung  zu  geben.

Der  Beschluß  ist  dem  gesetzlichen  Vertreter  des  Minderjährigen,  diesem
selbst,  wenn  er  das  vierzehnte  Lebensjahr  vollendet  hat,  dem  Landrath  (Oberamtmanne,
  Gemeindevorstande,  Vorsteher  der  Königlichen  Polizeibehörde)  und  dem
verpflichteten  Kommunalverbande  G.  14)  eustelln.

Gegen  den  Beschluß  steht  den  im  Abs.  3  Genannten  die  sofortige  Beschwerde
  zu,  dem  gesetzlichen  Vertreter  des  Minderjährigen  oder  diesem  selbst  jedoch
nur  dann,  wenn  der  Beschluß  auf  Unterbringung  zur  Fürsorgeerziehung  lautet-Die
  Beschwerde  hat  aufschiebende  Wirkung.

g.  5.

Bei  Gefahr  im  Verzuge  kann  das  Vormundschaftsgericht  eine  vorläufige
Unterbringung  des  Minderjährigen  anordnen.  Die  Polizeibehörde  des  Aufenthallsorts
  hat  in  diesem  Falle  für  die  Unterbringung  des  Minderjährigen  in  einer
Anstalt  oder  in  einer  geeigneten  Familie  zu  sorgen.

Die  durch  die  vorläufige  Unterbringung  erwachsenden  Kosten  fallen,  sofern
die  Ueberweisung  zur  Fürsorgeerziehung  demnächst  endgültig  angeordnct  wird,  dem
verpflichteten  Kommunalverbande  G.  14),  anderenfalls  demjenigen  zur  Last,  welcher
die  Kosten  der  örtlichen  Polizeiverwaltung  zu  tragen  hat.  Die  Polizeibehörde  hat
ua  sun  Fällen  die  durch  die  vorläufsige  Unterbringung  entstehenden  Kosten  vorzuschießen.


Streitigkeiten  über  die  Angemessenheit  der  dem  Erstattungspflichtigen  in
Rechnung  gestellten  Vorschüsse  der  Polizeibehörde  entscheidet  der  Bezirksausschuß
im  Beschlußverfahren.  Der  Beschluß  des  Bezirksausschusses  ist  endgültig.

K.  6.

Hat  die  im  §.  4  angeordnete  Anhörung  der  Eltern  oder  des  gesetzlichen
Vertreters  nicht  stattfinden  können,  so  sind  dieselben  berechtigt,  die  Wiederaufnahme
des  Verfahrens  zu  verlangen.  "

7

Soweit  nicht  in  diesem  Gesetz  ein  Anderes  bestimmt  ist,  finden  auf  das
gerichtliche  Verfahren  die  allgemeinen  Vorschriften  über  die  durch  Landesgesetz  den
ordentlichen  Gerichten  übertragenen  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
Anwendung.  ’*

Die  herichtlichen  Verhandlungen  sind  gebühren=  und  stempelfrei;  die  baaren
Auslagen  fallen  der  Staatskasse  zur  Last.  Ist  nach  dem  Ermessen  des  Vor-
        <pb n="302" />
        —  266  —

mundschaftsgerichts  die  Vernehmung  der  nach  §.  4  Abs.  2  zu  hörenden  Personen
erforderlich  gewesen,  so  haben  sie  Anspruch  auf  Erstattung  der  nothwendigen
baaren  Auslagen  aus  der  Staatskasse;  dies  gilt  jedoch  nicht  für  die  Eltern  des
Minderjährigen.

Verträge  über  die  Unterbringung  von  Zöglingen  sind  stempelfrei.

g.  9.

Die  Ausführung  der  Fürsorgeerziehung  liegt  dem  verpflichteten  Kommunalverband
  ob  C.  14);  er  entscheidet  darüber,  in  welcher  Weise  der  Zögling  untergebracht
  werden  soll.  Im  Falle  der  Anstaltserziehung  ist  der  Zögling,  soweit
möglich,  in  einer  Anstalt  seines  Bekenntnisses  unterzubringen.  Im  Falle  der
Familienerziehung  muß  der  Zögling  mindestens  bis  zum  Aufhören  der  Schulpflicht
  in  einer  Familie  seines  Vekenntnisses  untergebracht  werden.

Der  Kommunalverband  hat  dem  Vornumdschaftsgerichte  von  der  Unterbringung
  und  von  der  Entlassung  des  Zöglinges  Mittheilung  zu  machen.

Die  Ueberführung  des  Zöglinges  liegt  der  Polizeibehörde  des  Aufenthaltsob.


K.  10.

Die  Löglinge  dürfen  nicht  in  Arbeitshäusern  und  nicht  in  Landarmenhäusern,
in  Anstalten,  welche  für  Kranke,  Gebrechliche,  Idioten,  Taubstumme  oder  Blinde
bestimmt  sind,  nur  so  lange  untergebracht  werden,  als  es  ihr  körperlicher  oder
geistiger  Zustand  erfordert.

In  Ausführung  einer  eingeleiteten  Fürsorgeerziehung  kann  die  Erzichung
in  der  eigenen  Familie  des  Zöglinges  unter  Aufsicht  des  Kommunalverbandes
widerruflich  angeordnet  werden.  Ku

11.

Für  jeden  in  einer  Familie  untergebrachten  Zögling  ist  zur  Ueberwachung
seiner  Erziehung  und  Pflege  von  dem  Kommunalverband  ein  Fürsorger  zu  bestellen.
Hierzu  können  auch  Frauen  bestellt  werden.

orts

KC.  12.

Auf  Antrag  des  verpflichteten  Kommunalverbandes  kann,  unbeschadet  der
Vorschriften  des  Artikel  78  F.  1  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche,
  der  Vorstand  einer  unter  staatlicher  Aufsicht  stehenden  Erziehungsanstalt
vor  den  nach  8.  1776  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  als  Vormünder  berufenen
Personen  zum  Vormunde  der  auf  Grund  der  §.  3  ff.  in  der  Anstalt  untergebrachten
  Zöglinge  bestellt  werden.

Das  Gleiche  gilt  für  Zöglinge,  die  unter  der  Aussicht  des  Vorstandes  der
Anstalt  in  einer  von  ihm  ausgewählten  Familie  erzogen  werden;  liegt  die  Beaufsichtigung
  der  Zöglinge  einem  von  dem  verpflichteten  Kommunalverbande
bestellten  Beamten  ob,  so  kann  dieser  auf  Antrag  des  Kommunalverbandes  statt
des  Vorstandes  der  Anstalt  zum  Vormunde  bestellt  werden.
        <pb n="303" />
        —  267  —

Neben  dem  nach  den  Vorschrifien  der  Abs.  1,  2  bestellten  Vormund  ist  ein
Gegenvormund  nicht  zu  bestellen.  Dem  Vormunde  stehen  die  nach  F.  1852  des
Bürgerlichen  Geseybuchs  zulässigen  Befreiungen  zu.

K.  13.

Die  Fürsorgeerziehung  endigt  mit  der  Minderjährigkeit.

Die  frühere  Aufhebung  der  Fürsorgeerziehung  erfolgt  durch  Beschluß  des
Kommunalverbandes  von  Amtswegen  oder  auf  Antrag  der  Eltern  oder  des  gesetlichen
  Vertreters  des  Minderjährigen,  wenn  der  Zweck  der  Fürsurgermichung
erreicht  oder  die  Erreichung  des  Zweckes  anderweit  sichergestellt  ist.  Die  Aufhebung
kann  unter  Vorbehalt  des  Widerrufs  beschlossen  werden.

Gegen  den  ablehnenden  Beschluß  des  Kommunmalverbandes  kann  der  Antragsteller
  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  vom  Tage  der  Lustellung  ab  die
Entscheidung  des  Vormundschaftsgerichts  anrufen.  Gegen  den  Beschluß  des  Vormundschaftsgerichts
  findet  die  Beschwerde  statt.  Die  Veschwene  des  Kommunalverbandes
  hat  aufschiebende  Wirkung.

Ein  abgewiesener  Antrag  darf  vor  dem  Ablaufe  von  sechs  Monaten  nicht
erneuert  werden.

.  14.

Die  Provinzialverbände,  in  der  Provinz  Hefsen-Raffau  die  Bezirksverbände
der  Regierungsbezirke  Wiesbaden  und  Cassel,  der  Lauenburgische  Landeskommunal-=verband,
  der  Landeskommmmalverband  der  Hohengollernschen  Lande  sowie  der
Stadtkreis  Berlin  sind  verpflichtet,  die  Unterbringung  der  durch  Beschluß  des
Vormundschaftsgerichts  zur  Fürsorgeerziehung  überwiesenen  Minderjährigen  in  einer
den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  entsprechenden  Weise  zu  bewirken.  Sie  haben  für
die  Errichtung  von  Erziehungs=  und  BVssemmg3anstale  zu  forgen,  soweit  es  an
Gelegenheit  fehlt,  die  Zöglinge  in  geeigneten  Familien  sowie  in  öffentlichen,
kirchlichen  oder  privaten  Anstalten  unterzubringen,  auch  soweit  nöthig  für  ein
angemessenes  Unterkommen  bei  der  Beendigumg  der  Fürforgeerziehung  zu  sorgen.

Zur  Unterbringung  verpflichtet  ist  derjenige  Kommumalverband,  in  dessen
Gcbiete  der  Ort  liegt,  als  dessen  Vornmundschaftsgericht  das  Gericht  Beschluß
gefaßt  hat.

.  15.

Die  Kosten,  welche  durch  die  Ueberführung  des  Zöglinges  in  eine  Familie
oder  Anstalt,  durch  die  dabei  usthige  reglementsmäßige  erste  Ausstattung,  durch
die  Beerdigung  des  während  der  Fürsorgerrziehung  verstorbenen  und  durch  die
Rückreise  des  aus  der  Fürsorgeerziehung  entlassenen  Sealinges  entstehen,  fallen  dem
Ortsarmenverband,  in  welchem  er  seinen  Unterstützungswohnsitz  hat,  zur  Last.
Ist  ein  solcher  Ortsarmenverband  nicht  vorhanden,  so  fallen  diese  Kosten  dem
verpflichteten  Konmunakverbande  (§.  14  Abs.  2)  mu  Last.  Die  übrigen  Kosten
des  Unterhalts  und  der  Erziehung  sowie  der  Fürsorge  für  enttassene  Zöglinge
tragen  in  allen  Fällen  die  Kommunalverbände.

GSeset-  Sammi.  1900.  (Nr.  10210—1211.)  49
        <pb n="304" />
        —  268  —

Die  Kommunalverbände  erhalten  zu  den  nach  Abs.  1  von  ihnen  zu  tragenden
Kosten  aus  der  Staatskasse  einen  Zuschuß  in  Höhe  von  zwei  Dritteln  dieser
Kosten.  Der  Betrag  des  Zuschusses  wird  jährlich  auf  Liquidation  der  im  Vorjahr.
aufgewendeten  Kosten  oder  im  Einverständnisse  mit  den  einzelnen  Kommunalverbänden
  periodisch  als  Bauschsumme  von  dem  Minister  des  Innern  festgesetzt.

 

K.  16.

Die  Kommunalverbände  sind  berechtigt,  die  Erstattung  der  während  der
Fürsorgeerziehung  entstandenen  Kosten  des  Unterhalts  eines  Zöglinges  von  diesem
selbst  oder  von  dem  auf  Grund  des  Bürgerlichen  Rechies  zu  seinem  Unterhalte
Verpflichteten  zu  fordern.  Dieselbe  Berechtigung  steht  den  Ortsarmenverbänden
hinsichtlich  der  ihnen  nach  §.  15  Abs.  1  zur  Last  fallenden  Kosten  zu.

Für  die  Erstattungsforderung  der  Kommunalverbände  sind  Tarife  zu  Grunde
zu  legen,  welche  von  dem  Minister  des  Innern  nach  Auhörung  der  Kommumalverbände
  festgesetzt  werden.  Die  Kosten  der  allgemeinen  Verwaltung  der  Fürsorgeerziehung,
  des  Baues  und  der  Unterhaltung  der  von  den  Kommunalverbänden
errichteten  Anstalten  bleiben  hierbei  außer  Ansgg,

Wird  gegen  den  Erstattungsanspruch  Widerspruch  erhoben,  so  beschließt
darüber  auf  Antrag  des  Kommunalverbandes  oder  Ortsarmenverbandes  der
Bezirksausschuß.

Der  Beschluß  ist  vorbehaltlich  des  ordentlichen  Rechtswegs  ensgältig.

Zwei  Drittel  der  durch  die  Kommunalverbände  von  den  Erstattungspflichtigen
  eingezogenen  Beträge  sind  auf  den  Beitrag  des  Staates  G.  15  Abf.  2)
anzurechnen.

 

##

Die  Kommunalverbände  haben  für  die  Ausführung  der  Fürsorgeerziehung
und  für  die  Verwaltung  der  von  ihnen  errichteten  Erziehungs=  und  Besserungsanstalten
  Reglements  zu  erlassen.

Die  Reglements  bedürfen  der  Genehmigung  der  Minister  des  Innern  und
der  geistlichen,  Unterrichts.  und  Medizinal-Angelegenheiten  in  Betreff  derjenigen
Bestimmungen,  welche  sich  auf  die  Aufnahme,  die  Behandlung,  den  Unterricht
und  die  Entlassung  der  Zöglinge  beziehen.

Hinsichtlich  der  Privatanstalten  behält  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften
sein  Bewenden.  6

1

K.  18.
Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  religiöse  Erziehung  der  Kinder
finden  auch  auf  die  Fürsorgeerziehung  Anwendung.

K.  19.

Wenn  schulpflichtige  Zöglinge  der  öffentlichen  Volksschule  ohne  sittliche
Gefährdung  der  übrigen  die  Schule  besuchenden  Kinder  nicht  zugewiesen  werden
können,  so  hat  der  Kommunalverband  dafür  zu  sorgen,  daß  diesen  Jöglingen
während  des  schulpflichtigen  Alters  der  erforderliche  Schulunterricht  anderweitig
zu  Theil  wird.  Im  Streikfalle  entscheidet  der  Oberpräsident.
        <pb n="305" />
        —  2609  —

g.  20.

Die  zuständigen  staatlichen  Aufsichtsbehörden  der  Kommunalverbände  und
in  höherer  Instanz  der  Minister  des  Innern  haben  die  Oberaufsicht  über  die  zur
Unterbringung  von  Zöglingen  getroffenen  Veranstaltungen  zu  führen;  sie  sind
befugt,  zu  diesem  Zwecke  Revisionen  vorzunehmen.

.  21.

Wer,  abgeseben  von  den  Fällen  der  §§.  120,  235  des  Strafgesehhbuchs,
einen  Minderjährigen,  bezüglich  dessen  das  gerichtliche  Verfahren  auf  Unterbringung
  zur  Fürsorgeerziehung  eingeleitet  oder  die  Unterbringung  zur  Fürsorgeerziehung
  angeordnet  ist,  dem  Verfahren  oder  der  angeordneten  Fürsorgeerziehung
entzieht,  oder  ihn  verleitet,  sich  dem  Verfahren  oder  der  Fürsorgeerziehung  zu
entziehen,  oder  wer  ihm  hierzu  vorsätzlich  behülflich  ist,  wird  mit  Gefängniß  bis
zu  zwei  Jahren  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  Eintausend  Mark  oder  mit  einer
dieser  Strafen  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

g.  22.
Der  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

K.  23.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1901  in  Krast.
Mit  dem  gleichen  Jeitpunkte  wird  das  Gesetz  vom  13.  März  1878,  betreffend
  die  Unterbringung  verwahrloster  Kinder,  aufgehoben.
Kommunalverbände,  welche  zur  Zeit  des  Inkrasttretens  dieses  Gesetzes
über  geeignete  Anstalten  nicht  in  ausreichendem  Maße  verfügen,  sollen  bis  zum
1.  April  1903  bei  der  Unterbringung  der  Zöglinge  den  im  F.  10  Abs.  1  dieses
Gesetzes  ausgesprochenen  Beschränkungen  nicht  unterliegen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Wilhelmshaven,  den  2.  Juli  1900.

G.  8.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  v.  Thielen.  Fhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.  Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  Gr.  v.  Bülow.
Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.
        <pb n="306" />
        (Nr.  10211.)  Verfügung  des  Justizmulnisters,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Vahl.  Vom  18.  Juli  1900.

Ar  Grund  des  F.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiete  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hefsischen  und  Landgräflich
Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-RNassau,  vom  19.  August  1895  (Gesetz-Samml.
  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das  Grund.
buchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz  Samml.  S.  519)  bestinnnt  der
8#iminster,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in
das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Aunsgerichts  Vöhl  gehörigen  Gemeindebczirk

Höringhausen

am  15.  August  1900  beginnen  soll.

Berlin,  den  18.  Juli  1900.

Der  Justizminister-Schönstedt.


 

 

Bekanntmachung.

Nech  Vorschrift  des  Gesehes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:
1.  das  am  2.  Mai  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wiesengssenhat
  zu  Weilmünster  im  Oberlahmreise  durch  das  Amtsblatt  der
öniglichen  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  24  S.  223,  ausgegeben  am
15.  Juni  1900;  «
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Mai  1900,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde
  Wiesbaden  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das  zur  Durchführung
  des  Ausbaus  des  städtischen  Wasserwerkes  noch  erforderliche  Grundeigenthum
  im  Wege  der  Enteignung  zu  erwerben,  oder,  soweit  dies
ausreichend  ist,  mit  einer  dauernden  Beschränkung  zu  belasten,  durch  das
Amteblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  27  S.  253,
ausgegeben  am  5.  Juli  1900
das  am  25.  Mai  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainageenossenschaft
  zu  Saborwitz  im  Kreise  Guhrau  durch  das  Amtsblatt  der
öniglichen  Regierung  zu  Breslau  Nr.  27  S.  258,  ausgegeben  am
7.  Juli  1900.

#

——

 

 

Redigirt  im  Bureau  bes  Staatsministerlums.
Gerlin,  gedruckt  in  der  Reichsbruckerei.
        <pb n="307" />
        —  271  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  30.  —  p—n  .

Inhalt:  Klrchengese),  betreffend  die  Bildung  von  Gesammtverbänden  in  der  evangelisch-lulherischen
Kirche  der  Provinz  Hannover,  S.  271.  —  Gesek,  betreffend  oie  Blldung  von  Gesammtverbänden
in  der  evangelisch  lutherischen  Kirche  der  Provinz  Sannover,  S.  278.  —  Kirchengeseßz  wegen
Abänderung  der  Klrchengesetze  vom  16.  Jani  1875  und  vom  18.  Juni  1892,  betressend  die  Uafhebung
  der  Gebühren  für  kirchliche  Aufgebote  und  Trauungen  und  der  Taufgebühren  in  der
wangelisch-lutherlschen  Kirche  der  Drovinz  Hannove#r,  S.  376.  —  Kirchengeseh,  betressend  Agende
für  die  rvangellsch  lutherische  Kirche  der  Provinz  Sannover,  S.  2790.  —  Kirchengesetz  wegen
Ergänzung  des  Kirchengesetzes  vom  2.  Juli  1876,  beweffend  die  bußlägliche  Goltesdienstordnung  ia
der  evangellsch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Sannover,  S.  277.  —  Verordnung  über  das
Inkrasikr#ten  des  Kirchengesetzes  vom  15.  Mal  1000,  betreffend  Ruhegehalts.  Ordnung  für  dle
Geistlichen  der  evangelisch=  lulherischen  Kirche  der  Pro#inz  Cannover,  S.  278.

 

(Nr.  10212.)  Kirchengesetz,  betreffend  die  Bildung  von  Gesammtverbänden  in  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover.  Vom  7.  Juni  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc9

verordnen  für  die  evangelisch  lutherische  Kirche  der  Provinz  Hannover  mit  Zustimmung
  der  Landessynode,  was  folgt:

Artikel  I.
1

In  Ortschaften,  welche  mehrere,  unter  einem  gemeinsamen  Pfarramte  nicht
verbundene  Kirchengemeinden  umfassen,  können  auf  dem  im  8.  2  angegebenen
Wege  die  im  Artikel  II  dieses  Gesetzes  bezeichneten  Rechte  und  Pflichten  ganz
oder  theilweise  einem  aus  sämmtlichen  oder  einigen  Kirchengemeinden  der  betreffenden
  Ortschaft,  geeignetenfalls  unter  Einbeziehung  unmittelbar  angrenzender
Kirchengemeinden,  gebildeten  Gesammtverbande  übertragen  werden.

G.  2.

Die  Bildung  eines  solchen  Verbandes  und  die  Feststellung  der  ihm  nach
Artikel  I1  zu  übertragenden  Rechte  und  Pflichten  erfolgen  durch  Anordnung  des
Konsistoriums.  Beides  erfordert  die  Zustimmung  aller  betheiligten  Gemeinden
oder,  falls  die  Seelenzahl  der  zustimmenden  Gemeinden  wenigstens  drei  Fünftel,
bei  Erstreckung  der  Verpflichtungen  des  Verbandes  über  die  Grenzen  der  im  Artikel
  11  Nr.  2  bezeichneten  Aufgabe  hinaus  drei  Viertel  der  Gesammtseelenzahl  des
zu  bildenden  Gesammtverbandes  beträgt,  die  vorgängige  unter  Mitwirkung  des

Lech-  Samml.  1900.  (Nr.  10212—10277.)  50

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Juli  1900.
        <pb n="308" />
        —  272  —

ständigen  Ausschusses  der  Landessynode  (K.  66  Ziffer  2  der  Kirchenvorstands-  und
Synodal-Ordnung  vom  9.  Oktober  1864)  zu  ertheilende  Genehmigung  des
Landes-Konsistoriums.

g.  8.

Die  dem  Gesammterbande  übertragenen  Befugnisse  und  Verpflichtungen
werden  von  einer  besonderen  Verbandsvertretung  ausgeübt,  welche  aus  den  Vorfitzenden
  der  Kirchenvorstände  sämmtlicher  Verbandsgemeinden  und  der  mindestens
doppelten  Anzahl  gewählter  Mitglieder  zu  bilden  ist.  Letztere  sind  von  den
Kirchenvorständen  der  einzelnen  Gemeinden  aus  den  jeweiligen  Kirchenvorstehern
der  betreffenden  Gemeinden  auf  die  Dauer  ihres  Hauptamts  zu  wählen.

+.  4.

Ein  Ausschuß  der  Verbandsvertretung  vertritt  den  Gesammtverband  in
vermögensrechtlicher  Beziehung,  in  streitigen  wie  in  nichtstreitigen  Rechtssachen
nach  Außen  und  verwaltet  dessen  Vermögen  nach  Mahgabe  der  Beschlüsse  der
Verbandsvertretung.

Urkunden  über  Rechtsgeschäfte,  welche  den  Gesammwerband  gegen  Dritte
verpflichten  sollen,  insbesondere  Vollmachten,  müssen  unter  Anführung  des  betreffenden
  Beschlusses  der  Verbandsvertretung  bezw.  des  Ausschusses  von  dem
Vorsitzenden  und  zwei  Mitgliedern  des  Ausschusses  unterschrieben  und  mit  dem
Siegel  des  Ausschusses  versehen  sein.  Hierdurch  wird  Dritten  gegenüber  die
ordnungsmäßige  Fassung  der  Beschlüsse  der  Verbandsvertretung  sowie  ihres  Ausschusses
  gestgestell,  so  daß  es  eines  Nachweises  der  einzelnen  Erfordermisse  derselben
nicht  bedarf.

Durch  das  Regulativ  C.  5)  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Bildung  eines
Ausschusses  unterbleibt.  In  diesem  Falle  finden  die  auf  den  Ausschuß  bezüglichen
vorstehenden  Bestimmungen  auf  die  Verbandsvertretung  simgemäße  Anwendung.

K.  5.
Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  und  Geschäftsführu
der  Verbandsvertretung  und  ihres  Ausschusses  werden  im  einzelnen  Falle  duh
ein  vom  Konsistorium  mit  Genehmigung  des  Landes-Konfistoriums  zu  erlassendes
Regulativ  vorläufig  festgesetzt.  Zur  endgültigen  Festsetzung  bedarf  es  der  Anhörung
  der  Verbandsvertretung  und  der  Mitwi  des  ständigen  Ausschusses
der  Landessynode  (K.  66  Liffer  2  der  Kirchenvorstands=  und  Synodal-Ordnung
vom  9.  Oktober  1864)  bei  der  vom  Landes-Konsistorium  zu  ertheilenden
Genehmigung.
Artikel  II.

Dem  Gesammtverbande  C.  1)  können  übertragen  werden:

1.  die  Rechte,  welche  in  Städten  den  Kirchenvorständen  zustehen  sollen,
wenn  sie  nach  der  Kirchenvorstands-  und  Synodal-Ordnung  vom
9.  Oktober  1864  E.  43  am  Schlusse)  zur  Behandlung  gemeinsamer
Angelegenheiten  zusammentreten;
        <pb n="309" />
        —  273  —

2.  die  Aufgabe,  unbeschadet  der  Rechte  und  Pflichten  der  Aufsichtsbehoörden
und  der  einzelnen  Kirchengemeinden,  neue  Parochialbilbungen  innerhalb
der  Verbandsgemeinden  und  eine  ausreichende  Ausstattung  der  Verbandsgemeinden
  mit  äußeren  kirchlichen  Einrichtungen,  insbesondere  Pfarrstellen,
  kirchlichen  Gebäuden,  zu  fördern;

.  die  Verpflichtung,  den  einzelnen  Kirchengemeinden  diejenigen  Mittel  zu
ewähren,  welche  sie  zur  Erfüllung  der  ihnen  obliegenden  gesehlichen
öwistungen  bedürfen  und  in  Ermangelung  zulänglichen  Kirchenvermögens

und  dritter  Verpflichteter  (PVatron,  Stadtgemeinde  u.  s.  w.)  sich  nicht
ohne  Umlage  verschaffen  können;

.  die  Befugniß,  Rechte,  namentlich  auch  an  Grundstücken,  zu  erwerben
und  Verbindlichkeiten  einzugehen,  insbesondere  auch  Anleihen  aufzunehmen,
zu  klagen  und  verklagt  zu  werden,  und  die  Mittel,  welche  er  zur  Erfüllung
  seiner  Aufgaben  bedarf,  soweit  nicht  andere  Einnahmen  zu
Gebote  stehen,  sich  durch  Umlagen  zu  beschaffen.  In  diesem  Falle
werden  die  Umlagen  unmittelbar  auf  die  Gemeindeglieder  sämmtlicher
Kirchengemeinden  des  Verbandes  vertheilt  und  mifen  gleichzeitig  in
allen  Gemeinden  des  Verbandes  nach  gleichem  Maßstabe  erhoben  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  7.  Juni  1900.
L.  S.)  Wilhelm.
Studt.

-

1

(Nr.  10213).  Gesetz,  betreffend  die  Bildung  von  Gesammtverbänden  in  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover.  Vom  8.  Juni  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen  mit  Zustinmnung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  für
die  Provinz  Hannover,  was  folgt:
K.  1.

Dle  nach  dem  Kirchengesetze  vom  7.  Juni  1900  zu  bildenden  Gesammtverbände
  können  Rechte,  namentlich  auch  an  Grundstücken,  erwerben  und  Verbindlichkeiten
  eingehen,  insbesondere  auch  Anleihen  aufnehmen,  klagen  und  verklagt
  werden.

Die  Anleihen  dürfen  nur  zur  Erwerbung  von  Grundstücken  sowie  zur
Errichtung  neuer  kirchlicher  Gebäude  und  Einrichtung  von  Begräbnißplätzen  verwendet
  werden.

50“
        <pb n="310" />
        —  274  —

g.  2.

Die  Verbandsvertretungen  der  Gesammtverbände  und  deren  Organe  üben
die  im  Artikel  I  F.  4  und  Artikel  II  des  Kirchengesetzes  gedachten  Rechte  in  Betreff
der  Vermögensverwaltung  ihrer  Verbände  und  der  Vertretung  derselben  in  vermögensrechtlicher
  Beziehung.

Die  zur  Ausübung  dieser  Rechte  erforderlichen  Beschlüsse  werden  Dritten
gegenüber  nach  Artikel  1  F.  4  des  Kirchengesetzes  festgestellt.

g.  3.
Das  Kirchengesetz  kann  ohne  Bestätigung  durch  ein  Staatsgesetz  nicht  abgeändert
  werden.  4  «

Die  Anordnung,  durch  welche  die  im  Kirchengesetze  bezeichneten  Rechte  und
flichten  ganz  oder  theilweise  einem  Gesammtverbande  übertragen  werden,  bedarf
der  Genehmigung  der  Staatsbehörde.

Die  nach  Artikel  1  §K.  5  des  Finchengelches  zu  erlassenden  Regulative  bedürfen
  der  vorgängigen  Anerkennung  der  Staatsbehörde,  daß  die  entworfenen
Bestimmungen  diesem  Gesetze  nicht  zuwider  sind.

g.  5.

Auf  die  Beschlüsse  über  Unlahen  (Artikel  II  Nr.  4  des  Kirchengesetzes)
finden  die  entsprechenden  Vorschriften  Gesetzes  vom  6.  Mai  1885  (Gesetz-Samml.
  S.  135)  Anwendung.

Soll  eine  Umlage,  soweit  sie  zu  anderen  Zwecken,  als  zum  Ersatz  für
aufgehobene  Stolgebühren  oder  zur  Berichtigung  des  Antheils  aller  Gemeinden
des  Verbandes  an  den  Bezirks=  und  Landes-Synodalkosten  sowie  an  den  für
kirchliche  Jwecke  der  Provinz  ausgeschriebenen  Umlagen  dient,  zehn  Prozent  der
Summe  der  von  den  pflichtigen  Gemeindegliedern  jährlich  an  den  Staat  zu
entrichtenden  Einkommensteuer  übersteigen,  so  bedarf  es  der  Genehmigung  der
Staatsbehörde.

Im  Uebrigen  bewendet  es,  insbesondere  wegen  der  Genehmigung  der
staatlichen  Aufsichtsbehörde  zu  den  Beschlüssen  der  Verbandsvertretungen,  bei  den
Vorschriften  der  S§.  3  und  5  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1885.

Die  im  §.  3  a.  a.  O.  vorgeschriebene  staatliche  Genehmigung  ist  nicht  erforderlich,
  wenn  der  Erwerb  von  Grundeigenthum  im  Falle  einer  Jwangsversteigerung
  zur  Sicherung  in  das  Grundbuch  eingetragener  Forderungen  erfolgt.

5.  6.

Weigern  sich  die  Verbandsvertretungen,  gesetzliche  Leistungen,  welche  aus
der  Verbandskasse  zu  bestreiten  sind,  auf  den  Etat  zu  bringen,  festzusehzen  oder
zu  genchmigen,  so  findet  §.  5  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1885  sinngemäße
Anwendung.
        <pb n="311" />
        —  275  —
K.  7.
Durch  Königliche  Verordnung  werden  diesenigen  Staatsbehörden  bezeichnet,
welche  die  in  den  Sh.  4,  5  und  6  erwähnten  Rechte  auszuüben  haben.
8.
Alle  diesem  Gesetz  und  dem  Kirchengesetz  entgegenstehenden  Bestimmungen
werden  aufgehoben.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  8.  Juni  1900.

¶.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  v.  Thielen.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.  Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  Gr.  v.  Bülow.
Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.

 

(Nr.  10214).  Kirchengesetz  wegen  Abänderung  der  Kirchengesetze  vom  16.  Juni  1875  und
vom  18.  Junt  1892,  betreffend  die  Aufhebung  der  Gebühren  für  kirchliche
Aufgebote  und  Trauungen  und  der  Taufgebühren  in  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover.  Vom  17.  Juni  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛ.

verordnen  für  die  evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Hannover  mit  Zustimmung
  der  Landessynode,  was  folgt:

Artikel  I.

Der  J.  6  des  Kirchengesetzes  vom  16.  Juni  1875,  betreffend  die  Aufhebung
der  Gebühren  für  kirchliche  Aufgebote  und  Trauungen  in  der  oevangelischlutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover  (Gesetz-Samml.  S.  303),  sowie  der
K6.  6  und  der  §.  7  Abs.  5  des  Kirchengesetzes  für  die  evangelisch-lutherische  Kirche
der  Provinz  Hannover,  betreffend  die  Aufhebung  der  Taufgebühren,  vom
18.  Juni  1892  (Gesetz=  Samml.  S.  259)  werden  aufgehoben.

Die  auf  Grund  der  vorbezeichneten  Kirchengesetze  getroffenen  Feststellungen
bleiben  dauernd  in  Geltung.

Doch  sind  die  aufgehobenen  Gesetzesvorschrisften  noch  maßgebend  für  solche
Anträge  auf  Neufeststellung,  welche  vor  dem  Erlaß  dieses  Kirchengesetzes  gestellt  sind.
        <pb n="312" />
        —  276  —
Artikel  II.

Das  Landeskonsistorium  ist  befugt,  aus  den  Ersparnissen  bei  dem  landes-.
kirchlichen  Stolgebühren--Ablösungsfonds  8  den  im  §.  12  des  Kirchengesetzes
vom  18.  Juni  1892  bezeichneten  Zwecken  Beihülfen  auch  für  einen  längeren  als
einjährigen  Zeitraum  zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Brunsbüttel,  den  17.  Juni  1900.

L.  S.)  Wilhelm.
Studt.

 

 

(Nr.  10215).  Kirchengesetz,  betreffend  Agende  für  die  evangelisch  lutherische  Kirche  der
Provinz  Hannover.  Vom  12.  Jull  1900.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  für  die  evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Hannover  mit  Zustimmung
  der  Landessynode,  was  folgt:

KG.  1.

Die  von  dem  Landeskonsisiorium  zu  Hannover  im  Stück  8  des  Kirchlichen
Amtsblatts  für  seinen  Amtsbezirk  vom  26.  Juni  1900  veröffentlichten  liturglschen
Ohnungen  sind  in  Zukunft  *2  den  Vollzug  der  betreffenden  Amtshandlungen
maßgebend.

g.  2.

Die  Ordnungen  der  Ordination,  der  Einführung  eines  Pastors,  der  Einführung
  der  Kirchenvorsteher,  der  Grundsteinlegung  einer  Kirche,  der  Einweihung
einer  Kirche  und  der  Einweihung  eines  Gottesackers  sowie  das  allgemeine  Kirchengebet
  werden,  nachdem  dieses  Kirchengesetz  in  Krast  getreten  ist,  sofort  in
Gebrauch  genommen.

Bezüglich  der  übrigen  Handlungen  bleibt  jedoch  die  in  der  einzelnen
Kirchengemeinde  hergebrachte  Ordnung  bis  dahin  in  Uebung,  daß  Pfarrer  und
Kirchenvorstand  in  Uebereinstimmung  beschließen,  die  neue  Ordnung  ganz  oder
theilweise  einzuführen.

Eine  theilweise  Einführung  kann  vom  Landeskonfistorium  beanstandet
werden,  wenn  die  betreffende  Ordnung  dadurch  sinnwidrig  gestaltet  wird.

K.  3.

Soweit  die  Ordnungen  selbst  Verschiedenheiten  zulassen,  steht  dem  Pastor
nach  der  Einführung  (5.  2)  die  Auswahl  frei,  unbeschadet  der  Befugniß  des
Konsistoriums  im  Eingelsall,  wo  es  dessen  aus  besonderen  Gründen  bedarf,  dafür
Vorschriften  zu  ertheilen.
        <pb n="313" />
        —  277  —

K.  4.

An  die  in  den  Ordnungen  enthaltenen  Bestimmungen  über  den  Verlauf
der  heiligen  Handlungen  sowie  an  die  ihrem  Vollzuge  dienenden  Formeln  ist  der
Mastor  gebunden.  Dagegen  sollen  die  darin  enthaltenen  Ansprachen  und  Gebete,
mit  Ausnahme  des  allgemeinen  Kirchengebets,  als  Anhalt  und  Vorbild  dienen,
und  es  steht  dem  Geistlichen  frei,  sie  wörtlich  anzuwenden  oder  ihren  Wortlaut
den  Bedürfnissen  der  Gemeinde  und  des  einzelnen  Falles  anzupassen,  oder  durch
freie  Gebete  und  Ansprachen  zu  ersetzen.  Dasselbe  gilt  sinngemäß  auch  von  der
in  den  Ordnungen  getroffenen  Auswahl  der  Lektionen  und  Gesänge.

g.  5.

Das  Landeskonsistorium  wird  ermächtigt,  die  durch  die  Kirchengesetze  vom
2.  Juli  1876  (Gesetz=  Samml.  S.  273),  vom  6.  Juli  1876  (Gesetz=  Samml.
S.  278),  vom  20.  Februar  1889  (Gesetz=  Samml.  S.  29)  und  vom  5.  April
1895  (Gesetz-Samml.  S.  147  und  148)  vorgeschriebenen  liturgischen  Ordnungen
des  Gottesdienstes  am  Bußtage,  der  Trauung,  des  Hauptgottesdienstes,  der
Kindertaufe  und  der  Konfirmation  mit  den  liturgischen  Formularen  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  zusammenzustellen  und  als  „Agende  für  die  evangelisch-lutherische
  Kirche  der  Provinz  Hannover“  zu  veröffentlichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  an  Vord  M.  Y.  „Hohenzollern",  Bergen,  den  12.  Juli  1900.

G.  §)  Wilhelm.
Studt.

(Nr.  10216.)  Kirchengesetz  wegen  Ergängung  bes  Kirchengesetzes  vom  2.  Jull  1876,  betreffend
bie  bußtägliche  Gottesdienstordnung  in  ber  evangelisch-lutherischen  Kirche
der  Provinz  Hannover.  Vom  12.  Juli  1900.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛtc.
verordnen  in  Ergänzung  des  Kirchengesetzes  vom  2.  Juli  1876  Gesetz-Samml.
S.  273)  über  die  bußtägliche  Gottesdienstordnung  in  der  evangelisch-lutherischen
Kirche  der  Provinz  Hannover  mit  Zustimmung  der  Landessynode,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Die  Nr.  10  der  Bußtags-Liturgie  ist  so  auszufüllen,  wie  die  von  dem
Landeskonsistorium  im  Stück  8  des  kirchlichen  Amtsblatts  für  seinen  Amtsbezirk  vom
        <pb n="314" />
        —  278  —

26.  Juni  1900  abgedruckte  Ordnung  der  allgemeinen  Beichte  und  Absolution
nebst  Retention  ergiebt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrist  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  an  Vord  M.  Y.  „Hohenzollern“)  Bergen,  den  12.  Juli  1900.

L.  S.)  Wilhelm.
Studt.

 

(Nr.  10217.)  Verordnung  über  das  Inkrafttreten  des  Kirchengesetzes  vom  15.  Mai  1900,
betreffend  Ruhegehalts-Ordnung  für  die  Geistlichen  der  evangelisch-lutherischen
Kirche  der  Provinz  Hannover.  Vom  25.  Juni  1900.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  in  Gemäßheit  des  §.  23  des  Kirchengesetzes  vom  15.  Mai  1900,  betreffend
  Ruhegehalts-Ordnung  für  die  Geistlichen  der  evangelisch-lutherischen
Kirche  der  Provinz  Hannover  (Gesetz  Samml.  S.  1360),  daß  dieses  Kirchengesesz
mit  dem  1.  Oktober  1000  in  Kraft  tritt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  an  Vord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  Kiel,  den  25.  Juni  1900.

L.  S.)  Wilhelm.
Studt.

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Meichsdruckerei.
        <pb n="315" />
        —  279  —

Gesetz=  Sammlung
6  6  ftr  die  6
Königlichen  Preußischen  Staaten.

—  r.  31.—

Inhalt:  Geseh,  betrefrrud  das  Ruhegeholt  der  Organisten,  Kantoren  und  Käüster  nab  die  Färsorge  für
Uhre  Hluterbllebenen  in  der  évangelischen  Landeskirche  der  älleren  Previnzen,  S.  379.  —  Verfügung
  des  Jastizululsters,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  eiuen  Thell  des
Bejltles  des  Amtsgerichtas  Münben  (Gann.),  S.  201.  «’

 

 

 

Nr.  10218.)  Gesetz,  betreffenb  das  Ruhegehalt  der  Organlsten,  Kautorrn  und  Küster  und
bile  Fürsorge  für  lhre  Hinterblichenen  in  der  evangelischen  Landeskirche  der
älteren  Provinzen.  Vom  7.  Juli  1900.

Wie  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2cl
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
für  die  evangelische  Landeskirche  der  älteren  Provinzen,  was  folgt:

Artikel  1.
ç  Die  Vertretung  und  Verwaltung  des  durch  das  anliegende  Kirchengesetz
begründeten  landeskirchlichen  Fonds  für  Organisten,  Kantoren  und  Käüster  regelt
sich  nach  Artikel  19  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876  (Gesetz  Samml.  S.  125)
beziehungsweise  S§.  22,  23,  34  des  anliegenden  Kirchengesetzes.

Artikel  2.
Gegen  die  Entscheidung  des  Evangelischen  Oberkirchenraths  über  die  nach
S#.  27,  30,  31,  36  und  38  des  anliegenden  Kirchengesetzes  zu  leistenden  Beiträge
  findet  der  Rechtsweg  nicht  statt.

Artikel  3.
Die  Beiträge  der  Organisten,  Kantoren  und  Küster  sowie  die  Beiträge
der  Kirchengemeinden  können  im  Verwaltungszwangsverfahren  beigetrieben  werden.

D9

Artikel  4.

Der  in  dem  anliegenden  Kirchengesetze  gewährte  Anspruch  auf  Ruhegehalt
oder  auf  Wittwen=  und  Waisengeld  kann  mit  rechtlicher  Wirkung  nur  insoweit
abgetreten,  verpfändet  oder  sonst  übertragen  werden,  als  derselbe  der  Pfändung
unterliegt.  '

Cefepssasstlollawr.ldcly  5

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Juli  1000.
        <pb n="316" />
        —  280  —

Artikel  5.

Gegen  einen  auf  Grund  des  §.  36  Abs.  3  des  anliegenden  Kirchengesetzes
gesaßten  Beschluß  der  Kirchengemeinde  steht  dem  Bezugsberechtigten  der  Rechtsweg
wider  die  Kirchengemeinde  offen.  Die  Klage  muß  bei  Verlust  des  Klagerechts
innerhalb  6  Monaten  nach  Zustellung  des  Beschlusses  der  Kirchengemeinde  erhoben
  werden.

Artikel  6.

Der  Zeitpunkt,  an  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,  wird  durch  Königliche
  Verordnung  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel,  den  7.  Juli  1900.

—  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  v.  Thielen.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.  Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadrwsky.  v.  Tirpitz.
Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.
        <pb n="317" />
        —  281  —
Aulage-KNirchengesetz,


betreffend

das  Ruhegehalt  der  Organisten,  Kantoren  und  Küster  und  die  Fürsorge
für  ihre  Hinterbliebenen.
Vom  7.  Juli  1900.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rP
verordnen,  unter  Zustimmung  der  Generalsynode  für  die  evangelische  Landeskirche
der  älteren  Provinzen,  was  folgt:

K.  1.

.  Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  Anwendung  auf  die  als  Organisten,
Kantoren  und  Küster  im  Dienste  einer  Kirchengemeinde  fest  angestellten  Wramten,
deren  kirchliches  Amt  mit  einem  Schulamte  nicht  vereinigt  ist,  wenn  sie  in  dem
kirchlichen  Amte  ihre  hauptsächliche  Beschäftigung  finden  und  mit  demselben  ein
Diensteinkommen  von  mindestens  900  Mark  verbunden  ist  (F.  4).

Die  Entscheidung  darüber,  ob  der  Organist,  Kantor  oder  Küster  in  dem
Kirchenamte  seine  hauptsächliche  Beschäftigung  findet,  steht  lediglich  der  kirchlichen
Aufsichtsbehörde  zu.  .

Das  Koisstorum  kann  anordnen,  daß  dieses  Gesetz  auch  auf  eine  Organisten=
  und  Kantorenstelle  Anwendumg  sindct,  in  welcher  der  Kirchenbeamte  nicht
seine  hauptsächliche  Beschäftigung  findet,  oder  mit  welcher  ein  Diensteinkommen
von  weniger  als  900  Mark  verbunden  ist,  wenn  die  Verwaltung  des  Amtes  eine
besondere  künstlerische  Vorbildung  voraussetzt.

I.  Bestimmungen  über  die  Gewährung  von  Ruhegehalt.
.  2.  .
Die  un  7  1  n-  Kirchenbeamten  erhalten  ein  lebenslängliches  Ruhegehalt,

  wenn  sie  nach  einer  Dienstzeit  von  mindestens  zehn  Jahren  in  Folge
körperlichen  Gebrechens  oder  wegen  Schwäche  ihrer  körperlichen  oder  geistigen
51“
        <pb n="318" />
        —  282  —

Kräfte  zur  Erfüllung  ihrer  Amtspflichten  dauernd  unfähig  sind  und  deshalb  in
den  Rubestand  versetzt  werden.

Ist  die  Dienstunfähigkeit  die  Folge  einer  Krankheit,  Verwundung  oder
sonstigen  Beschädigung,  welche  der  Kirchenbeamte  bei  Ausübung  des  Dienstes  oder
aus  Veranlassung  desselben  ohne  eigene  Verschuldung  sich  zugezogen  hat,  so  tritt
die  Ruhegehaltsberechtigung  auch  bei  kürzerer  als  zehnjähriger  Dienstzeit  ein.

Den  Kirchenbeamten,  welche,  abgesehen  von  dem  Falle  des  vorgehenden
Absatzes,  vor  Vollendung  des  zehnten  Dienstiahrs  dienstunfähig  und  deshalb  in
den  Ruhestand  versetzt  werden,  kann  von  dem  Konsistorium  bei  vorhandener  Bedürftigkeit
  ein  Ruhegehalt  entweder  auf  bestimmte  Zeit  oder  lebenslänglich  bewilligt
  werden.

Die  feste  Anstellung  der  im  F.  1  bezeichneten  Kirchenbeamten  unterliegt  der
Genehmigung  der  kirchlichen  Aufsichtsbehörde.

Die  Anstellung  auf  Kündigung  (Probe,  Widerruf)  darf  nicht  länger  als
zwei  Jahre  dauern.  Mit  Ablauf  dieses  Zeitraums  wird  die  Anstellung  eine
endgültüige,  falls  die  aufsichtliche  Genehmigung  hierzu  ertheilt  wird.  Anderenfalls
ist  der  Kirchenbeamte  aus  der  Stelle  entlassen.

Das  Ruhegehalt  beträgt,  wenn  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  nach  vollendetem
  zehnten,  sedoch  vor  vollendetem  elften  Dienstjahre  erfolgt,  /25)  und  steigt
von  da  ab  mit  jedem  weiter  zurückgelegten  Dienstjahr  um  ½  bis  zum  Hochstbetrage
  von  %%  des  nach  §.  4  anrechnungsfähigen  Diensteinkommens.
Das  Ruhegehalt  soll  in  diesen  Fällen  nicht  über  1  500  Mark  und  nicht
unter  400  Mark  betragen.

In  dem  F.  2  Abs.  2  erwähnten  Falle  beträgt  das  Ruhegehalt  ½%)  in
dem  Falle  des  §.  2  Abs.  3  höchstens  ½5  des  Diensteinkommens.

In  dem  Falle  des  §.  11  Abs.  2  des  Kirchengesetzes,  betreffend  die  Dienstvergehen
  der  Kirchenbeamten,  vom  16.  Juli  1886  (Kirchliches  Gesetz-  und  Verordnungsblatt
  S.  81)  darf  das  bewilligte  Rubegehalt  die  Hälfte  der  Theilsitze
des  Abs.  1  und  den  Vetrag  von  600  Mark  nicht  übersteigen.

-  Ueberschießende  Theile  einer  Mark  werden  zu  einer  vollen  Mark  abgerundet.

g.  4.

Der  Berechnung  des  Ruhegehalts  wird  das  von  dem  Kirchenbeamten  zuletzt
  bezogene,  mit  der  Stelle  mit  Genehmigung  oder  nach  Festsetzung  des  Konsistoriums
  dauernd  verbundene  Diensteinkommen  an  Geld,  an  freier  Wohnung
beziehungsweise  Miethsentschädigung  sowie  an  Naturalien  und  Erträgen  von
Dienstländereien  zu  Grunde  gelegt.

Der  Werth  der  freien  Wohnung  ist  mit  zehn  Prozent  des  sonstigen  Diensteinkommens
  in  Anrechnung  zu  bringen.  Der  Werth  der  Geldbezüge,  welche
ihrem  Betrage  nach  schwankend  sind,  ferner  der  Raturalien  und  Erträge  der
Dienstländereien  wird  mit  dem  mit  Genehmigung  des  Konsistoriums  festgesetzten
        <pb n="319" />
        —  283  —

Betrag  und  in  Ermangelung  eines  solchen  nach  Festsetzung  des  Konsistoriums  in
Anrechnung  gebracht.  6

Im  Falle  der  gleichzeitigen  sesten  Anstellung  in  mehreren  der  im  §.  1
bezeichneten  Kirchenämtern  derselben  Kirchengemeinde,  oder  mehrerer  unter  einem
gemeinschaftlichen  Pfarramte  verbundener  Kirchengemeinden  wird  das  Ruhegehalt
nach  dem  Gesammtdiensteinkommen  dieser  Aemter  und  nach  dem  Höchstbetrage
der  in  einem  derselben  zurückgelegten  anrechnungsfähigen  Dienstzeit  bemessen.

K.  5.

Für  die  Berechnung  der  Dienstzeit  kommt  in  Anrechnung  die  gesammte
Zeit,  in  welcher  der  Kirchenbeamte  nach  vollendetem  25.  Lebensjahr  im  Dienste
einer  der  Landeskirche  angehörigen  Kirchengemeinde,  oder  im  Oienste  einer
Kirchenbehörde,  eines  Synodalverbandes  oder  einer  Anstalt  der  Landeskirche  angestellt
  gewesen  ist.  6

·  F-·

Mit  Genehmigung  des  Konsistoriums  kann  seitens  der  Kirchengemeinde  die
Dienstzeit  angerechnet  werden,  während  welcher  der  Kirchenbeamte  nach  vollendetem
25.  Lebensjahr  im  Dienste  des  Reichs,  des  Staates  oder  einer  öfentlicen  Schule
im  Gebiete  des  Staates,  oder  im  Dienste  der  innerhalb  der  Landeskirche  mit
Korporationsrechten  versehenen  Anstalten  und  Vereine  der  äußeren  oder  inneren
Mission  gestanden  hat.

S.  7.

Die  Kirchengemeinden  können  beschließen,  daß  der  Oienstzeit  die  Zeit  des
aktiven  Milikärdienstes  nach  vollendetem  25.  Lebensjahre  zugerechnet  werde.
MWird  diese  Anrechnung  erst  nach  Ablauf  von  sechs  Monaten  seit  dem
Beginne  der  festen  Anstellung  beschlossen,  so  bedarf  der  Beschluß  der  Genehmigung
  des  Konsistoriums.

8

S.  8.
Die  Bestimmung  darüber,  ob  und  zu  welchem  Zeitpunkte  dem  Antrage
des  Kirchenbeamten  auf  Versetzung  in  den  Ruhestand  stattzugeben  ist,  erfolgt
durch  das  Konsistorium.

.  9.

Die  Versehung  in  den  i-e  tritt,  sofern  nicht  auf  Antrag  oder  mit
ausdrücklicher  Zustimmung  des  Kirchenbeamten  ein  früherer  Zeitpunkt  festgesetzt
wird,  mit  dem  Ablaufe  desjenigen  Kalendervierteljahrs  ein,  welches  auf  dasjenige
folgt,  in  welchem  demselben  die  Entscheidung  des  Konsistoriums  über  seine  Versetzung
  in  den  Ruhestand  und  die  Höhe  des  ihm  etwa  zustehenden  Ruhegehalts
zugestellt  worden  ist.  l

Das  Recht  auf  den  Bezug  des  gesetzlichen  Ruhegehalts  erlischt,  wenn  de
Emeritus  strafrechtlich  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  aberkannt  sind;  dasselbe  ruht,
wenn  der  Emeritus  «

1.  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  verliert,  bis  zur  ehwaigen  Wiedererlangung

  derselben,
        <pb n="320" />
        —  284  —

2.  in  Folge  anderweiter  Anstellung  in  einem  öffentlichen  Amte  ein  Diensteinkommen
  bezieht,  soweit  der  Betrag  desselben  zusammen  mit  dem
Ruhegehalte  das  zuletzt  bezogene  Dünstenkomunrn  übersteigt.

K.  11.

Ein  emeritirter  Kirchenbeamter,  welcher  in  eine  an  sich  zu  einem  Ruhegehalte
  berechtigende  Stellung  im  Dienste  einer  Kirchengemeinde  wieder  eingzetreten
  ist,  erwirbt  für  den  Fall  des  Zurücktretens  in  den  Ruhestand  den  An-.
  ruch  auf  Gewährung  eines  neuen  Ruhegehalts  nur  dann,  wenn  die  neue
Dienstzeit  mindestens  ein  Jahr  betragen  hat.  «  ·

Bei  der  Emeritirung  aus  der  neuen  Stelle  ist  dem  Emeriten  ein  Ruheehalt
  von  ½  seines  neuen  Diensteinkommens  für  jedes  nach  der  früberen
eritirung  zurückgelegte  Dienstjahr  zu  gewähren.  ,

Insoweit  der  Betrag  des  neuen  Ruhegehalts  und  eines  auf  Grund  dieses
Gesetzes  früher  bewilligten  Ruhegehalts  zusammen  ½/  des  höchsten  Diensteinkommens,
  von  welchem  eines  dieser  Ruhegehälter  berechnet  ist,  oder  den  Höchstbetrag
  von  1  500  Mark  übersteigen  würde,  fällt  das  Recht  auf  den  Bezug  des
früher  bewilligten  Ruhegehalts  hinweg.  «  "  5

 

K.  12.

Hinterläßt  ein  auf  Grund  dieses  Gesetzes  emeritirter  Kirchenbeamter  eine
Wittwe  oder  eheliche  Nachkommen,  so  gebührt  den  Hinterbliebenen  das  Ruhegehalt
  des  Verstorbenen  noch  für  den  auf  den  Sterbemonat  folgenden  Monat.
Sind  Personen,  welchen  das  Gnadengehalt  gebührt,  nicht  vorhanden,  so
kann  das  Konsistorium  die  Zahlung  desselben  auch  dann  anordnen,  wenn  der
Verstorbene  Eltern,  Geschwister,  Geschwisterkinder  oder  Pflegekinder  in  Bedürftigkeit
  hinterläßt,  oder  wenn  der  Nachlaß  nicht  ausreicht,  um  die  Kosten  der  letzten
Krankheit  und  der  Beerdigung  zu  decken.  —  -

II.  Bestimmungen  über  die  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen.
g.  13.

Die  Wittwen  und  die  hinterbliebenen  noch  nicht  18  Jahre  alten  ehelichen
Kinder  der  im  F.  1  benannten  Kirchenbeamten,  welchen  nach  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  auf  Grund  der  darin  enthaltenen  Bestimmungen  bei  Versetzung  in  den
Ruhestand  der  Anspruch  auf  ein  Ruhegehalt  zustehen  würde,  oder  welche  zur
Zeit  ihres  Ablebens  ein  Ruhegehalt  beziehen,  erhalten  nach  Ablauf  der  Gnadenzeit
  C.  12)  ein  Wittwen-  und  Waisengeld.  ,  »

äan  bemFalledes§.2At-s.3witdeinWitiwensandWaismgeldaicht
gewährt.
        <pb n="321" />
        —  283  —

8.  14.

Das  Wittwengeld  besteht  in  dem  dritten  Thelle  des  Ruhegehalts,  zu  welchem
der  verstorbene  Kirchenbeamte  berechtigt  gewesen  ist  oder  berechtigt  gewesen  wäre,
wenn  er  am  Todestag  in  den  Rubestand  versetzt  gewesen  sein  würde.

Das  Wittwengeld  soll  mindestens  150  Mark  berragen.

KS.  15.

War  die  Wittwe  mehr  als  15  Jahre  jünger  als  der  Verstorbene,  so  wird
das  nach  Maßgabe  des  §.  14  berechnete  Wittwengeld  für  jedes  angefangene  Jahr
des  Altersunterschieds  über  15  bis  einschließlich  25  Jahre  um  ½  gekürzt.

Rach  fünfjähriger  Dauer  der  Ehe  wird  für  sedes  angefangene  Jahr  ihrer
weiteren  Dauer  dem  gekürzten  Betrag  ½0  des  nach  Maßgabe  des  §.  14  zu  berechnenden
  Wittwengeldes  solange  hinzugesetzt,  bis  der  volle  Betrag  wieder  erreicht
  ist.

*  -  K.  16.

Keinen  Anspruch  auf  Wittwengeld  hat  die  Wittwe,  wenn  die  Ehe  mit  dem
verstorbenen  Kirchenbeamten  innerhalb  dreier  Monate  vor  seinem  Ableben  abgeschlossen
  war  und  das  Konsistorium  durch  einen  nach  Anhörung  des  Gemeindekirchem#aths
  (Presbyteriums)  zu  fassenden  Beschluß  die  Ueberzeugung  ausspricht,
daß  die  Eheschliesung  zu  dem  Lwecke  erfolgt  sel,  um  der  Wittwe  den  Bezug  des
Wittwengeldes  zu  verschaffen.

S.  17.
Das  Waisengeld  beträgt  für  jedes  Kind  100  Mark.

.  s.18.
DekGeshmmtbetrabesmehkekenWaismuacenbenWamelsssba
400  Mark  nicht  csenn  in  zeb  hens  7
Bei  Anwendung  dieser  Beschränkung  wird  das  Walsengeld  verhältnißmäßig
  gekürzt.
.  19.

Weder  die  Waisengelder,  noch  das  Wittwen=  und  Waisengeld  zusammen
dürfen  den  Betrag  der  Pension  Übersteigen,  zu  welcher  der  Verstorbene  berechtigt
gewesen  ist  oder  berechtigt  gewesen  sein  würde,  wenn  er  am  Tage  des  Todes  p
den  Ruhestand  versetzt  worden  wäre.  ·

Bei  dem  Ausscheiben  eines  Wittwen-  und  Waengeldberchtigten  erhöht
sich  das  Wittwen=  oder  Waisengeld  der  verbleibenden  Berechtigten  von  dem
nächstfolgenden  Kalenderwierteljahr  an  insoweit,  als  sie  sich  noch  nicht  im  vollen
Genusse  der  ihnen  gebührenden  Beträge  befinden.

Keinen  Anspruch  auf  Wittwen=  und  Waisengeld  haben  die  Wittwe  und
die  hinterbliebenen  Kinder  eines  Kirchenbeamten  aus  einer  Ehe,  welche  erst  nach
dessen  Versehung  in  den  Ruhestand  geschlossen  ist.  "
        <pb n="322" />
        5.  20.
Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Wittwen-  und  Waisengeldes  erlischt
I.  für  jeden  Berechtigten  mit  Ablauf  des  Kalenderviertelsahrs,
.  .  in  welchem  er  sich  verheirathet  oder  stirbt,
2.  in  welchem  ihm  der  Anspruch  wegen  unwürdigen  Wandels  nach
Anhörung  des  Gemeindekirchenraths  (Presbyteriums)  der  Kirchenemeinde
  durch  das  Konssstorium  entzogen  wird;  bei  nachhaltiger
Gegeeung  darf  der  entzogene  Anspruch  auf  Antrag  des  Gemeindekirchenraths
  (Presbyteriums)  durch  das  Konsistorium  wieder  verliehen
  werden;
II.  für  jede  Waise  außerdem  mit  Ablauf  des  Monats,  in  welchem  sie
das  18.  Lebensjahr  vollendet.

II.  Gemeinsch  ——  Bestimmungen  über  die  Gewährung  von  Nu
gehalt  und  r  Rürferse  sar  die  bsrerlsshen  —
F.  2
Die  Verpflichtung  zu  Lahlun  7  Ruhec  chalts  und  des  Gnadengeldes
sowie  des.  Wernicch  un  W.  Fenguldd,  auf  Grun  r  dieses  Gesetzes  liegt  *  für
den  Bereich  der  mlx  zu  bildenden  landeskirchlichen  Fonds  für  Organisten,
Kantoren  und  Küster  ob.
K.  22.
Die  Verwaltung  des  Fonds  erfolgt  durch  den  Evangelischen  Oberlirchenrath.
Die  Provinzialkonsistorien  führen  nach  näherer  Anweisung  des  Evangelischen
Oberkirchenraths  (K.  40)  die  Geschäfte  des  Fonds  für  ihren  Anusbereich  unter
geordneter  Beihülfe  der  sonstigen  kirchlichen  Organe.  .

KG.  23.
Die  Interessen  des  Fonds  sind  von  einem  Kassenanwalt  zu  vertreten.

Die  Ernennung  desselben  und  die  Festtetung  der  von  dem  Fonds  ihm  zu  gewährenden
  Verguͤtung  erfolgt  durch  den  Evangelischen  Oberkirchenrath.

K  24.

Der  Kassenanwalt  bal,  die  Interessen  des  Fonds,  auch  ugeschen  von  den
Fillen  ded  5  .34,  nach  ni  erer  Anweisung  der  vom  Evangelischen  Oberkirchenrathe
zu  erlassenden  Instruktion  (6.  40)  wahrzunehmen.

Von  den  zur  Prüfung  der  Entscheidungen  erforderlichen  Unterlagen  ist
ihm  Kenntniß  zu  geben.  Er  ist  befugt,  die  Entscheidungen  binnen  z  ochen
nach  Zustellung  zu  beanstanden  und,  soweit  er  mit  den  gezogenen  ckart  Woch
nicht  durchdringt,  dieselben  binnen  weiteren  zwei  Wochen  nach  Empfang  der  ab-
        <pb n="323" />
        —  287  —

lehnenden  Entscheidung  durch  Beschwerde  bei  dem  Evangelischen  Oberkirchenrathe
zu  verfolgen.
g.  25.

Für  jedes  mit  dem  1.  April  beginnende  Rechnungsjahr  wird  der  Bedarf
des  Fonds  nach  dem  Stande  der  ihm  am  1.  Oktober  des  Vorjahrs  obliegenden
Verpflichtungen  unter  Hinzuziehung  der  voraussschtlichen  Verwaltungskosten  berechnet.

Einen  etwaigen  Mehrbedarf  ist  der  Evangelische  Oberkirchenrath  aus  einem
landeskirchlichen  Fonds  gegen  eine  Verzinsung  von  3  Prozent  vorschußweise  zu
decken  ermächtigt.

C.  26.
Die  Einnahmen  des  Fonds  bestehen  aus
1.  den  Beiträgen  der  ruhegehaltsberechtigten  Organisten,  Kantoren  und

2.  den  Zinsen  der  Ueberschußabgaben  der  Kirchenkassen,
3.  den  Beiträgen  der  verpflichteten  Kirchengemeinden.
K.  27.

Von  jedem  gemäß  §F.  1  Rechte  auf  Ruhegehalt  gewährenden  Amte  eines
Organisten,  Kantors  oder  Küsters  ist  nach  Höhe  des  Diensteinkommens  (§.  4)
ein  jährlicher  Beitrag  zu  dem  landeskirchlichen  Fonds  für  Organisten,  Kantoren
und  Küster  zu  leisten.  Derselbe  wird,  wenn  das  Einkommen  unter  1  600  Mark
beträgt,  auf  15  Prozent,  wenn  es  höher  ist,  aber  unter  2400  Mark  bleibt,  auf
2  Prozent,  und  bei  noch  höherem  Einkommen  auf  2/8  Prozent  des  durch  20
theilbaren  Gesammtbetrags  festgesetzt.

In  Vakanzfällen  hat  der  Gemeindekirchenrath  (Presbyterium)  für  die
Zahlung  Sorge  zu  tragen.

er  Beitrag  ist  für  die  unterste  Stufe  füͤr  jedes  Kalenderjahr,  für  die
übrigen  Stufen  für  jedes  Kalenderhalbjahr  am  ersten  Tage  desselben  fällig  und
jedesmal  von  demjenigen,  welcher  in  jenem  Zeitpunkte  das  Diensteinkommen  bezieht,
  portofrei  einzuzahlen.

Organisten,  Kantoren  und  Küster,  welche  bei  dem  künftigen  Eintritt  in  ein
nach  K.  1  Rechte  auf  Ruhegehalt  gewährendes  Amt  bereits  eine  für  die  Berechmung
  ihres  künftigen  Dienstalters  in  Betracht  kommende  Dienstzeit  haben  (§.  5
bis  7),  sind  verpflichtet,  den  Betrag  für  die  gesammte  anzurechnende  Dienstzeit,
berechnet  nach  der  Höhe  ihres  laufenden  Beitrags,  jedoch  höchstens  bis  zum
dreißigfachen  Betrage  desselben,  nachzuzahlen.  Die  Nachzahlung  geschieht,  wenn
nicht  das  Konsistorium  ausnahmsweise  Ausstand  gewährt,  in  der  Art,  daß  neben
dem  laufenden  Beitrage  und  in  gleicher  Weise,  wie  dieser,  mindestens  der  gleiche
Betrag  desselben  entrichtet  wird.

Die  zur  Zeit  der  Emeritirung  oder  des  Todesfalls  etwa  noch  nicht  geleisteten
  Nachzahlungen  werden  nach  Ermessen  des  Konsistoriums  baar  oder  durch
Verrechnung  auf  die  aus  dem  Fonds  zu  leistenden  Bezüuge  eingezogen.

Seseyz=  Samml.  1900.  (Nr.  10218.)  52
        <pb n="324" />
        —  268  —

g.  28.
Kirchenkassen,  deren  etatsmäßige  Solleinnahme  die  etatsmäßige  Sollausgabe
  um  mehr  als  ein  Drittel  der  Letteren  und  wenigstens  um  300  Mark
#jährlich  übersteigt,  haben  sechs  Monate  nach  dem  Schlusse  jedes  Rechnungsjahrs
ehn  Prozent  des  jährlichen  Ueberschusses  der  Sollemmahme  an  den  landeskürchlichen
Homos  für  Organisten,  Kantoren  und  Küster  abzugeben.  II  "
«  Diese  Bestimmung  gilt  nur  für  sechs  auf  einander  folgende  Jahre.
Das  Konsistorimm  erläßt  die  zur  Sicherung  regelmäßiger  Leisiung  dieser
Abgabe  geeigneten  Anweisungen  und  trifft  thunlichst  auf  die  jedesmalige  Voranschlagszeit
  der  Kirchenkasse  die  erforderliche  Festseyung  der  im  einzelnen  Falle
abzugebenden  Beträge.  ·"-5.29.
  6

Soweit  die  Einnahmen  aus  den  Beiträgen  der  Organisten,  Kantoren  und
Küster  (.  27)  und  aus  den  Zinsen  der  Ueberschußabgaben  .  28)  nicht  ausreichen,
  ist  der  Bedarf  von  benfenigen  Kirchengemeinden  zu  decken,  in  welchen
ruhegehaltsberechtigte  Organisten-,  Kantoren=  und  Küsterstellen  vorhanden  sind.

#  5.  30.  «-Zur

  Aufbringung  der  Beitröge  der  Kirchengemeinden  ist  unbeschadet  des
Diensteinkommens  des  Organisten,  Kantors  oder  Küsters  ein  erwaiges  über  dasselbe
  hinausgehendes  Stelleneinkommen  in  erster  Linie  heranzuziehen.  Das  Diensteinkommen
  der  Kirchenbeamten  selbst  darf  hierzu  nur  mit  Genehmigung  des
Konsistoriums  in  Anspruch  genommen  werden.  Soweit  hiernach  die  Beiträge
nicht  gedeckt  werden  können,  sind  die  Bezüge  aus  den  Kirchenkussen,  soweit  diese
dazu  bei  Berücksichtigung  ihrer  übrigen  Verpflichtungen  im  Stande  find,  sonst
durch  Gemeindeumlagen  zu  bestreiten.  Die  Beiträge  haben  die  Ratur  uotbwendiger
  kirchlicher  Aufwendungen.

...  ...«S-31«  4

Den  Maßstab  für  die  Vertheilung  des  Bedarfs  auf  die  Kirchengemeinden
bildet  die  Jahrrössumme  des  ruhegehaltsberechtigten  Diensteinkommens  C.  4)  der
Organisten,  Kantoren  und  Küster  am  1.  Oktober  des  Vorjahrs.  Die  für  jede
Kirchengemeinde  sich  ergebende  Gesammtsumme  wird  nach  unten  auf  Hunderte
von  Mark  abgerundet.  .  .»  ,»

Der  Vertheilungsplan  wird  von  dem  Evangelischen  Oberkirchenrathe  festgestellt
  und  in  den  kirchlichen  Amtsblättern  bekannt  gemacht.

-.  .«.  S-  32.

Die  in  dem  Vertheilungsplane  festgesetzten  Beiträge  werden  von  den  Kirchengemeinden

  in  jährlichen  Vorauszahlungen  eingezogen.
Nachträgliche  Aenderungen  des  Vertheilungsplans  werden  bei  der  nächsten

Vertheilung  berücksichtigt.
        <pb n="325" />
        —  289  —

Ueberschüsse  und  Fehlbeträge  eines  Rechnungsjahrs  sind  bei  der  Bemessung
des  Bedarfs  für  die  auf  den  Jahresabschluß  folgenden  Jahre  in  Abgang  und
Jugang  zu  bringen.  —

-J.".  s-"33-.

Die  Entscheidung  darũber,  ob  und  welches  Ruhegehalt  den  Kirchenbeamten
bei  der  Versetzung  in  den  Ruhestand  sowie  darüber,  ob  und  welches  Gnadenbeziehungsweise
  Wittwen=  und  Waisengeld  nach  ihrem  Tode  den  Hinterbliebenen
auf  Grund  dieses  Gesetzes  zusteht,  erfolgt  durch  das  Konfistorium.

.  ..  §.34.  «
GkgcnbiescEntschdidtingsteht,abgeschsyvqnbenFällmdcs§.2’Alsf.3,
§.3Abs..4and§.»1»2Abf.2demKirchmhkamtenbeziehunöwcisedesscnhinteko
bliebenen  sowie  der  Kirchengemeinde  die  Beschreitung  des  Rechtswegs  offen.  Die
Klage  ist  gegen  den  Fonds,  vertreten  durch  den  Kassenanwalt,  zu  richten;  dieselbe
muß  bei  Verlust  des  Klagerechts  innerhalb  sechs  Monaten  nach  Zustellung  der
Entscheidung  des  Konsistoriums  erhoben  werden.
Bis  4#  entguliigen  Crledigung  der  Klage  ist  das  Ruhegehalt  beziehungsweise
  das  Gnaden-,  Wittwen=  und  Waisengeld  nach  Maßgabe  der  Festsetzung
des  Konsistoriums  an  die  Bezugsberechtigten  vorschußweise  zu  zahlen.

.  Bei  der  richterlichen  Beurtheilung  sind  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erfolgten
  Festsetzungen  über  das  Diensteinkommen  der  Stelle  und  die  Dienstzeit  zu
Grunde  zu  legen.

K.  35.

Die  Jablung  der  Bezüge  erfolgt  vierteljährlich  im  Voraus.  Der  Anspruch
auf  Leistung  des  einelnen  Theilbetrags  erlischt,  wenn  derselbe  während  vier
Jahren  nach  Ablauf  des  Kalenderjahrs,  in  welchem  der  Theilbetrag  fällig  geworden
  ist,  nicht  abgehoben  ist.  ««  "

An  wen  die  Zahlung  zu  erfolgen  hat,  bestimmt  das  Konsistorium.

IV.  Uebergangsbestimmungen.
#t.  36

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
dieses  Gesetzes  in  einem  Kirchenamte  mit  oder  ohne  Genehmigung  der  kirchlichen
Aufsichtsbehörde  fest  angestellten  Organisten,  Kantoren  und  Küster  nur  dann
Anwendung)  wenn  sie  dies  innerhalb  sechs  Monaten  nach  diesem  Zeitpunkte  beanttagen
  und  dabei  gemäß  §.  27  zur  Uebernahme  von  Nachzahlungen  für  eine

frühere  Dienstzeit  sich  verpflichten.  ,
mnerhalb  derselben  Frist  haben  sie  mit  Zustimmung  des  Gemeindekirchenraths
  (Presbyteriums)  die  Genehmigung  zur  Anrechnung  einer  nach  §.  6  anrechnungsfähigen
  Dienstzeit  nachzusuchen  und  —  unbeschadet  der  Bestimmung.
        <pb n="326" />
        —  290  —

des  F.  7  Abs.  2  —  die  Anrechnung  einer  nach  H.7  anrechnungsfähigen  Dienstzeit
zu  beantragen.  «

Steht  auf  Grund  besonderen  Rechtstitels  dem  Kirchenbeamten  ein  Anspruch
auf  Pension  und  seinen  Hinterbliebenen  ein  Anspruch  auf  Wittwen-  oder
Waisengeld  gegenüber  der  Kirchengemeinde  zu)  so  kann  dieselbe  in  den  Fällen
des  Abs.  1  und  2  innerhalb  der  Frist  des  Abs.  1  beschließen,  daß  jene  Bezüge
auf  die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  gewährenden  Beträge  bis  zur  Höhe  der
letzteren  anzurechnen  sind.

K.  37.

Hat  ein  Organist,  Kantor  oder  Küster  vor  dem  Inkrafttreten  dieses
Kirchengesetzes  mindestens  10  Jahre  ein  Kirchenamt  in  derselben  Kirchengemeinde
bekleidet,  so  ist  eine  Kündigung  nicht  mehr  zulässig.

Für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Kirchengesetzes  nicht  fest  angestellten
  Kirchenbeumten  läuft  die  zweijährige  Frist  des  F.  2  vom  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  ab.

Soweit  sie  vor  oder  mit  Ablauf  dieser  Frist  die  feste  Anstellung  erlangt
haben,  finden  die  Bestimmungen  des  §.  36  Anwendung.  Die  schenspmulche
Frist  beginnt  in  diesem  Falle  mit  dem  Tage  der  festen  Anstellung.

h.  38.

Wird  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  eine  Organisten-  Kantoren-  oder
Küsterstelle  ruhegehaltsberechtigt,  so  finden  die  Bestimmungen  des  §.  27  über  die
Nachzahlungspflicht  und  des  §.  36  Abs.  2  über  die  Berechnung  der  Dienstzeit
sinngemäß  Anwendung.  Die  Frist  des  F.  2  Abs.  5  läuft  in  diesem  Falle  von
dem  Zeitpunkt  an,  mit  welchem  die  Stelle  ruhegehaltsberechtigt  geworden  ist.

39.

Alle  diesem  Kirchengesetz  entgegenstehenden  Bestimmungen  werden  aufehoben.

Es  bleibt  den  Kirchengemeinden,  beziehungsweise  den  nach  Maßgabe  des
Kirchengesehes,  betreffend  die  Berliner  Stadtsynode  und  die  Parochialverbände
in  größeren  Orten,  vom  17.  Mai  1895  (Kirchliches  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
S.  37)  gebildeten  Verbänden  unbenommen,  den  Orgamisten,  Kantoren  und
Küstern  ein  höheres  Ruhegehalt  oder  eine  weitergehende  Fürsorge  für  ihre  Hinterbliebenen,
  beziehungsweise  eine  Erleichterung  der  ihnen  nach  diesem  Gesetz  obliegenden
  gestungen  zu  gewähren.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderliche  Instruktion  wird  vom
Evangelischen  Oberkirchenrath  unter  Mitwirkung  des  Generalsynodal-Vorstandes
erlassen.

.  41.

Oie  Provinzen  Westfalen  und  Rheinprovinz  bleiben  von  den  Vorschriften

dieses  Gesetzes  zunächst  ausgenommen.  Die  Einführung  dieses  Gesetzes  erfolgt
        <pb n="327" />
        —  291  —

in  diesen  Provinzen,  sobald  dessen  Annahme  von  beiden  Provinzialsynoden  oder
von  einer  derselben  beschlossen  wird,  durch  kirchliche  vom  Landesherrn  zu  erlassende
Verordnung,  welche  in  der  dem  F.  6  der  Generalsynodal-Ordnung  entsprechenden
Form  zu  verkündigen  ist.

KG.  42.

Der  Zeitpunkt,  in  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,  wird  durch  landesherrliche
  Verordnung  bestimmt.  Durch  dieselbe  kann  auch  der  F.  28  zu  einem
anderen  Zeitpunkt  als  die  anderen  Vorschriften  dieses  Gesetzes  in  Kraft  gesetzt
werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel,  den  7.  Juli  1900.

——  Wilhelm.
Barkhausen.

 

(Nr.  10219.)  Verfügung  des  Justizminlsters,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Münden  (Hann.).  Vom
23.  Juli  1900.

Ar#  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Proving
Hannover  (Gesetz  Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11  und  des  Artikels  5  der
Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz
Samml.  S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen
  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  im  f.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene
  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Münden  (Hann.)  gehörigen  Gemeindebezirk

  *  ie  -  achoris

am  1.  September  1900  beginnen  soll.

Berlin,  den  23.  Juli  1900.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

Redigirt  im  Burrau  des  Stoateministerimms.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsbruckerel.

Cesez-Samml,  1900.  (Nr.  10218—10219.)  53
        <pb n="328" />
        <pb n="329" />
        —  293  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  322.  —

 

 

Inhalt:  Gesek,  betrefsend  die  Bewilligung  wellerer  Staatomiltel  zur  Verbesserung  der  Wohnungsverhältnisse
von  Arbeitern.,  die  in  staatlichen  Betrieben  beschäftigt  snd,  und  ven  gering  besoldeten  Staatsbeamien,
  S.  203.  —  Gesetz,  betreffend  die  Waarenhaussieuer,  S.  206.  —  Gese),  betressend  die
Gewährung  von  Jwischenkredit  bel  Rentengutsgründungen,  S.  306.  —  Verfügung  des  Justigministers,
  betressend  die  Anlegung  bes  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirles  des  Amtsgeriches
Glodenbach,  S  201.  —  Verfügung  bes  Jastizministers,  betreisend  die  Anlegung  des  Grundbuchs
für  elnen  Thell  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Solingen,  Opladen,  Elberfeld  und  Mettmann,
S.  202.  —  Bekanntmachung  ber  nach  dem  Gesetr  vom  10.  April  1872  durch  bie  Regierungs-Amtsblätter
  publizirten  londesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  Jos.

(Nr.  10220.)  Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  weiterer  Staatsmittel  zur  Verbesserung  der
Wohnungsverhältnisse  von  Arbeitern,  die  in  staatlichen  Betrleben  beschäftigt
sind,  und  von  gering  besoldeten  Staatsbeamten.  Vom  9.  Juli  1900.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:  KSl1

Der  Staatsregierung  wird  ein  weiterer  Betrag  von  fünf  Millionen  Mark
zur  Verwendung  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  13.  August  1895  (Gesetz  Samml-S.
  521),  betreffend  die  Bewilligung  von  Staatsmitleln  zur  Verbesserung  der
Wohnungsverhältnisse  von  Arbeitern,  die  in  staatlichen  Betrieben  beschäftigt  sind,
und  von  gering  besoldeten  Staatsbeamten,  zur  Verfügung  gestellt.

5.  2.

Zur  Bereitstellung  der  im  §.  1  gedachten  fünf  Millionen  Mark  ist  eine
Anleihe  durch  Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrags  von  Schuldverschreibungen
aufzunehmen.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  veräußert  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Ulbrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  die
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869  (Gesetz-  Sammi.  S.  1197)
und  des  Gesetzes  vom  8.  Mälz  1897  (Gesetz  Samml.  S.  43)  zur  Anwendung.

Eesch-  SammlI  1900.  (Nr.  10220—10222.  54

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  August  1900.
        <pb n="330" />
        —  294  —

g.  3.
Dem  Landtag  ist  bei  dessen  nächster  regelmäßiger  Zusammenkunft  über  die
Ausführung  dieses  Gesetzes  Rechenschaft  zu  geben.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Kiel,  den  9.  Juli  1900.

CL.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  v.  Thielen.  Fchr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.  Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  Gr.  v.  Bülow.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.

 

(Nr.  10221.)  Gesetz,  betreffend  die  Waarenhaussteuer.  Vom  18.  Juli  1900.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r

verordnen  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
für  den  Umfang  derselben,  mit  Ausschluß  der  Hohenzollernschen  Lande  und  der
Insel  Helgoland,  was  folgt:

K.  1.

Wer  das  stehende  Gewerbe  des  Klein=  (Detail-)  Handels  mit  mehr  als  einer
der  im  8.  6  dieses  Gesetzes  unterschiedenen  Waarengruppen  betreibt,  unterliegt,
wenn  der  Jahresumsatz  in  diesen  Gruppen  —  einschließlich  desjenigen  der  in
Preußen  belegenen  Zweigniederlassungen,  Filialen,  Verkaufsstätten  —  400  000  Mark
übersteigt,  der  nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes  zu  entrichtenden,  den  Gemeinden
zusließenden  Waarenhaussteuer.

Ob  der  Kleinhandel  im  offenen  Laden,  Waarenhaus,  Lager  und  dergleichen
oder  als  Versandtgeschäft,  auf  oder  ohne  vorgängige  Bestellung  betrieben  wird,
macht  aün  die  Besteuerung  keinen  Unterschied.

rstreckt  sich  der  Kleinhandelsbetrieb  über  mehrere  Orte,  so  tritt  die  Steuerpflicht
  nur  insoweit  ein,  als  seine  Verkaufsstätten  in  einem  und  demselben  Orte
oder  unmittelbar  benachbarten  Orten  mehr  als  eine  der  im  §.  6  unterschiedenen
Waarengruppen  führen.

Vereine,  eingetragene  Genossenschaften  und  Korporationen,  welche  nach  §.  5
des  Gewerbesteuergesetzes  vom  24.  Juni  1891  der  Gewerbesteuer  nicht  unterworfen
sind,  unterliegen  auch  der  Waarenhaussteuer  nicht.  Dasselbe  gilt  von  den  auf
        <pb n="331" />
        —  295  —

Grund  des  8.  3  des  gedachten  Gesetzes  beziehungsweise  §.  28  des  Kommunalabgabengesetzes
  vom  14.  Juli  1893  von  der  Gewerbesteuer  befreiten  Betrieben.

5.  2.
Die  Waarenhaussteuer  beträgt  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  §&amp;amp;.  5  bei
einem  Jahresumsatze  von

mehr  als  bis  Steuersatz
400  000  Mark  450  000  Mark  4  000  Mark
450  000  500  000
500  000  550  000  7500
550  000  600  O00o  8  500
600  000  650  000  9  500
650  000  700  000  10  5300
700  000  750  000  11  50
750  000  800  000  12  500
800  O0O00  850  000.  13  500
850  000  900  000  15  000
900  000  950  000  16  500
950  000  000  000  18  000
1  000  000  1  100  O000  20  O000
1  100  000  1  200  O000  22  000

und  so  fort  für  jede  100  000  Mark  mehr  2000  Mark  Steuer  mehr.

KK.  3.

Unterhält  ein  Unternehmen  der  im  §.  1  bezeichneten  Art,  welches  seinen
Sitz  außerhalb  Preußens  hat,  in  Preußen  eine  oder  mehrere  Verkaufsstätten
(Qweigniederlassungen,  Filialen  u.  s.  w.),  so  unterliegt  jede  dieser  Verkaufsstätten
ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  des  Umsatzes  einer  Waarenhaussteuer  von  zwei  vom
Hundert  ihres  Jahresumsatzes.

Der  geringste  Steuersatz  beträgt  200  Mark  bei  einem  jährlichen  Umsatze
von  10  000  Mark  oder  weniger.  Die  Steuersätze  steigen  um  je  200  Mark  für
je  10  000  Mark  des  Jahresumsaßzes.

Die  Heranziehung  nach  Abs.  1  und  2  unterbleibt,  wenn  der  Unternehmer
vor  eingetretener  Rechtskraft  der  Veranlagung  nachweist,  daß  der  Gesammtumsatz
des  ganzen  Unternehmens  400  000  Mark  nicht  übersteigt.  Ingleichen  sind,  wenn
der  Gesammtumsatz  mehr  als  400  000  Mark,  aber  nachgewiesenermaßen  nicht
mehr  als  1  000  000  Mark  beträgt,  die  inländischen  Verkaufsstätten  nur  mit  dem
ihrem  Antheil  an  dem  Gesammtumsatz  entsprechenden,  auf  die  nächste  durch  10
theilbare  Zahl  von  Mark  abzurundenden  Theilbetrage  desjenigen  Steuersatzes  zu
veranlagen,  welcher  nach  F.  2  auf  das  Gesammtunternehmen  zu  veranlagen  seim
würde,  wenn  sich  seine  sämmtlichen  Betriebsstätten  in  Preußen  befänden.

54“
        <pb n="332" />
        —  2906  —

g.  4.

Für  die  Steuerveranlagung  maßgebend  ist  der  Umsatz  des  bei  der  Vornahme
  derselben  abgelaufenen  Jahres.  Besteht  der  Gewerbebetrieb  noch  nicht  ein
Jahr  lang,  so  ist  der  Umsatz  nach  dem  zur  Zeit  der  Veranlagung  vorliegenden
Anhalte  zu  schätzen.  Während  des  Steuerjahrs  eintretende  Aenderungen  sind  erst
bei  der  Besteuerung  für  das  folgende  Jahr  zu  berücksichtigen.

8.  5.

Wärde  die  nach  §.  2  berechnete  Waarenhaussteuer  eines  Steuerpflichtigen
nachweislich  20  Prozent  des  nach  dem  Gesetze  vom  24.  Juni  1891  für  das  betreffende
  Steuersahr  gewerbesteuerpflichtigen  Ertrags  seines  der  Waarenhaussteuer
unterliegenden  Unternehmens  übersteigen,  so  ist  sie  auf  seinen  Antrag  auf  diesen
Betrag)  keinesfalls  aber  weiter  als  bis  auf  die  Hälfte  des  nach  §.  2  sich  erebenden

  Steuersatzes,  herabzusetzen.  Der  Antrag  ist  entweder  bei  Abgabe  der
zeen  C.  9)  oder  im  Wege  der  geseplichen  Rechtsmittel  G.  13)  anubringen.


#  Auf  Konsumvwereine  und  Konsumanstalten,  welche  nach  §&amp;amp;.  1  Abs.  4  steuer-Pflichtig
  sind,  ingleichen  auf  die  im  F.  3  bezeichneten  Unternehmen  findet  diese
Bestimmung  keine  Anwendung.

Die  nach  §.  1  zu  unterscheidenden  Waarengruppen  sind:

A.  Material-  und  Kolonialwaaren,  Eß-  und  Trinkwaaren  und  Genußmittel,
  Taback  und  Tabackfabrikate  (auch  Rauchutensilien),  Apothekerwaaren,
  Farbwaaren,  Droguen  und  Parfümerien;

B.  Garne  und  Zwirne,  Posamentierwaaren,  Schnitt-,  Mannfaktur-  und

Modewaaren,  gewebte,  gestrickte,  gewalkte  und  gestickte  Waaren,

Bekleidungsgegenstände  (Konfektion,  Pelzwaaren)  Wäsche  jeder  Art,

Betten  und  Möbel  jeder  Art,  Vorhänge,  Teppiche,  Möbelstoffe  und  die

zu  deren  Verarbeitung  dienende  Anfertigung  von  Zimmerdekorationen;

Haus-,  Küchen=  und  Gartengeräthschaften,  Oefen,  Glas-,  Porzellan-,

Steingut=  und  Thonwaaren,  Möbel  jeder  Art  und  die  dazu  dienenden

Möbelstoffe,  Vorhänge  und  Teppiche;

D.  Gold.,  Silber=  und  sonstige  Juwelierwaaren,  Kunst.,  Lurus-,  Galanteriewaaren,
  Papp=  und  Papierwaaren,  Bücher  und  Musikalien,  Waffen,
Fahrräder,  Fahr-,  Reit=  und  Jagdutensilien,  sonstige  Sportartikel,
Nähmaschinen,  Spielwaaren,  optische,  physikalische,  medizinische  und

musikalische  Instrumente  und  Apparate.

Waaren,  welche  zu  keiner  der  im  ersten  Absatz  unterschiedenen  Gruppen
gehören,  werden  als  besondere  Waarengruppe  nicht  gezählt.

Solche  Waaren,  die  vermöge  ihrer  Beschaffenheit  oder  Bestimmung  sowohl
der  einen  wie  der  andern  jener  Gruppen  zugerechnet  werden  können,  werden  nur
einmal  gezählt,  und  zwar,  wenn  auch  andere  zu  denselben  Gruppen  gehörige
Waaren  geführt  werden,  bei  derjenigen,  der  diese  Waaren  angehören.

O
        <pb n="333" />
        —  297  —

Ingleichen  wird,  wenn  sich  der  Handel  mit  Waaren  der  einen  Gruppe
nach  Herkommen  und  Gebrauch  auch  auf  Waaren  anderer  Gruppen  erstreckt,
welche  mit  ersteren  zugleich  feilgeboten  zu  werden  pflegen  —  wie  bei  Handlungen
mit  Eisen=  und  Stahlwaaren,  Gummiwaaren  und  dergleichen  —,  nur  Handel
mit  einer  Waarengruppe  angenommen.

Wie  eine  Waare  nach  Maßgabe  der  in  den  vorstehenden  vier  Absätzen
niedergelegten  Grundsätze  zu  klassifiziren  ist,  wird  im  Zweifelsfalle  von  dem
Minister  für  Handel  und  Gewerbe  oder  der  von  ihm  bestimmten  Behörde  mit
bindender  Kraft  festgestellt.

Maßgebend  ist  die  zur  Zeit  der  Veranlagung  geführte  Zahl  von  Waarengruppen.


K.  7.

Durch  die  Zerlegung  eines  Waarenhausbetriebs  in  mehrere  gesonderte,
selbständige  Betriebe  werden  diese  Betriebe  von  der  Entrichtung  der  Steuer  nach
Maßgabe  des  Gesammtumsatzes  nicht  befreit,  wenn  die  begleitenden  Umstände
erkennen  lassen,  daß  die  Zerlegung  in  mehrere  Betriebe  behufs  Verdeckung  des
Waarenhausbetriebs  stattfindet.

Der  hiernach  auf  die  Gesammtheit  der  Betriebe  einheitlich  veranlagte  Steuersatz
  ist  unter  sinngemäßer  Anwendung  der  Bestimmungen  im  §.  38  des  Gewerbesteuergesetzes
  vom  24.  Juni  1891  beziehungsweise  im  F.  32  des  Kommunalabgabengesetzes
  vom  14.  Juli  1893  in  die  auf  die  einzelnen  Betriebe  entfallenden
Theilbeträge  zu  zerlegen.

g.  8.

Die  Veranlagung  der  Waarenhaussteuer  erfolgt  für  jedes  Steuerjahr  im
Anschluß  an  diejenige  der  allgemeinen  Gewerbesteuer  nach  dem  Gesehe  vom
24.  Juni  1891  (Gesetz  Samml.  S.  203)  für  alle  Gewerbesteuerklassen  durch
den  örtlich  zuständigen  Steuerausschuß  der  Gewerbesteuerklasse  1I.  Der  Finanzminister
  kann  anordnen,  daß  demselben  zu  diesem  Zwecke  zwei  weitere  Mitglieder
hinzutreten,  von  denen  das  eine  von  dem  Finanzminister  zu  ernennen,  das  andere
nach  Maßgabe  des  §.  10  des  Gewerbesteuergesetzes  zu  wählen  ist.

K.  9.

Jeder  bereits  zur  Waarenhaussteuer  veranlagte  Gewerbetreibende  ist  auf
die  jährlich  durch  öffentliche  Bekanntmachung  ergehende  Aufforderung  des  Vorsitzenden
  des  nach  F.  8  zuständigen  Steuerausschusses  verpflichtet,  die  Höhe  seines
steuerpflichtigen  Jahresumsatzes  anzugeben.  Diese  Erklärungen  sind  innerhalb  der
auf  mindestens  14  Tage  zu  bemessenden  Frist  nach  den  vom  Finanzminister  vorgeschriebenen,
  kostenlos  zu  verabfolgenden  Formularen  bei  dem  im  ersten  Satze
bezeichneten  Vorsitzenden  des  Steuerausschusses  schriftlich  oder  zu  Protokoll  unter
der  Versicherung  abzugeben,  daß  die  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen
gemacht  sind.
        <pb n="334" />
        —  298  —

Andere  Gewerbetreibende  sind  zur  Abgabe  einer  solchen  Erklärung  verpflichtet,
  sobald  eine  besondere  Aufforderung  des  im  Abs.  1  bezeichneten  Vorsitenden
  des  Steuerausschusses  an  sie  ergeht.

Die  Erklärungen  (Abs.  1  und  2)  sind  gehelm  aufzubewahren.

Der  F.  56  des  Gewerbesteuergesetzes  vom  24.  Juni  1891  findet  auf  diese
Erklärungen  sinngemäße  Auwendung.

S.  10.

Bei  der  Veranlagung  darf  von  den  Angaben  in  der  Erklärung  G.  9)  nur
abgewichen  werden,  nachdem  dem  betreffenden  Steuerpflichtigen  Gelegenheit  mit
mindestens  vierzehntägiger  Frist  zur  Aeußerung  über  die  obwaltenden  Bedenken
gegeben  worden  ist.

Zum  Zwecke  der  Prüfung  der  Erklärung  ist  der  Steuerpflichtige  auf  Beschluß
  des  Steuerausschusses  auch  verpflichtet,  seine  Geschäftsbücher  vorzulegen.
K.  11.

Wer  die  ihm  nach  F.  9  obliegende  Erklärung  nicht  innerhalb  der  vorgeschriebenen
  Frist  abgiebt  oder  den  auf  Grund  der  Vorschrift  K.  10  an  ihn
gerichteten  Aufforderungen  nicht  Folge  leistet,  verliert  die  gesetzlichen  Rechtsmittel
gegen  seine  Veranlagung  zur  Waarenhaussteuuer  für  das  betreffende  Steuerjahr,
insofern  nicht  Umstände  dargethan  werden,  welche  die  Versäumniß  entschuldbar
machen.

5  .  12.

Gewerbetreibende,  welche  im  Laufe  des  Steuerjahrs  den  Kleinhandel  mit
mehr  als  einer  der  im  §.  6  unterschiedenen  Waarengruppen  anfangen  oder  auf
mehr  als  eine  dieser  Waarengruppen  ausdehnen,  oder  eine  nach  F.  3  der  Waarenhaussteuer
  unterliegende  Verkauföstelle  in  Preußen  errichten,  haben  hiervon,  wenn
nicht  nach  den  Verhältnissen  des  Betriebs  von  vornherein  ausgeschlossen  ist,  daß
der  Gesammtumsatz  die  waarenhaussteuerpflichtige  Höhe  erreicht,  der  von  dem
Finanzminister  zu  bestimmenden  Behörde  vorher  oder  gleichzeitig  Anzeige  zu  machen.

Die  im  Laufe  eines  Steuerjahrs  erfolgende  Beschränkung  des  Kleinhandels
eines  zur  Waarenhaussteuer  veranlagten  Betriebs  auf  nur  eine  der  im  F.  6  unterschiedenen
  Waarengruppen  oder  auf  Waaren,  welche  keiner  derselben  angehören,
ändert  an  der  veranlagten  Waarenhaussteuer  nichts.

K.  13.

Soweit  in  dem  Vorstehenden  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  finden  auf
die  Waarenhaussteuer  hinsichtlich  der  Veranlagung,  der  Rechtsmittel,  der  Zerlegung
  der  Steuersätze,  der  Zu-  und  Abgänge,  der  Abmeldungen,  der  Besugnisse
der  Steuerausschüsse  und  ihrer  Vorsitzenden,  der  den  Gewerbetreibenden  und  ihren
Vertretern  obliegenden  Verpflichtung  zur  Auskunftsertheilung,  der  Nachbesteuerung,
der  Ausfälle,  des  Erlasses  und  der  Ermäßigung  veranlagter  Steuerbeträge  sowie
der  Oberaufsicht  die  für  die  Gewerbesteuerklasse  1  geltenden  Vorschriften  ##.  17
        <pb n="335" />
        —  299  —

bis  21,  25,  26,  27  Abs.  2,  3,  88.  30  bis  38,  42  bis  53,  58,  76  bis  78
des  Gewerbesteuergesetzes  vom  24.  Juni  1891  (Gesetz  Samml.  S.  203)  sowie
G.  9,  10  Abs.  2)  §.  11  Abs.  1,  2)  S.  14  Abs.  1,  2,  §K.  15  Abs.  1  des  Gesetzes
wegen  Aufhebung  direkter  Staaatssteuern  vom  14.  Juli  1893  (Gesetz  Samml.
S.  119)  sinngemäße  Anwendung.

Die  in  den  §§.  54  und  56  des  Gewerbesteuergesezes  den  Gewerbetreibenden
und  ihren  Vertretern  auferlegte  Verpflichtung  zur  Auskunftsertheilung  erstreckt
sich  fortan  für  alle  Gewerbetreibenden,  welche  den  Kleinhandel  betreiben,  auch  auf
die  Anbe,  mit  welchen  Waarengattungen  dies  geschieht.

ie  Strasbestimmungen  in  den  IF.  70  und  71  Nr.  1  des  Gewerbesteuergesetzes
  sind  auch  auf  die  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  den  Gewerbetreibenden
und  ihren  Vertretern  auferlegte  Verpflichtung  zur  Anmeldung  und  zur  Abgabe
von  Erklärungen  entsprechend  anzuwenden.  Ichtechen  finden  die  SH.  71  Nr.  2,
72  und  73  a.  a.  O.  bei  der  Waarenhaussteuer  siungemäße  Anwendung.

S.  14.

Die  Veranlagung  zur  allgemeinen  Gewerbesteuer  nach  dem  Gesetze  vom
24.  Juni  1891  und  zu  besondern  auf  Grund  des  §F.  28  des  Kommunalabgabengesetzes
  vom  14.  Juli  1893  eingeführten  Gewerbesteuern  wird  durch  die  Waarenhaussteuer
  nicht  berührt.  Die  empfangsberechtigte  Gemeinde  hat  aber  die  Waarenhaussteuer
  nur  soweit  zu  erheben,  als  sie  die  von  ihr  nach  F.  29  oder  F.  30  des
Kommumalabgabengesetzes  von  dem  der  Waarenhaussteuer  unterliegenden  Betrieb
erhobene  Gewerbesteuer  übersteigt.  Erstreckt  sich  die  Gewerbesteuerveranlagung
auf  mehrere  Betriebe,  die  nicht  sämmtlich  der  Waarenhaussteuer  unterliegen,  so
ist  der  auf  die  waarenhaussteuerpflichtigen  Betriebe  entfallende  Theilbetrag  der
Gewerbesteuer  unter  sinngemäher  Anwendung  der  Vorschriften  im  F.  38  des  Ge-Eefaftseiles
  vom  24.  Juni  1891  und  §.  32  des  Kommunalabgabengesetzes
estzustellen.

Die  Waarenhaussteuer  ist  von  den  Gemeinden  (Gutsbezirken)  in  vierteljährlichen
  Beträgen  zu  erheben.  Die  Bestimmung  des  §.  40  und  §.  41  des  Gewerbesteuergesetzes
  findet  auch  auf  die  Waarenhaussteuer  Anwendung.

Das  Aufkommen  an  Waarenhaussteuer  ist  von  den  Gemeinden,  soweit
dieselben  zur  Deckung  ihrer  Ausgaben  von  den  nach  den  Vorschriften  des  Gewerbesteuergesetzes
  in  den  Steuerklassen  III  und  IV  veranlagien  Gewerbetreibenden
Prozente  der  vom  Staate  veranlagten  Gewerbesteuer  oder  eine  besondere  Gewerbesteuer
  erheben,  zur  Erleichterung  der  von  diesen  Steuerklassen  zu  erhebenden
Prozente  beziehungsweise  Steuer,  anderenfalls  zur  Bestreitung  von  Gemeindebedürfnissen
  vorzugsweise  im  Interesse  der  kleineren  Gewerbetreibenden  zu  verwendrn.
  Eine  Anrechnung  der  Waarenhaussteuer  auf  den  nach  den  IS#.  54  bis  57
des  Kommunalabgabengesetzes  dürch  besondere  Gemeindegewerbesteuern  oder  Prozente
  der  vom  Staate  veranlagten  Gewerbesteuer  aufzubringenden  Theil  des
Steuerbedarfs  findet  nicht  statt.
        <pb n="336" />
        —  300

Die  Gutsbezirke  haben  die  erhobenen  Beträge  an  Waarenhaussteuer  am
Schlusse  eines  jeden  Vierteljahrs  an  die  Kreiskommunalkasse  abzuführen.  Die
Kreise  haben  diese  Beträge  vorzugsweise  im  Interesse  der  kleineren  Gewerbetreibenden
  zu  verwenden.

K.  15.
hol  Die  Waarenhaussteuer  wird  zum  ersten  Male  für  das  Rechnungsjahr  1901
erhoben.

Die  bei  Veröffentlichung  dieses  Gesetzes  bereits  bestehenden  Waarenhäuser
haben  die  Steuer  für  das  Rechnungsjahr  1901  nur  zur  Hälfte  zu  entrichten.

S.  16

Der  Finanzminister,  der  Minister  des  Innern  und  der  Minister  für
Handel  und  Gewerbe  sind  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beaustragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Trondhjem,  an  Vord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  18.  Juli  1900.

.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  Schönstedt.  Brefeld.  v.  Goßler.
Gr.  v.  Bülow.  v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.

 

(Nr.  10222.)  Gesetz,  betreffend  die  Gewährung  von  Jwischenkredit
Vom  12.  Juli  1900.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛ.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:

K.  1.

Soweit  für  die  Errichtung  von  Rentengütern  die  Vermittelung  der  Generalkommission
  eintritt,  kann  der  zur  Abstoßung  der  Schulden  und  Lasten  der  aufzutheilenden
  oder  abzutrennenden  Grundstücke  und  zur  erstmaligen  Besetzung  der
Rentengüter  mit  den  nothwendigen  Wohn=  und  Wirthschaftsgebäuden  erforderliche
Zwischenkredit  aus  den  Beständen  des  Reserwefonds  der  Rentenbanken  gewährt
werden.
        <pb n="337" />
        301  —

Dem  Fonds  darf  hierfür  ein  Betrag  bis  zu  zehn  Millionen  Mark  ent.
nommen  werden.

iior

Ueber  die  Verwendung  des  Zwischenkredits  ist  dem  Landtag  allfjährlich
Rechnung  zu  legen.

Mit  der  Ausführung  dieses  Gesees  werden  der  Finanzminister  und  der
Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollem"“  Bergen,  den  12.  Juli  1900.

¶.  S)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.

BVrefeld.  Gr.  v.  Posadowsky.  Gr.  v.  Bülow.  v.  Tirpitz.  Studt.
"  Frhr.  v.  Rheinbaben.

 

(Nr.  10223.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Gladenbach.  Vom  25.  Juli  1900.

A##  Grund  des  K.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiete  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895  (Gesetz-Samml.
  S.  481)  und  des  Artikel  5  der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,
  vom  13.  November  1899  (Gesetz  Samml.  S.  519)  bestimmt  der
Justizminister,  daß  die  zur  Amneldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in
das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Gladenbach  gehörigen  Gemeindebezirke

  Bellnhausen  und  Gladenbach

am  1.  September  1900  beginnen  soll.

Verlin,  den  25.  Juli  1900.

Der  Justipninister.
Schönstedt.

 

 

Eese=  Samml.  1000.  (Nr  10222—10321.)  55
        <pb n="338" />
        302

(Nr.  10224.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  nlegung  bes  Grunbbuchs  für
einen  Theil  der  Vezirke  der  Amtsgerichte  Solingen,  Opladen,  Elberfeld  und
kettmann.  Vom  28.  Juli  1900.

A##  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Jwangsvollstreckung

  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen

Rechtes  vom  12.  April  1888  (Gesetz-Samml.  S.  52)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,

  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  Rovember  1399  (Gesetz-Samml.

  S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen

  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene

  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

«  für  die  im  Bezirke  des  Amtsgerichts  Solingen  belegenen  Bergwerke  Kohlfurth
  I,  Ringeltaube,  Vork,  Hohenstaufen,  Josephus,  Brigitta,  Michel,
Perpetua,  Leopold,  Desdemona  sowie  für  das  in  den  Bezirken  der
Amtsgerichte  Solingen  und  Opladen  belegene  Bergwerk  Othello,  für
das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Solingen  und  Elberfeld  belegene
Bergwerk  Solingen  V,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte
Solingen  und  Mettmann  belegene  Bergwerk  Isidor,  für  welche  Bergwerke
  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtzsgerichte  Solingen  bewirkt
  wird,

am  1.  September  1900  beginnen  soll.

Berlin,  den  26.  Juli  1900.

Der  Justizminister.
Schönstett.

 

Bekanntmachung.

Nech  Vorschrist  des  Gesetes  vom  10.  April  1872  (Geseh-  Summl.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Februar  1900,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Neuhaus  a.  Oste  zur  Entziehung
und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zum  Ausbaue  der  Landstraße  von
Geversdorf  nach  Oberndorf  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stade  Nr.  12  S.  121,
ausgegeben  am  23.  März  1900;
        <pb n="339" />
        2

—

–  303  —

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  Mai  1900,  betreffend  die  Genehmigung
eines  Nachtrags  zu  den  Verordnungen  über  das  ritterschaftliche  Kreditinstitut
  des  Fürstenthums  Lüneburg,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Hildesheim  Nr.  28  S.  201,  ausgegeben  am  13.  Juli  1900
Cu  vergl.  die  Bekanntmachung  Nr.  5  S.  258)

3.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Juni  1900,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Irsch  im  Kreise  Saarburg  zum
Erwerbe  des  zur  Regulirung  des  Büsterbachs  erforderlichen  Grundeigenthums,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  29

—

S.  285,  ausgegeben  am  20.  Juli  1900.

Redigirt  im  Vureau  des  Staalsminisseriums.

Berlin,  ordrucht  in  der  Relchsbruckerel.
        <pb n="340" />
        <pb n="341" />
        —  305  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  33.

 

 

Inhale:  Gesed,  belreffend  die  Vemichtung  der  Gemeinden  in  der  Provinz  Honnever  zur  Gullenhaltung,
S.  os.  —  Gese)h,  betrefsend  die  Verpflichtung  der  Gemeinden  in  der  Provinz  Westfalen  gur
Gallenhallung,  S.  307.  —  Verordnung  zur  Ausführung  des  Reichsgesezes,  betreffend  die
Abänderung  der  Gewerbeordnung  vom  30.  Juni  1900,  S.  aos.  —  Bekauntmachung  der  nach
dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsbläller  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  209.  «

 

(Nr.  10225).  Gesetz,  betreffend  die  Verpflichtung  der  Gemeinden  in  der  Provinz  Hannover
zur  Bulleuhaltung.  Vom  25.  Juli  1900.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtugs  der  Monarchie  für
die  Provinz  Hannover,  was  folgt:
F.  1.

Wenn  und  soweit  in  einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Gemeinde  die
Anzahl  der  zum  Decken  gehaltenen  Bullen  eine  ungenügende  ist,  hat  die  Gemeinde
die  Verpflichtung,  eine  dem  Bedürfniß  entsprechende  Anzahl  von  Bullen  anzuschaffen
  und  zu  unterhalten.  Darüber,  ob  für  die  Gemeinden  die  Nothwendigkeit
zur  Haltung  von  Bullen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  vorliegt,  sowie  darüber,  ob
die  Anzahl  der  vorhandenen  Bullen  als  eine  ungenügende  anzusehen  und  wieviel
Bullen  im  Verhältnisse  zu  der  Zahl  von  Kühen  und  deckfähigen  Rindern  von  der
Gemeinde  zu  halten  sind,  beschließt  der  Kreisausschuß  mit  der  Maßgabe,  daß
auf  jedes  volle  oder  angefangene  Hundert  von  Kühen  oder  deckfähigen  Rindern
mindestens  ein  Bulle  vorhanden  sein  muß.

Gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses  ist  Beschwerde  an  den  Provinzialrath
  zulässig.  «

gn  ie  einem  Landkreise  angeschlossenen  selbstäändigen  Städte,  mit  Ausnahme
  der  im  §3.  27  Abs.  2  der  Hannoverschen  Kreisordnung  vom  6.  Mai  1884
bezeichneten,  sowie  in  den  Gemeinden  Wilhelmshaven,  Geestemünde,  Lehe  und
Lehrte,  finden  die  vorstehenden  Vorschriften  sowie  die  Bestimmungen  der  88.  2
und  3  keine  Anwendung.

Ceset-Samm.  1900.  (Tr.  10225—1227.)  56

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Angust  1900.
        <pb n="342" />
        —  306  —

d.  2.

Die  Unterhaltung  der  Gemeindebullen  darf  nicht  an  den  Mindestfordernden
im  öffentlichen  Aufgebote  vergeben  werden.  Auch  ist  das  sogenannte  Reihumhalten
dieser  Bullen  unzulässig.  «

.  -  s.3.  -

Mit  Genehmigung  bes  Kreisausschusses  kann  eine  Gemeinde  sich  mit  einer
oder  mehreren  benachbarten  Gemeinden  zu  einem  Bullenhaltungsverbande  vereinigen.
  Geschieht  dies,  so  kommen  die  Bestimmumgen  des  F.  1  dieses  Gesetzes
simgemäß  zur  Anwendung.  «

Eine  solche  Vereinigung  kann  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses  angeordnet
  werden,  wenn  eine  oder  mehrere  Gemeinden  für  sich  allein  außer
Stande  sind)  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zu  entsprechen.

K.  4.
In  Stadtkreisen,  in  den  Gemeinden  Wilhelmshaven,  Geestemünde,  Leh
und  Lehrte  und  in  denjenigen  selbständigen  Städten,  welche  nach  §.  1  Abf.  3
den  Vorschriften  der  IF#.  1  bis  3  nicht  unterliegen,  kann  auf  Antrag  betheiligter
Biehbesitzer  durch  die  Kommunalaufsichtsbehörde  angeordnet  werden,  daß  die
vorbezeichneten  Bestimmungen  Anwendung  finden.  In  diesem  Falle  tritt,  wenn
ein  Stadtkreis  oder  eine  selbständige  Stadt  in  Frage  kommt,  an  die  Stelle  des

Kreisausschusses,  der  Bezirksausschuß.

g.  5.
Die  bestehenden  besonderen  Verpflichtungen  zur  Bullenhaltung  bleiben
durch  dieses  Gesetz  unberührt.

g.  6.
Dies  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1900  in  Kraft.

Uckundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  an  Vord  M.  Y.  „„Hohenzollern“,  Bergen,  den  25.  Juli  1900.

G.  §)  Wilhelm.

Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Bülow.
Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.
        <pb n="343" />
        —  307  —

(Nr.  10226.)  Gesetz,  betreffend  die  Verpflichtung  der  Gemeinden  in  der  Provinz  Westfalen
zur  Bullenhaltung.  Vom  25.  Jull  1900,

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.

verordnen  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie  für
die  Provinz  Westfalen,  was  folgt:

KC.  1.

Wenn  und  soweit  in  einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Gemeinde  die
Anzahl  der  zum  Decken  gehaltenen  Bullen  eine  ungenügende  ist,  hat  die  Gemeinde
  die  Verpflichtung,  eine  dem  Bedürfniß  entsprechende  Anzahl  von  Bullen
anzuschaffen  und  zu  unterhalten.  Darüber,  ob  für  die  Gemeinden  die  Nothwendigkeit
  zur  Haltung  von  Bullen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  vorliegt,  sowie
darüber,  ob  die  Anzahl  der  vorhandenen  Bullen  als  eine  ungenügende  anzusehen
und  wieviel  Bullen  im  Verhältnisse  zu  der  Zahl  von  Kühen  und  deosählem
Rindern  von  der  Gemeinde  zu  halten  sind,  beschließt  der  Kreisausschuß  mit  der
Maßgabe,  dah  auf  jedes  volle  oder  angefangene  Hundert  von  Kühen  oder  deckfähigen
  Rindern  mindestens  ein  Bulle  vorhanden  sein  muß.

Gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses  ist  Beschwerde  an  den  Provinzialrath
  zulässig.

KG.  2.

.  Die  Unterhaltung  der  Gemeindebullen  darf  nicht  an  den  Mindestfordernden
im  öffentlichen  Aufgebote  vergeben  werden.  Auch  ist  das  sogenannte  Reihumhalten
dieser  Bullen  unzulässig.

KG.  3.

Mit  Genehmigung  des  Kreisausschusses  kann  eine  Gemeinde  sich  mit  einer
oder  mehreren  benachbarten  Gemeinden  zu  einem  Bullenhaltungsverbande  vereinigen.
  Geschieht  dies,  so  kommen  die  Bestimmungen  des  §.  1  dieses  Gesetzes
sinngemäß  zur  Anwendung.

Eine  solche  Vereinigung  kann  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses  angeordnet
  werden,  wenn  eine  oder  mehrere  Gemeinden  für  sich  allein  außer  Stande
sind,  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zu  entsprechen.

8.  4.

In  Stadtkreisen  kann  auf  Antrag  betheiligter  Viehbesitzer  durch  die  Kommunalaufsichtsbehörde
  angeordnet  werden,  daß  die  vorstehenden  Bestimmungen
Anwendung  finden.  In  diesem  Falle  tritt  an  die  Stelle  des  Kreisausschusses  der
Bezirköausschuß.

56.
        <pb n="344" />
        —  308  —

g.  5.
Die  bestehenden  besonderen  Verpflichtungen  zur  Bullenhaltung  bleiben  durch
dieses  Gesetz  unberührt.
8.  6.
Dies  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1900  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“),  Bergen,  den  25.  Juli  1900.

(IL.  S.)  Wilhelm.

Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Bülow.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.

 

(Nr.  10227.)  Verordumg  zur  Ausführung  des  Reichsgesezes,  betreffend  die  Abänderung
der  Gewerbeordnung  vom  30.  Juni  1900.  Vom  30.  Juli  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  re.

verordnen  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der
Gewerbeordnung  vom  30.  Juni  1900  Oeichs-Gesetzbl.  S.  321),  auf  Grund  des
.  121  des  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs-  und  Verwaltungsgerichtsbehörden
  vom  1.  August  1883  (Gesetz  Samml.  S.  237),  was  folgt:

K.  1.

Ueber  Anträge  auf  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Betriebe  des  Gewerbes
eines  Pfandvermittlers,  Gesindevermiethers  oder  Stellenvermittlers  beschließt  der
Kreis-(Stadt-)  Ausschuß.  «

Wird  die  Erlaubniß  versagt,  so  steht  dem  Antragsteller  innerhalb  zwei
Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
vor  dem  Kreis-Stadt  ·)  Ausschusse  zu.

Die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  ist  endgültig.

In  den  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Städten  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern
  tritt  an  die  Stelle  des  Kreisausschusses  der  Magistrat  (kollegialische
Gemeindevorstand).
        <pb n="345" />
        —  300  —
5.  2.

Der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  und  in  den  zu  einem  Landkreise  gehörigen
  Städten  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  der  Bezirksausschuß)  entscheidet
auf  Klage  der  Ortspolizeibehörde:

a)  über  die  Zurücknahme  der  Erlaubniß  zum  Betriebe  des  Gewerbes  eines

Pfandvermittlers,  Gesindevermiethers  oder  Stellenvermittlers,

b)  über  die  Untersagung  des  Gewerbebetriebs  solcher  Pfandvermittler,
Gesindevermiether  und  Stellenvermittler,  welche  vor  dem  1.  Oktober
1900  den  Gewerbebetrieb  begonnen  haben  (6.  53  Abs.  3  der  Gewerbeordnung
  in  der  Fassung  des  Reichsgesetzes  vom  30.  Juni  1900).

KC.  3.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Oktober  1900  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Helgoland,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  30.  Juli  1900.

—  Wilhelm.

Für  den  Minister  für  Handel  und  Gewerbe
und  den  Minister  des  Innern:

Schönstedt.

Bekanntmachung.

Noch  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Geset=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.  die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  12.  Febrnar  1900,  betreffend
den  Bau  und  Betrieb  einer  vollspurigen  Rebeneisenbahn  von  Reinickendorf—Rosenthal
  über  Basdorf  nach  Veetenwoalde  und  Groß-Schönebeck
durch  die  Reinickendorf  —Lieb  lde—Groß-Schönebecker  Eisenbahn-Aktiengesellschaft,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam
und  der  Stadt  Berlin  Nr.  32  S.  358,  ausgegeben  am  10.  August  1900)
das  am  17.  Juni  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Dackscheid  im  Kreise  Prüm  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  30  S.  299,  ausgegeben  am
27.  Juli  1900
        <pb n="346" />
        —2

2

en

—

—

#

—  310  —

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  Juni  1900,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Zäckerick  im  Kreise  Königsberg  N.  M.
zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zur  Herstellung  eines
öffentlichen  Weges  von  den  am  linken  Oderufer  in  der  Bruchfeldmark
belegenen  Zäckericker  Loosen  nach  der  Haltestelle  Reu-Rüdnitz  der  Eisenbahnstrecke
  Wrietzen  Jädickendorf  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums)
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.
Nr.  30  S.  225)  ausgegeben  am  25.  Juli  1900;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  Juni  1900,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Wiebelskirchen  im  Kreise  Ottweiler
zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zum  Baue  und
Betrieb  einer  Privatanschlußbahn  nach  der  Station  Neunkitchen  der
Rhein-Nahebahn  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  31  S.  331,  ausgegeben
  am  3.  August  1900;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  Juni  1900,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Apenrade  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  zum  Baue  und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von
Apenrade  nach  Lügumkloster  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  32  S.  325,
ausgegeben  am  4.  August  1900;

das  am  25.  Juni  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Oberhersdorf  im  Kreise  Prüm  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  30  S.  302,  ausgegeben
am  27.  Juli  1900;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Juni  1900,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Crefeld  zum  Erwerbe  des
zu  der  geplanten  Erweiterung  des  städtischen  Wasserwerkes  und  zum  Schutze
desselben  vor  Verunreinigung  erforderlichen  Grundeigenthums,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  32  S.  325,  ausgegeben
  am  11.  August  1900;

das  am  2.  Juli  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässeungsgenossenschast
  zu  Feuerscheid  im  Kreise  Prüm  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  32  S.  339,  ausgegeben  am
10.  August  1900;

das  am  3.  Juli  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  II  zu  Lahr  im  Kreise  Bitburg  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  32  S.  343,  ausgegeben  am
10.  August  1900;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Juli  1900,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadt  Barmen  zum  Erwerbe  oder  zur  dauernden
        <pb n="347" />
        1

—

#

—  311  –—

Beschränkung  des  zur  Durchführung  der  geplanten  Regulirung  der  Wupper
erforderlichen  Grundeigenthums  ,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Düsseldorf  Nr.  31  S.  305,  ausgegeben  am  4.  August  1900

das  am  7.  Juli  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  des  Damerow  -Vehlgaster

  Deichverbandes  im  Kreise  Westpriegnitzdurch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Verlin  Nr.  32  S.  355),
ausgegeben  am  10.  August  1900

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Juli  1900,  betressend  die  Verleihung,

des  Enteignungsrechts  an  die  „Kleinbahn-Aktiengesellschaft  Culmsee-Melno“
zu  Culmsee  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zum
Baue  und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Culmsee  nach  Melno  in  Anspruch
  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  32  S.  291,  ausgegeben  am  9.  August  1900.

Nedinirt  im  Burean  des  Stootsministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="348" />
        <pb n="349" />
        —  313  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  34.

 

 

Inhale:  Verordnung  äber  das  Irkrastlreten  des  Gesetzes,  betressend  das  Muhegehalt  der  Organisten,
Kautorrn  und  Küster  und  die  Fürsorge  für  ihre  Hinterblieheuen  in  der  evangelischen  Landeskirche
ber  älteren  Provinzen,  vom  7.  Jull  1000,  S.  2r#s.  —  Verordnung,  betrefseud  die  Errichtung
eineß  Rheinschiffahrtsgerichis  in  NRuhrort,  S.  214.  —  Bekauntmachung  ber  nach  dem  Gesetze
vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amieblätier  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkanden  2c.,  S.  314.

 

(Nr.  10228.)  Verordnung  über  daß  Inkrafttreten  des  Gesetzes,  betreffend  das  Ruhegehalt  der
Organisten,  Kantoren  und  Küster  und  die  Fürsorge  für  ihre  Hinterbliebenen
in  der  evangelischen  Laudeskirche  der  älterrn  Provinzen,  vom  7.  Jull  1900.
Vom  20.  August  1900.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.
verordnen  auf  Grund  des  Artikels  6  des  Gesetzes  vom  7.  Juli  1900,  auf  den
Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:
Einziger  Artikel.
Das  Gesetz,  betreffend  das  Ruhegehalt  der  Organisten,  Kantoren  und

Küster  und  die  Fürsorge  für  ihre  Hinterbliebenen  in  der  evangelischen  Landeskirche
der  älteren  Provinzen,  vom  7.  Juli  1900  tritt  am  1.  Oktober  1900  in  Krast.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Wilhelmshöhe,  den  20.  August  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Thielen.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Studt.

Eesetz-Somml.  1900.  (Ir.  10228—10220.)  57
Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  September  1900.
        <pb n="350" />
        —  314  —

(Nr.  10229.)  Verorbnung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Rheinschiffahrksgerichks  in  Ruhrort.
Vom  20.  August  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.
verordnen  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  8.  März  1879,  betreffend  die
Rheinschiffahrtsgerichte  (Gesctz=  Samml.  S.  129)  und  in  Abänderung  des  F§.  1
der  Verordnung,  betreffend  die  Sitze  und  Bezirke  der  Rheinschiffahrtsgerichte  vom
1.  September  1879  (Gesetz  Samml.  S.  609),  was  folgt:

KG.  1.
Als  Rheinschiffahrtsgericht  erster  Instanz  wird  bestellt:
das  Amtsgericht  zu  Ruhrort  für  seinen  Bezirk  und  die  zum  Amtsgerichtsbezirke
  Duisburg  gehörigen  Theile  des  Ruhrorter  Hafens.

.  2.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  —  1900  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Wilhelmshöhe,  den  20.  August  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Thielen.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Studt.

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)

sind  bekannt  gemacht:

1.  der  am  15.  Juni  1900  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statute

für  die  Entwässerungsgenossenschaft  der  Wiesen  am  Labenz=  See  im

Kreise  Rosenberg  vom  10.  Januar  1895  durch  das  Amtsblatt  der

Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  32  S.  291,  ausgegeben  am

9.  August  1900;

das  am  9.  Juli  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  V  zu  Idesheim  im  Kreise  Bitburg  durch  das  Amtsblatt

  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  33  S.  354,  ausgegeben  am

17.  August  1900;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  Juli  1900,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  von  dem  Kreise
Westprignitz  neu  erbaute  Chaussee  von  Wittenberge  nach  Babekuhl,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin
Nr.  34  S.  397,  ausgegeben  am  24.  August  1900;

##

2
        <pb n="351" />
        S

□—

□#

i

315  —

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  Juli  1900,  betreffend  die  Anwendung

der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  von  dem  Kreise
Oberbarnim  erbauten  Chausseen  von  Werneuchen  nach  Gielsdorf  und  von
Trampe  nach  Gersdorf,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Potsdam  und  der  Stadt  Verlin  Nr.  34  S.  397,  ausgegeben  am
24.  August  1900;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  Juli  1900,  betreffend  die  Anwendung

der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  Chaussee  von
Mellen  nach  Wendisch.  Warnow  mit  Abzweigung  von  Pröttlin  nach
der  Milower  Brücke,  so  lange  dieselbe  vom  Kreise  Westprignitz  chausseemäßig
  unterhalten  wird,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  34  S.  397,  ausgegeben  am
24.  August  1900

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Juli  1900,  betreffend  die  Verlängerung

der  Frist,  welche  1.  der  Brohlthal-Eisenbahngesellschaft  in  dem  Allerhöchsten
  Erlasse  vom  16.  Oktober  1899  für  die  Herstellung  dieser  Bahn
gesetzt  ist,  hinsichtlich  der  ganzen  Bahnstrecke  von  Brohl  bis  Kempenich
weiter  bis  zum  1.  Januar  1901,  2.  der  Aktiengesellschaft  der  Cöln-Bonner
  Kreisbahnen  in  der  Allerhöchsten  Konzessionsurkunde  vom
15.  August  1898  für  die  Herstellung  der  Bahnstrecken  Cöln  -Wesseling—
Bonn  (Mheinuferbahn),  Godorf—Sürth  und  Dransdorf—Staatsbahngüterbahnhof
  Bonn  gesetzt  ist,  bis  zum  15.  August  1902,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  36  S.  238,  ausgegeben
  am  23.  August  1900;

.  das  am  30.  Juli  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  zu  Sorgau  im  Kreise  Grottkau  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  33  S.  237,  ausgegeben  am
17.  August  1900)

das  am  30.  Juli  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  zu  Boberwitz  im  Kreise  Sprottau  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  34  S.  217,  ausgegeben  am
25.  August  1900,

das  am  30.  Juli  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  zu  Benkowitz  im  Kreise  Ratibor  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  34  S.  246,  ausgegeben  am
24.  August  1900.

 

Redigirt  im  Buman  des  Staateministeriuns
Berlln,  gedrudt  ———
        <pb n="352" />
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        —  317  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  35.  —

 

(Nr.  10230.)  Verordnung,  betreffend  die  Juständigkelt  der  Verwaltungsgerichte  und  den
Instanzenzug  für  Streitigkelten,  welche  nach  reichsgesetzlicher  Vorschrift  im
Verwaltungsstreitverfahren  zu  entscheiden  sind.  Vom  29.  August  1900.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2.

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes  zur  Ergänzung  des  §.  7  des  Gesetzes  über  die
allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883,  vom  27.  April  1885  (Gesetz-Samml.
  S.  127),  was  folgt:

#.  1.

Die  nach  §.  26  Abs.  2  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  (Reichs-Gesehbl.
  von  1900  S.  585),  §J.  29  Abs.  1  und  2  und  §.  31  UM  26  des  Unfallverstcherungegesehes
  für  Land=  und  Forstwirthschaft  (Reichs-Gesetzbl.  von  1900
S.  641),  11  Abs.  1  und  2  des  Ba-  Unfallversicherungsgesetes  (Reichs-Gesetzbl.
  von  1900  S.  698)  sowie  §.  30  Abs.  2  und  §.  156  Abs.  1  und  2  des
See-Unfallversicherungsgesetzes  Reichs-  uensch  von  1900  S.  7  160)  im  Verwaltungsstreitverfahren
  zu  entscheidenden  Streitigkeiten  unterliegen  der  Entscheidung  des
Bezirköausschusses.

Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  ist  nur  das  Rechtsmittel
der  Revision  zulässig.

K.  2.
m  §.  1  der  Verordnung  vom  9.  August  1892  (Gesetz  Samml.  S.  239)
werden  de-  Worte  „§.  5  Abs.  8  des  Anfallversicherungsgesets  vom  6.  Juli  1884
(Reichs-Gesetzbl.  S.  69)/  und  im  §.  1  der  Verordnung  vom  26.  Juli  1886
(Gesetz  Samml.  S.  213)  die  Worte  „K.  12  Abs.  1  und  27  bestechen-Die
  Verordnung  vom  23.  März  1888  (Gesetz  Samml.  S.  73)  wird
aufgehoben.
Gesetz=  Samml.  1000.  (Nr.  10230.)  58.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  September  1900.
        <pb n="354" />
        —  318  —

.3.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Oktober  1900  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  29.  August  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Zugleich  für  den  Minister  des  Innern:
Frhr.  von  Hammerstein.  Brefeld.
        <pb n="355" />
        —  319  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  36.—

 

 

Inhalt:  Verorbnung  über  die  den  Justizbeamten  bel  Dienstgeschäftrn  auherhalb  des  Gerichlsoris  zu  gewährrnden
  Tagegelder  und  Reiselosten  S.  219.  —  Belanntachung  der  nach  dem  Gesetze
vom  10.  April  1678  barch  die  Kegierungs-Amteblätter  publizirten  laubesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  u.,  S.  a20.

 

(Nr.  10231.)  Verordnung  über  die  den  Justizbeamten  bel  Dienstgeschäften  außerhalb  des  Gerichtsorts
  zu  gewährenden  Tagegelder  und  Reisekosten.  Vom  27.  August  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Guaden  König  von  Preußen  r.

verordnen  auf  Grund  des  §.  12  des  Gesetzes  vom  24.  März  1873  (Gesetz-Samml.
  S.  122)  und  des  Artikels  I  §.  12  der  Verordnung  vom  15.  April  1876
(Gesetz  Samml.  S.  107)  sowie  des  Artikels  V  des  Gesetzes  vom  21.  Juni  1897
(Gesetz  Samml.  S.  193),  betreffend  die  Tagegelder  und  die  Reisekosten  der
Staatsbeamten,  was  folgt:

Artikel  I.
Der  Artikel  I  §.  9  der  Verordnung  vom  8.  Mai  1876,  betreffend  die  den
Justizbeamten  bei  Dienstgeschäften  außerhalb  des  Gerichtsorts  zu  gewährenden
Tagegelder  und  Reisekosten  (Gesetz  Samml.  S.  119),  wird,  wie  folgt,  abgeändert:

KG.  9.

Die  gerichtlichen  Unterbeamten  erhalten  bei  gerichtlichen  Geschäften,  welche
außerhalb  des  Gerichtsorts  in  einer  Entfernung  von  nicht  weniger  als  2  Kilometer
  vorzunehmen  sind,

I.  an  Zehrungskosten  für  jeden  Tag  2  Mark  und  für  jedes  auswärts

genommene  Nachtquartier  zusätzlich  1  Mark  50  Pf.

II.  wenn  jedoch  das  Dienstgeschäft  in  einer  Entfernung  von  weniger  als

5  Kilometer  zu  verrichten  ist  und  an  demselben  Tage  erledigt  werden
kann,  an  Zehrungskosten  1  Markz;

III.  wenn  sich  die  Dienstreise  auf  zwei  Tage  erstreckt  und  innerhalb  vierundzwanzig

  Stunden  beendet  wird,  an  Zehrungskosten  insgesammt
3  Mark  und  für  das  auswärts  genommene  Nachtquartier  zusätzlich
1  Mark  50  f.

Eeseg-  Samml,  1900.  (Nr.  10231.)  590

Ausgegeben  zu  Verlin  den  26.  September  1900.
        <pb n="356" />
        War  der  Unterbeamte  genöthigt,  sich  der  Eisenbahn,  des  Danmy#sschiffs
oder  eines  anderen  Beförderungsmittels  zu  bedienen  oder  waren  sonstige  nothwendige
  Unkosten,  wie  Brücken=  oder  Fährgelder,  aufzuwenden,  so  sind  die  hierdurch
  erwachsenen  baaren  Auslagen,  soweit  sie  nothwendig  waren,  zu  erstatten.

Werden  die  Unterbeamten  zur  Dienstleistung  bei  auswärtigen  Gerichtstagen.
zugezogen,  so  erhalten  sie  Tagegelder  und  Reisekosten  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
  des  Gesetzes  vom  24.  März  1873  (Gesetz=  Samml.  S.  122)  und  der
dasselbe  abändernden  Bestimmungen.

Artikel  II.
Diese  Verordnung  findet  auf  diejenigen  Dienstreisen  Anwendung,  welche
an  einem  späteren  Tage  als  dem  30.  September  1900  angetreten  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  27.  August  1900.

CL.  8.)  Wilhelm.
v.  Miquel.  Schönstedt.

Bekanntmachung.

Nech  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Geset-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.  das  am  13.  Juni  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Kleinweidelbach  II  zu  Kleinweidelbach  im  Kreise
Simmern  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  R.gerung  zu  Coblenz  Nr.  40
S.  261,  ausgegeben  am  6.  September  1900;

.  das  am  2.  Juli  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsh#wosenschast
  zu  Wallersheim  im  Kreise  Prüm  durch  das  Amtsöblatt  der

önigl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  34  S.  371,  ausgegeben  am
24.  August  1900,

.  das  am  7.  Juli  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Uchte-Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  im  Kreise  Stendal  zu  Stendal  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  33  S.  405,  ausgegeben
  am  18.  August  1900;

8
        <pb n="357" />
        ¶2

5#

—

#

—

10.

—  321  —

.  das  am  0.  Juli  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft

  zu  Dorf  Konarzewo  im  Kreise  Krotoschin  durch  das  Amtsdlatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  33  S.  419,  ausgegeben  am
14.  August  1900;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Juli  1900,  betreffend  die  Verleihung  des

Enteignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft  „Kleinbahn  Bismark-Kalbea.  M.—
Beetzendorf“  zu  Kalbe  im  Kreise  Salzwedel  für  die  zum  Bau  und  Betrieb
  einer  Kleinbahn  von  Bismark  über  Kalbe  nach  Beetzendorf  mit
Verbindungsgleis  nach  dem  Kornhause  Beetzendorf  erforderlichen  Grundstücke,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  33
S.  405,  ausgegeben  am  18.  August  1900;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  Juli  1900,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignumgsrechts  2c.  an  den  Kreis  Goldberg-Haynau  für  die  von  demselben
  zu  bauende  Chaussee  von  Haynau  bis  zur  Grenze  mit  dem  Landkreise
  Liegnitz  in  der  Richtung  auf  Langenwaldau,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  35  S.  221,  ausgegeben  am
1.  September  1900)

.  der  Allerhöchste  Erlaß  voem  30.  Juli  1900,  betreffend  die  Verleihung  des

Rechtes  zur  dauernden  Beschränkung  des  Grundeigenthums  an  die  Stadt
Frankfurt  a.  M.  behufs  Anbringung  von  Rosetten  an  den  Straßenseiten
von  Häusern  zwecks  Bosesigung  von  Querdrähten  für  den  elektrischen
oberirdischen  Strahenbahnbetrieb  in  denjenigen  Straßen  der  Stadt
Fcankfurt  a.  M.  in  welchen  die  Aufstellung  von  Masten  für  solche  Querdrähte
  nicht  gestattet  werden  kann,  durch  das  Amtsblatt  für  den  Stadtkreis
  und  für  den  Landkreis  Frankfurt  a.  M.  Nr.  37  S.  463)  ausgegeben
  am  3.  September  1900;

das  am  30.  Juli  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschest

  zu  Sponsberg  im  Kreise  Trebnitz  durch  das  Amtsblatt  der
königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  35  S.  325,  ausgegeben  am  1.  September
  1900;

.  daßb  am  30.  Juli  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  Eisliethen  im  Kreise  Fischhausen  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  35  S.  459,  ausgegeben  am
30.  August  1900,

das  am  30.  Juli  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Sellerich  im  Kreise  Prüm  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  35  S.  379,  ausgegeben  am
31.  August  1900.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsbruckerel.
        <pb n="358" />
        <pb n="359" />
        —  323  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  37.—

 

Juhalt:  Bekanntmachung,  betressend  bie  Rebaktion  der  Gohenzollernschen  Amis  und  Lanbesordnung,
S.  333.  —  Bekauntmachung  der  nach  dem  Gesebe  vom  10.  April  1872  durch  die  Negierungs-Amtsblälter
  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  367.

 

(Nr.  10232.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Redaktion  der  Hohenzollernschen  Amts-  und
Landesordnung.  Vom  9.  Oktober  1900.

Auf  Grund  des  Artikels  IV  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung
und  Ergänzung  der  Hahenzellernschen  Amts-  und  Landesordmung  vom  2.  Juli
1900  (Gesetz  Samml.  S.  228)  wird  der  Text  der  Amts-  und  Landesordnung
vom  2.  April  1873,  wie  er  sich  aus  den  in  den  Artikeln  I,  II  und  II  des
*  vom  2.  Juli  1900  festgestellten  Aenderungen  ergiebt,  nachstehend  bekannt
gemacht.

Berlin,  den  9.  Oktober  1900

Der  Minister  des  Innern.
Frhr.  von  Rheinbaben.

Oeld-  amml.  1900  (Nr.  10232.  60
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Oktober  1900.
        <pb n="360" />
        Veraͤnberung  ber
Greuzen  der  Oberamisbezirke
  und  Bildung
neurr  Oberamlsbezirle.

Hohenzollernsche  Amts=  und  Landesordnung.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags,  was  folgt:

Erster  Tieel.

Von  den  Amtsverbänden.

Erster  Abschnttt.
Von  den  Grundlagen  der  Verfassung  der  Amtsverbände.
8.  1.

Jeder  der  vier  Oberamtsbezirke  Sigmaringen,  Gammertingen,  Hechingen
und  Haigerloch  bildet  nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes  einen  mit  den  Rechten
einer  Korporation  ausgestatteten  Kommunalverband  zur  Selbstverwaltung  seiner
Angelegenheiten.

st

Die  Veränderung  der  Grenzen  der  Oberamtsbezirke,  die  Bildung  neuer
sowie  die  Lusammenlegung  mehrerer  Oberamtsbezirke  erfolgt  durch  Gesetz.

Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die  in  Folge  einer  solchen  Veränderung
nothwendig  werdende  Auseinandersetzung  zwischen  den  betheiligten  Amtsverbänden,
vorbehaltlich  der  den  letzteren  gegen  einander  innerhalb  zwei  Wochen  zuflehenden
Klage  bei  dem  Bezirksausschusse.

Privatrechtliche  Verhältnisse  werden  durch  dergleichen  Veränderungen  nicht
berührt.

Veränderungen  solcher  Grenzen  von  Gemeindebezirken,  welche  zugleich
Grenzen  von  Oberamtsbezirken  sind,  sowie  die  Vereinigung  eines  Grundstücks,
welches  bisher  einem  Gemeindebezirke  nicht  angehörte,  mit  einer  in  einem  anderen
Oberamtsbezirke  belegenen  Gemeinde  ziehen  die  Veränderung  der  betreffenden  Oberamtsbezirksgrenzen,
  und  wo  diese  mit  den  Wahlbezirksgrenzen  zusammenfallen,
auch  die  Veränderung  der  letzteren  ohne  Weiteres  nach  sich.

Eine  jede  Veränderung  der  Grenzen  der  Oberamtsbezirke  ist  durch  das
Amtzöblatt  bekannt  zu  machen.
        <pb n="361" />
        g.  3.
Angehörige  des  Amtsverbandes  sind,  mit  Ausnahme  der  nicht  angesessenen  Angehorige  bes
servisberechtigten  Militärpersonen  des  aktiven  Dienststandes,  alle  diesenigen,  welche  inusperbane,.
innerhalb  des  Amtsbezirkes  einen  Wohnsitz  haben.

K6.  4.
Die  Amtsangehörigen  find  berechtigt:  #chie  ter  ate
1.  zur  Theilnahme  an  der  Verwaltung  und  Vertretung  des  Amtsverhandes##rige-.
nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes,
2.  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichtungen  und  Anstalten  des  Amts
verbandes  nach  Maßgabe  der  für  dieselben  bestehenden  Bestimmungen.

g.  5.

Jeder  wählbare  Amtsangehörige  C.  18)  ist  verpflichtet,  ein  unbesoldetes  Pflchten  der  Amis-Amt
  in  der  Verwaltung  oder  Vertretung  des  Amtsverbandes  zu  übernehmen.  ———  *
Zur  Ablehnung  oder  zur  früheren  Niederlegung  eines  solchen  Amtes  be.  Aunabme  von  uurechtigen:
  besoldeten

Veuern  (Gründe
1.  anhaltende  Krankheit,  r.  Wlehung.
2.  Geschäfste,  die  eine  häufige  oder  lange  dauernde  Abwesenheit  vom  Hnbferniooen
Wohnorte  mit  sich  bringen,  üblehnung).

3.  das  Alter  von  sechszig  Jahren,

4.  die  Verwaltung  eines  unmittelbaren  Staatsamts,

5.  sonstige  besondere  Verhältnisse,  welche  nach  dem  Ermessen  der  Amtsversammlung

  eine  gültige  Entschuldigung  begründen.

Beträgt  die  Amtsdauer  mehr  als  drei  Jahre,  so  kann  das  Amt  nach
Ablauf  von  drei  Jahren  niedergelegt  werden.

Wer  ein  unbesoldetes  Amt  in  der  Verwaltung  oder  Vertretung  des  Amtsverbandes
  während  der  vorgeschriebenen  regelmäßigen  Amtsdauer  versehen  hat,
kann  die  Uebernahme  desselben  oder  eines  gleichartigen  Amtes  für  die  nächsten
drei  Jahre  ablehnen.

Wer  sich  ohne  einen  der  vorbezeichneten  Entschuldigungsgründe  weigert,
ein  unbesoldetes  Amt  in  der  Verwaltung  oder  Vertretung  des  Amtsverbandes
zu  übernehmen  oder  das  übernommene  Amt  drei  Jahre  hindurch  zu  versehen,
sowie  derjenige,  welcher  sich  der  Verwaltung  solcher  Aemter  trotz  vorhergegangener
Aufforderung  seitens  des  Amtsausschusses  thatsächlich  entzieht,  kann  durch  Beschluß
  der  Amtsversammlung  für  einen  Zeitraum  von  drei  bis  sechs  Jahren  der
Ausübung  seines  Rechtes  auf  Theilnahme  an  der  Vertretung  und  Verwaltung
des  Amtsverbandes  für  verlustig  erklärt  und  um  ein  Achtel  bis  ein  Viertel  stärker
als  die  übrigen  Amtsangehörigen  zu  den  Amtsabgaben  herangczogen  werden.

Gegen  den  Beschluß  der  Amtsversammlung  findet  innerhalb  zwei  Wochen
die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.

60=
        <pb n="362" />
        b)  Beitragepflicht  zu

—  326  —

8.  6.
Die  Amtsangehörigen  sind  verpflichtet  zur  Befriedigung  der  Bedürfnisse

den#mtsabgahen  des  Amtsverbandes  Abgaben  aufzubringen,  insofern  die  Amtsversammlung  nicht

Certheilung  und
usbringung  der
m##abgaben

b

beschließt,  diese  Bedürfnisse  aus  dem  Vermögen  des  Amtsverbandes  oder  aus
sonstigen  Einnahmen  zu  bestreiten.
S.  7.

Die  Vertheilung  der  Amtsabgaben  hat  nach  dem  Verhältnisse  der  auf  die
Amtsangehörigen  fallenden  direkten  Staats-  und  staatlich  veranlagten  Steuern
einschließlich  der  nach  Abs.  4  dieses  Paragraphen  von  Einkommen  bis  zu  900  Mark
veranlagten  und  der  nach  F.  Ja  für  die  Abgaben  der  Forensen,  juristischen  Personen
  und  sofort  emmittelten  Steuersätze  und  zwar  durch  Zuschläge  zu  denselben.
zu  erfolgen.

Wageschlosen  von  der  Heranziehung  zu  den  Amtsabgaben  bleibt  die  Gewerbesteuer
  vom  Hausirgewerbe  und  die  Ergänzungssteuer.

Die  im  §.  24  des  Kommunalabgabengesetzes  vom  14.  Juli  1893  in  Verbindung
  mit  §#§.  97,  981II,  99  der  FKthen#hleiustze  Gemeindeordnung  vorgesehenen
  Befreiungen  sowie  die  Vorschriften  der  Verordnung,  betreffend  die  Heranzirhung
  der  Staatsdiener  zu  den  Kommunalauflagen  in  den  neu  erworbenen
Landestheilen,  vom  23.  September  1867  (Gesetz  Samml.  S.  1648),  abgesehen
von  §.  8  derselben,  gelten  auch  für  die  Veranlagung  der  Amtsabgaben.

Steuerpflichtige  mit  einem  Einkommen  von  nicht  mehr  als  900  Mark
werden  zu  einer  fingirten  Einkommensteuer  nach  Maßgabe  des  §&amp;amp;F.  38  Abs.,  1
Zisfer  1  bis  3  des  Kommunalabgabengesetzes  veranlagt.  Indessen  können  sie
durch  Beschluß  der  Amtsversammlung  von  der  Beitragspflicht  entbunden  oder
mit  einem  geringeren  Prozentsatz  als  Steuerpflichtige  mit  höherem  Einkommen
herangezogen  werden;  ihre  Freilassung  muß  erfolgen,  sofern  sie  im  Wege  der
öffentlichen  Armenpflege  fortlaufende  Unterstützung  erhalten.

.  Die  auf  Grund  der  Einlegung  von  Rechtsmitteln  erfolgte  Erhöhung  oder
Ermäßigung  der  der  Vertheilung  der  Amtsabgaben  zu  Grunde  gelegten  Staatssleuersähze
  zleht  die  entsprechende  Abänderung  der  Veranlagung  zu  den  Amtsabgaben
  nach  sich.

K.  7a#%

Bei  der  Vertheilung  der  Amtsabgaben  sind  die  Grund-,  Gefäll-,  Gebäudeund
  Gewerbesteuer  in  der  Regel  mit  dem  gleichen  Betrage  desjenigen  Prozentsatzes
  heranzuziehen,  mit  welchem  die  Staatseinkommensteuer  belastet  wird.  Mit
Genehmigung  des  Bezirksausschusses  kann  der  Betrag,  mit  welchem  die  Realsteuern
  heranzuziehen  sind,  bis  auf  das  Anderthalbfache  jenes  Prozentsatzes  erhöht
oder  bis  auf  die  Hälfte  desselben  herabgesetzt  werden.

Der  Vertheilungsmaßstab  ist  für  jeden  Amtsverband  bis  zum  30.  Juni  1901
ein  für  alle  Mal  festzustellen  und  demnächst  unverändert  zur  Anwendung  zu
bringen.  Die  Amtsversammlung  ist  jedoch  befugt,  hierbei  zu  den  Amtsabgaben
für  Verkehrsanlagen  die  Realsteuern  in  den  im  vorhergehenden  Absatze  bezeichneten
        <pb n="363" />
        —  327  —

Grenzen  mit  einem  höheren  Prozentsatz  als  zu  den  übrigen  Amtsabgaben  heranzuzichen,
  beziehungsweise  die  Steuerpflichtigen  mit  Einkommen  von  nicht  mehr
als  900  Mark  von  der  Heranziehung  zu  diesen  Amtsabgaben  ganz  frei  zu  lassen
oder  dazu  mit  einem  geringeren  Prozentsatze  heranzuziehen.  Komntt  ein  gültiger
Amtsversammlungsbeschluß  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  nicht  zu  Stande,  so  werden
bis  zur  Herbeiführung  dieses  Beschlusses  die  Amtsabgaben  auf  die  sämmtlichen
direkten  Staats-  und  staatlich  veranlagten  Steuern  nach  Maßgabe  des  F.  7  gleichmäßig
  verkheilt.  Die  Amtsversammlung  kann  den  festgestellten  Maßstab  von
fünf  zu  fünf  Jahren  einer  Revision  unterziehen.

8.

Unter  Amvendung  des  nach  diesen  Grundsätzen  (66.  7,  7a)  von  der  Amtsversammlung
  beschlossenen  Vertheilungsmaßstabes  wird  das  Amtsabgabensoll  für
die  einzelnen  Gemeinden  im  Ganzen  berechnet  und  denselben  zur  Untervertheilung
auf  die  einzelnen  Steuerpflichtigen  nach  demselben  Naßstabe,  zur  Einziehung
sowie  zur  Abführung  im  Ganzen  an  die  Amtskasse  überwiesen.

Den  Gemeinden  bleibt  die  Beschlußfassung  darüber  vorbehalten,  in  welcher
Weise  ihre  Antheile  an  den  Amtsabgaben  aufgebracht  werden  sollen.

G.  9.

Sofern  es  sich  um  solche  Einrichtungen  für  die  Amtsverbände  handelt,  Mer  ober  Miürder.
welche  in  besonders  hervorragendem  oder  besonders  geringem  Maße  einzelnen  i
Theilen  des  Amtsbezirkes  zu  Gute  kommen,  kann  die  Amtsversammlung  be.  desurt.
schließen,  für  die  Amtsangehörigen  dieser  Theile  der  Amtsbezirke  eine  Mehr=  oder
Minderbelastung  eintreten  zu  lassen.  Die  Mehrbelastung  kann  nach  Maßgabe
der  Beschlüsse  der  Umtsversamminng  durch  Naturalleistungen  ersetzt  werden.

K.  a.

Diejenigen  physischen  Personen,  welche,  ohne  in  dem  Amtsbezirk  einen  e#englehung  der
Wohnsiz  zu  haben,  bezehungsweise  in  demselben  zu  den  persönlichen  Staats-Lesrlte,  wr
steuerm  veranlagt  zu  sein,  in  demselben  Grundeigenthum  besitzen  oder  ein  stehendes  den  Autscbgaben.
Gewerbe  oder  außerhalb  einer  Gewerkschaft  Bergbau  betreiben  (Forensen),  mit
Einschluß  der  nicht  im  Amtsbezirke  wohnenden  Gesellschafter  einer  offenen
Handelsgesellschaft  oder  einer  Konnnanditgesellschaft,  sind  verpflichtet,  zu  denjenigen
Amtsabgaben  beizutragen,  welche  auf  den  Grundbesitz,  das  Gewerbe  oder  das
aus  diesen  Quellen  fließende  Einkommen  gelegt  werden.

Ein  Gleiches  gilt  von  den  juristischen  Personen,  von  den  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  und  Aktiengesellschaften  sowie  Berggewerkschaften,  welche
im  Amtsbezirke  Grundeigenthum  besitzen  oder  ein  stehendes  Gewerbe  oder  Bergbau
  betreiben.

Der  Fiskus  kann  zu  den  Amtsabgaben  wegen  seines  aus  Grundbesizz,

Gewerbe=  und  Bergbaubetrieb  fließenden  Einkommens  nicht  herangezogen,  dagegen
  mit  der  Grund=  und  Gebäudesteuer  um  die  Hälste  desjenigen  Prozentsatzes
        <pb n="364" />
        stärker  belastet  werden,  mit  welchem  die  Einkommensteuer  dazu  herangezogen  wird.
Im  Falle  des  dritten  Satzes  im  zweiten  Absatze  des  §.  7a  tritt  diese  Belastung
auch  ohne  Beschluß  der  Amtsversammlung  ein.

Die  Einschätzung  der  Forensen,  der  Bergwerksbesitzer,  der  Kommanditgeselschafte
  auf  Aktien,  der  Abtiengesellschaften  und  der  juristischen  Personen  zu
gen  Amtsabgaben  erfolgt,  soweit  sie  zu  den  der  Vertheilung  der  letzteren  zu
Gumde  gelegten  Staatssteuersätzen  (6.  7)  nicht  schon  unmittelbar  herangezogen  oder
veranlagt  sind,  von  dem  Amtsausschusse  nach  den  für  die  Veranlagung  dieser
Steuern  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften,  unter  Anwendung  des  für  die  Amtsabgaben
  bestimmten  Antheilsverhältnisses.

§S.  9b.

Unzulälüigtelt  einer  Niemand  darf  von  demselben  Einkommen  in  verschiedenen  Amisbezirken
Stettrseren,,  oder  Kreisen  zu  den  Amtsabgaben  (Kreisabgaben)  herangezogen  werden.  Es  muß
daher  dasjenige  Einkommen,  welches  einem  Abgabenpflichtigen  aus  seinem  außerhalb
  des  Amtsbezirkes  belegenen  Grundeigenthum  oder  aus  seinem  außerhalb  des
Amtsbezirkes  stattfindenden  Gewerbe  oder  Bergbaubetriebe  zufließt,  bei  Feststellung
des  im  Amtsbezirke  zu  veranlagenden  Einkommens  desselben  außer  Berechnung
gelassen  werden.  Dies  geschieht  durch  Absetzung  der  bezüglichen  Einkommensguote
von  dem  zur  Staatssteuer  veranlagten  Gesammteinkommen  und  durch  verhältnißmäßige
  Herabsetzung  des  festgestellten  Steuersatzes.  Hierbei  sowie  bei  der  Heranziehung
  juristischer  Personen,  Gesellschaften  und  so  fort  zu  den  in  Amtsverbänden
vom  Einkommen  3  erhebenden  Steuern  kommen  die  Vorschriften  der  88  91

Abs.  1  Ziffer  4,  92  Liffer  1  des  Kommunalabgabengesetzes  zur  Anwendung.

g.  Ne.

Bunbesteuer.  Die  Amtsverbände  sind  befugt,  das  Halten  von  Hunden  zu  besteuern.
Die  Steuer  darf  jährlich  5  Mark  für  den  Hund  nicht  übersteigen  und  ist  durch
Steuerordnung  zu  regeln.  In  der  Steuerordnung  können  Strafen  gegen  Zuwiderhandlungen
  bis  zur  Höhe  von  30  Mark  angedroht  werden;  die  Strafen
sind  durch  den  Amtsausschuß  festzusetzen  und  nach  eingetretener  Rechtskraft  (§.  459
der  Strafprozeßordnung  vom  1.  Februar  1877,  Reichs-Gesetzbl.  S.  253)  im  Verwaltungszwangsverfahren
  beizutreiben.

ie  Steuerordnung  bedarf  der  Genehmigung  des  Bezirksausschusses.  Die
Genehmigung  unterliegt  der  JZustimmung  der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen.
Die  Erhebung  einer  Hundesteuer  seitens  der  Amtsverbände  berührt  das
Recht  der  Gemeinden  zur  Besteuerung  der  Hunde  nicht  C.  16  des  Kommunalabgabengesehzes).


K.  10.
Seschwerbem  und  Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend
—  1.  das  Recht  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichtungen  und  Anstalten
  des  Amtsverbandes,
2.  die  Heranziehung  (Veranlagung)  zu  den  Amtsabgaben,
beschließt  der  Amtsausschuß.
        <pb n="365" />
        —  329  —

Beschwerden  und  Einsprüche  der  zu  2  gedachten  Art  sind  innerhalb  einer
Frist  von  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Abgabenbeträge  bei
dem  Amtsausschuß  anzubringen.  Einsprüche  gegen  die  Höhe  von  Zuschlägen  zu
den  direkten  Staats-  und  staatlich  veranlagten  Steuern,  einschließlich  der  nach
§  7  Abs.  4  veranlagten  Steuersätze,  sind  unzulässig)  wenn  fie  sich  gegen  den
Prinzipalsah  der  letzteren  richten.

Gegen  den  Beschluß  des  Amtsausschusses  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die
Klage  bei  dem  VBezirksausschusse  statt.  Hierbei  ist  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte
  auch  insoweit  begründet,  als  nach  bisherigem  Rechte  der  ordentliche
  Rechtsweg  für  zulässig  erklärt  war.

Die  Beschwerden  und  die  Einsprüche  sowie  die  Klagen  haben  keine  aufschiebende
  Wirkung.

Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  ist  in  den  zu  2  des  Abs.  1
bezeichneten  Fällen  nur  das  Rchhtsmittel  der  Revision  zulässig.

K.  11.

Jeder  Amtsverband  ist  befugt:  —.

1.  zum  Erlasse  besonderer  statutarischer  Anordnungen  über  solche  An-  lsslemense.
gelegenheiten  des  Amtsverbandes,  hinsichtlich  deren  das  gegenwärtige
Gesetz  Verschiedenheiten  gestattet  (§6.  17  und  23)  oder  das  Gesetz  auf
statutarische  Regelung  verweist,  sowie  über  solche  Angelegenheiten  des
Amtsverbandes,  deren  Gegenstand  nicht  durch  Gesetz  geregelt  ist

2.  zum  Erlasse  von  Reglements  über  besondere  Einrichtungen  des  Amtsverbandes.


Die  Statuten  und  Reglements  sind  durch  das  Amtsblatt  auf  Kosten  des

Amtsverbandes  bekannt  zu  machen.

Jwelter  Abschnitt.
Von  der  Vertretung  und  Verwaltung  der  Amtsverbände.

Erster  Unterabschnitt.
Von  der  Zusammensetzung  der  Amtsversammlung.
5.  12.

Die  Amtsversammlung  besteht  in  denjenigen  Oberamtsbezirken,  welche  unter  ¶  Zabl  der  Milglleder
Ausschluß  der  im  aktiven  Militärdienste  stehenden  Personen  15  000  oder  weniger  der  Amsoersammung.
Einwohner  haben,  aus  15  Mitgliedern.  In  den  Oberamtsbezirken  mit  mehr  als
15  000  Einwohnern  tritt  für  jede  Vollzahl  von  2  000  Einwohnern  je  ein  Vertreter
  hinzu.

Außerdem  ist  Mitglied  der  Amtsversammlung  sänmntlicher  vier  Oberamtsbezirke
  der  Fürst  zu  Hohenzollern  als  Besitzer  des  Fürstlich  Hohengollernschen
Domanialgutes.
        <pb n="366" />
        —  330  —
S.  13.

Vertretung  des  Fürsten.  Der  Fürst  von  Hohenzollern  kann  sich  durch  ein  großjähriges  Mitglied

Vertheilung  der  Ab.
geerdurten  und  Gildung
  von  Wahlbezirlen.


und  Bildung  der  Wablbezirke  bleibt  das  erste  Mal  für  drei

Wabl  der  Abgeorknelen
  und  der  Wahlseiner

  Familie  oder  durch  einen  seiner  in  den  Hohenzollernschen  Landen  angestellten
Beamten,  für  welchen  die  Erfordernisse  des  §.  18  Nr.  1  der  Hohengollernschen
Gemeindeordnung  gelten,  vertreten  lassen.

.  14.

Die  Zahl  der  Abgeordneten  zur  Amtsversammlung  (§.  12  Alf.  1)  wird
auf  die  einzelnen  Gemeinden  des  Oberamtsbezirkes  nach  der  Einwohnerzahl  vertheilt.
  Soweit  hierbei  auf  eine  einzelne  Gemeinde  nicht  ein  Abgeordncter  entfällt,
werden  zwei  oder  mehrere  benachbarte  Gemeinden  behufs  der  Wahl  eines  Abgeordneten
  zu  Wahlbezirken  vereinigt.

G.  15.
Die  Vertheilung  der  Abgeordneten  und  die  Bildung  der  Wahlbezirke  erfolgt
auf  den  Vorschlag  des  Amtsausschusses  durch  die  Amtisversammlung  und  ist
durch  das  Amtsblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

K.  16.
Die  nach  den  Vorschriften  des  F.  14  erfolgte  Vertheilung  der  Abgeordneten
Ibre,  sodann  für
einen  Zeitraum  von  je  zwölf  Jahren  maßgebend.  Nach  dessen  Ablauf  findet  eine
Revision  durch  den  Amtsausschuß  statt  und  wird  der  Beschluß  der  Amtsversammlung
  über  die  etwa  nothwendigen  Abänderungen  eingeholt.

S.  16  a.

Gegen  die  von  der  Amtsrersammlung  gemäß  I#.  15  und  16  wegen  Vertheilung
  der  Abgeordneten  gefaßten  Beschlüsse  steht  den  Betheiligten  innerhalb
einer  Frist  von  zwei  Wochen  nach  Ausgabe  des  Blattes,  durch  welches  die  Vertheilung
  bekannt  gemacht  worden  ist,  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  zu.

Gegen  die  Endurtheile  des  Bezirksausschusses  findet  nur  das  Rechtsmittel
der  Reuision  stat.

5.  17.

Die  Wahl  der  Abgeordneten  erfolgt  in  denjenigen  Gemeinden,  welche  für
sich  einen  oder  mebrere  Abgeordnete  zu  wählen  haben,  durch  die  Gemeindevertretung
  oder,  sofern  ein  kollegialischer  Gemeindevorstanb  gebildet  ist,  durch  den
Gemeindevorstand  und  die  Gemeindevertretung,  welche  zu  diesem  Behuf  unter
dem  Vorsitze  des  Bürgermeisters  zu  einer  Wahlversammlung  vereinigt  werden.

In  denjenigen  Gemeinden,  welche  mit  einer  oder  mehreren  andern  Gemeinden
  des  Amtsbezirkes  zu  einem  Wahlbezirke  vereinigt  sind,  wählt  die  Gemeindevertretung
  (Gemeindeversammlung)  oder,  sofern  ein  kollegialischer  Gemeindevorstand
gebildet  ist,  der  Gemeindevorstand  und  die  Gemeindevertretung  (Gemeindeversanmm-
        <pb n="367" />
        —  331  —

lung)  einer  jeden  Gemeinde  auf  je  50  Einwohner  einen  Wahlmann.  Durch
statutarische  Anordnung  der  Amtsversammlung  kann  jene  Zahl  erhöht  werden.

Die  Wahlmänner  des  Wahlbezirkes  treten  an  dem  von  dem  Amtsausschusse
zu  bestinmnenden  Wahlort  unter  Leitung  des  Oberamtmanns  oder  in  dessen  Auftrage
  des  Bürgermeisters  (Vogt  einer  im  Wahlbezirke  belegenen  Gemeinde  zur
Wahl  des  Abgeordneten  zusammen.

K.  18.
Wählbar  zum  Abgeordneten  und  zum  Wahlmamn  ist  jeder  Amtsangehörige  Wahlbarkeit  zum
G.  3),  welcher  sich  im  Besitze  des  Gemeinderechts  befindet.  Algeocdntten.

Das  passive  Wahlrecht  geht  verloren  oder  ruht,  wenn  das  Gemeinderecht
verloren  geht  oder  ruht  (Iö#.  13,  15  Abs.  1  der  Hohenzollernschen  Gemeindeordnung).


S#S  19  und  20.
([Fortgefallen.)

##

Die  Vollziehung  der  Wahlen  der  Abgeordneten,  beziehungsweise  der  Wahl.  #e#iehung  ber
männer  erfolgt  nach  näherer  Vorschrift  des  diesem  Gesetze  beigefügten  Wahl-  blen.
reglements.

22.

Die  Abgeordneten  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.  D#er  ber  Wahl.

Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  Abgeordneten  aus  und  wird  durch  der  goor#
neue  ersetzt.  Ist  die  Zahl  der  Abgeordneten  nicht  durch  zwei  theilbar,  so  scheidet
das  erste  Mal  die  nächst  größere  Zahl  aus.  Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden
werden  durch  das  Loos  bestimmt,  welches  der  Oberamtmann  in  der  Amtsversammlung
  zu  ziehen  hat.

Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.

g.  23.

Die  Qahlen  Au-  regelmäßigen  Ergänzumg  der  Amtsversammlung  finden  ergänzungs=  vud
alle  drei  Jahre  im  Monate  November  staut,  sofern  nicht  durch  statutarische  An-  adroable,  der  atordnung
  der  Amtsversammlung  ein  anderer  Termin  bestinunt  wird.

Ergänzungs=  und  Ersatzwahlen  werden  von  denselben  Gemeinden  und
Wahlbezirken  vorgenommen,  von  denen  der  Ausscheidende  gewählt  war.

o  die  Wahl  von  Wahlmännern  durch  dieses  Gesetz  vorgeschrieben  ist
.  17  Abs.  2))  erfolgt  dieselbe  aufs  Reue  vor  jeder  Wahl.  Nur  bei  den  Ersagßzwahlen
  fungiren  die  früheren  Wahlmänner;  an  Stelle  der  inzwischen  durch  Tod,
Wegziehen  aus  dem  Wahlbezirk  oder  auf  sonstige  Weise  ausgeschiedenen  sind  neue
u  wählen.
Der  Ersatzmann  bleibt  nur  bis  zum  Ende  derienigen  sechs  Jahre  in
Thätigkeit,  für  welche  der  Ausgeschiedene  gewählt  war.

Geseg,  Samml.  1900.  (Nr.  10272.  61
        <pb n="368" />
        —  332  —

g.  24.
Entschtidung  über  Gegen  das  zum  Zwecke  der  Wahl  der  Abgeordneten  stattgehabte  Wahlne
  euer  de  verfahren  kann  jedes  Mitglied  einer  Wahlversammlung  innerhalb  zwei  Wochen
reien  Einspruch  bei  dem  Vorsitzenden  des  Wahlvorstandes  erheben.  Die  Beschlußfassung
über  den  Einspruch,  über  welchen  die  Betheiligten  vorab  zu  hören  sind,  steht  der
Amtsversammlung  zu.

Im  Uebrigen  prüft  die  Amtsversammlung  die  Legitimation  ihrer  Mitglieder
von  Amtswegen  und  beschließt  darüber.

Jede  Wahl  verliert  dauernd  oder  vorübergehend  ihre  Wirkung,  wenn  es
sich  ergiebt,  daß  die  für  die  Wählbarkeit  vorgeschriebene  Bedingung  nicht  vorhanden
  gewesen  ist,  oder  wenn  diese  Bedingung  gänzlich  oder  zeitweise  aufhört.
Die  Amtsversammlung  hat  darüber  zu  beschließen,  ob  einer  dieser  Fälle  eintreten

  ist.

8  Gegen  die  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmmmngen  gefaßten  Beschlüsse
findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.  Die
Klage  hat  keine  aufschiebende  Wirkung;  jedoch  dürfen  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung
  Ersatzwahlen  nicht  staitfinden.

Für  das  Streitverfahren  kann  die  Amtsversammlung  einen  besonderen
Vertreter  bestellen.

Die  Namen  der  Gewählten  sind  durch  das  Amtsblatt  bekannt  zu  machen.

Iwelter  Unterabschnitt.
Von  den  Versammlungen  und  Geschäften  der  Amtsversammlung.

25.

Ceschälte  ber  Amis=  Die  Amtsversammlung  ist  berufen,  den  Amtsverband  zu  vertreten,  über
usse  bie  Angelegenheiten  desselben  nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes  sowie  über
*  Jv  feiner,  diesenigen  Gegenstände  zu  berathen  und  zu  beschließen,  welche  ihm  zu  diesem

Behufe  durch  Gesetz  oder  Königliche  Verordnung  (6.  27)  überwiesen  werden.

g.  26.
n)  In  Gesenberen.  Insbesondere  ist  die  Amtsversammlung  befugt:

1.  nach  Maßgabe  des  §.  11  statutarische  und  reglementarische  Anordnungen
u  treffen;

2.  i  bestimmen,  in  welcher  Weise  Staatsprästationen,  welche  durch  die
Oberamtsbezirke  außubringen  sind  und  deren  Aufbringungsweise  nicht
schon  durch  das  Gesetz  vorgeschrieben  ist,  vertheilt  werden  sollen;

3.  Ausgaben  zur  Erfüllung  einer  Verpflichumg  oder  im  Interesse  des
Amtsverbandes  zu  beschließen  und  zu  diesem  Behufe

über  das  dem  Amtsverbande  gehörige  Grund-  beziehungsweise
Kapitalvermögen  8  verfügen,  Anleihen  aufzunehmen,  die  Amtsangehörigen
  mit  Amtsabgaben  zu  belasten  und  den  Vertheilungsund
  Aufbringungsmaßstab  der  Umtänbgaben  G.  7#h  festzustellen;
        <pb n="369" />
        —  333  —

Mehr-  oder  Minderbelastungen  einzelner  Theile  der  Amtsbezirke  nach
Maßgabe  des  F.  9  zu  beschließen;

den  Amtßhaushalts-Etat  festzustellen  und  hinsichtlich  der  Jahresrechnung
Decharge  zu  ertheilen  (IS.  37  und  39);

#die  Grundsätze  festzustellen,  nach  welchen  die  Verwaltung  des  dem
Amtsverbande  gehörigen  Grund=  und  Kapitalvermögens  sowie  der
Amtseinrichtungen  und  Anstalten  zu  erfolgen  hat;

die  Einrichtung  von  Aemtern  des  Amtsverbandes  zu  beschließen,  die
Zahl  und  Besoldung  der  Beamten  zu  bestimmen)

die  Wahlen  zum  Amtsausschusse  C.  40)  und  zu  den  durch  das  Gesetz
für  Zwecke  der  allgemeinen  Landesverwaltung  angeordneten  Kommissionen
  zu  vollziehen  sowie  besondere  Kommissionen  und  Kommissare
für  Zwecke  der  Amts-Kommunalverwaltung  zu  bestellen.

Für  die  Vollziehung  dieser  Wahlen  gelten  die  Bestimmungen  des
diesem  Gesetze  beigefügten  Wahlreglements.  Gegen  das  stattgebabte
Wahlverfahren  kann  jedes  Mitglied  der  Amtsversammlung  Einspruch
bei  dem  Vorsitzenden  erheben.  Die  endgültige  Beschlußfassung  über
den  Einspruch  steht  der  Amtsversammlung  zu;

Gutachten  über  alle  Angelegenheiten  abzugeben,  die  ihr  zu  diesem
Behufe  von  den  Staatsbehörden  überwiesen  werden;
.  die  durch  Gesetz  ihr  übertragenen  sonstigen  Geschäfte  wahrzunehmen.
K.  27.

Die  Verfügung  über  die  den  Oberamtsbezirken  schon  gegemwärtig  gehörigen  Verfägung  über  be-Fonds
  sowie  über  die  Jagdscheingebühren  4  Abs.  4  weang  gelpnthen  rr  *&amp;amp;
vom  31.  Juli  1895,  Gesetz=  Samml.  S.  304)  steht  den  Amtsversammlungen  zu.

Ueber  die  Verwaltung  und  Verwendung  der  für  die  ehemaligen  Oberamtsbezirke
  Sigmaringen,  Wald  und  Ostrach  sowie  für  den  Oberamisbezirk  Haigerloch
  bestehenden  Armenfonds  bestimmt  eine  nach  Anhörung  der  betreffenden  Ober.
amts-Armenkommissionen  und  der  Amtsversammlungen  zu  erlassende  Königliche
Verordnung.

S  F  #

#  —

—

1

S

g.  28.

Der  Oberamtmann  beruft  die  Amtsversammlung,  führt  in  derselben  den  Verfung  ben
Vorsig,  leitet  die  Verhandlungen  und  handhabt  die  Ordnung  in  der  Versamm-  ——
lung.  Ist  der  Oberamtmann  verhindert,  so  geht  der  Vorsitz  auf  seinen  Stell=  (ungen  in  derselbenvertreter
  über;  ist  dieses  der  Oberamtssekretär,  so  führt  nicht  dieser,  sondern  der
hierzu  von  dem  Regierungspräsidenten  zu  bestimmende  Oberamtmann  eines
benachbarten  Bezirkes  den  Vorsitz.

Mit  Ausnahme  dringender  Fälle,  in  welchen  die  Frist  bis  zu  drei  Tagen
abgekürzt  werden  darf,  muß  die  Einladung  sämmtlichen  Mitgliedern  der  Amtsversammlung
  mindestens  acht  e  vorher  zugestellt  werden.  In  dem  Einladungsschreiben
  sind  die  zu  verhandelnden  Gegenstände  anzugeben.  Gegenstände,
welche  darin  nicht  aufgenommen  sind,  können  zwar  zur  Berathung  gelangen,

61“
        <pb n="370" />
        —  33  4  —

die  Fassung  eines  bindenden  Beschlusses  über  dieselben  darf  jedoch  erst  in  der
nächsten  Amtsversammlung  erfolgen.

Anträge  von  Mitgliedern  auf  Berathung  einzelner  Gegenstände  sind  bei
dem  Oberamtmann  anzubringen  und  in  die  Einladung  zur  nächsten  Amtsversammlung
  aufzunehmen,  insofern  sie  vor  Erlaß  der  Einladungsschreiben  eingeben.

Der  Oberamtmann  ist  verpflichtet,  jährlich  wenigstens  eine  Amtsversammlung
  anzuberaumen,  außerdem  aber  ist  er  hierzu  berechtigt,  so  oft  es  die  Geschäfte
erfordern.  Die  Zusammenberufung  der  Amtsversammlung  muß  erfolgen,  sobald
dieselbe  von  einem  Drittel  der  Mitglieder  oder  von  dem  Amtsausschusse  verlangt
  wird.

Von  einer  jeden  anzuberaumenden  Amtsversammlung  hat  der  Okeramt.
mann  dem  Regierungspräsidenten  unter  Einsendung  einer  Abschrift  des  Einladungsschreibens
  Anzeige  zu  machen.

li
Ubfafung  beson-  Soll  von  der  Amtsversammlung  über  die  Festsetzung  des  AbgabenvertheihLungsmahstabes
  in  Gemäßheit  des  Abs.  2  des  §.  va,  über  Mehr=  oder  Minder,
lung  und  Zustellung  belastung  einzelner  Theile  des  Amtsbezirkes  in  Gemäßheit  des  §F.  9  oder  über
#ulliben  an  die  Mitsolche  Gegenstände  Beschluß  gefaßt  werden,  welche  Ausgaben  nothwendig  machen,
die  nicht  schon  auf  einer  gesetzlichen  Verpflichtung  des  Amtsverbandes  beruhen,
so  ist  ein  ausführlicher  Vorschlag  zu  dem  Beschlusse,  welcher  über
a)  den  Zweck  desselben,
b)  die  Art  der  Ausführung,
e)  die  Summe  der  zu  verwendenden  Kosten,
d)  die  Aufbringungsweise
das  Nöthige  enthält,  von  dem  Amtsausschuß  auszuarbeiten  und  jedem  Mitgliede
mindestens  14  Tage  vor  Abhaltung  der  Amtsversammlung  schriftlich  zuzustellen.
Die  Frist  darf  bis  zu  drei  Tagen  abgekürzt  werden,  wenn  einem  Nothstande
vorgebeugt  oder  abgeholfen  werden  soll.

K.  30.
Coseentlichkeit  der  Die  Sitzungen  der  Amtsversammlung  sind  öffentlich.  Für  einzelne  Gegen-Shde
  au6  stände  kann  durch  einen  in  geheimer  Sißung  zu  fassenden  Beschluß  der  Versammlung
  die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  werden.

.  31.
Seschlubföhigkeit  Die  Amtsversammlung  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die  Hälfte
dramtzoersanmlung,  der  Mitglieder  amvesend  ist.  Eine  Ausnahme  hiervon  findet  statt,  wenn  die
Mitglieder,  zum  zweiten  Male  zur  Verhandlung  über  denselben  Gegenstand
berufen,  dennoch  nicht  in  beschlußfähiger  Anzahl  erschienen  sind.  .
BeideczivcitcnZusammenberufungmußaufdieseBestimmunganödtücklich
hingewiesen  werden.
        <pb n="371" />
        g.  32.

An  Verhandlungen  über  Rechte  und  Verpflichtungen  des  Amtsverbandes  Eutshluß  von  den
darf  derjenige  nicht  Theil  nehmen,  dessen  Interesse  mit  dem  des  Amtsverbandes  dh
in  Widerspruch  steht.  wegen  perssnlichen

g.  33.  Imeresses.

Die  Mitglieder  des  Amtsausschusses,  welche  nicht  Mitglieder  der  Amtsversammlung
  sind,  werden  zu  den  Amtsversammlungen  eingeladen  und  haben  in
denselben  berathende  Stimme.

C.  34.
Die  Beschlüsse  der  Amtsversammlung  werden  nach  Mehrheit  der  Stimmen,  Hasung  ber  Be  ·
gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  gilt  der  Antrag  als  abgelehnt.  ene  ,

Zu  einem  Beschlusse,  durch  welchen  eine  neue  Belastung  der  Amts-  en  und  #Irel.
angehörigen  ohne  eine  gesehliche  Vewbslichtung  oder  eine  Veräußerung  von  Grund.),  Smsepanhr  ·
oder  Kapitalvermögen  des  Amtsverbandes  bewirkt  oder  eine  Veranderung  des
festgestellten  Vertheilungsmaßstabes  für  die  Amtsabgaben  eingeführt  werden  soll)
ist  jedoch  eine  Stimmenmehrheit  von  mindestens  zwei  Dritteln  der  Abstimmenden
erforderlich.

K.  35.

Ueber  die  Beschlüsse  der  Amtsversammlung  ist  eine  besondere  Verhandlung  uösagung  vnd  Ver.
aufzunehmen,  in  welcher  die  Namen  der  dabei  anwesend  gewesenen  Mitglieder  erichung  der  Pre.
aufgeführt  werden  müssen.  Diese  Verhandlung  wird  von  dem  Vorsitzenden  und  laumiung.
von  wenigstens  drei  Mitgliedern  vollzogen,  welche  zu  diesem  Behufe  von  der
Versammlung  vor  dem  Beginne  der  Verhandlung  zu  bestimmen  und  in  letzterer
aufßzuführen  Hon

Ueber  die  Wahl  eines  Protokollführers  und  die  Formen  der  Verhandlung
bestimmt  im  Uebrigen  die  von  der  Amtsversammlung  zu  beschließende  Geschäftsordnung.



##  Inhalt  der  Beschlüsse  der  Amtsversammlung  ist,  sofern  dieselbe  nicht
in  einem  einzelnen  Falle  etwas  Anderes  beschließt,  in  einer  von  ihr  zu
bestimmenden  Weise  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

K.  36.

Petitionen  und  Eingaben,  welche  Namens  der  Amtsversammlung  in  Bezug  #ükastag  von  Pe.
auf  die  ihrer  Beschlußnahme  unterliegenden  Angelegenheiten  (§§.  75  bis  27)  eee  eneh
überreicht  werden  sollen,  müssen  in  der  Amtsversammlung  selbst  berathen  und  #ung.  ·
vollzogen  werden;  daß  dies  geschehen,  ist  in  dergleichen  Eingaben  ausdrücklich  zu
bemerken.

Oritter  Unterabschnitt.
Von  dem  Amtshaushalte.
G.  37.

Ueber  alle  Einnahmen  und  Ausgaben,  welche  sich  im  voraus  bestimmen  Afsteung  ubgeß.

lassen,  entwirft  der  Amtsausschuß  jährlich  einen  Haushalts-Etat,  welcher  von  der  —7—
        <pb n="372" />
        —  336  —

Amtsversammlung  festgestellt  und  demnächst  in  derselben  Weise,  wie  die  Beschlüsse
der  Amtsversammlung  veröffentlicht  wird.

Bei  Vorlage  des  Haushalts-Etats  hat  der  Amtsausschuß  der  Amtsver.
sammlung  über  die  Verwaltung  und  den  Stand  der  Amts-Kommunalangelegenheiten
  Bericht  zu  erstatten.

Eine  Abschrift  des  Etats  und  des  Verwaltungsberichts  wird  nach  erfolgter
Feststellung  des  ersteren  sofort  dem  Regierungspräsidenten  überreicht.  Ausgaben,
welche  außer  dem  Etat  geleistet  werden  sollen,  bedürfen  der  Genehmigung  der

Amtsversammlung.
G.  38.
Revißon  der  Amss-  Die  Amtskasse  muß  an  einem  bestimmten  Tage  in  jedem  Monate  regelbose
  mäßig  und  mindestens  ein  Mal  im  Jahre  außerordentlich  revidirt  werden.  Die

Revisionen  werden  von  dem  Vorsitzenden  des  Amtsausschusses  vorgenommen.
Bei  den  außerordentlichen  Revisionen  ist  ein  von  dem  Amtsausschusse  zu
bestimmendes  Mitglied  desselben  hinzuzuziehen.
g.  382.
Der  Beziksauschu  beschließt,  an  Stelle  der  Aufsichtsbehörde,  über  die
Feststellung  und  den  Ersatz  von  Defekten  der  Beamten  des  Amtsverbandes  nach

Maßgabe  der  Verordnung  vom  24.  Januar  1844.
Der  Beschluß  ist,  vorbehaltlich  des  ordentlichen  Rechtswegs,  endgültig.

.  39.

Die  Jahresrechnung  ist  von  dem  Rendanten  der  Amtskasse  innerhalb  der
ersten  vier  Monate  nach  Schluß  des  Rechnungsjahrs  zu  legen  und  dem  Amtsausschuß
  einzureichen.  Dieser  hat  die  Rechnung  zu  revidiren  und  solche  mit  seinen
Erinnerungen  und  Bemerkungen  der  Amtsversammlung  zur  Prüfung,  Feststellung
und  Entlastung  vorzulegen  und  demnächst  einen  Rechnungsauszug  zu  veröffentlichen.
  Die  Amtsversammlung  ist  befugt,  diese  Prüfung  durch  eine  hiermit  zu
beauftragende  Kommission  bewirken  zu  lassen.  Eine  Abschrift  des  Feststellungsbeschlusses
  ist  sofort  dem  Regierungspräsidenten  einzureichen.

Vierter  Unterabschnitt.
Von  dem  Amtaausschusse,  seiner  Znusammensetzung  und  seinen  Geschäften.

.  40.
Stellung  tes  Ants-  Zum  Zmwecke  der  Verwaltung  der  Angelegenheiten  des  Amtsverbandes  und
hneichusfes  im  auge  der  Wahrnehmung  von  Geschäften  der  allgemeinen  Landesverwaltung  wird  ein

Amtsausschuß  bestellt.

K.  41.
Inllamensetzung  Der  Amtsausschuß  besteht  aus  dem  Oberamtmann  und  vier  Mitgliedern,
deasclben.  welche  von  der  Amtsversammlung  aus  der  Zahl  der  Amtsangehörigen  gewählt

werden.  Für  die  Wählbarkeit  gelten  die  im  K.  18  gegebenen  Bestimmungen.
        <pb n="373" />
        —  337  —

.  42.

Die  Wahl  der  Ausschuhmitglieder  erfolgt  auf  sechs  Jahre  mit  der  Maß.  #stbanernn)  r
gabe,  daß  bei  Ablauf  der  Wahlpeliode  die  Mitgliedschaft  im  W#t  bis  zur  en  ##lche
Wahl  des  Nachfolgers  fortdauert.

Alle  drei  Jahre  scheiden  zwei  Mitglieder  aus.  Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden
  werden  durch  das  Loos  bestimmt.  Die  Ausgeschiedenen  können  wieder
gewählt  werden.

Jede  Wahl  verliert  ihre  Wirkung  mit  dem  Außhören  der  für  die  Wählbarkeit
  vorgeschriebenen  Bedingung.  Der  Amtsausschuß  hat  darüber  zu  beschließen,
ob  dieser  8  eingetreten  ist.  Gegen  den  Beschluß  des  Amtsausschusses  findet
innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.  Die  Klage
steht  auch  dem  Vorsitzenden  des  Amtsausschusses  zu.  Dieselbe  hat  keine  aufschiebende
  Wirkung;  jedoch  dürfen  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  Ersatzwahlen
nicht  stattfinden.  Für  das  Streitverfahren  kam  der  Amtsausschuß  einen  besonderen
  Vertreter  bestellen.

Die  Ausschußmitglieder  werden  vom  Vorsitzenden  vereidigt.  Sie  können
nach  Maßgabe  der  Bestinmmungen  des  §F.  39  des  Gesetzes  über  die  allgemeine
Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  (Gese=  Samml  S.  195)  im  Wege  des
Disziplinarverfahrens  ihrer  Stellen  enthoben  werden.

43.

Der  Amtsausschuß  hat  E.  stäöfte  des  Amts-1.
  die  Beschlüsse  der  Amtsversammlung  vorzubereiten  und  auszuführen,  ssche
soweit  damit  nicht  besondere  Kommissionen,  Kommissarien  oder  Beamte
durch  Gesetz  oder  Beschluß  der  Amtsversammlung  beauftragt  werden;

.  die  Angelegenheiten  des  Amtsverbandes  nach  Maßgabe  der  Gerte  und
der  Beschlüsse  der  Amtsversammlung  sowie  in  Gemäßheit  des  von
dieser  festzustellenden  Haushalts-Etats  zu  verwalten;

.  die  Beamten  des  Amtsverbandes  zu  ernennen  und  deren  Geschäftsführung
  zu  leiten  und  zu  beaufsichtigen.  Hinsichtlich  der  Besetzung  der
Beamtenstellen  mit  Militäranwärtern  gilt  das  Gesetz,  betreffend  die
Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  in  der  Verwaltung
der  Kommunalverbände  mit  Militäranwärteim,  vom  21.  Juli  1892
(Gesetz-Samml.  S.  214);

.  sein  Gutachten  über  alle  Angelegenheiten  abzugeben,  welche  ihm  zu  diesem
Behuse  von  den  Staatsbehörden  überwiesen  werden;

4  an  Stelle  der  nach  9F.  71  des  Gesetzes  vom  8.  März  1871,  betreffend
die  Ausführung  des  Bundesgesezes  über  den  Unterstützungswohnsitz
(Gesetz=  Samml.  S.  130  ff.),  für  jeden  Oberamtsbezirk  gebildeten  Kommission
  über  Streitigkeiten  zwischen  Armenverbänden  im  schiedsrichterlichen
  oder  fühneamtlichen  Vermittelungsverfahren  zu  beschließen;

.  die  ihm  noch  weiterhin  gesetzlich  zu  übertragenden  Geschäfte  der  allgemeinen
  Landesverwaltung  zu  führen.

—

—

—W
        <pb n="374" />
        Der  Oberamtmann

als  Vorfiyender

—  338  —

S.  4.
Der  Oberamtmann  leitet  und  beaufsichtigt  den  Geschäftsgung  des  Aus-——

  de  schusses  und  sorgt  für  die  prompte  Erledigung  der  Geschäfte.

eal  verlers

Der  Oberamtmann  beruft  den  Amtsausschuß  und  führt  in  demselben  den
Vorsitz  mit  vollem  Stimmrechte.  Ist  der  Oberamtmann  verhindert,  so  geht  der
Vorsitz  auf  seinen  Stellvertreter  über.

Ist  dieses  der  Oberamtssekretär,  so  führt  nicht  dieser,  sondern  der  hierzu
von  dem  Regierungspräsidenten  zu  bestimmende  Oberamtmann  eines  benachbarten
Bezirkes  den  Vorsitz.

K.  45.
Der  Oberamtmann  führt  die  laufenden  Geschäfte  der  dem  Ausschuß  überbruden

  ffür-  die  Ausführung  derselben  Sorge.  Er  kann  die  selbständige  Bearbeitung

S  Ache  tragenen  Verwaltung.  Er  bereitet  die  Beschlüsse  des  Ausschusses  vor  und  trägt
TR

Geschäftsordung
de#  Amtsausschusses.

einzelner  Angelegenhciten  einem  Mitgliede  des  Ausschusses  übertragen.

Er  vertritt  den  Amtsausschuß  nach  Außen,  verhandelt  Namens  desselben
mit  Behörden  und  Privatpersonen,  führt  den  Schrifrwechsel  und  zeichner  alle
Schriftstüccke  Namens  des  Ausschusses.

Urkunden  über  Rechtsgeschäfte,  welche  den  Amtsverband  gegen  Dritte  verpflichten
  sollen,  ingleichen  Vollmachten  müssen  unter  Anführung  des  betreffenden
Beschlusses  der  Amtsversammlung  beziehungsweise  des  Amtsausschusses  von  dem
Oberamtmann  und  zwei  Mitgliedern  des  Amtsausschusses,  beziehungsweise  der
mit  der  Angelegenheit  betrauten  Amtskommission,  unterschrieben  und  mit  dem
Siegel  des  Oberamtmanns  versehen  sein.

K.  46.

Die  Anwesenheit  dreier  Mitglieder,  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden,  genügt
für  die  Beschafähigeeg.  des  Amtsausschusses.

Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Ist  eine  gerade
Lahl  von  Aüggledem  anwesend,  so  nimmt  das  dem  Lebensalter  nach  jüngste
gewählte  Mitglied  an  der  Abstinunung  keinen  Antheil.

Betrifft  der  Gegenstand  der  Verhandlung  einzelne  Mitglieder  des  Amtsausschusses
  oder  deren  Verwandte  und  Verschwägerte  in  auf-  oder  absteigender
Linie  oder  bis  zu  dem  dritten  Grade  der  Seitenlinie,  so  dürfen  dieselben  an  der
Berathung  und  Entscheidung  nicht  theilnehmen.  Ebensowenig  dürfen  die  Mitglieder
  des  Amtsausschusses  bei  der  Berathung  und  Entscheidung  solcher  Angelegenheiten
  mitwirken,  in  welchen  sie  in  anderer  als  öffentlicher  Eigenschaft  ein
Gutachten  abgegeben  haben  oder  in  anderer  als  öffentlicher  Eigenschaft  thätig
gewesen  sind.  Wird  dadurch  ein  Amtsausschuß  beschlußunfähig,  so  erfolgt,  seweit
  es  sich  um  Amt  heiten  handelt,  die  Beschlußfassung  durch
die  Amtsversammlung.  Im  Uebrigen  wird  der  Geschäftsgang  bei  den  Amtsausschüssen
  durch  Regulative  geordnet,  welche  der  Minister  des  Innern  erläößt.
        <pb n="375" />
        —  339  —

S.  47

Die  Beamten  des  Amtsverbandes  haben  die  Rechte  und  Pflichten  mittelbarer
  Staatsbeamten.

Sie  werden  von  dem  Oberamtmanne  vereidigt  und  in  ihre  Aemter  eingeführt.
  Sie  erhalten  ihre  Geschäftsanweisung  von  dem  Amtsausschusse.  Auf
ibre  Anstellung  und  Versorgung  findet  das  Gesetz,  betreffend  die  Anstellung  und
Versorgung  der  Kommunalbeamten,  vom  30.  Juli  1899  (Gesetz  Samml.  S.  141)
entsprechende  Anwendung.

Hinsichtlich  der  Dienstvergehen  der  Beamten  des  Amtsverbandes  finden  die
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852  (Gesetz=  Samml.  S.  465)  mit  folgenden
  Maßgaben  Anwendung:

1.  Ueber  die  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  beschließt  im  Umfange
des  den  Provinzialbehörden  beigelegten  Ordnungsstrafrechts  der  Amtsausschuß
  und  im  Umfange  des  dem  Minister  beigelegten  Ordnungsstrafrechts
  der  Regierungspräsident.

Gegen  den  Beschluß  des  Amtsausschusses  findet  innerhalb  zwei
Wochen  die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß  und  gegen  dessen  Beschluß
  sowie  gegen  die  Strafverfügung  des  Regierungspräsidenten  innerhalb
  der  gleichen  Frist  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.
In  dem  auf  Entfermung  aus  dem  Anmnte  gerichteten  Verfahren  wird
die  Einleitung  des  Diziplinarverfahrens  von  dem  Oberamtmann  oder
Lon  dem  Regierungspräsidenten  verfügt  und  von  demselben  der  Untersuchungskommissar

  sowie  der  Vertreter  der  Staatsamwaltschaft  für  die
erste  Instanz  ernannt.

Die  entscheidende  Behörde  erster  Instanz  ist  der  Amtsausschuß,
die  entscheidende  Behörde  zweiter  Instan)  das  Oberverwaltungsgericht.
Der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
wird  von  dem  Minister  des  Innern  ernannt.

P

Fünfter  Unterabschnitt.
Von  den  Amtskommisslonen.
f.  48.

Für  die  unmittelbare  Verwaltung  und  Beaussichtigung  einzelner  Amtsinstitute
  sowie  für  die  Wahrnehmung  einzelner  Amtsangelegenheiten  kann  die
Amtsversammlung  nach  Bedürfniß  besondere  Kommissionen  oder  Kommissare
aus  der  Zahl  der  Amtsangehörigen  bestellen,  welche  ihre  Geschäfte  unter  der
Leitung  des  Oberamtmanns  besorgen.

Der  Oberamtmann  ist  befugt,  jederzeit  den  Berathungen  der  Amtskommissionen
  beizuwohnen  und  dabei  den  Vorsitz  mit  vollem  Stimmrechte  zu
übernehmen.

Geseh-Smml.  1900.  (Nr.  10232)  62

Oleostliche  Verhält.
nisse  der  Beamien  des

Auusverbandes.
        <pb n="376" />
        —  340  —

Zweiter  Titel.
Von  dem  Landeskommunalverbande  der  Hohengollernschen  Lande.

Erster  Abschnitt.
Von  den  Grundlagen  der  Verfassung  des  Landeskommunalverbandes.

KG.  49.

Die  Hohenzollernschen  Lande  bilden  nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes
einen  mit  den  Rechten  einer  Korporation  ausgestatteten  Landeskommunalverband
zur  Selbstverwaltung  ihrer  Angelegenheiten.

8.  50.
Landedangehoͤrige.  Die  Angehörigen  der  einzelnen  Amtsverbände  sind  zugleich  Angehörige  des
Landeskommunalverbandes.
g.  51.
Rechte  und  Pfichten  Hinsichtlich  der  Berechtigung  der  Landesangehörigen  zur  Theilnahme  an
ber  bendezangshurt,  der  Verwaltung  und  Vertretung  sowie  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichtungen
  und  Anstalten  des  Landeskommunalverbandes,  hinsichtlich  der  Verpflichtung
  zur  Uebernahme  und  der  Gründe  für  die  Ablehnung  unbesoldeter
Aemter  in  der  Verwaltung  und  Vertretung  des  Landeskommunalverbandes  sowie
hinsichtlich  der  Verpftichtung,  zur  Befriedigung  der  Bedürfnisse  des  Landes.
kommunalverbandes  Abgaben  aufzubringen,  finden  die  Vorschriften  der  I§.  4,  5
und  6  mit  folgenden  Maßgaben  entsprechende  Anwendung:
1.  an  die  Stelle  der  Amtsversammlung  tritt  der  Kommunallandtag,  an
die  Stelle  des  Amtsausschusses  der  Landesausschuß;
2.  statt  einer  Erhöhung  der  Amtsabgaben  kann  eine  Erhöhung  der  Landeskommunalabgaben
  beschlossen  werden.

.  52.
Verthellung  und  Die  Landeskommunalabgaben  werden  auf  die  einzelnen  Amtsverbände  nach
#easbragung  der  dem  im  §&amp;amp;.  7  Abf.  1  vorgeschriebenen  Maßstabe  vertheilt;  die  Absätze  2  bis  5  des
abgaben.  A.  7,  die  Kh.  9a  und  9b  sind  auch  für  die  Vertheilung  der  Landeskommunalabgaben

  maßgebend.

In  den  einzelnen  Amtsverbänden  erfolgt  die  Aufbringung  der  auf  sie
treffenden  Antheile  an  den  Landeskommunalabgaben  gleich  den  übrigen  Amtsabgaben.


«  s.52a.

Mehr-sb»Mic-dets  Sofern  es  sich  um  Einrichtungen  für  den  Landeskommumalverband  handelt,
aeitag  risier  welche  in  besonders  hervorragendem  oder  in  besonders  geringem  Maße  einzelnen
kommanalverhande#.  Theilen  desselben  zu  gute  kommen,  kann  der  Kommunallandtag  beschließen,  für

die  betreffenden  Amtsverbände  eine  Mehr=  oder  Minderbelastung  eintreten  zu  lassen.
        <pb n="377" />
        —  341  —

Die  Mehrbelastung  kann  nach  Maßgabe  der  Beschlüsse  des  Kommunallandtags
durch  Naturalleistungen  ersetzt  werden.

52b.

Die  Vertheilung  der  Landeskommunalabgaben  auf  die  einzelnen  Amtsverbände
  liegt  dem  Landesausschuß  ob.

Der  Betrag  der  von  dem  Konmuunallandtag  ausgeschriebenen  Landeskommunalabgaben
  sowie  die  Vertheilung  desselben  auf  die  Amtsverbände  sind
durch  das  Amtsblatt  öffentlich  bekannt  zu  machen.  In  dem  Ausschreiben  ist  der
Bedarf  für  Verkehrsanlagen  besonders  anzugeben.  In  Betreff  der  Aufbringung
dieses  Theiles  der  Landeskommunalabgaben  von  Seiten  der  Amtsverbände  gelten
die  Vorschriften  des  §.  7a  Abs.  2  Satz  2.

g.  53.

Reklamationen  der  Amtsverbaͤnde  gegen  die  Vertheilung  der  Landeskom=  Ktamatlone
munalabgaben  unterliegen  der  Beschlußfassung  des  Landesausschufses.  nen  die  Lemellen

Die  Reklamationen  sind  innerhalb  einer  Frist  von  vier  Wochen  nach  er-  abgaben.
solgter  Bekanntmachung  der  Abgabenbeträge  bei  dem  Landesausschuß  anzubringen.

Gegen  den  Beschluß  des  Landesausschusses  findet  innerhalb  zwei  Wochen

die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.

Die  Reklamationen  sowie  die  Klagen  haben  keine  aufschiebende  Wirkung.

C.  54.

Hinsichtlich  der  von  dem  Kommunallandtage  für  den  Landeskommunal=  S#titen  und  Reverband
  zu  beschließenden  Statuten  und  Reglements  gelten  die  Vorschriften  Limente  für  den
des  K.  11.

Landeslemaunal=Jweiter

  Abschnitt.
Von  der  Vertretung  und  Verwaltung  des  Landeskommunalverbandes.

Erster  Unterabschuttt.
Von  der  Zusammensetzung  des  Komnunallandtags.
g.  56.
Die  Vertretung  des  Landeskommumalverbandes  (der  Kommunallandtag)
besteht  aus:

dem  Fürsten  zu  Hohenzollern,  als  Besitzer  des  Fürstlich  Hohenzollernschen
Domanialgutsz;

.  dem  Fürsten  von  Fürstenberg,  als  Besitzer  der  Herrschaften  Jungnau
und  Trochtelfingen,  sowie  dem  Fürsten  von  Thurn  und  Taxis,  als  Besitzer
  der  Herrschaft  Ostrach  mit  zusammen  Emer  Stimmeft

jie  einem  Abgeordneten  der  Städte  Sigmaringen  und  Hechingen;

62“

Jahl  der  Mitglieder
des  Kemmmmalland-=tags.


—

28

□—
        <pb n="378" />
        —  342  —

4.  zwölf  Abgeordneten  der  übrigen  Gemeinden  der  Hohengollernschen  Lande,
von  denen  jeder  der  vier  Oberamtsbezirke  je  drei  Abgeordnete  zu  entsenden
  hat.

G.  56.
Vertretung  der  Die  im  .  55  zu  1  und  2  genannten  Fürsten  können  sich  nach  Maß-Uurhern-
  gabe  der  Bestimmungen  des  F.  13  vertreten  lassen.
g.  57.
Wahl  der  Abgeord-  Die  Abgeordneten  der  Städte  Sigmaringen  und  Hechingen  werden  nach

iet  Maßgabe  der  S#.  17  Abs.  1,  21  gewählt.
gen.
g.  38.

Wahl  der  Abgtord·  Die  Wahl  der  Abgeordneten  der  übrigen  Gemeinden  eines  jeden  Oberamtshaeen
  ver  übres  Oe  bezirkes  erfolgt  durch  die  Amtsversammlung,  mit  Ausschluß  des  Fürsten  zu  Hohenzollern
  und  der  Vertreter  der  Städte  Sigmaringen  und  Hechingen,  nach  Maßgabe
  der  Vorschrift  des  §.  21.
g.  59.  -
wshcqukkiykmk  Hinsichtlich  der  Wählbarkeit  zum  Mitgliede  des  Kommunallandtags,  binder
  edn  e  sichtlich  der  Dauer  der  Wahlperiode  der  Abgcordncten,  hinsichtlich  der  Ergänzungs-Kommunalandtags.
  Und  Ersatzwahlen,  hinsichtlich  der  Entscheidung  über  die  Gültigkeit  der  Wahlen
finden  die  Vorschriften  der  §§.  18,  22,  23  und  24  mit  der  Maßgabe  entsprechende
  Anwendung,  daß
1.  an  die  Stelle  des  Oberamtmanns  der  Vorsitzende  des  Kommunallandtags,
  an  die  Stelle  der  Amtsversammlung  der  Komnmmaltandtag,  an
die  Stelle  des  Amtsausschusses  der  Landesausschuß,  an  die  Stelle  des
Bezirksausschusses  das  Oberverwaltungsgericht  und  an  die  Stelle  des
Amtsangchörigen  der  Landesangehörige  tritt  und

2.  die  Wahlen  zur  regelmäßigen  Ergänzung  des  Kommnnallandtags  alle
drei  Jahre  im  Monat  Dezember  stattfinden,  sofern  nicht  durch  stamtarische
  Anordnung  des  Kommunallandtags  ein  anderer  Termin  besiimmt
  wird.

Zweiter  Unterabschnitt.
Von  den  Versammlungen  und  Geschäften  des  Kommunallandtags.
g.  60.
Gessfte  des  Kom.  Der  Kommumallandtag  ist  berufen,  über  die  Einführung,  Abänderung  oder

o)  t  Aufhebung  von  Gesetzen,  welche  die  Hohenzollernschen  Lande  ausschließlich  be-"
  venenen  boeffen,  sein  Gutachten  abzugeben  und  über  die  Angelegenheiten  des  Landeskommunalverbandes
  nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes  sowie  über  diejenigen
Gegenstände  zu  berathen  und  zu  beschließen,  welche  ihm  zu  diesem  Behufe  durch

Gesetz  oder  Königliche  Verordnung  (F.  61  Nr.  7  und  9)  überwiesen  werden.
        <pb n="379" />
        In
1

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□#

*

—
S

—  343  —

g.  61.
sbesondere  ist  der  Konimunallandtag  befugt:

.nach  Maßgabe  des  8.  54  statutarische  und  reglementarische  Anordnungen

zu  treffen;

.  tzu  bestimmen,  in  welcher  Weise  Staatsprästationen,  welche  durch  den

Landeskommunalverband  aufzubringen  sind,  und  deren  Aufbringungsweise
  nicht  schon  durch  das  Gesetz  vorgeschrieben  ist,  vertheilt  werden
sollen;

Ausgaben  zur  Erfüllung  einer  Verpflichiung  oder  im  Interesse  des

Landeskommunalverbandes  zu  beschließen  und  zu  diesem  Behuf
über  die  Verwendung  der  dem  Landeskommunalverband  aus  der
Staatskasse  überwiesenen  Jahresrenten  und  Fonds,  über  das  dem
Landeskommunalverbande  gehörige  Grund.,  beziehungsweise  Kapitalvermögen
  zu  verfügen,  Anleihen  aufzunehmen  und  die  Amtsverbände
  mit  Beiträgen  zu  belasten  G.  52);
über  die  Einrichtung  des  Rechnungs-  und  Kassenwesens  zu  beschließen,
den  Haushalts-Etat  festzustellen  und  hinsichtlich  der  Jahresrechnung
Decharge  zu  ertheilen.  Der  Haushalts-Etat  sowie  ein  Auszug  aus
der  Jahresrechnung  sind  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen;

.  die  Grundsätze  festzustellen,  nach  welchen  die  Verwaltung  des  dem

Landeskommunalverbande  gehörigen  Grund=  und  Kapitalvermögens
sowie  der  Einrichtungen  und  Anstalten  des  Verbandes  zu  erfolgen  hat;

.  die  Fehnichtung  von  Aennern  des  Landeskommunalverbandes  zu  beschließen,

  die  JZahl  und  Besoldung  der  Beamten  zu  bestimmen;

.  die  Angelegenheiten  des  Landarmenverbandes  des  Regierungsbezirkes

Sigmaringen  nach  Maßgabe  der  auf  Grund  der  I#§.  28  und  71  des
Gesetzes  vom  8.  März  1371  Gesetz=  Samml.  S.  130  ff.)  erlassenen
Königlichen  Verordnung  vom  16.  September  1874  (Gesetz-Samul.
S.  311)  zu  verwalten;

das  Interesse  der  Versicherten  bei  der  Feuerversicherungsgesellschaft  für

die  Hohenzollernschen  Lande  nach  §.  1  des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1855
(Gesetz  Samml.  S.  30  1)  zu  vertreten;

bei  der  Verwaltung  und  Beaufsichtigung  der  Spar=  und  Leihkasse  für
die  Hohenzollernschen  Lande  und  des  Fürst  Karl=  Landesspitals  zu
Sigmaringen  nach  näherer  Vorschrift  der  zu  erlassenden  Königlichen
Verordnungen  mitzuwirken;

die  Wahlen  der  Mitglieder  des  Landesausschusses  und  nach  Maßgabe

der  besonderen  Bestimmungen  die  Wahlen  zu  den  für  Zwecke  der  allgemeinen
  Landesverwaltung  angeordneten  Behörden  und  Kommissionen
zu  vollziehen  sowie  besondere  Kommissionen  und  Kommissare  für  Zwecke
der  Landeskommunalverwaltung  zu  bestellen.

Auf  diese  Wahlen  findet  F.  26  Liffer  8  Abs.  2  entsprechende  Anwendung


b)  In  Besonberen.
        <pb n="380" />
        —  344  —

11.  Bitten  und  Beschwerben,  welche  die  Hohenzollernschen  Lande  oder  einzelne
  Theile  derselben  betreffen,  an  die  Staatsregierung  zu  richten)
12.  Gutachten  uͤber  alle  Angelegenheiten  abzugeben,  die  ihm  zu  diesem

Behufe  von  den  Staatsbehörden  überwiesen  werden;
13.  die  durch  Gesetz  ihm  übertragenen  sonstigen  Geschäfte  wahrunehmen.

.  62.

Herutung  des  Kom-  Der  Kommunallandtag  wird,  so  oft  es  das  Bedürfniß  erfordert,  durch
unellenbtogs.  den  König  berufen.
Die  Ladung  der  Mitglieder,  die  Eröffnung  sowie  der  Schluß  des
Kommunallandtags  erfolgt  durch  den  Präsidenten  der  Regterung  zu  Sigmaringen
als  Königlichen  Kommissarius  oder  den  für  ihn  in  dieser  Eigenschaft  ernannten
Stellvertreter.

.  63.

Seellung  des  Känig.  Der  Königliche  Kommissarius  ist  die  Mittelsperson  bei  allen  Verhandlungen
nnn  nr  Piss  der  Staatsbehörden  mit  dem  Kommunallandtags  an  ihn  hat  sich  der  Kommunal.
*  -  s«  -  .-Ioacusadmar.
  landtag  wegen  jeder  Auskunft  oder  wegen  der  Materialien,  deren  er  für  seine

Geschäfte  bedarf,  zu  wenden.  Der  Kommissarius  theilt  dem  Kommunallandtage
die  Vorlagen  der  Staatsregierung  mit  und  empfängt  die  von  ihm  abzugebenden

Erklärungen  und  Gutachten.

Der  Königliche  Kommissarius  sowie  die  zu  seiner  Vertretung  oder  Unterstützung
  abgeordneten  Staatsbeamten  find  befugt,  den  Sitzungen  des  Kommunal.
landtags  beizuwohnen  und  müssen  auf  Verlangen  zu  jeder  Zeit  gehört  werden.

K.  64.

Wahl  des  Vorsiten-  Unter  dem  Vorsitze  des  an  Jahren  ältesten  Mitglieds,  welchem  die  beiden
nan  n  enuns  jüngsten  Mitglieder  als  Schriftführer  und  Stimmzähler  zur  Seite  stehen,  wäblt
Gielvertreters  bes-  der  Kommunallandtag  nach  den  Vorschriften  der  §5.  3  bis  8  des  diesem  Gesetze
stlben.  beigefügten  Wahlreglements  einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter  auf  die

Dauer  der  Wahlperiode.
Die  Wahl  des  Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreters  bedarf  der  Bestätigung
des  Königs.
65.

Oeschlstsorbnung  Der  Vorsitzende  hat  die  Verhandlungen  zu  leiten  und  die  Ordnung  in  der

#  omsallas  Versammiung  aufrecht  zu  erhalten.
Im  Uebrigen  regelt  der  Kommunallandtag  seinen  Geschäftsgang  durch  eine
Geschästsordnung.

#.  66.
Oeßfentlichlelt  der  Hinsichtlich  der  Oeffentlichkeit  der  Sitzungen  des  Kommunallandtags  gelten
Sihngen  des  Kem  die  Vorschrifien  des  K.  30.

monalland#ags.
        <pb n="381" />
        —  345  —

g.  67.
Der  Kommunallandtag  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  eschlßfähigrett  des
seiner  Mitglieder  anwesend  ist.  gPesee  sIm

Die  Beschlüsse  des  Kommunallandtags  werden  nach  Mehrheit  der  Stimmen  Elpve  und
gefaßt;  bei  Stimmengleichheit  gilt  der  Antrag  als  abgelehnt.  Zu  einem  Ve.  eeSler.
schlusse,  durch  welchen  eine  neue  Belastung  des  Landeskommunalverbandes  ohne
eine  gesetzliche  Verpflichtung  oder  eine  Veräußerung  von  Grund=  oder  Kapitalvermögen
  desselben  bewirkt  werden  soll,  ist  jedoch  eine  Stimmenmehrheit  von
mindestens  zwei  Dritteln  der  Abstimmenden  erforderlich.

G.  68.
Die  Bestimmung  des  §.  32  wegen  Ausschlusses  der  Mitglieder  der  Amtsversammlung

  von  den  Berathungen  der  letzteren  wegen  persönlichen  Interesses
findet  auf  die  Mitglieder  des  Kommunallandtags  gleichmäßige  Anwendung.

Dritter  Unterabschnitt.
Von  bem  Landesausschusse,  seiner  Jusammensetzung  und  seinen  Geschäften.

g.  69.

Zum  Zwecke  der  Verwaltung  der  Angelegenheiten  des  Landeskommunal-=  Sielung  des  Lan.
verbandes  wird  ein  Landesausschuß  bestellt.  —————ls

H.  70.
Der  Landesausschuß  besteht  aus  dem  Vorsitzenden  des  Kommunallandtags  Jasommensenng  des
und  in  dessen  Behinderung  dem  Stellvertreter  desselben  sowie  aus  vier  Mitgliedern,  v
von  denen  eines  durch  die  drei  Fürsten,  beziehungsweise  deren  Bevollmächtigte,
die  drei  anderen  durch  die  übrigen  Mitglieder  des  Kommunallandtags  aus  ihrer
Mitte  gewählt  werden.
Für  das  Ausschußmitglied  der  Fürsten  ist  ein  Stellvertreter,  für  die  drei
übrigen  Mitglieder  aber  sind  zwei  Stellvertreter  zu  wählen,  welche  letztere  für  den
Fall  der  Behinderung  eines  Mitglieds  nach  der  durch  die  erhaltene  Stimmenzahl
  und  bei  Stimmengleichheit  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Reihenfolge
eintreten.
1

.  71.

Die  Wahl  der  Mitglieder  des  Landesausschusses  und  deren  Stellvertreter  untstaver  und  Vererfolgt
  auf  sechs  Jahre  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  Ablauf  der  Wahlperiode  die  #g  ver  Ggte-Mitgliedschaft
  im  Ausschusse  bis  zur  Wahl  des  Nachfolgers  fortdauert.  Die  schustes.
letztere  Bestimmung  findet  auch  auf  den  Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreter
Anwendung.

Alle  drei  Jahre  scheiden  zwei  Mitglieder  und  abwechselnd  zwei  und  ein
Stellvertreter  aus.  Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos
bestimmt.  Die  Ausgeschiedenen  können  wieder  gewählt  werden.

Der  Vorsitzende  und  die  Mitglieder  des  Ausschusses  sowie  deren  Stellvertreter
  werden  durch  den  Königlichen  Kommissarius  vereidigt.
        <pb n="382" />
        —  346  —

———  Der  Landesausschuß  hat:

eteuelchahes.  1.  die  Beschlüsse  des  Kommunallandtags  voczubereiten  und  auszuführen,
soweit  damit  nicht  besondere  Kommissionen,  Kommissarien  oder  Beamte
durch  Gesetz  oder  Beschluß  des  Kommunallandtags  beauftragt  werden,
insbesondere  nach  näherer  Anordnung  des  lehteren  den  Haushalts-Etat
aufzustellen  und  die  Jahresrechnung  zu  revidiren;

.  die  Angelegenheiten  des  Landeskommunalverbandes  nach  Maßgabe  der

Gesetze,  der  zu  erlassenden  Königlichen  Verordnungen  und  der  von  dem

Kommunallandtage  zu  beschließenden  Reglements  sowie  in  Gemähheit

des  von  diesem  festzustellenden  Haushalts-Etats  zu  verwalten.

Inwieweit  im  Uebrigen  der  Ausschuß  die  Verwaltung  selbständig
zu  führen  oder  die  Beschlußfassung  des  Kommunallandtags  zu  erwirken
hat,  wird,  soweit  die  für  die  einzelnen  Verwallungszweige  zu  erlassenden
Königlichen  Verordnungen  und  Reglements  darüber  keine  Bestunmung
treffen,  durch  Beschluß  des  Kommunallandtags  festgesetzt;
über  die  Ergebnisse  der  Verwaltung  dem  Kommunallandtage  Jahresberichte
  zu  erstatten;
nach  Maßgabe  der  besonderen  Bestimmungen  und  unter  entsprechender
Anwendung  des  F.  26  Ziffer  8  Abs.  2  die  Wahlen  zu  den  für  Zwecke
der  allgemeinen  Vandesverwaltung  angeordneten  Bebörden  und  Kommissionen-
  zu  vollziehen  sowie  die  Beamten  des  Landeskommunal.
verbandes  zu  ernennen  und  deren  Geschäftöführung  zu  leiten  und  zu
beaufsichtigen.

Hinsichtlich  der  Besetzung  der  Beamtenstellen  mit  Militäramwärtern
gilt  das  Gesetz,  betreffend  die  Besetzung  der  Sudaltern=  und  Unter.
beamtenslellen  in  der  Verwaltung  der  Kommunalverbände  mit  Militäramwärtern,
  vom  21.  Juli  1892  (Gesetz  Samml.  S.  214);

.  sein  Gutachten  über  alle  Angelegenheiten  abzugeben,  welche  ihm  zu
diesem  Behufe  von  den  Staatsbehörden  überwiesen  werden.
K.  73.
De  Vorsiiwie  bes  Der  Vorsitzende  des  Kommunallandtags  und  im  Behinderungsfalle  der
kandezeneschasse.  Stellvertreter  desselben  leitet  und  beaufsichtigt  den  Geschäftsgang  des  Landesausschusses
  und  sorgt  für  die  prompte  Erledigung  der  Geschäfte.
Er  beruft  den  Ausschuß  und  führt  in  demselben  den  Vorsitz  mit  vollem
Stimmrechte.

4

□-ig.

  74.

L#ewaltang  der  Der  Vorsitzende  des  Kommmallandtags  führt  die  laufenden  Geschäfte  der
———  dem  Landesausschuß  übertragenen  Verwaltung.  Er  bereitet  die  Beschlüsse  des
barch  den  Versitenden  Ausschusses  vor  und  trägt  für  die  Ausführung  derselben  Sorge.  Er  kann  die
besselben.  selbständige  Bearbeitung  einzelner  Angelegenheiten  einem  Mitgliede  des  Ausschusses

  übertragen.
        <pb n="383" />
        —  347  —

Er  vertritt  den  Ausschuß  nach  Außen,  verhandelt  Namens  desselben  mit
Behörden  und  Privatpersonen,  führt  den  Schriftwechsel  und  zeichnet  alle  Schriftstücke
  Namens  des  Ausschusses.

Urkunden  über  Rechtsgeschäfte,  welche  den  Landeskommunalverband  gegen
Dritte  verpflichten  sollen,  ingleichen  Vollmachten  müssen,  unter  Anführung  des
betreffenden  Beschlusses  des  Kommunallandtags  beziehungsweise  Landesausschusses,
von  dem  Vorsitzenden  und  zwei  Mitgliedern  des  Landesausschusses  beziehungeweise
der  mit  der  Angelegenheit  betrauten  Landeskommission  unterschrieben  und  mit
dem  Siegel  des  letzteren  versehen  sein.

K.  75.
Die  Anwesenheit  dreier  Mitglieder  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  genügt  #thälltordumg
für  die  Beschlußfäbigkeit  des  Landesausschusses.  det  Landedausschusses.
Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Ist  eine  gerade
Zahl  von  Mitgliedern  anwesend,  so  nimmt  das  dem  Lebensalter  nach  jüngste
gewählte  Mitglied  an  der  Abstimmung  keinen  Theil.
Die  Bestimmungen  im  F.  46  Abs.  3  Satz  1  bis  3  finden  auf  den  Landesausschuß
  entsprechende  Amwendung.
Im  Uebrigen  regelt  der  Ausschuß  seinen  Geschäftsgang  durch  eine  von
ihm  zu  entwerfende,  durch  Beschluß  des  Kommunallandtags  festzustellende  Geschäftsordnung.

5.  76.  "6

Der  Königliche  Kommissarius  ist  befugt,  von  dem  Landebausschuß  über  S##nz  bes  König.
alle  Gegenstände  der  Landeskommunalverwaltung  Auskunft  zu  erfordern  und  an  hsen
den  Berathungen  des  Landesausschusses  entweder  selbst  oder  durch  einen  zu  seiner  ausschuf

Vertretung  abzuordnenden  Staatsbeamten  Theil  zu  nehmen.

K.  77.
Die  Landeskommunalbeamten  haben  die  Rechte  und  Pflichten  mittelbarer  ¶  Dienfiliche  Verbalt-Staatsbeamten.
  iFF**
Die  besonderen  dienstlichen  Verhältnisse  derselben  werden  durch  ein  von  dem  verbandes.
Kommunallandtage  mit  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern  zu  erlassendes
Reglement  geordnet.  Auf  die  Beamten  des  Landeskommunalverbandes  finden
die  allgemeinen  Bestimmungen  des  Gesetzes,  betreffend  die  Anstellung  und  Versorgung
  der  Kommunalbeamten,  vom  30.  Juli  1899  (Geset--Samml.  S.  141)
entsprechende  Anwendung.
Sie  werden  von  dem  Vorsitzenden  des  Kommunallandtags  vereidigt  und
in  ihre  Aemter  eingeführt.  Sie  erhalten  ihre  Geschäftsanweisung  von  dem
Landesausschusse.
Hinsichtlich  der  Dienstvergehen  der  Landeskommunalbeamten  finden  die
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852  (Gesetz  Samml.  S.  465)  mit  folgenden
  Massgaben  Anwendung:
1.  Die  den  Ministern  und  den  Provinzialbehörden  beigelegte  Befugniß
zur  Verhängung  von  Ordmungsstrafen  steht  dem  Vorsitzenden  des
SEsfet,  Samul.  1000.  (Nr.  10232)  63
        <pb n="384" />
        —  348  —

Kommnunallandtags  zuf  jedoch  dürfen  die  von  ihm  festzusetzenden  Geldbußen

  den  Betrag  von  30  Mark  nicht  übersteigen.

Gegen  die  Dieziplinarverfügungen  des  Vorsitzenden  des  Kommunallandtags

  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse

  statt.

In  dem  auf  Entfernung  aus  dem  Amie  gerichteten  Verfabren  tritt
an  die  Stelle  des  Regierungspräsidenten  der  Vorsitzende  des  Kommunallandtags,
  an  die  Stelle  der  Bezuksregierung  der  Bezirksausschuß  und
an  die  Stelle  des  Staatsministeriums  das  Oberverwaltungsgericht.

Die  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Bezirksausschuß
und  dem  Oberverwaltungsgerichte  werden  von  dem  Minister  des  Innern
ernannt.

do

—□—

Vierter  Unterabschultt.
Von  den  Landeskommissionen.
g.  78.

Für  die  unmittelbare  Verwaltung  und  Beaufsichtigung  einzelner  Anstalten
sowie  für  die  Wahrnehmung  einzelner  Angelegenheiten  des  Landeskommunalverbandes
  können  besondere  Kommissionen  oder  Kommissare  bestellt  werden.

Die  Einsetzung,  die  Begrenzung  der  Zuständigkeit  und  die  Art  und  Weise
der  Zusammensetzung  derselben  hängt  von  dem  Beschlusse  des  Kommunallandtags
  ab.  Die  Wahl  der  Mitglieder  steht  dem  Landesausschusse  zu,  sofern  sich
der  Kommunallandtag  dieselbe  für  einzelne  Kommissionen  oder  Kommissare  nicht
selbst  vorbehält.  Die  Kommissionen  oder  Kommissare  empfangen  von  dem
Landesausschusse  ihre  Geschäftsanweisung  und  führen  ihre  Geschäfte  unter  der
Aussicht  des  Landesausschusses  und  unter  der  Leitung  des  Vorsitzenden  des
Kommunallandtags.

KS.  79.

Slellosg  4.0  Käulg  Der  Königliche  Kommissarius  ist  befugt,  an  den  Berathungen  der  Landestuen
  P  sse  kommissionen  entweder  selbst  oder  durch  einen  zu  seiner  Vertretung  abzuordnenden
bomanisstonen.  Staatsbeamten  theilzunehmen.

 

Dritter  Titel.
Von  der  Oberaussicht  über  die  Amts-  und  Landesk  lverwaltung
L
migung  von  Beschlüsse  der  Amtsversammlungen  und  des  Kommunallandtags,  welche

Geneh
Saslaßen  der  Aats  folgende  Angelegenbeiten  betreffen:
ed  Kemkonallan  1.  statutarische  Anordnungen  nach  Maßgabe  des  FH.  11  beziehungstags
  in  statutarischen  weise  8.  54,
und  flnanziellen  Ungelegenheiten.
        <pb n="385" />
        —  349  —

2.  Mehr-  oder  Minderbelastungen  einzelner  Theile  des  Amtsbezirkes
beziehungsweise  des  Landeskommunalverbandes  in  Gemäßheit  der  §5.  9
und  52a,

.Veräußerungen  von  Grundvermögen  des  Amts  beziehungsweise  Landeskommunalverbandes,


Aufnahme  von  Anleihen,  durch  welche  der  Amts-  beziehungsweise
Landeskommunalverband  mit  einem  neuen  Schuldenbestande  belastet
oder  der  bereits  vorhandene  Schuldenbestand  vergrößert  werden  würde,
sowie  Uebernahme  von  Bürgschaften  auf  den  Amts-  beziehungsweise
Landeskommunalverband,

.  eine  Belastung  der  Amts=  beziehungsweise  Landesangehörigen  durch
Abgaben  über  50  Prozent  des  Gesammtaufkommens  der  direkten  Staatsund
  stattlich  veranlagten  Steuern,

.  eine  neue  Belastung  der  Amts=  beziehungsweise  Landesangehörigen
ohne  gesetzliche  Verpflichtung,  insofern  die  aufzulegenden  Leistungen
über  die  nächsten  fünf  Jahre  hinaus  fortdauern  sollen,

bedürfen  in  den  Fällen  zu  1  der  landesherrlichen  Genehmigung,  in  den  Fällen

zu  2,  3  und  4  der  Vestätigung  des  Ministers  des  Innern,  in  den  Fällen  zu  5

und  6  der  Bestätigung  der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen.

—esm

S#

□

G.  81.

Soweit  nicht  durch  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  ein  anderes  ausdrücklich
bestimmt  ist,  wird  die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Amtskommunalangelegenbeiten
  von  dem  Regierungspräsidenten,  in  der  höheren  Instanz  von  dem  Minister
des  Innern,  die  Aufsicht  über  die  Landesk  langelegenheiten  von  dem
Minister  des  Innern  geübt.

Beschwerden  an  die  Aufsichts-  beziehungsweise  Beschwerdebehörde  sind  inmerhalb
  ywei  Wochen  anzubringen.

V  #

K.  81  a.

Die  Aufsichtsbehörden  haben  mit  den  ihnen  in  den  Gesetzen  zugewiesenen
Mitteln  darüber  zu  wachen,  daß  die  Verwaltung  den  Bestimmungen  der  Gesetze
gemäß  geführt  und  in  geordnetem  Gange  erhalten  werde.  Sie  sind  zu  dem
Ende  bvagt,  über  alle  Gegenstände  der  Verwaltung  Auskunft  zu  erfordern,  die
Einsendung  der  Akten,  insbesondere  auch  der  Haushalts-Etats  und  der  Jahrecsrechnungen
  zu  verlangen  sowie  Geschäfts=  und  Kassenrevisionen  an  Ort  und
Stelle  zu  veranlassen.  E—

.  82.

Beschlüsse  der  Amtsversammlung,  der  Amtskommissionen  sowie  in  Kommunalangelegenheiten
  des  Amtsverbandes  gefaßte  Beschlüsse  des  Amtsausschusses,
welche  deren  Befugnisse  überschreiten  oder  die  Gesetze  verletzen,  hat  der  Oberamtmann
  entstehenden  Falles  auf  Amweisung  der  Aufsichtsbehörde,  unter  Angabe
der  Gründe,  mit  aufschiebender  Wirkung  zu  beanstanden.

63-nuffchtskehörden
        <pb n="386" />
        —  350  —

Gegen  die  Verfügung  des  Oberamtmanns  steht  der  Amisversammlung,
der  Amtskommission  beziehungsweise  dem  Amtsausschuß  innerhalb  zwei  Wochen
die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  zu.  Dieselben  können  zur  Wahrnebmung
ihrer  Rechte  im  Verwaltungsstreitverfahren  einen  befonderen  Vertreter  bestellen.

KG.  83.

Beschlüsse  des  Kommunallandtags,  des  Landesausschusses  oder  einer  Landeskommission,
  welche  deren  Befugnisse  überschreiten  oder  die  Gesetze  verletzen,  bat
der  Königliche  Kommissarius,  unter  Angabe  der  Gründe,  mit  aufschiebender
Wirkung  zu  beanstanden.

Gegen  die  Verfügung  des  Königlichen  Kommissarius  steht  dem  Kommmmallandtage,
  dem  Landesausschusse  beziehungsweise  der  Landeskommission  innerhalb
zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu.  Dieselben  können
war  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  #n  Verwaltungsstreiwerfahren  einen  besonderen

ertreter  bestellen.

gz.  84.

Uufloͤlung  ber  Amts0  Auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums  kann  sowohl  eine  Amtsversammogennlung
  wie  der  Kommumallandtag  durch  Königliche  Verordnung  aufgelöst  werden.
Es  sind  sodann  Neuwahlen  anzuordnen,  welche  binnen  sechs  Monaten,  vom  Tage
der  Auflösung  an,  erfolgen  müssen.  Im  Falle  der  Auflösung  einer  Amtsver.
sammlung  beziehungsweise  des  Kommunallandtags  bleiben  die  von  denselben
genöhlien  Mitglieder  des  Amts-  beziehungsweise  Landesausschusses  und  der  Amtseziehungsweise
  Landeskommissionen  so  lange  in  Wirksamkeit,  bis  die  neugebildete
Vertretung  die  erforderlichen  Neuwahlen  vollzogen  hat.

KS.  85.

Jangsweise  Stotl-  Wenn  eine  Amtsversammlung  beziehungsweise  der  Kommunallandtag  es

#bonng  ebuer  Wei  unterläßt  oder  verweigert,  die  dem  Anns;  beziehungsweise  Landcskommunalver.

sichtsbehörden.  bande  gelehiic  obliegenden,  von  der  Behörde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit

  festgestellten  Leistungen  auf  den  Haushalts-Etat  zu  bringen  oder  außerordenklich
  zu  genehmigen,  so  verfügt  der  Regierungspräsident  beziehungsweise  der
Königliche  Kommissarius  unter  Angabe  der  Gründe  die  Eintragung  in  den  Etat
oder  die  Feststellung  der  außerordentlichen  Ausgabe.

Gegen  die  Verfügung  des  Regierungspräsidenten  beziehungsweise  des  Königlichen
  Kommissarius  steht  dem  Amts-(Landeskommunal-)  Verbande  die  Klage  bei
dem  Oberverwaltungsgerichte  zu.  Zur  Ausführung  der  Rechte  des  Amts-  (Landeskommunal-.)
  Verbandes  kann  die  Amtsversammlung  (der  Kommunallandtag)  einen
besonderen  Vertreter  bestellen.
        <pb n="387" />
        —  351  —

Vierter  Titel.
Allgemeine  Uebergangs-  und  Ausführungs-Bestimmungen.

g.  86.
Gortgefallen.)

g.  87.

Die  gewählten  Mitglieder  der  Amtsversammlung,  des  Amtsausschusses  und
der  Amtskommissionen  sowie  des  Kommunallandtags,  des  Landesausschusses  und
der  Landeskommissionen  erhalten  eine  ihren  baaren  Auslagen  entsprechende  Entschädigung.
  Ueber  die  Höhe  derselben  beschließt  die  Amtsversammlung  beziehungsweise
  der  Kommunallandtag.

HK.  88  bis  90.
(Fortgefallen.)

K.  91.

Die  Vorschristen  der  Verordnung  für  die  Hohenzollernschen  Lande  zur
Ausführung  der  Gesetze  über  die  Kriegsleistungen  und  die  Unterstützung  hülfsbedürftiger
  Familien  der  zum  Dienste  einberufenen  Mannschaften  der  Neserv,
Landwehr  und  Ersatzreserve  vom  17.  August  1870  (Gesetz-Samml.  S.  541)
werden  dahin  abgeändert,  daß

1.  an  die  Stelle  der  Versammlung  der  Ortsvorsteher  die  Amtsversammung

  tritt,

.  die  von  dem  Oberamtsbezirk  (Amtsverband)  aufzubringenden  Geldmittel
und  Leistungen  auf  die  einzelnen  Gemeinden  nach  dem  in  den  §P.  7
u.  ff.  dieses  Gesetzes  vorgeschriebenen  Maßstabe  vertheilt  werden,

.  die  Obliegenheiten  der  Provinzialvertretung  und  des  durch  dieselbe  zu
wählenden  Ausschusses  von  dem  Kommunallandtag  und  dem  Landesausschusse
  wahrgenommen  werden.

##

·#

 

K.  92.
Alle  dem  gegenwärtigen  Gesetze  zuwiderlaufenden  Bestimmungen,  insbesondere
  der  F.  31  der  Fürstlich  Hohenzollern=  Sigmaringenschen  Verordnung,  betreffend

  die  Dienstinstruktion  für  die  Justiz=  und  Verwaltungsämter  „vom  15.  Mai
1835  (Sammlung  der  Gesetze  und  Verordnungen  für  das  Fürstenthum  Hohenzollern=
  Sigmaringen,  Band  IV  S.  287)  werden  aufgehoben.

g.  93.
Der  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  beauftragt  und  erläßt  die  hierzu  erforderlichen  Anordnungen  und  Instruktionen.
        <pb n="388" />
        —  352  —

Wahlreglement.

S.  1.

Acht  Tage  vor  der  Wahl  werden  die  Wähler  zu  den  Wahlen  mittelst  schriftlicher
  Einladung  oder  durch  ortsubliche  Bekanntmachung  berufen.  Die  Einladung
und  Bekanmmachung  muh  das  Lokal,  den  Tag  und  die  Stunde  der  Wahl
genau  bestimmen.  Hinsichtlich  der  von  der  Amtsversammlung  vorzunebmenden
Wahlen  bewendet  es  bei  den  für  die  Berufung  der  Amtsversammnlung  vorgeschriebenen
  Fristen.

Die  Bekanntmachung  muß,  wenn  sie  nicht  schriftlich  ergangen  ist,  in  den
letzten  drei  Tagen  vor  dem  Wahltage  wiederholt  werden.

2

Der  Wahlvorstand  besteht  aus  dem  nach  den  bestehenden  Vorschriften  zur
Leitung  des  Wahlakts  berufenen  Beamten  als  Vorsitzenden  und  aus  zwei  over
vier  von  der  Wahlversammlung  aus  der  Zabl  der  Wähler  zu  wählenden  Beisitzen.
  Der  Vorsitzende  emennt  einen  der  Beisitzer  zum  Protokollführer.

K.  3.

Während  der  Wahlhandlung  dürfen  im  Wahllokale  weder  Oiskussionen
stattinden,  noch  Ansprachen  gehalten,  noch  Beschlüsse  gefaßt  werden.  Ausgenommen
  hiervon  sind  Diskussionen  und  Beschlüsse  des  Wahlvorstandes,  welche
durch  die  Leitung  des  Wahlgeschäfts  bedingt  sind.

i.
Jede  Wahl  erfolgt  in  einer  besonderen  Wahlhandlung  durch  Stimnzettel.

K.  5.

Die  Wähler  werden  in  der  Reibenfolge,  in  welcher  sie  in  der  Wählerliste
verzeichnet  sind,  aufgerufen.  Jeder  Aufgerufene  legt  seinen  Stimmzettel  uneröffnet
in  die  Wahlurne.

Die  während  der  Wahlhandlung  erscheinenden  Wähler  können  an  der  nicht
geschlossenen  Wahl  Theil  nehmen.

Sind  keine  Stimmen  mehr  abzugeben,  so  erklärt  der  Wahlvorstand  die
Wahl  für  geschlossen;  der  Vorsitzende  nimmt  die  Stimmzettel  einzeln  aus  der
Wahlurne  und  verliest  die  darauf  verzeichneten,  von  einem  Beisitzer,  welchen  der
Vorsiyende  ernennt,  laut  zu  zählenden  Ramen.
        <pb n="389" />
        —  353  —

K.  6.

Ungültig  sind:

1.  Stimmzettel,  welche  nicht  von  weißem  Papier,  oder  welche  mit  einem
äußeren  Kennzeichen  versehen  sind,

2.  Stimmzettel,  welche  keinen  oder  keinen  lesbaren  Namen  enthalten,

3.  Stinunzettel,  aus  welchen  die  Person  des  Gewählten  nicht  unzweifelhaft
zu  erkennen  ist,

4.  Stimmzettel,  auf  welchen  mehr  als  ein  Name  oder  der  Name  einer
nicht  wühlbaren  Person  verzeichnet  ist,

5.  Stimmzettel,  welche  einen  Protest  oder  Vorbehalt  enthalten.

S.  7.

Alle  ungültigen  Stimmzettel  werden  als  nicht  abgegeben  betrachtet.  Ueber
die  Gültigkeit  der  Stimmzettel  entscheidet  vorläufig  der  Wahlvorstand.  Die
Stimmzettel  sind  dem  Wahlprotokolle  beizufügen  und  so  lange  aufzubewahren,
bis  über  die  gegen  das  Wahlverfahren  erhobenen  Einsprüche  rechtskräftig  entschieden
  ist.

S.  8.

Als  gewählt  ist  derjenige  zu  betrachten,  welcher  die  absolute  Stimmenmehrheit
  (mehr  als  die  Hälfte  der  Stimmeny  erhalten  hat.

Ergiebt  sich  keine  absolute  Stimmenmehrheit,  so  kommen  diejenigen  zwei
Personen,  welche  die  meisten  Stinnnen  erhalten  haben,  auf  die  engere  Wahl.
Haben  mehr  als  zwei  Personen  die  meisten  und  gleich  viel  Stimmen  erhalten,
so  entscheidet  das  durch  die  Hand  des  Vorsitzenden  zu  ziehende  Loos  darüber,
wer  auf  engere  Wahl  zu  bringen  ist;  in  gleicher  Weise  erfolgt  die  Entscheidung,
wenn  auch  die  engere  Wahl  keine  Stimmenmehrheit  ergiebt.

S.  9.
Die  Wahlprotokolle  sind  von  dem  Wahlvorstande  zu  unterzeichnen.

K.  10.

Der  Vorsitzende  des  Wahlvorstandes  hat  die  Gewählten  von  der  auf  sie
gefallenen  Wahl  mit  der  Aufforderung  in  Kenntniß  zu  setzen,  sich  über  die  Annahme
  oder  Ablehnung  innerhalb  längstens  fünf  Tagen  zu  erklären.  Wer  diese
Erklärung  nicht  abgiebt,  wird  als  ablehnend  betrachtet.

K.  11.

Wahlen,  welche  durch  die  Amtsversammlungen  oder  den  Kommunallandtag
  zu  vollziehen  sind,  können,  mit  Ausnahme  der  Wahl  des  Vorsitzenden  des
Kommumallandtags  und  seines  Stellvertreters  (.  64),  auch  durch  Akklamation
staltfinden,  sofern  Niemand  Widerspruch  erhebt.
        <pb n="390" />
        Inhalt.

Erster  Titel.
Von  den  Amtsverbänden.
Erster  Abschnitt.  Von  den  Grundlagen  der  Verfassung  der  Amtsverbände  §§.  1—  11.
Lweiter  Abschnltt.  Von  der  Vertretung  und  Verwaltung  der  Amtsverbände.
Erster  Unterabschnitt.  Von  der  Zusammensetzung  der  AÄmtsversammlingngagagagaa:

  12—24.
Lweiter  Unterabschnitt.  Von  den  Versammlungen  und  Eeschäften

der  Amtsversamming  .  .  .  .  .  ..  SS.  25—36.
Dritter  Unterabschnitt.  Von  dem  Amtshaushalteeen  Eh.  37  —  39.
Vierter  Unterabschnktt.  Von  bem  Amtsausschusse,  seiner  Jusammensehung

  und  seinen  Geschästen  .  ..  .  S.  40—4.
Fnnfter  Unterabschnitt.  Von  den  Amtskommlssionen  8.  48.

Zweiter  Titel.
Von  dem  Landeskommunalverbande  der  Hohenzollernschen  Lande.
Erster  Abschnitt.  Von  den  Gmindlagen  der  Verfassung  des  Landeskommunalverbaudbdbdbssssss

  ..  ......  .  .  .  .  .  88.  49  —  54.
Zweiter  Abschnitt.  Von  der  Vertretung  und  Verwaltung  des  Vandeskommunalverbandes.

Erster  Unterabschnitt.  Von  der  Znsammensetzung  des  Kommunallandtags........................·....................
  .50--—59.
ZLwelter  Unterabschnitt.  Von  den  Versammlungen  und  Geschäften
des  Kommunallandtsdss  .  ....  .  ...  g8.  60  —  66.
Dritter  Unterabschnitt.  Von  dem  Landesausschusse,  seiner  Zusammensetzung
  und  seinen  Geschäfeeen  .  .  ..  .  .  60  —77.
Vierter  Unterabschnitt.  Von  den  Landeskommissionen  W.
Dritter  Titel.
Von  der  Oberaussicht  über  die  Amts=  und  Landeskommunalverlg.........................................
  §§.80—85.
Vierter  Titel.

Allgemeine  Uebergangs-  und  Ausführungs-Bestimmmgen  gz.  86  —  93.
        <pb n="391" />
        Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesehes  vom  10.  April  1872  Gesetz  Sammi.  S.  357)
simd  bekannt  gemacht:

1.

1*#

—

*

□#

2

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  Juni  1900,  betreffend  die  Verleihung
des.  Enteignungerchs  an  die  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  zur
Entziehung  und  zur  dauernden  oder  vorübergehenden  Beschränkung  des
zum  Zwecke  der  Erweiterung  der  Werft  zu  Kiel  bis  an  die  Swentine  in
Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  29  S.  305,  ausgegeben  am
14.  Juli  1900;  —-.derAllerhöchstcEriaßvom25.Julil900,lsetreffcuddicAmvendung



des  Enteignungsverfahrens  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
  des  bei  der  von  der  Staatsbauverwaltung  auszuführenden  Errichtung
eines  Leuchtfeuers  zu  Staberhuk  auf  Fehmarn  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Rßferung  zu
Schleswig  Nr.  34  S.  346,  ausgegeben  den  18.  August  1900;

.  das  am  25.  Juli  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainage-Fenossenschaft

  zu  Weichau  im  Kreise  Freystadt  durch  das  Anntsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Liegnih  Nr.  38  S.  237,  ausgegeben  am  22.  September
  1900;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Juli  1900,  betreffend  die  Verlängerung
der  Frist,  welche  1.  der  Brohlthal-Eisenbahngesellschaft  in  dem  Allerhöchsten
  Erlasse  vom  16.  Oktober  189p  für  die  Herstellung  dieser  Bahn
gesetzt  ist,  hinsichtlich  der  ganzen  Bahnstrecke  von  Brohl  bis  Kempenich
weiter  bis  zum  1.  Januar  1001,  2.  der  Aktiengesellschaft  der  Cöln-Bonner
  Kreisbahnen  in  der  Allerhöchsten  Konzessionsurkunde  vom
15.  August  1898  für  die  Herstellung  der  Bahnstrecken  Cöln-Wesseling—
Bonn  (Rheinuferbahn),  Godorf—Sürth  und  Dransdorf—-Staatsbahnüterbahnhof
  Bonn  gesetzt  ist,  bis  zum  15.  August  1902,  durch  das

Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  37  S.  365,  ausgegeben

am  12.  September  1900  (3u  vergl.  die  Bekanntmachung  Nr.  6  S.  315);

das  am  30.  Juli  1900  Allerhöchst  vollzegene  Stahtt  für  die  Entwässrungsgenossenschaft

  zu  Zechelwit  im  Kreise  Steinau  a.  O.  durch  das

Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  36  S.  330,  ausgegeben
  am  8.  September  1900)

das  am  6.  August  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Schudebarsden  im  Kreise  Memel  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Reglerung  zu  Königsberg  Nr.  36  S.  479,  ausgegeben
  am  6.  September  1900;

GEese-Saumml.  1900.  64
        <pb n="392" />
        1

1

1

·#

—  356  —

das  am  6.  August  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Rewel  im  Landkreise  Trier  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  38  S.  408,  ausgegeben  am

21.  September  1900
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  August  1900,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  „Kleinbahn-Aktiengesellschaft  Marienwerder“
zu  Marienwerder  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des
zum  Bau  und  Vetrieb  einer  Kleinbahn  von  Groß=  Falkenau  nach  Stangendorf
  (Grenze  mit  Russenau)  nebst  Abzweigungen  nach  der  Zuckerfabrik
Richtsfelde,  nach  Gutsch,  dem  Weichselhafen  bei  Kurzebrack  und  dem

Bahnhofe  Marienwerder  der  Eisenbahn  Graudenz-Marienburg  in  Anspruch

—

zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Marienwerder  Nr.  36  S.  343,  ausgegeben  am  7.  Setember
  1900;  ,
das  am  20.  August  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent.
wässerungsgenossenschaft  III  zu  Watzerath  im  Kreise  Prüm  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  38  S.  405,  ausgegeben
am  21.  September  1900;  .  »
der  Allerhöchste  Erlaß  voni  20.  August  1900,  betreffend  die  Genehmigung
des  V.  Nachtrags  zum  revidirten  Slatute  der  Landschaft  der  Provinz
Sachsen,  durch  die  Amtsblätter  "  ·
der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  38  S.  453,  ausgegeben
am  22.  September  1900,
der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  38  S.  323,  ausgegeben
am  22.  tember  1900,
der  Königl.  Regierung  zu  Erfurt  Nr.  38  S.  187,  ausgegeben  am
22.  September  1900;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  August  1900,  betreffend  die  Verleihung

bes  Enkeigungurchts  an  die  Kleinbahn-Aktiengesellschast  Selters-Hachenburg
  rlin  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des

zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Selters  über  Herschbach

nach  Hachenburg  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch

iil

das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  37  S.  345,
ausgegeben  am  13.  September  1900;

.  die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  20.  August  1900,  betreffend  die
Ausdehnung  des  Brölthaler  Eisenbahnunkernehmens  auf  den  Bau  und

Betrieb  schmalspuriger  Rebeneisenbahnen  von  Herresbach  nach  Rostingen
und  von  Oberpleis  nach  Herresbach  sowie  auf  den  Erwerb  und  Betrieb
der  Heisterbacher  Thalbahn,  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  39  S.  377,  ausgegeben  am
26.  Sepiember  1900
der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  43,  Bellage  S.  I,  ausgegeben
am  27.  September  1900;
        <pb n="393" />
        2

*

#

l

□

—

—  357  —

.  die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  20.  August  1900,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  der  vollspurigen  Nebenelsenbahnstrecke  von  Hain  nach
Marienborn,  durch  die  Eisern-Siegener  Eisenbahngeselschaft,  durch  das
Amtöblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  37  S.  567)  ausgegeben
  am  15.  September  1900)
das  am  20.  August  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  am  Bruchgraben  von  Adlum  bis  Sarstedt  zu
Hildesheim  im  Landkreise  Hildesheim  durch  Sonderblatt  zum  Amtsblatte
der  Königl.  Regierung  zu  Hildesheim  Nr.  38,  ausgegeben  am  21.  September
  1900;
das  am  22.  August  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Schwetzkau-Deutsch-Wilkeer
  Enwwäserungsgenofsenschaft  im  Kreise  Lissa  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  38  S.  475,  ausgegeben
am  18.  September  1900;
.  das  am  27.  August  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  zu  Binsfeld  im  Kreise  Wittlich  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  39  S.  419,  ausgegeben  am  28.  September
  1900,
das  am  27.  August  1900  Allrhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Stahl  im  Kreise  Bitburg  durch  das  Anmtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  39  S.  422,  ausgegeben  am
2  8.  September  1900)
das  am  29.  August  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Peine-Telgter
  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Peine  durch  Sonderblatt  zum
Amtsblatte  der  Königl.  Regierung  zu  Hildesheim  Nr.  39,  ausgegeben
am  28.  September  1900;
das  am  14.  September  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  des  Entwässerungsverbandes
  für  das  neue  Siel  in  Spieka-Neufeld  des  Kreises
Lehe  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stade  Nr.  39
S.  301,  ausgegeben  am  28.  September  1900.

 

Redigirt  im  Burrau  des  Staatsminlsteriums
*—————..—
        <pb n="394" />
        <pb n="395" />
        —  359  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

FNr.  38.

Inhalt:  Verordnung  über  bie  Ausübung  der  Nechte  der  Staates  gegenäber  den  Gesammtverbänden  in
der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover,  S.  aso.  —  Bekanatmachung  der
nach  bem  Gesetze  vom  10.  April  1872  burch  die  Regierungs-  Untsblalter  publizirten  landesberrlichen
Erlaße,  Ur##nten  2c.,  S.  861.

 

(Nr.  10233.)  Verordnung  über  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staates  gegenüber  den  Gesammtverbänden
  in  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover.
Vom  I.  Oktober  1900.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen  in  Ausführung  des  §.7  des  Gesetzes  vom  8.  Juni  1900,  betreffend

die  Bildung  von  Gesammwerbänden  in  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der

Provinz  Hannover,  (Gesetz=  Samml.  S.  273)  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,

  was  folgt:

Artikel  J.

Die  Rechte  des  Staates  werden  von  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten
  ausgeübt:

1.  bei  Genehmigung  der  Anordnung,  durch  welche  die  in  dem  Kirchengesetze
  vom  7.  Juni  1900  (Gesetz  Samml.  S.  271)  bezeichneten  Rechte
und  Pflichten  ganz  oder  theilweise  einem  Gesammtverband  übertragen
werden  (F.  4  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  8.  Juni  1900);,
bei  Feststellung  der  nach  Artikel  I  §.  5  des  Kirchengesetzes  vom  7.  Juni
1900  zu  erlassenden  Regulative  (G.  4  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  8.  Juni
1900);,

.  in  den  Fällen  des  §.  5  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  8.  Juni  1900,  soweit
ihm  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staates  durch  Artikel  I  der  Allerhöchsten
  Verordnung  vom  24.  Juni  1885  (Gesetz  Samml.  S.  274)
und  Artikel  I  Nr.  1  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  30.  Januar
1893  (Gesetz  Samml.  S.  10)  übertragen  ist.

Scsey=  Samml.  1000.  (Nr.  10233.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Oktober  1900.

S
        <pb n="396" />
        Artikel  II.

Die  Rechte  des  Staates  werden  von  dem  Oberpräsidenten  ausgeübt:

1.  bei  Genehmigung  der  Umlagebeschlüsse  im  Falle  des  §.  5  Abs.  2  des
ilsien  vom  8.  Juni  1900)
bei  Genehmigung  der  Anleihebeschlüse  6.  5  Abs.  3  des  Gesetzes  vom
Z.  Juni  1900  F.  3  Nr.  3  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1885  Gesetz=Samml.
  S.  135).

Gegen  die  Verfügung  des  Oberpräsidenten  findet  die  Beschwerde  an  den

Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  statt.

Artikel  III.

In  den  übrigen  Fällen  des  8.  5  und  im  Falle  des  K.  6  des  Gesetzes  vom
8.  Juni  1900  werden  die  Rechte  des  Staates  durch  den  Regierungspräsidenten
ausgeubt.

Gegen  die  Verfügung  des  Ngierungoprässenten  geht,  sofern  nicht  die
Klage  bei  dem  Ober-Verwaltungsgerichte  G.  6  des  Gesetzes  vom  8.  Juni  1900;
§.  5  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1885)  stattfindet,  die  Beschwerde  an  den
Oberprässdenten.

Derselbe  beschließt  auf  die  Beschwerde  endgültig.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrist  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Jagdhaus  Rominten,  den  1.  Oktober  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  v.  Thielen.  Frhr.  v.  Hammerstein.

Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.
        <pb n="397" />
        —  361  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekamnm  gemacht:

1.  der  Allerböchste  Erlaß  vom  30.  Juli  1900,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Münster  i.  W.  zuum  Erwerb
oder,  soweit  dies  ausreichend  ist,  zur  dauernden  Beschränkung  des  zur
Anlage  von  Rieselfeldern  in  der  Cör=  und  Gelmerheide  für  die  städtischen
Abwässer  und  für  die  damit  in  Verbindung  stehenden  Anlagen  (Herstellung
  des  Zuleitungskanals  2c.)  erforderlichen  Grundeigenthums,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Nezierung  zu  Münster  Nr.  39  S.  “1,  ausgegeben
  am  27.  September  1900;

2.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Juli  1900,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungerechts  an  die  Stadlgemeinde  Unna  zur  Entziehung  oder,
soweit  dies  ausreichend  ist,  zur  daueruden  Belastung  des  zur  Verlegung
und  dauernden  Unterhaltug  des  in  dem  landespolizeilich  genehmigten
Projekte  für  die  Kanalisation  des  oberen  Theiles  der  Stadt  Unna  vorgesehenen
  Stammkanals  noch  erforderlichen  Grundeigentbums,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  39  S.  595,  ausgegeben
  am  29.  September  1900;

3.  das  am  29.  August  1900  Allechöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Dockendorf  im  Kreise  Büburg,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  40  S.  431,  ausgegeben
  am  5.  Oktober  1900;

4.  das  am  3.  September  1900  Allerhöchst  vollzegene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Chmiellowitz-Birkowitz  im  Kreise
Oppeln  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  39
S.  280,  ausgegeben  am  28.  September  1900;

5.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  September  1900,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Moovinzialverband  der  Provinz  Schlesien
zum  Erwerb  oder,  soweit  dies  ausreichend  ist,  zur  dauernden  Beschränkung
des  zur  Anlage  der  bei  Marklissa  geplanten  Thalsperre  erforderlichen
Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblas  der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz
Nr.  41  S.  259,  ausgegeben  am  13.  Oktober  1900.

Rebigirt  im  Bureau  des  Staatsministerlums.

Berlin,  gedruckt  in  der  —
        <pb n="398" />
        <pb n="399" />
        —  363  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
Nr.  39.  —

Inhalt:  Verfügung  bes  Justizministers,  betreffenb  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des
Bezirke  des  Amtsgerschts  Biedensopf,  S.  d99.  —  Verfügung  bes  Justizministers,  betressend  die
Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Thril  bes  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Saarlouls,  S.  268.  —
Verfügung  des  Justizministers,,  betressend  anberweitige  Bestimmungen  über  die  Blldung  von
Ortsgerichtebezirken  und  über  den  Sih  von  Orlegerichten  lm  Oberlandesgerichtbezirke  Frankfuri,
S.  201.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesehe  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblälter
  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  37.

 

 

 

(Nr.  10234.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  bes  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Biebenkopf.  Vom  23.  Oktober  1900.

A#  Grund  des  §.39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiete  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895  (Gesetz-Samml.
  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,
  vom  13.  November  1899  (Gesetz  Samml.  S.  519)  bestimmt  der
Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in
das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Viedenkopf  gehörigen  Gemeindebezirk

  Frechenhausen

am  1.  Dezember  1900  beginnen  soll.

Berlin,  den  23.  Oktober  1900.

Der  Iunstizminister.
Schönstedt.

 

eesetz-Samml,  1900.  (Nr.  10234—10230.  66
Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  November  1900.
        <pb n="400" />
        —  364  —

(Nr.  10235.)  Verfügung  des  Justipministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  bes  Bezirkes  des  Amtbgerichts  Saarlouis.  Vom  21.  Oktober  1900.

A##  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechtes  vom  12.  April  1888  (Gesetz=  Samml.  S.  52)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,
  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz-Samml.
  S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen
  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene
  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Saarlouis  gehörige  Gemeinde

Ensdorf

am  1.  Dezember  1900  beginnen  soll.

Berlin,  den  24.  Oktober  1900.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

(Nr.  10236.)  Verfügung  des  Justizministesz,  betreffend  anderweitige  Bestimmungen  über  die
Bildung  von  Ortsgerichtsbezirken  und  über  den  Sitz  von  Ortsgerichten  im
Oberlandesgerichtsbezirke  Frankfurt.  Vom  28.  Oktober  1900.

A#i  Grund  des  F.  4  der  Verordnung  über  die  Ortsgerichte  in  den  Oberlandeßgerichtsbezirken
  Frankfurt  und  Cassel  vom  20.  Dezember  1899  (Geset=Samml.
  S.  640)  bestimmt  der  Justizminister,  was  folgt:

G.  1.

In  den  nachstehend  bezeichneten,  bisher  mit  anderen  Gemeinden  zu  gemeinsamen
  Ortsgerichtsbezirken  verbundenen  Gemeinden  wird  unter  Aufhebung  der
Gemeinschaft  je  ein  besonderes  Ortsgericht  für  den  Bezirk  der  Gemeinde  errchhtet:

1.  Hambach  (Anl.  B  zur  Verordnung  vom  20.  Dezember  1899

Nr.  26),
2.  Schiesheim  (Anl.  B  zur  Verordnung  vom  20.  Dezember  1899
Nr.  29),
        <pb n="401" />
        ———s——————————  ,

–  365  –.

Nieder-Weyer  (Anl.  B  zur  Verordnung  vom  20.  Dezember  1899

Nr.  39),

Hohengoch  (Anl.  B  zur  Verordnung  vom  20.  Dezember  1899
41),

Wiclis  (Anl.  B  zur  Verordnung  vom  20.  Dezember  1899

Nr.  42),

Awolh  (Anl.  B  zur  Verordnung  vom  20.  Dezember  1899
Nr.

.  Veistetbckg  (Anl.  B  zur  Verordnung  vom  20.  Dezember  1899
Nr.  44

Hbermice  (Anl.  B  zur  Verordnung  vom  20.  Dezember  1899
Nr.

Nt  (Anl.  B.  zur  Verordnung  vom  20.  Dezember  1899
53

)
.  Otahlhofcn  (Anl.  B  zur  Verordnung  vom  20.  Dezember  1899
Nr.  53),
.  stetienbekg  (Anl.  B  zur  Verordnung  vom  20.  Dezember  1899
Möttau  (Anl.  B  zur  Verordnung  vom  20.  Dezember  1899
55)

905  -Altenstädten  (Anl.  B  zur  Verordnung  vom  20.  Dezember  1899
Sents  (Anl.  B  zur  Verordnung  vom  20.  Dezember  1899
Mn  (Anl.  B  zur  Verordnung  vom  20.  Dezember  1899
47  (Anl.  B  zur  Verordnung  vom  20.  Dezember  1899

7.  bunt  (Anl.  B  zur  Verordnung  vom  20.  Dezember  1899
deh  (Anl.  B  zur  Verordnung  vom  20.  Dezember  1899
Krümel  (Anl.  B  zur  Verordnung  vom  20.  Dezember  1899
.  Z:rl)nl;cjztsscii  b.  W.  (Anl.  B  zur  Verordnung  vom  20.  Dezember  1899
*#  7  (Anl.  B.  zur  Verordnung  vom  20.  Dezember  1899
benshausn  (Anl.  zur  Verordnung  vom  20.  Dezember  1899
rnch  (Anl.  B  zur  Verordnung  vom  20.  Dezember  1899
M  (Anl.  B  zur  Verordnung  vom  20.  Dezember  1899
4
        <pb n="402" />
        —  366  —

25.  Achlaac  (Anl.  B  zur  Verordnung  vom  20.

26.  HerSerbo,  (Anl.  B  zur  Verordnung  vom  20.
84),

27.  *nm-  (Anl.  B  zur  Verordnung  vom  20.
85),

28.  Hgemoch  (Anl.  B  zur  Verordnung  vom  20.

29.  Msbs  (Anl.  B  zur  Verordnung  vom  20.
I),

30.  Wisper  (Anl.  B  zur  Verordnung  vom  20.
Nr.  93),

31.  Algenroth  (Anl.  B  zur  Verordnung  vom  20.
Nr.  9),

32.  Treisberg  (Anl.  B  zur  Verordnung  vom  20.
Nr.  103),

33.  *8*  (Anl.  B  zur  Verordnung  vom  20.
Nr.  104)

34.  Henhach  (Anl.  B  zur  Verordnung  vom  20.
Nr.  109),

35

Nr.  110)
G.  2.

Georgenborn  (Anl.  B  zur  Verordnung  vom  20.

Dezember
Dezember
Dezember
Dezember
Dezember
Dezember
Dezember
Dezember
Dezember
Dezember

Dezember

1899
1899
1899
1899
1899
1899
1899
1899
1899
1899

1899

Die  Gemeinde  Ehringhausen  wird  von  dem  Ortsgericht  in  Mendt
(Anl.  B  zur  Verordnung  vom  20.  Dezember  1899  Nr.  79)  getrennt  und  dem

Ortsgericht  in  Hahn  b.  W.  (daselbst  Nr.  77)  zugelegt.
G.  3.

Die  Gemeinde  Kesselbach  wird  von  dem  Ortsgericht  in  Oberauroff
(Anl.  B  zur  Verordnung  vom  20.  Dezember  1899  Nr.  85)  getrennt  und  dem
in  Görsroth  errichteten,  fortan  gemeinsamen  Ortsgerichte  zugelegt.

K.  4.

Die  Site  der  nachstehend  bezeichneten  Ortsgerichte  werden,  wie  folgt,

verlegt:

1.  des  für  die  Gemeinden  Großmaischeid,  Kausen,  Kleimmaischeid  und
Stebach  errichteten  Ortsgerichts  (Anl.  A  zur  Verordnung  vom
20.  Dezember  1899  Nr.  32)  von  Kleinmaischeid  nach  Großmeischeid,

2.  des  für  die  Gemeinden  Hümmerich,  Jahrsfeld,  Niederhonnefeld-Ellingen,
  Niederraden,  Oberbonnefeld-Gierend  und  Oberraden  errichteten
  Ortsgerichts  (daselbst  Nr.  80)  von  Oberhonnefeld  nach  Jahrsfeld

(Straßenhaus),
        <pb n="403" />
        3467  —

3.  des  für  die  Gemeinden  Gaisweiler,  Hippetsweiler,  Riedetsweiler,
Reischach  und  Rothenlachen  errichteten  Ortsgerichts  (Anl.  B  zur  Verordnung
  vom  20.  Dezember  1899  Nr.  22)  von  Riedetsweiler  nach
Hippetsweiler.

5

.  Sid-Ein
  neues  Ortsgericht  C.  1)  gilt  mit  der  Ernennung  des  Ortsgerichtsvorstehers

  als  errichtet.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  bleibt  das  bisherige  gemein.
same  Ortsgericht  bestehen.

Na  ch

Berlin,  den  28.  Oktober  1900.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

Bekanntmachung.
Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)

sind  bekannt  gemacht:

—1

*

#

#

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  August  1900,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Weißenborn  zum  Erwerbe  oder,
soweit  dies  ausreichend  ist,  zur  dauernden  Beschränkung  des  zur  Anlage
der  geplanten  Wasserleitung  erforderlichen  Grundeigenthums,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Erfurt  Nr.  40  S.  197,  ausgegeben
am  6.  Oktober  1900)

das  am  14.  September  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  Ill  zu  Wolsfeld  im  Kreise  Bitburg,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  41  S.  439,  ausgegeben
am  12.  Oktober  1900;

das  am  14.  September  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  I!  zu  Rommerbheim  im  Kreise  Prüm,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  41  S.  442,  ausgegeben
am  12.  Oktober  1900;

.  das  am  14.  September  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die

Entwässerungsgenossenschaft  zu  Lasel  im  Kreise  Prüm,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  41  S.  445,  ausgegeben  am
12.  Oktober  1900.

Nedigirt  im  Gurean  des  Stoatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Ecsez  Samml.  1900.  67
        <pb n="404" />
        <pb n="405" />
        —  369  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  40.  —

 

Inhalt:  Verfügung  bes  Justiqministers,  betressend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des
Bezlrkes  des  Amtsgerichts  Saarlouls,  S.  69.  —  Belanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom
10  upril  1872  burch  die  Regierungs-Anitsblälker  publizirten  landesherrllchen  Erlasse,  Urkunden  u.,
S.  370.

 

(Nr.  10237.)  Verfügung  bes  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Saarlouis.  Vom  2.  November  1900.

A#½#  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechtes  vom  12.  April  1888  (Gesey=  Samml.  S.  52)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,
  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1890  (Gesetz-Samml.
  S.  519)  bestinnnt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen
  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene
  Musschlufet  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Saarlouis  gehörige  Gemeinde

ankt  Barbara

am  1.  Dezember  1900  beginnen  soll.

Berlin,  den  2.  Rovember  1900.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

Geset-  Sammi.  1900.  (Nr.  10237,)  68
Ausgegeben  zu  Verlin  den  14.  November  1900.
        <pb n="406" />
        —  370  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  Geseh  -  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.

*

0

das  am  29.  August  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Winseldorf-Oelirdorfer
  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Winseldorf
im  Kreise  Steinburg,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Schleswig  Nr.  44  S.  441,  ausgegeben  am  27.  Oktober  1900;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  September  1900,  betreffend  die  Verleihung

  des  Rechtes  zur  Entziehung  von  Grundeigenthum  an  den  Reichs-(Militär
  -)  Flskus  behufs  Erwerbung  eines  Truppenübungsplatzes  für
das  VI.  Armeekorps  bei  Neuhammer  am  Queis,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  43  S.  273,  ausgegeben  am
27.  Oktober  1900,

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  September  1900,  betreffend  die  Verleihung

  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Crefeld  zur  Entjehen
  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  für  den  Bau  eines

beinhufens  bei  Linn  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  42  S.  419,
ausgegeben  am  20.  Oktober  1900;

Ddas  am  I.  Oktober  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  zu  Kerschkow  im  Kreise  Lauenburg  i.  Pomm.
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  43  S.  273,
ausgegeben  am  25.  Oktober  1900.
        <pb n="407" />
        —  3771  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

N..  41.  —

 

Inhalt:  Verfügung  des  Juslizmlnisters,  betrestend  bie  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  de-Bezirkesz
  des  Amtsgerichis  Duderstadt,  S.  a71.  —  Verfägung  des  Justizmlnisters,  betreffend  die
Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirke#  des  Antsgerichte  Glabenbach,  S.  272.—
Bekauntmachung  ber  nach  dem  Gesee  vom  10.  Aprli  1872  durch  die  Negicrungs-Amtsbläuer
publizleten  landesherrlichen  Erlasse,  Urlunden  rc.,  S.  272.

 

(Nr.  10238.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Thell  des  Bezirkes  des  Amtsgerschts  Duderstadt.  Vom  14.  November  1900.

Aw½  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz=  Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  und  des  Artikels  5  der
Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz-Samml.
  S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen
  behufs  Einrahung  in  das  Grundbuch  im  F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene
  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Duderstadt  gehörigen  Gemeindebezirk

  Duderstadt

am  15.  Dezember  1900  beginnen  soll.

Berlin,  den  14.  November  1900.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

SE#ch-S##nl.  10/0.  (Ne.  10238—10239.)  69
Ausgegeben  zu  Berlin  ben  28.  November  1900.
        <pb n="408" />
        —  3972  —

(Nr.  10239.)  Verfügung  des  Justizministrrs,  betreffend  die  Aulegung  des  Grunbbuchs  für
elnen  Theil  des  Bezirkes  des  Amtugerichts  Glabenbach.  Vom  16.November  1900.

A#  Grund  des  §.39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiete  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hefsischen  und  Landgräflich
Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Rassau,  vom  19.  August  1895  (Gesetz-Samml.
  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,
  vom  13.  Rovember  1899  (Gesetz  Samml.  S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Vezirke  des  Amtsgerichts  Gladenbach  gehörigen  Gemeinde.

bezirk  Ammenhausen  '

am  15.  Dezember  1900  beginnen  soll.

Berlin,  den  16.  November  1900.

Der  Justinminister-Schönstedt.


 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetes  vom  10.  April  1872  (Geset-Sammi.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.  das  am  6.  August  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  Münstermaifeld  und  Pillig  im  Kreise  Mayen

durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  48  S.  300,

ausgegeben  am  25.  Oktober  1900;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  August  1900,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg  zur  Entiehung
  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  für  die  Herstellung  von
Hunenn  en  zur  Fahrbrücke  über  den  Elb-Travekanal  zwischen  Götrin
und  Güster  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  45  S.  453,  ausgegeben
  am  3.  November  1900;

w
        <pb n="409" />
        #

r*iiie

*

—

—

98

80

—  373  —

Hder  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  Oltober  1900,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft  „Bad  Orber  Kleinbahn“
zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  und
Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Wächtersbach  nach  Orb  in  Anspruch  zu
nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu.  Cassel  Nr.  45  S.  305,  ausgegeben  am  7.  November  1900;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  Okiober  1900,  betreffend  die  Verleihung

des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den  Kreis  Trebnit  für  die
von  ihm  ausgebaute  Chaussee  von  der  Wohlauer  Kreisgrenze  über  Kottwitz,
  Pannwitz  und  Bahnhof  Schebitz  bis  zum  Ostausgange  des  Dorfes
Schebitz,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regienugn  zu  Breslau  Nr.  45
S.  391,  ausgegeben  am  10.  November  1900)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  Oktober  1900,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Insterburger  Kleinbahn-Aktiengesellschaft
zu  Königsberg  i.  Pr.  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  zum  Bau  und  Betrieb  der  Kleinbahnen  1.  von  Insterburg  nach
Trempen  mit  Abzweigung  nach  Lindenhof,  2.  von  Insterburg  nach
Ragmit,  3.  von  Insterburg  nach  Skaisgirren  mit  Abzweigung  nach
Piplin,  4.  von  Groß-Brittanien  nach  Kaukehmen  mit  Abzweigung  nach
Seckenburg  und  5.  von  Pogegen  nach  Schmalleningken  in  Anspruch  zu
nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Gumbinnen  Nr.  44  S.  417,  ausgegeben  am  31.  Oktober  1900;

u  das  am  8.  Oktober  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft

  zur  Bewässerung  der  Wiesen  am  Kalkbach  bei  Drawehn,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  45  S.  281,  ausgegeben
  am  8.  November  1900)

.  das  am  13.  Oktober  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  zu  Peiskretscham  im  Kreise  Gleiwitz,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  45  S.  319,  ausgegeben
am  9.  November  1900;

das  am  13.  Oktober  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Prätlack  im  Kreise  Gerdauen,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  46  S.  577,  ausgegeben
am  15.  November  1900;

das  am  19.  Oktober  1900  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  zu  Tillowitz  im  Kreise  Falkenberg  O.  S.,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  46  S.  325,  ausgegeben
  am  16.  November  1900.

 

 

Medlolrt  in  Bürrau  des  Sta#teministerimms.

Valla,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="410" />
        <pb n="411" />
        —  375  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

FNr.  42.  —

Inhalt:  Verorbnung,  belressend  die  anderweite  Ubgrenzung  der  Bezirke  der  Königlichen  Oberbergämter
zu  Dortmund  und  Boun,  S.  ars.  —  Verfügung  des  Jastizministers,  betresiend  die  Unlegung
des  Gruntbuchs  für  elnen  Thell  bdes  Bezirkes  bes  Amtsgerichts  Frankfurk  a.  M.,  S.  976.  —  Verfügung
  des  Justizministers,  belressend  die  Aulegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirkes
des  Amtsgerichts  Döhl,  S.  277.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betresseud  die  Anlegung  des
Grundbuchs  für  elnen  Thell  des  Bezirkes  des  Amtsgerichte  Saarlouls,  S.  377.  —  Verfögung
bes  Jusilzministers,  betressend  die  Anlegung  de#  Grundbuchs  für  elnen  Thell  des  Bezirkes  des
Umlogerichts  Montabaur,  S.  378.  —  Bekanntmochung  der  nach  bem  Gesetze  vom  10.  April  1872
durch  die  Negierungs-Amkablehter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  376.

 

 

(Xr.  10240.)  Verordnung,  betreffend  die  anderwelte  Abgrenzung  der  Bezirke  der  Königlichen
  Oberbergämter  zu  Dortmund  und  Bonn.  Vom  28.  November  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.
verordnen  hierdurch  in  Ausführung  des  .  188  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom
24.  Juni  1865  (Gesetz-Samml.  für  1865  Seite  705),  was  folgt:

I.  Die  ehemals  zum  Herzogthume  Westfalen  und  daher  gemäß  Artikel  III
des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  29.  Juni  1861,  betreffend  die  Ausführung  der
.  1  und  2  des  Gesetzes  vom  10.  Juni  1861  wegen  der  Kompetenz  der  Oberbergämter,
  (Gesetz  Samml.  für  1861  S.  429)  zum  Bezirke  des  Königlichen
Oberbergamts  in  Bonn  gehörigen  Gebietstheile  der  Kreise  Iserlohn,  Soest  und
Lippstadt  scheiden  aus  dem  Bezirke  des  Königlichen  Oberbergamts  zu  Bonn  aus
und  werden  demjenigen  des  Königlichen  Oberbergamts  zu  Dortmund  zugewiesen.
Diese  Kreise  fallen  daher  fortan  in  ihrem  ganzen  Umfang  in  den  Bezirk  des
letztgenannten  Oberbergamt".  -

II.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1901  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  28.  November  1900.

.  8.)  WMilhelm.
Brefeld.

—————————  70
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Dezember  1900.
        <pb n="412" />
        —  376  —

(Nr.  10241.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Ansegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Frankfurt  a.  N.  Vom  23.  November
1900.

A##  Grund  des  §.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiete  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895  (Gesetz-Samml.
  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,
  vom  13.  November  1899  (Gesetz=  Samml.  S.  519)  bestimmt  der
Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in
das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Frankfurt  a.  M.  gehörigen  Anlegungsbezirk
  20  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.,  nämlich  das  Gebiet,
welches  von  den  nachbenannten  Straßen=  und  Grenzzügen:
Hermannstraße  (grade  Nummern),  Fichardstraße  (grade  Nummern),
Eschersheimer  Landstraße  (grade  Rummern  48  bis  274),  Gemarkungsgrenze,
  Eckenheimer  Landstraße  (ungrade  Nummern  47
bis  Ende)  6
umfaßt  wird,  mit  Einschluß  der  in  den  Klammern  bezeichneten
Nummern,
für  den  zum  Bezirke  desselben  Gerichts  gehörigen  Anlegungsbezirk  21  der
Stadt  Frankfurt  a.  M.,  nämlich  das  Gebiet,  welches  von  den  nachbenannten
  Straßen=  und  Grengügen:
Koselstraße  (grade  Nummern),  Eckenheimer  Landstraße  (rrade
Nummern  50  bis  Ende),  Gemarkungsgrenze,  Friedberger  Landstraße
  (ungrade  Nummern  87  bis  Ende)
umfaht  wird,  mit  Einschluß  der  in  den  Klammern  bezeichneten
Nummern,
am  1.  Januar  1901  beginnen  soll.

Verlin,  den  23.  November  1900.

Der  Justizminister.
Schönstedt.
        <pb n="413" />
        —  377  —

(Nr.  10242.)  Verfügung  des  Instizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Vöhl.  Vom  28.  November  1900.

*  A##  Grund  des  K.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die  Jwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiete  der  vormals  frelen
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
Hessischen  Gebictsthellen  der  Provinz  Hessen-Rassau,  vom  19.  August  1895  (Gesetz-Samml.
  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,
  vom  13.  November  1899  (Gesetz=  Samml.  S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Vöhl  gehörigen  Gemeindebezirk  Basdorf
am  1.  Januar  1901  beginnen  soll.

Verlin,  den  28.  Rovember  1900.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

 

(Nr.  10243.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Saarlouis.  Vom  1.  Dezember  1900.

A#½#  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewe  Picch-  armögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechtes  vom  12.  April  1888  (Gesetz=  Sammi.  S.  52)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,
  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Geseh
Samml.  S.  519)  bestimmt  der  JIckmeinister  dah  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen
  behufs  Eintragung  in  dasß  Grundbuch  im  #.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene
  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Saarlouis  gehörige  Gemeinde  Lisdorf
am  15.  Januar  1901  beginnen  soll.

Berlin,  den  1.  Dezember  1900.

Der  Justizminister.
Schönstedt.
        <pb n="414" />
        —  378  —

(Nr.  10244.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Montabaur.  Vom  5.  Dezeinber  1900.

A--  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebicte  des  vormaligen  Herzogthums  Rassau,  vom  11.  Dezember
  1899  (Gesetz  Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur
Anmeldung  von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene
Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Montabaur  gehörige  Gemeinde

Bladernheim

am  15.  Januar  1901  beginnen  soll.

Berlin,  den  5.  Dezember  1900.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

 

Bekanntmachung.

Nech  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  Oktober  1900,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  2c.  an  den  Kreis  Guben  für  den  Bau  von  Chausseen
1.  von  dem  Bahnhofe  Kerkwitz  der  Eisenbahnstrecke  Cottbus—Guben  bis
ur  Einmündung  der  Chaussee  Steinsdorf—  Sembten—  GranowSchenkenböbern
  in  die  Chaussee  von  Guben  nach  Cottbus,  2.  von  der  Oderablage
in  Ratddorf  nach  Fuhrmannsruh  zum  Anschluß  an  die  Chaussee  von
Guben  nach  Neuzelle,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Frankfurt  a.  O.  Nr.  46  S.  347,  ausgegeben  am  14.  November  1900;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  Oktober  1900,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Beslimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  neu  erbauten
Chausseen  1.  von  Zeitz  nach  Kayna  und  2.  von  Zeit  nach  Neumühle
mit  Abzweigung  nach  Grana,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Merseburg  Nr.  47  S.  411,  ausgegeben  am  24.  Rovember  1900.

2

 

Redigirt  in  Büreou  deß  Staatsministerinme.
SBola,  gedruckt  in  der  Reichstmcrei.
        <pb n="415" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  43.

Juhalt:  Berorbnuang  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtags,  S  arv.  —  Nachtrag  zu
der  Urkunde  vom  I.  Oftober  1896,  betrefsend  die  Stiftung  der  Rothen  Krenz-Medollle.  S.  ao.  —
Vekannkmachung  der  nach  dem  Gesege  vom  10.  Aprll  1872  kurch  bie  Regierungs-  Amtsblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  G.  351.

 

(Nr.  102.45.)  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Laudtags.
24.  Dezember  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gunden  König  von  Preuhen  rc.
verordnen  gemäß  Arlikel  51  der  Verfassungsurkunde  vom  31.  Jannar  1850  auf
den  Antrag  des  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  das  Herrenhaus  und  das
Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  8.  Januar  1901  in  Unsere  Hauptund
  Residenzstadt  Berlin  zusammenberufen.

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.

.  Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  24.  Dezember  1900.
¶.  S)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bülow.  v.  Miquel.  v.  Thielen,  Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.

Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.

 

ese-  Sammt.  1000.  (Nr.  10215—10246.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Dezember  1900.
        <pb n="416" />
        (Nr.  10246.)  Nachtrag  zu  der  Urkunke  vom  1.  Okkober  1808,  betreffend  die  Stiftung  ber
Nobhen  Kruz.  Medaille.  Vom  12.  Novem  r  1900.

D.  Mitglieder  der  freiwilligen  Krankenpflege,  welche  aus  Anlaß  eines  Feldzags
  die  Rothe  Kreuz-Medaille  erhalten,  sind  nach  Maßgabe  der  folgenden  Vorschriften
  berechtigt,  auf  dem  Bande  derselben  eite  Spange  mit  der  Bezeichnung
des  Feldzugs  zu  tragen:

.  Die  Spange  soll  dieselbe  Form  haben  und  in  derselben  Weise  getragen
werden)  wie  die  durch  Unseren  Erlaß  vom  18.  August  1895  gestiftete
Spange  zu  dem  Bande  der  Kriegsdenkmünze  von  1870/71.

Die  Berechtigung  zum  Tragen  der  Spange  wird  hiermit  für  alle
Feldzüge  gewährt,  welche  das  hche  Heer  kämpft.  Für  die  Betheiligung
  von  Mitgliedern  der  freiwilligen  Krankenpflege  bei  Feldzügen
fremder  Nationen  behalten  Wir  Uns  die  Bestimmung  vor.

Als  Bezeichnung  des  Feldzugs  auf  der  Spange  ist  bei  deutschen  Feldzügen
  diejenige  zu  wählen,  welche  durch  den  Gefechtskalender  festgestellt
wird.  Die  Bezeichnung  fremder  Feldzüge  behalten  Wir  Uns  vor.

4.  Nur  diesenigen  Mitglieder  der  freiwilligen  Krankenpflege,  welche  zur
Thätigkeit  beim  Feldheere  zugelassen  sind,  haben  die  Berechtigung  zum
Tragen  der  Spange.  Die  Feftstellung  der  Berechtigten  erfolgt  bei
deutschen  Felbzügen  durch  Unseren  Kommissar  und  Militär-  Inspekteur
der  freiwilligen  Krankenpflege.  Bel  Betheiligung  von  Mitgliedern  der
freiwilligen  Fnewplege  an  Feldzügen  fremder  Nationen  behalten
Wir  Uns  die  Ertheilung  der  Berechtigung  an  die  einzelnen  Betheiligten
vor

—

1#

S.

In  den  Unserer  Entscheidung  vorbehaltenen  Fällen  finden  die  Vorschriften
  im  K.  5  der  Urkunde  vom  1.  Oktober  1898  entsyrechende
Anwendung.

Neues  Palais,  den  12.  Rovember  1900.
(I.  S.)  Wilhelm.
Or.  v.  Bülowm  v.  Miquel.  v.  Thielen.  Frhr.  v.  Hammerstein.

Schönste  dt.  Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posabowsky.  v.  Tirpitz.
Studt.  Flhr.  .Rheinbaben.

#
        <pb n="417" />
        —  281  —
Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Cesetzes  vom  10.  Wp##l  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekamnt  gemacht:

1.

die  Allerhöchste  Urkunde  vom  6.  August  1900,  betreffend  die  von  der
Dortmund-Gronau-Enscheder  Eisnbahngeselschat  beschlossene  Vermehrung

  ihres  Grundkapitals  auf  30  000  000  Mark  durch  Ausgabe

2

“

rdurch

  die  Gera-Meuselwitz

welterer  Stammaktien  im  Betrage  von  6  000  000  Mark  und  die  Gleichstellung
  der  Stammn-Prioritäts-Aktien  mit  den  Stammaktien  ,  burch  die
Anntsblätter
der  HKnigl.  Regierung.  r  Münster  r.  48  S.  349,  ,  ausgegeben  am
29.  November  1
der  Königl.  zen  !  miZ  Nr.  47  S.  205,  /  aubgegeben  am
24.  November  1900

die  Allerhoͤchste  Konzessi  Auieente  vom  20.  August  1900,  betreffend

den  Bau  und  Betrieb  einer  schmalspurigen  Nebeneisenbahn  von  Geraüber
  Söllmeitz  und  Kayna  nach  Spora  (Meuselwiy)  und  Wuit—
Mumsdorf  mit  einer  **“•°  von  Söllmnitz  zur  Reußengrube
iher  Eisenhahn,Akengeseilchast  innerhalb

des  Preußischen  Staatsgebiets,  durch  die  Amts
der  Kenint  Regierins  zu  Potsdam  und  0  —*  Berlin  Nr.  50

ausgegeben  am  14.  Dezember  1900,
der  ch  oherte  zu  Veescburs  Nr.  50  S.  438,  ausgegeben
ember  1

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1  Oktober  1900,  durch  welchen  der  Gemeinde
  Groß-Flottbek  im  Kreise  Pinneberg  das  Recht  verliehen  worden
i#g  das  zur  Ausführung  der  geplauten  Kanalisation  der  Ortschaft  noch
Grumdeigenthum  im  Wege  der  Enteignung  zu  erwerben  oder,
sewet  dies  ausreichend  ist,  mit  enes  dauernden  Beschränkung  zu  belasten,

durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schletwig  Nr.  46  S.  497,

ausgegeben  am  24.  November  1900;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  Oktoer  1900,  betreffend  die  Genehinigung
der  von  dem  Generallandtage  der  Neuen  Wesipreußischen  Landschaft
wegen  Abänderung  des  Landschaftsstatuts  gefaßten  Beschlüse,  durch  die
Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  46  S.  393,  ausgegeben  am
17.  November  1900,
der  Königl.  6  rung  zu  Marienwerder  Nr.  46  S.  451,  ausgegeben
am  15.  November  1900)
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  Oklober  1900,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde
  Cassel  das  Recht  verlichen  worden  ist,  das  zur  Durchführung
der  städtischen  Kanalisation,  und  zwar  zur  Herstellung  und  dauernden
Unterhaltung  des  Vorfluthkanals  der  Schütenstretl  im  Zuge  der  Straße  C6,
        <pb n="418" />
        2

—  382  —
der  Dückeranlage  bei  der  Fulda  und  /  des  Vorfluthkanals  der  Wolfsanger  ·

bt  im  der  Straße  K  3  noch  erforderliche  Grundeigenthum  im

ge  der  Enteignung  zu  erwerben  obder,  soweit  dies  ausreichend  ist,  mit
einer  dauernden  Sssien  zu  belasten,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Cassel  zr.  47  S.  316,  ausgegeben  am  23.  November
  1900;

der  Merhöhste  Erlaß  vom  19.  Oktober  1900,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Verlin  behufs  Erwerbung
der  zur  bebauungsplanmäßigen  Herstellung  des  äuch  der  Thaerstraße
belegenen  Theiles  der  Frankfurter  Allee  geln  s  Flächen,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  ##  dam  und  der  Stadt  Berlin
Nr.  48  S.  543,  ausgegeben  am  30.  November  1900;

.  der  am  19.Oktoher  1900  Allerhöchst  vollhzogeme  Nachtrag  zu  dem  Statute

für  die  Ent-  und  Sasegrhenb  zu  Er.  Stiengein  im  Kreise
Angerburg  vom  18.  März  1891  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Re-Feung
  nlbot  Gumbinnen  Kr.  47  S.  439,  ausgegeben  am  21.  No-8

  *  Alerhöchse  Enlaß  vom  24.  Oktober  1900,  betreffend  die  Verleihung

1

11.

—

—

des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  —.  zur  Entziehung  und  zur

dauernden  Beschränkung  des  zum  einer  Kleinbahn  von
Kriewen  nach  Uiazd  in  Ansch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Heeru  zu  Posen  Nr.  48  S.  571,  ausgeegchen

  am  27.  November  1900;

er  am  24.  Oktober  1900  Alierböchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statute

des  Glietzener  Mellorationsverbandes  vom  29.  Mai  1895  durch  das

Amtéblatt  der  sree  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  48  S.  359
egeben  am  28.  November  190

ausg
.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  —  1900,  betreffend  die  Fhe

des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Frankenstein  für  die
von  ihm  erbaute  Chaussee  vom  Domanialhofe  Lanwpersdorf  bis  zur
Reichenbacher  Kreisgrenze  bei  Weigelsdorf,  durch  das  Amtsblatt  der
*  esiea  zu  Breslau  Ar.  48  S.  420,  ausgegeben  am
1  —
das  am  29.  E  1900  Allerhöchst  wollzoen-  Statut  für  die  t
wässeungsg-nosenschaft  III  zu  Alsdorf  im  Kreise  Bitburg  durch  d

der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  48  S.  516,  urcochen
am  7.  o  1900.

D.
Me#

##ts—
        <pb n="419" />
        Sachregister

zur

Gesetz-Sammlung.

Jahrgang  1900.

 

A.

Abgaben,  die  nach  dein  Kalaster  zur  Unlerhallung  von
Wasserläusen  in  der  Provinz  Schlesien  zu  leistenden
Beitröge  stehen  den  Sffentlichen  Abgaben  gleich  (G.  v.
3.  Juli  S.  37)  179

s.  auch  Amts.,  Kommunal.,
gaben  und  Verkehrs-Abgaben.

Adenanu  (ARheinproplnz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  fär
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  vom  30.  Juni)  184.

Ageunde,  (.  Liturgie.

Ahaus-Euscheder  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  N.  1.

Aktlengesellschaften,  Stimmrecht  derselben  in  den  Gemeinden
  der  Hohenzollernschen  Lande  (Gem.  Ordn.  v.
2.  Juli  #§.  10,  17)  195.  —  Herauzichung  derfelben
zu  den  Amtsabgaben  daselbst  (Amts-  u.  Landesordn.
i.  d.  Fafs.  d.  Bek.  v.  9.  Oll  ö55.  9a  und  b)  327.

Allgemeinn  Elektrizitätsgesellschaft  in  Berlin,  s.
Eisenbahnen  Nr.  12.

Allgemeines  Ehrenzeichen,  s.  Ehrenzeschen.

Allmandgnt,  Verwaltung  desfelben  in  den  Venciuden
der  Sohenzolleruschen  Laude  (Gem.  Ordu.  v.  2.  Juli
§.  38  bie  51,  102)  20  .

Alsbdorf  (Abeinproring  p,  Entwässerungsgenossenschaft  111
daselbst  im  Kreise  Bltburg  (Stat.  v.  20.  Oktt.)  332
Nr.  11.

Sesetz-Samml.  1900.

Kirchen  Ab.

Mlsborf-Wehrer  Eisenbahn,  s.  Elsen  bahnen  Nr.  3.

Alte  Binennehrung  im  Warteuburger  Deichverband
unk  Kreise  Danziger  Nlederung,  Ent.  und  Bewässerungsverband
  derselben  (Stat.  v.  2.  Mal)  258  Nr.  2.

Altemheiner  Mersch,  Entvässeruny#sgenossenschaft  doslelben
  zu  Rhelne  r.  d.  E.  im  Kreise  Steinfurt  (Siat.
v.  6.  Jan.)  39  Nr.  9.

Alt-Grottkan  (Schleslen),  Entwässerungsgenofsenschaft
boselbst  im  Krelse  Grottkeon  (Stat.  v.  19.  März)  121
Nr.  4.

Althofd###  (Schlesien),  ’  talelbn
im  Kreise  Breslau  (Stat.  v.  26.  Män)  1

Alt-Kleppen  (Schlesien),  ——J  un
im  Kreise  Sagan  (Stat.  v.  15.  Mai)  170  Nr.  4.

Amtsabgaben  in  den  Hohengollernschen  Landen,  Auf.
bringung  und  Vertheilung  derselben  (Amts-  u.  Landesordn.
  i.  d.  Fass.  d.  Bek.  v.  9.  Okt.  Ss.  5,  6  bis  10,
26  Nr.  3,  20.  34)  325.

Amtsausschuß,  Oeschäfte  desselben  in  Ungelegenheiten
der  ondgemeinden  der  Hohenzollernschen  Cande  (Gem.
Odn.  v.  2.  Juli  #.  2,  3,  4,  6,  15,  54,  64,  67,  68,
56,  89,  vi,  22,  05,  96,  106,  107,  los)  189.
—  Jusammensetung  und  Ceschöfte  in  #ngesegenheilen
der  Amisverbände  dasclöst  (Amts-  u.  Landesorbn.  i.  d.
Fass.  d.  Bel.  v.  8.  Oti.  S.  5,  10,  10,  17,  20  Ne.  3,
33,  40  bis  47,  82)  325.

a
        <pb n="420" />
        2  Sachregister.

Amtsblatt,  Bekanntmachungen  in  Betreff  der  Anlegung
den  Grundbuchs  für  die  Insel  Helgoland  durch  dasselbe
  (V.  v.  10.  Upril  Art.  14,  28)  114.

Verdffem#lichung  von  Tarifen  und  Ausführungsbestimmungen
  über  Verkchrsabgaben  (G.  v.  2.  Mai  F.  5)
126.

Bekanmmachung  der  Veränderungen  von  Gemeindebczlrken
  in  den  Hohenzellernschen  Landen  durch
dasselbe  (Gem.  Ordn.  v.  2.  Juli  F.  2)  191.  —  Bekanntmachungen
  in  Angelegenheiten  der  Amtsverbände
baselbst  (Amts-  u.  Landesordn.  I.  d.  Fass.  d.  Bek.  v.
9.  Ost.  S.  2,  11,  24)  324.

———  Inkcasiurten  des  Gesetzes  vom  21.  Juni
1897,  betr.  die  Errichtunß  eines  Amtsgerichts  in
Witkowo  (V.  v.  14.  Febr.)  41.

s.  auch  Vormundschaftsgerichte.

Amtshaushalts-Etats  für  die  Amtsverbände  der
Hohenzollernschen  Lande  (Amts-  und  Landesordn.  I.  d.
Fass.  d.  Bek.  v.  9.  Olt.  S5.  26  Nr.  5,  37  bis  39,
43  Nr.  2,  81  #)  332.

Amtskantion,  Bestellung  von  Sicherheit  durch  die  Gemeinderechucr
  in  den  Hohenzollernschen  Landen  (Gem.
Ordn.  v.  2.  Jull  §.  95)  220.

Amiskommissionen  in  den  Bohengollernschen  Landen
(Amts-  u.  Landesordn.  1.  d.  Fass.  d.  Bek.  v.  9.  Okt.
S.  48)  339.

Amtstitel,  f.  Titel.

Amts-  und  Landesordu#ung,  Sohenzollernsche,  Abänderung
  und  Ergänzung  derfelben  (G.  v.  2.  Juli)
228.  —  Redakilon  berselben  (Bek.  v.  9.  Okt.)  323.—
Von  den  Grundlagen  der  Verfassung  der  Amtsverbände
(das.  N.  1  bis  11)  324.  —  Von  der  Vertretung  und
Verwaltung  der  Amtsverbände  (das.  Ss.  12  bis  48)
329.  —  Ven  den  Grundlagen  der  Verfassung  des
Landetkommunalverbaudes  (das.  K#.  49  bis  54)  340.  —
Von  der  Vertretung  und  Verwaltang  des  Landeslommunalverbandes
  (das.  §#.  55  bis  79)  341.  —  Ven
der  Oberaufsicht  über  die  Amts,  und  Landeskommunalverwaltung
  (das.  85.  80  bis  85)  3.18.  —  Ausfüh.
rungs--  c.  Bestimmungen  (bas.  5s.  86  bis  93)  351.

Autsverbände  in  den  Hohenzoellernschen  Canden  (Amisu.
  Landesordn.  i.  d.  Fafs.  d.  Bek.  v.  9.  Okt.  SS.  1  bis  48)
324.  —  Von  den  Grundlagen  der  Verfassung  der
Amtsverbände  (das.  S#.  1  bis  11)  324.  —  Voen  der
Zusammensetzung  der  Amtsversammlung  (das.  E.  12
bis  24)  329.  —  Von  den  Versommlungen  und  Geschäfien
  der  Amtsversammlung  (das.  #.  25  bis  36)
332.  —  Von  dem  Amtshaushalte  (bos.  8S.  37  bis  39)

1900.

Amtsverbände  (For##.)

335.  —  Von  dem  Amtzansschusse  (das.  V.  40  bis  47)
336.  —  Ven  den  Amtskommisssenen  (das.  S.  48)  339.

Amtsversammlungen  in  den  Hohenzollernschen  Landen,
Zusammenseung  und  Geschäfte  derselben  (Amts  u.
Landesordn.  U.  d.  Fofs.  d.  Bek.  v.  9.  Okt.  K.  12  bis  36,
37  bie  39,  11,  48,  81,  87)  3209

Wahl  der  Mitglicker  der  Einkonmenstruer-Veranlagungskommisssonen
  durch  dieselben  (ch.  v.  2.  Juli
Art.  XIl  §.  3)  256.

Anhalt  (Herzegihum),  Staatsvertrag  mit  demselken,
betr.  Vorbereitung  und  Prüfung  Anhall#ischer  Neferendare
  für  den  höhercun  Verwaliungsdienst  (v.  11I.  Deg=99)
  33.

Auleihen,  Aufnahme  solcher  seitens  der  Gemelnden  der
Hehenzolleruschen  Lande  (Gem.  Ordn.  v.  2.  Juli  .  87)
217.  —  besgl.  der  Amtsverbände  und  des  Landeskommunalverbandes
  daselbst  (Amts.  u.  Landesordn.  I.
b.  Fass.  d.  Bek.  v.  9.  Okt.  F.  26  Nr.  3,  61  Nr.  3,
80  Nr.  4)  332.

desgl.  seitens  der  Gesommtverbände  in  der
evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Prorinz  Hannever
(a.  G.  v.  7.  Juni  An.  I1  Mr.  4)  273.  (G.  o.
8.  Juni  S.  1)  273.  (V.  v.  1.  Okt.  Urt.  11  Nr.  2)  360.

s.  auch  Staatsanleihen.

Anstellung  der  Rcgierungs=  und  Gewerbeschulrälhe  durch
den  König  (A.  E.  v.  6.  De.  99)  77.

Anstellung  der  Gemeindebeomten  in  den  Hohenzolleruschen
  Landen  (Gem.  Ordn.  v.  2.  Juli  Sr.  87
bis  91)  218.  —  desgl.  der  Beamten  ber  Amtsrerbände
und  der  Landeskommanalbeamten  daselbst  (##Amts.  u.
Landesordn.  I.  d.  Fass.  d.  Bek.  v.  9.  Okt.  8#§.  47,  77)
339

Anstellung  der  Organisten,  Kantoren  und  Küster
in  der  evangelischen  Landeskirche  der  ältrren  Provinzen
(K.  G.  v.  7.  Juli  §§.  2,  37)  281.

Antrittsgeld,  Erhrbung  #r.  desselben  von  den  Allmandberechtigten
  in  den  Gemeinden  der  Hohenzollernschen
Lande  (Gem.  Ordn.  v.  2.  Juli  G.  42  bis  46,  52)  204.

Apenrader  -  Lügumkloster  Eisenbahn,  f.  Eisesbahnen
  Nr.  5.

Arbeiter,  Verbesscrung  der  Wohnungsverhäftnisse  von
Arbeitern  staatlicher  Betrichbe  (G.  v.  9.  Juli)  293.
Arbeitshäuser,  Unterbringung  von  zur  Fürsorgeerziehung
überwiesenen  Minderjährigen  in  solchen  darf  nicht  stottfinden

  (G.  v.  2.  Juli  §.  10)  266.

Archive,  Aenderung  von  Amtstireln  innerhalb  der  Ver.

waltung  der  Staatsarchive  (A.  E.  v.  27.  Deg.  90)  5.
        <pb n="421" />
        Sachregister.

Armenangelegenheiten,  Folgen  ter  Armenunterstützung
in  Bezlehung  auf  das  Gemeinderecht  in  den  Hoyenzolsenichen
  UCanden  (#em.  Ordn.  v.  2.  Juli  8§.  11,  15)
19V3

Vewwallung  ber  Armenangelegenheiten  in  den
Gohenzolernichen  Landen  (Aumtä·  u.  Laudesorbn.  i.  d.
Fass.  b.  Bek.  v.  9.  Okt.  85.  27,  43  Nr.  5,  61  Nr.  7)  333.

Armenverbände,  welche  Kosten  der  Fürforgeerzlehung
Minderjähriger  den  Ortsarmenverbänden  zur  Last  fallen
(G.  v.  2.  Juli  §§.  15,  10)  267.

Aspig,  Eannwssserungsgenessenschaft  zu  Tondorf  im  Kreise
Schleiden  (Szat.  v.  5.  Febr.)  50  Nr.  B.

Aufgebote,  Absnderuny  des  Kirchengesetzes  vom  16.  Juni
1875,  betr.  die  Aufhebung  der  Gebühren  für  kirchliche
Ausgebote  in  der  evangellsch  lutherischen  Kirche  der
Prcvinz  Gannover  (K.  G.  v.  17.  Juni)  275.

Anflusung  einer  Amtsversammlung  oder  des  Kommunallandlags
  der  Hohenzollernschen  Lande  erfolgt  durch
Königl-  Verordnung  (Amts-  u.  Landesordn.  1.  d.  Jass.
d.  Bek.  v.  9.  Okt.  S.  84)  350.  —  besgl.  einer  Gemrinde
  vertretung  daselbst  (Gem.  Ordn.  v.  2.  Juli  F.  100)
225.

Aufnahmegeld,  Erhebung  2c.  desselben  für  die  Aufnahme
  untre  die  Allmondberechtigtrn  der  Gemeinden  der
Hohenzollernschen  Lande  (Gem.  Ordn.  v.  2.  Jull  Ss.  43
bis  46,  52)  205.

Aussicht  über  die  bei  deu  Ortspolizeibeh#rden  ber  Slabi  ·
kreise  Charlotteuburg,  Schöneberg  und  Rixborf  angestellten
  Beamten  (G.  v.  13.  Juni  S.  2  Nr.  1)  247.

Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Angrelegeuheiten
der  Städte  und  der  JLJandgemeinden  in  ben  Hohen.
zollernschen  Landen  (Gem.  Ordn.  v.  2.  Juli  §§.  1033
bis  1ü8)  224.  —  debgl.  der  Amtsverbände  und  des

bes  daselbst  (Amis.  u.  Landesordn.
i.  d.  Fass.  d.  Bek.  v.  9.  *  S.  50  bie  85)  348.

Auffichtsbehörden,  Zuständigleit  der  Gemeindcaussichts.

.  behsrden  im  Verwalluogsstrasverfahren  wegen  Ginter.
sichung  und  Ueberhebung  von  Verlehrs#abgaben  (G.  v.
2.  Mal  F.  11)  125

Auseinandersetzungsbehörden,  Beschränkung  der  Zustäntigkeit
  derselben  un  Ouell-  und  Hochwasserabflut
gebieto  der  Provinz  Schlesien  (G.  v.  3.  Juli  S.  46)  182.

Ausfertigung  ber  Wileeuserklärungen  in  vermögenerccht,

vln
Lichen

Drovinz  Sannover  und  der  Synodal.  Verbänd=  derselben
(K.  G.  v.  24.  Mai  S.  1,  2)  143  (G.  v.  20.  Mal  Ar#.  2)
145.

ok-1900.

  3

Ausschluffristen,  Bestimmung  u.  s.  w.  derselben  bel  der
Anlegung  des  Gronbbuchs  für  die  Jusel  Helgoland  (V.
v.  10.  Aput  Art,  10  ff)  113.

Bestimmung  derselben  für  Anlegung  der  Grundbücher
  in  einzelnen  Amtsgerlchtsbezirken,  s.  unter  Orts.-namen
  der  leßleren.

B.

Barmen  (Aheinprovinz),  Verleihung  des  Cnteignungsrechts
  an  die  Stadt  Barmen  zur  DOurchführung  der
heplanten  Regulirung  der  Wupper  (A.  E.  v.  7.  Juli)
310  Nr.  10.

Beamte,  wolche  Beamte  nicht  Gemeindeverordnete  in  den
Hohenzollernschen  Landen  sein  können  (Gem,  Crin.  v.
2.  Juli  S.  24)  199.  —  Staalsbeamte  sind  zur  Uebernahme
  ciuch  Amtes  in  der  Verwaltung  der  Hohenbollernschen
  Amtsverbände  nicht  verpflichtet  (Amts.  u.
Landesordn.  I.  d.  Fass.  d.  Bek.  v.  9.  Olt.  §.  5)  325.—
desgl.  der  Gemeinden  daselbst  (Gem.  Orbn.  v.  2.  Jull
S.  36)  202.

Heranziehung  der  Staatsbeamten  zu  den  Amis.
abgaben  in  den  Hohenzollernschen  Landen  (Amts.  u.
Landesorbn.  I.  b.  Fass,  d.  Vek.  v.  9.  Oll.  §.  7)  326.

Verbesserung  der  Wohnungsverhältmisse  von  gering
besoldetrn  Staatubeamten  (G.  v.  9.  Juli)  298.

.  auch  Justiz.,  Gemelude.  u.  s.  w.  Beamte.

Belgeordnete,  Bestimmungen  über  dle  Wahl,  Rechte
und  Pflichten  der  Belgeordneten  in  den  Gemeinden  der
Hohenzollernschen  Lande  (GCem.  Ordn.  v.  2.  Jull  35.54
bis  71)  208.

Bekanutmachungen  in  Betreff  der  Aulegung  den  Grundbuchs
  für  die  Insel  Helgoland  (V.  v.  10.  April  Art.  10,
14,  28,  29)  113.

Bekanutmachung  der  Dläne  und  des  Beltragskatasters
  zum  Aushau  #c.  von  Flüssen  in  der  Provinz
Schlesien  (G.  v.  3.  Juli  KS.  5,  6,  32)  172.

Bekmände  (Schleswig,  Holstein),  Bekmünder  Entwässe.
ruugehenossenschaft  daselbst  im  Kreise  Steinburg  (Star.
v.  4.  Dez.  09)  45  Nr.  2.

Venkowith  (Schlesien),  Entwässerungögenossenschaft  baselbst
  im  Kreise  Ratibor  (Slat.  v.  30.  Juli)  315  Nr.  7.

Benzelrath-Eölner  Eisenbaho,  s.  Eiseub  ohuen  Nr.  6.

*
        <pb n="422" />
        4  Sachregister.

Berggewerkschaften,  Stimmrecht  derselben  in  den  Gemeinden
  der  Hohenzollernschen  Lande  (Gem.  Ordn.  v.
2.  Juli  §.  16,  17)  195.  —  Heranziehung  derselben  zu
den  Amtsabgaben  daselsbst  (Amts-  u.  Landesordn.  i.  d.
Fass.  d.  Bek.  v.  9.  Okt.  S.  9a  und  b)  327.

Bergweiler  (RheinprepInz),  Wiesengenossenschaft  Bergweiler,
  Sohweiler  daselbst  im  Kreise  Ottweiler  (Stat.  v.
9.  Aprik)  257  Nr.  1.

Verlin,  Bildung  des  Landespolizeibezirkes  Berlin  (G.  v.
13.  Juni  S.  1)  247.

Verpflichtung  des  Stadtkreises  Berlin  zur  Unterbringung
  der  zur  Fürsorgeerziehung  überwiesenen  Minderjährigen
  (G.  v.  2.  Juli  S.  14)  267.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde
  Verlin  zum  Erwerbe  des  zur  bebauungsplanmäßigen
  Herstcllung  des  Helgoländer  Ufers  erforderlichen
  Grundeigenthums  (A.  E.  v.  7.  Mai)  149  Nr.  9.
—  deögl.  des  sstlich  der  Thaerstraße  belegenen  Theiles
der  Frankfurter  Allee  (AU.  E.  v.  19.  Okt.)  382  Nr.  6.

Ausfertigung  von  Arnlelhescheinen  der  Berliner
Stadtsynode  im  Betrage  von  acht  Millionen  Mark
(Priv.  v.  14.  Nov.  99)  3  Nr.  4.

Beschwerden  im  Verwaltungsstrafverfahren  wegen  Hinter-Fiehung
  und  Ueberhebung  von  Verkehrsabgaben  (G.  v.
2.  Mai  F.  12)  126.

Beschwerden  in  Angelegenheilen  der  Fürsorheerziehung
  Minderjähriger  (G.  v.  2.  Jull  §.  4,  13)  264.

Beschwerden  gegen  Anordnungen  zur  Verhütung
von  Hochwassergefahren  in  der  Proving  Schlesicn  (G.  v.
3.  Juli  §§.  6,  10  Nr.  6,  12,  20,  27,  34,  39)  172.

Beschwerden  n  polizeilichen  Angelegenhciten  in  den
Stadtkreisen  Charlotienburg,  Schöneberg  und  Rixdorf
(G.  v.  13.  Juni  §.  2  Nr.  1)  247.

Beschwerden  gegen  die  Festsehung  der  Beiträge
mehrerer  Delchverbände  zu  den  Kosten  der  Ausführung
von  Aufeisungsarbeiten  auf  der  Weichsel  (G.  v.  25.  Juni
F.  3)  250.

Veschwerden  gegen  Beschlüsse  der  Behörden  erster
Instanz  über  Ortsstatute,  betr.  dle  Bildung  der  Wöhler.
abtheilungen  bei  Gemeindewahlen  (G.  v.  30.  Junl  §.  4)
186.

Beschwerden  in  Angelegenheiten  der  Gemeindea  in
den  Hohenzollernschen  Landen  (Gem.  Ordn.  v.  2.  Juli
KS-  2,  64,  107)  189.  —  desgl.  der  Amtsverbände
und  de  Landeskommunalverbandes  daselbst  (Amis-  u.
Landesordn.  I.  b.  Fass.  d.  Vek.  v.  9.  Okt.  S.  10,  47,
61  Nr.  11)  328.

19000.

Beschwerden  (Norts.)

Beschwerden  in  vermögensrechtlichen  Angelegenheitrn
der  Bezirks.  Synodalverbände  der  cvangelisch  lurherischen
Kirche  der  Provinz  Hannever  (K.  G.  v.  24.  Mai  §.  3)
141.

s.  auch  Rechtsmittel.

Besoldungen  der  Gemeindebeamten  in  den  Vohenzollern.
schen  Landen  (Gem.  Orbn.  v.  2.  Juli  S§.  38,  93)  219.
—  desgl.  der  Beamten  der  Amtsverbände  und  der
Laudeskommunalbeamten  daselbst  (Amts.  u.  Landesordn.
i.  d.  Fass.  d.  Bek.  v.  9.  Okt.  38.  47,  77)  339.

s.  auch  Diensleinkommen.

Besserungsanstalten,  Errichtung  kK.  solcher  für  die
Ausführung  ter  Fürsorgeerziehung  Minderjähriger  (G.  v.
2.  Juli  §r.  2,  17)  264.

Befßlich  (Rheinprovinz),  Mcliorationsgenossenschaft  da.
selbst  im  Kreise  Trier  (Star.  Nachtr.  v.  3.  Jan.)  49
Nr.  2.

Bestätigung  der  Mitglieder  des  Gemeinderatb#  in  den
Hohenzollernschen  Landen  (Gem.  Ondn.  v.  2.  Juli  F.  6.0,
211.  —  dezgl.  des  Gemeinderechners  daselbst  (ebenda
K.  9)  220.

Bewässerungsanlagen,
s.  Meliorationen.

Bezirksausschuß,  Bestätigung  der  Ortsstaimte  über  die
Vilduug  der  Wählerabtheilungen  bei  den  Gemeinde.
wahlen  in  Stadtgemeinden  turch  denselb##n  (G.  v.
30.  Juni  §.  4)  186.

Zuständigkeit  in  Angelegenheiten  der  Färserzeerqlehung
  Minderjäpriger  (G.  v.  2.  Juli  F.  5,  10)  265.

Juständigkeit  für  Streitigkeiten,  welche  nach  reichsgesetlicher
  Vorschrift  im  Verwaltungsstreitverfabren  zu
entscheiden  sind  (Unfallversicherungen)  (V.  v.  29.  Aug.)
317.  —  Abänderung  des  §.  1  der  Verordnung  vom
9.  August  1892  und  des  K.1  der  Verordnung  vom
26.  Juli  1886,  Aukhebung  der  Verordnung  vom
23.  März  1888  (das.  F.  2)  317.

uständigkeir  für  die  Ertheilung  ac.  der  Erlaubniß
zum  Betriebe  des  OGewerbes  eines  Dfandvermittlers,
Gesindevermicihers  oder  Strlleuvermistless  (V.  o.
30.  Juli)  308.

Geschäfte  in  Angelegenheiten  der  Gemeinden  in  den
Fohenzollernschen  Landen  (#m.  Ordn.  v.  2.  Juli  §rs.  2
bis  6,  15,  64,  67,  68,  86,  88,  89,  91,  96,  103,
105,  108)  189.  —  desgl.  der  Amtsverbände  und  des
Uandcsommunalverbaudes  daselbst  (elmis-  u.  Landetordn.
l.  d.  Fass.  d.  Bek.  v.  9,  Okt.  K.  2,  5,  9e,  10,  16  ,
24,  388,  42,  47,  77,  82)  324.

Bewässerungsverbände,
        <pb n="423" />
        Sachregister.

Bezirksausschuß  (Jortf.)

Jusländigkeit  im  Disziplinarverfahren  gegen  Beamtr
der  Landes-Versichcrungsanftalten  (G.  v.  17.  Juni
S.  2,  31  251.

Zuständigfeit  in  Angelegenheiten  zur  Verhütung
von  Lochwassergefahren  in  der  Provinz  Schlesten  (G.  v.
3.  Juli  S§.  10  Nr.  8,  12,  20)  173.

desgl.  in  den  polizellichen  Angelegenheiten  in
den  Stabtkreisen  Charlottenburg,  Schöneberg  und  Rirxdorf
  (G.  v.  13.  Juni  K.  2  Nr.  3,  4)  247.

Zaflänbigkeit  für  die  Verpflichtung  der  Stadtkreise
im  der  Prorinz  Hannover  zur  Bullenhaltung  (G.  v.
25.  Juli  F.  4)  306.  —  desgl.  in  der  Provinz  Westfalen
  (G.  v.  25.  Juli  S.  4)  307.

Bildung  von  zwei  Abtheilungen  bei  dem  Bezirks.
ausschusse  zu  Berlin  (G.  v.  13.  Junl  §.  1)  218.
Bezlrs-Synodalverbände,  Vertreiung  derselben  in
der  evangelisch-luthrrischen  Kirche  der  Provinz  Lannover
  in  vermögensrechtlichen  Angelegenheiten  (K.  G.  v.

24.  Mai)  143.  (G.  v.  25.  Mai)  145.

Bezirksverbände  der  Regierungsbezirke  Miesbaden  und
Calsel,  Verpflichtung  derselben  zur  Unterbringung  der
zur  Fürsorgeerziehung  überwlesenen  Minderihrigen
(G.  v.  2.  Juli  §.  14)  267.

Viallabrüche  (Westpreußen),  Meliorationsverband  derselben
  im  Kreise  Johnnnisburg  (Stat.  Nachtr.  v.  5.  Febr.)
63  Nr.  7.

Biedenkopf  (Hesfen=  Nassau),  Amtsgericht,  Ausschluhsrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  29.  Dex.  99)  2.
(Verf.  v.  7.  Febr.)  37.  (Verf.  v.  4.  Juli)  184.  (Verf.
v.  23.  Okt.)  363.

Biusfeld  (ANheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft
daselbst  im  Kuise  Witrlich  (Stat.  v.  27.  Ang.)  367
Nr.  16.

Bismark-Kalbe-Beetzendorfer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  7.

Blindenanstalten,  Unterbringung  von  zur  Zürsorgeergiehung
  Überwleseuen  Minderjährigen  in  solchen
(G.  v.  2.  Juli  §.  10)  266.

Bober  (Zluß),  Ausbau  und  Unterballung  zur  Verhütung.
von  Hochwassergefahren  in  der  Drovinz  Schlesien
(G.  v.  8.  Juli)  171.

Boberwin  (Schlesien),  Entwässerungsgenosseuschaft  daseibst
  im  Kreise  Sprotian  (Stat.  v.  a0.  Juli)  315
Nr.  8.

1900.  5

Vodenkreditaustalten:

1.  Ausgabe  von  Hypothekenpsandbriefen  und  Kommunalebligationen
  durch  die  Sannvversche
Vodenkreditbauk  zu  Hildcohelm  (Priv.  vom
29.  April  96)  146  Nr.  1.

Genehmigung,  doß  das  der  Preußischen  Central.
Bodenkredit.  Aktiengefellschaft  zu  Verlin
unter  dem  21.  März  1870  ertheilte  Allerhöchste
Privilegium  zur  Ausgabe  von  Inhaberpaplerr#
auch  uuter  den  beschlossenen  Statutrnänderungen
der  genonnten  N’n  in  Kraft  bleibt  (A.  E.
v.  27.  Dez.  99)  42
Cerchonalk  baß  der  Westdeutschen
Bodenkreditanstalt  zu  Coͤln  a.  Rh.  unter
dem  28.  November  1803  ertheilte  Allerhöchste
Privllegiuhm  zur  Aushabe  auf  den  Inhaber
lautender  Hypotheken-Psandbriefe  und  Kommunalobligalionen
  auch  unter  den  beschlossenen  Aendevungen
  der  Sadungen  fortbestehen  bleibt  (A.  E.  v.
II.  Deg.  99)  38  Mr.  5.
s.  Landschaften,  Hypothekenbanken.
Bonn  (Rhelnprovinz),  anderweite  Abgrenzung  des  Be-Hirkes
  des  Oberbergamts  daselbst  (V.  v.  28.  Nov.)
375.
Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für  Anlegung  des
Grundbuchs  (Verf.  v.  5.  Jan.)  6.
Aufhebung  des  Hypothekenamts  daselbst  (Verf.
v.  9.  März)  49.
Vorken-Burgsteinfurter  Eisenbahn,  s.  Elsenbahnen
Nr.  100.
Braunsberg  (Kreis  in  Ostpreuhen),  s.  Chausseen
Nr.  1.

.

Bredom  (Pommern),  Landgemeinde,  Vereinigung  mit  der
Stadtgemeiobe  und  dem  Stabtkreise  Stettn  (G.  v.
31.  März)  99.

Breitenwisch  (Hannover),  Delch.  und  Schleusenverband
daselbst  im  Kreise  Stade  (Stat.  v.  26.  Mänz)  121  Nr.  6.

Brieg  (Kreig  in  Schlesten),  #.  Chausseen  Nr.  8.

Brilon  (LGheslfalen),  Wassergenossrnschaft  des  Griloner
Möhnethals  im  Kreise  Brilon  (Stut.  v.  6.  Dez.  99)

Nr.  1.

Brochterbeck  (Westfalen),  .  Elsenbahnen  Nr.  49.
Brösthaler  Eisenbahnunternehmen,  s.  Elsenbahnen

 

Nr.  10.
*  hlith  F.  h  6  FAIIAAI  „s.  Elsenbahnen
Nr.  11.

Bruckhausener  Leitgrobengenosseuschaft  8  Oelalen  li
Kreise  Ruhroet  (Stat.  v.  8.  Jan.)  45
        <pb n="424" />
        6  Sachregister.

Brñũdber  sollen  nicht  gleichzeĩtig  Mitglieber  des  Gemeinde·
vorstandes  in  den  Hohenzolleruschen  Lunden  sein  (Gem.
Ordn.  v.  2.  Juli  §.  55)  209.

Bürgermeister,  Bestimmungen  über  die  Wahl,  Besoldung,
  Rechte  und  Pslichten  der  Bürgermeister  in  den
Hohenzolleruschen  Landen  (Gem.  Ordn.  v.  2.  Juli
S.  20,  54  bis  71,  89,  92,  102,  107,  113)  197.

Büsterbach,  Regulirung  desselben  in  der  Gemeinde  Irsch
(Mheinprooinz),  s.  Meliorationen  Nr.  66.

Buk  (Dosen),  Drainagegenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Grätz  (Stat.  v.  9.  April)  149  Nr.  3.

Ballenhaltung,  Verpflichtung  der  Gemeinden  in  den
Fürsteuthümern  Waldeck  und  Pyrmont  zu  derselben  (G.
v.  8.  Jan.)  15.  —  desgl.  in  der  Provinz  Hannover
(G.  v.  25.  Jull)  305.  —  desgl.  in  der  Provinz  Westsalen
  (G.  v.  25.  Juli)  307.

Buzttag,  Ergänzung  des  Kirchengesehes  vom  2.  Juli  1876,
betr.  die  bußtägliche  Gottesdienstordnung  in  der  evangellsch-lutherischen
  Kirche  der  Drovinz  Hannover  (K.
G.  v.  12.  Juli)  277.

C.
Camenz-Reichensteiner  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  14.

Camps  (Sachsen),  Genossenschaft  zur  Entwässerung  des
Elbvorlandes  bei  Camps  im  Kreise  Osterburg  (Siat.  v.
12.  Kebr.)  118  Nr.  2.

Cappel  (Fürstlich  Lippische  Enklove),  s.  Lippe.

Carthaus-Lanenburger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  15.

Cassel  (Sessen-Nassau),  Verleihung  bes  Enteignungsrechts
an  bie  Stadtgemeinde  zur  Durchführung  der  städiischen
Kanalisation  (A.  E.  v.  8.  Okt.)  361  Nr.  5.

Celle  (Hannover),  Aufhebung  der  Pollzelwerordnung  vem
25.  Mal  1859  und  Ueberlassung  der  Ortspollzes  an  die
dortige  Stadtgemeinde  (A.  E.  v.  17.  Män)  51.

Charlottenburg  (Brandenburg),  Poligeiverwaltung  im
Stadtkreise  Chorlottruburg  (G.  v.  13.  Juni)  247.  —
Gesetzh  vom  12.  Jull  1889,  betr.  die  Uebertragung
polizellicher  Befugnisse  u.  s.  w.,  wird  für  den  Stabtkrels
Charsottenburg  außer  Geltung  gesetzt  (das.  S.  6)  249.

Chansseegeld,  Aufhebung  ber  altereu  Bestimmungen
über  die  Vestrafung  der  Hinterzlehung  desselben  (G.  v.

2.  Mai  §.  15)  127.
s.  Verkehr#abgaben.

1900.

Chaussecn:
I.  Drovinz  Ostpreußen.

1.  Vraunsberger  Kreischausfsee,  Amwendung  der
dem  Chansseegeldtarife  vom  29.  Febrnar  1840  angehäugten
  Bestimmungru  wegen  der  Ctaussee.
pollzeivergehen  auf  die  von  dem  Kreise  Brauns.
berg  neu  erbaute  Chaussee  von  Statton  6,5  der
Krauenburg-Rautenberger  Chaussee  bis
zur  Grenze  des  Kreises  Pr.  Holland  in  der  Richtung
auf  Mühlhausen  (A.  E.  v.  21.  Fehr.)  120  Nr.  2.
Mohrungener  Kreischaussee,  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarsse  vom  29.  Fehrmar  1840  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizriver.
gehen  auf  die  Chauffee  von  Groß.  Hanswalde
nach  Schlicwe  (A.  E.  v.  7.  Mal)  170  Nr.  2.

*“

II.  Drovinz  Braudenburg.

Gubener  Landkreischausseen,  Verleihung  bes  Ent.

eignungsrechts  u.  für  die  Chaussee  von  Steins

dorf  bis  zur  Guben-Kortbuser  Kreischaussee  (A.  E.

v.  3.  Jan.)  39  Nr.  8.  —  Verleihung  des  Enteignungörechts

  2c.  an  den  Kreis  Guben  für  den

Bau  von  Chausscen  1.  von  dem  Bahnhofe  Kerkwit

der  Eisenbahnstrecke  Kottbus  -Guben  bis  zur  Einmündung

  der  Chaussee  Steinsdorf—Sembten  —  Granow—Schenkendöbern
  in  die  Chaussee  von  Zuben
nach  Kotrbus,  2.  von  der  Oberablage  in  Rat.
borf  nach  Zuhrmannsruh  zum  Anschluß  an  die

Chaussee  von  Guben  nach  Neuzelle  (A.  E.  v.  13.  Okt.)

378  Nr.  1.

Oberbarnimer  Krelschaussern,  Anwenbung  der

dem  Chaufseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  an.

gehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chaussee.
pollzeivergehen  auf  die  von  dem  Kreise  Ober.
barnim  erbauten  Chausscen  von  Werneuchen  nach

Glelsdorf  und  von  Trampe  nach  Gersdorf  (A.  E.

v.  25.  Juli)  315  Nr.  4.

4.  Westprignitzer  Kreis,  Auwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  TChaufseepolizei##e
gehen  auf  die  Chaussee  von  der  Karstädt.  Unt.
liter  Chaussee  bei  Ottlliengrube  nach  Lockstädt
(A.  E.  v.  20.  Dez.  99)  14  Nr.  7.  —  deagl.  auf
die  von  dem  Kreise  Westprignit  nen  erbaute  Chaussce
von  Wittenberge  nach  Babekuhl  (A.  E.  v.  25.  Juli)
314  Nr.  3.  —  desgl.  auf  die  Chaussee  von  Mellen
uach  Werbisch  -·  Warnow  mit  Ubzweigung  von
Prötilin  nach  der  Milower  Brücke,  so  lange  bis-*“'



·#
        <pb n="425" />
        Sachreglster.

Chanffeen  cdoris)

—
**

1#2

2

—

selbe  vom  Kreise  Westprignl  choussermäßig  unterhalten
  wird  (A.  E.  v.  25.  Jull)  315  Nr.  5.

West.  Sternberger  Kreischaussce,  Verleihung  des

Enwignungsrechts  sowie  des  Rechtrs  zur  Chausseegeierbebung
  #.  au  den  Krels  West-S#zernberg  für
die  von  ihm  zu  hauende  Chaussce  von  Treitin  nach
Görid  (A.  E.  v.  5.  Män)  110  Nr.  2.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Gemelnde
Zäckerick  im  Kreise  Königeberg  R.  M.  zur  Herstellung
  eines  öffentlichen  Wegeb  von  den  am  linken
Oderufer  in  der  Bruchfeldmark  belegenen  Zäckericker
Loosen  nach  der  Zaleeslelle  Neu-  Rüdniß  der  Eisenbahnstrecker
  Wrichen—Jädickendorf  (A.  E.  v.  25.  Juni)
310  Nr.  3.

III.  Provlnz  Schlessen.
Brieger  Kreischaussee,  Verleihung  des  Rechtes  zur
Chausstegelderhebung  #r.  für  die  Chaussec  von
Schönfeld  nach  Conradewaldan  (A.  C.  v.  6.  Dez.
99)  13  Nr.  4.

4Y  Frankenstelner  Krelschaussee,  Verlelhung  des
Rechtes  zur  TChausseegelderhebung  für  die

Chaussee  vom  Domanialhofe  Lampersdorf  bis  zur
Reichenbacher  Krrisgrenze  bei  Weigelsdorf  (A.  E.
v.  20.  Okt.)  382  Nr.  10.
Golbdberg-Haynauer  Krelschaussee,  Verleihung
des  Entelgnungerechts  ##.  an  den  Kreis  Goldberg-Haynau
  für  die  Chaussee  von  Haynau  bis  zjor
Gr##ze  mit  dem  Candkreise  Liegnitz  in  der  Richtung
auf  Langenwaldau  (l.  E.  v.  25.  Juli)  321  Nr.  6.
Oelser  Kreischaussee,  Verleihung  des  Rechtes  zur
Chausseegelderhebung  .  on  den  Kreis  Ocls
für  die  Chaussee  von  Langenhof  nach  Postelwih
(A.  S.  v.  22.  Jan.)  49  Nr.  5.

Am  -Rybnker  Kreischausseen,  Verleihung  des  Enteignungsrechts

  sowie  des  Rechtrse  zur  Chaussee.
gelderhebung  2c.  für  dle  Kreischausseen  I.  von
ber  Krelschauflee  bei  Dehlom  bis  zur  Kreisgrenze
bei  Tlmmendorf,  2.  von  der  Kreischaussee
schow—Rzuchow  bls#  zur  Krrisgrenze  in  der
##uchtung  auf  Syrin,  3.  von  dem  Bahnhof  in
KCzerwionka  und  von  der  Belker  Grenze  bis  zur
Nybnik-  Gleiwitzer  Previnzialchaussec  in  Nieborowih,
4.  von  der  Rybulk.  Belker  Chaussec  bei  der
Försterel  Fichtberg  nach  Egersfelb  und  5.  vom

1900.

Chausseen  Gorss.)

—
—

—
O

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**“□

Bahnhofe  Czerait  zur  Ruöbnik.  Ratiborer  Chaussee
bel  Orlowih  (A.  E.  v.  4.  Deg.  99)  38  Nr.  3.

Trebnitzer  Kreischausseen,  Verlelhung  des  Rechtes

zur  Chaussechelderhebung  2c.  für  die  Chaussee  von
Hoascaau  bis  zur  Breslauer  Kreisgrenze  bei
Weibenhof  (A.  E.  v.  4.  Dez.  99)  8  Nr.  3.—  degl.
für  die  Chaussec  von  der  Wohlauer  Kreisgrengze  über
Kottwitz,  Pannwit  und  Bahnhos  Schcbitz  bie  zum
Ostousgonge  des  Dorfes  Schebig  (A.  E.  v.  S.  Oft.)
378  Nr.  4.

Waldenburger  Krclschaussee,  Verlelhung  bes
Rechtes  zur  Chausseegelderbebung  #c.  an  ben
Kreig  Waldenburg  für  die  von  ihm  ausgcbaute
Chaussee  von  Station  4,2  der  Waldenburg-Strie
  gau  ·  Maltscher  Provinzlalchausste  nach
Station  1,1  +  50  der  Krelschaussee  Seitendorf—
Selfersdorf  (2A.  E.  v.  7.  Mal)  146  Nr.  ö.

4.  Wohlauer  Kreischanssern,  Anwendung  der  dem

Chausseegelbtorife  vom  29.  Februar  1840  angehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chaussee.
polizelvergehen  auf  die  Chausseen  1.  von
Polnischdorf  bis  zur  Steinaner  Kreishrenze  bei
Friedrichshain,  2.  von  der  Stadt  nach  dem  Bahnbose
  Winzig,  3.  von  Tschepline  nach  Leubel,
4.  von  Hünern  nach  Kadlewe,  5.  von  Dyhernfurth
  nach  Thlergorten  und  6.  von  Rlemberg
bls  zur  Trebniyer  Kreiogrenze  in  der  Nichtuug
nach  Obernigk  (A.  E.  v.  4.  Dez.  99)  13  Nr.  2.

IV.  Provinz  Sachsen.

Zeiher  Krrischausseen,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  für  die  Chaussee  von  Zeigbis  zur  Landesgrenze
  in  der  Richtung  auf  Auligk  (A.  E.  v.
6.  Dez.  99)  8  Nr.  4.  Anwendung  der
dem  Chausseegeldtarise  vom  29.  Febr.  1840  angehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausscepolizelvergehen
  auf  die  neu  erbauten  Chausseen
1.  ven  Zelß  nach  Kayna  und  2.  von  Zeih  nach
Neumühle  mit  Abzwelgung  nach  Grana  (A.  E.  v.
19.  Okt.)  378  Nr.  3.

V.  Provinz  Schleswig.  So  steln.
Lauenburg  Herjogibum  Kreic,  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Herzogthum
Cauenburg  zur  Herstellung  von  Juwegungen  zur
Fabrbrücke  über  den  Elb-Travekanal  zwischen
Göttin  und  Güster  (A.  E.  v.  27.  Aug.)  372  Nr.  2.
        <pb n="426" />
        8  Sachregister.

Chaufseen  (erts)
VI.  Provinz  SFannover.

18.  Kreis  Neuhaus  a.  Oste,  Verlelhung  des  Ent,
eignungsrechts  an  den  Kreis  Reuhaus  a.  Oste  zum
Ausbaue  der  Landstraße  von  Geversdorf  nach
Oberndorf  (A.  E.  v.  26.  Febr.)  302  Nr.  1.

19.  Witimunder  Kreisstraße,  Verleihung  des  Eut.
eignungsrechts  zum  Ausbau  einer  Landstraße
von  der  Esens--Ogeubargener  Chaussce  nach
Wittmund  (A.  E.  v.  22.  Jan.)  45  Nr.  5.

Ehmlellowitz-Birkowitz  (Schlesten),  Ent.  u.  Be.
wässcrungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise  Oppeln
(Stat.  v.  3.  Sept.)  361  Nr.  4.

Coristianstadt  =  Grünberger  Eisenbahn,  s.  Eisen.

bahnen  Nr.  16.

Coblenz-Mayener  eisenbahn,  s.  eisenbahnen
Nr.  17.

Cöln  (Aheinproviuz),  Verleihnng  des  Eutelgnungsrechts
an  die  Stadt  Cöln  tum  Erwerbe  bes  zur  Anlage  einer
HZentrol-Markthalle  erforderlichen  Grundeigenthums  (A.  E.
v.  7.  Febr.)  106  Nr.  3.

Eöln-Bonner  Kreisbahmen,  Aktlengesellschaft,  s.  Elsenbahnen
  Nr.  19.

Eranz-Neukuhrener  und  Eranz-Cranzbeeker  Eisenbahnen,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  53.

Erefeld  (Rheinprovinz),  Verlelhung  des  Enteigaungsrechts
  an  die  Stadigemeinde  Crefeld  zum  Erwerbe  des
zu  der  geplauten  Erwelterung  des  städtischen  Wasserwerkes
  und  zum  Schutze  besselben  vor  Verunreinigung
erforderlichen  Grmudelgenthums  (#A.  E.  v.  30.  Junl)  310
Nr.  7.  —  desgl.  zum  Ban  elnes  Rheinhafens  bei  Linn
(M.  E.  v.  19.  Sept.)  370  Nr.  3.

Cröllwitz  (Sochsen),  Landgemeinde,  Vereinigung  mit  der
Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise  Halle  a.  S.  (G.
-

ECulursee  -  Meluoer  eisenbahn,  s.  Eisenbahnen.
Nr.  21.  ·

D.

Dackscheid  (Rheluprovin)),  Entwässerungs-Cenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Prüm  (Stat.  v.  17.  Juni)  309  Nr.  2.

Dahme-  Uckroer  Eisenbhahngesellschaft,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  22.

Damerow-Vehlgaster  Deichverband  im  Kreise  Westprignitz
  (Stat,  v.  7.  Jull)  311  Nr.  11.

Danziger  Deichrerband,  s.  Deichverbände  Nr.  1.

1900.

Defekte,  Festsehung  a.  s.  w.  der  bel  Kassen  ·  und  anderen
Verwaltungen  der  Gemeinden  der  Hohengollernschen
Uande  vorkommenden  Defekte  (Cem.-Orbu.  v.  2.  Juli
5.  96)  221.  —  desgl.  der  ##mtsverbände  daselbst
(Amts=  u.  Loudesordn.  i.  d.  Fass  d.  Bek,  v.  9.  Okt.
5S.  38  a)  336.

Deichverbänder
I.  Provinz  Westpreußen.

Danziger  Deichverband,  Beltrag  desselben  zu

ben  Kosten  der  Verbesserung  des  Sochwasserab.

stusses  in  der  Weichsel  und  Nogat  (G.  v.  25.  Junü

5.  2)  240.  —  desgl.  der  Ausführung  von  Aufeisongsarbeiten

  auf  der  Welchsel  (hos.  S.  3)  250.

Elblnger  Deichverband,  Beitrag  desselben  zu  den
Kosten  der  Verbesserung  des  Hochwasserabflufses  in
der  Welchsel  und  Nogat  (G.  v.  25.  Juni  F.  2)  249.
—  besgl.  ber  Ausföhrung  von  Aufeifungsarbeiten
auf  der  Weichsel  (das.  F.  3)  250.

FNalkDelchverhand,,  Beitrag  dosselben  zu
den  Kosten  der  Verbefserung  des  Gochwasserab.
stusses  in  der  Wrlchsel  und  Nogat  (.  v.  25.  Junü.
S.  2)  249

Marienburger  Deichverband,  Beitrag  desselben
zu  den  Kosten  der  Verbesserung  des  Sochwasser.
abflusses  in  der  Weichsel  und  Nogat  (G.  v.  25.  Juni
§.  2)  249.  —  deogl.  der  Ausführung  von  Vuf.
eisungsarbeiten  auf  der  Weichsel  (kus,  .  3)  250.

—

1#

—2

#

II.  Provinz  Brandenburg.

5.J5  Vehlgaster  Deich  d  im  Krrise
Westprignitz  (Stat.  v.  7.  Juli)  311  Nr.  11.

III.  Provinz  Haunover.

4.  Breitenwischer  Deich,  und  Schleusenverband
zu  Breitenwisch  im  Kreise  Stade  (Stat.  v.  26.  Wärz)
121  Nr.  6.  #

·Delliene  r  Deichverband  zu  Dellien  des  Kriises
Bleckede  (Stat.  v.  4.  Ocz.  99)  13  Nr.  3.

Dellgienen=  Fischhausener  Eisenb#ahn,  .
bahnen  Nr.  23.

Dellien  (Kannover),  Deichverhand  daselbst  im  Kreise
Bleckede  (Stat.  v.  4.  Dez.  99)  13  Nr.  3.

Deutsch-Wilke  (Pesen),  Entwssserungsgenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Lissa  (Stat.  v.  9.  April)  149  Nr.  4.

Diensteib  der  Bergermeister,  Beigrordneten  und
Schöffen  iu  den  Gemeinden  der  Hohenzollernschen  Lande
(Gem.  Ordn.  v.  2.  Juli  8.  65)  212.  —  drigl.  der

S

1

Eisen.
        <pb n="427" />
        Sachregister.

Diensteld  (Foris)

Mitglicher  der  Amisausbschũsse  und  bes  Lanbelans  ·
schusses  sowie  der  Beamten  der  Amtsverbände  und  des
Landes-Kommunalverbandes  daselbst  (Amts-  u.  Landesordn.
  i.  d.  Fass.  der  Bek.  v.  9.  Olt.  ös.  42,  47,
71,  77)  337.

Diensteinkommen,  Aufhebung  bes  K.  26  des  Kirchengesetzes,
  betr.  das  Diensteinkommen  der  Gesstlichen  der
rvangelisch  lutherlschen  Kirche  der  Provinz  Hannover,
v.  2.  Julli  1898  (K.  G.  v.  15.  Mal)  143.

Festsetzung  des  pensionssähigen  Diensteinkommens
der  Organisten,  Kantoren  und  Käster  in  der  evang.
Landeskirche  der  älteren  Provinzen  (K.  G.  v.  7.  Juli
5.  4)  282.

s.  ouch  Besoldungen.

Dienftertragsstener,  Aufhebung  derselben  in  den  Hohengolleraschen
  Landen  (G.  v.  2.  Juli  Art.  1I)  253.

Dlenstvergehen,  Vorschriften  hinsichtlich  der  Dlenstvergehen
  der  Börgermeister,  der  Belgeordnetrn,  der
Schssten  und  der  soustigen  Gemeindebeamten  in  den
Hohenzollernschen  Landen  (Gem.  Ordn.  v.  2.  Juli  S.  107)
225.  —  desgl.  der  Mitglleder  der  Amtsausschüsse,  der
Beamten  der  Amtsverbände  und  des  Landeskommunal.
verbandes  doselbst  (eims-  u.  Landeterdn.  i.  d.  Fass.
d.  Vek.  v.  9.  Okt.  Ss.  42,  47,  77)  337.

Diensivergehrn  der  Beamten  der  bandes-Versicherungsanstalten
  (G.  v.  I7.  Juni)  251.

Dienstzelt,  Berechnung  derselben  bei  Festsezung  des
Ruhegehalts  der  Geistlichen  der  evangelisch-lutherischrn,
Kirche  der  Vrovinz  Gannover  (K.  G.  v.  15.  Mai  F.  0)
137.  —  besgl.  der  Organisten,  Kantoren  und  Küster
in  der  evangelischen  Landeskirche  der  älteren  Provinzen
(K.  G.  v.  7.  Juli  §.  5  bis  7,  30)  283,

Dinslaken  (Nheinproviuz),  Bruckhausener  beitgraben.
genossenschaft  daselbst  im  Kreise  Ruhrort  (Stat.  v.
6.  Jon.)  45  Nr.  4

Disziplinarbehörden  für  die  Gemeindebeamten  in  den
Hohenzollernschen  Landen  (Gem.  Ordu.  v.  2.  Juli  S.  107)
225.  —  deö#gl.  die  Beamten  der  Amtsverbände  und
de#  Candeskommunalverbandes  daselbst  (Amts-  u.
Landesordn.  i  d.  Jass.  d.  Bek.  v.  9.  Okt.  §.  17,
77)  339.

Disziplinarbehörde  für  die  bei  den  Ortspelizeibehörden
  der  Stadtkreise  Charlottenburg,  Schöneberg
und  Alsdorf  angestellten  Beamtrn  (G.  v.  13.  Juni
§.  2  Nr.  2)  2417.  —  desgl.  für  die  Beamten  der
Londes.  Versicherungsanstaltrn  (G.  v.  17.  Juni  S.  3)  251.
Gesetz-  Samml.  1900.

1900.  9

Diszlplinarverfahren,  Vorschristen  hinsichtlich  des
Dispiplinarverfahrens  gegen  Bürgermeister,  Belgeordnete,
Schöffen  und  sonstige  Gemeindebeamte  in  den  Gohenzolleraschen
  Landen  (Gem.  Ordbn.  v.  2.  Juli  S.  107)  225.
—  desgl.  gegen  Mitglieder  der  Amtsausschüsse,  gegen
Bcamte  der  Amtsverbände  und  des  Landeskommunal.
verbandes  daselbst  (Amts  u.  Caudesorbn.  1#  d.  Fass.
d.  Bel.  v.  9.  Olt.  ös.  42,  47,  77)  337.  —  desgl.  der
Btamten  der  Landes  -Versicherungzaustalten  (G.  v.
17.  Juni)  251.

Dockendorf  (Rheinprovinz),  Ent=  und  Bewässerungs.
genossenschaft  daselbst  im  Kreise  Vitburg  (Stat.  v.
29.  Aug.)  361  Nr.  3.

Doppelbestenerungen,  s.  Steuern.

Dortmund  (Westfalen))  auderweite  Abgrenzung  des
Vczirkes  des  Oberbergamts  daselbst  (V.  v.  28.  Nor.)
375.

Dortmunb-Gronan-Euscheder  Eilsenbahngesellschaft
s.  Eisenbahnen  Nr.  24.

Drainagehenossenschaften,  s.  Meliorationen.

Drawehn  (Pommern),  Genossenschaft  zur  Bewässerung
der  Wiesen  am  Kalkbach  bei  Drawchn  (Stat.  v.  8.  Okt.)
373  Nr.  6.

Duderstadt  (Hannover),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  14.  Nov.)  371.
Dürener  Dampfstraßenbahn,  (.  Eisen  bahnen

Nr.  48.

E.

Ehrenrechte,  Folgen  des  Verlustes  derselben  in  Beziehung
  auf  Gemeinderecht  und  Gemeindeämter  in  den
Hohenzollernschen  Landen  (Gem.  Ordn.  v.  2.  Jull  K.  13,
15)  194.  —  besgl.  auf  das  Nuhegehalt  der  Organisten,
Kantoren  und  Küster  in  der  evangelischen  Uandeslirche
der  ältercn  Provinzen  (K.  G.  v.  7.  Juli  §.  10)  283.

Ehrenzeichen,  Sliftung  eines  Kreuzes  des  Allgemeinen
Ehrenzeichens  (Stat.  v.  27.  Jan.)  17.

Eichenhagen-Freimark  (Posen),  Entwässerungsgenossen.
schaft  daselbst  im  Kreise  Wirsitz  (Stat.  v.  13.  Jan.)
52  Nr.  3.

Eib  (Eidesleistung,  Vereitigung))  s.  Diensteid.
b
        <pb n="428" />
        10  Sachregister.

Sigenihnn.

Ausbave  von  Flässen  zur  Verhütung  von  Hochwasser  ·
gefahrrn  in  der  Drovingz  Schlefien  (O.  v.  3.  Juli  .  11)  173.

Eintragung  des  Eigenthums  bei  der  Anlegung  des
#runbbuchs  für  die  Jusel  Helgoland  (V.  v.  10.  April
Ar#t.  6  ff.)  112.

Einkommenstener,  Einführung  des  Einkommensteuergesedes
  vom  24.  Juni  1891  in  den  Hohengollernschen
Landen  (G.  v.  2.  Juli  Urt.  XII)  255.

Eisenbahnangelegenhelten,  Nachmag  zu  der  Verwaltungsordnung
  für  bie  Staatseisenbahnen  (A.  E.  v.
30.  Jan.)  43.

Eisenbahnbauten,  Feststellung  der  Pläne  für  solche  im
Quell-  und  Hochwasserabslußgeblete  der  Drovinz  Schlessen
(G.  v.  3.  Juli  S.  47)  182.

Eisenbahnen,  Bestimmungen  für  bie  einzelnen  Eisenbahnen:


4Ahaub  —Enschebe,  Bau  und  Betrieb  dleser
Nebeneisenbahn  lunerhalb  des  Prrußischen  Staatsgeblets
  durch  die  Ahaus-Eascherer  Eisenbahngesellschaft
  (Konz.  Urk.  v.  2.  Aug.  99)  38  Nr.  1.

Uebernahme  des  Betriebs  der  der  Ahaus.
Enscheder  Eisenbahngesellschaft  in  Ahaus  i.  Wef.
konzessionirten  Eisenbahn  durch  die  Holländische
Eisenbahngesellschaft  in  Amsterdam  (A.  E.  v.
26.  Märg)  153  Nr.  1.

4.  Allgemeine  Elektrizitätsgesellschaft  in

Berlin,  s.  Nr.  42.

Alsdork—Wehr,  Verlelhung  des  Eatelgnungsrechts

  an  den  Kreis  Geilenkirchen  zum  Bau  und

Betriebe  dieser  Kleinbahn  (A.  E.  v.  13.  Nov.  90)

7  Ne.  1.

Antonlenhütte,  (..  Nr.  36.

.  Apenrade  -ügum  kloster,  Verleihung  des  Enteignungercchts
  an  den  Kreis  Apentade  zum  Bau
und  Berricbe  dieser  Kleinbahn  (A.  E.  d.  25.  Juni)
310  Nr.  5.

km.  Bengelrath—Eöla,  Verlelhung  des  Entelgnungsrecht#

  an  die  Aktiengesellschaft  -Westdeutsche  Eisenbahngesellschafte

  zu  Eöln  zum  Vau  und  Betriebe

dieser  Kleinbahn  (A.  E.  v.  7.  Mai)  149  Nr.  7.

Bismarck  —Kalbe  —  Beehendorf,  Verleihung

des  Entelgnungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft

*„Kleiubahn  Bismarck  —  Kalbe  a.  M.—  Beependorfzu

  Kalbe  im  Kreise  Salzwebel  zum  Bau  und  Betrieb

  einer  Kleinbahn  von  Bismarck  über  Kalbe  nach

Beehendorf  mit  Verbindungsgleis  nach  dem  Kornhause

  Beetzendorf.  (A.  E.  v.  12.  Juli)  321  Nr.  5.

—

2

Ct

h

—
9rl

1900
„  Entzlehung  und  Beschrönkung  besselben  zum  Eisenbahmnen  (Forts.)

6.
9.
10.

—
—

12.
13.
14.

—
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*

2
*

2
S

12
S

Borken—Burgstein  furt,  s.  Nr.  100.
Brochterbeck,  s.  Nr.  49.

Vrölthaler  Eisenbahnunternehmen,  Auskehnung
besselben  auf  den  Ban  und  Berrieb  schmallouriger
Nebeneisenbahnen  von  Herrrsbach  nach  Rostingen
umd  von  Oberpleis  nach  Herresbach  sowir  auf  den
Erwerb  und  Berieb  der  Beisterbacher  Thalbahn
(A.  E.  v.  20.  Aug.)  356  Nr.  12.

.  Brohl—Kempenich,  Verlängerung  der  Frist,

welche  der  Brohlthal-  Eisenhahngesellschaft  in  dem
Allerböchsten  Erlasse  vom  16.  Oktober  1899  für  die
Herstellung  dieser  Bahn  gesetzt  ist,  binsichrlich  der
ganzen  Bahnstrecke  von  Brohl  bis  Kempenich  (A.  E.
v.  30.  Juli)  315  Nr.  6,  355  Nr.  4.
Brohlthal-Eisenbahngesellscheft,  s.  Nr.  11.
Bullay,  f.  Nr.  95.

Camenz—Relchenstein,  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  on  den  Kommerzienraih  Hermam
Eüttler  zu  Reichenstein  im  Kreise  Frankenstoln  zum
Bau  und  Betricb  einer  Kleinbahn  vom  Bahnhofe
Camenz  der  Eisenbahn  Breslau  —Gla#  nach  Reichenstein
  mit  Abzweigung  nach  Maifrihdorf  (A.  E.  v.
9.  Aprll)  121  Nr.  7.

Carthaus  l.  Westpr.-Lauenburg  1.  Dom.,

Ban  und  Betrieb  dieser  Bahn  (G.  v.  25.  Mai
S.  1  N.  I  b  3)  130.  (M.  E.  v.  6.  Jum  Nr.  0)  152.

u.Christlanstabt-##rünberg  1.  Schl.,  Bau  und

Betrieb  dieser  Bahn  (G.  v.  25.  Mal  5.  1  Nr.  1  b  6)
130  (A.  E.  v.  6.  Juni  Nr.  Sb)  152.
Coblenz—Mayen,  Bon  und  Betrieb  dieser  Bahn
G.  v.  25.  Mal  g.  1  Nr.  Id  I5)  130.  (A.  C.  v.
PK.  Junl  Nr.  14)  152.

Cöln,.  Lonser  Krelsbahnen,  Aktiengefellschaft,
s.  Nr.  19.

Cöln—Wesseling  -Bonn  (Aheinufrebahn),  So
dorf-Sürt  und  Drangsdorf-Staats.
güterbahnhof  Bona,  Verlängerung  der  der
Aktiengesellschaft  der  Cöln.  Bonner  Kreisbahnen  In
der  Allerhöchsten  Konzessionsurkunde  vom  15.  August
1898  für  die  Herstellung  dleser  Bahystrecken  fest.
gesetzten  Frist  (A.  E.  v.  30.  Juli)  315  Nr.  6,
355  Nr.  4.

4  Crang—Neukuhren  und  Eranz—-Cranzbeek,

s.  Nr.  53.

Culmsee  -Melno,  Verleihung  bes  Enteignungsrechts

  an  die  Kleinbahn-Aktiengesellschaft  Culm-
        <pb n="429" />
        Sachregister.

Eisernbahnen  (orts.)

rB’r
1##

-2
#

33.
34.

4.  Dortmund--Gronau-Enscheder

.Fischhausener

.Getra-  Sollmnitz-Kahna-Spora

see  ·  Melno-  zu  Culmsee  zum  Bau  und  Betrieb
dicser  Kleinbohn  (A.  E.  v.  18.  Juli)  311  Nr.  12.

A.  Dahme-  Uckroer  Eisenbahngesellschaft,  Ertheilung

  der  Genchmigung  zum  event.  Betriebe  von
Kleinbahnen  für  den  Kreis  Jüterhog-Luckenwalde
(A.  C.  v.  26.  Febr.)  110  Nr.  1,  120  Nr.  3.
Dellgienen  -Fischhausen,  Vrrleihung  des  Enkeignungsrechts
  zum  Bau  und  Betriebe  dieser  Kleinbahn
  an  die  Hischhausener  Kreisbahn-  Akticagesellschaft
  zu  Königsberg  i.  Dr.  (A.  .  v.  21.  Febr.)
106  Nr.  5.

Eisenbahngefellschaft,
  Vermehrung  ihres  Grundkapitals  und
Eleichstellung  der  Stamm-  Prior#itäts-  Aktien  mit
den  Stammaktien  (A.  Urk.  v.  6.  Aug.)  381  Nr.  1.

A.  Dürener  Dampfstraßenbahn,  (.  Nr.  48.

Elsern-Siegen  er  Eisenbahngesellschaft,  s.  Nr.  41.

k  Enlengebirgsbahn--Aktiengesellschaft,  f.
Nr.  76.

Finnentrop-Meschede  (Wennemen)  mit  Abzweigung
  nach  Fredeburg,  Bau  und  Betrieb
dieser  Bahn  (Gh.  v.  25.  Mal  §.  1  Nr.  1b  14)  130
(A.  C.  v.  6.  Junüi  Nr.  13)  152.
Krelsbahn-Aktlengesell.
schaft  in  Köulgsberg  I.  YDr.,  s.  Nr.  23.

4.  Forst  i.  L.Guben,  Bau  und  Betrieb  kieser

Bahn  (G.  v.  25.  Mal  S.  1  Nr.  lb  7)  130.  (#
EC.  v.  6.  Juni  Nr.  a)  152.

4  Fredeburg,  #(.  Nr.  23.
k.  Gaualgesheim-Münster  a.  Steln,  Bou  und

Betrieb  der  Theilstrece  auf  Preußischem  Gebier#e
(G.  v.  25.  Mai  F.  1  Nr.  1à  4)  129.  (l.  E.  v.
6.  Juni  Nr.  4)  151.

Gellen  kichen  (Kreis),  f.  Nr.  3.
Genthln—-Schönhausen  und  Genthin-Milow,
  Verleihung  des  Cnteignnngsrechts  an
die  Genthl  thi
im  Kreise  Jerichow  u.  jum  Bau  und  Betriebe  dieser
Aleinbahnen  (U.  E.  v.  6.  Dez.  98)  42  Nt.  1.
(Meuselwitz)
  und  Wultz-Momsdorf  mit  Abzweigung
von  Söllmnih  zur  Reußengrube,  Bau  und  Betrieb
dleser  Nebeneisenbahn  innerhalb  des  reußischen
Staatsgebiets  durch  die  Gera-Meuselwitz=  Wuiher
aierbeon  asgengeseclh  (Konz.  Urk.  v.  20.  Aug.)
381  Nr.

 

1900.

11

Eisenbahnen  (Sons.)

36.

·#

2
E

Gleiwitz-Emanuelsegen  wit  Abzweigung  nach
Antonienhütte,  Bau  und  Vetrieb  dieser  Vahn
(G.  v.  25.  Mai  S.  1  Nr.  Ia  1)  129.  (A.  E.  v.
6.  Juni  Nr.  1)  151.

7.  Giowno  (Posen)-Jannowitz,  Bau  und  Be.

nieb  dieser  Bahn  (G.  v.  25.  Mai  F.  1  Nr.  1b  4)
180.  G.  e.  v.  d.  Iumi  Nr.  P  152.

3H—  IMN

„s.  Nr.  50.

n
Groß-  B

9.  Groß=  Falkenan—  etangenborf,  f.  Nr.  61.

Gutsch,  s.  Nr.  61.

.  Hain-Marienborn,  Bau  und  Betricb  dieser

Nebeneisenbahnstrecke  durch  dle  Eisern.  Sicgener
Elsenbahngesellschaft  (Kounz.  Urk.  v.  20.  Aug.)  357
Nr.  13.

Halle-Merseburg,  Verleihung  des  Entrignungsrechts
  an  die  Aktiengesellschaft  „Allgemeine  Elektri-Utätsgesellschafte
  zu  Berlin  *-r  Van  und  Betriebe
dieser  Klelnbahn  (A.  E.  v.  7.  Moi)  140  Nr.  6.

.GBGeisterbacher  u)-aha,  s.  Nr.  10.

Herford—-Bünde,  Bau  und  Betrieb  dieser  Bahn
(G.  v.  25.  Mai  F.  1  Nr.  1a2)  129.  (A.  E.  v.
6.  Juni  Nr.  2  a)  151.

4.  Herford,  Kreis,  s.  Nr.  97.

ß.  Serxresbach  ·  Rostingen,  s.  Nr.  10.
Solländische  Eisenbahngesellschaft,  s.  Nr.  1.
5.  Goven  —  Merkeerleihung  des  Enteignungsrechts

  an  die  Abktiengesellschaft  -Dürener  Dampf.
straßenbahn=  zu  Düren  zur  Entzlehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  zu  der  von  ihr  zu
baurnden  und  betreibenden  Fortsetzung  ihrer  Kleinbahn
  DürenBirkesdorf  über  Hoven  nach  Merken
in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums  (A.
E.  v.  7.  Mai)  153  Nr.  2.

A|.  Ibben  büren  —  Brochterbeck  -Tecklenburg—

Lengerich  —  Versmold  —  Gütersloh  mit  elner
Abzweigung  von  Brochterbeck  noch  dem  Dortmund-Ems,
  Kaual,  Bau  und  Betrieb  dieser  Nebenelseubohn
durch  die  Teutoburger  Waldeiscubahn-Gesellschaft
(d.  E.  v.  19.  April  99)  8  Nr.  1.

Insterburger  Kleinbahn-Aktiengesellschast,  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  an  dieselbe  um  Bau
umnd  Betriebe  der  Kieinbahnen  1.  von  Insterburg
nach  Trempen  mit  Abzweigung  nach  Lindenhof,
2.  von  Insterburg  nach  Ragnlt,  3.  von  Insierburg
  nach  Skaisgirren  mit  Abzweigung  nach  Miplin,
4.  von  Groß.  Brittanien  nach  Kaufehmen  mit  Ab-
        <pb n="430" />
        12

Sachregister.

Eisenbahnen  (oris.)

urt
4#

.  Königsberg  Cranzer

zwelgung  nach  Seckenburg  und  5.  von  Pegegen
nach  Schmallceningken  (A.  E.  v.  8.  Okt.)  373  Nr.  5.

.  Johannisburg-Löten,  Bau  und  Berrieb  dieser

Bahn  (G.  v.  25.  Mal  §S.  1  Nr.  Ib  2)  130.  (A.  E.
v.  6.  Juni  Nr.  50)  151.

A.  Kiel—Osterrönfeld  (Renbsburg),  Vau  und

Vetrieb  dieser  Bahn  (G.  v.  25.  Mai  F.  1  Nr.  1  b  12)
130.  (A.  E.  v.  ö.  Juni  Nr.  11)  152.
Eisenbahngesell.
schaft,  Bau  und  Betrieb  vollspuriger  Nebenbahnen
von  Cranz  nach  Reukuhren  und  von  Crang  nach
Crangbeek  (Kongz.  Urk.  v.  6.  Dez.  99)  14  Nr.  5.—
Die  für  die  Dauer  des  jeweiligen  Sommerfahrplans
vorzunehmende  Umwandlung  der  Nebeneisenbahn
von  Königsberg  nach  Cranz  in  eine  Hauptelsenbahn
durch  die  Königsberg.  Cranzer  Eisenbahngesellschaft
(&amp;amp;.  E.  v.  7.  Mai)  149  Nr.  8.

Königsberg—Warnicken,  Verleihung  des  Ent.

eignungsrechts  zum  Bau  und  Bektriebe  dieser  Kleinbahn
  an  die  Samlandbahn-Aktiengesellschaft  (V.  E.
v.  21.  Febr.)  106  Nr.  5.

4Al  Kosten  -  Gostyn,  Verleihung  des  Enteignungsrechts

  an  die  Aktlengesellschaft  „Kostener  Kreis.
bahnen  zu  Kosten  zum  Bau  und  Betrieb  einer
Kleinbahn  von  Kosten  nach  Gostyn  (A.  E.  v.  7.  Mai)
258  Nr.  3.

4  Krewen-  Ujazd,  Verleihung  des  Entelgnungs.

rechts  an  den  Kreisz  Schmiegel  zum  Bau  und  Betricbe
  dieser  Kleinbahn  (A.  E.  v.  2.4.  Ot.)  382
Nr.  8.

u.  Kurzebrack,  s.  Nr.  61.
.Lindenhof,  s.  Nr.  60.

Lübben  —Beeskow,  Bau  und  Betrieb  dieser
Nebeneisenbahn  durch  die  Niederlausiher  Eisenbahngesellschaft
  (Konz.  Urk.  v.  20.  Dez.  99)  8  Nr.  6,
14  Nr.  8.

.  Maifritzdorf,  s.  Nr.  14.
.  Marienwerder  Kleinbahn  Aktlengesellschaft,

  Verleihung  des  Enteignungsrechte  an  die
„eKleinbahn  Akliengesellschoft  Marienwerder=  zu
Marienwerder  zum  Bau  und  Betrleb  einer  Kleinbahn
  von  Groß-Falkenau  nach  Stangendorf  (Grenze
mit  Rufsenau)  nebst  Abzweigungen  nach  der  Juckerfobrik
  Nichtsfelde,  nach  Gutsch,  dem  Weichselhafen
bei  Kurzebrack  und  dem  Bahnhofe  Marienwerder
der  Eisenbahn  Graudenz  —  Marieuburg  (.  E.  v.
8.  Aug.)  356  Nr.  8.

1900.

Eifenbahnen  (Forts.)

62.

*V
#

2
2

J

7K.
79.

Mombach  —Kostheim-Bischofsheim,  Bau  und
Betrieb  dieser  Bahn  (G.  v.  25.  Mai  F.  1  Nr.  125)
129.  (A.  E.  v.  5.  Juni  Nr.  4)  151.

.  Moselbahn  Aktiengesellschaft  zu  Cöln,  l(.

Nr.  95.

.  Münder  a.  Deister-Neundorf  (Bad),  Bau

und  Betrieb  dieser  Bahn  (G.  v.  25.  Mai  8.  1
Nr.  Ib  10)  130.  (A.  E.  v.  6.  Junüi  Nr.  2  0)  151.

.  Neubeckum-Münster  i.  W.,  I.  Nr.  100.
i.  Nichte  felde,  s.  Nr.  61.
7.  Niederlausitzer  Eiseubahngesellschaft,  f.

Nr.  59.

4  Oberpleis-  Herresbach,  #.  Nr.  10.
.  Orber  (Bad)  Kleinbahn,  Aktlengesellschakt,  (.

Nr.  98.

.  Osterfeld  -Hamm  i.  Westf.,  Bau  und  Berricb

dieser  Bohn  (G.  v.  25.  Mai  K.  1  Nr.  13  3)  129.
(A.  E.  v.  6.  Juni  Nr.  3)  151.

v.  Viplin,  s.  Nr.  50.
Am  Pogegen  —Langszargen,  Bau  und  Betrieb

dieser  Bahn  (G.  v.  25.  Mai  F.  1  Nr.  Ib  1)  130.
(A.  E.  v.  6.  Juui  Nr.  ö  a)  151.

3.  Pogegen—-Schmalleningken,  (.  Nr.  30.

Prigniver  Eisenbahngesellschaft,  Ertheilung
der  Genehmigung  zum  event.  Betriebe  von  Kleinbahnen
  für  die  Kreise  Ost.  und  Westprignig  (A.  E.
v.  23.  Febr.)  110  Nr.  1,  120  Nr.  3.

.  Ouerfurt-Vihe#burg,  Bau  und  Bewieb  dleser

Bahn  (G.  v.  25.  Moi  S.  1  Nr.  Ib  8)  130.  (A.  E.
v.  6.  Juni  Nr.  90)  152.
Reichenbach  —  Mittelsteine,  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Eulengebirgsbahn-Aktien.
gesellschaft  zu  Reichenbach  zum  Bau  und  Betrieb
einer  Kleinbahn  von  Reichenhach  nach  Mittelsteine
mit  Abzweigung  nach  der  Johann-  Baptista.  Grube
(A.  E.  v.  27.  Dez.  99)  38  Nr.  6.

4.  Relnickendorf—  Roscurhal  —Llebenwalde—

Groß.  Schönebeck,  Bau  und  Betrieb  einer  vollspurigen
  Nebeneisenbahn  von  Reinickendorf—-Rosenthal
  über  Basdorf  nach  Liebenwalde  und  Groß-Schöucbeck
  durch  die  Reinickenderf-  Vichenwalde.
GroßSchönebecker  Eisenbahn  Aktlengesellschaft
(Konz.  Urk.  v.  12.  Febr.)  309  Nr.  I.
Rheinuserbahn,  s.  Nr.  19.
Rixdorf—Alttenwaldr,  Verleibung  des  Enieignungsrechts
  zum  Bau  und  Bektriebe  dieser
Kleinbahn  (A.  E.  v.  21.  Febr.)  53  Nr.  B.
        <pb n="431" />
        Sachregister.

Eisenbahnen  (Joris.)

80.

81.

—

82.
83.
84.

—
S.

87.
Söllmal#,  s.  Nr.  35.
69.
90.

—2

##

2C
—

#

“
S

.Thalsperre

Ronsdorf·=  Müngstener  Eisenbahngesellschaft,
s.  Nr.  92.

Rickers  —  Reichsgrenze  (Nachod),  BVau  und
Betrieb  dieser  Bahn  (G.  v.  25.  Mai  S.  1  Nr.  Ib  hPkh)
130.  (A.  E.  v.  6.  Juni  Nr.  Za)  152.
Samlandbahn-Altiengesellschaft,  s.  Nr.  54.
Schmiegel,  Kreis,  s.  Ne.  56.
Schwarmstedt—Wahuebergen  (Verden),  Ban
und  Bektrieb  dieser  Bahn  (G.  v.  25.  Mai  K.  1
Nr.  Ib  11)  130.  (A.  E.  v.  6.  Juni  Nr.  22)  151.

Seckenburg,  (.  Nr.  50.
86.  Selters  -  Hachenburg,  Verleihung  des  Ent.

eiguungsrechts  an  die  Kleinbahn-=  Aktiengesellschaft
Selters  -Hachenburg  zu  Berlin  zum  Bau  und  Be.
trieb  einer  Kleinbahn  von  Selters  über  Herschbach
nach  Hachenburg  (A.  E.  v.  20.  Aug.)  356  Nr  11
Sennelager-Wiebenbrück,  s.  Nr.  100.

StadtlohnVreden,  (.  Nr.  100.
Stargard.Cüstriner  Eisenbahngesellschaft,
Ertheilung  der  Genehmigung  zum  event.  Betriebe
von  Kleinbahnen  für  die  von  den  Nebeneisenbahnen
der  Gesellschaft  berührten  Kreise  und  den  Kreis
Frledeberg  N.  M.  (A.  C.  v.  26.  Febr.)  110  Nr.  1,
120  Nr.  3.

.  Teutoburger  Waldessenbahn=  Gesellschaft,
49.

s.  Nr.

(Statlon)  -Renscheid,  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  on  die  Akliengesellschaft
  „Ronsdorf.  Müngsteucr  Eisenbahngesellschoft=
  zu  Ronsdorf  im  Kreise  Leunep  zum
Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von  der  Station
Thalsperre  der  Wermelskirchen=  Burger  Kleiubahn
nach  Nemscheid  (A.  E.  v.  15.  Jan.)  42  Nr.  5.

.  Treffurt—-Hörschel  (Eisenach),  Van  und  Betrieb

  dieser  Bahn  (G.  v.  25.  Mal  S.  1  Nr.  159)
130  (A.  E.  v.  6.  Juni  Nr.  10)  152.

Treuenbrietzen  —  Neustadt  a.  D.,  Betheiligung

des  Staatrs  an  dem  Baue  dieser  Eisenbahn  (G.  v.
25.  Mal  §.  1  Nr.  II)  130.

.  Trler-Zell  mit  Fortsetzung  bis  zum  Bahnhofe

Bullay  der  Eisenbahn  Trier—Cohlenz,  Verleihung
des  Entrignungsrechts  an  die  Moselbahn-Aktienhesellschaft
  zu  Cöln  zum  Baue  und  Berriebe  dieser
Kleinbahn  (A.  E.  v.  5.  Febr.)  53  Nr.  6,  106  Nr.  2.

km  Vilbel  —Höchst  a.  Nidder  (—Stod/khelm  in

Hessen),  Bau  und  Betrleb  dieser  Lahn  (G.  v.

1900.

13

Eisenbahnen  (Ferls.)

—

100.

10

*

—

25.  Mai  F.  1  Nr.  II#  13)  130  (A.  E.  v.  6.  Junt
Nr.  12)  152.

.  Vlotho,  Verleihung  des  Entelgnungsrecht#

an  die  Stadt  Vlotho  und  den  Kreis  Herford
zur  Entziehung  und  zur  daucruden  Beschränkung
des  zu  einer  von  ihnen  gemeinsam  herzustellenden
Kaianloge  an  der  Weser  bei  Vlotho  mit  Gleisauschluß
  an  den  dertigen  Güter-  und  Rongirbahnhof
  der  Kleinbahn  Herford-Salzuflen—Vlotho
in  Unspruch  zu  nehmenden  Giundeigenthums  (.
E.  v.  18.  Dez.  99)  42  Nr.  2.

chlergbach-Sb.  Nerlelt  WVa.z

trechts  an  die  Aktiengesellschaft  „Bad  Orber
Kleinbahn=  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn
von  Wächtersbach  nach  Orb  (A.  E.  v.  8.  Ok.)
373  Nr.  3.

Westdeutsche  Eisenbahngesellschaft  zu  Eöln,

s.  Nr.  6.

Westfälische  Landeseisen  bahn-Gesellschaft,
Bau  und  Betrieb  vollspuriger  Nebeuelsenbahnen
von  Borken  nach  Biurgsteinfurt  mit  Ab.
zweigung  von  Stadtlehn  nach  Vrchen  (Westföllsche
  Nordbahn),  von  Sennelager  nach
Wiedenbrück  und  von  Neubeckum  nach  Münster
i.  W.  durch  dieselbe  (Konz.  Urk.  v.  II.  Dez.  9)
8  Nr.  5.

Uebernahme  des  Baues  und  Belrlebs  von
Kleinbahnen  durch  dieselbe  (A.  E.  v.  2.  April)
128  Nr.  2.  146  Nr.  3.

.  Wiebekskirchen,  Verleihung  des  Enkeignungsrechts

  an  die  Gemeinde  Wiebelslirchen  im
Kreise  Ouweiler  zum  Bau  und  Betrieb  einer
rivatanschlußbahn  nach  der  Station  Neunkirchen
der  Rhein-Nohebahn  (A.  E.  o.  25.  Juni)  310
Nr  4.

102.  Wulß  -RNumsborf,  (.  Nr.  35.
Eisern-Siegener  Eisenbahngesellschaft,  #.  Eisenbahnen
Nr.  41.

Eislicthen,

Eniw'sserungs  .  Grnossenschaft  im  Kreise

Flschhausen  (Slat.  v.  30.  Juli)  321  Nr.  9.
Elberfeld  (Rheinprovinz),  Amtsgerichr,  Ausschlußfrist
sür  Anlegung  des  Grundbuchs  (Vers.  v.  28.  Juli)  302.
Elbinger  Oeichverband,  s.  Deichverbände  Nr.  2.
Eltern,  Anhörung  derselben  vor  Beschlußfassung  über
die  Ueberweisung  Minderjähriger  zur  Fürsorgeerzlehung,
(O.  v.  2.  Jull  G.  4,  6)  254.

s.  Vater.
        <pb n="432" />
        14

Emeritirungs-Ordnung,  Aufhebung  derselben  für  die
Geistlichen  der  evongelisch  lutherischen  Kirche  der  Provluz
  Hannover  vom  16.  Juli  1873  und  der  Kirchengesehe
  vom  2.  Februar  7876)  30.  Juni  1882  und
19.  Februar  1894  (K.  G.  v.  15.  Mai  §.  23)  142.

s.  Ruhegehalt.

Emsbetten  (Westsalen),  Entwässerungsgenossenschaft  der
Herzbachniederung  daselbst  #m  Kreise  Stelufurt  (Stat.  v.
19.  März)  121  Nr.  5.

Euteiguung  von  Grundelgenthum  zum  Ausbaue  von
Flüssen  zur  Verhütung  von  Hochwassergefahren  in  der
Drovinz  Schlesien  (G.  v.  3.  Juli  F.  11)  173.

Dle  einzelnen  Verleihungen  des  Entelgnungsrechts
siehe  unter  Chausseen,  Eisenbahnen,  Meliorationen
  und  bei  den  berechtigten  Krelsen,  Körperschaften
  u.  s.  w.

Entmündigung,  bis  zur  Wiederaufhebung  derselben  ruht
das  Gemeinderecht  in  ben  Gohenzollernschen  Landen
(Grm.  Orbn.  v.  2.  Juli  §.  15)  195.

Eutschädlgung,  Gewährung  einer  solchen  für  Nachtheile
  2c.  durch  Anordnungen  zur  Verhlltung  von  Hochwassergefahren
  in  der  Provinz  Schlesien  (G.  v.  3.  Juli
S.  12,  13,  16,  17,  18,  41)  173.

Entwässerungsaulagen,  Entwässerungsverbände,
s.  Mellorationen.

Ergänzungsstener,  Einführung  des  Ergänzungssteuergesetzen
  vom  14.  Juli  1893  in  den  Sohenzollernschen
Landen  (G.  v.  2.  Juli  Art.  XII)  255.

Erlanbnist,  Ertheilung  und  Zurücknahme  derselben  zum
Betriebe  des  Gewerbes  eines  Pfandvermittlers,  Gestndevermiethers
  ober  Stellenvermittlers  (V.  v.  30.  Jul.)  308.

Erzlehungsauftalten,  Errichtung  2c.  folcher  für  die
Ausführnag  der  Züärsorgerrzlehung  Minderjäöhriger
(G.  v.  2.  Jull  Fs.  2,  17)  264.  —  Beastellung  des
Vorstandes  bieser  zun  s  Vormund  r#  5.  12)  266.

st,  s.  Eisen.

 

bahnen  nr.  76.

Evangelische  Kirche,  Ruhegehalt  der  Organisten,
Kantoren  und  stüster  und  die  Fürsorge  für  ihre  Hinter.
blichenen  in  der  evangelischen  Landeskirche  der  älteren
Provinzen  (.  v.  7.  Jull)  279.  (K.  G.  v.  7.  Juli)
281.—  Inkrasttreten  dirses  Gesetzes  (V.  v.  20.  Aug.)  313.

Abänderung  des  Kirchengesehcs  vom  22.  Dezember
1870,  betr.  die  Wahlen  der  Pfarrer  in  der  cvangelisch-
  lutherischen  Kirche  der  MrovinzHaC.  G.
v.  7.  Mal)  135.

Ruhegrhaltsorknung  für  die  Geistlichen  der  evangelisch-lutherischen
  Kirche  der  Provin  Hannover  (K.  G.

Sachregister.

1900.

Evangelische  Klrche  (Forts.)

v.  15.  Mai)  136.  —  Inkrafttreten  des  Gcesetzes  (V.  v.
25.  Juni)  278.

Vertretung  der  evangelisch--lutherischen  Kirche  der
Drovinz  Hannover  und  der  Bezirks-Synodalverbände
derselben  in  vermögensrechtlichen  Angelegenhet#ten  (K.  G.
v.  24.  Mai)  143.  (G.  v.  25.  Mai)  145.

Bildung  von  Gesammtverbänden  in  der  evangcellschlutherischen
  Kirche  der  Vrorin  Gannover  (K.  S.  v.
7.  Juni  271.  (G.  v.  8.  Juni)  273.  —  Ausübung  der
Rechte  de  Staates  gegenüber  diesen  Gcsammtwerbänden
(V.  v.  1.  Okt.)  359.

üböänderung  der  Kirchengesetze  vom  16.  Jum  1875
und  vom  18.  Juni  1892,  betr.  die  Aufhebung  der
Gebühren  für  brchliche  Aufgebote  und  Trauungen  und
der  Tausgeböhren  ln  der  evangelisch-lutherischen  Kirche
der  Provinz  Haunover  (K.  G.  v.  17.  Junl)  275.

Ageude  für  die  evangelisch  lutherische  Kirche  der
Provinz  Hannover  (K.  G.  v.  12.  Juli)  276.

Ergänzung  des  Kirchengesetzes  vom  2.  Jull  1876,
betr.  die  buhtägliche  Gottesdienstorbnung  in  der  evangelisch=
  luiherischen  Kirche  der  Provinz  Sans  o#e##(K.  G.
v.  12.  Juli)  277.

Evangellscher  Oberkircheurath,,  Verwaltung  zc.  des
landeskirchlichen  Fonds  für  Organisten,  Kantoren  und
Küster  in  der  evangelischen  Landeslürche  der  älteren
Provinzen  durch  denselben  (K.  G.  v.  7.  Juli  §.  22
bis  21,  31,  40)  286.

F.
Falkenauer  Deichverband,  s.  Deichverbände  Nr  3.
Feldgerichte,  Bildung  derfelben  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  (Lem.  Ordn.  v.  2.  Juli  S.  68  Nr.  7)  213.
s.  auch  Ortsgerichte.
Feuerscheid  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft
doselbst  im  Krelse  Prũm  (Ent.  v.  2.  Juli)  310  Nr.  8.
Aschaft  für  die  Hobenzaollerusche
  baude,  Aitwirtung  des  Kommunallandtags
bei  der  Verwaltung  berselben  (Amts-  u.  Sandesordn.
i.  d.  Fass.  b.  Bek.  v.  9.  Okt.  §.  61  Nr.  8)  343.
Finanzminister,  Ermächtigung  zu  Vereinbarungen  mit
frrmden  Seaaten  behufs  Vermeidung  von  Doppelbesteuerungen
  (G.  v.  18.  April  §.  2)  259.
Be#fugnisse  des  Finanzministers  in  Waarenhaussteurrsachen
  (G.  v.  18.  Juli  55.  8,  12)  297.
        <pb n="433" />
        Sachreglster.

Finauzminister  (Foris.)

Juständigkett  des  Finanzministers  in  Angclegenheiren
  der  Amtsverbände  und  des  Landeskemmunalverbandes
  der  Sohenzolleruschen  Lande  (Amts-  u.

Londeordn.  I.  b.  Fass.  b.  Bek.  v.  9.  Okt.  38.  90,  80)
3#8.  —  desgl.  in  Elnkommensteuersachen  in  den  Hohenlollernschen
  Landen  (G.  v.  2.  Juli  Art.  XII  S.  3)  256.

—  —  Elsenbahn,  s.  Eisen  bahnen

—  Kreisbahn  Aktlengesellschaft  zu  Königsberg
  l.  Dr.,  s.  Eisenbahnen  Nr.  23.

Zlensburg  (Schletwg-Holstein),  Vereinigung  der  Landgemelude
  Jürgensgaard  mit  der  Stadtgemelnde  und
dem  Stadrrreise  Flensburg  (G.  v.  9.  April)  107.

en,  Heraniehung  derselben  zu  den  Amtsabgaben
tu  den  Hohenzollernschen  Landen  (Amts.  u.  Lanbesorbn.
b.  Fass.  d.  Bek.  v.  9.  Okt.  §.  7,  9a  u.  d)  326.

Forsten,  s.  Holzungen,  Gemeindewaldungen.

Forst.  Gubener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  30.

Ernnkenstein  (Kreis  in  Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  7.

Frankfurt  a.  M.  (Hessen-Nassau),  Oberlandes.
gerichtsbezirk,  auderweitige  Bestimmungen  öber  dle
Vllbung  von  Ortsgerichtsbezirken  und  über  den  Sig
von  Ortögerichten  (Verf.  v.  28.  Okt.)  364.

Amtsgerlcht,  Ausschlußfrist  für  Aulegung  des
Grundbuchs  (Verf.  v.  B.  Jan.)  6.  (Verf.  v.  7.  April)
105.  (Verf.  v.  23.  Nov.)  376.

Erweiterung  des  Stadtkreises  Frankfurt  a.  M.
(G.  v.  25.  Juni)  155.

Verlelhung  des  Rechtes  zur  dauernden  Beschränkung
tes  Grundeigruthuns  an  die  Stadt  Frankfurt  a.  M.
behufs  Anbringung  von  Rosetten  an  den  Straßenseiken
von  Gäusern  zwecks  Befestigung  von  Querdrähten  für
den  elektrischen  oberirdischen  Straßenbahnbekrieb  (A.  E.
v.  30.  Juli)  321  Nr.  7.

Frauen,  Stimmrecht  derselben  in  den  Gemeinden  der
Hohenzollernschen  Lande  (G#em.  Ordn.  v.  2.  Jull  Ss.  18,
17)  195.

Gestellung  von  Frauen  als  Fürsorger  für  dle  in
Familien  untergebrachten  Jöglinge  der  Fürsorgerrziehung
(O.  v.  2.  Juli  S.  11)  266.

Fristen  in  Anugelegenheiten,  betr.  Maßnahmen  zur  Verhütung
  von  Hochwassergefahren  in  der  Proving  Schleslen
(G.  v.  3.  Juli  S.  6,  12,  14,  20)  172.

s.  auch  Aasschlaßkeisten.

Fürsorgeerziehung  Mlnderjähriger  (G.  v.  2.  Juli)  264.

1000.  15

Jürsorger,  Bestellung  solcher  für  die  in  Familien  untergebrachten
  Zöglinge  der  Fürsorgeerzlehung  (G.  v.  2.  Juli
S.  11)  266.

Fürsteuberg,  Fürst  von,  Stimmrecht  rc.  besselben  in
den  Gemeinden  der  Hohengollernschen  Landen  (Gem.  Ordn.
v.  2.  Juli  S.  17)  196.  —  Derselbe  ist  Mitglied  des
Kommunallandtags  daselbst  (Amts.  u.  Landesordn.  i.  d.
Fass.  d.  Bek.  v.  9.  Olkt.  Iö.  55  Nr.  2,  66)  341.

G.

Gabel,  Drainagegenollenschaft  im  Kreise  Guhrau  (Stat.
v.  31.  Jan.)  50  Nr.  7.

Gammmertingen  (Hohenzollern),  Oberamtsbezirk  (Amtsu.
  Landesordn.  i.  d.  Fass.  d.  Bek.  v.  9.  Okt.  S.  1)  324.
Gastwirthe  können  nicht  Bürgermeister  in  den  Hohenlollernschen
  Landen  sein  (Gem.  Ordn.  v.  2.  Juli  §.  55)

209.

Gaualgesheim-Münstersche  Eisenbahn,  s.  Elsenbahnen
  Nr.  32.

Gebäudestener,  Umngestaltung  derselben  in  den  Hohendollernschen
  kanden  (G.  v.  2.  Juli  Art.  1,  111  bie  Kl)
252.

Gebährenfreihelt  der  gerichtlichen  Verhandlungen  jaa
der  Fürsorgerrziehung  Minderjähriger  (G.  v.  2.  Juli
5.  8)  265.

Gebühreufreiheit  der  Verhandlungen  und  Geschäste
zwecks  Ansbaues  von  Flässen  in  der  Provinz  Schlessen
(C.  v.  3.  Juh  &amp;amp;.  49)  182.

In  welchem  Falle  das  Anlegungsverfahren  des
Gruudbuchs  auf  Helgoland  gebährenfrei  ist  (V.  v.
10.  April#  Art.  30)  117.

Gefällsteuer,  Umgestaltung  derselben  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  (G.  v.  2.  Juli  Art.  I,  1III  bie  X
252.

Gegenvormund,  in  Zällen  der  Vevormundung  von
Höglingen  der  Fürsorgeerziehnng  durch  den  Auflalsvorstand
  oder  Beamte  des  Kommunalverhandes  ist  ein
Gegenvo#rmund  nicht  za  bestellen  (G.  v.  2.  Jull  §.  12)
266.

Geilenkirchen  (Kreis  in  der  Rheinprovinz),  f.  Eisenbahnen
  Nr.  3.

Geistliche,  Anhörung  derselben  vor  Beschlußfalfung  öber
die  Uederweisung  Minderjähriger  zur  Fchsorgeerzichung
(G.  v.  2.  Juli  F.  4)  264.
        <pb n="434" />
        16

Geiftliche  (Jorls.)

Gelstliche  können  nicht  Gemelnbeverordnete  in  den
Hohenzollernschen  Landen  sein  (Gem.  Ordn.  v.  2.  Juli
F.  24)  199.

Ruhegehalts=  Ordnung  für  bie  Geistlichen  der  evangelisch-lutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover  (K.  G.  v.
15.  Mai)  136.  —  Aufhekung  der  Emeritirungs  Ordnung
  vom  16.  Juli  1873  und  der  Kirchengesehe  vom
2.  Februar  1876,  30.  Junl  1882  und  19.  Februar  1894
und  des  K.  28  des  Kirchengesetzes,  betr.  das  Dicusleinkommen
  der  Gelstlichen,  vom  2.  Juli  1898  (das.  S.  25)
142.  —  Inkrastircten  der  Ruhegehaltserdnung  (V.  v.
25.  Juni)  278.

s.  auch  Pfarrer,  Pfarrgehülfen.

Geldstrafen  wegen  Hinterzichung  und  Ueberhebung  von
Verkehrsabgaben  (G.  v.  2.  Mal  &amp;amp;§.  1  bis  4,  14)  123.

Festschung  solcher  durch  das  Grundbuchamt  für
bie  Jusel  Helgoland  (V.  v.  10.  April  Art.  25)  116.

l.  auch  Ordnungsstrafen.

Gemoeinde,  Verpllichtung  der  Gemeinden  in  den  Fürstenthümern
  Walteck  und  Pyrmont  zur  Bullenhaltung  (G.
v.  8.  Jan.)  15.  —  desgl.  in  der  Provinz  Hannover
(G.  v.  25.  Juli)  305.  —  dedgl.  in  der  Provinz  Westsolen
  (G.  r.  25.  Juli)  307.

s.  Kirchengemeinden.

Gemeindcabgaben,  Verwendung  der  Waarenhaussteuer
zur  Erleichierung  bestimmter  Gemeindeabgaben  (G.  v.
18.  Juli  F.  14)  299.

Bestlmmungen  über  die  Gemeindeabgaben  in  den
Hohenzollernschen  Canden  (Gem.  Orbn.  v.  2.  Juli  §.  8,
11,  15  Nr.  5,  97  bis  101)  192.

s.  auch  Kommunal.,  Kirchen-Abgaben.

Gemelndeämter,  Annahme,  Ablehnung  und  Verlust
derselben  in  den  Hohenzollernschen  Landen  (Gem.  Orbn.
v.  2.  Juli  I.  13,  15,  36)  194.

Gemeindebeamte  in  den  Hohengollernschen  Landen  können
nicht  Gemelndevcrordnete  sein  (Gem.  Ordn.  v.  2.  Juli
§.  24)  199.  —  deögl.  nicht  Beigcordneter  oder  Schöffe
(das.  .  55)  209.  —  Anstellung  und  Versorgung  derdelben
  (das.  95.  87  bis  91)  218.—  Disziplinarverfahren
gegen  dieselben  (bas.  S.  107)  225.

s.  auch  Kommunal.,  städtische  Beamte.

Gemelndebeschlüssee  in  den  Sohenzollernschen  Lanten
(Gem.  Ordn.  v.  2.  Juli  §.  68,  76  bis  84,  104)  212.

Gemeindebezirk,  Vildung  2c.  derselben  in  den  Hrhenzollernschen
  Vauden  (Gem.  Ordn.  v.  2.  Juli  S§.  2  bis  1,
102)  189.

Sachregister.

1900.

Gemeindeglieber,  Rechte  und  Dslichten  derselben  in  den
Hohenzollernschen  Landen  (Gem.  Ordn.  v.  2.  Jull  Ss.  6,
9  bis  19)  192.

Gemeindegrundstücke,  Veräußerung  und  Verpachtung
derselben  in  den  Hohenzollernschen  Landca  (Gem.  Ordn#-v.
  2.  Juli  §§.  84  bis  86)  217.

s.  auch  Kirchengrundstäcke.

Gemeindehaushalt  der  Gemeinden  der  Hohenzollernschen
Lande  (Gem.  Ordn.  v.  2.  Jull  §F.  92  bis  96)  219.

Gemeindeordnung,  Hohengollerusche  (v.  2.  Juli)  189.—.
Allgemeine  Bestimmungen  (das.  883.  1  bis  4)  189.  —
Rechtliche  Stellung  der  Gemeinden  (das.  6.  6,  6)  192.
—  Gemelndeongehörige,  deren  Rechte  und  Mflichten
(das.  K.  7,  8)  192.  —  Gemelndeglieder,  deren  Rechte
und  Milichten  (bas.  SF.  9  bis  19)  193.  —  Gemeinde.
vertretung  (Bürgerausschuß)  (das.  8§.  20  bis  37)  197.
—  Gemeindevermögen  (das.  55.  38  bis  53)  203.  —  Verwaltung
  der  Gemeinden  (das.  ös.  54  bis  71)  208.  —.
Geschäfte  der  Gemeindeversammlung  und  der  Gemrindever#retung
  (Bürgerausschuß)  (das.  S#.  72  bis  86)  215.
—  Anstellung  und  Versorgung  der  Gemeinbebeamten
(bas.  G.  87  bis  92)  218.  —  Gemeindehaushalt  (bas.
§.  92  bis  96)  219.  —  Gemcindeabgaben  (das.  S.  97
bis  101)  221.  —  Jusammengesetzte  Gemeinden  (das.
S  102)  224.  —  Aufsicht  des  Staates  (bas.  ös§.  10  3
bis  108)  224.  —  Ausführungs-,  Ucebergangs,  und
Schlußbestimmungen  (das.  S.  109  bis  114)  227.

Gemeindcrath,  Bestimmungen  über  die  Jusammensetung,
  Wahl  und  Geschöfte  desselben  in  den  Fohengolleraschen
  Landen  (Gem.  Ordn.  v.  2.  Jull  Is.  51  bis
71)  208.

Gemeinberechner  In  den  Zohenzollernschen  Landen,  Anstrllung,
  Beseldung  u.  s.  w.  derselben  (em.  Orbn.  v.
2.  Juli  §.  93)  220.

Gemeinderechnungen,  Legung,  Hrüfung  und  Abnahme
derselben  in  den  Hohenzollernschen  Vanden  (Gem.  Ord#5
v.  2.  Juli  #.  91,  95)  220.

s.  auch  Rechnungen.

Gemeinvderecht,  Verschriften  über  dasselle  in  den  S#o###=zollernschen
  Landen  (Gem.  Ordn.  FK.  7  bis  19)  193.
Gemeindevermögen,  Verwaltung  desselben  in  den
Hohenzollernschen  Canden  (Gem.  Orkn.  v.  2.  Juli  K.  38

bis  53,  83  bis  80,  102)  23.

Gemeindeverordnete,  Wahl  unt  Geschäfte  derselben  in
den  Hohenzollernschen  Londen  (Gem.  Ordn.  v.  2.  Juli
Ss.  20  bis  37)  197.
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        Sachregister.

Gemeindevertretung,  Jusammensezung  und  Geschöfte
derselben  in  den  Hohenzolleruschen  landen  (Gem.  Orbn.
v.  2.  Juli  SS.  5,  20  bis  37,  72bis  86,  82,  106)  192.  —
Wahl  der  Abgeordneten  zur  Amtsversammlung  durch
dieselbe  (Amts-  u.  Landesordn.  i.  d.  Fass.  d.  Bek.  v.
9.  Ott.  S.  17)  330.

Gemeindevorstand,  Obliegenheiten  in  der  Fürsorgeerziehung
  Minderjähriger  (G.  v.  2.  Jull  F.  4)  264.

Bestimmungen  über  die  Jusammensehung,  Wahl
und  Geschäfte  des  Gemeindevorstandes  in  den  Hohenkollernschen
  Landen  (Gem.  Ordn.  v.  2.  Juli  Ss.  54  bis  71)
208.  —  Wahl  der  Abgcorducten  zur  Amtsversammlung
durch  deuselben  (Amis-  u.  Landesordn.  l.  d.  Fass.  d.
Bek.  v.  9.  Okt.  s.  17)  330.

s.  auch  Magistrat.

Gemeindewahlen,  Bildung  der  Wählerabthellungen  bei
deuselben  (G.  v.  30.  Juni)  185.

Anordnungen  über  die  Gemeindewahlen  in  den
Hohenzollernschen  Landen  (Gem.  Ordn.  v.  2.  Jull  5.21
bis  35)  197.

s.  auch  Wahlen.

Gemeindewaldungen,  Allmaubnuhungen  an  denselben
in  den  Hehengollernschen  Landen  (Gem.  Ordn.  v.  2.  Juli
S.  4y)  206.

Genuossenschaften,  welche  eingetragene  Genossenschaflen
nicht  der  Waarenhausstener  unterliegen  (G.  v.  18.  Juli
F.  1)  201.

Selimmrecht  der  elngetragenen  Genossenschaftrn  in
den  Gemeinden  der  Hohenzollernschen  Lande  (Gem.  Ordn.
v.  2.  Jull  GE.  16,  17)  195.

Genthin-Schönhausener  und  Genthin-Wilower

.Eiseubahnen,  Eisen  bahnen  Nr.  34.

e  Sptter  (Meufelwih)  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen

—  Stimmrecht  der  Gesellschaften  mit  ke.
schränkrer  Haftung  in  den  Gemeinden  der  Hohenzellern.
schrn  Lunde  (Gem.  Ordn.  v.  2.  Juli  SS.  10,  17)  195.

s.  auch  Kommanditgesellschaften,  Versicherungsgesellschaften.


Gesetz-Sammlung,  Bek#umnbnachung  der  Vestimmung
der  Ausschlußfrist  für  die  Anlegung  des  Grundbuchs
für  die  Jusel  Helgoland  durch  dleselbe  (V.  v.  10.  April
Art.  10)  113.

Gefindevermicther,  Ertheilung  #.  der  Erlaubniß  zam
Betriebe  des  Gewerbes  eincs  solchen  (V.  v.  30.  Juli)  303.

Gewerbeordming,  Verordnung  zur  Ausführung  des
Reichsgesetzes,  betr.  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung,
vom  30.  Juni  1000  (V.  v.  30.  Juli)  308.

Geseh=  Semml.  1000.

1900.  17

Gewerbeschul-  und  Regierungsräthe,  Anstellung,
Tltel  und  Nang  derselben  (A.  E.  v.  6.  Dez.  99)  77.
Gewerbesteuer,  Umgestaltung  derfelben  in  den  Hohengollernschen
  Landen  (G.  v.  2.  Juli  Art.  I,  1II  bis  Xl)

252.

Giebichenstein  (Sachsen),  Landgemeinde,  Vereinigung
mlt  der  Stadkgemeinde  und  dem  Stadtkreise  Halle  a.  S.
(G.  v.  31.  März)  79.

Gieboldehaufen  (Hannover),  Amtsgericht,  Ausschluß.
frist  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  27.  April)
120.

Giegowitz  (Schlesien),  Eutwässerungsgenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Tost-  Gleiwitz  (Stat.  v.  12.  Frbr.)  118  Nr.  3.

Gilgenau  (Ostpreaßen),  Entwässerungsgenossenschast  daselbst
  im  Kreise  Osterobe  (Stat.  v.  6.  Nov.  90)  3
Nr.  2.

Glmritz  (Sachsen),  Gutsbezirk,  Vereinigung  mit  der
Stabtgemeinde  und  bem  Stadkkreise  Halle  a.  S.  (G.  v.
3I.  Mär))  79

Gladenbach  (Hessen-Nassan),  Amtsgerscht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  28.  Febr.)  17.
(Verf.  v.  1"8.  Juni)  170.  (Verf.  v.  25.  Juli)  301.
(Verf.  v.  16.  Nov.)  372.

Gleiwitz-Emmmelsegener  Eisenbahn,  l.
bahnen  Ur  At.

382  Nr.  9.

Glowno-Jannowitzer  Elsenbahn,  f.  Eisen  bahnen
Nr.  37.

Eisenb

  (Stat.  Nachir.  v.  24.  Okt.)

Guadenmonat  für  die  Hinterbliebenen  der  in  den
Ruhestand  versetzten  Geistlichen  der  evangelisch.  lutherischen
  Kirche  der  Drovinz  Hannover  (K.  G.  v.  15.  Mai
F.  11)  139.  —  desgl.  der  Organisten,  Kantoren  und
Küister  in  der  evangelischen  Landeskirche  der  älteren
Provinzen  (K.  G.  v.  7.  Juli  G.  12,  33,  34)  284.

Göttingen  (Zannover),  Aufhebung  der  Pelizeiverordnung.
vom  25.  Mai  1859  und  Ueberlassung  der  Orlspolizei
an  die  dortige  Stadigemeinde  (A.  E.  v.  17.  März)  51.

Goldberg-Habnau  (Kreis  in  Schlesien),  s.  Chausseen
Nr.  10.

Gottesdienst,  Ergänzung  des  Kirchengesehes  vem  2.  Jull
1876,  belr.  die  bußtögliche  Gottradienstordnung  in  der
evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannorver
(K.  G.  v.  12.  Juli)  277

s.  auch  Liturgie.

Grabom  (Pommern),  Sladtgemeinbe,  Vereinigung  mit
der  Stadigrmeinde  und  dem  Stadkkreise  Stetiin  (G.  v.
31.  März)  90.
        <pb n="436" />
        15

Graubenz  Wesipreußen),  Ansfertlgung  von  Aulcihe  ·
scheinen  der  Stadt  Graudenz  im  Betrage  von  1  300  000
Mark  (Priv.  v.  18.  Dez.  99)  14  Nr.  6

Groß-Brittanien-K.  Elseubahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  50.

Groß-Brudgzaw  (Westpreußen),  Genossenschaft  zur  Re,-gulirung
  der  Brubzawer  Bache  daselbst  im  Kreise
Stracburg  (Stat.  v.  6.  Nov.  99)  52  Nr.  1.

Groß-##  Stangendorfer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahuen
  Nr.  61.

Groß-Flottbek  (Schleswig=  Holstein),  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  zur  Ausführung
der  Kanalisation  der  Ortschaft  (A.  E.  v.  1.  Okt.)  381

3.

*

Gr.  Strengeln  (Ostpreußen))  Ent.  und  Gewässerungsgenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Angerburg  (Stat.  Nachtr.
v.  19.  Okt.)  382  Nr.  7.

Grundbuch,  Aulegung  besselben  für  die  Insel  Helgoland
(V.  v.  10.  upri))  111.

Bezirke,  für  welche  das  Grundbuch  seit  dem
1.  Jannar  1900  als  angelegt  anzusehen  ist  (Bek.  v.
25.  Jan.)  19.  (Nachtr.  v.  8.  Män)  48.

Bestimmung  der  Ansschlußfristen  für  Anlegung
der  Grundbücher  in  einzelnen  Amtsgerichtsbezirken,  (.
unter  Ortsnamen  der  letzteren.

Ernndkrebitanstalten,  s.  Bedenkrebitan  stalten  2c.

Grundsteuer,  Umgestaltung  derselben  in  den  Hohen-Jollernschen
  Landen  (G.  v.  2.  Juli  Art.  I,  III  bis  X!)

252.

*d!re  B  NTYTTNI

„Echebung  #.  der.
selben  in  ben  Hohenzollernschen  —  durch  die  Gemeinden
  (G.  v.  2.  Juli  Art.  X)  255.

Grundftücke,  s.  Eigenthum,  Veränßerung.

Grundvermögen,  Verwaltung,  Veräußerung  2c.  des
Grundvermögens  der  Amtsverbände  und  des  Landes.
kommnnalverbandes  der  Hohenzollernschen  Lande  (Amtsund
  Landesordn.  I.  d.  Fass.  d.  Bek.  v.  9.  Okt.  s.  26
Nr.  3  und  6,  34,  61  Nr.  3  und  5,  890  Nr.  3)  332.

s.  auch  Gemeinde.,  Kirchen-.Grundstucke.

Guben  (audkreis  in  Brandenburg),  (.  Chausseen  Nr.  3.

Gä#ler,  Hermann,  Kommerzicnraih  in  Riichenstein,
s.  Eisenbahnen  Nr.  14.

Gwiazdowo  (Posen),  Gutsbezirk,  Elnverleibung  in  den
Kreis  Posen  (Ost)  (G.  v.  31.  März)  91.

Sachregister  1900.

H.

Haaleram-Niederung,  entwässerungsgenossenschaft  der  ·
stlben  zu  Todenbũttel  im  Krrise  Reudsburg  (Stat.  v.
13.  Jan.)  49  Nr.  3.

Haigerloch  (Hohenzollern),  Oberamtsbezirk  (eimte-  u.
Landesordn.  I.  d.  Fass.  b.  Bek.  v.  9.  Olt.  k.  1)  324.

Fain-Marienborner  eisenbaho,  (.  elseabahnen
Nr.  41.

Halle  a.  S.  (Sachsen),  Vereinigung  der  Landgemeinden
Giebichenstein,  Trotha  und  Eröllwih  und  tes  Gutsbezirkes
  Gimritz  mit  der  Stadigemelude  und  dem  Stadt.
kreise  Halle  a.  S.  (G.  v.  31.  Män)  79.

Halle-Merseburger  Eisenbahn,  f.  Eisenbahnen
Nr.  42.  «

Hannover  (Provinz),  Verpflichtung  der  Gemeinden  in
der  Drovinz  Haaner##r  zur  Bullenhaltung  G.  v.
25.  Juli)  305.

Abänderung  des  Kirchengesetzes  vom  22.  Derember
1870,  bert,  die  Wahlen  der  Pforrer  in  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Provinz  Haunover  (K.  S.  v.
7.  Mai)  135.

Ruhegehallbordnung  für  die  Geifllichen  drr  evange.
lisch-  lutherischen  Kirche  der  Prorinz  Hammover  (K.  G.
v.  15.  Mai)  136.  —  Inkrafttriten  des  Gesetes  (W.  v.
25.  Juni)  278.

Vertretung  der  evangelisch-latherischen  Kirche  der
Previnz  Hannund  der  Bezirks.  Synodalverbände

berselben  in  vermögenerechtilchen  Augelegraheltrn  (K.  G.
v.  24.  Mai)  143.  (G.  v.  25.  Mai)  145.

Bildung  von  Gesammtverbänden  in  der  evangellschlutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover  (K.  G.  v.  7.  Junl)
271.  (G.  v.  3.  Juni)  273.  —  Ansäbung  der  MNechte
des  Staares  gegenäber  diesen  Gesommtrerdänden  (V.  v.
I.  Ott.)  950.

Abändernag  der  Kircheugesetze  vom  16.  Juni  1875
und  vom  18.  Junl  1892,  betir.  die  Aufhebung  der  Gebühren
  für  kirchliche  Aufgebotr  und  Trauungen  und  der
Taufgebühren  in  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der
Provinz  Haunover  (K.  G.  v.  17.  Juni)  275.

Agende  für  dle  evangelisch  luthertsche  Kirche  der
Provinz  Hammover  (K.  G.  v.  12.  Jall)  275.

Erhänzung  des  Kirchengesezes  rom  2.  Juli  1878,
betr.  die  bußtägliche  Gontodienstordnung  tu  der  evangelisch
  lutherischen  Kirche  der  Provinz  Haunover  (K.  G.
v  12.  Jull)  277.
        <pb n="437" />
        Sachregister.

Hechingen  (Sohrnzollern)  im  Stadtgemeinde  (Hoheng.
DCem.  Ordn.  v.  2.  Juli  F.  1)  189.  —  Dle  Stadt  wählt
einen  Abgeordneten  zum  Kommunallandtage  für  Hohen-3ollern
  (Amts.  u.  Landesordn.  I.  d.  Fafs.  d.  Vrk.  v.  9.  Okt.
HK.  65  Nr.  3,  57)  341.  ·
.  Oberamtsbezirk  (Amts-  u.  Landesordn.  i.  d.
Fass.  d.  Bek.  v.  9.  Okt.  88.  1,  2)  324.
Heilsberg-Grostendorf  (Ostpreußen),  Droinage-  und
Eupwässerungsgenossenschaft  im  Kreise  Geilsberg  (Stat.
v.  27.  Dch.  900)  42  Nr.  4.
Heisterbacher  Thalbohn,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  10.
Helgoland,  Aulegung  des  Gruudbuchs  für  die  Jusel
Grlgoland  (V.  v.  10.  April)  111.
zen  (Nheiuprovinz),  Ent-  und  Bewässerungs-NFgaepossenschast
  Hemmelzen  II  daselbst  im  Kreise  Alurnkirchen
  (Stat.  v.  22.  Nov.  99)  45  Nr.  1.
Herford  (Kreis  in  Westfolen),  s.  Eisenbahnen  Nr.  97.
Hersord-Bündener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  44.
Herresbach-Rostingener  Eisenbahn,  s.  Eisen  bohnen
Nr.  10.

Herzbachniedernug  (Westfalen),  Eukwsssernugsgenossenschaft
  derselben,  Gemelnde  Emsdetten  im  Kreise  Steinfurt
  (Stat.  v.  19.  März)  121  r.  5.

Gilbesheim  (Hannover),  Enlwässerungsgenossenschaft  am
Bruchgraben  ven  Ablum  bls  Sarstedt  daselbst  (Stat.  v.
20.  Aug.)  357  Nr.  14.  «  ’

Hinterlegungsstellen,  Bestimmung  derselben  für  die
Fürsteuthümer  Waldeck  und  Pyrmont  (V.  v.  27.Dz.  99)  1.

Hochwasser,  Mahnahmen  zur  Verhütung  von  Hochwassergefahren
  in  der  Drovinz  Schlesien  (G.  v.  3.  Juli)  171.

Megalirnug  des  Hochwasserprofils  der  Weichsel  von
Gemlitz  bis  Pieckel  (G.  v.  25.  Juni)  249.
Hockenbruch,  Entwässerungsgenossenschaft  za  Udeubreth
In  Kreise  Schleiden  (Stat.  v.  6ö.  Dez.  99)  38  Nr.  4.

Ho  Lande,  Grmelnbeorbnung  (0.  2.  Juli)
186.

Abãnberxung  und  Erganzung  der  Hohenzollernschen

Amts-  und  Lanudesorduung  (G.  v.  2.  Jull)  228.
—  Redaktion  der  letzleren  (Bek.  v.  9.  Okt.)  323.

Uunngestaltung  der  direkten  Staatssteuern  in  den
SGoheuzollernschen  Canden  (G.  v.  2.  Juli)  232.  —  Außer.
krafesehung  der  Vestimmungrn  lm  §.  29  Ubs.  3  und  4
des  Gesetzes  wegen  Aukhebung  dirckter  Scaatssteuern  vom
14.  Juli  1893  und  des  §.  7  des  Gesetes,  bett.  die
Aufhebung  der  untersten  Stusen  der  Klassensteuer,  vom
26.  März  1883  (bas.  Art.  XIII)  255.

1900.  19
Hohenzollernsches  Fürstenhans,  Stimmrecht  2c.  des

Fürsten  von  Hohenzollern  in  den  Gemcinden  der  Hohrn.
zollernschen  Lande  (Gem.  Orbn.  v.  2.  Juli  SF.  17,  20)

Der  Fürst  von  Hohenzollern  ist  Mtgliet  der  Amtsversammlungen
  und  des  Kommunallaudtags  daselbst
(Amts-  und  Landeordn.  I.  d.  Fass.  d.  Bek.  v.  9.  Okt.
S.  12,  13,  55  Nr.  1,  50)  329.

Holländische  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisen  bahnen
Nr.  1.

Holzungen,  Veschräukung  solcher  zwecks  Verhötung  ven
Hechwassergesahren  in  der  Provinz  Schlesten  (G.  v.
3.  Juli  E.  17,  24)  175.

l.  Gemeindewal  dungen.

Hoczenplotz  (Kluß),  Ansban  und  Unterhaltung  zur  Vrr.
hütung  von  Lochwassergefahren  in  der  Provinz  Schlesien
(G.  v.  3.  Jusi)  171.

Hoven-Merkener  Eisenbahn,  s.  Eise  nb  ahnen  Nr.  48.

Homvdestener,  Erhrbung  ciner  solchen  seitens  der  Amtsverbände
  in  den  Hohengollernschen  Canden  (Am:s  u.
Lanbesorbn.  I.  D.  Fafs.  d.  Bek.  v.  9.  Okt.  5.  9c)  328.

Anfhebung  der  als  Staatsstener  in  den  Hehenzollernschrn
  Landen  biöher  erhobenen  Lundesteuer  G.
v.  2.  Juli  Art.  11)  253.

Hypothekenbamnken,  Genehmigung,  daß  bas  der  Frans.
furter  Sypolhekenbank  zu  Fronkfurt  a.  M.  ertheüle
Allerhöchste  Privileglum  zur  Ausgabe  von  Juhaberpapieren
  auch  unter  den  beschtessenen  Statntenänderungen
in  Kraft  bleibt  (A.  E.  v.  27.  Del.  99)  146  Nr.  2.

J.

Inedscheim,  die  Versägnug  über  die  Jagdscheingebühren
steht  in  den  Fohengollernschen  Canden  den  Amtsversamm.
langen  zu  (Amts=  u.  Landesordn.  1  d.  Fass.  b.  Bek.
v.  9.  Okt.  §.  27)  333.

Ibbenbürene##-u.  f.  W.  Gütersloher  Eisenbahn)  .
Eisenbahnen  Nr.  49.

Idesheim  (#heinproviuz),  Cukwässerunysgenossenschast  V.
doselbst  im  Krrise  Buburg  (Slat.  v.  9.  Juli)  314  Nr.  2.

Jersitz  (Posen),  Landgemeinde,  Berinigung  mit  der  Star:-gemcinde
  und  dem  Stadtkreise  Doseu  (G.  v.  I.  Mar)  91.

Kleinbahn-Aknengesellschaft  zu  Königsberg
  i.  Pr.,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  50.

Justerburg-Ragniter  Eisenbahn,  s#.  Elsen  bahnen

Nr.  50.
        <pb n="438" />
        20

Insterburg-Skaisgirrener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  50.
In  ter  hurs  ·  Tempener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen

Inlarers  ·  Lötener  Eiseubahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  51.

Irsch  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Gemeinde  Irsch  im  Kreise  Saarburg  zum
Erwerbe  des  zur  Regulirung  des  Büsterbachs  erforderlichen
  Grundeigenthums  (A.  E.  v.  18.  Juni)  303  Nr.  3.

Jürgensgaard  (Schleswig  Holstein),  Landgemeinde,
Vereinigung  mit  der  Stadtgemcinde  und  dem  Stadtkreise
  Flensburg  (G.  v.  .  April)  107.

Tariftische  Personen,  Slimmrecht  derselben  in  den
Gemeinden  der  Hohenzollernschen  Lande  (Gem.  Ordn.  v.
2.  Juli  §§.  16,  17)  195.  —  Beitragspllicht  derselben
zu  den  Amthabgaben  doselöst  (Umts-  u.  Laudebordn.
i.  b.  Fass.  d.  Vek.  v.  9.  Okt.  §§.  7,  9a  u.  b)  326.

Beilenuna  ber  Rechte  der  juristischen  Persönlichkeit
an  die  Lersscerungsgesellschaften  auf.  Gegenseitigkeit
(A.  E.  v.  27.  Dez.  99)  2

Justizbeamte,  lres  des  Arl.  1  F.  9  der  Verordunng
  vom  8.  Mai  1876,  betr.  die  den  Justizbramten
bel  Dienstgeschäften  oußerhalb  des  Gerichtsorts  zu  gewährenden
  Tagegelder  und  Reisekosten  (V.  v.  27.  Ang.)
319.

s.  auch  Richterliche  Beamte.
Jurstizurinister,  Befugnisse  desselben  bei  der  Aulegung
des  Grundbuchs  für  die  Insel  Helgoland  (V.  v.  10.  Apiil
Nrt.  10,  28)  113.

Kail  (Rheinprovinz),  Sutwässerungsgenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Cochem  (Stat.  v.  18.  Nov.  90)  38  Nr.  2.
Kammig  (Schlesien),  Enbwösserungsgenossenschaft  daselen
im  Krcise  Grottkau  (Stat.  v.  27.  Des.  99)  39  Nr.  7
Kamoren,  Ruhegehalt  derselben  und  Fürsorge  für  lhre
Hinterbliebenen  in  der  cvangelischen  Landeskirche  der  ölirren

Provinzen  (G.  v.  7.  Juli)  279.  (K.  G.  v.  7.  Juli)  281.
s.  auch  Kirchendiener.
Kapitaliensteuer,  Aufhebung  derselben  in  den  Hohen  ·
zollernschen  Landen  (G.  v.  2.  Juli  Art.  II)  253.
Kassenrevisionen  der  Kassen  der  Amtsverbönde  und
des  Landeskommunalverbandes  in  den  Hohengollernschen
vanden  (Amts-  u.  Laudesordn.  i.  d.  Fass.  d.  Bek.  v.
9.  Okt.  S§.  38,  81e)  336.

Sachregister.

1900.

Kataster  behufs  Vertheilung  der  Unterhaltungskosten  von
Wasserlhufen  u.  s.  w.  zur  Verhürung  von  Bochwasser.
gefahren  in  der  Provinz  Schlesien  (G.  v.  3.  Juli
S.  31  fl.)  178.

Katzbach  (Jluß),  Ausbau  und  Unterhaltung  zur  Ver.
hütung  von  Hochwassergesahren  in  der  Provinz  Schlesien
(G.  v.  3.  Juli)  171.

Kerschkow  (Pommern),  Eukwässerungsgenossenschaft  daselbst
  im  Kreise  Laurnburg  i.  Homm.  (Siat.  v.  I.  Olt)
370  MNr.  4.

Kiel=  Osterrönfelber  Eksenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  52.

Kirchenabgaben  in  den  Gesammtverbänden  in  der  cpanhelisch=
  lutherischen  Kirche  der  Pro#unz  Hannover  (K.
G.  v.  7.  Juni  Art.  II  Nr.  4)  273.  (G.  v.  8.  Jun
S.  5)  274.  (V.  v.  1.  Oktbr.  Art.  1I  Nr.  1)  360.

Kirchendiener  können  nicht  Gemeindeverordnet#e  in  den
Hohenzollernschen  Landen  sein  (Gem.  Ordn.  v.  2.  Juli
5.  24)  199.

l.  auch  Kantoren,  Küster.

Kirchengemeinden,  Beiträge  derselben  zu  dem  laudeskirchlichen
  Fonds  für  Organisten,  Kantoren  und  nüsfter
in  der  evangelischen  Uandeslirche  der  älreren  Provinzen
(K.  G.  v.  7.  Juli  I§.  29  bis  32)  288.  (G.  v.  7.  Juli
Art.  3)  279.

s.  auch  Parochialverbände.

Kirchengemeindevertretung  der  Gesammtverbände  in
der  evangelisch-lurherischen  Kirche  der  Provinz  bannover
(K.  G.  v.  7.  Junl  Art.  1  8§.  3,  4,  5)  272.  (G.  v.  B.  Juni
.  2,  6)  274.  (V.  v.  1.  Okt.  Art.  1)  359.
Alrchengrundstäcke,  Erwerb  rc.  solcher  durch  die  Gesammtverbände
  in  der  evangelisch·  lutherischen  Kirche  der
Vrovinz  Hannover  (K.  G.  v.  7.  Juni  Art.  11  Nr.  4)
273.  (G.  v.  8.  Juni  Fs.  1,  5,  23.

„  Vertretung  der  evangelisch  luihe.
rischen  Kirche  der  Provinz  Hannover  und  der  Bezleis-Spnodalverbände
  derselben  in  vermögensrechtlichen  Augelegenheiten
  (K.  G.  v.  24.  Mai)  143.  (G.  v.  25.  Mai)
145.  —  desgl.  der  Gesammtverbände  in  derselben
Kirche  (K.  G.  v.  7.  Juni  Art.  1  S.  4,  Art.  II)  277.
(G.  v.  B.  Juni  J.  2)  274.

Klassenstener,  Außerkrofttreten  des  S.  7  des  Eesezes,
betr.  die  Aufhebung  der  beiden  ontersten  Stufen  der
Klassensteuer,  vom  26.  März  1883  (G.  v.  2.  Juli
Art.  XIII)  256.

Kleinbahnen,  Fonds  zur  Förderung  den  Baues  von
solchen  (G.  v.  25.  Mai  §.  1  Nr.  III)  130.

Die  einzeluen  Strecken,  s.  unter  Eisenbahnen.
        <pb n="439" />
        Sachregister.

Kleinhaudel,  Heranziehung  zur  Waarenhausstener  (G.  v.
18.  Jull  294.

Kleinweidelbach  (Rheinprovinz),  Entwssserungsgenessenschaft
  II  baselbst  im  Kreise  Simmern  (Stat.  v.  13.  Juni)
320  Nr.  1.

König,  Auslellung  der  Regierungs=  und  Gewerbeschulräthe
  dorch  deufelben  (A.  E.  v.  6.  Dch.  99)  77

Ausdehnung  von  Bestimmungen  des  Gesetzes,  betr.
die  Mahnahmen  zur  Verhütung  von  Hochwassergefahren
in  der  Provinz  Schlesien,  auf  andere  Wasserläufe  in
bieser  Prorinz  durch  Königl.  Verordnung  (G.  v.  3.  Juli
8.  50)  182.

Erklärung  von  Landgemelnden  zu  Stadtgemeinden,
Biltung  von  Gemeindebezirken  und  Auflösung  elner
Gemeindevertretung  in  den  Hohenzollernschen  Canden
durch  #abigüce  Verordnung  (Gem.  Ordn.  v.  2.  Jull
S.  1,  2,  106)  189

Einbernfung  des  Kommunallandtags  der  Hobenholleruschen
  Lande  durch  den  König  (Amts=  u.  Landesordn.
I.  d.  Fass.  d.  Bek.  v.  9.  Okt.  S.  62)  344.  —  Dle  Auflösung
  einer  Amtsversammlung  oder  des  Kommunallandlags
  daselbst  erfolgt  durch  Ksnigl.  Verorbnung
(ebenda  §.  84)  350.

fönigsberg-Cranzer  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  53.

Königsberg-Warnickener  Eisenbahn,
bahn  Nr.  54.

Körperschaften,  wolche  Kerporationen  der  Waarenhaussteuer
  nicht  unterlirgen  (G.  v.  18.  Juli  F.  1)  294.
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Stimmrecht
derselben  in  den  Gemeinden  der  Hohenzollernschen  Lande
(Gem.  Ordn.  v.  2.  Juli  §.  16,  17)  195.  —  Seranziehung
  derselben  zu  den  Amtsabgaben  dafelbst
(Amts-  u.  Landesordu.  I.  d.  Fass.  d.  Bek.  v.  9.  Okt.

S.  vau.  b)  327.

Komummalabgaben,  Anwendung  der  Vorschriften  des
Kommunalabgabengesetzes  vom  14.  Jull  1893  und  des
Abänderungsgesetzes  vom  30.  Jull  1895  hinsichtlich  der
Gemesndeabgaben  in  den  Hohengollernschen  Landen  (Gem
Ordn.  v.  2.  Juli  §5.  52,  97  bis  101)  208.

s.  oauch  Gemeindeabgaben.

Kommnnalbeamte,  Bestellung  von  Bcamten  der  Kommunawverbände
  zum  Vormunde  der  Zäglinge  der  Fürsorgrerziehung
  (G.  v.  2.  Jull  8.  12)  206.

Anstellung  und  Versorgung  der  Gemeindebcamten
in  den  Hohenzollernschen  Landen  (Gem.  Orbn.  v.  2.  Juli
HK.  37  bis  vIl)  218.  —  degl,  der  Beamten  der  Amts.
verbände  und  deß  Landeskommunalverbandes  daselbst

s.  Eisen-1900.



Kommunalbeamte  (Forts.)

(Amts  ·  u.  Lanbesordn.  i.  b.  Fass.  d.  Bel.  v.  9.  Ott.
H.  26  Mr.  7,  43  Nr.  3,  47,  61  Nr.  6,  72  Nr.  45
77)  332.

s.  auch  Gemeinde.,  städtische  Veamte.
Kommunallandeag  für  die  Hohenzollernschen  Lande,
Zusammenseung  und  Geschäfte  desselben  (Amts-  u
Uandesordn.  i.  d.  Fafs.  d.  Bek.  v.  9.  Okt.  Ss.  51,  54

bis  68,  84,  87)  340.

Kommmnalverhände,  Verpflichtung  derselben  zur  Unterbringung
  der  zur  Zärsorgerrziehung  berwiesenen  Minderührigen
  (G.  v.  2.  Juli  K.  4,  5,  9,  10,  12  bis  17,
19,  23)  264.

Kommunalverbände  in  den  Hohenzollernschen  Landen
(Amts.  u.  Landesordn.  I.  d.  Fass.  d.  Bek.  v.  9.  Okt.
S.  1  bis  48)  324.

Kommmmnikationsabgaben,  Aushebung  des  Gesetzes
vom  20.  März  1837,  betr.  die  Bestrafung  von  Tarif.
überschreltungen  bei  Erhebung  von  Kommunikatsonsabgaben,
  sowie  der  älteren  Veslimmungen  öber  die  Bestrafung
  von  Hinterziehungen  solcher  (G.  v.  2.  Moi
5.  16)  127.

s.  Verkehrsgbgaben.

Konarzewo  (Dosen),  Dralnagegenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Krotoschin  (Stat.  v.  9.  Juli)  321  Nr.  4.
Konkurs,  während  des  Verfahrens  ruht  das  Gemeinde.
recht  in  den  Hohenzollernschen  Landen  (Gem.  Ordn.  v.

2.  Juli  §.  15)  195.

Konsistorien,  Besugnisse  bei  Gewährung  von  Ruhegehalt
an  die  Organisten,  Kantoren  und  Küster  oder  von
Wlittwen-  und  Waisengelb  an  ihre  Hinterbliebenen  in
ber  evangelischen  Landeskirche  der  älteren  Provinzen
K.  G.  v.  7.  Juli  S.  1,  2,  4,  6,  7,  20,  22,  28,  33,
35)  281.

Iruständigkeit  bei  Versetzung  der  Geistlichen  der
cvangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover  in
den  Rubhestand  C.  G.  v.  15.  Mai  §5.  2,  5,  8,  11,
16  ble  18)  136.

Befugnisse  in.  1  Vertretung  der  evangellsch-  lutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover  und  der  Bezirks.
Synodalverbände  berselben  in  vermsgensrechtlichen  Anbelegenhelten
  (K.  G.  v.  24.  Mah  143.(G.  v.  25.  Mai)  145.

Bildung  sc.  von  Gesammtverbänden  in  der  evangelisch-lutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover  durch
bie  Konfistorien  (K.  G.  v.  7.  Juni  Art.  1  S.  2,  5)  271.

Gewöhrung  von  Beihülfen  aus  dem  Stolgebühren.
#blösongssonds  in  terselben  Kirche  durch  das  Landeskonsistorium
  (K.  G.  v.  17.  Juni  Ark.  II)  276.

21
        <pb n="440" />
        22

Korporationen,  s.  Körp  erschaften.
Kostenfreiheit,  s.  Gebührenfreiheit.
Kosten-Gostyner  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  55.
Kraukenanstalten,  Unteibringung  von  zur  Fürsorge
erziehung  Ueberwiesenen  in  solchen  (G.  v.  2.  Jull
5.  10)  266.
#aitte  landschaftliche  und  ntterschafillche,  s
Landschaften.  «
"I«ouch  Bodenltcbctaastaltca.
thssllsfchufhqustäubcgkcttfurdlecstthklcnaqnder
«ct1«abusßsamBetrlcbedcchmkbeseIacszands
vermittlers,  Gesindevermiethers  oder  Stellenvermittlers
(V.  v.  30.  Juli)  308.
Bestängung  der  Ortsstatute  über  die  Bildung  der
BWählerabeheilungen  bei  den  Gemeindewahlen  in  Landgemeinden
  durch  den  Kreisausschuß  (G.  v.  30.  Juni
E.  4)  186.
Hustzudigkeit  für  die  Verpflichtung  der  Gemeinden
in  der  Prorinz  Hannover  zur  Bullenhaltung  (G.  v.
25.  Juli  §s.  1,  3,  4)  305.  —  deagl.  in  der  Provinz
Westfalen  (G.  v.  25.  Juli  85.  1,  3)  307.
Kreisblatt,  Bekanntmachung  der  Auslegung  des  Beitragskatasters
  zur  Unterhaltung  von  Flüssen  in  ber
Provinz  Schlesien  (G.  v.  3.  Juli  3.  32)  178.
Kreistommmmalkassen,  teuselben  sind  die  von  Guts.
bezurken  erhrdenen  Waarenhaussteuern  L  (G.  v.
18.  Juli  S.  14)  299.
Kreistag,  Wahl  Mltalieder  der  Interess.

bei  Moßnahmen  zur  Verhümng  von  la  r,

in  der  Prooinz  Schlesien  (G.  v.  3.  Juli  §.  40)  180.
Kreistagsabgcordnete,  Bildung  der  Verbäude  zur
Wahl  bderselben  in  den  Kreisen  Teltow  und  Niederbarnim
  (G.  v.  6.  Juni)  147.
Kriewen-Usazder  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  56.
Kündigung  eines  Pachtwerhöltnisses  über  die  Erhebung
von  Verkehrsabgaben  (G.  v.  2.  Mal  §.  5)  124.
Küster,  Ruhegehalt  derielben  und  Kürsorge  für  ihre
Hinterbliebenen  in  der  ebangelischen  Lanbeskirche  der  ölteren
Provinzen  (G.  v.  7.  Juli)  279.  (K.  G.  v.  7.  Juli)  281.
.  auch  Klrchenblener.

L.
Labenz=  See,  Entwässerungsgenossenschaft  der  Wiesen  am
Labenz-See  im  Kreise  Rosenberg  (Stat.  Nochtr.  v.
15.  Juni)  314  Nr.  1.

Sachregister.

1900.

Lahr  (Rheinprovinz),  Entwässrrungsgenossenschaft  I  das
selbst  im  Kreise  Bitburg  (Stat.  v.  3.  Juli)  310  Nr.  9.
Landarmenhäuser,  die  zur  Fürsorgeerslehung  äberwiesenen
  Minderjährigen  dürfen  io  solchen  nicht  untergebracht

  werden  (G.  v.  2.  Juli  S.  10)  264.

Laudesansschuß  für  bie  Hohenzollernschen  Lande,  Zusammensetzung
  und  Geschäfte  desselben  (Amts-  u.
Candesorda.  1.  d.  Fass.  d.  Vek.  v.  9.  Okt.  &amp;amp;.  52b,  “,
59,  69  bie  70)  341.

Wahl  der  Mitglieder  der  Eintommenkeuer.  Ge.
Dmfüungskommission  durch  denselben  (G.  v.  2.  Juli
Art.  XII  .  3)  256.

Landeshaushaltõô-  Etat  fũr  bie  Hohenzollernschen  Lande
(Amts-  u.  Laudesordn.  i.  d.  Fass.  d.  Bek.  v.  9.  Ott.
K.  61  Nr.  4,  72  Nr.  1,  812)  343.

Landeskommissionen  in  den  Hohe#zollernschen  Canden,
Errichtung  und  Geschäfte  derselben  (Amts.  u.  Landesordn.
I.  d.  Foss.  d.  Bek.  v.  9.  Okt.  s.  78,  79,  84)  348.

Landeskommunalabgaten  iu  den  Hohenzollernschen
Canden,  Vertheilung  und  Aufbringung  derselben  (Amts-8
  ri  I.  d.  Faff.  d.  Bek.  v.  9.  Okl.  §#.  5/53)

—N——23.  der  Hohenzolleruschen  —*
und  von  Lauenburg,  Verpflichtuug  derselben  zur  Unkrrbringung
  der  zur  Försorgeerzichung  überwiesencu  Minderr
Iöhrigen  (G.  v.  2.  Jull  K.  14)  267.,  ,

Verfassung  des  Landeskommunalverbandes  der
Hohenzollernschen  Lande  (Amts-  u.  Landesordn  i.  d.
Fass.  d.  Bek.  v.  9.  Okt.  S§.  49  bis  54)  340.  —  Ver-Sm
  und  Verwaltung  desselben  (dos.  SS.  55  bis  79)  rn.

esordnung,  Hohenzollernsche,  Abaͤnderung  und
berselben  (G.  v.  2.  Juli)  228.  —  n
derselben  (Bek.  v.  9.  Okt.)  323.

Landespolizeibezirk,  Bildung  des  Lanbespolizelbezirkes
Berlin  (G.  v.  13.  Juni  F.  1I)  247.

Landessynode,  Mitwirkung  bel  Bildung  von  Gesammtverbäuden
  in  der  evangelisch-  latherlschen  Kirche  der

„Haevink  Gannaver  (K.  #.  u.  7.  Jusi  Art.  18.2,5)  271.

Dienstorrgehen  der
Veamtrn  berselben  (G.  v.  17.  Juni)  251.

Laudrath,  Obliegenheiten  in  der  Farsorgerczichung  Minder-Jähriger
  (G.  v.  2.  Jull  §.  4)  204.  «

Juständigkeit  in  Angelegenhciten  zur  Verhötung
von  Hochwassergefahren  in  der  Drovinz  Schleslen  (G.
v.  3.  Jull  s.  20,  34,  47)  177.

Laudschaften  (landschafrliche  Kreditanstalten):

1.  Neue  Westpreußische  Landschaft,  Ce#chmihung
  der  vom  Generallundtage  wegen  Abänderung
        <pb n="441" />
        Sachregister.

Landschaften  (GVorts.)

des  Landschaftsstalnts  gefaßten  Beschlösse  (A.  E.

v.  1.  Okt.)  381  Mr.  4.

Kur.  und  Neumärkisches  Rltterschaftliches

Kreditin  stitut,  Genehmlgung  der  Beschlüsse  bezäglich

  der  Erhebung  des  Ouitlungsgroschens  (A.

&amp;amp;v.  5.  Febr.)  52  Nr.  5.

4h.  Dommersche  Landschaft)  Genehmigong  der  von

dem  Generallandtage  der  Pommerscheu  Laudschaft

beschlessenrn  Lenderungen  det  Landschafikreglemeuts
und  des  Statuts  der  landschafilichen  Durlehnskosse

  (A.  E.  v.  27.  Dez.  99)  45  Nr.  3.“

Genehmigung  einer  Aenderung  der  Tarifsätze
zu  §F.  143  des  Reglements  der  Pommerschen  Landschast
  sowie  einer  Ergänzung  des  Statuts  der
Pommerschen  landschaftlichen  Darlehnskasse  (A.  E.
v.  1.  April)  146  Nr.  4.

Provinz  Sachsen,  Genehmigung  des  V.  Nachtrags

lam  revidirten  Statmt  der  Landschaft  der  Provinz

Sachsen  (A.  E.  v.  20.  Aug.)  356  Nr.  10.

Provinz  Hannover,  Genehmigung  neuer  Sazungen

des  Calenberg  ·  Gottingen  ·Grubenhagen·

Sildeshelmschen  ritterschaftlichen  Krediwereins

(A.  C.  v.  4.  Dez.  99)  7  Nr.  2.

Gemchmignng  elnes  Nachtrags  zu  den  Verordnungen
  Über  das  Rltterschaftliche-  Kreditinstitut
des  Fürstenthums  Lne  burg  (A.  C.  v.  21.,  ai)
258  Nr.  5.  303  Mr.  2.

Landiag,  Einberufung  der  belben  Häuser  deöselben  (V.
o.  24.  Del.)  379.

Lafel  (Nheinprovinz),  2  43  lelbs
im  Kreise  Prũm  (Etat.  v.  14.  Sept.)  867  Nr.

Lauenburg  Herzogihum  (Kreis  in  n  —
s.  Chausseen  Nr.  17.

sl.  auch  Landeskommunalverbände.

Lehrer,  Anhörung  derselben  vor  Beschlußfassang  Über  die
Ueberweisung  Minderjähriger  zur  Fürsorgeerrziehung  (G.
v.  2.  Juli  F.  4)  264.

Volksschullebrer  köunen  nicht  Gemeindeverordnete
in  den  Hohenzollernschen  Landen  sein  (Gem.  Orbn.  v.
2.  Juli  8.  24)  199.

Einführung  des  Gesehzes,  betr.  die  Fürsorge  für  die
Witimen  unb  Waisen  der  Lehrer  an  öffentlichen  Volks.
schulen,  vom  4.  Dez,  1599  in  den  Stolbergschen  Graf.
schofren  (V.  v.  1.  April)  108.

Leih  ·  und  Eparkasse  fũr  die  Sohenzollernschen  Lande,
s.  Sparkasse.

4%

—G

*Pó

1900.  23

Lippe  (Fürsteuthum),  aführung  Preußlscher  Gesehe  in
den  dem  Bezirke  des  Annsgerichts  in  Lippstädr  angge
schlossenen  Försilich  Lippischen  Gebietstheilen  (Amt
Cipperode  u.  Stift  Cappel)  (Bek.  v.  9.  April)  103.

Lipperode  (Fürstlich  Lippische  Enklave),  s.  Lippe.

Lippstadt  (Westsalen),  Einführung  Hreußischer  Gesetze  in
den  dem  #czirke  des  Amlsgerichts  in  Lippstadt  an.
geschlossenen  Fürstlich  Cippischen  Gebierstheilen  (Bek,  v.
9.  April)  103.

Liturgie,  Ageude  für  dle  evangelisch-lutherlsche  Kirche  der
Vrovinz  Fannover  (K.  G.  v.  12.  Juli)  276.

Lübben-Beeskowmer  Eisenbahn,  f.  Eisenbahnen
Nr.  59.

Magdalenowo  (  osen),  Dralnagenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Gostyn,  (Stat,  v.  79.  März)  148  Nr.  1.

Magistrat,  uständlgkelt  zur  Ertheilung  der  Erlaubaß,
zum  Betriebe  des  Gewerbes  elurs  Pfandvermirtlers,  Gesindevermiethers
  oder  Srellenvermittlers  (V.  v.  30.  Juli
S.  1)  30.

l.  auch  Gemeindevorftand.

Marburg  (Hessen-Nassau),  Aufhebung  der  Verordnung
vom  10.  Nov.  1853,  soweit  sle  sich  auf  die  Einrichtung
einer  Polizeidirektion  in  Marburg  bezieht,  und  Ueberlassung
  der  Ortspolizel  an  die  dortige  Stabtgemeine
(A.  E.  v.  17.  Män)  51.

Marienburger  Oeichverband,  s.  Deichverbände  Nr.  4.

Marinevertvaltung,  .Reichs-Marineverwaltung.

Melsorationen:

I.  Drovinz  Ostpreußen.
4Melierationsverband  der  Biallabrüche  im  Kreise
Johannisburg  (Stat.  Nachtr.  v.  5.  Febr.)  53  Nr.  7.
Cutwässerungsgenossenschaft  Elsliethen  im  Kreise
Fischhausen  (Stat.  v.  30.  Jall)  321  Nr.  9.
Entwässerungsgenossenschaft  Gilgenau  im  Kreise
Osterode  (Stat.  v.  6.  Nov.  99)  3  Nr.  2.

4.  Eut.  und  Bewässerunyögenossenschaft  zu  Gr.
Streugeln  im  Kreise  Angerburg  (Star.  Nachtr.  v.
19.  Ol.)  362  Nr.  7.

Dralnage  und  Entwässerungsgenossenschaft  Seils.
berg.  Großendorf  im  Krelse  Heilsberg  (  tat.
v.  27.  Deh  99)  42  Nr.  4

Entwösserungsgenossenschuft  Prstlack  im  Kreise
Gerdauen  (Stat.  v.  13.  Okt.)  373  Nr.  8.

k—

1%

2

—2
        <pb n="442" />
        24  Sachregister.  10900.

Meliorationen  (Forts.)  Meliorationen  (Forts.)
7.  Entwässerungsgenossenschaft  Schude  bars  den  im  23.  Schwetztau.  Deutsch-  Wilkeer  Entwösserungs-Kreise
  Memel  (Stat.  v.  6.  Aug.)  355  Nr.  6.  Venossenschaft  im  Kreise  Lissa  (Stat  v.  22.  Ang.)
.  357  Nr.  15.
II.  Proving  Westpreußen.  —.—  «  .  .
.hist-ndHeloässkkangsoerbanbdec"slteaBia-Ieus  «  Exzklrasgxsses  III-Isl-  e:  im  Kreise
nehrung  im  Marienburger  Deichverband  und  “  ·«

O
10
*

·  ».  Lä.Geadsseafchaftzakpiåumagaadcatktsutaagdeättelg
  DMYIATMWMIC  Etat.  v.  2.  Ma)  2.  Wapno-LaskownleerFlleßes  von  Stauton
"  ·  bis  Station  78  im  Kreise  Wongrowitz  (Stat.  v.

9.  Genossenschaft  zur  Regulirung  der  Brudzawer  Bache  .  Iprih  149  Nr.  5  »
VaowßBmdnwm  Areise  Strasbarg  (Stt.  26.  Drainagegenossenschaft  zu  Jaleslie  im  Kreise

v.  6.  Nov.  99)  52  Nr.  1.

.  Entwaͤsserungsgenossenschaft  der  Wiesen  am  Labenl-See
  im  Kreise  Rofenberg  (Stai.  Nochtr.  v.  15.  Juni)
314  Nr.  1.

11.  Entwässerungsgenofsenschaft  zu  Neukirch  Höhe

im  Kreise  Elbing  (Stat.  v.  8.  Nov.  99)  3  Nr.  3.  .

12.  Ent.  r  Panisrsen  peran  zu  nadanns  ·  Drainazegenossenschaft  z  Althofdürr  in  Krtise

im  greise  Osbau  (Stat.  Nachtr.  v.  I7.  Jan.)  52  Srslau  (Stat.  v.  26.  März  129  Nr.  1.
Nr  41.  .  grdaquktossenfchxst  Alt-Kleppen  im  Kreise

13.  Entwässerungsverband  des  Saudgrabens  im  atn  (Stat,  v.  15.  Mah  170  Nr.  4.  ..

Elbinger  Deichverband  unb  r*  Marienburg  «  EanvassmngMamfchqst  zu  Venkowitz  im
(Stat.  v.  18.  Nov.  90)  13  Nr.  1.  Kreise  Ratibot  (Stat.  v.  30.  Juli)  315  Nr.  0.

Entwässerungsgenofsenschaft  u  Boberwitz  im

Kreise  Sprottau  (Stat.  v.  30.  Jali)  315  Nr.  3.

Gostyn  (Stat,  v.  7  Mai)  170  Nr.  3.

—
S

VI.  Prooinz  Schlesien.
Eutwässerungsgenossenschaft  zu  Alt.  Grottkau  im
Kreise  Grottkau  (Star.  v.  10.  März)  121  Nr.  4.

18
—

1
E—

#

III.  Provinz  Brand  enb  urg.

2

14.  Glietzener  Meliorationsverband  (Etat.  Nochtt.  2.  Enk=  und  Bewösserungsgenosseuschaft  zu  Chmielle.
v.  24.  Okt.)  382  Nr.  9.  witz-Birkowitz  im  Kreise  Oppeln  (Stat,  v.
3.  Sept.)  361  Nr.  4.

IV.  Hropinz  PHommern.  33.  Drainagegenossenschaft  Gabel  im  Kreise  Guhran

15.  Genossenschaft  zur  Bewässerung  der  Wiesen  am  (Stat.  v.  31.  Jan.)  50  Nr.  7.
Kalkbach  bel  Drawehn  Etat.  v.  B.  Okt.)  373  34.  Entwässerungsgenossenschaft  za  Giegowitz  im
Nr.  6.  Kreise  Tost.  Gleiwitz  (Stat.  v.  12.  Febr.)  118  Nr.  3.
16.  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Kersf  —  35.  Entwösserungsgenossenschaft  zu  Kamnig  im  Kreise

Kreise  Lauenburg  i.  Pomm.  (Stat.  v.  1.  Okt.)  370  Grottkau  (Stat.  v.  27.  Dez.  99)  39  Nr.  7.

Nr.  4.  36.  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Peiskretscham  im
V.  Provinz  Posen.  Kreise  Gleiwih  (Stat.  v.  13.  Okt.)  373  Ne.  7.
17.  Drainagegenosenschaft  zu  Buk  im  Kreise  Grätz  37.  Drainagegenofsenschaft  zu  Sabeorwid  im  Kreise

—
—WG

—
2

(Slat.  v.  9.  Aprll)  149  Nr.  3.

kPm  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Deutsch-Wilke
im  Kreise  Lissa  (Stat.  v.  9.  April)  149  Nr.  4.
Enutwösserungsgenoffenschaft  zu  Elchenhagen-Freimark
  im  Kreise  Wirfib  (Stat.  v.  13.  Jan.)

*
—G—

Guhrau  (Stat.  vom  25.  Mal)  270  Nr.  3.

38.  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Sorgau  im  Kreise

Grottkau  (Stat.  v.  30.  Juli)  315  Nr.  7.

.  Dralnagegenossenschaft  zu  Sponsberg  im  Kreise

Tubbuit  (Stat.  v.  30.  Jull)  321  Nr.  8.

52  Nr.  3.  40.  Dralnagegenossenschaft  zu  Striese  im  Krreise
20.  Drainagegenossenschaft  zu  Dorf  Konarzewo  im  Trebnitz  (Stat.  vom  30.  Jan.)  50  Nr.  8.

Kreise  Krotoschin  (Stat.  v.  9.  Juli)  321  Nr.  4.  41.  Entwässerungsgenossenschaft  za  Tillowitz  in
21.  Drainagegenosfenschaft  zu  Magdalenowo  im  Kreise  Falkenberg  O.  S.  (Stat.  v.  19.  Ost.)  373

Kreise  Gostyn  (Stat.  v.  19.  März)  148  Nr.  1.  Nr.  9.
22.  Drainagegenossenschaft  zu  Nlegolewo  im  Kreise  42.  Drainagegenossenschaft  zu  Weichau  im  Kreise

Grätz  (Stat.  v.  2.  April)  149  Nr.  2.  Freystadt  (Stat.  v.  25.  Juli)  335  Nr.  3.
        <pb n="443" />
        Sachregister.

Meliorationen  (Fortf.)

43.

S
**

S

Gesetz  Samml.

5.  Uchte-  Ent.

4.  Peinc-Telgter  Eutwässerungshenossenschaft

o  Eutwässerungsverband  für

Emtwässerungsgenossenschaft  zu  Zechelwis  im
Kreise  Steinan  (Stat.  v.  30.  Juli)  355  Nr.  5.

Vu.  Provinz  Sachsen.

.  Geuossenschaft  zut  Enwaͤsserung  bes  Esbvorlandes

bti  Kamps  im  Kteise  Osterburg  (Etat.  v.  12.  Febr.)
118  Nr.  2

umd  Bewässerungsgenof#enschast  im
Kreise  Stendal  (Stat.  v.  7.  Juli)  320  Ne.  3.

VIiI.  Provinz  Schleswig  ·Solstein.

.Belmũnder  Entwasserungsgenossenschaft  zu  Belmũnde

  im  Kreise  Steinburg  (EStat.  v.  4.  Dez.
99)  45  Nr.  2.

.  Entwässerungsgenossenschaft  der  G#alerau-Niederung

zu  Todenbüttel  im  Kreise  Rendsburg  (Stat.
v.  13.  Jan.)  49  Nr.  3.

Winseldorf.  Oelicdorfer  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschast
  zu  Winseldorf  im  Kreise  Steinburg
  (Stat.  v.  29.  Aug.)  370  Nr.  1.

IX.  Previnz  Hannover.

km  Enwässerungsgenossenschaft  am  Bruchgraben  von

Adlum  bls  Sarstedt  zu  Hildes  helm  im  Land.
kreise  Hildesheim  (Stat.  v.  20.  Aug.)  357  Nr.  14.
u

Peine  iSiai.  v.  29.  Aug.)  357  Nr.  18.

das  uene  Siel  in
Spleka-Acuseld  des  Kreises  Lehe  (Slat.  v.
14.  Sept.)  357  Nr.  19.

X.  Provinz  Westfales.

4  Wassergenossenschaft  des  Briloner  Möhnethals

im  Kreise  Brilon  (Stat.  v.  6.  Deg.  99)  49  Nr.  1.

Entwässerungsgenosseuschaft  der  Herzbachniede.

rung,  Gemeinde  Emodeiten  im  Kreise  Steinfurt
(Stat.  v.  19.  Mär))  121  Nr.  5.

.Ennvãsserungagenossenschaft  des  Altenrheiner  Mersch

zu  Nheinc  r.  d.  C.  im  Kreise  Steinfurt  (Stat.  v.
6.  Jan.)  39  Nr.  P.

XI.  Rheinprovinz.

Eulwãsserungsgeuosscujchaft  IIl  in  Alstorf  im

Kreise  Birburg  (Sar.  v.  29.  Olt.)  382  Nr.  11.

5.  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Siadt

Warmen  zur  Durchsührung  der  geplanten  Regnlirung
  der  Wupper  (A.  E.  v.  7.  Juli)  310  Nr.  10.
1000.

1900.

25

Meliorationen  (orts.)

67.

S
1—

#
S

2
“

kFm  Entwässerungsgenofsenschaft

Wiesengenossenschaft  Bergweiler-  Sotzweiler  Bergweiler
  im  Kreise  Ottweilcr  (Stat.  v.  9.  April)
257  Nr.  1.

.  Mellorationsgenofsenschaft  zu  Beßlich  im  Krelse

Trier  (Stat.  Nachtr.  v.  3.  Jan.)  49  Nr.  2.
Drainagegenossenschaft  zu  Binsfeld  lim  Kreise
Wittlich  (Stat.  v.  27.  Ang.)  357  Nr.  16.

zu  Dackscheid  im
Krelse  Drüm  (Stat.  v.  17.  Junl)  309  Nr.  2.

Bruckhausener  Leitgrabengenossenschaft  zu  Dinslaken

  im  Kreise  Ruhrort  (Stat.  v.  8.  Jan.)  45
Nr.  4.

.  Ent  ·  und  Vewässerungsgenossenschoft  zu  Dockdorf

  im  Kreise  Bitburg  (Stat.  v.  29.  Aug.)  361
Nr.  3.

k  Ennpässerungsgenossenschaft  zu  Feuerscheid  im

Kreise  Drüm  (Stat.  v.  2.  Juli)  910  Nr.  6.

Ent=  und  Bemässerungsgenossenschast  Gemmelzen  11

u  Zemmelzen  im  Kreise  Altenkirchen  (Stat.  v.
22.  Nov.  99)  45  Nr.  1.

k  Entwässerungsgenossenschaft  V  zu  Idesheim  im

Kreise  Bilburg  (Stat.  v.  9.  Juli)  314  Nr.  2.
Verleihung  des  Enteignungkerechts  an  die  Gemeinde
Jrsch  im  Kreise  Saarburg  zum  Erwerbe  des  zur
Regulirung  des  Büslerbachs  erforderlichen  Grund.
eigenthums  (A.  E.  v.  18.  Junl)  303  Nr.  3.

.  Ennoösserungsgenossenschaft  zu  Kail  im  Kreise
Nr.  2

Cochem  (Stat.  v.  18.  Nov.  99)  38
Entwässerungsgenossenschaft  Kileinweidelbach  II  zu
Kleinweidelbach  im  Kreise  Simmern  (Stat.  v.
13.  Juni)  320  Nr.  1.

Entwösserungsgenossenschaft  II  zu  Lahr  im  Kreise

Bütburz  (Stat.  v.  3.  Juli)  310  Nr.  9

k  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Lasel  im  Kreise

Prũm  (Stat.  v.  14.  Sept.)  367  Nr.  4.

Entwösserungsgenossenschaft  zu  Mehdorf  im  Landkreise

  Trier  (Stat.  v.  7.  Ma#)  2538  Nr.  4.
Entwässerungsgenossenschaft  Mnstermaifeld  und
Olllig  im  Kreise  Mayen  (Stat.  v.  ö.  Aug.)  372
Nr.  1.

Entwösserungsgenossenschaft  zu  Newel  im  Landkreise

Trier  (Stat.  v.  6.  Aug.)  356  Nr.  7.

Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  Nirderadenau-Heckwinkel
  zu  Niederadenau  im  Kreise  Adcnau
(Stat.  v.  22.  Jan.)  118  Nr.  1.

Enwässerungsgenossenschaft  zu  Oberhersdorf  im

Kreise  Prüm  (Stat.  v.  25.  Juni)  310  Nr.  6.
d
        <pb n="444" />
        26

Meliorationen  (Fortf.)
76.  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Oberzerf
im  Kreise  Saarburg  (Stat.  v.  30.  Jan.ö  120  Nr.  1.
77.  Entwässerungsgenossenschoft  II  zu  Rommersheim
im  Kreise  Drüm  (Stai.  v.  14.  Sept.)  367  Nr.  3.
Entwässerungsgenossenschast  II  zu  Roth  lm  Kreise
Prüm  (Stat.  v.  13.  Jan.)  49  Nr.  4.
79.  Entwösserungsgenossenschaft  zu  Sellerich  im  Kreise
Drüm  (Stat.  v.  30.  Juli)  321  Nr.  10.
80.  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Stahl  im  Kreise
Bitburg  (Stat.  v.  27.  Aug.)  357  Nr.  17.
81.  Entwässerungsgenossenschaft  Aspig  zu  Tondorf
im  Kreise  Schlelden  (Stat.  v.  5.  Febr.)  50  Nr.  8.
82.  Entwässerungsgenossenschaft  Hockenbruch  zu  Udenbreth
  im  Krelse  Schleidcn  (Stat.  v.  6.  Dez.  99)
38  Nr.  4.
83.  Enwwässerungsgenosfsenschaft  zu  Wallersheim  in
Krrise  Drüm  (Stat.  v.  2.  Juli)  320  Nr.  2.
84.  Entwässerungsgenosseuschaft  III  zu  Waterath  im
Kreise  Prüm  (Stat.  v.  20.  Aug.)  356  Nr.  9.
85.  Wiesengenossenschaft  zu  Wellmönster  im  Oberlahnkreise
  (Stat.  v.  2.  Mal)  270  Nr.  1.
86.  Entwösserungsgenossenschaft  III  zu  Wolsfeld  im
Kreise  Bleburg  (Stat.  v.  14.  Sept.)  367  Nr.  2.
Mettmann  (Rheinprovinz),  Annsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  28.  Jull)  302.
Metzvorf  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst
  im  Landkreise  Trier  (Stat.  v.  7.  Mai)  258  Nr.  1.
Militäramwärter,  Besetzung  der  Beamtenstellen  der
Amtsverbände  und  des  Vandeskommunalverbandes  in  den
Hohenzollernschen  Landen  mit  solchen  (Amts,  u.  Landes.
orbn.  I.  b.  Fass.  d.  Bek.  v.  8.  Okt.  55.  43  Nr.  3,  72  Nr.  4)

78.

#

337.
Militär-Fiskus,  s.  Relchs--(Wilitär  )  Fiskus.
Minverjährige,  Stimmrecht  derselben  in  den  Cemeinden
der  Lohenzollernschen  Laude  (Gem.  Ordn.  v.  2.  Juli
88.  16,  17)  195.
Fürsorgeerzlebung  Minderzähriger  (O.  v.  2.  Juli)
264.

Minlster,  Zuständigkeit  derselben  im  Verwaltungsstunf.
verfahren  wegen  Hinlerziehung  und  Uceberhebung  von
Verkehrsabgaben  (G.  v.  2.  Mai  55.  11,  12)  125.

Zuständigkeit  in  Angelegenhelten  zur  Verhütung
von  Hochwassergefahren  in  der  Provinz  Schlesien  (G.  v.
3.  Jull  S.  8,  14,  27,  30)  172

Befugnisse  der  zuständlgen  Minister  in  polizeillchen
Angelegenhelirn  in  den  Stadtkrrisen  Charlottruburg,
Schsneberg  und  Rixdorf  (G.  v.  13.  Juni  F.  2  Nr.  5)  248.

Sachregister.

1900.

Minister  der  geistlichen,  Unterrichts--  und  Medtzinal-Angelegenheiten,
  Genehmigung  der  Reglemenks
für  die  zur  Busführung  der  Fürsorgeerziebung  errlchreten
Erziehungs=  und  Besserungsanstalten  durch  deufelben
(G.  v.  2.  Jull  §.  17)  208.

Ansübung  der  Rechte  des  Staates  gegenüber  den
Ecsammtverbönden  in  der  evangelisch  (uthcrischen  Kirche
der  Provinz  Hannover  (V.  v.  1.  Okt.  Art.  I,  11)  359.

Minister  der  öffentlichen  Arbeiten,  Entscheldung
über  die  Beschwerden  wegen  Beitragsleistung  mehrrrer
Deichverbände  zu  den  Koslen  der  Nasführung  ven
Aufeisungsarbelten  auf  der  Weichsel  (G.  v.  25.  Junl
zz.  3,  4)  250.

Minifter  des  Innern,  Zuständigkeit  in  Angelegeuhelten
der  Fürsorgeerzichung  Minderjähriger  (G.  v.  2.  Juli
55.  16,  17,  20)  268.

Zuständigkeit  in  Gemeindeangelcgenheiten  in  den
Johenzolleruschen  Landen  (Gem.  Ordn  v.  2.  Jal#
S#§.  2,  64,  193,  107)  189.  —  besgl.  ĩn  Ungelegenheiten
der  Amtsverbnde  und  des  Landeskommunalverdandes
daselbst  (Amts.  u.  Landesordn-  L.  b.  Hass.  d.  Bek.  v.
9.  Okt.  §#.  9c,  46,  47,  77,  80,  81)  328.

Minlister  für  Haudel  und  Gewerbe,  —  1###
Vertreters  der  Staatsanwaltschaft  im  Disziplinarrerfahren
  gegen  Beamte  der  Landes-Versccherungsanstalten
durch  den  Minlster  (G.  v.  17.  Juni  F.  3)  281.

Mirnister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und
Forsten,  Entscheidung  Uber  die  Beschwerden  wegen
Beitragsleistung  mehrerer  Deichrerbände  zu  den  Kosten
der  Ausführung  von  Aufeisungsarbelten  auf  der  Weichfel
(G.  v.  25.  Juni  §§.  3,  4)  230.

Mohrunge#  #te  in  Obtcrußen  s.  Chausseen  Nr.  2.

schofshei  Eiscubahn,  s.
Eisenbahnen  ve  62.

Montabaur  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrift
für  Anlegung  des  Grandbuchs  (Verf.  v.  5.  Dez.)  378.
Montjoie  (Rbeinprovinz),  Aufhebung  des  Hypothekenauus

  daselbst  (Verf.  v.  3.  Jan.)  6.

Moselbahn-Aktiengesellschaft,  s.  Eisenbahnen  Nr.  95.

Münden  (Hannover),  Anusgericht,  Ausschlußfrih  fär
Anlegung  deb  Grundbuchs  (Verf.  v.  23.  Juli)  291.

Münder-Neundorfer  Eitenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  61.

Münster  (Westfalcn),  Verleihnug  des  Enteignungsrechts
au  die  Stadrgemeinde  Mnsler  i.  Westf.  zur  Anlage  von
Rieselseldern  in  der  Eör-  und  Gelmerheide  für  die
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        Sachregister.

Münster  [Westfolen]  (  Forts.)
störtischen  Abwssser  und  für  die  damit  in  Verbindung
stehenden  ,Anlagen  (Herstellung  des  Zuleltungskanals  r.)
(A.  E.  v.  30.  Julii  361  Nr.  1.

Münstermailfeld  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft
  im  Kreise  Mayen  (Stat  v.  6.  Aug.)  372  Nr.  1.

N.

Nebenamt,  Ablebnung  eines  Amtes  in  der  Verwaltung
oder  Vertretung  der  Gemeinde  in  den  Hehenzollcruschen
Landen  seitens  der  Slaatsbramse#  (Gem.  Ordn.  v.
2.  Juli  §.  An!  202.  —  desgl.  der  Hobenzollernschen
Amsverbönbe  (Amts-  u.  Landesordn.  I.  d.  Fafss.  d.  Bel.
v.  9.  Okl.  S.  5)  325.

Neiste  (lässe),  Ausbau  und  Unterhaltung  der  Lanliter
Neiße  und  der  Glaßer  Neiße  In  der  Trovinz  Schlesien
zur  Verhlütung  von  Lochwassctefahren  (G.  v.  J.  Juli)  171.

Nemit  (Pommem),  Landyemeinde,  Vereinigung  derselden
mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadttreise  Stettin
(G.  v.  31.  Mär#)  99.

Neubeckum-Mänstersche  Elsenbahn,  s.  Eisenbahnen
N.  100.

Neuhaus  a.  Oste  (Kreis  in  Hannover),  s.  Chausseeu
Nr  18.

Neukirch  Höhe  (Westprcußen),  Cutwässerungsgenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Elbing  (Stat.  v.  B.  Nov.  99)
3  Kr.

Newel  (Nörzaprovin  Entwässerungsgenosseuschaft  daselbst
im  Londkreise  Trier  (Stal.  v.  6.  Aug.)  356  MNr.  7

Nlederadenan  (Rheinprovinz),  Enz.  und  ——.
genosseuschaft  Niederadenau-Heckolnkel  daselbst  im  Kreise
Adenan  (Stat.  v.  22.  Jan.)  118  Nr.  1.

Niederbarnim  (Kreis  in  Brandenburg),  Bildung  des
Wahlverbandes  der  größeren  ländlichen  Grundbesiher
und  des  Wahlverbandes  der  Städte  in  demselben  (G.
v.  6.  Junl)  147.

Niederlansfitzer  Eisenbahngesellschaft,  s.  Elsenbahnen
  Nr.  59.

Nlederrad  (Sessen-  Nassan),  Verriulgung  dieser  Landgemeinde
  mit  der  Stadigemeinde  und  dem  Stadttreise
Frankfurt  a.  M.  (G.  v.  25.  Junl)  155.

Niegeletwo  (Vosen),  Dralnagegenossenschaft  daselbst  im
Kreise  Grät  (Stal.,  v.  2.  April)  149  Nr.  2.

Nogat  (Flußz,  Verbesserung  des  Hochwasserabflusses  la
der  Nogat  (G.  v.  25.  Juni  §.  1,  2)  249.

1900.  27

O.

Oberamtmann,  Aufsichtsführung  öber  die  Verwaltung
der  Gemeinde=  Augelehenheiten  in  den  Hohengolleruschen
Landen  (Gem.  Ordn.  v.  2.  Juli  SF.  108,  107)  224.  —
Geschäfte  desselben  in  der  Verwaltung  2c.  der  Amtsverbände
  daselbsi  (Amts.  u.  Landekordn.  i.  d.  Fass.  d.
Bek.  v.  9.  Okt.  S.  17,  22,  28,  41,  44,  45,  47,  48,
82)  330.

Obliegeuheiten  in  der  Fürforgerrzlehung  Minder-Hüoroer-
  G.  v.  2.  Juli  8.  *  264.  —  is  Vorfiyender
(G.  v.

□

 

5  Juli  Art.  AXn  F.  37  255.

Oberamtsbezirke  in  den  Hohenzollernschen  Canden  (Amis.
u.  Vande#ordn,  i.  d.  Fafs.  d.  Bel.  v.  9.  Okr.  #  1,  2)  324.

Oberbarnim  (Kreis  in  Brandenburg),  (.  Chausseen
Nr.  4.

Oberbergämter,  anderweite  Abgrenzung  der  Bezirk#e
der  Oberbergämter  zu  Dortmund  und  Boun  (V.  v.
2K.  Mbv.)  375.

Oberhersdorf  (Kheinprovinz),  Entwässerungsgeneossen.
schalt  daselbst  im  Kreise  Prüm  (Stat.  v.  25.  Juni)  310

Nr.  6
reé  Herresbacher  Eisenbahn,  s.  Eisenb  ahnen

—,lm  entscheidet  Imm  Streitfall  Über  den  Schul.
unterricht  der  zur  Fürsorgeerzichung  Aberwiesenen  Minderlährigen
  (G.  v.  2.  Jull  S.  19)  268.

Ausübung  der  Rechte  des  Staates  gegenüber  den
Gesammwerbänden  in  der  evangelisch  lurberischen  Kirche
der  Propinz  Hannover  (V.  v.  1.  Ol.  Art.  II,  III)  300.

Zuständigkeit  bel  Ausführung  des  Geseyes,  betr.
MNaßnahmen  zur  Verhütung  von  Hochwossergefahren  in
der  Provinz  Schlesien  (G.  v.  3.  Jull  §#§.  4  ff.)  172.  —
desgl.  in  den  polizeilichen  Angclegenheiten  in  den  Stadtkreisen
  Charlo#ttenburg,  Schöneberg  und  Rixdorf  (G.  v.
13.  Junl  §.  2  Nr.  3  und  5,  3)  247.

Festsegung  der  Beilräge  mehrerer  Deichnerbände  zu
den  Kosten  der  Aufelsungsarbeiten  auf  der  Weichsel  durch
den  Oberpräfidenten  (G.  v.  25.  Juni  .  3)  250.

Oberrad  (Lessen-Nassan),  Vereinlgung  dieser  Landgemeinde
  mir  der  Stadegemeinde  und  dem  Siootkeise
Krankfurt  #a.  M.  1G.  v.  25.  Juni)  155.

Oberverwaltungsgericht,  Zoltändigkelt  in  Ungelegenhelten
  der  Gememden  der  Bohenzollernschen  Londen
(Gem.  Ordn.  v.  2.  Juli  §.  105)  225.  —  desgl.  im
Disziplinarverfahren  gegen  Gemeindebeamte  daselbst
(ebenda  3.  107)  225.  —  desgl.  in  Angelegenheten  der

54
        <pb n="446" />
        28

Oberverwallungsgericht  (Forsfl.)

Amtsverbände  und  des  Landeskommunalverbandes  daselbst
  (Amts-  u.  Landekordn.  i.  d.  Fass.  d.  Bek.  r
9.  Okt.  §5.  53,  83,  85)  341.  —  desgl.  im  Disziplinarversahren
  gegen  Beamte  der  Amtsverbände  und  des
Londeskommunalverbandes  daselbst  (ebenda  S#.  47,  77)
339.  —  besgl.  im  Disziplinarverfahren  gegen  Beamte
der  Landes-Versicherungsanstalten  (G.  v.  17.  Juni  S.  38
251.

Zuständigleit  in  Angelegenheiten  der  Gesammtverbände
  in  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der
Movinz  Hannover  (V.  v.  I.  Okt.  Art.  1III)  300.

Oberwachtmeister  der  Landgendarmerle,  Dlenstrang
derselben  (A.  E.  v.  6.  Juni)  183

Oberzerf  (Rheinprovinz),  Ent  und  Bewösserungegenossenschaft
  et  im  Kreise  Saarburg  (Stat.  v.  30.  Jan.)
120  N

Ober,  —  der  Schädigung  der  Anlieyer  an  der
Oder  durch  den  Ausban  von  Flässen  in  der  Provl#nz
Schleßen  (G.  v.  3.  Juli  S.  51)  183.

der  Situngen  der  Amtsversammlungen
und  des  Kommunallandtags  der  Hohenzollernschen  Lande
(Amts-  u.  Laudesordu.  l.  d.  Fass.  d.  Bek.  v.  9.  Okt.
S#s.  30,  66)  334.
Oels  (Kreis  in  Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  11.
Oesterreich  Ungarn,  Staatsvertuag  mit  demselben  zur
(.  v.  18.  Apcil)  259

Opladen  Eheinprobingh,  Umtsgericht,  Uusschlußfrist  für
Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  28.  Juli)  302.

Oppeln  (Schlesien),  Verlelhung  des  Entelgnungerechts  an
dle  Stadtgemeinde  Oppeln  zur  Einlegung  eines  Stammkonals
  in  die  auf  der  rechten  Selte  des  Winterhafens
projektirte  Userstraße  (A.  E.  v.  5.  Febr.)  106  Nr.  1.

Orber  (Bad)  Kleinbahn,  Aktiengesellschaft,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  98.

Ordunngsstrasen,  Festschung  solcher  gegen  die  Gemeindebeamten
  in  den  Hohenzollernschen  Landen  (Gem.  Ordn.
v.  2.  Juli  K.  107)  225.  —  desgl.  gegen  die  Beamten
der  Amtsverbände  und  des  Landeskommunalverbandes
doselbst  (Amts-  u.  Landesordn.  l.  d.  HZass.  d.  Bek.  v.
9.  Okt.  §F.  47,  77)  339.  —  desgl.  gegen  die  Beamten
der  Landes-Versicherungsanstalten  (G.  v.  17.  Juni  §.  2)
251.

s.  auch  Geldstrafen.

Organisten,  Ruhegehalt  derselben  und  Fürsorge  für  ihre
Hinterbliebenen  in  der  evangelischen  Landeslirche  derälteren
Provinzen  (G.  v.  7.  Jull)  279.  (K.  G.  v.  7.  Jull)  281.

s.  auch  Klrchendiener.

Sachregister.

1V00.

Ortsgerichte,  anderweitige  Bestimmungen  über  die  Bildung
  vou  Ortsgerichtsbezirken  und  über  den  Sitz  von
Ortsgerlchten  im  Oberlaudesgerichtsbeqirke  Franksurt  (Verf.
v.  28S.  Okt.)  364.

s.  auch  Feldgerichte.

Ortsstutute  Über  die  Bildung  der  Wählcrabtheilungen

bei  den  Gemeindewahlen  (G.  v.  30.  Jund  §.  3,  4)  186.

Orlsstatute  der  Gemeinden  in  den  Hohrnzolleruschen
Landen  (Gem.  Orda.  v.  2.  Juli  8F.  6,  20,  46,  64,  82,
110)  192.

s.  Statuten.

Osterfeld  =  Hammer  Eisenbahn,  f.  Eisenbahnen
Nr.  70.

P.

Paczlowo  (Posen),  Landgemeinde,  Einverleibung  in  den
Krcis  Posen  (Ost)  (G.  v.  31.  Mäcz)  91.

Parochialverbände,  Vildung  von  Gesammtverbänden
in  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover
  (R.  G.  v.  7.  Juni)  271.  (G.  v.  8.  Juni)  273.  —
Ausübong  der  Rechte  des  Staates  gegenüber  diesen
Gesammtverbänden  (V.  v.  I.  Okt.)  359.

Peine-Telgter  Eu##sssserungsgenossenschaft  zu  Peine
(Seat.  v.  29.  Aug.)  357  Nr.  18.

Peiskretscham  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschoft
b#aelb#  im  Kreise  Gleiwitz  (Stat.  v.  13.  Okt.)  373  Nr.  7.

Pensionen  der  Bürgermeister  in  den  Hehengollernschen
Landen  (Gem.  Ordn.  v.  2.  Juli  F.  89)  219.

s.  anch  Ruhegehalt.

Pensionsbeiträge  der  Organisten,  Kantoren  und  Käster
in  der  evangelischen  Laudeslirche  der  Alteren  Provinzen
(K.  G.  v.  7.  Juli  S.  27)  287.  (G.  v.  7.  Juli  Art.  3)  279.

Pensionsbezug,  Ruhen  des  Rechtes  der  Gemeindebeamten
in  den  Hohenzollernschen  Landen  (Gem.  Ordn.  v.  2.  Jull
8.  90)  219.

Nuhen  des  Rechtes  bel  auderweiter  Anstellung  der
in  den  Ruhestand  versetzten  Geistlichen  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannever  (K.  G.  v.
15.  Mal  §.  10)  139

Verlust  oder  Ruhen  deeselben  bei  den  Organisten,
Kantoren  und  Küstern  in  der  cvangelischen  Landesktrche
der  ölteren  Provinzen  (K.  G.  v.  7.  Juli  S.  10)  283.

Pfandvermittler,  Ertbellung  v.  der  Erlaubniß  zum
Vetriebe  des  Gewerbes  tines  solchen  (V.  v.  30.  Juliö  308.
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        Sachregister.

Pfarrer,  Abönderung  deß  Kirchengesetzes  vom  22.  Do.
1870,  betr.  die  Wahlen  der  Pfarrer  in  der  evaugelischluthcrischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover  (K.  G.  v.
7.  Mai)  135.

s.  Geistliche.

Pfarrgehülfen,  Beiorbnung  eines  solchen  für  Geistliche
der  evangelisch-  lutherischen  Kirche  der  Vrovinz  Hanuover
(K.  G.  v.  15.  Mai  F.  3,  5,  8)  137

s.  Geistliche.

Pillig  (Nheinprovinz),  entssruneg  noflimshet  im
Kreise  Mayen  (Stat.  v.  6.  Aug.)  372  Nr.

WeLangsbargen  Eisenbahn,  s.  —

———.—2  Eisenbahn,  s.  Eisen.
bahuen  Nr.  50.

Polizel  (Yolizeiverwaltung),  Aufhebung  der  Polizeidirektionen
  in  Celle,  Göttingen  und  Marburg  und
Ueberlassung  der  Ortspolizei  in  diesen  Släbten  an  die
dortigen  Stattgemeinden  zur  eigenen  Verwalkung  (A.  E.
v.  I7.  März)  51.

Polizeiverwaltung  in  den  Stabtkreisen  Charlottenburg,
  Schöncherg  und  Rixdorf  (G.  v.  13.  Juni)  247.

Polizcibeamte  können  nicht  Vemeindeverordnete  in  den
Hohengolleruschen  Landen  sein  (Gem.  Ordn.  v.  2.  Juli
8.  24)  199

—  und  Befugnisse  der  Polizeibcamicen  im
Landespolizeibezirke  Berlin  (G.  v.  13.  Inni  ##.  2,  5)  247.

Poltzelbehörden,  Obliegenheiten  in  der  Fürsorgcerziehung.
Minderähriger  (G.  v.  2.  Jull  §88.  4,  5,  9)  24.

Juständigkeit  in  Ungelcgenheiten  zur  Verhütung
von  Hochwassergesahren  in  der  Provinz  Schlesien  (G.
v.  3.  Jull  G.  26,  34,  47)  177

Polizeiordmugen,  Aufhebung  berselten  für  bie
Städte  Celle  und  Göttingen  vom  25.  Mai  1859  und
für  die  Stadt  Marburg  vom  10.  Nov.  1853,  soweit
uie  sich  auf  die  Einrichtung  ciner  Polizeidirektion  beziehr
(d.  E.  v.  I17.  Män)  61.

Polizeipräsident,  Zuständigkeit  des  Polizeipräsidenten
zu  Berlin  in  polizeilichen  Angelegenheiten  in  den  Stadlkreisen
  Charlottenburg,  Schöneberg  und  Rixdorf  (G.  v.
13.  Juni  §§.  1,  2)  247.

Polizeiverordnungen,  Erlaß  solcher  zur  Verhälung
von  Hochwassergefahren  in  der  Drovinz  Schlesien
(G.  v.  3.  Juli  #.  24,  26)  176.

Erlaß  von  Polizeiverordnungen  für  die  Stadtkreise
Charlottenburg,  Schöneberg  und  Rixdorf  (G.  v.  13.  Junl
S.  2,  3)  247.

Polizeiverwaltung,  s.  Polizel.

1900  29

Posen  (Oßt),  Kreis,  Aenderung  der  Grenzen  desselben
(G.  v.  31.  März)  91

Posen  (Stadt),  Vereinigung  der  Landgemeinden  Jerütz,
St.  Lazarns  und  Wilda  mit  der  Stadtgemeinde  und
dem  Stadtkreise  Posen  (G.  v.  31.  März)  91.

Prätlack  (Oslpreußen),  Euasemaaggenesfichaf  im
Kreise  Gerdauen  (Stat.  v.  13.  Okt.)  373  Nr.  8.

Preustische  Zentral-  -odentredit  *  Aktiengesellschaft,
  s.  Bodcukreditanstalten  Nr.  2.

E—  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisenkohuen

Nr.  74.

Protokolle  der  Amksversammlungrn  in  den  Hobengollernschen
  Landen  (Amts-  u.  Landesordn.  i.  d.  Jass.
d.  Bek.  v.  9.  Okt.  F.  35)  335.

Provinzialansschust,  Obliegenheiten  beim  Ansban  und
bei  der  Unlerhaltung  von  Flüssen  zur  Verhütung  von
Hochwassergefahren  in  der  Prodinz  Schlesien  (G.  v.
3.  Juli  SS.  14,  24,  38,  39)  174.

Wahl  von  Mitgliedern  der  ersten  Abtheilung  des
Vezirksausschusses  zu  Verlin  durch  den  Prorinzialansschuß
  der  Vrovinz  Brandenburg  (G.  v.  13.  Juni
8.  4)  248.

Provinzialbehörden,  Zuständigkeit  derselben  in  An.
gelegenheiten  der  Hinterzichung  und  Ueberhebung  vo#n
Verkehrsabgaben  (G.  v.  2.  Mai  &amp;amp;E.  6,  11,  12)  121.

Provinzialrath  entscheidet  über  Beschwerden  gegen  Beschlüsse
  der  Behörden  erster  Instanz  über  Ortsstaiute,
betr.  die  Bildung  der  Wählerabtheilungen  bri  Gemeindswahlen
  (G.  v.  30.  Juni  S.  4)  186.

Aushebung  der  Zuständigkeit  des  Provinzlalratbs
in  polizeilichen  Angelegenheiten  in  den  Stad#freisen  Charlottenhurg,
  Schöneberg  und  Rixdorf  (O.  v.  13.  Juni
§.  2  Nr.  5)  218.

Provbinzialsteuerbehörden,  Juständigkeit  derselben  im
Derwaltungsstrasverfahren  wegen  Hinterziehung  und
Ueberhebung  von  Verkehrsabgaben  (G.  v.  2.  Mai
K.  11,  12)  125.

Provinzialverbände,  Verpflichiung  derselben  zur  Unterbringung
  der  zur  Färsorgeerziehung  uͤberwiesenen
Minderjährigen  (G.  v.  2.  Juli  8.  14)  267.

Obllegenheiten  und  Verpflichtungen  beim  Ansbau
und  bei  der  Unterhaltung  von  Flüssen  zur  Verhstung
von  Lechwassergesahren  in  der  PDrovinz  Schlesien
(G.  v.  3.  Juli  F.  3  ff.)  172.

Verleihung  den  Enteignungsrechts  an  den  Dre-Vinzialverband
  der  Previnz  Schlesien  zur  Anlage  der
bei  Marklissa  geplanten  Thalsperre  (A.  E.  v.  19.  Sepr.)
361  Nr.  5.
        <pb n="448" />
        30

Prozesse  der  Gemeinden  der  Hohenzolleruschen  Lande
(Gem.  Ordn.  v.  2.  Juli  §.  84)  217.

Prüfungen,  Staatsvertrag  mit  Anhalt,  betr.  die  Verbereitung
  und  Präfung  anhaltischer  Neferendare  för
den  höheren  Verwaltungsdienst  (v.  11.  Dez.  1899)  33.

Prüm  (RNheinprovinz),  Amtegericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Genndbuchs  (Verf.  v.  11.  April)  109.

Pudewitz  (Posen),  Einverleibung  der  Stadtgemeinde  und
des  Polizeidistritts  in  den  Kreis  Yosen  (Ost)  (G.  v.
31.  März)  94.

Puszczykowo  (Poseu),  Gutsbezirk,  Elnverleibung  in
den  Kreis  Posen  (Ost)  (G.  v.  31.  Mär))  94.

Puyrmont  (Fürstenihnn),  s.  Waldeck.

O.

QOCnerfurt-Witzenburger  Eisenbahn,  f.  Elsenbahnen
Nr.  75.

R.

Radomno  (Westpreußen),  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Löbau  (Stat.  Nachrr.  v.  17.  Jan.)
52  Rr.  4.

Nang  der  Regierungs=  und  Gewerbeschulräthe  (A.  E.  v.
6.  Dez.  99)  77

Oienstrang  der  Oberwachtmeister  der  Landgendarmerie
  (A.  E.  v.  6.  Juni)  183.

Rechnungen  der  Kallen  der  Amisverbände  und  de#
Landeskommunalverbandes  der  Hohenzollernschen  Lande
(Amts-  u.  Landesordn.  i.  d.  Fass.  d.  Bek.  v.  V.  Ott.
.  39,  61  Nr.  4,  72  Nr.  1,  81  a)  336.

Rechnung  der  Ruhegchaltskasse  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover  (K.  G.  v.
15.  Mal  K.  18)  141.

s.  Gemeinderechnungen.

Rechtsmittel  in  Waarenhaussteuersachen  (G.  v.  18.  Jull
S.  11,  13)  298.

s.  auch  Beschwerden,  Revision.

Rochtsweg,  Julässigkeit  desselben  ln  Angelegenheilen  zur

Verhütung  von  Hochwassergesohren  in  der  Drovinz
Schlesen  (G.  v.  3.  Juli  §.  12,  20,  22)  17

Zuléssgkelt  den  Rechtöwegs  bei  Unsorüchen  auf
Ruhegehalt  der  Organisten,  Kontoren  und  Küster  oder
auf  Wiliwen-  und  Waisengeld  ihrer  Hinterblicbenen  in
der  evangellschen  Landestirche  der  älteren  Provinzen
(C.  v.  7.  Jull  Art,  5)  280.  (K.  G.  v.  7  Juli  .  34)  250.

Sachregister.

1900.

Referendare,  Verberektung  und  Prüfung  Unhaitischer
Referendare  für  den  höheren  Verwaltungsdienst  (Staatsvertrag
  v.  I1.  Dez.  99)  33.

Regierungen,  Einsehzung  von  gewerbeschulichhnischen
Räthen  bei  denselben  (A.  E.  v.  6.  Dez.  99)  77.

Regierungspräsident,  Entscheidung  über  den  Erlaß  von
Dolizeiverordnungen  zur  Verhütung  von  Sochwasterg#esabren
  in  der  Prooinz  Schlesien  (G.  v.  3.  Juli  X.  20)
177.

Einschränkung  der  Zuslandigkeit  des  Regkernngspräsidenten
  zu  Potsdem  in  polizeilichen  Angelegeuhritrn
ber  Stadtkreise  Charlottenburg,  Schsneberg  und  Nixdorf
  (G.  v.  13.  Juni  §.  2)  277.

Juständigkeit  in  Ungelrczenheiten  der  Gemeinden  in
den  Lobenzollernschen  Landen  1Gem.  Ordn.  v.  2.  Juli
Ss.  2,  64,  71,  84,  88,  103,  107)  189.  —  teégl  der
Amtsverbsude  und  des  Landeskommunalverbandes  daselbst
  (Amts  ·  u.  Laudesorbdn.  ĩ.  d.  Fass.  d.  Bek.  v.
9.  Ost  .  28,  30,  44.  47,  62,  79,  Bi,  83,  85)  333.

Ausübung  der  Rechtr  des  Staatrs  gegenäber  den
Gesammwerbnden  in  der  evangelisch  lathertschen  Kirche
der  Drovinz  Hannover  (V.  v.  I.  Okt.  Art.  III)  360.

Regierungs=  und  Gewerbeschulräthe,  s.  Gewerbe.
schulräthe.

Reglements,  Erlaß  solcher  für  die  Amtsvecbände  und
den  Candeskommunalverband  der  Hohenzollernschen  Lane
(Amts.  u.  Landes#rdn,  i.  d.  Rass.  d.  Vek,  v.  9.  Okr.  5§.  I1,
26  Nr.  1,  46,  54,  61  Nr.  1,  77,  80)  329.

deagl.  für  *  cesammnoerbände  in  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Drovinz  Honnoer  (K.  G.  v.  7.  Juni
Art.  1  5.  5)  272.  (G.  v.  8.  Juni  F.  4)  274.  (V.  #
1.  Oktt.  Ar#.  I)  359.

Reglemenis  für  die  zur  Buyführung  der  Fürsorge.
erziebung  errichteien  ExzirhungS-  und  Besserunggonstale##n
(G.  v.  2.  Juli  S.  171  268.

s.  Wahlreglements.

Rcichenbach-Mittelsteinor  Eisenbahn,  f.  Eisenbah.
nen  Nr.  76.

Reichs-Marineverwaltung,  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  an  dieselbe  zur  Erweiterung  der  Werft
zu  KLiel  bis  an  dir  Swenne  (A.  E.  v.  25.  Juni)  355
Nr.  1.

Relchs-(Militär-)  Fiskus,  Verlelhung  des  Recktes  xur
Entziehung  von  Grundeigenthum  an  druselden  debufs  Srwerbung
  eines  Truppenöbungsplae#  für  das  VI.  Armeckorps
  bei  Neuhammer  am  Oacis  (A.  E.  v.  14.  Segt.)
370  Nr.  2.
        <pb n="449" />
        Sachregister.

Relusckendorf-Liebenwalde  =  Groß=  Schönebecker
Elscnbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  77.

NReisekosten,  Abänderung  des  Art.  I  8.  9  ber  Verordnung
  vom  8.  Mai  1876,  betr.  die  den  Justizbeamten
bei  Oienstgeschästen  außerhalb  des  Gerichtsoris  zu  gewährenden
  Reisekosten  (T.  v.  27.  Ang.)  319.

Religion,  religisse  Erziehung  der  zur  Fürsergeerziehung
überwicseuen  Mindrrjährigeu  (G.  v.  2.  Juli  I§.  9,  18)  206.

Rentenbankrenten,  Erhebung  7.  derselben  in  den  Hohen.
zolleruschen  Landen  durch  die  Gemeinden  (G.  v.  2.  Juli
Ar#t.  X)  255.

Rentengüter,  Gewährung  von  Iwischenkredit  bei  Reuten.
gutsgründungen  (G.  v.  12.  Juli)  300

Revision,  Rechtsmittel  der  Mevision  in  Angelegenheiten
der  Amtsverbände  der  Hohengolleinschen  Cande  (Amtsu.
  Candesordn.  i.  d.  Fass.  d.  Vel.  v.  9.  Okt.  SF.  10,  16  a)
328.

Rheine  r.  d.  E.  (Westfalen),  Entwssserungsgenossenschaft
des  Altenrheiner  Mersch  daselbst  im  Kreise  Stelnfurt
(Stat.  v.  6.  Jan.)  39  Nr.  9.

Mheluprovinz  bleibt  von  den  Vorschriften  des  Kirchengesetzes,
  betr.  das  Ruhegehalt  der  Organisten,  Kantorrn
und  Küster  und  dle  Fürsorge  für  ihre  Hinterbllebenen

in  ber  evangellschen  Landcskirche,  zunächst  ausgenommen
(K.  G.  v.  7.  Juli  F.  41)  290.

Rheinschiffahrtsakte,  Abänderung  der  Ziffer  4  lit.  A
be  Schlußprolokolls  derselben  vom  17.  Oktober  1808

(Vereinb.  v.  4.  Juni  98)  9.  (Min.  Erkl.  v.  21.  April)  12.

Nheinschlfkahrtsgerichte,  Errichtung  eines  solchen  in
Nuhrort  (V.  v.  20.  Aug.)  314

Rheinschiffer,  Abänderung  der  Bestimmungen  der  re.
vidirten  Rheinschiffahrtsatte  vom  17.  Oltober  1668  über
die  Ertheilung  der  Schifferpatente  (Verelnß.  v.  4.  Juni
987  9.  (Min.  Erkl.  v.  21.  April)  12.

Nheinuferbahn,  f.  Eisenbahnen  Rr.  19.

Nirdorf  (Brandenburg),  Polizeiverwalzung  im  Siattkreise
  Rirdorf  (G.  v.  13.  Juni)  247.

Nixdorf-Mittenwalder  Eisenbahn,  s.  Elsenbahnen
Nr.  79.

Richtersiche  Benm#te  können  nicht  Gemeindeverordnete  In
den  Hohenzollernschen  Landen  seln  (Gem.  Ordn.  v.  2.  Juli
S.  2.0  199.

.  LJastispcatsfr.

RmekdhcintwheiaptovlapEndosssecnnqsgmofka
ichs-it  Idbaselbst  im  Kreise  Drüm  (Erat.  v.  14.  Sept.)

7  Nr.  3.

Nansborie  Müngstener  Eisenbahngesellschaft,  .
Eisenbahnen  Nr.  92.

1900.  21

Roth  (#beinprovinz),  Eniwésserungsgenossenschaft  I
daselbst  im  Krrise  Drüm  (Stat.  v.  13.  Jan.)  49  Nr.  4.

Rothe  Krenz-Medaille,  Nachtrag  zur  Sisstungs  Urkunde
  (A.  E.  v.  12.  Nov.)  380.

Rückers-Nachoder  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  81.

Ruhegehalt,  Ruhegehalis  -Ordnung  für  die  Geistlichen
der  evangelisch  lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover
(K.  G.  v.  15.  Mal)  136.  —  Inkraftircten  des  Gesetzes
(V.  v.  25.  Juni)  278.

Ruhegehalt  der  Organisten,  Kankoren  und  Köster
in  der  evangelischen  Landcskirche  der  ältercn  Provinzen
(G.  v.  7.  Juli)  279.  (K.  G.  v.  7.  Juli)  281.  —  In.
krastircten  dieses  Gesehes  (V.  v.  20.  Aug.)  313.

l.  auch  Emeritirunugsordnung.

Ruhegehaltskasse  der  evangelisch,  lutherischen  Kirche  der
Provinz  Hannover  (K.  G.  v.  15.  Mai  Sr.  13  bis  18)  140.

Ruhr,  Ausdehnung  des  Gesches  vom  19.  Mai  1891  auf
das  Gebiet  der  Ruhr  (G.  v.  18.  April)  119.

Rubrort  (Rheluprovinz),  Errichtung  eines  Rheinschiffahrtsgerichts
  daselbst  (V.  v.  20.  Aug.)  314.

Muhnik  (Kreis  in  Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  12.

S.

Saal-Kreis  (Provinz  Sachsen),  Ablrennung  der  Landhemeinden
  Giebichenstein,  Trotha  und  Cröllwit  sowie  des
Gutsbezirkes  Gimritz  von  demselben  (G.  v.  31.  Mätz)  79.

Saarlonis  (Nheinprevinz),  Amtsgerscht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  3.  März)  48.
(Verf.  v.  11.  Aprlil)  109.  (Verf.  v.  24.  Okt.)  364.  (Verf.
v.  2.  Nov.)  369.  (Verf.  v.  1.  Dez.)  377.

Saborwitz  (Schlesien),  Drainagegenossenschaft  daselbst  im
Kreise  Guhrau  (Stat.  v.  25.  Mai)  270  Nr.  3.

Samlandbahn-Abliengesellschaft,  s.  Eisen  bahnen
Nr.  64.  -

SummelbeckuhUnfug-solcherzutMtbütauqvonHvch
wossergesahren  in  der  Prorinz  Schlesicn  (G.  v.  3.  Juli
Ss.  43,  44,  45)  181.

Ausdehnung  des  Gesetzes  vom  19.  Mal  1991  auf
das  Geblet  der  Muhr  (G.  v.  18.  Aptil)  119.
s.  auch  Wassergenosseuschaften.

Sandgraben  (Westpreutzen),  Entwässerungsverhand  besselben
  im  Elbinger  Deichverband  und  Krelse  Maricaburg
(Stat.  v.  18.  Nov.  99)  13  Nr.  I1.
        <pb n="450" />
        32

St.  Lazarus  (Posen),  Landgemeinbe,  Verrinigung  mit
der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkrelse  Posen  (G.  v.
31.  Mänl)  94.

Sarbinowo  (Posen),  Landgemeinde,  Einverleibung  in
den  Kreis  Posen  (Ost)  (G.  v.  31.  März)  94

Schadensersatz,  s.  Entschädigung.

Schifferpatente,  s.  Rheinschiffer.

Schlefien  (Provrinz),  Maßnahmen  zur  Verhütung  von
Hochwassergefahren  in  der  Provinz  Schlesien  (G.  v.  3.  Juli)
171.  —  Leistung  eines  Antheilk  zur  Ausführung  dieses
Gesehes  (das.  S.  28)  177

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Proplazlal.
verband  der  Drovinz  Schlesien  zur  Anlage  der  bei  Mark.
Uissa  geplanten  Thalsperre  (A.  E.  v.  19.  Sept.)  361  Nr.  5.

Schmiegel  (Kreis  in  Posen),  f.  Eisenbahnen  Nr.  56.

Schöffen,  Bestimmungen  über  die  Wahl,  Rechte  und
Pllichten  der  Schöff  in  den  Hohengollernschen  Landen
(Gem.  Ordn.  v.  2.  Juli  Ss.  20,  54  bis  71,  107,  113)  197.

Schöneberg  (rondenbary,  Polizelverwaltung  Iim  Stadt.
kreise  Schsneberg  (G.  v.  13.  Juni)  247.

Schroda  (Kreis  in  Posen),  Aenderungen  der  Grenzen
desselben  (G.  v.  31.  März)  91.

Schudebarsden  (OÖstprcußen),  Entwässerungsgenossenschaft
im  Kreise  Memel  (Stat.  v.  6.  Aug.)  355  Nr.  6.

Schulunterricht  der  zur  Fürsorgeerziehung  überwiesenen
NMindert  sährigen  G.  .  2.  4  Juli  S.  19)  268.

h  Eisenbahn,  s.  Eisentahnen
  Nr.  84.

Schweskau-Deutsch-Wilkeer  Entwässerungsgenossen.
schaft  im  Kreise  Lissa  (Stat.  v.  22.  Aug.)  337  Nr.  15.

Schwiegervater  und  Schwiegersohn  können  nicht  Mit,
glleder  der  Gemelndevertretung  oder  des  Gemeindevorstandes
  in  den  Hohenzollernschen  Landen  sein  (Gem.  Ordn.
v.  2.  Juli  88.  24,  55)  199.

Seckbach  (Hessen--Nassan),  Vereinigung  dieser  Landgemeinde
  mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise
Frankfurt  a.  M.  (G.  v.  25.  Juni)  155.

Tellerich  (ebeinprooin),  Entwässerungsgenossenschaft  doselbst
  im  Kreise  Drlm  (Stat.  v.  30.  Juli)  321  Nr.  10.

Selters-Hachenburger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  38.

Sennelager-Wiedenbrücker  Eisenbahn,
bahnen  Nr.  100.

Sigmaringen  Gohenollen)  ist  Stabtgemeinde  (Vohenz.
Gem.  Ordn.  v.  2.  Juli  §.  I)  189.  —  Die  Sc#adt  wählt
einen  Abgcorducten  zum  Kommunallandtage  für  Hobenzollern
  (Amts-  u.  CLandebordn.  i.  d.  Fass.  d.  Vek.  v.
9.  Olt.  I§.  55  Nr.  3,  57)  341.

s.  Eisen.

Sachregister.  1900

Sigmaringen  ISFehenzollern]  (Rorts.)

Oberamtsbezir!  (Amis-  u.  Landesordn.  i.  5
Fass.  d.  Vek.  v.  9.  Okt.  K.  1,  2,  27)  324.

Skoraszewice  (Dosen),  Dralnagegenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Gestyn  (Stat.  v.  2.  Mai)  170  Nr.  1

Söllmuitz-Reußengruber  Eisendahn,  f.  eisenbahnen
Nr.  35.

Sokolnikt  gwiazdowskie  (Pofen),  Landgemeinde,  Ein.
verleibung  derselben  in  den  Kreis  Posen  (Ost)  (G.  v.
al.  Mörz)  94.

Lolingen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Busschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  28.  Juli)  302.

Ausdehnung  des  der  Stadtgemeinde  unterm
7.  Juni  1899  verllehencu  Enreignungsrechts  zum  Banu
einer  Thalsperre  im  Sengbachthale  (A.  E  v.  18.  Dez.  99)
52  Nr.  2.

Sorgan  (Schlesien),  Eutwässerungsgenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Grottkau  (Stat.  v.  30.  Juli)  315  Nr.  7.
Spar=  und  Leihkasse  für  die  Hohenzollernschen  Lande,
Mitwlrkung  des  Kommunallandtags  bei  der  Verwoltung
berselben  (Amts-  u.  Landesordn.  i.  d.  Fass.  d.  Bek.  v.

9.  Ott.  §.  61  Nr.  9)  343.

Nachtrag  zu  dem  Statute  derselben  (V.
127.

Spicka-Neufeld  (Hannover),  Entwässcrungsverband  für
das  neuc  Slel  daselbst  (Stat.  v.  144.  Sepk.)  357  Nr.  19.

DLponsberg  ESchlesten),  Drainagegenossenschaft  daselbst  im
Kreise  Trebnitz  (Stat.  v.  30.  Juli)  321  Nr.  —.

Stuat,  Juschuß  des  Staates  zu  den  Kosten  der  Fürsorgeerziehung
  Minderjähriger  (G.  v.  2.  Jull  S#.  15,  16)  267

Beitrag  zu  den  Kosten  des  Ausbaues  von  Flussen
zur  Verhütung  von  Hochwassergefahren  in  der  Provinz
Schlesien  (G.  v.  3.  Juli  J.  23)  177.

Stimmrecht  des  Staatsfiskus  in  den  Gemeinden
der  Hohenzollernschen  Lande  (Gem-  Orbn.  v.  2.  Juli
S.  16,  17)  195.  —  Heranziehung  desselben  zu  den
Amtsabgaben  daselbst  (Amts  u.  Uandesorbn.  i.  d.  Fass.
d.  Bek.  v.  9.  Okt.  .  9a)  327.

Staatsangehörigkeit,  während  des  Verlustes  derselen
ruht  das  Recht  auf  Bezug  des  Ruhegehalte  der  Organisten,
Kantoren  und  Küster  in  der  evongelischeu  Landeskirche
der  älteren  Provinzen  (K.  G.  v.  7.  Juli  S.  10)  283.

Ztaatsanleihen  zar  erwätermn  des  Staatscisenbahn  ·
netzes  u.  s.  w.  (G.  v.  25.  Mai  §.  2)  132.

Staatsauleihe  zur  Verbesserung  der  Wohnungsverhältuisse
  von  Arbeitern  staatlicher  Betriche  und  von
gering  besoldeten  Staatsbeamten  (G.  v.  D.  Juli)  293.

ll--
        <pb n="451" />
        Sachregister.

Etaatsamwaltschaft,  Beamte  berselben  kännen  nicht
Gemeindeverordne#t  in  den  Hohenzollernschen  Lauden  sein
(Cem.  Ordn.  v.  2.  Jull  §.  24)  199.

Staatsarchtve,  s.  Archlve.

Stautsbauvertaltung,  Anwenbung  des  Enteignungsversahrens
  zu  der  von  derselben  auszuführenden  Errichtung
einet  Leuchtfeuers  zu  Staberhuk  auf  Fehmarn  (A.  E.  v.
25.  Juli)  355  Nr.  2.

Staatsbeamte,  s.  Beamte.

Staatseisenbahnen,  s.  Eisenbahnen.

Staatshaushalts-Etat,  Festsirllung  dekselben  (G.  v.
31.  Marz)  55.

Staatsministerium,  die  Auflösung  elner  Amisrversammlung
  oder  des  Kommunallandtags  der  Hohenlollernschen
  Lande  erfolgt  auf  Antrag  des  Staatsministcriums
  (Amts-  u.  Landesordn.  I.  d.  Fafs.  d.  Bek.
r.  9.  Olt.  §.  81)  350.

Staatssteuern,  s.  Stenern.

Stadtbezirk,  Blldung  2c.  derselben  In  den  Hohengollernschen
  Landen  (Gem.  Ordn.  v.  2.  Juli  S#F.  1  bis  4)  189.

—  —  Elsenbahu,  s.  Elsenbahnen

—  Ausfertigung  von  Anlel#escheinen  der
Berliner  Siadtsynode  im  Betrage  von  8  Millionen  Mark
(Priv.  v.  14.  Nov.  99)  3  Nr.  4.

Städtische  Beamte,  Anstellung  und  Versorgung  derselben
  in  den  Hohenzollernschen  handen  (Gem.  Orbn.  v.
2.  Juli  #.  87  bis  91)  218.

s.  auch  Gemeindebcamte.

Stahl  (Nheinprovinz),  Eniwässerungsgenossenschaft  daselbst
  im  Kreise  Bitburg  (Stat.  v.  27.  Aug.)  357
Nr.  17.

Se#rgard-Cüstriner  Eisenbahngesellschaft  s.  Eisenbahuen
  Nr.  0.

Statuten,  Erlaß  statutarischer  Anordnungen  für  die
Amtsverbände  und  den  Landeskommunalverband  in  den
Hohenzollernschen  Landen  (Amts-  u.  Landesordn.  i.  d.
Fas.  d.  Bek.  v.  9.  Ott.  K.  11,  17,  26  NMr.  1,  51,
61  Nr.  11,  80)  329.

s.  Orosstatute.

Stellenvermittler,  Ertheilung  r.  der  Erlanbniß  zum
Betriebe  des  Gewerbes  eines  solchen  (V.  v.  30.  Juli)  30.

Stempelfreiheit  der  gerichtlichen  Verhandlungen  und
der  Verkräge  in  der  Fürsorgerrzichung  Minderjähriger
——

Stempelfreiheit  der  Geschöfte  und  Verhandlungen
zwecks  Ausbaucs  von  Flüssen  in  der  Provinz  Schlesien
(G.  v.  3.  Juli  §.  19)  182.

Gese.  Sammt.  1900.

1900.

Stempelfreiheit  (Goris.)

Inwieweit  das  Anlegungsverfahren  des  Grund,
buchs  auf  Helgoland  stempelfrei  ist  E.  v.  10.  Aprit
Art.  30)  117.

Stendal  (Sachsen),  Uchte-  Ent.  und  Bewaserungt.
genossenschaft  imm  streise  Steudal  daselbst  (Slat.  v.
7.  Juli)  320  Nr.  3.  .

Stettin  (Pommern),  Verelnigung  der  Stadtgemeinde
Grabow  sotle  der  Landgemelnden  Brebow  und  Remitz
mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadikreise  Stettin

(G.  v.  31.  März)  99.

Steuerausschüssee,  Veranlagung  der  Waarenhaussleucr
durch  die  Sienerausschüsse  der  Gewoerbesteuerklasse  1
(G.  v.  18.  Juli  §.  8  bis  10)  297.

Stenerdefraudationen,  Strafen  im  Bereiche  der  Grund.,
Gefäll.,  Gehäude=  und  Gewerbesteuer  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  fließen  in  die  Staatskasse  (G.  v.
2.  Juli  Art.  IX)  254.

Strafbestimmungen  in  Betreff  der  Waarenhausstener
  (G.  v.  18.  Juli)  299.

Steuererklärmugen  in  Warenhaussteuersachen  (G.  v.
18.  Juli  Ss.  9  bis  13)  297.

Steuern,  Vermeidung  von  Doppelbesteuerungen  (G.  v.
18.  Upril)  259.

Umgestaltung  der  direkten  Staatsstenern  in  den
Hohenzollernschen  Landen  (G.  v.  2.  Juli)  252.  —
Außerkrafiseung  der  Bestimmungen  im  §s.  29  Abl.  3
und  4  des  Gesetzes  wegen  Aufhebung  direkter  Statssteurem
  vom  14.  Juli  1893  (das.  Art.  XIII)  250.

s.  auch  Abgaben,  Klassensteuer  u.  s.  w.

Stiummrecht  in  der  Gemeindeversammlung  und  bei  den
Gemeindewahlen  in  den  Hohenzollernschen  Landen
(Gem.  Ordn.  v.  2.  Juli  §§.  9  bis  19)  193.

Stolbergsche  Grafschaften,  Einsährung  des  Gesetzes,
betr.  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der
Lehrer  an  öffentlichen  Volksschulen,  vom  4.  Dezember
1899  in  denuselben  (V.  v.  1.  April)  108.

Stolgebühren,  Abänderung  der  Kirchengesene  vom
16.  Juni  1875  und  vom  18.  Juni  1892,  betr.  Aufhebung
  der  Gebühren  für  kirchliche  Ausgebote  und
Trauungen  und  der  Taufgebühren  in  der  evangelisch.
lutherischen  Kirche  der  Prouinz  Hannover  (K.  G.  v.
17.  Juni)  275.

Strasgesetze  (Strafbestimmungen)  gegen  Entziehung  2e.
Fiuee  Minderjährlgen  der  Fürsorgeerzlehung  (G.  v.

.  Juli  §.  21)  269.  —  desgl.  in  Betreff  der  Zumiderder
  gegen  Vorschöften  für  bie  Erhebung  u.  s.  w.
von  Verkehrsabgaben  (G.  v.  2.  Mai)  123.

"

33
        <pb n="452" />
        34

Strafverfahren,  s.  Verwaltungsstrafverfahren.
Striese  (Schlesen),  Dralnagegenosfenschoft  daselbst  im
Kreife  Tubuitz  (Stat.  v.  30.  Jan.)  50  Ar.  6.
Strombauten,  Anwenbung  des  Gesetzes,  betr.  bie  Befagnisse
  der  Strombauverwaltung  gegenüber  den
bestern  an  ößenklchen  Hlasen  vom  20  #
bei  Maßnahmen  zur  Verhütung  von  Hochwassergefahren
in  der  Proving  Schlesien  (G.  v.  3.  Juli  S.  10)  173.
Sonoden,  s.  Landek  synode,  Stadlsynoden.

T.

Tagegelber,  Abänderung  des  Urt.  1  §.  9  der  Berordnung
  vom  3.  Mai  1876,  betr.  die  den  Justizbeamten
bel  Dienstgeschssten  außerhalb  des  Gerichtsort#  zu  gewährenden
  Tagegelder  (V.  v.  27.  Aug.)  319.

e  Untrrbringung  von  zur  Für.
sorgeerziehung  überwiesenen  Minderjährlgen  in  solchen
(G.  v.  2.  Juli  F.  10)  266.

Taufen,  Abänderung  des  Kirchengesepes  vom  18.  Juni
1892,  betr.  die  Aufhehung  der  Taufgebühren  in  der
evangelsch-lutherischen  Kirche  der  Drovinz  Hannover
(K.  G.  v.  17.  Janl)  275.

Teltow  (Rris  in  Brandenburg),  Bildung  den  Woylverbandes
  ber  groͤßeren  lanblichen  Grunbbesiher  und
bes  Wahlperbanbes  ber  Stãdte  in  demselben  G.  v.
6.  Juni)  147.

Gesetz  vom  12.  Junl  1889,  betr.  bie  Uebertragung
von  polizeilichen  Befugnissen  bm  Kreise  Teitow  auf  den
Dollzeipräsibenten  von  Berlin,  wird  für  die  Stadikreise
Schbneberg  und  Nixbo#rf  außer  Geltung  gesett  (G.  v.
13.  Juui  F.  6)  249.

Verleihng  des  Entelg#n#ungsrechts  an  den
Kreis  Teltow  zur  Entziehung  und  zur  davernden  Beschränkung
  des  zum  Baue,  zum  Beirieb  und  zur  küuftigen
  Unterhaltung  eines  Schiffahrts-  und  ECutwässern#gelanals
  von  der  Gllenicker  Lake  bel
Dotsdam  nach  der  Wendischen  Sprer  bei  Grünan  mit
einer  Abzweigung  nach  der  Treptower  Spree  beim
Baumschulenwege  sowie  für  bie  an  dem  Kanal  herzustellenden
  Hafen  2c.  Aulagen  in  Auspruch  zu  nehmenden
Graudeigenchums  (II.  E.  v.  18.  April)  128  Nr.  3.

Teutoburger  Walbelsenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  49.

Sachregister.

1900.

Thale  Eothsen),  Verleihung  bes  Enteignungdrechta  an
die  Gemeinte  Thale  lm  Kreise  #scher##leben  zur  Her.
stellung  der  geplanten  Wasserleitung  (A.  E.  v.  7.  Hebr.)
103  Nr.  4.

Thalsperre  (Ttation)  =  Nemscheider  Eisenbahn,  s.
Eisenbahnen  Nr.  92.

Thurn  und  Taxis,  Fürst  von,  Stimmrecht  zr.  dedselben,
in  den  Gemeinden  der  Hohenzollerschen  Lande  (Gem.
Ordn.  v.  2.  Juli  §.  17)  196.  —  derselbe  ist  Witglied
des  Kommunallandtags  daselbst  (Amts.  u-  Laudenordn.
i.  d.  Fass.  d.  Bek.  v.  9.  Oft.  K.  55  Nr.  2,  556)  341.

Tillowitz  (Schlesien),  Entwäfferungogenosseuschaft  baselbst
im  Kreise  Falkenberg  O.  S.  (Stat.  v.  19.  Oll.)  373
Nr.  9.

Titel  (Autstikel),  Aenderung  von  Amtstiteln  innerhalb
der  Verwaltung  der  Staatsarchive  (A.  C.  v.  27.  Dez.
-i-Todenbüttel

  (Schleswig-Holstein),  Entwäßcrungsg#e#nosfen.

ber  Haaltran  ·  Nieberung  daselost  im  Krrise  Reudsburg
  (Stat.  v.  13.  Jon.)  49  Nr.  3.

Tonder'  (Aheinprovinz),  Sntwässerungegenosenschaft  Aspigdaselbst
  im  Kreise  Schleiben  (Stat.  v.  5.  Febr.)  50  Nr.  8.

Trammgen,  Absuderung  des  Kirchengesetzen  vom  16.  Juni

1875,  beir.  die  Aufhebung  der  Gebühren  für  Trauungen
in  der  evangelisch  latherischen  Kirche  der  Provinz  Hanvoder
  (K.  G.  v.  17.  Juni)  275.

Trebmitz  (Kreis  in  Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  13.

Treffurt=  Hörscheler  Eiseubahan,  f.  Eises  bahnen
Nr.  93.

O  5  —  M  MAä.  E###r.  LA  61+ç’  Ezt.  1x  #

Nr.  94.
Trier-Zeller  Eisenbahn,  s.  Eisenbabnen  Nr.  95.
Trotha  (Sachsen),  Landgemeinde,  mit  der
Stadegemeinde  und  dem  Stadttreise  Halle  a.
31.  Närh  70.

u.

Uchte-  Eut  ·  und  Bewisscrungögcnoffenschost  im  Kreise
Stendal  zu  Stendal  (Stat  v.  7.  Jull)  920  Nr.  3.
U#e#b#eth  (Abelnp###ie)),  Eutwässerungsgenossenschaft
Hockenbrich  daselbst  im  Kreife  Schleiden  (Sint.  v.  6.  Dez.

99)  38  Nr.  4.

Uebertragung  der  Anspröche  auf  Nuhegchalt  der  Köster,
Kontoren  und  Om#anisten  oder  auf  Wittwen-  und  Waisengelb
  ihrer  Hinterblichenen  in  der  evangelischen  Landes.
tirche  der  älleren  Provinzen  (G.  v.  7.  Juli  Art.  4)  279.
        <pb n="453" />
        Sachregister.

Unfallversicherung,  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgrrichte
  und  ben  Inslanzenzug  fur  Streiilgkeiten,  welche
nach  §.  25  Abs.  2  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzn
u.  s.  w.  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  entschelden
sind  (V.  v.  29.  Aug.)  317.  —  Abünderung  des  §.  1
der  Verorduung  vom  9.  August  1892  und  des  §.  1  der
Verorduung  vom  26.  Jull  1886,  Aufhebnag  der  Verordnung
  vom  23.  März  1888  4  8.  2)  317.

Unna  (Westfalen))  Verleihnug  des  Enteignungsrechts  an
die  Stadtgemelnde  Unna  zur  Veclegung  des  für  die
Kanalisalion  des  oberen  Theiles  der  Stadt  vorgesehencu
Stammkanass  (A.  E.  v.  30.  Juli)  361  Nr.  2.

Urkunden,  Ausfertigung  und  Vollziehung  der  Urkunden
der  Gemeinden  in  den  Hohenzolleruschen  Landen  (Gem.
Ordn.  v.  2.  Juli  F.  68)  213.  —  desgl.  der  Amtzver.
bäude  und  desLandecskommunalverbandes  daselbst
(Amts=  u.  Landesordn.  I.  b.  Fass.  d.  Bek.  v.  9.  Okt.
§&amp;amp;  45,  74)  338.  —  besgl.  der  Gesammtoerbsude  in
der  #vangellsch-lutherischen  Klrche  der  Proviuz  Hannover
(K.  G.  v.  7.  Juni  Urt.  1  F.  4)  272.

B.

WVater  und  Sohu  können  nicht  Mitglieder  der  Gemeindevertretung
  oder  des  Gemeindevorstaudes  in  den  Hohendollernschen
  Landen  sein  (Cem.  Ordn.  v.  2.  Juli  58.24,
55)  199.

Verönsternng  (Verkauf)  von  Grundstücken  und  von
Sachen,  welche  einen  wissenschaftlichen,  historischm  oder
Kunstwerth  haben,  seiteus  der  Gemeinden  in  den  Hohengollemschen
  Landen  (Gem-  Ordn.  v.  2.  Jali  8.84,  85)217.
—  desgl.  von  Grundvermägemn  der  Amtsverbönde
und  des  Laudeskommunalverbandes  der  Hohengollernschen
lande  (Amts-  u.  Landesordn.  U.  d.  Fass.  d.  Bek.  v.
9.  Okt.  Si.  26  Nr.  3,  34,  61  Nr.  8,  80  Nr.  3)  332.

Vereidigung,  s.  Elb.

Vereine,  welche  Vereine  nicht  der  Waarcuhausfrruer
unterliegen  (G.  v.  18.  Juli  S.  1)  294.

Verkauf,  s.  Verußernug.

hrsabgaben,  Sinterziehung  und  Ueberhebung  derselben
  (G.  v.  2.  Mal)  123.
ch  Ansbrüche  der  Otaniitn,  R
toren  und  Küster  in  der  evangelischen  Laudeskirche  der
älteren  Provinzen  auf  Ruhegehalt  sowie  deren  Finterbllebenen
  auf  —  oder  Wittwen-  und  Waisengeld
  (K.  G.  v.  7.  Juli  S.  34)  289.

1200.  35

Verpachtung  von  Grunbstäcken  und  Gerechtigkellen  ber
Gemeinden  in  den  Gohewzollernschen  Landen  (Gem.  Ordn.
v.  2.  Jall  F.  86)  218.

Verpfäubung  der  Ansprüche  aouf  Nuhegehalt  der  Or.
Fanisten,  Kantoren  und  Küster  ober  auf  Witiwen=  und
Waisengeld  ihrer  Hinterblirbenen  in  der  evangellschen
Landeskirche  der  älteren  Provinzen  (G.  v.  7.  Juli
Arti.  4)  279.

Versendtpeschäftr,,  cehen  zur  Waatenhautsteuer
(G.  v.  18.  Julh

iniee  l.  Landeversicherungs=Anstalten.


Versicherungsgesell  „  Bellegung  der  Rechte  der
juristischen  Persönlichkelt  an  die  Versicherungegesellschaften
  auf  Gegensciligkeit  (A.  E.  v.  27.  Dez.  99)  2.

s.  auch  Fenerversicherungsgesellschaft.

orgung  der  Gemeindebeamten  in  den  Gohengollernschen
  anden  (Gem.  Ordn.  v.  2.  Jull  §F.  87  bis  91)
218.  —  desgl.  der  Beamten  der  Amisverbände  und  der
Eandeskommonalbe####ten  daselbst  (Nurts,  u.  Lonbe#orn.
i.  d.  Fass.  d.  Bek.  v.  9.  Okt.  5.  47,  77)  339.

Verträge  über  die  Unberbringung  der  zur  Förforgeerzihung
  überwieseuern  Minderjährigen  slud  stempekfrei
(G.  v.  2.  Juh  §.  8)  265.

Vertretung  der  evangelisch-katherischen  Kirche  der  Provinz
  Samnover  und  der  Belrks-Synoolverbände  derselben
  in  vermögensrechtsichen  Angelegenhelten  (K.  G.
v.  24.  Mai)  143.  (C.  v.  25.  Mai)  145.

Vertwahrsoste  K#der,  Aufhebung  des  Gesehes  vom
13.  Mär  1878,  betr.  die  Untrrbringung  derselben  (G.
v.  2.  Juli  §.  23)  200.

s.  Hürsorgeerzlehung.

Verwaltungsbehsrden,  JZuständigkeit  bei  Hinkerziehung
und  Ueberhebung  von  Verkehrsabgeten  (G.  v.  2.  Mai
S.  8)  125.

Abänderung  der  Zaständigkeit  derselben  in  Angelegenheiten
  der  Gemeinden  der  Hohenzollernschen  Lande
(Gem.  Ordn.  v.  2.  Juli  F.  109)  227.

Vertwaltungsberichte  über  die  Angelegenheiten  der
Amtsverbende  und  des  Laudeskommunalverbaudes  in
den  Hohenzolleraschen  Landen  (Amts-  u.  Landesordn.
i.  b.  Fasl.  d.  Bek.  v.  9.  Oll.  5.  37,  72  Nr.  3)  335.

Verwaltmasdienst,  Vorbertung  und  Präfung  Unhaltlscher
  Referendare  für  den  höheren  Verwaltungsdienst
  (Slaatsvertrag  v.  11.  Dez.  99)  33.
        <pb n="454" />
        a6  Sachregister.

Verwaltungsgerichte,  Juständigkeit  für  Streltigkelten,
welche  nach  reichögesehlicher  Vorschrift  im  Verwaltungsstreilverfahren
  zu  entscheiden  find  (Unfallversicherungen)
(V.  v.  29.  Ang.)  317.  —  Abänberung  des  &amp;amp;.  1  der
Verordnung  vom  9.  August  1892  und  bes  §.  1  der
Vererdnnug  vonm  26.  Juli  1886,  Aushebung  der  Verordnung
  vom  23.  März  1886  (bas.  S.  2)  317.
Abänderung  der  JZuständigkeit  derselben  in  Angelcgenheiten
  der  Gemeinden  der  Hohenzollernschen
Lante  (Gem.  Ordn.  v.  2.  Juli  S.  109)  227.

s.  Bezirksausschuß,  Oberverwaltungs.

gericht.
Verwaltungsordnung  für  die  Staatseisenbahnen,  Nach.
trag  zu  derselben  (A.  E.  v.  30.  Jan.)  43
Verwaltungsstrafverfahren  bei  Hinterziehung  und
Ueberhebung  von  Verkehrsabgaben  (G.  v.  2.  Mei
ff)  125.
Verwaltungsstreitverfahren  bet  Anträgen  auf  Ertheilung
  k.  der  Erlaubniß  zum  Betriebe  des  Gewerbes
eines  Pfandvermittlers,  Gesindevermiethers  ober  Stellenvermittlers
  (V.  v.  30.  Jull)  308.
Ve##altungsstreitverfahren  in  Angelegenheiten  der
Gemelnden  in  den  Hohenzollernschen  Canden  (Gem.  Drdn.
v.  2.  Jul  h.  8,  4,  5n5  82,  104,  105,  107,  108)  191.

lt  fahren,  Beitrelbung  der  Beitröge
  zu  dem  (aubrabirchlichen  Fonds  für  Organisten,
Kantoren  und  Küster  im  Verwaltungszwangsverfahren
(G.  v.  7.  Juli  Art.  3)  279.

Berwandte,  welche  nicht  gleichzeitig  Mitglieder  der  Gemeindevertretung
  oder  des  Gemeindevorstandes  l#u  den
Hohenzollernschen  Landen  sein  sollen  (Gem.  Ordn.  v.
2.  Juli  #.  24,  55)  199.

s.  auch  Vater,  Brüder  u.  s.  w.
Vilbel-Höchster  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nc.  96.
Vlotho  (Westfalen),  f.  Eisenbahnen  Nr.  97.

Böhl  (Hessen-Nassau),  Amtogcricht,  Ausschlußfrist  für
Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Juli)  270.
(Verf.  v.  28.  Nov.)  377.

Volksschullehrer,  s.  Lehrer.

Vormund,  Bestellung  eines  solchen  für  die  in  den  Er-Nebungsanstalten
  r.  untergebrachten  Zöglinge  der  Hürsorgeerziehung
  (G.  v.  2.  Juli  S.  12)  266.

Vormumbschaftsgericht,  Obliegenheiten  in  der  Zürsocheerzlehung
  Minderjähriger  (G.  v.  2.  Jull  §§.  3,  4,
5,  8,  9,  12)  264.

1900.

W.

Waarenhaussteuer  (G.  v.  18.  Juli)  294.

Wächtersbach-Orber  Eisenbahn,  f.  Eisenbahnen
Nr.  98.

Wählbarkeit  (Wahlsshigkeit)  zu  Gemeindcämtern  in  den

SFohenzollernschen  Landen  (Gem.  Ordn.  v.  2.  Zuli  #S.  20
bis  36,  55)  197.  —  desgl.  zu  Mitgliedern  der  Amtsversammlungen,
  der  Amtsausschüsse  und  des  Kommumal.
landtags  daselbst  (Amts-  u.  Landesordn.  I.  d.  Jass.  d.
Vrk.  v.  9.  Okt.  S.  18,  41,  59)  331.

Wahlen,  Außfhebung  des  §.  5  bes  Gesetzes,  betr.  Aendc.
rung  des  Wahlverfahrens,  vom  29.  Juni  1893  (G.  v.
30.  Juni  §.  5)  186.

Aent#e#rung  des  Verfahrens  für  die  Bahlen  jum
Hause  der  Abgeordncten  in  den  Hohenzollernschen  Landen
(G.  v.  2.  Juli)  245.

Uenderungen  det  1.,  2.  und  7.  Wahlbezirkes  des
Recierungsbezirkes  Posen  für  die  Wahlen  zum  Hause  ber
Abgcordneten  sowic  des  Wahlorts  für  den  genannten
2.  Wahlbczirk  (G.  v.  31.  März)  94.  —  desgl.  des  2.  unb-3.
  Wahlbczirkes  des  Regierungsbezirkes  Stetrin  (G.  v.
31.  März  §.  10)  101.  —  desgl.  bes  10.  und  11.  Wahl.
bezirkes  des  Regierungsbegirkes  Wiesbaden  (G.  v.  25.  Juni
F.  2)  155.

Wahlsen  der  Gemeindevcrordneten  In  den  Gohen-Vollernschen
  Landen  (Gem.  Ordn.  v.  2.  Juli  F.  21  bis
35)  197.  —  desgl.  der  Mitglieber  des  Gemeindevorstandes
  daselbst  (ebenda  §§.  55  bis  64)  200.

Wahlen  der  Abgeordneten  zu  den  Amtsversamm,
lungen  und  der  Mitglleder  der  Amtsausschüsse  daselbst
(Amts.  u.  Landesordn  i.  d.  Fass.  d.  Bek.  v.  9.  Okt.  .  14
ble  24,  42)  380.  —  besgl.  der  Abgeordneten  zum
Kommnnallandtag  und  der  Witglieder  des  Laudeausschusses
  daselöst  (ebendo  ##.  57  bis  59,  61  Nr.  10)  342.

Abänderung  des  Kirchengesehes  vom  22.  Dezember
1870,  betr.  die  Wahlen  der  Parrer  in  der  evangelisch-lunde.
rischen  Kirche  der  Drovinz  Hannover  (K.  G.  v.  7.  Mal)
135.

auch  Gemeinbewahlen.

Wahlrecht  in  Gemeindeangelegenheiten  (G.  v.  30.  Juni
§.  5)  186.  —  be#gl.  in  den  Boheuzollernschen  Vanden
(Gem.  Ordn.  v.  2.  Juli  &amp;amp;#.  10  bd  19)  199.

Wahlreglement  für  die  Wahlen  der  Abgeordacten  zu

den  Amtsversammlungen  und  der  Witglieder  der  Amtsausschüsse

  in  den  Fohenzolleruschen  Canden  (Amts  u-Candesordn.

  I.  d.  Fass.  d.  Bet.  v.  v.  Olt.  S.  21,  26  Nr.  8)

331.  352.
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        Sachregister.

Wahlverbände,  Vildung  des  Wahlverbandes  der
größeren  ländlichen  Grundbesitzer  und  des  Wahlverbandes
der  Städte  in  den  Kreisen  Teliow  und  Niederbarnim
(G.  v.  6.  Juni)  147.

Waisengeld,  s.  Wittwengeld.

Waldeck  und  Pyrmont  (Jürstenthämer),  ,  Bestimmung
voahsatetlkgaugsstellmfurbscscwsuWVLIDIH
09)1.

Verpflichtung  der  Gemeinden  zur  Bullenhaltung
(G.  v.  B.  Jan.)  15.

Waldenburg  (Kreis  in  Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  14.

Waldungen,  s.  Gemeindewaldungen,  Holzungen.

Wallersheim  (MheinprorIns),  Satwssserungsgenessenschaft
  daselbst  in  Kreise  Pröm  (Stal.  v.  2.  Juli)  320
Nr.  2.

Wapno-Laskownicaer  Fliessz,  Genofsenschast  zur
Räumung  #.  desselben  im  Krise  Wongrowitz  (Stat.  v.
9.  April)  149  Nr.  5.

Wasser,  s.  Hochwasser.

Wasserbauten,  die  nach  dem  Kataster  zur  Unterhaltung
von  Wasserläufen  in  der  Provinz  Schlesicn  zu  leistenden
Beiträge  stehen  den  öffeutlichen  Abgaben  gleich  (G.  v.
3.  Jali  K.  37)  179.  "

Wqssagmossenschqftensiadvondaceistangeinek
EntschädigungfürbicKosteazurVethütungvoaHochs
wassergefahren  in  der  Provinz  Schleslen  befrrit  (G.  v.
3.  Juli  S.  41)  180.

Anusdehnung  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1891
wegen  Abänderung  des  Gesetes,  betr.  die  Bildung  von
Wassergenossenschaften)  vom  1.  April  1879  auf  das  Ge.
blet  der  Nuhr  (.  v.  18.  April)  119.

s.  auch  Sammelbecken,  Meliorationen.

Watzerath  (Nheinprovinz),  EntwösserungsgenossenschaftII
daselbst  im  Kreise  Prüm  (Stat.  v.  20.  Aug.)  356  Nr.  9.

Weichau  (Schlesien),  Dralnagegenossenschaft  daselbst  im
Kreise  Jreystadt  (Stat.  v.  25.  Juli  355  Nr.  J.

Welchsel  (Fluß),  Regulirung  des  Hochwasserprofils  der
Weichsel  von  Gemlitz  bis  Pleckel  (G.  v.  25.  Juni)  249.

Weilmüuster  (Rheinproving),  W773  daselbst
im  Oberlahnkreise  (Stat.  v.  2.  Mal)  270  Nr.

Weistenbor#n#  (Sachsen),  Verleihung  des  n%
rechts  an  die  Gemeinde  Weißenborn  zur  Aulage  der
geplanten  Wasserleilung  (#.  C.  v.  20.  Aug.)  367  Nr.  1.

Weristritz  (Fluf),  Ausbau  und  Unterhaltung  zur  Ver.
btung  von  Fechnastnesafern  in  der  Provinz  Schlesien
(G.  v.  3.  Julid  1

Westdeutsche  Waol#rreditanstell,  s.  Bodenkredltanstalten
  Nr.  3.

Veseh  ·  Sanunt.  1900.

1900.  37

Wetdeutsche  Eisenbahngesellsch-#t  zu  Coln,  i
Elsenbahuen  Nr.  6.

We#fülische  Lamde#heisenahngeelschaft,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  100.

Westfalen  (rovinz)  bleibt  von  den  Borschriften  des
Kirchengesetzes,  betr.  das  Ruhegehalt  der  Organisten,
Kantoren  und  Küster  und  die  Fürforge  für  lhre  Hinterbliebenen
  In  der  evangellschen  Laudeskirche,  zunächst
ausgenommen  (K.  G.  v.  7.  Juli  F.  41)  290.

Verpflichtung  der  Gemeinden  in  der  Provinz
Westfalen  zur  Bullenhaltung  (G.  v.  25.  Juli)  307.

Westprignit  (Kreis  in  Brandenburg),  f.  Chausseen
Nr.  5.

et  Iternbers  (Kreis  in  Brandenburg),  s.  Chausseen

gceashn,  Eintragung  solcher  in  das  oimuens  für
die  Jusel  Selgoland  (V.  v.  10.  April  Art.  20,  22,  23)  115.

Wlebelskirchen  (RNheinprovinz),  s.  Eisen  bahnen
Nr.  101.

Wiederaufnahme  des  Berfahrens  auf  Ueberwässung
Wdashige  zur  Fürsorgeerziehung  (G.  v.  2.  Juli
S.  6)  2

##  (Hessen-Nassau),  Verleihung  des  Cmelgnongsrechis
  an  dle  Stadtgemeinde  Wiesbaden  zur  Durch.
führung  des  Ausbaus  des  slädtischen  Wasserwerkes  (A.  E.
v.  7.  Mai)  270  Nr.  2.

Wlesengenossenschaften,  s.  Meliorationen.

Wild(Pesen),  Landgemeinde,  Vereinigung  mit  der
Stadtgemeinde  und  dem  Stadtlreise  Posen  (G.  v.
31.  März)  94.

Winseldorf  (Schlezwig  Holstcin),  Ent.  und  Bewässerungs.
genossenschaft  Winseldorf.  Oelixdors  daselbst  im  Kreise
Steinburg  (Stat.  v.  29.  Aug.)  370  Nr.  1.

Wirthe,  s.  Gastwirthe.

Witkowo  (Vosen),  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom
21.  Junl  1897,  betr.  die  Errichtung  elnes  Amtsgerschts
beselbst  (V.  v.  14.  Febr.)  41.

Wittmund  (Kreis  in  Hannover),  s.  Chausseen  Nr.  19.

Wittwen,  Rechte  der  Wittwen  der  in  den  Ruhestand
versetzten  Geistlichen  der  evangelisch-lutherlschen  Kirche
der  Provinz  Hannover  (K.  G.  v.  15.  Mai  F.  12)  139.

Wittwen-  und  Waisengeld  für  die  Ginterbllebenen
der  Gemeindebeamten  in  den  Hohenzollruschen  Lanben
(Gem.  Ordn.  v.  2.  Jusi  8.  91)  219.

Einführung  des  Gesetzes,  betr.  die  Fürsorge  für
die  Witiwen  und  Walsen  der  Lehrer  an  öffentlichen
Volkeschulen,  vom  4.  Dez.  1899  in  den  Stolberdschen
Grafschaften  (V.  v.  1.  April)  108.

f
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        38

Wictwen=  und  Waisengeld  (oris.)

Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen  der  Organisten,
Kanioren  und  Küster  in  der  evangelischen  Bandeskirche
der  älteren  Provinzen  (G.  v.  7.  Juli)  279  (K.  G.  v.
7.  Jull)  281.  —  Inkrafttretrn  dieses  Gesetzes  (V.  v.
20.  Aug.)  313.

Wohlan  (AKreis  in  Schleslen),  s.  Chausseen  Nr.  15.

Wohn  hältmisse  von  UArbeitern  staatlicher  Bewiebe
  und  von  gering  besoldeten  Staatsbeamten,  Verbesserung
  derselben  (G.  v.  9.  Juli)  293.

Wolsfeld  (Rheinprevinz),  EntwässerungsgenossenschaftII
daselbst  im  Kreise  Bitburg  (Stat  v.  14.  Sept.)  367  Nr.  2.

Wnitz-Munsdorfer  Eisenbahn,  (.  Eilenbahnen
Nr.  102.

Wupper,  Negulirung,  s.  Melioratienen  r.  50.

g.

Zäckerick  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  7.

Zalesie  (Hosen),  Otalnagegenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Gostyn  (Stat.  v.  7.  Mai)  170  Nr.  3.

Zechelwitz  (Echlenen,  Entwässerungs#enossenschaft  daselbst
im  Kreise  Steinau  a.  O.  (Stat.  v.  20.  Juli)  355  Nr.  5.

Sachregister.

1900.

Zeitz  (Kreis  in  Sachsen),  f.  Chausseen  Nr.  16.

Zuchthausstrafe,  Folgen  berselben  in  Beziehnug  auf
Gemeindeämter  in  den  Hohenzollernschen  Landen  (Gem.
Ordn.  v.  2.  Juli  §.  13)  194.

Zuständigkrit,  Abäuderungen  der  Juständinkeit  der  Ver.
woltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden  in  Angelegenheiten
  der  Gemeinden  der  Hohenzollernschen  Lande
(O#em.  Orbn.  v.  2.  Juli  F.  109)  227.

s.  auch  bei  den  einzeluen  Behörben.

Zustellungen  in  Grundbuchsachen  auf  Felgoland  (V.  v.
10.  Upril  Vrt.  26,  27)  116.

lehung,  Aushebung  des  Oesrocsz  vom
13.  März  1878,  betr.  die  Unterbringung  verwahrlester
Kinder  (G.  v.  2.  Juli  F.  23)  269.
s.  Fürsorgeerziehung.

Zwangsvollstreckungen,  über  die  Art  derselben  gegen
Gemeinden  der  Hohengollernschen  Lauden  beschlicht  der
Amts.  le  Bczirksausschuß  (Gem.  Ordn.  v.  2.  Jull
e  *

Fl.
¾l:"

Keranzihung.  solcher  von  außer-PFreußischen
  Waareuheuser  u.  l.  w.  zur  Waarenhaussteuer
(G.  v.  18.  Juli  J.  37  295.
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      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
