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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902.</title>
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            <idno>gs_preussen_1902</idno>
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        Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
1902.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  2c.  vom  2.  Januar  bis  23.  Dezember  1902,  nebst
einigen  Allerhöchsten  Erlassen  2c.  aus  den  Jahren  1898,  1900)  1901.

(Von  Nr.  10316  bis  Nr.  10412.)

Xr.  1  bis  einschl.  50.

Berlin,
zu  haben  im  Gesetz-Sammlungs-Amte.
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        Chronologische  Uebersicht

der  in  der  Gesetz=  Sammlung  für  die  Königlichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1902

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  2c.

 

Ausgegeben

 

Datum
des  zu  nu  hal  t.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.|Berlin.  Stücks.Gesetzes
1898.  1902.
19.  Jaur.ü.  Juni.  Staatsvertrag  mit  Oesterreich-Ungarn  über  die  25  10361.  164.
Verlegung  der  preußisch,österreichischen  (Anl.)
Grenze  längs  des  Przemsa-  Flusses.
1900.
20.  Janr..  —  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen-  27.  10366.  185.
Altenburg,  betr.  die  im  Sachsen-Altenbur-  (Anl.  2.)
gischen  Staatsgebiete  belegene  Theilstrecke  des
Eisenberg.-Crossener  Eisenbahnunter.
nehmens.
12.  gebr.  Zebr.  Vertrag  mit  Dänemark,  betr.  die  Aenderung  der  4.  10321.  19.
Landesgrenze  an  der  Norderau  und  der  (Anl.)
Kjärmüblenau.
10.  26.30.  Juni.  Vertrag,  betr.  den  Uebergang  des  Eisenberg27.366.  189.
März.  Crossener  Eisenbahnunternehmens  auf  (Anl.  3u.)
den  Preußischen  Staat.
1901.
23.  April.  60.  —  Staatsvertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen.Weimar,  27.366.  194.
Sachsen-Meiningen  und  Sachsen-Altenburg  (Anl.  4.)
wegen  Herstellung  verschiedener  Eisenbahnen
  und  wegen  Erwerbes  der  Feldabahn
  durch  Preußen.
CGiesetz  Samml.  1002.  1
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        II

Chronologische  Uebersicht  des

Jahrganges  1902.

 

 

Datum  Musgegeben  Xr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  JSeite.
Gesetzes  2c]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1901.  1902.

4.  Mai.  .  Marz.Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde  8.  —  61.
Barmen  das  echt  verliehen  worden  ist,  das  Nr.  1.
zur  Ausführung  der  geplanten  Kanalisation
der  Stadt  Barmen  und  der  Vororte  Lichtenplatz
  und  Hahfeld  erforderliche  Grundeigenthum
im  Wege  der  Enteignung  zu  erwerben  oder
dauernd  zu  besechränken.

25.  Junn.4.  Janr.  Konzessionsurkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb  1.  —  2.

L
einer  vollsourigen  Nebeneisenbahn  von  Neu-  Nr.  1.
stadt  a.  D.  über  Neu-Ruppin  nach  Herz.
berg  durch  die  Ruvpiner  Kreisbahn,  Eisenbabn-Aktiengesellschaft.


12.  Juli.  30.  Juni.  Nachtrag  zu  dem  Vertrage  vom  10.°26.  März  27.  10366.  192.

11.  Ottbr.  1900,  betr.  den  Uebergang  des  Ei  senberg.  (Anl.  30,)
Crossener  Eisenbahnunternehmens  auf
den  Preußischen  Staat.

18.  Juli.  27.  März.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  von  8.  —  64.
der  Rinteln=  Stadthagener  Eisenbahn-  Nr.  2
gesellschaft  beschlossenen  Vermehrung  ihres
(Grundkapitals  auf  3  380  000  Mark  durch  Ausgabe
  weiterer  Stammaktien  A  im  Betrage  von
1  017  000  Mark.

21.  Septbr..  JZanr.Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungs-  2.  —  13.
genossenschaft  des  Godelsbachthals,  des  Nr.  1.e
Kurze  Seifen,  des  Riegenbachthals  und
des  Immenfseifen  zu  Baufe  im  Kreise
Wittgenstein.

8.  Oktbr..  —1  Statut  für  die  Czengardlo-Fließgenossen-  11  —  2.
schaft  zu  K  onarschin  im  Kreise  Berent.  Nr.  2.

16.  —  27.  —  Allerb.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  von  Aende-  2.  —  13.
rungen  des  revidirten  Reglements  der  West—  Nr.  2.

 

 

preußischen  Landschaft  vom  25.  Juni  851,
der  Regulative  vom  15.  Mai  1865,  20.  April
1880,  I1.  März  1883,  10.  Mai  1886  und
22.  Juli  1896  sowie  der  Fürsorgeordnung,
betr.  die  Wittmen  und  Waisen  von  Beamten
der  Westoreußischen  und  der  Neuen  Westpreußischen
  Landschaft  sowie  der  landschaftlichen  Darlehnskasse,
  vom  17.  April  1893.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1902.

 

 

Gesetzes  2c.

Datum
des

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Xr.
des
Stücks.

Xr.
des
Gesetzes.

Seite.

 

1901.

16.  Oktbr.

4.  Noybr.

11.

11.

11.

13.

)

 

1902.

28.  Febr.

14.  Janr.

14.  Febr.

:30.  Juni.

14.  Janr.

 

Statut  für  die  Wiesengenossenschaft
Staffel  II  zu  Staffel  im  Rreise  Adenau.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Cnteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Berlin
behufs  Erwerbung  der  zur  bebauungsplanmäßigen
  Herstellung  der  Amrumerstraße  und
des  Augustenburgerplatzes  erforderlichen  Fläche.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zur  Melioration  der  Wiesen  am
Mühlenbache  bei  Naugard.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleibung  des  Enteignungsrechts
  sowie  des  Rechtes  zur  Chausseegelderhebung
  an  den  Kreis  Reisse  für  die
von  ihm  zu  bauende  Chaussee  von  Bechau
zum  Anschluß  an  die  Chaussee  von  der  Station
Bösdorf  der  Eisenbahn  Brieg—Neisse  nach
Kuschdorf.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  einer  Abanderung
  des  Sttuts  der  Neuen  West,
preußischen  Landschaft  vom  3.  Mai  1861.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Lübeck,
betr.  die  Hinterziehung  und  Ueberhebung  von
Verkehrsabgaben  auf  dem  Elbe-Travekanal.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleibung  des  Rechtes
zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den  Kreis
Oels  für  die  von  ihm  hergestellte  Chaussee
von  der  Unterführung  der  Rechte-Oder-=  Ufer-Eisenbabhn
  bei  Oels  bis  zum  Anfange  des
Dorfes  Ludwigsdorf.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  genehmigt  worden
ist,  daß  bei  dem  von  der  Staatsbauverwaltung
  auszuführenden  Neubau  der  Schutzschleuse
  vor  dem  Husumer  Hafen  das
Enteignungsverfahren  zur  Cntziehung
und  zur  dauernden  Beschränkung  des  fur  diese
Anlage  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums
  in  Anwendung  gebracht  wird.

 

28.

 

10369.

1°

 

26

Nr.  1.

Nr.  3.

16

Nr.  2.

207.

13.

Nr.  3.
        <pb n="6" />
        IV  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1902.
Datum  sAusgegeben  Xr.  Xr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Seite
Gesetzes  ꝛc.  ]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1901.  1902.

24.  Novbr.  127.  Janr.Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  2.  –  13
Unter-  Plehnen  im  Kreise  Rastenburg.  Ar.  1

21.  —  27.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  2.  —  13.
Arklitten  im  Kreise  Gerdauen.  Nr.  5

21.  —  14.  Febr.  Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungs-  3.  —  16.
genossenschaft  zu  Alt-Grabau  im  Kreise  Nr.  3.
Berent.

24.  —  27.  Marz.  Statut  für  die  Ent-  und  Bewässerungs—  8.  —  61.
genossenschaft  des  Gelänge-Thales  zu  Nr.  3.
Medebach  im  Kreise  Brilon.

2.  Dezbr..  Jaur.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  2.  —  L
eignungsrechts  an  die  Gemeinde  Klein—  Nr.  7  .
Kollmar  im  Kreise  Steinburg  zum  Erwerb
eines  Theiles  des  Gebiets  des  Elbhafens  zu
Groß-Kollmar.

2.  —  27.  —  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Regulirung  2.  –  I1.
der  mittleren  Bartsch  bei  Herrnstadt.  Nr.

2.  —  28.  Febr.  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde  5.  –  26.
Dortmund  das  Recht  verliehen  worden  ist,  Nr.  2
das  zur  Herstellung  einer  weiteren  Verbindungsleitung
  zwischen  dem  Stadtgebiet  und  den
Wassergewinnungsanlagen  des  städtischen
Wasserwerkes  erforderliche,  in  den  Gemeinden
Villigst,  Schwerte,  Bergbofen,  Aplerbeck,

Schüren,  Cörne  und  Wambel  belegene  Grundeigenthum
  im  Wege  der  Enteignung  zu
erwerben  oder,  soweit  dies  ausreichend  ist,
mit  einer  dauernden  Beschränkung  zu  belasten.

3.  —  128.  —  Statut  für  die  Entwässerungs-  und  Drai.  5.  —  26.
nagegenossenschaft  zu  Titschken-Kla—  Nr.  3.
paten  im  Kreise  Nagnit.

4.  —  11.  Juur.  Allerb.  Erlaß,  betr.  die  Verleibhung  des  Ent-  1.  —  2
eignungsrechts  an  die  Gesellschaft  mit  be—  Nr.  6

 

 

schränkter  Gaftung  -Kleinbahn  Friedeberg  N.  M.—
Alt=  Libbehne“  zu  Friedeberg  N.  M.  zur  Entziehung
  und  zur  dauernden  Beschrankung  des
für  den  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn
von  Friedeberg  N.  M.  nach  Alt-Libbehne
in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1902.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu

Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Seite.

 

1901.
4.  Dezör.

12.

14.

 

1902.

27.  Janr.

28.

Febr.

Janr.

Debr.

Septbr.

Juni.

 

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  dem  Zweckverbande
für  die  daueinde  Unterhaltung  der  regulirten
Oder  von  der  unteren  Grenze  der  Feldmark
Ellguth-Tworkau  bis  zur  Eisenbahnbrücke  bei
Ratibor  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das
zur  Regulirung  der  Oder  von  Tworkau  bis
Ratibor  erforderliche  Grundeigenthum  im  Wege
der  Enteignung  zu  erwerben  oder,  soweit
dies  ausreichend  ist,  mit  einer  dauernden  Beschränkung
  zu  belasten.

Konzessionsurkunde,  betr.  die  Ausdehnung  des
Kerkerbachbahn-Unternehmens  auf  den
Bau  und  Betrieb  der  Bahnstrecke  von  Heck.
holzhausen  nach  Hintermeilingen  mit  einer
Rollbahn  nach  Lahr  durch  die  Kerkerbachbahn-Aktiengesellschaft.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes
zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  die  Gemeinden
  Schweflinghausen  und  Mühlin,
hausen  im  Kreise  Schwelm  für  den  in  beiden
Gemeindebezirken  belegenen  Theil  der  Chaussee
im  oberen  Ennepethale  von  Altenvörde  bis
zur  Burg  und  zwar  für  die  Strecke  von  Ahlhausen
  bis  Burg.

Allerb.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes
zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den
Kreis  Jauch-Belzig  für  die  von  ihm  erbante
Chaussee  von  Lehnin  nach  Paterdamm.

Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  zu
Elkerhausen  im  Oberlahntreise.

Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
Baumgarten  im  Kreise  Nastenburg.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen,  Vaden  und
Hessen  über  die  Vereinfachung  der  Verwaltung
der  Main-Neckarbahn.

Vertrag  über  den  Uebergang  der  Nebenbahn

Ostrowo—-Skalmierzyce  auf  den  Preußischen
  Staat.

 

39.

10
21

 

10390.
(Anl.)

10366.
(Anl.  1.)

 

14.
Nr.  8.

11

Nr.  9.

26.
Nr.  1.

11I.

Nr.  10.

16.

Nr.  4.

26
Nr.  5.

298.

182
        <pb n="8" />
        VI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1902.

 

Datum
des
Gesetzes  .

 

 

 

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

—

Nr.
des
Stücks§.

Nr.
des.
Gesetzes.

Seite.

 

1901.

10.  Dezbr.

7902.

2.  Jaur.

1902.

14.  Febr.

28.  Mai.

Janr.

11.  Jebr.

5.  Juni.

Janr.

14.  Febr.

 

17.  Septbr.

 

Allerh.  Erlaß,  belr.  die  Verleihung  des  Enteinnungsrechts
  an  den  Kreis  Wirsitz  zur
Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  zum  Bau  und  Betriebe  von  Kleinbabnen
1.  von  Eriau  nach  Schönsee  mit  Abzweigungen
nach  Lubasch,  Jelazno  und  Jobehöôh,  2.  von
Kociegmühle  bei  Kaiserswalde  nach  Wissek,
3.  bon  Ralel  bis  zur  Netze  in  Anspruch  zu
nehmenden  Grundeinenthums.

Statut  für  den  Entwässerungsverband
Muhlbauzer  Wiesen  im  Danziger  Oeichverband
  im  Kreise  Dirschau.

Allerb.  Erlaß,  betr.  die  Aufbebung  der  Eisenbahbn-Telegrapheninspektionen
  und  Abanderung
  der  Verwaltungsordnung  für
die  Staatseisenbahnen.

Allerb.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  an—
gebüängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizcivergehen
  auf  die  im  Mansfelder
Gebirgskreise  belegene  Chaussee  von  Meis.
dorf  bis  zur  Ermsleben-Ballenstedter  Chaussee.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Fortführung  des  Betriebs
auf  der  staatlichen  Nebeneisenbahn  von
Fischhausen  nach  Palmnicken  durch  die
Ostpreußische  Südbahngesellschaft  nach  Maßgabe
eines  die  bisberigen  Betriebsbedingungen  abandernden
  Vertrags.

Allerb.  Erlatz,  betr.  die  Genehmigung  des  Gesellschaftsvertrags
  der  Frankfurter  Bank.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks
des  Amtsgerichts  Gladenbach.

Allerb.  Erlaß,  betr.  die  Verleibung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Reichs-(Militär.)
Fistus  zur  Cutziehung  von  Grundeigenthum
behufs  Anlage  von  Schießstanden  für  den
Standort  Trier  beim  Oorfe  Curen.

 

41.

.

18.

10347.

10316.

 

 

.  —4
—10

11.
Nr.  11.

16.
Nr.  6.

144.

Nr.  1.

1.

16

Nr.  7.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1902.

 

 

Datum
des  zu
Gesetzes  ꝛt.

Juhalt.  des

Ausgegeben  Xr.

Berlin.  Stücks.

Nr.

des

Gesetzes.

 

1902.
6.  Janr.

10902.
28.  Febr.  Allerb.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes  5.
zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den
Chaussecbauverband  HJalbau-Nikol-.
schmiede  im  Rreise  Sagan  für  die  von  ihm
erbaute  Cimussee  von  Halbau  nach  Nitolschmiede.

 

 

Allerb.  Erlaß,  betr.  die  Auwendung  der  dem  5.
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  18.10  angehängten
  Vestimmungen  wegen  der  Chaussee--polizeivergehen
  auf  die  vom  Kreise
Striegau  ausgebante  Chaussee  von  der  Grenze
des  Kreises  Reumarkt  bei  Ober-Mois  bis
zur  Grenze  des  Kreises  Liegnitz  bei  Klein
Bandiß.

SI

Statut  für  den  Deichverband  „Neue  Deichschau
  Heerdt"  im  Kreise  Neuß.

Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu  5.
Klein-Cosel  im  RKreise  Groß=  Wartenberg.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegun.
des  Grund  buchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
  der  Amtsgerichte  Dillenburg,  Lachenburg,
  Königstein,  Langeuschwalbach,
Montabaur,  Nastätten,  Nunkel,  Saunkt
Goarshausen,  Wehen  und  Weilburg.

11.  —  27.  Janr.

13.  —  2S.ebr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleibung  des  Ent-  5.
eignungsrechts  an  den  Bezirksverband
des  Regierungsbezirkes  Cassel  zur  Entziebung
und  zur  dauernden  Beschränkung  des  für  die
Verlegung  der  Cassel-Veckerbagener  Landstraße
  auf  der  Strecke  von  JIhringshausen
nach  Holzhansen  in  der  Gemarkung  Ihringshausen
  in  Ansoruch  zu  neumenden  Grundeigenthums.


13.  —  22.  Marz.lerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes  6.
zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den
Kreis  Oels  für  die  von  ihm  bergestellte  Chaussee
von  Mostelwitz  bis  zur  Oblauer  Kreisgrenze
bei  Minken.

 

 

 

 

10317.,

 

26.

Nr.  0.

26

27.

Nr.  Z.

1#

Nr.  9.

6·
1

Nr.  10.

31.

Nr.  1.
        <pb n="10" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1902.

 

Datum
des

Gesetzes  ꝛc.

Ausgegeben
zu
Berlin.

 

Juhalt.

—

 

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1902.
16.  Janr.

17.  —

20.  —

7)  )  —

20.  —

20.  —

 

1902.

27.  Janr.

27.  —

22.  März.

22.  —

14.  April.

14.  —

14.  Febr.

 

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Biedenkopf.

Bekanntmachung  des  Justizministers,  betr.  die
Bezirke,  für  die  während  des  Kalenderjahrs
  1901  die  Anlegung  des  Grundbuchs
erfolgt  ist,  sowie  die  Bezirke,  für  welche  das
Grundbuch  seit  dem  1.  Januar  1902  auch  in
Ansehung  der  von  der  Anlegung  ursprünglich
ausgenommenen  Grundstücke  als  angelegt  gilt.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde
Breslau  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das
für  die  geplante  Legung  der  Druckleitungen
des  städtischen  Wasserwerkes  und  die  in  Verbindung
  damit  zu  legenden  Kabelleitungen  in
den  Gemarkungen  Zedlitz  und  Dirscham  erforderliche
  Grundeigenthum  im  Wege  der  Enteignung
  zu  erwerben  oder,  soweit  dies  ausreichend
  ist,  mit  einer  dauernden  Beschränkung
zu  belasten.

Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Entwässerung
der  Stadener  Wöste  zu  Hopsten  im  Kreise
Tecklenburg.

Allerb.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Gerwisch
im  Kreise  Jerichow  I  zum  Erwerb  eines  zur
Erweiterung  ihres  Begräbnißplatzes  erforderlichen
  Grundstücks  in  der  Gemarkung
Gerwisch.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Außerkraftsetzung  des
Allerhöchsten  Erlasses  vom  29.  Februar  1892
über  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  den  Grafen  Sauerma  zu  Nuppersdorf
für  seine  Anschlußbahn  von  der  Eisenbahn
Streblen  —  Grottkau  nach  seiner  Chamotte-  und
Thonwaarenfabrik  in  Ruppersdorf.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anleaung
  des  Grundbuchs  fur  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Diez,  Hadamar,
Idstein,  Katzenelubogen,  Vimburg  a.  L.,
Rastatten,  Rennerod  und  Wiesbaden.

 

10.

10.

 

10318.

10319.

10320.

 

31.

1
·#

2
5  .

Nr.  3Z.

70.
Nr.  1.

70.
Nr.  2.
        <pb n="11" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1902.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

 

Ausgegeben
zu
Berlin.

 

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

 

1902.
29.  Janr.

29.

HZebr.

□25
l

 

1902.
28.  Febr.

2.  März.

□.

II.  April.

11.  —

20.  Jebr.

Gesetz  Samml.  1½/  2.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes
zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den  Kreis
Jüterbog-Luckenwalde  für  die  von  ihm
hergestellte  Chanssee  von  Dahme  bis  zu  dem
nach  Glienig  führenden  Wege.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Kleinbahn-Aktien--gesellschaft
  Jauer  —Maltsch  zu  Jauer  zur
Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn
von  Jauer  nach  Maltsch  in  Auspruch  zu
nehmenden  Grundeigenthums.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde
Ostrowo  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das
zur  Herstellung  der  von  ihr  geplanten,  aus
dem  Grundwasserstrom  in  der  Fürstlich  Radziwillschen
  Wtureker  Forst  zu  speisenden  Wasserleitung
  nothwendige  Grundeigenthum  im
Wege  der  Enteignung  zu  erwerben  oder,
soweit  dies  ausreichend  ist,  mit  einer  dauernden
Beschrankung  zu  belasten.

Allerb.  Erlaß,  durch  welchen  dem  Kreise  Jerichow
  das  Recht  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  für  den  Bau
und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Groß,
Lübars  nach  Gommern  in  Anspruch  zu
nehmenden  Grundeigenthums  verliehen  worden
  ist.

Statut  für  die  Steinbek.  Boberger  Dampf-=Entwässerungsgenossenschaft
  im  Kreise
Stormarn.

Allerb.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  einer
Aenderung  des  Statuts  der  PVommerschen
landschaftlichen  Darlehnskasse.

Nachtrag  zu  dem  Statute  für  den  Linkuhnen=Seckenburger
  Eutwässerungsverband
vom  14.  März  1859.

Gesetz  über  die  Aenderung  der  Landesgrenze

gegen  das  Königreich  Dänemark  an  der
Norderau  und  der  Kjarmüblengu.

 

10.

10.

 

10321.

 

27.
Nr.  11.

31.
Nr.  4.

32.
Nr.  6.

6.
Nr.  4.

70.
Nr.  3.

70.
Nr.  1.

17.
        <pb n="12" />
        X

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1902.

 

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu

Berlin.

Jnhal  t.

Nr.

des

Gesetzes.

 

1902.
10.  Febr.

16.  —

17.  —

17.  —

1902.
22.  März.

14.  April.

20.  Febr.

28.  —

)22  Mar:
–  —  März.

14.  April.

1.
v

 

 

Konzessionsurkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb
einer  vollspurigen  Nebeneisenbahn  von
Gütersloh  nach  Hövelhof  durch  die  Teutoburger
  Wald=  Eisenbahn=  Gesellschaft.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossen.
schaft  zu  Simmenau  im  Kreise  Krenz.-burg
  O.  S.

Allerb.  Erlaß,  durch  welchen  der  Gemeinde
Illingen-Gennweiler  im  Kreise  Ottweiler
das  Recht  verliehen  worden  ist,  mehrere  auf
dem  Banne  Illingen-  Gennweiler  im  Distrikte
*  Hinter  der  Melkerswieser  belegene  Parzellen
zum  Swecke  der  Erhaltung  und  des  weiteren
Ausbaues  ihres  Wasserwerkes  zu  erwerben
oder,  soweit  dies  ausreichend  ist,  mit  einer
dauernden  Beschränkung  zu  belasten.

Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  und  die
Ausführung  des  mit  Dänemark  am  12.  Februar
  1900  abgeschlossenen  Vertrags,  betr.
die  Aenderung  der  Landesgrenze  an  der
Norderau  und  der  Kjärmühlenau.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Hachenburg,  Limburga.L.,
Rüdesheim,  Usingen  und  Wiesbaden.

Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu
Parchanic  im  Kreise  Inowrazlaw.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verlängerung  der  Baufrist
für  die  Herstellung  der  Teutoburger  Wald-,
eisenbahn  bis  zum  31.  August  1902.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gesellschaft  mit
beschrankter  Haftung  Kleinbahn  Merzig-Büschfeld
  zu  Merzig  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschraäntung  des  für  den  Bau  und
Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Merzig  nach
Büschfeld  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums.


 

10.

10.

11.

 

10323.

 

35
Nr.  Z.
—
7
Nr.  6.
        <pb n="13" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1902.

 

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  J  n  h  alt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1902.  1902.

17.  Jebr.  23.  April.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes  11.  —  75.
zur  Chausseegelderhebung  2ec.  an  den  Kreis  Nr.  2.
Salzwedel  für  die  von  ihm  bergestellten
Chausseen  1.  von  Stöckheim  bis  zur  Grenze
mit  der  Provinz  Hannover,  2.  von  Bonese  bis
zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Schnega.

17.  —  25.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  12.  —  78.
eignungsrechts  an  die  Stadt  Malstatt-  Nr.  1.
Burbach  zum  Ervwerbe  des  zur  Vergrößerung
ihrer  Friedhöfe  vam  Laufert“  und  »im
Meieredell  erforderlichen  Grundeigenthums.

21.  —  22.  März.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  von  6.  —  32.
der  Generalversammlung  der  Posener  Land-  Nr.  9.
schaft  beschlossenen  Satzung  über  die  Vertretung
  sämmtlicher  Pfandbriefssysteme  der
Posener  Landschaft  durch  einen  gemeinschaftlichen
  engeren  Ausschuß  und  durch  eine  gemeinschaftliche
  Generalversammlung.

26.  —  23.  April.  Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungs=  11.  —  75.
genossenschaft  zu  Stefeld  im  Kreise  Nr.  3
Carthaus.

3.  März.  I14.  —  Statut  für  den  Deichverband  »Deichschan  10.  —  71.
Schgardeich  im  Kreise  Cleve.  Nr.  7.

3.  —  23.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  11.  —  75.

g  1
schaft  zu  Lorzendorf  im  Kreise  Ohlau.  Nr.  1.

3.  —  21.  Mai.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  17.  —  127.
schaft  des  Hellschlages,  Gemeinde  Rheine  Nr.  1.
rechts  der  Ems,  im  Kreise  Steinfurt.

5.  —  I  .  April.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  10.  —  71.

Nr.  8.

 

 

eignungsrechts  an  die  Gemeinde  Hahn
im  Untertannuskreise  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  für  den  Bau  der
sogenannten  Scheiderthalstraße  innerbalb
der  Gemarkungsgrenzen  von  Hahn  in  Anspruch
  zu  nehmenden  Grundeigenthums.

 

 

2“
        <pb n="14" />
        XII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1902.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Inhalt.

Xr.
des
Stücks.

XNr.
des
Gesetzes.

Seit

c.

 

1902.
5.  März.

—

#
r

10.

10.

15.

1902.
14.  April.

10

21.  März.

April.

22.  März.

April.

22.  V  kärz.

 

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Harburg
  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
  des  für  die  Erweiterung  der  dortigen
Hafenanlagen  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthums.

Statuk  für  die  Eutwässerungsgenossenschaft
  II  zu  Friedewalde  im  Kreise  Grottkau.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Landkreis  Aachen
zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  für  den  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn
  von  Aachen  (Gemeindegrenze)  nach  Herzogenrath
  mit  Abzweigung  nach  Kohlscheid  in
Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums.

Jagdordnung  für  die  Hohenzollernschen
Lande.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Groß-Rudminnen-Dickschen,
in  den  Kreisen  Pillkallen  und  Nagnit.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Hadamar,  Herborn,
Limburg  a.  L.,  Marienberg,  Wallmerod
und  Weilburg.

Allerb.  Erlaß,  betr.  die  unter  Aufhebung  der
Allerhöchsten  Ordre  vom  9.  Mai  1830  über
die  Unterhaltung  des  Querdamms  bei  Calcar
erfolgte  Genehmigung  zur  Auflösung  der
Deichschau  Patersdeich  im  Kreise  Cleve.

Statut  für  den  Deichverband  Neue  Deichschau
  Patersdeiche  im  Kreise  Cleve.

Gesetz,  betr.  den  Erwerb  von  Bergwerkseigenthum
  im  Oberbergamtsbezirke  Dortmund
  für  den  Staat.

Gesetz,  betr.  das  Diensteinkommen  derevangelischen
  Pfarrer  des  Konsistorialbezirkes
Frankfurt  a.  M.

 

10.

10.

11.

51

12.

 

10326.

103214.

10327.

 

—

1

Nr.  9.

Nr.  10.

33.

8SO.

Nr.

30.
        <pb n="15" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1902.  XIII

 

 

Datum  Ausgegeben  Tr.  Nr.
des  zu  J  I  h  alt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c..  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.

 

1902.  1902.

21.  März..  März.Kirchengesetz,  betr.  das  Diensteinkommen  der  8.27  43.
Geistlichen  des  Konsistorialbezirkes  Frank.  (Anl.)
furt  a.  M.

24.  —  27.  —  Gesetz,  betr.  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  8.  10328.  56.

Waisen  der  evangelischen  Geistlichen  des
Konsistorialbezirkes  Frankfurt  a.  M.

24.  —  27.  —  Kirchengesetz,  betr.  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  8.  10328.  58.
und  Waisen  der  evangelischen  Geist—  (Anl.)
lichen  des  Konsistorialbezirkes  Frankfurta.  M.

21.  —  10.  April.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  9.  10330.  66.

des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirkes
  des  Amtsgerichts  Gladenbach.

2.1.  —  13.  Mai.  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde  15.  –  99.
Bielefeld  behufs  Anbringung  von  Rosetten  Nr.  I.
an  den  Vorderwänden  der  Häuser  zur  Befestigung
  von  Querdrähten  für  den  elektrischen
oberirdischen  Betrieb  ihrer  Straßenbahn  von
Brackwede  nach  Schildesche  das  Recht  zur
dauernden  Beschränkung  des  Grundeigenthums
verliehen  worden  ist.

24.  —  24.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  17.  —  127.
Arnsfelde  zu  Arnsfelde  im  Kreise  Deutsch  Nr.  2.
Krone.

214.  —  24.  —  Statut  der  Genossenschaft  zur  Entwässerung  17.  —  127.
des  Kietschbachthales  zu  Tuchel  im  Kreise  Nr.  3.
Tuchel.

21.  —  12.  Juni.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  23.  —  100.
zu  Märkisch  Friedland  im  Kreise  Deutsch  Nr.  1.
Krone.

26.  —  30.  April.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  von  der  Kreis  Olden-  13.  80.
burger  Eisenbahngesellschaft  beschlossene  drr.  2.

Erweiterung  ihres  Gesellschaftszwecks  und  Erhöhung
  ihres  Grundkapitals  sowie  die  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  an  diese
Gesellschaft  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn
  von  Lütjenbrode  über  Burg  a.  Fehm.
und  Petersdorf  a.  Fehm.  nach  Orth.
        <pb n="16" />
        XIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1902.

 

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

LJ
Berlin.

Inhalt.

—

Nr.
des
Stücks.

Seite.

 

1902.

26.  März.

1-——4

April.

 

1902.
13.  Mai.

10.  April.

10.

3.  Mai.

12.  Juni.

10.  April.

 

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde
Ratibor  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das
für  die  geplante  Herstellung  einer  Hafenanlage
  erforderliche  Grundeigentbum  im  Wege
der  Enteignung  zu  erwerben  oder,  soweit
dies  ausreichend  ist,  mit  einer  dauernden  Beschränkung
  zu  belasten.

Gesetz,  betr.  die  Heranziehung  zu  den  Kreisabgaben.


Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Ems,  Hachenburg,
Höhr=  Grenzhausen,  Katzenelnbogen,
Montabaur,  Nennerod,  Weilburg  und
Limburg  a.  V.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Aunwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten
  Bestimmungen  über  die  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  von  dem  Kreise
Westprignitz  neu  erbaute  Chaussee  von
Müuhlenbolz  nach  Groß=  Werzin.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genebmigung  eines
Nachtrags  zu  den  reglementarischen  Bestimmungen
  des  RKur-=  und  Neumärkischen  Nitter.
schaftlichen  Kredit=  Instituts.

Allerb.  Erlaß,  betr.  die  Verlängerung  der  dem
Kreise  Medpen  in  der  Allerhöchsten  Konzessionsurkunde
  vom  14.  Mai  1901  für  die
Vollendung  der  Nebeneisenbahnstrecke  von
Haselünne  nach  Herzlake  gesetzten  Frist  bis
zum  1.  Juli  1902.

Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungs.
genossenschaft  des  Schwarzen  Bruchs  zu
Jarischau  im  Kreise  Berent.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Biedenkopf.

 

15.

S

13.

17.

23.

—

 

103290.

10331.

10332.

 

100.

Nr.  2.

67.

80.

Nr.  3.

100.
Nr.  3.

127.
Nr.  4.

160.
Nr.  2.

68.
        <pb n="17" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1902.

 

Datum

des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

□

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

des

Gesetzes.

 

1902.
7.  April.

l

 

1902.

13.  Mai.

Juni.

Su

14.  April.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Kleinbahn-Aktiengesellschaft
  Wallwitz-Wettin  zu  Wettin  im
Saalkreise  zur  Entziehung  und  zur  dauernden
Beschränkung  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer
Kleinbahn  von  Wallwitz  nach  Wettin
in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes
zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den
Kreis  Ruppin  für  die  von  ihm  erbaute
Chaussee  von  Köritz  bis  zur  Grenze  des  Kreises
Westhavelland  in  der  Richtung  auf  Kolonie
Neuwerder.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Verwaltung  der
Kaiserl.  Marine  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  zur  Ausführung
von  Kasernen=  und  Lazarethbauten  an  der
Wiker  Bucht  bei  Kiel  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthums.

Allerb.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde
Berlin  behufs  Erwerbung  des  zur  bebauungs.
planmäßigen  Herstellung  der  Straße  63  Abtbeilung
  X  2  des  Bebauungsplans  der  Umgebungen
  Berlins  sowie  der  Winsstraße  erforderlichen
  Flachen.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
Arnsfelde-  Stranz  zu  Stranz  im  Kreise
Deutsch  Kronc.

Statut  für  die  entwässerungsgenossenschaft
  II  zu  Czieschowa  im  Rreise  Lublinig.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  künftige  Bezeichnung  des
Verdienst--Ehrenzeicheus  für  Rettung
aus  Gefahr.

 

 

23.

10.

 

10333.

 

100.
Nr.  1.

100.

Nr.  5.

—
*1

—  —4

2
*  ——
1—

111.

Nr.  3.

100.

Nr.  Z.

100.

Nr.  1.

09.
        <pb n="18" />
        XVI

Datum
des

Gesetzes  2c.

 

 

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1902.

 

 

 

 

Ausgegeben
zu
Berlin.

—  -WW§.  —-——  —  —  —  —  –  —

JInhal  t.

Nr.

des

Stücks.

—  —   —-  —  —  —

Nr.

des

Gesetzes.

Seite.

 

1902.
14.  April.

11.

14.

11.  —

16.
16.

16.  —

16.  —
16.

1902.
13.  Mai.

April.

21.  Juni.

26.

August.

25.  April.

6.  Mai.

6.  —

 

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Rangstellung  und  den
Titel  der  Abtheilungsvorsteher  bei  der
Staatsanwaltschaft  des  Landgerichts  1  in
Berlin  und  der  Allerhöchst  zu  Vertretern  des
Oberstaatsamwalts  bestellten  Staatsanwälte
bei  den  Oberlandesgerichten.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Camberg,  Höchst  a.  M.,
Limburg  a.  v.,  Nassau  und  Wiesbaden.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes
zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den  Kreis
Tarnowitz  für  den  in  seine  Verwaltung
übernommenen,  den  Erben  und  Erbeserben
des  Grafen  Andreas  von  Renard  gebörigen,
im  Kreise  Tarnowitz  belegenen  Theil  der  Chaussee
von  Tarnowitz  nach  Kieleschka.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  von  der  Altdamm-Kolberger
  Eisenbabugesellschaft  beschlossene
  Vermehrung  ihres  Grundkapitals
durch  Ausgabe  weiterer  Stammaktien  im  Betrage
  von  600  000  Mark.

Gesetz,  betr.  Einführung  einer  Schonzeit  für
das  schottische  Moorhuhn.

Gesetz,  betr.  die  Aufhebung  des  Amtsgerichts
in  Nordstrand.

Gesetz,  betr.  die  Verlegung  des  Amtsgerichts
von  Tinnum  nach  Westerland.

Gesetz,  betr.  die  Bewilligung  weiterer  Staatsmittel
  zur  Verbesserung  der  Wohnungsverhältnisse
  von  Arbeitern,  die  in  staatlichen
  Betrieben  beschaftigt  sind,  und  von
gering  besoldeten  Staatsbeamten.

Gesetz,  betr.  die  Landeskreditkasse  zu  Cassel.

Gesetz  zur  Abänderung  der  Gesetze,  betr.  die
Landesbank  in  Wiesbaden,  vom  25.  Dezember
  1869,  vom  20.  August  1883  und  vom
3.  Oktober  1899.

 

1.

11.

26.

·
S0

11.

13.

14.

14.
11.

 

10344.

10335.

10336.

10334.

10337.

10338.

10339.
10340.

 

123.

173.

Nr.  1.

292.

Nr.  1.

82.
90.
        <pb n="19" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1902.

XVII

 

Nr.

 

 

 

 

 

 

DOatum  Ausgegeben  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  bes  Seiie.
Gesetzes  2c.]  Verlin.  Stücks.  Gesetzes.
1902.  1902.

16.  April.  d.  Juni.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Cnt-  26.  –  17:
eignungsrechts  an  den  Geestemünder  N.  2
Waldverein  zu  Geestemünde  zum  Erwerbe
des  zu  der  geplanten  öffentlichen  Waldanlage
erforderlichen  Grundeigenthums.

16.  —  4.  huli.  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde  20.  213
Stolp  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das  Nr.  1
zur  Ausführung  der  geplanten  Kanalisation
der  Stadt  Stolp  erforderliche  Grundeigenthum
im  Wege  der  Euteignung  zu  erwerben  oder
dauernd  zu  beschränken.

21.  —  5.  uni.Allerb.  Erlaß,  betr.  die  Verleihlung  des  Ent-  20.  —  1414.
eignungsrechts  an  die  Gemeinde  Görs—  Nr.  J.
roth  im  Untertaunuskreise  zur  Entziehung
und  zur  dauernden  Beschränkung  des  für  den
Bau  eines  chaussirten  Vizinalwegs  von
Idstein  bis  zur  Wiesbaden-Limburger  Bezirksstrasse
  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthbums
  innerbalb  der  Gemarkungsgrenzen  von
Görsroth.

21.  —  21.  —  Allerb.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Nechtes  26.  —  173.
zur  Chausseegelderhebung  .  an  den  Nr.  3.
Landfreis  Kattowitz  für  den  von  ihm  chausseemäßig
  ausgebauten  Weg  von  der  Beuthen.

Laurahütter  Chaussee  bis  zur  Landesgrenze  in
der  Richtung  auf  Czeladz.

22.  —  13.  Mai.  Gemeindeforstgesetz  für  die  Jobenzollern=  15.  10312.  95
schen  Lande.

22.  —  21.  —  Statut  für  die  Barenbruch-Entwässerungs=  17.  –  127
genossenschaft  zu  Oramburg.  Nr.

27.  —  22.  Auli.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen  33.  —  254.
schaft  des  Sparker  Flußgebiets  im  Kreise  Nr.
Johannisburg.

27.  —  8.  August.Statut  für  die  Eut-  und  Bewasserungs=  36.  –  271.
genossenschaft  zu  Brokenlande  im  Kreise  Nr.  1
Kiel  (Land).

10½.  3

Geser  Sann
        <pb n="20" />
        XVIII  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1902.

 

Datum  NAusgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Junhalt.  bes  bes

Gesetzes  2c.Berlin.  Stücks.  Gesetzes.

Seite.

 

1902.  1902.

30.  April.  J6.  Mai.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An—  14.  110341.
legung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Diez,  Eltville,
Herborn,  Idstein  und  Weilburg.

2.  Moi.  4.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes  zur  29.  —
dauernden  Beschränkung  des  Grundeigentbums
an  die  Aktiengesellschaften:  Berlin-Charlottenburger
  Straßenbahn,  Stüdliche
Berliner  Vorortbahn  und  Westliche  Berliner
  Vorortbahn,  sämmtlich  zu  Berlin,
behufs  Anbringung  von  Rosetten  an  den
Straßenseiten  von  Häusern  zwecks  Befestigung
von  Querdrähten  für  den  elektrischen  oberirdischen
Straßenbabubetrieb  in  denjenigen  Straßen
Berlins  und  seiner  Vororte,  in  welchen  aus
verkehrspolizeilichen  Rücksichten  die  Aufstellung
von  Masten  für  solche  Querdrähte  nicht  gestattet
  werden  kann.

2.  —  4.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  29.  —
eignungsrechts  an  die  Kleinbahn  Steinhelle—
Medebach,  G.  m.  b.  H.  zu  Brilon  zur  ECnt.-ziehung
  und  zur  dauernden  Beschränkung  des
zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von
Steinhelle  nach  Medebach  in  Anspruch  zu
nehmenden  Grundeigenthums.

2.  —  4.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  29.  —
zu  Beuren  im  Kreise  Worbis.
5.  —  21.  Juni.  Statut  für  den  Deichverband  des  Kaiserin  26.  —
Auguste  Viktoria-Koogs  im  Kreise  Süder—
Dithmarschen.

n

—  4.  Juli.  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  29.  —
Barthen-Rauschninken  im  Kreise  Wehlau.

5.  —  8.  August.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  36.  —
zu  Fustpetershütte  im  Kreise  Carthaus.

0.  —  *0.  Mai.  Verordnung,  betr.  die  Ergänzung  der  Bestim-  19.  10350.
mungen  uber  die  Umzugstosten  der  Be—
amten  der  Staatseisenbahnen  und  der
unter  der  Verwaltung  des  Staales  stehenden
Privateisenbahnen.

 

 

 

 

 

91.

213

Nr.  2.

214.
Nr.  3.

214.
Nr.  4.

173.
Nr.  4.

214.

Nr.  5.

271.
Nr.  2.

141.
        <pb n="21" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1902.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

FNr.
des

Stücks.

des

Gesetzes.

Seite.

 

1902.
9.  Mai.

11.  —

14.  —

16.  —

17J.  —

17.  —

1902.
21.  Juni.

13.  Mai.

30.  —

□Os

.  Juni.

10
1.

.  Juli.

18.  Juni.

24.  Mai.

 

 

Statut  für  die  Meliorationsgenossenschaft
des  Rhader  Bachthals  zu  Rhade  im  Kreise
Recklinghausen.

Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Staatshaus,
halts-Etats  für  das  Etatsjahr  1902.

Gesetz,  betr.  die  Ausdehnung  der  für  die  Iusammenlegung
  der  Grundstücke  im  Geltungsgebiete
  des  Rheinischen  Rechtes  geltenden  Juständigkeits.,
  Verfahrens-  und  Kostenvorschriften
auf  die  nach  der  Gemeinheitstheilungs-Ord.
nung  vom  19.  Mai  1851  zu  behandeluden
Theilungen  und  Ablösungen  in  den
Landestheilen  des  linken  Rheinufers.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Minden  zur
Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn
von  Minden  nach  Eickhorst  in  Anspruch  zu
nehmenden  Grundeigenthums.

Nachtrag  zu  dem  Statute  für  die  Ent-  und
Bewässerungsgenossenschaft  Wenzken-Dowiaten
  zu  Wenzken  im  Kreise  Angerburg
vom  10.  Jannar  1898.

Gesetz  über  die  Verlegung  der  preußischösterreichischen
  Grenze  längs  des  Przemsa-Flusses.


Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  fur  einen  Theil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Frankfurt  a.  M.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Hochheim,  Homburg
  v.  d.  H.,  Montabaur,  Nassan,
Rastätten,  Niederlahnstein,  Runkel,
Sankt  Goarshausen,  Wallmerod  und
Wiesbaden.

 

26.

16.

19.

20.

33.

25.

17.

 

10343.

10349.

10361.

10345.

10346.

37

 

101.

139.

144.
Nr.  5.

163.

120.
        <pb n="22" />
        XX

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1902.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Xr.

des
Stücks.

des

Gesetzes.

Nr.

Seite.

 

1902.

20.

20.—

20.

20.

1902.
28.  Mai.

5.  Juni.

“30.

12.  Juli.

*  Unni.

1

 

 

Verfügung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten,
betr.  anderweite  Festsetzung  der  Verwaltungsordnung
  für  die  Staatseisenbahnen  und
Aufbebung  der  Eisenbabn-Telegrapheninspektionen.


Gesetz,  betr.  Ergänzung  des  §F.  75  der  Landgemeindeordnung
  für  die  sieben  östlichen
  Provinzen  der  Preußischen  Monarchie,
vom  3.  Juli  1891  (Gesetz  Samml.  S.  233).

Gesetz,  betr.  die  Erweiterung  und  Vervollständigung
  des  Staatseisenbahnnetzes  und  die
Betheiligung  des  Staates  an  dem  Baue  von
Kleinbahnen.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  „Königsberger
Kleinbahn=  Aktiengesellschaft:  zu  Königsberg
i.  Pr.  für  die  von  ihr  zu  bauende  Kleinbahn
  von  der  Stadt  Königsberg  nach  der
Wehlau-Königsberger  Kreisgrenze  bei
Podewitten  mit  Anschluß  an  die  Ostpreußische
Südbahn  sowie  mit  Abzweigungen  von  Prawten
bis  zum  Schaaksvitter  Hafen  und  in  der  Stadt
Königsberg  vom  Königsthore  bis  zum  Oberpregel
  das  Enteignungsrecht  für  die  zu
diesem  Unternehmen  erforderlichen  Grundstücke
verliehen  worden  ist.

Nachtrag  zu  dem  Statute  der  Entwässerungs.
und  Drainagegenossenschaft  zu  Königs.
grätz  Widminnen  im  Kreise  Lötzen  vom
11.  Februar  1896.

Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungs.
genossenschaft  der  Hagener  Au-Niederung
zu  Laboec  im  Kreise  Plön.

Gesetz,  betr.  Aenderung  der  Vorschriften  über  die
Kompetenzkonflikte  zwischen  den  Gerichten
und  den  Verwaltungsbehörden.

Gesetz,  betr.  die  Aufbhebung  des  kommunalständischen
  Verbandes  der  Kurmark.

 

18.

20.

33.

33.

21.

9
1#

 

10318.

10352.

10366.

10353.

10356.

 

130.

143.

236.
Nr.  1.

254.
Nr.  3.

254.

Nr.  4.

145.

149.
        <pb n="23" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1902.

XXI

 

Datum

Gesetzes  2c.

bes

Ausgegeben

zu

Berlin.

Iunhal  t.

 

Nr.
des

Stücks.

Nr.

des

Gesetzes.

Seite.

 

7.)

1902.

Mai.

29.

Juni.

30

16

 

1902.

.  Mai.

Juni.

Juli.

Juni.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirkes
des  Amtsgerichts  Gladenbach.

Gesetz  über  die  Abänderung  des  Gesetzes,  betr.
die  Errichtung  öffentlicher,  ausschließlich  zu
benutzender  Schlachthäuser,  vom  18.  Marz
1868.

Allerh.  Erlaß,  betr.  Bau  und  Betrieb  der  in  dem
Gesetze  vom  20.  Mai  d.  J.  (Gesetz=  Samml.
S.  175)  vorgesehenen  neuen  Eisenbahnen
und  Bestimmung  der  Behörden  für  die  Verwaltung
  der  auf  Grund  desselben  Gesetzes  in
das  Eigenthum  des  Staates  übergehenden
Privatbahnlinien.

Gesetz,  betr.  die  Fürsorge  für  Beamte  in  Folge
von  Betriebsun  fällen.

Gesetz  gegen  die  Verunstaltunglandschaftlich
hervorragender  Gegenden.

Gesetz,  betr.  die  Abänderung  des  Gesetzes  über

.-  ,  14.  Februar  1970.

H  —

die  Handelskammern  vom  190  August  1897.

Gesetz,  betr.  die  Ueberweisung  weiterer  Dotations.
renten  an  die  Provinzialverbände.

Gesetz,  betr.  die  Erweiterung  des  Hafens  in
Ruhrort.

Verordnung,  betr.  die  Tagegelder  und  Reisekosten
  der  Schutzmannschaft  in  Berlin,
Charlottenburg,  Rirdorf  und  Schöneberg.

Verfügung  des  Instizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
  Camberg,  Idstein,  Rüdesbeim,
Usingen  und  Wiesbaden.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirkes
des  Amtsgerichts  Biedenkopf.

 

 

19.

24.

27.

27.

21.

21.

 

10351.

10360.

10370.

10357.

10358.

10359.

10363.

10367.

10368.

10354.

10355.

 

142.

162.

211.

167.

202.

204.

146.

147.
        <pb n="24" />
        XXII  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1902.
Datum  UAusgegeben  Nr.  Fr.
bes  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1902.  1902.

2.  Juni.  J8.  August.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  36.  —  271.
Berk  J  zu  Berk  im  Kreise  Schleiden.  Nr.  .

2.  —  26.  —  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde  37.  —  292.
Düsseldorf  das  Recht  verliehen  worden  ist,  Nr.  2
das  zur  Herstellung  einer  vierten  Hauptwasserrohrleitung
  noch  erforderliche  Grundeigenthum
  im  Wege  der  Enteignung  dauernd
zu  beschränken.

7.  —  18.  Juni.  Bekanntmachung  über  die  Natifikation  des  mit  25.  10362.  166.
Oesterreich-Ungarn  am  19.  Januar  1898  abgeschlossenen
  Vertrags,  betreffend  die  Verlegung
der  Landesgrenze  zwischen  Preußen  und
Oesterreich  längs  des  Przemsa-Flusses.

11.  —  J.  Juli.  Gesetz  über  Aenderungen  des  Gesetzes,  betr.  das  30.  10371.  215
Pfandrecht  an  Privateisenbahnen  und
Kleinbahnen  und  die  Jwangsvoll-.
streckung  in  dieselben,  vom  19.  August  1895.

13.  —  21.  Juni.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  26.  10361.  172
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirkes
des  Amtsgerichts  Vöhl.

13.  —  12.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem  32.  –  236.
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  an—  Nr  2.
gehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chaussee—
polizeivergehen  auf  die  vom  Kreise  West—
prignitz  ausgebaute  Chaussee  von  Dalmin
nach  Groß=  Berge.

13.  —  8.  August.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  36.  —  271.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Duis—  Nr.  1.
burg  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
  des  zur  Erweiterung  der  dortigen
Hafenanlagen  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthums.

13.  —  26.  —  Allerb.  Erlaß,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde  37.  —  292

Nr.  3

 

 

Düsseldorf  das  Recht  verliehen  worden  ist,
das  zur  Herstellung  einer  Anlage  für  die
Reinigung  der  städtischen  Abwässer  erforderliche
  Grundeigenthum  im  Wege  der  Enteignung
zu  erwerben.
        <pb n="25" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1902.

XXIII

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1902.
13.  Juni.

16.

17.

20.

20.

20.

1902.

25.  Juli.

21.  Juni.

8.  August.

 

25.  Septbr.

 

Statut  für  die  Eut=  und  Bewässerungsgenossenschaft
  Serkenrode-Bracht  zu
Serkenrode  im  Kreise  Meschede.

Gesetz,  betr.  die  Abgrenzung  und  Gestaltung  der
Berufsgenossenschaften  auf  Grund  des
§.  141  des  Unfallversicherungsgesetzes
für  Land-  und  Forstwirthschaft  (Reichs-Gesetzbl.
  1900  S.  641).

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Braubach,  Dillenburg,
  Eltville,  Hadamar,  Höchst  a.  M.,
Marienberg,  Nassau,  Nennerod,  Sankt
Goarshausen  und  Wallmerod.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.-eignungsrechts
  an  die  Aktiengesellschaft
„Kleinbahn  Cassel—-Naumburge  zu  Cassel  zur
Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  für  den  Bau  und  den  Betrieb  einer
Kleinbahn  von  Cassel  nach  Naumburg
in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  dem  Stadt.  und
Landkreise  Recklinghausen  sowie  den  Landgemeinden
  Recklinghausen  und  Herten  im
Regierungsbezirke  Münster  und  den  Landgemeinden
  Crauge  und  Wanne  im  Regierungsbezirk
  Arnsberg  behufs  Anbringung
von  Rosetten  an  den  Straßenseiten  von  Häusern
und  Aufstellung  von  Masten  zur  Befestigung
der  Oberleitung  für  die  elektrische  Straßenbahn
  von  Recklinghausen  nach  Wanne  das
Recht  zur  dauernden  Beschränkung  des  Grundeigentbums
  verliehen  worden  ist.

Ailerh.  Erlaß,  durch  welchen  genehmigt  worden
ist,  daß  bei  der  von  der  Staatsbauverwaltung
  auszuführenden  Anschlußbahn
von  der  Insel  =  Hoheschaar:  nach  dem  Staatsbahnhofe
  Wilhelmsburg  zur  Entziehung  und
zur  dauernden  Beschränkung  des  für  diese
Anlage  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums
  das  Enteignungsverfahren
in  Anwendung  gebracht  wird.

 

3.

36.

38.

 

10382.

10365.

 

318.
Nr.  1.

271.

Nr.  6

295.
Nr.  1.
        <pb n="26" />
        XXIV  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1902.

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.

des  zu  J  n  h  alt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.]  Berlin.  Stücks.  Geseges.

 

1902.  1902.
20.  Juni.  26.  August.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  38.  —  205.
eignungsrechts  an  die  Gesellschaft  mit  be-  Nr.  2.
schräntter  Haftung  „Salzwedeler  Kleinbahn
Südost#  zu  Salzwedel  zur  Entziehung  und
zur  dauernden  Beschränkung  des  zum  Baun
und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Salzwedel
  nach  Jeggeleben  in  Anspruch  zu
nehmenden  Grundeigenthums.

20.  —  26.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Uebernahme  des  Betriebs  38.  —  296.
auf  den  Kleinbahnen  des  Kreises  Nau—  Mr.  3.
gard  durch  die  Altdamm---Kolberger  Eisen—
babngesellschaft.

20.  —  20.  —  Statut  für  die  Meliorationsgenossenschaft  38.  —  206.
Pilgramsdorf  im  Kreise  Neidenburg.  Nr.  1.

20.  —  21.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  38.  –  296.
schaft  zu  Chechlau  im  Kreise  Gleiwitz.  Nr.  5.

21.  —  8.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  eines  Nach-  36.  —  271.
trags  zu  dem  Statute  der  JSentrallandschaft  *  Nr.  7

—  für  die  Preußischen  Staaten  vo.  —-  3904

21.  Mai  1873.  zr.

12.  Septbr.  "  40.  —  300.

Nr.  1.

214.  20.  August.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes  38.  –  296.
zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den  Nr.  6.

Kreis  Frankenstein  für  die  von  ihm  zu
bauende  Chaussee  von  der  Frankenstein  Reichensteiner
  Chaussec  bis  an  die  Glatz-Neisser  Aktienchaussee.


22.  —  8.  Juli.  Gesetz,  betr.  die  Abänderung  von  Amtsgerichts.  31.  10373.  227.
bezirten.

20.  —  §.  August.]  Gesetz,  betr.  die  Bildung  von  Gesammt.  36.  10323.  205.
verbänden  in  der  evangelischen  Kirche
des  Konsistorialbezirkes  Cassel.

22.  —  8.  —  Kirchengesetz,  betr.  die  Bildung  von  Gesammt,  “36.  10383.  267.

verbänden  in  der  evangelischen  Kirche  (Anl.)
des  Konsistorialbezirkes  Cassel.
        <pb n="27" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1902.

 

Datum  Ausgegeben

dea

Geseßes  2c.

zul
Verlin.

J

nhalt.

Xr.
des

Stücks.

Nr.
des
Gesetzes.

Seite.

 

1902.

22.  Juni.

26.  —

770
#

30.  —

—

Juli.

*

 

Guet  S#mi

1902.

22.  Juli.

12.  Septbr.

30.  Oezbr.

1.  Juli.

r—

10%.

 

Verordnung  wegen  Feststellung  der  nach  dem
Gesetze,  betr.  die  Ueberweisung  weiterer  Dotationsrenten
  an  die  Provinzialverbände,
vom  2.  Juni  1902  zu  gewährenden  Jahresrenten.


Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Gemeinde  Eilendorf,
  Landkreis  Aachen,  das  Recht  verkiehen
worden  ist,  das  zur  Herstellung  des  von  ihr
geplanten  Wasserwerkes  erforderliche  Grundeigenthum
  im  Wege  der  Enteignung  zu
erwerben  oder,  soweit  dies  ausreichend  ist,  mit
einer  dauernden  Beschränkung  zu  belasten.

Staatsvertrag  zwischen  der  Königlich  Preußischen
  und  der  Königlich  Sächsischen  Regierung
über  die  Ausbezirkung  der  im  Königreiche
Preußen  gelegenen  Landgemeinde  Zeißhol;z
aus  dem  Königlich  Söchsischen  Schulverband
Oßling.

Gesetz,  betr.  Ausfülmung  des  Schlachtrieh-  und
Fleischbeschaugesetzes.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  die  Bergwerke  im  Bezirke
  des  Amtsgerichs  Battenberg.

Gesetz,  betr.  Maßnahmen  zur  Stärkung  des
Deutschthums  in  den  Provinzen  Westpreußen
  und  Posen.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  fur  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Hachenburg,  Herborn,
Höhr-Grenzhausen,  Katzenelnbogen,
Langenschwalbach,  Limburg  a.  LV.,
Montabaur,  Nassau,  Nastätten  und
!—  —

Sellers.

Gesetz,  betr.  die  Abänderung  einzelner  Bestimmungen
  des  Allgemeinen  Verggesetzes  vom
21.  Juni  1800.

 

34.

40.

50.

34.

 

10379.

10410.

10371.

10372.

10375.

10376.

10378.

 

258.

341.

229.

1
1—
*

234.
        <pb n="28" />
        XXVI

 

 

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1902.

 

Datum  sAusgegeben  Xr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Seite
Gesetzes  2c  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1902.  1902.

7.  Juli.  9.  Septbr.]Gesetz,  betr.  die  Neuregelung  der  Vertragsverhält-  39.  10300.  297.
nisse  der  Main-  Neckarbahn.

7.  —  8.  August.  Allerb.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem  36.  —  272.
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  an—  Nr.  8.
gehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  von  dem  Kreise
Westprignitz  ausgebaute  Kunststraße  von  der
Lenzen=  Karstädter  Kreischaussee  bis  zur  Milower
  Brürke.

7.  —  26.  —  Statut  für  die  Eintwässerungsgenossenschaft  38.  —  296.
zu  Plütscheid  im  Kreise  Prum.  Nr.  8.

7.  —  12.  Septbr.]  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  40.  —  310.
zu  Neuschilln  im  Kreise  Meseritz.  Nr.  3.

7.  —  12.  —  Statut  für  die  Entwässernngsgenossenschaft  40.  —  310.
zu  Gr.  Kruschin  im  Kreise  Strasburg.  Nr.  4.

7.  —  12.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes  40.  —  310.
zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den  Kreis  Nr.  5.
Gardelegen  für  die  Chausseen  1.  von
Everingen  nach  Weferlingen,  2.  von  Vinzelberg
bis  zur  Grenze  des  Kreises  Stendal  in  der
Richtung  auf  Nahrstedt,  3.  von  der  Magdeburg.
  Salzwedeler  Provinzialchaussee  bei  Estedt
nach  Schenkenborst,  4.  von  der  Kreischaussee
Rätzlingen  Kiekernitz  bei  Wenze  bis  zur  Einmündung
  in  die  Kreischaussee  Clötze-Oebisfelde
vor  dem  Dorfe  Kobbelitz,  5.  von  Quarnebeck
nach  Wenze,  6.  von  der  Kreischaussee  Gardelegen
  —Vinzelberg  nach  der  Eisenbahnbaltestelle
Uchtspringe.

7.  —  17.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  41.  –  312.
Hermsdorf-Knischwitz  in  Kreise  Ohlau.  Nr.  2.

8.  —  22.  Auli.  Bekanntmachung  des  Tertes  des  Gesetzes,  betr.  33.  10377.  237.

 

das  Mfandrecht  an  Privateisenbahnen
und  Kleinbabnen  und  die  Jwangsvollstreckung
  in  dieselben  vom  19.  August  1895
in  der  nach  dem  Gesetze  vom  11.  Juni  1902
geanderten  Fassung.
        <pb n="29" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1902.

XXVII

 

 

 

 

 

Ausgegeben

 

 

 

Datum  .  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  bes  Seite.
Gesetzes  2c|erlin.  Stücks.  Gesetzes.
1902.  1902.

14.  Juli.  122.  Juli.  Verfügung  des  Justiministers,  betr.  die  Anlegung  34.  10380.  259
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
  der  Amtsgerichte  Solingen  und
Opladen.

14.  —  22.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  34.  10381.  260.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirkes
  des  Amtsgerichts  Gladenbach.

17.  —  8.  August.]  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  36.  110384.  270.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Be—
zirkes  des  Amtsgerichts  Daun.

19.  —  12.  Septbr.  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  genehmigt  worden  40.  —  310.

»  ist,  daß  bei  der  von  der  Staatsbauver—  Nr.  6.
30.  Oktbr.  waltung  auszuführenden  Herstellung  eines  ½.  —  322.
Sicherheitshafens  bei  Oppeln  zur  Ent.  r.  1.e
ziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des
für  diese  Anlage  und  die  damit  in  Verbindung
stehenden  Arbeiten  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthums  das  Enteignungsverfahren
  in  Anwendung  gebracht  wird.

19.  —  17.  Septbr.  Statut  für  die  Eutwässerungsgenossenschaft  41.  —  313.
zu  Stevning  im  Kreise  Sonderburg.  Nr.  3.

10.  —  17.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  41.  —  313.
schaft  V  zu  Schönwald  im  Kreise  Gleiwitz.  Nr.  1.

19.  —  17.  —  Statut  für  die  Eutwässerungsgenossenschaft  41.  –  313.
zu  Woisselsdorf  im  Kreise  Grottkau.  Nr.  5.

24.  —  17.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  41.  –  313.
zur  Melioration  der  Wiesen  im  trockenen  See  Nr.  6.
zu  Woitzel  im  Kreise  Regemwvalde.

24.  —  17.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  41.  —  313.
zu  Eichthal-Ludwigsruh  im  Kreise  Inow-  Nr.  7.
razlaw.

21.  —  17.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  41.  –  313.
schaft  IV  zu  Schönwald  im  Kreise  Gleiwitz.  Nr.  3.

26.  —  8.  August.]  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  36.1085.  270.

 

 

des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
  der  Amtsgerichte  Diez,  Hachenburg,
Königstein,  Sankt  Goarshausen  und
Usingen.

 

 

4-
        <pb n="30" />
        XXVIII

 

–  —  —  —  —  —   —

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Zuhal  t.

Chronologische  Uebersicht  des  Juhrganges  1902.

Nr.

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1902.
28.  Juli.

28.  —

28.

11.  August.

1902.
26.  August.

26.

26.

12.  Septbr.

14.  Novpbr.

26.  August.

17.  Septbr.

 

 

Gesetz,  betr.  die  Umlegung  von  (Grundstücken
in  Frankfurt  a.  M.

Gesetz  zur  Ausführung  des  §.  7  Abs.  2  des  Reichs.
gesetzes,  betr.  die  Unfallfürsorge  für  Gefangene.


Verordnung  über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte
  und  den  Instanzenzug
für  Streitigkeiten,  welche  nach  dem  Reichsgesetze,
  betr.  die  Unfallfürsorge  für  Gefangene,
  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu
entscheiden  sind.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes
zur  Chausseegelderhebung  #.  an  den
Kreis  Jauch-Belzig  für  die  von  ihm  erbaute
  Chaussee  von  Brück  nach  Golzow.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  dem  Fiskus,  vertreten
  durch  den  Regierungs=  Präsidenten  zu
Schleswig,  das  Recht  verliehen  worden  ist,
behufs  Erhaltung  der  sogenannten  Oldenburg
in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  den  Privat.
eigenthümern  dieser  alten  Befestigungsanlage
soweit  erforderlich  im  Wege  des  Enteignungsverfahrens
  die  dauernde  Beschränkung  auferlegen
  zu  lassen,  sich  jeder  Veränderung  der
ilhmen  gehörigen  Walltheile  durch  Pflügen,
Abgraben  u.  s.  w.  zu  enthalten  und  dieselben
zu  anderen  Zwecken  wie  als  Viehweide  nur
mit  Genehmigung  des  Regierungs-Prästdenten
zu  Schleswig  zu  benutzen.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Idstein,  Montabaur,
  Nassau,  Wallmerod,  Weilburg
und  Wiesbaden.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  nochmalige  Verlängerung
der  Frist  für  die  Vollendung  der  Teuto-=burger
  Waldeisenbahn.

 

37.

38.

38.

40.

41.

 

10386.

10388.

10389.

10387.

 

294.

291.

313.

Nr.  9.
        <pb n="31" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1902.

XXIX

 

 

Au

 

 

 

des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirkes
des  Amtsgerichts  Gladenbach.

 

 

 

Datum  sgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  JSeite.
(Gesetzes  2c.]Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1902.  1902.

11.  August.5.  Septbr.  Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungs-  4.  –  318.—
genossenschaft  im  Gebiete  der  unteren  Nr.  2.
Stepenitz  zu  Weisen  im  Kreise  Westprignitz.

11.  —  10.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig-  43.  —  320.
nungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  Nr.  1.
behufs  Erwerbung  des  Eigenthums  an  der
zur  bebauungsplanmäßigen  Herstellung  der
Lychenerstraße  erforderlichen  Fläche.

11.  —  10.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  43.  —  320.
schaft  III  zu  Rommersheim  im  Klreise  Nr.  2.
Prüm.

11.  —  10.  —  Statut  der  Drainagegenossenschaft  zu  Lipie  43.  320.
im  Kreise  Gostyn.  Nr.  3.

11.  —  14.  Novbr.  Statut  der  Volmethalsperren-Genossen-  45.  —  327.
schaft.  Nr.  2.

11.  —  28.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  4.  —  331.
schaft  zu  Rüber  im  Kreise  Mayen.  Nr.  1.

18.  —  25.  Septbr.  Gesetz,  betr.  die  Vorausleistungen  zum  42.97.  15.
Wegebau.

18.  —  10.  Oktbr.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  43.  —  320.
schaft  zu  Konarzewo  im  Kreise  Posen-West.  Nr.  4.

18.  —  10.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  43.  —  320.
schaft  der  Vorth  und  Hundevorth  zu  Wester-  Nr.  5.
Cappeln  im  Kreise  Tecklenburg.

18.  —  30.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem  44.  —  323.
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1810  an-  Nr.  2.
gehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  von  dem  Kreise
Militsch  erbauten  Chausseen  von  Bogislawitz
nach  Breschine-Freyhan  und  von  Ober-Tworsimirke
  nach  Groß-Tschunkawe.

21.  —  !2.  SeptbrVerfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An-  40.91.  307.
legung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Langenschwalbach,

Runkel,  Selters  und  Usingen.
27.  —  12.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  40.  2S54
        <pb n="32" />
        XXX

Cbronologische  klebersicht  des  Jahrganges  1902.

 

 

Datum
des

Gesetzes  2rc.

Auszegeben
zu

Beerklin.

 

—  —   A—

Inhalt.

s

Nr.
des

Stücks.

XNr.

des

Gesetzes.

Seite.

 

1902.
29.  August.

29.—

29.

1.  Septbr.

l7

1902.

10.  Oktbr.

30.

:730.

12.  Septbr.

 

 

Verfügung  des  Justinninisters,  betr.  die  Aulegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Königstein,  Rüdesheim,
Wallmerod  und  Wehen.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Lubie  im  Kreise  Gleiwiz.

Allerb.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Euteignungsrechts
  an  die  Trusebahn-=Aktiengesellschaft
  Wernshaufen  —  Herges-Vogtei
  zu  Schmakkalden  zur  Enkziehnng  und
zur  dauernden  Beschränkung  des  für  die  Kleindahn
  von  Wernshausen  nach  Herges-Vogtei
mit  Anschluß  der  Grube  Mommel  und  der
oberen  Spathmühlen  des  Trusethals  durch
Nebengleise  innerhalb  Dreußens  in  Anspruch
zu  nehmenden  Grundeigenthums.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Kkeinbahn.  Aktien.
gesellschaft  Tangermünde-Lüderitz  zu

angermünde  im  Kreise  Stendal  zur  Entziebung
und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau
und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Tangermünde
nach  Lüderitz  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grund,
eigenthums.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  I.  Nachtrags

  zu  dem  Statute  der  Landeskultur.

Reutenbank  für  die  Provinz  Pofen  vom
17.  Juni  1885.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent—
eignungsrechts  an  die  Gesellschaft  mit  be—
schränkter  Haftung  SSalzwedeler  Klein.
bahn  Südost-  zu  Salzwedel  zur  Entziebung
und  zur  dauernden  Beschränkung  des  für  den
Bau  einer  Kleinbahn  von  Salzwedel  nach
Jeggeleben  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums.


Nachtrag  zu  dem  Statute  der  Entwässerungsund
  Orainagegenossenschaft  zu  Sareyken
im  Kreise  Lyck  vom  12.  Jannar  1898.

———————  ——  —

—..  #  —  —

 

40.

43.

44.

44.

44.

44.

 

10393.

 

308.

320.
Nr.  G.

323.

22
Nr.  Z.

2
1—
—

Nr.

323.
Nr.  5.

323.
Nr.  6.
        <pb n="33" />
        Bochum  nach  Gelsenkirchen,  von  Bochum  nach
Schalke,  von  Bochum  nach  Werne  und  nach
Witten,  von  Bochum  nach  Hattingen  mit  Abzweigung
  von  Linden  nach  Dablhausen,  von
Gelsenkirchen  Uach  Horst  und  von  Gelsenkirchen
nach  Steele  mit  Abzweigungen  von  Steele
nach  Spillenburg  und  von  Rotthausen  nach
dem  Wiehagen  das  Recht  zur  dauernden  Beschränkung
  des  Grundeigenthums  behufs  Anbringung
  von  Nosetten  an  den  Straßenseiten
  der  Häuser  und  behufs  Aufstellung  von
Masten  auf  den  Bürgersteigen  und  den  anstoßenden
  Grundstücken  zivecks  Befestigung  der
oberirdischen  Stromzuführungsdrabte  verlichen

 

 

worden  ist.

 

 

 

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1962.  XXXI
—  —  ——  —  .-Datum
  Ausgegeben  Nr.u.
des  zu  Juha  t.  des  tes  Seite.
Gesetzes  x.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1
1902.  1902.

1.  Septbr.0.  Oktbr.]  Statut  für  den  Mühlbecker  Deichverbanddl1  3211.
im  Kreise  Bitterseld.  4  Nr.  8.

1.  —  14.  Novbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  45.  —  327.
eignungsrechts  an  den  Kreis  Mobrungen  Nr.  3.
zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
  des  zum  kunstmäßigen  Ausbaue  der
Landstraße  von  Saalfeld  nach  Alt.  Cbristburg

und  des  Landwegs  von  Groß.  Gottswalde  nach
Himmrlforth  in  Auspruch  zu  nehmenden  Grundcigenthums.


1.  —  14.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  den  4  327.
Chansseegeldtarife  vom  29.  Februar  1340  an-  Nr.  4.
gehangten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseecpolizeivergehen

  auf  die  von  dem  Krreise
Mohrungen  ausnebaute  Chaussee  von  Saal.
feld  bis  zur  Rosenberger  Kreisgrenze.
1.  —  238.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenosseuschaft  46.  —  331.
zu  Griewenhof  im  Kreise  Strasburg  Westpr.  Nr.  2.

5.  —  12.  Septbr.)  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegun  10.0391J9.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Ohligs,  Opladen,  Gerresheim

  und  Solingen.  1  1  1

8.  —  17.  —  Verordnung,  betr.  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes  41.  311.
vom  16.  April  1902.

8.  —  30.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Aktiengesellschaft  44.  —  324.

„„Bochum-  Gelsenkirchener  Straßen  m-“  Nr.
14.  Nopbr.  bahnen=  zu  Berlin  für  ihre  Kleinbahnen  von  5.  —  32
Nr.  5
        <pb n="34" />
        XXII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1902.

 

Ausgegeben

 

Datum  Xr.  Xr.
des  zu  J  n  h  a  t.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.]Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1902.  1902.

8.  Septbr.B0.  Oktbr.Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Regulirung  44.  –  321.
des  Kreuzherrugrabens  zu  Neuenburg  im  Nr.  17.
Kreise  Schwetz.

12.  —  17.  Septbr.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  41.  1½5390.  312
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirte
der  Amtsgerichte  Dillenburg,  Höchst  a.  M.,
Katzenelubogen  und  Montabaur.

15.  —  14.  Novbr.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  45.  —  32.
schaft  IV  zu  Gondelsheim  im  Kreise  Prüm.  Nr.  .

15.  —  28.  —  Statut  für  den  Ent=  und  Bewässerungs-  46.  –  331
verband  Reu-Dollstädt  im  Elbinger  Deich-  Nr.  3
verband  und  Kreise  Pr.  Holland.

15.  —  30.  Dezbr.Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu  50.  –  313
Wechte  im  Kreise  Tecklenburg.  Nr.  I

21.  —  14.  Novbr.  Statut  für  die  Entwässerungsnenossen-  45.  —  328.
schaft  II  zu  Bachem  im  Kreise  Merzig.  Nr.  7.

21.  —  14.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen.  45.  —-  328.
schaft  11  zu  Ostroppa  im  Kreise  Tost—  Nr.
(Gleiwit.

4.  Oktbr.  10-  Otibr.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An-  43.  10398.  319.
legung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Idstein,  Wall.
merod  und  Wiesbaden.

7  —  11.  Nevbr.Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  45.  —  328.
schaft  Il  zu  Udenbreth  im  Kreise  Schleiden.  Nr.  9.

7.  —  28.  —  Slatut  für  die  (GGenossenschaft  zur  Senkung  46.  —  331.
des  (Hr.  Kämmerer  Sees  im  Kreise  Neu-  Nr.  4
stettin.

7.  —  78.  —  Statut  für  die  Entwässerungrgreunosfsen=  46.  —  331.
schaft  zu  Bausendorf  im  Kreise  Wittlich.  Nr.

8.  —  11.  —  Allerhb.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent—  45.  —  328.
eignungsrechts  an  den  Kreis  Teltow  zur  2

 

Cutslehung  und  zur  dauernden  Beschrankung
des  fur  den  Bau,  den  Betrieb  und  die  tunftige
Unterhaltung  eines  schiffbaren  Verbindungs.
ktanals  zwischen  dem  Teltowkanal  bei  Kohlhasenbrück
  und  dem  grosßen  Wannsee  in  An- 



spruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums.
        <pb n="35" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1902.

XXXIII

 

 

 

 

 

Datum
des

Gesetzes  ꝛc.

Ausgegeben

zu
Berlin.

 

Inhalt.

 

Nr.
bes

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1902.
S.  Oktbr.

8.  —

15.  —

—*

20.

20.

20.

20.

20.

21.

 

1902.

16.  Dezör.

16.

30.  Oktbr.

28.  Novbr.

13.  Dezbr.

16.  —

30.  Oktbr.

Gesetz.  Samml.  1902.

 

Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu
Büschfeld  im  Kreise  Merzig.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zur  Melioration  der  Wiesen  am  Kirchhagener
  Bache.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Battenberg.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes
zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den
Kreis  Jüterbog-Luckenwalde  für  die  von
ihm  hergestellte  Chaussee  von  Luckenwalde  bis
zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Beelitz.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Walchow-  Protzen  zu  Protzen  im
Kreise  Ruppin.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde
Mayen  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das
zur  Erweiterung  ihres  Wasserwerkes  erforderliche
  Grundeigenthum  im  Wege  der  Enteignung
  zu  ervwerben  oder,  soweit  dies  ausreichend
  ist,  mit  einer  dauernden  Beschränkung
zu  belasten.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseecpolizeivergehen
  auf  die  im  Kreise  Recklinghausen
  neu  erbaute  Chaussee  von  Gladbeck
  nach  Kirchhellen.

Nachtrag  zu  dem  Statute  für  die  Genossenschaft
  zur  Eut-  und  Bewässerung  der  Niederung
  am  Horst-Eiersberger  See  zu  Klein-Horst
  im  Kreise  Greifenberg  i.  Pom.  vom
11.  November  1896.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Braubach,  Hadamar,
  Homburg  v.  d.  H.,  Katzenelnbogen,
  Rennerod,  Sankt  Goarshausen,
Usingen  und  Wallmerod.

 

48.

48.

44.

46.

46.

46.

47.

48.

44.

10399.

 

10400.

338.
Nr.  1.

338.
Nr.  2.

321.

331.
Nr.  6.

331.
Nr.  7.

331.
Nr.  8.

334.
Nr.  1.

338.
Nr.  3.
        <pb n="36" />
        XXXIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1902.

 

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhal  t.

Nr.

des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

 

1902.
23.  Oktbr.

27.  —

27.

27.

1902.
14.  Novbr.

13.  Dezbr.

13.  —

30.

 

 

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  die  Bergwerke
im  Bezirke  des  Amtsgerichts  Biedenkopf.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Entcignungsrechts
  an  die  Verwaltung  der
Kaiserlichen  Marine  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  zur  Erweiterung
der  Werftanlagen  zu  Wilhelmshaven,  insonderheit
  zur  Herstellung  eines  neuen  Bassins
für  Schiffsliegeplätze  am  Ems=  Jade-Kanal
erforderlichen  Grundeigenthums.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Hadersleben
zur  Eutziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn
von  Hadersleben  nach  Narösund  in  Anspruch
zu  nehmenden  Grundeigenthums.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarise  vom  29.  Februar  1810  angehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  im  Landkreise
Hamm  erbauten  Chausseen  1.  von  der  Provinzialstraße
  Hamm  -  Kamen  bei  Hamm  -Westenfeldmark
  bis  zur  Chaussee  Werne-Kamen  in
der  Richtung  nach  Lünen,  2.  von  der  Grenze
des  Stadtkreises  Hamm,  anschließend  an  die
städtische  Chaussee  über  Werries  und  Schmehausen
  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Soest  in
der  Richtung  nach  Lippstadt,  3.  von  der
Grenze  des  Stadtkreises  Hamm  über  Caldenbof
bis  zur  Grenze  der  Bauerschaft  West-Tunnen,
4.  von  Unna,  abzweigend  von  der  Provinjialstraße
  nach  Kamen,  bis  zur  Grenze  von  Werve,
5.  von  Pelkum  bis  zur  Grenze  von  Altenbögge,
6.  von  der  Grenze  des  Stadtbezirkes  Unna
über  Nieder-Massen  bis  zur  Kreisgrenze  in
der  Richtung  auf  Wickede,  7.  von  der  Grenze
des  Stadtkreises  Hamm,  abzweigend  von  der
Chaussee  Hamm-Werries  bis  zur  Grenze  des
Kreises  Soest,  8.  von  Braam,  ab  zweigend
von  der  vorgenannten  Chaussec  und  bla  zur
Provinzialchanssee  Hamm-—Werl,  9.  von  Berge,

 

47.

47.

50.

 

10401.

 

334.
Nr.  3.

344.
Nr.  2.
        <pb n="37" />
        Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

J

nhalt.

 

Nr.
des

Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

 

1902.

3.  Novbr.

13.  —

11.  —

16.  —

1902.

13.  Dezbr.

14.  Nopbr.

28.  —

278.  —

16.  Dezbr.

 

 

abzweigend  von  der  Provinzialchaussee  HGamm-Werl
  bis  zur  Grenze  mit  Ost.  Tünnen,  10.  von
der  Hilsingsmühle  bis  zur  Kreisgrenze  bei  Husen,
11.  von  Afferde  bis  zur  Grenze  des  Stadtbezirkes
  Kamen  in  der  Richtung  auf  Heeren
zum  Anschluß  an  die  Kunststraße  Heeren—Ost-Heeren,
  12.  von  der  Saline  Königsborn  bei
Unna,  abzweigend  von  der  Provinzialchaussee
Kamen—Unna  nach  Höinghausen,  13.  von
Nieder.-  Massen  bis  zur  Grenze  des  Landkreises
Dortmund  in  der  Richtung  auf  Wassercourl,
14.  von  Unna  bis  zur  Grenze  des  Stadtbezirkes
in  der  Richtung  auf  Opherdicke.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  JFebruar  1840  angehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  vom  Kreise  Teltow
in  dauernde  Unterhaltung  übernommenen  Kunststraßen
  1.  von  Rudow  nach  Lichtenrade,  2.  von
Miersdorf  nach  Jeuthen,  3.  von  Schulzendorf
nach  Wildau,  4.  von  Jürchendorf  bis  zur  Kreischaussee
  Groß=  Beuthener  Schäferei—Gröben-Fahlhorst.


Verfügung  des  Justizministers,  betr  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Tbeil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Braubach,  Diez,  Hachenburg,
  Höhr-Grenzhausen,  Langenschwalbach,
  Limburg  a.  L.,  Montabaur,
Nastätten,  Rennerod,  Runkel,  Weilburg
und  Wallmerod.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
  der  Amtsgerichte  Battenberg  und
Gladenbach.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  die  Bergwerke
im  Bezirke  des  Amtsgerichts  Gladenbach.

Verordnung  über  die  Ausübung  der  Rechte  des
Staates  gegenuber  den  Gesammtverbanden
in  der  evangelischen  Kirche  des  Konsstortal.
bezinkes  Cassel.

 

47.

45.

46.

46.

48.

 

10402.

10403.

10404.

10406.

 

334.
Nr.  4.

326.

329.
        <pb n="38" />
        XXXVI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1902.

 

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Inhalt.

 

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1902.
16.  Nopbr.

.  Dezbr.

22.  —

22.  —

1902.
30.  Dezbr.

16.  —

16.  —

 

1—
s-——


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  an—
gehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chaussee—
polizeivergehen  auf  die  im  Kreise  West—
prignitz  belegene  Chaussee  von  Dalmin  bis
zur  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Dambeck.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An—
legung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Camberg,  Herborn,
Höchst  a.  M.,  Marienberg,  Montabaur,
Renunerod,  Selters,  Usingen,  Wallmerod
  und  Weilburg.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Vereinigung  der  Konsistorien
  in  Hannover  und  Stade.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An.
legung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Neumagen.

Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden
Häuser  des  Landtags.

Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung  vom
7.  Oktober  1902  zu  dem  zwischen  der  Königlich
Preußischen  und  der  Königlich  Sächsischen  Regierung
  abgeschlossenen  Staatsvertrag  über  die
Ausbezirkung  der  im  Königreiche  Preußen  gelegenen
  Landgemeinde  Zeißholz  aus  dem
Königlich  Sachsischen  Schulverband  Oßling
vom  26.  Juni  1902.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Frankfurt  a.  NM.

 

 

 

Berichtigung.

–  —  ——w⅞/)J.—x  —

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

48.

48.

49.

50.

50.

 

10405.—

10407.

10408.

10409.

10411.

10412.

 

344.
Nr.  3.

333.

337.

337.

343.

§.  8  Zeile  5  hat  von  den  Worten  »Im  Uebrigen«  ab  ein  neuer  Absatz  zu  beginnen.
        <pb n="39" />
        —  1  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

Nr.  1.

—  ..--.-.  --..--.———.  -.—-——.-  .————  --——--———  —

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Gladenbach,  S.  1.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom
10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesberrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,
S.  2.

 

(Nr.  10316.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Gladenbach.  Vom  30.  Dezember  1901.

Auf  Grund  des  F.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Gebiete  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895  (Gesetz-Samml.
  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,
  vom  13.  November  1899  (Gesetz-Samml.  S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Gladenbach  gehörigen  Gemeindebezirk

  Kehlnbach

am  1.  Februar  1902  beginnen  soll.

Berlin,  den  30.  Dezember  1901.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

Cesetz.  Samml.  192.  (Nr.  10316)  1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Januar  1902.
        <pb n="40" />
        Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

J.

10

die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  25.  Juni  1901,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  einer  vollspurigen  Nebeneisenbahn  von  Neustadt  a.  D.
über  Neu-Ruppin  nach  Herzberg  durch  die  Ruppiner  Kreisbahn,  Eisenbahn-Aktiengesellschaft,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam
und  der  Stadt  Berlin,  Jahrgang  1902  Nr.  1  S.  1,  ausgegeben  am
3.  Januar  1902;)

das  am  8.  Oktober  1901  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Czengardlo-Fließgenossenschaft

  zu  Konarschin  im  Kreise  Berent  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  49  S.  391,  ausgegeben  am
7.  Dezember  1901;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  November  1901,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  behufs  Erwerbung
der  zur  bebauungsplanmäßigen  Herstellung  der  Amrumerstraße  und  des
Augustenburgerplatzes  erforderlichen  Fläche,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  50  S.  565,
ausgegeben  am  13.  Dezember  1901;,

das  am  11.  November  1901  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zur  Melioration  der  Wiesen  am  Mühlenbache  bei
Naugard  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stettin,  Jahrgang
  1902  Nr.  1  S.  1,  ausgegeben  am  3.  Januar  1902;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  November  1901,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den  Kreis  Oels  für  die  von
ihm  hergestellte  Chaussee  von  der  Unterführung  der  Rechte-Oder-  Ufer-Eisenbahn
  bei  Oels  bis  zum  Anfange  des  Dorfes  Ludwigsdorf,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  51  S.  439,  ausgegeben
  am  21.  Dezember  1901;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Dezember  1901,  betreffend  die  Verleihung

des  Cnteignungsrechts  an  die  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung
„Kleinbahn  Friedeberg  N.  M.—  Alt-Libbehne“  zu  Friedeberg  N.  M.
zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  für  den  Bau  und
Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Friedeberg  N.  M.  nach  Alt-Libbehne  in
Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amntsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.,  Jahrgang  1902  Nr.  1  S.  1,
ausgegeben  am  2.  Januar  1902.

—

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="41" />
        —  3  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  2.  —

 

 

Juhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grunbbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Dillenburg,  Hachenburg,  Königstein,  Langenschwalbach,  Montabaur,
Nastätten,  Runkel,  Sankt  Goarshausen,  Wehen  und  Weilburg,  S.  3.  —  Verfügung  des  Justizministers,
  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts
Biedenkopf,  S.  4.  —  Bekanntmachung  des  Justizministers,  betreffend  die  Bezirke,  für  die
während  des  Kalenderjahrs  1901  die  Anlegung  des  Grundbuchs  erfolgt  ist,  sowie  die  Bezirke,  für
welche  das  Grundbuch  seit  dem  1.  Januar  1902  auch  in  Ansehung  der  von  der  Anlegung  ursprünglich
ausgenommenen  Grundstücke  als  angelegt  gilt,  S.  S5.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem
Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.,  S.  18.

 

(Nr.  10317.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Dillenburg,  Hachenburg,  Königstein,
  Langenschwalbach,  Montabaur,  Nastätten,  Runkel,  Sankt  Goarshausen,
  Wehen  und  Weilburg.  Vom  11.  Jannar  1902.

A#-  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau,  vom  11.  Dezember
  1899  (Gesetz  Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur
Anmeldung  von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene
Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Dillenburg  gehörigen  Gemeinden
Manderbach  und  Wissenbach,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hachenburg  gehörige  Gemeinde

Winkelbach,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Königstein  gehörige  Gemeinde  Oberhöchstadt,


für  ze  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Langenschwalbach  gehörige  Gemeinde

orn,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Montabaur  gehörige  Gemeinde

Daubach,
Gesetz  Samml.  1902.,.  (Nr.  10317—10319.)  2

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Januar  1902.
        <pb n="42" />
        —  4  —

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Nastätten  gehörige  Gemeinde  Pissighofen,


für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Runkel  gehörige  Gemeinde  Hofen,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Sankt  Goarshausen  gehörige  Gemeinde
  Dahlheim,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wehen  gehörigen  Gemeinden
Hennethal  und  Watzhahn,  ·

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Weilburg  gehörigen  Gemeinden
Lützendorf  und  Niedershausen

am  15.  Februar  1902  beginnen  soll.
Berlin,  den  11.  Januar  1902.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

——.-----l- 



 

(Nr.  10318.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Biedenkopf.  Vom  16.  Januar  1902.

Auf  Grund  des  F.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Gebiete  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895  (Gesetz-Samml.
  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,
  vom  13.  November  1899  (Gesetz  Samml.  S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Biedenkopf  gehörigen  Gemeindebezirk
  Niederdieten

am  15.  Februar  1902  beginnen  soll.
Berlin,  den  16.  Januar  1902.

Der  Justizminister.
Schönstedt.
        <pb n="43" />
        —  5  —

(Nr.  10319.)  Bekanntmachung  des  Justizministers,  betreffend  die  Bezirke,  für  die  während
des  Kalenderjahrs  1901  die  Anlegung  des  Grundbuchs  erfolgt  ist,  sowie
die  Bezirke,  für  welche  das  Grundbuch  seit  dem  1.  Januar  1902  auch  in
Ansehung  der  von  der  Anlegung  ursprünglich  ausgenommenen  Grundstücke
als  angelegt  gilt.  Vom  17.  Jannar  1902.

G.  Artikel  36  Abs.  1  der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,
vom  13.  November  1899  (Gesetz  Samml.  S.  519)  wird  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht,  daß  während  des  Kalenderjahrs  1901  auf  Grund  des  Artikels  14  der
Verordnung  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  die  aus  der  Anlage  ersichtlichen.
Grundbuchbezirke  und  Anlegungsbezirke  durch  die  dabei  angegebenen  Amtsblätter
bekannt  gemacht  worden  ist.

Zugleich  wird  gemäß  Artikel  36  Abs.  2  der  Verordnung  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht,  daß  nach  Artikel  15  Abs.  2  der  Verordnung  für  die  Bezirke,
für  welche  nach  der  Bekanntmachung  vom  25.  Januar  1900  (Gesetz-Samml.
S.  19)  und  den  nachträglichen  Bekanntmachungen  vom  8.  März  1900  (Gesetz-Samml.
  S.  48)  und  vom  26.  Januar  1901  (Gesetz=  Samml.  S.  13)  die  im
Artikel  4  der  Verordnung  vorgesehene  Bekanntmachung  der  Grundbuchanlegung
durch  das  Amtsblatt  vor  dem  1.  Januar  1900  erfolgt  ist,  das  Grundbuch  seit
dem  1.  Januar  1902  auch  in  Ansehung  der  von  der  Anlegung  ursprünglich  ausgenommenen
  Grundstücke  als  angelegt  gilt,  selbst  wenn  sie  ein  Blatt  noch  nicht
erhalten  haben.

Berlin,  den  17.  Januar  1902.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

#-
        <pb n="44" />
        Anlage.

I.  Oberlandesgerichtsbezirk  Kiel.

Landgerichtsbezirk  Altona.

In  dem  Amtsgerichtsbezirke  Lauenburg
die  Gemeindebezirke
Grünhof-Tesperhude,
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  8,  ausgegeben  am
23.  Februar  1901,
Gülzow,
Nr.  5  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  2.  Februar  1901,
Lauenburg,
Nr.  24  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  15.  Juni  1901,
Nr.  26,  ausgegeben  am  26.  Juni  1901,  Nr.  39,  ausgegeben
am  7.  September  1901  und  Nr.  42,  ausgegeben  am  28.  September
  1901)
die  Gutsbezirke
Grünhof,  Krümmel,
Nr.  23  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  8.  Juni  1901,
Gülzow,
kr.  21  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  25.  Mai  1901.

II.  Oberlandesgerichksbezirk  Celle.
Landgerichtsbezirk  Göttingen.
In  den  Amtsgerichtsbezirken
Duderstadt
der  Gemeindebezirk  Duderstadt,
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Hildesheim  Nr.  30,  ausgegeben
am  26.  Juli  1901;
Gieboldehausen
der  Gemeindebezirk  Rhumspringe,
Nr.  50  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  13.  Dezember  1901;
Herzberg
der  Gemeindebezirk  Scharzfeld,
Nr.  1  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  4.  Januar  1901;
        <pb n="45" />
        Münden
die  Gemeindebezirke
Niederscheden,
Nr.  5  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  1.  Februar  1901,

Oberscheden,
Nr.  20  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  17.  Mai  1901.

III.  Oberlandesgerichtsbezirk  Cassel.

A.  Landgerichtsbezirk  Cassel.

In  den  Amtsgerichtsbezirken
Bischhausen
der  Gemeindebezirk  Bischhausen,
die  Gutsbezirke  Bischhausen  Oberförsterei,  Bischhausen  Domäne,
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Cassel  Nr.  51,  ausgegeben  am
18.  Dezember  1901;
Cassel
der  Gemeindebezirk  Oberzwehren,
Nr.  42  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  16.  Oktober  1901;,
Sontra
der  Gemeindebezirk  Heyerode,
Nr.  46  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  13.  November  1901;
Witzenhausen
der  Gemeindebezirk  Ermschwerd,
Nr.  51  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  18.  Dezember  1901.

B.  Landgerichtsbezirk  Marburg.

In  den  Amtsgerichtsbezirken
Biedenkopf

die  Gemeindebezirke

Allendorf  bei  Gladenbach,
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  28,  ausgegeben
am  11.  Juli  1901,
Dautphe,
Nr.  9  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  28.  Februar  1901,
Frechenhausen,
Nr.  39  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  26.  September
  1901,
        <pb n="46" />
        Kombach,

Nr.  50  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  12.  Dezember
1901,

Oberhörlen,

Nr.  8  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  21.  Februar  1901,
Silberg,

Nr.  33  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  15.  August  1901,
Wiesenbach,

Nr.  48  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  28.  November
19011;

Gladenbach,
die  Gemeindebezirke
Ammenhausen,
Nr.  25  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  20.  Juni  1901,
Bellnhausen,
Nr.  10  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  7.  März  1901,
Gladenbach,

Nr.  11  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  14.  März  1901,
Naunheim,

Nr.  3  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  17.  Januar  1901,
Waldgirmes,

Nr.  38  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  19.  September
  1901;

Vöhl
die  Gemeindebezirke
Basdorf,

Amtsblatt  der  Regierung  zu  Cassel  Nr.  33,  ausgegeben  am
14.  August  1901,

Höringhausen,
Nr.  15  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  11.  April  1901.

IV.  Oberlandesgerichtsbezirk  Frankfurk  a.  M.
A.  Landgerichtsbezirk  Frankfurt  a.  M.
In  den  Amtsgerichtsbezirken
Frankfurt  a.  M.  folgende  Anlegungsbezirke  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.:
der  Anlegungsbezirk  20,
Amtsblatt  für  den  Stadtkreis  und  für  den  Landkreis  Frankfurt
  a.  M.  Nr.  48,  ausgegeben  am  16.  November  1901,
        <pb n="47" />
        —  9  —

der  Anlegungsbezirk  21,

Nr.  28  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  6.  Juli  1901,
der  Anlegungsbezirk  26,

Nr.  35  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  17.  August  1901,
die  Anlegungsbezirke  30  und  31,

Nr.  47  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  9.  November  1901;)

Homburg  v.  d.  H.,
die  Gemeindebezirke

Köppern,
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  45,  ausgegeben
  am  7.  November  1901,

Seulberg,
Nr.  9  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  28.  Februar
1901  und  Nr.  24,  ausgegeben  am  13.  Juni  1901.

B.  Landgerichtsbezirk  Limburg  a.  L.

In  den  Amtsgerichtsbezirken
Dietz
der  Gemeindebezirk  Schiesheim,
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  51,  ausgegeben
am  19.  Dezember  1901;
Dillenburg
die  Gemeindebezirke
Eiershausen,
Nr.  42  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  17.  Oktober
1901
Flammersbach,
Nr.  38  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  19.  September
  1901;
Hadamar

der  Gemeindebezirk  Ahlbach,
Nr.  51  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  19.  Dezember  1901)
Herborn
die  Gemeindebezirke

Guntersdorf,
Nr.  46  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  14.  November
1901,

Wallenfels,
Nr.  50  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  12.  Dezember
1901)
        <pb n="48" />
        Marienberg
die  Gemeindebezirke
Höhzenhausen
Nr.  50  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  12.  Dezember
1901,
Todtenberg,
Nr.  51  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  19.  Dezember
1901:
Weilburg
der  Gemeindebezirk  Allendorf,
Nr.  47  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  22.  November
1901.

C.  Landgerichtsbezirk  Neuwied.

In  den  Amtsgerichtsbezirken

Montabaur
der  Gemeindebezirk  Bladernheim,
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  38,  ausgegeben
am  19.  September  1901;
Selters
die  Gemeindebezirke
Ellenhausen,
Nr.  51  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  19.  Dezember
1901,
Krümmel,
Nr.  48  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  28.  November
1901;
Wallmerod
die  Gemeindebezirke
Düringen,
Nr.  39  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  26.  September
  1901,
Kuhnhöfen,
Nr.  47  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  22.  November
1901.

D.  Landgerichtsbezirk  Wiesbaden.

In  den  Amtsgerichtsbezirken
Braubach
der  Gemeindebezirk  Kehlbach,
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  50,  ausgegeben
am  12.  Dezember  1901;
        <pb n="49" />
        Idstein
die  Gemeindebezinke
Dasbach,
Nr.  48  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  28.  Novemker
1901,
Lenzhahn,
Nr.  42  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  17.  Oktober
1901,
Oberauroff,
Nr.  47  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  22.  November
  1901)
Katzenelnbogen
der  Gemeindebezirk  Mittelfischbach,
Nr.  47  desselben  Amtöblatts,  ausgegeben  am  22.  November
1901,
Langenschwalbach
der  Gemeindebezirk  Adolphseck,
Nr.  52  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  27.  Dezember  1901.

V.  Oberlandesgerichtsbezirk  Cöln.
A.  Landgerichtsbezirk  Bonn.
In  dem  Amtsgerichtsbezirk  Euskirchen
die  Gemeindebezirke

Enzen,
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Cöln  Nr.  39,  ausgegeben  am
25.  September  1901,

Schwerfen,
Nr.  51  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  18.  Dezember  1901.

B.  Landgerichtsbezirk  Coblenz.
In  dem  Amtsgerichtsbezirk  Adenau
der  Gemeindebezirk  Hünerbach,
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  6,  ausgegeben  am
7.  Februar  1901.

C.  Landgerichtsbezirk  Saarbrücken.
In  dem  Amtsgerichtsbezirke  Saarlouis
die  Gemeindebezirke
St.  Barbara,
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Trier  Nr.  26,  ausgegeben  am
28.  Juni  1901,
Cesetz  Samml.  1.02.  3
        <pb n="50" />
        Beaumarais,  Picard,  Wallerfangen,
Nr.  3  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  18.  Januar  1901,
Ensdorf,
Nr.  24  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  14.  Juni  1901,
Lisdorf,
Nr.  35  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  30.  August  1901;
der  Anlegungsbezirk  Flur  2,  3  und  4  des  Gemeindebezirkes  Saarlouis,
Nr.  37  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  13.  September
1901.

D.  Landgerichtsbezirk  Trier.
In  dem  Amtsgerichtsbezirke  Prüm
der  Gemeindebezirk  Seiwerath,
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Trier  Nr.  37,  ausgegeben  am
13.  September  1901.
        <pb n="51" />
        Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.

1

das  am  21.  September  1901  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent—
und  Bewässerungsgenossenschaft  des  Godelsbachthals,  des  Kurze  Seifen,
des  Riegenbachthals  und  des  Immenseifen  zu  Banfe  im  Kreise  Wittgenstein
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  47  S.  719,
ausgegeben  am  23.  November  1901;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  Oktober  1901,  betreffend  die  Genehmigung
von  Aenderungen  des  revidirten  Reglements  der  Westpreußischen  Landschaft
  vom  25.  Juni  1851,  der  Regulative  vom  15.  Mai  1868,
20.  April  1880,  14.  März  1883,  10.  Mai  1886  und  22.  Juli  1896
sowie  der  Fürsorgeordnung,  betreffend  die  Wittwen  und  Waisen  von
Beamten  der  Westpreußischen  und  der  Neuen  Westpreußischen  Landschaft
sowie  der  landschaftlichen  Darlehnskasse,  vom  17.  April  1893,  durch  die
Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  48  S.  381,  ausgegeben
am  30.  November  1901,
der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  48  S.  441,  ausgegeben
  am  28.  November  1901,
der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  46  S.  409,  ausgegeben
am  14.  November  1901,
der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  46  S.  269,  ausgegeben  am
14.  November  1901)

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  November  1901,  durch  welchen  genehmigt

worden  ist,  daß  bei  dem  von  der  Staatsbauverwaltung  auszuführenden
Neubau  der  Schutzschleuse  vor  dem  Husumer  Hafen  das  Enteignungsverfahren
  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  für  diese
Anlage  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums  in  Anwendung
gebracht  wird,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig
Nr.  56  S.  533,  ausgegeben  am  21.  Dezember  1901;

das  am  24.  November  1901  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die

Drainagegenossenschaft  Unter-Plehnen  im  Kreise  Rastenburg  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  52  S.  614,  ausgegeben
  am  28.  Dezember  1901;)

.  das  am  24.  November  1901  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die

Drainagegenossenschaft  Arklitten  im  Kreise  Gerdauen  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  52  S.  611,  ausgegeben  am
28.  Dezember  1901)
        <pb n="52" />
        52

52

10.

11.

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  Dezember  190  1,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Klein-Kollmar  im  Kreise  Steinburg
  zum  Erwerb  eines  Theiles  des  Gebiets  des  Elbhafens  zu  Groß-Kollmar,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig
Nr.  57  S.  537,  ausgegeben  am  28.  Dezember  1901;

das  am  2.  Dezember  1901  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Genossenschaft  zur  Regulirung  der  mittleren  Bartsch  bei  Herrustadt  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  52  S.  448,
ausgegeben  am  28.  Dezember  1901;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Dezember  1901,  durch  welchen  dem
Iweckverbande  für  die  dauernde  Unterhaltung  der  regulirten  Oder  von
der  unteren  Grenze  der  Feldmark  Ellguth-Tworkau  bis  zur  Eisenbahnbrücke
  bei  Ratibor  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das  zur  Regulmung
der  Oder  von  Tworkau  bis  Ratibor  erforderliche  Grundeigenthum  im
Wege  der  Enteignung  zu  erwerben  oder,  soweit  dies  ausreichend  ist,  mit
einer  dauernden  Beschränkung  zu  belasten,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Oppeln,  Jahrgang  1902  Nr.  2  S.  D,  ausgegeben
am  10.  Januar  1902,

die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  4.  Dezember  1901,  betreffend

die  Ausdehnung  des  Kerkerbachbahn-Unternehmens  auf  den  Bau  und
Betrieb  der  Bahnstrecke  von  Heckholzhausen  nach  Hintermeilingen  mit  einer
Rollbahn  nach  Lahr  durch  die  Kerkerbachbahn-Aktiengesellschaft,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden,  Jahrgang  1902
Nr.  1  S.  1,  ausgegeben  am  3.  Januar  1902)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Dezember  1901,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den  Kreis  Zauch-Belzig  für
die  von  ihm  erbaute  Chaussee  von  Lehnin  nach  Paterdamm,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin,
Jahrgang  1902  Nr.  2  S.  11,  ausgegeben  am  10.  Jannuar  1902),

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Dezember  1901,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  im  Mansfelder
Gebirgskreise  belegene  Chaussee  von  Meisdorf  bis  zur  Ermsleben-Ballenstedter
  Chaussee,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg,
  Jahrgang  1902  Nr.  3  S.  26,  ausgegeben  am  18.  Januar  1902.

Nediairt  im  Büreau  des  Siaateministerinnz.

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="53" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNJr.  3.

 

Juhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Diez,  Hadamar,  Idstein,  Katzenelnbogen,  Limburg  a.  L.,  Nastätten,
Rennerod  und  Wiesbaden,  S.  15.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872
durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  16.

 

(Nr.  10320.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Diez,  Hadamar,  Idstein,
Katzenelnbogen,  Limburg  a.  L.,  Nastätten,  Rennerod  und  Wiesbaden.  Vom
29.  Januar  1902.

Auf  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau,  vom  11.  De—
zember  1899  (esetz-Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur
Anmeldung  von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene
Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Diez  gehörige  Gemeinde  Aull,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hadamar  gehörige  Gemeinde  Faulbach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Idstein  gehörige  Gemeinde  Niederseelbach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Katzenelnbogen  gehörige  Gemeinde
Berndroth,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Limburg  a.  L.  gehörige  Gemeinde
Werschau,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Nastätten  gehörige  Gemeinde  Pohl,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Rennerod  gehörige  Gemeinde
Wengenroth,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wiesbaden  gehörige  Gemeinde  Bierstadt
am  1.  März  1902  beginnen  soll.

Berlin,  den  29.  Januar  1902.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

t-r——-———4“4“4ss.—

 

Gesetz.  Samml.  1902.  (Nr.  10320.)  4

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Februar  1902.
        <pb n="54" />
        —  16  —
Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

J.

u

I

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  November  190  1,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  sowie  des  Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Neisse  für  die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee  von  Bechau  zum
Anschluß  an  die  Chaussee  von  der  Station  Bösdorf  der  Eisenbahn
Brieg—Neisse  nach  Kuschdorf,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Oppeln,  Jahrgang  1902  Nr.  3  S.  17,  ausgegeben  am  17.  Januar  1902;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  November  1901,  betreffend  die  Genehmigung

  einer  Abänderung  des  Statuts  der  Neuen  Westpreußischen  Landschaft
  vom  3.  Mai  1861,  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  51  S.  409,  ausgegeben  am
21.  Dezember  1901,
der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  51  S.  467,  ausgegeben
am  19.  Dezember  1901;

.  das  am  24.  November  1901  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und

Bewässerungsgenossenschaft  zu  Alt-Grabau  im  Kreise  Berent  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  52  S.  413,  ausgegeben
am  28.  Dezember  1901;

das  am  12.  Dezember  1901  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft

  zu  Elkerhausen  im  Oberlahnkreise  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden,  Jahrgang  1902  Nr.  3  S.  19,  ausgegeben
  am  16.  Januar  1902;

.  das  am  22.  Dezember  1901  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den

Entwässerungsverband  Mühlbanzer  Wiesen  im  Danziger  Deichverband
im  Kreise  Dirschau  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Danzig,  Jahrgang  1902  Nr.  4  S.  23,  ausgegeben  am  25.  Januar  1902;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Dezember  1901,  betreffend  die  Fortführung

  des  Betriebs  auf  der  staatlichen  Nebeneisenbahn  von  Fischhausen
nach  Palmnicken  durch  die  Ostvreußische  Südbahngesellschaft  nach  Maßgabe
  eines  die  bisherigen  Betriebsbedingungen  abändernden  Vertrags,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg,  Jahrgang
  1902  Nr.  3  S.  19,  ausgegeben  am  16.  Januar  1902;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  Januar  1902,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Reichs-(Militär-)  Fiskus  zur  Entziehung
von  Grundeigenthum  behufs  Anlage  von  Schießständen  für  den  Standort
  Trier  beim  Dorfe  Euren,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Trier  Nr.  5  S.  27,  ausgegeben  am  31.  Jannar  1902.

 

—  —  ÁÖ  7  eô”  —

Redigirt  im  Bureau  des  Staaleministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichadruckerei.
        <pb n="55" />
        Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

—  —  —„„,Ô  O  —  —

 

—  Nr.  4.  —

 

Juhalt:  Gesetz  über  die  Aenderung  der  Landesgrenze  gegen  das  Königreich  Dänemark  an  der  Norderau
und  der  Kjärmühlenau,  S.  17.  —  Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  und  die  Ausführung
des  mit  Dänemark  am  12.  Februar  1900  abgeschlossenen  Vertrags,  betreffend  die  Aenderung  der
Landesgrenze  an  der  Norderau  und  der  Kjärmühlenau,  S.  23.

#

(Nr.  10321.)  Gesetz  über  die  Aenderung  der  Landesgrenze  gegen  das  Königreich  Dänemark
an  der  Norderau  und  der  Kjärmühlenau.  Vom  9.  Februar  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

K.  1.

Die  Landesgrenp  gegen  das  Königreich  Dänemark  an  der  Norderau  und
der  Kjärmühlenau  wird  nach  den  Bestimmungen  des  anliegenden  Staatsvertrags
vom  12.  Februar  1900  verlegt.

G.  2.

Diejenigen  Gebietstheile,  die  bis  zur  Verlegung  der  Landesgrenze  (F.  1)
zum  Königreiche  Dänemark  gehörten,  in  Folge  dieser  Verlegung  aber  an  Preußen
fallen,  werden  mit  der  Preußischen  Monarchie  auf  immer  vereinigt  und  der
Provinz  Schleswig-Holstein  zugetheilt.  Es  treten  für  sie  die  Gesetze,  Verordnungen
  und  Verwaltungsvorschriften  in  Kraft,  die  in  den  durch  die  Verlegung
der  Landesgrenze  an  Dänemark  fallenden  Gebietstheilen  bisher  in  Geltung  waren.

G.  3.

Dagegen  werden  die  bisher  Preußischen  Gebietstheile,  die  in  Folge  der
Verlegung  der  Landesgrenze  (I.  1)  an  Dänemark  fallen,  an  das  Königreich
Dänemark  abgetreten.

Gesetz.  Samml.  1902.  (Nr.  10321—10322.  5

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Jebruar  1902.
        <pb n="56" />
        —  —  18

S.  4.
Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  9.  Februar  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  v.  Thielen.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.
        <pb n="57" />
        Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät
der  König  von  Dänemark,  von  dem
Wunsche  geleitet,  die  durch  die  Regulirung
der  Norderau  und  der  Kjärmühlenau
erforderlich  gewordene  Aenderung  der
Grenze  zwischen  dem  Königreiche  Preußen
und  dem  Deutschen  Reiche  einerseits  und
dem  Königreiche  Dänemark  andererseits
festzustellen  und  zu  diesem  Zwecke  eine
Vereinbarung  unter  sich  zu  treffen,  haben
zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister,  Geheimen  Legationsrath
Wilhelm  von  Schoen,
Seine  Majestät  der  König  von
Dänemark
Allerhöchstihren  Minister  des
Aeußern  ad  int.,  Viceadmiral
Niels  Frederik  Ravn,  Ritter
des  Elefanten,

die  nach  Austausch  ihrer  in  guter  und
gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten
sich  über  nachstehende  Bestimmungen
geeinigt  haben.

Artikel  1.

Die  vorbezeichnete  Grenze  wurde  nach
der  beigehefteten  Karte  bisher  zwischen
Grenzpfahl  91  und  Grenzpfahl  94  durch
die  Norderau  (Fovsau)  und  zwischen
Grenzpfahl  124  und  Grenzpfahl  126
durch  die  mit  der  Kjärmühlenau  zusammenfallende
  Grenze  zwischen  den
Kirchspielen  Heils  und  Aller  gebildet,
und  zwar  folgte  die  Grenze  überall  der
Mittellinie  der  beiden  Auläufe.

19

Anlage.

Hans  Majestæt  den  Iyske  Keiser,
Konge  af  Preussen,  i  det  Iyske  Riges
  Navn  og  Hans  Majestet  Kongen
af  Danmark,  ledede  af  Onsket  om  at
fastsctte  den  ved  Fovsaas  (Nordaas)
og  Kj##mölleaas  Regulering  nödvendiggjorte
  Forandring  af  Grendsen
  mellem  Kongeriget  Preussen  og
det  Iyske  Rige  paa  den  ene  Side
og  Kongeriget  Danmark  paa  den
anden  Side,  samt  i  dette  Ojemed
at  trefle  en  indbyrdes  Overenskomst,
have  udn##t  til  Befuldmagtigede:

Ilans  Majestaet  den  Tyske

Keiser,  Konge  af  Preussen,
Sin  overordentlige  Gesandt  og
beluldmagtigede  Minister  Geheimelegationsraad
  Wilhelm.
von  Schoen,

IHans  Majestat  Kongen
Danmark,
Allerhöjstsammes  Udenrigsminister

  ad  int.,  Viceadmiral
Niels  Frederik  Ravyn,  Rider
  af  Elelanten,

hvilke,  efter  at  have  udverlet  deres
i  god  og  rigtig  Form  betundne
Fuldmagter,  ere  komnc  overens  om
fölgende  Bestemmelser.

Artike!  1.

Den  foran  betegnede  Grandse
blev,  ifölge  det  vedhaltede  Kort
hidtil  dannet,  mellem  Grandsepal
91  og  Grandsepel  94,  af  Forsaa
(JNordaa),  og  mellem  Grandsepall
124  og  Grendsepel  126,  af  den
med  LKjærmölleaa  sammensaldende
Grandse  mellem  lleils  og  Aller
Sogne,  Saaledes  at  Griendsen  overalt
fulgte  disse  to  Aalöbs  Midtlinie.

5

af
        <pb n="58" />
        Artikel  2.

In  neuerer  Zeit  sind  beide  Auläufe,
die  Norderau  durch  die  Norderau-Entund
  Bewässerungsgenossenschaft,  und
durch  eine  Vereinigung  von  Grundbesitzern
  auf  der  dänischen  Seite,  und
die  Kjärmühlenau  durch  den  Besitzer
der  Kjärmühle,  regulirt  und  hierbei  in
der  Weise  gerade  gelegt  worden,  daß
gegenwärtig  an  der  Norderau  einzelne
Theile  des  deutschen  Gebiets  rechts  und
einzelne  Theile  des  dänischen  Gebiets
links,  an  der  Kjärmühlenau  einzelne
Theile  des  deutschen  Gebiets  links  und
einzelne  Theile  des  dänischen  Gebiets
rechts  von  den  neuen  Auläufen  liegen.

Artikel  3.
An  beiden  Stellen  ist  der  Umfang
des  auszutauschenden  dänischen  Gebiets
größer  als  der  des  deutschen  Gebiets.

Der  Unterschied  beträgt  an  der
Norderau  nach  den  deutschen  Karten
und  Messungen,  die  hier  auch  von
dänischer  Seite  als  richtig  anerkannt
werden,  331  Quadratmeter,

an  der  Kjärmühlenau  nach  den
deutschen  Karten  und  Messungen  687
Quadratmeter,  nach  den  dänischen  Karten
und  Messungen  238  Quadratmeter.

Er  wird  hier  von  beiden  Theilen
unter  Gleichschätzung  der  beiderseitigen

687—  238
Karten  und  Messungen  auf  o681

 

—  462,5  Quadratmeter  angenommen.

Artikel  4.

Die  beiden  vertragschllesenden  Tbeile
sind  darüber  einverstanden,  daß  in  Zukunft
  die  neuen  Auläufe  die  Grenze
zwisehen  den  beiden  Staategebieten  bilden
sollen.  Jedoch  soll  zunächst  zur  Ver-Artike!

  2
I  nyere  LTid  ere  begge  Aalöbene
blevne  regulerede,  Forv  Saa  (Nordaa)

ved  „die  Norderau-Ent-  und  Be-Wüsserungsgenossenschaft
  samt  et

Interessentskab  af  Lodseiere  paa
dansk  Side,  og  Kjaermölleaa  vo
Besidderen  af  Kjær  Mölle,  og  derved
lagte  i  lige  Linie,  saaledes  at  mi
red  Fovsaa  (Nordaa)  enkelte  Dele
af  det  tyske  Omraade  ligge  tilhöjre
for,  og  enkelte  Delc  af  det  danske
Omraade  tilvenstre  for  det  nye  Aanlöb,
og  at  ved  Kjseermöllena  enkelte  Dele
af  det  tysSke  Omraade  ligge  tilvenstre
for,  og  enkelte  Dele  af  det  danske
Omraade  tilhöjre  for  de  nye  Aalöb.

Artikel  3.
Paa  begge  Steder  er  Omfanget

af  det  danske  Omraade,  der  Skal
mageskiftes,  större  end  Omfanget

af  det  tyske  Omraade.

Forskellen  udgör:

Vved  Fovsaa  (Nordaa)  efter  de  tyske
Kort  og  Maalinger,  der  her  ogsaan
fra  dansk  Side  anerkendes  som  rigtige,
331  dm  eller  840  danske  □  Alen,

ved  Ksaermöleaa  efter  de  tyske
Kort  og  Maalinger  687  qm,  ester  de
danske  Kort  og  Maalinger  238  qm.

Den  ansattes  her  af  begge  de
contraherende  Parter,  idet  begges
Kort  og  Maalinger  tages  som  lige
687+  238

2
cller  1  174  dauske  □  Alen.

Artikel  4.

De  to  contraherende  Parter  ere
chige  Om,  at  de  n###  Aalöb  fremtidigt
  Skulle  danne  CGrundsen  mellem
#le  to  StatSomeaauder.  Tor  at  det
la  al  331  +T  462,,  dm  =  793,5  dm

rigatige,  til  462,5  qm
        <pb n="59" />
        —  21

meidung  des  sich  für  das  Königreich  Dänemark
  anderenfalls  ergebenden  Gebietsverlustes
  von  331  +  462,5  —  793,5
Quadratmeter  die  Kjärmühlenau  entsprechend
  nach  Süden  verlegt  werden.

Artikel  5.

Diese  Verlegung  soll  da,  wo  der
gegenwärtige  Lauf  der  genannten  Au
östlich  der  Kjärmühle  auf  dem  Grundstücke
  des  Kjärmühlenbesitzers  eine  Ausbuchtung
  nach  Norden  enthält,  erfolgen,
und  zwar  in  der  Weise,  daß  die  an
dieser  Stelle  bereits  von  den  beiderseitigen
  Vermessungsbeamten  durch
Pfähle  bezeichnete  Linie  die  südliche  Uferkante
  des  neuen  in  einer  Breite  von
3,70  Meter  oder  12  dänischen  Fuß  auszugrabenden
  Aubetts  bildet.

Artikel  6.

Die  im  vorgehenden  Artikel  bestimmte
  Verlegung  der  Kjärmühlenau
wird  nach  Anweisung  und  unter  Aufsicht
des  Königlich  preußischen  Landraths
des  Kreises  Hadersleben  von  dem  Besitzer
der  Kjärmühle  ausgeführt  werden.  Der
Letztgenannte  wird  auch  die  Kosten  der
Verlegung  tragen,  bis  auf  einen  ihm
von  der  Norderau-Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft
  nach  Maßgabe  der
zwischen  beiden  getroffenen  Vereinbarung
zu  gewährenden  Beitrag,  der  ebenso
wie  die  übrigen  Kosten  der  Grenzberichtigung
  von  dieser  Genossenschaft  zu  drei
Vierteln,  von  der  dänischen  Vereinigung
von  Grundbesitzern  zu  einem  Viertel
aufzubringen  ist.  «

Artikel  7.

Nach  Beendigung  der  Verlegungsarbeiten
  werden  sich  die  von  deutscher
und  dänischer  Seite  zu  bestimmenden
Kommissare  an  Ort  und  Stelle  von

–—..

eller  2014  danske  —  Alen,  som
Kongeriget  Danmarks  Landomraade
ellers  vilde  lide,  kan  undgaas,  skal
imidlertid  först  Kjrmölleaa  erholde
en  tilsvarende  Forlaggelse  mod  Syd.

Artikel  5.

Denne  Forlaggelse  skal  ske  der,
hvor  nævnte  Aas  nuværende  Löb
östfor  Kjær  Mölle  paa  Kjær  Mölles
Besidders  Grundstykke  indeholder
en  Udbugtning  mod  Nord,  saaledes
at  den  paa  dette  Sted  allerede  af
begge  Parters  Opmaalings-Embedsmend
  ved  Pale  betegnede  Linie
(lanner  den  sydlige  Bred  af  det  nye
Aaleje,  der  bliver  at  udgrave  i  en
Bredde  af  3,7  Meter  eller  12  danske
Fod.

Artikel  6.

Den  i  foranstaaende  Artikel  bestemte
  Forlæggelse  af  Kjærmõölleaa
skal  udföres  af  Besidderen  af  Kjær
Mölle,  ester  Anvisning  og  under
Tilsyn  af  den  Kongelig  Preussiske
Landraad  i  Hadersley  Kreds.

Förstnaunte  vil  ogsaa  bere  Omkostningerne
  ved  Forlaggelsen,  paa
nier  et  Belöb  der  skal  ydes  ham  af
lllie  Norderau-Ent-  und  Berwissec--rungsgenossenschafte
  i  Henhold  til
den  mellem  dem  trufne  Overens-Komst,
  hvilket  Belöb  ligesom  de
övrige  Udgifter  ved  Grandsereguleringen,
  skal  tilvejebringes  med  tre
LEjerdedele  af  det  nævnte  »Norderau-Ent-
  und  Bewässerungsgenossenschaft«
  og  med  en  Tjerdedel  at  det
danske  „Enginteressentskab.

Artikel  7.

LElter  Forlaggelscsarbesdernes
Allutning  ville  de  fra  dansk  og  tysk
Sidle  valgte  Kommissterer  pana  Stedet
overbevise  sig  om  den  ordentlige
        <pb n="60" />
        —.—

der  ordnungsmäßigen  Ausführung  überzeugen
  und  darüber  eine  Verhandlung
aufnehmen.
Artikel  8.
Nach  planmäßiger  Ausführung  der
im  Artikel  5  vereinbarten  Verlegung
der  Kjärmühlenau  wird  die  Landesgrenze
  vom  Grenzpfahl  91  bis  zum
Grenzpfahle  94  durch  die  Mittellinie  des
neuen  Bettes  der  Norderau  und  vom
Grenzpfahl  124  bis  zum  Grenzpfahl  126
durch  die  Mittellinie  des  neuen  Bettes
der  Kjärmühlenau  gebildet.
Demgemäß  werden
à)  die  auf  der  Karte  gelb  gefärbten,
bisher  der  dänischen  Landeshoheit
unterstehenden  Gebietstheile  an  das
Königreich  Preußen,  dagegen

b)  die  auf  der  Karte  roth  gefärbten,
bisher  unter  preußischer  Landesboheit
  stehenden  Gebietstheile  an  das
Königreich  Dänemark  abgetreten.

Eine  besondere  Bezeichnung  der  neuen
Grenze  durch  Grenzpfähle  ist  nicht  erforderlich,
  da  an  den  Stellen,  wo  die
Grenzpfähle  stehen,  die  neuen  Auläufe
überall  mit  den  früheren  zusammenfallen.

Artikel  9.

Die  Ratifikation  dieses  Vertrags
soll  binnen  zwölf  Monaten  nach  der
Unterzeichnung  geschehen.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  in  doppelten,  in
deutscher  und  dänischer  Sprache  ausgefertigten
  Originalen  unterzeichnet  und
gesiegelt.

So  geschehen  in  Kopenhagen,  den
12.  Februar  1900.

(L.  S.)  von  Schoen.

—  ——  —

22

dlörelse  og  optage  en  Forhandling
derom.

Artikel  8.

Lefter  at  den  i  Artikel  5  fastsatte
Porluggelse  af  Kjae#rmölleaa  er  planiniigt
  udfört,  dannes  Landgrandsen
fra  Grandsepa#l  91  til  Grændsepæl  94
af  Forsaas  (Nordaas)  nye  Lejes
Midtlinie  og  fra  Grondsep#el  124  til
Graendsepel  126  af  Kseermölleans
nye  Lejes  Midtlinie.

I  Fölge  heraf  astrædes
a)  de  paa  Lortet  gult  sarvede,
hidtil  under  dansk  Landshöjhed
staacnde  Dele  af  Territoriet  til
Kongeriget  Preussen,  derimod
b)  de  paa  Kortet  rödt  farwede,
hidtil  under  preussisk  Landshöjhed
  stanende  Dele  af  Territoriet
  til  Kongeriget  Danmark.
En  Seierlig  Betegnelse  af  den  ure
Grandse  ved  Grandsepele  er  ufornöden,
  da  de  nye  Aunlöb,  paa  #le
Steder  hvor  Graendsepalene  staacveralt
  falde  sammen  med  de  tidligere.

Artikel  9.

Ratifikationen  af  denne  Tractat
skal  finde  Sted  inden  tolv  Maaneder
elter  Undertegnelsen.

Til  Bekrecftelse  heraf  have  de
respective  Befuldmagtigede  undertegnet
  og  med  deres  Segl  forsynet
naæværende  Tractat  i  dobbelte,  i  det
tyske  og  danske  Sprog  udl#rdigede
Originaler.

Skct  i  Ksöbenha#n,  den  12.  Februar
  1900.

(L.  S.)  N.  F.  Ravn.

—–—..
        <pb n="61" />
        ––  23  —

(Fr.  10322.)  Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  und  die  Ausführung  des  mit  Dänemark
am  12.  Februar  1900  abgeschlossenen  Vertrags,  betreffend  die  Aenderung
der  Landesgrenze  an  der  Norderau  und  der  Kjärmühlenau.  Vom
13.  Februar  1902.

N  das  Reich  zu  dem  Gebietsaustausche  zwischen  Preußen  und  Dänemark,
der  in  dem  vorstehend  abgedruckten,  in  Kopenhagen  am  12.  Februar  1900  mit
Dänemark  abgeschlossenen  Vertrage  vereinbart  worden  ist,  mit  Gesetz  vom
22.  Januar  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  1902,  S.  32)  seine  Zustimmung  ertheilt  hat,
ist  der  Vertrag  ratifizirt  worden.  Der  Austausch  der  Ratifikationsurkunden  hat
in  Kopenhagen  am  11.  d.  M.  stattgefunden.  Die  in  Artikel  9  Abs.  1  des
Vertrags  vorgesehene  Frist  war  vor  ihrem  Ablauf  im  Einverständnisse  mit  der
Königlich  Dänischen  Regierung  um  ein  Jahr  verlängert  worden.

Die  in  den  Artikeln  4  bis  7  des  Vertrags  zur  Ausgleichung  der  beiderseitigen
  Tauschflächen  vereinbarte  Verlegung  der  Kjärmühlenau  ist  erfolgt  und
in  den  Karten,  die  den  beiden  Ausfertigungen  des  Vertrags  beigeheftet  sind,
ersichtlich  gemacht.  Die  in  Artikel  7  vorgesehene  Verhandlung  ist  von  den  beiderseitigen
  Kommissaren  in  Kjärmühlenau  am  26.  Juli  v.  J.  aufgenommen  worden.

Berlin,  den  13.  Februar  1902.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenbeiten.
Graf  von  Bülow.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="62" />
        <pb n="63" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
—  Nr.  5.  —

Inhalt:  Verfügung  des  Justizmimisters,  betreffend  die  Anlegmg  des  Grundhachs  für  einen  Theil  der
Bezirle  der  Amtsgerichte  Hachenburg,  Limburg  #.  L.,  Rüdesheim,  Usingen  und  Wiesbeden,  S.  285.
—  Bekauntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  0.  April  1872  durch  dir  Regjerungs-Amtsblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  26.

 

 

 

(Nr.  10323.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  bes  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Hachenburg,  Limburg  a.  L.,
Rübesheim,  Usingen  und  Wiesbaden.  Vom  13.  Februar  1902.

A##  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau,  vom  11.  Dezember
  1899  (Gesetz  Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur
Anmeldung  von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene
Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten  .  ·
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hachenburg  gehörige  Gemeinde  Borod,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Limburg  a.  L.  gehörige  Gemeinde
Dehrn,
für  die  zum  Bezirbe  des  Amtsgerichts  Rüdesheim  gehörige  Gemeinde
Espenschied,  ·
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Usingen  gehörige  Gemeinde  Brandoberndorf,
  »
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wiesbaden  gehörige  Gemeinde
Schierstein
am  15.  März  1902  beginmen  soll.
Berlin,  den  13.  Februar  1902.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

—  —  —  —

 

Gesetz.  Samml.  1902.  (Nr.  10323.)  6

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Februar  1902.
        <pb n="64" />
        Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)

sind  bek

annt  gemacht:

1.  das  am  16.  Oktober  1901  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wiesen-„genossenschaft
  Staffel  II  zu  Staffel  im  Kreise  Adenau  durch  das  Amtsblatt

  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz,  Jahrgang  1902  Nr.  6  S.  29,
ausgegeben  am  6.  Februar  1902;

.l  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  Dezember  1901,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde

  Dortmund  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das  zur  Herstellung

einer  weiteren  Verbindungsleitung  zwischen  dem  Stadtgebiete  und  den
Wassergewinnungsanlagen  des  städtischen  Wasserwerkes  erforderliche,  in

den  Gemeinden  Villigst,  Schwerte,  Berghofen,  Aplerbeck,  Schüren,  Cörne
und  Wambel  belegene  Grundeigenthum  im  Wege  der  Enteignung  zu  erwerben
  oder,  soweit  dies  ausreichend  ist,  mit  einer  dauernden  Beschränkung

zu  belasten,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg,

Jahrgang  1902  Nr.  6  S.  77,  ausgegeben  am  8.  Februar  1902;

das  am  3.  Dezember  1901  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungs=

  und  Drainagegenossenschaft  zu  Titschken-Klapaten  im  Kreise
Ragnit  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen,
Jahrgang  1902  Nr.  5  S.  25,  ausgegeben  am  29.  Januar  1902;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Dezember  1901,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  die  Gemeinden  Schweflinghausen
  und  Mühlinhausen  im  Kreise  Schwelm  für  den  in  beiden  Gemeindebezirken
  belegenen  Theil  der  Chaussee  im  oberen  Ennepethale  von
Altenvörde  bis  zur  Burg  und  zwar  für  die  Strecke  von  Ahlhausen  bis
Burg,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg,
Jahrgang  1902  Nr.  4  S.  60,  ausgegeben  am  25.  Januar  1902;

das  am  12.  Dezember  1901  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die

Drainagegenossenschaft  Baumgarten  im  Kreise  Rastenburg  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg,  Jahrgang  1902  Nr.  5
S.  33,  ausgegeben  am  30.  Januar  1902;,

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  Januar  1902,  betreffend  die  Verleihung

des  Rechtes  zur  Chausseegelderbebung  2c.  an  den  Chausseebauverband
Halbau-Nikolschmiede  im  Kreise  Sagan  für  die  von  ihm  erbaute  Chaussee
von  Halbau  nach  Nikolschmiede,  durch  das  Amteblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Liegnitz  Nr.  6  S.  33,  ausgegeben  am  8.  Februar  1902;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  Januar  1902,  betreffend  die  Anwendung

der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  vom  Kreise  Striegau
ausgebaute  Chaussee  von  der  Grenze  des  Kreises  Neumarkt  bei  Ober-Mois
bis  zur  Grenze  des  Kreises  Liegnitz  bei  Klein-Baudiß,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  7  S.  53)  ausgegeben  am
15.  Februar  1902;
        <pb n="65" />
        10.

11.

das  am  6.  Januar  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Deichverband

  „Neue  Deichschau  Heerdt““  im  Kreise  Neuß  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  5  S.  43,  ausgegeben  am
1.  Februar  1902;)

das  am  6.  Januar  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft

  zu  Klein-Cosel  im  Kreise  Groß-Wartenberg  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  6  S.  46,  ausgegeben
am  8.  Februar  1902)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  Januar  1902,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Bezirksverband  des  Regierungsbezirkes  Cassel
zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  für  die  Verlegung
der  Cassel-Veckerhagener  Landstraße  auf  der  Strecke  von  Ihringshausen
nach  Holzhausen  in  der  Gemarkung  Ihringshausen  in  Anspruch  zu
nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Cassel  Nr.  7  S.  63,  ausgegeben  am  12.  Februar  1902)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  Januar  1902,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den  Kreis  Jüterbog-Luckenwalde
  für  die  von  ihm  hergestellte  Chaussee  von  Dahme  bis  zu  dem
nach  Glienig  führenden  Wege,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  8  S.  61,  ausgegeben  am
21.  Februar  1902.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="66" />
        <pb n="67" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
—  Nr.  6.

Inhalt:  Gesegz,  betreffend  den  Erwerb  von  Bergwerkseigenthum  im  Oberbergamtsbezirke  Dortmund  für  den
Staat,  S.  29.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Hadamar,  Herborn,  Limburg  a.  L.,  Marienberg,  Wallmerod
  und  Weilburg,  S.  3o.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872
durch  die  Regierungs-Amteblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  31.

 

 

 

 

(Nr.  10324.)  Gesetz,  betreffend  den  Erwerb  von  Bergwerkseigenthum  im  Oberbergamtsbezirke
Dortmund  für  den  Staat.  Vom  21.  März  1902.

Wir  Wilhelm  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

C.  1.
Zum  Erwerbe

1.  von  zweiundfünfzig,  in  den  Kreisen  Recklinghausen  und  Lüdinghausen
belegenen,  von  den  Erben  Vohwinkel  angebotenen  Steinkohlenfeldern,

2.  des  Steinkohlenbergwerkes  Waltrop  bei  Waltrop,

3.  der  sämmtlichen  Kuxe  der  Gewerkschaften  vereinigte  Gladbeck,  Bergmannzsglück,
  Gute  Hoffnung  und  Berlin,

4.  des  der  Gewerkschaft  Deutscher  Kaiser  zu  Hamborn  gehörigen  Steinkohlenfeldes
  Potsdam  sowie  der  Rechtsansprüche  dieser  Gewerkschaft
aus  zweien,  zwischen  den  Feldern  Potsdam  und  Berlin  belegenen
Bohrlöchern  beziehungsweise  den  hierauf  eingelegten  Steinkohlen-Muthungen,


ferner  zur  Deckung  der  Betriebs=  und  Ausrüstungskosten  der
vorstehend  bezeichneten  Bergwerke  bis  zum  31.  März  1903  sowie  der
durch  den  Erwerb  der  unter  1  bis  4  bezeichneten  Objekte  entstandenen
und  noch  entstehenden  Nebenkosten
wird  der  Staatsregierung  ein  Betrag  bis  zu  achtundfünfzig  Millionen  Mark
zur  Verfügung  gestellt.
Eesetz=  Samml.  1902.  (Nr.  10324—10325.)  7

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  März  1902.
        <pb n="68" />
        —  30  —.

2.

Die  Staatsregierung  wird  ermaͤchtigt,  zur  Deckung  der  im  8.  1  zur  Verfügung
  gestellten  Mittel  Staatsschuldverschreibungen  auszugeben.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die
Schuldverschreibungen  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  die
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869  (Gesetz=  Samml.  S.  1197)
und  des  Gesetzes  vom  8.  März  1897  (Gesetz-Samml.  S.  43)  zur  Anwendung.

S.  3.
Mit  der  „Ausführung  dieses  Gesetzes  werden,  unbeschadet  der  Bestimmung
m  §.  2  Abs.  2,  der  Finanzminister  und  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe
n  n
e

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  21.  März  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  v.  Thielen.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.

 

(Nr.  10325.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Hadamar,  Herborn,  Limburg  a.  L.,
Marienberg,  Wallmerod  und  Weilburg.  Vom  13.  März  1902.

A#  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau,  vom  11.  Dezember
  1899  (Gesetz-Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur
Anmeldung  von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene
Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hadamar  gehörige  Gemeinde  Niedertiefenbach,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Herborn  gehörige  Gemeinde  Odersberg,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Limburg  a.  L.  gehörige  Gemeinde
Dietkirchen,
        <pb n="69" />
        —  31  ——

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Marienberg  gehörige  Gemeinde
Grosseifen,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wallmerod  gehörigen  Gemeinden
Eisen  und  Girkenroth,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Weilburg  gehörigen  Gemeinden
Bermbach  und  Möttau

am  15.  April  1902  beginnen  soll.
Berlin,  den  13.  März  1902.
Der  Justizminister.
Schönstedt.

—t————“—

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
find  bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  Januar  1902,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den  Kreis  Oels  für  die  von
ihm  hergestellte  Chaussee  von  Postelwitz  bis  zur  Ohlauer  Kreisgrenze  bei
Minken,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  8
S.  59,  ausgegeben  am  22.  Februar  1902,

2.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Januar  1902,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde
  Breslau  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das  für  die  geplante
Legung  der  Druckleitungen  des  städtischen  Wasserwerkes  und  die  in  Verbindung
  damit  zu  legenden  Kabelleitungen  in  den  Gemarkungen  Zedlitz
und  Pirscham  erforderliche  Grundeigenthum  im  Wege  der  Enteignung
zu  erwerben  oder,  soweit  dies  ausreichend  ist,  mit  einer  dauernden  Beschränkung
  zu  belasten,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Breslau  Nr.  8  S.  59,  ausgegeben  am  22.  Februar  1902;)

3.  das  am  20.  Januar  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Entwässerung  der  Stadener  Wöste  zu  Hopsten  im  Kreise
Tecklenburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Münster
Nr.  7,  besondere  Beilage,  ausgegeben  am  13.  Februar  1902;

4.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  Januar  1902,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Kleinbahn-Aktiengeselsschaft  Jauer-Maltsch
zu  Jauer  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zum  Baue
und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Jauer  nach  Maltsch  in  Anspruch  zu
nehmenden  Grundeigenthums  ,  durch  die  Amtsblätter

der  Köm  I.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  9  S.  53,  ausgegeben  am
ärz  1902,

der  Lenk  köng  Negierung  zu  Breslau  Nr.  10  S.  78,  ausgegeben  am
ärz  1902)
        <pb n="70" />
        *1

.der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  Januar  1902,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde

  Ostrowo  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das  zur  Herstellung
der  von  ihr  geplanten,  aus  dem  Grundwasserstrom  in  der  Fürstlich
Radziwillschen  Wtureker  Forst  zu  speisenden  Wasserleitung  nothwendige
Grundeigenthum  im  Wege  der  Enteignung  zu  erwerben  oder,  soweit
dies  ausreichend  ist,  mit  einer  dauernden  Beschränkung  zu  belasten,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  10  S.  99,  ausgegeben
  am  11.  März  1902;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  Februar  1902,  durch  welchen  dem  Kreise

Jerichow  1  das  Recht  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  für  den  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Groß-Lübars  nach
Gommern  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums  verliehen  worden
ist,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  9
S.  139,  ausgegeben  am  1.  März  1902;

die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom'  10.  Februar  1902,  betreffend

den  Bau  und  Betrieb  einer  vollspurigen  Nebeneisenbahn  von  Gütersloh
nach  Hövelhof  durch  die  Teutoburger  Wald-Eisenbahn-Gesellschaft,  durch
die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  9  S.  76,  ausgegeben  am
1.  März  1902,
der  Königl.  Regierung  zu  Osnabrück  Nr.  9  S.  71,  ausgegeben  am
28.  Februar  1902,
der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  10  S.  61,  ausgegeben  am
6.  März  1902;

das  am  16.  Februar  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft

  zu  Parchanie  im  Kreise  Inowrazlaw  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  11  S.  84,  ausgegeben  am
13.  März  1902)
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  Februar  1902,  betreffend  die  Genehmigung
  der  von  der  Generalversammlung  der  Posener  Landschaft  beschlossenen
Satzung  über  die  Vertretung  sämmtlicher  Pfandbriefssysteme  der  Posener
Landschaft  durch  einen  gemeinschaftlichen  engeren  Ausschuß  und  durch
eine  gemeinschaftliche  Generalversammlung,  durch  die  Amtesblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  10  S.  99,  ausgegeben  am
11.  März  1902,
der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  11  S.  81,  ausgegeben
am  13.  März  1902.

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="71" />
        —  33  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  7—

 

(Nr.  10326.)  Jagdordnung  für  die  Hohenzollernschen  Lande.  Vom  10.  März  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  für  den  Umfang
der  Hohenzollernschen  Lande,  was  folgt:

I.  Ausübung  des  Jagdrechts  auf  eigenen  und  gemeinschaftlichen
Jagdbezirken.

S.  1.
Die  Ausübung  des  nach  dem  Hohenzollern=  Sigmaringenschen  Gesetze  vom
29.  Juli  1848  (Gesetz-Samml.  VIII  S.  46)  und  dem  Hohenzollern-Hechingenschen
Gesetze  vom  16.  April  1849  (Verordnungs-Blatt  S.  151)  jedem  Eigenthümer
auf  seinem  Grunde  und  Boden  zustehenden  Jagdrechts  wird  nachstehenden
Bestimmungen  unterworfen:
S.  2.

Zur  eigenen  Ausübung  des  Jagdrechts  auf  seinem  Grunde  und  Boden  ist

der  Eigenthümer  nur  befugt:

a)  auf  solchen  Grundstücken,  welche  in  einem  oder  in  mehreren  Gemeindebezirken
  einen  land=  oder  forstwirthschaftlich  benutzten  Flächenraum  von
wenigstens  75  Hektar  einnehmen  und  in  ihrem  Zusammenhange  durch
kein  fremdes  Grundstück  unterbrochen  sind.  Die  Trennung,  welche
Wege,  Eisenbahnen  und  Gewässer  bilden,  wird  als  eine  Unterbrechung
des  Zusammenhanges  nicht  angesehen;

b)  auf  allen  dauernd  und  vollständig  eingefriedigten  Grundstücken.

Darüber,  was  für  dauernd  und  vollständig  eingefriedigt  zu
erachten  ist,  entscheidet  der  Oberamtmann.
Gesetz  Samml.  1902.  (Nr.  10326.)  8

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  März  1902.
        <pb n="72" />
        S.  3.

Wenn  die  im  8g.  2  bezeichneten  Grundstücke  gemeinschaftliches  Eigenthum
von  mehr  als  drei  Personen  sind,  so  ist  die  Ausübung  des  Jagdrechts  nicht
sämmtlichen  Miteigenthümern  gestattet.  Diese  müssen  sie  vielmehr  einem  bis
höchstens  dreien  unter  ihnen  übertragen.  Doch  steht  ihnen  auch  frei,  das  Jagdrecht
  ruhen  oder  durch  einen  angestellten  Jäger  ausüben  zu  lassen,  oder  zu  verpachten.
  Juristische  Personen,  insbesondere  Gemeinden,  dürfen  das  Jagdrecht
auf  solchen  ihnen  gehörenden  Grundstücken  (G.  2)  nur  durch  Verpachtung  oder
durch  einen  angestellten  Jäger  ausüben.  Das  Gleiche  gilt  von  Gesellschaften,
welche  Grundeigenthum  besitzen.

KC.  4.

Alle  Grundstücke  eines  Gemeindebezirkes,  welche  nicht  zu  den  im  §.  2  bezeichneten
  gehören,  bilden,  auch  wenn  sie  einen  land=  oder  forstwirthschaftlich
benutzten  Flächenraum  von  75  Hektar  im  Zusammenhange  nicht  umfassen,  der
Regel  nach  einen  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk.  Es  ist  aber  den  Gemeindevorständen
  gestattet,  nach  freier  Uebereinkunft  mehrere  ganze  Gemeindebezirke  oder
Theile  eines  solchen  mit  einem  anderen  Gemeindebezirke  zu  einem  gemeinschaftlichen
Jagdbezirke  zu  vereinigen.

Auch  ist  der  Gemeindevorstand  befugt,  mit  Genehmigung  des  Amtsausschusses,
  aus  dem  Bezirk  einer  Gemeinde  mehrere  für  sich  bestehende  Jagdbezirke
zu  bilden,  von  denen  jedoch  keiner  eine  geringere  Fläche  als  200  Hektar  umfassen
  darf.

Den  Eigenthümern  der  im  F.  2  bezeichneten  Grundstücke  ist  es  gestattet,
sich  mit  diesen  Grundstücken  dem  Jagdbezirk  ihrer  Gemeinde  anzuschließen.  Die
Beschlüsse  über  alle  dergleichen  Abänderungen  der  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke
dürfen  sich  auf  keinen  kürzeren  Zeitraum  als  auf  sechs  Jahre  und  auf  keinen  längeren
als  auf  zwölf  Jahre  erstrecken.

G.  5.

Grundstücke,  welche  keinen  eigenen  Jagdbezirk  bilden,  aber  von  eigenen
Jagdbezirken  ganz  oder  größtentheils  umschlossen  sind,  werden  dem  gemeinschaftlichen
  Jagdbezirke  der  Gemeinde  nicht  zugeschlagen.  Die  Eigenthümer  solcher
Grundstücke  sind  verpflichtet,  die  Ausübung  der  Jagd  auf  ihnen  dem  Eigenthümer
des  sie  ganz  oder  größtentheils  umschließenden  eigenen  Jagdbezirkes  auf  dessen
Verlangen  gegen  eine  nach  dem  Jagdertrage  zu  bemessende  Entschädigung  pachtweise
  zu  übertragen  oder  die  Jagdausübung  gänzlich  ruhen  zu  lassen.

Macht  der  Berechtigte  von  seiner  Befugniß,  die  Jagd  auf  den  umschlossenen
Grundstücken  zu  pachten,  beim  Anerbieten  des  Eigenthümers  nicht  Gebrauch,
so  steht  diesem  die  Ausübung  der  Jagd  auf  den  umschlossenen  Grundstücken  zu.

Stoßen  mehrere  derartige  Grundstücke  an  einander,  so  daß  sie  eine  zusammenhängende
  Fläche  von  mindestens  75  Hektar  umfassen,  so  bilden  sie  einen  für  sich
bestehenden  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk  (I.  4).
        <pb n="73" />
        S.  6.

Die  Eigenthümer  der  einen  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk  bildenden  Grundstücke
  werden  in  allen  Jagdangelegenheiten  durch  den  Gemeindevorstand  vertreten.
Werden  Grundstücke  aus  verschiedenen  Gemeindebezirken  zu  einem  Jagdbezirke
vereinigt,  so  bestimmt  die  Aufsichtsbehörde  denjenigen  Gemeindevorstand,  der  die
Vertretung  zu  übernehmen  hat.

S.  7.

Nach  Maßgabe  der  Beschlüsse  des  Gemeindevorstandes  kann  auf  dem
gemeinschaftlichen  Jagdbezirk  entweder

a)  die  Ausübung  des  Jagdrechts  gänzlich  ruhen,  oder

b)  die  Jagd  für  Rechnung  der  Grundstückseigenthümer  durch  einen  angestellten

  Jäger  beschossen  werden,  oder

J0)  die  Jagd  im  Wege  der  öffentlichen  Steigerung  verpachtet  werden.

G.  8.

Die  Pachtgelder  und  die  Einnahmen  von  der  durch  einen  angestellten  Jäger
beschossenen  Jagd  (S.  7)  werden  in  die  Gemeindekasse  gezahlt  und  nach  Abzug  der
etwa  entstehenden  Verwaltungskosten  durch  den  Gemeindevorstand  unter  die  Eigenthümer
  der  den  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk  bildenden  Grundstücke  nach  dem
Verhältnisse  des  Flächeninhalts  dieser  Grundstücke  vertheilt.

Durch  Gemeindebeschluß  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Erträge  der  Jagd
der  Gemeindekasse  verbleiben  sollen.  Der  Beschluß  ist  in  ortsüblicher  Weise
bekannt  zu  machen.  Er  bedarf  der  Genehmigung  des  Amtsausschusses,  wenn
innerhalb  zwei  Wochen  von  der  Bekanntmachung  ab  von  Seiten  auch  nur  eines
Eigenthümers  der  den  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk  bildenden  Grundstücke  bei  dem
Gemeindevorstande  Widerspruch  erhoben  wird.

C.  9.

Jagdpachtverträge  sind  schriftlich  abzuschließen  und,)  sofern  sie  sich  auf
gemeinschaftliche  Jagdbezirke  beziehen,  in  den  für  Verträge  der  Gemeinden  vorgeschriebenen
  Formen  zu  vollziehen.  Sie  bedürfen  der  Genehmigung  des  Amtsausschusses.


Die  Verpachtung  der  Jagd,  sowohl  auf  den  im  F.  2  erwähnten  Grundstücken,
  als  auf  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken,  darf  bei  Strafe  der  Nichtigkeit
des  Vertrags  niemals  an  mehr  als  höchstens  drei  Personen  gemeinschaftlich  erfolgen.

Die  Verpachtung  der  Jagd  darf  auf  keinen  kürzeren  Zeitraum  als  auf
sechs  Jahre  und  auf  keinen  längeren  als  auf  zwölf  Jahre  erfolgen.

S.  10.

Sowohl  dem  Pächter  gemeinschaftlicher  Jagdbezirke  als  auch  den  Eigenthümern
  der  im  F.  2  bezeichneten  Grundstücke  ist  die  Anstellung  von  Jägern  für
ihre  Reviere  gestattet.

8“
        <pb n="74" />
        G.  11.

Als  Jäger  (6§#.  3,  7  und  10)  dürfen  nur  solche  großjährigen  Männer
angestellt  werden,  gegen  welche  keine  Thatsachen  vorliegen,  die  nach  I##  6  und  7
des  Jagdscheingesetzes  vom  31.  Juli  1895  (Gesetz  Samml.  S.  304)  die  Versagung
  des  Jagdscheins  rechtfertigen.

S.  12.
Die  Jagdausübung  mittelst  Aufstellens  von  Schlingen  zum  Fangen  der
im  9.  15  bezeichneten  Wildarten  ist  verboten.

G.  13.

An  den  Sonntagen  und  denjenigen  Feiertagen,  welche  den  Vorschriften
über  die  Sonntagsheiligung  unterworfen  sind,  ist  die  Abhaltung  von  Treibjagden
verboten;  in  den  Vormittagsstunden  zwischen  8  bis  12  Uhr  darf  die  Jagd  an  Sonntagen
  und  an  den  bezeichneten  Feiertagen  überhaupt  nicht  ausgeübt  werden.

S.  14.
Im  Ulebrigen  unterliegt  die  Ausübung  der  Jagd  den  Vorschriften  des
Jagdscheingesetzes  vom  31.  Juli  1895  (Gesetz  Samml.  S.  304).

II.  Schonzeiten.

.15.
Mit  der  Jagd  sind  zu  verschonen:

A.  Haarwild.

Männliches  Roth-,  Dam=  und  Rehwild  vom  1.  Februar  bis  31.  Mai,
weibliches  Roth=  und  Oamwild  (Thiere)  vom  1.  Februar  bis
30.  September,

l  weibliches  Rehwild  (Gaisen)  vom  1.  Dezember  bis  14.  Oktober,
Wildkälber  und  Rehkitzen,  d.  h.  die  Jungen  des  Roth-,  Dam-  und
Rehwildes  bis  zum  Ablaufe  des  Kalenderjahrs,  in  dem  sie  geboren  sind,
Hasen  und  Dachse  vom  1.  Februar  bis  30.  September.

B.  Federwild.

DD

S'#

1.  Rebhühner,  Haselhühner,  schottische  Moorhühner,  Wachteln,  Fasanen--hennen
  vom  1.  Dezember  bis  23.  August,

2.  Fasanenhähne  vom  1.  Februar  bis  23.  August,

3.  Wildenten  und  Wildtauben  vom  16.  März  bis  30.  Juni,

4.  Schnepfen  und  Bekassinen  vom  1.  Mai  bis  14.  Juli,

5.  Auer=  und  Birkhennen  vom  1.  Dezember  bis  31.  Oktober,

6.  Auer=  und  Birkhähne  vom  1.  Juni  bis  14.  August.
Der  Bezirksausschuß  ist  aus  Rücksichten  der  Landeskulte  und  der  Jagdpflege
ermächtigt,  für  die  unter  A.S##  und  B8  1  und  2  genannten  Wildarten  den  Anfang
        <pb n="75" />
        und  Schluß  der  Schonzeit  alljährlich  durch  besondere  Verordnung  anderweit  festzusetzen,
  so  aber,  daß  Anfang  oder  Schluß  der  Schonzeit  nicht  über  zwei  Wochen
vor  oder  nach  den  oben  bestimmten  Zeitpunkten  festgesetzt  werden  darf.

Auf  das  Erlegen  oder  Fangen  von  Wild  in  eingefriedigten  Wildgärten
finden  die  Vorschriften  über  Schonzeiten  keine  Anwendung.

S.  16.

Das  Ausnehmen  von  Eiern  oder  Jungen  von  jagdbarem  Federwild  ist
auch  für  die  zur  Jagd  berechtigten  Personen  verboten;  doch  sind  diese  befugt,  die
Eier)  welche  im  Freien  gelegt  sind,  in  Besitz  zu  nehmen,  um  sie  ausbrüten  zu  lassen.

Desgleichen  ist  das  Ausnehmen  von  Kiebitz=  und  Möveneiern  nach  dem
30.  April  verboten.

IIII..  Deräußerung  und  Dersendung  von  Wild.

-

Das  Feilbieten,  die  Veräußerung  und  die  Versendung,  sowie  die  Vermittelung
  des  Verkaufs  von  Wild,  in  ganzen  Stücken  oder  zerlegt,  aber  nicht
zum  Genusse  fertig  zubereitet,  ist  nur  während  der  Jagdzeit  und  innerhalb  der
ersten  zwei  Wochen  der  Schonzeit  gestattet.

Die  Versendung  von  Wild  darf  nur  unter  Beifügung  eines  ortspolizeilichen
Ursprungsscheins  erfolgen.

Bei  Versendung  von  Rehwild  muß  das  Geschlecht  stets  erkennbar  sein.

Ist  das  Wild  in  eingefriedigten  Wildgärten  (F.  15)  oder  in  den  in  den
88.  20  und  21  bezeichneten  Ausnahmefällen  erlegt  oder  gefangen,  so  finden
die  Vorschriften  des  Abs.  1  keine  Anwendung,  sofern  die  Herkunft  des  Wildes
durch  den  Ursprungsschein  nachgewiesen  ist.

Die  näheren  Vorschriften  zur  Durchführung  der  Bestimmungen  in  den
Abs.  2  und  4  werden  von  dem  Regierungspräsidenten  in  Sigmaringen  erlassen,
der  auch  ermächtigt  ist,  von  dem  Erfordernisse  des  Ursprungsscheins  bezüglich  einzelner
Wildarten  und  bezüglich  des  über  die  Landesgrenze  eingehenden  Wildes  Ausnahmen
zuzulassen.

IV.  Verbütung  und  Ersatz  von  Wildschaden.

C.  18.

Durch  Klappern,  aufgestellte  Schreckbilder  sowie  durch  Zäune  kann  ein
Jeder  das  Wild  von  seinen  Besitzungen  abhalten,  auch  wenn  er  auf  diesen  zur
Ausübung  des  Jagdrechtes  nicht  befugt  ist.  Zur  Abwehr  des  Roth-,  Dam=  und
Schwarzwildes  kann  er  sich  auch  kleiner  Hunde  oder  gemeiner  Haushunde  bedienen.

G.  19.
Auf  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken,  auf  welchen  Wildschäden  vorkommen,
darf  der  Gemeindevorstand,  wenn  auch  nur  ein  einzelner  Grundbesitzer  Widerspruch
  dagegen  erhebt,  die  Ausübung  der  Jagd  nicht  ruhen  lassen.
        <pb n="76" />
        C.  20.

Wenn  die  in  der  Nähe  von  Forsten  belegenen  Grundstücke,  welche  Theile
eines  gemeinschaftlichen  Jagdbezirkes  bilden,  oder  solche  umschlossenen  Grundstücke,
auf  welchen  die  Jagdausübung  dem  Eigenthümer  des  sie  umschließenden  eigenen
Jagdbezirkes  überlassen  ist  (G.  5),  erheblichen  Wildschäden  durch  das  übertretende
Wild  ausgesetzt  sind,  so  kann  der  Oberamtmann,  nach  vorhergegangener  Prüfung
des  Bedürfnisses  und  für  dessen  Dauer,  den  Jagdpächter  auffordern  oder  ihn
auf  seinen  Antrag  ermächtigen,  das  Wild  selbst  während  der  Schonzeit  abzuschießen.
  Schützt  der  Jagdpächter  einer  solchen  Aufforderung  ungeachtet  die
beschädigten  Grundstücke  nicht  genügend,  so  kann  der  Oberamtmann  den  Grundbesitzern
  selbst  die  Genehmigung  ertheilen,  das  auf  diese  Grundstücke  übertretende
Wild  auf  jede  erlaubte  Weise  zu  fangen,  namentlich  auch  mit  Anwendung  des
Schießgewehrs  zu  tödten.

Gegen  die  Verfügung  des  Oberamtmanns  steht  dem  Jagdpächter  die
Beschwerde  bei  dem  Bezirksausschusse  zu  (I.  103  des  Zuständigkeitsgesetzes  vom
1.  August  1883,  Gesetz=  Samml.  S.  237).  Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende
  Wirkung.

Das  von  Grundbesitzern  in  Folge  einer  solchen  Genehmigung  des  Oberamtmanns
  erlegte  oder  gefangene  Wild  muß  gegen  Bezahlung  des  in  der  Gegend
üblichen  Schußgeldes  dem  Jagdpächter  überlassen  und  die  Anzeige  darüber
binnen  24  Stunden  erstattet  werden.

§.  21.

Auch  der  Besitzer  eines  solchen  umschlossenen  Grundstücks,  auf  welchem
die  Jagd  nach  F§.  5  nicht  ausgeübt  werden  darf,  ist,  wenn  das  Grundstück
erheblichen  Wildschäden  ausgesetzt  ist  und  der  Besitzer  des  umgebenden  eigenen
Jagdbezirkes  der  Aufforderung  des  Oberamtmanns,  das  vorhandene  Wild  selbst
während  der  Schonzeit  abzuschießen,  nicht  genügend  nachkommt,  zu  fordern
berechtigt,  daß  ihm  der  Oberamtmann  nach  vorhergegangener  Prüfung  des
Bedürfnisses  und  auf  dessen  Dauer  die  Genehmigung  ertheile,  das  auf  das
umschlossene  Grundstück  übertretende  Wild  auf  jede  erlaubte  Weise  zu  fangen,
namentlich  auch  mit  Anwendung  des  Schießgewehrs  zu  tödten.

In  diesem  Falle  verbleibt  das  gefangene  oder  erlegte  Wild  dem  Eigenthümer
des  umschlossenen  Grundstücks.

§  22.

Im  Uebrigen  findet  das  Wildschadengesetz  vom  11.  Juli  1891  (Gesetz-Samml.
  S.  307)  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Ersatzpflicht  nach  §.  2
nicht  den  Grundbesitzern,  sondern  der  Gemeinde  obliegt,  wenn  sie  die  Jagderträge
empfängt  (§.  8  Abs.  2),  daß  die  im  §.  17  des  Wildschadengesetzes  bezeichneten
Rechtsmittel  auch  in  den  Fällen  der  §#§.  12  bis  14  jenes  Gesetzes  Platz  greifen,
und  daß  an  die  Stelle  des  §.  19  Abs.  1  Folgendes  tritt:  „Der  Artikel  5
des  Hohenzollern=  Sigmaringer  Gesetzes  vom  29.  Juli  1848  (Gesetz=  Samml.  VIII
S.  46)  wird  aufgehoben.“
        <pb n="77" />
        V.  Strafbestimmungen.
s.  23.

Wer  zwar  mit  einem  Jagdscheine  versehen,  aber  ohne  Begleitung  des  Jagdberechtigten
  oder  ohne  dessen  schriftlich  ertheilte  Erlaubniß  bei  sich  zu  führen,  die
Jagd  auf  einem  fremden  Jagdbezirk  ausübt,  wird  mit  einer  Geldstrafe  von

5  bis  15  Mark  bestraft.

Wer  die  Jagd  auf  seinem  eigenen  Grundstücke  gänzlich  ruhen  zu  lassen
verpflichtet  ist,  sie  aber  dennoch  darauf  ausübt,  wird  mit  einer  Geldstrafe  von
30  bis  60  Mark  und  Einziehung  der  dabei  gebrauchten  Jagdgeräthe  und
Hunde  bestraft.

S  24.

Für  das  Tödten  oder  Einfangen  von  Wild  während  der  vorgeschriebenen
Schonzeiten  sowie  für  das  verbotene  Fangen  von  Wild  in  Schlingen  (I.  12)
treten  folgende  Geldstrafen  ein:

1.  für  ein  Stück  Rothwlldd  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  90  Mark,
2.  für  ein  Stück  Damwild  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  60„
3.  für  ein  Stück  Rehwiiid.  .  .  ..  30  „
4.  für  einen  Hasen  oder  einen  Dahs  ·  10  „
5.  für  ein  Stück  Auerwild  oder  einen  Fasaenen  30  „
6.  für  ein  Stück  Birk-  oder  Haselwill  8  10  „
7.  für  ein  Rebhuhn,  eine  Wachtel,  ein  schottisches  Moorhuhn,

eine  Schnepfe,  eine  Bekassine,  eine  Wildente  oder  eine
Wildtauebbee  .  ..  5

Wenn  mildernde  Umstände  vorhanden  sind,  kann  die  Geldstrafe  bis  auf
1  Mark  ermäßigt  werden.

Vorstehende  Vorschriften  finden  keine  Anwendung  auf  Wild,  welches  während
der  Schonzeit  in  eingefriedigten  Wildgärten  (§F.  15)  oder  auf  Grund  Auftrags
oder  mit  Genehmigung  der  Jagdpolizeibehörde  (§§.  20  und  21)  getödtet  oder
eingefangen  wird.

g.  25.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des  §.  17  werden  mit  Geldstrafen
  von  5  bis  150  Mark  bestraft.  Neben  der  Geldstrafe  ist  auf  Einziehung
des  Wildes  zu  erkennen.

g.  26.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  wird  bestraft,  wer
1.  Schlingen  stellt,  um  Wild  zu  fangen  (G.  12),
2.  an  Sonn=  und  Feiertagen  Treibjagden  veranstaltet  oder  während  der
Vormittagsstunden  zwischen  8  und  12  Uhr  sonst  die  Jagd  ausübt  (J.  13),
3.  Kiebitz-,  oder  Möveneier  nach  dem  30.  April  ausnimmt  (I.  10),
4.  die  im  letzten  Absatze  des  §.  20  vorgeschriebene  Anzeige  gar  nicht  oder
schuldhaft  nicht  rechtzeitig  erstattet.
        <pb n="78" />
        g.  27.

Für  die  Geldstrafen  und  Kosten,  zu  denen  Personen  verurtheilt  werden,
welche  unter  der  Gewalt  oder  Aufsicht  oder  im  Dienste  eines  Anderen  stehen
und  zu  dessen  Hausgenossenschaft  gehören,  ist  dieser  für  den  Fall  des  Unvermögens
des  Verurtheilten  für  haftbar  zu  erklären,  und  zwar  unabhängig  von  der
etwaigen  Strafe,  zu  welcher  er  selbst  auf  Grund  dieses  Gesetzes  oder  des  F.  361
zu  9  des  Reichs-Strafgesetzbuchs  verurtheilt  wird.

Wird  festgestellt,  daß  die  That  nicht  mit  seinem  Wissen  verübt  ist,  oder
daß  er  sie  nicht  verhindern  konnte,  so  wird  die  Haftbarkeit  nicht  ausgesprochen.

Gegen  die  in  Gemäßbeit  der  vorstehenden  Bestimmungen  als  haftbar
Erklärten  tritt  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  eine  Freiheitsstrafe  nicht  ein.

VI.  Schluß=  und  ebergangebestimmungen.

S.  28.
Die  vorstehend  für  die  Ausübung  des  Jagdrechts  durch  den  Eigenthümer
getroffenen  Bestimmungen  finden  auch  auf  diejenigen  sinngemäße  Anwendung,
denen  die  Jagdausübung  kraft  eines  anderen  dinglichen  Rechtes  am  Grundstücke

zusteht.
S  29.

Wenn  die  bestehenden  Jagdpachtverträge  der  Bildung  der  in  den  88.  4
und  5  vorgeschriebenen  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  hinderlich  sind,  so  treten  sie
mit  dem  1.  August  1903  außer  Kraft.

K.  30.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1903  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  10.  März  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  v.  Thielen.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministerim  us.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="79" />
        –  41  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  8.  —

 

Juhalt:  Gesey,  betreffend  das  Diensteinkommen  der  evangelischen  Pfarrer  des  Konsistorialbezirkes  Frankfurt

  a.  M.,  S.  11.  —  Gesesß,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wirtwen  und  Waisen  der  evangelischen
  Geistlichen  des  Konsistorialbezirkes  Frankfurt  a.  M.,  S.  öö.  —  Bekanntmachung  der

nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  61.

 

(Nr.  10327.)  Gesetz,  betreffend  das  Diensteinkommen  der  evangelischen  Pfarrer  des  Konsistorialbezirkes
  Frankfurt  a.  M.  Vom  24.  März  1902.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:

Artikel  1.

Das  anliegende  Kirchengesetz,  betreffend  das  Diensteinkommen  der  Geistlichen
  des  Konsistorialbezirkes  Frankfurt  a.  M.,  wird,  soweit  erforderlich,  staatsgesetzlich
  bestätigt.

Artikel  2.

Die  Beiträge  der  Kirchengemeinde  für  das  Grundgehalt,  die  Alterszulagekassenbeiträge,
  die  Zuschüsse  und  Miethsentschädigungen  können  im  Wege  des
Verwaltungszwangsverfahrens  beigetrieben  werden.

Das  Konsistorium  stellt  die  Höhe  der  fälligen  Beiträge  fest.  Der  Beschluß
  des  Konsistoriums  bedarf  der  Zustimmung  des  Regierungspräsidenten.
Bei  erhobenem  Widerspruch  oder  auf  Beschwerde  entscheidet  der  Minister  der
geistlichen  Angelegenheiten.

Artikel  3.

Auf  Anordnungen  der  Kirchenbehörde  über  Gewährung  von  Zuschüssen  und
Miethsentschädigungen  finden  die  Vorschriften  der  Kirchenverfassungsgesetze,  betreffend
  die  JZwangsetatisirung,  Anwendung.

Artikel  4.
Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  der  Alterszulagekasse  darüber,  ob
und  in  welcher  Versicherungsklasse  eine  Pfarrstelle  zu  versichern  ist,  sowie  gegen
Oesetz.  Samml.  1002.  (Nr.  10327—10328.)  9

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  März  1902.
        <pb n="80" />
        die  Entscheidung  der  Kirchenbehörde  über  die  Uebernahme  der  Stelleneinkünfte
seitens  des  Stelleninhabers  findet  der  ordentliche  Rechtsweg  nicht  statt.

Die  in  allgemeinen  oder  besonderen  Gesetzen  begründeten  Rechte  des  Pfarrvermögens
  oder  einzelner  Theile  desselben,  insonderheit  steuerliche  Vorrechte  oder
sonstige  Privilegien,  welche  mit  dem  Stellenvermögen  oder  den  Einkünften  der
Pfarrstelle  verknüpft  sind,  bleiben  bestehen,  auch  wenn  das  Stellenvermögen  oder
die  Einkünfte  der  Pfarrstelle  auf  Grund  der  Vorschriften  des  anliegenden  Kirchengesetzes
  sich  nicht  mehr  im  Nießbrauche  des  Stelleninhabers  befinden.

Wegen  der  Ansprüche  der  Geistlichen  auf  das  Grundgehalt,  die  Alterszulagen,
  die  Zuschüsse  und  Miethsentschädigungen  finden  die  Bestimmungen  des
ersten  Abschnitts  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erweiterung  des  Rechtswegs,  vom
24.  Mai  1861  (Gesetz  Samml.  S.  241)  entsprechende  Anwendung.

Artikel  5.

Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  werden  der  Minister  der  geistlichen  ꝛc.
Angelegenheiten  und  der  Finanzminister  beauftragt.

Artikel  6.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1902  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  24.  März  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  v.  Thielen.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.
        <pb n="81" />
        Anlage.

Rirchengesetz,
betreffend

das  Diensteinkommen  der  Geistlichen  des  Konsistorialbezirkes
Frankfurt  a.  M.
Vom  24.  März  1902.

 

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.

verordnen  für  den  Amtsbezirk  des  Konsistoriums  zu  Frankfurt  a.  M.  mit  Zustimmung
  der  Bezirkssynode,  was  folgt:

G.  1.

Jeder  in  einem  dauernd  errichteten  Pfarramte  des  Konsistorialbezirkes
Frankfurt  a.  M.  fest  angestellte  Geistliche,  mit  dessen  Pfarrstelle  bei  Inkrafttreten
  dieses  Kirchengesetzes  ein  Stelleneinkommen  von  weniger  als  4  800  Mark
verbunden  ist,  erhält  ein  Diensteinkommen,  welches  besteht:

a)  in  einem  Grundgehalte,

b)  in  Alterszulagen,

c)  in  Dienstwohnung  oder  angemessener  Miethsentschädigung.

a.  Grundgehalt.

G.  2.

Das  Grundgehalt  ist  vierteljährlich  im  Voraus  zahlbar  und  beläuft  sich

für  die  am  1.  April  1901  vorhanden  gewesenen  Pfarrstellen,  je  nachdem  das
Stelleneinkommen  an  diesem  Tage  betrug:

unter  3600  Mark  (lasse  D  auf.  .  ..  .  1800  Mark,
3  600  bis  3  89999  I)  2  400
3900  4199  .  (-  IIhh  .  .  .  ...  3000
4200.  44990  IVU  3600

4500.  4790999.  .  .  .  ..  4200

Das  Grundgehalt  für  die  in  der  Zeit  nach  dem  1.  April  1901  bis  zum
Inkrafttreten  dieses  Kirchengesetzes  errichteten  Pfarrstellen  ist  nach  den  vorstehenden
Bestimmungen  auf  Grund  des  am  Tage  der  Errichtung  vorhandenen  Stelleneinkommens
  zu  bemessen.

9°“
        <pb n="82" />
        C.  3.
Mit  Genehmigung  des  Konsistoriums  können  neben  dem  Grundgehalt  einer

Pfarrstelle  feste  Zuschüsse  dauernd  bewilligt,  auch  können  dem  Stelleninhaber
Zuschüsse  auf  Zeit  oder  auf  die  Amtsdauer  gewährt  werden.

G.  4.
Bei  Pfarrstellen,
1.  für  welche  ein  Grundgehalt  von  1  800  Mark  nach  den  örtlichen  Verhältnissen
  als  unauskömmlich  zu  erachten  ist,
2.  deren  Verwaltung  besonders  schwierig  oder  anstrengend  ist,
3.  deren  Besetzung  aus  sonstigen  Gründen  bei  den  Grundgehältern  des
§.  2  nicht  zu  ermöglichen  ist,
kann  das  Konsistorium  unter  Mitwirkung  des  Bezirks-Synodalvorstandes  nach
Anhörung  der  Kirchengemeinde  und  des  betheiligten  Stadt-(Kreis.)  Synodalvorstandes
  anordnen,  daß  ein  Zuschuß  bis  zum  Betrage  von  600  Mark  zum
Grundgehalt  auf  die  Dauer  oder  auf  Zeit  gewährt  wird.

b.  Alterszulage.

C.  5.

Diejenigen  Stelleninhaber,  welche  das  fünfte  Dienstjahr  vollendet  haben,
erhalten  Alterszulagen,  welche  die  nach  Maßgabe  des  §J.  2  normirten  Grundgehälter
  in  fünfjährigen,  nach  dem  Dienstalter  bemessenen  Abschnitten  um  je
600  Mark  steigern,  dergestalt,  daß  dieselben,  unbeschadet  der  nach  den  88.3
und  4  gewährten  Zuschüsse  zum  Grundgehalt,  ein  Diensteinkommen  zu  beziehen
haben:

in  Klasse  1  bei  einem  Grundgehalte  von  1  800  Mark:
vom  vollendeten  5.  Dienstjahr  ab  von  2400  Mark,

10.  .  3000
·  -15.  ---3600-"„
  .  20.  44.200
"  25.  4800

in  Klasse  II  bei  einem  Grundgehalte  von  2  400  Mark:
vom  vollendeten  10.  Dienstjahr  ab  von  3000  Mark,

l  rl  15.  lv  3  600  -
-  -  20.  -  -  -  4200  "
"4  O  25.  -  „  4800

in  Klasse  III  bei  einem  Grundgehalte  von  3.000  Mark:
vom  vollendeten  15.  Dienstahr  ab  von  3600  Mark,

-  -  20.  -  "  4200  -
.  235.  4800
        <pb n="83" />
        in  Klasse  IV  bei  einem  Grundgehalte  von  3600  Mark:

vom  vollendeten  20.  Dienstjahr  ab  von  4200  Mark,
·  i  25.  —-4800

in  Klasse  V  bei  einem  Grundgehalte  von  4200  Mark:
vom  vollendeten  25.  Dienstjahr  ab  von  4800  Mark.

s.  6.

Die  Alterszulagen  werden  von  der  Alterszulagekasse  für  evangelische  Geist—
liche  gezahlt,  welche  als  gemeinsame  Einrichtung  der  im  Gebiete  des  Preußischen
Staates  bestehenden  evangelischen  Landeskirchen  behufs  Versicherung  der  Alters—
zulagen  errichtet  ist.

Für  die  Rechte  und  Pflichten  der  Alterszulagekasse,  der  Geistlichen,  Pfarr—
stellen  und  Kirchengemeinden,  sowie  für  die  Organisation  und  Verwaltung  der
Kasse  gelten  die  anliegenden  Satzungen  mit  der  Maßgabe,  daß

à)  die  Bezirkssynode  der  vereinigten  evangelischen  Kirchengemeinschaften

des  Konsistorialbezirkes  Frankfurt  a.  M.  einen  Synodaldeputirten  als
Mitglied  für  den  Verwaltungsausschuß  zu  wählen  hat  (§.  3  der
Satzungen),

b)  die  im  §.  16  der  Satzungen  festgestellte  Entschädigungspflicht  in  Ansehung
des  Konsistorialbezirkes  Frankfurt  a.  M.  nicht  auf  die  Alterszulagekasse
übergeht,

c)  im  F.  4  a  sowie  in  den  §HP.  5  und  6  statt  „am  1.  Oktober  18977
als  Termin  in  Ansehung  des  Konsistorialbezirkes  Frankfurt  a.  M.
gesetzt  wird:

„am  1.  April  19017.

c.  Dienstwohnung.

G.  7.

Die  Dienstwohnung  soll  der  Amtsstellung  des  Stelleninhabers  und  den
örtlichen  Verhältnissen  entsprechen.

Zur  Dienstwohnung  gehören  auch  die  vorhandenen,  zur  Bewirthschaftung
der  Pfarrgrundstücke  nicht  nothwendigen  Wirthschaftsgebäude.

Wo  die  örtlichen  Verhältnisse  es  thunlich  und  angemessen  erscheinen  lassen,
ist  als  Zubehör  der  Dienstwohnung  auch  ein  Hausgarten  ohne  Anrechnung  auf
das  Grundgehalt  bereit  zu  stellen.

S.  S.

Ausnahmsweise  kann  mit  Genehmigung  des  Konsistoriums  statt  der  Dienstwohnung
  eine  Miethsentschädigung  gewährt  werden,  welche  in  einer  vierteljährlich
im  Voraus  zahlbaren  Geldsumme  zu  bestehen  hat  und  eine  ausreichende  Entschädigung
  für  die  nicht  gewährte  Dienstwohnung  darstellt.
        <pb n="84" />
        G.  9.

Ueber  die  Höhe  der  Miethsentschädigung  sowie  über  die  Frage,  ob  und
in  welchem  Umfang  ein!  Hausgarten  zu  gewähren  ist,  hat  die  Kirchengemeinde
zu  beschließen.  Die  endgültige  Entscheidung  erfolgt  nach  Anhörung  des  betheiligten
Stadt-(Kreis-,  Synodalvorstandes  durch  das  Konsistorium.

S.  10.

Die  Entziehung  einer  Dienstwohnung  und  eines  Hausgartens  ist  nur  mit
Genehmigung  des  Konsistoriums  zulässig.

S.  11.
Hinsichtlich  der  Kosten  der  Unterhaltung  der  Dienstwohnung  behält  es  bei
den  bestehenden  Vorschriften  sein  Bewenden.

Allgemeine  Bestimmungen.

C.  12.

Die  Kirchengemeinde  hat  dem  Stelleninhaber  das  Grundgehalt  und  die
Zuschusse  (66.  2,  3  und  4)  sowie  die  Dienstwohnung  und  einen  Hausgarten
beziehungsweise  eine  Miethsentschädigung  (P9.  7,  8  und  9)  zu  gewähren  und  die
Pfarrstelle  bei  der  Alterszulagekasse  nach  Maßgabe  ihrer  Satzungen  zu  versichern.
Auf  die  Kirchengemeinde  geht  dagegen  der  Nießbrauch  des  Stellenvermögens  der
im  §9.  2  genannten  Pfarrstellen  mit  allen  damit  verbundenen  Rechten  und  Pflichten
über.  Soweit  die  in  Folge  dessen  erzielten  Einnahmen  nicht  zur  ODeckung  der
Grundgehälter,  Alterszulagekassenbeiträge  und  Zuschüsse  erforderlich  sind,  müssen
sie  auch  ferner  ihrer  Bestimmung  zum  Besten  des  Pfarrdienstes  erhalten  bleiben.

Bezliglich  der  Aufsicht  über  die  Verwaltung  des  Stellenvermögens  bleiben
die  bestehenden  Vorschriften  unberührt.

..  13.

Wegen  der  Auseinandersetzung  zwischen  dem  Stelleninhaber  und  der  Kirchengemeinde
  finden  die  Vorschriften  Anwendung,  welche  über  die  Auseinandersetzung
zwischen  dem  Stelleninhaber  und  dem  Amtsnachfolger  gelten.

K.  14.

Dem  Stelleninhaber  steht  die  Befugniß  zu,  die  der  Parrstelle  gebührenden
Naturalgefälle  ganz  oder  theilweise  zu  übernehmen.  Auch  kann  derselbe  einzelne
Pfarrgrundstücke  in  eigene  Nutzung  nehmen,  wenn  und  soweit  sich  für  ihn  das
Bedürfniß  ergiebt,  zur  Beschaffung  der  nothwendigen  Lebensmittel  oder  zur
Gespannhaltung  behufs  besserer  kirchlicher  Versorgung  der  Gemeinde  Grundstücke
selbst  zu  bewirthschaften.
        <pb n="85" />
        Der  Uebernahmepreis  bestimmt  sich  nach  dem  ortsüblichen  Werthe.  Auf
Anrufung  von  Betheiligten  entscheidet  der  betheiligte  Stadt-(reis--)  Synodalvorstand
  endgültig.  Eine  Auseinandersetzung  regelt  sich  nach  F.  13.

S.  15.
Auf  besonderen  Rechtstiteln  oder  auf  öffentlichem  Rechte  beruhende  Verpflichtungen
  Dritter  gegenüber  der  Pfarrstelle  bleiben  bestehen.

C.  16.

Das  Kirchengesetz  findet  keine  Anwendung  auf  diejenigen  Pfarrstellen,
welche  bei  der  Alterszulagekasse  nicht  versichert  sind.  Auch  die  Dienstzeit  der
Inhaber  dieser  Pfarrstellen  wird  jedoch  nach  den  für  Bewilligung  von  Alterszulagen
  aus  der  Alterszulagekasse  maßgebenden  Vorschriften  berechnet.

Für  die  Berechnung  der  Dienstzeit  der  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses
Kirchengesetzes  angestellten  Pfarrer  der  beiden  Stadt-Synodalbezirke  bleiben,  solange
  sie  eine  bei  der  Alterszulagekasse  nicht  versicherte  Pfarrstelle  inne  haben,
die  von  der  kirchlichen  Aufsichtsbehörde  getroffenen  Festsetzungen  maßgebend.

S.  17.
Die  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Kirchengesetzes  neu  errichteten  Pfarrstellen,
  deren  Einkommen  unter  4  800  Mark  beträgt,  unterliegen  den  Vorschriften

dieses  Kirchengesetzes  mit  der  Maßgabe,  daß  ein  Grundgehalt  von  mindestens
1  800  Mark  bereit  zu  stellen  ist.

C.  18.

Im  Falle  der  späteren  Erhöhung  des  Stelleneinkommens  einer  Pfarrstelle
auf  4800  Mark  und  darüber  bleibt  es  bei  der  Anwendung  dieses  Kirchengesetzes.
Bei  einer  späteren  Verminderung  des  Stelleneinkommens  unter  4  800  Mark  hat
die  Kirchengemeinde  eine  Besoldung  von  4  800  Mark  zu  gewähren,  sofern  die
Stelle  nicht  zur  Versicherung  bei  der  Alterszulagekasse  zugelassen  wird  (GG.  11  der
Satzungen).  In  letzterem  Falle  finden  die  Vorschriften  dieses  Kirchengesetzes  auf
diese  Pfarrstelle  Anwendung.

C.  19.

Die  Höhe  des  Stelleneinkommens  wird  das  erste  Mal  für  den  1.  April  1901
ermittelt  und  festgesetzt.

Im  Bedarfsfalle  kann  später  eine  erneute  Festsetzung  stattfinden.

Für  die  Berechnung  des  Stelleneinkommens  sind  die  für  die  Alterszulagekasse
geltenden  Grundsätze  maßgebend.

6.  20.

Ueber  die  jeweilige  Höhe  des  Stelleneinkommens  beschließt  die  Kirchengemeinde
  nach  Anhörung  des  Stelleninhabers.  Die  Festsetzung  erfolgt  durch
        <pb n="86" />
        das  Konsistorium  nach  Anhörung  des  Vorstandes  der  betheiligten  Stadt-Kreis--)
Synode.

Die  Verminderung  des  Stelleneinkommens  durch  Beschluß  der  Gemeindeorgane
  ist  nur  mit  Genehmigung  des  Konsistoriums  zulässig.

Uebergangsbestimmungen.

G.  21.

Bei  denjenigen  Pfarrstellen,  welche  den  durch  dieses  Kirchengesetz  gegebenen
Vorschriften  unterliegen,  stehen  während  des  Sterbemonats  den  Erben,  nächst
denselben,  sowie  während  einer  weiteren  Gnadenzeit  von  drei  Monaten  den
Hinterbliebenen  die  Fortsetzung  des  Nießbrauchs  der  Dienstwohnung  und  des
Hausgartens  beziehungsweise  die  Miethsentschädigung  sowie  das  Grundgehalt  der
Stelle,  die  Alterszulagen  und  Zuschüsse  zu.

Wo  die  Gnadenzeit  länger  als  drei  Monate  dauert,  wird  den  Hinterbliebenen
  der  gleiche  Anspruch  entsprechend  dieser  längeren  Dauer  bis  zum  Höchstbetrage
  von  sechs  Monaten  gewährt.

Die  bisherigen  Bestimmungen  über  Leistungen  der  im  Genuß  der  Gnadenzeit
  befindlichen  Hinterbliebenen  für  die  vikarirenden  Geistlichen  oder  einen  bebestellten
  Vikar  bleiben  unberührt.

Als  Hinterbliebene  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  bezugsberechtigt,  soweit
sie  nicht  rechtmäßig  enterbt  sind,  die  Wittwe  sowie  die  ehelichen  Nachkommen,
Stiefkinder  und  an  Kindesstatt  angenommene  Kinder  des  verstorbenen  Geistlichen,
welche  während  der  Sterbe=  oder  Gnadenzeit  berechtigt  gewesen  wären,  ihren
Unterhalt  von  ihm  zu  empfangen.  Sind  bezugsberechtigte  Hinterbliebene  nicht
vorhanden,  so  ist  das  Konsistorium  befugt,  den  Eltern,  Geschwistern  und
Geschwisterkindern  des  verstorbenen  Geistlichen,  welche  wegen  Mangels  eigener
Mittel  von  ihm  ihren  Unterhalt  empfangen  haben,  in  besonderen  Fällen  die
Gnadenzeit  auf  drei  Monate  zu  gewähren.

Den  Hinterbliebenen  steht  der  Anspruch  gemeinschaftlich  zu.

Ist  eine  Wittwe  vorhanden,  so  gebuhrt  ihr  allein  die  Erhebung  und
—  unbeschadet  der  Rechte  der  Betheiligten  —  die  einstweilige  Verfügung  über
die  Verwendung  der  Bezüge.

Ist  eine  Wittwe  h  vorhanden,  oder  erhebt  dieselbe  die  Bezüge  nicht,
so  erfolgt  die  Erhebung  durch  einen  gemeinsamen  Vertreter.  Bis  die  Bestellung
eines  solchen  seitens  der  Nächstbetheiligten  bewirkt  ist,  kann  das  Konsistorium
eine  einstweilige  Vertretung  anordnen.  In  diesem  Falle  werden  Einwendungen
über  die  Verwendung  der  Bezüge  durch  das  Konsistorium  entschieden.

g.  22.

Dieses  Kirchengesetz  tritt  am  1.  April  1902  in  Kraft.
        <pb n="87" />
        –  40  –  —

G.  23.
Das  Konsistorium  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Kirchengesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  24.  März  1902.

(I.  S)  Wilhelm.
Studt.

Satzungen,
betreffend

die  Alterszulagekasse  für  evangelische  Geistliche  der  im  Gebiete  des
Preußischen  Staates  vorhandenen  evangelischen  Landeskirchen.

 

C.  1.

Die  Alterszulagekasse  für  evangelische  Geistliche  bildet  eine  gemeinsame
Einrichtung  der  im  Gebiete  des  Preußischen  Staates  vorhandenen  evangelischen
Landeskirchen  behufs  Versicherung  der  Zahlung  von  Alterszulagen  an  Geistliche.
Sie  wird  unter  dem  Namen  „Alterszulagekasse  für  evangelische  Geistliche“  von
einem  Vorstande  und  einem  Verwaltungsausschusse  als  selbständiger  Fonds
verwaltet.

§.  2.

Der  Vorstand  der  Alterszulagekasse  besteht  aus  dem  Vorsitzenden,  einem
iim  Falle  seiner  Behinderung  eintretenden  Stellvertreter  und  vier  Mitgliedern.
Der  Vorsitzende,  sein  Stellvertreter  und  die  übrigen  Mitglieder  des  Vorstandes
werden  vom  Könige  ernannt.

G.  3.

Der  Verwaltungsausschuß  wird  aus  55  von  den  obersten  Synoden  der
betheiligten  Landeskirchen  aus  ihrer  Mitte  auf  die  jedesmalige  Dauer  der  Synodalperiode
  zu  wählenden  Synodaldeputirten  gebildet.

Es  haben  zu  wählen:

a)  die  Generalsynode  der  evangelischen  Landeskirche  der  älteren  Provinzen

32  Mitglieder
b)  die  Landessynode  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der
Provinz  Hannorer  ...  8
Gesetz  Samml.  1902.  (Nr.  10327—10328.)  10
        <pb n="88" />
        e)  die  Gesammtsynode  der  evangelisch  -  lutherischen  Kirche

der  Provinz  Schleswig-Holsteeiein  .  .  ...  5  Mitglieder
d)  die  Gesammtsynode  der  evangelischen  Kirchengemeinschaften

  des  Konsistorialbezirkes  Cassel  ...  ..  .  .  .  .  .  ...  5
e)  die  Bezirkssynode  der  evangelischen  Kirche  des  Konsistorialbezirkes

  Wiesbaden  3  "
1  die  Gesammtsynode  der  evangelisch-reformirten  Kirche

der  Provinz  Hannoer  2  "

Die  Gewählten  bleiben  so  lange  Mitglieder  des  Verwaltungsausschusses,
bis  eine  Neuwahl  erfolgt  ist.  Für  den  Fall,  daß  die  Gewählten  die  Synodalangehörigkeit
  verlieren,  oder  behindert  sind,  an  den  Berathungen  des  Verwaltungsausschusses
  theilzunehmen,  werden  ebensoviele  Stellvertreter  gewählt,  welche  in
einer  bei  der  Wahl  zu  bestimmenden  Reihenfolge  einberufen  werden.

G.  4.
Die  Kirchengemeinden  sind  verpflichtet,  die  dauernd  errichteten  Pfarrstellen,
  welche

a)  am  1.  Oktober  1897  ein  Stelleneinkommen  von  weniger  als  4  800  Mark
hatten,

b)  später  mit  einem  Stelleneinkommen  von  weniger  als  4  800  Mark  errichtet
  sind  oder  werden,

bei  der  Alterszulagekasse  behufs  Gewährung  von  Alterszulagen  zu  versichern.

G.  5.
Die  Versicherung  erfolgt:

bei  einem  Stelleneinkommen
unter  3  600  Mark  in  Klasse  I,
von  3600  bis  3899  ,
.  3900  4199.  III,
"l.  4200  44999  IV,
.  4500  4792  V.

Bei  den  am  1.  Oktober  1897  bestehenden  Pfarrstellen  ist  das  an  diesem
Tage  vorhandene  Stelleneinkommen,  bei  den  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1897
bis  zum  Inkrafttreten  der  Kasseneinrichtung  errichteten  Pfarrstellen  das  am  Tage
der  Errichtung  vorhandene  Stelleneinkommen  zu  Grunde  zu  legen.

Pfarrstellen,  welche  mit  oder  nach  Inkrafttreten  der  Kasseneinrichtung  errichtet
  werden,  sind  in  Klasse  1  zu  versichern.  Die  Versicherungspflicht  mehrerer
dauernd  verbundener  Pfarrämter  bemißt  sich  nach  der  Gesammtsumme  des
Stelleneinkommens.
        <pb n="89" />
        G.  6.

Der  Versicherungspflicht  unterliegen  nicht  die  Pfarrstellen  der  Militärund

  Anstaltsgeistlichen,  ferner  solche  Pfarrstellen,

a)  welche  mit  einem  anderen  Amte  als  einem  kirchlichen  dauernd  verbunden
  sind,  und  deren  Inhaber  nach  den  bisherigen  Bestimmungen
Aufbesserungs=  und  Alterszulagen  aus  Staatsfonds  zu  erhalten  nicht
berechtigt  waren,

b)  deren  Inhabern  durch  besondere  Gehaltsregulative  oder  ähnliche  Einrichtungen
  am  1.  Oktober  1897  mindestens  dieselben  Bezlüge,  wie
durch  das  Kirchengesetz  und  diese  Satzungen,  zugesichert  sind.

Unterliegen  die  letzteren  Pfarrstellen,  ungeachtet  bestehender  Regulative  oder

entsprechender  anderer  Einrichtungen,  der  Versicherungspflicht,  so  ist  die  Versicherungsklasse
  nach  dem  Mindestbetrage  des  Gehalts  zu  bestimmen.

G.  7.
Die  Alterszulagekasse  zahlt  den  Inhabern  der  bei  ihr  versicherten  Pfarrstellen
  Alterszulagen  von  je  600  Mark  in  fünfjährigen  nach  dem  Oienstalter  bemessenen
  Abschnitten,  dergestalt,  daß  gewährt  werden:

in  Klasse  I  vom  vollendeten  5.  Dienstjahr  ab  600  Mark,

—  -  10.  1200
-  -  15.  1800  -
-  s  20.  -2400
-  -  25.  -  3000  OD
:„:„  II  -  10.  -  600
-  15.  -  1200  -
20.  O  1800  O0Ü
OD  -  25.  -  2400
„  „  III-⅜  "  15.  -  —  600
-  -  20.  é.  1200  "
-  -  25.  -  1800
-  IV  =  -  20.  -  -  600  -
-  -  25.  1200  -
-  -  V.  -  25.  -  -  600  "*,
S.  8.

Der  Bezug  der  vierteljährlich  im  Voraus  zu  zahlenden  Alterszulagen
beginnt  mit  dem  Ablaufe  desjenigen  Monats,  in  welchem  die  erforderliche  Dienstzeit
  vollendet  wird.

Im  Falle  des  Todes  des  Geistlichen  wird  die  Alterszulage  für  den  Sterbemonat,
  den  darauf  folgenden  Monat  und  bis  zu  weiteren  sechs  Monaten  an
diejenigen  Bezugsberechtigten  gewährt,  welche  von  dem  zuständigen  Konsistorium
als  solche  bezeichnet  werden.

10“
        <pb n="90" />
        —  52  –

G.  9.
Die  Kirchengemeinden  haben  für  jede  versicherte  Alterszulage  von  600  Mark
je  300  Mark  Alterszulagekassenbeiträge  jährlich  an  die  Alterszulagekasse  zu  entrichten,
  dergestalt,  daß  der  Jahresbeitrag  beträgt:

in  Klasse  L.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1500  Mark,
-Il.........................  1200
IIL.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  900
·  IV.........................  600
-  -V........................  300
§.  10.

Der  Vorstand  der  Alterszulagekasse  endscheidet  endgültig,  ob  die  gesetzlichen
  Voraussetzungen  für  die  Versicherungspflicht  vorliegen.

C.  11.

Falls  das  Stelleneinkommen  einer  Pfarrstelle,  welches  sich  auf  4  800  Mark
oder  darüber  belief,  durch  Ereignisse,  welche  von  der  Entschließung  der  Betheiligten
  unabhängig  sind,  unter  den  Betrag  von  4  800  Mark  sinkt,  ist  der
Vorstand  ermächtigt,  auf  Antrag  der  Kirchengemeinde  die  Versicherung  zuzulassen.

§.  12.
Im  Uebrigen  bleibt  es  der  Beschlußfassung  des  Verwaltungsausschusses
überlassen,  zu  bestimmen,  ob  und  unter  welchen  Bedingungen  weitere  freiwillige
Versicherungen  von  Alterszulagen  zuzulassen  sind.

§.  13.

Für  die  Ermittelung  des  Stelleneinkommens  sind  folgende  Grundsätze

maßgebend:

1.  zum  Stelleneinkommen  sind  alle  Einnahmen  und  Nutzungen  zu  rechnen,
welche  dem  Geistlichen  in  Rücksicht  auf  sein  kirchliches  Amt  während
der  Amtsdauer  zufließen,  einschließlich  der  aus  Kirchensteuern  aufkommenden
  Betrage  und  der  aus  der  Kirchenkasse  oder  von  sonstigen
Dritten  gewährten  Zuschüsse,

2.  der  Ertrag  der  zur  Stelle  gehörigen  Grundstücke  ist,  wenn  sie  verpachtet
  sind,  nach  dem  laufenden  Pachtzins  mit  Einschluß  des  ortsüblichen
  Werthes  vertragsmaßiger  Nebenleistungen,  bei  kürzeren  Verrachtungen
  und  Selbstbewirtbschaftung  nach  dem  Durchschnitte  des
Ertrags  der  letzten  sechs  Wirthschaftsjahre  in  Ansatz  zu  bringen.

Naturalbezüge  an  Getreide,  sowie  sonstigen  Früchten  und  Erzeugnissen

werden  nach  dem  sechsjährigen  Durchschnitte  der  Marktpreise  des  nächsten  Markt—
ortes  berechnet,  Holzbezüge  nach  der  Forsttare  des  nächsten  Königlichen  Forstreviers.
        <pb n="91" />
        Stolgebühren  und  Accidenzien  werden  nach  dem  sechsjährigen  Durchschnitte
berechnet.

Wo  die  vorstehend  erwähnten  Einzelbeträge  nicht  mit  Sicherheit  zu  ermitteln
sind,  ist  der  Durchschnittsbetrag  durch  Schätzung  festzustellen.

G.  14.

Bei  der  Berechnung  des  Stelleneinkommens  bleiben  außer  Ansatz:

1.  die  Dienstwohnung  nebst  Hausgarten,  sowie  die  an  ihrer  Stelle  ge—
währte  Miethsentschädigung,

2.  die  staatlichen,  bisher  aus  dem  Fonds  Kapitel  124  Titel  2  des  Staatshaushalts-Etats
  den  Geistlichen  gewährten  Aufbesserungs=  und  Alterszulagen,


3.  Nebeneinnahmen  für  geistliche  Bedienung  der  Korrektions-,  Irren-,
Kranken=  und  ähnlichen  Anstalten,  für  die  Militärseelsorge,  sowie  für
Lehrthätigkeit  an  Unterrichtsanstalten,

4.  das  Einkommen  aus  vorübergehender  gleichzeitiger  Verwaltung  einer
anderen  Pfarrstelle,

5.  freiwillige  Gaben.

G.  15.
Von  dem  Stelleneinkommen  sind  abzusetzen:

1.  die  aus  demselben  auf  Grund  spezieller  rechtlicher  Verpflichtung  dauernd
zu  leistenden  Zahlungen,  insbesondere  die  Abgaben  und  Lasten,  welche
auf  den  zur  Stelle  gehörigen  Grundstücken  ruhen,

2.  die  bei  Erhebung  der  Stelleneinkünfte  unvermeidlichen  Kosten  und
Verluste,

3.  die  Fuhrkosten  der  Geistlichen  zu  Gottesdiensten  und  anderen  Amtshandlungen,
  soweit  sie  bisher  aus  dem  Stelleneinkommen  zu  bestreiten
waren.

S.  16.

Die  beim  Inkrafttreten  dieser  Kasseneinrichtung  im  Amte  befindlichen  Inhaber
  derjenigen  Pfarrstellen,  welche  bei  der  Alterszulagekasse  zu  versichern  sind,
bat  die  Alterszulagekasse  für  die  Verluste  schadlos  zu  halten,  welche  ihnen  in
ihrem  Einkommen  dadurch  erwachsen,  daß  die  Einkünfte  der  Pfarrstelle  auf  die
Kirchengemeinde  übergehen.

Für  die  Berechnung  des  Einkommens  und  die  Höhe  der  hiernach  zu  bemessenden
  Entschädigung  sind  die  Bestimmungen  der  §I#I.#13  bis  15  mit  der
Maßgabe  entscheidend,  daß  vorübergehende  Belastungen  der  Stellen,  insbesondere
die  Pfründenabgaben,  vom  Zeitpunkte  des  Wegfalls  in  Betracht  kommen.

Die  Entschädigungen  werden  vom  Vorstande  festgesetzt  und  so  lange  gezahlt,
bis  der  gegenwärtige  Stelleninhaber  durch  anderweite  Verbesserung  ein  dem
früheren  mindestens  gleiches  Gesammtdiensteinkommen  erreicht,  oder  bis  er  seine
bisherige  Stelle  verläßt.
        <pb n="92" />
        Stirbt  der  berechtigte  Geistliche  vorher,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  8
Abs.  2  Anwendung.

Die  Geistlichen  sind  verpflichtet,  von  jeder  Verbesserung  ihres  Gesammtdiensteinkommens
  dem  Vorstande  durch  Vermittelung  des  zuständigen  Konsistoriums
Mittheilung  zu  machen.

S.  17.
Hinsichtlich  der  Berechnung  des  Dienstalters  der  Geistlichen  sind  die  zur
Zeit  bei  der  Verwaltung  des  Pfarr-Wittwen=  und  Waisenfonds  maßgebenden
Grundsätze  so  lange  entscheidend,  als  nicht  auf  dem  in  diesen  Satzungen  vorgeschriebenen
  Wege  eine  Abänderung  erfolgt.

K.  18.

Der  Vorstand  vertritt  die  Alterszulagekasse  und  führt  die  laufenden  Geschäfte
  derselben.  Er  sorgt  durch  Vermittelung  der  zuständigen  Kirchenbehörde
für  die  Einziehung  der  Kassenbeiträge  der  Gemeinden  und  für  die  Auszahlung
der  Alterszulagen.  Er  stellt  den  Etat  der  Alterszulagekasse  auf  und  legt  alljährlich
  dem  Verwaltungsausschusse  die  Rechnung  über  das  abgelaufene  Rechnungsjahr
  zur  Abnahme  vor.

G.  19.

Der  Verwaltungsausschuß,  welcher  sich  auf  Einladung  des  Vorstandes
alljährlich  mindestens  einmal  versammelt,  wählt  aus  seinen  Mitgliedern  seinen
Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreter.  Seine  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit
  der  erschienenen  Mitglieder  gefaßt,  wobei  im  Falle  der  Stimmengleichheit
die  Stimme  des  Vorsitzenden  entscheidet.

Der  Verwaltungsausschuß,  welcher  seine  Geschäftsordnung  selbständig  regelt,
hat  zu  beschließen:

1.  über  Feststellung  des  Etats  und  Abnahme  der  Rechnung  der  abgelaufenen
  Rechnungsperiode,

2.  über  Erhöhung  der  den  Geistlichen  zu  gewährenden  Alterszulagen  und
Abkürzung  der  Steigerungsperioden,  wobei  in  erster  Linie  auf  Vereitstellung
  von  Zulagen  an  Geistliche  unter  fünf  Dienstjahren  auf  Stellen
der  Klasse  1  Bedacht  zu  nehmen  ist,

3.  üÜber  die  Erhöhung  oder  Verminderung  der  von  den  Kirchengemeinden
zu  entrichtenden  Kassenbeiträge,  wobei  es  zulässig  ist,  die  Kassenbeiträge
nach  den  Versicherungsklassen  verschieden  abzustufen,

4.  Uber  Abänderung  der  Grundsatze,  betreffend  die  Berechnung  des  Stelleneinkommens
  und  des  Dienstalters  der  Geistlichen,

5.  über  wichtige  Angelegenheiten  der  Verwaltung  der  Alterszulagekasse,
welche  ihm  von  dem  Vorstande  zur  Beschlußfassung  vorgelegt  oder
innerhalb  des  Ausschusses  angeregt  werden.
        <pb n="93" />
        ".  20.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  können  an  den  Verhandlungen  des  Verwaltungsausschusses
  mit  berathender  Stimme  Theil  nehmen  und  müssen  jederzeit
gehört  werden.

Die  Beschlüsse  des  Verwaltungsausschusses  bedürfen,  abgesehen  von  der
Rechnungsabnahme,  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Zustimmung  des  Vorstandes.

E  21.

So  lange  eine  Landeskirche  nicht  durch  Kirchengesetz  der  Alterszulagekasse
angeschlossen  ist,  sind  die  auf  sie  bezüglichen  Vorschriften  dieser  Satzungen  als
ruhend  zu  behandeln.

6.  22.

Darüber,  ob  und  unter  welchen  Bedingungen  der  Anschluß  an  die  Alterszulagekasse
  auch  anderen  landeskirchlichen  Gemeinschaften  gestattet  werden  kann,
beschließt  der  Verwaltungsausschuß.

G.  23.

Die  Legitimation  der  in  den  Verwaltungsausschuß  gewählten  Synodalvertreter
  erfolgt  durch  eine  Bescheinigung,  welche  von  der  zuständigen  Kirchenbehörde
  auszustellen  und  durch  Vermittelung  des  Vorstandes  dem  Verwaltungsausschusse
  vorzulegen  ist.

S.  24.

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsausschusses  erhalten  Tagegelder  und  Reisekostenvergütung
  aus  der  Alterszulagekasse  nach  den  für  die  Staatsbeamten  der
vierten  Rangklasse  gegenwärtig  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen,  vorbehaltlich
anderweiter  Normirung  durch  den  Verwaltungsausschuß.  Dieselbe  trägt  auch  die
Kosten  der  Zusendung  der  Alterszulagen  an  die  bezugsberechtigten  Geistlichen.

Den  obersten  Synoden  der  an  der  Alterszulagekasse  betheiligten  Landeskirchen
  sind  die  von  dem  Verwaltungsausschusse  abgenommenen  Rechnungen  über
die  Verwaltung  der  Kasse  durch  die  Vermittelung  der  zuständigen  Kirchenbehörden
mitzutheilen.

§.  25.

Der  Vorstand  regelt  die  näheren  Modalitäten  wegen  Einziehung  der

Kassenbeiträge  sowie  Auszahlung  der  Alterszulagen  und  Entschädigungen.

g.  26.

Abänderungen  dieser  Satzungen  sind  nur  durch  übereinstimmende  Kirchengesetze
  der  betheiligten  Landeskirchen  zulässig.

 

———  ——„  ——
        <pb n="94" />
        (Nr.  10328.)  Gesetz,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  evangelischen
Geistlichen  des  Konsistorialbezirkes  Frankfurt  a.  M.  Vom  24.  März  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:

Artikel  1.

Der  Bezirkssynodalkasse  des  Konsistorialbezirkes  Frankfurt  a.  M.  wird,  als
Beihülfe  zu  den  ihr  durch  das  anliegende  Kirchengesetz,  betreffend  die  Fürsorge
für  die  Wittwen  und  Waisen  der  evangelischen  Geistlichen  des  Konsistorialbezirkes
Frankfurt  a.  M.)  auferlegten  Leistungen  an  den  Pfarr-Wittwen=  und  Waisenfonds,
  vom  1.  April  1902  ab  eine  halbjährlich  im  Voraus  zahlbare  Jahresrente

von  1500  Mark  seitens  des  Staates  überwiesen.

Artikel  2.
Den  evangelischen  Geistlichen  des  Konsistorialbezirkes  Frankfurt  a.  M.  ist
vom  1.  April  1902  ab  der  Beitritt  zur  Allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt
nicht  mehr  gestattet.

Artikel  3.
Gegen  die  Entscheidung  der  Kirchenbehörde  über  die  Höhe  der  nach  den
66.  2,  Ilc  und  12  des  anliegenden  Kirchengesetzes  an  den  Pfarr-Wittwen=  und
Waisenfonds  beziehungsweise  an  die  Bezirkssynodalkasse  zu  leistenden  Beiträge
findet  der  Rechtsweg  nicht  statt.

Artikel  4.
Die  im  Artikel  3  bezeichneten  Beiträge  an  den  Pfarr-Wittwen-  und
Waisenfonds  beziehungsweise  an  die  Bezirkssynodalkasse  konnen  im  Wege  des
Verwaltungszwangsverfahrens  beigetrieben  werden.

Artikel  5.
Der  durch  das  anliegende  Kirchengesetz  gewährte  Anspruch  auf  Wittwenund

  Waisengeld  kann  mit  rechtlicher  Wirkung  weder  abgetreten,  noch  verpfändet,
noch  sonst  übertragen  werden.

Artikel  6.

Die  Kirchenbehörde  bestimmt,  unter  Ausschluß  des  Rechtswegs,  an  wen
die  Zahlung  des  Wittwen=  und  Waisengeldes  nach  dem  anliegenden  Kirchengesetze
gültig  zu  leisten  ist.

Im  Uebrigen  findet  wegen  der  Ansprüche  auf  Wittwen=  und  Waisengeld
gegen  die  Entscheidung  der  Kirchenbehörde  der  Rechtsweg  nur  nach  Maßgabe
des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1861  (Gesetz-Samml.  S.  241)  statt.
        <pb n="95" />
        —  57  –

Artikel  7.

Mit  der  Ausführung  des  Artikels  1  dieses  Gesetzes  werden  der  Minister
der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten  und  der  Finanzminister  beauftragt.

Artikel  8.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1902  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  24.  März  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  v.  Thielen.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.

Gesetz  Samml.  1902.  (Nr.  10328.)  11
        <pb n="96" />
        Anlage.

TKirchengesetz,

betreffend

die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  evangelischen  Geistlichen
des  Konsistorialbezirkes  Frankfurt  a.  M.

Vom  24.  März  1902.

 

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen  für  den  Konsistorialbezirk  Frankfurt  a.  M.  mit  Zustimmung  der  Bezirkssynode,
  was  folgt:

S.  1.

Die  Wittwen  und  die  hinterbliebenen  noch  nicht  achtzehn  Jahre  alten  ehelichen
Kinder  der  im  Pfarramt  einer  Kirchengemeinde  oder  als  Lehrer  einer  theologischen
Lehranstalt  des  Konsistorialbezirkes  Frankfurt  a.  M.  unter  Bestätigung  der
Kirchenregierung  auf  Lebenszeit  angestellten  Geistlichen  erhalten,  wenn  diese  Geistlichen
  im  Amte  versterben  oder  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  in  den  Ruhestand
  versetzt  werden  und  zur  Zeit  ihres  Ablebens  das  gesetzliche  Ruhegehalt  beziehen
  oder  doch  beziehen  würden,  falls  sie  nicht  wegen  der  Kürze  ihrer  Amtsdauer
  eine  Pension  überhaupt  nicht  zu  beanspruchen  hätten,  Wittwen-  und  Waisengeld
  nach  Maßgabe  der  in  88.  3  ff.  enthaltenen  Bestimmungen.

§.  2.

In  Fällen,  wo  das  kirchliche  Interesse  es  wünschenswerth  erscheinen  läßt,
ist  das  Konsistorium  ermächtigt,  auf  Grund  besonderer  Vereinbarungen  die  Gewährung
  eines  Wittwen-  und  Waisengeldes  auch  für  die  Hinterbliebenen  derjenigen
Geistlichen  zuzusichern,  welche  bei  Anstalten  oder  Vereinen  der  inneren  oder  äußeren
Mission  innerhalb  des  Konsistorialbezirkes  Frankfurt  a.  M.  angestellt  sind,  sofern
letztere  Körperschaftsrechte  besitzen.  Die  Höhe  eines  an  die  Bezirkssynodalkasse  zu
entrichtenden  jährlichen  Beitrags  wird  von  dem  Konsistorium  mit  Zustimmung
des  Bezirkssynodalvorstandes  festgestellt.
        <pb n="97" />
        8.  3.
Das  Wittwengeld  beträgt  bei  einem  Dienstalter  des  verstorbenen  Geistlichen
oder  Emeriten:

bis  zum  vollendeten  10.  Dienstjahre  ...  .  ...  600  Mark,
vom  10.  bis  zum  vollendeten  20.  Dienstjahre  700

20  "  30.  800

.  32zE0  "  35.  "O  900

.  35.  i  40.  1000

=  40.  -  45.  1  100
von  mehr  ils  15.  Dienstjahten  1  200

Auf  das  Dienstalter  werden  nur  solche  Dienstjahre  angerechnet,  welche  nach
dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  zurückgelegt  worden  sind.  (Vergl.  jedoch  IS.  11c.)

S.  4.
Das  Waisengeld  beträgt:

1.  für  Kinder,  deren  Mutter  lebt  und  zur  Zeit  des  Todes  des  Geistlichen
  zum  Bezuge  des  Wittwengeldes  berechtigt  war,  200  Mark  für
jedes  Kind;

2.  für  Kinder,  deren  Mutter  nicht  mehr  lebt  oder  zur  Zeit  des  Todes
des  Geistlichen  zum  Bezuge  von  Wittwengeld  nicht  berechtigt  war,
300  Mark  für  jedes  Kind.  Waisen,  deren  Mutter  zum  Bezuge  des
Wittwengeldes  nur  deshalb  nicht  berechtigt  ist,  weil  der  Geistliche  auf
dasselbe  verzichtet  hatte,  erhalten  das  Waisengeld  der  Ziffer  1.

S.  5.

Der  Gesammtbetrag  des  den  Waisen  eines  Geistlichen  oder  Emeriten  zu
zahlenden  Waisengeldes  darf  im  Falle  des  F.  4  Ziffer  1  1000  Mark  im  Falle
des  §#.  4  Ziffer  2  und,  wenn  beide  Fälle  zusammentreffen,  1  500  Mark  nicht
übersteigen.

Bei  Anwendung  dieser  Beschränkung  wird  das  Waisengeld  verhältnißmäßig
gekürzt.

K.  6.

Bei  dem  Ausscheiden  eines  Waisengeldberechtigten  erhöht  sich  das  Weisengeld
  der  verbleibenden  Berechtigten  von  dem  nächstfolgenden  Kalendervierteljahr
an  insoweit,  als  sie  sich  noch  nicht  im  vollen  Genusse  der  ihnen  nach  §.  4  gebührenden
  Beträge  befinden.

P.  7.

War  die  Wittwe  mehr  als  15  Jahre  jünger  als  der  Verstorbene,  so  wird
das  nach  Maßgabe  des  F.  3  berechnete  Wittwengeld  für  jedes  angefangene  Jahr
des  Altersunterschieds  über  15  bis  einschließlich  25  Jahre  um  ½  gekürzt.

11°
        <pb n="98" />
        —  60  —

g.  8.

Keinen  Anspruch  auf  Wittwengeld  hat  die  Wittwe,  wenn  die  Ehe  mit  dem
verstorbenen  Geistlichen  innerhalb  dreier  Monate  vor  seinem  Ableben  geschlossen
war  und  das  Konsistorium  durch  einen  unter  Zuziehung  des  Bezirkssynodalvorstandes
  zu  fassenden  Beschluß  die  Ueberzeugung  ausspricht,  daß  die  Eheschließung
zu  dem  Zwecke  erfolgt  sei,  um  der  Wittwe  den  Bezug  des  Wittwengeldes  zu
verschaffen.

Keinen  Anspruch  auf  Wittwen-  und  Waisengeld  haben  die  Wittwen  und
die  hinterbliebenen  Kinder  eines  Geistlichen  aus  einer  Ehe,  welche  erst  nach  dessen
Versetzung  in  den  Ruhestand  geschlossen  ist.

S.  9.

Die  Zahlung  des  Wittwen=  und  Waisengeldes  beginnt  mit  dem  Ablaufe
der  den  Hinterbliebenen  von  Pfarrern  und  Emeriten  zustehenden  Gnadenzeit  und
erfolgt  für  jedes  Kalendervierteljahr  bei  Beginn  desselben  bei  der  Kasse  des  Konsistoriums
  oder  nach  Verlangen  der  Berechtigten  auf  deren  Gefahr  und  Kosten
durch  die  Post  gegen  Vorlegung  gehörig  bescheinigter  QOuittungen.

An  wen  die  Zahlung  gültig  zu  leisten  ist,  bestimmt  das  Konsistorium.

Der  Anspruch  auf  die  Leistung  des  einzelnen  Theilbetrags  von  Wittwenund
  Waisengeld  erlischt,  wenn  derselbe  während  vier  Jahren  von  Ablauf  des
Kalenderjahrs,  in  welchem  der  Theilbetrag  fällig  geworden  ist,  nicht  abgehoben
ist,  zu  Gunsten  des  Pfarr-Wittwen=  und  Waisenfonds.

S.  10.
Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Wittwen=  und  Wauisengeldes  erlischt:
I.  für  den  Berechtigten  mit  Ablauf  des  Kalendervierteljahrs,

1.  in  welchem  er  sich  verheirathet  oder  stirbt,

2.  in  welchem  ihm  der  Anspruch  wegen  unwürdigen  Wandels  durch
einen  unter  Mitwirkung  des  Bezirkssynodalvorstandes  zu  fassenden
  Beschluß  des  Konsistoriums  entzogen  wird;  bei  nachhaltiger
Besserung  darf  der  entzogene  Anspruch  durch  einen  unter  Mitwirkung
  des  Bezirkssynodalvorstandes  zu  fassenden  Beschluß  des
Konsistoriums  wieder  gewährt  werden;

II.  für  jede  Waise  außerdem  mit  Ablauf  des  Monats,  in  welchem  sie
das  18.  Lebensjahr  vollendet.

G.  11.
Behufs  Durchfuhrung  der  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  wird
die  evangelische  Kirche  des  Konsistorialbezirkes  Frankfurt  a.  M.  an  den  Pfarr-Willwen=
  und  Waisenfonds  (Kirchengesetz  für  die  evangelische  Landeskirche  der
        <pb n="99" />
        älteren  Provinzen  vom  31.  März  1895,  betreffend  die  Verwaltung  des  Pfarr—

Wittwenund

  Waisenfonds,  Kirchliches  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  des

Evangelischen  Ober-Kirchenraths  S.  17)  mit  folgenden  Maßgaben  angeschlossen:

a)

b)

0)

d)

Die  Bezirkssynodalkasse  entrichtet  an  den  Pfarr-Wittwen-  und  Waisenfonds
  als  Grundleistung  einen  Jahresbeitrag  von  400  Mark  für  jede
Parrstelle  oder  jede  sonstige  Rechte  auf  Wittwen=  und  Waisengeld  gewährende
  Stelle  des  Bezirkes.
Auf  Grund  der  Rechnung  des  Fonds  ist  zuerst  für  das  Rechnungsjahr
  1901  und  sodann  alle  5  Jahre  für  das  letzte  Rechnungsjahr  des
5  jährigen  Zeitraums  zu  ermitteln,  wie  viel  von  der  gesammten  Ist-Einnahme
  des  Fonds  aus  steuerlichen  Leistungen,  Pfarrbeiträgen,
Staatsrenten  und  Kapitalzinsen  auf  die  einzelne  Pfarrstelle  beziehungsweise
  sonstige  am  Pfarr-Wittwen=  und  Waisenfonds  betheiligte  Stelle
der  bisher  angeschlossenen  Landeskirchen  durchschnittlich  entfällt;  in  deim
Verhältnisse,  in  welchem  der  hiernach  jeweilig  sich  ergebende  Durchschnittsantheil
  der  Pfarrstelle  beziehungsweise  sonstigen  Stelle  den  für
1901  ermittelten  Durchschnittsantheil  übersteigt  oder  hinter  demselben
zurückbleibt,  erhöht  beziehungsweise  vermindert  sich  die  zu  a  bezeichnete
Grundleistung.  Bei  der  hiernach  ermittelten  Summe  sind  überschießende
Theile  einer  Mark  auf  volle  Mark  abzurunden.

Das  Konsistorium  sorgt  für  die  Einziehung  des  Beitrags  und
führt  ihn  an  den  Pfarr-Wittwen=  und  Waisenfonds  ab.
Diejenigen  Geistlichen,  welche  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  oder
bei  künftigem  Eintritt  in  ein  nach  §.  1  Rechte  auf  Wittwen=  und
Waisengeld  gewährendes  Amt  bereits  ein  für  die  Berechnung  des
Wittwengeldes  in  Betracht  kommendes  Dienstalter  haben,  können,  um
die  Anrechnung  der  gesammten  früheren  Dienstzeit  für  Zwecke  der
Reliktenversorgung  zu  erlangen,  einen  Pfarrbeitrag  an  den  Pfarr-Wittwen=
  und  Waisenfonds  für  die  gesammte  anzurechnende  Dienstzeit
  nach  den  für  die  bisher  angeschlossenen  Landeskirchen  geltenden
Vorschriften  in  Jahresbeiträgen  von  zwei  Prozent  des  Diensteinkommens
beziehungsweise  des  Ruhegehalts,  welches  sie  bezieben,  nachzahlen.

Diese  Jahresbeiträge  sind  von  dem  durch  100  Mark  theilbaren
Gesammtbetrage  des  Einkommens  zu  berechnen  und  zu  je  einem  Viertel
in  den  ersten  Tagen  jedes  Kalendervierteljahrs  portofrei  an  die  Kasse
des  Konsistoriums  zu  Frankfurt  a.  M.  einzuzahlen.
Etwaige  Verpflichtungen  der  Allgemeinen  Wittwen-Verpflegungsanstalt
gegen  Wittwen  von  Geistlichen  des  Konsistorialbezirkes  Frankfurt  a.  M.
gehen  auf  den  Pfarr-Wittwen=  und  Waisenfonds  nicht  über.

e)  Die  Bezirkssynode  hat  das  Recht,  einen  Synodaldeputirten  als  Mitglied

  in  den  Verwaltungsausschuß  zu  wählen.
        <pb n="100" />
        S.  12.

Die  im  F.  1  bezeichneten  Geistlichen  und  Emeriten,  Jau  die  erledigten
Pfarrstellen  sind  verpflichtet,  einen  jährlichen  Beitrag  von  1  vom  Hundert  des
Diensteinkommens  beziehungsweise  des  Ruhegehalts,  welches  5ê  ie  beziehen,  an  die
Bezirkssynodalkasse  zu  leisten.  Derselbe  ist  von  dem  durch  100  Mark  theilbaren
Gesammtbetrage  jenes  Einkommens  zu  berechnen  und  zu  je  einem  Viertel  in  den
ersten  Tagen  jedes  Kalendervierteljahrs  portofrei  einzuzahlen.

In  den  Ruhestand  getretene  Geistliche,  welche  weder  verheirathet  oder  verwittwet
  sind,  noch  Kinder  unter  18  Jahren  besitzen,  sind  von  vorstehender  Verpflichtung
  von  dem  Zeitpunkt  ab  entbunden,  wo  die  vorgedachten  Voraussetzungen
zusammentreffen.

.  13.

Soweit  eine  Nachzahlung  (I.  11  lit.  c)  bei  dem  Ableben  des  Geistlichen
oder  Emeriten  für  die  gesammte  Dienstzeit  noch  nicht  erfolgt  ist  und  auch  von
der  Wittwe  beziehungsweise  den  Waisen  nicht  binnen  sechs  Monaten  nach  dem
Ableben  bewirkt  wird,  hat  die  Deckung  des  Fehlbetrags  durch  Kürzung  des
Wittwengeldes  und,  wenn  eine  Wittwe  nicht  vorhanden  ist,  durch  Kurzung  des
Waisengeldes  zu  erfolgen.  Diese  Kürzung  darf  bei  einem  Wittwengelde  bis  zu
700  Mark  einschließlich  den  Betrag  von  100  Mark  jährlich,  bei  einem  höheren
Wittwengelde  den  Betrag  von  200  Mark  jährlich,  bei  dem  Waisengelde  den
Betrag  von  50  Mark  jährlich,  für  jedes  Kind  berechnet,  im  Falle  des  F.  5  den
Betrag  von  250  Mark  jährlich,  nicht  übersteigen.

K.  14.

Reichen  die  dem  Pfarr-Wittwen=  und  Waisenfonds  durch  das  Gesetz
zur  Verfügung  gestellten  Mittel  zur  Erfüllung  seiner  Verpflichtungen  nicht  aus,
so  ist  der  Vorstand  unter  Mitwirkung  des  Verwaltungsausschusses  ermächtigt,
für  einen  Zeitraum  von  höchstens  sechs  Jahren  das  Wittwengeld  derjenigen
Wittwen  bis  zur  Hälfte  zu  ermäßigen,  welchen  mit  Rücksicht  auf  das  geistliche
Amt  des  verstorbenen  Geistlichen  oder  Emeriten  dauernde  Bezüge  aus  anderen
als  privatrechtlichen  Titeln  zustehen.  Als  solche  kommen  namentlich  in  Betracht:
örtliche  Pfarrwittthüumer,  Dekanats=  und  andere  Verbandspfarrwittwenkassen,
sowie  provinzialrechtliche  Einrichtungen,  nach  welchen  den  Hinterbliebenen  von
Geistlich  en  nach  Ablauf  der  Gnadenzeit  dauernde  Bezüge  von  der  K  irchengemeinde
oder  aus  sonstigen  kirchlichen  Mitteln,  z.  B.  der  Pfarrpfründe,  zustehen.

Die  Ermäßigung  erfolgt  durch  Anrechnung  der  aus  den  örtlichen  Fonds
fließenden  Bezüge  auf  das  Wittwengeld.  Die  Anrechnung  ist  ausgeschloss  sen,  soweit
die  Bezüge  einer  Wittwe  aus  örtlichen  Fonds  200  Mark  oder  weniger  betragen.
Im  Uebrigen  ist  die  Anrechnung  nur  bis  zur  Hälfte  der  örtlichen  Bezüge  —
unter  Freilassung  des  Mindestbetrags  von  200  Mark  —  zulässig.  Auch  hat
die  Anrechnung  bei  sämmtlichen  Fonds  stets  zu  demselben  Prozentsatze  zu  erfolgen.
        <pb n="101" />
        G.  15.
Dieses  Kirchengesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1902  in  Kraft.

S.  16.
Das  Konsistorium  zu  Frankfurt  a.  M.  wird  mit  der  Ausführung  dieses
Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  24.  März  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.
Studt.
        <pb n="102" />
        —  64  —
Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

J.

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Mai  1901,  durch  welchen  der  Stadt—
gemeinde  Barmen  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das  zur  Ausführung
der  geplanten  Kanalisation  der  Stadt  Barmen  und  der  Vororte  Lichtenplatz
  und  Hatzfeld  erforderliche  Grundeigenthum  im  Wege  der  Enteignung
zu  erwerben  oder  dauernd  zu  beschränken,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf,  Jahrgang  1902  Nr.  2  S.  5,  ausgegeben
  am  11.  Januar  1902;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Juli  1901,  betreffend  die  Genehmigung

der  von  der  Rinteln-Stadthagener  Eisenbahngesellschaft  beschlossenen  Vermehrung
  ihres  Grundkapitals  auf  3  380  000  Mark  durch  Ausgabe  weiterer
Stammaktien  A  im  Betrage  von  1017.000  Mark,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Cassel)  Jahrgang  1902  Nr.  11  S.  95,  ausgegeben
  am  12.  März  1902;)

.  das  am  24.  November  1901  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund

  Bewässerungsgenossenschaft  des  Gelänge-Thales  zu  Medebach  im
Kreise  Brilon  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg,
Jahrgang  1902  Nr.  3  S.  51,  ausgegeben  am  18.  Januar  1902;

das  am  3.  Februar  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Steinbek-Beberger

  Dampf-Entwässerungsgenossenschaft  im  Kreise  Stormarn  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  10  S.  87,  ausgegeben
  am  8.  März  1902;

.  das  am  10.  Februar  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  zu  Simmenau  im  Kreise  Kreuzburg  O.-S.  durch
das  Amtsblatt  der  Konigt  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  10  S.  69,  ausgegeben

  am  7.  März  19072.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="103" />
        Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  9.  —

 

—

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Heranziehung  zu  den  Kreisabgaben,  S.  685.  —  Verfügung  des  Justizministers,
  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts
Gladenbach,  S.  ö6.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs
für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Ems,  Hachenburg,  Höhr-Grenzhausen,  Katzenelnbogen,
Montabaur,  Rennerod,  Weilburg  und  Limburg  a.  L.,  S.  67.  —  Verfügung  des  Justizministers,
betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Biedenkopf,
  S.  68.

 

(Nr.  10329.)  Gesetz,  betreffend  die  Heranziehung  zu  den  Kreisabgaben.  Vom  I.  April  1902.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
Artikel  I.

Die  Absätze  1  und  2  des  F.  14  der  Kreisordnungen  für  die  Provinzen
Ost=  und  Westpreußen,  Brandenburg,  Pommern,  Schlesien  und  Sachsen  vom

13.  Dezember  1872  (Gesetz  Samml.  S.  661)
19.  Mäng  1881  (Gesetz=  Samml.  S.  155,  179),  für  die  Provinz  Hannover  vom  6.  Mai

1884  (Gesetz=  Samml.  S.  181),  für  die  Provinz  Hessen-Nassau  vom  7.  Juni
1885  (Gesetz=  Samml.  S.  193),  für  die  Provinz  Westfalen  vom  31.  Juli  1886
(Gesetz=  Samml.  S.  217),  für  die  Rheinprovinz  vom  30.  Mai  1887  (Gesetz=Samml.
  S.  209),  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein  vom  26.  Mai  1888
(Gesetz-Samml.  .  139)  werden  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:
Diejenigen  phvsischen  Personen,  welche,  ohne  in  dem  Kreise  einen  Wohnsitz
  zu  haben,  beziehungsweise  in  demselben  zu  den  persönlichen  Staatssteuern
veranlagt  zu  sein,  in  demselben  Grundeigenthum  besitzen,  oder  ein  stehendes
Gewerbe,  oder  außerhalb  einer  Gewerkschaft  Bergbau  betreiben  (Forensen),  mit
Einschluß  der  nicht  im  Kreise  wohnenden  Gesellschafter  einer  offenen  Handelsgesellschaft,
  einer  Kommanditgesellschaft  oder  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung,  sind  verpflichtet,  zu  denjenigen  Kreisabgaben  beizutragen,  welche  auf
Gesetz-Samml.  1902.  (Nr.  10329  —  10332.)  12

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  April  1902.
        <pb n="104" />
        den  Grundbesitz,  das  Gewerbe,  den  Bergbau  oder  das  aus  diesen  Quellen
fließende  Einkommen  gelegt  werden.

Ein  Gleiches  gilt  von  den  juristischen  Personen,  von  den  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  und  Aktiengesellschaften  sowie  Berggewerkschaften,  welche
im  Kreise  Grundeigenthum  besitzen,  oder  ein  stehendes  Gewerbe  oder  Bergbau
betreiben,  oder  als  Gesellschafter  an  dem  Unternehmen  einer  Gesellschaft  mit
beschränkter  Haftung  betheiligt  sind.

Die  Gemeinden  und  Gutsbezirke  (.  11  Abs.  1)  können  die  von  den  Mitgliedern
  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  nach  den  vorstehenden  Absätzen
  zu  entrichtenden,  Kreisabgaben  von  der  Gesellschaft  einziehen.

Artikel  II.
Die  Bestimmung  des  vorhergehenden  Artikels  gilt  sinnentsprechend  auch
für  die  Heranziehung  der  Forensen  und  juristischen  Personen  zu  den  Amtsabgaben
in  den  Hohenzollernschen  Landen  (J.  9a  Abs.  1  und  2  der  Hohenzollernschen  Amts-2.

  April  1873  (Gesetz=  Samml.  S.  145)
und  Landesordnung  vom  2—Juli  1900  (Geset=  Sammi.  S.  228,  323

Artikel  III.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1902  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  1.  April  1902.

 

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  v.  Thielen.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Tirpitz.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.  Frhr.  v.  Hammerstein.

 

(Nr.  10330.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Gladenbach.  Vom  24.  März  1902.

A##  Grund  des  F.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die
ZLwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Gebiete  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großberzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895  (Gesetz-Samml.
  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuch-
        <pb n="105" />
        —  67  —

wesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz  Samml.  S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Gladenbach  gehörigen  Gemeindebezirk
  Rachelshausen
am  1.  Mai  1902  beginnen  soll.

Berlin,  den  24.  März  1902.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

(Jr.  10331.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Ems,  Hachenburg,  Höhr-Grenzhausen,
  Katzenelnbogen,  Montabaur,  Rennerod,  Weilburg  und  Limburg  a.  L.
Vom  I1.  April  1902.

Auf  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau,  vom  11.  De—
zember  1899  (Gesetz  -Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur
Anmeldung  von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene
Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Ems  gehörige  Gemeinde  Ems,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hachenburg  gehörigen  Gemeinden
Obermörsbach  und  Steinebach,  #
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Höhr-Grenzhausen  gehörigen  Gemeinden
  Caan-Hilgert  und  Sessenbach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Katzenelnbogen  gehörige  Gemeinde

Biebrich,  .
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Montabaur  gehörige  Gemeind
Gackenbach,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Rennerod  gehörige  Gemeinde  Salzburg,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Weilburg  gehörige  Gemeinde  Laimbach
am  1.  Mai  1902  beginnen  soll.

Die  in  der  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des
Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Hadamar,  Herborn,
        <pb n="106" />
        —  68  —

Limburg  a.  L.,  Marienberg,  Wallmerod  und  Weilburg,  vom  13.  März  1902
(Gesetz-Samml.  S.  30)  enthaltene  Bestimmung  der  Ausschlußfrist

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Limburg  a.  L.  gehörige  Gemeinde
Dietkirchen
wird  zurückgenommen.
Berlin,  den  1.  April  1902.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

(Nr.  10332.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Biedenkopf.  Vom  4.  April  1902.

Auf  Grund  des  §.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Gebiete  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
Hessischem  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895  (Gesetz-Samml.
  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das  Grunsdeuuch
wesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz  Samml.  S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Biedenkopf  gehörigen  Gemeindebezirk

  Hommertshausen

am  1.  Mai  1902  beginnen  soll.

Berlin,  den  4.  April  1902.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministerium  ms.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichodruckerei.
        <pb n="107" />
        —  69  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

—.  —  Ô  ——  —–—  —  —  (  —  ———  —  Á  —

JNr.  10.

 

 

 

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  künftige  Bezeichnung  des  Verdienst.  Ehrenzeichens  für
Rettung  aus  Gefahr,  S.  39.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872
durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  70.

 

(Fr.  10333.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  April  1902,  betreffend  die  künftige  Bezeichnung
des  Verdienst.  Ehrenzeichens  für  Rettung  aus  Gefahr.

J  bestimme  hierdurch,  daß  die  durch  die  Urkunde  vom  1.  Februar  1833
(Gesetz  Samml.  S.  85)  zur  Belohnung  einer  besonders  ausgezeichneten  Hülfsleistung
  bei  Rettung  aus  Gefahr  gestiftete  Auszeichnung  künftighin  ellgemein
die  Bezeichnung  „Rettungsmedaille  am  Bande“  führen  soll.

Das  Staatsministerium  hat  hiernach  das  Weitere  zu  veranlassen.

Berlin,  den  8.  April  1902.
Wilhelm.
v.  Thielen.
An  das  Staatsministerium.

Gesetz  Samml.  1902.  (Nr.  10333.)  13

Ausgegeben  zu  Berlin,  den  14.  April  1902.
        <pb n="108" />
        Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.

Su

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Januar  1902,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Gerwisch  im  Kreise  Jerichow  J
zum  Erwerb  eines  zur  Erweiterung  ihres  Begräbnißplatzes  erforderlichen
Grundstücks  in  der  Gemarkung  Gerwisch,  durch  das  Amteblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  10  S.  143,  ausgegeben  am
8.  März  1902;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Januar  1902,  betreffend  die  Außerkraftsetzung
  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  29.  Februar  1892  über  die  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  an  den  Grafen  Sauerma  zu  Ruppersdorf
für  seine  Anschlußbahn  von  der  Eisenbahn  Strehlen—Grottkau  nach  seiner
Chamotte-  und  Thonwaarenfabrik  in  Ruppersdorf,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  12  S.  92,  ausgegeben  am
22.  März  1902;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  Februar  1902,  betreffend  die  Genehmigung

  einer  Aenderung  des  Statuts  der  Pommerschen  landschaftlichen
Darlehnskasse,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  11  S.  63,  ausgegeben  am
14.  März  1902,

der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  10  S.  49,  ausgegeben  am
6.  März  1902,

der  Königl.  Regierung  zu  Stralsund  Nr.  10  S.  51,  ausgegeben

am  6.  März  1902)

der  am  3.  Februar  1902  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statute

für  den  Linkuhnen-Seckenburger  Entwässerungsverband  vom  14.  März
1859  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen
Nr.  11  S.  65,  ausgegeben  am  12.  März  1902;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Februar  1902,  durch  welchen  der  Gemeinde

  Illingen-Gennweiler  im  Kreise  Ottweiler  das  Recht  verliehen
worden  ist,  mehrere  auf  dem  Banne  Illingen-Gennweiler  im  Distrikte
„Hinter  der  Melkerswiese"“  belegene  Parzellen  zum  Qwecke  der  Erhaltung
und  des  weiteren  Ausbaues  ihres  Wasserwerkes  zu  erwerben  oder,  soweit
dies  ausreichend  ist,  mit  einer  dauernden  Beschränkung  zu  belasten,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  11  S.  71,  ausgegeben
  am  14.  März  1902)
        <pb n="109" />
        C.

*

9.

10.

–  —  71  –

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  Februar  1902,  betreffend  die  Verlängerung
  der  Baufrist  für  die  Herstellung  der  Teutoburger  Waldeisenbahn
bis  zum  31.  August  1902,  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  12  S.  71,  ausgegeben  am
20.  März  1902)
der  Königl.  Regierung  zu  Osnabrück  Nr.  12  S.  93,  ausgegeben
am  21.  März  1902,
der  Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  11  S.  95,  ausgegeben  am
15.  März  1902;)
das  am  3.  März  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Deichverband
  „Deichschau  Schaardeich“  im  Kreise  Cleve  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  13  S.  125,  ausgegeben  am
29.  März  1902;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  März  1902),  betreffend  die  Verleihung  des

Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Hahn  im  Untertaunuskreise  zur  Entziehung
  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  für  den  Bau  der  sogenannten
  Scheiderthalstraße  innerhalb  der  Gemarkungsgrenzen  von  Hahn
in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Ngierung  zu  Wiesbaden  Nr.  13  S.  141,  ausgegeben  am
27.  März  1902;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  März  1902,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Harburg  zur  Entziehung  und
zur  dauernden  Beschränkung  des  für  die  Erweiterung  der  dortigen  Hafenanlagen
  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Lüneburg  Nr.  13  S.  95,  ausgegeben
am  27.  März  1902;)

das  am  5.  März  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  II  zu  Friedewalde  im  Kreise  Grottkau  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  13  S.  93,  ausgegeben
am  28.  März  1902.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="110" />
        <pb n="111" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

—  Nr.  111  —  l

Jnhalt:  Gesegz,  betreffend  die  Aufhebung  des  Amtsgerichts  in  Nordstrand,  S.  73.  —  Verfügung  des
Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte
Camberg,  Höchst  a.  M.,  Limburg  a.  L.,  Nassau  und  Wiesbaden,  S.  7F.  —  Bikanntmachung
der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  74.

 

 

(Nr.  10334.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  des  Amtsgerichts  in  Nordstrand.  Vom
16.  April  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
K.  1.

Das  Amtsgericht  in  Nordstrand  wird  aufgehoben.  Sein  Bezirk  wird  dem
Amtsgericht  in  Husum  zugelegt.
5  2

Der  Tag,  an  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,  wird  durch  Königliche
Verordnung  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  16.  April  1902.

—  Wilhelm

Gr.  v.  Bülow.  v.  Thielen.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.

 

 

Gesetz=  Samml.  1902.  (Nr.  10331—  10335.)  14

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  April  1902.
        <pb n="112" />
        –  74  —

(Xr.  10335.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Camberg,  Höchst  a.  M.,  Limburg
a.  L.,  Nassau  und  Wiesbaden.  Vom  14.  April  1902.

W  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau,  vom  11.  De—
zember  1899  (Gesetz-Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur
Anmeldung  von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene
Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Camberg  gehörige  Gemeinde

Niederselters,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Höchst  a.  M.  gehörige  Gemeinde
Sossenheim,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Limburg  a.  L.  gehörige  Gemeinde
Eschhofen,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Nassau  gehörige  Gemeinde  Dessighofen,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wiesbaden  gehörigen  Gemeinden
Erbenheim  und  Igstadt

am  15.  Mai  1902  beginnen  soll.
Berlin,  den  14.  April  1902.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  Februar  1902,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung
„Kleinbahn  Merzig=  Büschfeld“  zu  Merzig  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  für  den  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn
von  Merzig  nach  Büschfeld  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  13  S.  87)
ausgegeben  am  28.  März  1902;
        <pb n="113" />
        19

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  Februar  1902,  betreffend  die  Verleihung

des  Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den  Kreis  Salzwedel  für  die
von  ihm  hergestellten  Chausseen  1.  von  Stöckheim  bis  zur  Grenze  mit
der  Provinz  Hannover,  2.  von  Bonese  bis  zur  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  Schnega,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Magdeburg  Nr.  12  S.  159,  ausgegeben  am  22.  März  1902;,

.  das  am  26.  Februar  1902  Allerhöchst  vollgezogene  Statut  für  die  Entund

  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Seefeld  im  Kreise  Carthaus  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  14  S.  101,  ausgegeben
  am  5.  April  1902;

das  am  3.  März  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  zu  Lorzendorf  im  Kreise  Ohlau  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  14  S.  115,  ausgegeben  am
5.  April  1902;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  März  1902,  betreffend  die  Verleihung  des

Enteignungsrechts  an  den  Landkreis  Aachen  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  für  den  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn
von  Aachen  (Gemeindegrenze)  nach  Herzogenrath  mit  Abzweigung  nach
Kohlscheid  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  15  S.  97,  ausgegeben  am
27.  März  1902.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="114" />
        <pb n="115" />
        Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

—  —n  ÔÔ  ——  —  ——

 

 

—  Nr.  12
·"  —#
Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Einführung  einer  Schonzeit  für  das  schottische  Moorhuhn,  S.  77.  —  Bekannit.=machung

  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  78.

 

(Nr.  10336.)  Gesetz,  betreffend  Einführung  einer  Schonzeit  für  das  schottische  Moorhuhn.
Vom  15.  April  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Artikel.

In  dem  8.  1  des  Gesetzes  vom  26.  Februar  1870  über  die  Schonzeiten
des  Wildes  (Gesetz-Samml.  S.  120)  sind  bei  Ziffer  11  und  13  hinter  „Rebhühner“
  die  Worte  einzuschieben:  „und  schottische  Moorhühner“  und  im  8.  5
Ziffer  13  hinter  „Rebhuhn“  die  Worte:  poder  ein  schottisches  Moorhuhn“.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  15.  April  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  v.  Thielen.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.

Geseze  Samml.  1002.  (Nr.  10336.)  15

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  April  1902.
        <pb n="116" />
        Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  Februar  1902,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt  Malstatt-Burbach  zum  Erwerbe  des
zur  Vergrößerung  ihrer  Friedhöfe  „am  Laufert“  und  „im  Meiersdell“
erforderlichen  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Re—
gierung  zu  Trier  Nr.  15  S.  97,  ausgegeben  am  11.  April  1902)

2.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  März  1902,  betreffend  die  unter  Aufhebung
  der  Allerhöchsten  Ordre  vom  9.  Mai  1830  über  die  Unterhaltung
des  Querdamms  bei  Calcar  erfolgte  Genehmigung  zur  Auflösung  der  Deichschau
  Patersdeich  im  Kreise  Cleve,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  15  S.  139,  ausgegeben  am  12.  April  1902;

3.  das  am  15.  März  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Deichverband
  „Neue  Deichschau  Patersdeich""  im  Kreise  Cleve  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  15  S.  139,  ausgegeben
  am  12.  April  1902.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichodruckerei.

Oniichheliein

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        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
—  13.  J

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Verlegung  des  Amtsgerichts  von  Tinnum  nach  Westerland.  S.  79.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs  ·  Amtsblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  80.

—

 

 

—–.

 

 

 

(Nr.  10337.)  Gesetz,  betreffend  die  Verlegung  des  Amtsgerichts  von  Tinnum  nach  Westerland.
  Vom  16.  April  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Der  Sitz  des  Amtsgerichts  in  Tinnum,  Landgerichtsbezirk  Flensburg,
wird  nach  Westerland  verlegt.
S.  2.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  der  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  16.  April  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  v.  Thielen.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v:  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.

 

Gesetz.  Samml.  1902.  (Nr.  10337.)  16

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  April  1902.
        <pb n="118" />
        –  80

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.

1

das  am  10.  März  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Groß-Rudminnen-Dickschen,  in  den  Kreisen
Pilkallen  und  Ragnit,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Gumbinnen  Nr.  15  S.  91,  ausgegeben  am  9.  April  1902;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  März  1902,  betreffend  die  von  der  Kreis

Oldenburger  Eisenbahngesellschaft  beschlossene  Erweiterung  ihres  Gesellschaftszwecks
  und  Erhöhung  ihres  Grundkapitals  sowie  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  diese  Gesellschaft  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn
  von  Lütjenbrode  über  Burg  a.  Fehm.  und  Petersdorf  a.  Fehm.
nach  Orth,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig
Nr.  16  S.  151,  ausgegeben  am  19.  April  1902;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  April  1902,  betreffend  die  Anwendung

der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  über  die  Chausseepolizeivergeben  auf  die  von  dem  Kreise  Westprignitz
  neu  erbaute  Chaussee  von  Mühlenholz  nach  Groß-Werzin)  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin
Nr.  17  S.  191,  ausgegeben  am  25.  April  1902.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="119" />
        81

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

—  —  —  —  ——„  —  —  —  —  ——  ——  —

—  Nr.  14.  —

Juhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  weiterer  Staatsmittel  zur  Verbesserung  der  Wohnungsverhältnisse
von  Arbeitern,  die  in  staatlichen  Betrieben  beschäftigt  sind,  und  von  gering  besoldeten  Staatsbeamten,
  S.  81.  —  Gesetz,  betreffend  die  Landeskreditkasse  zu  Cassel,  S.  82.  —  Gesetz  zur  Ubänderung
  der  Gesetze,  betreffend  die  Landesbank  in  Wiesbaden,  vom  25.  Dezember  1869,  vom
20.  August  1883  und  vom  3.  Oktober  1899,  S.  vo.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend
die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Diez,  Eltville,  Herborn,
Idstein  und  Weilburg,  S.  v1

 

(Nr.  10338.)  Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  weiterer  Staatsmittel  zur  Verbesserung  der
Wohnungsverhältnisse  von  Arbeitern,  die  in  staatlichen  Betrieben  beschäftigt
sind,  und  von  gering  besoldeten  Staatsbeamten.  Vom  16.  April  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.

verordnen  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Der  Otnatsregierung  wird  ein  weiterer  Betrag  von  zwölf  Millionen  Mark
zur  Verwendung  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  13.  August  1895  (Gesetz-Samml.
  S.  52  1),  betreffend  die  Bewilligung  von  Staatsmitteln  zur  Verbesserung
der  Wohnungsverhältnisse  von  Arbeitern,  die  in  staatlichen  Betrieben  beschäftigt
sind,  und  von  gering  besoldeten  Staatsbeamten,  zur  Verfügung  gestellt.

G.  2.

Zur  Bereitstellung  der  im  F.  1  gedachten  zwölf  Millionen  Mark  ist  eine
Anleihe  durch  Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrags  von  Schuldverschreibungen
  aufzunehmen.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zins—
fuße,  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die
Schuldverschreibungen  veräußert  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  die
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869  (Gesetz-Samml.  S.  1197)
und  des  Gesetzes  vom  8.  März  1897  (Gesetz=  Samml.  S.  43)  zur  Anwendung.

Gesetz=  Samml.  1902.  (Nr.  10338—  1040.)  17

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Mai  1902.
«  d
        <pb n="120" />
        g.  3.

Dem  Landtag  ist  bei  dessen  nächster  regelmäßiger  Zusammenkunft  über  die
Ausführung  dieses  Gesetzes  Rechenschaft  zu  geben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  16.  April  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  v.  Thielen.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.

(Fr.  10339.)  Gesetz,  betreffend  die  Landeskreditkasse  zu  Cassel.  Vom  16.  April  1902.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  was  folgt:

G.  1.

Die  durch  das  Kurhessische  Gesetz  vom  23.  Juni  1832  als  Staatsanstalt
begründete  und  nach  dem  Gesetze  vom  25.  Dezember  1869  (Gesetz=  Samml.
S.  1279)  mit  dem  1.  Januar  1870  auf  den  kommunalständischen  Verband  des
Regierungsbezirkes  Cassel  übergegangene  Landeskreditkasse  zu  Cassel  hat  die  Rechte
einer  juristischen  Person  mit  dem  Sitze  in  Cassel  und  wird  als  Anstalt  des  Bezirksverbandes
  des  Regierungsbezirkes  Cassel  nach  Maßgabe  der  Provinzialordnung
für  die  Provinz  Hessen-Nassau  vom  8.  Juni  1885  verwaltet.

G.  2.
Der  Bezirksverband  haftet  mit  seinem  ganzen  Vermögen  für  alle  Verbindlichkeiten
  der  Landee  öreditkasse.
Diese  Haftung  muß  in  den  Schuldverschreibungen  der  Landeskreditkasse
auedrücklich  erwähnt  werden.
S.  3.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Organisation  der  Landeskreditkasse,
deren  Geschäftsformen  und  Verwaltungsgrundsätze  werden  durch  ein  Reglement
geregelt.
        <pb n="121" />
        Von  denjenigen  Beamten  der  Landeskreditkasse,  welche  die  Befähigung  zum
Richteramt  erlangt  haben,  bestellt  der  Landesausschuß  einen  oder  mehrere  zum
„Syndikus  der  Landeskreditkasse“.

Der  Syndikus  ist  befugt,  in  allen  die  Landeskreditkasse  betreffenden  Angelegenheiten
  Verträge  und  Verhandlungen  aufzunehmen  und  auszufertigen  sowie
Urkunden  in  solchen  Angelegenheiten  und  zu  Eintragungen  und  Löschungen  im
Grundbuch  erforderliche  Anträge  den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  gemäß
zu  beglaubigen.

Alle  diese  Akte  haben  die  gleiche  Kraft  und  Wirkung  wie  diejenigen  eines
preußischen  Notars.

F.  4.

Die  Landeskreditkasse  hat  die  Aufgabe,  Darlehen  gegen  Verpfändung  von
im  Regierungsbezirke  Cassel  belegenem  Grundeigenthume,  mit  Ausschluß  des
Bergwerkseigenthums  zu  gewähren;  die  Beleihung  darf  die  Hälfte  des  Schätzungswerths
  des  Grundstücks  nicht  übersteigen.

Die  Eintragung  der  aus  der  Landeskreditkasse  zu  Bodenmeliorations=  und
Verkoppelungszwecken  gewährten  Darlehen  sowie  der  zu  Gunsten  derselben  bewilligten
  Vorrangseinräumungen  in  das  Grundbuch  erfolgt  gebührenfrei.  Zum
Beweise  dafür,  daß  das  Darlehen  thatsächlich  zu  den  angegebenen  Zwecken  verwendet
  werden  soll,  ist  eine  Bescheinigung  der  Landeskreditkasse  ausreichend.

An  den  Provinzialverband  und  die  Landesversicherungsanstalt  der  Provinz
Hessen-Nassau,  an  den  Bezirksverband  sowie  an  Kreise,  politische  und  Kirchengemeinden,
  öffentlich  rechtliche  Anstalten,  Meliorationsgenossenschaften  und  mit
Korporationsrechten  ausgestattete  milde  Stiftungen  des  Regierungsbezirkes,  deren
Haushalt  die  genügende  Grundlage  bietet,  können  Darlehen  auch  ohne  Bestellung
einer  Hypothek  gewährt  werden.

S.  5.

Die  Festsetzung  des  Zinsfußes  und  der  Rückzahlungsbedingungen  für  die
zu  gewährenden  Darlehen  unterliegt  der  Genehmigung  des  Kommunallandtags
oder  des  Landesausschusses  sowie  derjenigen  des  Oberpräsidenten.

Die  Darlehnsschuldner  sind  berechtigt,  das  Darlehen  jederzeit  ganz  oder
theilweise  nach  vorausgegangener  sechsmonatlicher  Kündigung,  welche  nur  zu  einem
der  vereinbarten  Zinstermine  erfolgen  kann,  zurückzuzahlen.

Insoweit  sich  die  Landeskreditkasse  die  Mittel  zur  Darlehnsgewährung  durch
Ausgabe  ihrerseits  unkündbarer  Schuldverschreibungen  beschafft  (siehe  §.  6  Abs.  3),
kann  die  Kündigungsbefugniß  der  Schuldner  in  entsprechendem  Maße  ausgeschlossen
  werden.

S.  6.
Die  Landeskreditkasse  ist  befugt,  sich  die  erforderlichen  Betriebsmittel  durch
Aufnahme  verzinslicher  Darlehen  gegen  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber
oder  gegen  Schuldschein  zu  beschaffen.

17°
        <pb n="122" />
        —  —  84  —.  —

Der  Kommunallandtag  oder  der  Landesausschuß  hat  mit  Genehmigung
des  Oberpräsidenten  die  Zins=  und  Rückzahlungsbedingungen  sowie  den  Betrag
der  einzelnen  Schuldverschreibungen  nach  freiem  Ermessen  festzusetzen,  soweit  nicht
in  diesem  Gesetz  ausdrückliche  Vorschriften  enthalten  sind.

Die  seitens  der  Inhaber  unkündbaren  Schuldverschreibungen  unterliegen
einer  planmäßigen  Tilgung,  deren  nähere  Bestimmungen  mit  Genehmigung  des
Oberpräsidenten  in  dem  Emissionsbeschlusse  festgesetzt  werden.  Für  die  Dauer
von  höchstens  10  Jahren  kann  die  Landeskreditkasse  auf  das  ihr  zustehende
Kündigungsrecht  Verzicht  leisten.

S.  7.

Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  mit  einem  Nennwerth  unter
einhundert  Mark  dürfen  nicht  ausgegeben  werden.

,  Die  Schuldverschreibungen  werden  nach  dem  beigefügten  Muster  A  oder  Al
ausgestellt  und  mit  den  erforderlichen  Zinsscheinen  nach  Muster  B  sowie  einem
Erneuerungsscheine  zur  Erhebung  weiterer  Zinsscheine  nach  Muster  C  versehen.

8.
Die  Kündigung  der  Schuldverschreihungen  seitens  der  Landeskreditkasse
erfolztt  durch  Bekanntmachung  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung
Werden  gekündigte  Schuldverschreibungen  nach  dem  Fälligkeitstage  eingelöst,
so  kann  mit  Genehmigung  des  Landesausschusses  auch  für  die  Zeit  nach  dem
Fälligkeilstage  eine  entsprechende  Verzinsung  des  Kapitals  stattfinden.

G.  9.

Der  Zahlungsanspruch  aus  den  Zinsscheinen  der  Schuldverschreibungen
erlischt,  wenn  der  Zinsschein  nicht  binnen  einer  von  dem  Schlusse  des  Jahres,
in  welchem  er  fällig  wird,  an  laufenden  Frist  von  vier  Jahren  zur  Einlösung
vorgelegt  wird.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  vorgelegte  Zinsscheine  können  aus  besonderen
Gründen  mit  Genehmigung  des  Landesausschusses  eingelöst  werden.

Unter  der  gleichen  Voraussetzung  kann  der  Betrag  abhanden  gekommener
Zinsscheine  dem  bisherigen  Inhaber  derselben  nach  Ablauf  der  Vorlegungsfrist
ausgezahlt  werden,  sofern  er  vor  Ablauf  dieser  Frist  den  Verlust  angezeigt  hat
und  nicht  innerhalb  der  Frist  die  abhanden  gekommenen  Scheine  zur  Einlösung
vorgelegt  oder  der  Anspruch  aus  denselben  gerichtlich  geltend  gemacht  worden  ist.

d.  10.
Die  Ausreichung  neuer  Zinsscheine  erfolgt  gegen  Vorlage  des  zum  Empfange
berselhen  berechtigenden  „Erneuerungsscheins“.
Kann  der  letztere  nicht  vorgelegt  werden,  oder  widerspricht  der  Inhaber
der  Schuldverschreibung  der  Ausreichung  der  Zinsscheine,  so  dürfen  diese  nur
gegen  Vorlage  der  Schuldverschreibung  ausgehändigt  werden.
        <pb n="123" />
        –  85  —

K.  11.
Die  Landeskreditkasse  ist  berechtigt,  Gelddepositen  gegen  Verzinsung  und
Werthpapiere  zur  Verwahrung  und  Verwaltung  anzunehmen.

S.  12.

Aus  den  Betriebsüberschüssen  und  etwaigen  außerordentlichen  Einnahmen
sowie  —  soweit  erforderlich  —  durch  Zuschlag  seiner  eigenen  Zinsen  ist  ein
Reservefonds  in  Höhe  von  mindestens  drei  vom  Hundert  der  im  Umlaufe  befindlichen
  Schuldverschreibungen  der  Kreditkasse  anzusammeln.  Derselbe  dient  dazu,
etwaige  rückständige  Amortisationsbeträge,  Zinsen  und  Kosten  vorzuschießen  und
etwaige  Ausfälle  zu  decken.

Der  Reservefonds  muß  mindestens  zu  5½  in  mündelsicheren  Werthpapieren
angelegt  werden;  der  Restbetrag  kann  außer  in  solchen  Werthpapieren  auch  in
Hypotheken  der  im  F.  4  Abs.  1  dieses  Gesetzes  angegebenen  Art  belegt  werden.

Sofern  der  Reservefonds  die  vorgeschriebene  Höhe  erreicht  hat,  hat  der
Kommunal--Landtag  über  die  Verwendung  der  Ueberschüsse  zu  beschließen.

S.  13.

Von  dem  über  die  Höhe  von  drei  vom  Hundert  ihrer  Verbindlichkeiten
angesammelten  Betrage  des  Reservefonds  wird  der  Landeskreditkasse  zwecks  Verstärkung
  ihrer  Betriebsmittel  die  Summe  von  mindestens  zwei  Millionen  Mark
als  Stammvermögen  überwiesen.

S.  14.
Diejenigen  Gelder,  deren  Verwendung  zur  Gewährung  der  in  F.  4  bezeichneten
  Darlehen  nicht  nahe  bevorsteht,  können  in  denselben  Werthpapieren  wie
der  Reservefonds  angelegt  werden.

Auch  ist  es  zulässig,  diese  Gelder  auf  die  Dauer  von  höchstens  6  Monaten:

a)  gegen  Verpfändung  der  in  Abs.  1  bezeichneten  Papiere  mit  einem
Abschlage  von  mindestens  10  Prozent  des  Kurswerthes  und  nie  über
den  Nennwerth,  oder  gegen  Verpfändung  der  von  der  Reichsbank
beleihbaren  Werthpapiere  unter  Einhaltung  der  Beleihungsgrenze  der
Reichsbank  auszuleihen)

b)  bei  der  Deutschen  Reichsbank  und,  mit  Genehmigung  des  Landesausschusses,
  bei  geeigneten  Bankhäusern  verzinslich  zu  hinterlegen.

Außerdem  können  solche  Gelder  an  den  Bezirksverband  und  an  Anstalten
des  Bezirks=  und  Provinzialverbandes,  an  dem  Regierungsbezirke  Cassel  angehörige
Kreise,  politische  und  Kirchengemeinden  sowie  an  die  Landesversicherungsanstalt
der  Provinz  Hessen-Nassau  in  laufender  Rechnung  ausgelieben  werden.

In  der  gleichen  Weise  sind  die  der  Landeskreditkasse  übergebenen  Gelddepositen
  zu  belegen.
        <pb n="124" />
        –  86  –

C.  15.

Der  Vermögensstand  der  Landeskreditkasse  ist  jedes  Jahr  mindestens  einmal
  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Cassel  bekannt  zu  machen.

g.  16.

Die  zur  Zeit  bei  der  Landeskreditkasse  hinterlegten  Ablösungs=  und  Grundentschädigungskapitalien
  werden  von  der  Landeskreditkasse  nur  noch  zu  demselben
Zinsfuße  verzinst,  zu  welchem  die  bei  den  Regierungshauptkassen  als  Hinterlegungsstellen
  hinterlegten  Gelder  verzinst  werden.

Die  Landeskreditkasse  kann  die  hinterlegten  Gelder  an  die  Regierungshauptkasse
  in  Cassel  abführen.

S.  17.

Die  Behörden  des  Staates,  der  Kreise  und  Gemeinden  im  Regierungsbezirke
  Cassel  sind  verpflichtet,  der  Landeskreditkasse  in  allen  Angelegenheiten,
welche  ihre  Thätigkeit  betreffen,  die  erforderte  Auskunft  zu  ertheilen,  sofern  nicht
gesetzliche  Vorschriften  oder  dienstliche  Interessen  dieses  verbieten.

S.  18.

Durch  dieses  Gesetz  sind  die  Bestimmungen  aller  Kurhessischen,  die  Landeskreditkasse
  zu  Cassel  betreffenden  Gesetze  und  Verordnungen  sowie  die  Gesetze,  betreffend
  die  Landeskreditkasse  vom  25.  Dezember  1869,  18.  März  1885,  10.  Mai
1886  und  5.  Juli  1896  aufgehoben.

Für  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  begründeten  Rechte  und  Verpflichtungen
  der  Landeskreditkasse  bleiben  diejenigen  gesetzlichen  Bestimmungen
maßgebend,  unter  deren  Herrschaft  sie  zur  Entstehung  gelangt  sind,  soweit  nicht
§.  16  dieses  Gesetzes  eine  abweichende  Vorschrift  enthält.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  im  Schloß  zu  Berlin,  den  16.  April  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  v.  Thielen.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.
        <pb n="125" />
        Anlage  zu  S.  7.  Formular  A.

Schuldverschreibung

der
Landeskreditkasse  zu  Cassel.
Serie  Cit.  Ur.

Die  Landeskreditkasse  zu  Casse  el  schuldet  dem  Inhaber  dieser  Schuldver—

schreibung  ein  Darlehn  von  .  Mark  Reichswährung.

Dasselbe  wird  mit  jährlich  vom  Hundert  i  in.  jährlichen  Raten
verzinst  und  gegen  Rückgabe  dieser  Schuldverschreibung  nach  vorgängiger,  nur
der  Landeskreditkasse  zustehender  monatlicher  Kündigung  in  Gemäßheit  der
Bestimmungen  des  Gesetzes  v.  sowie  des  angedruckten
Emissionsbeschlusses  doonn.  -,  zurückgezahlt.

Für  Kapital,  Jinsen  und  Kosten  ist  die  Landeskreditkasse  mit  ihrem  ganzen
Vermögen  verhaftet,  außerdem  leistet  der  Bezirksverband  des  Regierungsbezirkes
Cassel  hierfür  Gewähr.

»  Die  Direktion  der  Landeskreditkasse.
Trockenes  Siegel  (Name  des  Direktors.)
der  Landeskreditkasse.  Z„
Ausgefertigt:

(Unterschrift  des  Buchbalters.)
        <pb n="126" />
        Formular  A.

 

Schuldverschreibung

der
Landeskreditkasse  zu  Cassel.
Serie  Cit.  Nr.

Die  Landeskreditkasse  zu  Cassel  schuldet  dem  Inhaber  dieser  Schuldverschreibung
  ein  Darlehen  dtv#  Mark  Reichswährung.

Dasselbe  wird  mit  jährlich  vom  Hundert  in  jährlichen  Raten
verzinst  und  gegen  Rückgabe  dieser  Schuldverschreibung  und  nach  vorgängiger
..................  monatlicher  Kündigung  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  Gesetzes
ven  zurückgezahlt.

Für  Kapital,  Zinsen  und  Kosten  ist  die  Landeskreditkasse  mit  ihrem  ganzen
Vermögen  verhaftet,  außerdem  leistet  der  Bezirksverband  des  Regierungsbezirkes
Cassel  hierfür  Gewähr.

Cassel,  dern  .

Die  Direktion  der  Landeskreditkasse.
Trotkenes  Siegel  (Name  des  Direktors.)

der  Landeskreditfasse
der  Landestreditkasse.  Ausgefertigt:
(Unterschrift  des  Buchbalters.)
        <pb n="127" />
        Formular  B.

 

Zinsschein

zu  der  zu  vom  Hundert  verzinslichen  Schuldverschreibung  der  Landeskreditkasse
  zu  Cassel  üer.  Mark  Serie  Lit.  Nr.  zahlbaram..................................................·.............


Inhaber  dieses  enpfängt  die  jährigen  Zinsen  der  oben  bezeichneten
Schuldverschreibung  mit  Mark  Pf.

Cassel,  den  .................................·...................  .

Trockenes  Siegel  der  Kasse.  ie  Direkti  .-Der
  Zinsschein  muß  bei  Verlust  des  Anspruchs  Die  Direltivn  d  err  kreditkasse.

auf  Zahlung  bis  zum  31.  Dezember  lfßhl  (ein-  (  *
zurücken  das  4.  Jahr  vom  31.Dezember  des  Jahres  .
ab  gerechnet,  in  welchem  der  Zinsschein  fällig  wird)  Ausgefertigt:
vorgelegt  werden.  (Name  des  Buchhalters.)

Formular  C.

 

Erneuerungsschein

zu  der  zu  vom  Hundert  verzinslichen  Schuldverschreibung  der  Landeskreditkasse
  zu  Cassel  üeer.  Mark  Serie..  Lit.  Nr.  .

Der  Vorzeiger  dieses  Erneuerungsscheins  erhält  die  für  die  vorstehend  be—
zeichnete  Schuldverschreibung  neu  auszufertigenden  0iv.
an  laufenden  Zinsscheine.

Cassel,  den.  .

Die  Direktion  der  Landeskreditkasse.

Trockenes  Siegel  der  Kasse.  (Name  des  Direktors.)
(Name  des  Buchhalters.)

—  ——

 

Gesetz.  Samml.  1902.  (Nr.  10339—10340.)  18
        <pb n="128" />
        (Nr.  10340).  Gesetz  zur  Abänderung  der  Gesetze,  betreffend  die  Landesbank  in  Wiesbaden,
vom  25.  Dezember  1869,  vom  20.  August  1883  und  vom  3.  Oktober  1899.
Vom  16.  April  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #

verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Die  #.  5  bis  33  des  Gesetzes,  betreffend  die  Landesbank  in  Wiesbaden,
vom  25.  Dezember  1869,  das  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend
die  Landesbank  in  Wiesbaden  vom  25.  Dezember  1869,  vom  20.  August  1883
und  das  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Landesbank  in  Wiesbaden
  vom  20.  August  1883  „  vom  3.  Oktober  1899  werden  durch  folgende
Bestimmungen  ersetzt:

G.  1.

Die  Nassauische  Landesbank  und  die  Nassauische  Sparkasse  sind  Anstalten
des  Bezirksverbandes  des  Regierungsbezirkes  Wiesbaden,  sie  haben  die  Rechte
juristischer  Personen  und  den  Sitz  in  Wiesbaden.

Beide  Anstalten  werden  für  Rechnung  des  Bezirksverbandes  unter  der
Aufsicht  und  nach  den  Beschlüssen  des  Kommunallandtags  verwaltet.

G.  2.

Die  Nassauische  Landesbank  hat  die  Aufgabe:

I.  Darlehen  gegen  Verpfändung  von  städtischen  und  ländlichen,  im  1  Regierungsbezirke
  Wiesbaden  belegenen  Grundstücken  innerhalb  der  ersten
Werthhälfte  zu  gewähren  sowie  bestehende  Hypotheken  und  andere
durch  Hypothek  gesicherte  Forderungen  unter  denselben  Bedingungen
zu  erwerben)  Bergwerkseigenthum  ist  von  der  Beleihung  ausgeschlossen
die  Beleihung  von  Erbbaurechten  ist  zulässig.

II.  Darlehen  an  den  Bezirksverband  des  Regierungsbezirkes  Wiesbaden
und  die  Anstalten  desselben,  an  Kreise,  Civil=  und  Kirchengemeinden
und  an  staatlich  genehmigte  Meliorationsverbändei  im  Regierungsbezirke
Wiesbaden  zu  geben.

III.  Werthpapiere  von  Korporationen  und  Privaten  in  Verwahrung  zu
nehmen  und  zu  verwalten.

S.  3.

Bei  Gewährung  der  im  §N.  2  bezeichneten  Darlehen  bleibt  die  Festsetzung
des  Jinsfußes  und  der  Rückzahlungsbedingungen  der  Vereinbarung  überlassen.
In  jedem  Falle  ist  aber  der  Schuldner  berechtigt,  das  Kapital  nach  halbjähriger
Kündigung  ganz  oder  theilweise  zurückzuzahlen.
        <pb n="129" />
        –  —  91

S.  4.

Die  Nassauische  Landesbank  ist  befugt,  zur  Beschaffung  der  erforderlichen
Betriebsmittel  auf  den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen  auszugeben  und
darin  mit  Zustimmung  des  Kommunallandtags  oder  des  Landesausschusses  des
Bezirksverbandes  des  Regierungsbezirkes  Wiesbaden  und  Genehmigung  des  Oberpräsidenten
  der  Provinz  Hessen-Nassau  den  Zinsfuß  und  die  Rückzahlungsbedingungen
  festzusetzen.

C.  5.

Die  Zinsen  der  im  FJ.  4  bezeichneten  Schuldverschreibungen  werden  gegen
Einreichung  der  fälligen  Zinsscheine  gezahlt.  Die  Kündigung  der  Schuldverschreibungen
  seitens  der  Landesbank  erfolgt  durch  Bekanntmachung  im  Amtsblatte
der  Königlichen  Regierung  in  Wiesbaden.

Die  gekündigten  und  nicht  rechtzeitig  abgehobenen  Beträge  werden  im
ersten  Jahre  nach  dem  Verfalltage  nicht  verzinst,  sind  nach  Ablauf  dieses  Jahres
bei  der  Königlichen  Regierung  in  Wiesbaden  als  Hinterlegungsstelle  zu  hinterlegen
  oder  mit  dem  Zinsfuße,  welchen  diese  für  Depositen  zahlt,  zu  verzinsen.

S.  6.

Aus  den  Ueberschüssen  sowie  aus  den  etwaigen  außerordentlichen  Einnahmen
  der  Bank  ist  ein  Reservefonds  zu  bilden  und  mindestens  bis  zur  Höhe
von  zwei  Prozent  der  Verbindlichkeiten  zu  bringen.  Derselbe  ist  dazu  bestimmt,
etwaige  Ausfälle  zu  decken.  Auch  der  Betrag,  um  welchen  dieser  Fonds  gegenwärtig
  zwei  Prozent  der  Verbindlichkeiten  übersteigt,  darf  demselben  nur  zu
diesem  Zwecke  entnommen  werden.

Der  Reservefonds  ist  in  mündelsicheren  Papieren  anzulegen;  bis  zum  Betrage
  der  Hälfte  kann  die  Belegung  in  kündbaren  Hypotheken  gemäß  8.  21
stattfinden.

G.  7.

Sofern  der  Reservefonds  die  erforderliche  Höhe  erreicht  hat,  hat  der
Kommunallandtag  zu  bestimmen,  wie  die  jahrlichen  Ueberschusse  verwendet
werden  sollen.

S.  8.

Diejenigen  Gelder,  deren  Verwendung  zur  Gewährung  der  in  §.  2  bezeichneten
  Darlehen  nicht  nahe  bevorsteht,  dürfen  vorübergehend  angelegt  werden:
a)  im  Kontokorrentverkehre  mit  der  Nassauischen  Sparkasse;
b)  durch  Belegung  bei  Banken,  welche  von  dem  Landesausschuß  als  geeignet
  bezeichnet  werden;
)  in  mündelsicheren  Werthpapieren.

S.  9.
Die  Nassauische  Sparkasse  hat  die  Aufgabe,  Spareinlagen  anzunehmen
und  zu  verzinsen.
        <pb n="130" />
        —  92  —

S.  10.

Der  Kommunallandtag  oder  der  Landesausschuß  haben  zu  beschließen,
unter  welchen  Bedingungen  die  Annahme,  Verzinsung,  Kündigung  und  Rückzahlung
  der  Spareinlagen  erfolgt.  Diese  Beschlüsse  sowie  die  jederzeit  zulässigen
Aenderungen  derselben  sind  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  in
Wiesbaden  bekannt  zu  machen.  Werden  die  ursprünglichen  Anleihebedingungen
erschwert,  so  werden  die  Aenderungen  gegen  den  Einleger  nur  dann  wirksam,
wenn  er  innerhalb  sechs  Wochen,  vom  Tage  der  Bekanntmachung  ab  gerechnet,
von  der  ihm  zustehenden  Kündigung  keinen  Gebrauch  gemacht  hat.

·  §.11.

Die  Belegung  der  Bestände  der  Sparkasse  erfolgt:

a)  in  Darlehen  nach  Maßgabe  des  8.  215;

b)  in  Darlehen  gegen  spätestens  nach  drei  Monaten  fällige  Wechsel,  wenn
außer  dem  Darlehnsnehmer  zwei  sichere  und  solide  Verpflichtete  wechselmäßig
  haften;

Jc)  in  Darlehen  gegen  Verpfändung  von  Werthpapieren,  welche  bei  der
Reichsbank  beleihbar  sind;

d)  in  Darlehen  gegen  Verpfändung  oder  Uebertragung  von  Hypotheken.,
Grund=  und  Rentenschulden,  welche  in  der  unter  a  bezeichneten  Weise
sicher  gestellt  sind;

ec)  in  Darlehen  auf  Schuldscheine  längstens  auf  ein  Jahr  mit  dem  Rechte
gegenseitiger  vierteljähriger  Kündigung,  wenn  eine  oder  mehrere  sichere
Personen  unter  Verzicht  auf  die  Einrede  der  Vorausklage  für  Kapital,
Zinsen  und  Kosten  Bürgschaft  leisten;

1)  durch  Ankauf  von  mündelsicheren  Werthpapieren;

2)  durch  Ankauf  und  cessionsweise  Uebernahme  ausstehender  Geldforderungen
  für  verkaufte  oder  versteigerte,  im  Regierungsbezirke  Wiesbaden
belegene  Grundstücke,  sofern  die  Forderungen  binnen  längstens  fünf
Jahren  fällig  werden  und  hypothekarisch  oder  durch  Eigenthumsvorbehalt
  an  den  veräußerten  Grundstücken  gesichert  sind:  mit  der  Maßgabe,
  daß,  wenn  und  so  lange  das  für  den  Ausstand  bestellte  Pfand
nicht  doppelte  Sicherheit  gewährt  (F.  2),  zur  Ergänzung  derselben
weitere  Sicherheit  durch  ausreichende  Bürgschaft  geleistet  werden  muß;

h)  durch  Erwerbung  von  sicheren,  spätestens  nach  drei  Monaten  fälligen
Wechseln,  für  welche  einschließlich  des  Acceptanten  drei  sichere  und
solide  Verpflichtete  wechselmäßig  haften;

i)  durch  Belegung  bei  Banken,  welche  von  dem  Landesausschuß  als
geeignet  bezeichnet  werden.

Durch  Beschluß  des  Kommunallandtags  oder  des  Landesausschusses,  welcher
der  Genehmigung  des  Oberpräsidenten  der  Provinz  Hessen-Nassau  bedarf,  wird
festgesetzt,  in  welchem  Verhältnisse  die  Belegung  der  Bestände  der  Sparkasse  in
den  einzelnen  Geschäftszweigen  erfolgen  soll.
        <pb n="131" />
        –  —  93  —–

8.  12.

Die  Sparkasse  ist  ferner  befugt,  Depositengelder  anzunehmen  und  zu  verzinsen,
  mit  Korporationen  und  Privaten  in  Kontokorrent-Verkehr  zu  treten  und
Aufträge  zur  Einkassirung  von  Wechseln  und  ähnlichen  Papieren  sowie  zum  Anund
  Verkauf  von  Werthpapieren  auszuführen.

Mit  Zustimmung  des  Kommunallandtags  und  Genehmigung  des  Oberpräsidenten
  der  Provinz  Hessen-Nassau  kann  die  Nassauische  Sparkasse  noch
weitere  Geschäftszweige  übernehmen.

C.  13.

Aus  den  Ueberschüssen  der  Sparkasse  ist  ein  Reservefonds  zu  bilden,
welcher  mindestens  5  Prozent  der  Spareinlagen  betragen  muß.  Sofern  der
Reservefonds  die  erforderliche  Höhe  erreicht  hat,  hat  der  Kommunallandtag  zu
bestimmen,  wie  die  jährlichen  Ueberschüsse  verwendet  werden  sollen.  Der  Reservefonds
  darf  nur  in  derselben  Weise  wie  die  übrigen  Bestände  der  Sparkasse
belegt  werden.

S.  14.

Der  Vermögensstand  der  Nassauischen  Landesbank  und  der  Nassanischen
Sparkasse  ist  jedes  Jahr  mindestens  einmal  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen
Regierung  zu  Wiesbaden  bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  16.  April  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  v.  Thielen.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.

 

 

Gesetz.  Samml.  1902.  (Nr.  10340—10341.)  19
        <pb n="132" />
        —  94  —

(Tr.  10341.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Diez,  Eltville,  Herborn,  Idstein
und  Weilburg.  Vom  30.  April  1902.

Auf  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau,  vom  11.  Dezember
  1899  (Gesetz  Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur
Anmeldung  von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene
Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Diez  gehörigen  Gemeinden  Schaumburg
  und  Steinsberg,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Eltville  gehörige  Gemeinde  Erbach,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Herborn  gehörige  Gemeinde

Heisterberg,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Idstein  gehörige  Gemeinde  Königshofen,


für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Weilburg  gehörige  Gemeinde
Freienfels

am  1.  Juni  1902  beginnen  soll.
Berlin,  den  30.  April  1902.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="133" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
Nr.  15.

Inhalt:  Gemeindeforstgesetz  für  die  Hohenzollernschen  Lande,  S.  os  —  Bekanntmachung  der  nach
dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  2c.,  S  0#.

 

 

—ÒÔ

 

 

 

 

(Xr.  10342.)  Gemeindeforstgesetz  für  die  Hohenzollernschen  Lande.  Vom  22.  April  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie  für
die  Hohenzollernschen  Lande,  was  folgt:

S.  1.
Die  Verwaltung  der  Waldungen  der  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten
(Kirchengemeinden,  Pfarren,  Schulen,  Stiftungen  u.  s.  w.)  untersteht  der  Aufsicht
des  Staates  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes.

G.  2.

Die  Benutzung  und  Bewirthschaftung  der  im  §.  1  genannten  Waldungen
muß  sich  innerhalb  der  Grenzen  der  Nachhaltigkeit  bewegen.  Insbesondere  darf
die  Erhaltung  der  standortsgemäßen  Holz=  und  Betriebsarten  nicht  durch  die
Nebennutzungen  gefährdet  werden.  Ein  Betrieb,  der  eine  der  im  F.  2  des  Gesetzes
vom  6.  Juli  1875,  betreffend  Schutzwaldungen  und  Waldgenossenschaften  (Gesetz-Samml.
  S.  416)  bezeichneten  Gefahren  herbeiführen  könnte,  ist  unzulässig.

C.  3.

Der  Bewirthschaftung  der  Waldungen  sind  Betriebspläne  zu  Grunde  zu
legen,  welche  der  Feststellung  durch  die  Aufsichtsbehörde  (G.  16)  bedürfen  und
einer  Revision  zu  unterziehen  sind,  sobald  dies  die  Aufsichtsbehörde  für  erforderlich
erachtet.  Hierbei  sind,  namentlich  hinsichtlich  der  Holz=  und  Betriebsart  sowie
der  Umtriebszeit  die  wirthschaftlichen  Bedürfnisse  und  Wünsche  der  Waldeigenthümer
  zu  berücksichtigen,  soweit  dies  mit  den  Grundsätzen  des  §F.  2  vereinbar  ist.

Gesetz-Samml.  1902.  (JNr.  10342.)  20

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Mai  1902.
        <pb n="134" />
        Für  Waldungen,  welche  von  so  geringem  Umfange  sind,  daß  eine  regelmäßige
  Bewirthschaftung  nur  mit  unverhältnißmäßigen  Opfern  seitens  des  Eigenthümers
  stattfinden  kann,  oder  deren  Betriebsverhältnisse  so  einfach  sind,  daß
eine  besondere  Nutzungsfestsetzung  entbehrlich  erscheint,  bedarf  es  keiner  Aufstellung
förmlicher  Betriebspläne.  In  solchen  Fällen  genügt  eine  kurze  Darstellung  der
Standorts-,  Betriebs=  und  Ertragsverhältnisse,  die  Angabe  über  den  Zeitpunkt
des  Abtriebs  und  die  Art  der  Wiederkultur  sowie  die  Anfertigung  einer  Waldkarte.

S.  4.

Den  laufenden  Wirthschaftsbetrieb  hat  der  staatliche  Oberförster  (F.  8)  zu
leiten  und  zu  überwachen.  Zu  diesem  Behufe  hat  er  vorausgehend  für  jedes  Betriebsjahr
  im  Einvernehmen  mit  den  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten,  in
allen  Einzelheiten  hinreichend  erörterte  Vorschläge  für  den  Einschlag)  die  Kulturen,
die  Wege=  und  Grenzunterhaltung,  sowie  sonstige  Verbesserungen  der  Aufsichtsbehörde
  zur  Genehmigung  vorzulegen.  Am  Schlusse  des  Wirthschaftsjahrs  ist
der  Vollzug  der  genehmigten  Anträge  nachzuweisen.

G.  5.

Abweichungen  von  dem  festgestellten  Betriebsplan,  insbesondere  die  Vornahme
  außerordentlicher  Holzfällungen  bedürfen  der  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde.
  Desgleichen  ist  zu  Nebennutzungen  die  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde
  einzuholen.  Wird  durch  eine  Streunutzung  die  Nachhaltigkeit  des  Waldbetriebs
  gefährdet,  so  darf  die  Genehmigung  nur  unter  gleichzeitiger  entsprechender
Einschränkung  des  jährlichen  Hiebssatzes  ertheilt  werden.

In  Fällen,  in  denen  die  genehmigten  Holz=  oder  Nebennutzungen  überschritten
  werden,  oder  die  Kulturen  nicht  in  dem  vorgesehenen  Umfang  oder  in
ungenügender  Weise  zur  Ausführung  kommen,  ist  die  Aufsichtsbehörde  befugt,  die
Nutzung  entsprechend  einzuschränken  und  die  Ausführung  der  nöthigen  Arbeiten
gemäß  F.  132  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli
1883  zu  erzwingen.

G.  6.

Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  da,  wo  ihre  Kräfte  es  gestatten,  unkultivirte
  Grundstücke,  welche  zu  dauernder  landwirthschaftlicher  oder  gewerblicher
Nutzung  nach  sachverständigem  Gutachten  nicht  geeignet,  dagegen  mit  Nutzen  zur
Holzzucht  zu  verwenden  sind,  mit  Holz  anzubauen.

Zur  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  können  die  Gemeinden  nach  Anhörung
ihrer  Vertreter  und  des  Amtsausschusses,  bei  Städten  des  Bezirksausschusses,
durch  die  Aufsichtsbehörde  angehalten  werden.

G.  7.
Gemeinden,  deren  Kräfte  die  Ausführung  solcher  im  Interesse  der  Landeskultur
  gebotenen  Aufforstungen  aus  eigenen  Mitteln  nicht  gestatten,  erhalten
        <pb n="135" />
        bierzu  aus  der  Staatskasse  nach  Maßgabe  der  im  Staatshaushalt  angesetzten
Mittel  angemessene  Beihülfen.

In  allen  Fällen  ist  den  Gemeinden,  welche  auf  Grund  der  im  F.  6  enthaltenen
  Verpflichtung  Holzkulturen  nach  forstwirthschaftlichen  Regeln  ausführen,
der  dreißigfache  Betrag  der  auf  den  betreffenden  Grundstücken  ruhenden  Jahresgrundsteuer
  zu  den  Kosten  der  ersten  Anlage  aus  der  Staatskasse  zu  überweisen.

8r*5)

Die  forsttechnische  Verwaltung  der  unter  dieses  Gesetz  fallenden  Waldungen
wird  durch  staatliche  Oberförster  geführt.

Zu  den  hierdurch  der  Staatskasse  erwachsenden  Kosten  leisten  die  Gemeinden
einen  an  die  Staatskasse  zu  zahlenden  jährlichen  Beitrag  in  Höhe  von  60  Pf.
für  das  Hektar.

Hinsichtlich  des  Beitrags  der  öffentlichen  Anstalten  bewendet  es  bei  dem
bisherigen  Satze  von  1  Mark  für  das  Hektar.

G.  9.

Die  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten  sind  verpflichtet,  für  den  Schutz
ihrer  Waldungen  durch  genügend  befähigte  Forstschutzbeamte  (Waldbannwarte)
ausreichende  Fürsorge  zu  treffen.

S.  10.

Diejenigen  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten,  deren  Waldungen  zu
klein  zur  Anstellung  eines  eigenen  Forstschutzbeamten  sind,  haben  sich,  soweit  die
örtlichen  Verhältnisse  nicht  entgegenstehen,  mit  anderen  waldbesitzenden  Gemeinden
und  öffentlichen  Anstalten  zur  gemeinschaftlichen  Anstellung  eines  Forstschutzbeamten
zu  vereinigen.  Falls  über  die  Bildung  gemeinschaftlicher  Schutzbezirke  eine  Verständigung
  unter  den  Betheiligten  nicht  erzielt  wird,  entscheidet  die  Aufsichtsbehörde
nach  Anhörung  des  Amtsausschusses,  wenn  mehrere  Oberamtsbezirke  oder  eine
Stadt  betheiligt  sind,  des  Bezirksausschusses.

G.  11.
Die  Besetzung  der  Stellen  der  Forstschutzbeamten  erfolgt:
a)  bei  Gemeinden  nach  Vorschrift  der  S#.  68  Abs.  4  Nr.  5  und  69  Abfs.  1
der  Hohenzollernschen  Gemeindeordnung  vom  2.  Juli  1900  (esetz-Samml.

  S.  189),
b)  bei  öffentlichen  Anstalten  durch  deren  verfassungsmäßige  Vertretung.

–.  12.

Die  Forstschutzbeamten  der  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten  bedürfen
der  Bestätigung  durch  die  Aufsichtsbehörde  und  sind  nach  vorwurfsfreier  Ablegung
  einer  einjährigen  Probedienstzeit  anzustellen.  Sie  sind  verpflichtet,  den
dienstlichen  Anweisungen  des  Oberförsters  Folge  zu  leisten.
        <pb n="136" />
        g.  13.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  Rechtsverhältnisse  der  Forstschutzbeamten  die
Vorschriften  des  F.  23  des  Gesetzes,  betreffend  die  Anstellung  und  Versorgung
der  Kommunalbeamten,  vom  30.  Juli  1899  (Gesetz=  Samml.  S.  141)  in  Verbindung
  mit  den  §§.  87  bis  91  der  Hohenzollernschen  Gemeindeordnung  mit
der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  Stelle  des  Amtsausschusses  der  Bezirksausschuß
  beschließt,  soweit  bei  Betheiligung  mehrerer  Oberamtsbezirke  oder  einer
Stadtgemeinde  eine  Beschlußfassung  stattfinden  soll,  und  mit  der  weiteren  Maßgabe,
  daß  über  die  Frage,  ob  die  Voraussetzungen  des  F.  2  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  30.  Juli  1899  vorliegen,  mit  Ausschluß  des  Rechtswegs  die  Aufsichtsbehörde
nach  Anhörung  des  Amtsausschusses,  bei  Betheiligung  mehrerer  Oberamtsbezirke
oder  einer  Stadt  des  Bezirksausschusses  entscheidet.

Ist  bei  gemeinschaftlichen  Schutzbezirken  eine  Stadtgemeinde  mit  mehr  als
der  Hälfte  der  Fläche  betheiligt,  so  finden  die  für  städtische  Beamte  in  jenen
Gesetzen  gegebenen  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

K.  14.

Die  Besoldung  der  gemeinschaftlichen  Schutzbeamten  ist  von  den  Waldbesitzern
  Mangels  anderweiter  Festsetzung  nach  Maßgabe  der  Fläche  der  betheiligten
Waldungen  aufzubringen.  In  derselben  Weise  erfolgt  nöthigenfalls  die  Aufbringung
  der  Ruhegehalts=  und  Hinterbliebenenbeträge.

G.  15.

Zur  Berathung  und  Beschlußfassung  in  allen  die  gemeinschaftlichen  Forstschutzbezirke
  betreffenden  Fragen  hat  jede  betheiligte  Gemeinde  und  Anstalt  durch
die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  beziehungsweise  Anstaltsvertretung
und  aus  deren  Mitte  einen  oder  mehrere  Abgeordnete  dergestalt  zu  wählen,  daß
Gemeinden  und  Anstalten  mit  einem  Waldbesitze  bis  200  Hektar  einen,  über
200  bis  500  Hektar  zwei,  über  500  Hektar  drei  Abgeordnete  wählen.

Die  Abgeordneten  versammeln  sich  unter  dem  Vorsitz  eines  Kommissars
der  Aufsichtsbehörde  und  beschließen  nach  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  der  Vorsitzende,  dem  im  Uebrigen  ein  Stimmrecht  nicht  zusteht.

Kommt  die  Wahl  der  Abgeordneten  der  für  einen  gemeinschaftlichen  Forstschutzbezirk
  in  Aussicht  genommenen  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten  nicht
zu  Stande,  so  entscheidet  hinsichtlich  der  den  Forstschutzbezirk  betreffenden  Angelegenheiten
  die  Aussichtsbehörde  nach  Anhörung  des  Amtsausschusses,  wenn
mehrere  Oberamtsbezirke  oder  eine  Stadt  betheiligt  sind,  des  Bezirksausschusses,
so  lange  selbständig,  bis  die  Wahl  erfolgt  ist.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Abgeordneten  der  einen  gemeinschaftlichen
Forstschutzbezirk  bildenden  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten  die  Beschlußfassung
  über  einen  ihnen  nach  diesem  Gesetz  oder  von  der  Aussichtsbehörde  zugewiesenen
  Gegenstand  verweigern.
        <pb n="137" />
        K.  16.

Aufsichtsbehörde  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  der  Regierungspräsident.
Gegen  die  Verfügungen  desselben  findet  innerhalb  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung
  die  Beschwerde  an  die  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und
Forsten  und  des  Innern  statt.

S.  17.
Dieses  Gesetz  tritt  vom  1.  April  1903  in  Kraft.  Gleichzeitig  werden  alle
entgegenstehenden  Bestimmungen  aufgehoben.

**“
Die  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  und  des  Innern
sind  mit  der  Ausführung  des  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  22.  April  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  v.  Thielen.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowskv.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  März  1902,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde
  Bielefeld  behufs  Anbringung  von  Rosetten  an  den  Vorderwänden
  der  Häuser  zur  Befestigung  von  Querdrähten  für  den  elektrischen
oberirdischen  Betrieb  ihrer  Straßenbahn  von  Brackwede  nach  Schildesche
das  Recht  zur  dauernden  Beschränkung  des  Grundeigenthums  verliehen
worden  ist,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Minden
Nr.  17  S.  165,  ausgegeben  am  26.  April  1902;

Gesetz=  Samml.  1902.  (Nr.  10342.)  21
        <pb n="138" />
        100  —

2.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  März  1902,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde
  Ratibor  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das  für  die  geplante
Herstellung  einer  Hafenanlage  erforderliche  Grundeigenthum  im  Wege
der  Enteignung  zu  erwerben  oder,  soweit  dies  ausreichend  ist,  mit  einer
dauernden  Beschränkung  zu  belasten,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Oppeln  Nr.  16  S.  113,  ausgegeben  am  18.  April  1902;

3.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  April  1902,  betreffend  die  Genehmigung
eines  Nachtrags  zu  den  reglementarischen  Bestimmungen  des  Kur-  und
Neumärkischen  Ritterschaftlichen  Kredit-Instituts,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  17
S.  191,  ausgegeben  am  25.  April  1902,

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  18  S.  117,  ausgegeben
  am  30.  April  1902,

der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  17  S.  103,  ausgegeben  am
25.  April  1902,

der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  18  S.  95,  ausgegeben  am
1.  Mai  1902,

der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  17  S.  115,  ausgegeben  am
26.  April  1902,

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  17  S.  143,  ausgegeben
am  24.  April  1902,

der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  17  S.  227,  ausgegeben
am  26.  April  1902;

4.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  April  1902,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Kleinbahn-Aktiengesellschaft  Wallwitz-Wettin
zu  Wettin  im  Saalkreise  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Wallwitz  nach  Wettin
in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  17  S.  155,  ausgegeben  am

5.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  April  1902,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den  Kreis  Ruppin  für  die  von
ihm  erbaute  Chaussee  von  Köritz  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Westhavelland
in  der  Richtung  auf  Kolonie  Neuwerder,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  18  S.  199,  ausgegeben
  am  2.  Mai  1902.

Nedigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="139" />
        —  101  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

—  Nr.  16  —

Inhalt:  Gesegt,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Etatsjahr  1902,  S.  101.
—  Allerhöchster  Erlaß  vom  14.  April  1902,  betreffend  die  Rangstellung  und  den  Titel  der
Abtheilungsvorsteher  bei  der  Staatsanwaltschaft  des  Landgerichts  1  in  Berlin  und  der  Allerhöchst
zu  Vertretern  des  Oberstaatsanwalts  bestellten  Staatsanwälte  bei  den  Oberlandesgerichten,  S.  12.).

 

–  —

 

(Nr.  10343.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Etatsjahr
1902.  Vom  11.  Mai  1902.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:  ·
§.1.

.  Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushalts-Etat  für  das
Etatsjahr  1902  wird
in  Einnahme
auf  2  614  167  144  Mark  und

in  Ausgabe
auf  2  614  167  144  Mark

nämlich
auf  2  467  457  174  Mark  an  fortdauernden  und
auf  146  709  970  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben

festgesetzt.  «  Mo

Der  diesem  Gesetz  als  weitere  Anlage  beigefügte  Etat  der  Verwaltungs—
Einnahmen  und  Ausgaben  der  Preußischen  Zentral-Genossenschaftskasse  für  das
Etatsjahr  1902  wird  in  Einnahme  auf  2  800  Mark  und  in  Ausgabe  auf
334  600  Mark  festgestellt.  3

Im  Etatsjahr  1902  können  nach  Anordnung  des  Finanzministers  zur
vorübergehenden  Verstärkung  des  Betriebsfonds  der  Generalstaatskasse  Schatzanweisungen
  bis  auf  Höhe  von  100  000  000  Mark,  welche  vor  dem
1.  Januar  1904  verfallen  müssen,  wiederholt  ausgegeben  werden.  Auf  dieselben

SEesetz-  Samml.  1901.  (Nr.  10343—10344.)  22

Ausgegeben  zu  Berlin,  am  13.  Mai  1902.
        <pb n="140" />
        —  102  —

finden  die  Bestimmungen  des  F.  4  Abs.  1  und  2  und  des  F.  6  des  Gesetzes
vom  28.  September  1866  (Gesetz=  Samml.  S.  607)  Anwendung.

S.  4.
Die  bis  zur  gesetzlichen  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  (F.  1)  und
der  Anlage  dazu  (5.  2)  innerhalb  der  Grenzen  derselben  geleisteten  Ausgaben
werden  hiermit  nachträglich  genehmigt.

S.  5.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Wiesbaden,  den  11.  Mai  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  v.  Thielen.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.
        <pb n="141" />
        —  103  —

Staatshaushalts-Etat

für  das  Etatsjahr

1902.

22“
        <pb n="142" />
        104

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
für  das
—  Einnahme.  Etatsjahr
8  1902

Mark

A.  Einzelne  Einnahmezweige.

I.  Ministerium  für  Landwirthschaft,

Domänen  und  Forsten.
1.1—9.Do0omänen  .  .  .  ..  25  949  770
2.—13.Forsteen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  81  129  000

Summe  Kapitel  1  und  2  107  078  770
Davon  geht  ab:
die  dem  Kronfideikommißfonds  durch  das  Gesetz  vom
17.  Januar  1820  auf  die  Einkünfte  der  Domänen
und  Forsten  angewiesene  Rente  von  2  500  000  Thalern,
  einschließlich  548  240  Thaler  Gold  7719  296
Bleibben  99  359  474
3.  —  ZFällt  aus.
Summe  l.499  359  474
II.  Finanzministerinm.
44.10—8.Direkte  Steuern.  214  099  600
5.1—19  Indirekte  Stuernrnrn  .  ..  87217  000
6.17.Lotteieen:  88  263  500
7.1—2.Seehandlungs-  Institt  .  ...  1  712  600
Münzverwaltung.
8.1—2.Münze  in  Bernnn  .  ...  545  800
sa..Probiranstalt  in  Frankfurt  aH.  9500
Summe  Kapitel  8  und  84  .  .  ..  555  300
Summe  II..  .  .  391  848  000
        <pb n="143" />
        105

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
—  Z  für  das
5  1902
Mark
III.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.
9.  1—20.]  Verwaltung  für  Berg-,  Hütten=  und  Salinenwesen.  190594  236
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
Derwaltung  der  Eisenbahn-Angelegenbeiten.
101—6.  Vom  Staate  verwaltete  Eisenbahnmen  1  412  041  900
/—  Fallen  aus.
17.—  Main-Neckar-Eisenboah  .  .  .  ..  ..  559  017
18  Wilhelmshaven-Oldenburger  Eisenban  713  967
19  DPrivateisenbahnen,  bei  welchen  der  Staat  betheiligt  ist  196  855
20./  E  Sonstige  Einnamen  450  000
21.FAußerordentliche  Einnahmen  2  366  000
Summe  IV  ..  .  .  1416  327  739
Dazu:  III..  .  .  190594236
II  .  .  ..  391848000
-  I.  ...  99359  474
Summe  A.  Einzelne  Einnahmezweige  098  129  449
B.  Dotationen  und  allgemeine  Finanzverwaltung.

I.  Dotationen.
22.1—3.Hauptverwaltung  der  Staatsschuldern  ...  338  900
23a.  1.Herrenhaauis  ...  ...  .  .  ..  .  .  .  .  ..  630
23b.  .Haus  der  Abgeordnten  1  656
Summe  I.  341  186
24.1—16  .  Allgemeine  Finanzverwaltung375  789  466
Summe  B.  Dotationen  und  allgemeine
Finanzverwaltug  376  130  652
        <pb n="144" />
        106

 

 

 

 

 

Betrag

„  für  das

5  Einnakbhmec.  Etatsjahr

S  1902
Mark
C.  Staatsverwaltungs-Einnahmen.
I.  Staatsministerium.
25aI.Büreau  des  Staatsministeris  1  470
25b.|1—3.Staatsarchne  ..  .  .  .  ..  2690
25c.1—2.General-Ordenskommisssonn  .  .  ..  26  280
254.1Geheimes  Civilkabint#  7170
25.1,  TOber-Rechnungskamen  10  801
25f.  !  —  Drüfungskommission  für  höhere  Verwaltungsbeamte  4680
259.1—2.Gesetzsammlungs-Amt  in  Berin  ..  173  030
25h.|1—3.|Deutscher  Reichs=  und  Preußischer  Staats-Anzeiger.  991  000
255.—4.  Ansiedelungskommission  für  Westpreußen  und  Posen  7  4462  910
Summe  I..  8  680  031
26.1—2  II.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheien
  4  600
271—14  Finanzministerin  ..  2  889  760
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.


28.1—9.  Bauverwaltnga  9  659  000
zu  übertragen.  21  233  391
        <pb n="145" />
        Summe  C.  Staatsverwaltungs-Einnahmen

Dazu:  -  B.  Dotationen  und  allgemeine
Finanzverwaltung  ..  .  .  .  .  .  .  .

A.  Einzelne  Einnahmezweige

Summe  der  Einnahme  .

 

Betrag
»  für  das
#  Finnakbmee.  Etatsjahr
5  1902
Mark
Uebertrrgg,23391
V.  Ministerium  für  Haudel  und  Gewerbe.

29.1—7.  Handels=  und  Gewerbeverwaltng  6  318  560
30|10—7.]|/VI.  Justizministerinnn  ..  ..  82  205  500
31.]1—9.  VII.  Ministerium  des  Inneen  19  840  554
VIII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
32.1—7.  Landwirthschaftliche  Verwaltng  1  896  819
33.  1  -  11.  Gestütwerwaltung  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  3130669
Summe  VIIIL  .  .  .  .  5  027  488
31.1—10.  IX.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheien
  A..  5281250
:5.1.  X.  Kriegsministerinn  .  .  .  ..  300

 

139  907  043

376  130  652
2  098  129  449

 

 

2  614  167144
        <pb n="146" />
        108

 

 

 

 

 

 

Betra  9
für  das
—-  Ausgabe.  Etatsjahr
S3  1902

Mark
Dauernde  Ausgaben.
A.  Betriebs-,  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten  der
einzelnen  Einnahmezweige.
I.  Ministerium  für  Landwirthschaft,  Domänen  und
Forsten.
1.1—23.  Domumen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  6799870
Forsten.
2.1—35.]  Kosten  der  Verwaltung  und  des  Betrib  .  .  .  .  .  .  .  ...  36  400  700
3.1—8.  forstwissenschaftlichen  und  Lehrzweken  229  600
4.1—6.  Allgemeine  Ausgaann  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  4044700
Summe  Kapitel  2  bis  4  .  .  .  40  675  000
5..—  Fallt  aus.
Summe  l47474  870
II.  Finanzministerium.
6.27  Direkte  Steen  .  ..  16  778200
Indirekte  Steuern.
7.1—4.  Zentral-Stempel=  und  Drucksachenverwaltng  .  289  710
8.1—8.  Provinzial-Steuerverwalttngngg  .  .  .  .  ..  3  104  730
9.19Loll=  und  Steuererhebung  und  Kontrloeee  .  .  .  .  ..  29  370  700
10.1—12.  Allgemeine  Ausgen  3  195.260

 

 

Summe  Kapitel  7  bis  10

zu  übertragen  .

 

35  960  400

 

 

52  738  600
        <pb n="147" />
        —  109  —

 

 

 

 

 

Betrag
*  für  das
5  Ausgabee.  Etatsjahr
S  1902
Mark
Uebertrrg52  738  600
111—88  Lottrn  79  013  700
Seehandlungs-Institut.
12.—  Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von  490  980  Mark  werden  aus
den  Einnahmen  des  Instituts  bestritten.
Münzverwaltung.
13.1—10.|]Münze  in  Berinnnnnnn  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  380  460
13a.1—9.|Probiranstalt  in  Frankfurt  M.  ..  ..  .  ...  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  10  340
Summe  Kapitel  13  und  133  .  390  800
Summe  I..213  100
III.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.
Derwaltung  für  Berg.,  Hütten=  und  Salinenwesen.
Betriebskosten.
141.12.  Bergwerkeeeeee  ..  .  .  .  ....  .  .  .  .  .  .  ..  120  385  070
15.1—12Hütteeoaon  ..  ...  ..  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  20  465  440
16.1—12.SSalzwerkeernrnrrnrrr  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  ..  8888  910
17.1—12Badeanstalen  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  356  866
18.1—31.]Werke,  welche  mit  anderen  Staaten  gemeinschaftlich  betrieben

 

 

werden...........................................

zuübcrtragcn....

Gesetz-Samml.1902.(Nr.103-13.)  23

5  349  224

 

 

155  445  510
        <pb n="148" />
        116

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
F  für  das
Ausxgabe.  Etatsjahr.
5  1002
—  Maꝛrlk
Uebertrag  .  .  .  .  155  445  510
Verwaltungskosten.  «  .
19.1—9.MinisterialabtheilungfürdasBergwescn....................  236  940
20.1—11Oberbergämeern.  2  309  813
21./1—11.]Bergtechnische  Lehranstalen  .  ...  892  110
22.1—10.  Sonstige  Verwaltungs=  und  Betriebsausgasen  .  ...  896243
Summe  IIIl.970616
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
Verwaltung  der  Eisenbahn-Angelegenbeilen.
23.1—12.  Vom  Staate  verwaltete  Eisenbahen  867  304  500
214—  Antheil  Hessens  an  den  Ergebnissen  der  gemeinschaftlichen  Verwaltung
des  Preußischen  und  Hessischen  Eisenbahnbesitzsst  10  512  691
20,  SKFFallen  aus.
29)12.,]Main-Neckar-Eisenbohnnaa  ...  .  ....  ..  50  786
30.]1—2.]Wilhelmshaven-Oldenburger  Eisenoaoaoahrrnnnnn  .  .  .  .  ...  49  000
31.]1—2.  Linsen  und  Tilgungsbetrüühhggn  .  .  ...  ·...............  3153000
321—19.MinisterialabthcilungcnfürdasEisenbahnwescn...............  1  760  552
33.|12.,Dispositionsbesoldungen,  Wartegelder  und  Unterstützungen  930  000
Summe  ..883  760  529
Dazu:  MI159780  616
"  II  .  .  .  .  132143  100
-  I  .  ..  .  47  474  870
Summe  A.  Betriebs=  2c.  Kosten  1223  159  115
        <pb n="149" />
        111

 

 

 

Betrag
für  das
Ausgabe.  Etatsjahr
S  1902

—  -  -  Mark
B.  Dotationen  und  allgemeine  Finanzverwaltung.
I.  Dotationen.
31.]—  NBuschuß  zur  Rente  des  Kronfideikommißodss  8  000  000
Oeffentliche  Schuld.
35.1—7.  Verziningggg  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  235  589  277,2
366.Tilgungagagagaa  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  40  324  74866
37.  /  —  Bildung  eines  außeretatsmäßigen  Dispositionsfonds  für  Zwecke  der
Eisenbahnverwaltung,  event.  zur  weiteren  Tilgung  von  Staatsschuhen
  ......  .  .  .  .  .  .  ..  —
38  —  Renen  .  ..  .  .  .  .  .  ..  1  449  250
39.1—9.|Verwaltungskossen  .  .  .  .  ..  1100  068,40
Summe  Kapitel  35  bis  39  ..  .  .  1278  463  345
Beide  Häuser  des  Landtags.
401—9.,.Herrenhaauassssssss  ..  ..  .  ..  .  .  .  ..  214  995
41.11—10.]  Haus  der  Abgeordnten  .  ..  1  676775
Summe  Kapitel  40  und  41111891770
Summe  Il.  288  355  115
II.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
42.|1—2.Beiträge  zu  den  Ausgaben  des  Reicchs-=  ..  ...  347  912  273
43.1—16.|  Apanagen,  Renten,  Abfindungen,  Zuschüsse  29.  .  .  ..  72  782  034
Summe  II.  40  694  307
Dazut  lI.288  355  115
Summe  B.  Dotationen  264  09  049  422

 

 

23°
        <pb n="150" />
        112

 

 

 

Betrag
*  9  für  das
-  Ausgabe.  Etatsjahr
8  1902
.  Mark
C.  Staatsverwaltungs-Ausgaben.
I.  Staatsministerium.

44.1—16.|  Büreau  des  Staatsministerite  .  .  .  .  ...  343  320
45.1—12.Staatsarchrrerern  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  502  966
46.  14-8.  General-Ordenskommission  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  198  100
47.  1-  10.  Geheimes  Civilkabinet  ..  ...  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  ...  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  176  700
48.1—13.Ober-Rechnungskaumen  .  .  .  ..  1075  280
49.1—2.|Prüfungskommission  für  höhere  Verwaltungsbeamtt  .  .  ..  13  600
50h.—  Disziplinahrererer  .  .  .  .  .  .  ...  11970
51.]|1—3.|Gerichtshof  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikk:  8  400
52.1—3.  Gesetzsammlungs-Amt  in  Berlin  .  ...  152  600
53.1—1s1.  Deutscher  Reichs=  und  Preußischer  Staats-Anzeiger  858  530.
54.  Für  Zwecke  der  Landesvermessung  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..  800  000
54a.  1—13.  Ansiedelungskommission  für  Westpreußen  und  Posen  7  462  910

Summe  lEly

II.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten.

55.1—3.Ministerium..........................................  90  850
56.1—6.Gesandtschafen  .  .  .  ..  463  850

Summe  IIL  .  .  .  .  554  700

III.  Finanzministerium.

57.  1-13.  Ministerium  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  1273950
58.11—16.|Oberpräsidenten,  Regierungspräsidenten  und  Regierungen,  einschließ- 



 

lich  der  Ministerial-,  Militär-  und  Baukommission  in  Berlin,
sowie  Bezirksausschüsse  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  ..  .  ..  ..  .  ..  ..  ..  ....

zu  übertragen

 

 

20  397  760

 

 

21  671  710
        <pb n="151" />
        113

K

—–—

 

 

 

 

 

 

Beträg
Aus  b  für  das
-  2  Aus  9  a  e.  Etatslahr
6KE  1902
1  Mark
Uebertrag  .  .  .  21671  710
59.  1-  10.  Rentenbanken  .  .  .  .  .  .  .  .  .....  ..  ...  .  ...  .  ..  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  546  028
60./1—10.]  Wittwen=  und  Waisen-Verpflegungsanstalten  .  .  .  ..  4  766  750
61.]1—5.]Verwaltungs=  und  Betriebskosten  für  den  Thiergarten  bei  Berlin  265  340
62.1—9.  Wartegelder,  Pensionen  und  Unterstützugen  71  744  319
63.1—4.Allgemeine  Fodddsssssss  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  11  608  600
Summe  IlII  10  02  747
V.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
64.1—1  4  Ministeetrtt:::::  ...  1  271  658
65.1—20.|Bauverwaltung  E  30  568  441
66.—4.  Vermischte  Aussaaeeen.  401  020
66a.]/1—9.Ruhrschiffahrts=  und  Ruhrhafenverwaltung  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  1  025  000
Summe  IV  .  .  .  .!  33  266  119
V.  Ministerium  für  Handel  nud  Gewerbe.
67.1—14.|Ministeriiiii:i:::::::  .  .  .  .  .  .  .  ..  550  680
68.  1-  16.  Handels-  und  Gewerbeverwaltung.  ..  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ...  3611797
68a.  1—12.  Bernsteinwerkee  .  .  ..  .  ..  ....  1421576
69.  114.  Gewerbliches  Unterrichtswesen,  wissenschaftliche  und  gemeinnühige
Zwekkeee  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  7  345  398
699.1—5.|Porzellanmanufaktrr  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1166270
69b.1—6.nstitut  für  Glasmaletrernrnrnrnrnrn.  67720
69c.H—6.  Technische  Zentralstelle  für  Textilindustieenen  124  940
70.|1—4.,Vermischte  Aussaen  .  .  .  .  ...  62  800
Summe  W14351  181
VI.  Instizministerium.
71.11—11.]  Ministiieiei7::  692  820
72.1—3.  Iusth-Brüfungekommisson  ...............................  46  700
73.11—16.  Oberlandesgerichtt:  .  .  .  .  .  .  ..  5  398  206
zu  Übertragen  6  137  726
        <pb n="152" />
        114

 

 

Betrag

 

für  das
D  Ausgabe.  Etatsjahr
S  1902
MWark
Uebertrag  6137  726
74.11—26.|Landgerichte  und  Amtsgerichtt  87  600  7776
75.1—16.Besondere  Gefängnisse  .  .  ..  ...  .............-.....  3553287
76..1—4.Wartegelder,  Dispositionsgehälter  ce.  .  .  ...  1  602  307
77|  Baare  Auslagen  in  Civil-  und  Strafsahen  ...  650  000
78,  -DTransportkostn  .  .  ..  520  000
79  Nicht  aversionirte  Postporto-  und  Gebührenbeträge,  Telegramm.

gebühteen  ....  .  ....  .  ..  .  .  ..  174  000
80.  14-7.  Lonsigge  Ausgaaeenn:  3  833  951/60
81  Anterhaltung  der  Justizgebäude  mit  Ausschluß  der  größeren  Neubauten

  und  Hauptreparatuenr  1  550  450
82.—  1Ausgabe  an  die  Justizoffizianten-Wittwenkase  ...  .  33  500

Summe  W.  115  656  000

VII.  Ministerium  des  Innern.

83.1—12.Ministeriiiii::::  .  .  ..  772  600
84.1—12.Statistisches  Büren]  ....  .  .  ...  .  ...  486  465
85.1Oberverwaltungsgericht  .  .  ..  ..  .  .  ..  9°74  790
86.12.Versicherungs-Revisoren  22500
87|1—2.]  Standesäimreennnnrn  .  ..  343  007
88.  Verwaltung  der  Regierungs-Amtsblätter  und  der  damit  verbundenen

öffentlichen  Anzeigen  ..  284  874
89Fallt  aus.
90.1U—11.Landräthliche  Behörden  und  Aemter  ..  .  ..  .  .  .  ..  8794646
91./1—15.Polizeiverwaltung  in  Berlin  und  Umgebung  (Charlottenburg,

Schöneberg  und  Nirdofifii  17592  882
92.1—13.|Polizeiverwaltung  in  den  Prorinen  11  248  714
93.44½  Polizei.  Distriktekdmmisfarien  in  der  Provinz  Posen  941  112
94.1—11.|  Landgendarmerienn  .  ..  .  .  ..  12  473  947
95.1—7.|Allgemeine  Ausgaben  im  Interesse  der  Politzii  3  107  064

zu  übertragen57  42·601
        <pb n="153" />
        115

 

 

Betrag

—  »  »  für  das

*m  Ausgabe.  Etatsjahr

8  1902

1  Mark
1  «»«  Uebertrag«..57042601

96.1——-12.Sträfanstaltsvmvaltung.......,,......,.·.·.............  12544920

97.1—9.FurWohlthattgkettszwecke................................  5  023  664

98.]1—5.  Allgemeine  Ausgaben  zu  verschiedenen  Bedürfnissen  der  Verwaltung

des  Inenn.  130  973
Summe  VUU.2  158
VIII.  Ministerinm  für  Landwirthschaft,  Domänen
und  Forsten.
Landwirthschaftliche  Verwaltung,  einschließlich  der
Zentralverwaltung  des  Ministeriums.

99.  1-I11.  Ministerium  .  .  .  .  .  ...  ..  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .......  ......  .  .  ..  1284330
100|1–8Obexlandeskulturgeriiccttt  ..  .  .  ...  160  610
101.1—16.Generalkommissineennnnnn  .  .  ..  9119635
101a.1—3.  Banktechnische  Revisootennr-  30  700
102.1—16.  Lundwirthschaftche  Lehranstalten  und  sonstige  wissenschaftlüche  und

Lehwee..........................................  1738420

103.1—17b.  Thieiarztliche  HochschulenundVeterinärwesen.................  1353974
104.1—4.FörderungderViehzucht»...............................  949  420
105.1—8.  Förderung  der  Fischereeennnnn  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  403  901
106.1—12.Landesmeliorationen,  Moor-,  Deich-,  Ufer=  und  Dünenwesen621  338
107.1—7.Allgemeine  Aussann  .  .  ...  ...  .  .  ...  1037  000
Summe  Kapitel  99  bis  107  18  699  328
108.1—33.|Gestütverwalttgngngng  .  ...  «................  6283290

 

 

SumiiieVlll....

 

 

 

 

24  982  618
        <pb n="154" />
        116

 

 

 

 

Betrag
—  A  für  das
5  Ausgabe.  Etatsjahr
88  1902
Mark
IX.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=  und
Medizinal-Angelegenheiten.

109.11—14.|Minister  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  «.....................  1279650
110.—Fälltaus.
111.1—8.EvangelischerObersKirchenrath...........................  191  815
112.1—8.  Evangelische  Konsistoen  ..  .  .  .  .  ..  1429  132,26
113.2Enangelische  Geistliche  und  Kirbden  .  .  ...  1  741  028)/7
114Fällt  aus.
115.11—13.]  Bisthümer  und  die  zu  denselben  gehörenden  Instittte.  1  256  333)80
116LKatholische  Geistliche  und  Kirbben  .  ..  1  366  387/7%
116  —  Altkatholische  Geistliche  und  Kirchen  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  48  000
117.]/1—7.|Provinzial-Schulkolleggien  .  .  .  .  ..  908  122
118.13,."  Prüfungskommissinnnnnn:  101  216
119.1-—16.|  Universitnnnnn  .  .  .  .  .  .  .  ...  11  138  261),65
120.1—17.]Höhere  Lehranstalen  ..  .  .  .  .  .  .  ...  13  433  293,54
121.11—  47.  Elementar-Unterrichtswesen  ..  87  411  574/10
122.1—44.|Kunst  und  Wissenschaft::  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  5  273  180)36
123.1—16.  Technisches  Unterrichtswesen  .  ...  2575  176
124.1—15Kultus  und  Unterricht  gemeinindn  17  504  983,64
125.11—21.  Medizinalwsen  .  .  .  .  ..  3361982,15
126.1—4.  Allgemeine  Konndddddsss.  326  432,52

Summe  K.4
        <pb n="155" />
        117

 

 

 

Betrag
E—  für  das
e  Ausgabe.  Etatsjahr
S#  1002
Wort
X.  Kriegsministerinm.
127.1—9.Für  die  Verwaltung  des  Zeughauses  in  Berllnnn  .  .  ..  142  168

 

 

Gesetz  Samml.  1902.

Frr  die  Verwaltung  des  Zeughauses  in  Berlin

Dazu:  Summe  K.

VIII.
VII.
VI.
-  V.
IV.
III.
II.
-  J.

Summe  (C.
Dazui  B.

*“*“

Xr.  10313—10341.)

Summe  X  für  sich.

Ministerium  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten

  )
Ministerium  für  Landwirthschaft  29.
Ministerium  des  Innern
Justizministerium
Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe  .
Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten
Finanzministerium

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
Staatsministerium

·eee  Kee"

Staatsverwaltungs-Ausgaben

Dotationen  und  allgemeine  Finanzverwaltung


Betriebs=  2c.  Kosten

Summe  der  dauernden  Ausgaben  .

149  346  570
24  982  618
74  742  158

115  656  000
14  351  181
33  266  119

110  602  747

554  700
11  604  376

 

535  248  637

709  049  422
1  223  159  115

2  467  457  174

 

 

24
        <pb n="156" />
        —  118  —

 

Vetrag

 

 

 

 

 

 

 

für  das
3  7  Ausgabe.  Etatsjahr
S8  1902
Mar
Einmalige  und  außerordentliche
Ausgaben.
I.  Staatsministerium.
1.  —  Staatsarchive  ........................  ......  97500
1a.,DOber-Rechnungskammier  ..  23  985
Summe  JL.  .  .  .  121  485
II.  Finanzministerium.
2.—  Lerwaltung  der  indirekten  Steueern  528  160
2a.  —  Staatsschuldenverwaltng  13  200
3.—  Allgemeine  Verwaltngg  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  4294848
Summe  II  .  .  .  .  4  836  208
III.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.

4.HVerwaltung  der  Eisenbahnangelegenheiten  ..  .  .  .  ..  .  91  640  500
5.  —  Bauverwalug  ...  13  250  050
Summe  III104  890  550
IV.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.

6.  HVerwaltung  für  Berg-,  Hütten=  und  Salinenwesen  1  412  300
7.  —  Handels=  und  Gewerbeverwaltng  835  800
Summe  IV  .  .  .  .  2248100
8l  V.  Justizmiuisteri)  5.577  800
zu  übertragen  117674  143
        <pb n="157" />
        —  119  —

 

 

 

 

Betrag:
für  das
1  1902

Mark
Uebertrag.  117  674  143
919  Ministerium  des  Innen  2  863  755
VII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
10..—  Domnen  .  .  .  ...  2296000
11.3H—  Foorsseen:  2  650  000
12.]Landwirthschaftliche  Verwaltung  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...  4944400
13..  —  sOGestütverwaltung  ..  ..  .  ..  .  ..  ..  ..  ..  ...  ..  .  .  ...  708  658
Summe  WI.121099  058
141—  VIII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-  Angelegenheiten.
  15  556  214
155ä  IX.  Kriegsministerinn  .  .  .  ...  16  800

Gr.  v.  Bülow.

 

Summe  der  einmaligen  und  außerordentlichen
Ausgaben  ...  .  .  ..  ...  ...  .  ..  ..  ..  .  ...

 

Abschluß.

Es  betragen:

 

 

 

146  709  970

 

Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.

 

I1.  die  Einnamen  .  .  ..  2614  167  144  Mark,
2.  die  dauernden  Ausgaben  2467  457  174  Mark,
3.  die  einmaligen  und  außeri
  ...  7
ordentlichen  Ausgaben  146709  970  2614  167144  Mark.
Wiesbaden,  den  11.  Mai  1902.
(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Thielen.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.

24°
        <pb n="158" />
        —  120  —

Zweite  Anlage  zum  Etatsgesetze.

 

Etat  der  Verwaltungs-Einnahmen  und  Ausgaben  der  Preußischen

Zentral-Genossenschaftskasse
für  das  Etatsjahr  1902.

 

Titel

 

Einnahme  und  Ausgabe.

Betrag

für  das

Etatsjahr
1902
Mark

 

 

Einnahme.

Verschiedene  Einnahmen  (Beiträge  zu  den  Kosten  der  Heizung,
des  Wasserverbrauchs  und  der  Schonrnsteinreinigung,
Entschädigung  für  Entnahme  von  Feuerungsmaterial
aus  den  Beständen  der  Anstalt,  Miethen  für  Wohnungen
im  Dienstgebäude,  Erlös  aus  dem  Verkaufe  des  statistischen
  Werkes  und  der  Bestimmungen  für  die  Verbandskassen
  2c.,  Erlös  aus  dem  Verkauf  unbrauchbar
gewordener  Inventarienstücke  2c.  und  sonstige  extraordinäre
  Einnahmen

Summe  der  Einnahme  für  sich.

(Die  Einnahmen  im  Betrage  von  2  800  Mark
werden  den  Erträgnissen  der  Anstalt  zugeführt.)

Ausgabe.

Besoldungen.

1  Direktor  mit  12  000  Mark;
3  Direktionsmitglieder  mit  (6  000  Mark  bis  8  000  Mark
18  000  Mark  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  ..  .  .  ..  .  ....  .  .  .  ...
(Der  Direktor  hat  freie  Dienstwohnung.)

Seite  für  sich.

2800

 

30  000
        <pb n="159" />
        —  121  —

24  -

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
für  das
Titel  Ausgabee.  Etatsjahr
1902
Mark
Uebertrag  .  30  000
2.  1  Vorsteher  der  Kassenabtheilung  mit  (5  400  Mark  bis
6  600  Marbh  5  400  Markz  ·
1  Vorsteher  des  Revisionsbüreaus  mit  (4  500  Mark  bis
6  000  Mark)  4  500  Markf
1  Oberbuchhalter  als  Buchhaltereivorsteher  mit  (3  600  Mark
bis  4  800  Mark)  3  600  Markf
4  Sekretäre  als  Büreauvorsteher,
1  Buchhalter  als  Börsenvertreter  und
3  Kassirer  mit  (2  400  Mark  bis  4800  Mark)  20  400  Markf
8  Sekretäre  und  24  Buchhalter  und  Sekretäre  mit  technischer
  Vorbildung  mit  (1  800  Mark  bis  4  200  Mark)
63200  Marki
1  Kassirer--Assistent  mit  (1  800  Mark  bis  3  000  Mark)
1  800  Mark  b  H  98  900
3.11  Kassenboten  mit  (1200  Mark  bis  1  600  Mark)  13  670
(Ein  Unterbeamter  hat  Dienstwohnung  und  ist  berechtigt,
  das  Feuerungsmaterial  zu  seinem  eigenen  Bedarfe
gegen  die  bestimmungsmäßige  Entschädigung  aus
den  Vorräthen  der  Anstalt  zu  entnehmen.)
Summe  Titel  1  bis  3  142  570
4.Wohnungsgeldzuschüsse  für  die  Beamten  29  580
Summe  Titel  4  für  sich.
Andere  persönliche  Ausgaben.
5.  Remunerirung  von  Hülfsarbeitern  und  Hülfskassenboten,
einschließlich  1  800  Mark  Remuneration  für  ein  Mitglied
  des  statistischen  Büreaus  für  die  Wahrnehmung
der  mit  der  Leitung  der  statistischen  Abtheilung  verbundenen
  Geschafsffttttt  .  .  ..  ..  ..  ..  48750
Summe  Titel  5  48  750
zu  übertragen  172150
        <pb n="160" />
        Betrag

 

 

 

 

**i  für  das
Titel  Ausgabec.  Etatsjahr
1902
Mark
Uebertrag  ..  172150
6.]  Außerordentliche  Remunerationen  und  Unterstützungen  15  500
7.  Pensionen  und  laufende  Unterstützungngen  "  –
Summe  Titel  5  bis  7  64250
Sächliche  Ausgaben.
8.  Büreaubedürfnisse  (Schreib-  und  Packmaterialien;  Drucksachen;
  Bibliothek;  Heizung  und  Beleuchtung;  Wasserverbrauch;
  Utensilien;  Reinigungs=  und  Desinfektionskosten;
  Mankogelder  für  die  Kassenführung;  Heften  der
Akten)  Abonnement  von  Zeitungen;  Postporto-,  Telegramm=
  und  Fernsprechgebühren,  Geldtransporte,
Frachtgebühren  für  dienstliche  Sendungen),  Löhne  und
Kopialien;  öffentliche  Abgaben  und  Lasten  und  sonstige
vermischte  Ausgaaann  ..  ..  ..  .  .  ...  88500
9.  Unterhaltung  des  Dienstgebäudss  1500
10.]  Diäten  und  Fuhrkosten,  einschließlich  der  Kosten  für  die
Ausschußsitzungen  .......................  8000
11.  Ausgaben  auf  Grund  des  Invalidenversicherungs-  und
des  Krankenversicherungsgesetzgs  200
Summe  Titel  8  bis  11  .  ...  98200
Summe  der  Ausgabe  .  ..  .  334600

 

(Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von
334600  Mark  werden  aus  den  Erträgnissen  der
Anstalt  bestritten.)
        <pb n="161" />
        —  123  —

(Nr.  10344.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  14.  April  1902,  betreffend  die  Rangstellung  und  den
Titel  der  Abtheilungsvorsteher  bei  der  Staatsanwaltschaft  des  Landgerichts  I
in  Berlin  und  der  Allerhöchst  zu  Vertretern  des  Oberstaatsanwalts  bestellten
Staatsanwälte  bei  den  Oberlandesgerichten.

Auf  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  12.  April  1902  will  Ich  in
Abänderung  der  Allerhöchsten  Erlasse  vom  11.  August  1879  und  vom  27.  Januar
1898  den  Abtheilungsvorstehern  bei  der  Staatsanwaltschaft  des  Landgerichts  J
in  Berlin  sowie  den  von  Mir  zu  Vertretern  des  Oberstaatsanwalts  bestellten
Staatsanwälten  bei  den  Oberlandesgerichten  den  Rang  der  vierten  Klasse  der
höheren  Provinzialbeamten  und  den  Titel  Erster  Staatsanwalt  hierdurch  verleihen.

Berlin,  den  14.  April  1902.

Wilhelm.
Schönstedt.
An  den  Justizminister.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="162" />
        <pb n="163" />
        —  125  —

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

–  Nr.  17.  —

 

 

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Frankfurt  a.  M.,  S.  125.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend
die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Hochheim,  Homburg
v.  d.  H.,  Montabaur,  Nassau,  Nastätten,  Niederlahnstein,  Runkel,  Sankt  Goarshausen,  Wallmerod
und  Wiesbaden,  S.  126.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch
die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  127.

 

(Nr.  10345.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Frankfurt  a.  M.  Vom  17.  Mai  1902.

A-  Grund  des  F.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiete  der  vormals
freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
  Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895
(Gesetz  Samml.  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das
Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz  Samml.  S.  519)  bestimmt
der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung
in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Frankfurt  a.  M.  gehörigen  Anlegungsbezirk
  27  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.,  nämlich  das  Gebiet,  welches  von
den  nachbenannten  Straßen  und  Grenzzügen:

der  Wiesenstraße  (gerade  Nummern  einschließlich  der  Straße  selbst),
der  Burgstraße  (gerade  Nummern  von  der  Wiesenstraße  an  bis
zur  Weidenbornstraße  ausschließlich  der  Straße  selbst),  der  westlichen
  und  nördlichen  Seite  des  städtischen  Grundstücks  Louisenhof,
  der  Dortelweilerstraße  (einschließlich  der  Straße  selbst),  der
Homburger  Landstraße  (einschließlich  der  Straße  selbst),  der
Gemarkungsgrenze  Frankfurt  a.  M.—Preungesheim,  der  Gemarkungsgrenze
  Frankfurt  a.  M.—Seckbach  und  der  Bergerstraße
von  der  Gemarkungsgrenze  Frankfurt  a.  M.—Seckbach  an  bis  zur
Gesetz.  Samml.  1902.  (Nr.  10345—10346.)  25

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Mai  1902.
        <pb n="164" />
        —  126  —

Wiesenstraße,  und  zwar  von  der  Gemarkungsgrenze  bis  zu  Hausnummer
  277  (einschließlich  des  Straßenterrains),  von  da  bis  zur
Ecke  Löbersgasse  (ausschließlich  des  Straßenterrains)  und  von  Ecke
Löbersgasse  bis  Ecke  Wiesenstraße  (einschließlich  des  Straßenterrains)
umfaßt  wird,
am  15.  Juni  1902  beginnen  soll.
Berlin,  den  17.  Mai  1902.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

 

(Nr.  10346.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Hochheim,  Homburg  v.  d.  H.)
Montabaur,  Nassau,  Nastätten,  Niederlahnstein,  Runkel,  Sankt  Goarshausen,
  Wallmerod  und  Wiesbaden.  Vom  17.  Mai  1902.

A#½#  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der  Grundbücher
  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau,  vom  11.  Dezember  1899
(Gesetz=  Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten

flir  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hochheim  gehörige  Gemeinde  Delkenheim,


für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Homburg  v.  d.  H.  gehörige  Gemeinde
Bommersheim,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Montabaur  gehörige  Gemeinde  Holler,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Nassau  gehörige  Gemeinde  Hömberg,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Nastätten  gehörige  Gemeinde  Münchenroth,


für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Niederlahnstein  gehörige  Gemeinde
Nievern,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Runkel  gehörige  Gemeinde  Schadeck,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Sankt  Goarshausen  gehörige  Gemeinde
  Prath,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wallmerod  gehörigen  Gemeinden
Ettinghausen  und  Weltersburg,
        <pb n="165" />
        —  127  —

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wiesbaden  gehörige  Gemeinde

Nordenstadt

am  15.  Juni  1902  beginnen  soll.

Berlin,  den  17.  Mai  1902.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.

-

das  am  3.  März  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  des  Hellschlages,  Gemeinde  Rheine  rechts  der
Ems,  im  Kreise  Steinfurt  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Münster  Nr.  16,  besondere  Beilage,  ausgegeben  am  17.  April  1902;
das  am  24.  März  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  Arnsfelde  zu  Arnsfelde  im  Kreise  Di.  Krone  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  17  S.  143),
ausgegeben  am  24.  April  1902;

das  am  24.  März  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  der  Genossenschaft

zur  Entwässerung  des  Kietschbachthales  zu  Tuchel  im  Kreise  Tuchel  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  19  S.  163,
ausgegeben  am  9.  Mai  1902;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  April  1902,  betreffend  die  Verlängerung
der  dem  Kreise  Meppen  in  der  Allerhöchsten  Konzessionsurkunde  vom
14.  Mai  1901  für  die  Vollendung  der  Nebeneisenbahnstrecke  von
Haselünne  nach  Herzlake  gesetzten  Frist  bis  zum  1.  Juli  1902,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Osnabrück  Nr.  19  S.  143,
ausgegeben  am  9.  Mai  1902;)

das  am  22.  April  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Barenbruch--=
  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Dramburg  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  20  S.  105,  ausgegeben  am
15.  Mai  1902.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="166" />
        <pb n="167" />
        —  129  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufhebung  der  Eisenbahn-Telegrapheninspektionen  und  Ab.
änderung  der  Verwaltungsordnung  für  die  Staatseisenbahnen,  S.  120.  —  Verfügung  des
Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten,  betreffend  anderweite  Festsetzung  der  Verwaltungsordnung  für
die  Staatseisenbahnen  und  Aufhebung  der  Eisenbahn-Telegrapheninspektionen,  S.  130.

 

(Nr.  10347.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  23.  Dezember  1901,  betreffend  die  Aufhebung  der
Eisenbahn-Telegrapheninspektionen  und  Abänderung  der  Verwaltungsordnung
für  die  Staatseisenbahnen.

A#  den  Bericht  vom  13.  Dezember  d.  J.  will  Ich  genehmigen,  daß  in  Abänderung
  der  auf  Grund  Meines  Erlasses  vom  15.  Dezember  1894  eingeführten
„Verwaltungsordnung  für  die  Staatseisenbahnen"“  (Gesetz  Samml.  1895  S.  11)
die  Eisenbahn-Telegrapheninspektionen  am  1.  April  1902  aufgehoben  und  ihre
Geschäfte,  soweit  sie  nicht  auf  die  Eisenbahndirektionen  übergehen,  den  Eisenbahn-Betriebsinspektionen
  übertragen  werden.  Zugleich  ermächtige  Ich  Sie,  die  danach
erforderlichen  Aenderungen  der  Verwaltungsordnung  für  die  Staatseisenbahnen
mit  Gültigkeit  vom  1.  April  1902  vorzunehmen.
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.

Neues  Palais,  den  23.  Dezember  1901.

Wilhelm.

v.  Thielen.

An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

Gesetz.  Samml.  1902.  (Nr.  103417—10|8.)  26

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Mai  1902.
        <pb n="168" />
        —  130  —

(Xr.  10348.)  Verfügung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten,  betreffend  anderweite  Fest—
setzung  der  Verwaltungsordnung  für  die  Staatseisenbahnen  und  Aufhebung
der  Eisenbahn-Telegrapheninspektionen.  Vom  17.  Mai  1902.

A##  Grund  der  durch  den  Allerhöchsten  Erlaß  d.  d.  Neues  Palais  den
23.  Dezember  1901  ertheilten  Ermächtigung  wird  die  Verwaltungsordnung  für
die  Staatseisenbahnen  mit  Gültigkeit  vom  1.  April  d.  J.  in  der  anliegenden
Fassung  neu  festgesetzt.  Mit  dem  gleichen  Zeitpunkte  sind  die  Eisenbahn-Telegrapheninspektionen
  aufgehoben  und  ihre  Geschäfte,  soweit  sie  nicht  auf
die  Eisenbahndirektionen  übergegangen  sind,  den  Eisenbahn-Betriebsinspektionen
übertragen.“

v.  Thielen.
        <pb n="169" />
        —  131  —
Anlage.

Verwaltungsordnung  für  die  Staatseisenbahnen.

—  —  ———  —  —  —

C.  1.
uu.)  Die  Verwaltung  der  im  Betriebe  sowie  der  im  Baue  befindlichen  1.  Algemeine  Ver-Staatseisenbahnen
  und  vom  Staate  verwalteten  Privateisenbahnen  erfolgt  unter  waltung.

Eisenbahnverwal.

der  oberen  Leitung  des  Ressortministers  durch  die  Königlichen  Eisenbahndirektionen.  #ungebehörden.
(c.)  Werden  für  besonders  umfangreiche  Bauausführungen  durch  landesherrlichen

  Erlaß  Königliche  Eisenbahn-Baukommissionen  eingesetzt,  so  trifft  der

Minister  über  deren  Geschäftsordnung  und  Besetzung  nähere  Bestimmung.
G.)  Die  Königlichen  Eisenbahndirektionen  sind  dem  Minister  unmittelbar

unterstellt.  Sitz  und  Bezirk  werden  durch  landesherrlichen  Erlaß  festgestellt.

Die  Feststellung  der  Grenzpunkte  zwischen  den  Eisenbahndirektionsbezirken  im

Einzelnen  ist  dem  Minister  überlassen.

S.  2.

u.)  Dem  Minister  bleibt  die  einheitliche  Regelung  des  Dienstes  innerhalb  Vorbehalle  des  Mi—
des  gesammten  Bereichs  der  Staatseisenbahnen  vorbehalten,  insbesondere  der  nisert  Allacmeine
Erlaß  einheitlicher  Geschäfts-  und  Dienstanweisungen,  die  Festsetzung  von  Grunda
zügen  für  Dienstanweisungen,  deren  Feststellung  im  Einzelnen  den  Königlichen
Eisenbahndirektionen  für  ihren  Bezirk  überlassen  ist,  sowie  der  Erlaß  einheitlicher
Vorschriften  für  die  Ordnung  der  Rechts=  und  Dienstverhältnisse  der  Beamten
und  Arbeiter,  für  das  Kassen=  und  Rechnungswesen  und  die  einzelnen  Dienstzweige
  im  Betrieb  und  im  Baue  der  Staatseisenbahnen.

(e.)  Der  Minister  entscheidet  über  die  gegen  die  Verfügungen  und  Beschlüsse
(8.  7)  der  Königlichen  Eisenbahndirektionen  erhobenen  Beschwerden.  Gegen  die
auf  Beschwerde  ergangenen  Verfügungen  der  Königlichen  Eisenbahndirektionen
steht  den  Beamten  eine  Berufung  nicht  zu.

6.  3.
Abgesehen  von  der  für  besondere  Fälle  vorgeschriebenen  höheren  Genehmi=  2.  Ba#lich  der  Begung
  bleibt  dem  Minister  bezüglich  der  Betriebsverwaltung  vorbehalten:  triebsrerwaltung.

a)  die  Genehmigung  zur  Einstellung  des  Betriebs  auf  Bahnstrecken,
welche  zur  Beförderung  von  Personen  oder  Gütern  im  öffentlichen
Verkehre  dienen,  und  zur  Aenderung  des  Betriebs  durch  Einführung
oder  Aufhebung  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands;

26“
        <pb n="170" />
        b)

0)

0)

—  132  —

die  Feststellung  und  Abänderung  des  Fahrplans  der  zur  Personen=  und
Postbeförderung  bestimmten  Züge  bei  Beginn  der  Winter=  und  Sommerperiode,
  sowie  die  Genehmigung  der  in  der  Zwischenzeit  beabsichtigten
Aenderungen,  wenn  dadurch  die  Zahl  und  Gattung  der  Züge  berührt
wird,  oder  wenn  eine  Einigung  der  betheiligten  Eisenbahnverwaltungen
und  Postbehörden  nicht  erzielt  worden  ist;

die  Feststellung  und  Aenderung  der  Tarife  für  Personen,  Güter,  lebende
Thiere  und  Leichen,  soweit  die  Bestimmung  darüber  nicht  den  Königlichen
  Eisenbahndirektionen  überlassen  wird;

die  Genehmigung  von  Bauausführungen,  für  welche  den  Königlichen
Eisenbahndirektionen  Geldmittel  nicht  zur  Verfügung  gestellt  sind;

0)  die  Feststellung  derjenigen  Entwürfe  und  Kostenanschläge,  deren  Kosten

s)

8)

den  Betrag  von  50  000  Mark  im  Einzelnen  übersteigen,  soweit  nicht
die  Feststellung  für  Bauten  von  höherem  Werthe  den  Königlichen
Eisenbahndirektionen  besonders  übertragen  wird,  sowie  die  Feststellung
der  Entwürfe  und  Kostenanschläge  für  Bauten  von  geringerem  Werthe,
für  welche  die  höhere  Prüfung  und  endgültige  Feststellung  bei  Ueberweisung
  der  Geldmittel  vorbehalten  ist;

die  Feststellung  und  Aenderung  der  Normalentwürfe  und  Normalanordnungen
  für  bauliche  und  maschinelle  Anlagen  sowie  für  Betriebsmittel
  und  mechanische  Betriebseinrichtungen;

die  Ermächtigung  zum  Abschlusse  freihändiger  Lieferungs=  und  Arbeitsverträge,
  deren  Gegenstand  den  Werth  von  50  000  Mark  übersteigt,
sowie  zur  Zuschlagsertheilung  in  öffentlichen  und  engeren  Verdingungen
bei  Gegenständen  —  jedes  Loos  für  sich  gerechnet  —  von  mehr  als
150  000  Mark.

"l  4.

3.  Bezuͤglich  der  Neu—-  In  gleicher  Weise  bleibt  dem  Minister  bezüglich  der  Neubauverwaltung
bauverwaltung.  vorbehalten  4

a)

b)

die  Anordnung  der  allgemeinen  und  ausführlichen  Vorarbeiten,  die
Feststellung  des  zur  Ausführung  bestimmten  Entwurfs  und  des  zugehörigen
  Hauptkostenanschlags  sowie  die  Genehmigung  des  Bauausführungsplans
  für  neue  Bahnlinien;

die  Feststellung  derjenigen  Entwürfe  und  Kostenanschläge,  deren  Kosten
den  Betrag  von  50  000  Mark  im  Einzelnen  übersteigen,  soweit  nicht
die  Feststellung  für  Bauten  von  höherem  Werthe  den  Königlichen
Eisenbahndirektionen  besonders  übertragen  wird,  sowie  die  Feststellung
der  Entwürfe  und  Kostenanschläge  für  Bauten  von  geringerem  Werthe,
für  welche  die  höhere  Prüfung  und  endgültige  Feststellung  bei  Ueberweisung
  der  Geldmittel  vorbehalten  ist;
        <pb n="171" />
        —  133  —

c)  die  Feststellung  und  Aenderung  der  Normalentwürfe  und  Normalanordnungen
  für  bauliche  und  maschinelle  Anlagen  sowie  für  Betriebsmittel
  und  mechanische  Betriebseinrichtungen;

d)  die  Eröffnung  des  Betriebs  auf  fertiggestellten  Bahnstrecken,  welche
zur  Beförderung  von  Personen  oder  Gütern  im  öffentlichen  Verkehre
bestimmt  sind;

J)  die  Ermächtigung  zum  Abschlusse  freihändiger  Lieferungs=  und  Arbeitsverträge,
  deren  Gegenstand  den  Werth  von  100  000  Mark  übersteigt,
sowie  zur  Zuschlagsertheilung  in  öffentlichen  und  engeren  Verdingungen
bei  Gegenständen  —  jedes  Loos  für  sich  gerechnet  —  von  mehr  als
300  000  Mark

S.  5.
Bezüglich  der  Personalien  der  Staatseisenbahnverwaltung  bleibt  dem
Minister  vorbehalten:

a)  die  Anstellung,  Versetzung,  Entlassung  sowie  die  Regelung  der  Besoldungsverhältnisse
  der  etatsmäßigen  höheren  Beamten  einschließlich
der  Rechnungsdirektoren  und  Eisenbahn-Hauptkassenrendanten,  sowie  die
Ueberweisung  der  diätarischen  höheren  Beamten  an  die  Königlichen
Eisenbahndirektionen,

b)  die  Versetzung  von  Beamten  aus  dem  Bezirk  einer  Königlichen  Eisenbahndirektion
  in  den  Bezirk  einer  anderen,  soweit  die  betheiligten  Behörden
  verschiedener  Meinung  sind;

J)  die  Gewährung  von  Remunerationen  und  Unterstützungen,  soweit  sie
im  Laufe  eines  Rechnungsjahrs  den  Betrag  von  300  Mark  übersteigen;

d)  die  Gewährung  von  Urlaub  über  vier  Wochen  an  die  unter  a  bezeichneten,
  über  sechs  Wochen  an  die  übrigen  Beamten.

S.  6.
u.)  Den  Königlichen  Eisenbahndirektionen  obliegt  mit  den  den  Provinzialbehörden

  zugewiesenen  Rechten  und  Pflichten  die  Verwaltung  aller  zu  ihrem
Bezirke  gehörigen,  im  Betrieb  oder  im  Baue  befindlichen  Eisenbahnstrecken.

(e.)  Die  Königlichen  Eisenbahndirektionen  bestehen  aus  einem  Präsidenten,
den  mit  der  ständigen  Vertretung  des  Präsidenten  beauftragten  beiden  Mitgliedern
  (Ober-Regierungsrath,  Ober-Baurath)  und  der  erforderlichen  Anzahl
weiterer  Mitglieder.  Der  Präsident  wird  vom  König  ernannt.

z.)  Die  Stellvertretung  des  Präsidenten  durch  die  damit  beauftragten
Mitglieder  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  regelt  der  Minister.

(4.)  Die  Königlichen  Eisenbahndirektionen  entscheiden  über  die  gegen  die
Verfügungen  und  Anordnungen  der  Vorstände  der  Eisenbahn-Betriebs-,
Maschinen-,  Verkehrs=  und  Werkstätteninspektionen  sowie  der  Bauabtheilungen

4.  Bezäglich  der  Personalien.


Die  Königlichen  Ei.
senbahndirektionen.

Geschäftsbereich  der
Königlichen  Eisenbahndirektionen
  im  Allgemeinen.
        <pb n="172" />
        Geschftserledigung
durch  die  Königlichen
Eisenbahndirektionen.

—  134  —

(.  9)  erhobenen  Beschwerden.  Sie  vertreten  in  allen  Angelegenheiten  innerhalb
ihres  Geschäftsbereichs  die  Verwaltung,  so  daß  sie  durch  ihre  Rechtshandlungen,
Verträge,  Prozesse,  Vergleiche  u.  s.  w.  für  die  Verwaltung  Rechte  erwerben  und
Verpflichtigungen  übernehmen.

6.)  Dem  Minister  bleibt  vorbehalten,  die  Erledigung  bestimmter,  hierzu
geeigneter  Geschäfte  für  mehrere  Eisenbahndirektionsbezirke  oder  den  gesammten
Staatseisenbahnbereich  Einer  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  übertragen.

(68.)  Die  Präsidenten  der  Königlichen  Eisenbahndirektionen,  welche  als
ständige  Kommissare  für  die  Ausübung  des  Ausfsichtsrechts  des  Staates  über
Privateisenbahnen  in  dem  ihnen  vom  Minister  zugewiesenen  Aussichtsbezirke
bestellt  sind,  haben  in  Gemeinschaft  mit  den  als  ihre  ständigen  Vertreter  bestimmten
  beiden  Mitgliedern  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  (Ober-Regierungsrath,
  Ober-Baurath)  die  Rechte  und  Pflichten  auszuüben,  welche  zur  Zeit  den
gemäß  §.  46  des  Gesetzes  über  die  Eisenbahnunternehmungen  vom  3.  November
1838  (Gesetz-Samml.  S.  505)  eingesetzten  Aufsichtsorganen  übertragen  sind.

S.  7.

Die  Mitglieder  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  bilden  für  die  Erledigung
  der  nachstehenden  zu  ihrem  Geschäftsbereiche  gehörenden  Angelegenheiten
ein  Kollegium,  dessen  Beschlüsse  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  mit  der  Maßgabe
  gefaßt  werden,  daß  bei  gleicher  Stimmenzahl  die  Stimme  des  Präsidenten
den  Ausschlag  giebt:

für  die  von  den  Beamten  der  Verwaltung  erhobenen  Beschwerden
gegen  Verfügungen,  welche  die  unfreiwillige  Entlassung  widerruflich
oder  kündbar  angestellter  Beamten  oder  eine  die  Hälfte  des  monatlichen
Gehaltsbetrags  übersteigende  Geldstrafe  zum  Gegenstande  haben.

..  S.

(u.)  In  allen  anderen,  zu  dem  Geschäftsbereiche  der  Königlichen  Eisenbahndirektionen
  gehörenden  Angelegenheiten  ist  der  Präsident  nach  Maßgabe  der  vom
Minister  zu  erlassenden  Geschäftsordnung  über  die  Erledigung  zu  bestimmen
besugt.

G.)  Dem  Minister  bleibt  vorbehalten,  für  die  Erledigung  der  Geschäfte
der  Königlichen  Eisenbahndirektionen  Abtheilungen  zu  bilden,  deren  Geschäftsbereich
  zu  bestimmen  und  die  Abtheilungsdirigenten  zu  bestellen.

G.)  Für  die  Bearbeitung  der  nicht  gemäß  8.  7  „zur  Zuständigkeit  des
Kollegiums  gehörigen  Sachen  hat  der  Präsident  nach  Maßgabe  der  Verwaltungsund
  der  Geschäftsordnung  einen  Geschäftsplan  aufzustellen.

C#.)  Mit  der  Einschränkung,  daß  die  Bearbeitung  der  Etats-,  Kassen=  und
Rechnungssachen  in  allen  Fällen  dem  Etatsrathe  zuzutheilen  ist,  bleibt  dem
Präsidenten  überlassen,  diejenigen  Sachen  zu  bestimmen,  welche  er  sich  zur  Bearbeitung
  vorbehalten  will.  Als  ständiger  Vertreter  wird  dem  Etatsrathe  der
        <pb n="173" />
        —  135  —

Rechnungsdirektor  beigegeben.  Die  Amtsbefugnisse  des  Rechnungsdirektors  werden
vom  Minister  durch  eine  Geschäftsamweisung  festgestellt,  durch  welche  ihm  auch
bestimmte  Geschäfte  des  Etatsraths  bei  Anwesenheit  des  Letzteren  übertragen
werden  können.  «

(5.)DemPkäsidentenobliegtdieSorgefürdiechelungdesGeschäftsganges.
  Insbesondere  ist  er  sowohl  für  die  sach-  und  ordnungsmäßige  Ver—
theilung  der  Geschäfte,  wie  für  alle  diejenigen  Verfügungen  und  Erklärungen
der  Königlichen  Eisenbahndirektion,  welche  zu  seiner  Mitzeichnung  gelangen,  verantwortlich.
  Im  Uebrigen  obliegt  den  Mitgliedern  der  Königlichen  Eisenbahndirektion
  die  Verantwortung  für  die  form-=  und  sachgemäße  Erledigung  der  ihnen
zur  Bearbeitung  überwiesenen  Geschäfte.

(6.)  Der  Präsident  kann  mit  Genehmigung  des  Ministers  seine  beiden
ständigen  Vertreter  (Ober-Regierungsrath,  Ober-Baurath)  beauftragen,  ihn  in
bestimmten  Angelegenheiten  auch  bei  seiner  Anwesenheit  zu  vertreten;  auch  ist  er
befugt,  einzelnen  Mitgliedern  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  gewisse  Geschäfte
ein  für  alle  Male  zur  selbständigen  Erledigung  zu  übertragen.

(7.)  Für  die  Verbindlichkeit  der  von  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  abzugebenden
  schriftlichen  Erklärungen  genügt  die  Unterschrift  des  Präsidenten  oder
eines  Mitglieds  der  Königlichen  Eisenbahndirektion.  Die  Hilfsarbeiter  der
Königlichen  Eisenbahndirektion  sind  nur  insoweit  zur  selbständigen  Erledigung  der
ihnen  zur  Bearbeitung  überwiesenen  Geschäfte  befugt,  als  ihnen  diese  Befugniß
nach  den  vom  Minister  gegebenen  Vorschriften  übertragen  worden  ist.

S.  9.

Für  die  Ausführung  und  Ueberwachung  des  örtlichen  Dienstes  nach  den
Anordnungen  der  Königlichen  Eisenbahndirektionen  sind  Betriebs-,  Maschinen-,
Verkehrs=  und  Werkstätteninspektionen  sowie  für  die  Leitung  der  Neubauausführungen
  nach  den  Anordnungen  der  Königlichen  Eisenbahndirektionen,  insoweit
  nicht  hiermit  Beamte  der  Betriebsverwaltung  betraut  werden  können,
Bauabtheilungen  einzurichten.  Den  Vorständen  der  Inspektionen  und  der  Bauabtheilungen
  sowie  den  Dienstvorstehern  kann  von  dem  Minister  die  Befugniß
zu  vorläufigen  Kassenanweisungen,  den  Vorständen  der  Inspektionen  und  der
Bauabtheilungen  außerdem  zur  Beurlaubung  der  unterstellten  Beamten  mit  verwaltungsseitiger
  Uebernahme  der  Stellvertretungskosten  sowie  zur  selbständigen
Vergebung  von  Arbeiten  und  Lieferungen  ertheilt  werden.

S.  10.
uu.)  Den  Betriebsinspektionen  obliegt:
a)  die  Ausführung  und  Ueberwachung  des  Betriebsdienstes,  insoweit  nicht

einzelne  Zweige  der  Maschineninspektionen  (G.  11),  Verkehrsinspektionen
G.  12)  oder  Werkstätteninspektionen  (I.  13)  zugewiesen  sind;

II.  Besondere  Verwaltungszweige.

1.  Im  Allgemeinen.

2.  Im  Besonderen.
a.  Betriebsiusuek.
tionen.
        <pb n="174" />
        b.  Maschineninspek.

rsienen.

C.  Verkehreinspek.
dicnen.

I.  Werkst
tirnen.

.  Banabtheilungen.

III.  Allgemeine
Weimmmungen  uber
die  Anstellung  im

Slaaisetsenbahndienste.
Art  der  Anstellung.

atteninspek.

136  —

b)  die  Unterhaltung  und  Beaufsichtigung  der  im  Betriebe  befindlichen
Strecken  einschließlich  der  dazu  gehörigen  Signal=  und  sonstigen  zur
Sicherung  des  Eisenbahnbetriebs  dienenden  Einrichtungen  sowie  der
Telegraphenanlagen)

e)  die  Verwaltung  der  Bahnpolizei  innerhalb  ihres  Geschäftsbereichs.

(e.)  Bezirk  und  Geschäftsanweisung  der  Vorstände  der  Eisenbahn-Betriebsinspektionen
  bestimmt  der  Minister.

G.)  Dem  Vorstande  der  Eisenbahn-Betriebsinspektion  kann  von  dem

Minister  die  Befugniß  zur  selbständigen  Verpachtung  der  Dispositionsländereien,
Lagerplätze,  Grasnutzungen,  Pflanzungen  u.  s.  w.  beigelegt  werden.

C.  11.
uu.)  Den  Maschineninspektionen  obliegt  die  Ausführung  und  Ueberwachung
des  Maschinen=  und  Betriebswerkstättendienstes.

(#.)  Bezirk  und  Geschäftsanweisung  der  Vorstände  der  Maschineninspektionen
bestimmt  der  Minister.

G.  12.
uu.)  Den  Verkehrsinspektionen  obliegt  die  Ausführung  und  Ueberwachung
des  Verkehrs-,  Abfertigungs=  und  Kassendienstes.

(#.)  Bezirk  und  Geschäftsanweisung  der  Vorstände  der  Verkehrsinspektionen
bestimmt  der  Minister.

(3.)  Die  Vorstände  der  Verkehrsinspektionen  sind  befugt,  nach  näherer  Bestimmung
  des  Ministers  bis  zu  einer  von  ihm  festzusetzenden  Höhe  innerhalb  ihres
Geschäftsbereichs  Anträge  auf  Rückerstattung  von  Fahrgeld  und  Gepäckfracht  sowie
auf  Ersatz=  oder  Entschädigungsleistung  aus  dem  Frachtvertrage  selbständig  zu
entscheiden,  auch  die  auf  Grund  der  Bestimmungen  der  Verkehrsordnung  oder
der  Frachttarife  zu  berechnenden  Nebengebühren  und  Konventionalstrafen  ganz
oder  zum  Theil  zu  erlassen.

PS.  13.

(u.)  Den  Werkstätteninspektionen  obliegt  die  Ausführung  und  Ueberwachung
des  Werkstätten=  und  Werkstättenmaterialiendienstes.

(c.)  Bezirk  und  Geschäftsamweisung  der  Vorstände  der

Werkstätteninspektionen
  bestimmt  der  Minister.

E.  14.
uu.)  Den  Bauabtheilungen  obliegt  die  Leitung  der  Neubauausführungen.
(e.)  Bezirk  und  Geschäftsanweisung  der  Vorstände  der  Bauabtheilungen

bestimmt  der  Minister.
C.  15.

(  Das  für  den  Staatseisenbahndienst  anzunehmende  Personal  wird  nach
den  von  dem  1  Minister  festzustellenden  Grundsähen!  in  dem  Verhältniß  unmittelbarer
Staatsbeamten  angestellt  oder  gegen  Lohn  beschäftigt.  Die  Anstellung  der  Beamten
  erfolgt  der  Regel  nach  zunächst  auf  Probe,  sodann  im  Kündigungsverhältniß
  und  später,  soweit  zulässig,  unkündbar.
        <pb n="175" />
        —  137  —

(z.)  Der  Verleihung  etatsmäßiger  Stellen  hat  die  Erfüllung  der  vor—
geschriebenen  Bedingungen,  insbesondere  die  Ablegung  der  bestimmungsmäßigen
Prüfungen,  voranzugehen.  Bis  zur  etatsmäßigen  Anstellung  werden  die  Beamten,
soweit  nicht  Ausnahmen  durch  den  Minister  angeordnet  sind,  gegen  feste,  monatlich
zu  zahlende  Besoldungen  beschäftigt.

(3.)  Fahrkartendrucker,  Kassen=  und  Büreaudiener,  Fahrkartenausgeber,
Fahrkartenausgeberinnen,  Lokomotivheizer,  Maschinenwärter,  Schiffsheizer,  Magazinaufseher,
  Portiers,  Bahnsteigschaffner,  Haltestellenaufseher,  Weichensteller  I.  Klasse,
Weichensteller,  Krahnmeister,  Brückengeldeinnehmer,  Brückenwärter,  Schaffner,
Bremser,  Wagenwärter,  Matrosen,  Bahn=  und  Krahnwärter  sowie  Nachtwächter
werden  nur  im  Kündigungsverhältniß  etatsmäßig  angestellt.

(.)  Die  unkündbare  Anstellung  der  sonstigen  unteren  und  der  mittleren
Beamten  ist  zulässig,  wenn  der  Beamte  eine  etatsmäßige  Stelle  bekleidet  und
sein  Amt  mindestens  fünf  Jahre  lang  in  befriedigender  Weise  versehen  hat.

G.  16.

(.)  Zur  Anstellung  als  Mitglied  einer  Königlichen  Eisenbahndirektion,  als
Verstals  einer  Eisenbahn-Betriebs-,  Maschinen=  oder  Werkstätteninspektion  ist
der  Regel  nach  die  Ablegung  der  höheren  Staatsprüfungen  erforderlich.  Die
Feststellung  der  sonstigen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  von  welchen  die
Anstellung  in  einer  der  bezeichneken  Stellen  abhängig  zu  machen  ist,  bleibt  besonderer
  Bestimmung  vorbehalten.

(e#.)  Im  Uebrigen  dürfen  die  bei  der  Staatseisenbahnverwaltung  anzustellenden
  Beamten  beim  Eintritt  in  den  Staatseisenbahndienst  das  40.  Lebensjahr
  noch  nicht  vollendet  haben.  Ausnahmen  unterliegen  hinsichtlich  der  höheren
Beamten  der  Genehmigung  des  Ministers,  hinsichtlich  der  übrigen  Beamten  der
Genehmigung  des  Präsidenten  der  Königlichen  Eisenbahndirektion.

(3.)  Die  Bestimmungen  des  Bundesraths  über  das  Lebensalter  der  Eisenbahnbetriebsbeamten
  werden  hiervon  nicht  berührt.

S.  17.

u.)  Für  die  Besetzung  derjenigen  Beamtenstellen,  welche  den  Militäranwärtern
  ausschließlich  oder  theilweise  vorbehalten  sind,  bleiben  die  über  die
Versorgung  dieser  Anwärter  erlassenen  allgemeinen  Vorschriften  maßgebend.

(e.)  Die  Besetzung  der  mittleren  Beamtenstellen,  welche  nach  den  bestehenden
Vorschriften  Civilanwärtern  verliehen  werden  können,  erfolgt  nach  Maßgabe  der
über  die  Annahme  von  Civilsupernumeraren  überhaupt  und  der  für  den  Staatseisenbahndienst
  erlassenen  besonderen  Bestimmungen.

G.)  Insoweit  auf  vorschriftsmäßige  Weise  festgestellt  ist,  daß  für  die  den
Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  geeignete  versorgungsberechtigte  Anwärter
nicht  vorhanden  sind,  sowie  in  Ermangelung  von  Civilsupernumeraren  bei  Besetzung
  der  diesen  zugänglichen  Stellen,  können  nach  Bestimmung  des  Ministers
auch  andere  Bewerber  zur  Anstellung  zugclassen  werden.

Gesetz  Samml.  1902.  (Nr.  10348.)  ·  27

Erfordernisse  der  Tnsiellung.


Anstellungsfäliktett.
        <pb n="176" />
        Erfordernisse  für  ein.
zelne  Beamtenklassen.

Sonstige  Erforderuisse.


IV.  Geltungsbereich.

—  138  —

(4)  Die  Anstellungsfähigkeit  der  mit  dem  staatsseitigen  Erwerbe  von
Privateisenbahnen  überkommenen  Gesellschaftsbeamten  regelt  sich  nach  den  betreffenden
  Erwerbsverträgen.

S.  18.

u.)  Die  Besetzung  der  Beamtenstellen,  für  welche  es  einer  besonderen
wissenschaftlichen  oder  technischen  Vorbildung  bedarf,  wird  durch  die  von  dem
Minister  hierüber  zu  erlassenden  Vorschriften  geregelt.

E.)  Für  die  Zulassung  zur  selbständigen  Wahrnehmung  der  Dienstverrichtungen
  von  Eisenbahnbetriebsbeamten  gelten  die  von  dem  Bundesrath  erlassenen
einschlägigen  Bestimmungen  und  die  von  den  zuständigen  Behörden  hierzu
erlassenen  ergänzenden  Vorschriften.

(6.  19.

Die  Regelung  der  Voraussetzungen  für  die  Anstellung  und  Beförderung
der  Beamten,  der  Amtsbezeichnung  derjenigen  Beamten,  deren  Ernennung  der
Allerhöchsten  Bestimmung  nicht  unterliegt,  die  Ordnung  des  Prüfungswesens
und  der  Kautionsbestellung,  die  Bestimmung  über  die  Verpflichtung  zum  Tragen
einer  Dienstkleidung  und  alle  übrigen,  die  Rechte  und  Pflichten  der  Beamten
betreffenden  allgemeinen  Vorschriften  bleiben,  soweit  sie  nicht  gesetzlich  geregelt
sind,  der  Bestimmung  des  Ministers  vorbehalten.

g.  20.

(1.)  Diese  Verwaltungsordnung  findet  auf  alle  vom  Staate  verwalteten
Eisenbahnen  Anwendung,  soweit  nicht  durch  gesetzliche  Vorschriften  oder  durch
bestehende  Gesellschaftsstatuten  und  Betriebsüberlassungsverträge  Abweichungen
bedingt  werden.

(2.)  Bezüglich  der  vom  Staate  verwalteten  Eisenbahnen,  welche  nach  der
Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  betrieben  werden,  bleibt
dem  Minister  der  Erlaß  vereinfachter  Verwaltungsvorschriften  vorbehalten.
Ebenso  bleibt  dem  Minister  hinsichtlich  der  vom  Staate  für  eigene  oder  fremde
Rechnung  verwalteten  Privateisenbahnen  vorbehalten,  Abweichungen  von  den  in
den  Abschnitten  I  und  II  enthaltenen  Bestimmungen  dem  Bedürfniß  entsprechend
zu  gestatten.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Neichsdruckerei.
        <pb n="177" />
        —  139—

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischené  Staaten.

—  —  —  ———  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  ——

Nr.  19.  —

——  —  ——  ——  —  -.-.  -.---  -—  —  —  —  —  —  —  —  —  ———  –  ——  —  —

 

Inhalt:  Gesetz,  betressend  die  Ausdehnung  der  für  die  Insammenlegung  der  Grundstücke  im  Geltungsgebiete
des  Rheinischen  Rechtes  geltenden  Zustaͤndigteits  „  Verfahrens  und  Kostenvorschristen  auf  die
nach  der  Gemeinheitstheilungs  Ordnung  vom  10.  Mai  18951  zu  kehandelneen  Theilungen  und  Ab.
lösungen  in  den  Landestheilen  des  linken  Nheinusers,  S.  130.  —  Verordnung,  betreffend  die
Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die  Umzunskosten  der  Beamten  der  Staatseisenbahnen  und  der
unter  der  Verwaltung  des  Sltaates  stehenden  Prirateisenbabnen,  S.  111.  —  Verfügung  des
Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts
  Gladenbach,  S.  112.

 

(Nr.  10319.)  Gesetz,  betreffend  die  Ausdebnung  der  für  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke
  im  Geltungsgebiete  des  Rheinischen  Rechtes  geltenden  Juständigkeits-,
Verfahrens=  und  Kostenvorschriften  auf  die  nach  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung
  vom  19.  Mai  1851  zu  bebandelnden  Theilungen  und  Ablösungen
in  den  Landestheilen  des  linken  Rheinnfers.  Vom  12.  Mai  1902.

Wir  W  ilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
L.  1.

Das  Gesetz,  betreffend  das  Verfahren  in  den  nach  der  Gemeinheitstheilungs-Orcdnung
  zu  behandelnden  Tbeilungen  und  Ablösungen  in  den  Landestheilen  des
linken  Rheinufers,  vom  19.  Mai  1851  (Gesetz-  Samml.  S.  383)  und  der  G.  31

Abs.  1  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Lwangsvollstreckung  in
das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen  Rechtes  vom
12.  April  1888  (Gesetz-Samml.  S.  52)  werden  aufgehoben.

An  ihre  Stelle  treten  die  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die  Zusammenlegung
  der  Grundstlicke  im  Geltungsgebiete  des  Rheinischen  Rechtes,  vom  24.  Mai
1885  (Gesetz-Samml.  S.  156)  in  Ansehung  der  Zuständigkeit  der  Auseinandersetzungsbehorde
  und  des  Verfahrens  (W.  12,  13,  15).

Hinsichtlich  derjenigen  Grundstücke,  für  welche  d  das  Grundbuch  noch  nicht
als  angelegt  anzusehen  ist,  kommen  die  Vorschristen  der  §.  11,  16  bis  1  9  des
Gesetzes,  betreffend  die  Zusammenlegung  der  Grundstiücke  im  Gillungegrttet  des
Nheiischen  Rechtes,  vom  24.  Mai  1885  zur  Anwendung.  Die  Frist  zur

Eesetz  Samml.  1002.  (TNr.  10310  —  10351.)  28

Ausgegeben  zu  Verlin  den  30.  Mai  1902.
        <pb n="178" />
        —  140  —

Wahrung  des  dem  abgefundenen  Miteigenthümer  oder  Nutzungsberechtigten  zu—
stehenden  Privilegiums  (F.  20  Abs.  4  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung)  beginnt
mit  der  öffentlichen  Bekanntmachung  der  Bestätigung  des  Rezesses,  welche  einmal
im  Amtsblatte  derjenigen  Regierung  zu  bewirken  ist,  in  deren  Bezirk  die  der
Ablösung  oder  Theilung  unterworfenen  Grundstücke  liegen.

In  Ansehung  des  Kostenwesens  findet  der  §.  20  des  Gesetzes,  betreffend
die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  im  Geltungsgebiete  des  Rheinischen  Rechtes,
vom  24.  Mai  1885  entsprechende  Anwendung.  Das  Gesetz,  betreffend  die  Kosten
des  gerichtlichen  Verfahrens  in  den  nach  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  zu
behandelnden  Theilungen  und  Ablösungen  in  den  Landestheilen  des  linken  Rheinufers,
  vom  21.  April  1852  (Gesetz-Samml.  S.  118)  und  der  8.  105  des
Preußischen  Gerichtskostengesetzes  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom
6.  Oktober  1899  (Gesetz  Samml.  S.  326)  werden  aufgehoben.

G.  2.

Ist  in  dem  Auseinandersetzungsplane  eine  Veräußerung  vorgesehen,  so
findet  der  Verkauf  Mangels  einer  anderweiten  Vereinbarung  der  Parteien  im
Wege  der  Zwangsversteigerung  gemäß  §§.  180  bis  184  des  Reichsgesetzes  über
die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
  vom  20.  Mai  1898  (Reichs-Gesetzbl.  S.  713)  statt.

Hinsichtlich  der  in  F.  1  Abs.  3  bezeichneten  Grundstücke  findet  der  Verkauf
nach  Maßgabe  des  Gesetzes,  betreffend  das  Theilungsverfahren  und  den  gerichtlichen
  Verkauf  von  Immobilien  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen  Rechtes,  vom
22.  Mai  1887  (Gesetz  Samml.  S.  136)  statt.  Der  Auseinandersetzungsplan
muß  alsdann  die  Verkaufsbedingungen  enthalten  und  den  Notar  bestimmen.

S.  3.

Die  Sachen,  in  denen  der  Rekurs  wegen  Zulässigkeit  des  Antrags  auf
Theilung  oder  Ablösung  oder  wegen  Zulässigkeit  des  Antrags  auf  Ausdehnung
des  Verfahrens  bei  dem  Landgerichte  schwebt,  werden  zur  Entscheidung  an  das
Ober-Landeskulturgericht,  diejenigen,  in  denen  der  Theilungs=  oder  Ablösungsvertrag
  dem  Landgerichte  zur  Bestätigung  und  zur  Erklärung  der  Vollstreckbarkeit
vorliegt,  an  die  Generalkommission  zum  Abschlusse  des  Verfahrens  abgegeben.

Die  Generalkommission  hat  das  Verfahren  in  den  Sachen,  in  welchen  die
Klage  auf  Theilung  oder  Ablösung  nach  beendetem  Vorverfahren  noch  nicht  erhoben
  ist,  einzustellen,  sofern  nicht  innerhalb  eines  Zeitraums  von  drei  Jahren
nach  Beendigung  des  Vorverfahrens  die  Fortsetzung  des  Verfahrens  bei  ihr  beantragt
  wird.

Ist  bei  dem  Landgerichte  das  Prozeßverfahren  wegen  Theilung  oder  Ablösung
  anhängig,  so  wird  der  Prozeß  bei  der  Auseinandersetzungsbehörde  fortgesetzt
  und,  wenn  von  dem  Landgerichte  noch  nicht  erkannt  ist,  von  der  General-=kommission
  in  erster  Instanz  entschieden;  ist  aber  darüber  von  dem  Landgerichte
        <pb n="179" />
        —  141  —

schon  erkannt,  so  werden  die  spruchreifen  Akten  zur  Entscheidung  in  zweiter
Instanz  an  das  Ober-Landeskulturgericht  übersandt.  In  diesen  Fällen  sind  die
im  landgerichtlichen  Verfahren  entstandenen  Gebühren  und  Auslagen  des  Prozeßbevollmächtigten
  der  obsiegenden  Partei  zu  erstatten.

S.  4.
Der  §.  6  Abs.  3  des  Gesetzes  über  gemeinschaftliche  Holzungen  vom
14.  März  1881  (Gesetz  Samml.  S.  263)  wird  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Wiesbaden,  den  12.  Mai  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  v.  Thielen.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.

 

Nr.  10350.)  Verordnung,  betreffend  die  Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die  Umzugskosten
  der  Beamten  der  Staatseisenbahnen  und  der  unter  der  Verwaltung
des  Staates  stehenden  Privateisenbahnen.  Vom  9.  Mai  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ##

verordnen  auf  Grund  des  §.  11  des  Gesetzes,  betreffend  die  Umzugskosten  der
Staatsbeamten,  vom  24.  Februar  1877  (Gesetz=  Samml.  S.  15)  zur  Ergänzung
der  Bestimmungen  im  F.  1  der  Verordnung,  betreffend  die  Umzugskosten  von
Beamten  der  Staatseisenbahnen  und  der  unter  der  Verwaltung  des  Staates
stehenden  Privateisenbahnen,  vom  26.  Mai  1877  (Gesetz=  Samml.  S.  173)  in
der  Fassung  der  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  der  Bestimmungen  über
die  Umzugskosten  der  Beamten  der  Staatseisenbahnen  und  der  unter  der  Verwaltung
  des  Staates  stehenden  Privateisenbahnen,  vom  4.  März  1895  (Gesetz-Samml.
  S.  41),  was  folgt:

 

1

Die  nachstehend  aufgeführten  etatsmäßig  angestellten  Beamten  der  Staatseisenbahnen
  und  der  unter  der  Verwaltung  des  Staates  stehenden  Privateisen—
        <pb n="180" />
        —  142  —

bahnen  erhalten  bei  Versetzungen  eine  Vergütung  für  Umzugskosten  nach  folgeriden
Sätzen:

auf
auf  Kransporkkosten
allgemeine  1  für  je
1.  Maschinenwärter  bei  elektrischen  Beleuch=  Kosten  106  Kilometer
tungsanlagen,  Fahrkartenausgeber.  150  Mark  53  Mark
2.  Fahrkartenausgeberinen  100  4

II.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1902  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Hohkönigsburg,  den  9.  Mai  1902
(L.  S.)  Wilhelm.
*v.  Thielen.  Frhr.  v.  Rheinbaben.

——“““—

 

(Nr.  10351.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
·  Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Gladenbach.  Vom  22.  Mai  1902.
einen  Theil  des  Bez  gerich

Auf  Grund  des  F.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiete  der  vormals
freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
  Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895
(Gesetz  Samml.  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das
Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz-Samml.  S.  519)  bestimmt
der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Anspruchen  behufs  Eintragung
in  das  Grundbuch  vorgeschrecbene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Gladenbach  gehbörigen  Gemeindebezirk

  Erdhausen

am  1.  Juli  1902  beginnen  soll.

Berlin,  den  22.  Mai  1902.

Der  Justizminister.
Schönstedt.
        <pb n="181" />
        1343

Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Ergänzung  des  §.  75  der  Landgemeindeordnung  für  die  sieben  östlichen  Provinzen
der  Preußischen  Monarchie  vom  3.  Juli  1891  (Gesetz.  Samml.  S.  233),  S.  143.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  144.

 

(Fr.  10352.)  Gesetz,  betreffend  Ergänzung  des  §.  75  der  Landgemeindeordnung  für  die  sieben
östlichen  Provinzen  der  Preußischen  Monarchie  vom  3.  Juli  1891  (Gesetz-Samml.
  S.  233).  Vom  20.  Mai  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Artikel.

In  den  F.  75  der  Landgemeindeordnung  vom  3.  Juli  1891  wird  folgender
Abs.  3  eingeschaltet:  „In  größeren  Gemeinden  kann,  sofern  der  Umfang  oder  die
Eigenart  der  Gemeindeverwaltungsgeschäfte  es  erfordert,  mit  Zustimmung  des
Ministers  des  Innern  durch  Ortsstatut  vorgeschrieben  werden,  daß  die  Anstellung
eines  oder  mehrerer  Schöffen,  jedoch  höchstens  eines  Drittels  ihrer  Gesammtzahl,
gegen  Besoldung  geschehen  soll.  Die  Wahl  dieser  Schöffen  erfolgt  auf  die
Dauer  von  12  Jahren  und  ist  nicht  auf  Gemeindeglieder  beschränkt.“

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  20.  Mai  1902.

(I.  S.)  Wilhelm
Gr.  v.  Bülow.  v.  Thielen.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.

 

 

Gesetz.  Samml.  1902.  (Nr.  10352.)  29

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Juni  1902.
        <pb n="182" />
        —  144  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  657)
sind  bekannt  gemacht:

1.

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Dezember  1901,  betreffend  die  Genehmigung
  des  Gesellschaftsvertrags  der  Frankfurter  Bank,  durch  das  Amtsblatt
  für  den  Stadtkreis  ind  für  den  Landkreis  Frankfurt  a.  M.,  Jahrgang
  1902  Nr.  22  S.  279,  ausgegeben  am  24.  Mai  1902;

2,  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Bpril  1902,  betreffend  die  Verleihung  des

Enteignungsrechts  an  die  Verwaltung  der  Kaiserl.  Marine  zur  Entziehung
und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zur  Ausführung  von  Kasernen=  und
Lazarethbauten  an  der  Wiker  Bucht  bei  Kiel  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Schleswig  Nr.  19  S.  197,  ausgegeben  am  10.  Mai  1902,

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  April  1902,  betreffend  die  Verleihung  des

Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  behufs  Erwerbung  des
zur  bebauungsplanmäßigen  Herstellung  der  Straße  63  Abtheilung  X  2
des  Bebauungsplans  der  Umgebungen  Berlins  sowie  der  Winsstraße  erforderlichen
  Flächen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  20  S.  220,  ausgegeben  am
16.  Mai  1902

.  der  Murrzächse  Erlaß  vom  21.  April  1902,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Görsroth  im  Untertaunuskreise
zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  für  den  Bau  eines
chaussirten  Vizinalweges  von  Idstein  bis  zur  Wiesbaden-Limburger  Bezirksstraße
  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums  innerhalb  der
Gemarkungsgrenzen  von  Görsroth,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  20  S.  235,  ausgegeben  am  15.  Mai  1902;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  Mai  1902,  betreffend  die  Verleihung  des

Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Minden  zur  Entziebung  und  zur  dauernden
  Beschränkung  des  zum  Bau  und  Betriebe  einer  Kleinbahn  von  Minden
nach  Eickhorst  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  22  S.  214,  ausgegeben
  am  31.  Mai  1902.

 

Redigirt  im  Bureau  bes  Staatsministeriums.

Berlin,  gebruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="183" />
        —  145  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

—  ·  —.:  —  —

Nr.  Z  1.  —  —

—  —  ——  —  —  —  —  —  —  ——  ——  —  —  —  —  —  —  ——  —  —  —

 

 

Inhalt:  Geseß,  betreffend  Aenderung  der  Vorschriften  über  die  Kompetenzkonflikte  zwischen  den  Gerichten
und  den  Verwaltungsbehörden,  S.  115.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  An
legung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Camberg,  Idstein,  Rüdes.
heim,  Usingen  und  Wiesbaden,  S.  146.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Biedenkopf,  S.  147.

 

(Nr.  10353.)  Gesetz,  betreffend  Aenderung  der  Vorschriften  über  die  Kompetenzkonflikte
zwischen  den  Gerichten  und  den  Verwaltungsbehörden.  Vom  22.  Mai  1902.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

Artikel  1.
Die  Verordnung,  betreffend  die  Kompetenzkonflikte  zwischen  den  Gerichten
und  den  Verwaltungsbehörden,  vom  1.  August  1879  (Gesetz=  Samml.  S.  573)
wird  dahin  geändert:
I.  Der  §.  4  Abs.  2  erhält  folgenden  Zusatz:
Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  mit  der  Revision  anfechtbares
Urtheil  des  Gerichts  ergangen  ist.
II.  Der  F.  21  erhält  folgenden  Abs.  5:
Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,  wenn  die  Unzuständigkeit
  der  Gerichte  von  dem  Reichsgericht  ausgesprochen  ist.

Artikel  2.

Hat  in  einer  Sache  der  Gerichtshof  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte
auf  Grund  des  F.  4  oder  des  F.  21  der  Verordnung  vom  1.  August  1879  den
Rechtsweg  für  zulässig  erklärt,  so  ist  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden
oder  der  Verwaltungsgerichte  ausgeschlossen.

Gesetz-  Samml.  1902.  (Nr.  10353—105355.)  30

—

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Juni  1902.
        <pb n="184" />
        —  146  —

Artikel  3.

Hat  in  einer  Sache  das  Reichsgericht  die  Unzulässigkeit  des  Rechtswegs
ausgesprochen,  so  können  die  Verwaltungsbehörden  oder  Verwaltungsgerichte  sich
nicht  deshalb  für  unzuständig  erklären,  weil  sie  den  Rechtsweg  für  zulässig  erachten.

Hatten  vor  der  Entscheidung  des  Reichsgerichts  die  Verwaltungsbehörden
oder  Verwaltungsgerichte  sich  aus  dem  bezeichneten  Grunde  endgültig  für  unzuständig
  erklärt,  so  hat  auf  Antrag  einer  bei  der  Sache  betheiligten  Partei  diejenige
Instanz,  von  welcher  die  Unzuständigkeit  endgültig  ausgesprochen  worden  ist,
die  frühere  Entscheidung  aufzuheben  und  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  des  Abs.  1
anderweitige  Entscheidung  zu  treffen;  die  Sache  kann  zur  anderweitigen  Entscheidung
  an  eine  Vorinstanz  zurückverwiesen  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Weste  Lothringen  bei  Metz,  den  22.  Mai  1902.

(I.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  v.  Thielen.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.

 

(Nr.  10354.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Camberg,  Idstein,  Rüdesheim,
Usingen  und  Wiesbaden.  Vom  2.  Juni  1902.

A#  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der  Grundbücher
  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau,  vom  11.  Dezember  1899
(Gesetz=  Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Camberg  gehörige  Gemeinde  Oberselters,


für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Idstein  gehörige  Gemeinde  Steinfischbach,


für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Rüdesheim  gehörige  Gemeinde  Presberg,
        <pb n="185" />
        147  —

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Usingen  gehörige  Gemeinde  Neu—
weilnau,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wiesbaden  gehörige  Gemeinde
Kloppenheim
am  1.  Juli  1902  beginnen  soll.

Berlin,  den  2.  Juni  1902.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

(Nr.  10355.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Biedenkopf.  Vom  2.  Juni  1902.

A#  Grund  des  F.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Gebiete  der  vormals
freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
  Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895
(Gesetz  Samml.  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das
Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz  Samml.  S.  519)  bestimmt
der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung
in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Biedenkopf  gehörigen  Gemeindebezirk

  Elmshausen

am  1.  Juli  1902  beginnen  soll.

Berlin,  den  2.  Juni  1902.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="186" />
        <pb n="187" />
        —  149  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

—

 

 

 

(Jr.  10356.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  des  kommunalständischen  Verbandes  der
Kurmark.  Vom  22.  Mai  1902.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  zur  Ausführung  der  Vorschrift  im  Abs.  4  des  F.  128  der  Provinzialordnung

  für  die  Provinzen  Ost=  und  Westpreußen,  Brandenburg,  Pommern,

Sar  29.  Juni  875.  «  S  4  ·

Schlesien  und  Sachsen  vom  22.  MärJ  1881  (Gesetz=  Samml.  1881  S.  233)  mit
Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  was  folgt:
g  9  #sie  9

9.  1.

Der  kommunalständische  Verband  der  Kurmark  wird  aufgehoben.

Mit  der  Aufhebung  gehen  alle  Rechte  und  Pflichten  des  kommunal-=ständischen
  Verbandes,  soweit  dies  nicht  bereits  geschehen  oder  nicht  Anderes  in
diesem  Gesetze  bestimmt  ist,  auf  den  Provinzialverband  der  Provinz  Brandenburg
  über.

G.  2.

Hinsichtlich  der  Verwaltung  des  mit  dem  Zuschußfonds  für  die  Ritterakademie
  zu  Brandenburg  vereinigten  Ueberschußfonds  des  ersten  Kriegsschuldensteuerverbandes
  der  Kurmark  sowie  hinsichtlich  der  Rechte  und  Pfflichten  der
Rittergutsbesitzer  der  Kurmark  in  Ansehung  dieses  vereinigten  Fonds  und  in
Bezug  auf  die  Ritterakademie  zu  Brandenburg  finden  die  in  der  Anlage  abgedruckten
  Beschliüsse  des  ritterschaftlichen  Konvents  des  Kommunallandtags  der
Kurmark  vom  16.  Januar  1900  und  der  Generalversammlung  des  Kur=  und
Neumärkischen  Ritterschaftlichen  Kreditinstituts  vom  5.  Dezember  1900  Anwendung.

Insbesondere  bleibt  die  Verpflichtung  der  Rittergutsbesitzer  der  Kurmark,
zur  Unterhaltung  der  Ritterakademie  Beiträge  zu  leisten,  fortbestehen.  Die
geltenden  Vorschriften  über  die  Vertheilung  und  Festsetzung  dieser  Beiträge  verbleiben,
  vorbehaltlich  ihrer  Aenderung  durch  gehörig  bestätigte  Beschlüsse  des  an
Stelle  des  ritterschaftlichen  Konvents  zur  Beschlußfassung  berufenen  Kollegiums

Gesetz.  Samml.  1902.  (Nr.  10356.)  31

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Juni  1902.
        <pb n="188" />
        —  150  —

(Abs.  1  Anlage),  in  Kraft.  Die  veranlagten  Beiträge  sind  auf  das  Ersuchen
der  Kur=  und  Neumärkischen  Hauptritterschafts-Direktion  durch  die  Kreiskommunal-=kassen
  unentgeltlich,  soweit  erforderlich  im  Verwaltungszwangsverfahren,  einzuziehen.

G.  3.

Von  dem  vereinigten  Ueberschußfonds  des  zweiten  und  dritten  Kriegsschuldensteuerverbandes
  der  Kurmark  wird  der  dem  zweiten  Verbande  mit  siebzehn
Hundertsteln  des  Gesammtbetrags  zustehende  Antheil  ausgesondert  und  auf  die  diesem
Verband  angehörenden  Städte  nach  dem  Maßstabe  des  Veranlagungssolls  an
Klassen=  und  klassifizirter  Einkommensteuer  für  das  Steuerjahr  189  1/92  vertheilt.
Die  den  Städten  zufallenden  Thbeilbeträge  fließen  dem  Gemeindevermögen  zu.

L.  4.

Der  Antheil  des  dritten  Kriegsschuldensteuerverbandes  mit  dreiundachtzig
Hundertsteln  des  vereinigten  Ueberschußfonds  (F.  3)  wird  auf  die  ganz  oder  theilweise
  zu  diesem  Verbande  gehörigen  Kreise  vertheilt,  und  zwar  zur  einen  Hälfte
nach  dem  Veranlagungssoll  der  zum  Verbande  gehörigen  Landgemeinden  an
Grundsteuer  für  das  Steuerjahr  1891/92,  zur  anderen  Hälfie  nach  dem  Veranlagungssoll
  dieser  Gemeinden  an  Klassen  en=  und  klassifizirter  Einkommensteuer
für  dasselbe  Steuerjahr.

Die  den  Kreisen  zufallenden  Theilbeträge  sind  als  Kapital  zu  erhalten;
ihre  Erträgnisse  sind  zu  gemeinnützigen  Zwecken,  der  Regel  nach  und  in  erster
Linie  zu  Gunsten  der  vormals  zum  dritten  Kriegsschuldensteuerverbande  gehörigen
Kreistheile,  zu  verwenden.  Ueber  die  Verwaltung  des  Kapitals  und  die  Verwendung
  seiner  Erträge  beschließt  der  Kreisausschuß.

Die  auf  die  Stadte  Rirdorf  und  Schöneberg  entfallenden  Beträge  (Abs.  1)
werden  gesondert  berechnet  und  diesen  Städten  unmittelbar  als  Gemeindevermögen
Uberwiesen.

Flr  die  Kreise  Calau,  Luckau  und  Lübben  kann  eine  von  den  Vorschriften
des  Abs.  2  abweichende  Regelung  getroffen  werden.

G.  5.

Die  Vertheilung  (§F§.  3,  4)  hat  der  Oberpräsident  der  Provinz  Brandenburg
  zu  bewirken.  Der  Vertheilungsplan  ist  durch  die  Amtsblätter  der  Königlichen
  Regierungen  zu  Frankfurt  a.  O.  und  Potsdam  zu  veröffentlichen.  Binnen
zwei  Wochen  nach  der  mherosfemilichung  ist  gegen  die  Vertheilung  die  Beschwerde

G.  6.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1902  in  Kraft;  bei  der  durch  den
ritterschaftlichen  Konvent  des  Kommunallandtags  der  Kurmark  festgestellten
        <pb n="189" />
        —  151  —

Umlage  der  Beiträge  für  die  Ritterakademie  zu  Brandenburg  für  die  Zeit  vom
1.  April  1902  bis  dahin  1903  behält  es  sein  Bewenden.
Der  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Veste  „Graf  Haeseler“  bei  Metz,  den  22.  Mai  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  v.  Thielen.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.

Anlage.

I.  Beschluß  des  ritterschaftlichen  Konvents  des  Rommunallandtags
der  Kurmark  vom  16.  Januar  1900.

1.  Gemäß  dem  Beschlusse  vom  30.  Januar  1897  wird  der  Ueberschußfonds
  des  ersten  Kriegsschuldensteuerverbandes  der  Kurmark  mit  dem  Zuschußfonds
  für  die  Ritterakademie  in  Brandenburg  unter  der  Bezeichnung  und  zu
dem  Zwecke  des  letzteren  vereinigt.

Soweit  es  dieses  Fonds  zur  Unterhaltung  der  Ritterakademie  nicht  mehr
bedarf,  sind  seine  Zinsen  zu  Gunsten  der  kurmärkischen  Rittergutsbesitzer,  insbesondere
  zu  Schul=  oder  Universitäts-Stipendien  für  deren  Söhne  zu  verwenden.

Das  Kapital  darf  nur  in  Nothfällen  angegriffen  werden.

2.  Die  Verpflichtung  der  Rittergutsbesitzer  der  Kurmark  zur  Unterhaltung
der  Ritterakademie  in  Brandenburg  wird  durch  die  Aufhebung  des  Kommunal-=verbandes
  der  Kurmark  nicht  berührt.

3.  Die  in  Vertretung  dieser  Rittergutsbesitzer  dem  ritterschaftlichen  Konvent
des  Kommunallandtags  der  Kurmark  bezüglich  der  Ritterakademie  in  Brandenburg
  zustehenden  Rechte  und  obliegenden  Pflichten,  insbesondere  die  Beschlußfassung
über  den  Zuschußfonds  für  die  Ritterakademie  gehen  mit  der  Aufhebung  des
Kommunalverbandes  der  Kurmark  auf  die  der  Kurmark  angehörenden  Mitglieder
der  Generalversammlung  des  Kur=  und  Neumärkischen  Ritterschaftlichen  Kreditinstituts
  über,  welche  zu  diesem  Qwecke  mit  dem  Kurator  der  Ritterakademie
unter  dem  Vorsitze  des  Haupt-Ritterschafts-Direktors  dieses  Instituts  zu  einem
        <pb n="190" />
        —  152  —

besonderen  Kollegium  zusammentreten.  Hinsichtlich  der  Bestätigung  der  Beschlüsse
desselben  finden  die  für  die  Beschlüsse  des  ritterschaftlichen  Konvents  geltenden
Bestimmungen  Anwendung.

Als  Königlicher  Kommissar  bei  diesem  Kollegium  fungirt  der  Oberpräsident
der  Provinz  Brandenburg,  welcher  in  den  Versammlungen  den  Vorsitz  zu  übernehmen
  befugt  ist.

Die  laufenden  Geschäfte  der  Verwaltung  und  die  Verwahrung  des  Fonds
besorgt  die  Haupt-Ritterschafts-Direktion.

II.  Beschluß  der  Generalversammlung  des  Kur=  und  Ueumärkischen
Ritterschaftlichen  Kreditinstituts  vom  5.  Dezember  1900.

Zu  X  (der  Tagesordnung)  erklärte  sich  die  Generalversammlung  damit
einverstanden,  daß  —  dem  Beschlusse  des  ritterschaftlichen  Konvents  des  72.  Kommunallandtags
  der  Kurmark  vom  16.  Januar  1900  entsprechend  —  mit  der
Aufhebung  des  Kommunalverbandes  der  Kurmark:

1.  die  in  Vertretung  der  Rittergutsbesitzer  der  Kurmark  dem  ritterschaftlichen
  Konvent  des  Kommunallandtags  der  Kurmark  bezüglich  der
Ritterakademie  in  Brandenburg  zustehenden  Rechte  und  obliegenden
Pflichten,  insbesondere  die  Beschlußfassung  über  den  Zuschußfonds  für
die  Ritterakademie  und  über  die  für  diese  weiter  erforderlichen  Beiträge
sowie  die  Wahl  des  Kurators  der  Ritterakademie,  auf  die  der  Kurmark
angehörenden  Mitglieder  der  Generalversammlung  des  Kur=  und  Neumärkischen
  Ritterschaftlichen  Kreditinstituts  übergehen,
diese  Mitglieder  der  Generalversammlung  mit  dem  Kurator  der  Ritterakademie
  unter  dem  Vorsitze  des  Vorsitzenden  der  Haupt-Ritterschafts-Direktion
  des  Kur-  und  Neumärkischen  Ritterschaftlichen  Kreditinstituts
zu  einem  besonderen  Kollegium  zusammentreten,  bei  welchem  der  Oberpräsident
  der  Provinz  Brandenburg,  der  in  den  Versammlungen  den
Vorsitz  zu  übernehmen  befugt  ist,  als  Königlicher  Kommissar  fungirt,
3.  hinsichtlich  der  Bestätigung  der  Beschlüsse  dieses  Kollegiums  die  für  die
Beschlüsse  des  ritterschaftlichen  Konvents  des  Kommunallandtags  der
Kurmark  geltenden  Bestimmungen  Anwendung  finden,  und
4.  die  laufenden  Geschäfte  der  Verwaltung  und  die  Verwahrung  des
Zuschußfonds  für  die  Ritterakademie  von  der  Kur=  und  Neumärktischen
Haupt-Ritterschafts-Direktion  in  Berlin  besorgt  werden.

10

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="191" />
        —  153  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

—  Nr.  23.  —

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Fürsorge  für  Beamte  in  Folge  von  Betriebsunfällen,  S.  153.  —  Geseb
gegen  die  Verunstaltung  landschaftlich  hervorragender  Gegenden,  S.  159.  —  Bekanntmachunn
der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  160.

 

(Nr.  10357.)  Gesetz,  betreffend  die  Fürsorge  für  Beamte  in  Jolge  von  Betriebsunfällen.
Vom  2.  Juni  1902.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  .

verordnen  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
für  den  Umfang  derselben,  was  folgt:

Artikel  1.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Fürsorge  für  Beamte  in  Folge  von  Betriebsunfällen,
  vom  18.  Juni  1887  (Gesetz  Samml.  S.  282)  erhält  die  nachstehende
Fassung:

G.  1.

Unmittelbare  Staatsbeamte,  welche  in  reichsgesetzlich  der  Unfallversicherung
unterliegenden  Betrieben  beschäftigt  sind,  erhalten,  wenn  sie  in  Folge  eines  im
Dienste  erlittenen  Betriebsunfalls  dauernd  dienstunfähig  werden,  als  Pension
sechsundsechzigzweidrittel  Prozent  ihres  jährlichen  Diensteinkommens.

Personen  der  vorbezeichneten  Art  erhalten,  wenn  sie  in  Folge  eines  im
Dienste  erlittenen  Betriebsunfalls  nicht  dauernd  dienstunfähig  geworden,  aber  in
ihrer  Erwerbsfähigkeit  beeinträchtigt  worden  sind,  bei  ihrer  Entlassung  aus  dem
Dienste  als  Pension:

1.  im  Falle  völliger  Erwerbsunfähigkeit  für  die  Dauer  derselben  den  im

ersten  Absatze  bezeichneten  Betrag;

2.  im  Falle  theilweiser  Erwerbsunfähigkeit  für  die  Dauer  derselben  denjenigen
  Theil  der  vorstehend  bezeichneten  Pension,  welcher  dem  Maße
der  durch  den  Unfall  herbeigeführten  Einbuße  an  Erwerbsfähigkeit
entspricht.

Gesetz.  Samml.  1902.  (Nr.  10357—10358.)  32

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Juni  1902.
        <pb n="192" />
        —  154  —

Ist  der  Verletzte  in  Folge  des  Unfalls  nicht  nur  völlig  dienst=  oder  erwerbsunfähig,
  sondern  auch  derart  hülflos  geworden,  daß  er  ohne  fremde  Wartung
und  Pfflege  nicht  bestehen  kann,  so  ist  für  die  Dauer  dieser  Hülflosigkeit  die
Pension  bis  zu  hundert  Prozent  des  Diensteinkommens  zu  erhöhen.

Solange  der  Verletzte  aus  Anlaß  des  Unfalls  thatsächlich  und  unverschuldet
arbeitslos  ist,  kann  in  den  Fällen  des  Abs.  2  Ziffer  2  die  Pension  bis  zum
vollen  Betrage  des  Abs.  1  vorübergehend  erhöht  werden.

Steht  dem  Verletzten  nach  anderweiter  gesetzlicher  Vorschrift  ein  höherer
Betrag  zu)  so  erhält  er  diesen.

Nach  dem  Wegfalle  des  Diensteinkommens  sind  dem  Verletzten  außerdem
die  noch  erwachsenden  Kosten  des  Heilverfahrens  (.  9  Abs.  1  Nr.  1  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes,
  Reichs-Gesetzbl.  1900  S.  585)  zu  ersetzen.

S.  2.
Die  Hinterbliebenen  solcher  im  F.  1  bezeichneten  Personen,  welche  in  Folge
eines  im  Dienste  erlittenen  Betriebsunfalls  gestorben  sind,  erhalten:

1.  als  Sterbegeld,  sofern  ihnen  nicht  nach  anderweiter  Bestimmung  Anspruch
  auf  Gnadenquartal  oder  Gnadenmonat  zusteht,  den  Betrag  des
einmonatigen  Diensteinkommens  oder  der  einmonatigen  Pension  des
Verstorbenen)  jedoch  mindestens  fünfzig  Mark)

2.  eine  Rente.  Diese  beträgt:

a)  für  die  Wittwe  bis  zu  deren  Tode  oder  Wiederverheirathung,
ebenso  für  jedes  Kind  bis  zum  Ablaufe  des  Monats,  in  welchem
das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  wird,  oder  bis  zur  etwaigen
früheren  Verheirathung  zwanzig  Prozent  des  jährlichen  Diensteinkommens
  des  Verstorbenen,  jedoch  für  die  Wittwe  nicht  unter
zweihundertundsechzehn  Mark  und  nicht  mehr  als  dreitausend
Mark,  für  jedes  Kind  nicht  unter  einhundertundsechzig  Mark
und  nicht  mehr  als  eintausendsechshundert  Mark;

h)  für  Verwandte  der  aufsteigenden  Linie,  wenn  ihr  Lebensunterhalt
ganz  oder  überwiegend  durch  den  Verstorbenen  bestritten  worden
war,  bis  zum  Wegfalle  der  Bedürftigkeit  insgesammt  zwanzig
Prozent  des  Diensteinkommens  des  Verstorbenen,  jedoch  nicht
unter  einhundertundsechzig  Mark  und  nicht  mehr  als  eintausendsechshundert
  Mark;  sind  mehrere  Berechtigte  dieser  Art  vorhanden,
so  wird  die  Rente  den  Eltern  vor  den  Großeltern  gewährt;

J)  fur  elternlose  Enkel,  falls  ihr  Lebensunterhalt  ganz  oder  überwiegend
  durch  den  Verstorbenen  bestritten  worden  war,  im  Falle
der  Bedürftigkeit  bis  zum  Ablaufe  des  Monats,  in  welchem  das
achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  wird,  oder  bis  zur  etwaigen
fruheren  Verheirathung  insgesammt  zwanzig  Prozent  des  Diensteinkommens
  des  Verstorbenen,  jedoch  nicht  unter  einhundertundsechzig
  Mark  und  nicht  mehr  als  eintausendsechshundert  Mark.
        <pb n="193" />
        —  155  —

Die  Renten  dürfen  zusammen  sechzig  Prozent  des  Diensteinkommens  nicht
übersteigen.  Ergiebt  sich  ein  höherer  Betrag,  so  haben  die  Verwandten  der
aufsteigenden  Linie  nur  insoweit  einen  Anspruch,  als  durch  die  Renten  der
Wittwe  und  der  Kinder  der  Höchstbetrag  der  Renten  nicht  erreicht  wird,  die
Enkel  nur  soweit,  als  der  Höchstbetrag  der  Renten  nicht  für  Ehegatten,  Kinder
oder  Verwandte  der  aufsteigenden  Linie  in  Anspruch  genommen  wird.  Soweit
die  Renten  der  Wittwe  und  der  Kinder  den  zulässigen  Höchstbetrag  überschreiten,
werden  die  einzelnen  Renten  in  gleichem  Verhältnisse  gekürzt.

Steht  nach  anderweiter  gesetzlicher  Vorschrift  einem  von  den  Hinterbliebenen
ein  höherer  Betrag  zu,  so  erhält  er  diesen.

Der  Anspruch  der  Wittwe  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Ehe  erst  nach  dem
Unfalle  geschlossen  worden  ist.

g.  3.
Die  Fürsorge  erstreckt  sich  auf  die  Folgen  von  Unfällen  bei  häuslichen
und  anderen  Diensten,  zu  denen  Personen  der  im  8.  1  bezeichneten  Art  neben
der  Beschäftigung  im  Betriebe  von  ihren  Vorgesetzten  herangezogen  werden.

C.  4.

Erreicht  das  jährliche  Diensteinkommen  nicht  den  dreihundertfachen  Betrag
des  für  den  Beschäftigungsort  festgesetzten  ortsüblichen  Tagelohns  gewöhnlicher
erwachsener  Tagearbeiter  G.  8  des  Krankenversicherungsgesetzes,  Reichs-Gesetzbl.
1892  S.  417),  so  ist  dieser  Betrag  der  Berechnung  zu  Grunde  zu  legen.

Bleibt  der  nach  Abs.  1  zu  Grunde  zu  legende  Betrag  hinter  dem  Jahresarbeitsverdienste
  zurück,  welchen  während  des  letzten  Jahres  vor  dem  Unfalle
Personen  bezogen  haben,  welche  mit  Arbeiten  derselben  Art  in  demselben  Betrieb
oder  in  benachbarten  gleichartigen  Betrieben  beschäftigt  waren,  so  ist  dieser  Jahresarbeitsverdienst
  der  Berechnung  der  Rente  zu  Grunde  zu  legen.

Der  eintausendfünfhundert  Mark  übersteigende  Betrag  kommt  nur  zu  einem
Drittel  zur  Anrechnung.

Bleibt  bei  den  nicht  mit  Pensionsberechtigung  angestellten  Beamten  (G.  1)
die  nach  vorstehenden  Bestimmungen  der  Berechnung  zu  Grunde  zu  legende
Summe  unter  dem  niedrigsten  Diensteinkommen  derjenigen  Stellen,  in  welchen
solche  Beamte  nach  den  bestehenden  Grundsätzen  zuerst  mit  Pensionsberechtigung
angestellt  werden  können,  so  ist  der  letztere  Betrag  der  Berechnung  zu  Grunde
zu  legen.

S.  5.

Ist  das  der  Berechnung  der  Hinterbliebenenrente  zu  Grunde  zu  legende
Diensteinkommen  in  Folge  eines  früher  erlittenen,  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen
  über  Unfallversicherung  oder  Unfallfürsorge  entschädigten  Unfalls  geringer,
als  der  vor  diesem  Unfalle  bezogene  Lohn  oder  das  vor  diesem  Unfalle  bezogene
Diensteinkommen,  so  ist  die  aus  Anlaß  des  früheren  Unfalls  bei  Lebzeiten  be-32“
        <pb n="194" />
        —  156  —

zogene  Rente  oder  Pension  dem  Diensteinkommen  bis  zur  Höhe  des  der  früheren
Entschädigung  zu  Grunde  gelegten  Jahresarbeitsverdienstes  oder  Diensteinkommens
hinzuzurechnen.

S.  6.

Der  Bezug  der  Pension  beginnt  mit  dem  Wegfalle  des  Diensteinkommens,
der  Bezug  der  Hinterbliebenenrente  mit  dem  Ablaufe  des  Gnadenquartals  oder
Gnadenmonats,  oder,  soweit  solche  nicht  gewährt  werden,  mit  dem  Ablaufe  derjenigen
  Zeit,  für  welche  nach  J.  2  Abs.  1  Ziffer  1  das  Diensteinkommen  oder  die
Pension  weiter  bezogen  ist.

Gehört  der  Verletzte  auf  Grund  gesetzlicher  oder  statutarischer  Verpflichtung
einer  Krankenkasse  oder  der  Gemeinde-Krankenversicherung  an,  so  wird  bis  zum
Ablaufe  der  dreizehnten  Woche  nach  dem  Eintritte  des  Unfalls  die  Pension  und
der  Ersatz  der  Kosten  des  Heilverfahrens  um  den  Betrag  der  von  der  Krankenkasse
  oder  der  Gemeinde-Krankenversicherung  geleisteten  Krankenunterstützung  gekürzt.
Der  Anspruch  auf  das  Sterbegeld  und  vom  Beginne  der  vierzehnten  Woche  ab
auch  der  Anspruch  auf  die  Pension  sowie  auf  den  Ersatz  der  Kosten  des  Heilverfahrens
  geht  bis  zum  Betrage  des  von  der  Krankenkasse  gezahlten  Sterbegeldes
beziehungsweise  bis  zum  Betrage  der  von  dieser  gewährten  weiteren  Krankenunterstützung
  auf  die  Krankenkasse  über.  Als  Werth  der  freien  ärztlichen  Behandlung,
  der  Arznei  und  der  Heilmittel  (G.  6  Abs.  1  Ziffer  1  des  Krankenversicherungsgesetzes)
  gilt  die  Hälfte  des  gesetzlichen  Mindestbetrags  des  Krankengeldes.

Fällt  das  Recht  auf  den  Pensions=  oder  Rentenbezug  im  Laufe  des  Monats,
füür  welchen  die  Pension  oder  Rente  gezahlt  war,  fort,  so  ist  von  einer  Rückforderung
  abzusehen.  Wenn  für  einen  Theil  des  Monats  die  Pension  für  den
Verletzten  mit  der  Rente  für  die  Hinterbliebenen  zusammentrifft,  so  haben  die
Hinterbliebenen  den  höheren  Betrag  zu  beanspruchen.

S.  7.

Ein  Anspruch  auf  die  in  den  §9.  1  bis  3  bezeichneten  Bezüge  besteht  nicht,
wenn  der  Verletzte  den  Unfall  vorsätzlich  oder  durch  ein  Verschulden  herbeigeführt
hat,  wegen  dessen  auf  Dienstentlassung  oder  auf  Verlust  des  Titels  und  Pensionsanspruchs
  gegen  ihn  erkannt  oder  wegen  dessen  ihm  die  Fähigkeit  zur  Beschäftigung
in  einem  öffentlichen  Dienstzweig  aberkannt  worden  ist.

Der  Anspruch  kann,  auch  ohne  daß  ein  Urtheil  der  bezeichneten  Art
ergangen  ist,  ganz  oder  theilweise  abgelehnt  werden,  falls  das  Verfahren  wegen
des  Todes  oder  der  Abwesenheit  des  Betreffenden  oder  aus  einem  anderen  in
seiner  Person  liegenden  Grunde  nicht  durchgeführt  werden  kann.

G.  8.
Ansprüche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  sind,  soweit  deren  Feslstellung  nicht
von  Amtswegen  erfolgt,  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  vor  Ablauf  von  zwei
        <pb n="195" />
        —  157  —

Jahren  nach  dem  Eintritte  des  Unfalls  bei  der  dem  Verletzten  unmittelbar  vor—
gesetzten  Dienstbehörde  anzumelden.  Die  Frift  gilt  auch  dann  als  gewahrt,
wenn  die  Anmeldung  bei  der  für  den  Wohnort  des  Entschädigungsberechtigten
zuständigen  unteren  Verwaltungsbehörde  erfolgt  ist.  In  solchem  Falle  ist  die
Anmeldung  unverzüglich  an  die  zuständige  Stelle  abzugeben  und  der  Betheiligte
davon  zu  benachrichtigen.  6

Nach  Ablauf  dieser  Frist  ist  der  Anmeldung  nur  dann  Folge  zu  geben,
wenn  zugleich  glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  eine  den  Anspruch  begründende
Folge  des  Unfalls  erst  später  bemerkbar  geworden  oder  daß  der  Berechtigte  von
der  Verfolgung  seines  Anspruchs  durch  außerhalb  seines  Willens  liegende  Verhältnisse
  abgehalten  worden  ist,  und  wenn  die  Anmeldung  innerhalb  dreier
Monate,  nachdem  eine  Unfallfolge  bemerkbar  geworden  oder  das  Hinderniß  für
die  Anmeldung  weggefallen,  erfolgt  ist.

Jeder  Unfall,  welcher  von  Amtswegen  oder  durch  Anmeldung  der  Betheiligten
  einer  vorgesetzten  Dienstbehörde  bekannt  wird,  ist  sofort  zu  untersuchen.
Den  Betheiligten  ist  Gelegenheit  zu  geben,  selbst  oder  durch  Vertreter  ihre
Interessen  bei  der  Untersuchung  zu  wahren.

g.  9.

Soweit  vorstehend  nichts  Anderes  bestimmt  ist,  finden  auf  die  nach  §9.  1
bis  3  zu  gewährenden  Bezüge  die  für  die  Betheiligten  geltenden  Bestimmungen
über  die  Pension  und  über  die  Fürsorge  für  Wittwen  und  Waisen  Anwendung.
Auf  die  Bezüge  von  Verwandten  der  aufsteigenden  Linie  und  von  Enkeln  finden
diese  Bestimmungen  entsprechende  Anwendung.

Die  nach  §.#1  bis  3  dieses  Gesetzes  zu  gewährenden  Bezüge  treten  an
die  Stelle  derjenigen  Pension  oder  derjenigen  Wittwen-  und  Waisengelder,  welche
den  Betheiligten  auf  Grund  anderweiter  gesetzlicher  Vorschrift  zustehen,  soweit
nicht  die  letzteren  Beträge  die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  gewährenden  Bezüge
übersteigen  (§.  1  Abs.  5  und  F.  2  Abs.  3).

K.  10.

Auf  die  Ansprüche,  welche  den  in  den  99.  1  und  2  bezeichneten  Personen
wegen  eines  im  Dienste  erlittenen  Betriebsunfalls  aus  Preußischen  Landesgesetzen
zustehen,  finden  die  für  reichsgesetzliche  Ansprüche  geltenden  Vorschriften  der  88.  10
und  11  des  Reichs-Unfallfürsorgegesetzes  für  Beamte  und  Personen  des  Soldatenstandes
  vom  18.  Juni  1901  (Reichs-Gesetzbl.  S.  211)  entsprechende  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt  hinsichtlich  der  Ansprüche  der  Kommunalbeamten  und
ihrer  Hinterbliebenen,  für  welche  durch  statutarische  Festsetzung  gegen  die  Folgen
eines  im  Dienste  erlittenen  Betriebsunfalls  eine  den  Vorschriften  der  I#.  1is  7
des  genannten  Reichsgesetzes  mindestens  gleichkommende  Fürsorge  getroffen  ist.
        <pb n="196" />
        —  158  —

G.  11.

Wenn  gemäß  den  Bestimmungen  der  99.  10  und  11  des  genannten  Reichsgesetzes
  ein  Schadensersatzanspruch  gegen  Betriebsleiter,  Bevollmächtigte  oder
Repräsentanten,  Betriebs=  oder  Arbeiteraufseher  zulässig  ist,  geht  der  Anspruch
in  Höhe  der  den  Entschädigungsberechtigten  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes
oder  anderweiter  gesetzlicher  Vorschriften  (I§.  1  und  2)  vom  Staate  zu  zahlenden
Beträge  auf  letzteren  über.

Auf  die  Ansprüche  der  im  F.  10  Abs.  2  bezeichneten  Personen  findet  diese
Bestimmung  entsprechende  Anwendung.

§G.  12.

Gegen  das  Reich  stehen  den  in  den  §§.  1,  2  und  10  Abs.  2  bezeichneten
Personen  aus  Preußischen  Landesgesetzen  weitergehende  Ansprüche  als  auf  die
gedachten  Bezüge  nicht  zu.

Derselben  Beschränkung  unterliegen  die  Ansprüche  dieser  Personen  gegen
andere  Bundesstaaten  und  gegen  Kommunalverbände,  sofern  für  deren  Beamte
durch  die  Landesgesetzgebung  beziehungsweise  durch  statutarische  Festsetzung  gegen
die  Folgen  eines  im  Dienste  erlittenen  Betriebsunfalls  eine  den  Vorschriften  der
.  1  bis  7  mindestens  gleichkommende  Fürsorge  getroffen  ist  und  durch  die
Gesetzgebung  des  bezüglichen  Bundesstaats  weitergehende  Ansprüche  der  Beamten
und  ihrer  Hinterbliebenen  aus  den  Landesgesetzen  gegenüber  dem  Reiche  sowie
den  Bundesstaaten  und  Kommunalverbänden  ausgeschlossen  sind.

6G.  13.

Die  in  den  I§.  1  und  2  des  Reichs-Unfallfürsorgegesetzes  vom  18.  Juni  1901
aufgeführten  Personen,  desgleichen  die  Beamten  anderer  Bundesstaaten  und  der
deutschen  Kommunalverbände  sowie  deren  Hinterbliebenen,  für  welche  durch  die
Landesgesetzgebung  beziehungsweise  durch  statutarische  Festsetzung  gegen  die  Folgen
eines  im  Dienste  erlittenen  Betriebsunfalls  eine  den  Vorschriften  der  §##.#1  bis  7
mindestens  gleichkommende  Fürsorge  getroffen  ist,  haben  wegen  eines  Unfalls  (S.  1)
aus  Preußischen  Landesgesetzen  einen  Anspruch  auf  Ersatz  des  durch  den  Unfall
erlittenen  Schadens  nur  in  Höhe  der  ihnen  danach  zukommenden  Bezüge  sowohl
gegen  das  Reich  und  den  Preußischen  Staat,  wie  gegen  diejenigen  Preußischen
Kommunalverbände,  welche  für  ihre  Beamten  die  Unfallfürsorge  in  dem  vorgedachten
  Umfange  getroffen  haben.  Derselben  Beschränkung  unterliegen  die
Ansprüche  dieser  Personen  gegen  andere  Bundesstaaten  außer  Preußen  und  die
nicht  Preußischen  Kommunalverbände  unter  der  Voraussetzung,  daß  nach  den
Landesgesetzen  des  betreffenden  Bundesstaats  den  durch  entsprechende  Unfallfürsorge
  sichergestellten  Reichs-,  Staats=  und  Kommunalbeamten  sowie  deren  Hinterbliebenen
  weitergehende  Ansprüche  gegen  das  Reich,  die  Bundesstaaten  und
Kommunalverbände  nicht  zustehen.
        <pb n="197" />
        Artikel  2.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  2.  Juni  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bülow.  v.  Thielen.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.

 

 

(Nr.  10358.)  Gesetz  gegen  die  Verunstaltung  landschaftlich  hervorragender  Gegenden.  Vom
2.  Juni  1902.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
was  folgt:  .

Die  Landespolizeibehörden  sind  befugt,  zur  Verhinderung  der  Verunstaltung
landschaftlich  hervorragender  Gegenden  solche  Reklameschilder  und  sonstige  Auf—
schriften  und  Abbildungen,  welche  das  Landschaftsbild  verunzieren,  außerhalb  der
geschlossenen  Ortschaften  durch  Polizei-Verordnung  auf  Grund  des  Gesetzes  über
die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  (esetz-Samml.  S.  195)
zu  verbieten  und  zwar  auch  für  einzelne  Kreise  oder  Theile  derselben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  2.  Juni  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  v.  Thielen.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.
        <pb n="198" />
        —  160  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:
1.  das  am  24.  März  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent—
wässerungsgenossenschaft  zu  Märkisch  Friedland  im  Kreise  Deutsch-Krone,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  20
S.  175,  ausgegeben  am  15.  Mai  1902;)

2.  das  am  2.  April  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und
Bewässerungsgenossenschaft  des  Schwarzen  Bruchs  zu  Jarischau  im  Kreise
Berent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  19
S.  163,  ausgegeben  am  10.  Mai  1902)

3.  das  am  7.  April  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Arnsfelde-Stranz  zu  Stranz  im  Kreise  Deutsch-Krone,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder
Nr.  20  S.  179,  ausgegeben  am  15.  Mai  1902;

4.  das  am  7.  April  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  II  zu  Czieschowa  im  Kreise  Lublinitz,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  18  S.  130,  ausgegeben
am  2.  Mai  1902.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="199" />
        —  161  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  24.  —

 

 

 

24.  Februar  1870

r  iie  29  1  1  –  —  —  ——  —
Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Handelskammern  vom  19.  August  18977

S.  161.  —  Gesetz  über  die  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Errichtung  öffentlicher,  aus.
schließlich  zu  benutzender  Schlachthäuser,  vom  18.  März  1868,  S.  182.

(Nr.  10359.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Handelskammern  vom

24.  Februar  1870  9
10.  August  1892  Vom  2.  Juni  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Artikel.
Der  F.  44  des  Gesetzes  über  die  Handelskammern  vom

(Gesetz=  Samml.  1897  S.  355)  erhält  folgenden  Zusatz:

Insoweit  für  denselben  Bezirk  eine  der  im  Abs.  1  ausfgeführten
kaufmännischen  Korporationen  und  eine  Handelskammer  besteht,  bestimmt
  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  im  Einverständnisse  mit
dem  etwa  betheiligten  Ressortminister,  in  welchem  Umfange  die  den
Organen  des  Handelsstandes  zustehenden  öffentlich-rechtlichen  Befugnisse
noch  von  der  kaufmännischen  Korporation  wahrzunehmen  sind.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  2.  Juni  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bülow.  v.  Thielen.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.

24.  Februar  1870
19.  August  1897

 

 

———  —

Gesetz  ·  Samml.  1902.  (Nr.  10359  -  10360.)  33

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Juni  1902.
        <pb n="200" />
        —  162  —

(Nr.  10360.)  Gesetz  über  die  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Errichtung  öffentlicher,
ausschließlich  zu  benutzender  Schlachthäuser,  vom  18.  März  1868.  Vom
29.  Mai  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2#.

verordnen  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  was
folgt:
§.  1.

Der  §.  1  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Errichtung  öffentlicher,  ausschließlich
  zu  benutzender  Schlachthäuser,  vom  18.  März  1868  (Gesetz  Samml.
S.  277)  erhält  folgende  Fassung:

„In  denjenigen  Gemeinden,  für  welche  eine  Gemeindeanstalt  zum
Schlachten  von  Vieh  (öffentliches  Schlachthaus)  errichtet  ist,  kann  durch
Gemeindebeschluß  angeordnet  werden,  daß  innerhalb  des  ganzen  Gemeindebezirkes
  oder  eines  Theiles  desselben  das  Schlachten  sämmtlicher
oder  einzelner  Gattungen  von  Vieh,  sowie  gewisse  mit  dem  Schlachten
in  unmittelbarem  Zusammenhange  stehende,  bestimmt  zu  bezeichnende
Verrichtungen,  ausschließlich  in  dem  öffentlichen  Schlachthaus  oder  in
den  öffentlichen  Schlachthäusern  vorgenommen  werden  dürfen.“

§S.  2.
Dieses  Gesetz  tritt  sofort  in  Kraft.
Urnrkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucetem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  29.  Mai  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bülow.  v.  Thielen.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="201" />
        —  163  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  25.

 

 

Juhalt:  Gesetz  über  die  Verlegung  der  preußisch  österreichischen  Grenze  längs  des  Przemsa-Flusses,  S.  163.—
Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  des  mit  Oesterreich=  Ungarn  am  19.  Januar  1898  abge.
geschlossenen  Vertrags,  betreffend  die  Verlegung  der  Landesgrenze  zwischen  Preußen  und  Oesterreich
längs  des  Przemsa=  Flusses,  S.  166.

 

(Nr.  10361.)  Gesetz  über  die  Verlegung  der  preußisch  österreichischen  Grenze  längs  des
Przemsa-Flusses.  Vom  16.  Mai  1902.

Wir  Wilhelm  j  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #r#P

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags,  was  folgt:

.  1.

»  Der  anliegende  Staatsvertrag  vom  19.  Januar  1898  wird  hierdurch
genehmigt.

K.  2.

Diejenigen  bisher  auf  österreichischem  Gebiete  gelegenen  Grundstücke,  die
in  Folge  der  in  dem  anliegenden  Staatsvertrag  erwähnten  Begradigung  und
Regulirung  der  Przemsa  nunmehr  auf  dem  rechten  Ufer  dieses  Flusses  liegen,
werden  mit  der  preußischen  Monarchie  auf  immer  vereinigt  und  der  Provinz
Schlesien  zugetheilt.  Es  treten  für  sie  die  Gesetze,  Verordnungen  und  Verwaltungsvorschriften
  in  Kraft,  die  in  dem  durch  den  anliegenden  Staatsvertrag  an
Oesterreich  abgetretenen  Gebiete  bisher  in  Geltung  waren.

K.  3.

Dagegen  werden  die  bisher  auf  preußischem  Gebiete  gelegenen  Grundstücke,
die  in  Folge  der  erwähnten  Flußregulirung  nunmehr  auf  dem  linken  Ufer  des
Przemsa-Flusses  liegen,  an  Oesterreich  abgetreten.

Gesetz-  Samml.  1902.  (Nr.  10361—10362.)  34

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Juni  1902.
        <pb n="202" />
        —  164  —

S.  4.
Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  16.  Mai  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bülow.  v.  Thielen.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.

 

Anlage.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  einerseits,  und  Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,
König  von  Böhmen  2c.)  und  Apostolischer  König  von  Ungarn,  andererseits,  haben,
nachdem  der  Przemsa-Fluß,  welcher  in  Gemäßheit  des  zwischen  Preußen  und
Oesterreich  abgeschlossenen  Grenzrezesses  vom  6.  Dezember  1742  einen  Theil  der
Landesgrenze  der  beiderseitigen  Staaten  bildete,  neuerdings  auf  gemeinschaftliche
Kosten  beider  Staaten  in  der  Strecke  von  Slupna  bis  zu  seinem  Einfluß  in  die
Weichsel  begradigt  und  regulirt  worden,  beschlossen,  eine  den  dadurch  veränderten
örtlichen  Verhältnissen  entsprechende  anderweitige  Festsetzung  der  gemeinschaftlichen
Landesgrenzlinie  eintreten  zu  lassen  und  haben  zu  diesem  Zwecke  Unterhandlungen
eröffnen  lassen  und  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  außerordentlichen  und  bevollmächtigten  Botschafter  bei
Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen  2c.)
und  Apostolischen  König  von  Ungarn,  Herrn  Dr.  jur.  Grafen  Philipp
zu  Eulenburg,  Freiherrn  von  und  zu  Hertefeld,  Ritter  des
Kronen-Ordens  I.  Klasse,  des  Rothen  Adler-Ordens  II.  Klasse  mit  dem
Stern,  Komthur  des  Königlichen  Haus-Ordens  von  Hohenzollern,
Ritter  des  Eisernen  Kreuzes  II.  Klasse,

und

Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen  2c.,
und  Apostolischer  König  von  Ungarn:

den  Herrn  Agenor  Grafen  Goluchowski  von  Goluchowo,  Ritter

des  Ordens  vom  Goldenen  Vließe,  Großkreuz  des  St.  Stephans-
        <pb n="203" />
        —  165  —

Ordens,  Ritter  des  Ordens  der  Eisernen  Krone  I.  Klasse,  Komthur  des
Franz  Joseph.  Ordens  mit  dem  Sterne,  Allerhöchstihren  Geheimen
Rath  und  Kämmerer,  Minister  des  Kaiserlichen  und  Königlichen  Hauses
und  des  Aeußern,
welche,  nachdem  sie  sich  gegenseitig  ihre  Vollmachten  mitgetheilt  und  dieselben
in  guter  und  gehöriger  Ordnung  befunden,  unter  Vorbehalt  der  beiderseitigen
Ratifikation  den  nachstehenden  Vertrag  abgeschlossen  haben:

Artikel  1.

Die  Mitte  des  regulirten  Flußlaufs  der  Przemsa  bildet  in  der  Strecke  von
Slupna  bis  zum  Einflusse  der  Przemsa  in  die  Weichsel  fortan  die  Landesgrenze
zwischen  Preußen  und  Oesterreich.

Artikel  2.

Durch  die  Veränderung  der  Staatshoheitsgrenze  wird  in  den  privatrechtlichen
  Verhältnissen  der  aus  den  bisherigen  beiderseitigen  Gebieten  ausscheidenden
und  dem  entgegengesetzten  Gebiete  hinzutretenden  Grundstücke  nichts  verändert.

Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  bilden  die  ärarischen  oder  fiskalischen
Grundstücke,  indem  die  nunmehr  auf  dem  rechten  Flußufer  liegenden,  bisher  dem
österreichischen  Aerar  gehörigen  Grundstücke  in  das  Eigenthum  des  preußischen
Staatsfiskus,  dagegen  die  auf  dem  linken  Flußufer  liegenden,  bisber  dem  preußischen
Staatsfiskus  gehörigen  Grundstücke  in  das  Eigenthum  des  österreichischen  Aerars
übergehen.

Artikel  3.

Zur  Ausgleichung  derjenigen  Mehrleistungen,  welche  preußischerseits  durch
Abtretung  größerer  Flächen  fiskalischen  Besitzes  an  das  österreichische  Aerar  gemäß
Artikel  2  und  zur  Herstellung  des  neuen  Flußbettes  der  Przemsa  aufgewendet
sind,  sowie  zur  antheilsweisen  Deckung  der  preußischerseits  verauslagten  Vermessungs=
  und  Kartirungskosten,  wird  die  Kaiserlich  Königlich  österreichische
Regierung  der  Königlichen  preußischen  Staatsregierung  binnen  drei  Monaten  nach
erfolgter  Ratifikation  dieses  Vertrags  die  Summe  von  eintausendsiebenhundertvierundzwanzig
  Mark  49  Pfennig  zahlen.

Artikel  4.
Dieser  Vertrag  tritt  mit  dem  Tage  der  erfolgten  Ratifikation  in  Kraft.
Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  unterfertigt  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  in  zweifacher  Ausfertigung  in  Wien  am  19.  Tage  des  Monats
Jänner  im  Jahre  des  Heils  Eintausend  achthundertachtundneunzig.

P.  Graf  Eulenburg.  Graf  Gotuchowski.
(L.  S.)  (L.  S.)
        <pb n="204" />
        —  166  —

(Nr.  10362.)  Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  des  mit  Oesterreich-Ungarn  am  19.  Jannar
1898  abgeschlossenen  Vertrags,  betreffend  die  Verlegung  der  Landesgrenze
  zwischen  Preußen  und  Oesterreich  längs  des  Przemsa--Flusses.  Vom
7.  Juni  1902.

N##n  das  Reich  zu  dem  Gebietsaustausche  zwischen  Preußen  und  Oesterreich,
der  in  dem  vorstehend  abgedruckten,  in  Wien  am  19.  Januar  1898  mit  Oesterreich-Ungarn
  abgeschlossenen  Vertrage  vereinbart  worden  ist,  mit  Gesetz  vom
22.  Januar  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  1902  S.  31)  seine  Zustimmung  ertheilt  hat,
ist  der  Vertrag  ratifizirt  worden.  Der  Austausch  der  Ratifikationsurkunden  hat
in  Wien  am  2.  d.  M.  stattgefunden.  In  den  beiderseitigen  Ratifikationsurkunden
ist  eine  im  Eingange  des  Vertrags  enthaltene  Ungenauigkeit  dahin  berichtigt
worden,  daß  dort  hinter  den  Worten  „Grenzrezesses  vom“  statt  „6.  Dezember  1742“
zu  lesen  ist:  „28.  August  1818.

Berlin,  den  7.  Juni  1902.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Graf  v.  Bülow.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="205" />
        —  167  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  26  —

 

 

Inhalt:  Gesed,  betreffend  die  Ueberweisung  weiterer  Dotationsrenten  an  die  Provinzialverbände,  S.  167.  —
Verfügung  des  Jufßtizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Vöhl,  S.  172.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Braubach,  Oillenburg,
Eltville,  Hadamar,  Höchst  a.  M.,  Marienberg,  Nassan,  Rennerod,  Sankt  Goarshausen  und
Wallmerod,  S.  172.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die
Regierungs-  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  rc.,  S.  173.

 

(Nr.  10363.)  Gesetz,  betreffend  die  Ueberweisung  weiterer  Dotationsrenten  an  die  Provinzialverbände.
  Vom  2.  Juni  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags,  was  folgt:

S.  1.

Den  Provinzialverbänden  von  Ost=  und  Westpreußen,  Brandenburg,
Pommern,  Posen,  Schlesien,  Sachsen,  Schleswig-Holstein,  Hannover,  Westfalen
  und  der  Rheinprovinz,  den  Bezirksverbänden  der  Regierungsbezirke  Cassel
und  Wiesbaden,  dem  Stadtkreise  Berlin,  dem  Lauenburgischen  Landeskommunalverbande
  und  dem  Landeskommunalverbande  der  Hohenzollernschen  Lande  werden

1.  zur  Erleichterung  ihrer  Armenlasten,

2.  —  abgesehen  von  dem  Stadtkreise  Berlin  —  zur  Unterstützung  von
leistungsschwachen  Kreisen  (Amtsverbänden)  und  Gemeinden  auf  den
Gebieten  des  Armen=  und  Wegewesens  sowie  bei  dem  Bau  und  der
Unterhaltung  von  Brücken

Renten  im  Jahresbetrage  von  insgesammt  sieben  Millionen  Mark  aus  den
Einnahmen  des  Staatshaushalts  überwiesen.
Gesetz.  Samml.  1902.  (Nr.  10363—10365.)  35

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Juni  1902.
        <pb n="206" />
        —  168  —

8.  2.
Die  Vertheilung  der  im  §.  1  bezeichneten  Gesammtsumme  auf  die  berechtigten
  Verbände  —  mit  Ausnahme  der  im  F.  3  genannten  —  erfolgt  nach
den  nachstehenden  Grundsätzen:

zu  einem  Drittel  nach  dem  umgekehrten  Verhältnisse  der  Staatseinkommensteuer,

  ·  «

zu  einem  Drittel  nach  dem  Prozentverhältnisse  der  kommunalen  Abgaben
  zur  Staatseinkommensteuer,

zu  einem  Drittel  nach  der  Zahl  der  Civilbevölkerung.

Bei  Berechnung  der  ersten  beiden  Drittel  ist  das  auf  den  Kopf  der  Civilbevölkerung
  in  dem  Verband  entfallende  Soll  der  Staatseinkommensteuer  einerseits
und  der  kommunalen  Abgaben  andererseits  zu  Grunde  zu  legen.  Die  kommunalen
Abgaben  umfassen  die  in  dem  Provinzialverbande  (Bezirksverbande),  den  Kreisen
und  den  Gemeinden  zur  Erhebung  gelangenden  direkten  Steuern  einschließlich  der
Naturalleistungen  und  einschließlich  der  kommunalen  Leistungen  in  Gutsbezirken,
aber  ausschließlich  der  gesammten  Volksschullasten.

Für  die  Vertheilung  wird  die  Civilbevölkerung  nach  der  Volkszählung  des
Jahres  1900,  das  Soll  an  Staatseinkommensteuer  und  kommunalen  Abgaben
nach  den  Verhältnissen  des  Etatsjahrs  1899  bestimmt.

Auf  den  Stadtkreis  Berlin  finden  die  vorhergehenden  Bestimmungen  mit
der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  die  Rente  gemäß  F.  1  und  §.  5
Abs.  1  auf  ein  Drittel  festgesetzt  wird.

S.  3.

Die  dem  Lauenburgischen  Landeskommunalverband  und  dem  Landeskommunalverbande
  der  Hohenzollernschen  Lande  zu  überweisenden  Renten  werden
auf  diejenigen  Beträge  festgesetzt,  welche  auf  diese  Verbände  entfallen  würden,
wenn  die  im  F.  1  bezeichnete  Summe  auf  alle  daselbst  genannten  Provinzen
u.  s.  f.  zu  einer  Hälfte  nach  dem  Maßstabe  des  Flächeninhalts,  zur  anderen
Hälfte  nach  dem  Maßstabe  der  durch  die  Volkszählung  des  Jahres  1900  ermittelten
  Civilbevölkerung  vertheilt  würde.

S.  4.
Die  auf  die  einzelnen  Verbände  entfallenden  Jahresrenten  (§§.  1  bis  3)
werden  durch  Königliche  Verordnung  festgestellt.  Bis  zu  der  nach  Maßgabe
derselben  zu  bewirkenden  Ausgleichung  erhalten  an  Jahresrenten:

1.  der  Provinzialverband  von  Ostpreußeen  738  573  Mark,
2.  "  Westpreußen  715  1486
3.  "4  Brandenburg  475  494
4.  -  Pommern  .  .  .  ...  490  975—
5.  -  =  Posen  6670446
        <pb n="207" />
        —  169  —

6.  der  Provinzialverband  von  Schlesien  665  749  Mark,
7.  "  Sachsen  481  9606
8.  "D  Schleswig-Holstein  464  320
9.  -  -Hannover  498  999
10.  "4  Westfalen  513  388
11.  "  der  Rheinprovinz  621  7215
12.  Bezirksverband  des  Regierungsbezirkes  Cassel  326  261
13.  Wiesbaden  220017
14.  Simtte  Berlin  ...................  84134s
15.-auenburgtscheLandeskommunalverband..17458i
16.-LandeskommunalverbandderHohenzollerw
schenLande.......................  18757-§.5.


Die  Verwendung  der  Renten  zur  Erleichterung  der  eigenen  Armenlasten  in
den  dotirten  Verbänden  (S.  1  Ziffer  1)  soll  ein  Drittel  der  Jahresbeträge  nicht
übersteigen;  weitergehende  Verwendungen  für  diese  Zwecke  bedürfen  der  Genehmigung
der  Aufsichtsbehörde.

An  diesen  Renten  (Abs.  1)  können  die  Kreise,  welche  Landarmenverbände
sind,  und  besondere  Landarmenverbände  entsprechend  betheiligt  werden.

Die  übrigbleibenden  Summen  sind  zur  Unterstützung  von  leistungsschwachen
Kreisen  (Amtsverbänden)  und  Gemeinden,  und  zwar  lediglich  für  Zwecke  des
Armen--=  und  Wegewesens  und  zur  Deckung  von  Kosten  des  Baues  und  der
Unterhaltung  von  Brücken  zu  verwenden.

S.  6.

Die  Vertheilung  (F.  5  Abs.  2  und  3)  erfolgt  nach  Maßgabe  von  Reglements,
  welche  von  dem  Provinziallandtage  (Kommunallandtage)  —  im  Lauenburgischen
  Landeskommunalverbande  von  dem  Kreistage  —  zu  beschließen  sind
und  der  Genehmigung  durch  die  Minister  des  Innern,  der  Finanzen  und  der
öffentlichen  Arbeiten  unterliegen.  Die  Genehmigung  kann  auf  eine  zu  bestimmende
Reihe  von  Jahren  beschränkt  werden.

In  den  Reglements  sind  auch  Vorschriften  für  die  Perioden  der  Neuvertheilungen
  zu  treffen.  Die  Neuvertheilungen  sollen  in  längstens  dreijährigen
Perioden  erfolgen.

7.
In  Gemähheit  des  Reglements  ist  der  Vertheilungsplan  von  dem  Provinzialausschusse
  GLandesausschuß  ,Kreisausschuß)  im  Einvernehmen  mit  dem  Oberpräsidenten,

  in  den  Hohenzollernschen  Landen  dem  Regierungspräsidenten,  aufzustellen.


35“
        <pb n="208" />
        —  170  —

Kommt  ein  gültiger  Beschluß  nicht  zu  Stande,  so  setzen  die  Minister  des
Innern,  der  Finanzen  und  der  öffentlichen  Arbeiten  den  Plan  fest.

.  S.

Ourch  die  Vorschriften  der  Ih.  1  bis  7  werden  diejenigen  gesetzlichen  Bestimmungen,
  welche  eine  Unterstützung  von  Gemeinden  (Gutsbezirken)  durch  die
übergeordneten  Kommunalverbände  auf  den  Gebieten  des  Armen=  und  Wegewesens
  vorsehen,  insbesondere  F.  36  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausführung  des
Reichsgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz,  vom  8.  März  1871  (Gesetz-  Samml-S.
  130),  §J.  4  Abs.  1  Nr.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausführung  der  §#§.  5
und  6  des  Gesetzes  vom  30.  April  1873  wegen  der  Dotation  der  Provinzialund
  Kreisverbände,  vom  8.  Juli  1875  (Gesetz=  Samml.  S.  497),  8.  20  der
Wegeordnung  für  die  Provinz  Sachsen  vom  11.  Juli  1891  (Gesetz=  Samml.
S.  310)  nicht  berührt.

G.  9.

Die  im  F§.  10  bezeichneten  Verbände  erhalten  für  den  Neubau  und  die
Unterhaltung  von  Kunststraßen  in  Provinz  (Bezirksverband,  Landeskommunalverband),
  Kreisen  (Amtsverbänden)  oder  Gemeinden  (Gutsbezirken)  sowie  zur
Erleichterung  der  durch  den  Bau  solcher  Straßen  entstandenen  Schuldenlasten
Renten  im  Jahresbetrage  von  zusammen  3  Millionen  Mark.  Von  dieser  Summe
wird  ein  Theilbetrag  von  1  Million  Mark  auf  alle  Verbände,  ein  solcher  von
2  Millionen  Mark  außerdem  auf  die  Provinzialverbände  von  Ost=  und  Westpreußen,
  Brandenburg,  Pommern,  Posen  und  Schlesien  nach  Maßgabe  der
S##  2  Abs.  1  bis  3  und  3  vertheilt.

**

Die  auf  die  einzelnen  Verbände  entfallenden  Jahresrenten  (§.  9)  werden
durch  Königliche  Verordnung  festgestellt.  Bis  zu  der  nach  Maßgabe  derselben
zu  bewirkenden  Ausgleichung  erhalten  an  Jahresrenten:

1.  der  Provinzialverband  von  Ostpreußgen  493  893  Mark,
2.=  .  Westpreußen  475  122
3.  "  -Brandenburg  333  27090
4.  "D  Pommern  .  .  .  .  .  ..  330  111=5.
  "  =  Posen  441  810
6.  —  Schlesien  468  462
7.  "  Sachsen  69  6983
8.  "  Schleswig-Holstein.  67143
J9.  -  Hannover  .  .  .  .  ...  72  157
10.  -  Westfalen  74  237.
11.  "  der  Rheinprovinz  .  .  ..  89903  —
12.  Begzirksverband  des  Regierungsbezirkes  Cassl  47  179  —
        <pb n="209" />
        —  171  —
13.  der  Bezirksverband  des  Regierungsbezirkes  Wiesbadennr

  .  .  .  ..  31816  Mark,
14.  CLauenburgische  Landeskommunalverband  ..  2494  -
15.  „Landeskommunalverband  der  Hohenzollernschen
  Lande.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .....  2  6600
S.  11.

 

Der  gemäß  §.  70  Abs.  1  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1972

19.  März  1881
(Gesetz  Samml.  S.  e  #:

(Gesetz  Sammt.  S.  155,  179)  seitens  des  Staates  den  Landkreisen  der  Provinzen

Ost=  und  L  Westpreußen  b„Brandenburg,  Pommern,  Schlesien  und  Sachsen  zu  den

Kosten  der  Amtsverwaltung  überwiesene  Gesammtbeitrag  wird  vom  1.  April  1901

ab  auf  die  Jahressumme  von  750  000  Mark  festgesetzt.

 

C.  12.

Die  im  F.  6  gedachten  Reglements  sind  in  dem  ersten  nach  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  zusammentretenden  Provinziallandtage  (Kommunallandtage,  Kreistage)
  zu  beschließen.

Bis  zur  Genehmigung  dieser  Beschlüsse  erfolgt  die  Vertheilung  nach  Grundsätzen,
  welche  von  dem  Provinzialausschusse  (Landesausschusse,  Kreisausschusse)
mit  Genehmigung  der  im  F.  6  genannten  Minister  festgesetzt  werden.

Dabei  findet  §.  7  entsprechende  Anwendung.

S.  13.

Dieses  Gesetz  tritt,  unbeschadet  der  Bestimmung  im  F.  11,  am  1.  Oktober
1902  in  Kraft.

Der  Minister  des  Innern,  der  Finanzminister  und  der  Minister  der  öffentlichen
  Arbeiten  sind  mit  der  Ausführung  des  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  2.  Juni  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  v.  Thielen.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.
        <pb n="210" />
        —  172  —

(Nr.  10364.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Vöhl.  Vom  13.  Juni  1902.

Auf  Grund  des  F.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Gebiete  der  vormals
freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
  Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895
(Gesetz=  Samml.  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das
Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz  Samml.  S.  519)  bestimmt
der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung
in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Vöhl  gehörigen  Gemeindebezirk  Vöhl
am  15.  Juli  1902  beginnen  soll.

Berlin,  den  13.  Juni  1902.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

Xr.  10365.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundkuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Braubach,  Dillenburg,  Eltville,
Hadamar,  Höchst  a.  M.,  Marienberg,  Nassau,  Rennerod,  Sankt  Goarshausen
  und  Wallmerod.  Vom  17.  Juni  1902.

Auf  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau,  vom  11.  Dezember
  1899  (Gesetz  Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur
Anmeldung  von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene
Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Braubach  gehörigen  Gemeinden
Dachsenhausen  und  Hinterwald,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Dillenburg  gehörige  Gemeinde  Weidelbach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Eltville  gehörige  Gemeinde  Oberwalluf,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hadamar  gehörige  Gemeinde
Waldmannshausen,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Höchst  a.  M.  gehörige  Gemeinde  Lorsbach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Marienberg  gehörigen  Gemeinden
Eichenstruth  und  Hintermühlen,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Nassau  gehörige  Gemeinde  Misselberg,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Rennerod  gehörige  Gemeinde  Willmenrod,
        <pb n="211" />
        —  173  —

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Sankt  Goarshausen  gehörigen

Gemeinden  Auel  und  Kestert,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wallmerod  gehörige  Gemeinde  Sainerholz

am  15.  Juli  1902  beginnen  soll.

Berlin,  den  17.  Juni  1902.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

—  —

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

J.

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  April  1902,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  ꝛc.  an  den  Kreis  Tarnowitz  für  den  in
seine  Verwaltung  übernommenen,  den  Erben  und  Erbeserben  des  Grafen
Andreas  von  Renard  gehörigen,  im  Kreise  Tarnowitz  belegenen  Theil  der
Chaussee  von  Tarnowitz  nach  Kieleschka,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Oppeln  Nr.  20  S.  140,  ausgegeben  am  16.  Mai  1902;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  April  1902,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  den  Geestemünder  Waldverein  zu  Geestemünde
zum  Erwerbe  des  zu  der  geplanten  öffentlichen  Waldanlage  erforderlichen
Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stade
Nr.  22  S.  175)  ausgegeben  am  30.  Mai  1902;)

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  April  1902,  betreffend  die  Verleihung

des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den  Landkreis  Kattowitz  für
den  von  ihm  chausseemäßig  ausgebauten  Weg  von  der  Beuthen-Laurahütter
  Chaussee  bis  zur  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Czeladz,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  21  S.  144,
ausgegeben  am  23.  Mai  1902;

.  das  am  5.  Mai  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Deichverband

  des  Kaiserin  Auguste  Viktoria-Koogs  im  Kreise  Süder-Dithmarschen
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig
Nr.  23  S.  241,  ausgegeben  am  7.  Juni  1902;

.das  am  9.  Mai  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Meliorationsgenossenschaft

  des  Rhader  Bachthals  zu  Rhade  im  Kreise  Necklinghausen
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  23)  besondere
  Beilage,  ausgegeben  am  5.  Juni  1902.

 

-—-““““

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
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—

—  175  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  27.

JInhalt:  Geseg,  betreffend  die  Erweiterung  und  Vervollständigung  des  Staatseisenbahnnetzes  und  die  Betheiligung
  des  Staates  an  dem  Baue  von  Kleinbahnen,  S.  175.  —  Gesehk,  betreffend  die
Erweiterung  des  Hafens  in  Ruhrort,  S.  202.  —  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und
Reisekosten  der  Schutzmannschaft  in  Berlin,  Charlottenburg,  Rixdorf  und  Schöneberg,  S.  204.

 

 

 

(Nr.  10366.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  und  Vervollständigung  des  Staatseisenbahn-=netzes
  und  die  Betheiligung  des  Staates  an  dem  Baue  von  Kleinbahnen.
Vom  20.  Mai  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Die  Staatsregierung  wird  —  zu  II  zugleich  unter  Genehmigung  der  beigedruckten

  Verträge  und  zwar:

a)  des  Vertrags  mit  dem  Kreise  Ostrowo  über  den  Uebergang  der  Nebenbahn
  von  Ostrowo  nach  Skalmierzyce  auf  den  Preußischen  Staat  vom
15./17.  Dezember  1901,

b)  des  Staatsvertrags  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Altenburg,  betreffend

die  im  Sachsen-Altenburgischen  Staatsgebiete  belegene  Theilstrecke  des
Eisenberg-Crossener  Eisenbahnunternehmens  vom  20.  Januar  1900,

J)  des  Vertrags,  betreffend  den  Uebergang  des  Eisenberg-Crossener  Eisenbahnunternehmens
  auf  den  Preußischen  Staat  vom  10./26.  März  1900
und  des  Nachtrags  hierzu  vom  12.  Juli/11.  Oktober  1901,

d)  des  Staatsvertrags  zwischen  Preußen,  Sachsen-Weimar,  Sachsen-Meiningen
  und  Sachsen-Altenburg  wegen  Herstellung  verschiedener
Eisenbahnen  und  wegen  Erwerbs  der  Feldabahn  durch  Preußen  vom
23.  April  1901  —  -

ermächtigt:
Cesetz-  Samml.  1902.  (Nr.  10366—10368.)  26

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Juni  1902.
        <pb n="214" />
        —  176

I.  zur  Herstellung  von  Eisenbahnen  und  zur  Beschaffung  der  für  dieselben
erforderlichen  Betriebsmittel  und  zwar:

S——

dm

—  —4
—  D—DD

—
1#

13.
14.
15.

16.

17.
18.

a)  zum  Baue  einer  Haupteisenbahn:
von  Oppeln  (Groschowitz)  nach  Brockau  die  Summe  von

b)  zum  Baue  von  Nebeneisenbahnen:

von  Bischdorf  nach  Wormditt  die  Summe  von
von  Morroschin  nach  Mewe  die  Summe  von  .
von  Czersk  nach  Laskowitz  die  Summe  von
von  Schrimm  nach  Jarotschin  die  Summe  von.
von  Züllichau  nach  Wollstein  die  Summe  von
von  Polnisch-Neukirch  nach  Bauerwitz  die  Summe
voo  ..  .  .  ...
von  Reisicht  nach  Goldberg  i.  Schl.  die  Summe  von
von  Labes  nach  Regenwalde  die  Summe  von
von  Cammin  i.  Pom.  nach  Treptow  a.  R.  die
Summevon............................

von  Petershain  nach  Hoyerswerda  mit  Abzweigung

nach  Spremberg  die  Summe  von

von  Eisenberg  i.  Sachsen-Altenburg  nach  Porstendorf

  die  Summe  ddna

l  a)  von  Gerstungen  nach  Dankmarshausen  die

Summe  von
b)  von  Dankmarshausen  nach  Vacha  die  Summe

von
Jc)  von  Vacha  nach  Hünfeld  mit  Abzweigung  nach

Geisa  die  Summe  von
von  Tennstedt  nach  Straußfurt  die  Summe  von
von  Hersfeld  nach  Treysa  die  Summe  von  .
von  Rothemühle  nach  Freudenberg  i.  Westf.  die
Summe  .  .  .  .  .  ..  ...  .  .  ..  .  ....  .....  .  ...
von  Wiehl  über  Waldbröl  nach  Morsbach  die
Summe  von  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ....  ...  ..  ..  ....  .  ..
von  Ochtrup  nach  Rheine  die  Summe  von
von  Pronsfeld  nach  Neuerburg  mit  Abzweigung
nach  Waxweiler  die  Summe  von  .  .  ..  .  .  ..  .  .  ..

e)  zur  Beschaffung  von  Betriebsmitteln

die  Summe  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

5556000

964000
4200000
3182000
2948000
2300000
2305000
2  420  000
3221000
4  080  000
2995  000
1720  000
2258  000
6133  000

772000
5685  000
1  80  000

3  733.000
1  998  000

6556000

6972  000

—  —

19  917  000  Mark  —  M.,

 

zusammen  .  .  .  .

91795  o000  Mark  —  Pf.)
        <pb n="215" />
        —  177  —
Uebertrag  .  .  ..  91795  000  Mark  —  Pf.

II.  zum  Erwerbe  des  Eigenthums  nach  Maßgabe  der
oben  genannten  Derträge:

1.  der  Nebeneisenbahn  von

Ostrowonach  Skalmierzyce

die  Summe  von  .  .  .  .  ..  1104187  Mark  80Pf.,
2.  des  Eisenberg-Crossener

Eisenbahnunternehmens

die  Summe  von  .  .  .  .  .  .  6220607.  50
3.  der  schmalspurigen  Nebenbahnen

  von  Salzungen

nach  Vacha  und  von

Dorndorf  nach  Kaltennordheim

  (Feldabahn)  die

Summe  von  .  .  .  .  .  .  .  .  .  1  374074  65

zusammen  3  100  32  95#.

III.  zu  nachstebenden  Bauausführungen:
1.  für  den  Ausbau  der  Nebenbahnstrecke
  Krotoschin—
Ostrowo—Skalmierzyce  zu
einer  Hauptbahn,  Erweiterung
  des  Bahnhofs
Skalmierzyoce  bis  zur
Grenze  und  Erweiterung
des  Bahnhofs  Oels  die
Summe  von  .  ..  .  .  .  .  .  3  100  000  Mark  —  Pf.,
für  den  Ausbau  der  Nebenbahnstrecke
  Lissa  i.  Pos.—
Krotoschin  zu  einer  Hauptbahn
  die  Summe  von  4110000  —
3.  für  den  Ausbau  der  Nebenbahnstrecke
  Bentschen—Lissa
i.  Pos.  zu  einer  Haupt- 



10

 

bahn  die  Summe  von.  1100000  —
zusammen  8310000  —;
IV.  zur  Deckung  der  Mehrkosten  für  den  Bau  der
Eisenbahnen:

1.  von  Friedrichsdorf  nach
Friedberg  i.  Hessen  die
Summe  von  .  .  .  .  .  .  .  ..  450  000  Mark  —  Pf.,
Seite  .  450  000  Mark  —  Pf.  103  205  329  Mark  95  Pf.
360°“
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        —  178  —

Uebertrag.  .  ..  450  000  Mark  —  Pf.  103  205  329  Mark  95  Pf.

2.  von  Kreuzau  nach  Heimbach

  die  Summe  von.  377000  —
3.  von  Petersdorf  nach  Ober-Polaun

  (Grünthal)  die

Summe  von  .  .  .  .  .  .  .  ..  2  640  000  —
4.  von  Kirchberg  i.  Hunsrück

  nach  Hermeskeil  die

 

Summe  von  .  .  .  ..  .  ...  815000  ——
5.  von  Lage  nach  Bielefeld

die  Summe  von  .  .  .  ...  23700  —
6.  von  Querfurt  nach  Vitzenburg

  die  Summe  von.  562  000  —

zusammen  5081000  —.;

V.  zur  Förderung  des  Baues  von  Kleinbahnen
die  Summe  d  20  000000  —.

 

insgesammt  128  286  329  Mark  95  Pf.
zu  verwenden.

Ueber  die  Verwendung  des  Fonds  zu  V  wird  dem  Landtag  alljährlich
Rechenschaft  abgelegt  werden.

Mit  der  Ausführung  der  unter  Nr.  I  lit.  b  aufgeführten  Eisenbahnen  ist
erst  dann  vorzugehen,  wenn  nachstehende  Bedingungen  erfüllt  sind:

A.  Der  gesammte  zum  Baue  der  Eisenbahnen  und  deren  Nebenanlagen
nach  Maßgabe  der  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  oder  im  Enteignungsverfahren
  festzustellenden  Entwürfe  erforderliche  Grund  und  Boden  ist
der  Staatsregierung  in  dem  Umfang,  in  welchem  derselbe  nach  den  landesgesetzlichen
  Bestimmungen  der  Enteignung  unterworfen  ist,  unentgeltlich  und  lastenfrei
  —  der  dauernd  erforderliche  zum  Eigenthume,  der  vorübergehend  erforderliche
zur  Benutzung  für  die  Zeit  des  Bedürfnisses  —  zu  überweisen,  oder  die  Erstattung
  der  sämmtlichen  staatsseitig  für  dessen  Beschaffung  im  Wege  der  freien
Vereinbarung  oder  Enteignung  aufzuwendenden  Kosten,  einschließlich  aller  Nebenentschädigungen
  für  Wirthschaftserschwernisse  und  sonstige  Nachtheile,  in  rechtsgültiger
  Form  zu  übernehmen  und  sicher  zu  stellen.

Vorstehende  Verpflichtung  erstreckt  sich  insbesondere  auch  auf  die  unentgeltliche
  und  lastenfreie  Hergabe  des  für  die  Ausführung  derjenigen  Anlagen  erforderlichen
  Grund  und  Bodens,  deren  Herstellung  dem  Eisenbahnunternehmer
im  öffentlichen  Interesse  oder  im  Interesse  des  benachbarten  Grundeigenthums
auf  Grund  landesgesetzlicher  Bestimmungen  obliegt  oder  auferlegt  wird.

Zu  den  Grunderwerbskosten  für  die  Eisenbahn  von  Pronsfeld  nach  Neuerburg
  mit  Abzweigung  nach  Warweiler  (fd.  Nr.  18)  innerhalb  des  Kreises  Prüm
soll  staatsseitig  ein  Zuschuß  von  280  000  Mark  gewährt  werden.
        <pb n="217" />
        Von  der  Forderung  der  unentgeltlichen  Hergabe  des  Grund  und  Bodens
(lit.  A  Abs.  1  und  2)  ist  —  soweit  die  neuen  Eisenbahnlinien  auf  Preußischem
Gebiet  auszuführen  sind  —  Abstand  zu  nehmen,  wenn  von  den  Betheiligten  in
den  mit  ihnen  wegen  Ausführung  der  Linien  abzuschließenden  Verträgen  die
Leistung  einer  unverzinslichen,  nicht  rückzahlbaren  Pauschsumme  in  der  nachstehend
für  die  einzelnen  Bahnen  angegebenen  Höhe  übernommen  wird,  und  zwar:

bei  Nr.  1  (Bischdorf-Wormditt)  vo  1  443  000  Mark,
„  2  (Morroschin-Mewe)  vvo  ....  98  000
3  (Czersk—Laskowitzz  vo  .  ...  206  000
—-4  Gchrimm  Jarotschin)  von  ..  .  .  .  .  .  ..  204000
.5  (Büllichau—  Wollstein)  vvo  275000
—  6  (Polnisch-Neukirch—Bauerwitz)  von#  225000.
.  7  (Reisicht—Goldberg  i.  Schl.)  vo  379000
.8.  (Labes-Regenwalde)  vo.  165000
9  (Cammin  i.  Pom.—Treptow  a.  R.)  von  232  000
10  (Petershain—  Hoyerswerda  mit  Abzweigung
  nach  Spremberg)  vo  .  .  360  000
..  I  2b  (Dankmarshausen  —Vacha)  vo  .  .  .  .  159  500
.  1  c  (Vacha—-Hünfeld  mit  Abzweigung  nach
Geisa)  n  ...  174000
13  (Tennstedt—Straußfurt)  oo  141  000
..14  (Hersfeld—Treysa)  vo  ..  ...  831  000
15  (Rothemühle—Freudenberg  i.  Westf.)  von  175000
=  16  (Wiehl—Waldbröl—Morsbach)  vo  390  000.
..17  Ochtrup—-Rheine)  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  489  000
18  (Pronsfeld—Neuerburg  mit  Abzweigung
nach  Waxweiler)  von  ..  ..  .  .  ..  .  ...  445000
Bei  Bemessung  der  Pauschsumme  zu  Nr.  18  (Pronsfeld—Neuerburg  mit  Abzweigung

  nach  Waxweiler)  ist  der  unter  A  Abs.  3  genannte  Staatszuschuß  bereits
berücksichtigt.

Für  den  Fall,  daß  als  Betheiligte  im  Sinne  des  vorhergehenden  Absatzes
  (4)  ausschließlich  Gemeindeverbände  in  Betracht  kommen,  ist  die  Bedingung
der  unentgeltlichen  Hergabe  des  Grund  und  Bodens  (lit.  A  Abs.  1  und  2)
bereits  dann  als  erfüllt  anzusehen,  wenn  jeder  der  Gemeindeverbände  sich  verpflichtet,
  entweder  den  innerhalb  seines  Bezirkes  erforderlichen  Grund  und  Boden
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  im  Abs.  1  und  2  unentgeltlich  bereitzustellen,
oder  aber  nach  Maßgabe  des  Abs.  4  diejenige  Summe  zu  zahlen,  die  der
Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  nach  Abschluß  der  ausführlichen  Vorarbeiten
als  auf  den  einzelnen  Gemeindeverband  entfallenden  Theilbetrag  der  Pauschsumme
festsetzen  wird.

B.  Die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  öffentlichen  Wege  ist,  soweit
dies  die  Aufsichtsbehörde  für  zulässig  erachtet,  seitens  der  daran  betheiligten
        <pb n="218" />
        —  180  —

Interessenten  unentgeltlich  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des
Bestehens  und  Betriebs  der  Eisenbahnen  zu  gestatten.

C.  Für  die  unter  Nr.  11  und  12  benannten,  zum  Theil  in  außerpreußischem
  Staatsgebiete  belegenen  Eisenbahnen  von  Eisenberg  nach  Porstendorf,
von  Gerstungen  nach  Dankmarshausen,  von  Dankmarshausen  nach  Vacha  und
von  Vacha  nach  Hünfeld  mit  Abzweigung  nach  Geisa  muß  außerdem  von  den
Betheiligten  für  die  außerhalb  Preußens  belegenen  Theilstrecken  die  Verpflichtung
zur  Leistung  eines  unverzinslichen,  nicht  rückzahlbaren  Baukostenzuschusses  von
600  000  Mark  in  rechtsverbindlicher  Form  übernommen  werden.

S.  2.
Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  der  zu  den  im  §.  1

unter  I  bis  IV  vorgesehenen  Ausführungen  und  Beschaffungen  erforderlichen

Mittel  dndn  .  .  .  ..  108  286  329  Mark  95  Pf.
den  Baukostenzuschuß  der  Betheiligten  gemäß  §.  1  C
im  Betrage  von  .......  .  .  ..  ....  ..  .  ..  ..  .  ...  600  O00  —

 

zu  verwenden.
Für  den  alsdann  noch  zu  deckenden  Restbetrag

  von  höchstts  ..  107  686  329  Mark  95  Pff.,
desgleichen  zur  Deckung  der  für  die  Förderung  des  Baues  von  Kleinbahnen
erforderlichen  Mittel  von  20  000  000  Mark  sind  Staatsschuldverschreibungen  ausugeben.

zus  Wird  von  den  Betheiligten  von  der  ihnen  im  F.1  unter  A  Abs.  4  und  5
eingeräumten  Befugniß,  statt  der  unentgeltlichen  Bereitstellung  des  Grund  und
Bodens  die  Zahlung  einer  Pauschsumme  zu  wählen,  Gebrauch  gemacht,  so  erhöht
sich  die  von  der  Staatsregierung  nach  F.  1  Nr.  1b  für  den  Bau  der  betreffenden
Eisenbahn  zu  verwendende  Summe  sowie  die  Gesammtsumme  des  §F.  1  um  die
im  §.  1  unter  A  Abs.  4  bei  den  einzelnen  Linien  angegebenen  Beträge  beziehungsweise
  um  die  nach  Abs.  5  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  festgesetzten
Theilbeträge  dergestalt,  daß  die  von  den  Betheiligten  hiernach  zu  zahlenden
Pauschsummen  beziehungsweise  Theilbeträge  einer  Pauschsumme  den  vorstehenden
Deckungsmitteln  hinzutreten.

S.  3.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen  (F.  2),  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  die
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869,  betreffend  die  Konsolidation
Preußischer  Staatsanleihen,  (Gesetz-Samml.  S.  1197)  und  des  Gesetzes  vom
8.  März  1897,  betreffend  die  Tilgung  von  Staatsschulden,  (Gesetz  Samml  S.  43)
zur  Anwendung.
        <pb n="219" />
        —  181  —

S.  4.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  F.  1  unter  Nr.  I  bis  III
bezeichneten  Eisenbahnen  und  Eisenbahntheile  durch  Veräußerung  bedarf  zu  ihrer
Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags.

Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  die  beweglichen  Bestandtheile  und
Zubehörungen  dieser  Eisenbahnen  und  Eisenbahntheile  und  auf  die  unbeweglichen
insoweit  nicht,  als  sie  nach  der  Erklärung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten
flur  den  Betrieb  der  betreffenden  Eisenbahn  entbehrlich  sind.

g.  5.
Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  20.  Mai  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  v.  Thielen.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.  Möller.
        <pb n="220" />
        —  182  —
Anlage  1.

 

Dertrag
über

den  Uebergang  der  Nebenbahn  Ostrowo  —  Skalmierzyce  auf  den
Preußischen  Staat.

Vom  15./17.  Dezember  1901.

 

Jwischen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,  vertreten  durch  die  Königliche
  Eisenbahndirektion  in  Posen,  und  dem  Kreise  Ostrowo,  vertreten  durch  den
Kreisausschuß,  ist  unter  Vorbehalt  der  verfassungsmäßigen  Genehmigung  folgender
Vertrag  abgeschlossen  worden:

S.  1.
Der  Kreis  Ostrowo  tritt  an  den  Preußischen  Staat  die  Nebenbahn  Ostrowo-Skalmierzyce

  mit  allen  dem  Bahnunternehmen  gewidmeten  Vermögenswerthen  zu
vollem  Eigenthum  ab.

Es  gehen  also  auf  den  Preußischen  Staat  über:

1.  der  Bahnkörper  und  die  übrigen  Grundstücke,  welche  dauernd,  unmittelbar
  oder  mittelbar,  dem  Bahnunternehmen  gewidmet  sind,  mit
den  darauf  errichteten  Baulichkeiten,  insbesondere  auch  die  sämmtlichen
Dispositionsgrundstücke  und  Wohngebäude  der  Beamten  und  Arbeiter
sowie  die  für  das  Bahnunternehmen  dauernd  eingeräumten  Rechte  an
fremden  Grundstücken,

2.  die  von  dem  Bahnunternehmer  angelegten,  zum  Betrieb  und  Verwaltung
  der  Bahn  erforderlichen  Fonds  (der  Erneuerungs=  und  Reservefonds,),


3.  die  dem  Kreise  Ostrowo  gehörigen  beweglichen  körperlichen  Sachen,

welche  zur  Herstellung,  Erhaltung  oder  Erneuerung  der  Bahn  oder
der  Bahngebäude  oder  zum  Betriebe  des  Bahnunternehmens  dienen.
        <pb n="221" />
        —  183  —

G.  2.

Als  Kaufpreis  für  die  Abtretung  dieser  Rechte  zahlt  der  Staat  an  den
Kreis  die  Summe  von  1  104  187  Mark  80  Pf.  zuzüglich  der  bis  zum  Tage  der
Uebergabe  der  Bahn  an  den  Staat  im  Einverständnisse  mit  diesem  etwa  weiter
noch  aufzuwendenden  Anlagekosten.

Die  Zahlung  des  Kaufpreises  hat  am  Tage  der  Uebergabe  zu  erfolgen,
anderenfalls  ist  von  diesem  Tage  ab  der  Kaufpreis  mit  4  vom  Hundert  zu  verzinsen.

S.  3.

Die  Uebergabe  der  Bahn  erfolgt  am  1.  April  1902,  sofern  bis  dahin  die
verfassungsmäßige  Genehmigung  dieses  Vertrags  erfolgt  ist,  anderenfalls  am
1.  des  auf  die  Ertheilung  der  Genehmigung  folgenden  Monats.  Die  Bahn  soll
jedoch  jedenfalls  bereits  vom  1.  April  1902  ab  für  Rechnung  des  Preußischen
Staates  verwaltet  werden,  so  daß  also  die  Einkünfte  des  Kreises  aus  dem  Bahnbetriebe
  schon  von  diesem  Tage  ab  dem  Staate  zufallen.  Demgegenüber  wird
der  Kaufpreis  vom  1.  April  1902  ab  bis  zum  Tage  der  Uebergabe  mit  3½
vom  Hundert  verzinst  und  dem  Kreise  vom  Staat  außerdem  für  jeden  Monat,
während  dessen  der  Betrieb  für  Rechnung  des  Staates  geführt  wird,  eine  Vergütung
  von  1500  Mark  gezahlt.

Der  Kreis,  welcher  in  der  Qwischenzeit  die  Eisenbahn  weiter  betreiben  läßt,
ist  verpflichtet,  in  allen  wichtigeren  Entscheidungen  die  vorherige  Zustimmung  der
Königlichen  Eisenbahndirektion  in  Posen  einzuholen.

F.  4.

Der  Preußische  Staat  tritt  in  die  von  dem  Kreise  Ostrowo  für  das  Bahnunternehmen
  abgeschlossenen  Grunderwerbsverträge  ein,  die  dem  Kreise  in  diesen
Verträgen  eingeräumten  Rechte  gehen  auf  den  Preußischen  Staat  über,  während
er  andererseits  die  Erfüllung  der  nach  diesen  Verträgen  dem  Kreise  Ostrowo  obliegenden
  Verpflichtungen  übernimmt.

G.  5.

Der  Staat  verpflichtet  sich,  das  gesammte  Beamten=  und  Dienstpersonal
der  Nebenbahn  Ostrowo—Skalmierzyce  mit  dem  Uebergange  des  Unternehmens
auf  den  Preußischen  Staat  in  den  Dienst  der  Königlichen  Verwaltung  in  der
Weise  zu  übernehmen,  daß  er  die  mit  jenem  Personal  zur  Zeit  des  Uebergangs
bestehenden  Dienstverträge  an  Stelle  des  Kreises  zu  erfüllen  hat,  sofern  die  betreffenden
  Personen  mit  dieser  Aenderung  einverstanden  sind.

S.  6.

Der  Kreis  Ostrowo  verpflichtet  sich,  die  Ostrowo-Skalmierzycer  Eisenbahn
alsbald  gemäß  §.  8  des  Gesetzes,  betreffend  das  Pandrecht  an  Privateisenbahnen
  u.  s.  w.,  vom  19.  August  1895  (Gesetz  Samml.  S.  499)  in  das  Bahngrundbuch
  eintragen  zu  lassen.

Gesetz  Samml.  1902.  (Nr.  10366.)  37
        <pb n="222" />
        —  184  —

—
Der  zwischen  dem  Kreise  Ostrowo  und  dem  Königlich  Preußischen  Staat
wegen  Einführung  der  Nebenbahn  Ostrowo—Skalmierzyce  in  den  Staatsbahnhof
Ostrowo  und  wegen  der  gemeinschaftlichen  Benutzung  dieses  Bahnhofs  geschlossene

Vertrag  vom  iEü  1896  erlischt  mit  dem  1.  April  1902.
S.  8.

Seitens  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  wird  die  Genehmigung
der  Landesvertretung  sobald  als  thunlich  herbeigeführt  werden.

Dieses  Abkommen  wird  hinfällig,  wenn  zu  demselben  die  landesherrliche
Genehmigung  nicht  bis  zum  1.  April  1903  erlangt  worden  ist.

G.  9.
Die  Kosten  dieses  Vertrags  einschließlich  der  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen
Bestimmungen  zu  entrichtenden  Stempelsteuer  übernimmt  der  Preußische  Staat.
So  geschehen
Posen,  den  17.  Dezember  1901.

(Siegel)
Königliche  Eisenbahndirektion.

—  Roepell.

Ostrowo,  den  15.  Dezember  1901.

Für  den  Kreis  Ostrowo  legitimirt  durch  den  Beschluß  des  Kreistags  vom
10.  Dezember  1901,  bestätigt  vom  Bezirksausschusse  zu  Posen  am  13.  Dezember
1901  J.-Nr.  9023/01  B.  A.

Der  Kreisausschuß  des  Kreises  Ostrowo.

(Siegeh)  Frhr.  v.  Schele.  Goldhein.
Ressel.
        <pb n="223" />
        Anlage  2.

 

Staatsvertrag
zwischen

Preußen  und  Sachsen-Altenburg)  betreffend  die  im  Sachsen-Altenburgischen
  Staatsgebiete  belegene  Theilstrecke  des  Eisenberg-Crossener  Eisenbahnunternehmens.


Vom  20.  Januar  1900.

 

Unter  der  Voraussetzung,  daß  mit  der  Eisenberg-Crossener  Eisenbahngesellschaft
wegen  des  Uebergangs  ihres  Unternehmens  auf  den  Preußischen  Staat  eine
Verständigung  herbeigeführt  werden  wird,  haben  zum  Zwecke  der  hierdurch  er—
forderlich  werdenden  anderweiten  Regelung  der  Verhältnisse  der  auf  Herzoglich
Sächsischem  Staatsgebiete  liegenden  Theilstrecke  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Friedrich  Lehmann,
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Baurath  Balduin  Wiesner,
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Hugo  Teßmar;
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg:
Höchstihren  Geheimen  Staatsrath  Friedrich  Arthur  v.  Borries,
von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation,
  folgender  Vertrag  abgeschlossen  ist.

Artikel  I.
Die  Herzoglich  Sachsen-Altenburgische  Regierung  erklärt  Sich  unter  dem
im  Artikel  VII  a.  E.  vermerkten  Vorbehalt  damit  einverstanden,  daß  das  Eisenberg-Crossener
  Eisenbahnunternehmen  nach  Maßgabe  des  zwischen  der  Preußischen
Staatsregierung  und  der  vorgenannten  Eisenbahngesellschaft  abzuschließenden  Verstaatlichungsvertrags
  auf  den  Preußischen  Staat  übergeht.
37“
        <pb n="224" />
        —  186  —

Artikel  II.

Die  Herzoglich  Sachsen-Altenburgische  Regierung  überträgt  von  dem  Tage
ab,  an  welchem  der  Vorstand  der  im  Artikel  1  genannten  Eisenbahngesellschaft
die  Verwaltung  ihres  Unternehmens  an  die  von  der  Königlich  Preußischen
Regierung  zu  bezeichnende  Königliche  Behörde  übergiebt,  auf  den  Preußischen
Staat  das  Ihr  nach  dem  wegen  Anlage  einer  Eisenbahn  von  Eisenberg  nach
dem  Bahnhofe  Crossen  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Altenburg  abgeschlossenen
Staatsvertrage  vom  28.  Juli  1879,  dem  Statute  dieser  Eisenbahngesellschaft
sowie  der  der  letzteren  ertheilten  Konzession  zustehende  Aufsichtsrecht.

Artikel  III.

Die  Landeshoheit  über  die  im  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen  Gebiete
belegene  Strecke  der  im  Artikel  1  genannten  Eisenbahn  bleibt  der  Herzoglich
Sachsen-Altenburgischen  Regierung  vorbehalten  und  soll  hinfort  unter  Beobachtung
der  nachstehenden  Bestimmungen  ausgeübt  werden:

1.  Die  allgemeine  Landespolizei  und  die  Rechtspflege  in  Bezug  auf  alle
Vorgänge  auf  dem  Bahnkörper  verbleiben  den  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen
  Staatsbehörden.

2.  Die  Handhabung  der  Babnpolizei  auf  der  im  Herzogthume  Sachsen-Altenburg
  belegenen  Eisenbahnstrecke  erfolgt  durch  die  Königlich  Preußischen
Eisenbahnbehörden  und  Beamten,  welche  auf  Vorschlag  der  Königlich
Preußischen  Betriebsverwaltung  von  den  zuständigen  Herzoglichen  Behörden
  in  Pflicht  zu  nehmen  sind.

3.  Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  hinsichtlich
der  im  Herzogthume  Sachsen-Altenburg  belegenen  Eisenbahnstrecke  den
betreffenden  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen  Organen  ob.  Dieselben
werden  den  Bahnpolizeibeamten  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung
  leisten.

4.  Zu  den  staatlichen  Steuern  und  Abgaben  einschließlich  der  Grundsteuern
  sowie  zu  den  Kommunalabgaben  wird  die  Eisenberg-Crossener
Eisenbahn  innerhalb  des  Herzoglich  Sächsischen  Gebiets  nach  den
jeweilig  im  Herzogthume  Sachsen-Altenburg  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen
  herangezogen  werden.

Auf  die  Tarifbildung,  auf  die  Art  und  Weise  der  Beförderung  sowie
auf  die  Feststellung  des  Fahrplans  für  die  im  Artikel  1  genannte
Eisenbahn  steht  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen  Regierung  eine
Einwirkung  nicht  zu)  jedoch  soll  die  Aufstellung  von  Bahnhofsprojekten
und  die  Aenderung  des  Personenzugfahrplans  nur  nach  vorgängigem
Benehmen  mit  der  Herzoglichen  Regierung  erfolgen,  damit  den  Wünschen
derselben  die  thunlichste  Berücksichtigung  nicht  versagt  werde.  Es  sollen
übrigens  in  den  Tarifen  für  die  Bahn  keine  höheren  Einheitssätze  in

SSu
        <pb n="225" />
        —  187  —

Anwendung  kommen,  als  in  den  allgemeinen  Tarifen  und  den  allgemeinen
  Ausnahmetarifen  für  die  Bahnstrecken  des  angrenzenden
Preußischen  Eisenbahndirektionsbezirkes.

6.  Für  die  Einziehung  von  Stationen  (einschließlich  von  Haltestellen  und
Haltepunkten),  für  die  Neueinrichtung  solcher  innerhalb  des  Herzoglich
Sachsen-Altenburgischen  Gebiets  sowie  für  die  Einstellung  des  Betriebs
auf  der  jetzt  innerhalb  des  Herzogthums  betriebenen  Strecke  der  im
Artikel  I  genannten  Eisenbahn  ist  die  Zustimmung  der  Herzoglich
Sachsen-Altenburgischen  Regierung  erforderlich.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  in  Sachsen-Altenburg  belegenen  Strecke
der  im  Artikel  1  genannten  Eisenbahn  wird  die  Herzoglich  Sachsen-Altenburgische
  Regierung  nicht  in  Anspruch  nehmen)  dagegen  bedarf
ein  Verkauf  der  gedachten  Bahn,  soweit  sie  auf  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischem
  Gebiete  liegt,  an  einen  anderen  Käufer  als  das  Reich,
ebenso  die  Uebertragung  des  Betriebs  auf  einen  anderen  Betriebsunternehmer,
  der  Zustimmung  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen  Staatsregierung.


8.  An  der  im  Gebiete  des  Herzogthums  Sachsen-Altenburg  belegenen

Strecke  der  im  Artikel  1  genannten  Eisenbahn  sollen  nur  die  Hoheitszeichen

  der  Herzoglichen  Regierung  angebracht  werden.

9.  Der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,
die  Handhabung  der  ihr  über  die  betreffende  Bahnstrecke  zustehenden
Hoheitsrechte  sowie  die  etwaigen  Verhandlungen  mit  der  Bahnverwaltung
  einer  Behörde  oder  einem  besonderen  Kommissar  zu  übertragen.

Diese  Behörde  beziehungsweise  dieser  Kommissar  hat  die  Beziehungen
  der  Herzoglichen  Regierung  zu  der  Eisenbahnverwaltung  in
allen  Fällen  zu  vertreten,  die  nicht  zum  direkten  Einschreiten  der  zuständigen
  Polizei=  oder  Gerichtsbehörde  geeignet  sind.

Die  Eisenbahnverwaltung  hat  sich  an  diese  Behörde  oder  an
diesen  Kommissar  in  allen  zu  deren  Zuständigkeit  gehörenden  Angelegenheiten
  zu  wenden.

*

Artikel  IV.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  bei  der  Verwaltung  der  im
Artikel  1  genannten  Eisenbahn  die  Verkehrs=  und  volkswirthschaftlichen  Interessen
des  Herzogthums  Sachsen-Altenburg  in  gleichem  Maße  berücksichtigen,  wie  die
entsprechenden  Interessen  der  Preußischen  Landestheile.  Sie  wird  weder  im
Personen=  noch  im  Güterverkehre  zwischen  den  beiderseitigen  Unterthanen  hinsichtlich
  der  Zeit  der  Abfertigung  oder  hinsichtlich  der  Beförderungspreise  einen
Unterschied  machen.

Preußische  Staatsangehörige,  welche  in  dem  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen
  Gebiete  stationirt  sind,  erleiden  dadurch  keine  Aenderung  ihres  Staats-
        <pb n="226" />
        —  188  —

angehörigkeitsverhältnisses.  Die  Beamten  der  im  Herzogthume  Sachsen-Altenburg
belegenen  Eisenbahnstrecke  sind  rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren  Dienst—
vorgesetzten  beziehungsweise  den  Aufsichtsorganen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,
  im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  welchem
sie  ihren  Wohnsitz  haben,  unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen
  Unterbeamten  innerhalb  des  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen  Staatsgebiets
  soll  auf  Angehörige  des  letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,
falls  geeignete  Militäranwärter,  unter  welchen  die  Herzoglich  Sächsischen  Staatsangehörigen
  gleichfalls  den  Vorzug  haben)  zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen
nicht  zu  ermitteln  sind.

Artikel  V.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  anderen  Eisenbahnunternehmungen
den  Anschluß  an  die  Bahn  auf  den  innerhalb  des  Herzogthums  Sachsen-Altenburg
  belegenen  Stationen  auf  Verlangen  der  Herzoglichen  Regierung  nicht  versagen.
  Ueber  die  hierbei  etwa  erforderlich  erscheinenden  besonderen  Vereinbarungen
werden  die  Hohen  vertragschließenden  Regierungen  Sich  in  jedem  einzelnen  Falle
verständigen.

Artikel  VI.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  bei  der  Verwaltung  und  dem
Betriebe  der  im  Artikel  1  genannten  Eisenbahn  den  übrigen  im  Herzogthume
Sachsen-Altenburg  gelegenen  Eisenbahnen  unter  Beachtung  der  allgemeinen  Verkehrsinteressen
  jede  billige  Rücksicht  und  Görderung  zu  Theil  werden  lassen.

Artikel  VII.

Für  den  Fall,  daß  die  Eisenberg-Crossener  Eisenbahn  in  das  Eigenthum
des  Preußischen  Staates  übergeht,  verpflichtet  sich  die  Königlich  Preußische
Regierung  unter  der  Voraussetzung  der  erforderlichen  Verständigung  mit  der
Großherzoglich  Weimarischen  Regierung  eine  Fortsetzung  der  Bahn  in  westlicher
Richtung  über  Bürgel  nach  einem  geeigneten  Punkte  der  Saalbahn  als  Nebenbahn
  zu  bauen  und  zu  betreiben.

Sollte  eine  solche  Verständigung  nicht  erzielt  werden,  so  verpflichtet  Sich
die  Königlich  Preußische  Regierung,  unter  der  Voraussetzung  der  unentgeltlichen,
lastenfreien  Ueberweisung  des  erforderlichen  Grund  und  Bodens)  eine  Fortsetzung
der  Eisenberg-Crossener  Bahn  in  nördlicher  Richtung  nach  einem  noch  zu  verabredenden
  Punktr  der  Zeitz-Camburger  Bahn  als  Nebenbahn  zu  bauen  und
zu  betreiben.

Das  im  Artikel  I  erklärte  Einverständniß  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen
  Regierung  mit  dem  Uebergange  des  Eisenberg-Crossener  Eisenbahnunternehmens
  auf  den  Preußischen  Staat  bleibt  davon  abhängig,  daß  die  Ausführung
  einer  der  in  diesem  Artikel  erwähnten  neuen  Eisenbahnverbind  ngen  gesichert
  ist.
        <pb n="227" />
        —  189  —

Artikel  VIII.

Die  Herzoglich  Sachsen-Altenburgische  Regierung  verpflichtet  sich  zur  lastenfreien
  Hergabe  des  für  den  Weiterbau  (Artikel  VII)  erforderlichen  innerhalb  des
Herzogthums  belegenen  Grund  und  Bodens.

Hierüber  hinaus  werden  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  Ansprüche
an  die  Herzoglich  Sachsen-Altenburgische  Regierung  auf  Betheiligung  an  den
Kosten  der  Ausführung  der  fraglichen  neuen  Eisenbahnverbindung  nicht  gestellt
werden.

Im  Uebrigen  sollen  die  Bedingungen  für  die  Ausführung  des  auf  Herzoglich
  Sachsen-Altenburgischem  Gebiete  zu  erbauenden  Theiles  der  neuen  Nebenbahn
durch  einen  besonderen  Staatsvertrag  festgesetzt  werden.

Artikel  LX.
Der  Preußische  Staat  ist  berechtigt,  alle  für  ihn  aus  diesem  Vertrage
hervorgehenden  Rechte  und  Verpflichtungen  auf  das  Reich  zu  übertragen.
So  geschehen  zu  Berlin,  den  20.  Januar  1900.

(Siegel.)  Lehmann.  (Siegel.)  v.  Borries.
-Wiesner.
Tefßmar.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

Anlage  Za.

 

Dertrag,

betreffend

den  Uebergang  des  Eisenberg-Crossener  Eisenbahnunternehmens  auf  den
Preußischen  Staat.
Vom  10./26.  März  1900.

 

Iwischen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Geheimen
  Ober-Baurath  Wiesner  und  den  Geheimen  Regierungsrath  Teßmar,  als
Kommissarien  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten,  und  den  Geheimen  Ober-Finanzrath
  Lehmann,  als  Kommissar  des  Finanzministers  einerseits  und  dem  Vorstande
  der  Eisenberg-Crossener  Eisenbahngesellschaft  andererseits  ist  unter  dem  Vorbehalte
  der  landesherrlichen  Genehmigung  sowie  nach  erfolgter  Zustimmung  der
        <pb n="228" />
        —  190  —

Generalversammlung  der  Aktionäre  der  vorgenannten  Eisenbahngesellschaft  folgender
Vertrag  abgeschlossen  worden.
S.  1.

Die  Eisenberg-Crossener  Eisenbahngesellschaft  tritt  an  den  Preußischen  Staat
ihr  gesammtes  bewegliches  und  unbewegliches  Vermögen  mit  allen  ihr  zustehenden
Rechten  und  obliegenden  Verpflichtungen  zu  vollem  Eigenthum  ab.  Es  gehen
daher  außer  den  Bahnanlagen  nebst  Zubehör,  den  Dienstwohngebäuden  und
Dispositionsgrundstücken  sämmtliche  Fonds  der  Gesellschaft,  die  Materialienbestände
  sowie  alle  dem  Eisenberg-Crossener  Eisenbahnunternehmen  zustehenden
Rechte  und  Gerechtigkeiten  ohne  irgend  welche  Ausnahme  auf  den  Preußischen
Staat  über.

S.  2.
Der  für  die  Abtretung  dieser  Rechte  (G.  1)  vom  Preußischen  Staate  zu
zahlende  baare  Kaufpreis  beträgt  480  000  Mark.
Außerdem  übernimmt  der  Preußische  Staat  alle  Schulden  der  Eisenberg-Crossener
  Eisenbahngesellschaft  als  Selbstschuldner.

K.  3.
Mit  dem  ersten  des  zweiten  auf  die  Perfektion  dieses  Vertrags  folgenden
Monats  erfolgt  die  Auflösung  der  Eisenberg-Crossener  Eisenbahngesellschaft.
Die  Liquidation  wird  für  Rechnung  des  Preußischen  Staates  von  der
seitens  des  Königlich  Preußischen  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  zu  bezeichnenden
  Königlichen  Behörde  bewirkt.

G.  4.

Der  Preußische  Staat  ist  verpflichtet,  von  dem  im  F.  3  Abs.  1  bezeichneten
  Zeitpunkt  an  die  Aktien  der  Eisenberg-Crossener  Eisenbahngesellschaft  nebst
zugehörigen  Erneuerungsscheinen  und  Gewinnantheilsscheinen  gegen  Gewährung
des  auf  dieselben  entfallenden  Antheils  an  dem  Kaufpreise  einzulösen.

Darnach  entfällt:

auf  jede  Stammaktie  Lit.  A  über  500  Mark  und  auf  jede  Stammaktie
  Lit.  B  über  500  Mark  ein  Baarbetrag  von  600  Mark  nebst
4  Prozent  Zinsen  vom  1.  April  1900  ab  bis  zum  Tage  der  Zahlung.

Der  Preußische  Staat  wird  in  Höbe  der  eingelösten  Aktien  Aktionär  der
Gesellschaft  und  übt  als  solcher  nach  Maßgabe  seines  Besitzes  an  Aktien  das
statutarische  Stimmrecht  aus.

Die  Bekanntmachung  über  die  Einlösung  der  Aktien  erfolgt  spätestens
14  Tage  vor  dem  Beginne  der  Einlösung  in  den  Gesellschaftsblättern.  Dieselbe
ist  sechsmal  in  Zwischenräumen  von  wenigstens  einem  Monate  zu  wiederholen.
Zu  der  Einlösung  wird  der  Preußische  Staat  eine  Frist  von  einem  Jahre  bewilligen.
        <pb n="229" />
        —  191  —

Die  nach  Ablauf  dieser  Frist  nicht  abgehobenen  Beträge  werden  mit  der
Maßgabe  bei  der  gesetzlichen  Hinterlegungsstelle  eingezahlt,  daß  die  Auszahlung
nur  gegen  Rückgabe  der  Aktien  oder  auf  Grund  eines  die  Aktien  für  kraftlos
erklärenden  rechtskräftigen  Ausschlußurtheils  erfolgen  darf.

S.  5.

Die  Uebergabe  des  Kaufobjektes  wird  am  Ersten  des  zweiten  auf  die
Perfektion  dieses  Vertrags  folgenden  Monats  bewirkt.  Es  soll  jedoch  bereits
vom  1.  April  1900  ab  die  Verwaltung  des  Eisenberg-Crossener  Eisenbahnunternehmens
  für  Rechnung  des  Preußischen  Staates  erfolgen,  so  daß  also  die
Einkünfte  der  Bahn  schon  von  diesem  Tage  ab  dem  Staate  zufallen.

Die  Eisenberg-Crossener  Eisenbahngesellschaft,  welche  in  der  Zwischenzeit
die  Verwaltung  im  Interesse  des  Preußischen  Staates  in  bisheriger  Weise  führen
läßt,  wird  sich  folgeweise  in  allen  wichtigen  Angelegenheiten  der  vorgängigen
Zustimmung  des  Königlich  Preußischen  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten
versichern.

Die  Gesellschaft  verpflichtet  sich,  alsbald  nach  der  Perfektion  dieses  Vertrags
  dos  noch  Erforderliche  zur  Uebertragung  des  Gesellschaftseigenthums  an
den  Preußischen  Staat  zu  veranlassen.  Behufs  der  erforderlichen  Uebertragung
des  Grundeigenthums  auf  denselben  soll  der  Vorstand  der  Eisenberg-Crossener
Eisenbahngesellschaft  zur  Abgabe  der  Auflassungserklärung  beziehungsweise  zur
Eigenthumsübertragung  ermächtigt  sein.

S.  6.

In  Bezug  auf  die  Verwaltung  des  Unternehmens  bis  zum  Zeitpunkte  des
Ueberganges  desselben  auf  den  Preußischen  Staat  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen
  des  Statuts.

Der  Aufsichtsrath  hat  das  Interesse  der  Eisenberg-Crossener  Eisenbahngesellschaft
  gegenüber  dem  Preußischen  Staate,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung
dieses  Vertrags  handelt,  wahrzunehmen  und  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu
vertreten.

G.  7.

Bei  Uebernahme  des  Betriebs  durch  den  Preußischen  Staat  wird  die
Preußische  Regierung  den  Uebertritt  der  gegenwärtig  beschäftigten  Beamten  auf
deren  Antrag  in  wohlwollende  Erwägung  ziehen.

Der  Vorstandsbeamte  und  der  Rendant  erhalten  an  Stelle  ihrer  bisherigen
Bezüge  eine  einmalige  baare  Abfindung,  deren  Höhe  in  einem  besonderen  mit
denselben  zu  treffenden  Abkommen  festgestellt  werden  wird.

S.  8.
Seitens  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  wird  die  Genehmigung
der  Landesvertretung  sobald  als  thunlich  herbeigeführt  werden.
Cesetz.  Samml.  1902.  (Nr.  10366.)  38
        <pb n="230" />
        —  192  —

Dieses  Abkommen  wird  hinfällig,  wenn  zu  demselben  die  landesherrliche
Genehmigung  nicht  bis  zum  1.  Juli  1901  erlangt  worden  ist.

G.  9.  1
Die  Bestimmungen  dieses  Vertrags  sollen  nach  dessen  Perfektion  für  die
Eisenberg-Crossener  Eisenbahngesellschaft  die  Geltung  statutarischer  Bestimmungen
haben,  so  daß  also  dieser  Vertrag  als  Nachtrag  zum  Gesellschaftsstatut  anzusehen
  ist.
Berlin,  den  26.  März  1900.

Lehmann.  Wiesner.  Teßmar.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)

Eisenberg,  den  10.  März  1900.

Der  Vorstand  der  Eisenberg-Crossener  Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  Clauß.

Anlage  35b.

 

Uachtrag

zu

dem  Vertrage  vom  10./26.  März  1900)  betreffend  den  Uebergang  des
Eisenberg-Crossener  Eisenbahnunternehmens  auf  den  Preußischen  Staat.

12.  Juli
Vom  II.  Sktober  1901.

—.  —  --.  ..-Zwischen

  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Geheimen
Oberbaurath  Wiesner  und  den  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Teßmar,  als
Kommissare  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten,  und  den  Geheimen  Ober—
Finanzrath  Lehmann,  als  Kommissar  des  Finanzministers  einerseits  und  dem
Vorstande  der  Eisenberg-Crossener  Eisenbahngesellschaft  andererseits  ist  unter
dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung  sowie  nach  erfolgter  Zu—
stimmung  der  Generalversammlung  der  Aktionäre  der  vorgenannten  Eisenbahn-
        <pb n="231" />
        —  193  —

gesellschaft  folgender  Nachtrag  zu  dem  Vertrage  vom  10./26.  März  1900,  betreffend
den  Uebergang  des  Eisenberg-Crossener  Eisenbahnunternehmens  auf  den  Preußischen
Staat,  abgeschlossen  worden.
1.  zu  F.  4.
Der  Abs.  2  des  F.  4  des  Vertrags  wird,  wie  folgt,  abgeändert:
Danach  entfällt:

auf  jede  Stammaktie  lit.  A  über  500  Mark
und  auf  jede  Stammaktie  lit.  B  über  500  Mark

ein  Baarbetrag  von  600  Mark  nebst  4  Prozent  Zinsen  vom  1.  April  1901  ab
bis  zum  Tage  der  Zahlung.  Falls  der  Erwerbsvertrag  am  1.  April  1902  noch
nicht  perfekt  sein  sollte,  ist  die  Eisenberg=  Crossener  Eisenbahngesellschaft  berechtigt,
die  den  Aktionären  auf  den  Kaufpreis  zu  gewährenden  4prozentigen  Zinsen  für
die  Zeit  vom  1.  April  1901  bis  Ende  März  1902  am  1.  April  1902  aus  den
Mitteln  der  Gesellschaft  vorweg  zahlen  zu  lassen.

2.  zu  F.  5.

Der  erste  Absatz  des  §F.  5  des  Vertrags  erhält  folgende  Fassung:

Die  Uebergabe  des  Kaufobjekts  wird  am  Ersten  des  zweiten  auf  die
Perfektion  dieses  Vertrags  folgenden  Monats  bewirkt.  Es  soll  jedoch  bereits
vom  1.  April  1901  ab  die  Verwaltung  des  Eisenberg-Crossener  Eisenbahnunternehmens
  für  Rechnung  des  Preußischen  Staates  erfolgen,  so  daß  also  die
Einkünfte  der  Bahn  schon  von  diesem  Tage  ab  dem  Staate  zufallen.

3.  zu  F.  8.
Der  Abs.  2  des  §.  8  des  Vertrags  wird,  wie  folgt,  abgeändert:
Dieses  Abkommen  wird  binfällig,  wenn  zu  demselben  die  landesherrliche
Genehmigung  nicht  bis  zum  1.  Oktober  1902  erlangt  worden  ist.

Berlin,  den  11.  Oktober  1901.
Wiesner.  Teßmar.  Lehmann.
Eisenberg,  den  12.  Juli  1901

Der  Vorstand  der  Eisenberg-Crossener  Eisenbahngesellschaft.
(Siegel.)  Claus.

 

38“
        <pb n="232" />
        —  194  —
Anlage  4.

 

Staatsvertrag
zwischen

Preußen)  Sachsen-Weimar]  Sachsen-Meiningen  und  Sachsen-Altenburg
wegen  Herstellung  verschiedener  Eisenbahnen  und  wegen  Erwerbes  der
Feldabahn  durch  Preußen.

Vom  23.  April  1901.

 

Sieine  Majestät  der  König  von  Preußen,  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog
  von  Sachsen,  Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen  und
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg  haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung
  über  die  Herstellung  der  Eisenbahnen  von  Eisenberg  nach  Porstendorf,
von  Gerstungen  über  Berka  a.  W.,  Vacha,  Eiterfeld  nach  Hünfeld  mit  Abzweigung
  von  Wenigentaft  nach  Geisa  und  von  Gera  nach  Münchenbernsdorf,
über  den  Erwerb  der  Linien  Salzungen  —  Vacha  und  Dorndorf  ——Kaltennordheim
(Feldabahn)  und  über  den  Ausbau  der  Linie  Salzungen  —  Vacha  zu  einer  vollspurigen
  Nebenbahn  durch  Preußen  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Unterstaatssekretär,  Wirklichen  Geheimen  Rath
Carl  Fleck,
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Friedrich  Lehmann,
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Baurath  Balduin  Wiesner,
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Hugo  Teßmar,

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen:
Höchstihren  Staatsrath  Dr.  Johannes  Hunnius,
Höchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Dr.  Karl  Slevogt,

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen:
Höchstihren  Wirklichen  Geheimen  Rath  Rudolf  Liller,
Höchstihren  Staatsrath  Karl  Schaller,
        <pb n="233" />
        —  195  —

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg:
Höchstihren  Geheimen  Staatsrath  Arthur  von  Borries,
welche  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation  nachstehenden
Staatsvertrag  abgeschlossen  haben:

Artikel  I.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  verpflichtet  Sich,  sobald  Sie  die
gesetzliche  Ermächtigung  hierzu  erhalten  haben  wird,

A.  für  eigene  Rechnung  Eisenbahnen  auszuführen:

1.  von  Eisenberg  nach  Porstendorf,
2.  von  Gerstungen  über  Berka  a.  W.,  Vacha,  Eiterfeld  nach
Hünfeld  mit  Abzweigung  von  Wenigentaft  nach  Geisa;)

B.  die  schmalspurigen  Linien  Salzungen—Vacha  und  Dorndorf—Kaltennordheim
  (Feldabahn)  zu  den  Anlagekosten  (Artikel  II)  zu  erwerben  und
zu  betreiben,  sobald  die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  in  der
Lage  ist,  über  diese  Linien  pachtfrei  zu  verfügen;

C.  die  schmalspurige  Strecke  Salzungen—Vacha  nach  deren  Erwerbung
vollspurig  auszubauen  und  mit  der  Strecke  Vacha—-Hünfeld  in  Verbindung
  zu  bringen.

Die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  verpflichtet  Sich  dagegen,  die
Feldabahn  unter  den  unter  B  gedachten  Bedingungen  abzutreten  und  der
Königlich  Preußischen  Regierung  den  Betrieb  dieser  Bahn  und  den  Bau  und
Betrieb  der  nach  vorstehend  C  auszubauenden  vollspurigen  Bahn  Salzungen-Vacha
  innerhalb  Ihres  Staatsgebiets  zu  gestatten.  Ebenso  wird  die  Herzoglich
Sachsen-Meiningensche  Regierung  innerhalb  Ihres  Staatsgebietes  den  Betrieb
der  Feldabahn  und  den  Bau  und  Betrieb  der  vollspurigen  Bahn  Salzungen—
Vacha  der  Königlich  Preußischen  Regierung  gestatten.

Die  Großherzoglich  Sächsische  und  die  Herzoglich  Sachsen-Altenburgische
Regierung  gestatten  der  Königlich  Preußischen  Regierung  den  Bau  und  Betrieb
der  vorstehend  unter  A  gedachten  Bahnen  innerhalb  Ihrer  Staatsgebiete.

Artikel  II.

Die  Abtretung  der  Feldabahn  umfaßt  die  Uebertragung  des  vollen
Eigenthums  an  dem  gesammten  beweglichen  und  unbeweglichen  Vermögen  des
Unternehmens  mit  allen  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  in  Bezug  auf
das  Unternehmen  zustehenden  Rechten  und  Pflichten.  Es  sollen  daher  außer  den
Bahnanlagen  nebst  Zubehör,  den  Dienstwohngebäuden  und  Diepositionsgrundstücken
  sämmtliche  Fonds  des  Unternehmens,  die  Materialbestände  sowie  alle  dem
Unternehmen  zustehenden  Rechte  und  Gerechtigkeiten  ohne  Ausnahme  auf  den
Preußischen  Staat  übergehen.
        <pb n="234" />
        —  196  —

Die  von  Preußen  an  Weimar  zu  erstattenden  Anlagekosten  der  Feldabahn
sind  auf  1103  897  Mark  65  Pf.  festgesetzt.  Daneben  sind  von  Preußen  dem
Pächter  der  Feldabahn  durch  Vermittelung  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung
  die  gemäß  99.  21,  42,  43  des  über  die  Feldabahn  abgeschlossenen
Mahtvertrags  vom  16.  März  1878  bei  Auflösung  desselben  zu  erstattenden
Werthe,  nämlich:

1.  der  vom  Mächter  beschafften  und  vorhandenen  Betriebsmittel  gemäß

0P.  42  des  Vertrages,  .

2.  der  vom  Pächter  ausgeführten  Hochbauten  und  Gleisanlagen  gemäß
H.  43  Abs.  1  des  Vertrags  zu  erstatten.  Erstattungen  aus  F.  43
Abs.  2  kommen  nicht  in  Betracht.

Bevor  die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  die  Genehmigung  zur  Erhöhung
  dieser  Werthe  oder  zu  Maßregeln  ertheilt,  die  geeignet  sind,  den  Werth
der  Feldabahn  und  ihrer  Erträge  zu  vermindern,  wird  Sie  Sich  mit  der
Königlich  Preußischen  Regierung  verständigen.

Artikel  III.

Die  Feststellung  der  gesammten  Bauentwürfe  für  die  im  Artikel  1  genannten
  Eisenbahnen  soll  ebenso,  wie  die  Prüfung  der  anzuwendenden  Fahrzeuge,
  einschließlich  der  Dampfwagen,  lediglich  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  zustehen,  welche  indeß  sowohl  bezüglich  der  Führung  der  Bahn,  wie  bezüglich
  der  Anlegung  von  Stationen  etwaige  besondere  Wünsche  der  Landesregierungen
  thunlichst  berücksichtigen  will.  Jedoch  bleibt  die  landespolizeiliche
Prüfung  und  Genehmigung  der  Bauentwürfe,  soweit  diese  die  Herstellung  von
Wegeübergängen,  Brücken,  Durchlässen,  Flußkorrektionen,  Vorfluthanlagen  und
Parallelwegen  betreffen,  nebst  der  baupolizeilichen  Prüfung  der  Stationsanlagen
jeder  Regierung  innerhalb  Ihres  Gebiets  vorbehalten.

Sollte  demnächst  nach  Inbetriebnahme  der  Bahnen  in  Folge  eintretenden
Bedürfnisses  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,  Staats=  oder  Vizinalstraßen,
welche  die  geplante  Eisenbahn  kreuzen,  von  den  Landesregierungen  angeordnet
oder  genehmigt  werden,  so  wird  zwar  Preußischerseits  gegen  die  Ausführung
derartiger  Anlagen  keine  Einsprache  erhoben  werden,  die  betreffenden  Regierungen
verpflichten  Sich  aber,  dafür  einzutreten,  daß  durch  die  neue  Anlage  weder  der
Betrieb  der  Eisenbahn  gestört  wird,  noch  auch  daraus  der  Eisenbahnverwaltung
ein  anderer  Kostenaufwand  erwächst,  als  es  für  die  etwa  von  der  Eisenbahnverwaltung
  für  nothwendig  erachtete  oder  nach  Artikel  IV  zu  bewirkende  Bewachung
  der  neuen  Uebergänge  erforderlich  wird.

Artikel  IV.
Die  Spurweite  der  vollspurigen  Gleise  soll  1135  m  im  Lichten  der
Schienen  betragen.  Die  Königlich  Preußische  Regierung  ist  berechtigt,  diese
Bahnen  nach  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
        <pb n="235" />
        —  197  —

Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  und  den  dazu  ergangenen  und  etwa  künftig
noch  ergehenden  ergänzenden  oder  abändernden  Bestimmungen  herzustellen  und
demnächst  zu  betreiben.

Artikel  V.

In  Anerkennung  der  für  die  betreffenden  Theile  Ihres  Staatsgebiets
mit  der  Ausführung  der  im  Artikel  1I  genannten  Eisenbahnen  verknüpften  Vortheile
verpflichten  sich:

A.  die  Großherzoglich  Sächsische,  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche
und  die  Herzoglich  Sachsen-Altenburgische  Regierung,  Jede  für  Ihr
Staatsgebiet

1.  den  zum  Bau  der  im  Artikel  I  gedachten  Bahnanlagen  erforderlichen
  Grund  und  Boden  der  Königlich  Preußischen  Regierung
unentgeltlich  zur  Verfügung  zu  stellen,

die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  öffentlichen  Wege

unentgeltlich  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer

des  Bestehens  und  Betriebs  der  Bahnen  zu  gestatten;

B.  die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  zu  den  Baukosten  einen  unverzinslichen,
  nicht  rückzahlbaren  Zuschuß  von  600  000  Mark,  in
Worten:  „Sechshunderttausend  Mark“,  an  das  Königreich  Preußen
zu  gewähren.

*

Artikel  VI.

Die  im  Artikel  V  unter  A  1  übernommene  Verpflichtung  erstreckt  sich  auf
das  gesammte,  zur  Herstellung  der  Bahnen,  einschließlich  der  Stationen  und
aller  sonstigen  Anlagen,  sowie  auf  das  für  Seitenentnahmen,  Parallelwege,
Sicherheitsstreifen,  Gewinnung  von  Baumaterialien,  Lagerplätze,  Aenderungen
von  Wegen  oder  Wasserläufen  u.  s.  w.  nach  den  genehmigten  Bauplänen
oder  nach  den  Bestimmungen  der  Landespolizeibehörden  erforderliche  oder
zum  Schutze  der  benachbarten  Grundstücke,  zur  Verhütung  von  Feuersgefahr
u.  s.  w.  für  nothwendig  erachtete,  der  Enteignung  unterworfene  Grundeigenthum
mit  Einschluß  von  Rechten  und  Gerechtigkeiten,  soweit  es  nicht  bereits  im
Eigenthume  des  Preußischen  Staates  steht.  Die  Ueberweisung  des  Grundeigenthums
  nebst  Rechten  und  Gerechtigkeiten  soll  dergestalt  unentgeltlich  erfolgen,
daß  von  der  bauenden  Eisenbahnverwaltung  auch  Kultur=  und  Inkonvenienz-=entschädigungen
  nicht  zu  tragen  und  die  für  den  Bau  der  Bahnen  erforderlichen
Grundstücke  frei  von  Pfandrechten,  sowie  frei  von  allen  dinglichen  Lasten,  Abgaben
  und  Gebühren,  die  dauernd  erforderlichen  in  das  Eigenthum,  die  vorübergehend
  erforderlichen  für  die  Dauer  des  Bedürfnisses  in  die  Benutzung  des
Preußischen  Staates  übergehen.  Diesem  fallen  die  Kosten  der  Vermessung  und
Versteinung  des  überwiesenen  Geländes  zur  Last.

Die  bauleitende  Eisenbahnverwaltung  wird  nach  Genehmigung  des  Bauplans
  und  der  bei  der  Bauausführung  etwa  erforderlich  werdenden  Ergänzungen
        <pb n="236" />
        —  198  —

für  jede  Feldmark  einen  Planauszug  vorlegen,  welcher  die  zu  überweisenden
Grundstücke  nach  ihrer  katastermäßigen  oder  sonst  üblichen  Bezeichnung  und
Größe,  deren  Eigenthümer  nach  Namen  und  Wohnort,  ferner  die  landespolizeilich
angeordneten  Anlagen  sowie,  wo  nur  eine  Belastung  von  Grundeigenthum  in
Frage  steht,  die  Art  und  den  Umfang  dieser  Belastung  zu  enthalten  hat.
Binnen  drei  Monaten  nach  Vorlage  dieses  Auszugs  ist  die  Eisenbahnverwaltung
in  den  Besitz  der  erforderlichen  Grundstücke  zu  setzen.  Ist  innerhalb  dieser  Frist
die  Ueberweisung  nicht  erfolgt,  so  steht  der  Eisenbahnverwaltung  die  Befugniß
zu,  ohne  Weiteres  die  gesetzliche  Enteignung  zu  beantragen,  zu  welchem  Zwecke  die
Großherzoglich  Sächsische,  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche  und  die  Herzoglich
Sachsen-Altenburgische  Regierung  der  Königlich  Preußischen  Regierung  das
Enteignungsrecht  rechtzeitig  ertheilen  werden.  Die  Königlich  Preußische  Regierung
wird  dabei  die  Interessen  der  betheiligten  Landesregierungen  thunlichst  wahrnehmen,
  insbesondere  Vergleiche  nicht  ohne  Deren  Zustimmung  abschließen.  Der
im  Enteignungswege  für  den  Grunderwerb  u.  s.  w.  erwachsende  Aufwand  eirschließlich
  der  Kosten  des  Verfahrens  ist  der  Eisenbahnverwaltung  alsdann  zu
ersetzen.  .

Den  genannten  Regierungen  bleibt  es  freigestellt,  wegen  der  Uebertragung,
dieser,  sowie  der  im  Artikel  W  unter  42  und  B  übernommenen  Verpflichtungen
auf  die  von  den  Bahnlinien  berührten  Gemeinden  u.  s.  w.  mit  letzteren  Sich  zu
verständigen;  Sie  bleiben  indeß  auch  für  den  Fall  einer  derartigen  Uebertragung
für  die  Erfüllung  der  Verpflichtungen  Ihrerseits  der  Königlich  Preußischen
Regierung  verhaftet.

Die  Hohen  vertragschließenden  Regierungen  sind  darin  einig,  daß  die
Herstellung,  Unterhaltung  und  Beleuchtung  der  Zufuhrwege  zu  den  Stationen,
soweit  diese  Wege  außerhalb  der  Station  liegen,  nicht  Sache  der  Eisenbahnverwaltung
  ist.

Von  dem  nach  Artikel  V  B  zu  leistenden  Baarzuschuß  ist  die  eine  Hälfte
vier  Wochen  nach  Beginn  der  Bauarbeiten,  die  andere  Hälfte  vier  Wochen
nachdem  der  Betrieb  auf  den  beiden  im  Artikel  1I  unter  1  und  2  genannten
Linien  ganz  oder  theilweise  eröffnet  worden  ist,  seitens  der  Großherzoglich
Sächsischen  Regierung  an  die  Königlich  Preußische  Regierung  zu  zahlen.

Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  Sich  demnächst  zu  einer  Erweiterung
der  ursprünglichen  Bahnanlagen  durch  Herstellung  von  Anschlußgleisen,  Stationen
oder  zu  ähnlichen  Einrichtungen  entschließen  und  insbesondere  auch  zur  Anlage
des  zweiten  Gleises  schreiten,  so  werden  die  Landesregierungen  zwecks  Erwerbung
des  zur  Ausführung  dieser  Anlagen  erforderlichen  Grund  und  Bodens,  auf
welche  sich  die  Verpflichtung  im  Artikel  V  (unter  A)  des  Vertrags  nicht  bezieht,
für  Ihr  Gebiet  das  Enteignungsrecht  ertheilen,  insoweit  es  nicht  bereits  nach
den  gesetzlichen  Bestimmungen  von  selbst  Anwendung  findet  und  für  die  Ermittelung
  und  Feststellung  der  Entschädigungen  keine  ungünstigeren  Bestimmungen
in  Anwendung  bringen  lassen,  als  diejenigen,  welche  bei  den  Enteignungen  zu
Eisenbahnanlagen  in  den  betreffenden  Gebicten  jeweilig  Geltung  haben.  Für  die
        <pb n="237" />
        —  199  —

Verhandlungen,  welche  zur  Uebertragung  des  Eigentbums  oder  zur  Ueberlassung
in  die  Benutzung  an  den  Preußischen  Staat  in  den  bezeichneten  Fällen  erforderlich
sind,  namentlich  auch  für  die  Auflassung  in  den  Grundbüchern,  sind  nur  die
Auslagen  der  Gerichte  zu  erstatten,  und  tritt  im  Uebrigen  Freiheit  von  Stempel
und  Gerichtsgebühren  ein.  Dasselbe  gilt  für  die  Verhandlungen,  welche  zur
Uebertragung  des  Eigentbums  an  der  Feldabahn  und  den  hierzu  gehörigen
Grundstücken  erforderlich  sind.

Artikel  VII.

Die  Genehmigung  der  Tarife,  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung  der
Fahrpläne  erfolgt  —  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Reichs  —  durch  die
Königlich  Preußische  Regierung  unter  thunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche
der  Landesregierungen.  Es  sollen  übrigens  in  den  Tarifen  für  die  betheiligten
Strecken  im  Gebiete  der  gedachten  Staaten  keine  höheren  Einheitssätze  in  Anwendung
  kommen,  als  für  die  anschließenden  Strecken  auf  Königlich  Preußischem
Staatsgebiete.

Artikel  VIII.

Die  Landeshoheit  bleibt  in  Ansehung  der  in  die  einzelnen  Staatsgebiete
entfallenden  Bahnstrecken  den  betreffenden  Landesregierungen  vorbehalten.  Auch
sollen  die  an  den  Bahnen  zu  errichtenden  Hoheitszeichen  nur  die  der  betreffenden
Landesregierungen  sein.

Den  Landesregierungen  bleibt  vorbehalten,  zur  Handhabung  Ihres  Hoheitsrechts
  ständige  Kommissare  zu  bestellen,  welche  die  Beziehungen  zur  Königlich
Preußischen  Eisenbahnverwaltung  in  allen  denjenigen  Fällen  zu  vertreten  haben,
welche  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  und  polizeilichen  Einschreiten  der  Behörden
geeignet  sind.

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  erfolgt  auch  auf  den  im  nicht  Preußischen
Gebiete  belegenen  Bahnstrecken  durch  die  Königlich  Preußischen  Eisenbahnbehörden
und  Beamten,  die  auf  Vorschlag  der  Königlich  Preußischen  Betriebsverwaltung
von  den  zuständigen  Behörden  des  betreffenden  Staates  in  Pflicht  zu  nehmen
sind.  Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  hinsichtlich  jener
Strecken  den  betreffenden  Organen  der  Landesregierung  ob.  Dieselben  werden
den  Bahnpolizeibeamten  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten.

Artikel  IX.

Preußische  Staatsangehörige,  welche  in  dem  Großherzoglich  Sachssischen,
dem  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  oder  dem  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen
  Gebiete  stationirt  sind,  erleiden  dadurch  keine  Aenderung  ihrer  Staatsangehörigkeit.


Die  Beamten  der  Bahnen  sind  rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren
Dienstvorgesetzten  bezw.  den  Aufsichtsorganen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,
  im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  welchem
sie  ihren  Wohnsitz  haben,  unterworfen.

Cesetz  Samml.  1902.  (Nr.  10366—10368.)  39
        <pb n="238" />
        —  200  —

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergl.
Unterbeamten  innerhalb  der  einzelnen  Staatsgebiete  soll  auf  Angehörige  der
letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,  falls  geeignete  Militäranwärter,
unter  welchen  die  betreffenden  Staatsangehörigen  gleichfalls  den  Vorzug  haben,
zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu  ermitteln  sind.

Artikel  X.

Entschädigungsansprüche,  welche  aus  Anlaß  des  Baues  oder  Betriebs  der
Bahnen  gegen  die  Eisenbahnverwaltung  geltend  gemacht  werden  möchten,  sollen
von  den  betreffenden  Landesgerichten  und  —  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Platz
greifen  —  auch  nach  den  betreffenden  Landesgesetzen  beurtheilt  werden.

Artikel  XI.

Die  Großherzoglich  Sächsische  und  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche
Regierung  verpflichten  Sich,  von  den  im  Artikel  I  A  2,  B  und  C  gedachten  Eisenbahnen
  und  dem  zu  denselben  gehörigen  Grund  und  Boden  keinerlei  Staatsabgaben
  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu  erheben.  Dagegen  wird
die  Bahn  von  Eisenberg  nach  Porstendorf  zu  den  staatlichen  Steuern  und  Abgaben,
  einschließlich  der  Grundsteuern,  innerhalb  der  betheiligten  Bundesstaaten
nach  den  jeweilig  dort  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  herangezogen  werden.

Auf  die  Gemeindebesteuerung  der  Bahnstrecken  innerhalb  des  Großherzoglich
Sächsischen  und  des  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Staatsgebiets,  insbesondere
  auf  die  Berechnung  des  gemeindesteuerpflichtigen  Reineinkommens  und
dessen  Vertheilung  unter  die  betheiligten  Gemeinden,  finden  vom  1.  Januar  des
auf  die  Betriebseröffnung  und,  was  die  Feldabahn  anlangt,  des  auf  die  Betriebsübernahme
  folgenden  Jahres  an  die  Bestimmungen  des  Preußischen  Kommunal-=abgabengesetzes
  vom  14.  Juli  1893  (Preußische  Gesetz-Samml.  S.  152)  oder
der  künftighin  etwa  an  dessen  Stelle  tretenden  späteren  Gesetze  in  der  gleichen
Weise  Anwendung,  als  wenn  die  Bahn  auf  Königlich  Preußischem  Gebiete  läge.

Die  Lahlung  erfolgt  alljährlich  bis  zum  1.  Juli  für  das  vorausgegangene
Kalenderjahr.

Bei  Feststellung  des  Verhältnisses,  nach  welchem  die  von  der  Bahn  berührten
  außerpreußischen  Gemeinden  gemäß  der  Bestimmungen  des  F.  47  Abs.  2
bezw.  Abs.  1  unter  b  des  Preußischen  Kommunalsteuergesetzes  an  dem  gemeindesteuerpflichtigen
  Einkommen  der  für  Rechnung  des  Preußischen  Staates  verwalteten
Eisenbahnen  betheiligt  werden,  sollen  nur  diejenigen  Ausgaben  an  Gehältern  und
Löhnen  zu  Grunde  gelegt  werden,  welche  aus  dem  Betriebe  der  Bahn  erwachsen.

Eine  weitere  Besteuerung  der  Eisenbahnstrecken  durch  die  Gemeinden  oder
andere  korporative  Verbände  werden  die  betheiligten  Regierungen  nicht  zulassen.
Sofern  dieser  Vereinbarung  zuwider  solche  Steuern  oder  Abgaben  erhoben  werden
sollten,  hat  jede  Regierung  je  für  Ihr  Gebiet  die  hierfür  geleisteten  Ausgaben
der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu  erstatten.
        <pb n="239" />
        —  201  —

Artikel  XII.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  Bahnen  werden  die  Landesregierungen,  so
lange  die  Bahnen  im  Eigenthum  oder  Betriebe  des  Preußischen  Staates  sich
befinden,  nicht  in  Anspruch  nehmen.  Sollte  dagegen  später  Eigenthum  und  Betrieb
an  einen  anderen  Betriebsunternehmer  abgetreten  werden,  so  bleibt  den  Landes—
regierungen  das  Recht  vorbehalten,  die  Bahnstrecken  innerhalb  Ihres  Staatsgebiets
  nach  Maßgabe  des  Preußischen  Eisenbahngesetzes  vom  3.  November  1838
anzukaufen.

Artikel  XlIII.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
aus  diesem  Vertrag  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen.  '

Artikel  XIV.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  verpflichtet  Sich,  unter  Voraussetzung
der  Zustimmung  der  Fürstlich  Reuß-Plauischen  Regierung  Jüngerer  Linie  zu
Gera  in  Gemäßheit  einer  der  beiden  der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsregierung
mitgetheilten  Entwürfe  vom  17.  und  18.  April  1901  eine  Nebeneisenbahn  von
Gera  nach  Münchenbernsdorf  bei  Gelegenheit  der  beabsichtigten  Regelung  der
Bahnhofsverhältnisse  in  Gera  zu  bauen,  wenn  die  Großherzoglich  Sachsische
Regierung  den  gesammten  vom  Bahnhofe  Gera-Pforten  an  erforderlichen  Grund
und  Boden,  soweit  er  nicht  bereits  im  Eigenthume  des  Preußischen  Staates
steht,  unentgeltlich  zur  Verfügung  stellt.  Bezüglich  der  Führung  der  beiden  zur
Wahl  gestellten  Linien  werden  die  Wünsche  der  Großherzoglich  Sächsischen
Regierung  auf  Abweichung  von  den  vorgelegten  Plänen  nach  Möglichkeit  berücksichtigt
  werden.  Im  Uebrigen  sollen  die  Bedingungen  für  die  Ausführung
dieser  Nebenbahn  durch  einen  besonderen  Staatsvertrag  festgesetzt  werden,  in
welchem  die  Bestimmungen  der  Artikel  III,  IV,  VI—XIII  des  gegenwärtigen
Vertrags  nebst  Schlußprotokoll  siungemäß  Anwendung  finden  sollen.

Artikel  XV.
Die  Großherzoglich  Sächsische  Staatsregierung  wird  innerhalb  Ihres
Staatsgebiets  auch:

a)  für  eine  Eisenbahn  von  Geisa  nach  Tann,  wenn  die  Königlich  Preußische
Regierung  sie  binnen  30  Jahren  (vom  Tage  der  Betriebseröffnung  auf
der  Linie  Wenigentaft—  Geisa  ab)  ausführen  sollte,

b)  für  den  vollspurigen  Ausbau  der  Linie  Dorndorf—Kaltennordheim,
wenn  dieser  von  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  gewünscht
wird  und  die  Königlich  Preußische  Regierung  dazu  bereit  ist,

nach  Maßgabe  der  Artikel  V  nd  VI  den  Grund  und  Boden  unentgeltlich  zur
Verfügung  stellen  und  die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  öffentlichen
30“
        <pb n="240" />
        —  202  —

Wege  gestatten,  auch  die  Bereitwilligkeit  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen
Regierung  zu  einer  gleichen  Leistung  bezüglich  Deren  Staatsgebiets  herbeiführen.

Artikel  XVI.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  Allerseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung
vorgelegt  werden,  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  soll  in  Berlin
erfolgen.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Jena,  den  23.  April  1901.

(Siegel)  Fleck.  (Siegel)  Dr.  Hunnius.
-Lehmann.  -HDr.  Slevogt.
:  Wiiesner.
Teßmar.
(Siegel)  Ziller.  (Siegel)  Schaller.

(Siegel)  v.  Borries.

 

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

(Nr.  10367.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  des  Hafens  in  Ruhrort.  Vom  2.  Juni  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
C.  1.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  zur  Erweiterung  des  Ruhrorter
Hafens  7  000  000  Mark  nach  Maßgabe  des  von  dem  Minister  der  öffentlichen
Arbeiten  festzustellenden  Bauplans  zu  verwenden.

G.  2.
Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  dieses  Baukostenbetrags
im  Wege  der  Anleihe  eine  entsprechende  Anzahl  von  Staatsschuldverschreibungen
auszugeben.
        <pb n="241" />
        —  203  —

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zins—
fuße,  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchem  Kurse  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  die
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869,  betreffend  die  Konsolidation
Preußischer  Staatsanleihen,  (Gesetz-Samml.  S.  1197)  und  des  Gesetzes  vom
8.  März  1897,  betreffend  die  Tilgung  von  Staatsschulden,  (Gesetz=  Samml.
S.  43)  zur  Anwendung.

G.  3.

Die  auf  Grund  des  F.  1  verausgabten  Baukosten  sind  aus  den  Einnahmen
  der  Ruhrschifffahrts=  und  Ruhrhafenverwaltung  zu  Gunsten  der  allgemeinen
  Staatsfonds  mit  3½  vom  Hundert  zu  verzinsen  und  mit  1  vom
Hundert  mit  der  Maßgabe  zu  tilgen,  daß  die  auf  die  getilgten  Baukostenbeträge
entfallenden  Zinsen  gleichfalls  zur  Tilgung  zu  verwenden  sind.  Die  Verzinsung
läuft  vom  ersten  des  auf  den  Tag  der  Auszahlung  der  Baukostenbeträge  folgenden
Monats  ab,  während  die  Tilgung  mit  dem  Jahre  1907  beginnt.

S.  4.
Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  erfolgt  hinsichtlich  der  Bestimmungen  im
#.  2  durch  den  Finanzminister,  hinsichtlich  der  Vorschriften  im  F.  3  durch  den
Finanzminister  und  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  und  im  Uebrigen  durch
den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

G.  5.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  2.  Juni  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  v.  Thielen.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.
        <pb n="242" />
        —  204  —

(Nr.  10368.)  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Schutzmannschaft
in  Berlin,  Charlottenburg,  Rixdorf  und  Schöneberg.  Vom  2.  Juni  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc

verordnen  auf  Grund  des  F.  12  des  Gesetzes  vom  24.  März  187  3,  betreffend  die
Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten,  (Gesetz  Samml.  S.  122)  beziehungsweise
  des  Artikels  I  der  Verordnung  vom  15.  April  1876  (Gesetz-Samml.  S.  107),
was  folgt:

G.  1.

Offiziere  und  Mannschaften  der  Schutzmannschaft  in  Berlin,  Charlotten.
burg,  Rixdorf  und  Schöneberg  erhalten  bei  Verrichtung  von  Dienstgeschäften  in
besonderem  Auftrag  außerhalb  ihres  dienstlichen  Wohnortes  in  einer  Entfernung
von  mehr  als  2  Kilometer  aber  weniger  als  8  Kilometer  von  der  Grenze  des
Stadtbezirkes:

1.  an  Tagegeldern,  wenn  das  Dienstgeschäft  an  einem  Tage  oder  an
zwei  Tagen  innerhalb  24  Stunden  ausgeführt  wird,  die  Hälfte  der
im  8.  1  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  24.  März  1873/21.  Juni  1897
(Gesetz  Samml.  S.  122/193)  bestimmten  Sätze,  wenn  es  aber  längere
Zeit  in  Anspruch  nimmt,  die  vollen  Sätze  dieser  Vorschrift;

2.  an  Fuhrkosten:

a)  zwischen  den  genannten  Städten  die  fahrpreismäßigen  Kosten  der
Benutzung  der  Straßenbahn  oder  der  Eisenbahn,  bei  der  Wahl
anderer  Beförderungsmittel  aber,  falls  deren  Nothwendigkeit  und
wirklich  erfolgte  Benutzung  nachgewiesen  wird,  die  wirklich  aufgewandten
  Kosten;

b)  zwischen  Berlin,  Charlottenburg,  Rixdorf  oder  Schöneberg  und
sonstigen  Ortschaften  diejenigen  als  wirklich  verausgabt  nachgewiesenen
  Kosten,  welche  durch  die  ihnen  von  der  Dienstbehörde
vorgeschriebene  Art  der  Beförderung  entstanden  sind.

S.  2.
Offziere  und  Mannschaften  der  Schutzmannschaft  in  Berlin,  Charlottenburg,
  Rirdorf  und  Schöneberg  erhalten,  wenn  sie  außerhalb  ihres  dienstlichen
Wohnortes  bei  einer  der  genannten  Königlichen  Polizeiverwaltungen  unter  vorübergehender
  Stationirung  daselbst  kommissarisch  beschäftigt  werden:
1.  an  Tagegeldern  für  die  ersten  14  Tage  die  vollen,  für  die  fernere
Dauer  des  Kommissoriums  aber  zwei  Drittel  der  im  F.  1  Abs.  1  des
Gesetzes  vom  24.  März  1873/21.  Juni  1897  bestimmten  Sätze,

2.  an  Fuhrkosten  für  die  Hin=  und  Rückfahrt  zum  Antritte  des  Kommissoriums
  beziehungsweise  zur  Rückkehr  von  demselben,  die  in  diesem
Gesetze  bestimmten  Sätze.
        <pb n="243" />
        —  205  —

G.  3.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung  in  Kraft.
Alle  derselben  entgegenstehenden  Bestimmungen,  insbesondere  die  Verordnungen
vom  26.  Oktober  1874  und  vom  12.  Juni  1876,  werden  hiermit  aufgehoben.
Soweit  diese  Verordnung  nicht  andere  Bestimmungen  enthält,  finden  die  Vorschriften
  des  Gesetzes  vom  24.  März  1873  nebst  allen  dazu  ergangenen  und  etwa
noch  ergehenden  Abänderungsgesetzen  und  Verordnungen  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  2.  Juni  1902.

(l.  S.)  Wilhelm.

Frhr.  v.  Rheinbaben.  Frhr.  v.  Hammerstein.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatoministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="244" />
        <pb n="245" />
        —  207  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten- 



Nr.  26.—

 

 

(Nr.  10369.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Lübeck,  betreffend  die  Hinterziehung  und
Ueberhebung  von  Verkehrsabgaben  auf  dem  Elbe-Travekanal.  Vom  13.  November
  1901.

um  Jwecke  einer  Vereinbarung  über  die  Bestrafung  der  Hinterziehungen  und
Ueberhebungen  von  Verkehrsabgaben  auf  dem  Elbe-Travekanal  sind  als  Bevollmächtigte
  ernannt  worden

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen
Allerhöchstihr  Geheimer  Ober-Justizrath  Oskar  Mühgel,
Allerhöchstihr  Geheimer  Ober-Regierungsrath  Max  Peters,
von  dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck
der  Senator  Emil  Wolpmann,

welche  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation  den  nachstehenden  Staatsvertrag
geschlossen  haben.
K.  1.

Soweit  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Preußische  Gesetz,  betreffend  die
Hinterziehung  und  Ueberhebung  von  Verkehrsabgaben,  vom  2.  Mai  1900
(Preußische  Gesetz=  Samml.  S.  123)  die  auf  dem  Elbe-Travekanal  jeweilig
geltenden  Tarife  für  die  Schiffahrts=  und  Flößereiabgaben,  für  das  Ufergeld  bei
den  Anlegestellen  des  Staates  Lübeck  und  für  die  Schlepplöhne  sowie  die  Ausführungsbestimmungen
  zu  diesen  Tarifen  in  Betracht  kommen,  wird  die  Quständigkeit
  zur  Untersuchung  und  Entscheidung  im  Verwaltungswege  der  Lübeckischen
Kanalverwaltungsbehörde  übertragen.

S.  2.

Auf  das  Verfahren  der  Lübeckischen  Kanalverwaltungsbehörde  finden  die
Vorschriften  des  Preußischen  Gesetzes  vom  2.  Mai  1900  mit  folgenden  Maßgaben
  Anwendung.

Gesetz.  Samml.  1902.  (Nr.  10369.)  40

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Juni  1902.
        <pb n="246" />
        —  208  —

G.  3.
Die  Lübeckische  Kanalverwaltungsbehörde  ist  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe
der  Strafe  in  allen  Fällen  zuständig.  Ihre  Zuständigkeit  ist  eine  ausschließliche.
Die  Lübeckische  Kanalverwaltungsbehörde  entscheidet,  soweit  das  Gesetz  nicht
den  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  zuläßt,  endgültig;  eine  Beschwerde  im
Verwaltungswege  findet  nicht  statt.  «

§.4.
DiederKanalvmvaltungsbehördeinLübeckunterstelltenLübeckischenKanali
beamten  üben  auf  Preußischem  Gebiete  diejenigen  Befugnisse  aus,  welche  durch
das  Gesetz  vom  2.  Mai  1900  den  nachgeordneten  Beamten  der  Bauverwaltung
sowie  den  mit  der  Erhebung  der  Verkehrsabgaben  und  der  Sicherung  ihres  Einganges
  betrauten  Beamten  beigelegt  sind.

"  5.

Lübeck  verpflichtet  sich,  Ziugen  und  Sachverständigen  auf  Verlangen  eine
Entschädigung  nach  Maßgabe  der  S#  70  und  84  der  Strafprozeßordnung  zu

zahlen.
S.  6.

Unter  den  staatlich  besoldeten  Erhebern  mit  Beamteneigenschaft  im  Sinne
des  §.  7  des  Preußischen  Gesetzes  vom  2.  Mai  1900  sind  auch  diejenigen  zu
verstehen,  welche  ein  Gehalt  aus  Mitteln  des  Lübeckischen  Staates  beziehen.

S.  7.

Die  nach  Maßgabe  dieses  Staatsvertrags  auf  Grund  von  Strafbescheiden
und  Unterwerfungsverhandlungen  festgesetzten  Strafen  fließen  dem  Staate  Lübeck
zu  und  werden  als  Kanaleinnahmen  gemäß  Artikel  IV  des  Staatsvertrags  vom
4.  Juli  1893  verrechnet.

§S.  8.

Die  Lübeckische  Kanalverwaltungsbehörde  wird  bei  Anwendung  des
Preußischen  Gesetzes  vom  2.  Mai  1900  die  von  dem  Preußischen  Minister  der
öffentlichen  Arbeiten  dazu  erlassenen,  jeweilig  geltenden  Ausführungsvorschriften
beachten.

.  9.

Das  Recht  zum  gnadenweisen  Erlaß  oder  zur  gnadenweisen  Milderung
derjenigen  Strafen,  welche  von  der  Lübeckischen  Kanalverwaltungsbehörde  wegen
der  auf  Preußischem  Gebiete  begangenen  Zuwiderhandlungen  festgesetzt  werden,
bleibt  dem  Könige  von  Preußen  vorbehalten.
        <pb n="247" />
        —  209  —

s.  10.
Jedem  der  vertragschließenden  Theile  steht  es  frei,  dieses  Abkommen  jederzeit
mit  halbjähriger  Frist  zu  kündigen.
G.  11.

Dieser  Vertrag  tritt  nach  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  am
1.  Juli  1902  in  Kraft.

Dessen  zu  Urkund  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

Berlin,  den  13.  November  1901.

(L.  S.)  Mügel.  (L.  S.)  Peters.  (L.  S.)  E.  Wolpmann.

 

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="248" />
        <pb n="249" />
        —  211  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

ÛÊÊ»I  —

 

Nr.  29.

 

 

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Bau  und  Betrieb  der  in  dem  Gesetze  vom  20.  Mai  d.  J.
(Gesetz.  Samml.  S.  175)  vorgesehenen  neuen  Eisenbahnen  und  Bestimmung  der  Behörden  für  die
Verwaltung  der  auf  Grund  desselben  Gesetzes  in  das  Eigenthum  des  Staates  übergehenden  Privatbahnlinien,
  S.  211.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die
Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  213.

 

(Fr.  10370.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  29.  Mai  1902,  betreffend  Bau  und  Betrieb  der  in
dem  Gesetze  vom  20.  Mai  d.  J.  (Gesetz=  Samml.  S.  175)  vorgesehenen  neuen
Eisenbahnen  und  Bestimmung  der  Behörden  für  die  Verwaltung  der  auf
Grund  desselben  Gesetzes  in  das  Eigenthum  des  Staates  übergehenden
Privatbahnlinien.

Auf  Ihren  Bericht  vom  24.  Mai  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  I.  bei  demnächstiger
Ausführung  der  in  dem  Gesetze  vom  20.  Mai  1902,  betreffend  die  Erweiterung
und  Vervollständigung  des  Staatseisenbahnnetzes  und  die  Betheiligung  des  Staates
an  dem  Bau  von  Kleinbahnen,  im  F.  1  unter  I  litt.  a  und  b  vorgesehenen  Eisenbahnlinien
  und  der  im  F.  1  unter  III  1  vorgesehenen  Erweiterung  des  Bahnhofs
Stalmiershee  bis  zur  Grenze  die  Leitung  des  Baues  und  demnächst  auch  des
Betriebs:
A.  der  Bahnen:
1.  von  Oppeln  (Groschowitz)  nach  Brockau,
2.  von  Reisicht  nach  Goldberg  i.  Schl.  der  Königlichen  Eisenbahndirektion
zu  Breslau,
3.  von  Bischdorf  nach  Wormditt  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu
Königsberg  i.  Pr.,
4.  von  Morroschin  nach  Mewe,
5.  von  Czersk  nach  Laskowitz  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Danzig,
6.  von  Schrimm  nach  Jarotschin,
7.  von  Züllichau  nach  Wollstein  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Posen,
Gesetz.  Samml.  1902.  (Nr.  10370.)  41

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Juli  1902.
        <pb n="250" />
        —  212  —

von  Polnisch-Neukirch  nach  Bauerwitz  der  Königlichen  Eisenbahndirektion

zu  Kattowitz,
von  Labes  nach  Regenwalde,

von  Cammin  i.  Pom.  nach  Treptow  a.  R.  der  Königlichen  Eisenbahndirektion

  zu  Stettin,

von  Petershain  nach  Hoyerswerda  mit  Abzweigung  nach  Spremberg

der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Halle  a.  S.,

2.  von  Eisenberg  in  Sachsen-Altenburg  nach  Porstendorf,

a)  von  Gerstungen  nach  Dankmarshausen,
b)  von  Dankmarshausen  nach  Vacha,
c)  von  Vacha  nach  Hünfeld  mit  Abzweigung  nach  Geisa,

von  Tennstedt  nach  Straußfurt  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu

Erfurt,

5.  von  Hersfeld  nach  Treysa  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Cassel,
6.  von  Rothemühle  nach  Freudenberg  i.  Westf.
7.  von  Wiehl  über  Waldbröl  nach  Morsbach  der  Königlichen  Eisenbahndirektion

  zu  Elberfeld,

von  Ochtrup  nach  Rheine  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu

Münnster  i.  Westf.,

von  Pronsfeld  nach  Neuerburg  mit  Abzweigung  nach  Warweiler  der

Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  St.  Johann-Saarbrücken
der  Erweiterung  des  Bahnhofs  Skalmierzyce  bis  zur  Grenze  der

Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Posen,  II.  Verwaltung  und  Betrieb:

J.

I

der  Nebeneisenbahn  von  Ostrowo  nach  Skalmierzyce,
des  Eisenberg-Crossener  Eisenbahnunternehmens,
der  schmalspurigen  Nebenbahnen  von  Salzungen  nach  Vacha  und  von
Dorndorf  nach  Kaltennordheim  (Feldabahn)  vom  Tage  ihres  Ueberganges
  auf  den  Staat:

zu  1  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Posen,

zu  2  und  3  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Erfurt

übertragen  werden.

Zugleich  bestimme  Ich,  daß  das  Recht  zur  Enteignung  und  dauernden
Beschränkung  derjenigen  Grundstücke,  welche  zur  Bauausführung  nach  den  von
Ihnen  festzustellenden  Plänen  nothwendig  sind,)  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen
Anwendung  finden  soll:

J.

für  die  unter  I  A  Nr.  1  bis  11  und  13b  bis  19  bezeichneten  Eisenbahnen
  —  bezüglich  der  unter  13b  und  c  aufgeführten  Linien  von
Dankmarshausen  nach  Vacha  und  von  Vacha  nach  Hünfeld  mit  Ab-
        <pb n="251" />
        —  213  —

zweigung  nach  Geisa  für  den  im  Preußischen  Staatsgebiete  belegenen
Theil  derselben  —  sowie
auch  für  diejenigen  im  F.  1  unter  III  1  bis  3  des  obenerwähnten
Gesetzes  vom  20.  Mai  d.  J.  vorgesehenen  Bauausführungen,  für
welche  das  Enteignungsrecht  nicht  bereits  nach  den  bestehenden  gesetzlichen
  Bestimmungen  oder  früheren  landesherrlichen  Erlassen  Platz  greift.

Dieser  Erlaß  ist  in  der  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.
Neues  Palais,  den  29.  Mai  1902.

1

Wilhelm.

v.  Thielen.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekamt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  April  1902,  durch  welchen  der  Stadt.
gemeinde  Stolp  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das  zur  Ausführung
der  geplanten  Kanalisation  der  Stadt  Stolp  erforderliche  Grundeigenthum
im  Wege  der  Enteignung  zu  erwerben  oder  dauernd  zu  beschränken,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  25  S.  143,)
ausgegeben  am  19.  Juni  1902)

2.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  Mai  1902,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechtes  zur  dauernden  Beschränkung  des  Grundeigenthums  an  die  Aktiengesellschaften:
  Berlin-Charlottenburger  Straßenbahn,  Südliche  Berliner
Vorortbahn  und  Westliche  Berliner  Vorortbahn,  sämmtlich  zu  Berlin,
behufs  Anbringung  von  Rosetten  an  den  Straßenseiten  von  Häusern
zwecks  Befestigung  von  Querdrähten  für  den  elektrischen  oberirdischen
Straßenbahnbetrieb  in  denjenigen  Straßen  Berlins  und  seiner  Vororte,
in  welchen  aus  verkehrspolizeilichen  Rücksichten  die  Aufstellung  von  Masten
für  solche  Querdrähte  nicht  gestattet  werden  kann,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  23  S.  251,
ausgegeben  am  6.  Juni  1902;
        <pb n="252" />
        3.

—

—  214  —

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  Mai  1902,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Kleinbahn  Steinhelle  —Medebach,  G.  m.  b.  H.
zu  Brilon  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zum
Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Steinhelle  nach  Medebach  in
Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  23  S.  339,  ausgegeben  am
7.  Juni  1902;

das  am  2.  Mai  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Beuren  im  Kreise  Worbis  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Erfurt  Nr.  25  S.  135,  ausgegeben  am
21.  Juni  1902;

das  am  5.  Mai  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  Barthen-Rauschninken  im  Kreise  Wehlau  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  24  S.  237,  ausgegeben
am  12.  Juni  1902.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="253" />
        —  215  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  30  —

 

Inhalt:  Gesetz  über  Aenderungen  des  Gesetzes,  betreffend  das  Pfandrecht  an  Privateisenbahnen  und  Kleinbahnen
  und  die  Zwangsvollstreckung  in  dieselben,  vom  19.  August  1895,  S.  215.  —  Verfügung
des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  die  Bergwerke  im  Bezirke  des
Amtsgerichts  Battenberg,  S.  225.

 

(Nr.  10371.)  Gesetz  über  Aenderungen  des  Gesetzes,  betreffend  das  Pfandrecht  an  Privateisenbahnen
  und  Kleinbahnen  und  die  JZwangsvollstreckung  in  dieselben,  vom
19.  August  1895.  Vom  11.  Juni  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
Artikel  1.
Das  Gesetz,  betreffend  das  Pfandrecht  an  Privateisenbahnen  und  Kleinbahnen
  und  die  Jwangsvollstreckung  in  dieselben,  vom  19.  August  1895  (Gesetz-Samml.
  S.  499)  wird  dahin  geändert:

1.  Im  F§.  1  werden  die  Worte:  „als  Einheit  (Bahneinheit)  einen  Gegenstand
  des  unbeweglichen  Vermögens“  ersetzt  durch  die  Worte:
„eine  Einheit  (Bahneinheit).“
2.  Im  §.  5  Abs.  1  Satz  2  werden  die  Worte:  „jjedoch  unbeschadet  der
an  der  Bahn  begründeten  Pfandrechte  (G.  19)“  ersetzt  durch  die  Worte:
„jedoch  unbeschadet  der  Vorschriften  des  F.  19.“
3.  Im  J.  8  wird  der  Satz  4  gestrichen.
4.  Der  F.  9  erhält  folgende  Fassung:
Auf  das  Verfahren  bei  Führung  der  Bahngrundbücher  finden
die  Vorschriften  der  Grundbuchordnung  (Reichs-Gesetzbl.  1898
S.  754)  sowie  die  zu  ihrer  Ausführung  und  Ergänzung  dienenden
Vorschriften  entsprechende  Anwendung,  soweit  nicht  in  diesem  Gesetz
ein  Anderes  bestimmnt  ist.
Gesetz  Samml.  1002.  (Nr.  10371—10372.)  42

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Juli  1902.
        <pb n="254" />
        10.

11.

—  216  —

.  An  die  Stelle  des  §.  10  Abs.  1  treten  folgende  Vorschriften:

Die  Einrichtung  der  Bahngrundbücher  bestimmt  sich  nach
den  Anordnungen  des  Justizministers,  soweit  sie  nicht  in  diesem
Gesetze  geregelt  ist.

Jede  Bahneinheit  erhält  ein  Grundbuchblatt.  Die  Vorschriften
  der  I#.  3  bis  5  der  Grundbuchordnung  finden  entsprechende
  Anwendung.

Jedes  Grundbuchblatt  erhält  einen  besonderen  Abschnitt  für
die  in  diesem  Gesetze  vorgeschriebenen  Angaben  über  den  Bestand
der  Bahneinheit  (Titel.

Im  FS.  11  wird  der  Abs.  4  gestrichen.
.  Im  8g.  12  werden  ersetzt:

a)  im  Abs.  1  Satz  1  und  im  Abs.  2  die  Worte  „Pfandrechten“,
„Pfandrechte"“  durch  die  Worte:
„Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden;“
b)  im  Abs.  1  Satz  4  das  Wort  „Eigenthumsbesitz“  durch  das  Wort:
„„Eigenbesitz.“

Im  H.  14  werden  ersetzt:

a)  im  Satz  2  das  Wort  „Pfandrechte“  durch  die  Worte:
„Hypotheken,  Grundschulden  oder  Rentenschulden  an  der
Bahneinheit  (Bahnpfandschulden)“

b)  im  Satz  3,  4  das  Wort  „Dfandrechte“  durch  das  Wort:
„Bahnpfandschulden.“

Im  JN.  15  werden:

a)  im  Abs.  2  Satz  3  die  Worte  „gemäß  §.  2  der  Grundbuchordnung“
gestrichen;
b)  im  Abs.  4  die  Worte:  „In  den  —  Frankfurt“  ersetzt  durch
die  Worte:
„In  den  vormals  Großberzoglich  Hessischen  Landestheilen
und  in  dem  vormals  Landgräflich  Hessischen  Amte  Homburg“,
und  das  Wort:  „(Feldgerichte)“  gestrichen.
Der  dritte  Abschnitt  erhält  die  Ueberschrift:
Rechtsverhältnisse  der  Bahneinheiten.
Der  §.#  16  erhält  folgende  Fassung:
Flir  die  Bahneinheit  gelten  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden
  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  soweit  nicht
aus  diesem  Gesetze  sich  ein  Anderes  ergiebt.

Mit  der  gleichen  Beschränkung  finden  die  für  den  Erwerb
des  Eigenthums  und  für  die  Ansprüche  aus  dem  Eigentbum  an
        <pb n="255" />
        —  217  —

Grundstücken  geltenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
auf  die  Bahneinheit  entsprechende  Anwendung.

Soweit  am  Sitze  des  für  die  Führung  des  Bahngrundbuchs
zuständigen  Gerichts  landesgesetzliche  Vorschriften  bestehen,  welche
die  in  den  Absätzen  1  und  2  bezeichneten  Vorschriften  ergänzen
oder  abändern,  sind  sie  neben  diesen  Vorschriften  oder  statt  ihrer
maßgebend.

12.  Der  F.  17  erhält  folgende  Fassung:

Zur  Eintragung  einer  Grundschuld  oder  Rentenschuld  an
einer  Bahneinheit  ist  bei  Privateisenbahnen  die  Genehmigung  des
Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  erforderlich.

13.  An  die  Stelle  des  §.  18  treten  folgende  Vorschriften:

S.  18.
Auf  eine  Hypothek  für  Theilschuldverschreibungen  auf  den
Inhaber  finden  die  Vorschriften  der  I§#.  9  und  16  mit  folgenden
Maßgaben  Anwendung:

1.  Die  Eintragung  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.

2.  Zur  Löschung  der  Hypothek  für  eine  fällige  Theilschuldverschreibung
  bedarf  es  der  Vorlegung  der  Urkunde  nicht,  wenn
der  Bahneigenthümer  den  Betrag  der  Forderung  unter  Verzicht
  auf  das  Recht  zur  Rücknahme  hinterlegt  hat.  Die
Vorlegung  eines  Zinsscheins  wird  durch  die  in  gleicher  Weise
erfolgte  Hinterlegung  seines  Betrags  ersetzt.

Gründet  sich  der  Löschungsantrag  ganz  oder  theilweise
auf  Hinterlegung,  so  ist  die  Löschung  öffentlich  bekannt  zu
machen.

3.  Zu  einer  Eintragung  auf  Grund  eines  Beschlusses  der
Gläubigerversammlung  nach  den  99.  11  bis  13  des  Reichsgesetzes,
  betreffend  die  gemeinsamen  Rechte  der  Besitzer  von
Schuldverschreibungen,  vom  4.  Dezember  1899  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  691)  bedarf  es  der  Vorlegung  der  Urkunde  nicht.
Die  Eintragung  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  Nr.  2,  3  finden  entsprechende
Anwendung,  wenn  eine  für  den  Inhaber  des  Briefes  eingetragene
  Grundschuld  oder  Rentenschuld  in  Theile  zerlegt  ist.

14.  Der  vierte  Abschnitt  fällt  weg.
15.  Der  fünfte  Abschnitt  erhält  die  Ueberschrift:
Vierter  Abschnitt.

Zwangsvollstreckung.  Zwangsversteigerung  und  JZwangsverwaltung
in  besonderen  Fällen.
4“
        <pb n="256" />
        16.  Der

—  218  —

§.  32  erhält  folgende  Fassung:

Auf  die  Zwangsvollstreckung  in  die  Bahneinheit  finden  die
Vorschriften  der  Reichsgesetze  sowie  der  zu  ihrer  Ausführung  und
Ergänzung  dienenden  Landesgesetze  über  die  Zwangsvollstreckung
in  Grundstücke  nach  Maßgabe  der  9F.  33  bis  45  entsprechende
Anwendung.

17.  Im  F.  33  werden  ersetzt:
a)  im  Satz  1  die  Worte  „einer  vollstreckbaren  Forderung  im  Bahn-18.

  Als

19.  Im
a)

b)

grundbuche  die  Bahneinheit  in  dem  letzteren“  durch  die  Worte:

„einer  Sicherungshypothek  für  die  Forderung  eines  Gläubigers

die  Bahneinheit  in  dem  Bahngrundbuche;“
itn  Satz  2  die  Worte  „der  vollstreckbaren  Forderungen““  durch
die  Worte:

„der  Sicherungshypothek“,
und  die  Worte  „mit  dem  nach  der  Zeit  —  als  Zeit  der  Entstehung
  des  Pfandrechts“  durch  die  Worte:

„mit  dem  Range,  welcher  der  Zeit  des  Einganges  des  Antrags

  entspricht;  mit  dieser  Zeit  gilt  die  Sicherungshppothek

in  Ansehung  des  Rechtes  auf  Befriedigung  aus  der  Bahneinheit
  als  entstanden.“
§.  33a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Die  Zwangsversteigerung  oder  die  Zwangsverwaltung  darf
nach  dem  Erlöschen  der  für  das  Bahnunternehmen  ertheilten
Genehmigung  nicht  mehr  angeordnet  werden.  Ein  zur  Zeit  des
Erlöschens  der  Genehmigung  anhängiges  Verfahren  ist  aufzuheben.
§.  34  werden  ersetzt:

im  Abs.  1  Satz  1  die  Worte  „gemäß  6.  124  des  Gesetzes  vom
13.  Juli  1883  rückständiges  Kaufgeld  als  Hypothek“  durch  die
Worte:

„nach  §.  128  des  Reichsgesetzes  über  die  Zwangsversteigerung

und  die  Zwangsverwaltung  eine  Sicherungshypothek  für  die

Forderung  gegen  den  Ersteher,

im  Abs.  1  Satz  2  die  Worte  #in  Gemäßbeit  der  bezeichneten
Vorschrift“  durch  die  Worte:

„nach  §.  130  des  Reichsgesetzes;,“
un  Abs.  2  die  Worte  „der  Vermerk  über  den  Antrag  auf  Lwangsversleigerung
  oder  Swangsverwaltung  (I§I.  18,  139  des  Gesetzes
vom  13.  Juli  1883)“  durch  die  Worte:

„die  Anordnung  der  ZSwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung.“
        <pb n="257" />
        20.

L
1

—  219  —

Der  8.  35  Satz  2  erhält  folgende  Fassung:
Die  Vorschriften  des  §.  2  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  über  die
Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  finden  entsprechende
Anwendung.

Der  F§.  36  Satz  1  erhält  unter  Streichung  der  Worte  „G.  36  des

Gesetzes  vom  13.  Juli  1883)““  den  Lusatz:

„f  liegen  mehrere  Beschlagnahmen  vor,  so  finden  die  Vorschriften
des  §F.  13  Abs.  3  des  Reichsgesetzes  über  die  Zwangsversteigerung
und  die  Zwangsverwaltung  entsprechende  Anwendung.“

2.  Der  F.  37  erhält  folgende  Fassung:

Für  das  Recht  auf  Befriedigung  aus  der  Bahneinheit  gelten
die  Vorschriften  des  §.  10  des  Reichsgesezes  über  die  Zwangsversteigerung
  und  die  Zwangsverwaltung  und  die  Artikel  1  bis  3
des  Ausführungsgesetzes  vom  23.  September  1899  (Gesetz-Samml.
S.  291)  mit  folgenden  Maßgaben:

1.  Die  nach  den  9P.  6  und  7  dieses  Gesetzes  begründeten  Ansprüche
auf  Entschädigung  gewähren  ein  Recht  auf  Befriedigung
nach  den  in  F.  10  Nr.  1  des  Reichsgesetzes  bezeichneten  Ansprüchen.
  Das  Recht  erlischt,  wenn  der  Entschädigungsanspruch
  nicht  innerhalb  eines  Jahres  nach  der  Erklärung
der  Bahnaufsichtsbehörde  gerichtlich  geltend  gemacht  und  bis
zur  Anordnung  des  Vollstreckungsverfahrens  verfolgt  wird.

2.  Das  in  F.  10  Nr.  2  des  Reichsgesetzes  bezeichnete  Recht  auf
Befriedigung  steht  denjenigen  zu,  welche  sich  dem  Eigenthümer
  der  Bahn  für  den  Betrieb  zu  dauerndem  ODienste
verdungen  haben.

3.  Das  in  F§.  10  Nr.  3  des  Reichsgesetzes  bezeichnete  Recht  auf
Befriedigung  gewähren  nach  folgender  Rangordnung,  bei
gleichem  Range  nach  dem  Verhältniß  ihrer  Beträge,  die
Ansprüche  auf  Entrichtung:

a)  der  in  Artikel  1  Abs.  1  Nr.  1  des  Ausführungsgesetzes
bezeichneten  Lasten,  die  auf  den  zur  Bahneinheit  gehörenden
  Grundstücken  haften;

b)  der  zur  Staatskasse  fließenden“  Abgaben  für  den  Bahnbetrieb
  sowie  der  in  Artikel  3  des  Ausführungsgesetzes
bezeichneten  Lasten,  die  in  Ansehung  der  zur  Bahneinheit
  gehörenden  Grundstücke  zu  entrichten  sind;

e)  der  in  Artikel  1  Abs.  1  Nr.  2  und  in  Artikel  2  des
Ausführungsgesetzes  bezeichneten  Lasten,  die  für  den
Bahnbetrieb  oder  in  Ansehung  der  zur  Bahneinheit
gehörenden  Grundstücke  zu  entrichten  sind.
        <pb n="258" />
        23.
.  Im  8.  39  Satz  1  werden  die  Worte  „einzuleiten“)  „Einleitung“  ersetzt

!
SO#

26.

—
(□—

29.

—  220  —

4.  Nach  den  in  F.  10  Nr.  3  des  Reichsgesetzes  bezeichneten  Ansprüchen
  gewähren  ein  Recht  auf  Befriedigung  die  Ansprüche
auf  Erstattung  von  Beträgen,  welche  innerhalb  des  letzten
Jahres  im  gegenseitigen  Bahnverkehre  von  einem  anderen
Bahnunternehmer  ausgelegt  oder  für  ihn  erhoben  oder  für
die  Benutzung  von  Fahrbetriebsmitteln  zu  entrichten  sind
(Abrechnungsforderungen).

Im  F.  38  werden  die  Worte  „Einleitung  der“  gestrichen.

durch  die  Worte:
„anzuordnen“)  „Anordnung.“

Im  F.  40  werden  die  Worte  „ISF.  142  und  144  des  Gesetzes  vom

13.  Juli  1883¾  ersetzt  durch  die  Worte:

796.  150,  153  und  154  des  Reichsgesetzes  über  die  Zwangsversteigerung
  und  die  Zwangsverwaltung.“,
Der  F.  41  erhält  folgende  Fassung:

Bei  der  Vertheilung  der  Ueberschüsse  der  Zwangsverwaltung,
sind  die  in  F.  37  Nr.  1  und  4  bezeichneten  Ansprüche  nach  der
dort  bestimmten  Rangordnung  in  ihrem  ganzen  Betrage  zu  berichtigen.


Vor  den  in  §.  10  Nr.  5  des  Reichsgesetzes  über  die  Zwangsversteigerung
  und  die  Zwangsverwaltung  bezeichneten  Ansprüchen
sind  die  während  des  Verfahrens  fällig  werdenden  Forderungen
aus  Theilschuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  zu  berichtigen,
soweit  die  Berichtigung  nicht  aus  statutenmäßig  dazu  bestimmten
Fonds,  die  nicht  zur  Bahneinheit  gehören,  erfolgt.  Diese  Vorschrift
findet  keine  Anwendung,  wenn  den  Forderungen  fällige  Bahnpfandschulden
  vorgehen  oder  die  Zwangsversteigerung  angeordnet
oder  das  Konkursverfahren  eröffnet  ist.

.  Im  8g.  42  werden  die  Worte  „Einleitung  der“  gestrichen  und  die

Worte  „(U.  14  Ziffer  1  des  Gesetzes  vom  13.  Juli  1883)“  ersetzt
durch  die  Worte:
„(Artikel  4  des  Ausführungsgesetzes  vom  23.  September  1899).7

Als  §.  42  a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Die  Terminsbestimmung  muß  auch  durch  mindestens  einmalige
Einrückung  in  die  durch  die  Statuten  oder  die  Bedingungen  der
Ausgabe  von  Theilschuldverschreibungen  bestimmten  Blätter  öffentlich
bekannt  gemacht  werden.

Im  #§.  43  wird  das  Wort  „Kaufbedingungen“  durch  das  Wort
„Versteigerungsbedingungen“  ersetzt.
        <pb n="259" />
        —  221  —

30.  Der  H.  44  erhält  folgende  Fassung:
Die  Terminsbestimmung  soll  zur  Bezeichnung  der  Bahneinheit
  eine  den  wesentlichen  Inhalt  der  Genehmigung  wiedergebende
  Beschreibung  der  Bahn  enthalten.

31  Als  F.  44  a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:
Ist  der  Werth  der  Bahneinheit  festzustellen,  so  erfolgt  die
Feststeliung  durch  das  Gericht  nach  Anhörung  der  Bahnaussichtsbehörde.


32.  Im  F.  45  werden  ersetzt:
a)  die  Sätze  2,  3,  4  durch  folgende  Vorschriften:

Wird  die  Genehmigung  versagt,  so  hat  das  Gericht
den  Beschluß,  durch  den  der  Zuschlag  ertheilt  ist,  aufzuheben
und  den  Zuschlag  zu  versagen.  Der  neue  Beschluß  ist  allen
Betheiligten  zuzustellen;  eine  Verkündung  findet  nicht  statt.
Die  Zustellung  des  Beschlusses  wirkt  wie  eine  einstweilige
Einstellung  des  Verfahrens.

b)  der  Satz  5  durch  folgenden  Absl.  2;

Der  Termin  zur  Vertheilung  des  Versteigerungserlöses
ist  erst  dann  zu  bestimmen,  wenn  die  Genehmigung  zum
Erwerbe  der  Bahn  beigebracht  ist.

33.  Als  F.  45a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Die  Vorschriften  der  99.  172  bis  184  des  Reichsgesetzes
über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  gelten
mit  den  Aenderungen,  die  sich  aus  den  Vorschriften  dieses  Abschnitts
  ergeben,  auch  für  Bahneinheiten.

3  4.  Im  §.  46  werden
a)  im  Abs.  1  statt  des  Satzes  2  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Die  Vorschriften  über  das  geringste  Gebot  finden  keine
Anwendung.  Das  Meistgebot  ist  in  seinem  ganzen  Betrage
durch  Zahlung  zu  berichtigen.

b)  im  Abs.  2  die  Worte  „Einleitung  der“  gestrichen.
.Im  8g.  47  wird
a)  der  Abs.  2  Satz  1  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
So  lange  nach  dem  Erlöschen  der  Genehmigung  die
Bahneinheit  fortbesteht,  kann  die  Zwangsvollstreckung  in  die
zu  ihr  gehörigen  Gegenstände  nur  von  einem  Gläubiger  betrieben
  werden,  der  auf  Grund  eines  den  Bahnpfandgläubigern
  gegenüber  wirksamen  Rechtes  Befriedigung  aus
den  Gegenständen  zu  suchen  berechtigt  ist.

i
S1
        <pb n="260" />
        36.

37.

38.

39.

40.

41.

—  222  —

b)  im  Abs.  2  Satz  2  das  Wort  „dieselben“  ersetzt  durch  die  Worte:
„die  Gegenstände;“

e)  der  Abs.  2  Satz  3  gestrichen;

d)  folgender  Abs.  3  zugefügt:

In  den  Fällen  der  Absätze  1  und  2  endigt  mit  dem

Beginne  der  Zwangsvollstreckung  die  Zugehoͤrigkeit  des
Gegenstandes  zur  Bahneinheit,  unbeschadet  der  an  ihm  vor—
her  begründeten  Rechte.  Mit  der  Aufhebung  der  Voll—
streckungsmaßregel  wird  der  Gegenstand  wieder  Bestandtheil
der  Bahneinheit.  Das  Gleiche  gilt  von  dem  Erlöse,  soweit
er  dem  Bahneigenthümer  zufällt.

Die  IS§.  32  bis  47  erhalten  folgende  Reihenfolge:
9#  32,  33,  35,  33a,  34,  36,  37,  42,  44,  42a,  43,  44a,
45,  38  bis  41,  47,  45  a,  46.

In  der  Ueberschrift  des  sechsten  Abschnitts  wird  das  Wort  „Sechster“
durch  das  Wort  „Fünfter“  ersetzt.

Im  8g.  50  und  im  F§..  53  Abs.  4  werden  die  S§.  540,  531  bis  538
ersetzt  durch  die  I§#.  577,  568  bis  575.

Im  FH.  51  werden  die  Worte  „findet  —  nicht  statt““  ersetzt  durch  die
Worte:
„können  die  einzelnen  Bahnpfandgläubiger  ihr  Recht  nicht  selbständig
  geltend  machen.“
Der  F§.  56  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:

Bei  der  Vertheilung  bestimmen  sich  die  Betheiligten  und  die
Rangordnung,  nach  welcher  ihre  Ansprüche  ein  Recht  auf  Befriedigung
  gewähren,  nach  den  für  die  Vertheilung  des  Erlöses
im  Falle  der  Zwangsversteigerung  geltenden  Vorschriften;  an  die
Stelle  der  Beschlagnahme  tritt  die  in  F.  49  Satz  1  bestimmte
Bekanntmachung.  Die  in  F.  37  Nr.  1  bezeichneten  Entschädigungsansprüche
  gewähren  nur  ein  Recht  auf  Befriedigung  aus  dem
einzelnen  Grundstücke.  Die  Vertheilungen  an  die  Bahnpfandgläubiger
  erfolgen,  ohne  daß  es  einer  Anmeldung  bedarf,  auf
Grund  des  Bahngrundbuchs.

An  die  Stelle  des  F.  57  treten  folgende  Vorschriften:

6.  57.

Nach  der  letzten  Vertheilung  und  nach  der  Rechnungslegung
des  Liquidators  beschließt  auf  den  von  dem  Liquidator  und  dem
Ausschusse  der  Bahnpfandgläubiger  gestellten  Antrag  das  Gericht
die  Aufhebung  der  Zwangsliquidation.
        <pb n="261" />
        —  223  —

Gegen  den  Beschluß  findet  Beschwerde  nach  Maßgabe  der
Deutschen  Civilprozeßordnung  (§9.  568  bis  575)  statt.
Die  Aufhebung  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.

S.  57a.

Das  Gericht  hat  die  Einstellung  der  Zwangsliquidation  zu
beschließen,  wenn  die  Bahnpfandgläubiger  der  Einstellung  zustimmen.
  Die  Vorschriften  des  §.  57  Abs.  2,  3  finden  entsprechende
Anwendung.

Für  die  Inhaber  von  Theilschuldverschreibungen  kann  die
Zustimmung  nach  Maßgabe  der  §#.  57  b  bis  57d  durch  Beschluß
einer  Versammlung  der  Gläubiger  ertheilt  werden.

S.  57b.

Die  Versammlung  wird  durch  das  Gericht,  bei  welchem  das
Bahngrundbuch  geführt  wird,  berufen.  Die  Berufung  findet
statt,  wenn  sie  unter  Angabe  des  Zweckes,  sowie  unter  Einzahlung
eines  zur  Deckung  der  Kosten  hinreichenden  Betrags  von
Gläubigern,  deren  Theilverschreibungen  zusammen  den  fünfundzwanzigsten
  Theil  des  Betrags  der  Bahnpfandschuld  darstellen,
oder  von  dem  Eigenthümer  der  Bahn  oder  dem  Konkursverwalter
beantragt,  oder  wenn  sie  von  der  Bahnaufsichtsbehörde  verlangt
  wird.

Die  Berufung  erfolgt  durch  öffentliche  Bekanntmachung  unter
Angabe  des  Zweckes.

Gegen  den  die  Berufung  ablehnenden  Beschluß  des  Gerichts
findet  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  Deutschen  Zivilprozeßordnung
(G.  568  bis  575)  statt.

S.  57.

Die  Versammlung  findet  unter  Leitung  des  Gerichts  statt.

Der  Beschluß  wird  nach  Mehrheit  der  Stimmen  gefaßt.
Stimmenmehrheit  ist  vorhanden,  wenn  die  Mehrzahl  der  im
Termin  amwesenden  Gläubiger  ausdrücklich  zustimmt  und  die  Gesammtsumme
  der  Theilschuldbeträge  der  Zustimmenden  wenigstens
zwei  Dritttheile  der  Gesammtsumme  der  Bahnpfandschuld  beträgt.
Gezählt  werden  nur  die  Stimmen  der  Gläubiger,  welche  die
Theilschuldverschreibungen  nach  Anordnung  des  Gerichts  hinterlegt
  haben.

§.  57d.

Der  Beschluß  der  Versammlung  bedarf  der  Bestätigung  des
Gerichts;  vor  der  Bestätigung  ist  die  Bahnaufsichtsbehörde  zu
hören.  Auf  die  Bestätigung,  deren  Wirkung  und  Anfechtung
finden  die  Bestimmungen  der  S#.  181,  184  Abs.  2  185,  186

Oeset-  Samml.  1902.  (Nr.  10371—10372)  43
        <pb n="262" />
        –  224

Nr.  1,  188,  189,  193,  195,  196  der  Deutschen  Konkursordnung
  entsprechende  Anwendung.  Der  Antrag  auf  Verwerfung
des  Beschlusses,  sowie  die  sofortige  Beschwerde  gegen  die  Entscheidung
  über  die  Bestätigung  steht  jedem  Inhaber  einer  Theilschuldverschreibung
  zu.  Der  rechtskräftig  bestätigte  Beschluß  ist
in  Ausfertigung  zu  den  Grundakten  der  Bahn  zu  bringen.
42.  In  der  Ueberschrift  des  siebenten  Abschnitts  wird  das  Wort  „Siebenter“
durch  das  Wort  „Sechster“  ersetz.
Im  9#.  58  werden  ersetzt:
a)  im  Satz  2  das  Wort  „fünften"“  durch  das  Wort  „vierten“
b)  die  Sätze  3,  4  durch  folgenden  Abs.  2:

Die  Zwangsvollstreckung  in  das  Nutzungsrecht  umfaßt
auch  die  in  §.  4  bezeichneten  Gegenstände,  soweit  sie  dem
Nutzungsberechtigten  gehören.  Auf  die  Zwangsvollstreckung
in  einzelne  dieser  Gegenstände  findet  die  Vorschrift  des  §.  47
Abs.  1  Anwendung.

44.  Im  8.  61  fällt  der  Abs.  2  Satz  2  weg.
45.  Die  §#.  62  bis  64  fallen  weg.

43.

S

Artikel  2.

Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  und  der  Justizminister  werden
ermächtigt,  den  Text  des  im  Artikel  1  bezeichneten  Gesetzes,  wie  er  sich  aus  den
dort  vorgesehenen  Aenderungen  ergiebt,  unter  Weglassung  des  §F.  65,  im
Uebrigen  unter  fortlaufender  Nummernfolge  der  Paragraphen  und  mit  der
Ueberschrift:  „Gesetz  über  die  Bahneinheiten“  durch  die  Gesetz=  Sammlung  bekannt
zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucklem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  11.  Juni  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bülow.  v.  Thielen.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.
        <pb n="263" />
        —  225  —

(Tr.  10372.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
die  Bergwerke  im  Bezirke  des  Amtsgerichts  Battenberg.  Vom  30.  Juni  1902.

A#  Grund  der  9§.  26,  27,  39,  62  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen
  und  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Gebiete
der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen
und  Landgräflich  Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom
19.  August  1895  (Gesetz  Samml.  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,
betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz-Samml.
S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen
behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs
Monaten

für  sämmtliche  im  Bezirke  des  Amtsgerichts  Battenberg  belegenen,  vor  dem

1.  Oktober  1895  verliehenen  Bergwerke

am  1.  August  1902  beginnen  soll.
Berlin,  den  30.  Juni  1902.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="264" />
        <pb n="265" />
        —  227  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  31.

—

(Nr.  10373.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  von  Amtsgerichtsbezirken.  Vom  22.  Juni  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.

verordnen  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
was  folgt:  .

§.1.
In  Abänderung  der  Verordnung  vom  5.  Juli  1879  (Gesetz-Samml.
S.  393)  werden  zugelegt:
1.  die  Amtsbezirke  Basenthin  und  Cantreck  im  Kreise  Cammin,  unter
Abtrennung  von  dem  Amtsgerichte  zu  Stepenitz,  dem  Amtsgerichte  zu
Gollnow)

2.  die  Gemeinden  Hermannstein,  Naunheim  und  Waldgirmes  im  Kreise
Biedenkopf,  unter  Abtrennung  von  dem  Amtsgerichte  zu  Gladenbach,
dem  Amtsgerichte  zu  Wetzlar;

3.  die  Gemeinden  Diedenshausen  und  Damshausen  im  Kreise  Biedenkopf,
unter  Abtrennung  von  dem  Amtzgerichte  zu  Biedenkopf,  und  die  Gemeinden
  Rodenhausen,  Seelbach,  Rollshausen  und  Lohra  im  Kreise
Marburg,  unter  Abtrennung  von  dem  Amtsgerichte  zu  Fronhausen,
dem  Amtsgerichte  zu  Gladenbach;

4.  die  Gemeinden  Salzböden  und  Odenhausen  im  Kreise  Wetzlar,  unter
Abtrennung  von  dem  Amtsgerichte  zu  Wetzlar,  dem  Amtsgerichte  zu
Fronhausen;

5.  der  früher  zu  dem  Gutsbezirk  Oberaula  gehörige  Theil  des  Gutsbezirkes
Oberförsterei  Immichenhain,  Kreis  Ziegenhain,  unter  Abtrennung  von
dem  Amtsgerichte  zu  Oberaula,  dem  Amtsgerichte  zu  Neukirchen  (Kreis
Ziegenhain).

Gesetz-Samml.  1902.  (Nr.  10373.)  44

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Juli  1902.
        <pb n="266" />
        —  228  —

S.  2.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1902  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  22.  Juni  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  v.  Thielen.  Schönstedt.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="267" />
        —  229  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

—  Nr.  32.  —

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Ausführung  des  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschaugesetzes,  S.  229.  —  Gesetz,
betreffend  Maßnahmen  zur  Stärkung  des  Deutschthums  in  den  Provinzen  Westpreußen  und  Posen,
S.  234.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Hachenburg,  Herborn,  Höhr.  Grenzhausen,  Katzenelnbogen,
Langenschwalbach,  Limburg  a.  C.,  Montabaur,  Nassau,  Nastätten  und  Selters,  S.  235.  —  Bekauntmachung
  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  236.

 

 

 

(Nr.  10374.)  Gesetz,  betreffend  Ausführung  des  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschaugesetzes.  Vom
28.  Juni  1902.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  c.

verordnen  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und
Fleischbeschan,  vom  3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  547),  mit  Zustimmung
beider  Häuser  des  Landtags,  was  folgt:

S.  1.

Schweine  und  Wildschweine,  deren  Fleisch  zum  Genusse  für  Menschen  verwendet
  werden  soll,  unterliegen  einer  amtlichen  Untersuchung  auf  Trichinen.

Bei  Schweinen,  deren  Fleisch  ausschließlich  im  eigenen  Haushalte  des  Besitzers
  verwendet  werden  soll,  darf  die  Untersuchung  unterbleiben,  soweit  nicht
durch  Polizeiverordnung  etwas  Anderes  bestimmt  ist  oder  wird.

Eine  gewerbsmäßige  Verwendung  von  Fleisch,  bei  welchem  auf  Grund  des
Abs.  2  die  Untersuchung  unterbleibt,  ist  verboten.

Als  eigener  Haushalt  im  Sinne  des  Abs.  2  ist  der  Haushalt  der  Kasernen,
Krankenhäuser,  Erziehungsanstalten,  Speiseanstalten,  Gefangenenanstalten,  Armenhäuser
  und  ähnlicher  Anstalten  sowie  der  Haushalt  der  Schlächter,  Fleischhändler,
Gast-,  Schank.  und  Speisewirthe  nicht  anzusehen.

S.  2.
Rohes  oder  zubereitetes  Fleisch  von  Schweinen  und  Wildschweinen,  das
aus  einem  anderen  deutschen  Bundesstaat  eingeführt  wird,  ist  amtlich  auf
Gesetz.  Samml.  1002.  (Nr.  10374—10376.)  45

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Juli  1902.
        <pb n="268" />
        —  230  —

Trichinen  zu  untersuchen,  sofern  es  zum  Genusse  für  Menschen  verwendet  werden
soll  und  nicht  bereits  einer  amtlichen  Trichinenschau  unterlegen  hat.  Ausgenommen
hiervon  find  ausgeschmolzenes  Fett  und  das  zum  Reiseverbrauche  mitgeführte  Fleisch.

S.  3.

Die  amtliche  Untersuchung  auf  Trichinen  (§&amp;amp;.  1  und  2)  findet  in  den
Hohenzollernschen  Landen  nur  statt,  soweit  es  durch  Polizeiverordnung  bestimmt
wird.  Solange  hiernach  eine  Trichinenschau  nicht  allgemein  erfolgt,  findet  die
Vorschrift  des  §.  2  auch  auf  das  aus  den  Hohenzollernschen  Landen  eingeführte
Fleisch  von  Schweinen  und  Wildschweinen  Anwendung.

S.  4.

In  Gemeinden  mit  Schlachthauszwang  unterliegen  alle  in  das  öffentliche
Schlachthaus  gelangenden  Schlachtthiere  vor  und  nach  der  Schlachtung  einer
amtlichen  Untersuchung,  auch  insoweit  nach  dem  Reichsgesetz  und  den  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesraths  ein  Untersuchungszwang  nicht  besteht.

S.  5.

Frisches  Fleisch,  welches  einer  amtlichen  Untersuchung  durch  approbirte
Thierärzte  nach  Maßgabe  der  §#.  8  bis  16  des  Reichsgesetzes  unterlegen  hat,
darf  einer  abermaligen  amtlichen  Untersuchung  auch  in  Gemeinden  mit  Schlachthauszwang
  nur  zu  dem  Znecke  unterworfen  werden,  um  festzustellen,  ob  das
Fleisch  inzwischen  verdorben  ist  oder  sonst  eine  gesundheitsschädliche  Veränderung
seiner  Beschaffenheit  erlitten  hat.

Eine  doppelte  Untersuchung  auf  Trichinen  ist  in  allen  Fällen  ausgeschlossen.

S.  6.

In  Gemeinden  mit  Schlachthauszwang  darf  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau
  im  öffentlichen  Schlachthause  nur  durch  approbirte  Thierärzte  ausgeübt
werden.  Jedoch  können  zur  Ausführung  der  Trichinenschau  und  zur  Unterstützung
bei  der  Finnenschau  auch  andere  Personen,  die  nach  den  hierüber  ergehenden  besonderen
  Vorschriften  genügende  Kenntnisse  nachgewiesen  haben,  zu  Beschauern
bestellt  werden.  Auch  darf  in  Gemeinden  mit  weniger  als  10  000  Einwohnern
Personen,  die  nicht  die  Approbation  als  Thierarzt  besitzen,  aber  die  Befähigung
als  Fleischbeschauer  nach  Maßgabe  der  Ausführungsbestimmungen  erlangt  haben,
mit  Genehmigung  der  Landespolizeibehörde  ausnahmsweise  die  Schlachtvieh=  und
Fleischbeschau  in  den  öffentlichen  Schlachthäusern  übertragen  werden,  soweit  sie
nicht  nach  dem  Reichsgesetz  und  den  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesraths
den  approbirten  Thierärzten  vorbehalten  ist.

Im  Uebrigen  ist  die  Landespolizeibehörde  befugt,  in  Gemeinden  mit  mehr
als  10  000  Einwohnern  anzuordnen,  daß  die  Untersuchung  vor  und  nach  der
Schlachtung  auch  in  anderen  als  den  im  Reichsgesetz  und  in  den  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesraths  vorgesehenen  Fällen  nur  durch  approbirte  Thierärzte
  erfolgen  darf.
        <pb n="269" />
        —  231  —

G.  7.

Auf  den  Vertrieb  von  Fleisch,  das  zwar  zum  Genusse  für  Menschen  tauglich,
  jedoch  in  seinem  Nahrungs=  und  Genußwerth  erheblich  herabgesetzt  ist,  findet
die  Vorschrift  des  I.  11  Abs.  1  des  Reichsgesetzes  entsprechende  Anwendung.

Für  den  Vertrieb  und  die  Verwendung  solchen  Fleisches  können  Beschränkungen
  der  im  H.  11  Abs.  2  und  3  des  Reichsgesetzes  gedachten  Art  durch  die
Landespolizeibehörde  angeordnet  werden.

S.  8.

Gemeinden  mit  Schlachthauszwang  haben  für  bedingt  taugliches  Fleisch,
das  zum  Genusse  für  Menschen  brauchbar  gemacht  ist,  sowie  für  Fleisch  der  im
I.  7  bezeichneten  Art  besondere  Verkaufsstellen  (Freibänke)  einzurichten.  Ausnahmen
können  für  Gemeinden  mit  weniger  als  5000  Einwohnern  von  der  Landespolizeibehörde
  zugelassen  werden.  Im  Uebrigen  kann  die  Einrichtung  von  Freibänken
durch  Gemeindebeschluß  oder  nach  Anhörung  der  Gemeindebehörde  durch  die
Landespolizeibehörde  angeordnet  werden.

Durch  Beschlüsse  nachbarlich  belegener  Gemeinden  kann  vereinbart  oder
auf  Antrag  einer  Gemeinde  durch  die  Landespolizeibehörde  bestimmt  werden,  daß
Freibünke  nur  in  einer  dieser  Gemeinden  auch  für  die  anderen  einzurichten  sind.

G.  9.

In  Gemeinden,  für  die  Freibänke  eingerichtet  sind,  darf  bedingt  taugliches
Fleisch  sowie  Fleisch  der  im  F.  7  bezeichneten  Art  nur  auf  der  Freibank  feilgehalten
  oder  verkauft  werden.  Der  Verkauf  darf  nur  zum  Verbrauch  im  eigenen
Haushalte  des  Erwerbers  oder  an  solche  Gast-,  Schank=  oder  Speisewirthe  erfolgen,
  denen  eine  Genehmigung  nach  Maßgabe  des  F.  11  Abs.  2  des  Reichsgesetzes
  ertheilt  ist.  Ferner  kann  durch  Beschluß  der  Gemeinden,  in  denen  Freibänke
  eingerichtet  sind,  oder  nach  Anhörung  der  Gemeindebehörde  durch  die
Landespolizeibehörde  vorgeschrieben  werden,  daß  auf  der  Freibank  Fleisch  nur  in
Stücken  von  bestimmtem  Höchstgewicht  und  an  einen  Käufer  an  einem  und
demselben  Tage  nur  bis  zu  einem  Höchstgewichte  verkauft  werden  darf.

S.  10.
Die  Gemeinden,  in  denen  Freibänke  eingerichtet  sind,  können  für  die  Benutzung
  die  Erhebung  von  Gebühren  zur  Deckung  der  Kosten  beschließen  und
haben  den  Betrieb  durch  Gemeindebeschluß  zu  regeln.

S.  11.

Die  in  den  §5.  8  bis  10  bezeichneten  Gemeindebeschlüsse  bedürfen  bei
Gemeinden  mit  Schlachthauszwang  der  Genehmigung  nach  den  für  Beschlüsse
über  den  Schlachthauszwang  geltenden  Vorschriften.  Im  Uebrigen  ist  für  diese
Beschlüsse  bei  Stadtgemeinden  oder,  wenn  im  Falle  des  §.  8  Abs.  3  eine  Stadtgemeinde
  oder  eine  Gemeinde  mit  Schlachthauszwang  betheiligt  ist,  die  Genehmigung
des  Bezirksausschusses,  bei  Landgemeinden  die  Genehmigung  des  Kreisausschusses
erforderlich.

45
        <pb n="270" />
        —  232  —

S.  12.

Die  Bestimmungen  der  88.  8  bis  11  finden  auf  selbständige  Gutsbezirke
entsprechende  Anwendung.

g.  13.

Die  nach  F.  24  des  Reichsgesetzes  zulässigen  landesrechtlichen  Vorschriften
können,  soweit  das  gegenwärtige  Gesetz  nicht  anders  bestimmt,  durch  Polizeiverordnung
  erlassen  werden.

Wo  durch  Polizeiverordnung  weitergehende  Bestimmungen  im  Sinne  des
§.  24  Nr.  1  des  Reichsgesetzes  bereits  getroffen  sind,  finden  auf  das  Verfahren
bei  und  nach  der  Untersuchung  die  Grundsätze  des  Reichsgesetzes  und  der  dazu
erlassenen  Ausführungsbestimmungen  Anwendung.

.  §.14.

Hinsichtlich  der  Befugniß  der  Gemeinden  mit  Schlachthauszwang,  für  die
Untersuchung  von  Schlachtvieh  und  Fleisch  Gebühren  zu  erheben,  bewendet  es
bei  den  besonderen  gesetzlichen  Bestimmungen.  Jedoch  dürfen  für  die  nach  §.  5
zulässige  Untersuchung  frischen  Fleisches,  welches  bereits  von  einem  approbirten
Thierarzt  untersucht  worden  ist,  Gebühren  nicht  erhoben  werden.  Die  Kosten
der  Untersuchung  der  in  das  öffentliche  Schlachthaus  gelangenden  Schlachtthiere
vor  und  nach  der  Schlachtung  fallen  der  Schlachthausgemeinde  zur  Last.  Dasselbe
  gilt  von  den  Kosten  der  Untersuchung  des  nicht  im  öffentlichen  Schlachthaus
  ausgeschlachteten  frischen  Fleisches,  falls  die  Untersuchung  durch  Gemeindebeschluß
  angeordnet  ist.

Im  Uebrigen  gelten  die  Kosten  der  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  einschließlich
  der  Trichinenschau  und  der  Kennzeichnung  des  Fleisches,  als  Kosten  der
örtlichen  Polizeiverwaltung.  Zur  Deckung  der  Kosten  können  von  den  Besitzern
der  Schlachtthiere  und  des  Fleisches  Gebühren  erhoben  werden.  Die  Gebührentarife
  sind  von  der  Landespolizeibehörde  festzusetzen.

G.  15.

Die  Gemeinden  und  selbständigen  Gutsbezirke  haben  ohne  Vergütung
einen  geeigneten  Raum  zu  überweisen,  in  dem  die  unschädliche  Beseitigung  des
beanstandeten  Fleisches  vorgenommen  werden  kann,  wenn  dem  Besitzer  des
Fleisches  ein  geeigneter  Ort  dazu  fehlt.

Im  Uebrigen  fallen  der  Polizeibehörde  gegenüber  die  sächlichen  Kosten
der  Behandlung  beanstandeten  Fleisches  dem  Besitzer  zur  Last.

S.  16.

Die  Beitreibung  der  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  und  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  zu  entrichtenden  Gebühren  und  Kosten  erfolgt  im  Verwaltungszwangsverfahren.
S.  17.

Soweit  das  gegenwärtige  Gesetz  nicht  anders  bestimmt,  werden  die  im

Reichsgesetze  den  Polizeibehörden  überwiesenen  Obliegenheiten  von  den  Ortspolizeibehörden
  wahrgenommen.
        <pb n="271" />
        —  233  —

Im  Wege  der  Ausführungsbestimmung  können  Befugnisse  der  Polizeibehörden
  anderen  Behörden  oder  Beamten  übertragen  werden.

6.  18.

Gegen  polizeiliche  Verfügungen,  die  auf  Grund  des  Reichsgesetzes,  des
gegenwärtigen  Gesetzes  und  der  zu  beiden  Gesetzen  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  ergehen,  ist  mit  Ausschluß  der  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
lediglich  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  zulässig.  Die  auf  die  Beschwerde
ergehende  Entscheidung  ist  endgültig.  Die  Kosten  einer  unbegründeten  Beschwerde
fallen  dem  Beschwerdeführer  zur  Last.

Im  Uebrigen  ist  das  Beschwerdeverfahren,  einschließlich  der  Zuständigkeit
der  Behörden,  durch  Ausführungsbestimmung  zu  regeln.

C.  19.

Alle  weiteren  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  und  die  zur  Ausführung
des  gegenwärtigen  Gesetzes  erforderlichen  Vorschriften  werden  von  den  zuständigen
Ministern  erlassen.

S.  20.

Die  zuständigen  Minister  sind  befugt,  Bestimmungen  darüber  zu  treffen,
unter  welchen  Voraussetzungen  Personen,  die,  ohne  die  Approbation  als  Thierarzt
zu  besitzen,  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  in  öffentlichen  Schlachthäusern
  als  Beschauer  bestellt  sind,  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  dort
ungeachtet  der  Vorschrift  in  I.  6  Abs.  1  weiter  ausüben  dürfen.

S.  21.

Dieses  Gesetz  tritt,  soweit  es  sich  um  die  zu  seiner  Durchführung  erforderlichen
  Maßnahmen  handelt,  sofort,  im  Uebrigen  zugleich  mit  I.  1  des  Reichsgesetzes
  in  Kraft.  Der  H.  5  Abs.  1  tritt  jedoch  erst  am  1.  Oktober  1904  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel,  an  Bord  M.  D.  „Hohenzollern“)  den  28.  Juni  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  Studt.

Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Möller.  Budde.
        <pb n="272" />
        —  234  —

(Nr.  10375.)  Gesetz,  betreffend  Maßuahmen  zur  Stärkung  des  Deutschthums  in  den  Provinzen
  Westpreußen  und  Posen.  Vom  1.  Juli  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #rc.

verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  was  folgt:

Artikel  I.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Beförderung  deutscher  Ansiedelungen  in  den
Provinzen  Westpreußen  und  Posen,  vom  26.  April  1886  (Gesetz=  Samml.  S.  131)
in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  20.  April  1898  (Gesetz-Samml.  S.  63),  wird
wie  folgt  abgeändert:

Der  im  F.  1  der  Staatsregierung  zur  Verfügung  gestellte  Fonds
von  200  Millionen  Mark  wird  auf  350  Millionen  Mark  erhöht.

Artikel  II.
S.  1.

Der  Staatsregierung  wird  ein  Fonds  von  100  Millionen  Mark  zur  Verfügung
  gestellt,  um  in  den  Provinzen  Westpreußen  und  Posen  Güter  zur  Verwendung
  als  Domänen  oder  Grundstücke  zu  den  Forsten  anzukaufen  und  die
Kosten  ihrer  ersten  Einrichtung  zu  bestreiten.

S.  2.

Zur  Bereitstellung  der  im  F.1  genannten  Summe  sind  Schuldverschreibungen
auszugeben.

Wann,  durch  welche  Stelle,  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchei  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  die
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869,  betreffend  die  Konsolidation
Preußischer  Staatsanleihen  (Gesetz-Samml.  S.  1197),  und  das  Gesetz  vom
8.  März  1897,  betreffend  die  Tilgung  von  Staatsschulden  (Gesetz=  Samml.  S.  43),
zur  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel,  an  Bord  Meiner  Yacht  „Hohenzollern“)  1.  Juli  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Möller.  Budde.
        <pb n="273" />
        —  235  —

(Nr.  10376.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Hachenburg,  Herborn,  Höhr-Grenzhausen,
  Katzenelnbogen,  Langenschwalbach,  Limburg  a.  L.,  Montabaur,
Nassau,  Nastätten  und  Selters.  Vom  3.  Juli  1902.

A##  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der  Grundbücher
  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau,  vom  11.  Dezember  1899
(Gesetz-Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hachenburg  gehörige  Gemeinde  Gehlert,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Herborn  gehörige  Gemeinde  Uckersdorf,

für  ee  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Höhr-Grenzhausen  gehörige  Gemeinde

auort,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Katzenelnbogen  gehörige  Gemeinde
Ergeshausen,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Langenschwalbach  gehörige  Gemeinde
Michelbach,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Limburg  a.  L.  gehörige  Gemeinde
Mühlen,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Montabaur  gehörige  Gemeinde  Horbach,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Nassau  gehörige  Gemeinde  Geisig,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Nastätten  gehörigen  Gemeinden
Bettendorf  und  Hunzel,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Selters  gehörige  Gemeinde  Maroth
am  1.  August  1902  beginnen  soll.
Berlin,  den  3.  Juli  1902.

Der  Justizminister.
Schönstedt.
        <pb n="274" />
        —  236  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Mai  1902,  durch  welchen  der  „Königsberger
  Kleinbahn-Aktiengesellschaft“"  zu  Königsberg  i.  Pr.  für  die  von
ihr  zu  bauende  Kleinbahn  von  der  Stadt  Königsberg  nach  der  Wehlau-Königsberger
  Kreisgrenze  bei  Podewitten  mit  Anschluß  an  die  Ostpreußische
Südbahn  sowie  mit  Abzweigungen  von  Prawten  bis  zum  Schaaksvitter
Hafen  und  in  der  Stadt  Königsberg  vom  Königsthore  bis  zum  Oberpregel
  das  Enteignungsrecht  für  die  zu  diesem  Unternehmen  erforderlichen
Grundstücke  verliehen  worden  ist,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Königsberg  Nr.  26  S.  262,  ausgegeben  am  26.  Juni  1902,

2.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  Juni  1902,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  vom  Kreise  Westprignitz
  ausgebaute  Chaussee  von  Dalmin  nach  Groß-Berge,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin
Nr.  27  S.  287)  ausgegeben  am  4.  Juli  1902.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="275" />
        —  237  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

—  —  —  —  —  —  —  —

 

N.  33.—

 

 

Juhalt:  Bekanntmachung  des  Teztes  des  Gesetzes,  betreffend  das  Pfandrecht  an  Privateisenbahnen  und
Kleinbahnen  und  die  Zwangsvollstreckung  in  dieselben  vom  19.  August  1895  in  der  nach  dem
Gesetze  vom  11.  Juni  1902  geänderten  Fassung,  S.  237.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem
Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.,  S.  254.

 

(Nr.  10377.)  Bekanntmachung  des  Tertes  des  Gesetzes,  betreffend  das  Pfandrecht  an  Privateisenbahnen
  und  Kleinbahnen  und  die  Zwangsvollstreckung  in  dieselben  vom
19.  August  1895  in  der  nach  dem  Gesetze  vom  11.  Juni  1902  geänderten
Fassung.  Vom  8.  Juli  1902.

A##  Grund  der  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  und  dem  Justizminister
durch  Artikel  2  des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1902  (Gesetz=  Samml.  S.  215)  ertheilten
  Ermächtigung  wird  der  Text  des  Gesetzes,  betreffend  das  Pfandrecht  an
Privateisenbahnen  und  Kleinbahnen  und  die  Zwangsvollstreckung  in  dieselben,
vom  19.  August  1895  in  der  nach  dem  Gesetze  vom  11.  Juni  1902  geänderten
Fassung  nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  8.  Juli  1902.

Der  Justizminister.  Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.
Schönstedt.  Budde.

Gesetz  Samml.  1902.  (Nr.  10377.)  16

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Juli  1902.
        <pb n="276" />
        Gesetz  über  die  Bahneinheiten.

 

Erster  Abschnitt.
Bahneinheit.

S.  1.

Eine  Privateisenbahn,  welche  dem  Gesetz  über  die  Eisenbahnunternehmungen
vom  3.  November  1838  (Gesetz=  Samml.  S.  505)  unterliegt,  und  eine  Kleinbahn,
deren  Unternehmer  verpflichtet  ist,  für  die  Dauer  der  ihm  ertheilten  Genehmigung

das  Unternehmen  zu  betreiben,  bildet  mit  den  dem  Bahnunternehmen  gewidmeten
Vermögenswerthen  eine  Einheit  (Bahneinhei).

.  2.

Jedes  Bahnunternehmen,  für  welches  eine  besondere  Genehmigung  ertheilt
ist,  ist  als  eine  selbständige  Bahneinheit  anzusehen.  Ist  jedoch  eine  Privateisenbahn
  nach  den  Bestimmungen  der  für  dieselbe  ertheilten  Genehmigung  einheitlich
  mit  einer  anderen  bereits  bestehenden  Privateisenbahn  (Stammbahn)  zu
betreiben,  so  bilden  beide  eine  einzige  Bahneinheit.

Wer  zur  Verfügung  über  eine  Bahn  berechtigt  ist  und  in  welchem  Umfange
  das  Verfügungsrecht  ausgeübt  werden  kann,  bestimmt  sich  nach  den  gesetzlichen
  Vorschriften  und  dem  Inhalte  der  Genehmigung.

C.  3.

Die  Bahneinheit  entsteht,  sobald  die  Genehmigung  zur  Eröffnung  des
Betriebs  auf  der  ganzen  Bahnstrecke  ertheilt  ist  und  wenn  die  Bahn  vorher  in
das  Bahngrundbuch  eingetragen  wird,  mit  dem  Zeitpunkte  der  Eintragung.  Sie
bört  auf  mit  dem  Erlöschen  der  Genehmigung  für  das  Unternehmen,  wenn
jedoch  die  Bahn  im  Bahngrundbuch  eingetragen  ist,  erst  mit  der  Schließung  des
Bahngundbuchblaut.

Als  ein  Erlöschen  der  Genehmigung  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  die
Verwirkung  derselben  in  Gemäßheit  des  S.  47  des  Gesetzes  vom  3.  November  1838
nicht  anzusehen.  Dagegen  steht  es  dem  Erlöschen  der  Genehmigung  gleich,  wenn
in  einer  Zwangsversteigerung  ein  wiederholter  Versteigerungstermin  nicht  zur
Ertheilung  eines  Juschlags  (§.  32  Satz  1)  geführt  hat  und  die  zur  Einleitung
der  SZwangsverwaltung  erforderliche  Erklärung  der  Bahnaufsichtsbehörde  (§.  33)
versagt  worden  ist.
        <pb n="277" />
        —  239  —

§.  4.

Zur  Bahneinheit  gehören:

1.  der  Bahnkörper  und  die  übrigen  Grundstücke,  welche  dauernd,  unmittelbar
  oder  mittelbar,  dem  Bahnunternehmen  gewidmet  sind,  mit
den  darauf  errichteten  Baulichkeiten,  sowie  die  für  das  Bahnunternehmen
  dauernd  eingeräumten  Rechte  an  fremden  Grundstücken;

2.  die  von  dem  Bahnunternehmer  angelegten,  zum  Betrieb  und  zur
Verwaltung  der  Bahn  erforderlichen  Fonds,  die  Kassenbestände  der
laufenden  Bahnverwaltung,  die  aus  dem  Betriebe  des  Bahnunternehmens
  unmittelbar  erwachsenen  Forderungen  und  die  Ansprüche  des
Bahnunternehmers  aus  Zusicherungen  Dritter,  welche  die  Leistung  von
Zuschüssen  für  das  Bahnunternehmen  zum  Gegenstande  haben;

3.  die  dem  Bahnunternehmer  gehörigen  beweglichen  körperlichen  Sachen,
welche  zur  Herstellung,  Erhaltung  oder  Erneuerung  der  Bahn  oder
der  Bahngebäude  oder  zum  Betriebe  des  Bahnunternehmens  dienen.
Dieselben  gelten,  einer  Veräußerung  ungeachtet,  als  Theile  der  Bahneinheit,
  so  lange  sie  sich  auf  den  Bahngrundstücken  befinden,  rollendes
Betriebsmaterial  auch  nach  der  Entfernung  von  den  Bahngrundstücken,
so  lange  dasselbe  mit  Zeichen,  welche  nach  den  Verkehrsgebräuchen  die
Annahme  rechtfertigen,  daß  es  dem  Eigenthümer  der  Bahn  gehöre,
versehen  und  dem  Bahnbetriebe  nicht  dauernd  entzogen  ist.  Ist  die
Bahn  bereits  vor  der  Genehmigung  zur  Eröffnung  des  Betriebs  auf
der  ganzen  Bahnstrecke  im  Bahngrundbuch  eingetragen  (I.  3  Abs.  1),
so  gehören  die  nur  zur  ersten  Herstellung  der  Bahn  zu  benutzenden
Gerathschaften  und  Werkzeuge  der  Bahneinheit  nicht  an.

So  lange  die  Bahn  nicht  in  das  Bahngrundbuch  eingetragen  ist,  gelten
nur  diejenigen  Grundstucke,  welche  mit  dem  Bahnkörper  zusammenhängen  oder
deren  Widmung  für  das  Bahnunternehmen  sonst  äußerlich  erkennbar  ist,  als
Theile  der  Bahneinheit.  Nach  der  Anlegung  des  Bahngrundbuchblatts  gehören
außerdem  alle  auf  dem  Titel  desselben  verzeichneten  Grundstücke  zur  Bahneinheit.
Die  Entscheidung  darüber,  ob  ein  vom  Bahnunternehmer  angelegter  Fonds  zum
Betrieb  und  zur  Verwaltung  der  Bahn  erforderlich  ist,  steht  der  Bahnaufsichtsbehörde
  zu.

Besteht  die  Bahneinheit  nach  Erlöschen  der  Genehmigung  fort,  so  wird
dieselbe  durch  alle  zur  Zeit  des  Erlöschens  zu  ihr  gebörigen  Gegenstände  und
Rechte  gebildet.

C.  5.

Veräußerungen  oder  Belastungen  einzelner  zur  Bahneinheit  gehöriger  Grundstücke
  sind  ungültig,  soweit  nicht  die  Bahnaufsichtsbehörde  bescheinigt,  daß  durch
die  Verfügung  die  Betriebsfähigkeit  des  Bahnunternehmens  nicht  beeinträchtigt
wird.  Sobald  die  Genehmigung  für  das  Unternehmen  erloschen  ist,  können  Ver-46“
        <pb n="278" />
        —  240  —

äußerungen  oder  Belastungen  ohne  diese  Bescheinigung  erfolgen,  jedoch  unbeschadet
der  Vorschriften  des  S.  19.  Hinsichtlich  der  unter  Grundbuchrecht  stehenden  Grundstücke
  kann  die  durch  die  Zugehörigkeit  zur  Bahneinheit  begründete  Verfügungsbeschränkung
  gegen  den  Erwerber  nur  unter  der  Voraussetzung  geltend  gemacht
werden,  daß  die  Zugehörigkeit  des  Grundstücks  zur  Bahneinheit  ihm  bekannt  oder
im  Grundbuche  vermerkt  war.

Dadurch,  daß  ein  dem  Bahnunternehmen  gewidmetes  Grundstück  von  dem
Eigenthümer  einem  anderen  Zwecke  dauernd  gewidmet  wird,  hört  es  nicht  auf,
ein  Theil  der  Bahneinheit  zu  sein,  soweit  nicht  die  im  vorstehenden  Absatze  bezeichnete
  Bescheinigung  ertheilt  wird.

S.  6.

Die  Verfolgung  dinglicher  Rechte  an  einzelnen  zur  Bahneinheit  gehörigen
Grundstücken  findet  bis  zum  Erlöschen  der  Genehmigung  nur  statt,  soweit  die
Bahnausfsichtsbehörde  bescheinigt,  daß  durch  die  Verfolgung  die  Betriebsfähigkeit
des  Bahnunternehmens  nicht  beeinträchtigt  werde.

Wird  die  Bescheinigung  versagt,  so  kann  der  Berechtigte  gegen  Aufgabe
seines  Rechtes  von  dem  Eigenthümer  der  Bahn  eine  Entschädigung  fordern,  welche
sich  nach  den  Vorschriften  über  die  Entschädigung  für  den  Fall  der  Enteignung
bestimmt.

S.  7.

Die  Vorschriften  der  Ih.  5  und  6  finden  auf  die  Veräußerung  und  Belastung
  der  für  das  Bahnunternehmen  dauernd  eingeräumten  Rechte  an  fremden
Grundstücken,  auf  die  Verfolgung  dinglicher  Rechte  an  diesen  Rechten,  sowie  auf
den  Widerspruch  des  Eigenthümers  des  Grundstücks  gegen  die  Geltendmachung
dieser  Rechte  entsprechende  Anwendung.

Zweiter  Abschnitt.
Bahngrundbücher.
E.  8.

Für  die  im  F.  1  bezeichneten  Bahnen  werden  nach  Maßgabe  der  Vestimmungen
  dieses  Gesetzes  Bahngrundbücher  geführt.  Die  Eintragung  einer
Bahn  in  das  Bahngrundbuch  kann  von  dem  Eigenthümer  beantragt  werden,  sobald
  die  Genehmigung  für  das  Bahnunternehmen  ertheilt  ist.  Der  Antrag  ist
an  die  Bahnaufsichtsbehörde  zu  richten,  welche  das  Amtsgericht  (§.  10)  um  die
Eintragung  zu  ersuchen  hat.  Im  Falle  der  Lwangsvollstreckung  geschieht  die
Eintragung  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  9#.  21,  24  und  39.
        <pb n="279" />
        —  241  —

G.  9.

Auf  das  Verfahren  bei  Führung  der  Bahngrundbücher  finden  die  Vorschriften
  der  Grundbuchordnung  (Reichs-Gesetzbl.  1898  S.  754)  sowie  die  zu  ihrer
Ausführung  und  Ergänzung  dienenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung,  soweit
  nicht  in  diesem  Gesetz  ein  Anderes  bestimmt  ist.

C.  10.

Die  Einrichtung  der  Bahngrundbücher  bestimmt  sich  nach  den  Anordnungen
des  Justizministers,  soweit  sie  nicht  in  diesem  Gesetze  geregelt  ist.

Jede  Bahneinheit  erhält  ein  Grundbuchblatt.  Die  Vorschriften  der  §#.  3
bis  5  der  Grundbuchordnung  finden  entsprechende  Anwendung.

Jedes  Grundbuchblatt  erhält  einen  besonderen  Abschnitt  für  die  in  diesem
Gesetze  vorgeschriebenen  Angaben  über  den  Bestand  der  Bahneinheit  (Titel).

Die  Eintragung  der  Bahn  erfolgt  in  dem  Bahngrundbuche  des  Amtsgerichts,
  in  dessen  Bezirk  die  Hauptverwaltung  des  Bahnunternehmens  ihren  Sitz
hat.  Befindet  sich  der  Sitz  der  Hauptverwaltung  nicht  innerhalb  des  preußischen
Staatsgebiets,  so  wird  das  zur  Führung  des  Bahngrundbuchs  zuständige  Amtsgericht
  durch  den  Justizminister  bestimmt.

E.  11.

In  den  Titel  des  Grundbuchblatts  ist  eine  Beschreibung  des  Bahnunternehmens
  aufzunehmen.  Dieselbe  hat  den  Anfangs=  und  Endpunkt  der  Bahn
und  den  übrigen  wesentlichen  Inhalt  der  Genehmigung,  insbesondere  eine  etwaige
Begrenzung  der  Zeitdauer  für  das  Bahnunternehmen  zu  enthalten.  Von  der
Genehmigungsurkunde  ist  eine  beglaubigte  Abschrift  zu  den  Grundakten  zu  nehmen.
So  lange  die  Genehmigung  zur  Eröffnung  des  Betriebs  nicht  ertheilt  ist,  ist  dies
auf  dem  Titel  zu  vermerken.

In  den  Titel  sind  ferner  folgende  Angaben  aufzunehmen:

1.  die  Länge  der  auf  eigenem  und  der  auf  fremdem  Grund  und  Boden
belegenen  Bahnstrecken;

2.  die  katastermäßige  Bezeichnung  derjenigen  zur  Bahneinheit  gehörigen
Grundstücke,  deren  Widmung  für  das  Bahnunternehmen  weder  aus
ihrem  Zusammenhange  mit  dem  Bahnkörper  noch  sonst  äußerlich  erkennbar
  ist.  Soweit  die  Grundstücke  in  Grundbüchern  oder  anderen
gerichtlichen  Büchern  verzeichnet  sind,  ist  auch  das  Grundbuchblatt  oder
die  sonstige  buchmäßige  Bezeichnung  derselben  anzugeben;

3.  die  zur  Bahneinheit  gehörigen  Fonds;

4.  die  Bestimmungen  über  das  Antheilsverhältniß  an  denjenigen  Gegenständen,
  welche  mehreren  Bahnunternehmungen  gewidmet  sind.

In  den  Grundakten  ist  der  Betrag  des  zur  Anlage  und  Ausrüstung  der

Bahn  verwendeten  Kapitals  (Baukapitals)  und  der  Betrag  der  Betriebseinnahmen
und  Betriebsausgaben  eines  jeden  Geschäftsjahrs  zu.  verzeichnen.
        <pb n="280" />
        —  242  —

S.  12.

Der  Vermerk  von  Guundstücken  (G.  11  Abs.  2  Ziffer  2)  auf  dem  Titel
setzt  den  Nachweis  voraus,  daß  das  Grundstück  dem  Bahneigenthümer  gehört
und  frei  von  Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden  ist.  Sofern  für
das  Grundstück  das  Grundbuchrecht  maßgebend  ist,  wird  dieser  Nachweis  durch
Vorlegung  einer  zu  den  Grundakten  zu  nehmenden  beglaubigten  Abschrift  des
Grundbuchblatts  geführt.  Bei  anderen  Grundstücken  hat  das  Amtsgericht  nach
Maßgabe  des  in  den  einzelnen  Landestheilen  geltenden  Rechtes  auf  Grund  der
ihm  vorzulegenden  Auszüge  aus  den  über  die  Eigenthums=  und  Belastungsverhältnisse
  des  Grundstücks  geführten  Büchern  zu  entscheiden,  ob  der  Nachweis  als
geführt  zu  erachten  ist.  Auf  Erfordern  des  Amtsgerichts  ist  eine  Bescheinigung
des  Ortsvorstandes  oder  der  sonst  zur  Ausstellung  solcher  Bescheinigungen  berufenen
Behörde  über  den  Eigenbesitz  und  die  bekannten  dinglichen  Rechte  beizubringen.
Auch  kann  von  dem  Amtsgericht  eine  öffentliche  Aufforderung  zur  Anmeldung
von  Eigenthums=  und  anderen  Ansprüchen  erlassen  werden.

Ist  dem  Amtsgerichte  bei  der  von  ihm  vorgenommenen  Prüfung  bekannt
geworden,  daß  auf  dem  Grundstück  andere  dingliche  Rechte  als  Hypotheken,
Grundschulden  und  Rentenschulden  lasten,  so  darf  der  Vermerk  auf  dem  Titel
nur  stattfinden,  falls  von  der  Bahnaufsichtsbehörde  bescheinigt  wird,  daß  diefe
Rechte  mit  der  Betriebsfähigkeit  des  Bahmnunternehmens  vereinbar  sind.

S.  13.

Das  Ersuchen  der  Bahnaufsichtsbehörde  um  Anlegung  des  Bahngrundbuchs
(§J.  8)  muß  die  Person  des  Bahneigemhümers  und  die  im  I.  11  Abs.  1  bezeichneten
  Angaben  enthalten.

Die  Aufnahme  der  übrigen  nach  F.  11  erforderlichen  Angaben  in  den
Titel  oder  die  Grundakten,  sowie  die  Abänderung  von  Angaben  des  Titels  erfolgt
gleichfalls  auf  Ersuchen  der  Aufsichtsbehörde.  Den  Ersuchen  sind  die  Genehmigungsurkunde
  in  Ulrschrift  oder  in  beglaubigter  Abschrift,  sowie  die  in  F.  12
bezeichneten  beglaubigten  Abschriften  und  Auszüge  beizufügen.

Der  Bahneigenthümer  ist  verpflichtet,  der  Aufsichtsbehörde  die  erforderlichen
Angaben  und  Urkunden  zu  liefern,  und  kann  zur  Beibringung  derselben  von  der
Bahnaufsichtsbehörde  angehalten  werden.  Von  der  letzteren  ist  die  Uebereinstimmung
  der  Angaben  in  Betreff  des  Baukapitals,  sowie  in  Betreff  der  jährlichen
Betriebseinnahmen  und  Betriebsausgaben  mit  den  Abschlüssen  der  ihr  von  dem
Bahneigenthümer  vorzulegenden  Rechnungsbücher  zu  bescheinigen.

S.  14.

Von  dem  Erlöschen  der  Genehmigung  hat  die  Bahnaufsichtsbehörde  dem
Amtsgerichte  Kenntniß  zu  geben.  Das  Amtsgericht  hat  nach  Empfang  dieser
Mittheilung  das  Grundbuchblatt  zu  schließen,  wenn  keine  Hypotheken,  Grundschulden
  oder  Rentenschulden  an  der  Bahneinheit  (Bahnpfandschulden)  im  Bahngrundbuche
  eingetragen  sind.  Sind  Bahnpfandschulden  eingetragen,  so  wird
das  Erlöschen  der  Genehmigung  vom  Amtsgericht  im  Bahngrundbuche  ver-
        <pb n="281" />
        merkt  und  öffentlich  bekannt  gemacht.  Die  Schließung  des  Bahngrundbuchblatts
  erfolgt  in  diesem  Falle  bei  der  Löschung  der  eingetragenen  Bahnpfandschulden
  oder  nach  Beendigung  des  Zwangsliquidationsverfahrens  oder  mit
Ablauf  von  sechs  Monaten  seit  der  Bekanntmachung  des  Erlöschens  der  Genehmigung,
  sofern  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  ein  Antrag  auf  Einleitung  der
Zwangsliquidation  nicht  gestellt  ist  oder  die  gestellten  Anträge  durch  Zurücknahme
oder  rechtskräftige  Zurückweisung  erledigt  sind.  Werden  Anträge  auf  Ennleitung
der  Lwangsliquidation  erst  nach  Ablauf  der  sechs  Monate  zurückgenommen  oder
rechtskräftig  zurückgewiesen,  so  erfolgt  die  Schließung  des  Bahngrundbuchblatts
mit  dem  Zeitpunkte  der  Erledigung  aller  Anträge.

G.  15.  1  ·

Nach  Anlegung  des  Bahngrundbuchs  ist  die  Zugehörigkeit  eines  Grundstücks
zur  Bahneinheit  in  dem  über  das  Grundstück  geführten  Grundbuch  oder  Stockbuch
  oder  in  dem  in  der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  geführten  Verbotsbuch
  einzutragen.  Nach  Aufhören  der  Bahneinheit  ist  der  Vermerk  unter  gleichzeitiger
  Eintragung  eines  durch  eine  Veräußerung  derselben  eingetretenen  Eigenthumswechsels
  zu  löschen.

Der  Bahneigenthümer  ist  verpflichtet,  die  Eintragung  und  Löschung  zu
beantragen,  und  kann  hierzu  von  der  Bahnaufsichtsbehörde,  welcher  er  ein  Verzeichniß
  der  zur  Bahneinheit  gehörigen  Grundstücke  mitzutheilen  hat,  angehalten
werden.  Soweit  die  Grundstücke  auf  dem  Titel  des  Bahngrundbuchblatts
vermerkt  sind,  wird  die  Eintragung  und  Löschung  von  dem  das  Bahngrundbuch
führenden  Amtsgericht  von  Amtswegen  veranlaßt.  Wird  ein  Grundstuck,  welches
bisher  im  Grundbuche  nicht  eingetragen  war,  in  das  Grundbuch  aufgenommen,
so  ist  die  Zugehörigkeit  zur  Bahneinheit  von  Amtswegen  zu  vermerken.

Vor  dem  Aufhören  der  Bahneinheit  kann  der  Vermerk  über  die  Zugehörigkeit
  eines  Grundstücks  zu  derselben  nur  mit  Zustimmung  der  Bahnaufsichtsbehörde
  oder  des  Liquidators  im  Falle  der  Zwansliquidation  gelöscht  werden.

In  den  vormals  Großherzoglich  hessischen  Landestheilen  und  in  dem  vormals
  Landgräflich  hessischen  Amte  Homburg  tritt  bis  zum  Inkrafttreten  des
Grundbuchrechts  an  die  Stelle  des  Vermerkes  im  Grundbuch  und  der  Löschung
desselben  eine  von  dem  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  das  Grundstück  belegen  ist,
dem  Ortsgericht  über  die  Zugehörigkeit  zur  Bahneinheit  und  das  Auphören  derselben
  zu  machende  Mittheilung.

Dritter  Abschnuitt.
Rechtsverhältnisse  der  Bahneinheiten.

K.  16.
Für  die  Bahneinheit  gelten  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  soweit  nicht  aus  diesem  Gesetze  sich  ein  Anderes  ergiebt.
        <pb n="282" />
        —  244  —

Mit  der  gleichen  Beschränkung  finden  die  für  den  Erwerb  des  Eigenthums
und  für  die  Ansprüche  aus  dem  Eigenthum  an  Grundstücken  geltenden  Vorschriften
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  auf  die  Bahneinheit  entsprechende  Anwendung.

Soweit  am  Sitze  des  für  die  Führung  des  Bahngrundbuchs  zuständigen
Gerichts  landesgesetzliche  Vorschriften  bestehen,  welche  die  in  den  Abs.  1  und  2
bezeichneten  Vorschriften  ergänzen  oder  abändern,  sind  sie  neben  diesen  Vorschriften
oder  statt  ihrer  maßgebend.

C.  17.

Zur  Eintragung  einer  Grundschuld  oder  Rentenschuld  an  einer  Bahneinheit
ist  bei  Privateisenbahnen  die  Genehmigung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten
erforderlich.

.  18.

Auf  eine  Hypothek  für  Theilschuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  finden

die  Vorschriften  der  §#.  9  und  16  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1.  Die  Eintragung  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.

2.  Zur  Löschung  der  Hypothek  für  eine  fällige  Theilschuldverschreibung
bedarf  es  der  Vorlegung  der  Urkunde  nicht,  wenn  der  Bahneigenthümer
den  Betrag  der  Forderung  unter  Verzicht  auf  das  Recht  zur  Rücknahme
  hinterlegt  hat.  Die  Vorlegung  eines  Zinsscheins  wird  durch
die  in  gleicher  Weise  erfolgte  Hinterlegung  seines  Betrags  ersetzt.

Gründet  sich  der  Löschungsantrag  ganz  oder  theilweise  auf  Hinterlegung,
  so  ist  die  Löschung  öffentlich  bekannt  zu  machen.

3.  Zu  einer  Eintragung  auf  Grund  eines  Beschlusses  der  Gläubigerversammlung
  nach  den  §#§.  11  bis  13  des  Reichsgesetzes,  betreffend
die  gemeinsamen  Rechte  der  Besitzer  von  Schuldverschreibungen,  vom
4.  Dezember  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  691)  bedarf  es  der  Vorlegung
der  Urkunde  nicht.  Die  Eintragung  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  Nr.  2,  3  finden  entsprechende  Anwendung,
  wenn  eine  für  den  Inhaber  des  Briefes  eingetragene  Grundschuld
  oder  Rentenschuld  in  Theile  zerlegt  ist.

G.  19.

Sofern  nach  dem  Erlöschen  der  Genehmigung  die  Bahneinheit  fortbesteht,
sind  Verfügungen  des  Bahneigenthümers  über  einzelne  Bestandtheile  der  Bahneinheit
  den  Bahnpfandgläubigern  gegenüber  unwirksam,;  jedoch  finden  die  Vorschriften
  zu  Gunsten  derjenigen,  welche  Rechte  von  einem  Nichtberechtigten  herleiten,
  insbesondere  die  Vorschriften  über  den  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs
  entsprechende  Anwendung.  Das  Recht  der  Bahnpfandgläubiger,  die  Unwirksamkeit
  einer  Verfügung  des  Bahneigenthümers  geltend  zu  machen,  erlischt
mit  der  Schließung  des  Bahngrundbuchblatts.
        <pb n="283" />
        —  245  —

Vierter  Abschnitt.

Zwangsvollstreckung,  Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltung
in  besonderen  Fällen.

g.  20.

Auf  die  Zwangsvollstreckung  in  die  Bahneinheit  finden  die  Vorschriften
der  Reichsgesetze  sowie  der  zu  ihrer  Ausführung  und  Ergänzung  dienenden  Landes—
gesetze  über  die  Zwangsvollstreckung  in  Grundstücke  nach  Maßgabe  der  88.  21
bis  36  entsprechende  Anwendung.

G.  21.

Ist  zur  Zeit  des  Antrags  auf  Eintragung  einer  Sicherungshypothek  für
die  Forderung  eines  Gläubigers  die  Bahneinheit  in  dem  Bahngrundbuche  nicht
eingetragen,  so  ist  der  Antrag  vom  Amtsgerichte  der  Bahnausfsichtsbehörde  mitzutheilen,
  welche  von  Amtswegen  das  Ersuchen  um  Anlegung  des  Bahngrundbuchblatts
  in  Gemäßheit  der  Vorschriften  des  zweiten  Abschnitts  dieses  Gesetzes  zu
stellen  hat.  Die  Eintragung  der  Sicherungshypothek  erfolgt  bei  Anlegung  des
Grundbuchblatts  auf  Grund  des  vorher  gestellten  Antrags  mit  dem  Range,
welcher  der  Zeit  des  Einganges  des  Antrags  entspricht;  mit  dieser  Zeit  gilt  die
Sicherungshypothek  in  Ansehung  des  Rechtes  auf  Befriedigung  aus  der  Bahneinheit
  als  entstanden.

§  22.

Für  die  Zwangswvollstreckung  in  die  Bahn  ist  als  Vollstreckungsgericht  das
zur  Führung  des  Bahngrundbuchs  berufene  Amtsgericht  ausschließlich  zuständig.
Die  Vorschriften  des  §.  2  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  über  die  Zwangsversteigerung
und  die  Zwangsverwaltung  finden  entsprechende  Anwendung.

§6  23.

Die  Zwangsversteigerung  oder  die  Zwangsverwaltung  darf  nach  dem  Erlöschen
  der  für  das  Bahnunternehmen  ertheilten  Genehmigung  nicht  mehr  angeordnet
  werden.  Ein  zur  Zeit  des  Erlöschens  der  Genehmigung  anhängiges
Verfahren  ist  aufzuheben.

§.  24.

Wird  die  Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung  einer  nicht  im
Bahngrundbuch  eingetragenen  Bahn  beantragt)  so  bedarf  es  der  Anlegung  des
Bahngrundbuchs  nur  dann,  wenn  nach  I.  128  des  Reichsgesetzes  über  die
Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  eine  Sicherungshypothek  für
die  Forderung  gegen  den  Ersteher  einzutragen  ist.  In  diesem  Falle  erfolgt  die
Anlegung  auf  das  nach  F.  130  des  Reichsgesetzes  zu  stellende  Ersuchen  des  Vollstreckungsgerichts.
  Bei  der  Anlegung  wird  in  den  Titel  die  im  §.  11  Abs.  1
bezeichnete  Beschreibung  des  Bahnunternehmens  ausgenommen.  Die  Aufnahme

Gesetz  Samml.  1902.  (Nr.  10377.)  47
        <pb n="284" />
        —  246  —

der  übrigen  nach  F.  11  erforderlichen  Angaben  erfolgt  auf  Ersuchen  der  Bahnaufsichtsbehörde
  (G.  13  Abs.  2  und  3),  welcher  von  der  erfolgten  Anlegung  seitens
des  Grundbuchrichters  Mittheilung  zu  machen  ist.

Wird  im  Laufe  des  Verfahrens  der  Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung
  das  Bahngrundbuch  angelegt,  so  ist  die  Anordnung  der  Zwangsversteigerung
  oder  Zwangsverwaltung  bei  der  Anlegung  von  Amtswegen  einzutragen.
  Zu  diesem  Zwecke  hat  das  Vollstreckungsgericht  von  der  Stellung  eines
solchen  Antrags  dem  Grundbuchrichter  Mittheilung  zu  machen.

25.

An  unbeweglichen  oder  beweglichen  Gegenständen  und  Rechten,  welche  zu
mehreren  Bahnen  desselben  Eigenthümers  gehören,  bestimmt  sich  das  Antheilsverhältniß
  durch  das  Verhältniß  der  im  letzten  Geschäftsjahre  vor  der  Beschlagnahme
  auf  den  einzelnen  Bahnen  zurückgelegten  Wagenachskilometer,  soweit  nicht
aus  dem  Bahngrundbuch  ein  anderes  Verhältniß  sich  ergiebt;  liegen  mehrere
Beschlagnahmen  vor,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  13  Abs.  3  des  Reichsgesetzes
  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  entsprechende
Anwendung.  Ist  die  Zahl  der  Wagenachskilometer  nicht  buchmäßig  festzustellen,
so  wird  das  Antheilsverhältniß  durch  das  Vollstreckungsgericht  nach  Anhörung
der  Bahnaufsichtsbehörde  bestimmt.

§S  26.

Für  das  Recht  auf  Befriedigung  aus  der  Bahneinheit  gelten  die  Vorschriften
  des  H.  10  des  Reichsgesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die
ZLwangsverwaltung  und  die  Artikel  1  bis  3  des  Ausführungsgesetzes  vom  23.  September
  1899  (Gesetz-Samml.  S.  291)  mit  folgenden  Maßgaben:

1.  Die  nach  den  95.  6  und  7  dieses  Gesetzes  begründeten  Ansprüche  auf

Entschädigung  gewähren  ein  Recht  auf  Befriedigung  nach  den  im  F.  10
Nr.  1  des  Reichsgesetzes  bezeichneten  Ansprüchen.  Das  Recht  erlischt,
wenn  der  Entschädigungsanspruch  nicht  innerhalb  eines  Jahres  nach
der  Erklärung  der  Bahnaufsichtsbehörde  gerichtlich  geltend  gemacht  und
bis  zur  Anordnung  des  Vollstreckungsverfahrens  verfolgt  wird.

2.  Das  im  8.  10  Nr.  2  des  Reichsgesetzes  bezeichnete  Recht  auf  Befriedigung
steht  denjenigen  zu,  welche  sich  dem  Eigenthümer  der  Bahn  für  den
Betrieb  zu  dauerndem  Dienste  verdungen  haben.

3.  Das  im  F.  10  Nr.  3  des  Reichsgesetzes  bezeichnete  Recht  auf  Befriedigung
gewähren  nach  folgender  Rangordnung,  bei  gleichem  Range  nach  dem
Verhältniß  ihrer  Beträge,  die  Ansprüche  auf  Entrichtung:

a)  der  in  Artikel  1  Abs.  1  Nr.  1  des  Ausführungsgesetzes  bezeichneten
Lasten,  die  auf  den  zur  Bahneinheit  gehörenden  Grundstucken  haften;
b)  der  zur  Staatskasse  fließenden  Abgaben  für  den  Babnbetrieb
sowie  der  in  Artikel  3  des  Ausführungsgesetzes  bezeichneten  Lasten,
        <pb n="285" />
        die  in  Ansehung  der  zur  Bahneinheit  gehörenden  Grundstücke  zu
entrichten  sind;

I)  der  in  Artikel  1  Abs.  1  Nr.  2  und  in  Artikel  2  des  Ausführungsgesetzes
  bezeichneten  Lasten,  die  für  den  Bahnbetrieb  oder  in  Ansehung
  der  zur  Bahneinheit  gehörenden  Grundstücke  zu  entrichten
  sind.

4.  Nach  den  im  9.  10  Nr.  3  des  Reichsgesetzes  bezeichneten  Ansprüchen
gewähren  ein  Recht  auf  Befriedigung  die  Ansprüche  auf  Erstattung
von  Beträgen,  welche  innerhalb  des  letzten  Jahres  im  gegenseitigen
Bahnverkehre  von  einem  anderen  Bahnunternehmer  ausgelegt  oder  für
ihn  erhoben  oder  für  die  Benutzung  von  Fahrbetriebsmitteln  zu  entrichten
  sind  (Abrechnungsforderungen).

§.  27.

Bei  dem  Antrag  auf  Zwangsversteigerung  bedarf  es  der  Beifügung  eines
Auszugs  aus  der  Grundsteuermutterrolle  und  der  Gebäudesteuerrolle  (Artikel  4
des  Ausführungsgesetzes  vom  23.  September  1899)  hinsichtlich  der  zur  Bahneinheit
  gehörigen  Grundstücke  nicht.

6  2.

Die  Terminsbestimmung  soll  zur  Bezeichnung  der  Bahneinheit  eine  den
wesentlichen  Inhalt  der  Genehmigung  wiedergebende  Beschreibung  der  Bahn
enthalten.

§.  29.

Die  Terminsbestimmung  muß  auch  durch  mindestens  einmalige  Einrückung
in  die  durch  die  Statuten  oder  die  Bedingungen  der  Ausgabe  von  Theilschuldverschreibungen
  bestimmten  Blätter  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

S.  30.
Vor  Feststellung  der  Versteigerungsbedingungen  ist  die  Bahnaufsichtsbehörde
zu  hören.
g.  31.
Ist  der  Werth  der  Bahneinheit  festzustellen,  so  erfolgt  die  Feststellung
durch  das  Gericht  nach  Anhörung  der  Bahnaufsichtsbehörde.

.  32.

Die  Ertheilung  des  Zuschlags  erfolgt  unter  der  Bedingung,  daß  für  die
Person  des  Erstehers  die  staatliche  Genehmigung  zum  Erwerbe  der  Bahn  beigebracht
  wird.  Wird  die  Genehmigung  versagt,  so  hat  das  Gericht  den  Beschluß,
durch  den  der  Zuschlag  ertheilt  ist,  aufzuheben  und  den  Zuschlag  zu  versagen.
Der  neue  Beschluß  ist  allen  Betheiligten  zuzustellen;  eine  Verkündung  findet

47“
        <pb n="286" />
        —  248  —

nicht  statt.  Die  Zustellung  des  Beschlusses  wirkt  wie  eine  einstweilige  Einstellung
des  Verfahrens.

Der  Termin  zur  Vertheilung  des  Versteigerungserlöses  ist  erst  dann  zu
bestimmen,  wenn  die  Genehmigung  zum  Erwerbe  der  Bahn  beigebracht  ist.

g.  33.

Mit  dem  Antrag  auf  Zwangsverwaltung  ist  von  dem  Antragsteller  eine
Erklärung  der  Bahnaussichtsbehörde  beizubringen,  daß  die  Einkünfte  aus  der
Zwangsverwaltung  den  Kosten  des  Verfahrens  mit  Einschluß  der  Ausgaben  und
Ansprüche  aus  der  Verwaltung  voraussichtlich  entsprechen  werden,  oder  es  ist
eine  nach  den  Erklärungen  der  Bahnaufsichtsbehörde  voraussichtlich  hierzu  ausreichende
  Deckung  zu  gewähren.

K.  34.

Wird  über  das  Vermögen  des  Bahneigenthümers  das  Konkursverfahren
eröffnet,  so  ist  die  Zwangsverwaltung  auch  dann  anzuordnen,  wenn  die  Bahnaufsichtsbehörde
  das  Vollstreckungsgericht  um  die  Anordnung  derselben  ersucht.
Dies  Ersuchen  ist  nur  dann  zu  stellen,  wenn  die  Einkünfte  aus  der  Zwangsverwaltung
  den  Kosten  des  Verfahrens  mit  Einschluß  der  Ausgaben  und  Ansprüche
  aus  der  Verwaltung  voraussichtlich  entsprechen  werden.

g.  35.

Die  in  den  99.  150,  153  und  154  des  Reichsgesetzes  über  die  Zwangsversteigerung
  und  die  Zwangsverwaltung  dem  Gerichte  zugewiesene  Thätigkeit  steht
der  Bahnaufsichtsbehörde  zu.  Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  kann  für
die  Geschäftsführung  der  Verwalter  und  die  denselben  zu  gewährende  Vergütung
allgemeine  Anordnungen  treffen.

G  36.

Bei  der  Vertheilung  der  Ueberschüsse  der  Zwangsverwaltung  sind  die  im
§.  26  Nr.  1  und  4  bezeichneten  Ansprüche  nach  der  dort  bestimmten  Rangordnung
  in  ihrem  ganzen  Betrage  zu  berichtigen.

Vor  den  im  F.  10  Nr.  5  des  Reichsgesetzes  über  die  Zwangsversteigerung
und  die  Zwangsverwaltung  bezeichneten  Ansprüchen  sind  die  während  des  Verfahrens
  fällig  werdenden  Forderungen  aus  Theilschuldverschreibungen  auf  den  Inhaber
  zu  berichtigen,  soweit  die  Berichtigung  nicht  aus  statutenmäßig  dazu  bestimmten
  Fonds,  die  nicht  zur  Bahneinheit  gehören,  erfolgt.  Diese  Vorschrift
findet  keine  Anwendung,  wenn  den  Forderungen  fällige  Bahnpfandschulden  vorgeben
  oder  die  Swangsversteigerung  angeordnet  oder  das  Konkursverfahren  eröffnet
  ist.

K.  37.

Eine  Swangsvollstreckung  in  andere,  als  die  im  Reichsgesetze  vom  3.  Mai
1886,  betreffend  die  Unzulässigkeit  der  Pfändung  von  Eisenbabnufahrbetriebsmitteln
QReichs-Gesetzbl.  S.  131)  bezeichneten,  zur  Bahneinheit  gehörigen  Gegenstände
        <pb n="287" />
        —  249  —

findet  nur  statt,  soweit  die  Bahnaufsichtsbehörde  bescheinigt,  daß  die  Vollstreckung
mit  dem  Betriebe  des  Bahnunternehmens  vereinbar  ist.

Solange  nach  dem  Erlöschen  der  Genehmigung  die  Bahneinheit  fort—
besteht,  kann  die  Zwangsvollstreckung  in  die  zu  ihr  gehörigen  Gegenstände  nur
von  einem  Gläubiger  betrieben  werden,  der  auf  Grund  eines  den  Bahnpfand—
gläubigern  gegenüber  wirksamen  Rechtes  Befriedigung  aus  den  Gegenständen  zu
suchen  berechtigt  ist.  Durch  diese  Bestimmung  werden  die  Gegenstände  im  Falle
des  Konkursverfahrens  von  der  Konkursmasse  nicht  ausgeschlossen.

In  den  Fällen  der  Absätze  1  und  2  endigt  mit  dem  Beginne  der  Zwangsvollstreckung
  die  Zugehörigkeit  des  Gegenstandes  zur  Bahneinheit,  unbeschadet  der
an  ihm  vorher  begründeten  Rechte.  Mit  der  Aupfhebung  der  Vollstreckungsmasregel
  wird  der  Gegenstand  wieder  Bestandtheil  der  Bahneinheit.  Das  Gleiche
gilt  von  dem  Erlöse,  soweit  er  dem  Bahneigenthümer  zufällt.

g.  38.
Die  Vorschriften  der  S§.  172  bis  184  des  Reichsgesetzes  über  die  Zwangsversteigerung
  und  die  Zwangsverwaltung  gelten  mit  den  Aenderungen,  die  sich
aus  den  Vorschriften  dieses  Abschnitts  ergeben,  auch  für  Bahneinheiten.

G.  39.

Die  in  den  §§.  21  und  47  des  Gesetzes  über  die  Eisenbahnunternehmungen
vom  3.  November  1838  vorgesehenen  öffentlichen  Versteigerungen  erfolgen  nach
den  für  die  Zwangsversteigerung  der  Bahn  geltenden  Vorschriften.  Die  Vorschriften
  über  das  geringste  Gebot  finden  keine  Anwendung.  Das  Meistgebot  ist
in  seinem  ganzen  Betrage  durch  Zahlung  zu  berichtigen.

Ist  eine  Bahn,  für  welche  die  Genehmigung  zur  Eröffnung  des  Betriebs
noch  nicht  ertheilt  ist,  nicht  im  Bahngrundbuch  eingetragen,  so  hat  die  Bahnaufsichtsbehörde
  bei  Stellung  des  Antrags  auf  Zwangsversteigerung  zugleich  um
die  Anlegung  des  Bahngrundbuchblatts  zu  ersuchen.

Fünfter  Abschnitt.

Iwangsliquidation.

E.  40.

Nach  Erlöschen  der  Genehmigung  für  das  Bahnunternehmen  ist  auf  Antrag
von  dem  Amtsgerichte,  bei  welchem  das  Bahngrundbuch  geführt  wird,  zur  abgesonderten
  Befriedigung  der  Bahnpfandgläubiger  aus  den  einzelnen  Bestandtheilen
der  Bahneinheit  die  Zwangsliquidation  zu  eröffnen.

Zu  dem  Antrag  ist  jeder  Bahnpfandgläubiger  sowie  der  Bahneigenthümer
und,  wenn  über  dessen  Vermögen  der  Konkurs  eröffnet  ist,  der  Konkursverwalter
berechtigt.
        <pb n="288" />
        —  250  —

S.  41.

Der  Beschluß,  durch  welchen  die  Zwangsliquidation  cröffnet  wird,  ist
öffentlich  bekannt  zu  machen.  Die  ihrem  Wohnorte  nach  bekannten  Bahnpfandgläubiger
  sollen  von  dem  Beschlusse  benachrichtigt  werden.  Der  den  Antrag  auf
Zwangsliquidation  abweisende  Beschluß  des  Gerichts  ist  dem  Antragsteller  von
Amtswegen  zuzustellen.

S.  42.

Gegen  den  Eröffnungsbeschluß  steht  jedem  Bahnpfandgläubiger  sowie  dem
Bahneigenthümer  oder  Konkursverwalter,  gegen  den  abweisenden  Beschluß  dem
Antragsteller  die  sofortige  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
  (9§9.  577,  568  bis  575)  zu.  Die  Frist  zur  Einlegung  der  Beschwerde
gegen  den  Eröffnungsbeschluß  beginnt  mit  der  Bekanntmachung  desselben  G.  41).

G.  43.

Nach  der  Bekanntmachung  des  Eröffnungsbeschlusses  und  bis  zur  Beendigung
der  Zwangsliquidation  können  die  einzelnen  Bahnpfandgläubiger  ihr  Recht  nicht
selbständig  geltend  machen.

S.  44.

Zugleich  mit  der  Eröffnung  der  Zwangsliquidation  ernennt  das  Gericht
einen  Liquidator  und  beruft  eine  Versammlung  der  Bahnpfandgläubiger  zur  Bestellung
  eines  Ausschusses  von  mindestens  zwei  Mitgliedern.

Die  Berufung  erfolgt  durch  öffentliche  Bekanntmachung  derselben  unter
Angabe  des  Zweckes.  Die  Versammlung  findet  unter  Leitung  des  Gerichts  statt.

Wahlen  erfolgen  nach  relativer  Mehrheit,  andere  Beschlußfassungen  nach
absoluter  Mehrheit  der  Stimmen  der  erschienenen  Gläubiger.  Die  Stimmenmehrheit
  wird  nach  den  Beträgen  der  Forderungen  berechnet.  Die  Inhaber  von
Theilschuldverschreibungen  müssen  dieselben  nach  Anordnung  des  Gerichts  hinterlegt
  haben.

g.  45.

Der  Name  des  Ligquidators  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Ihm  ist  eine
urkundliche  Bescheinigung  seiner  Bestellung  zu  ertheilen,  welche  er  bei  Beendigung
seiner  Geschäftsführung  zurückzureichen  hat.

Die  Vergütung  für  die  Geschäftsführung  des  Liquidators  wird  in  Ermangelung
  einer  Einigung  mit  dem  Ausschusse  der  Bahnpfandgläubiger  und  dem
Bahneigenthümer  oder  Konkursverwalter  durch  das  Gericht  festgesetzt.  Das  Gleiche
gilt  für  eine  den  Mitgliedern  des  Ausschusses  bewilligte  Vergütung,  wenn  über
die  Höhe  derselben  eine  Einigung  mit  der  Versammlung  der  Bahnpfandgläubiger
und  dem  Babneigenthümer  oder  Konkursverwalter  nicht  erzielt  wird.

Der  Liquidator  steht  unter  der  Aufsicht  des  Gerichts.  Das  Gericht  kann
gegen  denselben  Ordnungsstrafen  bis  zu  200  Mark  festsetzen  und  ihn  auf  Antrag
des  Gläubigerausschusses  oder  des  Vahneigenthümers  oder  Konkursverwalters
        <pb n="289" />
        —  251  —

wegen  Pflichtverletzung  oder  aus  anderen  wichtigen  Gründen  entlassen.  Vor  der
Entscheidung  ist  der  Liquidator  zu  hören.
Gegen  die  in  diesem  Paragraphen  bezeichneten  Entscheidungen  des  Gerichts
findet  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  (§§.  568
bis  575)  statt.  Die  Beschwerde  gegen  die  Entlassung  eines  Liquidators  ist  die
sofortige  (I.  577).
S.  46.

Der  Liquidator  hat  die  Verwerthung  aller  Bestandtheile  der  Bahneinheit
vorzunehmen.  In  wichtigeren  Fällen  hat  derselbe  dem  Ausschusse  der  Bahnpfandgläubiger
  von  der  beabsichtigten  Maßregel  Mittheilung  zu  machen.

Die  Zwangsverwaltung  und  Zwangsversteigerung  von  Grundstücken  kann
durch  den  Liquidator  betrieben  werden,  ohne  daß  er  einen  vollstreckbaren  Schuldtitel
  erlangt  hat.  Zur  Veräußerung  von  Grundstücken  aus  freier  Hand  bedarf
der  Liquidator  der  Genehmigung  des  Ausschusses  der  Bahnpfandgläubiger  sowie
der  Zustimmung  des  Bahneigenthümers  oder  Konkursverwalters.

S.  47.

Wird  einem  Unternehmer  die  Genehmigung  zum  Fortbetriebe  des  Bahnunternehmens
  ertheilt,  so  kann  der  Liquidator  mit  Zustimmung  des  Ausschusses
der  Bahnpfandgläubiger  sowie  des  Bahneigenthümers  oder  Konkursverwalters  die
noch  vorhandenen  Bestandtheile  der  Bahneinheit  als  Einheit  nach  den  im  F§.  16
bezeichneten  Vorschriften  veräußern.

..  48.

So  oft  aus  der  Verwerthung  von  Bestandtheilen  der  Bahneinheit  hinreichende
  baare  Masse  vorhanden  ist,  hat  der  Liquidator  eine  Vertheilung  vorzunehmen.
  Die  Kosten  und  Ausgaben  der  Jwangsliquidation  sind  vorweg  zu
berichtigen.

Bei  der  Vertheilung  bestimmen  sich  die  Betheiligten  und  die  Rangordnung,
nach  welcher  ihre  Ansprüche  ein  Recht  auf  Befriedigung  gewähren,  nach  den  für
die  Vertheilung  des  Erlöses  im  Falle  der  Zwangsversteigerung  geltenden  Vorschriften;
  an  die  Stelle  der  Beschlagnahme  tritt  die  im  F.  41  Satz  1  bestimmte
Bekanntmachung.  Die  im  I.  26  Nr.  1  bezeichneten  Entschädigungsansprüche
gewähren  nur  ein  Recht  auf  Befriedigung  aus  dem  einzelnen  Grundstücke.  Die
Vertheilungen  an  die  Bahnpfandgläubiger  erfolgen,  ohne  daß  es  einer  Anmeldung
bedarf,  auf  Grund  des  Bahngrundbuchs.

Die  Vornahme  einer  Vertheilung  unterliegt  der  Genehmigung  des  Ausschusses.
  Von  der  beabsichtigten  Vertheilung  ist  der  Bahneigenthümer  oder
Konkursverwalter  zu  benachrichtigen.

Nicht  erhobene  Antheile  sind  nach  der  Bestimmung  des  Ausschusses  für
Rechnung  der  Betheiligten  zu  hinterlegen.
        <pb n="290" />
        —  252  —

s.  49.

Nach  der  letzten  Vertheilung  und  nach  der  Rechnungslegung  des  Liquidators
beschließt  auf  den  von  dem  Liquidator  und  dem  Ausschusse  der  Bahnpfandgläubiger
  gestellten  Antrag  das  Gericht  die  Aufhebung  der  Zwangsliquidation.

Gegen  den  Beschluß  findet  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  Deutschen  Civil-=prozeßordnung
  (99.  568  bis  575)  statt.

Die  Aufhebung  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.

–  50.

Das  Gericht  hat  die  Einstellung  der  Zwangsliquidation  zu  beschließen,
wenn  die  Bahnpfandgläubiger  der  Einstellung  zustimmen.  Die  Vorschriften  des
ii-il  Abs-  2)  3  finden  entsprechende  Anwendung.

Für  die  Inhaber  von  Theilschuldverschreibungen  kann  die  Zustimmung  nach
Maßgabe  der  §9.#  51  bis  53  durch  Beschluß  einer  Versammlung  der  Gläubiger
ertheilt  werden.

g.  51.

Die  Versammlung  wird  durch  das  Gericht,  bei  welchem  das  Bahngrundbuch
  geführt  wird,  berufen.  Die  Berufung  findet  statt,  wenn  sie  unter
Angabe  des  Zweckes,  sowie  unter  Einzahlung  eines  zur  Deckung  der  Kosten  hinreichenden
  Betrags  von  Gläubigern,  deren  Theilverschreibungen  zusammen  den
fünfundzwanzigsten  Theil  des  Betrags  der  Bahnpfandschuld  darstellen,  oder  von
dem  Eigenthümer  der  Bahn  oder  dem  Konkursverwalter  beantragt  oder  wenn  sie
von  der  Bahnausfsichtsbehörde  verlangt  wird.

Die  Berufung  erfolgt  durch  öffentliche  Bekanntmachung  unter  Angabe
des  Zweckes.

Gegen  den  die  Berufung  ablehnenden  Beschluß  des  Gerichts  findet  Beschwerde
  nach  Maßgabe  der  deutschen  Civilprozeßordnung  (99.  568  bis  575)  statt.
§  52.

Die  Versammlung  findet  unter  Leitung  des  Gerichts  statt.

Der  Beschluß  wird  nach  Mehrheit  der  Stimmen  gefaßt.  Stimmenmehrheit
ist  vorhanden,  wenn  die  Mehrzahl  der  im  Termin  anwesenden  Gläubiger  ausdrücklich
  zustimmt  und  die  Gesammtsumme  der  Theilschuldbeträge  der  Zustimmenden
wenigstens  zwei  Drittheile  der  Gesammtsumme  der  Bahnpfandschuld  beträgt.
Gezählt  werden  nur  die  Stimmen  der  Gläubiger,  welche  die  Theilschuldveischreibungen
  nach  Anordnung  des  Gerichts  hinterlegt  haben.

g.  53.

Der  Beschluß  der  Versammlung  bedarf  der  Bestätigung  des  Gerichts;  vor
der  Bestätigung  ist  die  Bahnaufsichtsbehörde  zu  hören.  Auf  die  Bestätigung,
deren  „Wirkung  und  Anfechtung  finden  die  Bestimmungen  der  9#.#181,  18A
Abs.  2,  185,  186  Nr.  1,  188,  1§.  193,  195,  196  der  deutschen  Konkursordnung
  entsprechende  Anwendung.  Der  Antrag  auf  Verwerfung  des  Beschlusses
sowie  die  sofortige  Beschwerde  gegen  die  Entscheidung!  über  die  Bestätigung  steht
jedem  Inhaber  einer  Theilschuldverschreibung  zu.  Der  rechtskräftig  bestätigte
Beschluß  ist  in  Ausfertigung  zu  den  Grundakten  der  Bahn  zu  bringen.
        <pb n="291" />
        —  253  —

Sechster  Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

g.  54.

Wenn  ein  Anderer  als  der  Eigenthümer  einer  Bahn  den  Betrieb  auf  derselben
  kraft  eigenen  Nutzungsrechts  ausübt,  so  gehört  dies  Nutzungsrecht  in
Ansehung  der  Zwangsvollstreckung  zum  unbeweglichen  Vermögen.  Die  Zwangsvollstreckung
  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  vierten  Abschnitts  dieses  Gesetzes
als  Zwangsverwaltung  durch  Ausübung  des  Nutzungsrechts.

Die  Zwangsvollstrechung  in  das  Nutzungsrecht  umfaßt  auch  die  im  8.  4
bezeichneten  Gegenstände,  soweit  sie  dem  Nutzungsberechtigten  gehören.  Auf  die
Zwangsvollstreckung  in  einzelne  dieser  Gegenstände  findet  die  Vorschrift  des  F.  37
Abs.  1  Anwendung.

S.  55.

Bei  Bahnen,  welche  nur  zum  Theil  im  Gebiete  des  Preußischen  Staates
liegen,  finden  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes,  sofern  nicht  durch  Staatsvertrag
ein  Anderes  bestimmt  ist,  auf  die  im  preußischen  Gebiete  befindlichen  Bestandtheile
  Anwendung.

g.  56.

Auf  die  Beschwerde  gegen  die  nach  diesem  Gesetze  den  Aufsichtsbehörden
der  Kleinbahnen  zustehenden  Beschlüsse  und  Verfügungen  findet  der  8.  52  des
Gesetzes  über  die  Kleinbahnen  und  Privatanschlußbahnen  vom  28.  Juli  1892
Gesetz-Samml.  S.  225)  Anwendung.

G.  57.

Die  in  diesem  Gesetz  angeordneten  öffentlichen  Bekanntmachungen  erfolgen
durch  mindestens  einmalige  Einrückung  in  den  Anzeiger  des  Amtsblatts.  ie
Bekanntmachung  gilt  als  bewirkt  mit  dem  Ablaufe  des  zweiten  Tages  nach  der
Ausgabe  des  die  Einrückung  oder  die  erste  Einrückung  enthaltenden  Blattes.

Außerdem  erfolgt  die  Bekanntmachung  durch  mindestens  einmalige  Einrückung
  in  die  durch  die  Statuten  oder  die  Bedingungen  der  Ausgabe  der  Theilschuldverschreibungen
  bestimmten  Blätter.

G.  58.

Mit  der  Ausführung  des  Gesetzes  werden  der  Justizminister  und  der
Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  beauftragt.

 

Gesetz.  Samml.  1902.  (Nr.  10377.)  48
        <pb n="292" />
        —  254  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:
1.  das  am  27.  April  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  des  Sparker  Flußgebiets  im  Kreise  Johannisburg
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  25
S.  185,  ausgegeben  am  18.  Juni  1902;

2.  der  am  14.  Mai  1902  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statute
für  die  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft  Wenzken-Dowiaten  zu
Wenzken  im  Kreise  Angerburg  vom  10.  Januar  1898  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  25  S.  190,  ausgegeben
am  18.  Juni  1902;

3.  der  am  20.  Mai  1902  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statute
der  Entwässerungs=  und  Drainage-Genossenschaft  zu  Königsgrätz-Widminnen
  im  Kreise  Lötzen  vom  11.  Februar  1896  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  25  S.  189,  ausgegeben  am
18.  Juni  1902;

4.  das  am  20.  Mai  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und
Bewässerungsgenossenschaft  der  Hagener  Au-Niederung  zu  Laboe  im  Kreise
Plön  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  25
S.  263,  ausgegeben  am  21.  Juni  1902.

Redigirt  im  Burean  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="293" />
        —  255  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  34.  —

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  einzelner  Bestimmungen  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom
24.  Juni  1865,  S.  255.  —  Verordnung  wegen  Feststellung  der  nach  dem  Gesetze,  betreffend  die
Ueberweisung  weiterer  Dotationsrenten  an  die  Provinzialverbände,  vom  2.  Juni  1902  zu  gewährenden
Jahresrenten,  S.  255.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs
  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Solingen  und  Opladen,  S.  259.  —  Verfügung
  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirkes
des  Amtsgerichts  Gladenbach,  S.  280.

 

(Jr.  10378.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  einzelner  Bestimmungen  des  Allgemeinen
Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865.  Vom  7.  Juli  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
Artikel  I.
Die  §.  72  und  149  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865
erhalten  folgende  Fassung:
S.  72.
Abs.  1,  2  und  3:  unverändert.
Abs.  4:
Die  Einsicht  des  bei  der  Bergbehörde  befindlichen  Exemplars  steht
demjenigen  zu,  welcher  einen  Schadensersatzanspruch  (56.  148,  149)
erheben  will,  wenn  er  einen  solchen  Anspruch  der  Bergbehörde  glaubhaft
macht.  Dem  Bergwerksbesitzer  soll  Gelegenheit  gegeben  werden,  bei
dieser  Einsichtnahme  zugegen  zu  sein.

C.  149.

Ist  der  Schaden  durch  den  Betrieb  zweier  oder  mehrerer  Bergwerke  verursacht,
  so  sind  die  Besitzer  dieser  Bergwerke  als  Gesammtschuldner  zur  Entschädigung

  verpflichtet.
Gesetz.  Samml.  1902.  (Nr.  10378—10381.)  49

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Juli  1902.
        <pb n="294" />
        —  256  —

Unter  sich  haften  die  Besitzer  der  als  Schädiger  ermittelten  Bergwerke  zu
gleichen  Theilen.  Dabei  ist  jedoch  der  Nachweis  eines  anderen  Theilnahmever—
hältnisses  nicht  ausgeschlossen.

Diese  Bestimmungen  finden  auch  dann  Anwendung,  wenn  bei  ihrem  Inkrafttreten
  der  Schaden  schon  verursacht  war,  die  Klage  auf  Ersatz  des  Schadens
aber  noch  nicht  erhoben  worden  ist.

Artikel  II.

An  die  Stelle  des  J.  214  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom  21.  Juni  1865
treten  folgende  Bestimmungen:

S  214.

In  den  linksrheinischen  Landestheilen  sind  die  Dachschieferbrüche,  die  Traßbrüche
  und  die  Basaltlavabrüche  der  polizeilichen  Beaufsichtigung  durch  die  Bergbehörde
  unterworfen.

S.  214a.

Auf  alle  im  F.  214  bezeichneten  Dachschiefer--,  Traß=  und  Basaltlavabrüche
kommen  die  nachfolgenden  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zur  Anwendung:
1.  aus  Titel  III  Abschnitt  I  „von  dem  Bergwerkseigenthum  im  Allgemeinen“
  die  I#.  58  und  59;
Titel  VII  „von  den  Knappschaftsvereinen“
Titel  VIII  „von  den  Bergbehörden“
Titel  IX  „von  der  Bergpolizei
aus  dem  Titel  XII  „Schlußbestimmungen“  der  F.  242.

214  b.
Auf  die  unterirdisch  betriebenen  Dachschiefer-,  Traß=  und  Basaltlavabrüche
(G.  214)  kommen  außerdem  noch  zur  Anwendung:

Titel  III  Abschnitt  3  des  gegenwärtigen  Gesetzes  „von  den  Bergleuten
  und  den  Betriebsbeamten“  mit  der  Maßgabe,  daß,  soweit
Knappschaftsvereine  nicht  errichtet  sind,  die  im  H.  92  bezeichneten  Geldstrafen
  derjenigen  Krankenkass  e  zufallen,  welcher  der  Arbeiter  angehört,
in  Ermangelung  einer  solchen  einer  anderen  zum  Besten  der  Arbeiter
an  dem  Orte  bestehenden,  von  der  Gemeindebehörde  zu  bestimmenden
Kasse  und  in  deren  Ermangelung  der  Ortsarmenkasse.

S.  214c.

Auf  die  unterirdisch  betriebenen  Dachschieferbrüche  (G.  214)  kommen  ferner

noch  zur  Anwendung:

1.  aus  Titel  III  Abschnitt  1  „von  dem  Bergwerkseigenthum  im  Allgemeinen“
  die  §##.  60  bis  63  einschließlich,  und  zwar  auch  hinsichtlich
der  Anlage  von  Hülfsbauen  im  Felde  eines  anderen  zur  Dachschiefer—
gewinnung  Berechtigten,  wobei  letzteres  dem  Felde  eines  anderen  Berg—
werkseigenthumers  gleichgeachtet  wird;

*
        <pb n="295" />
        —  257  —

2.  aus  Titel  III  Abschnitt  2  „von  dem  Betrieb  und  der  Verwaltung“
die  S§.  66  bis  79  einschließlich;

3.  Titel  V  Abschnitt  1  „von  der  Grundabtretung“,  nebst  der  zugehörigen
Uebergangsbestimmung  des  §.  241  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Grundabtretung
  nur  insoweit  gefordert  werden  kann,  als  die  Benutzung  eines
fremden  Grundstücks  zur  Anlage  von  Wegen,  Eisenbahnen,  Kanälen,
Wasserläufen  und  Hülfsbauen  zum  Zwecke  des  Grubenbetriebs  und  des
Absatzes  der  Bergwerkserzeugnisse  nothwendig  ist;

4.  Titel  V  Abschnitt  2  „von  dem  Schadensersatze  für  Beschädigungen  des
Grundeigenthums“  mit  Ausnahme  des  F.  152,  insoweit  darin  von
den  „Arbeiten  der  Muther“  die  Rede  ist.

§S  21.

Wird  ein  Dachschiefer-,  Traß=  oder  Basaltlavabruch  in  den  linksrheinischen
Landestheilen  von  mehreren  Personen  gemeinschaftlich  betrieben,  so  finden  die
Bestimmungen  des  §.  21lc  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  8.  April  1894
(Gesetz  Samml.  S.  41)  entsprechende  Anwendung.

Artikel  III.

An  die  Stelle  der  im  F.  80f  Abs.  2  Ziffer  3  und  im  F.  80i  des  Allgemeinen
  Berggesetzes  bestimmten  Termine  treten  für  die  im  F.  214  b  bezeichneten
Betriebe  der  1.  Januar  1902  und  der  1.  April  1902.

Das  Oberbergamt  ist  ermächtigt,  den  Inhabern  solcher  Betriebe  auf  Antrag
angemessene  Fristen,  längstens  bis  zum  1.  Juli  1903,  behufs  Herstellung  der
zur  Durchführung  der  Vorschrift  im  §.  80  k  Abs.  1  erforderlichen  Einrichtungen
zu  gewähren.

Artikel  IV.

Die  Bestimmungen  im  Artikel  I  dieses  Gesetzes  treten  mit  dem  Tage  seiner
Verkündigung,  die  übrigen  Bestimmungen  desselben  am  1.  Januar  1903  in  Kraft.

Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird  der  Minister  für  Handel  und
Gewerbe  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Travemünde,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  7.  Juli  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  Gr.  v.  Posadowsky.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.  Budde.
        <pb n="296" />
        —  258  —

(Fr.  10379.)  Vererdnung  wegen  Feststellung  der  nach  dem  Gesetze,  betreffend  die  Ueberweisung
weiterer  Dotationsrenten  an  die  Provinzialverbände,  vom  2.  Juni  1902
zu  gewährenden  Jahresrenten.  Vom  22.  Juni  1902.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen  gemäß  §#§.  4  und  10  des  Gesetzes,  betressend  die  Ueberweisung  weiterer
Dotationsrenten  an  die  Provinzialverbände,  vom  2.  Juni  1902,  was  folgt:

G.  1.
Von  der  durch  F.  1  des  vorbezeichneten  Gesetzes  überwiesenen  Summe  im
Jahresbetrage  von  sieben  Millionen  Mark  haben  nach  Maßgabe  der  5F.  2  und  3
desselben  an  Jahresrenten  zu  erhalten:

1.  der  Provinzialverband  von  Ostpreußen  .  710  980  Mart,
2.  -  Westpteußen.......  701661
3.  -  .  Brandenburg  487186
4.  -  Pommern  .  .  .  .  .  .  .  ..  490  613
5.  "  .  Posen  653253
6.  "  Schlesien  .  56558689
7.  "]  Sachsen  45277
8.  "  Schleswig-Holstein.  463  164
9.  "  Hannoner  5032607
10.  "O  Westfalen  547301)0.
11.  "  der  Rheinproriz  647825
12.  .  Bezirksverband  des  Regierungsbezirkes  Cassee.  316766
13.  "  "D  Wiesbaden  221  893
14.  .  Stadtkreis  Bern  86  667
15.  .  Lauenburgische  Landeskommunalverband  .  17133
16.  .  Landeskommunalverband  der  Hohenzollernschen
Ladee  .  ...  18  305
G.  2.

Von  der  durch  §F.  9  des  Gesetzes  überwiesenen  Summe  im  Jahresbetrage
von  drei  Millionen  Mark  haben  nach  Maßgabe  der  I#§.  2,  Abs.  1  bis  3)
3  und  9  desselben  an  Jahresrenten  zu  erhalten:

1.  der  Provinzialverband  von  Ostpreußße  479  746  Mark,.
2.  ")  .  Westpreußgeen  470000
3.  "  !.  Brandenburg  .  345  798
4.  "  -Pommen  .  ..  332  815=5.
  -  =  Posen  437119
        <pb n="297" />
        —  269  —

6.  der  Provinzialverband  von  Schlesien  .....  .  .  ..  .  470  071  -

7.  Sachsen  68752

8.  OD  Schleswig-Holstein  67000

9.  "4  Hannover  ..  ..  .  .  .  .  .  72  801
10.  -  MWestfalen  79171
11.  "  der  Rheinprovinz  93713
12.  Bezirksverband  des  Regierungsbezirkes  Cassel.  45  8o2822
13.  Wiesbaden  32098.
14.  Lauenburgische  Landeskommunalverband  2  48
15.  .  Landeskommunalverband  der  Hohengollernschen

Lade  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  ..  2615
S.  3.

Der  Finanzminister,  der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  und  der  Minister
des  Innern  haben  hiernach  das  Weitere  zu  veranlassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  22.  Juni  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Zugleich  für  den  Minister  des  Innern
und  den  Finanzminister:

v.  Thielen.

 

(Nr.  10380.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Solingen  und  Opladen.  Vom
14.  Juli  1902.

A#  Grund  des  F.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung

  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen

Rechtes  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,

  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz-Samml.

  S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  An-Gesetz=
  Samml.  1902.  (Nr.  10379—10381.)  50
        <pb n="298" />
        sprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  im  8.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene
  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Solingen  und  Opladen  belegene
Bergwerk  Banquo,  für  welches  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgerichte
  Solingen  bewirkt  wird,

am  15.  August  1902  beginnen  soll.
Berlin,  den  14.  Juli  1902.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

 

(Nr.  10381.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Gladenbach.  Vom  14.  Juli  1902.

A-  Grund  des  F.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Gebiete  der  vormals
freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
  Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895
(Gesetz  Samml.  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das
Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz-Samml.  G  519)  bestimmt
der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung
in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Gladenbach  gehörigen  Gemeindebezirk

  Weidenhausen

am  15.  August  1902  beginnen  soll.

Berlin,  den  14.  Juli  1902.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="299" />
        —  261  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  35—

 

 

(Nr.  10382.)  Gesetz,  betreffend  die  Abgrenzung  und  Gestaltung  der  Berufsgenossenschaften
auf  Grund  des  §.  141  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land-  und  Forstwirthschaft
  (Reichs=  Gesetzbl.  1900  S.  641).  Vom  16.  Juni  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  §.  141  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und
Forstwirthschaft  (Reichs-Gesetzbl.  1900  S.  641)  für  den  gesammten  Umfang  der
Monarchie,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Das  Gesetz  vom  20.  Mai  1887  (Gesetz=  Samml.  S.  189),  betreffend  die
Abgrenzung  und  Organisation  der  Berufsgenossenschaften  auf  Grund  des  F.  110
des  Reichsgesetzes  über  die  Unfall=  und  Krankenversicherung  der  in  land--  und
forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen  vom  5.  Mai  1886,  erhält
nachstehende  Fassung:

Artikel  I.

In  jeder  Provinz  bilden  die  Unternehmer  der  unter  F.  1  des  Reichsgesetzes
vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  641)  fallenden  Betriebe  eine  Berufsgenossenschaft.


Die  hohenzollernschen  Lande  werden  der  Berufsgenossenschaft  der  Rheinprovinz,
  die  Stadt  Berlin  der  Berufsgenossenschaft  der  Provinz  Brandenburg
angeschlossen.

Der  Sitz  der  Berufsgenossenschaft  ist  die  Provinzialhauptstadt,  sofern  durch
den  zuständigen  Minister  nichts  Anderes  bestimmt  wird.

Artikel  II.

Die  Berufsgenossenschaft  zerfällt  in  Sektionen.  Jeder  Kreis  (Oberamtsbezirk)
  bildet  eine  Sektion.  „

SEesetz-Samml.  1902.  (Nr.  10382.)  51

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Juli  1902.
        <pb n="300" />
        —  262  —

Der  Sitz  der  Sektion  ist  die  Kreisstadt,  sofern  durch  den  zuständigen
Minister  nichts  Anderes  bestimmt  wird.
Sektionsversammlungen  finden  nicht  statt.

Artikel  III.

Für  jede  Gemeinde  bezeichnet  die  Gemeindevertretung  oder,  wo  eine  solche
nicht  besteht,  der  Gemeindevorstand  aus  der  Mitte  der  der  Gemeinde  angehörenden,
unter  dieses  Gesetz  fallenden  Unternehmer  oder  bevollmächtigten  Betriebsleiter  einen
Wahlmann.  Innerhalb  jedes  Kreises  (Oberamtsbezirkes)  wählen  die  demselben
angehörenden  Wahlmänner  aus  ihrer  Mitte  je  einen  Vertreter.  In  denjenigen
Gemeinden,  welche  einen  Kreis  für  sich  bilden,  wird  der  Vertreter  aus  der  Zahl
der  unter  dieses  Gesetz  fallenden  Unternehmer  oder  Betriebsleiter  durch  die  Gemeindevertretung
  bezeichnet.

Diese  Vertreter  bilden  die  Genossenschaftsversammlung  (G.  39  des  Reichsgesetzes).


Durch  das  Genossenschaftsstatut  (§.  38  des  Reichsgesetzes)  kann  vorgeschrieben
werden,  daß  die  Jahl  der  für  jeden  Kreis  zu  wählenden  Vertreter  vermehrt  wird,
oder  daß  mehrere  Kreise  zu  gemeinsamen  Wahlbezirken  vereinigt  werden.

Artikel  IV.

Für  diejenigen  Berufsgenossenschaften,  bei  welchen  die  Verwaltung  der  Genossenschaft
  oder  der  Sektion,  soweit  sie  den  Vorständen  zustehen  würde,  durch
Beschluß  der  Genossenschaftsversammlung  an  Organe  der  Selbstverwaltung  übertragen
  worden  ist,  tritt  an  die  Stelle  des  Genossenschaftsvorstandes  der  Provinzialausschuß,
  an  die  Stelle  des  Sektionsvorstandes  der  Kreis-(Stadt.)  Ausschuß,  in
den  Hohenzollernschen  Landen  der  Amtsausschuß.

Für  den  Stadtkreis  Berlin  wird  der  Sektionsvorstand  nach  näherer  Bestimmung
  des  Genossenschaftsstatuts  (§.  38  des  Reichsgesetzes)  gebildet.

Artikel  W.

Für  Bundesstaaten,  welche  vor  der  auf  Grund  des  §.  18  des  Gesetzes  vom
5.  Mai  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  132)  erfolgten  Errichtung  der  Berufsgenossenschaften
  durch  den  Bundesrath  ihr  Gebiet  oder  Theile  desselben  einer  Berufsgenossenschaft
  Preußens  angeschlossen  haben  (I.  145  des  Reichsgesetzes),  wird  die
Bildung,  der  Sitz  und  die  Verwaltung  der  Sektionen  durch  das  Genossenschaftsstatut
  geregelt.
.  Artikel  VI.  »
Hinsichtlich  der  Verwaltung  der  Berufsgenossenschaften  finden  folgende  Bestimmungen
  Anwendung:
1.  Dem  Sektionsvorstande  liegt  die  Veranlagung  der  Betriebe  zu  den
Gefahrenklassen  (J.  52  des  Reichsgesetzes)  sowie  die  Abschätzung  der
Betriebe  (§.  53  des  Reichsgesetzes)  nach  näherer  Bestimmung  des  Statuts
(§.  38  des  Reichsgesetzes)  ob.
        <pb n="301" />
        S#

—  263  —

Der  Einspruch  gemäß  §.  55  Abs.  2  und  F.  111  Abs.  2  des  Reichsgesetzes
  sowie  der  Antrag  gemäß  9F.  111  Abs.  4  des  Reichsgesetzes  sind
bei  dem  Sektionsvorstande,  die  Beschwerde  gemäß  F.  55  Abs.  3  und
§.  111  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  bei  dem  Gepnossenschaftsvorstand
anzubringen.

Die  Bildung  eines  Genossenschaftsausschusses  zur  Entscheidung
über  Beschwerden  (IJ.  38  Ziffer  3  des  Reichsgesetzes)  findet  nicht  statt.

Von  der  Eröffnung  eines  neuen  Betriebs  (G.  67  des  Reichsgesetzes)

hat  der  Gemeindevorstand  dem  Sektionsvorstande  Kenntniß  zu  geben.
Derselbe  hat  die  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft  zu  prüfen.

Wird  die  Zugehörigkeit  anerkannt,  so  ist,  soweit  nicht  H.  57  des
Reichsgesetzes  Anwendung  findet,  nach  den  99.  54  und  55  des  Reichsgesetzes
  zu  verfahren.

Wird  die  Zugehörigkeit  beanstandet,  so  hat  der  Sektionsvorstand
die  Entscheidung  des  Genossenschaftsvorstandes  einzuholen.

Wird  auch  von  dem  Genossenschaftsvorstande  die  Zugehörigkeit
abgelehnt,  so  hat  er  der  unteren  Verwaltungsbehörde  Mittheilung  hiervon
  zu  machen.

Diese  kann  den  Fall  dem  Reichsversicherungsamte  zur  Entscheidung
vorlegen.  Auf  Antrag  der  Berufsgenossenschaft  hat  sie  von  dieser  Befugniß
  Gebrauch  zu  machen.

Die  Anzeige  auf  Grund  des  F.  68  des  Reichsgesetzes  sowie  die  Anmeldung

  auf  Grund  des  §F.  69  des  Reichsgesetzes  ist  bei  dem  Sektionsvorstand

  anzubringen.  Gegen  Bescheide  des  Sektionsvorstandes  steht
dem  Betriebsunternehmer  binnen  einer  Frist  von  2  Wochen  die  Beschwerde
  an  den  Genossenschaftsvorstand  und  gegen  dessen  Bescheid
binnen  gleicher  Frist  die  Beschwerde  an  das  Reichsversicherungsamt  zu.

.  Die  Prüfung  und  „Abnahme  der  Jahresrechnung  der  Berufsgenossenschaft

  (§.  42  Abs.  2  Ziffer  3  des  Reichsgesetzes)  erfolgt  durch  die  Provinziallandtage.


Bestimmungen  über  die  Rechnungsführung,  soweit  sie  nicht  durch
das  Genossenschaftsstatut  getroffen  sind,  werden  vorbehaltlich  der  Vorschriften
  des  I.  115  des  Reichsgesetzes  durch  den  Genossenschaftsvorstand
erlassen.  Dieselben  bedürfen  der  Genehmigung  des  Reichsversicherungsamtes.


Für  die  Vermögensverwaltung  sind  die  Vorschriften  des  F.  116  des

Reichsgesetzes  maßgebend.  Anträge  gemäß  F.  117  des  Reichsgesetzes
sind  seitens  der  Berufsgenossenschaften  durch  die  Ober-Präsidenten  dem
zuständigen  Minister  zur  Entscheidung  vorzulegen.

Ueber  Beschwerden  eines  Ersatzpflichtigen  gegen  den  schriftlichen  Bescheid

des  Genossenschaftsvorstandes,  betreffend  die  Geltendmachung  eines  Ersatzanspruchs
  (G.  148  des  Reichsgesetzes))  entscheiden  die  Provinziallandtage.
        <pb n="302" />
        —  264  —

Artikel  VII.

Das  Genossenschaftsstatut  trifft  Bestimmungen  über  die  Vertretung  der
Berufsgenossenschaften  bei  den  Untersuchungsverhandlungen  (I.  72  des  Reichsesetzes):


8  über  das  Organ,  bei  welchem  der  Entschädigungsanspruch  anzumelden
  ist  (I.  78  des  Reichsgesetzes)  und  welches  die  Entschädigung
festzustellen  und  Bescheid  hierüber  zu  ertheilen  hat  (6.  75  bis  81
des  Reichsgesetzes);

über  die  Mitwirkung  des  Sektionsvorstandes  bei  Aufstellung  der
Heberolle  (F.  110  Abs.  1  des  Reichsgesetzes).

Artikel  VIII.  .

Soweit  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  den  Bestimmungen  der  im  8.  141
des  Reichsgesetzes  aufgeführten  Paragraphen  nicht  entgegenstehen,  finden  die
Letzteren  sinngemäße  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Burg  zu  Nürnberg,  den  16.  Juni  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  v.  Thielen.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="303" />
        —  265  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  36.

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Bildung  von  Gesammtverbänden  in  der  evangelischen  Kirche  des  Konsistorialbezirkes
  Cassel,  S.  265.  —  Verfügung  des  Juslizministers,  betreffend  die  Anlegung  des
Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Daun,  S.  270.  —  Verfügung  des
Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte
  Diez,  Hachenburg,  Königstein,  Sankt  Goarshausen  und  Usingen,  S.  270.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  271.

 

(Nr.  10383.)  Gesetz,  betreffend  die  Bildung  von  Gesammtverbänden  in  der  evangelischen
Kirche  des  Konsistorialbezirkes  Cassel.  Vom  22.  Juni  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.

verordnen  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
für  den  Bezirk  des  Konsistoriums  in  Cassel,  was  folgt:

C.  1.

Die  nach  dem  anliegenden  Kirchengesetze  vom  heutigen  Tage  zu  bildenden
Gesammtverbände  können  Rechte,  namentlich  auch  an  Grundstücken,  erwerben
und  Verbindlichkeiten  eingehen,  insbesondere  auch  Anleihen  aufnehmen,  klagen
und  verklagt  werden.

Die  Anleihen  dürfen  nur  zur  Erwerbung  von  Grundstücken,  sowie  zur
Errichtung  neuer  kirchlicher  Gebäude  und  Einrichtung  von  Begräbnißplätzen  verwendet
  werden.

G.  2.

Die  Verbandsvertretungen  der  Gesammtverbände  und  deren  Organe  üben
die  im  Artikel  1  §.  4  und  Artikel  II  des  Kirchengesetzes  gedachten  Rechte  in  Betreff
der  Vermögensverwaltung  ihrer  Verbände  und  der  Vertretung  derselben  in  vermögensrechtlicher
  Beziehung.

Die  zur  Ausübung  dieser  Rechte  erforderlichen  Beschlüsse  werden  Dritten
gegenüber  nach  Artikel  1  F.  4  des  Kirchengesetzes  festgestellt.

S.  3.

Das  Kirchengesetz  kann  ohne  Bestätigung  durch  ein  Staatsgesetz  nicht  abgeändert
  werden.

Gesetz-  Samml.  1902.  (Nr.  10383—10385.)  52

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  August  1902.
        <pb n="304" />
        —  266  —

G.  4.

Die  Anordnung,  durch  welche  die  im  Kirchengesetze  bezeichneten  Rechte  und
Pflichten  ganz  oder  theilweise  einem  Gesammtverband  übertragen  werden,  bedarf
der  Genehmigung  der  Staatsbehörde.  Die  nach  Artikel  1  I.  5  des  Kirchengesetzes
zu  erlassenden  Regulative  bedürfen  der  vorgängigen  Anerkennung  der  Staatsbehörde,
  daß  die  entworfenen  Bestimmungen  diesem  Gesetze  nicht  zuwider  sind.

G.  5.

Auf  die  Beschlüsse  über  Umlagen  (Artikel  II  Nr.  4  des  Kirchengesetzes)
finden  die  entsprechenden  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  März  1886  (Gesetz-Samml.
  S.  79)  Anwendung.

Soll  eine  Umlage,  soweit  sie  zu  anderen  Zwecken,  als  zum  Ersatze  für  aufgehobene
  Stolgebühren  oder  zur  Berichtigung  des  Antheils  aller  Gemeinden  des  Verbandes
  an  den  Diözesan-  und  Gesammt-Synodalkosten,  sowie  an  den  für  kirchliche
Zwecke  des  Bezirkes  ausgeschriebenen  Umlagen  dient,  10  Prozent  der  Summe  der
von  den  pflichtigen  Gemeindegliedern  jährlich  an  den  Staat  zu  entrichtenden  Einkommensteuer
  übersteigen,  so  bedarf  es  der  Genehmigung  der  Staatsbehörde.

Im  Uebrigen  bewendet  es,  insbesondere  wegen  der  Genehmigung  der
staatlichen  Aufsichtsbehörde  zu  den  Beschlüssen  der  Verbandsvertretungen,  bei  den
Vorschriften  der  Artikel  18  und  21  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  19.  März  1886.

Die  im  Artikel  18  a.  a.  O.  vorgeschriebene  staatliche  Genehmigung  ist  nicht
erforderlich,  wenn  der  Erwerb  von  Grundeigenthum  im  Falle  einer  Zwangsversteigeuung
  zur  Sicherung  in  das  Grundbuch  eingetragener  Forderungen  erfolgt.

G.  .

Weigern  sich  die  Verbandsvertretungen,  gesetzliche  Leistungen,  welche  aus
der  Verbandskasse  zu  bestreiten  sind,  auf  den  Etat  zu  bringen,  festzusetzen  oder
zu  genehmigen,  so  findet  Artikel  21  des  Gesetzes  vom  19.  März  1886  sinngemäße
Anwendung.

C.  7.

Durch  Königliche  Verordnung  werden  diejenigen  Staatsbehörden  bezeichnet,

welche  die  in  den  S§.  4,  5  und  6  erwähnten  Rechte  auszuüben  haben.

G.  S.

·  Alle  diesem  Gesetz  und  dem  anliegenden  Kirchengesetz  entgegenstehenden
Bestimmungen  werden  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  22.  Juni  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  v.  Thielen.  Schönstedt.  Gr.  v.  Posadowsky.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.
        <pb n="305" />
        —  267  —
Aulage.

Kirchengesetz,
betreffend

die  Bildung  von  Gesammtverbänden  in  der  evangelischen  Kirche  des
Konsistorialbezirkes  Cassel.
Vom  22.  Juni  1902.

—.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  für  die  evangelischen  Kirchengemeinschaften  des  Konsistorialbezirkes  Cassel
mit  Zustimmung  der  Gesammtsynode,  was  folgt:

Artikel  I.
S.  1.

In  Ortschaften,  welche  mehrere  unter  einem  gemeinsamen  Pfarramte  nicht
verbundene  Kirchengemeinden  umfassen,  können  die  im  Artikel  II  dieses  Gesetzes
bezeichneten  Rechte  und  Pflichten  ganz  oder  theilweise  einem  aus  sämmtlichen  oder
einigen  Kirchengemeinden  der  betreffenden  Ortschaft,  geeignetenfalls  unter  Einbeziehung
  angrenzender  Kirchengemeinden,  gebildeten  Gesammtverband  übertragen
  werden.

Einem  bereits  gebildeten  Verbande  können  weitere  Kirchengemeinden  derselben
  Ortschaft  oder  angrenzende  angeschlossen  werden.

C.  2.

Die  Bildung  eines  Gesammtverbandes  und  die  Feststellung  der  ihm  nach
Artikel  II  zu  übertragenden  Rechte  und  Pflichten  erfolgen  durch  Anordnung  des
Konsistoriums  unter  Theilnahme  der  Mitglieder  des  Gesammtsynodal--Ausschusses
und  erfordern  die  Zustimmung  aller  betheiligten  Gemeinden  oder,  falls  die
Seelenzahl  der  zustimmenden  Gemeinden  wenigstens  die  Hälfte  der  Gesammtseelenzahl
  des  zu  bildenden  Gesammtverbandes  beträgt,  die  Genehmigung  der
Gesammtsynode.

Der  Anschluß  an  einen  bestehenden  Gesammtverband  (G.  1  Abs.  2)  geschieht
gleichfalls  durch  Anordnung  des  Konsistoriums  unter  Theilnahme  der  Mitglieder
des  Gesammtsynodal-Ausschusses  und  setzt  außer  der  Einwilligung  des  Gesammt-52
        <pb n="306" />
        —  268  —

verbandes  die  Zustimmung  der  anzuschließenden  Gemeinden  oder,  falls  die  Seelenzahl
  des  Gesammtverbandes  und  etwa  zustimmender  Gemeinden  wenigstens  die
Hälfte  der  Gesammtseelenzahl  des  weiteren  Gesammtverbandes  beträgt,  die  Genehmigung
  der  Gesammtsynode  voraus.

G.  3.

Die  dem  Gesammtverband  übertragenen  Befugnisse  und  Verpflichtungen
werden  von  einer  besonderen  Verbandsvertretung  ausgeübt,  welche  aus  den  Vorsitzenden
  der  Presbyterien  sämmtlicher  Verbandsgemeinden  und  der  mindestens
doppelten  Anzahl  gewählter  Mitglieder  zu  bilden  ist.  Letztere  sind  von  den  großen
Presbyterien  der  einzelnen  Gemeinden  aus  den  jeweiligen  Aeltesten  und  Gemeindeverordneten
  der  betreffenden  Gemeinden  auf  die  Dauer  ihres  Hauptamts  zu
wählen.  Befindet  sich  unter  den  Pfarrern  der  Verbandsgemeinden  ein  Superintendent,
  der  nicht  schon  als  Vorsitzender  eines  Presbyteriums  der  Verbandsvertretung
  angehört,  so  tritt  derselbe  in  seiner  Eigenschaft  als  Superintendent
an  Stelle  eines  zu  wählenden  Mitglieds  in  die  Verbandsvertretung  ein.

«  In  gleicher  Weise  erfolgt  der  Eintritt  des  dienstältesten  Geistlichen  einer
Kirchengemeinde,  in  deren  Presbyterium  (Vorsteheramt)  ausnahmsweise  (Presbyterial-
  und  Synodal-Ordnung  F.  43)  nicht  ein  Geistlicher  der  Vorsitzende  ist.

S.  4.

Ein  Ausschuß  der  Verbandsvertretung  vertritt  den  Gesammtverband  in
vermögensrechtlicher  Beziehung,  in  streitigen  wie  in  nichtstreitigen  Rechtssachen
nach  Außen  und  verwaltet  dessen  Vermögen  nach  Maßgabe  der  Beschlüsse  der
Verbandsvertretung.

Urkunden  über  Rechtsgeschäfte,  welche  den  Gesammtverband  gegen  Dritte
verpflichten  sollen,  insbesondere  Vollmachten,  müssen  unter  Anführung  des  betreffenden
  Beschlusses  der  Verbandsvertretung  beziehungsweise  des  Ausschusses
von  dem  Vorsitzenden  und  zwei  Mitgliedern  des  Ausschusses  unterschrieben  und
mit  dem  Siegel  des  Verbandes  versehen  sein.  Hierdurch  wird  Dritten  gegenüber
die  ordnungsmäßige  Fassung  der  Beschlüsse  der  Verbandsvertretung  sowie  ihres
Ausschusses  festgestellt,  so  daß  es  eines  Nachweises  der  einzelnen  Erfordernisse
derselben  nicht  bedarf.

Durch  das  Regulativ  (F.  5)  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Bildung  eines
Ausschusses  unterbleibt.  In  diesem  Falle  finden  die  auf  den  Ausschuß  bezüglichen
  vorstehenden  Bestimmungen  auf  die  Verbandsvertretung  sinngemäße  Anwendung.


G.  5.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  und  Geschäftsführung
der  Verbandsvertretung  und  ihres  Ausschusses  werden  im  einzelnen  Falle  durch
ein  vom  Konsistorium  unter  Theilnahme  der  Mitglieder  des  Gesammtsynodal-Ausschusses
  zu  erlassendes  Regulativ  festgesetzt.
        <pb n="307" />
        —  269  —

Artikel  II.

Dem  Gesammtverbande  können  übertragen  werden:

1.  die  Rechte,  welche  in  Städten  den  Organen  mehrerer  Kirchengemeinden
zustehen  sollen,  wenn  sie  nach  F.  4  der  Presbyterial-  und  Synodal-Ordnung
  vom  16.  Dezember  1885  zu  gemeinsamer  Berathung  und
Beschlußfassung  zusammentreten,  sowie  die  Befugniß,  über  Veränderung,
Aufhebung  und  Einführung  allgemeiner  Gebühren  für  die  Verbandsgemeinden
  Beschluß  zu  fassen;

2.  die  Aufgabe,  unbeschadet  der  Rechte  und  Pflichten  der  Aufsichtsbehörden
und  der  einzelnen  Kirchengemeinden,  neue  Parochialbildungen  innerhalb
der  Verbandsgemeinden  und  eine  ausreichende  Ausstattung  der  Verbandsgemeinden
  mit  äußeren  kirchlichen  Einrichtungen,  insbesondere
Pfarrstellen,  kirchlichen  Gebäuden  und  dergleichen  zu  fördern;

3.  die  Verpflichtung,  den  einzelnen  Kirchengemeinden  diejenigen  Mittel  zu
gewähren,  welche  sie  zur  Erfüllung  der  ihnen  obliegenden  gesetzlichen
Leistungen  bedürfen  und  in  Ermangelung  zulänglichen  Kirchenvermögens
  und  dritter  Verpflichteter  (Stadtgemeinde  u.  s.  w.)  sich  nicht
ohne  Umlage  verschaffen  können;

4.  die  Befugniß,  Rechte,  namentlich  auch  an  Grundstücken,  zu  erwerben
und  Verbindlichkeiten  einzugehen,  insbesondere  auch  Anleihen  aufzunehmen,
  zu  klagen  und  verklagt  zu  werden,  und  die  Mittel,  welche
der  Verband  zur  Erfüllung  seiner  Aufgaben  bedarf,  soweit  nicht  andere
Einnahmen  zu  Gebote  stehen,  sich  durch  Umlage  zu  beschaffen.

In  diesem  Falle  werden  die  Umlagen  unmittelbar  auf  die  Gemeindeglieder
sämmtlicher  Kirchengemeinden  des  Verbandes  vertheilt  und  müssen  gleichzeitig  in
allen  Gemeinden  des  Verbandes  nach  gleichem  Maßstabe  erhoben  werden.

Für  den  Vertheilungsfuß  gilt  die  Vorschrift  des  §.  22  Nr.  6  der  Presbyterial-
  und  Synodal-Ordnung  vom  16.  Dezember  1885.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  22.  Juni  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.
Studt.
        <pb n="308" />
        —  270  —

(Nr.  10384.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Daun.  Vom  17.  Juli  1902.

Auf  Grund  des  F.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechtes  vom  12.  April  1888  (Gesetz-Samml.  S.  52)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,
  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz-Samml.
  S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen
  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  im  HF.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene
  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Daun  gehörige  Gemeinde  Neichen
am  1.  September  1902  beginnen  soll.

Berlin,  den  17.  Juli  1902.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

l.———

 

(Nr.  10385.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Diez,  Hachenburg,  Königstein,
Sankt  Goarshausen  und  Usingen.  Vom  26.  Juli  1902.

Auf  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der  Grundbücher
  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau,  vom  11.  Dezember  1899
(Gesetz  Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Diez  gehörige  Gemeinde  Eppenrod,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hachenburg  gehörige  Gemeinde  Korb,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Königstein  gehörigen  Gemeinden
Eppenhain  und  Schönberg,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Sankt  Goarshausen  gehörige  Gemeinde
  Sauerthal,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Usingen  gehörige  Gemeinde  Eschbach
am  1.  September  1902  beginnen  soll.

Les  Plans  fur  Bex,  den  26.  Juli  1902.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

—  —   Ô“Ö—  —
        <pb n="309" />
        —  271  —
Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  voin  10.  April  1872  (Gesetz-  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.

das  am  27.  April  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und

Lew'sserungsgenessenschaft  zu  Brokenlande  im  Kreise  Kiel  (Land),  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  24  S.  251,
ausgegeben  am  14.  Juni  1902;)

das  am  5.  Mai  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungs.

genossenschaft  zu  Fustpetershutte  im  Kreise  Carthaus,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  24  S.  207,  ausgegeben  am
14.  Juni  1902;

.  das  am  2.  Juni  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  Berk  I  zu  Berk  im  Kreise  Schleiden,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  29  S.  181,  ausgegeben  am
3.  Juli  1902)

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  Juni  1902,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Duisburg  zur  Entziehung
und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zur  Erweiterung  der  dortigen  Hafenanlagen
  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  duxch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  28  S.  281,  ausgegeben

am  12.  Juli  1902;
.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Juni  1902,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft  „Kleinbahn  Cassel—-Naumburg“
  zu  Cassel  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des
für  den  Bau  und  den  Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Cassel  nach  Naumburg
  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Cassel  Nr.  30  S.  244,  ausgegeben  am
16.  Juli  1902;)

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Juni  1902,  durch  welchen  dem  Stadtund

  Landkreise  Recklinghausen  sowie  den  Landgemeinden  Recklinghausen
und  Herten  im  Regierungsbezirke  Münster  und  den  Landgemeinden  Crange
und  Wanne  im  Regierungsbezirk  Arnsberg  behufs  Anbringung  von  Rosetten
  an  den  Straßenseiten  von  Häusern  und  Aufstellung  von  Masten
zur  Befestigung  der  Oberleitung  für  die  elektrische  Straßenbahn  von
Recklinghausen  nach  Wanne  das  Recht  zur  dauernden  Beschränkung  des
Grundeigenthums  verliehen  worden  ist,  durch  das  Amtsblatt  der  König  .
Regierung  zu  Münster  Nr.  30  S.  207,  ausgegeben  am  24.  Juli  14

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  Juni  1902  ,  betreffend  die  Eenehmigung

eines  Nachtrags  zu  dem  Statute  der  Zentrallandschaft  für  die  Preußischen
Staaten  vom  21.  Mai  1873,  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  29
S.  311,  ausgegeben  am  18.  Juli  1902,
        <pb n="310" />
        —  272  —

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  30  S.  194,  ausgegeben
  am  23.  Juli  1902,

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  30  S.  271,  ausgegeben
am  24.  Juli  1902,

der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  30  S.  257,  ausgegeben  am
26.  Juli  1902,

der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  29  S.  165,  ausgegeben  am
17.  Juli  1902,

der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  29  S.  351,  ausgegeben
am  19.  Juli  1902,

der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  29  S.  292,  ausgegeben
am  19.  Juli  1902,

der  Königl.  Regierung  zu  Erfurt  Nr.  29  S.  170,  ausgegeben  am
19.  Juli  1902,

der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  29  S.  189,  ausgegeben  am
19.  Juli  1902;

8.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Juli  1902,  betreffend  die  Anwendung  der
dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  von  dem  Kreise  Westprignitz
ausgebaute  Kunststraße  von  der  Lenzen-Karstädter  Kreischaussee  bis  zur
Milower  Brücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam
und  der  Stadt  Berlin  Nr.  31  S.  325,  ausgegeben  am  1.  August  1902.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="311" />
        —  273  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  37.  —

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Umlegung  von  Grundstücken  in  Frankfurt  a.  M.,  S.  273.  —  Verfügung
des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der
Amtsgerichte  Idstein,  Montabaur,  Nassau,  Wallmerod,  Weilburg  und  Wiesbaden,  S.  291.  —
Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  292.  —  Berichtigung,  S.  2922.

 

(Nr.  10386.)  Gesetz,  betreffend  die  Umlegung  von  Grundstücken  in  Frankfurt  a.  M.  Vom
28.  Juli  1902.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Voraussetzungen  der  Umlegung.  Vorbereitendes  Verfahren.

S.  1.

In  Frankfurt  a.  M.  kann  für  überwiegend  unbebaute  Theile  des  Gemeindebezirkes,
  für  die  der  Bebauungsplan  endgültig  festgestellt  ist,  aus  Gründen  des
öffentlichen  Wohles  zur  Erschließung  von  Baugelände  sowie  zur  Herbeiführung
einer  zweckmäßigen  Gestaltung  von  Baugrundstücken  die  Umlegung  von  Grundstücken
  verschiedener  Eigenthümer  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen
bewirkt  werden.

§S.  2.

Die  Umlegung  kann  sich  nur  auf  einen  einzelnen  Theil  des  Gemeindebezirkes
  (Umlegungsgebiet)  erstrecken.  Das  Umlegungsgebiet  ist  so  zu  begrenzen,
daß  sich  die  Umlegung  zweckmäßig  durchführen  läßt,  und  nicht  größer  zu  bemessen,
  als  für  die  Zwecke  der  Umlegung  erforderlich  ist;  hierbei  ist  insbesondere
auf  die  Gestaltung  des  Geländes  und  auf  bestehende  oder  im  Bebauungsplane
(I.  1)  festgesetzte  Straßen  Rücksicht  zu  nehmen.  Einzelne  im  Umlegungsgebiete
belegene  bebaute  oder  in  besonderer  Weise  (als  Handelsgärtnereien,  Baumschulen,
Parkanlagen  und  dergleichen)  benutzte  Grundstücke  können  von  der  Umlegung  ganz

Gesetz.  Samml.  1902.  (Nr.  10386—10387.)  53

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  August  1902.
        <pb n="312" />
        —  274  —

oder  theilweise  ausgenommen  werden.  Grundstücke,  welche  zur  dauernden  Ausübung
  staatshoheitlicher  Rechte  bestimmt  sind,  müssen  auf  Verlangen  der  zuständigen
  Behörde  von  der  Umlegung  ausgeschlossen  werden.

S.  3.
Die  Umlegung  kann  erfolgen
1.  auf  Antrag  des  Magistrats  zufolge  Gemeindebeschlusses  oder

2.  auf  Antrag  der  Eigenthümer  von  mehr  als  der  Hälfte  der  nach  dem
Grund=  und  Gebäudesteuerkataster  zu  berechnenden  Fläche  der  umzulegenden
  Grundstücke,  sofern.  die  Antragsteller  mehr  als  die  Hälfte
der  Eigenthümer  umfassen.  Für  die  in  diesem  Falle  anzustellende  Berechnung
  ist  bei  Grundstücken,  an  denen  das  Eigenthum  Mehreren
nach  Bruchtheilen  zusteht,  für  jeden  Miteigenthümer  ein  seinem  Eigenthumsantheil
  entsprechender  Bruchtheil  der  Fläche  des  gemeinschaftlichen
Grundstücks  in  Ansatz  zu  bringen.

Veräußerungsverbote  stehen  der  Umlegung  nicht  entgegen.  Der  Antrag
ist  im  Falle  des  Abs.  1  Nr.  2  bei  dem  Magistrat  anzubringen.  Ist  in  veesem
Falle  das  Umlegungsgebiet  derart  abgegrenzt,  daß  die  Gemeinde  gemäß  §.  1
Entschädigung  in  Geld  zu  gewähren  hat,  so  ist  die  Zustimmung  des  n  grns
erforderlich.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  Nr.  1  findet  keine  Anwendung,  wenn  der  überwiegende
  Theil  der  für  eine  Umlegung  in  Aussicht  genommenen  Grundfläche  von
den  Eigenthümern  im  eigenen  Betriebe  zur  gewerblichen  Gärtnerei  benutzt  wird.

S.  4.

Ist  der  Magistrat  nach  vorangegangenem  Gemeindebeschlusse  bereit,  die
Umlegung  zu  beantragen  (§.  3  Abs.  1  Nr.  1),  oder  ist  der  im  F.  3  Abs.  1  Nr.  2
bezeichnete  Antrag  der  Eigenthümer  bei  ihm  angebracht,  so  hat  er  der  Baupolizeibehörde
  von  der  in  Aussicht  genommenen  Umlegung  Mittheilung  zu  machen.
Er  hat  außerdem,  sofern  es  noch  nicht  gescheben  ist,  ohne  Verzug  ein  Verzeichniß
aufzustellen,  in  welchem  die  umzulegenden  Grundstücke  unter  Benennung  ihrer
Cigenthümer  und  mit  ihrer  kataster-  und  grundbuchmäßigen  Bezeichnung  einzeln
aufgeführt  sind,  und  worin  ferner  angegeben  ist,  welcher  Prozentsatz  des  eingeworfenen
  Geländes  von  den  Betheiligten  abgetreten  und  zu  öffentlichen  Straßen
und  Plätzen  (JI.  10  Abs.  2)  ausgeschieden  werden  soll  und  innerhalb  welcher  Frist
die  im  Bebauungsplane  festgesetzten  Straßen  und  Plätze  des  Umlegungsgebiets
für  den  öffentlichen  Verkehr  und  den  Anbau  fertiggestellt  werden  sollen.  Dem
Verzeichniß  ist  ein  Plan  anzuheften,  aus  welchem  die  Lage,  Größe,  etwaige  Bebauung
  und  besondere  Benutzung  der  umzulegenden  Grundstücke  ersichtlich  sind.
Verzeichniß  und  Plan  hat  der  Magistrat  zu  Jedermanns  Einsicht  offenzulegen.
Wie  dies  gescheben  soll,  wird  in  ortsüblicher  Art  mit  dem  Bemerken  bekannt
gemacht,  daß  Eimvendungen  innerhalb  einer  genau  zu  bestimmenden  Frist  von
        <pb n="313" />
        —  275  —

mindestens  vier  Wochen  bei  dem  Magistrat  anzubringen  sind.  Den  Eigenthümern
ist  eine  Benachrichtigung  dieses  Inhalts  zuzustellen.  Umfaßt  der  Plan  Grundstücke
  der  im  letzten  Satze  des  F.  2  gedachten  Art,  so  ist  die  zuständige  Behörde
besonders  zu  benachrichtigen.

S.  5.

Der  Magistrat  hat  die  erhobenen  Einwendungen  thunlichst  zur  gütlichen
Erledigung  zu  bringen  und  sodann  den  Umlegungsantrag  nebst  den  auf  die
Angelegenheit  bezüglichen  Schriftstücken  ohne  Verzug  dem  Bezirksausschuß  einzureichen.
  Der  Bezirksausschuß  beschließt  nach  Anhörung  der  Ortspolizeibehörde
über  das  Vorhandensein  der  in  den  §#§.  1  bis  4  bezeichneten  Voraussetzungen
der  Umlegung  und  über  die  nicht  erledigten  Einwendungen.

Er  kann  im  Falle  des  F.  3  Abs.  1  Nr.  2  mit  Zustimmung  der  Antragsteller
  festsetzen,  daß  ihnen  die  Kosten  des  Verfahrens  ganz  oder  zum  Theil  zur
Last  fallen.

Der  Beschluß  ist  dem  Magistrate,  den  Eigenthümern  und  denjenigen  Betheiligten
  (§.  57),  welche  an  dem  Verfahren  theilgenommen  haben,  zuzustellen;
außerdem  ist  er  von  dem  Magistrat  in  ortsüblicher  Weise  unter  Hinweis  auf
den  Inhalt  der  I§.  7,  27  und  50  bekannt  zu  machen.

e

Die  Zurücknahme  des  Antrags  (F.  3)  ist  nur  bis  zur  Beschlußfassung  des
Bezirksausschusses  (I.  5  Abs.  1)  zulässig.

Im  Falle  des  §F.  3  Abs.  1  Nr.  2  genügt  zur  Zurücknahme  des  Antrags
die  Erklärung  der  Eigenthümer  von  mehr  als  zwei  Dritteln  der  nach  der  bezeichneten
  Vorschrift  bei  der  Antragstellung  in  Betracht  gekommenen  Grundfläche.

Die  Kosten  fallen  den  zurücknehmenden  Antragstellern  zur  Last.  Sie
werden  in  dem  Falle  des  §.  3  Abs.  1  Nr.  2  von  dem  Magistrat  endgültig  festgesetzt
  und  unterliegen  der  Einziehung  im  Verwaltungszwangsverfahren  durch  die
Gemeinde.

G.  7.

Kommt  im  Falle  des  F.  3  Abs.  1  Nr.  1  eine  Vereinbarung  über  die  Umlegung
  zwischen  der  Gemeinde  und  den  Eigenthümern  in  rechtsverbindlicher  Form
zu  Stande,  so  unterbleibt  die  Einleitung  des  Umlegungsverfahrens  (F.  8),  wenn
der  Magistrat  und  eine  nach  H.  3  Abs.  1  Nr.  2  zu  bestimmende  Mehrheit  von
Eigenthümern  darauf  antragen.

Erstreckt  sich  die  Vereinbarung  nur  auf  einen  Theil  des  Umlegungsgebiets,
so  findet  die  Vorschrift  des  Abs.  1  entsprechende  Anwendung,  wenn  der  Zweck
der  Umlegung  bei  einer  Beschränkung  auf  die  von  der  Vereinbarung  betroffenen
Grundstücke  noch  im  Wesentlichen  zu  erreichen  ist  und  wenn  außerdem  die  Eigenthümer
  der  übrigen  Grundstücke  mit  der  Beschränkung  einverstanden  sind  oder
eine  spätere  Umlegung  ihrer  Grundstücke  nicht  ausgeschlossen  ist.  In  diesem
Falle  sind  die  Grundstücke  der  nicht  an  der  Vereinbarung  betheiligten  Eigenthümer
von  der  Umlegung  auszunehmen.

53°
        <pb n="314" />
        —  276  —

Zur  Herbeiführung  von  Vereinbarungen  im  Sinne  der  Abs.  1  und  2  kann
der  Bezirksausschuß  eine  angemessene  Frist  bestimmen,  innerhalb  deren  die  Einleitung
  des  Umlegungsverfahrens  ausgesetzt  bleibt.  Er  hat  die  Frist  zu  bestimmen,
wenn  der  Magistrat  oder  mindestens  eine  solche  Mehrheit  von  Eigenthümern,
die  unter  den  Voraussetzungen  des  Abs.  2  in  Gemeinschaft  mit  dem  Magistrat
zur  Stellung  des  dort  vorgesehenen  Antrags  nach  dem  Ermessen  des  Bezirksausschusses
  berechtigt  sein  würde,  darauf  antragen.

Die  Entscheidungen  in  den  Fällen  des  Abs.  1  bis  3  werden  von  dem
Bezirksausschuß  im  Beschlußverfahren  getroffen.  Der  Beschluß  im  Falle  des
Abs.  3  ist  endgültig.

Zweiter  Abschnitt.
Das  Umlegungsverfahren.

1.  Einleitungsverfügung.  Umlegungskommission.

S.  S.

Stehen  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  für  die  Einleitung  des  Umlegungsverfahrens
  endgültig  fest,  so  verfügt  der  Regierungspräsident  die  Einleitung  und
ernennt  zur  Durchführung  des  Verfahrens  eine  Kommission.

Der  Kommission  haben  zwei  Kommissare  des  Regierungspräsidenten,  von
denen  der  eine  mit  dem  Vorsitze,  der  andere  mit  der  Stellvertretung  des  Vorsitzenden
  zu  beauftragen  ist,  sowie  als  Mitglieder  wenigstens  je  ein  Bausachver—
ständiger,  ein  zum  Richteramte  befähigter  Rechtsverständiger,  ein  geprüfter  Land—
messer  sowie  ein  Sachverständiger  für  die  Bewerthung  der  Grundstücke  anzuge—
hören.  Magistratsmitglieder  können  nicht  Mitglieder  der  Kommission  sein.

Vor  der  Ernennung  der  Kommissionsmitglieder  sind  der  Magistrat  und
die  Eigenthümer  mit  Vorschlägen  zu  hören.

Die  Mitglieder  haben  Anspruch  auf  Ersatz  der  baaren  Auslagen  und  auf
Gebühren  nach  Maßgabe  der  für  Sachverständige  in  gerichtlichen  Angelegenheiten
bestehenden  Vorschriften.

Die  Kommission  ist,  unbeschadet  der  Bestimmung  im  F.  36  Abs.  2,
beschlußfähig,  wenn  sämmtliche  Mitglieder  zur  Beschlußfassung  eingeladen  und
der  Vorsitzende  oder  sein  Stellvertreter  und  mindestens  die  Hälfte  der  Mitglieder
anwesend  sind;  sie  beschließt  nach  Stimmenmehrheit;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Die  Kommission  wird  gerichtlich  und  außergerichtlich  durch  den  Vorsitzenden
vertreten.

Die  Urkunden  der  Kommission  sind  öffentliche.  Ihre  Protokolle  und  der
Vertheilungedlan  haben  die  Kraft  gerichtlicher  Urkunden.

Die  Emleitung  des  Verfabrens  und  die  Ernennung  der  Kommission  sind
in  orts  ablicher  Weise  öffentlich  bekannt  zu  machen.
        <pb n="315" />
        —  277  —
2.  Umlegungsvermerk.

8.  9.

Auf  Ersuchen  der  Kommission  hat  das  Grundbuchamt  in  die  Grundbücher
der  umzulegenden  Grundstücke  einzutragen,  daß  das  Umlegungsverfahren  eingeleitet
  ist  Umlegungsvermerk).

Von  dem  Inhalte  der  Grundbücher  soll  sich  die  Kommission  zuverlässige
Kenntniß  verschaffen;  erforderlichenfalls  hat  sie  zu  diesem  Zwecke  bei  dem  Grundbuchamte
  die  Ertheilung  von  Abschriften  zu  beantragen.  Auch  wenn  beglaubigte
Abschriften  ertheilt  werden,  sind  nur  baare  Auslagen  zu  berechnen.

Die  nach  der  Eintragung  des  Umlegungsvermerkes  erfolgenden  Eintragungen
hat  das  Grundbuchamt  der  Kommission  von  Amtswegen  bekannt  zu  machen.

Soweit  das  Grundbuch  noch  nicht  angelegt  ist,  finden  die  vorstehenden
Bestimmungen  hinsichtlich  der  sonstigen  gerichtlichen  Bücher  entsprechende  Anwendung.


3.  Umlegungsgrundsätze.

S.  10.

Die  zur  Umlegung  bestimmten  Grundstücke  sind  in  eine  Masse  zu  vereinigen.
  In  die  Masse  sind  insbesondere  auch  die  vorhandenen  öffentlichen
Wege  und  Plätze  einzuwerfen.  1

Von  der  Gesammtmasse  ist  das  zu  den  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen
erforderliche  Gelände  bei  der  Vertheilung  vorweg  auszuscheiden  und  der  Gemeinde
oder  dem  sonstigen  Wegeunterhaltungspflichtigen  zu  überweisen.  Durch  die  Ueberweisung
  werden  die  Gemeinde  und  die  sonstigen  Wegeunterhaltungspflichtigen
für  die  Einwerfung  der  öffentlichen  Wege  und  Plätze  abgefunden.

Die  Restmasse  wird  unter  die  Eigenthümer  vertheilt.

.  s.11.
Den  Betheiligten  (§.  57  Abs.  2  bis  5)  ist  vollständige  Entschädigung  nach
Maßgabe  der  Vorschriften  der  S§F.  12  bis  21  zu  gewähren.

S.  12.

Die  Vertheilung  der  im  §F.  10  Abs.  3  bezeichneten  Restmasse  hat  nach
Zweckmäßigkeit  und  Billigkeit  zu  erfolgen  und  zwar  thunlichst  so,  daß  die
Gesammtfläche  nach  dem  Verhältnisse  vertheilt  wird,  in  welchem  die  Eigenthümer
bei  der  früheren  Gesammtfläche  betheiligt  waren.  Dabei  sollen  thunlichst  die
Grundstücke  rechtwinklig  zu  den  Straßen  und  Plätzen  gelegt  und  in  der  örtlichen
Lage,  in  der  sie  vor  der  Umlegung  besessen  wurden,  den  Eigenthümern  zugewiesen
  werden.  Insbesondere  sollen  bebaute  Grundstücke  sowie  Grundstücke,  die
einen  nach  F.  14  besonders  zu  ersetzenden  Werth  haben,  soweit  sie  nicht  in
Straßen  oder  Plätze  fallen,  und  vorbehaltlich  der  etwa  erforderlichen  anderweitigen
  Begrenzung  thunlichst  den  bisherigen  Eigenthümern  belassen  werden.
        <pb n="316" />
        —  278  —

Ist  das  eingeworfene  Grundstück  in  seinen  Theilen  verschieden  belastet  oder
sind  verschieden  belastete  Grundstücke  desselben  Eigenthümers  in  die  Masse  ein—
geworfen,  so  ist  für  jeden  der  bezeichneten  Theile  oder  für  jedes  Grundstück  oder
für  jede  Mehrheit  von  Grundstücken,  welche  in  gleicher  Weise  belastet  sind,
mindestens  ein  neues  Grundstück  auszuweisen.

G.  13.

Für  das  zu  Straßen  und  Plätzen  über  den  Flächeninhalt  der  ein—
geworfenen  öffentlichen  Wege  und  Plätze  hinaus  erforderliche  Gelände  ist  den
Eigenthümern  Entschädigung  in  Geld  zu  gewähren,  soweit  dieses  Gelände  30
vom  Hundert  der  von  den  Eigenthümern  eingeworfenen  Grundfläche  übersteigt.

Die  Entschädigung  ist  als  Bruchtheil  des  Gesammtwerths  des  zu  den
Straßen  und  Plätzen  bestimmten  Geländes  zu  berechnen.

S.  14.
Außer  dem  Anspruch  auf  Landzuweisung  haben  die  Eigenthümer  ferner
Anspruch  auf  Entschädigung  in  Geld

1.  für  entzogene  Gebäude,  sonstige  Bestandtheile  und  Zubehörstücke  des
eingeworfenen  Grundstücks,

2.  für  den  Verlust  des  Werthes,  der  dem  eingeworfenen  Grundstücke
vermöge  besonderer  natürlicher  Eigenschaften  oder  vermöge  darauf  gemachter
  Verwendungen  zukommt,  soweit  nicht  auf  dem  zugewiesenen
Grundstück  entsprechender  Ersatz  geboten  wird,

3.  für  den  Verlust  des  auf  die  Benutzung  der  Gebäude  oder  die  besondere
Beschaffenheit  oder  Benutzung  des  Grundstücks  begründeten  Gewerbes
(Fabriken,  Handelsgärtnereien,  Baumschulen,  Thon=  und  Lehmgruben
und  dergleichen).

Eine  Wertherhöhung,  die  mit  Rücksicht  auf  die  in  Aussicht  stehende  oder

eingeleitete  Umlegung  eintritt,  bleibt  hierbei  außer  Betracht.

G.  15.

Ist  das  eingeworfene  Grundstück  mit  Rechten  belastet,  die  nach  §.  42
Abs.  1,  2  erlöschen  und  für  die  nach  K.  20  Entschädigung  geleistet  werden  muß,
so  kann  die  Kommission  dem  Eigenthümer  die  Zahlung  eines  Geldbetrags  bis
zur  Höhe  des  Minderwerths  auferlegen,  den  das  eingeworfene  Grundstück  in  Folge
der  Belastung  für  ihn  hatte  (Zuschuß).

Der  LQuschuß  ist  an  die  Gemeinde  zu  zahlen.  Dem  Eigenthümer  ist  jedoch
auf  Antrag  bis  zum  Verkauf  oder  zur  Bebauung  des  Grundstücks  gegen  eine
Berzinsung  mit  dreieinhalb  vom  Hundert  Stundung  zu  gewähren.

L.  16.
Soweit  der  Werth  der  auf  Grund  der  N.  11  bis  14  erfolgten  Zuweisungen
elwa  hinter  dem  Werthe  des  eingeworfenen  Grundstücks;  zurtickbleiben  sollte,  haben
die  Eigenthümer  Anspruch  auf  weitere  Entschädigung  in  Geld.
        <pb n="317" />
        —  279  —

Eine  Wertherhöhung,  die  das  eingeworfene  Grundstück  mit  Rücksicht  auf
die  in  Aussicht  stehende  oder  eingeleitete  Umlegung  erfährt,  bleibt  hierbei  außer
Betracht.

Das  zugewiesene  Grundstück  wird  nach  dem  Werthe  geschätzt,  den  es  nach
der  Umlegung  in  dem  Zeitpunkt  erlangt,  in  welchem  es  auf  Grund  der  Ueber—
weisungserklärung  übereignet  wird  (§.  40  bis  42).

S.  17.

Eingeworfene  Grundstücke,  deren  Flächeninhalt  so  gering  ist,  daß  sie  einzeln
nur  durch  Grundstücke,  die  zur  Bebauung  ungeeignet  wären,  ersetzt  werden
könnten,  sind,  wenn  sie  demselben  Eigenthümer  gehören,  zusammenzulegen.

Gehören  sie  verschiedenen  Eigenthümern,  so  sind  sie  mit  deren  Einverständniß
in  der  Weise  zu  gemeinschaftlichen  Grundstücken  zu  vereinigen,  daß  an  ihrer
Stelle  bebauungsfähige  Grundstücke  zugewiesen  werden  können;  die  Zuweisung
erfolgt  unter  Bezeichnung  des  Antheilsverhältnisses  als  Miteigenthum.  Die
Kommisson  hat  auf  die  Herbeiführung  des  Einverständnisses  hinzuwirken.

Sind  die  Grundstücke,  welche  vereinigt  werden  (Abs.  2),  verschieden  belastet
und  haben  die  Belastungen  auf  das  zuzuweisende  Grundstück  überzugehen  (G.  42),
so  findet  die  Vorschrift  des  F.  12  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

S.  18.

Wird  das  im  F.  17  Abs.  2  bezeichnete  Einverständniß  nicht  erzielt,  so  ist
für  das  eingeworfene  Grundstück  die  vollständige  Entschädigung  lediglich  in  Geld
zu  gewähren:

1.  auf  Antrag  des  Magistrats,  wenn  der  Flächeninhalt  des  Grundstücks
so  gering  ist,  daß  es  nur  durch  ein  zur  Bebauung  ungeeignetes  Grundstück
ersetzt  werden  könnte,  und  wenn  in  diesem  Falle  der  Zweck  des  Umlegungsverfahrens
  vereitelt  oder  wesentlich  beeinträchtigt  werden  würde;

2.  auf  Antrag  des  Eigenthümers,  wenn  der  Flächeninhalt  in  Folge  der
Umlegung  so  verringert  werden  würde,  daß  das  zuzuweisende  Grundstück
zur  Bebauung  nicht  mehr  geeignet  ist.

Auf  die  Bemessung  der  Entschädigung  findet  die  Vorschrift  des  §.  16

Abs.  3  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  die  Entschädigungssumme
um  den  Betrag  gekurzt  wird,  der  dem  Eigenthümer  sonst  als  Umlegungsbeitrag
zur  Last  gefallen  wäre.

Theile  der  Restmasse  (F.  10  Abs.  3),  welche  dem  im  Abs.  1  bezeichneten
Grundstück  entsprechen  würden  (I.  12),  können  von  der  Auftheilung  an  sämmtliche
Eigenthümer  ausgeschlossen  und  gegen  Entschädigung  ganz  oder  theilweise  auch
mehreren  Eigenthümern  oder  einem  Eigenthümer  mit  deren  Zustimmung  zugetheilt
werden.  Die  Entschädigung  ist  den  Eigenthümern,  an  welche  die  Zutheilung
erfolgt,  aufzuerlegen  (Vergütung).  Die  Vorschrift  des  §.  16  Abs.  3  findet  entsprechende
  Anwendung.
        <pb n="318" />
        —  280  —

S.  19.
Ueber  das  Vorhandensein  der  Bebauungsfähigkeit  (90.  17,  18)  entscheidet
die  Kommission  nach  Anhörung  der  Baupolizeibehörde.

§  20.

Betheiligten,  deren  Rechte  am  Grundstück  erlöschen  (S.  42  Abs.  2  Satz  3
in  Verbindung  mit  Abs.  1  Satz  3)  oder  durch  Anordnung  der  Kommission  verändert
  werden  (§.  25  Abs.  1,  2),  sowie  Miethern  oder  Pächtern  ,  deren  Rechte
gemäß  §.  42  Abs.  4  erlöschen,  ist  der  Schaden,  den  sie  durch  die  Umlegung  erleiden,
  besonders  zu  ersetzen,  soweit  der  Ersatz  nicht  in  den  nach  den  99.  14,  16,
18,  31  gewährten  Cntschädigungen  einbegriffen  ist.

§.  21.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  Entschädigungen,  soweit  nicht  durch  dieses
Gesetz  Bestimmung  getroffen  ist,  die  Vorschriften  der  IÖF.  7  bis  11,  13  des  Gesetzes
  über  die  Enteignung  von  Grundeigenthum  vom  11.  Juni  1874  (Gesetz-Samml
  S.  221)  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  die  Gemeinde
als  Unternehmer  gilt.

§6  22.

Der  Bebauungsplan  für  das  Umlegungsgebiet  darf  während  des  Umlegungsverfahrens
  ohne  Zustimmung  der  Kommission  nicht  abgeändert  werden.
Die  Kommission  kann  jedoch  zur  leichteren  Durchführung  der  Umlegung  beim
Magistrat  beantragen,  daß  der  Bebauungsplan  in  dem  nach  dem  Gesetze,  betreffend
die  Anlegung  und  Veränderung  von  Straßen  und  Plätzen  in  Städten  und  ländlichen
  Ortschaften  vom  2.  Juli  1875  (Gesetz  Samml.  S.  561)  vorgeschriebenen
Verfahren  geändert  wird.

6  23.

Die  Kommission  bestimmt  nach  Anhörung  der  Straßenbaupolizeibehörde,
innerhalb  welcher  Zeit  die  Straßen  und  Plätze  des  Umlegungsgebiets  für  den
öffentlichen  Verkehr  und  den  Anbau  fertig  herzustellen  sind.  Dabei  kann  für  diese
Zwecke  eine  nur  vorläufige  Herstellung  zugelassen  und  als  ausreichend  anerkannt
werden.  Die  Frist  kann  für  verschiedene  Theile  des  Umlegungsgebiets  verschieden
bemessen  werden.  Nach  Ablauf  der  Frist  kann  die  Bauerlaubniß  aus  dem  Grunde,
daß  die  Herstellung  noch  nicht  erfolgt  ist,  nicht  versagt  werden.  In  dem  Falle
des  F.  3  Abs.  1  Nr.  1  darf  die  Frist,  unbeschadet  einer  anderweitigen  Vereinbarung
  zwischen  der  Gemeinde  und  den  betheiligten  Eigenthümern  den  Zeitraum
von  4  Jahren  nicht  Ubersteigen.

Soweit  die  geplanten  Straßen  und  Plätze  bis  zum  Tage  der  Umlegung
nicht  bergestellt  werden  und  die  Grundstucke  nach  diesem  Zeitpunkte  zu  ihrer  Benubung
  vorlaufize  Ingänge  oder  Wege  erfordern,  können  vorhandene  öffentliche
Wege,  die  zur  Cinziehung  oder  Verlegung  bestimmt  sind,  einstweilen  noch  aufrecht
  erhalten  werden.  Soweit  dies  nicht  gesehieht,  ist  die  Herstellung  der  vorlansigen
  Zugänge  und  Wege  der  Gemeinde  aumzuerlegen.
        <pb n="319" />
        —  281  —

Auf  Antrag  der  Gemeinde  unterbleibt  die  Auferlegung  und  es  ist  den  betheiligten
  Eigenthümern  lediglich  Entschädigung  in  Geld  zu  gewähren,  wenn  die
Herstellung  unverhältnißmäßig  hohe  Kosten  verursachen  würde.  Diese  Bestimmung
findet  keine  Anwendung,  wenn  ohne  die  Herstellung  die  Zugänglichkeit  eines  bebauten
  oder  gewerblich  benutzten  Grundstücks,  das  im  Besitze  des  Eigenthümers
verbleibt,  beeinträchtigt  werden  würde.

g.  24.

Die  nach  den  9§.  13,  14,  16  bis  23  erforderlichen  Aufwendungen  liegen
der  Gemeinde  ob.

S.  25.

Zur  Erreichung  des  Zweckes  des  Umlegungsverfahrens  kann  die  Kommission
bestehende  Grunddienstbarkeiten  aufrecht  erhalten  oder  verändern  oder  neue  Grunddienstbarkeiten
  auferlegen.

Andere  Rechte  an  Grundstücken,  die  nach  §.  42  Abs.  2  Satz  3  in  Verbindung
  mit  Abs.  1  Satz  3  erlöschen  würden,  kann  die  Kommission,  vorbehaltlich
etwaiger  Ersatzansprüche  (G.  20),  auf  das  zugewiesene  Grundstück  übertragen,  sofern
  sie  auf  diesem  ohne  erhebliche  Beeinträchtigung  des  Berechtigten  ausgeübt
werden  können  und  mit  den  Zwecken  des  Umlegungsverfahrens  nicht  in  Widerspruch
  stehen.

Soweit  erforderlich,  hat  die  Kommission  auch  die  auf  den  Grundstücken
haftenden  oder  mit  Rücksicht  auf  den  Grundbesitz  zu  entrichtenden  öffentlichen
Lasten  anderweit  zu  vertheilen.

#

Die  Kommission  hat  die  Bestimmungen  im  Vertheilungsplane,  namentlich
über  die  Art  der  Grundstücksvertheilung  (F.  12),  thunlichst  im  Einvernehmen  mit
den  Betheiligten  zu  treffen  und  insbesondere  auch  auf  das  Zustandekommen  von
Vereinbarungen  hinzuwirken,  durch  welche  die  Gewährung  von  Geldentschädigungen
möglichst  eingeschränkt  oder  entbehrlich  gemacht  wird.

Sie  hat  ferner  darauf  zu  achten,  daß  sich  das  Verfahren  gegen  die  wirklichen
  Berechtigten  richtet.

§.  27.

Wird  eine  Vereinbarung  im  Sinne  des  F.  7  Abs.  1  getroffen,  so  ist  die
Kommission  an  deren  Inhalt  gebunden.

Wird  eine  Vereinbarung  der  im  F.7  Abs.  2  bezeichneten  Art  getroffen,  so  hat
der  Bezirksausschuß  darüber  zu  beschließen,  ob  der  Zweck  der  Umlegung  bei  einer
Beschränkung  auf  die  von  der  Vereinbarung  betroffenen  Grundstücke  noch  im
Wesentlichen  zu  erreichen  ist.  Trifft  dies  zu,  und  sind  die  Eigenthümer  der
übrigen  Grundstücke  mit  der  Beschränkung  einverstanden,  oder  ist  eine  spätere
Umlegung  ihrer  Grundstücke  nicht  ausgeschlossen,  so  hat  der  Bezirksausschuß  die
von  der  Vereinbarung  nicht  betroffenen  Grundstücke  von  der  Umlegung  auszunehmen.
  Hinsichtlich  der  von  der  Vereinbarung  betroffenen  Grundstücke  findet
die  Vorschrift  des  Abs.  1  entsprechende  Anwendung.

Gesetz.  Samml.  1902.  (Nr.  10386.)  51
        <pb n="320" />
        —  282  —

Vereinbarungen,  welche  von  den  Eigenthümern  der  Grundstücke  eines
einzelnen  Baublocks  oder  m  hrerer  Baublöcke  über  die  Umlegung  dieser  Grundstücke
  getroffen  werden,  sind  von  der  Kommission  zu  berücksichtigen,  soweit  die
sonstige  Durchführung  der  Umiegung  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  im
Falle  der  Berücksichtigung  nicht  beeinträchtigt  wird.

Diese  Vorschriften  gelten,  auch  wenn  den  Vereinbarungen  eine  rechtsverbindliche
  Form  nicht  gegeben  ist.

G.  28.

Hat  die  Gemeinde  gemäß  F§.  13  Entschädigung  zu  leisten,  oder  erfolgt  an
sie  eine  Zutheilung  gemäß  §.  18  Abs.  3  und  steht  in  diesen  Fällen  ihr  Interesse
zu  dem  gemeinschaftlichen  Interesse  der  Eigenthümer  in  erheblichem  Gegensatze,
so  hat  der  Regierungspräsident  den  Eigenthümern  einen  Vertreter  und  Verwaller
zu  bestellen.  ie  Gesammtheit  der  Eigenthümer  ist  insoweit  parteifähig.

Der  Vertreter  und  Verwalter  hat  die  Stellung  eines  gesetzlichen  Vertreters.
Er  kann  aus  der  Zahl  der  Eigenthümer  genommen  werden.  Auf  Verlangen
erhält  er  außer  dem  Ersatze  der  baaren  Auslagen  eine  angemessene  Entschädigung
für  seine  Mühewaltung;  die  Festsetzung  erfolgt  durch  die  Kommission;  die  Zahlung
liegt  der  Gemeinde  ob.  Die  Auslagen,  einschließlich  der  durch  die  Beschreitung
des  Rechtswegs  (G.  39)  entstehenden,  sind  dem  Vertreter  und  Verwalter  auf
Verlangen  von  der  Gemeinde  vorzuschießen.

Der  Vertreter  und  Verwalter  erhält  eine  Bestallung.

#  29.

Aufwendungen,  die  der  Gemeinde  als  Entgelt  für  einen  ihr  zufließenden
besonderen  Vermögenswerth  obliegen,  sind  von  einer  Vertheilung  auf  die  Eigenthümer
  ausgeschlossen.  Dies  gilt  insbesondere  von  der  nach  F.  13  zu  leistenden
Entschädigung,  von  der  Vergütung,  die  der  Gemeinde  im  Falle  einer  an  sie
erfolgten  Zutheilung  auferlegt  ist  (§.  18  Abs.  3),  und  von  der  Entschädigung,
die  die  Gemeinde  in  Folge  entsprechender  Amvendung  der  Vorschrift  des  §.  #
Abs.  1  des  Gesetzes  über  die  Enteignung  von  Grundeigenthum  vom  11.  Juni
1874  zu  leisten  hat  (J.  21).

Die  übrigen  Aufwendungen,  die  der  Gemeinde  nach  F.  24,  §.  28  Abs  2,
§.  36  Abs.  1  Satz  2  obliegen  (umlegungsfähige  Aufwendungen),  sind  auf  die
Eigenthümer  zu  vertheilen,  sofern  der  Magistrat  darauf  anträgt  (Umlegungsbeitragß.
  Es  sind  jedoch  in  Gegenrechnung  zu  stellen  und  von  der  Gesammtsumme
  der  umlegungsfähigen  Aufwendungen  vorweg  abzuziehen:

1.  die  an  die  Gemeinde  zu  zahlenden  Zuschüsse  und  Vergütungen  (§.  15,
§.  18  Abs.  3)  und  die  nach  F.  36  Abs.  1  Satz  2  an  sie  zu  leistenden
sonstigen  Zahlungen,

2.  die  von  der  Gemeinde  nach  §F.  13  zu  leistende  Entschädigung  sowie

die  Vergütung,  die  ihr  im  Falle  einer  an  sie  erfolgten  Zutbeilung
auferlegt  ist  (§.  18  Abf.  3).
        <pb n="321" />
        —  283  —

G.  30.

Die  Vertheilung  der  umlegungsfähigen  Aufwendungen  der  Gemeinde  (G.  29
Abs.  2)  erfolgt  unter  Berücksichtigung  des  dem  einzelnen  Eigenthümer  aus  der
Umlegung  erwachsenden  Vortheils  oder  —  soweit  die  Anwendung  dieses  Vertheilungsmaßstabs
  nicht  thunlich  oder  zweckmäßig  erscheint  —  unter  Berücksichtigung
der  Frontlänge,  des  Flächeninhalts  und  der  Lage  oder  des  Werthes  des  zugewiesenen
  Grundstücks.

Auf  Antrag  des  Eigenthümers  ist  der  Umlegungsbeitrag  bis  zum  Verkauf
oder  zur  Bebauung  des  Grundstücks  gegen  eine  Verzinsung  mit  dreieinhalb  vom
Hundert  zu  stunden.

Soweit  im  Falle  der  Vertheilung  von  Umlegungsbeiträgen  der  Werth  der
gemäß  IH.  11  bis  14  erfolgten  Zuweisung,  abzüglich  des  Umlegungsbeitrags
hinter  dem  Werthe  des  eingeworfenen  Grundstücks  zurückbleiben  würde,  bleibt
der  Eigenthümer  bei  der  Vertheilung  außer  Betracht;  das  Gleiche  gilt  von  den
nach  F.  16  zu  enischädigenden  Eigenthümern.

G.  31.

Soweit  die  Gesammtsumme  der  im  F.  29  Abs.  2  Nr.  1,  2  genannten
Leistungen  den  Gesammtbetrag  der  umlegungsfähigen  Aufwendungen  übersteigt,
ist  sie  von  der  Gemeinde  an  die  Eigenthümer  zu  erstatten.  Die  Erstattung
erfolgt  unter  entsprechender  Anwendung  der  Vorschriften  des  F.  30  Abs.  1  '

532
DictmsläslsAbslsLZAszs  29  Abs.  2  bezeichneten

Anträge  müssen  spätestens  als  Einwendung  gegen  den  Vertheilungsplan  (S.  37)
angebracht  werden.

 

g.  33.

Die  Betheiligten  sollen  ihre  Ansprüche,  sobald  sich  diese  übersehen  lassen,
möglichst  schon  vor  der  Kommission  oder  vor  dem  Bezirksausschusse  geltend
machen.  Wird  dies  unterlassen,  so  kann  die  Kommission  oder  der  Bezirksausschuß
den  Betheiligten  die  durch  die  nachträgliche  Geltendmachung  entstehenden  Kosten
auferlegen.

4.  Aufstellung  und  Festsetzung  des  Vertheilungsplans.

K.  34.

Unter  Beobachtung  der  Vorschriften  der  S#.  10  bis  31,  33  hat  die  Kommission
  einen  Vertheilungsplan  nebst  Karte  aufzustellen.

Aus  dieser  Aufstellung  muß  der  alte  Besitzstand  und  die  Neuvertheilung
hervorgehen.  Dabei  sind  die  einzelnen  Grundstücke  nach  ihrer  Größe  und  ihren
Eigenthümern,  die  einzuziehenden  und  zu  verlegenden  öffentlichen  Wege  und  die
nach  §.  23  herzustellenden  Zugänge  und  Wege,  die  nach  F.  25  Abs.  1,  2  zu

51“
        <pb n="322" />
        —  284  —

treffenden  Anordnungen  und  die  nach  den  88.  11  bis  14,  16  bis  24  in  Aussicht
zu  nehmenden  Entschädigungen  sowie  die  nach  F.  15,  .  18  Abs.  3,  §5.  29,
30,  33  aufzuerlegenden  Zuschüsse,  Vergütungen  und  Umlegungsbeiträge  außzuführen.
  Auch  muß  in  den  Fällen  des  F.  12  Abs.  2,  §S.  17  Abs.  3  ersichtlich
sein,  in  welcher  Weise  diesen  Vorschriften  genügt  ist.

g.  35.

Ueber  Vertheilungsplan  und  Karte  (F.  34)  hat  die  Kommission  mit  den
Betheiligten  zu  verhandeln.

Zu  dem  Verhandlungstermine  sind  die  Betheiligten  zu  laden.  Die  Ladung
der  Gemeinde,  der  Eigenthümer  und  derjenigen,  welche  sich  zur  Theilnahme  an
dem  Verfahren  gemeldet  haben,  geschieht  durch  Zustellung,  die  Ladung  der  übrigen
Betheiligten  durch  ortsübliche  Bekanntmachung  mit  der  Aufforderung,  sich  zu
melden  und  ihre  Rechte  geltend  zu  machen.  Die  Ladungen  erfolgen  unter  dem
Hinweis  auf  den  Inhalt  der  Bestimmungen  der  9§.  32,  33  und  unter  der  Verwarnung,
  daß  beim  Ausbleiben  der  Geladenen  ohne  deren  Theilnahme  über  den
Vertheilungsplan,  insbesondere  über  die  Zuweisung  der  Grundstücke,  die  Festsetzung
etwaiger  Geldentschädigungen,  Zuschüsse,  Vergütungen  und  Umlegungsbeiträge,
über  die  Auszahlung  oder  Hinterlegung  der  festgesetzten  Geldentschädigungen  und
über  die  nach  .  25  zulässigen  Anordnungen  beschlossen  werden  würde.

In  dem  Termine  darf  jeder  Betheiligte  erscheinen  und  sein  Interesse  wahrnehmen.
  Nach  Bedarf  ist  Termin  an  Ort  und  Stelle  anzuberaumen.

Der  Ortspolizeibehörde  muß  Gelegenheit  gegeben  werden,  in  dem  Verfahren
das  ortspolizeiliche  Interesse  wahrzunehmen.  Sie  ist  insbesondere  von  dem  Verhandlungstermine
  zu  benachrichtigen  und  darf  dazu  einen  Vertreter  entsenden.
Die  Bestimmungen  in  dem  Vertheilungsplane,  so  weit  sie  das  ortspolizeiliche
Interesse  berühren,  sind  thunlichst  im  Einvernehmen  mit  der  Ortspolizeibehörde
zu  treffen.

K.  36.

Die  Kommission  hat  über  den  Vertheilungsplan  nebst  Karte,  insbesondere
über  die  von  den  Betheiligten  beantragten  Aenderungen  oder  Ergänzungen  zu
beschließen  und  erforderlichenfalls  den  Vertheilungsplan  und  die  Karte  nach  Maßgabe
  der  Beschlüsse  zu  berichtigen  und  zu  vervollständigen.  Hierbei  sind  auch  die
Ergebnisse  von  Vereinbarungen,  welche  die  Betheiligten  über  die  Begründung,
Aufhebung,  Aufrechterhaltung  oder  Veränderung  von  Rechten  getroffen  haben,
in  den  Vertheilungsplan  aufzunehmen,  sofern  sie  nicht  mit  dem  Zwecke  des  Umlegungsverfahrens
  in  Widerspruch  stehen.

An  der  Beschlußfassung  muß  außer  dem  Vorsitzenden  mindestens  je  eines
der  im  F.  8  Abs.  2  bezeichneten  sachverständigen  Mitglieder  Theil  nehmen.

S.  37.
Nach  erfolgter  Beschlußfassung  hat  die  Kommission  den  Vertheilungsplan
nebst  Karte  zu  Jedermanns  Einsicht  offen  zu  legen  und  den  Eigenthümern  die
        <pb n="323" />
        —  285  —

zugewiesenen  Grundstücke  an  Ort  und  Stelle  in  einem  dazu  anberaumten  Termin
anzuweisen.  Die  Vorschrift  des  F.  4  Satz  5  findet  hierbei  mit  der  Maßgabe
entsprechende  Anwendung,  daß  in  der  die  Offenlegung  ankündigenden  Bekanntmachung
  der  Vorsitzende  der  Kommission,  als  die  Stelle  zu  bezeichnen  ist,  bei
welcher  die  Einwendungen  gegen  den  Vertheilungsplan  anzubringen  sind.  Der
Gemeinde  und  den  Eigenthümern  ist  außerdem  ein  Abdruck  des  Vertheilungsplans
nebst  Karte,  den  sonstigen  Betheiligten,  hinsichtlich  deren  in  dem  Vertheilungsplan
eine  Bestimmung  getroffen  ist,  oder  die  an  dem  Verfahren  theilgenommen  haben,
eine  Benachrichtigung  von  der  Offenlegung  zuzustellen.

Die  Frist  zur  Erhebung  von  Einwendungen  beginnt  gegen  die  im  vorhergehenden
  Absatze  bezeichneten  Betheiligten  mit  der  Zustellung)  gegen  die  übrigen
mit  der  Offenlegung  des  Vertheilungsplans.

Kommt  die  Einziehung  oder  Verlegung  öffentlicher  Wege  in  Betracht,  so
ist  der  Wegepolizeibehörde  Mittheilung  zu  machen.  Einwendungen  gegen  die
Einziehung  oder  Verlegung  sind  in  dem  Umlegungsverfahren  mit  zu  erledigen.

S.  38.

Werden  Einwendungen  gegen  den  Vertheilungsplan  erhoben,  so  hat  die
Kommission  deren  Erledigung  durch  Verhandlung  zu  versuchen.  Gelingt  die
Erledigung  nicht,  so  sind  die  Akten  und  die  Verhandlungen  mittelst  eingehenden
Berichts  dem  Bezirksausschusse  vorzulegen.  Dieser  beschließt  über  die  Einwendungen
endgültig.

Sind  Einwendungen  nicht  erhoben  oder  ist  über  sie  entschieden,  so  erfolgt
die  Festsetzung  des  Vertheilungsplans  durch  endgültigen  Beschluß  des  Bezirksausschusses.


Dem  Magistrat,  den  Eigenthümern  und  dem  Vertreter  und  Verwalter
(I.  28)  ist  eine  Ausfertigung  des  festgesetzten  Vertheilungsplans  nebst  Karte,  den
sonstigen  Betheiligten,  hinsichtlich  deren  darin  eine  Bestimmung  getroffen  ist
oder  die  an  dem  Verfahren  theilgenommen  haben,  eine  Benachrichtigung  von
der  Festsetzung  des  Vertheilungsplans  zuzustellen.

Der  Magistrat  hat  die  geschehene  Festsetzung  in  ortsüblicher  Weise  bekannt
zu  machen.

5.  Rechtsweg.
S.  39.

Wegen  der  in  den  I§9.  11,  13,  14,  16  bis  23  bezeichneten  Ansprüche  auf
Entschädigung  in  Geld  steht  den  Betheiligten  gegen  den  Vertheilungsplan  von
dessen  Festsetzung  an  der  Rechtsweg  offen.  Die  Klageerhebung  ist  bis  zum  Ablaufe
  von  zwei  Monaten  nach  dem  Tage  der  Umlegung  G.  40  Abs.  1)  zulässig.

Gegen  Betheiligte,  denen  die  Ueberweisungserklärung  zuzustellen  ist  G.  40
Abs.  1,  4),  endet  diese  Frist  aber  jedenfalls  erst  zwei  Monate  nach  erfolgter
Zustellung.
        <pb n="324" />
        Ist  für  den  Fall  des  §.  13  ein  Vertreter  und  Verwalter  bestellt  (S.  28),
so  ist  die  Klage  von  diesem  gegen  die  Gemeinde  und  von  der  Gemeinde  gegen
den  Vertreter  und  Verwalter  zu  erheben;  in  den  übrigen  Fällen  ist  sie  von  den
Eigenthümern  und  den  im  F.  57  Abs.  2  Nr.  1,  2  genannten  Betheiligten  gegen
die  Gemeinde  und  von  der  Gemeinde  gegen  die  vorbezeichneten  Betheiligten  zu
erheben.

In  den  Fällen  des  §.  15  finden  die  vorstehenden  Vorschriften  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  der  Rechtsweg  nur  dem  belasteten  Eigenthümer  zusteht.

6.  Ausführung  des  Vertheilungsplans.

g.  40.

Die  Ausführung  des  Vertheilungsplans  wird  durch  die  Beschreitung  des
Rechtswegs  nicht  aufgehalten.  Sie  erfolgt  durch  eine  von  dem  Bezirksausschusse
durch  endgültigen  Beschluß  zu  erlassende  Ueberweisungserklärung.  In  dieser  ist
der  Tag,  an  welchem  die  Rechtsänderungen  hinsichtlich  der  umzulegenden  Grundstücke
  eintreten  sollen  (Tag  der  Umlegung),  zu  bezeichnen.

Der  Tag  der  Umlegung  ist  so  zu  bestimmen,  daß  zwischen  dem  Tage  der
Bekanntmachung  der  Ueberweisungserklärung  und  dem  Tage  der  Umlegung  ein
Zeitraum  von  mindestens  einem  Monat  liegt.

Die  Ueberweisungserklärung  darf  erst  erfolgen,  wenn  nachgewiesen  ist,  daß
die  nach  den  S#.#14,  16  bis  23,  31  in  dem  Vertheilungsplane  festgesetzten  Entschädigungen
  von  ber  Gemeinde  gezahlt  oder  hinterlegt  sind.  Sie  kann  gleichzeitig
  mit  der  Festsetzung  des  Vertheilungsplans  (I.  38  Abs.  2)  3)  erlassen  und
mit  dieser  verbunden  werden.

Außer  dem  Magistrat,  den  Eigenthümern  und  dem  Vertreter  und  Verwalter
  (§.  28)  ist  die  Ueberweisungserklärung  den  sonstigen  Betheiligten,  hinsichtlich
  deren  in  dem  Vertheilungsplan  eine  Bestimmung  getroffen  ist  oder  die
an  dem  Verfahren  theilgenommen  haben,  zuzustellen.  Der  Magistrat  hat  die
Ueberweisungserklärung  ohne  Verzug  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.

G.  41.

Mit  der  öffentlichen  Bekanntmachung  der  Ueberweisungserklärung  erlangt
die  Gemeinde  das  Recht,  die  nach  dem  Vertheilungsplan  etwa  noch  herzustellenden
  vorläufigen  Zugänge  und  Wege  (F.  23  Abs.  2)  anzulegen.

C.  42.

Ist  die  Ueberweisungserklärung  ortsüblich  bekannt  gemacht,  so  wird  mit
dem  Tage  der  Umlegung  der  Inhalt  des  Vertheilungsplans  wirksam.  Die  bisherigen
  Ei  igenthumsrechte  an  den  eingeworfenen  Grundstücken  erlöschen.  Zugleich
werden  die  eingeworfenen  Grundstucke  von  allen  privatrechtlichen  Belastungen
und  Beschränkungen  frei,  insbesondere  hören  sie  auf,  Fideikommißz  oder  Stammgut
  zu  sein  oder  im  Lehn=  oder  Leihverbande  zul  stehen.
        <pb n="325" />
        —  287  —

Die  Gemeinde  oder  der  sonstige  Wegeunterhaltungspflichtige  wird  Eigenthümer
  des  nach  F.  10  Abs.  2  zu  den  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen  zugewiesenen
  Geländes.  Soweit  für  ein  eingeworfenes  Grundstück  nach  9F.  12
Landzuweisung  gewährt  wird,  tritt  das  zugewiesene  Grundstück  in  Ansehung  des
Eigenthums  und  der  übrigen  im  Abs.  1  Satz  3  bezeichneten  privatrechtlichen  Beziehungen
  an  seine  Stelle.  Von  dem  Uebergang  auf  das  zugewiesene  Grundstuck
  sind  jedoch  ausgeschlossen  das  Erbbaurecht,  die  Dienstbarkeiten,  die  Wiederkaufs=
  und  Vorkaufsrechte  und  die  nicht  lediglich  in  Geld-,  Natural=  oder  persönlichen
  Leistungen  bestehenden  Reallasten,  soweit  in  dem  Vertheilungsplane
nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.

Die  auf  Grund  der  Vorschriften  der  S#.  14,  16,  §S.  18  Abs.  1,  2,  S#.  23)
31,  39  festgesetzten  Geldentschädigungen  treten  hinsichtlich  der  in  dem  vorhergebenden
  Absatze  bezeichneten  rechtlichen  Beziehungen  an  die  Stelle  des  eingeworfenen
  Grundstücks.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  in  den  Fällen  der  §F.  14,
16,  §.  18  Abs.  1,  2,  99.  23,  31  die  Festsetzung  auf  einer  Vereinbarung  G.  36
Abs.  1  Satz  2)  beruht.  ·

Mieth-  und  Pachtverhältnisse,  auf  Grund  deren  das  eingeworfene  Grundstück
  dem  Miether  oder  Pächter  überlassen  war,  erlöschen,  sofern  nicht  ihr  Gegenstand
  dem  Vermiether  oder  Verpächter  ungeschmälert  verbleibt  und  in  dem  Vertheilungsplane
  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.

S.  43.

Auf  Ersuchen  der  Kommission  hat  das  Grundbuchamt  die  Rechtsänderungen,
die  nach  den  Bestimmungen  des  Vertheilungsplans  und  dieses  Gesetzes  hinsichtlich
der  im  Grundbuch  eingetragenen  oder  durch  Eintragung  gesicherten  Rechte  eintreten,
  in  das  Grundbuch  einzutragen  und  den  Umlegungsvermerk  zu  löschen,
sowie  in  das  Grundbuch  ferner  einzutragen,  daß  das  Grundstück  in  Gemäßheit
der  Vorschriften  des  S.  15  Abs.  2  und  des  F.  18  Abs.  3  zuschuß=  oder  vergütungspflichtig
  und  in  Gemäßheit  der  95.  29,  45  beitragspflichtig  ist.  Mit  dem  Ersuchen
  sind  dem  Grundbuchamte  die  vorgeschriebenen  Katasterbuchauszüge  vorzulegen.


Das  Ersuchen  ist  ohne  Verzug  zu  stellen  und  muß  die  zu  bewirkenden
Eintragungen  genau  bezeichnen.

Soweit  für  Grundstücke  das  Grundbuch  noch  nicht  als  angelegt  anzusehen
ist,  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  hinsichtlich  der  sonstigen  gerichtlichen
Buücher  entsprechende  Anwendung.

G.  44.

Die  Vorschriften  der  I#.  37,  38,  47  bis  49  des  Gesetzes  über  die  Enteignung
  von  Grundeigenthum  vom  11.  Juni  1874  und  der  Artikel  35  bis  41
des  Ausführungsgesetzes  zum  Reichsgesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und  die
Jwangsverwaltung  vom  23.  September  1899  (Gesetz=  Samml.  S.  291),  betreffend
die  Hinteilegung  sowie  die  Behandlung  der  Geldentschädigungen  in  dem  Falle,
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        —  288  —

daß  Grundstücke  Fideikommiß  oder  Stammgut  sind  oder  im  Lehn=  oder  Leihverbande
  stehen  oder  mit  Reallasten,  Hypotheken,  Grundschulden  oder  Rentenschulden
  belastet  sind,  finden  entsprechende  Anwendung.

7.  Nachtragsvertheilungsplan.

S.  45.

Erhöht  sich  der  Aufwand  der  Gemeinde  (I.  29  Abs.  2)  in  Folge  des  Ausganges
  erhobener  Rechtsstreitigkeiten,  so  ist  der  Mehrbetrag  auf  den  Antrag  der
Gemeinde  durch  die  Kommission  auf  die  Eigenthümer  nachträglich  zu  vertheilen.
Der  Antrag  ist  spätestens  innerhalb  eines  Monats  nach  endgültiger  Beendigung
des  letzten  anhängigen  Rechtsstreits  zu  stellen.

Ermäßigt  sich  der  Aufwand  aus  dem  im  Abs.  1  Satz  1  bezeichneten  Anlasse,
so  ist  der  Minderbetrag  den  Eigenthümern  im  Verhältniß  ihrer  Beiträge  zu  Gute
zu  rechnen  oder  zu  erstatten.  Wird  hierüber  eine  Einigung  nicht  erzielt,  so  hat
der  Magistrat  bei  der  Kommission  die  Aufstellung  eines  nachträglichen  Vertheilungsplans
  zu  beantragen.  Der  Antrag  kann  auch  von  einem  Eigenthümer
gestellt  werden.

Die  nach  F.  23  Abs.  2  entstehenden  Aufwendungen  können,  soweit  sie
nicht  bereits  nach  den  99.  29,  30,  34  ff.  vertheilt  sind,  in  dem  nachträglichen
Vertheilungsplane  berücksichtigt  werden.

Auf  den  nachträglichen  Vertheilungsplan  finden  die  Vorschriften  der  §#.  16,
29,  30,  34  bis  38  entsprechende  Anwendung.

S.  46.

Soweit  der  Werth  der  auf  Grund  der  88.  11  ff.  erfolgten  Zuweisungen
abzüglich  des  Umlegungsbeitrags  (§.  45)  den  im  9.  16  Abs.  1,  2  bezeichneten
Werth  des  eingeworfenen  Grundstücks  nicht  mehr  erreichen  würde,  kann  der  Eigenthümer
  von  der  Gemeinde  im  Rechtswege  die  Nichterhebung  des  Umlegungsbeitrags
  oder  die  Erstattung  des  gezahlten  Betrags  beanspruchen.  Die  Klage  ist
binnen  drei  Monaten  von  dem  Tage  ab  zulässig,  an  welchem  der  Umlegungsbeitrag
  endgültig  feststeht.

Die  nach  Abs.  1  nicht  einziehbaren  Umlegungsbeiträge  können  in  einem
nachträglichen  Vertheilungsplan  anderweitig  vertheilt  werden.  Die  Vorschriften
des  §.  45  Abs.  1,  4  finden  Amwendung.

8.  Zustellungen.
8.  47.

Auf  die  von  der  Kommission  zu  bewirkenden  Zustellungen  finden  die  Vor—
schriften  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesrerwaltung  vom  30.  Juli  1883
(Gesetz=  Samml.  S.  195  ff.)  und  die  zu  dessen  Ausfuhrung  erlassenen  Bestummungen
  über  die  Zustellung  von  Beschlussen  des  Bezirksausschusses  entsprechende
  Anwendung.
        <pb n="327" />
        —  289  —

9.  Besondere  Vorschriften.

g.  48.

Die  nach  dem  Vertheilungsplan  an  die  Gemeinde  zu  leistenden  Zahlungen
unterliegen  der  Beitreibung  im  Verwaltungszwangsverfahren  durch  die  Gemeinde.
Die  Zuschüsse  (G.  15),  Vergütungen  (G.  18  Abs.  3)  und  Umlegungsbeiträge
(99.  29,  30,  45,  §F.  46  Abs.  2)  haben  die  Eigenschaft  gemeiner  Lasten.

S.  49.
Ist  die  Zuschuß.,  Vergütungs=  oder  Beitragspflicht  erloschen,  so  hat  der
Magistrat  das  Grundbuchamt  oder  das  Amtsgericht  um  Löschung  des  darauf
bezlüglichen  Vermerkes  zu  ersuchen.

Dritter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

G.  50.

Werden  die  im  §.  27  bezeichneten  Vereinkarungen  in  rechtsverbindlicher
Form  getroffen  und  erachtet  der  Bairksausschuß  im  Falle  des  §  27  Abs.  2  die
daselbst  im  Satz  2  bezeichneten  Voraussetzungen  für  gegeben,  so  hat  er  das  Verfahren
  durch  Beschluh  einzustellen,  sofern  der  Magistrat  und  eine  nach  F.  3
Abs.  1  Nr.  2  zu  bestimmende  Mehrheit  der  Eigenthümer  die  Einstellung  beantragen.


S.  51.

Der  Bezirksausschuß  kann  ferner  auf  Antrag  des  Magistrats  das  Verfahren
  durch  Beschluß  einstellen,  wenn  nach  Lage  der  Verhältnisse,  insbesondere
mit  Rücksicht  auf  erhobene  Entschädigungsansprüche  oder  auf  die  drohende  Erhebung
  von  solchen  Ansprüchen  begründete  Besorgniß  vorhanden  ist,  daß  die
Durchführung  des  Umlegungsverfahrens  unwirthschaftlich  oder  für  die  Gemeinde
mit  unverhältnißmäßiger  Belastung  verbunden  sein  würde,  oder  wenn  sich  die
Durchführung  des  Verfahrens  auch  außer  den  Fällen  des  F.  50  als  entbehrlich
erweist.  Vor  der  Beschlußfassung  soll  den  sonstigen  Betheiligten,  soweit  sie  an
dem  Verfahren  theilgenommen  haben,  Gelegenheit  gegeben  werden,  sich  zu  dem
Antrage  zu  äußern.  Der  Antrag  ist  nur  bis  zum  Erlasse  des  Festsetzungsbeschlusses
  (§.  38  Abs.  2)  zulässig.  Im  Falle  des  §.  3  Abs.  1  Nr.  1  hat  die
Gemeinde  den  Eigenthümern  die  ihnen  entstandenen  nothwendigen  Auslagen  zu
ersetzen.

–  52.

Wird  in  den  Fällen  der  §.  50,  51  das  Verfahren  eingestellt,  so  hat  auf
Ersuchen  der  Kommission  das  Grundbuchamt  oder  das  Amtsgericht  den  Umlegungsvermerk
  zu  löschen.

G.  53.

Nachdem  der  Baupolizeibehörde  von  der  in  Aussicht  genommenen  Umlegung

Mittheilung  gemacht  worden  ist  G.  4),  darf  sie  die  Genchmigung  ur  Errichtung
Geseh  ·  Samml.  1902.  (Nr.  10386—10387.)
        <pb n="328" />
        —  290  —

von  Bauten  auf  Grundstücken,  für  welche  die  Umlegung  beantragt  ist,  nicht
ertheilen,  ohne  zuvor  dem  Magistrat  Gelegenheit  zur  Aeußerung  gegeben  zu  haben.
Sie  kann  die  Genehmigung  versagen  oder  an  Bedingungen  knüpfen,  wenn  durch
den  Bau  die  Umlegung  erschwert  werden  würde.

Eine  Entschädigung  wird  wegen  dieser  Beschränkung  der  Baufreiheit  nicht
gewährt.

g.  54.

Die  Kosten  des  Verfahrens  trägt  die  Gemeinde  unbeschadet  der  Vorschriften
der  IS§.  5,  6,  33.

In“  Betreff  der  Kosten,  Gebühren  und  Stempel  finden  im  Uebrigen,  soweit
nicht  in  diesem  Gesetz  ein  Anderes  bestimmt  ist,  die  Vorschriften  des  F.  43  des
Gesetzes  über  die  Enteignung  von  Grundeigenthum  vom  11.  Juni  1874  Anwendung.


G.  55.

Soweit  Aufwendungen  der  Gemeinde,  denen  die  Umlegungsfähigket  fehlt
(§.  29  Abs.  1)  oder  die,  obwohl  umlegungsfähig  G.  29  Abs.  2,  F.  45,  J.  46  Abs.  2),
wegen  des  Mangels  einer  gesetzlichen  Voraussetzung  nicht  umgelegt  werden  können,
oder  die  Kosten  des  Verfahrens  (G.  54  Abs.  1)  als  Lasten  der  Gemeinde  aufzubringen
  sind,  dürfen  die  Eigenthümer  des  Umlegungsgebiets  nicht  in  besonderem
Maße,  sei  es  im  Wege  der  Mehrbelastung  oder  der  Beitragsleistung,  ganz  oder
theilweise  herangezogen  werden.

K.  56.
Die  in  diesem  Gesetze  vorgeschriebenen  Fristen  sind  Ausschlußfristen.

57.

Betheiligte  im  Sinne  der  IS#.  4  bis  6  sind  außer  der  Gemeinde  die  Eigenthümer,
  die  Hypotheken-,  Grundschuld--  und  Rentenschuldgläubiger  und  diejenigen,
welchen  an  einem  umzulegenden  Grundstücke  der  Nießbrauch  oder  ein  Erbbaurecht
  zusteht.

Als  Betheiligte  im  Sinne  der  F.  11  ff.  gelten  außer  der  Gemeinde,  den
Eigenthümern  und  dem  Vertreter  und  Verwalter  (G.  28):

1.  diejenigen,  für  welche  ein  Recht  in  dem  Grundbuch  oder  einem  sonstigen
  gerichtlichen  Buch  eingetragen  oder  durch  Eintragung  gesichert  ist,
2.  diejenigen,  welchen  sonst  ein  Recht  an  einem  umzulegenden  Grundstück
oder  an  einem  das  Grundstück  belastenden  Rechte  zusteht,  die  Miether
oder  Pächter,  denen  das  Grundstück  auf  Grund  des  Mieth-  oder  Pachtrechts
  überlassen  ist,  und  im  Falle  der  Zwangsversteigerung  oder
ZLwangsverwaltung  der  betreibende  Gläubiger.
Der  Eigenbesitzer  steht  im  Sinne  dieses  Gesetzes  dem  Eigenthümer  gleich.
Betheiligte,  deren  Recht  im  Grundbuch  oder  einem  sonstigen  gerichtlichen
Buche  nicht  eingetragen  ist,  haben  auf  Verlangen  der  Gemeinde,  eines  Eigenthümers,
  der  Kommission  oder  der  Behörde,  vor  welcher  sonst  das  Verfahren
schwebt,  ihr  Recht  glaubhaft  zu  machen;  vor  erfolgter  Glaubhaftmachung  können
sie  von  der  Theilnahme  an  dem  Verfahren  ausgeschlossen  werden.
        <pb n="329" />
        291  —

Ist  wegen  eines  Rechtes,  welches  den  Anspruch  auf  Betheiligung  an  dem
Verfahren  begründen  würde,  ein  Rechtsstreit  anhängig,  so  gelten  beide  Parteien
als  Betheiligte.

g.  58.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1903  in  Kraft.

Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  sind  die  Minister  der  öffentlichen
Arbeiten  und  des  Innern  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Saßnitz  an  Bord  M.  D.  „Hohenzollern“,  den  28.  Juli  1902.

(-.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Möller.  Budde.

 

 

(Nr.  10387.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Idstein,  Montabaur,  Nassau,
A  Wallmerod,  Weilburg  und  Wiesbaden.  Vom  11.  August  1902.

uf  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der  Grundbücher
  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau,  vom  11.  Dezember  1899
(Gesetz=  Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist

von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  in  Idstein  gehörige  Gemeinde  Engenhahn,

  .
fürdie  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Montabaur  gehörige  Gemeinde
Bannberscheid,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Nassau  gehörige  Gemeinde  Dienethal,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wallmerod  gehörige  Gemeinde
Ewighausen,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Weilburg  gehörigen  Gemeinden
Ahausen  und  Essershausen  und
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wiesbaden  gehörige  Gemeinde  Rambach
am  15.  September  1902  beginnen  soll.

Champéry,  den  11.  August  1902.
Der  Justizminister.
Schönstedt.

–  s“——“—
        <pb n="330" />
        —  292  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  April  1902,  betreffend  die  von  der  Alt—
damm  Kolberger  Eisenbahngesellschaft  beschlossene  Vermehrung  ihres
Grundkapitals  durch  Ausgabe  weiterer  Stammaktien  im  Betrage  von
600  000  Mark,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  32  S.  183,  ausgegeben  am
8.  August  1902,

der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  32  S.  185,  ausgegeben  am
7.  August  1902;

2.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  Juni  1902,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde
  Düsseldorf  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das  zur  Herstellung
einer  vierten  Hauptwasserrohrleitung  noch  erforderliche  Grundeigenthum
im  Wege  der  Enteignung  dauernd  zu  beschränken,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  30  S.  301,  ausgegeben  am
26.  Juli  1902;

3.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  Juni  1902,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde
  Düsseldorf  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das  zur  Herstellung
einer  Anlage  für  die  Reinigung  der  städtischen  Abwässer  erforderliche
Grundeigenthum  im  Wege  der  Enteignung  zu  erwerben,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  31  S.  311,  ausgegeben
am  2.  August  1902.

 

Berichtigung.

S.  231  F.  8  Zeile  5  hat  von  den  Worten  „Im  Uebrigen“  ab  ein  neuer
Absatz  zu  beginnen.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reschsdruckerei.
        <pb n="331" />
        —  293  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  38.  —

 

—  —  —

 

Inhalt:  Gesetz  zur  Ausführung  des  8.7  Abs.  2  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Unfallfürsorge  für
Gefangene,  S.  293.  —  Verordnung  über  die  Juständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  und  den
Instanzenzug  für  Streitigkeiten,  welche  nach  dem  Reichsgesetze,  betreffend  die  Unfallfürsorge  für
Gefangene,  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  entscheiden  sind,  S.  294.  —  Bekanntmachung
der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs  =  Amtsblätter  verdffentlichte#:
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  295.

 

(Nr.  10388).  Gesetz  zur  Ausführung  des  §.  7  Abs.  2  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Unfallfürsorge
  für  Gefangene.  Vom  28.  Juli  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,  für
den  ganzen  Umfang  derselben,  was  folgt:

K.  1.

Die  Verpflichtung  des  Staates  zur  Leistung  der  nach  dem  Gesetze,  betreffend
  die  Unfallfürsorge  für  Gefangene,  vom  30.  Juni  1900  —  Reichs-Gesetzbl.
  S.  536  —  zu  gewährenden  Entschädigungen  wird,  soweit  nicht  der
Verletzte  zur  Zeit  des  Unfalls  in  einer  vom  Staate  unterhaltenen  Anstalt  untergebracht
  oder  der  Unfall  bei  Zwangsarbeiten  in  staatlichen  Betrieben  erfolgt  ist,
gemäß  §.  7  Abs.  2  des  angezogenen  Gesetzes  auf  diejenigen  öffentlichen  Körperschaften
  übertragen,  denen  die  Unterhaltung  der  Anstalt  obliegt,  in  welcher  die
verletzte  Person  untergebracht  ist,  oder  durch  deren  Organe  sie  zur  Gemeindearbeit
  oder  zu  sonstigen  Arbeiten  auf  Grund  gesetzlicher  oder  polizeilicher  Bestimmung
  zwangsweise  angehalten  worden  ist.

S.  2.

Soweit  nach  F.  1  die  Entschädigungspflicht  einem  Ortsarmenverband  obliegt,
hat  der  Landarmenverband,  welchem  der  verpflichtete  Ortsarmenverband  angehört,
diesem  die  Rente  insoweit  zu  erstatten,  als  sie  über  den  Betrag  der  Armen-Gesetz=

  Samml.  1902.  (Nr.  10388—10389.)  56

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  August  1902.
        <pb n="332" />
        —  294  —

unterstützungen  hinausgeht,  welcher  ohne  den  Unfall  an  den  Verletzten  oder  dessen
Familie  zu  leisten  wäre.

Streitigkeiten  zwischen  den  Orts-  und  Landarmenverbänden  unterliegen  der
Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren.  Zuständig  ist  in  erster  Instanz  der
Bezirksausschuß.

Besteht  Meinungsverschiedenheit  zwischen  den  betheiligten  Verbänden  nur
über  den  Werth  der  als  Armenunterstützung  gewährten  Naturalien  oder  der
freien  Wohnung,  so  beschließt  hierüber  auf  Antrag  endgültig  bei  Landgemeinden
und  bei  Städten  unter  10  000  Einwohnern  der  Kreisausschuß,  im  Uebrigen  der
Bezirksausschuß.  6

S.  3.

Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  im  §.  1  angeführten  Gesetz  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Saßnitz  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“.  den  28.  Juli  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Mäöller.
Budde.

 

 

(NFr.  10389.)  Verordnung  über  die  Juständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  und  den  Instanzenzug
für  Streitigkeiten,  welche  nach  dem  Reichsgesetze,  betreffend  die  Unfallfürsorge
für  Gefangene,  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  entscheiden  sind.  Vom
28.  Juli  1902.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes  zur  Ergänzung  des  F.  7  des  Gesetzes  über  die
allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883,  vom  27.  April  1885  (Gesetz-Samml.
  1885,  S.  127),  was  folgt:

S.  1.

Die  nach  F.  21  Abs.  2  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Unfallfürsorge  für
Gefangene,  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  1900,  S.  536)  im  Verwaltungsstreitverfahren
  zu  entscheidenden  Streitigkeiten  unterliegen  der  Entscheidung  des
Bezirksausschusses.
        <pb n="333" />
        —  295s  —

Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  ist  nur  das  Rechtsmittel  der
Revision  zulässig.
K.  2.

g  Diese  Verordnung  tritt  gleichzeitig  mit  dem  im  8.  1  angeführten  Gesetz
in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Saßnitz  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  28.  Juli  1902.

(#.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.
Budde.

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Juni  1902,  durch  welchen  genehmigt
worden  ist,  daß  bei  der  von  der  Staatsbauverwaltung  auszuführenden
Anschlußbahn  von  der  Insel  „Hoheschaar““  nach  dem  Staatsbahnhofe
Wilhelmsburg  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  für
diese  Anlage  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums  das  Enteignungsverfahren
  in  Anwendung  gebracht  wird,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Lüneburg  Nr.  31  S.  201,  ausgegeben  am
1.  August  1902;

2.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Juni  1902,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung
„Salzwedeler  Kleinbahn  Südost“  zu  Salzwedel  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von
Salzwedel  nach  Jeggeleben  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  30
S.  375)  ausgegeben  am  26.  Juli  1902;
        <pb n="334" />
        .  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Juni  1902,  betreffend  die  Uebernahme
des  Betriebs  auf  den  Kleinbahnen  des  Kreises  Naugard  durch  die  Altdamm
  Kolberger  Eisenbahngesellschaft,  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  30  S.  175,  ausgegeben  am
25.  Juli  1902,
der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  31  S.  181,  ausgegeben  am
31.  Juli  1902;
.  das  am  20.  Juni  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Meliorationsgenossenschaft
  Pilgramsdorf  im  Kreise  Neidenburg  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  29  S.  283,  ausgegeben
am  17.  Juli  1902)
das  am  20.  Juni  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Chechlau  im  Kreise  Gleiwitz  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  31  S.  233,  ausgegeben  am
1.  August  1902)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  Juni  1902,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den  Kreis  Frankenstein  für
die  von  ihm  zu  bauende  Chaussee  von  der  Frankenstein-Reichensteiner
Chaussee  bis  an  die  Glatz-Neisser  Aktienchaussee,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  31  S.  243,  ausgegeben  am
2.  August  1902)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  Juni  1902,  betreffend  die  Genehmigung
eines  Nachtrags  zu  dem  Statute  der  Central-Landschaft  für  die  Preußischen
Staaten  vom  21.  Mai  1873,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Stettin  Nr.  30  S.  175,  ausgegeben  am  25.  Juli  1902  (zu
vergl.  die  Bekanntmachung  Nr.  7  S.  271))

das  am  7.  Juli  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Plütscheid  im  Kreise  Prüm  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  32  S.  240,  ausgegeben  am  8.  August
1902.
        <pb n="335" />
        —  297  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
—  N  39—

 

 

 

 

(Nr.  10390.)  Gesetz,  betreffend  die  Neuregelung  der  Vertragsverhältnisse  der  Main-Neckarbahn.
  Vom  7.  Juli  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.

verordnen  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  was  folgt:

K.  1.

Der  beigedruckte  Staatsvertrag  über  die  Vereinfachung  der  Verwaltung
der  Main-Neckarbahn  vom  14.  Dezember  1901  wird  genehmigt.

G.  2.

Die  etatsmäßigen  Stellen  der  Beamten  der  Main-Neckarbahn  sowie  der
Hessischen  Nebenbahnen  Eberstadt-Pfungstadt,  Bickenbach—  Seeheim  und  Weinheim—
  Fürth  bleiben  den  betheiligten  Beamten  nach  Maßgabe  der  Etats  dieser
Bahnen  für  das  Kalenderjahr  1902  bis  zum  31.  März  1903  vorbehalten.  Die
Hessischen  und  Badischen  Beamten  erlangen  indessen  hierdurch  gegen  die  Preußische
Staatskasse  keinen  Anspruch  auf  Diensteinkommen)  Pension  und  Hinterbliebenenversorgung.


C.  3.
Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Travemünde,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  7.  Juli  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.  Budde.

.—

 

Gesetz=  Samml.  1002.  (Nr.  10390.)  57

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  September  1902.
        <pb n="336" />
        Anlage.

Staatsvertrag
zwischen

Preußen)  Baden  und  Hessen  über  die  Vereinfachung  der  Verwaltung
der  Main-Neckarbahn.
Vom  14.  Dezember  1901.

 

Zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  über  die  Vereinfachung  der  Verwaltung  der
Main-Neckarbahn  haben  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Unterstaatssekretär,  Wirklichen  Geheimen  Ober-Finanzrath
  Friedrich  Lehmann,
Allerhöchstihren  Ministerialdirektor,  Wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungsrath
  Hermann  Kirchhoff,
Allerhöchihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Wilhelm  Hoff,
Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath  Rudolf  Ottendorff;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden:
Allerhöchstihren  Geheimen  Rath  Eugen  Zittel,
Allerhöchstihren  Ministerialrath  Dr.  Friedrich  Nicolai,
Allerhöchstihren  Ober-Regierungsrath  Julius  Schulz,
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei
Rhein:
Allerhöchstihren  Ministerialrath  Ludwig  Ewald,
Allerhöchstihren  Oberbaurath  Franz  Coulmann,
welche  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Natifikation  nachstehenden  Vertrag
  abgeschlossen  haben:
Artikel  1.
Verwaltung  der  Main-Neckarbahn.
()  Die  Direktion  der  Main-Neckarbahn  in  Darmstadt  wird  mit  dem
1.  Oktober  1902  aufgehoben.  Die  Main-Neckarbahn  wird  von  diesem  Zeitpunkt
ab  durch  die  Königlich  Preußische  und  Großherzoglich  Hessische  Eisenbahndirektion
        <pb n="337" />
        —  299  —

in  Mainz  unter  Oberaufsicht  der  Zentralstelle  der  Preußisch-Hessischen  Eisenbahngemeinschaft
  mitverwaltet.  Bei  der  Eisenbahndirektion  in  Mainz  wird  eine  Mitgliedsstelle
  von  der  Badischen  Regierung  besetzt.  Etwaige  Anfragen  der  Badischen
Regierung  und  für  sie  bestimmte  Mittheilungen  über  die  Verhältnisse  der  Main-Neckarbahn
  werden  durch  das  Badische  Mitglied  erledigt;  das  hierzu  erforderliche
Material  wird  ihm  von  der  Eisenbahndirektion  zur  Verfügung  gestellt  werden.

(D  Die  bisher  von  der  Main--Neckarbahn  für  Rechnung  der  Preußisch—
Hessischen  Eisenbahngemeinschaft  verwalteten  Hessischen  Nebenbahnen  treten  am
1.  Oktober  1902  in  die  Preußisch-Hessische  Betriebsgemeinschaft  ein.

(3)  Für  die  Verwaltung  der  Main-Neckarbahn  gelten  künftig  die  zwischen
Preußen  und  Hessen  durch  den  Staatsvertrag  vom  23.  Juni  1896  für  ihre
Gemeinschaftsverwaltung  vereinbarten  Verwaltungs=  und  Etatsgrundsatze,  soweit
nicht  nachstehend  etwas  Anderes  vereinbart  ist.

Artikel  2.
Inspektionen  und  sonstige  Dienststellen  der  Main-Neckarbahn.

()  Unter  der  Eisenbahndirektion  in  Mainz  als  der  betriebsleitenden  Verwaltung
  werden  in  Darmstadt  in  Folge  Hinzutritts  der  Strecken  der  Main-Neckarbahn
  eine  neue  Betriebs=  und  eine  neue  Werkstätteninspektion  errichtet,
während  die  Beaufsichtigung  des  Maschinen=  und  Verkehrsdienstes  auf  der  Main-Neckarbahn
  den  Vorständen  der  nach  ihrer  örtlichen  Lage  hierfür  in  Betracht
kommenden  Inspektionen  der  Preußisch-Hessischen  Eisenbahngemeinschaft  übertragen
  wird.

()  Die  Dienststellen  auf  Preußischem  Gebiete  werden  die  Bezeichnung
„Königlich  Preußische““,  die  auf  Badischem  Gebiete  „Großherzoglich  Badische“  und
die  auf  Hessischem  Gebiete  „Großherzoglich  Hessische“  führen.

Artikel  3.
Vorbehalte  der  Regierungen.

)Des  Einverständnisses  der  drei  betheiligten  Regierungen  bedarf:

a)  Die  Aufnahme  von  Bahnstrecken  in  die  Main-Neckarbahn-Gemeinschaft
sowie  die  Ausscheidung  von  Bahnstrecken  aus  dieser  Gemeinschaft;

b)  die  Einstellung  des  Betriebs  oder  die  Aenderung  der  Betriebsart
(Voll=  oder  Nebenbahnbetrieb)  auf  einzelnen  Theilen  der  Bahn  oder
auf  der  ganzen  Bahn;

Tc)  die  Aufhebung  von  Bahnhöfen)  Haltestellen  und  Haltepunkten.

()  Außerdem  bedarf  es  der  Zustimmung  der  Badischen  Regierung  zur
Feststellung  des  Personenzugfahrplans  für  die  auf  Badischem  Gebiete  liegenden
Strecken  der  Main-Neckarbahn.

(3)  Die  Etatsvoranschläge  werden,  soweit  sie  die  in  Baden  gelegenen  Linien
der  Main-Neckarbahn  betreffen,  der  Badischen  Regierung  zur  Geltendmachung

57“
        <pb n="338" />
        —  300  —

etwaiger  Bedenken  rechtzeitig  mitgetheilt.  Die  Prüfung  der  Baurechnungen  über
diejenigen  Bauausführungen,  deren  Kosten  Baden  zu  tragen  hat  (Artikel  5  Abs.  1
und  2),  wird  von  den  zuständigen  Badischen  Behörden  vorgenommen.

()  Die  Zustimmung  der  Hessischen  Regierung  ist  außer  in  den  im  Abs.  1
bezeichneten  Angelegenheiten  erforderlich:

a)  zur  Verlegung  des  Sitzes  oder  zur  Aufhebung  der  nach  Artikel  2  in
Darmstadt  neu  zu  errichtenden  Betriebs=  und  Werkstätteninspektion;

b)  zu  nicht  durch  Tarifmaßnahmen  allgemeiner  Art  veranlaßten  Aenderungen
der  Personen=  und  Gütertarife,  sowie  zur  Aufhebung  oder  Einschränkung
im  Personenverkehre  bestehender  und  gewohnheitsmäßiger  Erleichterungen
auf  den  in  Preußen  und  Hessen  belegenen  Strecken  der  Main-Neckarbahn;

J%))  zur  Feststellung  des  Personenzugfahrplans  für  die  auf  Hessischem
Gebiete  liegenden  Strecken  der  Main-Neckarbahn.

(6)  Ferner  stehen  der  Hessischen  Regierung  bezüglich  der  Verwaltung  des
auf  Hessischem  Gebiete  gelegenen  Theiles  der  Main-Neckarbahn,  soweit  nicht  in
diesem  Vertrag  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  dieselben  Befugnisse  zu,  die  ihr  im
Staatsvertrage  vom  23.  Juni  1896  hinsichtlich  der  Hessischen  Strecken  der
Preußisch-Hessischen  Eisenbahngemeinschaft  eingeräumt  sind.

Artikel  4.
Antheile  der  Preußisch=  Hessischen  Eisenbahngemeinschaft  und  Badens  an  den  Einnahmen  und
Ausgaben  der  Main  -Reckarbahn.

()  Die  Betriebseinnahmen  der  Main-Neckarbahn  werden  in  der  Weise  auf
Baden  einerseits  und  auf  die  Preußisch-Hessische  Eisenbahngemeinschaft  andererseits
  vertheilt,  daß  die  Antheile  Badens  an  den  Verkehrseinnahmen  für  die  auf
Badischem  Gebiete  belegenen  Strecken  der  Main-Neckarbahn  ermittelt  und  nebst
einem  als  Ersatz  für  alle  sonstigen  Betriebseinnahmen  bestimmten  Quschlage  Baden
zugewiesen  werden,  während  der  Rest  der  Preußisch-Hessischen  Eisenbahngemeinschaft
  verbleibt.  Der  Zuschlag  beträgt  jährlich  so  viel  Prozent  des  Antheils
Badens  an  den  Verkehrseinnahmen,  als  bei  der  Preußisch-Hessischen  Eisenbahngemeinschaft
  alle  Betriebseinnahmen,  abzüglich  der  Verkehrseinnahmen  und  der
statutmäßigen  Pensionskassenbeiträge,  von  den  Verkehrseinnahmen  in  jedem
Rechnungsjahr  ergeben.

(2)  Die  Erlöse  aus  veräußerten  Grundstücken  der  Main-Neckarbahn  auf
Badischem  Gebiete,  das  Brückengeld  an  der  Ladenburger  Brücke,  Beiträge  Dritter
zu  Ausführungen,  deren  Kosten  gemäß  Artikel  5  von  Baden  der  betriebsleitenden
Verwaltung  zur  Verfügung  zu  stellen  sind,  sowie  auch  etwaige  Beiträge,  die  von
den  bei  der  Main-Neckarbahn  beschäftigten  badischen  Beamten  zu  Pensions=  und
Hinterbliebenen-Versorgungszwecken  gezahlt  werden,  gelten  nicht  als  Betriebseinnahmen
  der  Main-Neckarbahn  und  fließen  daher  der  Badischen  Staatskasse
außer  dem  nach  Abs.  1  berechneten  Antheile  Badens  an  den  Betriebseinnahmen  zu.
        <pb n="339" />
        —  301  —

G)  Die  gesammten  Ausgaben  der  Main--Neckarbahn  mit  Ausnahme  der
nach  Artikel  5,  7  und  9  dieses  Vertrags  von  Baden  zu  übernehmenden  Leistungen
und  der  von  jedem  der  drei  Vertragsstaaten  für  sein  Gebiet  und  seinen  Besitz
zu  übernehmenden  Staats-,  Gemeinde-  und  sonstigen  öffentlichen  Abgaben  werden
von  der  Preußisch-Hessischen  Eisenbahngemeinschaft  bestritten.

)  Baden  hat  als  Antheil  an  den  Ausgaben  der  Main-Neckarbahn  der
Preußisch-Hessischen  Eisenbahngemeinschaft  einen  Prozentsatz  von  den  nach  Abs.  1
berechneten  gesammten  Badischen  Einnahmen  zu  erstatten,  der  sich  aus  dem  Verhältnisse
  der  Jahresausgaben  zu  den  Jahreseinnahmen  bei  der  Preußisch-Hessischen
Eisenbahngemeinschaft  jeweils  ergiebt.  Hierbei  gelten  als  Jahreseinnahmen  die
als  ordentliche  Einnahmen  des  Etats  der  Preußisch-Hessischen  Eisenbahngemeinschaft
  erscheinenden  Beträge  mit  Ausnahme  der  statutmäßigen  Pensionskassenbeitrige
  der  Beamten.  Als  Jahresausgaben  sind  alle  Ausgaben  der  genannten
Gemeinschaft  für  die  im  Betriebe  befindlichen  Bahnstrecken  zu  berücksichtigen,  mit
Ausnahme  jedoch  der  Pensionen  der  Beamten  und  der  Wittwen=  und  Waisenbezlige
  der  Hinterbliebenen  von  Beamten,  der  Staats-,  Gemeinde=  und  sonstigen
öffentlichen  Abgaben  und  der  Aufwendungen  für  größere  Erweiterungen  und
Umbauten  von  Bahnanlagen,  die  mehr  als  100  000  Mark  betragen.  Von  den
Kosten  der  Zentralverwaltung  der  Preußischen  Staatsbahnen  wird  bei  der  Ermittelung
  des  von  Baden  zu  erstattenden  Prozentsatzes  die  Hälfte  den  Jahresausgaben
  zugerechnet.

(5)  Der  nach  vorstehenden  Bestimmungen  der  Abrechnung  jeweils  zu  Grunde
zu  legende  Prozentsatz  wird  von  der  Zentralstelle  der  Preußisch-Hessischen  Eisenbahngemeinschaft
  und  der  Zentralstelle  der  badischen  Staatseisenbahnverwaltung
endgültig  festgesetzt.

(6)  Die  Abrechnung  zwischen  der  Preußisch-Hessischen  Eisenbahngemeinschaft
und  Baden  erfolgt  jährlich  einmal,  während  die  Forderungen  und  Zahlungen
allmonatlich  nach  einem  zu  vereinbarenden  Maßstabe  vorläufig  auszugleichen  sind.

Artikel  5.

Größere  Erweiterungen  und  Umbanten  der  Bahnanlagen.

Die  Geldmittel  für  diejenigen  größeren  Erweiterungen  und  Umbauten
der  Bahnanlagen  auf  Badischem  Gebiete,  welche  aus  Betriebs=  und  Verkehrsrücksichten
  für  erforderlich  erachtet  oder  Badischerseits  gewünscht  werden,  werden,
soweit  die  Kosten  im  Einzelfalle  mehr  als  100  000  Mark  betragen,  der  betriebsleitenden
  Verwaltung  von  der  Badischen  Regierung  auf  dem  Wege  des  Budgets
zur  Verfügung  gestellt.

()  Für  den  Fall,  daß  die  Mittel  zur  Ausführung  von  größeren  Erweiterungen
  und  Umbauten,  die  von  der  betriebsleitenden  Verwaltung  auf  den
auf  Badischem  Gebiete  belegenen  Strecken  der  Main--Neckarbahn  aus  Betriebsund
  Verkehrsrücksichten  für  erforderlich  erachtet  werden,  Badischerseits  nicht  zur
        <pb n="340" />
        —  302  —

Verfügung  gestellt  werden  sollten,  wird  über  die  Verpflichtung  Badens  zur
Tragung  der  Kosten  die  Entscheidung  durch  ein  Schiedsgericht  herbeigeführt
werden.  Um  Uebernahme  des  Schiedsrichteramts  soll  die  Regierung  eines
Bundesstaats  ersucht  werden,  über  welche  sich  Preußen  und  Baden  verständigen
werden.

(s)  Für  die  auf  Preußischem  und  Hessischem  Gebiete  der  Main-Neckarbahn
aufzuwendenden  Kosten  größerer  Erweiterungen  und  Umbauten  findet,  nachdem
die  Vertheilung  des  Ueberschusses  der  Main-Neckarbahn  nicht  mehr  nach  Maß—
gabe  des  Baukapitals  erfolgt,  der  Artikel  11  Abs.  5  des  Staatsvertrags
zwischen  Preußen  und  Hessen  vom  23.  Juni  1896  Anwendung.

Artikel  6.

Betriebsmittel,  Inventarien-  und  Materialienbestände.

)Die  Betriebsmittel  der  Main-Neckarbahn  werden  der  Preußisch-Hessischen
  Eisenbahngemeinschaft,  welcher  die  Versorgung  der  Main-Neckarbahn
einschließlich  der  auf  Badischem  Gebiete  belegenen  Strecken  obliegt,  überwiesen
und  mit  ihren  Beschaffungskosten  unter  den  Betriebsmitteln  der  genannten
Gemeinschaft  mitgeführt.  Im  Falle  der  Auflösung  der  Main-Neckarbahn-Gemeinschaft
  soll  Baden,  sofern  alsdann  nicht  eine  anderweite  Auseinandersetzung
vereinbart  wird,  für  seinen  Antheil  an  den  Betriebsmitteln  der  Preußisch-Hessischen
  Eisenbahngemeinschaft  in  Geld  abgefunden  werden.  Zu  diesem  Zwecke
ist  der  Antheil  Badens  an  den  Beschaffungskosten  der  am  1.  Oktober  1902
vorhandenen  Betriebsmittel  der  Main-Neckarbahn  besonders  zu  vermerken.
Diesem  Antheile  Badens  wird  künftig  alljährlich  die  von  Baden  in  dem  Ausgabeprozentsatz
  (Artikel  4  Abs.  4)  zur  Vermehrung  der  Betriebsmittel  beigesteuerte
  Summe  zugeschrieben.  Diese  Summe  beträgt  soviel  Prozent  der
Badischen  Betriebseinnahmen  (Artikel  4  Abs.  1),  als  bei  der  Preußisch-Hessischen
Eisenbahngemeinschaft  zur  Vermehrung  der  Betriebsmittel  für  die  im  Betriebe
befindlichen  Bahnen  im  Verhältniß  zu  den  Betriebseinnahmen  der  genannten
Gemeinschaft  aufgewendet  werden.  Bei  einer  Auflösung  der  Main-Neckarbahn-Gemeinschaft
  erhalt  alsdann  Baden  von  dem  zeitigen  Werthe  der  Betriebsmittel
der  Preußisch-Hessischen  Eisenbahngemeinschaft  als  Baarabfindung  soviel  Prozent,
als  die  Summe  seiner  Antheile  an  den  Gesammt-Beschaffungskosten  von  den
letzteren  beträgt.

()  Die  Inventarienstücke  der  Main-Neckarbahn  gehen  auf  die  betriebsleitende
  Verwaltung  über.  Im  Falle  der  Auflösung  der  Main-Neckarbahn=Gemeinschaft
  soll  Baden  für  seinen  Antheil  an  den  bei  der  Direktion  und  der
Werkstättenverwaltung  vorhandenen  Inventarienstücken  baar  abgefunden  werden,
alle  übrigen  Inventarienstücke  auf  den  auf  Badischem  Gebiete  gelegenen  Strecken
der  Main-Neckarbahn  aber  überwiesen  erhalten.  Zum  Zwecke  der  Berechnung
der  Baarabfindung  wird  am  1.  Oktober  1902  im  Wege  freier  Verständigung
der  Werth  der  in  Betracht  kommenden  Inventarienstücke  ermittelt  und  der  Antheil
        <pb n="341" />
        —  303  —

Badens  nach  Verhältniß  des  Baukapitals  festgesetzt.  Die  im  Falle  der  Auflösung
an  Baden  zu  zahlende  Baarabfindung  beträgt  alsdann  soviel  Prozent  des  ihm
im  Durchschnitte  der  letzten  drei  Jahre  vor  der  Auflösung  aus  der  Main-Neckarbahn-Gemeinschaft
  zugeflossenen  Jahresgewinns,  als  der  nach  Vorstehendem  ermittelte
  Badische  Antheil  von  dem  durchschnittlichen  Jahresgewinn  ergiebt,  den
Baden  in  den  Jahren  1899,  1900  und  1901  aus  der  Main-Neckarbahn-Gemeinschaft
  bezogen  hat.

(s)  Die  bis  zum  1.  Oktober  1902  beschafften  neuen  noch  nicht  verwendeten
Materialien  übernimmt  die  betriebsleitende  Verwaltung  mit  dem  Buchwerthe.
Die  an  demselben  Tage  vorhandenen  unbrauchbaren  Altmaterialien  werden  veräußert
  und  die  Erlöse  in  der  Rechnung  der  Main-Neckarbahn  für  die  Zeit  vom
1.  Januar  bis  1.  Oktober  1902  vereinnahmt,  während  die  ferner  vorhandenen
brauchbaren  Altmaterialien  unbewerthet  auf  die  betriebsleitende  Verwaltung  übergehen.
  Im  Falle  der  Auflösung  der  Main-Neckarbahn-Gemeinschaft  hat  Baden
an  den  beschafften  neuen  und  den  alten  unbrauchbaren  Materialien  keinen  Antheil,
erhält  jedoch  die  auf  Badischem  Gebiete  befindlichen  alten  brauchbaren  Materialien
ohne  Entgelt.

Artikel  7.
Verkehrs-  und  Beförderungswesen.

()Hinsichtlich  der  Tarife  im  Personen-  und  Güterverkehr  ist  die  Preußisch-Hessische
  Eisenbahngemeinschaft  für  die  auf  Preußischem  und  Hessischem  Gebiete
gelegenen  Bahnstrecken,  die  Badische  Regierung  für  die  auf  Badischem  Gebiete
gelegenen  Bahnstrecken  der  Main-Neckarbahn  zuständig.  Es  dürfen  indessen  im
Verkehre  der  auf  Badischem  Gebiete  gelegenen  Stationen  der  Main-Neckarbahn
mit  den  Stationen  dieser  Bahn  auf  Hessischem  und  Preußischem  Gebiete  die  bisherigen
  Taxgrundlagen  der  Main-Neckarbahn  ohne  Zustimmung  der  drei  Regierungen
  nicht  erhöht  werden.  Ferner  kann  die  Badische  Regierung  für  die  auf
Badischem  Gebiete  gelegenen  Stationen  der  Main-Neckarbahn  Tariffestsetzungen,
die  von  den  für  die  Strecken  der  Badischen  Staatsbahn  jeweils  gültigen  Normen
abweichen,  nur  anordnen,  wenn  über  die  Schadloshaltung  der  Preußisch  Hessischen
Eisenbahngemeinschaft  für  die  ihr  etwa  erwachsenden  Nachtheile  (Verminderung
des  Badischen  Antheils  an  den  Ausgaben  oder  erhöhte  Kostenaufwendung)  mit
der  betriebsleitenden  Verwaltung  eine  Vereinbarung  erzielt  ist.

(2)  Es  wird  eine  Betheiligung  Badischer  Korporationen  und  Verbände  am
Bezirkseisenbahnrathe  für  die  Eisenbahndirektionen  Mainz  und  Frankfurt  a.  Main
gestattet,  ebenso  soll  der  Badischen  Regierung  das  Recht  zustehen,  sich  durch  einen
Vertreter  bei  den  Verhandlungen  des  Bezirkseisenbahnraths  zu  betheiligen.

Artikel  8.
Uebernahme  des  Dienstpersonals.

Das  gesammte  am  1.  Oktober  1902  vorhandene  Dienstpersonal  der
Main-Neckarbahn  wird  von  der  betriebsleitenden  Verwaltung  mit  übernommen.
        <pb n="342" />
        —  304  —

Ausgenommen  hiervon  ist  jedoch  dasjenige  Badische  Personal,  welches  mit  und
in  Folge  der  Vereinfachung  des  gesammten  Dienstes  der  Main-Neckarbahn  entbehrlich
  wird;  dieses  Personal  ist  von  der  Badischen  Staatsbahn  zu  übernehmen.

(1)  Entlassungen  von  Beamten,  Hülfsbeamten  und  Arbeitern  mit  oder  ohne
Kündigung  werden  aus  Anlaß  der  Ausführung  dieses  Vertrags  und  der  beabsichtigten
  Vereinfachungen  im  Geschäftsbetriebe  der  Main-Neckarbahn  nicht  stattfinden.

Artikel  9.

Diensteinkünfte  der  Beamten.  Pensionirung  und  Hinterbliebenenversorgung.  Heranziehung
der  Beamten  zur  Staatssteuer.

()  Für  die  Bemessung  der  laufenden  Dienstbezüge  (Gehälter,  Wohnungsgeldzuschüsse
  u.  s.  w.)  sowie  der  sonstigen  Bezlige  (Umzugs-,  Dienstreisenentschädigungen
  u.  s.  w.)  der  Preußischen  und  Hessischen  Beamten  gelten  vom  1.  April  1903
ab  die  Vorschriften  und  Sätze  der  Beamten  der  Preußisch-Hessischen  Eisenbahngemeinschaft,
  der  Badischen  Beamten  die  Vorschriften  und  Sätze  der  Badischen
Staatseisenbahnbeamten.  Sofern  in  Folge  Anwendung  der  anderweiten  Vorschriften
  und  Sätze  für  die  erwähnten  sonstigen  Bezüge  den  Beamten  Ausfälle
gegenüber  ihren  bisherigen  Einkünften  an  Nebenbezügen  erwachsen  und  diese  nicht
durch  Verbesserung  der  laufenden  Dienstbezüge  ausgeglichen  werden,  wird  die
betriebsleitende  Verwaltung  eine  angemessene  Vergütung  eintreten  lassen.

(i)  Die  am  1.  Oktober  1902  bei  der  Main-Neckarbahn  vorhandenen  Hessischen
Beamten  haben  bezüglich  ihrer  Einkommensbezüge  und  ihrer  Ansprüche  auf  Ruhegehalt
  und  Hinterbliebenengelder  dieselben  Rechte,  welche  im  Artikel  16  Abs.  2
des  Staatsvertrags  zwischen  Preußen  und  Hessen  vom  23.  Juni  1896  den  bei
der  Bildung  der  Preußisch-Hessischen  Eisenbahngemeinschaft  in  den  Gemeinschaftsdienst
  übernommenen  Hessischen  Beamten  eingeräumt  worden  sind.  Die  Hessische
Regierung  wird  die  in  Ausführung  des  Artikels  15  Abs.  7  des  erwähnten
Staatsvertrags  erlassenen  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Pensionirung  und
die  Versorgung  der  Hinterbliebenen  Hessischer  Beamten  der  Preußisch-  Hessischen
Eisenbahngemeinschaft  auch  auf  die  von  der  Main-Neckarbahn  in  die  Gemeinschaft
übertretenden  Hessischen  Beamten  in  Anwendung  bringen.

(6)  Die  von  der  Badischen  Regierung  ernannten  Beamten  bei  der  Eisenbahndirektion
  in  Mainz  sowie  bei  der  Main-Neckarbahn  bleiben  auch  während  dieser
Thätigkeit  Badische  Staatseisenbahnbeamte  mit  der  Maßgabe,  daß  ihre  gesammten
Diensteinkünfte  während  der  Dauer  dieser  Thätigkeit  der  betriebsleitenden  Verwaltung
  zur  Last  fallen.  Pensionen  und  Hinterbliebenenbezüge  dieser  Beamten
und  ihrer  Hinterbliebenen  übernimmt  die  betriebsleitende  Verwaltung  nicht.

(1)  Dem  Badischen  Mitgliede  der  Eisenbahndirektion  in  Mainz  wird,  sofern
sein  Diensteinkommen  geringer  ist  als  das  Diensteinkommen  der  gleichalterigen
Preußischen  Mitglieder,  eine  dem  Unterschiedsbetrag  entsprechende  nicht  pensionsfähige
  Zulage  von  der  betriebsleitenden  Verwaltung  gewährt.  Derselbe  Grundsatz
  gilt  für  die  bei  der  Direktion  oder  den  Inspektionen  beschäftigten  Badischen
Bureaubeamten.  Soweit  diese  Beamten  mehr  erhalten  als  die  gleichalterigen
        <pb n="343" />
        —  305  —

Preußischen  Beamten,  hat  die  Badische  Regierung  den  Unterschiedsbetrag  an  die
betriebsleitende  Verwaltung  zu  erstatten.

(5)  Die  Diensteinkünfte,  Pensionen  und  Hinterbliebenenbezüge  der  bei  der
Main-Neckarbahn  beschäftigten  Preußischen  und  Hessischen  Beamten  und  ihrer
Hinterbliebenen  sowie  die  Diensteinkünfte  der  bei  der  Main-Neckarbahn  beschäftigten
Badischen  Beamten  sind  gegen  Erstattung  von  der  betriebsleitenden  Verwaltung
aus  der  Kasse  des  Staates  zu  zahlen,  von  dem  oder  in  dessen  Namen  die  Beamten
  angestellt  sind  (vergl.  F.  4  des  Reichsgesetzes  vom  13.  Mai.  1870,  betreffend
  die  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung).

Artikel  10.

Dienstverhältnisse  des  Badischen  Personals  im  Besonderen.

Auf  das  bei  der  Main-Neckarbahn  beschäftigte  Badische  Personal
finden  —  unbeschadet  des  daneben  bestehenden  Unterordnungsverhältnisses  des
Badischen  Mitglieds  der  Eisenbahndirektion  in  Mainz  zur  Badischen  Regierung  —
die  für  die  Preußisch-Hessische  ECisenbahngemeinschaft  maßgebenden  „Gemeinsamen
Bestimmungen  für  alle  Beamte“  und  „„Gemeinsamen  Bestimmungen  für  die
Arbeiter  aller  Dienstzweige“  Anwendung.  Auch  im  Uebrigen  gelten  für  die  Ausübung
  des  Dienstes  durch  das  Badische  Personal  bei  der  Main-Neckarbahn  die
für  den  Bereich  der  Preußisch-Hessischen  Eisenbahngemeinschaft  erlassenen  allgemeinen
  und  besonderen  Anweisungen  und  Dienstvorschriften.

(.)  Bezüglich  der  Disziplinargewalt  gegenüber  den  Badischen  Beamten  wird
vereinbart,  daß  Anwendung  finden  sollen:

1.  hinsichtlich  der  nicht  etatsmäßigen  Beamten  die  Bestimmungen  der
Preußischen  Disziplinargesetze;

2.  hinsichtlich  der  etatsmäßigen  Beamten:

a)  für  die  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  die  Bestimmungen  der
Preußischen  Disziplinargesetze,  jedoch  mit  dem  Vorbehalte,  daß
die  nach  diesen  Gesetzen  der  Ministerialinstanz  übertragenen  Zuständigkeiten
  von  dem  Badischen  Eisenbahnministerium  wahrzunehmen
  sind;

b)  für  die  vorläufige  Amtsenthebung,  die  Entfernung  aus  dem  Amte
(Strafversetzung  auf  eine  gleichartige  oder  geringere  Amtsstelle)
und  die  Entfernung  aus  dem  staatlichen  Dienste  (Dienstentlassung)
sowohl  hinsichtlich  der  Formen  des  Verfahrens  wie  der  Zuständigkeit
  der  Behörden  die  Bestimmungen  der  Badischen  Disziplinargesetze.


G)  Die  diensteidliche  Verpflichtung  Badischer  Beamten  für  den  Dienst
unter  der  betriebsleitenden  Verwaltung  erfolgt  durch  das  Badische  Mitglied  der
Eisenbahndirektion  in  Mainz.

()  Die  Badische  Regierung  wird  ohne  Zustimmung  der  betriebsleitenden
Verwaltung  weder  Beamte  aus  dem  Dienste  der  Main-Neckarbahn  zurückziehen,
noch  Beamte  für  diesen  Dienst  überweisen.  Anträgen  der  betriebsleitenden  Ver-Gesetz-

  Samml.  1902.  (Nr.  10390.)  58
        <pb n="344" />
        —  306  —

waltung  auf  Zurückziehung  eines  Beamten  aus  dem  Amte  wird  die  Badische
Regierung  Rechnung  tragen.

(5)  Die  Dienstkleidung  der  Badischen  Beamten  bei  der  Main-Neckarbahn
soll  derjenigen  der  Badischen  Staatseisenbahnbeamten  gleich  sein  mit  der  Maßgabe,
daß  zu  den  Badischen  Hoheitszeichen  noch  die  Deutsche  Kokarde  angelegt  wird.

Artikel  11.
Hoheitsrechte.

)Die  Bahnpolizei  und  die  Aufsicht  über  die  Main-Neckarbahn  wird  durch
die  zuständigen  Verwaltungsorgane  der  Preußisch-Hessischen  Eisenbahngemeinschaft
ausgeübt.

8  (2)  Die  Rechte,  welche  in  den  reichsgesetzlichen,  auf  die  Eisenbahnen  bezüglichen
  Bestimmungen  der  Landesaufsichtsbehörde  vorbehalten  sind,  verbleiben  bezüglich
  der  auf  Badischem  Gebiete  belegenen  Theile  der  Main-Neckarbahn  den
zuständigen  Badischen  Behörden.

(6s)  Ebenso  bleiben  die  Hoheitsrechte  des  Badischen  Staates  (insbesondere
auch  die  Rechte  der  Badischen  Regierung  als  Landespolizeibehörde)  bezüglich  der
auf  Badischem  Gebiete  belegenen  Strecken  der  Main-Neckarbahn  unberührt.

Artikel  12.
Uebertragung  an  das  Reich.
Jedem  der  drei  vertragschließenden  Staaten  soll  es  vorbebalten  bleiben,  für
den  Fall  der  Abtretung  seines  Eisenbahnbesitzes  an  das  Deutsche  Reich  auch  die  aus
diesem  Vertrag  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mitzuübertragen.

Artikel  13.
Bisherige  Vertragsbestimmungen.

Soweit  in  diesem  Vertrage  nichts  anderes  bestimmt  ist,  bleibt  der  Staatsvertrag
  vom  25.  Februar  1843  über  den  Bau  und  Betrieb  der  Main-Neckarbahn
in  Kraft.

Artikel  14.
Ratifikation  des  Vertrags.
Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  soll  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  zu  Weimar,  den  14.  Dezember  1901.
(L.  S.)  Lehmann.  (L.  S.)  Sittel.  (L.  S.)  Ewald.  (L.  S.)  Kirchhoff.

(L.  S.)  Dr.  Nicolai.  (L.  S.)  Coulmann.  (L.  S.)  Hoff.
(L.  S.)  Schulz.  (L.  S.)  Ottendorff.

 

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

—s-----.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="345" />
        —  307  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

Juhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Langenschwalbach,  Runkel,  Selters  und  Usingen,  S.  307.  —  Verfügung
  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirkes
  des  Amtsgerichts  Gladenbach,  S.  Zos.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die
Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Königstein,  Rüdesheim,
Wallmerod  und  Wehen,  S.  308.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Ohligs,  Opladen,  Gerresheim  und
Solingen,  S.  300.  —  Bekauntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die
Regierungs=  Amtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  309.

 

(Nr.  10391.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Langenschwalbach,  Runkel,  Selters
und  Usingen.  Vom  24.  August  1902.

Auf  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau,  vom  11.  De—
zember  1899  (Gesetz  Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur
Anmeldung  von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene
Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Langenschwalbach  gehörige  Gemeinde
Ramschied,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Runkel  gehörige  Gemeinde  Eschenau,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Selters  gehörige  Gemeinde  Sessenhaussen
  und
fr  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Usingen  gehörige  Gemeinde  Hundstall
am  1.  Oktober  1902  beginnen  soll.
Berlin,  den  24.  August  1902.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

———

 

Gesetz.  Samml.  1902.  (Nr.  10391—10394.)  59

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  September  1902.
        <pb n="346" />
        —  308  —

(Nr.  10392.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Gladenbach.  Vom  27.  August  1902.

A#  Grund  des  §.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Gebiete  der  vormals
freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
  Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895
(Gesetz-Samml.  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das
Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz  Samml.  S.  519)  bestimmt
der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung
in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Gladenbach  gehörigen  Gemeindebezirk

  Wilsbach

am  1.  Oktober  1902  beginnen  soll.

Berlin,  den  27.  August  1902.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

 

(Nr.  10393.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Königstein,  Rüdesheim,  Wallmerod
A  und  Wehen.  Vom  29.  August  1902.

uf  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau,  vom  11.  Dezember
  1899  (Gesetz-Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur
Anmeldung  von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene
Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Königstein  gehörige  Gemeinde
Mammolshain,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Rüdesheim  gehörige  Gemeinde
Aßmannshausen,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wallmerod  gehörige  Gemeinde
Weidenhahn,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wehen  gehörigen  Gemeinden  Holzhausen
  u.  A.  und  Bleidenstadt
am  1.  Oktober  1902  beginnen  soll.

Verlin,  den  29.  August  1902.

Der  Justizminister.
Schönstedt.
        <pb n="347" />
        —  309  —

(Nr.  10394.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Ohligs,  Opladen,  Gerresheim
und  Solingen.  Vom  5.  September  1902.

A##  Grund  des  §F.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechtes  vom  12.  April  1888  (Gesetz-Samml.  S.  52)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,
  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz-Samml.
  S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen
  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  im  F.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene
  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  im  Bezirke  des  Amtsgerichts  Ohligs  belegenen  Bergwerke
Hilden  I,  Hilden  II,  Rath,  Keusenhof,  Mühle,  Tiefendick,  Müller
sowie  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtzgerichte  Ohligs,  Opladen  und
Gerresheim  belegene  Bergwerk  Hilden,  für  die  in  den  Bezirken  der
Amtsgerichte  Ohligs,  Solingen  und  Opladen  belegenen  Bergwerke
Mankhausen  und  Maria,  für  welche  Bergwerke  die  Grundbuchanlegung
von  dem  Amtsgericht  Ohligs  bewirkt  wird,
am  1.  Oktober  d.  J.  beginnen  soll.

Berlin,  den  5.  September  1902.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:
1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  Juni  1902,  betreffend  die  Genehmigung

eines  Nachtrags  zu  dem  Statute  der  Central-Landschaft  für  die  Preußischen
Staaten  vom  21.  Mai  1873,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Stralsund  Nr.  30  S.  149,  ausgegeben
am  24.  Juli  1902,

der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  30  S.  303,  ausgegeben
am  26.  Juli  1902

Gu  vergl.  die  Bekanntmachung  Nr.  7  S.  271  und  Nr.  7  S.  290))
        <pb n="348" />
        —  310  —

2.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  Juni  1902,  durch  welchen  der  Gemeinde
Eilendorf,  Landkreis  Aachen,  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das  zur
Herstellung  des  von  ihr  geplanten  Wasserwerkes  erforderliche  Grundeigenthum
  im  Wege  der  Enteignung  zu  erwerben  oder,  soweit  dies  ausreichend
ist,  mit  einer  dauernden  Beschränkung  zu  belasten,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  37  S.  239,  ausgegeben  am
28.  August  1902)

3.  das  am  7.  Juli  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Neuschilln  im  Kreise  Meseritz  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  33  S.  403,  ausgegeben  am
19.  August  1902;

4.  das  am  7.  Juli  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Gr.  Kruschin  im  Kreise  Strasburg  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  34  S.  319,  ausgegeben
am  21.  August  1902;

5.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Juli  1902,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den  Kreis  Gardelegen  für  die
Chausseen  1.  von  Everingen  nach  Weferlingen,  2.  von  Vinzelberg  bis
zur  Grenze  des  Kreises  Stendal  in  der  Richtung  auf  Nahrstedt,  3.  von
der  Magdeburg-Salzwedeler  Provinzialchaussee  bei  Estedt  nach  Schenkenborst,
  4.  von  der  Kreischaussee  Rätzlingen-Kiekernitz  bei  Wenze  bis  zur
Einmündung  in  die  Kreischaussee  Clötze-Oebisfelde  vor  dem  Dorfe
Köbbelitz,  5.  von  Quarnebeck  nach  Wenze,  6.  von  der  Kreischaussee
Gardelegen-Binzelberg  nach  der  Eisenbahnhaltestelle  Uchtspringe,  durch

das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  34  S.  421,
ausgegeben  am  23.  August  1902;

6.  der  llerkoche  Erlaß  vom  19.  Juli  1902,  durch  welchen  genehmigt
worden  ist,  daß  bei  der  von  der  Staatsbauverwaltung  auszuführenden
Herstellung  eines  Sicherheitshafens  bei  Oppeln  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  für  diese  Anlage  und  die  damit  in  Verbindung
  stehenden  Arbeiten  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums
das  Enteignungsverfahren  in  Anwendung  gebracht  wird,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  34  S.  266,  ausgegeben  am
22.  August  1902

7.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  Juli  1902,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den  Kreis  Zauch-Belzig  für
die  von  ihm  erbaute  Chaussee  von  Brück  nach  Golzow,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  34
S.  355,  ausgegeben  am  22.  August  1902.

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="349" />
        —  311  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  41.  —  —

Juhalt:  Verordnung,  betreffend  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  16.  April  1902,  S.  211.  —  Verfügung
  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Dillenburg,  Höchst  a.  M.,  Katzenelnbogen  und  Montabaur,  S.  312.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  312.

 

 

 

 

(Nr.  10395.)  Verordnung,  betreffend  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  16.  April  1902.
Vom  8.  September  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  auf  Grund  des  F.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Aufhebung  des  Amtsgerichts
  in  Nordstrand,  vom  16.  April  1902  (Gesetz-Samml.  S.  73),  was  folgt:

Einziger  Paragraph.  ·
Das  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  des  Amtsgerichts  in  Nordstrand,
vom  16.  April  1902  (Gesetz-Samml.  S.  73)  tritt  am  1.  Oktober  1902  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  8.  September  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.
v.  Podbielski.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Budde.

 

 

Gesetz.  Samml.  1902.  (Nr.  10305—10396.)  60

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  September  1902.
        <pb n="350" />
        —  312  —

(Fr.  10396.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Dillenburg,  Höchst  a.  M.,  Katzenelnbogen
  und  Montabaur.  Vom  12.  September  1902.

Auf  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogthums  Rassau,  vom  11.  Dezember
  1899  (Gesetz  Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur
Anmeldung  von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene
Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Dillenburg  gehörige  Gemeinde

Eibelshausen,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Höchst  a.  M.  gehörige  Gemeinde
Sulzbach,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Katzenelnbogen  gehörige  Gemeinde
Herold,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Montabaur  gehörigen  Gemeinden
Neuhäusel  und  Untershausen

am  15.  Oktober  1902  beginnen  soll.
Berlin,  den  12.  September  1902.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  Dezember  1901,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Wirsitz  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  und  Betriebe  von  Kleinbahnen
1.  von  Erlau  nach  Schönsee  mit  Abzweigungen  nach  Lubasch,  Felwo
und  Jobshöh,  2.  von  Kociegmühle  bei  Kaiserswalde  nach  Wissek,  3.  von
Nakel  bis  zur  Netze  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg,  Jahrgang  1902
Nr.  3  S.  17,  ausgegeben  am  16.  Januar  1902;

2.  das  am  7.  Juli  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Hermsdorf-Knischwitz  im  Kreise  Ohlau  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Pegeerung  zu  Breslau  Nr.  35  S.  269,  ausgegeben  am
30.  August  1902
        <pb n="351" />
        2

8.

9.

—  313  —

das  am  19.  Juli  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  zu  Steoning  im  Kreise  Sonderburg  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  34  S.  337,  ausgegeben
am  23.  August  1902;

das  am  19.  Juli  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  V  zu  Schönwald  im  Kreise  Gleiwitz  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  33  S.  257,  ausgegeben  am
15.  August  1902;

das  am  19.  Juli  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  zu  Woisselsdorf  im  Kreise  Grottkau  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  34  S.  266,  ausgegeben
am  22.  August  1902;
das  am  24.  Juli  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zur  Melioration  der  Wiesen  im  trockenen  See  zu
Woitzel  im  Kreise  Regenwalde  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Stettin  Nr.  34  S.  197,  ausgegeben  am  22.  August  1902;
das  am  24.  Juli  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Eichthal-Ludwigsruh  im  Kreise  Inowrazlaw
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  35  S.  305,
ausgegeben  am  28.  August  1902;
das  am  24.  Juli  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  IV  zu  Schönwald  im  Kreise  Gleiwitz  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  35  S.  272,  ausgegeben
am  29.  August  1902;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  August  1902,  betreffend  die  nochmalige
Verlängerung  der  Frist  für  die  Vollendung  der  Teutoburger  Waldeisenbahn,
  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  36  S.  239,  ausgegeben  am
4.  September  1902,
der  Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  35  S.  317,  ausgegeben  am
30.  August  1902,
der  Königl.  Regierung  zu  Osnabrück  Nr.  36  S.  239,  ausgegeben
am  5.  September  1902.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="352" />
        <pb n="353" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  a2.  —

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Vorausleistungen  zum  Wegebau,  S.  315.  —  Bekanntmachung  der  nach
dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs.  Amtsblätter  veröffentlichten  landes.
herrlichen  Erlasse,  Urkunden  72c.,  S.  318.

 

(Nr.  10397.)  Gesetz,  betreffend  die  Vorausleistungen  zum  Wegebau.  Vom  18.  August  1902.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  für  den  Umfang  der
Monarchie,  was  folgt:

S.  1.

Wird  ein  öffentlicher  Weg  oder  eine  Brücke,  welche  eine  selbständige  Verkehrsanlage
  bildet,  in  Folge  der  Anlegung  von  Fabriken,  Bergwerken,  Steinbrüchen,
  Ziegeleien  oder  ähnlichen  Unternehmungen  vorübergehend,  oder  durch
deren  Betrieb  dauernd,  in  erheblichem  Maße  abgenutzt,  so  kann  auf  Antrag  derjenigen,
  deren  Unterhaltungslast  dadurch  vermehrt  wird,  dem  Unternehmer  nach
Verhältniß  dieser  Mehrbelastung,  wenn  und  insoweit  sie  nicht  durch  die  Erhebung
von  Chaussee-,  Wege-,  Pflaster=  oder  Brückengeld  gedeckt  wird,  ein  angemessener
Beitrag  zu  der  Unterhaltung  des  betreffenden  Weges  auferlegt  werden.

G.  2.

Insoweit  ein  engerer  oder  weiterer  Kommunalverband  die  gesetzlich  einem
anderen  Kommunalverband  oder  dem  Staate  obliegende  Unterhaltung  von  Wegen
auszuführen  hat,  ist  er  zur  Stellung  von  Anträgen  gemäß  §.  1  selbständig
berechtigt.

g.  3.

Der  Staat  ist  zur  Stellung  derartiger  Anträge  nur  befugt,  sofern  er  als
Gutsherr  in  Betracht  kommt.

Geset  ·  Samml.  1902.  (Nr.  10397.)  61

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  September  1902.
        <pb n="354" />
        —  316  —

S.  4.

.  Bei  dauernder  Abnutzung  eines  Weges  kann  für  die  Vorausleistung  ein
Beitrag  oder  ein  Beitragsverhältniß  mit  der  Maßgabe  festgesetzt  werden,  daß  die
Festsetzung  so  lange  gilt,  bis  der  Beitrag  oder  das  Beitragsverhältniß  im  Wege
gütlicher  Vereinbarung  oder  anderweiter  Festsetzung  geändert  ist.

Mangels  gütlicher  Vereinbarung  steht  die  Klage  auf  anderweite  Festsetzung
des  Beitrags  oder  Beitragsverhältnisses  beiden  Theilen  zu.  Sie  kann  nur  auf
die  Behauptung  gestützt  werden,  daß  die  thatsächlichen  Voraussetzungen,  vonwelchen
  bei  Festsetzung  des  Beitrags  oder  des  Beitragsverhältnisses  ausgegangen
ist,  eine  wesentliche  Aenderung  erfahren  haben.

G.  5.
Die  zuständigen  Behörden  haben  über  Anträge  auf  Festsetzung  von  Vorausleistungen,
  sowie  über  Anträge  auf  Abänderung  des  festgesetzten  Beitrags  oder
des  festgesetzten  Beitragsverhaltnisses  nach  freiem  billigen  Ermessen  zu  entscheiden.

K.  6.

Ueber  die  Festsetzung  von  Vorausleistungen  entscheidet  in  Ermangelung
gütlicher  Vereinbarung  auf  Klage  des  Wegebaupllichtigen  in  erster  Instanz:

a)  bei  Wegen,  welche  von  den  Provinzialverbänden  (in  der  Provinz
Hess  en-Nassau  von  den  Bezirksverbänden,  in  den  Hohenzollernschen
Landen  von  dem  Landeskommunalverband)  oder  von  den  Kreisen  unterhalten
  werden,  bei  Wegen  in  Stadtkreisen  und  in  Städten  mit  mehr
als  10000  Eimvohnern  (in  der  Provinz  Hannover  in  den  bezüglich
der  allgemeinen  Landesverwaltung  selbstandigen  Städten)  der  Bezirksausschuß;


)  in  allen  übrigen  Fällen  der  Kreisausschuß.

Zur  Entscheidung  über  Klagen  auf  Aenderung  der  Festsetzung  einer  Vorausleistung
  gemäß  F.  4  ist  diejenige  Behörde  zustandig,  welche  zur  Festsetzung  in
erster  Instanz  zuständig  sein  würde

G.  7.
Die  vereinbarten  oder  festgesetzten  Beiträge  unterliegen  der  Veitreibung  im
Verwaltungszwangsverfahren.

.  S.

Die  Vorausleistungen  gemäß  §.  1  dürfen  nur  vom  Beginne  desjenigen
Kalenderjabis  ab  in  Anspruch  genommen  werden,  welches  dem  Jahre,  worin
die  Klage  erhoben  wird,  unmittelbar  vorausgeht.  Auf  rückständig  gebliebene  oder
        <pb n="355" />
        317  —

gestundete  Vorausleistungen  finden  die  Bestimmungen  des  §.  8  des  Gesetzes  über
die  Verjährungsfristen  bei  öffentlichen  Abgaben  vom  18.  Juni  1840  (Gesetz-Samml.
  S.  140)  Anwendung.

*2

Alle  diesem  Gesetz  entgegenstehenden  oder  dadurch  ersetzten  Bestimmungen,
insbesondere

1.  §.  24  der  Wegeordnung  für  das  Herzogthum  Lauenburg  vom  7.  Februar
  1876,  Off.  Wochenbl.  1876  S.  27;
§.  42  des  Hannoverschen  Gesetzes  über  Gemeindewege  und  Landstraßen
vom  28.  Juli  1851  in  der  Fassung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abiinderung
  dieses  Gesetzes,  vom  26.  Februar  1877),  Gesetz  Samml.  S.  18)
3.  J.  7  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Wegegesetze  im  Regierungsbezirke
  Cassel,  vom  16.  Marz  1879,  Gesetz-Samml.  S.  225;
4.  Abschnitt  II  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen
  der  Wegegesetze  im  Regierungsbezirke  Wiesbaden,  vom
27.  Juni  1890,  Gesetz=  Samml.  S.  225;
die  Gesetze,  betreffend  die  Heranziehung  der  Fabriken  u.  s.  w.  mit
Präzipualleistungen  (Vorausleistungen)  für  den  Wegebau
a)  in  der  Provinz  Sachsen,  vom  28.  Mai  1887,  Gesetz-Samml.

—

S.  277,

b)  in  der  Provinz  Westfalen,  vom  14.  Mai  1888,  Gesetz-Samml.
S.  116,

J)  in  der  Provinz  Schlesien,  vom  16.  April  1889,  Gesetz-Samml.
S.  100,

d)  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  mit  Ausnahme  des  Kreises
Herzogthum  Lauenburg,  vom  2.  Juli  1891,  Gesetz-Samml.

1

S#

S.  299,

Z)  in  der  Provinz  Vrandenburg,  vom  7.  Juli  1891,  Gesetz  Samml.
S.  315,

1)  in  der  Rheinprovinz,  vom  4.  August  1891,  Gesetz-Sammil.
S.  334,

6)  in  der  Provinz  Pommern,  vom  8.  März  1897,  Gesetz-Samml.
S.  95;

6.  das  Ergänzungsgesetz,  betreffend  die  Vorausleistungen  zu  Wegebauten,
vom  11.  Juli  1891,  Gesetz  Samml.  S.  329,  soweit  es  sich  auf  die
Wegeunterhaltung  bezieht,

werden  aufgehoben.
        <pb n="356" />
        —  318  —

C.  10.
Auf  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bereits  im  Verwaltungs—

streiwerfahren  anhängig  gemachten  Sachen  finden  die  Bestimmungen  der  früheren
Gesetze  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Homburg  v.  d.  H.,  den  18.  August  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  Frhr.  v.  Rheinbaben.
v.  Podbielski.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.  Budde.

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.  das  am  13.  Juni  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und
Bewässerungsgenossenschaft  Serkenrode-Bracht  zu  Serkenrode  im  Kreise
Meschede  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg
Nr.  34  S.  531,  ausgegeben  am  23.  August  1902;

das  am  11.  August  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und
Bewässerungsgenossenschaft  im  Gebiete  der  unteren  Stepenitz  zu  Weisen
im  Kreise  Westprignitz  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  37  S.  391,  ausgegeben  am
12.  September  1902.

10

–——  ——  —

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="357" />
        319

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

—  —  !  —  —

 

 

 

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Idstein,  Wallmerod  und  Wiesbaden,  S.  319.  —  Bekanntmachung  der
nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs=  Amtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen
  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  320.

 

(Nr.  10398.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Idstein,  Wallmerod  und  Wiesbaden.
  Vom  4.  Oktober  1902.

A##  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der  Grundbücher
  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau,  vom  11.  Dezember  1899
(Gesetz  Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Idstein  gehörige  Gemeinde  Kesselbach,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wallmerod  gehörigen  Gemeinden
Brandscheid  und  Rothenbach,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wiesbaden  gehörige  Gemeinde
Dotzheim

am  1.  November  1902  beginnen  soll.
Berlin,  den  4.  Oktober  1902.

Der  Instizminister.
Schönstedt.

 

 

SOesetz.  Samml.  1002.  (Nr.  10398.)  62

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Oktober  1902.
        <pb n="358" />
        —  320  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

J.

#180

S#

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  August  1902,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  behufs  Erwerbung
des  Eigentbums  an  der  zur  bebauungsplanmäßigen  Herstellung  der
Lychenerstraße  erforderlichen  Fläche,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  38  S.  410,  ausgegeben
  am  19.  September  1902;

das  am  11.  August  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwesserungsgenoß,

  enschaft  III  zu  Rommersheim  im  Kreise  Prüm  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  36  S.  274,  ausgegeben
  am  5.  September  1902;)

.  das  am  11.  August  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  der  Drainagegenossenschaft

  zu  Lipie  im  Kreise  Gostyn  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Posen  Nr.  37  S.  446,  ausgegeben  am  16.  September  1902;
das  am  18.  August  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Konarzewo  im  Kreise  Posen-West  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  37  S.  449,  ausgegeben
am  16.  September  1902)

das  am  18.  August  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent.
wässerungsgenossenschaft  der  Vorth  und  Hundevorth  zu  Wester-Cappeln
im  Kreise  Tecklenburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Münster  Nr.  38,  besondere  Beilage,  ausgegeben  am  18.  September  1902;,

.  das  am  29.  August  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  zu  Lubie  im  Kreise  Gleiwitz  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  38  S.  310,  ausgegeben  am
19.  September  1902.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="359" />
        —  321  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

——  —  ——  —  —  —û  —  —

 

—

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Battenberg,  S.  321.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend
die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Braubach,  Hadamar,
Homburg  v.  d.  H.,  Katzenelnbogen,  Rennerod,  Sankt  Goarshausen,  Usingen  und  Wallmerod,  S.  322.  —
Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  322.

 

(Nr.  10399.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Battenberg.  Vom  15.  Oktober  1902.

A##  Grund  des  §.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Gebiete  der  vormals
freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
  Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895
(Gesetz=  Samml.  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das
Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz  Samml.  S.  519)  bestimmt
der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung
in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Battenberg  gehörigen  Gemeindebezirk

  Bromskirchen

am  15.  November  1902  beginnen  soll.

Berlin,  den  15.  Oktober  1902.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

G'setz  Samml.  1902.  (Nr.  10399  —  1000.)  63

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Oktober  1902.
        <pb n="360" />
        —  322  —

(Xr.  10400.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Braubach,  Hadamar,  Homburg
  v.  d.  H.,  Katzenelnbogen,  Rennerod,  Sankt  Goarshausen,  Usingen  und
Wallmerod.  Vom  21.  Oktober  1902.

A#  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der  Grundbuücher
  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau,  vom  11.  Dezember  1899
(Gesetz=  Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Braubach  gehörige  Gemeinde  Frücht,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hadamar  gehörige  Gemeinde  Elz,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Homburg  v.  d.  H.  gehörige  Gemeinde
Stierstadt,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Katzenelnbogen  gehörige  Gemeinde
Klingelbach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Rennerod  gehörige  Gemeinde
Waigandshain,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Sankt  Goarshausen  gehörige  Gemeinde
Reichenberg,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Usingen  gehörige  Gemeinde  Michelbach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wallmerod  gehörige  Gemeinde
Weidenhahn
am  1.  Dezember  1902  beginnen  soll.

Berlin,  den  21.  Oktober  1902.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

a—ii“,-°";K6“4.—

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  Juli  1902,  durch  welchen  genehmigt
worden  ist,  daß  bei  der  von  der  Staatsbauverwaltung  auszuführenden
Herstellung  eines  Sicherheitshafens  bei  Oppeln  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  für  diese  Anlage  und  die  damit  in  Verbindung
  stehenden  Arbeiten  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums
das  Enteignungsverfahren  zur  Anwendung  gebracht  wird,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  34  S.  266,  ausgegeben
  am  22.  August  1902,
        <pb n="361" />
        2

S#

6.

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  August  1902,  betreffend  die  Anwendung  der
dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  von  dem  Kreise  Militsch  erbauten
Chausseen  von  Bogislawitz  nach  Breschine-Freyhan  und  von  Ober-Tworsimirke
  nach  Groß-Tschunkawe,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Breslau  Nr.  39  S.  291,  ausgegeben  am  27.  September  1902;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  August  1902,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Trusebahn-Aktiengesellschaft  Wernshausen  —
Herges—-  Vogtei  zu  Schmalkalden  zur  Entziehung  und  zur  dauernden
Beschränkung  des  für  die  Kleinbahn  von  Wernshausen  nach  Herges-Vogtei
  mit  Anschluß  der  Grube  Mommel  und  der  oberen  Spathmühlen
des  Trusetbals  durch  Nebengleise  innerhalb  Preußens  in  Anspruch  zu
nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Cassel  Nr.  41  S.  333,  ausgegeben  am  1.  Oktober  1902;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  August  1902,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Kleinbahn-Aktiengesellschaft  Tangermünde
Lüderitz  zu  Tangermünde  im  Kreise  Stendal  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von
Tangermünde  nach  Lüderitz  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  39
S.  467,)  ausgegeben  am  27.  September  1902)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  August  1902,  betreffend  die  Genehmigung

des  I.  Nachtrags  zu  dem  Statute  der  Landeskultur-Rentenbank  für  die
Provinz  Posen  vom  17.  Juni  1885,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  40  S.  481,  ausgegeben  am
7.  Oktober  1902,

der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  40  S.  357,  ausgegeben
am  2.  Oktober  1902)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  September  1902,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  „Salzwedeler
  Kleinbahn  Südost“  zu  Salzwedel  zur  Entziehung  und  zur  dauernden
  Beschränkung  des  für  den  Bau  einer  Kleinbahn  von  Salzwedel  nach
Jeggeleben  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  41  S.  485,  ausgegeben
am  11.  Oktober  1902;

.  der  am  1.  September  1902  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem

Statute  der  Entwässerungs=  und  Drainagegenossenschaft  zu  Sareyken  im
Kreise  Louck  vom  12.  Januar  1898  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  40  S.  303,  ausgegeben  am  1.  Oktober
1902;  «
        <pb n="362" />
        8.

10.

—  324  —

das  am  1.  September  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Mühlbecker
  Deichverband  im  Kreise  Bitterfeld  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Merseburg  Nr.  41  S.  383,  ausgegeben  am  11.  Oktober
1902;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  September  1902,  durch  welchen  der  Aktiengesellschaft
  „Bochum-Gelsenkirchener  Straßenbahnen“  zu  Berlin  für  ihre
Kleinbahnen  von  Bochum  nach  Gelsenkirchen,  von  Bochum  nach  Schalke,
von  Bochum  nach  Werne  und  nach  Witten,  von  Borhum  nach  Hattingen
mit  Abzweigung  von  Linden  nach  Dahlhausen,  von  Gelsenkirchen  nach
Horst  und  von  Gelsenkirchen  nach  Steele  mit  Abzweigungen  von  Steele
nach  Spillenburg  und  von  Rotthausen  nach  dem  Wiehagen  das  Recht
zur  dauernden  Beschränkung  des  Grundeigenthums  behufs  Anbringung
von  Rosetten  an  den  Straßenseiten  der  Häuser  und  behufs  Aufstellung
von  Masten  auf  den  Bürgersteigen  und  den  anstoßenden  Grundstücken
zwecks  Befestigung  der  oberirdischen  Stromzuführungsdrähte  verliehen
worden  ist,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg
Nr.  40  S.  625,  ausgegeben  am  4.  Oktober  1902;

das  am  8.  September  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Regulirung  des  Kreuzherrngrabens  zu  Neuenburg  im
Kreise  Schwetz  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder
  Nr.  41  S.  365,  ausgegeben  am  9.  Oktober  1902.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichodruckerei.
        <pb n="363" />
        —  325  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——

 

—  Nr  45.  —

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  die  Bergwerke  im
Bezirke  des  Amtsgerichts  Biedenkopf,  S.  3225.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die
Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Braubach,  Diez,  Hachenburg,
  Höhr.  Grenzhausen,  Langenschwalbach,  Limburg  a.  L.,  Montabaur,  Nastätten,  Nennerod,
Runkel,  Weilburg  und  Wallmerod,  S.  326.  —  Bekanntmachung  der  dem  Gesetze  vom  10.  April
1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  rc.,  S.  327.

 

(Fr.  10401.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  die
Bergwerke  im  Bezirke  des  Amtsgerichts  Biedenkopf.  Vom  23.  Oktober  1902.

A#  Grund  der  I#.  26,  27,  39,  62  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen
  und  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Gebiete
der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen
und  Landgräflich  Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom
19.  August  1895  (Gesetz  Samml.  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,
betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz=  Samml.
S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen
behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs
Monaten
1.  für  sämmtliche  vor  dem  1.  Oktober  1895  verliehenen,  ausschließlich  im
Bezirke  des  Amtsgerichts  Biedenkopf  belegenen,  sowie  für  die  folgenden,
in  den  Bezirken  mehrerer  Amtsgerichte  belegenen  Bergwerke,  für
welche  das  Amtsgericht  Biedenkopf  die  Grundbuchanlegung  zu  bewirken
  hat,  nämlich:
für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Biedenkopf  und  Gladenbach
belegenen  Bergwerke  Germania,  Gutehoffnung  III,  Heinrichsfreude,
Ernestus  II,  Jacobszeche,  Königszug  II,  Ernestus,  Königszug,
Wilhelmszeche,  Minnafund,  Paul  II,  Rheinwein,  Leo  II,  Humiliti,
Rücksicht  II,  Theodora  VI,  Theodora  VII,  Gute  Hoffnung  II,
Theresia  II,  Theresia  1  und  Abendstern  I,
3.  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Biedenkopf  und  Dillenburg
belegene  Bergwerk  Neuer  Carolus,
Gesetz  Samml.  1902.  (Nr.  10401  —  10402.)  64

10

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  November  1902.
        <pb n="364" />
        —  326  —
4.  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Biedenkopf  und  Battenberg

belegenen  Bergwerke  Lina-Segen  und  Nordstern,
5.  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Biedenkopf  und  Wetter
belegene  Bergwerk  Frohe  Hoffnung
am  1.  Dezember  1902  beginnen  soll.

Berlin,  den  23.  Oktober  1902.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

(Jr.  10402.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Braubach,  Diez,  Hachenburg,
Höhr-  Grenzhausen,  Langenschwalbach,  Limburg  a.  L.,  Montabaur,  Nastätten,
Rennerod,  Runkel,  Weilburg  und  Wallmerod.  VemB  8.  November  1902.

A-.  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der  Grundbucher
  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau,  vom  11.  Dezember  1899
(Gesetz=  Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Braubach  gehörige  Gemeinde
Lykershausen,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Diez  gehörige  Gemeinde  Wasenbach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtzgerichts  Hachenburg  gehörigen  Gemeinden
Dreifelden  und  Stein-Wingert,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Höhr-Grenzhausen  gehörige  Gemeinde
  Baumbach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Langenschwalbach  gehörigen  Gemeinden
  Algenroth  und  Niedergladbach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Limburg  a.  L.  gehörige  Gemeinde
Obren,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Montabaur  gehörige  Gemeinde
Niederelbert,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Nastatten  gehörige  Gemeinde
Obertiefenbach,
für  die  zum  Bezirke  des  Anntsgerichts  Rennerod  gehörige  Gemeinde
Emmerichenhain,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Runkel  gehörige  Gemeinde  Steeden,
für  die  zum  Veprrke  des  Amtsgerichts  Weilburg  gehörige  Gemeinde  Selters

am  15.  Dezember  1902  beginnen  soll.
        <pb n="365" />
        —  327  —

Die  Verfügung  vom  21.  Oktober  d.  J.  (Gesetz=  Samml.  S.  322)  wird,
soweit  sie  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wallmerod  gehörige  Gemeinde
Weidenhahn  betrifft,  zurückgenommen.

Berlin,  den  8.  November  1902.
Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)

sind  bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Juli  1902,  durch  welchen  dem  Fiskus,
vertreten  durch  den  Regierungs-Präsidenten  zu  Schleswig,  das  Recht
verliehen  worden  ist,  behufs  Erhaltung  der  sogenannten  Oldenburg  in
der  Provinz  Schleswig-Holstein  den  Privateigenthümern  dieser  alten
Befestigungsanlage  soweit  erforderlich  im  Wege  des  Enteignungsverfahrens
die  dauernde  Beschränkung  auferlegen  zu  lassen,  sich  jeder  Veränderung
der  ihnen  gehörigen  Walltheile  durch  Pflügen,  Abgraben  u.  s.  w.  zu
enthalten  und  dieselben  zu  anderen  Zwecken  wie  als  Viehweide  nur  mit
Genehmigung  des  Regierungs=  Präsidenten  zu  Schleswig  zu  benutzen,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  40  S.  369,
ausgegeben  am  27.  September  1902;

das  am  11.  August  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  der  Volmethalsperren.
  Genossenschaft  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Arnsberg  Nr.  41,  besondere  Beilage,  ausgegeben  am  11.  Oktober  1902;

3.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  September  1902,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Mohrungen  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  zum  kunstmäßigen  Ausbau  der  Landstraße
von  Saalfeld  nach  Alt-Christburg  und  des  Landwegs  von  Groß-Gottswalde
  nach  Himmelforth  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  41
S.  359,  ausgegeben  am  9.  Oktober  1902;

4.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  September  1902,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  von  dem  Kreise
Mohrungen  ausgebaute  Chaussee  von  Saalfeld  bis  zur  Rosenberger
Kreisgrenze,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg
Nr.  41  S.  359,  ausgegeben  am  9.  Oktober  1902),

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  September  1902,  durch  welchen  der  Aktiengesellschaft
  „Bochum-Gelsenkirchener  Straßenbahnen“  zu  Berlin  für  ihre
Kleinbahnen  von  Bochum  nach  Gelsenkirchen,  von  Bochum  nach  Schalke,

15

S
        <pb n="366" />
        G.

8.

10.

—  328  —

von  Bochum  nach  Werne  und  nach  Witten,  von  Bochum  nach  Hattingen
mit  Abzweigung  von  Linden  nach  Dahlhausen,  von  Gelsenkirchen  nach
Horst  und  von  Gelsenkirchen  nach  Steele  mit  Abzweigungen  von  Steele
nach  Spillenburg  und  von  Rotthausen  nach  dem  Wiehagen  das  Recht
zur  dauernden  Beschränkung  des  Grundeigenthums  behufs  Anbringung
von  Rosetten  an  den  Straßenseiten  der  Häuser  und  behufs  Aufstellung
von  Masten  auf  den  Bürgersteigen  und  den  anstoßenden  Grundstücken
zwecks  Befestigung  der  oberirdischen  Stromzuführungsdrähte  verliehen
worden  ist,  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  42  S
am  18.  Oktober  1902,
der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  42  S.  279,  ausgegeben  am
16.  Oktober  1902
(Zu  vergl.  die  Bekanntmachung  Nr.  9  S.  324))
das  am  15.  September  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  IV  zu  Gondelsheim  im  Kreise  Prüm  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  41  S.  319,  ausgegeben
am  10.  Oktober  1902;

133,  ausgegeben

das  am  21.  September  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  II  zu  Bachem  im  Kreise  Merzig  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  43  S.  337,  ausgegeben
am  24.  Oktober  1902;

das  am  21.  September  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwiss
  erungsgenossenschaft  II  zu  Ostroppa  im  Kreise  Tost-  Gleiwitz  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  43  S.  346,  ausgegeben
  am  24.  Oktober  1902;

das  am  7.  Oktober  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenost

  enschaft  II  zu  Udenbreth  im  Kreise  Schleiden  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  46  S.  277,  ausgegeben
am  30.  Oktober  1902

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  Oktober  1902,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Teltow  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  für  den  Bau,  den  Betrieb  und  die  künftige
Unterhaltung  eines  schiffbaren  Verbindungskanals  zwischen  dem  Teltowkanal
  bei  Kohlhasenbrück  und  dem  großen  Wannsee  in  Anspruch  zu
nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  15  S.  479,  ausgegeben  am
7.  November  1902.

Redinirt  im  Bureau  des  Slaateministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdrucerei.
        <pb n="367" />
        —  329  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußi  schen  Staaten

—  r.  46.  —

—  c  ——  —  —  ——  —  —  —  ——  —  ——  —  —  —  —  —  —  —  —

 

 

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Battenberg  und  Gladenbach,  S.  329.  —  Verfügung  des  Justizministers,
betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  die  Bergwerke  im  Bezirke  des  Amtsgerichts  Gladenbach,
S.  330.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  331.

 

(Nr.  10403.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Battenberg  und  Gladenbach.  Vom
13.  November  1902.

W  Grund  des  F.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Gebiete  der  vormals
freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
  Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895
(Gesetz=  Samml.  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das
Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz=  Samml.  S.  519)  bestimmt
der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung
das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Battenberg  gehörigen  Gemeinde—
bezirk  Battenfeld  und
für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Gladenbach  gehörigen  Gemeindebezirk
  Römershausen
am  15.  Dezember  1902  beginnen  soll.

Berlin,  den  13.  November  1902

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

Geseg.=  Samml.  1902.  (JNr.  10403  —  10|10|I.)  65

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Navember  1902.
        <pb n="368" />
        —  330  —

(Xr.  10404.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  die
Bergwerke  im  Bezirke  des  Amtsgerichts  Gladenbach.  Vom  14.  November  1902.

Auf  Grund  der  88.  26,  27,  39,  62  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen

  und  die  Zwangsvollstreckung'  in  bur  unbewegliche  Vermögen  im  Gebiete

der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großberzoglich  Hessischen
und  Landgräflich  Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau  vom

19.  August  1895  (Gesetz-Samml.  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,

betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz-Samml.

S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen

behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs

Monaten

1.  für  sämmtliche  vor  dem  1.  Oktober  1895  verliehenen,  ausschließlich  im
Bezirke  des  Amtsgerichts  Gladenbach  belegenen,  sowie  für  die  folgenden,
in  den  Bezirken  mehrerer  Amtsgerichte  belegenen  Bergwerke,  fur
welche  das  Amtsgericht  Gladenbach  die  Grundbuchanlegung  zu  bewirken
  hat,  nämlich:

2.  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Gladenbach  und  Biedenkopf
belegenen  Bergwerke  Vogelscheid,  Süderland  1I,  Ohrfeld,  Kilian,  Ludwigslust
  I,  Süderland,  Wiederhoffnung,  Georg  II,  Georg  III,  Hoffnung  II,
Emanuel  II,  Malvine,  Georg  X  und  Georg  Xlll.

3.  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Gladenbach,  Biedenkopf  und
Marburg  belegene  Bergwerk  Friederike,

4.  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Gladenbach  und  Marburg

belegenen  Bergwerke  Georg  XIII)  Jacob  und  Luftballon,

für  die  in  den  Bezirken  der  Anssgerichte  Gladenbach  und  Herborn

belegenen  Bergwerke  Fortuna  II,  Hoffnungsthal  III,  Witten,  Bismark

und  Zur  Eiche,

6.  für  die  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Gladenbach  und  Wetzlar
belegenen  Bergwerke  Susanna,  Paula,  Theodora,  Annchen  und
Theodora  I,

J.  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Gladenbach  und  Fronhausen
belegene  Bergwerk  Morgenroth  I

am  1.  Jannar  1903  beginnen  soll.

S#

Berlin,  den  14.  Novemker  19602.

Der  Justizminister.
Schönstedt.
        <pb n="369" />
        —  331  —
Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

J.

1.

4

C.

I

—

das  am  11.  August  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Rüber  im  Kreise  Mayen  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  57  S.  297,  ausgegeben  am  13.  November
  1902;

das  am  1.  September  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Griewenhof  im  Kreise  Strasburg  Westpr.  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  42  S.  375,
ausgegeben  am  16.  Oktober  1902;

3.  das  am  15.  September  1902  Allerböchst  vollzogene  Statut  für  den  Entund

  Bewässerungsverband  Neu-Dollstädt  im  Elbinger  Oeichverband  und
Kreise  Pr.  Holland  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig
Nr.  45  S.  337,  ausgegeben  am  8.  November  1902;

das  am  7.  Oktober  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Senkung  des  Gr.  Kämmerer  Sees  im  Kreise  Neustettin  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  41  S.  245,  ausgegeben
  am  30.  Oktober  1902;

das  am  7.  Oktober  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Bausendorf  im  Kreise  Wittlich  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  45  S.  357,  ausgegeben
am  7.  November  1902;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Oktober  1902,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den  Kreis  Jüterbog-Luckenwalde
  für  die  von  ihm  herzestellte  Chaussee  von  Luckenwalde  bis  zur  Kreisgrenze
  in  der  Richtung  auf  Beelitz,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  146  S.  185,  ausgegeben
  am  14.  November  1902

das  am  20.  Oktober  1902  Allerl  höchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  Walchow-Protzen  zu  Protzen  im  Kreise  Ruppin
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt
BVerlin  Nr.  46  S.  485,  ausgegeben  am  14.  November  1902;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Oktober  1902,  durch  welchen  der  Stadt

gemeinde  Mayen  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das  zur  Erweiterung
ihres  Wasserwerkes  erforderliche  Grundeigenthum  im  Wege  der  Enteignung
zu  erwerben  oder,  soweit  dies  ausreichend  ist,  mit  einer  dauernden  Beschränkung
  zu  belasten,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Coblenz  Nr.  57  S.  300,  ausgegeben  am  13.  November  1902.

—  .—

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="370" />
        <pb n="371" />
        —  333  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  47.  —

 

Juhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Camberg,  Herborn,  Höchst  a.  M.,  Marienberg,  Montabaur,  Rennerod,
Selters,  Usingen,  Wallmerod  und  Weilburg,  S.  333.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze
vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.,  S.  334.

 

(Nr.  10405.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Camberg,  Herborn,  Höchst  a.  M.,
Marienberg,  Montabaur,  Rennerod,  Selters,  Usingen,  Wallmerod  und
Weilburg.  Vom  2.  Dezember  1902.

Auf  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der  Grundbücher
  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau,  vom  11.  Dezember  1899
(Gesetz=  Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Camberg  gehörige  Gemeinde  Hasselbach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Herborn  gehörige  Gemeinde  Amdorf,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtegerichts  Höchst  a.  M.  gehörige  Gemeinde

Sindlingen,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Marienberg  gehörige  Gemeinde
Stockum,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Montabaur  gehörige  Gemeinde
Welschneudorf,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Rennerod  gehörige  Gemeinde  Halbs,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Selters  gehörige  Gemeinde  Marienhausen,


für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Usingen  gehörige  Gemeinde  Weiperfelden,
  ·  «

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wallmerod  gehörigen  Gemeinden
Niederahr  und  Nomborn,

Gesetz.  Samml.  1002.  (Nr.  10405.)  66

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Dezember  1902.
        <pb n="372" />
        334—

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Weilburg  gehörige  Gemeinde
Reichenborn
am  1.  Januar  1903  beginnen  soll.

Berlin,  den  2.  Dezember  1902.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

—  —  —  —  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (esetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

I.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Oktober  1902,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  im  Kreise  Recklinghausen
  neu  erbaute  Chaussee  von  Gladbeck  nach  Kuchhellen,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  48  S.  315,  ausgegeben
  am  27.  November  1902;

2.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Okober  1902,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  zur
Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zur  Erweiterung  der
Werftanlagen  zu  Wilhelmshaven,  insonderheit  zur  Herstellung  eines  neuen
Bassins  für  Schiffsliegeplätze  am  Ems-Jade-Kanal  erforderlichen  Grundeigenthums,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Aurich
Nr.  47  S.  407,  ausgegeben  am  21.  November  1902;

3.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Oktober  1902,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Haders  leben  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  zum  Baue  und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von
Hadersleben  nach  Aarösund  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums  ,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.
S.  427,  ausgegeben  am  22.  November  190

4.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  November  1992  ,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  #2?2  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  vom  Kreise  Teltow  in
dauernde  Unterhaltung  übernommenen  Kunststraßen  1.  von  Rudow  nach
Lichtenrade,  2.  von  Miersdorf  nach  Zeuthen,  3.  von  Schulzendorf  nach
Wildau,  4.  von  Juürchendorf  bis  zur  Kreischaussee  Groß-Beuthener
Schäferei—Gröben—Fahlborst,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  48  S.  515,  ausgegeben  am
28.  November  1902.

—  —  ——  —

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministerimas.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="373" />
        —  335  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  N- 



Inhalt:  Verordnung  über  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staates  gegenüber  den  Gesammtverbänden  in
der  evangelischen  Kirche  des  Konsistorialbezirkes  Cassel,  S.  335.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend
die  Vereinigung  der  Konsistorien  in  Hannover  und  Stade,  S.  337.  —  Verfügung  des  Justizministers
betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Neumagen,
S.  337.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs.
Amtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  338.

 

(Nr.  10406.)  Verordnung  über  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staates  gegenüber  den  Gesammtverbänden
  in  der  evangelischen  Kirche  des  Konsistorialbezirkes  Cassel.  Vom
16.  November  1902.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r#c.

verordnen  in  Ausführung  des  §F.  7  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1902,  betreffend
die  Bildung  von  Gesammtverbänden  in  der  evangelischen  Kirche  des  Konsistorialbezirkes
  Cassel  (Gesetz=  Samml.  S.  265),  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,
  was  folgt:

Artikel  I.

Die  Rechte  des  Staates  werden  von  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten

  ausgeübt:  «

1.  bei  Genehmigung  der  Anordnung,  durch  welche  die  in  dem  Kirchen—
gesetze  vom  22.  Juni  1902  (Gesetz-Samml.  S.  267)  bezeichneten  Rechte
und  Pflichten  ganz  oder  theilweise  einem  Gesammtverbande  übertragen
werden  (G.  4  Satz  1  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1902),

2.  bei  Feststellung  der  nach  Artikel  1I  §.  5  des  Kirchengesetzes  vom  22.  Juni
1902  zu  erlassenden  Regulative  (I.  4  Satz  2  des  Gesetzes  vom
22.  Juni  1902),

3.  in  den  Fällen  des  §.  5  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1902,
soweit  ihm  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staates  durch  Artikel  I  der
Allerhöchsten  Verordnung  vom  10.  Januar  1887  (Gesetz-Samml.  S.  7)
und  Artikel  I  Nr.  1  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  30.  Januar
1893  (Gesetz-Samml.  S.  10)  übertragen  ist.

Gesetz.  Samml.  1902.  (Nr.  10406—10408.)  67
Ausgegeben  zu  Verlin  den  16.  Dezember  1902.
        <pb n="374" />
        —  336  —

Artikel  II.

Die  Rechte  des  Staates  werden  von  dem  Oberpräsidenten  ausgeübt:

1.  bei  Genehmigung  der  Umlagebeschlüsse  im  Falle  des  F.  5  Abs.  2  des
Gesetzes  vom  22.  Juni  1902;

2.  bei  Genehmigung  der  Mnleihebeschlüsse  (§.  5  Abs.  3  des  Gesetzes  vom

22.  Juni  1902)  Artikel  18  Nr.  3  des  Gesetzes  vom  19.  März  1886,

Geset=  Samml.  S.  79).

Gegen  die  Verfügung  des  Oberpräsidenten  findet  die  Beschwerde  an  den

Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  statt.

Artikel  III.

In  den  übrigen  Fällen  des  F.  5  und  im  Falle  des  F.  6  des  Gesetzes  vom
22.  Juni  1902  werden  die  Rechte  des  Staates  durch  den  Regierungspräsidenten
ausgeübt.

Gegen  die  Verfügung  des  Regierungspräsidenten  geht,  sofern  nicht  die
Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  (F.  6  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1902;
Artikel  21  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  19.  März  1886)  stattfindet,  die  Beschwerde
an  den  Oberpräsidenten.

Derselbe  beschließt  auf  die  Beschwerde  endgültig.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Lowther  Castle,  den  16.  Rovember  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.
Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Möller.  Budde.
        <pb n="375" />
        337

(Nr.  10107.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  Dezember  1902,  betreffend  die  Vereinigung  der
Konsistorien  in  Hannover  und  Stade.

Auf  Ihren  Bericht  vom  5.  Dezember  d.  J.  verordne  Ich  kraft  der  Mir  als
Träger  des  landesherrlichen  Kirchenregiments  zustehenden  Befugnisse  für  die
evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Hannover,  was  folgt:
L.  1.
Die  Konsistorien  in  Hannover  und  Stade  werden  zu  einem  Konsistorium

vereinigt,  welches  seinen  Sitz  in  Hannover  hat.  Der  Wirkungskreis  des
Konsistoriums  begreift  die  Geschäfte  der  bisberigen  beiden  Konsistorien.

G.  2.
Obige  Bestimmung  tritt  am  1.  Januar  k.  J.  in  Kraft.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Neues  Palais,  den  S.  Dezember  1902.

Wilhelm.

Studt.
An  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

—  —  ——  —

(JTr.  10408.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirkes  des  Amtagerichts  Neumagen.  Vom  9.  Dezember
  1902.

A##  Grund  der  §#H.  48,  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des
Rheinischen  Rechtes  vom  12.  April  1888  (Gesetz=  Samml.  S.  52)  und  des
Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November
1899  (Gesetz=  Samml.  S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene
Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Neumagen  gehörige  Gemeinde

Deuselbach

am  15.  Januar  1903  beginnen  soll.

Berlin,  den  9.  Dezember  1902.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

—  ——  ———  –
        <pb n="376" />
        —  338  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

J.

1

das  am  8.  Oktober  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  zu  Büschfeld  im  Kreise  Merzig  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  46  S.  367)  ausgegeben  am  14.  November
  1902;

das  am  8.  Oktober  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zur  Melioration  der  Wiesen  am  Kirchhagener
Bache  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  47
S.  287,  ausgegeben  am  21.  November  1902;

der  am  20.  Oktober  1902  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statute
für  die  Genossenschaft  zur  Ent=  und  Bewässerung  der  Niederung  am
Horst-Eiersberger  See  zu  Klein-Horst  im  Kreise  Greifenberg  i.  Pom.
vom  11.  November  1896  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Redierung
zu  Stettin  Nr.  47  S.  291,  ausgegeben  am  21.  November  1902.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="377" />
        339

Gesetz=  Sammlung

für  die

 

 

(Fr.  10109.)  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtags.  Vom
22.  Dezember  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

verordnen  gemäß  Artikel  51  der  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850  auf
den  Antrag  des  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  das  Herrenhaus  und  das
Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  13.  Januar  1903  in  Unsere  Hauptund
  Residenzstadt  Berlin  zusammenberufen.

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  22.  Dezember  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.  Budde.

 

Rebigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Gesetz.  Samml.  1902.  (Nr.  10409.)  68

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Dezember  1902.
        <pb n="378" />
        <pb n="379" />
        —  341  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußi  schen  Staaten.

—  dNr.  50.  —

—  —  —  —  —  ——  —  —  —  ——  —.

 

 

Inhalt:  Staatsvertrag  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  über
die  Ausbezirkung  der  im  Königreiche  Preußen  gelegenen  Landgemeinde  Zeißholz  aus  dem  Königlich
Sächsischen  Schulverband  Oßling,  S.  311.  —  Bekanntmachung  der  Ministerial-  Erklärung  vom
.  Oktober  1902  zu  dem  zwischen  der  Koöniglich  Preußischen  und  der  Königlich  Sächsischen  Regierung
abgeschlossenen  Staatsvertrag  über  die  Ansbezirkung  der  im  Königreiche  Preußen  gelegenen  Landgemeinde
  Seißbolz  aus  dem  Königlich  Sächüschen  Schulverband  Oßling  vom  26.  Juni  1902,  S.  312.  —
Verfügung  des  Justzministers,  betrefend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Frankfurt  a.  M.,  S.  213.  —  Bekauntmachung  der  nach  dem  Gesetze
vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c,  S.  313.

 

(JFr.  104110).  Staatsvertrag  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Königlich  Sächsischen
Regierung  über  die  Ausbezirtung  der  im  Königreiche  Preußen  gelegenen
Landgemeinde  Jeißbolz  aus  dem  Königlich  Sächsischen  Schulverband  Oßling.
Vom  26.  Juni  1902.

W.  ##  Ausschulung  der  im  Königreiche  Preußen,  Kreis  Hoyerswerda,  gelegenen
Landgemeinde  Zeißholz  aus  dem  Königlich  Sachsischen  Schulbezirk  Oßling,  Amtshauptmannschaft
  Kamenz,  ist  von  den  beiderseitigen  Staatsregierungen  durch  die
hierzu  beauftragten  Kommissare  und  zwar  Königlich  Preußischerseits  von  dem
Landrath  in  Hoyerswerda,  Willy  Schwarz,  und  Königlich  Sächsischerseits
von  dem  Amtshauptmann  in  Kamenz,  Heinrich  Gustav  von  Erdmannsdorff,
nachstehender  Staatsvertrag  vorbehältlich  der  landesherrlichen  Genehmigung  abgeschlossen
  worden.
1.

Die  im  Königreiche  Preußen,  Kreis  Hoyerswerda,  gelegene  Landgemeinde
Zeißholz  ist  mit  dem  1.  April  1900  behufs  Bildung  eines  eigenen  Schulbezirkes
aus  dem  bisher  gemeinsamen  Schulverband  Oßling,  in  der  Amtshauptmannschaft
Kamenz,  ausgeschieden.

Von  diesem  Zeitpunkt  an  erlischt  für  die  Gemeinde  Zeißholz  die  Verpflichtung
  zur  Entrichtung  von  Beiträgen  zur  Deckung  der  Bedürfnisse  des  Schulbezirkes
  Oßling.  Es  erlöschen  aber  auch  von  diesem  Zeitpunkt  ab  alle  Ansprüche

der  Gemeinde  Zeißholz  auf  Mitbenutzung  des  beweglichen  und  unbeweglichen
Gesetz=  Samml.  1902.  (Nr.  10410—10412.)  69

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Dezember  1902.
        <pb n="380" />
        —  342  —

Eigenthums  der  Schulgemeinde  Oßling.  Beide  Gemeinden  verzichten  auch  gegen—
seitig  auf  jede  Entschädigung  aus  Anlaß  der  vollzogenen  Ausschulung.
3.

An  der  Zugehörigkeit  der  Gemeinde  Zeißholz  zu  dem  Kirchspiel  Oßling
wird  durch  diese  Abmachung  nichts  geändert.

Beide  Kommissare  haben  vorstehenden  Vertrag  in  zwei  gleichlautenden  Aus—
fertigungen  eigenhändig  unterschrieben.

Hoyerswerda  und  Kamenz,  am  26.  Juni  1902.
(L.  S.)  Willy  Schwarz.  (I.  S.)  Heinrich  Gustav  von  Erdmannsdorff.

—  ——

(Nr.  10111).  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung  vom  7.  Oktober  1902  zu  dem  zwischen
der  Königlich  Preußischen  und  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  abgeschlossenen
  Staatsvertrag  über  die  Ausbezirkung  der  im  Königreiche  Preußen
gelegenen  Landgemeinde  Jeißholz  aus  dem  Königlich  Sächsischen  Schul.
verband  Oßling  vom  26.  Juni  1902.  Vom  22.  Dezember  1902.

Ministerial-Erklärung.

Der  von  dem  Landrath  in  Hoyerswerda,  Willy  Schwarz,  als  Königlich  Preußischem
  und  dem  Amtshauptmann  in  Kamenz,  Heinrich  Gustav  von  Erdmannsdorff,
  als  Königlich  Sächsischem  Kommissar  abgeschlossene  Staatsvertrag,  unterzeichnet
  Hoyerswerda  und  Kamenz,  am  26.  Juni  1902,  über  die  Ausbezirkung
der  im  Königreiche  Preußen  gelegenen  Landgemeinde  Zeißholz  aus  dem  Königlich
Sächsischen  Schulverband  Oßling  wird  hiermit  nach  ertheilter  landesherrlicher
Genehmigung  ratifizirt,  und  es  wird  dessen  Erfüllung  in  allen  Punkten  zugesichert.

Zu  Urkund  dessen  ist  die  gegenwärtige  Ratifikations-Urkunde  unter  Beidrückung
  des  Königlichen  Insiegels  ausgefertigt  worden.

Berlin,  den  7.  Oktober  1902.

Der  Königlich  Preußische  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
In  Vertretung.
(I..  S.)  Freiherr  von  Richthofen.

Vorstehende  Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  entsprechende  Erklärung
des  Königlich  Sächsischen  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten  vom
29.  November  1902  ausgewechselt  worden  ist,  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Berlin,  den  22.  Dezember  1902.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Im  Auftrage.
v.  Frantius.

—..""“—
        <pb n="381" />
        313  —

(Jr.  10412.)  Verfügung  des  Zustizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirtes  des  Amtsgerichts  Frankfurt  a.  M.  Vom  23.  Dezember
  1902.

A##  Grund  des  §F.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiete  der  vormals
freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
  Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-  Nassau,  vom  19.  August  1895
(Gesetz-Samml.  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  ressend  das
Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz=  Samml.  S.  519)  bestimmt
der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  huje  Eintragung
in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Frankfurt  a.  M.  gehörigen  Anlegungsbezirk
  22  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.,  nämlich  das  Gebiet,  welches
von  den  nachbenannten  Straßen=  und  Grenzzügen:  der  Friedbergerlandstraße
  (gerade  Hausnummern,  und  zwar  von  Nr.  74  bis  Nr.  134
ausschließlich  der  Straße  selbst  und  von  Nr.  136  bis  zur  Friedberger
Warte  einschließlich  der  Straße  selbst),  der  Dortelweilerstraße  (ausschließlich
  der  Straße  selbst),  der  westlichen  und  nördlichen  Seite  des
städtischen  Grundstücks  Luisenhof,  der  Burgstraße  (und  zwar  von  der
Ecke  Weidenbornstraße  bis  zur  Ecke  Vogelsbergstraße  einschließlich  der
Straße  selbst  und  von  dort  bis  zur  Ecke  Bornheimerlandstraße  ausschließlich
  der  Straße  selbst)  und  der  Bornheimerlandstraße  (ausschließlich
  der  Straße  selbst)  umfaßt  wird,
am  1.  Februar  1903  beginnen  soll.

Berlin,  den  23.  Dezember  1902.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.  das  am  15.  September  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Drainagegenossenschaft  zu  Wechte  im  Kreise  Tecklenburg  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  46,  besondere  Beilage,  ausgegeben
  am  13.  November  1902;
        <pb n="382" />
        —  344  —

2.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Oktober  1902,  betreffend  die  Anwendung

der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  im  Landkreise  Hamm
erbauten  Chausseen:  1.  von  der  Provinzialstraße  Hamm—Kamen  bei
Hamm=  Westenfeldmark  bis  zur  Chaussee  Werne-Kamen  in  der  Richtung
nach  Lünen,  2.  von  der  Grenze  des  Stadtkreifes  Hamm,  anschließend
an  die  städtische  Chaussee  über  Werries  und  Schmehausen  bis  zur  Grenze
des  Kreises  Soest  in  der  Richtung  nach  Lippstadt,  3.  von  der  Grenze
des  Stadtkreises  Hamm  über  Caldenbof  bie  zur  Grenze  der  Bauerschaft
West-Tünnen,  4.  von  Unna,  abzweigend  von  der  Provinzialstraße  nach
Kamen,  bis  zur  Grenze  von  Werve,  5.  von  Pelkum  bis  zur  Grenze
von  Altenbögge,  6.  von  der  Grenze  des  Stadtbezirkes  Unna  über  Nieder-Massen
  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Wickede,  7.  von  der
Grenze  des  Stadtkreises  Hamm,  abzweigend  von  der  Chaussee  Hamm
Werries  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Soest,  8.  von  Braam,  abzweigend
von  der  vorgenannten  Chaussee  und  bis  zur  Provinzialchaussee  Hamm—
Werl,  9.  von  Berge,  abz  zweigend  von  der  Provinzialchaussee  Hamm-Werl
  bis  zur  Grenze  mit  Ost-Tünnen,  10.  von  der  Hilsingsmühle  bis
zur  Kreisgrenze  bei  Husen,  11.  von  Afferde  bis  zur  Grenze  des  Stadtbezirkes
  Kamen  in  der  Richtung  auf  Heeren  zum  Anschluß  an  die  Kunststraße
  Heeren—Ost--Heeren,  12.  von  der  Saline  Königsborn  bei  Unna,
abzweigend  von  der  Provinzialchaussee  Kamen—  Unna  nach  Höinghausen,
13.  von  Nieder-  Massen  bis  zur  Grenze  des  Landkreises  Dortmund  in
der  Richtung  auf  Wassercourl,  14.  von  Unna  bis  zur  Grenze  des  Stadtsziries
  in  der  Richtung  auf  Opherdicke,  durch  das  Amtsblatt  der

Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  18  S.  752,  ausgegeben  am
29.  November  1902)  ,
.de10llle1höchstcCIlas,18011116NovembethspbetreffenddieOlmvcw
dung  der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chaussecpolizeivergehen  auf  die  im  Kreise
Westprignit  belegene  Chaussee  von  Dallmin  bis  zur  Landesgrenze  in
der  Richtung  auf  Dambeck,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  50  S.  536,  ausgegeben  am
12.  Dezember  1902.

Rediairt  im  Bureau  des  Staatsminineriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsd  ruckerei.
        <pb n="383" />
        Sachregister

zur

Gesetz-Sammlung.

Jahrgang  1902.

A.

Aachen-Herzogenrather  Eisenbabn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  1.  «

Abgaben,  Rangordnung  derselben  bei  der  Zwaugs—
versteigerung,  Swangsverwaltung  oder  Swangsliquida-19.

  Aug.  180..

tien  einer  Bahneinbeit  (G.  v.  S  —uli  10/%  S.  23,  3½,

15)  216.
s.  auch  Amts.,  Kreis=  Abgaben,  Lasten.

Ablösungen,  Ausdebnung  der  für  die  Zusammenlegung
der  Grundstücke  im  Geltungsgebicte  des  Rbeinischen
Rechtes  geltenden  Inständigkeits-,  Verfahrens=  und
Kontenvorschriften  auf  die  nach  der  Gemeinbeitstheilungs-Ordnung
  vom  19.  Mai  191  zu  behandelnden  Theilungen
und  Ablösungen  in  den  Landestheilen  des  linken  Nheinufers
  (G.  v.  12.  Mai)  139.  —  Aufihebung  des  Gesebes,
betr.  das  Verfahren  in  diesen  Ablösungen,  vom
19.  Mai  1851  und  des  Gesetzes,  betr.  die  Kosten  des
gerichtlichen  Verfahrens  in  denselben,  vom  21.  Avril.
1852  (das.  §.  1)  139.

UAktiengesellschaften,  Heranziehung  derseiben  zu  den
Kreisabgaben  (G.  v.  1.  April  Art.  1)  65.

Altdamm-Kolberger  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  2.

Alterszulagekasse,  s.  Alterszulage.

Gesey-Samml.  1002.

Alterszulagen  für  die  evangelischen  Pfarrer  des  Kon.
sinorialbezirkes  Frankfurt  a.  M.  (K.  G.  v.  21.  Marz
SS.  1,  5,  6,  21)  43.

Alt-Grabau  (Westpreußen),  Eut=  und  Vewässerungs.
genossenschaft  daselbst  im  Kreise  Berent  (Siat.  v.
21.  Novbr.  O1)  11  Nr.  3.

Amtsabgaben,  anderweite  Bestimmungen  über  die  Heran.
ziehung  der  Forensen  und  juristischen  Versonen  zu
den  Amtsabgaben  in  den  Hobenzollernschen  Landen  (6.
v.  1.  April  Art.  11)  0  6.

Amtsausschuß,  Anbörung  desselben  bei  Verpflichtung
der  Gemeinden  in  den  Hobenzollernschen  Landen  zu  Aufforstungen
  (G.  v.  22.  April  8.  6)  96.  —  Dezegl.  bei
der  Anstellung  rc.  der  Forstschutzbeamten  derselben  (das.
SS.  10,  13)  97.  —  Oesgl.  in  Angelegenbeiten  der  gemeinschaftlichen
  Fonstschutzbezirke  daselbst  (ebenda  §S.  15)  08.

Befugnisse  in  Betreff  der  Vildung,  Verpachtung  u.  s.  w.
der  Jagdbezirke  in  den  Hohenzollernschen  Landen  (G.  v.
10.  März  §§.  4,  8,  9)  34.

Obliegenheiten  in  Angelegenheiten  der  land-  und
forstwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaften  (G.  v.  10.  Zuni
Art.  IV)  262.

Amtsblatt,  Bekanntmachungen  durch  dasselbe  in  An.
gelegenheiten  der  Landeskreditkasse  in  Cassel  (G.  v.
16.  April  §§.  8,  15)  81.  —  Desgl.  in  Angel.  der

a
        <pb n="384" />
        2  Sachregister.

Amteblatt  (Forts.)
Nassauischen  Landesbank  und  der  Nassauischen  Svarkaue
in  Wiesbaden  (G.  v.  16.  April  88.  5,  10,  11)  /  1.
Bekanntmachungen  in  Betreff  der  Anlegung  der
Bahngrundbücher,  der  Swangsversteigerung,  Swangsverwaltung
  oder  Zwangsliquidation  einer  Vahneinbeit
0  9  205
durch  das  Amtsblatt  (G.  v.  **  8.  57)  253.

Amtsgerichte,  Zuständigkeit,  Befugnisse  u.  s.  w.  in
Bahngrundbuchfachen  der  Drivateisenbahnen  und  Klein.
bahnen  sowie  bei  der  Swangsvollreckung,  Swangsversteigerung,
  ——  und  ZSwangslihmdatien
von  Bahneinheiten  (G.  v.  **  9
15,  21,  22,  31,  32,  40  bis  15,  40,  52,  50)  240.

Aufhebung  bes  Amlaägerichts  in  Nordstrand  (C.  v.
1.  Avril)  73.  (V.  v.  S.  Sept.)  311.

Verlegung  des  Amtsgerichts  von
Westerland  (G.  v.  10.  Aprit)  79

Abänderung  der  Amtsgerichtsbezirke  Stenenin,  Goell.
now,  Gladenbach,  Biedenkovf,
Oberaula  und  (Rreis
22.  Juni)  227.

Amts=  und  Landesordnung,  Eigänzung  der  Verschriften

  des  §.  0#  Abs.  1  und  2  der  Hobenzeolleruschen

Aurilh  lI87:
Amis.  2.  Juli  1%
1.  Aupril  Art.  II)  00.

Amtstitel,  s.  Titel.

Amtsverwaltung,  anderweite  Keu###ung  des
beitraas  zu  den  Kosten  der  Amtsverwaliung  in  den
Landlreisen  der  Miorinzen  Öst-  und
Vrandenbun,  Pommein,  Schlesnen  und  Sachsen  #G.  v.
2.  Unni  §F.  11)  171.

Anleihen,  Aufnahme  solcher  seitens  der  Gesammtrertände
in  der  evangelischen  Kirche  des  Konnnerialbezirtes  Caf#el
(G.  v.  22  Jnni  K.  1)  265.  (K.  G.  v.  22.  Zuni  Art.  1
Nr.  4)  200.  (V.  v.  10.  Nov.  rt.  II  376.

s.  auch  Staats  Anltiben.

Anfiedelungen,  Erhöhung  des  Konds  zur  Befrderung
deutscher  Anßidelungen  in  den  Vrorinzen  Westurenten
und  MWosen  (G.  v.  1.  Juli  Art.  1)  21.

Anstalten,  Verwaltung  der  Waldungen  der
Anstalten  in  den
22.  Avril)  0..

Auftellung  der  Beamten  der  Staatseisenbaburerwalmng
(Verw.  Ordn.  nach  der  Fesisebung  vom  17.2
15  bis  19)  133.

"  à  1  *)
d.  S,  10,  12,  I1,

Tinnum

I#n#n  ch

Wenlar,  Fronhauten,

Neukirchen  Slegenhain  (G.  v.

und  Landesordnung  vom  (G.  v.

Sta#is.

Wentvbreußen,

Centlichen

Hohenzolleruschen  Landen  16G.  v.

Mai  88.  5,

1902.

Anstellung  (Jori.)

Anstellung  der  Forstschunbeamten  der
und  öffentlichen  Anstalten  in  den  Hohenzollernichen
Landen  (G.  v.  22.  April  88.  9  bis  13)  97.

Anstellung  von  besoldeten  Schöfen  in  größeren
Landgemeinden  der  sieben  östlichen  Provinzen  (G.  v.
20.  Mai)  143

Arbeitsverträge,  Abschluß  solcher  seitens  der  Behörden
der  Staatseisenbahnverwaltung  (Verw.  Ordn.
„etsetzung  vom  17.  Mai  W.  3k,  1%0  132

Arklitten,  Drainagegenoßenschaft  im  Kreise  Gerdauen
(Stat.  v.  24.  Nov.  Ul)  13  Nr.  5.

Armenwesen,  lleberweisung  weiterer  ODotationsrenten  an
die  Provinzialverbände  zur  Unterstützung  von  leistungsschwachen
  Kreisen  (Amtsverbänden)  und  Gemeinden  auf
dem  Gebicte  des  Armenwesens  (G.  v.  2.
167.  Zeststellung  der
S.  1)  258

s.  auch  Landarmenwesen.

Gemeinden

nach  der

Zuni  W.  1  bisd!

Jahresrenten  (D--.  v.  22.  Juni

Arnsfelde  (Westvrennen),  Drainagegenostenschaft  Auns.
felde  daselbst  im  Kreise  ÖOt.  Krone  (Stat.  v.  21.  Män

127  Nr.  2.  —  Entwässerungsgenossenschaft  Arnsfelde.
Stranz  i  Stat.  v.  7.  April)  100  Nr.  ).

Ausschlußfristen,  Bestimmung  derselben  für  Aulegung
der  Erundbücher  in  einzelnen  Amtsgerichtabezirken,  s.  unter

Oltauamen  der  leunteren.

B.

Bachem  Ennvasserungsgenossenschaft  I1
daselbst  im  Kreise  Merzig  (Stat.  v.  21.  Sept.)  328  Nr.

Baden  (Großbverzegthum),  Staatsvertrag  mit  demselben
uber  die  Vereinfachung  der  Verwaltung  der  Main,
Neckarbahn  (v.  1  1.  Dez.  01)  208.  (G.  v.  7.  Juli)  207.

Balucigenthümer,  Eintragung  desselben  in  das  Vahn-°2

  ·rn

*ls  9  n  8.  13,  15)

Nechte  desselben  bei  der  Zwangsliauidation  einer  Bahncinbeit

  (das.  8§.  10,  42,  40,  17)  217.

(Rll  inprovinz)

grundlucch  (G.  v.

Bahneinheiten,  Gesetz  über  dieselben  v.

19.  Ang.  *
238.

l—

s.  auhl  Eisenbahn=  Angelegenheiten.
Bahngrundbücher,  Anlegung,  Jührung  u.  s.  w.der
selben  für  Mutvatetsenbahnen  und  Kleinbahnen  (G.  v.
19.  Ang  1805
8.  —.

s.  auch  Grundbuch.

S.  bis  19)  2I,  2  1,  3)  210.
        <pb n="385" />
        Sachregister.

Bahnpfandschulden,  Eintragung  2c.  derselben  (G.  v.
¾l  89.
in,  SF.  12,  14,  17)  212.

Bahnsteigschaffner,  Anstellung  derselben  in  der  Staatseisenbahnverwaltung
  (Verw.  Ordn.  nach  der  gestsetzung
vom  17.  Mai  SF.  15  Nr.  3)  137.

Bahnwärter,  Anstellung  derselben  in  der  Staatseisenbahnverwaltung
  (Verw.  Ordn.  nach  der  Festsetzung  vom
17.  Mai  §  15  Nr.  3)  137.

Baufe  (Westfalen),  Ent.  und  Bewässerungsgenofsenschaft
des  Godelsbachthals,  des  Kurze  Seifen,  des  Riegen.
bachthals  und  des  Immenseifen  daselbst  im  Kreise
Wittgenstein  (Stat.  v.  21.  Sept.  OI)  13  Nr.  1.

Banken,  Genehmigung  des  Gersellschaftsvertrags  der
Frankfurter  Bank  (A.  E.  v.  23.  Dez.  Ol)  141  Nr.  1.

s.  auch  Landesbank.

Barenbruch-Entwässerungsgenossenschaft  zu  Dramburg
(Stat.  v.  22.  April)  127  Nr.  5.

Barmen  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Baimen  zur  Ausführung
der  geplanten  Kanalisation  der  Stadt  Barmen  und  der
Vororte  Lichtenplatz  und  Hatzfeld  (A.  E.  v.  4.  Muis  01)
(!  Nr.  1.  ·

Barthen(Osip1«cuf;cn),DtainagcgmosscnschaftBarthen-RauschninkcnimstrciscWehlau(Stat.v.5.Mai)LH

Nr.  5.

Bartsch,  Genobenschaft  zur  Regulirung  der  mittleren
Bartsch  bei  Herrustadt  (Stat.  v.  2.  Dez.  OI)  14  Nr.  7.

Basaltlavabrüche,  Ausdehnung  verschiedener  bergrechtlicher
  Bestimmungen  auf  den  Bergbau  der  Basaltlavabrüche
  in  den  linksrheinischen  Landestheilen  (G.  v.
7.  Juli  Art.  II)  256.

Battenberg  (Hessen-  Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlunßfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  30.  Juni#  22).
(Verf.  v.  15.  Okt.)  321.  (Verf.  v.  13.  Nov.)  329.

Bauerlaubniß,  Vorschriften  über  die  Ertheilung  #c.  derselben
  in  Fällen  der  Umlegung  von  Grundstücken  in
Frankfurt  a.  M.  (G.  v.  28.  Juli  §S§.  23,  53)  280.

Baumgarten  (Ostpreußen),  Drainagegenossenschaft  im
Kreise  Rastenburg  (Stat.  v.  12.  Dez.  OI)  26  Nr.  )0.

Bausendorf  (Rheinprovinz),  Eutwässerungsgenofsenschaft
daselbst  im  Kreise  Wittlich  (Stat.  v.  7.  Okt.)  331  Nr.  5.

Beamte,  Fursorge  für  Beamte  in  Jolge  von  Betriebs.
unföllen  (G.  v.  2.  Juni)  1.53.

s.  auch  Eisenbahn.,
u.  s.  w.  Beamte.

Forst.,  Kommunal-1902.

  3

Bebannugsplan,  Uenderung  desselben  im  Falle  der
Umlegung  von  Grundstucken  in  Frankfurt  a.  M.  (G.  v.
28.  Juli  §.  22)  280.

BVeglaubigung  der  Urkunden  und  Auträge  u.  s.  w.  in
Angelegenheiten  der  Landeskreditkasse  zu  Cassel  (G.  v.
1“.  April  §.  3)  82.

Bekanntmachungen  in  Vetteff  der  Anlegung  der  Bahngrundbucher,
  der  Jwangsversteigerung,  Jwangsverwaltung
  oder  Swangsliquidation  einer  Bahneinbeit  (G.  v.
19  Augq.  189
§.  uli  100/7

Bekanutmachungen  in  dem  Verfahren  auf  Umlegung
von  Grundstucken  in  Fraukfurt  a.  M.  (G.  v.  25.  Juli
§.  4,  5,  8,  35,  38,  10)  271.

Beutschen-Lissaer  Eisenlabn,  s.  Eisenbabnen  Nr.  3.

Berggesetz,  Aenderungen  der  F.  72,  119,  211  des  All.
gemeinen  Verggesetzes  vom  24.  Juni  186.,  (G.  v.  7.  Juli)

2.0.

.  11,  18,  1I1,  41,  15,  40,  51,  24.

Berggewerkschaften,  Heranziehung  deiselben  zu  den
Rreisabgaben  (G.  v.  1.  Apiil  Art.  I)  65.

Bergwerke,  Herauziehung  der  Unternehmer  derselben
mit  Vorausleistundgen  zum  Wegebau,  s.  unter  Wege.

Bergwerkscigenthum,  Eiwerb  von  Bergwerkseigenthum
im  Oberbergamtsbezirke  Oertmund  für  den  Staat  (G.
v.  21.  März)  277.

Berk  (Rheinprevinz),  Entwässerungsgenossenschaft  Berk
daselbst  im  Kreise  Schleiden  (Stat.  v.  2.  Zuni)  21
Nr.  Z.

Berlin,  weiteren  Dotationsrente
au  den  Stadtkreis  Verlin  zur  Erleichterung  der  Armenlasten
  (G.  v.  2.  Juni  8§.  1  bis  5)  167.  Jestsetzung  der
Jahresrente  (V.  v.  22.  Juni  K.  1)  258.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt.
gemeinde  Berlin  zur  bebauungsplanmäßigen  Herstellung
der  Amrumerstraße  und  des  Augustenburgerplatzes  (A.  E.
v.  1.  Nov.  C1)  2  Nr.  3.  —  desgl.  der  Straße  63  Ab.
theilung  X  2  des  Bebauungsplaus  der  Umgebungen
Berlins  sowie  der  Winsstraße  (A.  E.  v.  7.  April)  144
Nr.  3.  —  desgl.  der  Lychenerstraße  (A.  E.  v.  11.  Aug.)
320  Nr.  1.

Berlin-Charlottenburger  Straßenbahn,  Südliche
Berliner  Vorortbahn,  Westliche  Berliner  Vorortbahn,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  4.

Berafsgenossenschaften,  Abgrenzung  und  Gestaltung
der  land--  und  forstwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaften,
  anderweite  Fassung  des  Gesetzes  vom  20.  Mai
1889“  (G.  v.  10.  Juni)  201.

leberweisung  einer
        <pb n="386" />
        4  Sachregister.

Beschwerden,  Entscheidung  auf  Beschwerden  über  Verfügungen
  und  Beschlusse  der  Behörden  der  Staats
eisenbahnverwaltung  (Verw.  Ordn.  nach  der  Festsetzung
vom  17.  Mai  8§.  2  Nr.  2,  6  Nr.  4,  7)  13

Beschwerden  gegen  polizeiliche  Verfügungen  in
Betreff  der  Schlachtich=  und  FZleischbeschau  (G.  v.

28.  Juni  §S.  18)  232.

Beschwerden  in  Angelegenheiten  der
sorstwirthschaftlichen  Verufsgenossenschaften  (G.  v.
16.  Juni  Art.  UI  Nr.  2,  4,  7)  263.

Beschwerden  gegen  Cutscheidungen  in  der  Swangs.
19.  Aug.  1805
S.  Juli  lM

land,  und

liquidation  u.  s.  w.  einer  Vahneinheit  (G.  v.

S§.  42,  45,  49,  51,  53,  56)  250.
Beschwerden  gegen  die  Verfügungen  des  Regierungs,-prästdenten

  in  Angelegenheiten  der  Verwaltung  der

Waldungen  der  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten

in  den  Hohenzollernschen  Landen  (G.  v.  22.  April  S.  10)90.
s.  auch  Fristen,  Rechtsmittel.

Besoldung  der  JZorstschutzbeamten  der  Gemeinden  und
öffentlichen  Anstalten  in  den  Hohenzollernschen  Landen
(G.  v.  22.  April  SS.  13,  14)  98.

s.  auch  Diensteinkommen.

Betriebsunfälle,  Fürsorge  für  Beamte  in  Felge  von

Betriebsunfällen  (G.  v.  2.  Zum)  1.3.

Beuren  (Sachsen),  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst
im  Kreisee  Worbis  (Stat.  v.  2.  Mai)  214  Nr.  I.

Bewässerungsanlagen,  Bewässerungsverbände,

s.  Meliorationen.

Bezirksausschußz,  Zuständigkeit  in  Streftigkeiten,  betr.
die  Unfallfürsorge  für  Gesangene  (G.  v.  2§.  Juli  §.  2)
233.  (M.  v.  28.  Juli  L.  1)  201.

Zu  welchen  Fallen  die  Gemeindebeschluce  uber  die
Schlachtvich)  und
Genehmigung  des  Bezirksausschunes
28.  Juni  S.  11)  231.

Tuständigkeit  zur  Festietzung  von  Vorausleintungen
zum  Wegebau  (G.  v.  1§.  Aug.  S.  6)  310.
Aenderung  der

Fleuchbeichan  der
(G.  v.

Ausubung  der
bedürfen

Schonzeiten  des  Wildes  in  den
Hohenzollernschen  Landen  durch  den
(G.  v.  10.  März;  8S.  15  B)  36.  —
Beschwerden  wegen  Anerdnung  ven  Wildab'##huß  dafelbst
(ebenda  8.  20)  358.

Anhörang  des  Veziseausshmues  bei  Veryflichtung

Wezirksausschuß

Cutscheidung  Über

der  Stadte  in  den  Hoßbe##nzolleruschen  Vanden  zu  Au'.

frrungen  116  v.  27  Almil  6)  01.  —  Oecal.  bei

Aunurllung  rc.  der  Germschntzbeamten  daselbst  tebenda

1902.
Bezirksausschuß  (Korts.)

xð.  10,  13)  77.  —  Desgl.  in  Angelegenheiten  der  gemeinschaftlichen
  Forstschutzbezirke  daselbst  (ebenda  §.  150  90.
IZuständigkeit  des  Bezirksausschusses  bei  der  Umlegung
  von  Gurundstücken  in  Frankfurt  a.  M.  (/.  v.
#s.  Juli  G.  5,  7,  27,  33,  38,  10,  50,  51)  275.
s.  auch  Verwaltungsgerichte.

Bezirkssynoden,  Mumwirkung  derselben  in  Betreff  des
Oiensteinkommens  der  evangelischen  Mfarrer  des  Kon.
ststorialbezirkes  Krankfurt  a.  M.  (K.  G.  v.  21.  Manz

A.  4,  6)  44.  —  desgl.  bei  der  KFürsorge  für  die

Littwen  und  Waisen  der  evangelischen  Geistlichen  da.#
selbst  (K.  G.  v.  24.  März  S.  8,  10,  11·)  60.

Bezirksverbände,  Ueberweisung  weiterer  Dotations.
renten  an  die  Bezirksverbände  der  Regierungsbezirte
Cassel  und  Wiesbaden  (G.  v.  2.  Juni)  167.
stellung  der  Jahresrenten  (V.  v.  22.  Juni)  258.

Be  irksverband  des  Regierungsbezirkes  Cassel,  f.
Chausseen  Nr.  22.

Biedenkopf  (Hessen=  Nassan),  Amtsgericht,  Ausschlustirist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  16.  Jan.)  I.
(Verf.  v.  4.  April)  08.  (Verf.  v.  2.  Juni)  1417.  (Veirt.
v.  23.  Okt.)  325.  «

Abänderung  des  Amtsgerichtsbezirkes  (G.  v.  22.  Juni)
227.

Bieclefeld  (Wenfalen),  s.  Eisenbahnen  Nr.  7.

Vischdorf-Wormditter  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen
Nr.  5.

Bochum  (Westfalen,  Kleinbahnen  Bochum-Gelsenkirchen,
Bochum-Schalte,  Bochum  —Werne  und  Witten,  Bochum--*

  —  -

Fe  st  1

Hattingen  mit  Abzweigung  von  Linden  nach  Oahlausen

s.  Eisenbahnen  Nr.  6.
Brackwede-childescher

bahnen  Nr.  7.
Brandenburg  (Provinz),  Aenderung  der  Absätze  !  und

2  des  S.  11  der  Kreisordnung  fur  die  Provinzen
13.  Oez.  1972

19.  März  191

Straßenbahn,  s.  Eisen

Vrandenburg  u.  s.  w.  vom  (G.  v.  1.  Autil

Art.  I)  65.

Ueberweisung  weiterer  Dotationsrenten  an  den

Brovimialvehand  (G.  v.  2.  Jum)  1l07.  JFeststellung
der  Aahresrenten  (V.  v.  22  Zuni)  258.
Aufhebung  des  Gesetzes,  betr.  die  Heranziehung  der
Jabriken  u.  s.  w.  mit  Vorausleistungen  für  den  Wegeben
in  der  Provinz  BVrandenburg,  vom  7.  Juli  1901  (G.
v.  18.  Ang.  §.  9  Nr.  566)  317.
Brandenburg  (Stadt),  Unterhaltung,  Verwaltung  uli  w.

der  Nitterakademie  daselbst  (G.  v.  22.  Mai  J.  20  I  I
        <pb n="387" />
        Sachregister.

Braubach  (essen  Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  17.  Juni)  172.
(Verf.  v.  21.  Okt.)  322.  (Verf.  v.  8.  Nor.)  32.

Bremser,  Austellung  derselben  in  der  Staatseisenbahnverwaltung
  (Verw.  Ordn.  nach  der  Festsetzung  vom
17.  Mai  S.  15  Nr.  3)  137.

Breslau  (Schlesien),  Verleihung  des  Enteignungsrechis
an  die  Stadtgemeinde  Breslau  für  die  geplante  Legung
der  Drucklelnungen  des  städtischen  Waßerwerkes  und  die
in  Verbindung  damit  iu  legenden  Kabelleitungen  in  den
Gemarkungen  Sedlitz  und  Pirscham  (A.  E.  v.  20.  Jan)
31  Nr.  2.

Brockenlande  (Schleswig  Holstein),  Ent.  und  Vewässerungsgenossenschaft
  daselbst  im  Kreife  Kiel  (Land)
(Stat.  v.  27.  April)  271  Nr.  1.

Brüche,  Heranziehung  der  Unternehmer  von  Steinbrüchen
mit  Vorausleistungen  für  den  Wegeban,  s.  unter  Wege.

s.  auch  Basaltlavabrüche,  Schiefer.

Brücken,  Ueberweisung  weiterer  Dotatiensrenten  an  die

·  ProvinzialvcrbändczurUnterstmmngvon
schwachen  Kreisen  (Amtsverbänden)  und  Gemeinden  bei
dem  Bau  und  der  Unterhaltung  von  Brücken  (G.  v.
2.  Juni  .  1  bis  7)  167.  Zeststellung  der
renten  (V.  v.  22.  Juni  S.  1)  268.

Brückengeldeinnehmer,  Anstellung  derselben  in  der
Staatseisenbahnverwaltung  (Verw.  Ordn.  nach  der  #n#,
setzung  vom  17.  Mai  S.  15  Nr.  3)  137.

Brückenwärter,  Anstellung  derselben  in  der  Slaaiscisenbahnverwaltung
  (Verw.  Ordn.  nach  der  Festienung
vom  17.  Mai  §.  15  Nr.  3)  137.

Büschfeld  (Rheinprovinz),  Orainagegenossenschaft  daselun
im  Rreise  Merzig  (Stat.  v.  8.  Oft.)  338  Nr.  1.

leinnnes-Jahres—



Camberg  (Hessen.  Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußerift
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  14.  Avril)  714.
(Verf.  v.  2.  Juni)  146.  (Verf.  v.  2.  Dez.)  333.

Cammin  (Pom.)  -Treptower  (a.  R.)  Eisenbahn,  s.
Eisenbahnen  Nr.  8.

Cassel  (Regierungsbezirk),  Aufhebung  des  .  7
seves,  betr.  die  Abänderung  der  Wegegesetze  im  Regierungsbezirke
  Cassel,  vom  16.  März  1870  (G.  v.
15.  Ang.  §.  0  Nr.  3)  317.

Ueberweisung  weiterer  Dotationsrenten  an  den  Bezirksverband
  (G.  v.  2.  Juni)  167.  Feststellung  der  Jahresrenten
  (V.  v.  22.  Juni)  258.

des  Ge.

1002.  5

Cassel  (Konsisterialbezirk),  Vildung  von  Gesammtver.
bänden  in  der  evangelischen  Kirche  des  Konsistorialbezirkes
  Cassel  (G.  v.  22.  Juni)  265.  (K.  G.  v.  22.  Jun
267.  —  Ausübung  der  Rechte  des  Staates  gegenüber
diesen  Gesammtverbänden  (V.  v.  16.  Nov.)  335.

Cassel-Naumburger  Kleinbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  9.

Chausseeban,  Ueberweisung  weiterer  Dotationsrenten  an
die  Provinzialverbände  für  den  Neubau  und  die  Unterhaltung
  von  Kunsistraßen  (G.  v.  2.  Juni  §§.  9,  10)

170.  Zeststellung  der  Jahresrenten  (V.  v.  22.  Juni
§.  2)  258.
Chausseen:
I.  Prorinz  Ostpreußen.
1.  Kreis  Mohrungen,  Verleihung  des  Enteignungsrechts

  an  den  Kreis  Mohrungen  zum
kunstmäßigen  Ausbaue  der  Landstraße  von  Saal.
feld  nach  Alt-Christburg  und  des  Landwegs  von
Groß.  Gottswalde  nach  Himmelforth  (A.  E.  v.
1.  Sept.)  327  Nr.  3.  —  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  ange.
hängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizel.
vergehen  auf  die  von  dem  Kreise  Mohrungen  ausgebaute
  Chaussee  von  Saalfeld  bis  zur  Rosenberger
  Kreisgrenze  (A.  E.  v.  1.  Sept.)  327  Nr.  1.

II.  Prorinz  Brandenburg.

2.  Kreis  Jüterbog=  Luckenwalde,  Verleihung  des
Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den  Kreis
Zuterbog  Luckenwalde  für  die  Chaussee  von
Dahme  bis  zu  dem  nach  Glienig  führenden
Wege  (A.  E.  v.  20.  Jan.)  27  Nr.  11.  —  desgl.
für  die  Chaussee  von  Luckenwalde  bis  zur  Kreisgrenze
  in  der  Richtung  auf  Beelip  (A.  E.  v.  20.  Okt.)
331  Nr.  6.

KRreis  Ruppin,  Verleihung  des  Rechtes  zur
Chausseegelderhebung  2c.  an  den  Kreis  Ruppin  fur
die  von  ihm  erbaute  Chaussee  von  Köritßt  bis  zur
Grenze  des  Kreises  Westhavelland  in  der  Richtung

auf  Kolonie  Neuwerder  (A.  E.  v.  7.  April)  10½0
Nr.  ).

e
—

1.  Kreis  Teltow,  Anwendung  der  dem  Chausergeld.
tarife  vom  29.  Februar  1840  angrhängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf
die  vom  Kreise  Teltow  in  dauernde  Unterbaltung
übernommenen  Kunststraßen  1.  von  Rudow  nach
Lichtenrade,  2.  von  Miersdorf  nach  Seuthen,
3.  von  Schulzendorf  nach  Mildau,  4.  ven
        <pb n="388" />
        6

Sachregister.

Chausseen  (Forts.)

J

10.

.  Kreis  Zauch  ·  Belzig,

Landkreis  Kattowin,

Jürchendorf  bis  zur  Kreischaussee  Groß.  Beuthener
Schäferei  —  Gröben  —Fahlhorst  (A.  E.  v.  Z.  Nov.)
334  Nr.  4.

RKreis  Westprignis,  Anwendung  der  dem  Chausscegeldtarife

  vom  29.  Febrnar  1810  angehängten
Bestimmungen  nber  die  Chausseepolizeiver
gehen  auf  die  Chaussee  von  Mühlenholz  nach
Groß.  Werzin  (A.  E.  v.  2.  April)  80  Nr.  3.  —
desgl.  auf  die  Chaussee  von  Dalmin  nach  Gios.
Berge  (A.  E.  v.  13.  Inni)  236  Nr.  2.  —  deanl.
auf  dir  Kunststraße  von  der  Lenzen=  Karstädter
Kreischaussee  bis  zur  Milower  Brücke  (A.  E.  v.
7.  Juli)  272  Nr.  8.  —  desgl.  auf  die  Chaustee
von  Dalmin  bis  zur  Landesgrenze  in  der  Rich.
tung  auf  Dambeck  (A.  E.  v.  16.  Nov.)  3141  Nr.  3.
des  Rechtes
Zur  Chaussergelderhebung  2c.  au  den  Kreis  JSauch-Belzig
  für  die  Chaussee  von  Lehnin  nach  Paterdamm
  (A.  E.  v.  12.  Dez.  OI)  11  Nr.  10.  —  degögl.
für  die  Chaussee  von  Brück  nach  Golzow  (A.  E.
v.  28.  Juli)  310  Nr.  v.

Verleihung

III.  Provinz  Schlesien.

.Kreis  Frankenstein,  Verleihung  des  Rechtes  zur

Chausseegelderbebung  2c.  an  den  Kreis  Frankenstein
für  die  Chaussee  von  der  Frankenstein-  Reichensteiner
Chaussee  bis  an  die  Glatz-Neisser  Aktienchaussee
(A.  E.  v.  21.  Juni)  2000  Nr.  6.

Halbau-  Nikolschmiede,  Verleihung  des  Rechtes

zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den  Chausserbau.
verband  Halbau-Nilolschmiede  im  Kreise  Sagan
für  die  Chaussee  von  Halbau  nach  Nikolschmiede
(A.  E.  v.  6.  Jan.)  26  Nr.  6.

Verleihung  des  Rechtes
zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den  Landtreis
  Kattowitz  fur  den  von  ihm  chausseemäsig
ausgebauten  Weg  von  der  Beuthen-Laurahutter
  Chau'see  bis  zur  Landesgrenze  in  der
Richtung  auf  Czeladz  (A.  E.  v.  21.  April)  173
Nr  3.

Kreis  Militsch,
tarife  vom  29.
stimmungen  wegen  der  Chauneevoltzelvergrben  auf
die  von  dem  Kreise  Mliuch  erbauten  Chausseen
von  Bogislawip  nach  Bresehine  Freyhan  und

Anwendung  der  dem  Chausseegeld-.
Februar  1910  angebangten  Beven

  Ober.  Aworsimirke  nach  Grosß.  Lichunkawe
(A.  E.  v.  18.  Aun)  1½23  Nr.  2.

1902.

Chausseen  (Forts.)

1I.—

16.

Kreis  Neisse,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
sowie  des  Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  an
den  Kreis  Neisse  für  die  Chanssee  von  Bechau
zum  Anschluß  an  die  Chausse:  von  der  Station
Bösdorf  der  Eisenbahn  Brieg  Neisse  nach  Kuschdorf
(A.  E.  v.  11.  Nov.  OI)  16  Nr.  1.

Kreis  Oels,  Verleihung  des  Rechtes  zur  Chausseegrlderbebung

  2c.  an  den  Kreis  Oels  für  die
Chaussee  von  der  Unterführung  der  Rechte-  Oder-Uter
  Eisenbahn  bei  Oels  bis  zum  Anfange  des
Oorfes  Ludwigsdorf  (A.  E.  v.  103.  Nov.  O1)  2  Nr.5ö.
—  desgl.  für  die  Chaussee  von  Postelwitz  bis
zur  Ohlauer  Kreisgrenze  bei  Minken  (A.  E.  v.
13.  Jan.)  31  Nr.  1.

3.  Kreis  Striegau,  Anwendung  der  dem  Chausseegeldtarife

  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestiummungen
  wegen  der  Chausserpolizeivergehen  auf
die  vom  Kreise  Striegau  ausgebaute  Chaussee  von
der  Grenze  des  Kreises  Neumarkt  bei  Ober.  Mois
lis  zur  Grenze  des  Kreises  Liegnitz  bei  Klein.
Baudiß  (A.  E.  v.  6.  Jan.)  26  Nr.  7.

Kreis  Tarnowitz,  Verleihung  des  Rechtes  zur

Chausseegelderhebung  2c.  an  den  Kreis  Tarnowitz
  für  den  in  seine  Verwaltung  ubernommenen,
den  Erben  und  Erbeserben  des  Grafen  Audreas
von  Renard  gehörigen,  im  Kreise  Tarnowig  be.
legenen  Theil  der  Chaussee  von  Tarnowit  nach
Kieleschka  (A.  E.  v.  14.  April)  173  Nr.  1.

IV.  Provinz  Sachsen.

Kreis  Gardelegen,  Verleihung  des  Rechtes  zur

Chausseegelderhebung  2c.  an  den  Kreis  Gardelegen
für  die  Chausseen  1.  von  Everingen  nach  Wefer-=lingen,
  2.  von  Vinzelberg  bis  zur  Grenze  des
Kreises  Stendal  in  der  Richtung  auf  Nahrstedt,
3  von  der  Magdeburg-Salzwedeler  Provinzialchaussee
bei  Estedt  nach  Schenkenhorst,  4.  von  der  Kreis.
chaussee  Rägxlingen—-Kiekernitz  bei  Wenze  bis  zur
Einmmündung  in  die  Kreischaussee  Klöpe-Oebisfelde
vor  dem  Dorfe  Köbbelitz,  5.  von  Ouarnebeck
nach  Wenze,  6.  von  der  Kreischaussee  Gardelegen—
Vinzelberg  nach  der  Eisenbahnhaltestelle  Uchtspringe
(A.  E.  v.  7.  Juli)  310  Nr.  5.

Mansfelder  Gebirgskreis,  Anwendung  der  dem
Chansseegeldtarise  vom  20.  Zebrnar  110  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chausseerpolizelvergehen

auf  die  im  Mansfelder  Gebirgskreise  belegene
        <pb n="389" />
        Sachregister.  1902.

Chausscen  (Kort#s.)

Chaussee  von  Meisdorf  bis  zur  Ermaslrben-Vallenstedter
  Chaufsee  (A.  E.  v.  23.  Dez.  91)  11
Nr.  11.

7.  Kreis  Salzwedel,  Verleihung  des  Rechtes  zur

Chaussregelderhebung  2c.  an  den  Kreis  Salzwedel
für  die  Chausseen  1.  von  Stöckheim  bis  zur
Grenze  mit  der  Provinz  Hannover,  2.  von  Bonese
bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Schnega
(A.  E.  v.  17.  Febr.)  75  Nr.  2.

V.  Provinz  Westfalen.

.  Landkreis  Hamem,  Anwendung  der  dem  Chaut#regeldtarife

  vom  29.  Februar  184J0  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chausscepolizeivder,
geben  auf  die  im  Landkreise  Hamm  erbauten
Chausseen:  1.  von  der  Provinzialstraße  Jamm-Kamen
  bei  Jamm  Westenseldmark  bis  zur  Chaussee
Werne  -Kamen  in  der  Richtung  nach  Lünen,
2.  von  der  Grenze  des  Stadtkreises  Hamm,  an.
schließend  an  die  städtische  Chaussee  über  Werries
und  Schmehausen  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Soest
in  der  Richtung  nach  Lippstadt,  3.  von  der  Grenze
des  Stadtkreises  Hamm  über  Caldenhof  bis  zur
Grenze  der  Bauerschaft  West.-  Tünnen,  4.  von
Unna,  abzweigend  von  der  Provinzialstraße  nach
Kamen,  bis  zur  Grenze  von  Werve,  5.  von  Pelkum
bis  zur  Grenze  von  Altenbönge,  6.  von  der  Grenze
des  Stadtbezirkes  Unna  über  Nieder  Massen  bis
zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Wickede,
7.  ven  der  Grenze  des  Stadtkreises  Hamm,  abzweigend
  von  der  Chaussee  Hamm—Werries  bis  zur
Grenze  des  Kreises  Soest,  8.  von  Braam,  abzweigend
  von  der  vorgenannten  Chaussee  und  bis
zur  Provinzialchanssee  Hamm  —Werl,  9.  von  Berge,
abzweigend  von  der  Provinzialchaussee  Hamm  —  Werl
bis  zur  Grenze  mit  Ost-Tünnen,  10.  von  der
Lilsingsmühle  bis  zur  Kreisgrenze  bei  Husen,
11.  von  Afferde  bis  zur  Grenze  des  Stadtbezirkes
Kamen  in  der  Richtung  auf  Heeren  zum  Anschluß
an  die  Kunststraße  Heeren  —Ost.  Heeren,  12.  von
der  Saline  Königsborn  bei  Unna,  abzweigend  von
der  Provinzialchaussee  Kamen  —  Unna  nach  Höinghansen,
  13.  von  Nieder-Massen  bis  zur  Grenze
des  Landkreises  Dortmund  in  der  Richtung  auf
Wassercourl,  14.  von  Unna  bis  zur  Grenze  des
Stadtbezirkes  in  der  Richtung  auf  Opherdicke  (A.  E.
v.  27.  Okt.)  3  14  Nr.  2.

I

Chausseen  (Forts.)

19.  Mühlinhausen,  (.  Nr.  21.

20.  Kreis  Recklinghausen,  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarise  vom  29.  Februar  1810  angehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  im  Kreise  Recklinghausen  neu
erbaute  Chaussee  von  Gladbeck  nach  Kirchhellen
(A.  E.  v.  20.  Okt.)  334  Nr.  1.

21.  Schweflinghausen  und  Mühlinhansen,  Verleihung
  des  Rechtes  zur  Chaussergelderhebung  u.  s.  w.
an  die  Gemeinden  Schweflinghausen  und  Mühlinhbausen
  im  Kreise  Schwelm  für  den  in  beiden
Gemeindebezirken  belegenen  Theil  der  Chaussee  im
oberen  Ennepethale  von  Altenvörde  bis  zur
Burg  und  zwar  für  die  Strecke  von  Ablbausen
bis  Burg  (A.  E.  v.  4.  Dez.  0!)  26  Nr.  1.

VI.  Previnz  Hessen-Nassau.

2.  Cassel,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den
Bezirksverband  des  Regierungsbezirkes  Cassel
zur  Verlegung  der  Cassel  Veckerhagener  Landstraße
auf  der  Strecke  von  Ihringsbausen  nach  Holzhausen
in  der  Gemarkung  Ihringsbausen  (A.  E.  v.  13.  Jan.)
27  Nr.  10.

23.  Görsroth,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an
die  Gemeinde  Görsroth  im  Untertaunuskreise  zum
Bau  eines  chaussirten  Vizinalwegs  von  Iostein
bis  zur  Wiesbaden-Limburger  Bezirksstraße  (A.  E.
v.  21.  April)  1414  Nr.  4.

24.  Gemeinde  Hahn,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Gemeinde  Hahn  im  Untertaunuskreise  zum
Bau  der  sogenannten  Scheiderthalstraße  innerhalb
der  Gemarkungagrenzen  von  Hahn  (A.  C.  v.  5.  März)
71  Nr.  8.

Chechlau  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Gleiwitz  (Stat.  v.  20.  Juni)  296  Nr.  5.

Civilsupernumerare,  Annahme  und  Anstellung  derselben
  in  der  Staatveisenbahnverwaltung  (Verw.  Ordn.
nach  der  Festsetzung  vem  17.  Mai  §.  17)  137.

Crange  (Westfalen),  s.  Eisenbahnen  Nr.  63.

Czengardlo-Fließgenossenschaft  zu  Konarschin  im  Kreise
Berent  (Stat.  v.  8.  Okt.  O1)  2  Nr.  2.

Czersk-Laskowitzer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  11.

Czieschowa  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft  11
daselbst  im  Kreise  Lublinitz  (Stat.  v.  7.  April)  160
Nr.  4.

1.
1—
        <pb n="390" />
        8  Sachregister.

D.
Dachschiefer,  s.  Schiefer.

Dänemark  (Königreich),  Staatsvertrag  mit  demselben
wegen  Aenderung  der  Landesgrenze  an  der  Norderau

und  der  Kjärmuhlenau  (v.  I12.  Febr.  00)  19.  (G.  v.
9.  Febr.)  17.  (Bek.  v.  13.  Febr.)  2

Daukmarshausen-Vachaer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  12.

Daun  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für  An.

legung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  17.  Juli)  270.
Deichverbände:
Provinz  Sachsen.
1.  Mühlbecker  Deichverband  im  Kreise  Bitterfeld

(Stat.  v.  1.  Sept.)  121  Nr.  S.

II.  Provinz  Schleswig  Holstein.
2.  Oeichverband  deas  Kalserin  Augu  ste  Victoria-Oilthmarschen
  (Stat.  v.

Koons  im  Kreise  Süder  #

5.  Mai)  173  Nr  1.

III.  Rbeinprovinz.

3.  Oeichverband  „Neue  Oeichschau  Heerdt=  im  Prrise
Neun  (Stat.  v.  6.  Jan.)  27  Nr.  5.

4.  Oeichschau  Patersdeich,  Genehmigung  zur  Auflesung
  derselben  im  Kreise  Cleve  unter  Aufbebung
der  Allerhöchsten  Ordre  Mai  1930  über
die  Unterbaltung  des  Juerdamms  bei  Calear  (A.
E.  v.  15.  März)  78  Nr.  2.

Orichverband
im  Kreise  Cleve

vom  9.

Neue  Deichschau  Patersdeich«
(Stat.  v.  15.  März)  78  Nr.  3Z.
.  Oeichverband  Oeichschau  Schaardeich##  im
Cleve  (Stat.  v.  3.  März)  71  Nr.  7.

Kreise

Deutschthum,  Maßnahmen  zur  Stärfung  des  Deutschlüums
  in  den  Provrinzen  Westut  unen  und  Posen  (6.
v.  1.  Julii  281.

Diensteinkommen  der  cnyangelischen  Mfarrer  des  Kon.
sitorlalbezirkes  Hrankfurt  a.  M.  (G.  v.  24.  März)  41.
(K.  G.  v.  2lI.  März)  13.

s.  auch  Besoldung.

Dirustentlassung  der  Veamten  der  Slaatseisenbahnverwaltung
  (Verw.

7)  133.

Ordn.  narh  der  ZFesisetzung  vom

17  7  Mai  zʒ.  55
––i

Di  enstwohnung  für  d
#nnortalbezirkes  Frankfurt  a.  M.

AS.  1,  PS5  11,  1,  21)  13.

die  evangellseten  Pfsarrer  des  Kon-(K.
  G.  v.  2  1.  März

Dortmund  (2

1902.

Diez  (Hessen  Nassan),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  29.  Jan.)  1..
Verf.  v.  30.  April)  94.  (Verf.  v.  26.  Juli)  270.
(Verf.  v.  8.  Nov.)  326.

Dillenburg  (Hessen-  Nassan),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  11.  Jan.)  3.
(Verf.  v.  17.  Juni)  172.  (Verf.  v.  12.  Sept.)  312.

Dingliche  Rechte,  Verfolgung  solcher  an  einzelnen  zu

.  10  Aun.
einer  Bahneinheit  gehörigen  Grundstücken  (G.N  '

8.  Jult
1805  22  s  o-  -  ·  D«
TEIIIII  den  für  ein  Bahnunternehmen

  dauernd  eingeräumten  Rechten  an  fremden
Grundstücken  (das.  8.  7)  210.
Disciplinar-Verfahren  gegen  die  Beamten  der  Staatseisenbahnverwaltung
  (Verw.  Ordn.  nach
vom  17.  Mai  S.  7)  131
Domänen,  Fonds  zum  Ankause  von  Gütern  in  den
Provinzen  kr  nruben  und  Posen  zur  Verwendung
als  Domänen  (6.  v.  1.  Zuli  Art.  II  261.
Dorndorf-  gushennorddetnner  Esfenbabn  ,  .  Eisenbahbnen
  Nr.  13
benfalem  ,
Stadtgemeinde

der  Festsetung

Verleihung  des  Rechtes  an  die

Oortmund,  das  zur  Herstellung  einer
weiteren  Verbindungsleitung  zwischen
und  den  städtischen
Wasserwerkes  erforderliche,  in  den  Gemeinden,  Villigst,
Schwerte,  Berghofen,  Aplerbeck,  Schüren,  Cörne  und
Wambel  belegene  Grundeigenthum  im  Wege  der  Entinnung
  zu  erwerben  oder,  soweit  dies  ausreichend
mit  einer  dauernden  Beschränkung  zu  belasten  (A.  E.
v.  2.  Oez.  O1)  20  Nr.  2

dem  Stadluchiet

Was#unewinnungsaulagen  des

Dotationen,  Ucberweisung  weiterer  Detalionsrenten  an

die  Provinstalverbände  (G.  v.  2.  Juni)  167.

stellung  der  Jahresrenten  (V.  v.  22.  Juni)  2578.

Drainagegenossenschaften,  s.  Meliorationen.

Dramburg  (Pommern),  Barenbruch--Entwässerungäegenossenschaft
  daselbst  (Stat.  v.  22.  April)  127

Düsseldorf  (Rbheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  zur  Herstellung  einer
vierten  Hau#twa#serrohrleitung  (A.  E.  v.  2.  Juni)  292
Nr.  2.  —  desgl.  zur  Herstellung  einer  Anlage  fur  die
Reinigung  der  stadtischen  Abwässer  (A.  E.  v.  13.
20  2  Nr.  3.

Duisburg  (Rheinprovinz",  Verleihung  des  Cuteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Duisburg  zur  Erweiterung
der  dortigen  Hafenanlagen  (A.  E.  v.  271
Nr.  1.

Gest-Nr.

  5.

Zuni)

13.  Juni)
        <pb n="391" />
        Sachregister.

E.

Ehrenzeichen,  s.  Rettungsmedaille.

Eichthal-Ludwigsruh  (Vosen),  Entwässerungsgenossen.
schaft  daselbst  im  Kreise  Jnowrazlaw  (Stat.  v.  21.  Juli)
:3313  Nr.  7.

Eier,  Ausnehmen  von  Eiern  von  jagdbarem  Federwild
ist  in  den  Hohenzolleruschen  Landen  verboten  (G.  v.
10.  März  §.  10)  37.

s.  Kicbitzeier,  Möveneier.

Eigenthümer,  Rechte  u.  s.  w.  derselben  bei  der  Umlegung
  von  Grundstucken  in  Frankfurt  a.  M.  (G.  v.
28.  Juli  S.  Zff)  271.

s.  auch  Babneigenthümer.

Eigenthum,  Eintragung  desselben  an  zu  einer  Bahneinheit

  gehörigen  Grundstücken  in  das  Bahugrundbuch
19.  Aug.  1905
(G.  v.  3S.  Juli  1902

Eilendorf  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungs.
rechts  an  die  Gemeinde  Eilendorf,  Landkreis  Nachen,
zur  Herstellung  des  von  ihr  geplanten  Wasserwerkes
(A.  E.  v.  22.  Juni)  310  Nr.  2.

Einziehung  bei  jagdpelizeilichen  Uebertretungen  in  den
Hohenzolleruschen  Landen  (G.  v.  10.  März  W.  23,  25)  30.

Eisenbahn-Angelegenheiten,  Aenderungen  des  Gesetzes,
betr.  das  Dfandrecht  an  Prirateisenbahnen  und  Klein-Lahnen
  und  die  Swangvollitreckung  in  dieselben,  vom
10.  August  1800  (G.  v.  11.  Juni)  215.  —  Bekanntmachung
  des  Textes  dieses  Gesetzes  in  der  geänderten
Fassung  (v.  S.  Juli)  237.

s.  auch  Bahneinheiten.

Eisenbahnbauten,  Genehmigung,  Feststellung  der  Entwürfe
  u.  s.  w.  zu  denselben  (Verw.  Ordn.  nach  der  gest.
setung  vom  17.  Mai  8§.  3  d#  bis  1,  4)  132.

Eisenbahnarbeiter,  Ordnung  der  Rechts,  und  Dienstverhältnisse
  derselben  (Verw.  Ordn.  nach  der  Festsetzung
vom  17.  Mai  SF.  2,  15)  131.

Eisenbahn-Bauabtheilungen,  Einrichtung,  Geschäfte
u.  s.  w.  derselben  (Verw.  Ordn.  nach  der  Festsehung  vom
17.  Mai  §S.  9,  114)  135.

Eisenbahn-Baukommissionen,  Einrichtung,  Geschäftsführung
  2c.  derselben  (Verw.  Ordn.  nach  der  Festsetzung
vom  17.  Mai  S§S.  1)  131.

Eisenbahnbeamte,  Anstellung,  Dienstverhältnisse  u.  s.  w.
derselben  (Verw.  Ordn.  nach  der  Festsetzung  vom  17.  M#i
SS.  2,  0,  7,  15  bis  19)  131.

1002.

Ss.  12,  16)  212.

Geseh-  Samml.

1902.—  9

Eisenbahnbeamte  (Forts.)

Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die  Umzugskosten
  der  Beamten  der  Staatscisenbahnen  und  der
unter  der  Verwaltung  des  Staates  stebenden  Privateisenbahnen
  (V.  v.  9.  Mai)  141.

Eisenbahn-Betriebsinspektionen,  Einrichtung  und
Obliegenheiten  derselben  (Verw.  Ordn.  nach  der  Festsetzung
  vom  I7.  Mai  8§.  0,  10)  13).

Eisenbahndirektionen,  Einrichtung,  Obliegenheiten,
Geschäftsführung  u.  s.  w.  derselben  (Verw.  Ordn.  nach
der  Festsetzung  vom  17.  Mai  §§.  1,  2,  6,  7,  8,  16)  131.

Eisenbahndirektions-Präsidenten,  Stellung,  Rechte
und  Dflichten  derselben  (Verw.  Ordn.  nach  der  Fest
setung  vom  17.  Mai  §SS.  6  Nr.  2  und  6,  7,  8)  133.

Eisenbahnen  (Kleinbahnen,  Straßenbahnen):

1.  Aachen  -HHerzogenrath,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Landkreis  Aachen  zum  Bau
und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Aachen  (Ge.
meindegrenze)  nach  Herzogenrath  mit  Abzweigung
nach  Kohlscheid  (A.  E.  v.  5.  März)  75  Nr.  5.

2.  Altdamm-Kolberger  Eisenbahngesellschaft,  Vermehrung
  ihres  Grundkapitals  durch  Ausgabe  weiterer
Stamm-Aktien  im  Betrage  von  600  000  Mark
(A  E.  v.  11.  April)  292  Nr.  1.

Uebernahme  des  Betriebs  auf  den  Kleinbahnen
des  Kreises  Nangard  durch  die  AltdammKolberger
Eisenbahngesollschaft  (A.  E.  v.  20.  Juni)  290  Nr.  3.
Bentschen-Lissa  i.  Pos.,  Ausbau  dieser  Bahn
(G.  v  20.  Mai  S§.  1  III  3)  177.

4.  Berlin  =  Charlotten  burger  Straßenbahn,
Südliche  Verliner  Vorortbahn,  Westliche
Berliner  Vorortbahn,  Verleihung  des  Rechtes
zur  dauernden  Veschrankung  des  Grundeigenthums
an  diese  Aktiengesellschaften  bebufs  Anbringung  von
Rosetten  an  den  Straßenseiten  von  H#usern  zwecks

—
"

Befestigung  von  Querdrähten  für  den  elektrischen
oberirdischen  Straßenbahnbetrieb  in  denjenigen
Straßen  Verlins  und  seiner  Vororte,  in  welchen
aus  verlehrspolilzeilichen  Rücksichten  die  Aufstellung
von  Masten  für  solche  Querdrahte  nicht  gestattet
wwerden  kann  (A.  E.  v.  2.  Mai)  213  Nr.  2.

5.  Bischdorf—Wormditt,  Vau  und  Betrieb  dieser
Bahn  (G.  v.  20.  Mai  §.  1  ID  1)  176.  (A.  E.
v.  29.  Mai  A.  3)  211.

6.  Bochum.Gelsenkirchener  Straßenbahnen,  der
Altiengesellschaft  .=  Bochum  Gelsenkirchener  Strasen.
babnene  zu  Berlin  ist  für  ihre  Kleinbahnen  von
Bochum  nach  Gelsenuchen,  von  Bochum

b

nach
        <pb n="392" />
        10

Sachregister.

Eisenbahnen  (Forts.)

10.
11.

13.

14.

.  Brackwede  —Schildesche,

Eisenberg  (in

Schalke,  von  Bochum  nach  Wernc  und  nach  Witten,
von  Bochum  nach  Hattingen  mit  Abzweigung  von
Linden  nach  Dahlbausen,  von  Gelsenkirchen  nach
Horst  und  von  Gelsenkirchen  nach  Steele  mit  Ab.
zweigungen  von  Steele  nach  Spillenburg  und  von
Rotthausen  nach  dem  Wiehagen  das  Recht  zur
dauernden  Beschränkung  des  Grundeigenthums  behufs
  Anbringung  von  Rosetten  an  den  Straßenseiten
  der  Häuser  und  behufs  Aufstellung  von
Masten  auf  den  Bürgersteigen  und  den  anstoßenden
Grundstücken  zwecks  Befestigung  der  oberirdischen
Stromzuführungsdrähte  verliehen  worden  (A.  E.
v.  8.  Sept.)  324  Nr.  8.  327  Nr.  5.

der  Stadtgemeinde
Bielefeld  ist  behufs  Anbringung  von  Rosetten  an
den  Vorderwänden  der  Häuser  zur  Befestigung  von
Querdrähten  für  den  elektrischen  oberirdischen  Betrieb
  ihrer  Straßenbahn  von  Brackwede  nach  Schildesche
  das  Recht  zur  dauernden  Bechränkung  des
Grundeigenthums  verlichen  worden  (A.  E.  v.
24.  März)  99  Nr.  1.

fl.  Cammin  i.  Pom.—Treptow  a.  R.,  Van  und

Betrieb  dieser  Bahn  (G.  v.  20.  Mai  8.  1169)
176.  (A.  E.  v.  29.  Mai  A.  10)  212.

Cassel—  Naumburg,  Verleihung  des  Enteig#nungs.

rechts  an  die  Aktiengesellschaft  -Kleinbabn  Cafel-—
Naumburg  zu  Caffel  zum  Ban  und  Venmilb  dieser
Kleinbahn  (A.  E  v.  20.  Juni)  271  Nr.  5.
Crange,  s.  Nr.  63.

Czersk—Laskowitz,  Ban  und  Betrieb
Bahn  (G.  v.  20.  Mai  S.  1  II  3)  176.
29.  Mai  A.  5)  211.

dieser

(A.  E.  v.

.  Dankmarshausen—  Vacha,  Vau  und  Vetrieb

dieser  Bahn  (G.  v.  20.  Mai  §.  1  ID  121)  170.
(A.  E.  v.  29  Mai  A.  1310)  212.
Dorndorf—Kaltennordheim  (Feldababn),  Erwerb
  dieser  Bahn  durch  den  Staat  (.  v.  S0.  Mai
§.  1  I1  3)  177.  Nerwaltung  und  Betrieb  (A.  E.
v.  29.  Mai  B.  3)  212.

Eisenberg  —Crossener  Eisenbahnunternehmen,
Uebergang  desselben  auf  den  Staat  (G.  v.  20.  Mai
§.  1  11  2)  177.  Verwaltung  und  Betrieb  (A.  E.
v.  20).  Mai  B.  2)  212.

Sachsen  .  Altenburg)  —  Vorstendorf,
  Van  und  Betrieb  dieser  Eitenbahn  (G.  v.
20.  Mai  §.  1  Ib  11)  176.  (A.  E.  v.  29.  Mai
A.  12)  212.

1902.

Eisenbahnen  (Forts.)

16.
17.
18.

19.

20.

te  t

10

1

29.

30.

Gütersloh—Hövelbof,

Hersfeld  —-Treysa,  Bau

Erlau—Schönsce,  (.  Nr.  82.

Feldabahn,  (.  Nr.  13.

Fischhausen  —Palmnicken,  FKortführung  des  Betriebs
  auf  dieser  staatlichen  Nebeneisenbahn  durch
die  Östpreußische  Südbahngesellschaft  nach  Maßgabe
eines  die  bisherigen  Betriebsbedingungen  abandernden
  Vertrags  (A.  E.  v.  23.  Dez.  OI)  16
Nr.  6.

Friedebern  N.  M.-Alt-Libbehne,  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gesellschaft  mit  beschränkter
  Haftung  „Kleinbahn  Friedeberg  N.  M.  —
Alt-  Libbehne-  zu  Friedeberg  N.  M.  zum  Bau
und  Vetriebe  dieser  Kleinbahn  (A.  E.  v.  4.  Dez.  öl)
2  Nr.  6.

Friedrichsdorf-  Friedberg  i.  Hessen,  Mehr.
kosten  für  den  Bau  dieser  Bahn  (G.  v.  20.  Mai
S.  1  IV  1)  177.

Geisa,  s.  Nr.  77.
.  Gerstungen  —Daukmarshausen,  Bau  und  Be—

trieb  dieser  Bahn  (G.  v.  20.  Mai  §.  1  Ib  12)
176.  (A.  E.  v.  29.  Mai  A.  13  )  212.

Groß.  Lübars  —Gommern,  Verleihung  des  Entcignungsrechts
  an  den  Kreis  Jerichow  zum  Van
und  Betriebe  dieser  Kleinbahn  (A.  E.  v.  3.  Febr.)
32  Nr.  6.

Bau  und  Betrieb
dieser  vollspurigen  Nebencisenbahn  durch  die
Teutoburger  WaldEisenbahn  Gesellschaft  (Konz.
Urk.  v.  10.  Febr.)  32  Nr.  7.

Hadersleben-Aarösund,  Verleihung  des  Enteignungsrechts

  an  den  Kreis  Hadersleben  zum  Bau
und  Betriebe  dieser  Kleinbahn  (A.  E.  v.  27.  Okt.)
334  Nr.  3.

Haselünne—Herzlake,  (.  Nr.  46.
Heükbolzhausen  —Hintermeilingen,  Ausdehnung

  des  Kerkerbachbahn  Unternehmens  auf  den
Bau  und  Betrieb  der  Bahnstrecke  von  Heckholzhausen
  nach  Hintermeilingen  mit  einer  Rollbahn
nach  Lahr  durch  die  Kerkerbachbahn-Aktiengesell.
schaft  (Konz.  Urk.  v.  4.  Dez.  01)  1.1  Nr.  9.

und  Betrieb  dieser
Bahn  (G.  v.  20.  Mai  S.  1  Ib  11)  I176.  (A.  E.  v.
29.  Mai  A.  15)  212.

Herten,  s.  Nr.  63.
Hoheschaar—Wilhelmsburg,  Anuwendung  des
Enteignungsverfahrens  bei  der  Anlage  der  von  der
Staatsbauverwaltung  auszuführenden  Anschlußbabn
        <pb n="393" />
        Sachregister.

Eisenbahnen  (Jorts.)

*lr
——  —  —

—  -
—  t  1.

*  „
—  —
—

41.

41.

46.

.Königsberger

Krotoschin  —strowo  Skalmierzyce,

von  der  Insel-Hoheschaar  nach  dem  Staatsbahnhofe
  Wilhelmsburg  (A.  E.  v.  20.  Juni)  295  Nr.  1.

.  Janer—Maltsch,  Verleihung  des  Enteiguungs.

rechts  an  die  Kleinbahn-Abktiengesellschaft  Janer#
Maltsch  zu  Jauer  zum  Bau  und  Betriebe  dieser
Kleinbahn  (A.  E.  v.  29.  Jan.)  31  Nr.  4.

Jerichow  I,  Kreis,  s.  Nr.  23.
Kerkerbachbahn-Unternehmen,  s.  Nr.  27.
Lirchberg  i.  Hunsrück—-Hermeskeil,  Mehrkesten

  für  den  Bau  dieser  Bahn  (G.  v.  20.  Mai
I  IV  4)  178.

*.  Kocicgmühle  bei  Kaiserswalde-Wissek,  s.Nr.  82.

Kleinbahn  --  Aktiengesellschaft
  zu  Königsberg  i.  Pr.,  Verleihung  des  Enuteignungsrechts
  an  dieselbe  zum  Bau  einer  Kleinbahn
  von  der  Stadt  Königsberg  nach  der  Wehlau.
Königsberger  Kreisgrenze  bei  Podewitten  mit  An.
schluß  an  die  Ostpreußische  Südbahn  sowie  mit
Abzweigungen  von  Prawten  bis  zum  Schgafsvitter
  Hafen  und  in  der  Stadt  Königsberg  vom
Königsthore  bis  zum  Oberpregel  (A.  E.  v.  20.  Mai)
236  Nr.  1.

Kohlscheid,  (.  Nr.  1.
.Kreuzau—-Heimbach,  Mehrkosten  für  den  Ban

dieser  Bahn  (G.  v.  20.  Mai  S.  1  IV  2)  175.
Aus.

bau  dieser  Bahn  (G.  v.  20.  Mai  5.  1  III  1)  177.

.  Labes—Regenwalde,  Bau  und  Betrieb  dieser

Bahn  (G.  v.  20.  Mai  S.  1  1b  8)  176.
29.  Mai  A.  9)  212.
Lage-Bielefeld,  Mehrkosten  für  den  Bau  dieser
Bahn  (G.  v.  20.  Mai  S.  1  IV  5)  178.

(A.  E.  v.

2.  Lahr,  s.  Nr.  27.
43.

Lissa  i.  Pos.—Krotoschin,  Ausbau  dieser  Bahn
(G.  v.  20.  Mai  §.  1  III  2)  177.
Lütjenbrode—Burg  a.  Fehm.  —  Petersdorf
a.  Fehm.—Orth,  s.  Nr.  53.

5.  Main.  Neckarbahn,  Neuregelung  der  Vertragsverhältnisse

  derselben  (G.  v.  7.  Juli)  297.  (Staatsvertr.
  v.  14.  Dez.  O1)  298.

Kreis  Meppen,  Verlängerung  der  dem  Kreise
Meppen  in  der  Allerhöchsten  Konzessionsmkunde
vom  14.  Mai  1901  fur  die  Vollendung  der  Neben.
eisenbahnstrecke  von  Haselünne  nach  Herzlake  gesetzten
Frist  bis  zum  1.  Juli  1902  (A.  E.  v.  2.  April)
12°  Nr.  4.

1902.

11

Eisenbahnen  (Forts.)

47.

48.

*

S’

58.

59.

60.

Ochtrup-Rheine,

Merzig—Büschfeld,Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung
„Kleinbahn  Merzig  Büschfelde  zu  Merzig  zum  Bau
und  Betriebe  dieser  Kleinbahn  (A.  E.  v.  17.  Febr.)
74  Nr.  1.

Minden-Eickhorst,  Verleihung  des  Enteignungs.
rechts  an  den  Kreis  Minden  zum  Bau  und  Betriebe
dieser  Kleinbahn  (A.  E.  v.  14.  Mai)  144  Nr.  ö.

NMorrosschin-Mewe,  Bau  und  Betrieb  dieser

Bahn  (G.  v.  20.  Mai  §.  1  10  2)  176.
v.  29.  Mai  A.  4)  211.

(A.  E.

Nakel—Netze,  (.  Nr.  82.
Neustadt  a.  D.  —  Neu.  Ruppin-Herzberg,

Ban  und  Betrieb  dieser  vollspurigen  Nebeneisenbahn
durch  die  Ruppiner  Kreisbahn,  Eisenbahn=  Aktiengesellschaft
  (Konz.  Urk.  v.  25.  Juni  01)  2  Nr.  1.
Bau  und  Betrieb  dieser
Bahn  (G.  v.  20.  Mai  §.  1  Ib  17)  176.  (A.  E.
v.  29.  Mai  A.  18)  212.

Kreis  Oldenburger  Eisenbahngesellschaft,  Erweiterung

  ihres  Gesellschaftszwecks  und  Erhöhung
ihres  Grundkapitals  sowie  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  diese  Gesellschaft  zum  Bau  und
Beirieb  einer  Kleinbahn  von  Lütjenbrode  über
Burg  a.  Fehm.  und  Petersdorf  a.  Fehm.  nach  Orth
(A.  E.  v.  26.  März)  80  Nr.  2.

Oppeln  (Groschowiß)—Brockau,  Bau  und

Betrieb  dieser  Bahn  (G.  v.  20.  Mai  §S.  1  la)
170.  (A.  E.  v.  29.  Mai  A.  1)  211.

5.  Ostpreußische  Südbahngesellschaft,  s.  Nr.  18.
Ostrowo—Skalmierzyce,  Uebergang  dieser  Bahn

auf  den  Staat  (G.  v.  20.  Mai  F.  1  II  1)  177.

Verwaltung  und  Betrieb  (A.  E.  v.  29.  Mai
B.  1)  212.

s.  auch  Nr.  39.
Petersdorf  —Ober.  Polaun  (Grünthal),

Mehrkosten  für  den  Bau  dieser  Bahn  (G.  v.
20.  Mai  S.  1  IV  3)  178.
Petershain—Hoyerswerda  mit  Abzweigung
nach  Spremberg,  Bau  und  Betrieb  dieser  Bahn
(G.  v.  20.  Mai  S.  1  Ib  10)  176.  (A.  E.  v.  29.  Mai
A.  11)  212.
Polnisch--Neukirch-Bauerwitz,  Bau  und  Vetrieb
  dieser  Bahn  (G.  v.  20.  Mai  S.  1  10b  6)  176
(A.  E.  v.  29.  Mai  A.  8)  212.
Prawten,  (.  Nr.  30.

be
        <pb n="394" />
        12

Sachregister.

Eisenbahneu  (Forts.)
61.

62

63

64.

.Rinteln-«Stadthagener

66.

68.

677.

70.

Pronsfeld  —-Neuerburg  mit  Abzweigung  nach
Warweiler,  Bau  und  Betrieb  dieser  Bahn  (G.  v.
20.  Mai  S.  1  II  18)  176.  (A.  E.  v.  20.  Mai  A.  19)212.

Querfurt—Vitzenburg,  Mehrkosten  für  den
Bau  dieser  Bahn  (G.  v.  20.  Mai  S.  1,  IV5)  I178.
Recklinghausen—-Wanne,  ten  Siadt  und

Landkreise  Recklinghausen  sowie  den  Landgemeinden
Recklinghausen  und  Herten  im  Regierungsbezirke
Münster  und  den  Landgemeinden  Crange  und
Wanne  im  Regierungsbezirk  Arnsberg  ist  behufs
Anbringung  von  Rosetten  an  den  Straßenseiten
von  Häusern  und  Aufstellung  von  Masten  zur  Befestigung
  der  Oberleitung  für  die  elektrische  Straßen:
bahn  von  Recklinghausen  nach  Wanne  das  Recht
zur  dauernden  Beschränkung  des  Grundeigenthums
verliehen  worden  (A.  E.  v.  20.  Juni)  271  Nr.  0.
Reisicht-—-Goldberg  Schl.,  Bau  und  Betriech
dieser  Bahn  (G.  v.  20.  Mai  S.  1  1.  7)  176.  (A.
E.  v.  29.  Mai  A.  2)  211.

Eisenbahnugesellschaft,
Genehmigung  der  von  dieser  Eisenbahngesellichaft

beschlossenen  Vermehrung  ihres  Grundkapitals  auf

3  380  000  Mark  durch  Anusgabe  weiterer  Stammaltien
  A  im  Vetrage  von  1017  000  Mark  (A.  E.

v.  18.  Juli  OI)  61  Nr
Rothemuhle-Kreudenberg  i.  Westf.,  Bau
und  Vetrieb  dieser  Bahn  (G.  v.  20.  Mai  L.  1I

15)  176.  (A.  E.  v.  20.  Mai  A.  10)  212.

*Ruppviner  Kreisbahn,  Eisenbahn  Aktiengeselilchaft,

s.  Nr.  51.

Salzungen  Vacha,  Erwerb  dieser  Bahn  durch
den  Staat  (G.  v.  20.  Mai  8.  1  II  3)  177.
waltung  und  Vetrieb  (A.  E.  v.  20.  Mai  B  3)  212.
Jengeleben,  Verleihung  des  Entdie
  Gesellschaft  mit  bes
Haftung  Saliwedeler  Kleinbahn  Sndost.  zu  Saljdieser
  Kleinbahn  (1A.
(A.  E.  v.  1.  Sept.)

Ver.

Salzwedel
ceinnungsreckis  an  chrünkter
wedel  zum  Vau  und  Wetriebe
E.  v.  20.  Juni)  20.5  Nr.  2.
5½  Nr.  (..
Scrimm-Zaroetschin,  Bau  und
Ban  (G.  v.  2#.  Mai  .  1  Ih  )  176.
Mal  A.  211.
Svbremberg,  (.  Nr.  -.

Vetrieb  dieser
(A.  E.  v

29  6)
des  Entcianungsrechts
  an  die  Kleinbahn  Steinbelle  Mede,
ba#ch,  G.  m.  b.  Bulon  zum  Van  und  Be-#irirbe
  *r-“  Kleinbahn  (A.  E  v  2.  Mai)  214  Nr.3.

Steinbelle  —Medebach,  Vorleihung

O.s,  zu

1902.

Eisenbahnen  (Forts.)

ES
7.0.

79

Wiel  über  Waldbroel  —Morsbach,

2.  Kreis  Wirser,

Tangermünde-Lüderitz,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Kleinbahn-Aktiengesellschaft
Tangermünde—Lüderitz  zu  Tangermünde  im  Krcise
Stendal  zum  Bau  und  Betriebe  dieser  Kleinbahn
(A.  E.  v.  29.  Aug)  323  Nr.  4.

Teunstedt—Straußfurt,  Van
dieser  VBahn  (G.  v.  20.  Mai  §8.
E.  v.  200.  Mai  A.  14)  212.

und  Betriel
1  ID  13)  176.  (A.

75.  Teutoburger  Waldeisenbahn,  Verlängeruny

der  Baufrist  für  die  Herstellung  derselben  (A.  E.  u.
17.  Febr.)  1  Nr.  6.  (A.  E.  v.  11.  Ang)  313
Nr.  9

s.  auch  Nr.  21.

Turusebahn.Aktiengesellschaft  Wernshausen  Herges.

Vogtei,  s.  Nr.  80.

Vacha  —Hünfeld  mit  Abzweigung  nach  Geisq,
Bau  und  Betrieb  dieser  Bahn  (07.  v.  20.  Mai
§S.  1  Ih  lzc)  170.  (A.  E.  v.  20.  Mai  A.  13°.)
212.

Wallwitz-Wettin,  Verleihung  des  Enteignunssrechts
  an  die  Kleinbahn-Aktiengesellschaft  Wallwig-Wettin
  zu  Wettin  im  Saalkreise  zum  Bau  und
Betriebe  dieser  Kleinbabn  (A.  E.  v.  7.  April)  100
Nr.  1.

.  Wanne,  s.  Nr.  63
80.

Wernshausen  Herges  Vogtei,  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Tiunsebahn,  Aktien.
gesellschaft  Wernshansen  -  Herges-Vogtei  zu  Schmal.
kalden  zum  Bau  und  Betiiebe  dieser  Kleinbahn
mit  Anschluß  der  Grube  Mommel  und  der  oberen
Spathmühlen  des  Trusethals  durch
(A.  E.  v.  29.  Ang.)  323  Nr.  3.

Nebengleise

Bau  und
dieser  Bahn  (G.  v.  20.  Mai  §S.  1  ID  1)
(A.  E.  v.  20.  Mai  A.  17)  212.
Verleihung  des  Enreignungsrechts
an  den  Kreis  Wirütz  zum  Ban  und  Betriebe  von
Kleinbahnen  1.  von  Erlau  nach  Schönsee  mit  Abzweigungen
  nach  Lubasch,  Selazuo  und
2.  von  Kociegmühle  bei  Kaiserswalde  nach  Wissek,
3.  von  Nakel  bis  zur  Netze  (l.  E.  v.  16.  Dei.  01)
312  Nr.  1.

Jüllichau—Wollstein,  Bau  und  VWelrieb  dieser
Bahn  (G.  v.  20.  Mai  S.  1  15  5)  I176.  (A.  E.  v.
29.  Mai  A.  7)  211.

Vetrieb
176.

Jobshoh,

Eisenbahn-Fahrpläne,  Fesistellung  2c.  derselben  (Verw.

Ordn.  nach  der  Festsetzung  vom  17.
        <pb n="395" />
        Sachregister.

Eisenbahn-Hauptkassenrendanten,  Anstellung  u.  s.  w.
derselben  (Verw.  Ordn.  nach  der  Festsetzung  vom  17.  Mai
§.  5)  133.

Eisenbahn-Kommissare  für  die  Ausübung  des  Aussichts.
rechts  des  Staates  über  Privateisenbabnen,  Wahrnehmung
der  Rechte  und  Pflichten  derselben  durch  die  Prästdenten
der  Königl.  Eisenbahndirektionen  (Verw.  Ordn.  nach  der
Festsetzung  vom  17.  Mai  §F.  6  Nr.  6)  131.

Eisenbahn-Maschineninspektionen  ,  Einrichtung  und
Obliegenheiten  derselben  (Verw.  Ordn.  nach  der  Zestsetzung
  v.  17.  Mai  §#§S.  9,  11)  135.

Eisenbahn-Rechnungsdirektoren,  Anstellung,  Geschäfte
  rc.  derselben  (Verw.  Ordn.  nach  der  Festsehung

v.  17.  Mai  8§.  5  a,  8  Nr.  4)  133.

Eisenbahn-Tarife,  Feststellung  2c.

derselben  (Verw.

Ordn.  nach  der  Festsetzung  v.  17.  Mai  S.  306)  132.
Eisenbahn=  Telegrepheninspektionen,  Aupbebung

derselben  (A.  E.
17.  Mai)  130.
Eisenbahn-Verkehrsinspektionen,  Einrichtung  und
Obliegenheiten  derselben  (Verw.  Ordn.  nach  der  Fest.

setzung  v.  17.  Mai  8§.  0,  12)  13).
Eisenbahn-Verwaltung,  Aenderungen  der
tungsordmung  für  die  Staatseisenbabnen  (A.  E.  v.
23.  Dez.  01)  129.  Anderweite  Festserung  derselben
(Verf.  v.  17.  Mai)  170.
Eisenbahn-Werkstätteninspektionen,
und  Obliegenheiten  derselben  (Verw.  Ordn.
Festsetzung  v.  17.  Mai  §.  9,  13)  135.
Eisenberg-Crossener  Eisenbabnunternehmen,  s.  Eisen
bahnen  Nr.  11.
Eisenberg  (Sachsen-Altenburg)-Porstendorfer  Cisenbahn,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  15.
Elbe-Travekanal,  Staatsvertrag  mit  Lübeck,  betr.  die
Hinterziehung  und  Ueberhebung  von  Vertehrsabgaben
auf  dem  Elbr.  Travekanal  (v.  13.  Nov.  OlI)  207.
Elkerhausen  (Hessen=  Nassan),  Wiesengenosfsenschaft  daselbst
im  Oberlahnlreise  (Stat.  v.  12.  Dez.  UI)  16  Nr.
Eltville  (Hessen  =  Nassauh,  Amtsgericht,  Ausschlunfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  30.  April)  /1.
(Verf.  v.  17.  Juni)  172.
Ems  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  1.  April)  67.
Enteignung,  die  einzelnen  Verleihungen  des  Enteignungsrechts,
  s.  unter  Chausscen,  Eisenbahnen  u.  s.  w.
und  bei  den  berechtigten  Kreisen,  Körperschaften
u.  s.  w.

v.  23.  Dez.  01)  120.  (Verf.  v.

Ve—  wal.

Cimichimun?
nach  der

1902.  13

Entschädigung,  Ersaß  ven  Wildschaden  in  den  Hohen.

zollernschen  Landen  (G.  p.  10.  März  8§.  18  bis  22)  37.

Entschädigungen  bei  der  Umlegung  von  Grund,

stücken  in  Frankfurt  a.  M.  (G.  v.  28.  Juli  SS.  11  bis  21,
11)  277.

Solidarische  Haftung  der  Beützer  mehrerer  bei  einem

B  aaschaden  betheiligter  Bergwerke  (G.  v.  7.  Juli  Art.  1)

s
2.)

*

Entwässerungsaulagen,  Entwässerungsverbände,
s.  Meliorationen.

Erbbaurecht,  Regelung  desselben  bei  der  Umlegung
von  Grundstücken  in  Frankfurt  a.  M.  (G.  v.  28.  Juli
S.  25,  42,  57)  281.

Erlau-Schönseer  Eisenhabn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  82.

Etatsrath,  Obliegenheiten  desselben  bei  den  Königlichen
Lisenbahndirettienen  (Verw.  Ordn.  nach  der  Festsetzung
v.  17.  Mai  §.  8  Nr.  4)  131.

Evangelische  Kirche,  Bildung  von  Gesammtverbänden
in  der  evangelischen  Kirche  des  Konsistorialbezirkes  Cassel
(G.  v.  22.  Juni)  265.  (K.  G.  v.  22.  Juni)  267.  —
Ausübung  der  Rechte  des  Staates  gegenüber  diesen
Gesammtverbänden  (V.  v.  10.  Nor)  33).

F.

Fabriken,  Heranziehung  der  Unternehmer  derselben  mit
Vorausleistungen  zum  Wegebau,  s.  unter  Wege.

Fahrkartendrucker,  Zahrkartenausgeber,
ausgeberinnen,  Anstellung  derselben  in  der
bahnverwaltung  (Verw.  Ordn.  nach  der
vom  I7.  Mai  §.  15  Nr.  3)  137.
Fahrkartenausgeber  und  der
(V.  v.  9.  Mai)  11I.

Feiertag,  Ausübung  der  Jagd  in  den  Hobenzolleruschen
Landen  an  Feiertagen  (G.  v.  10.  März  §.  13,  20)  30.

Feldabahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  13.

Finanzminister,  Mitwirkung  bei  der  Vertheilung  der
den  Provinzialverbänden  überwiesenen  weiteren  O
renten  (G.  v.  2.  Juni  S§.  6,  7,  12)  170.

Fischhausen-Palmnickener  Eisenbahn,  (.
bahnen  Nr.  18.

Fiskus,  Vertretung  der  Rechte  und  Pflichten  desselben
im  Bereiche  der  Staatseisenbahnverwaltung  (Verw.
Ordn.  nach  der  Festsetzung  vom  17.  Mai  K.  6  Nr.  4  131.

Dem  Fiskus,  vertreten  durch  den  Regierungs.  Pra.
sidenten  zu  Schleswig,  ist  das  Recht  verlieben  worden,

Fahrkarten.
Slaatseifen.
estsexung
Umzugskosten  der
Fahrkartenausgeberinnen

Otatiens.

Eisen
        <pb n="396" />
        14  Sachregister.

Fiskus  (Forts.)
behufs  Erhaltung  der  sogenannten  Oldenburg  in  der
Provinz  Schleswig-Holstein  den  Drirateigenthümern
dieser  alten  Befestigungsaulage  soweit  erforderlich  im
Wege  des  Enteignungsverfabrens  dauernde  Beschränkung
in  der  Benugung  anferlegen  zu  lassen  (A.  E.  v.  30.  Juli)
327  Nr.  1.

Fleisch,  Ausführung  des  Schlachtvieh:
beschangesetzes  (G.  v.  28.  Juni)  229.
Forensen,  Heranziehung  derselben  zu  den  Kreisabgaben
(G.  v.  1.  April  Art.  1)  65.  —  desgl.  zu  den  Amtsabgaben
  in  den  Hohenzollernschen  Landen  (das.  Art.  11)  65.

Forstbeamte,  Anstellung  und  Versorgung  der  Forstschutzbeamten
  der  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten
in  den  Hobenzollernschen  Landen  (G.  v.  22.  April
§.  9  bis  14)  97.

Forsten,  Fonds  zum  Ankause  von  Grundstücken  in  den
Provinzen  Wesipreußen  und  VPosen  zu  den  Forsten  (G.
v.  1.  Juli  Art.  1II)  234.

Verwaltung  der  Waldungen  der  Gemeinden  und
öffentlichen  Anstalten  (Kirchengemeinden,  Pfarren,

und  Fleisch=Schulen,

  Stiftungen  u.  s.  w.)  in  den  Hohengollernschen

Landen  (G.  v.  22.  April)  95.

s.  auch  Holzungen.

Forstwirthschaft,  Abgrenzung  und  Gestaltung  der  landund
  forstwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaften,  anderweite
  Fassung  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1887  (G.  v.
16.  Juni)  201.

Fraukenstein  (Kreis  in  Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  7.

Frankfurt  a.  M.  (Konsistorialbezirk),  Diensteinkommen
  der  cvangelischen  Pfarrer  desselben  (G.  v.
21.  März)  41.  (K.  G.  v.  21.  März)  13.

Jürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  evan.
gelischen  Geistlichen  desselben  (G.  v.  21.  März)  56.
(K.  G.  v.  21.  März)  59.

Frankfurt  a.  M.  (Gessen=  Nafsau),  Umlegung  von
Grundstücken  daselbst  (G.  v.  28.  Juli)  273.

Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für  Anlegung  des
Grundbuchs  (Verf.  v  17.  Mai)  125.  (Verf.  v.  23.  Dez.)
z13.—

Genrhmigung  des  Gesellschaftsvertrags  der  Frankfurter
  Bank  (A.  E.  v.  23.  Dez.  Ol)  114  Nr.  1.

Friedeberg  N.  M.-Alt-Libbehner  Eisenbahn,  (.
Eisenbahnen  Nr.  19.

Friedewalde  (Schlesien),  Entwäserungsgenossenschaft  1l
dafelbst  im  Kreise  Grottkan  (Stat.  v.  5.  März)  *1  Nr.  10.

Friedrichsdorf-Friedberger  Eisenbahn,  s.  Cisen.
vbahnen  Nr  20.

1902.

Frist  für  die  Anmeldung  von  Ansprüchen  auf  Grund

des  Gesetzes,  betr.  die  Fürsorge  für  Beamte  in  Folge
von  Betriebsunfällen  (G.  v.  2.  Juni  Art.  1  S.  8)  156.

Fristen  in  dem  Verfahren  auf  Umlegung  von  Grundstücken
  in  Frankfurt  a.  M.  (G.  v.  28.  Juli  SS.  4,  7,  37,
39,  46,  „6)  274.

Frist  für  Beschwerden  gegen  die  Verfügungen  des
Regierungspräsdeenten  in  Angelegenheiten  der  Verwal.
tung  der  Waldungen  der  Gemeinden  und  öffentlichen
Anstalten  in  den  Hohenzollernschen  Landen  (G.  v.  22.  April
8.  16)  99.

s.  Ausschlußfristen.

Fronhausen  (Sessen-Nassan),  Amtsgericht,  Abänderung
des  Bezirkes  (G.  v.  22.  Juni)  227.

Iustpetershütte  (Westpreußen),  Entwässerungsgene  senschaft
  daselbst  im  Kreise  Carthaus  (Stat.  v.  5.  Ma)  271
Nr.  2

G.

Gardelegen  (Kreis  in  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  15.

Gebühren,  Erhebung  von  Gebühren  für  die  Untersuchung
von  Schlachtvieh  und  Fleuch  durch  die  Gemeinden  (G.
v.  23.  Juni  88.  10,  I1,  16)  231.

Gebührenfrriheit  der  Grundbuch  Eintragung  der  aus
der  Landeskreditkasse  zu  Cassel  zu  Bodeumeliorations.
und  Verkopvelungszwecken  gewährten  ODarlehen  (G.  v.
16.  April  S.  4)  S3.

Geestemünde  (Hannover),  Verleihung  des  Enteigunngs.
rechis  an  den  Geestemünder  Waldverein  zum  Erwerbe
des  zu  der  geplanten  öffentlichen  Waldanlage  erforder.
lichen  Grundeigenthums  (A.  E.  v.  16.  April)  173  Nr.  2.

Gefangene,  Ausführung  des  §.  7  Abs.  2  des  Reichs.
gesetzes,  betr.  die  Unfallfürsorge  für  Gefangene  (G.  v.
238.  Juli)  293.  —  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte
und  Instanzenzug  für  Streitigkeiten,  welche  nach  dem
Reichsgesetze,  betr.  die  Unfallfürsorge  für  Gefangene,
im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  entscheiden  sind  (V.
v.  28.  Juli)  291.

Gegenden,  Gesetz  gegen  die  Vernnstaltung  landschaftlich
hervorragender  Gegenden  (v.  2.  Juni)  159.

Geistliche,  Fürsorge  für  die  Wituven  und  Waisen  der
cvangelischen  Geistlichen  des  Konsistorialbezirkes  Frankfurt
a.  M.  (G.  v.  21.  Marz)  56.  (K.  G.  v.  24.  März)  58.

s.  Pfarrer,  Superintendenten.

Gelänge-Thal,  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft
dreselben  zu  Medebach  im  Kreise  Brilon  (Stat.  v.
2  1.  Nev.  71)  61  Nr.  3.
        <pb n="397" />
        Sachregister.

Geldstrafen,  Verfahren  bei  Festsetzung  von  Geldstrafen
gegen  Eisenbahnbramte  (Verw.  Ordn.  nach  der  Festsetzung
vom  17.  Mai  F.  7)  131.

s.  auch  Ordnungsstrafen.

Gelsenkirchen  (Westfalen),  Kleinbahnen  Gelsenkirchen-Bochum,
  Gelsentirchen  Ho#st,  Gelsenkirchen-Sterle,  s.
Eisenbahnen  Nr.  6.

Gemeindearbeit,  Ausführung  der  Unfallfürsorge  für
die  zur  Gemeindearbeit  zwangsweise  angehaltenen  Personen
  (G.  v.  23.  Juli)  2903.

Gemeindebehörden,  Verpflichtung  derselben  im  Re.
gierungsbezirke  Cassel  zur  Auskunftertheilung  an  die
Landeskreditkasse  daselbst  (G.  v.  16.  April  S.  17)  86.

Gemeindeversammlung,  Wahl  von  Abgeordneten  für
die  gemeinschaftlichen  Forstschutzbezirke  der  Gemeinden
und  öffentlichen  Anstalten  in  den  Hohenzolleruschen
Landen  (G.  v.  22.  April  §S.  15)  98.

Gemeindevertretung,  Bezeichnung  des  Wahlmanns  zur
Wahl  des  Vertreters  zur  Genosseuschaftsversammlung
der  land-  und  forstwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaft
durch  dieselbe  (G.  v.  16.  Juni  Art.  III)  262.

Gemeindevorstand,  Obliegenheiten  in  Angelegenheiten
der  land  und  forstwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaften
(G.  v.  16.  Juni  Art.  1II,  VI  Nr.  3)  202.

Befugnisse  in  Betreff  der  Bildung,  Verpachtung
u.  s.  w.  der  Jagdbezirke  in  den  Hohenzollernschen  Landen
(G.  v.  10.  März  §§.  4,  6  bis  8,  19)  31.

s.  auch  Magistrat.

Gemeindewaldungen,  Verwaltung  derselben  in  den
Hohenzollernschen  Landen  (G.  v.  22.  April)  95.

Gemeinheitstheilungen,  Ausdehnung  der  für  die  Jusammenlegung
  der  Grundstucke  im  Geltungsgebiete  des
Rheinischen  Rechtes  geltenden  Zuständigleits-,  Verfahrens-
  und  Kostenvorschriften  auf  die  nach  der  Ge.
meinheitstheilungs  Ordnung  vom  19.  Mai  19851  zu  behandelnden
  Thrilungen  und  Ablösungen  in  den  Landestheilen
  des  linken  Rheinufers  (G.  v.  12.  Mai)  13)..

Aufhebung  des  Gesetzes,  betr.  das  Verfahren  in
den  nach  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  zu  behandelnden
  Theilungen  und  Ablösungen  in  den  Landes.
theilen  des  linken  Rheinufers,  vom  19.  Mai  1851  und
des  Gesetzes,  betr.  die  Kosten  des  gerichtlichen  Verfahrens
  in  diesen  Theilungen  u.  s.  w.,  vom  21.  April  1852
(G.  v.  12.  Mai  §.  1)  139.

Gerichtskosten,  Aushebung  des  Gesetzes,  betr.  die  Kosten
des  gerichtlichen  Verfahrens  in  den  nach  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung
  zu  behandelnden  Theilungen  und
Ablösungen  in  den  Landestheilen  des  linken  Rhein-1902.

  15

Gerichtskosten  (Forts.)
ufers,  vom  21.  April  1852  und  des  §.  105  des
Preußichen  Gerichtskostengesetzes  in  der  Fassung  der  Vekauntmachung
  vom  6.  Okt.  1899  (G.  v.  12.  Mai  S.  1
Abs.  4)  110.

Gerresheim  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußeiist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  5.  Sept.)  300.

Gerstungen  -Dankmarshausener  Enenbahn,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  22.

Gerwisch  (Sachsen),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Gemeinde  Gerwisch  im  Kreise  Jerichow!  zur  Erweiterung
  ihres  Begräbnißplatzes  (A.  E.  v.  20.  Jan.)
70  Nr.  I.

Gesellschaften,  Heranziehung  der  Gesellschafter  einer
Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  zu  den  Kreisabgaben
  (G.  v.  1.  April  Art.  1)  65.

s.  auch  Aktien.,  Kommandit  -Gesellschaften.

Gladenbach  (Hessen.  Nassan),  Amtsgericht,  Ausschlaß.
frist  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  30.  Dez  Ol)  I.
(Verf.  v.  24.  März)  66.  (Verf.  v.  22.  Mai)  142.  (Verf.
v.  14.  Juli)  2600.  (Verf.  v.  27.  Ang.)  308.  (Verf.  v.
13.  Rov)  320.  —  desgl.  für  die  Bergwerke  (Verf.  v.
14.  Ner.)  330.

Abänderung  des  Amtsgerichtsbezirkes  (G.  v.  22.  Juni)
227.

Gnadenzeit  für  die  Hinterbliebenen  der  evangelischen
Dfarrer  des  Konsistorialbezirkes  Frankfurt  a.  M.  (K.  G.
v.  24.  März  8.  21)  48.

Godelsbachthal,  Ent,  und  Bewässerungsgenossenschaft
desselben  zu  Banse  im  Kreise  Wittgenstein  (Stat  v.
21.  Sert.  OI)  13  Nr.  1.e

Görsroth  (Hessen.  Nassan),  s.  Chausseen  Nr.  23.

Gollnow  (Pommern),  Amtsgericht,  Abänderung  des
Bezirkes  (G.  v.  22.  Juni)  227.

Gondelsheim  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft
  IV  daselbst  im  Kreise  Prum  (Siat.  v.  15.  Sept.)
328  Nr.  6.

Griewenhof  (Westpreußen),  Entwässerungsgenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Straslurg  Westpr.  (Stat.  v.  1.  Sept.)
331  Nr.  2.

Gr.  Kämmerer  See,  Genessenschaft  zur  Senkung  desselben
  im  Kreise  Neustettin  (Stat.  v.  7.  Okt.)  331  Nr.  4.

Gr.  Kruschin  (Westpreußen),  Entwässerungsgenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Strasburg  (Stat.  v.  7.  Juli)  310
Nr.  4.

Groß-Lübars-Gommerner  Ersenbahn,  #.
bahn  Nr.  23.

Eisen-
        <pb n="398" />
        16  Sachregister.

Groß-Rudminnen-Dickschen  (Ostoreußen),  Entwässerungsgenossenschaft
  daselbst,  in  den  Kreisen  Mill.
kallen  und  Ragnit  (Stat.  v.  10.  März)  80  Nr.  1.

Gruben,  Einsichtnahme  des  Grubenbildes  bei  Bergwerksschäden
  (G.  v.  7.  Juli  Art.  1)  200.

Grundbuch,  Bezirke,  für  die  während  des  Kalenderjahrs
19½0!  die  Anlegung  des  Grundbuchs  erfolgt  ist,  sowie
Bezirke,  für  welche  das  Grundbuch  seit  dem  1.  Januar
1002  auch  in  Ansehung  der  von  der  Aulegung  ur.
frrünglich  ausgenommenen  Grundstücke  als  angelegt  gilt
(Bek.  v.  17.  Jan.)  5.

Beglaubigung  der  Antiäge  zu  die  Landeskreditlasse
in  Cassel  betreffenden  Eintragungen  und  Löschungen  im
Grundbuche  (G.  v.  16.  April  S.  3)  82.

Eintragungen  in  das  Grundbuch  aus
Umlegung  von  Grundstüucken  in  Frankfurt  a.
28.  Juli  g8.  9,  13,  4  ,

Bestimmung  der  A  sschtust  füipt  en  für  Anlegung
der  Grundbücher  in  einzelnen  Amtsperichtsbezirken,  l.
unter  Ortsnamen  der  letzteren.

s.  auch  Bahngrundbuch.

Grundbuchwesen,  Aufhebung  des  &amp;amp;  31  Abs.  1  des
Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  u.  s.  w.  im  Geltungs-Anlaß

  der
M.  (G.  v.

52)  277.

bereiche  des  Rbeinischen  Rechtes  vom  I12.  Amil  1998
(G.  v.  12.  Mai  C.  1)  1780.
Grunddienstbarkeiten,  Regelung  derselben  im  Falle

der  Umlegung  von  Grundi#tucten
(G.  v.  28.  Juli  88.  25,  12)  281.
Grundschulden,  Eintragung  2c.  einer  Grundshuld  an
19.  Angun  1815
5.  Juli  1005

in  Kraukfurt  a.  M.

einer  Bahneinheit  (G.  v.e
17)  212.

Grundschuldgläubiger,  Rechte  bei  der  Um.
legung  von  Grunduucken  in  Frankfurt  a.  M.  (G.  v.
28.  Juli  S  57)  29½.

Grundstücke,  Umlegung  von
furt  a.  M.  (G.  v.  28.

s.  auch  Eigenthum,  Beräußerung,

grundstucke.

Gütersloh  -Hövelhofer  Eisenbabn,  s.  Cisenbabnen
Nr.  21.

SS.  12,  11,

derselben

Grundstucken  in
Zulu  273.

Frank.

Kirchen.

H.

Hachenburg  (Sessen-Na#fan),  Amtsgericht)  usclns,

frist  für  Anlenung  des  Giundbuchs  Bof.  v.  11.  Jan.)
3.  (Verf.  v.  13.  Feb.)  20.  (Verf.  v.  1.  dd  67.
(Verf.  v.  3.  Juli)  235.  (Verf.  v.  20.  i  270.  (Verf.

v  S.  Nov.)  20.

Haselunne-Herzlaker

1902.—

Hadamar  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  29.  Jan.)  175.
(Verf.  v.  13.  März)  30.  (Verf.  v.  17.  Juni)  172.  (Verf.
v.  21.  Okt.)  322.

Hadersleben-Aarösunder  Eisenbaln,  s.  Eisenbahnen
Nr.  25.

Hagener  Au-Niederung,  Ent=  und  Bewässerungs.
genossenschaft  derselben  zu  Laboe  im  Kreise  Plön  (Stat.
v.  20.  Mai)  254  Nr.  4.

Haftung  (Hastbarkeit)  der  Besitzer  mehrerer  bei  einem  Bergschaden
  betheiligter  Bergwerke  (G.  v.  7.  Juli  Art.  1)  255

Haftung  für  Geldstrafen  u.  s.  w.  wegen  jagdpolirilicher
  Uebertretungen  in  den  Hohenzollernschen  Landen
(G.  v.  10.  März  §.  27)  40.

Hahn  (Hessen=  Nassan),  Gemeinde  im  Untertannuskreise,
s.  Chausseen  Nr.  21.

Halbau-Nikolschmiede,  Chausseebauverband  im  Kreise
Sagan,  s.  Chausseen  Nr.  8.

Haltestellenaufseher,  Anstellung  derselben  in  der
N——x  (Verw.  Ordn.  nach  der  Festsetzung
  vom  17.  Mai  §.  10  Nr.  3)  137.

Hamm  (Landkreis  in  Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  18.

Handelsgesellschaften,  Heranziehung  der  Geseilschafter
einer  offenen  Handelsgesellschaft  zu  den  Kreisabgaben
(G.  v.  1.  April  Art.  1)  65.

s.  Kommandit.,  Aktien=  Gesellschaften  u.  s.  w.

Handelskammern,  Abänderung  des  §.  41  des  bets  über

die  Handelsk  24.  Febr.  1870  G.
nde  «
ic.ausannncmvomm  Aug  180.  (G.  v.

101.

Hannover  (Vrovinz),  Aenderung  der  Absätze  1  und  2
des  §.  14  der  Kreisordnung  für  die  Provinz  Hannover
vom  '6.  Mai  1884  (G.  v.  1.  April  Art.  1)  65.

Ueberweisung  weiterer  Dotationsrenten  an  den  Pro—
vinzialverband  (G.  v.  2.  Juni)  167.  Feststellung  der
Jabresrenten  (V.  v.  22.  Juni)  258.

Aufbebung  des  K.  42  des  Hannoverschen  Gesetes
über  Gemeindewege  und  Landstraßen  vom  28.  Juli  1851
in  der  Fassung  des  Gesetzes,  betr.  die  Abänderung  dieses
Arr'iret  vom  26.  Februar  1877  (G.  v.  18.  Aug.  8.  9
Nr.  317.

Vereinigung  der  Konsistorien  in  Hannover  und
Stade  (A.  E.  v.  8.  Dez.)  337.

Harburg  (Hannover),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Stadtgemeinde  Harburg  zur  Erweiterung  der
dortigen  Hafenanlagen  (A.  E.  v.  5.  März)  71  Nr.  9.

Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen

2.  Juni)

Nr.  16.
        <pb n="399" />
        Sachregister.

Heckholzhausen-Hintermeilinger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  27.

Heerdt  (Rheinprovinz),  Neue  Deichschau,  Deichverband
im  Kreise  Neuß  (Stat.  v.  6.  Jan.)  27  Nr.  8.

Hellschlag,  Entwässerungsgenossenschaft  desselben,  Gemeinde
  Rheine  r.  d.  E.,  im  Kreise  Steinfurt  (Stat.  v.
3.  März)  127  Nr.  1.

Herborn  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  März)  30.
(Verf.  v.  30.  April)  94.  (Verf.  v.  3.  Juli)  235.  (Verf.
v.  2.  Dez.)  333.

Hermsdorf-Knischwitz  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft
  im  Kreise  Ohlau  (Stat.  v.  7.  Juli)  312
Nr.  2.

Hersfeld-Treysaer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  28.

Herten  (Westfalen),  s.  Eisenbahnen  Nr.  63.

Heffen  (Großherzogthum),  Staatsvertrag  mit  demselben
über  die  Vereinfachung  der  Verwaltung  der  Main.
Neckarbahn  (v.  14.  Dez.  OI)  298.  (G.  v.  7.  Juli)  297.

Hessen-Nafsau  (Drovinz),  Aenderung  der  Absätze  1  und  2
des  §5.  14  der  Kreisordnung  für  die  Provinz  Hessen-Nassau
  vom  7.  Juni  1885  (G.  v.  1.  April  Art.  1)  65.

Hinterlegung  von  Wertbpapieren  und  Geld  bei  der
Landeskreditkasse  in  Cassel  (G.  v.  16.  April  §S§.  11,
14,  16)  85.

Hochheim  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  17.  Mai)  126.

Höchst  a.  M.  (Gessen.  Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist

  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  14.  April)
74.  (Verf.  v.  17.  Juni)  172.  (Verf.  v.  12.  Sept.)  312.
(Verf.  v.  2.  Dez.)  333.

Höhr-Grenzhausen  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  1.  April)
67.  (Verf.  v.  3.  Juli)  235.  (Verf.  v.  8.  Nov.)  326.

Hohenzollernsche  Lande,  Jagdordnung  für  dieselben
(v.  10.  März)  33.

Gemeindeforstgesetz  für  die  Hohenzollernschen  Lande
(v.  22.  April)  95.

Ergänzung  der  Vorschriften  des  S.  9a  Abs.  1  und  2
der  Hohenzollernschen  Amts=  und  Landesordnung  vom

9  «  7
2  orit  10  3  (O.  v.  1.  April  Art.  10  66.

2.  Juli  1000

Untersuchung  der  Schweine  und  Wildschweine  auf
Trichinen  in  den  Hohenzollernschen  Landen  (G.  v.  28.  Juni
S.  3)  230.

Ueberweisung  weiterer  Dotationsrenten  an  den
Landeskommunalverband  (G.  v.  2.  Juni)  167.  Feststellung
  der  Jahresrenten  (V.  v.  22.  Juni)  258.

Gesetz.,  Samml.  1902.

1902.  17

Hoheschaar-Wilhelmsburger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  30.

Holzkulturen,  Verpflichtung  der  Gemeinden  in  den
Hohenzollernschen  Landen  zu  Aufforstungen  (G.  v.  22.  April
55.  6,  7)  96.

Holzungen,  Aufhebung  des  §.  6  Abs.  3  des  Gesetzes  über
gemeinschaftliche  Holzungen  vom  14.  März  1881  (G.  v.
12.  Mai  §F.  4)  141.

s.  auch  Forsten.

Homburg  v.  d.  H.  (Gessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  17.  Mai)
126.  (Verf.  v.  21.  Okt.)  322.

Hopsten  (Westfalen),  Genossenschaft  zur  Entwässerung
der  Stadener  Wöste  daselbst  im  Kreise  Tecklenburg
(Stat.  v.  20.  Jan.)  31  Nr.  3.

Horst-Eiersberger  See  (Pommern),  Genossenschaft
zur  Ent.  und  Bewässerung  der  Niederung  an  demselben
zu  Klein=  Horst  im  Kreise  Greifenberg  i.  Pom.  (Stat.
Nachtr.  v.  20.  Okt.)  338  Nr.  3.

Hypotheken,  Belastungen  einzelner  zu  einer  Bahneinheit

gehöriger  Grundstücke  (G.  v.  ,  August  1893

Juli  1902  8.5
18,  21)  239.  —  desgl.  der  für  ein  Bahnunternehmen
dauernd  eingeräumten  Rechte  an  fremden  Grundstücken
(das.  §.  7)  240.
Hypothekengläubiger,  Rechte  derselben  bei  der  Um.
legung  von  Grundstücken  in  Franukfurt  a.  M.  (G.  v.
28.  Juli  §.  57)  200.

J.

Jäger,  Aunstellung  von  Jägern  zur  Ausübung  des  Jagdrechts
  in  den  Hohenzollernschen  Landen  (G.  v.  10.  März
88.  3,  10,  11)  34.

Jagd  (Jagdrecht),  Ausübung  des  Jagdrechts  auf  eigenen
und  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  (G.  v.  10.  März  §§.  1  bis  14)  33.  —
Jagdausübung  kraft  eines  dinglichen  Rechtes  am  Grundstücke
  (das  §.  28)  40.

Jagdbeczirke,  Vorschriften  über  die  Bildung  derselben  in
den  Hohenzollernschen  Landen  (G.  v.  10.  März  §5.  2
bis  5)  33.

Jagdkontraventionen,  Strafbestimmungen  in  den
Hohenzollernschen  Landen  (G.  v.  10.  März  §s.  23  bis
27)  39.

Jagdordnung  für  die  Hohenzollernschen  Lande  (v.
10.  März)  33.  —  Ausübung  des  Jagdrechts  auf  eigenen
und  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken  (das.  S§.  1  bis  14)
        <pb n="400" />
        18  Sachregister.

Jagdorduung  (dorts.)

33.  —  Schonzeiten  (das.  §§.  15,  16)  36.  —  Veräußerung
  und  Versendung  von  Wild  (das.  S.  17)  37.
—  Verhütung  und  Ersatz  von  Wildschaden  (das.  §.  18
bis  22)  37.  —  Strafbestimmungen  (das.  8§.  23  bis
27)  39.

Farischau  (Westpreußen),  Ent.  und  Bewässerungsgenossen.
schaft  des  Schwarzen  Bruchs  daselbst  im  Kreise  Berent
(Stat.  v.  2.  April)  160  Nr.  2.

Janer-Maltscher  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  31.

Idstein  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
„AUnlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  29.  Jan.)  15.
Gerf.  v.  30.  April)  94.  (Verf.  v.  2.  Juni)  146.  (Verf.

v.  11.  Aug.)  291.  (Verf.  v.  4.  Okt.)  319.

Jerichow  I  (Kreis  in  Sachsen),  s.  Eisenbahnen  Nr.  23.

Illingen  -Genmveiler  (Rheinprovinz),  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Illingen-  Gennweiler
im  Kreise  Ottweiler  zum  Zwecke  der  Erhaltung  und  des

weiteren  Ausbaues  ihres  Wasserwerkes  (A.  E.  v.  12.  Febr.)
70  Nr.  5.  ·

Immnenseifen,  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  desselben
  zu  Banfe  im  Kreise  Wittgenstein  (Stat.  v.

21.  Sept.  01)  13  Nr.  1.

Inhaberpapiere,  Ausgabe  u.  f.  w.  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Landeskredirkasse

in  Cassel  (G.  v.  16.  April  6§.  2,  6  bis  8)  82.  —
desgl.  durch  die  Nassauische  Candesbank  in  Wicsbaden
(G.  v.  16.  April  S.  4)  91.

Wahrung  der  Rechte  der  Inhaber  von  Theilschuldverschreibungen
  der  Privatelsenbahnen  und  Kleinbahnen

*'

(O.  v.  r  J  88.  18,  36,  50)  244.

Füterbog=  Luckenwalde  (Kreis  in  Brandenburg),  .
Chausseen  Nr.  2.

Junge,  Ausnehmen  von  Jungen  von  jagdbarem  Federwild
  ist  in  den  Hohenzollernschen  anden  verboten  (G.
v.  10.  März  §.  16)  37.

Juristische  Personen,  Heranziehung  derselben  zu  den
Kreisabgaben  (G.  v.  1.  April  Art.  I)  65.  —  desgl.
zu  den  Amtsabgaben  in  den  Sohenzolletnschen  Landen
(das.  Art.  II)  66.

Die  Rechte  einer  juristischen  Person  hat  die  Landeskreditkasse
  in  Cassel  (G.  v.  16.  April  §.  1)  82.  —
desgl.  die  Nassauische  Landesbank  und  die  Nassauische
Sparkasse  in  Wiesbaden  (G.  v.  16.  April  K.  1)  90.

Justizminister  bestimmt  die  Einrichtung  der  Bahngrund-19.

  Augnst  1895  "
bücher  (G.  v.  8.  Juli  1902.  5.  10)  241.

Kaiserin  Auguste  Viktoria-Koog,

1902.

K.

Deichverband
desselben  im  Kreise  Süder-Dithmarschen  (Stat.  v.  5.  Mai)
173  Nr.  4.

Kattowitz  (Landkreis  in  Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  9.

Katzenelnbogen  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  29.  Jan.)
15.  (Verf.  v.  1.  April)  67.  (Verf.  v.  3.  Juli)  235.
Verf.  v.  12.  Sept.)  312.  (Verf.  v.  21.  Okt.)  322.

Kaufmännische  Korporationen,  Wahrnehmung  der  den
Organen  des  Handelsstandes  zustehenden  öffentlich  rechtlichen
  Befugnisse  durch  dieselben  (G.  v.  2.  Juni)  161.

Kerkerbachbahn-Unternehmen,  s.  Eisenbahnen  Nr.  27.

Kiärmühlenan,  Aenderung  der  Landesgrenze  gegen  das
Königreich  Dänemark  an  der  Kjärmühlenau  (G.  v.
9.  Febr.)  17.  (Staatsvertr.  v.  12.  Febr.  00.)  19.
(Bek.  v.  13.  Febr.)  23.

Kiebitzeier,  Ausnehmen  derselben  in  den  Hohengollernschen
Landen  (G.  v.  10.  März  S§.  16,  26)  37.

Kietschbachthal,  Genossenschaft  zur  Entwässerung  des.
selben  zu  Tuchel  im  Kreise  Tuchel  (Stat.  v.  24.  März)
127  Nr.  3.

Kirchberg  (i.  Hunsrück)-Hermeskeiler  Eisenbahn,
s.  Eisenbahnen  Nr.  34.

Kirchenabgaben  in  den  Gesammtverbänden  der  evangelischen
  Kirche  des  Konsistorialbezirkes  Cassel  (G.  v.
22.  Juni  §.  5)  266.  (K.  G.  v.  22.  Juni  Art.  II
Nr.  4)  269.  (V.  v.  16.  Nov.  Art.  II  Nr.  1)  336.

Kirchengemeinde,  Rechte  und  Pflichten  derselben  in
Betreff  des  Diensteinkommens  der  evangelischen  Pfarrer
des  Konsistorialbezirkes  Frankfurt  a.  M.  (K.  G.  v.
24.  März  §§.  4,  9,  12,  13,  18,  20)  44.

Verwaltung  der  Waldungen  von  Kirchengemeinden
in  den  Hohenzollernschen  Landen  (G.  v.  22.  April)  95.
s.  auch  Parochialverbände.

Kirchengrundstücke,  Erwerb  rc.  solcher  durch  die  Gesammtverbände
  in  der  evangelischen  Kirche  des  Konsistorialbezirkes
  Cassel  (G.  v.  22.  Juni  S§.  1,  5)  265.
(K.  G.  v.  22.  Juni  Art.  II  Nr.  4)  269.

Kirchenvermögen,  Vertretung  der  Gesammtverbände  in
der  evangelischen  Kirche  des  Konsistorialbezirkes  Cassel
in  vermögensrechtlichen  Angelegenheiten  (G.  v.  22.  Juni
§.  2)  265.  (K.  G.  v.  22.  Juni  Art.  I  §.  4)  268.

Kirchhagen  (Vommern),  Entwässerungsgenossenschaft  zur
Melioration  der  Wiesen  am  Kirchhagener  Bache  (Stat.  v.
8.  Okt.)  338  Nr.  2
        <pb n="401" />
        Sachregister.

Klage,  Ausschluß  der  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  gegen  polizeiliche  Verfügungen  in  Betreff  der
Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau  (G.  v.  28.  Juni  F.  18)  233.

Klage  in  Streitigkeiten  über  Vorausleistungen  zum
Wegebau  (G.  v.  18.  Aug.  88.  4,  6),  316.

Kleinbahnen,  Fonds  zur  Förderung  des  Baues  von
solchen  (G.  v.  20.  Mai  §.  1  V)  178.

Die  einzelnen  Strecken,  s.  unter  Eisen  ahnen.

Klein-Cosel  (Schlesien),  Drainagegenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Groß.  Wartenberg  (Stat.  v.  6.  Jan.)  27  Nr.  9.

Klein-Horst  (Vommern),  Genossenschaft  zur  Ent.  und
Bewässerung  der  Niederung  am  Horst-Eiersberger  See
daselbst  im  Kxreise  Greifenberg  i.  VMom.  (Stat.  Nachtr.
v.  20.  Okt.)  338  Nr.  3.

Klein-Kollmar  (Schleswig.  Holstein),  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Klein-Kollmar  im
Kreise  Steinburg  zum  Erwerb  eines  Theiles  des  Gebiets
des  Elbhafens  zu  Groß  Kollmar  (A.  E.  v.  2.  Dez.  Ol)
14  Nr.  6.

Kociegmühle-Wisseker  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  82.

König,  Einsetzung  Königl.  Eisenbahn-  Baukommissionen
durch  landesherrlichen  Erlaß  (Verw.  Ordn.  nach  der  gestsetzung
  v.  17.  Mai  S.  1)  131.  —  Ernennung  des  Präsidenten
  der  Königl.  Eisenbahndirektionen  durch  den
König  (das.  §.  6  Nr.  2)  133.

Königsberger  Kleinbahn-Aktiengesellschaft,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  36.

Königsgrätz-Widminnen  (Ostprcußen),  Entwässerungsund
  Drainagegenossenschaft  daselbst  im  Kreise  Lögen
(Stat.  Nachtr.  v.  20.  Mai)  254  Nr.  3.

Königstein  (Hessen.  Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  11.  Jan.)  3.
(Verf.  v.  26.  Juli)  270.  (Verf.  v.  29.  Aug.)  308.

Kommanditgesellschaften,  Heranziehung  der  Gesellschafter
  einer  Kommanditgesellschaft  zu  den  Kreisabgaben
(G.  v.  1.  April  Urt.  1)  65.

Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Heranziehung
derselben  zu  den  Kreisabgaben  (G.  v.  1.  April  Art.  1)  65.

Kommunalbeamte,  Ansprüche  derselben  und  ihrer  Hinterbliebenen
  wegen  eines  im  Dienst  erlittenen  Betriebsunfalls
  (G.  v.  2.  Juni  Art.  1  §5.  10  bis  13)  157.

s.  auch  Forstbeamte.

Kommunallandtage  haben  über  die  Vertheilung  der
überwiesenen  weiteren  Dotationsrenten  zu  beschließen
(G.  v.  2.  Juni  §F.  6)  169.

1902.  19

Kommunallandtage  (Forts.)

Befugnisse  in  Angelegenheiten  der  Landeskreditkasse
in  Cassel  (G.  v.  16.  April  S§.  5,  6,  12)  83.  —  desgl.
in  Angelegenheiten  der  Nassauischen  Landesbank  und
der  Nassauischen  Sparkasse  in  Wiesbaden  (G.  v.  16.  April
88.  1,  4,7,  10  bis  12)  90.

Kommunalstände,  Aufhebung  des  kommunalständlscher
Verbandes  der  Kurmark  (G.  v.  22.  Mai)  149.

Kompetenzkonflikte,  Aenderung  der  Vorschriften  über
die  Kompetenzkonflikte  zwischen  den  Gerichten  und  den
Verwaltungsbehörden  (G.  v.  22.  Mai)  145.

Konarschin  (Westpreußen),  Czengardlo  Fließgenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Berent  (Stat.  v.  8.  Okt.  OI!)  2  Nr.  2

Konarzewo  (Posen),  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Posen-West  (Stat.  v.  18.  Aug.)  320  Nr.  4.

Konsistorien,  Vereinigung  der  Konsistorien  in  Hannover
und  Stade  (A.  E.  v.  8.  Dez.)  337.

Obliegenheiten  des  Konsistoriums  in  Betreff  des
Diensteinkommens  der  evangelischen  Pfarrer  des  Kon.
sistorialbezirkes  Frankfurt  a.  M.  (G.  v.  24.  März  Art.  2)
41.  (K.  G.  v.  24.  März  SF.  3,  4,  8  bis  10,  20,  23)  44.
—  desgl.  der  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Weisen
der  evangelischen  Geistlichen  daselbst  (K.  G.  v.  24.  Märg
SS.  2,  8  bis  11)  58.

Bildung  von  Gesammtverbänden  in  der  evangelischen
Kirche  des  Konfistorialbezirkes  Cassel  durch  das  Konsistorium
  (K.  G.  v.  22.  Juni  Art.  1  §§.  2,  5)  267.

Kosten  der  Schlachtvieh  und  Fleischbeschau  (G.  v.
28.  Juni  SS.  10,  14,  15,  16)  231.

Ausdehnung  der  für  die  Zusammenlegung  der  Grund.
stücke  im  Geltungsgebiete  des  Rheinischen  Rechtes  gritenden
  Kostenvorschriften  auf  die  nach  der  Gemeinheitstheilungs-
  Ordnung  vom  19.  Mai  1851  zn  behandeln.
den  Theilungen  und  Ablösungen  in  den  Landestheilen
des  linken  Rheinufers  (G.  v.  12.  Mai)  139.  —  Auf.
hebung  des  Gesetzes,  betr.  die  Kosten  des  gerichtlichen
Verfahrens  in  diesen  Theilungen  u.  s.  w.,  vom  21.  April
1852  (das.  S.  1)  139.

Kosten  in  dem  Verfahren  auf  Umlegung  von  Grundstücken
  in  Frankfurt  a.  M.  (G.  v.  28.  Juli  §§.  5,  6,
33,  54)  275.

Kostenfreiheit,  s.  Gebühren  freiheit.
Krahnmeister,  Krahnwärter,  Anstellung  derselben  in
der  Staatscisenbahnverwaltung  (Verw.  Ordn.  nach  der
Festsetzung  vom  17.  Mai  §.  15  Nr.  3)  137.
Kreditinstitute,  landschaftliche  und  ritterschaftliche,
s.  Landschaften.
s.  Landesbank,  Landeskreditkasse.

8
        <pb n="402" />
        20

Kreisabgaben,  Aenderung  der  Vorschriften  der  Kreisordnungen
  über  die  Heranziehung  zu  denselben  (G.  v.
1.  April)  65.

Kreisausschuß,  in  welchen  Fällen  der  Kreisausschuß  die
Genehmigung  zu  den  Gemeindebeschlüssen  über  die  Ausübung
  der  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau  ertheilt  (G.
v.  28.  Juni  S.  11)  231.

Obliegenheiten  in  Angelegenheiten  der  land-  und
sorstwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaften  (G.  v.  16.  Juni
Art.  IV)  262.

Juständigkeit  in  Streitigkeiten  zwischen  den  Ortsund
  Landarmenverbänden  wegen  Erstattung  der  nach
dem  Gesetze,  betr.  die  Unfallfürsorge  für  Gefangene,  zu
leistenden  Renten  (G.  v.  28.  Juli  §.  2  Abs.  3)  29  1.

Zuständigkeit  zur  Festsetzung  von  Vorausleistungen
zum  Wegebau  (G.  v.  18.  Aug.  §.  6)  316.

Kreisausschuß  im  Lauenburgischen  Landeskommnnal.
verbande  stellt  den  Vertheilungsplan  der  überwiesenen
weiteren  Dotationsrente  auf  (G.  v.  2.  Juni  8.  7)  169.

Kreisbehörden,  Verrflichtung  derselben  im  Regierungsbezirke
  Cassel  zur  Auskunftsertheilung  an  die  Landeskreditkasse
  daselbst  (G.  v.  16.  April  S.  17)  86.

Kreisordnungen,  Aenderung  der  Absätze  1  und  2  des
§.  14  der  Kreisordnungen  für  die  Provinzen  Ost.  und
Westprcußen,  Brandenburg,  Pommern,  Schlesien  und

4  13.  Dez.  1872  „.  ..

Sachsen  vom  10  Marz  1881  für  die  Previnz  Hannover
vom  6.  Mai  1881,  für  die  Prorinz  Hesen=  Nassau  vom
7.  Juni  1885,  für  die  Provinz  Westfalen  vom  31.  Juli
1886,  für  die  Rheinvrevinz  vom  30.  Mai  1887,  für
die  Provinz  Schleswig  Helstein  vom  26.  Mai  18988
(G.  v.  1.  April  Art.  1)  65.

Kreissunoden,  Mitwirkung  des  Vorstandes  derselben  in
Vetreff  des  Oiensteinkommens  der  evangelischen  Pfarrer
des  Konststorialbezirkes  Frankfurt  a.  M.  (K.  G.  v.
2  1.  März  G.  4,  9,  20)  41.

Lrceistag  im  Lauenburgischen  Landeskemmunalverbande
bat  über  die  Vertheilung  der  überwiesenen  weiteren
Dotatiensrente  zu  beichlienen  (G.  v.  2.  Juni  8.  6)  109.

Krenuzan-Heimbacher  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  338.

Kreuzherrngraben,  Genossenschaft  zur  Regulirung  dessolben
  zu  Neuenburg  im  Kreise  Schwetz  (Stat.  v.
§.  Sevt.)  324  Nr.  10.

Kriegsschulden,  Verwendung  der  Ueberschußfonds  der
Kriegsschuldennenerverbande  der  Kurmark  (G.  v.  22.  Mai)
119.

Sachregister.

1902.

Krotoschin  Ostrowo-Skalmierzyeer  Eisenbahn,  s.
Eisenbahnen  Nr.  39.

Kündigung  der  Darlehen  der  Landeskreditkasse  zu  Cassel
(G.  v.  16.  April  §.  5)  83.  —  desgl.  der  Schuldverschreibungen
  derselben  (das.  S.  8)  84.

Kündigung  der  Darlehen  der  Naussauischen  Landesbank
  in  Wiesbaden  (G.  v.  16.  April  §.  3)  90.  —  desgl.
der  Schuldverschreibungen  derselben  (das.  §.  5)  91.

Kunststratßen,  s.  Chausseen.

Kurmark  (Brandenburg),  Aufhebung  des  kommunal.
ständischen  Verbandes  der  Kurmark  (G.  v.  22.  Mai)  149.

Kurze  Seifen,  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  desselben
  zu  Baufe  im  Kreise  Wittgenstein  (Stat.  v.
21.  Sept.  OI)  13  Nr.  1.

L.

Labes-Regenwalder  Eisenbahn,
Nr.  40.

Laboe  (Schleswig-Holstein),  Ent.  und  Bewässerungs.
genossenschaft  der  Hagener  Au.-  Niederung  daselbst  im
Kreise  Plön  (Stat.  v.  20.  Mai)  254  Nr.  4.

Lage-Bielefelder  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  11.

Landarmenverband  hat  die  von  einem  Ortsarmenverband
  auf  Grund  der  Gesetze,  betr.  Unfallfürsorge  für
Gefangene,  zu  leistende  Rente  theilweise  zu  erstatten  (G.
v.  28.  Juli  §.  2)  293.

Landarmenwesen,  Ueberweisung  weiterer  Dotations.
renten  an  die  Prorinzialverbände  zur  Erleichterung  ihrer
Armenlasten  (G.  v.  2.  Juni  8§.  1  bis  5)  167.  Zest.
stellung  der  Jahresrenten  (V.  v.  22.  Juni  S.  1)  258.

s.  auch  Armenwesen.

Landesausschüsse  stellen  den  Veriheilungsplan  der  überwiesenen
  weiteren  Ootationsrente  auf  (G.  v.  2.
§.  7)  169.

Befugnisse  in  Angelegenbeiten  der  Landeskreditkaße
in  Cassel  (G.  v.  16.  April  88.  5,  6)  83.  —  deegl.  in
Angelegenbeiten  der  Nassanischen  Landesbank  und  der
Nassauischen  Sparkasse  in  Wiesbaden  (G.  v.  16.  April
8#.  4,  10,  11,  12)  91.

Landcsbank  in  Wiesbaden,  Abänderung  der  §#.  5  bis  33
des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1869  und  der  Abänderungsgesetze
  vom  20.  August  1883  und  vom  3.  Oftober
1800  (G.  v.  16.  April)  90.

Landesgrenze,  Aenderung  derselben  gegen  das  Königreich
  Dänemark  an  der  Norderau  und  der  Kjärmühlenau

s.  Eisenbahnen

Juni
        <pb n="403" />
        Sachregister.

Landesgrenze  (Forts.)
(G.  v.  9.  Febr.)  17.  (Staatsvertr.  v.
19.  (Bek.  v.  13.  Febr.)  23.
Verlegung  der  preußisch  österreichischen  Grenze  längs
des  Vrzemsa-  Flusses  (G.  v.  16.  Mai)  163.  (Staats.
vertr.  v.  19.  Jan.  98)  16  1.  (Bek.  v.  7.  Juni)  106.

Landeskommunalverbände,  Ueberweisung  weiterer
Dotationsrenten  an  den  Lauenburgischen  Landeskommunalverband
  und  den  Landeskommunalverband  der  Hohenzollernschen
  Lande  (G.  v.  2.  Juni)  167.  Feststellung
der  Jahresrenten  (V.  v.  22.  Juni)  258.

Landeskreditkasse  in  Cassel  (G.  v.  16.  April)  82.  —
Aushebung  der  älteren  Kurhessischen  Gesetze  und  Verordnungen
  sowie  der  Gesetze  vom  25.  Dezember  1809,
18.  März  1885,  10.  Mai  1886  und  5.  Juli  1896  (das.
S.  18)  86.

Landeskultur-Rentenbanken,  Genehmigung  des
I.  Nachtrags  zu  dem  Statute  der  Landeskultur  Rentenbank
  für  die  Provinz  Posen  vom  17.  Juni  1885  (A.  E.
v.  29.  Aug.)  323  Nr.  5.

Landesordnung,  Ergänzung  der  Vorschriften  des  8.  9a
Abs.  1  und  2  der  Hohenzollernschen  Amts-  und  Landes-2.

  April  1873  ,  »
ordnung  vom  2.  Juli  1900  (G.  v.  1.  April  Art.  II)  66.

12.  Febr.  00)

Landgemeindeordnung,  Ergänzung  des  §.  75  der  Landgemeindeordnung
  für  die  sieben  östlichen  Provinzen  vom
3.  Juli  1891  (G.  v.  20.  Mai)  143.

Landschaften  (landschaftliche  Kreditanstalten):

.  Zentrallandschaft  für  die  Preußischen
Staaten,  Genehmigung  eines  Nachtrags  zu  dem
Statute  derselben  vom  21.  Mai  1873  (A.  E.  v.
21.  Juni)  271  Nr.  7.  2060  Nr.  7.  300  Nr.  1.

Provinz  Westpreußen,  Gencehmigung  von  Aenderungen
  des  revidirten  Reglements  der  Wesiprenßi,
schen  Landschaft  vom  25.  Juni  1851,  der  Regulative
  vom  15.  Mai  1808,  20.  April  1890,
1  1.  März  1883,  10.  Mai  1886  und  22.  Juli
15906  sowie  der  Fürsorgeordnung,  betr.  die  Wittwen
  und  Waisen  von  Beamten  der  Westpreußisthen
und  der  Neuen  Westpreußischen  Landschaft  sowie
der  landschaftlichen  Darlehnskasse  vom  17.  April
1893  (A.  E.  v.  16.  Okt.  01)  13  Nr.  2.

Genehmigung  einer  Abänderung  des  Statuts  der
Neuen  Westpreußischen  Landschaft  vom  3.  Mai  1861
(A.  E.  v.  11.  Nov.  O1)  16  Nr.  2.

3.  Kur=  und  Neumärkisches  Ritterschaftliches

Kreditinstitut,  Bildung  eines  Kollegiums  aus

t0

1902.  21
Landschaften  (Forts.)

den  der  Kurmark  angehörenden  Mitgliedern  der
Generalversammlung  des  Kur-  und  Neumärkischen
Ritterschaftlichen  Kreditinstituts  für  die  Angelegenheiten
  der  Ritterakademic  in  Brandenburg  (G.  v.
22.  Mai  S.  2)  149.

Genehmigung  eines  Nachtrags  zu  den  reglementarischen
  Bestimmungen  des  Kur,  und  Neumärki.
schen  Ritterschaftlichen  Kreditinstituts  (A.  E.  v.
2.  April)  100  Nr.  3.

4.  Provinz  Vommern,  Genehmigung  einer  Aenderung
  des  Statuts  der  Pommerschen  landschaftlichen
Darlehnskasse  (A.  E.  v.  3.  Febr.)  70  Nr.  3.

5.  Provinz  Posen,  Genehmigung  der  von  der  Gencralversammlung
  der  Posener  Landschaft  beschlossenen
  Satzung  über  die  Vertretung  sämmtlicher
Pfandbriefssysteme  der  Posener  Landschaft  durch
einen  gemeinschaftlichen  engeren  Ausschuß  und
durch  eine  gemeinschaftliche  Generalversammlung
(A.  E.  v.  24.  Febr.)  32  Nr.  9.

Landstraßen,  s.  Chausseen.

Landtag,  Einberufung  der  beiden  Häuser  desselben  (V.  v.
22.  Dez.)  339.

Landwirthschaft,  Abgrenzung  und  Gestaltung  der  land.
und  forstwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaften,  ander.
weite  Fassung  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1887  (G.  v.
16.  Juni)  261.

Langenschwalbach  (Hessen=  Nassau),  Amtsgericht,  Aus.
schlußfrist  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.
1I.  Jan.)  3.  (Verf.  v.  3.  Juli)  235.  (Verf.  v.  2.1.  Ang.)
307.  (Verf.  v.  8.  Nov.)  326.

Lasten,  Rangordnung  derselben  bei  der  Zwangsverstei—
gerung,  Jwangsrerwaltung  oder  Swangsliquidation  einer

Z  Z  19  Aua.  1805
98  “  „  .  88  2  *?  rkK  -  %  "4  s

Anderweite  Vertheilung  der  öffentlichen  Lasten  bei
der  Umlegung  von  Grundstücken  in  Frankfurt  a.  M.
(G.  v.  28.  Juli  8.  25)  281.

Lauenburg  (Herzogthum),  Aufhebung  des  8.  24  der
Wegeordnung  für  dasselbe  vom  7.  Fgebruar  1876  (G.
v.  18.  Ang.  §.  9  Nr.  1)  317.

Ueberweisung  weiterer  Detationsrenten  an  den
Landeskommunalverband  (G.  v.  2.  Juni)  167.  Feststellung
  der  Jahresrenten  (V.  v.  22.  Juni)  2.8.

Lieferungsverträge,  Abschluß  solcher  seitens  der  Be.
hörden  der  Staatseisenbahnverwaltung  (Verw.  Ordn.
nach  der  Festsetzung  vom  17.  Mai  8§.  36,  400)  132.
        <pb n="404" />
        22

Limburg  a.  L.  (Hessen  ·  Nassau),  Amtsgericht,  Aus.
schlußfrift  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.

29.  Jan.)  15.  (Verf.  v.  13.  Febr.)  25.  (Verf.  v
13.  März)  30.  (Verf.  v.  1.  April)  67.  (Verf.  v.
14.  April)  74.  (Verf.  v.  3.  Juli)  235.  (Verf.  v

8.  Nov.)  326.

Linkuhnen-Seckenburger  Entwässerungsverband  (Stat.
Nachtr.  v.  3.  Febr.)  70  Nr.  4.

Lipie  (Posen),  Drainagegenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Gostyn  (Stat.  v.  11.  Aug.)  320  Nr.  3.

Lissa  (Pos.)-Krotoschiner  eEisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  43.

Lokomotivheizer,  Austellung  derselben  in  der  Staatseisenbahnverwaltung
  (Verw.  Ordn.  nach  der  Festsetzung
vom  17.  Mai  §.  15  Nr.  3)  137.

Lorzendorf  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst
  im  Kreise  Ohlan  (Stat.  v.  3.  März)  75  Nr.  4.
Lübeck  (freie  und  Hansestadt),  Staatsvertrag  mit  derselben,
  betr.  die  Hinterziehung  und  Ueberhebung  von
Verkehrsabgaben  auf  dem  Elbe.Travekanal  (v.  13.  Nov.Ol)

207.

Lütjenbrode-Orther  Eisenbahn,
Nr.  53.

Lubie  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst  im
Kreise  Gleiwitz  (Stat.  v.  29.  Aug.)  320  Nr.  6.

s.  Eisenbahnen

M.

Märkisch  Friedland  (Westpreußen),  Entwässerungs.
genossenschaft  daselbst  im  Kreise  Deutsch  Krone  (Stat.
v.  24.  März)  160  Nr.  1.

Magistrat,  Befugnisse  desselben  bei  der  Umlegung  von
Grundstücken  in  Frankfurt  a.  M.  (G.  v.  28.  Juli  8§.  3
bis  6,  8,  18,  29,  38,  40,  50,  51,  53)  274.

s.  auch  Gemeindevorstand.
Main-Neckarbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  45.
Malstatt=  Burbach  (Rheinprovinz),  Verleihung  des

Enteignungsrechts  an  die  Stadt  Malstatt-  Burbach  zur
Vergrößerung  ihrer  Friedhöse  „-am  Laufert=  und  #im
Meiersdell-  (A.  E.  v.  17.  Febr.)  78  Nr.  1.

Mansfelder  Gebirgskreis  (Sachsen),  (.
Nr.  16.

Marienberg  (Hessen=  Nassan),  Amtsgericht,  Ausschluß.
frist  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  März)
30.  (Verf.  v.  17.  Juni)  172.  (Verf.  v.  2.  Dez.)  333.

Marineverwaltung,  s.  Reichs  Marineverwaltung.

Chausseen

Sachregister.

1902.

Maschinenwärter,  Anstellung  derselben  in  der  Staatseisenbahnverwaltung
  (Verw.  Ordn.  nach  der  Festsetzung
v.  17.  Mai  K.  15  Nr.  3)  137.

Umzugskosten  derselben  (V.  v.  9.  Mai)  141.

Mayen  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Stadtgemeinde  Mayen  zur  Erweiterung  ihres
Wasserwerkes  (A.  E.  v.  20.  Okt.)  331  Nr.  8.

Medebach  (Westfalen),  Ent.  und  Bewässerungsgenossen.
schaft  des  Gelänge-  Thales  daselbst  im  Kreise  Brilon
(Stat.  v.  24.  Nov.  01)  64  Nr.  3.

Mocliorationen  (Wiesenverbände  u.  s.  w.).

I.  Provinz  Ostpreußen.

1.  Drainagegenossenschaft  Arklitten  im  Kreise  Gerdauen
  (Stat.  v.  24.  Nov.  01)  13  Nr.  5.

u  Drainagegenossenschaft  Barthen=  Ranschninken
im  Kreise  Wehlau  (Stat.  v.  5.  Mai)  214  Nr.  5.

3.  Drainagegenossenschaft  Baumgarten  im  Kreise

Rastenburg  (Stat.  v.  12.  Dez.  01)  26  Nr.  5.

4.  EntwässerungsgenossenschaftzuGroß.  Rudminnen.
Dickschen  in  den  Kreisen  Pillkailen  und  Ragnit
(Stat.  v.  10.  März)  80  Nr.  1.

Entwässerungs=  und  Drainagegenossenschaft  zu
Königsgrätz-Widminnen  im  Kreise  Lögen
(Stat.  Nachtr.  v.  20.  Mai)  254  Nr.  3.

6.  Linkuhnen  -  Seckenburger  Entwässerungsverband

  (Stat.  Nachtr.  v.  3.  Febr.)  70  Nr.  4.

Meliorationsgenossenschaft  Pilgramsdorf  im

Kreise  Neidenburg  (Stat.  v.  20.  Juni)  296  Nr.  4.
8.  Entwässerungs=  und  Dreainagegenossenschaft  zu

Sareyken  im  Kreise  Lyuck  (Stat.  Nachtr.  v.  1.  Sept.)
323  Nr.  7.

9.  Entwässerungsgenossenschaft  des  Sparker  Kluß.
gebiets  im  Kreise  Johannisburg  (Stat.  v.  27.  April)
254  Nr.  1.

10.  Entwässerungs=  und  Drainagegenossenschaft  zu

Titschken  =  Klapaten  im  Kreise  Nagnit  (Stat.
v.  3.  Dez.  01)  26  Nr.  3.
11.  Drainagegenossenschaft  Unter--Plehnen  im  Kreise
Nastenburg  (Stat.  v.  24.  Nov.  01)  13  Nr.  4.
12.  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  Wenzken.
Dowiaten  zu  Wenzken  im  Klreise  Angerburg
(Stat.  Nachtr.  v.  14.  Mai)  254  Nr.  2.

#

St

II.  Provinz  Westpreußen.
13.  Ent.  und  Bemässerungsgenossenschaft  zu  Alt-Grabau
  im  Kreise  Berent  (Stat.  v.  24.  Nov.  01)
16  Nr.  3.
        <pb n="405" />
        Sachregister.

Meliorationen  (Forts.)

14.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

25.

26.

27.

28.

Drainagegenossenschaft  Arnsfelde  zu  Arnsfelde
im  Kreise  Deutsch  Krone  (Stat.  v.  24.  März)  127
Nr.  2.

Entwässerungsgenossenschaft  Arnsfelde  Stranz
(Stat.  v.  7.  April)  160  Nr.  3.

Entwässerungsgenossenschaft  zu  Fustpetershütte

im  Kreise  Carthaus  (Stat.  v.  5.  Mai)  271  Nr.  2.
Entwässerungsgenossenschaft  zu  Griewenhof  im
Kreise  Strasburg  Westpr.  (Stat.  v.  1.  Sept.)  331
Nr.  2.

Entwässerungsgenossenschaft  zu  Gr.  Kruschin  im
Kreise  Strasburg  (Stat.  v.  7.  Juli)  310  Nr.  4.
Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  des  Schwarzen
Bruchs  zu  Jarischau  im  Kreise  Berent  (Stat.
v.  2.  April)  160  Nr.  2.

Czengardlo  -Fließgenosseuschaft  zu  Konarschin  im
Kreise  Berent  (Stat.  v.  8.  Okt.  01)  2  Nr.  2.
Entwässerungsgenossenschaft  zu  Märkisch  Friedland
  im  Kreise  Deutsch  Krone  (Stat.  v.  24.  März)
160  Nr.  1.

Entwässerungsverband  Mühlbanzer  Wiesen  im
Danziger  Deichverband  im  Kreise  Dirschau  (Stat.
v.  22.  Dez.  01)  16  Nr.  5.

Ent.  und  Bewässerungsverband  Neu-Dollstädt
im  Elbinger  Deichverband  und  Kreise  Pr.  Holland
(Stat.  v.  15.  Sept.)  331  Nr.  3.

Genossenschaft  zur  Regulirung  des  Kreunzherrngrabens
zu  Neuenburg  im  Klreise  Schwetz  (Stat.  v.
8.  Sept.)  324  Nr.  10.

Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Seefeld
im  Kreise  Carthaus  (Stat.  v.  26.  Febr.)  75  Nr.  3.
Entwässerungsgenossenschaft  Arnsfelde-  Stranz  zu
Stranz  im  Kreise  Deutsch  Krone  (Stat.  v.  7.  April)
160  Nr.  3.

Genossenschaft  zur  Entwässerung  des  Kietschbach.
thals  zu  Tuchel  im  Kreise  Tuchel  (Stat.  v.
24.  März)  127  Nr.  3.

III.  Provinz  Brandenburg.

Entwässerungsgenossenschaft  Walchow.  Protzen
zu  Protzen  im  Kreise  Ruppin  (Stat.  v.  20.  Okt.)
331  Nr.  7.

Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  im  Gebiete
der  unteren  Stepenitz  zu  Weisen  im  Kreise  Westprignitz
  (Stat.  v.  11.  Ang.)  318  Nr.  2.

1902.

23

Meliorationen  (Forts.)

29.

30.

31.

32.

33.

34.

5.  Entwässerungsgenossenschaft

IV.  Provinz  Dommern.

Barenbruch-Entwässerungsgenossenschaft  zu  Dramburg
  (Stat.  v.  22.  April)  127  Nr.  5.
Genossenschaft  zur  Senkung  des  Gr.  Kämmerer
Sees  im  Kreise  Neustettin  (Stat.  v.  7.  Okt.)  331
Nr.  4.

Genossenschaft  zur  Ent=  und  Bewässerung  der
Niederung  am  Horst-  Eiersberger  See  zu  Klein-Horst
  im  Kreise  Greifenberg  i.  Pom.  (Stat.
Nachtr.  v.  20.  Okt.)  338  Nr.  3.
Cutwässerungsgenossenschaft  zur  Melioration  der
Wiesen  am  Kirchhagener  Bache  (Stat.  v.  8.  Okt.)
338  Nr.  2.

Entwässerungsgenossenschaft  zur  Melioration  der
Wiesen  am  Mühlenbache  bei  Naugard  (Stat.  v.
11.  Nov.  01)  2  Nr.  4.
Entwässerungsgenossenschaft  zur  Melioration  der
Wiesen  im  trockenen  See  zu  Woih#el  im  Kreise
Regenwalde  (Stat.  v.  24.  Juli)  313  Nr.  6.

V.  Provinz  Posen.

zu  Eichthal-Lud.
wigsruh  im  Kreise  Inowrazlaw  (Stat.  v.  24.  Juli)
313  Nr.  7.  «

.Entwässerungsgenossenschastanouarzewoim

Kreise  Posen·  West  (Stat.  v.  18.  Aug.)  320  Nr.  4.

Drainagegenossenschaft  zu  Lipie  im  Kreise  Gestyn

(Stat.  v.  11.  Aug.)  320  Nr.  3.

Entwässerungsgenossenschaft  zu  Neuschilln  im

Kreise  Meseritz  (Stat.  v.  7.  Juli)  310  Nr.  3.

0.  Drainagegenossenschaft  zu  Parchanie  im  Kreise

Inowrazlaw  (Stat.  v.  16.  Febr.)  32  Nr.  8.
VI.  Provinz  Schlesien.

Geunossenschaft  zur  Regulirung  der  mittleren  Bartsch

bei  Herrnstadt  (Stat.  v.  2.  Dez.  OI)  14  Nr.  7.

Entwässerungsgenossenschaft  zu  Chechlau  im  Kreise

Gleiwitz  (Stat.  v.  20.  Juni)  296  Nr.  5.

2.  Entwässerungsgenossenschaft  II  zu  Czieschowa  im

Kreise  Lublinitz  (Stat.  v.  7.  April)  160  Nr.  4.

Entwässerungsgenossenschaft  11  zu  Friedewalde

im  Kreise  Grottkau  (Stat.  v.  5.  März)  71  Nr.  10.

Entwässerungsgenossenschaft  Hermsdorf.  Knisch

wit  im  Kreise  Ohlau  (Stat.  v.  7.  Juli)  312
Nr.  2.

Drainagegenossenschaft  zu  Klein-Cosel  im  Kreise

Groß.  Wartenberg  (Stat.  v.  6.  Jan.)  27  Nr.  9.
        <pb n="406" />
        24  Sachregister.

Meliorationen  (Forts.)
46.  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Lorzendorf  im
Kreise  Ohlanu  (Stat.  v.  3.  März)  75  Nr.  4.
47.  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Lubie  im  Kreise

1902.

Meliorationen  (Forts.)
60.  Eut=  und  Bewässerungsgenossenschaft  des  Gelängethals
  zu  Medebach  im  Kreise  Brilon  (Stat.  v.
24.  Nov.  01)  64  Nr.  3.

48.

49.

50.

Gleiwitz  (Stat.  v.  29.  Aug.)  320  Nr.  6.  61.  Meliorationsgenossenschaft  des  Rhader  Bachthals

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Zneck.
verband  für  die  dauernde  Unterhaltung  der  regu.
lirten  Oder  von  der  unteren  Grenze  der  Feldmark
Ellguth  Tworkau  bis  zur  Eisenbahnbrücke  bei
Ratibor  zur  Regulirung  der  Oder  von  Tworkau
bis  Ratibor  (A.  E.  v.  4.  Dez.  01)  14  Nr.  8.
Entwässerungsgenossenschaft  llI  zu  Ostroppa  im
Kreise  Tost.  Gleiwitz  (Stat.  v.  21.  Sept.)  328  Nr.  8.
Entwässerungsgenossenschaft  IV  zu  Schönwald
im  Kreise  Gleiwitz  (Stat.  v.  24.  Juli)  313  Nr.  8.
—  Entwässerungsgenossenschaft  V  daselbst  (Stat.  v.
19.  Juli)  313  Nr.  4.

zu  Rhade  im  Kreise  Recklinghausen  (Stat.  v.
9.  Mai)  173  Nr.  5.

d2.  Entwässerungsgenossenschaft  des  Hellschlages,  Gemeinde

  Rheine  rechts  der  Ems,  im  Kreise  Steinfurt
  (Stat.  v.  3.  März)  127  Nr.  1.

3.  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  Serkenrodc.

Bracht  zu  Serkenrode  im  Kreise  Meschede  (Stat.
v.  13.  Juni)  318  Nr.  1.

.  Volmethalsperren-Geuossenschaft  (Stat.  v.

11.  Aug.)  327  Nr.  2.
Orainagegenossenschaft  zu  Wechte  im  Kreise
Tecklenburg  (Stat.  v.  15.  Sept.)  343  Nr.  1.

51.  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Simmenau  im  Entwässerungsgenossenschaft  der  Vorth  und  Hunde-Kreise
  Kreuzburg  O.  S.  (Stat.  v.  10.  Febr.)  64  vorth  zu  Wester-Cappeln  im  Kreise  Tecklenburg
Nr.  5.  (Stat.  v.  18.  Aug.)  320  Nr.  5.

52.  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Woisselsdorf  lm
Kreise  Grottkau  (Stat.  v.  19.  Juli)  313  Nr.  5.  X.  Provinz  Hessen-Nassau.

VII.  Previnz  Sachsen  “.  Wiesengenossenschaft  zu  Elkerbausen  im  Ober-"
  ·  lahnkreise  (Stat.  v.  12.  Dez.  OI)  16  Nr.  4.
53.  Ennvässerungsgenossenschaft  zu  Beuren  im  Kreise  hutreise  Eta  ez  01)
Worbis  (Stat.  v.  2.  Mal)  214  Nr.  4.
orbis(  ah  t  XI.  Rheinprovinz.
VIII.  Drovinz  Schleswig=  Holstein.  Entwässerungsgenossenschaft  1I  zu  Bachem  im

51.  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Broken-  Kreise  Merzig  EStat.  ".  21.  Sept.)  328  Nr.  7.
lande  im  Kreise  Kiel  (Land)  (Stat.  v.  27.  April)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Bausendorf  im
271  Nr.  1.  Kreise  Wittlich  (Stat.  v.  7.  Okt.)  331  Nr.  5.

50.  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  der  Hagener  ·  Entwaässerungsgenossenschaft  Berkl  zu  Berk  im
Au.  Niederung  zu  Laboe  im  Kreise  Plön  (Stat.  Kreise  Schleiden  (Stat.  v.  2.  Juni)  271  Nr.  3.
v.  20.  Mai)  254  Nr.  4.  u  Drainagegenossenschaft  zu  Büschfeld  im  Kreise

56.  Steinbek-  Boberger  Dampf-Entwässerungs.  Merzig  (Stat.  v.  8.  Okt.)  338  Nr.  1.

genossenschaft  im  Kreise  Stormarn  (Stat.  v.  3.  Febr.)
61  Nr.  4.

2.  Entwässerungsgenossenschaft  IW  zu  Gondelsheim

im  Kreise  Prüm  (Stat.  v.  15.  Sept.)  328  Nr.  6.

5.  Cutwässerungsgenossenschaft  zu  Stevning  im  3.  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Plütscheid  im  Kreise
Kreise  Sonderburg  (Stat.  v.  19.  Juli)  313  Nr.  3.  Prüm  (Stat.  v.  7.  Juli)  296  Nr.  8.
Entwässerungsgenossenschaft  III  zu  HKommersheim
IX.  Provinz  Westfalen.  im  Kreise  Prüm  (Stat.  v.  11.  Aug.)  320  Nr.  2.
58.  Ent.  und  Vemässerungsgenossenschaft  des  Godels-  5.  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Rüber  im  Kreise
bachthals,  des  Kurze  Seifen,  des  Riegenbachthals  Maven  (Stat.  v.  11.  Aug.)  331  Nr.  1.
und  des  JImmenseisen  zu  Banfe  im  FKreise  bz.  Wiesengenossenschaft  Staffel  II  zu  Staffel  im  Kreise
Wittgenstein  (Stat.  v.  21.  Sept.  OI)  13  Nr.  1.  Adenau  (Stat.  v.  16.  Okt.  OI)  26  Nr.  1.
50.  Genossenschaft  zur  Entwässerung  der  Stadener  Wöste  Eutwässerungsgenossenschaft  11  zu  Udenbretbh  im

zu  Hopsten  im  Kreise  Tecklenburg  (Stat.  v.
210.  Jun.)  31  Nr.  3.

Kreise  Schleiden  (Stat.  v.  7.  Okt.)  328  Nr.  9.

Meppen  (Kreis  in  Hannover),  s.  Eisenbabnen  Nr.  46.
        <pb n="407" />
        Sachregister.

Merzig-Büschfelder  Eisenbahn;,
Nr.  47.

Miethe,  Erlöschen  der  Miethverhältnisse  bei  der  Um.
legung  von  Grundstücken  in  Frankfurt  a.  M.  (G.  v.
28.  Juli  §§.  42,  57)  287.

Miethsentschädigung  für  die  evangelischen  Pfarrer  des
Konsistorialbezirkes  Frankfurt  a.  M.  (K.  G.  v.  21.  März
8§.  1,  8,  9,  12,  21)  43.

Militäranwärter,  Anstellung  derselben  in  der  Staatseisenbahnverwaltung
  (Verw.  Ordn.  nach  der  Festsetzung
vom  17.  Mai  F.  17)  137.

Militär-Fiskus,  s.  Reichs(Militär.)  Fiskus.

Militsch  (Kreis  in  Schlesien),  s.  Chausscen  Nr.  10.

Minden-Eickhorster  Eisenbahn,  s.  Eisenbahuen
Nr.  48.

Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten  entscheidet
  auf  Beschwerden  wegen  Festsetzung  der  Beiträge
zu  dem  Diensteinkommen  der  evangelischen  Pfarrer  des
Konsistorialbezirkes  Frankfurt  a.  M.  (G.  v.  24.  März
Art.  2)  41.

Ausübung  der  Rechte  des  Staates  gegenüber  den
Gesammtverbänden  in  der  evangelischen  Kirche  des  Kon.
sistorialbezirkes  Cassel  (V.  v.  16.  Nov.  Art.  I,  II)  335.

Minister  der  öffentlichen  Arbeiten,  Befugnisse  in
der  Verwaltung  der  Staatseisenbahnen  (Verw.  Ordn.
nach  der  Festsetzung  vom  17.  Mai)  131.

Zur  Eintragung  einer  Grundschuld  oder  Rentenschuld
  an  einer  Bahneinheit  ist  die  Genehmigung  des

19.  Aug.  1895
Ministers  erforderlich  (G.  v.  *#  Jall  190  S.  17)  244.

—  Der  Minister  kann  über  die  Geschäftsführung  2c.
der  Verwalter  in  der  Zwangsverwaltung  einer  Bahneinheit
  allgemeine  Anordnungen  treffen  (das.  §.  35)  248.

Mitwirkung  bei  der  Vertheilung  der  den  Provinzialverbänden
  überwiesenen  weiteren  Dotationsrenten  (G.  v.
2.  Juni  §F.  6,  7,  12)  169.

Minister  des  Innern  entscheidet  über  Beschwerden
gegen  die  Verfügungen  des  Regierungs.  Präsidenten  in
Angelegenheiten  der  Verwaltung  der  Waldungen  der
Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  (G.  v.  22.  April  S.  16)  99.

Iustimmung  zu  Ortsstatuten  über  die  Anstellung  2c.
von  besoldeten  Schöffen  in  größeren  Candgemeinden  der
sieben  östlichen  Provinzen  (G.  v.  20.  Mai)  143.

Mitwirkung  bei  der  Vertheilung  der  den  Provinzkal.
verbänden  überwiesenen  weiteren  Dotationsrenten  (G.  v.
2.  Juni  §§.  6,  7,  12)  109.

Gesetz.  Samml.  1902.

s.  Eisenbahnen

1902.  25

Minister  für  Handel  und  Gewerbe  bestimmt  über
die  Wahrnehmung  der  den  Organen  des  Handelsstandes
  zustehenden  öffentlich  rechtlichen  Befugnisse  durch
eine  kaufmännische  Korporation  an  Stelle  der  Handelskammer
  (G.  v.  2.  Juni)  161.

Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und
Forsten  entscheidet  über  Beschwerden  gegen  die  Verfügungen
  des  Regierungs--  Präsidenten  in  Angelegenheiten
der  Verwaltung  der  Waldungen  der  Gemeinden  und
öffentlichen  Anstalten  in  den  Hohenzolleruschen  Landen
(G.  v.  22.  April  §.  16)  99.

Möveneier,  Ausnehmen  derselben  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  (G.  v.  10.  März  §§.  16,  26)  37.
Mohrungen  (Kreis  in  Ostpreußen),  s.  Chausscen

Nr.  1.  .

Alputubaur(Hcsscn-Nassan),Amtsgericht,Ausschlus;s
frist  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  11.  Jan.)
3.  (Verf.  v.  1.  April)  67.  (Verf.  v.  17.  Mai)  126.
(Verf.  v.  3.  Juli)  235.  (Verf.  v.  11.  Aug.)  291.  (Verf.
v.  12.  Sept.)  312.  (Verf.  v.  8.  Nov.)  320.  (Verf.  v.
2.  Dez.)  333.

Moorhuhn,  Einführung  einer  Schonzeit
schottische  Moorhuhn  (G.  v.  15.  April)  77.

Morroschin-Mewer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  49.

Mühlbanzer  Wiesen,  Entwässerungsverband  im  Danziger
Deichverband  im  Kreise  Dirschau  (Stat.  v.  22.  Dez.  O1)
16  Nr.  5.

Mühlbecker  Deichverband  im  Kreise  Bitterfeld  (Stat.  v.
1.  Sept.)  324  Nr.  8.

Mühlinhausen  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  21.

für  das

N.

Nachtwächter,  Anstellung  derselben  in  der  Staatseisen.
bahnverwaltung  (Verw.  Ordn.  nach  der  Festsetzung  vom
17.  Mai  §F.  15  Nr.  3)  137.

Nakel-Netzer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  82.

Nassau  (Hessen.  Nassan),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  14.  April)  7  1.
(Verf.  v.  17  Mai)  126.  (Verf.  v.  17.  Juni)  172.
(Verf.  v  3.  Juli)  235.  (Verf.  v.  11.  Ang.)  291.

Nastätten  (Hessen=  Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  11.  Jan.)  3.
Verf.  v.  29.  Jan.)  15.  (Verf.  v.  17.  Mai)  126.
(Verf.  o.  3.  Juli)  235.  (Vers.  v.  8.  Nor.)  326.

d
        <pb n="408" />
        26

Naugard  (Pommern),  Entwässerungsgenossenschaft  zur
Melioration  der  Wiesen  am  Mühlenbache  daselbst  (Stat.
v.  11.  Nov.  01)  2  Nr.  4.

Neisse  (Kreis  in  Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  11.

Neu-Dollstädt,  Ent.  und  Bewässerungsverband  im

Clbinger  Deichverband  und  Kreise  Pr.  Holland  (Stat.
v.  15.  Sept.)  331  Nr.  3.

Nenenburg  (Westpreußen)  b,  Genossenschaft  zur  Regnulirung
des  Kreuzherrngrabens  daselbst  im  Kreise  Schwetz  (Stat.
v.  8.  Sept.)  324  Nr.  10.

Neukirchen  (Kreis  Ziegenhain,  Hessen-Nassan),  Ab.
änderung  des  Amtsgerichtsbezirkes  (G.  v.  22.  Juni)  227.

Neumagen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  9.  Dez.)  337.

Neuschilln  (Vosen),  Entwässerungsgenessenschaft  daselbst
im  Kreise  Meseritz  (Stat.  v.  7.  Juli)  310  Nr.  3.

Neustadt  a.  D.-Herzberger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  51.

Niederlahnstein  (Hessen.  Nassan),  Amtsgericht,  Aus.-schlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.
17.  Mah  126.

Nieszbrauch,  Rechte  der  Berechtigten  bei  der  Umlegung
von  Grundstücken  in  Frankfurt  a.  M.  (G.  v.  28.  Juli
S.  57)  290.

Norderau,  Aenderung  der  Landesgrenze  gegen  das  Königreich
  Dänemark  an  der  Norderau  (G.  v.  9.  Febr.)  17.
(Staatsvertr.  v.  12.  Febr.  00)  19.  (Bek.  v.  13.  Febr.)  23.

Nordstrand  (SchleswigHolstein),  Aufhebung  des  Amtsgerichts
  daselbst  (G.  v.  16.  April)  73.  (V.  v.  S.  Sept.)  311.

Nutzungsrecht,  Swangsvollstreckung  in  das  Nutzungsrecht

19.  Aug.  1895
ß88  S.  54)  253.

an  einer  Bahneinheit  (G.  v.  S.  Juli  1002

O.

Oberamtmann,  Befsugnisse  in  Jagdangelegenheiten  in
den  Hohenzollernschen  Landen  (G.  v.  10.  März  §F.  2  ,
20,  21)  33.

Oberaula  (Hessen.-  Nassau),  Amtsgericht,  Abänderung  des
Bezirkes  (G.  v.  22.  Juni)  227.

OCber-Bauräthe,  Stellung  und  Obliegenheiten  derselben
bei  den  Königl.  Eisenbahndirektionen  (Verw.  Ordn.  nach
der  Festsetzung  v.  17.  Mai  88§.  6  Nr.  2  und  6,  8  Nr.  6)  133.

Oberförster,  forsttechnische  Verwaltung  der  Waldungen
der  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  durch  staatliche  Oberfärster  (G.  v.
22.  April  85.  4,  8,  12)  96.

Sachregister.

1902.
Oberpräsidenten,  die  Vertheilungspläne  der  den  Provinzialverbänden

  überwiesenen  weiteren  DOotationsrenten
sind  im  Einvernehmen  mit  den  Oberpräsidenten  aufzustellen
  (G.  v.  2.  Juni  S.  7)  169.

Befugnisse  in  Angelegenheiten  der  Landcskreditkasse  in
Cassel  (G.  v.  16.  April  §§.  5,  6)  83.  —  dragl.  in  Angelegenheiten
  der  Nassauischen  Landesbank  und  der
Nassauischen  Sparkasse  in  Wiesbaden  (G.  v.  16.  April
SS.  4,  11,  12)  91.

Ausübung  der  Rechte  des  Staates  gegenüber  den  Gesammtverbänden
  in  der  evangelischen  Kirche  des  Konsistorialbezirkes
  Cassel  (V.  v.  16.  Nov.  Art.  11,  III)  3.36.

Ober-Regierungsräthe,  Stellung  und  Obliegenheiten
derselben  bei  den  Königl.  Eisenbahndirektionen  (Verv.
Ordn.  nach  der  Festsetzung  vom  17.  Mai  §5.  6  Nr.  2
und  6,  8  Nr.  6)  133.

Ochtrup-Rheiner  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  52.

Oder,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Zweckverband
  für  die  dauernde  Unterhaltung  der  regulirten.
Oder  von  der  unteren  Grenze  der  Feldmark  Ellguth-Tworkau
  bis  zur  Eisenbahnbrücke  bei  Ratibor  zur  Negulirung
  der  Oder  von  Tworkau  bis  Raubor  (A.  E.  v.
4.  Dec.  OI)  14  Nr.  8.

Oels  (Kreis  in  Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  12.

Oesterreich=  Ungarn,  Staatsvertrag  mit  demselben  über
die  Verlegung  der  preußisch  österreichischen  Grenze  längs
des  Przemsa-Flusses  (v.  19.  Jan.  98)  164.  (G.  v.  16.  Mai)
163.  (Bek.  v.  7.  Juni)  166.

Ohligs  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  5.  Sept.)  309.
Oldenburg,  alte  Befestigungsanlage  in  der  Prorinz
Schleswig-Holstein,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  2c.
behufs  Erhaltung  derselben  (A.  E.  v.  30.  Juli)  327  Nr.  1.
Oldenbmager  Kreis  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisenbahnen

  Nr.  53.

Opladen  (Rheinprovinz),  Amtagericht,  Ausschluffrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  14.  Juli)  259.
(Verf.  v.  5.  Sept.)  309.

Oppeln  (Groschowitz)  =  Brockauer  Eisenbahn,  .
Eisenbahnen  Nr.  54.

Ordnungsstrafen,  Kestsetzung  solcher  gegen  den  Lianidotor
in  der  Jwangsliquidation  einer  Bahneinheit  (G.  v.
19.  Aug.  1895  *'ile
8.  *  1002  F.  45)  250.

s.  auch  Geldstrafen.

Ortsstatute  über  die  Anstellung  2c.  von  befoldeten
Schöffen  in  größeren  Landgemeinden  der  sieben  olichen
Provinzen  (G.  v.  20.  Mai)  113.
        <pb n="409" />
        Sachregister.

Ostpreußen  (Provinz),  Aeuderung  der  Absätze  1  und  2

des  §.  14  der  Kreisordnung  für  die  Provinzen  Ost-13.
  Dezember  1872

und  Westpreußen  u.  #w.  vom  19.  Mär)  10891  (G.  v

1.  April  Art.  I)  65.

Ueberweisunn  meiterer  Dotationsrenten  an  den
Provingialverband  (G.  v.  2.  Juni)  167.
der  Jahresrenten  (V  22  Zum)  258.

Ostpreußzische  Südbahngesellschaft,  s.  Eisenbahnen
Nr.  18.

Ostroppa  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft  II  daselbst
  im  Kreise  Tost.  Gleiwitz  (Stat.  v.  21.  Sept)  325
Nr.  8.

Ostrowo  (Posen),  Verleihung  des  Rechtes  an  die  Stadt.-gemeinde
  Ostrowo,  das  zur  Herstellung  der  ven  ihr
geplanten,  aus  dem  Grundwasserstiom  in  der  Fürstlich
Radziwill'schen  Wiureler  Forst  zu  speisenden  Wasserleitung
  nothwendige  Grundcigenthum  im  Wege  der  ECnteignung
  zu  erwerben  oder,  soweit  dies  ausreichend  ist,
mit  einer  dauernden  Beschränkung  zu  belasten  (A.  E.  v.
29.  Jan.)  32  Nr.  5.

Ostrowo-Skalmierzycer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  56.

P.

Pacht,  Erlöschen  der  Pachtverhältnisse  bei  der  Umlegung
von  Grundstücken  in  Grankfurt  a.  M.  (G.  v.  28.  Juli
88.  42,  57)  287.

Parchauie  (Posen),  Drainagegenossenschaft  daselbst  im
Kreise  Juowrazlaw  (Stat.  v.  16.  Febr.)  32  Nr.  8.
Parochialverbände,  Bildung  von  Gesammtverbänden
in  der  evangelischen  Kirche  des  Konsistorialbezirkes  Cassel
(G.  v.  22.  Juni)  265.  (K.  G.  v.  22.  Juni)  267.  —
Ausübung  der  Rechte  des  Staates  gegenüber  diesen

Gesammtverbänden  (V.  v.  16.  Nov.)  335.

Patersdeich,  Deichschau,  Genehmigung  zur  Auflösung
derselben  im  Kreise  Cleve  (A.  E.  v.  15.  März)  78  Nr.  2.

Deichverband  -Neue  Deichschan  Patersdeich=  im
Kreise  Cleve  (Stat.  v.  15.  März)  78  Mr.  3.

Pension  der  Beamten  in  Folge  von  Betriebsunsällen
(G.  v.  2.  Juni)  153.

Pensionen  der  Korstschutzbeamten  der  Gemeinden  und
öffentlichen  Anstalten  in  den  Hohenzollernschen  Landen
(G.  v.  22.  April  §S§.  13,  14)  98.

Petersdorf-Ober-Polauner  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  57.

Fesnelung

1902.  27

Petershain-Hoyerswerdacr  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  58.

Pfandrecht,  Aenderungen  des  Gesetzes,  betr.  das  Pfandrecht
  an  Drivateisenbahnen  und  Kleinbahnen  vom
19.  August  1895  (G.  v.  11.  Juni)  215.  —  Bekanntmachung
  des  Textes  dieses  Gesetzes  in  der  geänderten
Fassung  (v.  8.  Juli)  237.

Pfarrer,  Diensteinkommen  der  evangelischen  Pfarrer  des
Konsistorialbczirkes  Frankfurt  a.  M.  (G.  v.  24.  März)
41.  (K.  G.  v.  24.  März)  43.

s.  Geistliche.

Pfarreien,  Verwaltung  der  Waldungen  derselben  in  den
Hohenzollernschen  Landen  (G.  v.  22.  April)  95.

Pfarrgrundstücke,  Anspruch  der  evangelischen  Pfarrer
des  Konststorialbezirkes  Frankfurt  a.  M.  auf  eigene
Nutzung  derselben  (K.  G.  v.  24.  März  §.  14)  46.

Pfarrvermögen,  Bestehenbleiben  der  steuerlichen  Vorrechte
  und  sonstigen  Privilegien  des  evangelischen  Pfarrvermögens
  im  Kousistorialbezirke  Frankfurt  a.  M.  (G.
v.  24.  März  Art.  4)  41.

Pfarr-Wittwen=  und  Waisenfonds,  UAnschluß  der
evangelischen  Kirche  des  Konsistorialbezirkes  Frankfurt
a.  M.  an  denselben  (K.  G.  v.  24.  März  §.  11)  60.

Pilgramsdorf  (Ostpreußen),  Meliorationsgenossenschaft
im  Kreise  Neidenburg  (Stat.  v.  20.  Juni)  296  Nr.  4.

Plätze  (öffentliche),  Anlegung  2c.  derselben  bei  der  Umlegung
  ven  Grundstücken  in  Frankfurt  a.  R.  (G.  v.
28  Juli  8S§.  13,  23,  42)  278.

Plütscheid  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Prüm  (Stat.  v.  7.  Juli)  296  Nr.  8.

Polizeibehörden,  Zuständigkeit  bei  der  Ausführung
der  Schlachtvich=  und  Fleischbeschau  (G.  v.  28.  Juni
5.  17)  232.

Polizeiverordnungen,  Erlaß  solcher  zur  Ausführung
der  Schlachtvieh  und  Fleischbeschau  (G.  v.  28.  Juni
§Ss.  1,  3,  13)  229.

Befugniß  der  Landespolizeibehörden  zum  Erlaß  von
Polizeiverordnungen  zur  Verhinderung  der  Verunstaltung
  landschaftlich  hervorragender  Gegenden  (G.  v.
2.  Juni)  159.

Polnisch-Neukirch-Bauerwitzer  Eisenbahn,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  59.

Pommern  (Provinz),  Aenderung  der  Absätze  1  und  2
drs  §.  14  der  Kreisordnung  für  die  Provinzen  Pommern

6  i  (G.  v.  1.  April  Art.  1)  65.

4

u.  s.  w.  vom
        <pb n="410" />
        28  Sachregister.

Pommern  (Jorts.)

Ueberweisung  weiterer  Dotationsrenten  an  den

Provinzialverband  (G.  v.  2.  Juni)  167.  Feststellung  der
Jahresrenten  (V.  v.  22.  Juni)  258.

Aushebung  des  Gesetzes,  betr.  die  Heranziehung  der
Fabriken  u.  s.  w.  mit  Vorausleistungen  für  den  Wegebau
  in  der  Provinz  VDommern,  vom  8.  März  1897  (6.
v.  18.  Ang.  §.  9  Nr.  58)  317.

Posen  (Prorinz),  Maßnahmen  zur  Stärkung  des  Deutschthums
  in  der  Provinz  Posen  (G.  v.  1.  Juli)  23  1.

Ueberweisung  weiterer  Dotationsrenten  an  den  Provinzialverband
  (G.  v.  2.  Juni)  1607.  Feststellung  der
Jahresrenten  (V.  v.  22.  Juni)  258.

s.  auch  Landeskultur.  Rentenbanken.

Preußische  Zentral-Genossenschaftskasse,  Fest.
stellung  des  Etats  (G.  v.  11.  Mai  S.  2)  101.

Pronsfeld-Neuerburger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  61.

Protzen  (Brandenburg),  Entwässerungsgenossenschaft
Walchow.  Protzen  daselbst  im  Kreise  Ruppin  (Stat.  v.
20.  Okt.)  3.31  Nr.  7.

Provinzialausschüsse  stellen  den  Vertheilungsplan  der
überwiesenen  weiteren  Dotationsrenten  auf  (G.  v.
2.  Juni  K6.  7)  169.

Obliegenheiten  in  Angelegenheiten
forstwirthschaftlichen  Verufsgenoisenschaften
16.  Juni  Art.  IV)  202.

Provinziallandtage  haben  über  die  Vertheilung  der  den
MWrovinzialverbänden  üUberwiesenen  weiteren  Dotattiensreuten
  zu  beschließen  (G.  v.  2.  Juni  F.  6)  109.

Obliegenhbeiten  in  Angelegenheiten  der  land-  und
f#okstwithichaftlichen  Verufsgenossenschaften  (G.  v.  18.
Art.  VI  Nr.  5,  7)  263.

Provinzialverbände,  Ueberweisung  weiterer  D
renten  an  dieselben  #  v.  2.  Fesisteliung
der  Jahresrenten  (V.  v.  22.

Uebergang  der  KRects  und  Pfilichten  des  kommunalstündischen
  Verbandes  der  Kurmark  auf  den  Provin  zialverband
  der  Provinz  Brandenburg  (G.  v.  22.  Mai  8.  1)
1.9.

Przemsa-Fluß,  Verlegung  der  preußisch  österreichischen
(Grenze  langs  desselben  (G.  v.  16.  Mai)  163  (Staatsvertr.
  v.  13  Jan.  6005)  101  (Bek.  v.

der  laud-  und
(G.  v.

Juni

Otationds.
Zuni)  107.
Juni)  258.

7.  Juni)  lub.

—  V-Querfurt-Vitzenburger

  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  62.

1902.

R.

Nang  der  Abtheilungsvorsteher  bei  der  Staatsanwaltschaft
des  Landgerichts  1  in  Berlin  und  der  Allerhöchst  zu
Vertretern  des  Oberstaatsanwalts  bestellten  Staatsanwälte
bei  den  Oberlandesgerichten  (A.  E.  v.  14.  April)  123.

Ratibor  (Schlesien),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Stadtgemeinde  Ratibor  zur  Herstellung  einer
Hafenanlage  (A.  E.  v.  26.  März)  100  Nr.  2.

Neallasten,  Regelung  derselben  bei  der  Umlegung
von  Grundstücken  in  Frankfurt  a.  M.  (G.  v.  28.  Juli
§S.  25,  42)  281.

Nechnungen,  Prüfung  2c.  der  Rechnungen  der  landund
  forstwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaften  (G.  v.
16.  Juni  Art.  IV.  Nr.  5)  263.

Rechtsmittel  gegen  volizeiliche  Verfügungen  in  Betreff  der
Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau  (G.  v.  28.  Juni  S.  18)  236.

s.  auch  Beschwerde,  Klage,  Revision.

Rechtsweg,  Ausschließung  und  Zulassung  desselben  in
Angelegenheiten  des  Diensteinkommens  der  evangelischen
Pfarrer  des  Konsistorialbezirkes  Frankfurt  a.  M.  (G.  v.
21.  März  Art.  4)  41.  —  desgl.  des  Wittwen,  und
Waisengeldes  der  Hinterbliebenen  der  evangelischen  Geistlichen
  daselbst  (G.  v.  21.  März  Art.  3,  6)  56.

Zulässigkeit  des  Rechtswegs  bei  der  Umlegung  ven
Grundstucken  in  ZFrankfurt  a.  M.  (G.  v.  28.  Juli
SS.  30,  160)  285.

Necklinghausen  Kreis  in  Westfalen),  s.  Chausscen  Nr.  20.

Necklinghausen-Wanner  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  63.

Regierungs-Präsident,  Befugniß  desselben  zum  Erlasse

von  Polizei=  Verordnungen  zur  Verbinderung  der  Ver.
unstaltung  landschaftlich  hervorragender  Gegenden  (G.  v.
2.  Juni)  150.

Befugnisse  zu  Anordnungen  über  die  Aus'ührung
der  Schlachtrieh  und  Fleischbeschau  (G.  v.  28.
SS  6  bis  8,  9,  14)  230.

Ermächtigung  zum  Erlasse  näherer  Vorschriften  üler
die  Versendung  von  Wild  in  den  Hobenzolleruschen
Landen  (G.  v.  10.  März  §§.  17,  25)  37.

Befugnisse  in  der  Verwaltung  der  Waldungen  der
Gemeinden  und  offentlichen  Anstalten  in  den  Hohen.
zollernschen  Landen  (G.  v.  22.  April  F.  3,  5,  6,  10,  12,
1.  3,  15,  10)  9).

Der  Vertbeilungsplan  der  dem  Landeäkommnnalver.
bande  der  Hohenzolleruschen  Lande  überwiesenen  weiteren
dolationsrente  ist  im  Einvernehmen  mit  dem  Regierungs.
Prandenten  aufzustellen  (G.  v.  2.  Juni  §.7)  109.

Juni
        <pb n="411" />
        Sachregister.

Negierungs-Präsident  (Forts.)

Ausübung  der  Rechte  des  Staates  gegenüber  den
Gesammtverbänden  in  der  evangelischen  Kirche  des  Kensistorialbezirkes
  Cassel  (V.  v.  16.  Nov.  Art.  III)  336.

Genehmigung  der  Festsegung  der  Beiträge  zu  dem
Oiensteinkommen  der  evangelischen  Pfarrer  des  Kon
sistorialbezirkes  Frankfurt  a.  M.  durch  den  Regierungs-Präsidenten
  (G.  v.  24.  März  Art.  2)  41.

Obliegenheiten  in  dem  Verfahren  auf  Umlegung
von  Grundstücken  in  Frankfurt  a.  M.  (G.  v.  28.  Juli
SF.  8,  28)  276.

Reichs-(Marine-)  Verwaltung,  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  an  die  Verwaltung  der  Kaiserlichen
Marine  zur  Ausführung  von  Kasernen-  und  Lazarethbauten
  an  der  Wiker  Bucht  bei  Kiel  (A.  E.  v.  7.  April)
114  Nr.  2.  —  desgl.  zur  Erweiterung  der  Werftanlagen
zu  Wilhelmshaven,  insonderheit  zur  Herstellung  eines
neuen  Bassins  für  Schiffsliegeplätze  am  Ems  Jade  Kanal
(A.  E.  v.  27.  Okt.)  334  Nr.  2.

Reichs-(Militär-)  Fiskus,  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  an  den  Reichs-(Militär.)  Fiskus  zur
Anlage  von  Schießständen  für  den  Standort  Trier  beim
Dorfe  Euren  (A.  E.  v.  2.  Jan.)  16  Nr.  7.

Neichsversicherungsamt,  Juständigkeit  in  Angelegen.
heiten  der  land  und  forstwirthschaftlichen  Berufsgeno'sen.
schaften  (G.  v.  16.  Juni  Art.  VI  Nr.  3,  4,  5)  263.

Reisekosten  der  Schutzmannschaft  in  Verlin,  Charlottenburg,
  Nirdorf  und  Schöneberg  (V.  v.  2.  Juni)  20  1.
—  Aushebung  der  Verordnungen  vom  26.  Okt.  187/4
und  12.  Juni  1876  (das.  S.  3)  205.

Resicht-Goldberger  Eisenbahn,
Nr.  OlI.

Reklameschilder,  Verbieten  solcher  zur  Verhinderung
der  Verunstaltung  landschaftliuch  hervorragender  Gegenden
(G.  v.  2.  Juni)  100.

Rennerod  (Hessen-Nassan),  Amtegericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  29.  Jan.)  1b.
(Verf.  v.  1.  April)  67.  (Verf.  v.  17.  Juni)  172.
(Verf.  v.  21.  Okt.)  322.  (Verf.  v.  d.  Nov.)  3206.
(Verf.  v.  2.  Dez.)  333.

Reuntenschulden,  Eintragung  2c.  einer  Rentenschuld  an

19.  Ang.  189.,

8.  Juli  1002  ###

.  Cisenbahnen

einer  Bahneinheit  (G.  v.  —
17)  212.

Rentenschuldgläubiger,  Rechte  derselben  bei  der  Umlegung
  von  Grundstücken  in  Frankfurt  a.  M.  (G.  v.
28.  Juli  §.  57)  290.

1902.  29

Rettungsmedaille  am  Bande,  künftige  Bezeichnung  des
Verdienst.  Ehrenzeichens  für  Rettung  aus  Gefahr  (A.  E.
v.  8.  April)  69.

Revifion,  Rechtsmittel  der  Revision  in  Streitigkeiten,
welche  nach  dem  Reichsgesetze,  betr.  die  Unfallfürsorge
für  Gefangene,  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  ent.
scheiden  sind  (V.  v.  28.  Juli  8.  1)  294.

Rhade  (Westfalen),  Meliorationsgenossenschaft  des  Rhader
Bachthals  daselbst  im  Kreise  Recklinghausen  (Stat.  v.
9.  Mai)  173  Nr.  5.

Rheine  r.  d.  E.  (Westfalen),  Entwässerungsgenossenschaft
des  Hellschlages  daselbst  im  Kreise  Steinfurt  (Stat.  v.
3.  März)  127  Nr.  1.

Nheinprovinz,  Aenderung  der  Absätze  1  und  2  des
§.  14  der  Kreisordnung  für  die  Rheinprovinz  vom
30.  Mai  1887  (G.  v.  1.  April  Art.  1)  65.

Ausdehnung  der  für  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke
  im  Geltungsgebiete  des  Rheinischen  Rechtes  gelten.
den  Juständigkeits-,  Verfahrens=  und  Kostenvorschriften
auf  die  nach  der  Gemeinheitstheilungs=  Ordnung  vom
19.  Mai  1851  zu  behandelnden  Theilungen  und  Ab.
lösungen  in  den  Landestheilen  des  linken  Rheinufers
(G.  v.  12.  Mai)  139.  —  Aufhebung  des  Gesetzes,  betr.  das
Verfahren  in  diesen  Theilungen  u.  s.  w.,  vom  19.  Maildl
und  des  Gesetzes,  betr.  die  Kosten  des  gerichtlichen  Versahreus
  in  denselben,  vom  21.  Aprill  852  (das.  S.  1)  139.
—  desgl.  des  §.  31  Abs.  1  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen
  und  die  Jwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Nheinisehen
Rechtes  vom  12.  April  1888  (das.  5.  1)  139.

verschiedener
mungen  auf  den  Vergbau  der  Dachschieser-,  Trag-  und
Vasaltlavabrüche  in  den  linkörheinischen  Landestheiten
(G.  v.  7.  Juli  Art.  II)  256.

Ausbebung  des  Gesetzes,  betr.  die  Heranziehung  der
Fabriken  u.  s.  w.  mit  Vorausleistungen  für  den  Wegebau
in  der  Rheinprovinz,  vom  4.  August  1891  (G.  v.
18.  Ang.  §.  9  Nr.  51)  317.

Ueberweisung  weiterer  Dotationsrenten  an  den
Provinzialverband  (G.  v.  2.  Juni)  167.  Feststellung
der  Jahresrenten  (V.  v.  22.  Juni)  258.

Riegenbachthal,  Ent-  und
desselben  zu  Baufe  im  Kreise  Wittgenstein
21.  Sept.  01)  13  Nr.  1.

Rinteln-Stadthagener  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisen
bahnen  Nr.  65.

Ritterakademie  zu  Brandenburg,  Unterhaltung,  Verwaltung
  2c.  derselben  (G.  v.  22.  Mai  §S.  2)  119.

Ausdehnung  bergrechtlicher  Bestim.

Bewässerungsgenossenschaft
(  tat.  U.
        <pb n="412" />
        30  Sachregister.

Rommersheim  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft
  II1  daselbst  im  Kreise  Prüm  (Stat.  v.  11.  Aug.)
320  Nr.  2.

Rothemühle-Freudenberger  Eisenbahn,  f.  Eisenbahnen
  Nr.  66.

Rüber  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Mayen  (Stat.  v.  11.  Aug.)  331  Nr.  1.

Rüdesheim  (Hessen-  Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Febr.)  25.
(Verf.  v.  2.  Juni)  146.  (Verf.  v.  29.  Aug.)  308.

Ruhr,  Tilgung  und  Verzinsung  der  Baukosten  des  Hafens
in  Ruhrort  aus  den  Einnahmen  der  Ruhrschiffahrts.
und  Ruhrhafenverwaltung  (G.  v.  2.  Juni  F.  3)  203.

Ruhrort  (Rheinprovinz),  Erweiterung  des  Hafens  daselbst
(G.  v.  2.  Juni)  202.

Runkel  (Hessen  Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  11.  Jan.)  3.  (Verf.
v.  17.  Mai)  126.  (Verf.  v.  24.  Aug.)  307.  (Verf.
v.  B.  Nov.)  326.

Ruppin  (Kreis  in  Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Ruppiner  Kreisbahn,  Eisenbahn-Aktiengesellschaft,
s.  Eisenbahnen  Nr.  5l.

—
S.

Sachsen  (Königreich),  Staatsvertrag  über  die  Ausbezirkung
  der  im  Königreiche  Preußen  gelegenen  Landgemeinde
  Zeißholz  aus  dem  Königlich  Sächsischen  Schulverband
  Oßling  (v.  26.  Juni)  341.  —  Ministerial-Erllärung
  dazu  (v.  7.  Okt.)  und  Bekanntmachung  (o.
22.  Dez.)  342.

Sachsen  (Provinz),  Aenderung  der  Absätze  1  und  2  des
§.  14  der  Kreisordnung  für  die  Provinzen  Sachsen  u.  s.  w.

3.  D  872
14.  Orzember  16/2  (G.  v.  1.  April  Art.  0  65.

vom  19.  März  18817

Aufhebung  des  Gesetzes,  betr.  die  Heranziehung  der
Fabriken  u.  s.  w.  mit  Präzipualleistungen  für  den  Wegebau
  in  der  Provinz  Sachsen,  vom  28.  Mai  1887  (G.
v.  18.  Aug.  §.  9  Nr.  5  a)  317.

Ueberweisung  weiterer  Dotationsrenten  an  den
Vrovinzialverband  (G.  v.  2.  Juni)  167.  Feststellung
der  Jahresrenten  (V.  v.  22.  Juni)  258.

Sachsen-Altenburg  (Herzogthum),  Staatsvertrag  mit
demselben,  betr.  die  im  Sachsen-  Altenburgischen  Staatsgebete
  belegene  Theilstrecke  des  Eisenberg  Crossener
Eisenbabnunternehmens  (v.  20.  Jan.  00,  G.  v.  20.  Mai
Anl.  2)  195.

1902.

Sachsen-Altenburg  (Forts.)

Staatsvertrag  wegen  Herstellung  verschiedener  Eisen.
bahnen  und  wegen  Erwerbes  der  Feldabahn  durch
Preußen  (v.  23.  April  O1,  G.  v.  20.  Mai  Anl.  4)  191

Sachsen-Meiningen  (Herzogthum),  Staatsvertrag  mit
demselben  wegen  Herstellung  verschiedener  Eisenbahnen
und  wegen  Erwerbes  der  Feldabahn  durch  Preußen
(v.  23.  April  01,  G.  v.  20.  Mai  Anl.  4)  194.

Sachsen-Weimar  (Großherzogthum),  Staatsvertrag  mit
demselben  wegen  Herstellung  verschiedener  Eisenbabnen
und  wegen  Erwerbes  der  Feldabahn  durch  Preußen.
(v.  23.  April  01,  G.  v.  20.  Mai  Anl.  4)  194.

Salzungen-Vachaer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  68.

Salzwedel  (Kreis  in  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  17.

Salzwedel-Jeggelebener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  69.

Sankt  Goarshausen  (Hessen-  Nassan),  Amtsgericht,
Ausschlußfrist  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.
11.  Jan.)  3.  (Verf.  v.  17.  Mai)  126.  (Verf.  v.  17.  Juni)
172.  (Verf.  v.  26.  Juli)  270.  (Verf.  v.  21.  Okt.)  322.

Sarcyken  (Ostpreußen),  Entwässerungs=  und  Drainage.
genossenschaft  daselbst  im  Kreise  Lyck  (Stat.  Nachtr.  v.
1.  Sept.)  323  Nr.  7.  ,

Graf  Tauerma,  Außerkraftsetzung  des  Allerhöchsten  Erlasses
vom  29.  Februar  1892  über  die  Verleihung  des  Enteignungs.
rechts  an  denselben  für  seine  Anschlußbahn  von  der  Eisenban
Strehlen—Grottkau  nach  seiner  Chamotte-  und  Thonwaaren.
fabrik  in  Ruppersdorf  (A.  E.  v.  20.  Jan.)  70  Nr.  2.

Schaardeich  Deichschau,  Deichverband  im  Kreise  Cleve
(Stat.  v.  3.  März)  71  Nr.  7.

Schadensersatz,  s.  Entschädigung.

Schaffner,  Anstellung  derselben  in  der  Staatseisenbahn.
verwaltung  (Verw.  Ordn.  nach  der  Festsetzung  vom
17.  Mai  §.  15  Nr.  3)  137.

Schiefer,  Ausdehnung  verschiedener  bergrechtlicher  Bestimmungen
  auf  den  Bergbau  der  Dachschieferbrüche  in  den
linksrheinischen  Landestheilen  (G.  v.  7.  Juli  Art.  I1)  256.

Schlachthäuser,  Abänderung  des  §.  1  Abs.  1  des  Gesetzes,
betr.  die  Errichtung  öffentlicher,  ausschließlich  zu  benutzender
Schlachthäuser,  vom  18.  März  1808  (G.  v.  29.  Mai)  162.

Schlachtvieh,  Ausführung  des  Schlachtvich  =  und  Fleischbeschaugesetzes
  (G.  v.  28.  Juni)  229.

Schlesien  (Provinz),  Aenderung  der  Absätze  1  und  2  des
5.  14  der  Kreisordnung  für  die  Provinzen  Schlesien  u.  s.  w.
13.  De.  187
19  März  188
Auehebung  des  Gesetzes,  betr.  die  Heranziehung  der

Jabiiken  u.  s.  w.  mit  Präzipualleistungen  für  den  Wege-2


vom  1  (G.  v.  1.  April  Art.  1)  65.
        <pb n="413" />
        Sachregister.

Schlesien  (Forts.)
bau  in  der  Provinz  Schlesien,  vom  16.  April  1889
(G.  v.  18.  Aug.  8.  9  Nr.  5e)  317.

Ueberweisung  weiterer  Dotationsrenten  an  den
Provinzialverband  (G.  v.  2.  Juni)  167.  Feststellung
der  Jahresrenten  (V.  v.  22.  Juni)  258.

Schleswig-Holstein  (Provinz),  Aenderung  der  Absäpe
  1  und  2  des  §.  14  der  Kreisordnung  für  die  Provinz
  Schleswig-  Holstein  vom  26.  Mai  1888  (G.  v.
1.  April  Art.  1I)  65.

Aufhebung  des  Gesetzes,  betr.  die  Heranziehung  der
Fabriken  u.  s.  w.  mit  Vorausleistungen  für  deu  Wegebau
  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  mit  Ausnahme
des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg,  vom  2.  Juli  1891
(G.  v.  18.  Aug.  §.  9  Nr.  5  d)  317.

Ueberweisung  weiterer  Dotationsrenten  an  den
Provinzialverband  (G.  v.  2.  Juni)  167.  Feststellung  der
Jahresrenten  (V.  v.  22.  Juni)  258.

Schlingen,  das  Fangen  einzelner  Wildarten  in  Schlingen  ist
in  den  Hohenzollernschen  Lauden  verboten  (G.  v.  10.  März
SF.  12,  24,  26)  36.

Schöffen,  Anstellung  und  Wahl  von  besoldeten  Schöffen
in  größeren  Landgemeinden  der  sicben  östlichen  Provinzen
(G.  v.  20.  Mai)  143.

Schönwald  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft  1V
daselbst  im  Kreise  Gleiwitz  (Stat.  v.  24.  Juli)  313  Nr.  8.
—  Entwässerungsgenossenschaft  V.  daselbst  (Stat.  v.
19.  Juli)  313  Nr.  4.

Schonzeit,  Bestimmungen  über  die  Schonzeiten  des
Wildes  in  den  Hohenzollernschen  Landen  (G.  v.  10.  März
§§.  15,  16)  36.  —  Bestrafung  des  Tödtens  u.  s.  w.
während  derselben  (das.  8.  24)  39.

Einführung  einer  Schonzelt  für  das  schottische
Moorhuhn  (G.  v.  15.  April)  77.

Schrimm-Jarotschiner  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  70.

Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber,  s.  Inhaber.
papiere.

Schulen,  Verwaltung  der  Waldungen  derselben  in  den
Hohenzollernschen  Landen  (G.  v.  22.  April)  95.

Schutzmannschaft,  Tagegelder  und  Reisekosten  der
Schutzmannschaft  in  Berlin,  Charlottenburg,  Rixdorf
und  Schöneberg  (V.  v.  2.  Juni)  204.  —  Aufhebung
der  Verordnungen  vom  26.  Oktober  1874  und  12.  Juni
1876  (das.  §.  3)  205.

Schwarzer  Bruch,  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft
  desselben  zu  Jarischau  im  Kreise  Berent  (Stat.
v.  2.  April)  160  Nr.  2.

1902.  31

Schweflinghausen  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Schweine,  Untersuchung  derselben  auf  Trichinen  (G.  v.
28.  Juni  §§.  1  bis  3,  5,  6)  229.

Seefeld  (Westpreußen),  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Carthaus  (Stat.  v.  26.  Febr.)  75  Nr.  3.

Selters  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  3.  Juli)  235.  (Verf.
v.  24.  Aug.)  307.  (Verf.  v.  2.  Dez.)  333.

Serkenrode  (Westfalen),  Ent.  und  Bewässerungs.
genossenschaft  Serkenrode-Bracht  daselbst  im  Krreise

deschede  (Stat.  v.  13.  Juniy  318  Nr.  1.  «

Simmenau  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Kreuzburg  O.  S.  (Stat.  v.  10.  Febr.)  64  Nr.  5.

Solingen  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  14.  Juli)  259.
(Verf.  v.  5.  Sept.)  309.

Sonntag,  Ausöbung  der  Jagd  in  den  Hohenzollernschen
Landen  an  Sonntagen  (G.  v.  10.  März  §S.  13,  26)  36.

Sparkassen,  Aufgabe,  Geschäfte  2c.  der  Nassauischen
Sparkasse  in  Wiesbaden  (G.  v.  16.  April  §§.  1,  9  bis  14)  00.

Sparken  (Ostpreußen),  Entwässerungsgenossenschaft  des
Sparker  Flußgebiets  im  Kreise  Johannisburg  (Stat.  v.
27.  April)  254  Nr.  1.

Staat,  Gewährung  von  Staatsbeihülfen  zu  Aufforstungen
seitens  der  Gemeinden  in  den  Hohenzollernschen  Landen
(G.  v.  22.  April  §.  7)  96.

Staatsanleihe  zum  Erwerbe  von  Bergwerkseigenthum
im  Oberbergamtsbezirke  Dortmund  für  den  Staat  (6.
v.  21.  März)  29.

Staatsanleihe  zur  Verbesserung  der  Wohnungs.-verhältnisse
  von  Arbeitern,  die  in  staatlichen  Betrieben
beschäftigt  find,  und  von  gering  besoldeten  Staats.
beamten  (G.  v.  16.  April  §.  2)  81.

Staatsanleihe  zur  Erweiterung  und  Vervollständigung
des  Staatseisenbahnnetzes  und  zur  Betheiligung  des  Staates
an  dem  Baue  von  Kleinbahnen  (G.  v.  20.  Mai  F.  2)  180.

Staatsanleihe  zur  Erweiterung  des  Lafens  i  in  Ruhrort
  (G.  v.  2.  Juni  §§.  2,  3)  202.

Staatsanleihe  zum  Ankauf  von  Gütern  zur  Verwendung
  als  Domänen  und  von  Grundstücken  zu  den
Forsten  in  den  Provinzen  Westpreußen  und  Posen  (G.
v.  1.  Juli  Art.  II  8.  2)  234.

Staatsanwälte,  Rangstellung  und  Titel  der  Abtheilungs.
Vorsteher  bei  der  Staatsanwaltschaft  des  Landgerichts  I
in  Berlin  und  der  Allerhöchst  zu  Vertretern  des  Oberstaatsanwalts
  bestellten  Staatsanwälte  bei  den  Oberlandesgerichten
  (A.  E.  v.  14.  April)  123.
        <pb n="414" />
        32

Staatsbauverwaltung,  Anwendung  des  Enteignungsrechts
  bei  dem  von  der  Staatsbauverwaltung  auszuführenden
  Neubau  der  Schutzschleuse  vor  dem  Husumer
Hafen  (A.  E.  v.  13.  Nov.  OI)  13  Nr.  3.  —  desgl.
bei  der  von  der  Staatsbauverwaltung  auszuführenden
Herstellung  eines  Sicherheitshafens  bei  Oppeln  (A.  E.  v.
19.  Juli)  310  Nr.  6.  322  Nr.  1.

s.  auch  Eisenbahnen.  Nr.  30.

Staatsbeamte,  s.  Beamte.

Staatsbehörden,  Verpflichtung  derselben  im  .  Regierungsbezirke
  Cassel  zur  Auskunftsertheilung  an  die
Landeskreditkasse  daselbst  (G.  v.  16.  April  §.  17)  80.

Staatscisenbahnen,  s.  Eisenbahnen.

Staatshaushalts-Etat,  Feststellung  desselben  (G.  v.
11.  Mai)  101.

Stade  (Hannover),  Vereinigung  der  Konssstorien  in  Haunover
  und  Stade  (A.  E.  v.  8.  Dez.)  337.

Stadener  Wöste,  Genossenschaft  zur  Entwässerung  derselben
  zu  Hopsten  im  Kreise  Tecklenurg  (Stat.  o.
20.  Jan.)  31  Nr.  3.

Stadtausschuß,  Obliegenheiten  in  Angelegenheiten  der
land-  und  forstwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaften
(G.  v.  16.  Juni  Art.  IV)  262.

Stadtsynoden,  Mitwirkung  des  Vorstandes  derselben  in
Betreff  des  Diensteinkommeus  der  cvangelischen  Pfarrer
des  Konsistorialbezirkes  Frankfurt  a.  M.  (K.  G.  v.  24.  März
88.  4,  9,  20)  44.

Staffel  (Rheinprovinz),  Wiesengenossenschaft  Staffel  11  da.
selbst  im  Kreise  Adenau  (Stat.  v.  16.  Okt.  01)  26  Nr.  1.

Steinbek-Boberger  Dampf.  Entwässerungsgenossenschaft
im  Kreise  Stormarn  (Stat.  v.  3.  Febr.)  64  Nr.  4.

Steinhelle-Medebacher  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  72.

Stellvertretung  der  Prästdenten  der  Königl.  Eisenbahndirektionen
  (Verwalt.  Ordn.  nach  der  Festsetzung  vom
17.  Mai  §.  6  Nr.  2  und  3)  133.

Stepenitz  (Vommern),  Amtsgericht,  Abänderung  des  Bezirtes
  (G.  v.  22.  Juni)  227.

(Fluß),  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft  im
Gebiete  der  unteren  Stepenitz  zu  Weisen  im  Kreise  Westprignitz
  (Stat.  v.  11.  Aug.)  318  Nr.  2.

Sterbegeld  für  die  Hinterbliebenen  von  Beamten  in  Folge
von  Betricbsunfällen  (G.  v.  2.  Juni  Art.  1  S.  2)  15  1.

Stevning  (Schleswig=  Holstein),  Entwässerungsgenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Sonderburg  (Stat.  v.  19.  Juli)
313  Nr.  3.

Stiftungen,  Verwaltung  der  Waldungen  derselben  in  den
Hohenzolleruschen  Landen  (G.  v.  22.  April)  95.

Sachregister.

1902.

Stolp  (Pommern),  Verleihung  des  Euteignungsrechts  zur
Ausführung  der  Kanalisation  der  Stadt  Stolp  (A.  E.
v.  16.  April)  213  Nr.  1.

Strafbestimmungen  in  Betreff  der  jagdpolizeilichen
Uebertretungen  in  den  Hohenzolleruschen  Landen  (G.  v.
10.  März  §s.  23  bis  27)  39.

Stranz  (Westpreußen),  Entwässerungsgenossenschaft  Arns.
felde-  Stranz  daselbst  im  Kreise  Deutsch  Krone  (Stat.
v.  7.  April)  160  Nr.  3.

Straßen,  Aulegung  re.  derselben  bei  der  Umlegung  von
Grundstücken  in  Frankfurt  a.  M.  (G.  v.  28.  Juli  §§.  13,
23,  41,  42)  278.

Striegan  (Kreis  in  Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  13.

Subalternbeamte,  Anstellung  derselben  in  der  Staatscisenbahnverwaltung
  (Verw.  Ordn.  nach  der  Festsetzung
vom  17.  Mai  S§S.  15  bis  19)  136.

Superintendenten,  Eintritt  derselben  in  die  Verbandsvertretung
  der  Gesammtverbände  in  der  evangelifchen
Kirche  des  Konfsstorialbezinkes  Cassel  (K.  G.  v.  22.  Junt
Art.  1  S.  3)  268.

Synoden,  s.  Bezirks.,  Stadtsynoden.

r*

T.

Tagegelder  der  Schutzmannschaft  in  Berlin,  Charlottenburg,
  Rirdorf  und  Schöneberg  (V.  v.  2.  Juni)  204.
—  Aufhebung  der  Verordnungen  vom  26.  Oktober  1874
und  12.  Juni  1876  (das.  S.  3)  205.

Tangermünde-Lüderitzer  Kleinbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  73.

Tarnowitz  (Kreis  in  Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  11.

Teltow  (Kreis  in  Brandenburg),  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  an  den  Kreis  Teltom  zum  Bau  und
Betrieb  eines  schiffbaren  Verbindungskanals  zwischen
dem  Teltowkanal  bei  Koblhasenbruck  und  dem  großen
Waunsee  (A.  E.  v.  8.  Okt.)  328  Nr.  10.

s.  auch  Chaussecn  Nr.  4.

Tennstedt-Straußfurter  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  74.

Tentoburger  Waldeisenbahn,  s.  Eisenbabnen  Nr.  75.

Theilungen,  s.  Gemeinheitstheilungen.

Thicrärzte,  Ausübung  der  Schlachtvieb.  und  Fleischbeschau
  durch  approbirte  Thierärzte  (G.  v.  28.  Juni
S.  5,  6,  20)  230.

Tinnum  (Schleswig--Holstein),  Verlegung  des  Amtsgerichts
von  dort  nach  Westerland  (G.  v.  16.  April)  79.

DTitel  der  Abtheilungsvorsteher  bei  der  Staatsanwaltschaft
des  Landgerichts  1  in  Berün  und  der  Allerhöchst  zu  Vrr-
        <pb n="415" />
        Sachregister.

Titel  (Forts.)
tretern  des  Oberstaatsanwalts  bestellten  Staatsanwälten
bei  den  Oberlandesgerichten  (A.  E.  v.  14.  April)  123.

Titschken--Klapaten  (Ostpreußen),  Entwässerungs·  und
Drainagegenossenschaft  daselbst  im  Kreise  Ragnit  (Stat.
v.  3.  Dez.  01)  26  Nr.  3.

Traszbrüche,  Ausdehnung  verschiedener  bergrechtlicher  Bestimmungen
  auf  den  Bergbau  der  Traßbrüche  in  den
linksrheinischen  Landestheilen  (G.  v.  7.  Juli  Art.  11)  256.

Trichinen,  Untersuchung  der  Schweine  und  Wildschweine
auf  Trichinen  (G.  v.  28.  Juni  §8§.  1  bis  3,  5,  6)  229.

Trusebahn-Aktiengesellschaft  Werushausen—-Herges-  Vogtei
zu  Schmalkalden,  s.  Eisenbahnen  Nr.  80.

Tuchel  (Westpreußen),  Genossenschaft  zur  Entwässerung
des  Kietschbachthals  daselbst  im  Kreise  Tuchel  (Stat.
v.  24.  März)  127  Nr.  3.

u.

Udenbreth  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft  II
daselbst  im  Kreise  Schleiden  (Stat.  v.  7.  Okt.)  328  Nr.  P.

Uebertragung,  Anspruch  auf  Wittwen  und  Waisengeld
der  Hinterbliebenen  der  evangelischen  Geistlichen  des
Konsistorialbezirkes  Frankfurt  a.  M.  kann  nicht  über.
tragen  werden  (G.  v.  24.  März  Art.  5)  56.

Umlegung  von  Grundstücken  in  Frankfurt  a.  M.  (G.  v.
28.  Juli)  273.

Unfallfürsorge,  Ausführung  des  §.7  Abs.  2  des  Reichs.
gesetzes,  betr.  die  Unfallfürsorge  für  Gefangene  (G.  v.
28.  Juli)  293.  —  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte
und  Instanzenzug  für  Streitigkeiten,  welche  nach  dem
Reichsgesetze,  betr.  die  Unfallfürsorge  für  Gefangene,  im
Verwaltungsstreitverfahren  zu  entscheiden  sind  (V.  v.
28.  Juli)  294.

s.  auch  Betriebsunfälle,  Berufsgenossenschaften.


Unterbeamte,  Austellung  derselben  in  der  Staatseisenbahnverwaltung
  (Verw.  Ordn.  nach  der  Zestsetzung  vom
17.  Mai  SF.  15  bis  19)  13.

Unter-Plehnen,  Drainagegenossenschaft  im  Kreise  Rasten.
burg  (Stat.  v.  24.  Nov.  O1)  13  Nr.  4.

Urlaub,  Bestimmungen  über  die  Gewährung  von  Urlaub
an  die  Beamten  der  Staatseisenbahnverwaltung  (Verw.
Ordn.  nach  der  Festsetzung  vom  17.  Mai  §§.  5d,  9)  133.

Urkunden,  Vorschriften  über  die  Vollzichung  von  Urkunden
  durch  die  Königl.  Eisenbahndirektionen  (Verw.
Ordn.  nach  der  Festsetzung  vom  17.  Mai  §.  8  Nr.  7)  135.

Beglaubigung  solcher  in  Angelegenheiten  der  Landeskreditkasse
  in  Cassel  (G.  v.  16.  April  S.  3)  82.

Gesetz  Samml.  19°2.

1902.  33

Urkunden  (Forts.)

Ausfertigung  und  Vollziehung  der  Urkunden  der
Gesammtverbände  in  der  evangelischen  Kirche  des  Konsistorialbezirkes
  Cassel  (K.  G.  v.  22.  Juni  Art.  I  §.  4)
268.

Urkunden  der  Kommission  in  dem  Verfahren  auf
Umlegung  von  Grundstücken  in  Frankfurt  a.  M.  (G.
v.  28.  Juli  8.  8)  276.

Ursprungscheine  bei  Versendung  von  Wild  in  den
Hohenzollernschen  Landen  (G.  v.  10.  März  §§  17,  25)  37.

Usingen  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Febr.)  25.
(Verf.  v.  2.  Juni)  146.  (Verf.  v.  26.  Juli)  270.  (Verf.
v.  24.  Aug.)  307.  (Verf.  v.  21.  Okt.)  322.  (Verf.  v.
2.  Dez.)  333.

V.

Vacha-Hünfelder  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  77.

Veräußerung  (Verkauf),  Vorschriften  über  die  Veräußerung

  von  Grundstücken  in  den  nach  der  Gemeinheitstheilungs

  =  Ordnung  vom  19.  Mai  1851  zu  behandelnden

  Theilungen  und  Ablösungen  in  den  Landestheilen

des  linken  Rheinnufers  (G.  v.  12.  Mai  F.  2)  140.

Veräußerung  einzelner  zu  einer  Bahneinheit  ge-19.
  Aug.  1895

XJall  100  §S.  5,  46)  230.
—  desgl.  der  für  ein  Bahnunternehmen  dauernd  eingeräumten
  Rechte  an  fremden  Grundstücken  (das.  §.  7)
240.

Verjährung  (Verjährungsfristen)  der  Vorausleistungen
zum  Wegebau  (G.  v.  18.  Aug.  §S.  8)  316.

Verkauf,  Vorschriften  über  den  Verkauf  des  bei  der
Fleischbeschau  als  bedingt  tauglich  u.  s.  w.  befundenen
Fleisches  (G.  v.  28.  Juni  SS.  7  bis  9)  231.

s.  auch  Veräußerung.

Verkehrsabgaben,  Staatsvertrag  mit  Lübeck,  betr.  die
Hinterziehung  und  Ueberhebung  von  Verkehrsabgaben
auf  dem  Elbe-Travekanal  (v.  13.  Nov.  01)  207.

Verpfändung,  Anspruch  auf  Wittwen-  und  Waisengeld
der  Hinterbliebenen  der  evangelischen  Geistlichen  des
Konsistorialbezirkes  Frankfurt  a.  M.  kann  nicht  verpfändet
  werden  (G.  v.  24.  März  Art.  5)  56.

Versetzung  der  Beamten  der  Staatseisenbahnverwaltung
(Verw.  Ordn.  nach  der  Festsetzung  vom  17.  Mai
§.  5a  und  b)  133.

Versorgung  der  Forstschutzbeamten  der  Gemeinden  und
öffentlichen  Anstalten  in  den  Hohenzollernschen  Landen
(G.  v.  22.  April  §S.  13,  14)  98.

höriger  Grundstücke  (G.  v.
        <pb n="416" />
        34  Sachregister.

Vertheilungsverfahren  bei  der  Swangsversteigerung,
SLwangsverwaltung  oder  Swangsliquidation  einer  Bahn.

895
einheit  (G.  v.  s*  1)  gs.  32,  36,  18)  247.

8.  Juli  1902

Verträge,  Aufnahme  und  Ausfertigung  derselben  in  Angelegenheiten
  der  Landeskreditkasse  in  Cassel  (G.  v.  16.  April.
8.  3)  82.

Vertretung  der  Staatseisenbahnverwaltung  in  Rechtsgeschäften
  u.  s.  w.  (Verw.  Ordn.  nach  der  Festsetzung  vom
17.  Mai  §.  6  Nr.  4)  133.

Vertretung  der  Kommission  in  dem  Verfahren  auf
Umlegung  von  Grundstücken  in  Frankfurt  a.  M.  (G.  v.
28.  Juli  §.  8)  276.  —  desgl.  der  Eigenthümer  (das.
8.  28)  282.

Verunstaltung  landschaftlich  hervorragender  Gegenden
(G.  v.  2.  Juni)  159.

Verwaltungsgerichte,  Zuständigkeit  für  Streitigkeiten,
welche  nach  dem  Reichsgesetze,  betr.  die  Unfallfürsorge
für  Gefangene,  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  ent.
scheiden  sind  (V.  v.  28.  Juli)  294.

s.  Bezirksausschuß.

Verwaltungsordnung  für  die  Staaseisenbahnen,  s.
Eisenbahn-Verwaltung.

Verwaltungsstreitverfahren  in  Streitigkeiten  zwischen
den  Orts.  und  Landarmenverbänden  über  die  Er.
stattung  von  auf  Grund  der  Gesetze,  betr.  die  Unfallfürsorge
  für  Gefangene,  zu  leistender  Rente  (G.  v.
28.  Juli  §.  2)  293.

Verwaltungszwangsverfahren,  Beitreibung  der  Gebühren
  und  Kosten  für  die  Untersuchung  von  Schlachtvich
  und  Fleisch  im  Verwaltungszwangsverfahren  (G.
v.  28.  Juni  §.  16)  232.

Beitreibung  der  Vorausleistungen  zum  Wegebau  im
Verwaltungszwangsverfahren  (G.  v.  18.  Aug.  S.  7)  316.

Anwendung  des  Verwaltungszwangsverfahrens  bei
Beiträgen  zu  dem  Diensteinkommen  der  evangelischen
Vfarrer  des  Konsistorialbezirkes  Frankfurt  a.  M.  (G.  v.
o  1.  März  Art.  2)  11.  —  dezsgl.  bei  Beiträgen  zum
Wittwen,  und  Waisengeld  der  Hinterbliebenen  der  evangelifhen
  Gerstlichen  daselbst  (G.  v.  24.  März  Art.  4)  56.

Beinelbung  der  Beiträge  der  Rittergutsbesiver  der
Kurmark  zur  Unterhaltung  der  Ritterakademie  in

Brandenburg

22  Miai  §.

im  Verwaltungszwangsverfahren  (G.  v.
2)  110.

Veitreibung  der  nach  dem  Vertheilungsplane  für
die  Umlenung  von  Grundstuicken  in  Frankfurt  a.  M  an
die  Gemeinde  zu  leistenden  Jahlungen  im  Verwaltungs-.
zwangeveriahten  (G.  v.  25.  Juli  S.  18)  250.

1902.

Vöhl  (HSessen-  Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Juni)  172.
Volmethalsperren-Genossenschaft  (Stat.  v.  11.  Aug.)

327  Nr.  2.

Vorkaufsrecht,  Regelung  desselben  bei  der  Umlegung
von  Grundstücken  in  Frankfurt  a.  M.  (G.  v.  28.  Juli
§§.  25,  42)  281.

Vorth  und  Hundevorth,  Entwässerungsgenossenschaft
derselben  zu  Wester.  Cappeln  im  Kreise  Tecklenburg
(Stat.  v.  18.  Aug.)  320  Nr.  5.

Vorzugsrecht  (Vorrecht)  einzelner  Ansprüche  bei  der
Jwangsversteigerung,  Swangsverwaltung  oder  Zwangsliquidation

  einer  Bahneinheit  (G.  v  !)  Aug.  1)

"  8.—Hg  Juli  1902

Ss  26,  36,  4)  246.  "

W.

Wagenwärter,  Aunstellung  derselben  in  der  Staatscisenbahnverwaltung
  (Verw.  Ordn.  nach  der  Festsetzung
vom  17.  Mai  §.  15  Nr.  3)  137.

Wahl  von  besoldeten  Schöffen  in  größeren  Landgemeinden
der  sieben  östlichen  Provinzen  (G.  v.  20.  Mai)  143.

Wahlen  der  Vertreter  zur  Genossenschaftsversammlung
  der  land=  und  forstwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaften
  (G.  v.  16.  Juni  Art.  1II)  262.

Waisengeld,  s.  Wittwengeld.

Walchow-Protzen,  Entwässerungsgenossenschaft  zu
Proten  im  Kreise  Ruppin  (Stat.  v.  20.  Okt.)  331  Nr.  7

Waldstreu,  Streunußung  in  den  Waldungen  der  Gemeinden
  und  öffentlichen  Anstalten  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  (G.  v.  22.  April  KF.  5)  96.

Waldungen,  s.  Forsten,  Gemeindewaldungen,
Holzungen.

Wallmerod  (Hessen  Nassan),  Amtsgericht,
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.
(Verf.  v.  17.  Mai)  126.
(Verf.  v.  11.  Ang.)  291.  2
(Verf.  v.  4.  Okt.)  310.  (Vu  v.  21.  Okt.)  322
(Verf.  v.  8.  Nov.)  326.  (Verf.  v.  2.  Dez.)  333.

Wallwitz-cttiner  Elsenbaln,  s.  es;  nbahnen  Nr.  78.

Wanne  (Westsalen),  s.  Eisenbahnen  Nr.  63.

Wassergenossenschaften,  s.  Meliorationen.

Wege  (Wegebauten),  Ueberweisung  w  iterer

Ausschlußfrist
13.  März)  30.
(Verf.  v.  17.
(Verf.  v.  Aug.)  30|8.

Juni)  172.

Hotations.
renten  an  die  Provinzialverbande  zur  Unterstupung  von
und  (de-(G.

  v.
Heststellung  der  Jahresrenten

Kreiten  (Amtsberbanden)
meinden  auf  Gebiete  des
2.  Juni  88.  1  bis  7)  1067.

(VB.  v.  22.  Juni  F.  1)  2.0J

leistungsschwachen

dem  Wegeweseus
        <pb n="417" />
        Sachregister.

Wecge  (Forts.)

Vorausleistungen  für  den  Wegebau  (G.  v.  18.  Aug.)
315.  —  Aufhebung  des  §.  24  der  Wegeordnung  für
das  Herzogthum  Laucuburg  vom  7.  Februar  1876,  des
§.  12  des  Hannoverschen  Gesetzes  über  Gemeindewege
und  Landstraßen  vom  28.  Juli  1851  in  der  Fassung
des  Gesetzes,  betr.  die  Abänderung  dieses  Gesetzes,  vom
26.  Februar  1877,  des  §5.7  des  Gesetzes,  betr.  die  Abanderung
  der  Wegegesetße  im  Regierungsbezirke  Cassel,
vom  16.  März  1879,  des  Abschnitts  II  des  Gesetzes,
betr.  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  Wegegesetze
  im  Regierungsbezirke  Wiesbaden,  vom  27.  Juni
1300,  der  Gesetze,  betr.  die  Heranziehung  der  Fabriken
u.  s.  w.  mit  Präzipualleistungen  (Vorausleistungen)  für
den  Wegebau:  in  der  Provinz  Sachsen  vom  28.  Mai
1887,  in  der  Provinz  Westfalen  vom  14.  Mai  1889,
in  der  Provinz  Schlesien  vom  16.  April  1889,  in  der
Provinz  Schleswig=  Holstein  mit  Ausnahme  des  Kreises
Herzogthum  Lauenburg  vom  2.  Juli  1891,  in  der
Provinz  Brandenburg  vom  7.  Juli  1891,  in  der
Rheinprovinz  vom  4.  August  1891,  in  der  Provinz
Pommern  vom  8.  März  1897,  und  des  Ergänzungs.
gesetzes,  betr.  die  Vorausleistungen  zu  Wegebauten,  vom
11.  Juli  1891,  soweit  es  sich  auf  die  Wegeunterhaltung
bezieht  (G.  v.  18.  Aug.  §.  9)  317.

s.  auch  Chausseen.

Wehen  (Hessen-  Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  11.  Jan.)  3.
(Verf.  v.  29.  Aug.)  308.

Weichensteller,  Anstellung  derselben  in  der  Staats.
cisenbahnverwaltung  (Verw.  Ordn.  nach  der  Festsegung
vom  17.  Mai  §F.  15  Nr.  3)  137.

Weilburg  (Hessen.  Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  11.  Jan.)  3.
(Verf.  v.  13.  März)  30.  (Verf.  v.  1.  April)  67.
(Verf.  v.  30.  April)  94.  (Verf.  v.  11.  Aug)  291.
(Verf.  v.  8.  Nov.)  326.  (Verf.  v.  2.  Dez)  333.

Weisen  (Vrandenburg),  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft
  im  Gebiete  der  unteren  Stepenitz  daselbst  im
Kreise  Westprignitz  (Stat.  v.  11.  Ang.)  318  Nr.  2.

Wenzken  (Ostoreußen),  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft
  Wenzken  Dowiaten  daselbst  im  Kreise  Angerburg
(Stat.  Nachtr.  v.  11.  Mai)  2541  Nr.  2.

Wernohausen  —  Herges-Vogtei'er  Eisenbahn,  s.
Cisenbahnen  Nr  80.

Werth,  gestuellung  des  Werthes  einer  Vahneiuheit  bei

19.  Aug.  18.5

der  Swangaversteigerung  (G.  v—  217.
er  wangsvensteigerung  (G.  v.  I.  Juli  lil)

1902.  35

Wester-Cappeln  (Westfalen),  Entwässerungsgenossen.
schaft  der  Vorth  und  Hundevorth  daselbst  im  Kreise
Tecklenburg  (Stat.  v.  18.  Aug.)  320  Nr.  5.

Westerland  (Schleswig-Holstein),  Verlegung  des  Amts.
gerichts  von  Tinnum  dorthin  (G.  v.  16.  April)  79.

Westfalen  (Provinz),  Aenderung  der  Absätze  1  und  2  des
§.  14  der  Kreisordnung  für  die  Provinz  Westfalen  vom
31.  Juli  1886  (G.  v.  1.  April  Art.  1)  65.

Ueberweisung  weiterer  Dotationsrenten  an  den
Provinzialverband  (G.  v.  2.  Juni)  167.  Feststellung
der  Jahresrenten  (V.  v.  22.  Juni)  258.

Aufhebung  des  Gesetzes,  betr.  die  Heranziehung  der
Fabriken  u.  s.  w.  mit  Präzipualleistungen  für  den  Wegebau
  in  der  Provinz  Westfalen,  vom  14.  Mai  1888
(G.  v.  18.  Aug.  §.  9  Nr.  5b)  317.

Westpreußen  (Provinz),  Aenderung  der  Absätze  1  und  2
des  §.  14  der  Kreisordnung  für  die  Provinzen  Ost-13.

  D  Z
und  Westpreußen  u.  s.  w.  vom  13.  Dezember  1872

19.  März  1881
v.  1.  April  Art.  1)  65.
Maßnahmen  zur  Stärkung  des  Deutschthums  in  der
Provinz  Westpreußen  (G.  v.  1.  Juli)  234.
Ueberweisung  weiterer  Dotationsrenten  an  den
Provinzialverband  (G.  v.  2.  Juni)  167.  Feststcllung
der  Jahresrenten  (V.  v.  22.  Juni)  258.

Westprignitz  (Kreis  in  Brandenburg),  s.  Chausseen
Nr.  5.

Wetzlar  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Abänderung  des
Bezirkes  (G.  v.  22.  Juni)  227.

Wiederkaufsrecht,  Regrlung  desselben  bei  der  Um.
legung  von  Grundstücken  in  Frankfurt  a.  M.  (G.  v.
28.  Juli  8§.  25,  42)  281.

Wiehl-Morsbacher  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  81.

Wicsbaden  (Regierungsbezirk),  Ueberweisung  weiterer
Dotationsrenten  an  den  Bezirksverband  (G.  v.  2.  Juni)
167.  Feststellung  der  Jahresrenten  (V.  v.  22.  Juni)
258.

Clufhebung  des  Abschnitts  II  des  Gesetzes,  betr.

Abanderung  einiger  Bestimmungen  der  Megegesetze

 

di
im  Regierungsbezirke  Wiesbaden,  vom  27.  Juni  1890
(G.  v.  18  Ang.  §.  9  Nr.  1)  317.

Wicsbaden  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundluchs  (Verf.  v.  29.  Zan.)  1).
(Verf.  v.  13.  Zebr.)  25.  (NVerf.  v.  I4.1.  April)  71.
(Verf.  v.  17.  Mai)  126.  (Verf.  v.  2.  Juni)  146.
(Verf.  v.  11.  Aug.)  201.  (Verf.  v.  4.  Okt.)  319.

7
        <pb n="418" />
        36  Sachregister.

Wiesengenossenschaften,  s.  Meliorationen.

Wild,  Schonzeiten  des  Wildes  in  den  Hohenzollernschen
Landen  (G.  v.  10.  März  §5.  15,  16,  24)  36.  —  Veräußerung
  und  Versendung  von  Wild  daselbst  (ebenda
S#.  17,  25)  37.

Wildschaden,  Verhütung  und  Ersatz  von  Wildschaden
in  den  Hohenzollernschen  Landen  (G.  v.  10.  März  §§.  18
bis  22)  37.  —  Abänderung  des  §F.  19  Abs.  1  des
Wildschadengesetzes  vom  11.  Juli  1891  (das.  S.  22)  38.

Wildschweine,  Untersuchung  derselben  auf  Trichinen
(G.  v.  28.  Juni  §§.  1  bis  3,  5,  6)  229.

Wirsitz  (Kreis  in  Posen),  s.  Eisenbahnen  Nr.  82.

Wittwen=  und  Waisengeld,  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen
  von  Beamten  in  Folge  von  Betriebsunfällen
(G.  v.  2.  Juni)  153.

Wittwen  und  Waisengeld  für  die  Hinterbliebenen
der  Forstschutzbeamten  der  Gemeinden  und  öffentlichen
Anstalten  in  den  Hohenzollernschen  Landen  (G.  v.
22.  April  8§.  13,  14)  98.

Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  evangelischen
  Geistlichen  des  Konsistorialbezirkes  Franlfurt  a.  M.
(G.  v.  24.  März)  56.  (K.  G.  v.  24.  März)  58.

Wittwenverpflegungsanstalt,  den  evangelischen  Geist.
lichen  des  Konsistorialbezirkes  Frankfurt  a.  M.  ist  der
Beitritt  zur  Allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt
nicht  mehr  gestattet  (G.  v.  24.  März  Art.  2)  50.

Wohnungsverhältnisse  von  Arbeitern,  die  in  staat.
lichen  Betrieben  beschäftigt  sind,  und  von  gering  besoldeten
  Staatsbeamten,  Verbesserung  derselben  (G.  v.
16.  April)  81.

Weoisselsdorf  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Grettlau  (Stat.  v.  19.  Juli)  313
Nr.  5.

Weoitzel  Entwässerungsgenossenschaft  zur
Melioration  der  Wiesen  im  trockenen  See  daselbst  im
Kreise  Regenwalde  (Stat.  v.  2  4.  Juli)  313  Nr.  6.

(Bommern),

1902.
Z.

Zauch-Belzig  (Kreis  in  Brandenburg),  s.  Chausseen
Nr.  6.

Zeißholz  (Schlesien),  Staatsvertrag  mit  dem  Königreich
Sachsen  über  die  Ausbezirkung  der  Landgemeinde  Zeißholz
  aus  dem  Königlich  Sächsischen  Schulverband  Ofßling
(v.  26.  Juni)  341.  —  Ministerial-  Erklärung  dazu  (v.
7.  Okt.)  und  Bekanntmachung  (v.  22.  Dez.)  342.

Zentral-Genossenschaftskasse,  s.  Preußische  Sentral.
  Genossenschaftskasse.

Ziegeleien,  Heranziehung  der  Unternehmer  derselben  zu
Vorausleistungen  für  den  Wegebau,  s.  unter  Wege.
Zinsscheine  zu  den  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber
  der  Landeskreditkasse  in  Cassel  (G.  v.  16.  April

88.  7,  9,  10)  84.

Züllichau-Wollsteiner  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  83.

Zustellungen  in  dem  Verfahren  auf  Umlegung  von
Grundstücken  in  Frankfurt  a.  M.  (G.  v.  28.  Juli  §.  47)  288.

Zwangsliquidation  einer  Bahneinheit  (G.  v.  ".  0.  °7
§s.  40  bis  53)  249.

Zwangsversteigerung  von  Drivateisenbahnen

.  19.  Aug.  1895  ..,.»,.
Kleinbahnen  (G.  v.  §.  Juli  1002  g8.  23  bis  39,  46)  245.

Zwangsverwaltung  von  Privateisenbahnen  und  Klein-Jgsnr

  S.  23  bis  39,  46)  245.

Zwangsvollstreckung,  Aufhebung  des  §.  31  Abs.  1  des
Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvoll.
streckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche
  des  Rheinischen  Rechtes  vom  12.  April  1888
(G.  v.  12.  Mai  S.  1)  139.

Aenderungen  des  Gesetzes,  betr.  die  Swangsvoll.
streckung  der  Privateisenbahnen  und  Kleinbahnen,  vom
19.  August  1895  (G.  v.  11.  Juni)  215.  —  Bekanntmachung
  des  Tertes  dieses  Gesetzes  in  der  geänderten
Fassung  (v.  8.  Juli)  237.

s.  Verwaltungszwangsverfahren.

und

bahnen  (G.  v.

Redigirt  im  Buregu  des  Staatsministeriums.

Verlin,  gediuckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="419" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
